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PDF I. Ein zum Ankauf eines Erbgutes in erster Ehe aussergerichtlich aufgenommenes Kapital fällt den zweiten Ehekinder zu Last.
PDF II. Die Vernäherung hat keine Statt in den vom Verkäufer erworbenen Güter.
PDF III. Der Retrahent thuet auf Erfordern gnug, wenn er den in der Landesordnung 98. Hauptstück vorgeschriebenen Eid wörtlich ausschwöret.
PDF IV. Ein in erster Instanz ergangenes, beim Hofrath zwar abgeändert - gleichwohl in der dritten Instanz bestätigtes Urteil leidet seine weitere Revision.
PDF V. Die Veräusserung eines Stock- und Stammguts, welche von einem ungeneßbaren Kranken geschieht, ist in thesi gesetzwidrig und ungültig.
PDF VI. Vom Kösten-Beitrag der Zehndeinhaber, und Pfarrgenossen zur neuen Erbauung und Erweiterung des Kirchenschiffes.
PDF VII. Von der Eigenschaft eines feudi haereditarii, und jenes es pacto & providentia majorum, sodann, ob, und wie weit der Text 2. feud. 45. in hiesigen Landen das Burgerrecht erhalten habe?
PDF VIII. Wem bei Abgang der Lehnbriefen über die Eigenschaft eines Lehns der Beweiß aufzulegen seye?
PDF IX. In welchem Falle der Einlöser aus dem Amortizations-Gesätz die Erwerbung nach dem Jahre 1609 erweisen muß?
PDF X. Ob die insinuation judicialis pactorum dotalium in Betref der vor der Ehe erweckten Schulden rechtserforderlich seye?
PDF XI. Von den Synodal-Gerechtsamen der Protestanten in Censur- und Disziplin-Sachen, besonders ob den Synoden die Entsetzung eines Predigers von seinem Amt zustehe?
PDF XII. Wie es mt der Consolidation hier zu Lande überhaupt, und besonders in der privilegirten Messer- und Klingen-Fabrik zu Sohlingen gehalten werde.
PDF XIII. Ob Kinder erster Ehe aus dem Vermögen, so in die zweite Ehe gehört, ein Pflichtteil, oder statt dessen eine sichere Summe forderen können?
PDF XIV. Ob eine Reduktions-Rechnung bei den zum unberechneten Genuß überlassenen Schatz-Gefällen Statt habe?
PDF XV. Ob Zinsen allein die summam revisibilem darstellen können?
PDF XVI. Von Gemeinheits- und Kirchenlasten; ...
PDF XVII. Von der Gerichtbarkeit der Handwerks-Vögte in der Fabricke zu Sohlingen, und von dem Betrieb der dahin geeigneten Vorwürfen.
PDF XVIII. Eine Obligation muss dem Gerichtsbuche eingeschrieben werden, wenn sie als eine gerichtliche Verschreibung den Vorzug haben soll.
PDF XIX. Ob das Edikt vom Jahr 1648 in seine Gesätzkraft verblieben seye?
PDF XX. Von der Gränzlinie zwischen Regierungs- und Justizsachen.
PDF XXI. Ob die gülich- und bergische Unterherrschaften *) an die Landesordnung und Edikte gebunden sind, besonders von der Befugnis der Unterherren in Entlassung ihrer Gerichtspersonen.
PDF XXII. Ob von unterherrschaftlichen Erkenntnissen in peinlichen Sachen eine Berufung zum Hofrath Statt habe?
PDF XXIII. Von der von todten Händen geschehenen Consolidaton des dominii utilis cum directo in Lehn- Churmuths- Hobs- Lath- oder Zinns-Güter.
PDF XXIV. Ob die Ehefrau sich der von ihrem Ehemanne erweckten Schulden, durch Verzicht auf die Mobilien entledigen könne?
PDF XXV. Wem die Erbauung der Pfarrhäuser in den denen Stifter und Abteien einverleibten Pfarreien aufliege?
PDF XXVI. In welchen Fällen rücksichtlich der Feierlichkeiten bei dem Oberappellations-Gericht die Desertoria bewirket wird?
PDF XXVII. Von Gegenständen, welche zum Lehn- oder Mannkammer-Gericht, und ienen, welche zum bürgerlichen Richter gehören.
PDF XXVIII. Von der Kompetenz des Richters, wenn wegen der Ehescheidung und zugleich wegen Verlust des Ehegewinns die Klage erhoben wird. ...
PDF XXIX. Ein mit dem Hauptvorwurf unverbundenes Interesse kann die gesätzmäßige Berufungs-Summe nicht ergänzen. ...
PDF XXX. Die Deutschordens Balleyen sind ihrer hier zu Lande gelegenen Güter wegen, der hiesigen Gerichtsbarkeit, mithin auch jener des Oberappellations-Gerichts untergeben.
PDF XXXI. Ob hier zu Lande eine gerichtliche Immission die vorhergehende hypothecas publicas überwältige?
PDF XXXII. Von der Schuldigkeit der Protestanten in Beitrag zu katholischen Pfarrkirchen und Pastoraten, wie auch der Kirchenthürmen.
PDF XXXIII. Ob nach wirklich vollzogenem Beschud ein anderer eben naher Verwandter während dem Laufe der Beschudzeit noch zuzulassen, oder ob der Prävention Statt zu geben seye?
PDF XXXIV. Die restitutio in integrum ex capite novorum kann auch bei dem Unterrichter eingeführt werden.
PDF XXXV. Ob dazu, dass eine gekaufte unbewegliche Sache für ein acquisitum primi thori erkannt werden könne, die wirkliche tradition ante ruptum thorum erforderlich seye?
PDF XXXVI. Die Vermuthung, welche einem Pfarrer und universal Zehndherr zusteht, kann gegen einen langjährigen Freiheitsbesitz nicht gelten.
PDF XXXVII. Weiber dörfen ohne Wissen und Willen ihrer Männer keine Grundstücke veräusseren.
PDF XXXVIII. Von Ermächtigung der G. und B. Regierung in Dispensationsfällen von den Amortizationsgesätzen
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