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Bandes der eidgenössischen Abschiede, umfassend die Jahre 1541—1548, die dem Nedaetor bei Nebernahme seiner Aufgabe an die Hand gegeben wurden, kann hier nur miederholt werden, was diesfalls im Vorwort zur unmittelbar vorhergehenden Abtheilnng dieser Sammlung bemerkt worden ist. — Dasselbe gilt fast ausnahmslos von den benützten Quellen. Für Einzelnes, wie es der zu bearbeitende Stoff erforderte und der Stand der Archive mit sich brachte, muß auf die jeweilen angegebenen speciellen Citate verwiesen werden. Wir bemerken diesfalls an dieser Stelle nur so viel, daß wir das Mauual des Landschreibers zu Baden, dessen brandgerettete Trümmer bei dem frühern Bande wenigstens für eine Zahl gemeineidgenössischer Abschiede zu Statten kamen, für diese Periode, weil hier eine bedeutsame Lücke zeigend, leider nicht benutzen konnten. Form und Methode der Bearbeitung dieser Abtheilnng schließen sich selbstverständlich an die bei der unmittelbar vorausgehenden beobachtete an. Soll auch hier ein Blick auf die staatsrechtlichen Verhältnisse der Eidgenossenschaft während den in diesem Bande behandelten acht Jahren geworfen werden, so treffen wir die Orte und ihre Zugewandten noch in den, wenn auch nicht unmittelbaren Nachwehen des vor zehn Jahren vorübergegangenen Neligionskrieges an. Hat auch die fieberhafte Aufregung, die jenem Ereignisse zunächst folgte, insoweit nachgelassen, daß nicht immer jede leichthin verbreitete Mähre sofort den Blick den Waffen zuwendet, so machen sich immerhin die alten Gegensätze in vollem Maße geltend, so oft die Situation die Orte auf Gegenstände zusammenführt, die unmittelbar oder auch nur nüttelbar von eonfessioneller Bedeutung sind. Man vergleiche z. B. die hier folgenden Blätter mit Rücksicht auf die immer wieder gescheiterte Beschwörung der Bünde, da eine Einigung über die Formel rücksichtlich der Anrufung der Heiligen nie zu Stande kam. — Verhandlungen, welche unmittelbar die Ausdehnung des neuen Bekenntnisses zum Zwecke hatten, finden wir in unserer Periode innerhalb des von uns zu bearbeitenden Kreises einzig in Neuenbürg mit Bezug auf Cressier und Landeron, die deßwegen eine Art eidgenössischen Characters annehmen, weil die mit den Parteien verburgrechteten eidgenössischen Orte, Bern und Solothurn, namentlich mit Nachdruck letzteres, sich der Sache annahmen. Das Resultat ist, die Beibehaltung des alten Znstandes. — Beinebens verwenden sich die evangelischen Städte in bescheidener aber fruchtloser Weise für die Protestanten in Deutschland und Frankreich. II Die Bundeseinrichtungen bleiben auch während den hier behandelten acht Jahren die che- vorigen. Die Tagsatzung bewegt sich ün frühern unbehülflichen Geleise fort. Die katholischen (V, VII) Orte halten daneben nach wie vor über Gegenstände, die ihre Stellung besonders zu betreffen scheinen, ihre gesonderten Vorberathungen, um in Baden desto leichter und schneller einig zu sein; die evangelischen Städte, wo besondere Veranlassung an sie herantritt, schreiten ebenfalls, aber gleichsam nur noch schüchtern, zu dem anderseits längst gewohnten Mittel besonderer Con- ferenzen. Gemeinsame Bundesanstalten entwickeln sich im Allgemeinen so wenig wie früher. Fruchtlos wird wieder die Bildung einer gemeinsamen Schule für katholische Priester angeregt. Die gemeinen Herrschaften werden nach herkömmlicher Weise verwaltet. Nicht ohne Befriedigung betrachtet man indes; in dieser Richtung den Erlaß von Nechtssammtungen für Baden, Hitzkirch und Thnrgau. Einen bemühenden Eindruck macht dagegen der gegen den Schluß des Zeitraumes auftretende und in die folgende Periode sich hinziehende Streit unter den im Thnrgau regierenden VII Orten und den drei Städten über die Reisstrafen, der mit einem Aufwand von Mühe und Zeit geführt wurde, der eines bessern Gegenstandes würdig gewesen wäre. lieber die Verhältnisse der Eidgenossen zum Auslande während der vorliegenden Periode ist ebenfalls Weniges zu sagen, das nicht im Vorwort zum frühern Zeiträume angemerkt worden wäre. Die Ablösung der Eidgenossenschaft von Kaiser und Reich ist, wenn auch auf friedlichem Wege, doch in stetiger Zunahme begriffen. Noch werden zwar die jüngern (nach dem Basler Frieden beigetretenen) Orte und einige Zugewandte und Prälaten, welche zur Zeit mit in die Reichskreiseintheilung einbezogen worden, im engern Sinne als Reichsglieder betrachtet und wollen die Beziehungen zu Kammergericht und Türkensteuer wieder gegen sie in Anwendung gebracht werden. Regelmäßig aber widersprechen die Eidgenossen solchen Ansinnen einhellig, und der Kaiser zieht sich immer zurück. Die Erbeinungen mit dem Haus Oesterreich und Burgund, die staatsrechtliche Unterlage der Verhältnisse zwischen diesen und den Eidgenossen, werden im vorliegenden Zeitraum erneuert. Eine angestrebte erneuerte und engere Verständigung mit Mailand wird dagegen abgelehnt, zumal der vorgelegte Antrag dem Bündnisse auch einen militärischen Charakter beigeben wollte. Der Schwerpunkt der politischen Verhältnisse der Eidgenossen zum Ausland liegt (und bekanntlich noch lange) in den Beziehungen der erstem zu Frankreich. In dieser Rücksicht dauert der auf dem „Frieden" und der „Vereinung" beruhende, wesentlich kriegerische Bedeutung tragende Zustand fort. Dem Rückzüge von Mondovi folgt der Sieg bei Cerisoles. Nach dem Tode König Franz I. ist sein Nachfolger Heinrich II. nicht minder als sein Vorgänger bestrebt, die Eidgenossen an sich zu ketten; in den Schluß unserer Periode fallen seine ernstlichen Bemühungen für Erneuerung der Vereinnng. — Daß auch jetzt wieder allerlei Schwierigkeiten betreffend Ansprachen aus Dienstverhältnissen die Beziehungen zu Frankreich begleiten, ist klar. III Savoyen scheint sich allmälig von seinem in der frühern Periode erlittenen Schlage erholen zu wollen. Zwar nur leise und schüchtern kommen von dieser Seite Anregungen für gütliche oder rechtliche Auseinandersetzung der vorläufig nur mit den Waffen zustandegcbrachten Verhältnisse. Diese Anregungen werden von Bern und namentlich auch von den katholischen Orten verstanden. Die von den letztern gegenüber den evangelischen Städten in allgemeiner Formel betonte Frage: ob sie gegen Jedermann und über Alles zu Recht stehen wollen, gilt ganz wesentlich den Beziehungen zwischen Bern und Savoyen. Gegen den Schluß unserer Periode sind es namentlich noch zwei Verhältnisse, au denen der eousessiouelle Gegensatz der Parteien hervortritt. Der Papst hin Verbindung mit dem Kaiser) ermüdet nicht, das Zustandekommen eines allgemeinen Concils zu betreiben, und seine diesfälligen Einladungen erreichen wiederholt auch die Eidgenossen. Lange bleiben beide Religionsparteien hiergegen kalt und erledigen die an sie herantretenden Vorträge mit ausweichenden Antworten. Gegen das Ende unseres Zeitraumes aber werden die katholischen Orte lebhafter und treten au die evangelischen Städte mit der Frage heran: ob diese einer erneuerten Aufforderung zum Besuche des Concils entsprechen und den Beschlüssen desselben sich unterordnen wollen. Die Berathung der Antwort veranlaßt unter den Angefragten selbst abweichende Systeme. Judessen geschieht während dieser Periode von keiner Seite ein maßgebender Schritt. Wenn auch ohne ein actives Auftreten zu veranlassen, so war doch nicht ohne dircctc Berührung der Schmalkalderkrieg an den Eidgenossen vorübergegangen. Der Hinweis der verbündeten Reichsstände auf die auch den Eidgenossen drohende Gefahr einerseits, und die Versicherungen des Kaisers, sein Vorgehen bezwecke nur die Bestrafung einiger ungehorsamer Reichsglieder anderseits, beschäftigten die Dagsatzungcu mehrfach und erzeugten ungleiche Gefühle. Indessen blieb die Eidgenossenschaft ostensibel parteilos und die Mehrheit der Orte mahnte die ausgezogenen Reisläufer heim. Am nächsten und fühlbarsten tritt dieser Krieg in seinem Schlußpunkte, der zugleich den Schluß unserer Blätter bildet, in der Katastrophe von Constanz au die Eidgenossenschaft heran. Die Situation mußte der letztern die Frage nahe legen, ob der Moment nicht gekommen sei, die benachbarte Reichsstadt in nähere, vielleicht bleibende Verhältnisse zu den Eidgenossen heranzuziehen. Es ist aber wieder der coufessiouelle Zwiespalt die Hauptursache, die da bewirkt, daß hier im Nordosten der Eidgenossenschaft sich nicht vollzieht oder wenigstens ernstlich versucht wird, was vor zwölf Jahren im Südwesten mit Bezug auf Genf vorging. Constanz wird in Folge dieser Verhältnisse von seinem Schicksal ereilt, und was die Natur der Eidgenossenschaft zugeschieden hat, bleibt politisch von dieser getrennt. Wie früher, so erübrigt der Redaetion dieses Abschiedebandes auch jetzt die Ehrenpflicht, den freundlichen Gönnern und Beförderern dieser Arbeit (möge sie ihrer Mitwirkung würdig sein!) IV den besten Dank zn bezeugen. Es gilt derselbe für die bereitwillige Eröffnung und zutrauensvolle Darreichung der- archivarischen Quellen, sowie überhaupt für die vielseitige Unterstützung unserer Aufgabe, insbesondere den Tit. HHrn. Staatsarchivaren: Dr. I. Strickler und seinem Nachfolger, Dr. P. Schweizer in Zürich*); Dr. M. von Stürler in Bern; Dr. Th. von Liebenau in Lucern; K. Styger in Schwyz; I. Gasser in Ob- und A. Odermatt in Nidwalden und D. B. Gottwald, Bibliothekar des Höcht. Stiftes Engelberg; A. Weber in Zug; E. Schindler in Glarus; Dr. R. Wackernagel in Basel; I. Schneuwly und Kantonsbibliothekar I. Gremaud in Freiburg; I. I. Anriet in Solothurn; Dr. B. Enderis in Schaffhausen; I. B. Rusch in Appenzell; Friedrich Schweizer in Aaran, für das alteidgenössische Archiv daselbst; Professor Meyer und Staatsschreiber E. Kollbrnnner in Frauenseld für Thurgau; Eh. Kind irr Chur für Graubünden; A. von Crousaz in Lausanne für Waadt; Henri de Torrente in Sitten für Wallis; A. C. Grivel irr Genf. Hr. Stiftsarchivar von Gonzenbach in St. Gallen war bei der Ankunft des Redactors in dorten durch Krankheit am Besuche seines Archives gehindert. Das hielt ihn aber nicht ab, in baldiger Folge hierauf dem Unterzeichneten eine starke Zahl sorgfältig und eigenhändig gefertigter Abschriften gewünschter Aktenstücke in höchst uneigennütziger Weise zugehen zu lassen. Diese gehörten offenbar zu seinen Letztlingsarbeiten; bald hernach ging der wackere Mann zu den Vätern. Auch Gonzcnbachs Collegeu, Hrn. Stadtarchivar Zollikofer, fand der Unterzeichnete bei seinem Besuch in St. Gallen nicht mehr unter den Lebenden. Ohne einen Amtsnachfolger damals begrüßen zu können, hatte der Redactor die Befriedigung, daß ihm von Seite des Tit. Verwaltungsrathes mit allem Zutrauen die gewünschten Archivalien zu Haus und Hof zur Benutzung geliefert wurden. Es gebührt hiefür zumal dem Hrn. Präsideuten A. Naef und Hrn. Stadtschreiber Schwcrzenbach die volle Anerkennung. — Und als der wandernde Abschiedemann hinauskam in die freundliche Stadt Constanz und da dem Hrn. Stadtarchivar Dr. Marmor nachfragte, da hieß es wieder, auch der sei in jüngsten Tagen zu Grabe geleitet worden. Dessen Lücke erfüllte die Freundlichkeit der Herren Bürgermeister Winter und Stadtschreiber Grietzer, die dem Redactor der Abschiede die beuöthigten und vorhandenen Archivalien mit aller Loyalität zur Verfügung und Benutzung stellten. Allen diesen, die unsere Arbeit so redlich gefördert haben, Lebenden und Todten, den besten Dank! Dieser gebührt aber wieder in ganz besonderem Maße der Oberredaetion, Tit. Hrn. Bundcsarchivar Dr. I. Kaiser in Bern, der auch bei dieser Abtheilung der Abschiede unermüdlich die Stellung des kundigen Meisters und die des thätigcn Gehülfen versah. Staus, im December 188D D. Eine wcrthvolle Mittheilung von Hrn. Zeller-Werdmüllcr aus der Sammlung der antiquarischen Gesellschaft in Zürich mußte, weil zu spät bekannt geworden, an die Supplemente überwiesen werden. Abschiede. (1541—1548.) , Betreffend die für die Gruppen eidgenössischer Orte gebrauchten Abkürzungen siehe Band IV, Abtheilung 1 a. und 1 d. die diesfälligen Uebersichten uninittelbar vor dein Text. 1. Lausanne. 1541, 3. Januar ff. und 7. Februar. KailtonSarchiv Wandt in Lausanne. Gesandte: Bern. (Nichter): Hans Nndolf von Erlach; Hans Rudolf von Graffenried, beide des Raths. (Parteianwälte): Hans Rudolf von Meßbach; Michael Augsburger; Augustiu von Luternau; Henz Schleif; Johann Lando, in Begleit von Hans Nägeli, Vogt von Lausanne. Genf. (Richter): Girardin de la Nive; Johann Amy Curtet. (Parteianwälte): Claude Pertemps; Claude Roset; Johann Lambert; Pierre Tissot, alle des Raths. I. 1. (3. Januar.) Versammelt im Nathhause zu Lausanne eröffnen die Nichter ihre Ernennung als Schiedsrichter in der Angelegenheit zwischen den Städten Genf und Bern, in welcher die Stadt Genf als Klüger auftritt. Die Parteianwälte von Genf legen ihre Vollmacht vor und lassen ihre in Schrift verfaßte Klage verlesen. Die Anwälte von Bern verlangen eine Abschrift derselben, um auf sie antworten zu können. Die Nichter gewähren dieses Begehren und verfügen ein weiteres Erscheinen auf den 5. Januar, die Antwort der Beklagten zu vernehmen. 2. (5. Januar.) Nach Verlesung der Antwort Berns verlangen die Anwälte von Genf Abschrift derselben und einen angemessenen Termin für Abfassung der Replik. Es wird dieses bewilligt und Tagfahrt auf morgen angesetzt. 3. (6. Januar.) Nach Verlesung der Replik derer von Genf dupliciren die Anwälte von Bern mündlich. Die Genfer führen hierauf eine ebenfalls mündlich gehaltene Triplik. Die Berner verweisen auf ihre frühern Anbringein Alis dieses schlagen die Richter gemäß dem Modus vivendi beiden Parteien vor, in der Güte verhandeln zu lassen, anstatt das strenge Recht zu bestehen. Die Anwälte von Genf sind hiemit einverstanden, die von Bern aber erklären, daß sie aus verschiedenen Gründen dieses dermals nicht thun können und somit das Recht verlangen müssen. Hierauf hat, wieder gemäß dem Modus vivendi, der Vogt von Lausanne den Nichtern den Eid gegeben und diese ihn geleistet. Da nun die Angelegenheit erheblich ist und in vielen Streitpunkten besteht, so haben die Richter sich einen Monat Bedenkzeit genommen und daher den Parteien eröffnet, sie mögen am 6. Februar wieder hier erscheinen, um folgenden Tags die Verhandlung fortzusetzen. II. (7. Februar.) Vor den benannten Richtern erscheinen die bezeichneten Parteianwälte von Bern, außer Hans Rudolf von Meßbach, und für Genf Claude Pertemps und Louis Dnfour („Douzfour"). Gemäß dem Modus vivendi und dem Burgrecht erneuern die Nichter die Mahnung an die Parteien, gütlich verhandeln zu lassen. Die Antworten der letztern lauten 1 2 Januar 1541. wieder wie früher. Auf dieses eröffnen die Nichter ihre Meinung und zwar die von Genf wie folgt: 1. Sie constatiren, daß in Betreff des ersten Artikels der klägcrischen Anbringen (Bestätigung fConfirmationf des Burgrechts und des Vertrages) beide Parteien einig seien. 2. Mit Bezug auf 22 andere Klagcartikel gehe die Antwort der Beklagten dahin, die angeblich von ihren Amtleuten oder Andern verübten Uebergriffe oder Beleidigungen seien diesen von ihren Obern von Bern nicht aufgetragen worden und stehen sonnt den letztern nicht zu verantworten; die Kläger mögen daher die wirklichen oder angeblichen Thäter persönlich belangen. Dieser Meinung schließen sich die Nichter von Genf an. 3. In den übrigen Punkten (Transportweg für Gefangene, die sogenannte Spoliation, die Cure Malva, streitige Jurisdictionsverhältnisse, Euren und Beneficien von St. Victor und Chapitre) schließen die Nichter von Genf sich der Behauptung der Kläger an. — Die Nichter von Bern finden: 1. In Betreff der Bestätigung von Burgrecht und Vertrag haben die Beklagten sich hinreichend verantwortet; dieser Artikel fei schon früher auf der March verhandelt worden, welche Verhandlung nun an den Obmann komme, dessen Eutscheid zu gewärtigen sei. 2. Auch in allen übrigen Punkten wird der Vertheidigung der Beklagten beigestimmt. — Nach Eröffnung dieser Urtheile nehmen die Anwälte von Genf den Spruch der dortigen Richter an, erklären aber denjenigen der Nichter von Bern an das Urtheil des Obmanns zu ziehen, als welchen sie den Bernhard Meper, des Raths von Basel bezeichnen. Dasselbe erfolgt Seitens der Vertreter von Bern mit Bezng auf das Urtheil der Nichter von Genf; mit dem vorgeschlagenen Obmann sind sie einverstanden. Die Nichter finden dieses dein Modus vivendi gemäß und weisen die Parteien an, den 13. Februar in Basel zusammenzukommen, um Tags darauf in Sachen der Appellation des Fernern zu verhandeln. Den in Urkundenform gegebenen Abschied unterschreiben die vier Schiedsrichter und zwei Notare. Gegenstand dieser hier nur in Umrissen gegebenen Verhandlung (das Document enthält 36 beschriebene Blätter) bilden die Widerklagen Genfs, welche neben und wohl in Folge der Klagen Berns, die an den Marchtagen vom 31. Mai, 4. Juli, 3.—17. Oktober und 14.—18. November 1540 verhandelt wurden, ins Feld geführt worden sind. Sie betreffen durchgängig wirkliche oder vermeintliche Verletzungen von Genfs Herrschafts- oder Jurisdicticms- oder auch Eigenthumsrechten auf den seit 1536 zwischen den Gebieten und Rechtsverhältnissen von Bern und Genf entstandenen Berührungspunkten. Sie sind kleinlocaler Natur und fallen schon durch die hier gegebene Verhandlung für die Folge zum größern Theile dahin, weßhalb es nicht Aufgabe der Abschiedesammlung sein kann, das Detail dieser Klagen darzustellen, wie denn überhaupt dieser Streit für das Abschiedewerk wesentlich nur formellen Werth hat. Von jetzt an fallen die Klagen beider Parteien, soweit sie noch aufrecht erhalten bleiben (und durch neue vermehrt werden), in das Gebiet einer einheitlichen Verhandlung vor dem Obmann, beziehungsweise dem Vermittlungsabgeordneten von Basel, und erscheinen somit dort, wenn auch in anderer Form wieder. — Der hier gegebenen Verhandlung sind im Original die im Text erwähnten Rechtsschriften der Parteien in theilweise ziemlich voluminöser Ausfertigung angefügt. Nach dem Druck des Abschiedebandes IV. 1 o. ist der Redaction bekannt geworden, daß auch in Betreff der frühem Rechtstage zwischen Bern und Genf nicht unerhebliches Material im Kantonsarchiv Waadt zu Lausanne sich befinde. Die Supplemente zu den Abschieden werden aus dieser Quelle das Erforderliche nachtragen. Januar 1541. 3 2. Waden. 1541, 10. Januar (Montag nach der hl. drei Königen Tag). Staatsarchiv Lncern: Mg. Absch. I ..2, 5.512. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. 14, 5 .21k. Staatsarchiv Bern : Mg. eidg. Aschiede^4, S .321. ÄantonSarchiv Glarus: Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede 1540—41. KantonSarchiv Kreibnrg: Badische Abschiede Vd. 14. KantvnSarchiv Solothnrn : Abschiede Ad. 14. KantonSarchiv Schasfhansen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johannes Haab; Bernhard von Cham, Seckelmeister, beide des Raths. Bern. Jacob Wagner, Venner und des Raths. Lucern. Heinrich Fleckeustein, alt-Schultheiß, Haus Bircher, des Raths. Uri. Jacob a Pro, alt-Seckelmeister und des Raths. Schwyz. Joseph Amberg, Landnmmaun. Unterwal den. Haus Burach, Statthalter und des Raths. Zug. Hans Wülfli, alt-Seckelmcistcr und des Raths. Glarus. Hans Aebli, Laudammann. Basel. Hans Rudolf Frei; Onoffrion Holzach, beide des Raths. Freiburg. Hans Studer, des Raths. Solothnrn. Urs Schluni, Vcnner und des Raths. Schaffhausen. Konrad Meyer; Hans Stierli, beide des Raths. Appenzell. Moritz Gartenhauser, des Raths. — E. A. A. k. 73 d. Zuerst eröffnen die Boten ihre Instructionen über den Anlaß und Compromiß, den die Rotweiler mit Christoph von Landenberg angenommen haben. Da die Boten von Rotweil erklären, sie hätten weiter nichts vorzubringen, als was ihre Obern bereits schriftlich gemeldet haben, so wird ihnen folgende Antwort ertheilt: 1. Es sei nicht der Eidgenossen Wille und Meinung, au den Kaiser oder den Fiscal am Kammergericht um Aufhebung der Acht gegen Christoph von Landenberg zu schreiben, da dies ihnen nicht wohl nnstehen würde. 2. Alt dem Compromiß habe die Mehrheit der Orte, nämlich Bern, Luceru, Uri, Unterwalden, Zug, Freiburg, Solothurn und Appenzell gar kein Gefallen; sie hätten gern gesehen, daß Rotweil etwas bedachtsamer und nicht ohne Vorwissen der Eidgenossen zu Werke gegangen wäre; darum wollen sie darin weder genannt noch begriffen sein; sie wollen aber denen von Rotweil den freien Willen lassen und sie nicht hindern zu thun, was sie gut bedünke; schlage die Sache zu Gutem aus, so sei es ihnen lieb, das Gegentheil leid. Dagegeit wollen Zürich, Schwyz, Glarus, Basel und Schasfhausen den Anlaß dahin gestellt bleiben lassen; wenn Notweil dabei seinen Vortheil finde, so sei es ihnen lieb, wo nicht, so wäre es ihnen leid. Ein Ort schlägt („etliches orts Meinung") vor, daß die Rotweiler, wenn sie den Anlaß beschließen, ihre Helfer ebenso wie Stoffel von Landenberg die seinigen darin begreifen sollen. Einige Orte, beinahe die Mehrheit, sind der Ansicht, man sollte dem Kaiser und dein Köllig schreiben, sie möchten mit dem Kammergericht gegen den von Landenberg und seilte Helfer fürfahren und sie dermaßen strafen, daß man spüren könnte, daß ihnen solcher Hochmuth und Gewalt wirklich leid seien; ferner den Herzog von Würtemberg, den Grafen von Fürstenberg und andere Nachbaren ersuchen, weder dem Laudenberg noch seinen Gehülfen irgendwo Aufenthalt zu gestatten. Andere Orte aber wollen zu diesen Schriften nicht stimmen, sondern einfach abwarten, wie die Sache von Tag zu Tag sich gestalte. Es soll dies jeder Bote heimbringen und auf nächstem Tag Bescheid geben, ob mau gemeinsam die Schreiben erlassen wolle, oder ob, wenn einige Orte nicht Theil nähmen, die andern nichtsdestoweniger zu schreiben gedächten, oder ob man gewärtigen wolle, wie die Sachen ferner verlaufen. Nachdem man den Boten von Notweil diese Antwort mitgethcilt, äußern sie ihr Bedauern darüber und machen bemerklich, wie sie zu dein Anlaß durch Braud, Raub und Todtscklag genöthigt worden seien; sie haben die Eidgenossen mehrmals ernstlich gemahnt, aber die Hülfe zu spät erhalten; deßhalb bitten 4 Januar 1541, sie dringend, man möchte die Stadt Notweil nicht verlassen, denn all' ihre Hoffnung stehe auf den Eidgenossen. Es wird ihnen geantwortet, mau wolle sich Rotweils nicht entschlagen, sondern nur in dem Anlaß nicht begriffen sein und es nicht hindern, dabei zu bleiben. An dem späten Zuzug sei schuld, daß die Stadt nie genaue Kundschaft geschickt, sondern immer nur von großen Rüstungen gesprochen habe; da mau geglaubt, „das Kind habe einen altern Vater", so sei man auf reiflichen Rath bedacht gewesen; aber wäre man auch hinausgezogen, so hätte der von Landenberg die Landschaft doch verwüstet und sich dann zurückgezogen. Die Boten von Notweil erwiedern, es sei ihrer Herren ernstliche Bitte, daß die Eidgenossen in dieser Sache nicht ausweichen, da dies der Stadt vor den gewillkürten Richtern zum großen Nachtheil gereichen würde; sie wollen daher den Handel nicht erledigen ohne unfern Beistand. Heimzubringen. I». Ueber die Anstände zwischen Herzog Ulrich von Würtemberg und der Stadt Rotweil wird zuerst die Freiheit verhört, die er des Hofgerichts halb besitzt. Die Gesandten von Notweil bemerken, es benehme ihnen diese Freiheit nichts; denn ihr Hofgericht, das sie seit vierhundert Jahren besitzen, sei dermaßen gefreit, daß es über allen andern Gerichten stehe; darum haben sie keine Befuguiß, davon etwas wegzugeben; sie wollen bei dein Spruche bleiben, den sie seiner Zeit gegen Graf Eberhard von Würtemberg erhalten haben, und bitten daher, die Eidgenossen möchten den Herzog bewegen, sie dabei ruhig zu lassen; im andern Falle bieten sie dem Herzog Recht. Deßgleichen eröffnet der Gesandte des Grafen Hans Ludwig von Sulz, Landgrafen im Klettgau, wie sein Herr und dessen Vorfahren das Hofrichteramt von Kaiser und Reich zu Lehen empfangen haben, darum nichts davon veräußern können; er stelle daher an die Eidgenossen und namentlich an Zürich, dessen Burger er sei, die Bitte, ihn bei seinen Freiheiten und Rechten zu schirmen. Nach Vergleichung der Instructionen hat man beschlossen, an den Herzog zu schreiben, man sehe ein, daß es nicht in der Befugniß der Rotweiler sei, etwas vom Hofgericht wegzugeben und bitte ihn deßhalb, dieselben bei ihren Freiheiten und dem aufgerichteten Spruche bleiben zu lassen; dann würden sie auch den vor Jahren gefallenen Spruch in Betreff der freien Jagd beobachten und ihm das Geschütz auch wieder zustellen. Wolle der Herzog nicht gütlich dazu Hand bieten, so möge er doch nichts Unfreundliches gegen die Notweiler beginnen, indem sie das Recht anbieten; man erwarte darüber seine schriftliche Antwort. «. Die rotweilischen Banditen begehren Antwort. Die Gesandten wenden ein, man habe ihnen die Namen derselben noch nicht schriftlich mitgetheilt, ihre Obrigkeit daher noch keinen Nathschlag fassen können, indem nicht Alle gleich fehlbar seien. Es wird ihnen das begehrte Verzeichniß zugestellt mit der Einladung, auf den nächsten Tag mit Vollmacht zu erscheinen, damit man beide Theile gütlich vereinbaren könne. «R. Auf das an den Kammerrichter zu Speyer wegen Basel erlassene Schreiben antwortet derselbe in einem offenen Schreiben, das er dem Boten gegeben: wenn die Eidgenossen oder insbesondere Basel wegen Citationeu oder Processen etwas vorzubringen haben, so mögen sie es gerichtlich thun; dann werde darin geschehen, was Recht sei. v. Die Gesandten des Bischofs von Constanz bitten abermals, man möchte Schaffhausen bewegen, die von Schleitheim des ihnen aufgedrungenen Eides zu entlassen. Die Boten von Schaffhausen erwiedern, ihre Herren empfinden über die schwere Klage, die der Bischof auf dem letzten Tage erhoben, das höchste Bedauern, indem dieselbe durchaus grundlos sei; denn die hohen Gerichte zu Schleitheim seien Eigenthum ihrer Stadt und nicht Lehen; da die nieder» Gerichte zum Theil dem Spital zugehören, so haben sie den andern Theil derselben kürzlich von dem Grafen von Lupfen eingetauscht, wofür sie Brief und Siegel haben; sie begehren daher, daß man dieselben sammt der Instruction verhöre; dann werde man finden, daß sie nichts Anderes gethan, als wozu sie Fug und Recht gehabt haben. Da die Gesandten des Bischofs eine Abschrift der Instruction und des Eides verlangen, um Januar 1541. 5 darauf weiter zu antworten, so wird ihnen solches bewilligt, aber mit beiden Parteien ernstlich geredet, daß sie gütlich sich mit einander vertragen oder dann sollen sie sich auf nächstem Tage mit ihren Gewahrsamen einfinden, I Die Boten von Schaffhausen legen ihre kaiserlichen Freiheiten vor, kraft deren sie von allen fremden Gerichten befreit seien; weil nun Schaffhausen ein Ort der Eidgenossenschaft sei und kein Ort an das Hofgericht zu Notweil geladen werden könne, so möge man die Rotivciler anhalten, es und die Seinigen in Ruhe zu lassen. Es habe nämlich vor einigen Jahren einer ihrer Burger mit einem Landsknecht zu Bellenz gefrevelt und denselben in der Nothwehr verwundet; nachdem zu Bellenz das Recht darüber ergangen, habe der Landsknecht den Gegner nach Notweil geladen und mit diesem Processc große Kosten verursacht. Das wolle die Stadt sich nicht gefallen lassen, sondern gehalten werden, wie ein anderes Ort. Die Boten von Notweil erwiederu, die vorgelegte Freiheit sei eine gemeine und benehme ihren Rechten nichts; weil sie aber nicht instruirt seien, so wollen sie dies in den Abschied nehmen. — Bei diesem Anlaß wird an die Freiheit erinnert, welche Kaiser Maximilian geineinen Eidgenossen soll gegeben haben und verabredet, es solle jedes Ort in seinen Archiven („Khaldten") darnach suchen lassen. K. Die röm. königlichen Gesandten begehren Antwort von Zürich und Bern auf ihren früher gehaltenen Vortrag. Zürich erwiedert, es habe auf den letzten Tagen Instructionen gehabt; weil aber Niemand erschienen sei, so habe es angenommeil, der König wolle die Sache ruhen lassen; jetzt seien die Boten ohne Vollmacht, wollen aber die Sache in den Abschied nehmen. Der Gesandte von Bern eröffnet, es mißfalle den Herren sehr, daß sie auf allen Tagen so verklagt und verunglimpft werden; sie haben sich immer erboten, wenn dem Abt etwas an der Sache gelegen sei, ihm in ihrer Stadt Antwort zu geben. An der Erklärung Zürichs hat man kein Gefallen; daher wird es ermahnt, eine Antwort zu geben, die der Erbeinung gemäß sei, damit die Sache gütlich vertragen werde. Bern soll bedenken, daß der Abt zu St. Peter sich anerboten, noch einen gütlichen Tag an einem unparteiischen Ort zu besuchen, und deßhalb beförderlich einen Tag in Baden ansagen oder eine gebührliche Antwort dem dortigen Landschreiber zustellen, damit derselbe den Abt benachrichtigen könne. — Heimzubringen, damit man, wenn Zürich und Bern keine Antwort gäben, die dem Recht und der Erbeinung gemäß wäre, sich weiter berathen könne, wie die Sache beizulegen sei, indem die Gesandten bereits eröffnet haben, der König gedenke sich an den Kaiser zu wenden. I». Die Gesandten des Königs antworten in Betreff der Erbeinungsgelder, derselbe habe große Auslagen im Ungarland, und bitten, noch einige Zeit Geduld zu haben. Sie werden ersucht, für unverzügliche Bezahlung zu wirken. I. Ueber den Anzug betreffend die auf allen Tagen verlangten Fenster wird jetzt beschlossen, es sollen keine anderen Gesuche mehr angebracht werden als für Kirchen, Nathhäuser, offene Wirthshäuser und gemeine Gesellschaften; wer sonst Häuser baut lind von einem oder mehrereil Orten Fenster begehrt, soll seine Bitte persönlich oder durch einen Anwalt mündlich stellen. It. Der französische Gesandte, Herr von St. „Julia", zeigt au, es sei sein Vortrag auf letztem Tage nicht ganz verstanden worden; der Köllig habe in aller Eile ihn herausgeschickt und auch dem Herrn von Boisrigault befohlen, alle Mittel zu versuchen, um den Span mit dem Landenberger gütlich zu vertragen; wenn dies nicht möglich wäre, so sollten sie daraufdringen, daß kein Fürst dem von Landenberg Aufenthalt gestatte oder ihn wider die Eidgenossen oder die von Notwcil begünstige; in diesem Fall verheiße der König seine Hülfe, die er laut der Tractate schuldig sei, weil er seine Ehre lind Wohlfahrt und die der Eidgenossen für „ein Ding" halte. Der Gesandte eröffnet auch die Antwort, die ihm von dem Herzog von Würtemberg geworden, nämlich daß er dem Köllig für sein Ansuchen danke, die Handlung des Christoph von Laudenberg mißbillige und ihm weder Hülfe »och Vorschub leisten werde. Des Geschützes halb, das der 6 Januar 1541. Herzog denen von Notweil zu verwahren gegeben, haben vier Orte von den Eidgenossen einen Abschied gewacht, bei welchem es bisher geblieben sei, und über die gegen ihn vorgebrachten Klagen glaube er genügenden Bericht gegeben zu haben, so daß er von Seiten der Eidgenossel: nur Gutes erwarte. Dieser Bericht und die gehabte Mühe und Arbeit wird „den: Herrn" verdankt mit der Anzeige, daß die Boten seinen Vortrag heimbringen wollen, damit man den: König entsprechend zu antworten wisse. Auch dein Connetable wird für sein Anerbieten bestens gedankt. I. Der Kostei: halb, die für die Botschaft nach Wttrtemberg entstanden, wird jetzt beschlossen, (die 100 Gulden von den: Herzog den Boten zu lassen), jeden: per Tag 1 Krone und für seine Auslagen 5^ Kronen zu geben und dies Alles auf nächster Jahrrechnung zu bezahlen; dies trifft auf jedes Ort 12 Kronen (für Vogt Haab 27^/2 Kronen, für den Hauptmann von Zürich 4 Kronen 3 dicke Pfennige). »»». Martin Wernli, Schaffner zu Münsterlingen, bringt vor, da man zwei Frauen zu Schaffnern und Verwaltern angenommen, so möchte man einige Personen verordnen, denen er die Uebergabe machen und Rechenschaft geben könne, damit seine Bürgen der Tröstung entlassen und er quittirt werde. Da Lucern und Unterwalden die letzte Rechnung abgenommen haben, so werden sie beauftragt, auf den 20. Hornung ihre Boten nach Münsterlingen zu senden, um daselbst die Uebergabe zu vollziehen und auf den nächsten Tag Bericht zu erstatten, damit der Schaffner und seine Bürgen quittirt werden können, i». Der Schaffner zeigt ferner an, das Kloster habe einen Zehnten zu Schlattingen, der aber nicht bequem zu beziehen und deßhalb immer verliehen worden sei; er bitte, ihn: diesen Zehnten ans 15—20 Jahre zu verleihen gegen billigen Ersatz. Heimzubringen, um vorerst zu erfahren, wie er hausgehalten und wie die Uebergabe sei. «». Nochius Jberger bringt vor, er sei des Convents von Fischingen und besitze Brief und Siegel, daß er wie ein Conventherr gehalten werden solle; da nun „das" Convent besondere Zinsen und Gülten habe und letzthin der Schaffner auch „ausgewiesen" und mit ihn: abgekommen wurde, so bitte er, ihn als einen Conventualeu gnädig zu bedenken. Dieses Begehren wird dem Abte mitgetheilt, dessen Antwort man gewärtigen will. K». Ueber die Verleihung der Zölle zu Lauis und Luggarus stimmt jetzt die Mehrheit der Orte dafür, daß man nach Erlöschung des Lehens dasselbe auf eine Steigerung bringe und es dein Meistbieter leihe, und daß die dorthin abgehenden Boten keine Befugniß haben sollen, etwas davon nachzulassen. Mai: will auch eine Ordnung aufsetzen, daß jedes Jahr ein solches Lehen vergeben werde, das eine Jahr zu Lauis, das andere zu Luggarus; die Boten dürften eine „gemeine ziemliche" Verehrung annehmen. Stephan de Sala voi: Lauis berichtet, wie er für Hauptmann Tempesta Bürgschaft geleistet, auch die betreffende Summe habe bezahlen müssen und dadurch in Armuth und hartes Gefängniß gekommen sei; da nun der König dem Hauptmann noch eine große Summe schuldig geblieben laut einiger Rödel, die er bei Händen habe, so bitte er, ihm zur Bezahlung behülflich zu sein. Darauf hat man den: König und dem Herrn von Boisrigault geschrieben, sie möchten den: Kläger die genannte Summe gütlich überantworten oder dann gemäß den Tractaten ihre Zusätzer nach Peterlingen senden. Heimzubringen und zu rathschlagen, was man thun wolle, wenn den: nicht entsprochen werde. » Der Landvogt zu Luggarus zeigt schriftlich an, daß falsche Kronen in: Umlauf seien, die drei Lilien und das breite Kreuz haben wie die Sonnenkronen; man finde beim Gepräge nur den Unterschied, daß sie sich rauher angreifen und daß der Name Franciscus schwer zu lesen sei; sie seien nur 30 oder 40 Kreuzer werth. Ebenso finde man falsche Venediger-Kronen und schlechte Doppelvierer, die etwas kleiner als die rechten Basler seien. Heimzubingen, damit jedes Ort die Seinen warne. 8. Unser Vogt zu Mendris hat geschrieben, es dünke ihn räthlich, wegen der Naubthat des Milano nochmals an den Marquis von Guasti ernstlich zu schreiben, man könne nicht zugeben, daß die Sache zu Coino gerechtfertigt werde, sondern Januar 1541. 7 verlange, daß das entwendete Gut vorerst den Eigcnthümeru zu Händen komme; begehre dann jemand des Rechten, so werde man ihm zu Mendris dafür Antwort geben. Zugleich wird ihm des seilen Kaufs halb geschrieben, er solle den Angehörigen der Eidgenossen solchen ungestört zulassen, wie es immer üblich gewesen; denn sonst würde man Mittel und Wege suchen, solches Hochmuths entladen zu werden. Dem Landvogt zu Mendris wird eine Copie dieses Briefes zugeschickt, mit dein Auftrag zu berichten, wie sich der Marquis und der Senat zu Mailand verhalten. Auch hat mau die Sache in den Abschied genommen, um auf nächstem Tage zu berathen, ob man den Mailändern auch feilen Kanf abschlagen, ob mau dem Kaiser schreiben, oder was man sonst vorkehren wolle, <. Dem Herrn von Boisrigault ist geschrieben, mau werde auf Lichtmeß Boten nach Lyon senden, um das Friedens- und Vereinuugsgeld in Empfang zu nehmen; er möge daher beim König auswirken, daß das Geld rechtzeitig dort sei, damit die Boten nicht lange warten müssen und große Kosten vermieden werden. «. Weil keine wichtigen Geschäfte vorhanden sind, so wird kein anderer Tag angesetzt bis auf die Jahrrcchnung zu Baden; wenn aber Basel oder Notweil oder einein andern Ort etwas zustoßen sollte, so mag es einen Tag ausschreiben, v. Es wird der Span zwischen Schultheiß Fleckenstein und Hieronymus Moresin verhört. Ersterer legt sechszehn Artikel vor, jeder mit Kundschaften, Abschieden oder andern Schriften belegt, von denen Moresin einige nicht anerkennen will. Nachdem man Klagen, Antworten :c. bis in den fünften Tag verhört, die Boten aber ungleiche Instructionen haben, so hat man einige gütliche Mittel aufgesetzt, die aber den Parteien nicht gefallen. Weil der Handel schwer und groß und mit der Feder zu verfassen nicht möglich, und damit die Boten weder zu viel noch zu wenig thun, eröffnet Fleckenstein den Entschluß, von Ort zu Ort zu reiten und seine Klage in allen Artikeln darzuthuu, wobei dann Moresin seine Antwort auch geben könne, damit Niemand verkürzt werde. (Zürich:) Das hat man den Parteien freigestellt. HV. Die Gesandten des römischen Königs treten nochmals vor und bemerken, die Antwort wegen Zürich und Bern könne ihnen nicht genügen, da sie schon auf dem vorigen Tage von Zürich die gleiche erhalten haben; sie bitten daher um endlichen Bescheid, indem sie laut der Instruction sich nicht dürfen abweisen lassen. Es wird ihnen erwiedert, die Antworten ab dein letzten Tag seien durch die Unruhe wegen Notweil zurückgeblieben und darum nicht geändert worden. Zürich und Bern sollen dies treulich heimbringen, damit obiger Anordnung nachgelebt werde, x. Der Landvogt im Thurgau soll Zürich berichten, wie lange die Zusätzer auf dem Schloß Neuenburg gelegen, wer sie gewesen und wie viele Kosten aufgelaufeil seien; Zürich soll es dann den andern Orten anzeigen, damit mau hierüber auch einig werde, zf. Venncr Wagner von Bern ersucht Zürich im Namen seiner Obern, die Erbeinung in ihren Kosten abschreiben zu lassen und ihnen in glaubwürdigem Vidimus zuzustellen. Die Grafschaft Baden hatte bisher ein unbilliges Erbrecht. Mail hat in Folge dessen behufs Einführung eines neuen Erbrechts Artikel aufgestellt, die jeder Bote heimzubringen hat, um auf dem nächsten Tag Antwort zu geben, ob man dieselben also ausrichten wolle, damit die Leute einander nicht weiter herumziehen. »»». Die Boten von Basel eröffnen, ihre Herren hätten vernommen, daß in Lucern, Uri und Schwyz geredet werde, es habeil im Nathe zu Basel drei Hände gefehlt, sonst hätte man den Eidgenossen die Bünde herausgegeben. Hiedurch geschehe denen von Basel Unrecht. Wenn solches geredet worden sei oder noch geredet werde, so bitten sie, ihnen die Betreffenden namhaft zu machen; sie werden dieselben belangen und mit ihnen verfahreil, daß klar werde, daß die von Basel unschuldig seien. Die Boten wissen, welche Antwort die Gesandten der betreffenden drei Orte hierauf gegeben haben. I»I». Man findet, daß das Geleit zu Vilmergen denen von Solothurn nicht zusteheil könne, weil sie daselbst weder hohe noch niedere Gerichte besitzen und wenn jemand da begwaltigt oder nieder- 8 Januar 1541. geworfen würde, solches nur die rechte hohe Obrigkeit strafen könnte. Die von Solothurn werden daher freundlich gebeten, von ihrer Forderung abzugehen, da man diese ihnen ohne Recht nicht gewähren könnte. /z Kronen; wegen des Fähndli 9 >/s Kronen. Beim Basler Abschied fehlen die eingeklammerten Worte; dagegen folgt dort der Zusatz: „Da habent die boten von Basel iren teile bezahlt". Zu p. Der Basler Abschied redet nur von Luggarus. Zu »1. Das Original nimmt den betreffenden Entwurf in den Text auf. Wir geben dieses Erbrecht beim Abschied vom 27. Juni 1541, auf welchem Tage der benannte Entwurf, mit Ausnahme ganz bedeutungsloser Abweichungen, die wir indessen bemerken werden, unverändert angenommen und in Kraft erklärt wurde. Dieser ganze Artikel ist übrigens auf einem besondern undatirten Bogen dem Abschied beigelegt und zwar in der Lucerner und Glarner Sammlung diesem Abschied, in der Zürcher Sammlung dem Abschied vom 23. October 1542. Daß er aber zum 10. Januar, spätestens zum 28. März 1541 gehöre, ergibt sich aus dem, in den Text aufgenommenen, Schluß des Entwurfs, zusammengehalten mit «Iii des Abschieds vom 27. Juni 1541. Zu i»«,. Basel entschuldigte sich hierüber schon mit einer Missive vom 21. Dccember 1540 an Lucern, Uri Und Schwyz. K. A. Basel: Missivenbuch 1540—42 5. es. Zu «v. 1541, 9. Februar. Zürich an die III Bünde. Sie verlangen zu vernehmen, ob und was Schwyz und Glarus in Folge des auf „nächster" Tagleistung genommenen Verdanks in Betreff derer von Januar 1541. 9 Graubttnden geantwortet haben, Die Gesandten von Zürich haben die Sache nicht vergessen und von den Boten der benannten beiden Orte Bescheid verlangt und denselben dahin erhalten, daß man nächstens an eine gelegene Malstatt zusammen kommen und in der Güte einig zu werden versuchen wolle. Könnte das nicht geschehen, so müßten sie darauf denken, den Span rechtlich zu erledigen. Man habe geglaubt, daß die betreffenden Orte dieses selbst denen von Graubttnden berichtet haben. Da dieses nicht geschehen, mögen letztere, wenn das ihnen gefällig sei, die Sache auf dem nächsten Tage, der ihnen angezeigt wird, wieder vor die Eidgenossen gelangen lassen. St. A. Zürich: Missivenbuch 1541—43, f. i»v. Hängt wahrscheinlich mit dem Abschied vom 13. December 1540 « zusammen. Zu NN. In dein Lnccrncr Abschiedband I.. 2 liegt, hinter den Abschied von der Jahrrcchnnng versetzt, die Copie eines weitläufigen Schreibens der XIII Orte an Marschall und Präsidenten des Parlaments zu Dole („Toll"), in der Grafschaft Burgund, d. d. Baden 19. Januar 1541, über die Forderung des Baumeisters Niklans Cloos von Lncern (vcrgl. Absch. 1537, 4. November « und 1549, 13. December v). Man habe ans diesem Tage besiegelte und wahre, mit Eiden bekräftigte Kundschaft verhört, wie Herr von Marnold den Vogt Cloos gebeten, die Botschaft nach Frankreich zu übernehmen und ihm ebenso viel oder mehr Belohnung versprochen, als er Vogt Hünenberg gegeben habe. Daneben liege glaubwürdiges Zeugniß vor, daß Meister Johannes Haab von Zürich und Vogt Hüneuberg, die vorher etwa sechsthalb Wochen auf der Reise gewesen, je ca. 190 Kronen über die Zehrung empfangen, und Herr von Marnold dem letzter» noch etwa 290 Kronen darauf gegeben, der König von Frankreich ihm überdies 100 Kronen verehrt habe. Weil nun Baumeister (Joh. Balth.) Keller (von Zürich) und Baumeister Cloos eilf ganze Wochen „aus" gewesen und Herr von Marnold dem letztern gleiche oder bessere Belohnung verheißen habe wie dem Vogt Hünenberg, der im Ganzen 400 Kronen erhalten, so haben die Boten erkannt, daß ihm statt der angebotenen 80 Kronen 209 Kronen werden sollen, womit man bescheiden zu fahren glaube, und ersuchen nun um baldige Ausrichtung der bezeichneten Summe. 3. An der Sense. 1541, 17. Januar ff. Staatsarchiv Zürich: Acten Bern. Staatsarchiv Berit! Freiburger Abschiede I). l, S. 165. Gesandte: Zürich: Johann Haab, des Raths (Obmann). Bern. Hans Nndolf von Graffenricd, Vcnner; Michael Angsbnrger, Scckelmeister und des Raths (Nichter). Frei bürg. Ulrich Nix; Pctcrmann Schund, Bürgermeister, beide des Raths (Nichter). t». Vor dem genannten Schiedsgericht erscheint der edle Johann Gnillict, Bnrgcr von Freiburg und daselbst wohnhaft, verbciständet durch Lorenz Brandenburger, alt-Schnltheiß und des Raths zu Frciburg, und Haies Krummcnstoll, Burger daselbst, als Kläger; sodann Hans Rudolf von Diebbach, Peter Jmhag, Venner und des Raths, und Niklans Zurkindcn, Nathschreiber der Stadt Bern, im Namen derselben als Beklagte. 1. Der Kläger eröffnet, er habe vor einigen Jahren Güter in den Landen des Fürsten von Savoyen gehabt; als nun die von Bern jenem einiges Gebiet weggenommen, haben sie auch die Güter des Guilliet zu ihren Händen gezogen und zwar ohne alle Ursache, indem deren Eigenthttmer ihnen nichts zuwider gethan habe. Es sei nun im Alffang des benannten Kriegs denen von Bern der Durchpaß über das Gebiet derer von Freiburg nur so bewilligt worden, daß Land und Leute und Verwandte derer von Freiburg nicht gekränkt werden sollten, was nun gegenüber dem Kläger nicht beobachtet worden sei. Da wiederholtes Ansuchen an die von Bern, ihm das Seinige wieder zuzustellen, fruchtlos geblieben sei, so fordere er diesfalls einen 2 10 Januar 1541, Rechtspruch, wenn anders die Freundlichkeit, die ihm das liebste wäre, nicht stattfinden könne. Der Gegenstand seiner Forderung sei ein Haus und ein Hof zu Thoncm nebst dem diesfälligen Frnchtgcnuß und der darin befindlich gewesenen Fahrhabe; ferner ein Hof an dein Ort genannt Alige (Allinges) sammt seiner Zubehörde; sodann ein Eichwald, der geschwendt und abgehauen worden sei, wofür er Ersatz fordere; ferner eine Scheuer, die zu diesen Stücken gehört; insofern diese Stücke vertheilt oder zerstört („zergangt") worden wären, sollen sie wieder zusammengebracht und vergütet werden; ferner sei während der Zeit, als er Admodiator der Waadt gewesen sei, bei dem Herrn von Prangin ein Lob gefallen, das er ebenfalls verlange; endlich habe er nebst seinein Bruder etwas Rechts zu Monthoux („Monthow") gehabt, wesfalls er seinen Antheil der Früchte von vier Jahren her fordere. 2. Die Beklagten antworten, sie glauben, daß in ihrem Zug die von Freiburg oder ihre Verwandten nicht beleidigt worden seien, und wissen auch nicht, daß dem Kläger etwas, das er damals besessen hätte, weggenommen worden wäre; wenn er das Gegentheil behaupte, so müssen sie diesfalls den Beweis verlangen. 3. Auf dieses legt der Kläger viele Briefe und Gewahrsamen vor und bittet, dieselben zu vernehmen. 4. Dagegen reden die Beklagten, es möge sein, daß diese Gewahrsamen gut und recht seien; die Beklagten seien aber nicht abgeordnet, um dein Kläger auf seine gestellte Forderung Rede und Antwort zu geben; ihren Obern sei nicht Alles bekannt gewesen und sie haben vielleicht Einiges einzuwenden; sie verlangen, daß man ihnen von den betreffenden Gewahrsamen Abschriften gebe und eine Zeit bestimme, innert welcher sie dieselben besehen und ihre Antwort darauf bereiten können. 5. Nachdem die Parteien einig geworden, daß der Kläger den Versprechern seine Gewahrsamen gegen Quittung („uf ein abzeichnung und inventarium") und gegen das Versprechen, dieselben nach stattgehabtem Besehen unverändert zurückzustellen, geben wolle, so haben die Schiedsrichter es hiebei bleiben lassen und, doch dem Burgrecht unbeschadet, verfügt, daß die Sache bis zum IL. Februar anstehen solle, wo dann beide Theile wieder an der March oder Dingstatt zu erscheinen haben und das Nöthige verhandeln sollen; wenn auch der Kläger für Besichtigung der von den Beklagten gegenüber seien Gewahrsamen aufzulegenden Briefe einen fernern Tag begehrt, wird ihm ein solcher nach der Erkanntniß des Obmanns med der Zugesetzten gegeben werden. I». Rechtliche Verhandlung zwischen Hans Lenzburger und Niklaus Meper einer-, Bern anderer- und Freiburg dritterseits; siehe Note. Zu »». Für diese Verhandlung liegt kein einheitlicher Abschied vor; wir beziehen uns auf folgende Acten und Notizen: 1) 1541, 14. Januar. Hans Rudolf von Meßbach, Petermann Jmhag, Venner, beide des Raths, und Niklaus Zurkinden von Bern erhalten folgende Instruction für den Rechtstag an der Sense: Auf die Forderung von Lenzburger und Mithaften betreffend die 12,000 Florin sollen die Gesandten an Hand früherer Abschiede antworten: 1. Da die von Bern von dem ganzen Land, auf dem die Hauptverschreibung der Kläger steht, nur einen Theil besitzen, so sei nicht billig, daß sie für die ganze Summe belaugt werden. 2. Aus dem Abschied der Jahrrechnung zu Baden ergebe sich, daß die Kläger auch den König von Frankreich als Schuldner angegangen haben. 3. Kläger behaupten, daß gemäß einer Vertheilung der Zinsen eine gewisse Summe denen von Freiburg übertragen worden, alle übrigen aber von denen von Bern übernommen worden seien. Diese Vertheilung beschlage aber nur dasjenige savoyische Land, welches beide genannten Städte besitze». Da nun die Verschrcibung der Kläger alles Land des Herzogs begreife, so helfe die erwähnte Vertheilung den Klägern nicht. Ueberhin liegen die Güter, von denen her der von Furno diese Ansprache erhalten habe, in Händen des Königs, der seinen Theil an die Hauptsumme beizutragen sich erboten, wie dieses auch die von Bern für den Fall, daß der Kaiser, der König, die von Freiburg und Wallis und der Herzog selbst, der noch einen Januar 1541. 11 guten Theil seines Landes besitze, ihr Betreffniß auch leisten, gethan haben. Die angezogene Theilung betreffe endlich auch nur jene Zinsen, die bisher von beiden Städten bezahlt worden, unter denen die in Frage stehende Summe nicht begriffen sei. 4. Sollte freundschaftlich mit wisscnhafter Thädigung unterhandelt werden wolle», so haben die Gesandten Vollmacht, anzuhören. (Es folgt die Instruction wegen des Streits mit Guilliet.) St. A. Bern: Jnstructionsbuch o, k. 44L. 2) Die Frciburger Instructionen enthalten, zwar datumlos, aber offenbar hierher gehörend, eine „Oppinion und Meinung etlicher m. h. um das, so Herr Peter Tossis und Ulrich Nix uf die rechtliche vordrung Hansen Lentzburgers und Niklausen Meyers an die herreu von Bern in urthcil zu sprechen zu verdenken angenommen haben." Die kurze, aber wenig klare Opinion schließt mit den Worten: „Als nach wyterm verstand des Handels gedachten Herren zugesatzten und rechtsprechcrn tvol zu wüssen." K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch Nr. 4, k. 103. 3) 1541, 20. Januar. Vor Rathen und Bürgern zu Freiburg erscheint Hans Haab, des Raths zu Zürich, Obmann auf dem Rechtstag an der Sense zwischen Hans Lcnzburger und Niklaus Meyer einerseits und denen von Bern anderseits, und eröffnet, es sei am Tage, daß die von Bern, wenn sie den Handel verlieren, die von Freiburg um den nach Marchzahl sie betreffenden Theil belangen werden; er bitte daher, daß die von Freiburg diesen Antheil, um ferner» Streit und weitere Kosten zu verhüten, gütlich übernehmen möchten. Es wird ihm entsprochen, mit der Bedingung: 1. daß die von Bern denen von Frciburg bchülflich sein sollen, den König von Frankreich für Uebernahme der ihn im Verhältnis; seines Antheils vom savoyischen Lande treffenden Summe der auf dem letztern haftenden und an beiden Städten geforderten Zinsen anzuhalten; 2. wenn auf dein Antheil derer von Freiburg mehrere Zinsen zum Vorschein kommen sollten, als sie bisher bezahlt haben, so sollen die von Bern nach Marchzahl solche auch tragen helfen. Dem Obmann wird seine Mühe freundlich verdankt. «. A. Frciburg: RathsbuH Nr. ss. 4) 1541, 21. Januar. Meister Johannes Haab, alt-Landvogt im Rheinthal und des Raths zu Zürich, erwählter Obmann in dem Anstand zwischen Bern und Frciburg, eröffnet vor Schultheiß und Nöthen zu Bern das auf sein Bemühen, den Handel zu vermitteln, bei Frciburg erlangte Resultat (Wiederholung des oben Mitgetheilten). Der Rath von Bern antwortet: 1. Wie früher geschehen, anerbiete man sich, angemessen dem im Besitze derer von Bern befindlichen savoyischen Lande einen Antheil der betreffenden Schuld zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob andere Parteien, die im gleichen Verhältnisse stehe», das Ihrige leisten oder nicht. 2. Dagegen verpflichte man sich nicht, mit denen von Freiburg andere Parteien anzugehen, außer durch Empfehlungsschreiben, wie solches Eid- und Bundesgenossen einander schuldig seien. 3. Im klebrigen bleibe es bei der Verschreibung der Zinsenabtheilung. St. A. Bern: Jnstructionsbuch v, k. 446. Das bei Art. U. fungirendc Richterpcrsonal war laut dein Abschied vom IL. Februar für Bern dasselbe wie bei für Freiburg aber theilweise verschieden; vergleiche oben Ziff. 2. 4. Mern. 1541, 10. Februar. StnntSarchi» Bern: Nathsbuch Ar. »70, S. 171. Gesandte von Genf eröffnen vor dem Rathe zu Berit: 1. Den Dank, daß man denen zu Genf Viret überlassen habe. 2. Sie bitten um eine Empfehlung an Calvin, daß er wieder zu ihnen komme. (In Margine: „ist abgeschlagen.") 12 Februar 15 ll. 5. Wasel. 15>41, 16. Februar. Kantonsarchiv Basel-Stadt: Actcnband 15.14 Bern 12. Zwischen den beiden Städten Bern nnd Genf sind Späne und Irrungen entstanden, um derer willen die beiden Parteien gemäß ihrem Burgrecht zu Lausanne vor vier Zugesetzten in eine Rechtfertigung gekommen sind. Nachdem aber diese vier Richter in ihren Urtheilen zwiespältig geworden, erscheinen nun Boten beider Städte vor dem Rath zu Basel und bitten denselben, ihnen den Bernhard Meyer, Pannerherr und des Raths der Stadt Basel, als Obmann zu geben. Der Rath willigt in dieses Begehren ein und veranlaßt den Genannten zur Uebernahme der Obmannschast. Da aber ein rechtliches Verfahren mehr Unwille als Friede erzeugt, so hat der Rath die Gesandten beider Städte gebeten, ihn in der Freundlichkeit vermitteln zu lassen. Darauf bemerken die Abgeordneten der Stadt Genf, sie hätten nur Vollmacht, in den Spänen, die jetzt in Rechtfertigung sind und hängen, gütlich handeln zu lassen; aber in Betreff jener, die „künftig infallen" möchten, auch wegen der drei Vertriebenen und anderer Abgetretenen sei ihnen nichts aufgetragen worden. Der Rath, der die beiden Städte gern großex Kosten, Mühe und Arbeit überhoben hätte, ersucht nun die Gesandten von Genf, die Meinung an ihre Obern zu bringen, es wolle der Rath der Stadt Genf bewilligen, daß um alle Späne und Mißverständnisse, die zwischen beiden Städten bis jetzt in Rechtfertigung stehen, mit allein Anhang, der daraus folgen möchte, auch wegen der drei oder vier Männer und anderer Abgetretenen eine gütliche Vermittlung vorgenommen und eine durchgehende Richtung getroffen werde, weil sonst zu besorgen stehe, daß die beiden Städte sich in fortwährendem Hader befinden. Ist die Stadt Genf hiemit einverstanden, so soll dieses beförderlich dem Rath zu Basel zugeschrieben werden, der dam: den Parteien an gelegener Malstatt einen Tag bestimmen wird, damit der Obmann nebst einigen Miträthen daselbst verhandeln kann. Auf diesen Tag hätten dann die Abgeordneten beider Parteien mit gänzlicher Vollmacht, namentlich die von Genf mit einer von Sindiken, Rath und ganzer Gemeinde ausgestellten und besiegelten Vollmacht, zu erscheinen. Damit die Abgeordneten der Städte mit ihren Obern leichter verkehren können, bestimmt der Rath als Malstatt Biel, Neuenstadt oder Murten, welcher von diesen drei Orten den Parteien am gelegensten ist. Die Gesandten nehmen das auf Heimbringen in den Abschied. Den Abschied unterzeichnet Johann Uebelin, Rathschreiber der Stadt Basel. Er ist deutsch und französisch vorhanden. «. An der Sense. 1541, 16. Februar. Staatsarchiv Bern: Freibmgbuch S. 64, 72. Gesandte: Zürich. (Obmannn). Johann Haab, des Raths. Bern. (Richter). Hans Rudolf von Graffenried, Venner; Michael Augsburger, Seckelmeister. (Anwälte). Johann Jacob von Wattenwyl, alt- Schultheiß; Peter Jmhag, Venner und des Raths; Niklaus Zurkinden, Nathschreiber. Freiburg. (Richter). Peter Tossis; Ulrich Nix, des Raths. Februar 1541. 13 l». I. Vor den genannten Richtern tragen Niklaus Meyer, für sich und Andreas Lombard, beide Burger der Stadt Freibnrg, als Bevollmächtigte des Hans Lenzbnrger, ebenfalls Bürgers zu Freiburg, Kläger, und die Anwälte der Stadt Bern als Beklagte, Klage, Antwort, Rede und Widerrede vor. Nachdem die Nichter dieselben zu bedenken genommen haben, machen sie den Parteien Vorschläge für gütliche Beilegung des waltenden Streites, welche aber ohne Erfolg bleiben. II. Es erscheinen dann die Parteien wieder und verlangen die Eröffnung des Urtheils. Es geschieht dieses und zwar 1. von den Schiedboten von Freibnrg als Zugesetzten der Kläger dahin: In dein Hauptbrief, den Petermann Schalo im Namen und als Vogt von Johann von Fnrnos sel. Kindern mit Karl, dem damaligen Herzog von Savoyen, in Betreff der Güter und Ansprachen, die genannte Kinder als Erben ihres Vaters an dem Herzog haben möchten, errichtet hat, hat der letztere zu Gunsten der genannten Erben 12,000 Florin und davon jährlich fünf von hundert auf alle seine gegenwärtigen und künftigen Güter ohne Ausnahme verschreiben lassen und sie dafür verpflichtet und verbunden. Da nach gemeinen Rechten die Bezeichnung der Generalität oder gemeinen Pflicht die Specialitat vdcr „sonderbarer sinken lüterung" nicht ausbcdingt oder ausschließt, so können die Kläger eines oder mehrere Stücke und Güter von der gesammten Einsatznng um das Hanptgnt, Zinsen und Kosten angreifen bis sie hierum bezahlt sind. Weil mm die Kläger die Herren von Bern als Inhaber eines bedeutenden Theils des verschriebenen Landes belangen, so haben diese den Klägern ihre Forderung anzuerkennen und auszurichten. 2. Das Urtheil der Richter von Bern hingegen geht dahin: Von dem Fürsten von Savoyen ist nur eine allgemeine Verschreibnng, aber keine solche auf besondere Güter errichtet morden; die von Bern besitzen nicht das ganze Land des Herzogs, sondern es haben Andere auch von demselben; sie besitzen insbesondere keine Güter, die dem Johann von Furno gewesen sind und zu Annecy liegen, um derer wegen die Haupt- verschreibnng errichtet worden ist; diese lautet nicht dahin, daß die Unterpfänder zum Gelegensten angegriffen werden können, wie die Kläger es verlangen, und bei einer unbedingt auf gemeines Gut gestellten Verschreibnng würde dieses der gemeinen Uebung widerstreiten; wenn ferner die von Bern andere Schulden bezahlt haben, so sei dieses geschehen, weil dieselben auf besondern Gütern oder Flecken verschrieben stunden; bei der Theilung der Zinse unter die beiden Städte sei der Zins dieser Summe denen von Bern nicht zugetheilt, sondern damals an „ein ort gestellt" worden, und befinde sich laut dein Theil- und Rechnungsrodel nicht unter der von den Städten getheilten Summe, noch sei derselbe je von denen von Bern übernommen worden. Aus diesen Gründen seien die von Bern nur schuldig, den Klägern nach Verhältniß des im Besitze der erstem befindlichen Landes an die geforderte Summe beizutragen, wie sie sich dessen schon früher erboten haben, und sollen den Beklagten alle deßwegen gehabte Kosten vergütet werden. Dabei bleibt aber den Klägern vorbehalten, den König von Frankreich, die von Freiburg und Wallis und wer sonst noch Theile des savoyischen Landes haben sollte, ebenfalls gütlich oder rechtlich zu belangen. Hierauf forderen die Parteien von dem Obmann, daß er gemäß des zwischen Bern und Freiburg bestehenden Burgrechts Entscheid und „Meerung" geben solle. Derselbe erbittet sich mindestens einen Monat Bedenkzeit. Die Kläger geben dieses zu, jedoch unbeschadet des Burgrechts; die Beklagten aber erklären, sowohl dieses als die Frage, ob man sich an den König von Frankreich oder den Herrn von Boisrigault wenden wolle, an ihre Obern zu bringen. III. Der Obmann, nachdem er wiederholte Vermittlung versucht, sich auch in Sache an den französischen König gewendet hatte, und inzwischen mit Willen der Parteien die Frist für Erlaß des Urtheils verlängert worden war, entscheidet nun nach dein Rath frommer, weiser und rcchtsverständiger Leute und nach eigenem Wissen und Gewissen und bei seinem Eid dahin: Weil der Herzog Alles ohne Ausnahme versetzt hat und 14 Februar 1541. das Ganze auch den Theil in sich schließt und derjenige, dem das Ganze verschrieben ist, nicht schuldig ist, das Ganze oder Alles zu suchen, so lange er einen Theil finden kann; da ferner die Zinsforderer zur Zeit als der Herzog die Waadt besessen hat, wohl befugt gewesen waren, dieselbe anzulangen, ohne daß der Herzog sie hätte zwingen können, Alles anzugreifen, und das gleiche Recht, welches gegen den Vorfahren bestund, auch gegen den Nachfahren zu gelten hat; da es ferner den Zinsansprechern unmöglich wäre, das ganze Land zu beziehen, eine daherige Zumuthung sie somit an dem Einbringen ihrer Forderung hindern würde; da nun die Herren von Bern nicht den kleinsten Theil des verschriebeneu Gutes innehaben und derjenige, welcher den Nutzen hat, auch billig die Beschwerde tragen soll; und da endlich der Obmann ohne allen Zusatz und Verbesserung zu einem Theile fallen muß, so wird befunden, daß das Urtheil der Richter von Freiburg das bessere, tauglichere und rechtmäßigere sei. ?». Schiedspruch zwischen Johann Guilliet und Bern; siehe Note. Zu a. III. Der Spruch des Obmanns ergeht zu Zürich am 25. Juni 1541. Er nimmt die Urtheile der übrigen Nichter wörtlich in sich auf und wird mit Zuschrift vom gleiche» Datum an Bern (wohl auch an Frciburg) übersandt. Zu I». Uns erübrigen nur folgende Beschlüsse: 1) Johann Jacob von Wattenwyl, Peter Jmhag und Niklaus Zurkinden von Bern als Versprecher erhalten unterm 12. Februar folgende Instruction: Auf dem letzten Nechtstag an der Sense habe Johann Guilliet die Güter zu Thonon und Allingen (Allinges), das Lob zu Prangin und die halbe Frucht der Herrschaft Monthon (Monthoux) als Eigenthum gefordert und nicht zugeben wollen, daß Michael Guilliet Eigenthümer sei, weßhalb er auch Aufhebung der Confiscation verlangte. Er berief sich dabei für die Güter zu Thonon auf eine Donation, für das Lob zu Prangin auf einen Theilbrief, für die Herrschaft Monthon auf einen Kaufbrief der Brüder Johann und Michael Guilliet. Darüber sei Folgendes zu antworten: 1. Betreffend die Donation: Zur Zeit als die von Bern die fraglichen Güter einnahmen, sei nicht Johann, sondern Michael Guilliet im Besitze derselben gewesen und als offener Feind der Stadt Bern entsetzt worden. Uebrigens sei der Notar Johann Negis, der die behauptete Donation ingrossirt und unlängst dem Johann Guilliet zugestellt habe, gegenwärtig zu Chamberi gefangen und in „Gezygde" . er habe einen falschen Brief gemacht. Die Donation sei auch nicht nach Landesgebrauch publicirt worden; würde endlich eine solche Donation vor sich gegangen sein, so hätte sich Michael Guilliet, obwohl er lebende eheliche Kinder hatte, aller Güter dies- und jenseits des Sees beraubt, was unwahrscheinlich sei. 2. Daß Guilliet den Handel um das Lob auf die March ziehe, sei sehr auffallend, weil derselbe zu Bern („allhie") von den Rechtsprechern der Appellationen des neugewonnenen Landes ausgemacht worden sei. Was es für Folgen habe, wenn solche vor dem ordentlichen Richter beseitigte Gegenstände an die March gezogen werden könnten? Man gebe somit hierauf nicht Antwort, der Kläger möge sich an seinen Bruder Michael wenden. 3. Betreffend die Herrschaft Monthon, da man keine besondere Gewahrsame besitzt, die dem angerufenen Kaufbrief widerspräche, mögen die Abgeordneten, wenn mit wissenhaften Gedingen zu verhandeln verlangt wird, auf Gefallen der Obern anhören. St.A. Bern: Jnstructwnsbuch v,e. «s. 2) 1541, 20. Februar. Vor dem Rath zu Bern. Der an der Sense zwischen denen von Bern und Johann Guilliet erlassene Spruch wird angenommen. Da es aber darin heißt, man gebe ihm die Güter wieder ohne allen Vorbehalt, so soll es heißen: wie sie die Brüder früher innegehabt haben. Man gibt ihm auch ein Certisicat, daß das Lob zu Prangin die von Bern zu Händen genommen haben. St. A. Bern: Rathöbuch Nr. 275, S.20Z. März 1541, 15 7. Wern. 1541, 13. März. Staatsarchiv Bern: Jnstructionsbuch o, e. 46S. ^Handlungen zwischen Bern und Genf. Gesandte: Genf. Johann An??) Curtet; Johann Gulas; Hudiro (Hudriol) du Molard; Richard Vellu. Bor kleinen und großen Rathen zu Bern erscheinen genannte Abgeordnete von Sindiken, kleinen und großen Nöthen der Stadt Genf und verlangen den Eid für die Erneuerung des Burgrechts entgegen zu nehmen. Es wird ihnen geantwortet, die von Bern seien entschlossen, Alles das zu leisten, was das Burgrecht ruthalte, somit auch dessen Erneuerung zu beschwören, weil es vorgeschriebe!? ist, daß dieses von fünf zu fünf Zähren je an? Weiten Sonntag des März ii? Genf und Ben? zu geschehen habe. Es ist nun aber von Bern unterlassen morden, diesfalls Gesandte nach Genf abzuordnen; auch ist die Credenz der Boten von Genf nicht in? Namen des dortigen Gencralrathes, durch dei? wichtige Geschäfte besorgt werden, ausgestellt. Man will daher diese Angelegenheit auf Sonntag den 27. März verschiebe!?, wo dann Abgeordnete derer von Bern zur Entgegennahme der gewohnten Eidesleistung in Genf erscheine!? werden, in der Meinung, daß dann in gleicher Weise eine Botschaft derer von Genf, mit einer Vollmacht von? kleinen, großen und Gencral- Rathe versehe«?, nach Bern kommen werde. Diese Verschiebung des Tages soll de»? Burgrecht unschädlich seil?. Der Abschied ist französisch. Die Namen der Gesandten von Genf aus den? von Sindiken, kleinen und großen Rüthen von Genf unter»? 7. März 1541 ausgestellten Creditiv. St. A. Bern: Actenbuch Genf 116Z—1667. !t. tzienf. 1541, 26. bis 29. März. KantonSarchiv Genf: Rathsrcgister Ar. SS, k. iss. Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Meßbach; Hans Rudolf voi? Erlach; Niklaus von Graffenried («lv viuulx drautkeritzr»); Hans Frisching, Vogt zu Moudon; Niklaus von Meßbach, Vogt zu Thonou. I. (26. März). Die Gesandten voi? Bern erscheinen vor den? Rathe zu Genf und es eröffnet Rudolf von Meßbach: 1. Sie seien von ihren Obern abgeordnet worden, um gemäß der Vorschrift des zwischen Bern und Genf bestehenden Burgrechts dasselbe erneuern und beschwören zu lassen, wie das von fünf zu fünf Jahren zu geschehen habe. Die Gesandten verlangen diesfalls vor den Generalrath zu treten, um dessen Eid entgegen zu nehmen; denselben werden auch die voi? Bern in die Hand der hingesandten Boten von Genf leisten. 2. Sodann haben sie Auftrag, sich für die Freilassung des gefangenen Andre Philippe zu verwenden. 3. Sie wünschen, daß behufs weiterer Erörterung ihrer Aufträge morgen zur gewohnten Stunde der Generalrath im Kloster St. Peter versammelt werde. 4. Sie verdanken den ihnen zu Theil gewordenen ehrenvollen Empfang. Der Rath beschließt, noch heute den großen Rath von der Angelegenheit in Kenntniß zu setzen. II. Es ivird dieses vollzogen und der große Rath erkennt: 1. Für die Beschwörung des Burgrechts auf 16 März 1541, Morgen den Generalrath zu berufen. 2. Was den Andre Philippe betreffe, müsse die Geschäftsordnung beobachtet werden, nach welcher die Sache zuerst vor dem kleinen und dem großen Rathe (»an petit Aruuck« wohl anstatt «vn pvtit vi ^rauä evusvil») erörtert werden müsse und dann erst an den Generalrath gebracht werden könne; man soll die Gesandten hievon unterrichten. III. (27. März). Die Gesandten werden nun hierüber in Kenntniß gesetzt und ihnen bemerkt, daß der Generalrath sich also nur wegen der Beschwörung des Burgrcchts besammle. Die Gesandten sind hiemit nicht zufrieden und erwiedern, sie hätten Auftrag, auch wegen der Befreiung des Andre Philippe mit dem Generalrath zu verkehren. Man beschließt, nochmals auf den gestern vom großen Rathe gefaßten Beschluß zu verweisen. IV. Die Gesandten von Bern eröffnen vor dem Generalrath ihren Auftrag, den vorgeschriebenen Eid auf das Burgrecht entgegen zu nehmen, wie ihn auch ihre Obern in die Hand der Gesandten von Genf ablegen werden. Hieranf wird das Burgrecht verlesen und alles Volk erhebt die Hände und spricht dem Hans Rudolf von Meßbach (französisch) die Worte nach: Das verlesene Burgrecht in seinem ganzen Inhalte geloben und beschwören wir zu halten getreu und ohne Gefährde, so wahr uns Gott helfe. — Vorschriftsgemäß hätte diese Beschwörung am zweiten Sonntag des März erfolgen sollen, ist aber im Einverständnis) beider Parteien bis jetzt verschoben worden, was aber dem Burgrecht in keiner Weise nachtheilig sein soll. V. (28. März). Die Gesandten von Bern bitten beim Rathe von Genf um die Freilassung des gefangenen Andre Philippe; indem sie auf die Dienste hinweisen, welche Johann Philippe sel. der Stadt Genf erwiesen hat, verwenden sie sich dringend dafür, daß dem Andre Philippe das Leben geschenkt werde; auch der König habe auf ihre Bitte ihn freigegeben; mau werde sin wichtigeren Fällen ihnen dieses zu entgelten wissen; übrigens seien sie beauftragt, vor den Generalrath zu treten. Der Rath erkennt, den Proeeß zu schließen und auf die Bitten der Gesandten dem Beklagten das Leben zu schenken, immerhin unter Vorbehalt des großen Rothes. VI. Vor dem Rothe der Zweihundert wiederholen die Gesandten von Bern ihre Verwendung für Andre Philippe; ob er ein Verbrechen begangen habe oder nicht, möge mau ihm dennoch das Leben schenken; man möge betrachten seine Jugend, seine lauge Gefangenschaft, die Verdienste seines verstorbenen Vaters um die Freiheiten der Stadt und die Aussicht auf Gegendienste Seitens Berns in wichtigern Fällen. Es wird beschlossen, den Proeeß zu vollenden und da (wenn?) die Partei, welche den Andre Philippe verklagt hat, befriedigt ist, soll ihm in Berücksichtigung der erwähnten Verwendung das Leben gesichert bleiben. VII. (Beschluß des Nathes?) Da die Gesandten Nachmittags abreisen, so sollen die Reiter sie bis an die äußerste Grenze der Stadt begleiten. Zu 1. und VII. 1541, 24. März. Der Rath zu Genf beschließt, da morgen oder am Samstag Gesandte von Bern anlangen werden, um die Erneuerung des Burgrechts vorzunehmen, so sollen ihnen Amy Perrin, Pierre Bandet, Amblard Cornaz und Jacques des Ars mit etwa hundert Reitern in Waffen- röcken (deren Farbe der Rath am 21. März vorgeschrieben hat) bis an die äußerste Grenze des Stadtgebietes entgegen gehen, nicht als Zeichen einer Unterthänigkeit und ohne Folge für die Zukunft. Dabei soll das Geschütz abgefeuert werden. K. A. Gens: NathSregistcr Nr. S5, k. 1S7. Zu I. 2, III., V., VI. Laut der am 31. März den Gesandten von Bern gegebenen Instruction ist Philippe eines Todtschlages beklagt. St. A. Bern: Jnstructionsbuch o, a-uo. « März 1541. 17 9. Wern. 1541, 27. März. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 270, S. 51. Gesandte: Genf. Ami, Cnrtet, Sindik; Johann Goulas, Lieutenant; Htldriol du Molard; Richard Vellu. Vor Nöthen und Burgern zu Bern wird das mit Genf bestehende Burgrecht verlesen und mit „ufer- habenen" Eiden beschworen. Am 1. April kommen die Gesandten nach Genf zurück und berichten den Rath, es sei das Burgrecht beschworen worden. Dabei sei erwähnt worden, daß die Verschiebung dieses Acts vom it. Sonntag des März ans den 27. dieses Monats dem Burgrecht ohne Nachthcil sein soll. Nachdem dann der Eid geleistet worden war, habe der Schultheiß von Bern die Gesandten denselben ebenfalls schwören lassen; man möge also ein anderes Mal sich gegenüber den Gesandten von Bern ebenso verhalten. K. A. Gens: Rathsregisicr Nr. SV, l. lZ«. Die Namen der Genfergesandten aus obiger Stelle des Genfer Rathsregisters. 10. Wlldm. 1541, 28. März (Montag nach dem Sonntag Lätare). Staatsarchiv Lncern: Allg. Absch. I,.g, k.5S4, Staatsarchiv Zürich! Abschiede Bd.lt, r.sso. Staatsarchiv Bern! AUg.cidg.Abschiede oo, r.Stb. Landesarcliiv Schwyz: Abschiede. KantonSareliiv Abschiede Ad. 2. Kantonöarchiv Basel: Abschiede 1640—1511. jiantvttöarclnv Freiburn: Aadische Abschiede Ad. 11. jtantonSarcliiv Solothurn: Abschiede Ad. 23. KantvttSarcliiv Schaffhausen: Abschiede. Landesarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johannes Haab, des Raths. Bern. Sulpitins Haller, Seckelmeister und des Naths. Lncern. Heinrich Fleckenstein, alt-Schnlthciß. Uri. (Niemand.) Schweiz. Joseph Amberg, Land- lunmann. Untermal den. Bielchior Wilderich, Landammann von Nidwalden. Zug. Martin Boßhard, ^s Raths von Baar. Glarus. Gilg Tschudi, des Raths. Basel. Bernhard Meper, Pannerherr; Blasius Schölli, des Raths. Freiburg. Martin Sesinger, des Raths. Solothurn. Konrad Graf, des Raths. Schaffhnusen. Konrad Meper, des Raths. Appenzell. Moritz Gartenhäuser, des Raths. — E. A. A. I. 74 a. n. Jacob Landolt von Glarus, gewesener Hauptmann zu St. Gallen, legt über seine Hauptmannschaft den IV Orten Rechnung ab. Seine Einnahmen betragen in drei Jahren von den hohen und Niedern Berichten laut zweier „ausgeschnittenen" Zeddel 677'/e Gulden (zu 15 Konstanzcr Batzen); seine Ausgaben sür eine Fensterschenkung an den Abt von St. Gallen, sein Gehalt zu 156 Gulden, die Reisekosten auf diesen Tag und Anderes davon abgezogen, erhält jedes der IV Orte 115 Gulden. Nach der Rechnung bittet der Hauptmann um ein Geschenk für seinen Knecht, der das Geld hergebracht hat; es gibt ihm jedes einen halben Gulden. N. Dieser Tag ist angesetzt wegen Basel. Nachdem man dessen Boten verhört und sich hin- und Herberathen hat, wird an den römischen Kaiser und König auf das ernstlichste und sieundlichste geschrieben, mit dem Ansuchen, daß sie den Bischof von Wien vermögen, von den Kaminer- gerichtsprocesscn abzustehen und sich mit den: von Basel angebotenen Recht zu begnügen, und ferner, daß sie bem Amtsverwescr des Kammcrgerichts befehlen, die erlassenen Citationen und Mandate aufzuheben und die von 3 18 März 1541, Basel und alle Eidgenossen bei ihrem alten Herkommen und ihren Freiheiten bleiben zu lassen, da doch dieselben vom Kaiser vielfach bestätigt seien. Heimzubringen und zu berathen, was man auf eine abschlägige Antwort weiter thun und ob man vielleicht eine Botschaft an den Kaiser absenden wolle, v. Herr von Boisriganlt schreibt, der König habe seinen Tresorier abgefertigt, um das Geld für die gemeinen und bcsondern Pensionen bereit zu halten; sobald derselbe nach Lyon gekommen, wolle er Anzeige machen. Es wird ihm geantwortet, er möge beim König und dem Tresorier erwirken, daß das Geld beförderlichst in Lyon erlegt werde, da man in den Osterfeiertagen die Botschaften dahin abfertigen werde, und es gemäß der Vereinung und den Zusagen schon auf Lichtmeß sollte bezahlt worden sein. «R. Es beklagen sich die Kaufleute, daß zu Lyon von allen Maaren, die sie dort wegführen wollen, ein neuer Zoll, nämlich 5 von 100, gefordert werde, was wider die Tractate des Friedens sei. Deßhalb wird an den König geschrieben, er solle seinen Amtsverwaltern zu Lyon verbieten, die Angehörigen der Eidgenossen mit dieser Neuerung zu belasten. Heimzubringen, was man ferner thun wolle, wenn der König nicht davon abstehen wollte. «. Da Frankreich laut der Vereinung schuldig ist, den Eidgenossen, wem: sie in einen Krieg verwickelt werden, Hülfe zu leisten, der König aber in: letzten Span mit den: Landenberger sich dessen geweigert hat, so soll jeder Bote ans nächsten Tag Antwort bringen, ob man ihn: wegen künftiger Fälle schreiben wolle. l°. Schwyz bringt an, es sei auf letzter Jahrrechnung beschlossen worden, daß jedes Ort in das neue Nathhaus zu Wesen ein Fenster schenken wolle; nun seien die Fenster bei Carlin von Aegeri zu Zürich fertig, der seinen Lohn verlange, für jedes 5 Zürchergulden. Heimzubringen, da die Boten hierüber ohne Instruction sind. K-. Der Vogt in: Thurgan hat berichtet, daß die Kosten der Besatzung zu Neuenbürg 61 Gulden betragen. Zürich, Bern und Schwyz wollen ihr Betreffniß nur bis auf den Tag zahlen, wo sie an den Vogt geschrieben, er solle die Zusützer entlassen, gemäß den: auf einem Tage zu Baden gefaßten Beschluß, daß jedes Ort für seinen Theil die Zusätzer abschreiben könne oder nicht; sie werden jedoch ersucht, sich in dieser Sache von den übrigen Orten nicht zu söndern. Heimzubringen. Unterdessen soll der Vogt eine specificirte Rechnung nach Zürich senden. I». Die Frauen von Dießenhofcn lassen anzeigen, sie besitzen auf den: Nafzerfeld etwa 300 Jucharten Ackerland, die ihnen nur wenig eintragen, weil sie die Zinse mit großen Kasten beziehen und heimführen müssen; wollte man ihnen erlauben, dieses Land zu verkaufen und den Erlös wieder anzulegen, so könnten sie wohl viermal mehr Nutzen daraus ziehen; sie bitten daher um diese Erlanbniß. Heimzubringen; unterdessen soll Zürich, das die nieder,: Gerichte'dort besitzt, sich erkundigen, wie viel Zins das Land jetzt ertrage, und was daraus gelöst werden könnte, i. Von' den: letzten Tage war auf Grund der vorgelegten Briefe und Siegel von den: Landvogt in: Thurgan, Mansnet Zumbrunnen von Uri, und dem Schaffner zu Fischingen die Bitte des Nochius Jberger in den Abschied genommen worden, daß er, wenn er von der Pfarre Bichelsee gut,villig abtrete und auf die Pfründe zu Ouwangen (?) ziehe, wie ein anderer Conventual freien Zugang und alle Rechte in: Kloster haben solle. Dagegen sendet nun der Abt zu Fischingeu einen Vertrag ein, der vor eilf Jahren an den: Chorgericht zu Zürich aufgerichtet worden ist, des Inhalts, daß die Pfarre Bichelsec jährlich um 25 Stück verbessert werden solle, mit den: Beding, daß dann ein Conventual, der sie annehme und darauf bestätigt werde, von den: Kloster nichts mehr zu fordern habe. Da der Abt dabei zu bleiben begehrt, so wird der Handel wieder in den Abschied genommen, k. Kaspar von Uri, Landvogt in: Thurgan, beschwert sich über das Gerücht, daß er einen: Uebelthäter, den seine Frau den: Nachrichter ab der Hand geschnitten, viele Gunst erwiesen habe, und ihm davon 200 Gulden geworden seien; man möge den Verläumder nennen, er werde ihn dann März 1541 19 dermaßen suchen, daß man seine Unschuld einsehen werde. Die Sache verhalte sich so: 1. Als jener arme Mensch dein Nachrichter ab der Hand geschnitten worden, sei er, der Vogt, ii? dein Glauben gestanden, daß die Proceßkosten und die Strafe für die Obrigkeit aus den 180 Gulden gedeckt werden könnten, die vorhanden !ein sollten; auf einem Tag zu Baden sei ihm aber der Bescheid geworden, daß die Herren von der Strafe und dem Gelde nichts wollen und daß er den Uebelthäter außerhalb des eidgenössischen Gebietes lassen solle; seither habe er nichts mehr gefordert und auch gar nichts erhalten. 2. Als der Landweibel jenen Menschen verhaftet, haben dessen Schwäher und Schwager ihn umbringen wollen, wofür sie 200 Gulden Bürgschaft Bisten mußten; diese Strafe gehöre den Obrigkeiten. Da dieser Bürgschaft halb noch andere Gerüchte gehen, so wird dem Landschreiber und dem Landweibel zu Frauenfeld aufgetragen, darüber genaue Kundschaften Zuzuziehen und auf nächsten Tag Bericht zu erstatten. I. 1. Ein Gesandter von Rotweil bringt vor, man 'Visse nicht, wann der Ncchtstag für ihre Anstände mit Christoph von Landenberg verkündet werde, sei indeß '^erzeugt, daß der Beistand eidgenössischer Boten der Stadt sehr ersprießlich sein würde; dcßwegen bitte sie, schon auf diesem Tage solche Boten zu bezeichnen. 2. Ferner meldet er, wie das Gerücht gehe, daß Stoffel von Landenberg und seine zwei Brüder wieder hin und her „wefrend" (eilen, „weiblen" ec.) und große Rüstungen machen, und ersterer sich geäußert habe, die von Rotmeil haben den Anlaß an ihm nicht gehalten swomit er ihnen aber Unrecht thue), darum brauche auch er ihn nicht mehr zu halten. Sie bitten die Eidgenossen um Rath. 3. Da sich aus den Instructionen ergibt, daß niemand in dem Compromiß begriffen so>n will und einige Orte vorschlagen, an den Kaiser und den Kannnerrichter zu Speyer zu schreiben, daß sw mit der Strafe gegen Stoffel von Laudenberg fürfahren möchten, und da man Beistand im Rechten zuzusichern keine Vollmacht hat, so wird dies heimgebracht. Sollte den Rotweilcrn inzwischen etwas zustoßen, sv sollen sie es schleunigst nach Zürich und Schaffhausen berichten. 4. Von Hetzler, dem Boten von Baden, lu'v bei dem Kaiser gewesen, erfährt man, daß Stoffel von Landenberg ihm bei Redstetten (Schwyz: Rattsletten) (Rastadt?) ob Straßburg mit fünf Pferden begegnet sei, und ihm, da er die Farben Lucerns getragen, gedroht, ihn an einen Baum zu hängen, und zuletzt geäußert, er würde den Vogt von Baden, „das Jöstle von Meggen", wenn er ihn hätte, hier aufhängen, und wenn er so schwer wäre wie Gold, weil er seinen ^uben gefangen lind mit dein Henker verhört habe. Heimzubringen, da dies nicht wahr ist. 5. Der Gesandte uon Rotweil und der Anwalt des Grafen Hans Ludwig von Sulz begehren, ihnen die Antwort des Herzogs von urtemberg mitzutheilen. Weil aber noch nichts eingegangen, so wird dem Herzog nochmals um Antwort geschrieben. ,»». Die Boten von Notweil („sy") eröffneil ferner, es sei ihnen dieser Tag zu spät verkündet worden, ^ daß sie denen von Schaffhausen auf ihr letztes Anbringen keine Antwort geben könneil; der Graf von Sulz, Hofrichter, sei gegenwärtig bei dein Grafen von „Püdtsch" (Bitsch?) und krank, und hinter seinem Nücke» wollen sie nichts antworten; sie bitten daher um Aufschub bis zum nächsteil Tage. Der Bote von Schaffhausen ovwiedert, die Stadt vermeine von diesem Hofgericht frei zu sein wie andere Eidgenossen; im andern Fall werde sie von den Rotweilern den Bundesbrief zurückfordern. Es wird jedoch nach langer Besprechung eine Frist bewilligt in der Meinung, daß die Notweiler inzwischen den Proceß am Hofgericht einstellen sollen, i». Ulrich v"d Wolf voil Landeilberg stelleil die Bitte, daß man sie der Eide lind der Bürgschaft fiir Stoffel lcdig lasse, weil doch die von Notweil einen Anlaß mit demselben gemacht lind ohne der Eidgenossen und der Bürgen süssen llild Willeil ein fremdes Recht angenommen haben; sie versprechen nichts desto weniger mit Leib, Hab und Gut im Lailde zu bleiben, weil sie nirgends lieber seien als bei den Eidgenossen. Auch Pfalzgraf Ludwig am Rhein und die von Straßburg empfehlen schriftlich die beigelegte Supplication von Rudolf und 20 März 1541. Hermann von Landenberg, daß man ihnen die Herrschaften Landenberg und Liebenberg wieder zurückstelle, weil sie sich der Fehde ihres Bruders nicht angenommen haben. Da hingegen die Boten von Notweil verlanget:, daß die Bürgen nicht befreit werden, ivcil schon vor der Fehde große Kosten aufgelaufen feien, und daß man auch das Verbot auf jenen Herrschaften nicht löse, indem man noch wohl wisse, wie sich dieselben zeitweise verhalten haben, so wird der Anzug in den Abschied genommen. «». Die Banditen von Notweil begehren abermals, daß man ihnen zun: Rechten verhelfe. Die Gesandten der Rotmeiler antworten, ihre Herren glauben nicht, daß die Eidgenossen sich damit befassen können, weil sich einige dieser Flüchtlinge zu Straßburg, zu Constanz oder Gengenbach aufhalten, also außerhalb ihres Gebietes; zudem haben sie gegen dieselben nur verfügt, wozu sie als freie Stadt des Reichs Fug und Recht gehabt; denn dieselben Habensich gegen ihre Obrigkeit empört, das Büchsenhaus erbrochen, Brücken abgeworfen und sich so benommen, daß die Obrigkeit sie habe strafen müssen, jeden nach seinem Verdienen; sie glaube daher nicht, sich mit denselben auf irgend ein Recht einlassen zu müssen. Da die Vollmachten ungleich lauten, so werden die von Notweil ermahnt, in Erwägung der jetzigen Zeitumstände den Schaden, der ihnen von Seite dieser Flüchtigen begegnen könnte, zu vermeiden und den Eidgenossen zu gestatten, hiefür einen gütlichen Tag anzusetzen, um beide Parteien gegen einander zu verhören und dann jeden nach seinem Verdienen zu bestrafen. Heimzubringen. Z». Da keine dringenden Geschäfte vorhanden sind, so hat man beschlossen, die Jahrrechnuug abzuwarten. Sollten aber inzwischen wichtige Ereignisse vorfallen, so mag Zürich einen Tag ausschreiben. «Z. Der Landvogt von Sargans schreibt, es sei viel Erz vorhanden, aber der Schmelzofen und die Schmiede ganz abgegangen; er bitte um Weisung, ob er selbst die Reparatur anordnen solle, die mit hundert Gulden wohl möglich wäre, oder ob er Ose,: und Schmiede für einige Jahre ohne Zins verleihen dürfe, damit die Lehenleute die nöthigen Bauten besorgen könnten. Antwort: Er solle mit Schultheiß Kramer und Andern untersuchen, was für die Obrigkeit am zweckmäßigsten sei, jedoch nichts Bestimmtes verfügen. Heimzubringen. >. Es waltet ein Anstand zwischen den: Landvogt von Baden und dem Vogt von Kaiserstuhl betreffend die Buße für eine Scheltung, die im Recht nicht erwiesen worden. Der Vogt von Kaiserstuhl meint, wenn Einer vor Rath oder Gericht behaupte, er wolle den Beklagten überweisen, so gehöre die Strafe dein Landvogt zu, ob dann der Beweis geleistet werde oder nicht; wenn aber Einer sage, er habe solches im Zorn oder „unwissend" gethan, so falle die Buße für den Bischof von Constanz; dies sei nun der Fall; ohne Erläuterung des Vertrages könne er nicht nachgeben. Heimzubringen, s. Anwälte des Landcommenthnrs der Ballei im Elsaß und Burgund begehren, daß man seinen: Ritterorden das Hans Hitzkirch sanunt allen: Zubehör wieder zustelle. Heimzubringen. Der Bote von Solothurn zieht wieder an, die Stadt habe das Geleit und den Zoll zu Vilincrgen laut vorhandener Briefe erkauft, bezahlt und eine Zeit lang genossen, und bitte daher, sie dabei bleiben zu lassen, indem sie sonst das Recht suchen müßte. Da man erwartet hatte, sie würde die Sache fallen lassen, weil sie dort keine Obrigkeit besitzt und die Eidgenossen die Freien Aemter mit dem Schwert erobert haben, bevor Solothurn diesen Zoll erkauft hatte, so wird es nochmals freundlich ersucht, davon abzustehen. Heimzubringen. Der Bote von Glarus bittet (die von Zug und Freiburg), den: Landschreiber Bäldi für sein neuerbantes Wirthshaus ein Fenster zu schenken, v. Die Kinder des Hans Reif selig und der Vogt seiner Frau, nebst Martin Sesinger von Freiburg tragen vor, die Obrigkeit von Freibnrg habe ihre Ansprache, nach Vcrhöruug der diesfälligen Kundschaft, für vollständig gerecht erfunden. Sie bitten daher dringend, an den König von Frankreich zu schreiben, daß er seine Zusätzer hcraussende und das Recht ergehen lasse. Es wird nun den Ansprechen: gerathen, die Obrigkeit voi: Freiburg, da sie die Forderung für richtig und gut erkennt hat, zu bitten, dieses März 1541. 21 durch mim Boten mit der Büchse und der Stadtfaröe dem König schriftlich anzuzeigen und ihn zum höchsten zu ermahnen, seine Richter herauszuschicken. Bliebe dieses ohne Erfolg, so sollen sie sich wieder vor gemeinen Eidgenossen beschweren. Im Zürcher Abschied fehlt im Bcrncr v, sZ, 4; im Schwyzcr und Zuger im Basler i>, —Ir, und alles Uebrigc; im Freiburger i», <1—<; im Solothnrner «, <> und alles Uebrigc; im Schaffhauser und Appenzeller g—Ic, und alles Ucbrige; u und v aus dem Freiburger Abschied; K» auch im Solothnrner und Zuger Abschied. Zu lt>. 1. Bei dem Lucerner Abschied liegt 1. die Copie eines Schreibens von Kaiser Karl an die Eidgenossen, datirt aus Speyer 24. Januar 1541, als Antwort auf die am 18. December 1540 aus Baden an ihn gerichtete Beschwerde über den Proceß gegen Basel. Der Kaiser meldet, er habe dem Kammerrichter und den Beisitzern befohlen, sich so zu verhalten, daß die von Basel sich nicht zu beklagen haben über Processe, die gegen ihre Freiheiten seien. 2. Das Schreiben von König Ferdinand, d. d. Neustadt 26. Januar, an die Eidgenossen, zur Antwort auf deren Verwendung für Basel in dem Proceß des Bischof-Coadjutors Johann von Wien und Neustadt gegen die Dompropstei zu Basel. Da dieser Handel die Hoheit und den obersten Gerichtszwang des Kaisers berühre und nächstens ein Reichstag in Regensburg stattfinden werde, so werde er dort die Sache bei dein Kaiser anbringen und sich für Basel bestens verwenden; Basel möge auch jemand dorthin senden. Beide Schreiben auch im Staatsarchiv Bern: Baselbuch S.II. 15, und beim Solothurner Abschied; das des röm. Königs auch in der Basler Abschiedesammlung vor dem Abschied vom 10. Januar 1541. 2. Basel schickt unterm 7. März Abschrift von dem Briefe eines (ungenannten) guten Freundes (Christoph Haß?) in Speyer an Zürich. Das betreffende Schreiben, d. d. 10. Februar, meldet: Bischof Johann von Wien, angemaßter Dompropst zu Basel, habe am 10. Januar durch seinen Anwalt das früher ausgegangene Penal-Mandat oum olausula. sustilloatoria nebst dessen Verkündnng gegen die von Basel und Herrn Sigmund von Pfirt am Kammergericht produzirt und da hiebet, wie recht, niemand erschiene», das Rufen und proolnina, in oontninaoiain begehren lassen und auf den 17. Januar das Executionsmandat verlangt („übergeben executions Mandat wiederumb sampt sinem begeren erhöbet"). Das Rufen sei aber bis jetzt noch nicht erkannt worden. Der Briefsteller habe sich ohne bcsondern Austrag derer von Basel in die Sache nicht einlassen wollen; er glaube aber, man sollte das betreffende Mandat beim Kaiser widertreiben und nicht ganz zur Sache stillschweigen; denn wenn der Bischof in oonininaoig.ru ein Urtheil erlange, möchten hieraus Nachtheile folgen, denen man zur rechten Zeit vorbeugen könne. Der Kaiser sei am letzten Samstag (5. Februar) bei Speyer („allhier") vorbei nach Heidelberg, um den Reichstag zu Negensburg zu besuchen; dort könnte bei ihm und dem römischen König das Penal-Mandat widertrieben werden. Versprechen weiterer Berichte bei sich ergebenden Vorfällen. St, A. Zünch: Acte» Basel. Ein zweites Schreiben von Basel an Zürich vom 24. Februar mit der Bitte um Ansehung eines Tages u. s. w., ebendaselbst. Zu v. Bei dem Zürcher Abschied und im Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Absch. .1.1, S. 257 liegt die Copie des angeführten Schreibens von Boisrigault, d. d. Solothurn 25. März, gez. Dangerant. Dasselbe enthält in erster Linie die Nachrichte» über die Sendung des Tresorier, dann einen Vorbericht über die folgenden Auszüge von Briefen über feindliche Umtriebe mit Klagen über den Cardinal Verulan Zc. Folgen 1. die „Artikel us dem brief, so mir der Herr von Lange von Turin geschrieben hat": „Ich Hab brief und bericht ab des keisers Hof empfangen, wie das etlich besonder Personen us den siben orten etwas großer pratiken mit dem leiser füren und ist auch daby beret und beschlossen, daß die gedachten besondern Personen, etlich under ihnen, zu dem keiser sollen ryten und vor im zu Tränte (Tricnt?) an demselben orte, so er durch wirt passieren uf Italien, zu erschinen und mit im daselbs hnndlen". 2. „Artickel us dem April 1541. brief von dem Herrn von Rodys, des künigs sandtbot zu Rom": „Es sind mir brief ab des keisers Hof komm, wie dann ein pratik vorhanden, so da durch sechs oder sibcn besunder Personen us etlichen orten der Eidtgnoschaft gefürt würt, die sich dann gegen dem keiser erboten, und vermeinen es auch dahin zebringen, daß die gedachten Herren der Eidtgnossen mit ihm werden ein pundtniß machen" ... Es sei nämlich ein großer Krieg zwischen dem Papst und den Herren von Colonna ausgebrochen Zc. Zu «I. Das Schreiben der Eidgenossen an den König, vom 31. März, besiegelt vom Landvogt zu Baden, Jost von Meggen, in einer Copie aus der Badener Kanzlei im Stadtarchiv St. Gallen, Truke XXII. 33. 4, enthält nicht mehr als der Abschiedtext, außer daß als Kaufleute, die sich beschwerten, vorab die St. Galler genannt werden. Zu 1. Nach dem Bcrner, Zuger, Frciburger und Appenzeller Abschied geht das Begehren von Schwyz und Glarus aus. Zu x. Der hier angeführte Beschluß findet sich bisher nirgends erwähnt. Zu I 5. Bei dem Luccrner Abschied liegt ein Schreiben von Hofmeister und Näthcn zu Stuttgart, d. d. 27. Januar, an die zu Baden versammelten Boten: Der Herzog sei gegenwärtig außer Landes; sie wollen ihm aber das heute empfangene Schreibe» der Eidgenossen zusenden, worauf er ihnen ohne Zweifel gebührliche Antwort zuschicken werde. Zu i». Anstatt Wolf von Landenberg hat der Zuger und Solothurner Abschied Rudolf von Laudenberg. 11. Schwyz. 1541, 21. April (Donstag nach Ostern). Landeöarcliiv Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte. Nachdem man die von Commissar (Ulrich) von Eggenburg angezogenen Artikel erwogen, hat man sich erinnert, daß hierüber Sahungen und Schriften vorhanden seien. Deßhalb wurde beschlossen, nach Bellenz zu schreiben, daß unter Aufsicht des Commissars Abschriften der auf diese Artikel Bezug habenden Bestimmungen gefertigt werden. Wenn man diese hat, so will man auf einen dem Commissar kund zu gebenden Tag wieder darüber sitzen. ?». Einer, dem eine Tochter verlobt morden ist und der dann aber die Mutter geschwängert hat, wurde um sechszchn Kronen gestraft; diese soll der Commissar bis Bartholomäustag einziehet. Wird die Buße nicht bezahlt, so soll der Commissar das Eigenthum des Betreffenden verkaufen, wobei die Obern jedermann beim Kaufe beschützen werden, v. Betreffend die Lossprcchung Peters dcl Suttonari von Ravecchia („Rauegia") wird nichts verhandelt, bis er sich mit den Verwandten des Getödteten verglichen hat. 12. Wasel. 1541, 9. bis 23. Mai. Kantvnöarchiv Basel: Actcnbnnd D. 14 Bern 12. Kantvnöarchiv Waadt in Lausanne. Gesandte: Basel. (Vermittler): Jacob Meyer, Burgermeister; Theodor Brand, alt-Oberstzunftmeister; Bernhard Meyer, Burgermeister (bestimmter Obmann); Blasius Schölli; Jacob Rüde; Onofrius Holzach, alle des Raths. Bern. Haus Jacob von Wattenwyl; Hans Rudolf von Meßbach; Michael Augsburger, Mai 1541. 23 Seckelmeister; Hans Ludwig Ammann; Ambrosius Jmhof, Großweibel; Henz Schleif. Genf. Johann Cocquet; Girardin de la Nive; Hudriol du Molard; Claude Pertemps; Johann Lambert; Claude Roset; Franz Beguin. I. 1. (9. Mai.) Bernhard Meyer eröffnet, es haben die beiden Städte bewilligt, daß in der Freundlichkeit, doch mit wissenhafter Thädigung gehandelt werde und zwar nicht blos über die jetzt hängenden Späne, sondern um alle Sachen, aus denen Streit erwachsen möchte, auch wegen der drei Banditen und Anderer, wo dann der Rath von Basel die anwesenden Vermittler verordnet habe; die Parteien mögen nun ihre Sache freundlich verhandeln; an den llnterthädigern soll es nicht gebrechen, daß etwas geschaffen werde. Die Abgeordneten der Parteien verdanken dieses und versprechen, freundschaftlich zu verhandeln, doch immerhin mit wissenhafter Thädigung, anders hätten sie nicht Vollmacht. Als dann die von Bern als Kläger die Klage eröffnen sollten, verlangten die von Genf, daß solches „in welsch" geschehe, damit sie es auch verstehen können. Hierauf eröffnet der Schultheiß von Wattenwyl, nachdem die von Bern einiges savoyische Land erobert hatten, haben sie denen zu Genf zum Unterhalt der Armen im Spital und der Prädicanteu einige Gebietstheile abgetreten, doch nur mit Bezug auf die Niedern Gerichte und die Zinsen und Gülten; die Appellation, das Malefiz und das Mannschaftsrecht habe Bern sich vorbehalten. Nun aber wollen die von Genf weiter greifen, weßwegeu nun die beiden Städte in eine Rechtfertigung gekommen seien. Die Klage derer von Bern sei nun in Schrift verfaßt und man verweise auf sie, doch sich vorbehaltend, allfällig Nöthiges mündlich anzubringen. Die Klage denen von Genf zuzustellen sei unnöthig, wenn sie aber dieselbe während der gütlichen Verhandlung bedürfen, so wollen sie dieselbe ihnen nicht vorenthalten. Die Gesandten von Genf verdanken dieses und bemerken, da die von Bern es bei der schriftlichen, friiher im Recht gelegenen Klage verbleiben lassen, so wollen sie sich auch auf ihre schriftliche Antwort beschränken. Da die Abgeordneten Uebersetzung der Klage und Antwort verlangten, wurde vorerst befunden, es möge jede Partei einen Nebersetzer bestimmen und es soll der Nathsschreiber zu Basel der dritte sein; da aber unter diesen dreien Mißverständniß entstund, so daß sie wieder vor die Abgeordneten kamen, wurde der Rathsschreiber als einziger Uebersetzer bezeichnet. 2. (10. Mai.) Klage und Antwort werden nun verlesen und die Parteien angefragt, ob sie etwas beifügen wollen. Der Schultheiß von Wattenwyl will es bei der Klage bleiben lassen, bemerkt indessen des bessern Verständnisses wegen Folgendes: Das Priorat St. Victor und Chapitre habe Genf nie gehört, sondern sei von der Stadt getrennt gewesen und letztere habe keine Gewalt darüber gehabt. Nach dem savoyischen Kriege aber haben die von Bern St. Victor mit aller Zubehörde, jedoch mit den angegebenen Vorbehalten, an Genf abgetreten. Früher sei das Priorat dein Herzog unterthan gewesen, der daselbst auch die Oberherrlichkeit gehabt habe. Bern habe dasselbe nicht anders an Genf abgetreten, als wie der letzte Herzog es hatte; der Hinweis auf das alte Herkommen berühre nur diesen. Die Abgeordneten von Genf erwiedern, das Priorat sei in ihrer Stadt gestiftet worden und hätte ihnen billig schon vor dem Kriege gehört; ungeachtet es an sie abgetreten worden sei, hätten sie große Kosten damit gehabt; dem Prior, der noch lebe, müssen sie sammenhaft 800 Kronen und als jährliches Leibding 140 Kronen geben. Die Deutung des alten Herkommens sei ihnen vorher im Rechten nicht angezeigt worden, weßhalb sie sich hierauf nicht versehen haben. Uebrigcns hätten die letzten Herzoge das Priorat nicht anders besessen, als wie Genf dasselbe jetzt verlange. Die Vermittler lassen nun die Parteien abtreten, berathen sich und schlagen dann den erstem folgende Vergleichungsmittel vor: Da eine Theilung der hohen Herrschaft und der Niedern Gerichte u. s. w. auf mehrere Inhaber an dem gleichen Orte immer zu Verwickelungen Anlaß gibt, so sollten die von Bern die hohe Herrschaft, die sie zu 24 Mai 1541. St. Victor und Chapitre haben, gänzlich denen von Genf abtreten und letztere dafür eine Geldsumme vergüten; oder aber es werden an verschiedenen Orten dieses Gebiets hohe und niedere Herrschaft gegen einander allsgetauscht. Das gebe man den Abgeordneten beider Städte bis Morgen zu bedeukeu; sollten sie selbst bessere Mittel wissen, so mögen sie dieselben dann ebenfalls anzeigen. 3. (11. Mai.) Schultheiß von Wattenwyl eröffnet, das erste der beiden vorgeschlagenen Mittel werde seinen Herreil nicht genehm sein; eher würdeil sie voil dem zweiten Gebrauch »lachen, obwohl dessen Anwendung wegen des verwickelten Durcheinanderliegens von Land und Leuten, die der einen und andern Stadt gehören, schwierig sei, und es müßte der Austausch jedenfalls so geschehen, daß die au Bern fallendeil Plätze in gedeihlicher Lage angewiesen würden. Die Abgeordneteil von Genf begehren, daß die Vermittler vor Allem aus Bern vermögen, die von Genf wieder in den ihnen entwehrten Besitz kommen zu lassen. Die Vermittler bemerken, dieses sei nicht ihre Sache, sondern komme eher Nechtsprechern zu. Darauf erklären die Gesandten von Genf, sie könnteil sich einen Austausch in Geinäßheit des zweiten Vorschlages gefallen lassen. Auf dieses verlangen die Vermittler, daß ihnen, wenn möglich, angezeigt werde, was je eine Stadt innerhalb dem Gebiete der andern besitze. Darauf antwortet der Schultheiß von Wattenwyl, es sei dieses jetzt unmöglich, zumal Einzieher und Schaffner hierüber befragt werden müssen; es sei aber viel gerathener, dieses an Ort und Stelle zu thun, wo die mit der Sache bekannten Commissaricn verhört werden können. Die Gesandten von Genf bezeichnen einiger Alaßen ihre Lande und die Güter und Dörfer vom Priorat und Chapitre. Da abgeseheil von den Gründen, welche die Boten von Bern angezeigt haben, die Gesandteil doch nur auf Hintersichbringen handeln können, so ersticht man dieselben, den benannten Vorschlag eines Austausches an die beidseitigen Obern zu bringen und dieselben, wenn möglich, zu bestimmen, den Vorschlag anzunehmen, wodann man sich behufs dessen Ausführung an eine gelegene Malstatt begeben werde. 4. (12. Mai.) In weiterer Verhandlung mit den Parteieil hat man die Gesandten von Bern angefragt, ob es nicht möglich wäre, daß die Herrschaft St. Victor und Chapitre denen von Genf gegen einen Ersatz ganz und gar abgetreten würde. Als dieses verneint wurde, schritt man zu dein andern Proceß (die Klageil Genfs) und hat eine Uebcrsetzung von Klage und Antwort auf den morgigen Tag angeordnet. Daneben redeten die Gesandten von Genf Vieles, wie sie gegen eine Uebergabe der benannten Herrschaften Ersatz leisten wollteil. 5. (13. Mai.) Die Abgeordneten von Genf, Kläger in diesem Proceß, lassen ihre Klage, und die von Bern ihre Antwort verlesen. Jene fügeil nicht viel bei, die Berner Gesandteil aber „decliniren" mit einer „Zured" einiger Maßen die vorgebrachte Klage. Die von Genf begehren hierauf einen Verdank, der ihnen bewilligt wird. Nach dem Imbiß legen sie ihre (im Proceß enthaltene) Neplic ein. Darauf eröffnen die Vermittler, sie wollen das Vorgebrachte jetzt für einmal bleibeil lassen; weil sie aber wahrgenommen haben, daß die Parteien noch mehr Klagen gegeil einander habeil, so wünschen sie, daß dieselben auch vorgebracht werden, damit man desto besser zu dein Handel greifen könne. Für die schriftliche Abfassung derselben haben sie Zeit bis Morgen. II. 1. Die Stadt Genf beschwert sich wegeil Verleihung gewisser Pfründen, von denen sie meint, daß sie des Bisthums wegen ihr zustehen. Bern widerspricht dieser Ansicht. Die Nnterthädiger wollen diesen Punkt behandelt wisseil wie die Ausgleichung in Betreff St. Victor und Chapitre; wenn nämlich diese Ausgleichung erzielt würde, so sollte leicht so vermittelt werden können, daß jede Stadt die in ihren Herrschaften gelegenen Pfründen zu verleihen Hütte. 2. Genf beschwert sich, Bern führe Gefangene durch Stadt und Gebiet derer von Genf. Die Gesandten von Bern antworten, sie hätten nicht geglaubt, daß dieses Anlaß zu Klageil gebe, da ja Genf im Frieden und im Krieg offene Stadt derer von Bern sei; da aber die von Genf dieses so hoch aufnehmen, so wollen sie künftig andere Mai 1S41. 25 Straßen wählen. Die Nnterthädiger verabschieden, es bleibe bei dem Anerbieten Berns, in der Meinung, daß keine Stadt über das Gebiet der andern ohne erhaltene Bewilligung Gefangene führen dürfe. 3. Die von Genf klagen, Bern habe einen der Ihrigen gefangen und bestraft, womit in die Gerichtsbarkeit derer von Genf eingegriffen worden sei. Den Anwälten von Bern ist so etwas nur von Zweien bekannt, die aber auf dem Gebiete derer von Bern sich strafbar gemacht haben (folgt nähere Ausführung). Die Vermittler verabschieden, weil gemeines Recht und das Burgrecht zwischen Bern und Genf vermag, daß der Strafbare am Srt der Uebertrctnng bestraft werde, so soll es zwischen Bern und Genf ebenso gehalten werden. 4. Bern beschwert sich, die Genfer gebieten ihren Bürgern, wenn sie wegen Liegenschaften, die auf dem Gebiete derer von Bern sind, Mißverständnisse haben, solche vor den Gerichten der Stadt Genf auszutragen oder sonst zu vergleichen, was der Stadt Bern betreffend die Appellation und die Löber nachtheilig sei. Die Gesandten von Genf antworten, die Stadt Genf als freie Stadt sei dessen befugt; Zweck dieser Gebote sei, ihre Bürger vor größern Kosten zu schützen und mehr Einigkeit unter ihnen zu erhalten. Handünderungen werden nicht verschwiegen und es fallen die Löber immerhin den Berechtigten zu. Die Vermittler verabschieden, da jede Stadt unter ihren Bürgern Verordnungen machen kann, sie vor Schaden zu schirmen, so soll Bern seine ^Uage fallen lassen und darf im gleichen Verhältnisse handeln wie Genf; Handänderungen aber sollen nur vor jenen Gerichten vorgehen, in deren Gebiet die betreffenden Güter gelegen sind. ö. Die Gesandten von Vorn klagen ferner, wie die von Genf Angehörige derer von Bern wegen Zinsschulden und dergleichen sofort ui Gefangenschaft legen, was unfreundlich und ihnen beschwerlich sei. Genf meint hiezu gemäß altein Herkommen befugt zu sein. Die Unterthädiger verabschieden, weil das Burgrecht nur für gichtige und verbriefte Schulden dem einen Theil Angehörige des Andern zu verbieten, zu verhaften, zu pfänden oder Zu enthalten gestattet, so soll es hiebet verbleiben. Da aber das Verhasten immer Unwillen erzeugt, so soll e>u Theil die Angehörigen des andern nicht einlegen, sondern in Eid oder Gelttbd nehmen, sich auf eine bestimmte Zeit wieder stellen zu wollen. Ist diese verschienen, so soll der Betreffende geinahnt werden; bleibt ev ungehorsam, so soll auf erfolgten Bericht die Stadt, in deren Gebiet er sich befindet, mit ihm verfahren, baß er Gelübd und Eid genugthue. 6. Die Angelegenheit betreffend die Fache in der Arve bleibt angestellt bis man behufs Theilung der Herrschaften auf den Augenschein kommt. 7. Die Gesandten von Genf bringen ^uuge (neue) Klagen vor, gegenüber denen die Abgeordneten von Bern bemerken, sie hätten sich mit Bezug "uf dieselben nicht vorsehen können und es sollen daher dieselben aus dem Recht verwiesen werden. Die Unterthädiger verabschieden, da gemäß dem dem Obmann gegebenen Abschied um alle streitige» Punkte verhandelt werden soll, so sollen die Gesandten von Bern die betreffenden Artikel an ihre Obern bringen und ^uf dem nächsten Tage, an dem mau wieder zusammenkommt, darüber Rede und Antwort geben; mau hoffe, bieselben können verglichen werden. 8. Die Abgeordneten von Bern bringen Klagen in Betreff der Banditen uor, über welche die Gesandten von Genf, weil ohne diesbezüglichen Auftrag und Vollmacht, nicht antworten wollen. Da aber der Abschied, den der Rath zu Genf besiegelt dem Obmann gegeben hat, klar anzeigt, daß über Alles, auch bezüglich der Banditen, verhandelt werden möge, so verabschieden die Vermittler, die Boten "on Genf sollen diese Angelegenheit an ihre Obern bringen und auf nächstein Tage darüber antworten und '»zwischen wohl bedenken, daß dieser Artikel, wenn er nicht verglichen würde, der Beilegung der übrigen große Schwierigkeit bereiten könnte. 9. Die Abgeordneten von Genf klagen über Spoliation und fordern Wiedereinsetzung. Die von Bern entgegnen, die Genfer seien nicht spoliirt morden, sondern man habe nur b»s früher Abgetreteue wieder retinirt, bis Gehorsam geleistet werde, wie solches in den savoyischen Landen 4 26 Mm 1541. Uelmng sei. Man verabschiedet, die Sache soll vorderhand bleiben wie sie ist; wenn der erste Artikel (Austausch der Landschaften) zu Stande kommt, so wird die vorliegende Klage von selbst dahinfallen. 10. Bis zu weiterer Verhandlung sollen beide Theile nichts Unfreundliches gegen einander vornehmen, insbesondere auch die Stadt Bern besorgt sein, daß die Banditen weder mit Schmachworten noch sonst Beleidigungen begehen. 11. Da die Abgeordneten beider Theile nur Vollmacht für freundliche Unterhandlung auf Genehmigung ihrer Obern haben, so bitten sie, die behandelten Artikel ihnen in den Abschied zu geben, was dann geschieht, verbunden mit der Bitte der Unterthädiger, im Namen des Raths der Stadt Basel, die Sache mit allem Ernst den Obrigkeiten vorzulegen und zu bedenken, wie viel Nützliches und Gutes erfolgen möge, wenn der Streit verglichen werden kann. 12. Zu fernerer Verhandlung bestimmen die Vermittler einen Tag auf den 27. Juli Nachts in der Stadt Genf zu erscheinen, auf welchen: die Anwälte beider Theile mit Vollmacht, über alle eingebrachten Artikel zu verhandeln, erscheinen sollen. Nachträglich bemerken die Abgeordneten von Ben:, da die Sache sich lange verziehe und inzwischen der Heuet und die Ernte eintreffe, so mögen die voi: Genf den Banditen bewilligen, die Früchte ihrer auf dem dortigen Gebiet gelegenen Güter einzubringen. Die Vermittler bitten die Gesandten von Genf freundlich, ihre Obern zu vermögen, das Einsammelt: jener Früchte durch die Weiber, Kinder und das Gesinde der Eigenthümer zu gestatten. Der vorstehende Abschied liegt in zwei sich unmittelbar folgenden Ausfertigungen vor. Beide sind nach verschiedener Anlage gehalten. Die erste, von uns für Ziff. I benützte, bricht unvollendet ab. Die zweite, nach einer fleißig redigirten Einleitung, aus der wir dm Eingang zu Ziff. I ergänzten, übergeht die Eintheilung der Verhandlungen nach den Sitzungstagen und überhaupt das rein Formelle des Verfahrens und beschränkt sich auf die Wiedergabe der verabschiedeten Punkte. Wir benützten diese Arbeit für die Fortsetzung und den Schluß von Ziff. I und für Ziff. II. Beiden gemein ist der erste der vorläufig materiell geregelten Punkte, der gegenseitige Austausch hoher und niederer Gewalt in den betreffenden Gebietstheilen um jeder Stadt etwas Ganzes zuzuhalten. In: Text haben wir diesen Punkt aus der ersten Bearbeitung aufgenommen. Nach der zweiten geht der vorläufig in Aussicht genommene Vermittlungsvorschlag dahin: St. Victor soll mit hohen und nieder:: Gerichten und aller Zubehörde unbedingt der Stadt Genf und in gleicher Weise Chapitre der Stadt Bern zukommen. Was aber in: Gebiete der Stadt Bern liegt und St. Victor gehört, soll der Stadt Bern bleiben, und so umgekehrt was Chapitre gehört, aber im Gebiet der Stadt Genf oder des Priorats St. Victor liegt, soll der Stadt Genf bleiben. Welcher Theil solcher Art das Mehrere erhaltet, soll den andern an gelegenen Orten nach billigen: Ermessen der Unterthädiger entschädigen. — Die zweite Arbeit unterschreibt Johann Uebelin, Rathschreiber der Stadt Basel, und gibt als Schlußdatum den 23. Mai an. Beiden benütztcn Arbeiten geht eine starke Zahl von Rechtsschriften der Parteien: Klagen, Antworten, Nach- und „Zureden" u. f. w., auch Eingaben der Vertriebenen und Minuten des Rathschreibers über die Verhandlungen voraus. Wir konnten von diesem, natürlich sehr ins Detail gehenden, Material keinen Gebrauch machen und mußten uns auf die Wiedergabe der Abschiedctexte beschränken. Die Hauptangelpunkte des Streites kehren mehr oder weniger ausführlich auch hier wieder. 13. Wasel'. 1541, uov 13. Mai. Verhandlung zwischen Straß bürg und den evangelischen Städten der Eidgenossenschaft in Betreff der Neformirten in Frankreich. Mai 1541. 27 Wir müssen unsere Mittheilung auf folgende Missive beschränken: 1541, 13. Mai. Hans Bock, Nittcr, der Meister und der Rath zu Straßburg an Basel. Johann Meyer, Stadtschreiber zu Straßburg, der im Auftrag seiner Obern „ietzo" zu Basel gewesen sei, habe nach seiner Heimkunft unter Anderm berichtet, wie vom Stadtschreiber von Basel im Namen derer von Basel ihm angezeigt worden sei, Basel sei in Betreff der bedrängten Christen in Frankreich mit einem Gesuche behelligt worden. Es sei daselbst ein Beschluß erfolgt, der schriftlich denen von Straßburg mitgetheilt werde. Die von Basel verlangen, der Abgeordnete von Straßburg möchte „ein solichs" bei seinen Ober» anbringen „und daß üwer gmüt Wie die schrift uswysen wird, steen solt". Darauf habe Farel den benannten Beschluß, vom Stadtschreiber von Basel verfaßt, überbracht; ebenso einen gleichförmigen Beschluß derer von Zürich und Schaffhausen mit der Anzeige, daß ähnliche Schreiben derer von Bern und St. Gallen bis nächsten Sonntag denen von Straßburg zukommen werden. Da man durch die Pflicht der christlichen Liebe zur Förderung der Ehre Gottes und der Wohlfahrt der christlichen Mitglieder verbunden und auch hierzu geneigt sei, so wolle man das Anliegen der armen (Evangelischen) den Gesandten derer von Straßbnrg zu Rcgensburg ernstlich zuschreiben und ihnen befehlen, bei den religionsverwandten Ständen zu wirken, daß im Namen Aller an den König von Frankreich geschrieben werde; das betreffende Schreiben soll durch den Landgrafen besiegelt, nebst gleichförmiger Copie an Straßburg zugestellt und von da an Basel übermittelt werden, damit dieses es durch Zürich im Namen der evangelischen Eidgenossen besiegeln lasse. Dann soll das Schreiben durch jemand der evangelischen Religion auf gemeinsame Kosten dem König überbracht werden. St. A. Zürich' A. Frankreich (Copie,. 14. Wyl'. 1541, Ist. Mai (Montag nach Sonntag Cantate). Lalidesarchiv Schwyz: Abschiede. u.. Vor den Boten der Orte Schwyz und Glarus verlangt der Abt von St. Gallen saimnt den Altgläubigen Ms den Gemeindelt (Gegninen) der Stadt Lichtensteig, Bütschwyl, Jonschwyl, Lütisburg, Kirchberg und Mlferlschniyl, daß die Neugläubigen dieser Geineinden die Einkünfte der Kirchen- und Caplaneipfründcn und anderer Stiftungen, Jahrzeiten, Salve und dergleichen Nutzungen verabfolgen lassen, um daraus die Priester zu schalten, die Kircheil zu bezünden und zu bezieren und in jeder Hinsicht in Ehren zu halten. Anderseits anerbieten sich, die Einkünfte der Pfarrpfründen gemäß dem Landfrieden zu theilen. Die Neugläubigen der genannten Gemeinden behaupten dagegen, daß alle den Kirchen und Pfarreien gehörenden Güter und Gülten vermöge Landfriedens nach der Sönderung und der Anzahl der Leute getheilt werden sollen. Die Boten machen nun den Parteien folgende Vorschläge, welche die Neugläubigen auf Gutheißen ihrer Gemeinden annehmen (liiöchten?): 1. Das Vermögen der Pfarrpfründen soll in jeder Gemeinde und Kirchhöre gemäß dem Landfrieden nach der Zahl der Leute getheilt werden. 2. Die Einkünfte der Caplancipfründen, Stiftungen und Salve-Gülten, die nicht zum Vermögen der Pfarrpfründen gehören, sollen mit den daherigen Zinsen und Zehnten den Stiftungen heimdienen, gemäß der Briefe, die hierüber vorhanden sind. Doch sollen von beiden Parteien Pfleger hierüber gesetzt werden, die jährlich vor Abgeordneten beider Theile Rechnung geben sollen. Theben sich Anstände, so sind diese Angesichts beider Parteien zu eröffnen und letztere sollen einander nicht hinterruks verklagen. Diese Anstände hat dann der Landvogt des Abts gütlich oder rechtlich zu entscheiden. Grundsatz aber bleibt, daß die genannten Nutzungen den Altgläubigen zum Unterhalt der betreffenden Stiftungen zugehören. 3. Die „Spenn" (Spenden) für die armen Leute sollen gemäß der Stiftung von beiden 28 Mai 1541. Theilen gegebe» werden, ohne Gefährde. 4. Ueber die Kirchengliter sollen Pfleger gesetzt werden, die dein Abt, als dein Landesherr», oder dein, den er hiezu verordnet, gemäß dem jüngsten Vertrag jährlich Rechnung geben. Sie dienen ausschließlich den Altgläubigen, um hieraus die Kirchen zu bezünden, zu beziercn und in Ehren zu erhalten. Die Neugläubigen erklären dann auf Hintersichbringen, daß sie diese Vorschläge dem Landfrieden nicht gemäß finden und daher nicht annehmen können. Einige antworten, sie wollen den Rath des Obmanns und der Zwölfe einholen. Der Abt und die Altgläubigen beharren bei ihrer Forderung, begehren eine Erläuterung auf Grundlage des Landfriedens und daß ihnen Kosten und Schaden vergütet werde, weil sie auf einen gütlichen Tag gemahnt worden und nun die Güte abgeschlagen worden sei. Endlich verlangen sie, daß das Kirchengut zu gemeinen Händen in Arrest und Verbot gelegt werde. I». Der Abt trägt folgende Klagen vor: 1. Seit Altem habe man in der Grafschaft Toggenburg, es sei wegen Kriegsläufen oder Anderem, einen Landvogt und Landrath gehabt. Dieser Landrath habe alle Landessachen behandelt; wenn es den Herrn betroffen, so habe der Landvogt den Ausstand genommen. Jetzt hätten sich Dreizehn hervorgethan und unterfangen sich, die Landesangelegenheiten zu behandeln, berufen Leute, verhören ihre Anliegen, ertheilen ihnen Rath wie eine rechte Obrigkeit und liegen in allem Widerspiel. Dem Abt sei es unleidlich, daß erkaufte Leute und Unterthanen über ihre Obrigkeit sein wollen und was die Obrigkeit verfüge, unwirksam machen wollen. 2. Die aus der Grafschaft Toggeuburg weigern sich, die alte Ordnung betreffend die Bußen anzuerkennen; doch sei man diesfalls am unbescheidensten in der Stadt Lichtensteig. Ein zu Schwyz ergangenes Urtheil schreibe vor, daß wenn um Frevel gerichtet werde, dieses dem Landvogt angezeigt werden solle, und er, oder wen er an seiner Statt verordnet, zuhören möge, wie die Händel gerechtfertigt werden. Dem werde nicht mehr nachgelebt. Wenn ein Urtheil um eine Buße von einigem Belang gegeben werden soll, so nehmen sie einen Verdank und lassen den Landvogt nicht dabei sitzen, obwohl er nicht mindern und mehren, sondern nur zuhören wolle. 3. Der Landvogt des Abts und die berufenen Landräthe dürfen keinen Uebelthäter, wie groß auch dessen Missethaten seien, gefangen nehmen, ohne daß ein zweifacher Landrath beisammen sei. Der könne aber in zwei bis drei Tagen nicht wohl besammelt werden, und inzwischen entkomme jener zum Land hinaus, so daß mau schändliche und muthwillige Thaten nicht strafen könne. Die Unterthanen schützen vor, gemäß ihrer Freiheit dürfe man niemand strafen noch „schätzen", außer mit dem Rechten an dem Ort, wo der Angesprochene („Ansprechig") gesessen sei, und daß man keinen, der das Recht vertrösten könne, „um sin Gut" thürmen dürfe. Der Abt glaubt, das sei uicht so zu verstehen, daß man Muthwilleu nicht mit Gefängniß oder sonst bestrafen könne. Es sei bekannt, daß früher, wie noch an einigen Orten im Schwabenland gebräuchlich, die Herren ihre Unterthanen, die zahlungsunfähig zu werden drohten („zering wellen werden"), gefangen genommen und wenn sie wieder frei werden wollten, geschätzt haben. Gegen diese Schätzung und weiter nicht erstrecke sich nach der Meinung des Abts die angerufene Freiheit. 4. Der Landvogt und die Landräthe haben ein Mandat erlassen, daß die Sonntage, Zwölfbotentage und Unser Frauen Tage verkündet werden sollen; je nach seinem Gewissen möge sie dann jeder halten oder nicht. Nun werde das Verkünden von einigen Prädicanten unterlassen. 5. Die Bußen im »intern Amt, über die der Vogt von Schwarzenbach erkenne („berechtige"), »Verden schünpflich und nicht nach der Größe der Sache festgestellt, indem es heiße, der Herr habe sonst genug. 6. Die Leute in der Grafschaft Toggenburg entrichten »»achlässig den Zehnten. Obwohl der Einsammler des Zehntens unparteiisch sei und die Leute bei Eiden angebe, so betrachten sie ihn doch für parteiisch und »vollen uicht auf ihn achten. . . (bricht ab). Das Original des Abschieds scheint »invollendet geblieben zu sein. Juni 1541. 29 IS. Kinstedel'n. 1541, 7. Juni (Pfmgstdieustag). Stistsarchiv St. (»allen: 4'. IV, S. 73; Rubrik laXXXV Toggenburg im Allgemeinen, Fase. 50. Verhandlung zwischen Schwpz, Glarus und Gesandten des Abts von St. Gallen. Man will sich vor Allem aus nicht sondern, gehe es hoch oder nieder, weil die Schmach, welche dein Vogt beider Orte znm Wildcnhaus nach erfolgter Tröstung und geschehenem Nechtsgelübd durch Handanlegung widerfahren ist, und zwar nur darum, weil er für die Pfründe Gaurs das Ihrige forderte, beide Orte betrifft, ,»ld da ferner das frevelhafte Vorgehen mit Worten und Werken gegenüber erlassenen Nrtheilen dem Abt, dem natürlichen Herrn der Toggenburger, und denen von Schwitz unleidlich ist, und man das den Toggeiiburgcrn klar und freundlich gesagt und vor dem Tag zu Baden eine Antwort verlangt hat. „Und wo die antwort fallt minen Herren nach anHaltung der artiklen nit gefellig als hienach folgen" (wenn die Antwort den Oberen nicht gefallen sollte, sollen folgende Artikel als maßgebende Beschlüsse gelten?): 1. Die toggenburger sollen den: Abt leisten, was sie ihm schuldig sind und wofür der Abt Brief und Siegel, rechtliche oder gütliche Verkommnisse hat. 2. Die Zwölfe mit dem Obmann, die sie erwählt haben, woraus Ungehorsam entsteht, und was ergangenen Nrtheilen zuwider ist, sollen abgestellt werden. 3. Hans Grob soll wegen des Mnthwillens, womit er dem Weibel die Gefangenen „aberschreckt" hat, gestraft werden. 4. Die toggenburger sollen Nrtheilen und Sprüchen gemäß Brief und Siegel wie Biederleute nachkommen. 5. Die Krchengüter, welche sie weggenommen haben, sollen sie wiedererstatten. 0. Die Wildhauser sollen sie ihres Hochmuthes wegen bestrafen und daß sie „die Tröstung ledig zellind". 7. Die Neugläubigen, welche meinen, we Altgläubigen hätten den Eid nicht gehalten, weil sie zum Herrn gestanden sind, sind im Unrecht, da diese "ur gethan haben, was Ehrenleuten gebührte. Wir lassen zur, freilich dürftigen, Ergänzung nachstehende Missive folgen: 1541, 28. Mai. Schwyz an dm Abt von St. Gallen. Von den Gesandten, welche „jetzt lctst" auf dem Tag zwischen dem Abt und den Alt- und Neugläubigen in Toggenburg gewesen sind, habe man vernommen, wessen die Toggenburger gesinnt seien, was man nicht erwartet habe und bedauere. Man sei nun entschlossen, sie zu fragen, ob sie den Abt für ihren Herrn anerkennen und ihm gemäß Urtheil, Brief und Siegeln Gehorsam leisten und gegen die von Schwyz das Landrecht und den Frieden halten wollen. Man wolle diesfalls vor dem Tag zu Baden Antwort verlangen und nichtentsprechenden Falls die Sache an die Eidgenossen bringen und deren Rath und Hilfe begehren. Zu diesem Zwecke seien nun die Toggenburger auf Pfingstmontag (6. Juni) auf einen Tag nach Einsiedeln geladen und auch die von Glarus dahin beschrieben worden. Der Abt möge seine Botschaft mit dein zu Wr>l vor den IV Orten gemachten Vertrags- bries ebenfalls dahin abordnen. SNftsarchi» St. Galle»: voxxio» r. iv, S. 10?. 1K. Aiern. 1541, v. und 10. Juni. Staatsarchiv Beru: RatMuch Nr. S76, S. S7«, »Sl. 1. Der Graf von Greyerz dankt dem Nathe zu Bern, entschuldigt seilt langes Verziehen und zeigt an, boß er jetzt seinen Hofmeister nicht hier haben könne, um den Handel wegen Corsier zu vollenden; wenn es 30 Juni 1541. denen von Bern recht sei, so wolle man das ans einem andern Tage vornehmen. Der Rath beschließt (ihm zu antworten), man sei Willens, in Freundlichkeit und wo es ihm gelegen ein Weiteres mit ihm zu reden. Es soll ihm dann angezeigt werden, wie seine Vorfahren den Commissarien in der Waadt die Grafschaft Greyerz erkennt haben; da fordern nun die von Bern, daß er ihnen als Besitzern der Waadt und von Milden gleiche Erkanntniß leisten solle nach Form der vorhergehenden und letzten Erkanntniß seines Vaters (sie); wenn er leiste, was ziemlich und billig sei, werde man sich gegen ihn in Betreff von Corster auch behnlflich erzeigen. 2. Am 10. Juni verlangt der Graf die Antwort schriftlich und begehrt für seine Erklärung eineil Aufschub von 10 oder 15 Monaten, um seine Schriften zn besehen und seine Freunde zn berathen. Der Rath entgegnet, er habe ihm das Ziel schon oft verlängert, der Handel sei klar, er habe seine Qnernetten (Erkennungsacten); dessen ungeachtet wolle man ihm den Termin nochmals um sechs Monate verlängern. 17. Schwyz. 1541, 15. Juni. Stiftsarchiv St. Galle«: Doxxicn. 'I'.IV, S. V9. Auf das Anbringen einer Botschaft der Toggenburger antwortet Schwyz, obwohl die Boten genüglich berichtet haben werden, gebe man dennoch an Landvogt, Räthe und geineine Landlente der Grafschaft den Bescheid: 1. Sie sollen den Abt von St. Gallen als ihren natürlichen Oberherrn bei Brief und Siegel bleiben lasseil. 2. Sie sollen das Landrecht, den Frieden, Urtheile und Verträge halten und in hohen und Niedern Gerichten sprechen wie von Alters her. 3. Der Obmann und die Zwölfe solleil aufhören, weitern Ungehorsam zu pflanzen und nicht weiter regieren als die Urtheile zugeben. 4. Die abverwandclten Kirchen- und Pfrnndgüter sollen wieder erstattet werden, damit man sie ihrer Bestimmung gemäß verwende. 5. Hails Grob, welcher aus Hochmut!) die, welche den Frieden gebrochen haben, dem Weibcl entwehrt und ihnen die Schwerter wiedergegeben hat, soll bestrast werden. 6. Die Wildhauser, wegen ihres stolzen, frevlen, üppigen Hochmuths, den sie an Vogt Nychmuth und den Gamscrn begangen haben, sollen bestrast und die Tröstung „ledig gczelt" werden. 7. Man soll die Altgläubigen nicht meineid nennen, da sie nur gethan haben, ivas rechten Leuten geziemt. 8. Der Zehnten und was man schuldig ist, soll treulich entrichtet und der Einsammler, wenn er diesfalls befragt wird, nicht für parteiisch betrachtet werden. Man gewärtigt hierüber Antwort. Das Anbringen der Toggenburger besteht wohl in folgender Instruction für Schultheiß Wirt und Hans Millinger, als Nathsboten gemeiner Grafschaft Toggenbnrg, um die Artikel, welche ihre Herren und getreuen lieben Landleute von Schwyz und Glarus zu Einsiedel» vorgehalten haben, zu verantworten: 1. Die Toggenburger erkennen, so weit an ihnen ist, den Abt von St. Gallen als ihren gnädigen Fürsten und Herrn, wie denn auch die Toggenburger ihm vor kurzen Jahren gehuldigt haben, und wie Brief und Siegel solches fordern, bei denen sie den Abt bleiben lassen, in der Hoffnung, er beobachte dasselbe gegen sie. Wären Gemeinden („Gegninen") oder besondere Personen, welche anders gesinnt wären, so thun diese den Landleuten kein Gefallen; diese sollen mit Recht gewiesen und bestraft werden. 2. Brief und Siegel, Sprüche und Verträge wollen sie getreulich halten, in der Meinung, das geschehe auch von Seite des Abts. Wenn dieser sich beklage, daß die Toggenburger nicht strafen wie früher, so sei zu erwiedern, das; man die zu Schwyz ausgegangenen Briefe, wie solche mit Bezug auf hohe und niedere Gerichte tauten, halten wolle. Wenn Einzelne Juni 1541. 31 rede», sie wollen dem Abt dieses oder jenes nicht hnlten, so soll das nicht dein ganzen Lande zur Last gelegt werden, sondern man soll mit den Betreffenden sprechen, und wenn sie nicht gehorchen wollen, möge sie der Landvogt mit Recht vor hohen oder niederen Gerichten suche», weiseil und strafen lassen. Die Meinung der Landleutc sei, daß dein Friedzedel, dem Recht und Landrecht getreulich nachgelebt werden soll. Man bitte die von Schwyz und Glarus, den Abt zu vermögen, daß er seinen Amtsleuten einschärfe, daß sie „den friedeii und andere lasier tapfer fürnemen" lind jeden nach Verdienen bestrafen lassen und darauf halten, daß gegen jedermann gleiches Recht Walte. 3. In Betreff der Zwölfe wolle man abstehen, gemäß dem Abschied, nicht ungehorsam sein, sondern bei dem Urtheil bleiben. 4. Betreffend die Forderung, daß die verwendeten Kirchen- lind Pfrundgüter wieder ersetzt und nicht nutzlos „verrößelt" werden sollen, sei zu antworten: wer solches Hauptgut verthan hätte, da soll dasselbe (von dem Betreffenden) wieder ersetzt werden; hiefür wolle man dem Abt behilflich sein mit Recht gemäß dein Vertrag. Wäre aber mit Bezug auf den Vertrag ein Mißverstand, so wolle man die Voten der IV Orte, die den Vertrag zu Wyl zu Stande gebracht und besiegelt haben, hierüber gütlich oder rechtlich entscheiden lassen. 5. Dem Hans Grob leiste man keinen Fürschub; den möge der Landvogt suchen, wo er gesessen sei, wie schon früher gerathen worden sei. 6. Anbelangend die vom Wildenhans sei es den Toggcnburgcrn in Treuen leid, wenn dem Vogt Rychmuth oder Ander» etwas Leides begegnet sei; „da habend die von Wildhus us unser gheiß den landvogt Rychmuth und die mit im zu Wildhns gsin (uf?) unser landlütcn (von) Schwyz und Glarus begeren nach der trostung genzlich erlassen." Wer immer über Frieden und Rechtbot gefrevelt habe, den möge der Landvogt mit Recht ansuchen und sie sich verantworten lassen an Ort und Enden, wo es sich gebühre. Die Pfrund vom Wildenhaus wolle der Pfrund zu Gams die „aufgeschlagenen" Zinsen, die ihr gehören, vergüten und künftig jährlich ausrichten. 7. Zins und Zehnten, die der Abt oder Andere zu fordern haben, sollen gegeben werden, wofür man ein offenes Mandat erlassen habe. Wer dem nicht nachkomme, den wolle man vor hohen oder nieder» Gerichten bestrafen. Daneben soll der Abt oder wer den Zehnten zu beziehen hat, um denselben einzunehmen, zuverlässige Leute bestimmen, denen Glauben geschenkt werden könne, damit nicht aus Feindschaft Unwahrheit verbreitet werde. 8. Man sei einverstanden, daß niemand die Altgläubigen meineid schelten, sondern gemäß dem Abschied jeder mit dem andern freundlich leben soll. Schließlich bitte man Schwyz und Glarus, denen von Toggcnburg beholfen und berathcn zu sein und den Abt zu vermögen, sie bei diesen („denen") Antworten bleiben zu lassen; wer sie aber hiebet nicht wollte bleiben lassen, dem wollen sie hierum an gebührenden Orten zu Recht stehen. Stistsarchiv Engclberg: Ungedruckte Fortsetzung der Chronik von Tschudi, mit der Jahrzahl 1V4S. Der Ort der Verhandlung wird nicht bestimmt bezeichnet. 1». Arminen. 1541, 21. Juni. LandcSarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte. »».. Zwischen der Grasschaft Bellenz und der Herrschaft Latus maltet ein Marchcnstreit betreffend die Dörfer Jsone und Medcglia (Mcdca). Nachdem die Boten die hiermit vorhandenen Briefe geprüft hatten, beschließen sie, dieselben nach Baden zu bringen und den Eidgenossen vorzulegen und diese auf folgende Verhältnisse aufmerksam zu machen: 1. Als die beiden Dörfer („sy") noch an König Ludwig gehörten, war der, welcher von Lauis floh („verbandytete") und nach St. Leonhard kam, sicher. 2. Die von St. Leonhard und Medeglia helfen einander Consul und Hirten setzen. 3. Wenn zu Jsone, Medeglia und St. Leonhard nn Kirchweihen und zu andern Zeiten Bußen verschuldet werden, fallen diese nach Bellenz und werden vom Commissar bezogen; jene sind auch tun alle Sachen gerichtshörig nach Bellenz. 4. Seitdem sie an die Graf- 32 Juni 1541. schuft Bellenz gekommen sind, haben die beiden Dörfer mit denen von Bellenz reifen müssen; so namentlich, als man Lauis eingenommen hat, aber auch sonst. 5. Wenn man in ihrem Holz kohlen wollte, mußten sie Erlaubnis; von Bellenz haben. Sollten die Eidgenossen es hiebei nicht bleiben lassen, so soll ihnen Recht angeboten werden. ?». Die Metzg (zu Bellenz) ist den Bürgern verliehen „und den Pfistern zu". Hierbei läßt man es verbleiben. Da aber die Metzger die Metzg schlecht versehen, so sind Schivpz nnd Unterwalden einig, daß man sie bei dein behaftc, was ihnen anfanglich auferlegt worden ist, nämlich, daß jeder Metzger bei einer Buße von zwölf Pfund je zu drei Tagen Fleisch haben solle. Von der Buße gehört der dritte Theil den III Orten. <. Um den Graben zu räumen nnd die Mauer zn erhöhen bewerben sich die Bürger von Vellenz um eine Verehrung und behaupten, daß ihnen diesfalls von jedem Ort fünf oder sechs Kronen verheißen worden seien, und zwar von Uri das Geld, von Schwyz Käse und von Unterwalden Kernen für diesen Betrag. Wird in den Abschied genommen. Wenn vor Bartholomä kein Tag angesetzt wird, soll jedes Ort seine Meinung nach Unterwalden schreiben. ,1. Für ein Gelddarleihen an die Burger zu Bellcnz, da die von Uri ihren Theil dargebcn wollen, wollen die übrigen zwei Orte auch jedes fünfzig Kronen gegen gute Bürgschaft und auf Hintersichbringen an die Obern darzustrccken bewilligen, Der Bote von Uri bringt vor, es seien die hohen Thürme an: Schloß baufällig, so daß zu besorgen stehe, wenn man das große Geschütz brauchen würde, möchten die Thürme einfallen und großen Schade,: verursachen. Der Bote beglaubt, mau sollte die Thürme abbrechen, niedriger machen nnd dann wieder decken. Da dieses aber große Kosten verursache, so möchten die beiden andern Orte diese tragen helfen. Da die Boten dieser letztern ohne Vollmacht sind, so wird der Antrag in den Abschied genommen. Zu gedenken, was in Betreff Herrn Hansen von Daro und wegen anderer Pfaffen in der Grafschaft Bellenz vorzunehmen sei, damit sie thun, wie es sich gebührt. 19. Lauis. 1541, 25. Juni (Samstag nach Johann Baptist). Jahrrochmmg. Staatsarchiv Luret»! Lauis und LuggaruS Abschiede, t'. 6i>. Staatsarchiv Zürich: Ennetbirgische Abschiede ISIS—1S00, 1.10S. Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Abschiede .15, S. S97, Kautousarchiv Glarus: Abschiede. Kautousarchiv Zug: Abschiede Bd. S. KantvnSarchiv Basel: Abschiede 1540—1641. jkautouSarchiv Treiburg: Abschiede Bd. log. KautvuSarchiv Solothuru: Abschiede Bd. LS. Gesandte: Basel. Onofrius Holzach. Freiburg. Jost Freitag. (Andere nicht bekannt.) t». Bereits seit sieben Jahren waltet ein Span zu St. Leonhard auf dem Mont Kenuel zwischen der Commune Medeglia in der Grafschaft Bellenz nnd den drei Commune,: Bironico, Camignolo und Nivera in der Landschaft Lauis in Betreff eines Weidgangs, welchen die vier Commune,: von Altersher gemeinschaftlich mit einander genossen, bis vor ungefähr sieben Jahren die von Medeglia ohne alles Recht zugefahren und viel von diesem Weidgang zu Händen gezogen haben. Visher konnte man nicht dazu gelangen, daß die von Medeglia auf Recht hin den eingeschlossenen Weidgang wieder öffneten. Es wurde daher verlangt, daß die Boten die Entfernung des angebrachten Hages erkennen sollen. Hiebei wurde der Streit in folgender Weise berichtet: Früher habe die Commune Medeglia auch zur Landschaft LauiS gehört. Zur Zeit nun, als daselbst die Franzosen regierten, sei die Grafschaft Bellenz durch die Eidgenossen („von unser,: Herren und ober,:") beschädigt worden. Zur Ausgleichung dieses Schadens haben dann die Franzosen das Dorf Medeglia und noch ein anderes an die Grafschaft Bellenz geschenkt. Bis vor sieben Jahren haben die genannten Gemeinden den Weidgang gemeinschaftlich bcnützt. Als dann die von Medeglia denselben einschlugen und darüber Rechtsstreit entstund, Juni 1541. 33 meinten die von Medeglia, die andern drei Communen sollten sie vor dem Richter in Bellenz suchen. Diese aber behaupteten, der Weidgang sei nicht im Territorium von Medeglia, letzteres sei wohl eine deutsche Meile davon entfernt und ein Berg dazwischen, während die andern drei Communen nur eine viertel bis eine halbe Meile von dem Weideplatz entfernt liegen, auch sei letzterer innerhalb der Marken der Herrschaft Lauis, weßhalb der Span an den Nichter van Lauis gehöre. Der Commissar von Bellenz aber wollte nicht gestatten, daß die von Medeglia in Lauis Recht nehmen, und umgekehrt duldete der Landvogt von Lauis uicht, daß die drei Communen das Recht anderswo nehmen, als vor ihm. So sei der Handel geblieben bis letzt. Auf der Jahrrcchnung von 1540 sei gemäß dem Bericht des Landvogts von Lauis erkannt worden, b^st er und der Commissar von Bellenz auf dein Stoß den Gegenstand untersuchen und das diesfällige Ergebniß ihren Obern berichteil sollen. Das habe sich verzogen bis gerade vor St. Johann. Als sie dann Ms den Stoß gekommen seien, habeil die von Bellenz sich geweigert, irgend welche Antwort zu geben, bevor chnen der rechte Nichter zuerkannt sei. Die von Lauis dagegen habeil ihre Instrumente vorgelegt, wie sie von Alters her den Wcidgang gemeinschaftlich genossen haben; auch zeigten sie einige Marchsteine, welche die Herrschaft Lauis von der Grafschaft Bellenz scheiden, und gemäß welchen der streitige Weidgang in der Landschaft Lauis liege, wogegen die von Bellenz keine andere Antwort gaben, als es seien das nicht die rechten Märchen. Anderseits liegt ein Schreibeil der neun Orte aus Baden vor, nach welchem ein Streit wäre in ^kreff zweier Dörfer bei St. Leonhard auf dem Monte Cenere, worüber die Boten sich erkundigen und in bein Abschied Bericht erstatten sollten. Die Boteil konnten nun aber nicht ersehe», daß der Span der Dörfer wegen sei, sondern daß zwischen den Dörfern der Weidgang streitig sei. Die Boteil wollten daher den Anstand »lcht rechtlich austragen, sondern beschlossen, in Gcinäßheit des benannten Schreibens sich über Alles zu ^'kundigen und die Sache in den Abschied zu nehmen. — Alls dieses erscheint der Commissar von Bellcnz und ^>gt ail, der fragliche Weidgang sei zum Theil Territorium derer von Medeglia lind liege in der Grafschaft ^Meiiz; zudem befassen sich jetzt die Obrigkeiten mit der Angelegenheit, weßhalb er verlange, daß die Sache ^ zum Austrug des Rechts bei dem llrtheil von 1540 verbleibe. Die Boten erkennen hierauf: Da die von Medeglia einen Theil des Weideplatzes, ohne das Recht zu bestehen, eiugehagt haben, die Benutzung vorher ober gemeinsam gewesen ist, so soll es bei dem letztjährigcn Urtheile verbleiben, gemäß welchem der Wcidgang wie vew Altem genosseil werdeil soll; die von Medeglia haben daher das, was sie eingeschlossen haben, wieder M öffnen. Die Früchte genießt für dieses Jahr jeder Theil von dem, was er bepflanzt und gesäet hat. Da bie ygie Bellcnz anzeigen, daß denen von Lauis von dem fraglichen Weidgangc einiger ZinS (gegeben) werde, v»d lim Zwist zu vermeiden, sollen die von Lauis deu betreffenden Weideplatz nicht befahren bis zur rechlichen Volleildung des Anstandes. Auf dem uächsteu Tag soll dau» der Handel ausgetragen werden. Indischen haben die Vögte dafür zu sorgen, daß von den Parteieil kein Unfug verübt werde. ?». In Betreff ber Liberation des Antonio Carli, der den Francisco Pocobello todtgeschlagen hat, finde» sich nun Niklaus ^ocobello sammt Dona Broch (alm8 Brag) und der Verwandtschaft ei» und trageil vor, Jacob Schmid sei vnt dem Todtschläger von Ort zu Ort geritten, um die Liberation zu erlangen, obschon er vorher mit des Erschlagenen Verwandtschaft sich nicht abgefundeil hatte. Er bcnehnie sich nun hier übel gegen die Verwandten. Alis dieses sei mich Broch im Namen des Vaters von Ort zu Ort geritten und habe die Aufhebung ber Liberation verlangt, wodurch er große Kosten gehabt habe, für die er von der Widerpart 45 Kronen verlange. Der Landvogt berichtet, als Hauptmann Jacob Schmid hinausrcisen wollte, habe er von ihm eine ^vipfehlung (Fürdernußbrief) verlangt. Der Vogt habe ihm bemerkt, er wolle ihm diesen geben, aber er 5 34 Juni 1541. werde ihm mehr schaden als nützen, denn er werde berichten, daß er sich mit den Verwandten noch nicht abgefunden habe. Auf dieses wollte Schund die Empfehlung nicht annehmen. Als nun einige Boten instruirt waren, die Liberation aufzuheben, wenn es sich zeige, daß die Verwandten nicht abgefunden seien, so wurde erkennt, die geschehene Liberation sei null und nichtig, der Thäter sei wieder verbannt, wie früher durch den Landvogt Johannes Escher von Zürich gesprochen worden; Hauptmann Jacob Schmid soll dem Dona Broch 30 Kronen an die gehabten Kosten bezahlen, weil er etwas vorgegeben, was sich als unwahr erwiesen hat. v. In Betreff derer von Riva, welche ohne Licenz Korn ab dein Herzogthum Mailand weggeführt haben, worüber der Markgraf gegen den Landvogt sich schwer beklagt, werden nun die von Riva mit zwei Nacht Gefangenschaft und Bezahlung einer Geldbuße bestraft; zugleich wird an den Markgrafen geschrieben, daß man die Sache mißbillige und die Thüter bestraft habe, daß aber seine Angehörigen auch etwas Schuld an dem Vorfall tragen, und daß er Anordnungen treffen möge, damit solches nicht mehr geschehe; übrigens ersuche man ihn, daß er den Angehörigen der Eidgenossen feilen Kauf bewillige, wie man es selber thue. «I. Die Bürger aus dem „Dorf" Lanis melden, daß man für und für von dem Schloßplatz hinweg gebe, so daß bald nichts mehr da sei und bei Krieg oder Pest („Tödt") sie keine Zufluchtsstätte mehr hätten, und begehren, man möchte ihnen denselben gänzlich freien, dann wollen sie ihn auch unverschlossen also behalten. Es wird ihnen entsprochen in der Meinung, daß von dem Platze nichts mehr hinweggegeben, noch darauf gebaut werden solle, es wäre denn, daß gemeine Eidgenossen darauf bauen wollten. Alles auf Genehmigung der Obern. «?. 1. Der Seckelmeister entrichtet die Landsteuer mit 7020 Pfund und 18 Spagürli (die neue Krone zu 11 Pfund und 1 Doppler; das Pfund zu 10 Kreuzer, die Sonnenkrone zu 11 Pfund 5 Kreuzer). 2. Der Weinzoll und die Bank zu Mendris haben ertragen 100 Sonnenkronen. 3. Die von Ponte liefern ab 392 Pfund 2 Spagürli. 4. Die von Sonvieo übergeben 040 Pfund. 5. Der Landvogt gibt Rechnung über die Bußen, welche 744 Kronen ertragen haben; nach Abrechnung der Ausgaben hat er baar abgeliefert 358 Kronen; seine Rechnung wird gutgeheißen. 6. Die Zoller entrichten 900 Kronen; davon hat man ihnen 50 Kronen nachgelassen, weil sie letztes Jahr etwas Schaden gehabt haben. Der Name des Basler Gesandten n. largo des Basler Abschiedes-, der des Freiburger aus dortigem Nathsbnch Nr. 58 vom 2. Juni. Zu < . Der Zürcher, Zugcr, Glarner, Basier und Freibnrger Abschied geben den Werth der neuen Krone zu 11 Pfund 2 Kreuzer. Der Zuger Abschied giebt den Werth der Sounenkrone nicht an. Der Zürcher und Glarner Abschied geben die vom Seckelmeister gelieferte Landstcner auf 7020 Pfund 19 Spagürli. Der Zürcher, Baslcr und Solothurner Abschied fügen bei! Der Seckelmeister habe die Landsteuer mit 420 neue» Kronen und 137 Sonnenkronen entrichtet. 20. Lllggtlrus. 1541, nach 25. Juni. Jahrrechnung. Staatsarchiv Lncern: Lauis und Luggarus Abschiede 1. 60. Staatsarchiv Zürich: Enuctbirgische Abschiede 1612—1550. Staatsarchiv Neri»: Allg. eidg.Abschiede .1.1, S. 397. jtantottöarchiv (ylarus: Abschiede. KantonSarchlv Basel: Abschiede 1510—1541. KantonSarchiv Freibnrg: Abschiede Vd. 103. Ztantonarchiv Solothuru: Abschiede Bd. 23. Rechnung zu Luggarus. 1. Einnahmen. 1. Vom Seckelmeister zu Luggarus 1725 Pfund, das Pfund zu 5 Gros, als Ertrag der Landsteuer. 2. Vom Seckelmeister von Niviera die Gambarogno 375 Pfund. Juni 1541. Z5 3. Vom Seckelmeister aus Verzasca 112 Pfuud. 4. Vou den Consuln von Vrissago 68 Pfund. 5. Voin Seckelmeister aus dcm Atainthal 600 Pfuud. 6. Vom Zoller von Luggarus 800 Sonnenkronen. 7. Der Fiscal hat vom Malefiz eingenommen 122 Kronen, dagegen mit Inbegriff seiner Besoldung ausgegeben 30 Kronen; demnach liefert er an Baar ab 70 Kronen und 22 Kronen dcm Landvogt. Der Landvogt legt auch Rechnung ab über seine Ausgaben für Baureparaturen, Hausplunder, Botenlöhne u. s. w., die sich auf 74 Kronen belaufen; sie werden ihm vergütet. II. Ausgaben. 1. Dein Laudschreiber 50 Kronen Jahrgehalt. 2. Dem Landweibel als Jahrgehalt 42 Kronen. 3. Den Edlen von Luggarus 87 Pfund, die man ihnen gemäß ihres Briefes schuldig ist. 4. Der Landvögtin zu Letzi 0 Kronen. 5. Den wälschcn Weibeln zu Letzi 0 Diken. Vach Verrechnung der Ausgaben gegen die Einnahmen sowohl zu Luggarus als zu Lauis erhält jeocs Ort 133 Sonncnkroncn und 66 neue Kronen. Die Boten wissen, wie der Zoll dem alten Zoller zu Luggarus für 1135 Kronen verliehen, dann aber aus gewisseu Ursachen 135 Kronen nachgelassen worden sind, wofür aber die Boten vou Zürich, Bern, Basel und Schaffhansen nicht gestimmt haben. Die Jahrrechnung von Luggarus ist mit Ausnahme des Zürcher Abschieds, der das Jahr 1541 angibt, in den Abschicdesnmmlnngm in datumloser Ausfertigung der Jahrrechnung von Lauis angefügt; Zug hat indessen nur letztere und erscheint daher unter den hier citirtcn Quellen nicht. Der letzte Satz des Textes (Zollnnchlaß) ist dem Zürcher, Bcrncr und Basler Abschied eigen. Der Zürcher Abschied gibt die Gründe des Nachlasses an: Damit der Zollcr die Leute, welche KaufmannSgüter führen, nicht mehr beschwere als wie von Alters her und sie dadurch nicht veranlasse, die Straßen zu meiden, was viel den größern Schaden als dieser Nachlaß brächte. Der Berner, Basier, Frciburger und Solothurncr Abschied enthalten als letzten, der Zürcher als drittletzten Ausgabepostcn den (schon bei den Einnahmen abgezogenen?) Lohn der Fiscalcn, 12 Kronen. 21. Waden. 1541, 27. Juni (Montag nach Johann Baptist). Jahrrechnung. Staatsarchiv Lueern: A»g. Absch. n. 2, e.bss. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Vd .lt, c. 2t2. Staatsarchiv Bern: Allg.cidg.Absch.00 S.SS!-. Landcsarchiv Schwyz: Abschiede. Kantonsarchiv Zug: Abschiede Bd. 2. Kantonsarchi» Basel: Abschiede 1540-1541. KantonSarchiv Treibnrg: Badische Abschiede Bd.lt. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. LZ. Gesandte: Zürich. Johannes Haab, des Raths. Bern. Peter Jmhag, Venner und des Raths. Lucern. Hans Bircher, des Raths. Uri. Josua von Veroldingen, Ritter, Landammann. Schwyz. Joseph Ämberg, Landammann. Ilnterwalden. Melchior Wilderich, alt-Landammann. Zug. Kaspar Stocker, Ammann. Glarus. Hans Acbli, Landammann. Basel. Blasius Schölli; Bat Summercr, beide des Raths. Biburg. Martin Sesinger, des Raths. Solothurn. Niklaus von Wenge, Schultheiß. Schaffhausen. Alexander Offenburger, des Raths. Appenzell. Moritz Gartenhauser, Landammann. — E. A. A. 1. 74 i>. Schwyz hat angezogen, daß die Boten auf den Jahrrechnungen zu Lauis und Luggarus so viel Geld in Empfang nehmen wie früher, aber wenig heimbringen, weil sie Trinkgelder und Geschenke S°ben; darum scheine es räthlich, den Boten solches zu verbieten und sogleich hinein zu schreiben. Heimzubringen. I». Priorin und Convent zu St. Katharinenthal unter Dießenhofen bitten schriftlich, man möchte b'e Frau Barbara von Laudenberg wieder ins Kloster kommen lassen, weil sie demselben incorporirt sei und lang genug gebüßt habe; wäre sie länger außerhalb des Klosters, so „möchte ihr mehr fleisches als gcists Juni 1541. wachsen". Heimzubringen; Antwort auf den nächsten Tag. «. Da der Vogt zu Feldbach, Mansnet Zum- brunncn von Uri, auf St. Jacobstag die Schasfncrei abgeben null und der bisherige Schaffner zu Fischingen, Andreas Egli, um diese Schaffncrei gebeten und für 2000 Guldeit Bürgschaft anerboten hat, so wird letzterer auf Gefallen der Obern hin zum Schaffner angenommen mit folgenden Bedingungen: Er soll für 2000 Gulden sichere Bürgschaft leisten und auf die Competenz von Fischingen verzichten, so lange er zu Feldbach ist; würde er aber krank, oder käme er sonst von der Schaffncrei, so soll ihm jene Competenz vorbehalten sein. Heimzubringen und auf dein nächsten Tag Antwort zu geben. Er soll auch einen „christlichen" Meß- pricster anstellen, der die Unterthane» wohl versehe. «R. Auf die letzteil Schreiben au den Kaiser und römischen König, daß sie Basel sowohl als die andern Orte bei ihren kaiserlicheil und königlichen Freiheiteil und Privilegien bleiben lassen und dem Bischof von Wien die Weisung ertheilen möchten, von seinem Proceß beim Kammergericht zu Speyer abzustehen, langt jetzt etile Antwort vom Kaiser ein: Er habe dem Kammergericht „vor dieser Zeit" befohlen, die von Basel wider ihre Privilegien nicht mit Processen zu beschweren und hege keinen Zweifel, daß die Stadt davon befreit bleibe, wenn sie dem Gericht ihre Freiheiten vorlege; er wolle sich in gleichem Sinne auch bei seinem Bruder verwenden. Dieser meldet, er lasse die Sache bei seinem letzten Schreiben bewenden; im Uebrigen habe der Bischof von Wien seinem Procnrator am Kammergericht, Doctor Lucas Landstraß, aufgetragen, seinen Rechten unbeschadet, den Proceß einstweilen einzustellen, und dessen Antwort vorgelegt, daß er diesen Stillstand annehmen wolle. Den Voten von Basel hat man auf ihr Begehreil eine Abschrift dieser Briefe bewilligt; die Originale werdeil in das Schloß zu Baden gelegt, damit man sie jederzeit zu finden wisse, v. Es werden zwei Schreiben des Christoph von Landenberg verhört; in dem ersteil begehrt er zu wissen, was er von jedein Orte zu gewärtigen habe, nachdem seine Fehde nnt Rotweil abgethan sei, und ob er wieder in die Eidgenossenschaft kommen dürfe; er höre nämlich, daß Einige ihm nachzustellen drohen, wodurch aber der Vertrag nicht gehalteil würde. In dem „nachgehenden" verlangt er bestimmten unverzüglichen Bescheid bei seinen Boten. Es wird ihm geantwortet, man nehme sein Schreiben in den Abschied, weil man jetzt darauf zu antworten keine Vollmacht habe. Heimzubringen, ob und was man ihm schreiben wolle, l. Rudolf und Hermann von Landenberg stellen abermals das Begehre», ihnen die beiden SchlösserBreitenlandenberg und Liebenberg wieder zu Händen zustellen. Antwort: Mail habe nicht gleiche Befehle und wolle daher die Sache einstweilen verschieben. K. Zur Beseitigung des Spans zwischen Schultheiß Fleckenstein und Hieronymus Moresin werdeil vorerst Vergleichspuncte aufgesetzt, die aber beide Parteien verworfen haben. Da Morest» dringend um Recht angerufen, so wollen die Boten ihren Instructionen gemäß solches ergeheil lassen; aber Fleckenstein entgegnet, er sei nicht zum Recht vorgeladen, habe deßhalb seine Kundschaft nicht hier, müsse auch noch weitere zu Lauis einholen, hätte überdies gehofft, daß es bei dem Urtheil seiner Herreil bleiben würde :c. Dagegen berichtet Morest» nach seinem Schreibeil von Lucern, wie er anerboten, mit Fleckenstein Ort um Ort zu besuchen und bei Zürich anzusaugen, und Lucern gebeten, seinem Boten Vollmacht zu rechtlichem Eiltscheid zu geben und den Schultheiß auf den nächsteii Tag zu weisen; wie auch Heini Troger demselben auf den 3. Jnli lsteher verkündet habe. Fleckenstein wendet ein, der letzte Abschied von Baden sage nicht, daß Moresin ihn hieher laden könne; da derselbe der Ladung Lucerns nicht gefolgt, so glaube auch er jetzt keine Antwort schuldig zu sein. Mit diesen Antworten nicht zufrieden, hat mau die Sache uochiuals in den Abschied genommen; die Parteien solleil nun auf dem nächsten Tage nicht erscheinen; Fleckenstein soll aber anzeigen, ob er dem Gegner für die letzte Beschimpfung des Rechten sein wolle; die Boten sollen heimbringen, daß derselbe während des Rechtens den Morest» vor Juni 1541. 37 den Herren von Lucern einen Mörder und Dieb gescholten hat. Ii. Gesandte des Herzogs von Würtemberg eröffnen eine lange Instruction, worauf die Boten von Rotmeil nicht antworten wollen; weil dieselbe ihre Herren angreife, so begehren sie eine Abschrift davon. Es wird ihnen entsprochen mit dem „Befehl", ihre Antwort mit Beförderung schriftlich allen Orten einzusenden; auf den nächsten Tag sollen dann beide Parteien mit Bollmachten erscheinen, die Eidgenossen gütlich unterhandeln zu lassen. Notweil bittet aber zum Voraus um Entschuldigung, wenn der nächste Tag so früh stattfände, daß es seine Antwort nicht vorher mittheilen könnte. ». lieber das Begehren Schaffhausens geben die Gesandten von Rotwcil folgende Antwort: Die Stadt habe vor vierhundert Jahren das Hofgericht für ewige Zeiten mit ihrem Gut und Blut erkauft; ihre Privilegien und Freiheiten seien von allen Kaisern und Königen bestätigt worden; sie sei fortwährend im ungestörten Besitze derselben gewesen; auch seit der Befreiung, die der Kaiser Maximilian vor etwa vierzig Jahren den Eidgenossen ertheilt, haben die von Schaffhausen, dieweil sie ennethalb dem Rhein gelegen, sich uie geweigert, vor dem Hofgericht als Kläger oder Antworter zu erscheinen, sondern ohne alle Widerrede sich den Ladungen unterzogen; seitdem haben die Eidgenossen ein Bündniß mit Rotweil geschlossen, in welchem ausdrücklich zugesagt sei, daß sie die Stadt bei dem Hofgericht schützen und schirmen wollen; dieses Bündniß sei auch von Schaffhausen besiegelt. Demzufolge stelle sie die dringende Bitte, daß man Schaffhausen vermöge, Rotweil in den Rechten des Hofgerichtes ungeschmälert zu lassen. Schaffhausen antwortet, es wolle diese Eröffnung heimbringen; wenn aber die von Notweil es nicht bei den von Kaisern und Königen erworbenen Freiheiten und Privilegien bleiben und seine Unterthanen unbeschwert lassen, so werde es den Bundesbrief herausgeben; es verlange daher, daß der hängende Proceß bis zum nächsten Tage eingestellt werde. Dieses Begehren wird Notweil empfohlen und der Handel nochmals in den Abschied genommen, sowie der bezügliche Vortrag des Anwaltes von Graf Haus Ludwig von Sulz (der namentlich Zürich ermahnt, ihn als Burger bei seineu Rechten zu handhaben). Ii. Abgeordnete der III Bünde führen Beschwerde: 1. daß Schwyz und Glarus ihnen nicht Alles, was sie kaufen, verabfolgen, sondern wöchentlich nur 30 Ledinen zukommen lassen, was wider den gemachten Abschied sei. I. Es werde ihnen zu Bellenz ein Zoll abgefordert, den sie vordem uie haben entrichten müssen. 3. Die Schiffleute, die das Getreide über den See hinauf führen, fordern jetzt viel «lehr, als von Alters üblich gewesen sei. Sie bitten, ihnen diese Beschwerden abzunehmen, indem sie sonst nach den Bünden Recht bieten müßten. Die Boten von Schwyz und Glarns erwiedern zu 1: Ihre Obern haben diese Verordnung erlassen, weil die Bündner auf allen Märkten große Massen Getreide aufgekauft und außer Landes geführt haben; früher seien ihnen in Zeiten von Theuerung jede Woche nur 7 Ledinen gestattet worden. Zu 2 erklären Uri, Schwyz und Nidwalden („Uri und Unterwalden") sie haben früher die Herrschaft Bellenz sammt dem Zoll und allen Gerechtigkeiten erkauft; später sei sie ihnen wohl entrissen worden; nachdem sie aber dieselbe wieder erobert, glauben sie auch bei ihren Kaufbriefen bleiben zu dürfen. Zu 3 eröffnen Zürich, Schwyz und Glarus: Letztes Jahr haben sie bei dem überall niederen Wasserstaude den Schiffleuten eine Aufbesserung des Lohnes bewilligt, an die sie selbst sich halten müssen wie die Bundesgenossen von Chur; wenn aber das Wasser wieder steige, so werden sie wieder das Angemessene verfügen. Nach Anhörung aller Parteien werden Schwyz und Glarus ersucht, den Bündnern zu entsprechen, da sie versprechen, nichts aufzuschütten oder auszuführen, und jetzt Gottlob nirgends Theuerung M besorgen sei; im andern Falle sollen sie versuchen, sich gütlich zu vertragen. Deßgleichen wird den übrigen Orten gütliche Vereinigung zugemuthet; wenn dies aber nicht zu erreichen wäre, so soll dies beiden Theilen au ihren Rechten unschädlich sein. I. Uebersicht der Einnahmen von den Vögten und aus den Geleitsbüchsen: 38 Juni 1541, Es erhält jedes Ort: Vom Landvogt im Thurgau, von den hohen Gerichten 16 Gl. 11 Schl. 11 Pfg., von den Niedern Gerichten 14 Gl. 4 Pfg,; von dem Vogt im Sarganserland 110 Pfd.; von dem Vogt aus dem Rheinthal 68 l/2 Gl. (die Krone zu 26 Schwyzerbatzeu); der Vogt ist dies schuldig geblieben; von dem Vogt aus den Freien Aemtern 70 Pfd.; von dem Landvogt zu Baden 24 Pfd.; von der Steuer von Dießenhofen 7 Kronen; von dem Schinderhof zu Baden 15 Kronen; vom Stadhof daselbst 3 Gl. (zu 17 Btz.) und 2 Batzen; aus der Geleitsbüchsc zu Mellingen 33 Pfd.; aus der Geleitsbüchsc zu Bremgarten 12 Pfd.; aus der Geleitsbüchse zu Lunkhofen 1 Pfd. 15 Schl.; aus der Geleitsbüchse zu Zurzach 1 Pfd. 10 Schl.; aus der Geleitsbüchse zu Koblenz 6 Pfd.; aus der Geleitsbüchse zu Kliugnau 1 Pfd. 6 Schl.; aus der Geleitsbüchse zu Baden bei den großen Badern 1 Pfd.; aus der Geleitsbüchse zu Baden 20 Kronen an Gold, 4 kaiserl. Kronen, 3 l/z Gl. (zu 16 Schwyzerbatzeu), 3 Gl. an Churerbatzen und Lucernermünze, 2 Gl. 2 Btz». an Constanzerbatzeu, 10 Dickpfge.^ 2 Pfd. an Baslermünze (zusammen 00 Pfd 19 Schilling 6 Pfenning). Dagegen hat der Vogt wegen der rotweilischen Fehde den Boten, die zum Herzog von Würtemberg geritten, ausgegeben 12 Kronen 5 Gl. rhein. (und?) 1 Krone zu 24 Batzen für ein Fenster in das Nathhaus zu Wesen; 25 Batzen für das Fenster in das Rathhaus zu Mellingen. Erbeinuugsgeld von der Grafschaft Burgund, für zwei Jahre, 75 Kronen; 1 Krone hat man den Knechten gegeben. 1»». Uri, Schwyz und Nidwalden versuchen nachzuweisen, daß die zwei Dörfer Jsone und Medeglia zur Herrschaft Bellenz gehören: 1. König Ludwig (XII.) habe am 12. November 1499 die beiden Dörfer mit aller Zubehör denen von Bcllenz geschenkt. 2. In den Capiteln, welche die III Orte am 14. April 1500 mit denen von Vellcnz gemacht, haben sie verheißen, die.zwei Dörfer samiut Zubehörde zu behalten. 3. Die zwei Dörfer und St. Leonhard feien 42 Jahre unter der Grafschaft Bellenz gewesen und theuer bezahlt worden. Wenn die zwei Dörfer ihren Consul zu wählen haben, so können sie es nur mit Zustimmung oder Mitwirkung derer von St. Leonhard thun; daher sei Alles dieselbe Landschaft. 4. Wenn Mannschaft aufgeboten worden, so haben die von St. Leonhard immer mit denen von Jsone und Medeglia ihren Antheil gestellt; so zur Einnahme von Lauis, in den Zügen nach Novara, Marignano, Burgund und letzthin nach Rotweil. 5. Die von St. Leonhard seien bisher immer nach Bellenz gerichtshörig gewesen. 6. In Documenten finde sich, daß dieselben stets unter der Grafschaft Bellenz gestanden. 7. Als die Franzosen Lauis besessen, seien die Flüchtlinge oder Todtschläger von Lauis zu St. Leonhard frei gewesen; dort haben die III Orte damals lange eine Wache gehabt zu des „Monkenel" (Monte Cenere) Sicherheit. 8. Die Bußen, welche zu St. Leonhard fallen, werden von den Fiscalcn von Bellenz eingezogen. 9. Die von Medeglia, Jsone und St. Leonhard seien Burger zu Bellenz und genießen die gleichen Einkünfte und wenn etwas ausgetheilt werde, so haben die von St. Leonhard mit den zwei Dörfern auch ihren Theil daran. Es wird dieser Bericht in den Abschied genommen und den zu Lauis versammelten „Rüthen" aufgetragen, in dieser Sache fernere Erkundigung einzuziehen. Auf dem nächsteil Tage sollen dann alle Boten mit Vollmachteil erscheinen. 1». Es war dein jetzigen Vogt zu Lauis früher der Austrag erthcilt worden, den im Jahr 1536 bcurtheilten, aber seither erneuerten Weidgangsstreit zwischen denen von „Marcho" und Brusin gütlich zu vereinbaren oder dann genaueil Bericht zu senden. Nun schickt er beider Parteien Sprüche, Urtheilbriefe und Kundschaften heraus, saimnt einer Missive, worin der Handel erläutert ist; die von Marcho begehren, ihnen nochmals das Recht zu öffnen. Heünzubringen. «». Es wird angezeigt, daß Stoffel von Landenberg oft in den Thurgau komme und dem Joachim Mötteli, Wilhelm von Peyern, Schultheiß Schinid zu Dießenhofen lind Andern gedroht habe, sie ans dein eidgenössischen Gebiete hinwegzuführen; so soll er im Wald bei dem Kloster Paradies Juni 1541. 39 mit einigen Pferden gewartet und den Forstmeister gefragt haben, ob vielleicht Schultheiß Schmid nach Schaffhausen gegangen sei. Daher findet man dringend nöthig, dort Späher und Wachen zu halten, um ihn auf Betreten verhaften zu können; weil man aber keine Vollmacht hat, so wird abgeredet, es solle jedes Ort seinen Bescheid nach Zürich schreiben, damit dieses die nöthigen Allordnungen treffen könne, z». Der Bote von Freibnrg bringt vor, gemäß dein letzten Abschied haben seine Obern den König von Frankreich ersucht, die Ansprache des Hans Reif sel., die sie als rechtmäßig befunden, zu bezahlen oder dann seine Znsätzer auf eineil Rechtstag zu sendeil; darauf habe der König geantwortet, es seien dein Herrn von Boisrigault die bezüglichen Aufträge ertheilt. Dieser wiederholt die früher gemachten Einwendungen, anerbietet aber, den Erben Reiffs als „freie Schenke" den Restbetrag auszuzahlen. Sesinger erivicdert, Reiffs Kinder begehren kcin Geschenk, sondern das Recht, und wolleil gewärtigen, ob sie dabei gewinnen oder verlieren, indem sie hoffen, darthun zu können, daß die Franzosen sie zu entschädigeil haben. Darum rufeil sie die Eidgenossen nochmals an, ihnen zum Recht zu verhelfen. Heimzubringen, sz. Herr von Boisrigault läßt seine Instruction verhören und begehrt Antwort darauf. Er wird auf den nächsteil Tag vertröstet, i. Ueber die Beschwerde des neuen Zolls zu Lyon gibt der französische Gesandte diese Antwort: Der König wolle Alles thnn, was die Capitel des Friedens vermögen; deßhalb solle man den Kaufleuten eine lateinische Abschrist von dem rechten Original des Friedens mitgeben, damit sie solche den Beamten, die den Zoll einziehen, vorweisen können. Darauf hat man Freibnrg beauftragt, eine solche Abschrift durch seinen Stadtschreiber fertigen zu lassen und sie den Kaufleulen, welche die nächste Messe zu Lyon besuchen, mitzugeben. Der Gnarde- schreiber des Papstes verlangt Bescheid auf sein Anbringen (auf dem letzten Tage?), die Ertheilnng des Geleits für eine päpstliche Gesandtschaft betreffend. Die Boten geben darüber folgende Antworten: Zürich und Bern wollen kein Geleit geben, auch nicht gestatteil, daß in ihrem Gebiete oder in den gemeinen Bogteien Knechte aufgewiegelt werden, denn sie verharren bei ihrer „Reformation". Lucern, Glarus, Basel und Solothnrn sind beauftragt, die Meinungen der andern Orte anzuhören und heimzubringen, llri, Unterwaldcn, Zug und Frei bürg möchten dem Gesandten Geleit bewilligen; doch würden sie ihn uns dem Lande weisen, wenn er etwas unternähme, was frühere Bündnisse beeinträchtigen könnte. Schwyz schlägt vor, ihn mit guten Worten abzufertigen; sei ihm etwas angelegen, so möge er es zu Tagen schreiben; dann werde man ihm gebührende Antwort geben. Appenzell stimmt beinahe wie Schwyz; wenn aber der Papst die ausstehenden Schulden bezahlte, so wollte es seiner Botschaft das Geleit gewähren. Schaffhansen will sich ,sicht sondern, wenn alle Orte das Geleit bewilligen; weil aber die Instructionen ungleich lauteil, so habe der Bote die Sache heimzubringen. Hienach wird dem Gnardeschreibcr angezeigt, man habe ungleiche Befehle, wolle daher die Sache heimbringen und ihm auf nächstem Tage Antwort geben, Da das Gerücht llcht, der Papst oder dessen Boten beabsichtigen, in der Eidgenossenschaft einen Aufbruch zu machen, es sei Ulis lieb oder leid, so wird au alle Vögte geschrieben, sie sollen ernstliches Aufsehen haben, sogleich nach Zürich berichteil, was sie vernehmen, und etilen allfälligen Aufbruch nach Kräften verhindern, i». Es wird kein anderer Tag angesetzt, in der Meinung, daß jedes Ort, dem etwas zustoße, einen Tag ausschreiben wöge; wenn Zürich Nachrichten von dem Herzog von Würtemberg oder von Rotweil erhält, so mag es einen allgemeinen Tag bestimmen; in jedem Falle soll dem Herzog und den Notweilern der nächste Tag auch verkündet werden, damit sie denselben besuchen können, v. Herr Jörg von Andlan, des deutschen Ordens Eonuuenthur zu Frciburg, begehrt Antwort auf das Gesuch um Rückerstattung des Hauses Hitzkirch an den Srde», weil es ihm gehöre und er die Conunenthure von jeher gewählt habe bis ans die Zeit, wo der von 40 Juni 1541. Mülinm den lutherischen Glauben angenommen habe und deßhalb vertrieben worden sei; es wäre aber nicht bittig, daß der Orden dies entgelten müßte; als später Hans Feer die Comthurei empfangen, habe man verheißen, das Halls nach dessen Abgang dem Orden wieder zurückzustellen; da derselbe gestorben sei, ohne daß die Ordensritter davon Nachricht erhalten, so bitten sie ernstlich, ihnen das Halls wieder einzuhändigen, sie wollen dasselbe nur durch fromme und rechtschaffene Leute versehen lassen. Weil aber die Boten ganz ungleich instruirt sind, so sott man auf dem nächsten Tag endliche Antwort geben, Der vier Orte Boten stetteil an Luccrn die Bitte, dem Schwedt (?) Trogcr Stadt und Land wieder zu öffnen und der Bitte Sebastian Nechberger's von Ilri zu willfahren, x Gesandte des Abts von Pfäfers eröffnen: 1. Des Klosters goldenes Blich („des Gotzhus Guldibuch") vermöge, daß Streitigkeiten über dessen Lehen und Güter nur vor seinem Mnigcricht zu Nagatz berechtigt werden dürfen-, dies haben die III Blinde auf einem Beitage abgekannt lind verordnet, daß um solche Güter zu rechten sei, wo sie liegen; das gehe wider des Klosters Freiheit. 2. Die von Chur haben in der Nähe der Stadt eine Kirche zerstört, die dem Abt und Gotteshause Pfäfers gehört habe und immer von ihnen verliehen worden sei; jetzt werden aber weder Zinsen noch Zehnten davon entrichtet. 5. Viele besitzen Klostergüter in Bünden und verkaufen sie auf der Gant nach ihrem Gefallen; dadurch komme das Gotteshaus um sein Eigenthum. 4. Einige von Maieilfeld verweigern ihm den schuldigen Zehnten. Er bitte seine Schirm- und Oberherren, ihm hierill behülflich zu sein. Diese Beschwerde wird den Gesandten der III Bünde angezeigt. Diese erwicdern, sie glauben befugt zu sein, Späne über die in ihrem Gebiete liegende» Güter selbst zu berechtigen; jene Kirche sei von Privaten geschleift worden, die der Abt rechtlich belangen möge; die voll Maienfeld, die den Zehnten nicht mehr geben, glauben es mit Recht zu thun, weil die Herren von Hewen beim Verkauf der betreffende» Güter an Pfäfers den Zehnteil vorbehalten haben; der Abt möge übrigens nur eine Copie des Kaufbriefes mittheileu, damit sie sich darnach zu richten wüßten. Sie werden freundlich ersucht, den Abt bei seinem goldenen Buch und seinen Freiheiten bleiben zu lassen. Die Sache fällt in den Abschied, lim sich zu bedenken, ob man mit ihnen rechten wolle. A-. Gesandte von Brcmgartcn bringen vor, vor Jahren seien sie „um ihr Verdienen" in Ungnade gefallen, also daß man ihnen jetzt noch einen Schultheiß setze; man habe sie bisher darin wohl versehen; aber bisweilen werden solche Schultheißen spät gewählt, was in der Besetzung der übrigen Aemter und in andern Dingen hinderlich und nachtheilig sei. Weil Gott uns Allen befohlen, gegen einander barmherzig zu sein, so bitten sie unterthänig, unser» Zorn nachzulassen und ihnen die Wahl des Schultheißen zurückzugeben. Heimzubringen. Boten von Mellingen und der Wirth zum Rappen in Baden zeigen an, daß sie die auf letzter Jahrrechnnng bewilligten Fenster haben machen lassen, und bitten die Orte, die solche noch nicht bezahlt haben, um Bezahlung; die für Mellingen kosten je 3'/s gute Gulden und 1 Batzen, die für den Wirth zum Rappen 4 Gulden weniger 2 Batzen. Heimzubringen, ob man künftig für ein Fenster 2 Kronen oder 2 Gulden geben wolle. »»>. Die Gcleitsleute zu Baden beschweren sich, daß einige Angehörige der VIII Orte, welche auf die Zurzacher Blesse fahren, ihnen das Geleit verweigern und „böse tädung anzeigen". Heimzubringen, damit jedes Ort die Seinen anhalte, das Geleit zu bezahlen, indem die Geleitslente es sonst von ihnen einziehen würden, wie von andern. ?»?». Da der Vogt im Thurgau gerüchtweise beklagt worden, er habe von einem Ncbelthäter 200 Gulden als Geschenk gefordert zc., so hat man einen Boten hinausgeschickt, um Kundschaft einzuziehen; es findet sich nun, daß er diese Summe nicht für sich selbst, sondern als Strafe zu Händen der Obrigkeit auferlegt, aber nichts empfangen habe. Seine Verantwortung wird also angenommen, dabei aber festgesetzt, „daß kein vögtin nit meer keinen übelthäter dem nachrichter ab der Juni 1541. 41 Hand schnidcn solle." ev. Der Vogt zu Eglisau und der Landvogt von Frauenfeld sollen die Aecker auf dem Rafzerfeld, die den Frauen von Dießenhofen gehören, den umwohnenden Leuten so theuer als möglich verleihen und dabei niemand bevorzugen. Die Voten von Schwpz („ir") werden dessen eingedenk ffin, was dick Boten von Uri und Unterwalden wegen Vogt Bneler mit ihnen geredet haben, ve. Mit den Zusätzern von Neuenbürg sind bedeutende Kosten erlaufen, die man taxirt und gemindert hat. Die übrigen Voten haben sich dann derer von Bern gemächtiget, zumal es für ihren Theil nicht über 2 Gulden angetroffen hat. tl. Der Gesandte von Bern verlangt die von den Burgundern wegen des Erbfalles des Herrn von Font eingekommenen Schreiben. Sie werden ihm gegeben, doch soll er sie auf den nächsten Tag in Bade» wieder zurückstellen. KK. Schultheiß von Wenge verlangt Antwort in Betreff des Zolls zu Vilmergen. ^nstructionsgeinäß bitten die Gesandten der übrigen Orte dringend die von Solothurn, ihr Unternehmen fallen zu lassen, da man dieses ohne das Recht zu bestehen nicht zugeben könne. Vor den Gesandten der VIII Orte eröffnen I. Hans Bregel, Konrad Doldy und Bartholomä Attenhofer, als Anwälte der Gemeinde Zurzach, wider Magister Jacob Edlibach und Chorherr Jacob Bodmer, Vertreter der Stift Zurzach, Folgendes: 1. Zuwider einem vor einigen Jahren ihnen von ihren Obern des Marktes wegen gegebeneu Briefe, den sie verlesen lassen, halten die Chorherren oder Capläne ihre „gedmer, !a uf den kilchhof gangent", an den beiden Märkten offen und lassen in denselben und anch unter ihren Häusern feilen Markt treiben. 2. Für die genannte» Märkte kaufen die Chorherren und Caplüne Schafe, Kälber, Schweine, Hühner und Anderes und versehen sich so, daß sie fast die meisten Gäste haben, worüber hw Gemeinde sich beschwere und glaube, daß es Priestern nicht zustehe, solche offene Wirthschaft zu treiben. V Laut benanntem Brief sollen die nach Zurzach kommenden Wollentücher in den von der Gemeinde mit bwßen Kosten erbauten Kaufhäusern verkauft werden; statt dessen lassen „etliche" in ihren Güdmern und bei 'hren Häusern die Kaufleute solche Tücher feil halten. 4. Da die Ziegelhütte zu Nckingeu von der Gemeinde Mit großen Kosten erbaut worden ist und unterhalten wird, und nun Propst und Capitel von daher Ziegel, ^äckk und Anderes in gleichen Rechten beziehen wie Angehörige der Gemeinde, so sollten jene auch die Kosten trage» helfen. 5. Seit zwei oder drei Jahren müsse die Gemeinde wegen der Brenner Wache halten; da 'um Propst und Capitel, wenn die Gemeinde Holz verkauft, den vierten Theil (des Erlöses) beziehen, auch 'dunn und Weide genießen, so glaubt man, daß sie auch sollen helfen die Wachen versehen. l>. Als vor einiger Zeit die Eidgenossen denen von Rotweil zuziehen wollten, habe man „inen" einen „Zolknechten" ausgelegt. Da anderwärts solche Stiftungen in dergleichen Kriege» mit Pferden und Anderm behülflich sind und Propst und Capitel Zins und Zehnten in der Gemeinde besitzen, so fordere diese, daß wenn man ferner auf Vffehl der Obern ausziehen müsse, die Stift ein Roß stellen und ihre Handreichung darthun solle. II. Die Anwälte der Stift entgegnen: 1. Nachdem sie einen Brief haben verlese» lassen, sie seien nicht darwider, äaß die Gädmer auf dem Kirchhof beschlossen gehalten werden; dagegen seien einige Kauflente und Krämer den letzten Märkten den Landvögten nachgelaufen und haben von diesen Erlaubniß erwirkt, daselbst feil öu halten. 2. Was die Gastungen betreffe, die die Gemeinde nicht ertragen zu können glaube, so beherbergen jene Kauflente und Krämer, die in ihren Häusern und Gädmern seil halten, auch verlangen oft Ehren- iente bei ihnen zu essen und zu trinken, denen sie es nicht abschlagen können; da es seit Altem her so ehalten worden sei, meinen sie, man solle ihnen dieses nicht wehren. 3. Wegen des Verkaufs der Wollentücher ihre» Gädmern und Häusern wollen sie die Gemeinde bei ihrem Briefe belassen. 4. In Betreff der Ziegelhütte sei zu bemerken, daß das Capitel dem Ziegler den Heuzehnteil zu Rekiugeu jährlich um 8 Pfund leihe, K 42 Juni 1541. der aber 16 Pfund gelten würde; das sei der Grund, weßhalb der Ziegler sie nicht wie Fremde halte; sie glauben also zu keinen Kosten verpflichtet zu sein. 5. Von der Pflicht des Wachens seien sie bisher befreit gewesen, wie es bei Priestern überall der Fall sei; sie hoffen hierbei bleiben zu können. 6. Bei Auszügen seien sie nie mit der Leistung eines Pferdes oder anderer Handreichung belastigt worden und glauben solches nicht schuldig zu sein; wenn man ausgezogen sei, haben sie jeweilen einige Aemter gesungen und Messen gelesen und für „sy" gebetet, das sie noch thnn wollen. Sie bitten, sie bei Brief und Siegel bleiben zu lassen und mit Neuerungen zu verschonen. III. Die Boten erkennen zu Recht: 1. Beide Theile bleiben bei Brief und Siegeln. 2. An den beiden Märkten sollen die Herren ihre Gädmer an den: Kirchhof beschlossen halten. 3. Niemand soll Wollentuch in Häusern oder Gädmern feilhalten lassen, sondern solches in den dazu verordneten Kaufhäusern gekaust und verkauft werden. 4. Die Herren mögen Kaufleute und Krämer, die in ihren Häusern und Gädmern feil haben, au den zwei Märkten beherbergen, und ihnen sowie Ehrenleuten, die zu ihnen kommen, zu essen und zu trinken geben, doch nicht „gfarlicheu" wirthen, noch sich darauf rüsten, auch nicht offene Wirthschaft betreiben. Doch sollen die Angehörigen der Gemeinde die dahin kommenden Leute in Speise und Trank bescheiden halten und für kein Mahl mehr als sechs Schilling fordern; hiefür aber genügend Speise und Trank darstellen. 5. Von der Wache wegen der Brenner, den Kosten für die Ziegelhütte und der Leistung eines Pferdes und ihrer Handreichung bei Auszügen bleiben die Herren befreit, weil solches nie Hebung gewesen ist und die Gemeinde keine Pflicht nachgewiesen hat. Stistsarchiv Zurzach; Regest bei I. Huber: Die Urkunden des Stiftes Zurzach 1673, S. 335. »i. Vor den Boten der VIII Orte beschwert sich der Decan zu Zurzach, Peter Paul von Tobel, daß er als Ortspfarrer mit seiner Besoldung nicht bestehen könne, zumal er von der Pfarrgült dem Prädicanten jährlich über 45 Stück herausgeben müsse; er bittet die Eidgenossen, die Stift Zurzach, als eigentlichen Pfarrherrn, anzuhalten, die Ausgabe für den Prädicanten tragen zu helfen. Die Stiftsabgeordneten berufen sich auf einen am 22. October (Donnerstag nach St. Gallus) 1534 vom Laudvogt Gilg Tschudi erlassenen Spruch, wornach die Stift nicht belangt werden könne und zwar um so weniger, als Peter Paul von Tobel laut des Landfriedens nicht von der Pfarr-, sondern von der Decanatgült jene 45 Stück dem Prädicanten auszurichten habe, „so lang, bis uns Gott wieder in Einigkeit bringt oder er da dannen kompt"; übrigens werde dem Kläger freigestellt, aus das Decanat und die Pfarrei zu Händen der Stift zu verzichten. In Bestätigung des angerufene!? Spruches wird Peter Paul abgewiesen. Stistsarchiv Zurzach, abgedruckt bei I. Huber: Geschichte dcS StistcS Zurzach ISVS, S.7S. Kit. Vor den Boteil von Lucern, Uri, Unterwalden, Zug, Freiburg, Solothurn und Appellzell eröffnen Gesandte von Schweiz und des Abts von St. Gallen, ihre Landleute in der Grasschaft Toggenburg benehmen sich fortwährend ungehorsam und widerwärtig. Es wird im Besonder«! ausgeführt: 1. Der Abt und die Altgläubigen haben gefordert, daß die Einkünfte der Caplaueipfründen, Jahrzeiten, Salve und anderer Stiftungen ihnen zugestellt werden, damit die Stiftungen erhalten, das Vermögen der Kirchen- und Stiftgüter, welches getheilt worden ist, wieder ersetzt, die Kirchen bezündet, geziert und sonst in Ehren gehalten werden können. Es seien hierum die von Schwpz, welche den Frieden mit den Toggenburgeru gemacht haben, um eine Erläuterung angegangen worden. Darauf hätten die Toggeuburger ihren Herreu von Schwyz geschrieben, daß sie mit diesen keinen Span haben, sondern was Spruch und Vertrag, Brief und Siegel und insbesondere der Landfricde vorschreibe, halten, und wenn sie diesfalls irrig wären, sich gütlich weisen lassen wollen; sie bitten daher die von Schwpz um Ansehung eines gütlichen Tags. Dieser habe in Wpl (16. Mai 1541) Juni 1541. 43 stattgefunden. Auf demselben seien von denen von Schwyz und Glarus gütliche Mittel vorgeschlagen, von den Neugläubigeu aber, augeblich weil sie dem Landfrieden zuwider seien, verworfen worden. Auf dieses habe der Abt die von Schwyz um rechtliche Erläuterung angerufen. 2. Die in der Grafschaft Toggenburg feiern weder die Sonntage noch Apostcltage noch Muttergottestage, halten am Sonntag offenen Markt und wollen die Prädicanten nicht zur Verkündigung der Feiertage anhalten. Dazu errichten sie wider Brief und Siegel in jedem Dorfe offene Markte, anstatt wie von Alters her sich des Marktes in Lichtensteig zu bedienen, wodurch dem Abt der Zoll entzogen werde. 3. Die Toggenburger hätten Zwölf und einen Obmann gewählt, die sich anmaßen, in allen Landessachen zu handeln, Leute vorzubernfen, anzuhören, ihnen zu rathen und nach Gefallen Weisungen zu gebe», als ob sie eine rechte Obrigkeit wären. Das Alles fei wider den ulken Brauch. Gemäß demselben setze der Abt Ehrenleute aus allen Gemeinden in den Landrath; denen gebe der Landvogt den Eid, Allen gleich und gemein zu fein, sowohl dem Abt als der Landschaft ihre Rechte und Freiheiten zu wahren. Der Abt fordere daher, daß die Zwölf abgestellt werden, weil es unleidlich sei, baß erkaufte Eigenleute über ihre Obrigkeit regieren. 4. Die aus der Grafschaft wollen die Bußen und Strafen nicht mehr festsetzen wie früher; einige Personen bestrafen sie eigenmächtig an den niederen Gerichten wü dem Trinkverbot, was nur dein Landvogt und Landrath, als der rechten Obrigkeit, zustehe. Nicht minder wollen die Toggenburger den Landvogt oder den von ihm Beauftragten bei den Niedern Gerichten nicht anwesend sein lassen, zu hören, wie die Sachen gerechtfertigt werden. Wenn der Landvogt etil Landgericht habe und einen um sein Urtheil frage, so nehme dieser ein Verdenken, Raths zu pflegen, worauf dann die Achter alle aufstehen und den Landvogt allein sitzeil lassen und in seiner Abwesenheit ein Urtheil fassen, da boch der Nichter bei dem Urtheil sitzen und bei gleich getheilten Stimmen entscheiden sollte. 5. Hans Grob van Bütschwyl habe dein Weibel einige Personen, die gegen einander blutrünstig den Frieden gebrochen, mit Gewalt entwährt und genommen. L. Man begehre Raths, wie die von Wildhalls für den ihrem Vogt Nychmut und dem Pfarrer zu Gams angethancn Hochmuth, Gewalt und Frevel bestraft werden können. Wann man nämlich die Fehlbaren mit Recht besuchen müsse, wie die Bauern meinen, so machen sie einen »Schimpf" daraus. 7. Die Altgläubigen werden wegen ihres Anhanges an den Abt von den Neugläubigen weineidige Leute gescholten. 8. Als man letztern diese Artikel vorgehalteil, hätten sie gute Antwort gegeben; dennoch könne man hieran nicht kommen, denn alle ihre Antworten zielen auf ihr Gericht ab; wenn es aber uu ihr Recht komme, so machen sie nichts aus der Sache und wollen einander nicht erzürnen. Daß bei diesen Leuten Wort ohne Werk sei, möge man daraus erkennen, daß letzteil Sonntag zu Jonschwyl öffentlich gemehret worden, daß sie für den Zehnten nur fünf Kreuzer von einer Juchart geben wollen; auch wollen he das Verniögen der Caplaneipfrund, anderer Stiftungen, Jahrzeiten und Salve mit den Altgläubigen theilen und nicht gestatten, daß die Jahrzeitcn gehalten werden; die Altgläubigen mögeil zwar ihren Antheil brauchen, wie sie wollen. Ebenso haben erst letzter Tage die von Batzeilheid dem Statthalter zu Wyl den kleineil Zehnten, der seit länger als Menschengedenken entrichtet worden sei, verweigert. Als ferner der Statthalter ein Urtheil wegen eines Hofs zu Jonschwyl appellirte, wollte man die Appellation nicht erkennen, indem es hieß, man wolle Rath halteil, und als er letzter Tage das Urtheil verlangte, sei ihm geantwortet worden, man werde auf nächsten Samstag den Rath der Zwölf einholen. Da nun dergleichen gcivaltthätiges Handeln fttrderhin unleidlich sei, so bitten die voll Schwyz lind der Abt um Rath, wie sie ihre Landleute und Uitterthaneil zum Gehorsam bringen können; könnte das nicht anders geschehen, so würde man sich cutschließen, sie mit der Hand dahin zu halten. Die Boten nehmen diese Artikel und Klageil in den Abschied, 44 Juni 1541. sie au ihre Herreu zu bringen, die ihre Meinung beförderlich denen von Schwyz berichten werden. Inzwischen werden die von Schwyz ersncht, nichts Weiteres vorzunehmen. Et. A, Lucern: Acten Abt St. Wallen. — K. A. Freiburg: Abschiede, Band So nach dem Abschied vom SS. Juli 1541. — K.A. Solothnrn: Abschiede Bd. SZ. — Stistsarchiv St Gallen: Rubri! I.XXXV, Toggenburg im Allgemeinen, FaSc. so. II. Verhandlung betreffend Erlaß eines gemeinen Erbrechtes für die Landgrafschast Thurgan; siehe Note. Die Boten der VIII Orte erlassen ein Erbrecht für die Grafschaft Baden; siehe Note, i»». Verhandlungen betreffend Arreste auf Guthaben der Stift Petershausen; siehe Note. «»«. Verhandlungen der evangelischen Orte wegen der Reformirten in Frankreich; siehe Note. Im Zürcher Abschied fehlt vv; im Bcrner I, v—x; im Schwyzer I, >v; im Zuger I; im Basler I», v, v und alles klebrige; im Freiburgcr und Solothurncr I», v—; KI» und vv ans dem Zürcher; Frciburg: Luc. Missiven, ist von einem in Lncern erfolgten Urthcilc die Rede. Zu Ii. Die Instruction des Herzogs von Würtemberg befaßt sich mit den Einwendungen Rotweils gegen die im Vergleich von Stuttgart (17. November 1540) aufgestellten Artikel und zwar I. betreffend das Hofgericht. Es sei nicht der Herzog von Würtemberg, der der Stadt Notweil ihre Freiheiten und das Hofgericht entziehen wolle, sondern umgekehrt seien es die von Rotweil, welche mit ihrem Hofgericht des Herzogs fürstlicher Obrigkeit und Jurisdiction Eintrag thun. Es wird versucht, dieses mit folgenden Ausführungen zu begründen, die den Boten der Eidgenossen schon angezeigt worden und die hierüber berichtet haben werden. 1. Aus der Verleihung des Hofgerichtes und eines daherigen Sprengels folge noch nicht, daß einem Andern die hergebrachte und ohne alles Mittel über seine Unterthanen und Verwandte geübte Jurisdiction entzogen sei. Es hätten denn auch gegen solche mißbräuchliche Ausdehnung des kaiserlich verliehenen Gerichtszwangs die Fürsten von Würtemberg beim Kaiser und röm. König sich beschwert und soviel erlangt, daß sie gegen das Hofgericht und alle ausländischen Gerichte befreit, insbesondere auch Aechter aufzunehmen berechtigt worden seien; ebenso müsse das Hofgericht alle Sachen, die Ehehaften sind, den Herren zu Würtemberg „wyscn", woran der Umstand, daß die Freiheit derer von Rotweil älter als die würtembergischc sein solle, nichts ändere. Neue Freiheiten derogircn den ältern; kein Kaiser oder König könne seinen Nachfolger hemmen, neue Privilegien zu erlassen und frühere aufzuheben, sonst wäre die Bestätigung derselben unnöthig. 2. Die würtembergischen Freiheiten seien dem gemeinen Recht, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß. Die Aechter nämlich, die sie aufnehmen, müssen bei ihnen Recht geben und Recht nehmen, auch anerbieten sie sich, rotweilischen Urtheilcn Vollzug zu verschaffen. 3. Ihre von den Kaisern erlangte Freiheit sei ferner so zu verstehen, daß wenn jemand wider Aechter um Sachen, derer wegen sie in die Acht gekommen sind, Recht begehre, beförderliches Recht ergehen müsse, andernfalls das rotweilische Gericht nicht an der Beurtheilung gehindert werde; es sei dem Hofgericht also eigentlich nichts benommen. 4. Keinem Unterthan und keiner Gemeinde des Fürstenthums Würtemberg dürfe ohne Zulassung des Fürsten „ausgeboten" werden, ansonst diese zu unmöglichen Sachen würden; doch erlaube sich solches das Hofgericht gegen die würtembergischen Com- munen. 5. Immerhin könnten die rotweilischen Privilegien nicht so zu verstehen sein, daß sie Leute wegen Processen, die nicht mehr als zehn Gulden betreffen, vorladen könnten, vorausgesetzt, daß diesfalls vor dein ordentlichen Gericht Recht gefunden werde, worüber man nicht zu klagen habe. 6. Wenn ein Unterthan oder Verwandter des Fürsten ohne dessen Wissen vor seinein Gericht belangt würde, so wäre das den rotweilischen Privilegien unschädlich, weil solches Vorgehen das Verhältnis! des Fürsten als Obrigkeit nicht berühren könne; wenn es aber mit Bewilligung und Bcsieglung von Seite des Fürsten geschehe, so erleide der rotweilische Gerichtszwang wieder keinen Abbruch. 7. Das Vorhaben derer von Rotweil sei wider den gemeinen Nutzen und führe zur Leichtfertigkeit und Verschwendung. Wenn nämlich heimliche Verschrcibungen platzfinden, so werden diese von Juden und Wucherern den Verschwendern um halben Werth abgenommen, bis jene nicht mehr zahlen können und beim Gericht von Rotweil um Hab und Gut gebracht werden. 8. Leichtfertige Todtschläger in dem Fürstenthum erlangen bei dem Hofgericht Rotweil Ladungen an die Verwandten der Getödteten, die dadurch in große Kosten versetzt werden. Statt dessen sollte man über solche Leute von ihrer Obrigkeit Bericht verlangen und dann die leichtfertigen Thäter nach kaiserlichem Recht gebührend bestrafen; was aber schuldlos Verfolgte betrifft, sei man einverstanden, daß diesen Recht wiederfahre. 9. Der Fürst von Würtemberg sei ein Fürst und Stand des Reichs mit eigener Jurisdiction. Gemäß der Neichsordnung hätten die von Rotweil über seine Unterthanen und Verwandten keine unmittelbare Gerichtsbarkeit; nur wenn jemand Recht verweigert werde, möge er sich nach Rotweil oder an andere ausländische Gerichte wenden. Das kaiserliche Hofgericht habe nur über jene zu urtheilen, die diesen ohne Mittel unterworfen sind oder bei deren Obrigkeit man kein Recht finde. 10. Ueber diese und dergleichen Mißbräuche beklagen sich auch Kurfürsten und Fürsten und um das Abstellen solcher Mißbräuche handle es sich. 11. Der Vertrag, welcher vor siebenzig Jahren zwischen Rotweil und Graf Eberhard errichtet worden, gebe diese Mißbräuche nicht zu. Zudem sei dieser Vertrag durch die von Kaiser Maximilian und dem jetzigen Kaiser dem Fürstenthum Juni 1541. Würtemberg gegebenen Freiheiten aufgehoben worden. Vermöge der letztern sei das Fürstenthum Würtemberg zum Herzogthum, des Reiches Eigenthum, erhöht worden, habe als solches seine eigenen Regalien und ordentlichen Gerichtszwaug, dürfe solche schädliche Bräuche nicht dulden und dürfe des Reiches Privilegien nicht vernachlässigen. Solcher Art dürfe das Fürstenthum auch Aechter zu Recht enthalten, so, daß wenn dieselben nicht landsfriedensbrüchiger Sachen wegen in die Acht gekommen sind, das kaiserliche Kammergericht, das höchste Gericht im Reiche, „darby zu pliben schuldig". 12. Da man also denen von Rotweil nichts antaste, was zu ihrem Hofgericht gehöre, so sei unnöthig gewesen, den Grafen Johann von Sulz und die von Zürich um Schirm anzurufen; besser wäre, die von Rotweil hätten einige Mißbräuche ihres Hofgerichts abgestellt. II. Die Anstände wegen der freien Pirs und der arrestirten Zinse und Gülten des Klosters Alpersbach und anderer Klöster werden mit der Zeit schon ihren Austrag findeu. III. Anläßlich des Geschützes wird die im Abschied vom 19. October 1540 Ii gegebene Darstellung wiederholt. Der Herzog bitte nun, die von Rotweil zu weisen, ihm das betreffende Geschütz mit aller Zubehör, wie er ihnen das zu treuen Händen übergeben habe, sammt dem bezüglichen Briefe sofort zu überliefern, ansonst er auf andere Mittel denken müßte. Würde das Geschütz aber verabfolgt, so sei der Herzog geneigt, im klebrigen die von den Boten der sechs Orte vorgeschlagenen Mittel anzunehmen. Beim Zürcher, Zuger und BaSler Abschied mit dem Datum vom 2. Jauuar 1541, im St. A. Veru: Mg. eidg. Abschiede .1^ S. 253, uud beim Solothurner Abschied mit dem Datum Stuttgart 12. Jauuar 1541, erwähnt aber im Eingang eines Schreibens der Eidgenossen vom 21. Januar „verschiner zyt" (!). Als Gesandte des Herzogs werden genannt: Eberhard von Krapffen und Johann Königsbach, Licentiat. Zu I. Von diesem Artikel hat der Freiburger Abschied als Anhang zu der für kli bemerkten Ausfertigung oder aus Versehen dahin eingebunden (?): an Einnahmen von den hohen Gerichten im Thurgau für jedes Ort 12 Gl. 11 Sehl. 11 Den.; vom Erbeinungsgeld von Burgund für jedes Ort 74 Kronen; Ausgaben wegen der wttrtembergischen Kosten 12 Kronen. Der Solothurner Abschied, der im klebrigen diesen Artikel wie der Freibur'ger hat, gibt den Anthcil der hohen Gerichte im Thurgau auf 16 Gl. 11 Schl. 11 Den. an. Zu it. Der Freiburgcr Abschied gibt das Datum des ergangenen Spruchs auf 1539. Zu q, 8, I. 1. Der Vortrag von Boisrigault liegt bei dem Zürcher, Basler und Solothurner Abschied und geht dahin: Er vernehme, daß der Papst durch eine beglaubigte Botschaft um Knechte werbe, indem er vorgebe, von den Türken bedroht zu sein ec. Es müsse den König befremden, daß Seine Heiligkeit ein solches Begehren an die Eidgenossen stelle, bevor er dies an ihn, als den rechten und vornehmsten Schirmcr der Kirche, gebracht habe; sei er doch allezeit zu deren Beschützung gerüstet, auch wider den Türken, als den Erbfeind des wahren Glaubens. Es sei nun aber der Bericht der päpstlichen Botschaft nicht wahr; denn der Türke bedrohe gar nicht den Papst; er habe sogar ausdrücklich nach Venedig und anderswohin geschrieben, er begehre die Christenheit nicht zu beunruhigen, sondern nur seinen Lehenmann, den jungen König von Ungarn zu schirmen und das Königreich Tunis wieder zum Gehorsam zubringen; dazu seien seine Rüstungen zu Land und zu Wasser bestimmt. Die Eidgenossen können daraus Wohl ersehen, daß der Aufbruch, den der Papst betreibe, nicht gegen die Türken, sondern gegen christliche Fürsten gerichtet sei und zuletzt einen Krieg gegen den König herbeiführen möchte, also auch gegen eidgenössische Knechte dienen würde, die er nach der Vereinuug annehmen könnte. Dies könnte ohne Schaden und Abbruch an ihrem Lobe als treue Bundesgenossen nicht geschehen. Ferner habe er wahrgenommen, daß der Papst anhalte, das Bündnis;, das sie mit Julius (II.) und Leo (X.) gemacht, erneuern zu lassen. Sie wissen aber wohl, was für Früchte ihren Vordern und ihnen daraus gefolgt und wie viel christliches Volk den Tod darum gelitten, wie große Uebel jene Kriege mit sich gebracht; sie mögen sich daher wohl besinnen, um sich nicht mehr in solche Gefahr zu begeben, da der Nnchthcil vor Augen sei. Wohl möchten einzelne Personen davon Nutzen ziehen, „solche teuflische Werke zu leiten" um einer Summe Kronen willen, die ihnen lieber wären, als die Wohlfahrt des Vaterlandes. Auch dies mögen die Eidgenossen reiflich erwägen, che sie etwas beschließen. Juni 1541. 47 „Und so viel wer, so ir siner heilikeyt wollten willforcn und iin üwer voll lassen zuloufcn, so wöllend doch ansächen die ferre des wägs, nnderscheide des lands, die gcstalt und sicherheit der bezalung, die gevarlikeit, darin üwer voll kominen möchte, des kricgs und anderer zufallen halb, desglichen siner heilikeit groß alter, und so der selb mit tod sollte abgan, bedenkend wohin üwer arm kriegsvolk wurde kommen, wie sie gehalten (wurden), so si durch Italien wieder heim müßten; gewüßlich under tusendt wurdcnt nit hundert heimkommen. Zu dem übrigen, günstig lieb Herren, müssend und verstand gnugsamlich die pundtnuß, so ir mit dein küng haben, auch die schuldige Pflicht, wie er sich gegen üch erzöigt hat und fürer thnn will, ttch zu erhalten, und wie er üch bezalt und vernügt hat um alles das, so er üch schuldig gewäsen, in allwäg üwer Pensionen und ouch sonst mit erbietung an üch zu verharren, und so ir die vcreynung wol besichtigen, werden ir finden, das ir weder mögen noch sollen handle», dazu üwer volk weder lassen laufen, noch einichen fürsten geben, weder wider in noch sine fründ und pundtgnossen. . . Und darby wöllen üwcrm volk nit gestatten noch Zulassen, an einich ort zeloufen one des küngs verwilligung, so werden ir. . . versichret sin ir besoldung halb. . . Und zu gut der fach, so sin heilikeit üwer volk haben will, so muß er si (sie) durch mittel und verwilligung des küngs erlangen und sonst nit anders, so ir nit wöllen üwer Handlung und üwer volk umbstürzen..." 2. Ergänzend berichtet unterm 16. Juli über diesen Tag Basel nach Straßburg: Es habe gemeine Eidgenossen „übel trukt", daß die französische Botschaft in ihrem Vortrage bemerkte, die Eidgenossen dürfen ohne Bewilligung des Königs niemand Knechte geben; nicht iveil man dem Papst solche verstatten wollte, sondern weil sich der König eine Gewalt angemaßt habe, die ihm nicht gebührt, weßhalb ihm „übel für gut genommen" Worden sei. A. A. Basel: Missivenbuch isw—«s, k. ISO. 3. Mit Breve vom 17. Mai (an die einzelnen Orte gerichtet?) dringt der Papst Paul III. unter Hinweisung auf die von den Türken drohende Gefahr darauf, daß ihm um gebührenden Sold Kriegsvolk überlassen werde («vsstros militso bona, vsstra. oirin volnntaks pro bonsstis si ooinpotsnlibus stipsnlliis nolüs oonosäsrs vslitis»). Original im St. A. Zürich; A. Papst, und K. A. Freibnrg: Geistl. Sachen Nr. 103, lateinisch; deutsch im K.A.Basel: Abschiede 1540—41. Zu i.'. Wegen dieses Artikels ist von St. Gallen als Nathsbote anwesend Ambros Eigen. K. A. Freiburg: St. Galler Missiven vom 30. Juli 1541. Zu 1 »I». Die Ausfertigung dieses Artikels trägt das Datum vom 1. Juli (Freitag vor St. Ulrich) und wird besiegelt von Jacob a Pro von Uri, Landvogt zu Baden. Zu ii. Die Ausfertigung dieses Artikels datirt vom 6. Juli (Mittwoch nach St. Ulrich). Zu I Venn Actmbuch Frankreich aino Nato bis ,5Sa. Das „heute" in der Zuschrift vom 6. Mai ist wohl irrig; der Beschluß geht auf „Donerstag den 5. und die Zuschrift auf „Freitag" den 6. Mai. 2) 1541, 25. Juni. Zürich. Bürgermeister und Näthe von Zürich, Bern, Basel, Schaffhauscn, St. Gallen und Mülhausen an den König von Frankreich. Man vernehme die Drangsalen, welchen die Anhänger des Evangeliums zu Grcnoble und in andern Städten seines Reiches ausgesetzt werden, wo sie theils in den Kerkern schmachten, theils in der Verbannung kläglich ihr Leben fristen, was die Schreibenden mit christlichein Mitleiden erfülle. So gut es Aufgabe großer Fürsten sei, die christliche Religion mit aller Kraft zu schützen, so wenig werde dem König verborgen liege», daß dieselbe mit vielen und verschiedenen Jrrthümcru belastet und nicht immer im richtigen evangelischen Sinne verstanden und den Anhängern der wahren christlichen Lehre oftmals von Ucbelgesinnten der Vorwurf des Ungehorsams gemacht worden sei. Dieser Fehler sei aber von den wahren Christen Weit entfernt, da die evangelische Lehre nur Liebe lehre. Ucbcrhin aber kenne man aus vielen Vorgängen das wohlwollende Gcmüth des Königs und hoffe daher auf geneigtes Gehör. Man bitte ihn daher um der Liebe Christi willen, die gegen seine Unterthancn gefaßte Abneigung zu entfernen, ihnen soine königliche Gnade angcdcihcn zu lassen, die Gefangenen zu befreien und die Verbannten zurückzurufen ">>d durch königliches Mandat zu verfügen, daß niemand gegen seine Ucberzeugung von der in der heiligen Schrift enthaltenen Lehre gedrängt werde, da dieses härter als der Tod wäre. Wenn der König diese dringende Bitte erhöre, werde er das Wohlgefallen Gottes und aller Christen ernten und den Bittstellern das größte Wohlgefallen erweisen. Vorkommenden Falls sei man ihn, und seinem Reiche zu allen möglichen Gegendiensten bereit. Es siegelt Zürich. St. A. Zürich: Missioenbuch 1S41-4S. r. (Lateinisch.) 3) 1541, 31. Juli. Moulins. Der König von Frankreich an Zürich, Bern, Basel, Schaffhauscn, St. Gallen und Mülhausen. Mittelst Schreiben vom 29. (?) Juni hätten die genannten Orte sich dafür verwendet, daß die wegen der Religion zu Grenoble und sonst allenthalben in Frankreich gefangen Liegenden befreit und den Verwiesenen oder sonst Ausgewanderten die Rückkehr gestattet werde. Es sei hierüber schon früher geantwortet worden und man hätte erwartet, daß die Orte sich damit begnügt Hütten. Der König habe durchaus uicht den Willen und die Meinung, die Ordnung und Form des Lebens, die Satzungen, Gebote und Verordnungen jener („üwerer") Lande anzunehmen. „Also söltind ir üch nit fürschicsscn uns umb söllich Händel zcbitten; dann diewyl wir küng gesin und noch sind, habend wir gwüßt und wüsscnd noch vast Wol mit hilf Gottes das regimcnt und Verwaltung unsers küugkrychs, landen und unterthancn ze verlachen." Wo er mrderwärtig dienen könne, sei er dessen bereit. Francois. Bochetel. n. A. A°s-i: ww-41. (C°p>-.) Obwohl diese Acten des Tages zu Baden nicht erwähnen, so ist doch kaum zu zweifeln, daß das Schreiben vom 25. resp. 29. Juni endgültig bei Anlaß der Jahrrechnung bcrathen und genehmigt worden sei. 52 Juli 1541. 22. Kens. 1541, 18. Juli bis 20. August. Staatsarchiv Vcrn: Actenband Genf HOL—1557. KantonSarchiv Basel: Actrnband IS. 14 Bcr» l». Gesandte: Basel. (Vermittler) Theodor Brand, Oberstzunftmeister-, Jacob Meyer, alt-Burgcrmeistcr; Bernhard Meyer, Pannerherr; Blasius Schölli; Jacob Rüde; Onofrius Holzach, des lliaths. Bern. (Partci- amvälte) Hans Jacob von Wattemvyl, alt-Schulthciß; Hans Rudolf von Dießbach; Michael Augsbnrger, Scckelmeister; Hans Ludwig Ammann; Ambrosius Jmhof, Großweibel; Henz Schleis, Vogt. Genf. (Parteianwälte) Johann Amy Curtet; Amy Bandiercs, beide Syndiken-, Johann Coguet; Girardin de la Nive; Claudion Pertemps; Claudion Noset, Secretär. Zwischen den beiden Städten Bern und Gens sind wegen des Priorats St. Victor und Chapitre, wegen der Herrlichkeit in diesen beiden Herrschaften und vieler anderer Artikel wegen Streitigkeiten entstanden, worüber die Parteien gemäß ihres Bnrgrechts auf der March zu Lausanne zu Recht gekommen sind. Als hier aber ihre Nichter zwiespältig wurden, wählten sie nach Anleitung des benannten Bnrgrechtcs einen Obmann ans der Stadt Basel in der Person des Bernhard Meyer, Pannerherr und des Raths. Als ans dessen Verlangen die Parteien eine gütliche Vermittlung bewilligten, nahm sich der Rath der Stadt Basel der Sache an und verordnete einige Nathsglieder, um die Anstände beizulegen. Es wurde sodann im verflossenen Mai eine gütliche Tagleistung in der Stadt Basel gehalten, ab welcher den Parteien ein Abschied, an ihre Obern zu hinterbringen, ertheilt und die gegenwärtige Tagsatzung auf den 17. Juli Nachts zu Genf an der Herberg zu sein, angesetzt wurde. Hier haben nun die Unterthädiger gemäß dem Abschiede von Basel eine Theilung der Herrschaften von St. Victor und Chapitre vornehmen wollen, so, daß wer den geringer!! Theil bekäme, eine Entschädigung erhalten sollte. Als dieses aus verschiedenen Gründen nicht beliebte, haben die Schicdboten, da sie nicht als Rechtsprecher, sondern als gütliche Unterhändler hier sind, die Acten und Gewahrsamen beider Städte, ohne denselben zu nahe zu treten, bei Seite gestellt und sich nach andern Mitteln umgesehen, hauptsächlich um den im Vertrag von (7. August) 153V von der Stadt Bern in Betreff der Herrschaften von St. Victor und Chapitre gemachten Vorbehalt des alten Herkommens näher zu erläutern, und deßnahen folgende Vergleichspunkte vorgeschlagen: I.Die Stadt Bern hat die rechte Obrigkeit über St. Victor und Chapitre. I. Wenn die Stadt Genf in den benannten Herrschaften einen Uebelthäter zum Tod verurthcilt, soll sie das Urtheil der Stadt Vcrn oder ihren Amtleuten übermitteln-, an diesen steht es dann, das Urtheil zu vollziehen, oder dem armen Menschen Gnade zu erweisen, oder eine mildere Todesart eintreten zu lassen; doch soll über ihn kein neues Recht eröffnet werden. 3. Dasselbe ist der Fall, wenn ein solcher Uebelthäter von der Stadt Genf zu andern peinlichen Strafen, die das Blut berühren, als Ohren abschneiden, Finger abhauen, mit Ruthen ausschlagen und dergleichen verurthcilt wird. Wird ein solcher von der Stadt Bern begnadigt, so geschieht dieses frei, ohne alles Entgcltniß. 4. Die Stadt Genf hat das Recht, in den genannten Herrschaften Vögte, Richter und Gericht und was hierzu gehört, zu setzen und Gebote und Verbote über Zinsen, Zehnten, Renten, Gülten, Schulden und dergleichen Sachen zu erlassen und darüber zu richten. 5. Die Stadt Genf richtet über alle „Injurien", es sei Fried, Frevel, Bußen und Besserungen, auch über Friedbruch mit Worten und Werken, sofern damit kein Blutruns ver- Juli 1541. 53 Kunden ist, und bezieht die Bußen zn ihren Händen. Friedbruch mit Blutruns und Wnndthaten aber gehören an die Stadt Bern, als an die hohe Herrlichkeit; doch soll die Stadt Genf über solche Fälle vorerst urtheilen und wenn das Urtheil auf eine peinliche Leibesstrafe geht, dasselbe der Stadt Bern zustellen. 6. Die Stadt Genf ist berechtigt, in den genannten Herrschaften Edicte und Mandate in Betreff der Religion zu erlassen und von den Uebertretcrn derselben die Bußen zn ihren Händen zu beziehen; doch sollen die Erlasse dem Evangelium und der christlichen Religion gleichförmig sein. 7. Wenn die Stadt Bern in Kriegsrüstung begriffen ist, mögen mit Vorwissen der Vögte beider Städte die Leute von St. Victor und Ehapitre an den gewohnten Orten gemustert werden; auch mag sich die Stadt Bern ihrer zum Schutze der Stadt und ihres Landes, auch der genannten Herrschaften bedienen, doch nicht wider die Stadt Genf. Dasselbe ist die Stadt Gens in Kriegsübuugen und Besatzungen zur Rettung der Stadt und ihrer Flecken zn thnn berechtigt, doch nicht wider die Stadt und Landschaft Bern oder gemeine Eidgenossenschaft. 8. Die Appellationen betreffend beglauben die Abgeordneten von Bern, daß unter dem Herzog die erste Appellation jeweilen nach Cammerach und dann von da nach Turin als an den Herzog gegangen sei. Dagegen behaupten die Gesandten der Stadt Genf, der Prior von St. Victor und Ehapitre sei stets befugt gewesen, einen geordneten Richter m der Stadt Genf zn haben, und vor diesen sei die erste Appellation von den Niedern Richtern aus beiden betreffenden Herrschasten gelangt, und von dort sei dann die letzte Appellation nach ^urin gekommen. Die Unterthädiger stellen nun folgenden Vermittlungsantrag: Die erste Appellation geht an drei Männer, nämlich den jeweiligen Vogt zn Ternier, ein Mitglied des Nathes zu Genf und einen durch beide Städte aus St. Victors Herrschast gewählten Mann. Beide Städte bestimmen auch einen für die, welche die Appellation brauchen müssen, dienlichen Platz in St. Victors Herrschaft, an dem dieses Gencht sich versammelt. Wird dann noch weiter appellirt, so kommt diese Appellation an die Stadt Bern, wegen der hohen Herrlichkeit. Von da kann das Urtheil nicht weiter gezogen werden. 9. Zur hohen Herrlichkeit der Stadt Bern gehört ferner Folgendes: a. Bei Kricgsläufen hat sie Gewalt, den Leuten von St. Victor und Ehapitre durch Edicte und Mandate zn befehlen, daheim zu bleiben und sich gerüstet zu halten. Doch sollen solche Erlasse mit Wissen und „gutem Bedunken" derer von Genf geschehen, l). Bei Theurungen kann die Stadt Bern in Betreff der Frucht Gebote erlassen, doch auch mit guten: Bedunken und Wissen derer von Genf, o. Der Stadt Bern gehören die hohen Straßen, die Hochwälder, die Jagd, die verborgenen und gefundenen Schätze und die Salvcgarde. l0. Die Gesandten der Stadt Genf verlangen, daß alle Pfründen u: dein von der Stadt Bern eingenommenen savoyischen Lande wegen des BisthumS der Stadt Guff gehöre,: so en, die sich ihrer zun: Unterhalt der Prädicanten und des Spitals bedienen werde. Die Abgeordneten von Bern crwiedern, daß hierüber vielleicht wenig Streit walten würde, wenn die Stadt Genf den Pradrcanten eine ordentliche Competenz auswerfen, fromme gelehrte Männer zn Prädicanten anmhmen, diese der Ma t Bern zuvor präsentireu und (daselbst) examiniren lassen und daneben auch die Kirchen und Prädrcantenhauser ehrenhaft erhalten würde; doch sagen sie das nur für ihre Person und wollen die Sache an ihre Obern bringen. Die von Genf beglauben für unnöthig, daß ihnen hierin Ordnungen gegeben werden; sie werden sich so verhalten, daß es Gott gefällig sei und ihnen keinen Vorwurf zuziehe. Die Unterhändler vernnttcln nun dahin- Der Stadt Genf werden zu Händen gestellt die vier Pfründen in St. Victor und d:e fünf Pfründen in des Ehapitre Herrschaften; sodann zwei Pfründen zn Piney, eine Pfrund des Priors sammt den zweien, also zusammen vierzehn Pfründen. Diese mag die Stadt Genf nach ihrem Gefallen bffetzen und entsetzen und die, welche sie dahin verordnen will, selbst examiniren. Doch soll sie fromme gelehrte 54 Juli 1541. Männer nehmen, diesen eine ordentliche Kompetenz bestimmen und die Kirchen und (Pfrund-)Häuser gehörig erhalten. Dabei wird vorbehalten, daß wenn jemand in Folge des Patronatsrechts oder anderer Gerechtigkeiten an diesen Pfründen rechtmäßige und billige Ansprüche hätte, demselben hiemit nichts benommen sein soll. Dagegen bleiben der Stadt Bern alle übrigen Pfründen, die in dem Bisthum licgeu und die von Bern gegenwärtig inne haben. Sie soll diese mit Prädicanten besetzen, dieselben mit gebührenden Kompetenzen ausrüsten, examiniren lassen und Kirchen und Behausungen in Ehren erhalten. 11. Die frühern Abschiede behandeln den Fall, wenn eine Stadt Gefangene über das Gebiet der andern führen will. Die Gesandten voll Bern erbieten sich, solche Gefangene nicht mehr, wie bisher, durch die Stadt Genf oder ihr Gebiet zu führen, sondern sich anderer Straßen zu bedienen, und fordern dasselbe von der Stadt Genf. Diese aber glaubt befugt zu sein, ihre Gefangeilen, wie von Alters her, über das Gebiet derer von Bern zu führen. In Erläuterung der frühern Abschiede wird nun dahin vermittelt: Wenn eine Stadt Gefangene über das Gebiet der andern (Genf aus den Herrschafteil von St. Victor und Chapitre oder andern in die Stadt) sichren will, soll die betreffende Stadt oder deren Amtleute darum ersucht werden, und diese dein Gesuche entsprechen. 12. Gemäß früherer Abrede und allgemeinem Recht und Landesbrauch und dem Vurgrccht beider Theile sollen Frevel da bestraft werden, wo sie begangen worden sind. 13. Da Angehörige der Stadt Bern eigenmächtig einen Weidgang eingeschlagen, wodanu die von Genf den Zaun wieder entfernt habeil, so wird festgesetzt, daß bei gemeinen Weidgängen niemand eigenmächtig etwas einschlagen oder auswerfen, sondern solches nur mit Vorwissen seiner Obrigkeit thun dürfe. 14. Wenn über Güter, welche Angehörige der Stadt Genf im Gebiete derer von Bern besitzen, Streit entsteht, so mögen Viederleute ohne rechtlichen Spruch eineil solchen Anstand gütlich vergleicheil. Wenn aber hiebet mit freiem Willen der Parteien ein Kalls oder Tausch erfolgt, soll derselbe da gefertiget werden, wo die Güter liegen, dainit die Löber nicht verschwiegeil werden. Führt aber der betreffende Streit zu einer Rechtfertigung, so soll diese ebenfalls da vor sich geheil, wo die Güter belegen sind. 15. Die Stadt Genf läßt Angehörige der Stadt Bern wegeil Zinsen, Schulden und dergleichen verhaften und glaubt, ungeachtet der diesfälligeu Beschwerde derer von Bern, hiezu befugt zu sein, wie solches auch jeweilen geübt worden sei. Darüber ist (früher) verabschiedet morden, daß es bei dein Artikel im Vurgrccht verbleibe, wonach kein Theil Angehörige des Andern verbieteil, verhaften, pfänden noch gefangen halten dürfe, außer wegen anerkannter und verbriefter Schulden. Weil aber das Gefangenlegen unfreundlich ist und stets Unwillen erregt, wurde verabredet, man soll anstatt desselben den Betreffendeil in Eid oder Gelübd nehme», daß er sich auf eine bestimmte Zeit wieder stelle. Ist diese verflossen, so soll der, welcher das Gelübd gethan hat, zur Stellung gemahnt, und wenn er nicht gehorcht, dieses der Stadt, unter der er gesesseil ist, zugeschrieben werdeil. Diese soll dann mit dem Betreffenden verschaffen, daß er seinem Eid und Gelübde nachkomme. Bei dieser Abrede läßt man es verbleiben; doch wird zu mehrerer Erläuterung beigesetzt, daß wenn Einer so unnütz und liederlich wäre, daß ihm kein Eid anvertraut werden könnte, er auch einen solchen ohnehin nicht halten würde, die Stadt Genf dergleichen liederliche Menschen wohl gefangen legeil möge. Dieses soll indessen einzig gegen Angehörige der Stadt Bern gelten; gegenüber Fremden und solchen, die unter andern Obrigkeiten sitzen, soll den Gebräuchen und dem Herkommen der Stadt Genf nichts benommen sein. 1ö. Die von Bern beglauben, die von Genf haben kein Recht, die Arve mit Fachen und Fischenzcn so zu gebrauchen, wie sie es thun; sie seieil auch nicht befugt, auf Seite der Stadt Gens „Schüpfenen" (Schupfwchren, schief gestellte Wehren) anzubringen; ferner habeil die von Genf jenseits des Wassers kein Grundeigenthum; sie legen diesfalls Briefe und Siegel vor. Dagegen behaupten die Abgcord- Juli 1541. 55 neten der Stadt Genf, sie thun nur, wozu sie Fug und Recht besitzen und was seit Atenschengedenken geübt worden sei. Jenseits der Arve hätten ihre Vorfahren einen Bezirk Land gekauft, der mit einem alten Graben unterschieden worden sei; ja noch jenseits dieses Grabens gehören ihnen in die fünf und zwanzig Klafter. Sie legen ebenfalls Briefe und Scheine vor. Die Unterthädiger haben zweimal den Augenschein eingenommen und einen alten ehrbaren Landmann verhört. Dieser zeigte an, der betreffende Graben sei vor siebenzig Jahren gemacht worden, und er habe nie etwas Anderes gehört, als daß das Land „hiedieset" dem Graben der Stadt Genf zuständig sei. Gestützt auf die eingelegten Gewahrsamen, die den ruhigen Besitz der Stadt Genf nachweisen, geben die Unterhändler folgenden Bescheid: Die Stadt Genf bedient sich der Fache lind Fischenzen wie bisher; doch soll sie dein Fluß seinen ziemlichen und gebührenden Platz und Lauf lassen, damit die Fische den freien Auf- und Niederzug haben. Das Land von dem bemeldten Graben bis an das Wasserrünsle, genannt Lapre, und noch fünf Schritte jenseits des Grabens gehört der Stadt Genf und sie gebraucht dasselbe wie sie bisher gewohnt war. Dieser Spruch soll den Gemahrsamen, Brief und Siegel beider Theile nichts benehmen. 17. Die Stadt Genf beansprucht die vom Bisthum herrührenden Lehen und stellt an die Stadt Bern eine Anforderung für eine Summe, welche die Herzoge von Savoyen der Stadt Genf schuldig geworden sind. Die Gesandten der Stadt Berit lehnen in schriftlicher Antwort beides ab. Sie führen aus, daß die von Berit Land und Bisthum vollständig innegehabt und nur aus Liebe und Freundschaft gemäß einem diesfalls errichteten Vertrage der Stadt Genf Einiges gegeben haben. Die Stadt Berit sei ferner in keiner Weise pflichtig, für den Herzog an Genf Schulden zu bezahlen. Die Unterthädiger ziehen in Betracht, daß nicht einzig die Stadt Bern das Land und die Herrschaft Savoyen eingenommen habe, sondern auch der König von Frankreich und Andere Theile davon besitzen. Deßwegen und um mehrerer Einigkeit wegen beschließen sie, daß diese beiden Forderungen dermalen angestellt werden sollen. Sie bitten die Stadt Genf zu erwarten, ob die Vermittlung angenommen werde. Sollte dieses wieder Verhoffen nicht der Fall sein und Genf auf diese Forderungen nicht verzichten und die Unterthädiger des Fernern hierum angegangen werden, so können sie dannzumal hierin Maß und Ordnung geben. 18. Die Gesandten der Stadt Genf begehren, daß der Artikel in den: Burgrecht, der denen von Genf verbietet, andere Verständnisse, Bünde oder Burgrechte einzugehen, gemildert werde. Nach vernommener Antwort der Gesandten der Stadt Bern wird von den Unterthädigern abgeredet: Da beide Parteien immer ans das Burgrecht und die Verträge „lenden", so lasse man es bei dem betreffenden Artikel des Burgrechts verbleiben. Wenn aber die von Genf bei der Stadt Bern ein Zugeständniß erlangen möchten, um was die Vermittler dringend bitten, lasse man es geschehen. 19. Die Stadt Genf fordert, daß ihr gemäß dem Burgrecht die Stadt Bern gegen den König von Frankreich in Betreff einiger verbotener Güter, und gegen die Stadt Freiburg für Wiedererlangung einiger Briefe und Gewahrsamen bchülflich sei. Die Boten der Stadt Bern eröffnen, ihre Obern hätten sich mit möglichstem Fleiße nach beiden Seiten verwendet, aber nichts ausgerichtet. Ebenso lassen sie einen zwischen dem König und ihren Obern abgeschlossenen Vertrag verhören, der denen von Genf an den verbotenen Gütern und Einkommen keinen Nachtheil bringe. Die Unterthädiger bitten die von Bern, der Stadt Genf nochmals mit Briefen, Botschaften und andern zweckdienlichen Mitteln in dieser Angelegenheit gemäß dem Burgrccht beholfen und berathen zu sein, in der Hoffnung, daß dieses der Stadt Genf zum Nutzen gereiche. 20. Die Abgeordneten der Stadt Bern legen ein weitläufiges schriftliches Verlangen jener vor, die aus der Stadt Genf vertrieben worden sind, oder die sich sonst derselben entäußert haben und die man Banditen nennt. In demselben wird gefordert, daß die Drei, welche von der Stadt Genf condemnirt und nach deren 56 Juli 1541. Gebrauch mit der Trompete ausgeblasen worden sind, wieder in die Stadt gelassen, ihnen Ehre, Hab und Gut wieder erstattet und der ihnen erwachsene Schaden sammt den Kosten vergiitet werde. Die übrigen Abgewichenen verlangen, daß ihnen die Stadt geöffnet, sicherer Ein- und Ausgang gewährt, und, sofern sie es begehren, daselbst zu wohnen gestattet und wie den Andern Ehre, Hab und Gut, Kosten und Schaden ersetzt werde. Die Gesandten der Stadt Genf glauben, wegen der Drei nicht antworten zu müssen, weil diese wegen begangener Mißhandlung mit Nrtheil und Recht bestraft, öffentlich ausgeblasen und ihre Handlungsweise bekannt gemacht worden sei, wobei sie hätten anHerkommen und sich verantworten können, wenn sie redlich gehandelt zu haben beglaubten. Man könne daher nicht durch Wiederaufnahme dieser Drei das erlassene Urtheil vernichten; so etwas sei nie vorgekommen. In Betreff ihres zurückgelassenen Gutes möge man wohl in der Gebühr unterhandeln lassen. Wegen der Uebrigen wäre ein solches Verlangen nicht nöthig gewesen; die habe man nicht vertrieben, sondern sie seien freiwillig abgewichen; wer sie hinausgehen geheißen, möge sie wieder hineinkommen heißen. Die Unterthädiger schlagen nun folgende Vcrgleichsinittel vor: a. Das wegen den Dreien gefällte Urtheil und das über sie erfolgte Ausblasen läßt man in seinem Werth bestehen. Es sollen aber die Stadt Genf und ihre Angehörigen die benannten Drei in Kraft des Urtheils nicht mehr, wie bisher geschehen, schelten und schmähen; ebendasselbe sollen die Drei gegenüber der Stadt Genf und deren Angehörigen meiden, und kein Theil den andern mit Worten oder Werken beleidigen, b. Die Drei dürfen nicht in die Stadt Genf kommen oder dort wohnen, .außer es werde ihnen von der Obrigkeit daselbst erlaubt, e. Ihr Hab und Gut soll ihneu zu freier Verfügung überlassen werden, ck. Wenn jemand von diesen Dreien Häuser in den Vorstädten hatte, die der Rath des gemeinen Nutzens wegen abbrechen ließ, so soll ihnen diesfalls, weil das ein „gemeiner Handel" war und Arme und Reiche gleich betroffen hat, und Andere, die solche Häuser hatten, auch nichts erhalten haben, keine Entschädigung werden, es wäre denn, daß Andern früher auch ein Abtrag gegeben worden wäre oder in der Folge gegeben würde. Wenn hingegen die Drei Gärten und Dergleichen in den Vorstädten gehabt haben, soll man ihnen diese überlassen. c>. Die Abgewichenen, da ihre Handlungen nicht gleich und einige mehr aus Furcht als wegen Mißhandlungen geflohen sind, sollen sich gegen den Rath der Stadt Genf als ihrer Obrigkeit gehorsam und unterthünig erzeigen, und hinwieder soll die Stadt Genf ihnen verzeihen, sie wieder zu Stadt und Land kommen lassen und ihnen eine leidentliche „bürgerliche" Strafe nach eines jeden Verdienen auferlegen, k. Betreffend ihre allfälligen Häuser und Güter in den Vorstädten werden sie gehalten, wie die drei Zuerstgemcldten. 8- Dabei soll weder die Stadt Genf oder ihre Angehörigen die Abgewichenen, noch diese jene fürderhin schmähen oder schelten, wie es früher geschehen ist. b. Wenn zwischen den Dreien und der Stadt Genf wegen Verabfolgung des Vermögens der erster» Streit erstehen sollte, oder wenn die übrigen Banditen oder einige von ihnen sich mit der Stadt nicht vergleichen könnten, so sollen die Parteien diesfalls auf drei von ihnen selbst gewählte Mitglieder des Rothes der Stadt Basel zu Recht kommen. Das gilt aber nur für die genannten Fälle; in allen andern bleibt es bei dein Burgrecht zwischen den Städten Bern und Genf und dein in demselben vorgesehenen Nechtsgang. 21. Sollte eine Partei mit diesen vorgeschlagenen Mitteln nicht zufrieden sein, so bitten die Unterhändler, diese Vermittlung doch wenigstens bis zum Ablauf des Vurgrechts anzunehmen, in der Meinung, daß nach Beendigung desselben durch diesen Vertrag keinem Theil an seinen Rechten, Brief und Siegel, die er gegenwärtig hat, etwas benommen sein solle. Am allerliebsten aber wäre den Nntcrthädigern, wenn die beiden Städte diese Vermittlung jetzt oder später für fortwährend gültig erklären würden. 22. Wenn nach Auslauf des Burgrcchts die Städte sich zu keiner weitern Vereitlung vcr- Juli 1541. 57 stünden, sondern sich ihrer alten Gerechtigkeiten, Brief und Siegel bedienen wollten, sollen sie doch nichts Eigenmächtiges und Unfreundliches vornehmen, sondern sich eines billigen Rechtens begnügen. 23. Sollte wegen dieser Vermittlung oder sonst (vor Ablauf des Burgrechts) zwischen den beiden Städten ein Mißverständlich entstehen, so sollen sie doch keine Feindseligkeiten begehen, sondern sich des Rechten gemäß dem Burgrecht bedienen. Nur in Betreff der Banditen bleibt es bei dein vorstehenden Artikel. 24. Die Unter- thädiger bitten die Gesandten, diese Nüttel an ihre Obern zu bringen und daran zu sein, daß dieselben zur Beförderung der Ruhe und Einigkeit angenommen werden. 25. Alle während diesem Handel ergangenen Reden, die als Schmähungen aufgenommen werden möchten, sollen todt und ab sein. Es siegeln die Schiedboten mit Ausnahme von Jacob Melier. Die fünf Siegel sind dein benutzten Abschied beigcdrückt. Den Abschied unterschreibt: Johann Uebeli, Rathschreiber zu Basel. Der Titel setzt das Anfangsdatum auf den 18. Juli; das Schlußdatum ist aus dem Ende des Abschieds entnommen. — Der Abschied wurde erst längere Zeit nach der Verhandlung gefertigt und dann rückvatirt. Noch am 6. October 1541 entschuldigt sich Basel bei Bern und Genf, einige der Schiedbotcn seien gestorben, andere noch krank, dcßhalb habe der Abschied auf die verheißene Zeit nicht gefertigt werden können; überhin seien die Widersprüche der Parteien der Art, daß wohl am besten die Sache den Verordneten von Basel oder diesen und dem Rathe oder andern Ehrenleuten zu einem endlichen Ausspruche übergeben werde. Am 23. November meldet Basel an Bern, weil es beide Parteien so haben wollen, so wolle mau den noch lebenden Verordneten befehlen, den in Genf erfolgten Abschied zu verfassen und den Parteien, doch in unverbindlicher Weise, zuzustellen. Kantonsarchiv Basel: Missivcnbuch 1540—42, k. 143, 149. Unterm 15. Mai 1542 erklärt Genf durch eine Botschaft an Basel die Annahme des Abschieds; Bern dagegen lehnte denselben vermittelst Missive an Basel vom 9. Juni 1542 ab. Kantonsarchiv Basel: Acten- band 1Z. 14, Bern 12. Das Kantonsarchiv Basel: Actenband U. 14, Bern 12 enthält nebst dem Abschied die Detailverhandlung über den ersten Vermittlungsvorschlag im Abschied vom 9. bis 23. Mai 1541 betreffend Theilung der Herrschaften St. Victor und Chapitre zwischen Bern und Genf. Die Parteien sind mit dem ursprünglichen Vorschlage nicht einverstanden und es stellen die Vermittler, von jenem Vorschlage abgehend, neue Antrüge behufs genauerer Feststellung der jeder Partei auf Grundlage des jetzigen Verhältnisses zukommenden Rechte. Darüber dauern die Verhandlungen fort. Das benannte Schriftstück bricht mit dem 27. Juli ab, an welchem Tage die Gesandten von Genf erklären, eine Antwort der Abgeordneten von Bern an ihren großen Rath zu bringen. — Sowohl dieses Schriftstück als der beiliegende Abschied ist von einer Menge schriftlicher Parteieingaben u. s. w. begleitet. 23. SchlvyZ. 1541, 23. Juli (Samstag nach St. Maria Magdalena). Staatsarchiv Luccru- Actenband Nr. si St. Galle», x. 4St. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. Vor dem Landrathe zu Schmilz erscheinen als Abgeordnete der Grafschaft Toggenburg Schultheiß Joachim Zürcher, Pannermeister, und Ammann Zweck, um sich gegen die Klagen des Abts von St. Gallen, die seit Langem obgewaltet haben und bezüglich welcher der Abt die von Schwyz als seine und seines Gotteshauses Schirmherren um Hülfe und Rath angerufen hat, zu verantworten. Da man dem Abt in Kraft des Burgund Landrechts und des besondern Laudrechts, welches der Abt „mit" der Grafschaft Toggenburg mit denen 8 58 Juli 1541. zu Schivpz und Glarus hat, Beistand zu gewähren schuldig ist, und in dieser Sache viele Tage gehalten worden sind, und die ans der Grafschaft Toggenburg wohl gute Worte gegeben, aber dieselben nicht zur That werden lassen, so wird nun vom Laudrath denen aus der Grafschaft folgender Abschied gegeben: 1. Die Toggen- burger sollen dein Abt von St. Gallen Sprüche und Verträge und Alles, was sie ihm und dem Gotteshause von Recht und Billigkeit wegen schuldig sind, halten, wie es gehorsamen Unterthanen zukommt. 2. Sie sollen die neu eingesetzte Regierung, nämlich die Zwölf sammt dem Obmann, wieder entfernen, und wie von Alter her den Landvogt sammt dem Landrath handeln lassen. 3. Sie sollen alle bösen Händel strafen, je nach Gestalt der Sache, und sie nicht immer an die Niedern Gerichte überweisen, damit die Laster, aus denen jetzt wenig mehr gemacht wird, nicht ungestraft bleiben. 4. Sie sollen dafür sorgen, daß die vier hohen Festtage, die vier Feste der Mutter Gottes und alle Apostcltage gefeiert werden, bei einer Geldstrafe von 10 Pfund für Fehlbare, damit diese Feiertage gehalten werden wie än andern Orten in den Vogteien, wo man auch lutherisch ist. 5. Sie sollen dem Abt, als ihrem Landesherrn, und den Altgläubigen die Kirchen- und Pfrundgüter, welche den Pfarrern nicht gehören, zu Händen stellen, ihm Nechnnng darüber ablege», damit die Messen und Jahrzeiten gehalten, Almosen und Spenden gegeben und die Kirchen bezündet, geziert und in Dach und Fach erhalten werden können. Die aus der Grafschaft Toggenburg sollen im Verlaufe des nächsten Monats antworten, ob sie diese Artikel halten wollen. Die, welche sich gehorsam erzeigen, sollen gemäß des Landrcchts so gehalten werden, wie es ihnen von Recht und Billigkeit wegen gebührt; den Widerspänstigcn aber will man den Frieden herausgeben und auf Mittel sinnen, wie,man sie zum Gehorsam und zur Pflicht bringen könne. Es sollen zu diesem Ende diejenigen, welche gehorchen wollen, von den Ungehorsamen abgezählt und gesondert werden. 24. Wesen. 1541, 26. Juli (Dienstag nach Jacobi). Landesarchiv Schmilz: Abschiede. Gesandte: Zürich. Meister Bat Bachhofer. Schwpz. Ulrich Gupfer. Glarus. Rudolf Mad. Die Boteil halten einen gütlichen Tag zwischen den Schiffleuten auf dein Niederwasser und denen von Sargans und setzen im Auftrage der drei Orte den Schiffmeistern folgende Ordnung: 1. Die Schiffmeister solleil voil einer Ledi Waaren von Zürich nach Wallenstadt 18 Batzen bezieheil. Wenn sie aber, es sei im Soiilmcr oder Winter, „gleicheil" müssen in zwei Schiff, so ist ihr Lohn 20 Batzen. Die Meister sollen bei ihren Eiden ohne Bewilligung der drei Orte keinen andern Lohn beziehen; die Obrigkeiten der drei Orte aber behalten sich vor, den Lohn zn mindern und zu mehren. 2. Die Meister sind schuldig, jedem, der übers Jahr fährt, ein „Rörlin" nach Zürich hinaufzuführen; auch dem, der Zugemüs („Zugmeuß") ins Haus einkaufen will, sollen sie ebenfalls ein Nöhrlein führen. Wird ihnen »lehr zugeinuthet, so steht das an ihrem Willen. 3. Voil einem Saum „Stachel" von Walleilstadt nach Zürich zu führen, beziehen die Meister 2 Batzen. Sie sollen aber Hieralis den Zoll entrichten. 4. Die Schiffineister sollen denen voil Sargans das ihnen in Zürich übergebene Gut nach Wallenstadt in die Susi fertigen, widrigenfalls dasselbe bezahleil. Glanben aber die Meister, daß sie unschuldig seien, so mögen sie hierum jeweilcn am Dienstag in Wallenstadt zu Recht stehen, jedoch unbeschadet dem alten Vertrag. 5. Da bisher die Meister sich willkürlichen Aufschlag Juli 1541. 59 des Lohnes erlaubt haben, so ist die Meinung der Obern, daß dieses künstig nicht mehr geschehen und die Ordonnanz, die sie bisher schlecht beobachtet haben, gehalten werden solle, andernfalls man Altes und Neues zusammennehmen und die Uebertreter als Leute, die Ehre und Eid nicht halten, behandeln werde; Alles ^ut Inhalt des alten Vertrags. K. Die aus Bünden sollen von einer Ledi Waaren von Zürich nach Wallen- siadt zu führen 22 Batzen geben und wenn man „glychen" muß 24 Batzen. Doch sollen sie angefragt werden, ob sie dieses so annehmen; wenn nicht, sollen sie einem oder allen drei Orten berichten, wodann in Sache ein freundlicher Tag angesetzt werden soll. 25. Bern. 1541, 27. Juli. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nv. L77, S. 1V5. Vor dem Rathe zu Bern dankt eine Botschaft derer von Neuenburg, daß diesen von der Rede, welche der Schreiber des Abts von St. Moritzen ausgestoßen hat, Anzeige gemacht worden ist; sie begehrt diesfalls Nath, weil die Sache die von Neuenbürg schwer bedrücke. Der Rath entgegnet, er könne nicht rathcn; wenn man aber verlange, daß der Genannte, falls er auf dem Gebiet derer von Bern betroffen wird, auf ^cht hin niedergeworfen werden soll, so wolle man diesfalls den Amtslcuteu Weisung geben. 26. Lucern. 1541, 28. Juli (Doustag nach St. Jacobi). Kaiitoiisarcvi» Arciburg: Abschiede Bd. Vb. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. »Z. Gesandte: Schwyz. (Gilg) Nychmut, Ammann. Freiburg. Martin Sesinger. (Andere unbekannt.) Dieser Tag der VII Orte wurde hauptsächlich durch die auf dem letzten Tag zu Baden vorgebrachten ^ogen des Abts von St. Gallen und derer von Schwyz über den Ungehorsam derer aus der Grafschaft Poggenburg, die abschriftlich jedem Boten zugestellt worden sind, veranlaßt. Nun legt Ammann Rychmuth ouüge Artikel vor, welche die von Schwyz denen von Toggenburg gestellt haben. Darauf wird nach Eröffnung Instructionen vereinbart, die von Schwyz sollen erwarten, was die aus der Grafschaft auf die gestellten Artikel antworten; nehmen sie letztere an, so ist die Sache in Ordnung; wenn nicht, so sollen die von Schwyz, ^ine inzwischen etwas Unfreundliches vorzunehmen, die übrigen Orte wieder berichte». ?». Der Anzug, die Vlinde zu erneuern und zu beschwören, wird heimgebracht. « . Da der König von Frankreich auf die anläßlich ^ Fehde zwischen denen von Notweil und dein Landenberger an ihn ergangene Mahnung „schlcchtlich" geantwortet hat und man nicht weiß, wessen man sich seiner ferner zu versehen hätte, so soll man dieses heimbringen, um auf dem nächsten Tag hierüber mit Vollmacht verhandeln zu können. Im Solothumcr Abschied fehlt «. Der Name des Freiburgcr Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch Nr. 4, k. 98. Zu ». Dem Abschied beigefügt sind die Artikel, welche die von Schwyz den Toggenburgern „für ein Antwort geben". Es sind die im Abschied vom 23. Juli 1541 enthaltenen, nur fehlt in Ziffer 4 die Buße von 10 Psimd. 60 August 1541. 27. Acrn. 1541, 2. bis 4. August. KalltonSarchiv Areibulg: Muriner Abschude k.isi, StnatSarchiv Bern: JnstructwnSbuch 0, k, 4?r, Jahrrechnung der Städte Veru und Freiburg für die Herrschaften Grandsou und Grasburg. Gesandte: Freiburg. (Lorenz) Brandenburger; der Seckelineister (Peter Fruyo). ». Der Vogt von Grandson erhalt Vollmacht, zu Uvonand einen dritten Backofen zu erstellen und einen angemessenen Zins darauf zu schlagen. I». Etienne Prestre soll gemäß dem zn Freiburg am 1. December 1S39 erfolgten Nrtheile dem Johann Baillif von Uvonand die „Entschlachnuß" leisten und die Kosten abtragen. Der der Kosten wegen unter ihnen geinachte Spruch ist ungültig. «. Die von Bonvillars („Binvillar") wollen sich eines am 5. April 1497 an den Vogt von Grandson ergangenen Mandements, das ihnen die von Dvonand abschriftlich mitgetheilt haben, bedienen. Es wird ihnen das untersagt, in der Meinung, daß im Recht keine Neuerungen eingeführt werden sollen. «I. Der Vogt soll mit Hülfe von Ehrenleuten die Maria Gallandat und ihren Sohn zu vereinbaren trachten, wo nicht, das Recht brauchen. «. Der Vogt soll die Vernetta Banderet wegen des ihr verdungenen Mädchens befriedigen und letzteres nach Gutbedünken noch ein Jahr bei ihr lassen oder anderswo verdingen, wo es besser erzogen wird. I. Johann Collin beklagt sich, daß der Curial von Grandson ihn in Betreff des Processes, den er wegen eines Kopfs Korn gegen ihn gehabt hat, um Kosten belange. Es wird erkennt, der Vogt von Grandson soll mit dem Commissar Lucas Dumainc reden, daß dieser die Erkanntnisse nachsehe. Zeigt sich, daß der Curial und seine Vorderen den Kopf Korn schuldig sind, so soll er denselben ferner ausrichten, sonst aber nicht. Wegen der Kosten soll der Curial den Collin ruhig lassen. K. 1. Die von Giez sollen dein Prädicanten von Grandson die Nutzung der auf dem Kirchhof stehenden Bäume belassen, und weil sie ein diesfalls vom Vogt gemäß eines Schreibens der Obern erlassenes Verbot übertreten haben, die landesübliche Buße und dem Vogt den Neitlohn geben. I. Ihre durch den Gubernator angebrachte Klage, daß der Prädicant zu früh predige, wird abgewiesen. I». Das neue Verbot des Vogts von Grandson betreffend Schädigungen durch das Vieh in den Gütern, über welches sich die von Grandson beklagen, soll nichts gelten und es bei dem alten Brauche bleiben, j. Der Vogt von Grandson soll das Pfarrhaus zu Onnens verbessern. Ii.. Der Zehnten von Neubrüchen in Onnens gehört zum großen Zehnten und nicht dem Prädicanten, und es wird daher letzterer wegen der Kosten, die er mit der Stellung von Kundschaften hatte, abgewiesen. I. Der Vogt von Grandson soll die früher mit den? Eid aus der Herrschaft verwiesene Metze des Kirchherrn von Bonvillars gefangen legen und dann ans den? Lande verweisen. ,»». Den? N. Nibaud soll ein vom Vogt irriger Weise bezogener Zins wieder erstattet und der Zins von? gehörige,? Schuldner bezogen werden, i». Der Streit zwischen den? Vogt von Grandson und den? Prädicanten von Montag,??) wird aufgehoben „nd beide sollen friedlich mit einander leben und der Ordonnanz nachkommen. Der Prädicant soll beinebens die Gastereien meiden, seinen? Amte fleißiger als bisher obliegen und einen ehrbaren Wandel beobachten. «. Dem Guillo Pcrdessons ist die Hälfte des Rests von? Zehnten zu . . ., den er empfangen hat, nachgelassen worden, und der Guillerinetta Collon schenkt man einen Sack Korn. z». Der Müller Heini Wiegsan? klagt, daß der Vogt zu Grandson entgegen einer hinter den? Commissar Lucas liegenden Schrift eine neue Mühle gebaut habe, die ihn schädige. Erkennt: der Vogt soll August 1541. 61 den Inhalt jener Schrift erfahren und darüber berichten. «K Etienne Prestre beschwert sich gegen das zu Freiburg wider ihn ergangene Nrtheil und meint, weil er die gegen die Obern beider Städte und das Gericht von Avonand ausgesprochene Schmähung schon einmal zurückgezogen habe, sollte dieses nicht zum zweiten Male geschehen müssen. Da er aber öffentlich geredet hat, der Teufel solle das Gericht und die, welche es unterstützen, nehmen, so soll er dem Urtheil von Freibnrg öffentlich stattthun, laut demselben der Gegenpartei die Kosten ersetzen und seine „Winkclenlschlachnuß" wird für ungenügend erachtet, i. Dem Müller Claude Virard wird nicht bewilligt, in Fiez eine Papiermühle zu errichten. 8. Dein Jacques Cornuz und Mithaften wird die Hälfte des Rests vom Zehnten zu Bonvillars nachgelassen und ebenso dem Jacques Dagon halber Zehntrest von Onnens. t. Die von Bonvillars sollen die durch unziemliches Fälleil und Verkaufen von Holz verschuldeten Bußen ausrichten und künftig nur für ihren Bedarf Holz beziehen und den Wald nicht verwüsten. Der Streit zwischen denen von Mollondin („Molendens") und Dvonaud wegen einer „Studern" oder Gcstrüppholz soll beförderlich durch beider Städte Botschaften erörtert und inzwischen die von Ivonand des Besitzes nicht entäußert werden, v. Dein Jacques Fanro (Favre?) gibt man für seinen Bau halbes Dach. H». Johannes von Corcclettes („de Cosselettes") Bruders Söhnen, die den Sohn des Schcrers von Grandson getödtet haben, wird das Land wieder geöffnet; sie sollen aber, bevor sie hineinkommen, 30 Pfund bezahlen, x. Dem Sollet Janin werden am Zins für die Fischenz, weil im letzten Sommer Mangel an Wasser war, 30 Florin (?) nachgelassen. Der Vogt von Grandson zeigt an, daß Johann Quisard („Quicquard") gegenüber dem Schloß und dem gemeinen Platz überzäunt habe. Man soll sich bei den Alten über die frühere Zaunstatt erkundigen und dann je nach Ergebniß handeln. « Die von Villanchet für eine Stallung begehrte Hofstatt wird ihm verweigert. Dem Commissar Guillanme Gallandat wird mit Zutrauen der durch den Tod seines Vaters unvollendet gebliebene Auszug der Erkanntnisse der Pfarrei Ivonand zu Ende zu führen aufgetragen. l»I». Glado Joly, der gebanntes Holz gefällt hat, soll der Vogt von Grandson berechtigen und die erkannte Buße von ihm fordern, ve. Johann Michiell (Michiez?), der einen betrunkenen Gesellen aus eigener Gewalt ins Halseisen gestellt hat, soll gefangen gelegt werden und 10 Pfund Buße geben. Die von Freiburg beschweren sich: 1. wegen des zu Grandson eingeführten Ehegerichtes, das ihnen unleidlich sei; 2. daß den Franciscanern zu Grandson einige Zinsen, die sie zu Iverdon haben, vom Vogt derer von Bern vorenthalten werden; 3. daß zu Provence Leute, die zum dritten Glied einander verwandt, ehelich getraut werden; 4. fordern sie einige Urkunden, die auf ihre Herrschaften Nomont, Stäffis, Niaz und Bossonens Bezug haben. Die Boten wissen, welche Antwort ihnen diesfalls erthcilt wurde, vv. Etienne Prestre fällt vor den Boten auf die Knie und bittet um Gnade. Sie wird ihm zu Theil in der Meinung, daß die Obern der Städte hinreichend entschlagen werden sollen. Doch soll er beim Gericht von Avonand auch einen Widerruf thun, jedoch ohne Tortschen (brennende Lichter) und der Gegenpartei die Kosten vergüten. IV. Der Vogt von Grasburg macht Eröffnungen betreffend einige Trostungsbrüche und es wird diesfalls Folgendes verfügt: 1. Dem Kaspar von Guggisberg wird die Hälfte seiner Buße von 20 Pfund nachgelassen; den Nest von 10 Pfunden mag er im Gefängnis) abbüßen, zum Tag und Nacht je 1 Pfund; 2. dem Uli Hpbald wird die Buße für den Trostungsbruch mit Worten nachgelassen, mit Ausnahme des dem Vogt gehörigen Antheils; 3. Peter Rächer, der über Tröstung (seinem Gegner) mit einem Beil nachgegangen ist, wird bis zu 5 Pfund begnadigt; 4. des Tischmachers Josna Weib, die einen Fricdbruch mit der Hand begangen hat, wird die Buße ebenfalls bis an 5 Pfund geschenkt. AK. Herr Hertenstein und der jetzige Vogt zu Grasbnrg erhalten Vollmacht, dem Säger ans dem Schwarzwasser einen angemessenen Herrschaftszins zu Händen der 62 August 1541. Städte auf die Säge zu legeu. I»Ii. Der Vogt von Grasburg, Cristcu Mischler, weigert sich, von einem Stück, die Allmend genannt, welches er zu seinem Gut besitzt, den Lämmer- oder Jungenzehntcn zu entrichten, weil solches bei Menschengedenken nie geschehen sei. Wenn man hierüber nichts Weiteres findet, ist Mischler des fraglichen Zehntens enthoben. Ii. Schon wiederholt wurde berathen, ob man nicht mit Rücksicht auf die üble Beschaffenheit des Schlosses Grasburg mit demselben keine Kosten haben und dem Amtmann im Dorfe Schwarzenburg ein Halls bancn oder kaufen wolle. Die von Bern beantragen, die Behausung des Herrn Hertenstein, obwohl solche verkauft worden, zu beider Städte Händen zu ziehen und für den Amtmann als Wohnung zn widmen, damit dieser dem Gericht, der Kirche und andern Amtsgeschästen näher sei. kk. Der Vogt soll des alten Landschreibers Metze, die begnadigt worden ist, wegen des unehrbaren Nachziehens des erstem wieder mit dem Eid aus der Herrschaft verweisen. II. Die Frau, welche frühzeitig geboren und das Kind, nicht ahne Argwohn, in einer Kammer begraben hat, soll der Vogt (von Grasburg) gesangcn nehmen und vorläufig ohne Marter verhöreil und dann Bericht erstatten, in,»». Derselbe soll den Knaben, welchen beide Städte erzogeil haben, zu einem Handwerk verdingen, oder wenn er dafür nicht tanglich oder nicht willig wäre, ihn anweisen, einem Meister zu dienen. «». Dem Hans Schuhmacher und dem alten Inner soll der Vogt abtheilungsweise bis auf 2 Mütt Mischclkorn und 2 Gulden zum Almosen geben, «a. Der Amtmann von Grasburg soll im Schiedwald nur 12 Ninderweid bcnützen, indem die übrigen 8 Haupt von den dein Amtmann vorbehalten gewesenen 20 Haupt von den Städten der Gemeinde überlassen worden sind. i»p. Dem alten Weibel für verdiente Jahreskleidung 1 Krone. Der Spall der beiden Prädicauten wegen des Neubruchzehntens wird dahin beschwichtigt, daß die ersten drei Jahre der Zehnten denijenigen Prädicauten, in dessen Kirchspiel er liegt, zukommen und nachher zum großeil Zehnten geschlagen werden soll. » ». Dem Bertschill Wpembach wird von den 16 Mütt Zehntrestanz zu Stein die Hälfte erlassen. Rechnung von Sebald von Perroman, Vogt von Grandson. Sie wird genehmigt - doch wird gerügt, daß er Almosen von drei Alütt Korn verrechnete. It. Rechnung von Christoph Quintin, Vogt von Grasburg. Der Vogt verrechnet 5 Pfund für 5 Ziger, was sein Vorfahre, Herr Hertenstein, nicht gethau hat. Diese 5 Pfund werden abgezogen, und soll mau nachschlagen, ob diese Ziger früher der Herrschaft verrechnet worden oder den Amtsleuten geblieben seien, und dann nach dem Ergebniß verfahren. Die Gcsalldtelmamcil aus dem Frciburgcr Nnthsbuch No. 58, d. d. 28. Juli. Die Frciburgcr Instruction bezeichnet als Gesandte: Hans Reif und Peter Fruyo, des Raths und Scckelineister. Jnstructionsbuch Nr. 4, k. 107. Zu luiu. Der Freiburger Rathschreiber bemerkt in Margine: „Funden Kind". 2». Areivurg. 1541, 8. August. Staatsarchiv Bern: Freiburger Abschiede k, o?. KaiitonSarchiv Frciburg: Muriner Abschiede il, f. 17S. JnstrctionZbuch Nr. 4 k los Jahrrechnuug der Städte Bern und Frei bürg betreffend die Herrschaften Mutten und Orbe. Gesandte: Bern. Sulpitius Haller, Seckelmeister; Jacob Tribolet, Venner, beide des Raths. »». Johann Goudard bringt vor, die allen Herreil von Echallcns haben seinen Vordem das Recht gegebeil, für ihren Gebrauch gegen Verabfindung mit den Admodiatoren einen Backofen zu erstellen. Dieser sei indessen nie errichtet worden („ohne ufrichtung angestanden"). Da ihm aber unbequem sei, die Verbind- August 1541. 63 lichkeiten für den gemeinen Backofen tragen zu helfen, so bitte er, ihm und seinen Erben die Errichtung eines Backofens gegen Vergütung eines Zinses zu gestatten. Es wird ihm entsprochen und dem Landvogt übertragen, dem Bittsteller und dessen Erben oder jeweiligen Besitzern des Goudard'schcn Hauses einen Zins in Korn und Geld den Verhältnissen gemäß zu bestimmen. I». Mit seinem Begehren wegen AbHolz wird derselbe Goudard abgewiesen, e. Auf das Begehren des Frangois Panchaud, Commissar der Herrschaft Echallcns, einen alten Brief, die Schreiber betreffend, zu erneuern, wird dieser Brief bestätigt und in die wälsche Sprache zu übersetzen bewilligt. «I. Clado Dessers bittet, ihm die Buße wegen des Fehlers gegen den Prädicanten nachzulassen. Auf Verwenden derer von Freiburg („miner g. Herren") bewilligen die Boten von Bern, ihm die Geldstrafe zu erlassen und sich mit der geschehenen „Entschlachnuß" zu befriedigen, v. Sollet Berthodt wird bezüglich der gegen den alten Landvogt gethanen „Entschlachung" dahin begnadigt, daß ihm solche an seiner „Glaubwürde" unschädlich sein solle, l. Der Sohn des Müllers von Echallens wird in Betreff des von ihm verübten Todtschlages begnadigt, weil er sich mit denen, die den Getödteten zu rächen haben, abgefunden und im Stande der Nothwehr gehandelt hat. K. Johannetta Molliart, die über ergangene Appellation neues Recht begehrt, wird abgewiesen. I». Der Landvogt macht aufmerksam, daß weil er die Erkanntnisse nicht besitze, viele Loder und andere Rechte beider Städte zu dieser und seinem Nachtheile „verschlagen" werden. Es wird erkennt, dem Vogt einen Auszug der in beider Städte Händen liegenden Erkanntnisse zuzustellen. I. Da die Gefängnisse im Schloß Echallens „ungewahrsam" sind, soll der Vogt dieselben sicher herstellen lassen. Ii,. Derselbe soll für den gemeinen Backofen ein Kamin bauen. I. Der Antrag, ein Haus der (oder?) Scheuer zur Aufbewahrung des Zehntens zu bauen oder zu kaufen, wird in den Abschied genommen, in. Die von Lugnorre klagen, daß die von Mur vermittelst geinachter Einschläge sie an ihrer „Trätete" (Tratrecht) und Feldfahrt verhindern, und bitten, dieselben anzuweisen, benannte Feldfahrten zu öffnen und wie von Alters her benutzen zu lassen. Dagegen glauben die von Mur, keine Neuerung vorgenommen zu haben und fordern, daß man sie vor ihrem ordentlichen Richter belange. Die Boten von Bern sind der Ansicht, daß die Parteien einander rechtlich da besuchen sollen, wo es sich gebühre. Die von Freiburg stimmen dieser Meinung bei, mit dem Zusatz, daß man auf einen den Boten beider Städte gelegenen Tag auf Kosten der unrechthabenden Partei zur Vermeidung weitern Rechtens und Zankens die Sache beizulegen versuche. Ii. Wegen des Todtschlages, den Hans Mäder an Nicod Mädcr gethan hat, hat des erstem Vater, Peter Müder von Ried, die Gnade erlangt, daß er beiden Städten 20 Gulden geben soll „von wegen des teils, sinem snne gehörig, der dann minen g. Herren zubekennt worden ist." Im Uebrigcn bleibt es bei dem erlassenen Urtheil; doch sollen die Seckelmeister beider Städte, die dieser Tage nach Murten gehen, dem Nathe daselbst anzeige,:, daß die Obern über dem benannten Nrtheil ein Mißfallen haben. «. Dein Schlosser von Murten schenkt man zu „Ergötzung" seiner Arbeit am Schloß einen Nock. z». Ueber den „Ninghabcr" ist verhandelt, aber nicht vollständig aufgedeckt worden, ob er „in die summ und mit der hanptlpchung des achrams gan und gehörig sin solle". Die alten Amtsleute derer von Freiburg eröffnen nun zwar, daß er „in das achram gangen und geschlagen worden" sei. Nichtsdesto weniger haben die Boten von Bern dieses in den Abschied genommen, in der Meinung, auch bei ihren früher dagewesenen Amtslcuten sich zu erkundigen und die von Freiburg darüber zu berichten, «ß. In Betreff des „Holzhabers" oder Achrams sollen die, welche denselben schuldig sind, sich mit jeder Stadt verabfinden, r. Den Peter Gremi, der einige Tannen gefällt hat, soll der Amtmann rechtlich belangen und gewärtigen, ob er solches zu Folge einer Rechtsame gethan habe, oder was das Recht hierum ergebe. 8. Von Henseli von Liebistorf soll der Schultheiß von Murten die Buße, 64 August 1541. die jeuer durch sei» Holzhaum verschuldet hat, rechtlich besagen uud fordern, t. Die Voten von Bern wissen, wie mau beiden Seckelmeisteru aufgetragen hat, mit denen von Murteu wegen des großen und unschicklichen Vorkaufs zu reden. Da . 27S, SSZ. — n. A. Basel! Beim Abschied. Dabei mag noch folgende Missive vorgemerkt werden: 1541, 13. August. Zürich an Bern, Basel und Schaffhausen: 1. Sic werden die Antwort derer von Rotweil auf die Instruction des Herzogs von Würtemberg erhalten und darin ersehen haben, daß sie in Betreff des Hofgcrichts einzig an den Entscheid des Kaisers oder des kaiserlichen Kammcrgerichts kommen wollen. Anderseits lasse sich der Herzog in seiner Instruction eben scharf vernehmen, wenn ihm das Geschütz nicht gütlich wieder werde, werde er auf andere Mittel denken, dasselbe zu erlangen. Da durch Verzug der Handel leicht schlimmer werden könnte, habe man auf den 11. September einen Tag nach Baden angesetzt, wohin auch der Herzog und die von Rotweil beschrieben worden seien. Da nicht wohl möglich sein werde, die letztern von ihrem Rechtbot auf den Kaiser betreffend das Hofgericht abzubringen, eine diesfällige Verhandlung ohne September 1541. 7I Zustimmung des Kaisers auch nicht wirksam wäre, so müsse getrachtet werden, den Span wegen des Geschützes zu vergleichen, wodann leichter das llcbrige entweder vermittelt oder auf den Rechtsweg verwiesen werden könne. Man wünsche daher, das; Bern seine Boten beauftrage, die von Notweil zu bewegen, zu Ehren der Eidgenossen und um des Friedens und guter Nachbarschaft des Herzogs willen diesem das Geschütz zu überlassen, und anderseits den Herzog zu bereden, anläßlich des Hofgerichts die von Rotweil bei dem würtembcrgischen Vertrag zu belassen oder doch das Recht zu bestehen. Für den Fall aber, daß dieses nicht zu erlangen wäre und die von Rotweil in Betreff des Geschützes von andern Orten unterstützt würden, möchten die Gesandten von Bern ermächtigt werden, mit denen von Zürich zu erklären, man möge die Sache Wohl bedenken; denn wenn man wegen jeder kleinfttgen, liederlichen Sache sich Krieg auf den Hals ziehe, so Werde man die von Zürich und Bern hiezu nicht willig finden, sondern sie werden vielleicht lieber ihr Heil, Ruhe und Wohlfahrt, Land und Leute bedenken, als wegen jedem „Habdank" aufjucken. 2. Der Kaiser vermelde auf das an ihn gethane Schreiben, daß er wegen der Kosten des Türkenkrieges das Erbeinungsgeld dermalen nicht abrichten könne und bitte um Geduld. St.A.Zürich: Missivenbuch 1541—-is, k. 131. — St. A. Bern: Allg. cidg. Abschiede üü, S.S77. - K.A. Basel: Abschied- 1540—41. Zu «. Mehrere Archive enthalten folgenden Vortrag des päpstlichen Gesandten Hieronymus Frank, Ritters. Ohne Datum und Vormerkung des oder der Adressaten steht er immerhin mit der im Text behandelten Angelegenheit in naher Verbindung. Zwar scheint gerade der Eingang insofern einen Widerspruch mit dem Text anzudeuten, als man den Vortrag eher als einen für die V Orte (welche das Geleit bewilligen wollen oder schon crthcilt haben) berechneten betrachten möchte; man vergleiche die Abschiede vom 3. Octobcr I», 13. Octobcr n., 17. November Doch findet sich der Vortrag auch in den Sammlungen von Zürich und Bern. Sein Inhalt ist folgender: Dank für das so schnell und mit so viel Ehren erthcilte sichere Geleit. Man werde sich erinnern, daß Ihrer Heiligkeit Gardeschreiber, Albrccht Nosin, in dem vor Langem an die Eidgenossen gesandten apostolischen Breve bemerkt habe, daß Frank zu gewissen mündlichen Mitthcilungcn beglaubigt worden sei. Er habe anfänglich seinen Auftrag in lateinischer Sprache abfassen wollen. Nachdem er aber in die Eidgenossenschaft gekommen sei und vernommen habe, wie einige christliche Fürsten vorgeben, daß sein Auftrag ein erdichtetes Geschwätz, voll Betrug, den Bünden zuwider und zur Schmach gesammter Eidgenossenschaft sei, so habe er für besser gefunden, um allen Leuten verständlich zu sein, seinen Vortrag deutsch zu verfassen und denselben durch Albrecht Nosin, einen gcbornen Eidgenossen und seinen Beistand und Dolmetsch, in seinem Namen deutlich vorlesen zu lassen. Daß p. H. Paul III. erst jetzt eine Votschaft zu den Eidgenossen abordne, habe seinen Grund nur darin, daß er früher durch sein Streben, die christlichen Fürsten zum Frieden zu bringen, in Anspruch genommen worden sei, wie er dann persönlich nach Nizza gereist und den Anstand der Fürsten daselbst vermittelt habe, welcher Anstand Wohl in einen Frieden übergehen werde. Wenn aber auch p. H. erst jetzt eine Botschaft zu den Eidgenossen sende, habe doch stets der Cardinal von Vcrulan Auftrag gehabt, ihre Bedürfnisse wahrzunehmen und den Frieden unter ihnen zu befördern, welcher Friede die vortreffliche Nation der Eidgenossen auch ohne Zweifel wieder zu ehcvorigem Ruhm und Ansehen gelangen lasse. Zu besonderer Förderung der Früchte dieses Friedens sei nun er, Hieronymus Frank, Ritter und p. H. Kämmerer, anhergcsendct worden. Er soll 1. den Eidgenossen den päpstlichen Segeil spenden. 2. Mit aller Kraft auf den Frieden unter ihnen hinwirken. 3. Sie von dem drohenden Wachsen der türkischen Macht benachrichtigen. Mit Rücksicht auf diese möchten die Eidgenossen in der Zeit bedenken, wie viel Volk „mit form und gestalt der gewonlichcn besoldungen" ihnen möglich wäre zur Hülfe zu geben. (Folgen allgemein gehaltene, nicht durchweg klare Erinnerungen an frühere Fcldzüge der Eidgenossen und ihr damaliges Verhältnis; zum päpstlichen Stuhl, wie sie später entzweit geworden, der Cardinal von Verulan dann zur Wicdervcrmittlung der Einigkeit abgeschickt worden sei und nun die Sachen täglich besser gehen, da mehr Orte sich wieder bekehren als abfallen.) 4. Der hl. Vater begehre zum höchsten, das; nun unter den Eidgenossen nicht mehr disputirt werde, sondern zumal des Glaubens halb alle Zwietracht erlösche. 5. P. H. habe vernommen, wie bei den Eidgenossen der Brauch sei, daß die Amtslcute alle Streitsachen durch Schicdlcute und Obmänner beizulegen suchen. Diese sollen jetzt des Glaubens wegen noch mehr thun, damit 10 September 1541. die wenigen, die sich verändert haben, sich allmälig von ihrem großen Jrrthum bekehren. 6. Um die große Liebe und Begierde Ihrer p. H. zu der vortrefflichen Nation der Eidgenossen zu beweisen, wolle der hl. Vater seine Person, den hl. Stuhl, die Kirche, den ganzen geistlichen Stand, Land und Leute in Gewalt und Schirm der Eidgenossen geben und befehlen. Wenn es ihnen gefällig sei, so verlange zu diesem Ende S. H. aus denen von Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug, aus jedem Ort einen Hauptmann nach seinem Gefallen zu wühlen. Diese fünf Hauptleute würden mit achthundert Knechten in die bedeutendsten Städte der Kirche, nämlich nach Piaccnza, Parma, Bologna, Romania, Ancona und Perugia, mit der Zeit auch als Garde nach Rom verlegt und nach gewöhnlichem Verhältnisse ehrlich besoldet werden. Wenn vermehrter Dienst verlangt werde, wie zu hoffen stehe, so würden dann, mit Bewilligung der Obrigkeiten, sowohl Hauptleute als Knechte nicht bloß aus den V Orten, sondern ohne Ausnahme aus der ganzen Eidgenossenschaft und ihren Bundcsverwandtcn angenommen. Sollte dann in Folge des Vordringens der Türken noch mehr Hülfe nöthig werden und hierüber die Hauptleute berichtet und von S. H. ein Verlangen gestellt werden, so werden die Eidgenossen, gleich ihren Vordem, die Person des Papstes, den päpstlichen Stuhl, die Kirche und den geistlichen Stand nicht verlassen. Bitte um baldige schriftliche Autwort. St. A. Zürich: A. Papst. — St. A. Bern: Allg. eidg. Absch. Nb', S. SS9. — K. A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. 15, nach dem Abschied vom lo. Januar 1517. Zu einiger Oricntirung mögen noch folgende Missiven dienen: 1541, 6. September. Staus. Hieronymus Frank, Ritter, apostolischer Nuntius, an Freiburg. Vor vielen Tagen habe Albrccht Nosin, p. H. Gardcschreibcr, denen von Freiburg ein päpstliches Breve eröffnet, welches die Crcdenz für ihn (Frank) enthalten habe, und Geleit für ihn und seine Diener verlangt. Die hierauf erfolgte gute Antwort habe Nosin dem Papst, den Cardinälen von Farnese und Verulan, dem ganzen Cardinalcollegium schriftlich und ihm (Frank), als er in die Eidgenossenschaft gekommen war, mündlich angezeigt, und es sei dieselbe von allen mit hohem Danke aufgenommen worden. Seit dem er in die Eidgenossenschaft gekommen, habe er von Uri, Unterwalden und Zug „noch" (auch noch?) von Lucern und Schwyz schriftliches Geleit erhalten und sei von den „iiij" Orten Uri, Schwyz, Unterwalden ob und nid dem Kernwald in ihre Landschaften und Häuser, vor ihre Näthe und Gemeinden zugelassen und wohl empfangen und seine vom Papste erhaltenen Aufträge seien willfährig angehört worden. Zu gleichem Zwecke gehe er jetzt nach Luccrn und von dort sei er Willens, nach Freiburg zu kommen. Da er aber von denen zu Freiburg kein schriftliches Geleit besitze, bitte er, ihm durch den mitkommenden Boten ein solches zu überschickcu. Wenn man ihn dann anhören werde, so werde man finde», daß er nichts Anderes vorzutragen habe, als was zum Frieden gemeiner Christenheit, zum Schutze des wahren Glaubens, des heiligen Stuhls und Land und Leuten der Kirche, wider des christlichen Glaubens Erbfeinde, die Türken, endlich aber zu Frieden, Lob, Ehre und Nutzen der ganzen Eidgenossenschaft gereiche. K. A. Freiburg: Acte» geistliche Sachen Nr. LDI. 1541, 17. September. Brcmgarten. Hieronymus Frank an Freiburg. Wenn er vor Beginn des Tages zu Brcmgarten das verlangte Geleit erhalten hätte, so hätte er sich in seinem Vortrage besser „einzulassen" gewußt. Er sei sehr geneigt, die Anhänger des alten Glaubens zu fördern und werde diesfalls Schritte thun, sobald er das Geleit erhalten haben werde (!); wegen Kürze der Zeit sei er gedrängt gewesen, vorher seinen Vortrag zuthun. Aus dem Abschied, den Capiteln seines Vortrags und durch den Gesandten werde man vernommen haben, daß er von einigen Orten einige Hauptlcutc und eine Anzahl Knechte als Garde verlangt habe. Wenn in seinem Vortrag die von Freiburg neben den andern V Orten „uf die sechs plätz" nicht genannt worden seien, sei dieses nicht in schlimmer Absicht geschehen, sondern weil er das Geleit noch nicht hatte, ansonst wäre er ganz geneigt gewesen, sie auch mit einer Hauptmannsstclle zu bedenken. In der Folge habe dann Martin Sesinger ihn gcnüglich aufgeklärt und überhin sei dann das schriftliche Geleit angelangt, was er bestens verdanke. Er sei nun im Falle, denen von Freiburg ebenfalls einen Hauptmannsplatz anzubieten, womit er sie indessen nicht bloß ehren wolle, sondern mau würde sich der Betreffenden auch wenn nöthig wider die Türken bedienen. a. A. Freiburg: Alte» geistliche Sachen, Nr. so». October 1541. 75 Zu vv. Die in der Note zu II des Abschieds vom 27. Juni 1541 angeführte uud benutzte Quelle aus Actenband 64 des Staatsarchiv Luceru fährt unmittelbar nach der in der angeführten Note ausgezogene» Stelle fort wie folgt: Nachdem die Gerichtsherrcn das Erbrecht, „wie das zu Bremgartcu von unfern Herrn ufgericht worden", verstanden und gefunden haben, daß es in vielen Artikeln den geistlichen und weltlichen Gerichtsherrcn und gemeiner Landschaft nachtheilig sei und den nieder» Gerichten zum Abbruch gereiche, seien die meisten der genannten Gerichtsherrcn zu Weinfelden, als die Landsgcmeinde daselbst gehalten wurde, beisammen gewesen uud haben den Verordneten befohlen, wider das zu „Bremgartcu" aufgerichtete Erbrecht zu handeln, was geschehen sei und zu Acnderungen geführt habe, die allen Gerichtsherrcn dienlich seien. — Man vergleiche den Abschied vom 19. Juni 1542 Art. I und die dortige Note zu und t. 34. Weuenöurg. 1541, 2. October ff. Gesandte: Bern. Johann Jacob von Wattemvyl; Michael Augsburger, Seckelmeister. Wir sind auf die Wiedergabe folgender Acten angewiesen: 1) 1541, 21. September. Neuenbürg. Der Statthalter und die vier Ministralen an Bern. Den Brief (vom 14. September, f. Abschied vom 11. September), den die von Bern auf den Bericht ihrer Gesandten, die wegen des Streites zwischen Farel und dessen Gegnern da waren, an Neuenburg gerichtet, habe man erhalten. Man verdanke die Mühe, der sich die von Bern für Beilegung der Angelegenheit unterziehen, und ersuche sie, auf dem nächsten Samstag (25. September) neuerdings Gesandte anhcrzusendcn und diesen solche Aufträge zu geben, die ihnen für Beschwichtigung der Angelegenheit geeignet scheinen. St. A. Bern: Nirchl. Angelegenheiten tSto—öa. (Französisch.) 2) 1541, 28. September. Bern an Wattcnwpl. Farel und dessen Gegenpartei haben den Vorschlag derer von Bern abgelehnt, und es verlange der Statthalter zu Neuenburg, daß auf den in dem Anlaß bestimmten Tag eine Botschaft hingesendet werde. Wegen Abwesenheit der genannten Gesandten, die früher in der Sache gehandelt haben, habe man Verschub bis Sonntag den 2. October begehrt. Es werde nun Wattemvpl dahin abgeordnet, in Gemäßheit des ihm bekannten, an Farel und den Statthalter erlassenen Schreibens, nach Umständen auch sonst zu handeln, wie es für Frieden und Ruhe ersprießlich sein mag. St. A. Venu Deutsch Missivcnbuch r, S. IS. 3) 1541, 7. November. Basel an Bern. Sie vernehmen wie letzter Tage zu Neuenburg wegen Farel Unruhe gewesen sei, so daß zu besorgen stehe, derselbe werde sich nach Verfluß der zwei Monate entfernen müssen. Da nun Farel, wie man höre, nur wegen seiner Bestrafung der Laster angefeindet werde, so würde seine Verabschiedung nicht nur tadelnswert!) für die von Neuenburg, sondern von Nachtheil für alle Orte sein, bei denen das Wort Gottes verkündet werde. Da nun die von Bern zu Neuenbürg viel Ansehen und Einfluß besitzen, so bitte man sie, eine Gesandtschaft dahin abgehen zu lassen, um den Handel zu stillen und dafür zu sorgen, daß Farel zu Neuenburg bleiben könne. St.«.Bern: KNchliche Angelegenheiten, wto-s». 4) 1541, 1t). November. Bern an Basel. 1. (Betreffend die Anstände zwischen Bern und Genf). 2. Antwort auf das Schreiben von Basel betreffend Neuenbürg. Es sei bekannt, daß die von Bern ihre Botschaft zum Zwecke einer Vermittlung zum zweiten Mal nach Neuenburg gesendet haben. Diese habe die Sache so gefunden, daß wenn man nicht Blutvergießen befürchten wolle, Farel wider den Willen der Mehrheit des Raths und der Gemeinde, die ihn mit ordentlichem Mehr entsetzt habe, nicht zu Neuenburg erhalten werden könne. Farel's Gegenpartei sage, daß sie zur Schonung seiner Ehre eine Klage unterlassen habe; wenn die Sache aber weiter geführt werde und Farel sich nicht selber schonen wolle, so sei sie bereit, seinen Unglimpf zu eröffnen. Jede Partei habe ihren Anhang auf dem Lande, wodurch gefährlicher Aufruhr entstehen möchte. October 1541. In Betracht alles dessen haben die Gesandten von Bern dahin vermittelt, das; Farcl noch zwei Monate, die von. Sonntag (13. Nov.) über drei Wochen zu Ende gehen, in Neuenbürg verble.ben und dann m.t einem freundliche» Abschied sich entfernen solle. Dan.it seien beide Parte.cn emverstanden. außer Farel. der wie er sich ausdrücke, um kein Sterben hinwegziehen und selbst den. Satan ...cht we.chcn wolle, es koste gleichwohl Blut oder Leute. Man könne ermessen, was hieraus entstehen mochte und bckte d.e von Basel den Farel von seineu. Vorhaben abzumahnen und dessen Antwort, d.e v.elle.cht d.e von Bern ...cht erlangen , " , . . ^ , St. A. Bern. Deutsch MiWcnbuch V, S. S4. möchten, diesen zu berichten. 35. Zug. 1541, 3. October (Montag nach St. Michael). Staatsarchiv «uccru : Allg. Absch. V.2, k. ö°s. LandcSarchiv Sc»'»»; : Abschiede. Tag der V Orte. , , ^ ^ Ammann Stockcr von Zug bringt eine Missive des Decans von Kreuzl.ngen sa.mnt e.nem W.andat des römischen Königs an den Abt, zur Führung des Krieges gegen d.e Türken beizusteuern. Es wird dem Dccan vorläufig geantwortet, er solle bis auf weitern Bescheid von der nächsten Tagsatzung nichts hinausgeben. Der Landvogt zu Baden, Jacob a Pro von Uri, zeigt an, er habe als ein Amtmann der Landschaft Nutzen und Gerechtigkeiten nachgefragt, und gefunden, daß em.ge Nntcrthancn Zinse schuldig se.en, deren Nnterpfande in den Urbaren nicht eingetragen seien; da der Landschreiber etwas davon wissen könnte, so dünke .hn nöthig, der Sache gründlich nachzuforschen und Alles aufzuzeichnen, um bei Gelegenheit ein Urbar zu verfertigen. Ferner besitzen die VIII Orte einige Lehen in der Grafschaft, die ... keinem Urbar verzeichnet seien- wohl haben einige Bauern Lehenbriefe, die Herren aber keine Gewahrsamen; daraus könnte in der Folge leicht ein großer Abgang entstehen. Nu. dies zu verhüten, soll der Landvogt einen Ruf erlassen, daß bei Strafe jedermann seine Lehen in Monatsfrist zu erneuern und anzugeben habe; dann soll Alles copirt und verzeichnet werden. Unterdessen soll der Vogt auch den übrigen Orten Nachricht geben, dan.it man zu rathschlagen wisse, wie ...an sich versehen wolle, mit Briefen oder mit Urbaren, v. Der Landvogt von Baden klagt gegen die von Kaiserstuhl, daß sie sich mit ihrem Leutpriester unordentlich halten und ihrem Versprechen, bei dem alten Glauben zu bleiben, schlecht nachkommen. Es wird ihnen hierauf geschrieben, sie sollen sich gehorsam erzeigen und thun, was sie versprochen haben und auf den nächsten Tag ihre Antwort schicken. Derselbe Landvogt zeigt an, daß die Priester in der Grafschaft in großer Zahl wegsterben und die Ueberlcbenden den Erbfall abzukaufen wünschen oder wegzuziehen drohen; da der Bischof von Constanz in Kaiserstuhl, Zurzach, Klingnau und an anderen Orten einige Nechtsamen habe, so rufen sie den Landvogt un. Hülfe an. Es wird nun den. Statthalter des Bischofs geschrieben, er möge die Priester freien, damit sie in dieser schweren Zeit bei den Unseren bleiben; sonst würde man genöthigt, selbst ihnen zu helfen ; dem Landvogt wird aufgetragen, einstweilen jedem Priester, der die Freiheit von ihm begehrt, zu willfahren, damit man die Priester behalte, v. Der Commenthur von Hitzkirch läßt vortragen, es sei früher Verdacht und Besorgnis; geäußert worden, daß er übel haushalte; deßhalb haben die Landvögte zu Baden und „im Aargau' den Austrag erhalten, das Haus zu besichtigen; jener sei nicht erschienen, aber der letztere werde Bericht erstatten, es sei übrigens zu bedenken, daß er das Haus leer angetreten und den Erben de.v Hans Feer scl. die Summe von 5W Gulden auf einmal habe auszahlen, auch andere Schulden abtragen müssen; das Haus habe wenig October 1541. 77 Einkünfte, aber große Ausgaben mit Knechten, Jungfrauen, Almosen und Anderm. Der genannte Landvogt berichtet nun, es sei ein schöner Vorrath von Korn und Haber da, auch bei achtzig Saum Wein, obwohl etwas bereits verkauft worden; nur der Hausrath sei mit der Rechnung nicht vollständig verglichen. Zürich und Glarus wird davon Kenntniß gegeben. Heimzubringen, s". Der Landvogt in den Freien Aemtern meldet, daß Einige ihre unehelichen Kinder loszukaufen wünschen, und begehrt zu wissen, was für Bescheid er ihnen geben solle. Da man nicht instruirt ist, so wird ihm befohlen, die Betreffenden vorzurufen und von ihnen zu vernehmen, was sie eigentlich im Sinne haben, und dann an die VII Orte dariiber zu, berichten. Heimzubringen. Ks. Solothurn sendet eine Missive des Inhalts, daß die V Orte, wenn sie dem Papste Knechte bewilligen, keine Solothurner aufwiegeln oder wegführen lassen, indem es die Fehlbaren an Leib und Gut bestrafen würde. Heimzubringen. In. Dieser Tag wurde angesetzt auf Begehren des Papstes. Es sind aber die Instructionen verschieden, indem einige Orte den Aufbruch ganz abschlagen, andere nur anhören und berichten wollen. Weil nun die Umstände gefährlich sind, weil die Macht der Türken vorrückt und „die Strafe des Todes" vorhanden ist, so hat man diesmal dem päpstlichen Gesandten keine bestimmte Antwort geben können; es soll aber jeder Bote die Sache treulich heimbringen, damit man sich vereinbare und der Gesandte abgefertigt werden könne; deßwegen wird ein Tag in Brunnen angesetzt auf Donstag vor Galli (13. October), zu dem man auch Freiburg einladet. Z. Ein Schreiben derer von Lauis, betreffend ihren Span (mit den Anstößern von St. Leonhard), bittet um Vollziehung des Abschieds von Bremgarten. Lucern soll daher seinen Boten abordnen; Zürich wird ersucht, auch den seinigen zu schicken und den Obmann beizuziehen. Die Boten sollen nicht zu große Kosten fordern. Im Schwyzcr Abschied fehlt!. Zu j (auch v und k). Der Zürcher Mschicdcband 14 (k. 306—9.) enthält 1. das an Zürich erlassene Schreiben der V Orte, d. d. Zug Dienstag nach St. Michaelstag (4. October), worin die Art. e, k, ! des obigen Abschieds mitgetheilt, ans das beiliegende Schreiben von Lauis verwiesen, die Oeffnung desselben entschuldigt und die Vermittlung der eingelegten Missive an Glarus begehrt wird. 2. Das Schreiben von Vorsitzern und Rätheu des Thales Lauis an Zürich, d. d. 28. September (lateinisch). Sie bitten nebenbei, die Urtheilsprecher nicht auf ihre Kosten zu schicken, da es sich um ein Recht der Obrigkeit handle, jedenfalls die Kosten bescheiden und erträglich zu machen. Mittelst Missive vom 8. October (Samstag nach Fmncisci) ersucht Zürich Lucern zu Händen der übrigen Orte, die Angelegenheit zu verschieben. St. A. Zürich: Missiven- buch 1541—43, 1. 62. Zu Ii. Freiburg entschuldigt sein Ausbleiben schriftlich wegen herrschender Pest, Abwesenheit Vieler im Herbst u. s. w. N> A. Froiburg: Missivenbuch Nr. IS, k. 103. 36. Arminen. 1541, 13. October (Donstag nach Dionys«.) Staatsarchiv Liiccr»: Allg. Absch, v. 2, k, soa, Landesarchiv Schwyz: Abschiede. KantonSarchiv Zug: Abschiede Bd, 2, Tag der V Orte. k». Ueber des Papstes Werbung um Knechte hat man sich zu folgender Antwort vereinigt: 1. Man danke Seiner Heiligkeit für alle erwiesenen Wohlthaten, mit der Bitte, daß sie, wenn es ferner nöthig würde, abermals das Beste thuu wolle. 2. Der eingetretene Auszug in der Geleitsbewilligung wird (mit dem gewöhn- 78 October 1541. liehen Geschäftsgang und dein Widerspruch einiger anderer Orte) entschuldigt. 3. In Betracht der Türkengefahr, der Pest, der Notweiler und des kaiserlichen Schreibens werden die Knechte abgeschlagen. 4. Dabei wird versichert, daß man, was frommen Christen gezieme, thun wolle, wenn die Kirche in Gefahr käme. I». Der Rechtshandel zwischen denen von Bellenz und Lanis wird bis auf weitem Bescheid verschoben, v. Da der König von Frankreich in der rotweilischen Fehde „laut des Buchstabens" um Hülfe gemahnt worden ist, aber keine Hülfe geleistet hat, so schlägt Obwalden vor, dafür das Recht mit ihm zu brauchen. Heimzubringen. «I. Der Bote von Lucern soll heimbringen, daß die von Weggis von einem Zins, welchen Schwyz gekauft hat, den zwanzigsten Pfenning fordern; Lucern soll sie abweisen. «. Die vun-Orte stellen an Lucern die dringende Bitte, den Salat zu begnadigen und ihm gegen seine „Schuldner" (Gläubiger?) behülflich zu sein, damit er zu Hause bleiben könne. („Ist abgeschlagen"), l. Wegen der Landmarch zwischen Zürich und der Grasschaft Baden soll Lucern nach Zürich schreiben, daß man die Sache nicht unterlassen könne. K. „Mola de Cezio kanfmansgüter verstehen fürzefahren. Item jedermann essen und trinken . I». Zu gedenken der Schreiben von Basel, von Notwcil und von Christoph von Landenberg. i. „Vogt Stuben Brüder". Ii,. Freiburg schreiben. S. Boisrigault schreiben. «». Vogt Btteler auf nächsten Tag beschreiben, i». Zu gedenken des Anzugs, den der Bote von Nntcrwalden wegen der Appellaz gcthan hat. «». Das Fi^calamt auf die Gant Magen i«. Das Betteln, wie die Schreiber und Andere es thun, ist abgeschlagen, «z. Den Abschied von Bellcnz verhören, damit man auf den Apellaz, auf Dienstag vor Simon und Judä (25. October), zu antworten wisse. In. Zuger Abschied fehlt in u die Parenthese und .I-l; x-«I aus den. Schwyzer; I» auch im Zuger Abschied. Zu n 1) Bei dem Lncerner Abschied liegt eine Copie der ausführlichen, dem N.ttcr Jeronimo Franca unter de... Sie el von Schwyz und obigen. Datum zugestellten Antwort Zu 3 wird bemerkt- Bloß 800 Knechte in so große Entfernung zuschicke», wäre schimpflich und gefährlich; zudem habe der Kaiser ... eine». Schreibe., von Regensburg, d.d. 29. Juli, den Obern ernstlich geschrieben und sie ermahnt. Werbungen gänzlich abzuschlagen und ruhig zu bleibe., -c. - Eine Abschrift dieses Actenstucks hat auch d.e Tschadische Abschiede-Sammlung (St. A. Zürich XII, 91. Nr. XlM. aber ohne genaues Datum; .... Titel .st auch ' ^^2)V?!eibnra entschuldigt schriftlich sein Ausbleiben von de». Tag; es will de». Papst die angetragene m-d-mw, »w ««->. d,. M.-mg«- m» w P-» Zu e Der Schwyzer Abschied hat die Bemerkung: „So dann man vormalen Hr. Borrigo ankommen vermag der'verein...,g um hilf". Da dieser Abschied von e sonst nichts enthält und überhaupt manchen Artikel in äußerst kurzer Notiz mittheilt, so glauben w.r, die obige Bemerkung h.ehcr zu ziehen. Zu i. Dieser Artikel ist im Schwyzer Abschied durchgestrichen. 37. An der Sense. 1541, 24. October. Nechtstag zwischen Bern und Freiburg. Gesandte: Zürich (Obmann). Hans Haab, des Raths. Bern (Richter). (Hans) Pastor; (Sulpitius) Haller; (Verantworter) Johann Jacob von Wattenwyl, alt-Schultheiß; Hans Ludwig A.n.nann, beide des Raths. Fr ei bürg. (Nicht bekannt). October 1541. 79 Wir müssen uns auf die Vorlage folgender Acten beschränken: 1) Für die genannten Parteianwälte von Bern liegt folgende Instruction vor, d. d. 6. September, „gcvertiget vor m. g. h. 22. Octobcr 1541": Der Commissar zu Pctcrlingen hat gegen Martin Sesingcr wegen des Waldes Cigogne vor dem ordentlichen Lehenrichter zu Pctcrlingen ein Urtheil erhalten. Unzufrieden damit hat Scsinger diesfalls einen Rechtstag an die Sense bestimmen lassen. Entweder bezweckt er hiemit, daß ihm ein unconditionirtes neues Recht eröffnet werde. In diesem Fall sollen die Abgeordneten eröffnen, daß man ihm neues Recht vor dem frühern ordentlichen Richter gestatte, wenn solches auch dem Ludwig Ammann, der wegen „Herren not" gehindert war, eröffnet werde, und unvorgreiflich für andere Fälle, da man sonst Ursache genug hätte, den Sesingcr abzuweisen. Oder aber es will Sesinger überhaupt den Handel von dem ordentlichen Richter hinweg und an die March ziehen. Dann sollen die Gesandten im Sinne der an Freibnrg erlassenen Missive vom 25. Juni antworten, nämlich daß man sich auf eine solche Neuerung nicht einlasse; diese Würde auch denen von Freiburg an ihren Gerichten, Lehen und Twingen und allen ordentlichen Gerichten und Rechten den unleidlichsten Abbruch zufügen und Verwirrung verursache». St. A. Bern: JnstructionSbuch 0, k. -tgl. 2) 1541, 25. October. Vor dem Rathe zu Frciburg eröffnet ausführlich Hans Haab, des Raths zu Zürich, was gestern an der Sense in Betreff des Rechtsstreites von Martin Sesinger vorgegangen sei. Um zu einem Vergleich zu gelangen, bittet er, man wolle dem Ludwig Ammann von Bern gegen Ulmann Techter- mann neues Recht gewähren und das , erlangte Passament aufheben, in welchem Falle er die von Bern vermögen wolle, dem Martin Sesingcr ebenfalls das Recht zu öffnen. Um dasselbe bittet Ludwig Ammann auch selbst und zeigt, daß er seiner Zeit in Geschäften „siner Herren nöten halb" gegen Techtermann verkürzt worden sei. K. A. Frciburg: Rathsbuch Nr. SS. 3) 1541, 28. Octobcr. Vor dem Rath zu Bern. „Oratio Halltzrli von Sesingers wegen." Ludwig Ammann habe um neues Recht geworben, weil er verkürzt worden sei. Das habe Sesingcr veranlaßt, auch neues Recht zu verlangen. Auf dieses hätten die von Frciburg an Techtermann geschickt, um eine Thädigung zu erwirken und es sei diesfalls ein Tag angesetzt worden, den Ammann besuchen solle; es sei zu hoffen, daß die Sache beigelegt werde, wenn nicht, so sei auf den 4. Decembcr zwischen Bern und Scsinger Tag an die Sense bestimmt. Der Rath beschließt, wenn diejenigen, welche an der Sense gewesen find, heimkommen, werde man sich berathen und den Obmann berichten. St. A. Bcm - Mthsbuch Nr. sm, s. w. Das Rathsbuch von Bern Nr. 278, S. 57 vom 21. October bezeichnet als Parteianwalt von Bern nebst den angegebenen auch (Johann) Lando. Unterm 1(1. September 1539 hatte eine Gesandtschaft von Freiburg dem Rathe zu Bern eröffnet, Techtermann wolle zufolge dem Gesuch beider Städte an Ammann gütlich das zugebrachte Gut seiner Schwester und die Kleinode verabfolgen lassen. Der Rath verwies die Sache auf Ammann und bemerkte, es könne wegen Sesinger nichts gethan werden, weil Ammann nicht zum Recht gelange. (Die Sache scheint unausgetragen hängen geblieben zu sein). St. sr. B-rn- RathsbuH Nr. s°s, s. sos. 3«. Weitenöurg. 1541, 30. October. Vereinigung zwischen den Evangelischen von Cressier und denen von Landeron nnter wahrscheinlicher Mitwirkung eines Gesandten von Solothurn. Es stehen uns folgende Acten zu Gebot: 1) 1541, 30. (pkuuliissiniz) October. Georg von Riva, Herr von Prangin, Grandcour und Ge- noillier, Statthalter der Gräfin von Neuenburg, urkuudet, daß einige Einwohner von Cressier sich bewogen 80 October 1541. fanden, das Evangelium anzunehmen und de» Reformation gemäß zu leben, wie die Nachbarn umher. Nachdem dann zwischen diesen und denen von Landeron, von denen die Mehrheit der Messe und den päpstlichen Ceremonien anhange, deßwegcn mancherlei Zwist entstanden und derselbe zur Kenntniß derer von Solothurn gelangt war, verwendeten sich diese durch Gesandtschaften und Briefe bei der souveränen Frau, ihrer Mitbürgerin, um zwischen den genannten beiden Parteien, die ebenfalls ihre Mitbürger sind, den Frieden herzustellen. Dieses betrachtend und aus Neigung unter beiden Parteien, welche Bürger und Unterthanen der souveränen Frau, Verwandte und Angehörige der gleichen Herrschaft sind, de» Frieden zu erhalten, und in der Meinung, daß es der souveränen Frau nicht mißfalle, verordne hicmit der Gouverneur, daß diejenigen, welche sich zur Reformation halten wollen, nach Cornaux gehen dürfen, um dort die Predigt zu hören, die Kinder taufe» zu lassen, das Nnchtmal zu empfangen, sich trauen zu lassen und Fleisch (in Crcssier?) zu essen, und daß sie keine Verpflichtung gegen die Kirche zu Crcssier haben; Alles so lange, bis etwas Anderes beschlossen Werde. Hingegen dürfen sie (die Evangelischen) in der Gemeinde selbst an Festtagen keine störenden Handarbeiten verrichten, sondern sollen sich wie die Andern (katholischen) Einwohner verhalten, damit keine Störungen entstehen. Solches sei übrigens schon durch fürstliche Verordnung anbefohlen worden. Er, der Statthalter (Gouverneur), befehle, daß gegenwärtige Verfügung verlesen und vollzogen werde, ohne jegliche Widerhandlung, von welcher Seite es sei. Die von den Grafen und Gräfinen von Neuenburg der Stadt Landeron verliehenen Freiheiten und Rechte sollen hiemit in keiner Weise beeinträchtigt sein. Gegeben zu Neuenburg. K, A. Solothurn: Schreiben von Neuenbürg Iboo—isoo, (Copie, sranzösisch.) 2) 1542, 19. Januar. Solothurn an den Rath zu Landeron. Man habe seinen Brief erhalten und ebenso die Copie jenes Vertrages und Abschiedes, den der Gouverneur der Gräfin von Neuenburg zwischen denen von der Landcron und gewissen besonderen Personen von Cressier in Betreff der Religion zu Stande gebracht habe, und überhin sei man durch den alt-Schultheiß über das, was zu Neuenburg in Anwesenheit beider Parteien durch den genannten Gouverneur gcthan worden sei, verständigt worden. Der Rath finde, es könne dieser Abschied angenommen werden, denn es wolle ihm scheinen, er enthalte nichts, was den Freiheiten und Rechten derer von Landcron Nachtheil brächte («et xour oo ctoina-näss nostro oonsoil st, aclvis, so cltZVkö tonir Igelit äopart; il ncms ssmklg puls, guo Igelit üspart a. osto kniet snns prchuclios äo vcms likörtos ot lranoliisos, gno ls pousil kion. noooxtor st tonir»). Hohes Mißfallen aber habe man darüber, daß im Eingang die Worte stehen: der größere Theil halte an der päpstlichen Messe und Ceremonien fest. Die in Cressier und Solothurn («nous») halten an keinen päpstlichen Ceremonien, sondern an dem wahren, alten christlichen und katholischen Glauben und den Evangelien und der ganzen heiligen Schrift, wie es die Altvordern thaten. Man wünsche daher sehr, dieser Artikel würde gemildert, so daß in demselben Unsere wahre Religion Nicht geschmäht würde. K, A. Solothurn: Missivcnbuch II -4S—44, S. IS. (Französisch.) 39. TfiurgtM. 1541, circa 12. November („glych nach S. Martistag".) KantonSarchiv Areibnrg: Badischc Abschiede Bd. IS. Nechnungsabnahme in den Klöstern durch Gesandte von Zug und Freiburg. Illingen. Einnahmen: Fäsen 274 Malter 2 Müll 1 Viertel 3 Wierling; Kernen 1318 Ml. 1 Vrtl. ^/eJmmi; Haber 273 Mltr. 3 Mt. 2'/-Vrtl. 6 Jmmi; Roggen 9 Mltr. 1 Mt. 2 Vrtl. 3 Jmmi; Gerste 13 Mlt.; Weizen 1'/-- Mltr.; Schmalsaat 6 Mltr. 1 Vrtl.; Geld 1734 Gld. 9 Sehl. 3 Pfg.; Wein 9 Fuder 3 Saum l'/z Eimer 14 Maß. Ausgaben: Fäsen.236 Mltr. 2 Mt.; Kernen 844 Mltr. 2>/s Vrtl. 2 Jmmi; Haber 162 Mltr. 1 Mt. W/' Vrtl. 1 Vrlg.; Gerste 9 Mltr. 2 Mt. 2 Vrtl. 1 Vrlg.; Roggen 10 Mltr. 1 Mt. 2 Vrtl.; Weizen 1'/-- Mltr.; Schmalsaat 6 Mltr. 1 Vrtl.; Geld 1947 Gld. 6 Schl. 5 Pfg.; Wein 48 Fuder 7 Saum 1 Eimer 10 Maß. November 1541. 81 k. Kalchrain. Einnahmen: Fäsen 80 Mltr. 13^ Vrtl.; Kernen 95 Mltr, 2>/s Vrtl. minder N/s Jmmi; Haber 80 Mltr. 3 Mt. 0 Vrtl.; Gerste nichts; Geld 391 Gld. 8 Schi. 0 Pfg. 1 Hlr.; Wein 9 Fuder 13 Eimer 17 Maß. Ausgaben: Fäsen 81 Mltr. 14 Vrtl.; Kernen 70 Mltr. K'/z Vrtl; Haber 73 Mltr. 11 Vrtl.; Gerste nichts; Geld 284 Gld. 7 Schl. 11 Pfg.; Wein 2 Fndcr 9 Eimer. «. Dänikon. Einnahmen: Fäsen 78 Mltr. 2 Vrtl.; Kernen 810 Mltr. 3'/s Vrlg. 4>/s Jmmi; Haber 222 Mltr. 2 Vrtl. 9 Jmmi; Geld 533 Gld. 8 Schl. 7 Pfg.; Wein 162 Saum 1 Eimer; Vieh 3 Kühe 4 Kälber 3 Ochsen 4 Wagenroß 1 Neitroß. Ausgaben: Fäsen 100 Mltr. 1 Mt. 2 Vrtl. l'/s Vrlg. 9>/z Jmmi; Haber 105 Mltr. 1 Mt. 3 Jmmi; Geld 1084 Gld. 2 Schl. 2 Pfg. 1 Hlr.; Wein 115 Saum >/s Eimer; Vieh 1 Kuh 3 Ochsen. «I. Fischingen. 1. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 183 Mltr. 1 Mt. 2 Vrtl. 3 Jmmi; Kernen 549 Mt. 3 Vrtl. 2 Vrlg.; Haber 134 Mltr. 2 Vrlg. 3 Jmmi; Geld 530 Gld. 8 Schl. 7 Pfg. Ausgaben: Fäsen 179 Mltr. 2 Mt. 1 Vrtl; Kernen 540 Mltr. 1 Vrlg. 4 Jmmi; Haber 129 Mltr. 2 Alt. 2 Vrtl. 2 Vrlg.; Geld 530 Gld. 4>/> Pfg. An Nestanzen wurden verzeigt: Kernen 584 Mt. 3>/s Vrtl. 0 Jmmi; Haber 97 Mltr. 3 Mt. 2 Vrtl. 1 Vrlg. 6 Jmmi. 2. Laut der letzten Rechnung sind dein Abt an Wein 230 Saum 2'/2 Eimer eingerechnet; da in dem diesjährigen Herbst noch mehr dazu gekommen, worüber der Abt noch nichts Genaueres weiß, so wird die bezügliche Rechnung auf das nächste Jahr verschoben. 3. Bei dieser Rechnung stellt der Abt das Gesuch, ihn dieser Last in Zukunft zu überheben und es mit ihm zu halten wie mit den Herren von Kreuzlingen und Rheinau und den Frauen zu Dießenhofen, da er so gut wie diese den Gottesdienst nach seines Ordens Herkommen verrichte, dem er dann nur desto besser obliegen könnte; er getraue sich, auch ohne solche Rechnung das Gotteshaus wohl zu verwalten und hoffe den Eidgenossen keinen Anlaß zu Klagen zu geben; sie könnten aber nichts desto weniger alljährlich ihre Boten senden, um zu erfahren, wie er haushalte; denen sowie ihren „Mithaften" (Landvogt und Landschreiber) wolle er gern die bisher übliche Belohnung verabfolgen. Darüber nicht instruirt, bringen die Boten diesen Antrag zu Händen der X Orte heim. 4. Da sich der Abt auf früheren Tagen über die Pflicht, „etliche" Prädicantcn aus dem Gotteshaus zu erhalten, beschwert hat in der Meinung, es könnten etliche derselben abgestellt werden, da zwei Kirchen nur Filialen seien, so sind die Boten beauftragt, nachzufragen, wie darin zu helfen wäre; weil sie jetzt aber keine unparteiische gründliche Auskunft erhalten können, so haben sie dein Landvogt und dem Landschreiber befohlen, die Sache genau zu prüfen und auf den nächsten Tag Bericht zu senden, damit man erkenne, ob Ane Aenderung thunlich sei oder nicht. 5. Ferner zeigt er an, es sei ihm vergönnt worden, etliche Höfe des Gotteshauses als Erblehen zu vergeben und den Ehrschatz davon zu beziehen, damit es desto leichter aus seinen Schulden komme; nun habe er einen Hof in der Gestalt verliehen, aber den Ehrschatz nicht empfangen Gnnen, weil der Pflichtige Bauer die Vernunft verloren habe, und die Kinder vertrieben werden müßten, wenn er das Geld durchaus haben wollte, wozu er weder in diesem noch in andern Fällen geneigt sei. Darauf habe er anderes Geld gesucht und 500 Gulden ausfindig gemacht, weßhalb er um Erlaubnis; bitte, diese Summe auf die Güter des Gotteshauses aufzunehmen. Da nun glaubwürdig berichtet wird, daß die von bcm vorigen Schaffner herrührenden Schulden, die große Summen betragen, nicht länger warten können und die Kosten sich vermehren, und da man zudem für besser findet, daß die eigeneil Güter nicht in Erblehen verwandelt werden, so hat man dem Abte gestattet, die genannte Summe verzinslich aufzunehmen, mit dein Beding, daß er einige kleinere Schuldposten soweit irgend möglich ablösen solle, wozu er sich bereit erklärt. V. Tobel. Die Rechnung wird anstatt des Commenthurs, der sich zum Capitel in Speyer hat verfügen Uu'issen, von seinem Schreiber und Statthalter abgelegt nnd erzeigt an Einnahmen: Fäsen 059 Mltr. 2 Vrtl. 11 82 November 1541, tt'/z Jmmi; Keinen 1455 Nlt. 7>/s Jmmi; Hober 447 Mltr. 2 Vrtl. 7 Jmmi; Gerste 4 Alltr. 1 Mt. 3 Vrtl. 6 Jmmi; Roggen 2 Mltr. 3 Mt, 3 Vrtl. K'/z Jmmi; Geld 3234 Gld. 10 Schl. 1! Pst;,; Wein 76 Fuder 1 Saum 3 Eimer. Ausgabein Fasen 659 Mltr. 1 Vrtl, 7>/s Jmmi; Kernen 1448 Mt, 1 Vrtl. l'/sJmmi; Haber 439 Mltr. 1 Mt. 3'/^ Vrtl.; Gerste 4 Mltr. I Alt, 3 Vrtl.; Roggen 2 Mltr. 3 Mt. 3 Vrtl. 67-2 Jmmi; Geld 2699 Gld. 9 Schl. 10 Pfg,; Wein 62 Fuder 6 Saum 2 Eimer 21 Blaß, t. Münster- lingen. 1. Die geforderte Rechnung seit dem letzten St. Matthiasabend (23. Februar) ist den Boten schriftlich gegeben und dabei angezeigt worden, daß alle Einkünfte bis Pfingsten in die letzte Rechnung Vogt Martin Wchrli's, die er den Boten von Lucern und Unterwalden erstattet, aufgenommen seien, so daß die Frauen jetzt nichts Anderes verrechnen können als ihre Allsgaben und die ihnen von Wehrli übcrgcbcncn Forderungen lind die Baarschaft; an Nestanzen haben sie aber bisher wenig eingezogen und die diesjährigen Zehilten an Korn und Haber sowie die Erträge der eigenen Güter seien noch nicht gedroschen; zudem wisse man noch kaum, wie viel dein Gotteshaus überall gefallen sei. Da es nun bisanhin Brauch gewesen, die Rechnung von einer Pfingsten zu der andern zu geben, wo ein klarer Abschluß möglich ist, so hat mau es diesmal dabei bleiben lassen, indem auf Nicolai und auf Matthiä Rechnung abgelegt worden, und den Frauen befohlen, die Rechnung bis Pfingsten zu stellen, damit sie dann jederzeit zur Rechenschaft bereit wären. 2. „lind zu Unterricht, was und ivie viel inen als obstatt iugeantwortet sige, ist inen ingeben": des Ersten im Kasten und im Keller: Fäsen 70 Mltr,; Kernen und Mehl 25 Mt. 2 Vrtl,; Gerste 15 Vrtl.; Haber 55 Mltr. 3 Vrtl,; Nüsse 6 Mt,; Wein 56 Fuder zu Münsterlingeu, mehr 4 Fuder zu Schlattingen, Sodann an Nestanzen auf den Leuten: Fäsen 20 Mltr. 2 Vrlg,; Kernen 936 Mt. 3 Vrtl. 2Vrlg. 2Jmmi; Haber 127 Mltr. 1 Alt. 2 Vrtl. 3»/- Vrlg. 3 Jmmi; Nüsse 35 Mt. 1 Vrtl. l '/-2 Vrlg.; Bohnen 12 Alt. 2 Vrtl. 3t/z Vrlg,; Geld 245 Pfd. 8 Schl. 14/2 D. mehr 5 Pfd. 5 Schl. „über wüchse! von denen von Rechcnow (nie) herlangende". Den Frauen sind 4000 Gulden Hauptgut an Gold übergeben worden, dieselben wieder an Zins anzulegen. K. Feldbach. 1. Andreas Egli, derzeitiger Vogt, hat schriftlich gezeigt, was er seit St. Laurenzen (10. August) für das Gotteshaus eingenommen nnd ausgegeben hat. Weil aber nach altem Brauch die Rechnung erst auf letzten St. Johannstag im Sommer geschlossen worden, so läßt man es dabei bleiben, damit eine ganze (Jahres-) Rechnung aufgestellt und geprüft werden könne, besonders weil Mansuetus Zumbrunnen von Uri, der alte Vogt zu Feldbach, auf Anordnung der Eidgenossen laut einer Missive dem Landvogt und Landschreiber auf den letzten Laurenzentag eine Rechnung abgelegt hat, worin an Nestanzen und Vorräthen gezeigt und übergeben wurden was folgt: An Fäsen 82 Mltr. 13 Vrtl, 1 Vlg. 2 Jmmi „auf de» Leuten", im Kasten an Fäsen 60 Mltr. 2 Vrtl,, und zwar 23 Mltr, 15 Vrtl. 1 Vrlg. 2 Jmmi mehr als er schuldig war; an Kernen 234 Mltr. 1 Vrtl., 84 Mltr. 3 Vrlg. mehr als die Rechnung fordert; an Roggen 47 Mltr. 8 Vrtl. 1 Jmmi bei den Leuten, im Kasten 4 Mltr., im Ganzen 6 Mltr. 6 Vrtl. 2>/2 Vrlg. '/s Jmmi mehr als schuldig; an Gerste I Mt. bei den Leuten, dazu 8'/s Vrtl. im Kasten, d. h. 4 Vrtl. mehr als er schuldig geworden; au Haber 180 Mltr. 1 Mt. weniger Vs Jmmi bei den Leuten, im Kasten 53 Mltr. 2 Vrtl., im Ganzen 37 Mltr. 2'/s Vrtl. 2 Vrlg. l'/e Jmmi mehr als er zeigen müßte. Die Ueberschüsst rühren davon her, daß etliche Blaß größer sind, als das zu Grund gelegte Steiner Maß, und daß der Vogt die „Schweinnug" nicht in Anspruch nimmt, Ferner an Wein 12 Eimer weniger l'/s Maß bei den Leuten, im Keller 26 Fuder 4 Eimer 20>/s Maß; au Geld 481 Pfd. 7 Schl. 4'/s Pfg. bei den Leuten, an Baar 7 Pfd. 9 Schl. 7>/2 Pfg. An den Rückständen hat man abzurechnen, was nicht mehr einzubringen ist: An Fäsen 6 Mltr.. an Roggen 6 Mltr., an Geld 13 Pfd. 14 Schl. Pfg. 1 Heller; an Wein 5 Eimer November 1541. 83 5l/2 Maß. 3. Da die Herren in dem oberwähnten Schreiben dem Landvogt und dem Landschreiber Befehl und Gewalt gegeben, dem Bogt Zumbniimen eine anständige „Verehrung" aus dem Gotteshaus zu verordnen, seiner als treu befundenen Rechnung entsprechend, namentlich auch mit Rücksicht darauf, daß er lange Zeit sein eigenes Geld ohne Zins dem Gotteshaus vorgestreckt, bis er Wein und Korn zu hohem Preis hat verkaufen und damit alle laufenden Schulden tilgen können, daß er das' Gotteshaus auch in seinem baulichen Zustand verbessert und bisher unbekannte Restanzeu erreicht hat, so sind ihm 50 Gulden ausgerichtet worden, die in der nächsten Rechnung erscheinen sollen, in welcher der neue Vogt Alles in Steiner Maß augeben soll. 4. Die fünf Conventfrauen haben um die Gunst gebeten, daß ihre Geschwister oder andere nähere Verwandte sie beerben mögen, und daß jede Pfründe noch um ein Malter Haber jährlich erhöht werde; das erster« Gesuch bringt man heim, dem zweiten wird entsprochen, indem das zugegebene Steiner Maß klein ist, doch nur auf Genehmigung der Herreu hin. Der Abschied ist in der Freiburger Sammlung verlegt zu den badischen Abschieden von 1492—1531 und befindet sich nahe hinter dem Abschied von Freitag nach Maria Magdalena (23. Juli) 1529. 40. Wrunnen. 1541, 17. November (Donstag nach Othmari.) Staatsarchiv Lucern : Allg. Absch. 2, k. 570. Kantonsarchjv Zug: Abschiede Bd. 2. Tag der V Orte. Auf dem letzten Tage zu Brunnen hat man dem päpstlichen Gesandten eine Antwort gegeben, mit der er sich wohl hätte begnügen dürfen. Da nun aber verlautet, daß dieser Bote Anderes unternehmen wolle, als das Geleit ihm gestattet, so wird einstimmig beschlossen, gänzlich bei jener Antwort zu bleiben, Mit dem lauteren Anhang, daß man ihm, wenn er Umtriebe inachte, welche den bestehenden Bündnissen und Briefen zuwider wären, das Geleit aufkünden werde. Dieser Beschluß soll „beiden Herren" schriftlich angezeigt werden. I». In Betreff der auf Lichtmeß verfallenden Pensionen hat mau „dem Herrn" (Boisrigault?) geschrieben, er möge dafür sorgen, daß das Geld zu rechter Zeit erlegt werde, damit die Boten nicht in großen Kosten darauf warten müssen; man wolle dieses jetzt anzeigen, damit er keinen Grund (oder Vorwand?) habe, sich zu beklagen, daß man ihn nicht bei Zeiten um Bezahlung ersuche; und weil die Pest überall regiere, so sei zu besorgen, daß man die Boten nicht (nach Lyon) senden könne; daher solle das Geld nach Solothur» gefertigt und dort bezahlt werden. Dies wird dem Boten von Lucern, der nicht dazu stimmt, in den Abschied gegeben, in der Hoffnung, daß seine Herren sich nicht söndern werden. 41. Zürich. 1541, circa 17. Novcmber. Wir können nur folgende Erkanntniß mittheilen: 1541, 17. November. Der kleine Rath zu St. Gallen. Da sich zu Zürich ein Auflauf ereignet hat, weil die von Zürich in ihrem „sterbend an kilchledi (?) zun Predigern verordnet haben", was Einigen 84 December 1541. ungelegen sein will, bei welchem Auflauf sich über 300 Manu betheiligten und bei IL gefangeil sein sollen, so verordnet der Rath, um dazwischen zu reden, den Baumeister Gregor Gerung und den Unterburgermeister Hans Studer. Stadtarchiv St. Galten: Rathsbuch 1541—1553, S. 3. Das Rathsbuch von Zürich enthält nur so viel, daß daselbst im November 1541 mit Beschleunigung Anstalten zur Benützung eines neuen Todtenackcrs zu Predigern getroffen wurden; was Bezügliches vorausging oder folgte, läßt sich nicht erkennen. Dieses Stillschweigen und der Umstand, daß auch die Seckelmeister- rcchnung keiner Botschaft von St. Gallen erwähnt, läßt es sehr zweifelhaft, ob dieselbe »ach Zürich gekommen sei. 42. Arminen. 1541, 7. December. Landcsarchiv Tchwnz: Abschiede. Tag der III Orte. Da seit langer Zeit die Wälschen sich in die Schreiberstelle des Commissars eingedrungen haben — auf welche Weise dieses mitunter geschehen, sei leicht zu schließen — und von einem wälschen Schreiber, wenn er untreu wäre, großer Nachtheil entstehen möchte, so soll künftig kein wälscher Schreiber mehr angestellt werden, sondern das Ort, welches den Commissar gibt, auch einen deutscheu Schreiber dahin verordnen, und es soll kein Commissar Gewalt haben, ohne Wissen und Willen seiner Obern einen Schreiber zu erneuneu. Sollte das Ort, welches den Commissar gibt, keinen tauglichen Schreiber haben, so mag dieser aus einem andern Ort genommen werden, doch daß er ein deutscher und ein Eidgenosse sei. 43. St. Kalten. 1541, 9. December. Stadtarchiv St. Galle» - RathSbuch 1541—1553, S. 5. Gesandte: Appenzell. Moritz Gartenhauser, Laudammann; Ulrich Broger, alt-Landammann. Klein und großer Rath der Stadt St. Gallen antworten auf einen Vortrag der Gesandten von Appenzell Folgendes: Vor vielen Jahren, als bereits das Gewerbe der Stadt St. Galleu in Würde und Ansehen gestanden sei, haben einige in der Nachbarschaft, namentlich die zu Wyl und Bischofzell, auch zu bleichen und den Leiuwandhandel zu betreiben angefangen. Diese haben dann gebeten, daß man ihnen unter dem Zeichen und der geschwornen Schau der Stadt freieu Verkauf an die Kaufleute von St. Gallen gestatte. Nicht aus Pflicht, sondern aus Nachbarschaft, Liebe und Freundschaft habe man das gewährt, was die Betreffenden mit großem Dank angenommen haben. Einige Zeit hernach haben auch die von Appenzell durch ihre Nathsboteu freundlich bitten lassen, daß man die Leinwand, die sie den St. Gallern verkaufen, an die Schau und das Zeichen von St. Gallen kommen lassen wolle, was man, wieder nicht aus Pflicht, sondern ebenfalls aus nachbarlicher Freundschaft bewilligt habe und von ihnen sehr verdankt worden sei. Bezüglich ihres fernern Verlangens gebe man ihnen nun den Bescheid, daß man sie in Betreff des Leinmandgewerbes und der Schau durchaus bei dem verbleiben lasse, wie man andere Nachbarn in der umliegenden Landschaft der Eidgenossenschaft halte; da sie früher mit dem, was man ihnen nachbarlich zugestanden, zufrieden gewesen December 1541. 85 seien, so sollen sie sich auch jetzt noch damit begnügen. Im wettern sei man ihnen stets Liebe und Dienst zu beweisen bereit. Die Einleitung der Antwort des kleinen und großen Ruthes der Stadt St. Gallen auf das Anbringen der Appenzeller auf dein Tag zu Napperswpl vom 16. Januar 15-12 gibt den Vortrag der Boten von Appenzell bei der im Text gegebenen Verhandlung dahin an: Die genannten Gesandten hätten vor dein Rath der Stadt St. Gallen das Verlangen gestellt, man möchte den Kaufleuten zn St. Gallen erlauben, die Appenzeller Leinwand, wie dieselbe zu Appenzell „geschanet und gezeichnet" wird, zu kaufe» und zu „stieren", wie sie dieses mit der St. Galler Leinwand zu thun pflegen, u. s. w. 44. Ziern. 1541, 12. December. Staatsarchiv Bern: NathSbuch Nr. 273, S. 217. Vor dem Rath zu Bern schildert im Namen und in Anwesenheit des Calvin Herr Cuntz die Mängel der Kirche zu Genf; zwar sei das Chorgericht und die Kirchenzucht einiger Maßen in Gang gebracht, aber wenn mit der Predigt nicht tapfer fortgefahren werde, so zerfalle Alles, und in der Predigt könne nicht Genügendes geleistet werden, wenn dem Calvin nicht Viret beigegeben werde, was er daher verlange. Gesandte von Genf unterstützen dieses Begehren mit Darlegung weiterer Gründe. Der Rath antwortet, man habe vor Kurzem den Viret denen von Lausanne auf ihr Verlangen wieder überlassen; man wisse nun nicht, ob sie ihn wieder abtreten wollen, wolle ihnen aber schreiben, und wenn sie dessen zufrieden sind, wolle man ihn noch auf ein halbes Jahr denen von Genf überlassen. 45. Zürich (?). 1541, 19. December (Montag vor St. Thomas). AlteidgenössischeS Archiv Aarau: Pcrgamcnturlundc, Diethelm Nöist, Bürgermeister zn Zürich, Hans Blaß, Bartholomä Köchli, Hans Kolb, alle des Raths zu Zürich, im Namen dieser Stadt einerseits; sodann Heinrich Fleckenstein, Schultheiß zu Lncern, Jacob an der Nüti, des Raths zn Schwyz, und Jacob a Pro, des Raths zu Uri, im Namen der sechs nebst Zürich in der Grafschaft Baden regiereirden Orte anderseits, und Johann Escher, Seckelmeister und des Raths zu Zürich, als Vogt von Gerold Meyers von Knonau sel. Kindern, Gerichtsherren voir Wyningen und Engstringen, dritterseits Urkunden: 1. An der Landmarch zwischen dem Gebiet derer von Zürich unter Höngg und der Grafschaft Baden ist vor Zeiten durch Heinrich Nöist, Bürgermeister zu Zürich, Hans Grebel, des Raths daselbst, Rudolf Schiffmann, des Raths zu Lucern, und Hans Heinzle, alt-Landammann von Obwalden, als Verordnete der beiden erstgenannten Theile, ein Marchstein gesetzt worden, der aber im letzten Jahre verloren gegangen ist. Die von Zürich glauben nun an der Hand des Marchbriefs, der Öffnungen der Gerichtsherren und des Schaffners von Fahr, und gemäß aufgenommenen Kundschaftsverhören die (näher beschriebene) Stelle, wo der Marchstein gestanden sei, zeigen zn können und verlangen, daß der neue March- 86 December 1541. stein dahin gesetzt werde. Die Obern der VII Ortes aber, gestützt auf (näher beschriebene und erläuterte) Bemerkungen des Marchbriefs, beglauben, daß der frühere Marchstein an einer andern (näher beschriebenen) Stelle gestanden sei. Auf Gefallen der Obern wird nun von den Gesandten der genannten beiden Parteien erläutert und gesprochen, wo der neue Marchstein gestellt werden soll (die Stelle wird beschrieben). 2. Der Vogt von Gerold Meyers von Knonau sel. Kindern bcglanbt, so weit die hohen Gerichte der Grafschaft Baden reichen, soweit reichen auch die Niedern Gerichte seiner Vögtlinge als Gerichtsherren von Wyningen. Gestützt auf den Marchbrief und „ir" Öffnung sprechen und erläutern die Abgeordneten („wir") ans Gefallen des Gerichtsherrn und ihrer Obern, an welcher (näher beschriebenen) Stelle die March zwischen den Niedern Gerichten von Gerold Meyers sel. Kindern und den Niedern Gerichten „unserer Herren und getrttwen lieben Eidgenossen" von Zürich durchgehen solle. Nachdem Hans Escher diesen Spruch angenommen hat, so haben auch die Abgeordneten („wir") denselben an ihre Obern gebracht, welche ihn mit Bezug auf die hohen und Niedern Gerichte ebenfalls vollständig genehmigt haben. Es siegeln Diethelm Nöist, Bartholomä Köchli, Vogt zu Höngg, Heinrich Fleckenstein, Jacob an der Nüti, Jacob a Pro und Hans Escher wegen der Niedern Gerichte. Die sechs Siegel hangen wohlerhalten. 4«. Wern. 1541, Ist. December. Staatsarchiv Bern! Rathsbuch Nr. 278, S. 2öl. Vor dem Nathe zu Beril erscheinen Gesandte von Farels Gegenpartei (in Neuenburg) und eröffnen, wer vorgegeben habe, daß nur Sechszehn den Farel vertreiben wollen, habe Unwahrheit geredet. Sie legen hierauf ein schriftliches Namensverzeichniß von Farels Gegnern vor und verlangen bei dem Spruch, gemäß dem Farel sich entfernen soll, belassen zu werden. Der Rath antwortet, er sei in schwacher Anzahl versammelt, der Handel sei schwer. Das Schreiben des Maire und der Ministralen melde, daß sie einig seien; nach dem Vortrag dieser Botschaft sei das nicht der Fall. Man wolle mit dem Gubernator darüber reden lind dann ein Einsehen thnn; inzwischen sollen sie ruhig sein. Zur Erläuterung und Ergänzung müssen folgende Missiveu und Verhandlungen beigezogen werden: 1) 1541, 14. November (Montag nach Martini). Zürich an Bern. Man habe durch die Evangelischen zu Wälschnenenburg vernommen, wie einige den Farel, weil er Zucht und Ehrbarkeit pflanzen und die Laster ausreuten wolle, zu vertreiben suchen. Obwohl nun bekannt sei, daß die von Bern nebst andern Städten und Nachbaren diesfalls ihre Botschaft daselbst gehabt, haben die von Zürich dennoch hingeschrieben und zu Frieden und Einigkeit geinahnt. Dabei aber ersuche man die von Bern, da sie zu Neuenbürg großes Ansehen genießen und durch Burgrecht und Freundschaft mit diesen näher als Zürich verwandt seien, ferner die geeigneten Mittel zu ergreifen, daß Farel der Kirche zu Neuenbürg erhalten bleibe. St. A. Bern: Kirchlich- Angelegenheiten ww—ss. 2) 1541, 26. November. Vor dem Rath zu Bern erscheint Farel. Ihm wird die gegen ihn in Neuenbürg entstandene Unruhe vorgehalten und man bittet ihn, sich von da fortzubegeben, wie die Gesandten es für gut befunden haben; er möge bedenken, was Alles, selbst Blutvergießen, aus solcher Unruhe entstehen könne. Er antwortet hierauf, „müsse, die Alchen nit verlassen": es seien jetzt nicht über scchszehn, die ihn vertreiben wollen; es sei seiner wegen kein Mehr ergangen; die Widerwärtigen habeil das Nachtmahl begangen und einige ihren Fehler bekannt. St. A. Bern: R->thsb»ch Nr. s?s, s. nn. December 1541. 87 Z) 1541, 26. November. Bern an Statthalter, Ministralen, kleine und große Räthe und die Gemeinde zu Neuenbürg. Man habe vernommen, daß nach der Abreise der Gesandten von Bern («nos ombassaäours») die behufs der Beilegung des wegen Farcls entstandenen Zwists in Neuenbürg («par ckovcws vons») gewesen, dieser Anstand durch die Gnade Gottes und die Vorstellungen der Diener (des göttlichen Wortes («ministes«»)) der Städte Zürich, Basel, Straßburg und Constanz beigelegt worden sei, so daß nur noch eine kleine Zahl von fünfzehn oder sechszehn Unzufriedener («implaoablss») bestehe. Man danke hiefür Gott und bitte sie, den Vorstellungen der gedachten Kirchendiener Folge zu geben und Farel ferner in seinem Amt zu behalten, was allen Freunden des Evangeliums zur großen Freude gereiche. Dabei sollen sie auf den von den Gesandte» von Bern nach vielfachen Vorstellungen abgegebenen Spruch nicht achte», denn dieser entspreche weder dem Willen derer von Bern, noch dem der Gesandten selbst, sondern sei durch die Hitze und Bitterkeit der Feinde Farels hervorgerufen worden, wobei die Gesandten keinen andern Auftrag hatten, als die Sache zum Besten zu wenden. Nun da der Zwist gestillt, mögen sie die frühern Vorstellungen und diejenigen der gedachten Kirchendiener betrachten und sich auf eine bessere Antwort, als die frühere war, entschließen, die man erwarte. St. A. Bern: ätirchl. Angelegenheiten 1540—59. (Französisch.) 4) 1541, 26. November. Der Rath und die Gemeinde zu Neuenburg, bewogen durch viele Gründe und im Hinblick auf die Zuschriften der Städte Zürich, Basel, Constanz, Straßburg, besonders aber auf die Verwendung der Herren von Bern, betreffend die Beilegung des unlängst zwischen Meister Wilhelm Farel, Prädicanten zu Neuenburg, und einigen besonder» Personen gewalteten Auslandes beschließen: 1. Dieser Span sammt aller daraus entstandenen Fehde, Feindschaft und Unwillen soll abgethan und erloschen sein. Würde jemand, von welcher Partei er sei, denselben neuerdings hervorziehen und diesfalls jemand necken, so soll der Betreffende ür das erste Mal um fünf Pfund, im Wiederholungsfalle höher gebüßt werden. 2. Da Farel mit Bezug auf seine Lehre und seine Aufführung unverdächtig und unsträflich und der erste gewesen ist, der die zu Neuenburg zu der evangelischen Lehre geführt hat, soll er in seinem Amt und in einem Dienste verbleiben. St. A. Bern: Kirchl. Angelegenheiten 1540—59. Der Beschluß, in der angegebenen Quelle französisch und deutsch vorhanden, ist ein Auszug aus dein Rathsprotokoll von Neuenburg. Die Richtigkeit des Datums ist fraglich (ob nicht 27. November?). Abgedruckt bei Boyvc: ^nnal. bist. II. 418, mit dein Datum vom 28. November. 5) 1541, 27. November. Die vier Ministralen, der Rath und die Gemeinde zu Neuenburg an Schultheiß und Rath zu Bern. Heute haben sie den Brief derer von Bern, betreffend Farel, der den guten Willen der erster» für sie bezeuge und den sie verdanken, erhalten. Man habe sofort den Rath und die Gemeinde versammelt und beschlossen, nichts vorzunehmen, das dem Amte und der Ehre Farels nachtheilig wäre. Da aber der Brief derer von Bern in erster Linie an den Statthalter gerichtet, und derselbe zur Zeit abwesend sei, so bitte man, es nicht zu verübeln, wenn keine ausführlichere Antwort erfolge. Man sei nicht des Willens, Farel zu entfernen, sondern gegentheils ihn in seinen: Amt zu behalten. Mehreres werde man nach der Rückkehr des Statthalters berichten. wia->m. 6) 1541, 12. December. Der Maire und die vier Ministralen von Neuenburg an Bern. Ungeachtet der gescheheneu Beilegung der Angelegenheit betreffend Farel und der Beschlüsse, welche gefaßt worden, um Beleidigungen der Parteien zu vermeiden und den Frieden zu erhalten, unterlassen ihre Brüder (im Herren) und Gegner nicht, sich täglich zusammenzurotten, zumal seit der Heimkunft des Gouverneurs, und es bedienen sich einige derselben unerlaubter Reden. Wiederholt sei man vor den Gouverneuer gekommen und habe ihm de» Brief derer von Bern vorgewiesen und den Hergang der Sache erklärt, damit er die erforderlichen Weisungen ertheile und die Gegner zur Ruhe mahne. Der Gouverneur erklärte, daß er (soweit es ihn betreffe) den Farel als Prediger anerkenne («tsnir pcmr ministrs») und Zusammenrottungen und Versammlungen der einen und andern Partei verbiete, und gab überhin geeignete Weisungen, im Einklang mit den von den Städten und sonst erhaltenen Vorstellungen, den Frieden zu beobachten. Dem ungeachtet verfügen sich einige der Gegner, wie man vernehme, vor die zu Bern. Man hoffe, daß sie hier solche Antwort erhalten, daß sie künftig Störungen unterlassen; man werde mit ihnen in Friede und Freundschaft leben zum Wohlgefallen derer von Bern und zur Beruhigung der gnädigen Frau. iiMom. (Französisch.) 88 Decembcr 1541. 47. Lltcern. 1541, 21. und 22. December (auf Thoinä.) Staatsarchiv r'»cct»! Allg. Absch. I.. L, k,S7l, LaiideSarchi» Schwy,! Abschiede. KaiitonSarchiv Solotlnir»: Abschiede Bd.SZ. ^ Tag der VII Orte. Gesandte-. Freidurg. Ulrich Nix, des Raths. (Andere nicht bekannt.) Die Voten von Freiburg klagen, daß Bern den Grafen von Grcperz wiederum aufgefordert habe, ihm zu huldigen; das könne Freiburg ohne Recht nicht zugeben, und es bitte die V Orte um ein treues Aufsehen, wie es ihm schon vor zwei Jahren in dieser Sache zugesichert worden sei. Heimzubringen. Vorläufig wird aber Freiburg ersucht, sich nochmals an Bern zu weichen, damit es den Grafen in Ruhe lasse, und für den Fall etiles Abschlages Recht zu bieten; erfolgt ein den Blinden nicht gemäßer Bescheid Berns, so soll es denselben sogleich den V Orten mittheilen. I». Das abermalige Ansuchen Solothurns, ihm den Zoll zu Bilmergen zu lassen, hat man in den Abschied genommen. Der Anzug, daß im Kloster Münster- lingen übel hallsgehalten werde, ist heimzubringen, um auf dem nächsten Tage darüber einzutreten, zumal einige Frauen gestorben sind. «I. Ebenso fällt die Frage, ob man das Schreiben, welches der König von Frankreich in dem rotweilischen Handel geschickt hat, ungeahndet wolle hingehen lassen, in den Abschied. «. Ilnterivalden miederholt den Antrag, die Bünde mit denen zu schwören, welche sie schwören wollen. Weil man darüber ohne Vollmacht ist, so wird es in den Abschied genommen. I'. Der Bote von Solothurn stellt (an Lueern) die Bitte, dem Melchior von Büren die Strafe zu mildern. Im Schweizer und Solothurner Exemplar fehlt k. Der Name des Freiburger Gesandte» aus dortigem Rathsbuch Nr. 59 vom 15. December und Jnstructions- buch Nr. 4, 1. 115. Dem Lucerner Exemplar ist eine Art Concept dieses Abschieds beigelegt, mit Angabe der Voten und zweier Nathschläge über ii. Zu Nach dem Schwpzer und Solothurner Abschied wird Frciburg beauftragt, diesen Handel auch denen von Wallis zu berichten. Zu I». Nach dem Schwyzer Abschied motivirt Solothurn die wiederholte Bitte um den Zoll zu Vil- mergcn damit, daß Schwyz davongestanden sei. 4». Wern. 1541, 23. Decembcr. Staatsarchiv Bern: RathSbnch Nr. s?!>, S. i?. Vor dem Rath zu Bern eröffnet Georg de Riva: I. Zu Landeron habe er betreffend die Religion nichts ausrichten können, da sie sich allwege auf das Vurgrecht mit Solothurn stützen. 2. Wegen Farel sei wieder Streit; die Einen wollen sich des Spruchs, daß er sich entfernen solle, bedienen, während sich die Andern ans das letzte Schreiben derer von Bern berufen, so daß die Sache mißlich stehe. Der Rath beschließt: 1. Alan ersuche, (in Landeron) neben dem Meßpfaffen einen Prädicanten anzustellen und jeden dahin gehen December 1541. 89 Zu lassen, wohin Gott ihn führe. 2. In Betreff Farels wolle man eine Botschaft hinschicken, um genan zu erfahren, was jetzt das Mehr sei, und wenn Unruhen vorhanden sein sollten, dieselben zu stillen. 1541, 23. December. Bern an den Maire und die vier Ministralen zu Neuenburg. Eine mündliche Vorstellung Seitens der Mehrheit von Neuenburg, wie die Abgesandten sie nannten, begleitet von einem Verzeichniß der Gegner Farels, stimme mit dem Briefe vom 12. December nicht überein. Der Widerspruch jener Botschaft mit den Berichten der anderen Partei, verbunden mit sonstigen Anzeigen, lasse schließen, daß die Sache eben so in der Ordnung sei, daß der eine Theil dahin, der andere dorthin strebe, woraus Verwirrung und Aergerniß nicht bloß in Neuenburg, sondern auch anderswo folgen könne. Dieses betrachtend, habe man sich entschlossen, vom künftigen Samstag über 14 Tage (7. Januar) Gesandte hinzusenden, um am darauf folgenden Tage mit ihnen zu verhandeln, was für die Erhaltung des Friedens gedeihlich sei. Inzwischen mögen sie ruhig bleiben, um die ohnehin schon so widerwärtige Sache nicht noch mehr zu verschlimmern. St. A.Bern: Kirchl. Angelegenheiten ib«0—bg. (Französisch). 49. Austonne (?). 1541, circa December. Verhandlung zwischen Frei bürg und dem Grafen zu Greyerz. Gesandte: Freibnrg. Petermann Ammann, Schultheiß. Statt eines Abschiedes sind folgende Acten zu benützen: 1) Der Gesandte von Freiburg wird dahin instruirt: Dem Grafen zu eröffnen, er habe in seinem Schreiben mitgetheilt, daß er das ihm von denen von Bern für die geforderte Erkennung anberaumte Ziel erwarten und dann, wenn dasselbe nahe sei, im Sinne der von denen von Freiburg ihm eröffneten Meinung nach Bern schreiben werde. In steter Neigung, das Haus Greyerz bei dem bisherigen Verhältnis; zu erhalten, glauben nun die von Freiburg, daß es nicht gerathen sei, das benannte Ziel ganz herankommen zu lassen, sondern in der Zeit eine „heitere und satte Meinung" mit einander zu bereden, daß jeder Theil wisse, was er zu thun und zu lassen habe. Obwohl nun die von Freiburg in die bisherigen Zusagen des Grafen kein Mißtrauen setzen, sei es doch ihr Wunsch, daß hierüber Brief und Siegel errichtet werden, was sie ihrerseits ebenfalls zu geben sich erbieten. Entspricht der Graf, so soll der Gesandte ihm den diesfalls bereit gehaltenen Brief derer von Freiburg zustellen. Dabei soll der Bote bemerken, man sähe gern, wenn er in Greyerz wohnen würde, um füglicher mit ihm verhandeln zu können. a.A. Freiburg: JnftrucNonsbuch Nr. «,c.ria. 2) In der für den Tag vom 21. December erlassenen Instruction wird angeführt, daß das benannte Ziel auf sechs Tage nach Dreikönigen nächstkünftig angesetzt sei; der Graf, nachdem er ersucht worden, sich Zu erklären, ob er Willens sei, denen von Bern zu erkennen, habe dieses verneint, da der Kaiser, bei dem er in Mailand gewesen, ihm dieses verboten und nach Bern geschrieben habe, daß man ihm die Huldigung erlasse, weil die Grafschaft Greyerz vom Reich s„röm. Kaiserthum") zu lchen gehe, oder daß sie doch den Handel anstellen, bis der Kaiser wegen des Concils nach Deutschland komme. K.A. Freiburg: Jnsiructionsbuch Nr.«, ans. Die muthmaßliche Ortsbezeichnung aus der Freiburger Instruction vom 24. Februar 1542. Jnstructions- buch Nr. 4, t'. 130. Ob die hier in Aussicht genommene Conferenz wirklich stattgefunden hat, ist nach den uns zugänglich gewordenen Quellen nicht als vollständig ermittelt zu betrachten. 12 90 Januar 1542. 50. Solothurn. 1542, 3. Jauuar (Mittwoch nach Circumcisionis). KantouSarwiv Solothurn: Rahsbuch Nr. 84, S. 8. Gesandte von Freiburg, nämlich Petcrmann Schmid und Peter Frupo, Seckelmeister, sind an de» Rath zu Solothurn abgefertigt worden, um sich zu erkundigen, wie es mit der Angelegenheit in Betreff der 200,000 Kronen stehe, welche der König (von Frankreich) aufzubrechen wünsche und für die sich beide Städte verschreiben sollten; „der Herr" habe nämlich vorgegeben, der Handel sei in Solothnrn schon „uberhin". Der Rath antwortet, man sei erst gestern durch den Herrn von Boisriganlt von der Sache in Kenntniß gesetzt worden und habe dieselbe erst heute dem großen Nathe vorgelegt; derselbe habe beschlossen, wenn die vo» Freiburg in die Sache eintreten, wolle man dasselbe thun, wodann man miteinander Raths pflegen wolle, wie die Sicherheit zu errichten sei. Wir fügen zur Ergänzung auszüglich noch folgende Acten, beziehungsweise Beschlüsse an: 1) 1541, 20. Decewber (Postridie Jnnocentium). Anwälte des Königs von Frankreich stellten vor Rüthen und Burger zu Freibnrg das Gesuch, es möchten die Städte Freiburg und Solothnrn zu Gunste» des erster» eine Bürgschaft für 200,000 Kronen eingehen. Nüthe und Bürger erkennen, durch die genannte» Boten mit denen von Solothurn hierüber zu reden und ihnen zu eröffnen, daß der Handel denen vo» Freiburg schwer vorkomme, da man fürchte, es möchte hieraus Unruhe und Gefahr erwachsen. Die Gesandte» sollen erfahren, wie diesfalls die von Solothurn gesinnt seien. K.sr. Fr-wurg: Rathsbuch m. ss. 2) Die den genannten Gesandten gegebene Instruction führt weiter aus: 1. Der König wolle dafür sorge»- daß beide Gräfinen von Neuenbürg und Emissier (Ennemours?) mit ihren Grafschaften den beiden Städte» Rüclbürgschaft leisten würden. 2. Man fürchte, daß der gemeine Mann sagen möchte, man habe ihm d»s Seine für einen Fremden versetzt. 3. Auf dein Gilt der Frau vou Ennemours glaube man nicht viele Sicherheit zu erlangen, weil es „von" dem verstorbenen Herzog, ihrem Ehemann, und dessen Kindern, noch minderjährig sind, pfandbar ist und daher Widersprüche erwachsen möchten. 4. Immerhin sollten b» Copicn der „Schadlosnng" gestärkt und der Artikel „uf die mark zu kommen" gänzlich weggelassen werde»' U.A.Freiburg: JnstructionSbuch Nr. 4, k.ISO. 3) 1542, 2. Januar. Auf das von dem Herrn von Boisriganlt im Namen des Königs eröff»^ Anbringen bewilligt der Rath zu Solothurn, ihm die 200,000 Kronen zu leihen, doch mit der Beding»»^ daß sich die Frau von Nemours und Longueville sanunt ihren Kindern, Vögten und Rüthen, überhin Parlament und der König hierum verschreiben, und wenn „die Herrschaften" feil würden, sollen die beide» Städte vor Andern um einen ziemlichen Pfenning dazu gelangen können: dabei wird aber vorbehalten, Alles mit Freiburg zu verhandeln und die Sache vor Räthe und Burger zu bringen. (Die Verhandln^ des großen Rathes enthält nur das im Text Mitgetheilte.) «. ».Solothurn: Rath-bu-h Nr. 8«, S.r und »< 51. Hleuenvurg. 1542, 8. Januar. Es liegt folgende Instruction vom 4. Januar für eine Gesandtschaft Berus, bestehend aus Rudolf von Erlach und Jacob Tribolct, Venner, beide des Raths, vor. Nachdem mit denen von Reuend»^ durch Schultheiß von Wattenwyl lind Seckelmeister Augsburger freundlich unterhandelt worden war, legt»' Januar 1542. 91 einige Räthe und Bürger von Neuenburg, die zu Farels Gegenpartei gehören, eine Liste von 102 Namen vor, mit der Anzeige, daß diese und noch mehr den Farel nicht haben wollen. Hiergegen haben der Meier und die Ministralen einen sehr widersprechenden Bericht beigebracht. Aus Allem dem werde man nur über so viel klar, daß ein Handel vorliege, aus dem leicht gefährlicher Zwiespalt erwachsen möchte. Es sollen daher die Gesandten in Erfahrung bringen, ob die Mehrheit für oder gegen Farel sei. Wenn es sich dann zeige, daß Farel nicht füglich in Neuenburg bleiben könne, so zwar, daß er durch die Mehrheit verwiesen würde oder früher schon das Mehr gegen ihn gewesen wäre, so sollen sie dahin trachten, daß der Anstand nn Frieden beseitigt und Farel mit freundlichem Urlaub entlassen werde, wie solches auch früher veranlaßt und gesprochen worden sei. St. A. Bern: JnstructionSbuch v, r. s, lind Kirch!. Angelegcnheitcn 1S4V-bo. Das Datum ergibt sich aus einer Missive von Bern an Neuenbürg vom 23. Decembcr 1541; siehe den Abschied von diesem Datum. Alan vergleiche übrigens den Abschied vom 18. und 20. Januar 1542. 52. St. Kassen. 1542, 10. Januar. Stadtarchiv St. Gallen: NathSbuch 1541—1554, S. Ii. Eine Gesandtschaft von Appenzell, bestehend aus Moritz Gartenhauser, Landannnann, und Ulrich Broger 0,Prager"), alt-Landammann, trägt dem Rath von St. Gallen vor: Man werde sich erinnern, wie sie unlängst vor dem kleinen und großen Nathe erschienen seien und daselbst eröffnet haben, wie eine Gesellschaft ihrem Land unternommen, ihr Landzeichen auf die „usbraitete" Waare und Leinwand zu drücken, wobei n>an die von St. Gallen gebeten habe, sie möchten denjenigen, welche ihr Glück versuchen und Leinwand im Appenzellerland kaufen wollen, gestatten, diese mit dein dortigen Landeszeichen versehen zu versenden. Die Antwort, die ihnen damals geworden sei, hätten sie nicht erwartet, zumal sie Nachbarn seien, ihr Handel »Zusammen gehe" und sie beide sich mit demselben ernähren müssen. Die von Appenzell bitten nun nochmals, Hnei, das Verlangte gütlich zu bewilligen, zumal man ja auch gestatte, daß die St. Gallcr Kauflente Kemptner, Äner und andere „überseeische" Leinwand mit „ihrem" Zeichen versenden können. Wenn man aber bei der frtthern Antwort verharre, so möge man es denen von Appenzell nicht verargen, wenn sie bei den Eidgenossen Hülfe und Rath suchen. Der Rath von St. Gallen antwortet, es sei richtig, daß man auf das frühere Gesuch von den Gesandten angeführten Bescheid gegeben habe. Dabei wollen sich die von Appenzell nicht mehr Innern, daß ihre Obrigkeit in früherer Zeit die von St. Gallen gebeten habe, die „wysse" Schau zuzulassen. Aun sei es aber doch richtig, daß vor ungefähr vier oder mehr Jahren die Landlente von Appenzell mit weißer Leinwand in die Stadt St. Gallen gekommen seien und die zu schauen verlangt haben, wie das mit ^zug auf andere Nachbarn der Fall sei. Dieser Bitte habe der Rath, nicht aus Pflicht sondern aus 'nachbarlicher Freundschaft willfahrt, doch nur so, wie dieses andern Nachbarn gewährt morden sei. Da "un früher niemand außer in Folge besonderer Bitte zu schauen bewilligt worden, so sei wohl zu crmessen, ^aß dieses auch von denen von Appenzell nur auf besonderes Gesuch hin erlangt worden sei. In der Folge haben sich dann die Appenzeller und namentlich auch der Rath und die Gesellschaft an die solcher Art h^willigte Schau gehalten und fortwährend den Kaufleuten von St. Gallen Leinwand gegeben und dieselbe au die dasige Schau geführt, womit jedermann zufrieden gewesen sei. Sollte aber dieses denen von Appenzell Zuwider sein, so sei es denen von St. Gallen recht, wenn man sich ihrer Schau nicht bediene, wie das auch 92 Januar 1542. früher der Fall gewesen sei. Da man nun bestimmt voraussehe, daß kleine und große Näthe bei der frühern Antwort verbleiben werden, so lasse es auch der Rath bei derselben bewendet sein. Wenn die von Appenzell die Sache vor die Eidgenossen bringen wollen, s« müsse man das im Namen Gottes geschehen lassen. Dabei entbiete man denen von Appenzell alle nachbarliche Liebe und Dienst. 53. Mapperswyt. 1542, 16. Januar. Staatsarchiv Luccrn: Allg.Absch. SI. 1, k. l. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Vd. IS, k. 2. Staatsarchiv Bern: Ailg. cidg. Abschiede ^0, S. 42S. LandrSarchi» vibwalden: Abschiede. KantonSarchiv Z»„: Abschiede Bd. 2. KantouSarchiv Basel: Abschiede 1540—»l. KailtonSarchivTreibiirg: Uncingcbundcnc Abschiede. KantvuSarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. St. KantonSarchiv Schaffhanse»: Abschiede. Tag der zwölf Orte (ohne Solothurn). Gesandte: Zürich. Johann Haab, alt-Landvogt in Nheinthal. Bern. Jacob Wagner, Venner und des Raths. Basel. Blasius Schöllt. Freiburg. Martin Sesinger. (Andere nicht bekannt.) Da dieser Tag vornehmlich ans das Begehreu von Schwpz angesetzt ist, so geben dessen Voten, nach Bezeugung ihres Dankes, vorerst Bericht über den langwierigen Span zwischen dein Abt von Einsiedeln und dein Domstift zu Constanz betreffend zwei Quarten der Pfarren Stäfa und Männedorf, die der Bischof auferlegt hatte, wogegen er den Inhaber von Zehnten, Renten, Gülten, Kircheilsatz, Vigilien und Anderm dabei zu schirmen versprochen. Nun haben Domdechant und Capitel, die diese Auflage dein Bischof abgekauft, dieselbe eingefordert; der Abt von Einsiedel» sei aber von einigeil Päpsten für eine Anzahl Jahre und von Papst Leo (X.?) für eivig eximirt und gefreit worden und habe deßhalb seit einiger Zeit nichts mehr ausgerichtet; darum habeil die Domherren bei dem Papste erwirkt, daß er ihnen den Vicar des Bischofs von Augsburg als Nichter gesetzt, der dann den Abt dahin citirt habe; hinwieder habe dann Schwpz, als Schirmherr des Gotteshauses, die Aebte von St. Gallen und Eilgelberg zu päpstlichen Richtern erworben; die Domstift sei von dem erstem citirt worden, aber nicht erschienen und habe nach längerm Anstand den Abt von Einsiedeln nach Rom geladeil, was Schwyz als Kastvogt beschwerlich finde, und bitte, ihm darin beholfen und berathen zu sein, daß es nicht vor fremde Gerichte gezogen und herumgejagt würde, wider die besiegelten Exemtionen des Gotteshauses; es erbiete sich zu aller Billigkeit vor den obgenannten Richtern, vor gemeinen Eidgenossen oder wohin sie es weisen, und da die Domstift es mit fremden Gerichten und Bännen in Kosten und Schaden bringen möchte, so möge man ihm gestatten, auf deren Einkünfte in der Eidgenossenschaft Beschlag zu legen. Da man noch ungleich instruirt ist, so hat man erwiedert, man könne jetzt die Beschlagnahme nicht erlauben, da ein Arrest wohl bald bewilligt, aber nicht so leicht wieder relaxirt werde; man wolle aber, damit der Span in Güte beigelegt werde, an Domdechant und Capitel von Constanz schreiben, man wünschte, daß sie ihre Ansprache fallen ließen oder die Sache den ernannteil Nichtern zu gütlicher oder rechtlicher Handlung übergäben; die Stift möge ihren Bescheid nach Zürich schreiben. Nähme sie keines an, so soll man auf dem nächsten Tage Vollmacht habeil, Verbot und Haft zuzulassen oder nicht. I». Verwandte und Freunde des Rudolf von Landenberg suchen schriftlich um einen Geleitsbrief nach, damit sie mündlich um Zurückstellung von Breitenlandenberg und Liebenberg unterhandeln könnten. Es wird ihnen ein Geleit auf den nächsten Tag zugesandt mit der Bemerkung, daß sie vermöge der Erbeinung dessen nicht bedurft hätten, v. Da auf Lichtmeß wieder eine französische Pension verfällt, so werden Bern und Freiburg beauftragt, auf Januar 1542. 93 der Heimreise bei dem Gesandten (in Solothurn) anzufragen, ob mau das Geld holen müsse oder ob er es ivolle herfertigen lassen, „damit nit die boten sterbens wegen gschoche» (würden)"; seine Antwort ist auf Tagen zu eröffnen. «R. Joachim von Ravenstein meldet, es habe ein Müllerknccht seinem Meister dreimal bei der Nacht das Wasser „gesammelt", so daß die Mühle „gestanden" sei; dafür sei er um 10 Pfund für den Landvogt und ihn, den Gerichtsherrn, gestraft worden; später habe dieser Knecht seines Meisters Tochter geheiratet und sich aus der Herrschaft Pfyn entfernt, aber sobald „der Meyer" seine Kinder ausgesteuert, die Mühle für sich übernommen; er habe demselben wiederholt verboten, ohne Erlaubniß in sein Gebiet zu ziehen; da nun alle Nechsbote umsonst seien, so wolle er seinen Briefen gemäß gegen ihn verfahren, ihn in's Gefängniß legen, bis er ihm Bürgschaft zum Rechten leiste, und ihm dann eine Urphede geben, seine Herrschaft nicht mehr zu betreten, bis er „solches" (die Bewerbung der Mühle w.?) mit Recht erlangt hätte. Er mache diese Anzeige, damit man ihn zu entschuldigen wisse, wenn er verklagt werden sollte. Es wird ihm bewilligt, nach Inhalt seiner Briefe zu handeln, v. Der Dccan von Krenzlingen läßt durch seinen Schreiber vorbringe», wie der Abt von dem Kaiser und dein Herzog von Würtemberg um Hülfe und Botschaften für den Türkenkrieg und die Reichstage ersucht werde und deßhalb um Rath bitte. Da man annimmt, daß andere Prälaten in der Eidgenossenschaft mit gleichen Mandaten belangt werdm, so soll man dies heimbringen, um zu beratschlagen, wie man ihnen behülflich sein könnte. Jetzt wird dem Decan angezeigt, er solle auf weitere Zumuthungen sich mit guten Worten ausreden, t. 1. Bei Prüfung der Klosterrechnungen aus dem Thurgau erzeigt sich, daß der Abt von Fischingen den Orden halte und gut wirthschafte, dabei aber die Bitte stelle, ihm die Rechnung zu erlassen wie dem Abt von Kreuzlingen und den Frauen von Dießenhofen, indem er nichts desto weiliger den Boteil, welche alljährlich die Rechnungen einnehmen, die bestimmte Belohnung verabfolgen wolle. Da die Boten, die von ihm Rechnung empfangen habeil, noch weiter dar- gethan, wie ehrlich er haushalte, so wird das Gesuch in den Abschied genommen. 2. Ferner ziehen dieselben an, wie das Kloster Fischingen noch viele Schulden und einen theuern Haushalt habe, indem es große Com- petenzen ausrichten und die zwei Prediger zu Auw und zu Bettwieseil „versölden" müsse, wozu es doch nicht verpflichtet wäre, indem es dort keine Zehnten besitze und die beiden Pfründen nur Filialen seien. Heimzubringen. K. Die gleichen Boten bemerken, das Haus Tobel beziehe große Einkünfte, die aber der Commenthur verzehre, obwohl er weder Meßpriester noch Prüdicanten erhalte und auch sonst keinen „Brauch" habe. Darauf ist dem Landschreiber zu Frauenfeld befohlen, genau zu erfahren, wie der Commenthur haushalte, ob er etwa Geld aufnehme und wie viel jährliches Einkommen das Haus habe, und auf dem nächsten Tag Bericht zu erstatten. I». Der Landvogt zu Baden eröffnet, er sei benachrichtigt, daß der Bischof von Constanz, wenn er Vögte nach Kaiserstuhl und Klingnau setze, ihnen andinge, Streitigkeiten mit ihnen oder ihren Erben vor seinem Stab, Statthalter und Rath zu berechtigen; dieses thue aber den Eidgenossen an ihrem Gerichtszwang Abbruch, weßhalb er Weisung begehre, ob er solches zugeben solle. Heimzubringen, t. Der Landvogt der Grafschaft Toggenburg führt Beschwerde, wie der Abt von St. Gallen und dessen Angehörige durch den Zoll zu Frauenfeld beschwert seien, worauf Schultheiß Federli antwortet, es werde niemand mit dem Zolle weiter beschwert, als Brief und Siegel weisen. Da jedoch für die Toggenburger und den Abt ein Vorbehalt gemacht worden ist, so wird dies in den Abschied genommen, ik. 1. Es waltet zwischen denen von Constanz und dem Abt von Kreuzlingen ein Span betreffend die Lehengüter, indem jene dieselben nur in ihrer Stadt und nicht unter des Abtes Stab „ufrichten" wolleil, was dem Gotteshaus nachtheilig ist, indem es dadurch um seine Güter kommt. Daher soll jeder Bote Gewalt erlangen, den Abt 94 Januar 1542. bei seinen Urtheilen zn schirmen und die von Constanz abzuweisen. 2. Weiter haben letztere einen Gerichts- knccht und den Wirth von Krenzlingen gefangen, weil dieselben zwei Männer, welche den Wirth bestohlen, in ihren kleinen Gerichten verhaftet hatten. Da solches auch früher schon geschehen, so ist auf dem nächsten Tage zu antworten, wie man es abstellen wolle. I. Der Vogt zu Sargans schreibt der Lehengüter halb, die das Kloster Pfäfers in Graubiinden besitzt, es seien dieselben seit längerer Zeit bezogen und berechtigt worden, wo sie liegen, was aber wider des Gotteshauses Freiheiten sei, denn diesen gemäß sollen sie vor dein Maiengericht zu Nagaz berechtiget werden; der Abt bitte daher, ihn bei seinen Rechten zu schützen. Heimzubringen. »»». Auf den Bericht, daß im Wälschland, jenseits des Gotthard, verschiedene neue Münzen geschlagen werden, die zu leicht seien, auch falsche Baslervierer mit dein Baslcrstab und Rappen aus „Sturz", wird beschlossen, es solle jede Obrigkeit die Ihrigen davor warnen und solche Fälscher und Buben, wo sie ergriffen werden, nach Verdienen belohnen, i». I. Der französischen Pension wegen meldet der französische Gesandte, Herr Dangerant, daß er gemäß einer Weisung des Königs Anzeige machen wolle, wenn das Geld in Lyon erlegt sei. Heimzubringen. Indessen sollen die Boten von Bern und Freiburg „vollenden", was ihnen aufgetragen ist. 2. Der Herr von Boisrigault hat ferner geschrieben, der König beharre bei der früher gegebenen Antwort über die vielfach verhandelten Ansprachen Eines von Schwyz und Eines von Freiburg, und glaube, daß die Sache nicht berechtigt werden könne; er bitte, ihn damit unbelästigt zu lassen. Da die Sache schon lange herumgezogen morden nnd die Nachschlüge ungleich lauten, so ist dies heimzubringen, um einen endgültigen Beschluß zu fassen. «». Die Boten von Appenzell tragen vor, etliche ihrer Landleute haben den Leinwandgewerb angefangen und die Obrigkeit dcßhalb eine geschworne Schau verordnet; auf die Tücher, welche sie gerecht und gut erfinde, schlagen „sie" das Zeichen „der Herren"; nun sei der Kaufmann, der diese Tücher in fremde Lande geführt, gestorben, und würden einige Kaufleute von St. Gallen gerne die Tücher kaufen; aber der Rath der Stadt St. Gallen habe ihren Burgern verboten, solche abzunehmen, was den Appenzellern zu großem Schaden gereiche. Schon zweimal haben sie ihre Boten nach St. Gallen geschickt, um Burgermeister und Rath um Aufhebung des Verbotes zu ersuchen, weil doch ihre Kaufleute zu Jsny („Wnach"), Kempten und anderswo so bezeichnete Tücher auch kaufen und in fremde Lande fertigen lassen; aber St. Gallen habe auf diese Bitte nicht eingehen wollen und verlange, daß die von Appenzellern verfertigten Leinwandtüchcr an ihr „Mal und G'schau" gebracht und nur, wenn sie als gut erfunden und bezeichnet worden, von den Kaufleuten gekaust und ausgeführt werden dürfen. Das sei nun nicht zu leiden, indem die Schau und das Zeichen Appenzells verachtet und den Seinigen große Kosten verursacht würden; es bitte daher um Rath und Hülfe und sei gesonnen, wenn die von St. Gallen nicht nachgäben, ihnen feilen Kauf abzuschlagen. Nachdem man auch die Nathsbotschaft von St. Gallen angehört, die eine Abschrift des Vortrages derer von Appenzell verlangt, hat man beide Parteien ermahnt, als nächste Nachbarn sich freundlich zu vergleichen oder dann auf dem nächsten Tag ihre Sache vor gemeine Eidgenossen zu bringen; inzwischen sollen sie nichts Unfreundliches gegen einander beginnen. Heimzubringen, z». In dem Span zwischen denen von Vcllenz und einigen von Lauis war Ammann Gartenhauser von Appenzell gemäß dem Abschied von Bremgarten als Obmann an Ort und Stelle gegangen, aber vergeblich; er begehrt nun Entschädigung für seine Auslagen nnd etwas fiir seine Mühe und Arbeit. Für die Zehrung giebt ihm jeder Bote 1 Krone; mit dem Lohn soll er warten, bis man ihn weiter braucht; sobald die Boten sich hinein verfügen, soll es ihm von Zürich angezeigt werden, damit er nicht abermals umsonst den Weg mache, «y. Wegen dieser und anderer Geschäfte wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag nach Lichtmeß (5. Februar), Januar 1542. 95 zu welchem die Boten namentlich über den Abschied von Bremgarten, das Haus Hitzkirch und Anderes betreffend, instruirt werden sollen. ». Vogt Dolder von Glarus bittet Lucern um ein Wappen und Fenster. 8. Die Boten von St. Gallen treten nochmals vor, um zu klagen, daß ungeachtet des Versprechens, das der französische Gesandte zu Baden gegeben habe, die Zollerhöhung in Lyon aufzuheben, wenn die „Capitel" lateinisch vorgewiesen würden, die Neuerung fortdaure, und der König, nach der Erklärung des Commissairs zu Lyon, darum wissen dürfte. Da dies die Kaufleute gemeiner Eidgenossenschaft berührt, so werden die Boten von Bern und Freiburg beauftragt, sich darüber bei dem Gesandten zu beschweren und ihm vorzustellen, daß die schwäbischen Kauflente besser gehalten werden, und daß man von seinem Schreiben noch keine Wirkung verspüre; seine Antwort sollen sie schriftlich nehmen, um sie ans Tagen vorzulegen. 4. Vogt Bircher stellt das Begehren, es möchte Hieronymus Moresin auf den nächsten Tag zu Baden geladen werden, damit der Handel zwischen Schultheiß Fleckenstein und ihm endlich beseitigt werden könnte; es wird aber die Sache auf den nächstfolgenden Tag verschoben, weil die Frist zu kurz und die Straße jetzt mißlich zu wandeln ist. Die von Bremgarten zeigen schriftlich an, daß ihr Schultheiß Schodoler gestorben sei und daß sie den alt-Schultheiß Mutschli zum Statthalter ernannt haben, und bitten, daß man ihre Wahl bestätige oder einen Andern setze. Heimzubringen, ob man den Statthalter bis auf Johanni wolle bleiben lassen, v. Der Landvogt aus dem Thurgau berichtet, wie vor drei Wochen der Prüdicant Mötteli zu Weinfelden scharf wider die Bilder und den Landfrieden gepredigt habe, so daß an: gleichen Tage die Bilder und alle Kirchenzierden zerstört worden seien. Darauf hat man den: Landvogt befohlen, die Gemeinde zu versammeln, um deu „Schuldner" zu erfahren, mit der Drohung, wenn sie den Thätcr nicht anzeigte, die ganze Gemeinde für die Strafe haftbar zu machen; er soll auf den: nächsten Tag darüber Bericht erstatten. Dann ist auch zu entscheiden, ob man den Prädicanten fortweisen wolle oder nicht. Die Boten von Zürich wissen, wie angezogen worden ist, daß Abt Stall den Prälatcnstab von Fischingen mitgenommen und den Boten, die ihn abgefordert, einmal verleugnet, aber nachher doch herausgegeben habe, und wie man jetzt, da man die Stiftungsbriefe vermißt, voraussetze, daß er sie weggebracht habe. Zürich soll ihn ernstlich anhalten, aushin zu liefern, was er von den: Gotteshaus besitze, da er sonst die Folgen zu gewärtigen hätte, Die Boten der IV Orte ersuchen Zürich, mit Gotthard Nychmuth zu verschaffen, daß er die von Napperswyl in: Zoll nicht verkürze. z. Geineiner Orte Boten wolle:: Zürich freundlich gebeten haben, der Margreth Mogin (Maag?), Jörg Metzgers Ehefrau, um Gotteswilleu den Verkehr in der Landschaft wieder nachzulassen. Der Landvogt aus der Grafschaft Toggenburg verlangt ein Zeugniß (Kundschaft), daß gefundene Schätze der hohen Obrigkeit gehören. Es ist ihn: „verlanget", wie die Boten wisse::. Zu gedenken, wer in Münsterlingen Hausen soll, ob der, welcher jetzt da ist und für seine Schwester vertröstet hat, oder ein Anderer. Antwort auf nächsten Tag. ?»I». Die Boten (von Bern?) wollen gedenken, was Landvogt Haab wegen Hans Ludwig Ammanns sel. Kinder in Betreff des Erbfalles von Herrn Ulmann Techterinann sel. geredet hat, daß „sie" die gütlichen Mittel annehmen wollen. Im Zürcher und Zuger Abschied fehlen i und t; in: Vcrner Ii. I, i, t; im Obwaldncr der erste Theil von i» und I.', I; im Basler und Schaffhauser Abschied fehlen ll I, i, I. und alles Uebrigc; im Freiburger fehlen I», Ii, I, i , I in: Solothnrner v, », i , I, Ii; >v—z- aus dein Zürcher; s: und »» aus den: Freibnrger, Vit» aus dem Berncr; auch in: Berner. Solothurn entschuldigt sein Ausbleiben und gicbt bezüglich ii seine Ansicht brieflich zu erkennen. K. A. Solothurn: Missivcnbnch 1542—44, S. 4. 96 Januar 1542. Der Name des Gesandten von Zürich aus dem dortigen Jnstructionsbuch 1533—43, 1. 283; der des Berner ans dortigein Jnstructionsbuch v, k. 4; der des Basler a tsr-Ko des Basler Abschieds; der des Frei- bnrgcr ans dortigein Rathsbnch Nr. 59 vom 1. Februar und Jnstructionsbnch Nr. 4, k. 123. Der Zugcr Abschied liegt an drei Stücken, zwei mit den Blcistiftbezeichnungcn 24. 39 und ein Stückchen ohne Nummer, auseinander und ist vielleicht unganz. Zu «. Es liegen aus der letzten Zeit folgende bezügliche Mandate vor: 1) 1541, 10. August, Neustadt (bei Wien). Königliches Mandat au St. Gallen: den Sold für 28 >/z Mann zu Fuß für die ersten 2 Monate, je 4 Gl., bis 12. September, den 3. und 4. Monatsold bis 12. October nach Augsburg zu entrichten. Besiegeltes Druckeremplar im Stadtarchiv St. Gallen. 2) 1541, 16. October, Linz. Ausschreibung eines Reichstages nach Speyer auf 14. Januar 1542 zur Berathung der Türkengefahr zc. K. A. Schaffhauscn: Corrcspondenzen. — StistSarchiv St. Gallen. 3) 1541, 21. November, Speyer. Königliches Mandat an St. Gallen. Aufforderung zur Bezahlung der rückständigen 342 Gl. Sold für 28>/z „Personen" innert zwei Wochen mit eventueller Ladung vor das Kammergericht ?e. Besiegeltes Dnickcxemplar im Stadtarchiv St. Gallen. 4) 1541, 21. November. Ein analoges Monitorium an Schaffhausen. A.A.Schaffhauscnt Correspondenzcn. 5) 1541, 23. December. Kaiserliches Mandat an St. Gallen, den restircnden 4. Monatssold von 114 Gl. für den Türkenkrieg binnen zwei Wochen zu erlegen. Stadtarchiv St. Gallen. Zu k. Der Bcrncr, Zugcr und Frcibnrgcr Abschied nennen zwischen Kreuzlingcn und Dießenhofen auch Rheinau; der Obwaldner Abschied aber nennt nur Kreuzlingcn. Zu I. Dieser Artikel ist im Berner, Obwaldner und Frcibnrgcr Abschied etwas verkürzt. Zu Ic. Instruction von Bürgermeister und Rath der Stadt Constanz für ihre Nathsfrcunde, Georg von Nokwyl und Mathäus Molkcnpur, ans den Tag der Eidgenossen zu Napperswyl. Sic sollen erzählen: Als letzte Woche eine Rathsbotschaft derer von Constanz beim Landvogt in Frauenfeld gewesen sei, habe der Landweibcl dieselbe im Auftrage des Decans von Kreuzlingcn, ohne Angabc des Grundes auf diesen Tag vorgeladen. Später habe dann der Landweibcl in einem offenen Brief dem Bürgermeister die (im Text angeführten) Ursachen der Vorladung angegeben. Es sei zwar denen von Constanz durch die Eidgenossen oder deren Landvogt allerdings auch schon verkündet worden lind je nach Umständen seien jene vor ihnen erschienen; jetzt aber liegen die Sachen so, daß sie nicht der Verkündigung wegen erscheinen, sondern nur um die Eidgenossen freundnachbarlich über die Verhältnisse aufzuklären. 1. Der Dccan wolle sich wahrscheinlich eines Urtheils behelfcn, das vor Jahren von den Eidgenossen zwischen ihm und Sebastian Mnntprat und denen von Constanz („uns") als Gerichtsherren ergangen sei. Dieses Urtheil betreffe aber nur die Gerichte auf der Eggen und nicht das in der Stadt Constanz hergebrachte Recht, wornach Güter, seien sie Eigen oder Lehen und gelegen wo immer, wenn sie von Bürgern von Constanz an andere Bürger oder an Fremde verkauft werden, in der Stadt Eonstanz gefertigt werden; hierüber seien auch die von Constanz vor den Eidgenossen nie im Recht gestanden. Diese Fertigung sei der Obrigkeit, hinter der die betreffenden Güter gelegen sind, und den Lehenherrcn an ihren Rechten unschädlich. Die Rechte des Decans auf der Eggen werden nicht beanstandet; wie weit aber dem Sebastian Mnntprat und denen von Constanz als Gerichts- hcrrcn diesfalls gegen den Dccan zu klagen zukäme, werde vielleicht später erörtert werden. 2. Zwei Männer seien dem Wirth zu Kreuzlingcn, Stephan Koch, wegen Zehrung einen geringen Betrag schuldig geblieben. Damit sie ihm nicht entlaufen, habe der Wirth sie durch den Landgerichtsknccht, Bartholomä Trittenbach, in deren von Constanz und Sebastian Muntprats Gerichten auf der Eggen gefangen nehmen lassen, ohne die Gcrichtsherren („uns") oder deren Amtleute zuerst um Recht anzurufen oder ihnen Anzeige zu machen. Von da seien die Aufgegriffenen in andere Gerichte, nach Kreuzlingen, geführt worden und nachdem sie den Wirth befriedigt hatten, aus dein Gefängnis; entlassen worden; Alles sei geschehen ohne Wissen und Gutheißen des Januar 1542. 97 Landvogts. Als dann der Landgerichtsknecht und der Wirth nach Constanz gekommen seien, habe man sie gefangen gelegt, um sie zu befragen, auf wessen Befehl sie die zwei Männer aus den benannten nieder« Gerichten in die Gerichte zu Kreuzlingcn geführt hätten. Da haben sie und zumal der Landgerichtsknecht angegeben, daß dieses einzig auf Verlangen des Wirthes geschehen sei und jene nichts verschuldet hätten, das die hohe Obrigkeit angehe. Auf dieses seien beide ohne weitere Strafe und Entgeltnuß auf gemeine Urphede entlassen worden. Das sei nun nicht zum Nachtheil der hohen Obrigkeit der Eidgenossen, sondern um die niedergerichtliche Gerechtigkeit zu retten geschehen. Der zwischen den Eidgenossen und den Gerichtsherren errichtete Vertrag vom Jahre 1509 besage im zweiten Artikel: wenn der Landvogt in Sachen, die das Malefiz nicht betreffen, jemand gefangen legen wolle, habe er oder der Landgerichtsknecht den betreffenden Gerichtsherrn anzugehen, ihm beholfen zu sein, daß dem Landvogt Tröstung zu Recht gegeben, oder wenn das nicht sein möge, der Betreffende zu des Landvogts Händen festgenommen werde. Dem sei im vorliegenden Falle in allen Punkten entgegengehandelt worden. Das Vorgegangene habe man dann auch dem Landvogt angezeigt, mit Melden, daß es nicht zu Abbruch der hohen Obrigkeit der Eidgenossen geschehen sei. Wenn andere Fälle betreffend Leute, welche die von Constanz vor kurzen Jahren gefangen genommen haben, angeführt werden sollten, so werde man sich erinnern, daß sie sich damals hierüber zur Zufriedenheit erklärt haben. Es sei überall gebräuchlich, daß die Obrigkeiten, wenn böse Sachen und „undanisch" Händel wider sie vorfallen, wo immer solche verübt werden, wenn sie die „MißHändler" auf ihrem Gebiete ergreifen, sie dieselben nach ihrem Verdienen bestrafen. Die von Constanz bitten die Eidgenossen, sie wollen aus diesen Gründen Zumuthungen ihrer Zugewandten, welche die erwähnten Angelegenheiten betreffen würden, von der Hand weisen, damit gute Nachbarschaft erhalten bleibe. Sollte jemand dieser beiden Angelegenheiten wegen sich beschweren zu können beglauben, so erbieten die von Constanz gebührliches Recht vor ihrer ordentlichen Obrigkeit oder dem „gefreiten Richter", wohin diese Sachen gehören. Et' A. Vcrn: Allg. eidg. Abschiede so. S. 4 «s. Im Text des Börner Abschieds, wie oben bemerkt, fehlt dieser Artikel. Zu n. Dem Solothurncr Abschied, dem dieser Artikel fehlt, ist mit anderer Schrift die analoge Bemerkung nachgetragen: Der „Herr" hat geschrieben, der König wolle zwei Ansprachen, eine von Frciburg, nicht bezahlen und bleibe bei der zu Bremgarten gegebenen Antwort. Vcrathen, was zu thun sei, wenn die Sache Weiter kommt. Zu « und s. 1) Diese beiden Artikel in bcsondcrm Auszug im Stadtarchiv St. Gallen. 2) Der Gesandte von St. Gallen ist Martin Hux. Stadtarchiv St. Gallen, Truke XXVI. 37 n am Rande bemerkt. Zu v. Der Berner, Obwaldncr und Freiburger Abschied giebt den Namen des Prädicanten nicht, bemerkt, es seien die Bilder gestürmt, aber wieder geziert worden; statt von den „Schuldnern" redet er von den „Stürmern", die man erfahren und gefangen legen und darüber den Obern berichten solle; von der Drohung, die ganze Gemeinde zu bestrafen, enthalten diese Abschiede nichts. Zu >v—zf. Diese Artikel befinden sich auf einem dem Zürcher Abschiede beigelegten Blatt, das nach >v und x zu schließen nur vermuthungsweise hiehcr gehört. 54. Wrunnen. 1542, 16. Januar. LandcSarchi» Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte. ». Der Tag wurde angesetzt wegen eines Spans derer von Lucern gegen die von Zug betreffend eineil Friedbruch, den Leodegar von Hertenstcin an Hans Lage! begangen hat. Nach Verhör alles Handels wird 13 98 Januar 1542. verabschiedet, an beide Orte zu schreiben, daß sie bis auf weitern Bescheid nichts vornehmen sollen. Da die von Lncern aus Anlaß früherer dergleicher Vorfälle Briefe, Freiheiten, Sprüche und Verträge haben sollen, so sollen die von Schivyz hievon Abschriften verlangen, damit die Obern der III Orte nach Bedürfuiß in der Angelegenheit handeln können. I». Heimbringen, wie Bolsinger sich rüste, dem Papst Knechte zuzuführen. 55. Wer«. 1542, 16. und 19. Januar. Staatsarchiv Bern : NathZbuch Nr. 276, S. 96, und Nr. 279, S. 6. I. 16. Januar. Boten von Freiburg, Gesandte der „dryen Räten", nämlich Lorenz Brandenburger, alt-Schultheiß, Ulrich Nix, des Raths, Hans Krummenstoll, Venner, Jacob Gottrau, Ludwig Hans und Hans Zumbrunnen, verlangen vor dem Nathe zu Bern Verzicht auf die von dem Grafen von Greyerz geforderte Huldigung und anerbieten für ihn die Entrichtung des Vurgrechtgeldes; für den Fall der Verweigerung bieten sie das Recht an. Sie werden an die Burger gewiesen. II. 19. Januar. Vor den Bnrgern wiederholen die Gesandten von Frciburg ihre Eröffnung und führen insbesondere aus: Bei der Einnahme des Waadtlandes haben die Kriegsrcgenten derer von Bern sich geweigert, die an Freiburg erfolgte Abtretung von Vivis und Thnrn (Tour de Peilz) vollziehen zu lassen. Nach langer Verhandlnng habe man sich dann dahin geeinigt, daß Freiburg Vivis und Thurn an Bern überließ, wogegen dasselbe den Grafen von Greyerz und seine Nachkommen der Erkennung zu überheben und bei dem Burgrecht mit beiden Städten verbleiben zu lassen versprochen habe. Den: entgegen werde der Graf nun abermals zur Huldigung aufgefordert, für deren Entgegennahme ihm der 6. Januar („12. Tag") angesetzt worden sei; es sei ihm die Annahme der 10 Gulden Burgergcld verweigert worden, zum Zeichen, daß man ihm das Vurgrecht nicht halten wolle. Man verlange, daß die von Bern hievon abstehen und bedenken, daß der Graf und die Seinen mit Freiburg und den VIII Orten im Bunde stehen, diese somit verpflichtet seien, ihn zu schirmen, wenn man ihn bei dem Burgrecht, das er mit Bern und Freiburg hat, nicht bleiben lassen wollte. Würde letzteres der Fall sein und die Verleihung vorgenommen werden wollen, so wollen die von Freiburg laut Bund und Burgrecht das Recht angeboten haben. Den Gesandten wird erwiedert, man vernehme gerüchtsweise, doch in einer Art, daß man es glauben könne, die von Freiburg hätten Bern bei den Eidgenossen in Lucern, wo Ulrich Nix als Gesandter gewesen sei, verunglimpft; das hätte füglich unterbleiben dürfen; die von Freiburg hätten sich an Bern, das ihnen näher gelegen sei, wendeil können. Die Gesandten von Freiburg, nach gehabtem Verdank, antworten, sie haben hierüber keinen Auftrag; Herr Nix sei zwar nach Lucern geschickt morden, aber nicht, um die von Bern zu „verklagsteinen"; es sei nichts verhandelt wordeil, als was man mit Gott und Ehren wohl verantworten könne. Näthe und Burger entgegnen, man habe sich des Vortrags und des unverschuldeten Nechtsbots derer von Freiburg nicht versehen und könne sich jetzt hierüber endgültig nicht entschließen, matt wolle darüber sitzen und dann weiter Rede und Antwort geben. Die Namen der Freiburger Gesandten ans ihrer Instruction vom 12. Januar, Kaiitonsarchiv Frciburg: Rathsbuch Nr. 59. Den Vortrag der Gesandten vom 16. Januar gibt das Nathsbuch von Bern in mangelhafter Redaction? wir haben dcßhalb seinen Inhalt nur summarisch angezeigt und für das Einzelne den Januar 1542. 99 auch in der Quelle besser ausgeführten Vorstand vom 19. Januar bcnützt. Die Bezeichnung : Gesandte der „dryeu Räten" gibt die Verhandlung vom 19. Januar den Gesandten. Bei letzterer Verhandlung beschließen Räthe und Bürger vor dem Vorstand der Freiburger, dem Grafen das Burgergeld abzunehmen und ihn zu quittiren wie vor Altem. Zu beachten sind noch folgende Missiven: 1) 1542, 19. Jannar, Bern. Die Gesandten von Frciburg an Lucern. Ans dem letzten Tag der „christlichen Orte" sei in Betreff des Anstandes wegen Grcycrz denen von Freibnrg gerathen worden, eine Botschaft nach Bern zu schicken, zu bitten, daß man von dem Vorhaben gegen den Grafen von Greyerz abstehe, und wenn dieses nicht erlangt würde, das Recht anzubieten. Zu diesem Behuf seien die Gesandten von Freibnrg letzten Montag (16. Januar) zu Bern vor dem kleinen Rathe erschienen und bis heute aufgehalten worden, um vor den großen Rath zu treten. Dennoch sei ihnen keine endliche Antwort geworden, aus dem einzigen Grunde, weil nicht alle daheim seien. Die Gesandten bcdünke, daß man arglistig („geverlich") die Sache verzögere, was sie, und sobald sie wieder heimgekehrt seien werden, auch die Meinung ihrer Obern berichten wollen. St. A. Luccrn: Actcn Frciburg. 2) 1542, 23. Januar. Bern an Freibmg. Die Gesandten, welche jüngst in Bern waren, werden über die auf ihren Vortrag ihnen gegebene Antwort berichtet haben. Man habe sich nun entschlossen, die von Zürich um beförderliche Ansehung eines Tages in dieser Angelegenheit anzugchen. K. A. Srciburg: Bmicr MWucn. 56. SoloHurn. 1542, 16. Januar (Mitwoch vor Antoni). Kantonbarchiv Solothurn: RathSbuch Nr. S«, S.o. Ein Gesandter von Freiburg, Seckelmeister Peter Fruyo, dankt dem Nathe zu Solothurn für den umständlichen Bericht (wegen des französischen Anlcihens) und eröffnet des Weitern, seine Herren haben ihre Verordnungen untersucht und eine Satzung gefunden, des Inhalts, daß man Stadt und Landschaft wegen fremder Fürsten und Herren nicht versetzen wolle noch könne. Diese Satzung werde jährlich vor der Gemeinde verlesen. Da sie nun eine unruhige Gemeinde haben und besorgen müssen, daß hieraus Uneinigkeit entstehen möchte, so haben sie beschlossen, sich der Sache nichts anzunehmen. Im Uebrigen seien sie bereit, mit denen von Solothurn Lieb und Leid zu tragen, und dem König wollen sie hallen, was die Freundschaft und Vereinung erheische. Der Rath zu Solothurn beschließt, es hiebet bleiben zu lassen. 57. Mern. 1542, 18. und 20. Januar. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 279, S. 100, 117. I. (18. Januar.) Vor dem Rath zu Bern erscheinen Gesandte der Anhänger und Gegner Farels von Neuenburg. Jene verlangen, bei ihrem Mehr, Farel zu behalten, beschützt zu werden; die Gegenpartei hat ihre Antwort schon vorher schriftlich den Gesandten übergeben, bietet dieselbe wieder dar und entfernt sich ohne weitere Vertheidigung. Tribolet und Erlach berichten, was sie in dieser Altgelegenheit (am 8. Januar) zu Neuenburg erfahren und verrichtet haben. Der Rath beschließt, den Farel sofort anherzubeschreiben und 100 Januar 1542. ihn zu ermahnen, abzuziehen; sollte das nicht geschehen, so will der Rath weiteres Einsehen thun. Inzwischen sollen die Gesandten beider Parteien in Bern verbleiben, um je nach Umständen weiter zu verhandeln. II. (20. Januar.) Vor dem Rath zu Bern wird dem Farel vorgehalten, er habe letzthin vorgegeben, es seien nur fünfzehn oder sechszchn, die ihn nicht haben wollen. Dieses werde bestritten. Darauf antwortet Farel, der „Urhab" komme von sechszehn her, die aber mehrere an sich gezogen haben; ja wenn man nur sechs stillen könnte, so würden die übrigen bald versöhnt sein. Man rede ihm nach, er trachte nach dein weltlichen Schwert; das sei gar nicht der Fall. Was er übrigens zu Bern wegen der Sechszehn geredet habe, sei vor seinen vertrauten Freunden geschehen; er begehre, daß es richtig verstanden und hieraus kein Streit gemacht werde; käme es weiter, so würde er erhärten können, daß der Ansang von sechszehn ausgegangen sei. Lebensunterhalt und Pfründe hindern ihn nicht, wegzugehen; der Herr sei reich genug, ihn zu erhalten; aber die Kirche könne er nicht verlassen und man solle ihn nicht gegen sein Gewissen bedrängen. Der Rath beschließt dann das in der unten folgenden Note ausgezogene Schreiben an Neuenburg vom 20. Januar. 1542, 20. Januar. Bern an Neuenburg. So viel Mühe und Fleiß man aufgewendet habe, den zwischen Farels Gegnern und Freunden waltenden Zwist beizulegen, sei doch Alles fruchtlos geblieben, indem die Hitze beider Parteien und der Widerspruch ihrer Eröffnungen die guten Bestrebungen derer von Bern vereitelt haben. Da das seiner Zeit in der Sache aufgenommene Mehr angefochten und als nichtig behauptet werde, so halte man für das Beste, wenn die Ministralcn und der Rath den Entscheid der Angelegenheit ohne eigene Einmischung (borg cls vous mains) dem Gutdünken der Mehrheit der Gemeinde anHeim geben. Zu diesem BeHufe sollen die früher ergangenen zwei Mehr als nichtig erklärt und um den bestimmten Willen der Mehrheit zu erfahren, ein neues zuverlässiges Mehr erhoben werden. Zu diesem Ende ersuche man, zu gebieten, dass niemand, der das Recht hat, dem Mehr beizuwohnen, sich von Neuenbürg entferne, sondern jedermann auf Sonntag den 29. Januar bei der Gemeindeversammlung sich einfinde, damit daselbst in Gegenwart von Gesandten, welche die von Bern dahin abordnen werden, jeder seine Meinung ruhig und ohne Tumult abgebe. Das, wofür sich dann die Mehrheit der Stimmen entscheide, es sei die Beibehaltung des Farel oder etwas Anderes, soll als Veschluss gelten, und es werden die von Bern, gemäß der im Burgrccht enthaltenen Pflicht, die Partei der Mehrheit unterstützen. Inzwischen möge dafür gesorgt Werden, dass bis zur Ankunft der Gesandten von Bern Alles ruhig bleibe. St. A. Bern- W -is -y Missivcnbuch v, k. -?6. Hieher gehören Wohl folgende Parteischriften: 1) Der Rath zu Neuenburg an Bern. Da man durch Briefe von Seite derer von Bern vernommen habe, es wollen dieselben zur Beschwichtigung des Anstandcs wegen Farels Gesandte nach Neuenburg abgehen lassen, so habe man, mit Zustimmung der übrigen Freunde und Anhänger Farels, zum besseren Verständlich dessen, was in der Sache verlaufen sei, folgenden schriftlichen Bericht abgefaßt. Am letzten Sonntag deS verflossenen Juli seien auf dem Kirchhofe von einigen Privatpersonen gewisse Anschläge gefaßt worden, veranlasst durch einige Ausdrücke, derer sich Farel in der Predigt bedient haben soll, von woher dieser Streit entstanden sei. Diesen zu beschwichtigen und die gehegten Anschläge zu unterdrücken, sei auf den folgenden Tag der Rath versammelt und am Freitag darauf die ganze Gemeinde der Stadt berufen worden, bei der auch der Gouverneur und einige Räthe der Gräfin erschienen seien. Daselbst sei kein eigentlicher Beschluß gefaßt worden, ob Farel bleiben oder sich entfernen solle; jedermann aber habe ihn: das Zeugniss gegeben, dass seine Lehre recht und sein Leben tadellos sei. Man habe dann die Sache auf den Sonntag verschoben, wodann nach der Predigt in der Kirche darüber bcrathcn werden sollte. Da der Gouverneur Tumult besorgte, so habe er die Angelegenheit zur Hand genommen, den Parteien in vierzig Tagen eine Erklärung verheißen, von der er hoffe, dass sie Alle befriedigen werde. Während dieser Zeit hätten die von Bern, um den Frieden herzustellen, eine Gesandtschaft anher geschickt; die Angelegenheit sei dann in deren Anwesenheit Januar 1542. 101 verhandelt und dann auf einen andern Tag verschoben worden. An diesem sei die Gesandtschaft neuerdings erschienen-, ebenso der Gouverneur. Sie (die Berichterstatter) haben darauf gedrungen, daß die Genannten der Sache ihren Rath angcdeihen lassen, worauf der bekannte freundliche Spruch erfolgt sei. Nach der Abreise der Gesandten habe Gott Gnade gegeben, daß die in den früher erfolgten Briefen und in den Zuschriften von Zürich, Basel, Straßburg und Constanz enthaltenen Vorstellungen solchen Eindruck machten, daß aller Zwist und alle Feindschaft, ausgenommen bei einer kleinen Zahl, aufgehört habe. Hierauf hätten die von Bern ihren Brief vom 26. November übersendet (sein Inhalt wird wiederholt) und darauf Antwort verlangt. Tags darauf (!) habe man den Rath und die Gemeinde versammelt, das Mißliche der Sache und die guten Rathschläge der Städte und Anderer in Betracht gezogen und Alle um ihre Meinung befragt, wobei das Mehr dahin erfolgt sei, daß man Farcl in Amt und Dienst verbleiben lasse, wie Alles in der gleichen Tags nach Bern gesandten Antwort gemeldet sei. Durch allgemeinen Beschluß sei ferner verfügt worden, daß alle fernem bezüglichen Beleidigungen durch Wort oder Werk bei Strafe verboten sein sollen, wie solches ins Stadtbuch eingetragen sich befinde. Nachdem nun die Sache zu so gutem Ende gebracht worden, seien Einige vor die Herren zu Bern gegangen und hätten denselben unrichtige Dinge vorgegeben. Das sei wider Brief und Siegel der Stadt und wider den Willen derer von Bern, wie dieses aus dem letzten Briefe derselben sich ergebe. Man bitte daher, solche Leute gebührend abzuweisen; solcher Scandal kränke die Ehre Gottes und zerstöre die öffentliche Ordnung. Für den Fall, daß sie Klagen gegen Farel hätten, habe man ihnen wiederholt das Recht angeboten, was sie aber anzunehmen verweigert haben. Man habe sie auch freundlich gebeten, wenn sie durch gewisse Worte von Farel oder Anderer sich beleidigt glauben, eine allgemeine freiwillige Aussöhnung eintreten zu lassen, auf daß die Kirche Christi nicht in Zerwürfnis; gerathe und man in der Kcnntniß des Evangeliums fortschreite. Auch dieses sei nicht zu erlangen gewesen und man sei daher jetzt gezwungen, ihnen anders zu begegnen, als man es gewünscht hätte. Es sei kein Grund vorhanden, gehörig angenommene Diener der Kirche zu verstoßen, wenn sie weder Irrlehre noch Nachlässigkeit in der Verwaltung, noch tadelhaften Lebenswandel sich zu Schulden kommen lassen, was bei Farcl nicht der Fall sei. Man bitte daher, zur Ehre Gottes und der Stadt, im Verein mit dem Gouverneur, solchen Leuten kein Gehör zu geben. St. A. B-rn: Kirchl. Angelegenheiten Ik«l>—5». Ohne Datum, Ucber-und Unterschrist. Eine spatere Archivbczeichmmg weist, doch wohl irrig, das ActcnstUck WS Zahr ISSZ. Dasselbe ist französisch. 2) Antwort der Gegner Farcls an Bern. 1. Es werde hervorgehoben, daß man zugebe, Farel mache sich mit Bezug auf seine Lehre und seinen Wandel keines Tadels schuldig. Wenn ein Meister einem Knecht den Abschied gebe, trachte man nicht, ihn herabzuwürdigen, sondern gebe ihm seinen Lohn, ohne seine Ehre zu betasten. Indem sie aber die Gefahr eines Zwiespaltes betrachten, wie solcher bereits entstanden sei und ferner entstehen könnte, wollen sie nun einmal den Farcl nicht weiter als Diener haben. Als nun die von Bern zur Beilegung des waltenden Anstandes ihre Gesandten schickten, sei vereinbart worden, was diese in Verbindung mit dem Gouverneur sprechen, soll von beiden Parteien gehalten werden. Der Spruch sei dann dahin erfolgt, daß Farel noch zwei Monate bleiben und sich dann entfernen solle, wenn während dieser Zeit die Parteien sich nicht vereinigen würden, Was nicht erfolgt sei. 2. Die Briefe einiger Städte lasse man bleiben. 3. Wenn es in den Briefen Berns heiße, es sei nur noch eine kleine Zahl, fünfzehn oder scchszehn. Unzufriedener vorhanden, so sei man hier übel berichtet. Wie man früher gezeigt habe und sich aus dem Verzeichniß, das man besitze, ergebe, belaufe sich diese Zahl höher. 4. Das Mehr und die angerufenen Briefe und Siegel betreffend sei zu bemerken, daß ein so gefährlicher und großer Tumult entstanden sei, daß von den Gegnern Farcls sechszig bis achtzig sich entfernten, indem sie sagten, sie wollen nicht gctödtet werden, und nur noch drei- oder vierundzwanzig zurückblieben, nachdem beim Eide das Verbleiben geboten worden war. Als es sich dann darum gehandelt habe, auf den Brief derer von Bern eine Antwort zu geben, habe Peter Chambrier, der Stellvertreter des abwesenden Herrn von Prangin, erklärt, er besitze keine Vollmacht mit Bezug auf den Spruch, den sein Oberer und die Gesandten von Bern gegeben haben; um die fragliche Antwort zu erlassen müsse man die Zurückkunft des Gouverneurs abwarten. Die betreffenden Vieruudzwanzig seien dann dieser 102 Januar 1542. Meinung beigetreten,- ihre Gegner aber hätten für die Beibehaltung Farels gestimmt. Beide Parteien hätten sich Vorwürfe gemacht; um Streit zu vermeiden, seien jene, die der Sache weiter erwähnen würden, mit Buße bedroht worden. 5. Der Vorwurf, sie seien Störcr der Ordnung und der guten Sitten, sei ungerecht; sie halten diese nach Vermögen aufrecht, so gut wie die Gegner. 6. Die Zumuthung, Farel rechtlich zu belange», sei Wider die Freiheiten und Hebungen des Landes, wornach sich kein Kirchendiener den Gerichten unterziehe; auch sei man nicht verpflichtet, sich einer solchen Gerichtsbarkeit, wie die Gegner einführen wollen, zu bedienen. 7. Sie bitten, über Alles dieses die anwesend gewesenen Gesandten alt-Schultheiß von Wattenwyl, Seckelmeister Augsburger, Hans Rudolf von Erlach und Venner Tribolet zu verhören und den von ihnen crthcilten Spruch aufrecht zu halten, damit Streit und Blutvergießen vermieden bleibe, zu welchem Ende sie um getreues Aussehen ersuchen. St. A. Bern: Nirchl. Angelegenheiten 1540—üb. Ohne Datum, Ucbcr-und Unterschrist. (Französisch.) 58. Kreyerz. 1542, 20. Januar. Verhandlung zwischen Freiburg und den Landleuten zu Greyerz. Wir müssen uns auf folgende Acten beschränken: 1) Instruction für die Gesandten von Freiburg: Petcrmann Schmid, Bürgermeister und des Raths und Jost Freitag. Sie sollen vor gemeinen Landleuten der Grafschaft Greyerz eröffnen, wie zwischen diesen und der Stadt Frciburg bisher zum Nutzen beider Theile gute Freundschaft und Nachbarschaft bestanden habe, welche die von Freiburg ferner erhalten wollen und dasselbe von denen von Greyerz erwarten. Nun verlangen die von Bern, daß der Graf ihnen huldige und die Grasschaft ihuen unterthänig werde. Das möchte in der Folge zur Zerstörung (des alten christlichen Glaubens und) des bestehenden Burgrechts gereichen. Da die von Freiburg vor Jahren die Stadt Vivis sammt Thum (Tour de Pcilz) von Händen gegeben haben, damit der Graf und die Grafschaft frei bleibe, auch letztere mit denen von Freiburg in dem Bund der X Orte begriffen seien, so habe man denen von Bern Recht angeboten. Wenn diese aber, was zu besorgen sei, sich hieran nicht kehren und mit Gewalt vorgehen würden, so sei man entschlossen, mit Gottes und guter Freunde Hülfe Gewalt mit Gewalt abzulehnen. Man wolle nun vernehmen, ob die von Greyerz gesinnet seien, hierin Leib und Gut zu ihnen zu setzen. Wenn dann die Landleute von Greyerz sich hiefür geneigt zeigen, sollen die Gesandten sie „beherzcn" und ihnen vorstellen, daß es nothwendig sei, heimliche Rathschläge zu halten wegen Festsetzung geheimer Wortzeichen, Bestimmung der Sammelplätze und anderer Dinge. Solches zu bereden mögen daher die von Greyerz einige der Geschicktesten, Heimlichsten und Tapfersten zu denen von Freiburg abordnen, um allen Handel zu bestellen. K. A. Frciburg! JnstructionSbuch Nr. 4, 5. IS4. Die eingeklammerten Worte mit anderer Schrift am Rand. 2) 1542, 20. Januar (auf Pontiani und Sebastiani). Frciburg an seine Gesandten in Greyerz. Bericht der zu Bern erhaltenen Antwort; Auftrag, die Landleute zu Greyerz zu mahnen, sich gerüstet zu halten. N. A. Frciburg: Mifsivcnbuch Nr. IS, k. IIS. 59. Weggenried. 1542, 25. Januar (Pauli Bekehrung). Staatsarchiv Lucern: Ungebundene Abschiede. Tag der III Orte (Unterwalden ob und nid dein Wald). Es erübriget nur folgendes Schreiben an Schultheiß und Rath der Stadt Lucern: Januar 1542. 103 In landmahrsweisc haben sie vernommen, daß zwischen denen von Lucern und denen von Zug Span und Unwille walte, betreffend den Junker Ludwig (?) von Hertcnstein an einem und einen Bauer, genannt Lager (alias Lagel) am andern Theil. Dieses Handels wegen hätten sie sich in Veggenried versammelt. Sie bitten nun freundlich und zum höchsten, den Span und die Rechtfertigung bis auf wettern Bescheid der III Orte liegen zu lassen und in aller Freundschaft mit einander zu leben. Die III Orte werden in kurzen Tagen, worüber vorher noch Bericht gegeben werde, vor den Parteien erscheinen und über die Sache mit ihnen reden. Sie bitten daher, daß man die von Zug nicht bei den gcschworncn Bünden mahne, zu Recht zu stehen. In gleicher Weise habe man denen von Zug geschrieben, den Ncchtshandel und das gegebene Urtheil liegen zu lassen, bis man mit ihnen geredet habe. 60. Areiburg. 1542, 25. Januar. KaiitonSarchiv Freiburg: Rathsbuch Nr. Kg. Verhandlung zwischen Freiburg und Gr et) er z. Vor dem Rath zu Freiburg erscheinen Boten der fünf Panner der Grafschaft Greyerz, nämlich von der Stadt Greyerz, Montsalvan, Corbers, Saanen und Oesch. Die Abgeordneten der Panner „hiedisent der Bocken" eröffnen auf das, was Burgermeister Schund und Jost Freitag zu Greyerz angebracht haben im Namen ihrer Landleute, sie seien entschlossen, die früher von dem Grafen und den Landleuten denen von Freiburg geleistete Zusage treulich zu halten und Leib und Gut zu ihnen zu setzen, unter Verdankung des getreuen Aufsehens und der nachbarlichen Freundschaft. Die Boten der Panner von Saanen und Oesch dagegen erklären, sie können sich wegen des strengen Burgrechts, das sie mit denen von Bern haben, nicht vollends entschließen, mit denen von Freiburg wider jemand zu ziehen. Wozu aber der Graf ein Recht habe, dafür wollen sie ihm mit Leib und Gut nach Nothdurft zuständig sein und ihn bei seinem Recht beschirmen helfen. Wie sie vernehmen, werde der Graf auf nächsten Sonntag heimkommen, dann wollen sie sich des Fernern mit ihm bereden und weitern Bescheid ertheilen. 61. Neuenbürg. 1542, 29. Januar. Verhandlung zwischen Bern und Neuenburg. Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Meßbach und (Hans Rudolf) von Erlach. Wir sind auf die Mitthcilung folgender Acten verwiesen: 1) Unterm 18. und 20. Januar erhalten die Gesandten von Bern nachstehende Instruction: 1. Nach langer Unterhandlung zwischen den Anhängern und Gegnern des Meisters Farcl zu Neuenburg ist es dahin gekommen, daß in Anwesenheit der Gesandten von Bern von Allen, die zur Stadt Neuenbürg gehören, nochmals ein gemeines offenes Mehr aufgenommen werden soll. Es sollen demnach die genannten Boten dem Gubernator, Meier, Ministralen und dem Rath zu Neuenbürg bchülflich sein, daß eine ordentliche Gemeinde gehalten und wer zu derselben nicht gehört, davon ausgeschlossen werde. Dabei sollen die Boten anzeigen, die von Bern werden behülflich sein, dasjenige aufrecht zu halten, was durch das ungefälschte Mehr beschlossen werde. 2. Man hat vernommen, der König von Frankreich bewerbe sich bei den beiden Städten Frciburg 104 Januar 1542. und Solothurn dafür, daß diese für ihn gegenüber Straßbnrg oder Constanz sich für 200,000 Kronen verbürgen, wogegen ihnen als Sicherheit die Grafschaften Neuenbürg und Genevois eingesetzt und hinwieder die Frau von Longueville zum Ersatz auf gelegene Orte in Frankreich angewiesen werden sollte. Die Gesandten sollen nun dem Herrn von Prangin vorstellen, Wie schlimme Folgen dieses nicht nur für das ewige Burgrecht der Städte Bern und Neuenburg, sondern auch für die Religion hätte, wenn die Grafschaft Neuenbürg zwei Städten „widerwärtigen" Glaubens zur Beherrschung oder „pfändlicher Verwaltung"'übergeben werden sollte. Das könne gemeinen Grafschaftsleutcn so Wenig als denen von Bern gleichgültig -sein; letztere würden auch mit Rücksicht auf die vom verstorbenen Markgrafen Rudolf der Stadt Bern gcthane Zusage dem erwähnten Vorhaben nicht ohne Weiters seinen Fortgang gewähren lassen. Da nun der Herr von Prangin vermöge seiner Geburt und in Folge seiner auf dem Gebiete derer von Bern gelegenen Herrschaften und Güter jenen weiter und höher verwandt sei als der Markgräfin in Folge seines zeitweiligen („an- und ausgehenden") Amtes, so verlange man, daß er sich pflichtentsprcchend erzeigen und mit nichts zurückhalten solle, was ihm in der Sache bekannt und zur Verhinderung der Verpfändung dienlich sein möchte. 3. Die evangelische Partei zu Cressicr beklagt sich, daß sie vom Gubernator, nachdem ihm die von Bern die Förderung der evangelischen Lehre empfohlen haben, vermöge eines Spruchs über ihr Verhalten gegen ihre Nachbarn, die Päpstler, härter als zuvor gehalten werde. Die Gesandten sollen den Gubernator an seine Zusagen erinnern und ihn auffordern, dieselben zu erfüllen, wozu er durch die Bewilligung des Markgrafen, den Glauben jedem frei zu lassen, Fug UNd Recht habe. St.A. Bern: JnstructionSbuch o, k. 7. 2) 1542, 9. Februar. Neuenbürg. Der Statthalter an die genannten Gesandten von Bern. Nach ihrer Abreise sei er sowohl durch die Zwölfe von der Partei des Farcl, als auch durch die aus dessen Gegenpartei ausgelescncn zwölf Männer angegangen worden, die Gesandten zu bitten, sie möchten bei ihren Obern bewirken, daß diese denen von Neuenburg zuschreiben, das Mehr, welches sie am 29. vorigen Monats aufnehmen ließen, sei nur in der Meinung vorgenommen worden, daß dasselbe „wytern gevarlichen ingang darmit (als ich und dieselben, obgenanntcn Pharclo Widerwärtigen geschöpften zwölf Personen in üwcr Herberg üch solichs selbs mundlich angezeigt haben) fürzekommcn nun allein für einmal" (maßgebend sei?), doch daß es der Herrlichkeit der gnädigen Frau und den der Stadt Neuenbürg crthcilten Freiheiten und der Grafschaft zu keinem Nachtheil gereichen und in keiner Weise ferner durch jemand „gehalten" werden solle. Damit möge die Ermahnung verbunden werden, daß die von Neuenburg die gewalteten Späne christlich gegen einander ausheben und in Frieden und Ruhe brüderlich mit einander leben z dann sei zu hoffen, daß weder die zu Bern, noch andere Obrigkeiten mit dieser Angelegenheit weitere Mühe und Kosten haben müssen. St. A. Bern - «irchi. Ang -lcgcnheNen i°4o-°s. 3) 1542, 13. Februar. Vor dem Rath zu Bern berichten Dicßbach und Erlach, daß zu Neuenburg das Mehr für Beibehalten des Farcl entschieden habe. St. A. Bern: siathsbuch Nr. »79, S. s«s. 4) 1542, 13. Februar. Bern an Neuenburg. Wegen Abwesenheit vieler Rathsgliedcr und anderer Geschäfte halber habe man die letzthin in Neuenbürg gewesenen Gesandten erst heute vernehmen können. Man danke für die denselben zu Theil gewordene gute Aufnahme und Gott und ihnen dafür, daß aller frühere, in Betreff Meister Farcls obgcwaltete Zwist durch Erhebung des Mehrs beendigt worden sei; es mögen fürder solche Unruhen und Parteiungen nicht wiederkehren. Das Aufnehmen des von denen von Bern (doch nur für diesen Anlaß) verlangten Mehrs soll übrigens für die Folge den Hoheitsrechtcn und Freiheiten der Gräfin, der Stadt und des Rathes von Neuenbürg keinen Abbruch gewähren; die Meinung derer von Bern sei in keiner Weise dahin gegangen, die öffentliche Autorität und bürgerliche Ordnung, gemäß der streitige Vorfälle, die auf das gemeine Wesen Bezug haben, erledigt werden sollen, zu störe». St. A. Bern: W-Isch Misswenbuch N, k. SSI. Januar 1542. 105 «S. Lucern. 1542, 31. Januar (Dienstag vor Purificationis Maria). Staatsarchiv Luccrn: Allg. Absch. dl, 1, r. 7. Tag der V Orte. Gesandte: Lucern. Heinrich Fleckcnstein, Schultheiß; (Niklaus) von Meggen; (Moriz von Mettenwyl), Spitalmeister; Vogt Birchcr; I. von Hertenstein. Uri. Anunann Brügger; Heinrich Püntiner. Schwyz. Vogt (Ulrich) Gupfer. Unterwalden. Ammann (Heinrich zum) Weißeubach. Zug. Vogt (Ulrich) Staub. Ueber die Streitigkeit zwischen Bern und Freiburg wegen des Grafen und der Grasschaft Greyerz eröffnen die Boten ihre Instructionen: Uri hat Auftrag anzuhören; doch meint es, Freiburg solle nichts beginnen, weil Bern kein Recht abgeschlagen. Schwyz hegt die Hoffnung, Bern werde sich des Rechten begnügen; wo nicht, so werde Schwyz thun, was frommen tapfern Eidgenossen geziemt, obwohl es des dort eroberten Landes wegen nicht gern Krieg führte. Unterwalden: Wenn die von Freiburg nicht Recht erlangen, und die Berner wider dessen Nechtbieten einen Aufbruch machen, so wolle man ihm helfen, wie es ehrlichen Leuten zustehe. Zug möchte den Span gütlich beilegen helfen, wenn aber dieses zu nichts führen sollte, beide Parteien ermahnen, von einander Recht zu nehmen und ohne Recht nichts anzufangen; es will Bünde, Burgrecht uud Alles, wozu es verpflichtet ist, getreulich halteil; wenn ein Theil sich nicht mit dein Rechten begnügte, so ist es gesonnen, dem Nechtbegehrenden zum Recht zu verhelfen. Lncern will auch nicht kriegen; wenn aber Freiburg nicht zum Recht gelangt, gedenkt es ihm zu halten, was es vor zwei Jahren verheißen hat. Nach vielfacher Besprechung hat man beschlosseil, es solle jeder Bote die getroffene Abrede wieder heimbringen, damit er auf den Tag zu Baden mit Vollmacht abgefertigt werde. ?». Der Anzug von Schwyz, in Betreff des Spans zwischen dem Abt von Einsiedel«? und dem Domdechant und Capitel der Hochstift Constanz, wird in den Abschied genommen, um zu Badeil darauf Antwort zu geben. Artikel n. ist in Form eines Concepts, welches die einzelnen Voten und am Rand die Gesandtennamen enthält, unter besonderer Aufschrift dein kurzgefaßten Abschiede, der nur den Beschluß giebt, welcher hinwieder jenem fehlt, vorgestellt. «3. Waden. 1542, 6. Februar. Staatsarchiv Lncern: Allg, Absch, IN, 1, k, g, Staatsarchiv Zürich: Abschiede Vd, 15, s. 10, Staatsarchiv «er»: Allg, cidg, Aschicde XX, S. I. LandeSarchiv Sei»»»,: Abschiede, KantvnSarchiv Basel: Abschiede I5«2—1S«Z, KantvnSarchiv Freibnrg: Badisch- Abschiede Ad, 1«, KantvnSarchiv Tolothnrn: Abschiede Vd, L«. KantvnSarchiv Schaffhanscn: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johannes Haab, des Raths. Bern. Hans Jacob von Wattenwyl, alt-Schultheiß; Sulpitius Haller, Seckelmeister. Lucern. Heinrich Fleckenstein, Schultheiß. Uri. Amandus vou Niederhofen, Statthalter und des Raths. Schwyz. Josef Amberg, Landaminann. Unterwalden. Melchior Wilderich, Landammann von Nidwaldcn. Zug. Martin Boßhard, des Raths von Baar. Glarus. Rudolf Mad, des Raths. Basel. Blasius Schöllt, des Raths. Freiburg. Laurenz Brandenburger, alt-Schultheiß; Ulrich Nix, des Raths. Solothurn, Urs Schluni, Venner und des Raths. Schaffhausen. Hans Stierli, Zunft- Meister und des Raths. Appenzell. Moriz Gartenhäuser, Ammann; Jost Jacob, des Raths. E. A. A. k. 75 b. 14 106 Februar 1542. »». Auf dem Tag zu Bremgarten mar angezogen worden, wie die Voten auf der letzten Jahrrechnung zu Luggarus bei der Versteigerung des Zolls dem Zoller eine Summe nachgelassen haben. Es wird nun von Neuem erkennt, daß es bei den vorigen Abschieden verbleiben solle, daß nämlich die Boten keine Vollmacht zu einem Nachlasse haben. I». Einige hegauische Edelleute und Rudolf von Landenberg tragen vor, sie seien von Grafen, Herren, dem Adel und der Verwandtschaft der Landenberger abgeordnet, um für Rudolf und Hermann von Landenberg und ihre Erben die Rückerstattung der Häuser Breitenlandenberg und Liebenberg zu verlangen, die auf Anrufen von Ulrich und Wolf von Landenberg unbillig verarrestirt worden seien, da die beiden sich ihres Bruders Christoph nichts angenommen haben; sie stellen nun die dringende Bitte, um der Ruhe und Einigkeit willen die genannten Schlösser ohne Entgelt und längere Hinderung den Beiden zu Händen zu stellen und Ulrich und Wolf von Landenberg, wenn sie an diese Häuser eine Ansprache zu haben glauben, an's Recht zu weisen. Zürich bemerkt, es lasse geschehen, was man den Brüdern Rudolf und Hermann Gutes erweisen wolle; weil aber der Haft auf Anrufen Ulrichs und Wolfs verfügt worden, und die Schlösser in seinem Gebiete liegen, so glaube es allein befugt zu sein, ihn wieder zu lösen. Darauf wird den Bittstellern geantwortet, der Arrest sei ans Begehren Ulrichs und Wolfs von Landenberg gelegt, daher könne man ohne ihr Vorwissen nichts thun, wolle ihnen aber das angebrachte Gesuch mittheilen und auf dem nächsten Tag Antwort geben, v. Der Gesandte von Uri eröffnet in Betreff des Spans zwischen einigen Gemeinden der Herrschaft Lauis und denen von Bellenz, da die Sache sich bis zur Jahrrechnung verziehe, und noch einige alte Leute seien, welche darüber einigen Aufschluß geben könnten, die aber, weil jetzt tödtliche Krankheiten herrschen, vor dem angesetzten Tage wegsterben könnten, so wünsche Uri, um niemand im Recht zu verkürzen, daß man von diesen Leuten schriftliche Kundschaft aufnehme. Heimzubringen, ob man durch die Vögte zu Lauis und Mendris und den Schreiber im Mainthal im Namen der XII Orte, und die Verordneten der III Orte solche Kundschaften aufnehmen wolle. Sind die neun (andern) Orte damit einverstanden, so sollen sie es nach Zürich melden, damit die Vögte und Andere benachrichtigt werden. iR. Dem Herrn von Boisrigault hat man geschrieben, weil so viele Ansprecher seien, die noch ausstehende Sölde für die Knechte zu fordern haben — nämlich Hans Reif seligen Erben von Freiburg, Bartholomä Stölli und seine Mithaften von Solothurn, Hans von Meßbachs seligen Erben von Bern, Hauptmann Degens seligen Erben zu Schwyz, Hauptmann Jacob Meyer und Hauptmann Wepfer von Schaffhausen, Hauptmann Muschg seligen Erben von Appenzell, so möge er bei dem König auswirken, daß derselbe beförderlich seine Nichter und Zusätzer heraussende, um Recht zu sprechen, damit man endlich des Nachlaufens und der Kosten los werde, und ans nächstem Tag bestimmte Antwort geben. Heimzubringen, was man weiter thun wolle, wenn der König nicht entsprechen würde, v» Abgeordnete von Weinfelden eröffnen, der Landvogt habe die Gemeinde bei dem Eide aufgefordert, sich zu versammeln und den oder diejenigen zu nennen, welche die Bilder in der Kirche zerschlagen oder zerkratzt haben; die Sache sei ihnen in Treuen leid; aber sie kennen die Thäter nicht, wenn es nicht die Frau Anna Keller sei, die von dein Landvogt verhaftet morden und auf der Folter gestanden habe, daß sie allein es gethan, ohne daß jemand darum gewußt; sie bitten daher dringend, die Gemeinde für entschuldigt zu halten. Hierauf legt der Landvogt das von der Anna Keller unterschriebene Verhör vor, wonach sie den Frevel ganz allein und ohne Mitwisser verübt haben will; dabei berichtet er ferner, wie der Prädicant über die Bilder geredet und mit der „Obrigkeit" habe disputiren wollen; darum habe er denselben verhastet und nach Frauenfeld gebracht. Es wird nun den Gesandten von Weinfelden geantwortet, sie sollen der Sache noch ernstlicher nachfragen und auf dem nächsten Tag die Schuldigen anzeigen, Februar 1542. 107 indem man sollst genöthigt wäre, die ganze Gemeinde zu strafen; man könne nämlich nicht wohl glauben, daß jenes „Weibchen" die Sache gethan habe. Der Landvogt soll den Prediger frei lassen und ihm befehleil, auf dem nächsten Tag vor den Eidgenossen zu erscheinen und sich zu verantworten. Heimzubringen, t. Langhans Gyger von Gundelhard klagt, daß ihn der Landvogt im Thurgau auf Begehren des Halls Jacob Lanz voil Liebellfels sieben Wochen im Gefängniß gehalten, aus dein er endlich entsprungen sei, und bittet, ihm zum Recht zu verhelfeil. Dagegen eröffnet der Anwalt des Lanz, wie Gyger ihm den Vater „unter dem Erdrich" gescholten habe, wofür er Recht begehre; da nun Gyger meineidig und rechtsflüchtig sei, so soll man ihn auf Kosten des Junkers ins Gefängniß legen. Nach Anhörung aller bezüglichen Berichte wird erkannt, es sollen der Gyger, Hans Jacob und Hans Castus (?) Lanz auf nächstem Tage mit allen ihren Briefen und Kundschaften erscheinen, damit man die Sache rechtlich entscheiden könne. Der Landvogt im Thurgau soll dem Gyger seine Schriften herausgeben, wie das auf der letzten Jahrrechnuug zu Baden auch erkannt worden ist. K. Es wird angezogen, daß etil Schulmeister zu Lauis drei Knaben „geflorenzet" (geschändet), es aber geleugnet habe, als die Sache vor die Boten zu Luggarus gekommen, und deßhalb liberirt worden sei; das soll jeder Bote heimbringen, um auf nächstem Tage zu berathen, was man auf Betreten mit ihm anfangen wolle. I». Anwälte der Aebte von St. Gallen und Kreuzungen trageil vor, wie ihnen abermals Mandate von dem Kaiser zugekommen seien, die ihnen auferlegte Summe für den Unterhalt einiger Pferde und Fußknechte wider die Türken innert vierzehn Tagen an die bestimmten Orte zu erlege», mit Androhung einer Buße von 10 Mark löthigeu Goldes; wären sie säumig, so sei ihnen der erste, andere, dritte und letzte Nechtstag auf den vierundzwanzigsten Tag nach Empfang des Mandats vor das Kannnergericht zu Speyer angesetzt, um dem kaiserlicheil Fiscal über ihren Ungehorsam Red und Antwort zu geben; sie bitten um Hülfe und Rath. Darauf wird an das Kammergericht ernstlich geschrieben, weil „solche" Prälaten mit den Eidgenossen zu reiseil verpflichtet seien, so möge der Kaiser sie unangesprochen und uns bei unfern Freiheiten und altem Herkommen bleiben lassen. Heimzubringen. I. Wie der Abt von Fischingen früher angezogen hat, daß er denen von Bettmiesen und All einen Prediger auf des Klosters Kosten erhalten müsse, obwohl sie nicht Pfarrkirchen, sondern nur Filialen haben, die früher ein Conventual aus Fischings,! abwechselnd einen Sonntag um den andern mit Messe und Predigt versehen, während sie ganz in der Nähe zu Dußlingen oder Sirnach Prediger hören könnten, bittet er abermals, ihm und seinem Gotteshaus diese Last abzunehmen. Die Abgeordneten von Bettwiesen und Au erwiedern, sie seien allerdings früher von Fischingen aus je zu vierzehn Tagen um mit Gottesdienst versehen worden, haben aber seit dem Landfrieden einige Abschiede erlangt, daß ein Prediger in Bettwiesen wohnen solle, der beide Orte versehe. Da man ungleicher Meinung ist und dabei in Betracht zieht, daß Dußlingen und Sirnach nicht weit entfernt liegen, wird dem Abt empfohlen, mit den Predigern an jenen Orten zu unterhandeln, ob sie gegen billige Entschädigung die von Bettwiesen und Au abwechselnd je den zweiten Sonntag mit Predigt versehen wollen; wenn er nicht gütlich mit ihnen abkommen könne, so soll er auf nächstem Tage berichten, k. Die Gesandten von Bern tragen vor, die von Freiburg haben vor dem Nathe das Begehren gestellt, dem jungen Grafen von Greyerz die Huldigung und die Aufnahme des Lehens gütlich zu erlassen, und im Falle der Weigerung Bern das Recht vorgeschlagen; Bern habe dann den Boten vorgehalten, daß Freiburg dieser Sache wegen (vor den V Orten) zu Lucern geklagt, was sie zugegeben haben; es möchte nun gerne wissen, was dasselbe dort angebracht habe. Was man darauf geantwortet, weiß jeder Bote. — Hierauf setzen die Berner Gesandten ihren Vortrag fort: Die Eidgenossen werden noch wohl wissen, was bei Lebzeiten des alten Grafen dieses 108 Februar 1542. Lehens wegen verlaufen sei, wie der alte Graf es vor dem von den Herzogen von Savoyen und den Freiherren in der Waadt empfangen habe, und wie die Huldigung ihm mit dein ausdrücklichen Vorbehalt aller Rechte an der Grasschaft erlassen worden sei. Als der Graf mit Tod abgegangen, sei der junge nach Bern gekommen und habe sich gar nicht geweigert, des Vaters schriftlichen Zusagen statt zu thun, aber die Huldigung wegen einer Reise nach Flandern, die ihm von Bern sei bewilligt worden, aufgeschoben. Nach seiner Rückkehr habe man ihm in gutem Vertrauen die Schriften seines Vaters und die Erkanntnißbücher vorgelegt, ihm sieben Wochen Frist gegönnt und seinen Versprechungen Glanben geschenkt; er entschuldige sich nun, daß Freiburg ihn hindere, seiner Pflicht Geniige zu leisten; Freibnrg lasse sich also ans Dinge ein, die es nichts angehen; denn es sei weder Vogt noch Oberherr des Grafen, und Bern wolle keine Gewaltthätigkeit brauchen, sondern allein das Recht üben nach den Vorschriften des Lehenrechts in der Waadt; es begehre nun, daß man es bei diesem Recht beschirme, denn es gezieme sich nicht, daß ein Dritter durch unförmliches Nechtbicten das Recht versperre, da doch Freiburg selbst den Grafen wegen Corbieres nach Nomont citirt, das Passement gegen ihn erlangt und das gleiche Recht geltend gemacht habe, das es jetzt Bern vorenthalte. Die Boten von Freiburg nehmen diesen Anzug in den Abschied. Es werden beide Parteien gebeten, sich gütlich zu vertragen, wie es Mitbürgern und Brüdern anstehe; wenn sie aber nicht eins werden könnten, so sollen sie ruhig den nächsten Tag erwarten, wo dann jeder Bote Vollmachten fiir diesen Handel haben soll. I. Der französische Gesandte, Herr von Boisrigault, meldet schriftlich: 1. In Betreff der Zölle zu Lyon sei er überzeugt, daß der König nichts Anderes begehre, als daß die Kaufleute dein Friedensvertrag gemäß gehalten werden; er habe demselben nochmals geschrieben und erwarte dessen Antwort stündlich. 2. Der Pensionen halb habe ihm der Tresorier geschrieben, er könne aus verschiedenen Ursachen das Geld jetzt nicht herausfertigcn; sobald er aber nach Lyon komme, werde er es wissen lassen. 3. In der Grafschaft Burgund sei ein ungeschickter Handel vorgefallen, indem einige Edelleute und Andere aus der Grafschaft in das Schloß Tranes (?) gedrungen, die darin gefundenen Personen gefangen und aufgehängt haben; deßhalb sei der Herr von Tranes auch „ins Land" gezogen, um sich zu rächen; das Alles sei aber ohne Wissen des Königs geschehen. 4. Einige Flüchtlinge von Florenz haben mit großer Geschicklichkeit die Seestadt Maran (Marano?), siebzig Meilen von Venedig, die vorher dem römischen König angehört hatte, erobert und sie dem König von Frankreich als Geschenk angeboten, der es aber ausgeschlagen habe. 5. Er habe Nachrichten aus Italien, wie der Kaiser die Reichsstadt Siena dem Papst übergeben, wozu aber die Bürger nicht eingewilligt haben; darum sei nun eine päpstliche Botschaft, nämlich der Bischof von Fossenbrunneu (Fossombrone), unterwegs, um Kriegskuechte zu fordern unter dem Schein, als gelte es gegen die Türken; die Eidgenossen sollen sich aber dadurch nicht verführen lassen und sich „daraus schütten". — Es wird dem Gesandten geantwortet, er solle sich ernstlich dafür verwenden, daß der neue Zoll aufgehoben und die Pensionen unverzüglich ausbezahlt werden, und die Tresoriers das Geld im Wechsel nicht hin- und herschleppen, um ihren Vortheil daraus zu ziehen. »»»Die Nathsboten von Appenzell bitten abermals auf's dringendste, ihnen behülflich zu sein, daß die bei ihrer Schau als gut erfundenen und mit dem Landeszeicheu versehenen Leinwandtücher von den St. Galler Kaufleuten gekauft werden dürfen. Darüber werden die Gesandten von St. Galleu verhört, deren Antwort jedem Boten schriftlich behändigt ist. Demnach hat man sie ernstlich ersucht, ihren Bürgern den freiwilligen Ankauf von Appenzeller Tüchern zu gestatten, da die Zeichen so ungleich seien (A. und G.), daß man sie überall wohl unterscheiden könne und ihrem „alten loblichen glauben" daraus kein Nachtheil erwachse; sie wollen jedoch nichts davon wissen und bitten, sie als freie Obrigkeit bei ihrer Verfügung bleiben zu lassen. Diese Antwort Februar 1542. 109 wird den Boten von Appenzell angezeigt, mit der Bemerkung, daß die von St. Gallen seit dreihundert Jahren alles unter ihrem Zeichen ausgeführt haben, was die Appenzeller und die ganze Nachbarschaft wohl genossen, und dem Ersuchen, sie nicht weiter zn drängen. Weil aber Appenzell ohne Recht nicht nachgeben will, und die Parteien weder Bünde noch Verträge haben, wie sie mit einander rechten sollen, deßhalb Recht von den XII Orten zu nehmen begehren und einen Spruch auf dem nächsten Tag verlangen, so werden sie nochmals gebeten, sich durch ihre Nathsboten zu verständigen. Heimzubringen, damit jeder Bote auf dem nächsten Tag Vollmacht habe, über den Handel rechtlich abzusprechen. Unterdessen sollen die Parteien einander nichts abschlagen, i». Für obige unerledigte Geschäfte wird ein Tag nach Baden festgesetzt auf Sonntag zu Mitte Fasten (19. März). «. Es geht der Bericht ein, daß zwischen Bartholomä Stampa und Mithaften aus dem Vergell und den III Blinden eine große Zwietracht entstanden und deßwegeu von Letztern auf die Pfaffenfastnacht (19. Februar) ein Bundestag nach Chur angesetzt sei. Um größere Unruhe zu verhüten, hat man Schwyz und Glarus beauftragt, ihre Nathsboten auf diesen Bundestag abzuordnen und iin Namen der Eidgenossen den Streit vertragen zu helfen, z». 1. Auf Ansuchen Basels wird an den Marguis von Guasta zu Mailand der zu Pavia verarre- stirten Kaufmannsgüter wegen geschrieben, er möge die Arreste auflösen und künftig die Waaren frei und ohne Beschwerde fahren lasten wie von Alter her, damit die Kaufleute nicht genöthigt werden, andere Straßen zu suchen. 2. Den Vögten wird befohlen, auf Falschmünzer Acht zu geben, sie auf Betreten zu strafen und zu erfahren, wer in verdächtiger Weise solches Geld ausgebe, wo es geschlagen werde, und auf den nächsten Tag Bericht zu erstatten. «K. Der Span zwischen Schultheiß Fleckeustein von Lucern und Hieronymus Moresiu von Lauis wird auf den folgenden Tag verschoben. i. Der Weihbischof von Constanz schreibt in Betreff des Streites zwischen der Domstift daselbst und dem Abt von Einsiedeln, das Capitel sei „der sterbenden Läufen" halb gegenwärtig weit umher zerstreut, werde aber hoffentlich bald wieder zusammenkommeil, und bittet daher um einen Aufschub bis zum nächsten Tag. Der Kanzler in der Reichenau fügt die Bitte bei, ihn unterdessen gütlich vermitteln zu lasten. Dagegen fordert Ammanu Amberg von Schwyz die Erlaubniß, die Güter und Einkünfte der Stift auf eidgenössischem Gebiete in Beschlag zu nehmen, um für die entstandenen oder noch erlaufenden Kosten gedeckt zu sein, wenn dieselbe von ihrem Anspruch nicht abstehen wollte. Es wird ein Aufschub bis ZUM folgenden Tage bewilligt, mit dein Beding, daß die Stift gegen den Abt nicht weiter procedire. «. Der Bote von Solothurn eröffnet abermals, daß es das Geleit zu Vilmergcn ohne Rechtsspruch nicht aufgeben werde. Die andern (VII?) Orte äußern darüber großes Bedauern, daß es um eine so geringfügige Sache beständig das Recht vorschlage, und beharren bei ihrer Meinung, daß der von Falkenstein ihm etwas zu kaufen gegeben, was er nicht besessen habe; wenn es nun keine andern Titel besitze als den Kaufbrief, so werden die Obrigkeiten ohne Recht nicht nachgeben; daher solle Solothurn auf dem nächsten Tage seine Beweise vorlegen, um das Recht zu ersparen, t. An die von Constanz wird geschrieben, sie solleil auf dem uächsten Tag mit allen Gewahrsamen erscheinen, um über die Verhaftung der zwei Thurgauer und den Streit mit dem Abt von Kreuzlingen Auskunft zu geben, i». Auf dein Tage zu Nappersivyl wurde augezogen, wie der Bischof von Constanz seine Vögte bei der Anstellung verpflichte, seine Streitigkeiten mit ihnen oder ihren Erben nur vor seine Räthe zu bringen. Dies hat man wieder in den Abschied genommen, weil die Boten darüber nicht gleich instruirt sind. v. Zu Ende des Tages hat mau dem Herrn von Boisrigault schreibeil lassen und verordnet, daß jedes Ort auf den 12. März seinen Boten zu Freiburg habe, um init einander die Pensionen ZU holen. HV. Der Landvogt zu Baden zieht an, daß zu Weiningen der Friede schlecht gehalten werde, mdem Viele nicht einmal misten, was der Friede sei, und räth daher, den Frieden öffentlich zu verkünden, 110 Februar 1542. wie anderswo in der Grafschaft Baden, der nämlich laute: Wenn Einer mit der Hand den Frieden breche, so soll er mit dem Schwert, und wer ihn mit Tödten breche, mit dem Rad gerichtet werden. Dagegen erörtert Seckelmeister Escher von Zürich, wie die Kinder des Gerold Meyer selig von Knonau, seine Vogtskinder, die Gerichte zu Weiuingeu besitzen, auch alle Gebote und Verbote haben; wie bisher der Zürcher Frieden beobachtet worden sei, der sage: Wer Frieden mit Worten oder mit der Hand breche ohne Blutruns, sei zu 50 Pfund Buße verfallen, die seinen Vogtkindern (resp. dem Herrn) gehören; wer aber einen Blutruns mache, soll mit dem Schwert gerichtet werden und die Strafe den VIII Orten gehören; bei diesem Rechte möge man sie bleiben lassen, weil sie laut ihres Zwiugrodels, der Lehenbriefe und des Urbars zu Baden zu richten haben bis an das Blut, und ihnen noch vor kurzen Jahren auch die Strafen von Neisgeboten mit Brief und Siegel zugesichert worden seien, da jeder Gcrichtsherr Burger von Zürich sei und die Mannschaft der Stadt gehöre. Heimzubringen, welcher Frieden zu Weiningen zu verkünden sei. x. Nochmals heimzubringen, daß es den Vögten im Sarganserland nützlicher wäre, wenn denen von Nagaz bewilligt würde, das Weiderecht der vier Ochsen abzukaufen, indem aus der angebotenen Summe einige Weingülten abgelöst werden könnten. 5. Der unehelichen Kinder halb begehrt der Vogt aus den Freien Aeintern, daß man, wenn Vater und Mutter ihnen etwas vermachen, etwas von „ihnen" nehmen und die Kinder dafür freien solle, da sonst weder Vater noch Mutter ihnen etwas vermachen würden. Heimzubringen. Die Boten (von Schwyz?) wissen, was in Betreff des Vogts in den Freien Aeintern wegen des verstorbenen Lyrers Gut angezogen wurde. Dem Landvogt und Landschreiber im Thurgau wird aufgetragen, die Rechte der Gerichtsherren mit Bezug auf das Gefangennehmen und Bestrafen der Leute zu erkundigen, in Schrift zu verfassen und nebst dem in Zürich zwischen den Eidgenossen und den Gerichtsherrcn abgeschlossenen Vertrag bei der nächsten Jahrrechnung vorzulegen. K. A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. 14. Schreiben der Gerichtsherren vom 18. April 1542; nach dem Abschied vom 15. Mai 1542. I»I». Nachdem Johann Albrecht von Mülinen, Commenthur des Hauses Hitzkirch, zum neuen Glauben übergetreten war, hatten die VII (in den Freien Aemtern regierenden) Orte benanntes Haus zu ihren Händen gezogen und dasselbe mit Commenthuren und Amtsleuten versehen. In jüngster Zeit bewarb sich dann Georg von Andlau, Ritter deutschen Ordens, Commenthur zu Freiburg im Breisgau, im Auftrage von Johann Werner von Nischach, deutschen Ordens Landcommenthur der Valley Elsaß und Burgund, bei mehrern Tagleistungen um die Wiedererstattung des Hauses an den Orden. Derselbe habe es über zweihundert oder dreihundert Jahre besessen, den genannten von Mülinen als Commenthur dahin gesetzt und ihm wegen gewisser Verdienste um den Orden das Haus auf lebenslang verschrieben. Die der neuen Religion wegen geschehene Entfernung des Genannten sollte der Orden nicht entgelten müssen. Nachdem man früher in dieser Sache ungleiche Instructionen gehabt hatte, lauten dieselben nun übereinstimmend dahin: Das Haus Hitzkirch mit aller seiner Zugehör wird dem Ritterorden wieder zugestellt, doch mit folgenden Bedingungen: 1. Weil die Obrigkeiten der Orte, als Schutz- lind Schirmherren daselbst, den Johannes Zehnder als Commenthur und Verseher dahin gesetzt und ihm diesfalls Brief lind Siegel gegeben haben, so soll sich der Landcommenthur mit ihm verabfinden, sei es, daß er ihn als Schaffner mit der Pflicht, jährlich Rechnung zu geben oder eine bestimmte Summe abzuliefern, behalten, oder ihn mit eurer ordentlichen Competenz aussteuern wolle. 2. Die vom Landcommenthur und dein Orden dem Hause Hitzkirch vorgesetzten Commenthure und Amtsleute sollen sich in Betreff der Religion nach den Obern der V Orte richten, auch den Land- Februar 1542. III frieden beobachten wie die Unterthanen daselbst. 3. Es sollen dieselben mit den Landsässen und Unterthanen friedlich leben, Recht geben und Recht nehmen vor den Obern der VII Orte, wie andere Landsässen und wie das seit jeher geübt worden ist, auch wider benannte Obrigkeiten, als Schutz- und Schirmherren, nichts practiciren oder vornehmen. 4. Wiirde ein Commenthur oder jemand von den Amtsleuten diesem entgegen handeln und der Landcommenthur dessen berichtet werden, so soll er den Betreffenden durch eine taugliche Person ersetzen. Hiefür soll ein Revers gegeben und derselbe im Schloß zu Baden aufbewahrt werden. Ilm das Haus zu Hitzkirch an den Landcommenthur oder wen er im Namen des Ordens dazu bestimmt, zu übergeben, werden ernannt: Heinrich Fleckenstein, Schultheiß der Stadt Luccrn, Jacob a Pro, des Raths zu Uri, Landvogt zu Baden, und Gregor Furrer („Gorgius Feurer"), des Raths zu Schwyz, Landvogt in den gemeinen Freien Aemtern im Aargau. Die Unterthanen sollen dem Landcommenthur oder deu nach Hitzkirch gesetzten Amtleuten die Zinsen, Zehnten, Renten und Gülten und andere Pflichten entrichten, wie sie solche von Alters her dem Commenthur von Hitzkirch schuldig waren. Endlich haben die drei für die Uebergabe des Hauses Abgeordneten Vollmacht, in Betreff der Verabfindung des Johann Zehnder nach ihrem besten Ermessen zu handeln. Dieser Beschluß wird unter dem Siegel des genannten Landvogts von Baden als besondere Urkunde verbrieft. St. A. Lmern: Ungebundene Abschiede! Copie der im Königl. Staatsarchiv Stuttgart liegenden, init dem Siegel versehenen und vom 0. Februar datirten Pcrgamentnrkunde. — Auch L. A. Schwpj. — L. A. Nidwaiden, Trukc U, Nr. lg a. — K. A. Zug: Abschiede Bd. L. «v. Die Gesandten der VIII Orte beauftragen ihren Landvogt zu Baden, Jacob a Pro, er solle den Bischof von Constanz und andere Lehenherreil, welche Pfarreien oder Pfründen in der Grafschaft Baden zu verleiheil haben, angehen, daß sie die betreffenden Priester bezüglich ihres Gutes lim eine ziemliche „Vererung fryen". Wenn einige das nicht thun, so soll der Landvogt im Namen der VIII Orte die betreffenden Pfarrherren und Priester ledigen und freieil und den Lehenherren eine ziemliche Verehrung schöpfen, damit die Priester nicht Ursache haben, ab der Pfründe zu ziehen und die Unterthanen in Versehung mit den heiligeil Sacra- wenten und andern „gotsgehörigen" Dingen nicht vernachlaßigt werdeil. Stadtarchiv Baden: Urbar der Grasschast Baden, Abgedruckt in der Aargovia lSSZ-SS, S. 2Sl, Art. llis. Im Zürcher Abschied fehlt o; im Berner o, 8, X, Zf; im Vasler und Schaffhauser v, k, i, <», 8 und alles klebrige-, im Freiburger auffallender Weise K (besondere Fertigung, wörtliche Copie des Vortrages der Berner?), ferner <>, s, w—^; im Solothurncr <>, w— ^aus dem Schwyzer. Zu e. Im Freiburgcr Abschied heißt die verhörte Frau: Anna Kolerin. Zu I». Bei dem Luceruer Abschied liegt eine Copie des an die Kammerrichter und Beisitzer zu Speyer gerichteten Schreibens, d. d. 12. Februar. Dasselbe führt den Inhalt der Mandate und die Motive des Abschiedtextes etwas breiter aus. Zu Ic. Im Berner Abschied wird die Antwort von Freiburg und der V Orte ausgeführt und dahin angegeben: Die Gesandten von Freiburg eröffnen, die ihren Herren von denen von Bern zugekommene Missive besage, daß letztere auf diesen Tag vor den Eidgenossen ihre Anliegen eröffnen werden: in Folge dessen seien sie nun beauftragt, das Anbringen derer von Bern in den Abschied zu nehmen: ihre Herren werden auf dem nächsten Tag darüber gebührende Antwort geben. Auch die Boten der V Orte haben keinen Auftrag, anzuzeigen, was die von Freiburg ans dem Tage zu Lucern vorgebracht haben, doch hätten sie niemand („nien- dert") verunglimpft „das es by dem wol zuverstnn sye, das sy demnach vor unfern Eidgnossen von Bern erschincn und recht boten haben". Der dann folgende weitere Vortrag der Berner ist in dem Berner Abschied nicht ausgeführt, sondern nur bemerkt, die Boten werden ihn zu berichten wissen. 112 Februar 1542. Die Instruction für den Gesandten von Bcrn betont insbesondere den Vertrag vom 11. Januar 1537, um zu zeigen, daß die Huldigung nur dein alten Grafen für die Dauer seines Lebens nachgesehen worden sei. Anstatt von einem Aufschub von sieben Wochen redet die benannte Instruction von einem solchen von sieben Monaten. St. A. Bcrn: JnstructionSbuch v, k. s. Zu beachten sind hier auch noch folgende Missiven: 1) 1542, 23. Februar. Freiburg an Bern. Aus dem Bericht der in Baden gewesenen Gesandten und dem Abschied entnehme man, daß in Betreff der Verhandlung wegen des Grafen zu Grcyerz die Anbringen derer von Bern nicht, wie verlangt worden, mit Bezng auf alle Stücke und Artikel der Länge nach aufgenommen worden, sondern von Einigem gar keine Meldung gethan worden sei. Man bitte daher um Abschriften der eingelegten Stücke, damit man sich gehörig verantworten könne. Würde denen von Bcrn diesfalls ein Tag an der Sense belieben, so gewärtige man sachbezüglichen Bericht. K. A. Fr-wurg: Missivcnbuch Nr. is, e. is>. 2) 1542, 10. März. Bcrn an Freiburg. Das Schreiben vom 23. Februar, mittelst welchem wegen des Grafen von Greyerz eine freundliche Vereinbarung verlangt werde, wie das auch auf dem letzten Tage zu Bade» verabschiedet worden sei, habe man heute wieder vorgenommen. Man finde aber, die von Bern haben diesfalls mit denen von Freibnrg nichts zu verhandeln, wie sie denn auch auf dem letzten Tage sich nur verantwortungsweise eingelassen haben. Freiburg verlange ferner im bcmeldten Schreiben einige „Stuk", welche die Boten von Bern zu Baden eingelegt hätten, oder Abschriften derselben. Man glaube, die Substanz des Vortrages der Gesandten von Bern sei in dem Abschied enthalten und man habe denselben nicht zu erläutern; dcßhalb sei man nicht im Falle, dem gestellten Begehren zu entsprechen. Es weiß jeder Bote, was uns geschrieben worden ist in Betreff der in der Eidgenossenschaft gelegenen Gotteshäuser, die von Kaiser und Reich tun Hülfe gegen die Türken gemahnt sind; auch hierüber sollen die Boten nach Baden angemessene Instructionen bringen. Zu a. Im Schwyzer und Glarncr Abschied folgt die Erklärung Lucerns erst nach I». Zu v. Der Schwyzer Abschied enthält die eingeklammerten Worte nicht. 6S. Kreyerz. 1542, kurz vor 11. März. Verhandlungen zwischen Frei bürg und dem Grafen von Grcyerz. Wir sind ans die Mittheilung folgender Acten angewiesen'. 1) Instruction für den Gesandten von Freiburg, Bürgermeister Petermann Schund: 1. Dem Grafen von Greyerz ist zu danken für die bei dem frühern Ritt denen von Freiburg erwiesene Ehre. 2. Auf März 1542. 115 des Grafen Frage, wie er den widerwärtigen Handel mit denen von Bern seinen Untcrthanen und Land- lcuten anzeigen solle, soll der Gesandte antworten, der Graf sei hicfür selbst klug genug; da er sich aber Raths erbitte, so glaube man, er sollte ans sich selbst und nicht als ob er von jemand dazu angewiesen worden wäre, seinen Untcrthanen den bisherigen Verlauf der Sache eröffnen und anführen, was die von Frcibnrg hierin gethan und wie sie denen von Bern Recht geboten haben; bei diesem Rechtsbot gedenke er zu verbleiben und sich desselben zu behclfen und wolle nun erfahren, wessen er sich zu den Untcrthanen zu versehen habe, falls die von Bern oder sonst jemand über dieses Nechtsbot Gewalt brauchen wollte. 3. Dein Grafen ist anzuzeigen, daß die von Freiburg in 12 Tagen eine Anzahl bestellter Harnische erhalten werden, von der man ihm 3—400 nebst einer Anzahl Spieße mittheilen werde; Bescheid wegen der Kosten folge später. 4. Die Meinung des Grafen, daß die Seinen von Saanen die von Wallis angehen sollen, eine Botschaft nach Bern zu senden, um dort sich zu verwenden, daß man von der geforderten Huldigung abstehe, finde man für ersprießlich, doch so, daß die von Saanen und die Übrigen ob der Bocken, die Bürger zu Bern sind, mit der Botschaft von Wallis dorthin gehen, wobei aber derer von Freiburg in keiner Weise gedacht werden soll. 5. Der Gesandte weiß, wie, nach der Meinung derer von Frcibnrg, der Graf seine Freunde und Gönner um Hülfe angehen sollte. 6. Endlich ist dem Grafen anzuzeigen, daß man, sobald die Verhandlung mit seinen Unterthancn beendigt sein wird, eine Botschaft zu ihm abordnen werde, um alles Nöthige mit ihm zu bereden. (Folgen Bruchstücke eines zerrissenen Blattes.) K. A. Freiburg: JnstructionSbuch Nr. 4, k. 1S1. (Ohne Datum.) 2) 1542, 11. März. Freiburg an den Grafen zu Grcycrz. Ihr Rathsglied Pctcrmann Schmid habe über die Antwort, die der Graf denen zu Bern zu crtheilcn beschlossen habe, berichtet. Man finde dieselbe aber nicht angemessen. Es wird dann der Hauptsache nach der Inhalt des Briefes vom 6. März wiederholt. K. A. Freiburg: Missiucubuch Nr. Ig, k. 1S5. lFranMsch.) Da die mitgetheilte Instruction ohne Datum ist und die Confcrenz, wenn die ausgezogene Missive sich aus eine solche zweite bezieht, sehr in die Nähe derjenigen fallen würde, welche bald nach dem 24. Februar gehalten wurde, so ist die Zusammengehörigkeit der obigen beiden Acten allerdings nicht über jedem Zweifel erhaben. 69. Kihkirch. 1542, 13. März (Montag nach Oculi). Alt-idgeuössischcS Archiv Aar«»: Pcrgamcnturlundc. Heinrich Fleckenstein, Schultheiß zu Lucern, Jacob a Pro, des Raths zu Uri, Landvogt zu Baden, und Gorgius Furrer, des Raths zu Schwyz, Landvogt in den Freien Aeintern, setzen im Namen der VII Orte Johann Werner von Nischach, des deutschen Ordens Landcommenthur der Bastei Elsaß und Burgund, in das Haus Hitzkirch und dessen Zubehörden ein, Alles in Gemäßheit des Abschiedes vom l). (6.) Februar 1542, worüber dem Commenthur ein Brief zugestellt worden ist. Anderseits stellt der von Nischach den im benannten Abschied (Art. I»I») geforderten Revers (in welchem die dort angeführten Bedingungen 2—4 wiederholt werden) nunmehr vermittelst dieser Urkunde besiegelt aus. Da» Siegel hangt wohl-rh-men. 116 März 1542. 70. Wer». 1542, 17. März. Staatsarchiv Bern: NathSbuch Nr. 280, S. 51. I. Vor dem Rothe zu Bern erscheinen Gesandte des Grafen von Greyerz und eröffnen nebst dem Gruße gemeiner Grafschaftsleute, der Graf erscheine wegen der Furcht vor der Pest nicht persönlich; sie seien aber abgefertigt mit einer Instruction, um des Grafen Antwort in Betreff des geforderten Erkennens zu bringen und haben diesfalls Folgendes mitzutheilen: 1. Der Graf danke für den ihm gewährten Aufschub. 2. Er bitte, ihn gleich wie seine Vorfahren beim Burgrecht bleiben zu lassen. 3. Die vorhandenen Ertänntnisse weisen ans den Herzog (von Savopcn); nun seien die von Bern nicht Nachfolger im Herzogthnm. 4. Der Graf verlange, daß über den Streit betreffend Corsier vier Männer absprechen, ivobei an die Stelle von L. Ammann ein anderer verordnet werden solle. Sollte dem Grafen nicht entsprochen werden, so fordere er, daß man gemäß dem Bnrgrecht Leute nehme und den Handel in Freundlichkeit beilege, andernfalls müßten sie gemäß dem gleichen Bnrgrecht das Recht anbieten. 5. Betreffend Allbonne, Bourjod und was sein Vater erkannt habe, wolle er auch erkennen. Das Uebrige solle man ruhen lassen bis die von Bern und Frciburg in Betreff der behaupteten Befreiung des seligen Grasen gegenüber der Zurücklassung von Vivis vor den Eidgenossen ins Reine gekommen seien. II. Von Seite des Rothes wird den Gesandteil der Länge nach erzählt, was sich in dieser Angelegenheit mit Bezug auf den verstorbenen und den jetzigeil Grafen zugetragen hat, und werden ihnen alle Schriften zur Einsicht anerboten und ihnen sodann angezeigt: 1. Der Graf soll auf Sonntag nach Ostern (16. Mai) nach Bern kommen und gemäß seinem Anerbieten vorerst um Albeuve und worüber kein Streit ist, erkennen. Auf demselben Tag wolle man dann einen freundlichen Vergleich versuchen, doch nicht vermöge des Burgrechts, denn dieses beziehe sich auf das fragliche Geschäft nicht, da in dem Bnrgrecht der Herzog vorbehalten worden sei und es sich nnn um Sachen seines Landes handle. Könne man nicht einig werden, so wollen die von Bern ihrem Schreiben und Erbieteil gemäß nichts Feindseliges mit dem Grafen vornehmen, sondern das Recht nach Art und Gewohnheit der Lehenssachen in der Landschaft Waadt mit ihm brauchen, wobei sie gegen das auf das Burgrecht gestützte Rcchtsbieten protcstiren. 71. Wltden. 1542, 20 März (Montag nach Lätare zu Mittefasten). Staatsarchiv Luceru: Ailg. Absch. dl. I, t'.2 -i. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. IS, k. 21. Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Absch. 00, D. «SS. LaudeSarchiv Schwyz: Abschiede. LaudeSarchiv rdbwaldcu: Abschiede. StautouSarchiv Zug: Abschiede Bd. 2. KautonSarchiv Basel: Abschiede ISI2—-ISIS. Siautvusarchiv ?rcib«rg: Badische Abschiede Bd. II. StautvttSarchiv Svlothur» : Abschiede Bd. 21. KautonSarchiv Schaffhausc»: Abschiede. LaudeSarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johannes Haab, des Raths. Bern. Hans Jacob von Wattenwyl, alt-Schultheiß; Sulpitius Haller, Seckelmeister; Niklaus Zurkinden, Nathsschreiber. Lucern. Heinrich Fleckenstein, Schultheiß; Moritz von Mettenwyl, Spitalmeister. Uri. Hans Brügger, alt-Landammann. Schwyz. Joseph Amberg, Landammann. Unterwalden. Heinrich zum Weißenbach, Landammann. Zug. Melchior Heinrich von Aegeri, des Raths. Glarus. Rudolf Maj>, des Raths. Basel. Blasius Schölli, des Raths. Freiburg. März 1542. 117 Lorenz Brandenburger, alt-Schnltheiß: Ulrich Nix, des Raths. Solothurn. Urs Schlnni. Venner und des Raths. Schaff Hansen. Hans Waldkirch, Bürgermeister; Ludwig Oechsli, des Raths. Appenzell. Moritz Gartenhäuser, Landammann; Jost Jacob, des Raths. — E. A. A. k. 76 n. Die Boten von Zürich und Lucern, die ans die Jahrrechnung nach Lauis abgehen werden, sotten sammt den Boten der III Orte Uri, Schivpz und Nidwalden Gewalt haben, nach dem Schluß der Rechnung den Span zwischen denen von Bettenz und Lauis mit allen Kundschaften zu verhören und gütlich oder rechtlich zu entscheiden; sie sollen aber bei guter Zeit dem Ammann Gartenhäuser von Appenzell, als dem Obmann, Anzeige machen, damit er sich nach Bellenz verfüge. I». Herr von Andlau, Statthalter von Ensisheim, überbringt eine Missivc des römischen Königs, worin er die Eidgenossen ernstlich ersucht, der ausstehenden Erbeinungsgelder wegen noch einige Zeit Geduld zu haben, in Betracht der großen Kosten und Verluste, die er im Krieg mit den Türken erlitten, und der gegenwärtigen Auslagen für die Rüstungen zur Erhaltung der Christenheit. Heimzubringen. «. Abgeordnete von Bürgermeister und Rath zu Stein bitten um Fenster und Wappen in ihr neuerbautes Rathhaus; Zürich unterstützt das Gesuch, da viel fremdes Volk dahin komme. Autwort auf nächsten Tag. «t. Herr von BoiSrigault schreibt: 1. Der König habe in Erfahrung gebracht, daß Ammanu von Beroldingen von Uri einen Aufbruch für den Papst betreibe, wider alle Verbote und zum Nachtheil des Königs lind der Eidgenossen; dadurch sei er veranlaßt, für den Marschall, seinen obersten Statthalter im Piemont, eine Garde eidgenössischer Knechte zu errichten; obwohl er mit uns im Bündniß stehe, so wolle er dieselben doch öffentlich fordern; der Eile wegen sei er bereits au die sechs nächstgelegenen Orte gelangt, die ihm theilweise willfahrt haben; im Vertrauen auf die übrigen Orte seien nun 1200 Manu bestellt, jedoch der Vereinung unbeschadet; er habe dieses nicht aus Uebermuth gcthan, sondern weil der Papst, der mit den Eidgenossen nicht im Bündniß stehe, aus frevlem Muthwillen unsere Knechte wegführe; er bitte nun, um der Freundschaft willen die zum Papst Gezogenen heimzumahnen und die Uebrigen daheim zu behalten, dagegen ihm, dem König, die genannte Garde zu bewilligen bis zum nächsten Aufbruch, den er wohl in kurzer Zeit gemäß der Vereinung erfordern und annehmen werde; der Gesandte begehre Antwort darüber. Es wird ihm geschrieben, man habe noch keine Vollmacht, werde sich aber auf dem nächsten Tage erklären. Indessen hat man mit großem Bedauern vernommen, daß einige Orte bereits entsprochen, und namentlich Uri und Zug den Ihrigen erlaubt haben, zum Papst oder zum König zu ziehen, wenn sie nur nicht gegen die Vereinung dienen und sich vor Gott und den Herreu zu verantworten wissen. Man findet, dies könnte der Eidgenossenschaft mit der Zeit zum großen Schaden gereichen, wenn Jeder dahin ziehen dürfte, wo er Geld bekäme und es ihm gefiele, indem die Obrigkeit ihr Ansehen verlöre, weder Gebote noch Verbote geachtet würden und aller Ungehorsam aufkäme, was doch die Altvordern nie geduldet hätten. Daher sei es billig, daß kein Ort „für das ander ußschließe", sondern jeder Herr, der Knechte begehre, sich an gemeine Eidgenossen wende, damit sie treulich die Sache beratheu und mit einander handeln, auf daß die Obrigkeit das Schwert in der Hand behalte und nicht jeder fremde Fürst die Unfern wegführen könne, was in diesen gefährlichen Zeiten bedenklich sei. Daher solle auch der König von Frankreich, wenn er Knechte verlange, dieselben gemäß der Vereinbarung fordern und die Hauptleute aus den Orten und nicht von den Zugewandten nehmen. Heimzubringen. «. Herr von Boisriganlt sendet eine Instruction ei», worin der König in Betreff der Zollneuerung in Lyon erklärt, sie rühre wahrscheinlich von einem Mißverstand her, indem er nichts Anderes wolle, als daß die eidgenössischen Kaufleute gemäß den Friedenstractaten gehalten werden; er habe daher seinen Amtsleuten befohlen, sich genau nach den Zöllen zu erkundigen und die nöthigeu 118 März 1512. Weisungen zu geben, wenn die Zoller wehr gefordert hätten als früher, auch die Bürgen ledig zu lassen. Darauf hat man dein Gesandten geschrieben, da die Kausleute dem Zollcr oder Amtmann zu Lyon haben Bürgschaft leisten müssen, die aber mit Ostern erlösche, so möge er unverzüglich dafür sorgen, daß die Bürgen entledigt werden, li. Der Ansprecher halb schreibt derselbe Gesandte: zunächst, was jedem (betreffenden) Ort in den Abschied gesetzt ist; sodann im Allgemeinen: Es haben des Königs und der Eidgenossen Zusätzer länger als einen Monat in großen Kosten auf die Ansprecher gewartet und zwar umsonst; dessenungeachtet wollen jetzt Leute, welche schon einmal am Rechten gewesen, nochmals dahin kommen, obschon die Capitel sagen, daß Allem, was durch die vier Nichter und den Obmann gesprochen werde, ohne alles Weigern und Appelliren nachgelebt werden solle. Das habe der König bisher erstattet, weßhalb er hoffe, daß die Eidgenossen das Gleiche thun. Heimzubringen. Die Orte, welche die Ansprachen der Ihrigen noch nicht geprüft haben, sollen es inzwischen nachholen und jedermann auf dein nächsten Tag mit Vollmacht erscheinen. Die Voten von Freiburg zeigen an, daß ein junger Edelmann, des Namens Petermann von „Foußignier" (Faucigny), in einigen Orten Geld ausnehmen wollte auf Güter, welche seinem Vater von Petermann von Faucigny, Schultheiß der Stadt Freiburg, und seinen Leibeserben im Mannsstamm vermacht worden seien mit dem Beding, daß die Güter bei Abgang der männlichen Linie auf die Familie des Petermann von Perroman übergehen sollen. Die Boten wünschen daher, daß jeder Bote dies heimbringe, um jedermann zu warnen. I». Ein Herr von Cande (?) schreibt, er besitze einige starke Häuser und Schlösser in Pieinont, an der Grenze zwischen des Kaisers und des Königs von Frankreich Gebiet; da nun die Zeiten bedenklich seien, so besorge er, daß seiner Frau und den Töchtern beim Ausbruch des Kriegs Schmach und Schaden zugefügt werden möchte. Darum habe er in der Herrschaft Luggarus bei Brissago eine kleine Insel gekauft, um darauf einen Palast zu bauen; er bitte angelegentlich, ihm das zu erlauben. Darüber schreibt der dortige Landvogt, der Kauf jener Insel sei der Landschaft Luggarus nicht angenehm, indem die Leute Schaden befürchten, wenn der Besitzer dort einen starken Vau ausführen wollte; darum habe der Vogt ohne der Obern Wissen und Willen den Kauf nicht bestätigen wollen, während er kein Bedenken trüge, wenn der Herr von Cande seinen Sitz auf dem Lande nähme. Da man nebenbei vernimmt, daß dieser Herr ein gar ehrlicher Mann sei und seine Vorfahren den Eidgenossen viele Freundschaft und Liebe erwiesen habe», so will man sich auf dem nächsten Tage entschließen, i. Basel begehrt, daß man denen, die unter seinem Zeichen falsche Münze geschlagen, ernstlich nachforsche, im andern Fall wäre es genöthigt, selber nachzufragen, da ihm solche Münze gegen seinen Münzgenossen Nachtheil bringen könnte. Zugleich berichtet der Landvogt zu Lauis, wie er einige Lauiser, die solche Münzen ausgegeben, ins Gefängniß gelegt, aber nicht Gewalt genug gehabt habe, um sie am Seil und mit der Marter zu verhören, und sie darum gegeil eine Bürgschaft von je 1000 Kronen wieder entlassen habe; wollte man sich die Kosten nicht reuen lassen, so sei er zu weiterer Nachfrage bereit. Es wird ihm befohlen, weder Mühe noch Kosten zu sparen, Schuldige peinlich zu fragen und das Ergebniß auf der Jahrrechnung vorzulegen, damit die Voten das Angemessene zu verfügen wissen. Ii.» Auf das Schreiben an den Kammerrichter zu Speyer, in Sachen der Türkensteuer, langt nun von dem Fiscal die Antwort an, daß er Amts halber mit dein Rechte weiter procedircn müsse. Darauf eröffnen Basel, Schaffhausen und Mülhausen, Ammann Arnberg von Schwyz im Namen des Abtes von Einsiedeln und die Gesandten der Aebte von St. Gallen und Kreuzlingen, vor zwanzig Jahren seien sie in gleicher Weise von dem Kanunerrichter und Fiscal um eine Neichssteuer und um Hülfe gegen die Türken belangt worden; damals haben ihnen die Eidgenossen gerathen, nichts zu geben, sondern zu erwarten, was erfolge, und deßhalb März 1542, 119 den Kammerrichtern geschrieben; weil sie seit jener Zeit verschont geblieben, so bitten sie, ihnen auch jetzt beholfen zu sein, damit sie nicht weiter beunruhigt würden. Nachdem man einige Abschiede, die damals solcher Anlage wegen ergangen sind, verhört, hat man dem Kammerrichter und dem Procnrator-Fiscal ernstlich geschrieben: Da die Eidgenossen der drei Orte und die benannteil Prälaten, die vormals in gleicher Weise um Hülse und Steuer angesucht worden sind, seitdem sie zur Eidgenossenschaft gekommen, nichts gegeben haben, und die Eidgenossen sammt ihren Zugewandten durch Kaiser und Könige von dem Kannnergericht gänzlich gefreit worden seien, so begehre mau, daß sie auch jetzt der Auflage entledigt, die Processe nicht weiter geführt und die erworbenen Freiheiten nicht beeinträchtigt werden. Man gewärtige schriftliche Antwort. Heimzubringen, damit man sich auf nächstem Tage weiter zu berathen wisse. In gleicher Weise wird auch an den römischen König geschrieben. I. lieber das Begehren von Rudolf und Hermann von Laudenberg, ihnen die Herrschaften Breiteulandenberg und Liebeilberg zurückzustellen, eröffnen Ulrich lind Wolf von Landenberg mündlich, sie hätten gegen Aufhebung des Arrestes nichts einzuwenden, wenn sie des Vertrages, den sie des Stoffels wegen eingegangen, und für Kosten und Schadeil entschädigt würden. Hierauf hat man erkannt: Weil die beiden Herrschaften im Gebiete von Zürich liegen, so mögeil die Parteien, wenn sie sich gütlich nicht vertragen könnten, einander vor Bürgermeister und Rath in Zürich berechtigeil; doch soll dieses mit der Rechtfertigung und der Aufhebung des Arrestes warten bis zum nächsten Tag, damit die von Notweil, denen darüber geschrieben wird, allfällig Einrede thun mögen. »». Der Bürgermeister voll Chnr zeigt an, wie seine Herren wegen des Gotteshauses St. Luci mit dem Abt von Noggenburg wegen eines Zehiltens zu Haag vor dem Gericht Zu Saletz gestanden seieil und ein Urthcil erlangt haben, das ihnen beschwerlich sei. Da nun die Appellation vor den Herrn von Sax käme, der aber in dieser Sache parteiisch sein möchte, weil sein Vater und er diesen Zehnten viele Jahre lang bezogen haben, und der Graf von Sulz, der bei dein Abt (von Noggenburg) wider die Chnrer im Rechten gestanden, sein naher Verwandter sei, so bitteil sie die Eidgenossen, als die Oberherren des Herrn von Sax, diese Appellation zu ihren Händen zu zieheil lind rechtlich zu entscheiden. Es wird dem Herrn von Sax geschriebeil, er möge seine Ansicht auf dem nächsten Tage kund thun. Heimzubringen. i». Zürich richtet an alle Orte die Bitte, im Hinblick auf die besorglichen Umstände und Practiken, welche die Eidgenossenschaft in Zwietracht und Abgang bringen möchten, in eigenen und gemeinen Vogteien auf's Höchste zu verbieten, nach Belieben zu irgend einem Herrn zu ziehen. Es erinnert deßhalb an sein allen Orten zugeschicktes bezügliches Schreiben, Glarus und Schaffhausen unterstützen diesen Alltrag. Ferner äußern Zürich, Lucern, Glarns und Schaffhausen den Wunsch, daß die andern Orte den Ihrigen verbieten, ihre Angehörigen aufzuwiegeln oder wegzuführen, indem sie, wenn Fehlbare betreten würden, dieselben gemäß den Mandaten und Verboten zu strafen gedenken. «. Als im vorigen Jahr die von Lauis ihre Aemter, namentlich das Fürsprccheramt, nach ihrer Ordnung besetzeil wollten, und „Schwan" (Giovan) Anton de Treua (?) sich darum bewarb, während Einige der Ansicht waren, daß dies wider die Satzung sei, indem derselbe nur ein Jahr „still gestanden", empfahl Johann Franz Crivelli den Giovan Antonio (d. T.) zum Landessürsprech mit der Erklärung, daß er die Gemeinde für allfällige Kosten und Schadeil vertreteil wolle. Alis nächstem Tag ist Antwort zu geben, wie man den Crivelli für seinen Ungehorsam und solche frevlen Reden bestrafen wolle. A». Nachdem man des König von Frankreich Schreiben betreffend die Ansprechcr in den Abschied genommen hat, bittet der Vogt der Kinder Hans Neif's abermals zum dringendsten, ihnen zum Recht zu verHelsen, weil doch die Herren voll Frciburg ihre Forderung für gut und aufrecht erkannt haben. Darauf hat man dem König neuerdings ernstlich geschrieben, er solle seine Zusätzer und Richter gemäß dem Tractat 120 März 1542. des Friedens heraussenden, und allen Airsprechern des Rechten sein. Heimzubringen, was zu thun, weitu der König nicht entspricht, «ß. Die Brandbeschädigten von Endingen bitten um Unterstützung; desgleichen Einer bei deil kleinen Bädern, der letzten Dienstag vom Brandunglück betroffen worden ist. Antwort auf nächstem Tag. i . Gesandte des Grafen von Greyerz bitten, man möchte in seinen Kosten Boten von zwei Orten nach Bern senden, um zu erwirken, daß ihm die Huldigung erlassen würde. Nachdem die Boten von Bern und Freibnrg über diesen Span weitläufig verhört worden sind, hat man beschlossen, es sollen Zürich, Lucern, Schwyz und Basel auf den 10. April ihre Nathsbotschaften an die Sense abordnen, auch Bern und Freiburg und der Graf von Greperz daselbst erscheinen; dann sollen die Boten der vier Orte mit allem möglichen Fleiß versuchen, den Span gütlich beizulegen. Wenn aber Bern oder Freiburg nicht zu gütlicher Handlung einwilligen, so soll der abschlagende Theil es den vier Orten zu wissen thun, damit ihre Boten daheim bleiben; wird dagegen nicht geschrieben, so sind die Voten abzuordnen; inzwischen sollen die Parteien nichts Unfreundliches anfangen und im Fall eines Abschlages das Recht laut der Blinde brauchen. «. Baptista de Jnsula von Genna legt als Gesandter des römischen Königs seine Instruction vor, die man auf dem nächsteil Tage beantworteil soll. t. Es wird ein Tag nach Baden angesetzt auf den Sonntag Quasimodo (15. April). >i. Abgesandte von Altstätten im Nheinthal zeigen an, wie die ganze Gemeinde beschlossen habe, einen Jahrmarkt in die Stadt zu legen, was niemand nachtheilig wäre; sie bitten, ihnen denselben zu bewilligen. Heimzubringen, v. Die von Balgach im Nheinthal habeil mit großen Kosten ein neues Rathund Geselleilhaus erbaut und bitten jetzt um Fenster und Wappen. Antwort ans nächstem Tag. Hv. Der Landvogt zu Nheineck, Beat Fcer von Luccrn, der auf dein letzten Tage verunglimpft worden ist, bringt persönlich vor, es sei ihm mit jener Anklage Unrecht geschehen und er bitte, ihm die Verläumder zu nennen, er iverde sie dann so ernstlich belangen, daß man sehe, daß er ohne Grund verklagt worden sei. Mit dieser Antwort hat man sich zufrieden gegeben, x. Der Landvogt eröffnet weiter, es liege noch ein ansehnliches Quantum Wein in Nheineck, den Niemand zu kaufen begehre; er wünsche zu wissen, was er damit anfangen solle. Es wird ihm auf Genehmigung der Obern hin der Saum zu 1 Gulden angeschlagen, ivas er auf nächster Jahrrcchnung verrechnen und bezahlen soll. Heimzubringen. Anwälte der Landschaft Lauis beschweren sich, am verflossenen Kindlcintag (28. December 1541) sei die ganze Landschaft nach alter, bisher ungestörter Hebung versammelt gewesen, um ihre Aemtcr zu besetzen; da habe der Landvogt einen Artikel vom Jahr 1540 (12. April), der als Anhang den im Jahr 1538 aufgerichteten Capitcln beigefügt sei, vorgehalteil, der substanzlich so lautete: Die Landschaft Lauis dürfe ihre Aemter nur alle zwei Jahre verleihen, und wenn Einer eine Beamtung so lange bekleidet, so habe er zwei Jahre zu warten, bis er das Amt wieder antreten könne, bei 200 Kronen Buße, die sowohl von dem Amtmann als von der Landschaft zu beziehen wären. Die Landschaft habe sich dann vor dem Vogt beklagt, dieser Artikel sei ihr unleidlich, bisher auch nie eröffnet worden; da man nichts davon wisse und man bezweifle, daß er in gehöriger Form aufgesetzt sei, so wolle man jetzt bei der alten Nebung bleiben; weil» übrigens die Obrigkeit ihn gemacht habe, so sollte er in den neuen und nicht in den alten Capiteln stehen, da die jünger» immer die älter» entkräften. Deßhalb hoffe die Landschast, bei ihrem alten Herkommen bleiben zu dürfen; sie besetzen nämlich die Näthe oder Fürsprecher alle Jahre; es dürfe aber keiner länger als zwei Jahre im Amte sein; die übrigen Aemter werden auf bestimmte Zeit versteigert, oder nach Gntsinden verliehen, einige denen, die am wenigsten fordern. Wollte man diese Aemter alle zwei Jahre versteigern, so würden sie nicht halb so viel gelten, was der Landschast sehr nachtheilig wäre; in schlimmen Zeiten könne der Seckelmeister bei längerer Amtsdauer gegen März 1S4S, 121 die Armen Nachsicht haben, während er, wenn er nur zwei Jahre im Amte sei, die Landstcucr mit Strenge eintreiben müßte; großer Gewinn oder Betrug sei nicht möglich, da nur die Fürsprecher und Näthe die Ausgaben erlauben; der Einwand, daß dieser Artikel schon früher aufgerichtet worden, sei nicht begründet, da es sich damals nur um die Fürsprecher und Räthe gehandelt; hätte man die Gemeinde damals von ihren Bräuchen drängen wollen, so wäre sie wie jetzt mit ihrer Klage erschienen; bei der Einnahme der Landschaft habe mau sie vertröstet, sie bei ihren alten Gewohnheiten bleiben zu lassen, und heutzutage schwöre jeder Landvogt auf ihre Statuten und Landbücher; ihre Bräuche und Aemtcrverlcihungen seien weder der Obrigkeit noch sonst jemand au seinen Gerechtigkeiten nachthcilig; würden sie aber davon getrieben, so möchte dies der Landschaft großen, unerträglichen Schaden bringen, so daß sie die Landsteuer nicht mehr zu bezahlen vermöchten; darum bitten sie unterthänig, diesen neuen Artikel und die darauf gesetzte Buße abzuthnu. Der Landvogt zu Lauis, Kaspar Jmhof von Uri, zeigt an, der fragliche Artikel sei ihm ab einem Tage zu Baden zugeschickt worden mit dem Auftrag, ihn bekannt zu machen, wenn die Gemeinde sich zur Besetzung der Aemter versammle; er könne dabei nicht verschweigen, daß derselbe der Landschaft nützlicher wäre als der alte Brauch. Dies hat mau ihren Anwälten ungeachtet ihrer Bitte verschwiegen. Da bemerkt wird, daß dieser Artikel schon vor zwanzig Jahren in Brief und Siegel verfaßt morden sei, so richtet Ammann Brügger von Uri ait den Landschreibcr zu Baden die Frage, ob sich derselbe im Manual befinde, und durch wen er in die Capitel gesetzt worden sei; der Schreiber antwortet, es haben ihm am bezeichneten Tage etliche Boten befohlen, diesen Artikel in die Capitel schreiben zu lassen. Da man keinen Beweis findet, daß die Obrigkeit ihn dahin zu setzen befohlen habe, und die von Lauis genügenden und gründlichen Bericht anerbieten, so will Man dies heimbringen, um sich auf dem nächsten Tag zu einschließen. Der Bote von Solothurn zeigt an, daß seilte Herreit auf das Geleit zu Bilmergen ohne rechtlichen Spruch nicht verzichten wollen, weil sie dasselbe erkauft und laut vorhandenen Kundschaften vor nicht gar langer Zeit noch bezogen haben. Da sie keine andern Titel aufweisen können als den .Kaufbrief um die Herrschaft Gösgcn, worin das Geleit genannt ist, so wird ihnen gemäß dem Bunde das Recht vorgeschlagen und zugleich verordnet, es sollen Zürich den Redner, Lucern und Unterwalden die Zusätzcr und Rcchtsprecher, Uri, Zug und Glarus die Nathgeber bezeichnen, damit jedes Ort die seinen ernannt habe, sobald Solothurn zum Rechten mahne. Der Amnianit von Schwyz wird ersucht, seine Obern zu bitten, sich von den andern Orten nicht abzusondern. Die III Bünde antworten auf das ab dein letzten Tage an sie erlassene Schreiben, sie wollen dem Abt von Pfäsers wegen seiner Ansprache vor Recht stehen, mit dem Beding, daß Uri, Schwyz und Nidwalden um ihre Neuerungen zu Bcllenz, und Schwyz und Glarus wegen Vorenthaltnng der gekauften Früchte ihnen auch des Rechten seien. Heimzubringen. I»I». Zwischen Hieronymus Morcsin von Lauis und Schultheiß Fleckenstcin von Luccrn wird erkannt, dieser habe seine Sache hinlänglich erwiesen und sei nicht schuldig, einen Widerruf zu leisten; daher solle Moresin ihm die erlitteneu Kosten bezahlen. Wie man den Morcsin strafen wolle, ist heimzubringen. Jedoch wird ihn: gestattet, Alle rechtlich zu belangen, welche ihn gescholten haben; sprechen sie ihn dann frei, so mag er sich wieder melden, «o. Der Ammanu von Unterwalden thut einen Anzug in Betreff einer Schule und eines geschickten Schulmeisters, damit man junge Priester auferzichcn könnte. «R«R. Auf den Fall, daß die Boten der vier Orte den Span zwischen Bern und Frciburg uicht gütlich beilegen können, wollen die sechs Orte (V Orte und Solothurn) den Boten von Luccrn und Zug eine versiegelte Mahnung „in den Busen" geben, die Parteien gemäß den Bünden zum Recht zu mahnen. Uri, Unterwalden, Zug und Solothurn sollen nach Lucern schreiben, ob mau ihnen eine solche Mahnung IL 122 März 1542. erlassen wolle oder nicht. Die Geleit- und Amtleute zu Koblenz beklagen sich abermals ernstlich, wie der Vogt zu Eglisau ihnen verwehre, mit den Schiffen aufwärts zu fahren, wie sie dort schwere Zölle und Geleite geben müssen, und im Nhein an der Landstraße „Blöcher" und andere Hindernisse seien, welche sie sehr belästigen; sie bitten dringend um Abhülfe. Darauf ist verordnet, es solle Zürich den Landvogt zu Baden und die von Schaffhauseu nach Eglisan berufen, um den Span wo möglich in Güte zu vertragen. ltst Vor den Boten der XII Orte tragen die Abgeordneten von Appenzell vor, die von St. Gallen haben ihren Burgern und Kaufleuten verboten, Leinwandtücher, die an dein „Mal- und Ehrenzeichen" derer von Appenzell gemacht worden sind, zu kaufen und neben der St. Galler Leinwand in fremde Länder zu führen. Umsonst sei auf zwei Tagen (16. Januar und 6. Februar), auf denen sich die von Appenzell hierüber beklagt und das Abschlagen des feilen Kaufs in Aussicht gestellt haben, den Parteien gütliche Vermittlung empfohlen worden. Da die von St. Gallen auf ihrem Verbote beharren, so rufen nun die von Appenzell die Eidgenossen gegen ihre Nachbarn dringendst um Recht an; denn zwischen den Parteien bestehe kein Bund, demgemäß sie einen andern Nichter angehen könnten, als die Boten der XII Orte, die sie auch als Nichter anerkennen und verlangen. Da die von St. Gallen früher sich ebenso erklärt haben, so sei verabschiedet worden, daß wenn die Parteien sich nicht gütlich vertragen, die Gesandten der Orte mit Nollmacht ihrer Obern auf diesem Tag zu Recht sprechen wollen. In weiterer Ausführung ihrer Klage bringen sie an: Nachdem einige ihrer Landleute den Gewerb mit den Leinwandtüchern angefangen, haben sie eine geschworne Eschau errichtet und die Tücher, die daselbst als recht und gut erfunden werden, werden dann mit ihrem Ehrenzeichen versehen. Das benannte Verbot derer von St. Galleu gereiche ihnen nun zu großem Schaden. Umsonst habe man sich bei dem Nathe von St. Gallen um Aufhebung desselben verwendet, zumal die von St. Gallen ihre Leinwand auch zu Jßnach (Jsny), Kempten und anderwärts jenseits des Sees kaufen und verführen. Die von St. Gallen wollten das An- und Verkaufen der Appenzellertttcher durch St. Galler nur so gestatten, daß diese Tücher der Schau von St. Gallen unterworfen und wenn sie fiir recht erfunden werden, mit dem St. Gallerzeichen versehen werden, wodurch aber das Zeichen derer von Appenzell verachtet und ihnen Schaden zugefügt werde. Sie bitten daher, die von St. Gallen gütlich oder rechtlich zur Aufhebung jenes Verbotes zu vermögen. Die Abgeordneten von St. Gallen antworten, sie haben die von Appenzell mit Bezug auf den Lcinwandgewerb so halten wollen, wie sie alle umliegenden Nachbarn halten, wobei sie noch verbleiben. Seit langer Zeit her hätten ihre Vorfahren den Leinwandgewerb durch Fleiß und Ernst und mit Anwendung der Schau und anderem Röthigen so aufgebracht, daß sie hierin den Preis und Vorzug vor andern Städten im Reich errungen und ihre Schau lind ihr stets geführtes Zeichen solches Ansehen erlangt haben, daß sie an ansehnlichen Orten Zollsreiheit erhielten und für die Führung dieses Gewerbes und ihres Zeichens von Kaisern und Könige«? des Reichs gefrciet und begäbet worden seien, wodurch dieser Geiverb nicht nur in ihrer Stadt, sondern auch ii? der Nachbarschaft, wo man sich ihres Zeichens bedient, je länger je mehr in Aufnahme gekommen sei. Darum hätten denn auch ihre Vorder??, sie und ihre Nachbarn, sich nie eines andern Zeichens bedient. Als die von Wyl und Bischofzell angefangen haben, rohe Leinwand zu kaufen, zu bleichen und die gebleichte denen von St. Gallei? zu verkaufen, habe man das nur mit Anwendung der dortigen Schai? und des dortigen Malzeichens gestattet, womit jedermann ganz zufrieden gewesen sei. So hätten auch seit Menschengedenken die von Appenzell zu ihrem großen Nutzen sich nur der Schall und des Zeichens von St. Gallen bedient. Erst vor fünf oder sechs Jahren haben die von Appenzell sich von der Bleiche und Schall der Stadt St. Gallen gesöndcrt und eigene Bleiche und Zeichen, Reiff und Maaß eingeführt. Nachdem Marz 1542. 123 sie einige Zeit gebleicht, hätten Landleute, insbesondere aber auch Nathsglieder und solche aus der Gesellschaft von Appenzell weiße Leinwand ab der Bleiche daselbst nach St. Gallen gebracht und verlangt, daß man diese unter Anwendung dortiger Schau und des Stadtzeichens den St. Gallern zu kaufen gestatte, was man nicht aus Pflicht, sondern wegen gurer Nachbarschaft geschehen ließ. Nun aber wollen die Appenzeller ihre Leinwand unter ihrem Zeichen nebst Anwendung des St. Gallerzeichens und Beizug der geschwornen Bürger und Kaufleute, weil sie, wie es scheine, mit ihren: Zeichen allein nirgends hinkommen, zu Ehre und Credit bringen («den gewerb.... mit irem zeichen, die, wie uns bedunken will, sy niendert hinbringen könen, under den: schyn verbott des kaufs ncbent ir stattzeichen und durch ire geschworne burgern und kauflüt in würde und eeren zebringen"). Das bringe aber dein Gewerbe von St. Gallen großen Schaden, wenn ihre Kaufleute Tücher mit einein andern „hicländischen", als dem altgewohnten und überall bekannten Zeichen, zumal mit einem Zeichen aus so naher Gegend, verkaufen würden, iveßhalb sie dieses ihren Kaufleuten nicht gestatten können. Den diesfcilligen Nachtheil würden auch die in: Thurgau, Toggenburg,' Nheinthal, in den Städten Arbon, Bischofzell und Wyl, die jährlich für das, was auf ihren: Boden wächst, von der Stadt St. Gallen über 100,000 Gulden baares Geld beziehen, sehr empfinden. Dabei wolle man das Zeichen derer von Appenzell und ihre aus fünfzehn oder scchszehn Männern bestehende Gesellschaft nicht schelten; aber sie können es nicht „versprechen und verthädigen", weil es nicht Schau und Zeichen derer von St. Gallei:, sondern derer von Appenzell betreffe. Sie bitten daher, sie mit solchen Neuerungen unangefochten zu lassen. Die Abgeordneten von Appenzell repliciren, eigene Bleiche und Schau haben sie deßivegen eingeführt, weil ihnen ihre Tücher ai: der Bleiche und Schau zi: St. Gallei: „übel gestraft, es seye mit den: krebs oder das gar bös zeichen, ctivai: ZU farbtüchern gemacht und etwan zerhowen" worden, die sie dam: nicht verkaufen konnten, sondern selbst brauchen mußten. Wein: sie ferner die rohe Waare „von" St. Gallen gebracht und das erste Mal oder Zeichen genommen hatten, mußten sie solche liegen lassen, bis die Waare ganz vollendet und das letzte Zeichen daraufgeschlagei: war, obwohl man den Zoll und Anderes auszurichten erbötig gewesen sei. Wein: die von St. Gallen fürchten, daß die voi: Wyl, Bischofzell und andere ihrer Nachbarn neben den: St. Gallerzeichen auch ihr eigenes anwenden würden, wein: solches denen von Appenzell gestattet wäre, so glaube mau, daß Appenzell, als eii: Ort der Eidgenossenschaft, höher als jene zu betrachte,: und ihm füglich zu gestatte,: sei, was man den erwähnten fremde,: Städten zulasse. Da ferner Appenzell denen voi: St. Gallen freien feilen Kauf gewähre, glaube es, daß auch St. Gallen gemäß dei: Bünden den Verkauf von Leinwand mit den: Appcnzellcr- zeichcn an seine Bürger und Kauflcute gestatten müsse. St. Gallen duplicirt, es beeinträchtige dei: von Alters her geübten freie,: und feilei: Kauf ii: keiner Weise; jeder voi: St. Gallen könne in Appenzell Leinwand kaufei: wie früher, nämlich mit Anwendung voi: Schau und Zeichen derer voi: St. Gallen; nun aber seici: es die Appenzeller, die eben darauf dringe,:, daß man nicht bloß ihre Leinwand, sondern auch ihr Zeichen kaufei: sollte, um solches in fremde Länder zu führe,:; sie hätte,: also durch solche Neuerung dei: feilen Kauf gestört. Daß man die Leinwand voi: Kempten, Jsny und voi: anderwärts jenseits des Sees unter dei: dortigen Zeichen verkaufen lasse, bilde für Appenzell keinen Grund; denn die weiße oder gefärbte Leinwand von jenseits des Sees unterscheide sich so sehr von derjenigen, die diesseits des Bodensees bereitet werde, durch Schmäle, Gröbe oder Dünne, daß sie mit dieser nicht verwechselt werden könne und den: St. Gallerzeichen keinen Eintrag thue. Die Drohung derer von Appenzell, St. Gallen dei: feilei: Kauf abzuschlagen, beschwere sie nicht stark; wegen der kleinen Gesellschaft, die das dortige Gewerbszeichen führe, werde man dieses nicht thun, oder aber dann voi: den Eidgenossen den Bünden gemäß gewiesen werden. Hierauf 124 Marz 15-12, sprecheil die eidgenössischen Boten zufolge erhaltener Vollmacht ihrer Obern: 1. Beide Parteien bleiben bei ihren Statuten, Satzungen, Freiheiten und alten löblichen Bräuchen. 2. Jeder Theil mag die unter seiner Schall, Mal und Zeicheil gemachte Leinwand, weiße oder gefärbte, verkaufen lind durch seine Kaufleute in deutsche und wälschc Lande verführen lassen. 3. Gemäß ihren Freiheiten und altem Herkommen sind die von St. Gallen berechtigt, ihren Bürgern lind Kalifleuten zum Nutzen und Frommen Gebote lind Verbote auszulegen und sind nicht schuldig, zu gestatten, daß dieselben weiße oder gefärbte Leinwand, die unter der Schall, Mal- und Ehrenzeichen derer von Appenzell gefertigt worden sind, kaufeil und neben derer von St. Gallen Mal- und Ehrenzeichen in wälsche und deutsche Lande führen. Darauf treten die Abgeordneten von St. Gallen wieder vor und eröffnen, ihre Obern hätten dieses Handels wegen große Kosten gehabt; sollten sie hierauf nicht gütlich verzichten, so müßten sie diesfalls die Rechte vorbehalten wissen, wogegen die von Appenzell keine Kosten zu schulden behaupten. Die Boten der Eidgenossen treten der letztern Ansicht bei und empfehlen den Parteien, liebe Freunde und gute Nachbarn zu sein. Nach begehren die von St. Gallen über dieses Urtheil einen Brief, der ihnen unter dem Siegel des Landvogts zu Baden, Jacob a Pro, des Raths zu Uri, mit dem Datum des 23. März (Donstag nach Sonntag Lätare zu Mitte Fasten) gegeben ward> Stadtarchiv St Galten- Truke XXVl, -II, Besondere Ausfertigung aus Pergament in Libcllsorm, lg Seiten starl. Das Siegel dcSLandvegv ist vorhanden. Abgedruckt bei Zcllwcger: Urkunde Nr, Sgl, AA. Dem Landvogt im Nheinthal, Beat Feer von Lucern, wird Folgendes zugeschrieben: 1. In Betrcss der armen Frau, die „am Kind" gestorben sein soll, weil niemand zu ihr in das Haus wollte, läßt man es bei dem von dem Hochgericht ausgegangenen Urtheile verbleiben; doch soll der Vogt bei Ammann Vrüllisancr und Andern, die von der Sache Kenntniß haben, weiter nachfragen und den Umständen gemäß handeln, »"^ das benannte Urtheil solches zugibt. 2. Denjenigen, der einen tobten Mann nackend auf einem Roß zum begrabe» führte und (dabei?) den „armen Judasen" gesungen und hierauf sich des Landes entäußert hat, soll der Landvogt im Betretungsfalle gefangen legen und an Leib und Leben strafen; überHill soll er solche unchristliche lind unmenschliche Handlung alleil Gemeinden anzeigen, damit solches nicht mehr geschehe. 3. Ungeachtet die von Embs in dein Hof zu Lustnau lind Wytnau (Widnau) nur die Niedern Gerichte haben, so bestrafen ße dennoch die Friedbrüche. Der Vogt soll daher den Abschied, den man verflossener Jahre dem Vogt Häßi vo» Glarns gegeben hat, zur Hand nehmen, bei denlselben verbleiben und der Obrigkeit nichts verscheinen lasse»' 4. Ein Jüngling hat ein Mädchen mit einer Mistgabel ob einem Auge so gestochen, daß es sterbeil mußte- Da dieses aber nicht absichtlich gescheheil ist, so ertheilt man dein Lnndvogt Vollmacht, hierin nach seine»' Ermessen zu handeln und zu thädigen. 5. Zwei Männer, die im Verdacht stehen. Eineil gctödtet zu habe», sind abgewichen. Von diesen ist letzthin einer in's Todbett gekommen lind gestorben und hat es auf sei" letztes Eiid genommen, daß er an dem Todschlag unschuldig sei, wie er solches auch früher gegenüber ander» Leuten behauptet hat. Dessenungeachtet soll der Landvogt hierüber das Recht ergehen lassen und bei de>» Urtheil, das diesfalls erfolgt, verbleiben. K. Die Kirchenpfleger zu Thal wollteil den Bartholomä Lutz i" Appenzell einen Zehnten ablösen lassen. Da sie aber hiezu ohne Wissen und Willeil der Obrigkeit und de» Landvogts kein Recht habe», so soll der Landvogt sie bestrafen. Weil es aber für die Kirche zu Thal nützliches ist, wenn dieser Zehnten verkauft wird, so soll der Vogt mit dem Bartholomä Lutz den Kauf abschließe» und den Erlös für die Kirche an einen andern Zins verwenden. St.A, Zürich: Rheinthal, Absch. S, 121, Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Jacob «Pro, d-s Raths zu Uri, unterm 25. März 154», StistSarchiv St. Gallen: Rheinthaler Original-Abschiede, c, 04. Marz 1542. 125 I»I». Die Gesandten der VIII Orte erkennen: Gerold Meyers sel. von Knonan Kinder sollen bei ihrcil Urbaren und vorgelegten Briefen verbleiben, weil Obcrwynigen in der Grafschaft Baden liegt und den VIII Orten daselbst die Oberherrlichkeit zusteht. Es solle daher der Friede hier wie an andern Orten in der Grafschaft Baden verkündet, geboten und gehalten werden und zwar so: wer Friede bricht mit Worten, der soll ig Heller, wer Friede versagt, 10 Pfund Heller den Gerichtshcrren verfallen sein; wer aber Friede bricht mit Werken, welcher Art die immer seien, der soll den VIII Orten verfallen sein und gestraft werden gemäß dein Urbar zu Baden oder wie dann die Obern solche Fricdbrnche mit Werke» zu bestrafen erkennen. Stadtarchiv Baden: Urbar der Grasschaft. Abgedruckt in der Argovia 18SS und 03, S. SSI, Art. u>z. Besondere Verhandlung zwischen Freiburg und den sechs katholischen Orten betreffend Greyerz; siehe Note. Im Zürcher Abschied fehlen «I, v«, «Iii; im Bcrncr «I, i»—x, !«», . Bei dem Zürcher Abschied und in der Basler Sammlung liegt ein Blatt, von dem Landschreiber zu Baden unterzeichnet, d. d. 1. April, an Landvogt Haab in Zürich adressirt, mit der Bitte, folgende Nachträge als vergessene Artikel auch anzuzeigen: Es weiß jeder Bote, wie man Vogt Eschcr von Zürich, als ehemaligen Landvogt zu Lauis, und den alten Schreiber Besnier über die Aemterbesetzung verhört hat, und namentlich der letztere geäußert: „Die amptslüt, so der grafschaft das best thund und sich wol haltind, die sigind der landschaft am lengsten die nützlicheren". Auch begehren die Anwälte von Lauis, man solle dem Crivell gestatten, sich zu verantworten, bevor man ihn strafe, da er und sein Tochtermann Anton de „Treuuenen" jetzt nicht zu Baden gewesen. Zu t. Bei den Freiburger Instructionen und dem Solothurner Abschied vom 6. Februar liegt eine „Antwurt und Versprechung m. g. h. der stadt Fryburg über der Hrn. von Bern fürtrag jüngst (6. Februar) gehaltenen tags zu Baden w." Sie ergeht sich gedehnt in den schon vielerorts für die Beteiligung zu Gunsten von Grcyerz gegen Bern angeführten Gründen. Wir führen aus diesem Actenstücke daher nur Folgendes an: 1. Betreffend das Formelle des Vertrages wegen Vivis heißt es: „Wellichs nach stäter, unablässiger, emsiger Handlung minen g. h. durch ire ratsboten von den Herren von Bern dergestalt und allerdingen, wie in. g. h. dassclbig begert und crvordert, nachgelassen worden sie, von mund nach eidgnössischcr März 1542, 127 Übung auch uf abschlcgige antwort, deßhalb dhein sehnst zegeben, ungehindert gethancu vordrens, ward widerbracht, doch nnt dem vorbehält, daß sömlichs den burgrcchten beider stetten unschädlich sin sollt". 2. Daß der junge Graf die von Bern in Betreff seiner Reise nach Flandern verstündigt habe, sei nicht wegen Anerkennung einer Pflicht, sondern aus hergebrachter Gewohnheit von ihm als gutem Freunde, Nachbarn und Burger geschehen, wie er auch denen von Freiburg entboten, er wolle gerne beim Kaiser, zu dem er komme, verrichten, was ihnen gefällig sei. 3. Daß der Kaiser des Grafen langes Ausbleiben entschuldigt habe, der Graf nachher nach Bern gekommen sei und sich wegen eines Ziels in Betreff der verlangten Erkennung bcrathen und die frühem Erkanntnisse zu sehen verlangt habe, beweise noch nicht de» Entschluß, eine Erkennung zu leisten. 4. Corbers könne hier nicht angeführt werden, weil dieser Fleken nicht zu dem Kreis der Grafschaft gehöre, sondern ein besonderes Lehen sei, worüber die Städte sich verstündigt haben, wie sich anderseits die von Freiburg der Erkennung anderer Herrschaften des Grafen, z. B. Aubonnc gegen Bern, auch nicht widersetzt haben. A. A. Frciburg: JnsiructionSbnch Nr. 4, k. IS4. — ll. A. Solothurn: Abschiede, Band 24. Auch hierüber waren die Gesandten von Freiburg mit den VI Orten vor dem allgemeinen Tag besonders zu conferiren beauftragt. K. A. Freiburg: JnsiructionSbnch Nr. 4, r. 141. Zu 8. Die Instruction bewegt sich in allgemeinen Betrachtungen über die Ziele der kaiserlichen Politik : Die Herstellung der Eintracht unter den Christen und den Kampf gegen die Türken, erinnert die Eidgenossen an ihren Titel: Beschützer der Religion, und an ihre Christenpflicht und warnt sie vor den täuschenden Vorspiegelungen „etlicher Großmächtigcn der Christcnfürsten", die sich rüsten, um den Kaiser in seinen Landen anzugreifen; sie sollen sich nicht verlocken lassen, denselben ihr Volk zu bewillige», da dies zur Stärkung des Erbfeindes beitragen würde sc. Bei», Bnsi-r und Soloth»r»cr Abschied. Der Zürcher Abschied enthält als Beilage das Creditiv für den „Ambasiator", Bnptista de Jnsnla, d. d. Madrid 10. Januar, gez. Carolus; der Text sagt von „Nöm. kür. Mt." Zu tk. Die Abgeordneten von Appenzell sind: Moritz Gartenhäuser, Landammann; Jost Jacob, des Raths; die der Stadt St. Gallen: vr. Joachim von Watt, alt-Bnrgcrmcistcr; Hans Riner, Unterburger- meister; Ambros Eigen; Martin Hux, alle des Raths. A»s der sm-den Text beni^ten Queue. Zu g-x. Die bcnützten Quellen führen als die zwei letzten Artikel >v und x des Abschiedtextcs auf. Die betreffende St. Galler Sammlung enthält hinten die Bemerkung: „Durch mich Johannscn Gißler von Uri der zit landvogt im Nhintal, wie ich die zerströyt befunden Hab und in die Pergament zusammen der jarzal nach binden lassen anno d. 1559". ' Zu ü. 1542, 20. März. Freiburg an seine Gesandten zu Baden. Ucbcrscndung einer Abschrift der Antwort, welche der Graf zu Grcyerz denen zu Bern auf den zuletzt seine» Boten gegebenen Bescheid zu ertheilen gedenke. Der Graf sei nicht bei der ihm angerathenen Antwort verblieben, sondern habe den Vorschlag, zu Grandson oder Orbe gütlich verhandeln zu wollen, beigefügt. Damit man die von Freiburg, die in dieser Angelegenheit das Recht ergreifen wollten, angesichts des gütlichen Erbietcns des Grafen nicht verunglimpfe, habe man diesen vermocht, die benannte Antwort einstweilen noch zurückzuhalten. Die Gesandten sollen sich nun mit den Boten der sechs Orte hierüber bcrathen und deren Ansicht berichten. K. A. Freiburg: Missiv-nbnch Nr. IS, f. isa. 1542, 4. April. Freiburg an Bischof, Hauptmann und Rath zu Wallis. Durch die auf dem letzten Tage zu Baden gewesenen Gesandten sei man verständiget worden, wie „ir früntlichc und ernstliche Werbung an üwcr und unser getrüwcn lieb Mitbürger und landlüt der sechs orten, dermaß sie gezimend insächcns hicrumb (wegen Grcycrz) thnn und hnn weiten getan", wofür man dankbar sei. Erwähnung des bezüglichen Beschlusses der Eidgenossen, daß man vor Ausführung desselben noch einen gütlichen Tag mit Bern versuchen wolle. u>ick°m, r. iss. 128 April 1542. 72. Kreyerz (?). 1.742, circa 27. März. Verhandlung zwischen Freiburg und dem Grafen von Greyerz. Gesandte: Freiburg. Hans Reif, des Raths. Wir können nur folgende Missive verzeichnen: 1542, 27. und 28. März. Freiburg au den Grafen zu Grcyerz. Mit Bezugnahme auf Berichte des genannten Gesandten wird der Graf über die Zurückhaltung seiner für Bern bestimmten Antwort aufgeklärt. ZI. A. Frciburg: Misswenbuch Nr. IS, e. iso, rsi. (Französisch.) 73. An der Sense. 1542, 8. April. Verhandlung zwischen Bern und Frei bürg. Gesandte: Bern. (Johann Jacob) von Wattenwyl, alt-Schultheiß; (Sulpitius) Haller, Scckclmeister; (Hans) Pastor, Venncr, (ll.) von Graffcnried. Freiburg. Lorenz Brandenburger: Hans Lanther; Ulrich Nix; Hans Studcr; Heinrich Falkner, Nathschreiber. Der Abschied muß aus folgenden Acten gebildet werden: 1) Die am 7. April den genannten Gesandten von Bern gegebene Instruction geht dahin: Dieser freundliche Tag werde besucht in Folge des nachbarliche» Benehmens, welches auf dem letzten Tage zu Baden die Gesandten von Freiburg gegen die von Bern in- und außerhalb des spänigcn Handels beobachtet haben. Nachdem solcher Art freundliche Unterhandlung zugestanden worden sei, sollen die Gesandten hören, was die von Frciburg für gütliche Mittel vorschlagen. Wenn aber gefordert werde, daß dieses zuerst die von Bern, als Ansprecher, thun solle», so sollen die Gesandten die von den vier Orten vorgeschlagenen Mittel („der vier orten spruch") zur Hand nehmen und darauf dringen, daß der im Burgrccht bezüglich des Grafen und der Grafschaftslcute gemachte Vorbehalt auf die Stadt Bern zur Anwendung komme, ebenso daß die in der Grafschaft Greperz, Welche sich zur evangelischen Wahrheit bekennen wollen, dieses ungehindert thun mögen. Sollte dann der Handel durch Vcrgleichung und Nachlaßung anderer Forderungen derer von Bern, wie in Betreff von Wippingen, des Zolls zu Montcnach u. s. w. beseitigt werden können, so haben die Gesandten Gewalt, auf Hintersichbringen Alles das zu verhandeln, was sie im Vortheilc der Stadt Bern liegend erachten. Ist man so weit gekommen, daß die Vcrgleichsmittel auf Genehmigung der Obern angenommen worden, so soll den Voten der vier Orte, die auf Lluasimodo (IL. April) an die Sense bcschiedcn sind, unter Eröffnung dessen, was inzwischen auf gütlichem Wege erfolgt ist, abgeschrieben werden. St. N. Bern: JnstructionSbuch v, k. S«. 2) Die Gesandten von Freiburg werden dahin instruirt: 1. Bei denen von Bern darauf zu dringen, daß es bei dem Vergleich (wegen Vivis und Greyerz), wie solcher seiner Zeit von den Boten von Freiburg berichtet worden ist, sein Verbleiben habe. 2. Wenn dieses verweigert würde, andere Mittel und Wege berathen zu helfen, doch daß allweg die Boten von Bern, weil diesmal ihre Herren die „Früntlichkeit" gegenüber denen von Freiburg begehrt, ihre Vorschläge zuerst eröffnen sollen. ZI. A. Freiburg: InstruetionSbuch Nr. «, t. )«S. April 1542. IZg 3) 1542, 11. April. Frcibnrg an den Grasen zu Greycrz. An der Sense sei zwischen den Gesandten von Bern und Frcibnrg kein Vergleich zu Stande gekommen, weil die Vorschläge derer von Bern ohne Nachtheil nicht angenommen werden konnten. Es müsse daher der von den Eidgenossen auf Qnasimodo (16. April) ebenfalls an die Sense anberaumte Tag besucht werden, u. s. w. a, A. Freiburg: Missivcnbuch Nr. c. ,zs. (Französisch.) Das Datum ergibt sich unter Andern, ans folgender Missive vom 5. April. Frcibnrg an Bern. In Folge ihres heutigen Schreibens behalte man die Anwälte ans Morgen zu Hause und werde sie so abfertigen, daß sie Freitags zu Nacht an der Sense eintreffen, um Samstags (L.April) früh die Verhandlung wegen Greyerz zu beginne». n. A. Fr-wurg: Mpswenbuch Nr. >s, r. ,g4. Die Namen der Frciburgcr Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 59 vom 5. April. 74. Wllden. 1542, -1.7. April (Montag nach Quasimodogeniti). Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. vl. i, 5.35. Staatsarchiv Znrick: Abschiede Vd. 15, 5. 41. Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Abschiede 45, 5.475. LandeSarchjv Obwalden: Abschiede. St'antvttSarchiv Ang: Abschiede Vd. 2. KantonSarchiv Basel: Abschiede 1542—1514. KantonSarchiv Areiburg: Badische Abschiede Vd. 14. KantonSarchiv Solothitrn : Abschiede Bd. 24. KantonSarchiv Schaphausen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johannes Haab, des Raths. Bern. Jacob Wagner, Venncr und des Raths. Lucern. Heinrich Flcckensteiu, Schultheiß. Nri. Hans Brügger, alt-Laudamniann. Schwyz. Joseph Amberg, Landammann. Unterwalde n. Heinrich zum Wcissenbach, alt-Landammann von Obwalden. Z u g. Melchior Heinrich, des Raths. Glarus. Hans Aebli, Landammann. Basel. Blasius Schölli, des Raths. Freiburg. Ulrich Rix, des Raths. Solothurn. Urs Schluni, Venuer und des Raths. Schaffhauseu. Haus Stierli, des Raths. Appenzell. Moritz Gartenhäuser, alt-Laudammauu. — E. A. A. k. 77. tt. Ein armer Manu von Lauis, Hans Anton de Vuasciu (?), Notar zu Curio („Chuiro"), erzählt, er habe eine Mühle gehabt, worin eine alte Frau und eine junge Base gewohnt; zu diesen seien ein Hans Maria de Vuasciu und vier Gesellen gekommen, haben die alte zum Schweigen gezwungen, ihren Muthwillcn mit der jungen vollbracht und ihn, einen Ochsen gewaltthätig weggeführt; der Schuldige sei dann wohl verfüllt worden, dcn Ochsen zu bezahlen, habe aber nichts an die Kosten gegeben; später habe derselbe ihn, und seil,cm Sohne gedroht, sie umzubringen, ihnen an der Straße aufgelauert, auf sie geschossen und dcn Vater beinahe tödtlich verwundet, sei aber nachher von dem Sohne aus Notwehr geschossen worden; sterbend habe Hans Marin bekannt, daß ihm recht geschehen, und gebeten, seinem Mörder kein Leid zu thun, sondern zu verzeihen. Ueber all' dies seien besiegelte Kundschaften vorhanden; seiner Armut wegen habe er (der Bittsteller) nicht von Ort zu Ort gehen können, um sich für seinen Sohn zu verwenden; er bitte um Gotteswillen, denselben zu liberircn und ihm die Rückkehr in die Herrschaft zu erlauben, damit ihn der Sohn erhalten könnte. Da man Briefe und Siegel und den großen Schaden, der dem armen Manne begegnet ist, gesehen, so hat man dem Vogt zu Lauis geschrieben, er solle sich erkundigen, ob derselbe die Wahrheit vorgebracht, denn in diesem Falle habe man den Sohn liberirt. Heimzubringen, damit man wisse, wie es zugegangen ist. I». Rudolf von Landenberg und sein Schwäher HanS Amstad von Moringen begehren, daß man ihm und seinem Bruder Hermann die Herrschasten Vreitenlaudenbcrg und Liebenberg zurückstelle. Ulrich und Wolf sind dessen zufrieden, sofern sie des Eides, den sie zu Baden geleistet haben, entlassen und für ihre Kosten entschädigt werden. Es wird ihnen erklärt, sie mögen, wenn sie sich gütlich nicht vertragen könnten, vor Burgermeister und Rath der 17 1Z0 April 1542. Stadt Zürich einander rechtlich belangen. Aber Uri, Untcrwaldcn und Zug machen bemerklich, daß Hans von Landenberg wider den Vertrag seinem Sohne Stoffel Aufenthalt gegeben habe und daß man des Letztern wegen in große Kosten gekommen sei, für die man sich an der Landenberger Gut halten wolle; daher sei der Arrest nicht aufzuheben. Zürich eröffnet, es sei bereit, jedem Theil, der Recht begehre, solches zu gestatten, worauf die drei Orte es ernstlich ersuchen, den Haft nicht zu lösen. Hierauf hat man beschlossen, Zürich solle die von Laudenberg sich berechtigen, lassen, und wenn ein Spruch erfolge, den drei Orten zu Gefallen den Arrest fortdauern lassen bis zum nächsten Tag, wo die Ansprecher sich stellen können. Ulrich und Wolf von Laudenberg erinnern schließlich an den Eid, den sie auf Anrufen derer von Notweil haben schwören müssen, ihre Habe und Güter nicht aus der Eidgenossenschaft wegzuziehen; da nun die Notweiler ohne der Bürgen Wissen und Willen mit Stoffel einen Compromiß eingegangen haben, so glauben sie, damit ihres Eides entledigt zu sein. Darüber ist auf dein nächsten Tage Antwort zu geben, e. Es wird angezeigt, daß Etliche zu Lauis von der Gemeinde vier Aemter erhalte», von denen einer nur eines persönlich versehen könne, während er die übrigen verleihe und Gewinn davon nehme. Heimzubringen, ob man verordnen wolle, daß künftig Jeder nur ein Amt erhalten dürfe und dasselbe mit seinem Leib zu versehen habe, mit Ausnahme des Bankschreibers, der wohl Abschreiber halten darf, und ob den Boten zur dortigen Jahrrechnung die nöthige Vollmacht crtheilt werden wolle. «K. Franz de Pnra wird der Strafe ledig gesprochen, soll aber den Vogt von Lauis für die gehabten Kosten entschädigen und ihm für jeden Tag der Abwesenheit (in Baden) 1 Krone geben. «. Der französische Gesandte schreibt, er habe der Ansprecher halb von dem König noch keine Antwort, erwarte sie aber jede Stunde. Er sehe sich veranlaßt, die Eidgenossen zu bitten, den heimlichen oder offenen Schmähungen gegen den König keinen Glauben zu schenken, denn es sei nur boshafter Betrug dahinter; das sei bis heute das größte Uebcl, das in der Christenheit herrsche, indem einige Personen von großem Stand allein zu regieren streben; die Verläumder bezwecken nur, die Freundschaft und das Bündniß zwischen dein König und den Eidgenossen zu zertrennen und damit zu verhindern, daß ihre Knechte ihm nach Inhalt der Vercinung dienen. Er meldet ferner, daß Graf Wilhelm von Fürstenberg mit vierundzwanzig Hauptleuten, die der König besolde, in des Reiches Dienst gegen die Türken ziehe. Er habe Nachricht von dem Reichstage in Speyer.: 1. daß die Stände dem König (Franz I.) auf seinen Vortrag mit eigener Botschaft antworten wollen; 2. daß sie wider die Türken Hülfe und Steuer bewilliget haben, aber nur auf vier Monate, womit König Ferdinand nicht zufrieden sei, weßhalb er gebeten habe, einen andern Tag auf den 13. Juni nach Nürnberg anzusetzen, um weitere vier Monate zu erlangen; dagegen haben Potestaten und Städte, als Strasburg, Coustanz und andere am Rhein protcstirt, die mehr als die vier ersten Monate nicht steuern wollen. 3. Es sei zwischen allen Ständen des Reiches ein fünfjähriger Friede geschlossen; nur der Herzog von Cleve verweigere seinen Beitritt, wem? der Friede nicht für ewig gemacht, und die ihn? weggenommenen Herrschasten Brabant :c. ihn? nicht zurückerstattet würden. 4. Am 5. dieses Monats sei der päpstliche Gesandte wieder vor den Ständen des Reichs erschiene?? mit den? Begehre??, daß das Conciliun? an? 15. August beginnen solle zu Bologna oder zu Ferrara, Mantua, Piaccnza, Trient oder Cambray („Cambre"), während einige Reichsstände dasselbe ii? Köln oder Negensburg abhalte?? möchten; die Protestanten «vollen nicht zulassen, daß der Papst de?? Ort bestimme, da er parteiisch sei. 5. Am gleiche?? Tage sei von den Ständen beschlösse?? «vorbei?, durch eine Botschaft die Eidgenossen um Beihülfe gegen die Türken anzusprechen, mit der Ermahnung, ihr Volk keilten? fremden Fürsten zuziehe?? zu lasse??. Es wird den? Gesandten geantwortet, man nehme sei?? Schreibe?? in de?? Abschied und hoffe, daß sich der König ii? dein Anliegen der Christenheit als ein christlicher Fürst April 1542. 131 erzeigen werde; man hätte auch eine Antwort der Ansprecher und Kaufleute wegen erwartet; sobald nun dieselbe einlange, möge er sie Zürich mittheilen, f. Die mit Frankreich in Vereinung stehenden Orte erlassen ein Schreiben an den König, er solle keine Knechte mehr anwerben oder wegführen, bevor er dieselben gemäß der Vereinung gefordert habe, und die ihm Zugezogenen nur vertragsgemäß brauchen. A» Da Zürich auf dem letzten Tage angezeigt und auch an alle Orte geschrieben hat, daß es Hauptleute, welche Knechte wegführen, auch dann bestrafen werde, wenn die Knechte ihr Vaterland verläugnen und sich anderwärts anwerben lassen, so erklärt jetzt Schultheiß Fleckenstein, Lucern habe zwar das Wegführen seiner Knechte auch verboten, glaube aber nicht, daß die Hanptleute strafbar seien, wenn sie von den Angeworbenen betrogen werden. Zürich soll daher über diesen Artikel auf dem nächsten Tag andere Antwort geben. I». Nachdem die Vündner sich bereit erklärt haben, mit dem Abt von Pfäfers um seine Anforderung ins Recht zu treten, wenn auch die drei Orte Uri, Schivyz und Nidivalden ihnen (wegen der Zölle zu Bellenz) des Rechten sein wollten, erbieten sich letztere, solches zu thun. Das wird den III Bünden schriftlich gemeldet mit dem Beisätze, daß sie sich bereit halten sollen, ans dein Nechtstag zu erscheinen, sobald der Abt denselben verkünde. Dem Abte wird angezeigt, es finde dieser Tag in seinen Kosten statt; er solle sich daher mit Geld versehen und sobald es ihm gelegen sei, den Tag in Wallenstadt bestimmen und Zürich davon Kenntniß geben, das die andern Orte benachrichtigen werde. Endlich ist verabredet, es solleil Zürich den Redner, Lnccrn und Uri die Zugesetzten, Schivyz, Nnterwalden, Zug und Glarus die Rathgeber wählen, damit alle Orte gerüstet seien, wenn der Nechtstag angesetzt werde. I. Gesandte der Grafschaft Burgund halten einen weitläufigen Vortrag, der jedem Boten schriftlich zugestellt ist. Da niemand Vollmacht hat, etwas zu bewilligen, so wird ihr Begehren in den Abschied genommen; es soll dann jedes Ort seinen Bescheid, ob man ihnen eine Votschaft zum König vergönnen wolle, ohne Verzug nach Zürich schreiben, damit es die Voten, welche begehrt werden, mit Instruction abfertigen könne. Nachträglich eröffnen die Boten von Bern und Basel, sie haben Auftrag erhalten, den Burgundern zu entsprechen und an die Hauptleute zu schreiben, daß sie nirgends die Herrschast Vnrgnnd ZU betreten gestatten sollen, Abgeordnete des römischen Königs, der Kurfürsten und gemeiner Stände des Reichs übergebeil nach Vorweisung ihrer Credcnz ihre Instruction. Heimzubringeil und auf nächstem Tage zu Badcil zu antworten, wie jedes Ort es für ehrbar und glimpflich erachtet. I. Zürich wiederholt die Bitte, daß alle Orte ihre Knechte zu Hanse behalten und für die Ehre und Wohlfahrt der Eidgenossenschaft sorgen. Der Bote von Bern fügt im Namen seiner Obern bei, es möge niemand versuchen, ihre Knechte wegzulocken, bei der in den Mandaten verordneten Strafe; da kürzlich aus einigen Orten Knechte aufgebrochen, so möchten die Eidgenossen solches künftig verhüten, ihre Leute im Lande behalten und nicht jedes Ort den Seinigen freistelleil, jedem beliebigen Herrn zuzuziehn; sollst dürfte es dahin kommen, daß die Knechte wieder gegen einander geführt würden; wenn der König oder Andere Kricgsvolk begehren, so mögen sie es ans Tageil vorbringen, damit man gemeinsam rathschlagen könne, was der Eidgenossenschaft zur Wohlfahrt gereiche. Im gleichen Sinne läßt sich der Bote von Basel vernehmen. Das solleil die Voten mit allem Neiße heimbringen, damit jedes Ort ernstlich berathe, wie man sich in dieser gefährlichen Lage verhalten wolle, damit nicht um schnöden fremden Geldes willen die Eidgenosse» getrennt und wieder unter Herren gebracht werden, wie es die Altvordcren gewesen, i». Es wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag vor der Auffahrt (14. Mai), i». Der Statthalter und der Landschreiber zu Lauis zeigen mündlich an, daß drei Lauster Todtschläge verübt, sich aber mit des Erschlagenen Verwandtschaft abgefunden haben; da sie als ehrliche Todtschläger erkannt, jedoch zu arm seien, um ihren Handel von Ort zu Ort vorzubringen, so 132 April 1542. bitten sie, daß man den auf die Jahrrechnnng zn Lauis gehenden Boten Vollmacht gebe, die Sache zu prüfen und die Thüter zu liberiren. Heimzubringen. «. Herr von Boisrigault schreibt den vier Orten (?), daß die Hauptlcnte gar schwer zn befriedigen seien, indem sie z. V. so viele Amtleute haben wollen, als ob ihrer 10,000 wären; es könne aber jedermann leicht einsehen, daß man für 2500 Mann nicht so viele brauche; die Herren möchten deßhalb die Hanptleute crmahnen, in diesen und andern Dingen gütlich mit sich handeln zn lassen. Heimzubringen und die Antwort nach Lucern zn schicken, das im Namen Aller das gewünschte Schreiben dem Gesandten zustellen soll. z». Da Uri und Zug auf den Antrag in Betreff eines tüchtigen Schulmeisters erklären, damit keine Kosten haben zu wollen, so werden sie von den übrigen Orteil gebeten, sich in dieser Sache nicht zn sondern; man soll sich nochmals ernstlich erkundigen, wo man einen gelehrten Mann bekommen und wo man die Schule aufrichten könnte, um junge gebildete Priester zn erziehen. Antwort auf nächstem Tag. «j. Zu Ende des Tages schreibt Boisrigault, er habe vom König Briefe erhalte», worin derselbe großes Befremden bezeuge, daß für die Ansprccher ein Nechtstag begehrt werde, während die meisten bereits im Recht geweseil seieil; die Eidgenossen mögeil den Ursprung der Ansprachen nur genau untersnchen, so werden sie finden, daß es nicht billig sei, dein König darum eineil NechtStag zu setzen, sondern die Ansprccher auf den Artikel des Friedens verweisen, nach welchem Franzosen, die in der Eidgenossenschaft Ansprachen haben, dort das Recht brauchen sollen, und im umgekehrten Falle die Eidgenossen in Frankreich. Er habe jedoch dem Gesandten aufgetragen, über billige Ansprachen gütlich abzukommen, wie es zum Theil schon geschehen sei. Der Kauflente wegen seien alle Anstalten getroffen, daß ihnen die geleisteten Bürgschafteil zurückgestellt und daß sie überhaupt gemäß dem Frieden gehalten werden. Heimznbringen. ». Da der Vortrag des Grafen von „Zorn" (s. Note zn Ii.) andeutet, daß etliche Stände des Reiches in der Eidgenossenschaft Unterthanen haben, welche auch den gebührenden Theil der Anlage entrichten sollten, so hat man den Gesandten das von Köllig Ferdinand eingelangte Schreiben vorgelesen und ihnen bemerklich gemacht, daß ein Widerspruch vorliege; darauf geben sie diesen Bericht: Der Bischof von Eonstanz, der Prälat in der Reichenau und Andere haben Unterthailen im Gebiet der Eidgenossen und meinen nun, daß dieselben die bestimmten Steuern sollten tragen helfen. Heimzubringen. 8. Die Boten wollen gedenkeil, daß Ammann Gartenhauser von Appenzell sie um ein Fenster gebeten hat. t. Die Boteil (von Unterwaldeil?) mögen gedenken, was die Boten von Schwyz lind Glarus wegen des Fensters nach Wesen mit ihnen geredet habeil. Ii. Dem Landvogt zu Rheineck und im Nheinthal, Bat Feer, des Raths der Stadt Lucern, werden folgende Weisungen gegeben: 1. Thans Herzog und Pole») Meßiner sollen einen Todtschlag gethan haben; nun aber hat es Poley Meßmer ans sein letztes Ende genommen, daß er unschuldig sei, meßhalb das Hochgericht über seinen Leib nicht richten wollte, wohl aber sein Gut den Obern der Orte zubekannt hat. Da man nun erfahren hat, wie der Todtschlag geschehen ist, und daß alle einen „guten Trunk" gehabt haben, so wird dem Vogt befohlen, von Pelagy Meßmers sel. Gut, es sei von den 200 Gulden, die seiner Ehefrau sel. gemäß des Spruchs „vervolgen", oder von anderen Gemächten, die er gethan, 50 Gulden zu nehmen und damit die ihm von Obrigkeitsivegen aufgelaufenen Kosteil zu tilgen. 2. Genannter Poley Meßmer hat in seinem Todbett von seinem Vermögen an Kirchen, Siechenhänser, Priester und Andere so bedeutende Snulinen vermacht, daß diese wirklich zu hoch erscheineil. Der Vogt wird daher beauftragt, jedem der Bedachten anzuzeigen, daß man glaube, sie sollteil sich mit der Hälfte begnügen. Wollen sie dieses gütlich nicht thnil, so soll er ihnen beförderliches Recht ergehen lassen. 3. Da Thans Herzog als Todtschläger erkannt, mit ihm aber nichts verthädigt worden ist, so soll der Landvogt ihn, wenn er ihn betreten mag, gefangen setzeil und April 1042. 133 nach Verdienen strafen. Wenn mich sein Vater mit Tod abgeht, soll sein betreffender Theil für so lange in Verbot gelegt werden, bis er sich in Betreff des benannten Todtschlags mit dem Landvogt abgefunden hat. 4. Galle Hug zu Widnau, der auch einen Todtschlag begangen hat, hat sich mit der Freundschaft des Ge- tödteten, aber nicht mit dem Landvogt der Obrigkeit wegen abgefunden. Da er sich nichts desto weniger in der Obrigkeit der Orte aufhaltet, so soll der Landvogt ihn auffordern, sich mit ihm zu vcrabfinden; thut er dieses nicht, so soll der Landvogt ihn aus der Herrschaft verweise», und wenn er fürder in derselben betreten würde, ihn vor ein Hochgericht stellen und das Recht über ihn ergehen lassen. Das sollen künftig alle Landvögte in Betreff der Todtschläger beobachten. 5. Oft geschieht, daß Leute in Strafen und Bußen verfallen, aber dieselben nicht bezahlen bis die Landvögte Rechnung geben oder heimkehren müssen, wodann ihnen die Bestraften nach dem Gebrauch ihrer Höfe Pfand bieten. Man verordnet nun, daß die Landvögte die verfallenen Bußen sofort beziehen sollen, und wer dieselben nicht entrichtet, dem soll es der Landvogt gebieten mögen und diesem hiergegen kein Hindernis; entgegengesetzt werden. 6. Der Abt von St. Gallen thut an den Kirchweihen „etliche Nttef". Man läßt dieses auch in der Folge geschehen; doch soll den Orten an den Bußen und Frevelstrafen nichts verscheinen. 7. Der Landvogt mag dem Ammann Bock gestatten, den Zehnten, den er von einem „Wyßblätzli in etlichen Vlatten gelegen" schuldig ist, tun ein Ziemliches abzulösen, und soll dann den Erlös an eine jährliche Gült anlegen. 3. Die halbe Juchart Acker, welche Vogt Akly sel. von wegen seiner Dienste innegehabt hat und aber den Obern gehört, soll der Landvogt dem Meyer, der den den Orten gehörenden Bauhof besitzt, um einen dem Landvogt zu entrichtenden jährlichen Zins verleihen. 9. Der Landvogt hat drei Personen gestraft, weil sie zum Saerament gegangen sind, ohne vorher gebeichtet zu haben. Da diese nicht vor Hochgericht gestellt worden sind, so glaubt der Abt von St. Gallen, von der betreffenden Buße den halben Theil beziehen zu können. Man hat nun dem Abt geschrieben, daß er hievon abstehen und sich gemäß dem Vertrag mit dem achten Theile begnügen solle. Sollte er dessen sich beschweren, so soll er die Sache der nächsten Jahrrechnung zu Baden vortragen, und inzwischen soll das Strafgeld hinter dem Landvogt liegen bleiben. 10. Denen zu Altstätten hat man einen Jahr- Markt auf Montag nach unserer Frauen Tag im August in ihrer Stadt abzuhalten bewilligt, gemäß eines ihnen hierüber gegebenen Briefes. 11. Die von Balgach haben für ihr neues Gesellen- oder Rathhaus jedes Ort um ein Fenster gebeten. Der Laudvogt soll ihnen diesfalls für jedes Fenster 2 Kronen, im Ganzen 16 Kronen zustellen. 12. Den den Obern gehörenden Wein hat man dem Landvogt, den Saum um einen guten Gulden, zu kaufen gegeben; den soll der Landvogt auf der Jahrrechnung mit baarem gutein Gelde bezahlen, und so viel Wein als der neue Vogt von Uri in seinem Haus zu brauchen im Falle ist und haben will, soll er ihm um den gleichen Preis verabfolgen lassen. St. A. Zürich: Nheinthal. Absch., S. 124. Gesiegelt vom Landvogt zu Baden, Jacob a Pro, des Raths zu Uri, unterm 23. April 1542. (Copie.) Stiftsarchiv St. Gallen: Nheinthaler Original-Abschiede, k. 96. v. Ab dein letzten Tage ist das Gesuch des Philibert Ferrerii Fliscus Miscerani Coines, ihm zu erlauben, auf einer von ihm in der Herrschaft Luggarus, ans dem Langensee zu Brissago erkauften Insel einen Palast saimnt einer Behausung und einem Lustgarten zu bauen, heimgebracht worden. Der Bitte wird nun entsprochen, jedoch mit der Bedingung, daß keine widerstandsfähige Feste gebaut werden solle, daß dieser Palast und dieses Haus ohne Bewilligung der XII Orte keinem Ausländer übergeben werden dürfen und daß diese Ballten offenes Haus der XII Orte seien und dessen Erbauer und seine Nachkommen, die da wohnen, mit Bezug auf das, was sie im Gebiet der XII Orte besitzen, deren getreue Unterthanen sein sollen, über welches Alles der Bittsteller einen Revers auszustellen habe. St. A. Zik'ich: Tschud. Documcntensamml. Bd. X, Nr. 70 b. Besondere Ausfertigung vom 10. April, besiegelt vom Landvogt zu Baden, Jacob a Pro. (Copie). 134 ' April 1542. Im Zürcher Abschied fehlen «I, o, i>; im Beruer «I, I», o, p; im Zuger <1, o; im Basier und Schnffhanscr I», «, p; im Frcibnrger <1, I»; im Solothurner «I, l>», «; « aus dem Basler, Freiburger, Solothurner rmd Schaffhauser Abschied; t aus dem Obwaldner Exemplar. Zu k. Nach der Frcibnrger Instruction werden die dortigen Gesandten angewiesen, vor dem allgemeinen Tag mit den sechs katholischen Orten sich zu unterreden, daß vor Beschwichtigung des Handels wegen Greyerz weder dem König noch sonst jemand ein Aufbruch bewilligt werde. K. A> Fr-ibm-g - Jnstruttwnsbuch Nr. e. it.. Zu l. Der Vortrag der Burgunder geht dahin: Sie glauben zwar nicht, daß der König, entgegen dem zwischen ihm und dem Kaiser bestehenden Anstand, der insbesondere auch die Grafschaft Burgund einschließe, etwas vornehmen werde, zumal auch der Kaiser keine Veranlassung hiefllr gebe; gegen einige Anwälte des Königs, die wohl ohne Grund glaubten, durch gewisses Vorgehen gegen die Grafschaft dem König ein Gefallen zu thun, hätte man allerdings Ursache sich zu beschweren. Indessen stehen sie doch in Sorgen. Man habe nämlich vernommen, daß der König aus einigen Orten der Eidgenossenschaft außerhalb der Vereinung kürzlich viele Knechte geworben und diese nach Savoyen, ganz in der Nähe der Grafschaft Burgund geführt habe, und noch mehrere anwerben wolle; in Frankreich und im Herzogthum Burgund, besonders zu Assone (?) werden Rüstungen betrieben; unlängst sei der König selbst in der Nähe der Grafschaft gewesen und es heiße, er komme wieder mit allem Hofe und gewaltiger als je; es walten auch geheime Practiken zum Nachtheil der Landgrafschaft und zuwider der Erbeinung. Dazu komme, daß die gemeine Landschaft der Grafschaft und die Edclleute sich anschicken, nach allem Vermögen dem Kaiser gegen die Türken beizustehen, wodurch bei einem Angriff das Land von Hülfe entblößt wäre. Sie bitten daher die Eidgenossen, bei der Erbeinung getreulich zu verbleiben, den ausgezogenen und nllfüllig noch ferner ausziehenden Knechten auf das höchste zu verbieten, in irgend welcher Weise gegen die Grafschaft sich gebrauchen zu lassen, endlich einen oder zwei Nathsbotcn aus ihnen beliebigen Orten an den König zu senden und bei diesem die schriftliche Zusage zu erwirken, daß während der Dauer des Auslandes zwischen ihm und dem Kaiser die Grafschaft keinerlei Anfechtungen von Seite des Königs ausgesetzt werde. Sollte der König dieses abschlagen, so möge die Botschaft ihm erklären, daß die Eidgenossen gemäß der Erbeinung die Grafschaft gegen Beleidigungen in Schutz nehmen werden. Schließlich eröffnen die Gesandten, obwohl der Verfalltermin noch nicht vorhanden sei, haben sie nichts desto weniger bei dieser Anhcrkunft das Vercinungsgcld gleich mitbringen und geben wollen. St. A.Bern: Allg. eidg. Abschiede l?!?, p. 231. — Auch in der BaSler Sammlung und im Solothurner Abschied. Zu beachten ist ferner folgende Missive: 1542, 18. April. Bern an Jacob Wagner, Gesandten zu Baden. Heute habe der Herr von Chatcau- roillaud, Lieutenant zu Salins („Salis") im Namen der drei Stände in der Grafschaft Burgund dem Rathe zu Bern schriftlich und durch mündlichen Vortrag angezeigt, wie das gemeine Gerücht gehe und allerlei Anzeichen dafür sprechen, daß der König von Frankreich das Kricgsvolk, das er von den Eidgenossen als Zusatz für Turin („Thuring") erhalten hat, gegen die Grafschaft Burgund verwenden wolle. Diese bitte die von Bern, in Kraft der Erbeinung und nach gewohnter guter Nachbarschaft sowohl von sich aus als durch Verwendung bei den Eidgenossen zu Baden dahin zu wirken, daß der König von seinem Vorhaben abstehe. In Erwägung dessen, was aus der französischen Nachbarschaft erfolgen möchte, wird nun der Gesandte von Bern beauftragt, die Orte, welche Knechte beim König haben, zu vermögen, diesen bei Strafe zu gebieten, sich nicht wider das Haus Burgund und die Erbeinung gebrauchen zu lassen, und auf Verlangen des burgundischen Gesandten mitzuwirken, daß an den König geschrieben, oder wenn die Eidgenossen es für gut finden, eine Botschaft an ihn gesendet werde. St. A. Bcr»: Deutsch Misswenbuch r, S. St. Zu Ic. Die erwähnte Instruction liegt bei dem Lnccrner, Berncr, Solothurner und Baslcr Abschied, im Kantonsarchiv Schafshauscn nach den Abschieden von 1548; die Träger sind Jost Niklaus, Graf zu Hohenzollern Zc.. und Melchior Heggenzcr. Da der römische König, die Kurfürsten und Stände des hl. Reiches vernommen, daß die Eidgenossen jetzt versammelt seien, haben sie sich entschlossen, durch eine Botschaft anzuzeigen, daß eine große April 1542. 135 beharrliche Hülfe Wider den Türken bewilligt worden sei. Obwohl »nn dieselbe ansehnlich sei, so erfordere doch die Macht des Feindes, daß man sich auch des Zuzugs aller anstoßenden christlichen Potentaten versichere. Die (zwei) Gesandten seien dcßhalb auf Quasimodo mit ihren Credcnzen abgefertigt, und da die weiter verordneten Commissaricn (s. u.) nicht sogleich zu folgen bereit gewesen, zunächst allein hieher geschickt worden. Sie entbieten nun den gnädigsten Gruß ihrer Conimittcntcn und begehren im Namen des Reiches, daß die Eidgenossen zur Rettung des christlichen Blutes eine ansehnliche Zahl guten und erfahrenen Kriegsvolkes ausheben, in ihren Kosten unterhalten und förderlich zu des Reiches Truppen stoßen lassen; daß sie ferner während dieses Feldzuges keinen andern Krieg anfangen, noch einem Potentaten, der einen solchen erweckte, ihre Leute bewilligen, sondern die schon Ausgezogenen wieder hcimberufen, da sie wohl ermessen können, daß ein Krieg unter den Christen dem Türken Vorschub leiste» und der Christenheit unwiederbringlichen Schaden zufügen würde. „Nachdem ouch etlich stcnd des Helgen rychs in diser üwer loblichen Eidtgnoschaft underthancn haben (das) die zu discm cristenlichen Werk ir gepürende anlage geben und entrichten, und in dein kein hindrung gethan noch gestattet werden." Begehren förderlicher schriftlicher Antwort. Später erscheinen des Pfalzgrafen Ludwig Gesandte, Friedrich von Flcckcnstein der jüngere und Michel Hahn, der Stadt Straßburg Secrctär, und eröffnen im Namen gemeiner Stände das gleiche Ansuchen. Zu r. Bei dem Lnccrncr Abschied (k. 66) liegt das berührte Schreiben König Ferdinands, d. d. Speyer 12. April (Copie): „Ersamen liebe» getrüwen. Wir haben üwer schriben und ersuchen von wegen der Handlung und proceß, so durch des keiserlichen cammergcrichts procurator fiscal zu cnzichung des anschlags in die Türken hilf gegen etlichen üwercn mitverwandten und zugehörigen fürgcnomnien wirdct, alles inhalts vernommen und wellen darnf sollich üwer schryben an gemeine richsstcnde gelangen lassen und die fachen by denselben dermaßen fördern, das üwcre verwandte und zugehörige wider alt harkommen nit beschwert werden sollen. Das weiten Wir üch zu antwnrt gncdiger mcinung nit verhalten." An die Gesandten und Rathsboten gemeiner Eidgenossenschaft. Zu v. Der Revers, eine Pcrgamcntnrkunde im alten eidgenössischen Archiv zu Aarau, datirt vom gleichen Tage. 75. An der Sense. 1542, 17. April. Kaiitonsarchiv Arcibnrg: Vadische Abschiede Bd. 14. Gesandte: (Vermittler). Zürich. Hans Bleuler, des Raths. Lucern. Rudolf Hünenberg, des Raths. Schwyz. Ulrich Gupfcr, des Raths. Basel. Christoph Offenburg, des Raths. (Parteianwälte.) Bern. Johann Jacob von Wattenwyl; Hans Rudolf von Meßbach; Sulpitius Haller, Seckelmeister; Johann Pastor, Venner, alle des Raths. Freiburg. Petermann von Perroman; Lorenz Brandenburger, alt-Schultheiß; (Hans) Lanther; (Hans) Studer. Die Abgeordneten von Zürich, Lucern, Schwyz und Basel sind auf Anordnung der XIII Orte an der Sense zusammengekommen, um in der Angelegenheit derer von Bern und Freiburg betreffend den Grafen und die Grafschaft zu Greyerz zu verhandeln. Zur Hinlegung des erwähnten Auslandes stellen sie einige gütliche Verglcichsmittcl, die aber von denen von Bern gänzlich, und von denen von Freiburg zum Theil verworfen werden, so daß kein gütlicher Vergleich stattfand. Auf dieses bitten die Schiedboten die Parteieis freundlich und ermahnen sie bei den geschwornen Bünden, weder gegen einander noch mit Bezug auf den Grafeil oder die Grafschaft zu Greyerz etwas Unnachbarliches oder Unfreundliches vorzunehmen, sondern gemäß den 136 April 1542. Blinden und Vurgrechten gegen einander das Recht zu gebrauchen und einander bei demselben bleiben zu lassen. Als die Gesandten dann nach Bern kamen, haben sie diese Bitte und Mahnung au die von Bern wiederholt. Der „Anlaß und Abscheid" wurde von den Schicdboten den Parteien an der Sense nur mündlich ertheilt. Später verlangten die Parteien denselben schriftlich. Demzufolge versammelten sich die Schicdboten bei Anlaß der Jahrrcchnung zu Baden und fertigten unterm 12. Juli den Abschied in vorstehender Weise. Er wurde von allen vier Boten besiegelt. Einleitung dc» im Text benndten Abschied» (Copiel. Man vergleiche den Abschied vom 19. Juni k. Zu beachten ist noch folgende Missive: 1542, 24. Juli. Frciburg an Basel. Letzter Tage habe man von Christoph von Offenburg und den übrigen Schiedboten von Zürich, Luccrn und Schwyz den in dein Span zwischen Bern und Freiburg wegen des Grafen von Greyerz im April im Namen der eilf Orte an der Sense erlassenen Abschied erhalten. Nun finde man aber, daß der wichtigste Artikel darin ausgeblieben sei, nämlich der, daß der Graf, so lauge bis die Parteien sich mit dem Recht oder sonst verglichen haben, unangesprochcn und ruhig belassen werden solle. Weil die Sache so lange angestanden, möge dieses den Schiedboten aus dein Gedächtnis; gekommen sein. Da die Gesandten, die zur Zeit an der Sense, gclvefcn sind, berichten, daß dieser Artikel ganz ausdrücklich den Parteien eröffnet worden sei, so bitte man,^dieses dem Christoph von Offenburg anzuzeigen und ihn zu befragen, ob die Sache sich nicht so verhalte. Sic mögen dann ihren Gesandten auf die nächste Tagsntzung nach Baden angemessen instruircn, damit man wisse, woran man sei und insbesondere, ob das dargeschlngene Nechtsbot zur Geltung komme oder nicht. St. A. Zürich: Acic» Frciburg. — K. A. Frciburg: Misfivenbuch Nr. IS, f. 120. Nach dem Nandtitcl des Freiburgcr Missivcnbuchs zu schließen crgiengen gleiche Schreiben au Lucern und Schwyz. Am 9. (19.) Juli meldet Frciburg dasselbe seinem Gesandten Schmid in Lucern, mit dem Auftrage, beiden Boten der sechs Orte hierüber Raths zu pflegen. a. A. Frciburg: MWvcnbuch sir. is, r. 12«. Die Namen der Gesandten von Bern aus dortigem Jnstructionsbuch 1), 1. 4t); die der Freiburger aus dortigem Nathsbuch Nr. 59 vom 15. April. Die Freiburgcr Sammlung hat den Abschied regelrecht nach dem vom 20. März eingetheilt. 7K. Wonon. 1542, 24. April. Tag zwischen Bern und Wallis. lieber diese Tagleistung der beiden Orte steht uns nur die Instruction Berns vom 18. April für seine Gesandten: Hans Rudolf von Erlach und Scckclmeister Michael Augsburgcr, zur Verfügung, die dahin geht - 1. Die Voten sollen die Gcwahrsamen des Herrn von Maxilli, betreffend die March, wo das Kreuz abgehauen worden, untersuchen und trachten, diesen Span für jetzt und die Folge zu erledigen. 2. Die Boten wissen auch, lvic das Verlangen des Herrn von Maxilli, daß seine, auf dem Gebiete derer von Wallis sitzenden Eigenleute sich der evangelischen („unsrer") Religion bedienen sollten, abgewiesen worden; hiebei lassen die von Bern es verbleiben. 3. Das ehemalige Sondersicchenhaus zu Thonon ist man nicht gesinnt, wiederherzustellen, Weil sich die armen Leute i» Betreff der Religion und des Gottesdienstes nicht einigen können, sondern jede Partei „von ihrer Herren wegen" mit der andern von des Glaubens wegen in Span käme. Man findet Mai 1542. 137 daher besser, das Vermögen dieses Siechcnhauscs zn theilen. denen von Wallis ihr Betreffnis! herauszugeben und mit dem auf Bern treffenden Thcil so zu handeln, das; es Gott gefalle und die armen Sondcrsiechen es nicht entgelten müssen. 4. Bei Commissär Guisard Werden die Gesandten Bericht und Gcwahrsamcn darüber finden, ob die Kirche zu Habere auf dem Gebiete derer von Bern oder derer von Wallis stehe; ist ersteres der Fall, so soll dort die Reformatio» derer von Bern Platz greifen. 5. Früher verlangten die Gesandten derer von Wallis, daß dem Official von Sitten sein Absent für die Pfarre zu Mai) in der Herrschaft Echallens verabfolgt werden möchte. Es ist anzuzeigen, daß man noch nicht Gelegenheit gehabt habe, sich über die dicsfällige Antwort zu bcrathen. 6. (Folgen Aufträge für innere Angelegenheiten auf dem Gebiet von Bern) St. A. Bern: JnstruetionSbuch v, f. 48. 77. Landeron und Wenenbmg. 1542, 14. Mai ff. Verhandlung von Gesandten von Neuenbürg und Bern mit denen von Landeron, und von Gesandte» von Solothurn mit dem Gouverneur von Neuenbürg in Betreff der confessionellen Verhältnisse von Landeron. Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Grasfenried, Vcnncr und des Raths; Ulrich Koch, Schaffner auf St. Johanns Insel zu Erlach. Die Verhandlungen müssen aus folgenden Acten entnommen werden: 1) 1542, 5. Mai. Landcron. Der Gouverneur und die Näthc der Gräfin von Neuenburg und der Rath der Stadt Neuenburg an Bern. Um die von Landeron und Cressier zur Annahme dcS Evangeliums zu bewegen, seien sie vor dem dortigen Nathc erschienen und hätten die möglichen Vorstellungen gemacht. Die Antwort sei dahin erfolgt, das; man auf Sonntag über acht Tag (14. Mai) die beiden Pfarrgemcinden Landeron und Cressier versammeln und ihnen die Sache darlegen wolle. Angesehene der beiden Orte hätten nun erklärt, daß es bei dem großen Gewicht, welches die von Bern bei dem Volke genießen, wünschbar wäre, wenn sie eine Botschaft, bestehend i» den angegebenen Gesandten, auf den benannten Vcrsammlungstag an die beiden Pfarreien abordnen würden, um das man sie bitte; sie (die Bittsteller) werden ihrerseits auch das Mögliche thun. Bitte um Mittheilung an die souveräne Frau und an die Briefsteller. St. N. Bern: Irirchl. Angelegenheiten 1540—59. (Französisch.) 2) 1542, 7. Mai. Solothurn an den Statthalter und die vier Näthc der Gräfin von Neuenburg, die letzthin zu Landcron waren. Man habe von denen von Landeron vernommen, daß jene sich in der letzten Woche dorthin verfügten und die von Landcron aufforderten, die evangelische Religion anzunehmen; sie werden hicmit die Gräsin von Longucvillc, Mitbürgerin derer von Solothurn, sehr beruhigen; hiebe! habe der Gouverneur bemerkt, wenn sie freiwillig dieses nicht thun würde», werden sie dazu gezwungen werden. Wie es doch komme, daß die Mitbürger derer von Solothurn so gedrängt werden, und zwar gegen die wiederholten Rcchtsbotc, welche die von Solothurn gemäß dem zwischen der Gräfin und Solothurn bestehenden, Stadt und Gebiet von Neuenbürg umfassenden Vurgrcchte, und entgegen dem allgemeinen Frieden dieses Landes, gegen alle gegebenen Versprechen und den zuletzt vom Gouverneur erhaltenen Bescheid? Man hätte nicht geglaubt, das; diese so leicht zu Nichts würde», und wisse nicht, warum die Gräfin dadurch zur Ruhe kommen sollte. Unlängst habe sie in einem Schreiben denen von Landeron zugestanden, nach dem alten, wahren, katholischen Glauben leben zu dürfen, da sie ja selbst in diesem Glauben und in dieser Religion lebe. Man bitte daher dringendst, die Mitbürger derer von Solothurn in Frieden und Ruhe und bei ihrem Mehr zu belassen; nndcrnfalls. wen» solche Tirannei und Gewalt geübt würde, sähe man sich zufolge des mit denen 18 138 Mai 1542. von Landeron bestehenden Vurgrechts gcnöthigt, denselben Schatz zu gewähren. Man bitte um Antwort durch den hinkommenden Boten. Unter Umständen sei man veranlaßt, zur Gräfin von Longueville zu schicken oder ihr zu schreiben, ob es ihr Wille sei, entgegen dein allgemeinen Frieden, Uebereinkommen und Versprechen und dem zwischen ihr und Solothurn bestehenden Vurgrcchte die Mitbürger Solothurns zuwider ihrem Gewissen und den von den Grafen und Gräfinen von Neuenburg ihnen ertheilten Privilegien zu bedrängen. Inzwischen möge man von Neuerungen und Gewalt fernbleiben und sich mit dein Recht begnügen. Zl. A. Solothurn: Misstvenbuch 1542—44, S. 87. (Französisch.) 3) 1542, 12. Mai. Die genannten Gesandten von Bern erhalten folgende Instruction: Der Tag ist vom Gouverneur, den Ministralcn und den Rüthen von Neuenbürg mit Wissen und Willen der Räthe, Bürger und Gemeinde zu Landeron angesetzt worden. Entgegen der von gemeiner Grafschaft Neuenburg und ihren Nachbarn angenommenen Reformation haben nämlich die von Landeron bisher die päpstliche Religion beibehalten. Da nun der Kirchensatz oder das Patronatsrccht der Pfarrkirche daselbst denen von Bern zusteht und diesen aber nicht genehm sein konnte, einen Meßpfaffen darzusctzen, so stund die Pfarrei zeitweilig ledig und unverschen. Die Gesandten sollen daher eröffnen, daß man Wider Willen die Einkünfte der Pfarrei zu Händen gezogen habe; denn wenn man unbeschadet der Reformation einen rechtschaffenen Pfarrerund Seelsorger hätte bestellen können, so hätte man jenes Einkommen sehr willig verabreicht. Da aber Gott die Bekehrung der schwachen und irrenden Herzen bisher verschoben habe, inzwischen aber gedeutet werden möchte, daß die von Bern aus Eigennutz die Einkünfte der Pfarrpfründe an sich ziehen, und man hinwieder hoffe, daß dieser Tag von der Gnade Gottes begleitet sei, so sollen die Boten denen von Landcron vorstellen, daß sie einzig mit Rücksicht auf die Ehre Gottes und ihr eigenes Heil und ihre Seligkeit, ohne andern Zwang, sich unter das Joch Christi begeben möchten, was ihnen für die ewige Seligkeit und hier zeitlich bei ihren Mitverwandten der Grafschaft Neuenbürg und allen Anhängern der christlichen Lehre zum Guten förderlich sein werde. Wenn dann dieses geschieht, so wäre hierdurch der scharfe Brief, mit dem die von Solothurn sich unterstanden haben, die evangelische Lehre zu hindern, erledigt, und hätte keine weitere Antwort nöthig; andernfalls aber sollen die Gesandten mit denen von Neuenburg sich über jenes Schreiben berathen und dessen Ungrund, die hochtrotzigen Worte wie: Gewalt, Muthwillen, Zwang und Tirannei, von dem Allem gegen Landeron nichts geübt worden ist, gründlich ablehnen. St. A. Bcni: Jnstnictioncnbuch 0, k. 48. 4) Siehe Note 4 zum Abschied von c. 15. und 22. Mai. 5) 1542, 16. Mai. Landerou au Solothurn. Dank für des letztern Gesandtschaft an den Gouverneur nach Neuenburg behufs Ausrechthaltung der Freiheiten derer von Landeron. Man übersende hier eine Copie des Abschiedes, mit der Bitte, rathen zu wollen, ob man denselben annehmen solle oder nicht. K. A. Solothurn: Schreiben von Neuenbürg 1500—isoo. (Französisch.) 6) 1542, 17. Mai (Mittwoch vor Asccnsionis). Solothurn an Bern. Vcnner von Grassenried, der letzter Tage zu Landeron war, werde berichtet haben, was sich dort zugetragen habe, daß sie nämlich fast einhellig, mit Ausnahme von ungefähr einem Dutzend, bei dem alten Glauben zu bleiben verlangt haben. Die von Landcron rufen nun die von Solothurn. dringend an, sie gemäß des Burgrcchts bei diesem Glauben und ihren Freiheiten zu beschirmen. Darum bitte man die von Bern zum höchsten, sie wollen des Friedens willen den Gubcrnator lind die gnädige Frau von Longueville, auch die Stadt Neuenburg, die ihnen besonders mit Burgrecht verpflichtet sei, vermögen, die von Landeron bei ihrem Mehr, ihren Freiheiten und ihrem hergebrachten Glauben bleiben zu lassen. Bitte um Antwort durch den gleichen Boten. St. A. Ncrn: Kirchl. Angelegenheiten 1540—60. 7) 1542, 17. Mai (Vigilia Asccnsionis). Solothurn au Venncr (Urs Schluni, auf dem Tag zu Baden). Obwohl die von Landeron gar ein einhelliges Mehr, bei dem alten wahren christlichen Glauben zn bleiben, haben, da unter dreihunderten nicht über zwölf dagegen seien, so werden sie doch auf Anrufen dieser letztern vom Landvogt, (den Rüthen) der Markgräfin und den Rüthen der Stadt Neuerburg stets beunruhigt, und befürchten, daß man ihnen Prädicanten auf den Hals setze, wie solches gedroht werde, weßhalb sie die von .Mai 1542. IZg Solothum stets um Hülfe anrufen, die man ihnen wegen des Burgrcchts schuldig sei. Nun haben die von Bern zu Landcron den Kirchcnsatz und haben „«erschienen" Sonntag ihren Venner von Graffenried nebst dem Landvogt und „Räten" zu Landcron gehabt. Diese haben sich angelegentlich dafür verwendet, daß die von Landeron ihre, der Gesandten, Religion annehmen, oder wenigstens der Minderheit einen Prädicantcn vergönnen möchten. Es sei daher zu besorgen, die von Bern werden sich der Sache annehmen. Der Bote von Solothurn möge deßwcgeu die Angelegenheit auf diesen Tag vor die sechs Orte bringen und ihres Ruthes pflegen, wie der Sache zu begegnen sei, und sie vermögen, den Rathen der Frau und der Stadt Neuenbürg zu schreiben, von ihrem Vorhaben abzustehen, und im gleichen Sinne einen freundlichen Brief an Bern zu erlassen. Noch lieber wäre denen von Solothurn, wenn solches von den eilf Orten geschähe, bei denen der Gesandte mit Willen der sechs Orte die Sache mündlich vortragen möge. Wenn ein solches Schreiben beschlossen Würde, so hätte man gern, wenn der Gesandte eine Copie mitbrächte. A. A. Solothurn: Missivcnbuch lS4S—t«, S. 07. 8) 1542, 19. Mai. Neuenburg. Der Gouverneur und einige des Nathes der souveränen Frau und die Räthe der Stadt Neuenburg an Solothurn. Das Schreiben, welches Solothurn zu Gunsten derjenige», die es seine insondcrs geliebten Freunde, Bundesgenossen und Mitbürger von Landcron nenne, hergesandt habe, habe man gelesen. Es führe an, man nöthige jene das Evangelium und die Reformation anzunehmen, vorgebend, das werde die souveräne Frau sehr beruhigen. Man habe aber vor Gott und der Vernunft nur pflichtmäßig gehandelt, wenn man die von Landeron gebeten habe, das anzunehmen, um was man sie ersucht habe. Betreffend die Beruhigung der Gräfin möge man die Uneinigkeiten betrachten, welche zu Landeron und Cressicr walten und ferner entstehen können, woraus großes Unglück erfolgen möchte, wie anderwärts geschehen sei. Wenn es heiße, der Gouverneur habe gesagt, wenn sie dem Gesuche nicht entsprechen, so wäre er gezwungen, zu Mitteln zu greifen, die er lieber unterließe, so antworte er, daß er das mit gutem Grund gesagt habe, und es stehe weder Solothurn noch denen von Landeron zu, ihn dcßwcgen zu beunruhigen. Der Vorwurf, der Gouverneur bedränge die Bürger derer von Solothurn entgegen seinen Versprechen, beruhe auf falschem Bericht; bisher habe der Gouverneur jene stets gehalten, obwohl eine Partei nicht beistimmen wollte. Anbelangend den Rcchtsdarschlng, so geben die frühern Briefe derer von Solothurn Zeugniß, daß nicht sie, sondern die von Landeron das Recht angeboten haben; in der That scheine ihm, es stehe denen von Solothurn nicht zu, für Landeron wegen des Burgrcchts diese Aufgabe zu übernehmen; in schuldigen Dingen («on olloLs cks ckovoir») werde er Namens der Gräfin weder gegenüber denen von Solothurn noch andern das Recht verweigern. Auf die Behauptung, die Gräfin habe denen von Landeron bewilligt, bei ihrem Glauben zu bleiben, gehe man nicht ein, weil man dieses nicht wisse. Aber das wisse man gut, daß der Marquis, der Sohn der Gräfin, in ihrem, in seinem und im Namen des verstorbenen Herzogs, seines Bruders, als er von allen Unterthanen der Grafschaft den Eid forderte, dem Volke freigestellt habe, zu bleiben, wie die von Landeron, oder das Evangelium anzunehmen. Was den Vorwurf betreffe, es sei gegen den Landfrieden («pnix Aeimrallo») der Eidgenossen gehandelt worden, so widerspreche man dem, denn derselbe bestimme nur, daß niemand die Unterthanen eines Andern aufwiegeln oder ungehorsam machen solle; also solle auch Solothurn die Fürstin ihre Unterthanen ohne Einmischung selbst regieren lassen. Das Burgrecht derer, welche die von Solothurn ihre Verbündeten und Mitbürger nenne», könne neben demjenigen, welches die von Solothurn mit der Gräfin haben, nicht bestehen; vielmehr sollten sie die Gräfin ihre Bürgerin und Verbündete nennen. Das Schreiben derer von Solothurn besage, sie wollen denen von Landeron gegen die Tirannei und Gewalt, der sie unterstellt seien, gestützt ans das Burgrecht, für Aufrechthaltung ihrer Rechte behülflich sein. Gegen die von Landcron sei aber weder im Allgemeinen noch im Besondern Gewalt oder Tirannei geübt worden, gegentheils habe man ihnen alle Freundschaft erwiesen; würde jemand anders handeln wollen, so würden es die Obern (»prinolors») nicht gestatten. Mit den genannten Vorwürfen sei ihnen also Unrecht geschehen; wollte man auf denselben bestehen, so müßte man das Recht anbieten gemäß dem mit der Gräfin bestehenden Burgrccht. In allen andern Dingen sei man zu guten Diensten bereit. K. A. Solothurn: Schreib«» von Ncuenburg löoo-Wob. (Französisch.) 140 Mai 1542. 9) 1542, 19. Mai. Bern a» den Herrn von Prangin. Der Vcnner von Graffenried habe nach seiner Rückkehr von dem Tage zu Landeron vom 14. Mai Bericht erstattet, was daselbst zum Zwecke der Einführung des göttlichen Wortes geschehen sei, und dabei nicht vergessen zu erwähnen, mit welchem Fleiße von dem Statthalter («clv voti'ö xni'1») in dieser Beziehung gewirkt worden sei, ivofür man ihm hohen Dank wisse und solches zu vergelten sich erbiete. Wenn es auch dermalen Gott nicht gefallen habe, die von Landcron sich gehorsam zu machen, so solle man dcßwegen die Sache doch nicht aufgeben, sondern gemäß dem zwischen dein Statthalter («vorm») und dem Venner gefaßten Beschlüsse, denen zu Cressicr, die der Mehrzahl nach dem Evangelium zugethan seieu, einen gutgesinnten Prädicantcn geben: das werde einen guten Anfang bereiten, um der Ehre Gottes weitern Fortschritt zu verschaffen. Auf Widerstand könne der Statthalter («vorm») da nicht stoßen, da die Cur («1a eure») der Gräsin gehöre und das Mehr für das Evangelium entschieden habe. St. A. Bern - Wclsch Missivcnbuch v, e. LSZ. Gleichzeitig walteten Verhandlungen zwischen einer Botschaft von Solothurn und denen von Landeron in Betreff Erneuerung ihres Burgrcchts und Eingehung eines Schirmbündnisscs. Um bei der ohnehin nicht immer den wünschbaren Zusammenhang bietenden Actcnlage Verwirrung möglichst fernzuhalten, geben wir die benannten Verhandlungen, oder soviel wir davon besitzen, in einem besonder» Abschied. 7». LtMderon. 154Z, circa 15. Mai (Montag vor Aseensionis) und 22. Mai (Montag nach Exaudi). Ernenerung des Bnrgrechts zwischen Solothurn und Landerou und Verhandlnng beider Theile in Betreff eines Schinnverhältnisses. Wir sind ans folgende fragmentarische Acten verwiesen: 1) 1542, 15. Mai. Solothurn hat Urs Hugi, Schultheiß, Hans Wallier und den Stadtschreiber („mich") Georg Hertwig nach Landeron abgeordnet, um mit denen daselbst das Burgrecht zu erneuern. Als sie dahin gekommen waren, trafen sie den Herrn von Prangin, Gouverneur der Grafschaft Neuenbürg, Peter Chambrier, den alten, Hans Wunderlich, Glado Bnillot, Räthe der Frau von Longueville, und einige der Näthe von Neuenbürg an. Diese eröffneten, man habe vernommen, daß gewisse, ihnen unbekannte Verhandlungen mit denen von Landeron vorgenommen werden sollen; wenn es sich nur um das alte Burgrecht handle, so habe man nichts dagegen; sollte aber ein MchrcreS beigefügt werden wollen, so müßte die Abordnung im Namen der gnädigen Frau das Erforderliche dazu sagen und ein weiteres Vorgehen möglichst hindern. Die Boten von Solothurn bemerken hierauf, „das st) dismal nützit, dann das alt burgrechte, so min gnädige srowe" (bricht ab). U- A. Solothum: Abschiede Band 2«. 2) 1542, 15. Mai. Solothurn an den Rath zu Landero». Durch die Gesandten derer von Solothurn, welche in Landeron waren, habe man vernommen, wie guter Empfang ihnen geworden sei und wie große Geneigtheit die von Landeron zu denen von Solothurn hegen, was im Verhältnis; dieser zu jenen nicht minder der Fall sei. Damit nichts Gcgcntheiliges sich geltend mache und irgend welche Verwirrung bereite, habe mail beschlossen, Boten nach Landeron zu senden, welche morgen Abends an der Herberge sein werden. Denen von Landeron möge nun gefallen, auf den Montag zu guter Zeit die ganze Gemeinde am gewohnte» Orte zu versammeln, um das Burgrccht zu erneuern und zu beschwören, wie solches letzthin zwischen beiden Theilcn beschlossen worden sei. In Betreff der Schirmbriefc («Iskkrss clo In protvelion») werden die Gesandten von Solothurn Entwürfe mitbringen und sich mit denen von Landeron besprechen, wie dieselben errichtet Und beschlossen werden sollen. K. A. Solothurn: Missiombuch S. vb. (Französisch., Mai 1542. 141 3) 1542, 15. Mai. (Montag vor der Auffahrt.) Schultheiß, klein und großer Rath der Stadt Solothum eines, und Bürgermeister, Rath und Gemeinde zu Landcron und was dazu gehört andern Thcils Urkunden: Seit vielen Jahren haben ihre Vordem und sie viele Freundschaft und Liebe zusammen gehabt, so daß ein ewiges Bnrgrccht errichtet worden sei, welches die gnädige Frau, liebe Mitbürgerin, Fürstin zu Longueville und Gräfin von Neuenbürg, ebenso die Eidgenossen der eilf Orte, als die genannte Grafschaft in ihrer und derer von Solothurn Hand gestanden, bestätigt haben; Alles nach Besag der Briefe und wie dasselbe unter „gegenwärtigem Datum" auch erneuert und beschworen worden sei. Dieses habe man des fernem zu Herzen gefaßt und in Betracht der täglichen sorgsamen und schweren Läufe befunden, für sich und die Nachkommen über die vordrigen Pflichten Herz und Vermögen noch enger zusammen zu setzen. Deßhalb haben die von Solothurn ihre lieben Burger von Landeron in ihren Schutz und Schirm angenommen und die von Landeron jene als ihre Schirmherren empfangen, unter folgenden Bedingungen: 1. Die von Solothurn verpflichten sich, die von Landeron in allen ihren rechtmäßigen und gebührlichen anliegenden Nöten und Geschäften zu schützen und zu schirmen so weit ihr Vermögen reicht, wie die' eigenen Unterthanen derer von Solothurn, so oft das nöthig ist und sie darum ersucht werden. So weit dieses möglich ist bei den Eidgenossen oder sonst zu Tagen, dahin die von Solothurn ihre Botschaft schicken, zu erwirken, geschieht dieses ohne Kosten derer von Landeron; würden aber diese die von Solothurn anderwärts nöthig haben, es sei, daß man ihnen Hülfe schicken müßte „mit dm unseren oder sonst, je nach gcstalt der fachen (am Rand mit anderer Schrift: und inhalt der burgrcchten) und nachdem derselbig kosten sin wurde." 2. Die von Landerou versprechen für sich und ihre ewigen Nachkommen, ihre lieben Herren (nie) von Solothurn für ihre Schirmherren zu halten und wegen dieses Schirmes ihnen stets getreuen und freundlichen Willen zu erzeigen, ihres Rothes und Beistandes zu gcleben, keinen andern Schirm, Herrschaft oder Obrigkeit, mit Ausnahme der Frau von Longueville und deren Lciberben von dem Stamm Neuenbürg, der natürlichen Obrigkeit derer von Landeron, zu haben und anzunehmen, es wäre durch Verkauf, Vcrsatzung oder in anderer Weise, wodurch die von Landcron von Ihrer Gnaden entfremdet möchten werden, wie denn auch die von Solothurn (diesfalls?) von Ihrer Gnaden sonderlich mit Briefen versehen worden seien; ihnen auch sonst Alles zu thun und zu erstatten, was man ihnen des Schirms wegen zu thuu pflichtig ist; dieses Alles wahr und stät zu halten und dawider weder etwas zu reden noch zu thun, unter Verzichtleistung auf Alles, was ihnen hiergegen behülflich sein möchte. 3. Dabei behalten die von Solothurn vor die Bündnisse und Vurgrcchte mit den Eidgenossen von Städten und Ländern, mit der Frau von Longueville oder Anderen. Die von Landeron behalten vor die Frau von Longueville und ihre Herrlichkeit, welche diese über sie besitzen mag, und nebstdem ihre Freiheiten, so daß dieser Schirm denselben weder Schaden noch Nachtheil bringen soll. 4. Alles das wird verbrieft an Eidesstatt und von beiden Parteien besiegelt. K. A. Solothurn: ä-vtu Landeron 1400—1300. 4) 1542, 15. Mai. Landeron an Solothurn. Dank für den guten Willen, die Mühe und Arbeit, welche die von Solothurn täglich für die von Landeron aufwenden und den Fleiß, welche deren Gesandte, der Schultheiß, der Stadtschrciber und Johann Wallier, in Vollziehung ihrer Instruction beobachtet haben, nämlich in Betreff der Wiederbeschwörung des zwischen Solothurn und denen von Landcron bestehenden Burgrechts. Diese sei erfolgt (?), wie die Gesandten die von Solothum berichten werden. Diese werden auch dcu guten Willen der Gemeinde von Landcron zu melden wissen. Betreffend den letzthin mit den Gesandten von Solothurn beschlossenen Schirmverband («protootnon») wolle man halten, was mau versprochen habe. In das aber, was der Gouverneur, der Herr von Prangin, die Gesandten von Bern, die Herren der (drei) Stände («des ötacks») und die von der Stadt Neuenburg mit dringenden Bitten und Vorstellungen anstrebten, habe man nicht eintreten können. Man bitte, die Sache eiligst an die souveräne Frau gelangen zu lassen. Man glaube nämlich, es werde einer der Hofmeister der genannten Frau, der zu Neuenburg ist, anherkommen und fürchte, der von Prangin möchte Verwirrung bereiten. Zum genannten Zwecke übersende man eine von Rath und Gemeinde gefertigte Vollmacht. K.A. Solothurn: Schreibe» von Neuenbürg von 1501)—1000, (Französisch.) 142 Mai 1542. 5) 1542, 2». Mai (Samstag vor Exaudi). Der Rath zu Solothuru beschließt, an die von Landcron zu schreiben wegen des Burgrechts, daß man bis Montag früh (22. Mai) bei ihnen sein werde, den Eid aufzunehmen. K- A. Solothuru: Rathzbuch Nr. Zj, «. »s. Weder über die Bnrgrcchtscrncncrung noch über das Schirmvcrhältniß befinden sich andere Acten im Kantonsarchiv Solothuru; das Schirmbündniß scheint Project geblieben zu sein. 79. Ijtldel». 1542, 15. Mai (Montag vor der Auffahrt). Staatsarchiv Luceru: Allg. Absch. ök. i, 5.45. StaatSarciiiv Zürich: Abschiede Vd. 15, k. 50. Staatsarchiv Bern: Allg.eidg.Abschiede.14, S.405. Itantonsarchlv Basel: Abschiede 1542—43. Katttonsarchiv Freiburg: Badische Abschiede Vd. 14. KantottSarchiv Solothurn: Abschiede Bd.24. Lt'alltottSarchiv Schaffhailse»: Abschiede. Landesarchiv Appenzell: Abschiede. Gesai?dte: Zürich. Johannes Haab, des Raths. Bern. Jacob Wagner, Venner und des Raths. Luccrn. Hans Bircher, des Raths. Uri. Hans Brügger, alt-Landammann. Schivziz. Joseph Amberg, Landaniinann. Nnterw alden. Arnold Lussi, Landammann von Nidmaldcn. Zug. Kaspar Stocker, Annnann. Glarus. Hans Aebli, Landaniinann. Basel. Bat Suminerer, Melchior N?)ß, beide des Raths. Freiburg. Ulrich Nix, Hans List, beide des Raths. Solothuru. Urs Schluni, Venner und des Raths. Schaffhausen. Hans Stierli, des Raths. Appenzell. Moritz Gartenhäuser, Landammann. — E. A. A. k. 77. Ein Gesandter des Herzogs von Savopen übergibt zwei Missiven, die eine von dem römischen König, die andere von den Kurfürsten und gemeinen Ständen des Reichs, worin sie eröffnen, der Herzog sei vor einigen Jahren von dem König von Frankreich unbilliger Weise mit Krieg überzogen worden, und damals haben Bern, Freiburg und Wallis einige savoyische Schlösser, Städte und Flecken erobert; weil mm der Herzog dem hl. Reiche verwandt sei, so bitten die Stände, man möchte beide Parteien in Güte zu vertragen suchen, damit der Herzog wieder zu dem Seinen komme; wenn aber gütlich nichts auszurichten wäre, so möge die Sache vor des Kaisers oder des Königs, als des Lehenherrn, verordnete Commissarien und beider Theile gleiche Zusätze gebracht und rechtlich entschieden werden. Diese Missiven werden Bern, Freiburg und Wallis abschriftlich mitgetheilt, damit sie auf dem nächsten Tag Antwort zu geben wissen. I». Ueber den letzthin gefallenen Anzug, daß zu Lauis häufig eine Person, die nur Ein Amt versehen könne, viere oder fünfe empfange und dann verleihe, vereinigen sich nun die Instructionen dahin: Weil es denen von Lauis zustehe, ihre Beamtungen zu versteigern, so wolle man sie bei dem alten Herkommen bleiben lassen. «. Es wird angebracht, wie das Geschrei umgehe, daß sich in einigen Orten Personen befinden, die gern Vögte wären, und die Vogteien von dem gemeinen Mann durch Geschenke, Gaben und Miethen, als Hosen, Wämser oder Anderes kaufen, so daß eine bisweilen 1000 Gulden koste, in dein Sinne, daß solches Geld wieder den armen Untcrthanen abgeschunden werde. Da nun dergleichen Reden, die allenthalben in und außer der Eidgenossenschaft erschalle!?, dei? Obrigkeiten zu Schmach und Nachtheil gereichen, so sei es nöthig, das Kaufen von Vogteiei? und Aemtern überall bei Verlust der Ehre zu verbieten und heimliches oder offenes Werben, auch Miethen und Gaben für Vogteiei? abzustellen, in? Fall der Uebertretnng die Geber und Nehmer an ihren Ehren und ai? Leib und Gut zu bestrafe!? und niemand zu schonen; damit werde solchen Practiken und den Nachredei? vorgebeugt. «I. Herr voi? Boisrigault verlangt gemäß der Vereinung 6000 Knechte, mit den? Begehren, daß man dem König, wenn er noch mehr bedürfte, dieselben auch verabfolgen lasse. Die Instructionen Mai 1542. 143 lauten noch ungleich: Lucern will sainmt andern Eidgenossen dein König Brief und Siegel halten; doch soll er die Knechte nicht gegen die Grafschaft Burgund verwenden; Uri, Zug, Solothnrn und Appenzell wollen den Friedbricf halten, in der Hoffnung, daß der König ihn auch halten werde. Nidwalden will zunächst anhören, was andere Orte thnn und es heimbringen: brauche der König die Knechte nothwendig und komme er mit den Hauptleuten überein, so müsse es dies geschehen lassen; Obwalden hat anfänglich noch keine Antwort, weil erst letzten Sonntag Landsgemeinde gewesen; später langt die Antwort ein, es wolle dem König die Knechte gestatten; Schwpz, Glarus und Freiburg haben Auftrag, anzuhören und Alles heimzubringen; ihre Herren werden dann eine glimpfliche ehrliche Antwort geben; Basel schlügt vor, die Knechte daheim zu behalten, weil doch der Kaiser und die Neichsstände das Gleiche begehren; Schaffhansen räth, an den König ernstlich zu schreiben, er möchte zu diesen Zeiten unsere Knechte im Lande lassen; wenn er sie später laut der Vcreinung begehre, so werde man sich nach den Umständen richten. Diese Antworten hat man in den Abschied genommen. «?. Baptist de Jnsula von Genna meldet, es sei ihm von Venedig neue Zeitung zugekommen, daß der türkische Kaiser in eigener Person und mit der größten Macht sich rüste, in Ungarn einzufallen, und den Barbarossa verordnet habe, mit 300 Schiffen in Italien zu landen. Ferner eröffnet er, mit dem ausgegangenen Gerücht, als seien auf Befehl des Kaisers die französischen Gesandten umgebracht worden, geschehe dem Kaiser Unrecht; denn es sei gänzlich ohne sein Wissen geschehen; wenn er erfahre, wer die That begangen habe, so werde er die Thäter nicht ungestraft lassein Heimzubringen, t. Die Gesandten aus der Grafschaft Burgund fordern Antwort auf ihr letztes Anbringen. Man hat nun den: König von Frankreich geschrieben, er möge die von der Grafschaft Burgund nicht überziehen noch schädigen und darüber Antwort geben. Heimzubringen, ob man, wenn der König nicht entspräche, auf ihre Kosten Boten von zwei Orten an ihn abordnen wolle. K. Den Gesandten des Kaisers und römischen Königs, sowie der Kurfürsten, Fürsten und Reichsstände wird geantwortet: 1. Da man vernommen, daß der Türke zu seinem Zug gegen Ungarn gereizt worden, und man glaube, daß der Papst, der König von Frankreich, die Venetianer und andere große Potentaten, die als Häupter der Christenheit in hohem Ansehen und mächtig seien, vereinigt gegen den Erbfeind ziehen werden, so verwundere man sich über die Anmuthnng, daß die Eidgenossen, eine so kleine Commune, ein ansehnliches Heer in ihren Kosten nach Ungarn schicken sollten; weil dieses außer ihrem Vermögen sei, so bitten sie, diesen Abschlag nicht übel aufzunehmen. 2. Betreffend die Heimmahnung und das Zurückbehalten der Knechte: Es haben der Papst und der König von Frankreich aus einigen Orten Knechte als Garde und zur Besetzung ihrer Städte in Dienst genommen, die man nicht wohl Heimrufen könne; man erwarte auch, daß dieselben nichts Anderes handeln werden, als was sie wohl zu verantworten wissen. Die Eidgenossen begehren keinen Krieg anzufangen und seien Willens, allen denen, die mit ihnen friedlich leben, dasselbe zu erstatten. Einige Orte seien entschlossen, ihre Leute daheim zu behalten; die andern haben noch ungleiche Befehle. 3. In Betreff der Anlagen auf die hicrseitigcn Uuter- thanen einiger Reichsstände haben Zürich, Basel, Schaffhausen, Mühlhausen und St. Gallen geklagt, wie sowohl ihnen als einigen Klöstern Mandate zugekommen, sie sollten so und so viele Fußknechtc und Pferde in's Ungarland schicken; wenn sie nicht gehorchten, so winde der Kammer-Procurator-Fiscal gegen die Weltlichen mit der Acht einschreiten, und die geistlichen Prälaten sollten aller Freiheiten, die sie von Kaisern und Königen erhalten, verlustig sein, und wo sie dennoch in ihrem Ungehorsam verharrten, so würde der aus dein Türkenkrieg heimkehrende Feldherr mit der nöthigen Macht sie überziehen, bis sie die Auflage zweifach bezahlt und die Kosten dieser Execution erlegt hätten :c. Solche Mandate kommen den Eidgenossen unbillig vor, weil der 144 Mai 1542, römische Köllig ihnen noch vor Kurzein geschrieben habe, daß sie und ihre Angehörigen nicht wider altes Herkommen beschwert werden sollen. Dieses und was man bisher darüber geschrieben, wie man auch von Kannnergerichtsproccssen gefreit sei, hat man den Gesandten weitläufig angezeigt und sie gebeten, dieses an den König, die Kurfürsten und Neichsstände zu berichteil, damit die Eidgenossen bei ihren Freiheiten und altem Herkommen bleiben und mit solchen Neuerungen, Allflagen und Beschwerden in Zukunft verschont werden, Zi. Der Bote von Zürich trägt abermals die geflissenste und „letzte" Bitte seiner Obern vor, man möchte in Betracht der offenbar gefährlichen Anschläge und Practiken die Knechte zu Hause behalten und keinem srenlden Fürsten zuzieheil lassen, sondern erwarten, wie sich die Dinge entwickeln; Zürich wolle nicht verbergen, daß es nichts entgelten möchte, wenn es den Ausgezogeneil übel erginge. Der Hauptleute, Aufwiegler und Knechte halb bleibe es bei seinen frühern Mandaten; es bitte endlich die übrigen Orte, ihre Knechte heimzu« mahnen, oder ihnen wenigstens ernstlich zu befehlen, daß sie sich nirgends gegen die Grafschaft Burgund brauchen lassen. !. Uri, Unterwalden und Zug haben auf dem letzteil Tage begehrt, daß Zürich bis auf weitern Bescheid den Landenbergern die verbotenen Herrschaften nicht einräume; jetzt schlagen sie samt Lucern und Freiburg vor, mit denen von Landenberg wegen der erlittenen Kosten das Recht zu brauchen. Zürich räth jedoch ab, weil dabei wenig zu gewinnen sei; da hierauf noch ein Schreiben von Stoffel von Landenberg einlangt, worin er bezeugt, daß seine beiden Brüder (Hermann und Rudolf) an der Fehde gegen die Notweiler ganz unschuldig seien und ihm in jener Zeit weder Hiilfe noch Unterkommen gewährt haben, so wird es wieder in den Abschied genommen. Zürich wird indeß beauftragt, einen rechtlicheil Tag anzusetzen und ihn obigeil fünf Orten lind den beiden Landenbergern kund zu thun. k. Schultheiß Fedcrli von Frauenfeld stellt das Gesuch, man möchte eS seinen Herren zu wissen thun, wenn sie von den Gerichtsherren im Thurgau verlinglinipst würden, da sie sich redlich zu verantworten hoffen. I. Der Bote von Zürich soll seine Herreil bitten, deil Nechtstag zwischen dem Abt von Wettingeil lind dem Gotteshaus Oetenbnch bis auf die nächste Jahrrechiiliilg einzustellen, damit der Landvogt zu Baden unterdessen die Briefe des Gotteshauses besichtigeil könne und niemand im Rechten verkürzt werde. »». Vor den Boten der Xll Orte erscheint eine Gesandtschaft des Grafen von Greperz, dankt für die Absendung von Boten an die Sense und wiederholt die Bitte, die von Bern zu vermögen, von der geforderten Huldigung gütlich abzustehen und den Grafen wie seine Vorfahreil Graf bleiben zu lassen; er wolle ihnen alle Liebe und Dienste und was er ihnen von des Burgrechts wegen schuldig sei, thun und leisten. Dieses wird den Gesandten von Bern in den Abschied gegeben, in der Mei- nnng, daß ihre Herren hierin der Eidgenossen wegen das Beste, thun wollen. ?». Der Landvogt iin Nheinthal, Bat Feer, trägt vor: vor zwei Jahren sei Einer von Altstättcn nach St. Jacob gezogen und habe bei seinem Abschied einigen Nachbarn gesagt, er werde zwei Jahre lang abwesend sein, aber wenn es auch länger dauern würde, so solle dieses nicht auffallen. Letzter Tage mm habe die Frau des Betreffendeil einen andern Mann genommen, mit demselben zu Kirche und Straße gehen wollen und ihren Pfarrer gebeten, sie ehelich trauen zu wollen. Als dann der Pfarrer dieses nach altem Brauch drei Mal verkünden wollte, habe er vernommeil, der erste Mann der benannten Frau lebe noch, und Einer von Feldkirch, der auch zu St. Jacob gewesen sei, habe ihn gesehen. Der Pfarrer habe sich daher geweigert, die Genannten zur Kirche zu führen, vielmehr sie an den Landvogt gewiesen, der ihnen geboten habe, mit der Sache stille zu stehen, damit er dieselbe an seine Obern bringen könne. Dein ungeachtet hätten sie sich nach Einsiedeln begeben und seien dort zur Kirche gegangen. Da nun die benannte Fran von ihrem ersten Manne ein Kind habe lind sich wegen desselben und auch sollst Allstände erhebeil, so bitte der Vogt unterthänig um Mai 1542. 445 Rath. Die Gesandten antworten, sie haben über dem unehrbaren Benehmen der betreffenden Frau hohes Mißfallen. Wegen ihres Ungehorsams gegenüber dem Gebote des Landvogts soll dieser sie an ihrem Gut bestrafen. Sodann soll er die Frau und ihren vermeintlichen jetzigen Ehemann von einander trennen, bis jene genügende Briefe dafür bringt, daß ihr erster Ehemann gestorben sei. Bis zu dieser Zeit soll auch ihr Gut in Verbot gelegt werden, damit ihr genanntes Kind an seinem natürlichen Erbe keinen Schaden erleide. Der Landvogt soll ferner dieses Kind bevogten und der Vogt mit den nächsten väterlichen Freunden des Kindes dasjenige Gut, welches dessen Vaters ist, zu Händen des Kindes nehmen und der Frau nichts überlassen. St. A. Zürich: Nheinthaler Absch. S. 123. Gesiegelt vom Landvogt zu Baden, Jacob a Pro (Copie). StiftSarchiv St. Gallen: Nheinthaler Original-Abschiede, 5.100. «. Besondere Verhandlungen der V Orte und Solothurn mit Freiburg wegen Greyerz; siehe Note. Im Zürcher und Bcrner Abschied fehlt «I; im Basler und Schaffhauser K; im Appenzeller b, v, k; I aus dem Zürcher; in aus dem Berner Exemplar. Zu i». Der Berner Abschied gibt den Inhalt der Missive nicht an, sondern verweist einfach auf die mitgethcilte Copie. Beide Schreiben datircn: Speyer den 11. April 1542. Sie sind an die X Orte (ohne Bern, Freiburg und Basel) gerichtet; enthalten übrigens nur das im Text Angeführte. Et. A. Bern: Allg. eidg. Abschiede 00, S. bv7. — K. A. Frciburg: A. Sewoycn. Zu k. Das Schreiben an den König, gefertigt vom Landvogt a Pro zu Baden, d. d. 17. Mai 1542, befindet sich im Kantonsarchiv Freiburg: Badische Abschiede Bd. 14, im Abschied vom 7. August gleichen Jahres eingeheftet; enthält aber nur, was im Text mitgetheilt ist. Zu x. Dieser Artikel ist im Zürcher Abschied weitläufiger ausgeführt, so daß die Lucerner Redaction daneben als bloßer Auszug erscheint, der übrigens alles Wesentliche gibt, die Wiederholungen fortläßt und die Phraseologie solcher Antworten stark beschneidet. In Z 3 erzählt das Zürcher Exemplar umständlich die bisherigen Verhandlungen über die Steuer-Mandate zc. Der Berner und Solothurner Abschied schließen sich der Lucerner Redaction an. Zu o. 1542, 29. Mai (Montag nach Pentecostcs). Freiburg an Lucern. 1. Ihre Gesandten haben ab der letzten Tagleistung zu Baden berichtet, wie sie gemäß Instruction vor den Voten von Lucern und denen der übrigen V Orte angezogen haben, daß man denen von Freibnrg in dem Handel Wegen Greyerz berathcn und beholfen sei, damit die von Bern sich erklären, ob sie bei dem ihnen gethanen Rechtsbot bleiben wollen oder nicht; daß dann die Boten der sechs Orte nicht für angemessen gesunde», den Handel vor gemeine Eidgenossen zu bringen, sondern gerathen hätten, die von Bern nochmals anzugchen, den wegen Greyerz getroffenen Vergleich zu halten oder zu erklären, ob sie hierüber laut den Bünden das Recht bestehen wollen. Diesem Rathe folgend sei die Botschaft derer von Freiburg am 27. Mai (lctztverschinen Samstag) zu Bern vor kleinen und großen Rüthen erschienen, habe aber keine klare Antwort erhalten. Man berichte das mit der Bitte, die andern vier Orte davon in Kenntnis) zu setzen (an Solothurn habe Freiburg in gleicher Weise geschrieben) und dem beschwerlichen Handel neuerdings nachzudenken. 2. Beinebcns sei ihnen von denen von Zürich gegen Hermann und Rudolf von Landcnberg auf Montag vor Johanni (19. Juni) Tag angesetzt worden wegen der Kosten in Betreff des rotweilischen Handels. Da diese Sache nebst Lucern und Freiburg auch Uri, Untcrwalden und Zug beschlage, übertrage man denen von Luccrn und Zug, die da zunächst gelegen seien, in dieser Angelegenheit gütlich oder rechtlich zu handeln. St.A. Lucern: Acten Freiburg. 19 146 Mai 1542. 80. Wern. 1542, 26. u. 27. Mai. Staatsarchiv Bern: NathSbuch Nr. LL0, S. SSS, ZZS, Vor dem Nathe zu Bern tragen die Gesandten von Fr ei bürg — Ulrich Nix, Venner, Petermann Schmidt, Burgermeister, Hans Krummenstoll und Ludwig Hans — vor: Als der Streit in Betreff des Grafen von Greyerz auf die Boten der vier Orte gekommen, konnten diese keine Vergleichsmittel finden, worauf die Gesandten von Bern, ohne Antwort zu geben, verritten und der Handel an's Recht gewiesen worden sei. Da aber die von Freibnrg freundlich und brüderlich mit denen von Bern leben möchten, so seien sie hergeschickt worden, die von Bern zu bitten, die bedenklichen Zeitläufe zu betrachten und die von Freiburg bei der Vergleichung bleiben zu lassen; wo nicht, so verlangen sie schriftliche Antwort, ob man das vor den Boten der vier Orte vorgeschlagene Recht bestehen wolle. Am 27. Mai wiederholen die Gesandten von Freibnrg ihren Vortrag vor Nöthen und Bürgern. Sie werden angefragt, ob sie der Meinung seien, über „vorberedte Mittel" weiter zu verhandeln, was sie verneinen. Rath und Burger antworten dann, sie wissen nichts Anderes, als daß sie den laut allen Acten nur für des Grafeil Lebenszeit gemachten Vergleich gehalten haben; das Rechtsbot betreffend verwundere man sich, daß man so streng angesucht werde, denn die von Bern hätten weder mit denen von Freiburg, noch mit dem Grafen etwas Ungebührliches vorgenommen; dabei lasse man es bleiben, und da die Gesandten nichts Schriftliches dargelegt haben, wisse man ihnen nichts Schriftliches zu geben. Die Namen der Freiburger Gesandten aus dortigein Nathsbuch Nr. 59 vom 25. Mai. 81. Lucern. 1542, 5. Juni (Montag nach Trinitatis). Staatsarchiv Lucern : Allg. Absch. N. 1, t'. 50. KantonSarchiv Freibnrg: Abschiede Vd. 59. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. L4. Tag der V Orte. t». Der Bote von Unterwalden zieht an, der König von Frankreich habe abermals eine große Anzahl Knechte weggeführt und gedenke noch mehr hinwegzuführen, was der Eidgenossenschaft zu großem Nachtheil gereichen könnte, weil selbst die Orte, die in der Vereinung stehen, noch keineswegs einig seien, ob man ihm Knechte erlauben wolle; weil nun so viele schon ausgezogen seien und noch mehrere wegziehen möchten, so könnte dem Vaterland leicht ein großer Schaden begegnen; darum haben die von Unterwalden für nöthig erachtet, diesen Tag auszuschreiben, um ernstlich zu berathen, was dem Vaterland zu Nutzen und Ehre gereiche. ?». Ammann Ainberg von Schmilz berichtet, wie dem Abt von Einsiedeln von den Kurfürsten und Ständen des Reichs Mandate zugekommen seien, die ihm auferlegte Steuer zu zahlen, damit die Türken desto eher abgetriebeil werden können; der Kaiser sei fest entschlossen, sobald er mit der Hülfe Gottes den Türken besiegt habe, alle Säumigen strenge zu züchtigen; zudem habeil sich einige Orte erklärt, sie wollen sich in keiner Weise des Kriegs annehmen und einen Rücken suchen, wenn in der Eidgenossenschaft Krieg ausbräche. Wohin das deute, könne jeder Verständige wohl crmessen. «. Da aus dem langwierigen Span zwischen Bern und Frei- Juni 1542. 147 bürg wegen der Grafschaft Greyerz gar leicht etwas „Unfruchtbares" entspringen möchte lind jetzt das Volk der V Orte („unser") aus dein Lande gezogen ist, so wird vorgeschlagen, dem König zu schreiben, wessen man sich seiner in einem solchen Falle zu versehen hätte, damit es nicht gienge wie bei den: rotweilischen Handel. «R. Weil seit einiger Zeit in Uebung gekommen ist, daß die Orte ihre Meinung heimlich oder sollst dem französischen Gesandten anzeigen und dieser das Gleiche thut, was aber die Altvordern nicht gebraucht haben, so wird für gut erachtet, daß kein Ort sich mit dem Schreiben äußere, sondern seine Ansicht auf gemeinen Tagen vorbringe, lind erst ab dem Tag soll im Namen Aller die Antwort erlassen werden, v. Lucern bringt vor, es sei nicht zu billigen, daß einige Orte den Ihrigen den Zaum aufgeworfen haben, so daß sie jedem Herrn zuziehen dürfen, der ihnen genug Besoldung gebe; es sei das auch ,licht gemäß Brief und Siegel und möchte dieselben zu Zeiten gefährden; zudem mache die Obrigkeit die Ihrigen damit ungehorsam. Da die Instructionen ungleich sind, so wird dieses in den Abschied gcnonlmen, um auf dem nächsten Tag zu Lucern, Montag den 12. dieses Monats, weiter darüber zu rathschlagen. Die Lucerner Sammlung enthält diesen Abschied in einem Conccpt des Abschiedes von dem hier in Aussicht genommenen Tag vom 12. resp. 13. Juni eingeheftet, ohne Anführung seines specicllcn Datums. Der Abschied scheint den Hauptgcgcnstand dcS TagcS nicht ausreichend zu berühren; man beachte folgende Missive: 1542, 5. Juni (Montag nach hl. Dreifaltigkeit). Lucern an Solothurn. Man werde sich erinnern, wie die von Freiburg in Betreff des Grafeil von Greyerz geschrieben haben. Auf dieses Schreiben und sonst wegen anderer seltsamer Läufe habe Lucern init den übrigen vier Orten auf heute einen Tag gehalten. Da man aber die Meinungen ungleich gefunden habe, gemäß beigelegter Copie des Abschiedes (?), so habe man einen andern Tag auf den 12. dieses Monats angesehen. Einladung, denselben zu besuchen. K. A. Solothurn: Lucerner Schreiben lbso—isoo, Nr. s. Zu v. Der Lucerner Abschied sagt „ir" Volk. «2. Ireivurg. 1542, 5. Juni. KantonSarcIliv Freiburg: Rathsbuch Nr. V9, Verhandlung zwischen Bern und Freiburg. I. Vor dem Rath zu Freiburg verlangt der Bote von Bern, Crispin Fischer: 1. dem Prädicanten von L)rbe, den die von Freidling aus ihren eigenen Landen und den gemeinen Herrschaften mit dem Eid verwiesen haben, möge in Betreff der letztern der Eid nachgelassen werden, da eine Verweisung aus den Vogteicn beider Städte nur Einem Ort, ohne Wissen und Willen des andern, nicht zustehe, die von Bern solches auch nicht üben. 2. Claude Mathieu möge wegen seiner Reden nicht anders, als in Gcmäßheit des Vertrages bestraft werden. 3. Die von Freiburg haben den Landvogt von Orbe vor sich „betaget" und seiner wegen Zeugen verhört, weil er verzeigt worden sei, daß er die Worte des Claude Mathieu gehört und hingehen lassen habe. Der Bote von Bern bitte nun freundlich, sich mit dem von dem Landvogt gegebenen Bescheid zu begnügen und ihm des Gewissens und Glaubens wegeil nicht mehr zuzumuthen, als dieses Seitens derer von Bern gegenüber den in den gemeineil Vogteien angestellten Amtleuten derer von Freiburg geschehe. II. Der Rath voil Freiburg antwortet: Zu 1. Obwohl der Prädicant nicht bloß zu Orbach, sondern auch zu 148 Juni 1542 Freiburg den Vertrag und das Mandat derer von Freiburg übertreten und gröblich wider den alten wahren Glauben geredet habe, so wolle man dennoch auf die Bitte derer von Bern mit Bezug auf die gemeinen Vogteien den Eid nachlassen, doch daß er sich fürderhin ziemlicher halte und die Prädicatur durch einen Andern versehen werde. Dabei sei zu erinnern, daß früher die von Bern Einige zu Orbe wegen der Taunäste auch höher gestraft haben, als der Vertrag vorschreibe. 2. Claude Mathien soll vor dem Nathe öffentlichen Widerruf thun; über die Strafe soll dann auf der Jahrrcchnung verhandelt und inzwischen eine Abschrift der Kundschaft nach Bern geschickt werden. Will er den Widerruf nicht leisten, so soll man ihn in Orbe berechtigen. 3. Die Angelegenheit des Landvogts wird auf die Jahrrechnung verwiesen. Zu 2. Das Nathsbuch fährt sogleich fort: Claude Mathien habe einen Widerruf gethan und gesagt, daß er übel und denen, welche den Sacramentcn und der Messe anhangen, Unrecht gethan habe. 83. Lucern. 1Z42, 13. Juni (Dienstag nach Corporis Christi.) KaiitonSarchiv Arciburs,: Acltcstc Lucernische Abschiede, Bd. 05. KantoiiSarchiv Tolothurn: Abschiede Bd. L«. Tag der VII Orte mit Appenzell. Gesandte: Fr ei bürg. (Ulrich) Nix. Solothurn. Urs Schluni, Venner. (Andere unbekannt.) t». Es wird angezogen, wie es Brauch geworden sei, daß der Herr von Boisrigault, wenn er mit den Orten, die in der Vereinung stehen, verkehren wolle, jedem Ort besonders zuschreibe und in gleicher Weise die Orte ihm ihre Meinungen und Nachschlage mittheilen. Früher habe der Herr seine Anliegen auf gemeiner Tagleistung vorgetragen und daselbst die Antwort der versammelten Boten erwartet, was nun einigen Orten nicht genehm sein wolle. Dazu haben nun einige Orte sich gesondert und den Ihrigen den Zaum aufgeworfen, so daß sie zu jedem Fürsten und Herrn laufen mögen, woraus leicht „Uurat" entspringen könne. Heimbringen und zu Baden mit Vollmacht erscheinen, daß solches abgestellt und der alte Brauch gepflogen werde. I». Auf dem nächsten Tag zu Baden soll jeder Bote Vollmacht haben, mit denen von Bern, Freiburg und Wallis zu reden betreffend die Zurückstellung des eroberten Landes an den Herzog von Savoyen. v. Ebendaselbst sollen die Boten Vollmacht besitzen, zu beschließen, was man mit dein König und dem Herrn von Boisrigault betreffend die bedenklichen Zeitläufe reden wolle; ob man ihn für getreues Aufsehen für sich („uf in") und die Unsrigen angehen wolle, damit nicht, wie früher geschehen, durch Liederlichkeit etwas versäumt würde. Auch glaubt man, den König fragen zu sollen, wessen man sich seiner zu getrösten hätte, wenn die Orte, welche jetzt Knechte bei ihm haben, mit Krieg, Proviantsperre und anderer Roth betroffen würden. «I. Junker Leodegar von Herteilstein ersucht, daß man den jetzigen Landvogt zu Baden anhalte, die Obmannschaft in dem Streit zwischen ihm und denen von Zug zu übernehmen, v. Da die dicken Pfennige beschnitten werden, so daß sie ihr Gewicht verlieren, so soll man hierüber zu erkennen in Baden Gewalt haben. L. Hauptmann Vaptista de Jnsula stellt im Namen des Kaisers das Allsuchen, dafür zu sorgen, daß niemand nach Mailand oder andern Ländern des Kaisers ziehe, indem der Kaiser weder dein König von Frankreich, noch den Eidgenossen Ursache zum Kriege gegeben habe, und den letztem Theurung und Unruhe daraus entspringen könnte. Er entschuldigt sich auch wegen der über ihn ausgegangenen Reden, als ob er Knechte aufwiegle u. s. w. Juni 1542. 149 K. Man soll sich erklären, ob man dem König einen weitem Aufbruch bewilligen wolle oder nicht. I». Hauptmann Baptista hat einigen Boten mitgetheilt, wenn der König den Kaiser in dessen Landen ruhig lasse, so wolle er bei Treuen und Ehren den Kaiser vermögen, ein Gleiches zu thun. Man null in Baden mit Vollmacht bcrathen, was man diesfalls gegenüber dem König thun wolle, i. Die von Lucern ziehen an, wie Hauptmann Baptist (und andere) Botschafter des Kaisers und des Papstes in der Eidgenossenschaft liegen und Alles, was verhandelt werde, insbesondere auch in Betreff der Knechte in des Königs Dienst (erfahren?) und dadurch leicht heimliche Practik treiben möchten. Heimbringen und zu Baden Gewalt haben, ob man sie aus dem Lande weisen wolle oder nicht, k.. Der Bote von Freiburg bittet abermals in Betreff des Spans mit Bern wegen der Grafschaft Greyerz um Rath und Hülfe, um in Erfahrung zu bringen, ob die von Bern sich des Rechten, das ihnen dargeschlagen und zu welchem sie von den Boten der vier Orte an der Sense ermahnt worden seien, bedienen wollen oder nicht; wenn keine Antwort erfolge, sollte mau ihnen die Mahnung laut der Bünde schicken. Die Sache wird den Boten empfohlen. Der Name dcZ Freibnrgcr Gesandten a, torxo des Freiburger Abschieds und im Jnstructionsbuch von Freiburg Nr. 4, 1. 157. Der Solothurucr aus dortiger Instruction, Abschied Bd. 24. Die Lucerner Sammlung (Allg. Absch. N. 1, 1. 50) enthält diesen Abschied in Form eines mangelhaften Concepts, in welches der Abschied vom 5. Juni eingeheftet ist. Zu Ic. Dieser Artikel im Solothurucr Exemplar etwas verkürzt. »4. Wern. 1542, 14. Juni. Gesandte: Freiburg. Hans List, Spitalmeister und des Raths. Wir sind auf folgende Notizen angewiesen: 1) 1542, 12. Juni. Bern an Freiburg. Wegen der Summe, in die man zu Gunsten von Hans Lcnz- burger und Niklaus Meyer verfällt worden, habe man mit dem König von Frankreich soviel verhandelt, daß er dem Herrn von Boisrigault Vollmacht gegeben habe, über den betreffenden Antheil nach Marchzahl des eingenommenen savoyischcn Landes gütlich mit denen von Bern übereinzukommen. Da diese Sache auch die zu Freiburg betrifft, so mögen diese morgen ihre Boten nach Bern senden, um am Mittwoch mit Boisrigault zu verhandeln. K. A, Frciburg: Bcrncr Missivcii. 2) Instruction für den Gesandten von Freiburg. Auf den Wunsch derer von Bern, daß mit ihnen und Boisrigault über die Summe verhandelt werden möchte, in die sie gegen Hans Meyer und Ludwig Lenzburger verfällt worden, soll der Gesandte an der Bcrathung zwar Antheil nehme», aber an dem unterin 4. August 1541 (?) gefaßten Beschlüsse festhalten. Dieser laute: Die von Frciburg wollen ihr Bctrcffniß im Verhältniß des verpfändeten und in ihren Besitz gekommenen Landes abtragen, jedoch ohne sich an den bisher erlaufenen Kosten zu bctheiligen und mit der Bedingung: 1. daß die von Bern ihnen beholfen seien, die übrigen Besitzer der savoyischcn Lande in verhältnißmäßige Mitleidenschaft zu ziehen; 2. daß die von Bern ihnen mittragen helfen, wenn auf dem von Frciburg in Besitz genommenen savoyischcn Gebiete fernere Beschwerden sich zeigen sollten, K, A, Frciburg: Jnstructionsbuch Nr, 4, t, leg. 150 Juni 1542. »5. Waden. 1542, 19. Juni (Motttag vor Johann Baptist), Jahrrechnung. Staatsarchiv Llieern: Allg. Absch. kl.i, 5.54. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 15. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede 44, S. 515. KantonSarchiv Zng: Abschiede Vd. L. KantonSarchiv Basel: Abschicdel54L—43. KantonSarchiv Freibnrg: Vadische Abschiede Bd. 14. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 24. KantonSarchiv Schaffhansen: Abschiede. Landesarclnv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johannes Haab, Burgermeister. Bern. Peter Jmhag, Venner und des Raths. Luceru. Jacob Marti, des Raths. Uri. Amandus von Niederhofen, Landammann. Schwyz. Joseph Amberg, Landammann. Nnterwalden. Heinrich zum Weißenbach, alt-Landammann. Zug. Kaspar Stocker, Ammann. Glarns. Hans Aebli, Landammann. Basel. Hans Rudolf Frei, des Raths. Freiburg. Ulrich Nix, des Raths. Solothurn. Hans Hachenberg, des Raths. Schaffhausen. Hans Stierli, des Raths. Appenzell. Bastian Thörig, des Raths. — E. A. A. 1. 77 b. Der Landvogt zu Baden, Jacob a Pro von Uri, legt Rechnung ab und zeigt, wie er eine neue gemauerte Scheune und Stallung erbaut, das Schloß und den Hausrath „in Ehre gelegt" und ausgebessert habe. Nach Abzug der Unkosten gibt er jedem Ort noch 15 Pfund; seine Rechnung wird gutgeheißein Es wird auch vorgeschlagen, künftig allen Vögten in die Instruction und den Eid zu geben, die Häuser samint dem Hausrath in gutem Zustand und Aussehen zu halten, wie es a Pro gethan. Rechnuugsablage der Vögte. Es erhält jedes der VIII Orte: Von dem Laudvogt zu Baden I Kronen au Gold und 8 dicke Pfennige; von dem Zins von Dießenhofen 7 Kronen; von dem Landvogt im Thurgau: von den hohen Gerichten 30 Gl., von den Niedern Gerichten 10 Gl. (zu Händen der VII Orte); von dem Vogt im Nhein- thal 39 Gl. (zu 15 Constanzerbatzen); Einiges gibt er in Kronen; von dem Vogt im Sarganserland 110 Pfd. Vadener Währung; von dem Vogt in den Freien Acmtcrn 25 alte Gl., 1 Krone für 20 Btz. und 1 Dickpfg. für 6 Vtz.; aus der Gcleitsbüchse zu Baden 45 Dickpfg. (kleine und große), 5 Gl. in Constanzer und Schwyzer Btz., 17 Kronen an Gold, 3 Kronen an Vaslermünze, je 39 Basler Plappart für 1 Krone, und 10 Vtz. an allerlei Münze; von: Schindcrhof 15 Kronen; vom Stadhof 3 Gl. zu 18 Btz.; aus der Geleitsbüchse zu Mellingen 21 Pfd.; aus der Geleitsbüchse zu Brcmgarten 8 Pfd. 3 Dickpfg.; aus der Geleitsbüchse zu Klingnau 1 Pfd.; aus der Geleitsbüchse zu Zurzach 1 Pfd.; aus der Geleitsbüchse zu Koblenz 1 Pfd. 10 Schl.; aus der Geleitsbüchse zu Birmenstorf 14 Schl.; aus der Geleitsbüchse zu Lunkhofen 2 Pf. Das Pfd. ist durchweg zu 20 Schl. alter Münze berechnet. — (Summa Summarum (für Lucern) 323 Gl. 26 Schl.) v. Der Schaffner von Dänikon zeigt an, daß das Kloster au Schmiede, Schneider, Sattler, Schuhmacher und andere Handwerksleute viel schulde und die Gläubiger auf Zahlung dringen; da ihm vor Jahren auf einem Tag zu Lucern ein Hof zu Erbleheu verliehen worden wofür er jährlich dem Gotteshaus 11 Mütt Kerum, 2 Malter Haber und 2 Pfd. Bodenzins gebe, so bitte er um die Erlaubniß, diesen Grundzins abzulösen; er wolle das Geld auf seine Güter schlagen und daraus des Klosters Schulden bezahlen, da er sonst genöthigt wäre, Geld aufzunehmen. Da man findet, dieser Weg sei dem Gotteshaus nützlicher, und der Schaffner jedes „Stück" mit 25 Gl. ablösen will, so wird ihm von der Mehrheit entsprochen. «R. Da man ab dem letzten Tag zu Baden an den Bischof von Constanz geschrieben hat, er möge die Prälaten und Geistlichen in der Eidgenossenschaft mit der neuen Allflage für den Türkeilkrieg verschonen, so antwortet er jetzt, wie die Stände auf dein Reichstag zu Speyer beschlossen Hütten, Juni 1542. 151 einen gewaltigen christlichen Heereszug wider den Türken zu führen, wozu er als Neichsfürst uicht bloß sein jährliches Einkommen, sondern alle seinem Chrisam Untergebenen in Anspruch nehmen müsse; wenn nun die Geistlichen in der Eidgenossenschaft zu diesem Feldzug nicht steuern und sogar durch die weltliche Obrigkeit daran verhindert werden, so könne man wohl ermessen, was für Schaden und üble Nachreden daraus erwachsen; obschon er den Eidgenossen an ihren Gerechtigkeiten nichts entziehen wolle, so müsse er doch als Fürst und Glied des Reichs gehorsam sein und sie daher bitten, das christliche Vorhaben und die große Bedrängniß sich zu Gemüthe zu führen und die Geistlichen anzuweisen, den au sie erlassen Mandaten nachzukommen. Es wird ihm geantwortet, man sei darüber ohne Befehl, man werde auf dem nächsten Tag gebührliche Antwort geben, v. Der alte und der neue Landvogt zu Sargans berichten, daß die dortigen Eiseuschmieden müßig stehen und keinen Nutzen abwerfen, daß aber Gotthard Nychmuth von Zürich geäußert habe, er würde dieselben kaufen, „sofern" man solche ihm "überließe. Da man (seit Langem) nichts daraus zieht, so hat man dem Landvogt und dem Landschreiber aufgetragen, sich bei dem Nychmuth zu erkundigen, wie viel er dafür bieten und mit welchen Gedingen er sie erwerben möchte, und dies auf dem nächsten Tag zu melden. Heimzubringen, t. Der Bote von Freiburg trägt vor, was in jüngster Zeit in dem Handel mit Bern des Grafen von Greyerz halb ergangen sei, wie die Boten der vier Orte, die au der Sense erschienen, die von Bern gebeten, die Grafschaft Greyerz der Huldigung wegen ruhig zu lassen, und da sie nichts Gütliches erreicht, die beiden Theile zum Frieden crmahnt und an das bundesgemäße Recht gemiesen haben; wie dann eine Botschaft von Freiburg nach Bern gegangen, um durch nochmalige freundliche Bitte den früher gemachten Vergleich zu erhalten, worauf die „Mitbürger und Brüder" von Bern geantwortet haben, der Vergleich sei nach ihrer Meinung erloschen, das beharrliche Dringen auf Recht sei ihnen befremdlich, sie werden thun, wozu sie befugt seien; wie sie dann eine schriftliche Erklärung verweigert, weil auch Freiburg nichts Schriftliches eingelegt habe. Daher bittet es nun, daß Bern sich ausspreche, ob es Freibnrg bei dem Nechtsbot wolle bleiben lassen oder nicht und daß der vier Orte Boten, die jüngst an die Sense gekommen, den mündlich gegebenen Abschied mit Beförderung schriftlich verfassen. Der Bote von Bern antwortet, er sei ans diesen Anzug nicht verfaßt, hoffe aber, daß die Eidgenossen hinter Bern in der Sache nichts entscheiden. Da bereits mancherlei Gerüchte umgehen, so hat man beide Parteien und Bern insbesondere ersucht, keine Thätlichkeiten anzufangen, weder mit Freiburg noch dein Grafen oder der Grafschaft, Freiburg bei seinem Nechtsbot zu lassen und zu bedenken, was die geschworueu Bünde und der Landsriede fordern. In Betreff des von Freiburg begehrten Abschiedes von der Sense wird verordnet, daß die Voten von Zürich, Lucern, Schwyz und Basel auf den 11. Juli zu Baden sich versammeln sollen, um jenen Abschied besiegelt aufzurichten und Bern wie Freiburg mitzutheilen, mit der Ermahnung, demselben stattzu- ihun. Zu weiterer Verathschlagung heimzubringen. S. Der Gesandte des Herzogs von Savoyen begehrt Antwort auf die letzthin eingereichten Briefe des römischen Königs und der Neichsstände. Bern eröffnet, die Herreu seien noch nicht vollzählig versammelt gewesen, wie ein so großer Handel es erfordere; sie werden sich aber nächstens zu einer gründlichen Antwort entschließen. Freibnrg bemerkt, der König von Frankreich. Bern und Wallis haben einen viel größeren Theil des savoyischen Landes eingenommen; zudem besitze es den seinigen krast Ucbereinkunft mit Bern; wenn dieses sich weiter einlasse, so werde auch Freiburg thun, was sich gebühre. Von dem Bischof und den Eidgenossen im Wallis ist noch gar keine Antwort vorhanden. Deß- wegen hat man nochmals an sie geschrieben und die beiden Städte Bern und Freiburg ersucht, wohl zu bedenken, was aus der Sache folgen könnte, und auf dem nächsten Tag zu antworten. I». Es finden sich 152 Juni 1542. wieder die Allsprecher gegen Frankreich ein, nämlich Hans Rudolf von Dießbach von Bern, im Namen seines sel. Vetters Hans von Dießbach, Anwälte des Erhard Psyffer sel. von Bern, Hauptmann Hans Reinhard von Basel, Hans Stölli von Basel, der Vogt der Kinder Hans Neif's von Freiburg, Vogt Ulrich von Schwyz, und Anwälte der Erben von Hauptmann Muschg von Appenzell, und bitten, bei dein König zu verschaffen, daß er sie endlich bezahle oder ihnen laut des Friedens und der Vereinung des Rechten sei. Herr von Boisrigault gibt für jeden Ansprecher besondern Bescheid, der den Betreffenden eröffnet wird. Darauf wiederholen sie ihr Begehren, daß das rechtlich Gesprochene vollzogen, und die übrigen Forderungen gütlich oder mit Recht erledigt werden. Da der Gesandte erklärt, daß er bei der frühern Antwort verbleibe und keine Vollmacht habe, jemand etwas zu geben oder zu versprechen, so hat man nach langer Rede nochmals an den König geschrieben, es sei nun die Sache schon lange angestanden; den Kindern Hans Reiffs seien von den eidgenössischen Rüthen 1000 Kronen gütlich gesprochen und auch die andern Ansprachen von den Obrigkeiten rechtmäßig erkannt worden; darum bitte man den König, dieselben gütlich zu berichtigen oder dann unverzüglich gemäß dein Frieden und der Vereinuug seine Zusätzcr zu senden und das Recht ergehen zu lassen; man erwarte darüber eine endliche Antwort. Heimzubringeil, was man thun wolle, wenn der König nicht entspräche. I. Auf den heimgebrachten Anzug betreffend diejenigen, die um Vogteicn, auch „Ritte" (Gesandtschaften zu Tagen :c.) bitten, practiciren, Gaben verheißen und Geschenke geben, erklären nun die meisten Orte, sie haben solches „vorhin" bei den Ihrigen abgestellt; demnach wird erkannt, es solle jedes Ort solche Bitten, Verheißungen und Geschenke zum strengsten verbieten und die Uebertreter an Leib und Gut bestrafen. Ii. Es fällt ein Anzug, wie die dicken Pfennige beschnitten und gar zu leicht seien, weßhalb sie wie in Frankreich in einigen Orten gewogen werden; daher mögen die Obrigkeiten nach ihrem Gefallen Verordnungen erlassen. I. Der Gesandte des Kaisers hält einen Vortrag und legt ihn auch schriftlich ein. Antwort auf nächstem Tag. »»». Zürich läßt durch seinen Burgermeister abermals die ernstliche Bitte und Ermahnung vortragen, daß man keinem fremden Fürsten Knechte zulaufen lasse, sondern die noch übrigen iin Hinblick auf die bedenklichen Unruhen in der Christenheit daheim behalte, damit niemand sagen könne, die Eidgenossen seien am Kriege schuld, und Anlaß bekomme, sie anzufechten; Zürich wolle deßhalb in bester Meinung bezeugt habeil, daß es, wenn ihre Knechte in Mailand unglücklich wären und ein - Unfall daraus erwüchse, dessen sich nicht entgelten möchte, was ihm jederzeit zuwider gewesen sei. Die Boten von Bern, Basel und Schaffhausen bitten ebenfalls, man möchte die Knechte zu Hause behalten und nicht zwei oder drei Herren zuziehen lassen, sondern bedenkeil, was für Unheil für gemeine Eidgenossenschaft daraus entsteheil könnte. Das soll man treulich heimbringen, um die Sache reiflich zu erwägen und Gefahr zu verHilten. l>. Fiir abstehende Artikel wird ein Tag nach Baden angesetzt auf den K. Auglist. Wenn aber einem Ort inzwischen etwas zustieße, so mag es eiueu eiligern Tag ausschreiben. «. Zu Anfang des Tages bringt Schultheiß Erzli von Kaiserstuhl vor, wie er in den letzten Jahren ein neues Haus vor der Stadt geballt, und bittet, dem Landvogt zu erlauben, ihm das Taveruenrecht zu verleihen, wofür er den landesüblichen Zills geben wolle. Das wird ihm mit Vorbehalt des Widerrufs bewilligt. Darauf erscheinen Konrad Segesser, Vogt (im Rainen des Bischofs), und Anwälte deren von Kaiserstuhl, welche anzeigen, wie sie Schultheiß Erzli vor Jahren bewilligt haben, ein Knechteuhaus zu ballen, um sein Vieh unterzubringen, dabei aber vorbehalten, daß es ihrer Stadt nicht nachtheilig werden dürfe; jetzt wolle derselbe eine Taverne aufrichten, und möchte da später auch Salz, Eisen und Anderes feil haben, wodurch ihr armes und „übel versetztes" Städtchen großen Schaden litte. Denn andere Burger würden dann auch in die Gärten hinaus bauen und ziehen lind Juni 1542. 153 die Brücke lind der Paß würden abgehen, das Umgeld und Anderes weniger eintragen. Zudem habe Schultheiß Erzli schon zwei mächtige Häuser, worin er wirthe, und einen Tuchgewerb. Dagegen wendet Erzli ein, er habe mit dem Bau viele Kosten gehabt, begehre übrigens keine große Wirthschaft einzurichten, wolle auch keinen fremden Wein zuführen und weder Salz noch Eisen verkaufen; die Beschwerde deren von Kaiserstnhl habe daher wenig Grund :c. Heimzubringen. — Es weiß jeder Bote, wie Erzli nochmals erschienen ist, was der Vogt von Kaiserstuhl geschrieben und wie man „ihnen" geantwortet hat. K». Der Ammann von Unterwaldcn zieht an, wie laut Schreibeil der Hauptleute der Vogt von Aarberg ihre Knechte, welche Paternoster am Halse getragen, habe zwingen wollen, dieselben wcgzuthun, die Thore vor ihnen gesperrt und die Glocken zun: Sturm gerüstet, zuletzt aber sie ruhig fahren lasseil habe; weil solches gegeil den Landfrieden sti, so bitten „sie", ihnen hierin zu rathen. Es wird ihnen empfohlen, dies nach Bern zu schreiben und zu gewärtigen, wie dasselbe gegen den Vogt von Aarberg verfahre und was es antworte; auf dem nächsten ^og läßt sich dann weiter handeln. «F. Es waltet ein Anstand zwischen den Edelleuten im Thurgau einerseits lind der Stadt Frauenfeld anderseits, worüber die Parteien schriftliche Klagen und Antworten einlegen; nun eröffnen Bern, Freiburg und Solothurn, daß die von Frauenfeld dieses Spans halb auch ihnen geschrieben habeil, llild daß dieselben ihres Erachtens, weil sie fordern, daß die Edelleute, Gerichtsherren und die Landgrafschaft unter ihrem Hauptmann lind Fähnchen ziehen, die Kläger seien; zudem habe der Bischof von Konstanz in der Stadt viele Rechte, was mit der Zeit dem ganzen Thurgau nachtheilig werden könnte; Häher glauben die drei Städte, bei diesem Handel auch Sitz und Stimme zu haben. Da die andern (VII) Orte sich über dieses Ansinnen verwundern, so wird den Boteil der drei Orte das Urbar zu Baden verlesen, has in einem Artikel sagt, die Landschaft und Mannschaft gehöre den VII Orten, sei ihnen Gehorsam schuldig in Kriegen und in Reisgeboten als ihren natürlicheil Herren; sie habeil alle Bußen und Strafen; Uur das Landgericht lind Malefiz sei Pfand der Stadt Constanz; in einem andern Artikel: Nachdem gemeine Eidgenossen mit der Herrschaft Oesterreich Krieg gehabt, haben die X Orte das Landgericht und die male- stzischen Strafen zu gemciuen Händen gezogeil, jedoch den VII Orten an ihrer Vogtei, der Landgrafschaft Uud Mannschaft sammt den übrigeil Gerechtigkeiten unbeschadet; ferner haben die VII Orte im I. 1534 das Schloß Frauenfeld dein Ulrich von Landenberg abgekauft; die von Frauenfeld haben ihnen schon 39 Jahre vor der Eroberung des Landgerichts mit hohen und Niedern Gerichten angehört und alle diese Gerechtigkeiten stieil bisher unangefochten alisgeübt worden; darum glauben die VII Orte, daß die Gerichtsherrcn und die Landschaft die erstell Kläger seien, zumal sie die erste Schrift eiugelegt. Der Herr von Constanz habe zu Frauenfeld Uur Lehen zu vergebeil und Leheneide zu empfangen. Die III Städte begehreil die verlesenen Artikel bes Urbars von Baden in Abschrift, in der Meinung, es werde kein Span daraus werden. Das wird ^willigt und der Handel aufgeschoben. Die III Städte solleil nun Zürich schriftlich anzeigen, ob sie von 'hrer Forderung abstehen; sofern dies geschieht, soll Zürich die Parteien auf den nächsten Tag zu Baden berufen, damit man sie verhöre und rechtlich entscheide; im andern Falle sollen Zürich und die Landschreiber »u Frauenfeld und Baden hervorsuchen, was die fraglicheil Herrlichkeiten betrifft, ». Des Handels zwischen Schultheiß Fleckenstein und Hieronymus Moresin will Jacob Marti sich nicht annehmen, sondern hat sich und sei,^ Obrigkeit gänzlich „ausbedungen" Die von Baden haben der Erbfülle halb ein Stadtrecht, bus mau nicht billig findet; dennoch wollen sie dabei bleiben, lassen aber an die VIII Orte appellireu. Weil nun die Boten, die auf die Tagleistungen kommen, nicht wissen, ob sie auf dieses Stadtrecht oder nach ihren Eonscienzen urtheilen sollen, so wird die Frage in den Abschied genommen, ob man nach Gutfinden richten 20 154 Juni 1542. oder ein billiges Recht wolle aufsetzen lassen. 4. Nachdem man die Edcllcute und Gerichtsherren im ThunM über die Artikel betreffend das Schwören, das Friedbrechen, den Wildbann und die Erbfälle verhört hah der Landvogt und der Landfchrciber sich aber nicht einfinden konnten, so wird die Sache verschoben bis »»? den nächsten Tag, wo dann der Landschreiber mit allen Verträgen lind Abschieden erscheinen soll. i» Handlung „der neun Orte" betreffend die Knechte in Frankreich. 1. Zunächst wird der Abschied von Lucern vorgenommen und nach Eröffnung der Instructionen über die Aufbrüche, die noch stattfinden möchten, dem Horr» von Voisrigault angezeigt, er solle keinen Aufbruch thun ohne Wissen und Willen der Obrigkeiten. Hc»^' zubringen, ob man verbieten wolle, weiter zu einem fremden Herrn zu ziehen, weil man allerlei „Aussah besorgt und der König bereits in die 16,000 Knechte von acht Orten und den Zugehörigen im Felde hat, damit man, wenn etwas einfiele, nicht ganz von Leuten entblößt wäre. 2. Es wird gerügt, daß der König' wenn er Knechte nöthig hat, sich an ein, zwei oder drei Orte wendet, die dann (ohne Weiteres) den Aufbruch inachen, was nicht von Alterher üblich gewesen; vielmehr sollen die einzelnen Orte in- solchen Füllen eine» Tag ausschreiben und nur mit Rath und Wissen gemeiner Eidgenossen handeln. Dies hat man dem Herr» von Boisrigault bemerklich gemacht mit der Aufforderung, wenn er künftig etwas zu begehren habe, d»8 gemeine Eidgenossen berühre, es nicht bloß einem oder zwei Orten zuzuschreiben, sondern zu Tagen vor gemeiner Eidgenossen Boten zu bringen. 3. An den König wird geschrieben, er möchte mit seinen Kriegs regcnten verschaffen, daß die Unfern nicht aus Nachlässigkeit oder Verachtung in Schaden kommen; und man durch Ueberlassung so vieler Knechte in große Gefahr gekommen, daß man täglich Abschlag des viants und Anderes zu erwarten habe, „wie dann uns vil schwach lind schmützivorten zuglept werden", ^ begehre mau unverzüglich schriftliche Antwort, wessen man sich zu dem König zu versehen habe. 4. An ^ Hauptleute und Knechte in seinein Dienst wird geschrieben, sie sollen wachsam sein und treulich für cinan^ sorgen, gemäß der Vercinung dienen, damit Schande und Schaden vermieden werden, das Gotteslästern, d»^ Zutrinken und andern Unfug abstellen, Gott um Glück und Segen anrufen und bedenke,?, was für die Eidgenossenschaft daraus folgen könnte, wenn es ihnen übel erginge. 5. Auf die Vorträge der französische» und kaiserlichen Gesandten lind den Vorschlag, die Knechte nirgends ans des Kaisers Gebiet, noch in da? Herzogthum Mailand ziehen zu lassen, darüber theils an den König, thcils an die Knechte zu schreiben, »»^ man auf einem andern Tag Autwort geben; dieser ist nach Lucern angesetzt auf den 18. Juli. v. N»d> Aeiinis, Hofammann zu Grießern im Nheinthal, zeigt mündlich an, er habe ein neues Wirthshaus gcl'»»^ das auch als Gerichts- und Nathhaus diene, und bittet, daß jedes Ort ihn? eil? Fenster schenke, wie Luc«»'" und Uri es schon gethan haben. Antwort auf nächstem Tag. Wolfgang Stölli von Solothurn, wohnhaft in Basel, trägt vor: 1. ivie sein Herr und Vater, Schultheiß Stölli sel., für den König vo» Frankreich gegen Wilhelm Schwander von Bern um 1200 Kronen Hauptgut Bürgschaft geleistet, wie c» deßhalb mit andern Bürgen vor Recht gekommen und bei den vier Zusätzern ein Urtheil erlangt habe, ?vo»»^ der König jene Summe zu bezahlen schuldig sei, ivas aber so langsam geschehen sei, daß die Erben sch"" große Kosten, bis auf dritthalbtausend Gulden, dadurch gehabt haben; ungeachtet des Schadlosbriefes, welche General Morelet den? Hans Stölli für ihn und seine Erben ausgestellt (folgt Text), haben sie bisher weder zur Bezahlung noch zu befriedigender Antwort gelangen können; sie seien genöthigt ,vorbei?, ihre Forderw'ö und den erlittenen Schaden den Herren von Solothurn anzuzeigen, die nach Vcrhörung der Parteien d>^ Ansprache als richtig anerkannt haben. 2. Der König sei laut eines vorhandenen Briefes von den? Connet»^ ihren? Vater auch 000 Franke?? schuldig geworden, die er aber noch nicht bezahlt habe. Da man die S»chr Juni 1542. 155 fchou s^t Jahre» herumgezogen, so bitten sie unterthänig, den König dahin zu bringen, daß er ihre 'sprachen ohne Verzug gemäß den besiegelten Briefen bezahle, x.. Die XIII Orte schreiben an der Grafen, 'Herren, Ritter und Städte des schwäbischen Kreises Botschaften, die jüngst in Ulm versammelt gewesen, ^ Antwort ans die an die Aebte von St. Gallen und Einsiedeln, auch Zürich, Schaffhausen rc. geschickten ^udate wegen der Steuer zum Türkenkrieg: Da letzthin einige Orte und Prälaten von dem Kaiser und ! Kammerprocurator - Fiscal wegen solcher Auflage angesprochen worden, habe man dem römischen ^»g dem Kannnerrichter zu Speyer geschrieben und darauf von dem König gnädige Antwort empfangen aus dem Schreiben vom 12. April, siehe Abschied vom 17. April i Note); desgleichen habe der 's»l angezeigt, daß er nun den Proceß bis ans weitern Bescheid einstellen werde. Den Gesandten des "flls ^nd gemeiner Neichsstände, die auf den 15. Mai in Baden erschienen, habe man das ernstliche LOren in den Abschied gegeben, sich dafür zu verwenden, daß die Eidgenossen und ihre Prälaten und ^»Häuser unangefochten bleiben; seitdem sei dorther keine weitere Forderung erhoben worden; daher bitte ü, die. genannten Orte und Prälaten mit solcher Neuerung nicht zu belästigen und deßhalb keinen Proceß »»leiten, da man von dem Kammergericht hochlöblich gefreit sei, u. s. w. Zu gedenken des Zinses von °^o»YMus Graf, bestehend in sechszig Ducaten, fällig auf St. Mathis. N,i. Gesandten von Zürich, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus beklagt sich die Gemeinde s^g mit ihren, von Schultheiß und Rath der Stadt Lucern, als ihren Zwingherren, ihr zugeordneten fänden, nämlich Ulrich Zolliker und Klaus Sidler, beide des Raths von Lncern, gegen die Gemeinde dahin- Beide Gemeinden besitzen seit Menschengedenken einen freien, offenen Weidgang, an dem sie nun die von Au gehindert werden. Dieselben erlauben sich insbesondere das Holz zwischen den Dörfern »nd Niisegg bei dem kleinen Moos und dem Zechenbrunnen einzuschlagen und die Moosgasse zu verHagen; »ud^ werde ihr Weidgang vermindert; die benannte Gasse müssen sie zu Trieb und Tratt brauchen sti dieselbe jeweilen offene Gasse gewesen. Die von Au entgegnen, das benannte Holz sei ihr Eigenthum sei u Siegel, die ebenfalls vermögen, daß sie die Moosgasse verschlagen dürfen. Denen von Nüsegg soll ^ ^ Weidgang nur aus Freundschaft gestattet worden, was denen von Au keinen Nachtheil bringen das Sp»u ist vor Gorius Furrer, des Raths zu Schwyz, Laudvogt in den Freien Aemtcrn, und ^ Amtsgericht zu Meyenberg gekommen. Daselbst erfolgten zwei Urtheile, ein mchreres und ein minderes. a>/u" ^ mehrere finden sich nun die von Nüsegg und ihre Zwinghcrren beschwert, und haben daher zu ^ ^ ^ Oberhand, appellirt. Die Boten derselben erkennen, daß von dem Amtsgericht ^ Etzenberg und dem Landvogt übel gesprochen, dagegen von denen von Nüsegg wohl appellirt worden - als» dergestalt, daß das mindere Urtheil als wohlgesprochen zu Kräften erkennt sein solle. Dasselbe geht ""ige Kundschaften auf dreißig, vierzig und fünfzig Jahre zurück bezeugen, daß die von Nüsegg allweg z» gefahren und letztere es nie mit dem Recht gewehrt haben, so sollen jene auch ferner daselbst dna ^ s»hren mögen, doch in Ziemlichkeit und mit den Schweinen nicht über Sommer, wohl aber im Herbst; ^ Schweine vorher geringelt werden. Dabei wird festgesetzt, daß die von Nüsegg mit Bezug ^ ^er van An keinerlei Ansprüche haben, wie sie dieses selbst anerkennen, sondern ihr Recht nur den Weidgang nach Inhalt des mindern Urtheils. Stadtarchiv Lucern: Inventar- und Copiabuch der Briefe der Herrschaft Nüsegg 1570, k. 52. (Cofne.) Die Ausfertigung dntirt vom i. Juli. aus Gesandten der VII in den Freien Acmtern regierenden Orte beklagt sich Jacob Meyer Hof zu Hembrunnen, die von Vilmergen hätten ihn aus Wunn und Weid ausgezäunt und einen 156 Juni 1542. Friedgraben zwischen ihm und ihnen ausgeworfen, da doch er und seine Vorfahren über Menschengedenken unverwcigert mit ihrem Vieh zu denen von Vilmergen zu Wunn und Weid gefahren seien, meßhalb er beglaube, daß ihm und seinen Nachkommen dieses auch für die Folge gestattet werden solle. Darauf entgegnen die von Vilmergen, man habe allerdings Wunn und Weidgänge zusammengehabt; nun besage aber ein alter besiegelter Brief, wenn mau die Weid und das Moos säubern und ausreuten müsse, so solle der Bauer zu Hembrunnen dieses mit Bezug auf seinen Theil auch thuu; das sei ihm geboten worden, er aber habe nicht Folge geleistet. Ferner beglaube» sie, wenn sie mit ihrem Vieh aus dem Moos fahren, soll der Bauer zu Hembruun dieses auch thun, wessen er sich aber ebenfalls weigere; endlich überfahre er sie, indem er bedeutend mehr Vieh treibe, als von Alters her geschehen sei. Sie glauben daher, ihn mit Recht ausgeschlossen zu haben. Jacob Meyer replicirt: 1. er dürfe seinen Theil im Holz nicht aushauen und säubern, weil der Herr von Wettingen, als sein Lehenherr, ihm dieses wehre, da der Hof, der kein anderes Holz habe, dadurch geschwächt würde. 2. Da das Moos sein rechter Weidgang sei, so glaube er nicht, daraus fahren zu müssen, wenn die von Vilmergen in die Hochwälder fahren. 3. Betreffend die Anzahl des aufzutreibenden Viehs wolle er sich gerne dem unterziehen, was Ehrenleute, die diesfalls von beiden Theilen aufgestellt würden, . hierüber sprechen werden. Dieser Anstand, der schon dem Richter und unparteiischen Gericht zu Vilmergen vorgetragen, von demselben aber an die Gesandten der Orte gewiesen worden ist, wird von denselben dahin entschieden: Da der Hof zum Hembrunnen Lehen des Gotteshauses Wettingen ist und demselben durch das Reuten das nöthige Holz mangeln möchte, so sollen die von Vilmergen den Meyer zum Hembrunneu, wenn sie meinen, daß er das Holz abhauen solle, rechtlich hierum belangen; dabei soll der Meyer wie von Alters her zu Wunn und Weid fahren mögen. Glauben die von Vilmergen, daß er sie mit zu vielem Vieh überfahre, so mögen sie beiderseits unparteiische Leute nehmen und wie diese die Zahl des Viehs festsetzen, bei dem soll es sein Verbleiben. N.A. Aargau: (Mcglinger) Archiv des Gotteshauses Wettingcn (gedruckte Documentensammlung), S. lSOZ. Besondere Ausfertigung vom 30. Juni (Freitag nach Peter und Paul), gesiegelt vom Landvogt zu Baden, Jacob a Pro- Verhandlung in Betreff der Zölle in Frankreich; siehe Note. Im Zürcher Abschied fehle» 15, I», p, r, u; im Berner fehle» I», «, z», >, u; im Zuger I», r, ti; im Basler und Schaffhauser it — v, v, o und alles Uebrige; im Freiburger 15, o, t, s, u; im Solothurner v auch im Zuger; v auch im Appenzeller; >v auch im Berner und Solothurner; ^ aus dem Freiburger Abschied. Zu 15. Von diesem Artikel hat das Freiburger und Solothurner Exemplar nur den Betrag der hohe» Gerichte im Thurgau mit 30 Gulden. Zu Laut dem Original führt der Gesandte von Freiburg im Anfange an, seine Herren hätten im verflossenen Jahre denen von Bern die Herrschaft Vivis mit Thurn und Zubehörde unter der Bedingung wieder übergeben und zugestellt, daß sie den Grafen und die Grafschaft Greyerz unersucht lassen sollen. Zu I». i) Im Berner Abschied ist diesem Artikel beigefügt: Der Bote von Bern habe einzig wegen der Ansprache des von Meßbach „vergriffen" sein wollen; die Gesandten der übrigen Orte aber haben sich seiner auch bezüglich der anderen Punkte vermächtiget. 2) Bei dem Lucerner Abschied liegt eine längere Beschwerdeschrift über Boisrigault, unterzeichnet von Hans Erhart Reinhard, Bürger zu Basel. Sic nimmt Bezug auf eine am 30. Juni mündlich eröffnete Klage in zwei Artikeln, und setzt in dctaillirter Erzählung namentlich die Willkür, mit welcher der Gesandte Juni 1542. 157 eine streitige Forderung an den Petenten, 500 Kronen betragend, der Stadt Basel an dem Friedgcld abgezogen, in gebührendes Licht. 3) Ein Brief von Hans Reinhard an Freibnrg vom 24. Juli führt das Formelle der Verhandlung in folgenden Richtungen aus: Boisrignult habe seine Antwort schriftlich gegeben, wovon ihm (Reinhard) eine Abschrift mitgethcilt worden sei. Er habe dann seine Gcgenantwort ebenfalls schriftlich supplicationswcise verfaßt und dein Landschreiber zu Baden eingereicht. Darauf sei der Bescheid gefallen, die Sache werde jedem Boten in den Abschied gegeben: den Ansprechern sei zugelassen, ihre Klage und Anforderung schriftlich jedem Boten zur Vorlage an seine Obern mitzutheilen. Da ihm dieses auf letztem Tag unmöglich gewesen, so sende er sie nun. a, A. Frciburg: Badisch- Abschiede Bd. !t, nach den Abschieden von lö!io. Zu I. Der Vortrag des kaiserlichen Gesandten geht dahin: Er vernehme, daß der Anwalt des Königs von Frankreich auf dem letzten Tage zu Baden unter Anderem vorgegeben, der Kaiser habe ein großes Kriegsvolk aus vielen Nationen auf den Grenzen und sei völlig bereit, ihn auf seinem Gebiet zu überziehen. Das sei der Wahrheit gar nicht gemäß; denn der Kaiser habe einen solchen Vorsatz nie gefaßt und werde es auch nicht thun; er sei gegenwärtig viel mehr entschlossen, in eigener Person und mit aller Macht wider den Türken zu kämpfen. Auf den Vorwurf aber, daß er mit seiner Fahrt nach „Barbarien" den Türken wider die Christenheit aufgehetzt und gereizt habe, sei zu erwidern, daß der König von Tunis, von dem Barbarossa mit Vertreibung bedroht, den Kaiser dringlich um Hülfe gerufen, da er selbst zu schwach gewesen sei; in Betracht der Gefahr, die der Christenheit aus der Eroberung jenes Landes durch die Türken folgen müßte, sei er persönlich dahin gezogen, habe gesiegt, bei 24,000 Christen aus jämmerlicher Gefangenschaft erlöst und mit allem Röthigen bis zu ihrer Heimkehr versorgt. Der andere oder jüngste Zug nach „Algera" sei durch die Nachrichten veranlaßt worden, daß eine türkische Armada die Königreiche Neapel, Sicilien Zc. überfallen und schädigen werde: als dann aber diese feindliche Flotte nicht erschienen, der Kaiser aber fertig gerüstet gewesen, so sei er nach Algerien geschifft, das er, ohne das Einfallen der Stürme, in 5—6 Tagen ohne Zweifel erobert hätte. Wenn er gegenwärtig nicht so sehr von den Ungläubigen und „etlichen" (gewissen) Christen angefochten wäre, so würde er auch neuerdings den Krieg gegen Algier unternehmen, indem dadurch der Mehrihcil der Christen vor den häusigen Ueberfällen der Mohren und anderer Africaner gesichert werden könnte. Die Widersacher des Kaisers, die von dieser Seite her gesichert seien, sollten sich schämen, ihn so guter Werke wegen zu schelten und bedenken, daß sie am meisten der Scheltung würdig wären, da sie seit Anfang ihrer Regierung nichts Anderes gethan und versucht, als in der Christenheit Krieg und Empörung anzurichten, Wittwen und Waisen zu machen zc. Der französische Anwalt habe angedeutet, daß die kaiserliche Botschaft ausstreue, der König sei mit den Türken verbündet; da der Gesandte nicht wisse, ob dieser Anzug auf ihn ziele, so antworte er nicht weiter darauf, wolle aber nicht verbergen, daß solches allgemeine Sage in Deutschland, Venedig, Rom und ganz Italien sei. Da der französische Anwalt vorspiegle, daß der König einen Kriegszug vorhabe, um die Ermordung seiner Botschaft zu rächen, so verweise der Gesandte auf den Bericht, den er schon auf dem letzten Tage deßhalb gegeben, der auch genugsam zeige, daß der Kaiser an solcher That gar keine Schuld trage und nicht einmal die Schuldigen kenne: es werde sich in Ewigkeit nie anders erfinden. Er habe sich vielfältig nach den Thätern erkundigt, um sie ohne alle Gnade zu strafen. Seine Unschuld sei auch klar an den Tag gekommen, als er letzthin zu Lucca mit dem Papst die Vorbereitung zu einem ansehnlichen Zuge wider die Türken berathen: da habe der König von Frankreich durch seine Botschaft den Papst ersucht, über die erwähnte „Mißhandlung" rechtlich zu procediren und abzusprechen: der Kaiser habe sich gutwillig erboten, diesen Spruch zu erwarten und anzunehmen, wenn der Papst über alle beklagten Friedbrüche entscheiden wolle: sobald aber der König dies vernommen, habe er sein Begehren zurückgezogen. Demnach können die Eidgenossen erwägen, ob derselbe einen rechtmäßigen Grund habe, den Kaiser mit Krieg anzufechten. Auf dem letzten Tag zu Lucern, den die neun (?) Orte gehalten haben, wo der Gesandte seine Aufträge ausgerichtet, habe er vernommen, daß der König alles Kriegsvolk, das er in der Eidgenossenschaft anwerbe, nach Mailand und in andere Landschaften, welche dem Kaiser gehören, zu führen 158 Juni 1642. gedenke; weil aber der Kaiser sich immer als der Eidgenossen allergnädigstcr Freund, Nachbar und Bundesgenosse erwiesen, so haben sie keine Ursache, so wider ihn zu ziehen; der Gesandte glaube auch nicht, daß sie so gesinnt seien; er bitte und ermahne sie daher, beförderlichst solches Kriegsvolk abzufordern und den Leuten bei Leibesstrafc zu gebieten, daß sie sich nicht wider Mailand und andere Gebiete des Kaisers brauchen lassen. Weil auf dem letzten Tage zu Lucern einige Gesandte gefragt, ob der König sicher wäre, daß der Kaiser ihn nicht überzöge oder bekriegte, wenn er in seinem Lande bliebe, so habe er aus „gründlichem Vorwissen" geantwortet, daß der Kaiser nichts Anderes begehre, als mit dem König und allen übrigen christlichen Potentaten Frieden zu halten, und demselben gemäß „kein Haar anregen", sondern den Stillstand jederzeit beobachten werde. Diesen Bescheid haben die Boten heimzubringen versprochen; deßhalb sei er sofort nach Mailand verreist, um bei dem Marquis von Guast zu erfahren, wie er gesinnt sei; er habe durchaus nichts Anderes bei ihm gefunden, als die ernstliche Begierde, den Frieden zu halten, sein Heer zu entlassen, sobald der König die „bestellten" Truppen beurlaube, und jede nöthige Versicherung zu geben. Nicht daß es dem Kaiser an Volk oder Mitteln fehlte, seine Lande zu beschirmen; er sei nur auf Erhaltung des Friedens in der Christenheit und Abtreibung ihres Erbfeindes bedacht. Demnach bitte der Gesandte die Eidgenossen, dies alles wohl zu bedenken und dein König zu seinem unbilligen Vorhaben keine Hülfe zu leisten. Denn Ivo derselbe, ungeachtet alles Erbictens des Kaisers, sich nicht erweichen und davon abwenden ließe, so wolle der Kaiser hiemit vor den Eidgenossen, Gott dem Allmächtigen und jedermann bezeugen, daß er an allem Unrath und Blutvergießen, das daraus erfolgen würde, keine Schuld trage. Beim Zürcher, Bcrncr, Vaöler, Solothurner, Schasshauser und Appenzeller Abschied; auch in der Krciburgcr Sammlung nach dein Abschied vom 2!i. Octobcr IS4S. Am Schlüsse heißt cS: „anbracht zu Baden im Ergöw de» Sic» tag Julii im jar 42". Zu in. Uebcr diesen Artikel fanden besondere Berathungen der Boten der evangelischen Städte statt: 1) 1542, 27. Juni. Baden. I. Hanb an Zürich. Nachdem Zürich an Bern, Basel und Schaffhausen geschrieben, daß diese Städte baldmöglich ihre Meinung in Betreff der Kricgsbetheiligung der Eidgenossen in Piemont oder Italien eröffnen möchten, habe er den Gesandten aller drei Orte, von denen aber der von Schasfhauscn erst am Sonntag angekommen sei, die Ansicht derer von Zürich mitgetheilt. Sic haben fast einmüthig geantwortet, ihren Obern mißfalle das Vorgehen der Eidgenossen wegen der großen Gefahr, in die sie sich und Andere hicdurch versetzen, glauben aber, daß es nichts nütze, was man auch diesfalls mit den Eidgenossen rede; wenn es aber denen von Zürich gut scheine, weiter in der Sache zu handeln, so haben sie hiefür Vollmacht. Dabei haben die Boten der benannten Orte sich geäußert, ihre Obern seien gleich denen von Zürich gesinnt, die Ihrigen daheim zu behalten. St. A. Zürich: A .a -nser. 2) 1542, 30. Juni, Baden. Obiger an Obiges. Die freundliche Warnung und Mahnung „üwerer" Eidgenossen habe er den Boten der drei Orte mitgetheilt, die wie früher antworteten, sie seien willig, mit dem Gesandten von Zürich die Eidgenossen zu bitten; aber beizufügen, daß man die Knechte wieder abmahne, hätten sie nicht Gewalt, weßhalb er (Hanb) dieses allein auch nicht thun wollte. lieber das Schreibe» der Herren von Constanz und in Betreff des Herzogs von Braunschweig und seiner Widerpartci habe er den Boten der drei Orte im Geheim Mittheilung gemacht. Diese seien dann der Meinung gewesen, hierüber mit den Eidgenossen nicht vieles zu reden; Würde man ihnen viele Warnungen vorführen und es aber dann dem König und ihnen besser gehen, als man jetzt meint, so würde man zum Gespött; überhin seien Basel und Schasfhauscn mit Bezug auf die Vereinung nicht so frei wie Zürich. Bitte um weitere Instruction. Si,A. Zürich: A. Tagsahung. Zu <4. Dem Berncr und Solothurner Abschied ist ein Auszug der angeführten Artikel unter dem Titel „der VII Orten Gerechtigkeit im Ober- und Nieder-Thurgau" beigelegt, der aber fast nur das im Text Enthaltene mittheilt und seine Quelle nicht benennt. Zu «K und 4. Die hier in Betracht fallenden mitunter ziemlich weitläufigen Parteischriftcn sind unnöthig ins Detail zu verfolgen, da bei der Behandlung der Anstände selbst ans den Tagen (23. October 1542, 12. März und 4. Juni 1543) die Parteianbringen mehr oder weniger weitläufig wiederkehren. Hier genügt eine summarische Uebersicht dieser Parteivorlagcn und ihres Inhalts; es sind folgende: Juni 1542. fgg 1) 1542, 18. April. Dic Edelleute und Gcrichtsherren im Thnrgan an Schultheiß und Rath der Stadt Frciburg (wohl alle X Orte). Sic beklagen sich durch die Abgeordneten Joachim von Nappcnstein und GoriuS von Ulm zu Wellenberg: 1. seit Landvogt Bilis Zeit müssen sie mehr beschwören, als früher; 2. wenn ihre Hintersassen dem Landvogt schwören, werde der Eid dieser für die Gcrichtsherren nicht vorbehalten; 3. daß am 6. Februar der Vogt zu Baden beauftragt worden, die Rechte der Gerichtsherren für Gefangennahme und Bestrafung zu untersuchen; 4. die Landgerichtsknechte verrichten in den niederen Gerichten Gebote und Verbote auch in nicht malefizischcn Sachen; 5. wegen des den Edlen theilweise entzogenen Wildbanns; 6. Eigcnschaftspflichten solcher Leute, die nach Frauenfeld ziehen, werden ihren Herren vorenthalten; 7. die Landvögte gebieten das Halten von Thädigungen und verlobten Sprüchen, die in den nieder« Gerichten vor sich gegangen sind. K. A. Frciburg: Badlschc Abschiede Vd. 14, nach dem Abschied vom IS. Mai 1542. — a. A. Solothurn: Abschiede Bd. 24. 2) 1542, 1. Juni (Donstag nach Pfingsten), Mensfelden. Klage der Edlen, Gcrichtsherren und der Landschaft Thnrgan, vorgetragen von Joachim von Nappenstein, Heinrich von Ulm zu Grießenberg, Michel von Landenberg, Vogt zu Güttingen und Jacob Egli, Herr zu Berg: 1. gegen einige Artikel deö entworfenen Erbrechts; 2. die Francnfelder wollen dic Landschaft Thnrgan verhalten, unter dem Hauptmann und Fähnchen derer von Fraucnfeld zu reisen; 3. gegen den neuen Zoll derer von Francnfeld; 4. daß alle Fricdbrnchsfälle als malesizisch behandelt werden wollen; 5. die Landvögte verhaften in den nieder» Gerichten unverläumdete Leute, dic das Recht vertrösten können auch in Sachen, die nicht malesizisch sind; 6. die Frauenfeldcr laden jeden im Thnrgan Sitzenden wegen Geldschuld und Anderem vor das Landgericht; Verlangen des Vorweisens der dicsfälligen Rechte. , St. A. Zürich: Abschiede Vd. 16, k. 02. — K. A. Zug: Abschiede Vd. 2. — K. A. Solothurn: Abschiede Vd. 24. — Im Solothurner Exemplar werden Nappcnstein und Egli nicht, im Zuger dagegen nur diese beiden genannt. 3) 1542, 7. Juni. Vertheidigung von Schultheiß und Rathen zu Fraucnfeld. Sie beginnt mit folgender Einleitung: Da sie besorgen, daß bei dem öfter« Tagen der Gcrichtsherren und durch ihre Botschaften an dic Eidgenossen hinterrücks derer von Francnfeld denselben Nachthcil entspringest möchte, so habe man ans dem letzten Tage zu Baden gebeten, Gelegenheit zur Verantwortung zu erhalten (?). Es sei ferner den Gerichtsherrcn auf einem Tag die Abhaltung einer Landsgcmeinde im Thnrgan bewilligt worden, doch so, daß diese nur in Betreff des Erbrechts verhandeln dürfe, was der Landvogt durch dic Landgerichtskncchte beim Ansagen der Landsgemeinde bekannt gemacht habe. Aber vor der Landsgenicindc seien von einigen Gcrichtsherren besondere Gemeinden gehalten, und an diesen und dann an der Landsgenicindc, ungeachtet des Verbots des Landvogls andere Sachen behandelt worden, welche die Eidgenossen und die von Fraucnfeld betreffen. Um nicht wider diese und die Eidgenossen zu sein, seien auch einige Gemeinden nicht an die Landsgeineindc gekommen. Dic von Fraucnfeld seien nicht dahin berufen und eine Missive, die sie zur Wahrung ihrer Freiheiten und Rechte und daß nur das Erbrecht behandelt werden solle, hingeschickt haben, sei erst am Ende verlesen worden. Da seien dann Artikel, wenigstens zum angeblichen, Mehr geworden, welche die Eidgenossen, die am Malefiz im Thurgan Antheil haben, und die von Fraucnfeld nicht wenig berühren. Man hätte geglaubt, vor solchem ruhig sein zu können, nachdem vor Jahren der Tobner und seine Mithaften, die Zwölfe genannt, sammt der Landsgcmeinde mit ähnlichen Versuchen nichts ausrichten konnten. Es folgt dann eine einläßliche Widerlegung der in der oben angeführten Klage vom 1. Juni enthaltenen Ziff. 2, 3, 6 und des Verlangens, die Nechtsamen vorzuweisen. K. A. Salothmm: Abschi-dc Bd. 24. — lt. A. V->n: TlM'gaucr Abschied- II, S. 74S, ohn- Datum. Eine Uebersicht der Einwürfe gegen den frühern Entwurf des Erbrechts geben wir beim Abschied vom 23. Oetober 1542 in der Note zu «j. Das Kantonsarchiv Thurgan zu Franenfeld besitzt einen Copialband mit Auszügen über den Thurgau betreffende Verhandlungen von 1479—1549. Derselbe bringt auf Seite 683 den Artikel Ii aus dem Abschied vom 15. Mai 1542 und schließt unmittelbar hieran folgende, mit anderwärtigcn Vorlagen etwas divergente Aufzählung der Beschwerden der Edelleute und Gcrichtsherren im Thurgau : 1. Betreffend Hauptmann und Fähnchen zc.. 2. Beanstandete Artikel im Erbrecht; es werden genannt der 3., 4. und 14. Artikel. 160 Juni 1542. 3. Bestrafung milderer Fricdbrüche als Malefiz. 4. Zoll bei Frauenfeld. 5. Laden der Fraueufelder vor Landgericht. 6. Verhaftung (un)vcrläumdeter Leute. 7. Bestrafung der Todtschlägcr. 8. „Ob die landschaft Key uns, den gerichtsherrn, in vor- und nachgehenden kosten sein wolle". 9. „Daß jede gemeint ihren gesandten um solich articul gemalt gebe". Es folgt dann die in dieser Note Ziff. 2 angeführte ausführliche Klage der Edelleute vom 1. Juni und dann die oben unter Ziff. 3 gegebene Vertheidigung der Stadt Frauenfeld. Zu u 5. Der Solothurner Abschied enthält zwei Vorträge des französischen Gesandten, die vielleicht hieher gehören. Der eine, in Form einer Instruction gehalten, bezweckt, den Eidgenossen zu eröffnen, wie der König die Practik des Papstes und Kaisers kenne, die dahin gehe, die eidgenössischen Knechte aus dem Dienste des Königs zurückzuziehen, um sie bei Anlaß selbst zu gebrauchen; wie zu diesem Zwecke die Gesandtschaft des Papstes an Hauptlcute Geld sende, um Leute aus Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus zu erhalten. Dem Gesandten sei aufgetragen, auf das Gefährliche und Unschickliche dieses Vorgehens aufmerksam zu machen. Sodann soll der Gesandte eröffnen, daß mehrere eidgenössische Knechte ohne Abschied und ohne Ursache, wider Willen der Hauptleute nach Bezahlung deS dritten Soldes heimkehrten, und diesfalls ernstliche Abhülfe verlangen. Der zweite Vortrag («Rssponos kniot, pur 1o Lr. cks UoisriAnmU snr In proposition kniots cks bcmebs ob non pur sseript pur l'nmbnssnclonr clo l'ömpuzrour aux soniours clo liAno») macht sich zur Hauptaufgabe (in oft wiederkehrender Weise) zu zeigen, daß nicht der König von Frankreich, sondern der Kaiser und der römische König Schuld an dem Kriege und dem Vorgehen der Türken seien, u. s. w. Er schließt mit dem Datum! «kniet s«7. Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Meßbach lind Hans Rudolf von Graffenried. tt. Zwischen dem Bischof von Basel und den Gesandten von Bern wird in Betreff der von den Einwohnern der Propstei ob der Clus angenommenen Reformation der Herren von Bern Folgendes festgesetzt: Die Meier in der Propstei ob der Clus nebst den Prädicanten nehmen in jeder Kirchhöre einen ehrbaren Mann zu sich und halten ein getreues Aufsehen über die Beobachtung der Ordnung und Reformation. Wird ihnen jemand verzeigt, daß er der Ordnung nicht nachkomme und liegt aber doch diesfalls kein ganz glaubhaftiger Bericht vor, so sollen sie die verschreite Person vorberufen und sie über die Verschreiung berichten. Stellt dieselbe die betreffende Beschuldigung in Abrede, so soll sie nichts desto weniger verwarnt werden. Würde sie dieser Warnung ungeachtet die Ordnung übertreten, so soll sie der Obrigkeit verzeigt, und was dann mit Recht erkennt wird, vollzogen werden. Die Ordnung der Reformation soll an drei Sonntagen nach einander von den Prädicanten in der Kirche zu jedermanns Verhalt verlesen werden. ?». (25. Juli.) Vor den Gesandten erscheint der Bürgermeister von Neuenstadt und berichtet über einen gegen die Grafschaft Neuenburg in Betreff eines Vertrages waltenden Anstand, worüber die von Neueilstadt Raths begehren. Es wird ihnen gerathen, sie sollen bei dem Vertrage bleiben und sich desselben behelfen, „so sy jewelt in dem gebruch". Wollen die Gegner sich hicmit nicht zufrieden geben, so sollen sie sich zum Recht erbieten. «. Dieselben berichteil über einen Span betreffend einen Bannwart für eineil Wald. Man findet angemessen, daß die von Neuenstadt zum Schlitze dieses Waldes einen Bannwart verordnen. «R. Die von Lignieres zeigen an, man wolle mit ihnen in Betreff der „Bannschatzung" einiger Matten eine Neuerung vornehmen. Sie seien gewohnt, zu gemeinen Jahren einen Bann darauf zu schlagen bis zu ihrer „vollkommenlichen zyt"; darin wolle ihnen nun Eintrag geschehen. Die Verordneten beider Obrigkeiten finden für gut, dieses ihren Obern anzuzeigen und sie zu veranlassen, durch ihre Amtsleute, den Meier zu Biel und den Vogt zu Nidau, sich über den benannten Brauch zu erkundigeil und es dann bei der alten Uebung bleiben zu lassen. Bis auf weitem Bescheid beider Obrigkeiten sollen die Parteien ruhig sein. Die Namen der Gesandten von Bern aus dortigem JnstructionSbuch I), 5. 55. 22 170 Juli 1542. 92. Ziern. 1542, 27. Juli. Staatsarchiv Bern: InstructionSbuch I), 1. 5,7. KantvliSarchiv Basel: Actenband L. 14, Bern iL. Joder Brand uud Blasius Schölli als Boten der Stadt Basel eröffnen vor Rathen und Bürgern zu Bern den dringenden Wunsch, der zwischen Bern und Genf beredte Abschied möchte, um verschiedener Ursachen willen, von der Stadt Bern angenommen werden, wie dieses auch von der Stadt Genf geschehen sei. Rath und Bnrger verdanken den Boten den guten Willen und den Eifer derer von Basel für die Stadt Bern, und geben im klebrigen folgende Antwort: Ungeachtet der Einbuße einiges zeitlichen Gnies würde man dennoch zu Gefallen derer von Basel den betreffenden Abschied annehmen; aber zwei Punkte machen dieses unmöglich, nämlich die „Still- und Anstellung" der zwei von Genf behaupteten Ansprachen: 1. daß die von Bern einige Lehen von denen von Genf empfangen sollten; 2. daß Bern die Genfer für jenes Geld, welches sie dem Herzog von Savoyen geliehen haben, entschädigen solle. In Betreff dieser zwei Artikel werden die von Bern weder jetzt noch künftig weder Rede, Spruch noch Thäding weder sehen noch hören; es sei unerhört, tapfern Leuten, die andere in der letzten Roth retteten, znznmuthcn, sich in die Lehenschaft und Unterthänigkeit der von ihnen Erlösten zu begeben oder gar sich zu Bezahleru fremder Schulden zu machen. Sodann sollten auch einige Artikel, künftigen Zwist zu meiden, besser erläutert werden, um sie den wälschen Gerichts- und Nechtsformen besser anzupassen. Wenn der Rath von Basel die von Genf vermöge, die beiden erstgenannten Artikel für jetzt und die Zukunft fallen zu lassen, wolle man jene Punkte, welche der Läuterung bedürfen, anzeigen und sei bereit, mit wissenhafter Thädigung wieder zu verhandeln. Das Nathsbnch von Bern Nr. 281, S. 202 verzeichnet die Verhandlung unterin 26. Juli. Am 24. Juli (iUiäonr S.187) waren die Basler Gesandten vor dein Rath zu Bern erschienen. 93. Maden. 1542, 7. August (Montag vor Laurenz). TtaatBirchiv Luceru: Allst. Absch. Hl. 1, c. 7Ü. Ttaatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 15, k. 101. TtantSarchiv Bern: Allg. cidg. Aschiedc NN, S. 53S. Kantonsnrchiv Basel: Abschiede 1541—1542. Kautonsarchiv Areiburg: Vadische Abschiede Bd. 14. ÄantoiiSarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. 24. jia»to»Sarchiv Schaffhanscn: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johannes Haab, Burgermeister. Bern. Peter Jmhag, Venner und des Raths. Lucern. Jacob Martin, des Raths. Uri. Amandus von Niederhofen, Laudammann. Schwpz. Gilg Npchmuth, alt-Landammann. Untcrwalden. Heinrich zum Weissenbach, alt-Landammann von Obwaldeu. Zug. Kaspar Stocker, Ammann. Glarus. (Niemand verzeichnet.) Basel. Christoph Offenburg, des Raths. Freiburg. I. Laurenz Brandenburger, alt-Schultheiß. Solothurn. Hans Hachenberg, des Raths. Schaffhausen. Hans Stierli, des Raths. Appenzell. Bastian Thörig, des Raths. — E. A. A. k. 78. Der Seckelmeister von Stein zeigt an, daß die für ihr neugebautes Nathhaus geschenkten Fenster und Wappen jetzt fertig seien, lind daß der „Glaser" das Geld begehre; es koste jedes 4 Gl. 1 Bz., die August 1542. 171 vou Zürich, Bern und Schaffhausen aber 5 Gl. Das soll jedes Ort unch Zürich schicke» oder auf dem nächste» Tag erlegen. I». Die Voten der VII Orte begehren von de» III Städte» Antwort wegen der Obrigkeit zu Frauenfeld, indem sie lange bevor man das Landgericht erworben, die hohe» und nieder» Gerichte daselbst besessen haben. Darauf erwiedern die drei Städte, sie sprechen von diesen hohen und »iedern Gerichteil nichts an; aber weil sie die Edelleute und Gerichtsherreil in der Landgrafschaft Thurgau von des Landgerichts wegen zu schirmen schuldig, weil die von Frauenfeld ihnen deßhalb geschriebeil, und da sie vorhin „dabei gesessen", so erwarteil sie, daß man sie auch jetzt dabei sitzen lasse. Die VII Orte entgegnen: da zugegeben sei, daß sie alle Herrlichkeit über Frauenfeld haben; da die Edelleute die Frauenfelder ansprechen, und nach allen Rechteil der Ansprecher den Angesprochenen vor dessen ordentlicher Obrigkeit suchen müsse; da endlich zwischen den Parteien ein Span walte über die Einnahme der Kundschaften, so wollen sie, die VII Orte, damit weiterer Ulirath erspart werde, darüber absprechen und fürfahren, und ersuchen daher die III Städte, von ihrer Forderung abzustehen. Letztere wollen bei der vorigen Antwort bleiben, aber die Kundschaft einnehmen lasseil, mit Vorbehalt ihrer Rechte. Hienach sprechen die. VII Orte die Zuversicht aus, bei ihrem ruhigen Posseß verbleiben zu können, indem sie ohne Recht nicht nachgeben würden. Damit aber die Sache gefördert werde, sollen die drei Städte nach der Heimkehr der Boten ihren Entschluß nach Zürich melden, v. Die Eidgenossen von Wallis antworten auf die Mahnung der Reichsfürsten in Betreff des eroberten savopischen Landes, sie können sich über diesen Anzug »licht genug verwundern; denn sie haben, als der Herzog vor Jahren sein Land verloreil, als dessen treue Bundesgeuossen eine kleine Anzahl Flecken in ihren Schirm genommen, und zwar mit Gunst und Nachlaß des Fürsten selbst; dieselben seither vor allem Ungemach bewahrt und später mit des Herzogs Botschaft einen freundlichen Vertrag vollzogen, bei welchem sie auch zu bleiben hoffen. Die gleiche Antwort schreiben sie auch dem römischen König und den Reichs- fttrsten zu. Der Bote von Bern eröffnet: da der Kaiser und die Reichsfürstcn seinen Herren auch (besonders) geschrieben, so wollen sie denselben wieder schreiben und die Eidgenossen damit nicht bemühen. Freiburg will zuerst vernehmen, was der König von Frankreich und die Eidgenossen von Bern und Wallis antworten, weil diese den größten Theil solchen Landes im Besitze haben. Darauf wird den Gesandten vou Bern und Freiburg erklärt, man wäre, nachdem der Kaiser und die Neichsfürsten uns um gütliche Unterhandlung ersucht und für den Fall des Mißliugeus Commissaricn zu rechtlichem Spruch verordnet haben, zu solcher Vermittlung willig gewesen; weil nun Bern andeute, daß es lieber den Kaiser und die Neichsstände handeln lasse, so lasse man dieses geschehen, wolle es aber nochmals in bester Freundschaft ermahnen, die jetzigen Umstände wohl zu erwägen und den Fürsten des Reiches so zu antworten, daß mit der Zeit nichts Anderes daraus erfolge, indem man „solcher fremden Sachen" sich nicht annehmen würde. «II. Der König vou Frankreich hat „uns" auf diesen Tag geschrieben, linser letztes Schreiben von Baden enthalte mancherlei hochwichtige Sachen, auf die er nicht so schnell antworten könne, weil er im Felde sei und seine Näthe nicht um sich habe, und weil er seinen Gesandteil, den Herrn von Boisrigault, vorerst zu sich berufen müsse, um über Alles genauen Bericht zil empfangen; darum sei demselben befohlen, sobald wie möglich zu ihm zu kommen; sobald er aller Sachen verständigt sei, »volle er auf jeden Punct bestimmte Antwort geben; er bitte, diese Antwort nicht übel aufzunehmen, denn er erkenne den guten Willeil, den wir ihm beweisen und danke uns auch für die Ermahnung des Kriegsvolkes, bitte uns auch, daß wir die zwischen ihn» und uns bestehende Bündniß und Freundschaft nicht zerstören lassen. Dabei schreibt Boisrigault, der König habe ihn zu sich geladen, er werde aber bald wieder hier eintreffen und über alle Artikel Antwort bringen, weßhalb er bitte, daß die Eidgenossen 172 August 1542. inzwischen nichts beschließen, was wider den König sein möchte, und in keiner Weise den päpstlichen und kaiserlichen Botschaften etwas vergünstigen, sondern die Sachen bleiben lassen, wie sie in den Verträgen zu Baden und Lucern geordnet seien, v. Der Bote von Bern bringt vor, es gehe das Gerücht, daß seine Herren mit dein König von Frankreich ein Verständniß getroffen, die Grasschaft Burgund zn überfallen und einzunehmen; das solle Herr Baptista von Genna dem Kaiser geschrieben haben. Nun wissen sie nicht, ob er solches wirklich geschrieben und wer es ihm vorgegeben habe; könnten sie aber in Erfahrung bringen, wer diese Reden ausgestreut, so würden sie nach Gebühr mit ihm verfahren; denn solches sei ihnen nie in den Sinn gekommen; sie bitten daher, diese Rechtfertigung in den Abschied zu nehmen und sie für unschuldig anzusehen. k. Ans Ansuchen Schultheiß Fleckenstein's wird an Hieronymus Moresin nach Lauis geschrieben, er habe sich auf dem nächsten Tag einzufinden, um sich der Kosten halb gütlich mit ihm zu vertragen oder den Rechtsspruch zu erwarten; erscheine er nicht, so werde man den Spruch in Betreff der Kosten ergehen lassen. „Dieselben Voten" sollen ihn auch fragen, ob er den Schultheiß wegen der zu Lucern geäußerten Schimpfworte vor seinen Herren rechtlich belangen wolle; je nach der erfolgenden Antwort sollen die Boten bevollmächtigt werden. Der Bote von Bern zeigt au, daß falsche Dickpfeunige mit dem Stempel Berus geschlagen werden. Da dieses der Obrigkeit zu Schmach und Unehre geschehe, so warne sie vor diesem Gelde. Die falschen Stücke seien größer, der Adler und der Bär etivas reiner und schärfer gestochen; der Adler habe etwas längere und „ranere" (schlankere) Füße; auch schlage Bern gegenwärtig keine dicke Pfennige. Heimzubringen. I». Der päpstliche Legat eröffnet in langem Vortrag, wie der Papst die eidgenössischen Knechte in die Städte gelegt, um wider die Türken zn dienen; er werde sie nicht gegen christliche Fürsten brauchen, denn er verhalte sich ganz unparteiisch; er begehre (nur), daß wir ihn und die römische Kirche in treuem Befehl haben wollen, t. Der Gesandte des Kaisers, Baptista de Jnsnla von Genua, fordert Antwort auf seinen letzten Vortrag und legt den heutigen schriftlich ein. Zürich und Bern wiederholen (zur Antwort), sie wollen ihre Knechte zu Hause behalten. It.. Der Bote von Basel meldet, da niemand wisse, wohin die vorhandenen Bewegungen und Kriegsrüstungen zielen, und wie dieselben enden werden, so habe die Obrigkeit ein Fähnlein aufgeboten, doch nur zur Beschirmung der Stadt und Landschaft; sie bitte, dies in den Abschied zu nehmen, damit allfälligen andern Berichten kein Glauben gegeben werde. I. Da zn „Compelion" (Campione) ein Todtschlag geschehen, so haben die Boten auf der Jahrrechnnng zn Lauis dem Landvogt befohlen, denselben nach Form Rechtens zu bestrafen, weil die Obrigkeit uns zustehe. Nun schreibt der Marquis de Gnasti, das Dorf Compelion gehöre mit hohen und niederen Gerichten dem Gotteshaus St. Ambrosius zu Mailand; man möchte daher von diesem Handel abstehen. Es wird ihm geantwortet, wenn das Stift von den Eidgenossen einige Freiheiten und Gerechtigkeiten empfangen habe, so möge er darüber auf nächstem Tag berichten. Dem Landvogt ist geschrieben, er solle sich erkundigen, wer dort bisher die Obrigkeit und die Strafen gehabt, und bis auf weiteren Bescheid den Proccß ruhen lassen, in. Der Schultheiß von Freiburg bringt instructionsgemäß vor, die Voten der vier Orte haben neulich den Abschied, den sie wegen des Grafen von Greyerz an der Sense gegeben, in Schrift verfaßt; es sei aber in der langen Zwischenzeit ein Artikel vergessen worden, daß nämlich die Boten an der Sense erkannt, die von Bern sollen gegen den Grafen stillstehen, weil Freiburg ans den Vergleich gestützt das Recht vorgeschlagen, und vorerst das Recht brauchen; Freiburg wünsche nun, daß Bern sich erkläre, ob es Freiburg bei seinem Nechtsbot bleiben lasse oder nicht. Venner Jmhag von Bern erwiedert, er bedaure sehr, daß Frciburg die Sache so häufig anziehe, da doch niemand ihm etwas zufüge; er habe Auftrag, bestimmt zu erklären, daß seine Obern schlecht- August 1542. 173 weg bei der Antwort, die sie früher deu Gesandten von Freiburg gegeben, bleibe» uud daß sie erwarte», daß mau ohne ihr Varmissen nichts Weiteres verfügen werde. Nachdem die Boten der übrigen Orte den Abschied von Baden und die Entscheidung der vicrörtischen Voten in Betracht gezogen, wird der Abschied und diese Mahnung gänzlich bestätigt in dem Sinne, daß Bern, weil Freiburg des Vergleichs wegen das Recht angeboten, das Recht brauchen und vor Austrag solches Rechtes mit dem Grafen nichts handeln solle, indem die Blinde und der Landfriede sagen, daß man dem rechtbegchrenden Theil zum Rechten verhelfen solle; darum richte man die dringende Bitte an Bern, dabei zu bleiben uud ans nächstem Tage deu eilf Orten freundliche Antwort zu geben, i». Der Gesandte der III Bünde zieht an, der Dardi habe eine Brücke gebaut, welche ganz ungelegen sei, weil niemand dazu gelangen könne, wenn der Rhein stark anschwelle; daher haben die Herren von Blinden für gut erachtet, oberhalb Maienfeld eine -andere Brücke zu bauen, die zu Schimpf uud Ernst ihnen und uns viel nützlicher wäre. Weil nun „beide" Theile des Rheins zu Blinden gehören, und der dritte Theil dem Abt von Pfäfers, so würden sie, wenn der Abt seinen Drittel selbst erstellte, ihm auch den dritten Theil des Genusses überlassen. Sie bitten nun, ihnen solches zu bewilligen. Heinizubringen. «. Es wird kein anderer Tag angesetzt, aber Zürich beanfragt, einen solchen auszuschreiben, sobald von Bern, Freiburg uud Solothnrn eine Antwort über den thurgauischen Handel einlangt. Wenn ein anderes Ort einen Tag für dringlich erachtet, so mag es einen verkünden und jedenfalls den Hieronymus Moresin dazu laden, damit er der Kosten halb dem Schultheiß Fleckenstein Antwort gebe. K». Der Bote von Zürich fordert Antwort auf die mehrfach und besonders zu Lucern angebrachte Ermahnung. Die Boten der acht Orte, welche Knechte bei dem König haben, erstatten ihren höchsten Dank für die freundliche Warnung, überzeugt, daß dieselbe aus getreuer Meinung hervorgegangen; weil sie aber mit dem König von Frankreich in einer Vereinung stehen, nach welcher sie schuldig seien, ihm auf sein Begehren Kriegsvolk zuziehen zu lassen, so könne Zürich wohl einsehen, daß sie die bewilligten Knechte nicht wohl abmahnen dürfen. Wenn es dabei andeute, daß es nicht tragen wollte, woran es nicht schuld wäre, so vcrmuthe man, es sei dies in der Absicht geschehen, daß mau die Knechte desto eher zu Hause behalte, zweifle aber nicht, daß Zürich, wenn den acht Orten etwas zustoßen sollte, doch Leib und Gut zu ihnen setzen würde, und nehme an, daß die Obern hinwieder, wenn jemand Zürich wegen des Gotteshauses Stein angriffe, was gar wohl gedenkbar sei, es auch nicht verlassen würden; es werde sich übrigens wohl erinnern, wie es wegen Stein und anderer Gotteshäuser um Steuer und Hiilfe zum Türkenzug vom Reiche belangt worden sei, wie es auch diese Auflagen abgeschlagen und was für Drohungen und schmähliche Nachreden darauf gefolgt seien, so daß man sich auf einen Angriff gefaßt machen müsse, wenn es „ihnen" im Nngarland und anderSwo gelingen sollte; da würde man Zürich ohne Zweifel nach bestem Vermögen berathen und beholfcn sein, hoffe daher, daß es seinerseits im Fall der Roth sich nicht sondern werde, :c. q. Da der Landvogt zu Baden, Jacob a Pro, den Hallsrath im Schlosse daselbst wohl verbessert und ZU Ehren gestellt hat, so haben die Boten der VIII Orte erkannt, daß alle Vögte in den gemeinen Vogteien, wenn sie schwören, bei demselben Eid verpflichtet werden sollen, daß je ein Vogt dem andern den Hallsrath ü> den Schlössern übergeben und diesfalls ihm ein schriftliches Verzeichniß zustellen, jeder Vogt den Hallsrath verbessern und unterhalten solle, damit er nicht abgehe, und es solleil die Vögte nicht dulden, daß von ihren Weibern, Kindern oder Dienstboten etwas hinweggeführt werde. Stadtarchiv Baden: Urbar der Grasschaft. Abgdruckt t» der Argovia ISSS und og, S. SSI. Art. I6t, r. Mittheilung neuer Zeitung durch den Gesandten von Basel; siehe Note. 17^ Anglist 1542. „Abscheid der acht Orte», so ire knecht bim küng haben." Der König von Frankreich verlangt schriftlich noch 5000 Knechte laut der Vereinung. Auch Voisrigault hat geschrieben, es seien ihm dieselben auf der Jahrrechnnng zu Baden bewilligt, daneben aber verbelltet worden, daß er keinen Aufbruch thun, sondern ihn noch einmal fordern solle :c. Man schreibt ihm wieder, diese Meinung müsse befremden, da mau ihm deutlich erklärt habe, er dürfe ohne Bewilligung keine Leute annehmen, bevor man auf die schriftliche Frage, was man voll dem König für den Fall zu erwarten hätte, daß man seinetwegen in einen Krieg hineingezogen würde, bestimmte Antwort erhalte; diese stehe aber noch aus. Man nehme nun beide Schreiben in den Abschied, iil der Erwartung, daß er nicht weiter gehe und beförderlich eine genügende Antwort erwirke. Sobald ihm eine solche zu Händen gekommen, möge er nach seinem Belieben einen Tag ansetzen, t. Die Hauptleute und Knechte schreiben aus Frankreich, wie glücklich und wohl es ihnen gehe, daß sie in Languedoc gegeil Spanien ziehen w. Man hat ihnen geantwortet, sie sollen gottesfürchtig sein, einander lieb haben, gute Wache halten, damit ihnen kein Schaden zustoße, dem obersteil Feldherrn gehorsam sei», dein König gemäß der Vereinung ehrlich dienen, sich aber nicht weiter brauchen lassen, als diese zugebe, so lange der König sie bezahle bei ihm bleiben und nicht ohne redliche Ursachen heimziehen, indem die Fehlbaren harte Strafe zu gewärtigen hätten. Was ihnen weiter begegne, sollen sie fleißig berichten. «. Auf den Anzug der kaiserlicheil Botschaft wird geantwortet, weil man mit Frankreich ein Bündniß habe, nach welchem man schuldig sei, ihm Knechte zu bewilligen, so könne man die Ausgezogenen nicht abmahnen; man habe ihnen jedoch geschrieben, sie sollen sich nicht weiter brauchen lassen, als die Vereinung gestatte; geschehe dies, wie man hoffe, so habe weder der Kaiser noch sonst jemand sich zu beklagen, v. Ammann zum Weissenbach von Unterwalden zieht an, gemäß dem letzten Abschied hätten seine Herren nach Bern schreiben sollen wegen des Frevels, der an ihren Angehörigen zu Aarberg verübt worden; da sie aber seither erfahren, daß denselben vorher Gleiches von den Gewaltigen zu Bern begegnet, der Paternoster halb, und daß dieselben nach neun Uhr nicht mehr auf der Gasse bleibeil dürfen, so haben sie vorgezogen, diesmal nicht zu schreiben, sondern auf diesem Tage um Hülfe und Rath zu bitten. Die Sache wird nun einstweilen verschoben, weil die Mannschaft außer Landes ist. Hv. Ein Nathsbote aus Bünden hat gebeten, ihm in den Abschied zu geben, was man der Knechte wegen verhandle, denn seine Herreil ,vollen Leib und Gilt zu den Eidgenossen setzen und bei ihnen lebeil und sterben; darauf ist ihm der Veisitz und die Theilnahme an den Verhandlungen gestattet worden, x. Es weiß jeder Bote, ivas man denen von Zürich auf ihr vielfältiges Allbringen geantwortet hat. Im Berner, Frciburger und Solothnrner Abschied fehlt it; im Basler und Schasfhauser k und n; p aus dem Zürcher; in der Lnccrner Sammlung Abschiede 1D 1, k. 52. Zu v. 1) Das Schreiben von Wallis vom 27. Juli 1542, gerichtet an cilf Orte (ohne Bern und Freibnrg), im St. A. Bern: Allg. eidg. Abschiede 44, S. 563 und im K. A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. 14, nach dem Abschied vom 7. December 1546. 2) Der im St. A. Lncern liegende Actenband Nr. 23 (über die Anstände zwischen Savoyen, Bern, Genf) enthält auf k. 275 diesen Artikel ebenfalls. Ihm fügt Cysat bei: „man hat inen auch beschcidenlich zu sinn glegt, sollen die fach wol bedenken und wie mit so wenig glimpfs sy dem Herzog die land yngcnomuieil und noch vorhaltend über alles erbieten der güte oder rechtens, onch ungeacht (am Rand: irer eignen schryben) daß st) dein Herzog zwyfach verpttnt waren, auch der Eidgenossen so ernstliche trüwherzige warnng und abmannng, auch so vilfelltige botschaftschickung, großen kosten, müg und arbeit, das aber st) alles verncht." Zu «I. Das Schreiben des Königs, d. d. „Sandledin" 17. Juli 1542 abschriftlich beim Basler Abschied- August 1542. 175 Zu i. Der Vortrag dcs kaiserlichen Gesandten, d. d. Baden den 6. August 1542, geht dahin: Nachdem er an die Versammlung zu Lucern, die am 18. v. M. stattfinden sollte, und von jener auf den jetzigen Tag gewiesen worden, bitte er nochmals dringlich und angelegentlich um Antwort auf seinen frühern Vortrag. Nun höre er aber ferner, wie der Gesandte dcs Königs von Frankreich auf den jüngsten Tage» zu Baden und Luccrn allerlei grundlose, gänzlich unwahre Dinge gegen den Kaiser vorgebracht. Man müsse sich wahrlich wundern, das; diese Anwälte sich nicht schämen, den Eidgenossen solche Fabeln und Gedichte aufzutischen; er müsse sich beinahe selber schämen, mit einer Antwort darauf einzutreten. — Der König hoffe zwar damit zu beschönigen, daß er wieder einen Krieg in der Christenheit erweckt habe; es werde sich aber niemals bewähren, daß der Kaiser den Türken gegen die Christen aufgereizt; denn was er gethan, habe immer zur Wohlfahrt gemeiner Christenheit gedient, und nicht zu seinem besonder» Nutzen. Es sei ja bekannt, daß die Türken allezeit der Christen Feinde gewesen seien, und wie sie schon gegen andere christliche Potentaten tyrannisch gehandelt haben ... Daß der Kaiser an dem Unfall der französischen Gesandten keine Schuld habe, dürfte bereits genugsam erwiesen sein... Es sei also Wohl zu erkennen, ob der König ein Recht habe, dcßhalb den Kaiser mit Krieg anzufechten, und unzweifelhaft dürfe man glauben, daß er wieder diesen zu beschuldigen wagte, wenn französische Gesandte in der Türkei ermordet würden. — Der Gesandte dcs Königs spiegle den Eidgenossen ferner vor, daß er, der Bote des Kaisers, hier schädliche Umtriebe mache, und verlange, daß er verwiesen werde. Antwort: Es werde in Ewigkeit nicht erweislich werden, daß er Practiken führe, die den Eidgenossen schädlich wären; er habe dazu keinen Auftrag, und Alles was er bisher gehandelt, sei auf offenen Taglcistungcn geschehen; er möchte nur wünschen, daß jedermann genau berichtet wäre, was er zu handeln begehre; dann würde gewiß vielem Uebcl und Unrath begegnet werden. Die Eidgenossen würden dann auch wohl erkennen, daß der Kaiser und dessen Gesandter nicht bloß nicht ihre Mißgönner (wie man vorgebe), sondern vielmehr ihre Freunde und Gönner seien und bleiben wollen; darum dürfe er offen handeln und müsse nicht heimlich in Winkeln und auf dunkeln Seitenwegen werben, wie es der französische Gesandte thue, um der Eidgenossen Angehörige und Untcrthancn aufzuwiegeln und des Königs Muthwillen zu fördern; ja er führe sie damit in Dinge hinein, die ihrer Nation und ihren Nachkommen ewige unauslöschliche Schande und Schaden zuziehen. Wenn sie das christliche und nothwendige Vorhaben dcs Kaisers, sein Thun und Wesen, seine freundliche Nachbarschaft und besonders die Erbeinuug sich zu Herzen nähmen, so würden sie ohne Zweifel die Ihrigen daheim behalten und nicht so unverdienter Weise gegen den Kaiser und dessen Lande ausziehen lassen, und nicht unter dem Vormunde eines Bündnisses dem König alle ungerechten, gottlosen und muthwillige» Unternehmungen vollbringen helfen; den» er verfahre gerade so, als ob er ihnen zu gebieten hätte, brauche ihr Volk, wo es ihm gefalle, so kürzlich in der Lützelburger Landschaft, wo die Franzosen (Details...) gehaust haben. Wie die gcborncn Türken es kaum thun würden. Der Herr werde aber dem Ursächer dieses JammcrS hoffentlich seinen Lohn auch „mittheilcn". — Hienach stelle der Gesandte an die Eidgenossen die dringende Bitte und Ermahnung, die Erbeinuug mit dem Kaiser zu betrachten, zu erwägen, was sie kraft derselben gelobt und versprochen haben, und dies unverbrüchlich zu halten; und weil am Tage liege, daß die französische Botschaft in diesen Landen nichts Anderes stifte und practicire, als was der Erbeinuug gänzlich zuwider sei und dadurch auch Unruhe, Ungehorsam und Aufruhr erwecke, so mögen die Eidgenossen Wohl bedenken, daß solches weder dem Kaiser noch ihnen erträglich und von höchsten Nöthen sei, daß der französische Gesandte aus diesen Landschaften vertrieben werde. Beim Luccrner, Zürcher, Basler und Schasshauser Abschied: im K. A. Frciburg: Nneingebundene Abschiede, und beim Solothurner Abschied mit dem Datum vom 11. August 1542. Zur. 1542, 8. August. Baden. Johann Haab an Zürich. Heute seien gemeine Orte zusammengekommen. Da habe der Gesandte von Basel angezeigt, daß ihm seine Obern neue Zeitung in Betreff der schwebenden Läufe zugesendet haben, die er die übrigen Gesandten hören lassen wolle. Er (Haab) habe dieselbe abschreiben lassen und theile sie hiemit seinen Obern mit. St.A.Zürich: A.Kaiser. Zu s—x. Diesen Theil dcs Abschiedes unter dem vorgestellten Titel hat die Lucerner Sammlung als besonder» undatirten Abschied vom übrigen Texte getrennt bei den Allg. Abschieden ll,. 2, 1. 549. Er gehört aber ganz unzweifelhaft hicher. Der Basler, Freiburger und Schasshauser Abschied nehmen 8 und in den 176 August 1542. Text des vorstehende» Abschiedes vom 7. August nuf (t — v und x fehle» daselbst); der Solothurner Abschied hat dieses undatirte Stück vollständig als Beilage zum Abschied von« 7. August aufgcnommcn; erläuternd für eine Trennung des Abschiedes in zwei Theile schreibt endlich unterm IL. August Basel an Straßbnrg: Auf den Vortrag des Papstes haben gemeine Eidgenossen die Sache beim Alten bleiben lassen und „demselben Orator" keinen besondern Abschied gegeben; dem kaiserlichen Redner aber haben Zürich, Bern und Schaffhausen geantwortet (wie im Text j ausgeführt). Was aber die übrigen „neun" Orte für Antwort geben, wisse man nicht, weil dieselben erst bcrathen haben, nachdem der Bote von Basel verritten war. (Doch kennt und berichtet das Schreiben die an Frankreich gegebene Antwort.) K. A. Basel: Missivenbnch 1540—42, 5. 220, Man vergleiche übrigens den Abschied vom 25. August 1542. Beim Basler Abschied liegt die Copie eines Schreibens des Königs d. d. „Argelli" (Argilli) 4. August 1542: Er berufe Boisrigault zu sich und beauftrage Blancfosse um einen Aufbruch von 6000 Mann gemäß der Vereinung nachzusuchen. 94. Aießenyofen. 1542, 14. August. Verhandlung wegen des Fischcns im Rhein. Gesandte: Zürich. Georg Müller. Schaffhansen. Johann Ziegler, Bürgermeister; Hans Ludwig Moser. (Andere unbekannt). Wir können in Ermanglnng des Abschieds nur folgende Acten anführen: 1) Schaffhauscn instruirt seine genannten Gesandten dahin: Die Fischer zu Schaffhausc» bitten, daß ihnen gestattet Werde, einige Rüschen zu „spisen", nach Gelegenheit der „Waid", einein mehr als dem andern. Die Gesandten erhalten diesfalls Vollmacht, mit den Andern, die hierin zu verhandeln haben, das Angemessene zu beschließen. (Folgen andcrwärtige Aufträge.) n. A. Schasshausm: Con -ip °»d°»z«n. 2) 1542, 28. August (Montag nach Bartholom«). Zürich an Schaffhansen. Durch andere Geschäfte früher gehindert, habe man erst dieser Tage die Verbesserung der Fischordnung im Rhein, die der (benannte) Gesandte von Dicßenhofen heimgebracht, berathen und den Abschied in beiliegende Form gestellt. Wenn dieselbe, die man der Verhandlung gleichförmig erachte, denen zu Schaffhausen gefalle, wolle man sie annehmen und den früher» Vertrag, sanunt dieser seiner „Mitlnng", um mehrerer Einigkeit willen sich gefallen lassen. Wenn Schaffhanscn zufrieden sei, so wolle Zürich vier gleichlautende Abschiede fertigen und siegeln und dieselben behufs der Bcsiegelung Seitens derer von Schaffhausen und der andern Städte übersenden. nnamn. 95. Wem. 1542, 21. August. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. 231, S. LS0. Vor dem Rath zu Bern eröffnen Gesandte von Frei bürg und Solothuru: Auf dem letzten Tag zu Baden seien die Gesandten der drei Städte einig gewesen, weil sie dem Thurgan Schutz und Schiri» schuldig seien, sollten sie in Betreff von Frauenseld nicht ausgeschlossen werden. Von den Eidgenossen s>» dann Recht dargeschlagen worden. Es bedünke sie nun, daß man wenig Recht besitze; sie verlangen aber, August 1542. 177 daß mau sich berathe, wie mau sich zu benehmen habe, ob man gütlich oder rechtlich handeln wolle. Der Rath antwortet: Auf den Abschied und weil die Sache lange bei denen von Freiburg und Solothurn („inen") verzogen worden, haben die von Bern nach Zürich geschrieben, daß sie um des Friedens willen von jener Behauptung abstehen wollen; die von Freiburg und Solothurn mögen sich nun auch berathen, was sie zu thun gedenken. 1542, 28. August. Zürich an die Gesandten von Luceru, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus zu Baden. In Betreff des Streites zwischen den Gerichtsherren und Edelleuten im Thurgau einerseits und der Stadt Frauenfeld anderseits haben die von Bern und Freiburg erklärt, daß sie von der Behauptung, hierin ebenfalls zu urtheilen, zurücktreten. Den Gesandten derer von Solothurn, der gegenwärtig bei denen der benannten sechs Orte ist, mögen sie selbst befragen. Seine Antwort bitte man nach Zürich zu berichten. St. A. Zllrich: Mllsivcnbuch löis-tg, t'. SbS. Bern hatte sich im Sinne obiger Missive schon am 18. August, Frciburg am 22. August an Zürich erklärt. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch V, S. 170. — Thurgauer Abschiede II, S. 7tib, 700. 96. Der». 1542, 21. August ff. StaatSeil'chiv Bern: JustructionSbuch v, k. 00. Zia»to»«arch!v Arelburg: Muriner Abschiede >, I. SOS. Jahrrechmmg der Städte Bern und Frei bürg betreffend die Herrschaften Grandson und Grasbnrg. Gesandte: Freiburg. Hans List, Seckelmeister; Claude von Montenach. l». Das Begehren derer von Concise, ihnen die Coupe de Moisson (nachzulassen?), auch zu vergünstigen, daß sie zu Zeiten metzgen dürfen, wird abgewiesen. ?». Dieselben ersuchen, man möge ihnen gestatten, etwas Holz auszureutcn, um ihre Aecker zu verbreitern. Da gleichzeitig bemerkt wird, die von Vauxmarcus hätten Zwei „Lacheichen" abgebrannt und reuten darüber hinaus, so wird erkennt, Boten beider Städte hinzusenden, welche die Märchen mit guten Steinen bezeichnen sollen. Dieselben sollen denen von Concise einiges Holz zum Ausrcuten und „Aefren" um einen angemessenen Bodenzins leihen, e. Der Ziegler von Grandson soll den Zehnten entrichten, oder mit Brief und Siegel beweisen, daß er dessen befreit sei. «R. Johann Callin !oll von einem Stück Land anstatt 10 Gros 12 Gros Zins geben und demgemäß der Brief geändert werden, v. Von 10 Juchartcn Landes, die benannter Callin erbaut und bisher „unter" dein genannten Zins besessen hat, spricht Jacques Dagon laut seiner Erkanntniß einen Theil au. Untersuch und Entscheidung wird mit Bollmacht dem Vogt und Commissar überwiesen, die auch den betreffenden Grundstücken einen angemessenen Zins auflegen sollen, t. Demselben Callin soll der Vogt nach seinem Ermessen noch mehr Ziegel geben. K. Dem Johann Pichatt werden Ziegel zu halbem Dach und 2 Köpf Korn geschenkt. I». Agnes Vaultalbon, die von Provence für ihre Kirche und Apmo Pidoux erhalten jeder Theil halbes Dach und Jacques Dagon Zur Erbesserung seines Lohnes wegen des Baues im Schlosse zwei Kronen, i. Der Streit zwischen der Clergy von Iverdon und den Zehntnern von Grandson betreffend den Zehnten von einer Bünte zu Trep- eovagnes wird au die Boten überwiesen, die anderer Geschäfte wegen nach Grandson geschickt werden. Ii.» Die Boten von Freiburg bitten die von Bern, den Barfüßern von Grandson ihre Zinsen, Gülten und Einkommen verabfolgen zu lassen, da die von Freiburg dem Prädicanten von Uvonand die 10 Florin für ihren Theil 23 178 August 1S42. jährlich auch ausrichten und auch den Zins von Cheircs dahin gelangen lassen; zugleich möchte man an die Deckung des Kreuzganges, der eine gemeine Straße sei, eine Beisteuer leisten. Die von Bern verschieben den ersten Gegenstand auf die Anwesenheit ihrer Miträthe, die früher in der Sache gehandelt haben; betreffend den Kreuzgang antworten sie, das Kloster sei reich genug, den Bau selbst zu bestreiten. I. Geschenke: für das Gerichtshans von Fiez das Dach und die Fähnchen; dein Jacques Girard und seinen Gesellen, Bannwarten zu Provence, Chenay dem Schiffmann und den beiden Zieglern von Grandson jedem ein Nock; Claude Toll) von Provence soll die 10 Pfund Buße wegen Holzfrevel bezahlen, aber die frühere Buße wird ihm erlassen. i»i. Bei dem Urtheil, durch welches Lyuis de Pierre von der Coupe de Moisson gegen den Prior von Grandson freigesprochen morden ist, läßt man es bleiben. Wollen Andere diese Abgabe verweigern, so mag der Schaffner des Abts diese rechtlich belangen. Ii. Dem Claude Bourgeois wird die Hälfte des schuldigen Zinses erlassen, in Betracht, daß er durch Abgang seines Zuges (Zugochsen?) Verlust erlitten hat. «. Pierre von Bonvillars bittet, ihm den Zins von 2 Dutzend Balchen oder 30 Schillingen zu erlassen, den sein Großvater sel. zur Begehung seines Jahrtags den Karthäusern gestiftet hat. Die von Bern wollen entsprechen, da der Bittsteller die Reformation angenommen hat und solche in dem Kirchspiel, in dem er wohnt, ermehret worden ist. Die von Freiburg aber nehmen es in den Abschied, z». Francis Gallaudat bringt vor, er habe vor Jahren einen Brief betreffend die Avoinerie („Aueneri)") herausgebracht und dem Coinmissar Lucas zugestellt, und als derselbe ihn nicht verstanden, dem alten Vogt Reif sel. zum Uebersetzen gegeben, bei welchem er dann liegen geblieben sei. Nun werde der betreffende Zins von dem jetzigen Vogt an ihm gefordert; er bitte, daß man die Zusage Halle und die Erkanntniß gemäß dem benannten Brief ändere. Es wird erkennt, man solle den gedachten Brief beim Vogt des Reif sel. Kindern suchen und seinem Inhalt gemäß verfahren; ist er nicht zu finden, so solleil der Vogt und Commissar Gewalt habeil, nach den Umständen zu handeln, «y. Dem Andrei) Borne, wenn er seinen neuen Bau erstellt hat, wird halbes Dach gegeben und dem Channal) von Grandson wird die Hälfte des Mattcnzinses nachgelassen. ». Balthasar Jurler von Schwarzenburg biißt einen mit Worten und der Hand, doch ohne Blutruns, begangenen Trostungsbruch mit 10 Pfund oder Gefängniß. Die von Schwarzenburg glauben, in Folge einer von den Herreil von Bern dem damaligen Vogt zu Grasburg, Peter Stäubi, geschickten Missive von dein Hanfzehnten frei zu sein- Beider Städte Boten finden, es walte da ein Mißverständniß ob und es seien vielleicht damals die von Bern von denen von Schwarzenburg irrig berichtet wordeil, als würde es sich um einen Kirchenzehnten handeln. Der fragliche Zehnteil soll daher entrichtet werden, oder man zeige einen diesfälligen Freibrief beider Städte, t. Dem Uli Riffen wird von den 12 Mütt Zehnthaber, die unter Peter Stäubi verfallen sind, die Hälfte nachgelassen, »i. Die von Bern haben für Schwarzenburg die Buße für Trostungsbrüche mit Worten auf 10 Pfund, mit Werken und der Hand ohne Blutruns auf 20 Pfund, mit Blutruns nach weiterem Erkennen zu bestimmen, festgesetzt. Von Weibern wird die Hälfte bezogen. Das soll der Vogt von Grasburg in den Urbar setzen lasseil und es soll dein nachgelebt werden, v. Es weigern sich Einige, für die Rechtsamen auf „Gantersch" (Ganterisch) den Ziger zu entrichten. Man findet, daß sie wie die Thcilhaber auf anderen Bergen die Nechtsamen käuflich oder erbswcise erlangt haben und daher solche vom Amtmann zu Grasburg lallt dem Urbar mit Entrichtung eines Zigers empfangen oder jenem darum zu Recht stehen sollen, Denen von Albligen ist, so laug es beiden Städten gefüllt, der Achram im Harriswald gegen jährliche 4 Mütt Haber geliehen. Wenn es aber keinen Achram gibt, müssen sie keinen Haber geben, x Dem Hans Schuhmacher soll der Vogt zu Grasburg 2 Gulden und 2 Mütt Mischelkorn als Almosen geben; dem armen Antoin August 1542. 179 1 Gulden und 1 Mütt Mischelkorn; dem Eeinann 1 Mütt Mischelkorn. Dem Hans Gilg lassen die Boten den Antheil beider Städte an der Buße wegen zwei Trostungsbrüchen mit Worten nach; mit dem Bogt, wegen dessen Theil soll er übereinkommen. Die 5 Ziger, die der Vogt zu Grasburg in der letzten („nächsten") Rechnung verrechnet hat und aber dein Ammann gehören, sollen künftig wieder diesem und den andern Amtslcuten zukommen. Sulpitius Archer dankt den Gesandten von Freiburg für die Gnade und Freundschaft, welche ihre Herren seinem Freunde Konrad Gugelberg bewiesen haben. Auf dieses bitten bw von Bern, es möchten die von Freiburg sich bemühen, daß der Handel des Gugelberg freundlich geschieden würde. ?»I». Da die von Schwarzenburg mitunter Bären fangen, so soll ihnen der Vogt von einem jungen 19 Schilling, von einem alten aber 1 Pfund geben. Haben sie wegen früher gefangenen Bären noch etwas öu gut, so soll er sie hiefür befriedigen, ve. Die von Schwarzenburg klagen, daß die Schlüssel zum Ge- (angniß im Dorf Schwarzenburg verwahrt werden, wodurch die Gefangenen im Schloß, die nicht (?) wegen Hebelthaten verhaftet worden sind, durch Brand oder in anderer Weise verunglückt werden möchten, da wirklich einmal die Brücke angesteckt worden sei. Es wird verfügt, der Vogt soll einen vertrauten Mann ins Schloß ihn» und diesem die Schlüssel übergeben. Die von Freiburg beantragen, weil das Malefiz in der Bogtci zu Grasburg allein denen von Bern zuflehe, so sollen die von Freiburg auch nicht mit den Kosten für Hingerichtete Uebelthäter behelligt werden. Darauf bemerkt Wilhelm von Hertenstein, als vor Jahren zu Dasburg ein Metzger gerichtet worden, hätten die von Freiburg von dessen über die Kosten heraus uoch gebliebenen Vermögen ihren Antheil bezogen; obwohl das Malefiz sie nichts angehe, nehmen sie dennoch von den für Walesizische Sachen erkannten Geldbußen ihren Theil auch. Die von Bern erklären, daß es ihnen recht sei, wenn die von Freiburg von dem Malefiz weder Schaden noch Nutzen haben wollen; wollen sie aber Antheil haben am Gewinn, so sollen sie auch helfen die Kosten tragen, vv. Der Prädicant zu Grandson hat geklagt, baß ihm der „Predigstul" aus dem Chor in die Kirche heraus zur Thür verrückt worden sei. Der Vogt ^Uschuldigt sich nun, dieses sei nicht in schlimmer Absicht geschehen, sondern weil es die Evangelischen so verengten. Beschluß: Wenn die Zuhörer des Evangeliums dessen zufrieden sind, soll der Stuhl nicht wieder an bie alte Stelle gethan werden. Beinebens sollen die Prädicanten, Mönche und Pfaffen, die dein Vertrag üicht nachkommen, gemäß demselben bestraft werden, damit Friede und Ruhe erhalten bleibe, tl. Rechnung bes Vogts von Grandson (der Vogt wird nicht genannt). KK. Rechnung des Vogts von Grasburg (ebenfalls nicht genannt). Das Berner Exemplar enthaltet folgende, daselbst durchgestrichene, im Frciburgcr Abschied fehlende Artikel: 1. Die Boten von Freiburg bitten, daß die von Bern als Inhaber des Priorats zu Lütry den Umbert von Praroman und Kaspar Wcrnli der Bürgschaft für den gewesenen Prior um k!00 Kronen lösen und ledigen mögen. Die von Bern antworten, der Prior sei nicht befugt gewesen, ohne Willen des Convents auf das Priorat etwas zu entlehnen; zudem lebe er noch und die Betreffenden mögen auf seine eigenen Güter greifen; die von Bern glauben wegen des Priorats nichts zu schulden. 2. Zu Erledigung der Marchange- lcgenhcit in Betreff des Jurten und Grandcourt wollen die von Bern, sobald ihr Commiffar, der die Briefe bei sich hat, zurück ist, Tag ansetzen. 3. Die Gesandten von Freiburg bitten, zwischen Chatel St. Denis und Blonay über das Wasser eine Brücke zu bauen, da das Wasser gefährlich sei und viele Leute „hinführt". Die von Bern wollen sich erkundigen und dann berichten. 4. Die Boten von Freiburg verlangen, daß der Vicar zu Orbe in das Vicariat und Clergy wieder eingesetzt werde, indem sie meinen, daß der Prädicant an „ir Vechd" schuld sei und der Vicar des Prädicanten wegen entsetzt worden sei. Die von Bern verneinen das letztere; die Entsetzung sei erfolgt, weil der Vicar ungeachtet zweimaligen Schreibens nicht vor ihnen 180 August 1542. erschienen sei und einige ihrer Unterthnnen bcichtgchört habe; doch werde man später, bei größerer Vcrsnininlung wieder ans den Handel eintreten und hoffe, wenn die von Freiburg den Prädicantcn Zcbedeum begnadigen und die „Vechd" gänzlich aufheben, so werde dem Vicar auch „geschcydcn", doch nur daun, wenn er die Prädicanten ruhig lasse. Die Instruction für die Gesandten von Bern auf die Jahrrechuung vom 9. October für Murten und Schaltens beruft sich betreffend die dort wieder zur Verhandlung kommende Ziff. 4 auf die den Boten von Freiburg gegebene Antwort, bei der es bleibe. Das Durchstreichen ist daher unverständlich. St. A. Bern: Jnstructionsbuch I), 5. 74. Die Namen der Freiburgcr Gesandten aus dem Nathsbuch von Bern Nr. 281, Seite 289; das Jnstructionsbuch von Freiburg Nr. 4, k. 168 hat dagegen anstatt Claude von Montcnach Petermann von Peroman. 97. Waden. 1542, 25. August (Freitag nach Bartholomäi Apostoli). Staatsarchiv Lueern: Allg. Absch. kl. i, k. 65. KantonSarchiv Basel: Abschiede 1542—43. Kantonsarchiv Freiburg: Vcidische Abschiede Bd. 14> Kautonsarchiv Svlothuru: Abschiede Bd. 24. KantonSarchiv Schaffhausen: Abschiede. Tag der in der französischen Vereinung stehenden Orte. Gesandte: Lucern. Jacob Martin, des Raths. Uri. Josua von Beroldingen, Ritter, alt-Laudauunann. Schwpz. (Niemand.) Unterwaldeu. Rülaus Wirz, Pannerherr und Seckelmeister von Obwalden; Hans Bünti, Landammanu von Nidwalden. Zug. Ulrich Staub, des Raths von Monzingen. Glarus. Hans Aebli, Landammaun. Basel. Blasius Schöllt, des Raths; Heinrich Falkner, Nathschreibcr. Freiburg. Hans Studer, des Raths. Solothurn. Hans Hachenberg, des Raths. Schaffhausen. Hans Stierli, des Raths. Appenzell. Sebastian Thörig. — E. A. A. k. 78 b. tt. Der französische Gesandte, Herr von Boisrigault, übergibt ein Missive des Königs, des Inhalts! 1. Da der König die große Liebe spüre, welche die Eidgenossen zu ihm trageu, so sei er Willens, ihnen Hülfe zu erzeigen, wenn ihnen etwas zustieße, in gleicher Weise ivie zur Beschirmung seiner eigenen Lande; dessen sollen sie sich von ihm gänzlich getrösten. 2. Er bitte, daß wir ihm die auf letztem Tage begehrten 6000 Knechte ohne Verzug nach Languedoc, wo er sich gegenwärtig befinde, wollen zuziehen lassen. 3. Als die Knechte, welche mit dem Delphin nach Languedoc gezogen, gemustert worden, den Eid geleistet und ihre Besoldung in Empfang genommen hatten, seien Einige ohne Urlaub weggezogen, was den König höchlich befremde, da sie gut bezahlt werden und um geringeil Pfennig zehren (können); er wünsche, daß man solches verhüte. 4. Da er (der Gesandte) die „jetzigen" Knechte mustern und mit ihnen nach Frankreich ziehen müsse, so rathe er, das Geschäft der Allsprachen bis zu Ende des Krieges zu verschieben, indem diese Dinge ohne seine Gegenwart nicht behandelt werden können. Darauf wird erwiedert: 1. Man danke dein König für das gnädige Erbieten von Hülfe und hoffe dasselbe allezeit um ihn zu verdienen. 2. Lucern, Uri, Unterwaldeu, Zug, Glarus und Appenzell wollen ihm die 6000 Knechte „werden" lassen mit der Bedingung, daß er dieselben nur zur Bcschützung seiner „inhabcnden" Lande brauche, gemäß der Vereinung; man begehre auch, daß der Köllig die gegenwärtig bewilligten Knechte zu den schon nach Languedoc gezogenen führe und sie nicht weiter theile. Schwpz hat geschriebeil, es wolle der ihm vielfach zukommenden Warnungen wegen seine Knechte bei Hause behalten und glaube, daß es mit den vorigen Knechten der Vereinung August 1542. 181 „für und uit Hinderstatt" gethan habe; dabei rathe es, au die früher ausgezogenen Knechte zu schreiben, daß sie dem Könige treulich dienen, doch nicht weiter als die Vereinung zugebe, und daß der König dieselben nicht theile. Basel berichtet, wie die Nachbarn sich wieder rüsten, wie ein Theil des Volkes in des Kaisers Dienst gegen Frankreich gezogen sei und der andere gemustert werde, wie sie daneben drohen, auf die Eidgenossenschaft loszugehen, wenn andere Sachen erledigt seien. Darum behalte Basel seine Knechte bei Hause, was sowohl der Eidgenossenschaft als der Stadt zur Wohlfahrt gereiche. Freiburg gicbt zu bedenken, daß es des Grafen von Greperz wegen mit Bern noch nicht vertragen sei; sobald dieser Span geschlichtet, sei es bereit, seine Knechte dem König zu bewilligen und sich von den Eidgenossen nicht zu sondern. Der Bote von Solothurn erwartet jeden Augenblick Antwort von seiner Obrigkeit; treffe dieselbe nicht ein, so werde sie dem Gesandten direct gegeben werden. Schaffhansen will die Knechte daheim behalten, weil es, an der Grenze liegend, der Gefahr zuerst ausgesetzt wäre, wenn der Krieg losbräche und seine Knechte in solchem Fall der Eidgenossenschaft nützlich werden könnten. 3. Der Knechte halb, die ohne Urlaub heimgezogen, wird an die Hauptleute und Knechte ernstlich geschrieben, sie sollen dem König gemäß der Vereinung ehrlich, treu und wohl dienen und ohne Paßport des obersten Hauptmanns sich nicht entfernen, da solches ihnen und uns bald großen Schaden gebracht hätte; wer aber künftig ohne Paß und genügende Ursache heimkomme, den werde seine Obrigkeit nach Verdienen bestrafen. Heimzubringen, um auf dein nächsten Tag die Strafen festzusetzen. 4. In Betreff der Ansprecher hat man gewünscht, es möchte Herr von Boisrigault auswirken, daß diejenigen, die schon rechtliche Sprüche erlangt haben, gütlich bezahlt, und die übrigen gütlich oder mit dem Recht befriedigt würden. Weil aber der Gesandte auf seiner Meinung beharrt und auf das Ende des Krieges vertröstet, so weiß man nicht weiter zu kommen und will nun die Sache anstehen lassen. 5. Da man vernommen, daß die Knechte im Piemont an zwei oder drei Orte vertheilt worden seien, so begehre man ernstlich, daß sie wieder vereinigt und mit Geschütz und Munition versehen werden, damit sie den Feinden Widerstand zu leisten vermögen. 6. Da Boisrigault einige Wälsche als Hauptlcute über die eidgenössischen Knechte verordnet, so hat man ihm angezeigt, daß solches der Vereinung zuwider sei und man bestimmt verlange, daß or in Zukunft, wenn ihm wieder Knechte erlaubt werden, die Hauptleute aus den Orten nehme. 7. Es verlaute, daß bei 15,000 Türken in Marseille gelandet seien; wenn dem so wäre, so würde man sich weiter berathen und thun, was Ehre und Glimpf erforderte. Der Gesandte entgegnet, es werde dem König damit Unrecht gethan, denn es werde sich nimmer erfinden, daß er mit den Türken irgend welches Verständniß, Bündniß oder Vereinung habe; vielmehr sei er gesinnt, mit Hülfe der Herrschaft Venedig die Türken zurückzuschlagen; umn dürfe daher diesen erdichteten und erlogenen Reden keinen Glauben schenken. ?». Der Brief, worin der König seine Hülfe zusichert, wenn uns etwas zustoßen sollte, wird in Lucern aufbewahrt, damit man ihn eintretenden Falls zu finden weiß. v. Die Boten von Basel verwahren sich gegen die Angabe der neuen Zeitung von Solothurn, daß die Nachricht über „das Türkengeschrei" von Basel her komme; denn ihre Herren haben davon gar nichts gehört, sonst hätten sie es wohl selbst angezeigt. «K. Freiburg beschwert sich, daß Bern in dein Span wegen Greyerz noch nie die Erklärung gegeben habe, ob es den Grafen bis zu Austrag des Rechten ruhig und unbekümmert lassen wolle oder nicht; darum bitte Freiburg zum höchsten und dringendsten, ihm zu einer solchen Zusage behülflich zu seilt und Bern wo nöthig durch eine offene Mahnung laut der Bünde dazu anzuhalten. Heimzubringen. v. Verhandlung der Boten von Lucern, Nnterwalden und Zug in Betreff der Ansprüche von Bern, Freiburg und Solothurn an der Mitherrschaft über Frauenfeld; siehe Note. 182 August 1543. Im Basler und Schaffhauser Abschied fehlt <1. Der Character deS Tages a tsrgo des Freiburgcr Abschieds. Zu », 7, Note von Cysat: „Ach leider, es hat sich befunden in der belegerung und Plünderung zu Nissen by Marsillia, hat der Türk zu wasser und der künig von Frankrych zu laud belegert." Zu » und ll. Laut der Freiburger Instruction fand auch hier die stereotype Vorberathung zwischen Fre iburg und den sechs Orten wegen des Greyerzer Handels statt. a. A. Frcwurg: Jnstructwnsbnch Nr.c. i?s. Zu e. 1542, 28. August. Die Rathsboten von Lucern, Unterwalden und Zug, jetzt zu Baden versammelt, an Zürich. Antwort aus das Schreiben, welches Zürich gesendet in Betreff der Antwort, welche die genannten drei Orte von der Botschaft von Solothuru wegen der Ansprüche von Bern, Solothurn und Freiburg, im Handel mit den Gerichtsherren im Thurgau und der Stadt Fraucnfeld auch zu urtheilen, gefordert haben. Die Botschaft von Solothurn sei von Baden vcrritten, bevor das Schreiben derer von Zürich dort angelangt sei. Man glaube aber, Solothurn werde seine Antwort unverzögert nach Zürich senden. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob a Pro. St. A. Zürich: A. Luccrn und andere Orte. Bei diesem Abschied befindet sich in der Basier Sammlung Folgendes: I. Unter dem Titel „Nüw Zytnng, so von Rom kommen": Gestützt auf Briefe des Cardinal „Fernes" (Farncse), die am 12. August von Rom abgegangen und am 23. gleichen Monats dem Legaten zugekommen seien, berichtet derselbe „uf disen" (Tag) 1. über die Bemühungen des Papstes, zwischen dem Kaiser und dem König von Frankreich den Frieden herzustellen. Der Legat, Herr Hans von Monte Pulciano („Pultiane") habe nichts auswirken können. Jetzt sei diesfalls der Cardinal Contarini zum Kaiser und der Cardinal Sadoletns zum König abgeordnet worden. 2. Auf den October sei das Concil nach Trient berufen, bei welchem der Papst selbst sein wolle. 3. Die eidgenössischen Knechte, die in Nomania und Ancoua liegen, seien ruhig und zufrieden. II. „Von Uri har: Uf disen tag hat Herr ammann von Uri uns anzeigt", daß im Livincrthal zu „Orgetz" (Eriels?) gemäß erhobener Kundschaften ein Wunderzeichen geschehen sei; ein Bächlein sei zuerst weiß wie Milch geflossen, dann fast gänzlich verschwunden, dann plötzlich mit Getös; und einem „wallenden" Stein blutroth aus dem Tobel hervorgekommen, was der Ammann in bester Meinung angezeigt haben wolle. 9». Lucern. 1542, 5. September. KaiitonSlircdiv Zug: Abschiede Bd. S. Tag der V Orte. ». Die Boten von Lucern tragen vor, wie nach dem letzten Tag zu Baden der Herr von Boisrigault in einer scharfen Missive protestire, daß die Angehörigen der Eidgenossen nur gemäß der Vereinung geworben und gebraucht worden seien. Man antwortet ihm, daß man hier die Vercinnng so gut verstehe als er, weß- halb es des „Grübleß" und Protestirens nicht bedurft hätte; man glaube der Vereinung nicht zuwider gehandelt zu haben, wenn mau ab dem Tag zu Baden dem König und den in seinem Dienste stehenden eidgenössischen Angehörigen geschrieben habe, daß sie nicht weiter, als wie der Buchstabe der Vereinung es vermöge, gebraucht werden sollen. I». Da ungeachtet der wiederholten Mahnung die von Bern in ihrem Streit mit Freiburg sich nicht erklärt haben, ob sie die von Freiburg bei dargeschlagenem Recht wollen bleiben lassen, so soll man heimbringen, ob man die von Bern, im Falle sie in der Eile fnrfahren würden und an das Rechtbieten sich nicht kehren wollten, nicht mit einer offenen eidgenössischen Mahnung mahnen wolle. September 1542. 183 v. Der Bote von Schwyz eröffnet, der Abt von St. Gallen glaube, daß es den altgläubigen Orten nützlich wäre, wenn zur Unterweisung ihrer Jugend eine Schule errichtet würde, wofür der Abt Norschach als geeigneten Platz fände. Da die Boten ohne Instruction sind, so empfehlen sie denen von Schwyz, den Abt zu ersuchen, daß er nach gelehrten Leuten frage und hierüber berichte. Dann soll auf dem nächsten Tag jeder Bote mit Vollmacht erscheinen. Der Character des Tages ergibt sich aus einer Missive der V Orte, d. d. Lucern 5. September (Dienstag vor Nativitatis Maria) 1542, an den Herrn von Boisrigault, ganz im Sinne von Artikel » dieses Abschiedes, nur mit etwas gemildertem Ausdruck: ein rohes Concept. St. A. «u-ern- Aug. Abschiede n. i, e. ss, 99. Waden. 1542, 2. October (Montag nach St. Michelstag). StaatSarcl,!» Liiccrn: Allg. Absch, kl,I, i'.SZ, Tta-itsnrchi» Zürich: Abschiede Bd. IS, k. HZ. TtiiatSarehiv Bern: Allg. cidg. Absch.0^, L. »II. La»dc»arel>i» Nbwaldc»: Abschiede. Kantousareüiv Zug: Abschiede Bd. S. KaiitonSarcdiv Glarn» : Abschiede. Ka»to»»archiu Basel: Abschiede 1542—ib«!!. Ka»t»>li>archiv Freiburg: Badischc Abschiede Bd. I«. KailtouSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 24. Gesandte: Zürich. Johannes Haab, Burgermeister. Bern. Peter Jmhag, Venner und des Raths. Lucern. J.Jacob Martin, des Raths. Uri. Amandus von Niederhofen, Landammann. Schwyz. Josef Amberg, Landammann. Unterwalden. Heinrich zum Weissenbach, alt-Landammann von Obwalden. Zug. Hartmann Ntinger, des Raths von Baar. Glarus. Heinrich Schüttler, des Raths. Basel. J.Christoph Offenburg, des Raths. Frei bürg. Hans Studer, Burgermeister uud des Raths. Solothurn. Hans Hachenberg, des Raths. Schaffhausen. Hans Stierli, des Raths. Appenzell. Jörg Meyer, des Raths. — E. A. A. k. 79. Auf die Anzeige, daß Einer von der Tresa, der um Geld einen Andern erschossen habe, für eine Geldsumme zu Lauis liberirt worden sei, wird dem Landvogt ernstlich befohlen, sich über die Sache genau zu erkundigen und auf nächstein Tag Bericht zu erstatten; unterdessen soll jedes Ort bei dein Boten, der auf der letzten dortigen Jahrrechnung gewesen, Nachfrage halten. I». Jeder Bote weiß, wie der Kaiser sich schriftlich für die Burgunder verwendet hat. Darauf gibt Bürgermeister Haab Bericht, wie eine Botschaft der Burgunder iu Zürich gewesen und gemeldet habe, daß mit Bewilligung des Kaisers zwischen dem Herrn von Marnold und dem Aomiral des französischen Königs ein „unparteiischer" Stillstand auf vier Jahre articulirt worden sei, jedoch mit allerlei Vorbehalt, und auf Hintersichbriugen; sollte aber dieser Vertrag nicht zuin Abschluß kommen, so wünschen sie gemäß der Erbeinung und guter Freundschaft beschirmt zu werden, worüber sie freundliche Antwort begehren. Heimzubringen um auf dem nächsten Tage Bescheid zu geben. Zürich hat vorläufig „so viel als für sich selbst" erklärt, es werde die Erbeinung, sofern dieselbe ihm gehalten werde, auch gerne halten und den Burgundern thun, was ihnen lieb sei. v. Die ehemalige Acbtissin von Dänikon, Frau Anna Welter, bringt persönlich vor, sie habe ihre jungen Jahre im Kloster „verschlissen", mehrere Aemter bekleidet, innner wohl für des Hauses Nutzen gesorgt und den verordneten Nathsboten gute Rechnung abgelegt; als sie später der widerwärtigen Zeiten wegen aus dem Kloster getreten, seien ihr nur 300 Gulden verabfolgt worden, die sie seither für Behausung und Lebensunterhalt verbraucht habe, so daß ihr für das Alter nichts übrig bleibe; sie bitte daher um eine lebenslängliche Compcteuz aus des Klosters Vermögen. Da Zürich 184 Octobcr 1542. meldet, daß sie sich nicht habe verehelichen wollen, und sich immer unklagbar verhalten habe, und ferner berichtet wird, daß ihre Ahnen im Schwabenkriege den Eidgenossen gute Dienste geleistet haben, so hat man auf Gefallen der Obern hin ermehret, daß der Vogt zu Dänikon ihr lebenslänglich 5 Miitt Kernen und >/ü Fuder Wein jährlich verabreichen solle, womit dagegen eine frühere Verfügung abgethan ist. Sobald sie aber stirbt oder heiratet, soll dieses Leibding aufhören. «R. Anwälte der Gemeinde von Zurzach bringen vor, daß einige von Waldshut und Thiengcn großes Gut bei ihnen geerbt haben, das sie über den Rhein hinausziehen; da nun die Ihrigen, die zu Waldshut erben, dort den Abzug geben müssen, während sie bisher von niemand den Abzug genommen haben, so bitten sie um die Gunst, denselben künftig auch zu beziehen; von Angehörigen der VIII Orte wollen sie jedoch keinen nehmen, v. Gesandte des Königs von Frankreich, nämlich Wilhelm Maillart und Jörg Will, Seckelschreiber zu Solothurn, zeigen an, wie der Cardinal von Tournon und Herr von Boisrigault berichtet worden seien, daß eine Tagsatzung anberaumt sei wegen eines Briefes von den (zu Nürnberg versammelten) Reichsständen, worin sie begehren, daß wir unser Kricgsvolk in des Königs Dienst wieder Heimrufen. Der Cardinal hat nun deshalb geschrieben und die Copie eines Briefes, von einem Diener des Königs aus Nürnberg, beigelegt, des Inhalts, daß jenes Schreiben an die Eidgenossen nicht von allen, sondern nur von einigen dem Haus Oesterreich anhangenden Ständen herrühre; der Cardinal erwarte aber, daß die Eidgenossen in ihrem guten Willen gegen den König verharren werden. L. Herr von Boisrigault schreibt, er liege zu Lyon krank bei dem Cardinal von Tournon, des Königs Lieutenant, und sei dadurch verhindert worden, der Musterung beizuwohnen und zum König zu gehen; er wolle nun seine Genesung erwarten und dann die Anliegen der Eidgenossen dem König vortragen; wenn er uns dienen könne, so möge man ihm nur schreiben. Als Neuigkeit berichtet Boisrigault, daß an: 23. Herbstmonat ein Ausfall aus der Stadt „Barpeion" gemacht worden sei, bei den: die Feinde zwei Fähnlein und 800 Mann verloren haben. Der Feind sei gegen Snsa vorgerückt, aber in aller Eile, mit Zurücklassung der geraubten Kaufmannsgüter, wieder abgezogen; die Sachen stehen vor Barpeion und in: Piemont gut, den Umstand ausgenommen, daß viele unserer Knechte aus Piemont heimlausen; darum begehre der König, daß wir solchen: ernstlich begegnen und an die Truppen schreiben, daß sie ehrlich und gehorsam dienen und gemäß der Vereinung mit den: König gehen, wohin er ziehe. Heimzubringen. Es wird an die Hauptleute und Knechte geschrieben, sie sollen redlich dienen, aber nur der Vereinung gemäß; man sehe ungern, daß sie den Obrigkeiten nicht berichten, wie es ihnen gehe und wo sie liegen ; man erwarte, daß sie fleißig schreiben wie es um sie stehe. K. Die französischen Gesandten übergeben einen Brief des Königs sanunt der Copie eines Schreibens, das ihn: ab dein Reichstag zu Nürnberg zugekommen; es werden jeden: Bote:: Abschriften zugestellt. Die Gesandten zeigen ferner an, wie der König ihnen geschrieben habe, daß einige Hauptleute und Knechte heimkehren wollen und daß er ernstlich begehre, ihnen solches zu wehren, so lange er sie bezahle. Heimzubringen, ob jedes Ort den Seinigei: besonders schreiben wolle. I». Der Anzug, daß einige Knechte, die von ihren Hauptleuten Paßporte haben, (voi: dei: Franzosen) ausgezogen, verwundet und übel mißhandelt werden, und daß man dei: König ersuchen sollte, solches abzustellen, wird in dei: Abschied genommen, um auf den: nächste,: Tage Beschluß zu fassen, i. Nach Verlesung der Missiven des Königs beschwert sich Burgermeister Haab von Zürich, daß Zürich gestern einmal und heute in zwei Briefen getadelt worden sei, als ob es den König hinderte und die Kaiserlichen begünstigte, so daß der Verdacht nahe läge, es hätte mit den Neichsständen Verträge abgeschlossen; damit würde ihn: aber Unrecht geschehen, denn was es bisher gethan, ziele nicht auf den Schaden des Königs zu, sondern auf die Wohlfahrt der Eidgenossenschaft hin; es begehre October 1542. 185 nun Abschriften der fraglichen Briefe, damit es sich verantworten könne. Ii. Freiburg fordert von Bern Antwort in Betreff der Grafschaft Greyerz, laut des kürzlich ergangenen Abschieds. Darauf eröffnet Venner Jmhaag seine Instruction: Bern habe den Freiburger Gesandten bereits billige Antwort gegeben und bleibe dabei. Da der Bote von Freiburg mit diesem Bescheid sich nicht begnügt, sondern endgültig zu wissen verlangt, ob Bern das geschehene Nechtsbot annehme, so hat man Bern nochmals ersucht, sich auf dem nächsten Tag bestimmt zu erklären, nach Inhalt des Abschieds. Heimzubringen, ob man, wenn Bern auf der vorigen Antwort beharrt, es vermöge der Bünde mahnen wolle. I. Dieser Tag ist zwar angesetzt wegen des Schreibens der Neichsstände ab dem Tag zu Nürnberg; weil aber die Instructionen auseinander gehen und die Stände keine Antwort begehren, so wird ihnen nichts geschrieben. »»». Später ist ein Commissar des Kaisers erschienen, von dem er ein Schreiben überbringt, welches von gar ^wichtigem Inhalt ist; dieses und die Missive des Königs von Frankreich werden in den Abschied genommen, damit alle Orte sich gründlich berathschlagen, was man auf nächstem Tage antworten wolle, i». Da diese Geschäfte keinen langen Aufschub erleiden, so wird cm Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag nach St. Gallentag (22. October). «. Hieronymus Moresin wird schriftlich auf diesen Tag geladen, um sich mit Schultheiß Flcckenstein der Kosten halb gütlich oder rechtlich abzufinden; man werde, ob er erscheine oder nicht, auf Ansuchen Flcckenstein's einen Spruch erlassen, wornach er sich richten möge. K». Auch werdeu die Edelleute und Gerichtsherren im Thurgau und die Stadt Frauenfeld dahin berufen; die Boten sollen daher über deren Angelegenheiten Instruction mitbringen, kl» Dem kaiserlichen Commissar wird eröffnet, daß der Marguis von Basti (Statthalter zu Mailand) bei Strafe verboten, den Eidgenossen aus dem Herzogthum Korn zuzuführen, und denen, welche Uebertreter erstechen oder erschießen würden, Straflosigkeit zugesagt habe. Der Commissar erwiedert, es sei dieses Verbot ihm nicht bekannt; er wolle aber dem Marguis deßhalb schreiben und auf nächstem Tag Antwort geben. An die ennet- birgischen Vögte hat man indessen geschrieben, sie sollen über die Sache Bericht erstatten. Heimzubringen, was zu thun wäre, wenn der Marguis auf seinein Verbot beharren sollte, um den llutcrthanen Hiilfe zu schaffen und große Theuerung zu verhindern. Am St. Verenenmarkt in Zurzach ist leider ein großes Unglück begegnet, indem bei dem Fahr bei Brugg viele Leute ertrunken sind. Die Fähren sind deßhalb entwichen und bitten jetzt um Geleit, um sich zu verantworten, indem nicht sie, sondern ihre Knechte das untergegangene Schiff geführt haben. Vorläufig wird dem Landvogt zu Baden befohlen, sich zu erkundigen, ob etiva Verwandte der Ertrunkenen Klage erheben wollen oder nicht, und dies auf nächstein Tag anzubringen. 8. „Sind iiigedenk, ivas der bot von Fryburg mit üch geredt hat von wegen her Nlman TächtermanS feilster", t» „Sind ingedenk, den glcitslüten zu Baden ein dickpfening wag fürderlich zu schicken". Die Boten (von Freiburg) werden gedenken, auf nächsten Tag in Betreff des besiegelten Abschiedes der Boten der vier Orte wegen der Angelegenheit des Grafen von Greyerz dem „Land"(-vogt? -schreiber?) von Baden zwei Gulden iu entrichten. Ii» Bcrncr Abschied fehlen Ii, p; im Basler und Schaffhauser «, ,1, von x der letzte Satz, ferner I», t>, i'z im Frciburger «I, der letzte Satz von K, ferner p, »; im Solothnrner «I, i ; s und i aus dem Zürcher; 8 auch im Bcrner, Obwaldner, Zugcr, Glarncr, Basier und Schaffhauser; n aus dem Frciburger Abschied. Zu «I Der Bcrner Abschied schließt: Da sie nicht berichten konnten, wie die von Thiengcn die Eidgenossen („die unseren") halten und ob der Bischof von Constanz den Abzug zu fordern gedenke, so sollen 24 186 October 1542. sie sich hierüber erkundigen und auf de» nächsten Tag Bericht erstatten. Die Boten sollen heimbringen, ob man den Abzug nehmen wolle und wein derselbe gehöre; denn einige sind der Ansicht, daß er den Orten, als der hohen Obrigkeit heimdienen solle. Zu «, i. 1) Die Berichte aus Nürnberg, d. d. 27. August, stimmen materiell ttberein, so daß eine Mittheilung aus dem au den König gerichteten Schreiben genügt: „Gnedigester künig! us schuldiger Pflicht und begird, ü. k. M. zu dienen, wil ich ü. k. M. ufs undertheuigest anzeigen und berichten, was für ein geschwinde und subtile pratiken von rö. k. Mt. und etlichen botschaften vor irem abschcid von diser statt Nürnberg fürgenomen worden ist, nämlich das etlich schribcn in aller stend namen des hl. Richs an die Eidgnossen sollen geschriben und gefertiget werden, ob sy zu bewegen und zu bereden weren, hilf in Ungern zcthun. . ., derglichen wo müglich sy von ü. k. Mt. gnad, fründschaft und vcrwandtnuß abzuwenden, darzu möglichen fliß fürzukcren, damit all ir kriegslüt, so in ü. k. Mt. dienst sind, mögen abgefordert werden. Wil deßhalb ü. k. Mt. für gwüß anzeigen, das der mertheil hochgedachter stend des hl. Richs von obbemeltem schriben kein Wilstens haben, sondern allein diejenige, die der key. und rö. kü. Mt. anhengig sind. Ouch wil ich ü. k. Mt. nit bergen, das ein ort in bemelter Eidgnossenschaft (genant Zürich) ist, welichs inen mer dann ü. k. Mt. (wie ich bericht wird) anhengig ist und bemüyt sich mer in iren geschäften dann in denjenigen, das ü. k. Mt. . . . beträffen mag; das huß von Österrich verficht sich ouch aller fründtschaft und gutem Z» inen; kann nit gedcucke», us was Ursachen sy tt. k. Bit. also entgegen sind . . Beim Zürcher, Berner, Obwaldner, Vasler und Schaffhauser Abschied. 2) Das datumlosc Schreiben des Königs geht dahin: Der König, auf obige Nachricht Bezug nehmend, erinnert die Eidgenossen an die letzthin ertheilte Hülfszusage, und wiederholt bisher mehrfach geäußerte Wünsche und tritt auf die Nachricht von der Landung der Türken zu Marseille ein. Der Graf von Languillaron sei dahin gekommen und habe sich mit 4 Galeeren ergeben und damit des Kaisers Dienst verlassen; das werden die angeblichen Türken sein, zc. Dann wendet sich das Schreiben dircct an Zürich: „Und so vil mer befrömbdet uns vast, das ir Herren von Zürich üch also bemüyen, nit allein unfern fachen zu vcrun- günstigen, sonders ouch günstigen unfern fyenden, die ouch üwer sind, so ir es wol betrachtend und crwegent. Ir wüstent die grosse fründschaft, so wir miteinandern haben, und den inhalt der tractaten des fridcns, wölichen Wir allwegen von puncten zu puncten gegen üch gehalten haben . . ., und mögen nit eigcnlich wüsten, was üch bewegt, das ir also wöllen bereden üwer fründ und pundtgnosscn die übrigen ort, die onch unser pundtgnossen sind, und sy abwysen, das sy die vcreinung, so wir mit einander» haben, nit haltind, noch ir volk nit wöllen lasse» in unsere dienste kamen; aber ir Machen inen darzu üwer paß und sitz ab durch üwere land, das nun fachen, die nit böser könde» sin, so wir und ir fyend wärend, das uns zum höchsten bcduret und mißfalt, vermeinen ouch sölichs gegen üch nit verdienet haben; üch hiemit ganz trungenlich bitte, dicwil ir mit uns nit wöllen gemein fründ sin, uns verhelfen die schwach, so wir von unfern fyenden empfangen . . an inen zerächen, wie dan ein fründ an dem andern thun sol nach dem menschlichen gesatzt; so wölkend ouch die andern ort, unser pundgnossen, die des guten Willens sölichs zethuud, nit verhindern, und so ir sölichs thund, bewysen ir mir insonders gut gevallen und ein ding, so billich ist. . ." Beim Zürcher, Börner, Zuger, Baslcr, Freiburgcr Abschied; im K. A. Schafshauscn nach den Abschieden von 1543. Von Artikel 8 enthaltet der Berner Abschied nnr den ersten Satz. Zu Ic. Im Berner Abschied fehlt der letzte Satz. Der Gesandte von Freibnrg wnrde instruirt, mit den Boten der sechs Orte besonders eine vorgängige Besprechung zu halten und sich insbesondere darüber zu berathen, ob er selbst den Handel vor gemeine» Eidgenossen anziehen oder den Boten von Zürich hierum ersuchen solle. n. A. Fmburg: JnstrucUonsbuch Nr.«, e. Zu I. 1542, 25. August, Nürnberg. Die kurfürstlichen Räthe, Fürsten und Stände des heiligen Reichs und der abwesenden Botschaften auf dem Reichstag zu Nürnberg an die XIII Orte. Als nach dem Reichstag October 1542. 187 zu Speyer der römische König und die Reichsstände durch Botschaften den Eidgenossen angezeigt hatten, wie der Kaiser und der römische König zur Rettung des christlichen Blutes und der deutschen Nation einen Heereszug gegen den Erbfeind der Christenheit vorhaben, wozu nicht nur die Hülfe des heiligen Reiches, sondern auch die anderer Potentaten und „anrüercndcr" Völker nöthig sei, mit der Bitte, daß die Eidgenossen, als Eingesessene der deutschen Nation, hiefür auch ihren Beistand gewähren, inzwischen Friede halten und keinem Feinde des Kaisers oder des heiligen Reiches Unterstützung und Zuzug leisten wollen, habe man erwartet, daß dem also geschehe. Statt dessen hätten sich viele Angehörige der Eidgenossen in den Dienst des Königs von Frankreich begeben und dadurch den beabsichtigten Heerzug nicht wenig gehindert, weil der Kaiser zum Schutz seiner Erblande gegen den König von Frankreich zahlreiches Kriegsvolk in Deutschland bestellen müsse, der König von Frankreich aber ohne den Zuzug der Eidgenossen keinen Krieg wider den Kaiser unternehmen könnte. Die Eidgenossen mögen selbst erwägen, welcher Schaden erfolge, wenn die Türken Ungarn, die Vormauer des deutschen Landes, in ihre Gewalt bringen. Man bitte sie daher nochmals, dem christlichen Werke der unternommenen Expedition ihre ansehnliche Hülfe zu Theil werden zu lassen und zu diesem Ende die, welche dem König von Frankreich zugezogen sind, unverzüglich heimzumahnen. K. A. Basel: Abschiede 1642 und 43. — K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 26, verlegt zum Abschied vom 16. April 1643. Zu in. Schreiben des Kaisers an gemeine Eidgenossen, d. d. Monzone 10. August 1542. Er vernehme, wie gewisse Botschafter vor kurzer Zeit den Eidgenossen vorgespiegelt, daß der Türke von einigen der vornehmsten Häuptern der Christenheit zu seinem Unternehmen gereizt und verursacht werde. Obwohl er oder sein Bruder damit nicht ausdrücklich genannt worden, so sei aus dem Umstand, daß solches von denen ausgehe, die sich ohnehin befleißen, ihn allenthalben zu verunglimpfen, leicht zu vcrmnthen, daß er dabei gemeint sei; deßhalb sei er genöthigt, einen kurzen und wahrhaften Gegenbericht zu geben. Der Vorwurf der bezeichneten Angeber falle billiger ans sie selbst zurück, da sie um ihres Eigennutzes willen den Frieden der Christenheit und die Ehre und Wohlfahrt des hl. Reiches verhindern und durch ihr unruhiges Treiben den Türken am allermeisten reizen und stärken. Was der Kaiser bisher gegen denselben unternommen, sei allein defensive, zur Rettung des christlichen Blutes geschehen, damit er nicht weiter^ greifen und das christliche Volk alltäglich überfallen und schädigen könne. Die Eidgenossen werden übrigens Wohl einsehen, daß es nicht nöthig sei, den Türken viel Anreizung zu geben, da sie selbst den günstigsten Augenblick zum Ueberfall zu wählen wissen. Es hätte ihnen aber bisher mit weniger Mühe und Opfern begegnet und viel Unrath verhütet werden können, wenn diejenigen, die alle Schuld ans Andere werfen, etwas mehr geneigt wären, die armen Christen, die der Gefahr täglich ausgesetzt seien, retten zu helfe». Wenn aber dieses nicht geschehe, und diejenigen, die dem gemeinen Feinde nachsetzen möchten, daran verhindert werden, so habe man sich nicht zu verwundern, daß der Türke dadurch ermuthigt werde; sein Angriff sei also nicht denen zuzumessen, die dem Feinde widerstehen Wollen. Zu alledem habe man Kundschaft, daß des Türken Armada zu Wasser bereit sei, so daß man ihre Ankunft täglich erwarten müsse; wer diese Rüstung angestiftet, sei unnöthig zu erörtern, da jedermann es genugsam wisse . . . Der Kaiser wolle sich durch die Umtriebe der Widersacher nicht abhalten lassen, diesem Angriff nach Kräften zu begegnen. Es störe ihn aber die Wahrnehmung, daß einige von den Eidgenossen dem Vorgeben des Gegners zu williges Gehör leihen und sich nicht bloß abwendig machen lassen, der deutschen Nation die begehrte Hülfe zu schicken, sondern ihr Volk gerade denen, die ihn am meisten hindern, Zuziehen lassen und sich verpflichten, dem Kriegsherrn nicht bloß zur Besetzung der früher unrechtmäßig eroberten Plätze, sondern zum Angriff auf des Kaisers erbliche Lande zu dienen. Er könne jedoch nicht glauben, daß solches mit Wissen und Willen der Eidgenossen geschehe, und sei der Zuversicht, daß sie es sofort abstellen und ihre Pflicht gegen ihn und das Reich und die bisher bewiesene freundliche Nachbarschaft bedenken werden . . . Weil er annehme, daß sie sein christliches Unternehmen nicht verhindern wollen, so stelle er an sie das Begehren, dem berührten Vorgeben der Mißgönner keinen Glauben zu schenken, gegen ihn, das Reich, seine Verwandten und seine Fürstenthümer sich nicht „bestellen" zu lassen, sondern das den Widersachern Zugezogene Volk wieder abzurufen und gegen die Ungehorsamen mit ernstlicher Strafe einzuschreiten sc., womit 188 October 1542. sie einerseits Ehre und Ruhm erlangen, und anderseits ihre Pflicht als Glieder des Reichs und der Christenheit erfüllen, Zc. Er begehre darüber förderliche und schriftliche Antwort. Beim Zürcher, Vcrncr, Obwaidncr, Zuger, Basler, Arcibmger, Schafshauscr Abschied. Zu «. Dieser Artikel schließt im Freiburger Abschied mit dem Satz: Es soll jeder Bote Vollmacht haben, wenn Morcsin den Fleckenstein wegen der Zuredung vor denen von Lucern nicht berechtigen wollte, zu beschließen, was man weiter mit ihm vornehmen wolle. Zu p. Dieser Artikel ist im Solothurner Abschied durchgestrichen. 100. Ireiöurg. 1542, 9. October. Staatsarchiv Bern: Nnciiigebunden bei de» Frciburgcr Abschieden S.. KantonSarchiv Frciburg! JnstructionSbuch Nr. 4, s. i?Z. Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Murten und Echallens. Gesandte: Bern. Sulpitius Haller, Seckelmeister; Hans Pastor, Venner. Der Vogt berichtet, wie Clando Malherbe uitd seine Mitgesellen dem Kirchherrn, während er krank war, freventlich ins Haus gegangen und ihm das Seinige vertragen und geraubt haben. Er habe daher den Malherbe eingezogen und um 15 Florin gebüßt. Die Voten lassen hievon aus Gnaden 5 Florin nach. 1». Pierre Goumoeus, des Kilchherrn von Oulens „Schärer", wurde des obigen Falles wegen vom Landvogt rechtlich belangt. Man läßt es nun bei dem gefällten Urtheile verbleiben, doch soll der Vogt seinen Geschwornen von Orbe anzeigen, daß die Herren beider Städte über dieses Urtheil ihr Mißfallen und Bedauern ausdrücken und daß jene sich in der Folge solcher Urtheile müssigen sollen, v. Dem Clando Bonvalet, der wegen einiger unwahrer Vorgaben in Sachen seines Ehehandels vom Landvogt um 40 Florin gebüßt worden ist, werden 20 Florin nachgelassen und dem Vogt befohlen, die Aufweiser den Umständen gemäß zu bestrafen. «1. Gachet bittet in Betreff des Achrams, den er um 90 Savoper Florin Einigen von Peter- lingen geadmodirt, aber mit bedeutendem Verlust verliehen hat, um Nachlaß. Man bleibt bei den 100 Florin. v. Auf den Anzug, den derselbe Gachet Namens der Gemeinde gethan hat, wird dem Vogt befohlen, den gemeinen Backofen zu besichtigeil und das mit Rücksicht auf das Kamin Erforderliche zu bauen. 1'. Johann Gaudard beklagt sich in Betreff des Zinses, der ihm letztes Jahr für den ihm zu errichten bewilligten Backofen auferlegt wurde. Der Zins wird bestätigt und der Vogt soll ihn jährlich beziehen. K. Demselben Gaudard wird erlaubt, in der Herrschaft Echallens wegen seiner Leibsblödigkeit mit „Gwalt-Haber" zu handeln. Sein Anzug wegen eines Hauses zur Aufbehaltuug des Zehntens wird abgewiesen. I». Der Vogt beklagt sich, daß der Herr von la Lance („de Lange") mit einem Amtmann ohne des Landvogts Wissen und Erlauben den Zehnten von Bottens, der von der Kirche zu Lausanne herrührend denen von Bern gehöre und in die Hand der Herrschaft gelegt war, gewaltsam aufgehoben und weggeführt habe. Der von la Lance entschuldigt sich damit, daß der sechste Theil der Bußen, die zu Bottens, Polier le grand und Polier le petit („Polier pictet") fallen, dem Herrn von Bottens, als Oberherrn, gehöreil und die weggeführten Güter frei seien. Es wird dem Landvogt befohlen, den von la Lance („ihn") rechtlich „dort" zu belangen. Inzwischen werden sich die Obern beider Städte bei ihren alten Amtleuten erkundigen, wie es früher gepflogen worden sei, lind einander hierüber berichten. 1. Dem Landvogt soll zu seinem Gebrauch October 154Ä. 189 eine Abschrift oder ein Auszug der Erkauntuisse, die bei deueu von Freiburg („hie by uns") liegen, gegeben werden, Clando Mathep bittet um Gnade wegen seiner Reden gegen die Herren von Freiburg und den Vicar von Orbe. Er wird um 20 Florin gestraft. I. Johann Mathcy hat in seinem letzten Willen seinen Kindern zwei Vögte bestimmt, wovon nun einer gestorben ist. Es wird gebeten, den Freunden zu bewilligen, an des letztern Statt einen andern zu erwühlen. Beschluß: Die Freunde mögen Einen aus des Vaters Verwandtschaft hiefür bestimmen, sollen ihn aber dem Landvogt und dein Rath von Orbe präscntiren, damit er nach Form Rechtens und nach Landsgebrauch creirt werde; dann soll er genügsame Bürgschaft und auf Verlangen den Herren beider Städte Rechnung geben. Beinebens soll der Landvogt mit den Vormündern und Freunden reden, daß die Baarschaft an den Zins gelegt und versichert werde. in. Der Landvogt soll von Johann Grinat, der für die mit einem Ucbelthäter in der Gefangenschaft erlaufenen Kosten gcbürget hat, die verhängte Buße beziehen und ihn wegen seiner lügenhaften Vorgaben zu Orbe ins Gefängniß legen, u. Der Vogt soll auch denjenigen, den Clando Luy in Betreff des verwundeten Rindes im „Zug uud Verdacht" hat, befragen, ob er nicht wisse, wer es gethan habe. v. Clado Mijat beklagt sich, sein Bruder habe, weil er die Ausrichtuug eines dem Herrn schuldigen Zinses um einige Tage verzögert hatte, ein Stück Land mit großein Schaden verloren. Es wird nun der Amtmann beauftragt, die Parteien zu vergleiche», oder, wenn das nicht gelingt, sie an's Recht zu weisen. Nachträglich wird des genannten Mijat Brüdern erlaubt, mit Procuratoreu und Gewalthabern den Handel zu vollführe». A». Eine Scheuer in der Herrschaft Echallens gehört in Folge der Uebergabe der Abtei Monteron denen von Lausanne. Da nun ohne Erlaubniß des Amtmanns Einsetzung und Bewilligung des Possesses erfolgt ist, so glaubt der Landvogt, es sei dieses als Herrschaftsbruch zu betrachten, worüber sich auch die, denen die Scheuer verliehen morden ist, höchlich beklagen. Es wird verabschiedet: wenn die von Lausanne sich zu dem begangenen Frevel durch einen besiegelten Brief bekennen, so werde ihnen die Buße in Gnaden erlassen, sonst soll der Landvogt sie rechtlich belangen. Der Landvogt eröffnet, die von Echallens weigern sich, die an der Pest Gestorbenen mit dem Werk der Barmherzigkeit zur Erde zu bestatten. Der Landvogt wird nun augewiesen, einen oder zwei zu diesem Werk zu verordnen und den Unterthanen anzuzeigen, sie sollen dieselben unangetastet lassen und ihnen nach Er- forderniß Speise und Trank gewähren, bei einer Buße von 10 Florin. K. Die von Gempenach uud Lurtigen klagen, die von Murten verhindern sie an den gewohnten Fcldfahrten in dein Holz bei Mutten, wogegen die von Murten bitten, sie bei den von ihnen vorgelegten Briefen zu belassen. Da die „Uffenthaltung" der genannten Dörfer bezüglich des Weidgangs aus „Nachlassung", dessen Verlust aber in Folge Abschlags entstanden ist, auch dieser Weidgang denen von Murten nichts schadet, so soll derselbe denen von Gempenach und Lurtigen wie früher geöffnet sein. Denen von Murten ist gestattet, nach alten: Brauch den sechsten Theil des Waldes einzuschlagen. 8. Die Landleute von Agriswpl verlangen, daß die von Murten augewiesen werden möchten, ihnen zu bewilligen, in dem Moose weiden zu lassen, wiewohl sie wenig Recht hierauf besitzen; sie anerbieten diesfalls gebührende Entschädigung. Die von Murten erläutern, wie viele Arbeit sie mit „Äffren" und Reuten mit dem benannten Moose gehabt haben, und berufen sich auf einen besiegelten Brief. Es wird dieser letztere bestätigt; doch wenn die von Murten entsprechen wollen, ihren Briefen und Gerechtigkeiten unschädlich, so wollen beide Städte es geschehen lassen, Clämi Bucher erhält die Gnade, daß sein Sohn, dem wegen eines Todtschlags die Herrschaft Murten versperrt gewesen ist, sich mit der Haushaltung uud Handel und Wandel dieser Herrschaft bedienen mag, wenn er zu Händen beider Städte 100 Pfund kleiner Münz entrichtet. »». Kaspar Tschachtin mag den Zins von 1W October 1542. 8l/z Gros »ach der Stadt Marten Recht ablöse», v. Dem Weibel vo» Lugnorre schenkt man einen Nock. ». Die von Nlinitz nnd Liebistorf wollen ihren Streit eines Weidgangs wegen auf einen Untergang ankommen lassen. Es wird dieses genehmiget und sollen ans Kosten dessen, der im Unrecht ist, Boten der beiden Städte auf den künftigen Donnerstag (12. October) auf dem streitigen Platze erscheine» und diesfalls den genannten Betheiligten und denen von Agriswpl dahin geboten werden. 5c. Dem alten Venncr Bläst» von Murten wird die Frevelbuße von 10 Pfund nachgelassen, Dein Hans Mäder, Sohn des Peter Mäder von Nied, dem wegen eines an Nicod Mäder begangenen Todtschlags die Herrschaft verboten war, wird dieselbe geöffnet, wenn er der Verwandtschaft des Getödteten 300 Pfund entrichtet und sich mit ihr vereinbart und beiden Städten für Erkaufung der Herrschaft und Leibs und Guts 50 Gulden bezahlt, gemäß des früher diesfalls zwischen „inen" gegebenen Spruchs. 5. Haus Mäder von Murten bittet um Nachlaß des in Betreff des „Galms-Haber" ausstehenden Rests, in Betracht des ihn bei der Verleihung getroffenen Zufalles. Er wird angewiesen, den Nest in Baar zu entrichten, wobei ein Mütt für 6 Batzen berechnet werden soll. Beide Seckelmeister sollen sich mit dem Stadtschreiber von Murten wegen des angefertigten („ufgeschribnen") Satzungsbuches benannter Stadt vereinbaren und ihn entschädigen. ?»I». Lambine klagt, daß er durch den Amtmann von Murten zur Entrichtung des Zehntens von einigen Stücken Landes im Galm nach Muriner Recht und Gewohnheit angehalten werde. Da er seine Freiheit genugsam bewiesen hat, so wird er der Bezahlung entprosten, vv. In Betreff eines Streites wegen des Galm, dessen der Seckelmeister von Bern erwähnt hat, erhält der Schultheiß Auftrag, bei einigen der Sache Kundigen zu erfahren, was dem Hubelmann und andern gehöre. «Iii. Dem Weibel von Murten schenkt man ein Paar Hosen zur Ergötzung seiner Arbeit am Schlosse daselbst, vv. Die von Agriswpl beschweren sich, ihre Weidgänge werden täglich vom Vieh ihrer Nachbarn überfahren. Deßnahen wird der Schultheiß beauftragt, mit den Gcrichts- herren von Murten nach der Stadt Gewohnheit, doch auf Gefallen der Obern, eine Ordnung aufzustellen. tlV. Der Schultheiß macht bemerkbar, daß die von Murten ihren Schreibern in den Eid geben, keine Briefe zu „empfangen" und aufzurichten, außer unter dem Stadtsiegel, was zur Verkürzung der Rechte beider Städte gereiche: wolle man die von Murten nicht hievon abweisen, so sollten wenigstens die Briefe, welche in der Herrschaft Lugnorre empfangen werden, unter dein Siegel des Amtmanns gefertigt werden. Die Boten von Bern nehmen dieses in den Abschied. KK. Die von Murten üben häusig Pfändung auf die in der Herrschaft Murten gelegenen Güter derer von Lugnorre, wodurch diese gezwungen werden, in Murten das Recht zu suchen, und das Gericht zu Lugnorre, wo der Schultheiß nicht minder Herr ist, als zu Murten, verschmäht wird. Alan beschließt, denen von Murten schriftlich das Mißfalleil und Bedauern der Obern hierüber anzuzeigen und sie aufzufordern, falls sie die erwähnte Uebung nicht abstellen wollen, doch die Ursache anzuzeigen, warum dieselbe beibehalten werde. I»I». Der Sckultheiß von Murten soll nach Erforderniß Fähnchen aufrichten lassen, it. Den Anzug des Schultheißen in Betreff des Beinhauses haben die Boten von Beril in den Abschied genommen. lili,. Dein Statthalter von Schwarzenburg wird ein Nock bewilligt, da ihm der unter dem Vogt Hertenstein laut Abschied versprocheile nicht verabfolgt wordeil ist. IR. Dem Pauli» von Perroman, der gebüßt worden, weil er nach der Behauptung derer von Murten zur Messe gegangen, bevor ihm das Burgrecht abgekündet worden ist, haben die von Freiburg ihren Antheil an der Strafe geschenkt und bitten ihre Mitbürger, ihm auch Gnade zu erweisen, »»in. Rechnung des Konrad Tübi, Landvogt zu Orbe. »». Rechnung des Christoph voll Mülinen, Schultheiß zu Murten. ««. Die von Freiburg wollen gegen den Landvogt Konrad Tübi in Betreff dessen, was er wider sie geredet hat, nach Oktober 154S, 191 Anhörung seiner Entschuldigung und auf die Bitte derer von Bern das Beste thun, in der Meinung, daß die von Bern ihn ermahnen, sein Amt besser zu führen und mit der Bedingung, („fürgeschlagenen Fürworten"), daß die von Bern dem Vicar das „Cler" wieder vergönnen und ihn fiir seine während des Vicariats geleisteten Dienste gehörig entschädigen. K»K» Die Boten von Bern bitten die von Freiburg, den wegen gewisser Reden von Stadt und Land verwieseneu Prüdicanten zu begnadigen. Die von Freiburg wollen entsprechen, wenn jene ihrem Prädicanten durch Stadt und Land zu wandeln erlauben. Den Boten voil Bern wird in den Abschied gegeben, ihre Herren zur Ansehung eines freundlichen Tages auf kommenden Frühling für Vornahme der Marchung an streitigen Stellen zu veranlassen und diesfalls zu berichten, 11. Herr Seckelmeister von Bern ersucht die von Freiburg, des Ströubis Erben zu vermögen, die von Bern zu befriedigen, damit nicht mehrere Kosten laufen. Die von Freiburg wollen entsprechen; doch weil sie in kleiner Zahl versammelt sind, soll die Sache an einen weitern Gewalt gebracht werden. Die Boten von Berit werden ersucht, sich angelegen seilt zu lassen, daß der Handel zwischen Ludwig Ainnianil's sel. Erben und Martin Sesinger zum gedeihliche» Ende komme und darüber berichtet werde. Im Freiburgcr Abschied fehlen uu—88. In I hat der Freiburgcr. ... Favre selig anstatt Johann Mathct). Die Gesandtennainen ans dem Bcrner Jnstrnctionsbnch v, k. 74. Die Berner Instruction giebt als Datum des Tages den 17. September (zuerst, dann gestrichen den 27. August) an. Zu Ii. Mit Bezug ans diesen Punkt beauftragt die Berner Instruction die dortigen Gesandten zu erforschen, ob die Herrschaft, die je zu Zeiten die Appellationen hat, auch die Glanbenssachen fertigen solle, oder wie diesfalls der Vertrag zu verstehen sei. Susi.Bern: Jnstructionsbuq v, e. ?4. 101. Masel(Y. 1542, 16. October. K'U>>» Basel: Pergamcuturkunde. Die Vorfahren von Philipp, Bischof zu Basel, haben bis auf die Negierung des jetzigen Bischofs herab mit der Stadt Basel Freundschaft und „Handfeschen" gehabt, die beiden Theilen von Nutzen gewesen sind. Deßwegcn haben beide genannte Parteien wiederholt von einer Handfeste geredet und sind diesfalls noch in Unterhandlung begriffen, haben aber aus verschiedenen Ursachen nicht zu Ende kommen mögen. Da nun aber die Zeitläufe je länger desto gefährlicher sich gestalten und zu besorgen steht, es möchte beiden Theilen an Land und Leuten Schaden zugefügt werden, so haben der Bischof und Bürgermeister und Rath der Stadt Basel, als welche die Stift Basel bei ihren Landen und Leuten zu erhalten gesinnt sind, mit guter Vorbetrachtung und Rath, insbesondere der Bischof mit dem Rath, guten 'Willen, Gunst und Wissen des Capitels einen freundlichen Verstand von jetzt bis künftige Weihnacht und dannach für zivei Jahre abgeredet und beschlossen, und zwar folgenden Inhalts: 1. Beide Theilc haben auf einander ein getreues Aufsehen und jeder Theil soll den andern bei dessen Landen und Leuten, Städten, Schlössern, Flecken und Dörfern, die er gegenwärtig in diesen Landen besitzt, zu Recht handhaben und vor Gewalt schätzen und schirmen. Wenn sich „in sollichem" die Leute des Bischofs ungehorsam erzeigen würden, „dann sollen wir nnsers 192 October 1542. zusagens unerfärt sin", und soll die Stadt Basel dem Bischof die Seinigen helfen gehorsam machen. 2. Damit die Stift desto stattlicher bei dem Ihrigen bleiben möge, versprechen der Bischof und das Capitel der Stadt Basel von den Aemtern Birseck „hiedisent" des Rheins, Pfeffingen, Zwingen, Laufen, Delsberg, St. Ursitz und Freienberg nichts zn versetzen, zu verkaufen oder zu verpfände« ohne der Stadt Basel Gunst, Wissen und Willen. Würde der Bischof aus wichtigen Ursachen veranlaßt, von den genannten Aemtern etwas zu verkaufen oder Geld darauf zu nehmen, so soll er das voraus der Stadt Basel zu wissen thun, ihr den betreffenden Kauf oder die Verpfändung oder Versetzung anbieten und ihr vor jedermann den Vorkauf lassen. Wenn aber die Stadt Basel diesfalls den Bischof wider dessen Willen über drei Monate hinhalten würde, so steht demselben das Verkaufen oder Verpfänden frei. 3. Alles das verspricht der Bischof bei seiner fürstlichen Ehre, Würde und Glauben zn halten. Vorbehalten werdeil von Seite des Bischofs der Papst und sein Lehenmann, und von beiden Theilen der Kaiser und das Reich und gemeine Eidgenossenschaft und jedes Ort insbesondere. Es siegeln der Bischof, das Capitel und die Stadt Basel. Es liegen zwei gleichlautende Pergmnentnrkmidcn vor, die eine trägt das kleinere Stadtsiegel, die für die beiden andern Siegel bereit gehaltenen Pergainentstreifen lassen keine Spar eines früher dagewesenen Siegels erkennen! dasselbe ist der Fall bei dein zweiten Jnstrnnient mit Bezug auf alle drei Siegclbänder. Ist der Vertrag nicht zu Stande gekommen, sondern nur Projcct geblieben? 102. Waden. 1542, 23. October (Montag vor Simon und Judä.) Staatsarchiv Lueern : Allg.Absch.Iz.2, 4.5V0. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. 15, t'. 130. Staatsarchiv Bern: Allg.eidg.Abschiede 44, S.423. KantvnSarchiv Zug: Abschiede Bd. 2. Kantonsarchiv GlarnS: Abschiede. Kantonsarchiv Basel: Abschiede 1542—43. Kantonsarchi v Freibnrg: Badische Abschiede Bd. 14. KantvnSarchiv Solvthurn : Abschiede Bd. 24. KantvnSarchiv Schaphausen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johannes Haab, Burgermeister; Heinrich Nahn, des Raths. Bern. Crispinus Fischer. Luccrn. J.Jacob Martin, des Raths. Uri. Mansuetus Zumbrnnnen, des Raths. Schmilz. Joseph Amberg, Landammann. Unterwalden. Kaspar von Uri, des Raths. Zug. Heinrich Zigerli, des Raths. Glarus. Hans Aebli, Landammann. Basel. J.Christof Offenburg, des Raths. Freiburg. Hans Stlider, Burgermeister und des Raths. Solothurn. Hans Hachenberg, des Raths. Schaffhansen. Hans Stierlin, des Raths. Appenzell. Hans Goldiner, des Raths. — E. A. A. k. 79 d. Kaspar Jmhof, des Raths von Uri und gewesener Landvogt zu Lauis, erinnert, wie vom letzten Tag in den Abschied genommen worden sei, daß Etiler von der Treis, der jemand um Geld erschosseil hat, liberirt worden sei zc. Damit sei er, als der letzte Vogt zu Lauis, verdächtigt, so gehandelt zu habeil; er bitte und begehre, daß man ihm den Ankläger nenne, damit er ihn gebührend zur Rechenschaft ziehen könne. Darauf hat mau ihm angezeigt, daß luan diesen Handel in Nathsweise erfahren; daß es in solchen Fälleil nicht Brauch sei, die Personen zu nennen, und daß jede Obrigkeit die Pflicht habe, den Sachen nachzufragen; darum sei dein Landvogt zu Lauis befohleil worden, genauen Bericht zu erstatteil; derselbe schreibe nun: Andreas Vajoc sei zweimal ins Gefängnis; gekommmen, das erste Mal wegen der Allzeige, daß er Dreien 100 Kronen angeboten, wenn sie Bernhardin Niget erschössen; das zweite Mal, nachdem die That geschehen, sei er leicht gemartert und dam; entlassen wordeil zc. Kaspar Jmhof beharrt auf dem Wunsche, den Kläger zu kennen, Oktober 1542. und verlangt, daß der anwesende Statthalter von Lauts und der Bote Vincenz bei der folgenden Verantwortung gegenwärtig sein dürfen. Beide werden herein genommen. Dann erzählt Jmhof weitläufig, wie ein Bernhardin Riget von einem gewissen Orlando aus Rache für einen früheren Angriff erschossen morden sei; wie ein Franz de Roffle (Roveredo) den Andreas Baioc beschuldigt, drei Personen Geld geboten zu haben, um den Niget umzubringen; wie er dann Baioc mit langer und schwerer Marter gefragt, aber nichts habe herausbringen können, und ihn endlich als unschuldig entlassen habe, obschon er durch dessen Hinrichtung den Drittheil seines großen Vermögens erhalten hätte; wie der genannte Ankläger, der sich nicht mehr gestellt, als Dieb in Mailand beurtheilt und auf die Galeeren geschickt worden sei, so daß man ihn nicht habe beibringen können :c. Wer nun sage, daß er Geld genommen, lüge wie ein Dieb und Verräther, den er zu überweisen hoffe, wenn er ihn kenne; er bitte daher, ihn für entschuldigt zu halten. Auf die Meldung des Statthalters von Lauis, daß es wirklich ergangen sei, wie Jmhof berichtet habe, hat man den Handel in den Abschied genommen. I». Baptista de Jnsula begehrt Antwort auf das letzthin überbrachte Schreiben des Kaisers. Aach Eröffnung der Instructionen wird die Antwort, die man vordem an Kaiser und Neichsstände erlassen, '» allen Theilen bestätigt, e. Die Vögte von Lauis und Luggarus schreiben, der Marquis von Basti habe bie Kornausfuhr bei Leib und Gut verboten, so daß eine Theurung zu besorgen stehe, wiewohl bisher heimlich Getreide zugeführt worden sei. Da Baptista de Jnsula, um Bericht ersucht, auf die Antwort vertröstet, die ^ täglich erwarte, so wird er nochmals ersucht, den Marquis um Aufhebung des Verbots anzugehen. Den ennetbirgischen Vögten hat man befohlen, es sogleich zu melden, wenn eine Theurung eintreten sollte, damit ^an Leute verordnen könnte, die nach Bedürfnis; Korn für sie kaufen und hineinführen würden, ohne ein Nützliches Steigen der Preise zu verursachen, wie es vor Kurzem geschehen. «R. Die Boten von Zürich ziehen in Gegenwart der französischen Gesandten an, wie auf dem letzten Tage der König sowohl als der Cardinal »an Tournon in ihren Missiven Zürich verdächtigt haben, als ob es dem Haus Oesterreich anhienge, den Kaiser begünstige, dem König aber entgegen wirke :c. Es bedaure solche Schreiben zum höchsten, da ihm Gewalt und Unrecht geschehe; denn es habe weder mit dem Haus Oesterreich noch mit dem Kaiser ein anderes Aerständniß als die Erbeinung; was es bisher gehandelt, habe es in getreuer eidgenössischer Meinung gethan, üamit man aller fremden Fürsten und Herren müßig gienge und in Einigkeit, Frieden und Ruhe bliebe; da »un erwähnte Missiven allenthalben hin gekommen seien, so bitte Zürich, auch seine Verantwortung heimzu- bringen. Darauf eröffnet Bern, auch es habe die Zürich berührenden Aeußerungen mit Bedauern vernommen, »»d sehe voraus, daß hernach der Kaiser oder andere Fürsten auch ein anderes Ort in solcher Weise verdächtigen könnten, was man nicht dulden dürfe; darum schlage Bern vor, an den König zu schreiben, daß ^ hinfür die Obrigkeiten um dergleichen Sachen unberührt lasse. Heimzubringen, v. Da der Abt von Ambrosius zu Mailand behauptet, daß das Dorf Campione mit aller Zubehörde ihm angehöre, so sollen Boten auf der nächsten Jahrrechnung zu Lauis des Abtes Freiheiten gründlich nachfragen und dann nach Gutfinden handeln; der Vogt soll einstweilen die Sache in Ruhe lassen, k. Es wird berichtet, daß im ^rzogthum Mailand neue geringhaltige Marceller geschlagen und in die Landschaft Lauis gebracht werden. Darauf hat man dem Senat zu Mailand geschrieben, er solle diese Marceller und solche nicht währhaste Lünzen verbieten, die Schuldigen nach Verdienen strafen und darüber schriftlich antworten. Heimzubringen, damit man sich zu hüten wisse, K. Freiburg fordert Antwort von Bern in Betreff des Nechtsbots wegen der Grafschaft Greyerz. Der Bote von Bern erwiedert, er sei bei der Berathung über den Abschied im Aargau gewesen und die Instruction ihm dahin zugeschickt worden; er finde darin nichts über dieses Geschäft, 194 October 1542. vermuthlich, weil die Mehrzahl der Herren nicht zu Hause, sondern „im Herbst" seien. Da man solches Zögern nicht erwartet hat, so wird Bern nochmals ersucht, auf nächstem Tage bestimmte Antwort zu geben, ob es den Grafen von Greyerz und die von Freiburg bei ihrem Rechtsbot wolle bleiben lassen oder nicht. Heimzubringen, wenn die von Bern fernerhin keine Antwort ertheilen, ob man sie bei den Bünden mahnen wolle. I». Nachdem Schultheiß Fleckcnstein und Hieronymus Moresin der Kosten halb gütlich vertragen worden sind, laut einiger darüber aufgesetzten Artikel, legt Moresin viele Kundschaften, Liberationen von der Landschaft Lauis, dem Vogt von Meßbach und Andern ein, mit dem Begehren, dieselben zu verhören und ihn nicht nach Lucern zum Recht zu weisen, weil er ein alter gebrechlicher Mann sei und den Proceß nicht zu führen vermöchte; er könne wohl glauben, daß dem Schultheiß Fleckenstein die fraglichen Stücke gesagt worden seien; aber wer ihn: solches vorgegeben, habe Unrecht gethan; man möge die Sache gründlich untersuchen; erfinde sich dann, daß er ein Dieb oder Mörder sei, so solle man ihn strafen; wo aber nicht, wie er zu Gott hoffe, so solle man ihn auch schützen und schirmen. Heimzubringen und auf dem nächsten Tag zu antworten, ob man die Sache auf die Jahrrechnung zu Lauis verweisen oder den Moresin hieher laden wolle, I. Es wird nicht für nothwendig erachtet, einen andern Tag anzusetzen, sondern verabredet, es möge jedes Ort, welchem etwas begegne, einen bestimmen und allen Orten verkünden. Ii,. Die französischen Gesandten begehren Antwort auf ihr voriges Anbringen. Darauf wird von den nenn Orten an den König geschrieben, wiewohl man von dem Kaiser, den Kurfürsten und Neichsständen ernstlich ersucht worden sei, die Knechte heimzurufen, so wolle man sie doch in des Königs Dienst bleiben lassen; dagegen soll er ihnen monatlich ihre Besoldung ausrichten, diejenigen, die guten Grund haben, heimzuziehen und von den Hauptleuten Urlaub erhalten, ohne Hinderniß und Beleidigung ziehen lassen, da man „solche" Peinigung derselben nicht zugeben könnte. Den Knechten wird empfohlen, dem König redlich und gemäß der Vereitlung zu dienen. I. Dem Abt von Rheinau ist bewilligt, den: Konrad von Jestetten seilte Gerechtigkeit an diesen: Dorf abzukaufen, in. Doctor Zasius verlangt in Betreff der den: Fürsten von Savoyen abgenommenen Ländcreien, nachdem ihn: nun auch Wallis Antwort ertheilt habe, eine solche von Freiburg, um dieselbe ai: den Kaiser und römischen König gelangen zu lassei:. Der Gesandte voi: Freiburg bemerkt, er besitze keine Instruction, wolle aber den Gegenstand wieder an seine Herren bringen, die gebührende Antwort ertheilen werden. Es wird ihm empfohleil, seine Obern um beförderliche Antwort anzugehen, i». Die von Glarus und Solothurn sollet: ans St. Martin (11. November) Nachts ihre Boten zu Frauenfeld haben, um folgenden Tags mit den Klosterrechnungen zu beginnen, a. Ii: Folge des auf dem letzten Tage von denen von Zurzach allgebrachten Gesuchs, ihnen einen Abzug zu bewilligen, wird erkennt: Wer hinfür in der Grafschaft Baden erbt und das Gut daraus ziehen will, soll hievon dem Landvogt im Namen der VIII Orte den Abzug ausrichten, es wäre denn, daß er Brief und Siegel brächte, daß seine Obrigkeit voi: niemand den Abzug nähme; ebenso sind die, welche in den VIII Orten sitzet:, von: Abzug befreit, z». Wolfgang Stölli bittet, bei den: König verschaffet: zu wollen, daß er ihn »m seine Ansprache bezahle oder hierüber das Recht bestehe. Die Gesandten der im Thurgau regierenden X Orte erlassen für die Landgrasschaft Thurgau ein Erbrecht; siehe Note. i', Entscheidungen über eine Zahl voi: Beschwerden der Edellente, Gerichtsherrcn und gemeiner Land- grafschaft Thurgau: I. Vor den Boten der X Orte erscheinet: Joachim von Nappenstein, genannt Möttelin, zu Pfyn, Friedrich von Heidenhcim zu Klingenberg, Heinrich voi: Ulm zu Grießcnberg, Michael voi: Laudenberg, Vogt zu Güttingen, October 1542. 195 und Jacob Egli zu Berg, als Anwälte der Geistlichen, Edlen und Gerichtsherren, auch gemeiner Landgrafschaft Thurgau, und tragen vor, es sei ihnen seit Langem gegenüber früher geschlossenen Verträgen an ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten Abbruch geschehen, nämlich: 1. Wider altes Herkommen erlauben sich die Landvögte, unvcrläumdete Leute, die das Recht wohl vertrösten können, auf Klage leichtfertiger Personen in den Niedern Gerichten ohne Vorwissen der betreffenden Gerichtsherren zu verhaften, wodann durch die Verschwendung der Knechte den Leuten große Kosten entstehen. Sie verlangen daher, daß gemäß den Verträgen, die Landvögte wegen Sachen, die nicht das Malefiz betreffen, in den Niedern Gerichten ohne Vorwissen der Gerichtsherren niemand, namentlich nicht unverläumdete Leute, die das Recht vertrösten können, verhaften sollen. 2. Der Vertrag von Zürich bestimme, daß der Todtschläger die Landgrafschast verloren habe und zwar für so lange, als er sich nicht mit der Freundschaft und dem Landvogt, als den beiden Parteien, abgefunden („besetzt") habe, wie das in der Eidgenossenschaft der Brauch sei. Nun aber sei der Brauch daselbst verschieden. Zudem geschehe im Thurgau, daß wenn schon ein Todtschläger sofort die Grafschaft geräumt habe, die Landvögte dennoch sein Gut anfallen. Sie bitten daher, bestimmt festzusetzen, was ein Todtschläger der rechten Obrigkeit als Strafe zu bezahlen habe, und zwar wie Zürich, das zunächst am Thurgau liegt und wo der Todtschläger Händen der Obrigkeit um 50 Gulden gebüßt werde. Die Boten der X Orte, nachdem sie mich die Meinung der Landvögte angehört und die Verträge von Zürich und Frauenfeld, letzterer im Jahr 1532 erlassen, besehen hatten, erklären: 1. In Betreff der Verhaftung unverläumdcter Leute bleibe es bei dem 2. Artikel des Vertrages von Zürich (Abschiedosammlung Band III, Abtheilung 2, Seite 460, Art. 2) und bei den Artikeln 12 und 13 des Vertrages von Frauenfeld (Abschiedesammlung Band IV, Abtheilung 1 b, Seite 1262, Artikel 12 und 13. Die citirtcn Artikel werden zum großen Theil im Abschiedtexte wörtlich aufgeführt). 2. Betreffend die Todtschläge bleibe es bei dem 9. Artikel des Vertrages von Zürich (Abschiedesammlung Band III, Abtheilung 2, Seite 461, Artikel 10; der Inhalt des Artikels wird wiederholt). Die angeführten Verträge von Zürich und Frauenfeld verbleiben „in all andrer weg" in Kraft und es soll diese Erläuterung weder den Orten an ihrer Herrlichkeit in der Landgrafschaft Thurgau, noch den Geistlichen, Edlen und Gerichtsherren an ihren Freiheiten und Gerichten nachtheilig sein. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob a Pro. (Betreffend Quelle und Datum siehe die Note.) II. Die gleichen Anwälte der Edellente, Gerichtsherren und gemeiner Landgrafschaft Thurgau im Namen der genannten Parteien eröffnen vor den Gesandten der VII Orte: Als in letzten Jahren die Obern denen von Rotweil einiges Kriegsvolk zuschicken wollten, seien die von: Adel, die Gerichtsherren und gemeine Landgrafschaft Thurgau auch gemahnt worden, unter dem Fähnlein und den Hauptleuten derer von Frauenfeld auszuziehen. Hiergegen hätten sie sich beschwert und Recht dargeschlagen, indem die von Frauenfeld nichts Zu gebieten haben; jeder der Gerichtsherren habe über seine gerichtshörigen Leute und Hinterfüßen ebenso viel zu gebieten, als die von Frauenfeld über die Ihrigen; zudem habe die Landgrafschaft Thurgau so viel ehrliche Mannschaft, es sei unter den Edlen und Gerichtsherren oder andern biderben Leuten, daß man unter ihnen Hauptleute und alle Kricgsverwaltung so bestellen könne, daß sie zu „Schimpf und Ernst" nicht weniger Zutrauen und Achtung genießen sollen, als wenn diese aus der Stadt Frauenfeld genommen würden. Dazu komme, daß sie, sei es in den Angelegenheiten ihrer Obern, sei es in eigenen Nöten, in ihren eigenen Kosten Kriegsvolk senden müssen, daher es für sie beschwerlich und unehrenvoll wäre, unter den Hauptleuten und Fähnchen derer von Frauenfeld zu ziehen. Sie bitten daher, daß wenn bei dergleichen Auszügen der Landvogt im Thurgau nicht selbst Hauptmann sein wolle, ihnen ein eigenes Fähnchen, Hauptmann und andere zu- 196 October 1542. gehörige Aemter gestattet werden, wie das früher auch gebraucht worden sei, und daß jeweilen die gemeinen Edelleute und Gerichtsherren einen Hauptmann und einen Lieutenant von und aus ihnen selbst erwählen mögen, doch daß der Lieutenant dem Hauptmann genehm sei und dieser den Fähnrich, Vorfähnrich, Schreiber und andere Aemter aus den Leuten der Landschaft zu bestellen Gewalt habe. Wenn aber der Landvogt Hauptmann sein wolle, seien sie willig, unter ihm zu ziehen, doch soll derselbe das Fähnchen der Landgrafschaft Thurgau führen, andernfalls soll es nach obigem Anbringen gehalten werden. Wein, dann die von Frauenfeld einen eigenen Hauptmann, Fähnchen und Aemter für die Ihrigen zu haben verlangen, so wollen sie dieses nicht hindern. Dagegen antworten die Abgeordneten von Schultheiß und Rath der Stadt Frauenfeld, nämlich Hans Heinrich Federli, Schultheiß, Hans Locher, Landschreiber, Laurenz Koch, Martin Wehrli und Kaspar Engel, alle des Raths: Es sei früher bei Auszügen jeweilen in ihrer Stadt ein Hauptmann und ein Fähnrich erwählt worden und unter diesen seien die Thurgauer, Edle und Unedle, ausgezogen; das sei der Fall gewesen sowohl zu Zeiten, als die Stadt Frauenfeld und die Landgrafschaft der Herrschaft Oesterreich zugehörten, als auch später unter den Eidgenossen. Nur wenn der Landvogt selbst ausgezogen, sei dieser der rechte Hauptmann gewesen; doch seien Fähnchen und Zeichen der Stadt geführt und der Stadthauptmaun und alle Knechte der Stadt und der Landgrafschaft, Edle und Andere, ja selbst einige der anwesenden Edelleute seien unter demselben ausgezogen und habe diesfalls nie ein Widerspruch gewaltet bis auf den Rotweilerzug, wo die Edlen und Gerichtsherren sich abgesondert, weder selbst ausgezogen noch ihre Knechte geschickt, sondern Recht geboten haben. Die Laudgrafschaft und die Gerichtsherren hätten auch nie ein eigenes Zeichen oder Fähnchen gehabt, außer daß vor einiger Zeit von einigen Gemeinden im Thurgau mit Gewalt ein solches eingeführt werden wollte, was aber von der Obrigkeit und mit Recht abgestellt morden sei. Der Hauptmann und Fähnrich zu Frauenfeld werden jeweilen bei Kriegsnot im Beisein des Laudvogts und der eidgenössischen („unserer") Amtsleute von der Gemeinde zu Frauenfeld gewählt. Die Gerichtsherren sollten sich auch um so weniger beschweren, unter denselben auszuziehen, als dieses auch von den Städten Dießenhofen und Rheinau geschehe. Sie bitten daher, die Stadt Frauenfeld bei altem Brauch, Freiheiten und Herkommen verbleiben zu lassen- Die Anwälte der Kläger rcpliciren, sie bestreiten nicht, daß die aus der Landgrafschaft und einige der Edlen und Gerichtsherren unter den Hauptleuten und dem Fähnchen derer von Frauenfeld ausgezogen seien; das sei aber von Gelegenheits und guter Nachbarschaft und nicht von Rechts wegen geschehen; denn im Schwaben-, St. Galler- und andern Kriegen habe die Landgrafschaft eigene Hauptleute, Fähnrich, Weibel und andere Aemter besetzt und gehabt; sie bitten, diesfalls die ihnen auf letzter Jahrrechnung aufzunehmen bewilligten Kundschaften zu verhören. Die Anwälte derer von Frauenfeld dupliciren, es möge wohl sein, daß sich Hauptleute und Fähnriche selbst aufgeworfen haben, wie jetzt auch einige Hauptleute dein König von Frankreich zugezogen seien; in eidgenössischen Kriegen aber sei es gepflogen worden, wie sie angegeben haben. Uebcr die gleiche Streitfrage seien sie letzter Jahre mit den Gemeinden im Thurgau vor dem damaligen Landvogt Bernhard Schießer, des Raths zu Glarus, ans Recht gekommen, der hierüber nach Inhalt eines besiegelten Briefes ein Urtheil gegeben habe. Auch sie bitten, ihre Kundschaften, Freiheiten, Rödel und Briefe zu verhören. Nach Verhör aller Kundschaften und Briefe tragen die Kläger des Ferneren vor, das Urtheil des Vogt Schießer sei Hinterrucks der Gerichtsherren erfolgt; auch habe ein Landvogt um solche Sachen nicht Gewalt, sondern diese stehen bei der hohen Obrigkeit. Aus den verlesenen Kundschaften ergebe sich, daß im St. Gallerkrieg (Rorschacher Klosterbruch) Hans von Landenberg zur Klingen selig Hauptmann gewesen sei und ein eigenes Fähnchen gehabt habe; daß ferner im Schwaderlochkrieg Stoffel Sauter Hauptmann gewesen October 1542. 197 und der Stäubli von Wengi das Fähnchen der Landschaft getragen habe, wozu er von gemeiner Landgrasschaft erwählt worden sei; auch kommen andere Hauptleute vor; im Waldmann'schen Aufruhr und im Schwaderlochkrieg haben die von Weinfelden eigene Hauptleute und Fähnchen gehabt. Ans der Kundschaft derer von Dießenhofen sei auch zu entnehmen, daß diese nicht verpflichtet seien, unter dem Hauptmann und Fähnchen derer von Frauenfeld zu reisen, sondern ein eigenes Fähnchen und Hauptleute haben. Die Kläger wiederholen daher ihr früheres Rechtsbegehrcn. Die Anwälte von Frauenfeld erwiedern: Da beide Parteien auf den Vogt Schießer zu Recht gekommen, so habe er Gewalt gehabt, in der Sache zu urtheilen; er habe auch alle ihre Freiheiten, Privilegien und die päpstliche Bulle verhört und darauf sein Urtheil gegründet. Hans von Landenberg möge im St. Gallerkrieg seine eigenen Gerichtshörigen geführt haben; Stoffel Sauter und Stäubli von Wengi mögen im Schwaderlochkriege eigenmächtig ein Fähnchen aufgeworfen haben; von Obrigkeits oder Rechtens wegen sei dieses nicht geschehen, und nach der Schlacht habe man es wieder entfernt und sei während der übrigen Dauer des Krieges unter dem damaligen Landvogt Blum und sonst in allen Kriegen in deutschen und wälschen Landen das Fähnchen derer von Franenfeld neben den Hauptpannern der Obern aufrecht erhalten worden. Sie wiederholen daher ihr früher angebrachtes Begehren. Nach angehörter Vernehmlassung und nachdem die Parteien die Sache zu rechtlicher Erkanntniß der Boten der VII Orte gesetzt, haben dieselben entschieden: Beiden Theilen sind ihre Freiheiten und ihr altes Herkommen gewahrt. Da aber die Stadt Frauenfeld für ihre Behauptung, daß Edle. Gcrichtsherren und gemeine Landgrafschaft Thurgau unter ihrem Fähnlein und Hauptmann ziehen müssen, weder andere Briefe noch Kundschaften besitzt, sondern stch nur auf einen Urtheilbrief des Bernhard Schießer von Glarus, ehemaligen Vogts im Thurgau, vom 30. Mai 1532, beruft, so soll dieser Brief, der Ehre des Vogts Schießer unbeschadet, entkräftet sein. Wenn in der Folge die von Franenfeld, die Gerichtsherren und gemeine Landgrafschaft Thurgau von ihren Obern zum Auszug gemahnt werden und der Landvogt Hauptmann sein will, sollen alle, nach ihrem Erbieten, unter ihm als ihrem Hauptmann ziehen. Will der Landvogt nicht Hauptmann sein, so mögen die von Frauenfeld einen Hauptmann und Fähnrich für die Stadt bestellen und ebenso die Gerichtsherren und gemeine Landschaft Thurgau einen Hauptmann und einen diesem genehmen Lieutenant von und aus ihnen erwählen. Der Hauptmann bezeichnet dann aus der Landgrafschaft Thurgau den Fähnrich, Vorfähnrich und die übrigen Beamteten. Würde ein Hauptmann gewählt, der den Obern nicht gefällig wäre, so bestimmen diese einen andern oder lassen einen andern ihnen genehmen erwählen. Die VII Orte behalten sich vor, diese Erkanntniß je nach Umständen zu mindern oder zu mehren. Die Kosten werden wettgeschlagen. Es siegelt den 31. October der Landvogt zu Baden, Jacob a Pro. St. A, Zürich: Thurgauer Abschied-, t. 70. — St. A. Bern: Thurgauer Abschiede II. S. 7S7. — KantonSbibl. Thurgau: Abschiedbuch S. S9Z und Landbuch anno is«o, S. i«5; der Abschiedtext enthält den Entscheid, nicht aber die Parteianbringen. III. Die genannten Anwälte der Edellente, Gerichtsherren und gemeiner Landgrafschaft Thurgau klagen serner vor den Boten der VII Orte: Die von Frauenfeld laden jeden in der Landgrafschaft Thurgau Gesessenen um Geldschulden und andere Sachen vor das Landgericht zu Frauenfeld. Sie beschweren sich hierüber, weil dadurch dem armen Manne große Kosten auflaufen und den Gerichtsherren ihre gerichtliche Obrigkeit verkürzt werde; zudem sei dieses wider alle Rechte und gemeinen Brauch, wonach solche Sachen an die Niedern Gerichte gehören und der Kläger den Antworter in den Niedern Gerichten zu suchen habe, in denen er sitze. Sie bitten daher, die Frauenfelder von ihrem Beginnen abzuweisen; mißfällige Urtheile mögen immerhin an das Landgericht zu Frauenfeld appellirt werden. Wenn aber die von Frauenfeld diesfalls einige Freiheiten besitzen, sollen sie dieselben vorlegen, damit man sich hierüber berathen könne. Namens Schultheiß, Rath und gemeiner 198 October 1542. Burger zu Frauenfeld antworten Hans Heinrich Federli, Schultheiß, Hans Locher, Landschreiber und Laurenz Koch, des Raths: Die Klage der Gegner befremde sie. Als im Jahre (15)29 die gleiche Beschwerde vor den zu Frauenfeld versammelten Boten der Eidgenossen gewaltet habe, haben die von Frauenfeld ihre bezüglichen Freiheiten vorgewiesen, worauf die Eidgenossen gemäß eines versiegelten Briefes, den sie vorlegen, erkennt haben, daß es in Betreff des Vorladens bei den Freiheiten, dem alten Herkommen, Briefen und Siegeln derer von Frauenfeld sein Verbleiben habe. Dann sei im Jahr (15)32 zwischen den Gerichtsherren und denen in der Landgrafschaft ein Vertrag errichtet worden, der im 12. Artikel die Freiheiten der Stadt Frauenfeld des Ladens wegen bestätige (siehe unsere Abschiede Band IV, Abtheilung l.b, S. 1262). Die von Frauenfeld seien daher nicht schuldig, ihre bezüglichen Freiheiten zu eröffnen; vielmehr stehe an den Klägern, als denen, die etwas Neues einführen wollen, hiefür Beweise vorzulegen. Die Kläger repliciren: Der Brief vom Jahre 29 sei hinter ihrem Rücken durch errichtet worden; wären sie, wie es billig hätte geschehen sollen, dazu berufen worden, so hätten sie ihre Verantwortung dargethan. Sie wissen auch nicht, wie der Artikel 12 in den benannten Vertrag hineingekommen sei, zumal damals mit denen von Frauenfeld kein Anstand obwaltete; beides könne ihnen somit nichts schaden. Die von Frauenfeld wollen auch nicht gestatten, ihre Burger vor das Landgericht zu laden; denn als vor einiger Zeit einer ihrer Burger, der nicht in der Stadt gesessen war, vor das Landgericht geladen worden, hätten die von Frauenfeld ihn abgefordert und abgemahnt. Die Abgeordneten der Stadt Frauenfeld dnpliciren: Es sei wahr, daß sie einen Ausburger von dein Landgericht abgefordert und abgemahnt haben; derselbe sei nämlich vor ihnen erschienen und habe angezeigt, wie er einen ehrlichen Dienst habe und einem Herrn einige Jahre dienen wolle, weßhalb er bitte, ihn während dieser Zeit bei seinem Burgrecht bleiben zu lassen, was ihm bewilligt worden sei. Die Gesandten der Orte erkennen: Weil die von Frauenfeld einen Brief der Näthe und Sendboten der X Orte vom Samstag nach Simon und Judas (30. October 1529) vorgelegt haben, der heiter aufweist, daß die von Frauenfeld gemäß ihrer Freiheiten, Herkommen, Briefen und Siegeln befugt seien, diejenigen, welche im Landgericht sitzen und ihnen schuldig sind, vor das Landgericht zu laden und solcher Art ihre Forderungen von ihnen zu beziehen, wie sie dieses bisher gethan haben; und da auch der angeführte Vertrag im 12. Artikel die Freiheiten der Stadt Frauenfeld bestätigt, so soll diese fernerhin befugt sein, diejenigen, welche im Landgericht sitzen, um Geldschulden vor das Landgericht zu laden; hinwieder sollen sie aber auch ihre Burger, die mit Feuer und Licht in der Stadt Frauenfeld sitzen, nicht abfordern noch abmahnen, es sei denn, daß sie rechtsgenügend erzeigen, daß sie diesfalls gefreiet seien. Es siegelt Jacob a Pro, Landvogt zu Baden, den 31. October. St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede, k. 08; ttantonöbiblioth. Thnrgau: Abschicdcbuch S. so? und Landbuch nnno isis, S. 140. IV. Die genannten Kläger im Namen der Gcrichtsherren und Edelleute im Thurgau eröffnen des Weitern vor den Gesandten der VII Orte: Einige ihrer eigenen Leute, die ihnen Tagwen, Fall, Laß und andere Pflichten schulden, werden, wenn sie nach Frauenfeld ziehen, daselbst unbilliger Weise dieser Pflichten entbunden; sie bitten daher, die von Frauenfeld dessen abzuweisen. Die obgenannten drei Anwälte der letztern entgegnen, wenn die Kläger an ihre zu Frauenfeld sitzenden Leute Ansprachen zu stellen beglauben, mögen sie dieselben vor dem Gerichtsstab, unter dem sie sitzen, belangen, wo ihnen gutes Recht gehalten werde; welchem Theil das Urtheil nicht gefalle, der möge dann solches appelliren. Die Boten entscheiden betreffend jene eigenen Leute, die nach Frauenfeld ziehen und da Bürger werden, im Sinne derer von Frauenfeld. Die Appellation geht an die Obern der Orte, als an die rechte ordentliche Obrigkeit. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob a Pro, am 31. October. St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede, 5- 7S. — St. A. Bern! Thurgauer Abschiede II, S. 770 mit dem Datum „leisten November" (anstatl October). — KantonSbiblioth. Thurgau: Abschiedbuch S. Z7s und Lcmdbuch anno Kits, S. I». October 1542. 199 V. Die Anwälte der Gerichtsherren und der Landschaft Thurgau eröffnen: 1. Es seien einige Vertrüge aufgerichtet, nach welchen derjenige, der mit Worten den Frieden gebrochen, oder über den Frieden gezuckt, ohne jemand zu schlagen, zu hauen oder zu stechen, um 15 Gulden gestrast werden soll, derjenige aber, welcher Frieden versage, um 5 Gulden; diese Bußen sollen zur Hälfte dem Landvogt, zur Hälfte dem Gerichtsherrn gegeben werden, in dessen Gerichten die Bußen verfallen. Nun haben vor einiger Zeit die Orte den Landvögten befohlen, bei dem Vertrage zu bleiben, aber die Strafen für thätliche Friedbrüche, als halb Auszucken, Steine aufheben, aus dem Haus laden, allein für die Orte einzubeziehen. Das thue nicht blos den Gerichtsherren an ihren Rechten und altem Herkommen Eintrag, dem Vertrag zuwider, sondern sei dem gemeinen Mann unerträglich, da er früher eine unbedachte Uebertretung mit einer bestimmten Geldsumme gebüßt, jetzt aber Verllist seiner Ehren und große Geldstrafen zu gewärtigen habe; deßhalb bitten sie gemeinsam und dringend, jenen Befehl aufzuheben und sie bei dem alten Herkommen zu lassen. 2. Visher haben die Gerichtsherren ihre Unterthanen um gewisse Vergehen gethürmt und gestraft, sie glauben mit Fug und Recht, da ihre Vorfahren dasselbe gethan haben; es seien darüber auch Verträge vorhanden, welche zwischen einzelnen Gerichtsherren und den Unterthanen, als namentlich zu Pfyn, errichtet worden, auch einige alte besiegelte Urfehden; sie begehren, dabei verbleiben zu können. Es wird jedoch eingewendet, daß nieuiand sangen oder thürmen solle als die Landvögte, und daß die Gerichtsherren keine Titel beibringen, wodurch ihnen dieses Recht von der Obrigkeit überlassen sei. 3. Als Vogt Bili von Lucern Landvogt im Thurgau gewesen, haben sie einen Eid schwören müssen, den VII Orten gehorsam und gewärtig zu sein, in Kriegsläufen Land und Leute retten zu helfen, keine Knechte ohne Erlaubniß außer Landes zu führen :c., jedoch ihnen an Gerichten, Twingen, Bännen, Gerechtigkeiten, Land- und Burgrechten und Lehen unbeschadet; das sei ihnen beschwerlich, indem sie mehr schwöreil müssen als die Landsaßen und Unterthanen, in deren Eid nicht stehe, daß sie keine Knechte unerlaubt wegführen dürfeil; sie wollen gerne schwören, wenn ihnen der letztgenannte Artikel erlassen werde; denn sie „achten sich noch dermaßen", daß allfällige Uebertreter noch pfandbar genug seien, um sie ZU strafen. Da einige Boten ohne Instructionen sind, so werden diese drei Artikel in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tage Antwort zu geben. Diese Verhandlung ist unter den hier benutzten Quelle» dem Abschiedtext- eigen. Verhandlung wegeil des geforderten Unterhalts für das Kammergericht; siehe Note. Im Zürcher, Vcrner, Vasler und Schaffhauser Abschied fehlt Ic; im Glarner v; I aus dem Zürcher, IN aus dem Freiburger, n aus dem Glarner und Solothurner, o aus dem Berner, p aus dem Vasler Abschied; r V fehlt im Zuger und Glarner Abschied. Zu u. Aus der sehr umständlichen Erzählung des Landvogts wurden nur die Hanptinoinente aufgenommen. Zu I,. Die ohnehin auffallende Kürze des Textes, namentlich der ertheilten Antwort, wird etwas räthselhaft bei der Vcrgleichung eines im Lucerncr Abschied eingelegten Schreibens über diesen Tag, betitelt: „Uszug eines briefs, so Baptista Genuescr, so in des keysers namen in der Eidgnoschaft ist, dem margisen von Guast gcschriben den leisten tag Octobris 1542". Einige Stellen sind wörtlicher Mittheilung werth. „Den 27. tag bin ich vor den gedachten Herren (Eidgnosscn) erschinen und ein antwurt uf des keysers brief und um abiiianuilg ires volles begert, die in des küngs dienste sind, daruf sy mir gesagt, das sy ir instruction wölten besächen und mir darnach antwnrten. Derselben stund haben mir die sandtboten durch den secretari (den Landschrciber von Baden?) mündlich geantwurt, das die von Zürich und Bern weder pnndtnus noch vereiuung mit dem küng haben, und haben im ouch ir knccht nit geben, deshalb si nit ursach haben, si 200 October 1542. wider abzenianen, und syen ouch nit des Willens, in künftigem im die selben zegebcn. Basel und Schaffhusen, wiewol si mit deni küng in der vereinung, haben si nit wölken, und wollen im ouch ir volk nit geben. Die übrigen ort, so dem Franzosen ir volk geben, sagent, die vereinung das zugebe und das si nit söllen fülen, (sonders) im zu bewilgen zu beschirm siner landen . . ., und mißfalt inen, das etlich irs volks wyter mit dem küng gezogen, (und) so syent verbunden gewesen zu schaden des keysers ürtrich; doch so kommen sy widerumb heim, sunst weren sy abgemant worden, und achten, es werde nit ein monat verschinen, dann das die übrigen ouch werden heimkommen, und man schrybt inen setz hitzigklich, das sy um keinerlei fach in der Welt dem Franzosen über die Vereinigung söllen dienen. . . Daruf ich inen geantwurt, das ich mich verwunderte an die Herren die Eidgnossen, das sy mir kein antwnrt uf des keysers brief geben und wie die billicheit (ervorderte) schriftlich . . . Darüber mir geantwurt ist, sy sigen nit all einhellig und wölten bi der vorgcbnen antwurt beliben". Er habe inen gesagt*): Es sei nicht recht zu glauben, daß es ihr Wille sei, daß ihr Volk nicht auf des Kaisers Boden ziehe, denn die Heimkehrenden werden nicht bestraft, sondern seien willkommen, was den Uebrigen Ursache gebe, den Kaiser in seinen Landen weiter zu schädigen, wie es Frankreich gefalle; „das ich inen nun klarlich gesagt, damit das si erkennen, das si nit mit unvernünftigen thieren zehandlen haben, si bittende, den Handel wol zu verston. . . Die boten von Zürich, Bern, Basel und Schaffhusen haben mir gesagt, das ir Herren ir Meinung nit werden cndern, sonder in irem guten willen beharren. Der bot von Bern hat mir in geschrift ein copy siner antwurt geben, davon ich üch ein abschrift schicken, us tütschem in italiünisch gezogen. . . Der bot von Schwyz hat mir sin instrnction gezöugt, die selb halt in, das sy ir volk wöllen wider abmanen, und das sy nit söllen wider sin Mt. ziehen, und sind wol mit irem volk zefriden, das sy wider heimzüchen". „Dis verschinen tagen hat mir üwer Durchlüchtigkeit gcschriben, das ich die Herren von Bern sölte ver- stendigen, .... das sy sich nit ließen bereden, das sin Mayestat (der Kaiser) sy welle bekriegen von des lands wegen, so sy dem hertzogen von Snvoy innhabcn, und das weder er noch die sinen nie gedacht haben zethünd, und sin Mayestat werde inen söliche sicherheit geben, wie sy köndcn begeren... Der bot von Bern hat mir gesagt von wegen siner Herren, das ich üwer Durchlüchtigkeit sölte größlich dancken des guten Willens, so ir gegen inen erzöugt haben, daruf si sich erbietend, sölichs gegen ir Mt. und sinen stenden und üwer Durchl. zu verdienen, und hat mir gesagt, so der keyser den Herren von Bern etwas sicherheit wurde geben betreffend das Savoyer land, das sy das selb gern wurden annemen und wurden siner Mt. darnmb schuldig sin zu erhaltung siner stenden... Ich wurde fast loben, das sin Mt. sy mit briefcn versicherete, und wäre nit büß, das man mit inen etwas Verstands ingienge; denn so sy unser yarthyg wurden annemen, alsdann wurde der paß der Eidgnossen beschlossen sin durch ire land, und so die von Zürich beharcn in dem wie sy gethan und thünd, werden die übrigen anheimsch beliben... Es wurde ouch nit böß sin, das man durch etlich gute mittel möchte zcwcgen bringen und sich mit inen vertragen, das sy(?) ein teil des landes nachlicssent, nämlich la Vault und Genf mit andern umbstendcn. Also mit wenig volks, so man das thäte, wurde man Frankrych uf eim ort halten...; darzu so möchte nit ein Eidgnoß in des künigs dienst züchen..." Er habe dem Boten von Bern einen Ausgleich mit dein Herzog von Savoyen vorgeschlagen; derselbe antworte aber, es scheine unmöglich, da die Herren beschlossen hätten, das Land zu behalten. „Hab im daruf gesagt, sine Herren sien volk der grechtigkeit, und möchte man wol mittel finden, sich zu vetragen..., und haben also früntlich mit einandern geredt von mcngerley fachen Folgt Mitthcilung des oben (im Abschied vom 2. October, Note zu e, g-, i) aufgenommenen Schreibens von König Franz an die Eidgenossen resp. Zürich, mit Bericht über die darüber gepflogene Verhandlung in der Tagsatzung. „Ich Hab ouch zu vilenmalen gloupt, das gut were, das der keiser gan Zürich, Bern, Basel und Schaffhusen jedem insonderheit ein guten brief gcschriben hctte, das ich aber nit Hab mögen erlangen; dann ich uf ein nüws die von Zürich beredt Hab, das sy in irem guten willen beharren, und inen gesagt, das si sich um keiner fach willen wollen fürchten, dann Gott vorab und sin keiserliche Mt. werden inen nimmer mer fälen." Da die französisch *) Die folgende Stelle scheint ungeschickt übersetzt zu sein, so daß nur der Sinn in Kürze angedeutet werden kann. Oktober 1542. 201 gesinnten Orte Umtriebe zu machen scheine», um Zürich auch auf ihre Seite zu bringen, was große Folgen hätte, da die ander» Orte dann das Gleiche thäten, so sei nochmals zu empfehlen, daß den Zürchern förderlich geschrieben werde, wie es die Umstände erheischen. Anhang: „Wallissers handtgeschrift." In den letzten zwei Monaten habe der Herr von Marnold im Wallis Etlichen vorgestellt, daß es ungerecht sei, gegen den Kaiser zu kriegen (Gründe), und die Werbung von 2000 Mann für ihn eingeleitet. Das Alles sei geschehen, weil Wallis für das Herzogthum Mailand und Burgund gut gelegen sei. Er habe auch gesagt, daß er mit Einigen von Dijon sich verständigt und hoffe, mit den „Obgenannten" ohne Hinderniß durch das Gebiet derer von Bern zu ziehen. Es sei auch abgeredet, die Vereinung mit dem König mit Gewalt zu zerstören, sobald dieselben beisammen seien tt. — Siehe 1543, 12. März i. Diesen Anhang hat die Lucerner Sammlung r. Ida auch in besonderer Ausfertigung und etwas besserer Redaction. Missive und Anhang auch beim Zuger und Schasshauser Abschied. Zu «. Dieser Artikel findet sich abgedruckt aus dem Urbar von Baden in der Argovia Bd. III, S. 232, Art. 155. Zu q. „Wir von stett und landen der zechen orten unser Eidgnossschaft rät und sandpoten, nämlich von Zürich (folgen die im Eingang des Abschieds aufgeführten Gesandten der X im Thurgau regierenden Orte), diser zyt us befelch und in diser fach mit vollem gwalt unser aller Herren und oberen zu Baden im Ergöw versampt, bekennend und thund kund allcrmcnklichem offenbar mit diesem brief: Nachdem dann die unseren in der landgrafschaft im obern und nidern Thurgöw der erbfälen halb ein unglich recht gehept, ouch zu tagen von unser Eidgnossschaft räten in appellatione» unglych urteilen ergangen, dardurch unsere underthanen gegen einanderen in groß spenn, rechtvertigung, kosten und schaden komen; welches unsere Herren und oberen betrachtet, ouch schuldig sind, ire underthanen vor sölichcn spcnnen, kosten und schaden, sovil inen müglich, zu verhüten, deßhalb sy auf einen tag zu Baden dem fromm wissen Casparn von Uri, des rats zu Underwalden nit dem wald, domalen landvogt im ober und nider Thurgöw, gschriben und ernstlichen bevolchen, daß er den grichtz- herren und gmeinden im ober und nider Thurgöw anzeigen (soll), daß unser Herren und oberen will und Meinung syge, daß sy etliche irer grichtzherren zu ime verordnen, die sölicher erbfälen halb ein glych und zimlich recht nach irem guten bedunken (in?) artikel stellen und abreden, der Massen, daß die darnach an unser Herren gelangt und gebracht füllen werden, ob inen die also gefellig oder ob sy etwas darin enderen, minderen, mercn oder ob sy die also bestätigen wöllen, nach irem willen und gfallen. Daruf von den obgenannten unserm landvogt und fünf verordneten der gedachten grichtzherren im Thurgöw mit bewilligung des meren teils der gmeinden irer grichtzhörigen im Thurgöw etliche artikel nachbegriffner gstalt gsetzt und geordnet, der Meinung, daß die in gwünn oder verlurst allermenklichem in, Thurgöw angenommen, gemein und zu Verhütung vil und mengerlei spennen und rechtfertigungen. so von den erbfälen wegen entstanden, nutzlich syn werden. Des ersten füllend eeliche kinds-kind mit samt den kinden ire großväter und großmüter erben und diesälbigen kinds-kind von ihrem verlassnen erb und gut „einen so vil als ire abgestorbnen väter oder müter hetten „einen und erben mögen! glychermasscn ouch die kind, denen ir vater oder muter abgestorben wäre, derselbigen irer vater oder muter. bruder ald schwöster, so nach inen mit tod abgieng, samt desselbigen abge. storbnen geschwüstergot zu erben anston, und aber nit mer, dann ein teil und sovil als ir vater oder muter hett mögen erben, nemen und hinzüchen, dann sy, die kind, in disen beiden fälen irs vaters oder irer muter tod nit entgelten söllcnd. (Doch wann also kinds-kind ire großväter und großmüter, old irer vater oder muter bruder old schwöster, so nach inen mit tod abgicngen, erben, ob dann kind vorhanden und kein gut da wäre, sollen sy ouch schuldig und pflichtig syn, dieselben kind helfen zu erzicchen.s Zum anderen. So zwei nnverdingt und one hüratsbcredung sich miteinanderen vereelichent, ouch die ee mit gewonlichem kilchgang und hochzyt bekreftigent und sy die tecki darnach bcschlüsst, welliches dann darus vor den, anderen one eeliche kind, die sy by einanderen in eelichem stant überkommen haben, mit tod "dgat, so soll das eegemächt, so noch in laben ist, sin gut vorus und darzu des abgestorbnen gut halb nemen «nd das ander halb teil desselbigen abgestorbnen nächsten erben glych zu steet gevolgen: und ob aber fach, daß 2L 202 October 1542. einem ein morgengab versprochen war, so soll demselbigen oder sinen erben die us des anderen gut one alle inred geben und nit vorgehalten werden, damit zu handlcn und faaren nach fryer morgeugab recht. Wenn sich aber fügte, daß zwei eemenschen in eelichen stat keinen und nüt zusamen brechten und eins vor dein anderen ou eelich lyberben todes verschiede, so soll das läbendig und überblyben zwen teil und des abgestorbnen erben den dritten teil ires ligenden und varenden guts zttchen und nemen. Ob aber under den, die in arinut zusamen käme», eins etwas guts und das ander nützit gehcpt, wann dann das ein ccmensch mit tod abgat und das ander, so noch in laben belibcn, gern will, so mag es sin gut, das im zugehört, wievil oder wenig das wäri, vorus nemen, und so (es) das nimpt, soll im von dem übcrigen gut, das dannzcinalen noch vorhanden ist, das halb teil und nit mer gcvolgen: Iva es aber sin gut voruszunemeu nit begerte oder kein eigen gut gehcpt hette, so sollen im, dem übcrblibnen mensche», die zwen teil und des abgestorbnen erben der drittel irer beider Hab und guter gedychcn wie vorstat. Zum dritten soll den beiden ecgemächten nit abgestrikt sunder zugelassen syn, nach beschliessung der tccke über kurz oder lange zyt sich beider syt mit cinanderen eins anderen ze vereinigen und zimlich geschäft und gemacht zcthun, doch öffentlichen vor gricht und recht, darin st) gesessen sind (oder vor einem landvogt oder landgricht zu Frowenfeld, welches inen, den cegcmächten und fächern, so also geschäft und gemächt thun wollen, am gefelligsten und liebsten (sin) will.) Zum vierten. Begäbe sich dann, daß ein ccmensch vor dem anderen von diesem stecht der Welt abschiede und eelich lyberben by dem andern, synem cegemachcl, überkamen, hinder im verließe, so mag das ander, es syc der mau oder die frow, aldwyl es Witwen stat halt und nit unnutz, in allem ligenden und varenden gut, das von im und dem abgestorbnen vorhanden ist, sin leben lang fry sitzen und darüber gwaltige Hand heißen und syn und sölichs nutzen und messen nach sincr uoturft und als sich sinem stat und eeren wol gezimt. Doch soll dassclbig die kind darus erzüchen und sy, wenn sie zu iren manbaren tagen koincu, mit trüwen wyter versechcn und bedenken nach gestalt der fach und des guts. sOb aber so wenig gut vorhanden wäri, daß die kind nit darvou erzogen möchten werden, alldann mag das hoptgut angriffe» werden, doch alweg mit müssen und bcwillgung des grichtzherren, darin sy gesessen sind.) So es aber im gut unnutz syn oder sich anderwert verhirrcn oder selbs der teilung begeren wurde, so soll es den kindcn oder ihren vögtc» der abgestorbnen vater oder mutcr gut, so vom abgestorbnen zugebracht, ererbt oder im sunst zugefallen wäri, zuhanden stellen und überantwurtcn, inen aber by dem übrigen gut allem by sinem läbcn nichts schuldig st)"' Darzu mag das überblibeu au dem gut, das es den kindcn also überantwurt hat, mit samt den kinden ansto" und einen kindsteil, sovil als einem kind wirt, darvou nemen; doch soll dcrselbig kindsteil, den das überblibeu eegmücht in discm fal geerbt hat, wann eS nachin mit tod abgat und kind us nachgender ee gcporcn verließe, den kinden us erster ec geporen vor allen dingen zugestellt werden, und soll inen ir erbrecht »nt samt den nachgenden kinden irs letstsabgangnen vaters oder der muter gut nuntz dester minder vorbehalten sy"' Zum fünften. Wenn aber zwei, deren eins kind us voriger ee geporen hette, sich eelich mit eiw anderen verhirrcn und ouch kind by cinandern gebären wurden, und darnach von einnnderen mit tod abgiengc"- so söllent die kind us voriger ee geporn zu vorus »cmcn den kindsteil, so ir lctst abgestorben vater oder mnter von dem vorabgestorbnen sinem gcmachel, inhalt des vorgendeu artickcls geerpt hat; darnach soll das »achgcnd überblibeu eegmächt, es sygc der man oder die frow, da dannen nemen sin zugebracht, ererbt u"d angefallen gut, und danthin mit den beiderlei kindcn, us voriger und nachgender ee geporn, au des abgestorbne" gut anston, und es und die kind jeklichs ein ungefarlichen kindsteil, eins sovil als des anderen (sie) darvo" nemen. Zum sechsten so mag das überblibeu ecgemächt siner kinden gut zusammt dem sinen sin läben lang, dicwyl es erlich und nützlichen huset (und?) unverendcrt ist, inHaben, das nutzen und messen nach ß"^ noturft und die kind darus erzüche», ouch sy, tvann sy zu iren nianbarcu tagen komm, mit trüwen wyt" versechen und bedenken nach gestalt des guts, inmassen hicobea in einem artickel ouch geschrieben stat. ^ es sich aber verenderte oder unnützlichen husete old sich sunst von den kinden selbs sünderen weite, so ^ es den kinden oder iren vögten des vorabgestorbnen vaters oder muter gut, sovil dasselbig zugebracht od" October 1542. ererbt hat, oder dem sunst zugefalleil wärt, eigentlich zustellen, inen aber by dem überigen gut nichtz schuldig syn; darzu soll es an des abgangncn ccgemächts gut, das es den kindcn also übcrantwurt, mit samt den kindcn anston und einen ungefarlichen kindsteil, wie der kindcn eins, darvon nemcn. Es soll aber dasselbig gut denselbigen ersten kindcn (ob das überbliben ecgcmächt us nachgendcr ee ouch kind übcrkomen) ein verfangen gut heisscn und syn. Zum siebenden. Wäre aber fach, daß ein cegemächt, das kind us voriger ce hat, vor dem andcrn, sinem gemachel ohne eelich lybcrben, by im geborn, todes abgicng, so söllent diesclbigen sine kind den kiuds- teil, den es von der kindcn erst abgestorbnen vatcr oder muter ererbt hat, lut voriger articklen, zu vorus nemen. Darnach soll das überbliben eemcnsch, betrcffte der fal den man oder die frowen, sin zugebracht ererbt oder angefallen gut ouch zu sincn Händen »einen und darnach mit samt des abgestorbnen (kindcn) an sin verlassen gut, darin nichtz usgcnomen, zu glychcm crbtcil anston und einen ungefarlichen kindsteil, wie der kinder eins, darvon »einen. Zum achtenden. So eelichc gcschwüstergot, die in unvcrtciltem gut by cinanderen sitzent, mer celichc gcschwüstcrgot hctten, die aber von inen verteilt und usgestürt oder irs gcpürenden erbteils usgcricht wärint, und dann eins undcr denen, die also in unverthciltcm gut by cinanderen sitzent, abstürbe, so söllent die anderen unverthciltcn gcschwüstergot des abgestorbnen gcschwüstcrgot verlassen gut gentzlichen erben. Doch sond dise zamcnteilungen oder gemeinschaften vor gricht und recht formklich ufgricht und bestätigst werden und das alles beschächcn von den anderen iren usgestürtcn und verteilten, geschwüstergotcn unverhindert, darnm dann ouch die usgestürtcn und verteilten oder unvcrteilten gcschwüstergot, ob die in verderbnus und schaden fielen, dcheinen Nachteil haben füllen wider iren willen. Zum nüilten. Und ob glychwol eins us den unverteiltcn geschwüstergotcn sich verhirrete, so soll doch die gmeinschaft und das recht, so von irs unverteiltcn guts wägen als obstat, gegen einanderen haben, bcston bis daß sy gar von cinanderen teilen oder semlichs vor gricht und recht widerrufen. Zum zechenden. Wo zweierlei gcschwüstergot vorhanden sind, etliche von bcidcrsyt, das ist von vater und mutcr, und etliche nur von einer syten, wann dann etliche undcr denen abgond, die ir eigen gut habend, so füllend die, so von beiden syten gcschwüstergot sind, einnndercn erben, und die gcschwüstergot der einen syten nit mit inen zu erben anston. Zum ei »listen. So aber ein gcschwüstcrgot, das nur zu einer syt gcschwüstcrgot ist, mit tod abgat und kein rechts gcschwüstergot, das ist von beiden syten, verlasst, so füllend die gcschwüstcrgot von der einen syten erben; und obs vom vatcr sunderbare gcschwüstergot, dcsglych von der mntcr ouch sunderbare gcschwüstcrgot vcrliessc, so söllent die beiderlei gcschwüstergot glych mit cinanderen in das houpt(gut) erben, also daß jedem sovil als dem anderen des abgestorbnen gut verfolge. Zum zwölften. Ob aber dasselbig kind, das kein gcschwüstcrgot von bedcn syten hat, vater oder muter verließ, der jedes soll das abgestorben, ir kind, erben, von des abgestorbnen gcschwüstcrgot, die nur zu einer syten sine gcschwüstcrgot sind, und (von?) mcnklichem unverhindcrt. Zum dryzcchenden. Wo auch einem ecgcmächt von dem anderen ein morgengab, die syge groß oder klein, doch sinem gut und der billigkeit gemäß, zugeben versprochen wirt, die soll von sinem gut vorus geben und usgricht werden und ein fry gut heißen und syn, also daß eins, dem sy versprochen ist. diesclb beheben oder verschenken, vermachen ald verschaffen möge nach sinem willen und gfallen. Doch soll weder frow noch man gwalt haben, ir kind, so sy vor überkomm hat, zu morgengab hinzugeben, wie aber untzhgr zu zytcn von etlichen im Thurgöw gebrucht worden ist. Zum vierzechenden. So mögen verhirret und unvcrhirret Personen, frowen und man, die kein eelich lyberben und ir eigen gut habend, ouch mit niemandS in teil und gemein sind, one mcngkligs ynrcd ir gut iren geschwüstergotcn, fründcn oder anderen lüten, denen sy es gunend, wol verschaffen und vermachen mügent; und dise testamenta, geschäft, gemächt oder leiste willen füllend öffentlich vor den grichten, darunder die, so also testamcntierent gesessen sind, oder vor gloubwürdigen notariell und zügen nach form des rechten bcschächen. sDoch ob etlich unbilliger wyse sin gut verschaffen, vermachen und sine rechten natürlichen erben gar enterben 204 October 1542. und vor den nideren grichten das ufrichten, und dann nach sinem tod die erben vermeinten, daß sölichs unbillichen beschechen, daß sy dann das recht vor den nidern grichten darumb üben und bruchen mögen; und wölicher da der urteilen beschwärt, der mög die züchen, appellieren, wie das von alter har gcbrucht ist.) Zum fünfzechcnden. So aber zwei cemenschen mit bedingten warten und articklen zusamen komm und verhirret wurden, wie sy dann das bcdingent ald sich des gegen einanderen verschrybent, daby soll es blyben, dann bedingt recht bricht landrecht; deßhalben die hürrat, so göttlich und dem rechten gemäß syn mögen und Kishar ufgcricht sind oder künftiger zyt ufgericht werden, in crcften beliben und beston sond ungsumt dis landrechtens. Zum sächszcchenden. So soll fürnemlich dis landrecht gemein edellüt und grichtzherren deHeins wegs binden noch begriffen, sondern inen an iren hüraten, die sy ietzt habent oder künftiger zyt überkomend, ouch an allen iren fryheiten, rechten und herrlikeiten, ouch alten harkomcn und brüchen in allweg unnachteilig sin, und mögend sy hinfüro wie bishar früntschaft und hirrat machen sund ire celiche kinder nach eeren und wie sy das von alter har im bruch gehept, versorgen und usstüren nach ircm willen und gfallen; ouch sy, die edlen und grichtzherren oder etwelich undcr inen, (es?) wärind wyb oder man, die nit celiche kinder hetten, und mit niemand in teil und gmein wärind, sunder eigen gut hettind, die mögent dasselb ir gut verschaffen und vermachen iren geschwüstergoten, stünden oder andern lüten, denen sy es gunend, nach irein willen, von mengk- lichem ungesumt und onverhindert; und dise testamcnta, geschäft, geinächt oder lesten willen füllend öffentlich vor den grichten, darunder sy, die also testamentierend, gesessen sind, oder vor gloubwirdigen notarien und gezügen nach forin der rechten beschechen). Zum sibenzechenden. Ob aber zwei cemenschen einanderen geschäft oder gcmächt thäten, so unzimlich und nit billich Wären, und die oberen (erben?) vermeinten, daß inen solichs nit lidenlich, alsdann behalten wir unser» Herren und ober» bevor, harine ze sprechen nach gstalt der fachen. Und diewyl aber bisher in kurzen und vil verschinen zyten und jaren vil und mengerlei erbfäl bis uf dise zyt gefallen sind, da etlich vermeinen möchten, sich derhalben dis landrechtens und der gesetzten artickel zu getrösten, ist obgemelter unser Herren und oberen will und Meinung, daß sölichs nit nachgelassen »och gestattet, in ansechung, daß darmit wyter hindcr sich gelangt und groß unru, zanck und rechtvertigungen darus entston wurden, sunder sölich artickel und erbrecht von wegen der erbfälen, die hinfür gefallen, in und ußer- halb dem rechten gelten und gehalten werden, und die vorgefallnen erbfäl in alten rechten beston sollen. Und als unser Herren und obern sölich artickel und erbrecht gehört und verstanden, so ist derselben will, Meinung und erkanntnus und uns bevclch und gwalt geben, daß wir söllich ordnungen und satzungen, w>e die von eim artickel an den anderen abgeschrieben stond, bckreftigen und bestätigen füllend, also daß sömlich artickel in gemeiner landgrafschaft Thurgöw der erbfälen med aller obgeschriebnen fachen halb gebrucht und daruf im rechten geurtheilt soll werden; deßhalb so confirmiren und bestätigen wir dieselbigen hiemit wüssent- lichen, also daß denselben nun hiefür gelebt, statgethon und nachgangen söli werden onc mengklichs yntrag und widerred, doch unfern Herren und obern ir recht und fryheit, die zu minderen und zu mercn vorbehalten, alles erbarlich, getrüwlich und ungefarlich. Und des alles zu einem waren, stäten, vesten, ewigen urkund so hat der from fürnem wys, unser getrüwer lieber landvogt zu Baden im Ergöw, Jacob a Pro, des rats zu Uri, sin eigen insigel im namen unser aller gehenckt offenlich an disere brief in registers wyse gemacht, dw geben sind uf Dunstag vor Simon und Juda der zweien heiligen Zwölfboten tag nach der gepurt Christ gezahlt thusent fünfhundert vierzig und zwei jare." Vorstehendes eine Abschrist der im St. A. Lucern liegenden Handschrist, die »ach der Schreibweise zu schließen, zu den altern gv. Zu r I. Die Entscheidungen über diese Thurgauer Anstände von den Jahren 1542 und 1543 entheben wir allermeist aus Compilationen, wie sie in den verschiedenen Archiven und Bibliotheken sich vorfinden. Originalien aus der Badcner Kanzlei sind uns mit Ausnahme des Wenigen, was die Abschiedtextc enthalten, nicht zu Gesicht gekommen. Jene Compilationen lassen nun wenigstens in formeller Hinsicht immer mehr oder weniger zu wünschen übrig. Was zunächst unser Artikel r I anbelangt, so erscheint derselbe in der Sammlung des St. A.Zürich: Thurgauer Abschiede k. 51; der Stadtbibliothck Zürich: Urbar um das Thurgau S. 157; des St. A. Bern: Thurgauer Abschiede II, S. 772 und Thurgau-Buch IV, k. 107; der Kantonsbibliothek Thurgau: Landbuch anno 1649 S. 139 theils mit dem Datum vom 27. October (Freitag vor Simon und Judä), theils mit dem Datum vom 28. October (Simon und Judä) 1542 und bildet hiernach einen Theil dieses Tages. Dagegen erscheint derselbe Artikel im St. A. Bern: Thurgauer Abschiede II, S. 844 („den bricf in registersweis gemacht — das pergerment in original liegt in der kanzlei" !) und in der Kantonsbibliothek Thurgau: Abschicdeband S. 31t) mit dem Datum vom 23. März (Freitag vor Mariä Verkündigung) 1543, und würde hienach einen Theil des Abschiedes vom 12. März 1543 bilden. Wo unsere Quellen im Eingang des in Urkundenform gegebenen Erlasses die Namen der Gesandten anführen, stimmen diese mit den Gesandten auf dem Tage vom 23. October 1542 überein, was uns bewogen hat, diesen Artikel hieher zu ziehen. Man vergleiche übrigens die Note zu ev im Abschied vom 12. März 1543. IV. Das St. A. Lucern: Acten Thurgau, enthält auf zwei Bogen eine datums- und untcrschriftslose Zusammenstellung der Klagen der Gerichtsherren betreffend die Hauptmannschaft, Fastnachthühner, Zoll, Friedbruch, Eid, Verhaftung. Die ausdrücklich sonst nirgens erscheinende Klage wegen der Fastnachthühner wird dahin ausgeführt: In Betreff des Abschiedes wegen der Fastnachthühner hätten die von Frauenfeld den Herren zu Baden vorgetragen, wenn die Gcrichtsherren daherige Klagen gegen Bürger von Frauenfeld haben, so soll vom dortigen Stadtgericht oder dem Landvogt darüber geurtheilt werden; wer sich dann über das Urtheil beschwere, möge vor die Eidgenossen appelliren. Die Gerichtsherren sind einverstanden und glauben auch, es sei die Meinung der Obern, daß Forderungen der erstem betreffend Fastnachthühner, Fäll, Tagwen oder Laß vor dem Stadtgericht oder dem Landvogt und nicht bloß vor jenem gerechtfertigt werden sollen. 206 November 1542. Z >l «. 1542, 28. October. Basel an Dr. Christoph Hoseim. Man verwundere sich über das Vorgehen des kaiserlichen Fiscals am Kammergericht gegen Basel, Mülhausen und St. Gallen in Betreff der Unterhaltung des Kammergerichts, da man hieran nie etwas bezahlt, noch zu bezahlen schuldig sei. Da die Sache auch gemeine Eidgenossen berühre, die jetzt ohnehin zu Baden versammelt seien, so habe man die von Hosenn erhaltene Warnung, doch ohne ihn zu nennen, ihnen vorgetragen. Sic seien hierüber sehr ungehalten gewesen und haben beschlossen, man solle weder etwas geben noch antworten, sondern bei der Freiheit bleiben, bei der sie die von Basel mit Gottes Hülfe beschützen wollen. Sie hätten dann auch dem Kammerrichter und dem Fiscal geschrieben, die Eidgenossen ruhig zu lassen. «>», Basen MMv-nbuch i°43-4«. 103. Schwarzenöurg. 1542, 30. October. Es erübriget nur folgende Missive Berns an Freiburg, die von zivei Tagleistungen (Augenscheinen) Kunde gibt: 1542, 25. October. Die Botschaften beider Städte, die letzter Tage den Bau des Schlosses Grasburg (soll wohl heißen Schwarzenburg) besichtigten, seien daselbst einig geworden, daß die Rathsanwälte beider Thcile mit Zuzug der Zimmer- und Steinwerkmeistcr und eines Zieglers noch eine Besichtigung vornehmen sollen. Man bestimme nun hiefür den nächsten Montag (30. October) früh. St. A. Am, - Deutsch Mssivcnbuch r, s, -13. 104. Arminen. 1542, 7. November (Montag). Staatsarchiv Luccr»: Mg, cibg, Absch, U.l, k. lio. Tag der V Orte. n. Da dieser Tag der zu besorgenden Theurung wegen angesetzt worden und Einige zu Luggarus und anderswo den Wein in großen Massen aufkaufen, um ihn nach Mailand zu führen, während von dorther nichts zugelassen wird, woraus dem gemeinen Nutzen großer Abbruch erfolgt, so wird, um dem zu begegnen, vereinbart, zuerst an den Marguis von Gnasti zu schreiben, ihn zu freundlicher Nachbarschaft zu ermahnen und um Gestattung des feilen Kaufs zu ersuchen, unter Anerbietung von Gegendiensten, und eine Antwort von ihm zu begehren. Fällt eine günstige Antwort, so ist es gut; wo nicht, so will man einen gemeinen Tag ausschreiben, um die nöthigen Maßregeln zu berathen. Den ennetbirgischen Vögten wird anbefohlen, darüber zu wachen, daß bis auf weitern Bescheid der XII Orte (denen der „Handel" auch mitgetheilt ist), niemand etwas in das Herzogthum Mailand hinab führe. Dies Alles wird Zürich und Glarus, als den nächsten Orten, angezeigt, damit sie, was immer vorfalle, sich zu verhalten wissen. Wiewohl der Bote von Zug nur Auftrag hat, anzuhören und heimzubringen, so haben doch die übrigen Orte sich seiner vermächtigt, in dieses Schreiben zu willigen, indem daraus nichts Nachtheiliges erfolgen könne. ?». Jeder Bote soll den Antrag heimbringen, daß nirgends im Lande das Korn aufgekauft werden dürfe. Beim Lucerner Abschied vom 11. December liegt ein Schreiben des Statthalters von Mailand, Marquis von Gnasti, datirt: Casale, 8. December (deutsche Ucbersetzung) als Antwort auf ein von Brunnen abgegangenes Schreiben, das ihm am 28. November zugekommen sei. Es seien die Lebensmittel in seinen Landen sehr November 1542. 207 theuer und »ur geringe Vorräthe da. wcßhalb er von dem Kaiser keine Erlanbniß habe, den eidgenössischen Vogteien Getreide zukommen zu lassen. Damit man aber die vorgekommene Irrung einsehe, lege er einen Rodel über die seit einiger Zeit bewilligte Anssuhr bei. Er wolle gern Alles thnn und nachlassen, was möglich sei. damit man des Kaisers guten Willen erkenne, wegen der Freundschaft und nachbarlichen Liebe, welche die Eidgenossen bisher gegen das Land bewiesen haben Zc. (Beilage). Seit Juli d. I. seien für die Vogteien Lauis. Lnggarus. Bellenz. Nivera, Blegno (Brengnio) nnd (Mainthal. Leventina und Basel von Mailand aus bewilligt worden 2193 Saum, von Novara und Honorcse 5440 Saum, zusammen 7794 (sich Saum Korn. Reis und Anderes; die Namen derjenigen, die mit Briefen von eidgenössischen Amtleuten erschiene», um solches zu empfangen, seien genau verzeichnet. 103. Wurgau. 1542, nach 11. November (nach Martini). KailtonSarchiv Solothurii: Abschied- Bd. L». Gesaildte von Glarus und Solothurn nehmen in Beisein des Landvogts im Thnrgau, Melchior Heinrich, des Raths zu Zug, von den Klöstern im Thurgan Rechnung ab. »T. Kalchrain. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 63 Mltr. 11'/- Vrtl.; Kernen 94 Mltr. 7'/» Vrtl.; Haber 82 Mltr. 2'/sVrtl.; Gerste nichts; Geld 335 Gld. 12 Schl. 7 D. 1 Hlr.; Wein 11 Fuder 12 Eimer 1 Maß. Ausgaben: Fäsen 63 Mltr. 2 Vrtl.; Kernen 70 Mltr. 2 Vrtl.; Haber 77 Mltr. 12 Vrtl.; Gerste nichts; Geld 172 Gld. 8 Schl.; Wein 2 Fuder 3 Eimer. 1,. Jttingen. 1. Rechnung. Einnahmen. Fäsen 273 Mltr. 2 Mt. 3 Vrlg.; Kernen 1346 Mt. 3>/s Vrtl. l'/s Jmmi; Haber 275 Mltr. l'/s Jmmi; Roggen 15 Mltr. 2 Mt. 2 Vrtl.; Gerste 13 Mltr. 1 Mt. 2 Vrtl. 3 Vrlg.; Weizen 2 Mltr. 4 Vrtl.; Schmalsaat 2'/-- Mt.; Geld 1733 Gld. 9 Schl. 4'/-. D.; Wein 103 Fuder 2 Saum 3 Eimer 23 Maß. Ausgaben: Fäsen 337 Mltr.; Kernen 955'/- Mt. 2 Jmmi; Haber 162 Mltr. 2 Mt. 1 Vrtl. 1 Vrlg. 7'/- Jmmi; Gerste 36 Mt. >/s Vrtl.; Roggen 30 Mt. 3 Vrtl. 6 Jmmi; Weizen 5 Mt.; Schmalsaat 2'/s Mt.; Geld 2180 Gld. 3 Schl. 3 D.; Wein 78 Fuder 2 Saum 1 Maß. 2. Diese Rechnung, die der Prior in Gegenwart des Convents abgelegt, hat die Boten sehr befriedigt, zumal sie wahrgenommen haben, daß das Kloster wieder schön erbaut worden ist. Was dasselbe an Fäsen und Gerste dem Prior schuldet, glaubt es aus dem diesjährigen Bau- und Zehntstock, der in obiger Rechnung nicht enthalten ist, tilgen zu können. Geld hätten sie von guten Freunden geliehen bis der Wein verkauft sei, damit der Bau uicht stillstehen müsse. 3. Da den Gotteshäusern Kreuzlingen, Fischingen und Dießcnhofen, in Betracht, daß sie den Gottesdienst und den Orden halten, die Rechnung erlassen worden ist, und bei dem Gotteshaus Jttingen dasselbe der Fall sei, so bitten Abt nnd Convent, es wollen die X Orte sie ebenfalls der Rechnung entheben und sie halten wie andere Ordensleute; sie verspreche», gut haushalten zu wollen; es sei ihnen beinebens sehr angenehm, wenn eidgenössische Voten und der Landvogt sie, wie die genannten Gotteshäuser, jährlich besuchen, und sie werden nicht minder als jene ihnen mit einer Verehrung begegnen, v» Dänikon. 1. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 63 Mltr. '/s Vrtl.; Kernen 684 Mt. '/-Vrtl. l'/s Vrlg. '/s Jmmi; Haber 215 Mltr. 2'/- Vrtl. 6 Jmmi; Geld 524 Gld. 9 Schl. 7 D.; Wein 130 Saum 3 Eimer; Vieh 3 Kühe 4 Kälber 4 Wagenroß 1 Neitroß 3 Ochsen. Ausgaben: Fäsen III Mltr. 1 Mt. l'/s Vrtl. l'/s Vrlg.; Kernen 452 Mt. 1 Vrtl.; Haber 107 Mltr. 1 Mt. 3>/s Vrtl. l'/s Vrlg. 2 Jmmi; Geld 1142'/- Gld. 2 Schl. 9 D.; Wein III Saum 3'/- Eimer; Vieh 3 Ochsen 1 Kuh. 2. Der Vogt zeigt an, daß er einen großen Theil dessen, was das Kloster ihm schulde, für das Kloster 208 November 1542. andern Leuten schuldig sei. Hinmieder habe er von seinem Hof dem Gotteshaus eine Summe zu entrichten; die werde er in nächster Rechnung von seiner Forderung abziehen. Der Vogt macht ferner bemerkbar, das Gotteshaus werde von den Gästen, die stets da einkehren, mit großen Kosten behelligt und bittet um Rath, wie er sich diesfalls zu verhalten habe. Dieses und auch daß der Gottesdienst daselbst nicht gebührend gehalten werde, haben die Boten in den Abschied genommen. 4. Der Vogt stellt endlich vor, der von Honburg zu Langenstein müsse dem Gotteshause jährlich 5 Gulden Zins entrichten und es stehen diesfalls nun fünfzehn Zinsen aus; obwohl die Eidgenossen an ihn geschrieben haben, sei noch keine Bezahlung erfolgt; der Vogt habe die Weisung erhalten, den Schuldner gemäß der Erbeinung vor den Bischof von Constanz in's Recht zu nehmen; das aber verursache dem Gotteshause uuerschwingliche Kosten und der Bischof würde vielleicht um das Bitten und Anrufen des Vogtes wenig geben; dieser verlange daher neuerdings Instruction. Fällt in den Abschied, «l. Tobel. 1. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 466 Mltr., 1 Mt. 2 Vrtl. 2l/z Jmmi; Kernen 1074 Mt. 1 Vrtl. 3>/-> Jmmi; Haber 398 Mltr. 8 Jmmi; Gerste 2 Mltr. 3>/s Vrtl.; Roggen 2 Mltr. 2 Mt. 1 Vrtl. 7>/ü Jmmi; Geld 2151 Gld. 13 Schl. 6 D.; Wein 89 Fuder, 1 Saum 3 Eimer 9 Maß. Ausgaben: Fäsen 464 Mltr. 3 Mt. 3 Vrtl. 2'/? Jmmi; Kernen 1069 Mt. 9^/s Jmmi; Haber 396 Mltr. 2 Mt. 9'/ü Jmmi; Gerste 2 Mltr. 3>/, Vrtl,!; Roggen 2 Mltr. 2 Mt. 1 Vrtl. V'/- Jmmi; Geld 2173 Gld. 10 Schl. 6>/z D.; Wein 77 Fuder 3 Eimer 13 Maß. (Der Ueberrest der Einnahmen über die Ausgaben bei Fäsen, Kernen, Haber ist Schwanung, beim Wein Schwanung und Verbrauch im Haus.) Unter den Ausgaben ist verrechnet was das Haus auf letzten St. Johannis (24. Juni) als Nestanz auf den Leuten und baar im Kasten hatte, das soll in der nächsten Rechnung als neue Einnahme aufgetragen werden. Es beläuft sich wie folgt: Fäsen Restanz 16 Mltr. 2 Mt. 1 Vrtl. 3'/z Jmmi, im Kasten 64 Mltr.; Kernen Restanz 180 Mt. 2 Vrtl. V/2 Jmmi; Haber Nestanz 81 Mltr. 3 Mt. 3 Vrtl. 8 Jmmi, im Kasten 72 Mltr. V/» Mt.; Gerste Nestanz 1 Mt. 3>/2 Vrtl.; Roggen Restanz 2'/ü Vrtl.; Wein im „Kär" 60 Fuder 3 Saum. 2. Diese Rechnung wurde in Abwesenheit des Commenthurs von dessen Statthalter und Schreiber abgelegt-, sie hat die Boten nicht befriedigt, weil ungeachtet des dem Gotteshaus zuständigen Einkommens nichts vorgeschlagen wurde. Es wurde daher verfügt, es solle getrachtet werden, dem Hause vorzuschlagen, und wenn man etwas ablösen lassen oder verkaufen wolle, wodurch in das Hauptgut des Hauses eingegriffen werde, sollen hierüber die Eidgenossen begrüßt werden, wie dieses schon früher angezeigt wurde. „Er" versprach, diesem nachzukommen. v. Münsterlinge n. 1. Nach dein im letzten Jahre erfolgten Tode der Priorin und der Schaffnerin hat ihr Bruder, Christoph Mörikofer, die Verwaltung geführt. Um seine Rechnung mit den Rechnungen der letzten zwei oder drei Jahren zu vergleichen, hat er die letztern in die „Bulge" geschoben, in der Meinung, die neue Rechnung von St. Mathiastag (24. Februar) 1541 bis St. Martini (11. November) 1542, die vom Landschreiber verfaßt morden ist, liege auch dabei. Erst in Dießenhofen entdeckte man, daß dieses nicht der Fall sei, und es wird daher diese Rechnung auf dem nächsten Tag vorgelegt. 2. Da Christoph Mörikofer noch nicht als Vogt bestimmt ist, so bittet er die Eidgenossen, ihm in gleicher Weise wie früher dem Martin Wehrli diesen Dienst zu übertragen. Dies wird in den Abschied genommen und ihm empfohlen, inzwischen gut zu haushalten. Wenn er als Vogt bestimmt wird, so soll er den Vorschlag wieder an Zins legen; 400 Gulden, die abgelöst und des Mörikofers Schwestern, als sie in das Gotteshaus gesetzt worden sind, übergeben wurden, um sie zinstragend zu machen, sind in den Haushalt verbraucht worden, t. Feldbach. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 250 Mltr. 1 Mt. 2 Vrtl. 1 Vrlg.; Kernen 447 Mltr. 1 Mt. 3 Vrtl. 1 Vrlg. Steinermaß und 18 Mt. 3 Vrlg. Constanzermaß; Haber 353 Mltr. weniger V» Jmmi; Gerste 3 Mltr. 1 Mt. November 1542. 209 2'/» Vrtl.; Roggen 67 Mltr. 1 Mt. 1 Vrtl. 1 Jmmi; Geld 1481 Pfd. 1 Schl. 1 D.; Wein 68 Fuder 25 Eimer 5>/z Maß. Ausgaben: Fasen 88 Mltr. 1 Mt. 2 Vrtl.; Kernen 299 Mltr. 3 Vrtl. 44/2 Jmmi; Roggen 16 Mltr. 1 Vrtl.; Haber 133 Mltr. 3 Mt. 3 Vrtl.; Gerste 1 Mltr. 3 Mt.; Geld 1015 Pfd. 9 D.; Wein 39 Fuder 18 Eimer 28 Maß. Von der Nestanz, die der Vogt schuldet, wurden 2 Fuder Nachgelassen, weil zur Zeit, als Vogt Zumbrunnen dem jetzigen Vogt die Sache übergeben hat, einige Fässer höher geschätzt worden, als sie sind. 10K. Brunnen. 1542, 1. December. Staatsarchiv Zürich: Acten Ennetbirgische Vogteien. Es erübriget uns nur folgendes Schreiben von obigein Datum der V Orte an Zürich, wobei immerhin fraglich bleibt, ob dessen Inhalt einziger Verhandlungsgegenstand der Conferenz gewesen sei. Man sei berichtet, in den Vogteien Lauis, Lnggarns und Mcndris seien reiche Leute, die von den Armen große Quanten Wein kaufen, denselben einlegen und wahrscheinlich in das Herzogthnm Mailand führen werden. Man wisse mm aber auch, daß „den unfern armen lütcn" von Seite des Herzogsthums der feile Kauf abgeschlagen sei, daher man dieselbe» von den Märkten diesseits des Gebiets werde speisen müssen, was dies- und jenseits zu großer Theurung führen müßte. Würde anderseits der Wein in angeführter Weise veräußert, so würde das zu doppeltem Nachtheil gereichen. Dem zu begegnen haben sich die Boten der V Orte, als die nächsten, denen diese Sache begegne, und weil die Angelegenheit keinen Verzug erleide, in Eile versammelt, zu verhindern, daß bis auf weiter» Bescheid der XII Orte die Ausfuhr verweigert werde. Dabei sei einhellig beschlossen worden, dem Markgrafen von Guasti zu schreiben, er möge der althergebrachten Freundschaft und guten Nachbarschaft, die man hierscits aufrecht zu halten entschlossen sei, gedenken und daher den Eidgenossen und ihren Unterthanen (uns und den Unsrigen) Proviant und feilen Kauf nicht abschlagen. Das habe man vollzogen und werde die geforderte Antwort mittheilen, damit die XII Orte in der Angelegenheit sachgemäß handeln könne». Dabei habe man allen Vögten geschrieben, den Vorkanf abzustellen und den Unterthanen die Ausfuhr nach Mailand bis ans weitern Bescheid zu untersagen. Das habe man in der Eile zum Besten Aller und nicht in Verachtung (der übrigen Orte) gethan; dasselbe sei auch denen von Glarns, als nächsten Nachbarn, angezeigt worden. Besiegelt im Namen Aller mit dem Siegel von Schwyz. Sollte etwa dieses Schreiben, trotz der nicht unerheblichen Zeitdiffcrenz, zu dem Abschied vom 7. November gehören? 107. St. Kalken (?) Wyk(?). 1542, 1. December (Freitag nach St. Andres). StiftSarclnv Tt. Gallen: voo. vistk. Bd. ^.105, k. i. Gesandte: Appenzell. Moritz Gartenhäuser, Landammann; Sebastian Törig; Dias Zydlieden, des Raths und Landleute zu Appenzell. Abt St. Gallen. Othmar Gluser, Statthalter zu Wyl; Peter Eichborn, Statthalter zu St. Gallen; Hans von Himvyl, Gerichtsherr zu Elgow, Hofmeister des Gotteshauses St. Gallen; Wilhelm Blarer von Wartensce, Vogt ans Nosenberg; Sebastian Geisberg, Lehenvogt; Ulrich Ritz, Vogt auf Oberberg; Hans Hasler, Ammann zu Altstätten; Ulrich Meyer, Rath und Diener. 27 210 December 1542. Die Gesandte» von Appenzell eröffnen, man habe auf den 29. November (letzten Mittwoch) einen ganzen Landrath versammelt, um sich tiber den auf den 18. November (Samstag nach St. Othmar) vom Abt ihnen zugestellten Artikel, die Fälle betreffend, zu berathen. Dieser Artikel gehe dahin, daß der Abt, um zur Ruhe zu kommen, die versessenen Fälle dermalen auf sich beruhen lassen und zusehen wolle, ob in der Folge ihm die Fülle nach Brief und Siegel und wie von Alters her ausgerichtet werden; würde dieses nicht der Fall sein, so müßte der Abt Altes und Neues nebst Kosten und Schaden sammenhaft beziehen. Die von Appenzell hätten sich nun entschlossen, dieses so anzunehmen und wolleil die Gesandten und deren Obern allen Fleiß anwenden, daß die Fälle vermöge Brief und Siegel, die von den siebeil Orten gegeben worden, gehörig ausgerichtet werden. Hierauf haben die benannten beiden Statthalter im Namen des Abtes den Gesandten von Appenzell zugesagt, der angeführte Artikel solle buchstäblich gehalten werden. Zum Gedächtniß dessen sind zwei gleichlautende Abschiede verfaßt und mit den Siegeln des Abts und des Landes Appenzell besiegelt worden. Die Siegelungsformel ist als Entwurf zu verstehen; man vergleiche de» Abschied vom 3. Februar 1543 Ü- 10«. Lucern. 1542, 11 . December (Dienstag vor Jodoci). Staatsarchiv Luccrn: Allg. Absch IN. 1, k. III. KaiitonSarchiv Freiburg: Uncingebundcne Abschiede. Kantonsarchiv Solothur»: Abschiede Bd. 17. Dieser Tag ist angesetzt wegen etiler „Empörung" (Aufbruch) von Kriegsleuten in Bünden, welche zu dem Kaiser ziehen sollen wider den König von Frankreich und die eidgenössischen Knechte, die in Pieniont liegen. Es wird beschlossen, Luccrn soll in Aller Namen an die III Bünde schreiben, daß sie die Ihrigen im Lailde behalten oder die Allsgezogenen heimmahnen, in Betrachtung der Folgen, die ihnen und den Eidgenossen daraus erwachsen könnten, worüber sie eine Antwort geben solleil. Da zu besorgen ist, daß diese Practik noch weiter um sich griffe, woraus noch größerer Schaden entspringen würde, weil vor Kurzem der König von Frankreich geschrieben, daß er im Frühjahr die eidgenössischen Knechte wieder zu brauchen gedenke; da es aber bei dem letzten Aufbruch mit ungleicher Bestellung der Hauptleute, wider die Vereinung, „elendiglich" zugegangen, und die Hauptleute und Knechte von den Gubernatoren des Kriegs schmählich und gering- schützig behandelt worden, wie wenn der Krieg sie nichts anginge, so hat man anfänglich die Absicht gehabt, einen gemeinen Tag anzusetzen; weil jedoch Zürich aus den ennetbirgischen Vogteien des feilen Kaufs halb Nachricht erhalten hat, und man von daher die Ausschreibung eines Tages erwartet, wird jetzt die Sache in den Abschied genommen, damit auf nächstem Tag alle in der Vereinung stehenden Orte ihre Boten instruiren können, solchen unziemlichen Begegnissen abzuhelfen. Lucern ist indessen beauftragt, allen Orten, die in der Vereinung sind, von dieser Abrede Kenntniß zu geben. 1». Da immer noch der Uebelstand waltet, daß niemand weiß, wie man die leichten dicken Pfennige nehmen soll, was dem gemeinen Mann nachtheilig ist, so hat Luceril durch seinen Münzmeister und andere Sachverständige verordnet, daß ein Dickpfennig, der nur um 1 Gran zu leicht ist, gut bleiben soll; ist aber einer 2 Gran zu leicht, so soll er einen Doppler oder 2 Kreuzer minder gelten; für jeden folgenden Gran soll ihm 1 Angster abgehen. So soll es fortan gehalten werden, und jeder nach dieser „Theilung" mit Dicken sich bezahlen lassen, (namentlich) von Allen, welche die Märkte in Lncern besuchen. Januar 1543. 211 Im Solothurncr und Freiburger Abschied fehlt I». Zu 1542, 16. December. Burgermeister und Rath von Chur an die V Orte. Die Boten dek drei Bünde, au die wegen Heimmahuung der für den Kaiser Ausgezogeneu geschrieben worden, seien jetzt nicht beisammen und kommen so bald nicht zusammen! sobald als möglich werde man ihnen das betreffende Schreiben eröffnen und inzwischen thcile man den Sachverhalt mit, der in Folgendem bestehe. Unversehens sei ein schneller Aufbruch erfolgt, der denen von Chur („uns") und dem gemeinen Lande leid sei, nicht nur, weil die V Orte („ir") und die von den drei Bünden („wir") Leute im Dienste des Königs haben, sondern auch anderer Ursachen wegen. Man habe den benannten Aufbruch, sobald er bekannt geworden, von Seite derer von Chur und auch Seitens des gemeinen Landes abzustellen gesucht und von jedem Bunde einen Gesandten mit mündlichem Befehl und schriftlicher Instruction eilends den Ausgezogenen nachgesandt, worauf viele der letztem zurückgekehrt seien. Was die drei Gesandten aber weiter verhandelt haben, wisse man nicht, weil sie noch nicht heimgekommen seien. Uebrigens glaube man, es werden sich wegen des Schreibens der V Orte und anderer Sachen wegen „gemeiner dryer (Bünden?) Rathsbotschaften" baldigst versammeln, deren Beschluß man berichten Werde. St. A. Luccrn: Acten BUndtcn. 109. Krandfon. 1543, bald nach 8. Januar. Wir sind auf die Mittheilung folgender Notizen angewiesen: 1) 1543, 8. Januar. Auf Verlangen derer von Bern wird der Stadtschreiber von Freiburg nach Grandson abgeordnet, um mit der Botschaft von Bern den Guillaume Villanchet, Johann Quicguant und Andere, die sich bei der Verurthcilung des Pierre Priure dem Landvogt von Grandson thätlich widersetzt und den Gefangenen mit Gewalt zu befreien unternommen haben, vor dein unparteiischen Gericht zu belangen und beurtheilen zu lassen. A. Frciburg: JnstructionSbuch Nr. 4, f. res. 2) 1543, 23. Januar. Ber» an Freiburg. Man habe heute den Rechtshandel, der durch die Boten beider Städte wider Johann Ouinguan (sie) und seine Mithaften vollführt worden, und die Bitte, welche die Betreffenden heute vorgebracht haben, in Betracht gezogen und Allen sammcnhaft eine Buße von 4V Florin nebst Abtragung der Kosten auferlegt, was man dem Amtmann von Grandson geschrieben habe. a. A. Freiburg! Verner Missivcn. 110. Kaster. 1543, 15. Januar. Conferenz der Vogteiorte Schwyz und Glarus. Es erübrigt uns zur Constatirung der Tagleistung nur folgende Missive: 1543, 15. Januar (Montag nach dem XX. Tag). Zürich an die verordneten Boten und Rechtsanwälte von Schwyz und Glarus, „jetzt im Gastet". Die Verlassenschaft einer in Zürich gestorbenen Anna Unholzcr, bestehend in 50 Pfund, wird im Widerspruch mit denjenigen Erben, die nach Zürcher Stadtrccht erbberechtigt sind, von einer Stiefschwester der Erblasserin oder ihrem Manne verboten, weil nach dem Recht der Grafschaft Utznach, wo die betreffende Gült liegt, auch Geschwister von der Mutter einander beerben. Die von Zürich ersuchen, die dortigen Erben bei dein Zürcher Erbrecht, das hier zur Anwendung kommen müsse, zu beschützen. St. A.Zürich! Missivcnbuch Ui4S, k.iil. 212 Januar 1543. III. Schwyz. 1543) 24. Januar. Staatsarchiv Lueern: Actensammlung über Ursprung und Herkommen des alten Hauses BuchenaS, jetzt Hcrtenstein genannt, 5. SS; Allg. Absch. vl.i, k. 114. Gesandte: Nri. Amandus vou Niederhofen, Laudammann; Hans Brugger, alt-Ammann. Schwyz. Joseph Amberg, Laudammauu; Gilg Nychmut, alt-Ammauu. Unterm alden. Heinrich zum Weißenbach, alt-Ammann von Obmalden; Kourad Stulz, Laudammann (sie) und des Raths von Nidwalden. ». I. Leodegar von Hertenstein, Burger und des Raths von Lucern, Gerichtsherr zu Unterbuchenas und Hertenstein und in den zugehörigen Märchen und Kreisen, wo die Gerichte bis an das Blut ihm gehören, hat init Hans Lager, seinem Unterthan, etwas vorgenommen, wozu er Glimpf, Fug und Recht zu haben beglaubte. Hieraus aber ist Span und Mißhelle entstanden zwischen Ammann, Rathen und Gemeinden von Stadt und Amt Zug einerseits und Schultheiß, Rathen und Burgern der Stadt Lucern, von wegen ihres Burgers, des genannten von Hertenstein, anderseits. Diese Zwietracht hat soweit geführt, daß die Parteien sich gemäß der Bünde zu einem Recht veranlaßt haben. Hierbei sind die Zusätzer zerfallen und es wurde der Entscheiv auf einen Obmann, nämlich Jacob a Pro von Uri, der Zeit Landvogt zu Baden, gesetzt. Da nun die Obern der III Orte, namentlich in Folge dessen, was ihnen der genannte Obmann angezeigt hat, besorgten, daß dieser Handel, wenn er mit dem Recht ausgetragen werden müßte, Feindschaft und Haß unter den Parteien mehren und leicht noch größerer Unrath daraus folgen möchte, so haben sie ihre Botschaft nebst dein Obmann an die Parteien vor Burger, Räthe und Gemeinden abgefertigt, sie zu bitten, den Anstand ihnen zu einem freundlichen Spruche zu übergeben. Diesem Ansuchen ist von den Parteien willfahren worden, immerhin unter Vorbehalt ihrer Freiheiten, Rechte und Gerechtigkeiten und des alten Herkommens, wie die diesfalls den Obern der III Orte eingehändigten besiegelten Uebcrgebnißbriefe es enthalten. Dem zufolge ertheilen nun die genannten Gesandten folgenden freundlichen Spruch: 1. Aller Span und Handel und was sich in Folge desselben zwischen denen von Zug und dem von Hertenstein im Rechten oder sonst zugetragen hat, „als von des Fridbruchs wegen", soll für jetzt und hernach aufgehoben, hin, todt und ab heißen und sein und der Spaa künftig vou keiner Partei in arger Meinung fürgezogen oder geäffert werden. Es soll auch dieser Handel keinem Theil an Glimpf, Ehre und guten Lümden nachtheilig und an ihren Freiheiten, Rechten und Gerechtig- tigkeiten, alten Bräuchen und Herkommenheiten, Sprüchen, Briefen, Urtheilen und Verträgen unabbrüchlich sein. 2. Da die Parteien große Kosten gehabt haben, die jede an der andern fordert und aber der Handel in der Güte erledigt worden ist, so soll um mehrerer Freundschaft, Liebe und Einigkeit willen jede Partei ihre Kosten an sich selbst tragen. Es siegeln die genannten Gesandten. — (Verhandlungen der V Orte.) I». Schultheiß Fleckensteii: von Lucern legt einen Bericht über den in Blinden geschehenen Aufbruch vor- Heimzubringen und auf dein Tag in Lucern Antwort zn gebe,:. «. Unterwalden läßt durch Ammanu zum Weißeirbach und Ammanu Lussi die Beschwerde wiederholen, daß einigen ihrer Knechte, die letzten Sommer durch Beriicr Gebiet gezogen, Gewalt angethau und die Paternoster abgerissen worden, ivas gegen den Landfrieden sei; aber sie hoffen und begehren, daß die übrigen vier Orte zu ihnen stehen und mit ihnen Klage führen. Da niemand instruirt ist, so wird der Handel in den Abschied genommen und hiefür ein Tag nach Lucern angesetzt auf nächsten Montag (29. Januar). «R. Es fällt ein Antrag, dein Hauptmann Januar 1543. 213 Baptista de Insuls für seine Mühe und Arbeit insgemein zu danken, oder ihm von jedem Ort besonders zu schreiben. Antwort in Luceru. v. Ebendort ist zu beschließen, was man dem Papst auf sein Breve antworten und von ihm begehreu solle. Die zuerst angegebene Quelle enthält nur eine Copie; die Abschiedesammlung enthält nur b— als Verhandlungen der V Orte; ll und v sind durchgestrichen. IIS. Wern. 1543, 29. Januar. Staatsarchiv Bern! Pergaincnturluiide und Solothurn Bücher Nr. I, 5. Sld, Im Jahr 1539 (den 26. Juli) sind zwischen den Städten Bern und Solothurn Kirchensätze und andere Kirchengüter, die je eine Stadt im Gebiete der andern besessen hat, abgetauscht worden. In der Folge zeigte sich nun, daß von den an Solothurn übcrgebenen Zinsen der Stift Zofingen 3 Pfund 7 Schilling Pfenning, 1 Mtttt Dinkel, 1 Müttund ein Viertel Haber, ebenso 10 Schilling Pfenning vom Schlosse Fridnau (Fridau?) her, 1 Gulden Bodenzins vom Müller von Rychenbach und 1 Gulden Bachzins, den der Prädicant von Wyinngen bezieht, in Abzug gebracht werden müssen. Zur Ausgleichung dieses Wegfalls haben die von Solothurn ihre Botschaft nach Bern gesendet und hinwieder die von Bern Ausschüsse verordnet. Es werden nun der Stadt Solothurn zum Ersatz des benannten Ausfalles auf Genehmigung beidseitiger Obern mehrere (benannte) Einkünfte angewiesen, die früher die von Solothurn zu entrichten hatten, von denen sie nun aber in der Folge frei und ledig sein sollen, was die von Solothurn angenommen haben. Die 7 Schilling Pfenning und 3 Lagel Wein Bodenzins, die der Spital von Solothurn an das Schloß Erlach derer von Bern zu entrichten hat, und die 3 Maß Weizen und 3 Maß Haber, die benanntes Schloß dein Spital von Solothurn jährlich schuldig ist, sollen gegenseitig ausgerichtet werden. Die Verkommniß wird von beiden Theilen besiegelt. Beide Siegel hangen. 113. Lucern. 1543, 30. Januar. Staatsarchiv Luecr»! Allg. Absch. dl. t, t. Iis. Tag der V Orte. In Betreff der auf dem letzten Tage vorgebrachten Beschwerde Unterwaldens über Mißhandlung der Seinigen zu Bern (und Aarberg), eröffnen zuerst Uri und Schwyz den Rath, daß Unterwalden, weil doch niemand bestimmt wisse, ob die That mit Gunst der Obrigkeit von Bern oder allein von dem Vogt zu Aarberg geschehen sei, an Bern schreibe und es um Antwort ersuche. Lucern und Zug dagegen halten für fruchtbarer, daß Unterwalden eine Botschaft nach Bern abordne, um die Sache mündlich vorzubringen und um Aufschluß M bitten, ob solches auf Geheiß der Obrigkeit geschehen sei oder nicht; wäre jenes der Fall, so müßten die Boten erinnern, daß es gegen den Landfrieden sei, und bitten, um des Friedens willen solches nicht mehr iu thun; hätte aber der Vogt von Aarberg von sich aus so gehandelt, so möchte Bern denselben also strafen, daß man einsähe, daß es den Herren leid wäre und die Amtleute vor dergleichen Verletzung der Bünde und 214 Februar 1543. des Landfriedens warnen ?c. Da nun zwei Näthe vorliegen, so hat man sich vereinbart, Unterwalden zu überlassen, welchen es annehmen wolle; es wird aber gebeten, die Sache nicht zu hitzig, sondern in? allerfreund- lichsten Tone vorzubringen, jedoch den Bünden und dem Landfrieden nichts zu vergeben, weil die andern Orte auch dabei betheiligt sind. Die Antwort Berns soll ihnen dann Unterwalden zu weiterm Rathschlag mittheilen. 114. St. Kalken. 1543, 3. Februar (Samstag vor der Herren Fastnacht). Stiftsarchiv St. Gallen: voe. viotd. Bd. 105, f. i. Gesandte von Appenzell, nämlich Landammann Moritz Gartenhauser und Sebastian Törig, eröffnen vor dem Abt von St. Gallen: 1. Es sei in ihrem Lande letzter Tage Landrath gehalten worden; der habe beschlossen, die angeregten und gestellten Mittel in Betreff der Fälle anzunehmen; doch wolle man diesfalls keine Briefe unter dem Landessiegel aufrichten, auch nicht Brief über Brief geben, da die Sache schon genugsam versiegelt und vernottelt worden sei; nichts desto weniger wolle man dem von den sieben Orten errichteten Briefe getreulich nachkommen. Der Abt läßt nach genommenem Verdank ihnen erwiedern, er habe nicht erwartet, daß sie die Besiegelung verweigern würden, da solche beschlossen worden und für die von Appenzell selbst wegen des Nachlasses der verfallenen Fälle wichtig sei und man solches auch in kleinern Sachen beobachte. Die von Appenzell mögen sich verfaßt machen, falls der Abt auf den jetzt angesetzten Tag dieser und anderer Angelegenheiten wegen seine Gesandtschaft abordne und einen Anzug thun lasse, daß ihre Boten diesfalls zu antworten instruirt seien. 2. In Betreff des ausstehenden Zehntens und der Gült in? Amt Altstätten find die betreffenden Inhaber nicht erschienen. Für sie antwortet der Landammann, sie wollen diesfalls zu Recht stehen an Orten und Enden, wo sie gesessen sind. Es ist hierauf bezüglich auf einer frühern Tagleistung eil? Vergleichsmittel gestellt worden, in der Meinung, daß die Inhaber in Monatsfrist dasselbe annehmen oder verwerfen sollen. Da nun dieser Monat verflossen ist, so antwortet der Abt den Bote??, er könne die Inhaber in solcher Weise nicht belangen; die zu Appenzell haben nur Ein Gericht und Einen Eid, er müsse sie daher als parteiisch betrachten. 3. Betreffend die ausstehenden Bußen eröffnen die Gesandten von Appenzell, die meisten der auf den? ihnen überschickten Vußenzettel enthaltenen Personen haben sie berufen und ihnen sagen lassen, sie sollen gemäß ihrem Verschulden und ihrem gethanen Gelöbniß das Erforderliche leisten. Diese haben aber das Gelöbniß in Abrede gestellt; auch seien einige gestorben und andere aus dein Lande gegangen; man wünsche daher diesfalls weitere Aufschlüsse zu erhalte?? (was Alles schon früher, aber ohne Erfolg geschehe??, weil sie die Natur und Eigenschaft haben, nichts zu gebe??, sondern den Abt und die IV Orte aufzuziehen). Der Abt giebt hierüber die gleiche Antwort, wie bezüglich der Fälle, daß er nämlich iveiter Raths pflegen und suchen wolle, zumal diese Bußen über hundert und zwanzig gute Gulden betragen. Februar 1543. 215 115. Zürich, Wer», Lucern, Schwyz, Aug. 1543, c. 5. Februar ff. Wir können aus directer und indirecter Quelle folgendes mittheilen: 1) 1543, 31. Januar. Vor dem großen Rath zu St. Gallen. Es werden zwei Executorialbriefe des Kammergerichte's verlesen und dann Boten an einige Orte abgeordnet, zu bitten, daß man denen von St. Gallen gegen dergleichen Beschwerden beholscn sein wolle. Es werden bestimmt: alt-Unterbnrgermeister Hans Niner »ach Bern und Lnccrn, alt-Stürmcister Ambras Eigen nach Zürich, Schwyz und Zug: nach Glarus will Man einen Brief senden. Stadtarchiv St. Gallen: Rathsbuch 1541 -ISS», S. 49. 2) 1543, 5. Februar. Vor dem Rathc zu Bern legt eine Botschaft von St. Gallen zwei vom Kaiser ausgegangene Monitorialbriefc vor, mit welchen die von St. Gallen für Entrichtung der Türkenstcuer aufgefordert und nach Speyer geladen werden, die Acht „zu sehen und zu hören", gleich wie auch Basel ein Mandat erhalten habe. Die Botschaft ersucht die von Bern, denen von St. Gallen berathen zu sein. Der Rath antwortet, man sei willig, denen von St. Gallen, als getreuen lieben Eidgenossen, hierin alles Gute zu erweisen. ^»thsbuch Nr. -8», s. ,48. 3) 1543, 8. Februar. Vor dem kleinen Rathe der Stadt St. Gallen berichtet Ambrosius Eigen, wie freundlich und'in großen Ehren er zu Zürich, Schwyz und Zug empfangen und gehalten worden sei. Zürich habe sich erboten, denen von St. Gallen in diesem und andern Fällen beholfen und berathen zu sein, damit sie zur Ruhe kommen. In Zug habe der Ammann Stocker und acht des kleinen Rathes „mitgefsen" und geantwortet, sie wollen es bis Mittwoch auch den Rathen aus den „fryen Aemtern" eröffnen. Beinebens haben sie sich erboten wie Zürich, und wollen die Bünde an denen von St. Gallen treulich halten und ihnen Alles thun, was ihnen dienstlich und lieb sei. Schwyz ebenso und habe beinebens zwei Mal gesagt, wenn denen von St. Gallen etwas begegne, so solle man es denen von Schwyz zu wissen thun: sie wollen jenen mit Leib und Gut zuziehen, ihnen treulich Hülfe leisten und ein Mal „Bischof oder Bader werden". Der Rath ist über dieser Verrichtung sehr erfreut, verdankt dieselbe auf das höchste und verordnet als Gesandten nach Baden den Neichsvogt Doctor Joachim von Watt. Stadtarchiv St. Gau-n: Rathsbuch w4i-°z. s. 4». 116. Waden. 1543, 12. Februar (Montag nach Sonntag Jnvocavit.) Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. dl. 1, k. IS1. Staatsarchiv Zürich! Abschiede Bd. lll, k.l ts. Staatsarchiv Bern! Allg. eidg. Aschi-dc XX, S. Sl Landesarchiv Schwyz - Abschiede. KantonSarchiv Zug: Uneingebundene Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede W4S— I84Z. Ka ntonSarchiv Areibnrg! Badische Abschiede Bd. 14. KantonSarchiv Solothurn: Abschied- Bd. so. KantonSarchiv Schaffhansc»: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johannes Haab, Bürgermeister. Bern. Peter Jmhag, Venner. Lucern. Jacob Martin, des Raths. Uri. Mansuetus Zumbrunnen, des Raths. Schwyz. Martin Aufdcrmaur, Seckel- 'ueister. Unterwalden. Heinrich zum Weißenbach, alt-Landammann von Obwalden. Zug. Heinrich Jten, ^s Raths, von Aegeri. Glarus. Hans Aebli, Landammann. Basel. Christoph Offenburg, des Raths. Freiburg. Martin Sesinger, des Raths. Solothurn. Urs Schluni, des Raths. Schaffhausen. Hans Waldkirch, Burgermeister; Ludwig Ochsli, des Raths. Appenzell. Moritz Gartenhauser, Landammann. E- A. A. k. 80. 216 Februar 1543. »». Dieser Tag wurde von Zürich angesetzt wegen der Mandate, welche den Eidgenossen von Basel und Andern von dem Procurator-Fiscal des kaiserlichen Kammergerichts zu Speyer zugekommen sind. Es finden sich deßhalb Gesandte des Fürstbischofs Lucius von Chur, des Abtes Diethelm von St. Gallen, des Abtes von Disentis in Bünden und Nathsboten von Basel, Schaffhausen, St. Gallen und Mülhausen ein, und eröffnen die Mandate, welche besagen, daß die Geistlichen, weil sie die geforderte Summe zur Erhaltung des Kammergerichts und ihre Hülfe gegen die Türken nicht geleistet und darin ungehorsam gewesen, bei Verlust ihrer Regalien und Freiheiten, die sie von römischen Kaisern und Königen haben, die Steueranlage sowie 2 Mark löthigen Golds als Strafe und die erlaufenen Kosten entrichten, und die vier Orte auf den festgesetzten Termin vor dem Kammergericht erscheinen sollen, um zu vernehmen, wie sie durch ihren Ungehorsam in die Acht verfallen seien w., und daß, ob sie sich stellen oder nicht, das Gericht auf Anrufen des Fiscals im Rechten fürfahren werde. Diese Mandate hat man mit Mißfallen gehört und daher die Missiven hervorgesucht und verlesen, welche man dieser Auflage wegen im letzten Jahr an Kaiser und König, Kurfürsten, Neichsstände und Kammergericht zu Speyer erlassen hat, und demnach an alle ernstlich geschrieben, man hatte sich nach dem (letzten) Schreiben des Königs solcher Mandate gar nicht versehen, sondern erwartet, daß man gnädiglich in Ruhe gelassen würde, weil man von Kaisern und Königen von solchen ausländischen Gerichten und namentlich von Kammergerichtsprocessen befreit worden sei; man werde mit der Hülfe Gottes einander dabei handhaben und schlitzen und sich nicht davon drängen lassen; man habe auch dem Bischof von Chur und den Prälaten befohlen, weder die Auflage zu bezahlen noch vor dem Kammergericht zu erscheinen, und bitte dringend, sie mit Acht zu verschonen und uns bei unsern Freiheiten und altem Herkommen bleiben zu lassen; sonst würde man auf Mittel denken, sich vor solchen: Schaden zu sichern; man erwarte von allen Seiteil schriftliche Antwort. ?». 1. Da die ennetbirgischen Vögte schreiben, wie allerlei Rüstungen im Herzogthum Mailand vorgehen, das Schloß Arona, der Langensee und andere Plätze besetzt werden, und Gerüchte umgehen, es gelte den Luggarnern, so wird ihnen erwiedert, sie sollen fleißig kundschaften und an die nächsten Orte berichten, was sie erfahren. 2. Sie melden ferner, daß das Geschütz nicht gerüstet und weder Steine noch Pulver vorhanden seien; sie möchten wissen, ob man ihnen das Nöthige zuschicken wolle. Heimzubringen. «. Da der Marquis del Guast die Sperre wieder aufgehoben hat, so wird den Vögten befohlen, den freien Kauf in gleicher Gestalt zu öffnen, den Wein ausgenommen, weil derselbe einige Jahre liegen darf; sie sollen mit allem Ernst verhüten, daß solcher hinabgeführt oder verkauft werde. «I Weil der Hauptmann zu St. Gallen bisher keine eigene Behausung gehabt, sondern aus den Bußengeldern, die den Orten verfallen, eine Wohnung verzinst hat, so macht jetzt der Abt von St. Gallen das Anerbieten, die Hälfte zu geben, wenn dem Hauptmann ein eigenes Haus zu Wyl gekauft würde. Heimzubringen, v. Der (abgetretene) Hauptmann von St. Gallen, Hans Konrad Escher von Zürich, gibt Rechnung über die Bußen; jedes Ort erhält 115 Gl. (der Gulden zu 16 Bz., die Krone zu 25 Bz., der Dickpfennig zu 21 Etsch-Kreuzer). k. Die Gesellschaft von der Trinkstube zum Löwen in Dießenhofen schreibt, daß ihre Fenster ganz schadhaft seien; da der Herrschaft von Oesterreich Wappen darin gestanden, so bitten sie nun, es möchten die neun Orte ihre Ehrenwappen schenken, was sie unterthänig verdienen wollen. Heimzubringen. K. Ein „Gesandter" des Ammanns Vogler bittet, da er alt sei und hinfort „auf der Grube gehe", und viele Kinder hinterlasse, damit denselben niemand vorhalten könne, daß ihr Vater nicht in seine Heimat habe kommen dürfen, auf das dringendste um die Erlaubniß, im Rheinthal ein- und auszugehen; er begehre damit nicht, sich haus- häblich dahin zu setzen. Dieses Gesuch empfiehlt Burgermeister Haab, indem er anzeigt, daß Vogler viele Februar 1543. 217 hübsche Kinder habe, die mit ehrlichen Leuten verheiratet seien, und wünschte, daß man sich mit der ausgehaltenen Strafe begnüge, da er sich ohne Zweifel keiner Umtriebe mehr annehmen werde. Heimzubringen. I». Prior und Convent von Jttingen schreiben: Da man den Aebten von Rheinau, Krenzlingen, Fischingen und Dießenhofen die jährliche Rechnung erlassen habe, und auch sie den Orden treulich halten, so bitten sie unterthänig, ihnen diese Rechnung auch zu erlassen, zumal sie geborne Eidgenossen und dein Gotteshaus einverleibt seien und redlich zu haushalten begehren; sie erbieten sich, den zu ihnen kommenden Boten ihre Belohnung sonst zu verabreichen. Antwort auf nächstein Tag. i. Der Landvogt im Thurgau schreibt: Nachdem der Commenthur von Tobel in Ungarn gestorben, kommen zahlreiche Gläubiger, die auf Bezahlung dringen; in Allem sollen die Schulden über 1400 Gl. betragen; bei der Abreise habe der Commenthur für die Rüstung und mitgenommene Baarschaft wohl 1000 Gl. gebraucht; nach seinem Tode haben aber die Verwandten die ganze Hinterlassenschaft an sich gezogen. Er habe nun dein Statthalter von Tobel befohlen, niemand etwas zu geben, bis auf höhere Weisung. Man hat ihm geantwortet, er soll verschaffen, daß dem Hause nichts entfremdet lind niemand bezahlt werde, bis aus weitern Bescheid. It,» Ev fällt ein Anzug, daß in einigen Klöstern im Thurgau übel gewirthschaftet werde-, so habe 1. der Schaffner zu Feldbach einen Hof um 400 Gl. verkauft, den Erlös jedoch nicht angelegt, sondern verbraucht; auch habe der Landvogt „in an das Landgricht gesetzt", was dem Gotteshaus nicht zum Bortheil gereiche; 2. der Schaffner von Dänikon sage in seiner Rechnung, wie das Kloster, weil es an der Straße liege, schwere Kosten habe, indem jedermann, der vorüberreise, da essen und trinken wolle; 3. auch zu Münsterlingen sei es nicht wohl bestellt, denn der gegenwärtige Schaffner sei nicht verordnet, sondern habe für seine Schwestern, die man als Pnore dahin gesetzt, Bürgschaft geleistet und nach deren Tod als Bürge sich „eingeflickt". Da man einsieht, daß es mit den Klöstern rückwärts geht und die Schaffner nur auf ihren persönlichen Vortheil bedacht sind, so soll man sich berathen, wie man die Verwaltung einrichten und den drohenden Ruin abwenden wolle, l. Ammann Aebli von Glarus schlägt im Austrag seiner Obrigkeit vor, die in französischem Dienst gewesenen Hauptleute, weil sie die Knechte weiter geführt, als die Vereinung erlaubt, zu strafen, damit solches künftighin nicht mehr geschehe. Die Hauptleute, die zu Perpignan gedient, bringen an: 1. Als der Delphin und seine Kriegsverwalter sie entlassen und sie für den laufendeil Monat bezahlt, haben sie denselben vorgestellt, daß es ihnen und den Knechten nicht möglich sei, im Laufe jenes Monats nach Hause zu kommeil, und daher noch einen Monatssold gefordert, was ihnen aber abgeschlagen wordeil sei; sie bitten daher, dem König zu schreiben, daß ihnen und den Knechten dieser Sold noch verabfolgt werde, indem einige erst zwölf, andere fünfzehn Tage nach dein bezahlten Monat in ihrer Heimat angelangt seieil. 2. Es gehe das Gerede, als ob sie de», König zu dienen unwillig geweseil seien und Urlaub genommen haben; damit geschehe ihnen Unrecht; denn sie haben dem König treulich und wohl gedient, wie sich das in ihren Paßporten und in dein Schreiben des Kölligs an die Eidgenossen unzweifelhaft erfinde; darum wollen sie sich hiemit verantwortet haben. 3. Endlich werde die Klage erhoben, daß sie die Knechte weiter geführt haben, als die Vereinung erlaube. Darauf geben sie diesen Bericht: Als sie an der Grenze gestanden, habeil sie den Delphin und die Kricgshäupter gefragt, wohin man sie führen wolle; es sei ihnen erwiedert worden: vor Perpignan, da diese Stadt auch zur Krone Frankreich gehört habe. Darauf habe jeder Hauptmann seine Knechte versammelt, ihnen die Sache eröffnet und abgemehrt; da seien sie alle einstimmig gewesen, dein König ehrlich zu dienen; haben sie damit Unrecht gethan, so seien die Knechte soviel schuldig als sie, da man niemand genöthigt habe, ^hin zu ziehen. Hienach hat man an den König geschrieben, er möchte mit Rücksicht auf die guten Dienste der 28 j 218 Februar 1543. Knechte noch einen Monat bezahlen, oder dann gemäß dem im (Felde) besiegelten Anlaß und der Vereinung beförderlich seine Anwälte heraussenden, um einen Rechtsspruch zu fällen. In Betreff des zweiten Punktes wird den Hauptleuten geantwortet, es seien wohl bezügliche Gerüchte umgegangen, aber ohne bestimmte Angaben; da man sehe, daß die Pässe das Gegentheil darthun, so wolle man glauben, daß ihnen Unrecht geschehen, und ihr Begehren in den Abschied nehmen, i». Es wird angezogen, daß im letzten Jahr einige Orte ihren Landleuten und Unterthanen freie Wahl gelassen haben, zu jedem Fürsten und Herrn zu ziehen, was den Bünden widerstreite, welche die Eidgenossen unter sich und mit den fremden Fürsten haben; daß ferner Einige eigenmächtig sich zu Hanptleuten aufgeworfen und das gemeine Volk verführt haben, was nicht zu ertragen sei. Heimzubringen, um ans dem nächsten Tage zu berathen, wie man solches abstellen wolle. «. Martin Sesinger erinnert, wie ans einem Tage zu Baden ihm und den Erben Hans Reif's für ihre Ansprache und gehabte Kosten, gemäß Verwillignng beider Parteien, 1000 Goldkronen gesprochen worden seien, welche Herr von Boisrigault auf verflossene Lichtmeß zu bezahlen verheißen habe; er bitte, ihm zur Bezahlung zu verhelfen. Deßgleichen stellen Wolfgang Stölli und Hauptmann Reinhard von Bafel die Bitte, bei den Franzosen auszuwirken, daß ihre Ansprachen bezahlt oder kraft des Friedens ins Recht gesetzt werden. Antwort ans nächstem Tag. p. In dem Span zwischen denen von Bellenz und einigen Gemeinden von Lauis ist Ammann Gartenhauser von Appenzell Obmann gewesen und einmal dahin geritten, wofür er (abermals) seinen Lohn begehrt. Es wird dem Landvogt zu Lanis befohlen, auf den nächsten Tag 12 Kronen zu schicken, die man dem Obmann verabfolgen will, wogegen er den Knecht zu befriedigen hat. Heimzubringen, ob man diese Kosten von den Parteien einziehen und ob man Leute abordnen wolle, um die noch streitigen Märchen der hohen Obrigkeit zu bereinigen, iz In der Sache Hieronymus Moresin's wird mit der Mehrheit beschlossen, es sollen die auf die Jahrrechnnng in Lanis zu verordnenden Boten die Untersuchung zu Händen nehmen und nach Gebühr entscheiden. >. Der französische Gesandte, Herr von Blancfosse, überreicht seine Creditive und Briefe von dein König, worin dieser die Eidgenossen seines gnädigen Willens versichert und 1. bemerkt, wie Einige heimlich und öffentlich darauf ausgehen, das gute Einvernehmen zwischen ihm und den Eidgenossen zu zerstören, mit ernstlicher Bitte, sich dadurch nicht beirren zu lassen. 2. Er verdanke zum höchsten, daß man ihm das Kriegsvolk habe zuziehen lassen, dem er mit Wohlgefallen das Zeugniß treuen und guten Dienstes ertheile. 3. Man werde wohl von dem Aufbruch wissen, der in Bünden hinter der Obrigkeit geschehen-, der König bitte nun, es möchten gemeine Eidgenossen oder wenigstens die mit ihm in Vereinung stehenden Orte unverzüglich eine Botschaft auf den Bundestag in Chur abordnen, um das Gefährliche dieses Beispiels vorzustellen, wenn die Eidgenossen wider einander geführt werden sollten, und die Bündner aufzufordern, solches in Zukunft zu verhüten und die Fehlbaren zu bestrafen. 4. Man werde eingedenk sein, wie er von seinen Feinden verachtet und geschmäht worden sei; dies habe ihn bewogen, an die Reichsstände zu schreiben und sich zu verantworten; in wenigen Tagen werde er jedem Ort eine Abschrift mittheilen. Zugleich werden Nachrichten aus Geldern und von andern Orlen gemeldet. 5. Zwei Briefe des Herrn von Boisrigault sagen, der König habe ihn zu sich beschieden, um alle Geschäfte, welche die Eidgenossen berühren, förderlich zu erledigen; er habe auch seinem Schatzmeister die Weisung ertheilt, die Pensionsgelder bereit zu halten, weßhalb es nicht nöthig sei, vor einer schriftlichen Anzeige Boten nach Lyon zu senden. Antwort: Man danke dem König für sein freundliches Erbieten. Da man gegenwärtig keine Vollmacht habe, Boten nach Chur zu schicken, so nehme man dies in den Abschied, um die Obrigkeiten darin handeln zu lassen. Man hätte erwartet, daß die Pensionen auf Lichtmeß erlegt würden; weil aber vor einigen Jahren der Tresorier mit den eidgenös- Februar 1543. 219 fischen Boten verabredet habe, daß sie je auf Ende Februar in Lyon sich einfinden und dann in des Königs Kosten auf die Pensionen warten sollen, so werde mau die Boten auf die bestimmte Zeit dahin abordnen. 8» Für obige Geschäfte wird ein Tag nach Baden angesetzt auf den 11. März. t. Der Bote von Bern wird um Antwort ersucht in Betreff des Spans mit Freiburg. Er antwortet, er habe gemeint, Freiburg würde die Antwort selber fordern; seine Herren verwundern sich, daß sich dasselbe mit der früher abgegebenen billigen Antwort nicht begnüge, indem Bern nie weder mit Worten noch Werken dawider gebandelt habe und solches auch ferner nicht thuc; glaube Freiburg, rechtliche Ansprüche wegen des Grasen von Geeyerz ZU haben, so werde es niemand hindern, solches Recht zu suchen. Der Bote von Freiburg verweist auf den letzten Abschied, daß Bern den Eidgenossen antworten solle. Heimzubringen. ,» Der Laudvogt im Thurgau schreibt, es werde viel geklagt über Wucher und böse Käufe mit Kernen, Haber, Geld, Leinwand zc., wodurch das gemeine Volk Schaden erleide. Es komme nämlich vor, daß Einer, der einen Mült Kernen auf St. Gallentag entlehne, ihn mit 24—25 Batzen bezahlen müsse, während er ihn sonst um 15—16 Batzen kaufen könne; zudem werde den armen Leuten schlechte Waare gegeben, welche die Zinsherrcn nicht annehmen; könne Einer auf Galli nicht bezahlen, so schlage der Gläubiger da's Geld in Kernen an, wenn derselbe am wohlfeilsten sei, und fordere dann das nächste Jahr so viele Mütt, als es betreffe. Das Gleiche geschehe mit Haber, Leinwand, Taglöhnen und Andern,, von Reichen und Armen, Edlen und Unedlen; es werde einem Mandate gerufen, da die Obrigkeit solches nicht zulassen dürfe rc. Heimzubringen, v. Der Bote von Solothurn wünscht in Betreff des Zolls zu Vilmergeu, daß man die Sache nochmals heimbringe oder sich über einen Nechtstag vereinbare, auf welchem zu Verhütung weiterer Kosten beide Parteien mit ihren Kundschaften und Rechtstiteln erscheinen sollten, damit der Handel endlich beseitigt werde. Da Solothurn »ach der Wahl der Nichter, Redner und Rathgeber so lange geschwiegen, so wird es nochmals ersucht, von seiner Forderung abzustehen und die VII Orte bei ihren Hohcitsrechten bleiben zu lassen. Heimzubringen. Da Schwyz in dieser Sache das Recht nicht brauchen will, so hat man es gebeten, im Falle daß Solothurn nicht nachgäbe, sich von den übrigen Orten nicht abzusöndern. Jeder Bote soll auf den nächsten Tag Vollmacht bringen betreffend die Artikel der Gerichtsherren und Edelleute im Thnrgau. x. Lncern wird von Uri an das Versprechen erinnert, in das Pfrundhaus zu Bürgten sein Fenster zu schenken, und ersucht, das Geld auf den, nächsten Tag zu erlegen. Zu Ende dieses Tages erscheinen Abgeordnete der Grafschaft Burgund, welche vortragen, 1. wie ihnen ab letztem Tage schriftlich verheißen worden sei, die Erbeinung zu halten; sie danken uun zum höchsten für alle Ehre, Freundschaft und Wohllhaten, welche die Eidgenossen ibnen erwiesen, und versprechen, es gern zu verdienen. 2. Da bisher Uebnng gewesen, daß die Erbeinung von zehn zu zehn fahren publicirt und erneuert worden, so begehren sie, daß man in ihren Kosten Bolen abfertige, um solche Erneuerung zu vollziehen. 3. Der König von Frankreich habe mit der Grasschaft einen Bericht und Anstand u»f vier Jahre geschlossen, woraus sie die Verwendung der Eidgenosse,, wohl erkenne»; sie wünschen nun, twß man dem König schreibe, ihm dafür danke und ihn ersuche, ihr guter Freund und Nachbar zu sein, weil sie mit den Eidgenossen in Erbeinung stehen. Heimzubringe», um auf nächstem Tag Antwort zu geben. Hans Brüllisauer von Appenzell bitter dringend, daß Lncern einen Rechlstag zwischen Hauptmann Ueber- tuiger und ihm ansetze und demselben in seinen Kosten beiden Parteien verkünde, n». Hans Hünenberg von Baden beklagt sich (vor den Boten von Schwyzö, er habe Zinse im Gaster, die laut der Zinsbriese mit guter, währschafter, unverruster Zürchermünze ausgerichtet werden sollen. Ties sei denn auch geschehen bis seit einem Jahr, wo man ihm alte Münze geben wolle. Ungeachtet er sich dessen bei beiden, alte» und neuen 220 Februar 1543, Vögte» zu Schaums beschwert und diese gesprochen haben, daß er mit Zürcher Währschaft bezahlt werden müsse, weigern sich die Zinsleute dessen doch. Er bitte nun, es möchten die Obern der angesprochenen Boten verschaffen, daß ihm die Zinse gemäß der Briefe entrichtet werden. I»I». Die Boten (!) von Uri bringen gemäß ihrer Instruction an, wie ihr Nathsfreund und alter Landvogt zu Lauis, Kaspar Jmhof, vor den Obern der Orte („unfern") verunglimpft worden sei, wessen er sich bereits auf letztem Tag verantwortet habe. Er bitte nun wiederholt, ihm den zu nennen, der ihn verläumdct habe, andernfalls werde er ihn vielleicht sonst erfahren und ohne Recht nicht entlassen. Nach Eröffnung der Instructionen finden die Boten, daß Jmhof sich ehrlich und wohl verantwortet habe. Beinebens sei es nicht der Brauch, daß man den nenne, von dem in Röthen etwas angezogen werde; Jmhof möge die Sache hiemit gütlich bewendet sein lassen. ««. Die von Freiburg sollen wegen des an Appenzell geschenkten Wappens auf nächsten Tag für den Glasmaler von Zürich zwei Gulden und ein Ort nach Baden schicken. Die Boten (von Zug) mögen gedenken, was der Landschreiber von Baden in Betreff seiner Kosten und Mühe, die er auf dein Tag zu Einsiedeln und als gemeiner Schreiber zwischen denen von Zug und Leodegar von Hertenstein gehabt hat und dafür noch nicht entschädigt ist, mit ihnen geredet hat. vv. Hans Welte von Zurzach bittet, ihn von Schaffhauseu ohne Abzug wegziehen zu lassen, da in Zurzach von denen von Schaffhausen auch kein Abzug gefordert werde. Alan richtet an die von Schaffhausen das Begehren, dieser Bitte willfahren zu wollen, da man sonst in Zurzach von denen von Schaffhausen den Abzug auch fordern würde. ll. Propst und Dccan von Zurzach beschweren sich (vor den VIII Orten) gegeil das Ueberlassen eines dem Stift gehörenden Caplaneihauses ai, den Prädicanten. Sie führen diesfalls an: Als in letzten Jahren der Landvogt, „zuletzt" Vogt Schütz von Bern, Zinsen, Gülteil und Güter der Pfarrei und Decanei, auch das Haus der letztem nach der Personenzahl getheilt und angeschlageil habe, da habe man verfügt, daß der Dccail, als welcher das Decaneihaus bewohnt, dem Prädicanten jährlich den dritteil Theil des Anschlagswerthes zu vergüten habe. Hieraus könne dieser sich selbst eine Behausung beschaffeil. Wenn ferner alle Chorherren auf der Stift seien, so müssen sie selbst Häuser miethen. Auch die Caplanenhäuser stehen nicht leer, da in einem der Schulmeister und iin andern der Sigerist wohne; zudem erwarten sie etilen Caplan, dein sie auch Behausung verschaffen müssen. Gestützt auf das Angebrachte ivird erkennt, daß die Herren von der Stift nicht schuldig seien, dem Prädicanten, der den gemäß dein Landfrieden ihm betreffenden Theil von Haus und Gütern der Decanei bezieht, noch ferners Behausung zu gewähren. StiftSarchiv Zurzach; auszilglich bei I. Huber, Geschichte des Stiftes Zurzach 1869, S. 96. KK. Vor den VII Orten eröffnet eine Botschaft von Schultheiß, Rath und Burgern der Stadt Frauenfeld: Nachdem das Gotteshaus Reichenau an den Bischof von Constanz gekommen und der Landvogt im Thurgau, Kaspar von Uri, des Raths zu Nidwalden, sie berichtet hatte, es sei der Wille ihrer Herren, daß sie dem Bischof, als Herrn der Reichenau, schwöreil, haben sie solches thun wollen. Nun aber haben des Bischofs Statthalter lind Amtsleute ihnen wiederholt zugemuthet, in einer Form zu schwören, die wider ihr altes Herkommen und auch ihren Obern widrig sei. Deßwegen haben sie sich solcher Art zu schwöreil geweigert. Zivar wären sie lallt den Freiheiten und Briefen, die sie von den Herren des Gotteshauses Reichenau bis auf deil jetzigen neuen Herrn besitzen und laut ihrem Stadtbliche dein Herrn der Au nicht zu schwören verpflichtet, bis er „sin Würdigkeit und Abtl) besäß", in die Stadt komme, von ihnen als ihr gnädiger Herr empfangen werde und da seine Lehen leihe. Nichtsdestoweniger haben sie des Friedens wegeil und ihren Briefen, Siegeln lind altem Herkommen unschädlich den Eid, wie ihn ihre Vorfahren geschworen haben, leisten wollen. Februar 1543. 221 Dieser gehe dahin: Dem Herrn der Reichenau, als ihrem rechten Herrn, treu und hold zu sein, seinen und des Gotteshauses Nutzen zu fördern und den Schaden zu wenden, seine Lehen, so weit ihnen diese bekannt sind, nicht zu verschweigen, ihm gehorsam zu sein, wie es Gotteshausleute ihrem Herrn sein sollen; Alles unschädlich dein Eid, den sie den VII Orten als Herren der Stadt Fraucnfeld schwören. Nun werde ihnen ein neugestcllter Eid vorgelegt, der den Zusatz entHalle, daß sie, wenn der Bischof von Constanz,. als Herr der Reichenau, mit Tod abgehe, bei diesem Eide auch den künftigen Herren der Reichenau verbunden sein sollen. Dessen beschweren sie sich; denn wenn sie ihrem Herrn von All als einem Herrn von Constanz schwören müssen, möchte man sie nicht nur für Gotteshausleute, sondern für Stiftleute betrachten, und würde sie der Eid in alleil Sachen, Lehen und Andern,, die den Bischof betreffen, begreifen. Ueberhin schwören sie jährlich, wenn sie dem Landvogt huldigen, nach Ausweis des Stadtbuchs, ohne hiesür aufgefordert zu werden, sondern dem alten Herkommen folgend, dem Herrn von Au und dessen Gotteshaus, dem die Eigenschaft der Stadt Frauenseld ist, Treue und Wahrheit, Förderung seines Nutzens und Wenden seines Schadens, soweit jeder vermag, wodurch sie einem Herrn und dem Gotteshaus Reichenau, selbst wenn jener nicht einreite oder nach seinein Tode längere Zeit keiner erwählt würde, genugsam verpflichtet bleiben. Sie bitten nun um Rath, wie sie schwören sollen, in der Hoffnung, man erhalte sie bei den Freiheiten, die sie von dem Eiotleshause haben, worunter eine von Abt Friedrich vor hundert Fahren ertheilt morden sei, sammt einem Eid, wie „die darüber geschworen ist, in eitlem zedel begriffen", der dem im Stadtbuch enthaltenen gleich soi. Nachdem die Boten ihre Instructionen eröffnet hatten, wird erkennt, die von Fraueilfeld seien nicht schuldig, den neugestellten Eid zu schwören, sondern es habe sich der Herr in der Reichenau mit dem hergebrachten (wörtlich wiederholten) Eide zu begnügen lind sie nicht weiter zu drängen. St. A. Bern: Thurgaucr Abschiede, l. Copie, besonderer AuSsertigung, d. d. 10. (y Februar 1S4Z, besiegelt vom Landvogt zu Baden, Jacob a Pro. I»I». In Betreff der Landvogtei Nheinthal wird Folgendes beschlossen: 1. Unlängst erließ der Vogt, Martin Jmhof, des Raths zu Nri, ein Mandat, daß im Rheinthal die Feiertage gehalten werdeil sollen, wie solches früher verordnet morden sei. Als dessenungeachtet auf St. Andreastag Einige beim Brunnen und im Rhein etivas gewaschen haben, wollte der Vogt sie bestrafen. Darauf boten die von Rheineck Recht und verlangten sich auf diesem Tag zu verantworten. Nachdem man nun beide Theile gegenseitig vernommen, hat man dem Vogt folgende Weisungeil gegeben: Er soll die betreffendeil Personen um 10 Schilling St. Galler Mährung bestrafen; von dieser Strafe kommt die Hälfte den Obern der Orte, die Hälfte denen von Rheineck ZU, wie das vor Altem gebraucht worden ist. Wer aber aus Armut und Notdurft der kleinen Kinder gewaschen hat, soll straflos bleiben, indem die Windeln und was den Kindern gehört, auch an Feiertagen zu reinigen gestattet sein soll. Es befremdet beinebens, daß die von Rheineck in dieser Angelegenheit dem Vogt das Recht geboteil haben, was keinen Unterthanen zusteht; will ein Vogt sie mit unbilligen Geboten beschweren oder von den alten Bräuchen drängen, so mögen sie das zu Tagen den Obern anzeigen und diese darin handeln lassen. Für das Erscheinen des Vogts auf dem jetzigen Tag sollten die von Rheineck ihm billig die Kosten vergüten; weil jener aber noch andere Geschäfte hatte, so will man ihnen diese erlasseil. Beinebens sollen die von Rheineck dein Vogt allen Gehorsam, Freundschaft und Liebe erweisen, wie sie dieses jedem Landvogt schuldig sind. 2. Zwischen denen zu Rheineck und den Höfen Bernegg, St. Margrethen und Thal waltet ciil Span wegen des Wochenmarkts. Der Landvogt soll denselben mit Zuzug biderber Leute beizulegen Yachten, so daß die Höfe ihren Markt auf einen andern Tag als auf den Mittwoch und Donnerstag halten und hiemit die von Rheineck bei ihrem Wochenmarkt verbleiben können und den Obern am Zoll kein Abbruch 222 Februar 1543. geschieht. Gelingt dieses nicht, so sollen die Parteien auf der nächsten Jahrrechnung zu Baden mit ihren Gewahrsamen vor den Boten der Eidgenossen erscheinen, die dann weiter in der Sache handeln werden. 3. Da Herr Georg Sigmund von Hohenems zu der hohen Ems, Domherr der Stift Constanz, Collator und Lehcnherr der Pfrund zu Oberried ist, so hat man ihm geschrieben, er wolle verschaffen, daß der dortige Pfarrhof gebaut werde und diesfalls unverzüglich seine Antwort übersenden. 4. Ebendemselben wird geschrieben, weil die von Wptnau in der hohen Obrigkeit der Eidgenossen liegen und mit denselben reisen und steuern müssen, so solle er denselben die ihnen auferlegte Türkensteuer erlassen und ihnen Wunn und Wcid, Holz und Feld wie vor Altem zu genießen gestatten und hierüber schriftliche Antwort ertheilen. 5. Der Landvogt hat einige Güter nebst Zubehörde verliehen, wobei man es verbleiben läßt. 6. Demselben Landvogt hat man den Wein, den die Obern im Nheinthal liegen haben, den Saum um einen Gulden angeschlagen und verkauft. St. A. Zürich: Nheinthaler Abschiede S. 129. Gesiegelt vom Lnndvogt zu Baden, Jacob a Pro, des Raths zu Uri, am 17. Februar 1543. (Copie.) Stiftsarchiv St. Gallen: Nheinthaler Original-Abschiede, k. 102. It. Vor den Boten der IV Schirmorte klagen die Gesandten des Abts von St. Gallen gegen die von Appenzell: 1. Vor einiger Zeit sei zwischen beiden Thcilen ein Uebereinkommen betreffend die im Lande Appenzell vorkommenden Fälle gemäß zweier Abschiede geschlossen worden, welches von beiden Parteien besiegelt werden sollte. Dessen weigern sich nun die von Appenzell und sagen, daß sie zwar den Vertrag halten wollen, aber keinen Brief unter ihrem Landessiegel errichten lassen. 2. Der Abt habe einige Zehnten und Gülten im Amt Altstätten. Die Inhaber der betreffenden Güter, die jenseits der Legi im Lande Appenzell wohnen, verweigern nun deren Entrichtung und meinen, der Abt solle sie diesfalls an ihrem Wohnorte belangen. Dessen beschwere sich der Abt, weil „es ein Hof sige in ein ampt und sy zusamen kilchgnössig sigend", weßhalb er sie nicht in dieser Weise belangen könne, da sie nur Ein Gericht und Einen Eid haben, weßhalb sie als parteiisch geachtet werden müssen. 3. Oft begehen Leute aus dem Lande Appenzell in den Gebieten des Abts Frevel, geloben dann, hierüber mit dem Abt oder dessen Amtleuten gütlich abzukommen, halten aber dieses Gelöbniß nicht, so daß der Abt nicht bezahlt werde. Er glaube daher, daß er berechtigt sein sollte, solche Leute für so lange gefangen zu legen, bis sie ihm den betreffenden Frevel vergütet oder hinlänglich vertröstet haben; um so mehr, als er Gotteshausleute, die im umgekehrten Falle gegen die von Appenzell stehen, auf Anrufen des Klägers mit Gefängniß und Recht dazu verhalte, den Kläger zu befriedigen oder zu vertrösten. Die Boten der Schirmorte finden: Zu 1. Da die von Appenzell die wegen der Fälle ergangenen Abschiede anerkennen und halten wollen, so sollen sie auch Brief und Siegel als ein Zeugniß geschehener Dinge darüber errichten. Zu 2 finden sie nicht billig, daß die Inhaber der Güter Sächer und Nichter seien, weßhalb sie die von Appenzell bitten, die Ihrigen zu vermögen, jene Zehnten und Gülten gütlich auszurichten oder laut den Bünden ein freundliches Recht vor „inen" zu nehmen; sofern aber der Span von denen von Appenzell „nit gütlichen abgeleindet, ainen andren ordentlichen richter zaigen, von dem sp das recht nehmen sollten". Zu 3. Die Schirmorte verlangen, daß die von Appenzell wegen der Frevel dem Abt so beförderliches Recht halten sollen, daß er hieran kommen kann und die Ihrigen zur Vergütung oder Vertröstung der Frevel vermögen. Sollten die von Appenzell sich dieser Punkte beschweren, so sollen sie auf dein nächsten Tag hierüber Antwort geben, damit der Abt und die Obern der Schirmorte sich weiter entschließen können. Stiftsarchiv St. Gallen: ^.eta varia sud viatlialmo. Bd. 10S, S. 193 und 215; abgedruckt bei Zellweger: Urkunde Nr. 625. Im Zürcher Abschied fehlen I—r», x, Zü; im Berner lt, x, I—i», v, x, 2; im Schwyzer im Zugcr ll, e, x, si; im Basler «1—n, u—x, im Freiburgcr Ä—-x, v, x, iin Solothurner Februar IS 43. 223 «l—x, x; im Schaffhauser »I, e, 8 x, !»; und kk aus dem Schwyzer; ev aus dem Basler und Freiburger; aus dem Zuger; vk aus dem Schaffhauser Abschied. Zu n. Statt der oben angeführten Verhandlung hat der Zürcher Abschied folgende Notiz -. „Jedem botten ist ein copi und abschrift, mie man Nöm. Key. und Kü. Mtn., ouch chmsürsten, sürsten und gemeinen stenden des hl Röm. Rychs und dem cammcrrichter und bysitzern zu Spyr von wegen der anlagen und Mandaten zugeschribcn hat. gebe» worden". Als Beilage erscheint der Text des Schreibens, d. d. 14. Februar (ü S) mit'Wiederholung der bisherigen Verhandlungen und Bezugnahme ans die abschriftlich beigelegten Antworten des römischen Königs. Ebenso beim Basier und Schaffhauser Abschied; in der Basler Sammlung ist die Beilage zum Abschied vom 16. April 1S43 versetzt. Zu t. I» der Freiburgcr Instruction zum Tag vom 12. März 1543 wird der Gesandte beauftragt, den Landschreibcr von Baden zur Rede zu stellen und ihn. das Mißfallen zu bezeugen, daß er den Abschied für Freibnrg nicht gleich de», für die übrigen Orte und wie es beschlossen worden sei, verfaßt habe, sondern in. „antreffcnlichosten sincr snbstanz. nämlich dem so miner h. poten verschwel, tags z» antwort worden gar mit zu glych und one Meldung des vollen gwalts so abgraten ward, uf d.sen tag durch die poten zu habe», geschriben" Jnstrmtionöbuch Nr. », s. Igli. Bei dem Zürcher Abschied liegt ein Schreiben von Freiburg an Zürich, d. d. 23. Februar: Es hätte sich versehen, daß Bern infolge des mit Abschied 23. October 1542 gefaßten Beschlusses auf dem letzten Tage zu Baden durch eine „tapfere" Mahnung geWiese» worden wäre, über de» lange angestandenen Span c.ne genügliche Antwort zu geben; da dies wegen Ungleichheit der Instructionen bis auf den nächsten Tag verschoben worden, so stelle nun Freiburg das ernstliche Ansinnen, seine rechtmäßige Forderung der Billigkeit und den Bünden gemäß treulich zu bedenke» und, damit dieser Handel nicht weiter aufgctagt Werde, die Boten auf den nächsten Tag mit „beschlüssigen" Voll»,achten abzufertigen, um Bern zu mahnen -c. Im Berner Abschied ist das Heimbringen nicht vorgemerkt. Zu x. Diese Erinnerung steht auch im Schwyzer Abschied und gilt daher wohl nicht Lucern allein. Zu v. Die Bemerkung wegen Schwyz fehlt im Solothurner Exemplar. Zu tk. Die Ausfertigung dieses Artikels datirt vom 15. Februar. 117. Areilmrg. 1543, 12. Februar. «antoiiSarchiv Arcibiirg! RathSbuch Nr. M. Gesandte; Zürich. N. Pluwler (Bleuler), des Raths; „als zu Bistand" I. Felix Engelhard. Bern, ^ulpitius Haller, des Raths und Seckelmeister, mit I. Claude Meyer. Vor dein Rathe zu Freiburg eröffnen die genannten Gesandten von ihrer Herren wegen, wie zu seiner 3eit Ludwig Ammann sel. bei denen von Freibnrg sich um neues Recht gegen Ulmann Techtermann beworben habe. Nach langer Verhandlung sei dann die Sache dahin gebracht worden, daß ein Anlaß geschehen sei, gemäß für jede Partei zwei Mitglieder des Rathes zu bezeichnen seien, welche die Sache freundschaftlich ^zulegen trachten sollen. Die Boten bitten nun, obwohl ihnen das Recht lieber wäre, die vier Männer öu verordnen. Der Rath beschied hierauf den Ulmann Techtermann vor sich und eröffnete ihm den Vortrag Gesandten. Dieser bat mit langer Rede, daß man ihn ivie Andere der bürgerlichen Freiheiten genießen lassen und von erlangtem Recht nicht drängen wolle. 224 Februar 1543. Der Ausgang des langwierigen Geschäftes liegt in folgenden Misfiven angedeutet: 1) 1543, 21. Februar. Feiburg an Bern. Bitte, dem Martin Sesingcr in Betreff des gegen ihn wegen des Waldes Cigonie erlangten Passaments neues Recht zu gewähren, in Anbetracht, daß die Ansprache des Hans Ludwig Ammann sel. gegen Ulmnnu Techtermann, „an wölich ir alwcg gesagts unscrs rathsfründs fach verglicht", im Beisein einer Botschaft von Bern der Art vermittelt worden sei, daß sie „Äffcrens" nicht mehr bedürfe und für diesen Fall für Martin Sesinger neues Recht wiederholt in Aussicht gestellt worden sei. K, A, Freiburg: Missivcnbuch Nr. IS, r. 1S9. 2) 1543, 24. Februar. Bern an Frciburg. Antwort auf den Brief vom 21. Februar betreffend Martin Sesinger. Da der Handel zwischen Ulmann Techtermann und Ludwig Ammauns seligen Kindern freundlich beigelegt worden sei, so hebe man das Passament, welches der („unser") Commissar verlangt hatte, auf, öffne somit für Sesinger das Recht und habe dem Commissar von Peterlingen geschrieben, daß er jenem einen rechtliche» Tag ansetze. St. A. Bern: Deutsch Missivcnbuch V, S. Sil. litt. Lucern. 1543, 6. März (auf Fridolin!). Staatsarchiv Luccr» : Allg. Absch. Sl. l, f, 117. LandcSarchiv Schwvz: Abschiede. KantouSarchiv Zug: Abschiede Bd. 2. Tag der V Orte. Unterwaldeu eröffnet mit hohem Ermahnen, es habe auf das Schreiben Freiburgs an die V Orte wegen des Spans mit Bern um die Grafschaft Greperz den Handel ernstlich erwogen und mit Bedauern gesehen, daß man zu gar keinem Ziele gelange, da Bern trotz aller Aufforderungen nie eine bestimmte Antwort gegeben, ob es sich mit dem Rechtbieten Freiburgs begnügen wolle; man finde sehr bedenklich, daß ein Ort so „hochtragen" sei, daß es von den übrigen Orten nicht zu einer endlichen Antwort gebracht werden könne; das sehe nicht brüderlich, noch viel minder eidgenössisch aus und lasse besorgen, daß eine schlimme Absicht dahinter sei, was der Eidgenossenschaft nur Gefahr und Schaden brächte :c. Darum habe Unterwaldeu für nöthig erachtet, diesen Tag auszuschreibeil, damit die V Orte noch vor dein Tage zu Badeil eine lautere Abrede träfen, ob sie, wenn Bern auch dann keine endliche Erklärung gäbe, es laut der Bünde mahneil oder fernere Mittel und Wege ergreifen wollteil, um die Sache abzuthun und Ruhe zu schaffen. Da nun die Instructionen ganz ungleich lauten, so wird das Geschäft in den Abschied genomulen, damit jedes Ort erwäge, wie nachtheilige Folgen es hätte, wenn die V Orte darin nicht einstimmig erschienen. ?». Unterwaldeu theilt die Antworten mit, die es auf sein Schreiben in Betreff der Paternoster von Bern erhalten hat. Es werde» nun Abschriften der beiderseitigen Missiven heimgebracht. Antwort ist in Baden zu geben. Zu b. 1543, 4. Februar (Sonntag nach Lichtmeß). Ob- und Nidwalden an Bern. Als vor Kurzem Hauptleute und Knechte von Unterwaldeu durch das Gebiet derer von Bern zum König gezogen und sich der Stadt Aarberg genähert haben, sei ihnen ein Bote entgegengekommen, habe dem Hauptmann nachgefragt und diesem eröffnet, der Vogt zu Aarberg habe ihm befohlen, dem Hauptmann und den Knechte» anzuzeigen, daß sie die Paternoster ablegen und diese nicht tragen, denn seine Obern zu Bern wollen solches weder leide» noch dulden. Dabei habe der Landvogt von Aarberg persönlich einigen Knechten die Paternoster nbgerissc» und in den Drek und Mist geworfen und mit Füßen getreten und gesagt, es werde keiner über die Brüste des Thores hinausgehen, es sei denn, daß sie die Paternoster hin- und abwegthun; seine Obern haben ihm befohlen, solches abzustellen. Gleiches sei den Knechten von Unterwalden in der Stadt Bern geschehen, wöbe: März 1543. 225 freventlich bei den Leiden Christi geschworen worden sei; mit Wiederholung, es sei ihnen das von den Obern befohlen worden. Wenn nun, was man nicht wisse, dieses von der Obrigkeit verfügt worden wäre, so wäre das dem Landfrieden nicht gemäß. Kürze halber wolle man die vielen unleidlichen Worte, deren sich die Berner bedient haben, nicht anführe»; der Landfriede und die Bünde gestatten aber auch diese nicht. Man erwarte schriftliche Antwort, ob das Geschehene von der Obrigkeit befohlen worden sei oder nicht. ^ St A, Bern: Untcrwaid-nbuch A. S. 641. Unterm 6. Februar antwortet Bern, es werde sich genau erkundigen und dann weitern Bescheid geben. (St. A. Lncern: bei diesem Abschied.) Nach einer Ncclamation von Unterwalden vom 1. März (St A Bern: Untcrwaldenbnch S. 539) antwortet Bern unterm 3. März in folgendem Sinne: Es habe sich über die Vorfälle zu Aarberg genau erkundigt und gefunden, daß die Knechte von Unterwalde», als sie dahin gekommen, ihre Paternoster „an Hälsen, an armen, in Hosen und andern ungewonl.chcn orten", einige auch Tannäste getragen und den Angehörigen derer von Bern damit getrotzt haben. Auf dieses habe der Bogt zu Aarberg um Unruhe zu verhüten, dem Hauptmann einen Boten entgegengeschickt und ihm sagen lassen, er möge verschaffen, daß die Knechte nicht so „tratzlich" die Paternoster tragen. Dieses aber habe der Hauptmann verweigert und noch Überhin schmähliche Worte gegeben. Als sie dann gemeinsam nach Aarberg gekommen seien haben sie sich daselbst noch viel ungeschickter betragen, die Paternoster nicht ablegen wollen, sondern vor des Vogts und Amtmanns Haus auf und nieder gegangen und „groß coppen oder wepfen glassen"; als en.ige auf den Kirchhof gekommen seien, haben sie geredet: „gsich. ff) vergraben einander» wie d.e hünd"; daneben haben sie ein groß bloch" ans die Kanzel getragen. Alles den Berncrn zu Schmach und Trotz. Als dann der Amtmann, um solche Unff.gen abzustellen, ans seine... Hans ging, habe er in des Wirths Stall einen Unterwaldner gesehen, der ein Paternoster am Hals hatte; den habe er geheißen, dasselbe wegznthnn. und als er dieses verachtete habe er ihn. das Paternoster abgerissen, aber nicht... den Koth geworfen noch darauf getreten- hierauf habe einer von Unterwalden. der dabei gestanden, geredet, wenn sie übelwollten, so wären sie den Aarbergern („üch") zu stark; was der Vogt hierauf geantwortet habe, möge man von denen vernehmen welche dabei gewesen sind; was dann weiter sich zugetragen habe. wöbe, der Hauptmann und der Amtmann das Beste zur Sache geredet haben und scheiden mußten, könne man von den, Hauptmann („im") erfahren Urbrigens sei bekannt, wie schicklich sich die Unterwaldner an andern Orten im Gebiete derer von Bern gehalten haben; was mit de.» Fähndrich. Lntiner und Andern „hie... unser statt" freundlicher Meinung geredet wurde, können diese wohl sagen. Es hätten hiernach eher die von Bern Ursache zu Klagen gehabt, die man aber in guter Meinung unterlassen habe; doch möchte man wünschen, daß d.e Unterwaldner. wenn sie durch Stadt und Land derer von Bern ziehen, mit ihren Paternoster» ihre Andacht anders als in solcher Weise verrichten. Hien.it gebe man zu bedenke», von welchen. Thcile Bünde und Landfrieden mangelhaft beobachtet worden seien. (St. A. Lncern: bei diesem Abschied.) 11». Maden. 1543, 12. März (Montag nach Judica). T..a.barchi-L..°°r..- Alla. Absch, N.l.k.ISS, Staa.Sarchi« Zürich - Abschi-d-Bd, Ib.r, ,6°. T.aa.barchi-v.r.. - ido.Abschied. XX. S.4S, a.barch.v ^..«rn^AUo^ch..^^, Kani-n-arch.» Zug. Abschied- Bd.-, «an.-».°rch.° v.aru»- Abschied., »-'.»-..»archiv Basel- Abschied. Ib4--W4b, jta »'°..«archi-»r-iburg - Badisch. Ab,chi-d-Bd, 14, «ant°n»°.chi. «-I-.tzu.n- Abschi.d. ivd.i-b, jka»to»»archiv «chaffhaus.»: Abschiede, Gesandte: Zürich. Johannes Haab, Bürgermeister. Bern. Johannes Pastor, Venner und des Raths. Lucern. I, Jacob Marti, des Raths. Uri. Kaspar Jmhof, des Raths. Schwpz. Martin Aufdermaur, Seckelmeister. Unterwalden. Heinrich zum Weißenbach, alt-Landammann. Zug. Kaspar Stocker, Ammann. Glarus. Jacob Knobel, des Raths. Basel. Blasius Schöllt, des Raths. Freiburg. Martin Sesinger, 29 226 März 1543, des Raths. Solothurn. Urs Schluni, Venner und des Raths. Schaffhausen. Hans Waldkirch, Bürgermeister. Appenzell. Moritz Gartcnhanser, Landammann. — E. A. A. l. 80 d. Herkules Göldliu, Domherr der Hochstift Constanz, beschwert sich, daß der Bischof sich unterstehe, vier Domherrenpfründen dem bischöflichen Tische in die Ewigkeit einzuverleiben, wodurch die Stift in Zerfall komme, was aber der Papst ihm bewilligt habe; ferner habe der Bischof ohne Ursache und ohne alles Recht ihm das Seinige verarrestirt; weil er nnn ein geborncr Eidgenosse und in Zürich und Lncern Burger sei, so bitte er, ihm zu seinein Recht behülflich zu sein und ihm zu erlauben, ans des Bischofs Städte, Schlösser, Zinse lind Gülten in der Eidgenossenschaft Beschlag zu legen, bis er für den erlittenen Nachtheil und gehabte Kosteil entschädigt werde. Da die Mehrzahl der Boten darüber ohne Instruction ist, so wird nur dem Bischof geschrieben, er möchte den Arrest auf die Habe Göldlin's aufheben und diesen auf und mit seinem Eigenthume frei wandeln und walten lasseil. Heiinznbringen. ?». Der Commeuthur von Villingen eröffnet: Da vor einiger Zeit der Commeilthur von Tobel gestorben, so sei er von dein Großmeister in Deutschland und dein Neceptor, Commenthnr zu Frankfurt, zwiefach beauftragt worden, das Haus Tobel zu inventiren lind zu verwalteil, bis der Orden einen Conlinenthur dahin wähleil iverde; in Gegenwart des Landvogtes zn Frauenfelv sei bereits ein Inventar aufgenommen worden; nun bitte er im Namen des Ordens um die Erlanbniß, einen Comlnenthur in das Haus zn setzen; dann werde derselbe einen tüchtigen Mann verordnen, der wohl haushalte und die Schulden aus den Einkünften bezahle, damit die Hauptgüter nicht vermindert werden. Heimzubringen. Es wird aber dem Junker Friedrich von Hcidenheim befohlen, bis auf weitern Bescheid die Verwaltung zu leiten. (Nachtrag:) Alls seine Bitte hat man ihn jedoch entlasse», zumal der Landvogt berichtet, wie der jetzige Conlinenthur viele Dienstleute entlasse und große Unkosten abgestellt habe. «. Da Solothurn das Geleit zu Vilmergen ohne Rechtsspruch nicht aufgeben will und man auf der Ansicht beharrt, daß es da keine Obrigkeit habe, so wird abgeredet, daß Solothurn nach Ostern gemäß seinem Bnndesbrief einen Rechtstag nach Zofingen ansetzen solle; Zürich hat den Redner, Lncern und Unterwalden die Zusätzer, Uri, Zug nnd Glarus die Nathgeber zu verordnen, damit die Sache beseitigt werde. Auf Gefallen Solothnrns wird der Landschreiber von Baden als gemeiner Schreiber bezeichnet; Lucern soll einen Schreiber mitbringen, der (für die VII Orte) die Nathschläge lind Alles schreibe, was von Nöten ist. Schivyz erklärt abermals, es wolle sich mit der Sache nicht beladen, was die andern Orte sehr befremdet; daher wird es nochmals ersucht, sich nicht zu sondern; denn die Kosten, die mit dem Rechten erwachsen, werde man ans dem Ertrag der Freieil Aemter nehmen. «R. Anwälte der Edlen und Gerichtsherreil im Thnrgau tragen vor, es scheine in dem Urtheil von Baden, betreffend die Wahl des Hauptmanns, ein Mißverständnis; enthalten zu sein; sie begehren, bei der eingelegten Supplication zu bleiben und bitten daher, man möchte den betreffenden Artikel dahin abändern, daß ihnen bewilligt sei, den Hauptmann und Lieutenant aus ihnen zu nehmen; wenn die (jetzt anwesenden) Boteil darüber nicht instruirt oder berichtet wäreil, so möge man diejenigen zusanlmenbernfen, die das Urtheil verfaßt haben, damit sie ihre Erläuterung geben. Heimzubringen, v. Der Bote von Bern ivird um Antwort ersucht in Betreff des Handels mit Frciburg. Er erwiedert, er habe darüber keinen Befehl, nehme daher an, daß seine Herreil bei der vorigen Antwort bleiben wollen. Da der Bote von Freiburg auf eine bestimmte Erklärung dringt, so haben die andern Orte nach Eröffnung der (ungleich lautenden) Instructionen und gepflogenem Nachschlug beschlossen, dem Boten von Bern in den Abschied zu geben: Da es bisher sich freundlich geäußert und nichts Thätliches oder Rechtliches zu Handeil genommen, so ersuche man es, gegen den Grafen von Greyerz auch ferner stille zu stehen und denselben nicht iveiter zu treiben, März 1543. 227 bevor es Freiburg seiner Ansprache und des Rechtsbotes mit Recht entsetzt hätte. Dagegen hat man Freiburg ermahnt, sich mit dieser Abrede zu begnügen, indem man die Hoffnung hege, daß Bern ihr nachleben werde; Freiburg möge und solle aber beobachten, ob Bern etwas gegen die Grafschaft unternehme, und eintretenden Falls einen Tag ausschreiben; da werde man erscheinen und handeln, wie es sich unter guten Eidgenossen gebühre, t. In Betreff der Untersuchung der Limmat und Rens; wird festgesetzt, es solle Zürich nach altem Brauche die Limmat, Luccrn und Zug aber die Reuß von der Stadt Lucern bis an die Limmatspitze befahren; die Kosten soll kein Theil aus der Geleitsbüchse zu Baden nehmen, sondern jedes Ort die seinigen selbst bezahlen; der Landvogt zu Baden soll die von Fachen und Fischenzen verfallenen Strafen dem Ort, in dessen Bereich sie fallen, verabfolgen; reichen sie zur Deckung der Kosten nicht aus, so hat jedes Ort den Ausfall selber zu tragen; ein Ucberschuß gehört den VIII Orten. K. Ein Gesandter der III Bünde trägt vor, wie vor einiger Zeit ein gewisser Bartholomäus Stampa einen Aufbruch gemacht habe, so daß Einige mit Gewalt dem Marquis del Guasti zugezogen seien; die Obrigkeit habe dies leider nicht wehren können. Run seien allerlei Umtriebe im Schwang, damit sie dem König von Frankreich die Bereinung anstünden, es werde ausgestreut, der Kaiser werde ihnen ebenso viel oder mehr geben als jener, auf das Veltlin verzichten und einen Zoll bewilligen; auf dem letzten Bundestag sei ein Brief von einem Churer Burger an genannten Stampa vorgelegen des Inhalts, daß einige Ehrenleute aus den Herrschaften Sargans und Werdenberg anerbieten, Knechte zu führen zc.; daher seien nicht nur in den Bünden, sondern auch in einigen Orten der Eidgenossenschaft Unruhen zu besorgen. Da die Ehrbarkeit nichts mehr gelte, und aus dem nächsten Bundestage, Sonntag nach Ostern (1. April), große Widerwärtigkeiten zu befürchten stehen, so haben die Herren für nützlich und gut erachtet, daß die Eidgenossen ihre Nathsbotschaft dahin abordnen, um zwischen ihnen zu handeln und M scheiden, damit sie bei den Bünden, die sie mit den Eidgenossen haben, und bei Ruhe und Einigkeit bleiben könnten. Da die Angelegenheit sehr wichtig ist, so hat man auf Gefallen der Obern hin beschlossen, es sollen Lucern, Uri, Schwyz und Glarus ihre Boten rechtzeitig auf den Bundestag zu Jlanz abordnen, und mit allein Eifer dahin zielen, daß die Bündner bei der Vereinigung (mit Frankreich) bleiben oder wenigstens mit dein Kaiser, dem Marquis von Guasti oder andern Fürsten kein Bündniß eingehen, auch nicht wider die Eidgenossen'ziehen, sondern die Bünde treulich halten. Wenn das eine oder andere Ort zu dieser Botschaft nicht stimmt, so soll es Luceru benachrichtigen; es wird dann im Rainen dieser ablehnenden Orte nicht gehandelt. Bern und Glarus wollen diesem Beschlüsse noch nicht beitreten, sondern bringen ihn heim. I». Kaspar Rugk von St. Gallen, wohnhaft im Nhcinthal, zeigt an, er habe eine kostbare Behausung erbaut an einein Orte, wo die Niedern Gerichte dem Abt zustehen; da nun in diesen Gerichten Uebung sei, daß Edle und Ehrenleute um alle Ansprachen vor des Abts Hofmeister und Rüthen gesucht werden müssen, so bitte er, ihn gleich zu halten. Heimzubringen, i. Der französische Gesandte, Herr von Boisrigault, eröffnet: 1. Er habe Auftrag, öie Hauptleute, die im perpignanischen Feldzug gedient, zu bezahlen, und zwar von ihrem Auszug bis zu 'hrer Heimkehr. Da die Hauptlcute sich damit nicht begnügen, sondern den Sold für den ganzen Monat verlangen und das Recht anrufen, so wird dem König ernstlich geschrieben, er solle die Hauptlente befriedigen gemäß der Vereinung, welche sage: „wenn der Eidgenossen Hauptleute und Knechte die drei ersten Monate ausgedient, so solle man sie dann je zu Anfang des Monats bezahlen"; für den Fall der Weigerung habe Man auf den 15. April einen Nechtstag nach Peterlingen angesetzt, wohin er seine Anwälte und Nichter senden möge; denn ob dieselben erscheinen oder nicht, so werde man in der Sache fürfahren und einen Rechtsspruch fällen.' 2. Den (abermals erschienenen) Ansprechern könne er einstweilen keinen Bescheid geben, weil 228 März 1543, der König diese Sache seinem Rathe übergeben, um sie gründlich prüfen zu lassen; dessen Antwort werde aber vermuthlich vor dem nächsten Tage eintreffen. Dennoch wird der König ersucht, die Betreffenden gütlich abzufertigen, oder dann ans dein bezeichneten Nechtstag darauf einzutreten. 3. Des Königs Diener haben dein Kaiser auf dein Meere ein Schiff weggenommen und darin unter Andern: viele Briefschaften gesunden, namentlich ein Paket Briefe des Marquis von Gnasti an den Kaiser, darunter eine Missive des Baptist de Jnsula an den Marquis; er stelle auftragsgemäß den Eidgenossen eine Abschrift zu, damit sie künftig solche Gesandte nicht mehr in die Eidgenossenschaft kommen lassen. Dieser Brief wird jedem Boten abschriftlich mitgetheilt. 4. Der König habe der Grafschaft Burgund die Neutralität zugesichert, vornehmlich den Eidgenossen zu lieb; der Vertrag sei beiderseits förmlich bestätigt und beschlossen worden; aber bald nachher sei eine schändliche Verrätherei an den Tag gekommen, indem die kaiserlichen Anwälte, namentlich Herr von Marnold, versucht haben, einige Städte und Plätze im Herzogthnm Burgund einzunehnßen, zunächst die Stadt Dijon; die Schuldigen seien jedoch gefangen worden und man habe auf ihnen bezügliche Instructionen von dem Kaiser gefunden. Der von Marnold habe bei seiner Rückkehr aus Spanien im Wallis practicirt und einen Aufbruch von 2000 Mann betrieben, um sie durch das Gebiet von Bern nach Burgund zu führen mit der Anzeige, daß Kriegsvolk von Greyerz und Freiburg nachziehen werde, um Dijon einzunehmen; dieses habe Bartholomäus Metzelter von Brieg mündlich und schriftlich angezeigt; man möge denselben persönlich befragen, da er hier sei. Der Genannte, deßhalb vorgerufen, bestätigt die Meldung des Gesandten und verweist auf seine schriftliche Anzeige. Diese wird jedem Abschied beigelegt. Da nun solche Anschläge vorhanden seien, so wünscht der Gesandte, daß die Eidgenossen an die Walliser schreiben und sie ermahnen, dergleichen abzustellen. Ohne Vollmacht, hat man den Handel in den Abschied genommen. Ii,. Den Anwälten der Grafschaft Burgund wird mit Bezug auf das Ansuchen, das sie auf dem letzten Tage gestellt haben, diesmal schriftlich geantwortet, man habe ungleiche Befehle gehabt; es sei auch inzwischen etwas vorgefallen (der Versuch gegen Dijon), was uns bewege, die Sache wieder in den Abschied zu nehmen. Antwort auf nächstem Tag. I. Die Boten von Bern und Frciburg wünschen, daß man der (nächstens) nach Burgund abgehenden Botschaft in Auftrag gebe, den Burgundern anzuzeigen, daß sie (?) ihren Zusagen betreffend die Gülten (Gälten?) des Herrn von Fons sel. nachkommen wollen. »»». Appenzell begehrt, man möchte dazu verhelfen, daß ihm ebenso viel Erbeinnngs- geld werde, wie einem andern Ort. Heimzubringen, i». Basel zieht an, was der Stadt und den Bürgern von der Negierung zu Ensisheim begegne, das gegen die Erbeinung sei; darum möge man deren Erneuerung nicht übereilen. Und da man sich über die Erneuerung fremder Einungen berathe, so erachte es für nützlicher und ehrenvoller, einmal die eidgenössischen Bünde zu erneuern; dadurch könnte man den fremden Fürsten zu verstehen geben, daß die Eidgenossen zusammenhalten und einander nicht verlassen wollen; das dürfte auch denen, die sie anzutasten und zu beleidigen im Sinne haben, einige Scheu einflößen und sonst viel Gutes wirken. «». Da der Läufer, den wir an den römischen König, die Kurfürsten und Neichsstände geschickt, noch nicht zurück ist, so hat man beschlösse!:, es solle der Landvogt die Briefe, die derselbe bringt, sogleich nach Zürich senden, damit dieses unverzüglich Copien allen Orten mittheile und man je nach Bedeutung der Sache sich zu berathen wisse. K». Der Bote von Solothurn eröffnet, es haben bisher einige Hauptleute Knechte aus seinein Gebiete weggeführt, was es nicht mehr dulden könne; denn wenn es dem König dienen wolle, so habe es eigene Hauptleute, um die Knechte zu führen; darum möge jedes Ort seinen Hauptleuten anzeigen, daß sie auf Betreten an Leib und Gut bestraft würden, «z. Ueber den letzthin gefallenen Anzug gegen die Orte, die den Ihrigen freien Willen lassen, einem beliebigen Fürsten zuzuziehen, sind die Boten März 1543. 229 nicht instruirt. Darüber ist auf dem nächsten Tag Antwort zu geben. > . Für alle vorgenannten Geschäfte wird ein -Tag nach Baden auf den 15. (Lucern 20.) April angesetzt, s. Lucern soll auf dem nächsten Tag dein Glasmaler in Zürich für das Fenster nach Stein 4 Gulden (zu IL Btz.) bringen. DieKlostervögte Non Münsterlingen, Feldbach und Dänilon werden vorbefchieden, um chncn ihre Mißbräuche und schlechten Haushalt vorzustellen; die Boten wissen, wie jeder darauf geantwortet hat. Es werden dann alle ernstlich ermahnt, sich guter Verwaltung zu befleißen, weder Güter noch Zinse zu veräußern und keine Gastereien zu geben, nur die aus den Orten geschickten Nathsboten und Läufer zu beherbergen, alle (solche) bei ihnen einlehrenden Gäste aufzuschreiben und auf der Jahrrechnung zu Baden anzuzeigen; es soll daher jedes Ort nachdrücklich dafür sorgen, daß sonst niemand in jene Klöster gehe, damit diese nicht gänzlich zu Grunde gerichtet werden. Dem Landvogt und dem Landschreiber im Thurgau wird aufgetragen, die Rechnungen dieser Klöster genau zu prüfen, den Haushalt zu liberwachen, Mißbräuche und überflüssige Dienstboten abzustellen und über Alles auf dem nächsten Tag zu berichten. >». Da die Instructionen über die Klage des ^andvogtes im Thurgau betreffend den Wucher, der dort geübt werde, noch ungleich lauten, so wird dieses nochmals heimgebracht, v. Der Laudvogt im Thurgau berichtet, wie Hans von Goldenberg einen Fall dezogen, welcher der Landgrafschaft Thurgau gehöre, sich aber weigere, seine Titel vorzuweisen, obwohl ihm die Einsicht in diejenigen des Thurgaus anerboten sei. Zürich soll nun denselben anhalten, seine Gewahrsamen Zu zeigen, damit der Fall dem zukomme, dein er wirklich gehöre. Erinnerung an Freiburg wegen Bezahlung des Fensters in Appenzell wie am 12. Februar, x Ebenfalls eine solche (an Zug uud Glarus), auf nächsten Tag wegeil der ins Pfrundhaus nach Bürglen versprochenen Fenster Antwort zu geben. ^>u gcdenken (für Zug) der Mühe und Arbeit des Landschreibers zu Baden in Eiusicdeln und daß er den Herren von Zug überlasse, was mau ihm hiefiir thun ,volle. Nachdem man erfahren hat, daß die Eidgenossen oder die von Glarus den Hof zu Lustnau mit einer benannten Summe Geldes lösen und an sich ziehen konnten, hat mau den Vogt im Rheinthal beauftragt, sich zu erkundigen, wie man diesen Hof lösen könnte und was die von Ems für Briefe oder Gewahrsamen darum haben, und hierüber zu berichteil. Derselbe Auftrag wird nun auch denen von Glarus gegeben, tt«. Beim letzten Durchzug durch Beru und zu Aarberg ist zwischen deneil von Bern und denen von Unterwalden einiger Unwille entstanden und wurde von beiden Seiten Einiges geredet und gethan, das besser unterblieben wäre. Mail bittet nun die Parteien dringend, diese Sache gegenseitig fallen zu lassen. Doch sollen die von Bern auf dein nächsten Tag sich erklären, ob st- gemäß dein Landfrieden gestatten, daß redliche Leute, wenn sie nach dem Brauch der Altvordern Paternoster am Hals, air den Armen oder am Gürtel tragen, damit aber niemand trotzen, ungekränkt durch ihre Stadt und ihr Gebiet wandeln können. I»I». Hauptmann und Näthe des Abts zu St. Gallen verlangen, daß die von Appenzell vor den Voten der IV Orte über die frühern Allbringen Antwort ertheilen. Darauf eröffnet Aminanu Gartenhäuser gemäß seiner Instruction: 1. Den Vertrag und Spruch wegen der Fälle, sei es, daß der Abt dieselben abholeil Wusse, wo sie verfallen, sei es, daß man sie ihm nach St. Gallen bringen müsse, wolle man getreu und ehrlich halten und glaube, der Abt werde sie diesfalls nicht weiter belästigen. 2. Der Zehilten zu Oeigst (?) betreffe Privatpersoneil, weßhalb dieser Streit vor „inen", als der Obrigkeit, unter der er gelegen sei, berechtigt werden müsse und diese nicht für parteiisch gehalten werden könne. Wenn dann seine Obern nach Vernehmen der Parteien und ihrer Kundschafter ein Urtheil geben, das nicht ziemlich lind der Sache gemäß wäre, so wollen sie sich hierüber au gebührenden Orten verantworten. 3. Wegen der Frevel habe man die im Lande " 230 März 1543. befindlich«!» Beklagte» vorberufe»; vo» denen behaupten einige, daß sie sich mit den Amtleuten des Abts vertragen haben, andere, daß sie nur zum Rechten gelobt haben, wieder andere wollen die Klage gar nicht anerkennen, einige könne man im Lande Appenzell nicht finden, auch nicht, daß sie je daselbst gewesen seien, und endlich seien etliche gestorben; man verlange daher wie früher, daß der Abt einen Amtmann nach Appenzell schicke, dann wolle man die Verzeigten, die sich im Lande befinden, Vorbescheiden und wer als schuldig erfunden werde, zur Genugthuung anhalten. Die Gesandten des Abts verlangen diese Antwort abschristlich, worin ihnen entsprochen wird. Die Boten der IV Orte haben diesen Bescheid nicht erwartet, sondern glanbten, da die von Appenzell einen neuen Bertrag mit dem Abt angenommen haben, sie wären bei demselben geblieben und ihm nachgekommen. Abgedruckt bei Zellwegcr: Urkunden Nr. so«, unter Berusung auf K. A. St. Gallen« voeumoutu Nr. tg. Enscheidungen über Beschwerden der Gerichtsherren und Edellente im Thnrgau: I. Vor den Boten der X Orte erscheinen Joachim von Nappenstein, genannt Möttelin zu Pfyn, Friedrich von Heidenheim zn Klingenberg, Heinrich von Ulm zu Grießenberg, Michael von Landenberg, Vogt zu Güttingen, und Jacob Egli zu Berg als Anwälte gemeiner Geistlichen, Edlen und Gerichtsherren in der Landgrafschaft Thnrgau und eröffnen, wie seit Langem von den Landvögten daselbst ihren Gerichtsherrlichkeiten, Freiheiten lind Gerechtigkeiten Eingriff gcthan werde. 1. Zuwider frühen« Herkommen habe Landvogt Bili selig von Lucern sie genöthigt, ihm zu huldigen und zu schwören, den VII Orten gehorsam und gewärtig zu sein, in Kriegen ihnen zu helfen Land und Leute zu retten, ohne der Orte Erlaubniß keine Knechte außer Land zu führen und die Satzungen gemeiner Eidgenossen zu halten, doch unbeschadet ihren Gerichten, Herrlichkeiten, Zwingen und Bannen, alten Gerechtigkeiten und Herkommen, Landrechten, Burgrechten und Lehen. In diesem Eid müssen sie mehr schwören als ihre Unterthanen, deren Eid das Verbot wegen der Knechte nicht enthalte. Obwohl sie nun gehofft haben, daß man ihnen den Eid überhaupt erlasse, so »vollen sie ihn dennoch schwören, jedoch mit Ausschluß des erwähnten Artikels; wenn einer von ihnen sich hierin verfehle, so sei er pfandbar genug, so daß man ihn strafen könne. 2. Früher wenn je zu zwei Jahren die Unterthanen schwören mußten, sei der Eid, den die letztern den Gerichtsherren leisten, vorbehalten worden; jetzt »verde das an einigen Orten übersehen; sie bitten, die Landvögte anzuweisen, den alten Brauch zu beachten. 3. Auf einem Tag zn Baden sei verfügt worden, daß der Landvogt mit dem Landschreiber die Rechte aller Edellente und Gerichtsherren in Betreff des Verhaftens und Strafens untersuche und ausschreibe und nebst dem Vertrage von Zürich auf der nächsten Jahrrechnung vorlege. Nun befremde sie sehr, daß sie, die bisher treu und gehorsam gewcsen »nid es ferner sein »vollen, einen» solchen Untersuch unterworfen werden sollen; sie bitten, sie bei ihren Freiheitel», Briefen und Siegeln und der Befugniß, ihre Unterthanen »nn Sachen, die nur die nieder» Gerichte betreffen, »vie bisher thürinen und strafen zu mögen, verbleibe»» zu lassen. 4. Entgegen dein Vertrag von Zürich lege»» die Landgerichtsknechte in den nieder»» Gerichten Gebote und Verbote ai», die weder dein Malesiz noch dem Landgericht, sondern dein Niedern Gerichtszwang zustehen. 5. Der Landvogt erlaube sich, ihren Unterthanen und Hintersäßen zu gebieten, verlobte Sprüche, die nicht vor dem Landvogt, sondern bei den Gerichtsherren verthädiget worden, zu halte», »vas uur den Gerichtsherren zustehe; Urtheile und verlobte Sprüche, die von» Landvogt oder dem Landgericht ergehen, möge der Landvogt wohl zu beobachten befehlen- 3. Entgegen dem Vertrag von Zürich sei in dem von Frauenfeld der Wildbai»» ihnen entzogen worden, indem der letztere den Bauern gestatte, das Geivild, welches das Erdreich bricht und den Baum ersteigt, zu erlegen und zu gewissen Zeiten Hasen zu schießen und nun bei ihnen kein oder wenig Hochgewild, sondern blos etwa ein Wildschwein, Füchse, Dachsen oder Hasen seien. Sie bitten, hierin den Vertrag von Zürich wieder März 1543, 23 l herzustellen, um so mehr, als sie die Bußen von einem Pfund bis auf zehn Pfuud Pfenning gegenüber dem Wildbann nachgelassen haben. Die Bote» der X Orte, nachdem sie auch die Meinung der Landvögte angehört und die Verträge von Zürich und Frauenfeld besehen hatten, erkennen: 1. Die Edlen und Gerichtsherren sollen den gestellten Eid schwören, mit Jubegriff des Artikels wegen der Knechte. Wenn aber gemeine Eidgenossen oder die Mehrheit der Orte und mit diesen einige Gerichtsherren und Edle ausziehen, so soll diesen dieser Eid keinen Nachtheil bringen. 2. Da der Eidzedel für den Eid, den die Uuterthanen dem Landvogt schwören, besagt, daß dieser Eid den Gerichtsherren in allweg unnachtheilig sein soll, so soll es bei diesem Eidzedel verbleiben und derselbe, wenn die Nnterthanen dem Landvogt schwören, verlesen werden. 3. Die Gerichtsherren, welche in der Landgrafschaft Thurgau gesessen und den Orten mit Eiden verwandt und verbunden sind, mögen ihre Nnterthanen und wer sonst in ihren Gerichten frevelt, wenn die Sache nicht das Malefiz und die hohe Obrigkeit betrifft, thünueu und in Ziemlichkeit strafen.- Wenn sie aber mit der Gefangenschaft zu streng sei» würden, so will man gegen die Betreffenden die Hand offen behalten haben, ihnen biese Befugniß wieder zu nehmen. 4. Gemäß dein ersten Artikel des Vertrags von Zürich sollen die Landgerichtsknechte in der Gotteshäuser, Edlen, Landsäßen und andern nieder» Gerichten nichts gebieten und verbieten, sondern die Gerichtsherren bei ihren Geboten und Verboten bleiben, mit Ausnahme dessen, was das Malefiz und das Landgericht angeht; wegen Kundschaften und Anderm mögen die Landgerichtsknechte die Gebote des Landvogts verrichten. Wenn auch ein Landgerichtsknecht bei einem Gericht steht und hört, daß etwas verhandelt werde, das der Obrigkeit zusteht, so mag er im Namen des Landvogts gebieten, hierüber "'cht zu richten, sondern die Sache an die Obrigkeit zu weisen. Würde aber in den nächsten drei darauffolgenden Landgerichten nicht entschieden, ob der Handel an das hohe oder niedere Gericht gehöre, so mögen bor Gerichtsherr und der Kläger fürfahren. Bei diesem Artikel läßt man es verbleiben. Da aber auch etwa geschehen, daß wenn über Frevel gerichtet wurde, die Landgerichtsknechte zur Stubenthüre ausgestoßen uud nicht dabei gelassen wurden, so will man dieses in der Folge nicht mehr dulden. Es soll auch kein Gerichtsherr über Frevel, an deren Bußen die Obrigkeit Antheil hat, weder richten noch thädigen, ohne zuvor solches einem Landvogt oder Landgerichtsknecht airgezeigt zu haben, Malefizhändel sollen die Gerichtsherren "'cht strafen, sondern dem Landvogt diese zu strafen überlassen. 5. Gestützt auf den dreizehnten Artikel des Vertrages von Zürich (Abschiede Bd. III, Abthl. 2, S. 468, der in dortiger Note zu K sogenannte Schluß- vrtikel, in unserm Abschied »'örtlich wiederholt) soll das Halten Verlobter Sprüche und Thädigungen, die in den Niedern Gerichten vor sich gehen, von den Gerichtsherren geboten werden. Würde ein solches Gebot übertreten und betrifft die Buße dafür mehr als ein Pfund, so beziehen der Gerichtsherr, in dessen Gericht die Uebertretung vorgefallen ist, und der Landvogt die Bnße von dem Uebcrtreter und theilcn dieselbe unter ist die Buße aber nur ein Pfund oder darunter, so verbleibt dieselbe ganz dem betreffenden Gerichtsherrn. Was aber Malefizsachen betrifft und Sprüche und Thädigungen, die vor dem Landvogt oder dem Landgericht ^gehen, die gebietet der Landvogt zu halten und bezieht die Bußen für die Uebertretungeu solcher Gebote 5v Händen der Orte. 6. Den Wildbann betreffend bleibt es bei dem 29. Artikel des Fraucnfelder Vertrages, wornach die Gerichtsherren bei ihrer alten Jagdfreiheit beschützt wurden, mit dem Vorbehalt, daß wenn sie jemand in den Gütern Schaden thun, sie diesen abtragen, und den Thurgaueru gestattet sein soll, schädliche ^hiere, als Bären, Wildschweine, Wölfe und dergleichen, was das Erdreich bricht und auf den Baum steigt, öv erlegen und, mit Ausnahme der Zeit von Anfangs März bis nach St. Johann des Täufers Tag auch Hvsen zu schießen; anderes Wildprct zu jagen ist ihnen aber verboten. 7. Die Verträge von Zürich und 232 März 1543. Frauenfeld sollen in allanderweg in Kräften verbleiben und diese Erläuterung weder den Obern an ihrer Herrlichkeit in der Landgrafschaft Thurgau, »och den Geistlichen, Edlen und Gerichtsherren an ihren Freiheiten und Gerichten nachtheilig sein. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob a Pro, auf 23. März (Freitag vor Mariä Verkündigung) 1543. St. A.Zürich: Thurgauer Abschiede, f. 42 („den brief in registerSweiS gemacht"). — St. A. Bern: Thurgauer Abschiede, S. 772. KantonSbibl. Thurgau: Landbuch anno 1649, S. 165. II. Ebenfalls vor den Gesandten der X Orte eröffnen die genannten Kläger (mit Ausnahme von Heinrich von Ulm zu Grießenberg) im Namen der Gerichtsherrcn, Edelleute und gemeiner Landgrafschaft Thurgau: Früher sei es der Brauch gewesen und ergebe sich aus einigen Verträgen und Abschieden, daß der Friedbruch mit Worten und dergleichen, auch das Zücken über Frieden, ohne das; dabei jemand geschlagen, gehyueu oder gestochen wird, mit 15 Gulden und das Friedeversageu mit 5 Gulden bestraft worden sei, von welchen Strafen die Hälfte dem Landvogt und die Hälfte dein Gerichtsherrn, in dessen niederm Gericht die betreffende Buße verschuldet worden, zugekommen sei. Nun sei man berichtet worden, daß die Landvögte den Befehl erhalten haben, solche Uebcrtretungen als Malefiz zu behandeln, was wirklich an einigen Orten so erfolgt sei. Das sei nicht nur den Rechten, dem Herkommen und den Verträgen der Gerichtsherren entgegen, sondern bedrücke auch den gemeinen armen Mann, der nun anstatt mit einer bestimmten Geldstrafe mit Verlust der Ehre und Bezahlung einer hohen Geldsumme gebüßt werde; sie bitten daher um Wiederherstellung des Alten. Andernfalls müßten sie, gestützt auf den Artikel 13 des Vertrags von Zürich (Abschiede Bd. III, Abthl. 2, S. 468, Note zu x, letzter Satz, in unscrin Abschied wörtlich wiederholt) die Sache vor ein unparteiisches Landgericht oder vor einen gleichen Nichter znr rechtlichen Erläuterung kommen lassen. Die Gesandten erkennen: Es bleibt bei den Artikeln 5 und 6 des Vertrages von Zürich (Abschiede Bd. III, Abthl. 2, S. 461, der 7. Art. und S. 468, Note zu K, der neue Artikel wegen Friedbruch mit Worten ist in uuserm Abschied wörtlich augeführt). Dabei wird erläutert: Wenn jemand den Frieden bricht mit Ganz- oder Halbauszücken, Steinaufhcbcn, er werfe oder nicht, ebenso wenn einer über Frieden einen aus seinem Haus ladet, das Alles soll Friedbruch mit Werken sein und heißen und die Buße einzig den Orten zufallen. Es siegelt Jacob a Pro, Landvogt zu Baden, den 15. März 1543. St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede, f. 105. — St. A. Bern: Thurgauer Abschiede Ii, S. 861 und Thurgaubuch M, t'. 129. — kantonSbibl- Thurgau: Abschiedbuch S. 352 und Landbuch anno 1049, S. 177. Auf dem letzten Tage hat der alte Hauptmann zu St. Gallen, Hans Konrad Escher, des Raths zu Zürich, angebracht, da der Hauptmann zu St. Gallen keine Behausung habe, worin sein Weib und seine Kinder wohnen könnten, so habe der Abt sich erboten, wenn die Schirmorte dem Abt eine Behausung kaufe» würden, so wolle er die Hälfte hieran bezahlen. Die seither eingeholte Instruction der Obern geht nun dahin: Da der Hauptmann ein Diener des Abts ist und die Obern der Orte hievon wenig Nutzen haben, anderseits das Gotteshaus durch die Gnade Gottes in hohen Ehren und bedeutendem Vermögen steht, so möge der Abt dem Hauptmann eine Behausung kaufen, da er dieses besser als die Orte zu Stande bringen könne- Da man vernommen hat, daß die Frau des alten Kanzlers zu Wyl gestorben und ihr Haus dem Abt Z» Fischingen ledig gefallen sei, so haben die IV Orte diesem Abt geschrieben und ihn freundlich gebeten, dieses Haus den jeweilige!; Hauptmann bewohnen zu lassen. Würde der Abt von St. Gallen diesem Gesuche beitreten und wenn es um (eine Entschädigung?) zu thun iväre, dieselbe auszurichten bereit sein, so glaubt man, der Abt von Fischingen werde diese Bitte nicht abschlagen. StiftSarchiv St. Gallen: ^eta. varia. sud viotllslmo Bd. 106, S. 217- Verhandlung in Betreff des Zolls zu Toulouse; siehe Note. März 1543. 233 Im Zürcher Exemplar fehlen k, I 1. 2., p, 8; im Bcrner «I, I», i 1. 2., p, 8, »; im Schwyzer t, 8, n; im Zuger f, r; im Glarncr k; im Basier »— der Ansprachen wegen gründlichen Bericht zu erhalten; da er bereits dreiundzwanzig Jahre in der Eidgenossenschaft gewesen und ihm alle ^hre erwiesen worden sei, so danke er dafür und nehme Urlaub; man werde ihn stets bereitwillig finden, wenn er uns bei dem König oder anderswo dienen könne. Es wird ihm diese Aeußerung freundlich verunkt unter Anerbietung von Gegendiensten. ,i. Die von Würenlos beschweren sich über die Weisung der Gemeinde und des Landvogts zu Baden, das bei der Mühle gestandene Wuhr gänzlich wegzuthun; denn Müller, der dasselbe gemacht, habe die Güter verkauft und sei weggezogen, und es wäre doch unbillig, wenn die Gemeinde dessen entgelten sollte; zudem sei das Wasser gegenwärtig zu groß, um die Arbeit vornehmen; sie bitten daher, ihnen solche zu erlassen oder doch bis zur Winterszeit zu warten; bis dahin Wien ja die Schifflente (durch) den andern Runs fahren, v. Dem Boten von Zürich wird ein Vortrag römischen Königs betreffend Bibra (Bibern) und Ramsen in den Abschied gegeben, um auf dem "ochsten Tage zu antworten. H» (VII alte Orte.) Junker Hans von Marmels, Gesandter der III Bünde, abermals um die Erlaubniß nach, zu Maienfeld eine Brücke über den Rhein zu schlagen, weil die von , rdi (Medardus) gebaute ungangbar sei. Er erinnert an die Jnspection, die von Zürich, Schwpz und Glarus " >Mhr 1535 vorgenommen, und wie schon damals das Bedürfnis? einer neuen Baute erwiesen worden sei. Inhalt des Abschieds vom 6. Juli wird hier recapitulirt.) Die III Bünde wollen sich daher keines Ichlags versehen, aber im Fall der Abweisung an eintretendem Schaden keine Schuld tragen und sich förmlich u»d ^ ^"ben. Antwort auf nächstem Tag. x.. Bei dem vom Ammann von Unterwalden gethanen Anzug ' der durch Venner Pastor hierauf ertheilten Antwort, die er aus seiner Instruction verlesen ließ, läßt ^ " os verbleiben, in der Meinung, daß die von Bern Leute, welche Paternoster am Hals, au den Armen der ^egen tragen, aber niemand trotzen, ohne Schinähworte und Beleidigungen, wie früher und wie es " ^andfriede vermag, durch Stadt uud Land ziehen lassen, ze. Die Boten von Bern und Freiburg ziehen ^ Ocholt) an, daß man die nächste nach Burgund abzuordnende Botschaft beauftrage, in Betreff der " swi des Herrn von Fons beholfen und berathen zu sein, damit ihre diesfalls betheiligten Ansprecher zu djx ^^W>n Rechte gelangen. Gemäß der von Boisrigault übergebenen Schrift des Metzelten betreffend vv» ^ Marnold wären hierbei auch Einige von Freiburg betheiligt gewesen. Der Gesandte » daselbst erklärt nun, daß seine Herren hievon weder Kenntniß haben, noch eine solche Vorgabe als richtig ^'mnen, sondern sich stets als ehrliche Eidgenossen halten. ^ ^"nuen, jondern sich stets als ehrliche Eidgenossen halten. »»». Die von Glarus sollen in den Archiven "Ehalten") nachsuchen und nachfragen, was man in Betreff des Hofes zu Lustnau finden könne und auf Jahrrechuung berichten. Rudolf Scheuchzer, dessen Schwester vor Jahren zu Nappcrswyl unschuldig "gen war, verlangt, daß die IV Orte anläßlich des diesfalls ergangenen Unheils Brief und Siegel errichten. 31 242 April 1543. ve. Die das Rheinthal regierenden VIII Orte geben dem dortigen Landvogt in demjenigen Schreiben, in welchem sie ihm die Ausführung des unter i enthaltenen Beschlusses auftragen, folgende fernere Weisungen! 1. Er habe berichtet, wie Andreas Gerer zu St. Johanu-Höchst den Orten (uns) zugeredet habe. Da dieses nicht in der Obrigkeit der Orte geschehen und der Beklagte die Sache nicht geständig sein will, so möge der Vogt ihn mit der Strafe bescheiden halten, wenn er sich einer ziemlichen Strafe unterwerfen will; wenn nicht, so soll der Vogt das Gut, welches der Beklagte von den Obern der Orte zu Lehen hat, zu Händen ziehen- 2. Mit beigelegtem Briefe werde Haus von Ems aufgefordert, als Collator der Pfründe zu Oberried den Pfarrhof daselbst zu bauen, und auf der nächsten Jahrrechnung zu Baden seine Freiheiten betreffend den Bezug von Strafen und Bußen im Hofe Wytuau vorzuweisen, weil man vernehme, daß er solche Buße» beziehe, die den Orten als der hohen Obrigkeit zustehen. Der Landvogt soll diesen Brief dem von Ems TNÜplllNI St. A. Zürich: Rhcinthaler Absch. S. IS2. Gesiegelt vom Landvogt zu Baden. Jacob a Pro, des Raths zu Uri, den 20. April lStZ. (CopiM ztlsrrtrcit. StistSarchw St. Gallen: Rhcinthaler Original-Abschiede, k. roo. «R«R. Zwischen dein Abt Kaspar von St. Masten und den Bürgern von Klingnau waltet folgender Streit: In die Hofmauer der alten (am 2. August 1518) abgebrannten Propstei in Klingnau war laut Spruchbrief vor anderthalb hundert Jahren ein Thürlein gegen den Baumgarten am Wasser angebracht worden. Seither ist dasselbe aus unbekannten Gründen vermauert und dafür ein Ein- und Ausgang durch eine Leiter von der Hauslaube herunter durch ein Loch in der Mauer vermittelt worden. Bei dein Wieder- aufbau der Propstei durch Abt Kaspar sollte in die weiter hinausgerückte Hosmauer das Thürleiu wieder augebracht werden. Dessen weigerten sich die Bürger von Klingnau, weil sie hierin Gefahr bei Zeiten des Krieges für die am Anstoß der Aare liegende Stadt Klingnau erblickten. Die Angelegenheit wird der Tagsatzung vorgebracht, wobei der Abt Kaspar durch die Pröpste Jacob Hurter von Klingnau und Joh»»» Massalatiu von Wißlikon vertreten ist. Nach Vernehmen der Parteien und auf den Bericht des Laudvogts, der die Oertlichkeit in Augenschein genommen hatte, wird erkennt, es dürfe das früher bewilligte, später alur eingegangene Thürleiu in die neue Hofmauer unter der Bedingung wieder angebracht werden, daß es ä» Kriegszeiten verschlossen und vermauert werden müsse. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob a Pro, de» 19. April (Mittwoch vor St. Georg). Urkunde im Stiftsarchiv Zurzach; Regest bei I. Huber: Die ehemaligen St. Vlasier Propsteien Klingnau und WiSlikofen; Luzern 1878, S- Qv. Die Gesandten der Grafschaft Burgund überreichen ihr Creditiv von Marschall und Parlament Ul! erinnern 1. an den auf letztem Tag geäußerten Wunsch, die Erbeinung erneuert zu sehen w., au den beschlösse'»» Ausschub der Antwort und die Klage des Königs von Frankreich. Sie bitten um geneigtes Gehör für ^ Erwiederung des Gubernators und der Regenten der Grasschaft. Von dem angeblichen Unternehmen g^» Dijon haben dieselben durchaus nichts gewußt; was sie seither vernommen, gehe dahin, daß ein Begniu in Dijon, ein Mann von bösein Namen, ohne Ansehen und Verwandtschaft, im vergangenen Winter z»"' junge Gesellen zu sich gerufen; daß diese Zwei, sobald sie nach Dijon gekonnneu, in einen Thurm gelegt word'» seien, so daß man lange nicht gewußt, wo sie sich aufhalten. Hätte die Regierung oder jemand von Einst» einen Anschlag gemacht, so würden sie wohl andere Leute als die obgenanntcu dazu verwendet haben. D»'»»' sei der Verdächtigung kein Glaube zu schenken. Im Uebrigen sage der Neutralitätsvertrag ausdrücklich, Personen, welche sich vergingen, bestraft werden sollen, ohne Entkräftuug des Vertrags. So habe den» französische Admiral selbst gesagt, der König sei nicht der Meinung, daß die Neutralität durch die Handl»»^ der zwei Gesellen gebrochen worden sei. Demnach bitten die Gesandten abermals, die Erbeiuung aufrecht halten und durch eine eidgenössische Botschaft erneuern zu lasten, auch dem König zu schreiben und ' April 1543. 243 Fortsetzung guter Nachbarschaft zu ersuchen. Den? letztem Wunsche hat man sofort entsprochen, aber die Erneuerung betreffend geantwortet: Weil der Kaiser und der römische König einige Orte und Prälaten in Eidgenossenschaft mit Allflagen au Leuten und Geld zur Türkenhülfe und zur Unterhaltung des Kammer- gerichts antasten und beschweren, wider unsere Freiheit und altes Herkommen, und vielfaches Schreiben deßhalb "och nichts gefruchtet, und verschiedene andere Beschwerden vorhanden seien, die man den Gesandten mündlich ""Zeigt, so wolle man die Erbeinung einstweilen nicht erneuern. Mit Rücksicht auf des Kaisers und des Herrn von Granvella freundliches Anerbieten, das von den Gesandten schriftlich eingelegt ist, hat man aber ""chträglich bewilligt, die Sache heimzubringen, um auf dem nächsteil Tag einen Beschluß zu fassen. 2. Ferner haben dieselben angezeigt, wie der Kaiser den Herrn von Granvella beauftragt habe, sich zu den Eidgenossen Zu verfügen, wie aber derselbe durch viele Geschäfte verhindert worden sei, hier zu erscheinen, und sie in seinem ^"»icn abgefertigt seien, wofür sie sich beglaubigen. Sie bitten nun im Namen des Kaisers, in dem bisher ^igtcn guten Willen zu beharren, den Reden seiner Feiilde keinen Glauben zu geben und zu erwägen, daß ^ lnnner beflissen gewesen, ohne Eigennutz das Wohl der Christenheit zu fördern, und daß der letzte, zu geschlossene Vertrag von dem Feinde vielfach gebrochen worden sei. Er hoffe, daß die Eidgenossen kennen, ivie viele Liebe und gute Nachbarschaft er ihnen beweise, und sich nicht bewegen lassen, seinem Feinde zu leisteil. Herr von Granvella habe Auftrag uns zu melden, daß der Kaiser binnen Kurzem nach Deutsch- ""d kommen iverde, um längere Zeit dort zu bleiben, und sich erbiete, ihnen alle Freundschaft zu erzeigen, ^flckbe habe, nachdem er in Nürnberg erfahren, daß gegen einige Orte lind Prälaten der Türkenhülfe wegen pwcedirt werde, verschafft, daß die Sache bis zur Ankunft des Kaisers still gestellt worden sei, der dann zur Mnedenheit der Eidgenossen darüber zu verfügen gedenke. Denn er sei gesinnt, die Erbeinung ewiglich ^ständig mid kräftig zu halten. Was die französische Botschaft über den Bruch der Neutralität vorgebe, völlig unbegründet, obwohl die Feiilde sich auf schriftliche Weisungen des Kaisers berufen; denn sie habeil > Mi unwahre Dinge augezeigt, um die Wahrheit zu verdeckeil. Es werde sich niemals erfinden, daß ^ Kaiser seit der Neutralität irgend etwas betrieben habe; aber vorher, als die Franzosen die Grafschaft "rguild bedroht, habe derselbe offen erklärt, sie beschirmen zu wollen. Begehrte man je die Wahrheit zu ^fahren, so müßte man nicht die gefangenen Diener, sondern den Herrn von Marnold und andere fromme fragen; wenn übrigens die französische Botschaft etwas Weiteres vorgebracht hätte, so möge man es ^""stlich mittheileil, damit die Gesandten darauf zu antworten wüßten. Der Herr von Granvella stelle nun ^ freundliche Bitte, gegeil den Kaiser keine» Verdacht zu fassen und die Grafschaft Burgund zu schirmen :c. Zuletzt legeil sie ein Creditiv vor von dem Prinzen von Oranien, mit dem Erbieten vieler Freundschaft ""d der Anzeige, daß er, durch Geschäfte verhindert nach Burgund zu kommen, den Herrn von Guersin (?) ö" seinem Statthalter eingesetzt und ihm mit Bezug auf die Eidgenossen die nöthigen Weisungen gegeben weßhalb er lim freundliche Erwiederung bitte. Dieses Anbringeil hat mau bestens verdankt und die "^stcht ausgesprochen, daß die Herren und Obern entsprechen werden. Antwort auf nächstem Tag. ^ kf. Christoph Mörikoser, Vogt zu Münsterlingen, verantwortet sich auf die gegen ihn gestellte Klage, ' al« so,-gx ^ schlecht für des Gotteshauses Nutzen und als werde demselben viel abgelöst, ohne daß mau M, wohin es komme. Es seien allerdings 10 Viertel Kernen ewigen Zinses unter ihm abgelöst worden, ^ "üt Bewilligung des Landvogts, Kaspar von Uii; ferner 2 Gulden und ein Ort jenseits des Sees und Gulden Gelds an einem andern Ort, was er Alles in seiner Rechnung bemerkt habe; seinen Schwestern " Klosterfrauen) seien 400 Gulden, welche zu Vogt Wehrli's Zeiten abgelöst worden, eingehändigt worden; 244 April 1543. dieselben haben aber dieses Geld verbraucht, weil sie die täglichen Bedürfnisse des Gotteshauses haben bestreiten müssen; sonst seien noch 144 Pfund auf armen Leuten ausstehend. Beim Antritt seiner Verwaltung habe er 12 Gulden und 4 Batzen Baarschaft angetroffen; die letztjährige Weinlese sei mißrathen, und von jenen armen Leuten hätte er nichts erhalten können, ohne sie von Haus und Heim zu treiben; darum habe er bisher jenen Schaden nicht ersetzen können, werde es aber sobald möglich thun, sonst könnte man sich an seine Caution halten. Es sei nicht wahr, daß er zu Constanz 200 Gulden auf das Gotteshaus aufgenommen habe, wohl aber haben seine Schwestern 100 Pfund daselbst aufgenommen, um die Frau Justina Hütrussin auszukaufen und auszusteuern; das sei aber ohne Zweifel mit Wissen und Willen des Landvogts geschehen. 2. ^ sei ein Pfründer zu Mttnsterlingeu gestorbeil, der ungefähr 450 Gulden hinterlasseil habe, und da nicht soviel in Rechnung gebracht worden sei, habe er die Sache ernstlich untersucht und gefunden, daß derselbe große Krankenkosten gehabt und Schankungen gemacht habe. 3. Er werde von Einigen verunglimpft, um ihm seiue Stelle zu verleiden und dieselbe sich selber zuzuhalten; man möge aber bedenken, in welchen Verhältnissen er die Stelle angetreten habe, wie in einer Nacht seine Schwestern und andere Personen gestorben seien, wie er aber nichts desto weniger sein Leben zufolge dem Auftrag der Eidgenossen gewagt und seinen guten Dienst beim Abt von St. Gallen aufgegeben und sein Haus und Heim zwei Jahre lang dem Hauptmann von Lucern geliehen habe. Sollte man sich mit dieser Verantwortung nicht begnügen, so anerbiete er sich, zu jeder Stunde Rechnung abzulegeil. Auftragsgemäß berichtet dann der Laudvogt im Thurgau: 1. In Betreff des Pfründers seien 320 Gulden 0 Schilling verrechnet worden. Durch Kundschaften zeige sich, daß der Pfründer während seiner Krankheit sich geäußert habe, er wisse, daß das Gotteshaus Alles, nämlich 500 oder 450 Gulden von ihm erbe. Derselbe habe sein Guthaben hinter dem Brymelber in Constanz gehabt. Daselbst seien nach des Pfründers Tod noch 200 Gulden gewesen; von diesen habe Mörikofer 100 Gulden erhalten, 100 Gulden seien dem Brymelber wegen einer Schuld des Gotteshauses belassen worden. Ferner habe der Pfründer 100 Gulden dem Ammann Bilgen in der Grafschaft Toggenburg geliehen, die in Jahresfrist hätten zurückbezahlt werden solleil, was aber nicht geschehen und diesfalls von Mörikofer weiteres Ziel gegeben worden sei. Endlich habe der Pfründer im Todtbett geredet, er habe für 100 Gulden Zinsbriefe und „Trümpelschulden"; das Alles habe er in der angegebenen Summe eingerechnet. Das zusammen würdc ungefähr 440 Gulden betragen, ohne die Kleider und Fahrhabe des Pfründers. Es habe auch geheißen, der letztere habe des Vogts sel. Schwestern 100 Gulden gelieheil; diese 100 Gulden aber seieil dle gleichen, die all Ammann Bilgeri gelieheil worden seien. 2. Es sei auch nicht gezeigt worden, daß der Vogt den Hnf Schönenbaumgarten „ihnen" zu theilen bewilligt habe, außer es geschehe mit Willen des Landvogts. Besitzer des Hofes gestehen auch nicht, dem Vogt einen Ehrschatz oder ein Geschenk verheißeil oder wider Sieg^ und Brief das Holz „gewüscht" (Laub gesammelt) zu habeil; es sei dieses jetzt mehr wcrth, als da es ihnen gelieheil worden sei. Gemäß des Lehenbriefes mögen auch zwei eheliche Brüder das Recht der Lehenschnst haben, doch soll dem Gotteshaus der Zins aus „einem Zuber gereicht" (sammenhaft entrichtet) werden« Der Hof sei nun in vier Theile gethcilt; drei Brüder aber haben ivieder zusalnineilgetheilt, der vierte bam seinen Theil, so daß der Hof zwei Theile bilde, wodurch der Hof besser in Ehren gehalten werden könne, als unter einein Besitzer allein. 3. Dein Hans Gädemler, einem Pfründer zu Müusterlingen, habe der Vvist bewilligt, einen Weinberg, im Ertrag von etwa drei Wierling, der nach des Pfründers Tod laut Pfründen'! an das Gotteshaus fallen sollte, des Gädemler's Schwager für 50 Gulden zu verkaufen. Diese 50 Gnld^ habe der Vogt dem Käufer an den Zins gestellt, so daß dieser dem Pfründer, so lang dieser lebt, jälü'l^ April 1543. 245 5 Gulden Leibdingszins zu entrichten habe. 4. Laut Kundschaft haben die Schwestern 100 Pfund von der Bäckerzunft in Coustanz aufgenommen lind gemäß Anzeige des Vogts für die Aussteuer der Frau Hütrussin verwendet. Die Rechnung werde weder in den Einnahmen, noch Ausgaben etwas Anderes erzeigen. 5. Die 200 Gulden, die der Vogt oder die Schwestern von Hans Fry und Jtel Hans, dem „Scheffmann" zu Coustanz aufgenommen haben, seien mit 10 Gulden Zins wieder abgelöst worden. 6. Ueberhin werde gesagt, daß der Vogt sparsam gehaushültert habe; es seien 20 oder 30 Eimer Wein weniger als früher gebraucht worden. 7. Die Angabe eines Zeugen, Schwarz-Bächler solle des Vogts Schwestern sel. etwas abgelöst haben, sei noch näher zu erkundigen 8. Die Siegel betreffend, sei das Siegel der Pröpstinen und das des Convents gemäß Ansuchen der eidgenössischen Boten zu der Eidgenossen und des Landvogts Händen hinter den Landschreiber zu Frauenfeld gelegt und dann zufolge Befehl der von den Eidgenossen gesandten Rathsboten, welche ^e Frauen eingesetzt haben, durch den Landvogt den letztern zugestellt worden und befinde sich noch in Händen des Vogts. Da die Instructionen ungleich, so wird die Sache in den Abschied genommen, um auf nächstem Tag zu entscheiden, ob man den Mörikofer bei der Vogtei belassen wolle oder nicht. Die Quelle betreffend siehe die Note zu diesem Artikel. Im Zürcher Exemplar fehlen x», q, «, 4; im Berner Ic, p—t; im Glarner ßs, p; im Basler <4, zx, I>« Ic, I», i'; im Freiburger », »I, zp, I», Ic, i>, p, i ; im Solothurner wie im Basler; U und aus dem Zürcher; x aus dem Berner; > und x aus dem Freiburger; urr und klt» aus dem Glarner; zr auch im Berner. Das Ende des Tages gibt eine Missive von Basel an Straßburg auf 1. Mai an. Dieselbe sagt über den Tag im Allgemeinen: „Sunst ist eine gemeine Eydtgnoschaft (Gott sy lob) fast wohl mit einandern eins und in vil zyt früntlicher und einhelliger nit gewesen." A. Basel: Misswenbuch isss- Zu 4». 1) 1543, 27. Februar, Speyer. Der Kammergerichts-Amtsverweser und die Beisitzer des kaiserlichen Kammergerichts an die zu Baden versammelten Boten gemeiner Eidgenossenschaft. Man habe aus dem erhaltenen Schreiben entnommen, daß die Eidgenossen begehren, es möchte dahin gewirkt werden, daß der kaiserliche Fiscal von den gegen den Bischof zu Chur, Herrn Diethelm zu St. Gallen, auch die Aebte zu Disentis, Schaffhausen und St. Gallen (sie) und die Städte Basel, Schaffhausen, St. Gallen und Mülhausen wegen Forderung der Türkenhülfe und Unterhaltung des Kammergerichts eingeleitetenWrocessen abstehe. Ihnen aber, als den Richtern, komme nur zu, auf Anrufen und Vorbringen der Parteien Recht ergehen zu lassen. Da nun die erwähnten Processe auf das.rechtliche Begehren des kaiserlichen Fiscals erkannt und eingeleitet worden seien, so habe man das Schreiben der Eidgenossen demselben zugestellt und übermittle hier die darauf erhaltene Antwort. Hiebet müssen die Richter, soweit es sie betreffe, verbleiben, es wäre denn, daß die von den Eidgenossen angeführten Freiheiten, altes Herkommen oder Anderes in gerichtlichem Rechtsvortrage nach gewohnter Art dem Gerichte eröffnet würden. L. A. Schwyz: Abschiede; beim Abschied vom 42. März 1543, von Zürich an Schwyz mitgetheilte Copie. — K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 26. K. A. Basel: Abschiede 1543—46, beim Abschied vom 6. August 1543.— K. A. Schaffhauscn: Correspondenzen. 2) 1543, 27. Februar, Speyer. Valentin Gottfried, der Rechte Licentiat, kaiserlicher Kammergerichts- Procurator-Fiscal, an den kaiserlichen Kammergerichts-Amtsverweser. Anführung des ihm gestern, den 26. Februar, witgetheilten Schreibens der eidgenössischen Rathsboten. Er könne hierauf nur antworten, was er schon zwei Mal den Eidgenossen geschrieben habe. Nachdem nämlich im Jahre 1541 zu Regensburg und im Jahre 1542 hier Zu Speyer vom Kaiser und römischen König und den Kurfürsten, Fürsten, Ständen und Städten des Reichs die Anlage für die Türkenhülfe und die Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts bewilligt worden, sei ihm ein besiegeltes Verzeichniß der betreffenden Stände zugeschickt worden, mit dem Befehl, gegen dieselben beförderlich und unnachsichtlich zu procediren und keinen, er wäre denn von Alters her „wie billich usgezogen verpliben", zu 246 April 1543. verschonen. Da nun der Bischof von Chur und die übrigen in Rede stehenden Prälaten und Städte, als des heiligen Reiches Stände, hierin verzeichnet seien, so habe er gemäß Amtspflicht so handeln müssen, wie er gethan habe. Er habe gleichwohl mit der Vollziehung seines Befehles noch eine Zeitlang innegehalten in der Meinung, die eidgenössische» Rathsboten oder ihre Obern Werden beim Kaiser und römischen König den Kurfürsten. Fürsten und Ständen des Reichs „irem angemaaßten berümen nach" einen andern Befehl auswirken, oder, wie es sich gebührt hätte, jemand an das Kammergericht abordnen, die gerühmten Privilegien, Freiheiten und das alte Herkommen, wovon er als kaiserlicher Fiscal ihnen nichts anerkennen könne, vorzulegen. Wäre solches geschehen, so Hütte er, nach allfüllig nöthig beglaubter Verantwortung, die Sache rechtlich entscheiden lassen. Da solches, aus was immer für Ursachen, unterblieben sei, so könne er von den rechtlich erlangten, angehobenen („usgangnen") und verkündeten kaiserlichen Processen, darauf erfolgten gerichtlichen Entscheiden, Urtheilen, Condeinnation und erfolgter Executivverfügung („Executorial") keineswegs weichen, es wäre denn, daß die Eidgenossen dieses Alles am gehörigen Orte rechtlich beseitigen. L. A Schwyz: Abschiede; beim Abschied vom 12. März 1543. — K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 20; etwas verkürzt. K. A. Basel: Abschiede 1543—40 (wo Schaffhausen unter den Aebten fehlt), beim Abschied vom 6. August 1543. —K. A. Schaffhausen : Correspondenzen. Die Vorlage ist eine von Zürich an Schwyz (und an die übrigen Orte) mitgetheilte Copie. Das Schreiben ist ohne Datum, dieses aber folgt mit Sicherheit aus der Einleitung des Schriftstücks. Als von der streitigen Reichssteuer Betroffene nennt dieses Schreiben den Bischof von Chur, die Aebte von St. Gallen, Schaffhauseu und Disentis und die Städte Basel, Schnffhausen, St. Gallen und Mülhausen. 3) 1543, 13. März, Nürnberg. Der römische König Ferdinand seinen und des Reichs lieben und getreuen gemeiner Eidgenossenschaft „in Schwiz" Gesandten und Nathsboten, so nächstens bei einander versammelt sein werden. Das an den Kaiser und ihn gerichtete Schreiben, betreffend die Kammergerichtsprocesse gegen den Bischof von Chur, die beiden Prälaten zu St. Gallen und Disentis und die Städte Basel, Schaff- Hausen, St. Gallen und Mülhausen berühre nicht bloß den Kaiser und den König, sondern auch gemeine Neichsstände. Er habe deßwegen dasselbe dem in Nürnberg versammelten Reichstage vorgelegt. Da sei dann eröffnet worden, daß den Neichsständen gleichförmige Schreiben zugekommen seien. Ferner sei daran erinnert worden, Wie die betreffenden Fürsten, Prälaten und Städte dem Reiche unmittelbar zugehören, in des Reiches Anschlag neben andern Reichsständen registrirt und belegt und allezeit zu den Reichstagen beschrieben worden seien, wie denn auch auf dem jetzigen Reichstage „der" von Chur durch den Bevollmächtigten des Bischofs von Constanz vertreten werde; der römische König, anstatt des Kaisers, möge die Reichsstände bei solchem Herkommen beschützen. Da nun aber weder der Kaiser noch der römische König jemand wider vorhandene Freiheiten, alte Gebräuche und Herkommen bedrängen wolle, so verlangen sie, daß die Eidgenossen bis künftige Pfingsten ihre oder der betreffenden Fürsten, Prälaten und Städte Freiheiten oder auf was man sich diesfalls stütze, an den königlichen Hof übersenden, wo Alles reiflich geprüft und dann nach aller Billigkeit gehandelt werde. Inzwischen werde beim Fiscal des kaiserlichen Kammergerichts ein Stillstand angeordnet werden. L. A. Schwyz: Abschiede; beim Abschied vom 12. März 1543, von Zürich an Schwyz mit Begleitschreiben vom 26. März g. I. übersandte Copie. K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 26. — K. A. Schasshausen: Correspondenzen. 4) Die Antwort der XIII Orte datirt vom 18. April; es dürfte gerechtfertigt sein, den Hauptinhalt hier in originaler Fassung mitzutheilen. (Recapitulation des königlichen Schreibens). „Ab welichem schriben unser aller Herren und obern nit ein klein beduren empfangen, das wir also um erzeigung unser fryheitM ersucht sollen werden, da wir wol spüren, daß ü. k. Mt. wenig gloubens ouf unser Herren und obern setzt- Diewil uns nit zwifle, ü. k. Bit. sige oder werde by Röm. key. Bit., unserm allergnedigosten Herren, gute" bericht finden, wie ir key. Mt. unseren Herren und oberen ir fryheiten, alt brüch und loblich gwonheiten, w Wir von Römischen keysern und küngen hargebracht, consirmiert und bestet habe, darum wir nit achten vo» nöten ze sin, Mich unserer Herren oder der fürsten prelaten fryheiten an üwern kttngklichen Hofe zu über- schicken und die witer ersüchen zelassen; und diewil gemelt unser lieb Eidgnossen von den orten, ouch prelaten in anlag der Türken hilf noch zu underhaltung des keyserlichen camergrichts nid gsässen, ouch darw nit bewilligt, und unser Herren und oberen ein sundere frye oberkeit ist (sio), und die genannten von stette« Abnl 1543. 247 und prelaten uns mit pündtnuß, schütz und schirm verwandt, und so dieselben unser Herren und oberen krieg habent, sind sy mit inen zu stüren, zereisen und zekriegen schuldig, und so wir wie gehört vor allen frömden uslendischen grichten und insunderheit für gmelt keyserlich camergricht Processen gefrygt, ouch dero von alter und bishar vertragen pliben, by demselben wir ouch getruwen zebliben und mit der hilf Gottes ein anderen daby handhaben, schützen und schirmen und uns davon nit triben noch trängen und in kein frömde uslendische gricht nit füren wellen lassen. So ist nachmalen an ü. k. Mt. unser gar ernstlich hochgeflissen pitt, sy welle by gedachtem keys. camerprocuratorsiscal gnediklichen verschaffen, daß er siner fürgnomnen Meinung gegen den obgenannten prelaten, ouch den orten unser Eidgnoschaft abstände und sy und uns all by unseren alten langen Harkomen, brüchen und gwonheiten rüwig und unangfochten bliben lasse. Dann Wo das nit beschechen und er witer fürfaren, und inen oder den unseren darüber etwas schadens zugfügt, wurden unser Herren und oberen verursachet, der fachen nachzegedenken, wie sy solliches schadens wider inkommen und mit der hilf Gottes (uns) und die unseren by unfern fryheiten, alten harkommen und loblichen brüchen handhaben, schützen und schirmen möchten" :c. Begehren schriftlicher Antwort. Beim Zürcher und Lucerner Abschied; in der Verner Sammlung S. 57; im L. A. Nidwalden; beim Glarner Abschied; im angeführten Bande der Basler Abschiede. 5) 1543, 23. April (Montag nach Cantate). Friedrich Heidenheimer (Gesandter des Abts von St. Gallen) an den Abt. Als er nach Baden gekommen, habe er seine Instruction den Boten der IV Schirmorte (genannt) vorgewiesen; einige riethen, er dürfe die Instruction nicht einlegen, andere das Gegentheil. Auf Dienstag (16. April) sei er mit den Boten von St. Gallen und Mülhausen vorbeschieden worden. Da habe man ihnen eröffnet, man wolle im Beisein der genannten Gesandten und mit ihnen die Angelegenheit betreffend die Türkensteuer und die Unterhaltung des Kammergerichts verhandeln, worauf jeder, zuerst Basel, dann Schaffhausen, dann der Gesandte des Abts, dann die von St. Gallen und Mülhausen um den Auftrag ihrer Obern befragt worden seien. Willig sei die Instruction angehört und dann Folgendes verhandelt worden: 1. Der Gesandte des Abts habe auf das Burg- und Landrecht mit den IV Orten hingewiesen; gemäß demselben sollen der Abt und dessen Gotteshausleute mit niemand anderm reisen und „brüchen" als mit den genannten Orten, und keine andern Schirmherren annehmen als diese, wie denn der Abt und dessen Vorgänger solches auch beachtet haben. Würde man die armen Leute besteuern, wie jenseits des Sees „lut der ersten mainung wurdent sy nit lassen zu gon", auch würden die armen Leute nichts geben; müßte die Abgabe allein vom Gotteshause entrichtet werden, so wäre ihm dieses unleidlich; der Gesandte bitte daher die Eidgenossen als Schirmherren und Bundesgenossen den Abt und das Gotteshaus wie von Alters her in Schutz und Schirm zu haben, wogegen auch der Abt Leib und Gut zu ihnen setze. Was der Abt jenseits des Sees besitze, habe er laut den vorliegenden Quittungen versteuert und „verbruchet". 2. Betreffend die Unterhaltung des Kammergerichts, eröffnete der Gesandte, er wolle nicht verhehlen, daß der Abt einige Jahre das betreffende Geld gegeben habe, aber nicht aus Pflicht, sondern man habe das räthlich gefunden, da der Abt jenseits des Sees Güter habe, und damit er desto eher wieder zu dem Seinigeu gelangen möge; das habe man schon früher angezeigt, bevor der kaiserliche Fiscal es anhergeschrieben hatte. 3. Der Gesandte des Abts sei dann gefragt worden, ob er keine Freiheiten habe, er möchte dieselben vorweisen. Der Gesandte erwiederte, daß er solche nicht besitze und auch diesfalls keine Aufträge habe; der Abt halte sich, wie gesagt, an das Burg- und Landrecht, das sei die beste Freiheit, auf die er sich dermal stützen könne. 4. Weiter sei der Gesandte befragt worden, da in seiner Instruction von einer Freiheit geredet werde, welche Kaiser Maximilian den XII Orten gegeben habe, ob der Gesandte nicht wisse, was dieselbe enthalte. Der Gesandte habe entgegnet, er wisse hierüber nichts und habe auch deßnahen keinen Befehl. Hiebet habe unter Andern Burgermeister Haab, auch der Gesandte von Basel bemerkt: als die Eidgenossen mit Kaiser Maximilian nach Rom Ziehen wollten, sei ein Entwurf (Copie) einer solchen Freiheit gemacht worden, ein Brief finde sich aber diesfalls nicht vor. — Man habe hierauf dem römischen König einen Brief, wie die beigefügte Copie laute, durch einen Fußboten zugeschickt, denn daß einer von den Gesandten geschickt würde, sei nicht das Mehr geworden. In Summa, sie wollen nichts geben lassen und Leib und Gut daran setzen. Stiftöarchiv St. Gallen: vocnw. äbb. Vivtll,, vd. -t. 105, k. I«. 243 April 1543. 6) Der kleine Rath von St. Gallen abordnet unterm 1. April in dieser Angelegenheit auf den Tag nach Baden: Ambros Eigen, all-Burgermeister Hans Studer, Reichsvogt Doctor Joachim von Watt, Leonhard Stadtarchiv St. Gallen: Rathsbuch 1541—1553, S. 55. Unterm 23. April aber verdankt der kleine Rath dem Ambros Eigen und Melchior Girtanner ihre Verrichtung auf dem Tag zu Baden in Betreff der Anlage wegen der Türkenhülfe und des Kammergerichts. Idiäom, S. 57. Zu «. Das Original des reichsständischen Schreibens, d. d. Nürnberg Freitag nach dem hl. Ostertag (30. März), hat der Zürcher Abschied (1. 179—181). Zu k. Basel schreibt hierüber am 1. Mai an Straßburg: Der päpstliche Gesandte habe keine Zeit angegeben, Wann man sich einfinden sollte, weßhalb sein Vortrag von den Eidgenossen nicht für wichtig betrachtet, und angenommen worden sei, es sei dem Papst mit einem christlichen Concilium und einer Reformation nicht recht Ernst. Doch habe man die Sache auf Heimbringen in den Abschied genommen. K.A.Basel: Missivenbuch 1536—47. Das päpstliche Schreiben, datirt vom 6. März, in Original und deutscher Uebersetzung, liegt im St. Ä- Zürich: A. Papst. Zu A. Obwohl dieser Artikel im Text des Freiburger Abschieds fehlt, ist doch auf dem leeren Raum desselben, nebst anderen Bemerkungen über Beschlüsse der hier behandelten Gegenstände, auch eine Instruction anläßlich dieses Artikels für einen folgenden Tag aufgetragen. Zu I und in. Den Vortrag des kaiserlichen Gesandten, Baptist« de Insul«, auf dem Bundestag zu Jlanz, gibt schon der Abschied vom 2. April, 1». Zu in. Die Zürcher Abschiedsammlung hat ein eigenhändiges Schreiben des Gesandten an Zürich, von Chur aus, ohne Datum (vermuthlich zwischen 4. und 10. April). Die Exposition ist etwas weitläufiger und kräftiger als der Abschiedtext. Schließliche Bitte, für den Fall daß er selbst auf dem nächsten Tag M Baden nicht erscheinen könnte, jhn zu verantworten. Der zu Jlanz gehaltene Vortrag ist beigelegt, in der Hauptsache der mitgetheilten Copie gleich, nur mit längerer Einleitung. Absch. Bd. 15, k. 171—73. Zu Ii. Dieser Artikel findet sich auch in den Abschieden von Zürich, Glarus, Basel und Solothurn, je mit Bezug auf das betreffende Ort. Zu 8. Die eingeklammerten Worte nach dem Freiburger Abschied. Zu v. Der Vortrag des Gesandten des römischen Königs, Melchior Heggenzer, geht dahin: Man werde sich erinnern, wie schon früher die königlichen Commissarien sich dafür verwendet haben, daß man die Stadt Zürich bestimmen möchte, ihre Zugewandten von Stein am Rhein zu veranlassen, von dem Kauf um Bibern und Ramsen mit den Niedern Gerichten abzustehen oder den römischen König gemäß der Erbeinung Hieruin vor dein Bischof von Constanz oder Basel als Obmann zu Recht zu stehen. Dieser Kauf sei nämlich dein zwischen der Herrschaft Oesterreich und der Eidgenossenschaft im Jahr 1499 zu Basel geschlossenen Vertrage entgegen, welchem gemäß keine Partei Schlösser, Städte oder Herrschaften der ander» durch Kauf oder Tausch an sich bringen dürfe. Nun habe sich (ferner) zugetragen, daß bei Abgang des alten Pfarrers zu Ramsen, der daselbst die alte Religion gehalten habe, die von Zürich oder Stein, sei es, weil das Gotteshaus Stein die Lehenschaft genannter Pfarrei besitze oder weil durch den vermeinten Kauf die von Stein die Niedern Gerichte erworben (die hohe Obrigkeit stehe unbestritten der königlichen Grafschaft Nellenburg zu), diese Pfarrcl mit einem Seelsorger einer andern, unter dem Haus Oesterreich nicht herrschend gewesenen Religion besetzt haben. Nicht minder unterstehen sie sich, denjenigen, den die von Radolfzell zufolge dem Befehl, den der König als Stiftshcrr und Kastvogt des Gotteshauses Stein in der österreichischen Obrigkeit und als dessen Verwalter für die in der österreichischen Botmäßigkeit gelegenen Gülten und Rechte des benannten Gotteshauses April 1543. 249 erlassen, eingesetzt haben oder einsetzen werden, zu vertreiben. So werde der römische König seines Besitzes gewaltsam entäußert, während doch die von Zürich bisher nur jene Güter und Rechte des Gotteshauses, die in der Eidgenossenschaft liegen, verwaltet haben und der benannte Kauf, wenn er auch rechtskräftig wäre, nur die Niedern Gerichte beschlage, die Religion aber Sache der hohen Gerichte sei. Die königliche Botschaft wiederhole daher das eingangserwähnte frühere Begehren und verlange, daß die von Zürich und Stein des Pfarrsatzes und der Religionsangelegenheit in Ramsen sich müßigen und die von Radolfzell an Statt des Königs im Besitze der Rechte des Gotteshauses und in Ausübung der hohen Obrigkeit ungestört bleiben lassen. Glauben sie aber, diesfalls ein Recht zu haben, so mögen sie den römischen König gemäß der Erbeinung belangen, wie das der König gegen die von Stein des benannten Kaufes wegen auch zu thun vorhabe, wenn man vom letztern nicht gutwillig abstehen sollte. Der König werde die Eidgenossen um deren Verwendung in Gnaden erkennen und seine Botschaft sei zu fleißigen Gegendiensten bereit. Unterzeichnet : Hans Melchior Heggenzer. St. A. Zürich: Abschiede Bd. 15. k. SOS. - St. A. Bern: Ailg. eidg. Abschiede Klv, x. III. — In der Lucerner Sammlung beim Abschied vom 5. Juli 1546. — L. A. Schwyz: Abschiede; beim Abschied vom 6. August 1546. Der Abschied von Basel besagt: Die Boten wissen, wie die Gesandtschaft des römischen Königs verlangt hat, daß die von Zürich oder die von Stein den Kauf um Bibern und Ramsen aufgeben sollen. Zu vv. Dieser Artikel befindet sich in besonderer Ausfertigung ohne Datum beim Zürcher Abschied und im St. A. Lucern: Acten III Bünde. Der Lucerner Act ist (wahrscheinlich von Cysat) überschrieben: 1544 Jahrrechnung Baden. Für die Einreihung zum vorliegenden Abschied sprechen die in der Zürcher Sammlung vorkommenden von Stadtschreiber Beyel herrührenden gleichförmigen, wie in einem Zuge gehaltenen Überschriften dieses Schriftstücks und anderer unzweifelhaft diesem Abschiede angehöriger Beilagen. Genau läßt sich die Sache dermals nicht bestimme». Zu x. Die vorgelesene Instruction des Gesandten von Bern geht rücksichtlich dieses Artikels dahin: In Betreff des auf dem letzten Tage erfolgten Anzugs des Boten von Ilnterwalden und der vom Gesandten von Bern diesfalls gegebenen Antwort wolle man es bleiben lassen, wie der betreffende Artikel laute, und die Angelegenheit eine gute Sache bleiben lassen, wiewohl man in Folge der tratzlichen und ungeschickten Handlungen der Kriegsleute und namentlich der Unterwaldner, wie solche zu Lucens, Milden, Lausanne, Morges und an andern Orten im Gebiete derer von Bern vorgekommen seien, zu Weitern Klagen und ein Einsehen zu thun Anlaß hätte. Beinebens werde man Alles thun, was frommen Eidgenossen zustehe und die Bünde erheischen. Da aber die von Bern wie andere Orte der Eidgenossenschaft in ihrem Lande Gebote und Verbote zu erlassen befugt seien, so werden sie hievon Gebrauch machen und die Übertreter solcher Gebote und Verbote bestrafen, wie sie auch erwarten müssen, daß gegen die Ihrigen, die durch andere Orte wandeln, ebenso verfahren werde. Datum 13. April 1543. S«.A.Bern: Instruction»^ v, e. ws. Zu «v. Dieser Artikel, wenn auch, was auch anderwärtig vorkommt, vom übrigen Abschiedtext getrennt, >st dennoch nicht Beilage eines in directer Sprache gehaltenen Vortrags, sondern wie der übrige Theil des Abschiedes referirende Wiedergabe der Verhandlung, mit Bezug auf Einleitung und Schluß dieser Form entsprechend. In der Lucerner und Freiburger Sammlung ist diese Verhandlung zum Abschied vom 3. De- cember 1543 versetzt. Die Zürcher Sammlung, die sie bei unserm Abschiede anbringt, enthält ebendaselbst bie Eingabe der burgundischen Gesandten (Original) in flüchtiger Schrift mit vielerlei Sprachfehlern, die den Franzosen verrathen. Dem Titel ist von gleicher Hand das Datum „in apprillen" beigesetzt; der Inhalt stimmt mit der im Texte benützten Arbeit überein. Ebendaselbst befinden sich Creditive für Herrn de la Chaulx, kaiserliche» Kammerherrn und Landvogt, Herrn de Thouraise, Ritter :c., und Herrn de Cheuefure (auch Cheneure), b> d. Dole 6. April; für Niklaus Perrenot, Herrn zu Granvella, obersten geheimen Rath und Botschafter in deutsche» und welschen Landen, d. d. Barcelona 23. Octobcr 1542, sign. Carolus zc., mit Vollmacht, im Behinderungsfall geeignete Stellvertreter abzuordnen; und ein lateinisches Originalcreditiv für die obgenannten drei Personen, d. d. Nürnberg 11. April, sign. Perrenotus; mit beigelegter Uebersetzung. Zürcher Abschiede, Bd 15, k. 178, 193—95. 32 250 April 1543 Zu tki Diese Verhandlung, ebenfalls eine besondere Abtheilung bildend, ist den Zürcher, Lucerner und Freiburger Saminlungen enthoben; Zürich hat sie bei diesem Abschied, Lucern beim Abschied vom 23. Juw 1544, Freiburg nach dem Abschied vom 15. Mai 1542. Gemäß dem Abschied vom 4. Juni « dürfte diese Verhandlung eher zu unserm Abschied gehören. 124. Lucern. 1543, 17. April (Sonntag vor Cantate). Staatsarchiv Lucern: Actenbcmd Nr. 08 (III Länder), 1.04. Gesandte: Lucern. Mangold von Wich, Schultheiß; Heinrich Flcckenstein, alt-Schnltheiß; Moriz von Mettenwpl, Spitalmeister; Vogt Bircher; Vogt Weidhag (Weidhaas?), („hiebp und zugegen auch mar Herr vogt Glesig, der zpt rathsrichter"). Uri. Amandus von Niederhofen, Landammann; Josua von Beroldingen, Ritter; (Hans) Brügger, Ammann. I. Die Abgeordneten bringen vor: die von Lucern und die Ihrigen seien von Alters her gefreit, »ut Leib und Gut vom St. Gotthardsberg über Land bis nach Neiden, und über Wasser bis nach Windisch zollfrei zu fahren; auch sei es löbliches Herkommen, daß sie mit ihrem Vieh jeder Art ohne einen Zoll cnt- richten zu müssen nach Urseru und Churwalchen gefahren seien. Hiergegen haben nun die von Uri eine Neuerung eingeführt, indem sie von Gütern und Lehenvieh Zoll und Fürleiti fordern. II. Die Boten vo» Uri antworten: 1. Der Zoll, den sie beziehen, sei keine Neuerung, sondern eine Freiheit vom römische Reiche, die ihre Vordem und sie hergebracht, nicht mit Gewalt gewonnen, sondern erkauft haben, indem tausend Mark Silbers dafür bezahlt morden seien, wofür man gute Briefe und Siegel habe. Die von U^ müssen auch „wägen" (die Straße machen) und haben eine Brücke gemacht, die seit zwölf Jahren vier- od" fünfzehnhundert Goldkronen gekostet habe, und die vom Lehenvieh auch gebraucht werde; ihr Zollbezug sm daher ebenso gerechtfertigt als derjenige der Stadt Lucern. Wenn von den in der Ringmauer und im Pfm^ kirchgang gesessenen Bürgern von Lucern allfällig nichts gefordert worden sei, so sei das ans Nachlässigkeit der Zoller geschehen. Wenn beiuebens den Burgern von Lucern und den Landleuten von Schwyz und Untem walden von Leib und Gut, das sie mit sich geführt habe» (abgesehen van Kaufmannsgnt), nichts geheischt worden sei, so sei das aus guter Freundschaft und nicht von Rechts wegen geschehen. Wenn den Burgm" von Lucern vo» Lehenvieh, welches sie nach Ursern zu Alp getrieben haben, vielleicht ebenfalls aus HinlässtgklR der Zoller oder aus Liebe und Freundschaft nichts gefordert worden sei, so seien (immerhin) die von Horm, welche Vieh in die Alp des Abts von Disenris treiben, die in einer fremden Herrschaft liege, den Zoli geben schuldig, wie diesfalls (eigentlich) jeder, mit was immer er sürfahre, pflichtig sei. 2. Wenn die vo>> Lucern sich beklagen, sie müssen von Reis und Honig Zoll und Fürleiti geben, was früher nicht der F" gewesen sei, so melde die Freiheit derer von Uri vom Reis nichts, weil man erst später solches zu fusB'" angefangen habe; aber die Freiheit besage, daß mau von allen Kaufmannsgtttern Zoll beziehen möge. 3. D" von Lucern beschweren sich als über eine Neuerung, daß wenn einer der Ihrigen in Uri Wein kaufe, er ooM Lagel drei Denar Zoll geben müsse. Nun aber müsse für Wein, den Einer in seinem Haus trinke, kein gegeben werden, sondern nur für den Wein, der ausgeschenkt werde. In gleicher Weise müssen die von („sch") das S»egeld bezahle», was sie als eine Neuerung betrachten. Ebenso wenn einer der Ihrigen Schumi April 1543. 251 Käse oder Anderes von Unterwalden, oder Salz von Küsznacht herführe, was man nicht über das Land derer von Lucern, sondern von einem Schiff in das andere tragen müsse, müsse er den Zoll bezahlen; ebenso wenn ä'e Urner im Aargan oder anderswo „vor" der Stadt Lncern Kernen kaufen und den ab dem Wageil in das Schiff lade», müsseil sie das Hallsgeld geben, als ob der Kerneil darin gelegen wäre. Auch die Schweine, welche die Urner in der Stadt Lucern kaufen, und welche verzollt worden sind, bevor sie in dieselbe getrieben worden sind, müsse man bei der Abfuhr nach Uri verzolleil, was auch eine Neuerung sei. III. Die Abordneten von Lucern erwiedern: 1. Das Seegeld sei eine uralte hergebrachte Freiheit; der älteste Eidgenosse wäge sich „icht besinnen, das; dasselbe nicht bezogeil worden sei, und es sei immer Uebung gewesen, daß die wls den drei Ländern vom Wein, sei es, daß sie denselben in ihren Häusern brauchen, sei es, daß sie ihn "um Zapfen wegschenken, dieses bezahlt haben. Als aber „mincr g. h. puren für ir statt gsallen und die wider etwas mich mit minen g. h. gehabt", sei dieses nachgelassen worden, in der Meinung, es habe niemand ^ Seegcld zu bezahlen, als welche den Wein vom Zapfen wegschenken. In Betreff des Zolls für Käse W>d Schwär, die man von Unterwalden her, und Salz, das man von Küßnacht herführe, bestehe keine ktterung, sondern sei das alter Gebrauch. Das Korn, das ab dem Wagen in die Schiffe geladen werde, Wusse» auch iil gleicher Weise die Burger von Lucern verzolle». IV. Die Abgeordneten von Lucern tragen ^w'i weil» etiler der Ihrigen zu Uri etwas feilhalte, und ihm davon etivas übrig bleibe, und er einen wier bitte, ihm dasselbe während der Woche zu verkaufen, so sei das bei zwanzig Pfunden Buße verboten, währenddem in Lucern gegenüber denen von Uri im gleichen Falle es nicht also gehalten werde. Die Boten Uri antworten hierüber: ihre Altvordern haben dieses so aufgestellt, weil etivas heimlichen Wuchers damit 0'bundeii sei; wenn nämlich Einer etwas „angnems" hereingebracht habe, so habeil das Mehrere gekaust lmd w Woche durch unter dem Schein, als ob sie es für einen Andern verkaufen, nach ihrem Gefallen veräußert. ^ us bringe tägliche Beschwerden mit sich, weßhalb die Vorderen den betreffenden Aufsatz gemacht haben, der U)er nichts Neues sei. Anderseits haben die von Lucern Neuerungen eingeführt, indem sie weder Ziegel, u»eil, Heu gder Stroh ohne Erlaubniß anherkommen lassen, ivas den Bünden, die den feilen Kauf vor- ^Welbeii, zuwider sei. Die Boten von Lucern entgegnen: betreffend die Kohlen hätten sich die Schmiede, w deren bedürftig seien, sehr beklagt; was Stroh und Heu anbelange, so sei mancher, der, wenn der Verkauf ^ 'gegeben werde, dieses ab den Gütern veräußere und dadurch die Güter verderbe lind den Erlös verschwende. " von Lucern seien indessen nicht die ersten, die dieses verfügt haben, sondern die von Schwpz haben es w'ch so gepflogen und es sei keine Neuerung, sondern altes Bedürfnis; und Herkommen. V. Die Abgeordneten " Lucern ziehen an, die Ihrigen beklagen sich, wenn sie von Miele» fremde Leute oder Waaren heraus- -Wen wollen, so müssen sie Zoll lind Fürleiti entrichten, oder Leute und Gut denen von Uri zu führen Bussen. dieses antworten die Gesandten von Uri: dieses sei denen von Lucern mehr „ein kyb dann i Ward". Die in Uri müssen eigene Schiffe und Rüstung haben, sich hieinit ernähren und jene mit großen ^ unterhalten, indem das Land hieran nichts leiste, wie das in Lucern der Fall sei; dcßwegen gehöre u Fürleiti den Schiffleuteil und nicht dem Land. Zudem werden sich die von Lucern erinnern, wie in ^ der Fürleiti zwischen beiden Parteien ein Recht und ein Spruch ergangeil sei, gegen den die von ^ ttn doch nichts haben werden. Andernfalls würde man den Zoll, den man auf die Bitte einer Botschaft lucern für gesponnene Seide und goldene und andere köstliche Waaren, in Betracht, daß die Straße ^hufter gebraucht werde, herabgesetzt habe, wieder erhöhen. „Vermeinend unser (der Act wird von "wi redigirt) schifflüt, so sr> die für von frömbden lüten und gütern fordrend, die fürleyti den iren ouch 252 April 1543. inziechen und geben sollten, us ursach, man sy die frömbden von Flüelen ushar füren wollend, so aber die iren darumb gspanen siitd, die frömbden zu fertigen, daß sy die fürleyti den iren samt dem schifflon inziechen, sy den schifflon behalten, aber den iren die fürleyti geben füllten, damit die frömbden nit möchten reden, sy müßtind zwyfach furlon geben. Aber berürend den zoll, habe man den unsren denselbigen inen inzuziechen nie zugemutet, aber die fürleyti wol us obberürter ursach". VI. Hierauf haben sich die Abgeordneten von Lucern berathen und geantwortet, es seien Artikel angezogen worden, deren weder ihre Obern, noch die Ausgeschossenen sich versehen hätten und über welche zu antworten sie keinen Auftrag haben. Man wolle daher die Angelegenheit für diesmal beruhen lassen, in der Meinung, daß man sie zum glimpflichsten an die Obern bringe, was die Boten von Uri auch thun mögen; sie wissen, daß die Obern der Abgeordneten von Lucern von ihren Freiheiten nicht abgehen werden. Da man aber beiderseits schuldig sei, sich gegenseitig wider jedermann vor Gewalt zu schirmen, so bitte man, hierin zu vermitteln und diesfalls einander zu berichten oder einen andern Tag zu beschreiben, wiewohl man hoffe, man werde die von Lucern von ihren Freiheiten nicht zu drängen verlangen. Die Gesandten von Uri entgegnen hierauf, diese Freiheiten seien vom Grafen von Habsburg und Andern gegeben worden, welche in „iren" Landen damals keine Gewalt gehabt haben, weßhalb die von Lucern sich hiemit nicht behelfen können, sondern es seien die von Uri viel die ältere Freiheit zu zeigen im Falle. Die Gesandtennamen aus dem Abschied selbst, wo aber Glesig mit anderer Schrift angefügt ist. 125. Lyon. 1543, vor 23. April bis nach 4. Mai. Botschaft (der VII Orte) für Abholung der Pensionen. Wir können nur folgende Missivcn mittheilen: 1) 1543, 23. April (Georgi). Frciburg an Lucern, „uf den tag dasclbs" und an Solothurn. Auf das Schreiben des Herrn von Boisrigault habe man die Botschaft nach Lyon abgeordnet, wo aber auf de» bezeichneten Tag das Geld mit dem Trcsorier nicht „allenklich" vorhanden war, und der Bote, ohne für dw besondern Pensionen ausbezahlt worden zu sein, nach langem Verzug und vielen Kosten wieder heimkehre» mußte. Da man diese nicht bloß beschwerliche sondern auch verächtliche Sache nicht so hingehen lassen könne, und aber Freiburg hiebet nicht allein bethciligt sei, so bitte man, wenn die V Orte hierüber einmal tagsweise oder sonst verhandeln, dieses auch im Namen von Freiburg zu thun und bei allfälligen Botschaften oder Schreiben an den König oder an den Herrn von Boisrigault Freiburgs Namen ebenfalls zu brauchen. T»e Botschaft von Lucern, welche noch in Lyon ist, sollte, wie man glaube, angewiesen werden, zu verharre», bis sie um alle besondern Pensionen bezahlt sein werde. Da dieses aber bedeutende Kosten zur Folge Holleso glaube man, daß man dieselben an dem Herrn von Boisrigault fordern solle, der sie verursacht habe. K. A. Frciburg: Missivenbuch Nr. lb, k. 2) 1543, 4. Mai (Freitag nach der Auffahrt). Lucern an Freiburg. In Betreff der Gesandten Z" Lyon, die noch nicht abgefertigt und bezahlt worden sind, finde man Folgendes für das Beste: Die Gesandt" sollen nochmals das Geld nebst den Kosten fordern und keines ohne das andere annehmen; erhalten sie ^ nicht, so sollen sie zwei aus ihnen zum König abordnen, ihn zu fragen, warum man so lange aufgezogs" werde; die Antwort des Königs sollen sie dann wieder berichten. Da die übrigen von den V Orte» » ^ hiemit einverstanden erklärt, und die von Freiburg mit ihrem letzten Schreiben Vollmacht ertheilt habe», habe man im Namen der V Orte und Freiburg den Gesandten zu Lyon im angegebenen Sinne zugeschrie^- auch denen von Solothurn den Beschluß mitgetheilt, damit sie ihren Gesandten auch beauftragen können- a. A. Freiburg: Lucerner Missio«"- April 1543. 25? l2K. Zürich. 1543, 28. April (Samstag vor dem Maitag). Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 15, 5 .219, 222. I. Der französische Gesandte, Herr von Morelet, trägt vor: 1. Der König habe ihn herausgeschickt, Um ihn vor gemeinen Eidgenossen gegen die Lügen und Schmachreden zu verantworten, die der Kaiser hierorts verbreiten lasse; es werde sich aber mit der Zeit wohl erfinden, was die Wahrheit sei. Zudem vernehme daß eine Botschaft der Burgunder über die Gefangennahme einiger Personen klagen wolle; der König bebe darüber gründlichen Bericht, warum dieselben verhaftet worden, und sei überzeugt, daß mau solche Verletzung der Neutralität (Details) mißbilligen werde. 2. Er habe erfahren, daß Zürich über ein Schreiben, öus er an gemeine Eidgenossen gerichtet, Mißfallen empfinde. Zu solcher Aeußerung sei er durch die ihm ^gegangenen Berichte veranlaßt worden, indem Zürich wohl bekannt sein werde, wie die Feinde das Seinige umehaben, was vor dem Kriege mit Schriften verhandelt worden :c.; um Blutvergießen zu sparen, habe er die Versammlung eines Reichstages begehrt, damit die Stände rechtlich über das Herzogthum Mailand entscheiden, weil dieses ein Lehen des Reiches sei; als er aber gesehen, daß ihm das nicht bewilligt werde, Uud ex voir dein Feind in seinem Königreich angegriffen worden sei, habe er sich entschlossen, das Seinige mit den Waffeil zu erobern, jedoch in keiner andern Absicht, als zu einem billigen Frieden zu kommen. Ellrich werde nun ersucht, jenes Schreiben nicht als Beleidigung aufzunehmen; denn der König habe damit uur bewirken wollen, daß keine Parteiung zwischen den Eidgenossen einträte und die Umtriebe seiner Feinde umgestellt würden, da solche dem Frieden und der Vereinung Abbruch thun und den Eidgenossen großen ^achtheil bringen müßten. Es „beschweche" daher den König nicht wenig, daß Zürich sein Schreiben anders habe auslegen können und er bitte zum höchsten, hinfür gemäß dem Tractat des Friedens mit ihm in wahrer Freundschaft und Liebe zu leben. 3. Ferner befremde ihn, daß es in seinem Gebiete Allen, die in seineil seilst ziehen wollen, Paß und Unterhalt verweigert habe; das dünke ihn den Friedenstractaten zuwider, Namentlich in Betracht seines guten Rechtes; er glaube auch, daß das „evangelische Gesetz" das nicht ertrage; iudem habe Zürich mit seinen Feinden kein Bündniß, wodurch es zu solcher Haltung bewogen und gedrängt Merdeil möchte; er begehre seines Volkes nicht, wenn Zürichs „Ordonnanzen" dies nicht gestatten und würde auch Mider dessen Willen niemand in Dienst nehmeil. Zürich möge daher des Königs Freundschaft nicht so gering achten und künftig den Eidgenossen, des Kölligs Verbündeten, die in seineil Dienst ziehen wollen, den Durchzug Watten; damit werde es den Friedenstractaten Genüge leisten. II. Die Herren von Zürich antworteil arauf wie folgt: 1. Die Sache der gefangenen Burgunder sei bereits auf dem letzten Tage zu Baden vor k>t übrigen Eidgenossen verhandelt lind dann in den Abschied genommen wordeil; da sie also die andern ttc gleich viel angehe, so wolle man darin nichts Besonderes verfügen, sondern auf nächstem Tage Antwort Wm. Z. Des Königs Vorwurf, daß Zürich die Sache des Kaisers »lehr fördere „dann sin volk selbs", taben die Herren allerdings mit tiefem Bedauern vernommen, weil sie, die sich darin ganz neutral gehalten, unschuldig gefühlt haben; sie habeil keinen Theil hindern noch fördern, keinem mit Rath oder That bei- khen wollen, jedem gleich viel Gutes gegönnt und sich in Allem beflissen, den Capitelu des Friedens genug iu thun; wer etwas Anderes berichtet, habe sie bei dem König der Wahrheit zuwider verklagt. Weil er sich 254 April 1S43. aber so freundlich entschuldige, so geben sie sich diesmal mit seiner Erklärung gütig zufrieden. 3. Sie haben seiner Zeit, als sie den Durchpaß von Kriegsleuten gesperrt, dem König selbst geschrieben, daß dieser Abschlag nicht ihm zu Schmach und Trotz, sondern zur Aufrechthaltung völliger Neutralität geschehe und daß dem Kaiser sowohl als ihm der Paß verweigert sei, damit kein Theil Anlaß zu Klagen hätte; der Buchstabe des Friedens vermöge ja nicht, daß sie seine Kriegsleute wider ihren (der Obrigkeit) Willen müssen durch ihr Land ziehen lassen, die dann die Ihrigen ungehorsam machen könnten, und die Erbcinung sage, daß kein Theil den Feinden des andern weder Aufenthalt noch Durchpaß gestatten solle :c.; sie können nicht finden, daß der Friedenstraetat ihnen die Befugniß entziehe, für ihr Land und Volk Gebot und Verbot zu erlassen nach ihrem Gefallen und Gutsinden. Bei dieser Meinung, die sie dem König weitläufiger zugeschrieben, lassen sie es bleiben, denn sie glauben nicht, daß die Bestimmung des Friedens, daß man des Königs Volk und Diener ungefährlicher (nicht feindlicher) Weise zu und von uns solle wandeln lassen, so auszulegen sei, daß sie zur Anstiftung von Ungehorsam unter den Ihrigen gerüstete Kriegsleute durchpassireu lassen müßten, da diese sonst wohl Paß finden können. Im Uebrigen werden sie, was sie vermöge der Tractate schuldig seieil, iit guter Freundschaft zu leisten beflissen sein. Conferenzen zwischen den Gesandten auswärtiger Mächte und einem einzelnen eidgenössischen Orte bleiben denr Grundsatze nach unserer Sammlung fern. Doch wo die betreffende Verhandlung eine die Eidgenossenschaft wenigstens mittelbar berührende, nicht unerhebliche Angelegenheit beschlägt, und so das betreffende Ort sactisch als Repräsentant der allgemeinen Interessen erscheint, ziehen wir solche Verhandlungen nach dem Grundsatze, daß auch wichtigere Verhandlungen mit dein Auslande nicht unberücksichtigt bleiben solle», und nach bisherigem Vorgang (vergl. z. B. die Verhältnisse zwischen Bern und Savoyen) ebenfalls in den Kreis unserer Aufgabe, und mag daher mit Rücksicht auf den Gegenstand der hier mitgetheiltenVerhandlung diese Conferenz hier Platz finden. 127. Wer,!. 1543, 2. Mai. Staatsarchiv Bcr»: Rathsbuch Nr. 28t, S. 258. Vor dem Ruthe zu Bern eröffnet Martin Sesinger, nls Gesandter von Freiburg, der Procurator der Markgräfin habe die Herrschaft Neuenburg der Stadt Freiburg feilgeboten und dabei merken lassen, wenn diese nicht kaufen wollte, so würde er die Herrschaft Bern, Solothurn und Lucern anbieten; wenn nun denen von Bern gelegen sei, anzuhören, so ivolle man die Sache verhandeln („darin gan"); die Herrschaft sei angeschlagen für litt,000 Kronen, litttttt baar und dann alle Jahre 1000. Der Rath verdankt das freundliche Erbieten; weil aber die Procura verdächtig und revocirt, und das Siegel geändert, so sei nicht viel darauf zu setze" und die Sache besser zu ergründen. Wenn es aufrichtig zugienge, würde man der Sache nachdenken; aber es sollte eine gehörige Vollmacht von Sohn und Sohussohn vorhanden sein. Dabei dürfe mau nicht vor- vergessen, mit welchen Pflichten und Burgrcchten Neuenburg, Stadt, Land und Fürst, denen von Bern verwandt seien, was Alles die XI Orte bestätigt haben. Mar 1544. 255 12«. Wern. 1543, 7. und 8. Mai. Staatsarchiv Bei»: RathSbuch Nr. »St, S. »so, »SS. 1. (7. Mai.) Vor dem Rath zu Bern erscheinen der von Prangin und Bailloz, Vogt von der Zihl. Nachdem ihnen das Anbringen derer von Freilmrg vom letzten Donnerstag (3. Mai) betreffend die Herrschaft Neuenbürg eröffnet worden, erklärten sie, sich hierüber bedenken zu wollen. 2. (8. Mai.) Mit Bezug auf den gestrigen Bortrag legen Prangin und Bailloz in Schrift vor, daß auf die Handlung des Propsts von Valendis nicht Zu bauen sei, denn die Frau habe die gegebene Nollmacht zum zweiten Male widerrufen und besitze kein ^echt, ohne des Königs und ihrer Kinder Willen solches zu thun. Der Rath schlägt der Botschaft vor, sie sich nach Freiburg begeben und dort anzeigen, man habe von der Werbung des Propstes bei Freiburg gehört und beglaubt, er werde auch nach Bern gehen, wohin die Botschaft sich begeben, aber ihn nicht gefunden, dagegen einiger Maßen vernommen habe, daß etwas an der Sache sei. Daher habe sie zu Bern (wie sie es auch zu Freiburg thun solle) angezeigt, daß auf des Propsts Vortrag nicht zu gehen sei. Bald hernach werden dann die von Bern eine Botschaft nach Freiburg schicken, um mit denen dort zu berathen, was in Sache zu thun sei. Das St. A.Bern: Actenband I zugewandte Orte, Neuenbürg «ins ckato bis 1564, enthält unter dem neuern irrigen Archivdatum vom 8. Mai 1547 den Vortrag der Neuenburger Gesandten. Es wiederholt sich dieser Vortrag mit geringer Verschiedenheit beim Abschied vom 28. und 29. Juni 1543, wo er auszüglich aufgenommen sich vorfindet. 129. Zofingen. 1543, 5. Mai. Staatsarchiv Aürith: Tschadische Abschiedesanimlang XII, Stück XHIX. Gesandte: (Schiedrichtcr für die sechs Orte). Lucern. Jacob Marti, des Raths. Unterwalden. Rurich zum Weißenbach, alt-Landammann von Obwalden. (Schiedrichter für Solothurn). Niklaus von ^»ge, alt-Schultheiß; Konrad Graf, des Raths. Ju dem Anstand zwischen Solothurn einerseits und den Orten Zürich, Lucern, Nri, Unterwalden, Zug Glarus anderseits betreffend den Zoll oder das Geleit zu Vilmcrgen in den Freien Aemtern, sind die ^»anntcn Schiedleute laut den Bünden der betreffenden Orte als Schiedrichter erwählt worden und haben ^ Parteien Tag nach Zosingen verkündet. Vor ihnen eröffnen die Anwälte derer von Solothurn: Schon wu>devholt haben ihre Obern auf Tagen vorgestellt, die Stadt Solothurn habe das Geleit oder den Zoll zu ^ uniergea mit der Herrschast Gösgen erkauft und lange über Menschengedenken rechtmäßig besessen. Erst ^bwr („verschiener") Jahre habe ein Landvogt in den Freien Aemtern ihnen dieses versperrt und dein Zoller ^ Ausnahme von Zoll und Geleit verboten. Da sie umsonst verlangt haben, ohne Recht des Besitzes nicht kutwehrt zu werden, so fordern sie nun von Rechtens wegen, wieder in den Posseß eingesetzt zu werden, 256 Mai 154S. wodann die sechs Orte, wenn sie auf ihrer Forderung beharren, die von Solothurn gemäß der Bünde belangen mögen. Die Anwälte der sechs Orte erwiedern, ihre Obern haben die Freien Aemter, in denen Vilmergen liege, viel länger als seit Menschengedenken mit hohen und Niedern Gerichten, Leuten und Gut und aller Herrlichkeit besessen und glauben daher nicht, daß die von Solothurn in den verlangten Posscß gesetzt werden sollen, zumal Vogt Zumbücl von Unterwalden, als Landvogt in den Freien Aemtern, vor etwa sechsundzwanzig Jahren dem Gleiter oder Zoller den Bezug von Geleit oder Zoll auf Recht hin verboten habe, wobei nun die von Solothurn dieses Verbot mit Recht entschlagen und die Sache nicht so lange hätten anstehen lassen sollen. Die von Solothurn sollen nun mit Briefen oder Leuten zeigen, daß sie diesen Zoll erkauft und rechtmäßig innegehabt haben; wenn die von den sechs Orten dieses sehen, werden sie wohl gütlich zurücktreten. Da die Bünde vorschreiben, daß in solchen Spänen zuerst die Freundlichkeit versucht werde und die Parteien auf diesfälliges Ansuchen bewilligten, daß mit wissenhafter Thädigung und auf Hintersichbringen gütliche Mittel gestellt werden mögen, so haben die Zusätzer folgenden freundlichen Spruch gegeben: 1. Geleit und Zoll zu Vilmergen soll nach den von den Parteien aufgestellten Satzungen von Leuten und Gütern entrichtet werden. 3. Der Betrag desselben soll jährlich zwischen den sechs Orten und Solothurn zu gleichen Hälften getheilt werden. 3. Dabei sollen die von Schwyz, welche in den Freien Aemtern ebenfalls zu regieren haben, weder inbegriffen noch ausgeschlossen, sondern ihr Verhältnis; den Obern der sechs Orte, von denen sie sich in diesem Rechtsstreite gesondert haben, anheimgestellt sein. 4. Diese gütlichen Mittel sollen die Parteien an ihre Obern bringen und auf der Jahrrechnung darüber Antwort geben; werden dieselben angenommen, s» will man hierüber Brief und Siegel errichten. 5. Für den Fall, daß dieser gütliche Spruch von der eine» oder beiden Parteien verworfen würde, so sollen die auf der Jahrrechnung erscheinenden Boten der Eidgenossen diesfalls zu unterhandeln und zu vermitteln Befehl und Gewalt haben. K. Gelingt dieses nicht, so ist ein neuer Nechtstag auf Maria Magdalena (22. Juli) nach Zosingen bestimmt. Da sollen die bevollmächtigten Anwälte beider Theile ihre Briefe und Rödel vorlegen; verlangt eine Partei die Aufnahme von Kundschaften, so soll sie das der andern verkünden und dann ab dem Tag der Jahrrechnung die Gesandten beider Thesit sich zu den Kundschaften begeben, dieselben gegenseitig verhören und ihr Zeugniß durch den Landschreiber von Baden verschreiben lassen. 7. Damit auf diesem Tag die Sache auch bei vorhandener Zwiespältigkeit der Sprücher zu Ende gehe, wird als gemeiner Obmann Hans Studer, Burgermeister und des Raths zu Freiburg, bezeichnet und soll derselbe auf den benannten Tag ebenfalls berufen werden. 130. Wer»!. 1543, 9. Mai. Staatsarchiv Bern: Jnstructionsbuch v, k. tos. tt. Ein Abgeordneter von Wallis, Johann von Kalbermatten, verhandelt mit (dem Nathe zu) Ber» in Betreff Bestellung der Hüter und Bannmarten für die Güter derer von St. Moritzen in der Herrscht Aelen und das Verhältnis) derselben zu den Bannwarten von Bex. I». Die von Wallis behaupten, die vo» St. Moritzen seien nicht verpflichtet, mit ihren Waaren bei Neucnstadt zu landen, sondern haben die Wahl zwischen Neuenstadt und Hdye. Das folge aus einem mit dem Herzog von Savoyen im Jahre 1528 geschlossene» Vertrag (Abschiedeband IV, 1 a, S. 1519, Beibrief zum Bundesinstrument vom I.Mai 1528, Art. V), den Mai 1543. 257 ^ von Bern, als sie sich mit denen von Wallis wegen des neugewonnenen Landes zu Bcx vertragen, zu Mten anerkannt haben. Die von Bern antworten, sie wollen diesem Vertrage allerdings nachleben; derselbe ^ute, daß die Kaufleute der Landschaft Wallis, wenn sie ihre Kanfmannsgnter führen und den gewohnten ^ entrichtet haben, nach ihrer Wahl zu Neuenstadt, Adpe oder Vonvrp („Vufrye") landen mögen. Da ^ ei aber nur die Kaufleute von Wallis und dieser Landschaft Güter genannt werden, so könne man nicht Zugeben, daß Güter, die aus der Landschaft Wallis durch Leute von da oder Fremde in andere Länder geführt werden, in der genannten Befreiung begriffen seien, sondern diese müssen zu Neuenstadt landen. Bei ^einhelliger Auslegung könnten unter dem Namen der Kaufleute von Wallis und der Güter der Landschaft ^ aaren aus allen umliegenden Ländern durch das Wallis nach Vouvrye und Idye gebracht werden, wodurch ^ort von Nenenstadt zum großen Nachtheil derer von Bern ganz „erlegt" würde, ivas gewiß im Willen Bundesgenossen von Wallis auch nicht liege. Während der erste Theil dieser Verhandlung als Gegenstand sehr localer Natur dein Zweck der Abschiede- slNnwlung ferner steht und daher eine bloße Andeutung genügt, ist der zweite, weil die Verkchrsstraße durch das Wallis nach Italien betreffend, allgemeiner!! Belanges und hängt ohnehin mit dem im Text citirtcn Bertrage zusammen, weßwegen er hier nicht ignorirt werden durfte. der 131. Areiburg. 1543, 10. Mai. Kailtonsarchiv Areiburg: Neuenbürg« Missiven. Law ^"udte: Freiburg. Petermann Ammann, Schultheiß; Humbert Praroman. Neuenbürg. Claude (Propst zu Valendis). H Die Abgeordneten von Freiburg macheu dem Propst von Valendis in Betreff des Kaufs der Grafschaft ^ " urg folgende Vorschläge: 1. Der Kauf wird um den Preis von 60,000 Kronen («»ix , Schutze derer von Freiburg dieses thun. In diesem Falle genießt sie die Einkünfte der Grafschaft Gräfin, gleich als wenn die Grafschaft nicht verkauft wäre; nur die Confiscationcn bleiben den Käufern Effeld ^ Gräfin hat in diesem Falle dem von den Käufern bestellten Vogt eine annehmbare jährliche Zuzuhalten. Der Vogt aber hat nichts als die betreffende Rechtspflege zu verwalten. So lange ^^liniß dauert, werden den Käufern an der Kaufsnmme für jedes Jahr 1000 Kronen abgerechnet, ^chtkn^- Füll ein, daß solcher Art die Kanfsumme aufgezehrt wird, so fällt die Grafschaft mit allen bezüglichen ^etrxst ^n Käufern anhcim, ohne daß die Gräfin weiter etwas zu befehlen oder zu beziehen hat. 6. In Uvu Valendis, das der Propst nicht in den Kauf geben wollte, behalten die Abgeordneten von Rreibura 258 Mai 1543. die Entschließungen ihrer Obern vor. 7. Dasselbe ist der Fall betreffend „Voudrillier" (Boudevillers?), bezüglich dessen der Propst einige Vorbehalte machte. Der Act ist französisch und ohne Unterschrift. Bei den Acten liegt ein „Undcrricht des kaufs der graf- schaft Nüwenburg minen g. h. der statt Frybnrg angetragen im 1543 jar", worin folgende Stelle vorkommt: „Uf mittwuchen 9. mai, was St. Niclausentag 43 ist beschlossen worden, den kauf mit dem propst von Valendis zu beschließen uf gefallen derer von Lucern und Solothurn und wurden uf des propsten ingelegter gcschrift, mit zeichnet artikel gestellt, wie man den kauf wolle bestan, die sind zeichnet mit U". Das letztere Zeichen trägt unser Act g. tsrgo. 1543, 9. Mai. Räthe und Bürger zu Freiburg erkennen, den Kauf mit dem Propst von Valendis betreffend die Grafschaft Neuenburg soll „luterlich" beschlossen Werden, mit der Bedingung, daß man den Willen und das Gefallen der beiden Städte Lucern und Solothurn darin vorbehalte: sonst des Propstes wegen soll es eine ausgemachte Sache sein. K. A. Fr-wurg-Rathsbuch Nr. so. 132. Ireiöurg. 1543, 10. Mai. KantonSarUiiv Hrciburg: Rathibuch Nr. «0. Vor dem Rath zu Freiburg eröffnen der Herr von Prangin, Admodiator zu Neuenburg, und der Vogt zu Vaultravers in langem Vortrage, dem Machtbriefe, den der Propst von Valendis in Händen habe, soll kein Glaube beigemessen werden; diese Vollmacht sei unkräftig, nicht nach Form Rechtens, ohne Zeugen und Verzeichnung eines Secretärs oder öffentlichen Schreibers, auch mit „Beschüß" und Gefährde erwirkt worden; durch andere Briefe, die dein Gubernator von Neuenburg nach Rechtsform ausgestellt worden seien und die man allenthalben hingesendet habe, sei denn auch die genannte Vollmacht widerrufen worden- Sie bitten daher die von Frciburg, als gute Verwandte und Bundesgenossen die Grafschaft Neueitburg sich empfohlen zu halten. Der Rath antwortet, man sei denen zu Neuenburg geneigt; da die Gesandten aber bemerkt hätten, sie können auf Verlangen für das Vorgetragene schriftliche Belege darlegen, so wolle man vor Allem aus diese besehen und dann eine Antwort ertheilen. Beinebens beschließt der Rath, Bern an Er- theilung einer Antwort über das in Betreff der Grafschaft Vorgetragene zu erinnern. 133. Ireiöurg. 1543, 18. Mai. Kantousarchiv Areiburg: Rathibuch Nr. so. Verhandlung zwischen Bern und Freiburg. Vor dem Nathe zu Freiburg eröffnen die Abgeordneten von Bern, nämlich Johann Jacob von WatteM wyl und Johann Franz Nägeli, alt- und neu-Schultheiß, ihren Herren könne nicht belieben, mit denen vo» Freiburg in einen Kauf um die Grafschaft Neuenburg einzutreten. Die von Bern haben allerlei Pree»m nenzen, Erbburgrecht und Gerechtigkeiten auf die Grafschaft und die Leute zu Neuenburg, welche zu kaust" Mai 1543. 259 ihnen nicht gebühre; sie bitten daher auch die von Freiburg, von einem Kaufe abzustehen und nichts auf „sie" oder ihre Gerechtigkeit Bezügliches vorzunehmen. Wenn aber in der benannten Grafschaft etwas Weiteres zu kaufen sei, als wozu die von Bern „Rechtens und Zugehörden da haben", und dieses gegenüber glaubwürdigen Personen, die dafür einsteheu könnten und mit aufrechten und rechtmäßigen Procurationen versehen wären, geschehen könnte, so sei man bereit, mit denen von Freiburg darüber zu reden. Der Rath antwortet, man wolle nach dem Zurzacher Markt, wenn die übrigen Räthe und die Burger wieder zu Hause sind, den Handel neuerdings vornehmen und dann den Entscheid denen von Bern berichten. Die unterm 14. Mai den Gesandten von Bern ertheilte Instruction geht auszüglich dahin: I. Die Boten sollen an den unterm 2. Mai durch Martin Scsingcr in Betreff des Kaufs der Grafschaft Neuenburg in Bern gehaltmen Vortrag erinnern und dmcn von Freiburg die Treue und Freundschaft verdanken, die sie denen von Bern dadurch erwiesen haben, daß sie nicht ohne ihr Wissen in den angetragenen Kauf eingetreten seien. 2. Sodann sollen die Gesandten eröffnen, wie der Herr von Prangin, nebst Gesandten von der Stadt und Grafschaft Neuenburg, in der Meinung, der Propst von ValcndiS habe sich von Freiburg nach Bern begeben, dahin gekommen seien und durch eine lange Schrift die Handlung des Propstö als grundlos („inen vorhin bewußt") dargestellt und gezeigt haben, daß auf seine Briefe und Vollmachten nicht gebaut werden könne. Man habe dann den Voten von Neuenburg bemerkt, die erste Nachricht über diese Angelegenheit habe man durch den Vortrag derer von Freiburg erhalten, der Propst aber habe bisher weder schriftlich noch mündlich hierüber etwas angebracht; da man nun im Begriffe sei, an die von Freiburg eine Antwort vorzubereiten, so könne man. ohne sich vorerst mit de» letzten» besprochen zu haben, denen von Neuenbürg keinen beschlüßlichen Bescheid crtheilen. Wie man höre, seien dann die Boten von Neuenburg nach Freiburg gegangen; was sie da verhandelt und vorgetragen haben, wisse der Raih daselbst am besten. Damit aber der „Verdank", den die von Bern auf den Vortrag des Martin Sesinger genommen haben, nicht zu sehr verlängert werde, so wolle» sie nicht anstehen, ihre Meinung denen von Freiburg unverhohlen dahin zu entdecken: Seit Altem her habe die Stadt Bern mit dem Grafen und der Grasschaft Neuenburg viele Verbindungen und Burgrechte gehabt; anfänglich nur für eine gewisse Anzahl Jahre abgeschlossen, seien dann unter dem Grafen Konrad und dessen Vorfahren und Nachfolgern die Bündnisse und Burgrechte für beide Theile aus ewig bestätigt worden. Das sei nicht nur geschehen zwischen dem Grasen und der Stadt Bern, sondern auch durch besondere ewige Burgrechte zwischen der letzter» und dem Propst und Capitel, der Stadt, der Landschaft und Herrschaft ValendiS. Von daher sei die Stadt Bern gegenüber den benannten ihren Burgern zum Bezüge eines ewige» Burger- oder UdclgcldcS und in KriegSnötcn eine Zahl reisbarer Knechte mit oder ohne Zeichen oder Panner zu verlangen berechtigt. Diese Pflicht hätten auch die von Neuenbürg jeweilen treulich erfüllt, wie sie dm» zu Grandson und Murtcn, ungeachtet ihr Herr mit der Widerpart reisete, Leib und Lebe» zur Stadt Bern gesetzt haben, und so auch seither oft. Diese Burgrechte beziehen sich nicht bloß auf die Rettung von Land und Leuten durch gewaffncte Hand in Kricgsnöten, sondern auch auf Gerichts- und Rechtssachen, so zwar, daß für alle Späne zwischen den, Grafen. Propst. Capitel und Burgern der Rath der Stadt Bern als Richter bestimmt sei, und übcrhin an de» Fronfastcngerichtcn etliche Burger und Grasschaftöleute „gehorsam ze sind" (den Eid der Treue zu schwören?) verpflichtet seien. Hierüber bestehen genügsame Briefe und Siegel, die zur Zeit, als die Eidgenossen die Grafschaft besessen haben, und später wieder durch die Fürstin von Longueville bestätigt und wobei die Stadt Bern vorbehalten wordm sei. Diese Vortheile. Gerechtigkeiten. Erbburgrecht und was damit zusammenhange sei niemand, selbst die Fürstin nicht, zu verkaufen berechtigt. Wenn aber etwas fe,l sei. das auf gutem Grund, mit Gott und Ehren, niemandes Recht zum Nachthell gefeilset und stattlich gekauft werden könne und diesfalls gehörige Vollmacht vorhanden sei, so wolle man sich mit denen von Freiburg darüber bcrathen. Nun aber sei des Propstes Vollmacht sehr verdächtig, sie sei wiederholt genommen und wieder gegeben worden und die Er- 260 Juni 1543. wähnung der Städte Bern, Lucern, Freiburg uud Solothurn sei so gehalten, daß man mehr veranlaßt werde, de» Kauf zu meiden, als zu suchen; recht verstanden besage die Vollmacht nämlich nur, Wenu jemand die Grafschaft kaufe, sollten die vier Städte ihn, wenn er nicht sonst stark genug dafür wäre, in Posseß setzen. In ein solches kraftloses ohnmächtiges fremdes widerrufenes Gedicht Glauben zu setzen sei denen von Bern nicht gelegen; überhin sei von dem Grafen Rudolf her eine Verpfändung („Verpen") vorhanden, in Folge welcher nicht gut zu markten sei. Wenn aber von der Herzogin von Longueville, ihren Söhnen oder wer dazu zu reden habe, um etwas, das sie verkaufen können, gehörige Vollmacht vorliege, sei man angezeigter Maßen bereit, mit denen von Freiburg darüber zu reden. St. A. Bern: Instruction^»» o, r. 100. 134. Waden. 1543, 4. Juni (Montag vor Medardi). Jahrrechnung. Staatsarchiv Lucern : All^-Absch. ül.2, k. 164. Staatsarchiv Ziirich : Abschiede Bd. 16, f. 227. Staatsarchiv Bern : Allg.eidg. Abschiede KK, S.so. KantonSarchiv Basel: Abschiede 1643—164«. Kantonsarchiv 'Freiburg: Bndische Abschiede Bd. 14. KantonSarchiv Solvthurn: Abschiede Bd. 2«. KantonSarchiv SchUffhausen: Abschiede. LaudeSarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johannes Haab, Burgermeister. Bern. Johann Pastor, Venner und des Raths. Lucern. I. Jacob Marti, des Raths. Uri. Amandus von Niederhofen, Landammann. Schwyz. Josef Amberg, Landammann. Unterwal den. Hans Burrach, Statthalter von Obwalden. Zug. Kaspar Stocker, alt-Ammann. Glarus. Hans Aebli, Landammann. Basel. Bernhard Meyer, Pannerherr; Bat Summerer, des Raths. Frei bürg. Peter Schmidt, Burgermeister und des Raths. Solothurn. Niklaus von Wenge, alt-Schultheiß. Schaff Hausen. Hans Stierli, des Raths. Appenzell. Moritz Gartenhauser, Landammann. — E. A. A. I. 81 d. Ein Gesandter des Abtes von St. Gallen trägt vor, die VII Orte haben denen von Frauenfeld einen Zoll bewilligt mit dem Vorbehalt, daß ihre Burger und Landleute davon befreit sein sollen; nun sei der Abt Burger zu Zürich und Lucern, Landmann zu Schwyz und Glarus, die Grafschaft Toggenburg gehöre ihm und sei überdies diesen beiden Orten mit Landrecht verwandt; darum glaube er, daß weder er noch die Toggenburger jenen Zoll zu geben schuldig seien; er wolle sich deßhalb in kein Recht gegen Frauenfeld einlassen, sondern glaube, die Obern der genannten Orte („unsere Herren und Obern") sollen ihn gegen diesen Zoll schützen. Das Recht wird einstweilen aufgeschoben; im Uebrigen ist der Handel heimzubringen. I». Es wird angezeigt, daß der Kaiser oder sein Secretarius einzelne Personen mit großen Summen Geldes abordne, um Büchsenpulver und Salpeter in der Eidgenossenschaft aufzukaufen, unter dem Vorgeben, es der Königin Maria wider den Herzog von Geldern zu schicken; man hat aber zu besorgen, daß es in Kurzem gegen der Eidgenossen Verwandten gebraucht werden könnte; deßhalb werden der Abt, die Bündner und die Stadt St. Gallen und die Grafschaft Toggenburg schriftlich des dringendsten ermahnt, Pulver und Salpeter nicht aufkaufen oder wegführen zu lassen; es soll auch in allen Orten auf solche Unterhändler geachtet und der Verkauf verhütet werden, v. Christoph Mörikofer, Schaffner zu Münsterlingen, wird entlassen; er soll in Monatsfrist abziehen und dem Landvogt und Landschreiber in Gegenwart Schultheiß Wehrli's zu Frauenfcld Rechnung ablegen; es sollen dieselben auf nächstem Tag über seine Amtsführung Bericht erstatten, damit man sich an den Bürgen zu erholen wüßte, wenn er dem Gotteshaus übel hausgehalten hätte. Schultheiß Wehrli, der ehemalige Vogt, hat einstweilen die Schaffnerei zu versehen, bis das Amt wieder besetzt werden Juni 1543. kann. Heimzubringen, ob man in Zukunft die Verwaltung den Frauen selbst, aus Bürgschaft hin, übergeben, oder die Schaffnern den Orten nach (abwechselnd) versehen lassen, oder einen geschickten „Gesellen" dazu ernennen wolle. «I. Es waltet ein Span zwischen Joachim von Nappenstcin, genannt Möttcli, sammt Mit- haften des einen, und Schultheis, Fcderli von Frauenfeld, als Vogt der Frau Veronica von Hoheulandenberg, auch ihrer und ihres sel. Grohvaters, Balthasar von Landenberg, Verwandtschaft des andern Theils, worüber die Parteien einander vor dem Landvogt im Thurgau, Melchior Heinrich von Zug, berechtigt haben. Tieser hat nach Prüfung der Acten und Ablauf der Bedenkzeit den Handel an die Eidgenossen gewiesen, auch ernstlich gebeten, denselben in Güte zu vertragen, damit Tobte und Lebende zur Ruhe kämen und ihrer Ehren halb unverletzt blieben. Hienach hat man die Parteien freundlich gebeten, den Span in Güte abthun zu lassen. Die Landenberger begehren aber vorerst, das; man den Landvogt anhalte, sein Urthcil zu geben, und hernach, um die ganze Verwandtschast zusammen zu rufen, einen Ausschub bis zum nächsten Tag. Der von Rappenstein und Mithaste klagen über die bereits eingetretene Längerung und fordern, das, dem Landvogt befohlen werde, seinen Spruch zu thun, damit sie endlich zum Recht kämen. Räch gepflogenem Nathschlag hat man die Sache auf den nächsten Tag verschoben, mit dann dieselbe gütlich oder mit rechtlichem Spruch zu entscheiden; wenn aber eine oder beide Parteien die Erledigung nicht den Voten anvertrauen wollten, so soll der Landuogt sich aus die Fällung eines Unheiles versaht inachen, von dem jeder Theil appelliren mag, wenn dannzumal die Boten es gestatten. Der von Rappenstein und Mithast? bemerken, der Handel betreffe einen jährlichen Bodenzins von 3 Mütt Kernen und 2 Mütt Haber; auch die Landenberger begehren nur die Ehre Balthasars sel. zu retten, aber ohne Verlangen eines Widerrufs; um solche Sachen möge man wohl (ohne besondere Erlaubnih?) appelliren; zudem sei im Jahre 1534 den Gerichtsherren und Edlen im Thurgau ein Abschied gegeben worden, dah der Landvogt, wenn das Landgericht in Ehrenhändeln nicht sachgemäs, urtheilte und strafte, auch die Appellation nicht gestatten wollte, den Span an die Eidgenossen bringen möge; sie glauben daher, auch von des Vogtes Urthcil (ohne Weiteres) appelliren zu dürfen, weil es doch „Gut" betreffe. Die Landenberger antworten, sie haben darauf einzutreten keinen Befehl. «?. Ueber die Wahl der Hauptleute in der Landgrasschaft Thurgau haben die Boten ungleiche Instructionen. Einige meinen, wenn ein Krieg entstünde und der Auszug nicht eilig geschehen mühte, so könnten die VII Orte nach Gutfindcn aus den Edelleuten oder der Landgrasschast einen tauglichen Hauptmann erwählen; wenn aber der Zug so grohc Eile erforderte, dah die Herren keine Wahl treffen könnten, so würde der jeweilige Landvogt nach seinem Ermessen den Hauptmann wählen. Andere schlagen vor, den Gerichtsherren und der Landschaft die Wahl freizustellen nach Inhalt des ausgerichteten Brieses. Eine dritte Meinung geht dahin, bei unvorgesehenem Kriegsfall könnten die Herren nicht wohl zusammenkommen, um einen Hauptmann zu ernennen; wenn aber der Landvogt ihn wählte, so würde er ohne Zweifel den Unwillen der andern Partei auf sich laden; sei hingegen den Edelleuten und der Landschaft die Wahl überlassen, so werde vcrmuthlich kein Edelmann erwählt, sondern .einer unter ihnen selbst" (ein Gemeiner), der wahrscheinlich Tag und Nacht im Wirthshaus läge und am allerlautesten schreien könnte; dabei könnten dann rechtschaffene Leute versäumt und verführt werden. Um dem vorzubeugen, dürste es besser sein, dah die Gerichtsherren unter sich einen wählten, der ohne Zweifel sachverständig und geschickt wäre; wäre dies nicht der Fall, so hätte die Obrigkeit immer »och Gewalt, ihn zu beseitigen und eine andere Wahl zu fordern oder selbst zu treffen. Heimzubringen und auf dem nächsten Tag endliche Antwort zu geben. t. Der Gesandte des römischen Königs, Hans Melchior Heggenzer, wiederholt die auf dem letzten Tage angebrachte Klage gegen die von Stein und Zürich. Bürgermeister Haab 262 Juni 1543. von Zürich äußert 1. sein Befremden, daß seine Obern des fraglichen Kaufs wegen angezogen werden, da doch derselbe sie nichts angehe, indem Stein eine eigene Obrigkeit habe, hohe und niedere Gerichte besitze und Zürich nur bei Kriegsauszügen verpflichtet sei. Daher mögen die „Sächer" darüber vernommen werden. Die Gesandten von Stein geben nun diesen Bericht: Der von Klingenbcrg habe die Höfe Bibern und Ramsen sammt Zubehörde zuerst seinen Verwandten, dann der Ritterschaften Hegau, dem römischen König und der Stadt Radolfzell feilgeboten; sie alle haben lange mit ihm gehandelt und gemarktet, obwohl er 500 Gulden weniger gefordert als denen von Stein; endlich haben sie ihm gestattet, diese Güter nach seinein Belieben zu verkaufen; darauf habe er der Stadt klar bewiesen, daß das Dorf, der Hof :c. sein unbestrittenes Eigcnthum, niemandes Pfand oder Lehen, dein schwäbischen Friedeil und der Erbeinung gar nicht verwandt, daß er also zum Verkauf völlig befugt sei. Dafür legen die Gesandten eine Missive des von Klingenberg sel. au gemeine Eidgenossen, die durch eine früher angebrachte Beschwerde des Königs veranlaßt worden, vor. Räch deren Verlesung reden sie weiter: sie haben den Kauf aufrecht, ohne Betrug und Gefährde, und um keiner Herrschbegierde willen geschlossen, sondern zu größerer Bequemlichkeit in ihren Gütern, Waldungen und Weiden, und zur Verhütuug böserer Nachbarschaft; zudem sei das erkaufte Gut keine Feste oder ansehnliche Herrschaft, sondern ein einfacher Hof, und ihr Besitz dem König ganMnnachtheilig. Auch Basel, Schaffhause», Solothurn und andere Orte haben dergleichen Käufe ohne Einspruch gemacht; die Erbeinung habe dergleichen auch gar nicht abgestrickt; daher bitten sie die Eidgenossen unterthänig, sie hierin wohl zu bedenken und den König zu vermögen, sie bei diesem unschädlicheil Kaufe bleiben zu lasseil, zumal sie schon viel darauf verwendet haben; wenn sie aber wider Erwarteil nicht gütlich dabei bleibeil dürften, so sei die Stadt von Kaisern und Königen, auch voil Kaiser Carolas so hoch gefreit, daß jeder Ansprecher sie vor der ordentlicheil Obrigkeit suchen müsse. Sie bitteil nun, diesen Bericht heimzubringen, und seien überzeugt, daß man sie bei ihren, Recht handhaben und schirmen werde. 2. Betreffend die Religion und die Verleihung der Pfarre zu Ramsen erklärt der Gesandte von Zürich, der römische König sei keineswegs Kastvogt und Schirmherr des Gotteshauses Stein, da ja das Gotteshaus in der Stadt und unmittelbar in deren Obrigkeit liege; daher sei Zürich und niemand sonst Inhaber, Schirmer, Kastvogt und Verwalter, kraft dessen Lehensherr über alle Lehen und Pfründen. Nach Absterben des letzten Pfarrers sel. haben nun die von Stein Zürich als rechten Patron ersucht, die Kirche nach seiner Religion zu versehen und einen Prädicanten dahin zu verordnen, worin es mit Wissen und Willen der Unterthanen (Kirchgenossen) entsprochen habe; so sei die Kirche christlich resorinirt worden, weil die von Stein die Niedern Gerichte haben und der Meinung seien, daß die Ihrigen billig der gleichen Religion solgeil solleil; denn es sei gar nicht allgemeine Hebung, daß die Neligionssachen nur an den hohen Gerichten hängen, wie die Eidgenossen nach eigenem Brauche wohl wissen, daß die Inhaber der nieder» Gerichte und der Mannschaft die Religion bestimmen; so halte Schaffhausen es im Hegau und im Klettgau, von dein König ungehindert. Daher glaube Zürich nichts Unrechtes gethan und sich nicht parteiisch gemacht, sondern seiner Befugnis, nach gehandelt zu haben; es bitte deßhalb, mir möchten den König oder dessen Gesandten dahin bringen, daß er es bei seiner Lehenschaft und Gerechtigkeit bleiben lasse, und zweifle nicht, daß wir, wenn uns die Sache angelegen sei, den König von seinem Vorhaben wohl abwenden können. Die Antworten derer von Stein und Zürich werden nun dem Gesandten mitgetheilt mit dem ernstlichen Ansuchen, sie dein König zu hinterbringen und denselben von unscrtwcgen zum höchsten zu bitten, die von Zürich und Stein bei Kauf und Lehen bleiben zu lassen, damit Nechtshändel, Widerwillen, Mühe und Kosten erspart würden- Heimzubringen. Ueber die Erneuerung der Bünde ist die Mehrzahl der Boten in dem Sinne instnürt, Juni 1543. 263 daß es fruchtbar und nützlich wäre, die Bünde zu beschwören, damit auch die Jugend erfahre, was sie verwögen und wie man sich gegen einander verhalten solle. Dabei bemerken aber Zürich und andere Orte, sie wollen ihre Religion vorbehalten, den Eid nicht anders leisten, als es jetzt bei ihnen Brauch sei und dem Stuhl zu Rom in nichts verpflichtet sein. Dagegen ineinen etliche Orte, wenn man die Bünde nicht gänzlich beschwören wolle wie von Alter her, so sei es ebenso gut, die Erneuerung zu unterlassen. Von anderer Seite wird erklärt, es könnte solche Beschwörung den Eidgenossen von Zürich und andern Orten der Religion halb nichts schaden, weil der letzte Landfriede jedem Theil seinen Glauben vorbehalte; in den Bundesbriefen stehe zudem nichts von einer Pflicht gegen den römischen Stuhl. Da sie die Religion nicht berühren und nur die Pflichten der Orte unter einander, z. B. in Kriegsfällen bestimmen, so könnte ein Bote von Zürich ben Eid wohl geben, wie er ihn den Landvögten vorspreche, und ein Bote von Lucern in den Orten anderer Religion bei dem Schwören auch die Heiligen „dazu namsen"; so würde keinem Theil an seiner Religion Abbruch geschehen. Ueberdies möchte eine solche Erneuerung den fremden Fürsten und Herren zeigen, baß die Eidgenossen einander nicht verlassen; endlich würden die Leute vernehmen, wie ein Ort dem andern bst Ungehorsamen solle strafen helfen. Heimzubringen. I». (VII katholische Orte). Unterwaldcn beschwert stch, daß die Berner, welche die nach Perpignan Gezogenen eingeklagter Maßen beschimpft haben, noch nicht bestraft seien: es gedenke daher den Boten von Bern anzuzeigen, daß es die Seinigen auch nicht bestrafen werde, wenn sie im Gebiete von Unterwalden Bernern etwas Leides zufügen. Die sechs Orte sind von diesem Anzug überrascht, da sie die Sache als erledigt betrachtet hatten; damit jetzt weitere? Unwille verhütet werde, haben sie sich des Boten vermächtigt, daß er den Handel unberührt lassen soll. Heimzubringen, um stch auf dem nächsten Tag zu entschließen, i. Zwischen den sechs Orten und denen von Solothurn ist in ^treff des streitigen Geleits zu Vilmergen von den beidseitigen Zusätzern ein Vergleich entworfen worden, über welchen sie auf diesem Tage antworten sollen. Da die sechs Orte denselben nicht annehmen und den Abschlag mehrfach begründen, aber Solothurn einen Achttheil überlassen wollen, so schlagen die Boten der übrigen Orte, nämlich Bern, Basel, Freiburg, Schaffhausen und Appenzell, mit Bewilligung beider Parteien und auf Gutheißen ihrer Obrigkeiten vor, daß die sechs Orte von dein fraglichen Zoll zwei Theile und Solothurn den dritten Theil beziehen solle, was aber jenen an ihrer Vogtei und Herrlichkeit durchaus unschädlich stur soll; beide Theile werden ersucht, diesen Vorschlag gütlich anzunehmen und sich auf nächstem Tag zu erklären; daher wird der (zweite) nach Zofingen angesetzte Rechtstag einstweilen verschoben. Ii,. Ab dem letzten Tage zu Baden wurde ein Mandat in das Thurgau erlassen, betreffend den Wucher und böse Käufe (?!). Run verantworten sich die Edlen und weltlichen Gerichtsherren, sie glauben mit Verkauf von Korn und andern Dmgen nichts Unbilliges gethan zu haben; das Mandat selber beeinträchtige ihre gerichtlichen Freiheiten und Gerechtigkeiten, weil die Strafen von nicht malefizischen Sachen ihnen zur Hälfte gehören, nun aber dem Landvogt im Thurgau befohlen sei, jeden, der sich dagegen verfehle, an Leib und Gut zu strafen; sie bitten ernstlich, „ran möchte sie bei ihren Verträgen bleiben lassen, sich mit ihrer Verantwortung begnügen und lhnen die nöthigen Weisungen geben. Es wird dem Landvogt aufgetragen, über den Sachverhalt gründliche Erkundigung einzuziehen und auf nächstem Tag zu berichten, wie man dem armen Volk am besten helfen könnte. Heimzubringen, ob man den Gerichtsherren die Hälfte der Bußen von diesem Mandate überlassen wolle. I. Aus der Grafschaft Baden, dein Rheinthal, den Freien Aemtern und Sargans wird oft um ganz unbedeutende Dinge appellirt, wie ein jetzt vorgebrachter Fall nur 1 Schilling Zins betrifft; das geschieht meistens nur des Verzugs wegen und weil die Appellation keine Kosten erfordert; daher hat man für gut 264 Juni 1543. erkannt, daß in Zukunft jede appellirende Partei einen Gulden erlege, was wohl Manchen abschrecken würde; dann dürften die Boten vieler solcher Geschäfte überhoben sein. Antwort auf nächstem Tag. in>. 1. Die französische Gesandtschaft übergibt ihr Creditiv und eine lauge schriftliche Instruction sammt zwei von dem Kaiser und seinem Secrctarius signirlen Instructionen „mit der Ziffer" für zwei Diener des Herrn von Marnold, deren Geständnissen über Unterhandlungen im Herzogthum Burgund, und den betreffenden Kundschaften. Da der Kaiser durch böse Verräthereien ihm seine Festungen und Städte abstehlen wolle, so habe der König volles Recht, solches zu rächen, und bitte, seinen Feinden keinen Glauben zu schenken und in treuer Freundschaft gegen ihn zu verharren; denn wenn die Verrätherei gelungen wäre, so hätten die Eidgenossen, wenn auch „unbedacht", daran Schuld, indem die Neutralität auf ihr Ansuchen bestätigt worden sei. — Die chiffrirten Orginalien der zwei Instructionen, das „darüber gemachte" Alphabet und die andern Schriften hat man den Gesandten der Grafschaft Burgund vorgelegt, die aber erklären, sie hätten keinen Auftrag, über die angebliche Verrätherei zu antworten; wenn sich etwas der Art zugetragen, was sie nicht wissen, so sei es geschehen, bevor die Neutralität durch den König ratificirt worden sei. Sie wünschen jetzt nur zu wissen, ob der König die Neutralität halten wolle oder nicht. I. Diese Antwort wird den französischen Gesandten mitgetheilt, die darauf schriftlich erwiedern, sie seien nach solchen Vorgängen auf diese Frage nicht gefaßt, daher bitten sie, ihnen Zeit zu geben, um dem König zu schreiben und seine Erklärung zu gewärtigen; sie dürfen übrigens zusichern, daß er inzwischen gegen die Grafschaft nichts Feindliches beginnen werde, worin er jedoch nur den Eidgenossen zu lieb willfahre; sie fänden es übrigens billiger, daß vorerst der Kaiser sich hierüber erklärte, weil mehr Grund vorhanden sei, ihm zu mißtrauen, weil er wider Brief und Siegel einen so schändlichen Anschlag gemacht habe. Die burgundischen Anwälte beharren auf ihrer Antwort und dringen auf eine Versicherung, daß der König die Grafschaft in der Zwischenzeit nicht angreifen werde. Und da die Erbeinung alle zehn Jahre erneuert und publicirt werden sollte, so wiederholen sie das Ansuchen, daß die Eidgenossen ihre Boten hiezu abordnen möchten. 3. Darauf wird ihnen folgende Antwort: Laut der Erbeinung hätte Kaiser Karl, sobald er zu seinen vogtbaren und mündigen Jahren gekommen, dieselbe in allen Punkten ratificiren und mit den nöthigen Briefen und Siegeln bekräftigen sollen, was nicht geschehen sei; zudem seien die Eidgenossen von den Auflagen für die Türkenhülfe und Unterhaltung des Kammergerichts noch nicht entledigt; der Kaiser habe seit einigen Jahren die Namens des Hauses Oesterreich schuldigen Erbeinungsgclder nicht bezahlt; darum halte man jetzt nicht für angemessen, die Erbeinung zu erneuern. An den König von Frankreich aber habe man geschrieben und seinen Gesandten angezeigt, man begehre ernstlich, daß er gegen die Grafschaft Burgund nichts unternehme, was der Neutralität zuwider sei, und sich auf nächstem Tage erkläre, ob er die Neutralität beobachten wolle oder nicht. Da seine Gesandten die Meinung festhalten, daß der Kaiser zuerst eröffnen solle, ob er der Neutralität nachkommen werde, so wünsche man, daß die von Burgund bis zum nächsten Tag eine bestimmte Zusage erwirken. 4. Die Gesandten der Grafschaft übergeben endlich ein Schreiben des Kaisers, worin er seine bevorstehende Ankunft im Reiche anzeigt, den Eidgenossen für ihre Freundschaft gegen seine Unterthanen dankt, ferner begehrt, daß sie dein König von Frankreich gegen die Grafschaft keinen Zuzug oder Vorschub bewilligen, sondern ihr Kriegsvolt daheim behalten und eurem thätlichen Airgriff gegen Burguird mit allem Ernste zuvorkommen, und endlich, daß die Erbeinung erneuert werde. Heimzubringen, um auf dem nächsten Tag einen Beschluß zu fassen, i». Die französischen Gesandten begehren Antwort über ihr letzthin gestelltes Ansuchen um Knechte. Lucern, Solothurn und Appenzell wollen sie kraft der Vereinung bewilligen, mit der Bedingung, daß der König 1. jedem Knecht 4 t/z Gulden rheinisch Monatssold gebe, Juni 1543. 265 sie nicht von einander trenne, 3. sie nicht weiter führe, als die Vereinung zugebe, 4. die Hauptleute von dm Orten und nicht von den Zugewandten nehme. Nri hat Vollmacht, mit der Mehrheit der Orte, die mit dein König in der Vereinung stehen, zu handeln. Schwyz hat die Sache noch nicht an die Landsgemcinde gebracht, weil die Herren nicht erwartet, daß der König die Knechte jetzt fordern würde. Unterwalden, ssug, Basel, Frei bürg und Schaffhausen wollen anhören und referiren. Dieser Instructionen hat Man (?) sich nicht versehen, da jeder Bote mit Vollmacht erscheinen sollte. Daher soll man auf nächstem Tag Autwort geben, indem das Geschäft nicht lange verzögert werden kann. Den französischen Gesandten wird ""gezeigt, sie mögen, wenn sie es nöthig finden, für die zehn Orte einen frühern als den angesetzten Tag "ach Lucern oder Baden ausschreibe»! sie sollen ihn aber rechtzeitig verkünden, damit die Landsgemeinden versammelt und alle Boten genügend instruirt werden können. Da das letzte Schreiben an Glarus, des Ähalts, daß es sich der Vereinung halb von den übrigen Orten nicht sondern wolle, bisher ohne Erfolg gewesen, und die Gesandten wünschen, daß man sich nochmals in diesem Sinne verwende, so soll man sich "uf nächstem Tage berathcn, ob man ferner dahin schreiben wolle. «». Weil einige Orte den Ihrigen freigestellt haben, nach eigener Wahl zu jedem Fürsten und Herrn zu ziehen, womit aber leicht der Fall eintreten könnte, "v Eidgenossen gegen einander geführt würden, was die Eidgenossenschaft zerrütte«? und zerstören möchte, so ^ unserer Herreit ernstlich Begehren, Wille und Meinung, daß hinfür kein Ort seinen Angehörigen freie "hl lasse, sondern jeder Aufbruch vor gemeinen Eidgenossen angezeigt und nur mit ihrem Rath und willigt»,g gestattet werde. K». Es wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag vor St. Lau- ^"zentag, d. i. den 5. August, wo jeder Bote mit Vollmacht für obgenannte Geschäfte erscheinen soll. Statthalter Burrach von Unterwalden zeigt an, es seien durch zwei Bettler, die aus dein Augstthal ""d Burgund sein sollen, einem Ehrenmann acht silberne Becher und 150 Kronen „aus dem besten schalt" gestohlen worden; die Thäter sollen sich dem Gerücht nach im Beritergebiet, nahe bei Solothurn Uledergklassen haben; es möchte nun jedes Ort Anstalt treffen, daß dieselben gefangen und gebührend bestraft "vb das noch Vorfindliche dein Beschädigten zurückgestellt werde. Heimzubringen. ». Es wird angezogen, ""ui sollte den König von Frankreich um Ersetzung der Kosten ersuchen, welche die Boten kürzlich zu Lyon gehabt, um die Zahlung der Pensionen zu erwarten, und sie ohne Recht nicht nachzulassen; weil aber die Srte darüber nicht instruirt sind, so wird dies in den Abschied genommen. Die französischen sandten führen Beschwerde, daß der Kaiser spanisches Kriegsvolk durch die Eidgenossenschaft und über den vtthard führe, was wider die Tractate des Friedens und der Vereinung sei, welche unzweideutig sagen, keiit Theil den Feinden des andern Aufenthalt oder Durchpaß gestatten solle. Demgemäß hat man M Lauis befindlichen Rathsboten geschrieben, sie sollen den ennetbirgischen Vögten ernstlich befehlen, ° ches Kriegsvolk nicht mehr durchzulassen; dagegen mögen sie Kaufleuten, Botschaftern und andern recht- /M Leuten ungehinderten Paß gestatten. Es soll auch jeder Bote die Sache heimbringen, dainit man Wsiits überall den fraglichen Durchzug auch zu verwehren wisse, t. Es waltet in der Grafschaft Baden ^ Span, indem die Einen glauben, daß eheliche Kinder, welche von unehelichen Vätern oder Müttern geboren nach ihrer Eltern Tod auf den Nachlaß der Großeltern Anspruch haben, wenn dieselben nach dein Tode ^ ehelichen Eltern gestorben wären. , Heimzubringen, um auf dem nächsten Tag darüber zu entscheiden. Lucern soll heimbringen, daß der Ammann von Schwyz vorgebracht, wie eine der Kerzen vor U. L. Frauen ^ Einsieden noch nicht bezahlt und die andere fast hcrabgebrannt sei. v. In dein Span zwischen dem von Pfäfers und den III Bünden wird auf Ansuchen des Abts gemäß den Bündelt ein Rechtstag nach 34 266 Juni 1543. Wallenstadt angesetzt auf Sonntag vor St. Laurenz (5. August); dein frühern Beschlüsse znfolge sollen Lucern und Uri die Zugesetzten verordnen, Der Zoller zu Mellingen klagt abermals, daß er von vielen Waarcn, die von Lucern die Neuss herunterkommen, wenig Zoll erhalte, indem die Schifflente gewöhnlich den Bescheid geben, die Waare gehöre dem Schultheiß Fleckenstein oder dem Hans Knab; er könne aber nicht wissen, ob dem also sei. Deßwegen wird Lucern ersucht, seine Kaufleute anzuhalten, den Zoll wie früher verabschiedet zu bezahlen, x. Lucern fordert 4 Kronen Kosten, welche der Vogt Hünenberg in dein Span zwischen Bern und Freiburg der Grafschaft Greyerz wegen hier in Baden gehabt; ferner 5 Kronen, die alt-Schultheiß Fleckenstein bei Aufrichtung des Marchsteins zwischen Zürich und der Grafschaft Baden ausgegeben, was voriges Jahr vergessen worden; weiter 13'/z Kronen, die derselbe für seine Sendung nach Bünden verlangt, endlich 7 Kronen 11 Schl. 6 Hlr., welche die Boten von Lucern und Zug bei Befahrung der Reuß gehabt, worin ihr und der Schiffleute Lohn noch nicht gerechnet sei. Da die andern Orte hierüber keine Instructionen haben und das eine oder andere gleiche Ansprüche machen dürfte, so wird es in den Abschied genommen, um sich auf nächstem Tag zu berathen, wie man in Zukunft dergleichen Kosten behandeln wolle. 5 . Lucern (Basel, Schasfhausen) soll denen von Dießenhofen 2 Kronen fiir ein Fenster auf dem nächsten Tage bezahlen. Da der Schaffner (des ehemaligen Klosters) im Ottenbach zu Zürich von dem Gotteshaus Wettinge» Neugereute anspricht, so erwiedert der Abt, dieselben gehören ihm zu, da er sie an mehrern Orten mit Recht „erobert" habe und darüber Brief und Siegel besitze; wohl haben die Chorherren zum Großen Münster m Zürich vor Jahren einige solche Zehnten rechtlich entzogen, die Sache aber nur darum gewonnen, weil der Abt Schnewli oder seine Anwälte die bezüglichen Briefe einzulegen versäumt. Der Bote von Zürich wird ersucht, dies treulich heimzubringen und dahin zu wirken, daß dein Gotteshaus Wettingen die fragliche Zehnten gelassen und daß ihm das Recht gegen die Stift zum Großmünster wieder geöffnet werde. „Siud ingedenk, was der Herr ammann Aeblp von Glarus mit üch gredt hat wegen des zeiches an den schz' secken." I»I». 1. Vom Landvogt im Thurgau hat jedes der X Orte 44 Gulden erhalten. 2. Der Vogt im Nheinthal hat jedem Ort 58 Gulden gegeben. 3. Vom Erbeinungsgeld aus der Grafschaft Burgund erhielt jedes Ort 36 Kronen 2 Dickpfenning. ve. Beschlüsse in Betreff der Edelleute und Gerichtsherren im Thurgau: I. Vor den Boten der X Orte erscheinen Gesandte der Edlen und Gerichtsherren im Thurgau, nämlich Joachim von Rappenstein genannt Möttelin, von Pfyn, Friedrich von Heidenheim zu Klingenberg, Heinrich voll Ulm zu Griessenberg, Michael von Landenberg, Vogt zu Güttingen, und Jacob Egli zu Berg, und stellen das Gesuch: 1. Ihnen die Besammlung einer Landsgemeinde zu gestatten, um derselben in Beisein des Landvogts über die zwischen den Gerichtsherren und der Landgrafschaft einerseits und der Stadt Frauenfcld anderseits gewalteten Verhandlungen und erfolgten Beschlüsse Bericht zu erstatten. 2. Es soll dann jedem Gerichtshett'U und Unterthan sein gebührender Antheil an den daherigen Kosten ausgelegt werden. Für den Fall aber, dos dann jemand die Entrichtung desselben verweigern würde, möge dein Landvogt Gewalt gegeben werden, du Ausrichtung des betreffenden Betrages bei Buße zu gebieten; denn wenn man mit jedem rechtlich darüber verhandeln müßte, würde sich das mit den Appellationen zu lange verzieheil und zu große Kosten verursacht' 3. Da der Landschreiber die alten Bräuchrödel, aus denen ersichtlich sei, wie man Kosten auf jede Gemeinde uu Person von Altem her verlegt, hinter sich habe, möge man ihn veranlassen, ihnen diese Rödel zu übergeb^ oder abzuschreiben, um die Verlegung der Kosten vornehmen zu können; denn sie habeil andere Kosten ov 1 noch erlitten und verlangeil niemand etwas Anderes als das Betreffende aufzulegen. Es wird beschloßt' Juni 1543. 267 Weil die Angelegenheit betreffend die Hauptmannschaft noch nicht ausgetragen ist, soll man mit der Berufung einer Landsgemeinde und der Kostenvertheilung innehalte», bis jene vollendet ist. Ist dann dieses geschehen, mag der Landvogt drei oder vier Ehrenmänner verordnen, in deren Beisein jedem der ihm gebührende Theil Kosten auferlegt werden solle; verweigert jemand die Bezahlung desselben, so mag ihn der Landvogt ^i Buße dazu anhalten. Der Landschreiber zu Frauenfeld soll sie die alten Bräuchrödel abschreiben lassen. ^ siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob an der Rnli, des Raths zu Schwyz (den 4. Juni). St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede f. 103.— K. Bibl. Thurgnu: Abschiedebuch S. 443 und Landbuch anno 1049, S. 180. — Der Beschluß ohne Einleitung im St. A. Bern: Thurgauer Abschiede II, 865, ausdrücklich betitelt als Auszug der Jahrrechnung 1543. II. Ebenfalls vor den Gesandten der X Orte eröffnen die Anwälte der Edlen und Gerichtsherren in ber Landgrafschaft Thurgau, die Gemeinden Steckborn, Tanneggeramt, Ermatingen, Jttingeramt, Schertzingen, Wirglen, Dänikon, Dutwyler-Berg, Wengi, Nieder-Ncunforn, Jßlikon, Langen-Erchinge», Ober-Neunforn, I^achnang und Bernang hätten dem letzten Tag zu Baden eine Supplikation eingegeben, die unter Anderm bahin gehe: Die Gerichtsherren führen Beschwerde in Betreff der Hauptmannschaft; sie wissen aber nicht, um was es sich handle, sondern verstehen nur, daß „sy solichs wider für uns bringen und etwas daran hinder zu stellen vermeinen". Da nun einige Gemeinden nicht an der Landsgemeinde gewesen, und einige wegen ^ Hanptinannschaft und dergleichen Sachen sich in Rechtsstreite und Kosten nicht einlassen wollten, und die ^wichtsherren bisher noch keinen Bericht erstattet haben, ivas in der Sache verhandelt und beschlossen worden sei, so bitten sie, daß man die Gerichtshcrren von weiter»! Vorgehen abhalte, bis die Sache vor ein Landgericht (sie) komme, vor „denen" früher auch verhandelt worden sei, damit, wenn sie oder Andere dazu ö" reden Hütten, sie dieses thun können. Die Gerichtsherren beglauben nun, die Behauptung, daß einige ^»winden nicht an der Landsgemeinde gewesen, auch ihnen nicht dazu verkündet worden sei, betreffe sie '"cht; der Landvogt habe die Landsgemeinde berufen lassen und die Landgcrichtsknechte werden solches wohl "^zo^en haben. Die Einwendung betreffend, daß einige in Rechtsübungen und Kosten sich nicht einlassen wollten, sei zu erwiedern, daß durch das Mehr der Landsgemeinde den Gerichtsherren Vollmacht gegeben worden sei, um alle Sachen, die ihnen angelegen, zu verhandeln, was sie als Ehrenleute mit Fleiß und ^uen gethan haben. Sie erwarten daher, daß es bei den erfolgten und, soweit Einiges noch nicht ausgetragen sei, bei den diesfalls noch zu erfolgenden Aussprüchen der Obern ohne Einrede der genannten Gemeinden verbleiben solle. Hierauf antworten die Anwälte der letztern: Als sie erfahren haben, daß die ^ "uchtsherren sich wegen der Hauptmannschaft beschweren, aber nicht wußten, um was es sich eigentlich tändle, haben sie den Landvogt gebeten, ihnen zu gestatten, daß sie sich von einigen Gemeinden zusammenbogen dürfen, um sich über die Sache bereden zu können. Nachdem der Landvogt ihnen willfahren und ^ ^ zusammengethan, haben sie die ermähnte Supplikation nach Baden geschickt. Da nun die Gemeinden ^""neggeramt und Dutwyler-Berg nicht au der Landsgeineinde gewesen, dse Gesandten aus dem Tanneggeramt '"besondere angezeigt haben, daß sie sich dieser Sachen nie angenommen haben noch annehmen wollen, und °'"ige Gemeinden wegen der Hauptmannschaft und Anderm in Recht und Kosten einzutreten verweigerten, M'ch die bisherigen Erkanntnisse ihnen noch nie eröffnet worden seien, so bitten sie wiederholt, daß man die "leute mid Gerichtsherren nicht weiter fürfahren lasse, sondern sie anweise, die Sache an eine Lands- M"winde zu bringen, die früher hierin auch verhandelt habe. Die Gesandten erkennen: 1. Sie haben an . / ^wsammlung der Geineinden kein Gefallen; weil sie aber angeben, es sei der Landvogt, den man Glider auch verhört hat, über die Sache berichtet worden, so will man jetzt das Bessere glauben und die 268 Juni 1543. Sache ungestraft hingehen lassen; in der Folge aber sollen ohne Vorwissen und Willen der Obern der X Orte oder ihres Landvogts keine Gemeindeversammlungen stattfinden. 2. Da angezeigt wird, daß einige Gemeinde" nicht an der Landsgeincinde gewesen und ihnen auch nicht dazu verkündet worden sei; daß hinwieder einige in Betreff der Hauptmannschaft und dergleichen Sachen sich in Recht und Kosteil nicht einlassen wollten, dagege" bei der Landsgeincinde zu Wcinfeldeu unter den Gemeinden das Mehr geworden, daß man den Edellentc" und Gerichtsherreil Gewalt geben wolle, in Sachen, welche die geineine Landschaft betreffeil, zu handeln, u"d Lnndcsbrauch ist, daß der mindere Theil dem mehrern folgen solle, „was dann also für artikel und h""^ ausgesprochen und was noch nicht ausgemacht und zu end gebracht sige, das soll noch ausgesprochen und z" eild gebracht werdeil", und was von den Boteil der Eidgenossen erkennt wordeil ist und noch wird, bei de"' sollen die genannten und andere Gemeinden bleiben und sich das gefallen lassen. Es siegelt der Laudvogi zu Baden, Jacob an der Nüti, den 13. Juni. St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede t'. 103. — St. A. Bern: Thurgaucr Abschiede II, S. 863, mit den» Datum vom 10. IM- ^ Kantonsbibl. Thurgau: Abschiedbuch S. 451 und Landbuch anuo 1640, S. 136. III. Vor den Boteil der VII Orte eröffnen die genannten Gesandten im Rainen der Edelleute, Ge- richtshcrrcn lind gemeiner Landgrafschast Thurgau, wie die zu Frauenseld vor einiger Zeit bei den VII O""'" die Bewilligung für einen neueil Zoll erhalten haben. Das sei ihnen beschwerlich, zumal auch Andere i" der Landgrafschaft solche Neuerungen einführen könnten, wodurch die Fuhrleute veranlaßt werden möchte"/ zum Nachtheil der Landgrafschaft andere Straßen zu gebraucheil. Wie sie vernehmen, haben überhi" ^ Obern bei dieser Zollbewilligung sich und ihre Bürger ausbedungen, deßwegcn glauben sie (die Kläger), ^ sie als in der Landgrafschast Thurgau Gesessene auch zollfrei seien, um so mehr, als laut Vertrüge" ^ Gerichtsherreil bei ihren Freiheiten und altem Herkommen bleiben sollen. Dagegen seien sie erbietig, ^ Stadt Frauenseld den alten Zoll ivie früher zu entrichten. Im Namen der Stadt Franenfeld entgeg"^ Schultheiß Martin Wehrli, Hans Heinrich Fedcrlin, alt-Schultheiß, und Laurenz Koch, genannt Kaufs, ^ Raths zu Frauenfeld, man ivisse, wie ihre Straßen gar iibel beschaffen seien, so daß die Fuhrleute oft Roß lind Wagen darin stecken bleibeil und diese die Stadt wiederholt angegangen seien, die Straße" ö" verbessern, wogegen sie gern einen ziemlichen Zoll entrichten ,vollen. Alis dieses habe die Stadt von den O^ die Bewilligung für einen Zoll erhalten, laut Inhalt des hierüber errichteten besiegelten Briefs. Ueberhin die Stadt mit großen Kosten drei Brücken erhalten, besitze aber hiefür weder Renten, Zinsen noch Gülte"! ^ nun durch den fraglichen Zoll bisher niemand erheblich belästigt worden sei, so bitten sie. die Stadt i"'' demselben lind bei Brief und Siegel verbleiben zu lassen. Die Boten der VII Orte erkennen: Da alle Pmie"'" in der gleichen Landvogtei gesessen sind, auch die von Frauenseld Steg, Weg und Straßen der Gerichts Herren und gemeiner Landschaft täglich braucheil, ohne durch Neuerungen beschwert zu werden, so solle" die Gerichtsherren lind die gemeine Landschaft Thurgau und deren Nachkommen, die in der Vogtei ivol)"^ von dem neu aufgesetzten Zoll zu Frauenfeld befreit sein. Die von Frauenfeld aber mögen immerhi" Zoll beziehen wie vor Altem. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob an der Rüti, den 15. Zum- St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede f. 76.— St. A. Veru: Thurgauer Abschiede I und II, S. 636- ^ Kantonsbibl. Thurgau: Abschiedbuch S. 385 und Laudbuch anuo 1640 S. 190. IV. Von deil Boteil der neun Orte (es fehlt Freiburg) eröffnen die Anwälte der Edelleute Gerichtsherrcn aus dein Thurgau, zugleich im Namen gemeiner Landgrafschaft: Man habe unterm 28. (auf Simon und Judä) 1542 für sie ein Erbrecht erlassen, gemäß dessen letztem Artikel vom Datum ^ Briefes an auf denselben gerichtet, aber nicht weiter zurückgegriffen werden solle. Nun aber sei Juni 1543. 269 Abrecht schon ab dein Tag zu Bremgartei? vom 12. September (Montag »ach Felix und Regula) 1541 dm Landvogt mitgetheilt und seither hienach geurtheilt worden. Da mau sich aber über einige Artikel zu beschweren hatte, welche dann auch wirklich in der Folge um etwas abgeändert worden, so glaube man, daß ^e vor Erlaß des Erbrechts zu Baden fällig gewordenen Erbschaften nach altein Recht und Brauch der ^»dgrafschaft Thurgau beerbt und erst die seither erfolgten Erbfälle nach dein neuen Erbrecht behandelt werden sollen. Der Landvogt, Melchior Heinrich, des Raths zu Zug, erläutert, es seien die Erbartikel seinem Erfahren ab dem Tag zu Bremgarten zugeschickt und dabei geschrieben worden, daß nun nach denselben durcheilt werden solle. Es wird erkennt: Es solle hinfür von dem Landvogt, dem Landgericht und allen Gedern Gerichten der Landgrafschaft Thurgau nach dem zu Baden besiegelten Erbrecht geurtheilt werden, einige Urtheile, die zwischen dem Tag zu Brcmgarteu und dem Erlaß des Erbrechts zu Baden ergangen , appellirt werden wollen, so wolle man nach Gestalt der Sache hierin erkennen. Beiuebens soll jedes /ncht eine Abschrist von dem Erbrecht haben; man mag dieselbe aber schreiben lassen, wo man will. Es ^gclt der Landvogt zu Baden, Jacob an der Nüti, den 18. Zum. St.A. Zürich: Thurgauer Abschiede k.7t.— St. A. Bern: Thurgauer Abschiede U. und Thmgailbuch >V, k.iss.— KantonSbibl. Thurgau: Abschiedbuch S. S4S und Landbuch anno 1S4S, S. ISS, mit dem Datum vom 8. Juni. Die VIII im Nheiuthal regierenden Orte geben ihrem dortigen Landvogt, Martin Jmhof, des z» folgende Weisungen: 1. Der Abt von St. Galleu bcglaubt, daß ihm von denjenigen Bußen, ^ un Hofe zu Oberried fallen und nicht von dem Niedern Gericht an das höhere gezogen oder für malefizisch ^>Mt werden, die Hälfte, von denen aber, die vor das hohe Gericht gezogen oder für malefizisch erkennt ^ben, der achte Theil gehöre. Die Gesandten erkennen hierüber: Es sollen solche Händel vorab vor ^ Niedern Gerichte kommen; welche dann vor das hohe Gericht („Hochgricht") kommen oder für maleich erkennt werden, „mit denselbigen" mag dann jeder Landvogt wohl thädingcn und es soll dem Abt ^ Gallen in Gemäßheit des wegen des Hofs zu Oberried errichteten Vertrags nicht mehr als der achte ^)eil verabfolgt werden. An andern Orten im Rheinthal wird es in Betreff der Bußen nach den Verden, Brief und Siegel des Abts gehalten. 2. Da die in der Herrschaft Nheineck die Feiertage schlecht so sg^ der Landvogt auf das höchste gebieten, daß diejenigen, welche die neue Religion angenommen 'w, die Feiertage so halten sollen, wie die von Zürich vor Aufrichtung des Landfriedens sie gefeiert ^ "b gemäß der erlassenen Mandate. Wenn auch unser lieben Frauen Tag in der Fasten in die hohe ^°c)e oder auf deu Ostertag fällt und deßwegen nach alter Ordnung auf den Palmabend verlegt wird, sollen ^ ^rädicantcn gehalten sein, ihn zu verkünden und zu feiern. Wenn man am Fronleichuamstag mit dein "craiueut Processi»» haltet, sollen die von der neuen Religion auf der Gasse, in ihren Häusern oder in Lüden nicht arbeiten („wcrcheu"), bis die Procession vollendet und man wieder in die Kirche gekommen ' Die Nebertreter sollen von jedem Landvogt bestraft werden. 3. Da die Kirche unserer lieben Frau zu etwas Zinsen und Weingülteu iune gehabt, so soll der Vogt von deu Kirchenpflcgeru Rechnung ein- ^iMen and ihnen anzeigen, daß sie wohl haushalten und vom Hanptgut nichts verändern sollen; wohl mögen ^ be» Saum Weil? um zehn Schilling Pfennige näher als der gemeine Kauf und Lauf ist, schenken. ^ ^^o»d deu Sebastian Jackli, der sich auf diesen Tag wegen einiger ungeschickter Worte vor den Boten Orte verantworte!? wollte, will man das Bessere glauben; doch soll er sich künftig vor solche?? Reden sa ^ Landvogt ai? die Kostei? 4 Gulden geben. 5. Jacob Meßmers Frau soll laut einigen K?u?d- -^ten wider die Mutter Gottes geredet haben, will aber dessen nicht geständig seil?. Man läßt die Sache 270 Juni 1543. mm beruhen; doch soll der Landvogt sie warnen, weder unsere liebe Frau, nach andere Heiligen zu schmähen und nicht wider den Landsrieden zu reden, sonst werde man sie an Leib und Gut strafen und ihr Altes und Neues zusammen geben. 6. Leonhard Zellweger, Hofmann zn Lustnau, hat an Konrad Friedauer einen Todtschlag begangen und sich deßwegen mit der Freundschaft vertrageil, so daß er dieser in Wirthshäusern und zu Steg und Weg ausweichen soll. Es verbleibt bei diesein Vertrag; doch wenn der Zellweger zu Markt fahren will und des Friedauers Freuilde im Schiff sind, mag jener hinten im Schiff mit diesen zn Markt fahren. 7. Mit Mißfallen hat man in des Landvogts Rechnung ersehen, wie große Kosteil den Obern an den Fastnachten mit dein „Küchligeben" auflaufen lind dcßnahen beschlosseil, daß die Landvögte hicfür nicht mehr als 4 Kronen verrechnen dürfen. 8. Die Landvögte sollen den Weibeln weder Röcke noch Hosen geben, außer wie solches unter den frllhern Landvögten geübt wurde. St. A. Zürich: Rheinthal. Abschiede S. 133. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Jacob an der Rüti, den 20. Juni 1543. (Copie.) Stiftsarchiv St. Gallen: Nheinthaler Original-Abschiede k. 10». e«. Vor den Gesandten der IV Schirmorte eröffnet Friedrich von Heidenheim zu Klingenberg im Namen des Abtes zu St. Gallen eine Supplication, worin der Abt eine Erläuterung begehrt, was unter dem kleinen und großen Zehnten zu verstehen sei, wie dieses in den Orten und den ihnen zugehörigen Landen gehalten werde, damit sich der Abt gegenüber den Gotteshausleuten und deren Pfarrherrcn zu verhalten wisse. Auf dieses hat jeder Gesandte eröffnet, wie es bei seinen Obern der Brauch sei, und zwar Zürich: Wein, Korn, Haber, Gerste, Weizen und Alles, was mit dein Pflug oder der Haue anstatt des Pfluges gebaut werde, gehöre zum großeil Zehilten; dagegen Heu, Emd, Hanf, Obst, Zimbeln („Zübolä"), Schwinfärli, junge Hühner und dergleichen kleines Ding zum kleinen Zehnten. Lucern und Schwyz: Wein Korn, Haber, Gerste, Weizen und Alles, was mit dem Pflug oder mit der Haue bearbeitet werde, ebenso das Heu, gehöre zum großen, andere Früchte, wie die oben angeführten, zum kleinen Zehnten. Glarus- Bei ihnen gebe niemand Zehnten, weil die Vorfahren denselben an sich gelöst und erkauft haben. StiftSarckiv St. Gallen: ot Doeum. Niso. 1535—50. Copiabuch der Statthalterei Wyk, k. 282. Mit dem Datum vom 18. Juui- kl'. Verhandlung des Gesandten des Abts von St. Gallen, Friedrich von Heidenheim, mit den sandten der Schirmorte Lucern und Schwyz betreffend den Besuch des Concils von Trient; siehe Note. Im Zürcher Abschied fehlen Ii, Ii—p, n—z^; im Bcrner i», Ii, i, Ii, », n—>v, im Basler und Schaffhauscr », e—e, Ii—I, <», t—>v; im Freiburger i», v, i, I, I, >v, im Solothurner ti, ^ I—>v, im Appenzeller e—-v, Ii—I, t—z-z 2 und ii». aus dem Zürcher; I»I> 1. aus dem Frei- burger und Solothurner; lib 2. aus dem Appenzeller; Iii» 3. aus dem Basler, Schaffhauscr und Appenzell Zu k. Der Abschiedtcxt nimmt den Hauptinhalt des beim Abschied vom 16. April v mitgetheiltev Vortrags in verkürzter Fassung wieder auf. Beim Schaffhauscr Abschied liegt ein schriftlicher Vortrag Hcgg^"' zers im Sinne seines im Abschied bezeichneten Anbringcns. Zu Der letzte Absatz lautet im Original so: „Desglichen das ctlich der unfern glich bereit, so ^ mit eim surften und Herren der bcsoldung halb überkommen, das sy unsern Herrn ire knccht anc erlouptwu uß dem land füren; so dieselben und andere unsere jugent der puntbriefen und was die vermögen, und U'U ein ort dem andern sine ungehorsamen sölle helfen strafen, eigentlich bericht, wurde sich etwan einer mw bedenken und nit so bald ufwüschen und sinen Herren und obern ungehorsam erschinen." Zu k. In sonderbarem Verhältniß zu diesem Artikel steht folgender Beschluß, den die Sammlung^ der Thurgauer Abschiede im Bundesarchiv und im St.A.Bern enthalten und als Erkanntniß vom 17-3"' Juni 1543. 271 1543 als von der Jahrrechnung bezeichnen. Er geht dahin: Die Boten der VII Orte ziehen in Betracht, daß ungeachtet vor Jahren für die Landgrafschaft Thurgau zu Abstellung des daselbst mit bösen Käufen und unziemlichem Geldausleihen von Einigen getriebenen Wuchers ein Mandat erlassen worden, sich viele hieran nicht halte», sondern dessen ungeachtet den armen Mann mit großem Wucher bedrücken. Damit dieser verhindert und die Fehlbaren gemäß dem Mandat der Obern bestraft Werden, wird verordnet, daß alle geistlichen und weltlichen Gerichtshcrren im Beisein des Landvogts oder seiner Anwälte ihre Unterthanen und Hintersäßen Vorbescheiden und sie bei ihren Eiden und Gelübden, die sie der Obrigkeit und den Gerichtsherren gethan haben, anfragen, wer ihnen bekannt sei, der dem Mandate zuwider solche faule, böse Käufe gethan habe. Die Betreffenden soll dann der Landvogt an Leib, Ehre und Gut bestrafen. Alle Gerichtsherren sollen verschaffen, daß ungeachtet alter Bräuche, Freiheiten und Herkommen ihre Burger, Hintersässen und Unterthanen, die in das Gericht eines andern Gerichtsherrn solche unbillige Käufe „geben", in den Gerichten, in welchen „ir (?) arg und bös käuf geben" oder unbilliger Zins genommen und dem Mandat zuwider gehandelt wird, zu Recht gestellt und für solchen Wnchcr gestraft werden. Diese Abredung soll der Oberherrlichkeit der Orte und den Niedern Gerichten der Gcrichtsherrcn und de» daherigen Verträgen und Abschieden in allem klebrigen unschädlich sein. BundcSarchiv: Actcuband über Thuvgauer Abschiede. — St. A. Bern: Thurgnner Abschiede ll, S. S09. Man vergleiche beinebens die Abschiede vom 1543, 6. August «e und 3. December « und 1544, 11. Februar ^v. Zu n» 1. Bei dem Lucerner Abschied liegt die allgemeine „Instruction" der französischen Botschaft. Sie beschlägt den Vorwurf betreffend die Landung Barbarossa's in der Provence; die Neutralität Burgunds, über welche nur in Gegenwart der Eidgenossenschaft verhandelt werden solle; die Klage über die Ermordung der zwei Gesandten Nincone und Cäsar Frcgoso w. und erneuert das Anerbieten thätlicher Hülse gegen den Kaiser, falls dieser die Eidgenossen angreifen würde, nicht bloß mit aller Macht, sondern in eigener Person w. Zu m 3 Hieher dürfte folgendes Schreiben zu bezichen sein: 1543, 17. Mai, Prag. Ferdinand, römischer König an seine und des Reiches liebe und getreue gemeiner Eidgenossenschaft „in Schwitz" Gesandten, so zunächst zu Tagen sich versammeln werden. Antwort auf das ab dem letzten Tag zu Baden erlassene Schreiben in Betreff der Kammergerichtsprocesse. Auf dem letzten Reichstag zu Nürnberg sei er in Folge von vier ähnlichen Schreiben durch die Reichsstände aufgefordert worden, jene Freiheiten zur Einsicht zu verlangen, auf die sich die betreffenden Fürsten, Prälaten und Andere wider das Vorgehen des kaiserlichen Fiscals berufen. Es sei das einzig in der Meinung geschehe», die Betreffenden von allfällig unberechtigten Processen zu entlasten. Man hätte daher glauben sollen, daß dieses Verlangen nicht verübelt würde, zumal solches oft gegen Kurfürsten, Fürsten und andere Stände angewendet und demselben williger Gehorsam geleistet werde. Weil nun aber die Eidgenossen sich auf den Kaiser berufen („uf die R. Kais. M. weigert") und derselbe stündlich erwartet werde, so wolle der König das benannte Schreiben an den Kaiser und die künftige Reichsversammlung gelangen lassen. Mittlerweile» sollen die Processe vor dein Kammergericht gegen die betreffenden Fürsten, Prälaten und Andere stillgestellt werden. St. A. Zürich: Bei diesem Abschied. — St. A. Bern: Allg. cidg. Abschiede NN, S. ISÜ. — St. A. Lucern: Mg. cidg. Abschiede Iii. I. k. Itb, beim Abschied vom 1«. April IK4Z. — K. A. Basel: Beim Abschied vom o. August I64S. — K. A. Freiburg: Vadische Abschiede, Bd. IS. (Versetzt.) Zu IN 4. Bei dem Zürcher Abschied liegt ein Schreiben des Kaisers an Zürich (Original), und im St. A. Zürich: Tschudischc Documentcnsamml. Bd. X. Nr. 83 das Original für Glarus, d. d. Genua 27. Mai. Bezug nehmend auf die früher durch Perrcnot (Granvclla) geschehenen Eröffnungen, spricht der Kaiser die Erwartung aus, daß Zürich in seiner „unterthänigen Willfahrung" beharren und dem (beigelegten?) Schreiben an gemeine Eidgenossenschaft guten Eingang verschaffen werde zc. Zu ii. Der Solothurner Abschied läßt die einzelnen Voten weg. Zu Der Basler Abschied bemerkt mit anderer Schrift auf dem Rand: „ist nit also geraten, sonder ^ein hinter sich zu bringen in abschcid genommen". 272 Juni 1543. Zu VI» 3. Der Basler Abschied besagt: 36 Kronen und 12>/2 Churer Batzen: der Appenzeller, der Ammann habe 18 Kronen und 1 Dickpfcnning erhalten. Die gesammte Jahrrechnung findet sich nicht vor. Zu vv. Das Datum von ev I vermuthcn wir aus dem Titel unserer Copie, die sich auf den Abschied vom 4. Juni beruft: der Schluß sagt einfach: „gäben als obstat" ; und ans dem Abschied vom 14, December 1544 Die Namen der Thurgauer Gesandtschaft entnehmen wir aus der Ausfertigung für vv Hl- Namentlich aufgeführt werden die Anwälte auch bei vv II: daselbst fehlt aber Heinrich von Ulm zu Gricßenberg. Sachlich gehören zu dieser Gruppe von Verhandlungen auch die Artikel « und k des Abschiedes; um aber die formelle Anordnung des Abschiedtextes nicht zu stören, liehen wir sie an ihrer Stelle stehen. Zu «I zu 115 Kreuzer, das Lauiser Pfund 10 Kreuzer) ab. 2. Die Commune Sonvico gibt 640 Pfund ob^ Währung. 3. Die Commune Morco 320 Pfund. 4. Die Commune Ponte 392 Pfund 3 Spagürli. 6- ^ Juni 1543. 275 3°ller gibt 1000 Sonnenkronen, woran ihm 180 Kronen wegen der Kriegsläufe und der herrschenden Krankheiten nachgelassen werden, gemäß Lehenbrief. 6. Der Weinzoll und Bank zu Mendris haben 80 Sonnenkronen ertragen, woran aber 20 Kronen wegen des Hagelschadens erlassen werden. ?», Ab der Jahrrechnung zu Raden ist eine Missive eingelangt, wonach die kaiserlichen Anwälte zu Mailand sich beklagen, daß einige eidgenössische ^»terthanen die Stadt Como verrathen und in Frankreichs Hände haben bringen wollen, und deren Bestrafung ^gehren. Es werden über die Sache Untersuchungen angestellt, aber nur einer der Angegebenen unter den bbnterthanen der Eidgenossen ist gefunden worden, nämlich Christoffel Poccobello, der aber Alles in Abrede s^llt. Heimzubringen. «. Die Verwandtschaft des Franz Burlin, der im Zorn seinen ungehorsamen Sohn Zugebracht hat, bittet um Liberation des Thälers. Es wird ihm ein Gelcitsbrief gegeben, damit man auf nächstem Tage darüber eintreten kann. «I. Santin de la Villa aus dem Lamserthal, dessen Sohn vor fünf Dohren einen Todtschlag begangen hat, bittet dringend, denselben zu liberiren, da er zu arm sei, von Ort zu ^llt zu reisen. Heimzubringen. /2 Kronen. Seine und des Landvogts Ausgaben, die Behausung im Schloß zu decken u. s. w. belaufen sich auf 3>/s Krouen. Nach Abzug des Jahrlohnes des Fiscals bleiben noch baar 21 Kronen. Des Landvogts Ausgaben belaufen sich auf 127 Kronen, weniger 15 Kreuzer, die er verrechnet hat. «K. Ausgaben zu Luggarns: 1. De» Edlen von Luggarus laut ihres Briefs 87 Mailänder Pfund. 2. Dem Landschreiber für den Jahrlohn 50 Kronen. 3. Dem Landweibel der Jahrlohn 42 Kronen. 4. Der Landvögtin 12 Kronen Trinkgeld. 5. Den wälschen Weibeln 9 dicke Pfenning. «. Alles Einnehmen und Ausgeben hier und zu Lauis durch einander verrechnet bringt auf jedes Ort 130 Sonnenkronen und 45 neue Kronen, k. Zwischen Schultheiß Fleckenstein von Lucern einerseits und Einigen von Lauis (für sich?) und im Namen der Sechszehn anderseits waltet ein Rechtsstreit wegen der vom erstem vorgenommenen Erbauung der „Namen" am Palast zu Lauis, wogegen letztere sich beschweren. Nach Verhör der Parteien und der Amtsleute, die lange in Lauis gewesen sind, und anderer ehrbarer Leute, wird erkennt: Weil man nicht einsehen kann, daß der vorhabende Bau jemand schädlich sei, sondern es eher scheint, daß derselbe aus Feindschaft dem Fleckenstein gewehrt werden wolle, man auch an der Gemeinde zu Lauts nicht einhellig war, den Bau dem Fleckenstein zuzulassen oder abzuschlagen, so mag der Schultheiß die Namen bauen, mit zwei gemauerten Säulen, wie er angegeben hat. Doch soll der Bau nur so lange bestehen, als Fleckenstein oder seine Kinder das Lehen vom Bischof besitzen. Unterschrieben von Konrad Gerig von Uri, Schreiber zu Luggarus. Artikel k findet sich nur in der Lucerner Sammlung. Zu i». Das Zürcher Exemplar erwähnt neben Eschenthal auch Vigetz (Vigezzo). Zu t. Die urtheilende Behörde, deren Spruch vorliegt, wird hier nicht genannt, es heißt einfach: „so erkennen wir" und bleibt daher unentschieden, ob der Landvogt oder das Syndicat urtheilte. Die nachfolgenden, dem Urtheile schriftlich beigefügten Acten lassen aber keinen Zweifel übrig, daß der Spruch von eidgenössischen Boten ausgieng. Derselbe trägt das Datum vom 13. Juli. 1543, 19. Juli. Die Fürsprecher und Räthe der Gemeinde zu Lauis bevollmächtigen und beauftragen den Hauptmann Jacob Schmid von Lauis, daß er sowohl von Ort zu Ort vor ihren Herren, als auch auf dem Tag erscheine und Alles vortrage, was nöthig ist, um den von Schultheiß Fleckenstein unternommenen Bau der Namen, der ihm von den zu Luggarus versammelt gewesenen Boten bewilligt worden ist, zu verhindern; er soll auch insbesondere die Meinung widerlegen, als ob dieser Bau nur aus Feindschaft gewehrt würde. Unterschrieben von Dominicus Canevalius, Landschreiber zu Lauis. St. si. Lucern: La»>s und Luggarus su -schi-d-, e. os. 1543, 19. Juli. Dem Herrn Heinrich Fleckenstein wird verkündet, daß Jacob Schmid in obiger Angelegenheit von Ort zu Ort sich begeben und wenn nöthig auf dem Tag erscheinen werde. Damit dem genannten Schmid nicht vorgeworfen werden könne, daß er solches Hinterrucks des Fleckenstein gethan, sei diese Verkündung dem Fleckenstein auf „nächsten" Freitag (20. Juli) durch Bonifaz de Leucho, Weibel zu Lauis, mitgetheilt worden, der hinwieder eine Abschrift derselben dem Weibel zurückgab. Unterzeichnet: Dominicus Canevalius, ein öffentlicher Notar zu Lauis. St. A. Luc-r» - «auis und Luggarus Abschiede, r, os. In der Zürcher Sammlung der Allgemeinen Abschiede Band 15, k. 264, liegt folgende Eingabe vom 23. Juli 1543: Onosrius Holzach von Basel, Landvogt im Mainthal, an die XII Orte. Er habe gründlichen Bericht erhalten, wie die Unterthanen vormals, wie von Alter her, alljährlich sieben Männer verordnet haben, um in schweren Sachen einem Landvogt richten zu helfen, wie diese Hebung aber durch einige Vögte 280 Juli 1543. beseitigt worden, „und aber von ir armut wegen inen nit müglich, sich wider die vögt zu setzen." Er habe ihnen die 7 Männer wieder vergönnt, und damit sie in Zukunft dabei bleiben können, bitte er unterthänig, ihnen dieses Recht zu confirmiren und die andern Freiheiten, wie sie in den nachfolgenden Capiteln lauten, die ihnen früher bestätigt Worden, in ein Buch einzutragen und neu zu bestätigen, zumal sie nicht mehr begehren, als was sie wirklich besitzen. Capitel der Mainthaler. „Des ersten, daß inen ir statuten und fryheit bestät und die us dem Meintal gentzlichen von denen von Locaris gscheiden und gsundert heißen und sin söllen. Daß auch die von Logaris kein kosten noch täll denen us dem Meintal uflegen mögen, weder zur kriegszit noch zu anderer zit, und ob üwer gnaden kriegslüt von inen haben weiten, daß die us Meinthal allein schuldig sigcn, die selbigen zu schicken nach marchzal der täll und vermögenheit, zu rechnen gegen der täll zu Lowis, Logaris sc. Des andern, daß die von Logaris die us dem Meintal nit söllen niderwerfen noch verbieten, weder ir person noch ir Hab und gut, sunder ob inen etwas angelegen, daß sy us dem Meinthal mit recht besuchen, da sy säßhaft, under irem ordenlichen richter im Meintal, wie das der alt bruch und gewohnheit inhalt, ouch nach vermögen ir urtel. Zum dritten, daß inen die vij man bestät werden, wie sis von alterhar gehaben, und das des landvogts erung, büßen und sinem gwalt unschädlich. Zum fierden, daß die vögt allein die büß inziechen, so inen zugehörig, und der laudschaft Meinthal ire büßen ouch rüwig lassen nach form der statuten und alten bruchs. Zum fünften, daß die erbmeitlinen nit vermechlet werden, daß ouch ir Hab und gut nit verendret noch verkauft, bis sy zn iren jaren komen, by der büß, so unser G. H. gefelig sin wirbt." Wiederholung und weitere Begründung obiger Bitte. — „Suplication" der Mainthaler, als Nachschrift in wenigen Zeilen; sie erbieten sich, obige Freiheiten aus Kundschaften und Briefen als rechtmäßig und herkömmlich darzuthun. 139. Areivurg. 1543, 23. und 25. Juli. KaiitonSarchiv Frcibiirg: Rathsbuch Nr. 61. I. (23. Juli.) Vor dem Rathe zu Freiburg verlangen die Anwälte der Markgräfin von Neuenburg wiederholt, daß man dem Propst von Valendis in Betreff des von ihm angetragenen Verkaufs der Grafschaft keinen Glanben schenke und von dem Kauf abstehe, andernfalls biete die Gräfin denen von Freiburg Recht vermöge des Erbburgrechts und verlange Antwort, ob man dieses Burgrecht halten wolle. Der Rath antwortet: der Propst behaupte noch, daß er gute und rechte Vollmacht zum Verkaufe besitze; wie man vernehme, werde er nächstens anHerkommen, dann wolle man erwarten, wie er seine Procura rechtfertige; vorher könne keine endliche Antwort ertheilt werden; auch gehe der Handel nicht bloß die von Freiburg, sondern auch die Orte Bern, Lucern und Solothurn an, die in der Procuration auch begriffen seien und ohne deren Varmissen und Zustimmung („Gehell") der verlangte Abstand nicht erklärt werden könne. Die Botschaft von Neuenbürg dringt darauf, daß ohne fernem Verzug geantwortet und erklärt werde, ob es bei dem dargeschlagenen Recht sein Verbleiben habe und mau das Burgrecht halten wolle. Der Rath erwiedert, mit Rücksicht auf die Anzahl, in der er jetzt versammelt sei, könne er hierüber nicht antworten, er wolle aber auf nächsten Mittwoch (25. Juli) den großen Rath einberufen. Die Boten von Neuenbürg geben sich damit zufrieden. II. (25. Juli.) Näthe und Burger erkläre,: den Gesandten der Markgräfin als Antwort auf deren am letzten Montag (23. Juli) gestellte Forderung, daß sie jetzt und bevor sie die in Sache ebenfalls betheiligten Orte Bern, Lucern und Solothurn über den Handel gründlich berichtet haben, keinen ordentlichen Juli 1543. 281 Bescheid über den verlangten Abstand von dem Kanf und in Betreff des dargeschlagencn Rechts geben können. Man wolle aber in den nächsten drei Wochen durch Bereduug der Sache sich iu Stand setzen, alsdann der Gräfin mit Antwort zu begegnen. Die Boten der Gräfin ermiedern: zu Gefallen derer von Freiburg wollen sie die angegebene Frist abwarten, in der Hoffnung, daß man von dem Kaufe abstehe; sollte das nicht der Fall sein, so soll im Namen der Markgräfin das Recht gemäß dem Burgrecht dargeschlagen und angeboten sein und bleiben. Näthe und Burger bemerken hierauf: da die Gesandten so sehr auf das Recht Bingen, so verlange man die von der Gräfin ihnen ertheilte Credcnz zu sehen; man hätte sich nämlich dieses Seitens derselben nicht versehen und glaube, es um sie nicht verdient zu haben. Auf dieses legen die Boten von Neuenburg zur Befriedigung derer von Freiburg einen schriftlichen Schein vor. Räthe und Burger bemerken hierauf, daß sie es bei der frühern Antwort verbleiben lassen. Wir fügen hier noch folgende Missive an: 1543, 3V. Juli. Freiburg an die Gesandten der Herzogin von Longueville. Nach ihrer Abreise sei der Propst von Valengin gekommen und heute vor dem Rathe erschienen, um sich gegen die Vorwürfe, daß er betrügerische Practik treibe, zu rechtfertigen. Er behaupte jetzt noch wie früher, seine Vollmachten seien rechtsförmlich und verdienen alles Vertrauen. Wen» nun im Namen der Herzogin, dieser geehrten Bürgerin von Freiburg, eine Klage gegen den genannten Propst erhoben und seine Vollmachten geprüft werden wollen, möge man bald anherkommen: man werde beförderliches Recht halten. K. A. Freiburg: Missivenbuch Nr. 13, 5. 206. (Französisch.) 140. Mem. 1543, 24. Juli ff. Verhandlung unter der Vermittlung von Basel zwischen Bern und Genf. Gesandte: Basel. Theodor Brand; Bernhard Meyer. Bern. Jacob von Wattenwyl, Schultheiß; ^ans Franz Nägeli, alt-Schultheiß; Hans Rudolf von Meßbach; Michael Augsburger; Clado May; Augustin Luternau; Adrian von Bubenberg. Genf. Johann Cocquet, Sindic; Antoine Girbel, Lieutenant de la Premiere Justice; Claude Pertemps; Claude Roset; Amy Perrin, alle drei des Raths; Frantzois Favre, Mitglied der Zweihundert; Francis Begrün, Secretär. Wir sind auf folgende Mittheilungen angewiesen: Nachdem Bern die Annahme des Abschieds vom 18. Juli 1541 abgelehnt hatte, verlangte Genf im Januar 1543 eine neue Zusammenkunft in Genf, welche von Bern zugestanden, dann aber, zumal Basel sich beschwerte, die als Vermittler erbetenen Theodor Brand und Bernhard Meyer nach Genf zu senden, nach Bern verlegt wurde. St. A. Bern: Rathsbuch Nr. 28», S. 26. St, Nr. 284 S, 170, Nr. 2SS S. 222; Welsch Missivenbuch It, c. zzz, zn, »45; Deutsch Mysivenbuch r, S. »1». »15. — K. A. Basel: Actcnband v 14, Bern 12, Instruction, Beschluß und Missive vom 23. Februar, 8. März und 6. Juni 1S43. Ein eigentlicher Abschied für diesen Tag liegt nicht vor. Das K. A. Basel: Actcnband Ich 14 Bern 12 enthält eine Minute über Beschwerden Berns gegen einzelne Bestimmungen oder Ausdrücke des Genfer Abschieds und die darüber erfolgten Entgegnungen der Abgeordneten von Genf. Da die Sache zu sehr ins kleine Detail geht, so können wir diese Quelle hier nicht weiter ausnützen. Die Verhandlung dauerte gemäß derselben mindestens acht Tage. Der Gang derselben im Allgemeinen ergiebt sich ans dem Abschied vom 3. Februar 1544; der Genfer Abschied wird zu Grunde gelegt, gewünschte Aenderungen werden besprochen 36 282 Juli 1543. und schließlich Vereinbartes und nicht oder nicht vollständig Vereinbartes von den Basler Vermittlern heim- gebracht, um es mit Hülfe des dortigen Rathes in einen neuen Vertragsentwurf umzuarbeiten und denselben wieder den Parteien zur Prüfung anHeim zu geben. Aus der angemerkten Minute sind auch die Namen der Gesandten entnommen. Das Anfangsdatum der Verhandlung ergiebt sich genau aus der Missive der Basler Vermittler an ihre Obern vom 28. Juli (Samstag nach Jacobi), K.A.Basel: Actenband bl. 14, Bern 12- 141. / St. Johann. 1543, 26. Juli (Donnerstag nach St. Jacob.) Landesarchi» Schwyz: Abschiede. Gesandte: Schwyz. Josef Amberg, Landammann. Glarus. Konrad Hässi, alt-Landvogt und des Raths. Abt von St. Gallen. Ulrich Seiler, Landvogt der Grafschaft Toggenburg; Leonhard Honschler, Kanzler. Den steigenden Zerfall des Gotteshauses St. Johann abzuwenden, haben die Gesandten folgende Mittel vereinbart: 1. Weil vor Allen: das Reich Gottes und der Seelen Heil gesucht werden soll, so soll der Abt mit Hülfe des Priors Hieronymus gemäß der frühern vom Abt von St. Gallen gemachten Verkommmß trachten, daß durch ihn selbst und den Convent des Gottesdienstes und der Ceremonien mit Singen, Lesen, Beten und Anderem gemäß der Stiftung des Gotteshauses und altem Brauche gepflegt werde. Insbesondere auch sollen die jungen Herren sich ihrer Leichtfertigkeit und ihrer lasterhaften Dinge, des Umgangs mit leichtfertigen Weibern und des überflüssigen Essens und Trinkens, den: sie sich bisher innert und äußert den: Gotteshans ergeben haben, müßigen. Im andern Falle sollen die Muthwilligen von: Abt und Prior, wenn nöthig mit Hülst des jetzt eingesetzten Schaffners mit dem Kerker oder sonst gemäß der Regel des hl. Benedict bestraft werden- 2. Der Abt soll unverzüglich dafür sorgen, daß das Gotteshaus mit Thüren, Thoren und Läden beschlösse» werde, wie einen: Kloster geziemt, damit nicht wie bisher Fremde und Heimische Tags und Nachts da hin n»d herlaufen und allerlei Leichtfertigkeit verüben. 3. Es soll Josef Aiumann Schaffner sein und alles Einkommen mit Wissen des Abts aufzeichnen, und was zun: Haushalt erfordert wird, ausgeben. Wenn dann der Abt von St. Gallen jährlich oder sonst vom Abt von St. Johann und dem Schaffner Rechnung verlangt, soll diese gegeben werden. 4. Damit die überflüssigen Kosten für fremde und heimische Dienstboten abgestellt werden, sollen der Abt und Schaffner mittlerweile trachten, daß der Stand der Pferde und des Viehs, besonders der Saumrosse, vermindert und einige Güter verlehnt werden. 5. Damit die vielen und großen Schulden, die schon unter dem alten Herrn entstanden sind, mit der Zeit getilgt werden, richten die Orte Schwyz und Glarus an den Abt von St. Gallen die dringende Bitte, daß er eine Summe Geldes auf des Klosters von St. Johann Güter, es sei auf die im Rheinthal, zu Tägerschen oder andere leihen möchte. Man würde dann auch andere Pe^ sonen um eine Handreichung angehen und das Anleihen allmälig zu tilgen trachten. Der Abt („min gnädiger Herr"?) soll auch die von Feldkirch bitten, daß die dortigen Ansprecher („Schuldner") Geduld tragen, bis ein solches Anleihen zu Stande gekommen sei. 6. Wenn dieses Geld aufgebracht wird, soll es dem Landvogt der Grafschaft Toggenburg übergeben werden, der dasselbe mit Beizug des Abts und Schaffners »» Tilgung der Schulden verwendet. 7. Fernern Verfall zu verhüten, sollen, bis man sieht, wie die Sache sich gestalte, der Convent, der Landvogt der Grafschaft Toggenburg und der Schaffner jeder einen Schlüssel Z» Juli 1543. 283 dem Conventsiegel haben. 8. Diese Abredung soll den Rechten der vorgenannten drei Herrschasten, insbesondere auch dem Bischof von Constanz, als dein rechten Ordinarius in geistlichen und welllichen Sachen Unnachtheilig sein. Der Abschied nennt das Jahresdatum nicht. Die Gesandten kommen an St. Jacobstag Nachts zusammen und verhandeln „Morgens Donnstags". Ein Archivar setzte auf den Umschlag: 1549, 25. Juli, ein anderer corrigirte 1543. Daß letzteres das richtige Datum sei (1549 paßt für den 26. Juli schon nicht zum „Donnerstag") ergiebt sich aus folgenden Acten: 1. 1543, 2. August. Landammann und Rath zu Schwyz an den Abt von St. Gallen. Gestützt auf das dcni Landammann Amberg zugekommene Schreiben und de» Abschied von St. Johann wird der Abt um ein Gelddarleihen für dieses Gotteshaus angegangen. Stistsarchiv St. G->a-n - vo°um. vi°ti>. Bd. ins, c. tg. 2. Gleiches Datum. Schwyz und Glarus an Feldkirch. Vor kurzen Tagen habe man mit dem Abt von St. Gallen im Gotteshaus zu St. Johann einen Tag gehalten und da wahrgenommen, wie das benannte Gotteshaus bei denen zu Feldkirch und anderswo in großen Schulden stehe. Bitte, die Ihrigen zu vermögen, mit ihren Anforderungen still zu stehen, bis man sich umgesehen und Geld bekommen habe. id >s °m c. 50. 142. Wern. 1543, 27. und 30. Juli. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 28S, S.Li?. I. (27. Juli.) Die Gesandte» der Gräfin von Neuenburg, nämlich der Herr von Monte und Georg ^ Rive, eröffnen vor dem Nathe zu Bern, wie sie betreffend den Kauf der Grafschaft die von Freiburg um Antwort darüber, ob sie von dem Kauf abstehen wollen oder nicht, augesucht haben, mit der Anzeige, daß nn verneinenden Fall die Boten bei ihrem diesfalls laut Burgrecht gethaneu Rechtsbot verbleiben. Die von Freiburg hätten hierauf erwidert, die Sache berühre sie nicht allein, sondern auch die von Bern, Lucern und Solothurn, bei denen sie Raths erholen wollen, webhalb die Gesandten der Gräfin drei Wochen Geduld ^'ngen müssen. Dieses haben die Boteil zugestehen müssen, ohne jedoch auf das Nechtsbot zu verzichten. Der Nath antwortet hierauf, er könne keinen Bescheid geben, weil er von denen von Freiburg noch keine Antwort habe „und mögend m. H. das rechtpieten mit erpietnug w." II. (30. Juli.) Die Gesandten von Neuenbürg begehren von dein Nathe zu Bern Rath in Betreff des Briefes (Beschlusses?) derer von Frei- ^rg. Der Rath erwicdert, er sei geneigt, der Frau und den Herren Liebes und Gutes zu erweisen. Da Brief nun besage, daß die von Freiburg nach Berit, Luceru und Solothurn geheil werden, so sollen die "°u Neuenburg beförderlich die Burgrechte hersenden, alsdann wolle man diese besehen und dann weiter ^then, was zu thun sei, um den Kauf zu verhindern. Im Geheimen wurde den Gesandten vorgestellt, wie '"an die Grasschaft im Burgunderkrieg erhalten und die von Bern dafür thätig gewesen seieil, daß sie wieder Frau zugestellt wurde, und wie sie derselben auch andere Gutthaten erwieseil haben; es wurde ferner °"f die Practik derer von Solothurn betreffend Landeron hingewiesen; man wisse, was das Burgrccht vermöge und namentlich, daß die ganze Grafschaft darin begriffen sei und kein Theil davon getrennt werden könne; Seitens derer von Bern sei man ebenfalls Willens, dasselbe genau zu beobachten. Der Herr von ^onte dankte, gedachte aber des letzten Anzugs nicht; Georg de Rive dagegen wohl, 284 August 1543. Wir fügen noch folgende Missiven an: 1) 1543, 2. August. Bern an die Gesandten, den Gouverneur und die Rathsanwälte (Zons äu ocmssil) der Gräfin von Neuenburg. Nachdem mau den Inhalt des Bündnisses oder Burgrechts, welches zwischen der Gräfin und denen von Lucern und Solothurn besteht, besehen, gebe man folgenden Rath. Es scheine für dermalen nicht nothwendig, nach Lucern zu gehen, sondern es genüge, wenn einzig denen von Solothurn die Sache in gleicher Weise, wie es vor dem Rathe zu Bern geschehen sei, auseinandergesetzt werde. Der Herr von Prangin und der Chatelain Baillod mögen daselbst alle erforderlichen Mahnungen anbringen und nöthigen- falls das Recht vorschlagen, wie sie es gegenüber denen von Freiburg und Bern gethan haben. St. A. Bern: Welsch Missivenbuch k. 1. 2) 1543, 3. August. Bern an Obige. Nachdem man ihnen gestern geschrieben habe, vernehme man, daß ein Gesandter derer von Freiburg sich nach Lucern begeben wolle. Man berichte dieses, damit die Gesandten von Neuenburg dasselbe thun und das Erforderliche vornehmen, beziehungsweise in Gemäßheit des Burgrechts das Recht anbieten können. wiaom l.s. 143. 1543, 3., 4. und 6. August ff. Archive Bern, Freibnrg und Solothurn. Verhandlung von Ulrich Nix, als Abgeordneter von Freiburg mit den Rathen von Bern, Solothurn und Lucern betreffend den Kauf von Neuenburg. I. (3. August.) Vor dem Rathe zu Bern wiederholt der Gesandte von Frciburg, wie der Propst von Valendis betreffend den Kauf um Neuenburg gehandelt, die Longuevillischen dagegen Einsprache erhoben und die von Bern hierüber mit denen von Freiburg geredet haben. Nun sei er gemäß Instruction nach Bern, Lucern und Solothurn abgeordnet, Raths zu pflegen, ob man den Kauf annehmen wolle und behalten könne oder was zu thun sei. Der Rath drückt seine Verwunderung aus, daß Lucern und Solothurn um Rath gefragt werden sollen und als Mitkäufer angezogen werden, da doch der Gewaltsbrief sie nicht als Käufer, sondern nur als Einsetzer der Käufer bezeichne; auch habe man anfänglich nur mit deneu zu Bern gehandelt und ihnen geschrieben, man werde ihnen weitern Bescheid mittheilen; jetzt begehre man Rath! Doch wolle man morgen weiter darüber sitzen. Am folgenden Tage replicirt der Gesandte von Freiburg, seine Obern haben nie eine andere Meinung gehabt, als daß man Bern mit Lucern und Solothurn eintreten lassen wolle. Der Rath von Bern entgegnet hierauf: als er seine Gesandten in Freiburg gehabt, sei diesen angezeigt worden, man werde die Meinung derer von Freiburg nach Bern berichten; man wolle nun diese erwarten und verlange zu wissen, ob die von Freiburg bei dem Anerbieten, das sie denen von Bern gethan haben, verbleiben wollen. St. A. Bern- Rathsbuq Nr. sss, s. ss?. II. (6. August.) Vor Rathen und Burgern zu Solothuru eröffnet der Gesandte von Freibnrg, wie der Propst von Valendis seinen Herren einen Kauf um Neuenburg angetragen und dabei eine Vollmacht von der Frau von Longueville vorgewiesen habe. Derselbe habe merken lassen, seine Vollmacht gehe dahin, daß wen» jemand diesfalls Schwierigkeiten bereiten würde („in darane wöllte irren"), die drei übrigen Städte Bern, Lucer» und Solothurn „si" gemäß des Burgrechts dabei schirmen sollten. Die von Freiburg hätten hierauf Rücksicht auf diese drei Städte die Sache zu bedenken genommen, indem sie nicht des Willens seien, etw»^ August 1543. 285 Zu verhandeln, außer im Namen Aller. Räthe und Burger beschließen, die Sache zu verschieben, bis sie gemeinlicher" zusammenkommen. w A, Solothurn: Rathsbuch Nr. 36, S. SI. III. Verhandlung mit Lucern; siehe Note. Zu III. Am 16. August (Theoduli) berichtet Ulrich Nix vor Rathen und Burgern zu Freiburg über die Ergebnisse seiner Botschaft. Betreffend die Verhandlung mit Lucern meldet er, die von Lucern lassen zum höchsten danken, sie seien aber dermalen nicht gesinnt, etwas zu kaufen. — Derselbe Bericht meldet, Solothurn habe auf Donstag „hüt acht tag verschinen" schriftliche Antwort versprochen. Räthe und Burger beschließen, dieß zu erwarten. K.A. Freiburg: Rathsbuch Nr. «l. Aus der Instruction des Freiburger Gesandten vom 1. August, welche die bisherigen Verhandlungen ziemlich ausführlich wiederholt, mögen folgende Punkte angeführt werden: 1. Die Vollmacht des Propstes trage das Datum vom 31. August 1537. 2. Siegel und Handzeichen der Gräfin seien ächt, aber der Brief mit Bezug auf das Datum und den Ausstellungsort „geschoben und geradirt". 3. Der Propst habe bemerkt, wenn der Kauf denen von Freiburg nicht gefällig wäre, so habe er andere Leute, die mit ihm zu markten Willens seien. Um ein angetragenes „Glück" nicht preiszugeben habe man (vorläufig) über die Kaufbeding- ungen verhandelt. 4. Nach einiger Zeit habe der Propst eine Missive vorgewiesen, die ihm von der Gräfin zugekommen sein soll. Laut derselben soll die Gräfin wider Willen gezwungen worden sein, die dem Propst gegebene Vollmacht durch eine andere, die sie Einem von Neuenburg habe geben müssen, zu widerrufen. Deß- wegen sei das frühere Siegel abgelöst und ein neues angefügt worden. Sinn und Wille der Gräfin sei aber jetzt noch, daß der Propst mit seiner Vollmacht fürfahrc und den Kauf mit denen von Freiburg vollende. 5. Das Gesandtschaftspersonal der Gräfin bei der Verhandlung vom 23. und 25. Juli wird angegeben auf sechs, unter denen drei aus Frankreich „und" von der Gräfin Hof- und Dienstgesinde gewesen seien. Kant. Bibliothek Freiburg: Girard-Sammlung 'I'. IV. ohne Datum; dieses letztere folgt aus dem Freiburger RathSbuch Nr. 61 vom 1., 13., 16. August 1543. 144. Solothurn, 1543, 4. August (Samstag vor Oswaldi). Kantonöarchiv Solothurn: Nathsbuch Nr. 3b, S. L9. Der Herr von Puisguillon, der Herr von Berion, der Herr von Prangin („Prengein") und Wunderlich Boten der Herzogin von Longueville, auch ihrer Kinder, des Herzogen von Longueville und des Markisen von Röthelen erwähnen vor dem Rathe zu Solothurn 1. des Kaufs, den der Propst von Balendis Zeilen von Freiburg „gethan", und da letztere sich so verlauten lassen, als wären auch die von Solothurn "'ll in dem Kaufe, so möchte man vernehmen, wie die Sache sich verhalte. Die Gesandten bemerken hiebet, die Frau von einer diesfälligen Vollmacht nichts wisse; zwar habe sie einst eine solche ertheilt, dieselbe ir. bevor etwas in der Sache gethan morden wäre, widerrufen; sie bitten daher, von dem Kaufe zunickten zu wollen. 2. Den Handel betreffend, wegen dessen der Stadlschreiber bei der Frau gewesen, komme ^ Vogt von Espoisses in vierzehn Tagen heraus; der habe sachbezügliche Vollmacht und werde auf diesfällige Aufragen Antwort ertheilen. Der Rath antwortet (zu 1), er habe von der Sache nur „landmährswys" gehört, 286 August 1543. 145. Waden. 1543, 6. August (Moutag vor St. Laurenz). Staatsarchiv Lucern : Allg. Absch. bl.l, k. 174. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. 15, f. 249. Staatsarchiv Bern: Allq.eidg.Aschiede üli., S.147. LandeSarchiv Sctiw»iz: Abschiede. jtautonSarchiv Basel: Abschiede 1543—1546. KantonSarctnv ^reiburg: Badische Abschiede Bd 14. KantonSarchiv Solothnr»!: Abschiede Bd. 26. KantouSarchiv Schaffhauseu: Abschiede. Landesarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johannes Haab, Burgermeister. Bern. Johannes Pastor, Vennerund des Raths. Lucern. J.Jacob Marti, des Raths. Uri. Amandus von Niederhofen, Landammann. Schwyz. Joseph Amberg, Landammann. Unterwalden. Hans Burrach, Statthalter und des Raths zu Obwalden. Zug- Martin Boßhard, des Raths von Baar. Glarus. HanS Aebli, Landammann. Basel. Bernhard Meyer, Pannerherr; Bat Summerer, beide des Raths. Fr ei bürg. Peter Schmidt, Burgermeister und des Raths. Sololhurn. Niklaus von Wenge, alt Schultheiß. Schaffhausen. Hans Stierli, des Raths. Appenzell. Moriz Gartenhauser, Landammann. — E. A. A. k. 82. Die Beschwörung der Bünde wird „kleiner Ursachen wegen" einstweilen verschoben, weil alle Orte die Erklärung geben, sie ehrlich und treulich halten zu wollen; dabei wird aber der allgemeine Wunsch ausgesprochen, daß jedes Ort die Bünde den Seinigen vorlesen laste, damit jedermann erfahre, was sie enthalten, lk» Es wird angezeigt, daß die eidgenössischen Boten auf der letzten Jahrrechnung zu Luggarus bei Verleihung des Zolles jeder 18 Kronen als Geschenk empfangen haben, was wider die erlassenen Abschiede ist, da jeder nur 6 Kronen nehmen darf; „dann was sie also nement, sovil unfern Herrn und obern an dem zolle minder geben und usgericht würt". v. Deßgleichen soll jeder Bote von der Summe, um welche Gorin von Sesseuz (Sessa) gestraft worden, 10 Kronen bezogen haben, so daß zu vermuthen ist, daß den Obrigkeiten desto minder in ihren Seckel werde. Das soll man ernstlich heimbringen, um zu berathen, ob man die Boten anhalten wolle, solche und andere Gelder in den gemeinen Seckel zu legen, und wie man das künftig verhüten könne. «R. (XI mit Frankreich verbündete Orte). Von der Jahrrechnung zu Baden war des Königs Gesuch um Knechte in den Abschied genommen worden. Nun begehren seine Gesandten gemäß der Vereinung 10,000 Mann, weil er sie gegen seinen und unfern Feind nothwendig brauche, und beförderlichen Zuzug. Lucern, Un, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus, Freiburg, Solothurn und Appenzell sind willig, dem König das verlangte Kriegsvolk zu überlassen, doch mit folgenden Bedingungsartikeln: 1. Er soll die Hauptleute und Knechte gemäß der Vereinung nehmen und die Hauptleute aus den Orten, nicht von den Zugewandten wählen. Hlezv haben die „Herren" (Gesandten) angezeigt, daß die von Rotweil, Mülhausen, Biel und Andere, die auch "i der Vereinung sind, nicht ziehen und daß sie bereits einige andere Hauptleute angenommen und wünschen, daß man dieselben bleiben lasse. Es wird dem Herrn von Blancfosse für diesmal gestattet, seilt Fähnchen Eidgenossen zu führen; doch soll er in den Rüthen und dem Regiment nicht sitzen; weil der Aufbruch sogleich geschehen muß, so wird ferner bewilligt, die angenommenen Hauptleute zubehalten; doch soll dieses in Zukunft nicht mehr geschehen. Dem Lorenz August von Luggarus hat mau zuerst die Hauptmaunschaft abgeschlagen! nachdem er aber angezeigt, wie er von dem König selbst ernannt worden, den Knechten Geld gegeben und sich sonstwie dazu gerüstet habe, hat man auf seine und „des Herrn" Bitte ihn doch bestätigt. 2. Er soll tue Knechte in der Eidgenossenschaft mustern und bezahlen lassen und zwar für jeden Monatsold 3 Kronen und 1 t/z Dicken geben, weil die Vereinung 4 >/« Gulden rheinisch bestimme und dem rheinischen Gold so viel August 1543. 287 «aufgegangen" sei. Darauf erwiedern die Gesandten, man könne die Leute nicht wohl mehr in der Eidgenossenschaft mustern, weil diese seit der Vereinung sich „geweitert" habe und wegen der Nähe der Pest; sie wollen aber dafür sorgen, daß den Hauptleuten unterwegs immer so viel Geld verabfolgt werde, daß sie den Knechten die nöthigen Vorschüsse machen können und kein Mangel eintrete; sie erwarten auch, daß dieselben solche Kriegsleute bringen, daß keiner ausgemustert werden müsse. Die Münze betreffend glauben sie, daß 3 Kronen auch 4t/, rheinische Gulden gelten; der König sei nicht anders zu bezahlen schuldig, als in der Münze und Währung, die in dem Lande gelte, wo die Knechte dienen. Es wird der Eile wegen den Gesandten in diesen Punkten nachgegeben in der Erwartung, daß die Hauptleute immer Geld genug erhalten, und mit dem Vorbehalt, daß dies der Vereinung unschädlich sei. Den Hauptleuten hat man befohlen, den Knechten monatlich 4 t/, Gulden rh. auszuzahlen, damit sie desto lieber im Felde bleiben; dafür werden die Gesandten ersucht, den Hauptleuten eine angemessene Bestallung zu geben. 3. Der König soll die Hauptleute und Knechte nicht von einander theilen, sondern in Einem Haufen und Regiment beisammen bleiben lassen. Er soll dieselben nicht weiter brauchen noch führen, als die Vereinung zugebe; sonst würde man sie wieder heimberufen. 5. Der König soll für die Hauptleute sorgen, ihnen mittheilen lassen, was begegne, keine Müschen üoch fremde Hauptleute in ihren Rath setzen und (Anstalt treffen), daß sie stets mit der Post an ihre Herren Und Obern, was vorgehe, berichten können, damit diese sich darnach zn verhalten wissen. Basel und Schaffhausen, als an den Grenzen gelegen und den Kriegsgefahren am meisten ausgesetzt, wünschen ihre Knechte Daheim zu behalten, da schon bei dreißig Fähnchen (kaiserlicher Truppen) in Bewegung seien und noch mehrere Aufbrüche geschehen sollen, deren Zweck man nicht kenne; zudem seien ihre Herren abermals um ihre Anlage Türkenhülfe gemahnt worden. Darum wollen sie sich gefaßt halten; sie begehren sich übrigens nicht von andern Eidgenossen zu söndern; auch werden sie stets bereit sein, dem König Gutes zu beweisen wie bisher. Basel zeigt noch besonders an, daß es dem König schreiben wolle und ihn wie vormals zu befriedigen h°sie. v. Die französischen Gesandten tragen vor, sie haben Befehl, den König gegen die Anschuldigung stNter Mißgönner, daß er mit den Türken einen „Austand" geschlossen, um ihnen Beistand zn leisten, zu rechtfertigen; schon vor langer Zeit habe er um der Wohlfahrt seines Königreiches willen mit den Türken einen Vertrag gemacht über Handelssachen, damit die Untcrthanen auf beidseitigem Gebiete frei „werben" und iantiren dürfen, wie es von den Venetianern und andern christlichen Potentaten auch geschehen sei. Bereits sei das von Nutzen gewesen, indem Barbarossa, als er gegen die Provence herangefahren, sich auf der Insel ^re (Hperes?) mit frischem Wasser versehen habe und sogleich nach Afrika gesegelt sei, um den Kaiser daselbst ^ bekriegen „da (wo) zu besorgen, das einer Christenheit großer schad entspringen werde". Das Alles rühre von dem Ehrgeiz des Kaisers und des römischen Königs her; denn märe der Kaiser dein Barbarossa 'Ucht in sein Land Tunis gezogen, und hätte der römische König den König Hans und „sin verlassen weisse" ^ dem Königreich Ungarn bleiben lassen, so wären die Türken niemals in die Christenheit eingefallen. ^ König von Frankreich werde mit den Türken kein Freundschaftsbündniß eingehen, werde sie auch in iMem Gebiete nicht dulden, ausgenommen mit Gewalt, weil sie ein Geschlecht seien, das nichts Gutes mit /h bringe, sondern die ganze Christenheit zu verderben begehre. Damit wolle man den König für ent- , huldigt halten, f. Der Bote von Bern zeigt an, daß seine Herren Bericht haben, wie das türkische Heer w ^^f'eille angelangt sei, worüber man allenthalben großes Geschrei vernehme. Dies möchte der Christenheit "üstheil bringen; darum sei dringend nöthig, sich wohl zu bedenken und sich nicht durch Gunst und Geld öü etwas bewegen zu lassen, was mit Gott und gutem Gewissen nicht zu verantworten wäre. Das habe er 288 August 1543. in wohlmeinender Absicht anziehen müssen. K. Der König von Frankreich antwortet auf das ab letztem Tage an ihn erlassene Schreiben betreffend die Neutralität der Grafschaft Burgund, er habe seinen Gesandten die bezüglichen Aufträge ertheilt. Diese eröffnen auf geschehene Anfrage, es sollen vorerst die Burgunder erklären, ob der Kaiser die Neutralität halten wolle, dann werden sie des Königs Entschluß anzeigen. Da niemand aus Burgund erschienen ist, sondern nur ein allgemein gehaltenes Schreiben vorliegt, so wird erwiedert, man wundere sich, warum sie dem letzten Abschied keine Folge geben, und ersuche sie nochmals, bis zum nächsten Tag eine Erklärung des Kaisers auszuwirken, ob er die Neutralität an dem König beobachteil wolle. Zugleich aber wird dieser durch die Gesandten angegangen, inzwischen nichts Unfreundliches gegen die Grafschaft zu beginnen und jene Erklärung abzuwarten. Heimzubringen. Nach diesem Tag langt ein zweites Schreiben der Burgunder ein, worin sie nochmals die Antwort des Königs fordern und begehren, daß man die Erb- einung erneuern möchte. Antwort: man bleibe bei dem gefaßten Beschluß. I». Die Gesandten des römischen Königs geben weitläufige Antwort auf die Vorträge derer von Zürich und Stein und begehren schließlich Aufhebung des Kaufes um Ramsen und Bibern oder das Recht gemäß der Erbeinung vor den Bischöfen von Constanz oder Basel; die von Zürich sollen sich der Pfarre Ramsen und aller Einkünfte des Gotteshaus Stein auf österreichischem Gebiete entschlagen; denn der König wolle nicht verbergen, daß er einen Prälaten aus des Klosters ehemaligen Gliedern, der in der VII Orte Schirm und Obrigkeit stehe, postnlirt habe, den er nach Ordnung des geistlichen Rechtes confirmiren lind benediciren lassen, mit einigen Conventualen umgeben lind anhalten werde, die Stiftung der Ahnen des Königs in alter Religion zu versehen; er hoffe auch/ daß die Eidgenossen ihm dabei behttlflich sein werden. Die sieben (katholischeil) Orte werden noch besonder-o ersucht, dies zu befördern. Dem Burgermeister Haab von Zürich wird auf Begehren eine Abschrift dieses Vortrages mitgctheilt, mit der Weisung, daß seine Obrigkeit auf dem nächsten Tag Antwort geben so^- Derselbe Bote zeigt dabei an, daß Zürich vor Jahren mit Johann Nüspcrlin, Convcntual zu Stein u»d Propst zu Klingenzell, einen Vertrag aufgerichtet habe (dessen Copie verlesen wird); obschon ihn derselbe aus freiem Willen angenommen, so sei er doch nach Zell gegangen, habe das Silbergeschirr und die beste Hu^ mit sich genominen; diesen Mann wolle nun der römische König zum Abt erwählen. Zürich bitte die Eidgenossen, ihm hierin beholfcn zu sein. Heimzubringen, l. Bollinus Orell, Fiscal zu Luggarns, beschwert sich/ daß die eidgenössischen Rathsboten ihn auf der letzten Jahrrechnung von dem Fiscalamt verstoßen, weil er beschuldigt sei, zu viele Aemter zu besitzen und einen Gefangenen freigelassen zu haben; er habe nur ffu' dieses Jahr noch das Seckelmeisteramt; das Fähndrichenamt sei ihm mehr schädlich als nützlich, und die andern stehen ihm von seines Geschlechtes wegen zu; in Betreff des Gefangenen habe er sich vor den Boten gründlich und genugsam verantwortet, worüber Briefe und Siegel vorliegeil; da nun das Amt eines Fiscal für zwei Jahre verliehen werde und keiner anders als mit Unehren davon entfernt werden könne, und du es ihm und seinen Nachkommen zum Vorwurf gemacht werdeil könnte, wenn er jetzt vom Amte käme, bitte er, daß man ihn seine Jahre ausdienen lasse; um eine spätere Wahl werde er sich nicht bekümmern- Nach Einsicht des vorgelegten Zeugnisses wird auf höhere Verfügung hin erkannt, er möge seine Jahre aus dienen und der neue Fiscal sei abgesetzt. Es soll jedes Ort, das diesen Beschluß nicht genehmigt, es usr St. Verenentag (1. September) nach Uri schreiben, damit es den Landvogt darüber berichten könne. werden auf den Jahrrechnungcn zu Lauis und Luggarus häufig Urtheile erlassen, welche der einen Paed' nicht gefallen; dann ladet sie sogleich die Gegner, mit ihr von Ort zu Ort zu reiten, indem sie vorgieN/ sie habe neue Kundschaften, die vorher im Rechten nicht aufgelegt wordeil seien; bei näherer Prüfling si"^ August 1543. 289 Man aber nichts Anderes, als daß sie die Gegenpartei herumziehen und in große Kosten bringen will. Das soll jeder Bote heimbringen um zu erwägen, ob es nicht billig wäre, daß die Partei, welche sich um Wiederöffnung des Rechts bewirbt, ihre Gründe zuerst dem Landvogt vorlegte, der dann zu entscheiden hätte, ob sie rechtmäßig wären, und daß vor seinem Entscheide keine Partei die andere herauscitiren dürfte. Antwort ouf nächstem Tag. I. Schaffhausen und St. Gallen legen zwei Mandate des römischen Königs vor, die Anlage zur Türkeuhülfe unverzüglich zu erlegen. Es wird ihnen befohlen, nichts zu geben; man erachtet ouch nicht für nüthig, darauf zu antworten, weil vorauszusehen ist, daß man noch Anderes zu erwarten hätte, wenn es dem König von Frankreich gegen den Kaiser übel ergienge. i»>. Die Boten von Basel berichten, Mas für schreckliche und grausame Nachrichten von Wien und aus Oesterreich eingetroffen, wie der Kaiser das Schloß zu Wien geplündert und eilf Stück Büchsen nach Prcßbnrg geführt habe; wie die armen Leute särchten, gänzlich verlassen zu werden; wie nur fünf Fähnchen Landsknechte in der Stadt liegen, weil man dm zehn Fähnchen Spanier wegen ihrer Wütherei mit Weibern und Kindern nicht einlassen wolle; wie "u Mandat des römischen Königs befohlen, daß überall Weiber und Kinder mit der besten Habe entfliehen M>d die wehrfähige Mannschaft, sobald das „Krydcnfür" und das „Krydengeschtttz" angegangen, bewaffnet an dm bestimmten Plätze ziehe, und aller Proviant wie Heu und Stroh in die festen Plätze geliefert werde, damit der Türke nichts mehr finde, i». Der Bote von Zürich zeigt an, seine Obrigkeit habe in Erfahrung ^bracht, daß die Eidgenossen dem König von Frankreich mit großer Macht zuziehen wollen; sie bleibe bei de" früher erlassenen Mandaten und werde niemand Durchzug gestatten, sondern jedermann zurückweisen und flch des Krieges in keiner Weise annehmen; sie wolle hiemit die Orte, die dem König zuziehen, gewarnt haben. «. Der Schultheiß von Solothurn bemerkt, die Hauptleute kommen bei dem Auszug gewöhnlich ö'äetzt in sein Gebiet und ergänzen da ihre Mannschaft; das wolle aber die Obrigkeit nicht mehr dulden; im warne daher die Hauptleute vor jeder Werbung, p. Es wird nicht für nöthig erachtet, einen Tag anzn- Mgen, indeß jedem Ort die Befugniß dazu eingeräumt, wenn es nöthig würde. Auf dem nächsten Tag sollen »äe Boten über die nicht erledigten Artikel des Lauiser Abschieds instruirt sein. «Z. Der französische Gesandte arelet nimmt Urlaub, um Anstalt zu treffen, daß die Correspondenz mit dem König sicher von Statten ^'hc und verspricht, den Eidgenossen Dienste zu erweisen, so viel ihm möglich sei. Es wird ihm dieses »erbieten verdankt, mil dein Ansuchen, die gegenwärtig ausziehenden Knechte in treuen: Befehl zu haben so bald möglich wieder zurückzukehren, damit man einander stets berichten könne, was vorgeht, i. Der pan betreffend den Zoll zu Vilinergen wird durch die Boten der fünf unbetheiliglen Orte gütlich vertragen, nämlich, daß die sechs Orte zwei Theile, Solothurn den dritten Theil des jährlichen Ertrages erhalten, daß dieser Vergleich den sechs (reip. VII) Orten an der Mannschaft, Obrigkeit, Landvogtei, Zinsen, teuer» und Gerechtigkeiten durchaus unschädlich sein soll, kraft zweier Briefe, die darüber aufgerichtet sind. Der Landvogt im Nheinthal eröffnet, Einige im Appenzellerland seien einen Flachszehnten schuldig, der ^N'r jeweiligen Landvögtin gehöre; nun sei derselbe seit einiger Zeit schlecht entrichtet worden, wie die alten andvögte wissen; darum sei er mit den Pflichtigen auf höhere Genehmigung hin übereingekommen, daß sie Ivo Gulden baar bezahlen; aus dem Zins dieser Summe (5 Gulden) könne dann die Vögtin mehr »achs kaufen, als der Zehnten ertrage. Antwort auf nächstein Tag. t. Joachim von Nappenstein bringt Pfyn sei ein bedeutender Flecken, und viele ringsumliegende Dörfer beziehen alles Fleisch dorther; die ^'ule werden aber von den Metzgern schlecht versehen; da er nun Gcrichtsherr sei, so bitte er unterthänig ä»> die Bewilligung, eine andere ordentliche Metzg einzurichten, damit man jederzeit Fleisch zu kaufen finde, 37 290 August 1543. da weit umher keine Metzg bestehe. Heimzubringen, i». In dem Span zwischen Joachim von Nappenstein genannt Mötteli, sammt Mithaften, und Frau Veronica von Hohenlandenberg, sammt der Verwandtschast ihres Großvaters Balthasar von Landenberg, hat der Landvogt im Thurgau nach fruchtlosem Vereinigungsversuch durch die eidgenössischen Boten gemäß erhaltener Weisung ein Urtheil erlassen, das aber von der ersten Partei appellirt worden ist, während die Gegner behaupten, es könne die Sache nach Brauch und Recht der Landgrafschaft nicht appellirt werden, weil sie eine Ehrverletzung betreffe; Rappenstein dagegen behauptet, es handle sich um einige Kernen- und Habergülten, nicht um Ehrenklagen. Es wird nun mit Mehrheit die Appellation bewilligt. Gegen das Ansuchen Nappensteins, den Handel auf diesem Tage zu Ende zu bringen, legt die andere Partei verschiedene Gründe dar, Verschiebung bis zum nächsten Tag zu begehren. Ein Versuch gütlicher Allsgleichung bleibt abermals ohne Erfolg. Nappenstein bittet um Gottes willen, ihm zum Recht zu verhelfen und auf Kosten des unterliegenden Theils einen besondern Tag zu bestimmen. Nach langer Verhandlung hat man dafür einen Tag auf den 23. September nach Baden angesetzt, wo die Parteien wre die Boten der (X) Orte mit Vollmacht sich einfinden sollen; der Tag wird auf Kosten der verlierenden Partei gehalten. Sollte aber inzwischen Zürich einen andern Tag ausschreiben, so mögen die Parteien auf diesem erscheinen, wo man sie ohne Kosten verhören und entscheideil würde. Weiteren Aufzug wolle man nicht gestatten, v. Lucern wiederholt das Begehreil, ihm und Zug die Kosten zu ersetzeil, die sie mit Befahrung der Neust gehabt, da dieses immer so geübt morden sei. Antwort: Laut eines Abschiedes von 1541 solle» diese Kosten aus den fallenden Strafgeldern bezahlt werden; Lucern möge nur die Fehlbaren den Landvögteu zu Badeil und in den Freien Aemtern anzeigen, damit dieselben die Bußen einziehen lind die gehabten Koste» daraus bestreiten, «r. Da Zunftmeister Hiitli mit Bürgermeister und Rath von Constanz im Streit ist, so hat man Zürich beauftragt, im Namen der X Orte einen Boten nach Frauenfeld zu verordnen, der samwt dein Landvogt und dein Landschreiber auf Kosten Hütli's zu vermitteln versuchen soll; letzterer hat namentlich die Absendung Vogt Lavater's gewünscht, x,. Die von Bremgarten bitten die sieben Orte (VIII Orte oh»e Zürich) um Rath in ihrem Span mit Zürich, betreffend eine durch Wassergüsse baufällig gewordene Brück/ die in der Grafschaft Baden liegt. Beide Theile tragen vor, was sie bisher darüber schriftlich verhandelt haben. An dein Schreiben der Vremgartner findet man kein Gefallen; weil aber die Brücke nach unparteiische Kundschaft von beiden Theilen erstellt lind für den Verkehr zwischen beidseitigen Märkten bequem ist, so man Zürich, als „die Reicheren", gebeten, über das ungebührliche Benehmen derer von Bremgarten wegK» sehen und die Brücke wieder machen zu helfen. Der Landvogt zu Baden zeigt an, der Marchbrief s»sK nichts davon, daß zu Waldhausen bei der alten Burg je ein Stein gestanden; denn das alte Burgstall st' die March. Dabei läßt man es bleiben. Zürich soll dem Landvogt zu Baden schreiben, wie es wünsche daß er gegen die Wiedertäufer verfahre, ob man sie aufsuchen oder auf den Straßen verhaften solle t»t». Der Bote von Zürich soll nicht vergessen, was Ammann Aebli mit ihm gesprochen. ?»I». Haupti»a»» Batzenheimer zeigt an, wie er drei Angehörige von Zürich, die aber ihr Vaterland verläugnet habe»/ angeworben und hoffe, dessen nicht entgelten zu müssen, wcßhalb er bitte, ihm Stadt und Land zu öff»e>» t t'. Ammann Aebli ersucht den Boten von Schwyz dringend, daß seine Herren ihrem Landsmann Laudolt einen Nechtstag ansetzen und diesen seinen Obern oder ihm anzeigen wollen. «K«t. Der Bote von Sch>»'^ („ir") weiß seine Obern zu berichten, was ihm wegen derer von Rapperswpl zu thun befohlen worden ist. Der Landvogt zu Baden eröffnet, die Kette über das Fahr bei Windisch sei schon vier oder fünf Mal, in diese»' Jahre zwei Mal, gebrochen, in Folge dessen die Schiffe bis nach Stillt hinunter getrieben worden seien, und n>e»» August 1543. 291 nicht Gott und gute Leute zu Hülfe gekommen wären, Leib und Gut untergegangen wäre. Die Gesandten derer von Bern ( ir") sollen sich bei ihre» Obern verwenden, daß anstatt der Kette ein Seil angebracht werde. k't' Gesandte der vier Höfe im Gciserwald eröffnen gegen die Botschaft des Abtes von St. Galleu, fw glauben keinen Heuzehnten schuldig zu sein; es sei auch derselbe seit Menschengedenken nicht entrichtet worden; man gebe dem Abt von St. Gallen für den kleinen Zehnten und, wie die in den vier Höfen deglauben, auch für den Heuzehnten jährlich eilf „Stuk", die sie auch ferner ausrichten wollen. Sie bitten daher, den Abt zu vermögen, daß er die vier Höfe in Betreff des Heuzehntens wie früher ruhig lasse; was fw ihm schuldig seien, wollen sie ihm gerne erstatten. Dagegen erwiedert der Gesandte des Abts, dieser deglaube, daß der Heuzehnten zu dem großen Zehnten gehöre, während die vier Höfe die eilf Stücke nur für den kleinen Zehnten entrichten; der Heuzchnten sei früher auch wirklich gegeben worden. Der Abt glaube daher, dieser Zehnten solle ihm fernerhin entrichtet werden und fordere eine Erläuterung, ob derselbe zum Fraßen oder kleinen Zehnten gehöre. Die Gesandten der IV Schirmorte erkennen: Da die aus den vier Höfen im Geiserwald anzeigen, daß sie und ihre Vordem den Heuzehnten seit Menschengedenken nicht mischtet haben, so sollen sie ihn auch nicht zu geben schuldig sein, es wäre denn, daß der Abt durch Leute, Briefe, Urbare, Rödel und Register nachweisen könnte, daß jene diesen Zehnten schuldig seien oder früher entrichtet haben, in welchem Falle sie ihn zu erstatten verbunden seilt sollen. KK. Der Abt van St Gallen hat ein Mandat ausgehen lassen, daß auf den Aeckern und von einer Garbe zu der andern ^zehntel werden solle. Da dieses Mandat von manchen verachtet und darwider geredet wird, so soll der Hauptmann bei den Unterthanen verschaffen, daß dem Mandat nachgelebt und die Fehlbaren nach Verdienen ^straft werden. I»I» Die von Frauenseld fordern von dem Abt, seinen Unterthanen und denen aus der Grafschaft Toggenburg einen Zoll. Auf gestellte Einfragc des Abts ist die Meinung der Boten der Schirmte, daß denen zu Frauenfeld für diesen Zoll gar nichts gegeben werden soll, und sollten sie ihn fernerhin fordern, so soll der Abt ihnen an gebührenden Orten Recht anbieten, wie man solches dein Schultheiß Wehrli durch den Laudschreiber zu Baden auch hat anzeigen lassen. II. Hierauf ist der Gesandte des Abts wieder ^'schienen und hat die Erläuterung verlangt, ob der Heuzekmten zum großen oder kleinen Zehnten gehöre, damit sein Herr sich zu verhalten wisse. Auf dieses haben die Gesandten von Zürich und Lucern geantwortet, daß es bei ihnen bräuchlich sei, daß der Heuzehnt zum großen Zehnten gerechnet werde; die Boten von Schwyz und Glarus aber zeigten an, daß bei ihnen kein Heuzehnten gegeben werde. Das eröffneten die Gesandten als persönliche Mittheilung, ohne diesfalls eine Erkenntniß zu geben, zumal hierum niemand Silvas zu Recht geseht habe. Stistsarchiv St. Gallen! vocum. ^tdb. vistluilm. Bd. los, k. L4. Ausfertigung vom ll. August, besiegelt vom Laudvogt zu Buden, Jacob an der Rüti. Ii.lt.. Vor den Gesandten der VIII im Rheinthal regierenden Orte wird vorgetragen, es fordern die is>rädicanten des St. Galler Capitels von den Priestern desselben Capitels eine Kostenvergütung, weil sie an dV. 5.131 mit dem unrichtigen Datum 1549. — Aantonöbibl. Thurgau: Abschiedbuch S. 422 und Landbuch anno 1649, S. 201. III. Vor den Boten der VII Orte eröffnen die Gesandten der Edlen und Gerichtsherren in der La»d^ grafschaft Thurgau (die gleichen wie bei II): Das Urtheil, welches sie letztes Jahr gegen die von Fraue »seld wegen Besetzung eines Hauptmanns, Fähnrichs u. s. w. erhalten haben, besage unter Anderm, daß die Ee- richtsherren, Edelleute und gemeine Landgrafschaft, wenn der Landvogt nicht Hauptmann sein wolle, eine» August 1543. 293 Hauptmann, Fähnchen und Fähnrich unter ihnen setzen und ordnen mögen, unter welchen dann gemeine Landgrafschaft ziehen solle. Sie beschweren sich hierüber und glauben, daß hier ein Mißverständniß walte. Ihre Supplication sei dahin gegangen, daß gemeine Edle und Gerichtsherren einen Hauptmann und einen Lieutenant von und aus ihnen selbst annehmen und erwählen mögen. Aus verschiedenen Ursachen, die sie auf frühern Tagleistungen erörtert haben, sei ihnen nicht genehm, daß besagtes Urtheil vorschreibe, sie und gemeine Landgrafschaft Thurgau sollen im angegebenen Falle einen Hauptmann erwählen. Sie bitten daher, bas betreffende Urtheil im Sinne ihrer Supplication zu erläutern, was mau früher in den Abschied genommen, um auf diesem Tag darüber Antwort zu geben. Die Sache wird dahin entschieden, daß die Edlen und Gcrichtsherreu gemäß ihrer Supplication einen Hauptmann und einen Lieutenant unter und von ihnen selbst erwählen und nehmen mögen; das soll in dem Urthelbrief vom 31. October 1542 geläutert und gemeldet und übrigens nach Inhalt desselben verfahren werden. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob an der Riiti, den 11. August (Samstag nach St. Laurenz). St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede, f. S7 — St. A. Bern: Thurgauer Abschiede II, S. 87», mit dem Datum vom 10. August " Ort besonders oder gemeinsam zu schreiben und den Knechten solches vorlesen zu lassen, daß bei schwer' Strafe keiner sich unterstehe, ohne Urlaub und Paß von seinem Hauptmann heimzukommen, v. Statthalt^ Burrach von Unterwalden zieht an, wie die Boten auf der letzten Jahrrechnung zu Luggarus, zuwid^n August 1543. 297 früher» Abschieden, vou dein Zollcr 18 Kronen statt mir 0, als Verehrung augeuoiumeu, und einem Todt- schläger, der um 800 Kronen gestraft morden, 000 Kronen nachgelassen haben, mit der Verpflichtung, jedem Boten 10 Kronen zu bezahlen. Er habe Auftrag, dies zu rügen und vorzuschlagen, daß die Boten genöthigt werden, diese 28 Kronen in den gemeinsamen Seckel zu legen. Heimzubringen. Auch Uri und Schwyz werden rwn diesem Artikel benachrichtigt, damit alle Orte auf dem nächsten Tag Antwort zu geben wissen. Zu Eine bezügliche Instruction Luecrns hat hierüber den Passus: „Antreffend den zollcr zu Lug- garus. .. . haben min g. Herren iren boten, her schults Fläckenstein, verhört und an sincr antwurt ein gut begnügen gehabt, also daß sp achten, er nüt anders vom zoller gnomen, dann inen gehört, und lnsscnds iine blyben, und vom Gerin heig er nüt gcnomen." ... 147. Amuenfel'd. 1543, 23. August (Bartholomäi Abend). Staatsarchiv Zürich: Abschiede Ad. 15, 4. 21S, L07. Gesandte: Hans Rudolf Lavater, Seckelmeister zu Zürich; Melchior Heinrich von Zug, Landvogt im ^hurgau; Hans Locher, Landschreiber zu Frauenseld. Die genannten Gesandten, als Abgeordnete der X Orte versuchen eine gütliche Vermittlung zwischen Burgermeister und Rath der Stadt Constanz und den Pflegern des Spitals einerseits und Thomas Hütlin anderseits. Sie schlagen zuletzt folgende Mittel vor: 1. Die Spitalpfleger sollen mit ihrer angefangenen ^wchtsübung die nächsten drei Jahre stille stehen. 2. Während dieser Zeit soll Hütlin mit Hülfe der Eidgenossen, seiner jetzigen Obrigkeit, den Bischof zu vermögen trachten, daß dieser den Verkauf des Kelnhofs, wie ^ dem Spital verkauft worden ist, bewillige, so daß der Bischof dem Spital den Kelnhof leiht, wogegen ihm "u Trager gegeben wird, der anstatt des Spitals den Kelnhof empfängt, wie es sich gebührt. 3. Wenn das Eichicht, so sollen die Spitalpfleger den Kails „haben", wie er abgeredet und geschehen ist, und dem Hütlin die ihm von dem Kauf her noch ausstehenden 300 Gulden, jedoch ohne Zins, sammt dem, was er seit dein Kauf ab dem "Uhof abgelöst, „ingestalt, als er das usgeben hat", geben und um die Güter, die ihm um den Kelnhof gegeben worden sind, fertigen und aufrichten. Dasselbe soll Hütlin in Betreff des Kelnhofs thun. 4. Kann beim Bischof w angedeutete Bewilligung nicht erlangt werden, wohl aber, daß er den Kelnhof wieder dem Hütlin oder seinen Löhnen leihen würde, so soll Hütlin oder seine Söhne dem Spital 750 Gulden, die ihm mit Geld und Gütern ^geben morden sind, zurückstellen, auch ohne Zins. 5. Willigt der Bischof auch hierzu nicht ein, so soll Hütlin '^gen der Kaufrestanz und die von Constanz wegen dessen, was sie auf den Kauf gegeben haben, nichts mehr ^ fordern haben, weil vielleicht beide Schuld tragen, daß ihnen der Kelnhof entgangen ist. Wegen abgelösten Gulden bleiben dem Hütlin die Rechte auf den Kelnhof vorbehalten. 0. Für Obgeschriebenes, das auch ' utlins Erben begreift, soll Hütlin genügsame Tröstung geben. Geschieht das „und andere ämpter und an- Wöchigen entricht werden", so soll die auf sein Gut gelegt Haft aufgehoben und die von seiner Frau und ohnen gegebene Tröstung erloschen sein. 7. Die von Constanz sollen von der in Aussicht genommenen M'afung Hütlin's zu Gefallen der X Orte abgehen und ihn wie andere in der Landgrafschaft Thurgau ^wssene in ihre Stadt kommen und gehen lassen. Sollte er sich wieder um ihr Bürgerrecht bewerben, so das an ihrem Willen. 8. Wollen die Parteien diese Mittel nicht annehmen, so möge jede Partei zwei 38 298 August 1543. Zusätzer bestimmen und beide sich über einen Obmann vereinigen, welche mit Ausschluß alles Appellirens zu Recht sprechen sollen. — Diese Mittel will Hütlin, um zu Ende zu kommen, annehmen, andernfalls den Entscheid eines Schiedsgerichtes gewärtigen. Die Gegner schlagen die Annahme ab und stellen folgende andere Vorschlüge auf: 1. 2. 3. wie Ziffer 1. 2. 3. der obigen Anträge; angehängt wird noch: in dem in Ziffer 3 vorgeseheneu Falle wollen auch die Spitalpflcger die erlaufenen Nutzungen und Kosten von dem Geld und den Gütern, die der Hütlin um den Kauf empfangen hat, was ungefähr 400 Gulden beträgt, gütlich nachlassen. 4. Willigt der Bischof nicht ein, leiht er aber den Kelnhof dem Hütlin oder dessen Söhnen, so solle» diese dein Spital zustellen die zwei Güter und die 350 Gulden, die Hütlin von dem Spital erhalten hast und für bezogene Nutzungen sollen dem Spital 200 Gulden vergütet werden. 5. Thut der Bischof auch Obiges nicht, so wird Hütlin gehalten, wie Ziffer 4 vorschreibt, nur hat er für die bezogenen Nutzungen die 200 Gulden nicht zu vergüten. 6. In allen diesen Fällen soll es in Betreff der Nutzung der nächstfolgenden drei Jahre so gehalten werden, daß Hütlin für das nächstkommende Halbjahr den Spitalpflegern nichts gebe» soll; würde sich aber der Handel länger verziehen, so soll er die Nutzung vergüten. 7. Glaubt Hütlin mehr zu erobern, so soll er gemäß des bürgerlichen Eides, den er zur Zeit, als er Burger von Constanz gewesen, zu welcher Zeit der Kauf geschehen ist, geschworen hat, das Recht vor Gericht und Rath der Stadt Constanz nehmen. 8. Wie Ziffer 6 der erstangeführten Vorschläge. In Betreff der Strafe beantragt der Rath von Constanz insbesondere Folgendes: 1. Obwohl man auf alles Hab uud Gut des Hütliu greifen könnte, wolle man, so lange er nicht in die Stadt Constanz kommt, und sich sonst dem Rath nicht widerwärtig erzeigt, sich der Strafe begeben und ohne Rücksicht auf dieselbe die Haft entschlagen. 2. Sollte Hütlin die vorgeschlagenen Mittel nicht annehmen, so wollen der Rath und die Spitalpfleger mit der begonnenen Rechtfertigung ein Jahr stille stehen und gewärtigen, ob Hütlin den Kauf „richtig" (unbestritten) machen könne, geschehe das oder nicht, so sollen den Parteien alle Rechte offen bleiben. 3. Wenn Hütlin für so viel, als ihm verheftet ist, genügsame verschriebene Tröstung giebt uud andere Ansprecher zufrieden stellt, so soll der Haft einschlagen sein. — Diese Vorschlüge weist Hütlin als unerträglich von sich und erbietet sich nochmals vor das angerathene Schiedsgericht, zumal er die Herren von Constanz für parteiisch halte. Da aber dich auf ihrer Meinung beharren, so wird die gütliche Verhandlung aufgegeben und jedem Theil das im AnfavS ausbedungeue Recht vorbehalten. Der Versammlungsort wird im Original nicht genannt und nur wegen der Mitwirkung des Landvog^ und Landschreibers und des Abschiedes vom 0. August vv vermuthet. Die Namen der Vermittler aus den Abschieden vom 0. August >v und 29. October I». 14tt. IieTenz. 1543, 24. August (St. Bartholoms. LandeSarchi» Schmilz: Abschiede. Tag der III Orte. Jahrrechnung. Nachdem man die betreffend den Bischof von Genf gewaltete Klage an der Hand von Kundschaft und Erkundigungen untersucht hat, hat sich gezeigt, daß der Commissar 0 Kronen erhalten hat, doch vh^ „gehöusch, sunders mit willen". ?». Die Boten kennen die Klage des Schwan (Giovanni) wegen 2 Kro>tj v. Auf einen von den eidgenössischen Boten auf der Jahrrechnung zu Lauis dem Commissar geschickten BU August 1543. 299 wird dem Commissar die Weisung ertheilt, Kaufleute und sonst Ehreulente, die an des Kaisers Hof reisen, passircn zu lassen; Kriegsvolk aber soll er gütlich zurückweisen. «R. Franz Nottola, ein Kaufmann von Mailand, wünscht die Straße zu Bellenz mit Kaufmannsgütern zu befahren, wenn er die gleiche Zollbegün- iiignng wie Schwan Angel (Giovanni Angelo) von Dianu und seine Genossen erhalte. Da die Boten hierüber ohne Vollmacht sind, so wollen sie das Verlangen heimbringen, doch gestatten sie dem Rottola, kleine Waare wü der gleichen Freiheit wie der von Dianu zu Markte zu bringen. «. Die Boten kennen das ähnliche klangen des Kaufmanns Wonet von „Bärgum" (Bergamo). I. Die Bitte der Chorherren und des Kirchenvogts zu St. Stephan in Bellenz um eine Gottesgabe, die Kirche decken zu können, wird in den Abschied genommen. K. Wegen des Streits auf dem Monte Cenere (Montkenel) wurde von den Boten der Eidgenossen zu Lauis der Schreiber im Mainthal als unparteiischer Schreiber gewählt. Dieser hat dann ^'n Boten für Schifflohn, Speise und Trank 4 Kronen aus eigenem Sacke geliehen. Ueberhin wurde ihm von Boten der III Orte („unseren Herren potten") zu Bellenz letztes Jahr für seinen Gang auf den Stoß, für ö'ortigung der Urtheile zu Händen derer von Lauis und Bellenz, fiir die Abschiede und andere Arbeiten ^ Kronen bestimmt und erkennt, daß die Hälfte von Allem dem die von Lauis, die andere Hälfte die von Silenz bezahlen sollen. Die von Lauis haben nun ihre sie treffenden 6 Kronen ausgerichtet; die von Silenz aber weigern sich dessen und behaupten, daß ihre Obern dieses zahlen sollen, weil dieser Streit die ^verherrlichkeit betreffe. Heimbringen und den Commissar berichten, damit der Schreiber ohne weitere Kosten Geld und seinen Lidlohn erhalte. I». Die Boten wollen ihre Obern über das Schreiben berichten, ^ches Jg. Domenins Panizum (Dominicus Panizonus), kaiserlicher Anwalt zu Lucern, betreffend Hiero- w)»ms de Cezio, die Verrätherei von Lecco („Legg") und Como („Kum") anbelangend, anhergeschickt hat. ' Zu gedenken der freundlichen Fürbitte des Herrn von Chur für Hieronymus de Cezio. Ii.» Dem Befehl "w Obern gemäß hat man den Zollern angezeigt, daß ihnen künftig an der Pachtsumme nichts nachgelassen werde; nur wenn Pest oder Krieg in den Ländern der III Orte oder in der Grafschaft Bellenz herrschen wurde, behalte sich die Obrigkeit vor, einen Nachlaß zu gestatten oder nicht. I. Die 19 Kronen, um welche ^altram de Catt von Gordino auf dem Tage zu Brunnen gestraft worden ist, hat man zu Händen der ^ Orte bezogen, in. Der Fiscal hat Rechnung gegeben. Es erzeigten sich 34 Gulden. Davon gab "wn ihn: 17 Kronen für seinen Lohn; ferner sind davon abgegangen 3 Kronen, mehr 3 Gulden 2 Dick- ^ennige. iA. Im Auftrage der Obern hatten die Boten sich zu erkundigen, was man den Klöstern und Bibeln gebe und Folgendes erfahren: Den deutschen Chorherren zu Bellenz 3 Kronen, dem deutschen Priester Cugnasco („Cugnest") 1 Krone, den Barfüßermönchen in Deutschland („wandt in tütsch Landt") wurde "w etwas gegeben, den Mönchen zu St. Johann („santy hanßen München") (leere Stelle), den Klosterfrauen öu Sementina 1 Krone, den Klosterfrauen zu Claro 3 Kronen, den fünf Weibeln 10 Dickpfennige, des Alt- ZKlers Frau I Kronen, dem Decan auf der Niviera 3 Dickpfenninge, dem Schreiber zu Bellenz 1 Krone "wn Abschied; „item zu Criftion (Crischano) ist mier worden 1 Kr. und 1 Doblek (Doppler) von des Cri- winals wegen". (Diese Stelle ist mit anderer Schrift nachgesetzt). «» Fähndrich von Cezio ersucht die ^oten im Namen derer von Arbedo, den Obern zu hinterbringen, daß man denen von Noveredo („Noffle") Gehör gebe, es sei denn, daß sie denen von Arbedo in Bellenz einen Bürgen stellen „in das Recht Won" und es ihnen kund thun. K». Die Boten wurden von ihren Obern berichtet, eine arme Frau, die wn gestraft worden ist, glaube, es sei ihr Unrecht geschehen. Es ergiebt sich nun, daß sie des Diebstahls beklagt und dessen am Seil geständig war und dcßwegen jene Buße erkannt wurde, 300 August 1543, <49. Weferlingen. 1543, 25. August (Samstag nach Bartholom«). Kantousarchiv Frcil»,rg! Murtncr Abschiede I!, k. 54. Gesandte: (Schiedrichter) Solothuru. Urs Thomann, Veuner; Georg Hertwig, Stadtschreiber. Biel. Valerius Göuffi, Meier; Rülaus WlMubach, Veuuer. (Parteiamvälte.) Fr ei bürg. Hans List, Seckelmeister; Jost Freitag: Haus Künzis. (Bern nicht bekannt). Schultheiß und Näthe der beiden Städte Bern und Freiburg haben Stöße betreffend einige Märchen ihrer neueroberten savoyischen Lande und auch früher besessener Herrschaften und Dörfer. Zu freundlichem Austrag dieser Späne haben sich die Parteien auf die genannten Boten als Schiedmänner veranlaßt. Diese, von ihren Obrigkeiten dazu aufgefordert und von sich selbst begierig, beiden Städten zu dienen, haben mit Abordnungen der letztern den Augeilschein eingenommen und es wurde daselbst verhandelt was folgt: 1. Die von Freiburg eröffnen, daß die Dörfer Courtion und Miscry seit jeher mit ihrem Vieh über den Bach Chandon bis auf den Grat des Berges zu Wuun und Weide gefahren seieil und auch ihre Holzbaunwarteil gehabt haben. Wenn die von Wiflisburg mit ihrem Vieh dahin gekommen seien, habe man sie gepfändet und die Pfänder nach Courtion getrieben; alles das beweise, daß die Herrlichkeit ihrer Stadt bis an den genannten Ort reiche. Ferner habe ihr Bürger, der von Faueiguy, jenseits genannten Baches eine Mühle, bezüglich welcher der Lehenbrief laute, daß der Müller in Freiburg zu Recht stehen müsse. Seit null aber die von Bern Wiflisburg bekommen haben, wollen sie die March derer von Freiburg nur bis an den Bach Chandon gelteil lassen; sie bitten, daß man jene vermöge, den Berggrat als March anzuerkennen. Die von Bern entgegnen: mit der Feldfahrt befasseil sie sich dermalen nicht; daß man Bannwarte hinauf schickte und pfändete, möge ohne Wissen derer von Wiflisburg geschehen sein; der zwischen dem von Faucigny lind dein Müller errichtete Brief sei ohne Bedeutung, weil er wider Wissen und Willen der Obrigkeit zu Stande gekommen sei; Beweis für ihre Behauptung sei ein Instrument, aus dem sich ergebe, daß der Bischof von Lausanne denen von Freiburg einen Gefangenen ausgeliefert und denselben bis über benannten Bach Chandon habe führen lassen, und nun der Brauch sei, daß Zustellungen von Uebelthätcrn auf der Grenze erfolgen- Die Schiedboten, nach Vernehmen der Parteianbringen und Verhör der Kundschaften haben dann gütlich unter den Parteien abgeredet, erläutert und gesprocheil: Der Vach Chandon nach seinem jetzigen Lauf, von der Straße, die nach Freiburg führt, hinauf bis wo sich die Herrschaften Oleyres lind Chandon theilen, die rechte Landmarch für die Oberherrlichkeit sein; der jetzige Flirt genannten Baches soll auch uicht geändert werden, damit die Mühle und Blöwe bestehen bleiben und der Lehensherr am Zills nicht beschädigt werde! der Lehenbrief zwischen dem von Faucigny und dem Müller bleibt in Kraft; die hohe Obrigkeit aber gehört nach Wiflisburg. 2. Die gleichen Parteieil streiten sich .über die March zwischen den Herrschaften Dellcy und Cudrefin. (Die beidseitig behaupteten Linien werden an der Hand von Steinen, Aeckern u. s. w. beschrieben ) Zur Unterstützung der von ihnen behaupteten Linie führen die von Freiburg unter Auderin an, daß ihnen die von Bern die Herrschaft Delley nebst der Herrschaft Stäffis mit allen Rechten übergeben, wie der Herzog von Savoyen sie hatte. Nun gebe man in der von ihnen behaupteten March von jeder Juchart einen Kops Haber, in Clldrefin aber die eilfte Garbe; hieran erkenne man, wo beide Herrschaften sich scheiden. Innert August 1543. 301 dieser March sei auch Miellen ihnen und dein Herrn von Delley der Zehnten und den Uuterthanen die Feldfahrt Zuständig gewesen; endlich werden diese Marcheil durch die alten und neuen Erkanntnisse des Herrn von Delley erwiesen. Die von Bern crwicdern, es sei nothwendig, für die hohe Obrigkeit eine durchgehende March zu Machen; dabei wollen sie weder in die Gerichte und Zehnten des Herrn von Delley, noch in die hergebrachte Flldfahrt der Nnterthanen eingreifen. Was die Neconnaissancen oder Erkanntnisse betreffe, seien bisher die Gele „nit für die gehalten, so sy anzöugen, die hochgrichte werden geendret und versetzt". Denen von Chabrey stien ihre Gewahrsamen verbrannt, doch seien sie, wenn auch in unruhigem, Besitz geblieben. Beinebens anerbieten sie Kundschaften für die Nichtigkeit der von ihnen angesprochenen Steine. Zuletzt eröffnet Venner ^'affenried eine Erkanntniß von 1428, die einige Matten in dem „Hcugemächs" zu Villars betrifft, anläßlich welchen er die Nnterthanen nach Cudrefin ins Recht citirt und sie einige Tage besucht Hütten. Die Schied- ^Men, zun: Theil auf die Neconnaissancen des Herrn von Delley gestützt, bestimmen eine Marchlinie (die ^schrieben wird) und setzen fest, wo Marchsteine gestellt werden sollen. Diese March ist den Gerichten Herrn von Delley, den Uuterthanen an Wann und Weide, Holzung und den Zinsen und Zehnten Wdmnanns unvorgreiflich. 3. Dieselben Parteien sind im Widerspruch über die March zwischen Grand- ^urt und Stäfsis. (Die von beiden Parteien angesprochenen Linien werden beschrieben.) Zur Begründung ^-U'er Linie berufen sich die von Freiburg hauptsächlich auf die Gewahrsamen und Kundschaften des Junker H°us, Mitherr zu Stäfsis. Die Schiedleute bestimmen eine Marchlinie. (Sie wird beschrieben.) Die festsetzte March bezieht sich mehrfach auf bestehende oder wieder aufzustellen befohlene Marchsteine. 4. Die ^chiedboten eröffneten diese Entscheide im Kloster Monthcron den Parteien. Darauf erklärten die Boten von daß sie zwar nicht durchaus mit denselben einverstanden seien, doch um des Friedens nullen und Mt ihrer Vollmacht nehmen sie die Verfügungen der Schiedboten au. Die von Freiburg dagegen eröffnen, w besitzen keine Vollmacht zur Annahme, sondern müssen die Sache an ihre Obern bringen, hoffen aber/ W diese die Annahme nicht versagen werden. Die Abordnung von Bern spricht hierüber ihr Bedauern aus »>>d bemerkt, wenn man dieses vcrmuthet hätte, so hätte man früher die Vollmachten untersucht, um nicht ^ lässig g^sie Kosten umsonst zu haben. 5. Dessen ungeachtet wurde nun die Angelegenheit in Betreff des fürten vorgenommen, wobei die von Bern verlangten, daß bei Marrens angefangen und dann der ganze Guten gegen der Herrschaft Echallens untergangen werde. Die von Freiburg giengen hieinit nicht einig, doch wWständigte man sich, bei der March zwischen der Herrlichkeit des Klosters Montheron und der Herrschaft ^challens zu beginnen. Daselbst eröffneten die Gesandten von Lausanne einen alten Marchbrief betreffend ^wu>g und Bann des Klosters und zeigten an der Hand desselben einen Marchsteiu nach dem andern. Da- erwiedertcu die von Freiburg, daß dieser Marchbrief ohue Wissen der anstoßenden Herrschaften durch G Abt und seine Nnterthanen von Froideville errichtet worden sei und daher keine Kraft habe, vielmehr die ^rschoft Echallens bei den alten Grenzen, die von beiden Städten gehandhabt worden, zu belassen sei. ^ bann die Boten von Bern jene von Freiburg aufforderten, jene March, die sie für die richtige halten, "w Stein zu Stein zu zeigen, zeigten diese vorläufig einen solchen Stein, wobei sie „sich verwägeu", noch zu zeigen. Die von Lausanne aber bestritten, daß dieser angezeigte Stein eine March zwischen den v streitigen Herrschaften sei. Da die Schiedherren solcher Art keine Klarheit finden konnten, und um Ge- mnheit zu bieten, die Sache weiter zu untersuchen, auch weil die von Freiburg ohne Vollmacht sind und ^'wn besondern Bescheid geben können, wo sie meinen, daß die richtige March sei, so wurde verabschiedet, G'alen diesen Handel ruhen zu lasse», wodann mittlerweile sich beide Städte vergleichen oder durch andere 302 August 1543. oder die dermaligen Schiedleute die Suche wieder an Hand nehmen mögen. Beide Parteien erstatten den Schiedhcrren Dank. Am Schlüsse des Abschieds steht: „Gehört durch m. h. die schicdboten und ratisicirt zu Betterlingcn (unter dem angegebenen Datum), gesignirt durch m. Georg Hertwig us bevelche der übrigen mithaftcn". Die Fortsetzung und Vollendung der Verhandlungen vor den Schiedrichtern und in Betreff der Annahme ihrer Sprüche und die endliche Verschreibung zog sich bis tief ins Jahr 1544 herein. Es kann nicht Aufgabe unserer Sammlung sein, diese Localangelegcnheit ins Einzelne zu verfolgen. Man vergleiche die Missive» von Bern an Freiburg, Göuffi und Thomann vom 3. September und an beide letztern vom 26. September und an alle Schicdboten vom 21. December 1543, St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch S. 393, 394, 408; das Schreiben der Schiedboten an Bern vom 15. Januar (Dienstag vor Antoni), K. A. Solothurn, Missivenbuch 1542—44, k. 426; das Schreiben von Bern an Freiburg vom 22. Januar und 16. Februar 1544, St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch S. 486; ferner die Missive von Freibnrg an Bern vom 5. Mai, K. A, Freiburg: Missivenbuch Nr. 13, 1. 234, von Bern an die Schicdboten vom 8. Mai, 29. Juni, 6. Juli, St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch S. 537, 544, 558; die Verhandlung zu Biel vom 7. Juli- St. A. Bern: Urkunde. Mit der letztern scheint nach der diesfalls gefertigten Urkunde materiell die Angelegenheit vollendet worden zu sein; doch zogen sich die Verhandlungen bezüglich der Genehmigung durch die Städte und der endlichen Fertigung und Besiegelung noch' lange hin. Die endlich zu Stande gekommene Urkunde aber wurde auf den 7. Juli 1544 rückdatirt. Man vergleiche den Abschied von diesem Datum- Gemäß einer Missive von Bern an Freibnrg vom 7. Juli begann die Verhandlung am 16. August- St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch V, S. 324. Die Gesandtennamen für Freiburg aus dortigein Rathsbuch Nr. 61 vom 19. October und Jnstructiousbuch Nr. 4, 1. 200. 150. Areiöurg. 1543, 31. August. KantonSarchiv Frciburg: Rathsbuch Nr. 01. Vor dem Rath zu Freiburg eröffnet Kourad Graf, als Abgeordneter von Solothuru, eine Botschaft derer von Freiburg habe seine,? Herren angezeigt, daß Gelegenheit für einen Kauf der Grafschaft Neuenbürg vorhanden sei. Er sei nun abgefertigt zu vernehmen, was denn für Freiheiten, Nechtsamcn und Herrlich- leite,? ii? dieser Grafschaft zu kaufen seien; wenn man dieses wisse, so werden seine Herren eine endliche Antwv>t ertheilcn. Da indessen die von Solothurn in der Herrschaft Landeron und in andern Flecken Pfandschastw besitzen und ferner diese mit Burgrecht ihnen verpflichtet seien („als ir pfandpfenig und mit burgrecht ?>"'" verpflichtet"), so verlange man, daß diese Flecken in den? Kauf vorbehalten werden. Hier mag folgende Missive eingefügt werden: . 5 - e 1543, 8. September (Samstag, Nativitatis Mariä). Solothurn an Freiburg. Da der Propst teu> andere Währschaft als seinen Gewaltsbrief besitze, die Besiegelung weder bei der Frau noch ihren zu erhalten ist, sondern der Propst sich einzig erbiete, dieselbe in der Eidgenossenschaft oder sonst i» deuntz Landen „uszcbringen", somit nach allen Umständen zu schließen sei, daß der Kauf weder Forin, Grund uv Gestalt erhielte, endlich die Frau und deren Kinder das Recht dagegen anrufen, so habe man sich entschlmst ' wenn die von Bern sich des Kaufs entschlagcn, wolle man dasselbe thnn; wenn aber jene auf einem KM beharren würden, wolle man ebenfalls dabei bleiben. m A. Fr-wurg: S»iothur»er MM»- October 1543. 303 151. c-5lHtensteig. 1543, 18. bis 20. October (Donstag, Freitag und Samstag nach St. Gallen Tag). Staatsarchiv Lucern: Actenband Nr. 31 St. Gallen, x. 427. Landesarchiv Schwyz: Abschiede. Stiftöarchiv St. Gallen: voxxiea. 1. IV, S. 235. Gesandte: Schwyz. Joseph Amberg, Landammann. Glarus. Dionysius Bnssi, alt-Landammann. Zwischen Abt Diethelm von St. Gallen und den Angehörigen der Grafschaft Toggenburg, in deren Aamen der dreifache Landrath das Wort führt, vermitteln die Boten der Schirmorte folgende Streitpunkte: Der Abt klagt, bei den Hosjüngern und Gotteshausleuteu zu Wattwyl werden die Feiertage vielfach nicht schalten, obwohl dem Abschied von Schwyz (23. Juli 1541) nachzukommen angelobt worden sei. Wenn auch ^e Amtsleute klagen, so mache doch das Gericht nichts daraus, man frage, ob ihre Freiheiten, das Landrecht und der Landfriede die Feiertage zugeben, und ziehe damit den Handel heraus; wer die Feiertage gern halten möchte, werde verspottet. Die Landleute erwiedern, daß sie die Feiertage gemäß Abschied und ausgegangenen ^andateu, wie der Landrath solche erläutert und angenommen habe, halten und darauf dringen wollen, daß ^e Uebertreter bestraft werden. Der Abt bemerkt hierauf, daß ihm zu Bütschwyl von einem zweifachen Landrath und hier von den Sicbenzig zugesagt worden sei, es sollen die Uebertreter um ein Pfund Pfenning verfallen ^in, und wer sich darum berechtigen lasse, vermöge des Abschiedes von Schwyz um zehn Pfund gestraft werden. Widerspenstige soll der Laudrath zum Gehorsam weisen. Die Landleute bitten hierauf den Abt, möge sich gemäß der Abrede zu Bütschwyl damit begnügen, daß die Amtsleute von den Uebertretern ein Pfund Pfenning beziehen, und wer sich dessen weigere und rechtlich beklagen lasse, um ein Pfund Pfenning fuuimt Kosten und Schaden bestraft werde. Der Abt gibt nun dieses zu, doch für den Fall, daß es nicht ehalten würde, dein Abschied von Schwyz unnachtheilig. 2. Es waltet Klage, daß von alt- und neugläubigen ^eßpnestern und Prädieanten das Vermöge» der Pfarr- und Caplanei-Pfründen, der Jahrzeiten, Spenden, ^alve u. s. w. vielfach nicht gemäß der Stiftung, sondern nach ihrem Gutdünken verwendet werde, was dem Landfrieden und dem Abschied von Schwyz zuwider sei. Dabei beglaubt der Abt, weil er in der Grafschaft Poggenburg der rechte natürliche Lands-, Ober- und Leheuherr sei, so stehe ihm zu, den Meßpricstern und Prädicanten die Pfründen zu leihen, wodann sich die Beliehen«» ihm gehorsam erzeigen, die Pfründen laut ^»l Landfrieden versehen und gemäß dem Abschiede leben sollen, wogegen jeden: das nach der Cur und dein Landfrieden ihn: Gebührende verabfolgt werde. Die Landleute entgegnen, wer geistliche Güter veräußert, den falle der Abt rechtlich dafür belangen; die Landleute werden ihn: beistehen. Antreffend die Lehcnschaft bitten fll', der Abt wolle jene Priester und Prädicanten, welche die Gemeinden ihn: präsentiren, vor andern belehnen, wen» sie ehrliche fromme gelehrte Priester oder Prädicanten seien. Wo die Geineinden um die Lehenschaft ^'ief und Siegel besitzen, da soll der Abt nach dicsei: und den: Landfrieden leihen. Der Abt willigt hierin doch will er ii: Betreff der Verleihung der Pfründen ai: die, fiir welche die Kirchgenosseu bitten, gemäß Landfrieden und andern Briefen offene Hand behalten. 3. Der Abt klagt: als die Aebte Franz und Kilian vertrieben waren, haben die ii: der Grafschaft Toggenbnrg alle Bußen bei hohen und nieder» Gerichten herabgesetzt. Das könne der Abt nicht zugeben, weil der Landfriede vorschreibe, daß Geistliche und Weltliche ^wder zu den: Ihrigen kommen sollen. Der Abt habe daher gemäß des Landrechts die Orte Schwyz und ^llarns um einen Ncchtstag angerufen und diese haben erkennt: das Gut verurtheilter Nebelthäter, Todtschlüger 304 October 1543. und Landsflüchtiger, die man wegen ihrer Uebelthat mit Recht richten könnte, sei laut kaiserlichen Rechten dem Abt als Landesherrn an seine Gnade zu überlassen, unbeschadet dein Eherecht der Ehefrau und den rechtmäßigen Ansprechens Die kleinen Bußen sollen gerechtfertigt werden „vor jedem gericht wie bis har"; wo Offnungen sind, bleibe es bei denselben, doch soll um alles Strafbare gerichtet werden, wie von Alters her. Nun sei früher das Friedversagen vor dem Landgericht mit 10 Pfund Pfennig bestrast worden, jetzt ziehe man das vor die Niedern Gerichte und strafe es nicht um die Hälfte; für den Friedbruch mit Worten war die alte Buße 10 Pfund, jetzt werde er nur „schimpflich" bestraft; die alte Strafe des Widerrufs war 10 Pfund an des Herrn Gnade, jetzt die Hälfte; Zurede ebenso; Blutruns alte Buße L Pfund an des Herrn Gnade, neue 2 Pfund und noch weniger; Messerzucken alte Buße 3 Pfund, neue 1 Pfund und weniger; sich Parteien alte Buße 3 Pfund, neue 1 Pfund; Lügen heißen alte Buße 18 Schilling Pfennige, jetzt oft ganz straflos; ein Fauststreich alte Buße 18 Schilling Pfenning, jetzt viel weniger und oft gar nichts; ,,c>» Atzung" (llcberätzen) alte Buße 1 Pfund und Abtrag des Schadens, jetzt straflos. Da solcher Art der Abt verkürzt werde, so fordere er Rückkehr zu den alten Ansätzen. Die Landleute antworten: man habe früher Hohr Bußen erkannt und dann sei die Hälfte oder mehr nachgelassen worden, so daß der Abt jetzt mehr erhalte, da er alles Erkannte beziehen möge. Dabei sei nicht die Meinung, daß sie nicht Alles bestrafen wollen, was wider Gott und die Billigkeit sei; der Abt solle nur feine Amtleute dahin halten, daß sie alle Frevel ans Recht bringen. Im Gericht, das der Abt und die Landleute vereint besetzen, solle jeder Ehrenmann bei seiner Eidespflicht urtheilen, und wo Offnungen vorhanden sind, nach denselben richten. (Im Uebrigen) soll es im Ober« und Niedcramt bleiben, wie es Briefe und Siegel zugeben. Diese Antwort verwirft der Abt gänzlich und fordert, daß alle Bußen gemäß dem Vertrag von Schwpz erkannt werden, wobei er sich und seinen Amtsleuten vorbehalte, Gnade zu ertheilen oder nicht. 4. In: Gericht zu Schwarzenbach habe Eine ihre leibliche Mutter blutruns und herdfällig gemacht und sei nur um 1 Pfund Pfenning gebüßt worden, st»ll daß der Herdfall um 10 und der Blutruns um 6 Pfund hätte gestraft werden sollen. Thoni von Husen, der seine Großmutter herdfällig geschlagen habe, sei beim Gericht von Schwarzenbach anstatt um 10 Pfund um 1 Gulden gestraft worden. Des Müllers Knecht von Oberutzwrst habe der Vogt zu Schwarzenbach im Gericht zu Oberutzwrst wegen Messerzucken, Gotteslästern und Friedbruch mit Worten, was vor die hohe Obrigkeit gehört hätte, beklagt; dieser sei dann für Alles mit 5 Dickpfennigen und dem Weinverbot für ein halbes Jahr bestraft worden. Auf dieses ermiedern die Landleute, sie verabscheuen diese Laster nicht minder als der Abt, namentlich aber bedauern sie, daß des Abtes Amtsleute so schwere Händel bei den Niedern Gerichte» und nicht beim Landvogt anbringen; wäre die Sache vor sie gekommen, sie hätten so gehandelt, daß der Al't keinen Anlaß zu Klagen gehabt hätte. Mit dieser Erklärung ist der Abt zufrieden, in der Meinung, ^ solche Händel, die nicht vor die Niedern Gerichte gehören, vor das Landgericht kommen und da nach Verdiene» tapfer gestraft werden. 5. Zu Mannst habe Einer in der „Liechtstnbeten" dem Jörg Morsch die Finger »» der Kunkel abgehauen und sei vom Gericht als straflos erkennt worden. Zwei Weiber, die sich bescholteu »»^ blutruns gemacht, habe man nur um 10 Batzen bestraft, während die alte Buße für jeden Fall mehr cüs 0 Pfund Pfenning ertragen hätte. Die Landleute bemerken, die von Mannst mögen hier gemäß einer Off»»"l! gehandelt haben, welche vorbehalten seien. Der Abt anerkennt, daß die Offnungen angewendet werden möge», bestreitet aber, daß der Blutruns laut der Öffnung abgewandelt worden sei und fordert, daß der Landwth darauf dringe, daß ehrverletzliche und „hochrührige" Händel vor das Landgericht gewiesen werden. 0- der Landvogt von Obrigkeitswegen Kundschaften einnehme, müsse er wider altes Herkommen jeder 10 Kreutz^' October 1S43. 305 ZU Lohn gebe» nnd wenn man Leute in Gefangenschaft versetze, so werden ans diese mit Zehrung und Anderm tzwße Kosten aufgetrieben, was dem Abt und noch mehr diesen armen Leuten unleidlich sei. Die Landleute "^sprechen, daß der Landrath hier ein Einsehen thun und Mißbräuchliches abstellen werde. 7. Der Abt ^llagt sich, daß die im Thurthal wider Fug und Recht Leute beim Eid vor sich berufen, was nur der Obrigkeit zustehe; auch daß jene anmaße«,der Weise sich Ammann und Rath nennen, da sie doch nicht mehr b'un, als em anderes Gericht. Die anwesenden Näthe aus dem Thurthal haben hierüber weder Kenntniß uoch Instruction, und zumal der Ammann nicht gegenwärtig sei, wollen sie die Sache heimbringen in der Meinung, sie werde zur Beruhigung des Abtes verantwortet. 8. Hans Schinder von Niederutzwyl sei wegen ""er falschen „mordtlichen" selbsterdichteten Lüge vor das Landgericht gestellt, mit Ruthen ausgestrichen, um ^ Pfund Pfenning gebüßt, der Ehre entsetzt, ihm der Wein und die Stadt Wpl verboten worden „und die ^att Liechtensteig mit markten und kilchgang bruchen". In Betracht der großen Missethat beschwere sich der Abt hierüber. Die Landleute bemerken, nachdem Schinder in Folge seines Bekenntnisses vor die hohen Gerichte ^'stellt worden sei, habe man dei, Landvogt gefragt, ob jemand seil,er wegen gefoltert worden sei. Der andvogt habe geantwortet, er wisse dieses nicht. Wäre das Landgericht in der Sache verständigt gewesen, w wäre es den, Schinder an das Leben gegangen. Der Abt begnügt sich hiemit, mit de», Bemerken, daß " solchen Händeln jeweilen vorerst ihm, als Landesfürste» und Oberherrn gemäß eines zu Schwyz ergangenen ^Aheils beider Orte alle Kosten zuerkannt und dann erst die Strafe bestimmt werden solle, 9. Der Abt bringt "W die Leute beklagen sich über das Gericht von Wattivpl, daß sie, ungeachtet sie vier oder fünf Mal vor Bericht erscheinen und man den Lohn für das Fürbieten voi, ihnen beziehe, doch nie zum Recht kommen 'Bötzen; dix Nichter seien nachlässig, sitzen erst Nachmittag um ein oder zwei Uhr oder noch später zusammen ""d bringen so die Leute in große Kosten. Erinahnungen des Landvogts seien fruchtlos gewesen; es fehle "'«besondere an. Am»,am, und Weibel. Aehnlich verhalte es sich mit andern Gerichten in der Vogtei Schwarzen- Die Landleute ermahnen hierauf den anwesenden Am»,am, und Weibel allen Ernstes, diesen Uebelständen abzuhelfen, was diese versprechen. Der Abt begnügt sich damit in der Meinung, daß die Landlcute und der Andvogt allen Ammännern, Weibeln, Richtern und Vögten, namentlich den Gerichten der Vogtei Schwarzenbach, Whlen, an. Morgen bei guter Zeit sich zum Nichten zu versammeln und die Leute zu fertigen. 10. Der bringt vor, er könne gemäß eil,er zu Schmilz ergangenen Erkanntniß den Wildbann und die Fischenzen ""f ig Ps„„d verbiete!,. Das werde in Wattivpl mit Fischen und Groppel,, der Abmahnungen des Landvogts '"Wachtet, übertreten und wenn man die Fehlbaren vor Recht nehmen wolle, so werden die Urtheile über ^0>ühr hinausgezogen. Dasselbe begegne dem Vogt im Amt Schwarzenbach, um so mehr, da einige Gerichte Wprochei, hätten, der Abt müsse beweisen, daß Groppel, auch unter den, Fische» zu verstehen und es von ^ <">, her so geübt worden sei. Ebenso verbieten Einige denen, welchen die Fischenzen verlehnt sind, in der ^ttr ihren Gütern nach zu fischen, ohne daß sie selbst hiesür einen Zins geben wollen. Die Landleute ant- Wltei, hierauf, dein Abt geschehe ii, diesem Artikel keinerlei Eintrag und die Nebertreter sollen bestraft werden. Abt begnügt sich damit in der Meinung, daß laut dem Urtheil von Schwpz das Fangen von Groppel, >md Fische hm Betrag des Verbotes bestraft werde. 11. Im Gericht zu Tägerschen werden mit Hauen, Allagen nnd Andern, Frevel begangen, aber nicht bestraft, so daß den, Abt von daher weder Haller noch Hönning Bußgeld zugekommen sei. Frage man den Weibel, wie es um die Verzeigung der bußwürdigcn stehe, so antworte er, er habe nichts gesehen und somit nichts anzuzeigen gehabt. Die Landleute sind """ der Meinung, es solle daselbst wie anderwärts Strafbares vom Weibel und Gericht verzeigt und diesfalls 39 306 October 1543 ernstlich mit diesen Leuten geredet werden. Da aber diese besondere Freiheiten besitzen, so soll man ihre Antwort gewärtigen. Glauben sie zu handeln, wie sie Fug und Recht haben, so mögen sie sich diesfalls selbst verantworten. Der Abt begnügt sich dermalen hiemit, doch sollen die von Tägerschen in Monatsfrist eine klare Antwort ertheilen. 12. Sowohl im obern als auch im Niedern Amt seien die Amtleute, die bei Eiden alle Frevel zu leiden verpflichtet, hierin nachlässig; auch die übrigen Landleute, die dein Abt geschworen, Bußwürdiges anzuzeigen, wenden ein, das sei Sache des Ammanns und Weibels, da doch alle, die im Lande gesessen und dem Abt Gehorsam und seinen Nutzen zu fördern geschworen haben, ihm und den Amtsleuten, wenn sie deßwegen ausgefordert werden, die ihnen bekannten Frevel anzuzeigen schuldig seien. Die Landleute erwiedern, der Abt habe Amtsleute, Schultheiß, Ammänner, Vögte, Weibel und andere, die er erwähle und die ihm schwören, alles Strafbare zu verzeigen und an das Recht zu bringen; diese möge der Abt zu ihrer Pflicht anhalten oder sie diesfalls berechtigen, absetzen und andere erwählen; daß die Frevel bestraft werde» sei recht. Der Abt gibt sich hiemit zufrieden mit der Bedingung, daß wenn ein Toggenburger oder Landmann von dem Landvogt, Ammann, Vogt, Weibel oder andern Amtsleuten um die Anzeige bußwürdiger Sachen aufgefordert werde, er laut seinein Eide zu gehorsamen schuldig sei. 13. Der Abt beschwert sich, daß voil denen zu Wildenhaus seinen Amtsleuten weder Haller noch Pfenning an Vußengeldern zukomme, sondern diese werden von ihnen behalten und vertrunken. Nachdem die Landleute sich hierüber erkundigt, bemerkt der alt-Anunann, er habe seines Einnehmens und Ausgebens dein Landvogt Rechnung gegeben und sei ihm nichts schuldig; dabei habe er ihm zwei Frevel angezeigt, die er verfolgen möge. Indessen sei unter den Landleuten abgeredet worden, daß die von Wildenhaus Frevel, die die Kosten eines Bnßengerichts »»ht ertragen, an den „Muttgrichten" berechtigen mögen, weil die Frevel sonst verjähren, vergessen werden und ungestraft bleiben; da werde dem Abt wie andern Landleuten um den Gerichtsschilling Recht gesprochen' Der Abt erklärt, diesen Gegenstand einstweilen zu verschieben und sich weiter in der Sache zu erkundige»- 14. Es war alter Brauch, daß bei Versammlungen die Amtsleute des Abts ausriefen, daß bei einer Buße vou 1V Pfund Pfenning niemand einen alten Schaden räche oder einen neuen verursache, damit d» Leute in Freundschaft und Einigkett zusammen kommen. Die Landleute erklären, den Abt hiebet bleiben Z» lassen, womit dieser befriedigt ist. 15. Der Abt beschwert sich, wenn seine Amtsleute bei den Niedern Gerichte» klagen, müssen sie entgegen der frühern Uebung nicht nur für den Abt, sondern auch für die Gegenpartei das Gerichtsgeld bezahlen. Die Landleute wollenes dem Abt überlassen, ob er Frevelgericht halten laße» oder die Klagen, damit die Sachen nicht vergessen werden oder verjähren, an die Muttgerichte bringen („'»^ den Klagen underfaren") wolle; im letztern Falle müsse er wie andere Leute den Gerichtsschilling geben; meinen, der Abt sollte dieser Kleinigkeit wegen keinen Span verursachen. Der Abt will es hierbei bleib?» lassen, mit der Erläuterung, daß seine Amtsleute nur den Gerichtsschilling für sich, nicht aber auch den d?- Beklagten zu zahlen haben. 10. Wenn der Landvogt und der Landrath der Grafschaft Toggenburg im Na»»" des Fürsten und der Grafschaft Mandate und Gebote erlassen, wie sie die christliche Zucht und Ehrbarkeit erfordern, wollen einige Ungehorsame diese nicht anerkennen, reden freventlich, Landvogt und Landrath ihnen nicht zu gebieten, das sei wider ihre Freiheit, wollen also unter Vorschützung der letztern keine Obrigkeit anerkennen und selber Herr und Meister sein. Die Landleute antworten, so weit es von ihnen abHange, ß? seien aber nur Knechte, sollen die Mandate gehalten werden, und wolle man dem Abt, dem Landvogt und La»b- rath in Handhabung guter Mannszucht und Ehrbarkeit beholfen sein; es sollen aber die Manvate nichts enthalte»/ was dem Landrecht gegen die von Schwyz und Glarus, den Freiheiten, Landseiden, Sprüchen, Vertrag?» October 1543. 307 und Landfrieden nachtheilig wäre. Der Abt ist hieinit einverstanden. 17. Beide Theile sind einig, daß gemäß dem alten Recht demjenigen, der gegen ein erlassenes Urtheil ungehorsam ist, bei 10 Pfnnd Pfenning ^ein betreffenden Nrtheile nachzukommen geboten werden solle. 18. Betreffend die Schätzung bleiben beide eheste bei Brief und Siegel, die hierum zu Glarns errichtet wurden. 19. Bon Alters her habe der Landvogt bei i Pfund Pfenning Buße die Landstraßen zu machen und in Ehren zu halten geboten; jetzt werden an ewigen Orten Wegmeister bestellt und man klage, daß Brücken und Wege schlecht erhalten werden. Die Parteien vereinigen sich, daß, wo früher der Abt die Wege zu machen geboten, dieses fernerhin zu geschehen ^be; wo aber des Abts Amtsleute diesfalls früher keine Gebote erlassen haben, sollen die Landlente bei ihren Geboten und Gebräuchen belassen werden. 20. Der Abt beschwert sich, wenn seine Amtsleute anläßlich erfolgter Urtheile Brief und Siegel begehren, werden diese ihnen zu erkennen verweigert. Die Landleute sind ^verstanden, daß auf Verlangen über ergangenes Recht und Urtheil Brief und Siegel zu geben rechtlich erkannt werden solle. 21. Ueber diese Abrede sollen zwei gleichförmige Briefe in Libellsweise gemacht und jedem Theil zugestellt werden. In allen andern Dingen bleiben dem Abt, Decan und Convent und dem Gotteshaus St. Gallen, ebenso der Grafschaft Toggenburg alle Herrlichkeit, Obrigkeit, Rechte, Gerechtigkeiten, joblichen Bräuche, altes Herkommen, Freiheiten, Landrcchte, Briefe und Siegel, Sprüche, Verträge, Abschiede, ^jsttungen und alle andern Gewahrsamen vorbehalten. Es siegeln die Rathsboten der beiden Orte, Abt ^iethelm für sich und das Gotteshaus mit dein Siegel der Abtei und des Convents, und Schultheiß, Ammann w'd Landräthe im Namen gemeiner Landleute der Grafschaft Toggenburg mit ihrem Landsiegel, den Spruch- jeuten, ihren Herren, Erben und Nachkommen unnachtheilig. Im St. A. Zürich: A. Toggenburg nur die ersten beiden Artikel. Eine bezügliche Einleitung und Art. 1 (bruchstückliches Exemplar) befindet sich auch im Stiftsarchiv St. Gallen, Fase. 50. 152. Aern. 1543, 22. October. StnatSarchi» Rcr»! ZnstructionSduch v, r. 1LS. KantvnSarchiv Treiburg : Muriner Abschiede .i, k. 2ll. Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Grandson und Grasburg. Gesandte: Freiburg. Hans List, Hans Reif, beide Seckelmeister. Vierzehn von Grandson begehreit Zinsnachlaß wegen der Theurung. Es soll auf der Jahrrechuung ^M nächstz'u Sonntag zu Freiburg der Vogt von Grandson über die Vermögcnsverhältiiisse der Betreffenden ^richten, wodann man das Angemessene beschließen wird. ?». Achten von Grandson, worunter der Statt- ^ jor, wird halbes Dach geschenkt, v. Man findet, der Gouverneur von Montagnp solle den Commissar ^'on Mollondin („Molendino") für den Lohn und die Kosten befriedigen und der Vogt von Grandson dem ouverneur gutes Gericht halten, daß er hinwieder von der Gemeinde entschädigt werde, «t. In Betreff ^'lnngtiw Nachlassungen an Zins und Zehnten wird beschlossen: 1. Die von Onnens, welche Zinsnachlaß Mljren, werden, wie im ersten Artikel (».) verfügt worden ist, nach Freiburg gewiesen. 2. Frangois Mal- j^vent uitd Pierre Palatz, von denen ersterer Milderung am Zehntel,, letzterer am Ofenzins verlangt, ^rden abgewiesen. 3. Etienne Vaulet soll für den letztjährigen Weinzehnten geben, was er erhalten hat und ^ Bogt findei, kann; das Uebrige ist ihn, erlassen. 4. Dem Guillio Loup ist die Restanz des Zehntens von 308 October 1543. 3>/z Mütt Haber und '/<- Miitt Weizen bis an 2 Miitt Haber erlassen. 5. Diejenigen, welche dieses Jahr den Zehnten zu Bonvillars gehabt haben, ebenso Johann Tissot, der den Zehnten zu Vauldgondri „gefürt" hat, ferner Jacgnes Cornuz, der den Zehnten zu Ounens, und Vuillio Loup, der denjenigen bei der Ziegelscheuer einpfangen hat, und welche alle sich über Verlurst beklagen, sollen geben, was nach ihrem Gewissen und dem Wissen des Vogts ihnen geworden ist und in? Uebrigen die Gnade beider Städte erwarten, v. Leonhard Collomb und einige von Concise begehren gegen jährliche?? Zins ein Stück Land oder Gestände, welches früher Acker war und dein Priorat gehörte. Erkennt: man soll vorerst die diesfällige March gegen die Grafschaft Neuenburg untergehe,? und soll deßnahen eii? Tag nach Freiburg angesetzt werden, l. Anläßlich Ertheilnng voi? Geschenken wird des Weitern Folgendes verfügt: 1. Die von Concise werde?? ebenfalls nach Freiburg gewiesen, um sich de?? diesjährigen Kornzins um eii? ziemliches, ii? gelegenen Terminen zu entrichtendes Geld anschlagen zu lasse??. 2. Den? Vuillio Collomb ist der Nest des Achramgelves geschenkt. 3. Dc>» Casias von Grandson ist der Nest des letztjährigen und des diesjährigen Zehntens bis an einen Mütt Weizen nachgelassen. 4. Claude Wollet soll von de?? 7 Mütt Nestanz an? Korn- und Haberzehnteu die Hälfte währen, das Uebrige soll ihm der Vogt ii? Ziemlichkeit ii? Geld anschlagen. Daneben gebe?? ihn? beide Städte einen Nock; doch soll er nichts auf die Ziegel schlagen. 5. Jacques Dago?? schenkt man wegen einiger Verdinge auch einen Nock. K. Den blinden Sohl? des Johann Nodigaz soll der Vogt bekleide??, beschuhe» und ihm 2 Köpf Korn geben. 7. Der Vogt wird ermächtigt, dem Claudo Consins ein Stück Gestäudeland unter den? Weg zu leihen. 8. Wenn Collot Jenin einen neuen Bau aufführt, schenkt man ihn? halbes Dach- M. Die Bote??, welche den Runs der Fischeuzen des Arno?? besichtige??, solle?? trachten, daß das Wassel wieder ii? die alte Furt gebracht werde. I». Der Vogt erhält Vollmacht, den? Jacques Prayus eine H°ft statt fiir eii? Haus zu leihen, i. Die Gemeinde Provence klagt wider de?? Herr?? von Vauxmarcus und du Seinen, daß sie dein Vertrag zuwider denen von Provence an ihre?? Weidgängen und Pfändungen auf ihre» in jener Herrschaft („hinder iine") liegenden Güter?? und an den Eichel??, die voi? ihren Eiche?? über die March hinüberfallen („rysenden Eicheln") und von den Unterthanen voi? Vauxmarcus aufgelesen »verde», Eintrag thun. Man beschließt, die nächsten Bote?? solle?? den Vertrag einsehen und beiden Theilei? sage??, daß ß^' ihn halten solle??. Weigert sich dessen ein Theil, so soll demselben Tag vor beide Städte gegeben werde»- Ii,. Der Vogt wird ermächtigt, de??? Müller voi? Uvonand au der Mühle zu erbessern, was beide Stäb»' pflichtig sind. I. Dein Jacques Valtravers und seine?? Kindern schenkt man 2 Säcke Kor??. i»>. Den? Volft voi? Averdon wird geschrieben, daß er den Mermodi und Gualeti bestimme, de?? Wilhelm Loup in Betrcll des Zehntens zu befriedige?? oder ihn? vor dein Vogt zu Graudsou Rede und Antwort zu gebe??. >» ^ die Bitte des Herr?? voi? Moutenach soll der Vogt voi? Grandson mit der Wittive des Pierre Mapor, Schwieger, in Betreff der irrigen Rechnung und des ergangenen Spruches rede??, daß noch einmal gerech»^ werde: andernfalls mag der voi? Montenach das Recht brauche??. Wenn die Wittive für das Geld, das dct Herr von Montenach ihr schuldig ist, nicht Güter nehmen will, so können die Bote?? hierin nichts mach^d so??dern lassei? es diesfalls bei de»? Spruche verbleiben. «». Derselbe verlangt, daß ihn? vergönnt geivisse Waldung („Holz") auszuleihen und wenn daselbst gereutet und gesäet »verde, zehntfrei zu sein. ^ wird abgewiesen, z». Wilhelm Thuat (?) kam? bei den? Einschlag, de?? ihn? Vogt Arsent geliehen, laut B?»s und Siegel verbleibe??, es sei denn, daß die von Dvonaud und Cheires ihn bestimmen, sein Geld zw'ü zunehmen und ihnen das Land zur Allmende zu überlassen, ii? welchem Falle aber auch die beide?? Gemeinde den Städten de?? betreffenden Herrschaftszins ausrichten solle??. «Z. Die Bote??, welche zunächst nach Grandft" October 1543. 309 kommen, sollen mit den Geschwornen des dortigen Gerichts reden, daß dem langen Herumziehen der Rechtssachen abgeholfen werde, i Der Vogt soll sich erkundigen, was für Einschläge und Matten die von Giez ohne des Amtmanns Erlaulmiß von den Allmenden gemacht haben, die Einschläge wieder öffnen und die Thäter um 49 Pfund zu Händen beider Städte bestrafen. Dem Statthalter von Grandson 3 Stäb Tuch zu einem Nock. Die von Grandson meinen, daß der Ziegler von Dverdon in der Herrschaft Grandson keinen Lehm („Hürd") graben sollte. Jener antwortet, der Ziegler von Grandson thue im Gebiet der Herrschaft Uverdon ein Gleiches und mau sollte wie von Altem her nachbarlich einander helfen. Die Boten bestätigen das ehevorige Verhältnis; im Sinne dieser Antwort, auf so lange dieses den Städten gefällt. Ii. Wenn der Nechts- gegner des Heini Wiegsam, der den vor beide Städte angesetzten Tag nicht besucht hat, zu gleicher Zeit Steg und Weg gebraucht hat, so soll die vorgeschützte Krankheit ihn nicht schützen, sondern er dem Wiegsam die Kosten der Fahrt vergüten und soll der Vogt wegen des anbegehrten neuen Rechts ihnen einen andern Tag vor den Rath in Bern geben, v. Johann Villaud mag den früher den Karthäusern gewesenen Zins eines Testers Wein ablösen, wie er gekauft worden ist, oder ihn als Pfenningzins zu fünf von hundert verschreiben lassen. Die vier Tester versessener Zinsen sind ihn? geschenkt. Johann Chamblon verweigert kuo Entrichtung der Gerberie, weil er die Aecker, die er zu Avonand habe, nicht selbst baue. Der Vogt von Grandson soll sich bei den Gerichtssässen von daselbst und von anderswoher erkundigen, ob Auswärtige, die Güter in Avonand haben, die Gerberie gebe??, und wenn ja („und aldan") den Chamblon ebenfalls dazu anhalte??, x Das hinterlasse?».' Gut des zu Grandson gerichtete?? Pierre Prince soll der Aogt daselbst schätzen lasse?? und verkaufen und aus den? Erlös die Schulden des Gerichtete?? und die Kosten Me werden aufgezählt) bezahlen. De?? allfälligei? Rest schenkt man den? Töchterchen des Prince. Zeige?? sich uoch andere Anspreche?', so solle?? diese vor beide Städte gewiesen werden, z". Der Vogt von Grandson berichtet, wenn die Weibel ausgeschickt werden zu pfänden, werde oft gegen sie gefrevelt, die Pfänder versperrt und die Weibel selbst geschlagen. Wenn er die Thäter berechtige und diesfalls, oder auch anderer Frevel wegei? die Weibel als Zeugen brauche?? wolle, werden ihn? diese nicht zugelassen und die Appellation verweigert. Erkennt? Die Bote??, welche zunächst hineinkommen, solle?? die Geschwornen ernstlich zur Rechenschaft swhei? und ermahnen, hievon abzustehen. Wer darauf beharre?? will, soll ins Gefängniß gelegt werden, ^e»? Vogt ist beinebens unbenommen, solche Urtheile zu appellireu. Den? kranke?? Weibel zu Grandsou kchenkt mau 5 Floriu und 1 Sack Kor??. »t». Der Herr voi? Montag???) verweigert den Barfüßer?? voi? kPandson einige Zinsen, weil jene einige Aemter, für welche nach seiner Behauptung diese Zinsen gegebe?? Wörde?? sind, nicht verrichten. Es wird beschlossen, er solle die Zinsen entrichten, mit der Bedingung, daß bw voi? Freiburg keinen der Ihrige??, der gleiche Ausrede?? brächte, des Zinses enthebe??, sondern trachte??, bei? Stiftungen ihre Gülten zu erhalte??. I»I». Die voi? Freiburg beschweren sich: 1. Daß Einer ihrer Religion zu Grandsou eines Ehchandels wegen vor das Ehegericht citirt worden sei, mährend dieser Handel mit Rücksicht auf die Religio?? des Beklagte?? de?? ordentliche?? Gang des Rechte?? zu nehmen habe. 2. Daß der Koller z?? Montag???) zu Averdoi? durch die Landvögte verhindert werde, beider Städte Zoll daselbst zu „be- Wgen" und oft selbst gefangen genommen werde, als ob er ii? die Herrlichkeit derer voi? Beri? eingreife?? würde. Z. Das Barfüßerkloster sei baufällig und da die voi? Freiburg auch helfen die Prüdicantenhäuser whalten, so sollte?? die von Bern auch ai? den Klosterbau beitrage??. 4. Der Prädicant voi? Grandson spreche wls, die voi? Bern seien seine Herren, die voi? Freiburg aber nicht. Der Rath der Stadt Bern antwortet: k. Wenn wider sein Wisse?? de??? Vertrag entgegen gehandelt worden sei, so unterstütze er solches nicht, 310 October 1543. sondere man bleibe beim Vertrag. Zu 2. Des Klosterbaues solle sich gar keine Stadt annehmen, sondern die Mönche ans den Einkünften des Klosters denselben bestreiten. Einzelne Pfarr- und Prädicantenhäuser wollen die von Bern denen von Freiburg „nach ir anzal" wie bisher gern erhalten helfen. Zu 3. Der Zoller von Montagny möge in Iverdon dem Zoll, den ihm die Leute daselbst schuldig sind, wohl nachwerben, doch soll er dieses nicht mit dem Steken oder wie ein Amtsmann thun, sondern wenn er eines Weibels bedarf, sich an den Landvogt wenden. Zu 4. Da der Prädicaut von Grandson nicht bekennt, in seiner Aussage derer von Freiburg erwähnt zu haben, so ist man der Meinung, man sollte die Sache auf sich beruhen lassein «v. Venner Tribolet verlangt, daß man ihn bei den von ihm erkauften Fischenzen zu la Lance gegen die von Stäffis beschützen und ihm anzeigen wolle, wie er dieselben bestrafen solle, da sie ohne seinen Willen daselbst fischen. Er legt eine Schrift aus dem Manual von Neuenburg vor, gemäß welchen: gemeine Eidgenossen diese Fischenzen den Karthäuser», die damals zu la Lance waren, überlassen hatten. Die von Bern bewilligen dem Venner, die ohne seine Erlaubniß gefangenen Fische zurückzufordern und die Thäter um 3 Pfund, eines für ihn und zwei für den Vogt von Grandson zu bestrafen. Die Boten von Freiburg sind hiemit auf Gefallen ihrer Obern einverstanden. Die von Bern haben benannten: Tribolet früher ihren Antheil an der Capelle zu la Lance überlassei:; um dei: andern Theil soll er sich ai: die von Freiburg wenden, «v. Die Boten von Freiburg eröffnen ferner: 1. Entgegen der Weigerung derer voi: Bern, in den: Streit zu Chatel St. Denys auf die Nnterthädiger von Solothurn und Biel zu kommen, und ihrer Forderung, auf ihren dargelegten Gewahrsamen zu beharren, verlanget: ihre Obern wiederholt, daß die Sache den Schiedleuten anvertraut werde. 2. Der Meier zu Wyler-Oltigen erhalte die Straße so, daß die von Freiburg, welche auf den Zurzacher Markt wollen, und Andere ihn: durch die Matte fahren, worüber er oft ungehalten sei. 3. Dem Clerc von Stäffis geschehe Abbruch an seinen Zinsen zu Wiflisburg, was sie um so mehr beschwere, als die von Freiburg ihre Unterthaueu anhalten, das, was sie an die Stiftungen auf dem Gebiet derer von Bern schuldig sind, fleißig zu entrichten. 4. Die von Freiburg wollen die Brücke an der Sense machen; es mögen daher die von Bern ihrerseits die „Landvesti" in Ordnung stellen, damit das Wasser seinen Runs unter der Brücke behalte. 5. Bitzius Weißhan habe ihren Obern eröffnet, wein: ihn: die von Bern sein Guthaben, das er dort habe, verabfolgen lassen, so wolle er über die Klage, daß er die von Bern geschmäht habe, zu Freiburg Rede und Antwort geben. Die von Bern antworten: Zu 1. Die Schied- Herren hätten abschiedsweise ihre Erläuterung ertheilt; bei dieser wollen sie verbleiben und erwarten diesfalls die Antwort ihrer Mitbürger und Brüder. Zu 2. Der Seckelmeister müsse den Weg zu Wpler-Oltigeu besichtigen und Nöthiges anordnen. Zu 3. Dem Vogt zu Wiflisburg werde ernstlich geschrieben, daß er seine Amtssässen anhalte, dem Clerc von Stäffis das Schuldige zu bezahlen, unter Voraussetzung, daß die von Freiburg laut Versprechen gleichförmig Handel«:. Zu 4. Die Boten, welche an die Jahrrechnung nach Freiburg reiten, werde«: die Landvesti a«: der Sense besichtigen und darüber berichten. Zu 5. Den: Bitzius Weißhai: hätten sie ihres Wissens nichts Hinterhalte«:; er möge die Erbe«: seiner Schwieger belangen, die mögen ihn: antworten, kk'. Die Stift St. Nikolaus i«: Freiburg hat in Freiburg in: Breisgau eine ewige Gült von 20 Gulden, welche Anton Lambach (alias Nombach) ablösen ließ. Nach Einsicht einer früher vom Rath der Stadt Ber«: deßhalb ergangeneu Erkanntniß wird beschlösse«:: Lambach solle diese Gült ewig bleibe» lasse«: oder die 20 Gulden so ablöse«:, wie er sie i«: Freiburg in: Breisgau erhalte«: habe. KK. Beim W- stimmen oder Nachlassen von Bußen, die zu Schwarzenburg verwirkt worden sind, haben die von Freibm'g ebenfalls Sitz und Stimme, wenn der Frevel geringer ist als Trostungsbrnch mit Blutruns. Ist der October 1543. 311 aber Trost« «ngsbrnch mit Blutruns oder höher, so steht dessen Bestrafung einzig an der Stadt Bern, unbeschadet dem Recht der Stadt Freibnrg auf die Hälfte der Geldbuße«?. I»1». Der Vogt von Grasbnrg zeigt daß die Landlente einander den Schiedmald leihen, ohne den Städten einen Zins zu geben und Venner und Statthalter zum Nachtheil vom Siegclrecht des Vogts vielfach Briefe siegeln. Der Venner Rufs Gilgen und der Statthalter Wienbach antworten, wegen des Schiedwaldes hätten sie von der Gemeinde keinen Auflag; was das Siegeln anbelange, so üben sie das als Amtslente wie von Alters her. Es wird diesfalls ^ alte Brauch bestätigt; des Schiedwaldes wegen sollen zur Zeit die bezüglichen Gcwahrfamen beiden Städten vorgelegt «Verden. Ii. Peter Jutzellers Vater giebt fiir den Markt- und TrostungSbruch 10 Pfund, ^as klebrige, soiveit es den Antheil beider Städte betrifft, wird ihn« erlassen. It.lt.. In Betreff anderer ^rostungsbrüche wird erkennt: 1. Hans Nagel giebt dem Vogt „ein büß". 2. Benedikt Zand zahlt beiden Städte» 10 Pfund. 3. Claudo Pichard giebt „für 10 pfund trostnngsbrüch dein vogt ein büß". II. Dem uon beide«« Städten erzogenen Knaben soll der Vogt einen Dienst verschaffe««. Letztes Jahr hat man b«u Vogt befohlen, den fünf Armen das in seiner Rechnung genannte Almosen mitzutheilen. Er hat wiederum Gewalt, sie zu halte«« «vie letztes Jahr. in». Da von Grasbnrg die Appellation einzig an die Stadt Bern so soll der Vogt Appellationen um Frevel und Anderes nicht vor beide Städte ziehen. «»«. Rechnung ^ Sebald Praroman, Vogt zu Grandson. z»>». Rechnung des Christoph Qnintin, Vogt zu Grasburg. Der Name der Freiburger Gesandten ans dortigein Rathsbuch Nr. 61 von« 12. October 1543. 153. 1543, 26. October. Staatsarchiv Lneern: Pergamenturkunde, Landmarchen Lucern-Bcrn. Abgeordnete von Bern, nämlich Jacob Wagner, Venner nnd des Raths, und Peter Thomani«, Vogt ^ -i-rachselivald; und von Lucern Niklaus von Meggen, Pannerhcrr, und Stephan Amlehen, Seckelmeister, ^u'gt im Entlcbuch, finde«« sich auf Geheiß der Obern an der Grenze zwischen Trnbenthal und Entlebuch ^u. Daselbst ist nämlich auf Krüzrüti ein hohler Ahorn, der als „Lachbaum" diente, niedergefallen und diesfalls in Betreff der Bestimmung der March Span geivaltet. Die Abgeordneten verständigen sich, statt des unigefallenen Ahorns ein Marchstein mit den Wappen der beiden Städte errichtet «verde«« soll. ^>e Richtung der March wird beschrieben. Schultheiß «md Näthe beider Städte genehmigen diese Verhand- 'Ug und besiegeln die hierüber gefertigte Urkunde. Beide Si-a-« hangen. 154. Waden. 1543, 29. October (Montag „ach Simon nnd Judä). ^""tSarchiv Zürich : Abschiede Bd. IS, f. S7S, ssa. Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Abschiede kle, S. 171. LaiideSarchiv Tchwvz- Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede Isis—iv. KantonSarchiv Frciburg: Badischc Abschiede Bd. l«. Ka»ltvl»öarc!)iv Solothurn : Abschiede Bd. L6. KantonSarcliiv Schaffhause»: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johannes Haab, Bürgermeister. Bern. Johannes Pastor, Vcnner «md des Raths. ^Ueeri«. J.Jacob Marti, des Raths. Nri. Jacob a Pro, des Raths. Schwpz. Dietrich Jnderhalden, ^ Naths. Unter«valden. Hans Burrach, Statthalter «u«d des Raths zu Obivalden. Zug. Christian Heß, 312 October 1543. des Raths. Glarus. Ulrich Stucki, des Raths. Basel. Bat Summerer, des Raths. Fr ei bürg. Peter Schmidt, Burgermeister uud des Raths. Solothurn. Konrad Graf, des Raths. Schaffhauseu. HanS Waldkirch, Bürgermeister. Appenzell. Haus Broger, alt-Laudamma»u. — E. A. A. k. 82 1). t». Der Bote von Basel bringt vor, es sei durch Gottes Gnade dieses Jahr Korn genug gewachseil und werde auf die Märkte der Stadt auch immer viel geführt; dennoch treiben es die Fürkäufer so arg, daß ein Sack von einem Markt zum andern bis 10 oder 12 Plappart aufschlage; würde dagegen nicht eingeschritten, so wäre noch größere Theurung zu besorgen; dadurch seien die Herren veranlaßt worden, eine Verordnung zu machen, die der ganzen Eidgenossenschaft zu Gutein diene. Die übrigen Orte, namentlich die welche sich von Basel her „bekomm" müssen, bitten, eine erträgliche Einrichtung zu treffen und die festgesetzte Ordnung Zürich und Lucern mitzutheilen, damit mau sich darnach zu verhalten wisse. !». Es wird jedem Boten eine Abschrift des Mandates über den Fürkauf zugestellt, das die Regierung von Ensisheim erlassen hat. Da man dasselbe der Erbeinung nicht gemäß findet, so soll man auf nächsten Tag Gewalt haben, an die Negierung zu schreiben oder Anderes zu thun, damit der freie Kauf nicht gesperrt werde. «. Joachim von Nappensteiu begehrt Antwort in Betreff der neuen Metzg in Pfyn. Einige Boten sind gar nicht, die andern ganz ungleich instruirt. Da er verspricht, nur einen Gulden jährlichen Zins zu fordern, indem er den allgemeinen Nutzen im Auge habe, so wird verordnet, es sollen die Boten von Zürich uud Uri, die im Thurga» die Klosterrechnung einnehmen, dort nachfragen, ob die Sache der Gemeinde gefalle und nützlich sei, und ans dein nächsten Tage berichten, was sie erfahren. «R. Diese beiden Boten sollen auf St. Martinstag Abend» in Frauenfeld sein, um dann die Klosterrechnungen zu empfangen. Ferner sollen sie mit dem Landvogt, dem Landammann und dem Landschreiber eine Verordnung berathen, wie das Korn für das folgende Jahr zu geben sei, daß der arme geineine Mann es ertragen könne, t . Da man den Zeitumständen nicht trauen darf, so hat man dem Vogt zu Sargans geschrieben, er solle das noch nicht gefaßte Geschütz im Schläfst bestens, doch mit den geringsten Kosten rüsten lassen, damit es bereit wäre, wenn etwas einfiele; wenn aber ein Ort nicht dazu stimmte, so mag es für seineu Theil dem Landvogt abkttnden. t. Burgermeister Waldlirch von Schaffhauseu zeigt au, seine Herren seien vor kurzer Zeit aberinals aufgefordert worden, auf den nächste Reichstag in Speyer, der Ende November beginne, eine Botschaft zu schicken. Man legt jedoch das Mandat einfach bei Seite und bestätigt den vorigen Abschied. K. Der Landvogt im Thurgau schreibt, er habe aus Begehren Zürichs in der Propstei zu Klingenzell, nachdem der Propst nach Radolfzell gezogen, alles Vorhandem' aufschreiben lassen lind in Haft gelegt, alsdann das Haus mit einem Schaffner versehen; damit sollte aber keinem Theil an seinen Rechten Abbruch geschehen. Der Propst habe nun Recht vorgeschlagen und verlangt, daß er den Verordneten wieder eickferne ; er habe denselben an die X Orte gewiesen. Da der Kläger nicht erscheint, und der Bote von Zürich, wiewohl nicht instruirt, (aberinals) auseinander setzt, daß die Propste von jeher dem Gotteshaus Stein zugestanden, und der Propst mit Zürich einen Vertrag gemacht habe, ch wird die Sache auf deu nächsten Tag verschoben, wo der Propst ohne Zweifel erscheineil wird. I». Zuast' meister Hütli von Constanz trägt vor: Nachdem wir ihn als Landsäßen in Schutz und Schirm genommen, haben die von Constanz seine Güter in Haft gelegt; da er mehrmals die Eidgenossen um Hülfe angesucht damit er zu billigem Recht gelange, so haben Seckelmcister Lavater von Zürich, der Landvogt und der Land- schreiben' im Thurgau mit der Gegenpartei gütlich unterhandelt. Da weder die gestellteil Mittel noch da» vorgeschlagene Recht von Obmauu uud Zusätzern angenommen werde und der streitige Kelnhof in der Grafscha^ Thurgau liege, so sollte nach seiner Meinung der Span vor dem Landvogt gerechtfertigt werden, indem lN' October 1543. Ziz "'cht wohl bei seine» Gegnern das Recht annehmen könne; er bitte um Gottesmillen, ihm beholfen zu sein, daß jene Beschlagnahme aufgehoben werde. Nachdem mau vernommen, was Alles in der Sache gehandelt worden, hat man eine Abschrift der erwähnten Mittel bezogen, um auf dem nächsten Tag zu beschließen, ob Man dem Hütli gestatten wolle, die constanzischen Güter im Thurgau auch in Haft zu legen, i. 1. Dieser ^ag ist von Zürich angesetzt wegen des Schreibens von dem König von Frankreich betreffend die Burgunder, ^agt Wunderlich führt dessen Inhalt noch weiter aus. Darauf erscheinen die Boten der Grafschaft, legen ^e schriftliche Antwort, eine Missive des Kaisers und eine Ratification der Erbeinung ein. Nach Verhöruug U'r beidseitigen Schriften hat man dem französischen Gesandten nach Gntsinden geantwortet, die in des Kaisers -duschrist enthaltenen Scheltnngen jedoch nicht berührt, um weitern Unwillen zu verhüten, und den König "uf das dringendste gebeten zu verschaffen, daß die Neutralität gegen die Grafschaft Burgund in allen Punkten beobachtet werde; man hat ihn auch um beförderliche schriftliche Antwort ersucht, damit man sich darnach zu Achten wisse, I. Vogt Wunderlich bringt weiter vor, die Vereinung sage, daß kein Theil des andern "istnen Feinden Aufenthalt geben solle, meßhalb der König begehre, daß wir die Botschafter des Kaisers und ^ Marquis von Guast aus dem Laude weisen, weil sie Alles, was sie erfahren, ihren Herren schreiben ^"d viel Unruhen anstiften. Das gleiche Begehren stellen die eidgenössischen Hauptleute in der Picardie in Allein Schreiben. Da man ohne Vorwissen der Obrigkeit hierin nicht handeln darf, so wird das in den - bschied genommen. I. 3. Vogt Wunderlich eröffnet den Wunsch des Königs, für die Bezahlung der Sölde von Perpignan und Piemont einen Aufschub bis zur Entrichtung der Pension zu erhalten, und bittet zu /denken, daß die Knechte, die jetzt im Dienste stehen, gereizt werden möchten heimzukehren, wenn jene Sölde icht bezahlt würden :c. Darauf wird ihm erwiedert und dem König geschrieben, die Hauptleute seien geneigt, »u warten; weil aber die Knechte aus den genannten Feldzügen nackt und ohne Geld heimgekommen seien, duf den Sold hin Tuch, Wein, Korn und andere Bedürfnisse gekauft haben und jetzt von den Gläubigern ^chtlich betrieben werden, so rufen die Hauptleute die Obrigkeiten ernstlich um Hülse an, damit der Sold 'Mhlt oder das Recht eingestellt werde; da letzteres nicht thunlich sei, so bitten die XI Orte den König zum "glichst?», i» Betracht der Roth und der großen Theurung, auch der redlich geleisteten Dienste, zu verschaffen, M die fragliche Snnnne ohne Verzug nach Baden erlegt und die Ansprecher befriedigt werden, indem sonst ^ Hauptleute gcnöthigt würden, auf des Königs Kosten (als Geiseln?) sich nach Baden zu legen, und die ^wen Knechte ihm großen Unwillen nachtragen möchten, i». 4. Dem König wird über die von Vogt underlich angezeigten Nachrichten und das Schreiben der Hauptlcute, daß sie bisher wohl bezahlt worden verbindlich gedankt, mit der angelegenen Bitte, die Knechte auch ferner bestens empfohlen zu halten, da '"an den Hauptleuten geschrieben habe, daß sie ihm ehrlich und tapfer dienen sollen; den letzteren ist befohlen, /"»ig ^ berichten, was ihnen begegne. >». 5. Endlich hat man den König ermahnt, die zu Mondovi in 4w»,ont belagerten Knechte eiligst entschütten zu lassen, damit sie nicht Hülflos verderben müßten; sonst möchten " Unfern sich in Zukunft weigern, derart in Städten oder Flecken zu dienen. «». Der burgundischeu Botschaft man diese Antwort: 1. Man habe den König von Frankreich ernstlich gebeten, die Neutralität zwischen Herzogthnm und der Grafschaft pünktlich zu halten und sich darüber förderlich zu erklären. 2. Ihre Ver- ^üwortimg nehme man sammt der Ratification der Erbeinung und des Kaisers Schreiben in den Abschied; ihnen weiter etwas angelegen wäre, so können sie es aus dem nächsten Tage anbringen. 3. Obwohl d der König ein Schloß berannt und einige Dörfer geplündert habe, so wünsche und rathe man ^ daß six Neutralität genau beobachten und keine Ursache zu Thätlichkeiten geben, da sie wohl ermessen 314 October 1S43. können, was für Folgen solche hätten, und daß man ihnen überlassen müßte zu tragen, was sie mit Gewalt sich zuziehen würden. 4. Den Gefangenen mögen sie noch behalten und mit dem Proceß nicht eilen, damit die Sache so viel möglich gebessert werden könnte. 5. Das Begehren, eine Botschaft zu verordnen, um die Erbeinung zu erneuern, bringe man aus Mangel an Vollmacht heiin. z». Für diese Geschäfte wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag nach St. Andreas, d. i. den 2. December, wo jeder Bote mit Vollmacht erscheinen soll. «z. (V, VII Orte?) Der Vogt von Lauis berichtet, in Folge des Schreibens der Orte („unser") habe er zwei Personell entdeckt, die sich des lntherschen Glaubens annehmen, nämlich einen entlaufenen Mönch, der Pfarrer zu „Morcho" (Morco?) sein soll. Dieser behaupte betreffend den freien Willen, der Mensch vermöge nur so viel Gutes zu vollbringen, als Gott mit ihm wirke, er sei in der Hand Gottes wie ein „Jät häwli" (Unkrauthake) in der Hand des Menschen. Sodann Johann Angelus; der rede öffentlich über den freien Willen in gleicher Weise. Zudem behaupte dieser, in dem Sacrament des Leibes und Blutes des Herrn dürfe Christus nicht geehrt werden, weil er nicht darin enthalten sei. Derselbe verwerfe den priestcrlich"' Stand, behauptend, wir seien alle Priester, verwerfe auch die Messe und meine, den heiligen Lehrern u»d Doctoren sei nicht zu glauben und aus die Satzungen der Kirche nicht zu achten. Heimzubringen und aus nächsten ^,ag zu antworten, wie man zur Verhütung weitern Uebels solche Personen strafen und abstellen wölb'- Die von Napperswyl wollen das Klösterlein Wieden („Wyden") nicht wie seit Altem her bleiben lassta und wehren den Ihrigen, bei ihren Herren Rath zu suchen. Sie wollen diesfalls zu den letztern eine Botschaft abordnen. Es wird ihnen nun geschrieben, daß sie dieses auf den nächsten Tag vornehmen sollen. Jnzwisch"' ist die Sache heimzubringen, um dannzumal mit Vollmacht zu erscheinen. «. Die Boten der V Orte rede" mit Venner Pastor von Bern wegen der von seinen Obern eingeführten Ordnung des Kornkaufs. Dies"' entgegnet, er wisse nur, daß man den Nnterthanen von Bern verboten habe, in den Wirthshäusern u»d Mühlen zu verkaufen; was jeder feil habe, solle er in die Stadt auf den freien Markt führen und da ucl' kaufen; das gereiche zu Gutem der ganzen Eidgenossenschaft, weil man damit die Vorläufer abhalteil köm>e! man möge es also hierbei bewendet sein lassen. Wenn aber die aus den V Orten weitere Aenderung"' erfahren, mögen sie hierüber seinen Obern schreiben. Heimzubringen. 4, Der Landvogt im Thurgau beriäsi" die VII Orte über die Art und Weise, wie die Propstei Klingenzell von Ulrich von der Hohenklingen u»d seinen Vettern auf ihren Gütern gestiftet worden sei. Es sei nämlich verordnet, daß in Ewigkeit je Z'"" Priester Sanct Benedicten Ordens daselbst mit Singen und Lesen den Gottesdienst versehen und nach ihrer Ordensregel leben sollen, wobei die Stifter der Capelle und der Stift auf alle Zeiteil ihren Schirm eidlich zugesichert habeil. Da diese Propstei in der hohen Obrigkeit der Grafschaft Thurgau gelegen ist, so soll ftd"' Bote voil der Stiftung seinen Herren Kenntnis) geben, damit diese hierin weiter zu handeln Vollmacht ertheib'»- ,i. Brandbeschädigten von zwei Dörfern der Grafschaft Baden geben die VIII Orte eine Steuer und ersuch"' die übrigen Orte, es möchte ihnen jedes einen Gulden schenken. v. Verhandlung in Sachen des Abts von St. Blasien und der Freundschaft des Georg Noggenma""' siehe Note. I», Bcrner Abschied fehlen <1 und ; im Schwyzer «I; im Baslcr und Schaffhanscr e—v, im Freiburgcr und Solothurner «I und «z—8 aus dem Schwyzer; t und n aus dem FrcibM'g"'' auch im letzter»; . Bei dem Zürcher, Basler und Solothurner Abschied liegt ein Exemplar der berührten Copieen; das Mandat ist datirt: Ensisheim 20. August. Es dürfte am Platze sein, wenigstens einzelne Stellen auszuheben, die auch für spätere Klagen Anhaltspunkte bieten. ...„So haben wir, us angezeigten, ouch anderen redlichen und beweglichen Ursachen, by vermydung nachgemelter strafen und penen fürgenomen und wölleut, wöllicher, er sig was namens oder stands der wölle, heimsch oder frömbd, nun fürohin in dem bezirk unsers regiments verwaltigung einich gctreid und frücht, als nämlich weissen, rockhen, dinkel, gersten und habern in hüsern, stetten, dörfern, kästen, schüren und uf den fryen merkten, dem lande oder anderen enden, wie (die) genant werden möchten, uf fürkouf, merschatz und gewün kouft, bestell und usser dem lande füret oder das zu beschehen verschaffen, daß der oder dieselben von jeder wagen oder karren fart söllichs getreids und früchten, so oft das erfunden, ij mark silbers, das ein der hochgeachten k. Mt. als regierenden Herren und landfürsten zu Österich, und das ander der oberkeit, under deren söllichs beschechen oder ergriffen, unabläßlich zu bezalen verfallen und darzu die wagen oder karren fart, schif und geschir, sampt der selben gekauften frucht und getreid ouch der k. Mt. halb und deren oberkeit, under deren die als obstat ergriffen wurdent, das ander halb vcrwürkt sin.... Daß ouch bis uf unfern wytcrn Kescheid und zu lassen von allen denen, so in unser regiments verwaltigung gesessen und gehörig sind, niemants, Wer oder was stands die sigen, in derselben unserer verwaltigung weder uf den kästen, merkten, in stetten, dörfern, hüsern oder schüre» keinerlei frucht oder getreid, wenig noch vil koufen, dann so vil der zu sinein täglichen gebruch und hußhaltung nottürftig, und die selb frucht und getreid ouch weder in noch ußerthalb des lands nit füren, verkaufen, noch das anderen ußwendigen Personen zethun zulassen, vergunnen oder gestatten, by peen eines orts eins guldins, so ein jeder . . ., als oft er hieher wider handlet, von einen? jeden fester der selben frucht und getreid, die der . . . uf fürkouf oder us dein land zu füren koufte, der oberkeit, under deren sölichs beschickst, unabläßlich zu bezalen verbesseren. Und daß aber die frömbden und uslendigen Personen, so sich sölliches konfs und Hinfürens der frucht und getreids undcrstan und gebruchen, gegen der oberkeit, nnder wöllicher der oder dieselben bcträtten, das erkouft getreid, darzu ir wagenfart, schif und geschier verwürkt haben. Daß ouch niemand, wer der oder die sigen, keiner comun oder gmeind noch sunderen Personen in stetten, flecke??, dörfern oder gerichten ii? dein bezirk unser verwaltigung und der rappenmünz gelegen, gesessen, einich getreit, wöllicherlei das were, zu koufen nit zugelassen noch vergunnt Werden, sy bringen dann voi? iren ordenlichen oberkeitei? gnugsamen und glaublichen schyn und bethüren darzu mit trüwen an eidsstatt, daß sy söllich getreid nit uf merschatz oder fürkouf, besunder allein zu notturftiger underhaltung uud täglichen? gebruch der comun, gemeinden oder sundcrer Personen unserer verwaltigung . . . verwenden, verbuchen und verrer noch wyter in korn, mel noch brot nit verfüren noch darinit gar kein geverde tryben noch gebruchen", sc. ec. Zu i. 1) „Der Burgunder fürtrag". Der französische Gesandte habe sich hier beschwert, daß in der Grafschaft Unterthanen des Königs gefangen seien und beschuldigt werden, sie hätten die Stadt Dole verkaufen wollen, daß aber dies bloß erfunden worden, um die Verräther, welche der König gefangen halte, zu befreien, und daß zudem in der Grafschaft gedroht werde, in? äußersten Fall jene Personen richten zu lassen. Ferner gebe derselbe vor, es sei dort ein öffentlicher Ruf ergangen, daß alle Franzosen die Grafschaft räumen sollen, und es zeige sich überhaupt große Lust, die Neutralität zu verletzen. Ueber solches Gerede könne sich die Grafschaft nickst genug verwundern; wer den? König dergleichen Dinge melde, habe diese Anzeigen erdichtet; sie hoffen nun darznthnn, daß des Königs Zweifel nicht begründet seien. Zunächst legen die Ge sandten den Proceß der Gefangenen vor. Einer derselben, Hans Virey, angeblich von Dijon gebürtig, habe sich vor 6 Jahren zu Dole niedergelassen, verehelicht, die gewohnten Freiheiten genossen und den üblichen Eid geleistet, aber zuwider demselben auf Anstiften einiger Unterthanen des Königs versucht, die Stadt Dole iu dessen Gewalt zu bringen; zu diesen? Zwecke habe er einen Einwohner von Dole, der von Moulins in Bourbonnais stammen solle, um Mithülfe ersticht, sei aber durch ihn sogleich angezeigt worden. Man habe beide verhaftet, den letztern jedoch, sobald man seine Unschuld erkannt, wieder freigelassen. Ein Ruf gegen 316 October 151-3. die Franzosen sei nicht ergangen ; noch halten sich des Königs Unterthanen in der Grafschaft auf und werden ebenso wohl oder besser gehalten als die eigenen Angehörigen. Viel mehr Ursache hätte die Grafschaft zu Klagen; denn des Königs Kriegsleute haben das Schloß Austreys (?) zu überfallen versucht und nach dem Mißlingen des Anschlags drei oder vier Dörfer und eine Abtei ausgeplündert, wie die Kundschaften von Franzosen selbst zugeben; dennoch werden die Schuldigen nicht bestraft. Die Grafschaft wolle auch dies geduldig ertragen und sich an die Erbeinung halten, die der Kaiser nun bestätigt habe; weil dies verzögert worden, so haben die Gesandten auf dem letzten Tage nicht erscheinen können. Der Reichsanlage wegen habe die Grasschaft den Kaiser dringend ersucht, die Eidgenossen zufrieden zu stellen; sie begehre nun auch, daß die Publikation der Erbeinung beförderlich von Statten gehe. Beim Zürcher, Schwyzer, Basier, Solothurner, Schafshauser Abschied, in der Lucerner Sammlung versetzt nach 1646! in der Freiburger Sammlung in Band 12 der Badischcn Abschiede, bei den Abschieden von 1402—15Sl. 2) Lateinische Copie und deutsche Uebersetzung des kaiserlichen Ratifications-Jnstrumentes bezüglich der Erbeinung mit dem Hause Burgund, d. d. Venloo („Fändet") in Geldern, 9. September 1543. Siehe Beilage 1. 3) Schreiben des Kaisers an die Gesandten gemeiner Eidgenossen, d. d. „Theuren" (Düren) im Fürstenthum Jülich, 23. August 1543, (8 Seiten umfassend). Der Verwalter des Statthalteramts in Burgund habe de» Abschied von dem jüngsten Tag zu Baden sammt beigelegten Schriften mitgetheilt. Daß der französische Gesandte unter andern Verläumdungen vorgebe, der Kaiser habe die Neutralität nach dem Abschluß gebrochen ec.» sei ein Zeichen des Kleinmuthes, indem der König und die Seinigen, weil sie kein anderes Mittel finden, den Andern Verdruß und Schaden zuzufügen, ihrem Gebrauche nach die Leute mit ehrenrührigen Worte» angreifen, um ihre eigene Sache damit zu beschönigen und Andern das aufzuladen, dessen sie selber schuldig seien. Da dies bei den Franzosen gar nichts Neues sei, so wolle der Kaiser diesen Punkt nicht mit Schell- Worten erwiedern, sondern für einmal diesen Bericht geben: Die angezeigte Instruction, worüber viel Näheres zu sagen wäre, sei geraume Zeit, bevor der König die Ratification der Neutralität übergeben habe, unterschrieben und versendet worden und zwar mit dem bestimmten Befehl, derselben nur in dem Falle Folge zu leisten, daß der König die Neutralität nicht bewilligen oder etwas gegen dieselbe unternehmen würde; der Kaiser habe übrigens genug erfahren, wie derselbe bisher die Vertrüge und andere Zusagen gehalten; so h»l»' der König viele gute Versicherungen gegeben, den Vertrag von Nizza zu halten, während er die Rüstunge» zu dem gegenwärtigen Kriege betrieben, und bis zum offenen Angriff immer versprochen, dem Frieden »»^ zukommen. Wenn der französische Gesandte herausstreiche, daß die Neutralität allein den Eidgenossen zu lu' bewilligt Worden sei, so sei zu bemerken, daß der Kaiser ausdrücklich verlangt und darauf gedrungen habe, daß sie in der Urkunde genannt werden, daß aber der König und der „Almirant" dies lange zum heftigst verweigert haben, ohne Zweifel aus keinem andern Grunde, als daß er sonst leichter nach seinem Gefall^ hätte handeln können. Die Ratification der Erbeinung habe der Kaiser bisher für unnöthig erachtet; daß er ihnen oftmals geschrieben, er sei gesonnen, sie gänzlich zu halten und den die Grafschaft betreffend^' Antheil des Jahrgeldes regelmüßig habe ausrichten lassen, hätte die Eidgenossen Wohl befriedigen dürft»- dessen ungeachtet trage er keine Bedenken, die Urkunde fertigen zu lassen, („wie dann albereit beschechen ist")- in der Zuversicht, daß die Eidgenossen diese gnädige Meinung und die bisher von Seiten der Grassel geübte freundliche Nachbarschaft erkennen und die Publikation der Erbeinung nicht weiter verschieben werde»' Daß König Ferdinand den Theil, der Oesterreich betreffe, nicht immer zur bestimmten Zeit erlegt habe, köw'e sie nicht abhalten, der Pflicht gegen die Grafschaft Genüge zu thun; er werde übrigens seinem Bruder, de»' römischen König schreiben, daß auch er sie zufrieden stelle; sie wollen übrigens bedenken, daß derselbe ft»»'' Lage nach viele Ausgaben zur Erhaltung des christlichen Glaubens gegen die Türken zu bestreiten Ebenso habe die Anlage zur Türkenhülfe mit der Erbeinung nichts zu thun; sie werden auch leicht cinfthe»- daß weder der Kaiser noch der König ohne Wissen und Zuthun der Neichsstände hierin entscheiden könne»- dennoch habe der Kaiser allen Fleiß angewendet, die Sachen dahin zu leiten, daß die Reichsstände g"' October 1543. 317 Nachbarschaft halten; er erbiete sich auch, auf dem nächsten Reichstag dahin zu wirken, daß sie hoffentlich zufrieden gestellt werden, sc. Beim Berner, Schwyzer, Basler, Schafshauscr Abschied; die Lucerner Sammlung. welcher der Abschied selbst fehlt, enthält dieses Schreiben ans k. 190. Zu v. 1543, 17. November (Samstag nach Othinar). Zürich an den Abt zu St. Blasien im Schwarzwald. Der Amtmann und Ordensverwandte des Abts, der Propst zu Wislikon, dringe beim Landvogt zu Baden auf Errichtung des zu Baden zwischen dem Gotteshause des Abts und der Freundschaft des Georg Roggenmann abgeredeten Vertrags. Da man nun berichtet sei, daß in Betreff der am letzten Tag zu Baden von den Eidgenossen ausgegangenen Erkanntniß einiges Mißverständnis; walte, so bitte man freundlich, den Handel bis zum nächsten Tag angestellt zu lassen. Si.A, Zürich; Mlsswenbuch 11.42-45, k. ss. 155. Ireiöurg. 1543, 2!). October. Staatsarchiv Bern: Frciburger Abschiede cd, r. 76. KantoiiSarchiv Frcibiirg: JnstruciionSbuch Nr. 4, 0 Sie, Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg für die Herrschaften Murten und Echallens. Gesandte: Bern. (Hans Franz) Nägeli, Schultheiß; (Johann Jacob) von Wattenwyl, Schultheiß; (Snlpitius) Haller, Seckelmeister. Pierre du Perrit beklagt sich, wie er für eine von seinem Vater selig aufgebrochene Geldsumme nnen übermäßigen Zins bezahlen müsse. Nachdem man auch den Landvogt von Orbe gehört und von der Ui der Herrschaft Echallens gebräuchlichen Uebernutzung Kenntnis; genommen hat, wird erkennt, Perrit sei nur schuldig „ach Marchzahl des Hauptgutes den Zins zu bezahlen. Wolle der Genannte. . . sich nicht dazu "erstehen, das Hauptgut mit sammt dein Zins sich abzahlen zu lassen, so soll der Landvogt solchen; Mißbrauch ^tgcgentreten, wie er überhaupt hierin die Ansicht der Obrigkeiten unterstützeil soll. I». De»; Weibcl oder Astral voi; Orbe wird in Betracht seiner treuen Dienste ein Nock gegeben, v. Da die von Penthereaz ii; ^trcff ihres Mahlens sich mit einem alten Brauch entschuldigen, so soll sich der Vogt bei den; Commissar vud Andern erkundigen und sie mit dem Mahlen halten, je nachdem das Ergebnis; seiner Nachfragen sich ^staltet. «K. Der Johannetta Monney gibt man ein Pfund Geld zu Almosen; ihre Bitte aber ist abgewiesen. Johann Bassot soll die Herrschaft Echallens meiden wie vorher, t. Clando Bicre, Johann Favre und ando Bichct (alia,!; Pichet) werden abgewiesen, und da sie es vermögen, sollen sie den Zins auf Verfallzeit ^ruhten. Da die Gegenpartei derer von Biolley nicht amvesend ist, so wird ihre Angelegenheit betreffend ^ Weid auf die nächste Jahrrechnung verschoben, doch mag der Vogt inzwischen eine Vereinbarung versuche«;. Gaudard, der sich der Habe jenes flüchtigen Gesellen, der den Obern das Ningeld entfremdet hat, bemäch- ^te, soll aus solchen; verpfändeten Gut das betreffende Umgeld entrichten und sich mit dem Nest begnügen. ' Johannetta Magdalena wird mit ihren; Begehreil „fürgewiesen". Ii Den Bernard Jacguet, der seine nicht beweisen kann, soll der Landvogt für einen Tag und eine Nacht ins Gefüngniß werfen, ihn fflgcns der Buße halb ledig lassen. I. Den; Estienne Chay sind an den diesjährigeil und frühern ver- ^''len Zinsen K Köpfe nachgelassen, i». Der Landvogt von Orbe berichtet, daß in der Herrschaft Echallens Twße Unruhe und Mißverständnis; wegen der Tröstungen entstanden seien. Insbesondere sei vor einiger Zeit Unterthan des Herrn von Brandis bei Nacht ii; das Haus eines Biedermanns gedrungen, habe mit kwalt dessen Tochter entführt und mit ihr seinen Muthwillen vollbracht und ihr ihres Vaters Tod mit 318 October 1543. Drohungen „fürgezogen". Der Vogt bittet daher zu seinem Verhalt ihm eine Abschrift der Bestimmungen über die Tröstungen zuzustellen. Es wird verabschiedet, ihm eine Copie des hierüber zu Grandson Verhandelten mitzutheilen. Den Betreffenden, der die Nothzucht begangen hat, soll der Vogt im Betretungsfalle gefangen legen, i». Der Vogt soll dem Mißbrauch, den die Unterthancn nach dem Leihen des Zehntens mit „Schwepffung" des Korns begehen, entgegen treten und denselben bestrafen, zu welchem Ende ihm ein förmlicher Schein beider Städte zu übergeben ist. «. Der Landvogt soll das Schloß nach Erforderniß verbessern lassen, z». Da der Zehnten zu Orbe nicht im Verhältniß, wie er empfangen worden ist („irer empfachung nach"), gewährt werden mag, so hat der Landvogt Vollmacht, diesfalls so gut möglich zu unterhandeln und das, was bei Treuen gezeigt werden kann, daß es an der Hauptsumme abgehe („ze bresten"), nachzulassen. »4. Seitens der ganzen Herrschaft Echallens wird gefordert, daß einige bei Vollführung der Rechtshändel waltende Mißbräuche abgestellt werden möchten. Insbesondere waltet Beschwerde, daß der Klüger, wenn er nicht rechtsfällig werden wolle, auf alle Dilationen („Dyloitionen"), deren daselbst eben viele in Uebung seien, seine Kundschaften mitbringen müsse. Es wird nun auf Heimbringen folgende Ordnung aufgestellt: 1. Der Kläger ist nicht verbunden, seine Kundschaften in das Recht zu „wühreu", sie seien ihm den» zuvor mit Urtheil ordentlich zuerkennt. 2. Nach diesem Urtheil hat er für den ersten Tag acht, für den zweiten Tag vierzehn Tage und für den dritten und letzten Tag sechs (Freiburg drei) Wochen und drei Tage Ziel, seine Kundschaften zu bringen. 3. Weil ans dem Zeugniß von Verwandten mehr Argwohn als Wahrheit zu schöpfen ist, so soll niemand Einem Zeugniß geben, dem er näher als in der vierten Linie blutsverwandt ist, so daß die, welche in der Verwandtschaft nicht über den dritten Grad humusreichen, aberkennt werde» sollen, es wäre denn, daß sie für den Beweis von Ehehandlungen angerufen würden. Doch mag eine Partei Verwandte der Widerpart, auch solche, die beiden Theilen gleich nahe verwandt sind, als Kundschaften gebrauchen, ausgenommen in Fällen, die Ehre, Leib und Leben betreffen. 4. In Betreff der Belohnung der Zeugen und Weibel bleibt es beim Alten. >. Wenn die von Kerzers in Betreff ihres Handels gegen von Nied eines Weidgangs wegen sich gegen das erlassene Urtheil beschweren, so sollen sie mit der ergriffene» („fürgezogenen") Appellation fortfahren. «. Wegen des von Marten her getriebenen Vorkaufs haben d» von Freiburg den feilen Kauf außer ihr Gebiet gesperrt. Auf Verwenden derer von Murten und Neuenbürg wird diese Maßregel aufgehoben, mit der Bedingung, daß nicht im Geheimen Vorkauf getrieben werde n»d die von Neuenburg, wenn sie zu kaufen kommen, dem Amtmann zu Murten einen Schein ihrer Obrig^ vorlegen und bei Treuen geloben, daß sie es für ihr Hausgesinde und nicht außer Landes zu führen, kaust'»' Winden neue Klagen walten, so behaltet man sich weiteres Einsehen vor. 4. Die von Murten klagen, rwl' die Müller die ihnen gesetzte Ordnung nicht halten. Beschluß: es bleibe gänzlich bei der benannten Ordn»»g und soll derselben bei der bestimmten Buße nachgekommen werden. 11. Dem Clando Henin werden für st»»'" Barr sechs Eichen im Galm bewilligt, v. Dem Gubernator von Lugnorre soll der Schultheiß von M»^'» wegen Hut des gefundenen Kindes zehn Pfund vergüten, w. Der neue Weibel von Kerzers hat eine» erworben, x. Der „Bänder" von Murten fragt im Namen der Stadt an, wie sie es mit der MlN '»»ii und dem Gewicht der Diken halten sollen. Die Boten erkennen, da in Murten meistentheils Savoyer M»>T gebraucht werde, so sollen die Diken bei der wälschen Gewicht gegeben und genommen werden, bis die Ol»^ leiten diesfalls eine Ordnung gemacht haben. Der Schultheiß eröffnet, rvie der Galm durch tägl»T' Holzschlagen Seitens der Umsässen verderbt und verödet werde. Die Umfassen aber wollen von ihren tigkeiten nichts „abschrenzen" lassen. Es wird verabschiedet, eine Botschaft beider Städte soll den Gast» »" Oetober 1543. 319 die bezüglichen Nechtsamen untersuchen und es sollen demnach die Betreffenden gebührend bestraft werden. Der Schultheiß eröffnet, daß jene Stücke, auf welchen die von beiden Städten einer (Stadt Marten?) uni Zins geliehenen („in Zinswys ufgeben") 100 Gulden versichert worden, zum Theil verkauft und verändert worden seien. Es wird beschlossen, sich genau zu erkundigen, wer diese Stücke besitze und wie sie von einander gekommen seien; dann soll man den Inhabern befehlen, diese Stücke zusammenzuthun oder das Hauptgut zu erlegen; wo nicht, soll man die Stücke zu Händen nehmen. t»i». Der Schultheiß soll die, einzig durch Hubelmann's sel. Verzug verhinderte Erstellung der Erkanntnisse des großen Zehntens befördern und die, welche hierbei Gerechtigkeiten zu haben beglauben, dazu berufen. I»I». Der Schultheiß soll sich erkundigen, wer den großen Zehnten verweigere. Wer dann nicht eine zehnjährige Ersitzung nach Landesgewähr zeigen ^»n, soll zur Bezahlung angehalten werden, ve. In Betreff von Molliandts Gütern soll mit den Ansprechen!, wenn sie von ihrer Forderung nicht ablassen wollen, verfahren werden, wie es früher löbliche Gewohnheit war. ,K,I. Mäder ist für diesmal wegen des Guldens ledig gesprochen, mit dem Beifügen, daß das, was duftig „gefunden oder geschlagen" wird, dem Schultheiß überantwortet werden soll. Glauben dann die von Marten gegenüber dieser Ordnung befreit zu sein, so mögen sie auf uächster Jahrrechuung ihre Beweise vorigen. Dem, welcher die Känel des Schlosses verbessert hat, wird ein Mütt Korn geschenkt, II. Da ^ie von Gurmels den Zins wegen des Antheils Galin verweigern, so hat der Schultheiß Vollmacht, ihnen ^n Galm ganz zu verbieten. KK. Der Schultheiß, der wie schon im letzten Jahre verlangt, daß die von Mlgnorre ihre Briefe unter seinem Siegel errichten lassen sollen, soll die genannten, wenn er nichts Weiteres nachweisen kann, bei ihren: Gebrauche ruhig lassen. I»I». Die von Grandson und Einige von Orbe sind nut ihrem Begehren, in Betracht der Theurung ihnen etwas am Zins, besonders am Korn nachzulassen, auf ^wse Jahrrechnung gewiesen worden. Da man nicht einsieht, in ivie iveit jeder Mangel und Roth leide, so nnrd den Vögten voi: Grandson und Orbe aufgetragen, die Sache zu untersuchen und nach Ermessen Nachlaß öu gewähren, Ii. Der Landvogt von Orbe soll den: neuen Kilchherrn von Oulcns das „versapet" Korn, und Landvogt Frisching das gemäß der mit ihm getroffenen Uebereinkunft für sein Recht nnd seinen Lohn 'hin Gehörige und den Nest der vom verstorbene!: Kilchherrn verlassenen Fahrhabe, die er seine»: Vogtkinde ' Ergäbet hat, (diesen:?) zukommen lassen. 1^1^. Wenn Clando Drognis den geforderten Zins anerkennt, ihn der Landvogt zu Lausanne erkennen lassen; muß aber das Recht bestanden ,verde», so soll dieses vor Landvogt zu Orbe, wo die Stücke liegen, vor sich gehen. II. Rechnung des Landvogts von Orbe. Rechnung von Christoph von Mülinen, Schultheiß von Murten. i»i». Die Boten von Bern bringen an: ^ Da die auf dein Rechten zu Montcuach gegen Johann de Dompierre aufgeführte Kundschaft nur so viel ^'tzab, daß dieser den Perrit auf der Mitte der Brücke fangen ließ, so glauben sie, die Pfändung sei auf 'Mer Herrschaft geschehen; man solle daher den de Dompierre diesfalls ruhig lassen oder nachweisen, daß der ^Nze Wasserruns denen von Freiburg (ihnen) gehöre. 2. Daß der Commissar von Bossonnens wegen einiger ^ücke, die dein Hause Hautcrest zudienen, den: Schaffner (desselben?) einige Bekenntnisse einhändige, wofür gute Nechtsamen besitze, mit der Bitte, den Handel genauer zu untersuchen. 3. Es solle den Laudvögten iw» Orbe und Grandson wegen Vcrabfolgung der einer jeden Kirche gehörenden Zinse geschrieben werden. M Ihre Herren bedauern die Einsetzung des Kirchherrn von St. Anbin, da sie beglauben, der Kirchensatz ^selbst stehe ihnen zu. Sie begehren, daß man von ihrer Rechtsame nichts „abschrenze". 5. Da in Betreff /i' des savopischen Landes wegen übernommenen Zinse zwischen beiden Städten eine Vereinbarung erfolgt 'st. so sollen die von Freiburg der auf sie gefallenen Zinse die von Bern entledigen und anstatt der alten 320 October 1543. Beschreibungen zur Zufriedenheit der Anspreche neue errichten. Der Rath von Freiburg antwortet hierüber: Zu 1. Vor Langem, noch zur Zeit des Bischofs von Lausanne, bevor die von Bern das Land an sich gebracht, haben die von Freiburg die Brücke ohne Widerspruch erstellt und innegehabt; sie beglauben, bei diesem Besitz zu verbleiben und bitten, sie nicht davon zu drängen. Zu 2. Betreffend die Ansprüche von Hautcrest wäre für den Handel nützlich gewesen, wenn der Commissar derer von Freiburg („ir") mit ihren Gewahrsamen anwesend gewesen wäre; die von Freiburg werden ihn aber diesfalls beschreiben und die Briefe beider Theile wohl untersuchen („erfeggcn"). Zu 3. Die von Freiburg ihres Theils werden verschaffen, daß diejenigen, welche schuldig sind, bezahlen. Zu 4. Betreffend den Kirchensatz zu St. Aubin glauben die von Freiburg richtig gehandelt zu haben, weil ihnen die Herrschaft von ihren Mitbürgern ohne Vorbehalt übergeben worden sti> Zu 5. Wegen der in der Verkommniß denen von Freiburg zugetheilten Zinse werden sie ihren Mitbürgern von Lucern schreiben und sie versichern, daß sie befriedigt sein werden. ««. Die von Freiburg lassen den Landvogt Tribolet in Betreff seiner Fischenzen bei dem in Bern beschlossenen Artikel und haben ihm ihren halben Theil von der Capelle zu la Lance nachgelassen und vergönnt. Im Freiburger Abschied fehlt KV—AT, II, inin. In u«> schreibt der Freiburger Frisching anstatt Tribolet. Die Gesandtennamen von Bern aus dem Rathsbuch Freiburg Nr. LI, d. d. 29. October. Zu nn 1. Der später dem Abschied beigefügte Randtitel lanteti „Sensenbrugk Jurisdiction Streit"« Nach der Antwort von Freiburg dürfte eher an die Broye zu denken sein. 15«. Wer». 1543, kurz vor 2. November. Verhandlung einer Gesandtschaft von Neuenburg zu Bern. Wir sind auf die Mittheilung folgender Missive angewiesen: 1543, 2. November. Bern an Neuenburg. Man habe den Vortrag der dortigen Gesandten, die letzthw zn Bern waren, betreffend die von Meister Wilhelm (Farel) zu Liguicrcs gehaltene Predigt, den Widerstand derer von Landeron und das Schreiben derer von Solothurn verstanden. Unter den gegenwärtigen Verhält nissen, beim Wechsel der Herrschaft in Folge des Todes der Gräfin und andern die Grafschaft berührende» Schwierigkeiten scheine es gerathen, dermalen keine Neuerungen vorzunehmen, damit jeder Anlaß zu Unruhe»' welche ein Ueberstürzen der Angelegenheit leicht herbeiführen könnte, vermieden werde. Es dürfte daher a>» Platze sein, dem Meister Wilhelm Farel zu verdeuten, daß er sich mäßige, in der Hoffnung, der Herr werde die Mittel zur Aeuffnung seiner Ehre doch eines Tages beschaffen. Wenn dann die von Solothurn daraus dringen, daß ihnen auf ihr Schreiben geantwortet werde, so könne man ihnen sagen: Farel, ein eifrig^' Diener Gottes und getrieben von seinem Gewissen, sei ohne Wissen und Geheiß derer von Neuenburg »»^ Lignieres zu predigen gegangen, in der Meinung, nichts Fehlerhaftes zu thun uud niemand zu beleidige» > da der Ort zur Grafschaft gehöre, habe er gedacht, es sei besser, wenn derselbe in der Religion dem grifft» Theile der übrigen Grafschaft gleichgestellt werde, als wenn er eine besondere Religion behalte und sich hierdnr) von den andern trenne. Was Landerou betreffe, so hätte man dort allerdings durch die gegen Farel »u Werk gesetzten Drohungen und Nohhcitcn denen von Neuenburg Anlaß gegeben, mit Klagen den Beschwerde» derer von Solothurn zuvor zu kommen. Nichtsdestoweniger habe man jene mit Geduld ertragen und wo» November 1543. 821 die Sache beiderseitig zu Gutem aufnehmen und sich bezüglich dieser Angelegenheiten so benehmen, daß guter Friede, Freundschaft und Nachbarschaft erhalten bleiben: hiemit werden die von Solothurn sich zufrieden geben. St. A. Bern - Welsch Missivenbuch L, r. 8. An dieser Stelle lassen wir noch einige weitere auf den Gegenstand dieses Abschiedes bezügliche Acten- stücke folgen l 1) 1543, 25. Juli.' Landerou an Solothurn. Seit ungefähr drei Wochen und während drei Sonntagen befinde sich zu Lignieres ein Prädicant, der dahin gekommen sei, um dort zu predigen; er sei begleitet vom Chatclain und einigen des Raths von Neuenstadt; warum (sn guol raison) ivisse man nicht. Lignieres gehöre nun zur Pfarrei Landeron, die Mehrheit daselbst verlange zu leben wie die von Landeron, die Gcgen- part bestehe nur aus Zehn oder Zwölfen, worunter drei aus einem Hause, deren Vater, als Chef des Hauses, wie die von Landeron leben wolle. Die von Landeron seien selbst in Lignieres gewesen und haben sich von dem guten Willen der dortigen Mehrheit überzeugt, weßhalb man ihnen versprochen habe, sie nach Kräften Zu unterstützen. Das aber könne man nicht füglich ohne die Hülfe derer von Solothurn. Alan bitte daher diese um ihre Meinung und ihren Rath und daß sie an den Gouverneur schreiben möchten, damit er verfüge, daß man die Leute ruhig lasse, in gleicher Weise, wie dieses bereits gegenüber denen von Cressier angeordnet worden sei. K. A. Solothnrin Schreiben von Ncucnbnrg irvo—iooo. (Französisch.) 2) 1543. 21. October (Sonntag nach St. Lucä Evangelist). Landeron an Solothurn. Sie werden von Meister Farel belästigt, indem er nach Lignieres komme, daselbst zu predigen gegen den Willen der Mehrheit des Orts und der Pfarrei. Man habe diesfalls denen von Solothurn wiederholt geschrieben, aber ungeachtet der Antworten und Mahnungen derselben habe man keine Ruhe; man bitte daher, guten Rath zu erthcilen; wenn die von Solothurn ihnen nicht behülflich sein konnten, daß sie im bisherige» Stande bleiben mögen, so mögen sie es sagen, dann werde man sehen, was in dieser Sache weiter zu thun sei (ob vous 1s norm wanclsi! ^ porvoirons <1n nostrs pouvoir). Denn heute sei Farel wieder zu Lignieres gewesen, um zu predigen. Man habe zwei vom Rathe und der Gemeinde an ihn geschickt ihn zu befragen, wer ihn dieses geheißen habe. Darauf habe er nur geantwortet, das komme einzig von Gott und ihm, obgleich ihn Einige von Neuen- stadt »nd die Lutherischen von Cressier begleitet haben. Man fürchte daher, die Briefe derer von Solothurn vermögen nichts, wenn nicht andere Wege eingeschlagen werden (si von tanckis gus parier a oulx); von ver Herrschaft habe man keine Unterstützung zu erwarten, obwohl man sich stets bei dein Gouverneur und seinem Stellvertreter verwendet habe. Man bitte daher ein für allemal die von Solothurn zu schreiben, was >hre Meinung in der Sache sei und wie man sich benehmen solle; man sei nämlich gesinnt (wenn Solothurn ^»verstanden sei) den Prädicanten init Gewalt abzutreiben. K. A. Solothurn: Schreiben von Neuenbürg 1600—-ieoo. (Französisch.) 3) 1543, 22. October (Montag nach Lucä Evangelist). Solothurn an Hans Wallier, des Raths, jetzt zu ^vissach. Durch seine Bürger von Landeron habe es erfahren, daß gestern Wilhelm Farel zu Lignieres gepredigt habe, worüber die von Landeron und auch die von Solothurn, jener wegen, sich beschwert finden. Man höre nun, es seien Einige von Nenenstadt dabei gewesen. Deßwegcn beauftrage man ihn, sich dahin zu begeben vnd sich bei dem Meier und Rath zu erkundigen, ob das Erwähnte in Folge ihres Befehles stattgefunden habe oder nicht, um so mehr, als man ihnen diesfalls früher das Recht angeboten habe. Dabei soll Wallier bie von Neuenstadt gütlich angehen, sie mögen zu Gefallen derer von Solothurn und wegen guter Nachbarschaft mit denen von Landeron die Ihrigen bestimmen, solche Vorgänge zu unterlassen und die von Solothurn weiterer Mühe und Arbeit, die sie sonst hierin auswenden müßten, zu entheben. a. A. Solothurn : Missivenbnch «t, S. 377. Unter gleichem Datum ergiengen von Solothurn in gleichem Sinne Schreiben an Prangin, an die vier Ministralen und den Rath zu Neuenburg und an Meister und Rath zu Neuenstadt. nnaom s. sw, 37a. ss». 4) 1543, 24. October, Neuenbürg. P. Chambricr, Stellvertreter des Gouverneurs, an Solothurn. °w"te er denjenigen Brief, den sie an den Gouverneur, Herr» von Prangin, gerichtet haben, erhalten, 41 322 November 1543. worin sie der am letzten Sonntag von Farel in Lignieres, einer Pfarrei von Landeron, Wider Gunst und Willen derer von Landeron gehaltenen Predigt erwähnen und verlangen, daß man mit Farel rede, er möge jene rnhig lassen und keine Neuerungen vornehmen. Sobald der Gouverneur zurückkehre, werde er ihm dieses Schreiben vorlegen; inzwischen werde er, soweit möglich, den Farel bestimmen, durch seine Predigten keine ferner» Unruhen zu veranlassen. m «. Solothurn: Schreiben von Nouenbm'n I5.no— wo». (Französisch.) 5) 1543, 25. Oetober. Vogt, Bürgermeister und Rath zu der Nencnstadt an Solothurn. Antwort auf dessen Brief in Betreff der Predigt Farels zu Lignieres. Sie seien weit davon entfernt, den Burgern derer von Solothurn zu Landeron Neuerungen einzuführen. Aber wie der Leib seiner Nahrung bedürfe, so müsse auch die Seele mit geistlichen Dingen gespiesen werden. Da nun die von der Nenenstadt („wir") erkennen, daß das Wort Gottes die Speise der Seele sei, so solle man billig dasselbe hören. Man wolll ihnen daher nicht zürnen; „denn wo es sich begebe, als ein jeklicher gern sincn gescheften nachgat, und das sich begebe, daß man an einem ort wölkte bredigen, es wäre zu Landeron, zu Lignieres oder an andern örter», so wölkten wir uns flissen, das wort Gottes zu hören, und das durch kein list noch Übermut oder gevärden, dadurch bösers entspringen möcht." K. A. Solothurn: Schreiben von Neuenbürg 1500—160». 157. Areivurg. 1543. 8. November. KantvttSarchiv Freibnrg: Rathsbuch Nr. öl. Vor Rüthen und Bürgern zu Freiburg verlangen Gesandte von Bern, nämlich Johann Jacob Watteuwpl, alt-Schultheiß Johann Franz Nägeli und Seckelmeister Sulpitius Haller, alle des Raths, Aufschb^ wie der Kauf um die Grasschaft Neuenbürg geschehen sei. Als ihnen dieses mitgetheilt worden, eröffnen sio, Herren hätten zwar geglaubt, der Kauf gestalte sich in Gemäßheit der ihnen von denen von Freiburg übersandte" Missive so, daß nur sie als Mitkäufer erwähnt würden, ohne daß für andere Orte ein diesfälliger Vorbeha stattfände. Indessen verlangen nun die von Freibnrg die Ansicht derer von Bern zu kennen und diese wolle ihnen unverhohlen dahin eröffnen: Wie denen von Freiburg bekannt, sei die Procura veraltet und wäh>o>» acht Jahren kein Gebrauch davon gemacht worden; sie habe zudem im wichtigsten Theile ihres J»Ü^'( nämlich im Datum des Tages und „Endes" eine Rasur; sie sei auch heimlich und hiuterrüks der Ki»^' denen die Grafschaft wie der Frau übergeben worden sei, zu Staude gekommen, von keinem Schreiber gezeichnet, vielmehr bevor der Kauf jemand angetragen worden ivar, zu Neuenburg öffentlich widerrufe» »" annullirt worden; ohne vorherige Einwilligung ihrer Söhne habe die Frau für Abschluß eines Kaufes ke»^ Gewalt gehabt; nach gemeinem Rechlsgcbrauch sei es Uebung, daß mit dem Tode des Vollmachtgebers Procura erlösche und die Frau sei nun wirklich gestorben; wenn auch der Kauf zu Stande käme, so in Frankreich und anderswo viele Ehrenleute, die denselben ziehen würden; endlich stehen die von ' f (mit Neuenburg) iu Burgrechtsverhältnissen. Aus diesen Gründen wissen die von Bern nichts zu ka»b^ das mit Ehre, Fug, Glimpf und Billigkeit erworben werden könnte. Wenn aber denen von Freiburg ot»'^ bekannt sei, das man füglich und ohne Spott und Nachreden besorgen zu müssen, sich aneignen seien sie geneigt, mit ihnen darüber zu reden. Uebrigens haben sie Vollmacht, nebst denen von Fu" ^ ^ den Söhnen zu schreiben, daß mau auf die vorliegende Procnra in keinen Kauf eintreten wolle. Mtl> ' Bürger beschließen hierauf, denen von Bern („inen") zu schreiben, daß man des Friedens uud der November 1543. 323 'vegm nebst ihnen von dem Kauf abstehen wolle; das beantragte Schreiben an die Söhne wollen sie sich ebenfalls gefallen lassen, in dein Sinne, daß ihnen geschrieben werde: auf ihre Bite und wegen des Todes ber Frau wolle man sich nicht mit der Sache behelligen, nicht aber, daß dieses geschehe, weil man der Procura keinen Werth beilege. Dieser Beschluß soll auch au Solothurn berichtet werden. Die bezügliche Instruction für die Gesandten von Bern enthält außer dein in den Abschied Aufgenommenen noch folgendes Bemerkenswerthe: 1. Der augebliche Vollmachtträger sei kein ordentlicher Hausdiener der Fürstin, während doch in so wichtigen Geschäften vertraute, geheime Amtsleute zu Procuratoren bestellt werden. 2. Vieles komme auf das Datum des „Kaufbriefes, den der Procurator geben" an. Laute dasselbe auf die Zeit vor dem Tode der Markgräfin, so wäre eine Ratification erforderlich gewesen, die sie aber wegen ihres erfolgenden Hinscheidcs nicht mehr ertheilen konnte; gehe aber das Datum auf spätere Zeit, so sei die Sache ganz ungültig und hätte es den Anschein, als wäre mau trotz dem Widerruf der Procura nach dem Tode der Gräfin gefährlich zu Werke gegangen. 3. Die Markgräsin habe durch ihre Gesandten den beiden Städten oder wer sich mit dem Kaufe behelligen sollte, Recht geboten, und es sei auch deßwegen mißlich, in der Sache fürzufahren. 4. Wenn man das Recht hätte, mit Bezug auf die Grafschaft irgend etwas käuflich zu erwerben, so dürfte das nur geschehen mit dem in der Instruction vom 14. Mai angezeigten,Vorbehalt und mit dem Vorbehalt aller Rechte und Vortheile, welche die Stadt Bern an der Grafschaft jetzt und später dnrch Gewahrsamen nachweisen könne. — Die Verhandlung vom 8. November ist übrigens eine Fortsetzung der Jahrrcchnungstagsatzung beider Städte vom 29. October. Die genannte Instruction bildet einen Theil der Jahrrechuungsinstruction und besagt, daß die Antwort derer von Bern auf die Anzeige, daß der Kauf auf Gefallen der letztern abgeschlossen worden sei, auf diesen Anlaß verschoben worden sei. Als ein der eigentlichen Jahrrechnung fremdes Tractandum blieb die Verhandlllng der Ausfertigung des ordentlichen Jahrrechnungsabschiedes fern. St. A. Bem: JnstrucUonsbuch o, c. iso. Dahin gehört noch folgender Beschluß: 1543, 5. October. Räthe und Burger zu Freiburg erkennen, auf das Schreiben derer von Bern sei zu antworten: man habe den Kauf um 60,000 Kronen, „mit dingen, daß ime solt ein eelich (erlich?) stat gelassen werden", beschlossen, mit ziemlicher Bezahlung und allweg unter Vorbehalt der Zustimmung derer von Bern, ohne die man nicht fürfahre; man bitte daher um die Mittheilung ihres Entschlusses. Deu Gewaltsbrief habe mau besehen und wisse, welche Wertschaft (Währschaft?) und Besieglung er „angeboten". K. A. Freiburg: Rathsbuch Nr. kl. 158. HHmglM. 1543, 12. November (Montag nach Martini). Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. IS, k. Sit?. Boten von Zürich und Uri nehmen die Rechnungen der Gotteshäuser im Thurgau ab und verhandeln ^ebei was folgt: n. Kalchrain. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 84 Malter 10'/s Viertel; Kernen 101 Mltr. ^ Vrtl.; Haber 76 Mltr. 3 Vrtl.; Geld 621 Gld. 2 Schl. 5 D. 1 Haller; Wein 11 Fuder 1 Eimer 16 Maß. Ausgaben: Fäsen 83 Mltr. 10 Vrtl.; Kernen 73 Mltr.; Haber 71 Mltr. 12 Vrtl.; Geld 473 Gl. D.; Wein 9 Fuder. Dieses Jahr sind vorgeschlagen und an Zins gelegt 250 Gld. I». Dänikon. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 88 Mltr. 2 Vrtl.; Kernen 713 Mt. 2>/s Vrtl. l'/z Vrlg. V2 Jmmi; Haber 210 Mltr. 1 Mt. '/s Vrtl. 4 Jmmi; Geld 620 Gld. 10 Schl. 4 D.; Wein 61 Saum 2^/2 Eimer. Ausgaben: Fäsen 120 Mltr. 3 Mt. 3 Vrtl. 2>/2 Vrlg.; Kernen 522 Mt. 3'/2 Vrtl.; Haber 92 Mltr. 2 Bit. 324 November 1543. 2 Vrtl. 7 Jmmi; Geld 1178 Gld. 14 Schl. l'/s D.; Wein 61 Saum 2«/-- Eimer. Dem Vogt werden 413 Gulden 10 Schilling an seiner Forderung abgezogen für den von den Eidgenossen bewilligten Kaufbrief um den Hof Wittershuscn. Der Vogt hat auch im Gotteshaus als Eigcnthum des Gotteshauses 3 Kühe 3 Kalber 4 Wagenroß und 1 Neitroß. «. Tobel. 1. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 516 Mltr. 3>/s Jmmi; Kerne» 1180 Alt. 3 Vrtl. 2»/, Jmmi; Haber 400 Mltr. 3 Mt. 1 Vrtl. 8 Jmmi; Gerste 2 Mltr. 2'/- Mt.; Roggen 1 Mltr. 2 Mt. 2'/z Vrtl.; Geld 2538 Gld. 3 Schl. 6-/2 D.; Wein 70 Fuder 6 Saum 3V- Eimer 11 Maß- Ausgaben: Fäsen 420 Mltr. 5 Vrtl. 1^/2 Jmmi; Kernen 913 Mt. 2 Vrtl. 6^/2 Jmmi; Haber 204 Mltr- 2 Vrtl. 9'/» Jmmi; Gerste 2 Mltr. 4'/s Vrtl.; Roggen 1 Mltr. 2 Mt. 2'/2 Vrtl.; Geld 1940 Gld. 3 Schl- It'/o D.; Wein 25 Fuder IM/2 Eimer 11 Maß. An Zins gelegt sind 33 Gld., auch einige Schulden des vorigen Commenthurs abgetragen. 2. Die Amtsleute stellen vor, daß das Haus eigene Leute habe, die in Städte und andere Orte kommen und gern dahin ziehen würden, wo sie ihr Brot verdienen könnte», wenn sie nur der „Eigenschaft" entledigt würden; wenn aber der Commenthur dies nicht gestatten dürfe, so gehen die Leute in den Schwarzwald und andere Gegenden und leisten dem Hause gar nichts mehr- Deßhalb bitten die Amtsleute, daß dein Commenthur erlaubt werden möchte, solche eigene Leute um ei» billiges Geld zu befreien. Die Boten wollen dies an die X Orte bringen, da sie keine Vollmacht haben- «I. Münsterlingen. 1. Der hier seit U. L. Frauen Geburt (8. September) angestellte Vogt hat bisher alle Einnahmen und Ausgaben aufgeschrieben; weil aber die Zehnten und der „Baustock" noch nicht gedroschen und tue Zinse noch nicht alle eingegangen sind, so könne er jetzt keine ganze Rechnung erstatten. Um Irrungen zu vermeiden und genau zu erfahren, was des Gotteshauses jährliches Einnehmen und Ausgeben betrage, hat ma» dem Vogt befohlen, bis zum 8. September des folgenden Jahres genaue Rechnung zu führen, sie dann abzuschließen und auf Martini den Boten der Eidgenossen vorzulegen. 2. Da Christoph Mörikofer dem Gotteshaus von seiner Verwaltung her 153 Mt. 2 Vtl. 3 Vrlg. 3'/2 Jmmi weniger 2 Mäßchen schuldig geblieben, so hat man diesen Kernen in Geld angeschlagen, den Mütt zu 18 Schl. Pfg. gerechnet, was 190 Gld- 1 Schl. Pfg. ausmacht; daran hat Mörikofer dem (neuen) Vogt bereits 63 Gld. bezahlt; das Uebrige verspricht er nachzuliefern. Die Schuld von Fäsen, Haber und Wein will er für erlassen ansehen, da ihm zugesichert worden sei, wenn er die Restanzen (resp. die Schuldner) „gichtig" mache, ihn dabei bleiben zu laste», da es sonst von den Eidgenossen auch in Geld berechnet worden wäre. Weil aber der Abschied nichts davon sagt, so hält man sich daran, daß seine Schuld auch als Nestanz zu betrachten sei; was er aus seinem Gilt ersetzen soll, beträgt 4 Mltr. 2 Mt. Fäsen, 12 Mltr. 2 Alt. 1 Vtl. 2 Vrlg. Haber. Die 11 Mltr. H»^ die er bei dem Dechant zu Krcuzlingen entlehnt, soll er auch erstatten, weil er sie wohl im Ausgeben, aber nicht im Einnehmen verrechnet hat. An Wein bleibt er 4 Fuder schuldig. An dieser Summe will man ihm nichts nachlassen. Da er für die Zeit von Martini 1542 bis St. Ulrichstag l. I. den nicht verrechnete" Lohn fordert und einen Nachlaß zu erlangen hofft, so wird ihm gestattet, auf dem nächsten Tag zu versuche was er erheben könne, v. Feldbach. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 272 Mltr. 1 Mt. 1/2 Vrtl. 1 Vrlg- 2 Jmmi; Kernen 391 Mltr. 2 Vrtl. Steinermaß und 34 Mt. 2 Vrlg. t/z Jnuni Constanzermaß; H"^" 350 Mltr. 1 Mt. 2 Vrtl. 3 Vrlg. weniger '/z Jmmi; Gerste 5 Mltr. 7 Vrtl.; Wein 56 Fuder 21 Eimer 3'/2 Vrtl. 3 Maß; Geld 1168 Pfd. 5 Schl. 10V2 D. Ausgaben: Fäsen 108 Mltr. 2 Mt.; Kerne» 217 Mltr. 1 Mt. 3 Vrtl. (Steinermaß?) mehr 28 Mt. 1 Vrtl. Constanzermaß; Roggen 16 Mltr. 2 '/s Vrtl-, Haber 130 Mltr. 3 Mt. 2»/2 Vrtl; Gerste 1 Mltr. 1 Vrtl.; Wein 27 Fuder 9 Eimer 5 Maß; Geld 762 Pfv- 11 Schl. 2 D. Der Vogt hat im Kloster und auf den Höfen des Gotteshauses an Geld verbaut 136 November 1543. 325 12 Schl. 4. In Feldbach erscheinen die Büchsenschützen von Steckborn und zeigen an, wie sie mit großen Kosten eine Schießstätte erbaut haben, damit man die Büchse brauchen lerne und im Nothfall der Eidgenossenschaft wie der Landschaft dienen könne, zumal sie an der Grenze wohnen; deßwegen bitten sie um eine jährliche Verehrung auf das Schießen, um dasselbe dadurch zu erhalten. Das wollen die Boten den andern Orten vorbringen. K. In andern Gotteshäusern wird keine Rechnung eingenommen, weil den Verwaltern solche erlassen ist; man vernimmt jedoch nichts Anderes, als daß sie wohl hanshalten. I». Verhandlung betreffend Abstellung der Wuchergeschäfte im Thurgau; siehe Note. Zu I». Zürich iustruirt für den 3. Deccmbcr 1543 : Die Ordnung, welche die Boten der Eidgenossen zur Abstellung unziemlicher Käufe und zur Verhinderung ungebührlicher Uebervortheilung des gemeinen Mannes im Thurgau auf der Klosterrechnuug aufgestellt haben, werde nach Baden kommen. Finden die Gesandten, daß dieselbe etwas Unpassendes enthalte, so mögen sie die Angelegenheit heimbringen. St. A. Zürich : Jnstructionsbuch 1533—43, 5. 34v. 159. Eonstanz. 1543, 22. November. Ka»tous>» Tchaffhauscn: Correspondcnzcn. Gesandte: Ucberlingcn, Christoph Nichli von Mcldeck, Bürgermeister; Wolfgang Michael. Lindau, ^»s Bodmar, Burgermeister. Schaffhausen. Hans Ziegler, Burgermeister. Radolfzell. Kleinhaus Hörster, Burgermeister. Stein. Christian Wirtz, Burgermeister. Constanz. Thomas Blarer, Burgermeister; von Schwarzach; Kaspar Zollikofer; Hans Kupferschmid. Die genannten Städte haben im Jahre 1534 zur Abstellung von Mißbräuchen im Kornkauf eine WMeinsnnie Verordnung aufgestellt und dieselbe auch andern Städten und Obrigkeiten, deren Angehörige sich Märkte bedienen, mitgetheilt, welche die Ihrigen zur Beobachtung derselben anzuhalten versprachen. Mher aber ist dieser Ordnung nicht immer fleißig nachgekommen worden. Dcßhalb hat man auf das buchen des Rathes von Constanz und in Anbetracht der gegenwärtigen Theurung diese Ordnung neuer- Ug^ durchgesehen und in folgenden Punkten geändert. 1. Der erste Artikel besagt, daß niemand dürfe f aufschütten, ausgenommen was Einer an Einkommen von Gülten beziehe oder selbst baue oder während Jahres in seinem Hause brauche. Es kam nun aber vor, daß Verwandte dieser Städte außerhalb Obrigkeit Korn, das sie anderwärts kauften, aufschütteten und dadurch die Theurung nicht wenig Orderten. Es wird daher verordnet, daß die Angehörigen und Verwandten dieser Städte das Korn, sie ^gen eZ kaufen wo sie wollen, weder im Gebiete dieser Städte, noch anderwärts aufschütten dürfen, ern xZ ^ dasselbe, so wie es von dem Orte, an dem es gekauft worden, „verändert" worden ist, auf ^ Märkte geführt werden. Die Städte sollen nicht gestatten, daß in ihren Gebieten jemand der Ihrigen Andere gekauftes Korn aufschütten. 2. Es war vorgeschrieben, daß jeder selbst und nicht durch Andere kaufen solle. Nun wird verfügt, daß wenn jemand leibeshalber nicht selbst kaufen kann, er solches /w einen Knecht, der an und für sich kein Kornkänfer ist und der vom Wohnsitz des Käufers aus hingeschickt thnn lassen möge. 3. Der Artikel, daß die Korngrempler nicht mit fremdein oder entlehntem Geld " dürfen, wird dahin erläutert, daß die Korngrempler im Kornhandcl mit niemand Geineinschaft 326 November 1543. haben und kein Geld gebrauchen dürfen, an dem Andere Antheil haben, sondern es soll jeder für sich selber handeln. So darf keiner da, wo er zu Markt ist, wenn er zu wenig Geld hat, Geld entlehnen, sondern er soll nur für so viel kaufen, als er Geld auf den Markt bringt. 4. Dem Artikel, daß kein „Kornpfragner" Korn kaufe, das nicht auf dem Markt gegenwärtig vorhanden ist, wird beigefügt, daß bei Uebertretungen dieser Vorschrift die Obrigkeit, in deren Gebiet der Kauf geschieht, den Käufer und den Verkäufer nach Gestalt der Sache bestrafen wolle. 5. Die Verordnung schreibt vor, wie diejenigen, welche nicht Kornpfragner sind, Dings kaufen dürfen. Es wird nun bestimmt, daß solche Dingskäufe vom Käufer und Verkäufer ohne etwas zu verschweigen dein verordneten Marktverseher angezeigt werden sollen. Würde hierin Gefahr gebraucht, so sollen beide Theile bestraft werden. 6. Im klebrigen bleibt es bei der frühern Ordnung, die von den Städten fleißig vollzogen werden soll. 7. Keine Stadt soll aus sich selbst an dieser Verordnung etwas ändern; glaubt eine diesfalls Beschwerden zu haben, so soll sie hierüber den Rath zu Constanz berichten; der beruft dann die übrigen zu einer gemeinsamen Berathung. 8. Niemand soll sich mit der Kornpfragncrei befassen ohne Vorwisscn und Erlaubniß seiner Obrigkeit. Wem diese den Kornhandel bewilligt, dem soll die Ordnung vorgelesen und er zu deren Beobachtung ermahnt werden. Das soll auch gegen jene beobachtet werden, die jetzt im Handel sind. 9. Uebertretungen der Ordnung werden von derjenigen Obrigkeit, unter welcher sie erfolgen, an den Betreffende» je nach Verhältniß der Sache an Leib und Gut bestraft. 10. Jede Obrigkeit befiehlt ihren Marktversehern fleißig? Aufsicht zu habeu, Uebertretungen anzuzeigen und die Betreffenden durch Gefängniß, Gelübd oder sonst anzuhalten, daß sie sich vor dem Rathe stellen und daselbst die Strafe erwarten. Dabei soll das Korn, bezüglich dessen die Ordnung übertreten worden ist, in Beschlag genommen („verlegt") werden. Es steht dann an dem Nathe, was er diesfalls verfügen wolle. 11. Diese Beschlüsse werden an die Obrigkeiten heimgebracht. Je^' Stadt berichtet bis St. Andreas (30. November) den Rath zu Constanz, ob sie dieselben angenommen habe od0 nicht. 12. Wenn diese Ordnung gemeinsam angenommen wird, so soll der Rath von Constanz dieselbe M» einem Schreiben, das abschristlich den Boten mitgetheilt worden ist, denen von Appenzell, Zürich, Eh»0 St. Gallen, Feldkirch, Bischofzell, Arbon, dem Abt von St. Gallen, den Landvögten im Thurgan und Rh?'»' thal, nach Wyl und Bregenz übermitteln, kl». Die Boten wissen ihre Obern zu berichteil, was in Betreu der Nebstecken, „Huwcn" (?), Bretter und andern Holzkaufes, wodurch diese Landschaft sich beschwert findest geredet worden ist. Die Obern sollen an Constanz berichten, ob man deßwegen etilen Tag halten wolle, »da' ivas sie sonst zu thun beglauben. 100. Wern. 1543, 1. und 3. December. Staatsarchiv Sler»: Rathsbuch Nr. WS. S. Stö,' JnstructionSbuch v, k. l»7. I- (1. December.) Bernhard Meyer und Blasius Schölli als Gesandte von Basel tragen vor dem Ruthe zu Bern vor, ihre Obern seien sehr erfreut gewesen, daß die von Bern den in Folge der Verhandlung »ow 24. Juli 1543 umgearbeiteten Genfervertrag angenommen haben und hätten gerne gesehen, wenn Seitens der?? von Genf dasselbe geschehen wäre. Statt dessen haben aber dieselben eine wälsche Dolmetschung des Abschied und weitere Erläuterung desselben verlangt. Man habe sie abgewiesen und ermahnt, den Abschied anzunehmen December 1543. 327 ansonst sich der Rath zu Basel mit der Sache nicht mehr befassen würde. Vor acht Tagen aber seien sie wieder gekommen und haben folgende Beschwerden vorgetragen: 1. Im alten Abschied sei im Artikel betreffend St. Victor das Wort „in und außerhalb der Stadt" nicht gestanden, im neuen aber komme das vor; sie wissen nun nicht, was das Wort „in" nütze, wohl aber möchte es Anlaß zu Streit geben. I. Dem Artikel betreffend den VerHaft wegen verbriefter Schulden soll beigefügt werden: wo vorher ihrem Gebrauche nach um Schulden „mit Gefängniß" Briefe errichtet morden seien, solleil dieselben in Kräften bleibeil. 3. Im Artikel wegen der abgebrochenen Häuser der Banditen müsse das Wort „ob hievor zc." geändert werden; beim man habe zeitweilig einigen Armen Herberge verschafft, und dieses solle nicht als Grund einer Ersatz- psticht gegeil Andere betrachtet werden. 4. Betreffend die verlangte Fidelität um Gex und Anderes wollen sw den Abschied annehmen, doch mit Vorbehalt ihrer Rechte für den Fall, daß diese Herrschaften von denen von Bern verkauft würden. 5. Betreffend die Verpflichtung, sich mit niemand weiter zu verbinden, und das geliehene Geld, verlangen sie, daß man ihnen gestatte, sich mit Jenen, die ebenfalls mit denen von Bern verbundeil sind, zu vereinbaren. Die von Basel glaubeil null, daß die ersten drei Begehren, um Mißverständnisse zu meiden, angenommen werden sollten. Die beiden letztem seien der Stadt Bern nicht nachtheilig; die Beschwerde der Fidelität und des Geldes bestehe nur für den Fall der Veräußerung, und eine Verbindung gemeiner Eidgenossen mit Genf sei der Stadt Bern »lehr nützlich als schädlich; würde die Sache sich zerschlagen, so würde neuer Unwille entstehen. Sie bitten namentlich auch zu bedenken, daß die Stadt Genf bes Evangeliums wegen in dieses „Labirinth" gekommen sei, und daß der Mächtige dem Schwächern weichen ^ll. Der Gegenstand wird vor die Zweihundert gewiesen. II. (3. December.) Alls den vor Rüthen und Bürgern zu Bern von den Nathsboten der Stadt Basel wiederholten Vortrag wird vorab denselben der beste Dunk erstattet für die Kosten, Mühe und Arbeit, die sie in Betreff der Anstände zwischen Berit und deren Mitbürgern von Genf verwendet haben, unter Erbictung gleicher Gegendienste. Die Sache selbst betreffend kurd erwiedert: Gemäß dem Vortrag der Boten von Basel wünschen die von Genf in dem letzten Abschied ewige Erläuterungen, Aenderungen oder Verbesserungen. In dieser Beziehung sei Folgendes zu bemerken: Im Anfang des Abschiedes, wo von den Herrschaften St. Victor und Chapitre die Rede ist, stehen die Morte: „in und außerhalb der Stadt Genf". Da das Wort „in" im ersten Abschied nicht enthalten und lvegen der gedachten Herrschaften in der Stadt Genf kein Streit war, so möge dieses Wort „in" wegfalleil, wl Uebrigen dem Artikel unbeschadet. 2. In Betreff der Geldschulden, die vor dem Abschied und der Abheilung des Schuldcnverhafts verbrieft worden, „obglich sölliche mit gfenknus (doch um ufrecht, redlich ansprachen) erzwungen worden", läßt man es geschehen, „daß diser zusatz in sinen artikel verlppt werde und bie ufrechten, redlichen verschrybungen vor dato des abscheids ufgericht in kreften belpbend". 3. Wenn sich ükigt, daß die Stadt Genf früher wegen des Abbrechens von Häusern keinen Ersatz leistete, sondern höchstens bw Armen aus Gnaden lind mit Rücksicht auf ihre kleinen Kinder zeitweilig, doch nicht für eigen, Herberge ^schaffte, so soll sie a^ich mit Bezug auf die bisher abgeschlissenen Häuser der Banditeil nur dann zur Vergütung verpflichtet sein, wenn sie Andern auch Ersatz gewährte. 4. Betreffend die Fidelität um die Herr- sthaftcn Gex und Ternier und das gelieheile Geld, welches dein Herzog geworden, habeil sich die von Bern "Vit weigern lassen us dem abscheid und vertrag ze gaud" und meinen, durch die mit ihrem tröstlichen Zuzug Stadt Genf in der letzten Not erwiesene Gntthat nicht den Undank verdient zu habe», daß ihnen Herrschaften, welche die Stadt Genf nie besessen hat, mit Unterthäuigkeit verpeiüget werden sollteil. 5. Ebenso halte mau es bezüglich der Bestimmung, nach welcher sich die von Genf mit niemand weiter verbindeil 328 December 1543. dürfen; diese sei nicht umsonst aufgestellt worden; deßwegen nämlich habe man das Bisthum und Anderes, das damals in der Gewalt derer von Bern gewesen sei, der Stadt Genf zugestellt. In I Ziffer 5 stehen die Worte: „und des geliehenen Gelds" auf dem Rand und hätten wahrscheinlich zu Artikel 4 angemerkt werden sollen. Das Rathsbuch enthaltet nur I, das Jnstructionsbuch nur II der Verhandlungen. Unterm 18., 19., 25. und 28. Januar 1544 walten zwischen Gesandten von Genf und den Rüthen und Burgern von Bern Verhandlungen, die nebst anderwärtigen Einzelheiten (Duldung der Banditen von Peney zu Bern, Streit unter Privatpersonen, Kornkauf) behufs Fertigung des Basier Vertrags eine Vereinbarung über den gegenseitigen Schuldverhaft zum Zwecke haben. Da das Ganze nur eine an und für sich nicht sehr erhebliche Zwischenverhandlung bildet und die theilweise mangelhafte Redaction des Originals ohnehin nur ein etwas beschränktes Bild der Vorgänge bietet, so unterlassen wir, hieraus einen bcsondern Abschied zu gestalte» und ziehen vor, bald möglichst zum Hauptabschluß dieser langwierigen Angelegenheit zu gelangen. St. A. Bern: Rathsbuch Nr. 287, S. 88, 95, 10», 127, NU. Maden. 1543, 3. December (Montag vor Nicolai). Staatsarchiv Luceril: Allg.Absch. U. 1, f. 194. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. 15, r. S04. Staatsarchiv Bcr»: Allg.cidg. Abschiede KK, Kantonüarckiv Basel: Abschiede 1543—1546. KantonSarchiv Freiburg: Vadische Abschiede Vd. 14. KantonSarcinv Svlvthurn : Abschiede Bd. Lk. ÄantvnSarclnv Sciiaffhansen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johannes Haab, Bürgermeister; Hans Rudolf Lavater, Seckelmeistew Berm Johannes Pastor, Vcnner und des Raths. Lucern. G.Jacob Marti, des Raths. Uri. Jacob a Pro, des Raths. Schwyz. Dietrich Judcrhalden, des Raths. Untermal den. Melchior Wilderich, alt-Land- ammann von Nidwaldeu. Zug. Haus Bolsinger, des Raths, von Monzingen. Glarns. Dionys Bussi, nlt-Landammann. Basel. Bat Summerer, des Raths. Fr ei bürg. Peter Schmidt, Burgermeister und des Raths. Solothuru. Konrad Graf, des Raths. Schaffhausen. Hans Waldkirch, Burgermeister. Appew zell. Hans Broger, alt-Landammann. — E. A. A. I. 83 u. »..Nachdem auf einem frühern Tage verabschiedet worden, daß jedes Ort den Seineu die geschworneu Bünde bekannt machen solle, damit auch die jungen Leute erfahrest, was dieselben enthalten, wird jetzt erkannt, es soll dieß in jedem Ort geschehen, nämlich in den Städten vor Rüth und Burgern (den Großen Röthen), in den Ländern aber vor den Gemeinden oder in jeder Kirchhöre, je nach Verfassung oder Bequemlichkeit- I». Venner Pastor von Bern zeigt au, wie letzter Tage ein Bote des Kaisers mit einer Missive nach Bern gekommen sei, mit dem Begehren, diesen Brief zu öffnen und jedein Ort eine Copie davon mitzutheilen; nachdem mau das Schreiben gelesen, hätte man gewünscht, daß man den Boten mit dem Briefe weilers geschickt hätte; man habe demselben auch angezeigt, daß man den Orten keine Abschriften davon zustelle» werde; jetzt aber lege der Gesandte fraglichen Brief vor und bitte, dieses Verfahren nicht übel auszulegen Es wird nun derselbe verhört und jedem Boten eine Abschrift zugestellt. «. Ammaun Broger von Appenzell äußert den Wunsch seiner Obrigkeit, daß der Vertrag über den Loskauf des Flachszehntcns, den der Land" vogt im Nheinthal mit einigen Pflichtigen abgeschlossen habe, genehmigt werde, indem die 5 Gulden Zu>s der Landvögtin nützlicher seien als der Zehnten. Einige Orte wollen entsprechen, andere (z. B. Lucern) k'^ December 1S43. Z2g dem alten Brauch bleiben. Dazu meldet Burgermeister Haab von Zürich, für die Landvögtin seien die 5 Gulden viel mehr werth als der Zehnten, indem sie mit diesem große Kosten habe, denn menn eine Frau k">e „Kunkleten" Werg bringe, nehme sie zwei Gespielinen mit; denen müsse die Vögtin Käse, Brot und iu trinken geben. Da man nun billig findet, daß den Vögten unnütze Ausgaben erspart werden, so hat >uan den Handel nochmals in den Abschied genommen, um sich auf nächstem Tag zu entschließen. «R. Ein ^'gesandter des Bischofs von Constnnz erinnert an einen frühern Abschied, daß der Bischof denen von Egnach eui eigenes Gericht geben solle; er sei dazu bereit; allein in jenem Abschied (?) seien einige Artikel des Städtisches von Arbon wegerkannt, dem Bischof jedoch seine Einrede vorbehalten worden; nun meine er, die Entrüstung jener Artikel wäre den Verträgen und seiner hohen Obrigkeit zuwider, iveßhalb er begehre, daß man i» bei seinen Gerichten und Rechten bleiben lasse. Heimzubringen. Auf dem nächsten Tag sollen dann der ^»dvogt und der Landschreiber im Thurgau, als die der Sache Kundigsten, auch erscheinen, v. Die Gesuchen der Grafschaft Burgund begehren Antwort 1. auf ihr letztes Anbringen und bitten nochmals, es Möchten in ihren Kosten Gesandte von einigen Orten nach Burgund verordnet werden, um die Erbeinung publiciren und erneuern zu könne», weil doch der Kaiser dieselbe mit Brief und Siegel bestätigt habe. Acan habe ihnen versprochen, der Neutralität halb au den König von Frankreich zu schreiben; sie wünschen >>ttn dessen Antwort zu vernehmen, und wenn dieselbe noch ausstünde, so möge mau verschaffen, daß die ^utralität beobachtet werde. Dein Begehren der Eidgenossen zufolge werde der Gefangene zu Dole noch Ehalten. 3. Den eidgenössischen Kriegsvölkern, die bei dem König gewesen, habe die Grafschaft bei ihrem Durchzug (Mich Hause) alle mögliche Ehre und Freundschaft erwiesen, und gerne hätte sie mehr gethan. Nach ^üffnnng der Instructionen wird ihnen folgende Antwort: 1. Man danke ihnen verbindlichst für die bewiesene »Mindschaft und die Ehre, die sie den eidgenössischen Kricgsvölkern angethan. 2. Die Erbeinung sei mit "ller Maximilian als dem Ahnherrn und Vormünder des jetzigen Kaisers und Königs sowohl für Oesterreich ^ für Burgund geschlossen worden; der gegenwärtige Kaiser habe sie jetzt aber nur für die Grafschaft ^lgund ratificirt und das Haus Oesterreich, dessen Erzherzog er sich doch nenne, ausgelassen; weil indes; Österreich lind Burgund in der Erbeinung gleichbegriffen und ihre Interessen so gut wie die gleichen seien, " der Kaiser nicht genug gethan; es sollte daher wenigstens der römische König die Erbeinung für das Haus Österreich bestätigen; zudem stehen noch mehrere Jahrgelder aus. 3. Der Marquis von Guasti, Statthalter ^ Amiland, verbiete oft bei Todesstrafe die Kornzufuhr in die ennetbirgischen Vogteien, was nicht nachbar- ^ b auch „jchl zn ertragen sei, da die Eidgenossen Holz, Vieh und andere Bedürfnisse frei in das Herzogtum Mailand fgln-m lassen. 4. Da der Kaiser uns immerfort anfechte, auf die Reichstage lade und wegen ^ Aulagen vor das Kammergericht zu Speyer citiren lasse, so gezieme es uns nicht wohl, zur Erneuerung ^ ElMimmg Boten in die Grafschaft Burgund zu senden; man habe die Erbeinung immer treulich gehalten, man denn glaube, daß der König von Frankreich die Neutralität nur uns zu lieb angenommen habe. Sobald ^ue Anfechtungen aufhören und alle Artikel der Erbeinung (von Seiten des Kaisers) gehalten werden, gedenke U'au weiter gebührliche Antwort zu gebe». Weil aber die Burgunder ihren Antheil des Erbeinuugsgeldes ^ter richtig bezahlt und sich sonst immer freundschaftlich gehalten haben, so schreibe man dem König von ^ukreich abermals und zun? dringlichsten, er möchte die Neutralität gegen die Grafschaft Burgund halten, ^ darüber eine Versicherung geben und unverzüglich dariiber antworten, dein? die Boten seien beauftragt, ^ Zu thun, was Frieden und Eintracht zwischen den? König und der Grafschaft Burgund erhalte?? könne, ^.ie Hauptleute, die in dem Zuge nach Perpignan ii? Piemont gedient habe??, fordern in Folge des letzten 42 330 December 1543. Abschiedes Bezahlung des rückständigen Soldes, den sie und die Knechte nöthig haben. Vogt (Hans) Wunderlich zeigt an, es sei ihm geschrieben, der König wolle verschaffen, daß der letzte Sold gemäß dem Vertrag bald möglichst bezahlt werde. Auf die Frage, bis wann dies geschehen könne, hat er keinen Befehl zu antworten; er vermuthet nur, daß auf Lichtmeß Alles erlegt würde. Auf Begehren der Hauptleute wird uun dein König nochmals geschrieben, man habe bestimmt erwartet, daß das Geld auf diesen Tag nach Baden geschickt worden wäre, man könne bei dieser theuren Zeit die Hauptleute und Knechte nicht lange aufhalten, und wolle ihn dringendst gebeten haben, das Geld sofort nach Baden zu legen; denn sollte aus läugerm Verzuge etwas Unwillens entstehen, oder würden die Ansprecher laut des Vertrages Kosten auf die Sache treiben, so müßte man es ungehindert geschehen lassen. K. Vogt Wunderlich erscheint neuerdings und trägt vor: 1. Er vernehme, daß der Kaiser uns geschrieben und über den König wie über die eidgenössischen Hauptleute sich gar schmählich geäußert habe; da dieses Schreiben nichts Anderes bezwecke, als das Bündniß und die Freundschaft zwischen Frankreich und den Eidgenossen zu zerstören, so bitte er im Namen des Königs, diesen Verleumdungen keinen Glauben zu schenken, da Morelet erkrankt sei, so werde Herr von Boisrigault nächstens wieder eintreffen, um sowohl über die Neutralität gegen Burgund als über die andern Geschäfte Antwort zu geben. Der König sei mit dem Gehorsam und der Tapferkeit der Hauptlcute und Knechte gar wohl zufrieden und sage dafür den besten Dank. 2. Da der Kastel' und der Marquis von Guasti gegen den König und die eidgenössischen Knechte in offener Fehde zu Felde liege», so begehre der Kömg, daß man die Gesandten beider aus der Eidgenossenschaft wegweise, indem gemäß de>» Frieden und der Vereinung kein Theil des andern Feinde in seinein Gebiete dulden dürfe. Ueber diese» Punkt lauten die Instructionen ungleich; die einen halten dafür, daß man diese Boten gegenwärtig »»^ fortweisen dürfe, weil es namentlich den ennetbirgischen Vogteien in Betreff der Zufuhr von Getreide sch»de» könnte; die andern bemerken, der Gesandte des Marquis habe in der Eidgenossenschaft nichts zu schaffen, daß er Alles, was er vernehme, seinem Herrn zuschreibe, der zndem in Piemont offen gegen die Unser» Felde liege; auch wisse man wohl, was der kaiserliche Gesandte, Baptist de Jnsula, in Bünden gehandelst und wie er über die Gesinnung („Neigung") jedes Ortes an den Kaiser geschrieben habe. Darum kö»»e man beide mit vollem Rechte verweisen. Heimzubringen. Beinebens wird Lucern, wo diese Boten sich ""st halten, empfohlen, ihrer Thätigkeit heimlich nachzuforschen und darüber auf nächstem Tag Bericht zu erstatte I». Der Stadtschreiber von Radolfzell trägt im Namen des Johann Nüsperlin, Propst zu Klingenzell, Der Landvogt im Thurgau habe nach dessen Abgang von Klingenzell auf Begehren Zürichs alle Güter der Propstei mit Beschlag belegt und einen andern Schaffner dahin gesetzt; Singen, Lesen und alles der Stift»»6 Gemäße sei daselbst abgethan; er begehre, daß man ihn wieder einsetze; dann werde er Zürich und anders Ausprechern gebührende Antwort geben. Die Gesandten von Zürich ermiedern: 1. Die Propstei Klinge»^' sei dem Gotteshaus Stein incorporirt, daher stehe diesem und Zürich als dessen Schirmherrn und Kastvogt z»< die Propstei zu verwalten; zudem habe Zürich mit dein genannten Propst einen Vertrag aufgerichtet, wor»ä er bekennt, daß die Propstei immer dein Gotteshans Stein zugehörig gewesen sei. Ferner bestimme der Vertrag daß Nüsperlin die Propstei lebenslänglich besitzen möge, dieselbe aber nach seinem Tode gänzlich an d»" Gotteshaus falle; weil nun der Landfriede vermöge, daß Jeder bei dem Seinigen bleibe, iveil das Goü^ Haus die Propstei immer besessen und vor einiger Zeit mit einem Laicnbruder versehen habe, weil Rüspel'" ohne Urlaub, heimlich und wider den Vertrag von Klingenzell entwichen sei, so begehre Zürich, daß >»»» ^ selben abweise, da es seinerseits großen Prälaten, welche auch große Verwaltungen haben, dieselben ungehi» ? überlasse. Nach Verhörung der Instructionen wird geltend gemacht, daß der Stistungsbrief die Erhaltung December 1543. 331 Priester der Benedictiner Regel verordne, und daß die Propstei, weil sie in der Obrigkeit der X Orte liege, von biesen gemeinschaftlich zu verwalten sei, wenn nicht bessere Titel vorgewiesen werden, daß die Propstei dem Gotteshaus Stein frei übergeben und einverleibt sei. Heimzubringen. Den Boten von Zürich, die eine Abdrift des Stiftnngsbriefs verlangen, um auf dem nächsten Tage weitern Bericht zu geben, wird solche ^willigt. Der jetzige Schaffner zu Klingenzell soll einstweilen die Verwaltung fortführen, jedoch beiden Parteieir an ihren Rechten unbeschadet. I. In den letzten Abschieden ist heimgebracht worden, wie die Boten auf der letzten Jahrrechnung zu Lanis der Zölle und einer Liberation wegen beträchtliche Geschenke genommen haben. Da die Zölle desto minder ertragen, je mehr den Boten verehrt wird, also der gemeine Seckel dadurch leidet; da zudem die Strafen von Liberatiouen der Obrigkeit gehören und die Boten keine Vollmacht haben, vm eines Geschenkes willen die Strafe zu mildern, so hat man erkennt, es soll gänzlich bei den Verordnungen bleiben, die letzter Jahre in Betreff der Zölle, Liberatiouen und anderer Dinge erlassen worden sind; es !°ll daher jedes Ort seilten Boten, die es auf die Jahrrcchnung sendet, ernstlich einschärfen, daß sie sich streng an diese Ordnung zu halten haben. Ii. Da den früher gefaßten Beschlüssen, daß die ennetbirgischeu Vögte Mcht Gewalt haben sollen, streitende Parteien auf Tage zu verweisen, sondern wenn eine Partei im Urtheil verkürzt zu sein glaubt, dieselbe von Ort zu Ort gehen und die Gegner dazu citiren möge; finde man da, baß einer Partei unbillig geschehen, so möge ihr hier das Recht geöffnet werden; desgleichen daß die Boten auf den Jahrrcchnungen nicht befugt seien, gesprochene Urtheile „einander" aufzuheben oder sonst darein zu greifen, llar nicht nachgelebt und dadurch viel lästige Arbeit verursacht wird, so soll man das heimbringen und auf be»i nächsten Tag Vollmacht haben, an die Vögte zu schreiben, daß sie und ihre Nachkommen diesen Beschlüssen Folge leisten, damit die Obrigkeiten wie die armen Leute nicht immerfort beunruhigt und in Kosten ^bracht werden. I. Weil keine wichtige Geschäfte vorhanden sind, so wird kein anderer Tag angesetzt, icdoch Gliche Abrede getroffen, «i. Die Boten, welche die Klosterrechnungen im Thurgau eingenommen haben, zeigen au, daß das Haus Tobel im Land umhcr viele eigene Leute habe, welche, „von wytnus" gesessen, biwisillbeii mit ihrem Eigenthum wenig Nutzen bringen und sich mehrentheils loskaufen möchten. Heimzu- bviugen. i». Der Landschreiber zu Baden hat in dem Span um das Geleit zu Vilmergen viele Mühe, Lasten und Arbeit gehabt, auch die Verträge in bester Ordnung ausgefertigt lind jetzt beiden Parteien zuge- ^bt; er bittet nun um eine Belohnung, will aber den acht Orten hcimsetzen, was sie ihm geben wollen, ^"'»zubringen. «. Die Edellcute und Gerichtsherreu im Thurgau begehreit, daß mau sie bei den Verträgen bleiben lasse, namentlich der Strafen halb, welche das Mandat gegen Wucher und unbillige Kaufe verordne. Man jetzt nicht instruirt ist, so sollen sie ans dein nächsten Tag alle ihre Titel vorlegen, wo man dann ^ Sache entscheiden werde, y». Die Boten von Zürich wollen gedenken, was die der V Orte mit ihnen b^'edet haben, wie nämlich im letzten Kriege dem Hans von Herznach, Ammann zu Münster, von den An- ^hörigen Zürichs ein Wagen mit Salz, das er seinen Obern zuführen wollte, genommen worden sei. Pferd Wagen seien ihm seither wieder zugestellt, für das Salz aber noch nichts vergütet worden; sie bitten ^ voll Zürich freundlich, dieses Salz bezahleil zu wollen. «K. Im letzten Abschied hat man die von Schaff- lMsen, auch die betreffenden Prälaten angewiesen, den Mandateil wegen Besuchung des Reichstages in Speyer ^ve Folge zu geben, auch die Auflagen nicht zu bezahlen. Hiebet will man gänzlich verbleiben, so daß wenn Kleber dergleichen Mandate erscheinen, „daß sy es gschriften sin liessent und nützit darum geben söllent." » Zu b^enke», den Boten zu instruiren betreffend die neun Communen im Mainthal gegen die drei wegen der „Druck". Der Gesandte des Marquis von Guasti gicbt Bericht über die Vorfälle bei Moudovi; siehe Note. 332 December 1543. Im Zürcher Abschied fehlt Ist im Berner v und k; im Basler und Schaffhauser v, <1, Ii, in und alles klebrige; im Freiburger « und n; im Solothurner e; o aus dem Zürcher, Berner, Freiburger und Solothurncr Exemplar; p aus dem Zürcher; » December 1543. gZZ seinein Dienste stehenden eidgenössischen Kriegsbeute mit der vollsten Zufriedenheit mit den von ihnen ihm geleisteten Dienste verabschiede. Zu I». Im Zürcher Abschied liegt, von Nüspcrli's Hand (?), das Creditiv für Alexander Bolstettcr, Stadtschrciber zu Radolfzell, d. d. Zell 2. Deccmber. Anstatt: Stattschrciber hat der Berner Abschied Statthalter. Zu i'. Dieser Artikel ist im Basler Abschied mit anderer Schrift nachgesetzt. Zu s. Der Abschiedtext enthält hierüber nichts; der betreffende Artikel folgt aber mit Sicherheit aus dein Abschied vom 11. Februar 1544 i». Sodann liegen bei unserin Abschied folgende sachbezügliche Acten: 1. Einladung an die in Mondovi befindliche Besatzung der Eidgenossen, die Stadt zu übergeben, mit Zusicherung ehrenvollen Abzugs (ohne Datum, c. Ende October, vom Markgraf von Guasti). Beim Zürcher und Lucerner Abschied. 2. Schreiben von demselben an dieselben vom 3. November 1543 ähnlichen Inhalts, mit Darlegung der anerbotenen speciellen Capitulationsbedingungen. Beim Lucerner Abschied. 3. Die Kapitulation selbst. Beiin Zürcher und Lucerner Abschied und in der Tschudischen Documentcnsammlung 3?. X. Nr. 84. 4. „Kopp der eroberung (von) Muntavigk" ohne Datum, wahrscheinlich von Baptist de Jnsula übergeben, vielleicht auch von ihm redigirt. Beim Zürcher und Lucerner Abschied. 5. Bericht (eines eidgenössischen Hauptmanns) über die Belagerung von Mondovi, den Abzug der Eidgenossen und Italiener, die feindlichen Angriffe der Spanier wider die Kapitulation, den gefahrvollen, aber tapfer behaupteten Rückzug nach Cherasco, Carmagnola, Pinerolo und Moncalieri. Beim Lucerner Abschied. 6. Das K. A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. 12 (versetzt zu den Abschieden von 1492—1531) hat einen solchen Belagerungs- und Rückzugsbericht von Wilhelm Fröhlich, Gregor Kurli und Jacob Fuchsberger vom 27. November (Dienstag nach Katharina); es geht derselbe bis Pinerolo. Von den hier angeführten Acten finden sich die meisten auch im St. A. Bern: Allg. eidg. Abschiede XX, S. 237, im K. A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. 14, nach dem Abschied vom 14. December 1544, und beim Solothurner Abschied. Für unfern Zweck genügt die auszügliche Mittheilung von Ziffer 3, 4 und 6. 1) Die Kapitulation (Ziffer 3) geht dahin: 1. Freier Abzug der eidgenössischen, italienischen und andern Nationen angehörenden Hauptleute mit aufrechten Fähnlein, Roß und Troß, Hab und Gut; doch Geschütz, Munition und Zubehörde bleiben zurück. 2. Ebenso ist dem Herrn de Dros, Gubernator zu Mondovi, dessen Sohn, Amtleuten und Dienern der Abzug sammt ihrer Habe bewilligt, doch soll er jemand der Seinigen mit Briefen, Wortzeichen und Allem dem, so in seinem Verwögen und Gewalt ist, zurücklassen, damit der Kastellan zu Vico das Schloß übergebe. 3. Der Gubernator hat anzuordnen, daß alle Plätze und Flecken, die zu Mondovi und der Grafschaft Ceva oder andern Flecken gehören oder von seinen Kriegsleuten besetzt sind, mit Geschütz und Munition übergeben werden; die Besatzungen ziehen ab, wie die von Mondovi. Der Gubernator verspricht, dem König ein Jahr lang in Italien nicht zu dienen. 4. Die Besatzung von Mondovi verläßt am Dienstag die Stadt und läßt dieselbe unbeschädigt Zurück. Als Pfand werden zwei Eidgenossen und zwei von anderer Nation, „die fürnemsten", gegeben. 5. Haupt- llute und Mannschaft dürfen während drei Monaten dem König weder in der Stadt Bene, noch in Cherasco, noch in Callizzano („Ciliniano"), noch in Carignano, noch in Chivazzo („Tschywas,,) Dienste leisten. 6. Bürger, die wit der Besatzung abziehen wollen, mögen dieses thun, doch werden sie in der Folge gegenüber dem Herzog von Savoyen, ihrem natürlichen Herrn, als Banditen betrachtet. 7. Die Abziehenden werden von Landsknechten begleitet, soweit bis sie sicher ziehen können; weiterhin giebt man ihnen Geleit und Trompeter, so weit sie wollen. 8. Während die Besatzung noch in der Stadt bleibt, soll sie nicht zu den Mauern gehen; wan wird sie auch nicht belästigen; doch damit nicht wider Willen des Markgrafen etwa ein Aufruhr entstehe, mag sie wachen, nach ihrem Belieben. 9. Sie mögen ausziehen zu welchem Thor sie wollen, doch „mit (sie) der gestalt, daß sie zu dem andern thor mögen hinin ziehen." 10. Der Markgraf wird verschaffen, daß der Herzog von Savoyen diejenigen, welche zurückbleiben wollen, für „gut" annimmt und ihnen die vorgefallenen 334 December 1543, Feindseligkeiten verzeiht. 11. Der Markgraf behaltet sich vor, vor dem Abzug einige der Seimgen in die Stadt zu schicken, um sich zu erkundigen, ob jemand gegen das Kriegsvolk Klagen habe, damit niemand an dem Auszug oder auf dem Weg aufgehalten werde. 2) Die „Copie der Eroberung" (Ziffer 4). Nachdem der Markgraf Stadt und Schloß Nizza cntschüttet hatte, fei er im Herbstmonat heimgekehrt und habe den Peter Colonna nach Mondovi geschickt, vielleicht daß er die Stadt „ungewarnoter fach" wieder erobern möchte. Der kam solcher Art bis in die Vorstadt, der Platz aber war durch zwei Fähnchen Eidgenossen und vier Fähnchen Italiener besetzt. Nachdem Colonna die Stadt einen Monat lang belagert hatte, kam der Markgraf persönlich hin mit Geschütz und Bedarf und schickte den Eidgenossen durch einen gefangenen Eidgenossen einen Brief (Copie in Beilage), auf den er nie Antwort erhielt und daher sich entschloß, die Stadt zu stürme». Da brachte aus derselben ein Trommelschläger einen Brief von den Eidgenossen (Copie in Beilage) „zu dein Brief des Gubernators". Hierauf seien aus Zw neigung gegen die Eidgenossen die Capitel (Copie in Beilage) aufgerichtet worden. Dabei sei der Herr del Dros, Gubernator der Stadt, ersucht Worden, dem Markgrafen einige Schlösser um die Stadt, die in seiner Gewalt seien, zu übergeben, zu denen namentlich das Schloß Vico gehörte. Dessen nahm der Gubernator Anstand, weil er nicht wisse, ob dem Castellan des Schlosses seit dem Beginn der Belagerung von Mondow von dem Herrn von Buttiers anderer Befehl zugekommen sei. Auf das forderte der Markgraf nur, was billig und der Gubernator zu thun befugt sei, und setzte in die Capitel, daß der Gubernator bei Treuen und ohne Arglist schuldig sein soll, das Schloß Vico zu übergeben. Hierauf sandte der Gubernator einen Hauptmann, Jean de Retz, zu dem Castellan des Schlosses, damit dasselbe übergeben werde. Der Castellan erbot sich dessen, zumal er von dem Herrn von Buttiers keine die Uebergabe hindernde Befehle erhalten habe Der Gubernator beschloß nun, auf Montag (5. November) auszuziehen, obwohl er bis am Dienstag hät^ bleiben können; doch hätte vorher Vico übergeben werden sollen. Als er sich nun auf drei Meilen von Mondovi entfernt hatte und der Castellan von Vico sah, daß dein Gubernator nichts mehr geschehen mochte, weigerte er sich Vico zu übergeben. Als der Markgraf sah, daß er in Folge seines Vertrauens betrogen worden sei und dieses dem Gubernator zutraute, weil er eineu Tag früher ausgezogen war und Boten Z» dem Castellan geschickt hatte, sandte er zu den Hauptleuten der Eidgenossen die Aufforderung, den Gubernator und dessen Boten, Jean de Netz, zu seinen Händen zu stellen. Bei diesem Anlaß wurden die Kricgsleute n»t den Eidgenossen und Italienern zwiespältig und fiengen Hauptmann Andres von den Eidgenossen und Haupt- mann Hans von Retz mit einigen Andern samint dem Sohn des Herrn von Dros, der drei Jahr alt ist, und überlieferten sie dem Markgrafen. Dieser verordnete sofort, daß man die Kriegsleute gemäß der Capckw lation ziehen lasse, und nahm es zu großem Leid uud Aerger auf, als er vernahm, daß bei diesem Vors« von beiden Seiten Einige umgekommen seien. Auf den folgenden Morgen verordnete der Markgraf, daß alle Eidgenossen freigelassen wurden, schenkte ihnen 400 Kronen, ließ ihnen ihre Gewehre und andere Habe wieder geben und sie an sichere Gewahrsamen begleiten. Jean de Netz indessen wurde gefangen behalten und ihw gedroht, er werde getödtet, wenn er nicht verschaffe, daß gehalten werde, was er versprochen hatte. ^ verlangte dann mit dem Castellan zu reden, was ihm gestattet wurde, und bewirkte, daß das Schloß svw' übergeben ward. Obwohl nun am Tage lag, daß ein Betrug gespielt wurde, wollte doch der Markgraf lieber, daß er sich über andere Leute zu beklagen habe als umgekehrt, gab dann de Retz und den Sohn des Gube>- nators und wer sonst noch gefangen war frei, und als der Hofmeister des Gubernators sich beklagte, dop er an Geld und Kleinoden bei 1500 Kronen verloren habe, gab ihm der Markgras hieran 600 Kronen, tN> dem Versprechen, wenn das Verlorne sich in Monatsfrist nicht finde, ihm auch das klebrige ersetzen zu wollen- 3) (Ziff- ^-) Die genannten an die neun Orte (ohne Zürich, Bern, Basel). Nachdem man eine ha e deutsche Meile vor die Stadt gezogen, sei ihnen Kricgsvolk nachgekommen, weil der Gubernator eine Zusage m ) gehalten habe, wehhalb dessen Auslieferung verlangt wurde. Da derselbe aber entwichen war mW nicht ausgeliefert werden konnte, habe des Marquisen Kriegsvolk die Eidgenossen mißhandelt, einige getödte riud sie Wieder in das Lager zurückgeführt, worüber sich letztere als über einen Bruch des besiegelten Frieds beklagten. Der Margens, vielleicht sich bedenkend, habe dann den Eidgenossen an ihre Kosten und Schill Januar 1544. 335 240 Kronen und dem Walter Zimmermann, der mit Vollmacht gemeiner Knechte den Frieden eingegangen, eine Kette von 60 Kronen schenken wollen. Das habe man anzunehmen verweigert, auf Bericht aber, daß man in diesem Falle noch mehr geschädigt werden könnte, es mit „merer Hand" (Mehr der Kriegsgemeinde) angenommen. Ein Trompeter des Marguis habe sie dann nach Moncalieri begleitet, wo man ihnen andere Hauptleute gegeben habe, denn die alte» seien mit 30—35 Eidgenossen zurückgeblieben, denen Gott Gnade gebe. Beim Abzug von Cherasco nach Pinerolo seinen ihnen wieder 400 Pferde und einiges Fußvolk nachgeschickt worden, sie zu erwürgen, wobei sie aber unbeschädigt davon gekommen, dem Feind aber 50—60 verwundet und einige getödtet worden seien. 1«2. Areitmrg. 1544, 14. Januar. KaiitonSarchiv Freibnrg: Rathsbuch Nr. 01. Bor dem Rath zu Freiburg eröffnen Schultheiß Johann Jacob von Wattenwyl und Seckelineister ^ulpitius Haller, Gesandte von Bern, ihre Herren seien durch den Schultheiß von Murten berichtet worden, ^ von Frciburg hätten es ungut aufgenommen, daß er Einige von Marten, die in den letzten Krieg gezogen in das Halseisen gestellt habe. Die von Bern verwundern sich hierüber. Die von Murten hätten baulich mit Zulassung derer von Freibnrg durch das Mehr die Reformatio» derer von Bern angenommen; hiemit sei das Verbot und die Bestrafung des Neislaufens verbunden. Bisher hätten auch die von Bern ^ue bestraft, die in irgend einem Punkte die Reformation übertreten haben. Als die von Freiburg es iniß- ^igtcii, daß die von Murten jüngst das Mandat wegen des Neislaufens angenommen haben, haben die von ihnen hiefttr das Recht angeboten; dabei lasse man es verbleiben. Man habe daher geglaubt, die von »reiburg werden ohne Weigerung geschehen lassen, daß der Schultheiß von Marten die, welche er verhaftet ^Bte, auf Befehl derer von Bern bestrafe. Weine auch bisher in Folge der Nachlässigkeit der Amtsleute zu urlen das Reislaufcn nicht bestraft worden sei, so seien doch die von Berit laut der Reformation hiefür, auch zu anderen diesfalligen Strafen berechtigt. Dabei walte nicht die Meinung, daß die von Freiburg V>i aller herrschung und regierung nit znglich gewaltig und eben als viel gerechtigkeit in alweg mit iren von Bern haben". Sie bitten daher, daß man dieses eilte gute Sache sein lasse und es dem Amt- 'üaitit zu Murten nicht verübeln wolle. Der Rath zu Freibnrg erwiedert, er könne eilte solche Bestrafung, ^ jetzt ihm und nicht denen von Bern zustehe, nicht hingehen lassen, zuntal die Herrlichkeit derer von »reiblirg dabei bethciligt sei; er bitte deßhalb, es bei dem alten Herkommen, von dem man sich ohne Recht '^cht drängen lasse, verbleiben zu lassen; man erinnere sich auch nicht, daß damals, als des Glaubens wegen ^»lehret morden, das Neislaufen besonders erwähnt worden sei. Die Boten von Berit rcpliciren, man wisse, ^ die voit Murten sich zur neuen Religion und Reformation bekennt haben, kraft der das Reislaufen und udereZ^ was die Reformation verbiete, mit dem Halseiscu gestraft werden könne. Man wolle deßwegen in urten nicht über mehr herrschen, als die von Freibnrg; wenn diese solche Strafen selbst anordnen wollen, ^ jchse man dieses, um der Arbeit überhoben zu sein, geschehen; auch sei die Strafe des Halseiscns nicht '^^sizisch, sgudern eine andere „Punitiou", derer sich auch einige „Unterherren", die nicht über das Blut Achten können, in der Eidgenossenschaft und anderswo bedienen. Nach Wiederholung der schon angebrachten ^te entschließen sich endlich die Boten von Bern, auf Gefallen ihrer Herren in der Sache freundlich zu 336 Januar 1544. verhandeln. Der Rath zu Freiburg schlägt dann der Freundschaft und des Friedens wegen folgendes Mittel vor: Man soll das Geschehene eine gute Sache seilt und bleiben lassen, mit der Bedingung, daß es künftig nicht mehr vorkomme und daß diejenigen, welche zu Marten solches „erpracticiert und zweg bracht", nach Verdienen gestraft werden. Die unterm 11. Januar den Gesandten von Bern ertheilte Instruction betont unter Anderm: Die von Murten haben zwar unnöthig durch eine Botschaft das wegen des Reislaufens erlassene Mandat verlangt, da sie ohnehin die Reformation derer von Bern angenommen haben; es sei dies aber geschehen, weil dieses Mandat durch die Nachlässigkeit und den Wechsel der Amtleute außer Uebung gekommen sei. Der Rath von Freiburg habe sich dann über dieses Vorgehen beschwert und die von Murten bestrafen wollen. Gegen das haben hinwieder die von Bern sich verwendet und für den erforderlichen Fall das Recht angeboten. Nach vielfach gewechselten Schriften sollte der Gegenstand auf einer Jahrrechuung behandelt werden, auf der dann aber von Seite Freiburgs kein betreffender Anzug erfolgte, weßhalb man in Bern geglaubt habe, daß Freiburg die Sache fallen lasse. Als dann aber Einige von Murten straffällig geworden, seien dem Schult- heißen von beiden Städten widersprechende Befehle zugekommen und erließen die von Freiburg über das von Bern früher erfolgte gemeine Rechtsbot ein besonderes Rechtsbot dieser Strafen und dieses Handels wegen. Bern antwortete hierauf unterm 21. December 1543, daß es bei seinem Rechtsbot, das den „Vortritt" haben soll, verbleibe, und beauftragte, als dasselbe von Freiburg nicht weiter angetrieben wurde, den Schultheiß Z» Murten, mit der Bestrafung der Reisläufer fürzufahren. St. A. Bern: Jnstructwnsbuch o, e. Unterm 28. December 1543 instruirt der Rath zu Freiburg den (Ulrich) Nix und den Seckelmeister Hans List, sich in Bern über das von dort angeordnete und dem Schultheißen zu Murten aufgetragene Vorgehen zu beschweren. Unterm 3. Januar 1544 gebietet der Rath dieser Gesandtschaft, auf den 8. Januar zu verreiten. (K. A. Freiburg: Rathsbuch Nr. 61.) Es scheint diese Botschaft nicht ausgeführt worden Z» sein, wahrscheinlich weil bekannt wurde, daß nächstens in gleicher Sache Gesandte von Bern erscheinen werde». 1«3. St. Kalten. 1544, 23. Januar und 3. Februar. Stadtarchiv St. Gallen: NathSbuch 1641—1653, Hintere Seite vorso S. i. „Was sich zwischen dem abt und der statt St. Gallen der obern kloßen (des obern Klosters) zu s^ Lienhart anno 1544 verloffen hat." I. (23. Januar.) Im Namen des Abts zu St. Galleu erscheinen Hans von Hiitivpl, Hofmeister, u»d Leonhard Henzler, Kanzler, vor dem Burgermeister von Watt und eröffnen: Der Abt habe vernommen, daß Burgermeister und Rath zu St. Gallen nach dem Abgang der Schwester in dem obern Kloster („der ober» cloßen") zu St. Leonhard Alles, was daselbst vorhanden war, haben aufzeichnen lassen, in der Meinung, Alles zu verkaufet:. Da nun das Lehen dieses Klosters dem Abt zustehe und die letzte Schwester ohne Nach- kommen gestorben sei, so verlange er, daß man ihm, als dem rechten Erben, dem Alles von Lehenslvcgen und wegen der Geistlichkeit zuständig sei, die diesfällige Verlassenschaft überantworte. Er sei seine Verwaltung zu handhaben verpflichtet. Sollte Burgermeister und Rath hiemit nicht einverstanden seilt, so solle doch was inventirt worden, unverändert beisammen bleiben, bis man sich hierüber des Weitern verständigt haben werde. II. (3. Februar.) Der Burgermeister antwortet, die von St. Gallen bedauern, daß der Abt die Januar 1544. 337 Zwischen ihm und dem Gotteshaus einerseits und der Stadt anderseits ergangenen Sprüche und Verträge nicht besser ins Auge fasse. Briefe und Siegel, auch Verträge über Anstände in Betreff des Glaubens vermögen, daß der Abt die von St. Gallen in der Stadt und in ihren Gerichten, und ebenso diese jenen in seinem „Gczirk" des Glaubens wegen ruhig und unangefochten lassen sollen, nebst vielem Andern. Da nun das obere Kloster, wie andere Häuser mehr, in derer von St. Gallen Gerichten, Schutz, Schirm und nller Gewahrsame gelegen sei, so habe man, zumal in diesen schwebenden Läufen, nicht unterlassen können, ^ie Schwestern zu bcvogten, in der Meinung, daß der Vogt in allen ihren Anliegen und namentlich bei der langwierigen Krankheit (der letzten) das Beste thue. Wie sie nun gestorben sei, habe man dem Vogt, Ambros Eigen, befohlen, die Verlassenschaft zu verzeichnen und was mit laufendein Schaden verbunden wäre zu verlaufen, damit die Schulden bezahlt werden können; das klebrige soll er bis auf weitern Bescheid als Vogt verwahren, in der Hoffnung, der des Glaubens wegen schwebende Span werde mittlerweile auch beendigt werden. Daher glauben die von St. Gallen nicht schuldig zu sein, jemand zu der benannten Verlasscnschaft, sa klein diese sei, erbsweise zuzulassen, sondern als rechte Obrigkeit dieselbe durch verordnete Vögte zu verwalten, wie sie es mit Gott und Recht verantworten können. Dabei wolle man dem Abt als Lehensherr nnt Bezug auf dasjenige, was lehenbar sei, nicht entgegentreten, sondern Alles durch den Vogt wie vorher und laut Sprüchen und Verträgen empfangen lassen. Wie der Abt, so seien auch die von St. Gallen zu Mieden und Einigkeit ganz geneigt. Ni4. Areivurg. 1544, 28. und 29. Januar. Kantonsarcliiv Freiburg: NathSbuch Nr. ^ Andere strafbar wären, wolle man dennoch auf die Bitte derer von Bern ihnen verzeihen. 1KÜ. LuceNt. 1544, 31. Januar (Donstag vor Purificationis Mariä). Staatsarchiv Luccrn: Allg. Absch. A.s, l. 219. Tag der V Orte. »>. Diesen Tag hat Lucern aus hochwichtigen Ursachen angesetzt. Schultheiß Fleckenstein zeigt nun wie der Gesandte Boisrigault von Solothurn aus unter dem 23. Januar eine Missive au alle Orte erlassen habe, welche Lucern sehr mißfalle; vielleicht sei etwas dahinter verborgen; aber wenn sich auch die Sache st Januar 1544, verhalte, so finde man doch, daß es zur Verkleinerung des Königs und der Eidgenossenschaft dienen müßte, wenn man diesem Schreiben nachkommen würde; man habe daher dem Gesandten geantwortet, der König oder ^ habe nicht wohlgethan, jenes Schreiben also zu publicircn, und es wäre ihm ohne Zweifel mißrathen worden, wenn er ein Ort um Rath gefragt hätte; damit er aber sehe, daß Lucern insonders wohl geneigt sei, des Königs Wohlfahrt zu fördern, so lade es den Gesandten ein, diesen Tag persönlich zu besuchen und auf alle Fragen Antwort zu geben, so weit er die Anschläge kenne. Lucern sei nun der Meinung, man könnte dr>n König nicht besser zu Hülfe kommeu als mit einer Erklärung in folgendem Sinne, mit Bezug auf die veueste Schrift des Kaisers und die wiederholten Zumuthungen der Reichsstände: Die Eidgenossenschaft bedaure sve tödtliche Feindschaft zwischen dem Kaiser und dem König von Frankreich, das Blutvergießen, das Unglück zahlloser Wittweu und Waisen sehr und sähe gewiß gerne, daß so viel Uebel erspart und ein unverbrüchlicher Friede geschlossen würde. Weil aber das Uebel immer ärger werde und der Kaiser die Eidgenossen ermahne, 'hre Knechte bei dem König heimzurufen; weil sie ein Glied des Reiches seien, mit den Häusern Oesterreich Und Burgund in Erbeinung stehen, aber auch mit dem König von Frankreich in einer Vereinung, die sie bisher U'dlich gehalten haben, obwohl sie seit längerer Zeit die Zahlungen von Oesterreich nicht empfangen, die Grafschaft Burgund aber in stetem Frieden erhalten haben; weil der König wie der Kaiser und die Neichsstände ^agen könnten, die Eidgenossenschaft halte Briefe und Siegel nicht, wenn sie die Knechte nicht laut der Ver- Mung gäbe und dienen ließe; weil endlich ausgestreut werde, sie leiste demjenigen Hülfe, der mit dein Türken verbunden sei, zum Schaden der Christenheit, der König sich aber bisher gründlich verantwortet habe, so wolle sie, sobald der Kaiser jene Beschuldigung erweisen könne, mit einem Feind des christlichen Glaubens wcht mehr verbunden sein; weil aber jenes nicht der Fall sei, so habe billig jede Obrigkeit ihre Pflicht nach Zusage zu erfüllen. Es wäre nun der Eidgenossenschaft allerherzlichster Wunsch, daß durch die Neichsstände und andere christliche Fürsten zwischen den beiden Parteien ein Friede unterhandelt würde; sie würde dann mchts unterlassen, um den König zu billigen Dingen zu bewegen; wenn aber der Kaiser nicht nachgeben wollte, so hätte sie alles Recht, dem König zu leisten, was sie schuldig sei. Da die Boten ungleich instruirt ch>d uud Zürich bereits einen Tag ausgeschrieben hat, so wird der Vorschlag Lucerns in den Abschied genommen, mit der einstimmigen Abrede, auf dem Tage zu Baden mit Vollmacht zu erscheinen. I». Der ^linzösische Gesandte, der persönlich nicht erscheint, läßt durch den Seckelschreiber Copie und Bericht verlangen, was auf diesem Tag verhandelt worden sei. Es wird ihm geschrieben, die Eidgenossenschaft wolle gründlich wissen, was der König im Sinne habe; er solle daher auf nächstem Tage darüber Antwort geben. «. Vogt Archer von Lucern stellt im Namen der Hauptleute und Knechte, welche vor Perpignan und im Piemont ^dient haben, das Ansuchen, ihnen eine Schrift an Herrn von Boisrigault zu geben, damit sie gemäß dem äftchlossenen Vertrag bezahlt werden. Es wird entsprochen. «R. Die übrigen Geschäfte hat man auf den ^ng zu Baden verschoben. Zu 1. Ein Exemplar des erwähnten Circulars findet sich bei den Zürcher Abschieden Bd. 15, 1. 324 und i>n K. A. Schaffhausen: Correspondenzen, unterzeichnet Dangerant. Der König habe erfahren, daß ein Reichstag Zu Speyer bevorstehe, deßhalb drei vornehme Personen erwählt mit dem Auftrag, ihn dort gegen die verbreiteten Anklagen zu vertheidigen, den Ständen nochmals seine Hülfe anzubieten gegen jedermann, der das Reich angreifen würde, zugleich von dem heiligen Werk des Friedens zu reden, mit dein Versprechen, sich aller Billigkeit zu fügen und mit dem Kaiser zu vertragen, damit jeder Verständige sähe, daß es an ihm nicht fehlte Zc. Weil aber diese Botschaften ohne Geleit nicht wohl wagen dürfen, auf den Reichstag zu 340 Januar 1544. kommen, und zweifelhaft sei, daß der Kaiser darein willigen werde, was aber der Christenheit zu großem Schaden gereichen möchte, auch wider die Freiheiten des hl. Reiches wäre, so habe der König bedacht, daß die Eidgenossen Glieder und Freunde des Reiches seien, und bitte sie nun zum dringendsten, ihm hierin einen großen Dienst zu erweisen, nämlich zwei Boten auf seine Kosten an den Reichstag abzuordnen, um den Kaiser und die Stände um Bewilligung des Geleites anzugehen, da dieses sonst kaum ertheilt werden möchte! doch könnte die Sache unter dem Schein versucht werden, als ob sie anderer eigener Geschäfte wegen den Tag besuchten. . . Weil nun kein (cidg.) Tag angesetzt sei, und einen solchen zu erwarten unthunlich sein dürfte, da die Reichsversammlung in kurzer Zeit stattfinden werde, so möge jedes Ort seine Meinung (resp. seine Zustimmung) der Stadt Solothurn und dem Gesandten eröffnen und dabei Vollmacht geben, zwei Boten aus der Eidgenossenschaft in aller Namen abzuordnen. Der König habe ihm auch zu melden befohlen, daß des Delphins Frau einen hübschen jungen Sohn „gebracht", worüber er und alle Stände seines Reiches sich freuen; er hoffe, daß auch die Eidgenossen, seine vornehmsten Freunde, über diese Nachricht sich freuen werden. Antwort auf dieses und das letzte Schreiben (vom 19. d.) erwarte er schriftlich. 2. Boisrigault an Zürich, 31. Januar 1544, zur Antwort auf dessen Rückäußerung über Obiges. Er danke für den bezeigten Eifer, namentlich für die Ansetzung eines baldigen Tages, den er auch zu besuchen gedenke, hätte indeß eine etwas kürzere Frist viel lieber gesehen. 1K«. Waset. 1544, 3. Februar. Staatsarchiv Ber»! Originalurlunde, Actenband Thonon Tcrnicr S. 50 und Bundbuch V k. Hit. KantonSarchiv Basel: Actcnband Ii l-> Bern 12 Gesandte: (Vermittler). Basel. Theodor Brand, Oberstzunftmeister; Bernhard Meyer, Pannerherr; Blasius Schöllt; Jacob Rüdin, (beide) des Raths. Während den letzten Jahren haben zwischen den beiden Städten Bern und Genf in Betreff einiger Gegenstände, welche die Herrlichkeiten des Capitels und des Priorats St. Victor außerhalb der Stadt und Landschaft Genf beschlagen, und auch anderer Angelegenheiten wegen, Mißverständnisse und Streit gewaltet. Die Parteiei: haben deßwegen gemäß dein unter ihnen bestehenden Burgrecht gegen einander das Recht ergriffe»/ ivobei aber ihre Zugesetzten und Nichter zwiespältig geworden sind. In Folge dessen wurden die betreffenden Anstände auf Bernhard Meyer, Pannerherr und des Raths der Stadt Basel, als Obmann gezogen. Dieser erbat die Parteien, ihm eine freundliche Verhandlung zu bewilligen, worauf einige Tagleistungen zuerst z» Basel und dann zu Genf vor den Ehrenanwälten und Schiedboten der Stadt Basel, nämlich Theoder Brand/ Oberstzunftmeister, Jacob Meyer, alt-Burgcrmeister, Bernhard Meyer, Blasius Schölli, Jacob Nüdin und Onofrion Holzach, als besonders verordneten Rüthen, verpflogen worden sind. Diese Schiedboten haben Vergleichsmittel gestellt und dieselben abschiedsweise den Parteien, um sie an ihre Obern zu bringen, schriftlich mitgetheilt. Dieselbeil schieneil, namentlich denen von Bern, in einigen Punkten unklar und zur Erledigung der waltenden Anstände nicht geeignet, so daß der Rath der Stadt Basel neuerdings von beiden Theile» angegangeil wurde, durch Theodor Brand und Bernhard Meyer in dieser Angelegenheit verinittlungsweist verhandeln zu lasseil. Diese erschieneil in der Stadt Bern als abgeredter Malstatt, verhörten die Parteien und erließen mit dem Nathe von Bürgermeister und Rath der StadtjBasel, denjenigen, die früher in dieser Sache gehandelt, und dem Nathe anderer rechtsverständiger Leute folgende Erläuterung des erwähnten früher» freundlichen Spruchs und Abschieds. Es folgt nun eine, mit Abrechnung weniger und unbedeutender Nedactions- Januar 1544. 841 Änderungen wörtliche Wiederholung des Abschiedes vom 18. Juli bis 20. August 1541. Verschiedenheiten bieten nur folgende Punkte dar: 8. Zusatz zum Spruch der Schiedleute: Beide Städte sollen steh auch über den Schreiber vereinbaren, oder in der Besetzung dieser Stelle jährlich wechseln. V e) hat den Zusatz. Wu.n °ber der Rath oder die Burgerschaft zu Genf „lustig" würde, iu den Wäldern der Herrschasten von St. Victor und des Capitels zu jagen, und sie die Stadt Bern oder deren Vögte und Amtleute hierum begrüßen, so so ^ ihnen in Ziemlichkeit bewilligt werden. 10. Die an Genf abgetretenen Pfründen werden naincntl.ch aufzählt. Es sind folgende vier Pfründen in St. Victor, nämlich: Chanci), Cartigny, Laconnex, ^romex^ uns Pfründen in den Herrschaften des Capitels, nämlich: Valeiry, Onex, Lauste, Bouse (Boss.) Y nebst der Filiale M°i»t (Moens?); zwei Pfründen zu Pinep, uäu.lich Malval ...id Russin; endlich eine Pfründe des Prior. "Mit sampt den Zweien", nämlich das Priorat zu Tmlliant, auch Neydan m^d Fmchone. ) ' , 'Uie die von Genf diese Pfründen verwalten sollen, zunächst die Bestimmung der Eomsntenz lnt.e em ,^n r 'U't der Bemerkung begleitet: ungefähr wie es die von Bern in dieser Gegend thnn. Endlich folgt r er Zusatz: Hätte die Stadt Bern vor Abschluß dieses Vertrages von den vierzehn der Stadt Genf übergebenen Psrnn en Pfarrhäuser, Gärten, Bünte., oder Anderes verkauft, so soll sie hiefür Entschädigung leisten oder den Erlös Ersatz abtreten. 15. Ist dahin geändert: In Betreff des Gefangennehmens wegen gichtiger verbriefter Schulden haben beide Städte sich dahin verglichen, daß es diesfalls gemäß ihren. Bnrgrecht solle gehalten '°°rdcn, wobei man es verbleiben läßt. 17. Nach wörtlicher Wiederholung der Parteianbringen wrrd der Peschluß der Untcrthädiger dahin gegeben: es sollen diese beiden Forderungen gegenüber der Stadt Ben. aufgehoben und erloschen sein, wofür die Stadt Genf der Stadt Bern eine schriftliche Bescheinigung ge,en ^e. 20. u) Das wegen der Drei erfolgte Urtheil und das über sie ergangene Ausblasen läßt man u, fernem ^°rth bestehen und bleiben. Doch aber soll, zwar ohne Nachtheil der Freiheiten und Rechte der Stadt Gmf, be» Dreien die von ihnen begangene Handlung an der Ehre unnachtheilig sein, sie nicht mehr wie uoser schölten, noch mit Worten oder Werken beleidigt .Verden. Hinwieder sollen sich die Drei mich jeglicher Rache, Zugriffe oder Beleidigungen der Stadt Genf oder der Ihrigen enthalten. <1) Ansatz: Der Umstand, daß °U"gen Annen zeitweilig Häuser und Herbergen zum Bewohnen angewiesen worden, soll hiebei nicht m Betracht kv«"nen. e) ist dahin formulirt: Wenn die übrigen Abgewichenen verlangen, nach der Stadt Genf zukommen, zu wandeln oder zu wohnen, so sollen sie vorerst den Rath zu Gens um Verzeihung bitten und ihn als 'bre Obrigkeit erkennen. Derselbe soll ihnen dann Gnade erweisen, sie ohne Strafe, Gelübde oder Eu e zu S^dt und Land kommen lassen, wo sie weder an ihrer Ehre geschmäht, noch an Leib und Own gern» t werden dürfen. Sollte die Stadt Genf hicniit nicht zufrieden sein, sondern sich zu einer Strafe berecstig Dauben, so soll den Betreffenden nur eine „bürgerliche" Geldstrafe auferlegt werden. Würden die Abgewichenen ^selbe nicht entrichten können, so soll die Angelegenheit neuerdings vor die Unterthäd.ger kommen. Will °'»er dieser Abgewichenen nicht in der Stadt Genf wohnen, so soll ihm doch gestattet werden, frei und sicher ^rch dieselbe zu wandeln; aber auch ein solcher hat sich der vorgeschriebenen Supplication und der allfall.gen ^rafe zu unterziehen. Zwischen o) nnd k) ist folgender neue Satz eingeschoben: auch diesen Abgewichenen ihr Hab und Gut, besonders dasjenige, was ihnen durch die Stadt Genf genommen worden se.n sollte, ^der überlassen werden. 24 und 25 erscheinen in umgekehrter Reihenfolge. Der Schluß des Actenstucks ^ nun dahin: Es geloben Schultheiß, kleiner und großer Rath der Stadt Bern und Sindiken, Näthe und i>°''ze Gemeinde der Stadt Genf, daß sie nach gethancr Erwägung und gilter Vorbetrachtung diese Thädigung ^ sich und ihre Nachkommen, doch nur für die Dauer des zwischen den beiden Städten errichteten Burgrechts, 342 Januar 1544. angenommen haben und getreulich halten wollen. Es siegeln beide Städte und die eingangsbenannten vier Vermittler, „diewyl dann wir (folgen ihre Namen) dis, wie das hievor geschriben stat, entlich verhandlet. Die in Libellform gefertigte Urkunde besteht ans zehn beschriebenen Pcrgamentblättern in Folio; sie ^ unterzeichnet von Heinrich Falkner, Rathschreiber der Stadt Basel. Die sechs Siegel hangen. Der Ort des Abschlusses der Verhandlung wird nicht genannt. Wenn auch die Verhandlungen in Bern begannen, ^ darf doch mit Rücksicht ans die Instruction von Bern vom 28. Januar für Glado May (St. A. BerW Jnstructionsbuch v, 1. 143) und andere Umstände beruhigt Basel als Ort des eigentlichen Abschlusses bezeichu^ Werden. Die Urkunde wird a, twrZo, freilich mit späterer Schrift: Baslischer Abscheid, und in andern Ouelle» gemeinhin: Vertrag von Basel genannt. Durch einige nachfolgende Confcrenzen zwischen Bern und Genf wurden einzelne Punkte dieses Vertrags näher ausgeführt. (St. A. Bern: Jnstructionsbuch 1), k. 147, 156; Actenband Genf 1162—1557.) schon angezeigten Gründen sind wir nicht im Falle, dieselben des Weitern zu verfolgen. 1«7. Waden. 1544, 11. Februar. Staatsarchiv Lucer»: Allg. Absch. N. 2, 5. 221. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. 16, 5.2. Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Aschiedc icü, 6'"» Ktilitonsarcliiv '» vorhanden, so müßten die Boten in des Königs Kosten darauf warten, v. Vogt Wunderlich lind Wühl, alt-Seckelschreiber zu Solothuru, eröffnen im Namen des Herrn von Boisrigault, auf dessen BegeP' dieser Tag angesetzt worden, er sei durch einen schweren Kraukheitsanfall verhindert, persönlich zu erschl'b^ sie stellen nun nochmals die dringende Bitte, mau möchte dem König gestatten, zwei Boten zu bezeichne», ^ auf dem Reichstag zu Speyer den französischen Gesandten das Geleit auswirken könnten; wenn die Januar 1544, Massen auch eigene Angelegenheiten vorzubringen gedächten, so habe er nichts dagegen, wenn vier Boten ^geordnet würdein Darüber lauten die Instructionen wie folgt: Zürich und Bern wollen anhören, was ber übrigen Orte Wille und Meinung sei, und es heimbringen. Lucern hat Vollmacht, dem König Boten ö" bewilligen, aber aus wenigstens vier oder fünf Orten; auch schlägt es vor, die Auswahl nicht dem Herrn M Boisrigault zu überlassen, sondern sie selbst zu treffen. Uri will dem Gesandten die Auswahl gestatten, weil er die Boten in seinem Namen und in seinen Kosten begehrt. Schnitz, Unterwal den und Zug binnen wie Lucern. Glarus ist ermächtigt, mit andern Orten Boten zu schicken. Basel meint, wenn ^ Sache lauter und redlich wäre, möchte es sein Gutes haben, von allen Orten Boten zu senden, damit ^ Kaiser, die Kurfürsten, Fürsten und gemeine Stünde sähen, daß die Eidgenossen einig seien. Frei bürg R»»nt für Entsprechen, wenn alle Orte es thun; sonst aber will des die Sache wieder heimbringen. Solo- thurn hält dafür, daß man keine Botschaft schicke, weil der König in offenem Kriege wider den Kaiser sei wid die Eidgenossen ihre Knechte bei ihm haben. Schaffhausen erachtet für das zweckmäßigste, Boten M allen Orten zu senden. Appenzell wird dem Beschluß der andern Orte beitreten. Da die Instructionen ^ verschieden sind, so hat man weitläufig über die Sache- berathschlagt und demnach den Abgeordneten des ^r» von Boisrigault geantwortet: Alan sei noch ungleicher Meinung. Der König möge bedenken, wie die ^genossen gegen den Kaiser stehen; da ihre Knechte früher nach Avignon, dann kürzlich der Erbeinung svwider auf Gebiet vor Perpignan und im letzten Jahre vor Landrecy gezogen seien; da man ferner ^geachtet mehrmaliger Aufforderung die Türkenhülfe verweigert und den Klöstern und Prälaten verboten ^ "k, die verlangte Steuer zu bezahlen; nach alledem werde der Kaiser uns nicht für Freunde oder Glieder ^ Reiches, sondern eher für seine Feinde halten; darum werde auch unsere Botschaft wenig erwirken können; K>de>» habe der König unter den Neichsfürsten nahe Verwandte, die bei dem Kaiser und Reich viel mehr Mmögen als die Eidgenossen. Auch stimmen die letzten Vorträge und Schreiben nicht überein; man habe o)alb wenig Lust, sich zu „vertiefen"; der Gesandte möge daher wohl erwägen, was hierin zu thun oder ^ lassen sei. Wenn übrigens dem König an der Sache so viel liege, und keine Arglist noch Trug dahinter > wenn er auch die Versicherung gebe, unterdessen keinen Aufbruch zu thun und nicht weiter vorzugehen l>enn wie viel Schmach und Nachrede für ihn und uns daraus erwachsen würde, wenn er inzwischen ei»"» ""^"lihme, könne er selbst ermessen — so halten die versammelten Boten für weit erfolgreicher, daß ° Botschaft von allen XIII Orten nach Speyer verordnet würde, damit Kaiser und Stände die Eidgenossen '3 sähe»; was dem Herrn von Boisrigault gefalle, mögen die Gesandten noch auf diesem Tage mündlich »»^ ^^tlich anzeigen, damit man es heimbringen könne. — Boisrigault schreibt als Antwort: Er danke deZ ^ Königs für den guten Willen und die gehabte Mühe; er wisse nichts Anderes, als daß in ^ Königs Begehren kein Betrug sei, könne aber keinen Bescheid geben, ob der König einen Aufbruch thun s ^lstg bleiben werde; er wünsche jedoch eine weitere Antwort, ob man ihm der Botschaft halb will- M wolle, damit der König sich darnach zu verhalten wisse. Da die Boten, wie schon bemerkt, ganz Bad ^ ^truirt sind, so wird es in den Abschied genommen, um auf dein deßhalb bestimmten Tage zu . M, am Sonntag Oculi den IL. März, einen endlichen Beschluß zu fassen. Da Boisrigault nicht anfalle ^ Antwort gegeben, und einige Boten keine bestimmte Befehle gehabt, so könnte die Meinung dieser jed^ 'lyn inzwischen mit der Post eröffnet werden, damit er vor dem bezeichneten Tage Bericht geben und , Ort seinen Boten mit Vollmacht versehen könnte. Auf den Fall, daß eine Gesandschaft nach Speyer 'ist würde, beantragen einigcBoten, derselben folgende Instruction, zunächst zur Erleichterung der Sache, mit- Januar 1544. zugeben: Au einigen Orten iiu Reiche werde geredet, Frankreich habe ein Biindniß mit dem Türken, benutze dessen Hülfe und begnüge sich mit keiner Billigkeit; dabei werden auch die Eidgenossen angezogen, weil sie dein König Hülfe leisten, wodurch der Kaiser verhindert werde, mit Erfolg gegen die Türken zu streiten, daß also die Eidgenossen und der König nicht besser zu achten seien als die Türken selbst. Solche Reden habe m»» mit großem Bedauern gehört, da man geneigt sei, die Sache der Christenheit und namentlich der deutschen Nation zu fördern; was man bisher gcthan, sei mau aber den: König gemäß der Vereinung schuldig gewesen- Man sei nun durch jene Vorwürfe veranlaßt worden, bei dem König darüber Auskunft zu begehren; erhöbe geantwortet, er wünsche eine Botschaft auf den Reichstag zu schicken, um sich des Rechten oder der M- lichkeit zu erbieten auf gemeine Stände oder einzelne Personen aus dem Reiche, und sofern der Kaiser sich ans etwelche Billigkeit einließe, wäre er zu einein gemeinen Frieden gerne bereit. Daraufhin haben die Eidgenossen ihre Botschaft abgefertigt, um den Wunsch zu eröffnen, daß den französischen Gesandten Geleit auf de» Reichstag gegeben werde, über den Frieden zu unterhandeln. — Wenn die Absendung einer Botschaft beschlossen würde, so könnte man derselben für alle Fälle noch weitere Verhaltungsbefehle geben. Auch dieser Vorschlag ist heimzubringen, damit man auf dem nächsten-Tage, wenn der König sein Begehren wiederholte, desto leichter sich vereinbaren könnte. ,K. Die Boten von Basel tragen vor: Da man während des letzten Krieges in der Picardie schlimme Gerüchte über das Befinden der Truppen empfangen, so habe Basel dem gemeine» Besten zu lieb, um zuverlässige Kundschaft zu erhalten, einige Boten ins Lager geschickt lind die neuen Berichte jeweilen auch den andern Orten mitgetheilt; zuletzt sei ein geschworner Läufer auf dem Rückwege »o» zwei Franzosen überfallen, allsgeplündert und tödtlich verwundet worden, so daß er nach zehn Tagen gestorben! die Obrigkeit habe sich durch besondere Botschaft überzeugt, daß dieser Frevel auf französischem Gebiete geschehe» sei, und die Namen der Schuldigen erfahreil, sich deßhalb an den König gewendet und Schadenersatz »erlangt, aber keine Antwort erhalten; es begehre deßwcgcn Rath und Hülfe. Dies hat man mit großem Miß' fallen vernommen und dem König ernstlich geschrieben, er solle die von Basel entschädigen, weil doch Boten mit Ehreilzeichen sicher wandeln dürfen, lind unverzüglich seine Antwort schicken. Heimzubringe"- «. Die Hauptleute, welche vor Perpignau gedient haben, berichten, wie die Knechte den ausstehenden mit Ungestüm verlangen, indem sie meinen, derselbe sei ausbezahlt; da das auf Michaeli angesetzte Ziel sä)»" längst verstricheil sei, so bitten sie unterthänigst, man möchte bei dein König oder seinen Anwälten verschaffe», daß diese Ausstände ohne Verzug entrichtet würden; Vogt Wunderlich hat darüber keinen Befehl. Daher wird dem König und dem Herrn von Boisrigault nochmals ernstlich geschrieben, man müsse diese Verzögerung so mehr bedauern, als die Hauptleute und Knechte ehrlich gedient lind den Sold wohl „erarnet" habe»! deßhalb erwarte man, daß das Geld unverzüglich nach Baden geliefert werde; sonst würde es ihm in Z"' kunft, wenn er wieder Knechte begehrte, mehr Hinderung als Förderung bringen, f. Da der König »^ Frankreich einen Brief einsendet, worin er die Verunglimpfung betreffend den Abzug von Landrecy »"" Punkt zu Punkt beantwortet — jedem Boten wird eine Abschrift zugestellt, das Original nach Lucern gelegt so legeil die Hauptleute, welche daselbst gedient, auch ihre Entlassungsbriefe auf, in denen sie das beste Loh erhalten. K. Pannerherr Wirz von Obwalden zeigt an, wie seine Obrigkeit ein kostbares neues SclM^ Haus gebaut und darin eine Trinklaube eingerichtet habe; sie bitte nun, es möchte jedes Ort ein Fe»st^ und Ehrenwappeu dahin schenken. I». Vor einiger Zeit war dein Landvogt zu Lauis befohleil morde», etilen Lauiser, der falsche Basler Münze und Marceller ausgegeben, zu verhafteil und peinlich zu verhöre», wo diese Münze geschlagen werde, und wer damit umgehe. Der Landvogt ist aber diesem Befehle Februar 1544. Z45 nachgekommen, sondern hat dem Beklagten ein, zwei oder dreimal Geleit gegeben und selbst mit ihm gegessen u»d getrunken. Heimzubringen, I. Hans Melchior Heggenzer, kaiserlicher Rath, macht die Anzeige, das audat, welches die Regierung zu Ensisheim des feilen Kaufs halb erlassen, habe nicht den Sinn, daß sie ^n Eidgenossen feilen Kauf und Proviant abschlagen wolle, wie sie denn bisher den Unser» Alles habe iukoimnen lassen, worüber die von Basel wohl Auskunft geben können. Ii. Bernhard Segesser, Vogt zu a>strstuhl, bringt vor, Hans Ulrich Segesser habe zwei Töchter hinterlassen, welche geistlich zu werden Mansche,,; es sei nun die Bitte der ganzen Verwandtschaft und des Ritters Albrecht von Landenberg, die ö'vei Töchterlein in das Gotteshalls Münsterlingen aufzunehmen; die übliche Aussteuer wolle deren Groß- uutn, Albrecht von Landenberg, bestreiten. Heimzubringen. I. Der Landvogt zu Badeu meldet, der Schaffner ^ ^euggerii habe von etilem Wilsche», der sich Joseph von Campione nenne, den Bericht erhalten, daß die > ter des Johanniter-Ordens zu Malta ihn zum Commenthur für Leuggern ernannt haben, mit dem An- ' teil, ihm etwas Wein nach Hohenrain zu schicken. Da der jetzige Comuienthur, Niklaus Stolz, um hundert ^)re alt und seit vierundzwanzig Jahren nicht mehr nach Leuggern gekommen ist; da der Schaffner zu ^ Zeit, als Schultheiß Fleckenstein zu Baden Landvogt gewesen, den Befehl empfangen, dem Orden und kl" Eommenthur nichts zu verabfolgen, sondern die Vorschüsse zu verbauen und Zinse abzulösen, dies auch 'ch gethan, indem er seit sechsundzwanzig Jahren das Haus gut verwaltet, dessen Schulden abgetragen " jährlich bis 100 Gulden an Zins gelegt hat; da ferner das Haus fest gebaut und als an einein Passe Waldshut gelegen, schon im Schwabenkriege von den Eidgenossen besetzt worden ist und in künftigeil U'gM als Sammelplatz dienen könnte, so hat man dem Orden, der sich in der Fasten zu Speyer versam- geschrieben, er möge den alteil Schaffner, der das Haus so lauge versehen und so viel verbessert habe, u seiner Stelle belassen, indem man weder den Joseph von Campione noch einen Andern wider unscrn qv' dorthin werde kommen lassen, und darüber schriftliche Autwort geben, in. Ein Gesandter des sej^W^ von Guasti trägt vor, er habe auf dein letzten Tage Bericht gegeben, was zwischen dein Kriegsvolk »it,^ ""d den Eidgenossen zu Mondovi vorgefallen sei; man habe dies in den Abschied genommen, auf diesem Tage darüber Antwort zu geben, die er hiemit begehre. Der Marquis hat auf diesen Tag geschriebeil, um sich über das in Vico Gescheheile zu entschuldigen; die Schuld liege an dem Ui^^Pffien Gubernator zu Mondovi, der die Kapitulation nicht gehalteil, das Schloß Nico nicht übergeben 'die Schweizer unehrlich verlasseil habe; sobald er, del Guasti, über die eingetretene „Unordnung lind jh^ Nachricht empfangen, habe er den Befehl erlassen, die gefangenen Eidgenossen frei zu lassen, ihnen e Had^ Waffen und Rüstung zurückzugeben, auch 400 Kronen unter sie vertheilt und sie an sichere Plätze g)reil lassen; er sei auch stets bereit, den Eidgenossen guten Willen zu erweisen. Alan findet für einmal ^ gerathen, mit ihm viel darüber zu arguiren, und hat den Handel einfach in den Abschied genommen. — "»an» voil Niederhofen von Uli eröffnet, daß seine Herren die Antwort des Marquis nicht gut auf- ^ W'i andern Bericht besitzeil; es haben nämlich die Eidgenossen zu Mondovi nichts Anderes ^ können, als was sie persönlich betroffen habe; denn zu einer Uebergabe von Städten oder Schlössern sall^ ^ Befugniß gehabt; ungeachtet der schriftlichen Capitel habe der Marquis sie hinterrücks über- ^""den und schändlich umbringen lasseil; der Rath werde die Sache an die Landsgeineinde bringen, ^ucil Gefallen diese dklran finde, werde man nächstens hören. Diese Erklärung hat der Aminann ^ de» versammelten Rathsboten dem Gesandten des Marquis aus seiner Instruction vorlesen lassen. In ^ dessen wird jedoch der Amman» von Uri gebeten, den Hergang der Sache zu bedenken und wohl zu 44 346 Februar 1544. überlegen, was den Eidgenossen daraus erfolgen könnte, und keine Feindseligkeiten zu beginnen. Daneben wird dem König von Frankreich geschrieben, was zn Mondovi begegnet sei, mit einer Verwahrung gegen die Sage, daß die Eidgenossen sich nicht wohl gehalten haben; man finde, daß der Herr von Bnttier und der Gouverneur zu Moudovi sie leichtfertig auf die Schlachtbank geführt haben; darum erwarte mau, daß er sie mit andern Regenten versehe; und da der Kaiser Landsknechte nach Italien schicke uird der Marquis sich bedeutend verstärke, so begehre man, daß der König die eidgenössischen Knechte beisammen lasse und P nicht weiter theile, als die Vercinung zugebe. — Da mau vernimmt, daß des Kaisers Heer in Italien sich fortwährend verstärke und zu besorgen ist, daß den eidgenössischen Knechten wie vormals (1522, 1525 w.) geschehen, Schaden zugefügt werden möchte, so wird beschlossen, treulich heimzubringen, was man darüber geredet hat, und zu berathen, was in der Sache zu thuu sein möchte, i». Zürich hatte letzthin versprochen, auf diesem Tage urkundlich darzuthun, daß die kleine Propstei Klingenzell dem Gotteshaus Stein zugehöre und von jeher demselben einverleibt sei. Es weist nun einen alten Brief vor, ausgestellt von Walther von Hohenklingen, der jene Capelle und Propstei gebaut und gestiftet, einige Zinsgülten und Güter dazu gescheut und die Capelle dem Kloster Stein zu ewigem Besitz übergeben hat; der Brief ist datirt vom Sonntag vor St. Gallen Tag (13. October) 1336. Zürich legt auch andere Briefe auf und zeigt, wie die Capelle jederzeit aus dein Gotleshause Stein versehen worden sei, daß sie aber keine eigene Pfarre bilde, sondern zur Pfarrr Mammern gehöre. Wiewohl die Boten diese Beweise für genügend halten, daß die neun andern Orte da keine Nechtsame besitzen, so wird das doch wieder in den Abschied genommen, in der Erwartung, daß ^ auf dein nächsten Tag von ihrer Ansprache abstehen werden. «». Der Stadtschreiber von Radolfzell begehrt im Namen Propst Nüsperlis Antwort, ob man denselben wieder in den Besitz von Klingeitzell setzen wolle, indem er die Versicherung gebe, daß er sowohl Zürich als jedem Andern für etwaige Ansprachen vor u»s des Rechten seilt wolle. Auf den Antrag Zürichs wird der Entscheid auf den nächsten Tag verschoben, ö» die Hauptfrage noch nicht erledigt ist, und dem Landvogt im Thnrgau geschrieben, er solle den Verwalü'r zu Klingenzell anhalten, bis zu Austrag der Sache weder Wein noch Korn oder etwas Anderes zu verkauft»' I». Zu Ende dieses Tages langt ein Schreiben ein von einigen Herren der Ritterschaft iin Königreich Böhme», worin sie Hülfe gegen die Türken begehren und über das Bündniß Frankreichs mit den Türken Beschwerde führen, als wodurch der Kaiser verhindert werde, ihnen Beistand zu leisten. Da man sich ohne Vollw»^ befindet, darauf zu antworten, und auch die Instructionen für eine Autwort an den Kaiser verschieden laute», ja eine Meinung vorschlägt, die Sache ruhen zu lassen, so hat man das Schreiben in den Abschied genoiuwew Weil nun daraus zu ersehen ist, wie der König von Frankreich und die Eidgenossen mit ihm alleuthalbe» verunglimpft werden, so hat man demselben eine Copie des Briefes zugeschickt. Es will auch der MehrM der Boten scheinen, daß gerade dieses Schreiben einen guten Anhalt biete, um eine Votschaft nach Sp^ zu senden und sich zu verantworten. Später tritt Vogt Wunderlich vor und eröffnet, er habe vernom»»^ daß der König in einem Schreiben aus Böhmen abermals beschuldigt iverde, den Türken in seinem La»^ Ausenthalt zu gestatten, dainit sie einander Beistand leisten; er bitte im Namen des Königs, solchen Anklagt keinen Glauben beizumessen, indem sie von dem Kaiser ausgehen und nur darauf berechnet seien, Uneinig^ zwischen dem König und den Eidgenossen zu pflanzen. Heimzubringen. «A. Der Bote von Basel theilt ci»»^ schriftliche Nachrichten mit, welche seine Obern ihm nach Baden zugesandt, als welche über das Befinde» ^ Knechte in Piemont zuverlässige Auskunft geben; es möge sie jeder Bote heimbringen. ». Ammann von Glarus zieht an, es sei vor einiger Zeit dem Landvogt von Sargans befohlen worden, mit dein Februar 1544. 347 von Werdenberg die eigenen Leute in der Herrschaft Wartau abzuchecken, damit jeder Theil wisse, was ihm ZUgehöre; da dies noch nicht geschehen, so sei daraus beinahe Streit entstanden; weil nun Glarus den Land- "W nach Sargans verordne, so wünsche er, daß man demselben die nöthigen Befehle gebe. Darauf hat »>an dem neuen Landvogt, dem Schultheiß Kramer und dein Landschreiber zu Sargans geschrieben, sie sollen ^n eigenen Leuten nachfragen, damit die Nathsboten „unser der drei Orte" auf den: Tage zu Wallenstadt ^ Abthcilung derselben vornehmen können. 8. Der Landvogt zu Lauis, Heinrich Niffli von Zug, hat ^htes Jahr einem Jacob Lnzino, dem eine Erbschaft zugefallen ist, dieselbe mit Urtheil zuerkannt, aber bald Nachher das Instrument kraftlos erklärt, und nachdem die eidgenössischen Rathsboten den Lnzino wieder eingesetzt, ihn neuerdings aus dem Besitze vertrieben. Das wird mit großein Mißfallen vernommen, da man wohl einsieht, daß es mit der Zeit Unruhe brächte, wenn sich der Vogt so viel Gewalt anmaßte; daher wird die Sache in den Abschied gelegt, um auf dem nächsten Tag zu berathen, was man wegen dieser und anderer Dinge mit dem Vogt reden wolle, t. Da die von den III Bunden denen von Zürich, Schwpz und Glarus Recht geboten haben und deßhalb gemäß der Mahnungsbriefe ein Rechtstag nach Wallenstadt angebt worden ist, so sollen die benannten drei Orte auf Sonntag an der Pfaffen Fastnacht (24. Februar) Nachts ihre Boten in Lachen haben, sich zu berathen, ob man ihnen zu Recht stehen wolle oder nicht. Da ^gleich noch ein Span wegen des obern Sees waltet, so soll jedes Ort seine Schiffleute ebenfalls dahin ^scheiden. Jnstructionsgemäß fordert Venner Pastor von den französische» Gesandten Antwort in Be- ^'eff der Ansprache von Hans von Meßbachs sel. Erben und Erhard Pfyffers sel. Kind. Die Gesandten ^wieder», wegen Hans von Meßbachs sel. Forderung seien dem Herrn von Boisrigault Aufträge ertheilt; ' ald ^ssen Gesundheit es gestatte, werde er komineu und Antwort geben, die ohne Zweifel befriedigen werde. Erhard Pfpffers Ansprache glaube der Köllig nicht zwei Mal bezahlen zu müssen; er habe nämlich w Tresorier damit abgefertigt; man möge nun diese rechtlich belangen; indessen werde Herr von Bois- ^gault, wenn er nach Bern komme, auch hierüber weitere Aufschlüsse geben, v. Der Burgermeister von Zürich zu sageil, was der Landvogt zu Baden wegen des Pfaffen zu Lunkhofen angezogen hat, und ° nian dem Landvogt bewilligt hat, im Namen der VII Orte deßnahen an die von Zürich ein Gesuch zu Achten, falls die Sache sich so verhaltet, wie dem Landvogt berichtet worden ist. ^ (Die X Orte.) Seit Jahren wurde in der Landgrafschaft Thurgau von einigen ungottesfürchtigen, ""verschämten und geizigeil Leuten durch böse und arge Käufe mit dein armen Mann unleidlicher Wucher getrieben, zu dessen Abstellung man ein Mandat ausgehen ließ. Alls dieses beklagten sich die Edellcute lind ^'chtsherren, daß die Strafen zu scharf bei Leib und Gut festgesetzt seien; daß ferner solche Mandate nicht urch che Landgerichtsknechte in den Niedern Gerichten verkündet, sondern den Gerichtsherren überschickt und Urch derxu Weibel und Amtsleute bekannt gemacht werden sollen, es wäre denn, daß ein Gerichtsherr dieses thun wollte und daß die hievon fallenden und mehr als ein Pfund betragenden Bußen unter der ^ iglest und dem betreffenden Gerichtsherrn zu theilen seien, die ein Pfund oder weniger betragenden aber /W Gerichtsherreil allein zufallen sollen; würde ein Gerichtsherr wegen ungebührlichen Handelns straffällig, ° wisse »lau, an wein die Strafe stehe. Es wurden hierauf von Verordneten der Obern und ebenso von Gerichtsherren einige Ordnungen, Mittel und Artikel aufgesetzt, doch ohne daß man sich vergleichen kannte, ^"her wurde auf dem letzteil Tag (?) den Gerichtsherren befohlen, nochmals eine Ordnung aufzusetzen und diesem Tag vorzulegen. Es ist dieses gescheheil, aber die entworfene Verordnung nicht in alleil Artikeln ^ gut erfunden worden. Deßhalb wurden die Gerichtsherren neuerdings angewiesen, mit einigen zu ihnen 343 Februar 1544. im Thurgau verordneten Personen eine Verordnung zu stellen, die göttlicher, ziemlicher und billiger sei. Das haben sie nun gethan und es besteht diese in Folgendem: 1. Wer Kernen und dergleichen Früchte dem Andern Dings gibt, soll sie ihm um den Preis geben, den diese Früchte am nächsten Markt davor oder darnach in der Stadt oder auf dem Markt, dessen Maßes sie sich bedienen, gegolten haben und nichts darausschlage»! dabei hat der Verkäufer die Wahl, welchen der beiden bezeichneten Marktpreise er annehmen will. Da aber hiebei zu besorgen ist, daß manche die Frucht zurückbehalten würden, bis sie am theuersten wäre, wodurch Maugel entstünde, so mag anch so gehandelt werden, daß ein Zahlungstermin bestimmt, und der Preis dann nach dem höchsten Schlag, der zwischen dem Kauf und der Bezahlung sich ergeben hat, berechnet wird, wieder mit Rücksicht auf den Markt oder die Stadt, deren Maßes sie sich bedienen. Doch soll in diesem Fall der Verkäufer dem Käufer von jedem Mütt Constanzer oder Wyler Maß und von jedem Malter Kerne» Steiner Maß drei Schilling Pfenning, und von jedem Malter oder Mütt Haber Constanzer oder Wyler Maß und jedem halben Malter Steiner Maß einen Schilling Pfenning, Constanzer Währung, von dem in angegebener Weise berechneten höchsten Preise nachlassen. 2. Wer aber dem Andern Frucht an Zahlungsstatt für eine fällig gewordene Schuld gibt, der soll diese Frucht nicht höher berechnen, als sie auf dem nächste Markt vor- oder nachher gegolten hat. 3. Keiner soll dem Andern das Geld, das er ihm für Kernen, Haber oder andere Dinge schuldig ist, für Kernen, Haber oder andere Früchte „anschlagen", und ihm dann „dm Dings auf das Jahr geben; auch keiner dem Andern für Früchte, die er ihm auf das Jahr Dings gebe» will, Geld geben, sondern wer Frucht Dings verkaufen will, soll währschafte Frucht und nicht Geld gebe»- 4. Wer Geld ausleiht, der mag von jedem Gulden zum Jahr einen Böhmischen („Bemsch") Zins nehme», aber nicht mehr. Wird bedungen, daß das Hauptgut samint dein Zins zurückbezahlt werden solle, so s^ dieser Abrede stattgethan werden. Es mag auch Einer mit der Bedingung ausleihen, „daß er zu dem Hauptgui widergang und den empfänger desselben Hauptguts im das mit anzahl zins zu bezahlen zu Nöthen habe - Doch soll Einer solcher Art das Hauptgut nicht über drei Jahre anstehen lassen; wer drei Jahre den Z"'s davon nimmt, soll sich um das Hauptgut „versorgen" lassen. Wo aber rechte Zinsverschreibtingen errichtet worden sind oder errichtet werden, welche diese Bedingung nicht enthalten, da soll der Ausleiher den Z'»!^ „zu oder um das hauptgut nit zu Nöthen haben". 5. Wer bisher um Kernen-, Haber- oder andere Zu'!^ zuwider den Mandaten so Geld ausgeliehen, daß er die Armen um das Hauptgut zu Nöthen habe, es sei „losungsweis" oder sonst zu erlegen und jetzt, da man den Bezug der Kernen- oder Haberzinse nicht gestattet' will, das Hauptgut beziehen will, der soll von dein verflossenen Ziel, auf das sie hätten erlegt werden so^'^ noch zwei Jahre stillstehen und sich mit dem Geldzins vom Hauptgut begnügen, damit nicht Viele von Ha'^ und Hof vertrieben werden. 6. Jeder mag dein Andern Heu, Stroh oder Anderes gegen Baar oder auf „B»>t (Borg) zu kaufen geben. Wenn aber die Armen Geld nöthig haben und so viel Heu, Stroh oder Andels „nit hetend, daß sie zu verkaufen manglen möchtend, so dann dieselben Verkäufer des Heus, strohs oder anders an der kaufenden guten willen gehaben möchten, daß sie ihnen zu nutz und ihren merklichen schaden dam't für zu kommen um und für das verkauft Heu, stroh oder anders so viel die ganze kaufsumma betreffe oda' zum theil geld dafür lichend, ein jähr lang, der gstalt, so viel guldi der käufer dem Verkäufer liehe, so o» bemsch sond dem käufer an dem kaufgeld abgezogen werden", und dann der Verkäufer freiwillig und »>'s Dankbarkeit dem Käufer das Heu, Stroh oder Anderes zum Haus führt, das soll niemand verboten se"d da es von jeher Uebung war, daß man einander mit dein Leib, Roß und Wagen Ehrtagwen thun moclP' 7. Jeder mag wie bisher die Bearbeitung seiner Güter Andern verdingen. Da aber oft arme Leute, bevor Februar 1544. 349 sie das übernommene Werk'vollendet, Geld nöthig haben, so mag ihnen der Verdinger für den ganzen oder iheilweisen Betrag des Lohnes Geld leihen, so daß für jeden Gulden, den der Verdinger dem Verdingten km Jahr lang leiht, ein Böhmischer an den Lohn für die übergebene Arbeit bezahlt sein soll. 8. Es ist Brauch geworden, daß etwa Einer dem Andern 4—8 Gulden für eine Kuh oder einen Ochsen gibt „und dan der, so das gelt ingenommen (dem auslieher ein kuh oder ein ochsen vermieten müssen) und ihme von dem gelt bic mieth geben, als ob er ein ochsen oder kuh bey ihm stahn hatte, da aber kein kuh oder keine ochsen vorhanden sind, deßhalb der ausleiher keins abgangs am vieh zu besorgen noch zu erwarten, sonder von dem ss«nen gelt also einen großen zins nimmete". Dieses soll für die Zukunft abgestellt sein. Wer aber Vieh, ^ühe oder Rinder, „verstellen" will, mag das thun, wie es von Alters her gebraucht worden ist. 9. Niemand soll dem Andern auf dessen Güter Geld leihen mit der Bedingung, daß „er" das betreffende Gut benutzen könne, bis das Hauptgut zurückbezahlt sei. Zuwiderhandelnde sollen gebührend bestraft werden. 10. Es mag Einer dem Andern ein „Leinwandtuch oder Sink", das die Schall „behalt" oder 16 Gulden dafür geben, und wer dieses nimmt, soll 18 Gulden und nicht mehr dafür geben, und es darf dieses Geld, das er solcher iskvt schuldig wird, nicht wieder zu Tuch gerechnet und angestellt werdeil. Diese Verordnung wird von den ^oten der X Orte, für so lange sie ihren Obern gefällig ist, angenommen. Es soll dieselbe der Laudvogt w den Niedern Gerichten durch die Weibel lind Amtsleute derselben de» Gemeinden verkünden und bei 10 Pfund Pfenning Buße zu halteil gebieteil lassen; von diesen Bußen gehört die Hälfte den Obern, die Hälfte den E^richtzlMrea, in deren Gericht sie verschuldet werden. Würde ein Gerichtsherr diese Ordnung nicht verkünden und zu halten gebiete», so soll es der Landvogt durch seine Diener thun. Was Strafen aber sonst öck einem Pfund Pfenning oder darunter verfallen, es sei wegen Uebertrctung von Mandaten oder sollst, öie gehören lallt Herkommen und Verträgeil den Gerichtsherren. Würde jemand durch Wucher sich gar gröblich ^geheu, da bleibt den Obern vorbehalten, einen solchen selbst oder durch den Landvogt an Leib, Ehre und Ek»t »ach Verdienen zu bestrafen. Es siegelt der Landvogt zu Badeil, Jacob an der Nüti, den 18. Februar. St. A. Zürichs: Thurgaucr Abschiede, k. W. — St. A. Bern: Thurgauer Abschiede II. S. 877 und Thurgaubuch IV, t. ISS. — KantonSbiblioth. Thurgau: Abschiedbuch, S. 427 und Landbuch anno 1040, S. 204. X' Die VIII im Rheinthal regierenden Orte lassen dein Vogt zu Nheineck und im Rheinthal, Martin Änhof, des Raths zu Nri, folgende Weisungen zugehen: 1. Nachdem letztes Jahr der Pfarrhof zu Oberried Abrannt ist lind die Untcrthanen ein anderes Haus gekauft habeil, glaubten sie, daß die von Ems, als ^chte Collatoren und Lehenherreil, diesen Pfarrhof zu bezahlen schuldig seien; diese aber vermeinten, die Unter- khanen sollten ein „Stuk" von den Gülten der Pfarrei verkaufeil und hieraus das Haus bezahlen. Man nun denen von Ems ernstlich geschrieben, daß sie als Collatoren den benannten Pfarrhof bezahlen sollen, bürden sie dieses nicht thun, so soll der Vogt alles Hab und Gut, das sie im Rheinthal besitzen, in Verbot Arrest legen. 2. Da Hans Brüllisauer viel schuldig ist und wahrscheinlich vieles an ihm verloren geht, ^ soll der Vogt seinen Ansprechern („Schulden") allenthalben einen bestimmten Tag ansetzen und seine Frau wogten; und wer dann je das beste Recht zu des Schuldners Hab und Gut besitzt, dein soll es nach den achten eines jeden Hofs, in dem es gelegen ist, zu Theil werden. Inzwischen bleibt es bei der vom Vogt ^anstM^m Verzeichnung von des Brüllisauers Gut, und soll dessen Frau bis auf den genannten Tag nichts außer ihren Unterhalt daraus nehmen. 3. Ulrich Nößler hat die Barbara Nauberger lim die Ehe ange- w und angezeigt, daß sie vor Gott und der Welt seine Ehefrau sei. Ehe er sich von derselben geschieden, " or dann eine Andere genommen, dieses auf der Kanzel verkünden lassen und wäre mit derselben zu Kirche sproch 350 Februar 1544. und Straß gegangen, wenn ihn nicht der Landvogt ins Gefängniß gelegt und dann vor das niedere Gericht zu Zell gestellt hätte. Dieses erkannte, er habe sich von der Naubcrgerin vor dein geistlichen Gericht zu Zell zu scheiden, bevor er mit der Andern zur Kirche gehe. Man hat nun in Betreff der Handlung des Rößler ein hohes Mißfallen und glaubt, daß er eigentlich mit der vom Landvogt über ihn verhängten Gefangenschaft nicht genügend bestraft worden sei. Weil er aber Leibs und Guts halb ein armer, thörichter Gesell ist und die von Rheineck für ihn bitten, läßt man es bei der benannten Strafe und der zu Zell am Untersee ver- pflogenen Rechtsübung verbleiben. 4. Dem Landvogt hat man den Wein, der in seiner Verwaltung ist und den Obern der Gesandten gehört, den Sauin um einen Gulden angeschlagen und verkauft. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob an der Rüti, den 15. Februar. (Copie.) St. A. Zürich: Nheinthal. Abschiede S. 137. — Stiftsarchiv St. Gallen: Nheinthaler Original-Abschiede f. 112. Verhandlung der XII Orte betreffend Verwilligung neuen Rechts gegen Urtheile, die zu Lauis ergehen; siehe Note. Besondere Verhandlung der katholischen Orte wegen der Knechte im Piemont (Art. q); siehe Note. Im Zürcher Abschied fehlen e, im Berner e, i», <», u; im Basler und Schaffhanser Ii, ^ n, <», i ; im Freiburger und Solothurner I, i ; 4 aus dem Glarner; Ii aus dem Berner; v aus dem Zürcher Exemplar. Zu L. Der Brief des Königs, d. d. 2. Februar 1544, entwickelt folgende Hauptgedanken: Eine Copie eines Briefes des Kaisers vom 7. November v. I. überzeuge ihn, daß jener eine Reihe von Lügen an die Eidgenossen geschrieben habe, wie Hauptleute und Kriegsvolk der Eidgenossen meist selbst bezeugen können. 1. Wiederholung der Behauptung, daß nicht der König, sondern der Kaiser Ursache alles Krieges sei; namentlich habe auch der Kaiser und sein Bruder in Folge ihrer Unternehmungen in Ungarn das Vorgehen des Türken gegen Deutschland veranlaßt. 2. Entgegen der Berühmung des Kaisers, er habe dem König während eines ganzen Tages eine Schlacht angeboten (bei Landrecy), sei zu bemerken, daß der Kaiser bei dem Scharmütze viel mehr verloren habe als der König; das Kriegsvolk des Kaisers habe vor demjenigen! des Königs den Rückzug auf einen in der Mitte einer Ebene liegenden Berg ergriffen, wohin man drei Schüsse gethan w'^ Viele niedergelegt habe. 3. Betreffend den Abzug von Chateau Cambresis sei zu erinnern, daß damals der Kaiser die Stadt Landrecy lange belagert und so beschossen habe, daß sie dem Erdboden gleich war, dennoch aber nicht einnehmen konnte, und als er vernahm, daß der König sich nähere, die Stadt zu entsetzen, ung^ achtet seiner großen Macht abgezogen sei. Der König habe hiemit seinen Zweck vollständig erreicht und erst, nachdem er fünf Tage gewartet, ob der Kaiser ihn angreisen wolle, Chateau Cambresis verlassen. Man möge nun ermessen, welcher Rückzug der ehrenhaftere gewesen sei. Wenn der Kaiser von einem schmählichen AbM rede, so möchte man an den Abzug von Guise erinnern, wo der Lärm einiger Reiter des Kaisers Volk Flucht brachte und viele, unter denen selbst der Bruder des Herzogs von Ferreira, gefangen wurden. 4. Es sei unrichtig, wenn gesagt werde, daß die Eidgenossen von diesem Abzüge nichts gewußt und man ihnen denselben verheimlicht habe. Die Hauptleute können bezeugen, daß man immer mit gemeinsamem Nml gehandelt habe. 5. Wenn der Kaiser sage, die Eidgenossen seien in solche»! Stande gewesen, daß sie großen Schaden gelitten hätten, wenn er nicht aus Freundschaft sein Volk zurückbehalten hätte, so müsse jedes Kw hierüber lachen. Die Eidgenossen seien unter dem Befehl des Delphin in Schlachtordnung gestanden uud zwon da, wo man schlagen wollte, wenn dieses nöthig gewesen wäre. Der Feind habe dann wirklich mit Zw"'' tausend Pferden und viertausend Büchsenschützeu die nun zur Nachhut gewordene Vorhut des Königs verfolg' diese seien aber von derselben derart abgewiesen worden, daß wenige übrig geblieben, und als die Eidgenossis' den Beginn des Kampfes vernommen, hätten sie so tapfer eingegriffen, daß die Feinde erschreckt flohen «n Februar 1544. 351 den auf der Hälfte Wegs im Nachrücken begriffenen Kaiser vermochten, daß er umkehrte und seinem übrigen Heere wieder nachzog. 6. Anstatt der Edelleute, die der Kaiser gefangen zu haben behaupte, möge er etwa einen „Gauch" gefangen haben, der seines vermeinten Vortheils wegen mit etwas prahle. 7. Der Kaiser gebe vor, der König habe seinen Abzug damit entschuldigt, daß er gesagt, der eine Theil der Eidgenossen habe sich geweigert, an die Schlacht zu gehen, der andere habe kalte Antwort gegeben; zudem sei es unerfahrenes Volk, nicht Kriegsleute gewesen. Das sei falsch und schändlich; der König habe an so was nie gedacht, und die Eidgenossen immer den besten Willen gehabt, so, daß wenn der König im Sommer Krieg führe, er seine „oberste macht" durch und mit den Eidgenossen machen wolle. 8. Ebenso nichtig sei die Behauptung, der König habe das eidgenössische Kriegsvolk betrogen. Die bestehende Vereinung und Freundschaft habe jede Practik unnöthig gemacht. Alles sei nur berechnet, den König, die Eidgenossen und ihr Kriegsvolk uneinig zu machen; wenn dem Kaiser sein Anschlag gelänge, wären die Eidgenossen die ersten, an die er setzen würde. Endlich werde man auch wissen, wie der Kaiser zu Lüzelburg mit Schaden und Verlust abziehen mußte. Im St. A. Lucern: Acten Frankreich Nr. 102 liegt das Oriainal, ein großer, majestätischer Pergamentbrief, mit dem Jahresdatnin 1543 (Osterstyl); Copien mit dem Jahrcsdatum 1544 im St.Kll. Zürich: Abschiedeband 16, t'. 40 und Tschndische Abschicdesamml. X, 1. 86. — St.A. Bern: AUg.eidg. Abschiede XX, S. 203. — K. A. Basel: Abschiede 1543—46. — K. A.Solothurn: Abschiedeband 26. — js. A. Schaff- Hausen: Abschiede. Zu 4° und i». 1544, 22. Februar. Bern an Freiburg. Da auf dem letzten Tage zu Baden verabschiedet worden, daß Bern denen zu Freiburg Abschriften des Briefes des Königs und desjenigen der böhmischen Ritterschaft mittheilen möge, so habe man dieses nicht abschlagen wollen und übersende anmit das Verlangte. K. A. Freiburg: Verlier Missiven. Zu u. Mit Schreiben vom 23. Januar 1544 wendet sich Nüsperlin („Ewer gnaden undertheniger und williger caplon Johann, abt des gottshaus Stain und brobst zu Klingenzell") an Freiburg (wohl auch an andere Orte). K- A. Freiburg: A, Gcistl. Sachen. Zu p. Das fragliche Schreiben, d. d. Prager Schloß 3. Februar 1544, unterzeichnet „N. der Herren ritterschaft Prager und ander gejandten von stetten, alle stend des küngkrychs BeHeim sainpt derselben inge- ltzplen fürstenthumbcn, ouch der erblande und fürstlicher grafschaft Görz gesandten, jetzo alhie by einander versamblet". Es ergeht sich'in Klagen über die „viehische Tyrannei" des Türken, die Eroberungen in Ungarn, dessen Verbindung mit dem König von Frankreich, und bittet um ansehnliche Hülfe :c. Beim Basler, Solothurner, Schaffhnuser Abschied; in der Zürcher Sammlung beim Abschied vom 7. April 1544; in der Freiburger Sammlung nach dem Abschied vom 14. December 1544. Zu H. Die Verhandlung scheint etwas weiter gegangen zu sein als der Abschiedtext lautet, wie sich aus folgender Missive ergibt: 1544, 20. Februar (Mittwoch vor Mathiä). Solothnrn an Lucern. Konrad Graf habe ab dem letzten Tage zu Baden berichtet, wie in Betreff der Knechte im Piemont ein Anzug erfolgt sei, dahin gehend, daß die Boten der „nün" Orte, die mit dem König in der Vereinung stehen, die Angelegenheit an die Obern bringen, die dann ihre Meinung denen von Lucern zuschreiben sollen. Solothnrn sei nun der Ansicht, daß Lucern im Namen aller Orte, die Knechte „da innen" haben, denselben zuschreiben sollte, daß sie sich nicht weit von einander theilen, damit sie, was immer geschehe, einander helfen mögen, namentlich sollen sie sich nicht in „liederliche Fleken" legen lassen. Zumal der Kaiser einen neuen Zug hineinschicke, sollen sie trachten, daß alle in eine gute starke Stadt, die mit Pulver, Lebensmittel und Andern; versehen sei, zusammengezogen werden, damit sie die Entschüttung erwarten mögen und nicht Schaden leiden, wie zu Vigone geschehen sei. K. A. Solothurn: Missivenbuch lSj«—tb, S. IN Zu wi Das Thurgauer „Landbnch anno 1649" hat in Ziffer 1 „Malter" anstatt „halbem Malter Steinermaß"; und in Ziffer 8 fehlen dort die eingeklammerten Worte. Die Urkunde nimmt theilweise die Verhandlung vom 6. August 1543 I! II in sich auf. 352 Februar 1544. Zu zp. 1544, 18. Februar. Die XII Orte an Heinrich Riffli, Landvogt zu Lauis. Unter mehreren Artikeln, welche die Obern vor Jahren aufgesetzt haben, werde vorgeschrieben, daß kein Vogt dem andern in seine Urtheile eingreife und daß man bei dein, was auf den Jahrrechnungen zu Lauis und Luggarus erkennt Worden, verbleiben solle. Würde aber eine Partei Briefe, Gewahrsamen und Kundschaften finden, die vorher nicht im Recht gelegen seien, so soll sie nach Verkündung an die Gegnerschaft heraus von Ort zu Ort kommen und in Gegenwart der Widerpart den Proccß und die neuen Gewahrsamen darlegen, wodann die Obern je nach Umständen das Recht öffnen mögen oder nicht. Dieser Vorschrift ungeachtet geschehe, daß einige Vögte einander in ihre Urtheile greifen; ebenso wenn die Boten auf den Jahrrechnungen geurtheilt haben und wieder abgereist sind laufe die Partei, die hiemit nicht zufrieden ist, heraus und verkünde ihrer Widerpart erst am Tage, an dem jene bereits verreiten wolle, so daß dieser fast unmöglich sei, schnell genug nachzufolgen; so komme dann Einer und erörtere seine Sache und hernach erscheine der Gegner und behaupte das Widcrspieh wodurch große Mühe und Kosten erwachsen. Dem vorzusein werde dem Vogt befohlen, bei den angeführten Artikeln und Capiteln strenge zu verbleiben, niemand herauszulassen, er habe denn wirklich neue Beweise und der Widerpart bei guter Zeit verkündet, damit sie miteinander von Ort zu Ort kommen und gegenseitig ihre Processe erörtern. Wer in anderer Weise herauskommt, soll fünfzig Ducaten unabläßlicher Buße verfallen sein. Dieses soll der Landschreiber zu Lauis zu den übrigen Artikeln und Capiteln schreiben und jeweilen an der Jahrrechnung den Boten und Vögten vorlesen, und wer von diesen hiergegen handelt, soll gemäß den Artikeln bestraft werden. K. A. Schasshauscn: Correspo»de»z°n. (Copie.) Zu 1544, 22. Februar. Freiburg an Lucer». Nebst dem Abschied habe ihr Gesandter von der letzten Tagsatzung in Baden von einer besondern Beredniß der Boten der altgläubigen Orte in Betreff ihres m> Dienste des Königs von Frankreich in Piemont liegenden Volkes berichtet. Derselben gemäß habe man beschlossen, heimzubringen, ob man nicht einen baldigen Tag in Lucern besuche» wolle, zu berathen, was zu Gunsten jener Leute zu thun sei, die getrennt und daher ohne Unterstützung („»»beraten") vor dem Feind liegen. Nachdem man mit den Hauptleuten, die heimgekommen sind und wieder nach Piemont verreiten, geredet finde man einen Tag nicht nöthig, Wohl aber soll jenen empfohlen werden, gut Obsorge zu tragen und die Knechte nicht zu vernachlässigen; wenn aber die von Lucern etwas Anderes für besser erfinden, werde man sich nicht söndern. (Sollte diese Verhandlung vielleicht identisch mit der in der Note zu erwähnten sein?) St. A. Lucern: Acten Freiburg. ^5tlli)en. 1544, 25. Februar (Montag nach Mathiä). Kantoilsarchiv GlariiS: Abschiede. Tag der Orte Zürich, Schwyz und Glarus. t». Voraus hat man die Schiffmeister vorberufeu und ihnen die auf Dienstag nach St. Jacob (25. Juli) , 1541 ihres Lohnes wegen erlassene Verordnung vorlesen lassen. Sie verantworten sich, sie hätten entgegen dieser Verordnung niemand beschwert, sondern Ehre und Eid gehalten. Hierauf wird beschlossen, den Bundes genossen (von Bünden) freundlich zu schreiben, die Obern hätten einen Mahnbrief erhalten, daß jene dm Schiffleute wegen das Recht brauchen wollen. Da aber keilte weitere Ursache angegeben sei, warum dieses vorgenommen werde, so werde um nähere Erläuterung gebeten, um sich im Rechten verfaßt machen M können. Sollte es nur etwa kleine „Uberschläge" betreffen, die allfällig der Thcurung wegen vorgekommen seien, so ersuche mau freundschaftlich, die Sache fallen zu lassen. Könne es aber nicht geschehen, so März 1544. 833 ü>an, nachdem man nähere Aufklärung erhalten habe, vermöge der Bünde im Rechten ihnen antworten. ^ Für den Nechtstag wegen des Korns giebt Schwyz den Redner und Glarus den Nathgeber. v. Die Boten (von Glarus) missen zu berichten, was des Fischlaichs wegen abgeredet worden ist. Zu ». Bei dem Abschied liegt ein besonderes Blatt: „Artikel, so die Püntner ingeleit Hand", folgenden Inhalts: 1. Früher und noch seit Mannsgedenken habe der, welcher nach Zürich zn Markt gefahren sei, seine da gekauften Waaren durch wen er wollte hinaufführen lassen können. 2. Die Schiffleute sollen die Zu Zürich oder anderswo gekauften Gegenstände in das Schiff abzählen und annehmen, damit sie die gleiche Anzahl zu Wallenstadt dem Hausmeister übergeben können. 3. Die Bündner sollen nicht mehr Schifflohn Zahlen müssen, als die von Glarus und Sargans. 4. Noch unlängst habe man 7^/e Malter Haber, in 12 Säcke gefaßt, für eine Ledi hinaufführen können, jetzt nur 7 Malter, in 14 Säcke gefaßt. 5. Man erinnere sich noch gut, daß jedem vergünstigt war, Röhrli zu füllen und zu führen; das sei nun abgeschlagen worden. 6. Das Hausgeld zu Wallenstadt habe man für eine Ledi von zwei Lucerner Schillingen auf einen Batzen gesteigert. 7. Man gebe zu Wesen von einer Ledi einen Batzen Zoll und habe aber weder Dach noch Gemach, die Waaren vor Ungewitter zu schirmen. Sic verlangen, daß für letzteres gesorgt werde. 8- Die Schiffleute sollen in Zürich kein Schiffe überladen, so daß sie es zu Tuggen oder anderswo wieder entladen müssen, wodurch viel Waare zurückbleibe und verdorben werde. 9. Zu Napperswyl glauben sie keinen Zoll schuldig zu sein, denn es werde daselbst weder Dach noch Gemach gegeben. 1' waldeu räth gemäß Instruction, die Knechte aus dem Piemont heimzuberufen, iveil der König von Frankw sie nicht gemäß der Vereinung halte und brauche; hätte Obwaldeu Hanptleute oder Knechte daselbst, so w"^ es solches selbst thun. Heimzubringen, i. Der Gesandte von Zürich verlangt Antwort in Betreff der Propß" Klingenzell. Die Boten der übrigen Orte erklären, daß ihre Obern die von Zürich bei dem Stiftungst»'»' und allen andern vorgelegten Briefen, Siegeln und Gewahrsamen verbleibeil lassen. Sollte sich aber der Propst mit denen voll Zürich nicht gütlich vertragen und Rechts begehren, so werde mau ihm das Recht vor den X Orten, in deren Botmäßigkeit die Propstei gelegen ist, gestatten. 8. Die von Zürich und Glau sollen sich bei ihren im Nheinthal gewesenen Vögten erkundigen, ob die Güter, welche von Feldkirch »uf „Rott" geführt werden, und zu Feldkirch zollen, den höchsten Zoll zu geben schuldig seien oder nicht, t» ~ Botschaft (von Zürich) möge dessen gedenken, was Ammauu Amberg, Hanptmaun Npchermut (Nychnnlt) >» Hauptmann Neding von Schmilz mit ihr geredet haben, ii. Dieselbe weiß an ihre Herren zu bringen, »"' der Landvogt von Badeil wegen des Herrn „Valeints" (Valentins?), des Pfaffen von Lunkhofcn, vorgebe t hat. v. Der Schaffner zu Oetenbach hat dem Abt von Wettingen eineil Zehnten in Haft gelegt; es i» nun der Landvogt (von Baden), daß die von Zürich diesen Zehnten dem Abt gütlich überlassen möchte»/ nicht, daß beförderlich ein freundlicher Tag angesetzt und die Gewahrsamen beider Theile untersucht wel^f Die von Egnach bewarben sich dafür, daß man ihnen verhelfe, daß der Bischof von Consta»Z' ^ Gerichtsherr, ihnen zu Egnach ein besonderes Gericht einsetze, wie das früher auch so gewesen sei, nicht mehr nach Arbo» vor Gericht müssen. Man hat hierauf wiederholt den Bischof von Constanz ers» ' zu Egnach genläß dem zwischen Bischof Otto und Ainmann und Rath zu Arbo» auf den 22. April (St. Abend) 1484 geschlosseneil Vertrag, wornach der Bischof das Gericht zu Egnach zu setzeil und zu hat, ein besonderes Gericht anordnen zu wollen. Ter Bischof erklärte sich hieinit einverstanden, begta» aber, daß dieses Gericht gemäß dem Spruche des Bischofs Otto und der Offnung von Arbo» zu richte» 1' Das war denen zu Egnach zu schwer und den Orten nicht gefällig, weil solches dem zwischen Bischof und ihnen unterm 21. Jnli (Mariä Magdalenä Abend) 1509 zu Zürich errichteten Vertrag nicht !b»^ war. Hinwieder erklärten die Anwälte des Bischofs, dieser verlange nicht, in die hohe Obrigkeit der einzugreifen, sondern bei dem angerufenen Vertrag zu verbleiben, sofern man auch ihn mit Bezug »»5 März 1544. hohe Obrigkeit zu Arbo» bei dein zwischen (Otto?) und denen von Arbon geschlossenen Vertrag verbleiben lasse. Auf dieses haben beide Theile Ausschüsse bestimmt und zwar die Orte: Melchior Heinrich, des Rathes ^ Zug, Landvogt im Thurgau, Martin Trösch, des Raths zu Uri, Vogt zu Münsterlingen, und Hans Locher, Landschwber zu Frauenfcld; der Bischof aber: Michael von Landenberg, Vogt zu Güttingen, und Adam Egerer, Secretär in der Reichenau, mit dem Auftrag, eine Ordnung und Satzung aufzustellen, wie das sticht gesetzt und gehalten und die niedere und hohe Gerichtsherrlichkeit verwaltet werden solle. Diese von Abgeordneten entworfene Verordnung wird nun von den Boten der VII Orte im Namen ihrer Obern zu Kräften erklärt und in ihrem Namen durch Jacob an der Rüti, Landvogt „im Ergeniv" besiegelt. Ebenso Urkunde! der Bischof, das, seine Anwälte in dieser Sache mit Vollmacht gehandelt und er sclbjt die aufgestellte Satzung für sich fxjne Nachfolger angenommen habe und läßt dieselbe ebenfalls besiegeln. St. A, Bern- Thm'g-mcr Abschiede II, S. sso. „Abcopilt aus dem Original, so in der Gemeind Egnach Händen liegt, von Hauptmann Stäbe« zu Stcinb, »NN betommen" l auch in dem im BundeSarchib liegenden Band Auszüge und Abschriften aus Abschieden bctressend Thurgau mit der Bemerkung: „abcopirt aus dem Original, so in der Gemeind Egnach liegt" und mit dem Datum: Donnstag vor Lätare (20. März). Im Zürcher Exemplar fehlt in ,1 das Anbringen vor dm XI Orten, ferner <> und p; im Berner und Glarner fehlen «—q; im Basler und Schaffhanscr v, i» und alles Ucbrige; im Freiburger und Solo- thurner o—y; im Appenzeller b, v, K—» verständige tapfere Hauptleute beigegeben, und dürfe nun die Eidgenossen versichern, daß ihr Kriegsvolt wohl versehen sein werde, 2. Die rückständige Zahlung für die Hauptleute und Knechte müsse binnen Kurzem bi Baden erlegt sein, da das Geld jetzt gezählt werde; ebenso werden die Pensionen auf Ende März bezahlt. Neutralität halb erwarte er, man werde so handeln, daß er für seine Bewilligung nicht schaden zu leiden habe zc. 3. Der Unfall, der einem Baslcr bei Vitry begegnet, sei ihm treulich leid^ er werde das Leinfelden genommene Geld (bei 5t) Kronen) sammt Kosten und Schaden ersetzen und den schuldigen nachforsche» lassen, und überhaupt für Erkundigung der Wahrheit thun, was ihm möglich sei ?c. 0. Erster Vortrag von Boisrigault. Der König habe ihm etliche Briefe an die Eidgenossen sammt dem gewohnten Gruße zugestellt, was er hiemit ausrichte» wolle; sie werden daraus ersehen, daß das Kriegsvolt und die Pensionen zu Ende dieses Monats bezahlt werden sollen. Die Zahlung für die Kriegsleute werde dtr Trcsorier herausführen lassen, und er bitte, der größeren Sicherheit wegen — da verlaute, daß der Kaiser d"> König in der Grafschaft (!) Burgund angreifen wolle — das Geld nach der Abfertigung der Pensionen "ut den eidgenössischen Boten von Lyon her schicken zu dürfen; wenn aber die Hauptlcute so lange nicht '"arten konnten, so mögen sie einen Bevollmächtigten ernennen, der die Zahlung in Lyon empfangen würde; Boten können am 25. d. M. von hier aus abreisen. Die Eidgenossen werden wissen, wie der Kaiser sich 360 März 1544. auf keinen Frieden einlassen wolle, des Königs Herold habe fangen lassen, um ihn zu richten, was ohne die Zwischenkunft einiger Reichsstände geschehen wäre; das Urtheil, mit dem er denselben entlassen, enthalte viele Schmähungen gegen den König; es sei, wie der Gesandte vernehme, den Eidgenossen zugeschickt worden sammt der Erklärung des Markgrafen von Brandenburg an des Papstes Legaten. Der Kaiser habe die Stände des Reiches sogar um ein Hülfsheer angesprochen, was ihm aber bisher noch nicht bewilligt worden sei. Es verlaute, wie der Kaiser das Herzogthum Burgund angreifen wolle, was wider alle Billigkeit wäre; der König verlasse sich der Neutralität halb auf die Eidgenossen, auf deren Ansuchen er einen Vertrag bewilligt habe, aber mit Gedingen, die der Kaiser bisher nicht gehalten habe; dieser solle auch bloß der Erbeinung wegen (hieher?) geschrieben und die Vollziehung des „Anstands" nicht berührt haben; die Eidgenossen mögen sich nun dafür verwenden, daß der König nicht der Gefahr ausgesetzt werde sc. Ferner habe der Gesandte Befehl, den König gegen die Schmachreden, die der Kaiser der Türken wegen über ihn ausstreue, zu verantworten. Darüber sei dieser gründliche Bericht zu geben: In den letzten Jahren haben der Kaiser und der römische König öfter Botschaften nach Constantinopel geschickt, um mit den Türken wegen Ungarn und anderer Sachen zu tractiren, was dem König und andern christlichen Fürsten, seinen Freunden, vielleicht nachtheilig geworden Wäre; darum habe er sich entschlossen, auch eine Botschaft dahin zu schicken, um Z" erkunden, was man practicire, und allfüllig vorhandenen feindlichen Anschlägen widerstehen zu können, namentuch auch um seinen Vetter und Bundesgenossen, König Hans von Ungarn, und dessen Sohn in seinem Besitzt zu schirmen, da der römische König auf jenes Wahlreich gar keinen rechtmäßigen Anspruch habe. Nun rühm" sich der Kaiser, wie er denselben vertreiben wolle, und habe mit Ungläubigen, die auch Türken seien, e'" Bündniß geschlossen, nämlich mit den Königen von Persien und Tunis und andern Fürsten, die er de»" Türken abtrünnig gemacht, ohne sie zum Christenthum zu bewegen. Das sei die vornehmste Ursache, warum letzterer seine ganze Macht aufbiete. Da der König gesehen, daß derselbe mit großer Rüstung auf dcM Meere sei und des Kaisers Gesinnung kenne, so habe er, um Schaden für die Christenheit zu verhüten, de»' Türken Speise und Trank gegen Bezahlung aus seinem Gebiete zugesagt, auch Herberge und „Port", stst"" es nöthig wäre; damit überlasse er den Türken und den Kaiser sich selbst, und sei er gegen diesen von dcr Meerseite her gesichert. Andere Verständnisse habe er nicht, und wenn der Türke gegen andere christusV' Potentaten etwas unternähme, so würde der König selbst ihm mit aller Macht widerstehen. Nun sei Barbaroß neben Italien vorbeigefahren, ohne jemand Schaden zu thun, sich „erfrischt" und bloß an einem Orte, »'i des Kaisers Gebiet, wo man ihm solches abgeschlagen, (sich feindlich gezeigt) . . . Dcr König habe vordcM genugsam protestirt, daß er an diesem Kriege nicht schuld sei; die Ursache sei einzig des Kaisers und st'" ^ Bruders unersättlicher Ehrgeiz, indem er keinen Frieden wolle und jetzt auch den König von England Z einem Angriff beWogen habe. . . Was der Herzog von Savoyen den Eidgenossen geschrieben, sei einzig Kaisers Gerede, das keine andere Absicht habe, als die Freundschaft zwischen ihnen und dein König zu zerstöre»' derselbe gebe ihnen ganz unverschämt die Lüge vor, daß 600t) Franzosen bei dem Barbarossa vor MZc" gewesen w.; dergleichen überschwengliche Erdichtungen brauche man nicht zu widerlegen. „Harum wölle tu nit, daß üch söllichs in üwer sinne komme, noch daß er üwer volk nebent dem Türken wölkte brucheu, d»"" darumb der künig dem Barbarossa zugelassen, in sincm port zu Thollen (Toulon) zewonen, ist beschützen, d»l' er besorgt, damit er sinein volk keinen schaden zufügte, diewyl der keiscr sunst gegen im entzündt ist, nit deßhalb müsse zwen fyend uf dem hals haben". I). Zweiter Vortrag von Dangernnt (Boisrigault). Es sei vielleicht vergessen, wie der König "" etwa zwei Jahren auf dem Reichstage zu Regensburg sich erboten, die Späne mit dem Kaiser zu oder rechtlichein Entscheid de» Ständen zu übergeben; allein der Kaiser habe dies abgeschlagen, und daß ^ in seinem Hochmuth beharre, zeige die Antwort, die er (jüngsthin) dem Legaten des Papstes (nach ^ Farnese) gegeben habe. Hienach mögen die Eidgenossen betrachten, daß sie wenig Ehre gewinnen wü» ' wen» sie den König in dcr Roth verlassen wollten; sie sollen erwägen, wie viele Freundschaft er 0^ bewiesen, wie viel er geopfert, wie standhaft er selbst in seiner Gefangenschaft die Vereinung mit ihue" Nachlaß der Hälfte des Lösegeldes vorgezogen, wie er noch heutzutage sich nichts reuen lasse, in der Zuv «1> Marz 1544. 361 daß sie halten werden, was sie versprochen haben. Sic können wohl ermessen, das; er ohne ihre Hülfe dahin gebracht werden möchte, einen lästigen schimpflichen Frieden annehmen zn müssen nnd daß alsdann die Freundschaft nicht mehr bestehen könnte. Sie haben zu bedenken, wie der Kaiser in seiner Tyrannei zn Gent '"cht vergesse», was dort vor hundert Jahren seinen Vorder» begegnet, nnd es gerochen; daß er die Stadt Florenz ohne rechtliche Ursachen unterworfen habe, nnd daraus schließen, daß er die Eidgenossenschaft noch nicl weniger schonen würde ?c. Wenn sie aber bei dem König beharre, so werden beide Thcile bei Landen, Leuten, Ehre» und Freiheiten bleiben können Zc. Sammtliche Beilage» beim Lucerncr und Zürcher Abschied, in der Bcrncr Sammlung NK, S. SU>, beim Solothnrncr und Cchasshanser Abschied. Der Bcrner Abschied führt im Text den Inhalt der Beilage 1) nicht aus. Der angeführte Brief des Herzogs von Savoycn ist folgenden Inhalts: 1544, 6. Februar, Verccll. Karl, Herzog von Savoycn an die Näthe zu Basel und die ander» Orte bcr Eidgenossenschaft, die sich auf dem nächsten Tag versammeln werden. Er sei berichtet, wie Einige unter den Eidgenossen weder dem Kaiser noch dem Könige Hülfe leisten, daß aber Andere dem letzter» einige Fußkncchte zuschicken wollen. Er kenne die diesfälligcn Gründe nicht; da aber der beharrliche Grimm des Königs gegen den Herzog allbekannt sei, so bitte er zum dringendsten, um der Freundschaft und des Bündnisses willen, nicht zu gestatten, daß diese Hülfe von den Franzosen oder Türken zum Schaden des Herzogs verwendet werde. Dem; letztes Jahr habe der König die ganze türkische Flotte hcrberufe», die dann mit Schiffen die Stadt Nizza belagert, dieselbe mit'12,000 Türken, zu denen sich 6000 Franzosen gesellt haben, 2V Tage lang gestürmt und zur Ucbergabc gcnöthigt habe. Türken und Franzosen seien dann in lue Häuser eingebrochen, haben die Dächer abgeworfen und 4000 Bürger hinweggcführt. Die Franzosen haben die von ihnen Gefangenen, und zwar je drei Christen für eine Krone, den Türken verkauft. Da der König neuerdings beabsichtige, die türkischen Hunde, die noch im Hafen von Marseille liegen, wider den Herzog zu schicken, so verlange er, daß die Eidgenossen mit Rücksicht auf den Glauben an Jesus und dew Lob ihrer Vorderen hieran keinen Theil nehmen, u. s. w. K. A.Basel: Abschiede IS4S-->o, in lateinischer und deutscher Copic; ferner deutsch beim Glarncr Abschied, im K. A. Sololhurn: Abschiede, Bd. SS. — «. A. Schafshansen: Corrcspondenzcn. Zürich sendet den von Basel in lateinischer Sprache enthaltenen Brief in deutscher Übersetzung an die Orte. Zn 8°. Unterm 8. März 1544 schreibt der Kaiser von Speyer aus an die Eidgenossen, daß er in die verlangte Erncnernng der Neutralität der Grafschaft Burgund einwillige, obschon die früher errichtete seinerseits Vicht gebrochen worden sei. Er habe daher seinen Statthalter Vergy beauftragt, im Namen des Kaisers u»d der Grafschaft Burgund diese Erneuerung vollziehen zu helfen. Doch soll dasselbe auch Seitens des Königs von Frankreich und des Herzogthums Burgund geschehen, tveil dieser „Fricdstand" ihnen ebenfalls dienlich mW nöthig sei, wenn schon der König vorgebe, daß er nur den Eidgenossen zu lieb sich um die Neutralität von Burgund bewerbe. Dieses Alles soll der alten Vercinung zwischen dem Kaiser, der Grafschaft Burgund und den Eidgenossen keinen Abbruch thun, sondern es soll das bisher bestandene gute Nachbar- verhältniß fortdauern. Diesen Brief habe der Kaiser dem von Castell Naillant und seinem stffenniiigmeistcr Mouschet, die er ungefähr vor acht Tagen abgeschickt, nachgesendet, damit sie denselben nach bester Gelegenheit vor dem nächsten Versammlnngstage abgeben. Der Brief wird abschriftlich durch Zürich den Orten übcr- "uttelt, mit der Meldung, daß derselbe den 26. März (Mittwoch nach Mittcsasten) eingelangt sei. Von seinem Inhalt habe man auch dem Herrn von Boisrigault Kenntniß gegeben. K. A.Basel: Abschiede 1543—4k. — K. A. Schafshausen: Corrcspondenzcn. — K. A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. 14, nach dem Abschied vom 14. December 1544. — K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 26. Zu >v. Die vom Original in den Text aufgenommene vereinbarte Öffnung ist auszüglich folgende; Der Bischof mag einen Amman», Wcibel und Urtheilsprcchcr, wie diese für ein Gericht erfordert werden, »vs denen, die zu Egnach wohnen, setzen und entsetzen, wie ihm das jeweilen nöthig scheint, damit diese zu Csvach Recht sprechen; die Urtheilsprecher schwören, nach dieser Öffnung jedermann unparteiisches Recht zu halten und darum weder Mieth noch Gaben zu nehmen. 2. Ist das Gericht zu guter Tageszeit besetzt, so 46 362 März 1544. wird es an drei Schilling Pfenning gebannt, daß niemand darein rede, ohne durch einen Fürsprecher, ^ wäre denn, daß der Ammann und das Gericht fänden, daß es höher verbannt werden soll. 3. Dicst^ Gericht, welches Wochengericht genannt wird, soll der Bischof durch einen Ammann je ob acht und rüder vierzehn Tagen halten lassen; verlangt jemand schnelleres Recht, dein soll gegen Bezahlung von sechs Schillu'S Pfenning dazwischen Gericht gehalten werden, es wäre denn das Gericht redlicher Ursachen wegen gehindeU- 4. Der Bischof hat in dem Gericht zu Egnach Gebot nnd Verbot, so weit solche den nieder» Gerichten stehen und wie solche in des Stifts Gerichten gebraucht werden. 5. Der Bischof hat bewilligt, daß bezügü^ der Erbfülle, die denen von Egnach in Arbon und denen von Arbon außerhalb der Stadt anfallen, das st^ gemeine Landgrafschaft Thurgau geltende Erbrecht gebraucht werde ; unter den Bürgern von Arbon aber!tz das Recht und Herkommen dieser Stadt. Dieses letztere wird auch angewendet, wenn einem Bürger re" Arbon daselbst ein Erbe zufällt und er dann das Burgerrecht aufgeben und sich des gemeinen Erbrcc) ^ bedienen will. Das letztere mag er beanspruchen, wenn er, bevor das Erbe gefallen ist, das Bürgers) aufgegeben und sich aus der Stadt entfernt hat. 6. Trieb und Trätt, Wunn und Weid brauchen die re» Arbon und von Egnach miteinander wie von Alters her. Ebenso gilt das alte Herkommen, wo die Arbon zu Egnach oder die von Egnach zu Arbon Güter kaufen. 7. Da der Weibel zu Egnach gesetzt wer c muß „und dasselbig gerächt weit von einandern gelegen ist", so soll jeder, der den Weibel braucht, ihn bcloh»^ wie das seit Bischof Hugo gehalten worden ist. 8. Der Vogt zu Arbon mag zu Egnach vier ehrbare Amw c setzen, die ihm schwören, jährlich oder so oft es nöthig ist, die Ehcstättcn und Friedhäg, „Fattcn u»d st" grüben" zu besichtigen und zu gebieten, daß das Schadhafte unverzüglich hergestellt werde, wie das w anderswo geschieht, und die, welche solche Gebote übersehen, dem Vogt zu Arbon anzuzeigen. 9. FrevelbM ' Schlagen mit der Faust büßt 2 Gulden (?), über einen das Gewehr zücken 2 Pfund; blutruns 6 Pfund; herdfällig machen 10 Pfund; freventlich Stein aufheben und werfen, ohne zu treffen, 10 wenn Einer trifft, soll über ihn gerichtet werden je nach dein Schaden; „gleicher maß soll die straf ^ ^ das recht sein gegen einen, der den andern unterstunde zu schießen, er träfe oder fehlte". Einen auf ^ Seinigen freventlich mit Worten oder Werken anfallen büßt 10 Pfund; welcher Pfand „versetzt" büßt 4 Pfund; einen fluchen oder ihn lügen heißen einen halben Gulden; wenn aber der Bescholtenc Schelter vor der hohen Obrigkeit belangt und des Unrechts überführt wird, soll er von dieser gestraft we> nach Gestalt der Sache. Unrecht um die Ehe ansprechen büßt 10 Pfund; einem Eigen oder Lehe» Fahrendes ansprechen und mit Recht nicht behaupten können 10 Pfund; wer aber ein Erbe anspricht, w Meinung, daß es ihm von Rechts wegen gehöre und aber verlustig wird, soll nicht gestraft werden; . Einer um Lidlohn angesprochen und schuldig erfunden wird, und dieser Lohn ein Jahr bevor er cingr 0^ worden verdient worden ist, so soll der Angesprochene den Kläger des Tags um den Lohn bezahlen ' 2 Gulden Buße geben; hat aber der Kläger Unrecht, so bezahlt dieser die Buße, lieber Klagen um ^ soll jcwcilen gleich auf das erste Gericht geantwortet werden. Wer sonst um Geldschuld beklagt und . wird, und dann vor des Bischofs Statthalter und Räthe appellirt und diese das Urthcil des Niedern Gern) ^ bestätigen, büßt 4 Pfund; wer die Appellation ergreift und später davon absteht, büßt ebenfalls 4 ^ damit niemand Wegen geliehenen Gelds und gichtiger Schulden muthwillig aufgezogen werde; Wer ^>n Gericht anlobt, einen Spruch zu halten und das Übersicht, büßt L Pfund und mag ihn dennoch der Geichs) mit seinen Boten weisen, dem Spruche Statt zu thun. In den Gütern eines Andern in frevler Obst nehmen, büßt mit 4 Pfund; geschieht es bei Nacht, mit 10 Pfund; in den Weinbergen . nehmen bei Tag büßt 10 Pfund; geschieht es zu Nacht, so steht es zu bestrafen an der hohen ObrW ^ dem Andern Holz abhauen büßt für jeden Stumpen 3 Pfund nebst Schadenersatz; ebenso wer ein ^ ^ oder Zäunig bricht; wer dem Andern gehauenes Holz nimmt, büßt 10 Pfund und bezahlt dem Eigc»")U^ das Holz „als lieb es ihm gewesen ist"; geschieht es zu Nacht, so straft es die hohe Obrigkeit, soll aus dem Gericht zu Egnach Heu oder Stroh verkaufen bei 2 Pfund Buße, oder es erlaube ^ ^ der Gerichtsherr. Wenn in dem Gericht von Egnach was immer für Vieh 6 Wochen und 3 ^ befindet, und dessen Eigcnthümcr unbekannt ist, das ist ein „Mulenfäch" und der hohen Obrigkeit ve>m März 1b44. 363 würde während der genannten Zeit dasselbe jemand ansprechen nnd dazu greifen, dem es nicht gehört, der büßt 10 Pfund. Wer Eigengüter, ans denen die Gemeinde oder einzelne Personen Trieb und Trätt haben, einschlägt, büßt 6 Pfund und soll die Einschläge wieder öffnen nach Erkanntniß des Gerichts und wie es von Alters her ausgclegcn ist: wer aber etwas vom Gemeinwcrk und Allmeiud einschlägt, büßt 10 Pfund: ebenso wer Landstraßen oder andere Ehewcg oder Straßen einschlägt oder vergrabt: alles St. Galler Münz und Währung. Wer in Eguach nicht säßhaft oder genugsam pfandbar ist und daselbst einen Frevel begeht, soll von den Anwesenden, die des Herrn Geschworne sind, um Tröstung angegangen und wenn er die nicht geben will oder kann, gehandhabt werden, bis der Herr oder dessen Amtmann oder Weibcl bewilligt, ihn ^big zu lassen. Wer dieses übersieht, soll den Frevel büßen, den der Thäter verschuldet hat. Die Bußen sür diese und andere hier nicht genannte Frevel, die zu Egnach begangen werden und in dem Vertrag von Zürich nicht begriffen sind und das Malefiz nicht betreffen und ein Pfund Pfenning übersteigen, sollen Zwischen dem Bischof als Gerichtsherrn und den VII Orten oder ihrem Landvogt gleich gctheilt werden; Bußen von einem Pfund und darunter, die von Geboten und Verboten und andern nicht das Malest; beschlagenden Sache» herrühren, hat der Herr von Constanz mit niemand zu theilen. Wer in Egnach sitzt, ist bei seinem Eid schuldig, solche und andere Frevel, die hier begangen werden, dem Herrn von Constanz, als dem Gerichtshcrrn oder dessen Amtleuten anzuzeigen. Wer das übersieht, verfällt zur Strafe der hohen Obrigkeit. 10. Da zwischen Bischof Hugo und den Eidgenossen auf den 21. Juli (Maria Magdalcnä Abend) 1509 zu Zürich ein Vertrag errichtet und in demselben unter Anderm bestimmt worden ist, wie Fricdbruch mit Worten, Friedvcrsagen, sich Parteien, im Scheiden verwunden, „über offen" (überesse», Überetzen?). Märchen übergraben. Ueberehrcn, Uebcrschneidcn, Ueberhaue». Frevel auf offenen Straßen und Anderes bestrast werden solle, und wem die Bußen gehören, so soll es bei diesem Vertrage gänzlich verbleiben; es solle» auch der Bischof und die zu Arbon, so weit sich des erstem hohe Obrigkeit daselbst erstreckt. bei ihrem bürgerlichen Eid, Freiheiten, Verträgen und Öffnungen unverkümmert belassen werden und diese Satzungen ihnen keinen Nachtheil bringen. 172. StlrgMtS. 1544, 20. März (Donstag vor Mittefasten). KolitonSarchiv GlaruS: Abschiede. Gesandte: Uri. Hans Brügger, alt-Annnann und des Raths. Untermalden. Melchior Wilderich, °/^"niaun und des Raths von Nidwalden. Glarus. Fridolin Dolder, des Raths und alt-Landvogt im ^rgau. Die zwei erstgenannten Boten erscheinen als Gesandte und im Namen der VII am Sarganserland An- habenden Orte, der letztere Namens Landammann, Räthen und Landleuten zu Glarus. Sie verhandeln ür ^Heilung der eigenen Leute zwischen der Herrschaft Sargans und dem Schlosse Wartau und setzen ^tbei Folgendes fest: 1. Von Leonhard Müllers sel. alt-Ammanns zu Wartau ehelichen Söhnen soll Leon- ^ zur Grafschaft Sargans, seine Brüder, Hans und Konrad, aber zum Schlosse Wartau gehören. 2. Wenn Schund, der von Grabs ins Etter von Wartau gezogen ist und daselbst eine Angehörige der Graf- zur Frau genommen hat, von derselben Kinder bekommt, sollen diese getheilt werden wie von Altem ^ 3. Ebenso die Moser zu Weißtannen. 4. Betreffend Schultheiß Zundel (alias Zindel) berichtet Ammann Füller von Wartau, er habe von seinem Vater gehört, Zundels Vater habe eine Angehörige des Schlosses urtau zur Frau genommen; nachher, als des Schultheiß Zundels Bruder gestorben, sei derselbe zur Graf- 364 März 1544. schaft Sargans gefalet worden; der Schnltheiß Znndel gehöre demnach znm Schlosse Wartan nnd seine Kinder seien zn theilen. Dagegen bemerkt Schultheiß Znndel, er habe von seinen Vordem gehört, sein Vater sei von Tils nach Azmoos gezogen und da gestorben. Seine Geschwister, die anch gestorben, seien von Niemand gefalet worden; er, der Schultheiß, sei dann in einer Theilnng den VII Orten zugetheilt worden. Dabei vermeine er zu bleiben und glaube, daß weder er, noch seine Kinder gethcilt werden sollen. Da die Parteien sich hierüber nicht einigen können, so wollen sie dieses an ihre Obern bringen. 5. Ebenso betreffend des Gorius Müschen Kinder, die ebenfalls anwesend waren und verlangten, bei der Grafschaft zn bleiben und weiter nicht getheilt zu werden. 6. Die Kinder, welche Michael Aebli zu Vilters mit der Freitag gezeugt, und alle, die der Bote von Glarus und der Landvogt von Werdcnberg, Jacob Landolt, des Raths Z" Glarus, und Ammann Müller zum Schloß Wartau theilen wollten, glauben die Boten der VII Orte und der Landvogt von Sargans, Paul Schuler, des Raths zu Glarus, und Schultheiß Kramer und Amman» Good weiter nicht theilen lassen zu müssen, da solches bei Mannsgedenken nie geschehen sei, und wollen daher die Sache an ihre Obern bringen. 173. Maden. 1544, 7. April (Montag nach dem Palmtag). Staatsarchiv Lue-r» - Allo^Absch. k. -5». Staatsarchiv Zürich: Abschied- Bd.is.s. Z4. Staatsarchiv «er..: Allg.eidg. Abschied- « , . Schwyz: Abschiede. Kai.tvnSarchiv GlaruS: Abschiede. Ka..to,.Sarchiv Z'asel: Abschiede jia»to..Sarch.««reib.,rg: Badisch-Abschied-Vd,i4, jtantonSarch.v Svlothurn: Abschiede Bd. üb. Ka,.to.,Ssrchiv Schani.a»,-» - »1-^°' Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, Seckelmeister und des Raths. Bern. Johannes Pnstvr, Venner und des Raths. Lucern. Hans Bircher, des Raths. Uri. Jacob Arnold, Statthalter und des Raths. Schwyz. Josef Amberg, Landammann. Unterwalden. Niklaus Wirz, Pannerherr und Sameister zu Obwalden. Zug. Jacob Schell, Seckelmeister und des Raths. Glarus. Dionysius Bussi, Landammann. Basel. Blasius Schöllt; Bat Summerer, beide des Raths. Freiburg. Ulrich Nix, ^ Raths. Solothurn. Konrad Graf, des Raths. Schaffhausen. Hans Waldkirch, Bürgermeister. Appenzell. Konrad Lehner, Landannnann. — E. A. A. I. 84 b. ». Dieser Tag ist in Eile angesetzt worden wegen der drohenden Ereignisse, um zu entscheiden, ob »«"' eine Botschaft nach Speyer senden wolle. Zürich und Bern rathen ab und weigern sich der Theilnahm" weil sie einen guten Erfolg solcher Werbung bezweifeln, da auch der Cardinal Farnese, im Namen ^ Papstes, und die Herzogin von Bar, die doch großes Ansehen genießen und dem Kaiser' persönlich nehmer seien als eine Botschaft der Eidgenossen, nichts haben ausrichten können, nnd namentlich weil die Eidgenossen dem König thätliche Hülfe geleistet haben und gegenwärtig noch in Pieinont wider den Kaiser Felde liegen; man könne auch nicht wissen, was solchen Boten begegnen möchte. Sie bitten, man ihren Rath nicht mißverstehen, indem sie gerne mitwirken würden, wenn sie sich etwas Gutes davon versprechen könnten. Ferner: es sei in allen Bünden und Bnrgrechten das Reich vorbehalten und daher unsere Freiheit gekommen und bestätigt worden; wenn nun die Mehrheit des Reichs sich gegen Frankreich b"" Kaiser anschließe, so stehe den Eidgenossen nicht wohl an, dein König zu lieb des Kaisers Feindschaft auf >'^ zu laden. Sie warnen vor dieser Gefahr und hoffen, daß die übrigen Orte das reiflicher als bisher erwäg"' April 1544. 365 werden zc. Dagegen sind die cilf andern Orte einstimmig bereit, entweder zn schreiben oder eine Votschaft zu senden, und zieht die Mehrheit das Letztere vor; darin werden sie durch ein Schreiben bestärkt, das auf diesem Tage von Kurfürsten und Reichsstäudeu eiugekommen ist, auch durch Berichte und Räthe von Orten, welche Glieder des Reiches sind (Rotweil ec. ?). Infolge dessen hat mau Zürich und Bern auf das dringendste ersucht, sich hierin von den andern Orten nicht zu sondern, da es doch billiger sei, daß zwei Orte eilfen nachgeben, als eilfe zweien; man hege die Zuversicht, daß ein solcher Schritt zur Wohlfahrt der Eidgenossenschaft und der ganzen Christenheit dienen werde, und daß er, wie auch die Sache ausfalle, uns M Ehre gereiche. Die beiden Orte mögen doch in Betracht ziehen, wie schmählich und unehrlich es für die Eidgenossen wäre, wenn sie den König, mit dem sie in Vereinung stehen, jetzt in der Roth verließen, daß wenn dies geschähe, genöthigt würde, einen schimpflichen oder nachtheiligen Frieden anzunehmen und hernach sammt dem Kaiser sie überziehen möchte, um ihnen den Lohn zu geben. Der beiden Orte Boten erwiedern, sie bleiben bei ihrer Instruction, wollen aber gerne heimbringen, was man ihnen in den Abschied Zobe. Weil die Sache keinen Verzug erträgt, so wird dafür ein Tag in Baden angesetzt auf Sonntag »ach Astern (20. April), wo alle Orte mit Vollmachten sich einfinden sollen, ll». Nach Rotweil wird geschrieben, ^ möge, da es eine Botschaft zn Speyer habe, Alles berichten, was es von derselben erfahre, v. Herr von Boisrigault ttbergiebt seinen Vortrag schriftlich. «K. Pannerherr Wirz von Unterwalden fordert Antwort uns seinen kürzlich gestellten Antrag, in den Orten und den gemeinen Vogteien zu verbieten, ohne Erlaubniß nnem Fürsten oder Herrn zuzuziehen. Darauf hat man für das Bessere erachtet, mit dem Herrn von boisrigault ernstlich zu reden, daß er keinen Aufbruch machen und niemand wegführen solle ohne Bewilligung Orte. v. Da der König von Frankreich schon öfter versprochen, eine Botschaft herauszufertigen, um alle Anstände zu beseitigen, Boisrigault aber keine Vollmacht haben will, wenn solche Geschäfte an ihn gelangen, >o wird beschlossen, dem König zu schreiben, er möge dem Gesandten hinlängliche Vollmacht geben oder noch knien andern Gesandten schicken, zumal Boisrigault jetzt krank sei. ll. Boisrigault verlangt zu wissen, ob sich die Orte in Betreff der Neutralität von Burgund mit dem Schreiben des Kaisers begnügen oder diesfalls weiter mit den Burgundern verhandeln wollen. Die Boten antworten, wenn Boisrigault es für gut sivde, wolle man die Burgunder auf den nächsten Tag bescheiden. Darauf entgegnet der französische Gesandte, er glaube, die Neutralität werde in Burgund aufgerichtet, weil der Kaiser seinem Statthalter dieses ^fohlen habe. K. Es erscheint der Vogt des Hans Reif sel. Kinder und zeigt au, daß Herr von Bois- wgault in Betreff einiger Ansprachen dreihundert Kronen bei den Herren von Freiburg („siuen Herrn") hinter Recht gelegt habe. Da aber von den Rüthen der Eidgenossen alle Ansprachen „ufgehept" und llesprochen worden, daß der König den Kindern des Reif sel. noch tausend Kronen bezahlen solle, so bitte er, bki Boisrigault zu verschaffen, daß er das Verbot aufhebe und das Geld den benannten Kindern verabfolgen b"ssk. Dieser aber erklärte, die Sache so bleiben zu lassen. Da nun die Boten wissen, daß alle Ansprachen, welch? die Franzosen zu haben vermeinten, aufgehoben und darüber hinaus den Kindern Reif noch tausend Kronen zuerkannt worden sind, so erklären sie, daß sie es ebenfalls hierbei verbleiben lassen und die von Treiburg den Kindern des Hans Reif sel. das „Bot" mit Recht cntschlageu mögen. I»» Die Botschaft von 3nrich »löge gedenken, daß der Rathsschreiber zu Basel um ein Fenster gebeten habe. Im Zürcher, Bcrncr, Basler und Schaffhauser Abschied fehlt v; L aus dem Berner, Schwyzer und Schaffhauscr; ^ aus dein Frciburger, I» aus dem Zürcher Exemplar. 366 April 1544. Zu u. Klarer wird die Veranlassung des Tages in dein Ausschreiben bezeichnet, wenigstens wie solches den evangelischen Städten gegenüber gehalten ist. 1) 1544, 29. März (Samstag nach Mittefasten). Zürich an Schaffhausen. Seit dem über die Vorgänge auf dem Reichstage zu Speyer an Schaffhausen erlassenen Schreiben sei man durch andere Orte und glaubwürdige Personen verständigt worden, daß die Sache sich so verhalte, wie man geschrieben habe, daß nämlich der Kaiser mit dem König von England und den Neichsständcn verfaßt sei, die Krone Frankreich zu begwältigen, und auch deßwcgcn als vereinte Feinde gegen den König von Frankreich aufzutreten, weil dieser sich mit dem Feinde der Christenheit verbunden habe. Die Fürsten und Stände sollen sich auch eifrig berathen, wie der Papst, Venedig und die Eidgenossen von dem König zu trennen seien. Wenn nun die Eidgenossen bei dieser Thcurung nicht bloß den Kaiser, sondern auch noch das Reich gegen sich haben, möge man crmessen, wie schwer ihnen das falle. Da nun der Kaiser bewilliget habe, die burgundische Neutralität zu erneuern, so habe man deßwegen und wegen der angezeigten drohenden Verhältnisse diesen eilenden Tag angesetzt. Alan wollte da den Eidgenossen nochmal die weitaussehenden Folgen vorführen und sich berathen, wie man bei Frieden und Ruhe bleiben könne. Die von Schaffhausen sollen ihre Gesandten bevollmächtige» und sie beauftragen, sich mit den Boten von Zürich, Bern und Basel zu vereinbaren, wie man die Sache den Eidgenossen am geeignetsten vortrage, um sie zu bewegen, sich dieser schweren Fehde zu entlasten, ob man sie mahnen, bei Hause durch Boten besuchen, ihnen schreiben oder was man vornehmen wolle. Würde man einig, die Angelegenheit auf diesem Tage vorzutragen, so sollten die Boten von Schaffhauscn Vollmacht haben, zu denen von Zürich („uns") zu stehen, so daß die vier Städte, denen man ebenso geschrieben habe, de» Eidgenossen vereint ihre Meinung darlegen würden; doch Alles in freundlicher Weise, damit sie nicht meinen, es sei „allweg unser tant" und es betreibe die Sache niemand als die von Zürich („wir"). Sehen sie de» Ernst, so Werde die Sache zu Gutem kommen. K. A. Sch-W-Msc»- Korrespondenz-»- 2) Schreiben der zu Speyer versammelten und abwesenden Botschaften der Fürsten, Kurfürsten und Neichsstände an die Nathsboten der Eidgenossen, d. d. 2. April. Sie werden sich zu erinnern wissen, »us was für hochbcwcglichen Ursachen auf dem jüngst zu Speyer gehaltenen Reichstag eine christliche „Expedition der Hülfe" wider den Feind des christlichen Glaubens und Namens beschlossen worden; das habe ihnen der röm. König durch seine Commissaricn und die Botschaft der Stünde angezeigt; desgleichen werden sie der ab den Reichstagen zu Nürnberg an sie gelangten freundlichen Gesuche eingedenk sein; man sähe nichts lieber, als daß solche Begehren bei ihnen allen, wie es bei einzelnen Orten rühmlich geschehen sei, mehr beachtet worden wäre».... (Folgt Exposition der Klagen gegen den König von Frankreich, sein Bündniß mit den Türken w.)- - - Die türkische Armada habe letztes Jahr in den Gewässern von Genua den Herzog von Savoyen, ein Mitglied des hl. Reiches, überfallen, mit Hülfe der Franzosen die Stadt und den Hafen Nizza eingenommen und stehe noch heutigen Tages im Dienste des genannten Königs. Da dieses Verfahren der Christenheit und der deutschen Nation so schädlich sei, so vernehme man nicht ohne Verwunderung, daß die Eidgenossen, dcnc» der Türke nicht weniger verhaßt sein sollte als den (andern) Ständen des Reiches, da dessen Vordringen »»^ ihnen Nachthcil bringen müsse, den König in seinen Unternehmen durch Zuzug der Ihrigen fördern, was dem Feinde der Christenheit zur Stärkung diene; denn hätten sie, der an sie gerichteten Mahnung folgend, dem König niemand zuziehen lassen oder wenigstens (die Knechte in seinem Dienste) abgefordert, so würde derselbe schwerlich gewagt haben, einen solchen Krieg gegen den Kaiser und den Herzog von Savoyen zu beginne»' Nun vernehme man weiter, daß der König abermals emsig um Hülfe werbe, die er gegen den Kaiser, das Reich und andere christliche Mächte verwenden wolle. Da es aber jedem Christen gezieme, nicht bloß dem Türken und seinen Bundes»erwandtcn keinen Vorschub zu thu», sondern viel mehr, das christliche Blut vo» seiner Tyrannei zu erretten, wozu auch die Eidgenossen, wie man hoffe, geneigt sein werden, so stelle >»»» an sie das freundliche Ansinnen, den Ihrigen ernstlich den Zuzug für den König und den Dienst wider de» Kaiser und das Reich zu verbiete», auch niemand Anderm den Durchpaß zu gestatten, und die Weggezogenen oder Bestellten bei schwerer Strafe abzufordern, womit sie ihre eigene Wohlfahrt erhalten und jedermann April 1544. 367 zeigen, daß sie eher dem Türken widerstehen und die Sache der Christenheit fördern wollen. Darüber begehre man ihre schriftliche Antwort. Beim Lucerner, Zürcher, Berner und Schaffhauser Abschied; in der Freiburqer Sammlung: Badische Abschied Bd. 14 hinter dem Abschied vom 19. Mai 1544. Zu v. Obwohl ohne Datum darf doch unbedenklich folgender Vortrag hier eingereiht werden: Bois- rigault macht sich zur Aufgabe, Schmähungen des Kaisers gegen den König zu widerlegen. Cr entschuldigt den letztern wegen dessen Verhältniß zu den Türken. Der König habe kein Bündniß mit diesen; aber da der Kaiser nichts unterlassen habe, ihn zu bedrängen, so sei der König genöthigt gewesen, dem Barbarossa Speise und Trank um sein Geld zu geben, um nicht zwei Feinde gegen sich zu haben. Nebst den gewöhnlichen Auslassungen über den Kaiser, Ermunterung an die Eidgenossen zur Treue gegen den König n. s. w. wird erwähnt, wie der König bemüht gewesen sei, freies Geleit zu erhalten, um vor dem heiligen Reich verhört zu werden. St. A. Lucern: Abschiede As. 2, f. 250; ferner beim Zürcher, Berner, Vasler und Schaffhauser Abschied; in der Freiburger Sammlung nach dem Abschied vom 14. December 1544; in der Solothurner nach dem Abschied vom 21. April 1544. 174. Kiichedcl'lt. 1544, 16. April (Ostermittwoch). Landcsarchiv Schwyz: Abschiede. tiaiitoiiSarchi» Glaruö: Abschiede. Tag der IV Schirmorte von Rapperswyl. ». Nachdem man den letzten Vertragsbrief zwischen den IV Orten und denen von Rapperswyl mit der Copie verglichen hat, hat man beide, znmal im ersten Artikel nicht übereinstimmend gefunden. Daher wttd erkannt, es sollen die von Uri, bei denen das Original liegt, gegen Vergütung eines Schreiberlohns ledem Ort ein Vidimus zustelle!,. Z». Die Appellation betreffend, da solche nie geübt worden ist und vor Bleien Jahren auch durchgesetzt werden wollte, aber gemäß einem Briefe nicht behauptet werden konnte, lassen es die Boten bis auf weiter» Auftrag ihrer Obern dabei bewendet sein. Anderseits erklärten die von ^apperswpl, daß sie niemand abschlagen, bei den Obern der IV Orte Rath und Trost zu suchen, e. Welti segnet („Mägnett") bittet um ein Fenster. Heimbringen. «R. Zwischen denen von Schwyz und denen "vn Rapperswyl ist ein Span entstanden, weil die von Schwyz die Schwester zu Wieden („in Wyden"), welche in der Obrigkeit und in dem Gericht derer von Rapperswyl gesessen, im Namen der IV Orte verbittet haben und zwar ohne Auftrag derselben und ohne Recht, weil die Orte nicht befugt sind, jemand, der in dem Tiving und Cirkel derer von Rapperswyl wohnt und ihnen zu versprechen steht, zu vergleiten. Acan ist nun einig, daß in der Folge jedes Ort besser bedenken solle, wozu es Fug und Recht habe, damit üttht durch solche Mißgriffe andere benachtheiligt und den Obern unnöthige Mühe und Kosten verursacht werde», v. Dieser Tag ist hauptsächlich angesetzt worden wegen der Beschwerde derer von Schwyz, daß dw von Rapperswyl die Schwester von Wieden („us Wyden"), als sie vergleitet wurde, gefangen nahmen, ""geachtet eine Nathsbotschaft derer von Schwyz anwesend war. Die von Rapperswyl bitten, sie mit denen "VN Schwyz gütlich zu vertragen; was sie gethan haben, sei für Aufrechthaltung ihrer Stadt Freiheit und herkommen, wofür sie Eidespflicht haben, geschehen, und nicht aus Trotz oder zur Verachtung und Schmach derer von Schwyz; sie verlangen weder gegen diese noch gegen andere Orte, die sie billig als ihre Obrigkeit Neimen, sich in Unbilligkeiten einzulassen. Auf das haben sich die Boten gegen beide Parteien „vcrmächtigt", daß diese den Spruch der Gesandten annehmen sollen, der nun dahin ergeht: Aller unter den Parteien statt- 368 April 1544. gehabte Vorfall soll hin, tod und ab sein und keinem Theile an Glimpf und Ehren zum Schaden gereichen und weder den Orten an ihrer hohen Obrigkeit und ihren Privilegien, noch denen von Rapperswyl an ihren Gerichten, Rechten und altein Herkommen, wie sie an die IV Orte („unsere Vordem") gekommen sind, einigen Nachtheil bringen. Eine Botschaft der zwei Bünde aus Churwalchcn und des Gotteshausbundes beschwert sich in Gegenwart derer von Rapperswyl über den Zoll, den die aus den Bünden daselbst geben müssen, weil dieser eine Neuerung und kein altes Herkommen sei, und stellt das Begehren, sie dessen gemäß der Bünde zu erledigen. Die von Rapperswyl dagegen behaupten, daß dieser Zoll nichts Neues, sondern im Gegentheil altes Herkommen sei, und bitten, sie bei Brief und Siegel zu beschützen. Nachdem die Voten sich daran erinnert, wie dieses Zolls wegen früher schon Streit gewesen und dann zu Baden nach gewaltetem rechtlichen Proceß der Zoll denen von Rapperswyl („den Unfern") zuerkannt worden sei, ersuchen sie die aus den Bünden freundlich, von ihrem Begehren abzustehen. Wenn sie aber glauben, es sei der Zoll eingeführt worden, nachdem sie sich mit den Eidgenossen verbündet haben, und daß sie sich somit mit den Bünden desselben erwehren können, so will man ihnen nicht vor dem Recht sein. k aus dein Glorncr Abschied. 175. Waden. 1544, 21. April (Montag nach Quasünodo). Staatsarchiv Luccr»! Allg.Absch. SI. S, t'. SVS. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd.io, k.4a. Staatsarchiv Bern: Allg.cidg.Abschiede W, S.SSS. Lattdeöarcinv Sclnvyz: Abschiede. KantonSarciiiv GlaruS: Abschiede. Kantvnsarchiv Basel: Abschiede 1643—46. Z tantonSarcliiv F reiburg: Vadische Abschiede Bd.it. jtailtonöarchiv Solothurn: Abschiede Vd 26. Kantonöarchiv Seliaffhansett: Abschiede- Gesandte: Zürich. Johannes Haab, Burgermeister; Hans Rudolf Lavater, Seckelmeister. Bern. Johannes Pastor, Venner; Hans Rudolf von Erlach, des Raths. Luccrn. Jacob Marti, des Raths- Uri. Jacob Arnold, Statthalter und des Raths. Schwyz. Anton Aufdermaur, des Raths. Nnterwalden- Melchior Wilderich, Landammann zu Nidwalden. Zug. Hans Merenberg, des Raths von MenzimM- Glarus. Dionysius Bnssi, alt-Landaminann. Basel. Blasius Schöll!; Bat Summerer, beide des Raths- Freiburg. Ulrich Nix, des Raths. Solothurn. Konrad Graf, des Raths. Schaffhausen. Hans Waldkirch, Burgermeister. Appenzell. Konrad Lehner, Landammann. — E. A. A. k. 85 a. Ein Gesandter aus der Grafschaft Burgund, nämlich der Secretarius (H), bringt vor, die Regiments- Herren haben von gegenwärtiger Tagsatzung nichts gemußt, indem sie sollst eine „mehrere" (größere, vornehmere-) Votschaft verordnet hätten. Dann zeigt er an: 1. daß der Kaiser lallt eines Mandats die von Basel und andere Orte der Anlagen und des Kammergerichts erlasse; 2. übergiebt er die Ratification des römischen Königs über die Erbcinung des Hauses Oesterreich (Beilage 2); 3. berichtet er, daß derselbe Anstalt getrostem den Eidgenossen seinen Antheil des Erbeinungsgeldes auszuzahlen: 4. daß der Kaiser dein Marquis del Gimsto aufgetragen, sich gegen die Nachbarn des Herzogthums Mailand friedlich und unklagbar zu verhalten. ^ glaube, daß nun der Kaiser in diesen Stücken genug gethan habe, und begehre ernstlich, daß die Eidgenossen ihre Boten abordnen, um die Erbeinung in der Grafschaft Burgund zu publiciren. Da die Boten hierüber keine Vollmacht haben, so werden Abschriften genommen von der Ratification der Erbeinung und dem Br>es des Kaisers über die Anlagen und das Kammergericht, um auf nächstem Tage zu beschließeil, ob wo» April 1544. 369 ^spreche» wolle. I». Alls das an Notiveil erlassene Gesuch um heimlichen Bericht über uns betreffende ^Handlungen zu Speyer antwortet dasselbe, es gezieme ihm als einer Reichsstadt lind Mitglied des Neichs- nicht, dessen Nachschlüge mitzutheilen. Heimzubringen, damit man dessen hernach gegen ihnen auch einreist sei. Aich diesen: Tag sollte man sich entschließen, ob man zu Kurfürsten und Ständen des Reiches ^ue Botschaft schicken oder an sie schreiben wolle. Nun stimmen eilf Orte für ersteres, Zürich aber aus »ichrern (nicht angegebenen) Gründen dagegen; Bern will keines von beiden, sondern nur schreiben, man sei "üt der Besetzung der Aemter und andern Geschäften beladen und könne daher auf die empfangene Zuschrift '^ht sogleich antworten. Wolle man (dennoch) eine Botschaft abordnen, so wäre derselben eine (bestimmte?) ^lstrnction zu geben, welche die Voten in den Abschied begehren. Nach gepflogenem Nathschlag wird von zivolf Orten ein Vorschlag zu einer Antwort aufgesetzt und in den Abschied genommen; da Bern auch hiezu "uht mitwirken will, so wird es nochmals zum dringendsten gebeten, sich dieser Antwort anzuschließen, indem Belbe nichts Nachtheiliges enthalte und niemand vorgreife, und seinen Bescheid in fünf oder sechs Tagen Landvogt zu Baden einzusenden; wenn es aber, was man keineswegs erwarte, nicht darein willigte, so das Schreiben dennoch im Namen der zwölf Orte ausgefertigt und versendet werden. «I. Es ist auch ""Beschläge«:, au die Städte Straßburg und Constanz zu schreiben; da man sich aber ohne Vollmacht befindet, '"ird eine Copie des Entwurfes in den Abschied genommen mit der Abrede, daß jedes Ort seine Meinung Rurich mittheile, damit dieses das Schreiben im Namen aller Orte fertigen könne. Der Herr von Bois- Ugaillt übergicbt seinen Vortrag schriftlich und meldet aus vorgewiesenen Briefen, daß bei „Carnion" (Ca- "'g»ano?) eine Schlacht geschehet:, ii: welcher das französische Heer mit der Hülfe Gottes den Sieg erfochten, " 8000 Feinde erschlagen und 32 Büchsei: ans Rädern sammt andern: Geschütz erbeutet habe; in welcher "'ul> der Cäsar voi: Neapel und der Prinz von Salerno und andere große Herren gefallen seien, f. Herr ^ Boisrigault und der Secretär aus der Grafschaft Burgund begehren, daß man Tag und Malstatt Zeichne, um die Neutralität unverzüglich aufzurichten, denn der Kaiser habe bereits den: Herrn von Vergy k nöthige Vollmacht gegeben. Deßhalb wird ein anderer Tag nach Badei: angesetzt auf Sonntag vor der Bahrt (18. Mai), auf welchem die Herren von Vergy und Boisrigault erscheinen sollen, um die Neutralität ""r der Eidgeuossen Botei: aufzurichten; auf diesen Tag sollen auch alle Botei: Vollmacht bringen, in dieser und Sache,: zu Handel,:. K. Herr voi: Boisrigault zeigt an, daß der Papst den: König 6000 Büchsen- ,-^u zu Histje schicke«: wolle, und begehrt für dieselben freien Paß durch die Eidgenossenschaft, indem sie "'cht ü: große«: Haufen, sondern nur ii: einzelnen Fähnlein marschiren würden. Da etliche Boten nicht ^Buirt sind, so wird dies heimgebracht. I». An den König voi: Frankreich hat man geschrieben, er möge ^ Herrn voi: Boisrigault Vollmacht ertheilen, über alle hängenden Ansprachen Antwort zu geben, oder ^'"chi einen andern Gesandten schicke,:, da man nicht über alle Dinge ai: dei: König schreibe«: könne. ' ^»lmai:«: Bussi voi: Glarus eröffnet, es sei bisher gebräuchlich geivesen, daß die voi: Leute«:, welche "u» der Herrschaft Wartau ii: die Grafschaft Sargans gezogen, (seit der Einsiedelung) gezeugte«: Kinder beide«: ^Zchaften zugethcilt «verde«:. Nu«: habe«: 'neulich Uri und Unterwalden, in: Namen der VII Orte, mit iü'us ihre Bote«: zu Sargans gehabt und eine Anzahl solcher Leute getheilt, aber über Schultheiß Ziudel's, vr:»s Muntsch's und Michel Acbli's Kinder, sowie über einige andere sich nicht vergleichen können; die ^c»Mtcm Personen wollen die Theilung nicht zulasse«:, sondern bei der Herrschaft Sargans verbleibe«:; Glarus /^hre aber bei den: alten Brauch zu beharren und keine Neuerung einzuführen, bitte daher, die Theilung ^ Zu verweigern. Dagegen wird geltend gemacht, daß diese Theilungen nicht wohl möglich, auch iminer 47 370 April 1544. mit Irrungen begleitet seien, weßhalb es besser wäre, daß alle Personen, die aus der Herrschaft Wartau nach Sargans ziehen, den VII Orten gehören, diejenigen aber, die aus der Grafschaft nach Wartau zielM, den Herren von Glarus blieben. Heimzubringen. Ii,. Lucern wird an den Handel des Leutpriesters von Bremgarten erinnert. I. Hans Hünenberg von Baden wiederholt das gleiche Begehren, welches er a>u 12. Februar 1543 auf dem Tag zu Baden angebracht hat, (ohne jedoch dieses Vorstandes zu erwähnen)- Er stellt jedoch seinen Schuldnern die Wahl, seine Gülten laut Brief und Siegel zu verzinsen oder das . Hauptgut heimzuzahlen, i»». Ein Steinmetz von Horgen hat in Schwyz einen Steinbruch; er begiebt sich aber alle Samstage und Feierabende heim. Die Leute von Schwyz wollen ihn nun anhalten, fortwährend bc> ihnen zu bleiben und ihre Religion zu halten. Die Boten von Zürich ersuchen die von Schwyz, zu schaffen, daß man diesen Steinmetz beim alten Verhältnisse bleiben lasse, i». Die Boten von Schwyz uiög^u gedenkeil, was mit ihnen wegen des Kohlenzolls zu Grynau geredet worden ist. «». Auftragsgemäß eröffne die Gesaudten von Basel, daß man von dem König in Betreff ihres in Frankreich ermordeten Läufers u»d „Spanngers" auf das diesfalls erlassene Schreiben Antwort verlange. Als dieses geschehen, erklärte der Herr von Boisrigault, der König frage der Sache ernstlich nach, habe noch nichts berichtet, er, der Gesa»dt5 wolle ihn um Antwort angehen. Da die Sache wichtig ist, so hat man dein König selbst geschrieben/ dasi er verschaffen wolle, daß dieser Schaden vergolten und den biderben Leuten das Ihrige ersetzt werde; er hierüber antworten. >». Die Botschaft von Zürich weiß zu berichten, wie der Landvogt von Baden angezeigt hat, daß der Unterschreiber bei 18 Pfunden geboten, einige Fache aus der Limmat zu entfernen; als dann aber die Boten von Zürich die Limmat befahren, hätten sie nur das Fach des Franz zu Engstringen wegzu- thii» befohlen, was befolgt worden sei; der Landvogt bitte daher, den Unterschreiber anzuweisen, die VIII Orb' bei dem Urbar und der hergebrachten Freiheit ohne Neuerung zu belassen. Im Zürcher Abschied fehlen Ii, I» ? im Berner ^ — Ii; im Glarner l»; im Vasler, Freibwltz^ Solothurner und Schasihauser i, Ic; I—i» aus dem Schwyzer; u aus dem Basler; i» aus dein Zürch^' I auch im Glarner. Zu ii. 1544, 26. März, Speyer. Karl V. urknndet: Seine und des Reiches Lieben und Getreuen allen Orten und Landen gemeiner Eidgenossenschaft haben ihm vorgestellt, wie sie von römischen Kaisern »» Königen die Freiheit erhalten haben, daß weder sie, noch ihre Einungsverwandtcu um einigcrlei Sprüche n» Forderungen an das kaiserliche Kammergericht, oder au ein anderes Gericht des heiligen Reichs außcrhn ihrer ordentlichen Gerichte geladen werden sollen. Nichts desto weniger werde auf Anrufen des kaiserliche Kammerprocurator-Fiscal-General von Seite des kaiserlichen Kammerrichtcrs und Beisitzern gegen Bmösi meistcr und Näthe der Stadt Basel und andere ihre Einungsvcrwandten in Betreff der auf den letzten Rs'asi tagen von den Ständen bewilligten Türkenhülse mit beschwerlichen Processen vorgegangen. Da solches ih"" Freiheiten zuwider sei und ihnen großen Nachtheil bringe, so bitten sie den Kaiser, diese Processi zu cassirc» >'» sie derselben zu entledigen. Zur Verhütung von Unwillen und Weitläufigkeit, die hieraus entstehen sei nun der Kaiser gewillt, diese Irrung durch gütliche oder sonst ansträglichc Mittel hinzulegen. Ans däm und anderen Ursachen habe der Kaiser alle und jede Proccsse und Handlung, die wegen benannter Alsiöi gegen die von Basel oder gemeine Eidgenossenschaft (oder?) derselben Einungsverwandte ihren habende» hellen zuwider bei dem kaiserlichen Kammergericht vorgenommen, verhandelt oder erkennt worden sind, si'"'" ihren Folgen cassirt, aufgehoben und abgetha», und erkläre mit römischer kaiserlicher Macht in Kraft dich' Briefes, daß die von Basel, gemeine Eidgenossen lind ihre Einungsverwandtcn von diesen Processen ^ und entlediget und dieselben ihnen an Leib, Hab und Gut und an ihren Freiheiten unvorgreiflich und unsisi ' sein sollen; doch dem Kaiser lind dem heiligen Reich an dessen Obrigkeit und Gerechtigkeit unvorgreiflich April 1544. Z71 unschädlich und nlso, daß wenn die Sache in der Güte nicht hingelegt würde, es alsdann bei dein bleiben solle, was durch den Kaiser und gemeine Stände des heiligen Reichs verordnet würde. Der Kaiser gebiete demnach dem Kammerrichter und Beisitzern, dem Kammcrprocurator-General, gegenwärtigen und künftigen, und jedermann, wessen Würde und Standes er wäre, gemeine Eidgenosse», ihre Einungsverwandten, so wie Bürgermeister und Rath der Stadt Basel, bei Verlust der Gnade des Kaisers und des Reichs und VerWirkung schwerer Strafe, dieser Cassirung und Absolution ohne alle und jede Hinderung genießen zu lassen. Gezeichnet . Dbernburger. Beim Zürcher, Basker, Solothurner und Schasshauser Abschied: St.A. Bern: Bafelbuch l. S. 2S; L. A. Nidivalden: K. A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. 1«, »ach dem Abschied vom 27. Juni Iö4l, n torxo irrig überschrieben als Ratification der Erbeinung mit dem Hause Oesterreich. Zu v. Die Antwort der Eidgenossen datirt vom 29. April und geht dahin: Nach Erwähnung des Schreibens der Reichsstände vom 2. April und desjenigen der Ritterschaft von Prag u. s. w. wird angeführt, wie vielseitig im heiligen römischen Reiche geredet werde, es habe der König ein Bündniß mit dem Feinde der Christenheit, den Türken; die Eidgenossen nun gewähren ihre Hülfe ebenfalls dem König; dadurch geschehe, daß der Kaiser nichts Ersprießliches gegeil die Türken vornehmen könne, und es seien somit der König und die Eidgenossen nicht besser als die Türken. Solche Reden bedaure man zum höchsten, weßhalb die in der Vereinung stehenden Orte sich bei ihrem in des Königs Dienst gewesenen Kriegsvolk erkundigt haben, ob der König neben den Eidgenossen Türken iin Dienste gehabt habe. Das haben die Angefragten vollständig verneint und betheuert, daß sie dem König keine Stunde länger gedient hätten, wenn er Türken im Dienste gehabt hätte. Da in den beiden eingangsbenannten Schreiben aber dasselbe wieder mit Bezug auf den König behauptet werde und die Eidgenossen mit demselben in einein Frieden und einige Orte in Vereinung stehen, so habe man dem König selbst die Sache vorgehalten. Dieser habe geantwortet, er habe sich auf dem jetzigen Reichstag durch eine Botschaft gegen die ihm zugelegten Schinachreden wegen der Türken verantworten wollen, dazu aber bisher noch kein Geleit erhalten. Der König beschwere sich hierüber sehr und füge bei, wenn er mit dem Kaiser Frieden schließen könnte, wäre er bereit, denen von Böhmen lind andern christlichen Potentaten wider die Türken Hülfe zu gewähren und sich als des heiligen römischen Reiches guter Freund nud ewiger Bundesgenosse zu bewähreil. Nachdem nun die Eidgenossen diese Antwort vernommen haben, anderseits aber mit schwerem Gemüte betrachten, wie der Kaiser und die Krone Frankreich zu böser Folge für gemeine deutsche Nation je länger je tiefer in Uneinigkeit verwickelt werden, wäre ihnen nichts lieber, als wenn dieser Krieg durch einen beständigen Frieden beendigt würde. Indessen wisse man, was jene Orte, die mit dem König in einer Vereinung stehen, demselben zu leisteil schuldig seien. Dabei aber seien nicht sie diejenigen, welche zum Krieg Veranlassung geben. Wenn der König von den Eidgenossen Leute ftir den Sold erhalte, so geschehe das theils eben in Folge genannter Vereinung, theils dadurch, daß Ungehorsame wider Verbot ihm zuziehen, wie das allerwärts vorkomme, weßhalb man dieses nicht ungut aufnehmen wolle. Mail bitte nun ernstlich und dringend, daß des Königs Botschaft auf dein gegenwärtigen Reichstag zu Speyer zugelassen und angehört, und sodann aller Fleiß für Erreichung eines Friedens zwischen beiden Häuptern der Christenheit angewendet werde, auf daß dann um so stattlicher Wider den Türken Hülfe gewährt werden möchte, wofür der König sich erboten habe. Wenn dabei der Kaiser und die Neichsstünde der Sache angemessen erachten und ihnen genehm sei, daß die Eidgenossen zum Frieden reden, so seien sie dieses mit Verwendung aller Kosten, Mühe und Arbeit gerne zu thun bereit. Sie erwarten hierüber schriftliche Antwort durch den abgesandten Boten. Diese Antwort unterzeichnet und siegelt Jacob an der Rüti, des Raths zu Schwyz, Landvogt zu Baden, im Namen von Städten und Landen der XIII Orte gemeiner Eidgenossenschaft Räthe und Sendboten, der Zeit zu Baden versammelt. Das Schreiben der Reichsständc vom 2. April und diese Antwort sind vereint als Jncunabcl in klein Onart gedruckt im St. A. Zürich und die hier gegebene Antwort ist i» Copie in der Lucerncr Sammlung beim Abschied vom 11. Februar 1544; St. A. Bern: Allg. cidg. Abschiede XX, S. 317; K. A. Frciburg: Badische Abschiede (versetzt) in Band 12; K. A. Solothurn: Abschiede Band 26. Die Einwilligung von Bern erfolgte unterm 28. April 1544, St. A. Bern: Deutsch Misswenbuch r, S. sss. 372 April 1544. Zu <1. Hiehcr gehört folgender Entwurf eines Schreibens an Straßbnrg und Consta«;. „Lieben und guten fründ, gctrüwe nach puren, wir werden glonplich bericht, daß die chnrfürsten und stend des richs »f jetzigen richstag zu Spyr sich entschlossen haben füllend, der kcy. Mt. wider die krön Frankrich hilf zu leiste», und ouch wider die (als sich wohl zu versächen), so der krön Frankrich anhängig oder joch nit zcwider sind, zehandlen. Wo nun die stend sölchen schluß (das gott gnedigklichcn verhüten wclli) mit der that vollstrecken wurdend und die offen hilf dem keyscr bewysen, mögend ir wol bedenken, was grusamer cmpörung, krieg und unrat hicrus ervolgen, und sunderlich, daß sömlichs mit der zit und ouch villicht ee dann gut uns Eid- gnosseu berüwcn möchti, da wir aber, so vil an uns ist, nicmands gern zu unfrüntschaft ursach geben, sundcr vil lieber mit jedermann eins sin und vorab gegen üch, unseren lieben und vertruwtcn nachpuren, fridlick) und früntlich leben wölltend, dann ir unsere nechste nachpuren sind, denen wir guten und geneigten nachM- lichen willen zu erzeigen sunderlich geneigt, das wir uns ouch gegen üch mit diser geschrift früntlich erinnern wollen, üch hicmit uachpürlich vcrmanende und früntlich bittende, daß ir üch nit wcllind jemants wider verhetzen lassen, und darby gedenken, daß üch und uns us guter nachpurschaft nüt dann guts, hiuwidcr aber us muvillen, wo ir den gegen uns fassen wölltind, nüt dann unwiderbringlicher schad und verderben entspringen möchte, wie ir von üch selbs merken und us vorerlaufeuc» hendleu üch deß zu erinnern habend, daß es von unnöten ist, üch söllichs wytlöufiger zu erzcllcn. So ist es leider nun (nur) zevil am tag, wie mengklich unter den großen Herren wider die stctt lind frye land by üch und uns unseren! Harkomen »nd eerlichcr hargebrachter fryheit ufsetzeu und abzebrcchen gcricht, daß so wir uns wider einander,! Hetzen lassend, unsere kraft selbs an einanderen brechend, wir hernach anderer mutwill und undertruckcn dester cc undcr- liggen müssend. Wie aber dem allem, (so) wölken wir doch üch, als unseren insonders lieben nachpurn und stünden, zu solichcm nachteyl, ob gott will, dhein ursach geben, ouch an demselben kein schuld haben "»b unseren schaden mit der hilf gottcs verhüten, ouch unsere fryheit und harkommen mit darstrccken alles deß, das wir vermögend, und mit trüwem anrüfen des allmechtigcn schirmen und ob gott will erhalten. Wo nun diß unser erbar vermanen und früntliches ansuchen by üch, wie wir uns des; versuchend, st^ finden und nit abgeschlagen, würt es unfern guten nachpürlichen willen gegen üch nit wenig meren; wir sind ouch urpttttig, sömlichs um üch und die ttwcren in gutem und der gestalt zu bcschulden, daß üch üwcr bewis»« nachpurschaft nicht gerüwen soll. Das habend wir üch us gutem frllntlicheni willen und getrüwcr Meinung wöllcu anzeigen, möchtend ouch wol liden, daß ir diß unsers schribens ouch andere üwere verwandten stett berichten thätind, denen wir ouch gern geschribcn hettind, wo uns die so wol gelegen, geheim und bekant gewesen, als ir bishar gsin sind. Wir wöllcnt üch ouch guter Meinung anzeigen, daß wir chf., f. und stendcn des hcilgen Nichs geschriben, wie ir von üwercn gesandten (zu Spyr?) wol bericht werdend. Bitten wir üch, ir wöllent üch harinne nach unserem vertruwen bewysen." St. A.Zürich: Bci diesem Abschied. — St.A. Bern: Allg. eidg.Abschiede XU, x. 32S, nach diesem Abschied. " St, A. Lucern: Abschiede i, k. ios (versetzt). — K. A. Schaffhausen: Bei diesem Abschied. Zu«. Der französische Vortrag bewegt sich in folgenden Gedanken: 1. Auf den Bericht über das große Gerede, welches wegen des Aufenthalts von Barbarossa in der Provence hier gehe, habe der König geschrieben, er habe verschafft, daß jener wieder hinweggefahrcn sei, um sein ihm aufgetragenes Unternehmen gegen de» Kaiser zu vollführen. Uebrigcns habe die Gesandtschaft früher genugsam erklärt, warum Barbarossa dahin gekommen, zeitweilig dagewesen sei und sich „erfrischet" habe. Der König habe mit den Türken kein Biindwß. was immer dagegen gesagt werde; was geschehen sei, sei mehr zur Wohlfahrt als zum Nachtheilc der Christenheit und der deutschen Nation. 2. Nachdem der König und der Kaiser nun einig, die Neutralität zwischen dein Hcrzogthum und der Grafschaft Burgund festzusetzen, so sei der französische Gesandte ermächtigt, dieses mit des Kaisers Anwälten zu vollziehen; doch sollen die Eidgenossen ebenfalls dabei sein. Dabei sei freilich die im Herzogthum vorgefallene Verräthcrei auffallend, wovon aber, wie schon früher gemeldet worden, der Kaiser nichts wissen wolle. 3. Man erinnere sich der Ermordung der königlichen Gesandten Ninceau »nd Cäsar Fregoso. Auch hievon wollte der Kaiser nichts wissen. Nun aber sei vor fünfzehn Tagen Graf Cannllo, der Begleiter des gctödtetcn Fregoso, der bei dem Mord gewesen, selbst verwundet und gefangen nach Mailand April 1544. 373 gebracht worden, von wo er sich dnrch Bezahlnng einer Snnnne wieder befreien konnte, angekommen und gehe zum König, ihn zu berichten, wer den Mord vollführt habe. Man möge hieraus die ehrbare Handlungsweise des Kaisers und seiner Anwälte erkennen. 4. Der König wisse, wie der Kaiser ans dem Reichstage zu Speyer gegen ihn und vielleicht auch gegen die Eidgenossen handle und einen Angriff ans das Königreich vorhabe. Aber mit Gott und der Hülfe seiner Freunde, von denen die Eidgenossen die „fürneinsten" seien, hoffe er, daß der Kaiser, der keinen Frieden wolle und die Botschaft des Königs, dem nichts lieber wäre, als Friede und Ruhe, nicht anhöre, nicht mehr Frucht und Ruhm als bisher davontrage. 5. Der König versichere endlich die Eidgenossen der Hülfe seiner Person und seiner ganzen Macht für den Fall, daß der Kaiser oder Andere etwas Feindliches wider sie unternehmen sollten. Die Eidgenossen mögen daher die Freundschaft des Königs betrachten und seinen Feinden, die auch ihre Feinde seien, keinen Glauben schenken. St. A. Zürich : Bei diesem Abschied. — St. A. Bern: Allg. eidg. Abschiede XX, x. 309. — L. A. Schwyz: Abschiede— K. A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. 14, nach dem Abschied vom 14. December 1544. — Auch beim Schasshauser Abschied. Zu Ic. Diese Erinnerung steht auch im Schwyzer Abschied und wird daher Lucern nicht allein betreffen. 17«. Lichtensteig. 1544, 5. Mai (Montag nach Maitag). Stiftsarchiv St. Gallen: ot voo. mise. 1535—SO; CopwlbuH der Statthalterei Wyl, k. 327. Der Statthalter (zu Wyl) und die Gesandten von Schwyz und Glarus sprechen in Betreff eines Streites zwischen der Gemeinde („Gegni") im Thurthal (und) gemeinen Alpgenossen und Hintersaßen in der Grafschaft Toggenburg anbelangend die unbestoßenen Alpen gütlich Folgendes, in der Meinung, daß jeder Theil innert acht Tagen sich erkläre, ob er diesen Spruch annehmen wolle oder nicht: 1. Die aus dem thurthal sollen die Alpgenossen, welche das Alprecht in den unbestoßenen Alpen von Vater oder Mutter, Mann oder Frau ererbt haben, sie seien Hintcrsäßcn oder nicht, dasselbe nutzen lassen, wie von Alters her. Mürde aber jemand aus der Grasschaft Toggcnburg wegziehen und anderswo haushäblich sein und Burgund Landrecht annehmen, der soll an den genannten Alpen keinen Genuß mehr haben. Wenn aber der betreffende wieder zurückkehrte und in dem Land sich wieder haushäblich machen würde, so soll er das vom bater oder der Mutter ererbte Alprecht wie vorher benutzen können. 2. Auch die Hintersäßen, welche das Alprecht von ihren Ehefrauen ererbt haben, sollen dasselbe wie andere Alpgenossen in Ziemlichkeit nutzen und üießen mögen. Würde aber der Landvogt und Landrath wahrnehmen, daß hierin Betrug („Gefährlichkeit") getrieben würde, so sollen die Betreffenden bestraft werden; in schwereren Fällen hat man das Recht, sie fortznweisen. 3. Die neuen von den Thurthalern aufgerichteten Briefe sollen null und nichtig sein, dagegen b>e alten Alpbriefe in vollen Kräften verbleiben und zu gemeinen Händen gelegt werden. 4. Wenn sich fürder begleichen die Alpen betreffende Streitigkeiten erheben, so sollen gemeine Alpgenossen durch die Alpmeister öusammenberufen werden und sich stattlich darüber berathcu, und was hiebet unter ihnen das Mehr wird, bei dem soll es bleiben und die Minderheit soll sich demselben ohne Widerspruch unterziehen. 5. Was in diesem Streit mit Reden, Briefen, Abschieden und Rathen bei dem Abt oder zu Schwyz und Glarns geschehen lli, soll niemands Ehre uachtheilig sei. Bei künftigen Streiten soll derjenige Theil, der an dem andern zu fordern hat, denselben vorladen. Jede Partei trägt ihre Kosten an sich; die Kosten für die vier Gesandten beider Orte und ihre Knechte sollen die aus dem Thurthal und die Hintersäßen, jeder Theil zur Hälfte, vergüten. Das Alles soll dem Abt, den Boten beider Orte, den Freiheiten, Rechten, Briefen und Siegeln gemeiner Landleute unschädlich sein. 374 Mai 1544. 177. Wem, Areilmrg, Solotljum. 1544, 11., 12., 13. und 16. Mai. Archive Bern, Areiburg und Solothur». Erneuerung der Burgrechte zwischen der Grafschaft Neuen bürg und jeder der drei Städte. Gesandte: Neuenburg. Johann von Bcauguerre, Herr zu Pinguillon; Georg von Nive, Herr zu Prangiu und Gubernator der Grafschaft Neuenburg; Johann Wunderlich; Peter Munier, Bogt zu Espoifses. I. (11. Mai.) Die genannten Gesandten als Bevollmächtigte des Herrn Claude von Lothringen, Herzogs zu Guise, Grafen zu Aubinalle, Statthalters und Gubernators des Königs in dessen Landen und in dem Herzogthum Burgund, Vogts, Schirmers und Vormünders seines Tochtersohns, Franz von Orleans, Herzogs von Longueville, Grafen von Dunois, von Neuenburg und Tancarville einerseits, und Schultheiß, klein und große Räthe, genannt die Zweihundert der Bürger der Stadt Bern anderseits, nachdem sie sich das (i486, 8. Deeember, Absch. Bd. III, Abthl. 1, S. 254) von Philipp, Markgrafen von Hochberg, mit der Stadt Bern erneuerte Burgrecht haben verlesen lassen, schwören einen gelehrten Eid, dasselbe stät, fest und unverbrüchlich zu halten. Es besiegeln die hierüber errichtete Urkunde Claude von Lothringen und Schultheiß, Räthe und Burger der Stadt Bern. St. A. Bern: Große Pergamenturkunde mit den Hangenden Siegeln des Claude von Lothringen und der Stadt Bern. Die Urkunde nimmt den Text des Burgrecht von 1486, ebenso die Credenz für die Gesandte», letztere französisch vom Datum: Doullenaut (Doulevant?) den 14. März 1543 (1544), vollständig in sich auf. Die Credenz erstreckt sich auch auf die Erneuerung der Burgrechte niit Freiburg, Solothurn und Lucern. Bopve: ^.vnulös Iü«t. II 449 führt anstatt der beiden zuletzt genannten Gesandten: Jean Barillier und Claude Baillods auf (ohne Quellenangabe). II. 1. (12. Mai.) Die benannten Gesandten legen dem Rathe zu Freiburg eine Credenz vor von dem Herrn von Guise, Vogt und Regierer des kleinen Sohnes der Frau Markgräfin sel., dem bei der Theilung die Grafschaft Neuenburg zugesprochen worden, und eröffnen, daß sie abgeordnet seien, um das Burgrecht, welches früher zwischen der Grafschaft Neuenburg und der Stadt Freiburg errichtet worden, zu erneuern, zü beschwören und die alte Freundschaft wieder zu errichten. 2. (13. Mai). Vor Rüthen und Burgern zu Freiburg wird das mit Markgraf Philipp von Neuenbürg errichtete Vurgrecht und dessen Bestätigung durch die Frau Markgräfin verhört. Darauf werden die Boten von Neuenburg vorgelassen, die den früher» Vortrag wiederholen und beifügen, daß der junge Fürst die Erneuerung des Burgrechts selbst vorgenommen hätte,' weiM ihn sein „undertägiges" Alter hierin nicht hindern würde; doch wenn man später seine Bekräftigung („^ starchung") verlange, wolle er diese verschaffen. Die Boten werden dann angefragt, ob sie die Verlesung des Burgrechtes verlangen; sie verneinen dieses, bemerkend, wie sie ineinen hätten die von Freiburg davon bereits Kenntniß genommen; sie begehren, daß man von ihnen den Eid einnehme und diesen ihnen auch gebe. Demnach wird von beiden Theilen geschworen, das Burgrecht zu halten wie von Alters her. K. A. Freiburg: Rathsbnch Nr. 61. Auch über diese Vurgrcchtserneuernng wurde eine ausführliche Vertragsurkunde gefertigt; im K. A. Freiburg: Bünde, Verträge und Burgrechte Nr. 6 liegt das vom Herr» von Guise ausgestellte Exeniplar mit dem Hangenden Siegel desselben. Diese Urkunde nimmt den Text des Mai 1544. 375 alten Burgrechts vom 22. Juli 1495 (Abschiede Band III, Abthl. 1, S. 489), soweit derselbe Versprechen oder Vorbehalte des Grafen von Neuenburg enthaltet, in sich auf: ebenso die den Gesandten ertheilte Credenz. Letztere bezeichnet alle genannten Gesandten, das Nathsbuch aber nur: Die Herren von Pinguillier (sie), Prangin, Wunderlich. III. (16. Mai (Freitag vor Vocem jucunditatisj). Vor kleinen und großen Rathen zu Solothurn eröffnen die Gesandten: In der Theilung unter den Kindern der verstorbenen Frau von Longueville sei die Grafschaft Neueitburg unverthcilt („gänzlich") dem jungen Herzog geblieben. Es habe sie daher dessen Großvater und Vormund („Verweser"), der Herr von Guise, abgeordnet, tun mit Rathen und Bürgern zu Solothurn das Burgrecht zu erneuern und zu beschwören; dieses wolle dann der Herr von Longueville, nachdem er volljährig geworden sei („zu sinen tagen kumpt"), wenn es verlangt werde, ratificiren und bestätigen. Die Räthe beschließen, man wolle das alte Burgrecht mit der Grafschaft Neuenburg buchstäblich, doch dem Burgrecht wit denen von Landeron unbeschadet, erneuern. Dabei wird mit den Gesandten geredet, wie es komme, daß wegen bestrittener Forderungen Verbote gelegt und zuwider den alten Briefen und Burgrechten bei der Zihl ^n Zoll bezogen werde. Die Gesandten erwiedern, sie hätten wegen des Burgrechts derer von Landeron und der übrigen Punkte keine Aufträge, sondern seien einzig wegen des Bnrgrechts von Neuenburg abgeordnet; wenn Anderes verlangt werde, seien sie bereit, diesfällige schriftliche Begehren dem Herrn von Guise zu überbringen, der dann hierüber antworten werde. Auf dieses wird das Burgrecht beiderseitig nach Inhalt des Briefes beschworen. K. A. Solothurn: Rathsbuch Nr. 37, S. 165. Auch hierüber liegt im K. A. Solothurn eine von Claude von Lothringen ausgestellte Pergamenturkunde mit dessen Hangendem (jetzt beschädigten) Siegel. Im Eingang benennt die Urkunde neben den vier erwähnten Gesandten als fünften auch Glado Baillot, alt-Vogt zu Vaultravers; die Credenz, welche auch diese Urkunde in den Text aufnimmt, erwähnt desselben nicht; das Rathsbuch aber führt ihn auch an. Der Text der Urkunde enthält ebenfalls denjenigen des unterm 23. Juli 1503 erneuerten Burgrechts (Abschiede Band III, Abthl. 2, S. 235), aber angepaßt auf den jungen Herzog Franz von Orleans. Die Urkunde betont, daß von allen Herren und Frauen von Neuenburg je im Anfang ihres Regiments das Burgrecht erneuert worden sei. Die verstorbene Herzogin Johanna wird in der Urkunde unter Anderm „Gabherzogin" von Longueville und „Schlyßfrow" der Grafschaft Neuenburg genannt. Eine Copie des-von Solothurn besiegelten Exemplars im St. A. Bern: Neucnburgbücher ^ Nr. 1, S. 102. Anbelangend Lucern, so wird dasselbe mittelst Missive vom 15. März 1543 (1544) speciell berichtet, daß die Erneuerung des Burgrechts in Aussicht genommen und der Herr von Pinguillon als diesfälliger Gesandter bezeichnet sei. Unterm 19. December (Mittwoch vor Thomä) 1543 hatte Lucern in Antwort auf einen vom Grafen Franz erhaltenen Brief vom 26. October 1543 erwiedert, es sei bereit, das Burgrccht zu erneuern, müsse aber erinnern, daß das jährliche Burgrechtgeld nicht entrichtet worden sei, weßhalb gefordert werde, daß voraus alle „verlegnen" Burgrcchtsgelder entrichtet werden. St. A. Lucern: Acten Neuenbürg. Von hieran schweigen die Acten über das Burgrecht zwischen Lucern und der Grafschaft Neuenburg. Zur Kenntnis; des Geschäftsganges mögen noch folgende Missive notirt werden: 1545, 6. Januar. Bern an Prangin. Wie ihm bekannt, seien die Briefe betreffend die Erneuerung des Burgrechts zwischen dem Herzog von Longueville und denen von Bern von letztern besiegelt ihm (Prangin) zugestellt worden, um sie auch durch den Herzog von Guise siegeln zu lassen. Da letzteres noch nicht geschehen sei, so bitte man um Beförderung der Sieglung und Rücksendung des einen Briefes an Bern. Obiges Gesuch wird am 11. Mai 1545 wiederholt. St>A, Bern: Mische Misswen o, c.sr, >,4. 376 Mai 1544. 17«. Waden. 1.744, 19. Mai (Montag vor der Auffahrt Christi). Staatsarchiv Luccrn: Allg. Absch. N. L, r. S07. Staatsarchiv Zürich! Abschiede Bd. 10, k.7S. Staatsarchiv Bern: Allg, eidg. Abschiede I!ic, c.S27. Landcsarchiv Schwyj! Abschiede. Kantonsarchiv GlarnS: Abschiede. Kantonsarchiv Basel: Abschiede 1S4Z—«0. Kantonsarchiv Freibnrg: Badische Abschiede Bd.it. Kantonsarchiv Schaffhanscn: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johannes Haab, Bürgermeister: Hans Rudolf Lavater, Seckelmeistcr und des Raths Bern. Johannes Pastor, Venncr; Glado May, des Raths. Lucern. I. Jacob Marti, des Raths. Nri. Jacob a Pro, des Raths. Schwyz. Dietrich Jnderhalden: Josef Amberg, beide neu-und alt-Landammänner. Unterwalden. Heinrich zum Weißenbach, Landammann zn Obwalden; Melchior Wilderich, alt-Landammann zu Nidwalden. Zug. Martin Boßhart, des Raths, von Baar. Glarus. Dionysius Vussi, alt-Landammann. Basel. Blasius Schölli, des Raths. Freiburg. Peter Schmidt, Bürgermeister und des Raths. Solo- thnrn. Konrad Graf, des Raths. Schaffhausen. Hans Waldkirch, Burgermeister. Appenzell. Moritz Gartenhäuser, alt-Landammann. — E. A. A. I. 85 d. t». Der Landvogt im Thurgan begehrt zu wissen, ob er die vorhandenen Appellationen auf Anfang oder Ende der nächsten Jahrrechnung weisen solle, damit die Betreffenden durch langes Warten nicht in Kosten gebracht werden. Es wird ihm aufgetragen, die vor die Eidgenossen gehörenden Rechtshändel und Appellationen auf Sonntag den 22. Juni nach Baden zu bescheiden, Ivo die VIII Orte sammt Freiburg und Solothurn gleichzeitig eintreffen werden; sechs Tage später werden dann Basel, Schaffhausen und Appenzell erscheinen, um die Geschäfte zu verhandeln, welche die Eidgenossenschaft betreffen, k. Derselbe Landvogt berichtet, daß Georg Knöringen von Constanz, aber im Thurgau säßhaft, Einem von... eine Summe Geld übergeben, um damit Knechte zu werben; der Bestellte habe ihm dann sechszig Gulden zurückgeschickt mit der Anzeige, daß er nicht so viel Knechte finde, als gewünscht worden, weil andere Hauptleute allenthalben um Knechte haben „umschlagen" lassen; dcßgleichen den kaiserlichen Freibrief des Inhalts: Weil Jörg Knöringcr ein Fähnlein Knechte in den Dienst des Königs von England führen wolle, so soll man dieselben im Reich anwerben und passiven lassen. Als nun der Bote mit dem Geld und diesen Schriften nach Kreuzlingen gekommen sei, habe der Landgerichtsknecht, sobald er Bericht empfangen, denselben verhaftet und dem Landvogt zugeschickt, was er bereits auch Zürich angezeigt habe. Seitdem habe Knöringen dem Landammann zu Frauenfeld geschrieben und das Geld sammt den Briefen zurückverlangt, weil sonst Kaiser und Reich beleidigt wären. Er bitte um Weisung, wie er sich zu verhalten habe. Heimzubringen, v. Der Landvogt bringt weiter vor, wie Einige von Constanz und anderswoher im Thurgau Häuser kaufen und dort wohnen, aber weder dem Landvogt noch den Eidgenossen huldigen und in Kriegszeiten wieder fortziehen; er bitte wie schon einmal um Befehl, wie er oder seine Nachfolger zu verfahren haben. Antwort ans nächstem Tag. «I. Michel von Landenberg, Vogt zu Güttingen, zeigt an, daß er und einige andere Altgläubige das Amt der heiligen Messe wieder einführen möchten; sie bitten um Rath und Hülfe und schlagen (in erster Linie) vor, daß der Lehenherr die Pfarrpfründe zu Güttingen dem Priester verleihe, der dann einen Theil der Einkünfte dem Prädicanten verabfolgen könnte; wenn aber der Lehenherr, der lutherisch sei, dazu nicht Hand bieten würde, so könnte man ihnen die Pfründe der Frühmesse einräumen, die jedoch ein zu geringes Einkommen habe, und den Prädicanten anhalten, dem Mcßpriester etwas herauszugeben. Heimzubringen. Die Gesandten Mai 1544. Z77 ^ Grafschaft Burgund bitten abermals, es möchten die Eidgenossen nunmehr ihre Voten senden, um die Meinung zu erneuern, weil doch der Kaiser und der römische König dieselbe mit Brief und Siegel bestätigt haben, ^»ige Orte wollen ihnen willfahren, andere aber die Sache der gefahrvollen Zeit wegen verschieben; namentlich !tcllt Basel vor, es sei der Erklärung des Kaisers, daß er die Eidgenossen von den Händeln am Kammer- ^lichte befreit habe, nicht recht zu trauen, weil des Kaisers und des Reichs Gerechtigkeiten ausdrücklich vor- ^holten seien, so daß, wenn die Späne nicht gütlich beigelegt werden könnten, er und gemeine Stände »ruber entscheiden sollten :c.; damit sei also nichts ausgemacht und deßhalb zu besorgen, daß in Zukunft »och „ixhr Gezänk als jetzt entstehe; des Kaisers Vorbehalt möchte dahin führen, daß die Eidgenossenschaft ihn Herrn anerkennen und ihm Gehorsam leisten müßte :c.; Basel wolle daher Alle dringend und freundlich Dahnen, mit der Publication der Erbeinung zuzuwarten, bis der Kaiser in aller Form und entgültig die "Ue der Eidgenossenschaft des Kammcrgcrichts halb frei und ledig erklärt habe; dadurch könne man vor 'ästigen Unruhen bewahrt werden. Die Sache wird, znmal die Neutralität nicht zu Stande gekommen ist, "»chuials in den Abschied genommen. Darüber beschweren sich die Gesandten von Burgund: Da man sie l»rtivährend aufziehe, obschon sie ihrcstheils Alles gehalten, wozu sie verpflichtet gewesen, so müssen sie )»»ahe bezweifeln, daß mau die Erbeinung an ihnen halten wolle; sie begehren daher nochmals eine »Emig darüber. Antwort: Die Voten haben noch nicht gespürt, daß ihre Herreu nicht gesonnen wären, ^ Erbeinung zu beobachten; man werde aber den geäußerten Zweifel heimbringen und auf dem nächsten bestimmte Antwort geben, Gesandte der III Blinde berichten, wie Baptista de Jnsula letzte Woche "»ch Chur vor Bürgermeister und Rath gekommen, die Versammlung eines Bundestags begehrt, und als w entsprochen worden sei, seine Creditive von dein Kaiser und König übergeben und folgende Instruction ^»>l»et habe: Da der König von Frankreich noch keinen Vertrag und Frieden mit dem Kaiser gehalten, ^»>ehr IM den Türken ein Verständlich gemacht habe und deren Hülfe gebrauche, so sei des Kaisers Begehren, daß die Bündner sich des Königs nicht annehmen und ihm keine Knechte mehr zuziehen lassen, und 2. daß sie ^ '» desstn Diensten befindlichen Leute heimbcrusen. 3. Der Kaiser möchte einige Fähnlein Landskirechte ^ Italien senden und begehre für dieselbeir den Paß durch Bünden; wenn sie entsprechen, so werde er Zwillich sein, tzen Abschlag aber ungnädig aufnehmen. Auf dieses Ansinnen habe der Bundestag geantwortet: Zu 1. Sie haben bei dem Kriegsvolk, das letztes Jahr in der Picardie gedient, nachgefragt, aber »cht erfahren können, daß Frankreich Türken in seinem Dienst gehabt. 2. Sie werden der Erbeinung, die ^ ""t dem Kaiser und römischen König haben, nachkommen. 3. Mit Frankreich und den Eidgenossen stehen Bündniß und Vereinung und wollen dieselben treulich halten; deßhalb können sie ihre Knechte nicht /»»berufen, und da sie und die Eidgenossen eben jetzt ihre Leute in Piemont in des Königs Diensten haben, ^ wolle ihnen keineswegs gebühren, kaiserlichem Volke den Paß durch ihr Land zu gestatten. Und da er, ^ ^'tist, erst letztes Jahr wider gegebene Zusage Unruhen angerichtet und einen Aufbruch gemacht, so begehren ^»ß er sich unverzüglich aus dem Land verfüge um keine weitern Widerwärtigkeiten hervorzurufen; denn ^ Älindner wollen in Lieb und Leid bei den Eidgenossen bleiben und Leib und Gut zu ihnen setzeil. — ^»ses Erbieten wird den Bündneru bestens verdankt mit der Bitte, darin ferner zu verharren; ihre ^»»'ort bringe man heim. K. Der Bote von Basel stellt (an Lucern) die Bitte, dem Rathschreiber ^»dpen und Fenster in sein umgebautes Haus zu schenken. I». Hans Melchior Heggenzer zu Wasserstelzcn ^s»hlt fgr drei Jahre, nämlich 1539, 1540 und 1541, das römisch königliche Erbeinungsgeld einigen Orten Kronen (zu 24 Constanzerbatzeu) und einigen in Baslermünze (je 25 Plappart für IL Batzen und einen 48 378 Mai 1544. Batzen in Baslergeld darauf für t Gulden). Da man dieses Geld nicht annehmen will, indem gemäß der Erb- einung in rheinischein Gold, oder aber drei Kronen für 4 Gulden rheinisch bezahlt merden solle, so entschuldigt er sich damit, daß man früher schon Gulden zu 16 Batzen angenommen, und daß er kein anderes Geld empfangt habe. Seiner Bitte wegen hat man es diesmal airgenommen, doch für die Zukunft unvorgreiflich und mit der Bedingung, daß künftig das Geld mit einander (nicht zertheilt?) und in Gold ausbezahlt werde laut der Erbeinung; daß auch alle oder einzelne Orte, wenn sie anderes Geld nicht annehmen wollen, es wieder »ach Baden schicken können, um es „ändern" zu lassen; endlich begehre man, daß auch das klebrige (1542—1544) beförderlich erlegt iverde. I. Dieser Tag ist angesetzt behufs Aufrichtung der Neutralität „zwischen dem Kaiser und dein König von Frankreich". Die beidseitigen Gesandtschaften legen ihre Gewaltsbriefe ein. Zn?^ eröffnen die kaiserlichen Anwälte die Meinung, daß die Neutralität zwischen dem Herzogthum und der GrafsclM Burgund aufgerichtet werden solle. Dagegen wollen die französischen (Boisrigault) die Neutralität genau in der Form wieder herstellen, wie sie vorhin durch den Admiral und den Herrn von Marnold bestätigt wordeM Der Gesandte des Kaisers ermiedert, auf dem letzten Tage habe Herr von Boisrigault den Vollmachtbriel des Kaisers, der den Eidgenossen zugeschickt worden, gelesen und sich damit begnügt, obwohl derselbe nur das Herzogthum und die Grafschaft berühre; denn die frühere Neutralität sei zwischen der Frau Margaretha vo" Flandern, als der Negentin der Grafschaft, und dem König von Frankreich errichtet worden; da jene Fr"" nur die Grafschaft besessen, so habe der König das Herzogthum „Tschapennpa" (Champagne) und ander? Lande in den Vertrag aufnehmen lassen. Jetzt aber, da die Grafschaft dein Kaiser gehöre, der noch med andere Lande besitze, so wolle derselbe nur das Herzogthum Burgund in die Neutralität begreifen lass?"- weil es unbillig wäre, daß der Grafschaft wegen ein so ausgedehntes Gebiet gesichert würde. Hätte Bom' rigault mit der erwähnten Vollmacht sich nicht beruhigt, so würde er (Herr von Vergy) dem Kaiser Beruht gegeben haben rc. — Boisrigault: Er habe auf dem letzten Tage, als man die Vollmacht des kaiserlich?" Gesandten verlesen, sich zufrieden erklärt, sofern die Eidgenossen dieselbe genügend finden. Weil die Gull- schaft sich immerfort für Erneuerung der. frühem Neutralität verwendet, so habe der König auf die Bitte du Eidgenossen dazu eingewilligt. Gegen den Einwand, daß die Verhältnisse jetzt anders seien, habe man s" bemerken, daß die Grafschaft ein kleines „unvestes" Land, das Herzogthum aber stark und fest, und deßh" die Champagne und anderes Gebiet dagegen gesetzt worden sei. Da die von Burgund niemals erklärt Hab?"- daß die Neutralität nur gegen das Herzogthum gelten solle, und seine Vollmacht bestimmt dahin laute, d" von dem Admiral und Marnold bestätigte Neutralität zu erneuern, so dürfe er nicht weiter gehen. — Ver'B' Es sei freilich wahr, daß die Grafschaft Burgund die Erneuerung der vormals beschlossenen Neutralität begehrt habe; die Gesandten haben jedoch keilte andere Vollmacht als die angezeigte; als Unterthanen sie (resp. die Grafschaft) sich dem Willen des Kaisers fügen. Wie dein sei, so stehe die Grafschaft in ?'"^ Erbeinung mit den Eidgenossen, die auch ii? der Vereinung mit Frankreich vorbehalten worden, und lull derselben seien die Eidgenossen schuldig, sie gegen jeden Angriff zu beschirmen und ihr dabei beratheil U" beholfen zu sein, wessen sie „uns" zum höchsten ermahnen wolle. — Boisrigault: Nachdem bisher i>n>"^ nur von Bestätigung der frühern Neutralität die Rede gewesen, höre man jetzt, daß die Champagne >» ^ andere Lande davon ausgeschlossen sein sollen, dainit der Kaiser sie mit Krieg überziehen könne; wenn b>?- geschehe, so sei wohl zu ermessen, wer Schuld daran trage, und was daraus erfolgen möge. Die geäub?^ Ansicht über die Erbeinung sei nicht begründet; denn diese sage nur, daß man ein getreues Aufsehen " die Grafschaft haben solle, das heißt, daß man ihr mit Boten oder Schriften behülflich sei, und nicht n" ,^ - Mai 1544. ^u» sollte man ihr mit Leute» Hülfe leiste», so wäre ohne Zweifel die Besoldung und die Art des Zuzugs stimmt u»d geordnet. — Vergp: Die Gesandten haben keinen Auftrag, die Erbeinung zu erörtern; sie halten daran fest, daß man ein getreues Aufsehen beobachte, d. h. sie vor Gewalt, Krieg und Zwang beschirme. Kaisers Pläne, den .Krieg betreffend, kennen sie nicht; ebenso wenig wissen sie, ob Graf Wilhelm von 8ürste»berg (im Text bisher nirgends genannt) in dessen Dienst oder fiir sich selbst ausziehe; denn er habe einen Szenen Span mit dein König. Die Neutralität sage auch klar genug, daß die beidseitigen Unterthanen ihren Herren wohl zuziehen und in andern Landen behnlflich sein mögen und dessen nicht entgelten sollen, auch au Gütern nicht, die sie „in der andern Obrigkeit" haben; bloß die Lande seien durch die Neutralität in Frieden gestellt. — Boisrigault: Als die Eidgenossen mit dem König „den Frieden" angenommen, haben sie ihm stimmt gesagt und dargethan, sie seien der Grafschaft Burgund keine Hülfe mit Leuten schuldig; denn '"uten die Grafschafter wider den König und die Eidgenossen ausziehen und dieselben schädigen dürfen, vor n>ier Vergeltung aber geschützt werden, so wären sie die freiesten Leute auf dem Erdboden; darum beharre "r dabei, daß man ihnen keinen Schirm mit Leuten schuldig sei. — Nach solchem Disputiren wird den beiden ^sandten geantwortet, die aus der Grafschaft Burgund haben die Eidgenossen öfter ersucht, den König von Frankreich zu bitten, die früher beschlossene Neutralität zu erneuern und wieder aufzurichten; der König habe an» ihrer Bitte willfahrt; daß nun die Gesandten beider Majestäten ihre Vollmachten nicht gleich versteheil, ^ gar nicht unsere Schuld; man bedaure vielmehr, daß dieser Mißverstand eingetreten sei. Da die Parteien auch die Erbeinung „hin und wider ziehen" und die darin liegenden Pflichten bestimmen wollen, Voten aber nicht befugt seien, über der Gesandten Gewaltsbriefe und die Erbeinung zu entscheideil, so '"ollen ^ ^ Verhandlung heimbringen, nin ihren Obrigkeiten den Entschluß zu überlassen. Man '"olle auch, auf ihre Genehmigung Hill, dem Kaiser und dein Köllig schreiben, sie möchten einander um etwas ^'Igogenkominen und ihren Anwälten weitere Vollmachten einräumen, damit die Neutralität beschlossen und waschen beiden Theilen Friede und Ruhe gesichert würde. Auch bitte und begehre man ernstlich, daß bis ^"» nächste» Tage zwischen der Grafschaft und dein Herzogthum Burgund sammt allen andern Landen, die der frühern Neutralität begriffen seien, nichts Feindliches unternommen werde. It.. Der französische Ge- llwdte, Herr von Blancfosse, überreicht sein Creditiv und eröffnet 1. den Auftrag, des Königs Wohlgefallen llder die Dienste des eidgenössischen Kriegsvolkes in Piemont zu bezeugen, da ihre Tapferkeit den Sieg Hungen habe, für den er dein allmächtigen Gott und uns zum höchsten danke; er werde den Eidgenossen die empfangene Gutthat ewig verpflichtet sein und bitte sie dringend, in dieser großen Freundschaft zu Marren, indem er seinerseits bereit sei, in eigener Person, mit seinen Söhneil und mit aller Macht sie zu "Ichinnen gcgeil Jeden, der sie angreifen würde. Er berichtet 2., der König von England habe mit dein durch ailgesehene Personen eine Unterhandlung angeknüpft und Artikel angeboten, die einen baldigen lluteil Alistrag versprecheil, was dein Kaiser weder angenehm noch nützlich sein werde. 3. Die 72 Seestädte ioben dem Kaiser ihre Hülfe abgeschlagen, weil sie mit Frankreich im Bündnis; stehen, und dem König an ^ Küsten der Normandie und Bretagne 80 „Neisschiffc" geschickt, die er gegeil die Feinde brauchen dürfe, Zudem 80 andere Schiffe mit Metall, Salpeter und andern Dingen. 4. Seit der letzten Schlacht im chiciiw,^ seien die Fürsteil Italiens gegen den König gilt gesinnt; darum habe er jemand zu ihnen gesendet, '"u einen heiligen Bund mit denselben aufzurichten für sich und seine Freunde, unter welche auch die Eid- ll""ossen gehöreil. 5. Am hohen Donnerstag seien 30,000 Engländer in das Königreich Schottland eingefallen, Mit einem Verlust von 14,000 Tobten, 4000 Gefangenen und 30 Geschützen geschlagen wordeil; der 380 Mai 1544. König habe dann den Schotten auf ihr Ansuchen Geld, italienische Schützen und Pferde zugeschickt. 6. Eine Anzahl Schiffe habe mit Engländern in der Normandie gelandet; die ausgestiegene Mannschaft, bei 3000, sei aber erschlagen worden; die französischen Schiffe haben von den englischen sechs versenkt und die ander» bis an die jenseitige Küste verjagt. 7. Peter Strassy und der Graf von Mirandula haben in Italien in des Königs Namen etwa 12,000 zu Fuß und 000 Pferde gesammelt und Casale major genommen; St. Dann»» und Pocobello seien schon erobert; Carignano werde sich bald ergeben müssen, Chieri sei belagert. Die 0000 Büchsenschützen des Papstes ziehen durch Piemont, Savoyen und das Delphinat gegen die Engländer, für den Fall, daß diese nicht Frieden schließen. I. Lochmann von Zürich, Felix Trebels sel. Tochterman», bittet die Herreu von Schwyz, ihm zu gestatten, die Streue von dem Nied, welches Felix Trebel zu Nappersn'yl bei der Brücke gekauft hat, in die Stadt Zürich zu nehmen. ,»». „Articulus us dein Appenzeller Abscheid- Item zum Fünften": Durch ein früher denen von Appenzell („uns") mitgetheiltes Schreiben bemerken die von Zürich, daß eine Frau des Geschlechtes der Lüssi von „Schwaimberg" (Schwemberg) nebst ihren Kinder» von den Verwandten versorgt werden sollte. Da Lüssi ein Burger zu Zürich war, von Appenzell das G»t weggezogen und das Landrecht aufgegeben hat, so glauben die von Appenzell, au den Unterhalt dieser M» und Kinder nichts schuldig zu sein, wie der Bote weiter zu sagen weiß. i». Der Bote von Glarus, Amin»»" Bussi, verlangt neuerdings, daß die Fäll und Geläß der eigenen Leute, die von Schloß und Herrscht Wartau in die Grafschaft Sargans ziehen, wie von Altein her zwischen den VII Orten und GlaruS gethe'lt werden sollen. Die VII Orte erachten eine solche Theilung als ungeschickt und schlagen vor, es sollen die benannten Leute im augezeigten Falle mit Fall, Gelaß und aller Dienstbarkeit den VII Orten, und »wge- kehrt, wer aus der Grafschaft Sargaus in das Schloß und die Herrschaft Wartau zieht, in gleicher Weise denen von Glarus gehören. Der Bote von Glarus wird gebeten, seine Herren zu ersuchen, diesen VorsäM anzunehmen. «. Die Gesandten derer von Bern erinnern, es sei früher verabschiedet worden, daß der KöN'S in Monatsfrist seine Zusätzer nach Peterlingen schicken solle, um denen von Meßbach wegen ihrer Anspr"^ zu Recht zu stehen. Aus dieses erwiedern der Herr von Boisrigault und der Herr von Blancfossc, es werde in kürzester Zeit einer von ihnen nach Bern kommen und die Angelegenheit gütlich zu erledigen trachie»- Man empfiehlt ihnen dieses und beauftragt sie, für den Fall, daß ein gütliches Abkommen nicht zu Stande käme, zu verschaffen, daß der König in den nächsten zwei Monaten seine Nichter und Zusätzer hinau§sch'^' I». Der Bote von Basel verlangt wiederholt von den französischen Gesandten Antwort wegen ihres Läufers, des „Spannyers" (Spangers?). Jene entgegnen, der König habe ernstlich nachgefragt, aber die Thäter entdeckt; indessen werde der in der gleichen Angelegenheit von den Eidgenossen an den König abgeord»^ Läufer (weitere) Antwort bringen. Man hat nun die von Basel ersucht, bis zur Heimkunft dieses Bote» die Sache ruhen zu lassen. «K. Der Gesandte des Königs von Frankreich eröffnet (vor den XI in der Vereinung stehenden Orte»)' 1. Der König habe erfahren, daß der Kaiser einen neuen Haufen Landsknechte nach Italien schicke; er "löss^ daher sein Kriegsvolk in Piemont verstärken und wünsche zu diesem Ende, wenn nöthig, 4 oder 0000 M"" in der Eidgenossenschaft anzuwerben und, weil die Sache keinen Verzug erleide, (sofort) nach Piemont Z" schicken. Wenn er die geforderten 12,000 Mann nehme, wolle er vor dem Aufbruch einen Tag beschreib und den Aufbruch anzeigen. 2. Da der König Landsknechte in seinen Dienst nehmen wolle und er »'cht wisse, ob die von Bern denselben den Durchpaß gestatten, so bitte er, daß man diesfalls zwei Rathsbod'» an jene abordne. 3. Weil die Botschaft des Marquis von Guasti auf allen Tagen erscheine, ohne aiidc^ Mai 1544. 381 zu thun, als daß sie alle Verhandlungen ihrem Herrn berichte, so bitte der König, sie aus der Eidgenossenschaft zu verweisen. Die Boten nehmen alle Begehren auf Heimbringen. Neber 1 und 2 soll jedes Ort die Antwort mit Beförderung an Herrn von Boisrigault übermachen. Wenn die verlangte Gesandtschaft »ach Bern bewilligt wird, so mag er nach seinem Belieben von zwei Orten Boten nehmen, die von ihren Obern mit Nollmacht im Namen der XI Orte ausgerüstet werden sollen. Werden die Knechte erlaubt, so sollen sie beisammen behalten werden, damit sie das von Gott verliehene Glück nicht wieder vernachlässigen. Die Quelle betreffend siehe die Note. ». Vor den Boten der X Orte eröffnet Melchior Heinrich, des Raths von Zug, Laudvogt im Thurgau, er habe den Haupt- und Gewaudfall von der Verlassenschaft des Meister Alexander Schmütz, gewesenen Prädicanten zu Leutmarken, zu Händen der Obern der Orte bezogen. Alexander Schmütz sei nämlich ein Leibeigener des Gotteshauses Jttingen gewesen; von diesem habe er sich, als er noch dein alten Glauben angehörte, abgekauft, habe sich dann, nachdem er den neuen Glauben angenommen, verehelicht und sei gestorben. Frühere Landvögte hätten ebenfalls einige verstorbene Prädicanten „gefahlet". Dagegen erwidert Heinrich von Ulm, seßhaft zu Großenberg, die Pfarrpfründe zu Leutmark sei ein Lehen der Herrschaft Großenberg. Nun habe sich Alexander Schmütz vor vielen Jahren von den Inhabern benannter Herrschaft, den Vorfahren des Heinrich von Ulm, um seine Verlassenschaft abgekauft, gemäß eines besiegelten Briefs voin Donnerstag »ach Bartholomen (26. August) 1518, dessen Eingang laute: Ich Georg von Helmstorf, seßhaft zu Großenberg. Zudem besage der Vertrag von Frauenfeld im 32. Artikel, daß die Lehenherren betreffend die Pfarrpfrttnden bei ihren Rechten bleiben sollen wie von Altem her. Die Boten erkennen, weil Alexander Schmütz sich von seinem rechten Lehenherrn um seine Verlassenschaft abgekauft und den Eidgenossen („unfern Herren und Obern") mit der Leibeigenschaft nicht verwandt ist, so soll der Landvogt von dem Haupt- und Gewandfall abstehen. Wenn aber des Prädicanten Frau oder Erben dessen Verlassenschaft aus der Grafschaft Thurgau wegziehen würden, soll es gemäß dem über die Abzüge errichteten Briefe gehalten werden. Den Spruch besiegelt Jacob au der Nüti, Laudvogt zu Baden, den 21. Mai (Mittwoch vor der Ausfahrt). L. A. Schwyz: Abschiede. — K. B. Thurgau: Thurgauer Abschiede, S. 604. — Stistsarchiv St. Gallen: Abschiedeband 777, t'. 89. 8. Verhandlung zwischen Zürich und Lucern betreffend Nachbarverhältnisse bei Maschwanden; siehe Note. 4. Die XII Orte (ohne Schaffhausen) verwenden sich bei der Regierung zu Innsbruck uud dein Landvogt der Grafschaft Nellenburg in Betreff des Verhältnisses zwischen dem Landgericht zu Stockach und Schaffhausen; siehe Note. Im Zürcher, Berner und Glarner Abschied fehlt «I; im Basler und Schaffhauser >> — «1; im Freiburger 8°; I aus dem Schwyzer; n» aus dem Zürcher; i» aus dem Glarner; o aus dem Berner; p aus dem Basler Exemplar. Zu v. Der Berner Abschied schließt mit der Bemerkung: Do Gesandten derer von Bern seien aber bei ihrer Instruction gänzlich verblieben. Zu A-. Diese Bitte steht auch im Schwyzer Abschied und wird daher nicht einzig Lucern angehe». Zu Ii. 5. Der Schwyzer Abschied hat anstatt 36,000 wohl irrthümlich iij">- Auf dem Rand des Zürcher Exemplars'wird bemerkt: „Grösser lüg Hort nie kein man." Zu m. 1544, 4. Juni (Mittwoch nach Pfingsten). Zürich an Appenzell. Die Gesandten haben ab dein letzten Tag im Abschied heimgebracht, daß die von Appenzell beglanben, die Freundschaft des Lüssi von 382 Mai 1544. Schwemberg sei nicht schuldig, dessen Frau die Kinder abzunehmen. Lüssi sei nämlich Burger zu Zürich gewesen, habe sein Landrecht in Appenzell aufgegeben und sein Guthaben weggezogen. Die von Zürich haben nun ihre Bücher gründlich untersucht und können nicht finden, daß er ihr Burger gewesen sei; es zeige sich auch nicht, daß er einiges Vermögen besitze, sonst würde man die von Appenzell ruhig lassen; indessen würden in diesem Falle Lüssis Verwandte nicht gezögert haben, sein Guthaben zu Händen zu ziehen. Da nun zu Zürich („unser") Stadt- und Landsbrauch und Recht sei, daß derjenige, der einen beerben kann, im Falle dieser hablos ist, dessen Kinder erziehen muß, so bitte man, die Lüssischen Verwandten zu vermögen, die betreffenden Kinder zur Hand zu nehmen und zu verpflegen; ansonsten müßte man für den Fall, in welchem Angehörige von Appenzell erbsweise Guthaben von Zürich beziehen wollten, offene Hand behalten. St. A. Zürich: Misstvenbuch ?54S—45, k. so. Zu a nun diese Sache gar weit reicht und wichtig ist, daß die V Orte sich über eine gleichförmige Antwort vereinbaren, so hat man diesen Tag besucht, die Stimmen aber ungleich erfunden, weil Schwpz, Nntcrwalden vnd Zug die Sache zuvor an die Geineinden (was nächsten Dienstag geschehen soll) bringen wollen. Da so wel an dem Handel liegt, daß man ihn gründlich erwägen muß; da man nicht lang arguiren darf, ohne Besorgniß große» Schadens; da endlich bedacht wird, daß die Sache nicht bloß die V Orte berühre, so hat wau für die neun Orte einen eilenden Tag auf Freitag vor Trinitatis (6. Juni) nach Lucern angesetzt, was ^M französischen Gesandten angezeigt werden soll. 2. Es wünscht der König Landsknechte anzunehmen und dieselben durch das Gebiet von Bern zu führen; auf sein Gesuch wird ihm eine Botschaft im Namen der ^ Orte bewilligt, um Bern um die Gewährung des Passes anzusprechen. 1». Schultheiß Fleckenstein von Lucern zeigt hiebet an, daß die Hauptlente der Landsknechte im Thurgau, Nheinthal und an andern Orten Eidgenossen annehmen, sie aber nöthigen, sich als Landsknechte zu kleiden und zu dienen; dies möchte der Eidgenossenschaft zum Nachtheil gereichen. Darauf hat man in bester Wohlmcinung beschlossen, an Voisrigault öu schreiben, er soll den Hauptleuten der Landsknechte des ernstesten verbieten, eidgenössische Knechte mitzn- stihren, indem man sonst die Fehlbaren empfindlich strafen würde; wenn er aber nicht rechtzeitig Vorsorge ^'äfe, so würde dies großen Unwillen wecken, e. Ammann Arnberg von Schwpz bringt an, daß der neu ^'wählte Abt von Einsiedel» um Verwendung bei dem Papst und dem Consistorinm zu Rom anspreche, damit ihm die große Summe Ducaten, die er nach altem Brauch für seilte Bestätigung geben sollte, erlassen werde, weil die alten Aebte dem Kloster nicht zum besten hausgehalten, dem Gotteshaus durch die Glaubens- 384 Juni 1544, trenmmg großer Abbruch geschehen, und Papst Clemens seiner Zeit demselben den Nachlaß auch bewilligt habe. Obwohl nicht instrnirt, hat man ihm doch entsprochen. «I. Jacob a Pro, alt-Landvogt zu Baden, führt Beschwerde, daß von Schwyz und Unterwalden aus mit dem Kernen wieder starker Fürkauf getrieben werde, indem die Müller, die nach Lucern kommen, die Frucht „ongmerchtet" bestellen; auch werde geklagt, daß einige Fürkäufer gute und schlechte Waare vermischen und die Leute damit betrügen. Uri begehre, daß man dagegen Verbote erlasse. Heimzubringen. Zu i». Bei dem Lucerner Abschied (k. 313) liegt das Concept des Einladungsschreibens an die vier übrigen der neun Orte, unterzeichnet von den Rathsboten der V Orte, aber ohne Angabe der Namen der einzelnen, unter obigem Datum. Dasselbe wiederholt, Wie gewöhnlich fast gleichlautend mit dem Abschiedtext, die Verhandlung mit wenigen unwesentlichen Zusätzen. 1U0. Lncern, 1544, 7. Juni (Samstag vor Trinitatis). Staatöavcliiu Lucevn : Allg. Absch. N. Z, 5.304. Landeöarchiv Dchwvz: Abschiede, jtantonsavchiv Gltnus: Abschiede, jiantonöarchiv Freiburg: Abschiede Bd. 65. KatttonSarchjv Svlvtlmrn: Abschiede Bd. 26. Tag der V Orte mit Glarus, Solothurn und Appenzell. Gesandte: Solothurn. Kourad Graf, des Raths. (Andere nicht bekannt.) Dieser Tag wurde angesetzt, tun über das Werbungsbegehren Frankreichs Autwort zu geben. Obwohl die Instructionen auseinander gehen, hat man (zuletzt) doch einmüthig beschlossen, an Herrn von Bois- rigault zu schreiben wie folgt: (1.) Man habe der verlangten Knechte halb nicht die gleichen Befehle gehabt, sei aber stetsfort geneigt, Nutzen und Wohlfahrt des Königs und der Eidgenossenschaft zu fördern; damit der ritterliche Sieg im Piemont behauptet werde, und nicht aus einer Mißgunst des Glückes ein Schaden erwachse, habe man sich entschlossen, den Angehörigen nicht in den Weg zu treten, wenn sie dem König und ihren Brüdern im Piemont zu Hülfe ziehen wollten; jedoch mit der Bedingung, daß die Hauptleute aus den Orten genommen werden gemäß dem zu Baden gegebenen Versprechen, daß die Knechte in Betreff des Soldes nach der Vereinung gehalten, auch nicht getheilt werden, damit sie dem König desto besser dienen und einander schirmen mögen; würde dem nicht nachgelebt, so müßte man sich veranlaßt sehen, nicht nur die Leute daheim zu behalten, sondern anch die im Dienste Stehenden heimzumahnen; dann wäre der Gesandte Schuld an den Folgen, die daraus dem König erwachsen würden. (2.) Die Antwort, die er auf das Schreiben der V Orte ab dein letzten Tage zu Lucern, betreffend die Anwerbung von Eidgenossen durch die Hauptleute der Landsknechte heilte zugeschickt, habe man nicht befriedigend finden können; man stelle daher nochmals das bestimmte Begehren, daß er jenen Hauptleuten solches verbiete und sie anhalte, die schon geworbenen Eidgenossen wieder zu eiitlassen unter Androhung der schwersten Strafen. Man habe allen Vögten befohlen, den Angehörigen den Eintritt in solchen Dienst auf das strengste zu verbieten, die Hauptleute zu warum und Uebertrcter zu verhaften. (3.) In dem Feldzug nach Perpignan sei einigen der eidgenössischen Knechte, obwohl sie ordentlichen Urlaub gehabt, zu „Sancti Spiritus" das mitgeführte, zum Theil ihnen anvertraute Geld geuommeu worden; er möge dafür sorge», daß der König ihnen das Geraubte zurückerstatte. Obschon man keinen Abschlag erwarte, begehre man doch auf nächstem Tage entsprechende und endliche Antwort. ?». Da verlautet, daß der König, Juni 1544. 385 dem Gesandten abermals eine Instruction zugesandt, welche die'Eidgenossen berühre, so wird für gnt erachtet, zu schreiben, er solle vor nächstem Tage zu Baden die vorhandenen Geschäfte jedem Orte mittheilcn, und "'cht erst auf jenem Tage, auch die Antwort melden, die der König der Ansprachen halb gegeben habe. Weil Basel und Schaffhauseu seit einiger Zeit dein König zwar nicht mehr Hülfe geschickt, daneben aber Alles gethan haben, was ihm und den Eidgenossen zur Wohlfahrt gereichte, so hat mau beschlossen, die ^gemvärtigen Verhandlungeil auch ihnen mitzutheilen. «R. Ammann zum Weißenbach von Obwalden macht demert'lich, daß das, was einmal auf Tagen beschlossen worden, auch gänzlich vollzogen werden und kein ^'t sich für (vor) das andere „usziehen" sollte, wie bisher geschehen. Heimzubringen und auf nächstein Tag darüber Antwort zu geben. «. Es wird abermals angezogen, daß die Müller, Psister und andere Mesonen durch große Aufkäufe eine überschwängliche Thcurung verursachen; daher hat man erkennt, es dürfe hi»für niemand, wer er auch sei, an einein Dienstag oder Markttag mehr als zehn Mütt Kernen kaufen, wie Lucern bereits verordnet ist; es solle auch niemand Knechte oder andere Dienstleute bestellen, um entgegen ^"'str Verordnung einzukaufen; wer sich dagegen verfehle, den werde Lucern gemäß seiner Satzung bestrafen. ^ soll jedes Ort den Seinen diese Ordnung verkünden, damit sich jeder vor Schaden zu hüten wisse. Im Freiburger und Solothurner Exemplar fehlt v. Der Name des Solothurner Gesandten aus dortiger Instruction in Abschiede Bd. 26. Die Abwesenheit Freiburgs erklärt folgende Missive: 1544, 4. Juni. Freiburg an die V Orte, zu Lucern „tagswys besampnet". Antwort auf die Mittheilung ihres Abschiedes lind die Einladung, de» auf den 6. Juni angesetzten Tag der in der französischen Vereinung begriffenen Orte zu besuchen. Da der Abschied von Baden nach dem Bericht der (?) Gesandten von Freiburg dahin gehe, daß jedes Ort seine Meinung dem Herrn von Boisrigault nach Solothum berichten solle, so habe Freiburg dieses lallt inliegender Copie gethan und sei daher ein Besuch des angesetzten Tages von seiner Seite überflüssig. n, A. Freiburg: Missivenbuch Nr. IS, k. 2-°. Die angeführte Beilage geht dahin: 1544, 29. Mai. Freiburg an Boisrigault. 1. Der verlangte Aufbruch von Knechten zum Besten des Königs und um das in Piemont in seinen Diensten stehende Kriegsvolk zu verstärken werde bewilligt, wenn die übrigen in der Vereinung stehenden Orte ein Gleiches thun. 2. Betreffend Absendung einer Gesandtschaft nach Bern wegen des Durchpasses der vom König geworbenen Landsknechte wolle man die Sache zuerst vor eine gemeinsame Berathung der übrigen Orte gelangen lassen (!). n. A. Freiburg: Missivenbuch Nr. is, c. 2»s. (Französisch., Zu i». Das Original nimmt den Wortlaut des erwähnten Schreibens in den Text auf: dasselbe spinnt die Erzählung von dem Vortrag in Baden bis zur heutigen Verhandlung (Abschied vom 19. und 31. Mai) aus. Es enthält ferner nebenbei die Notiz, daß Boisrigault einen Agenten, Wilhelm Mayart, auf diesen Tag geschickt und durch denselben eine Missive und „nüwe zptung" übermittelt habe. Von dem Schreiben erhält jeder Bote eine Copie. 1L1. St. Moritzen. 1544, 9. Juni. Staatsarchiv Bern: Pergamenturiunde. Gesandte: (Schiedrichter.) Bern. Hans Rudolf von Graffenried, Venner; Michael Augsburger, Seckel- dGster, beide des Raths. Wallis. Peter Owling, alt-Landshauptmann; Petermann am Heingarten, beide 49 386 Juni 1544. des Raths. (Parteianwälte.) Bern. Hans Rudolf von Erlach; Hans Huber, beide des Raths. Wallis. Johannes Kalbermatter; Georg Summeriuatter, alt-Landvögte; Johann Zen Tricgen, Landvogt zu St. Moritzen. Wegen Anständen zwischen dem Bischof und der Landschaft Wallis einerseits und denen von Berit anderseits sind die erwähnten Schiedrichter und Parteianwälte auf die gewöhnliche Dingstatt zu St. Moritzen, die von dein zwischen beiden Theilen bestehenden Bunde bestimmt ist, gekommen, tun eilten Rechtsspruch ergehe» zu lassen. Gemäß der Vorschrift des benannten Bundes verlangten die Schiedrichter von den Anwälte» derer von Wallis, als den Klägern, daß sie gütlich in der Sache handeln lassen, was diese bewilligten, jedoch daß es mit wissenhasteu Dingen und auf Gefallen ihrer Obern geschehe. Auf dieses haben die Zusätzer noch angehörter Klage und Antwort folgenden freundlichen Ausspruch gegeben: 1. Die Dörfer Ivorue, Corbciry und Lepsin in der Herrschaft Aelen beschweren sich, von ihren Kaufmannsgütern zu St. Moritzen den Zoll Z» entrichten. Dagegen berufen sich die von Wallis auf einen unterm 27. Juni 1525 von Niklaus von Graffcnricd, damaligem Gubernator zu Aelen, gestützt auf einen Abschied, gefertigten Brief, wornach die benannten drei Dörfer nur mit Bezug auf ihr eigenes Gewächs von dein Zolle befreit seien. Die Schiedboteu bestätige» diese Bestimmung init dem Beifügen, daß auch von jenen Waaren keii^ Zoll zu entrichten sei, welche die genannten Dörfer in der Landschaft Wallis für ihren eigenen Bedarf und nicht auf Fürkauf kaufen. Ebenso sollen auch die von St. Moritzen zu Aeleu gehalten werden. (Der Brief von 1525 wird dem Abschied wörtlich ciilgereiht). 2. Die vier Kirchspiele Lütrp („Lustrach"), Villete, St. Saphorin und Corsier verweigern de» Zoll zu Evian und wollen sich der „Landsgwerd" behelfen. Da auf die beiderseitig vorgebrachten Beweist wenig zu bauen ist, so bestimmen die Schiedrichter, es sollen beide Parteien für das, was sie zu ihrei» Hausgebrauch bedürfen, gegenseitig zollfrei sein. 3. Die Klage derer von Port-Valais („Proualep") M"' die zum Thum wegen Öffnung und Etzen der ihnen gemeinsamen Notteumatten wird hauptsächlich mit Rücksicht auf einen Brief vom 26. Juni 1342 zurückgezogen. 4. Die zum Thum mögen über die Hölzer und Matte» in der Landschaft Wallis, in denen sie Rechtsamen besitzen, wie früher Bannwarte setzen; die hat der Vogt zu Monthep in Gegenwart beider Parteien zu beeidigen, Pfänder und Bußen bleiben hinter der Herrschaft Wallis, doch soll hieraus den Beschädigten Vergütung werden. 5. Die von Feterne („Fisteruä") möge» dem jenseits der Dranse in der Herrschaft Thonou gelegeilen Walde Boulloup und Vlachepres, Ivo sie dr» Holzhau haben, Bannwarte setzen (sie beriefen sich diesfalls auf einen Vertrag vom 25. April 1426). I" Betreff der Beeidigung, Pfändern und Bußen wird es gehalten wie zwischen Port-Valais und Thum. 6. M treffend die Forderung derer von Bern, daß die von Feterne an der Dransebrücke den Zoll entrichten od^ an den Unterhalt der Brücke beitragen lind oberhalb derselben keilten „Schwäbstäg" halten sollen, wird erke»»tz die von Feterne mögen zu ihren Gütern, Weiden und Hölzern ab der rechten Brücke zollfrei über das Wassi»' fahren; wenn sie aber zu Gewerb, Straß, Markt und sonst hin und wieder fahren, sollen sie den Zoll gebe», sie mögen die Brücke brauchen oder nicht. Wegen der Kriegsleute, die unter Hauptleutcn von Wallis »»^ Landrecp („Lanndersy") gezogeil sind, soll aus guter Freundschaft kein Zoll gefordert werden. — Für mehret unvollendete Anstände wurde ein fernerer Tag auf den 13. Juli 1545 nach Evian angesetzt. Der m Urkundenform (Libellform) redigirtc Abschied fährt ohne Unterbruch mit dem Ergebnis; des Tag^ zu Evian fort und schließt mit der für beide Abschiede ertheiltcn Genehmiguug beider Parteien. Es sieget die letzter» und die Schiedrichter. Die sieben Siegel sind vorhanden. Da der zweite Tag betreffend Zcck' Ort und wenigstens thcilwcisc das handelnde Personal von dem ersten verschieden ist, so glauben wir, denselb"' Juni 1544. Zg7 auf die ihm chronologisch entsprechende Stelle verweisen zu dürfen. In obiger Ausführung wurde bei einigen Artikeln einiges kleine Detail übergangen. Eine Copie im St. A. Bern: Actenbaud Wallis S. 146. Neben derselben liegt eine zweite Ausfertigung des oben gegebenen Abschiedes vor, welche nach Ziffer 6 mit Auslassung von Ziffer 7 folgende fernere Beschlüsse enthaltet: 1. Wegen der Landmarch zu Habere, da beide Parteien dermalen ihre Gewahrsamen nicht zur Hand haben, wird ein fernerer Tag auf den dritten August nach Evian bestimmt. 2. Auf diesen Tag ist auch der Herr von Maxilli mit seineu Gewahrsamen zu erscheinen einzuladen, damit seine Herrschaft ausgemarchet werde. 3. Auf demselben Tag sollen die von Bern wegen des neuen Zolles, den sie zuwider dem Bund jenseits Thonon den Kaufleuten von Wallis aufgelegt haben, Antwort geben. 4. Die Gesandten von Bern eröffnen, daß in Folge eines Verbotes derer von Wallis der Commissar Martringe am Bezüge alter, unter dem Herzog verfallener Löber gehindert werde, und fordern Aushebung dieses Verbots. Den Boten von Wallis ist der Handel nicht bekannt , weßhalb sie ihn in den Abschied nehmen, um auf den angesetzten Tag darüber Bescheid zu geben. Sie bemerken bcinebens, wenn ein solches Verbot erfolgt sei, so sei das geschehen, weil der benannte Commissar für sich selbst, nicht im Namen der Stadt Bern, einige verlegne Löber, die ihm der Bischof von Lausanne übergeben, einbringen wollte. 5. Auf bcmeldtcn Tag sollen die Parteien ihre Zusätzer und Anwälte mit Vollmacht und den nöthigen Gewahrsameu abordnen. Bei Anführung der Namen der Schiedrichter, die diese Ausfertigung, ivie die Aufzählung der Parteianwälte, ans Ende versetzt, heißt es: „Zugesatzt Richter us der Stadt Bern von wegen der Landschaft Wallis" die genannten von Bern, und „us der Landschaft Wallis von wegen der Stadt Bern" die genannten von Wallis. Der Abschied ist unterzeichnet: A. (?) Kind; A. Kalbermatter. St. A. Bern: Wallis Bücher ä, Nr. I, S. »öS. 1«2. Sol'othurn. 1544, 16. Juni (Montag nach Corporis Christi). Staatsarchiv Lncern : Mg. Absch. KI.2, t. 308. Laudeöarchiv Schwyz: Abschiede. Kantonsarchiv Glaruö: Abschiede. Kantottöarchiv Basel: Abschiede 1543—40. KantonSarchiv Freibarg: Uneingebundene Abschiede. KatttvnSarchiv Svlothurtt: Abschiede Bd. 26. Kailtvnsarchiv Schaffhausen: Abschiede. Tag der XI mit Frankreich in der Vereinung stehenden Orte. Gesandte: Basel. Bernhard Meyer, Pannerherr; Bat Suminerer. Fr ei bürg. Hans Stnder, des Raths. (Andere nicht bekannt.) Herr von Boisrigault eröffnet vor den Boten der XI Orte, er habe bereits auf Tagen im Namen des Königs 12,000 Knechte begehrt; weil er aber ohne Wissen und Willen der Eidgenossen keinen Aufbruch Rachen wolle, so habe er diesen Tag ausgeschrieben, indem Frankreick) au etlichen Orten überzogen werde. Räch diesem Vortrag hat man die ab dem Reichstag zu Speyer gekommenen Schreiben und die Instructionen d>w einzelneu Boten verhört. Luceru will gemäß der Vereinung die Knechte bewilligen, wenn die Haupt- leute nur aus den Orten und den in der Vereinung begriffenen „Flecken", nicht aber aus dem Thurgau Nld andern Vogtcien genommen, auch mit Ausnahme des Herrn von Vlancfosse keine Wälschen mehr geduldet, R>d die Hauptleute so gehalten werden, daß sie redliche Leute führen können, mit denen sie nicht Schaden Und Unehre einlegen. Uri will die Knechte auch erlauben und hat nichts dagegen, wenn die Knechte über Re Grenze geführt werden, um einen allfälligen Sieg zu verfolgen, nachdem der Kaiser auch in das Gebiet Frankreich gezogen. Deßgleichen wünscht es, daß den Hauptleuten ermöglicht werde, tüchtige Mannschaft 'uitzuführen. Schwyz bewilligt die Knechte, hält sich aber strict an die Vereinung; die Leute sollen (daher) in 388 Juni 1544. der Eidgenossenschaft gemustert werden; wenn einer nach empfangener Bezahlung heimgeht, so soll er bestrast werden als ein ehrloser Mann. Nach Piemont sind keine Knechte zu erlauben, weil man dazu nicht verpflichtet ist. Daneben soll mit dein Gesandten auch über die Allsprachen unterhandelt werden. Obwalde» bleibt in Betreff der 4—6000 Knechte für Piemont bei dem zu Lucern gefaßteil Beschluß. Dagegen null es dem König zum Schutz seiner Person und seiner Lande der 12,000 Knechte halb entsprechen, doch nur gemäß der Vereinung, so nämlich, daß sie nicht über die Grenzen geführt werden solleil; es dürfeil auch keine wälschen Hauptleute mehr bestellt, sondern alle nur von den verbündeten Orten genommen werde»! wenn im Felde andere aus den Unterthaneil oder Zugewandten genommen würden, so sollen sie wenigstens nicht im Nathe sitzen. Endlich behält sich Obwalden vor, die Seinigen zu strafeu, die wider die Vereinung dienen würden, oder sie heiinzumahnen. Nidmalden hat Vollmacht, die 12,000 Mann zu gestatten und mit den Orten, die vor ihm sitzeil, auch die 4 oder 0000 für Piemont zu gewähren. Zug stimmt für Entsprechen init dem Beding, daß die Musterung und Bezahlung je an gelegenen Orten geschehe, und daß >»«>' die Truppen nicht weiter führe, als die Vereinung zugebe. Glarus will leisten, was die Vereinung fordert; würde der König aber die Knechte weiter führen und ein Nachtheil daraus erfolgeil, so müßte mau sich u» ihn und die Seinen halten. Basel klagt über Musterungeil und heimliche Rathschläge in der Nachbarschaft, weßhalb es wie früher so auch jetzt keine Leute fortlasseil könne; es habe sich bei dein König selbst entschuldigt; wenn es mit einem Zeichen auszöge, so könnte, da die Burger „hinaus zu den Kaiserlichen gehenG (täglich mit ihnen verkehren), ein Feuer entstehen, das besser vermieden bleibe; was die Stadt sonst de>» König oder den Eidgenossen schuldig sei, werde sie gerne erfüllen. Freiburg ist bereit, die 6000 Knechte in das Piemont zu verabfolgen; was der 12,000 wegen von den übrigen Orten vorgebracht wird, soll der Bote heimbringen, doch glaubt er, daß seine Herren sich nicht söndern werden. Schaffhausen hat in Betreff der Werbung für Piemont noch keine Vollmacht; die 12,000 Mann will es laut der Vereinung erlaube»! wenn aber zwei Orte nicht dazu stimmen, so muß es die Sache heimbringen. Appenzell will dein Kömg die Knechte lassen, sofern sie gemäß dem Buchstaben der Vereinung dienen. Der Hauptleute, der Musterung und anderer Dinge wegen wünscht es sich mit andern Orteil zu verständigen. Solothurn hat von dein Gesandten keine Anzeige empfangen, warum er diesen Tag ausgeschrieben, will daher die Sache heimbringe» und ihm (direct) Antwort geben. Nachträglich eröffnet es den Entschluß, dein König mit andern Orten »ilch Inhalt der Vereinung zu entsprechen. Nach Würdigung dieser Nachschlüge hat man, in Betracht der obwaltenden Zeitverhältnisse, dem Herrn von Boisrigault diese Antwort ertheilt: Die Mehrheit der Orte wolle dem Köllig die 12,000 Knechte zuziehen lassen und dieselben anweisen, dem König redlich zu dienen; doch soll er für die Knechte sorgen, sie nur gemäß der Vereinung brauchen, die Hauptleute in Betracht der großen Theurung wohl besolden, damit sie nur tüchtige Leute bekommen und ihm sowohl als der Eidgenossenschast Ehre einlegen können. Er solle die Hanptlente der Vereinung gemäß nur aus deu Orten nehmen. Mit den Ansprechern von Sancti Spiritus, Piemont und andern soll er sich gütlich abfinden. (Darauf antwortet Boisrigault, der König und der Delphin wollen diejenigen zufrieden stellen, welche Urlaubscheine vorweise» können). Die (ersten) Musterungen sollen laut der Vereinung in der Eidgenossenschaft gehalten und die Knechte nicht „so weit geschleift" werdeil. I». Dem Gesandten wird vorgestellt, daß gegenwärtig in Piemont eine kleine Zahl unserer Knechte stehe, die französischeil Haupt- und Amtleute aber „hie ußen" seien, so daß gar leicht ein Unfall eintreten möchte, indem die Feinde sich täglich verstärken. Er solle daher mit den Befehlshabern verschaffen, daß sie sich hinein verfügen, bei den Knechten bleibeil und nicht so „liederliche" Leute annehme», Juni 1544. 389 wie es jetzt geschehe, e. Es kommt auch der obcrwühnte Antrag zur Sprache, daß mau Hauptleute aus Zugewandten Orten und Unterthaueu im Felde nicht zum Nathe berufeil und mit den Hauptleuten von de» Orten wolle »lehren lassen. Darüber wird viel geredet; es meineil nämlich einige Orte, es sei nicht „geschickt", daß die Unterthanen ihre Obrigkeiten ubermehren, wie es etwa schon geschehen sei, während widere finden, man dürfe sie nicht ausschließen, da es viel Unwillen bringen könnte, und müsse sie an Glück und Unglück Theil nehmen lassen. Die Sache wird in den Abschied genommen, desgleichen die Frage, ob Ulan die höhern Aemter im Felde auch an Zugewandte wolle kommen lassen. «R. Ferner hat man zu Händen der Obrigkeiten gutächtlich vereinbart, es solle, wenn der französische Gesandte etwas von den Eidgenossen degehre, kein einzelnes Ort von sich ans antworten und „fürschießen", da hieraus Nachtheil erfolgeil möchte, sondern die Antwort gemeinsam berathcn und gegeben werdeil; nur was ein Ort allein betrifft, wird ihm auheiingestellt. v. In Betreff der Musterung wird nach langer Unterhandlung mit dem französischen Gesandten für diesmal soweit nachgegebeil, daß dieselbe wegen der drückenden Theurung in Savoyeu an den Grenzen von Frankreich stattfinden möge, jedoch der Vereinung unbeschadet. Da einige Boten nicht zustimmen, sondern straks bei der Bereinnng bleibeil, so sollen diejenigen Orte, die darauf beharren, nach Lucern oder Baden schreiben, damit es eilends dem Herrn von Boisrigault gemeldet werde und er das Geld beschaffen ^nne. Alls dessen Ansucheil wird auch jedem Boten in Auftrag gegeben, dahin zu wirken, daß die Haupt- ieute nur redliche tapfere Leute aunehmcn und die Wälschen ausschließen, damit au der Musterung niemand ausgeschlossen werden müsse; sie mögeil auch, wie von Alters her, Büchsenschützen mitnehmen, die aber zu Achter Zeit mit Pulver und Blei zu versehen sind. l. Von der Antwort aus Speyer werden denen von Zürich nnd Bern Abschriften mitgethcilt; auch ist an die Hauptleute uud Kuechte im Piemont zu schreibeil. Endlich hat man beschlossen, es solle jedes Ort die Hauptleute warnen, daß sie keine Knechte im Gebiet aon Solothurn annehmen, indem Uebertrcter an Leib und Gut bestraft werden würden. I». Die Boten (von Glarus und Solothurn?) wollen nicht vergessen, ihren Herren die Bitte des Niklaus Jmfeld von Unter- 'valden um ein Fenster in sein neues Haus vorzutragen. i. Verwendung bei dem Bischof von Sitten und dem Landrath von Wallis siir Gestaltung des Durchpasses "on Landsknechten; siehe Note. I» ails dem Glarner lind Solothurner Abschied. Der Name des Basier Gesandten aus der dortigen Instruction, K. A. Basel: Abschiede 1543—46; der des Freiburger aus dortigein Rathsbuch Nr. 61, d. d. 13. Juni, und Justructionsbuch Nr. 4. Zu Nach dem Schtvyzer, Solothurner und Schaffhauser Abschied lautete das Votum von Obwalden betreffend der 4—6000 Knechte nach Piemont ursprünglich: „Dieselben in Piemonde wollen st im nit bewilligen und" lassen es bei der zu Lucern gegebenen Antwort bleiben. Die niit „ " bezeichneten Worte sind gestrichen. Der letzte Satz im Votum von Solothurn fehlt im Solothurner Abschied. Zu k. Die hier gegebeneil Weisungen betreffen zwei ganz getrennte Verhältnisse; man beachte folgende Acten: 1) 1544, 6. Juni. Die auf dem Reichstage zu Speyer versammelten Kurfürsten und Stände an die Zu Baden versammelten Rathsboten der XIII Orte „in Schweiz". Antwort auf deren Schreiben über den Krieg zwischen Frankreich und dem Kaiser, das Bündniß des Königs mit den Türken u. s. w. Sie entkräften die deßhalb geäußerten Zweifel, erörtern die Urheberschaft des Krieges und begehre» schließlich, daß die Eid- 390 Juni 1544. gcnossc», als Glieder des Reiches, dem Kaiser und den Ständen Beistand beweisen, den Anhängern des Türke» niemand zuziehen lassen u. s. tv. St. A, Zürich: Acte» Kaiser. — Et. A. Lucern: Allg. Abschiede II. g, c. SS«. — K. A. Basel: Abschiede 1S4S—«o, beim Abschied vom Ii). Mai. — K. A. Freiburg: Vadische Abschiede Bd. 14 nach dem Abschied vom 14. December 1544. — K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 2«. — K. A. Schasshausen: Abschiede. 2) 1544, 17. Juni (Dienstag nach Corporis Christi), Solothurn. Die XI Orte an Hauptleute, Lütincr, Fähndriche und gemeine Knechte aus der Eidgenossenschaft, jetzt im Dienste des Königs von Frankreich in Piemont. Man sei berichtet, daß sie in kleiner Zahl vorhanden und init andern Kriegsleutcn nicht zum besten versehen seien, weßhalb man besorgt sei, es möchte ihnen etwas Widriges zustoßen. Man ermahne sie daher ernstlich, freundlich und brüderlich, als getreue Eidgenossen zusammenzuhalten und wenn der Feind ihnen zu schwer würde, in einen guten starken Flecken zu ziehen, damit sie keinen Schaden leiden und der Sieg und die Ehre, die Gott ihnen verliehen, nicht wieder verloren gehe. Es siegelt Solothurn. K. A. Solothurn: Missivenbuch 1544—45, S. 97- 3) 1544, 18. Juni (Mittwoch nach Corporis Christi), Solothurn. Die XI Orte an Zürich und Bern. Der Landvogt zu Baden habe die auf dem Tage der Kurfürsten und Stände des Reiches zu Speyer auf das von den Eidgenossen erlassene Schreiben erfolgte Antwort, deren Ueberschrist an die zn Baden versammeltcu Räthe gemeiner Eidgenossenschaft, in deren Abwesenheit an den Landvogt daselbst lautete, aufgebrochen und hicher nach Solothurn geschickt mir dem Begehren, davon Copien an Zürich und Bern mitzutheilen. Dieses wolle man erstatten, damit diesfalls die Boten für den nächsten Tag zu Baden instruirt werden können. »Mom s. «s. Zu i. 1) 1544, 21. Juni (Samstag vor Joh. Baptist), Solothurn. Die Boten von Lncern, SchwYZ- Unterwaldcn, Zug, Glarus, Basel und Appenzell an Adrian, Bischof von Sitten. Wie bekannt, habe dm König von Frankreich einige Regimenter Landsknechte angenommen, die nun überall zerstreut liegen und durch das Gebiet derer von Bern keinen Durchpaß erlangen mochten. Man habe daher auf das Verlangen des Herrn von Boisrigault Gesandte an die von Bern abgeordnet, um für Gcstattung dcS Durchpasses zu bitten, aber nichts erlangen können. Als man sich nun in Betreff der von Frankreich verlangten Knechte in Solo- thurn versammelte, habe Boisrigault nach vollendeter Tagleistung und nachdem die Boten von Uri, Freiburg und Schaffhausen vorritten waren, begehrt, daß man den Bischof um Verwilligung des Passes angehen nwgc- was man in Betracht der gefahrvollen Verhältnisse nicht abschlagen konnte. Es siegelt Solothurn. K. A. Solothurn: Missivenbuch 1S44-tö, S. UW- 2) 1544, 25. Juni. Vor dem Landrath des Bischofs und der Landschaft Wällis werde» Briefe der Rathsboten von Lucern, Schwyz, Unterwaldcn, Zug, Glarus, Basel und Appenzell verlesen, mit denen sie verlangen, man wolle „etwas Regiment Landsknechte". Die Boten der Zehnten nehmen dieses in den Abschied, deu Gemeinden zu hinterbringen. Archiv der Bürgerschaft Sitten: Abschiede. 1»3. Wer». 1544, 16. Juni. Staatsarchiv Bcr»: Rathsbuch Nr. MS, S. M, s?. I. (16. Juni). Schultheiß Fleckenstein und Vogt Aufdermaur tragen im Namen der XI in der Vereinuug mit Frankreich stehenden Orte dein Nathc zu Bern vor: Der Herr von Boisrigault habe sich zu Baden sil»' beklagt, daß die von Bern den Landsknechten den Durchpaß verweigert hätten, was dem König und gemeine» Eidgenossen zu großem Nachtheil gereiche; die Gesandten seien daher beauftragt, die von Bern zu bitten, s»' möchten bedenken, was hieraus folgen könnte, wenn es dem König schlimm ergehen sollte, und deßivegen de» Landsknechten den Durchzug gestatten. Die Angelegenheit wird an die Burger gewiesen. II. (18. J»»'^ Juni 1544. 391 Tie Bürger antworten nach wiederholtem Vortrag der Boten: 1. Man habe mehrmals dem König geschrieben, namentlich auch im August letzten Jahres, als auch Durchpaß verlangt worden, er möge sich erklären, ob ^ das neugewonnene Land derer von Bern in den Frieden einbegreiscn lassen, den Ansprechcrn von Bern vermöge des Tractats zu Recht stehen und die Grafschaft Burgund unangefochten lassen wolle. Hierüber sei noch ketzix Antwort erfolgt. 2. Es kränke sie, daß der Herr von Boisrigault die Landsknechte so weit heran kommen ließ, als ob ihm schon der Paß bewilligt wäre. 3. Derselbe wirke ferner den Angelegenheiten derer vo>l Bern entgegen. 4. Ebenfalls habe Boisrigault einige Briefe hergeschickt, die den Beweis leisten, daß er Mehr Ullriche als Frieden stifte und die Eidgenossen verunglimpfe oder dieselben gegen die von Bern aufreize. Boisrigault habe ferner vorgegeben, der größere Haufe der Landsknechte ziehe durch andere Länder; in koesem Falle möge er den kleinern auch dahin weisen. 6. Die Landsknechte seien ein fremdes Volk und der Krieg nicht ein Krieg der Eidgenossen, wcßhalb sich auch diese von demselben fern halten und für ihr Vaterland lorgen sollten, wie es die von Bern begehrt haben und hicfür jetzt noch freundlich ermahneil. 7. Endlich herrsche Theurnng. Alis diesen Gründen sei man nicht im Falle, den Dnrchpaß zu bewilligen; man ,volle diesen Abschlag nicht übel nehmen. Die Gesandteimameil aus St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch V, S. 552. 1»4. Waden. 1544, 23. Juni (Montag vor Johann Baptist). Jahrrechnung. Lucern: Allg.Absch.^l.S, StaatSarcüiv Zürich! Abschiede Bd,l0,k.86> Staatsarchiv Bern: Allg. eidg, Absch. icic, S. S67> ^andesarclnv Sclnvyz: Abschiede. Vandesarclnv Obwalden: Abschiede. KantonSarchiv Glarus: Abschiede. Kalltvnöarchiv Basel: Abschiede 1643—1646. Äantonöarchiv Freiburg: Badische Abschiede Bd. 14. jtantvttsarcliiv Tolothurn: Abschiede Bd. 26. Siailtvnöarchiv Schasshailsett: Abschiede. Landeöarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. (Johann) Haab, Burgermeister; Hans Rudolf Lavater, Seckelmcister. Bern. Johann Kastor, Vcnner; Glado May, des Raths. Lncern. I. Jacob Marti, des Raths. Nri. Hans Brügger. schwyz. Dietrich Jnderhalden, Landammann. Unterwalden. Heinrich zum Weißenbach, alt-Landammann A Obwalden; Melchior Wilderich, alt-Landammann; Melchior Kaiser, des Raths zu Nidwalden. Zug. Hans ^idmer, des Raths von Baar. Glarus. Hans Aebli, Landammann. Basel. Blasius Schölli, des Raths, ^'eiburg. Hans Reif, Seckelmcister und des Raths. Solothurn. Niklaus von Wenge, alt-Schultheiß. ^chaffhanscn. Ulrich Pflum, des Raths. Appenzell. Konrad Lehner, Landammann. — E. A. A. k. 86 a. Landammann Jnderhalden von Schwyz eröffnet, es sei Vcnner Wolf Erlcr von Schwyz im Piemont Umgekommen und einiges Geld, das ihm gehöre, der Obrigkeit übergeben wordeil; wenn nun jemand an ^»«selben zu fordern Hütte, so solle man sich in Monatsfrist melden, damit die Schulden berichtigt werden können. I». Michel von Landenberg, Vogt zu Güttingen, bringt als Bevollmächtigter der Altgläubigen daselbst vor: Seit etwa fünf Wochen habe sie ein auswärts wohnender Priester mit der heiligen Messe verschen, was 'hnen aber nicht mehr entspreche; da nun die Pfarre große Einkünfte habe, die der Prädicant allein beziehe, vknvohl die Pfründe „auf einen Helfer" gestiftet sei, und da sie aus dem Hauptgut der Caplanci (640 Gulden) keinen Priester ernähren könnten, der bei ihnen wohnte und sie nach christlicher Ordnung versähe, so bitten ^ unterthänig, den Prediger dahin zu weisen, daß er ihnen von seinem Einkommen eine bestimmte Summe 392 Juni 1544. verabfolge, damit sie einen Meßpriester anstellen können. Darauf erwiedern der Prädicant und die Anwälte des Lehenherrn, diese Zumuthung befremde sie; denn erst vor einem Jahre auf das Absterben des vorigen Prädicanten habe die ganze Gemeinde den Lehenherrn ersucht, die Pfründe dem gegenwärtigen Prediger zu verleihen; damals habe niemand einen Meßpriester begehrt; sie hätten es auch gar nicht gewehrt, indem sie den Landfrieden redlich beobachten wollen; sie bitten daher, man möchte sie dabei bleiben lassen. Nach Anhörung beider Parteien und in Betracht, daß die Pfarrei jährlich 200 Gulden, die Caplanei aber nur 32 Gulden ertrage, stellen die siebeil Orte Lucern, Uri, Schwpz, Unterwald eil, Zug, Freiburg und Solothnrn an die drei andern Orte die Bitte, sich dafür zu verwenden, daß den Caplänen von den Zinsen und Einkünften der Pfarrei (für) „etliche Jahre" 50 Stücke verabfolgt werden, indem sie sich erbieteil, dasselbe zu thnn, wenn irgendwo ein Meßpriester gleich viel und der Prädicant zu wenig hätte. Zürich und Bern wünschen aber, daß man dem Prediger und Lehensherrn zu Güttingen keine Neuerung aufdringe, sondern sie beim Landfrieden bleiben lasse; daher wird ihnen das Gesuch der VII Orte in den Abschied gegeben, immerhin mit Vorbehalt des Landfriedens. Der Landvogt zu Sargans zieht an, daß ihm das Recht zustehe, vier Ochsen in das Boval zu Ragaz zu „schlagen" und einige Zeit darin zu haben, woraus viel Zank und Hader entspringe, indem Andere auch dahin treiben und je einer dein andern das Vieh aus seinein Gut in ein anderes jage, wobei das Vieh beschädigt und die Hirten, welche es während der Nacht bewache», geschlagen werden, wie dann gerade jetzt wieder einer auf den Tod verwundet worden sei; solches wolle dann niemand gethan haben und es können die Thäter nicht ermittelt werden, weil es bei der Nacht geschehe. Da nun der Landvogt aus dieser Nechtsame wenig ziehe, einige Vögte auch Geld dafür „nehmen" (genommen), wie er selbst es gethan, um Unwillen zu ersparen, und da die Betreffenden diese Gerechtigkeit abzukaufen wünschen und 100 Gulden anbieten, woraus einige Schulden der Herrschaft bezahlt werden könnten, so daß ein Vogt aus dem Zins weit mehr Nutzen hätte; da auch der Abt von Pfäfers und Schultheiß Kramer das Gesuch unterstützen und fernere MißHelligkeiten in Aussicht stellen; da endlich die anwesenden Landvögte diese Berichte bestätigen und die Besorgniß äußern, daß noch viel größere Unruhen folgen dürften, so wird die Sache in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag einen Beschluß zu fassen. «R. Der Abt von Pfäfers hat mit bedeutenden Kosten eine Straße zum Bade angelegt, damit man hinab reiten könne, und ist auch Willens, dort eineil weiteren Platz anzulegen und die Wirthshäuser anderwärts zu bauen, was wieder große Kosten erfordert, welche durch die Zinse nicht gedeckt werden; daher stellt er das Ansuchen, auch etwas von dein Hauptgut verwcilden zu dürfen, um den Bau zu vollendeil, damit ein Ehrenmann desto mehr seine Lust und Bequemlichkeit habe; er bittet auch um Rath, wie er diese Kosten wiederum einbringen könne, ob er ein Weggeld beziehen oder das Badgeld erhöheil, oder einen Zills auf die Wirthshäuser legen solle. Heimzubringen. v. Der Wirth zum rothen Löwen zu Baden zeigt die Fenster und Ehreilwappen, die man ihm vor Zeiten geschenkt, und die nun ganz veraltet, verblichen und untauglich sind, und bittet, es möchte ihm wieder jedes Ort Fenster und Wappen schenken; er wolle das in aller Unterthänigkeit zu verdienen suchen. Heimzubringen- t. Der Bote von Basel theilt Nachrichten mit, welche seiner Obrigkeit zugekommen sind, auch jedem Boten abschriftlich übergeben werden. Dann legt er ein Mandat des Kaisers vor, des Inhalts: Da Einige im Reich ivider alle Verbote des Türken Verbündeten zuziehen, so solle jede Obrigkeit die Ungehorsamen an Leib und Leben strafen, denselben Weiber und Kinder nachschicken und deren Hab und Gut zu Händen nehmen! wenn eine Obrigkeit darin säumig wäre und die Ucbertreter nicht sienge oder bestrafte, so solle der kaiserliche Fiscal mit Kammergerichts-Processen, mit Acht und Aberacht gegen sie einschreiten. Da mm eine grost^ Juni 1544. 393 Anzahl Knechte aus der Eidgenossenschaft zu dem Könige von Frankreich ziehen, so sollte den Hauptleuten eingeschärft werden, daß sie die Knechte beisammen halten und vorsichtig führen, auch nur nach der Vereinung dienen sollen, damit sie der Eidgenossenschaft Ehre und Nutzen einlegen; sie sollen auch fleißig berichten, wie ^ ihnen gehe, wo sie liegen und was vor sich gehe. Da auch zu vermuthen sei, daß die Kaiserlichen, wenn hier ein Aufbruch geschieht, der Eidgenossenschaft „ein Grüßen machen" und Kriegsvolk in dav Snndgau, in d^n Schwarzwald und an andere Orte verlegen werden, so möchte Basel rathen, an allen Grenzen gute Wachen zu halten und Anstalt zu treffen, daß den Eidgenossen nicht verborgen bleibe, was man so erfahre. Einzubringen. K, Die von Steckborn zeigen, wie sie mit schweren Kosten ein Schützen- und Gesellenhaus Charit, damit sie Schützen heranziehen könnten, weil sie an der Grenze liegen; alle Sonn- und Feiertage Aminen nun die Nachbarn von allen Seiten zu ihnen, darum bitteil sie ganz nnterthänig, man möchte ihnen ^ue jahrliche Verehrung zu verschießen geben, damit sie desto mehr Schützen bekämen. Heimzubringen; Antwort nächstem Tag, was man ihnen geben wolle. I». Die Obrigkeiten haben beschlossen, es solle dem ^örg ^nöringer das abgenommene Geld samnit den Schriften wieder zu Händen gestellt werden. Weil aber ei, Sohn des Ulrich von Landenberg und Andere aus der Grafschaft Thurgan zu dem Kaiser gezogen sind, ^ soll jeder Bote auf dem nächsten Tag Vollmacht haben, die Ungehorsamen zu bestrafen, welche wider die Eidgenossen ziehen. I. Der Bote von Basel läßt ein kaiserliches Mandat verlesen, das ihm nachträglich zuschickt worden ist, begehrt Nath, wie die Stadt sich dabei verhalten solle, und schlügt vor, dies der Botschaft "us Burgund anzuzeigen, damit sie bei dem Kaiser dahin wirke, daß die Eidgenossen mit dergleichen Mandaten ^'schont werden. In obigem Mandate wird Basel zugemuthet, auf einige bestimmte Ziele 6510 Gulden zum ^uterhalt des gegenwärtigen Kriegszugcs (gegen Frankreich) zu erlegen. Es wird aber demselben gerathen, dieses Schreiben auf sich beruhen zu lassen, indem vorauszusehen sei, daß die Eidgenossen noch mit größern Beschwerden angetastet würden, wenn der König von Frankreich und unsere bei ihm dienenden Knechte Unglück Huben sollten, wogegen man sich dann mit der Hülfe Gottes schirmen müßte; sei aber der König sammt unsern Rechten glücklich, so werde mau dergleichen Lasten wohl überhoben sein. Von diesem Mandate wird auch de» Gesandten der Grafschaft Burgund Kenntniß gegeben, mit dem Bemerken, daß solches zu dem von ihnen überbrachten Briefe des Kaisers gar nicht stimme, daß man auch in dem das Kammergericht betreffenden den Schlußsatz nicht annehmen könne, sondern einfach bei den althergebrachten Freiheiten verbleiben wolle; siesollen Üch daher bei dein Kaiser nochmals ernstlich verwenden, daß er Basel und andere Orte der Eidgenossen mit Kaimnergerichtsprocessen ohne allen Vorbehalt verschone. Die Gesandten erwiedern, der fragliche Anhang wie bas neue Mandat sei ihnen unbekannt geblieben; sie begehren aber diesen Austrag in ihren Abschied und ^'sprechen zu thun, was ihnen möglich sei. Ii.» Kaiserliche und französische Anwälte wiederholen ihre Vorträge "ber die Aufrichtung der Neutralität für die Grafschaft Burgund. Da die Parteien auf ihren Instructionen ^harren, so wird, um Frieden, Ruhe und Einigkeit zu erhalten, erläutert und gesprochen: 1. Es soll die Freigrafschaft sammt der Stadt Besauen und allem zur Grafschaft gehörigen Gebiet, soweit der Kaiser sie ^her besessen; desgleichen das Herzogthum Burgund sammt dem Vicomtä zu Assonne (?) und allen dazu ^hörenden Herrschaften, wie der König von Frankreich sie bis ans den heutigen Tag innegehabt, gegen einander beidseitigen Einwohnern und Unterthanen in guter Nnhe und Friedstand bleiben und frei, sicher, ohne "Üe Sorge mit einander verkehren, gemäß dem Neutralilätsvertrag, der ehemals von der Frau Margaretha, ^Herzogin zu Oesterreich nnd Gräfin in Burgund, und von Herrn de la Tremoille, im Namen des Königs, schlössen worden ist. Desgleichen ist festgesetzt, daß der Kaiser aus der Grafschaft die obbenannten, daran- 50 394 Juni 1844. stoßenden Lande des Königs in keiner Weise, durch keinerlei Kriegsvolk angreifen und beschädigen lassen soll; hinwieder soll der König gegen die Grafschaft und das zugehörige Gebiet nichts Feindliches unternehmen oder gestatten :c. Diese Neutralität soll ohne alle Aenderung vier Jahre besteheil, mit dein 5. Heumonat l. I. in Kraft treten und auf den gleichen Tag erlöschen; bis zum 1. September sollen beide Fürsten, sofern dieser Vertrag ihnen beliebt, ihre Ratification einsenden, die Neutralität inzwischen beidseitig pünktlich beobachtet und dann in den erwähnten Landen öffentlich verkündigt werden, wie es vorher üblich gewesen ist Die Gesandten beider Theile nehmen dieses Erkenntniß au, so weit ihre Vollmachten reichen, und verspreche sich für Bestätigung zu verwenden. I. Die Gesandten der Grafschaft Burgund begehren Antwort, ob man die Erbeinung an ihnen halten wolle oder nicht, und wiederholeil das Gesuch, daß man Boten abordne, um dieselbe zu erneuern und zu publiciren. Es wird ihnen geantwortet, man wolle die Erbeinung an ihnen treulich halten, wofern die Grafschaft sie ebenso halte, gleich als wenn sie publicirt worden wäre; weil nun aber die Neutralität zwischen dem Herzogthum und der Grafschaft beschlossen sei, so finde man jetzt weder gut noch nothwendig, Boten nach Burgund zu schicken. Das nehmen die Gesandten mit verbindlichem Danke an, mit Erbietung von Gegendienste». Sie übermitteln auch jedem Ort das Erbeinungsgeld für das nächst verflossene Jahr. i»». Da keine dringendeil Geschäfte vorliegeil, so wird kein anderer Tag angesetzt, jedoch jedem Orte Vollmacht gegeben, einen auszuschreiben, wenn es solches für nöthig erachte, i». Alls früher» Tagen war ein Anzug betreffend Vogt Niffli zu Lauis gefallen; wenn nun auf dortiger Jahrrcchnung seiuethalb nichts verhandelt wird, so sollen die Boten auf dem nächsten Tag Vollmacht haben, die Sache hier zu erledigen- «». Der Gleiter zu Mellingen beklagt sich abermals, daß viele Maaren und Tuchballen in Schiffen vorbei- geführt werden, immer mit der Angabe, daß solches dem Schilltheiß Fleckenstein oder seinen Geschäftsgenoßen zu Lauis gehöre, und daß kein Zoll davon entrichtet werde. Da auf frühern Tageil schon öfter verabschiede worden, daß von den Waaren Flcckenstein's keilt Geleit gefordert, von denjenigen aber, die seinen Genosse» gehören, der verhältnißmäßige Antheil entrichtet werdeil solle, so wird dem Boteil von Luccrn befohlen, »uf Vollziehung dieses Beschlusses hinzuwirken. Z». Der Landvogt in den Freien Aemtern macht die Anzeige, daß die von Hitzkirch über das Erbrecht kein „gegründetes" oder verschriebenes Recht besitzen, auch die Strafe», Bußen und den Anlaß betreffend, woraus viele Streitigkeiten und für den Vogt viele Mühen erwachse»! st begehreil nun, daß man ihnen eine schriftliche Ordnung gebe, wie es in solchen Sachen gehalteil werden solle, wie man vor Jahren auch denen von Melienberg und Andern in den Aemtern solche Rechte gegeben habe- Darauf hat man verordnet, Luceru solle einen Nathsboten zu dem Landvogt abordnen, die dann sammt de» Nettesten zu Hitzkirch ein gemeines Recht aufsetzen und auf dein nächsten Tage den Eidgenossen vorlege» sollen. ,K. Der Bote von Luceru gibt dem Boteil von Basel 2 Kronen an das Fenster des Rathschreibers- R'. Nechnungsablage der Vögte und Zoller. Jedes der VIII Orte erhält: Vom Landvogt im Thurga», von deil hohen Gerichten 40 Gl., von den nieder» Gerichten 29 Gl.; vom Landvogt zu Sargans 100 stst Bader Währung; vom Landvogt im Nheinthal 56 Gl. 9 Constanzer Btz.; vom Landvogt in den Freie» Aemtern 89 Pfd. Bader Währung; vom Landvogt zu Baden 6 Kronen; vom Zins „zu" Dießenhost» 7 Kr.; aus der Geleitsbüchse zu Mellingen 24 Pfd. 10 Schl. Bader Währung; aus der Geleitsbüchse Z» Bremgarten 11 Pfd. 4 Schl. Bader Währung; aus der Geleitsbüchse zu Koblenz 2 Pfd. 19 Bader Währung; aus der Geleitsbüchse zu Birmenstorf 14 Schl. Bader Währung; aus der GeleitsbüW zu Zurzach 1 Pfd. 5 Schl. Bader Währung; aus der Geleitsbüchse zu Klingnau 2 Pfd. 5 Schl-; Schindcrhof zu Baden 15 Kr.; vom Stadhof zu Baden 3 Gl. (zu 18 Bz.) 2 Bz.; die Vögte und Zinslente Ju»i 1544. haben „an ihre Zahlungen" gegeben 1 Doppelducaten für 50 Constanzer Batzen und 1 Krone für 26 Schwyzcr Gatzen, Basler Währung; aus der Gcleitsbüchse zu Baden 28 Kronen an Gold, 29 dicke Plappart, öroße und kleine, 4 Gl. 4 Constanzer Btz., 4 Gl. KU/s Schwyzerbatzen (1 Gl. — 16 Btz.), 19 Churer Batzen, Btz. an Zürchcrmünze, 5>/z Pfd. an Baslermünze. Landammann Dietrich Jnderhalden von ^chwyz bringt vor, der Priester zu Bußkilch könne bei seinem Pfrnndeinkommen nicht bestehen. Alan habe daher denen von Napperswyl geschrieben, daß sie das Corpus -der Pfründe verbessern. Wenn sie aber »leinen, daß nicht sie, sondern der Abt von Pfäfers oder Andere diesen Priester zu erhalten haben, sollen sie die IV Orte berichten. Man möge nun, je nach erfolgendem Bericht, die Boten auf nächsten Tag »i der Sache zu handeln beauftragen. In Betreff der Ansprache derer von Meßbach eröffnet der Herr von Boisrigault, der König sei bereit, den Ansprcchern, wie die von Bern geredet und geschrieben haben, Ii),000 oder 12,000 oder 12,500 Franken gütlich verabfolgen zu lassen, auch sie bei dem Herrn von Bolly '» Betreff ihrer Verschreibung zu vertreten, sie ihrer Zusage zu entheben und die betreffende Summe vh>>e ihre Kosten zu ihren Händen zu verschaffen. Er bitte daher die Eidgenossen, die von Bern zu ^stimmen, daß diese die von Meßbach zur Annahme dieses Anerbietens vermögen. Dem König sei es der Heit unmöglich, Nichter, Zusätzer und Nathgcber herauszuschicken, da er seine Leute als Reisige und in andern Stellungen brauche. Die von Bern verlangen dagegen, daß man bei dem letzten Abschied verbleibe, wornach ber König in bestimmter Zeit Nichter und Zusätzer heraussenden solle. Man hat nun die von Bern freundlich gebeten, bei ihren Obern die Annahme der gemachten Anerbieten zu erwirken. >i. Die Regierung von Innsbruck hat auf das Schreiben betreffend Abfordcrung und Nemittirung derer von Schaffhausen „an" dem Landgericht öt> Stockach geantwortet. Man übergibt diese Antwort dein Boten von Schaffhausen. Da weder das benannte Landgericht noch der Landvogt noch die Regierung zu Innsbruck anerkennen will, denen von Schaffhausen auf Anforderung die Ihrigen je remittirt und „gnuffen" zu habe», so rathet man denen von Schaffhansen, die srühcrn Abforderungen med „Wasungen" hcrvorzusuchen und diesfällige Abschriften dem Landschreiber zu ^aden zu überschicken, der dann an die Regierung von Innsbruck oder den Landvogt zu Stockach oder wohin ^ nöthig sein wird, berichten und auch zeigen wird, wie man vom Kaiser von allen Hof-, Land- und ausländischen Gerichten überhaupt befreit sei. v. Vor den Boten der IX Orte eröffnet der Stadtschreiber von Radolfzell im Namen des Propsts Nüsperli, durch den Abschied auf Oculi (17. März) sei versprochen worden, iMem zum Recht zu verhelfen, wenn die von Zürich ihm die Propstei Klingenzell nebst der seither dieser verfallenen Nutzung nicht wieder zustellen würden. Da nun die Propstei von dein Abt und Convent zu Stein Nüsperli auf lebenslang zugestellt worden, so glaube er, daß man ihm zur Wiedererlangung derselben behttlflich sein sollte, wobei er, wenn es nöthig sei, dafür zu Recht zu stehen bereit sei. Bürgermeister Haab und Seckelmeister Lavater haben hierüber zwar keine besondere Instruction, erinnern aber daran, wie früher ^ neun Orte auf die Seitens derer von Zürich geleisteten Ausweise über die Augehörigkeit des „Gottshüßli" ^lingenzell an das Gotteshaus Stein ihrerseits alle Ansprüche auf ersteres zurückgezogen haben. Da ferner Propst Nüsperli ohne Ursache, Hinterrucks und ohne Erlaubniß derer von Zürich das Gotteshäuschcn verlassen vud sich cmßn die Eidgenossenschast begeben habe, so glauben sie, daß er mit seinem Verlangen abgewiesen werden sollte. Würde indessen Nüsperli die Propstei persönlich verschen, wie es früher geschehen und der Ertrag es erheische, und die aus dem Gotteshäuschcn abverwandclten Gegenstände wieder zur Stelle bringen, ^ glauben die Gesandten, ihre Obern würden um des Friedens nullen ihm die Propstei nebst den seither geflossenen Einkünften derselben im Namen des Gotteshauses Stein überlassen. Als dieses dem Stadtschreiber 396 Juni 1544. von Radolfzell angezeigt wurde, crwiederte er, daß er weder für Zu- noch Absage ermächtigt sei; da nämlich der römische König als Herr des Hauses Oesterreich dem Johann Nüsperli die Prälatur des Gotteshauses Stein zugeordnet habe, so wisse der Abgesandte nicht, ob jener sich der Abtei und der Güter des Gotteshauses Stein entschlageu und die Propstei Kliugeuzell annehmen werde. Er wolle indessen die Sache berichten und hoffe, gebührende Antwort ertheilen zu können. '»v. Vor den Gesandten der VIII Orte eröffnet eine Botschaft der Gemeinde von Kadelburg: Da der Propst und das Capitel der St. Verenastift zu Zurzach Gerichts- und Vogtherren zu Kadelburg sind, ^ können jene Rechtssachen, die zu Kadelburg gerechtfertigt werden, an den Propst und das Capitel gezoge» werden, welche dem mehrern oder mindern Urtheile beitreten oder ein besonderes Nrtheil erlassen können. D« nun die Eidgenossen Oberherren, Kastvögte und Schirmherren von Propst und Capitel seien, so glauben die von Kadelburg, von Propst und Capitel an die Eidgenossen appelliren zu können, woran man sie aber hindern wolle. Hierauf entgegnen die Anwälte der Stift, nämlich Jacob Edlibach, Propst, und Johann Nößli, Sänger, die Stift sei Gerichts- und Vogtherr zu Kadelburg, habe die Gerichte sammt dem Zehnten und andern Herrlichkeiten daselbst erkauft; immer sei da Uebung gewesen, daß Urtheile, welche zu Kadelburg gefällt wurden, an Propst und Capitel appellirt werden konnte«?, dem Spruche der letztern aber ohne weitere Appellation nachgekommen werden mußte; deßhalb und zumal sie nur nrtheilen, «vas zu Kadelburg Gebrauch ^ und sie ziemlich, billig und recht bedünke, bitten sie, die von Kadelburg abzuweisen. Die Gesandten der VIII Orte erkennen: Es sollen Propst und Capitel bei ihren Briefen und Siegeln bleiben; wer sich ein zu Kadelburg erfolgtes Urtheil beschweren zu können beglanbt, mag dasselbe vor Propst und Capitel appelliren; was dann von diesen gesprochen wird, kann nicht «veiter gezogen werden, wie von Alters hrr> Doch sollen Propst und Capitel jedermann gutes, freies und beförderliches Recht ergehen lassen und über ihre Erkanntnisse demjenigen Theil, der es begehrt, Briefe siegeln und geben; würde dieses nicht geschehe und daherige Klage vor die Eidgenossen kommen, so «volle «nai« offene Hand behalten haben. Pergamenturkunbe im Stiftsarchiv Zurzach. Abgedruckt in der Argovia 1864 und 6S, S. 39, Nr. 24. Die Urkunde siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob an der Niiti, des Raths zu Schwyz. x. Vor den Gesandten der VIII alten Orte erscheinen Heini Hug von Kadelburg und Konrad Kn^st von Tägcrfelden, als Vogt von des erstern Kind, welches dieser mit der verstorbenen Tochter des Heini Bley ehelich gezeugt hatte, eines Theils, dann Heini Blei) von .Kadelburg andern und Meister Jacob Edlibach, Propst an St. Verenastift zu Zurzach, für sich und gemeines Capitel daselbst, dritten Theils. Heini Hug und Konrad Knecht eröffnen, sie hätten wider Heini Ble«) vor Gericht zu Kadelburg gefordert, daß dieser den halben Theil seines liegenden und fahrenden Gutes dem genannten Kinde seiner verstorbenen Tochter herausgebe wie das seit Altem her Brauch «nid Herkommen des Dorfes Kadelburg sei. Hierauf sei ein mehreres und ei» minderes Urtheil erfolgt. Gegen das erstere haben sie (er?) sich beschwert und dasselbe vor Propst und Eapi^ von St. Verenastift appellirt, «oo dann das zu Kadelburg erfolgte mehrere Urtheil bestätigt worden sei. ^ sie ««un Propst und Capitel angegangen, daß sie den Heini Ble«) anhalten, diesem Urtheil nachzukommen, haben Propst und Capitel dem Urtheil einen Anhang «nid eine Erläuterung beigefügt, «vorüber «nun beschwere nnd beglaube, daß dieses unbefugt geschehe«« sei, wcßhalb sie die Eidgenossen als Oberhörlen von Propst nnd Capitel bitte««, den Heini Bley anzuhalten, dem zu Kadelburg erfolgten nnd von Propst u»b Capitel bestätigte«« mehrern Urtheil stattzuthun. Heini Ble«) entgegnet hierauf: nach den« Tode seiner Frau habe er nach Brauch und Herkommen des Dorfes Kadelburg (die Kinder) bevogten lassen und mit ihnen vor dem Vogt, den Geschwornen, nächsten Freunden und andern Biederlenten eine heitere Verkommniß getrofsi» Juni 1544. 397 und verschreibeil lassen, bei der er, als er vor das Gericht zu Kadelburg gezogen worden, verbleiben zu können behauptet habe. Mit dein inchrern Urtheil aber habe dasselbe erkennt, daß er den zwei ersten Kin- dern, da ihre Mutter gestorben und nach des Dorfes Brauch ihnen das Erbe gefallen sei, die Hälfte seines Agenden und fahrenden Gutes zu geben habe. Nachdem dieses Urtheil durch Propst und Capitel bestätigt worden, habe er eine Erläuterung verlangt, wie er die Kinder mit Bezug auf das Liegende auszurichten habe, da der Hof nicht gctheilt werden könne. Diese Erläuterung sei dahin ergangeil: es sollen die Alteil ZU Kadelburg, welche den Parteien nicht verwandt sind, aber wissen, wie viel Vermögeil Heini Blei) besitze, bei Eiden erkennen, „wie viel desselbigen (Lücke); da soll dann Heini Bley die kind mit geld um (Lücke) cheil usrichten", nach dein Brauch derer von Kadelburg. Da null Propst und Capitel hiebci nur nach Form Rechtens gehandelt haben, so bitte er, ihn bei dein mehreren Urtheil lind der darüber erfolgten Erläuterung verbleiben zu lassen. Der Propst eröffnet, er und das Capitel habeil nur gethan, wie auch früher zu Kadelburg nach dortigem Gebrauch geurtheilt worden sei; die Parteien hätten eine Erläuterung des llrtheils verlangt, die ihnen ertheilt worden sei; er bitte daher, Propst und Capitel als Gerichtsherr beim ulten Herkommen verbleiben zu lassei,. Die Gesandten erkenneil: Da der Hof und die Güter sich nicht lheilen lassen, so soll es bei dem mehrern Urtheil und der daherigcn Erläuterung sein Verbleiben haben, mit bem Anhang, daß Biederleute erkennen sollen, wie viel Vermögen Heini Bley seit dem Tode seiner ersten Frau mit dem Erbgut seiner Kinder gewonnen habe; dasselbe soll er ihnen ebenfalls vergüten. Eidg. Archiv Aarau: Abschieds-Acta und Beilagen 1S21-SS. ES siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob an der Riiti, auf 11. Juli (Freitag nach St. Ulrich). (Copic.) Der Gcschlechtsname Blcy wird bald Blcy bald Pley geschrieben. 5. Vortrag der Botschaft von Burgund betreffend Maßregeln gegen den König behufs Sicherung der Grafschaft während des Krieges; siehe Note. Vortrag der französischen Botschaft enthaltend die Entschuldigung des Königs gegen mancherlei Anfügen, namentlich auch in Betreff seiner Stellung zum Concil; siehe Note. Im Zürcher, Schwyzer, Obwaldner und Glarner Abschied fehlen «, . Diese Artikel (von I» der größte Thcil) und ei» Stück von Ic sind im Glarner Abschied verloren gegangen. Z>l t. Bei dem Obwaldner und Appenzeller Abschied liegt die „Nttwe Zytung" der Basler Boten, enthaltend oberflächliche Kriegsberichte über Fortschritte des Kaisers bei Commercy („Comerschen") und ein Gerücht betreffend ein vom Marquis de Guasti bei Mailand gewonnenes Treffen u. s. w. Dasselbe St. A. Bern: Allg. cidg. Abschiede XK, S. 369. Beim Basier Abschied liegt ein gedruckter Auszug: „Aus (sio) der Kei. Maicstät und der Stand des heiligen Reichs abschied jüngst zu Speir anno xliiij aufgericht", der in weitläufigerer Fassung den im Abschied angeführten Inhalt des Mandates enthaltet. Zu 1. Beim Basler Abschied befindet sich unter dem Titel: „Articel us der Burgundern abscheid" ein besonderes Blatt, welches die Anbringen von Basel, die hierauf erfolgte Ansprache an die Burgunder und deren Antwort in besonderer Zusammenstellung enthaltet, theilweise etwas weitläufiger redigirt als im Abschied. 398 Juni 1544. Ein kaiserliches Mandat für Leistung der Türkcnhttlfe Seitens des Abts des Gotteshauses und ebenso eines für die Stadt Schaffhausen, d. d. Speyer 7. Juni 1544, auch im K. A. Schnffhausen: Corrcspondcnzcn. Zu j, Ic, I. 1) Hieher bezieht sich eine Missive des Kaisers an die Eidgenossen, d. d. St. Dcsier 17. August. Er erstattet seinen gnädigen Dank für die Bemühung ihrer Nathsverordnetcn auf dem letzten (obigen) Tag, um den Frieden zwischen der Grafschaft und dem Herzogthum Burgund zu erhalten: dergleichen für die tröstliche Antwort betreffend die Erbeinung, worauf er sich desto mehr verlassen wolle, je weniger er aus langer Erfahrung auf die Verträge mit den Franzosen bauen könne; dennoch sei er bestimmt entschlossen, die jetzige Neutralität unverbrüchlich zu halten, so lange der König von Frankreich nicht das Gegenspiel vornehmen werde, und dies ungeachtet der gegenwärtigen Sachlage, die dem König die Neutralität am meisten nöthig mache; aber zu Ehren der Eidgenossen bewillige er, was er sonst keineswegs im Sinne gehabt. Der König habe also Ursache, sich bei ihnen zu bedanken. Die von Basel belangend, werden die Eidgenossen sich wohl zu erinnern wissen, daß in diesen und andern Sachen, die das ganze Reich und alle Stände desselben berühren und von diesen einhellig beschlossen werden, ihm allein nicht zustehe und gebühre ohne deren Willen, bloß aus eigenem Gefallen, eine Aenderung oder Nachlaß zu bewilligen, auch wenn er es gerne thäte: er Wolle jedoch dem Kammergericht und Andern, Welche Befehl haben, die Defensivhülfe des Reiches einzutreiben, ernstlich schreiben, daß sie alle Processe gegen Basel bis zu seiner Ankunft im Reiche einstellen sollen: alsdann und namentlich auf dem nächsten Reichstag möge weiter in der Sache gehandelt werden; er wolle seinerseits nichts fehlen lassen, um den Baslcrn und gemeinen Eidgenossen in diesen und andern Sachen seme Gnade zu beweisen zc. St. A. Lucern: Abschied Al. s, k. 3i8. — St A. Zürich: Abschiede Bd. 16, t'. 116, nach dem Abschied vom 14. Deccmber 1544. StA. Bern: Allg. eidn. Abschiede XX, S. 403. — K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 26. 2) 1545, 9. Juli. Bern an Morelct. Die Gesandten, welche auf dem letzten Tage zu Baden waren, haben berichtet, der Landschreiber zu Baden habe ihnen zu Händen jener Gesandten, die früher mit den übrigen Gesandten der Eidgenossen die Neutralität zwischen dem Herzogthum und der Grafschaft Burgund errichteten, 22 Thaler gegeben, mit der Bemerkung, die Gesandten der Eidgenossen hätten gefunden («oräoirns»), ^ König leiste dieses, um sie der Kosten zu entheben. Die Gesandten von Bern aber, die wegen der Kosten säM einmal befriedigt worden sind, verweigern nun die Annahme dieser 22 Thaler, zumal deren Entgegennahme vcn Ordnungen und Statuten derer von Bern entgegen wäre. Man habe daher angemessen gefunden, 21 ThM (einen hätten die Gesandten, die nicht wußten, daß die frühern Gesandten schon befriedigt worden seien, dein Landschreiber gegeben) an Morelet zurückzusenden. Man möge dieses nicht verübeln; die von Bern erbieten sich dem König zu allen guten Diensten. St.A. Bern- Welsch Misswenbuch o, r. ss. Zu i,'. Der Freiburger und Solothurner Abschied enthaltet nur den Betrag von den hohen Gerichten im Thurgau, der Appenzeller nur das Betreffniß von der Vogtei Nheinthal. Zu In der bcsondern Ausfertigung dieses Artikels sind die Gesandten der VIII Orte angegeben, übereinstimmend mit dem Verzeichniß des E. A. A., nur erscheint hier für Unterwalden einzig Welche Kaiser. Zu Vortrag der burgundischen Botschaft i Nach langer Einleitung über die (möglichen) Gründe, dein König von Frankreich der Neutralität halb zu vertrauen, kann sie doch nicht verbergen, daß die „Anwälte und die Einwohner der Grafschaft etwelche Zweifel hegen müssen, die durch verschiedene näher bezeichnet Vorgänge veranlaßt seien. Nachdem der Kaiser und das ganze Reich einhellig eine Rüstung gegen den Türken beschlossen haben, so sei auch die Landschaft Burgund und deren Adel, ihrer Christenpflicht geinnw bereit ihren Beistand zu thun z wenn aber das Volk hinwegzöge und ein Angriff geschähe, so Wäre das La» entblößt; deßhalb begehren die Committentcn, che sie Leute wegschicken, die Landschaft versichert zu wffM- getrösten sich aber der Erbeinung, die sie redlich und nachbarlich zu halten wünschen wie bisher. Die Gesandten haben nun Auftrag, die Eidgenossen zu bitten, ihren Knechten in des Königs Dicm schriftlich 6ei Cid und Ehre, Leib und Gut zu verbieten, daß sie gegen die Grafschaft zögen, oder MI Juni 1544. 399 wider dieselbe handelten, oder Andern, die sie angreifen wollten, Hülfe leisten und vielmehr zu fordern, daß sie laut der Erbeinnng solchem nach besten Kräften zuvorkommen und es hindern, allfällige Zusagen widerrufen, von solchem Vorhabe» abstehen, und eher heimkehren, als daß sie sich einlassen, anders zu handeln; wenn ein anderer Aufbruch folgte, so mögen sie auch diesem gebieten, sich so zu verhalten, da sonst die Erbeinnng verletzt und der Eidgenossenschaft in Ewigkeit ein Vorwurf anhaften würde. Ferner bitten sie um eine Botschaft von einem oder zwei Rathsboten, die sofort mit Vollmacht an den König abgesendet würden, um ihm zu erklären, daß die Eidgenossen keine Feindseligkeiten gegen die Grafschaft gestatten wollen, und ihn zu ersuchen, allfällig gefaßte Anschläge fallen zu lassen, und wenn der Krieg zwischen ihm und dein Kaiser ausbräche, die Grafschaft in keiner Weise zu schädigen, da sonst die Eidgenossenschaft einschreiten und ihr Beistand beweisen müßte. Die Boten sollten Befehl erhalten, mit allein möglichen Fleiß eine freie unbedingte Zusage zu erwirken, daß der König, so lange der Anstand währe, die Grafschaft nicht überfallen werde, und darüber eine Schrift ausstelle. Wenn er aber solches abschlüge, so hätte die Botschaft ihm bestimmt anzuzeigen, daß die Eidgenossen der Erbeinung gemäß die Grafschaft vor Schaden zu bewahren schuldig wären, um so mehr, als diese dein König keine rechte Ursache zum Angriff gegeben. Wen» die Eidgenossen darin willfahren, so erfüllen sie treulich die Erbeinung, und der Kaiser werde es ihnen gutwillig vergelte». Obwohl das Ziel noch nicht verfallen, so übergeben doch die Gesandten der Grafschaft das Erbeinungsgeld, um ihren guten Willen zu beweisen. Luc. Mg. Ws-hi-d- s, e. esv. Zu Vortrag des französischen Gesandten: Da der Krieg zwischen dem König und dem Kaiser offen erklärt sei, und zwar wegen der Schmach und Unbill, die jenem zugefügt worden, so habe der Gesandte Vollmacht und Befehl, auf drei (?) Punkte Antwort zu geben: 1. Die Ankunft der Türken betreffend, die einige Personen, welche der „Geist der Schmach" bewege, dem König zur Last legen: Darüber handle eine Schrift, die er vom Hof empfangen und zu gründlichem Bericht übermittle . . .; er bitte die Eidgenossen, ernstlich zu betrachten, daß der König so christlich und mit Tugenden so hochbegabt sei, daß er nichts bewilligen würde, was der Christenheit schädlich wäre, und seinen Ehrennamen nicht umsonst trage ic. (Folgen die oft wiederholten Anklagen über die Feldzüge des Kaisers gegen Africa zc.) 2. Die Schmachrede, daß der König das Concilium verhindere und damit die Wohlfahrt der Christenheit gefährde, sei mit dieser Antwort widerlegt: Es sei wahrlich kein Fürst, der so große Begierde zur Verkündung eines Conciliums habe, damit die Lehre Gottes klar und hell gemacht, die Kirche reformirt, die Conscienzen beruhigt, und der Friede zwischen den Fürsten erhalten werde; er gebe aber nicht zu, daß dieses Concilium ein allgemeines und freies sei, wie es der Kaiser auf vielen Reichstagen versprochen gehabt; denn da fitzen nicht mehr als zwei oder drei Fürsten, während die andern Theilnehmer viel eher Unterthanen zu nennen seien; daneben sehe man, daß „die zwei Theile" der christlichen Könige davon nichts wissen wollen. Christlich könne man es auch nicht nennen, da es nicht dazu dienen solle, die Kirche und die Sitten zu reformiren, noch viel minder die Fürsten im Frieden zu erhalten, wofern nicht das Friede heiße, daß man andern Leuten das Ihrige nehme; darum solle nun dasselbe zur Zeit eines Krieges stattfinden, der Absicht entsprechend, viele Fürsten zu unterdrücken und den Ehrgeiz eines Einzigen zu befriedigen. Zuletzt könne man es auch nicht für ein freies halten, da in Italien oder anderswo die Pässe gesperrt seien, und der König mit dem Papst und dem Kaiser einen Krieg habe; desgleichen sei es in eine verdächtige Stadt verlegt, weil der Cardinal von Tricnt ein vertrauter Diener des Kaisers sei und dessen Bruder im Kriege diene. Damit die Eidgenossen auch die übrigen Ursachen erkennen, die den König abhalten, das Concil zu beschicken, theile er ihnen eine Protestation mit, die derselbe zu Rom und seither auch zu Tricnt eingelegt und offen habe verlesen lassen. Wenn sie dieselbe hören, so werden sie den König entschuldigen und ihm sogar rathcn, das Concil nicht zu beschicken. 3. Die weitere Anklage und Schmähung gegen den König enthalte den Vorwurf, daß er den Frieden gebrochen habe; da es zu lang wäre, die Ursachen hier genau zu erzählen, so übergebe der Gesandte einen „kurzen Vergriff", aus dein die Eidgenossen Wohl ersehen werden, wie der Kaiser den Frieden gehalten. 4. Der König melde in der beigelegten Schrift, wie es im Piemont stehe, und werde ferner Bericht geben. 400 Juni 1544. 5. Der Gesandte vernehme, wie Fernand Gonzaga, des Kaisers Gubernator zu Mailand, Boten zum Kaiser geschickt habe, um ihm vorzustellen, daß es mehr als nöthig sei, 10—12 Fähnchen Landsknechte nach Italien zu schicken, ohne welche Hülfe er nicht Widerstand leisten könnte! daneben habe derselbe fünf oder sechs Grau- bündner, die stets bei ihm seien, abgefertigt, um (in Graubünden) Widerwillen gegen den König anzustiften, nämlich Gilbert von Salis, Bartholomäus Stampa und drei andere, worunter der Sohn des alten Dietegen von Salis! diese practiciren in Domaso für einen heimlichen Aufbruch! die Obersten des Landes haben aber vor dein Aufbruch gewarnt und befohlen, die Anstifter zu fangen. Der Gesandte bittet die Eidgenossen, an die Graubündner zu schreiben, daß sie solche Unruhen nicht gestatten wollen. 6. Da viele eidgenössische Knechte unter den Landsknechten ziehen, die der Kaiser aufbrechen lasse, so bitte der König, auch dieses zu verhindern; sie mögen sich erinnern, wie er ihnen auf dem letzten Tage vorgestellt, daß der Kaiser ihre Knechte nicht begehre und ihnen wenig Gutes wünsche. 7. Da der Krieg offen ausgebrochen sei und noch einige Feinde des Königs sich in der Eidgenossenschaft aufhalten, so bitte dieser, kraft des Friedens, der Vereinung und der bestehenden Freundschaft, dieselben wegzuweisen, zumal sie nur als Späher dienen. 8. Nachdem ihm die Verordnete» der Eidgenossen vorgestern angezeigt, daß die Gesandten aus Burgund ein Schreiben an den König begehrt haben, damit er keine Neuerung unternehme, daß sie aber nicht entsprechen wollen, bevor sie wissen, daß er deren eigenes Schreiben absenden werde, gebe er darauf diese Antwort: Es sei zwar nicht besonders billig, daß er solche Briefe von Feinden annehme, da der Mehrtheil des Adels (der Grafschaft) im Kriege Wider den König stehe; aber zu Gefallen der Eidgenossen werde er dieselben fertigen, sobald sie ihm zukommen und die Antwort berichten. Schließlich bitte er, Wohl zu bedenken, daß nur die Einigkeit der Eidgenossen den Muth ihrer Feinde breche, die kein anderes Mittel haben, für ihren Vorthcil etwas Fruchtbares zu hoffen, als Zwiespalt und Zertrennung, die sie in diesen Landen säen. Die Protestation (ohne Datum) ist angehängt. Der Wirkung wegen, die bei der Mittheilung beabsichtigt und auch erzielt worden ist, möge hier eine Stelle folgen: Der König habe öffentlich verkündet und bezeugt, daß die Kirche, wenn der Papst die Waffen zur Hand nähme und nicht bloß Italien, sondern beinahe ganz Europa in den Krieg verwickelte, in die äußerste Gefahr versetzt werden könnte, was ihm den größten Kummer und Schmerz verursachen würde; die Schuld könne man also nicht ihm zulegen, da er vorhin Alles gethan, um solches zu verhindern; man solle ihn auch nicht anklagen, das nach Trient angesetzte Concil Z« verspäten, indem der Verzug aus dem Kriege mit Nothwendigkeit folge. Nichts desto weniger habe er nicht aufgehört, den Papst mit allem Ernst zu bitten und zu ermahnen, je länger je mehr zu bedenken, wie viel Schaden und Gefahr dem gemeinen christlichen Wesen aus dein Kriege erwachsen möchte. „Jedoch, wiewol der aller christenlichist künig mit siner sorgveltigkeit und flyß sp (die p. Ht.) sittlicher großen dingen bericht hat durch sinen sandtboteu und ernstlich ermahnt, so ist es doch sover davon ges"'- daß er in (den Papst) weder mit göttlichen noch weltlichen exemplen hat mögen bewegen, sonders anstatt des fridens, und die rüw zu beschirmen, und anstatt der (den) zweyspalt derselben zeminderen, so zwüschcn de» christenlichen fürsten sich haltet, und dieselben Hinzenemen und uszurüten, und anstatt daß er sölte sicherheit machen, daß man das Concilium möchte besuchen, hat er vil lieber wölken Jtaliam mit sölichem tödtlichcw krieg anzünden, durch wellichen angends von Notwendigkeit wegen das ganz Europa entzünt, und darinit Wüschen den gemütern nüwe zweytracht und Uneinigkeit erwecken, und alle zugäng und mittel, so verhandeln das Concilium zehalten, us beschließen, in gestalten das ongenschinlich, daß dis nüw ansächen des Trientische" Conciliums nit zu nutz und wolfart der ganzen und geineinen kilchen angesächen, sonders durch ein besondere versamlung etlicher fürsten beschächen, damit inen sölichs ane einiches Widerreden zu iren besonderen sackM und nutz möchte dienen, und Will ansächen lassen, daß üwer Ht., sovil an iro gelägen, den allerchristenlichistr» künig hat wellen darmit us beschließen und in der frucht des Conciliums berouben, wie dann sölichs üwer Ht. rät im ansang, fürfaren und usgang ganz offcnbarlich anzeigen, weliche niemerme ein sölichen sorgkliche» und schadhaften krieg sölte angefangen haben, und ob glichwol derselb widerstanden, sölte sy doch denselben nit us so kleinfügen Ursachen füren, in ansächen daß zum dickermal die frommen fürsten, die mit groß' mechtigkeit begäbet sind, denen vil größere schmach zugefügt, die haben den friden behalten. Diewyl aber Juni 1544. 401 ü. Ht. us gottes verhengknus zu ansang üwers pontisicats, anstatt daß die kilchen wieder sölte geuffnet, die derzyt (niit) sovil widcrlvcrtigkeiten geplaget worden, und durch heilige exeinpel, concilieu und leeren wider in ir erste form und bildnuß gestelt sölte werden, so will sch vil ee dieselben besudlen und schmähen mit dein baß sy nüwe samen des npdes und fyndschaft zwüschen den christenlichen surften usspreitet, und darinit saut Peters schifflin in vil größere ungestümigkeit, dann darin ff) vorhin gewesen, entgegen stößt und stellt", zc. Zc. Vorbehalt der Freiheiten der gallicanischen Kirche zc. (Gez.) Delaubespine. St. A. Lucern: «gem. Abschiede N, s. r. Zu z- und Die beiden Vorträge sind in den Lucerner Abschied eingebunden und gehören der Zeitlage "ach immerhin in die Nähe; sonst besteht ein formeller Beweis für ihre Zugehörigkeit zu diesem Abschiede allerdings nicht. I »5. Wem. 1544, vor dem 23. Juni. Verhandlung zwischen Bern und Neuenbürg. Wir müssen uns auf die Mittheilung folgender Missiven beschränken: 1) 1544, 23. Juni. Bern an seinen Lehenmann, Georg von Rive, Herrn zu Prangin, Statthalter zu Neuenburg. Eine Botschaft derer von Neuenburg habe klagsweise vorgetragen, sie hätten von der gnädigen Frau die Grafschaft für neun Jahre „geadmodirt", wo nun noch ein Jahr ausstehe; sie hätten bei 3000 Pfund darauf bezahlt, an dem man ihnen nun nichts wolle „ingan" lassen, sondern mit Besetzung der Aemter vorzufahren beabsichtige, wcßhalb sie vermöge des Burgrechts die von Bern um Beistand anrufen. Man bitte "un den von Prangin, mit Besetzung der Aemter, jedermanns Rechten unbeschadet, einzuhalten, bis man von, Herzog von Guise, dein man unlängst auf Anrufen derer von Neuenburg ebenfalls geschrieben, Autwort erhalten habe. St. A. Bern - Deutsch Missivenbuch r, k. LbS. 2) 1544, 10. Juli. Bern an Obigen. Der Herzog von Guise und seine Frau wollen, daß die Angelegenheit betreffend Neuenburg bis Mitte August angestellt bleibe und dann zu Dijon freundlich darin gehandelt werde. Bitte an den von Prangin, inzwischen nichts Weiteres vorzunehmen. nnasm S. v?s. im;. Lanis. 1544, 25. Juni. Jahrrechnung. . Staatsarchiv Lucer» : LauiS und Luggarus Abschiede, k. oo. Staatsarchiv Zürich: Ennetbirgische Abschiede Nils—1600, e. isz. »atSarchiv Bern: Allg, cidg. Abschiede NU, S. 3SS. Kantvnsarchiv GlarilS! Abschiede. KautoiiSarchiv Freiburg! Abschiede Bd. 108. Gesandte: Zürich. Jtelhans Thumysen. Freiburg. Sebastian Wcillart. (Andere nicht bekannt.) l». Rechnung. 1. Der Seckelmcister erstattet die Landsteuer von 7026 Pfund 19 Spagürli (das Pfund ^ Kreuzer) mit 530 neuen Kronen (zu 115 Kreuzer), 55 Sonnenkronen (zu 118 Kreuzer), 70 Dicken und ^larM; 2. die Commune Sonvico gicbt an obiger Währung 650 Pfund; 3. die Commune Morco in gleicher Ehrung 320 Pfund; 4. die Commune Ponte an obiger Währung 392 Pfund 3 Spagürli; 5. der Zoller li^bt den Lehenzins mit 1000 Sonncnkroncn; es werden ihm wegen der Kriegszciten, Seuchen und Sperrungen ^l>äß des Lehcnbriefs 180 Kronen nachgelassen; 6. Zoll und Bank zu Mcndris haben 85 Kronen ertragen; 51 402 Juni 1544. 15 Kronen werden wegen Hagelschadens nachgelassen. l>». Alt-Landvogt Heinrich Riffli von Zug verantwortet sich über sein Verfahren gegen Franz Nanono von Canobio, der falsche Münzen ausgegeben, und den er ung^ achtet des Befehls ihn zu verhaften, vergleitete und mit ihm gegessen und getrunken haben soll: Er habe denn selben auf Verwendung einiger rechtlicher Personen Geleit nach Lauis gegeben, um Kundschafteil aufzunehmen, derselbe sei dann auch wirklich hingegangen, aber nicht mehr zurückgekommen. Betreffend das Essen und Trinken, seien er und der alte Landvogt von Mendris zu Varese auf dem Jahrmarkt gewesen; da h^" genannter Franz sie zu einem Trunk eingeladen; das sei Alles. Er glaube jedoch nicht, daß er durch dieses ß'N> Verhalten sich in etwas verfehlt habe. Uebrigens habeil hierüber die eidgenössischen Boten auf der letzten rechnung ernstlich verhandelt und er meine, man könnte sich hiemit zufrieden geben. Er verantwortet sich fermu über die Anschuldigung, als habe er einem gewissen Jacob de Luzino, dein von den eidgenössischen Boteil euwp Güter zuerkannt worden, eigenmächtig diese Giiter wieder weggenommen und das Vergabungsinstruinent kraftlos erklärt: Es habe ein Minderjähriger nicht allein sein Vermögen, sondern auch das des Bruders seines Vaters dem benannten Jacob verschenkt, wogegen die Anwälte seines Oheims Franz protestirt habe», auf einer Jahrrechnung sei dann durch ein Nrtheil die Vergabung bestätigt worden, mit dem Vorbehalt, dop das Schenkungsinstrumcnt nach Form des Rechten aufgerichtet sei; später sei die Schenkung aus dem Gr»n^ kraftlos erklärt wordeil, weil der Verschenker minderjährig gewesen sei; deingeinäß, und weil er Vorbehalt in Erwägung gezogen, habe er recht zu handeln geglaubt. Die Vorgabe, er habe nach der App^ latioil den Franz in Besitz gesetzt, sei nichtig; nach dem Nrtheil habe Franz etwas Zills bezogen, aber uo) der Appellation sei das nicht mehr gestattet worden. Nachdem man auch die Amtsleute in der Sache abgc hört, hat mau in dem Benehmen des gewesenen Landvogts nichts Unrechtes finden könneil und hat du> Handel in den Abschied genommen. «. Im Jahr 1539 war von einigen ab einer Kirchweih heimkehrend^ Gesellen ein Todtschlag verübt wordeil; die Thäter sind mit der Verwandtschaft des Erschlagenen um o>w bestimmte Summe übereingekommen und bitten um Liberation. «I. Meister Bartholomäus del Pico Colla bringt vor, sein Sohn Antonius habe eine Frau gehabt, die einige ihrer Freunde vergiftet, weil du selben sie wegen ihres unzüchtigen Lebens verfolgt haben; der Mann habe dann die Frau getödtet; n>u> aber habeu sich die Verwandten der Frau mit ihm vertragen; da er jedoch zu arm sei, um von Ort zu > zu reiten, so bitte er, dieses in den Abschied zu nehmen und ihn auf nächstem Tage zu Baden zu liberiu»' » . Petrus Mcnzella voll Zimidera eröffnet, Mark, ein Sohn des Santin della Villa, sei in Baden liberirt ivordud weil die Boten den Hergang des Handels nicht gekannt haben. Es habe nämlich Anton Savelin della ' mit gcineldtem Santin und dessen Bruder Magnano Zwietracht gehabt; da sei dann ein Friede gemacht Savelin von den beiden Andern zu Gast geladen und freundlich ersticht worden, seinen Panzer abzulegen, Als u dann nach dein Esseil mit Mark spazierte, gab ihm dieser unversehens mit dem Dolch zwei Stiche in den Rnck^ in dereil Folge Savelin sogleich starb. Menzella, als Sohn des Bruders von des Savelins Mutter, bitte »NW die Liberatioil aufzuheben und den Mark als Mörder zu verrufen. Heimzubringen, t. Betreffend Annehmen voll Verehrungen beim Verleihen des Zolls zu Lauis und Luggarus wird beschlosseil, kein ^ sandter soll mit dem, der den Zoll empfängt, wegen der Verehrung etwas markten oder etwas fordern, anb^ die zwei Kronen, wie solches früher erkennt morden ist. Zeigt sich, daß ein Bote vor der Verleihung ^ Zolls diesfalls marktete, der soll an Leib, Ehre und Gut gestraft werden. Wenn aber nach der Verleihs der Zoller freiwillig und ungezwungen einem Gesandten etwas schenken will, das mag dieser nehmen, daß es ihm schaden soll. Juli 1544. 403 f aus dem Zürcher und Berner Abschied. Der Name des Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch 1544—54, k. 13; der des Freiburger aus dortigem Nathsbuch Nr. 61 vom 5. Juni. 1»7. Luggarus. 1544, 7. Juli. Jahrrechmmg. Staatsarchiv Lnccr»: Lauis und Luggarus Abschiede, k. «7. Staatsarchiv Zürich: Enuetbirgische Abschiede ISIS—iseo, k. 1S7. Staatsarchiv Bern: Allg.cidg.Abschiede KR, k. Z7g. Kautousarchiv GlaruS: Abschiede. Kantonsarchiv Basel: Abschiede tS4Z—t4. Kantonsarchiv Frcibiirg: Abschiede Bd. 10s. Gesandte: Zürich. Jtelhaus Thumysen. Basel. Onofrius Holzach. (Andere nicht bekannt; wie bei Lauis.) Rechnung. Einnahmen zu Luggarus: 1. Vom Zoll daselbst 800 Sonnenkronen gemäß Lehenbrief. Ertrag der Landsteuer: Luggarus 1825 Pfund (das Pfund zu 5 Gros); Verzasca 112 Pfund; Rivicra bi Gambarogno 275 Pfund; Brissago 68 Pfund; Mainthal 600 Pfund. 3. Der Fiscal legt Rechnung ab über seine Einnahmen und Ausgäbest in Malefizsachen. K». Ausgaben zu Luggarus: 1. Den Edlen daselbst gemäß Brief 87 Mailänder Pfund; 2. dem Landschreiber 50 Goldkronen Jahrlohn; 3. dein Landiveibel 42 Kronen ^uhrlohn; 4. der neuen Landvögtin 6 Kronen; 5. den ivälschen Weibeln 8^/2 Dicke als Geschenk; 6. der alten ^ndvögtin als Trinkgeld 6 Kronen, v. Die Einnahmen zu Lauis und zu Luggarus betragen zusammen G24 Sonnenkronen und 838 neue Kronen; alle Ausgäbest dagegen 813 Kronen; es erhält jedes Ort ^7 Sonnenkronen und 35 neue Kronen. «I. Auf letzter Jahrrechnung zu Luggarus war ein gewisser Vollonino de Orello als Fiscal abgesetzt und dafür Franciscus Appian, genannt Soldat, erwählt worden; später hatte man zu Baden den Orello wieder ernannt, letztlich aber den Franciscus; da uun berichtet wird, baß dieser von einem straffälligen Bauern 15 Pfund angenommen und dann den Handel auf sich beruhen habe, so wird in den Abschied genommen, ob man das Fiscalamt abschaffest und die Geschäfte dein ^andvogt und Landschreiber übertragen wolle, damit man nicht so betrogest werde, v. Alt-Landvogt Joachim ^äldi von Glarus beklagte sich anfänglich zu Lauis, es heiße, er habe eilten Gefangenen ans dem Herzogtum Mailand um Geld seinen Freunden oder der Obrigkeit von Mailand übergeben. Das sei unrichtig; ^ habe den Betreffenden auf dessen Bitte dem obersten Richter in Mailand, als dem natürlichen Richter, "ber ohne Entgelt überlassen. Darauf ritten einige Voten nach Mailand, wo ein edler Herr, Pomponius ^a, j„ „Walchum)", behauptete, der Gefangene sei seilt Unterthan, dabei aber die Verantwortung des ^uiidvogts vollständig bestätigte. Dann aber sagten einige andere wälsche Herren, die lateinisch redeten, der ^undvogt habe für die Auslieferung 300 Kronen erhalten; auch der Fiscal Statthalter und Adain Metzger Luggarus haben Geld genommen. Als die Boten nach Luggarus kamen und solches dem Landvogt ""zeigten, verlangte dieser, daß dem betreffenden Edelmann, Miser Antonelli von Port, Geleit gegeben werde "vr Voten zu erscheinen; er glaube nicht, daß dessen Aussage erwiesen werde. Es geschah das und ^uionM erschien, behauptete aber, solches nicht gesprochen zu haben, sondern bloß anwesend gewesen zu sein, ^ ein Anderer, genannt Miser (Lücke) zu einigen Boten die betreffende Aeußerung gethan habe. Antonelli ^äsfnete ferner unter Vorweisung einer Vollmacht, daß er Namens des gefangen gewesenen Pedrinclli die urgen derer von „Casag", die jenen angeklagt, belangen sollte. Da nun der Vogt entgegen dem Ver- 404 Juli 1544. laugen des Angeklagten die Kläger nicht zur Stellung von Burgen angehalten habe, so glaube er, das; der Vogt dein Gefangenen die Kosten zu vergüten habe. Aus der Verantwortung des Vogts und der Amtsleutc, die mit ihm gehandelt, ergab sich, daß der Gefangene selbst verlangte, vor seinen natürlichen Nichter nach Mailand geführt zu werden, wie das die Kundschaften weiter erläuterten, von deren Aussagen man dem Landvogt Abschrift gegeben hat. Nachdem die Boten verständigt worden, das; dieser Handel vor einigen Tagen zu Baden gewaltet habe, haben sie ihn in den Abschied genommen, damit er da ausgemacht werde, wo er angefangen worden ist. Im Bcrner, Glarncr und Basier Exemplar fehlt »»1; von «- hat der Basler nur das Resultat für jedes Ort: im Frciburger fehlt bei die Maiuthaler Steuer; ebenso Ii» 5 und 6, an deren Stelle es einfach heißt: und vieles Anderes. Der Name des Zürcher Gesandten aus obigem Jnstructionsbuch 1544—1554. 1. 13- der des BaSlec a. kevAo des Basler Abschieds. Zu ,r3. Der Freiburgcr Abschied sagt, daß die Einnahme des FiScals und sein Jahrlohn sich gleich gekommen; der Zürcher und Bcrner sagt: es sei wenig Unterschied. Der Baslcr ist hier unklar, wahrscheinlich nicht vollständig. Zu k 6. Der Zürcher Abschied sagt: der neuen Landvögtin. Zu <1. Der Bcrner und Freiburger Abschied geben als Motiv des Beschlusses an. daß die Fiscal-» neuerdings vor den Boten Händel haben. Met. 1544, 7. Juli. Staatsarchiv Bern: Psrgamcnturlimdc. Gesandte: (Schiedlente.) Solothurn. Urs Thomann, Venner, des Raths; Meister Georg Herwig, Stadtschreiber. Biel. Valerius Göuffi, Meier; Niklaus Wittenbach, Venner, beide des Raths! (Pa^ anwälte.) Bern. Hans Franz Nägcli, alt-Schultheiß; Hans Rudolf von Graffenried, alt-Vcnner; Michas Augsburger, Seckelmeister, alle des Raths. Freiburg. Hans List, Seckelmeister; Hans Künzis, alt-Burg"- meister; Jost Freitag, alle des Raths. Zwischen den beiden Städten Bern und Freiburg sind MißHelligkeiten entstanden in Betreff der Marchs der hohen Landesherrlichkeit ihrer zusammenstoßenden savoyischen Lande, welche meistentheils vorher deßw-ge» nicht ausgemarchct waren, weil diese Lande von einem einzigen Herrn, dem Herzog von Savoyen, regiert worden sind. Da nun die genannten Städte diese Lande zu ihren Händen genommen und deßwegen nöthig geworden ist, um künftige Irrungen zu meiden, die March der Landesherrlichkeit zu bestimmen, so haben dieselben einen freundlichen Tag vor die genannten Schiedleute angesetzt, die durch die Parteieil freundlich hiez» gewählt und von ihren Obern dahin verordnet, die Anbringeil und Gcmahrsamen der Parteien verhört, »"t denselben den Augenschein von Ort zu Ort eingenommen und dann auf Gefallen der Obern der Partei-» nachfolgenden freundlichen Spruch gefällt haben: 1. 2. 3. (Wiederholung von Ziffer 1. 2. 3. des Abschied vom 25. August 1543). 4. Ein fernerer Allstand Ivaltet in Betreff der March zwischen der Landvogtei Lausa»'" und dem Dorfe Marrens einerseits und der Herrschaft Echallens und den Dörfern Etagnieres und As>e»s Juli 1544. 405 anderseits. (Die March wird, ohne weitere Anführung der Parteianbringen bestimmt). 5. Ein weiterer Streit herrscht zwischen denen von Lausanne betreffend die Grenzen der Gerechtigkeit des Klosters Moutheron gegenüber der Herrschaft Echallens. Jene, unterstützt durch die Anwälte derer von Bern als Landesherren berufen stch auf die Briefe vom 21. Januar 1514, 1412 und 1455. Dein entgegen beglaubeu die Abgeordneten derer von Freiburg, als Vertreter ihrer selbst und derer von Bern im Namen der Herrschaft Echallens, daß die benannten Briefe, weil Hinterrucks der Herrschaft Echallens und beider Städte zu Stande gekommen, ohne Einfluß seien und wollen eine andere Marchlinie geltend machen. Die Schiedleute erkennen, daß das Kloster Montheron bei den angeführten Briefen, wie die von einem Marchstein zum andern weisen, belassen werden solle, g. Ebenfalls im Namen derer von Bern und Freiburg für die Herrschaft Echallens verlangen die Gesandten von Freiburg, daß beide Städte in Bezug auf den Jurten bei dem bisherigen Besitzstand belassen werden sollen. Dagegen vermeinen die von Bern, sie seien von wegen des Bisthums und Capitels von Lausanne gemäß Briefen und Siegeln rechte Herren des ganzen Jurtens und der bloße Besitzstand, weil auf keine andern Gewahrsanren begründet, könne ihnen nicht nachtheilig sein. Die Schiedleute ziehen nun eine (näher beschriebene) Marchlinie zwischen den hohen und Niedern Gerichten der Herrschaft Echallens und der Landvogtei Lausanne, unbeschadet den betreffenden Haurechten, Weidgängen, Feldfahrten, soweit solche durch Briefe und Gewahrsameu erzeigt werden können. 7. Des sernern waltet Streit über die March zwischen den Herrschaften Chateau St. Denys, die denen von Freiburg gehört, und der Herrschaft Corsier, die denen von Bern wegen des Bisthums Lausanne zuständig ist. Beide Parteien bezeichnen die von ihnen behauptete Marchlinien und suchen dieselben zu begründen, wobei sich die Gesandten von Freiburg insbesondere beschwerten, daß der Landvogt Nägeli in der von ihnen behaupteten March ein Hochgericht aufgerichtet habe. Als die Schiedboten die Parteien anfragten, ob sie hierin wollen vermitteln lassen, erklärten die Gesandten von Bern, daß dieses mit wissenhafter Thädigung geschehen möge; doch können sie keinen Eingriff in die von ihnen vorgezeichnete March bewilligen, denn alle in derselben gelegeneu Güter gehören mit den Niedern Gerichten denen von Bern, dein Schultheißen von Perroman und denen von Endlisperg und andern Edelleuten und wegen der benannten Herrschaft Corsier mit der Oberherrlichkeit an die von Bern; würde nun einige Aenderung erfolgen, so wären alle ihre Erkanntnisse gebrochen; in anderer Weise aber wollen sie eine Vermittlung nicht ausschlagen. Die Schiedboten machen dann denen von Freiburg den Vorschlag, sich damit zu begnügen, daß das von Landvogt Nägeli so nahe bei dem Flecken Chateau St. Denys aufgerichtete Hochgericht, welches etwas Unfreundliches sei, entfernt und in der Folge keines daselbst mehr aufgerichtet werde. Da aber die Gesandten von Freiburg darauf bestehen, daß die von Bern mit der March um etwas zurückweichen sollen, so gelangte der Gegenstand wieder an beidseitige Obrigkeiten, die dann durch Missiveu sich erklärten, den Vorschlag der Schiedleute anzunehmen, unbeschadet den Märchen der Stadt Bern. 8. Diese Marchung, Lachen und Limiten betreffen einzig die höchste Obrigkeit oder Souveränität und es bleiben die Edelleute beider Parteien bei ihren Herrlichkeiten, Gerichten und Gerechtigkeiten, jedermann bei seinen Zinsen und Zehnten, Unterthanen bei ihren Twingen, Bännen, Holzhauen, Feldfahrten, Trättinen, Wunnen, Weiden, Rechtsinnen und Zubchörden wie von Alters her. 9. Nachdem die Gesandten ihren Obern beiderseits diese von den Schiedleliten gestellten Mittel vorgetragen und diese ihr und ihrer Altvordern freundliches Herkommen und mie sie einander in größern Dingeil von Nutzen sein mögen, betrachtet, haben sie diese Mittel angenommen und versprochen, dieselben stets und getreu zu halten. Es siegeln die beiden Städte und die Schiedboten. Große Pergamentnrkunde in Libellform mit den angehängten sechs Siegeln. 406 August 1544. Der Urkunde ist die Bemerkung beigefügt: „Und als dan meister Georg Hertwig, stadtschryber zu Solothurn syn und syner mitgesandten ussprüch in aller Handlung für und für ufgezeichnet, dahaben demnach wir Peter Fruyo, alt-stadtschryber zu Fryburg, und Niklaus zur Kinden, rathschryber zu Bern us befelch unserer Herren (und) obern und (us?) den gesagten ufzcichnungen zwen glichlutende Vertragbrief ufgerichtet, die vor den vier Herren schiedboten in der stadt Biel gefertiget und daruf gedachten unseren gnädigen Herren überantwurtet." G. Fruyo. N. Zur Kinden. Ueber die definitive Annahme, Fertigung und Besieglung der Verhandlung walteten Verhandlungen, welche über das Datum der Urkunde herausgehen. Man sehe: Die Missiven von Bern an Freiburg vom 9. Juli, K. A. Freiburg: Berner Missiven; von Freiburg an Bern vom 10. Juli, K. A. Frciburg: Missivenbuch Nr. 13, 1. 239; Bern an Fruyo vom 15. September und an Freiburg vom 26. September, St. A.Bern: Deutsch Missivenbuch S. 602. 615. Der Act wurde dann auf das Datum der Hauptverhandlung rück- datirt. Eine Copie im Staatsarchiv Bern: Freiburgbuch I Uk, S. 461, giebt das Datum der Verhandlung auf den 7. September; das Frciburgbuch ^1, S. 98 ebendaselbst und die Muriner Abschiede 11, k. 60 im K. A. Freiburg sind hierüber nicht klar. 1»!). Wern. 1544, 11. August. Staatsarchiv Berit! Jnflructioilsbuch v, k. ISS. KalttonSarchlv Freiburg: Muriner Abschiede k. SS». Jahrrechnung der Städte Bern und Frei bürg betreffend die Herrschaften Grandson und Grasburg- Gesandte: Freiburg. Ulrich Nix; Hans List, Seckelmeister, beide des Raths. Johann „Michiez" (Michiel) stellt vor, eine ihm erbsweise zugefallene Mühle zinse 11 Köpf; man möchte diesen Zins vermindern oder veranlassen, daß die, welche vor Errichtung der zwei neuen Mühlen dahin zu Mühle gefahren seien, wieder dahin kommen. Nachdem der Vogt von Grandson berichtet hat, daß diese Mühle nur 6 Köpf und die andern neuen 5 Köpf zinscu, worüber auch gute Briefe und Siegel bestehen, wird Michiez abgewiesen. I». Gemeine Herrschaftsleute von Grandson und Montenach beschweren sich über die ihnen vor Kurzem von den Boten beider Städte gemachte Ordnung, wonach die Herrschaft und der Amtmann wider die Nnterthauen in alleil Sachen appelliren können und die Weibel und Boten als Zeugen wie zwei Kundschaften gelten sollen. Der Vogt berichtet, daß „sie" jene Verordnung angenommen und der Commissar Lucas diesfalls einen Brief empfangen habe; es sei dieselbe auch den Landleuten nützlich und helfe zur Ersparung von Kosten. Erkennt: es bleibe bei der Verordnung und der Brief soll hinter den Pogt gelegt werden, e. Dieselben bringen an, es sei ihnen der dritte Theil der Löber aus Gnaden geschenkt morden. Das aber werde ihnen nicht gehalten, weil der Vogt vorab seineil Drittheil vom ganzen Lob abziehe und nur auf den Nest den verheißenen Nachlaß eines Drittheils in Anwendung bringe. Die Boten beschließeil: da es nicht der Brauch sei, daß mau von dein Autheil der Amtsleute au den Löbern etwas nachlasse, sondern nur von dein Antheil der Herrschaft, so bleibe es beim Bisherigen, es wäre denn, daß die von Grandson lind Montenach schriftlich eine Befreiung im Sinne ihrer Vorstellung nachweiseil könnten- «t. Dem Pernete Bunney ist ein Jahreszins, nämlich was beiden Städten gehört, nachgelassen worden, und dem Bertha Rosiu, Claudo Cuiry (?) und Genossen und Bartlome Magmu schenkt man jedem halbes Dach- Denen von Concise wird der Termin für Bezahlung des Korns bis auf St. Andres erstreckt, v. Johann August 1544. 407 Marilier, dem Zimmermann, wird behufs Verbesserung („Ersetzung") des Verdings der Muhle ein Nock mit der Farbe derer von Bern („miner herreu") und ein Geschenk von 20 Floriu verabreicht, I. Den Zehntpachtern Guillaume Loup, Johann Tissot, Francis Malprovent, Jacques Dagon und George Viollet werden die Nestanzen des letztjährigen Zehntens erlassen, wenn sie eidlich geloben, daß sie Alles, was ihnen geworden, „gewährt" und nichts davon gegessen noch sonst verbraucht haben. Künftig wird ihnen nichts mehr nachgelassen und läßt Man sie auch nicht mehr schwören. K'. Johann Durand und Mithafte beklagen sich, zufolge einem erst in der Folge aufgefundenen Briefe sei ihrem Backofen zu viel Zins aufgelegt worden. Der Vogt und Commissar Lucas werden beauftragt, andere Commissarien zn nehmen, den Brief zu besichtigen, sich auch zu erkundigen, was da Landesbrauch und Recht sei und dann wieder zu berichten. I». Der Vogt von Grandson zeigt an, daß der „Mußkornzehnten" zu großer Gefährde wegen Uebervortheilungen in den Häusern und nicht, wie der von andcrm Gewächs auf dem Felde entrichtet werde. Beschluß: man solle untersuchen, ob Landesbrauch und Billigkeit gestatten, diesen Zehnten wie den Kornzehnten zu behandeln. I. Dem Mestral von Montagni) ein Rock. Ii.. Deni Pierre Perrin wird der Mühlenzins für die Zeit, während welcher die Mühle stillgestanden ist, erlassen. I. Der Prädicant von Avonand klagt, die Gemeinde bestelle keinen Sigrist, der zur Predigt läute; wogegen die Gemeinde einwendet, früher hätten die Kirchherren den Sigrist auf ihre Kosten gehalten. Man verabschiedet: wenn die Behauptung der Gemeinde richtig ist, so solle der Prädicant, sonst aber die Gemeinde den Sigrist anstellen und bezahlen, i». Der Waldstreit zwischen denen von Avonand und Mol- landin soll zum Austrag kommen. Dabei wird abgeredet, wenn die Gemeinde Ivonand nicht gutwillig das Gütlein ihres Prädicanten in das Achram nehmen wolle, was sie billig thun sollte, so soll er wie ein anderer in der Gemeinde das Achraingeld bezahlen und sie ihm dann gestatten zu fahren, i». Dein Franqois Puisonet mird ein Jahreszins nachgelassen. «. Die von Bern wollen denen von Provence erlauben, die Neubrüche (»Raspes") gegen dem von Vauxmarcus zu rücken. Die von Frciburg nehmen das in den Abschied. I»> Dem Etienne Vaulet ivird der Nest der Gerberie erlassen, wenn er schwört, gewährt zu haben, was ihm geworden ist. «Z. Betreffend das Grundstück in der Herrschaft Grandson, ans welches die Clergp (Clerisei?) von Dverdon Zehntansprüche erhoben hat, hat sich bei Besichtigung des dein Streit unterworfenen Gutes ergeben, daß der Zehntel: dem Priorat zu Grandson gehört. Dabei will man bleiben und die Clergp abMeisen. ». Claude Lambelin, der Metzger zu Grandson, und sein Knecht, iveil sie dem Vogt eine Zunge vorgehalten haben, büßen mit 5 Pfund und einem Tag und einer Nacht Gefängniß („Kebp")- 8» Etile Missive des Prädicanten von Grandson meldet, daß die zwei Barfüßer daselbst übel und ärgerlich haushalten. Dabei wird erwähnt, daß im Kloster noch kostbare Kleinode seien, wozu die Mönche die Schlüssel besitzen. Gs wird verabschiedet, ans der Jahrrechnuug zu Freiburg zu berathcn, wie diese üppige und verschwenderische Haushaltung abzustellen sei. I. Der Vogt von Grandson eröffnet, die Collaturen der Pfarreieil Rugelles, Fiez und Concise steheil dem Prior zu Grandson zu. Nun werden einige dahin gehörende Zinsen verweigert, weßhalb die Erkanntnisse dieser drei Pfarreien erneuert werden sollteil. Die Boten von Bern (lud damit einverstanden, die von Freiburg aber nehmen es in den Abschied, ii. Ob man das Moos beim Vellen Siechenhaus in Grandson verleiheil wolle, soll au der Jahrrechnung zn Freibnrg beratheu werden; ^'zwischen sollen die Boten, welche eines andern Geschäftes wegeil nach Provence geschickt werden, das Moos ^sichtigen und sich erkundigen, ob dasselbe ungeachtet der Feldfahrt und des Weidgangs der Umsässen in dasselbe verliehen werden könne, v Franqois Malprovent verlangt 60 Pfund, die seine Vorfahren an eine Messe zu Champagne vergäbet haben. Die Boten voll Berit widersprechen dem, weil Malprovent und wer 408 August 1544. wie er die Reformation nicht angenommen hat, nicht Kirchengut erlangen könne, solches auch gegen die mündliche Abrede beider Städte sei. Die von Freiburg nehmen es in den Abschied. » . Dem Cum Betschott und Mithaften wird die wegen Spielen verschuldete Buße von 10 Pfund zur Hälfte erlassen, x. Unter den Gemeinden zu Schwarzenburg herrscht Zwiespalt wegen des Mehrs, das darüber ergieng, ob man den Schiedwald ausmarchen und einschlagen (auf die Gemeinden vertheilen) wolle. Die Boten von Bern sind der Meinung, daß noch einmal in Beisein des Vogts von Grasburg gemehret werden soll, ob man den Wald einschlagen oder ausliegen lassen wolle. Die von Freiburg glauben, es sollte eine Botschaft beider Städte dabei anwesend sein, und da solches die von Bern für unnöthig halten, nehmen jene den Gegenstand in den Abschied, zp. Betreffend den Anzug des Vogts von Grasburg, daß man den Landleuten von Schwarzenburg für die Rütinen und Güter, die sie im Schiedwald machen, einen Zins auflegen sollte, will man sich bei Ulmann Techtermann und andern Alten von Freiburg erkundigen, der Landleute Freiheiten und Gewahrsamen ansehen und der Billigkeit gemäß handeln. Dasselbe soll geschehen anläßlich 'der March des Dorfzehntens gegen des „an der matten und dein Mutten zehnten ouch des geschlagenen blätzes in Harres", damit Spalt vermieden werde, »t». Hans Ubert, der ein Unterpfand verkauft hat, auf dein beide Städte 2 Pfund Zins hatten, soll das Hauptgut erlegen. I»I». Dem „Eentann" ist 1 Pfund 0 Schiling Ehrschatz und der geschwemmten Frau die 3 Pfund Kosten nachgelassen; der blinden Frau '/s Mütt Mischelkorn und soviel Haber verordnet; ebensoviel dem alten Schuhmacher und dem Meister Jos, und dazu jedem noch 1 Gulden gegeben worden, «v. Von denen auf Ganterist soll der Vogt zu Ehrschatz gemäß Anerbieten den vierten Theil des Bergs beziehen, und zwar von jedem Haupt das nach der Zahl der Rindern betreffende. «R«l. Anlaß nehmend von einem zwischen Claude Charme von Vivis und Johann Malliard von Romont wegen eines Niederwurfs vorgegangenen Streit wird nach vorausgegangenen schriftlichen Mittheilungen vereinbart, in den (gewonnenen) savopischen Landen sollen die Unterthanen beider Städte wegen bestrittener („ungichtiger") Anforderungen einander nicht niederwerfen und verHeften, sondern jeder den andern vor seinem ordentlicheil Nichter belegen, vv. Rechnung von Sebald von Pcrroman, Vogt zu Grandson. tl. Nechnuug von Christoph Quintin, Vogt zu Grasburg. Die Namen der Freiburger Gesandten aus dortigem Justructionsbuch Nr. 4, und St. A. Bern: Rathsbuch Nr. 289, S. 192. Arunneit. 1544, 11. August. Landesarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte. »». Zu gedenken der Antwort derer von Rapperswpl auf die Klage, daß „er" (der Priester zu Büß- nnst?) zu geringe Competenz habe. Da aber diese Pfründe ein Lehen des Herrn von Pfüfers ist und die III Orte („uns") nichts angeht, so wird der Handel nach Baden gewiesen, damit die voll Glarus auch dazil reden können. I». Zürich hat jeden: Ort wegen der Käufe geschrieben. An: Schlüsse des Briefes ivird bemerkt: „man mächt sy ouch mit unzimlichen köufen beschweren, sp wellten iren ingriff haben, des mau iiiöcht beschwert sin, dann wo ein kouf beschechen, da soll er ouch erkennt werden". Auf Hintersichbringen August 1544. 409 wird beschlossen, Zürich um Erläuterung, wie dieses gemeint sei, anzugehen. Jedes Ort hat diesfalls seinen Entschluß nach Schwyz zu berichten. «. Der Zoller (zu Bellenz?) bittet mit Rücksicht auf mehrere ungünstige Verhältnisse um einen Nachlaß am Zoll. Obwohl die Instructionen ungleich sind, hat man doch auf Hinter- Ebringen beschlossen, in Betracht, daß letztes Jahr dein Peter Martin scchszig Kronen geschenkt wurden und nber der jetzige Zoller mit mehr Grund bittet, ihm von jedem Ort sechszig Kronen nachzulassen. Welches hiebet nicht bleiben will, soll dieses auf Donnerstag zu guter Nathszeit nach kkri berichten, damit der Koller ab den Kosten komme. «R. Schwitz und Unterwalden wollen die armen Gesellen, die den Todtschlag Nathan haben, liberiren. v» lkri und Schwyz sind einig, daß lkri mit den Kaufleuten, die mit einigen Sutern die Straße abfahren, das Gutsindcnde reden solle. Die betreffende Antwort soll dann wieder zu ^gen vorgebracht werden, kkri soll sich auch erkundigen, welcher neue Kaufmann die („unser") Straße ^fahre. t. Der Bote von kkri bringt einen Anzug wegen der Harnische. Da die andern Gesandten ohne Ästtruction sind, wird beschlossen, die beiden Orte sollen ihren Entschluß nach kkri schreiben. K» Der Markt ^ auszurufen, aber wegen der bedenklichen Zeitumstände sind von Livinen Knechte zu bestellen und davon ^)s in das klrner Schloß, vier in das Schwyzer und drei in das kknterwaldner Schloß zn verlegen. Alan 8wbt jedem zum Tag zehn Schilling, so lang der Markt währt; nach demselben werden sie entlassen. Die Stadt soll mit Landbauern (bewacht werden?). Welches Ort etwas Anderes verfügen will, soll bis Don- 'wrstag nach kkri schreiben. I». „kkri vord(ert?) Jungfrowen wegen" (bricht ab). Zn tl,. 1544, 20. August (Mittwoch vor Bartholom»). Zürich an Schwyz, zugleich zu Händen von kkri und Unterwalden. Antwort auf deren Brief vom 16. August aus Brunnen, worin über die Bedeutung eines von Zürich in Betreff des Bich- „old Stier" Kaufs geinachten Vorbehaltes Ungefragt wird. Die Meinung sei die: „So einer der unseren einem ein unzimlichen und ungcbürlichen kauf gebe und uns bedunkcn wöltc, daß der unser gar unbillicher wys darmit überlängt, betrogen, überfürt old verforteilt were, und sy dnrob für uns zu rechtlicher lüterung und entscheid kämind. daß uns dann billich gezimcn und behalten syn soll, yngriff darin zu thun, das ist darumbe zu erkennen das uns billich, zimlich und recht dunkt, als das sunst ein jedes ort und ein jede oberkeit für sich sclbs der billigkeit nach gefrigt ist und wol fug und macht hat. Wo uns aber nit zu clag kompt und wir umb recht nit ersucht wcrdent, was ouch ir in üwern oberkeiten handleud, büttcnd, verbüttend old strafend, des sind wir nit gesinet, uns ze beladen", u. s. w. ^ St. A. Zürich : Missivenbuch 1K4Z—«ü, k. llv. NN. Areiöurg. 1544, 18. August (Montag nach Assumptiouis). Staatsarchiv Brr»: Fr-iburger Abschiede k. «Z. .ttautvusarchiv Frciburo- JuslrmtionSbuch Nr.-I. Jahrrechmuig der Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Murteu und Echalleus. Gesandte: Bern. Sulpitius Haller, Seckelmeistcr; Jacob Wagner, Vcuuer. »». Gachet bittet, weil er au dem empfangenen Zehnten 2 Mütt verloren habe, ihm solche nachzulassen. Es wird ihm einer geschenkt, den andern soll er dein Vogt entrichten. I». Der Pernon Martin ,Verden ^ ^öpf verfallenen Zinses erlassen; das Gesuch um eine Steuer au den Bau ihres Hauses wird abgewiesen. ^ Der Landvogt und einer der Herren von Freiburg sollen den Pierre Codurier zum Arzt führen und sein Gebresten heilbar ist, sich mit jenem diesfalls gebührender Maßen verständigen. Dann hat der Land- 52 410 August IS44. vogt Gewalt, im Naineu der Städte („miner herreu") 6 Kronen an die Arztkosten beizutragen, «kl. Francis Perrin wird in Betreff des gegen seinen Bruder begangenen Trostungsbruches freigesprochen, weil es klar ist, daß ihm hiefür Anlaß gegeben worden. «. Dem Bernard Jaccotin gibt man einen Nock mit der Farbe der Obern („miner g. Herren"), t, Louis Marmoye und seine Briider bitten, ihnen die von ihrem Vater sel. lange besessene Mühle in gleicher Weise zu verleihen. Der Landvogt wird ermächtigt, ihnen für zehn Jahre unter den gleichen Bedingungen, wie die Verleihung früher geschah, zu entsprechen, unbeschadet der Rechtsame des Landvogts. K. Der Beaupere von Orbe eröffnet, die Frau von Montbeillard habe in ihrem Testament dem Kloster 30 Pfund Zins vergäbet und damit eine ewige wöchentliche Messe gestiftet, ablösbar mit 300 Pfund. Das sei auf eine Gült gesetzt und versichert worden, welche die benannte Frau zu Senlis („Selis") besessen habe. Der betreffende Zins werde nun von den Erben zurückbehalten, weil sie vernomme» haben, daß der Stiftung nicht nachgekommen werde, weßhalb die Frauen um Verwendung bitten. Es wird beschlossen, um Ausrichtung des Zinses an die von Senlis zu schreiben. Beinebens sollen die Verträge nach- gesehen werden, damit der Theilung des Zinses, die geschehen sein soll, nachgekommen werde. I». Den zwei Bannwarten im Jurten werden aus Gnaden Nöcke gegeben. I. Henri Maillict begehrt im Namen der ganze» Gemeinde Bioley-Orjulaz, man möge ihr bewilligen, mit denen von Etagnieres die Weidfahrt zu benutze»- Gestützt auf das von denen von Etagnieres in Bern erlangte Appellationsurtheil werden erstere abgeiviese»- It., Benedict Fyraben Namens der ganzen Gemeinde N. bittet, die von Marten weisen zu wollen, daß i» jene bei ihrer Satzung der Bannwarte verbleiben lassen und ihnen keine andern Eidespflichten zumuthen, w» solches die von Murteu unlängst gegen ihre Bannwarte gethan haben. Von denen von Freiburg wird dem Gesuch entsprochen; die von Bern nehmen dasselbe in den Abschied. I. Die von Marten bitten dringe»^ ihnen wie früher den dritten Theil der Bußen für Trostungsbrüche zu belassen, wie überhaupt sie bei ihre» Freiheiten und den ihnen ertheilten Zusagen zu beschützen. Nachdem man sich bei dem alten Schultheiß erkundigt hat, wird ihrer Bitte betreffend den benannten Bußenantheil entsprochen, den Rechtsamen und Herrlichkeiten der Obern in allweg unbeschadet. >»». Christen Manodt, Bannmart im Galm, wird mit einem Nock begäbet, i». Jost Stulz ist dahin begnadigt worden, daß er seine Leistung und (um?) seineu Trostnngsbrnch nach alter Gewohnheit der Stadt Murten mit Bewilligung des Schultheißen daselbst „verkaufen" möge. «» bisher in Betreff der Leistung zwischen der Stadt und den Laudleuten Ungleichheit bestlind, so wird »>»' für alle Unterthanen in der Herrschaft Murten folgende gleichförmige Ordnung festgesetzt: 1. Von jedem Trostungsbrecher, der seine Leistung mit Geld abkaufen will, sollen flir jeden Monat drei Pfund Pfenning bezogen werden, ohne weitere Begnadigung und mit Gunst, Wissen und „Besitzen" des Schultheißen, dcl dannzumal im Amte ist. Im Uebrigen bleiben die diesfalls bestehenden Ordnungen und Satzungen der Stadt Murten, die man der Länge nach verhört hat, in Kräften. 2. Betreffend die Theilung der Geldstrafe »o» verkauften Trostungsbrüchen glauben die von Freiburg, es sollen dieselben, wie die Bußen von „unerkaufte» Trostungsbrüchen zu je einem Drittheil beiden Städten, dem Schultheiß und der Stadt Murten zukommen- Da die Boten von Bern diesfalls ohne Vollmacht sind, so haben sie dieses in den Abschied genom»»»' I«. Christian Offner soll die Hälfte seiner Buße wegen Hauen im Bannholz mit 10 Pfunden entrichte»' «K. Dem Jacob Mewli wird der Trostungsbruch nachgelassen. » Der Schultheiß von Murten verlangt, daß eine Satzung in Betreff derer, die sich Parteien, für die Stadt und Herrschaft Murten errichtet werde- Da die Voten von Bern dieses nicht über sich nehmen wollen, so wird verabschiedet, es sollen Hans Sinder (Sinner?) und Hans Rudolf von Erlach von Bern bei Gelegenheit mit dem Schultheiß und den Fürnchmste» August 1544. 411 von Murteil nach bestem Ermessen auf Gefallen beider Städte einen Artikel aufsetzen. 8. Dem Zoller zu Curmolf wird ein Nock zugesprochen. In Betreff seines Verlangens, ihm den Zins für die Mühle, auf der ^ sitzt, zu vermindern, werden beide Seckelmeister beauftragt, wenn sie dahin kommen den Zills zu untersuchen („erfeggen") und ihre Meinung an die Herren beider Städte zu berichten, t. Rechnung von Konrad ^äbi, Vogt zu Orbe. A». Rechnung von Christoph von Mülinen, Schultheiß zu Murten. v. Der Land- uugt von Orbe verlangt wiederholt etile Abschrift der Ordnung betreffend die Aufrechthaltung der Tröstungen s'ir die Herrschaften Grandson und Orbe. Da zu Freiburg („hier") keine solche Abschrift vorhanden ist, so wollen die Boteil von Bern sich bei dem alten Vogt von Grandson erkundigen und eine Abschrift von dem, was sich findet, dem Landvogt zu Orbe überschicken. H». Es wird die von dem Prädicanten zu Grandson Ms die Jahrrechnling zu Bern gesandte Missive in Betreff der schlechten Haushaltung der Barfüßer zu Grandson verhört. Nach Eröffnung der Instruction der Boten von Bern wird für diese Angelegenheit, s^ncr wegen des Prioratzchntens, Verleihen des Mooses bei dem neuen Siechenhaus zu Grandson und Überlassung eines Gestrüpps zwischen Grandson und Vauxmarcus zum Reuten und Aeffren ein Tag auf ben 7. September nach Grandson bestimmt. Daselbst soll man Vollmacht haben, die noch vorhandeneil Kleinode der Barfüßer zu inventiren und sonst in Betreff ihres üblen Haltens („Mißhandlung") und der andern angezeigteil Geschäfte wegen zu verfügen, x. Auf der Jahrrechnung zu Bern ist, veranlaßt durch euien Streithandel zwischen Clando Charnin und Johann Maillard wegen eines Niederwurfs, den letzterer ll^gen den erstem fiir eine nicht anerkannte („ungichtige") Schuld vorgenommen hatte, ein Abschied erfolgt. voll Freiburg erklären sich nun mit der damals von denen von Bern gegebenen Meinung einverstanden, ^ß nämlich die beiderseitigen Unterthanen in den savoyischen Landen für bestrittene Forderungen hinter der Szenen Obrigkeit durch voll Angehörigen der andern Stadt nicht niedergeworfen und verheftet werden dürfeil, ändern jeder vor seinem ordentlichen Nichter gesucht werden solle. Das wollen die von Freiburg in ihren Herrschaften kund thun, und haben hiefür denen von Bern eine Bescheinigung zugestellt; Alles dein alten ^urgrecht beider Städte unnachtheilig. >. In dem auf diesen Tag verwiesenen Spall zwischen den Gemeinden von Grasburg des Mehreus und Schiedwaldes wegen hat man die Parteien vernommen. Da aber "h»e Vornahme des Augenscheins die Sache nicht ausgetragen werdeil kann, so wird hiefür auf Gefallen derer von Bern ein weiterer Tag auf den 7. September nach Schwarzenburg angesetzt. In Folge Beschwerde derer von Jeuß („Jünß"), daß der Schultheiß von Murteil einigermaßen wider den wahren alten christlichen Glauben geredet habe, bitten die von Freiburg ihre Mitbürger freundlich, die benannten Landleute bei dem voil ihnen und ihren Vordem von jeher gepflogenen Kirchgang nach Gurmels verbleiben zu lassen, m Betracht der Entfernung und Uugelegcnheit der Stadt Murten, wohin der Schultheiß sie drängen wolle, "uch weil sie zu dein geschehenen Mehr weder berufen worden, noch dabei gewesen seien. Sollte diesem Ansuchen wider Erwarten nicht entsprochen werden, so mögeil sich die von Bern erklären, wie sie es mit denen uvu Jeuß halten wolleil, worüber man weitere Antwort geben werde. Wie früher bitten die von Frei, bürg ihre Mitbürger, dem Bizius Weißhahu Stadt und Landschaft zu öffnen, damit er gastsweise da ein- uud ausgehen könne, zumal er erbötig sei, in Freiburg oder zu Bern, wenn ihm Geleit vergönnt werde, über die ihm zur Last gelegten und verkehrten Worte Rede und Antwort zu geben und das Recht zu erwarten. Im Freiburger Abschied fehlt nu. Die Namen der Gesandten von Bern aus dortigem Jnstructionsbuch v, k, 174. 412 August 1544. 192. Westenz. 1544, 25. August (Montag nach Bartholomä). Laildcsarchiv Schw»z: Abschiede. Jahrrechuung der III Orte. t». Etil Schreiben des Commissars und der Stadt Bellenz veranlaßt die Frage, ob man das verfallene Gut eines Todtschlägers von Sementina dessen Kindern schenken wolle. Im Auftrage ihrer Obern untersuchen die Boten den Fall und es hat sich hiebet Folgendes ergeben. Der Betreffende befand sich eine Zeit lang im „Nömerland". Nachdem er heimgekehrt mar und kurze Zeit daselbst gewohnt hatte, fand man eines Morgens seine Frau todt im Bette; er selbst war flüchtig. Die Sage ging, er habe im Nömerland eine andere Frau genommen und daher die zu Hanse getödtet. Die Boten sind berichtet, er besitze ein Erblehen („mit Erblechen beschwert sig"). Es bitten nun des Thäters Brüder nebst der Bürgerschaft, dieses geinelte Gut dem armen Kinde des erstem zu schenken; das klebrige wissen die Boten. I». Auftragsgemäß wird mit dem alten Fiscal Zopp geredet, daß er sich in keinen Theilen mit den Geschäften des Schreiberamts zu Bellen; zu schaffen mache. Würde das gleichwohl geschehen und der Schreiber sich dessen beklagen, so hätte der Fiscal dein Schreiber Kosten und Schaden zu vergüten und überhin die Strafe der Obern zu gewärtigen, v. Statthalter Gorin von Lauis stellt vor, seine Altvordern hätten Briefe und Freiheiten betreff des Zolls zu Bellenz erlangt. Diese Briefe seien nun verloren gegangen, er bitte aber, ihn nichts desto weniger bei ihrem I"' halte zu beschützen. Nachdem die Boten sich bei den alten Zollern erkundigt und die alten Rödel und Blichet durchgangen haben, hat sich gezeigt, daß die Gorin von jedem Saum Käse und Leder anstatt wie Andere 8 Kreuzer, nur 5 Kreuzer geben mußten. Die Boten bestätige,? dieses auch für die Zukunft. Von Rosse», als Hengsten, München und Stuten bezahlen sie von jedem Stück 4 Kreuzer; von „feigen" Rossen 8 Kreuzer; von feißen Ochsen 4 Kreuzer; von Kühen und Zeitrindern 1 Schilling; von einem Saumroß 4 Kreuzer« «I. Peter Martyr Giringhelli schwängerte die Frau des Octavian Bnrgo, weßhalb die Obrigkeiten große und gefährliche Feindschaft zwischen den beiden Geschlechtern besorgten. Die Boten bethätigten sich daher vielfach in dieser Angelegenheit, doch gelang ihnen nicht, die Bnrgo zur Beschwörung eines Nebereinkommcns zu vermögen („des die von Bnrgo den eid zethnnde nit vermögen mögen"). Ans dieses haben die Boten beide» Parteien den Frieden geboten, so zwar, daß dieselben bei Verlierung von Ehre, Leib und Gut nur dieser Sache willen nichts Unfreundliches vornehmen sollen, außer mit den wahren Rechten. Die Bnrgo bemerkte» zwar, daß einige ihrer Verwandten abwesend seien; die Boten aber erkennen, diese sollen in dem Friede» auch begriffen sein. Wenn dieselben aber mittlerweile von den Obrigkeiten eine Erleichterung dieses Gebots erwirken sollten, so mögen die hier Anwesenden derselben auch genießen. Beinebens soll unter gleicher Verbindlichkeit keine Partei unter dem Schein, eine andere Sache zu rächen, etwas vornehmen, sondern der Friede ohne Arglist und Gefährde in guten Treuen gehalten werden, v. Die Koren (Chorherren?) »»^ Kirchenvögte bitten um eine Gottesgabe an den Bau zu St. Stephan. Da man hieran nie etwas gegebe» hat und die Boten ohne Instruction sind, will man dieses heimbringen. 1'. Die Boten zeigen auftragt gemäß dein Zoller an, er solle den Zoll empfangen, aber in der Meinung, daß ihm keine Nachlassung '»cl» gestattet werde; er solle sich also fürderhin nicht mehr um „Ußenfackt" und Nachlaffnng bewerben. ^ der Eidesleistung der Gemeinde Bellenz verlas der Schreiber folgende zwei Artikel, die jene zu beschwören sich September 1544. 413 weigerte: 1. daß jeder verbunden sei, unredliche Sachen und Thaten zu vcrzeigen; 2. das; derjenige, der sich weigert, Friede zu geben, gefangen genommen, dein Commissar überantwortet und nach Verdienen gestraft werden solle. Da d.r schreiben den Eid einem alten Eid abgeschrieben hat, so haben die Boten dieses in den Abschied genommen. I». Verhandlung wegen Anstellung eines deutschen Priesters zu Bellenz; siehe Note. Zu I» (mich zr und > alle Gerwer Gupffen haben usgenommen die Hürling Watten". 28. Diese Ordnung nehmen der Bisch"'' der Abt und die beiden Landvögte des gemeinen Nutzens wegen für ihre eigenen Fischenzcn, die jedem vo» ihnen laut Brief und Siegel und Herkommen zustehen, ebenfalls an, doch ihnen, den Ihrigen und ihrc> Nachfolgern an ihren Rechten unbeschadet; vorbehalten bleibt, in den „vier" vorgemeldten Laichen die eigens Fischenzen zu benutzen, wie das früher geübt worden ist. 29. Wenn wegen dieser Verordnung "der des Fischcns wegen Streit erwächst, sollen die benannten vier Herren jeder in seiner Herrschaft parteiische ernennen, die einen Obmann erwählen und dann die waltenden Anstände gütlich oder rech September 1544. 415 erledigen sollen, wobei es ohne weiteres Appelliren verbleibt. 30. „Dwyll wir donn was dein armen lydenlich ouch dem visch im see und dem gemeinen (nutzen?) in dem und andern stucken nutzlich sin möcht, noch nit erlernst haben", so will man sich und den Nachkommen vorbehalten haben, sich der vier Herrschaften wegen ferners zusammen zu verfügen und das Erforderliche zu verordnen. Die benutzte Quelle ig Copie. 194. Grandson. 1544, 9. September. Staatsarchiv Bern: Frciburgcr Abschiede >!, r, SS. Tag der Städte Bern und Fr ei bürg. Gesandte: Bern. (Johann Jacob von) Wattcnwyl; Jacob Tribolet, Vcnner und des Raths. Frcibnrg. Hermann von Praroman („Praz Noinand"), Schultheiß; Hans List, Seckelmeistcr und des Raths. s». Auf Genehinhaltung ihrer Obern verleihen die Gesandten das Moos de Sugie in der Mestralie Bon- Ellars in der Herrschaft Grandson an Jacqnet Choz (alias Roland) und an Nicolct Jaunpn daselbst für einen ehrlichen Zins von 6 Florin Gold, an kleiner Münze, jeder Florin zu 12 Sols Lansanner Währung oder kü anderer in der Waadt gangbarer Münze, zu entrichten dein Vogt und Amtmann zu Grandsou jährlich öur Zeit, wenn andere Zinsen bezahlt zn werden pflegen. Von dem Zins gehört dem Vogt zu Grandson der dritte Theil. I». Ebenso geben die Gesandten zu einein ewigen Erblehen der Gemeinde oder der Einwohner uon Provence in der Herrschaft Grandson (ein Stück Gestrüp) oberhalb benannten Dorfes innerhalb seineu Angegebenen) Grenzen, zum Ausroden, um einen jährlichen Zins von 12 Deniers Lausanner Münze für l^e Pgsi, DgA Lehengut soll nächstens vom Vogt Sebald von Praroman vermessen werden, wodann jedem Inhaber einer Feuerstätte («kaueago») sein besonderer Theil angewiesen wird, den Armen und den Neichen gleichviel. Jinmmerhin aber sollen die Dörfer Coucise, Corselle, Moutru, Verueaz ihre Weiderechte («paturaZos ak usaMs») behalten und von denen von Provence mit keinem Zins beschwert werden dürfen; Alles vermöge ^ltes Abkommens, welches die Gesandten auf die erhobene Einsprache der genannten Dörfer zwischen den Abgeordneten derselben (sie werden namentlich angeführt) und denen von Provence zu Stande gebracht haben. * ' Venner Tribolet beklagt sich, daß einige Personen unter dem Vorwande, 7—8 Jucharte Wiesland zu ^nützen, welches sie ohne andere Wcidegerechtigkeit auf dein Berge zu Provence besitzen, fremdes Vieh halten Und dasselbe auf andere Weide treiben, die ihm als Privatweide übergeben sei; es bringe ihm das erheblichen Schaden und er verlange daher, daß niemand daselbst weide, oder daß wenigstens kein fremdes Vieh auf dem ^nannten Berge gehalten werden dürfe. Die Gesandten bringen es heim und wollen auf der nächsten ^uhrrechuung Antwort geben, «l. Der Venner und der Vogt bemerken, daß der Theil des Waldes La Septe, bürch den die Straße von Grandsou nach Neuenbürg führt, bis au die Grenze von Vaupmarcus, um einen ^Ugcn Zins verliehen werden könnte, was zum großen Nutzen beider Städte und zur Beruhigung der Durch- ^'stnden gereichen würde. Heimzubringen und auf der Jahrrechnung Antwort zu ertheilen. Der Abschied ist französisch. 416 September 1544. 195. Wein. 1544, 17. September. Staatsarchiv Bern: JnstructionSbuch v, k. 170. Verhandlung zwischen Bern und Genf. z». Gesandte von Genf verlangen, daß in Betreff der Pfarreien das frühere Verhältniß beobachtet werde und daher die Nnterthanen derer von Bern dahin zur Predigt gehen, wo sie diese früher zu besuchen gewohnt waren. Die von Bern sind einverstanden daß man jene, die gemäß der Anzeige derer von Genf von den betreffenden Kirchen sich getrennt halten, anweise, die Kirche ihres Gerichtskreises zu besuchen, und daß man Alles zu erfüllen trachte, was in der bezüglichen Instruction derer von Genf enthalten ist und vernünftig und den Umständen angemessen erscheint. ?». In Betreff der Angelegenheit der Prädicanten und der Mönche zu Draliens (Draillant?) wollen die von Bern ihren Gesandten, die sie dahin schicken. Austräge geben, e. Die Appellation von den Patrimonialgerichten betrachten die von Bern als nachtheilig für die Unterthanen und die Obrigkeiten wegen der großen Kosten und haben deßnahen denen von Genf Vorstellungen gemacht; wenn aber diese nichts desto weniger auf ihrem Grundsatze bleiben, so wollen die von Bern, in Ucbereinstimmung mit dem Burgrecht, sie gestatten. «I. Die von Genf verlangen, daß ihnen eine Botschaft nach Freiburg mitgegeben werde, um daselbst ihnen vorenthaltene Rechte (Acten?) zurückzufordern. Die von Bern beglauben, der Erfolg sei derselbe, wenn die Gesandten von Genf allein hingehen; indessen wollen sie es ihnen überlassen, Gesandte auf ihre Kosten mitzunehmen, v. In Betreff der Peneysaner werden die von Bern ihr Versprechen unverbrüchlich erfüllen und hoffen dasselbe von denen von Genf. t. Wegen der Zehnten von Gnat und der Herrschaft de Ville wollen die von Bern ihre zunächst dahin gehenden Gesandten mit den nöthigen Aufträgen versehen, in der Meinung, daß die Vergantungen und Verbote («erios et ckockensos»), welche ihre Amtsleute in Betreff dessen, was das Chapitre angeht, vorgenommen haben, weil ohne ihr Vorwisscn und Befehl erfolgt, ihrer Gerichtsbarkeit keinen Eintrag thun. K. In Betreff der Märchen von Jussy und Peney beziehen sich die von Bern auf die letzte von ihren Boten crtheilte Antwort; begnügen sich die von Genf hiemit nicht, so bleibt es bei dem alten Besitzstand, gemäß den Titeln und Rechten, die sie vorgewiesen haben. Der Abschied ist französisch- Das Nathsbuch von Bern Nr. 289, S. 303, gibt die vorgängige Verhandlung so: 1544, 14. (irrig statt 15.) September. Vor dem Rathe zu Bern legen Calvin und seine Mitgcsandtcn Credenz und schriftliche Instruction vor. Letztere geht dahin: 1. Ungeachtet der zufolge des Vertrages von Basel in Betreff der Pfarreien eingetretenen Aenderung, seien die beiderseitigen Unterthanen bei ihrem frühem Kirchgang blieben und seien über die Laster von beiden Theilen gemeinsame Ehegaumer gesetzt worden und die Prädicanten, welche den Unterthanen beider Herrschaften dienen, erhalten von beiden Theilen Befehle und Pfründen; da aber in den Ceremonie» einige Unterschiede herrschen, so sollte man sich hierüber berathen und vergleiche»- 2. In einer andern Instruction haben die Gesandten allerlei Artikel: March zu Jussi) und Peney, ZelM" von Guat, Banditen u. s. w. vorgewiesen. October 1544. 417 190. Wallenstadt. 1544, 16. October (St. Galli Tag). Staatsarchiv Zürich: Pergamenturkunde. LandeSarchiv Schwyz: Abschiede. KantonSarchiv GlaruS: Urkunden. I- Landrichter und Rath des Grauen Bundes und Bnrgermeister und Näthe der Stadt Chur und gemeine Bundesgenossen des Gotteshausbundes hatten anläßlich eines Spanes wegeie der „oberlündischcn ^chiffung" (Schifffahrt auf dein Oberwasser sZürichsee, Linth, Wallenstadtersees) Burgerineister und Rath der Stadt Zürich und Landaininann und Näthe beider Länder Schwyz und Glarus gemäß der Bünde nach Altenstädt ins Recht gemahnt. Als die Nathsanwälte beider Parteien daselbst erschienen und ihre Vollmachten öffneten, wurden dieselben ungleich befunden. Aus eid- und bundgenössischer Liebe und Frenndschaft hat '»an dann aber folgende frenndliche Mittel gestellt und auf Zu- oder Absageu allseitiger Obrigkeiten angenommen >Md verbrieft: 1. Die von Blinden stehen von der Forderung ab, daß jedem freistehen solle, sein Gut fuhren zn lassen durch wen er wolle, nachdem sie unterrichtet worden, warum jedes der drei Orte einen ^chiffmeister aufstelle, uud wollen es bei diesen verordneten drei Schiffmeistern bewendet sein lassen. 2. Jeder ^»fmann soll seine Waare, er habe sie zu Zürich oder anderswo gekauft, einein Schiffmeister einzählen und verantworten. Der Schisimeister hat das ihm übergebene Gut um den festgesetzten Lohn nach Wallenstadt ^ fuhren und daselbst dem Hausmeister vorzuzählen, der dann die Waare dein „Wagner" (Fuhrmann) vergibt und ihm anzeigt, was jedem gehöre, damit, wenn etwas verloren geht, der Kaufmann demselben '^chsragen kann. Wenn ein Kaufmann verlorenes Gut nicht wieder zu Händen bekommt, so haben die Meister ^fälligen Verlust zu ersetzen; glauben sie sich schuldlos, so sollen sie je am Dienstag zu Wallenstadt zu Recht chm; Alles unnachtheilig dem alten Vertrag. 3. Die von Bünden zahlen von einer Ledi Gut nach Wallenstadt ^ sichren 22 Batzen, und wenn man „glichen" muß, 24 Batzen. Bei der Rückfahrt ist der Lohn von einem Reis 8 Batzen, woraus die Schiffmeister auch den Zoll entrichten sollen, und von einem Saum Wein, schaufeln und sonst von jedem Saum Kaufmannsgut, das denen aus Blinden gehört, 2 Batzen; doch ist l'ttin der Zoll nicht begriffen. Die Meister dürfen bei ihren Eiden keinen andern Lohn bestimmen ohne Gutheiße» der drei Orte; diese aber behalten sich vor, den Lohn je nach den Zeitumständen zu mindern oder ZU mehren. 4. Jedem, der über Jahr auf die Märkte nach Zürich fährt, sind die Schiffmeister schuldig, so ^ er s^hrt, ein Nöhrli hinaufzuführen; ebenso demjenigen, der Zugemüse ins Haus einkauft. Will ihnen ^hreres zugemuthet werden, so steht das an ihrem Willen. 5. Die Schiffleute sollen die Schiffe nur so daß das Wasser unter dem zum Zeichen der erlaubten Ladung an den Schiffen eingeschlagenen Nagel stibt. Die Schiffmeister sollen auch ohne Roth kein Gut auslegen; müßten sie es dennoch thun, so sollen ^ dasselbe bestmöglich vor Schaden schützen. Dabei ist die Meinung der drei Orte, daß die Schiffmeister ^st Artikel bei Verwirkung gebührender Strafe für den llebertretungsfall getreulich halten sollen. Der Brief ^d von allen fünf betheiligten Parteien, unnachtheilig ihren Herrlichkeiten, Freiheiten und altem Herkommen "Ut den Siegeln der Stadt Zürich, der Länder Schwyz und Glarus, dem Landessiegel des Grauen Bundes ^ dein der Stadt Chur im Namen dieser und gemeiner Gotteshausleute des Gotteshausbundes besiegelt. 14 Im Jahr 1539 haben die von Schwyz und Glarus die gekauften und bezahlten „Habgüter" und wr» derer von Blinden zu Wesen niedergelegt und nicht weiter auswärts sichren lassen. Dessen beklagten 53 November 1544. 419 dorther nichts mehr zugeführt werden dürfte, was auch für gemeine Eidgenossenschaft große Gefahr bringen würde; sie bitten daher dringendst um treuen Rath, da früher verabschiedet worden, daß sie diese Anlagen ^Meswegs bezahlen sollen, wozu sie selbst entschlossen seien. Nach Anhörung aller dieser Vorträge und der Ässtrnctionen hat man dem Kammerrichter und Beisitzern zu Speyer geschrieben, von welchem Schreiben jeder ^ote eine Abschrift empfängt, sowie von demjenigen, das der Kaiser durch die Burgunder nach Zürich geschickt hat. Es soll auch die Sache in jeden: Orte berathen werden, damit man auf dein nächsten Tage, je nach eingehenden Antwort, weiter zu handeln wisse. Da schon auf frühern Tagei: beschlossen worden, daß IÄcz Ort ii: seinen „Gehalten" (Archiven) nachforschen solle, welche Freiheiten einzelne oder alle Orte von Zwischen Kaisern oder Königen erhalten haben, und jetzt sehr viel daran gelegen ist, so wird jener Auftrag ^»eucrt, so nämlich, daß jedes Ort seine Schreiber und etliche Räthe dafür verordnen soll, damit man aus nächsten Tag die vorhandenen Freiheiten prüfen und das Nöthige beschließen könne. ?». Eine Botschaft Stadt St. Gallen zeigt an, daß der Statthalter und Rath zu Lyon vor Kurzen: einen neuen Zoll auf bie dorthin (aus)gcführten Kaufmanusgüter gelegt haben, was gegen die Friedenstractate und die neueste Zusage Königs sei; auf die Reklamation Zürichs haben die Kauflcute nur eine Frist von drei Monaten erlangt, wiiert welcher sie den Beweis leisten sollen, daß sie von solcher Neuerung befreit seien, ansonst die Bürgen Wesfalls belangt werden. Sie bitten nun, man möchte eine Botschaft von einem oder zwei Orten, und zwar '" gemeinen Kosten, weil die Sache die ganze Eidgenossenschaft berühre, zu dem König schicken und ihn ernstlich ^suchen, diese beschwerlichen Neuerungen aufzuheben und unsere Kaufleute bei den Tractaten bleiben zu lassen. ^ wird für einmal demselben ernstlich geschrieben und dessen Antwort begehrt, zugleich aber die Sache in Abschied genommen, damit alle Orte auf den nächsten Tag instruiren, ob man, wenn der König nicht ^tspräche, eine Botschaft verordnen ,volle, e. Ab der letzte:: Jahrrechnung zu Lauis und Luggarus sind ^"uge Artikel betreffend Liberationen und Anderes in: Abschied heimgekommen, worüber man auf gegenwärtigen: ^ge Antwort geben sollte; es sind aber einige Boten darüber nicht instruirt; daher soll jedes Ort den Abschied ^ zum nächsten Tage verhören und seinen Voten instruiren, da die armen Leute nicht immer herauszukommen ^'mögen. «R. Joachim Büldi von Glarus, alt-Landvogt zu Luggarus, verantwortet sich gegen die Anklage, er einen Gefangenen freigelassen oder nach Mailand ausgeliefert habe. Er habe weder Heller noch Enning begehrt oder erhalten, es sei ihn: auch nichts angeboten worden, sondern der Beklagte habe gefordert, ^ sollen ihn: die Kundschaften unter die Augen gestellt und gegen ihn an das Seil gehenkt werden; und als 'hw darauf bemerkt worden sei, es sei das nicht der Brauch, sondern die Eidgenossen richten auf Kundschafteil, habe er erzählt, wie er früher auch etiles Todtschlags beklagt gewesen und dann, als die Kundschaft gegen 'hu ans Seil geschlagen worden, als schuldlos erfunden worden sei. Er habe daher dringend gebeten, ihn ^»l Hauptmann der Justitia, als seiner rechten ordentlichen Obrigkeit zu überantworten; der werde das ^nannte Verfahren anwenden und dam: werde sich zeigen, daß ihn: Unrecht geschehen. Auf dieses habe er 'hu den: Capitaneo de Justitia zu Mailand übergeben, gegen die Zusicherung, daß er dei: Gefangenen jederzeit ""s Begehren wieder zu Händen bekomme, derselbe möge schuldig oder unschuldig erfunden werden; später sei der Beklagte als unschuldig wieder freigelassen worden. Da auch die Amtleute zur Uebergabe gerathen haben, und die Sache auf einem Tage zu Baden verhandelt worden, so sei ihm, Bäldi, mit bezüglicher ^lage Unrecht geschehen; er bitte, zumal er auch dieses Processes wegen große Kosten gehabt, angelegentlich, 'hui den Verleumder zu nennen, damit er denselben gerichtlich verfolge,: könne. Nachdem man auch die auf dortigen Jahrrechnung eidlich erhobenen Kundschaften und den Bericht der Boten verhört, hat man dem 418 November 1844. sich die von Bünden, weil solches dem Bunde und der zwischen Schwyz und Glarus und ihnen bestehende» Freundschaft widerspreche und forderten, daß solches in der Folge nicht mehr geschehe. Hinwieder behaupteten die von Schwyz und Glarus, nicht wider den Bund gehandelt zu haben; das Geschehene sei erfolgt, weil die Eidgenossen zu Baden, im Beisein des Burgermeister Heim (von Chur) verabschiedet haben, daß num >n Anbetracht der schwereil großen Theurung zum Besteil des armen Mannes den Fürkauf und Wucher verhindern solle; den Bund wolle man getreulich halten; die beiden Orte bitten daher die aus Bünden, ihre Klage falb'» zil lassen. Zur Vermehrung gegenseitiger Freundschaft wird hierin von denen aus Bündeil entsprochen, doch lint folgendem Vorbehalt: Wenn fernerhin in einer Theurung gemeine Eidgenossen eine Satzung machen und die von Schwyz und Glarus diesfalls Verordnungen treffen wollen, soll doch weder Hinderstellung »och Niederwurf erfolgen, ohne daß vorher eine bezügliche Anzeige denen vom Grauen und Gotteshausbund gemacht worden wäre. Schwyz und Glarus nehmen diesen Vorbehalt an. Es siegeln die Landammänner und Rath? zu Schivzz und Glarus im Namen ihrer beiden Länder, der Landrichter und Rath des Grauen Bundes und der Bürgermeister und Rath der Stadt Chur im Namen gemeiner Gotteshausleute des Gotteshausbundes, den Herrlichkeiten, Freiheiten und altem Herkommen aller Theile iin Uebrigen unschädlich. Die Zürcher Urkunde, an der die fünf Siegel wohlerhalten hangen, und die Schwyzerqnclle enthalten nur I. Die Glarner Quelle, ein Transsumt vom 15. September 1558, enthaltet nur II; ein Conccpt dieser Verhandlung liegt auch im Landesarchiv Schwyz. Den Ort der Verhandlung entnehmen wir für l »M aus dem Umstände, das; nach Wallenstedt Rechtstag angesetzt wordeil ist; für II ist in den Quellen über de» Verhandlungsort keinerlei Andeutung; wir schließen ihn aus de» Umständen. 187. Waden. 1544, 10. November (Montag vor St. Martins Tag). Staatsarchiv Liiccrii: Allg. Absch. bl. s, k.sso. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Vd. 16, >'.95. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede NN, ^ ^ LandeSarchiv Schwyz: Abschiede. KantonSarchiv GlarnS: Abschiede. Kantottöarchn, Basel: Abschiede 1643—4K. .ItalltvnSarchiv Freibnrg: Badische Abschiede Ad. 14. Kantvnöarchiv Svlvthur»»: Abschiede Bd.26. ttanto»»Sarchiv Schasfhanse!»: AbsH^ Gesandte: Zürich. Johannes Haab, Burgermeister; Hans Rudolf Lavater, Seckelmeister und des Raths' Bern. Haus Rudolf von Erlach, des Raths. Luceru. I. Jacob Marti, des Raths. Uri. Josua vo» Beroldingen, Ritter, alt-Landammann. Schwyz. Dietrich Jnderhalden, Laudammann. Unterwalde». Hans Burrach, Statthalter und des Raths. Zug. Paulus Zigerli von Aegeri, des Raths. Glarus' Hans Aebli, Landammann. Basel. Bat Summerer, des Raths. Freiburg. Ulrich Nix, des Raths. Solo- thnrn. Niklaus von Wenge, alt-Schultheiß. Schaffhausen. Konrad Meyer, Statthalter; Hans Stiesti, Zunftmeister, beide des Raths. Appenzell. Konrad Lehner, Landamman. — E. A. A. k. 8K b. Zürich hat diesen Tag ausgeschrieben wegen einer Missive, welche denen von Basel aus Spc'N^ zugekommen ist, die Anzeige enthaltend, daß der Kammerprocurator-Fiscal wider die von Basel, St. Gallen, Mühlhansen und andere Verwandte der Eidgenossen in Sachen der Aulagen weiter procediren werde. De>n zufolge erscheinen Abgeordnete von Basel und Schaffhausen, des Abtes von St. Gallen, der Städte St. GaR» und Mühlhauseu, legen die ihnen zugeschickten Mandate vor und begehren Rath und Hülfe für den Fall, sie in die Strafe der Acht verfällt würden, indem die Ihrigen dann nirgends im Reiche wandeln, und von 420 November 1544. Landvogt eröffnet, er habe sich als ein frommer ehrlicher Biedermann entschuldigt; doch wird ihm der Kläger nicht genannt, weil es nicht gebräuchlich sei, jemand anzugeben in Sachen, die nur rathswcis vorgebracht werden, v. Die Meister der Armbrustschützen der Stadt Zürich zeigen an, wie sie ein neues kostbares Schützenhaus bauen, und bitten, es möchte ihnen jedes Ort Wappen und Fenster dazu schenken. Ebeust bittet Ammann von Beroldingen von Uri im Namen seines Vetters Fridli Mentler, Wirth zum Falken >» Uri, um Fenster und Wappen in sein Wirthshaus. Der Schaffner des Klosters Dänikon berichtet, wie der Hagel dieses Jahr Alles verwüstet habe, so daß von den Zinsleuten nichts zu bekommen, die Haushaltung ohne Schulden kaum zu bestreiten und für die Bezahlung von Zinsen keine Mittel vorhanden seien; zudew vennehre sich das Almosen; denn in jenem Gericht gehe je das dritte Hausgesind dem Almosen nach! rr bitte nun um Hülfe und Rath, wie er die Haushaltung führen solle. Es seien zwei Conventfrauen da, die man für ein Jahr vielleicht in Feldbach versorgen könnte, wo sonst nur zwei Frauen wohnen; dann könnten eine oder zwei „Jungfrauen" (Mägde) erspart werden; auch der Pfister, der guten Lohn erhalte, wäre zn entbehren; so möchte die Last erleichtert werden. Da auch der Landvogt schreibt, daß dort Geld aufgenommen werden müsse, die Boten aber darüber ohne Vollmacht sind, so wird dies in den Abschied genommen- K. Die Boten der V Orte zeigen denen von Zürich an, daß die Verwandten einer Schwester zu St. Katharinenthal, welche ihre Mutter (von Andelfingen) in dem Kloster hatte begraben lassen, mit einer schwere» Geldstrafe belegt worden seien und deßhalb deren Vermögen zu Andelfingeu haben verarrestireu lassen. glauben nun, daß die Verwandten dazu nicht befugt seien, und ersuchen Zürich, den Vogt in Audelfinge» anzuhalten, den Arrest wieder aufzuheben; glaube jemand an die Schwester eine Ansprache zuhaben, so möge» sie solche vor der Obrigkeit und in den Gerichten suchen, worin sie wohne, gemäß den geschwornen Bünden und gemeinem Recht. I». Alt-Laudvogt Joachim Bäldi von Glarus meldet, wie Giovan Peter de Appi»» einen Todtschlag verübt und sich mit den Brüdern des Entleibten vertragen habe; da nun die Landvögte nicht mehr liberiren dürfen, der Thäter aber arm sei und nicht von Ort zu Ort kommen könne, um flu»' Liberation zu betreiben, so habe er sich seither außer Lands aufgehalten, aber in der Zeit, wo der Margn's del Guasto Arona mit Truppen besetzt, durch steißige Berichte über Alles, was dort vorgegangen, gute Dienste geleistet; darum bitte er, der Vogt, demselben wenigstens den Verkehr in der Herrschaft Luggarus wieder Z» erlauben. Heimzubringen, i. Vollonin de Orell von Luggarus zeigt au, wie Frauciscus Appian, genannt Soldat, der ihn von dem Fiscalenamt verdrängt, seine Pflicht verletzt habe, indem er von einem Freuet Geld genommen, ohne es in Rechnung zu bringen; das sei auf der Jahrrechnung zu Luggarus durch dn' veranstaltete Untersuchung erwiesen worden; er berufe sich auf den alten Laudvogt, Joachim Bäldi, n»d bitte nun, den Appian abzusetzen und das Amt wieder ihm, Orell, zu verleihen. Bäldi erzählt den Hergang st- Bei letzter Jahrrechnung habe Bollonin dem Appian diese Unterschlagung vorgeworfen und den Beweis dasiw anerboten. Die Voten bewilligten ihm seine betreffenden Kundschaften zu stelle!?, und diese bezeugten, daß f»' dem Fiscal fünfzehn Pfund gegeben; ob davon etwas der Kammer zugekommen sei, wissen sie nicht. Ä»f Anfrage des Landvogts habe dann Appian vor den Boten selbst zugegeben, daß er dem Landvogt zu Hände» der Kammer nichts gegeben, ihm auch diesfalls nichts angezeigt habe; er habe geglaubt, wenn er vom Amt komme, sei das unnöthig, er habe es für seine Mühe und Arbeit bezogen. Die Boten erkannten darauf/ daß Bollonin seine Behauptung hinreichend erwiesen habe und der Handel in den Abschied falle. Der Laudvogt glaubte, daß dieses geschehen sei. Die verhörten Zeugen, deren Aussagen zum Theil ausführlich eröffnet werden, seien gewesen: Johannes Andres de la Beldada, Gellmo de Quirins und Petrus Thome von Lug' November 1544. 421 garus. Da nun der Handel und ebenso wenig die Kundschaften in den Abschied gesetzt worden sind, weßhalb einige Boten keine Instructionen haben, so wird Alles heimgebracht, um ans dem nächsten Tag zu beschließen, wie solche Unterschlagung zu bestrafen sei und ob man einen anderen Fiscalen ernennen oder das Amt wie Zu Lauis dem Landvogt und dem Landschreibcr übertragen wolle. Ii,. Es wird das Gesuch der Altgläubigen von Güttingen um einen Meßpriester vorgenommen. Zürich und Bern erklären, sich einfach an den Landfrieden halten zu wollen. Die übrigen (die VII) Orte haben andern Bescheid erwartet, indem sie bereits die Versicherung gegeben, daß sie in ähnlichen Fällen auch zu einem Entgegenkommen geneigt sein würden. Da nun berichtet wird, daß der Prädicant seinem Lehenherrn jährlich eine beträchtliche Summe von der Pfarre bezahlen wüsse, ,vas man als Simonie und Cnrtisancrei betrachte, die seit langen Jahren in der Eidgenossenschaft verboten sei, und man dafür hält, daß der Prediger, was er dem Lehenherrn geben muß, billiger einem Meßpriester verabfolgte, so werden Zürich und Bern nochmals freundschaftlich ersucht, dahin zu wirken, daß einem Meßpriester etwas ausgesetzt werde'und darüber ans nächstein Tag gute Antwort zu geben. Die VII Orte befehlen dem Landvogt zu Franenfeld, von den Lchenbriefen des Prädicanten zu Güttingen Einsicht zu nehmen und ihn vorzubescheiden, um genau zu erfahren, wie viel er jährlich dem Lehenherrn von der Pfründe geben uUisse; auch dieser wird schriftlich aufgefordert, zu berichten, was für Einkünfte die Pfründe habe. I. Ab letztem Tage wurde an die Regierung zu Innsbruck und den Landvogt zu Nellenburg geschrieben, sie möchten das Landgericht zu Stockach anweisen, denen von Schaffhausen ihre Angehörigen von Thäingen, Lohn und Buch auf ihr Abfordern zu remittiren, weil dieses von Alters her so gebräuchlich gewesen sei. Darauf antwortet Hans Melchior Heggenzer, königlicher Rath, im Namen der Regierung von Innsbruck, man könne den Landrichtern nicht befehlen, ohne Nechtsurtheil zu remittiren; dagegen könne Schaffhausen alle seine Titel un Rechten vorbringen, und wenn es sich beschwert fühle, Appellation nach Innsbruck ergreifen, wo dann geschehen werde, was Rechtens sei. Auf die Anfrage bei Schaffhausen, wie lang es jene Herrschaften besitze, ^ Möchte solche seit Erlangung seiner Freiheiten erkauft haben, in welchem Falle diesen die benannte Freiheit uicht zu gut käme, eröffnet der Bote, es habe diese Dörfer schon über sechszig Jahre im Besitz, und seit Menschengedenken seien die Angehörigen auf gestelltes Begehren immer remittirt worden bis auf chie letzten v>er oder fünf Jahre; darum bitte es nochmals angelegentlich, ihm beholfen und berathen zu sein, damit es bei seinen Freiheiten und altem Herkommen bleibe. Demzufolge wird dem Hans Melchior Heggenzer nochmals u> den Abschied gegeben, bei der Negierung auszuwirken, daß die Landrichter die Angehörigen von Schaffhauseu. ^haften ausgenommen, remittiren, und auf nächstem Tage Antwort zu geben; Schaffhausen soll dann auch Mt weiterein Rath verfaßt sein. »»». Es waltet ein Span zwischen Schaffhausen und Zürich betreffend Berechtigung eines auf der Nheinbrücke begangenen Frevels. Die von Schaffhauseu beanspruchen nämlich bas Recht, darüber zu richten und zu strafen, weil die Sache in ihrer hohen Obrigkeit und innert ihren Thoren vorgefalleil, wogegen Zürich dafür hält, daß seine hohe Obrigkeit bis in die Mitte des Rheins oder Mf das dritte Joch der Brücke gehe, daß es daher den Handel zu bcurtheilen habe. Die Parteien haben blander bereits das Recht gemäß den geschwornen Blinden angeboten. Da nun der Handel vor die Eidgenossen gekommen, so hat man beide Parteien ersucht, in Betracht der bedenklichen Zeitumstände einen gütlichen ^ag anzusetzeil und einander ihre Briefe und Gewahrsamen vorzuweiseil, indem man erwarte, daß sie sich avil vereinbareil werden; begehren sie aber voll einem oder zwei Orteil Vermittler, so werde man ihnen gerne entsprecheil, um einen Nechtstag und weitere Kosten zu ersparen. Diesen Vorschlag nehmen beide Theile den Abschied, i». Es werden allerlei Gerüchte ausgestreut, wie der Kaiser die Eidgenossen angreifen wolle 422 November 1544. weil der König von Frankreich sie von dem Frieden ausgeschlossen habe, während Andere behaupten, er habe uns darin aufgenommen. Da Herr von Blancfosse verreist ist, so wird nun Vogt Wunderlich von Neuenburg, der auf diesem Tage erschienen, über die Sachen um Auskunft ersucht. Er antwortet, der Gesandte sei zum König beschieden, um über seine Geschäfte in der Eidgenossenschaft Bericht und Rechnung zu geben; dabei liest er „im Geheimd" einen Brief vor, dessen Inhalt („allerlei Anzugs") die Boten kennen; den Frieden betreffend wisse er nichts Bestimmteres, als was der Herr von Castian (Castion?) vorgebracht, und daß Herr von Blancfosse gegen ihn geäußert, der König habe die Eidgenossen wie seine eigene Person in den Frieden eingeschlossen. Da nun allerlei geredet wird, so hat man dem König geschrieben, er möge auf nächsten Tag berichten, wie die Eidgenossen im Frieden begriffen seien, damit wir uns darnach zu richten wissen. «. Die Hauptleute, die dem König im Piemont gedient haben, zeigen an, daß ihnen der Schlachtsold und den sieben Fähnlein einige Monatssölde nicht bezahlt worden seien, weßhalb sie in großer Armut haben heimziehen müssen. Ebenso beschweren sich die Amtleute, welche die höchsten Stellen innegehabt, daß ihre Besoldung „usgeschlagen" sei, und bitten, ihnen berathen und beholfen zu sein, da sie doch redlich gedient und der Eidgenossenschaft mit der Hülfe Gottes große Ehre eingelegt haben. Antwort: Man stelle ihnen anHeim zu wählen, ob man ein Schreiben oder eine Botschaft an den König absenden solle. Heimzubringen, um auf nächstem Tage, wenn der König des Friedens oder des Zolls halb keine befriedigende Antwort gäbe, zur Abordnung einer Botschaft gefaßt zu seiu. z». Hauptmann Wilhelm Fröhlich und andere gute ehrliche und redliche Gesellen von Zürich bringen vor, sie stehen bei ihrer Obrigkeit in Ungnade, weil sie den Zug ins Piemont mitgemacht; sie haben dies ihrer Schulden wegen und keineswegs aus Trotz gethau, sich treu und redlich gehalten und große Ehre erworben; darum bitten sie unterthänig, man möchte sich bei Zürich für sie verwenden, damit sie wieder heimkehren dürften. Die Mehrheit der Voten ist diesem Ansinnen geneigt. Da aber der Bote von Zürich erklärt, daß seine Herren weder ein Schreiben noch eine Botschaft in dieser Sache anhören werden, indem kein Amtmann laut seiner Satzung das vorbringen dürfte, so ist die Sache heimzubringen. «K Da eine drückende Theurung herrscht, obschon Korn genng für ein Jahr vorhanden ist, und mau vermuthet, daß die Thcure größtentheils aus dem Fürkauf entsprungen, so soll jedes Ort die geeigneten Maßregeln treffen, i . Es wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag nach St. Lucien, das ist den 14. des Wolfmonats (December), wo die Boten mit Instructionen über alle unerledigten Geschäfte von den Jahrrechnungen zu Baden, Lauis und Luggarns sich einfinden sollen. Da die Edelleute und Gerichtsherren im Thurgau mit den Processen gegen die von Frauenfeld in Betreff der Hauptmannschaft, des Fähnchens und anderer Aemter, auch des Erbrechts, große Kosten gehabt und dieselben auf die Gotteshäuser und die ganze Landgrafschaft Thurgau gelegt haben, so beschweren sich die Betroffenen, indem sie eiinvenden, sie haben sich der Sache nicht beladen, seien daher auch keine Kosten schuldig, und müssen fürchten, daß dieses Beispiel schlimme Folgen haben dürfte; die einen bieten Recht, du' andern bitten um Rath. Darauf erwiedern Friedrich von Heidenheim und Michel von Laudenberg, sie hnd^n von ihren Mitherren keine Vollmacht zu antworten, auch die bezüglichen Abschiede und Steuerrödel jetzt nicht bei Händen, und bitten, in der Sache nichts zu beschließen, bevor man den Gegenbericht der Edelleute und Gerichtsherren angehört, in welchem sie darthun werden, daß sie nur der Billigkeit und ihrer Befugniß gewäst gehandelt haben. Heimzubringen, t. Die Boten von Zürich ziehen an, daß einige Landvögte bei dem Absterben von Predigern oder Mcßpriestern in den Vogteieu von dem Nachlaß den Fall beziehen wollen, was bisher nicht gebräuchlich gewesen, weßhalb nöthig sei, eine allgemeine Verordnung zu erlassen, wie sich die Landvögte in solche Fällen verhalten sollen. Heimzubringen. ,i. Ab letztem Tage war dem Landvogt im Thurgau befohlen worden, November 1544. 423 sich über die Verwaltung des Schaffners zu Feldbach insgeheim zu erkundigen; nun schreibt derselbe, er habe über alle Artikel Nachfrage gehalten, besonders über Verleihung der Höfe, Aufnahme von Pfründern, Bezug der Strafen, Verkauf und Verschenkung des Holzes, und habe gefunden, daß im Kloster, seit der Schaffner die jetzige Frau genommen, je in vierzehn Tagen ein „Schuß" mehr gebacken werde als früher, wo die Frauen noch da gewesen; daß auch die Neben und Güter schlecht und nicht zu rechter Zeit gebaut werden; daß des Schaffners Frau ihre Kinder im Kloster habe, ein Knabe den Keller versehen solle, überhaupt Alles unordentlich zugehe, so daß nöthig sei, den Schaffner zur Rede zu stellen. Heimzubringen, Die von Meßbach danken den VII (katholischen) Orten für die Empfehlungsschreiben an den Papst und den Cardinal von Farnese; dieselben feieil ihnen nützlich gewesen; das werden sie nach ihrem Vermögen zu verdienen suchen. Ammann Aebli voil Glarus eröffnet, daß in Betreff der eigenen Leute der Herrschaft Wartau, die nach Sargans ziehen, seine Herren den früher von den Boten von Uri und Unterwalden gemachten Vermittlungsvorschlag nicht annehmen, sondern bezüglich des Falls und auch sonst bei ihren Rechten und altem Herkommen bleiben und daher den betreffenden Orten Recht bieten. Diese beauftragen sodann die von Zürich und Schwyz, im Namen Aller ihre Boten auf St. Andreas (30. November) nach Wallenstadt und folgenden Tags ins Schloß nach Sargans zu senden. Dieselben sollen allda die bezüglichen Briefe untersuchen, auch die Schultheißen Kramer und Zundel und Andere, welche die Gerechtigkeiten wegen der eigenen Leute kennen, verhören, dam: Alles ur Schrift verfassen und auf nächsten Tag Bericht erstatten, x Die von Schwyz haben an die von Zürich geschrieben, daß die Schiffmeister der letztern, die das Korn aufwärts führen, sich weigern, Salz und Anderes, das abwärts gehöre, zu laden und zu führen. Die von Zürich antworten nun, die Schiffmeister sagen, wenn sle nicht andere Kaufmannsgüter zu führen haben, sei es ihnen unmöglich, die leeren Schiffe hinauf (sie) zu sährcn; es sei das mit großen Kosten verbunden und sie bekommen von einem Stuck Salz nur einen halben Gatzen. Desgleichen beklageil sich die Schiffmeister, das meiste Salz gehöre dem Delling; die Schiffnieisterordnung verbiete nun, daß Einer Schiffmeister und Kaufmann zugleich sei; man solle daher mit dem Delling reden, daß, wenn er Schiffmeister sein wolle, er mit der Kaufmannschaft sich nicht befasse. Gleichzeitig bringt Ammann Aebli vor, wenn die Lente Wein kaufen und aufwärts führen lassen, trinken die Schiffmeister und Knechte daraus, so daß oft in einem Faß 20 bis 30 Maß fehlen. Heimbringen, ob man den Schiffmeistern für ^ Zeit der Theurung nicht den Lohn für das Salz verbessern wolle und wie man das überflüssige und unmäßige Trinken aus den Fässern abstellen könne. 5. Die Boten (von Freiburg und Solothurn?) werden gedenken, was Vogt Bäldi von Glarus wegen des Fensters mit ihnen geredet hat. 1«. Der Bote von Bern ^'öffnet auftragsgemäß, ein Edelmann, Namens Bachsignolle, der ihr Bürger sei, besitze gegen seine Widerpart u> Betreff einiger Herrschaften erlangtes Recht. Nun habe der König der Gegnerschaft neuerdings das Recht geöffnet, welches zu vollführen der Genannte nicht vermöge. Da mm der König selbst die betreffendeil Urtheile bestätigt habe, so bitten die von Bern um ein Empfehlungsschreibeil für Bachsignolle an den Köllig, daß ^ser ihn bei dem erlangten Recht bleiben lasse. Da man noch nicht weiß, wie man in Betreff des Friedens gegen den König steht, so glauben die Boten, daß man die Sache besser anstehen lasse, bis Antwort über !0les eingelangt sei, um dann mit mehr Sicherheit schreiben zu können, «.tt. Die Botschaft von Zürich weiß öv sagen, was der Gesandte von Bern mit ihr wegen des Helfers zu Seilgen geredet hat. 5»I». Die VIII im Nheinthal regierenden Orte („wir") lassen an den Landvogt daselbst, Joseph Grü- g'Uger, des Raths zu Schwyz, Folgendes schreiben: 1. In Betreff der jungen Neben ob der Letzi im Appen- z^erlnnd, von denen die Inhaber keinen Zehnten schuldig zu sein beglauben, soll er den Hans Keller, den 424 November 1544. Prädicanten, Ammann Kuhn, den Stadtschreiber und Uli zu Branden, die bei dein Verkauf gewesen sind, befragen, wie derselbe ergangen sei, auch den Kaufbrief besichtigen und dann nach Umständen handeln oder an die Obern berichten. 2. Die Wiedertäuferin, die der Landvogt im Gefängnis; hat, wenn sie nicht von dem wiedertäuferischen Wesen abstehen will und nicht schwanger ist, soll er gemäß der zu Baden von den Eidgenossen gegebenen Erkanntniß richten und ertränken lassen. 3. Die zu Rheineck forderten, gestützt auf einen alten Zollrodel, von denen von St. Gallen von jedem Saum Wein, den sie zu Wasser vorbeiführen, zwei, und von jedem Saum, den sie über Land auf der Achse führen, drei Pfenning Zoll, wogegen die von St. Gallen von jeden: Faß, es sei klein oder groß, nur sechs Pfenning schuldig zu sein beglauben. Die Gesandten entscheiden auf Grundlage des Herkommens im Sinne derer von St. Gallen und zwar gilt der Zoll von sechs Denar sowohl für den Transport zu Wasser als für den über Land. 4. Betreffend den Todtschlag, den Othmar Locher an dem Nöußli im Piemont, und denjenigen, den Leonhard „an der One" im „Niederland" begangen hat, hat der Vogt Vollmacht, sich mit ihnen der Strafe wegen zu vertragen. 5. Mit dem Scheississer (?) von Chur soll der Vogt handeln, daß er zu Höchst den Zoll von den „Ryßvesen" entrichte, er zeige denn gute Briefe und Siegel, daß er dessen befreit sei. 0. In Betreff des Hochgerichts zu Nheiueck, „da dann nüw Sätz sind" und die Inhaber bitten, daß man dasselbe auf ihre Kosten au einen andern Platz verlege, soll der Landvogt mit Beizug von Biederleuten nachsehen, Ivo man es am füglichsten aufrichten könnte. 7. Da das Hochgericht zu Oberried in Stand gestellt werden muß, so soll der Vogt dieses machen lassen; und weil der Abt von St. Gallen von malefizischen Strafen den achten Pfenning nimmt, so soll er auch den achten Theil Kosten bezahlen. 8. Ulrich Schön) und Lucia Hänin von Oberried haben einander zur Ehe genommen, sind aber von dem geistlichen Gericht nicht „zusammenbekennt". Wenn sie nun nicht näher verwandt sind, als einerseits zum dritten und anderseits zum vierten Glied, und der Pfarrer zu Oberried den Handel über sich nehmen will, will man es ebenfalls geschehen lassen. 9. Der Vogt hat Gewalt, ein Gütchen oder Weingärtlein, das dem Pfarrer verzinset wird und das der Bebauer zu eigen erwerben möchte, zu verkaufen; doch soll vom Erlös dem Pfarrer der Zins entrichtet werden. 1V. Wegen anderer Grundstücke, die man gern „us den Lehen kaufte", doch den frühem Zinsen unnachtheilig, soll der Vogt nachfragen, was man daraus lösen könnte und wieder berichten. 11. Der Vogt mag einiges rauhe Gestände au biedere Leute verleihen, damit sie es ausreuten und Reben oder Anderes pflanzen können; doch soll tt mit den Ehrschätzen bescheiden fahren und einen ziemlichen Bodenzins darauf setzen. 12. Zu Thal hat em Pfarrer 4 Gulden gestiftet und geordnet, daß alle Fronfasten den Armen für 1 Gulden Brod ausgetheilt werde; das ist seit einiger Zeit nicht mehr geschehen, worüber mau hohes Mißfallen empfindet. Der Vogt soll dafür sorgen, daß der Stiftung genau nachgekommen werde. 13. Der Vogt soll die Kirchmeier und Kirchenpfleger anhalten, daß sie die gesetzten Spenden von unserer Frauen Gut nach dem Rath biderber Leute an Hausarme vertheilen. 14. Das Begehren des Vogts, ihm den für dieses Jahr gewordenen Wen' zu verkaufen, wird wegen mangelnder Instructionen heimgebracht. Es siegelt der Landvogt zu Badeiff auf 13. November (Donstag nach Martini). Copie. St. A. Zürich: Rheinthal. Abschiede S. 1S9. — Stiftsarchiv St. Galten: Rheinthaler Original-Abschiede k. «e. Verwendung beim Markgrafen von Guasti betreffend die Korneinfuhr nach Lauis und Luggarus, siehe Note. Im Zürcher Exemplar fehlen x» und v; im Berner und Glarner ^ und v; im Schwyzer v; Basler und Schaffhauser 4) g-, Ii, t und alles klebrige; im Freiburger K und v; im Solothuruer November 1544. 425 und x aus dem Zürcher, Schwyzer und Glarner; z aus dem Freiburger und Solothurner; « aus dem Verner- usr aus dem Zürcher Abschied. Zu ». 1) 1544, 26. September, Valeucienues im Henuegau. Kaiser Karl an Basel. Man erinnere sich, wie auf dem Reichstage zu Speyer der Kaiser und die Reichsstände sich vereinigt haben, auf den ersten October zu Worms einen fernern Reichstag zu halten, auf welchem zu Anfang desselben die Stände persönlich oder durch bevollmächtigte Anwälte, auf den ersten December aber jedenfalls persönlich erscheinen sollen, und wobei der Kaiser zuerst seine Commissarien abordnen, dann aber in eigener Person theilnehmcn wolle. Nachdem nun der Kaiser seine Commissarien bereits ernannt habe und entschlossen sei, jedenfalls auf den zweiten Haimar 1545 persönlich einzutreffen, ersuche und ermahne er die zu Basel, bei den Pflichten, mit denen sie dem Kaiser und dein Reiche verwandt sind, gemäß dein Abschied von Speyer auf genannte Zeit in Worms Zu erscheinen, und sich hieran durch nichts hindern zu lassen, da es eine Angelegenheit der ganzen deutscheu Nation betreffe. Wenn auch die von Basel nicht erscheinen würden, würde gleichwohl das, was vom Kaiser mit den Neichsständen beschlossen wird, auch soweit solches die von Basel betrifft, unabweisbar vollzogen werde». St. A. Zünch : Acten Basel. (Copie.) 2) 1544, I I.Octobcr, Speyer. Christoph Haß, Doctor, au Basel.' Als entgegen dem im Jahre 1542 Zu Speyer erfolgten Abschied einige Stände des Reichs mit Stellung der Türkcnhülfe sich säumig erzeigten, legte der kaiserliche Fiscal zufolge eines vom römischen König erhaltenen Befehls unterm 24. April 1543 beim Kannnergericht wider die von Basel eine verkündete Ladung gerichtlich ein, beklagte deren Ungehorsam und forderte, daß sie zu der in der benannten Ladung angedrohten Strafe und in Kosten und Schadenvergütung vcrurtheilt und vorab ihm in Contnmaciam das „Rufen" zuerkannt werde. Dieses letztere wurde dann unterm 27. April wider die von Basel erkennt und durch den Pedell des Kammergerichts wie gebräuchlich vollzogen. Nachdem der Briefsteller die von Basel hierüber berichtet und gemeldet hatte, daß der Fiscal auch vi Betreff der Unterhaltung des Kanimergcrichts in oontnrnaoiam fürfahren werde, wurde in Folge des Ansuchens derer von Basel vom römischen König dem Kammerrichter und den Beisitzern befohlen, die Sache bis auf weitern Befehl des Königs anstehen zu lassen. Nachdem dieses länger als Jahr und Tag beobachtet worden, begann der Fiscal am 6. dieses Monats wieder wegen der Türkenhülfe zu procediren, und da seit dem unterm 27. April vorigen Jahres ihm gerichtlich zuerkannten Rufen mehr als drei Gerichtstage vergossen sind, ohne daß inzwischen Gehorsam geleistet worden wäre, so verlangte er, daß die von Basel in die angedrohte Strafe erkennt werden. Der Briefsteller hätte nicht ungern das früher vom römischen König erlassene Schreiben vorgeführt; da er aber hiefür keine Vollmacht gehabt habe, beschränkte er sich darauf, den Fiscal außergerichtlich zu befragen, warum er die Sache wieder aufgegriffen habe, worauf ihm dieser geantwortet, es sei ihm befohlen worden, in Betreff der Türkenhülfe fürzufahren und niemandes zu schonen. Es sei nun sehr zu besorgen, daß der Fiscal mit procediren und der Kammerrichter und die Beisitzer mit urtheilen für- stchren werden. Dabei gehe die gemeine Sage, der Kaiser verlange, daß gemeine Eidgenossen und wer ihnen Zugethan und verwandt sei, die Türkenhülfe bezahlen sollen; ob hieran etwas Wahres sei, werde der bevorstehende Reichstag zu Worms zeigen. Es heiße auch, der Kaiser Werde auf diesem Reichstage die von Kaisern und Königen den Eidgenossen gegebenen Freiheiten untersuchen und zu diesem Ende sich die Originalton vorigen lassen, weil der Kaiser und die Stände nicht glauben, daß die Eidgenossen und ihre Verwandten aller Ncichsaulagen, Schätzung und namentlich der Türkenhülfe überhoben seien. Man müsse annehmen, daß dieses ivuhr sei, weil der Fiscal nicht bloß gegen die von Basel, sondern auch gegen die von Mühlhausen und ^t. Gallen vorgehe. Die von Basel mögen nun mit gemeinen Eidgenossen sich berathen, wie sie die strengrechtliche Forderung des Fiscals abwenden können. St.«.Zürich-Acte» Basel. (C°pie.> 3) 1544, 31. October, Worms. Die kaiserlichen Commissarien an Basel. Als sie nach Worms gekom- wen, um in Gemäßheit des speyer'schcn Abschiedes mit den Ständen zu berathen, seien letztere oder deren Gesandte in so schwacher Zahl versammelt gewesen, daß bisher nichts habe verhandelt werden können. Dringeilde Mahnung zu sofortigem Eintreffen, und Mittheilung des kaiserlichen Ansschreibens. St. A. Zürich: Acten Basel. (Copie.) 54 426 November 1544. 4) Das an den Kammcrrichtcr ?c, gerichtete Schreiben, d. d. 13. November, findet sich abschriftlich '»> Luccrner Abschied. Ungeachtet der Weitläufigkeit der Redaction ist hier nichts weiter zu bemerken, als datz die neuesten bezüglichen Erlasse des Kaiscs angerufen und im Texte ausgezogen werden. Begehren umgehendcr Antwort bei dem Expressen. Dasselbe auch in der Zürcher Sammlung Bd. 10, 1.114; St. A.Bern: Allg> eidg. Abschiede XX, S. 407; auch beim Basler, Solothurner mW Schnffhauser Abschied und im Stadtarchiv St. Gallen: Truke XXII. 35. 5) Das vom Kaiser durch die Burgunder übermittelte Schreiben ist offenbar das zum Abschied vo»> 23. Juni, Note zu i, lc, I angeführte. Zu u. und I». 1544, 4. November. Der kleine Rath zu St. Gallen abordnet auf den Tag zu Bade», der am Montag beginnt, in Betreff der Anlage wegen der Türkenhülfc und des Kammergcrichts, »"d Betreff des Zolls zu Lyon als Boten Jacob Krumm und Martin Hux. Stadtarchiv St. Gallcch RatlMich Ilitl—ltiSZ, S. Sb. Zu K». 1544, 13. November, Baden. Die XIII Orte an den König von Frankreich. Die Kattfleulv von St. Gallen und andere beklagen sich, des Königs Statthalter und Räthe zu Lyon haben ein neues S»b- sidium oder Zoll wegen des Baues der Stadt Lyon von ungefähr dritthalb Kronen von hundert auf die dahin gehenden Kaufmannswaaren gelegt. Dieses sei dem Friedcnstractat entgegen, der in einem Artikel vorschreibe, das; die Eidgenossen in des Königs Lande» frei und sicher Leibs lind Guts handeln und wandel« mögen, ohne weitere Beschwerung, mit Ausnahme der alten Zölle. Als auch vor zwei Jahren eine solche M>» crung zu Lyon habe eingeführt werden wollen und man sich dagegen beim König und dessen Gesandten Bois- rigault verwendet habe, habe ersterer erklären lassen, das; es nicht in seinen, Willen liege, das; dem Friede» entgegen gehandelt werde, und in diesem Sinne dem Statthalter zu Lyon geschrieben, gemäs; der beigelegt» Copic, worauf die Kaufleute von der betreffenden Belästigung befreit worden seien. Obwohl jetzt die Ka»?' leute den benannten Tractat und die erwähnten Vorgänge dem Statthalter und Rath zu Lyon vorgeführt haben, sei das erfolglos gewesen, so das; um den Zoll Bürgschaft habe geleistet werden müssen. Äus ^ bezügliches Schreiben von Zürich haben Statthalter und Rath crwicdert, sie hätten in Sache keine Vollinacht- man soll in drei Monaten nachweisen, daß man von solchen Zöllen befreit sei. Bitte an den König' d>c fragliche Beschwerde abzustellen. Es siegelt der Landvogt zu Bade», Jacob an der Rüti. Stadtarchiv St. Gallen: Truke XXIl. 35. Zu r. Anstatt Almosen schreibt der Verner Abschied consequent und nicht übel bezeichnend: Arm -Vi»sr»' Zu Ic. Im Berner Abschied fehlt der letzte Satz. Zu I. Beim Schaffhauser Abschied liegen hieher bezüglich folgende Acten: 1) Antwort von Hans Jacob von Landau zu Landau und Waal, Landvogt zu Ncllenburg, von, 1- Sep' tembcr auf das Schreiben vom 19. Juli. Sobald die Amtleute und der Landschrciber des Landgerichts Z« Stockach zu Hause seien, werde er das erhaltene Schreiben ihnen mitthcilen. Er werde auch diesfalls sc"'"' Herren und Freunde», der Regierung von Innsbruck schreiben. 2) Antwort des römischen königlichen Vicestatthalter, Regenten und der Räthe der obcrösterreichisch"' Laude zu Innsbruck, d.d. 19. September, an die Boten gemeiner Eidgenossen ans deren Schreiben vo>» 19. Juli. Es seien einige Fälle namhaft gemacht worden, in welchen die „abforderung usser der chchaft'»"' n, wttrkung komen sin soll"; man wolle die Sache untersuchen und dann gebührend antworten. 3) Heggenzer an die Eidgenossen (ohne Datum). Auf den Brief der Eidgenossen vom 19. J»li h»be ihm die Regierung von Innsbruck unterm 22. Octobcr (im Sinne des Textes) geantwortet. Zun. Im St. A. Lucern: Acten Frankreich Nr. 107 liegt die Original-Crcden;, womit der Kö»'S un term 19. September den Jean Jacques de Castion ermächtigt, gemeinen Eidgenosse» Nachricht zu bringe»- wie Frankreich mit den, Kaiser Friede geschlossen habe. November 1544. 427 Ferner ist folgende Missive zu beachten: 1544, 2.October, Solothurn. De Castion ail Freiburg (wohl auch an andere Orte). Der König habe ihn geschickt, die Eidgenossen von dem zwischen ihm und dem Kaiser geschlossenen Frieden in Kenntniß zu setzen. Bei diesem Frieden habe der König die Eidgenossen nicht vergessen, sondern sie ebensogut als seine eigene Person und sein Königreich miteingeschlossen. Nachdem er (der Gesandte) in Solothurn zu Blancfosse gekommen und von diesem vernommen habe, daß dermalen keine Tagleistung stattfinde, hätten sie beide für gut erachtet, baß er sich sammt seiner Credenz zu den Herren von Lucern verfüge und sie alles Handels berichte, woher dann die von Freiburg, „wie bishar gebrucht", in Kenntniß gesetzt werden. Der König wende sich nun gegen den König von England, der den ihm angebotenen billigen Frieden nicht habe annehmen wollen. A. Freibuvg: Acten Frankreich. Der Berner Abschied schließt mit der Bemerkung, der Gesandte derer von Bern habe in dieser Missive nicht begriffen sein wollen, weil er diesfalls keine Vollmacht habe. Zu ll»>» 3 Das Stadtarchiv St. Gallen: Truke XXII. 38 enthält über diesen Artikel eine besondere Ausfertigung in Form einer Pergamenturkunde. Die Anwälte von St. Gallen sind hicnach: Martin Hux und Jacob Krumin, beide des Raths. Rheineck wird vom Landvogt Joseph Grüninger, des Raths zu Schwyz, vertreten. St. Gallen stützt sich auf das Herkommen, Rheincck führt für den von ihm behaupteten Ansatz den im Text genannten Grund an; der Zoll sei der Stadt von den Eidgenossen um eine bestimmte Summe verliehen worden; damit sie den betreffenden Betrag um so eher ausrichten können, bitten sie, bei jenem Ansatz beschützt zu werden. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob an der Rüti, den 12. November (Mittwoch Nach Martini). Das Siegel hängt. Zu vv. 1) 1544, 13. December, Mailand. Peter P. Castaneo, Richter, an die zu Baden versammelten Boten der Eidgenossen. Antwort auf ihren Brief aus Baden vom 14. November. Er habe sich beim Markgrafen über die Ablieferung von Getreide, Reis und andern Früchten an die ennctbirgischen Unterthanen verwendet. Es sei die Meinung gewesen, 4000 Saum verabfolgen zu lassen. Als aber der Landvogt („Capo") von Lugano mit drei Credcnzbriefen erschienen, sei dann das Quantum bedeutend vermindert worden; er glaube wegen der Theurung. Wenn Auftrag ertheilt werde, auf Vollzug des ersten Anerbietens zu dringen, so werde er das Mögliche thun. St. A. Zürich: Acten Mailand. cJtalicnisch., 2) 1544, 16. December, Mailand. Alphonsus de Avalcs, Markgraf zu Basti, kaiserlicher Majästct oberster Feldhauptmann in Italien und Statthalter zu Mailand, an die Rathsboten und Gesandten gemeiner Eidgenossenschaft. Ungeachtet der schon früher gemeldeten Theurung, die nicht absehen ließe, wie man den eidgenössischen Unterthanen diesseits des Gebirgs Getreide zukommen lassen müßte, habe man das unterm 25. verflossenen Monats von Baden aus an den Markgrafen erlassene Schreiben erwogen und wolle den eidgenössischen Unterthanen diesseits des Gebirgs monatlich zweihundert Sauin zukommen lassen, doch mit den Vorbehalten, wenn das Getreide nicht mehr aufschlage, als dasselbe jetzt im Preise ist, und daß eine Ordnung eingeführt werde, geinäß welcher durch verordnete Beamte die betreffeirden Licentien erwirkt werden sollen. St. A. Zürich: Acten Mailand (schlecht geschriebenes Original). Ab demselben Tage crgicngen bezügliche Weisungen an den Vogt von Lauis, wie aus dessen nachfolgendem Schreiben hervorgeht: 1545, 9. Januar. Jost Freitag, Landvogt zu Lauis, an die „jetzt" zu Baden versammelten Boten der XII Orte. Er habe ihnen „vormals" in Betreff des durch den Markgrafen von Gasti («1«) abgeschlagenen feilen Kaufs auf den Tag nach Bade» geschrieben. Darauf sei ihm von ihnen eine Missive an den Markgraf zugesendet worden, mit der Weisung, ihm dieselbe, wenn möglich, selbst zu zu übergeben. Er habe sich dann nach Mailand verfügt und seinen Auftrag verrichtet. Der Markgraf und seine Regenten haben ihm dann geantwortet, den feilen Kails wie von Altem her zu gestatten sei zur Zeit unmöglich; aber wegen guter Nachbarschaft wolle er den eidgenössischen Unterthanen ennet dem Gebirg monatlich 200 Saum Korn aus dein Herzogthum zukommen lassen, wie die Boten durch sein Schreiben, das der Vogt „hiemit" schicke, berichtet 428 November 1544. sein werden. Da das ein kleinsügcS Ding sei. so habe der Vogt das nicht angenommen, sondern hinter sich bringen wollen. Sollten die Eidgenossen sich weiter in der Sache verwenden wollen, so Würde der Vogt ihnen anrathen, sich an ihren lieben getreuen Unterthan, Doctor Paul Castaneo von Lauis, zu wenden: sei zu Mailand, sei daselbst Richter, dem Markgrafen und andern Herren angenehm, habe laut seiner iM- theilung von allen oder einzelnen Orten zwei Briefe erhalten, bevor der Vogt nach Mailand gekommen ft'- und einiges in der Sache gethan und zu mehrerein sich erboten. Was immer man vornehme, so möge »wa beim Austheilcn des Korns Lauis berücksichtigen, das ungefähr so viel Volk als die drei übrigen Vogteicn Hobe. St. A. Zürich: Acten Lauis. Eine Missivc des Obigen an Zürich vom 5. März 1545 zeigt, daß der Brief der Eidgenossen vom 14. November an den Vogt erlassen wurde. Seine Antwort traf die Boten nicht mehr versammelt an an wurde daher dein Absender zurückgebracht. Sie wird nun wiederholt. idis°w- 19«. Iümz (?). 1544, 11. November (Dienstag St. Martinstag). Kantonsarchiv Graubnnde»: Pcrgamenturkundc». Lucius, Bischof zu Chur, Paulus, Abt zu Disentis, Hans voll Marmels, Herr zu Räzuns, und alle Geineinden geineiner drei Bunde diesseits und jenseits der Gebirge erneuern das unterm 23. September 15^ (Abschiede Bd. IV, Abthl. 1 n, Beilage 3, S. 1502) beschworne Vündniß. Der Text des Bündnisses vom 23. September 1524 wird hier wörtlich wiederholt. Wir verzichten daher auf die Wiedergabe desselben in einer Beilage. Es siegeln der Bischof, der Abt und Hans von Marmel die vom Grauen Bund, die gemeinen Gotteshausleute mit dein Siegel der Stadt Chur und die von ^ cilf Gerichten. Das K. A. Graubttnden enthält von der vorstehenden Bündnißerneuerung zwei Originale, ^ sich indessen dadurch unterscheiden, daß dem einen das Siegel des Gotteshauses Chur («vowns vsi durisnsis») fehlt, am andern Exemplar hängt es in rothem Wachs, rund, ohne lesbare Umschrift. Das Siegel des von Disentis ist bei beiden Urkunden stark beschädigt; die vier übrigen sind vorhanden. Abgedruckt ist die Urkunde in den Granbiindncr Grundgesetzen 17S7, S.ss, und in LeuS Lexikon Band IX, S. Iis, und mit de» Zusätzen von 1704 in FiisU Bibliothek der schweiz. StaatAundc Band III, S. loos. 199. Ireiöurg. 1544, 12., 18. und 19. November. KniitoilSeirchiv Areiburg: Rathsbuch Nr. es. Verhandlung zivischeu Freiburg, Stadt Genf und Bischof von Gens. Vor dem Nathe zu Freiburg eröffnet am 12. November (Mittwoch post Martini) eine Botschaft ^ Grafen von Montrevel, und des jetzt erwählten Bischofs von Genf und Herrn zu St. Claude: Vor einw^ Zeit seien in Genf des Glaubens wegen Unruhen entstanden, so daß sich der Bischof veranlaßt gesehen ha^ die Stadt zu verlassen. Damals seien einige Gcwahrsamen, welche mehr die bischöfliche Herrlichkeit als ^ Stadt Genf betreffen, denen von Freiburg übergeben morden. Nachdem nun der Herr von Montrevel uw November 1544. 429 der Bischof durch ein Schreiben derer von Freibnrg erfahren haben, daß die von Gens die genannten Gewahrsamen zn entheben gedenken, sei die Botschaft abgefertigt worden, denen von Freiburg für den stets bewiesenen guten Willen zn danken und sie zu bitten, die benannten Gcwahrsamen, weil sie eben mehr den Bischof als die von Genf beschlagen, dem erstem und nicht den Genfern zuzustellen, oder sie noch länger in Freibnrg zu behalten, oder falls sie Andern übergeben würden, dein Bischof besiegelte Abschriften mitzutheilen. Alis dieses werden die Boten von Genf vorberufen und diese bitten wie früher, die betreffenden Briefe ihren Herren zu übergeben, da sie von denselben hinterlegt worden seien. Der Rath beschließt, beide Botschaften einander gegenüber zu stellen und sie gegenseitig zu verhören. Hiebei eröffnen die Gesandten von Genf Folgendes: Man erinnere sich der Anstände derer von Genf mit dem Herzog vonSavoyen; diese haben sie veranlaßt, ihre Gewahrsamen theils allen Orten insgesammt, theils einigen im Besondern vorzuweisen, um zn ^igen, daß die von Genf befugt seien, Burgrechte abzuschließen mit wem ihnen gefällig sei; zuletzt sei ein Tag nach Peterlingen angesetzt worden, auf dein alle Gerechtigkeiten und Gewahrsamen vorgewiesen werden wußten, die dann wegen besserer Sicherheit bei denen von Freiburg hinterlegt worden seien, wobei ihnen gesagt worden sei, daß sie dieselben nach Belieben wieder abholen mögen. Die Botschaft des von Montrevel wiederholt das im frühern Vortrag enthaltene Begehren. Der Rath beschließt, es sollen die fraglichen Gcwahrsamen untersucht und dann am folgenden Tage wieder hierüber verhandelt werden. Demgemäß eröffnet am 13. November der Schultheiß vor Räthen und Bürgern die von beiden Botschaften gehaltenen Vorträge; ebenso ^'statten die mit dem Untersuch der Gewahrsamen Beauftragten den Bericht über ihren Befund; dann läßt wan die beiderseitigen Abordnungen wieder vortrete», die gegenseitig ihre früher vor dem Rathe angebrachten Begehren wiederholen. Näthe lind Bürger beschließen hierauf: Diejenigen Gewahrsam«», welche die Stadt ^enf allein betreffen, wolle man derselben gerne zustellen; diejenigen aber, welche die bischöflichen Herrlichkeiten angehen, da sie hinter denen von Freiburg mit Verbot belegt worden, können nicht aushingegeben werden bis das Verbot entschlagen sei, worüber sich die Stadt mit dem Bischof zn vereinbaren habe. Die Boten von Genf bemerken hierüber, daß sie diesfalls ohne Vollmacht seien; sie wollen aber an ihre Herren schreiben und deren Antwort dann mittheilen. Dieselben Gesandten machen schließlich die von Freibnrg anf- werksam, der Abgeordnete des Herrn von Montrevel habe gesagt, der jetzt erwählte Bischof sei durch den König von Frankreich erwählt morden. Am 19. November wiederholen die Anwälte beider Parteien vor Rüthen und Burgern zu Freiburg ihre früher angebrachten Begehren. Räthe und Burger antworten, man würde denen von Genf („inen") gerne entsprechen; weil aber die Briefe von dem gewesenen Bischof und dem jetzt erwählten mit Verbot belegt worden seien, so könne man, bevor dieses Verbot entschlagen sei, die Gewährten nicht herausgeben. Der zweite Vortrag des bischöflichen Gesandten am 12. November scheint mit einer Motivirung begleitet gewesen zu sein, deren Redaction und Schreibweise aber im Original mehrere Unklarheiten bietet, weßhalb wir vorzogen, nur den Schluß aufzunehmen. Dagegen mag das nachfolgende Schreiben hier eine Stelle finden: 1544, 5. November, Bourg cn Brcsse. Der Abbe von St. Claude, erwählter (Bischof) von Genf («SÄSU eis Ususus») an Freiburg. Aus dem Briefe, de» die von Freiburg seinem Vetter, dem Grafen von Montfort geschrieben, habe er entnommen, daß die von Genf neuerdings jene Titel zu entheben verlangen, die für den verstorbenen Cardinal de la Baume, den Onkel und Vorfahr des Abbe am Bisthum zu Genf, in Freiburg zu treuer Hand hinterlegt worden. Der Abbe ermangle nicht, diesfalls an Freiburg zu schreiben 430 November 1544. und sende einen Edelmann, den Träger dieses Briefes, den Herrn von Mymerey, damit dieser vor denen zu Freiburg das für den Abbe und dessen Kirche zu Genf Erforderliche eröffne, auf daß die betreffenden Titel nicht an die von Genf übergeben werden. Es sollen dieselben entweder bei denen zu Frciburg in Verwahr bleiben, wenn diese sie behalten wollen, oder dem benannten Edelmann zugestellt werden, damit sie wieder in den Schatz der Kirche gelegt werden, aus dem sie enthoben worden. K.A. Freiburg. Acten Genf. (Französisch.) 200. (d, sondern allein ihren Herren zu thun pflichtig sind, und mit Leibeigenschaft meinen Herreil nicht zugehören, des Klosters Pfäfers Leute, deren Herr der Abt zu Pfäfers ist; ferner des Gotteshauses von Chur Honte, der Festung Flnms, Grcplang genannt, deren Herr gegenwärtig Meinrad Tschudi von Glarus ist; 432 December 1544. ferner die Leute so zum Schloß Wartau gehören, sind meiner Herren von Glarus; serner des von Hofstetten Leute zu Tscherlach, deren Herr jetzt auch Meiurad Tschudi ist; ferner die Leute, so dem Junker Hans von Greifensee zugehören; ferner des Gotteshauses von Schanis Leute, doch nicht die, welche heraufziehen, sondern die, welche von Alters her Landsaßen da gewesen sind. So sind dies die Leute, so sich von ihrer Herrschaft ganz erlöst und zu denen von Wallenstadt gethan haben, als: Rudolf Meyers Leute; Rudolf Kilchmatters, genannt Schwarz-Ritters Leute; Einige des von Hofstetten Leute, so vor Zeiten zu Flums gesessen, das sind die Ausbürger; endlich sind frei von solchen Dingen die Walser ab Palfris und Matug, doch sind dieselben Walser meiner Herreu eigene Leute, und haben keinen andern Herrn. Zu Erläuterung der Sachen werden noch zu Bericht, doch nicht in Kundschaftsweis verhört: 1. Schultheiß Kramer, der aussagt, ihm seien keine Leute bekannt, die von Wartau her über den Schalberg in die Grafschaft Sargans gekommen und getheilt worden seien; ebenso wer über den Berg in's Wartauische gezogen, denen sei seines Wissens auch nie Steuer noch Theilung abverlangt worden; wohl aber seien nach Absterben des Schilltheiß Minsch dessen Erben um den Fall zum Schloß Wartau angegangen worden; ebenso nach Absterben seines Sohnes Gorius zu Mels („Meyls") sein Kind; sie haben sich dessen geweigert, haben aber den Proceß verloren; sie haben auch damals dem Landvogt von Sargans einen Fall gegeben; es seien vorher von dieser Familie einige von Wartau herüber gekommen, es habe ihnen aber niemand weder um Theilung noch Fall nachgefragt. 2. Schultheiß Zundel zeugt wie Obiger, und bemerkt überdies: da sein Vater zu Azinoos in der Wartauer Kilchhöri gestorben, und dann Stoffel Wetzel seine Mutter geheirathet, habe einmal sein Stiefvater zu ihm und seineu andern Geschwistern, derer vier waren, gesagt, ihr Kinder seid heute getheilt worden; er habe dann auf ihn und noch eines der Geschwister gezeigt und gesagt, ihr beide sind den Eidgenossen der VII Orte geworden. Nachher habe der Stiefvater ihm noch hundert Mal gesagt, er sei den VII Orten zugetheilt worden; diese Theilung sei in der Wartauer Kilchhöri geschehen, weil sein Vater allda haushäblich gewesen und gestorben sei. 3. Ammann Good äußert, er müsse bestätigen, was Schultheiß Kramer in Betreff des Gorius Miusch gesagt habe; weiter wisse er aber nichts, denn seines Wissens sei niemand, der von Wartau her über den Berg in die Grafschaft oder umgekehrt gezogen, um Theilung oder Fall angesucht worden; den Erben des Gorius Minsch jedoch sii von beiden Theilcn der Fall abverlangt worden, von Vogt Tschudi zu Haudcu der VII Orte und von Amman» Müller für das Schloß Wartau; übrigens seien die Kinder derer bisher getheilt worden, welche theils zur Grasschaft, theils zum Schloß Wartau gehörig, in der Kilchhöri zu Wartau sich vermählt haben, gleichviel, ob sie innerhalb oder außerhalb Etter's gesessen waren. 4. Der Landschreiber bestätigt, was Ammann Good aussagt. 5. Luzi Tondcr sagt aus, sein seliger Vater sei über zwanzig Jahre zu Sargaus und er selbst von Jugend auf demselben bei Beziehung von Steuern, Fällen u. A. m. behülflich gewesen; es sei ihm aber nicht im Wissen, daß jemand, der von Wartau hergezogen, um Theilung oder Fall angesucht worden sei, ausgenommen des Minschen Erben, wie Schultheiß Kramer bereits auseinander gesetzt habe. Laut Artikel >v des Abschiedes vom 10. November und Artikel x desjenigen vom 14. December wurde diese Mission nach Sargans durch Boten der Orte Zürich und Schwyz verrichtet. December 1544. 202. Wri. 1544, 1. December (Montag nach Andreas). Laiidesai'chiv Sich»»,;! Abschiede. Appellaztag. Da oft Unterthanen heranskonnnen und sich beklagen, daß ihnen ihre Beweisschriften und was sie "^zuweisen nöthig haben, von den Vögten entwehrt, anch die „Relation", wie sie der Gegenpartei fürgeboten, ^cht gegeben werde, weßhalb sie dann ungehört, mit großen Kosten wieder heim müssen, so wird den ennet- ^vgischeil Vögten geschrieben, sie sollen diesen Leuten ihre Gerechtsamen und Relationen nicht vorenthalten, solchem Ort dieses nicht gefällt, das soll beförderlich nach Uri schreiben, in welchem Fall man von dort andere Schreiben abgehen lasse. I» Der Commissar von Bellenz wird ermahnt, die ihm vom letzten Tag ^ Brunnen aufgetragene Berichterstattung beförderlich zu übermitteln, v. Boten von llri und Schwyz bewilligten „uuwissend der Ordnung" auf der letzten Jahrrechnnng zu Bellenz denen von „Prenntz" (Jragna?) n» Stück Allinend zu verkaufen, doch mit der Bedingung, daß wenn Jemand sich dessen beschwere, das Recht vorbehalten sein solle. Darüber wurde dann ein Brief errichtet und besiegelt, der aber der Meinung der benannteil ^otei, nicht gemäß war und wogegen sich diese schon damals beschwert haben. Dessenungeachtet jedoch wurde or Brief nicht vernichtet. Heimgekehrt haben die Boten erfahren, daß sie nicht ermächtigt geweseil seien, die treffende Vergünstigung zu gewähren, und da der Brief ohnehin nicht nach ihrem Beschlüsse gefertigt worden 'v^r, wollen sie sich entschuldigt haben und verlangen, daß von ihnen in dem Briefe keine Meldung geschehe. Boteil beschließeil, dem Commissar zu schreibeil, daß er diesen Kauf stillstelle und die genannte Vermeidung den Obrigkeiten der Orte übermittle. «I. Auf den Bericht des Commifsars betreffend Peter artyr Ghiringhelli wird jenem geschrieben, er solle sich im Geheim gründlich über den Handel erkundigeil vvd eilfertig Alles berichten. Wenn aber Peter Martpr sich entfernt hätte, solle er über sein Gut die Hv"d schlagen. 203. Entern. 1544, 2. December (Dienstag vor Nicolai). Staatsarchiv Lucern: AUg. Absch. SI. S, k. S70. Tag der V Orte. Dieser Tag wurde von Landammann und Rath von Ob- und Nidwalden ausgeschrieben, erstlich ^vogcil der Anlagen des kaiserlichen Kammerprocurators, dann wegen der Warnungen, welche denen von Basel ^ Zürich über den Rhein her zugekommen sind, ferner des Unwillens wegen, den der König von Frank- vmch gegen die Eidgenossen haben soll, endlich der vorhandeneil Theurung halb. Da diese Dinge alle für Eidgenossenschaft sehr wichtig sind, so wünscht Unterwalden, daß die V Olte sich vor dein Tage zu Baden über eine gleichförmige Instruction vereinbaren. U r i, das aus dem ^rage nicht erschienen, giebt seine Meinung 'christlich ab. daß es nicht für nöthig erachte, Basel Hiilfe zu versprechen, da es solche nicht fordere; des ^»willens halb, den der König hege, sei dessen Antwort auf das Schreiben zu erwarten, das man ab dem ^ten Tag erlassen hat; in Betreff des Getreidekaufs lind der Theurung: In Uri seien keine andern 484 December 1544. Grempler als solche, die wöchentlich kaufen, weßhalb es dermalen nichts zu rathcn wisse; es wolle sich ^ nicht säumig erfinden lassen, wenn andere Orte etwas Fruchtbares vorschlagen können. Obwalden bemerkt, dieser Tag sei in bester Absicht angesetzt morden, weil es nöthig scheine, sich zu verständigen, was man »»' dem Tag zu Baden handeln wollte, wenn etwa von dem König keine Antwort käme, was ja auch eine A»b wort wäre; darum schlage es vor, eine Botschaft an denselben abzuordnen, mir die Sachen gründlich prüfen; seien die Hauptlente schuldig, so sollen sie billig gestraft werden; wenn aber einige Mißgönner der Eidgenossen am Hofe wären, die deir Nnwillen durch falsche Anklagen erweckt hätten, so müßten sie ^ gebührenden Lohn vom König empfangen. In Betreff der Theurung habe man aus dein Bericht einu namhaften Person, welche im Lande umhergeritten sei mn Korn zu kaufen, erfahren, daß die Reichen Korn in Händen haben und nicht verkaufen wollen, und die Theurung daher rühre. Obwalden sei Meinung, man dürfte denselben anbefehlen, wie es bereits Zürich und Bern gethan, das Korn auf fre>^ Markte zu verkaufen und nur so viel zu behalten, als jeder für ein Jahr in seinem Hause brauche; oder in d» ganzen Eidgenossenschaft einen gemeinen Schlag machen und es dann nirgends theurer verkaufen lasse»' Schivyz will auf das erste Geschäft nicht eintreten, sondern die Antwort des Königs erwarten, aber der Theurung wegen anhören und handeln helfen. Wenn also Lucern geistliche und weltliche Personen hätte, die »»k Vorkauf Getreide aufschütten, so wäre es ersucht, solches abzustellen. Zug hat nur Befehl zum Anhören, ^ übrigens der Meinung, daß die Sachen besser auf einem gemeinen Tag verhandelt werden. Lucern »»^ die Antworten von dem Kammergericht und dein König abwarten; es kenne in seinein Gebiete weder liche noch weltliche Personen, welche Getreide aufkaufen, sonst wären dieselben bereits bestraft worden; übriges will es zu Allem Hand bieten, was der Theurung begegnen könne. Einen gemeinen Schlag zu macheu, si' aus verschiedenen Gründen unmöglich. Es schlage nun vor, die Sache nochmals in den Abschied zu nehme», um auf dem Tag zu Baden darin zu handeln. Das wird auch angenommen. ?». Da die Kronen »»" den Einen zu 20 Batzen, von Andern zu 20 Batzen 1 Schilling gerechnet werden, so wird beschlossen, ^ solle jeder Bote aus dem nächsten Tag zu Baden Vollmacht bringen, festzusetzen, wie man sie nehmen »»'^' 204. Waden. 1544, 14. December. Staatsarchiv Lucerii: Allg. Absch. Sl.S, k.S7S. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. is .k. 10«. Staatsarchiv Bern : Allg. cidg. Abschiede «andesarchiv Schwyz: Abschiede. KantonSarchiv GlaruS: Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede 154S-154«. KantonSarchiv Kreiburg: Badische Abschiede Bd. 14. KantonSarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. 2?. Kantonsarchiv Schaffhanscn: Absch"' Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, Burgermeister; Jtelhans Thumpseu, des Raths. Be»»' Hans Rudolf von Erlach, des Raths. Lucern. Jacob Martin, des Raths. Uri. Josua von BeroldingkN, Ritter, alt-Landammann. Schmilz. Dietrich Jnderhaldcn, Landammann. Nnterwalden. Arnold Lnslb Landammann zu Nidwaldeu. Zug. Hans Merenberg, des Raths, von Menzingen. G larus. Hans Ael'l', Landammann. Basel. Bernhard Meper, Pannerherr; Bat Summerer, des Raths. Freibürg. Ukrüh Nix, des Raths. Solothurn. Niklaus von Wenge, alt-Schultheiß. Schaffhausen. Konrad M»)Mt Statthalter; Hans Stierli, Zunftmeister und des Raths. Appenzell. Konrad Lehner, Landau»»»»»' E. A. A. 1. 87 a. December 1544. 435 k. Da von einigen Seiten Warnungen gekommen, wie von den Wißgönnern der Eidgenossen allerlei ^vhungen geäußert werde», so wird vorgeschlagen, die Blinde allenthalben zn erneuern und zu schwören, weil ^ schon seit langen Jahre» nicht wehr beschworen worden sind; wenn dann unsere Widersacher die Einigkeit so würden ihre Anschläge desto wehr gebrochen werden. Das soll man treulich heimbringen und auf ^chstein Tag Antwort geben, mann und wie man die Blinde erneuern wolle. I». Da die Unser» in den Jahren manchen Zug mitgemacht und viele Harnische und Gewehre in fremde Lande getragen, aber "'^»ig „whr heimgebracht haben, woraus zu schließen ist, daß deren wenig mehr vorhanden seien, so wird an ^vgte geschrieben, sie sollen die Untergebenen anhalten, sich mit Harnisch und Gewehr zu versehen, jeder nach ikineiil Vermögen, damit man ans Alles gerlistet sei. Das soll auch jede Obrigkeit in ihrem Gebiete verschaffen. Es wird angezogen, daß Hieronymus Moresin auf letzter Jahrrechnung zu Lauis einige Briefe aufgelegt habe, "'"rin zwei von denen, die in seinem Span gegen Schultheiß Fleckenstein gegen ihn Kundschaft gesagt, nun ^chtlich erklären, sie haben damals nur aus Neid und Feindschaft die Unwahrheit geredet; Moresin gedenke "achstens noch zwei Andere mit Recht vorzunehmen. Heimzubringen, wie man solche Buben und falsche Zeugen ^afen wolle, damit Andere daran ein Exempel nehmen, «l. In dem Span zwischen Zürich und Schaffest» wegen des Frevels auf der Nheinbrücke wird nach Anhörung beider Parteien verfügt, es sollen die vier ^ Bern, Lucern, Uri und Glarus auf St. Pauli Bekehrung, d. i. den 25. Januar, ihre Botschaften nach ^chasfhausen abordnen, woselbst auch die Boten von Zürich mit ihren Briefen und Beweisschriften sich ein- l"lden sM,;. Boten sollen diesclb n prüfen und Alles versuchen, um den Span in Glite beizulegen; 'väre dieses ohne Erfolg, so soll die Sähe wieder vor die Eidgenossen gelangen, v. Ab letztem Tage hat a>a» dein König von Frankreich geschrie n, er möge berichten, wie die Eidgenossen in dem zwischen ihm und "a Kaiser geschlossenen Frieden vergriffen seien und was in Betreff des Zolls zn Lyon verfügt worden und die ausstehenden Sölde für die Hauptlcute und Knechte, welche in Piemont gedient, bezahlen. Nun hergibt Vogt Wunderlich von Neuenburg sein Creditiv und eine schriftliche Instruction. Beschluß: 1. Da die Antwort des Friedens halb „nicht gar luter und dunkel" ist und die Umstände nicht beruhigend aussehen, ist ^anzubringen, ob man eine Botschaft an den König abordnen wolle, um ihm vorzustellen, wie er in dem letzten Kriege viel versprochen, auch mit Brief und Siegel verheißen habe, daß er die Eidgenossen schirmen und handhaben "'a^e, und eine bestimmte Erklärung zu erwirken, wessen wir uns von ihm zu versehen hätten. 2. Da der den Kaufleuten die Zollneuerung zu Lyon erlassen hat, so soll Vogt Wunderlich ihn ersuchen, seinen ^Meuten zu Lyon zu befehlen, nunmehr die Kanfleute mit solchen Dingen in Ruhe zu lassen und die gegebenen ^rgschasten zurückzuerstatten, auch Brief und Siegel zn geben, daß er hinfort die Unsrigen mit allen Neunauge» und Beschwerden verschonen wolle, j Auf dem letzten Tage zn Baden wurde an die Kammcrrichter "Nd Beisitzer zu Speyer geschrieben, sie möchten die Processi wegen der Steueranlage einstellen. Nun antwortet N' Kammerprocnrator-Fiscal, (es sei ihm von dem Kaiser keine Weisung zugekommen, mit dein Processi stillzn- ^cii; daher werde er auch kraft seines Amtes damit fürfahren). Hierauf zeigen die Boten von Basel, Roffhausen, Stadt und Abt St. Gallen an, wie ihre Herren seit dein letzten Tage besiegelte Briefe erhalten habe», worin er sie als Glieder des Reichs zum höchsten ermahne, am 2. Januar auf dem Reichstage zu ^arms zu erscheinen, um daselbst des Reiches Angelegenheiten berathen zu helfen. Daraus sei wohl zu Neimen, was der Kaiser gegen sie unternehmen wolle, und wem: der Fiscal im Rechten gegen sie fürfahre "ad ssi in die Acht erklären würde, so könne jedermann wohl ermessen, was ihnen, als Grenzorten, daraus ^wachsen werde; seit sie Eidgenossen geworden, haben sie solche Steuern nie gegeben, und als sie vor etwa 436 December 1544. vierundzwauzig Jahren darum angestrengt worden, haben die andern Orte den Pfalzgrafen am Rhein, als Statthalter, und die Neichsstände schriftlich ersucht, sie der Aulagen zu entlassen; das sei auch geschehen. Seit zwei oder drei Jahren werden ihnen solche abermals abgefordert, aber auf die Weisung der Eidgenossen haben sie ke>»e entrichtet, indem man ihnen die Versicherung gegeben habe, daß man einander mit Gottes Hülfe bei alle» Freiheiten schützen und schirmen werde. Weil nun der Kaiser und der König oder die Neichsstände gesonnen scheinen, etwas gegen uns zu versuchen, und die Anlagen „zu Wort" zu nehmen, so sei wohl zu gedenke», daß sie unfern Freiheiten nicht viel nachfragen, sondern sich ihrer Stärke getrösten würden. Darum sei hoch' uothwendig, daß man sich berathe und vereinbare, wie man sich gegen Gemalt zur Wehre setzen wolle; ste bitten ernstlich und dringend, ihnen hierin treulich berathen und beholfen zu sein. Nachdem man einen Brief, der die neun Orte betrifft und der in Bern liegt, auch die Freiheitsbriese jedes einzelnen Ortes untersucht hat, die nun alle sagen, daß man von fremden Hof- und Landgerichten, nicht aber, daß mau von den Am lagen zu Erhaltung des Kammergerichts oder der Türkenhülfe gefreit sei, so wird an den Kaiser geschrieben- Je nachdem dessen Antwort lautet, soll dann weiter berathschlagt werden, was zu thun sei, und ob >»e» eine Botschaft an den Kaiser und die Neichsstände schicken wolle. Wenn des Kaisers Antwort kommt, s^ Zürich den Brief aufbrechen und jedem Ort eine Copie zustellen und einen nahen Dag ausschreiben, jeder Bote mit Vollmacht erscheinen soll, da die Sache keinen langen Verzug erträgt. K. Ab dem letzten Tage war der Span zwischen einigen Klöstern und Gemeinden im Thurgau und den Edlen und Gerichtsherren betreffend die Proceßkosten in den Abschied genommen worden. Es legen nun die Edellcute einige alte Steuerrödel vor, worin die Klöster und Gemeinden, die sich jetzt weigern, auch verzeichnet stehen, ball sie die Steuer von jeher bezahlt haben; deßgleichen einige besiegelte Urkunden, in Zürich oder Baden erlasse»/ in welchen von den eidgenössischen Nathsboten mehrfach erkannt worden, daß einige Gotteshäuser und Gemeinden (Schwpz und Freiburg: Gotteshäuser und Spitäl) die bestrittenen Nciskosten und Bräuche bezahlen solle»! ferner einige Briefe von 1490 bis auf die Gegenwart, nach welchen die Gotteshäuser und Geistlichen im Thurga» bei und mit den weltlichen Gerichtsherren in allen Rechtfertigungen und Verträgen vergriffen gewesen; endlich ei» Abschied von Baden, d. d. 4. Juni 1543, der unter Anderm in Betreff der Hauptmannschaft sagt, daß der Landvogt drei oder vier ehrbare Männer beiziehen solle, mit deren Beirath jedem der betreffende Theil Koste» auferlegt werden möge, und daß der Landvogt die Säumigen mit Buße dazu halten könne. Da sie, die Edellersie, dies gethan und nichts Anderes gehandelt haben, als was der alte Brauch gestattete, so bitten sie nun, >»a» möchte mit den Klöstern und Andern, welche sich dessen weigern, verschaffen, daß sie den auferlegten Brauch gütlich bezahlen. Dagegen erklären Zürich, im Namen deren von Nußbaumen und Stein, und der Amman» von Schwpz, von wegen des Abts zu Einsiedel«, daß die Benannten ohne Rechtsspruch solche Kosten nicht geben wollen und rechtlich da gesucht werden müssen, wo sie wohnen. Dem Allem nach wird dein Landvogt im Thurgau befohlen, die sich Weigernden auf den nächsten Tag zu weisen, um auch ihre Antwort anzuhören. Heimzubringen. I». Die Hauptleute, die dem König in der Picardie gedient haben, tragen vor: 1. Es sei „ihren Herreu" in Lucern ein Schreiben von Franzosen zugekommen, das unter Anderm sagen sokll/ daß sie nicht nach der Vereiuuug haben dienen, auch nicht mustern und zahlen lassen wollen. Sofort habe» sie dein Dauphin, dem Herrn von „Dampiß" und dem Herrn von Boisrigault, als ihren obersten Feldherren, solches angezeigt; dieselben wollen aber von jenem Schreiben nichts wissen und haben ihnen einen „Urlaub" gegeben, den sie hier vorlegen, der nun sagt, daß sie zu vollkommener Zufriedenheit gedient. Wiewohl von den Franzosen niemand hier sei, so erklären sie doch offen daß ihnen Unrecht geschehe; sie haben December 1544. 437 auch acht unter ihnen ausgewählt und zum König geschickt, der sie aber unverhört verabschiedet habe. I. Sie haben bei dem Urlaub nur vier Bezahlungen und „zwanzig Tage" erhalten, und nicht quittiren ,vollen, weil sie nicht gemußt, wann sie heimkommen werden, indem sie einen „elenden ruchen Herten" Abzug gehabt. Die Vereinung sage, daß nach den ersten drei Monaten je zu Anfang des Monats bezahlt werden solle; wäre das gehalten worden, so hätten sie den fünften Monat ganz empfangen. Weil die Knechte arm und krank heimgekommen, so setzen sie den Herren heim, was sie darin rathen wollen. Heimzubringen, i. Der Vogt ZU Rheineck begehrt, man möchte ihm wie bisher andern Vögten den Wein zu kaufen geben. Heimzubringen. ^ Früher mar in der Grafschaft Baden und andern gemeinen Vogteien Branch gewesen, einen Mütt jährlichen Kernenzins um 10—12 Gulden zu kaufen; vor ungefähr sechszehn Jahren hatte aber Zürich solche Käufe in seinem Gebiete verboten, worauf die Eidgenossen es auch in den gemeinen Vogteien untersagt haben. Nachdem Zürich vor Kurzem den Seinigen wieder erlaubt hat, solche Kernenzinse zu kaufen, jedoch nicht billiger als um 20 gute Guldeu den Mütt und mit den: Beding, daß der Schuldner ihn jedes Jahr wieder ablösen könne, Zeigt der Landvogt von Baden an, daß die Angehörigen der Grafschaft ihn um solche Erlaulmiß bestürmen, und daß einige „Spenden" und Kirchen, denen viele Kernengülten abgelöst worden, die Spenden und Jahrzeiten den Armen nicht mehr geben können, man gestatte ihnen denn, wieder Kernenzinse zu kaufen, aber nur um deu Preis von 20 Gulden per Mütt. Da er ohne Vormissen der Obrigkeit nichts bewilligen möchte, so bitte er um bezügliche Weisung. Heimzubringen. I. Der Landvogt zu Baden zieht (abermals) an, wie in der Grafschaft einige Späne walten über die Beerbung von Großeltern durch eheliche Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben, und daß darin verschiedene Bräuche gelten; er begehre darüber eine Entscheidung. Heimzubringen, in. Ans die Anzeige, daß der Beschluß, wonach die Boten auf den Jahrrechnungcn zu Lauis und Luggarus von keine»: Zoller mehr als 6 Kronen zur Verehrung annehmen dürfen, nicht gehalten werde, hat man ihn erneuert mit der Bestimmung, daß jedes Ort seinen: Boten bei den: Eide die Beobachtung anbefehle. i». Albert Nosin, als Gesandter des Papsts und des Cardinalcollegiums in Ron: eröffnet nach Uebergabe seines Creditives in langem, auch schriftlich eingereichtem Vortrag: 1. Der Papst und das Collc- gium wünschen den Eidgenossen Heil und Segen und freuen sich ihres Glücks und ihrer Wohlfahrt:c. Sie haben allen Fleiß angewandt, um einen Frieden zwischen den: Kaiser und dem König von Frankreich zu Stande zu bringen, der nun durch Gottes Gnade beschlosten sei; sie begehren aber zum höchsten, daß die ganze Christenheit zu einen: unparteiischen, aufrechten und steten Frieden gelangen möchte, in geistlichen und weltlichen Stände«:; dazu diene vor Allen: die Abhaltung eines allgemeinen Conciliums. 2. Die Türkei: haben in der Christenheit, wie jedermann bekannt, viel Unheil angerichtet und ihre Armada, die ans den: Meere in die Provence gekommen, noch vor kurzer Zeit eiue Menge Christenleute weggeführt; es sei auch zu besorgen, daß Aehnliches weiter versucht werden möchte. Da nun der Papst zu den Eidgenossen besonderes Vertrauen habe, so hoffe er, daß sie in: Fall eines widerrechtlichen Angriffs ihn: zu Beschirmung seines Landes und seiner Nnterthanen ihre Hülfe gewähren werden; er würde sie auch bei ehrlicher Besoldung vor allen andern Nationen um Schirm ausprechen, und sei hinwieder geneigt, auch ihnen in ihren Nöthen beizustehen. 3. Endlich vermeldet der Gesandte der Cardinäle von Farnese und Verulan freundlichen Gruß. Es wird für diese Eröffnung freundlich gedankt, mit der Anzeige, daß man dieselbe Heunbringen wolle. Antwort auf nächsten: Tag. «». Abgeordnete der III Bünde in Churwalden und des Bischofs von Chur zeigen an, 1. daß der Herr von Musso nach glaubwürdigen Berichte:: den: Kaiser eine Summe Geldes gegeben und dafiir die Bewilligung erhalten habe, Lecco und Musso wieder aufzubauen und dort zu wohnen; das wäre aber gegen December 1544. den Vertrag, der mit dem verstorbenen Herzog von Mailand und dem Herrn von Musso geschlossen worden, und jedenfalls nicht zu ertragen. Sie haben ohne unser Wissen und Willen nichts thun wollen, sonst.hätten sie nach dem Rath einiger Gönner bei dem Marquis del Guasto Beschwerde geführt; sie bitten nun, ihnen darin beholfen zu sein. Heimzubringen. Einstweilen wird ihnen freigestellt, von sich aus an den Herrn von Guasto zu schreiben. 2. Sie berichten ferner, wie dem Bischof und dem Abt von Disentis Mandate zugekommen seien, daß sie in zwei Wochen nach Empfang des Mandats die bestimmten Anlagen in einer der vier Städte Augsburg, Nürnberg, Frankfurt oder Straßburg bezahlen sollen, wenn sie die Acht und andere schwere Strafen des Kaisers und Reichs vermeiden wollen, lind daß sie am 27. Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist vor dem Kammergericht zu Speyer erscheinen sollen, um sich über ihren Ungehorsam zu verantworten; man werde übrigens im Rechten fürfahren, ob sie sich stellen oder nicht. Sie bitten uns ernstlich lim Rath. Darauf wird ihnen der bisherige Verlauf der Sache gemeldet und anerboten, auf ihr Begehreil den Bischof und den Abt in dem Briefe, den man jetzt an den Kaiser schreibe, auch zu erwähnen, z». Der Bote von Schaffhausen meldet, daß die schwäbischen Städte auf den 2. Januar einen Tag nach Ulm angesetzt haben und schlägt vor, eine Botschaft dahin abzuordnen. Heimzubringen. Inzwischen soll jedes Ort sich fleißi umsehen und einen allgemeinen Tag ausschreiben, wenn es nöthig wäre. «z. David von Dettingen zu Memmingen antwortet auf das an ihn erlassene Schreiben, er sei rechter Collator der Pfarrpfründe zu Güttingeil; die Pfarrei sei nämlich vor fünfhundert Jahren von seinen Voreltern gestiftet, gebaut und ihr Einkommen durch sie erkauft worden; deßgleichen die Caplaneipfründe, die um 50 Gulden jährliches Einkommen habe, die von seinen Altvordern mit 100 Pfund Pfennig Constanzer Währung begabt und so gestiftet ivorden, daß der Kaplan in allen pfärrlichen Obliegenheiten dem Pfarrer zur Seite („gespannen") stehen soll, während er demselben jetzt weder in der Verkündung des Gottesworts noch in andern Dingen behülflich sei. Da nun diese Pfarre von seinen Voreltern gegründet und deren Besitz bisher nie gestört worden sei, so bitte er als Lehenherr, daß man dem Pfarrer keine unbilligen Beschwerden auflegen möge; wenn jedoch die Gegenpartei auf ihrer Forderung beharre, so werde er Alles ihn», was der Landfriedc fordere. Auch die Boten von Zürich und Bern erklären, man solle den Lehenherrn und den Pfarrer von Güttingen bei dem Landfrieden bleiben lassen und sie nicht davon drängen. Der Landvogt im Thurgau sendet eine Abschrift des Pfarr- und Lehenbriefs ein und schreibt, er habe den Pfarrer bei dein Eid angefragt, was er dein Lehenherrn jährlich geben müsse; derselbe habe geantwortet, er Hütte laut Vertrag jährlich 100 Gulden geben sollen, da das Einkommen auf 3—400 Gulden geschätzt geweseil sei; weil aber die Pfründe viel weniger abwerfe, so sei ihm befohlen, die eidgenössischen Boten, den Landvogt und andere Ehrenleute, wenn sie vorbei reiten, wohl zu halten und die Armeil zu bedenken; er habe dem Lehenherrn letztes Jahr 50 Gulden geschickt, aber 20 zurückerhalten, und im gegenwärtigen nichts geben müssen. Von (andern?) Pfrundgttlten beziehe er auch wenig, an Fäsen 29 Malter, an Wein 32 Eimer, an Haber 15—10 Malter. Heimzubringen. r. Der Abt von Wettingen bringt vor: 1. Es sei auf dem letzten Tage von Zürich angezogen ivorden, wie früher die Zehntfrüchte, die man in den dortigen Wettingerhof geführt, nach dem Gefallen des Abts verkauft worden seien, was die Märkte „bewohlfeilet" habe, und daß es der Stadt zu großem Schaden gereichen würde, wenn dieses aufhören sollte. Nun sei aber jener Hof mit schweren Zinsen beladen; darum habe er in diesem Sommer einige ablösen wollen; aber auf Anrathen des Landvogts habe er die jährlichen Zinse bezahlt, um die Vorräthe nicht bei den jetzigen wohlfeilen Preisen angreifen zu müssen, dann das Korn nach Wettingen führen lassen und einiges an Zürcher verkauft, um verschiedene Gülten abzulösen. December 1544. 439 Er bitte, ihn damit für verantwortet zn halten 3. Er habe bisher in dem Hof einen Schaffner gehabt, Müsse aber finden, daß „sie nit mehr für einander syn wollen", indem derselbe große Ansprüche mache, auch nicht als des Abtes, sondern als der Eidgenossen Diener gelten wolle und ihm, als der Hof einiger Zinse wegen an die Gant gekommen, nicht einmal Anzeige gemacht, so daß der Hof beinahe vergantet morden wäre; er gedenke daher, den so kostbaren Diener zu entlassen nnd einen andern rechtlichen Mann dahin zu fltzen. Sein erstes Gesuch wird, nachdem man die Boten von Zürich darüber gehört hat, in den Abschied genommen; in Betreff des Amtmanns wird ihm als Herr und Abt des Klosters nach Belieben zn handeln überlassen. «» Bei dem Nathschlag über den Fürlauf eröffnen die Boten von Zürich und anderen Städten, es werden bei ihnen diejenigen, die Korn auf Gewinn kaufen und aufschütten, bestraft lind angehalten, es uuf den Märkten zu verkaufen; dadurch habe der Preis etwas abgeschlagen, was vielleicht noch ferner geschehe. Heimzubringen, daß auch andere Orte solche Verordnnngen-crlassen. 4. Auf das vom letzten Tage an den Abt von Pfäfers, als Lehenherrn und Collator der Pfarrpsrttnde zn Bnßkilch erlassene Schreiben, er möchte das Einkommen benannter Pfründe verbessern oder berichten, worin es bestehe, antwortet derselbe, der betreffende Pfarrer beziehe jährlich 25 Eimer Wein, 25 Stuck Kernen, 3 Malter Haber. Der Abt gebe nun zu bedenken, ob der Pfarrer hiebei'nicht sein ordentliches Auskommen habe; was man ihn aber thun heiße, dem werde er nachkommen. Heimbringen, s«. Die Boten (von Schwyz) wissen, wie alle Orte den Arm- brnstschützen von Zürich an ihr nettes Haus ein Geschenk geben wollen, v. Betreffend die Verbesserung des Lohns der Schiffmeister für das Führen des Salzes und wegen Abstellen des unnläßigen Trinkens ans den Fässern, die sie führen, will man auf nächsten St. Antonis Tag (17. Januar) einen Tag der drei Orte in Utznach halten. «. Der Bote von Freiburg weiß zu berichten, was auf dem letzten Tag Hans Wunderlich und andere Boten wegen des Briefs anzeigten. Ammann Aebli verlangt Antwort auf sein letztes Begehren betreffend die in die Grafschaft Sargans ziehenden Eigenlente der Herrschaft Wartau. Nachdem man gehört hat, was die Abgeordneten von Zürich und Schwyz diesfalls in Sargans gefunden, hat man dieses in den Abschied genommen. Auf den nächsten Tag sollen die Boten hiefür mit Vollmacht erscheinen. Der Abt von St. Gallen und der Vogt im Nheinthal, Josef Grüninger, des Raths zu Schwyz, klagen, wie die Angehörigen der Herrschaft Rheinthal und Andere, die Weingärten daselbst haben, im Herbst zur Zeit der Weinlese in allen Torkeln die Knechte, welche die Bütten tragen, aus den Zehnten des AbtS und denjenigen der Orte Wein trinken lassen. Das gereiche den Inhabern der Zehnten zu großem Nachtheil und sei auch nie Hebung gewesen, daß jemand seine Dienstboten mit Wein tränke, zu dem er kein Recht habe. Die Zehnten des Abtes seien von seinen Vorfahren frei erkauft worden. Sie bitten daher, zu verfügen, daß die Torkelmcister verpflichtet werden, einen Eid zu schwören, daß sie ein tapferes Aufsehen halten und diejenigen, welche ans dem Zehnten Wein trinken oder nehmen, dem Vogt anzeigen wollen. Da ferner die Zehntgebiete eben vielerlei Anstöße haben und an den Landmarchen neue Trotten oder auch sonst „Trüke", die früher nicht gebraucht worden, entstehen, möchten die Torkelmeister verpflichtet werden, auf Verlangen des Zehntherrn anzugeben, wie viel jeder als Zehnter von seinem Gut entrichtet habe, wie das an andern Orten im Thurgau auch gebräuchlich sei. Die Gesandten der VIII Orte beschließen: 1. Der jeweilige Landvogt im Nheinthal habe jährlich ein Mandat zu erlasse», daß niemand Meister, Frauen, Kinder noch Dienstboten aus dem Zehnten Wein trinken lassen solle; einzig die Knechte, welche die Bütten tragen und wimmen, mögen, während sie diese Arbeit verrichten, zum Tag einen Trunk thun. 2. Alle Torkelmeister schwören jährlich dem Landvogt, ein getreues Aufsehen zu haben und diejenigen, welche ans dem Zehnten trinken, dem Landvog 440 Aecember 1544. anzuzeigen, damit dieser die Fehlbaren bestrafen könne. 3. Bei demselben Eid sollen sie angeben, wie viel jeder von denen, die in die gleiche Trotte oder Torkel wimmen, von einem Stuck Reben gegeben habe, damit wenn es dem Zehntherrn gefällig ist, er dieses in seinen Kosten aufschreiben lassen kann und weiß, was jeder zehntel und niemand verargwohnet oder verleidet werde. Den in Urkundenform gefertigten Act besiegelt auf den 18. December (Donnstag vor St. Thomas) der Landvogt zu Baden, Jacob an der Rüti. St. A. Zürich: Nheinthaler Abschiede, S. 148. (Copie.) — StiftSarchiv St. Gallen: Nheinthaler Original-Abschiede, f. Uli. Derselbe Landvogt erhält folgende fernere Aufträge: 1. Er soll sich bei seinen Amtsleuten erkundigen, wie es bisher beim Absterben der Meßpriester und Prädicanten gehalten worden sei, was sie „gehcbt" und ob der Leibfall bezogen worden sei oder nicht, und das Ergebniß auf dein nächsten Tag berichten. 2. Der Ammann von Appenzell habe vorgetragen, wie seine Obern mit Jacob Demmar (?) und seinen Mithaften zu Oberried wegen einiger Wälder Streit gehabt haben; da sei durch die Eidgenossen beschlossen worden, daß beide Theile Schiedleute sammt einem Obmann nehmen und den Anstand beilegen sollen; dieses sei geschehen, aber noch seien die deßhalb vorgeschriebenen Marchsteine und Lacheil nicht gesetzt worden, was die von Appenzell zu thiln Willens seien; er bitte, daß man denen zu Oberried diesfällige Weisungen gebe. Es ivird dem Landvogt Nim aufgetragen, die von Oberried zu veranlasseil, mit denen von Appenzell die betreffenden Märchen zu setzen. Es siegelt auf den 19. December der Landvogt zu Baden. St. A.Zürich: Nheinthaler Abschiede, S. 144. (Copie.) — Stiftsarchiv St. Gallen: Nheinthaler Original-Abschiede, k. 116. Der Eingang des bezüglichen an den Landvogt gerichteten Schreibens enthält die Ausführung von Artikel des Abschiedes. »»»». Vor den Gesandten der VIII alten Orte erscheinen Jörg Kempf und Martin Zuber von Kadelburg in Betreff ihres Streites, der daher rührt, daß Jörg Kempf den Martin Zuber verklagt hat, er habe ihm nicht recht gezehntet, worüber sie auf letzter Jahrrechnung vor den Eidgenossen erschienen sind, die dem Kempf gegen Zuber das Recht wieder aufgethan und gesprochen haben, daß die von Kadelburg unparteiische Leute in das Gericht setzen und das Recht von Neuem ergehen lassen sollen. Es beklagt sich nun Jörg Kempf, daß er zum siebenten oder achteil Rechtslage vor Gericht zu Kadelburg erschienen sei und „von solcher Zu- redung" wegen gegen Martin Zuber Rechts begehrt habe, das ihm aber nie erfolgt sei; er bitte daher, ihm diesfalls berathen und beholfen zu sein, daß er nicht solcher Art aufgezogen und um das Seine gebracht werde. Martin Zuber entgegnet, die von Kadelburg seieil dein Spruch der letzten Jahrrechnung nachgekommen. Nun aber habe Rudolf Klostermann den Zehnten des betreffenden Jahres mit Jörg Kempf gehabt, demselben und andern Leuten die Sache angezeigt; es sei derselbe auch zu ihm auf das Feld gekommen und habe ihn „söllicher" Garben wegeil zu Red gestellt, weßhalb er den Klostermailn vor dem Gericht zu Kadelburg ins Recht gefaßt habe; daselbst seien auch einige Kundschafteil verhört worden, „sich auch erkeilt, wer eine und die ander übel oder wol gesagt habe." Darauf habeil die Nichter sich des Urtheils zwischen „inen beiden" zu bedenken genommen. Als dann das Gericht nach einiger Zeit wieder versammelt war und er verlangte, daß das Urtheil eröffnet werde, sei Herr Martin Landenberger als Vogtherr erschienen und habe dem Martin Zuber bei der höchsten Buße, die seine Herren zu gebieten haben, befohlen, auf die Klage des Jörg Kempf Antwort zu geben. Dessen beschwere er, Zuber, sich zum höchsten und verlange, daß die Nichter das zu bedenken genommene Urtheil eröffnen und Klostermann und Kempf zusammenstehen, eine Partei bildeil und beide miteinander ihm Red und Antwort geben solleil. Kempf replicirt, er belade sich mit dein Klostermann nicht; er habe „söllichs" gegen Zuber beklagt und glaube dasselbe erweisen zu können, und bitte, den December 1544. 441 Zuber zu weisen, daß er ihm auf seine Klage antworte. Darauf eröffnen auch die Anwälte der Gemeinde Edelburg, diese Sache sei jetzt lange herumgezogen worden; bei dem, was die von Kadelburg („sp") bisher barin gehandelt, habe es nicht verbleiben mögen, sondern es seien in und hinter dem Gericht mancherlei schmutz- und Drohworte gebraucht worden, deren sich das Gericht, als „arm lüt", sehr beschwere. Als auch das Gericht zwischen Zuber und Klostermann Kundschaften verhört und das Urtheil zu verdenken genommen hübe und Zuber dann dessen Eröffnung verlangte, habe Martin Landeubcrger als Vogtherr dem Zuber bei dir höchsten Buße geboten, dem Kempf zu antworten. Dessen beschweren sie sich und hätten beglaubt, man hätte das Gebot wie vor Altem ergehen lassen sollen, nämlich zum ersten Male bei drei Pfunden, dann bei lechs, dann bei neun und zuletzt bei zehn Pfunden, wovon die Hälfte dem Grafen von Sulz gehöre; wenn ^ich zuerst bei der höchsten Buße geboten werde, sei ihnen, als armen Leuten, dieses unleidlich. Sie bitten daher, sw bei ihren alten Freiheiten, Bräuchen und Herkommen zu schlitzen und zu verschaffen, daß dem, wa^ "e in diesen oder andern Sachen urtheileu, nachgelebt werde, oder aber soll man sie diesfalls unbekümmert ^ssen. Endlich eröffnet eine Gesandtschaft des Propsts und Capitels der Stift St. Vercnä zu Zurzach, Jörg ^>»pf habe sie oft und zum höchsten gebeten, den Martin Zuber anzuhalten, ihm auf seine Klage Antwort ö" geben; das habe man ihm nicht verweigern können, weßnahen früher einige Gebote geschehen seien; als 0n Zuber dieselben nicht befolgt, so habe Martin Landeubcrger als Vogtherr und aus Befehl von Propst, ""d Capitel („irem") dem Zuber zum höchsten geboten, daß er dem Kempf antworte; sie haben aber nicht ^üßt, daß die Nichter das Urtheil zu verdenken genommen haben; auch sei ihnen unbekannt, daß jemand Nichtern gedroht oder in ihr Urtheil geredet habe; was sie gehandelt, haben sie als Gerichtshcrren von Edelburg, denen die Gerichte zu vermalten zustehe, gethau; sie bitten, sie bei ihrem Gerichtszwang, Freiheiten ünd altem Herkommen bleiben zu lassen. Die Gesandten der VIII Orte erkennen: Da auf letzter Jahrrcchnung Jörg Kempf das Recht wieder geöffnet und denen von Kadelburg befohlen worden sei, ein freies, unparteiisches Gericht zu setzen und das Recht ergehen zu lassen, (so soll dem stattgethau werden?); da aber die Origkeit dem Herrn Hans Ludwig, Grafen zu Sulz, Landgrafen im Klettgau, die Niedern Gerichte dem Pwpst und Capitel der St. Verenä Stift zu Zurzach gehören, und um Frevel und Anderes zu Kadelburg ^richtet werden soll, gemäß den hierüber errichteten Vertrügen und Spruchbriefeu, daher die Eidgenossen zu Edelburg nichts zu gebieten oder zu verbieten haben, so belaste man den Grafen von Sulz bei der hohen Origkeit, Propst und Capitel bei ihrem Gerichtszwang, die von Kadelburg bei ihren Freiheiten, altem Heroinen und löblichen Gebräuchen, und es sollen dieselben mit dem von ihnen gesetzten unparteiischen Gericht b'e Sache vor sich nehmen und urtheilen, ivie es Biederleuten gebühre, und dem, was gesprochen wird, soll "achgelebt werden, wie die Vertrüge und Spruchbriefe es vorschreiben. Es siegelt der Laudvogt zu Baden aas den 19 December. Stiftsarchiv.Zurzach: Abgedruckt in der Argovia lSSt und ob, S. gl, Nr. SS. I»I». Verhandlung der XI mit Frankreich in der Vereinuug stehenden Orte in Betreff der von Zürich Gräften Hauptleute; siehe Note. vv. Verhandlung betreffend Bärbel Hüpsch; siehe Note. ,!«>. Klage derjenigen Hauptlente, welche den: König von Frankreich im Piemont gedient haben; Note. Im Zürcher Abschied fehlen I», Ic, q; im Bcrncr I», i, q, s; im Schwyzer «I; im Glarner q, im Basler <1, l—I, «> und alles Uebrige; im Freiburgcr und Solothurner «I, »—1, r, s; im Schaff- 56 442 December 1544. Häuser x, i—l, <4 und alles klebrige; 4—v aus dem Schwyzcr; >v aus dem Freiburgcr; x aus de>» Glarner Exemplar; v auch im Zürcher und Glarner Abschied. Das Gesaudtcnverzcichniß im E. A. A. datirt den Tag auf Montag vor Thomä (20. December), viclleichl das Schlußdatum. Zu v. Der Vortrag des französischen Agenten (ohne Zweifel Wunderlich) ist, wie gewohnt, datu>»>^ und deßhalb, wie viele andere, in der Luceruer Sammlung versetzt, nämlich in den Sommer 1546 (5k. 1- 5 5^4 Er habe dem Auftrag, der ihm auf dem letzten Tage zu Baden geworden, nach Kräften entsprochen und a»l den 14. December die Antwort des Königs empfangen, der ein Creditiv beilege und sich in folgendem erkläre: 1. Sobald der Friede mit dem Kaiser beschlossen worden, habe der König durch den Herrn H»»^ Jacob von „Gastian" (Castion) Bericht herausgeschickt (?die Construction ist höchst verwirrt), er hätte in Betracht dc»' vollkommenen Freundschaft mit den Eidgenossen nicht erwartet, daß man glauben könnte, er versäume vielleichb sie vorzubehalten; er theile aber zu ihrer Beruhigung den bezüglichen Artikel, unterzeichnet von des Königs Secretair de lÄubcspine, zur Verlesung mit. Daß er den Inhalt des Vertrages noch nicht angezeigt, och^ davon her, daß ein Artikel, nicht die Vorbehalte berührend, noch nicht beschlossen sei, der aber in kurzer ins Reine komme, und bei dem Abschluß möchten noch andere Artikel geändert werden; darum habe er »ich für thunlich erachtet, den Tractat inzwischen bekannt zu machen; nur so viel wolle er nicht verbergen, d»p die Anwälte des Kaisers ernstlich darauf gedrungen haben, daß die Eidgenossen nicht ausdrücklich vorbehalte» würden, sondern bloß die Angehörigen des hl. Reiches, was aber der König keineswegs bewilligt habe; m sehen nun, daß er sie als Bundesgenossen nenne. 2. Ueber die Bezahlung der Hauptleute und K»»^' die im Piemont gedient, habe der König dein Herrn d'Enghien geschrieben, um den Betrag der Schuld Z» erfahren, da seiner Zeit der ganze Sold dahin geschickt worden sei; wenn nun die Anspreche? irgend wel») Gewahrsamen haben, so sollen sie Copien derselben dem Gesandten zu Händen stellen; dann werde der Ki»»b für beförderliche Bezahlung sorgen. 3. Des Lyoner Zolls halb, wo 2>/2 vom Hundert gefordert werde»' wäre zu bemerken, „es sig ein gmeine fach und niemand gesündert"; nachdem aber der König den Trost» des Friedens verhört, habe er sofort Befehl gegeben, die eidgenössicheu Kaufleute jenes Zolls zu erlasse»' 4. Er befehle ausdrücklich, den Eidgenossen anzuzeigen, daß er mit ihren Knechten wohl zufrieden sei, er sie immer tapfer und gehorsam befunden habe. 5. Wenn von Hauptleuten geklagt würde, daß sie »>»1 zu ihm haben gelangen können, so solle man wissen, daß er damals krank gelegen; mau wisse übrigens, daß ^ die Eidgenossen immer in Ehren gehalten und wohl empfangen habe. Dieser Vortrag liegt auch beim Zürcher Abschied und wird durch eine spätere Uebcrschrift wirklich Wunderlichs Vortrag bezeichnet. Das Datum der vom König erhaltenen Antwort wird hier offenbar richtig^ auf den 4. (statt 14.) December angegeben. Derselbe Vortrag ist auch beim Beruer, Schwyzer, Baslc»- Frciburger, Solothurncr und Schaffhauser Abschied. Dem Beruer Abschied ist ein Auszug des Friede»^ von Crcspi in 35 Artikeln, und der Artikel, der von der Einschließung der Eidgenossen in den Frieden Handel in besonderer vollständiger Abschrift beigefügt. Die Friedensartikel sind auch beim Solothurncr Abschied. De» die Eidgenossen betreffenden Artikel geben wir in Beilage 3. Zu «2 und k. 1544, 11. December. Der kleine Rath von St. Gallen abordnet auf den Tag ^ Baden, der am Sonntag beginnen wird, in Betreff des Lyoner Zolls und der Anlagen für das Kanu»»'' gericht und die Türkenhülfe als Bote Martin Hux. Stadtarchiv St. Galten: Rathsbuch isri- os, s. s?. Zu f. Der Berner Abschied schließt den Artikel mit der Bemerkung, der Gesandte von Bern habe f»» das Schreiben an den Kaiser nicht gestimmt, sondern wollte dieses zuerst vor seine Herren bringen. Da »b^» das benannte Schreiben weder etwas Unfreundliches, noch auch einen endlichen Beschluß enthaltet, so H»^' sich die übrigen Boten seiner „vergwaltiget und vermächtiget", damit das Schreiben einhellig von geinei»e» Eidgenossen ausgehe. December 1544. 44z Die im Text genannte Antwort des kaiserlichen Fiscals, Valentin Gottfried, d. d. 1. December 1544 lu'gt abschriftlich beim Lucerner, Zürcher, Berncr, Schwyzer, Basier, Frciburger, Solothurner und Schaff- hauscr Abschied. Unter den Belangten wird auch der Abt von Einsiedel» genannt! übrigens beschränkt sich die Antwort auf das im Text Mitgetheilte. Das Schreiben der Eidgenossen an den Kaiser geht dahin: 1544, 18. December. Erinnerung an ihre frühere Beschwerde betreffend die Belangung einiger ihrer Eidgenossen und Bundesverwandtcn mit der Kammergcrichts- und Türkensteuer. Als dann über die Neutralität von Burgund verhandelt worden, sei ihren Obern durch die Gesandten der benannten Grafschaft ein mit dem kaiserlichen Majestätssicgel versehenes Mandat zugestellt worden, vermöge dem alle diesfalls beim kaiserlichen Kammergericht angehobenen Processe cassirt und aufgehoben sein sollen. Ebenso habe der Kaiser gemeldet, er werde das Kammergericht und jedermann, der sich mit dem Einbringen der Anlage zu befassen habe, anweisen, alles weitere Vorgehen gegen die Betreffenden bis auf des Kaisers Ankunft im heiligen Reiche einzustellen. Nichts desto weniger werde vom Kammcrprocurator-Fiscal mit dem Procedircn fortgefahren, indem sich derselbe entschuldige, vom Kaiser keinen gegentheiligen Befehl .erhalten zu haben. Es gehe daher an den Kaiser die unterthänige und dringende Bitte, er wolle verfügen, daß im Rechten gegen die betreffenden Orte, Bundesverwandten und Prälaten in der Eidgenossenschaft innegehalten und alles bisher diesfalls Verhandelte oder Erkannte sammt dessen Folgen aufgehoben und cassirt werde. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob au der Rüti. Beim Berner, Schwyzer, Glarner, Basier, Freiburger, Solothurner und Schafshauscr Abschied. Der Zürcher Abschied fügt am Schlüsse des Artikels bei: Wenn die Antwort des Kaisers etwas Hitziges oder Unfreundliches enthielte, so sollen die von Zürich auf den von ihnen auszuschreibenden Tag auch den Bischof und die Landschaft Wallis und die drei Bünde von Churwalchen bescheiden. Zu Der Zürcher und Schwyzer Abschied besagt am Schlüsse des Artikels: Die Boten von Zürich und Schwyz haben in diese Verkündigung nicht eingewilligt. Beim Freiburger Abschied liegt eine Abschrift der angeführten Bruchrödel. Wir führen als Beispiele folgende an. „Item ein bruchrodel on ein compact im 15 jar uf des landtvogts und Hansen Werlis als hauptman angcleit, wist us, uf welche der selb cost gelegt ist: Kalchcrn, Fäldbach, Illingen, Thumpropsty, die Thumbstift, Steffner-Herren, Wagenhusen, St. Johanns zu Costanz, St. Katharinen, Gotzhus St. Gallen, Töß. — Item ein bruchrodel uf Meyländerzug angeleit, mit H. zeichnet, halt in, daß die, so nachvolgt angleit worden sigend: Illingen, Einsiedlc», Stat Stein dt., Ulrich Schenk dt., Töß, Kalchcrn, Wagenhusen, St. Johanns Stiftherreu, Thumbropst, Stäffner-Herren. — Item in dem bruchrodel im 26 jar angleit und geben sindt man, daß die so nachvolgend Herr vater von Illingen und Wilhelm von Peycr angleit. N. Wagenhusen. Kalchcrn, Diesenhofen, der abt von St. Steffan, Klingenzell, Illingen." Zu 11. Ein Original des Vortrages, unterzeichnet Albrccht Nosin von Zürich, findet sich im Lucerner Abschied, aber versetzt (5. 344—49). Aus der übermäßig weitläufigen Exposition sind etwa folgende Punkte als von Belang hervorzuheben: Versicherung der „unverwänkteu" väterlichen Gunst sc. Es sei der päpstlichen Heiligkeit und dem Kollegium (der Cardinälc) gar angenehm gewesen zu vernehmen, daß die Angehörigen der Eidgenossen aus vielen Schlachten des letzten Krieges sieghaft und mit dem geringsten Schaden heim zu Vätern, Müttern, Geschwistern und andern Verwandten haben gelangen mögen; wenn es aber anders gegangen, so wäre es ihnen von Herzen leid. Die Eidgenossen mögen sich jetzt aus vielen Kundschaften überzeugt haben, daß des Papstes Gesandter, der Ritter Hieronymus Frank, und er, Nosin, nichts Erdichtetes vorgegeben, da S. H. und das Kollegium nie etwas Anderes begehrt haben als einen allgemeinen, unparteiischen, redlichen nnd stetigen Frieden. Es sei auch aller Welt bekannt, wie beharrlich und dringlich der Papst dafür gearbeitet, wie er keine Koste», keine Mühe, keine Gefahr gescheut, um in eigener Person oder durch Cardinäle, Legaten, Bischöfe und andere Diener dahin zu wirken, wie er auch letzthin, noch mitten im Kriege, die hochw. Herren Grimaldi und Merone und andere mehr zu den Fürsten geschickt habe; deßgleichen habe er für ein gemeines 444 December 1544. Concilium sich unablässig angestrengt, da er hierin das einzige Mittel sehe, die Christenheit vor uwviedtt' dringlichem Schaden zu bewahren. Dem Allem vorzukommen, habe S. H. immerdar ihr größtes Vertrauen gesetzt in die Macht, Tugend und Weisheit der Eidgenossen, dieser edlen, tapfern und trefflichen Nation, die ein vornehmes Glied der Christenheit sei, um so mehr als er vernommen, daß sie „zu solchem" sehr begierig und geneigt seien. Darum erstatte er ihnen auch den freundlichsten Dank, woran er die Bitte und Ermahnung knüpfe, von solcher Gesinnung nicht abzulassen. Da nun zwischen dem Kaiser und dem König von Frankreich ein Friede geschlossen sei — welche Nachricht Rom mit der größten Freude empfangen habe — so treten jetzt zwei Mittel hervor, um ferneres Unglück zu verhüten: 1. die Rüstung gegen den Türken, 2. die Abhaltung eines gemeinen Conciliums; beide bilden die rechte Wurzel und den wahren Grund eines beständigen FrU' dens; der Papst hoffe daher, daß auch die Eidgenossen dazu behülflich sein und den christlichen Glauben, ^ römische Kirche, den Stuhl zu Rom und dessen Städte, Lande und Leute gegen die Ungläubigen und andern Feind vertheidigen werden, wogegen er ihnen auch väterlichen Beistand beweisen wolle... Folg^ Nachrichten über die Verheerungen durch die Türken, z. B. bei Neapel, Grüße von den Cardinälen Farnesi- St. Angeli, Verulau u. A., und von dem päpstlichen Botschafter Hieronymus Frank, der für einige Mo»o^ Urlaub erbeten habe, für die ihm erwiesene Freundschaft verbindlichst danke und sich zu Diensten erbiete An dessen Statt sei nun er. Rosin, verordnet, damit die Eidgenossen in der Zwischenzeit etwaige Anliegt durch ihn an den römischen Stuhl könnte» gelangen lassen; da er von ihrer Nation sei, so dürfen sie ih)" um so eher Vertrauen schenken. Folgt Ucbcrsetzung des Creditivs und eines Schreibens von Cardinal Farwl' d, d. 20. November, an Rosiu, nach welchem die Eröffnung des Concils auf den Sonntag Lätare (15. März) des nächsten Jahres verschoben worden ist. Zu 1) 1544, 18. December. Die Boten der in der Vereinung mit Frankreich stehenden XI5-^ an Zürich. Auf dem letzten Tage habe man mit Bedauern von den Gesandten von Zürich vernommen, bob man dort (in der Angelegenheit der bestraften Hauptleute) weder ein Schreiben noch eine Botschaft anhört werde. Ein solches Benehmen wäre aber verächtlich, würde keine gute Freundschaft und Nachbarschaft pflanzt' sei den Bünden zuwider und bisher nicht erhört worden. Man bitte daher dieses wohl zu bedenken, w' frage an, ob eine Botschaft wirklich ungehört abgewiesen würde. K.A.Basel: Abschiede 4S4Z—40.— K. A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. N' 2) 1544, 19. December, Baden. Die Zürcher Gesandten an ihre Obern. Die Anfrage, ob das Schreis der XI Orte an Zürich mit Vorwissen der Bote» von Zürich erfolgt oder wenigstens einem derselben ongs zeigt worden sei, müsse dahin beantwortet werden, daß ihnen hievon gar nichts mitgetheilt worden sei und p erst durch die Missive von Zürich Kcnntniß von der Sache erhalten haben. Ebenso sei es, wie man jetzt nehme, gegenüber den Boten von Bern gehalten worden, u. s. w. St. A. Zürich: Acte» Tagsatzmig' Z) 1544, 20. December. Zürich an die XI Orte. Das Schreiben der letzter» sei so scharf, als ob ^ eine größere Sache beträfe. Aus Freundschaft wolle man dasselbe nicht gleichförmig beantworten. ^ t bekannt, warum man zu Zürich das Rcislaufen verboten habe; man gedenke hierbei zu verbleiben. nun eine Botschaft eidgenössischer Orte nichts wider ihre Mandate betreffend die Mieten, Gaben, GeschO/" und Pensionen fremder Fürsten und nichts gegen die Verbote des Reislaufens anzubringen habe, so wer sie in Zürich wie bisher freundlich aufgenommen, im andern Falle aber könne man sie nicht anhören. möge dieses nicht verübeln. Sie alle zu Stadt und Land hätten sich eidlich verbunden, gegen benannte ungcn weder zu handeln noch etwas vorzubringen, weder zu rathcn noch zu reden, noch von wem in»»^ diesfalls eine Bitte anznhören, bei hoher Strafe. K. A. Basel: Abschiede 1040-40. — K. A. Freiburg: Badisch- Abschiede Bd. Zu «v. Die Instruction von Bern für den 25. Februar 1545 besagt: Betreffend Frau Bärbel Hüpschiw falls vom König auf das ab dem letzten Tage zu Baden erlassene Schreiben keine Antwort kommen soll ^ soll der Gesandte geineine Eidgenossen bitten, nochmals zu schreiben und Antwort zu verlangen. St. A. Bern: Jiisiructionsbuch v, k. tsb. Deceinber 1544. 445 Zu «Irl. Die Instruction von Freiburg für den Tag vom 25. Februar 1545, abgesehen davon, daß sie der Reclamation in Betreff des Dienstes in der Picardie (Artikel Ii) erwähnt, führt im Besondcrn aus: Den auf „nächstverschienener" Tagleistung von den Hauptleuten des Krieges in Piemont in Betreff ihres ausstehenden Soldes gethauen Anzug lasse man ruhen, da sie eine Botschaft zum König von Frankreich gesendet haben und man hoffe, daß ihnen mit guter Bezahlung begegnet werde. Kant. Bibl, Freiburo: Mrard Sammlung, Bd. IV. 205. MurglM, 1544, 23. December (Dienstag nach St. Thomas). Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Aschiede XX, S. 416. Boten von Bern und Schwyz haben im Namen der X Orte die Rechnungen der Klöster im Thurgan abzunehmen und den Haushalt derselben zu untersuchen. Da aber die Klöster Kreuzlingen, Rheinau, Fischingen, Jttingen und St. Katharinenthal bei Dießenhofen gemäß besiegelter Briefe durch die X Orte der Rechnungsablage enthoben worden sind und man nichts Anderes vernahm, als daß sich ihr Haushalt in Ordnung befinde, so ließ man es in Betreff dieser hierbei verbleiben. Im Uebrigen aber wurden iin Beisein des Landvogts folgende Rechnungen abgelegt und Nachstehendes verhandelt: t». Kalchrain. Einnahmen: Fasen 72 Malter 2'/- Viertel; Kernen 104 Mltr. 4'/2 Vrtl.; Haber 82 Mltr. 2 -/2 Vrtl.; Geld 461 Gld. 3 Schl. 4 D. 1 Haller; Wein 2 Fuder 26 Eimer 22 Maß. Ausgaben: Fasen 71 Mltr. 6 Vrtl.; Kernen 80 Mltr. b'/2 Vrtl.; Haber 73 Mltr. 10 Vrtl.; Geld 221 Gl. 9 Schl. 5 D., mit den 34 Gulden, die von der Priorin am Pfarrhaus zu Hadern (Herdern?) verbaut worden sind; Wein 2 Fuder 4 Eimer. I». Dänikon. 1. Nachdem der Vogt Rechnung gegeben, hat man gemäß Weisung der Eidgenossen ihn beauftragt, solche von Punkt zu Punkt abzuschreiben und auf dem nächsten Tag vorzulegen und selbst dabei zu erscheinen und zu erwarten, was diesfalls weiter beschlossen werde. Es wird daher jetzt keine Rechnung in den Abschied genommen. 2. Abgeordnete der Gemeinde Aadorf, Ettenhausen und Gundelshausen für sich und Andere, die in und auf des Gotteshauses Höfen, Gütern und Gerichten sitzen, tragen vor, wie sie in diesem und auch in den letzten drei oder vier Jahren wegen Hagel und Ungewitter wenig Korn und Haber erhalten haben, weßhalb bereits der Landvogt für sie auf den letzten Tag nach Baden geschrieben habe. Sie bitten, mit dem diesjährigen und dem verfallenen alten Zins ihnen bis nach der nächsten Ernte Geduld zu haben, dann wollen sie zinsen, was sie können. Da man ihre Klage leider begründet fand, so wurde dem Vogt befohlen, gegenüber den armen Leuten mit dem Bezug der Zinsen bis zum nächsten Tage der Eidgenossen stille zu stehen, v. Nicht minder beklagt sich der Herr von Fischingen über den Schaden, den er und seine Zinsleute durch Hagel und Ungewitter empfangen haben. Auf dem frühern Tage zu Baden habe er selbst eingefragt, ob er für Bestreitung der Bedürfnisse und des Almosens Geld aufnehmen, oder was er thun solle. Da er noch keine Antwort erhalten habe, so bitte er um Rath, ob er eine Summe ans Zins nehmen oder einen Hof verkaufen oder einige Höfe verehrschatzen solle. Die Boten, weil ohne Vollmacht, nehmen das in den Abschied, um auf dem nächsten Tag deßhalb Antwort zu geben. «R. Tobel. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 479 Mltr. 2 Mt. 2 Viertel; Kernen 1259 Mt. 9'/-, Jmmi; Haber 414 Mltr. 1 Vrtl. 2 -/2 Jmmi; Gerste 3 Mltr. 2 Mt. 2 Vrtl. 7-/2 Jmmi; Roggen 1 Mltr. 3 Mt. 2 Vrtl. 2-/2 Jmmi; Geld 3128 Gld. 4 Schl. 11-/- D.; Wein 50 Fuder 4 Saum. Ausgaben „samt der restanz und dem, das im kästen gelegen uf Johannis Baptist nechst vermkt, 446 December 1644. dahin dise rechnung gestellt, weliches alles in disem usgäben ouch verrechnet ist": Fasen 477 Mltr. 2 Mt- 1 Vrtl. 4t/2 Jmmi; Kernen 1257 Mt. 3 Vrtl. ll'/s Jmmi; Haber 412 Mltr. 1 Mt. 6 Jmmi; Gerste 3 Mltr. 2 Mt. 2 Vrtl. 7«/s Jmmi; Roggen 1 Mltr. 3 Mt. 2 Vrtl. 2'/s Jmmi; Geld 3050 Gld. 3 Schl. 8 D.; Wein 39 Fuder 3 Eimer 19 Mast. Was die Einnahmen an Fäsen, Kernen, Haber und Gerste die Ausgaben übersteigen, ist Schweinung, ebenso beim Wein mit Inbegriff dessen, was dieses Jahr im Haus verbraucht worden ist. „Aber vermög diser rechnung und nach anzeigen vorgemälts usgäbens ist uf vor- benemten St. Johannstag Herr commenthurs insatz uf den lüten und bar im lasten gewesen, nämlich im lasten auch im kär und bar": Fäsen 55 Mltr.; Haber 39 Mltr. 1 Mt.; Geld 78 Gld. 1 Schl. 3^/2 D-! Wein 29 Fuder 1'/2 Saum; „und rcstanz uf den lüten": Fäsen 24 Mltr. 3 Mt. 44/2 Jmmi; Kernen 325 Mt- 3 Vrtl. 4^/2 Jmmi; Haber 102 Mltr. 2 Mt. 2 Vrtl. 2 Jmmi; Gerste 1 Mt. 2 Vrtl. 2'/2Jmmi; Roggen 2 Vrtl. Unter den Ausgaben sind auch verrechnet 495 Gl. 13 Schl. 2 D., welche der Commenthur an die Schulden des frühern, Herrn Johann Diepold Gissen bezahlt, und 100 Gulden, die er für einen Torkel zu des Hauses Neben in Weinfelden bezahlt und (theils?) um Zins angelegt habe. v. Münsterlittgen. 1. Rechnung des Vogts Marlin Dresch. Einnahmen: Fäsen 233 Mltr. 3 Mt. 3 Vrtl. 2 Vrlg.; Kernen 1063 M- '/ü Vrlg. 2 Mästli; Roggen und Weizen 25 Mt. 3 Vrtl.; Haber 350 Mltr. 3 Mt. 3 Vrtl. 2'/« Vrlg-! Nüsse 71 Mt. 3 Vrtl. V-- Vrlg. 4 Mästli; Gerste 15 Alt. 3 Vrtl. 2 Vrlg.; Bohnen 13 Mt. 1 Vrtl. 2 Vrlg. 4 Mästli; Erbsen 7 Mt. 3 Vrtl.; Geld 2724 Pfd. 18 Schl. 10'/2D.; Wein 43 Fuder 19 Eimer 12>/2 Quart. Ausgaben: Fäsen 215 Mltr. 3 Mt. 2^2 Vrtl.; Kernen 487 Mt. 3 Vrtl.; Haber 182 Mltr- 1 Mt.; Weizen 7 Mt. 3 Vrtl.; Roggen 5 Mt.; Gerste 15 Mt. 3 Vrtl. 2 Vrlg.; Nüsse 25 Mt. 1 -/2 Vrtl.; Erbsen 7 Mt. 3 Vrtl.; Bohnen 2 Vrtl.; Geld 2178 Pfd. 5 Schl. 10 D., mehr 10 Pfd. „sinen maitlinen geordnet"; Wein 36 Fuder 18 Eimer 10 Quart. Unter den Ausgaben sind 140 Pfd. 5 Schl. begriffen, die der Vogt dieses Jahr dem Gotteshaus vorgeschlagen und angelegt hat. 2. Der Vogt berichtet, er habe ein kleines Plätzchen Wieswachs, das dem Gotteshaus nichts ertrage, um ll/2 Viertel Kernen Bodenzins verliehen, wofür das Gotteshaus gut versichert sei. Anderseits verlange Einer zu Ermatingen l'/s Viertel Kernen Bodenzins abzulösen. Da am gleichen Orte schon mehr Bodenzins abgelöst worden sei und nur nach der genannte erübrige, so bitte der Vogt mit dem Schuldner, diese Ablösung zu gestatten, zumal solcher Ärt dem Gotteshaus der Kernenzins nicht vermindert werde. Die Boten wollen dieses an die Obern bringen- 3. Der Vogt eröffnet ferner, es sei ihm bewilligt worden, von den armen Leuten für einen Mütt Kernen 5 dicke Pfenninge zu nehmen und zu verrechnen. Er habe nun bei Einigen den Kernen in dieser Weise, bel Andern aber um 6 oder 7 dicke Pfenninge berechnet. Er bitte nun für den solcher Art bezogenen Kernen den Mütt durchweg um 2 Gulden verrechnen zu können, zumal er auch oft den armen Leuten etwas Um gerades, einen Wierling, ein halbes oder ganzes Viertel nachgelassen habe. Auf Gefallen der Eidgenosse» wird ihm dieses bewilligt. 4. Er macht ferner bemerkbar, der Decan zu Kreuzlingen berechne den Kerne» des diesjährigen Zinses für 38 Batzen und Hans Vogel für den Domherrn zu 40 Batzen; er habe den M»^ aber nur zu 36 Batzen berechnet, in Betracht der Armut, Theurung und weil die Gotteshäuser die Arme» berücksichtigen sollen. 5. Der Vogt macht aufmerksam, dast das Gotteshaus nicht angehalten werden mäch»', Wein nach Dänikon abzugebeil, denn der Ertrag für das Gotteshaus sei so gering gewesen, daß er Wein gekauft habe, und was an den Lenten ausstehe, bringe man bei dieser klemmen Zeit nicht ein. 6. Christoph Mörikofer ist dem Gotteshaus bedeutend Kernen schuldig gewesen. Der Vogt berichtet, aus genauem Untersuch ergebe sich, dast ihm 11 Mütt, die er nun unter den Ausgaben verrechnet habe, zu viel gefordert worden Deccmber 1544, 447 seien. Er bitte, dieses genehm zu halten und dem Mörikofer auch jene 20 Pfund Pfenning, die er dem Gotteshaus uoch schuldig sei, gütlich zu erlassen. Für dasselbe verwendet sich Mörikofer selbst, zumal er nach dem Tode seiner Schwester die Verwaltung übernommen, an dem üblen Haushalte nicht Schuld gewesen, da er Manches ersetzt habe, das nicht er, sondern jene verthan habe. Die Boten setzen dieses ihren Obern anHeim. Endlich berichtet der Vogt, er habe ein Fuder Wein „verert" und macht hierüber auf Befragen folgende Angabe. Am Tage, als er zu Baden als Vogt für Münsterlingen angenommen worden sei, habe er daselbst einigen Voten der Eidgenossen für die seiner wegen gehabte Mühe und Kosten 36 Kronen gegeben, mit der ^itte, ihm solches an der Rechnung „nit uszestellen, damit er bishar nit vergebens gedient haben müßt". Dem Boten von Bern habe er nur Tuch zu einem Paar Hosen gegeben; der habe es lange nicht annehmen wollen, bis er ihn gebeten, es von ihm, als ein Eidgenosse von dem andern abzunehmen, er gebe es aus dein Scinigcn. Ebenso habe er lange nachher ans dem Seiingen dem Boten von Zürich, der ihm auch sonst unentgeltlich Dienste erwiesen, Tuch zu einem Paar Hosen gegeben. Die Boten verweigern, das benannte Fuder Wein unter den Ausgaben verrechnen zu lassen und wollen die Sache vor die Eidgenossen bringen. Dessen widersetzt sich der Vogt, eher wolle er sein ausgegebenes Geld verlieren, damit den betreffenden Boten diesfalls nichts vorgehalten werde. Die Boten willigen endlich in die Verrechnung, doch nehmen sie die Sache w den Abschied, um sie ihren Obrigkeiten von Bern und Schwyz zu hinterbringen, damit diese, falls die Sache ihnen mißfiele, sie bei den übrigen Eidgenossen in einer Weise anziehen möchten, daß der Vogt dabei uicht in Unwillen komme, t. Feld dach. 1. Gleiche Verfügung betreffend Abschrift der Rechnung und Vorlage derselben auf dem nächsten Tag wie bei Dänikon; doch wird bemerkt, daß der Vogt für den Bau einer Scheune zn Hemmenhofen, die man besichtigt hat, 105 Pfund verrechnet habe. 2. Das Pfaarhaus in Hemmenhofen ist so banlos, daß niemand sicher darin wohnen kann. Da nun die Pfarrei und der Kirchensatz dem Gotteshaus zusteht, so nehmen die Boten dieses in den Abschied, um auf dem nächsten Tag dem Vogt bezügliche Melsungen zn geben. 3. Leute ans der Höri jenseits des Sees, auf des Gotteshauses Hof und Gut gesessen, Eagen vor, ihre Behausung sei ihnen abgebrannt und sie haben mit großen Kosten anderwärtig bauen müssen, ^ seien daher einige Zinsen au Kernen, Haber und Anderem zurückgeblieben („ufgeschlagen" worden); die verstorbene Aebtissin habe ihnen diesfalls einen Nachlaß versprochen; sie bitten nun, ihnen hierin Gnade zn ^weisen. Nachdem die Boten berichtet worden, daß jener Brand entstanden, weil die Betreffenden ungehorsam gewesen und sich in den Bauernkrieg eingelassen haben, und da ferner kein Lehenhcrr dem auf Erblehen sitzenden Lehenmann etwas zn bauen pslichtig ist, so haben sie das in den Abschied genommen. 4. Dasselbe wird verfügt mit Bezug auf ein Gütchen, das Einer anstatt eines Schupflehens um gebührenden Zins Äs Erblehen empfangen möchte. 5. Ab einem Tag zn Baden ist den Boten aufgetragen worden, den Bischof und das Domcapitel von Constanz zn ersuchen, dem Zunftmeister Hntli oder dessen Söhnen den ^lnhof, den der frühere Bischof, Graf Hans von Lupfen, ihnen entzogen hat, gemäß eines den Boten vorgelegten besiegelten Abschieds wieder in Gnaden zn verleihen. Der Bischof, nach persönlicher Verhandlung wit ihm, erklärte, bei seiner früher vor den Eidgenossen zu Tagen abgegebenen Antwort zn verbleiben. Wegen ^s Dranges der Geschäfte und mit Zustimmung des Zunftmeister Hütli haben dann die Boten den Senior Und das Domcapitel schriftlich um ebendasselbe ersucht. Ihre Antwort wird dem Landvogt und von diesem dem nächsten Tag übermittelt werden. K. Katharinenthal zu Dicßenhofen. Einige Hinterfüßen zn Vasadingen behaupten den Hof, den sie besitzen, als Erblehen zn besitzen; diesem widersprechen Priorin und Konvent, weil sie diesfalls keinen Revers haben, wie dieses bei andern Höfen der Fall sei, und ihnen kein 448 December 1544. Ehrschatz gegeben worden sei, was doch der Branch bei Erblehen erfordere. Die Gegenpartei Hinmieder behauptet, daß sie den Hof vierzig oder wehr Jahre besessen und dafür den Erbfall entrichtet („taalt"?) habe, Alles in der Meinung, daß er ein Erblehen sei. Das Kloster bcglaubt, daß hiefür keine Kundschaften zu finden seien, als etwa ein Bauer, der einen Hof zu Schupflehen habe, oder in der Verwandtschaft begriffen sei oder sonst einen Vortheil („prüesch?") dabei habe. Die Boten nehmen das auf Heimbringen an ihre Herren, zumal dem Gotteshaus noch ferner solche Späne ankommen möchten. Zu v 7. Dieser Artikel ist mit verschiedener Schrift auf einem abgesonderten, auch mit Bezug auf das Format verschiedenen Stück Papier verfaßt dem Bcrner Abschiede beigefügt. 20«. Alfdorf. 1544, 28. December (Wolfmonat). Verhandlung zwischen Gesandten von Lucern und dem Landrath von Uri. Wir sind auf die Mittheilung folgender Missive angewiesen: 1545, 7. Januar (Mittwoch vor Hilarü). Lucern an Uri. Auf den Wunsch, durch eine Rathsbotschaft mit einem vollkommenen Landrath von Uri mündlich zu verhandeln, sei von Uri der 28. Wolfmonat hiefür angeordnet worden, wodann von Lucern Moritz von Mettenwyl, Spitalherr, und Wendel Sonnenberg, Venner der mindern Stadt als Gesandte abgeordnet worden seien. Die Angelegenheit betraf: 1. Die Neuerung, deren sich die von Uri gegen denen von Lucern bedienen, „nämlich den zoll von den Hispaniern und Italienern, so us kais. M. läger hiedurch gefaren den zoll in unser schiffnng üwerem zoller inzuziechen befolen." Dessen beschweren sich die von Lucern höchlich; solches sei früher nicht Ucbung gewesen und erzeige wenig Freundschaft von Seite derer, von denen der Zoll bezogen werde, weßhalb man sich früher durch Briefe und zuletzt durch benannte Boten dafür verwendet habe, daß solches abgestellt und das frühere Her- kommen beobachtet werden möge. Da nun die von Uri geantwortet haben, es dauere dieses nur so lange, als des Kaisers Kriegsvolk „hiedurch" fahre, was nun zu Ende gehe, so wolle man die Sache ruhen lassen, obwohl man sich einer andern Antwort versehen hätte. 2. Uri habe sich beklagt, die Angehörigen derer von Lucern seien den Fremden behülflich gewesen, „inen uf ire ross fürdrung gethan", wodurch der Zoll derer von Uri „entfürt" werde. Auch sei der Zoller von Uri „gespetzlet" und geheißen worden, das Thor zu schließen, wobei ihm hinterruks gedroht worden sei, ihn zu schlagen, mit andern Ungeschicklichkeiten. Die Obern von Lucern wissen hievon nichts und bedauern es, wenn es vorgekommen sei. Sie bitten, ihnen die Schuldigen schriftlich anzuzeigen, wodann man mit ihnen reden werde, daß künftig solches unterbleibe und man sehe, daß denen von Lucern hiemit kein Gefallen gethan worden sei. 3. Die von Uri hätten sich beklagt, ihre Schiffleute werden in Lucern nicht so gehalten, wie diejenigen von Lucern bisher in Uri gehalten worden seien. Dem hieraus entstandenen Unwillen abzuhelfen mögen die von Uri ihre Botschaft abordnen, mit Gewalt in Betreff der Schiffleutc Artikel zu stellen; die von Luccrn wollen ebenfalls Abgeordnete bestimmen- Die aufgesetzten Artikel sollen dann beiderseits vor höhere Gewalt gebracht und nach erfolgter Genehmigung verschrieben und gehalten werden. Für diese Missive liegen vier Conccptc im St. A. Lucern; wir benutzten das am meisten corrcctc, auch mit der Adresse versehene; ein zweites hat das Datum vom 4. Januar (Montag vor Trium Regum); sind undatirt. Januar 1S45. 207. Wrunnen. 7545, 7. Januar. LaiideSlirchi» Schwuz: AbWedc. Tag der III Orte. ^ V ^ r-s ». Dem Schreiber Hofer (zu Belleuz) ist aufgetragen worden, dem Vermögen der Tochter des ^herry- »ella, welche man ertränken ließ, nachzufragen und dasfelbe zu Händen der III Orte zu beziehen. Aus dieses berichtete der Commissar, er glaube, nach Tilgung der Schulden werden etwa 100 Kronen übrig bleibe»; wenn jemand diesen Ueberrest zu Händen der Kinder verlangen sollte, so sei zu bemerken, daß das Kind todt eine allfällige Begünstigung wurde wahrscheiiilich eher deii Tröleru als jenen, für welche dieselbe angeblich beansprucht würde, zu gut kommen. Anderseits erscheint Schwan Anton Ghiringhelli und eröffnet, e» sei Bernhardiii Margen) „Gwalthaber" über das betreffende Gut gewesen; der habe bewilligt, cm Stuck Acker in verkaufen; was hieraus mehr erlöst würde, als ihm gehöre, wolle er „inen" schenken; das Kind sei nun am Leben und er bitte, den betreffenden Ueberrest, der etwa 20 Kronen betrage, diesem Kinde zu belassen. Bei diesem Widerspruche hat man dem Commissar geschrieben, sich noch näher über die Angelegenheit zu erkundigen und auf nächsten Tag zu berichten. Der Commissar hat ferner gemeldet, sein Schreiber habe de». Schwan Anton Ghiringhelli einen an die III Orte bestimmten Brief aufgegeben. Diesen habe Ghiruighell. geöffnet und einigen Personen zu lesen gegeben, worauf der Schreiber ihn wieder zu Händen genommen und beim Commissar niedergelegt habe. Der Commissar verlange nun Weisung über sein Verhalten. Schwan Anton, hierüber angefragt, verneint, den Brief geöffnet zu haben; derselbe sei ihm durch einen von Thurasco überbracht und von ihn. nebst andern Briefen auf den Tisch gelegt worden; da sei Nicola Tesches; anwesend gewesen, der habe das Siegel erkannt und geglaubt, der Brief sei von seinem Bruder wider ihn geschrieben worden; dieser habe den Brief genommen und sich damit entfernt; was er mit dem Brief gemacht habe, wisse Schwan Anton nicht. Tesches; habe den Brief wieder gebracht und ihn zu andern Briefen in den Sack geschoben. Auf das sei der Schreiber gekommen und habe den Brief zurückverlangt und erhalten. Mau schreibt nun dem Commissar, er solle die Sache genau untersuchen und auf nächsten ^rag beuchtur ,r.iest. Tag ist angesetzt worden wegen der Klage der Edclleute von Luggarus, welche behaupten, durch die von Belleuz an ihren Fischenzen beschädigt worden zu sein, und Bestrafimg dieses Frevels und Abtragung von Kosten und Schaden verlangen. Auf diese Klage läßt Schwan Anton Ghiringhelli weitläufig antworte.., ste haben die Fische nicht gestohlen, sondern mit Erlaubniß des Fischers genommen; die „HürdtJ welche ste "erbrannt haben, hätten ihm gehört; er habe sie ihnen geliehen gehabt und ste dieselben >hm nicht wieder geben wollen. Nachdem man die Parteien lange augehört und dann die Instructionen eröffnet hatte und ber Bote von Unterwalden nur beauftragt war, den Handel ivieder heimzubringen, hat man denselben verschoben, denen von Luggarus die Antwort der Vellenzer zugeschrieben und ihnen aufgetragen, auf den nächsten Tag, ncimlich Mittwoch nach Lichtmeß (4. Februar) wiederum zu Brunnen zu erscheinen und Kundschaften W bringen. Würde aber der Appellazen halb Recht angerufen, so soll der Tag zu Schwpz gehalten werden. Alan hat auch dem Vogt geschrieben, daß sie in Betreff der Appellazen rechtzeitig berichten. «I. Es kommt der Handel, den Commissar Steiner mit Peternell Notzo „gebracht" hat, zur Sprache. Da der Verklagte ein Mörder, Todtschläger und Räuber ist und Drohungen über Vogt Bäldi und Andere ausgestoßen hat, 57 450 Januar 1545. und der Commissar in diesem Falle nicht gehandelt hat, wie ihm befohlen worden war; da er ferner mit de» Portugalesen auch etwas gehandelt hat, das man ihm „gütlich durchgestrichen" und sich jetzt wieder so benommen hat, daß es die beiden Orte (Uri und Nidwalden) hoch aufgenommen haben und meinen, daß man sie hienut verachte, so wollen diese Orte den benannten Commissar nicht mehr, und verlangen, daß die von SchwYZ („min Herren") ihn entfernen und einen andern hineinsetzen, der thue, was ihm befohlen wird. v. Thenino Deklar ist wegen einiger criminalischer Artikel vom Vogt ziemlich bestraft worden. Nach Verhör seiner Handlnug nnd der aufgenommenen Kundschaft hat man ihm geschrieben, er soll auf den: nächsten Tag erscheinen nm Antwort zu geben; wenn er etwas Gerechtigkeit habe, soll er solche mitbringen. Anch den: Vogt wird geschrieben, wenn er (weitere) Kundschaft finde, soll er sie anherschicken, l. Die „zwei) Ort" wollen die von Napperswyl bei der Antwort, die sie ii: Betreff des Zolls gegeben haben, bleiben lassen. K. Der Bischt von Como hat für die Priesterschaft Statuten aufgesetzt und dem Erzpriester zu Bellenz befohlen, die Priester anzuhalten, denselben nachzukommen und begehrt, daß die Orte ihn hiebet unterstützen. „Hat man jetzuwi gütlich lassen in sim wert blibeu." I». „Von wegen deß, dem das sin zu Luggarns verboten und er 200 krönen gleit", l. „Von wegen des entlipten, den ein holz erschlagen, gemalt". 20». Alidors (Ari). 1545, 16. Januar (Freitag vor Antoni). LandcSarchiv Schmilz: Abschiede. Tag der III Orte. Gesandte: Schwyz. (Gregor) Furrer, Vogt. (Andere unbekannt.) Ab dem jüngst gehaltenen Tage zu Uri hat man dein Commissar zn Bellenz geschrieben, er satte Kundschaften aufnehmen, wie der an Baptista Maculan von Jsone begangene Todtschlag verübt morden sei- Er hat nui: einige Kundschaften herausgeschickt, welche uebst der Fürschrift der Stadt Bellenz jedem Ort mit- getheilt worden sind, und daneben mündlich berichtet, daß „sy" miteinander verwandt seien. Da die späte: vernommenen Zeugen den frühern sehr widersprechen, so wird der Handel heimgebracht. ?». Der Kauf »>» die Allmend zu Prionzo („Prenutz"), den die Boten auf Bartholom« (24. August) gestattet haben, wird noch Anhörung des langen Berichts des Commissars und des Briefs als kraftlos erkennt. <. Peter Marter (Martpr?) Ghiringhelli berichtet, der Kaiser habe den Hauptmann Baptista de Jnsula „der ingebung der drei pleffen" (Pleven) wiederum entsetzt nnd sie den: Markgraf von Marignano („Maregnan"), dein früher» Herrn zu Musso, übergebeil, dabei aber sei die Stadt Lecco allsgeschlossen worden; vielleicht, daß die Ober» von Bellcnz diesfalls ein Einsehen thun wollen. «I. Schon wiederholt ist heimgebracht worden, ivie die Bürger zu Bcllenz auf Bartholom« den Eid zu leisten verweigerten und behaupteten, derselbe sei nicht nach altei» Brauch aufgestellt, weßhalb früher abgeredet wurde, man wolle untersuchen, wie nach Brauch und Uebu»g der Eid geschworen worden sei. Da man aber keinen Auftrag hat, einen Eid aufzustellen, so wird die Sache heimgebracht, um auf dem wichsten Tag mit Vollmacht zu erscheinen. Dabei soll man sich in jedem Ort bee denjenigen Leuten, die es wissen können, erkundigen, ivie die Sache früher gepflogen worden sei. «?« ^ erscheint Kaspar Steiner, Commissar zu Bellenz, und eröffnet, man werde sich erinnern, wie der Handel betreffend Peter Marter Ghiringhelli den Anfang genommen, wie der Commissar die Obern diesfalls berichtet, Januar 1545. 451 4)res Raths gepflogen habe und beauftragt worden sei, die Sache zu untersuchen und Kundschaften einzu- veruehmeu. Das habe er gethau, die Zeugenaussagen den Obern zugestellt und dann den Peter Marter über die gegen ihn waltende Klage verhört. Derselbe habe sich folgender Art verantwortet: Als die Frau Hieroupma de Burgo von ihm schwanger gewesen und gleichzeitig die Zurückkauft ihres Mannes erwartete, habe sie ihn angegangen, er möge ihr irgendwie beholfen sein, daß sie der Schwangerschaft („purt") entladen werde; denn wenn ihr Mann sie so finde, werde er sie erstechen; am Comersee sei ein Doctor, der einer ^ase von ihr, die im siebenten Monate schwanger war, etwas eingegeben habe, worauf die Frucht gesund "wl ihr gebracht worden und zu des Priesters Händen gekommeil sei; zu diesem soll er ebenfalls schickeil, ^»st werde sie ins Wasser springeil und ihm und ihr Schande bereiten. Ein Vertrauter, dem er die Sache entdeckt, habe ihm gerathell, der Frau den Willen zu erfüllen, damit sie nichts Anderes vornehme. Er sei hnnil zu dem betreffendeil Doctor gegangen, habe ihm die Sache entdeckt, wie er nicht Willens sei, etwas der Frucht Schädliches anzuwenden, sondern die Frau zu beschwichtigeil, und habe derselben dann endlich ein Wasser beigebracht, das ohne üble Folgen war, indem die Frau der Frucht genesen, welche noch gesund sei. Auf ^ese Antwort habe der Commissar den Beklagteil nach langem Proceß in bester Meinung liberirt. Sollte ^ hierill gefehlt haben, so bitte er, ihm diesfalls keine üble Absicht zuschreiben zu wolleil. Heimzubringen. Der Commissar zeigt ferner an, Octavian de Burgo habe seine Frau zu Mailand in eine Kirche berufen und sei in sie gedrungen, daß sie wider Peter Marter Zeugniß gebe; wenn sie dieses so thue, wie er es ihr vorschreibe, wolle er ihr Alles verzeihen und sie wieder zu ihm nehmen. Die Frau habe geantwortet, sie habe das betreffende Getränk einzunehmeil verlangt. Nicht minder sei das Geschlecht der Burgo zu ihm, dem ^oilnnissar, gekommen und habe ihm bis auf 1VV0 Kronen geboten, wenn er den Peter Marter vom Lebeil Kun Tod bringe. Endlich bedünke ihn, daß der in Betreff des Friedens geleistete Eid schlecht gehalten werde, wie Alles das die Boteil des Weitern anzuzeigen wissen. K'. Mail gedenke, was der Conlinissar eröffnet hat 'u Betreff der Käufe, die außerhalb der Grafschaft von Leuten, welche dieselbe verlassen, geschlosseil werden, und durch welche die Grafschaft beschwert wird. Beim Abschied liegen: 1. datumlose Formulare für den Eid der Bellenzcr; 2. eine Verantwortung des Commissar Steiner vor dein Rathe zu Schwyz betreffend Peter Marter. Die Frau de Burgo heißt hier Antonia. Der Name des Schwyzer Gesandten als Adressat a tsr-Zo des Schwyzer Abschieds. 209. Schaffhausen. 1545, 25. Januar. Boten von Bern, Lucern, Uri und Glarus versuchen den Anstand zwischen Zürich und Schaffhausen zu vergleichen, jedoch ohne Erfolg. Der Tag und sein Resultat ergicbt sich aus den Abschieden vom 14. Dccembcr 1544 <1, vom 25. Februar 1545 1 lind folgender Stelle aus der Instruction von Bern für den letzter» Tag. Dieselbe besagt: In Betreff des Spans zwischen Zürich und Schaffhausen, um des willen Boten von vier Orten in Schaffhauscn gewesen sind, habe man von dein betreffenden Gesandten von Bern vernommen, daß nichts erzweckt, sondern der Gegenstand in Gemäßheit des letzten Abschiedes wieder nach Baden gewiesen worden sei. Da die von 452 Februar 1545. Schaffhausen Grund und Boden nicht beanspruchen, sondern denselben als Eigenthum derer von Zürich anerkennen, so hätte man gern gesehen, wenn sie den Ausspruch der vier Schiedboten angenommen hätten. Da das nicht geschehen sei, so habe der Bote Gewalt, mit den andern Gesandten auf freundliche Beilegung des Anstandes hinzuwirken, so daß jeder zu seinem Recht gelangen möge. St. A, B-nn Jnstructwsbuch o, eis». 210. Schwyz. 1545, 3. Februar. LattdeSarcliiv Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte. t». Dieser Tag ist angesetzt worden wegen der Mißhelle und der Klagen zwischen denen von Codebnrgo (alias de Bnrgo) und den Ghiringhelli in Betreff der Schmach, welche Peter Marler (Ghiringhelli) dein Thibigen (alias Octavian) de Codebnrgo zugefügt hat. Beide Parteien werden gegenseitig verhört. Die von Codebnrgo verlangen insbesondere, es möge der ihnen angelegte Friede aufgehoben werden; ihr Gegner ß» nicht würdig, daß derselbe an ihm°gehalten werde; er habe drei Mal friedegebrochen, zwei Mal sei er Meineid«! geworden, das Instrument, dem nachzukommen sie gegenseitig geschworen, habe er nicht gehalten, der Fr»»- die er geschwängert, habe er die Frucht vermittelst Getränken umbringen wollen, wobei überhin zu betrachte» sei, daß er der Frau oder diese ihm ein Kind ans der Taufe gehoben habe (geistliche Verwandtschaft); endlich habe er auch mit einer andern Frau zu thnn gehabt, so daß ihr Mann sie erstochen habe. Ans diese» Gründen soll der Eid und Friede aufgehoben werden; alle angebrachten Klagen wollen sie beweisen und daß»' mit Leib und Gut haften. Auf dieses hat man einhellig die Liberaz, welche der Commissar dem Peter gewährte, aufgehoben, weil der Commissar nicht gemäß Befehl, sondern nach eigenem Willen gehandelt hat. Dieses, sowie die erhobenen Klagen hat man dem Peter Marter zugeschrieben und ihm befohlen, ans einem später» Tag persönlich im Recht zu erscheinen, sich über alle Klagen zu verantworten und seine Vertheidigungsmitt^ mitzubringe». Der Gegenpartei wurde auferlegt, über ihre Klagen Kundschaften einzunehmen und ihre Beweis' mittel auf den nächsten Tag mitzubringen Den Vögten von Bollenz und Nivier wurde geschrieben, behufs der Kuudschafteiunahme Tag anzusetzen und hiebet zu Bellenz im Namen der III Orte anwesend zu sein; glaube» sie, daß der eiue oder andere Zeuge verdächtig oder parteiisch sei, so sollen sie hierüber berichten. Da Cainiii» lind Thibcry de Burgo Tröstung dafür angeboten haben, daß Peter Marter in Betreff der Fehde »»d Feindschaft Sicherheit habe, damit er sich nicht beklagen könne, daß er wegen Leibs- und Lebensgefahr nicht herauskommen dürfe, so hat man sie mit Leib und Gut in Tröstung genommen, an Peter Marter den Friede» zu halten, damit er sicher den Tag besuchen könne. Da der Commissar öffentlich angegeben, Peter Marths Gegenpartei habe ihm bis 1000 Kronen geboten, wenn er jenen vom Leben zum Tod richten lasse, aber »i^ gesagt hat, wer dieses gethan habe, so soll ihm geschrieben werden, daß er den Betreffenden nenne, da»»l auch gegen diesen das Erforderliche vorgenommen werden kann. Der betreffende Tag wird angesetzt a»s Sonntag Oculi, das ist der 8. März, zu Schwyz an der Herberg zu sein. ß». Es erscheinen diejenige» Boten der III Orte, welche ans Bartholom» auf der Appellaz zu Bellenz waren, und eröffnen in Betreffs Allmend, welche die zu Molo oder Preonzo („Prunz") verkauft haben. Folgendes: Als die Angelegenheit vor sie gelangte, haben sie von derselben keine Kenntniß gehabt und nichts damit zu thnn haben wollen, »»^ langem „Anfechtelt" aber dein Commissar bewilligt, er möge die Sache besichtigen. Nachdem dieser solches Februar 1545. 453 «etha», Hab- -r berichtet, » ...achte wenig „pliren- und werde ni-n.anddarw.der reden, und habe salcher An sie beredet, das, Ii- sich I- weit eingelassen. wenn Ii- dazu er.nächtigt i-i-n l.s.e g-walt hatte... > mid niemand etwas dagegen habe, laß,.. Ii. .S geschehen. .«.»» nicht, s- wallten sr- .nchtS dmm. M chnn haben, Hernach an d-r „Mlssch- haben d.r Eammissar und d-r Schreiber -.»-.. hiernbe, errichteten Br.es »argelegt, Als di- Baten diesen HSrtktt, wallten si- nicht dann begriffen srln »nd siagten, wer ....selben besiegelt habe, D-r Eann.nffar gestund, dah kr dieses g.than Hab-, «s dann d e Baten d.n Br.es u.ch ll-It.» tass.n, Hai- d-r FiS-al gesagt, °b -r d°m. snr nichts j°«,-lGel° Hab- geben "»».«»> hätten dann alle Baten widersprachen und bemerkt, daß sie hierum lein inet '.zagen .an... -lanien n.tn, nichts Unrechtes „.hat. haben, Di. Sache wird in de» Abschied i der «NN. errichtete Bri-s sal, wie schan z» Urt v-rabschi-d-t Warden ist, abg-Ihan sein ; da» Seid, das dt-ss-lb, den -.mm Senten aba-nannne» wurde, 1°». nach den, Bedanken der Baten, jenen «.der «eben werdm, -.Der Statthalter »an Niaier beklagt sich Namens d-r Gemeinde daselbst, das. die leichten Ladungen <„S°n.» > »an «ansniannS-M-r» °--b-i»°snhr. nnd daaan kein Snstgeld entrichte, werde; das Schwer, überlasse man chiwn it. sichren, wabei dann NM. d.n „icher-nb-n" kein Lahn geg.bei. werde, S.e »erlangen, daß N..N st. »-ichte- mrd Schweres gleich den. Theilgn, sichren lasse ade, das. di, leichten Sä.tin- ...ich ,n die Ens. ge.han werd n. damit si. das Sustgeld b.».h... käin.en; wiirde.sei». U-be-last k-imnen. 1° .»allen Ire d.e Nachbarn »an nnten m.d ab... bernsen, dann, die Waare g-särd-r. werde. Man hat sich ...... erinnert, d.s. Ich -N ...her hi-rnb . »erhandel. nnd -in Vertrag errichtet Warden sei; diesen, sali jedes Ort n.chsrag... und .nsbesand-i- ffch i- was früher mit d.n Kansl-nten j.t ll-i abgeredet Warden .si; was daselbst heil gel I ». Warden ist, das sal. „durch inhin ... .heil gen.-, Wird dieser Vertrag l.d°s"> gesunden, l° >«° 's d°»° »leiben. Dabei sali ..». de» «-»sl.ut-n geredet werde«, das, che diesen, Vertrage nachla.nmen, >1. Der zaller i» Belm. .-igt an. wie ihn. ans B-rthal-.nä ° di-zsälligen Jn,.-nm-».e »nsjerhalb derselben entrichte», ES wird den, Cam.niff.r g-Ichr.°b-n, das, er salch.» ..ich. g- tat., D. d-r ,.!»is-r den. Herrn »an Rnssa die drei Pl-aen an. Camer ee .....der .«erg. ... w. de »an ».IIa ...... aber ein geschwinder «-« M P-«»' m.d ».»-..1° ' man ans Heimbringen abgeredet, di- Schlaffer mit Knechten ... »ersehen. Den. Camnnff.r >.»« -n Schlab- '..'ch.en .chrd geschrieben, sie saffen aussp-h... und gut. Wach, h-b.» »»d All- . was . ..... u°"° ch-mff eilsertig berichten, ». Di. Libera., welche im letzt... Samn.-r ... Brunn... -r.h-.lt wind, und über d.e sich die »an u-i beschweren. Hab... Schwpz und Un.erwalden „in. besten- ».rbleebei. l».u T.W ««» lw liehen an. das Dhar »eben de». Urnerschlah, w° das Geschtitz aus- und -.ng.snh-t wird, se. gebrachen. Man schreib, dem Ea.nmiffar, er sa» die Belle.«-« s-.nndlich angehen, dieses Thar... machen; wen» .- es durchaus »>cht wallen, ja sali d-r Eanunisl-r es ans d.n Zall.innahme« h-rff-ll.n lassen, k. ES w.rd i-.nerk d.e IN B-rthalamä dagewesen.» Baten haben „sä- ffch !-«- aus de... Zall » ^ >n den Abschied, um ans den. nächsten Tag Antwart jn geben, I. Der, welcher die „Fnrle.Ie ... Bellen. 454 Februar 1545. geliehen („empfangen") hat, beklagt sich, daß die Bauern, welche die Güter fuhren sollten, nur kommen, wen» es ihnen gelegen sei. Anderseits beklagen sich die Bauern, die Straßen seien nicht derart im Stand, daß ffe die Güter führen können. Es wird dem Commissar geschrieben, er solle Vorsorgen, daß die Bauern die Güter beförderlich führen; wären die Straßen schlecht, so soll er mit denen, welche diese unterhalten müssen, unterhandeln, daß sie dieselben verbessern. 2t 1. St. Kalten. 1545, 9. Februar. Stadtarchiv St. Galleu: NathSbuch 1541—1553, Hintere Seite voruv S. 3. Seckelmeister Ambros Eigen und Zunftmeister Niklaus Schwanberg werden vom Rath zu St. Gallen zum Abt daselbst hinaufgeschickt, um ihm zu eröffnen, wie seine Amtsleute des Zunftmeister Melchior Girtanners Knaben im Hof gefangen und „villicht" auf die „Pfallenz" geführt haben; der Abt möge seine Leute anweisen, künftig solches zu unterlassen; würde jemand etwas (Ungebührliches) thun, so möge man dieses anzeigen; der Rath werde die Betreffenden dermaßen strafen, daß man sehe, daß er kein Gefallen an ihre» Fehlern habe. Gegenüber den Abgeordneten beklagt sich der Abt, es werde der wylische Vertrag nicht beobachtet, der vorschreibe, daß man den Abt in seinein Zirk ruhig lasse. Ueberhin irre man ihn an seinem Gottesdienst und an den Ceremonien, mit andern Beschwerden, namentlich auch mit den Worten, die Abg^ ordneten sollen ihren Herren anzeigen, sie mögen „die nasen bas" über die Sprüche und Verträge halten, was Alles der Abt in Gegenwart des Hauptmanns und einiger seiner Räthe vorgebracht hat. Der Räth beschließt hierauf, die Zunft (Zünfte?) zu besammelu und anzuzeigen, daß jedermann, jung und alt, Wc>b und Manu, den Abt in seinem Gezirk, es sei im Hof, im Münster, in der Capelle und au andern Orte», auch auf „m. h." Ringmauer ruhig lassen und nicht mehr „also" heraufgehen solle; Zuwiderhandelnde werden an Leib und Gut bestraft werden; können die Buben nicht ruhig sein, so mögen sie auf den Brüel gehen oder andere Plätze in der Stadt und deren Gericht aufsuchen. 212. Züttden. 1545, 25. Februar (Mittwoch nach Matthiä). Staatsarchiv Lnccrii: Allg.Absch.SI.s, c.sos. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. 16, t'. isg. Staatsarchiv «er»: Allg.eidg. Abschiede rb, 6-'' LandeSarchiv Tchwyz: Abschiede. Kantonüarchiv GlarnS: Abschiede. KantonSarchiv Bafel: Abschiede 1543—40. KantonSarchiv Tolothnrn: Abschiede Bd. 20. KantonSarchiv Schaffhansen: Abschiede. LandeSarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johannes Haab, Burgermeister; Jtelhans Thumysen, des Raths. Bern. Rndolf von Erlach; Peter Jmhaag, Venner, beide des Raths. Lucern. Jacob Marti, des Raths, llr>- Martin Jmhof, des Raths. Schwyz. Dietrich Jnderhalden, Laudammann. Nnterwalden. Niklaus Wir)' Paunerherr uud Seckelmeister zu Obwalden. Zug. Haus Widmer, des Raths, von Baar. Glarus. Aebli, Landammann. Basel. Bernhard Meyer, Pannerherr; Blasius Schöll!, beide des Raths. Freiburg' Ulrich Nix, des Raths. Solothurn. Urs Schluni, Schultheiß. Schaffhausen. Konrad Meyer, Statthalter, Hans Stierli, Zunftmeister uud des Raths. Appenzell. Hans Broger, Landammann. — E. A. A- Februar 1545, 455 «. Hans Melchior Heggenzer zu Wasserstelzeu, römisch königlicher Rath, eröffnet: 1. Er habe die ausstehende Halste des Erbeinungsgeldes noch nicht empfangen und auf sein Schreiben an den König nicht einmal Antwort erhalten, wahrscheinlich weil derselbe mit wichtigen Geschäften überladen sei; crmerde aber nächstens in dem König nach Worms reiten, um die Sache serner zu betreiben; man möge ihn für seine Person entschuldigt halten. 2. Die Regierung von Ober-Elsaß werde bei den Eidgenossen vernmglimpft, als ob sie das ^annnergericht zu Speyer aufweise, mit den Processen gegen die Prälaten und Städte in der Eidgenossenschaft fürzufahren. Damit geschehe ihr Unrecht, indem einige der Ihren, Angehörige des Hauses Oesterreich, als der Herr von Nappenstein, der Graf von Tübingen und Andere mehr, mit solchen Reichsanlagen und stannnergerichtsprocessen ebenfalls angefochten werden, worüber sie sich auch beklagen. 3. Endlich vernehme lue Regierung, wie es in der Eidgenossenschaft heiße, daß ein Schmachlied und allerlei beschimpfende Reden über sie im Umlauf seien; die Negierung wisse zwar nichts von solchen, habe nun aber des strengsten verboten, Lieder und Schmähworte gegen uns zu brauchen, und werde Fehlbare an Leib, Gut und Leben bestrafen, bitte aber die Eidgenossen, dasselbe zu thun und bekannte Schuldige anzuzeigen. Für dieses Erbeten hat man dem Gesandten verbindlich gedankt. Dann wird an alle Vögte au den Grenzen geschrieben, ste sollen allenthalben gebieten, von Schmähungen jeder Art abzustehen und diejenigen von jenseits des Rheins, bie sich solches erlauben, je der betreffenden Obrigkeit verzeigen, damit man aus der erfolgenden Strafe ^kenne, ob ihnen die Sache leid sei. Heggenzer wird schließlich ersucht, sich bei dem König um förderliche Bezahlung der ausstehenden Erbeinungsgelder ernstlich zu verwenden. In Betleff der Zwei, die in dem streit zwischen Schultheiß Fleckenstein und Hieronymus Moresin falsche Kundschaft gesagt, hat man dem ^andvogt zu Lauis geschrieben, er soll auf's genaueste erfragen, wie die Sache zugegangen, ob sie mit Recht ber Unwahrheit überwiesen worden oder freiwillig bekannt haben; findet er es „also , so soll er sie vel hasten and gründlich verhören, warum sie so gehandelt, ob ihnen Geld geboten oder verheißen worden; je nach Befund soll er sie dann als falsche Zeugen au Leib und Leben bestrafen; wenn ihm aber etwas vorkäme, ihn beschwerte, so soll er dieselben gefangen behalten und den Handel an die Obern berichten. Darauf eröffnet der Bot/von Lucern, es sei Schultheiß Flcckenstcin nach dem Anzug im letzten Abschied vor den Nach getreten und habe versichert, daß er keine seiner Kundschaften bestochen, aufgereizt oder gelehrt; er sei °"ch ailf Begehren des Moresin bereit, das Recht wieder zu gebrauchen, indem er jetzt noch mehr und andere Kundschaften Hütte, als damals; mau möchte diese Verantwortung in den Abschied nehmen; er erbiete sich übrigens, auch vor den Eidgenossen sich von jedem Verdachte zu reinigein Es wird erwiedert, Fleckenstein sti nirgends verdächtigt worden; man halte sich an die Aussage der Zeugen, daß Neid und Haß sie verleitet baden, ,volle ober seine Erklärung gerne heimbringen, v. Nachdem auf letztem ^rage der Beschluß erneuert worden, den auf die Jahrrcchnungen zu Lauis und Luggarus verordneten Boten in den Eid zu setzen, daß ste von jedem Zoller und Zolle nicht mehr als 0 Kronen annehmen dürfen, wird jetzt bemcrllicy gemacht, daß l°lche Abschiede" immer bei Seite gelegt und der Befehl den Boten zu geben vergessen werde; deßhalb wird beschlossen, es sollen in jedem Ort die Burgermeister, Schultheißen und Ammünner die Boten eidlich ver- bstichtev, weder von dem Zoller noch von dem Zoll mehr als 6 Kronen zu nehmen. «I. Auf das ab dem ätzten Tag an den König "von Frankreich gerichtete Schreiben in Betreff der Ansprache von Hans von Meßbachs sei. Erben (12,500 Franken) antwortet der König mit Berufung auf den Bericht des Herrn von Bvisrigault, es seien den Erben nur 10,000 Franken zugesprochen, für deren Bezahlung er sorgen werde, wenn sie diese Summe annehmen wollen. Darauf legen Meßbachs Erben den Artikel des Abschieds ein, der 456 Februar 1546, auf Johauui v. I, zu Baden erlassen worden, nach welchem der Herr von Boisrigault die eidgenössischen Rathsboten ersucht hatte, bei Bern darauf hinzuwirken, daß sie die von Meßbach vermöchten, die Summe anzunehmen, welche die Herren von Bern ihnen sprechen wurden. Auch weisen sie einen Auszug des Manuals von Bern vor, des Inhalts, daß die Obrigkeit dem Herrn von Boisrigault geschrieben, die Ansprache derer von Meßbach belaufe sich auf etwa 25,000 Franken, sie wollen sich aber mit der Hälfte begnügen rc. D" dieses Alles klar vorliege und sie schon lange von den Franzosen hingehalten worden, so bitten sie dringend, bei dem König zu verschaffen, daß er entweder die 12,500 Franken ausbezahle oder gemäß dem Frieden unverzüglich zwei Richter abordne, damit der Handel durch Rechtsspruch erledigt werde. Es wird in diesem Sinne wieder an den König geschrieben, da Boisrigault selbst zur Bezahlung jener Summe eingewilligt, und für den Fall des Abschlags verlangt, daß bis 1. Mai die Nichter in Peterlingen erscheinen. Als man die hierseitigen Zusätzer ernennen wollte, ist angezeigt worden, daß Landammann Brügger von Uri und ein Anderer schon gewählt seien; da man aber nicht weiß, ob für diese oder andere Sachen, so soll man sich in jeden: Ort bis zum nächsten Tag darüber erkundigen. «. Ein Gesandter der III Blinde begehrt Antwort auf sein letztes Anbringen und berichtet ferner, sie haben seit letztem Tage an den Margnis del Guasto und Baptista de Jnsnla geschrieben um dafür zu sorgen, daß der Herr von Castellan (Castellan von MusW nicht wieder eingesetzt werde. Darauf habe der Marguis geantwortet, er tiberlasse die drei Pleven („pkuen") dem Markgrafen von „Marians", genannt Müsser; darin müsse er (del Guasto) dem Kaiser Gehorsam leisten; wenn die Vünduer diesfalls etwas zu handeln haben, so mögen sie sich an jenen wenden; er wolle übrigens nicht verbergen, daß er keine Uebereinkunft finde, die den? Mtisser verbiete, da oder dort zu wohnen! es sei nicht mehr zugesagt, als daß derselbe die Feste Musso nicht mehr aufbauen dürfe, der Vertrag außerdem nur mit dem Herzog Franz geschlossen und durch seinen Tod dahingefallen; als das Herzogthum an dei? Kaiser gekommen, habe,? die Bttudner ihn? deßwegen keine Zumuthung gemacht und kein Verkonm»"ß getroffen. Baptist von der Insel schreibe, er wäre gern bereit, den Bündueru zu dienen, habe aber dc> dem Statthalter zu Mailand nichts ausgerichtet, da sein Entschluß gefaßt sei, von dein er schwerlich abgehen werde; da bleibe kaum ein anderer Weg übrig, als eine Botschaft der Eidgenossen an de?? Kaiser zu erwirken! Lecco sei schon gelöst, das Geld dazu geliehen w., er, Baptista, werde aber, wenn etwas Neues begegne, es ihnen zu wissen thun w. Da man ferner vernimmt, daß der Herr von Musso seine Botschaft zu den Bündnern und einigen Orten geschickt und die Versicherung gegeben hat, ihr guter Freund und Nachbar zu seil?, dabei aber nicht gehörig weiß, was zwischen Herzog Franz und ihm capitulirt worden, so wird beschlösse,?, es solle" die Bündner jeden? Orte eine Abschrift voi? jener Uebereinkunft zuschicken, damit man desto besser berathen könne, wie die Sache an die Hand zu nehmeu sei, und man bei dein Kaiser und den? Marquis weder zu viel noch zu wenig thue. Heimzubringen, t. Albert Rost??, päpstlicher Heiligkeit Anmalt, übermittelt ein Breve an die XIII Orte, worin der Papst die Anzeige macht, daß er sammt den? Cardinalcollegium auf dei? viertel? Sonntag ii? der Fasten (15. März) ein Concilium nach Trient angesetzt habe, und begehre, daß man Alle,?, die durch die Eidgenossenschaft zum Concilium reise,?, freies sicheres Geleit gewähre. Ferner trägt er ii? langer schriftliche! Instruction vor, daß ihn? der Papst und die Cardinäle Farnese und Sancti Angeli geschrieben: weil der Kaiser und der König voi? Frankreich durch Gottes Fügung zu einem Friede,? gekommen, so Habel? sie ld^ Papst ?c.) eil? gemeines Concilium angeordnet, wie sie es allezeit begehrt haben, und geben sich große MÄ^ damit es ohne Verzug zu Ende komme; sie habe,? es alle,? Fürsten, Bischöfen und Prälaten durch apostolische Brcvia angezeigt; es wird auch jedem Botei? eine gedruckte Abschrift derselbe,? zugestellt, in der MeinnW/ 457 Februar 1545. - r - ^ .,-marte aanz besonders von dm Eidgenossen, daß sie allenthalben öffentlich zn verkünden seien. ^ P V ^ ^ Gottes Hülse der christ- daß sie das Concilium sördern helfen, damit cm so oi,c^ ^ „ ^ ^ ^and wieder abgenommen werde. N)e Glaube in Einigkeit gebracht und den Nng anbrgm ^ ^ ^wt^ ^e Weiter zeigt der Gesandte an, wie der Papst und das Eoll g » ^ ti.rkische Kaiser am 22. Weinalle mit Angabe der empfehlenden Machte genau,ü wer ' ^ Adrianopel ziehe, rrm der Sage "wnat von Constantinopel ausgezogen sei rrnd mrt großer s t Aufopferung viele,r Viehes, »ach im Frühjahr vor Wren zu rucken ^rselbe e ^ erlassen, daß jeder gerüstet sein das er dann den Armen rn dre Sprtalcr geschei , ^^ geboten, sich zu rüsten und ihrer solle, den, Tartar, dem „Maldan" Moldauer» ^ ^ dein Sultan ans den 21. October Nicht gemäß mit ihm in den Krieg zu ziehen. -rer ^ ^ ^ ^„d Gefangenen; auch eine Botschaft die Hand geküßt und ihm ein großes Geschenk gemac) nn ^ ^ demselben die Hand geküßt, ein des Königs von Tunis sei mit zwei Galeerm zum S"l an g-k ^ ^ Buch geschenkt, worin ihr Gesetz (der Koran) geschrn'e> ß s - , die Sachen „so bei einander Gesandten werden seine Berichte verdankt; im Uebrrgen )a " ^abei legen die Boten von Bern stehen zu lassen" und auf dem nächsten ^ag darüber Antwort z g^ ^ ^ Vorerst zeige 'W Instruction schriftlich vor, mit dem Begehrm . aß um ^r fremden Werbungen zu entschlagen Bern an, daß die Näthe und Bürger einhellig beschlossen M die XI Orte an die vieljährigen War- >»>d ft.,s b« Ihren g-(chwar.,-.> O-diums-.. zu «>>>»..-.. . ...........reibe.. an d>. IX Or», vmu ..«he... dl. ««,. ...IT.»... -«7^ Hab.. daß d.e ^ «-> --in...-. werde.., Weil aber '^7.7^^ 7i.i Niel, redlich, tariere «d- e»t. i»»,n» d-n Zug-waudt... .... >I>.» mmdm, I- lind- B-m sich »ber...als d-w°»m, „verM" ...» WM«.' -md 7«I°. -» Ehrlich..,, .--»las-.. »..»«- d-r «!>>»«> '« lieh... Eid»...°sl... -ml das -^""»bchst- z w.-^ u bedenken und sich zn Herzen zn fuhren, wie wel Schal , ) ^ Mmlich, daß die chast daraus entstanden und ia noch rn großeun ^ Aufopferung rrnd der Hiilfe uchtrge Mannschaft verbraucht („erost ) und rre vo> verloren ginge; dabei habe man auch das ^ All,nächtigen errungene Freiheit, Sicherheit un ,^o) f ^ sich selbst zuschreiben und die Eid- Su bedenken, daß die Fürsten dre Siege, dre nur m i, , Allmächtige die Eidgenossenschaft bisher Messen verachten und Mi Seite Wn. und weiter daß ^er Wt^) Men alle Angriffe in ihrem Lande gnadig erhalten ) - verlassen; man könne aber, wenn ^'sagt worden, man dürfe jetzt den König rn ''^nnr groß c> ^ ^ Darum mögen w'eder Friede sei, in Betrachtung ziehen, '7'7'^ ^ gedenk sein, ^Eidgenossen nochmals wohl erwägen, was stch «r s M °ß alle Fürsten den ^ Neg« ^ Ihrigen daheim behalten; das ch daher aller fremden Geschäfte mt hlagen da» ^ ^ gemeinen Christen zur '°°r e mcht ^n ihnen zn Frieden, ^ Wohlfahrt gereichen. Dieser Tag ist von Z ) ^vaniev nnterbalb Straßbnrg mit ^°len jetzt eröffnen, daß sie durch viele Kundschaften ^^'"ern- Bischof und die Stadt Straßburg a....... Leuten .....geh... („haushalte.. , ..... ' verniuthe. werde, daß der °» A»d,-e g.aß. »ftm,»... ...°ch«>, dem. Ad» «- 458 Februar 1545. Kaiser mit Hülfe jener Spanier, deren bei 10,000 sein sollen, etwas gegen die „Schwptzer" unternehmen könnte. Da er letzthin eine so kurze uneinläßliche Antwort gegeben, die mit seinem frühern Schreiben wenig stimme, so scheine die Lage der Sachen reiflichen Raths zn erfordern. Basel und Mühlhausen legen einige Mandate vor, die ihnen seit dem letzten Tage zugekommen seien; deßgleichen der Landvogt im Thurgan wegen des Abtes von Kreuzlingen. Daraus sei wohl zu ermessen, was der Kaiser im Sinne habe; es werde daher nöthig sein, eine Nathsbotschaft auf den Reichstag in Worms abzuordnen, um den Kaiser über unsere Freiheiten und althergebrachten Bräuche zu berichten und ihn ernstlich zu bitten, uns unangefochten dabei bleiben zu lassen; diese Botschaft könnte dann leicht erkennen, was der Kaiser und die Reichsstände gegen uns vorhaben, wonach man sich dann zu richten wüßte; sende man aber keine Botschaft, fahre das Kammergericht mit seinen Processen vorwärts und komme man dadurch in die Acht, so werde nichts Anderes als Krieg daraus entspringen; daher bitten die Gesandten, die Sache als eine gemeine eidgenössische wohl zu erwägen und auf die Grenzorte ein getreues Aufsehen zu haben. Nach Anhörung der Instructionen und gepflogenem Rathschlag hat man nicht als gut erachtet, eine Botschaft oder ein Schreiben an den Kaiser zu senden, da man noch nicht weiß, ob er nach Worms kommen wird oder nicht, und sein Schreiben selbst eine weitere Antwort ankündigt, welche man immer noch früh genug erwiedern kann. Darum läßt ma» jetzt die Sache gehen und will erwarten, was er ferner schreibe; seine Zuschrift soll dann Zürich aufbrechen, um jedem Ort eine Copie mitzutheilcn und einen Tag auszuschreiben. Wenn jedoch inzwischen einem Ort etwas zustieße, so mag es seine Beschwerde allen andern anzeigen und deßhalb einen Tag bestimmen. I». Der Landvogt im Thurgau macht die Anzeige, daß er „nach unfern Befehl" erfahren, wie Joachim Mötteli einen Bauern gefangen, demselben „alle Viere" zusammengebunden, ihn einige Zeit im Stall behalten und dann in sei>^ Trotte geführt, ihm vier Eisen angelegt und ihn zu oberst in seinein Hause gefangen gehalten, bis desst'» Sohn für ihn Bürgschaft geleistet habe. Darauf hat man dem Landvogt befohlen, den Mötteli auf den nächsten Tag zu citiren und wo möglich auch den Baueric dahin zu bescheiden; es soll dann jeder Bote darin zu handeln Vollmacht haben, i. Pannerherr Wirz von Unterwalden zeigt an, daß die Fenster und Ehrenwappen, welche die zwölf Orte vor einem Jahre den Büchsenschützen (von Obwalden) für ihr neu erbautes Schlitzenhaus zu geben versprocheil, fertig dastehen, und jedes Fenster 2 Kronen koste, und bittet, man möge dieselben bezahlen. Heimzubringeil. It.. Der Landvogt im Nheinthal berichtet, daß ein Rudolf Aachmüller, der sich gegenwärtig im Entlebuch aufhalten soll, den Jost Ritter umgebracht und dafür nls Mörder erkannt worden sei, weßhalb er den Verwandten des Entleibten erlaubt habe, denselben gemäß de>» Urtheil zu bestrafen, wo sie ihn betreten können. Heimzubringen, damit man den Verfolgern behülflich sein köiuw- I. Die Gesaildten von Schaffhausen bringen vor, es haben die Boten der vier Orte in dem Streit »>it Zürich betreffend die hohe Obrigkeit auf der Rheinbrücke nichts ausrichten können; da nun ihre Herren zivei bis dreihundert Jahren die Nheinbrücke bis zum Grendel hinaus inne gehabt, so bitten sie, Zürich daM zu vermögen, daß es sie bei diesem ruhigen Besitz gütlich bleibeil lasse, indem sie ohne Recht nicht uaclW'l'^ können. Die Gesandteil voll Zürich erwiedern, die Voten der vier Orte habeil die Oertlichkeiten besichtig und gütlich unterhandeln wollen, Schaffhallseil aber sich geweigert; man habe allezeit gesagt, daß die Obrigü'4 Zürichs bis auf das dritte Joch der Nheinbrücke gehe. Der Landvogt von Kpburg habe einmal laut Stadl- buch dort ein Landgericht „besetzeil" wollen, der Bürgermeister von Schaffhausen aber „dafür gebeten"! Gerechtigkeit sei also nicht unbestritten; die Boten wollen übrigens gern heimbringen, was man ihnen in dcU Abschied gebe. Da aus den beidseitigen Vorträgen hervorgeht, daß Schaffhallseil sein Zoll- oder Wächl^ Februar 1545. 459 Häuschen außerhalb der Nheinbrücke hat, so wird Zürich, um weitere uud größere Streitigkeiten zu ersparen, eindringlich gebeten, auf deu Platz bis zum Grendel, soweit die Straße geht, worauf das Zollhäuschen sieht, gutwillig zu verzichten, weil damit kein besonderer Schaden verbundeil sei, damit das Recht unterbleibe und alle unangenehmen Folgen desselben vermieden werden. Heimzubringen, wie man die Parteien im Fall eines Abschlags zum Recht weisen wolle, i»». Ammann Aebli von Glarus forde:t Antwort in Betreff der eigenen Leute, welche aus der Herrschast Wartall in die Grafschaft Sargans ziehen. Heimzubringen, weil Mehrere Boten darüber ohne Vollmacht sind. i». Man hat die Klosterrechnungen verhört und darin gefunden, mie namentlich die Klöster Feldbach, Danikon und Münsterlingen viel Reben, Aecker lind Matten besitzen, welche ein zahlreiches Hausgesinde zur Bebauung erfordern, das den Ertrag selbst verzehrt. Daher wird verordnet, es sollen Zürich und Lucern ihre Botschaft in jene Klöster schicken; dieselbe soll die häusliche Einrichtung prüfen, die Güter zu Erblehen oder um eineil jährlichen Zins verleihen, die Dicnstleute entlassen, das Hausgesinde vermindern und eine Satzung entwerfen, wie der Hallshalt für die Zutunst anl zweckmäßigsten M'd sparsamsten einzurichten sei, und über Alles auf dem nächsten Tage Bericht erstatten, damit man sich gegen die Schaffner zu verhalten wisse. «». lieber die Beschwörung der Bünde stiinmen „alle' Orte überein, daß dieselbe.: la.it ihres Buchstabens beschworen, und der Eid wie von Alters her gegeben ,verde.: solle, nämlich: Wenn der Bote von Zürich denselben giebt und die Worte ausspricht „zu Gott , so soll der Schultheiß oder Ammann des betreffenden Ortes oder der Bote von Lucern auch die Heiligen nennen w. Die V Orte wenden aber ein, diese Form werden ihre Gemeinden niemals billigen, sondern darauf beharren, daß nach alter Hebung geschworen werde. Darüber hat man viel hin und her geredet und erwogen, daß der Eidgenossen Glück und Unglück von der Sache abhänge, und daß es „schwer zu hören" sei, daß man sich eines Wortes wegen nicht vergleichen könnte. Dabei nimmt Basel das Wort und eröffnet, wie seine Botschaft in Worms von fünf angesehenen redlichen Männern, die der Eidgenossenschast alles Gute gönnen, im Vertrauen den Rath empfangen habe, die Eidgenossen sollen sich durch nichts trennen lassen, sondern ihre Bünde drschwören, damit Kaiser, Könige, Fürsten und andere Widerwärtige keinen Anlaß haben zu glauben, es sei keine rechte Treue und Liebe unter ihnen. Da nun die Umstände bedenklich aussehen, so bitte und ermahne Vasel Alle in wahrer eidgenössischer Liebe recht geflissen lind ernstlich, einander „zu und von zu geben, damit wir uns vereinbaren und die Bünde beschwören; sollte dies unterbleiben, so wolle es nicht verbergen, es sich nicht darein schicken könnte; denn die Stadt verliere viele Bürger durch Sterben und „sonst", aehme auch täglich neue auf; es wisse nun kaum der zehnte Mann, was der Eidgenossen Blinde enthalten und ihre (der Altburger?) Söhne bis zum Alter von 36 Jahren können nichts davon sagen; das konnte ihnen mit der Zeit zu verderblichem Schaden gereichen. Nach Betrachtung aller Warnungen von Außen und wichtigen Folgen hat man endlich auf Genehmigung der Obrigkeiten hin zwei Mittel vorgeschlagen: ' - — ^ ... UM'? denselben laut des Buchstabens geben, da Zürich an seinen: Vorgang und selnen lobUchen ^wo)^ ^^derlich seine Meinung den andern Orten Da nun die Sache vorzüglich an Zur. ) Mg, ^ nächsten Tag die Zeit der Beschwörung 460 Februar 1545. Vortrage (d. d. 27. Februar): 1. Der König habe vernommen, wie die Eidgenossen die Besorgnis) hegen, daß sie durch den Frieden zwischen ihm und den: Kaiser nicht genügend gesichert seien; darauf gebe er die Versicherung, daß er stets geneigt sei, ihnen Beistand zu leisten, wenn es die Nothdurft erfordere, und nichts unterlassen wolle, was er gemäß den Friedenstractateu zu leisten habe. Ihre Freundschaft schätze er so hoch, daß er auch ohne Verträge zur Hülfe bereit wäre, wenn der Fall eintrete, und sein standhaftes Herz st' bekannt, so daß man an seiner Freundschaft gar nicht zweifeln solle. Die Zugewandten, als die Bündner, Walliser und Andere, die in der Vereinung mit dem König stehen, seien unter dem Wort „die dreizehn Orte der Eidgenossenschaft" in dem Frieden inbegriffen. Da übrigens eine Frist gesetzt worden, in welcher jeder Theil seine Verbündeten bezeichnen solle, so habe er seitdem die Genannten ausdrücklich neben den XIII Orte» nennen lassen. 2. Mit großem Leid und Mißfallen habe der König erfahren, daß einige Knechte auf der Heimkehr vom letzten Kriegszug von fremden Bösewichten „entplündert") sogar umgebracht worden seien; et habe dann den Thätern so viel möglich nachgestellt und sie bestraft; dabei habe er auch sehr mißbilligt, daß die Beschädigten einen andern Weg eingeschlagen als „der gelegten Speise nach"; sonst wären sie diesen! Unfall entgangen. 3. Die Ansprecher müsse er auf die Zeit vertrösten, wo die verfallenen Pensionen bezahlt werden. Ueber die Ansprache der Herren von Meßbach habe der König ausführlich an Hn>^ Wunderlich geschrieben, von welchen: das Schreiben nach Zürich geschickt worden sei. 4. Die Forderung der Hauptleute und Knechte für die vierzehn Tage und den Schlachtsold setze den König in Verwunderung, weil solches gegen die Tractate sei; nichts desto weniger werde er der Billigkeit gemäß handeln; er habe deßhalb die Sache seinem Rathe vorgelegt; man möge daher die Ansprecher einstweilen init diesem Erbieten vertrösten- 5. Der König vernehme gerüchtsweise, daß einige Fürsten sich Hinterrucks um Eidgenossen bewerben; er bitte sie aber, sich wohl vorzusehen und ihre Leute daheim zu behalten, indem er vielleicht bald Leute brauchen werde gegen seine Feinde, namentlich gegen die Engländer. Es wird mit dem Gesandten über diese Artikel und Ansprachen weiter gesprochen; er will sich aber nicht weiter einlassen, «z. Die Hauptleute, die dem KoMg in Piemont gedient, zeigen an, sie haben Anwälte zum König geschickt, aber ohne Erfolg, indem man 1. :ß»e» die fünfzehn Tage des Monats, in welchem sie die Schlacht geliefert, nicht bezahlen wolle, was gegen das Kriegs recht sei. 2. Man habe ihnen eine Summe Geldes abziehen wollen für Lebensmittel, welche den Knechten i>» Piemont verabfolgt worden. 3. Den sieben Fähnchen, die im August entlassen worden, werde für den HeiwM nichts gegeben. 4. Den Schlachtsold habe man zwar bezahle:: wollen, aber für die Ehrenämter nichts, und ihnen außerdem zugemuthet, auf alle ander«: Ansprachen zu verzichten. Ferner erscheine«: die Amtleute aus dein Piemont und bitten dringend, ihnen beholfcn zu sein, daß ihnen die ausstehenden Besoldungen bezahlt werde»- Endlich beschweren sich die Hauptleute, die i«: der Picardie gedient, daß der König vo«: den: letzten M»»^ nur zwanzig Tage bezahlt und zehn Tage abgezogen, obwohl sie in so kurzer Zeit nicht habe«: nach H»»st gelangen können; sie bitte«:, ihnen zu vollständiger Bezahlung zu verhelfe«:. Auch andere Ansprecher rufe» um Vermittlung an. Ueber alle diese Klagen «vird a«: den König geschrieben mit den: Ersuchen, daß et seinen Gesandten hinlängliche Vollmacht ertheile, mit den Ansprecher«: gütlich abzukommen; für den ande:» Fall habe man auf den 1. Mai einen Rechtstag nach Peterlingen angesetzt, wohin er seine Nichter u»d Zusätzer senden möge, dainit diese Ansprache«: gemäß den: Frieden und der Vereinung erledigt «verde»- i». Sodann «vird beschlossen, es soll jedes Ort an: 22. März seine«: Boten nach Lyon abordnen, um da^ Friedgeld und die Pensionen in Empfang zu nchinen; zu diesen: BeHufe hat man dein König, seine«: genten und de««: Tresorier ernstlich geschrieben, sie sollen verschaffen, daß das Geld auf die genannte Zeit '» Februar 1545. 461 ^yon bereit liege, damit die Baten beförderlichst abgefertigt und große Kosten erspart werden. «. Gesandte III Bünde eröffnen, die von Nagaz wollen zum Nachtheil derer von Maienfeld und wider Brief und Siegel „etliche Schiff und andere Wer" in den Rhein machen, wogegen das Recht angeboten worden sei; es ^erde daher verlangt, daß ohne Recht nichts Weiteres vorgenommen werde. Hinwieder berichtet der Land- vvgt von Sargans, daß die Maienfelder den Rhein ganz auf die von Nagaz drängen, zum Schaden der steril und mit Beeinträchtigung von Zoll und Geleit der Obrigkeit; er bitte, den Unfern bcrathcn und ^Holsen zu fein. Es wird beschloffen, Zürich und Glarus sollen auf Sonntag Lätare (15. März) ihre Botschaften zu Sargans haben; diese sollen folgenden Tags mit einer Abordnung der III Bünde an Ort und Stelle die Angelegenheit gütlich beizulegen trachten; gelingt dieses nicht, so sollen die Boten der benannten beiden ^'te den „Vertrag" vor sich nehmen und schanen, wie mit denen von Maienfeld das Recht gebraucht werden ^nne. tz.. Zu gedenken (für die Boten, von Zürich), wie Schultheiß Stncki von Kaiserstuhl mit ihnen geredet, uß der Vogt von Eglisau die in seinein Gebiet gelegenen Gülten lind Zinsen der Caplanei Kaiserstuhl („wer") entschlagen möge, wie denn Burgermeister und Näthe solches bewilligt haben. Ebenso erinnern vch die Botei, von Zürich („üch"), daß der Landvogt von Baden ihnen angezeigt hat, es sollen ihre Schiff- ''Ute, die Kaufmannswaaren nach Basel sichren, beim Schlüssel zu Badeil anlanden, ihre Fracht anzeigen "ud das Geleit entrichten und nicht mit der Waare fortfahreil, wie bisher gescheheil sei. v. Der Landvogt uu Thurgau berichtet, der Abt von St. Gallen und er seien darüber uneinig, ob gewisse Frevel oder Friedbrüche "Ui Abt oder den Eidgenossen zu bestrafen zustehen. Da der Landvogt den Vertrag zwischen der Landgrafschaft -U'rgau und der Grafschaft Toggenbnrg nicht finden kann, so sollen die von Zürich denselben suchen lassen u»d dem Landvogt beförderlich übersenden. Hv. Die Schifflcute von Koblenz („Kobeltz"), die den „Buchs" bis den Laufen führen, zeigen an, der Vogt von Teufen („Tüffen") wolle sie im Nasenlaich („Nassenleich") fahren lasseil, sondern muthe ihnen zu, „über Rin" zu fahren, was früher nicht gebräuchlich gewesen "ud wegen Gefahr Leibs und Guts nicht möglich sei. Es werden die von Zürich beauftragt, mit dein Vogt "°u Teufen zu reden, daß er die Schifflente fahren lasse wie vor Altein. Wenn aber die Vögte von Eglisau ""d Teufen beglauben, daß die Schiffleute ihnen im Nasenlaich die Fische stören („stöbent"), mögen sie tuen entbieten, vierzehn Tage stillzustehen, ivas die Schiffleute auch thun solleil, damit beide ihr Geiverbe "treiben können. X. Die im Nheinthal regierenden Orte geben dein dortigen Landvogt, Josef Grüninger, des Raths zu t'uyz, folgende Weisungen: 1. Da die von Appenzell den Weinzehnten von einigeil ihrer Neben loszukaufen '"'tuschen, sg soll der Vogt den Kaufbrief besichtigeil, vermöge welchem ihnen früher solcher Zehnten verkauft 'uurde. Zejgj- sich in demselben „daß so sch räben an die erkonften plätz Machen, daß sp keinen zächenden "u denselben schuldig", so soll er mit ihnen auf das Thenerste und Beste einen Kails und Markt abreden, ^ nur auf Genehmigung der nächsten Jahrrechnnng. Bcinebens soll er einige des Handels kundige Bieder- »ii^ uns dein Rheinthal bei der Verhandlung zu ihm nehmen. 2. Rudolf Schinder hat Anna Fründ geehlicht tst gestorben; er war aber früher wegen Verwandtschaft zufolge eines Nrtheilbriefes von der Frau geschieden M Man läßt es bei diesem Nrtheil gänzlich verbleibeil; wenn „sy" sich in Betreff des Vermögens ^tt gütlich verständigen können, sollen sie vor den Gerichten des Herrn von St. Gallen das Recht bestehen, ^"un die Frucht lebendig zur Welt kommt, soll der Vogt versuchen, ihr von dem verlassenen Gut etwas ^^^'chaffen. 3. Bisher war es Hebung, daß die Flöße, welche von Chnr nach Rheineck gehen, von denen " Nheineck gekauft wurden. Erst vor Kurzem haben einige Burger von Constanz in Chnr Holz gekauft. 462 Februar 1545. aus demselben Flöße gefertigt und diese zum Transport von Kanfmannsgütern nach Nheineck gebraucht. Das ist den armen Leuten zu Nheineck unerträglich, weil sie kein anderes Holz als diese Flöße haben, tue sie bisher, sie mochten viel oder wenig werth sein, gekauft haben. Man hat nun vergünstiget, daß alle Flöße, welche von Chur nach Nheineck geführt werden, den Nnsrigen daselbst verkauft werden sollen. Doch sollen du von Nheineck bei der gegenwärtigen Holztheucrung den Holzflößern was ziemlich und billig ist „darus goh" lassen". Wenn aber die von Constanz oder Andere in Chur Zimmer- oder Bauholz kaufen und dasselbe wü anderes Äaufmannsgut auf die Flöße legen, dasselbe mögen sie führen, wohin es ihnen gelegen ist. Die vo» Nheineck mögen das in ihr Stadtbuch schreiben; doch bleibt den Obern vorbehalten, diese Satzung nach ihrem Ermessen zu mindern und zu mehren. 4. In Betreff des Fahrs zu St. Margarethen soll ein Kauf odtt Wechsel vorgegangen sein. Der Landvogt soll nun verschaffen, daß das Fahr unverkauft und unverändeck und die Schiffe an dem ehemaligen Orte bleiben. 5. Den Wein, der dieses Jahr den Orten zu Theil geworden ist und zu Nheineck liegt, hat man dem Bogt, den Saum um einen Gulden verkauft; auf der nächsten Joh^' rechnung soll er denselben bezahlen. Es siegelt der Landvogt zn Baden, Jacob an der Rüti, des Raths Z" Schwpz, unterm 9. März (Neminiscere). St, A. Zürich! Rheinthalcr Abschicdcband, S. 1«S. — StistSarchw St. Galle»- Nheinthaler Original-Abschiede, t. 127. Im Zürcher Exemplar fehlen i, p, im Berner 1, Ir, in, p, . Die Beruer Instruction für diesen Tag übersetzt Plewen mit „See". , St. A. Bern- JnftructtonSbuch v, k. U> ' Zu k. 1) Wir lassen das päpstliche Brcvc im Auszug folgen: Freue dich Jerusalem w.! Billig der Papst und wer es mit der Kirche wohl meint, die von dem Propheten verkündete Freude, nachdem Mu . seinen geliebten Söhnen in Christo, dem Kaiser und dem allcrchristlichstcn König, der Friede Herges^ um den der Papst sich so lange bemüht habe. Von Anfang seines Papstthums an habe er betrachtet' ^ viel Ucbcls aus den Kriegen unter der Christenheit entspringe, Verachtung der Religion und ^ im Glauben und Beförderung der Angriffe der Türken; daher habe er sich unablässig für den 6^^ bemüht. Aber nicht befriedigt mit demselben habe er keine Blühe gescheut, zum Zwecke der ^'lfcrnnng^ Zwiespalts in der Religion ein Coucilium, als das einzige Mittel, zu Staude zu bringen. Anfänglich Mantua, dann nach Vicenza angesetzt, habe dasselbe aus früher eröffneten Ursachen nicht zu Stande mögen. Durch Briefe von Rom vom 22. Mai 1542 sei endlich das Concil nach Tricnt berufen un Legaten dahin gesendet worden, um die ankommenden Bischöfe und Prälaten zu empfangen und »x Nothwendige zu versehen. Nachdem sie aber sieben Monat daselbst verharrt hatten, seien sie noch l')" ^ allein gewesen; die einen entschuldigten sich mit dem Krieg, die andern mit der Gefährlichkeit des 2Leg , Februar 1545. 463 dritte» mit Anderen?; demzufolge sei durch Briefe ans Bononien vom 6. Februar 15,43 das Concil verschoben worden. Nachdem aber Gott das Gebet der Kirche erhört und den Frieden verliehen habe, wolle der Papst nicht zögern, die Verschiebung des Concils zu beendigen, um drei Zwecke zu erreichen: 1. Die Zwietracht in der Religion zu beseitigen und die verirrten Schafe wieder zu dem Schafstall des Herrn zu führen. 2. Zu rcformiren, was in der Christenheit der Reformation bedürftig wäre. 3. Mit gemeinem Rathschlag einen Hcerzug zu veranstalten, durch welchen den Christgläubigen wieder zugestellt würde, was die Ungläubigen bisher besessen haben und die vielen tausend Seelen, die täglich unter dein Joche der letzter» leiden, erlöst werden. Da nun also die Hindernisse eines Concils weggefallen und zu hoffen sei, nicht bloß der Kaiser und König, sondern alle christlichen Fürsten werden selbst oder durch ihre Botschaften an einem solchen thcil- uchmeu, so erkläre der Papst nach dem Rath der Cardinälc aus päpstlicher Gewalt vermittelst dieses Brieses die Verschiebung des Concils als beendigt und fordere und mahne nicht nur alle Patriarchen, Erzbischöfe und Bischöfe, sondern auch die Aebtc und jedermann, der zufolge Rechten und Freiheiten zur Thcilnahme un einem allgemeinen Concilium begwältigt ist, auf, am vierten Sonntag künftiger Fastenzeit (15. März) persönlich, oder, wenn sie durch rechte Ursachen, die namhaft gemacht werden sollen, gehindert wären, durch- ihre Votschaften unter Strafe des Meineids und andern Pcncn, am Concilium zu erscheinen. (Verfügung betreffend die Publication dieses Breve.) Dabei soll sich niemand erfrechen, in diese Erklärung, Satzung und Forderung einen Eingriff zu thun; Zuwiderhandelnde würde die Ungnade des Allmächtigen und der Apostel Petri und Pauli treffen. Gegeben zu Rom bei St. Peter, den 13. November 1544. St. A. Lucern: Abschiede U. 2, f. 303, deutsch. — St.A. Bern: Beim Abschied vom >«. Decelnber 134«, lateinische Drucke. — K. A. Schasshauscn: Korrespondenzen. 2) Der Verlier Abschied nimmt die Berncr Instruction nicht auf, sondern bemerkt nur, sie sei allen Orten mitgetheilt worden. Zu 1) Bei dein Lucerner Abschied liegt eine Copie des Schreibens von Basel an Zürich, d. d. 12. Januar. Man vernehme, daß die Botschaft des Papstes einen Aufbruch nach der Romagna betreibe und eine Kroße Zahl Knechte dahin führen wolle. Weil nun die Drohreden, daß man der Eidgenossenschaft einen Herrn geben und sie dem Reich gehorsam machen wolle, je länger je lauter Werden; weil der Kaiser bei 8U Stücke Büchsen, die er wider Frankreich und Geldern gebraucht, rhcinaufwärts fertigen lasse, und ein Haufen Spanier bei Elsah-Zabcrn liege, wo des Kaisers Ankunft erwartet werde, so finde Basel, es möchte bies alles Ein Anschlag sein; wenn nämlich der Kern aus dem Lande geführt würde, so wäre ein Angriff bcsto leichter zu machen. Zürich möge die Sache erwägen und den päpstlichen Aufbruch zu verhüten suchen zc. 2) 1545, 15. Januar, Gent in Flandern. Der Kaiser an die XIII Orte. Antwort auf ihr Schreibe» vom 18. December 1544 betreffend die gegen einige Prälaten und Städte wegen Entrichtung der Neichs- anlage eingeleiteten Kammcrgerichtsproccsse. Er gebe den Kammerrichtern und Beisitzern und dem Kammcr- Procurator-Fiscal-General die Weisung, die betreffenden Proccsse bis zur Ankunft des Kaisero auf dem Reichstag zu Worms ruhen zu lassen. K.A. Basel: Abschiede 1343—40. — K.A. Schasshause»: Korrespondenzen. 3) 1545, 23. Februar. Der kleine Rath zu St. Gallen verordnet einem Voten auf den Tag zu Baden »nt Vollmacht, mit denen von Basel, Schaffhausen und Andern in Betreff der Anlagen zu verhandeln, wie ße es für gut finden (ohne weitere Ausführung). Am 2. März erstattet Martin Hux vor dein kleinen Rath Bericht über seine Verrichtung; wird ihm verdankt. Stadtarchiv St. Gallen: Naihsbuch 1341—1333, S.»«, so. Zu it. Die Lucerner Instruction über diesen Artikel schreibt dem Boten vor. sich in Zürich vorerst zu erkundigen, ob dieses ans den Gütern Erblehen machen wolle; bejahenden Falls soll er ohne Weiteres heimkehrenauch die Verleihung um jährlichen Zins soll von den Eidgenossen ratificirt werden. Zu j». Der Inhalt des Vortrags fehlt im Abschicdtcxt und ist in einer Beilage enthalten. Bei dem Lucerner Abschied liegt eine französische Copie des erwähnten Schreibens an «ckslmn Nm-usillsux», d. d. St. Gcrmain cn Layc, 22. Januar 1545. Der König spricht über das Mißlingen eines Anleihens, das 464 Februar 1545. ihn verhindere, die Hauptleute auf die bestimmte Zeit zu bezahlen; es solle dies aber bei der Entrichtung der Jahrgelder geschehen. Wunderlich soll die Betheiligten bestmöglich vertrösten. (Die Sache der Dießbach wird gar nicht berührt). Folgen Nachrichten über die Verhältnisse zum Kaiser und zu England, aber ohne Belang. Den Eidgenossen soll die bevorstehende Ankunft eines beglaubigten Ambassadoren angezeigt werden. Im Lucerner Abschied Band ibi. 1, 1. 1, ist eine Uebersetznng dieses Schreibens, aber mit der Jahrzahl 1546. Zu Im St. A. Lucern: Allgemeine Abschiede l,. 1, 1. 170, liegt ohne Datum und Unterschrift ein ziemlich weitläufiger Bericht („Memorials") über den Erfolg der von den Hauptleuten an den König gesandten Botschaft, den Cysat allgemein auf 1538 datirt, der aber offenbar hieher gehört und sehr möglich eine officielle Mittheilung an die Tagsatzung bildete. Der Hauptinhalt stimmt mit dem in den Text aufgenommenen Referate überein. Zu i'. Rotweil bevollmächtigt diesfalls mit Missive vom 15. Marz (Sonntag Lätarc) Schaffhansett> K. A. Schnsfhcmscn: Correspondenzen- Zu x. In den für diesen Artikel bentttzten Quellen bildet Ziffer 2 den Artikel Ic. Nach diesen Quellen geht der betreffende Beschluß dahin: Weil Aachmüller sich übersehen hat und in die Herrschaft Rheincck ge- kommen ist und einige Drohworte gebraucht hat, so soll der Vogt dem Vater und der Freundschaft des Jos Ritter, wenn diese den Aachmüller betreten mögen, mit Schriften beHolsen sein, daß er daselbst gesangen gelegt und über ihn gemäß des Urtheils gerichtet werde. Am Schlüsse unserer Quellen erscheint dann nls Ziffer 6 der Art. t» 3 in spccieller Anwendung auf den Vogt im Rheinthal. Diern. 1545, 27. (Frptag penultima) Februar. Staatsarchiv Bern : Rathsbuch Nr. SSI, S. sso. 1. „Jenff pott. Friden kung kaiser gemacht". 2. Sie sollen sich zu denen von Berit versehen, daß man ihnen treulich halte, was man ihnen versprochen habe, sofern die von Genf es auch thun, was matt voraussetze. Wenn irgend welche Gefahr sich zeige, sollen sie hievon Anzeige machen; die von Berit ivollett dieses auch thun. 3. Wegen der zu Freiburg liegenden Gerechtsamen (will man ihnen) mit Boten lind Schriften verhülflich sein, wie früher zugesagt worden ist. Es wird ihnen gerathen, „für und für zu nemmctt, ivas inen je zu werden, doch nit, daß sy das ander nit dahinden zu lassen willens, sonder auch stets, für und für anhalten, ushar sägen, daß sy nit erwinden, sonder sye für sonderbar statt und lüt kommen, darzn m. h. gern helfen". Der erste Satz von Ziffer 3 ist durchgestrichen. 214. Schwyz. 1545, 9. März. LandcSarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte. Gesandte: Uri. Jacob Arnold, Statthalter; Mansuet Zumbrunnen, alt-Landvogt im Thurgau. Schnitz!' Dietrich Jnderhalden, Landammann „und richter in diser fach"; Ulrich Aufdermaur, Statthalter; Pn»l Kerngerter, alt-Pannerherr. Nidwalden. Arnold Lussi, alt-Landammann; Melchior Stulz, Seckclmeisttt'- Februar 1545. 465 Die Boten (von Uri und Nidwalden) wollen gedenken, was die von Schwyz sie in Betreff des otteshauses Einsiedeln freundlich und ernstlich gebeten haben, wie es die beigelegten Briefe enthalten. ?»» Die Uri ziehen an, es wäre gut uud läge iin Wunsche der armen Leute zu Bollenz, wenn man den Vogt »Iklbst auch auf Bartholomä (24. August) aufführen würde, weil dadurch Kosten erspart würden. Man ^ das heimbringen und auf dem nächsten Tag darüber Antwort geben, e. Die von Rivier beklagen sich, »» sie in Betreff des auf dem letzten Tag erfolgten Abschiedes wegen der Kaufmannsgüter nicht in Kenntniß worden seien. Man glaubt nun, es liege ein bezüglicher Vertrag hinter denen von Nri. Den sollen ^ von Uri suchen und wenn er gefunden wird, soll es bei demselben sein Verbleiben haben; andernfalls ^ Man auf nächstem Tag in der Sache verhandeln. Da mit den Kaufleuten von Uri abgeredet worden ' daß ZMs ^ teil Machen, sölle durch in uud in zu teil gan", so läßt man es hierbei bis auf ^üeru Bescheid bewendet sein. Das soll denen aus der Rivier zugeschrieben werden. «R. Die Orte sollen »»t den Voten, welche sie auf die Jahrrechnung nach Bellenz schicken, verschaffen, daß sie nichts aus dem nehmen. «. In Betreff der Besatzung der Schlösser glauben die von Uri, wenn man auch einige »echte mehr dahin verlegen würde, so würde eine Vermehrung um einen oder zwei für den Notfall doch »'cht ausreichen; man thue daher besser, wenn man dermalen die Kosten spare und bei vorhandener Not gute Zahl Knechte berufe, die einen „Trost" zusammen haben. Was innner aber beschlossen werde, so sollte '»»» jedenfalls sich in Betreff der Besoldung verständigen, k. Dem Commissar Steiner ist geschrieben worden, ^ soll denjenigen namhaft machen, der ihm Geld geboten habe, wenn er den Peter Marter tödten lasse. ^ antwortet nun, der Thiberp habe dieses gethan und Camillo das Versprechen bestätigt; würde die Sache Zweifelt werden, so stünden ihm Kundschaften zu Gebot. Es wird ihm geschriebeu, er soll letztere ein- "ch»>en und verschlossen den Obern überschicken. K. Dieser Tag ist angesetzt worden wegen des Spans Aschen den beiden Geschlechtern de Burgo und Ghiringhelli. Diese Zwietracht erneuerte sich, weil Peter »tter Ghiringhelli die Frau des Octaviau de Burgo schwängerte und es kam die Sache so weit, daß man ^ Parteien in einen geschwornen Frieden versetzte. Dessen beschweren sich die de Burgo und führen fünf »gen (Friedbruch, Eidbruch, Umgang mit einer andern Frau, Versuch der Abtreibung, Gevaterschaft zwischen Pavians Frau und ihm, Wiederholung vom 3. Februar) an. Beide Parteien (für die de Bnrgo führt ^»»nllo das Wort) werden gegenseitig verhört med die Kundschaftsallssagen vernommen uud dann befunden: ^ Die Friedbrüche sind vor Langem verrcchtfertigt und gebüßt wordeil, weßhalb Peter in Betreff dieses Rükels freigesprochen wird. 2. Die Klage auf Meineid gründet sich auf ein Instrument, welches beide Theile ^ Jahren gegen einander geschworen haben, des Inhalts, daß man alte Späne, die sie damals hatten, ^t äffern, sondern beruhen lasseil wolle. Auch in Betreff dieses Punktes ist der Angeklagte ledig erkennt '»vrdm. 3. Ueber den Umgang mit einer Frau, die deßwcgen erstochen wordeil sein soll, findet sich keine ^»»dschast, welche die Klage begründeil würde, sondern es zeigt sich vielmehr, daß die Frau liederlich gewesen so daß der all ihr begangene Todtschlag auch aus andern Ursachen erfolgt sein kann. Peter wird daher ^»ch bezüglich dieser Klage freigesprochen. 4. In Betreff des Versuches der Abtreibung hat Peter eine Antwort ^geben, „die an ir selbs wol sin mag"; durch die Kundschaft wird nichts Klares bewiesen; aber wegen des Pwohns und weil er im ersten Mal nicht zur Verantwortung erschienen ist, hat man ihn für 60 Kronen ^straft, welche er auf Bartholomä den Obern an die Kosteil geben soll. 5. Wegen der Gevatterschaft zwischen ^»' lind der Frau (des Octaviau) will er nicht viel wissen und wird durch die Kundschaft wenig erläutert. ^ bleibt diesfalls den Obern vorbehalten, ihn über kurz oder lang diesfalls (weil Erschwcrungsgrund) zu bestrafen. 59 März 154 5. Hiemit soll er gebüßt haben und dieses den Parteien („inen") an Glimpf und Ehren nichts schade». I" ^ geschwornen Frieden hat man sie bleiben lassen und dem Commissar geschrieben, wenn jemand denselben übertreten würde, soll er den Thäter verhaften und den Handel den Obern berichten. Die Namen der Gesandten aus dem in der Note 2 zu A angeführten Schriftstück. Zu g'. 1) Beim Abschied liegt ein starkes Heft Zeugendcpositionen, nicht nur über die im Text erscheint' den fünf Klagepuuktc, sondern auch »och über eiuen sechsten, betreffend Körperverletzung. Da die Sache ohne- hin etwas stark ins Detail geht, so kann diese Beilage, wie noch zwei andere, hier nicht ausgenützt werde»' 2) Ebendaselbst liegt die Copie von Artikel A in Urknndenform gesetzt. Was dieses Schriftstück mehrere als der Text cuthaltet, ist Folgendes: Die Kosten, welche in Folge Zehrung der Vögte gelaufen, die zu Belle»! die Kundschaften aufgenommen haben, sollen aus den 60 Kronen, die Peter Marter zu zahlen hat, gen 3 werden, und es sollen beide Parteien den Schreiber Hofer für seine Mühe entschädigen. Datum 10. MärZ, besiegelt von Dietrich Jnderhalden. 215. HHurglllt. 1545) 17. März (Dienstag nach Lätare). Staatsarchiv Lucern! Actenband Nr. et. Nathsboten von Zürich und Lucern begeben sich ans Anordnung der X Orte zu einigen Gold'-' Häusern im Thurgan. »». Zuerst kommen sie nach Dänikon, nehmen daselbst die vom Vogt abgelegt Rechnung vor sich und finden bezüglich des Haushalts des Gotteshauses Folgendes: 1. Das Gottesha»^ besitzt ungefähr 16 Jucharten Neben. Von denen werden t>t/ü Jncharten vom Gotteshaus bebaut; »"' 9 Jncharten bauen zu lassen und für Rebsteken werden jährlich an Kernen 16 Mütt 2 Viertel, an 2 Malter 1 Mütt, und an Geld 41 Gulden 5 Schilling, eher etwas mehr als weniger, ausgegeben. Geringeres können diese Neben nicht gebaut werden, weil sich keine Leute findet,, die es wohlfeiler th»» wollen; dazu kommt, daß dieselben vom Gotteshause weit entfernt sind, so daß man sie mit Taglöhnern, ^ übrigens auch viel kostet, würdet,, nicht bebauet, kann. Oft geben sie nicht so viel Weit,, daß der Batierloh» dadurch gedeckt wird, wie denn namentlich in, letzten Herbste von säinmtlichen Neben nebst de», Zehntel, bc>» Gotteshause nur Idl/«- Eimer und einige Maß geworden sind. Die Botet, finden für gut, daß die Neb?» um den dritten Eimer zu bauen verlehnt, oder die zu Stettfurt zu gelegener Zeit verkauft werden sollt?»/ wie solches der Vogt auch schon in den dei, Eidgenossen vorgelegten Rechnungen bemerkt hat. 2. Der Pßll?0 der aus dem Turbenthal kam, hat dem Gotteshause mindestens wöchentlich einmal backen müssen. D^»?' hatte er für jedes Mal für sich und sein Pferd „futter und mal" und für das ganze Jahr 11 G»^» 11 Schilling zu Lohn gehabt. Der Vogt berichtet nun, er habe diesen Pfistcr, nachdem sein Jahr beendig war, abgestellt und backe das gemeine Brod mit den Diensten des Gotteshauses und lasse den Frauen Weißl»»^ zu Elggau backen, damit der Verbrauch vermindert werde. Ebenso habe er eine Jungfrau (Magd) wenige als vorher. Knechte und andere Dienste, die den Frauen und Knechten kochen und das Vieh besorget,, kö>M er nicht weniger haben; ebensowenig lassei, sich die Pferde vermindern, weil das Holz aus der Ferne beschall und Berge und böse Wege befahren werden müssen. Es seien stets so viele Karrenrosse gehalten ivord?» und in der Ernte werden alle gebraucht, um den Zehnten zu führen, da man zu dieser Zeit keine Pferde z» März 1545. 467 ^kihen bekoinme. 3. Der Vogt berichtet weiter, der Müller habe 11 Gulden 11 Schillinge Lohn und die "n aus dein Gotteshause. Der lasse sich nicht wohl entbehren, es wäre denn, daß man die Mühle um bestimmten Zins verleihen wollte, wodurch die Kosten für den Müller und einen Knecht, den er haben '^lsse, vermindert würden. 4. Der Vogt verrechnet 7 Malter und l'/s Viertel Haber, den er den Schweinen ^Akben habe. Dabei zeigt er an, es müsse durch das ganze Jahr hindurch im Gotteshaus ein Eber erhalten ^ttden- daneben habe man jährlich 10 bis 16 junge und alte Schweine, die in's Haus gemetzget werden; sur diese müsse man Haber dörren, um „schwinaß tränkinen" zu bereiten, und auch sonst, ivie es gebräuchlich solchen hin und wieder zu essen geben. 5. Hühner und Tauben werden deßwegcn gehalten, damit, wenn der Eidgenossenschaft unvermuthet Ehrenleute kommen und man mit Fleisch nicht versehen sei, man ihnen ^was zu essen geben könne, da in der Nähe kein Metzger zu haben sei, der in der Eile gebraucht werden o»nte. g. Kernen und Haber, der in den geineinen Brauch und zu Brod und Mußmchl für die Armen werde, lasse sich, zumal in dieser theuren Zeit, wenn der Unterhalt und das Almosen wie bisher ^'pflogen werden soll, nicht vermindern. Es sei nämlich da eine Kreuzstraße, auf welcher viele arme Leute ^rbeikommen, denen, wie den Gerichtshörigen des Gotteshauses und andern Umfassen der Hagel großen Schaden gethan habe, die daher das Almosen nehmen und denen man Muß lind Brod gebe. Insbesondere Ruinen an drei bestimmten Tagen jeder Woche die Alten und Jungen, die daselbst dieses (Almosen) nehmen, ^ii und heimtragen. Die Gesandten finden auch, daß diesfalls, abgesehen („ußerthalb") von der Theurung wehr als früher gebraucht werde. 7. Mit dem Mastvieh sind 2 Malter 3 Mütt l'/s Viertel Fäsen Kraucht morden. Das betreffe jenes Vieh, das ins Haus gemetzget worden sei; es seien nämlich Heu und nicht so gut ausgefallen, daß das Vieh hiemit allein hätte gemästet werden können. 8. Mit dem Stutroß ^ den Fuhrleuten wurden 2 Malter 3 Mütt 2>/2 Viertel Haber verbraucht. Das komme nicht bloß von ^ Stutroß des Gotteshauses, sondern hierin sei auch begriffen, was mit fremden Pferden verbraucht werde, ^r man sich bediene, wenn man in der Ernte von unstätem Wetter bedroht sei oder mit dein Zehnten, theilweise vom Gotteshause entfernt liege, überladen sei, oder wenn sich in Betreff der Mühle ein Zufall ^gne, wobei die Pferde des Gotteshauses allein nicht ausreichen, das Nöthige zu führen. 9. Für Bauteil ^ Fuhrlöhne sind 12 Gulden 9 Schillinge ausgegeben worden. Das komme daher, weil die Höfe des Gotteshauses nicht als Erblehen verliehen sind; wenn nun Einer etwas zu bauen genöthigt ist, so habe das Gotteshaus den Lohn und der Meier die Kost zu geben. So sei es in Betreff von Peter Murer, HanS Kaufmann und dem Zinggeler gehalten worden. 10. Der Ankauf von Kernen sei dadurch verursacht worden, der Vogt in Folge des Mißwachses, der seit vier Jahren um Dänikon her gewesen sei, von den Zinsleuten das Schuldige nicht einbringen mochte, außer er hätte sie von Haus und Hof treiben müssen; um hiezu genöthigt zu sein, habe er in Betracht, daß Korn und Haber auf dem Felde eine gute Zukunft verteil, den Leuten, die redlich zu zahlen versprochen haben, gewartet; dann aber habe der Hagel alle Früchte ^'schlagen, weßhalb die Leute auch wieder den folgenden Zins „ufgeschlagen" haben. In der Woche vor Sonntag Lätare (15. März) dieses Jahres habe er mit einigen Zinsleuten in Beisein zweier Männer ^'echiwt; gemäß dieser den Gesandten vorgewiesenen Rechnung seien die Zinsleute dem Gotteshaus schuldig Ablieben: an Kernen 399 Mütt 2 Viertel 3 Wierling 3 Jmmi, außer dem, was ihnen abgezogen und ^ Geld geschlagen worden sei, wie sich dieses in der nächsten Rechnung finden werde; an Haber 146 Malter Viertel, mit gleicher Bemerkung wie beim Kernen; vom letztverfallenen Geldzinse stehen dem Gotteshause ^ 139 Gulden 1 Schilling 10 Denar. 11. Das Gotteshaus ist dein Vogt schuldig geworden: an Fäsen 468 März 1545. 56 Malter 1 Mtttt 3 Viertel ^ Wierling, und an Geld 171 Gulden 1 Schilling 1 Haller. Hierüber gä" der Vogt folgende Erläuterung: Den genannten Fasen habe er von dein Fasen, den er auf seinem Witterschhusen gebaut habe, dem Gotteshause dargeliehen, damit er die armen Leute weniger drängen »»>!!?' Das verrechnete Geld habe er für Kernen, Wein, Fleisch und dergleichen ausgegeben und (oder) sei es »o schuldig; wenn ihm das Geld gegeben werde, so wolle er das Angeschaffte daraus bezahlen und es ko»»»? dann seine diesfällige Allsgabe weiter in keine Rechnung. 12. Der Vogt macht auch bemerkbar, seit d<»» Hagelschlag habe sich die Gastung, die vorhin, zumal das Gotteshaus an einer Kreuzstraße liege, bedeute» geweseil und deßwegen viel Kerneil, Haber, Wein, Fleisch lind Anderes gebraucht worden sei, wie die Rechnung?" zeigeit, sehr vermindert. 13. Der Vogt berichtet ferner, das Gotteshaus habe auf dem Schlosse LangenM" einen Zills von 5 Gulden. Dieser sei bezahlt worden bis die Klosterfrauen aus dem Gotteshause gegang?" uud der Gottesdienst nicht mehr nach der Regel ihres Ordens verrichtet worden sei. Das habe der schuldner als „Fürwort" gebraucht und nichts mehr bezahlen wollen. Auf Anbringen des Vogts h»ä?" zwar die Eidgenossen an Adam von Honburg, Inhaber von Langenstein, diesfalls geschrieben, und ih?" Weisung gemäß sei der Vogt mit Schultheiß Federli zu dem von Honburg hinausgeritten; doch sei das oh>» Erfolg gewesen. 14. In Betreff des jährlichen Zinses und anderer Artikel antwortet der Vogt wie auf dem letzten Tag zu Badeil eingelegte Schrift, voll der eine Abschrift beigelegt wird, es enthaltet. ^ bittet, dieselbe zu verhören und ihn in Gnaden zu bedenken. 15. Der Vogt bittet die Gesandten, ihm Z" sagen, aus was er die Bedürfnisse und das Almosen des Gotteshauses bestreiten solle, da weder KerMW Haber, Geld, Wein noch Anderes dergleichen vorhanden sei. Da die Boten hierüber nicht besonders instr»»' sind, so weiseil sie den Vogt an, auf dem nächsten Tag, wo iuunex der gehalten werde, die Eidgenossen hierüber zu begrüßen. Dabei hat sich der Landvogt im Thurgau erboteil, inzwischen Hülfe und Vorschub zu leisü"/ daß der Unterhalt des Gotteshauses und das Almosen nicht abgehe, wie er dieses auch bisher gethau h"^ ?». 1. Als die Gesandten sich bei dem Vogt zu Münsterlingen erkundigten, wie die Ausgaben zu mindern wären, entgegnete dieser, es könne das geschehen, wenn der Bauhof zur Hälfte um Zins verlieht» und die andere Hälfte vom Gotteshaus bebaut würde. Da könnten „zu" (von?) einer Zelge 30 vo» ei»^ andern und dritten je 25 Jncharten, wie solche dem Gotteshause am gelegensten wären, genommen und bedingt werden, iveil sonst die Aecker nicht die Kosten ertragen, wie man das bei andern Leuten auch ersah?? ^ Um hierüber weiter gründlichen Bericht zu geben, bemerkt der Vogt, der halbe Theil des Kornfeldes ertrag ungefähr: an Fäsen 50 Malter; davon müssen wieder 12 Malter gesäet werden; die bleibenden 38 M»^ geben ungefähr 60 Mütt Kernen. An Haber ertrage dieser halbe Theil 90 Mütt, wovon 20 Mütt werden müssen. Würde die angerathene Verleihung erfolgen, so könnten zwei Knechte, die den Ball (Dü>M?? führen, zwei Karrenknechte und ein Bub entlassen werden. Der Lohn dieser fünf Personen betrage 30 Kernen, die Aecker ertragen somit 30 Mütt Kernen und soviel Haber Zills. An Geld beziehen je»? Knechte 40 Gulden; das Kornschneiden koste 15 Gnlden mit Muß und Brod; das Habelschneiden 12 Gnld?"' die Schmidkosten für den halben Bau belaufen sich auf 18 Gulden oder mehr; für das Dreschen »uisß" ungefähr 20 Gulden ausgegebeil werden. Ferner könnte man in Folge der Verleihung 2 Rosse und 8 Och!?" entbehren, wodurch jährlich 90 Mütt Haber und ungefähr 80 Gulden, die für diese 10 Haupt wegen H?" ausgegeben werden müssen, erspart werden könnten. Rechne man den Mütt Kernen zu 1 Pfund, den M» Haber zu 8 Batzen, Constanzer Münze, und das Heu nur zu 60 Gulden, so ergebe sich, daß das Gottesh»"' an diesem halbeil Bau 120 Psupd mehr Schaden als Genuß habe. Es findeil nun die Gesandten »" März 1545. 469 Gefallen ihrer Obern, der benannte halbe Hof solle um einen gebührenden Zins, nicht als Erblehen, sondern auf eine Anzahl von Jahren verliehen werden, wobei deutlich bestimmt werden soll, wie viel „zur brach uf jede juchart acker fert mist" vom Lehennehmer gethan werden soll, damit wenn das Gotteshaus den Hof wieder zur Hand nehmen wolle, derselbe nicht verdorben sei. Wenn die Verleihung bewilligt wird, so soll das dem Landvogt im Thurgau und dem Vogt zu Münsterlingeu zugeschrieben werden, damit sie der Sache angemessen vorgehen können und nicht in der Eile handeln müssen, zumal die Dienstboten wieder bis St. Jacobstag (25. Juli) gedinget sind. 2. Beinebens haben die Boten mit Bezug auf einige andere Artikel dm Vogt beauftragt, in Betreff des Verbrauchs Aenderungeu eintreten zu lassen, um je nach Gelegenheit der Sache eine Verminderung herbeizuführen. 3. Der Vogt eröffnet, von den Edelleuten und Gerichtsherren im thurgau seien für Bestreitung ihrer Ausgaben dem Gotteshause 30 Gulden auferlegt worden. Das falle dem Gotteshaus beschwerlich, aus Gründen, welche die Eidgenossen wohl ermessen und bedenken mögen. Gemäß Erkanntniß der Eidgenossen hat der Gesandte von Zürich mit dein Nathsboten von Zug in Beisein des Gesandten von Lucern den Tägerwyler Wald besichtigt. Darauf haben die drei Abgeordneten die von Tägerwyl und Neuivyl als Nachbarn in Betreff ihres Spans vertragen wollen und ihnen diesfalls einige gütliche Mittel vorgeschlagen, welche aber die von Neuwyl nicht angenommen habein Jeder Bote weiß hierüber und über das, was man im Walde gesehen hat, gründlich zu berichten. «I. Mit dein Vogt zu Feldba ch wurde in Betreff des Verbrauchs und anderer Artikel, die den Eidgenossen als dein Gotteshause nachthcilig ^zeichnet worden sind, Rücksprache gepflogen. Er antwortete, wie der Landschreiber zu Frauenfeld es schriftlich umfaßt hat und baldigst zugestellt werden wird. Wegen der großen Zahl der Artikel konnte die Antwort letzt nicht geschrieben (ausgezogen?) werden, zumal die Gesandten alsbald verritten sind. Zu 1) Beim Abschied liegt (vielleicht nur bruchstücklich) eine Vertheidigung des Vogts gegenüber von Anklagen oder Verdächtigungen. Das Vorhandene bewegt sich in folgenden Gedanken: 1. Es heiße, früher haben zu Dänikon Aebtissin und Convent erhalten und daneben der gemeine Verbrauch bestritten werden können, und jetzt, nachdem die Frauen aus dem Kloster gekommen seien, sei Mangel vorhanden. Antwort: Als die Frauen noch beisammen waren, habe das Gotteshaus Kernen, Haber und Geldzinse gehabt, welche abgelöst worden seien, bevor die Verwaltung einem Vogt übertragen worden sei. So sei ein Hof zu Rickenbach, der 11 Mtttt Kernen und 11 Mtttt Haber, und wieder einer zu Näftenbach, der 7 Mütt Kernen und 7 Mütt Haber, und von denen jeder an Geld 3 Gulden 8 Schilling und 3 Denar Zins ertragen habe, auf einmal abgegangen. 6 Mütt Kernen, 3 Mütt Haber und 1 Gulden Geldzins seien nachgelassen worden, weil einige Höfe diese nicht ertragen mochten. Früher sei auch das Hauptgut, das der Vogt beim Weggehen der Frauen gemäß Erkanntniß der Obern ihnen ausrichten mußte, noch vorhanden gewesen, welches nebst den 70 Gulden, die ihnen vom Bischof verzinset worden, einen Zins von 923 Gulden 5 Schilling abgeworfen habe „me lxx gülden der frowen von Mantz". Sodann haben die Frauen von des Gotteshauses wegen keine gemeine oder besondere Gastung oder dicsfällige erhebliche Kosten gehabt; denn jeder, der gekommen sei, habe das, was er im Gotteshause verzehrt habe, bezahlen müssen. Wer Schwestern oder Basen im Convent hatte, diese haben stch „zu den iren zogen" und seien bei ihnen ohne des Gotteshauses Kosten gewesen, außer daß die Aebtissin solchen Ehrenleuten etwa eine oder zwei Maß Wein verehrt habe. Seither sei es Brauch geworden, daß jeder da einkehre, was der Vogt, weil die Eidgenossen es ungeachtet seiner Klage nicht abgestellt haben, nicht hindern könne! das bringe aber unmäßige Kosten und zehre das Einkommen auf. Dazu komme, was früher auch wcht der Fall gewesen sei, daß nun der Vogt mit Weib und Kindern da esse und trinke und überhin noch 50 Gulden Lohn beziehe. Ferner belause sich das, was die Eidgenossen dem Landvogt und denjenigen, die wit ihm kommen, als Belohnung geben, auch aus 30 Gulden. Gemäß Erkanntniß der Eidgenossen sei auch 470 März 1545. ein schönes Leibding der Aebtissin geworden. 2. Es werde gesagt, der Vogt habe ein Haus gebaut, er sei reich und das Kloster arm geworden. Antwort: Ihm sei der Hos Witterschhusen zu Erblehen geliehen worden, mit der Bedingung, daß er ein Haus darauf baue, wie der Lehenbrief es zeige. Dieser Bau sei aus seinem Vermögen erstellt worden, wobei zu bemerken sei, daß er und seine Frau eigenes Vermögen gehabt haben, bcnanntlich einen Zinsbrief um 2 Gulden Zins, ferner 40 Gulden Hauptgut auf dem Nüggisberg und dazu noch bei 50 Gulden. Von ihrer Base und deren Mann, dem Aminaun zu Dänikon, haben sie 455 Gulden geerbt. Er habe dreizehn Jahre das Gotteshaus verwaltet und dafür jährlich 50 Gulden bezogen. Aus diesem Geld habe er auch ein Gut, genannt der Haselberg, gekauft und aus demselben über 60 Stumpen Holz zu jenem Haus gebraucht, abgesehen von dem, was ihm die Nachbarn geschenkt haben. An dem Hof habe er 45 Gulden gewonnen. Am Haus der Schmidinen, das er gekauft, habe er 46 Gulden, und an einem Kauf zu Wengi bei Küntzlin Bommer (?) 45 Gulden gewonnen. Dieses Vermögen habe er 'meisten- theils auf den Hof zu Witterschhusen, das Haus daselbst und das Vieh verwendet. Nachher habe er von den Obern erlangt, daß ihm der Hof gänzlich zugeeignet und der Zins, der darauf gestanden und dem Gotteshaus „ingangen", zu kaufen gegeben worden sei; „ist versetzt" nach Schaffhausen um 200 Guldeu, gegen den Giel um 100 Gulden, gegen Elggau um 50 Gulden und dazu noch 20 Gulden „im selbs ufgenoM- men hat". 2) Beim Abschied findet sich ferner folgende Inventur: 1. Mit dem letztverfallenen Zins und der alten Nestanz, die der Vogt schuldig geblieben (habe das Kloster zu gut) Kernen 556 Mütt lU/z Wierling 2 Jmmi, wovon ungefähr gegeben wurden 74 Mütt 3 Wierling 5 Jmmi; Haber 174 Malter 2 Mütt 2Wierling 2 Jmmi, woran gegeben wurden 3 Malter 1 Mütt lU/z Viertel; an Geld habe das Gotteshaus Einkommen 160 Gulden 12 Schilling 10 Denar, woran bezahlt wurden 21 Guldeu 11 Schillinge. Der Zehnten Hobe ertragen: an Fäscn 30 Malter 1 Mütt 3 Viertel; das komme meistentheils von Gerlikon, wo der Hag^ nicht geschlagen habe; sonst besitze das Gotteshaus an solchem Zehnten in Allem 60 oder 70 Malter; nn Haber seien eingekommen 9 Malter 3l/r Viertel; sonst ertrage dieser Zehnten ungefähr 26 Malter; an Wew habe letzten Herbst das Gotteshaus vom Zehnten und seinen eigenen 16 Jucharten Reben KU/s Eimer 6 Maß erhalten. Wegen dieses Rebwerks wurden den Bauleuten als Lohn und für Rebsteken und Bau (Dünger) gegeben 16 Mütt 2 Viertel Kernen, 2 Malter 1 Mütt Haber und 41 Gulden 5 Schilling Geld. Seit letztem Johannstag habe die Mühle nur 15 Mütt 3 Viertel Kerum, sonst bei 40 oder 50 Mütt jährlich ertragen; es haben nämlich jetzt die armen Leute wenig zu mahleu oder zu „rellen", kaufen viel Brod ab dem Lande und backen nicht selber. Uebrigens sei von dem jährlichen Zinse, wie der dem Vogt zum Bezug angegeben worden sei, nichts veräußert, weder versetzt noch verkauft worden. Daß der Geldzins sich vermindert habe sei richtig; nach Angabe der Aebtissin habe das Gotteshaus 193 Gulden 7 Schilling 9 Denar Zins gehabt, jetzt nur noch 160 Gulden 12 Schilling 10 Denar, „mit dem Abzug" des Zinses zu Witterschhusen, der 3 Gulden 7 Schilling 3 Denar gewesen sei; der übrige Zins von 583 Gulden 9 Schilling Hauptgut sei dem Vogt abgelöst und von ihm, wie die Rechnungen zeigen, verrechnet worden. Dagegen habe der Vogt ausgegeben und Zins abgelöst: der Aebtissin 400 Gulden ohne Zins gemäß Erkanntniß der Obern, der Frau Näpfer 70 Gulden, der Frau Stofflin 73 Gulden 5 Schilling, der Frau von Landenberg 70 Guldeu, der Frau Judith Wellenberg 70 Gulden, der Frau Bruchlin 70 Gulden, der Frau Sigrist 70 Gulden, der Frau Effinger 10 Gulden, der Frau Magdalenlin 20 Gulden, (mit anderer Schrift eingefügt: der Frau von Mantz 70 Gulden, „stat nit in der andern summ"). Gleich im Anfang seiner Verwaltung habe der Vogt ftü' laufende Schulden 34 Gulden bezahlen müssen; dann den Edelleuten an ihre Kosten um das dreißigste Jnh^ 26 Gulden; „item uf die erst rächnung von minen Herren den nün (sie) orten von mir ingenommen 51 guldin. Die Wiederaufrichtung der Altar- und Kirchenzierden haben 60 Guldeu und die Verbesserungen an der Mäh^ in den zwei ersten Jahren bei 90 Gulden gekostet. Im „Jnsatz" seien dagegen dem Vogt an baarcm Geld »uv 10 Gulden gegeben worden, und auf den Geldzins habe er warten müssen von Herren-Fastnacht bis St. tinstag. Wiederholte Erwähnung des „Uberfalls" (Zudrnug der Gäste); der Vogt habe das Gotteshaus zw" Mal decken lassen; ungefähr während einem Jahr habe dasselbe nichts mehr fürschlagcn können. März 1545. 471 21«. 1545, vor 30. März (Montag nach Palmtag). Botschaft von Zürich an die V Orte Lncern, Uri, Schwpz, Unterwalden, Zug in Betreff der Beschwörung der Bünde. Nebst den Abschieden vom 4. und 14. April wird die Sendung durch folgende Missiven constatirt: 1545, 30. März (Montag nach Palmtag). Uri an Lucern. „Verloffener" Tage habe eine Botschaft derer von Zürich mit denen von Uri, ohne Zweifel auch mit denen von Lucern über die Beschwörung der Bünde verhandelt. Dabei habe sie unter anderm des Landfriedens erwähnt und zu erkennen gegeben, daß die von Zürich auf ihrem Vorhaben zu verharren gedenken. Da der Landfriede mit Zürich von den V Orten geschlossen worden sei, so erachte Uri die Sache für wichtig und habe erwartet, Lucern werde diesfalls einen Tag bestimmen. Da dieses bisher noch nicht geschehen sei, so bestimme Uri hiefür den 6. April (Montag in den Osterfeiertagen) zu Lucern an der Herberg zu sein, um sich über eine gemeinsame Antwort zu bereden. Sollte aber Lucern bereits einen andern, ihm dienlichem Tag in Aussicht genommen haben, so bitte man dieses dein hinkommenden Läufer zu eröffnen, damit derselbe der Mühe, in die übrigen Orte, denen man gleichförmig geschrieben habe, zu laufen überhoben werde. Würde er aber keine andere Weisung erhalten, so sei er beauftragt, auch in die übrigen drei Orte die Briefe zu tragen. St. A. Lucern: Acten Tagsatzung. 1545, 14. April (Dienstag vor Misericordia). Die in Lucern versammelten Boten der V Orte (siehe den Abschied von diesem Datum) schreiben nach Zürich, dieses habe „knrzvcrruckter tagen" seine Botschaft, die Beschwörung der Bünde betreffend, bei den V Orten gehabt; diese habe dort nicht allenthalben gleiche Antwort gefunden; um eine einmüthige Antwort zu geben, wolle man nun auf Misericordia (19. April) in Zürich sein. St. A. Zürich: Acten „Luccrn und andere Orte". Unter dem Titel: „Usgangen abschcid von wegen des pundschwörens" enthält das St. A. Zürich 1. o. ein Verzeichniß bezüglicher Verhandlungen aus den Jahren 1533—1558. Anläßlich unserer Sendung notirt dieses Register: „Instruction zinstag nach Oculi (11. März 1545) in die 5 ort mit boten." 217. Lncern. 1545, 4. April. Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. KI. 2, t. 417. Landesarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der V Orte. Dieser Tag wurde wegen der Beschwörung der Bünde ausgeschrieben, da Zürich die Sache schon ^ter angezogen und auch letzthin durch seine Nathsboten in den V Orten die Bitte angebracht hat, dieselben sü beschwören. Da es sich für seinen Vorschlag ans den Landfrieden beruft, so hat man beschlossen, in gleicher Weise Voten nach Zürich abzuordnen und es zu bitten, uns bei den geschwornen Bünden lind dem aufgerichteten Landfrieden bleiben zu lassen, weil wir doch nichts Anderes begehren. Die Boten sollen ^ßhalb eine Abschrift des Landfriedens mitnehmen und in Zürich vorlegeil. Das soll jeder Bote treulich llmnbringen und am Montag nach Quasimodo (13. April) mit gehöriger Vollmacht wieder zu Lncern scheinen. I». Schwpz dankt den vier Orten für die Verwendung bei dem Markgrafen von Guasto und ^ Castellan von Musso im Namen des Abts und Gotteshauses von Einsiedeln und bittet, den beiden 472 April 1545, Herren die gehabte Mühe und Arbeit im Namen aller V Orte des allerfreundlichsten schriftlich zu verdanken. Entsprochen. «. Schultheiß Fleckenstein zeigt im Namen des Abts von St. Urban an, daß er einen neuen Bau vollendet habe, und bittet nun, daß jedes Ort ein Fenster mit seinem Ehrenwappen schenken möchte. Heimzubringen. «R. Es wird bemerkt, daß die Kaufherren mit andern Gütern viele Hakenbüchsen durchführen, was der Eidgenossenschaft mit der Zeit, wenn der Kaiser sie bekriegen würde, zu großem Nachtheil gereichen könnte. Heimzubringen, ob man solches zulassen oder verbieten wolle. Darüber schreibt der französische Anwalt, Hans Wunderlich, auf heute Freitag, daß jene Hakenbüchsen in den Dienst des Königs von England kommen, und begehrt, dieselben nicht weiter fahren zu lassen, weil jeuer Fürst der abgesagte Feind des Königs von Frankreich sei, «. Es soll an den Marquis del Guasto geschrieben werden, er möge denen von Bellenz mehr Korn zukommen lassen, weil andere Thäler für ihren Kornbedarf auf den dortigen Markt angewiesen seien, nämlich Bollenz, Riviera, Livinen und Misox; an den obern Bund in Churwalden ist das Gesuch zu richten, daß auch er den Marquis bitte, für Bellenz mehr Korn zu bewilligen, weil ein Theil der Seinigen das Korn ebenfalls von diesem Markt beziehe, t. Der päpstliche Gesandte, Albert Rosin, legt seinen Vortrag schriftlich ein. Heimzubringen. K. Peter Paul Castanea ist schwer verklagt, daß er die Licenzia, die er durch Verwendung der V Orte von dem Marquis von Guasto erlaugt, mißbrauche, sie sogar verkaufe, so daß den V Orten daraus wenig Gutes erfolge. Nun erscheint dessen Bruder auf diesem Tage und meldet, wie derselbe, seit er die Licenzia besitze, eine große Menge Korn nach Luggarus, Lauis und Bellenz gefertigt habe, nämlich nach Bellenz über 300 Mütt, nach Luggarus 202 Mütt, nach Lauis 370 Mütt, wofür er Quittungen von dem Commissar zu Bellenz in Händen hat und Zeugnisse, wie viel es billiger geworden. Ein gleiches Schreiben ist auch Antonin Aufdermaur von dein Schreiber zu Luggarus zugekommen, woraus man schließen darf, daß die Anklage ungerecht sei. Dennoch wird an den Herrn Peter Paul geschrieben, mau erwarte, daß er sich genügend verantworten werde. Zu ckt. Im Schwyzer Exemplar ist das Datum des Briefs von Wunderlich nicht angemerkt. Zu v. Bei dem Lucerner Abschied (k. 425) liegt das Concept des Schreibens an den Gubernator zu Mailand, d. d. Montag nach Pascä (0. April). Zu t. Das Lucerner Exemplar enthält das vermuthliche Original des Vortrags. Rosin entwickelt zunächst den Inhalt eines Schreibens von dem Cardinal Farnese, d. d. 16. März, empfangen 6. April, worin er des Papstes und Collegiums Zufriedenheit über die bisher mit de» XIII Orten gepflogene Unterhandlung (Uebergabe der päpstlichen Breven vom 14. Wolfmonat 1544 in Baden) ausspreche „mit usgetrucktcm anhang, daß ich ü. h. in irem namen nit gnug noch als vil möge sagen noch verheißen, dann daß si alles sanune» noch vil mer mit worten vollstreken und erzeigen wellind". Weiter melde genannter Cardinal Farnese, auf Lätare habe der Papst zwei Legaten nach Trient geschickt, nämlich die Cardinäle von Monte und von Santa Cruce, um diejenigen zu empfangen, die dahin kommen werden. Darum habe der Papst nicht für nöthig erachtet, neue apostolische Breven zu schicken; nichts desto weniger habe der Gesandte Auftrag, Alles anzuwenden, damit sich die Prälaten (der Eidgenossen) sobald möglich ans das Concilium zu Trient verfügen, indem der Papst ernstlich entschlossen sei, dasselbe einmal ohne Verzug abzuhalten. Von verschiedenen Seiten her habe man Berichte empfangen, daß die Türken in diesem Jahre mit großer Macht zu Wasser und zu Land die Christenheit angreifen werden. Rosin fügt sodann bei, diesen Bericht habe er vorerst de» V Orten, denen der Papst sein besonderes Vertrauen schenke, eröffnen Wollen, damit sie nach dein Willen des Papstes die Ihrigen verordnen und abschicken und nebst den übrigen altgläubigen Orten behülflich seien, daß alle Glieder der Eidgenossenschaft sich vereinbaren und das Concil beschicken. Allen andern Orten April 1545. 473 werde er dieses Anbringen mit Beförderung schriftlich mitthcilcn, damit sie auf dem nächsten Tag über alle Punkte Antwort geben können. Datum Lucern de» 9. April 1545. Der Vortrag liegt auch beim Schwyzcr Abschied und als Missivc an Schaffhausen im K. A. Schaffhausen: Correspondenzen. Im Lucerner Abschied liegt bei dem Vortrag Rosins ein Blatt von der gleichen Hand, ohne Datum und Unterschrift: dasselbe scheint aber nur Fragment zu sein. Nosin (päpstlicher Gardcschreiber) verwendet sich in Angelegenheit der Garde. 21». Lucern. 1545, 14. April (Dienstag nach Quasimodo). Staatsarchiv Luccr»: Allg, Absch. »l.s, k. 4lü, 4S3. LaiideSarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der V Orte. Dieser Tag wurde ausgeschrieben, weil Zürich des Bundschwörens wegen Boten in die V Orte ^schickt hat mit der Bitte, man möchte es laut des Landfriedens bei seinem Glauben bleiben lassen. Am Dienstag vor Quasimodo (7. April) war dann einmüthig verabschiedet worden, kraft des Landfriedens sei auch Zürich schuldig, die V Orte bei ihren: wahren alten unbezmeifelten christlichen Glauben bleiben zu lassen und geschmornen Bünde zu halten und zu beschwören, wie die frommen Altvordern zusammen gekommen. Nun w'rd abgeredet, es soll jedes Ort seinen Boten auf Samstag vor Misericordia (18. April) nach Zug abfertigen, """t sie vm: da aus an: Montag mit einander nach Zürich verleiten. I». Das Gesuch des Abts von Urban um Fenster und Wappen soll jedes Ort an die Gemeinde bringen, v. Das Begehren Hans ^underlichs, daß die durch die Eidgenossenschaft geführten Hakenbüchsen verarrestirt werden, weil sie dein wug von England dienen solleil, wird nochmals in den Abschied genommen, weil die Büchsen bereits außer üudes sind und die Boten ungleiche Instructionen haben. Es soll indeß jedes Ort den Kaufleuten den Anspart von Harnischen und Waffen verbieten und die Sache zu Tagei: vor gemeinen Eidgenossen besprochen '^rden. «I. Da der von dein päpstlichen Gesandten Albert Rosin jedem Orte schriftlich zugestellte Vortrag Üw nicht geringfügig, sondern für „hochrührcnd" zu achten ist, so hat man einstweilen den guten väterlichen üben des Papstes verdankt. Weil aber die Berufung zu dem allgemeinen Concilium billiger Weise ai: ^»>eiiw Eidgenossen gelangen soll, so wird die Ansicht geäußert, ab dem nächsten Tag darüber zu antworten, '" der Erwartung, daß der Papst daran gutes Gefallen haben werde. Darum soll jeder Bote das treulich ^""bringen. «. Peter Paul Castanea's Bruder Thomas erscheint abermals und läßt ihn durch den Schreiber Anberg weitläufig verantworten, mit dein Begehren, ihn zur Verantwortung kommen zu lassen, wenn er weiter verklagt werden sollte, und das vorige (Empfehlungs-?) Schreiben zu erneuern. Antwort: Man eguüge sich für diesmal mit seiner Verantwortung, erwarte aber, daß er sich seinen: Erbieten gemäß halten üw"'de, damit keine weitern Klagen kommen; würde ihn aber jemand ohne Grund verklagen, so gedenke man Kläger zur Bezahlung der Koste,: anzuhalten. Zu ». Bei dem Lucerner Abschied liegt ein Bogen, auf welchem die Instructionen der V Orte über "lle Artikel minutirt sind. Zu bemerken ist auch, daß Zürich von dem gefaßten Beschlüsse benachrichtigt und ,.u»i einen Gwalt" ersucht wird. 60 474 April 1545. Zu v. 1) Die Boten der V Orte schreiben unter dem 14. April an die ennetbirgischen Vögte: Vr- Peter Paul Castenia (sie), zu Mailand wohnhaft, sei mehrmals zu Tagen vor gemeinen Eidgenossen erschienen und habe sich erboten, ihnen jederzeit mit möglichstem Fleiß zu dienen, worauf ihm eine Empfehlung an den Markgrafen von Guasti gegeben worden, des Inhalts, daß sie ihn als Procurator bei S. Durchlaucht erkennen Zc. Dann sei dessen Bruder Thomas von Ort zu Ort (in den V Orten) geritten, um von jedem besonders die Fürschrift zu erlangen, weil sie vormals mit Herzog Franz capitulirt, welche Uebereinkunft der Markgraf zu halten erboten habe; man habe dem Gesuche entsprochen. Nun sei aber der Procurator von Einigen angeklagt worden, daß er seine Commission nicht den Eidgenossen zu gut kommen lasse, worauf sei» Bruder Thomas ihn auf Tagen zu Lucern gerechtfertigt habe; er anerbiete nun, vierteljahrliche Rechnung abzulegen, wie viel Korn er empfangen. Darum bestätige man die ihm gegebene Commission und beauftrage die Vögte, diejenigen zu bestrafen, welche ihn ungerecht anschuldigen würden. Beim Lucemer Abschied. 2) Dieselben an Or. Peter Paul Castanea zu Mailand, gleiches Datum: Man finde die von seinein Bruder Thomas gethane Verantwortung genügend und lasse den ihm ertheilten Auftrag in Kraft, indem man erwarte, daß er seinen Zusagen nachkommen werde Zc. masm. 2l9. Zürich. 1545, 20. April. Botschaft der V Orte in Zürich in Betreff der Beschwörung der Bünde. Wir geben nachfolgende Acten im Auszug, welche das Sachliche der Verhandlung immerhin ordentlich vollständig enthalten werden: 1) 1545, 15. April (Mittwoch nach Quasimodo). Zürich an Bern. Bern verlange laut erhaltenem Schreiben, daß Zürich den Eidgenossen mittheile, sie mögen in Betreff der Angelegenheit des Hans Rüden von Meßbach und seiner Brüder ihre Zugesetzten auf den 1. Mai zu Petcrlingen haben. Es wollen nun die von den V Orten auf Misericordia (19. April) wegen etwas Werbung, man glaube in Betreff der Bc- schwörung der Bünde, in die Stadt Zürich kommen. Dann wolle man den Handel und das Schreiben derer von Bern zur Berathung vorlegen und das Ergebniß auf Kosten derer von Meßbach berichten. St. A.Zürich: Missivenbuch 1543—45, 5. 202. 2) 1545, 21. April (Dienstag nach Misericordia). Zürich an die Rathsboten der III grauen Bünde, wo die zu Tagen versammelt sein werden. Die von Bünden hätten geschrieben, der König von Engl»» möchte gewisses Geschütz aus Mailand über das Gebiet derer von Bünden und Zürich führen lassen, n» fragen, ob letztere hiefür den Durchpaß bewilligen. Man berichte sie, daß die von Zürich bisher sich »u den Kriegen fremder Fürsten und Herren wenig behelligt, sondern jeden frei mit Hab unb Gut durch ^ Gebiet haben ziehen lassen (!), daher werde man das betreffende Geschütz, wenn es ungefährlich („ungefah^ wys") geführt werde, ungehindert passiren lassen. Da die Nathsboten der V Orte dieser Zeit anderer Geschm wegen zu Zürich waren, so habe man denselben das Schreiben derer von Bünden gezeigt, in der Meinung wenn sie wegen ihrer Vogteien diesfalls etwas zu verhandeln gedächten, sie solches, ohne von Zürich gehindm' zu werden, thun mögen. ibiä°m, c. Man vergleiche den Abschied vom 12. October 1545, «. t!) 1545, 25. April (Samstag nach Jeorii). Zürich an Bern. Dem Versprechen, die Angelegenheit betreffend Hans Rudolf von Meßbach und seine Brüder den Eidgenossen, die man damals, als Bern deßwegcn iw schrieben hatte, in Zürich erwartete, mitzutheilcn, habe man stattgethan und dem Ammann von Bcroldingcn April 1545. 475 Uri die betreffenden Schriften behändigt und sehr empfohlen, sich bei seinen Obern zu verwenden, daß ohne Verzug dem Verlangen derer von Bern entsprochen werde, was er auch zugesagt habe. Den andern Zusatz habe jetzt Freiburg zu geben, bei dem sich Bern wohl zu bewerben wisse. k. Sil, mit drei Strichen durchzogen. 4) 1545, 10. Juni (Mittwoch nach Mcdardi). Zürich an die V Orte. „Nächstvcrrukter" Zeit haben die V Orte ihre ansehnliche Ehrenbotschaft in Betreff der Beschwörung der Bünde vor denen von Zürich gehabt und diese gebeten und ermahnt, den V Orten und gemeiner Eidgenossenschaft zu Ehre und Nutzen den Eid laut der Bünde und des Buchstabens wie von Altein her zu Gott und den Heiligen zu geben, unter Berufung auf einige Artikel der Bünde und des Landfriedens. Man habe das gut aufgenommen und gefunden, daß es aus wahren Treuen gegen die Eidgenossenschaft geschehen sei. Indessen sei man mit der Antwort damals nicht verfaßt gewesen und habe die Botschaft mit dein freundlichen Bescheid verabschiedet, man wolle die betreffenden Artikel der Bünde und des Landfriedens näher überlegen, die Sache berathen und eine schriftliche Antwort übersenden. Wider Willen habe sich dieselbe in Folge mancherlei Ursachen bis jetzt verzögert, was.man nicht verüblen wolle. Nun habe man den Gegenstand weiter überlegt. Man dürfe bei Gott bezeugen, daß die von Zürich den besten Willen haben, ihren Eidgenossen zu Lob, Nutzen und Ehre alle möglichen Dienste zu erweisen, wie sie denn auch bisher Bündnisse, Verständnisse und Freundschaften, ob sie beschworen worden seien oder nicht, redlich gehalten haben. Da nun die Bünde jedes Ort bei seinen Rechten, Freiheiten, alten Bräuchen und guten Gewohnheiten, und der Landfricde die von Zürich bei ihrem Glauben schirme, und sie den V Orten in die Heiligen, wenn sie nachher genannt werden, „nützit getragen", so hätte man erwartet, daß man sie bei altem loblichem Herkommen hätte bleiben lassen. So gerne man den V Orten gefällig wäre, so finde man doch ihr Begehren betreffend die Heiligen dem Glauben derer von Zürich so anstößig, daß man ihnen in diesem Punkte nicht willfahren könne. Damit man aber sehe, wie gerne Zürich in Freundschaft mit den V Orten lebe, und da der Landfriede, der aber nur die V Orte und Zürich angehe, jeden bei seinein Glauben beschütze, so wolle man die V Orte bei dieser Vorschrift und ihrer Religion bleiben lassen und zwar folgender Art: Wenn der Bote von Zürich seinen Vortrag vor den V Orten und ihren Gemeinden nach altem Brauch gehalten hat und die Bünde verlesen worden sind, und man nun den Eid geben soll, so soll zu Lucern der Schultheiß, in den vier andern Orten der Ammann hinstehen und in Gegenwart des Boten von Zürich im Namen gemeiner Eidgenossen nach dem Brauch und dem Glauben der V Orte den Eid geben. Das soll aber einzig den V Orten zufolge des Landfriedens zugelassen sei» und soll in allen andern Sachen und gegenüber andern Orten dem Vortritt, den Freiheiten, Gewohnheiten und altem Herkommen derer von Zürich unnachtheilig sein. Sollte man mit der Gnade Gottes sich in der Religion wieder vereinigen, was man hoffe, so sollen die von Zürich bei ihren alte» hergebrachten Rechte» bleiben. Bitte, diesen Vorschlag anzunehmen, auf nächster Jahrrechnung darüber zu berichten und dann fürzufahren, wie es die Eidgenossen für gut erachten werden. Die Missive liegt an zwei getrennten Stücken auseinander, ist übrigens fleißig redigirt. Das Datum ergiebt sich außer den hier mitgetheilten Acten mit ziemlicher Sicherheit aus dem Abschied vom 14. April, Das Original für Lucern liegt im dortigen Staatsarchiv. St.A. Zünch: «sswenbuch «?, r. sos und ws. SSV. Aeterlingen. 1545, 1. Mni. - Nechtstag zwischen denen von Meßbach und dem König von Frankreich. Gesandte: (Schiedrichter) Eidgenössischer Seits: (Hans) Brügger, Amman» von Uri; Ulrich Nix von Freiburg. 476 Mai 1545. Wir vermögeil nur folgende magere Acten mitzutheilen: 1) 1545, 27. April. Bern an Freiburg. Gemäß Mittheilung von Zürich habe den zweiten Zusätzer Freiburg zu bestimmen. Bitte, dieses zu thun. St. A. V°r»: D-utsch MWv-nbuch ?, r. ?s?. 2) 1545, 27. April. Freiburg bezeichnet als Zusätzer den Ulrich Nix. N. A. Frciburg: Rathsbuch Nr. 02, vom 27. April. 3) 1545, 29. April. Bern an Uri. Gesuch, den Ammann Brüggcr zür Uebernahme der Stelle eines Zusätzers zu vermögen. St. A. Bern: Deutsch Misswcnbuch r, S. 75S. 4) 1545, 1. Mai. Bern an Hans Wunderlich. Ihm sei bekannt, daß in der Angelegenheit des Hans Rudolf von Meßbach und Mithaften auf heute ein Rechtstag nach Peterlingen angesetzt worden sei. Wenn er daher für den König etwas „fürzuwenden" habe, möge er sich dorthin begeben, wo er „sy" mit ihren Zugesetzten bis Montag noch treffen werde. (Andere Mittheilungen.) St. A. Bern: Deutsch Missivenbu-h v, s. ?ss. 5) Die Freiburger Instruction für die Jahrrechnung vom 16. Juni überträgt dem Gesandten: Nachdem ein rechtlicher Marchtag zwischen den Dießbachern von Bern und dem Anwalt des Königs von Frankreich betreffend Ansprachen der Dießbacher besucht und gehalten worden sei, wisse der Bote anzuzeigen, was er da als ein rechtlicher Zugesetzter und Richter gehandelt habe. Würde diesfalls etwas Weiteres rechtlich oder sonst angezogen, soll er das Erforderliche mit den andern Boten zu verhandeln Gewalt haben. N. A. Freiburg: JnstructivnSbuch Nr. t. 6) 1545, 26. Juni. Bern an Hans Brügger und Ulrich Nix, jetzt gesandte Rathsbotcn zu Baden. Da denen von Meßbach die Ansprache, welche sie an dem König von Frankreich haben, noch nicht bezahlt worden ist, so verlangen sie, man möchte sich bei den genannten Boten, die „vormalen" in dieser Sache gehandelt haben, verwenden, damit sie auf dein gegenwärtigen Tag zu Baden ihnen behülflich seien, um zur Bezahlung ihrer erlangten rechtlichen Urtheile zu gelangen. Man ersuche nun die Genannten, denen von Meßbach „gegen" unsere Eidgenossen und die Anwälte des Königs förderlich zu sein. n. A. Frciburg: Berner Missiven. 7) Es scheint, daß das Resultat dieses Rechtstages, ungeachtet der unter Ziffer 6 erwähnten „erlangten rechtlichen Urtheile", ein negatives gewesen sei und daß die Regelung der Angelegenheit »och längere Zeit auf sich habe warten lassen; man vergleiche in dieser Beziehung außer dem Abschied vom 16. Juni 1545 »i» und demjenigen vom 5. Juli 1546 I» 3 folgende zwischen beide hineinfallende, eine nach unserm Rechtslage, wie es scheint, in Bern gehaltene Conferenz andeutende Missive: 1546, 16. Februar. Bcm an Frciburg. Durch ihren Mitrath Ulrich Nix werden sie berichtet worden sein, wie und mit welchen Bedingungen die Ansprache der Erben des Hans von Meßbach an dem König von Frankreich „allhie" in seinem Beisein freundlich geordnet worden, und wie in diesem Spruche beredet worden sei, daß wenn die gesprochene Summe auf Lichtmeß (2. Februar) nicht erlegt würde, auf 1. März hernach die Zugesetzten zu Peterlingen erscheinen und alsdann das „Recht der March" ergehen solle. Da nun die Bezahlung auf das gestellte Ziel nicht erfolgt sei, so bitte man in Folge des dicsfälligcn Gesuches des Hans Rudolf von Meßbach den genannten Mitrath zu vermögen, auf 1. März sich nach Peterlingen zu begeben, falls anders der Tag inzwischen nicht wieder abgeschrieben würde. a .A. Frciburg: B-r»-r Mssw-n. Das Datum des Marchtags aus dem Rathsbuch von Freiburg Nr. 62 vom 27. April. Man vergleiche beinebens den Abschied vom 20. April 1545. Mai 1545. 477 221. Wem. 1545, 9. und 10. Mai. Staatsarchiv Bern: Mthsbuch Nr. 292, S.24S, 2-7. 1. Vor dem Nathe zu Bern erscheine» Boten von Genf und legen eine freundliche Instruction vor mit dingender Bitte und Erbieten „nit glich mmstris rvlatioiüdus glauben". 2. (10. Mm.) Vor Rath und Bürgern wird die Instruction verlesen und beschlossen, den Boten zu antworten, man habe ihre Supplicatiou verstanden; man hätte viele Ursache, Verdruß zu haben; da sie aber bekennen, einiger Maßen gefehlt zu haben und freundlich bitte.,, allen Unwillen fallen zu lassen, und sich zu allen. Guten erbieten, so wolle., auch die von Bern wie früher Alles leisten, was Brief und Siegel und Verträge vorschreiben. 222. Lucern. 1545, 12. Mai. Staatsarchiv «uccr»! Act-n Wallis. LaiidcSarchiv Schwnj- Abschied-. Tag der V Orte. ^ , Dieser Tag ist wegen der Unruhen und Zwietracht in- Lande Wallis ausgeschrieben worden, wo Ewige mächtige Neuerungen einführen, die Matze abschaffen, nicht mehr mit der Gemeinde, ondern m.t d"" Nathe richten und andere Artikel, die dem neuen Glauben nicht ungemaß waren, einfuhren wollen. ^ nun solches den V und andern altgläubigen Orten wichtig ist, findet man für gut, dem Bischof darüber W schreiben; weil aber die Instructionen ....gleich sind, wird der Gegenstand in den Abschied genommen, 'hu heimzubringen, dan.it jedes Ort darüber Rath pflege und dann seine Meinung nach Luceru melde, auf dieses in aller Namen die Schreiben an den Bischof ausfertige. ,». Aus den Anzug, wie die Hodler unsauberes Gut auf die Märkte bringen, wogegen man Maßregeln ergreifen müsse, w.rd an Lncern das ^such gestellt, dafiir zu sorgen, daß nur sauberes Gut in. Kaufhause feil geboten werde, v. Es wird ^eige gemacht, der König von Frankreich sei den Hauptleuten, Knechten und andern Personen Sold und Anderes schuldig, weßhalb große Klagen geführt werden; daher wird beschlossen, solches dem Hans W.mde.lich ^ schreiben, auf daß er sich beim König dringend verwende, damit diese Ansprachen bezahlt werden. Je es drt soll ernstlich nachdenken, wie man sich ferner gegen den König verhalten wolle, wenn er nicht .mllfahren '"ürde. a. Heimzubringen, was Simon Jmgrund von Unterwalden, gegenwartig Landvogt m den Freren Aemtern, vorgebracht hat. v. Auf den Bericht, wie Leute zu Genf einander vergiften (nut Salben ansuchen, wovon sie die Pestilenz bekommen), wird beschlossen, dieses auf einem allgemeinen Tage anzubringen, uu.it die Savoyer aus den. Lande gewiesen werden. Zu». Beim Lucerner Abschied liegt das Coneept des Schreibens der V Orte an den Bischof worin ih». mitgetheilt wird, daß i». Lande Wallis verschiedene Dinge, d.e dem neuen Glauben n.cht iinahnl.ch seien, unter seinen Augen vorgehen, daß an. Aschermittwoch öffentlich Fleisch gegessen worden daß auch v.ele lutherflche Bücher und in manchen Häusern das alte und neue Testament öffentlich liegen und gelesen werden - man mache ihm diese Anzeige insgeheim, damit er sich nach de». Grunde der Wahrheit erkundige und über Alles Bericht erstatte. 478 Mai 1545. 223. Kreyerz (?). 1545, nach 15. Mai. Verhandlung zwischen Frei bürg und dem Grafen von Greyerz. Gesandte: Frei bürg. (Peter) Ammann; Hans List; (Peter) Schmidt; «ago» (Franz Gurmel). Wir können nur folgende Auszüge mittheilcn: 1) Instruction. Der Graf bittet, die von Freiburg mögen für ihn bei Umbcrt Perroman, SchulthG- Ammnnn, Reif, Nix und Andern bis 6400 Kronen entheben und ihn diesfalls gegen die Anleiher vertrete», wofür er die Herrschaft Corbers samint Zubchörde als Pfand einsetzen wolle, so daß wenn er in drei JalP" benannte Summe nicht bezahle, die von Freiburg von benanntem Pfand Besitz ergreifen mögen. Auf Hi»^' sichbringen sollen die Boten mit dem Grafen so sicher als möglich handeln; insbesondere soll des Grast Bruder, der Herr von Albona (Aubonne) zu dieser Einsatzung einwilligen; auch wegen der Ablösung, der Herzog von Savoyen darauf gehabt hat, soll protestirt und bedungen werden, wenn die Verfallzeit die von Freiburg nahe, so soll der Graf die benannte Herrschaft nicht an Andere veräußern dürfen und Betreff anderer Gelten gegen Freiburg gute redliche Währschaft tragen. Wenn möglich soll das Ziel auf zwei Jahre ausgedehnt Werden. K> A. Freiburg: Rathsbuch Nr. es vom w. M»>- 2) 1545, 19. Mai. Kleine und große Näthe schwören eine» Eid, das Geschäft geheim zu behalten. D»»^ der Graf nicht einen Abscheu bekomme, soll von der Protestation abgestanden werden; nichtsdestoweniger solle» Abgeordneten mit dem Herrn vou Villarsell die „Partungen" bereden und den Handel wieder an den täglmst Rath bringen; der wird ihn prüfen und an den großen Rath gelangen lassen. n. A. Frciburg: Rathsbuch Nr. °2- 5) 1545, 21. Mai. Der Rath zu Frcibnrg genehmigt die vom Schreiber wegen der Versatzung von Corbc^ gefertigte Minute. i»ui°n>. 4) 1545, 2Z. Mai (Psingstabcnd). Der Rath zu Freiburg an den Grafen von Grcyerz: Man wolle nächst Freitag in Altenryf sein. ib>»ow. Die Namen der Freiburger Gesandten aus dortigem Nathsbuch Nr. 62 vom 15. Mai. 224. Schwyz. 1545, 16. Mai. Archiv des Standes St. Gallen. Vor Landammann und Rath zu Schwyz erscheint Christoph Schorns („Schorn"), Hauptmann des zu St. Gallen, und eröffnet im Namen desselben, wie alle Appenzeller, sie wohnen im Lande oder ziehe» ' demselben anderswohin, dem Gotteshause St. Galleu „fellig" seien. Zu Zeiten des Abtes Gotthard sei diesf» ' ein Span gewesen, worin die „siben" Orte einen Spruch gethau haben, in welchem das Angegebene festgestv worden sei. Sodann eröffnet der Hauptmann die Copie eines Schreibens von Landammann und Rath " Appenzell des Inhalts, daß im Lande Appenzell Alle, welche daselbst gesessen sind, bei diesem Spruch» und ihn halten wollen; diejenigen aber, welche hinwegziehen, lassen sich jener Gerichte behelfeu, in den»» ^ haushäblich sitzen. Ferner legt der Hauptmann einige Freiheiten des Gotteshauses vor, denen gem»ß Abt seinen fälligen Leuten nachjagen möge. Der Hauptmann bitte daher im Namen seines Herrn, de» Mai 1545. 479 °,.d d.« « d>.,m 8-°'^'"° i»«" " w z°w 7! gezogen sind, anzuhalten, den genannten Übernammen haben, sei man verpflichtet, Schnms, den die von Schwyz über den Abt und das Gottu.h ^ ^ Richten und Gebieten We bei ihren Freiheiten nach Möglichkeit zu /^"dha uu^ . jeder, der hier hausier von Schwyz, „in und vor dem land , ui c .i ^ seinem Tode der Fall gegeben Wlich ist. s,ch der wiximw, Ei»-«»st »d>q°n I» ""j ^ ^ -injuwmdm kzwib-n, w--d.„. Das ha. mm, »uch dm,n °°n Avi-mM hm m,ch -mm Z-d.i ^ es thun mögen, und niemand sich zu beklagen habe. D H sMen die den Fall gegeben "us welchem die Namen einiger zu Schwyz und anderswo gestorbener pp ° ^ ^ haben, mit der Bemerkung, was jeder gegeben habe, woraus zu entnehme» ist, daß stch meist Neues handle. ^ AbtU 2 S. soo. Di- Qu-llcn«naabc fti»^ sich ebcnsalls Abgedruckt bei «ell.ve«er: Nrlunben zur Geschichte de-appenzell^ beim Stifts-, Stadt, »ud iiun.bu-urch.v au, diese- W-rl, da- unserer Miltheilung -mz.g «IS Grundlage diene-. vz u Et. Gallen blieben ahne Resultat. 225. Aaralt. 1545, 22. Mai (Freitag vor Pfingsten). Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. IS, I. ISS. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede Ich, I. S.S. Tag der evangelischen Städte Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen, St. Gallen. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, Burgermeister. Basel. Bernhard Meyer, Pannerherr und ^ Raths. Schaffhausen. Alexander Peyer. St. Gallen. Ambras Eigen, Seckelmeister. (Bern nicht ^kannt.) Bor den Nathsboten der Städte Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen und St. Gallen berichtet Johann u eüli, Verkünder des göttlichen Wortes zu Genf, über die Verfolgung der Waldenser und trägt diesfalls bbr. Vor ungefähr drei Jahren habe das Parlament zu Aix („daix") über die Waldenser in der Provence "Uc Sentenz erlassen, des Inhalts, wenn sie sich nicht freiwillig in's Gefängniß ergeben und den Strafen ^ bterziehen, werde man sie mit Weibern, Kindern und allem Hausgesinde tödten und ihre Dörfer von Grund ^ zerstören. Das sei einige Male verflicht und zu einem Angriffe ein Zug gesammelt worden, doch ohne 90lg. Hinwieder haben die Bischöfe in Frankreich („ire") versucht, sie „von Christo abzuführen". Diesen ^Uwartetcn Ue, sie wollen lieber Alles erdulden, als die wahre Religion verlassen. Nach („über") einem " '^u Jahrx hghe haini der König diese Sentenzen aufgehoben und suspendirt, bis er selbst die Sache ^^Rcht habeil werde. Er habe sodann zwei Commissarien ernannt, die sich über das Leben und die Religion ^ dessen von den Böswilligen geziehen wurden; Calvin besitze ein Exemplar dieser Mandate. Dieselben habe sie . — Waldenser erkundigen und insbesondere in Erfahrung bringen sollten, ob sie Tumult erregt haben, wie 'Un der König, ohne daß in dem Leben der Waldenser eine Aenderung vorgegangen märe, aufgehoben. ^ dieses geschehen werde, habe schon zwei Monate vorher eine fromme Person zu Genf angezeigt, welche von jemand, den die Waldenser auf ihre Kosten heimlich am Hofe hatten, unterrichtet worden sei. drei Monaten sei nun der „Landvogt daselbst", Primani genannt, der als Gesandter beim Kaiser zu ^°nns war, zum Köllig berufen worden. Zu dem haben sich einige der „Brüder" begeben und ihm ihre 480 Mai 1545. Angelegenheit empfohlen. Als er ihnen vorgehalten, sie seien aufrührerische Leute und hätten des KöMgö Amtsleuten Widerstand bereitet, haben sie sich so verantwortet, daß er gesagt habe, er sei mit ihnen wohl zufrieden und wolle für sie ein getreuer Patron beim König sein; sie sollen ihm eine Konfession ihres Glaubet übergeben; von dieser Confession liege ein Exemplar zu Basel. Als aber Priinani zum König gekommen, habe er die Waldenser schwer verläumdet, um bei Cardinal „Turnonio" Gunst zu erhalten; dieser Verrath sei der Anlaß zu der später erfolgten Mißhandlung gewesen. Dabei haben das Parlament von Aix u»d die Bischöfe den König gereizt, indem sie ihm vorgegeben, die Waldenser seien durch seine Erlasse nur und übermüthig geworden, während diese nichts Anderes gethan haben, als daß sie ihren Glauben elivl^ heiterer bekannten, damit der König von demselben unterrichtet werde und „hiemit richter sie". Die NachriA über das (hernach erfolgte) Wüthen gegen die Waldenser beruhe nicht bloß auf Hörensagen, sondern aus gründlicher Kundschaft; denn 1. vom Hofe des Königs seien Briefe nach Genf gekommen, die eine Zeitlang vorher anzeigten, daß solches geschehen werde. 2. Zwei gar ehrbare Männer aus den Brüdern, (die nach Genf gekommen und?) welche Calvin wieder heimgewiesen, bis die diese Angelegenheit betreffenden Briese aus Deutschland kommen, seien, nachdem sie schon auf der Heimreise gewesen, wieder nach Gens zurückgekehrt und hätten erzählt, wie sie das Schicksal der Brüder auf der Straße vernommen haben. 3. Viele von den Entfloheneu und aus andern Dörfern hätten berichtet, wie schrecklich es gegangen sei. 4. Kaufleute, dn dannzumal in der Provence gewesen, hätten erzählt, Kriegsleute haben selbst bekannt, sie hätten keinen Krieg gesehen, bei dem so schrecklich verfahren worden sei. 5. Als Calvin diese Reise unternommen, sei ein gelehrter Mann, den „sy" vor sechs Monaten „hinin" geordnet, zu ihm gekommen und habe Alles bestätigt. Der Hergang sei nun folgender gewesen. Als der König einen Zug zu Wasser wider den König von England zu senden im Begriffe war, habe er diesem Kriegsvolk („inen") besohlen, bevor sie in die Schiffe sitzen, diesr That zu vollführen. In einigen Dörfern, wo die Waldenser ergriffen wurden, sei dann ein großes Erwürg?" geschehen. Anderseits seien drei oder viertausend auf einen steilen Berg entflohen und hätten die dahin führend?" Wege versperrt, in der Meinung sich hier zu vertheidigen, jedoch ohne jemand zu reizen oder anzugreif?"' Da habe der Hauptmann des Königs ihnen ihr Leben gesichert, wenn der Prädicant und der Amtmann d?? betreffenden Stadt ihm übergeben werden. Ungeachtet diese beiden sich freiwillig dem Tode überlieferte", haben die Kriegsknechte angefangen, Alle anzugreifen und sei hierauf eine große und grausame Niederlage erfolgt. Allenthalben unter des Königs, auch des Cardinals von Avignon („Auinon") Herrschaft und Ver- waltung seien die Dörfer verbrannt, die Gebäude bis auf den Grund geschlissen, Weiber und Kinder erwürgt selbst eine Schwangere durch den Bauch gehauen worden. Es begehrt nun Calvin, daß man den Uebr>S' gebliebenen mit Empfehlungsschreiben und andern Verhandlungen beim König beholfen sei. Die Boten o?^' abschieden: Man wisse zwar nicht ganz klar, ob die frommen Leute vielleicht durch Verweigerung der Zeh"i?" und Zinse und anderer äußerlicher Pflichten sich diese Verfolgung zngezogeu haben, oder ob diese einzig erfalg sei, um dem angenommenen Evangelium Hindernisse zu bereiten; nichtsdestoweniger wolle man das Bessin glauben; und damit keine Zögerung eintrete, um den Mitgliedern der Religion, denen man gemäß d?>" Worte Gottes Rath und Hülfe schuldig ist, gleichen und größern Schaden abzuwenden, und zumal auch/ man den Herrn Morelet („Morlet"), der auch ein Gönner des Evangeliums ist, erwartet, damit er „fälschlich verargwohnet dieser Handlung und fürdrung für dise arme lüt gegent dein künig ufbracht habe"/ wolle mau sofort und bevor dieser Morelet herauskommt, schreiben, mau habe von Leuten, die aus Frankel durch unser Land gereist, vernommen, wie in den Landen des Königs und des Legaten zu Avignon in d?t Mai 1545. 4g1 Provence eine große und unerhört grausame Verfolgung armer Leute stattgefunden habe. Als Freunde der rone Frankreich bedaure man dieses sehr. Mau wisse zwar nicht genau, ob dieses wegen Annahme der ^ngelischeu Lehre oder weil diese Leute anderer Ursachen wegen aus Unbesonnenheit in die Ungnade des Königs gefallen, geschehen sei. Nichtsdestoweniger gelange an den König, im Vertrauen auf seine Geneigtheit öu den Eidgenossen, die unterthänige („underdienstliche") Bitte, er wolle um Gottes und dieser Bitte der genossen Willen jene Leute verhören, ihre Religion untersuchen und ihre Verantwortung anhören und wM» möglich stinen Zorn mäßigen und gnädige Antwort ertheilen. Diese Meinung soll jeder Bote an seine ^rn bringen und falls sie diesen gefällt, solches bis Sonntag Trinitatis (31. Mai) an Zürich berichten, Elches dann im Namen Aller ein Schreiben ausfertigt und durch einen besondern laufenden Boten dem ""ig überbringen läßt. Die diesfälligen Kosten werden gemeinsam getragen. Inzwischen soll jedes Ort ^ber die Angelegenheit fleißige Nachfrage halten. Nachdem aus Frankreich die Antwort eingekommen sein wird, " ^ Städte sich des Weitern berathen, ivie diesen und andern frommen Leuten in Frankreich und Piemont Hülst gleistet werden könne. Auf der Jahrrechnung zu Baden will man sich dann verständigen, ob man ^hin reitende Boten hineinsenden und auch die übrigen Eidgenossen von dieser Angelegenheit unterrichten wolle. Der Name des Zürcher Gesandten aus dortiger Instruction, St. A. Zürich: Jnstructionsbuch 1544—54, ü 60. Derjenige des Basler aus St. A. Zürich: A. Frankreich, Missive von Basel an Zürich vom 25. Mai 1545. Der des Schaffhauser ebendaselbst, Missive von Schaffhausen an Zürich vom 27. Mai (Mittwoch Vach Pfingstl») 1545. Der des St. Galler aus Stadtarchiv St. Gallen: Rathsbuch 1541—53, S. 101, vom 15. Mai. Der Tag wurde, wie es scheint, veranlaßt durch vorausgegangene Vorträge Calvins bei den einzelnen evangelischen Städten; man beachte folgende Missive: 1545, 8. Mai. Bern an Zürich. Meister Johann Calvin, Vorständer der Kirche zu Genf, sei vor dem Aathe („uns") zu Bern erschienen und habe kläglich die grausame und schreckliche Verfolgung und Durch- mhtung der Gläubigen in der Provence angezeigt und dringend gebeten, durch Boten oder Fürschriften an den König von Frankreich nach Möglichkeit auf Abschaffung solcher Tyrannei hinzuwirken, wie die von Zürich durch Calvin dessen selbst werden berichtet werden. Da die von Bern über diese erbärmlichen Vorfülle großes Herzeleid tragen und sich den christlichen Brüdern zur Mithülfe verpflichtet betrachten, so seien sie gouz geneigt, mit denen von Zürich und andern religionsverwandten Eidgenossen, denen man im gleichen Sinne zuschreibe, Botschaften oder Briefe an den König abgehen zu lassen, auf gemeinsame Kosten, von welchen Bern seinen Antheil tragen wolle. Da Calvin vorgetragen, er wolle sich auch nach Straßburg und Eonsta»z begeben, um daselbst das gleiche Begehren anzubringen, so habe man diesen die Meinung derer von ebenfalls zugeschrieben und sähe gern, wenn die von Zürich ihren Entschluß ihnen ebenfalls mittheilen würden. St. A. Zürich: A. Frankreich. Die Missive von Bern geht auch an Basel, Schaffhauscn und St. Gallen. St. A. Bern: Deutsch Missivcnbuch ?, S. 762. Man vergleiche übrigens den Abschied vom 5.—10. Mai 1546. Die Antwort des Königs ist im Auszug folgende: 1545, 27. Juni. Torigne („Toricgucs"). Der König von Frankreich an Zürich, Bern, Basel, Schaff- Hausen und St. Gallen. Antwort auf den Brief, worin sie darlegen, Wie leid und beschwerlich ihnen sei, daß die Waldenser als fromme, unschuldige und christgläubige Leute so hart bestraft worden seien. Der ^v»>g habe den evangelischen Städten der Eidgenossen („üch") schon mehrmals anzeigen lasse», daß er sich wst ihren Unterthanen und dem Thun und Lassen der Obern derselben nicht behellige; so komme auch ihm "lstin ^ s^„e„ Unterthanen vorzustehen und sie zu regieren, wie das einem frommen Fürsten gebühre. 61 482 Mai 1545. Ihn befremde daher nicht wenig, daß die genannten Städte sich soweit mit seinen Unterthanen behelligen- daß sie sich selbst um Sachen bekümmern, die Gericht und Recht betreffen und das als eine grausame Straft betrachten, was gegen jene verfügt worden sei, die sich wiederholt gegen den König aufgelehnt und ungehorsam erzeigt haben und sich somit ihrem Evangelium, dessen sie sich nach der Meinung der benannten Städte berühmen, sehr ungemäß halten. Die Waldenser und andere Ketzer, die der König auch bestraft habe, ftie" beinebeus mit solchem Jrrthum behaftet gewesen, daß sie kein deutscher Fürst, noch eine Gemeinde in ihr^ Landen dulden würde, wie denn auch der König sie in den seinigen nicht leiden möge. Er bitte daher dir Städte, in ihren Schreiben so ungereimte Worte wie i grausame und scheußliche Strafen, zu müßigen, so baß man ihnen nicht mit rauher Antwort begegnen müsse. Der König verwundere sich wirklich, wie die Städü- die sich sonst bisher so weise benommen haben, einen so unbegründeten Brief schreiben mochten. K. A. Zürich: A. Franlreich- Zürich schrieb bereits am 30. s„on ein des leisten tag") Mai im Namen der fünf Städte an den König. St. A. Bern: Actenband Frankreich I, sine <1nio bis 1560, lateinisch und deutsch; K. A. Schaft Hausen: Correspondenzen; das hier liegende Schreiben von Zürich an Schaffhausen vom 16. Juli (DonM nach Margrethen) erwähnt die Antwort des Königs, wie er „ein willen zur fach und uns vormals ou) geantwnrt hat". 22k. Arminen. 1545, 23. Mai (Pfingstabend). Llindeiiarchlv Tchwyz: Abschiede. Tag der III Orte. t». Es wird angezogen, zn Bellenz seien ungefähr achtzehn Personen, welche weder beichten noch K"" Sacrament gehen; das komme daher, weil sie neben ihren Eheweibern Huren haben. Da die Boten glaub^b ihren Obern damit nicht zuwider zu sein, so haben sie sich vermächtigt, dem Commissar zn schreiben, or die betreffenden Personen ausfindig machen, sie gütlich ermahnen, und wenn dies nicht helfen würde, mit Widerspenstigen so verfahren, daß sie gehorsamen. I». Die von Vurgo (Codeburgo) sind vorgeladen ivoid0d aber gemäß der Verantwortung des Camillus erst an: letzten Mittwoch; er begehrt daher einen andern Man schreibt ihm, sie sollen auf den 6. Juni erscheinen und zwar mit allen Gewahrsamen, deren sie ^ behufs ihrer Vertheidigung gegen die Klage, daß sie dein Commissar Geld geboten haben, wenn er den 4'^ Marter ans die Seite schaffe, zn bedienen gedenken, v. Dein Commissar wird geschrieben, wenn E» Dudcschg's Handel gegen des Krämers Sohn nicht gütlich beigelegt werde, mögen sie ans ihre Kosten >n dem gleichen Tag zn Brunnen erscheinen. »I. In Betreff der „Spectatifen" (Exspectanzen), um die es w jetzt zn Bellenz handelt und die später anderwärtig zur Sprache kommen möchten, will man dermalen ^ Commissar nicht schreiben. Da man von keiner bezüglichen Verkominniß weiß, so ist abgeredet worden/ " dem nächsten Tag mit Vollmacht zu erscheinen, um eine solche zu errichten; doch in der Meinung, daß einer Person dadurch zum priesterlichen Stand soll verhelfen können, daß man ihr ein Beneficium Pft ^ lidig sprechen", nachdem sie zum Priester geweiht sein wird. v. Der Vertragsbrief betreffend die soll zu Giornico („Girnis") liegen. Es sollen nun die von Uri beförderlich sich um eine Abschrift bewtt'ß^ damit man den armen Leuten mit einer Antwort begegnen kann. l°. Zu gedenken, was mau dem , der Nivier wegen der Klage der Kaufleute in Betreff des Sustmeisters und der Snst geschrieben hat. K« ^ Commissar ist zu schreiben „von wegen der Harnast und büchsen für zu verfahren lassen und die kouffllll Juni 1545. 483 gnoiniilm blirgschaft ledig .." (?). I». Das Begehren des Kaufmanns Silvester „Scnlin Halin" NM Nachlaß dl's Zolls und Versicherung des Geleits wird heimgebracht. Antwort auf dem nächsten Tag. I. Betreffend „die zwen teil costens zn gen dem abgethanen frowen" in der Nivicr sollen die von llnterwalden ihre Naths- su'unde Vokinger und Zelger befragen, wie es gebraucht worden sei, da die aus der Nivier „uf sp zügcud". A»f dem nächsten Tag soll mau diesfalls Gewalt haben, k. „Den das glichen gelt denen von Bcllcnz geben laßt man inen heim wo (?) die bürgen die brief machind, doch daß man versichert werd". R. Wegen des Aufreitens des Vogts zu Bollenz auf Bartolomä hat mau ungleiche Instructionen und wird daher die welche heimgebracht, um auf dem nächsten Tag mit Vollmacht zu erscheinen, i» In Betreff des Firmens und Reihens durch den Bischof von Constanz wird die Angelegenheit in den Abschied genommen, um auf dem "achsteu Tage Antwort zu geben, i». Der Commissar (soll) mit dem Herrn Corna reden, daß er den Schloß- rechte», wenn sie es verlangen, alle Sonntage das Evangelinm verkünde. «. „Caspar Stalder, Baschi Arnstadt." 227. Lucern. 1545, k. Juni (Montag vor Corporis Christi). Staatsarchiv Lnceri»: Acten Willis«». Gesandte: (Vermittler). Lucern. Heinrich Fleckcnstein, alt-Schultheiß; Hans Bircher; Niklaus Cloos; Alrich Dulliker, des Raths, llri. Amandus von Niederhofen, alt-Landammann. Uutcrwalden. Melchior Wilderich, Landammaun zu Nidwaldcn. Die genannten berufenen und erbetenen Unterthädiger Urkunden was folgt: Zwischen Abt Joachim von ^Ansiedeln, verbeiständet durch die persönlich anwesenden Dietrich in („an") der Halden, Landammann zu ^chwpz und Ulrich Oechsli, Laudschreiber daselbst, aus Befehl der Obern von Schwyz als Schirmherren das Gotteshauses zu den Einsicdeln, eines Theils, sodann Balthasar Kronenberg und Jacob Frank, beide Antervögte zu Tagmerselleu, Hans Ambül, Amman» zu Ettiswpl, Heinrich Ambül, Hans Müller, beide von tagmerselleu, Martin Hödel von Egolzwpl („Eggclswyl"), Peter Cuni zu Kottivyl, als bevollmächtigten Anwälten gemeiner Lehen- und Zinsleute des Gotteshauses Einsiedeln, die in der Herrlichkeit der Stadt Lucern gesessen sind und an das Gericht Tagmerselleu gehören, andern Theils waltet ein Span, der die Parteien bereits vor Schultheiß und Näthe der Stadt Lucern, als die rechte Obrigkeit, die hierüber zu Zuheilen hat, führte. Daselbst ist ein Urtheil erfolgt, welches der Abt appellirt und auf heute diese Appellation vollführen vorgenommen hat. Es sind dann die genannten Vermittler von Uri und Unterwalden von ihren Dbern abgefertigt worden, um zwischen den Parteien zu vermitteln, damit weitere Rechtfertigung erspart werde, tas haben sie den Parteien in Treuen augezeigt und zufolge Befehl ihrer Obern sie ernstlich angegangen und dahin vermocht, daß sie den genannten Unterthädiger» ihren Span zu entscheiden gänzlich übergeben haben; dach daß es geschehe mit wissenhafter Thädigung. Auf dieses eröffnete der Abt: 1. Gemäß der Stiftung des Gotteshauses Einsiedeln, Bestätiguugsbriefen, Urbaren, Rödel» u. s. w. von römischen Kaisern und Königen ?aien die von Tagmerselleu nicht Lehen- und Zinslcute, sondern eigene und Gotteshausleute und pflichtig, jedem neuerwählteu Abt zu loben, zu hulden und zu schwören, jeder der vierzehn Jahre alt sei und Gotteshausgut besitze, daß er demselben nichts „verschynen" lasse, und Alle zu leiden, von denen er wisse, daß sie 484 Juni 1545. dem Gotteshause uicht geschworen haben als leibeigene Leute. 2. Wenn Einer, nämlich das Haupt in jedem Haus, mit Tod abgeht, soll von jedem solchen, der Güter des Gotteshauses besitzt, dem Abt ein Fall zukommen, nämlich das beste Haupt, wo aber kein Vieh vorhanden ist, weine der Fall von einem Manne fällt, der beste Harnisch, und wo kein Harnisch ist, je der beste Anzug von Gewand, was für den Fall für Männer und Weiber gilt. 3. Wenn ein dem Gotteshause gehörendes Gut sich verändert, so soll hievon der Ehrschutz bezahlt werden. 4. Der Abt hat zu Tagmerselleu zwei Mal des Jahres, nämlich im Mai und im Herbst zu richten, nach des Gotteshauses Gerechtigkeiten durch des Gotteshauses Ammann, Lehen- und Zinsleute. Werdeu sie da in den Urtheilen stößig, so sollen diese zuerst nach Lügschwyl und von da nach Erlibach gezogen werden; werden sie auch zu Erlibach stößig, so sollen sie nach Stäfen, und von da in des Abts Kammer gezogen werden, wo dann der Abt erkennt, was Recht sei und sein Urtheil durch des Gotteshauses Amman» den Parteien zustellen läßt; bei dem soll es dann verbleiben. Hiergegen aber sperren sich die von Tagmerselleu, wogegen der Abt beglaubt, daß des Gotteshauses Briefe und Siegel solches zugeben. Nebcrhin ant- worten die von Tagmersellen und ihre Mitgenossen, des Gotteshauses Lehen- und Zinsleute, des Abts Forderung scheine ihnen sonderbar, da solches über drei „landsgwerden" (Verjährungsfristen) und weiter über Menschengedenken nicht geiibt worden sei, wie sie durch ehrbare alte Leute erweisen wollen, und bitte»?, der Abt wolle sie bei der unter seine»? Vorfahre?? geübten Gewohnheit bleiben lasse??, sie seiei? nicht Gotteshaus- sondern Lehen- und Zinsleute und solle?? auch so genannt werden; sie und ihre Vorder?? seien ine um den Fall angegangen oder zu schwören aufgefordert, oder das Recht an den genannten Orten zu suche?? angewiesen worden; die Urtheile, welche in dein Maien- und Herbstgericht zu Tagmersellen stößig geworden seie» und des Gotteshauses Lehe??- und Zinsleute betroffen habe??, die haben ihre Vorder?? und auch sie jeweilen vor ihre Obern, Schultheiß und Räthe zu Lucern gezogen und appellirt; denselben haben sie, als ihrer rechten natürlichen Obrigkeit auch jeweilen geschworen; was sie aber dem Abt ihrer Güter wegen schuldig seien, als Lehen- und Zinsleute, auch die zwei Gerichte in? Mai und Herbst zu halte??, Zins, Zehnten und Ehrschätze, wie die Vordem sie gepflogen haben, das Alles wollen sie ohne Widerrede erstatten. Dabei möge man bedenke??, daß sie meistentheils die Güter des Gotteshauses nicht geerbt, sondern um eigenes Gut und Geld theuer erkauft habe??, wobei die Verkäufer ihnen nicht zu währen vermöchten, so daß sie doppelt beschädigt würden; sie wären hienach durch die Vorfahren des Abts oder deren Amtleute betrogen worden; denn wäre ihnen bekannt gewesen, daß solche Beschwerden mit diese?? Güter?? verbunden wären, so hätte?? sie sich der letztern nichts angenommen. Nachdem die Unterthädiger dieses Alles angehört, auch des Abts Brief, Siegel, Rödel und Anderes verhört hatten, habe?? sie die letzter??, welche sie „an inen sclbs" als gerecht befunden, in jeder andern Beziehung vollständig verbleibe?? lasse??, vorbehalte?? die Lehe??- und Zinsleute zu Tagmersellen, Egoltswyl, Ettiswpl, Alberswyl, Kottivifl und alle ander?? Lehe??- und Zinsleute des Gotteshauses Einsiedeln, die ai? das Maie??- und Herbstgericht nach Tagmersellen gehören und unter der Stadt Luceri? Herrlichkeit zwischen der Neuß und Aare gesessei? sind; weil nämlich der Abt durch Brief, Siegel und Leute uicht nachzuweisen vermochte, daß diese Lehen- und Zinsleute seine?? Vorfahre?? je geschworen oder de?? Fall gegeben haben oder uin die Leibeigenschaft angesprochen worden seie??, oder von ihnen verlangt worden sei, die Urtheile voi? Tagmersellen ai? d(e von? Abt benannten Orte hinzuziehen, sondern sich ergebe??, daß wem? die Urtheile ungleich waren oder voi? de?? Parteien appellirt wurden, dieselbe?? seit und über Menschengedenken ai? Schultheiß und Räthe zu Luceri? gezogen und appellirt worden sind. Deßnahei? haben dam? die Unterthädiger de?? Abt für sich und den Convent, ebenso die Abgeordneten derer voi? Schivpz, als Schirmherren Juni 1545. 485 Gotteshauses gütlich vermocht, daß sie aus Gnaden und auf die Bitte der Obern der Nnterthädiger und dieser selbst, nicht von Rechts wegen, weil unbekannt ist, was diesfalls gesprochen worden wäre, von ihren Forderungen, nämlich von der Leibeigenschaft, der Eidespflicht, den Urtheilszügen und Fällen, gänzlich abgestanden sind, so daß die benannten Lehens- und Zinslente weder jetzt noch in der Folge hierum rechtlich "»gesucht werden können. Damit mau aber wisse, was die genannten von Tagmersellen dein Gotteshause Ansiedeln zu leisten schuldig sind, so hat man dieses hier schriftlich verfaßt, nämlich: 1. Wenn der Abt oder Amtmann zu Tagmersellen das Maien- oder Hcrbstgericht hält um Lehen und Erb und alle Güter, die Mischm der Reuß und Aare liegen und Lehen oder Erb vom Gotteshanse Einsiedeln sind, da sollen sie zu Bericht sitzen und richten wie von Alters her. 2. Um Lehen und Erb kann niemand Zeuge sein, als wer Gotteshauses Lehenmann ist. 3. Urtheilen mag jeder, der vom Gotteshause Lehen besitzt. 4. Jeder ^heinnanitz der dem Gotteshause gehuldct hat, mag reden bei dem dem Gotteshause gethaucn Gelübde um ^ohen, Erb und Alles, was das Gotteshaus anbetrifft. 5. Wenn ein Lehenmann einen andern Lehenmann weiß, der dem Gotteshanse nicht gehnldet Hütte, und diesen dem Abt oder seinem Amtmann nicht leidcte, den »lag der Abt bestrafen wie jenen, der ihm nicht Gehorsame gethau hat. 6. Wenn ein Lehenmann Gottes- stousgüter verkauft für Eigen oder Lehen, oder den Zins verschweigt oder versagt, da sind diese Güter '»» Gotteshaus ledig. 7. Jeder, der die Weibel-Schuppos innehat, soll auf eine Meile Entfernung von ^'selben gebieten (für jeden oder jedem?), der Lehen vom Gotteshause hat; will ihn jemand weiter brauchen, soll ihm „so lieb drum thun". 8. Jeder Lehcnmann, der vierzehn Jahre alt ist, soll dein Gotteshause Hulde thun und hiebet Alle leiden, von denen er weiß, daß sie dem Gotteshause nicht gehnldet haben. 9. Es 'st das Recht des Gotteshauses, daß die Zinsen von Korn nach Zürcher Maß gemesseil und jährlich nach Zürich in das Haus des Gotteshauses geliefert werdeil sollen; ebenso die Faßmiß. 19. Wenn jemand des Gotteshauses Leheugütcr oder Scelgerät oder Fahrzeiten darab verkaufte, der soll es vor des Abtes Stab oder ''o» desseil Amtmann im Gericht fertigen; wer dieses in Jahresfrist mit Gefährdeil nicht thut, da sind die 'äffenden Güter dein Gotteshause verfallen. 11. Wer Lehengüter vom Gotteshause besitzt zwischen Reuß und Aare und ihm an das Gericht zu Tagmersellen zu Maien lind Herbst verkündet wird und jemand nicht scheint oder niemand sendet, der ist dem Ammanu um drei Pfund Buße verfallen. 12. Die genannten ^ehen- und Zinsleute sollen dein Abt jährlich die Ehrschätze, Zills, Zehnten und ivas sie ihm „zethund mit Hülben" lind zu Maien lind Herbst zu richten pflichtig, auch das, ivas sie einander selbst schuldig sind, gemäß s»l obigen Artikeln und der jetzigeil und frühern Uebung, getreulich erstatten. 13. Wegen obgenanntcr ^»spräche (um welche dieser Span gewesen ist), sollen sie dem Abt in der Folge jährlich auf Sauet Martins- ^ug oder ungefähr acht Tage darnach einen Mütt, Zürcher Maß, guten säubern, mit der Wanne und mit der ütereil geläuterten Kernen geben. Den aber mögen sie ablöseil mit dreißig Gulden, zu vierzig Schilling voller Lucerner Währung, samint Abstattung des Zinses nach Marchzahl und der Kosten, wenn solche aufkaufen llild noch nicht bezahlt wären. Um diesen Mütt Kernenzius solleil sie in Jahresfrist dem Abt zu ^»ndeu des Gotteshauses Brief und Siegel geben. Diesem Entscheid sollen die Parteien zu ewigen Zeiten stottthun, wie sie dieses auch bei ihren Würden, guten Treuen, Ehren und an Eidesstatt versprochen haben, siegeln die sechs Unterthädiger. Pergmncnturkunde, a» weicher die sechs Siegel hangen. Juni 1545. 22». Ztrmmen. 1545, 6. Juni. LandcSarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte. ». De» von Burgo wird vorgehalten, wie sie dem Coinmissar Geld gebaten haben, daß er den Peter Martir abthne. Es nnisse hoch anffallen, daß sie die Obern für solche Lente halten, welche um Geld und ohne Recht jemand beseitigen. Sie antworten, sie seien so hoch beschwert worden, weil Peter Martir Octavians Frau mißbraucht und sich gerühmt habe, daß er sie zwölf Jahre herumgezogen habe, und ihr endlich etwas eingeben wollte, daß sie um das Kind komme, so daß sie zu dem Commissar gesagt haben, wenn er ihn mit Recht könne abthun lassen, wollen sie ihm eine Verehrung geben. Da die Kundschaft hiemit übereinstimmt, so findet man keinen Grund, sie mit einer Strafe zu belegen und hat sie liberirt. N. In Betreff der Spectatifen und Wartpfriinden soll eine schriftliche Verkommniß aufgerichtet werden, v. Zu Bollenz w>tt man in der Folge den Vogt auf Bartholomii (24. August) „ufschickeu". «K. Dein Commissar hat mcm geschrieben, daß er „solche" Handlungen unterlasse und sich erinnere, daß er ein Diener der III Orte ser und nicht als eigener Herr über den Befehlen jener regieren und handeln könne; dabei sind ihm keine KostM zugesprochen worden. «. Dem Silvester Scalin wird wie andern Kaufleuten Nachlassung von Zoll und Geleit zugesagt. 1'. Da man von der Verlassenschaft jener Personen, welche zu Nivier gerichtet werden, Theile bezieht, so will man auch bei vorhandenem Rückschlag zivei Theile bezahlen. K-. Auf den 1. hat man Tag nach Uri angesetzt wegeil Ludwig Dütsch und wegen der Girniser (derer von Giornico) und Nivierer in Betreff des Vertrags und der Sust. Da sollen die Boten der Orte mit Vollmacht erscheint- I». Die Boten solleil ihre Obern über die Klageil und Beschwerden des Zollers von Vellenz berichten und auf dem Tag zu Uri diesfalls Antwort geben. 22i). Aillden. 1545, 16. Juni (Dienstag nach St. Vits und Modests Tag). Jahrrechnung. Staatsarchiv Lnccr»! Allg. Absch. bl.s, s. 4S0. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 10.k. I4Z. Staatsarchiv Bcr»: Ailg. cidg. Abschiede l.c,S.'i KantonSarchiv GlurnS: Abschiede. Äantonsarchiv Basel: Abschiede 1543—1540. Kantonsarchiv Freibnrg: Vadische Abschiedc Bd.il- Siantonsarchiv Svlothurn: Abschiede Bd. 27. Kantonsarchiv Schaffhansen: Abschiede Landesarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, alt-Burgermeister; Heinrich Nahn, Seckelmeister und des Raths. Beril. Hans Rudolf von Erlach, des Raths; Jacob Wagner, Venner. Lucern. Hans Births des Raths. Uri. Hans Brügger, Landanlinann. Schwpz. Dietrich Jnderhalden, Landammann. Untel- walden. Niklaus Wirz, Landammann. Zug. Haus Widmer, des Raths. Glarus. Hans Aebli, LM'd^ annnailn. Basel. Bat Summeror, des Raths; Heülrich Nyhiner, Stadtschreiber. Freiburg. Ulrich des Raths. Solothurn. Georg Hertwig, alt-Stadtschreiber und des Raths. Schaffhausen. Ä^nm Stierli; Alexander Offeilbnrger, beide des Raths Appenzell. Moritz Gartenhäuser, alt-Laudammanm E. A. A. I. 88. Juni 1545. 487 u Die Boten von Lucern und Zug ziehen an, wie Vogt Weidhas und Vogt Widmer im vorletzten ^hre nach alter Hebung die Neuß bis zur Limmatspitze befahren und damit einige Kosten gehabt haben; ste begehren daher Entschädigung. Es wird aber der vor Jahren, als Zürich Schadloshaltnng aus der i^eleitsbüchse zu Baden gefordert, gefaßte Beschluß, daß die Orte, welche die Freiheit haben, die Limmat oder die Neuß zu befahren, es in ihren Kosten thun sollen, daß hingegen der Landvogt allfällige Bußen von Fischern diese Kosten verabreichen solle, bis sie gedeckt seien, einfach bestätigt. ?». Johann Melchior von Bnbenhofen, Domherr und Statthalter des Bischofs von Constanz, trägt vor, durch den Tod des Herkules Göldli sei die ^wpstei zu Bischofzell ledig geworden; da der Papst dieselbe dem Bischof zugesagt und dieser sie ihm überleben habe, so bitte er, ihm solche gütlich zu bewilligen. Dagegen erinnern die Anwälte der Stift zu ^schofzell an den vor Jahren der Stift ertheilten Befehl, keinem Curtisancn eine Pfründe zu verleihen; Herkules Göldli sel. sei im Capitel zum Propst erwählt worden, indem die Stift das Ernennungsrecht habe; darum bitten sie, dasselbe bei seinem Rechte zu schirmen. Darauf hat man erkannt, es sollen die Stiftsherren öemäß ihreu Statuten eiuen Propst erwählen, aber nur einen gebornen Eidgenossen. Die Anwälte des Capitels scheinen nochmals und zeigen an, daß sie bisher keinen andern Propst gewählt haben als Göldli, weil der ^üpst vorher den Propst gesetzt, und die Stift keine Statuten habe; da nun die Domherren prätendiren, daß °Mcr von ihnen erwählt werden müsse, so wünschen sie, einen aus ihrer eigenen Mitte erwählen zu dürfen. Da die Gesandten des Bischofs behaupten, kraft der Statuten müsse ein Domherr zum Propst erhoben werden, ^ beharren die Anwälte der Stift darauf, daß sie von solchen Statuten nichts wissen; es habe auch vor ^chsundzwanzig Jahren der Bischof von Pistoja, der später Cardinal Puccius genannt worden, auf einem zu Glarus (1520, 9. Januar) den Eidgenossen die Freiheit ertheilt, alle Pfründen zu verleihen, die wüst dem Papst zu verleihen zugestanden, und keine Curtisancn mehr dulden zu müssen. Demzufolge wird ^ Sache heimgebracht, damit jedes Ort den erwähnten Abschied hervorsuche und auf den nächsten Tag seinem ^oten Vollmacht gebe, einen Propst zu erwählen, e. Zürich und Lucern, die letzthin beauftragt worden, °ten in die Klöster Münsterlingen, Fcldbach und Dänikou abzuordnen, erstatten Bericht über den Stand Sachen. In Folge dessen wird dem Schaffner zu Münsterlingen befohlen, unter Beiziehnng des Landvogtes Und des Landschreibers die Hälfte des Bauhofes auf sechs Jahre zu verleihen, damit man nach Ablauf dieser ^ sehe, was dein Kloster zu größerem Nutzen diene. In Betreff des Gotteshauses Dänikou wird gefunden, -uß die Haushaltung ans dessen Einkünften nicht mehr bestritten werden könne, weil zu viele Gäste es überweisen und seit etlichen Jahren der Hagel die armen Leute so stark beschädigt hat, daß sie Zinse und Zehnten U'cht haben entrichten können. Daher wird der Schaffner entlassen und angewiesen, bis Martini die ansehenden Zinse so weit möglich einzuziehen und die Haushaltung wohl zu versehen, damit er den Boten ^chnung ablegen könne. Ferner wird auf Genehmigung hin beschlossen, das Kloster für einige Jahre zu fließen und die Haushaltung aufzuheben, das Almosen jedoch fortzusetzen; die zwei Conventfrauen sind in ^n oder zwei andere Klöster zu versetzen, damit das Vermögen des Hauses sich erhole und dasselbe gemäß >ner Stiftung erhalten werden könne; die Verwaltung soll unterdessen der Abt zu Fischingen führen, so emnlich, er die Einnahmen und Ausgaben aufzeichne und jährlich darüber Rechnung ablege; dem Landvogt ee ^-hurgan ist dasselbe zu besonderer Aufsicht zu empfehlen. Heimzubringen. Ueber die Verwaltung des Esters Feldbach hat der Schaffner Andreas Egli den Boten der beiden Orte schriftlichen Bericht über alle ihm vorgehaltenen Artikel gegeben, der verhört wird; jetzt anerbietet er mündlich, sich hinlänglich zu verant- 'imrten, und wenn man ihm nicht glauben wolle, Alles zu beweisen; könnte er das nicht, so möge man ihn an 438 Juni 1545. Leib und Gut bestrafen.- Da man vernimmt, daß das Kloster in Allein nicht 10 Gulden schuldig, dagegen für etwa 2000 Gulden Gläubiger sei und daß jetzt 500 Gulden baar vorhanden, so hat mau den Schaffner bei dem Amt gelassen, mit dem Auftrag, treulich hauszuhalten, alle unnöthigen Kosten abzustellen, keine» Wein oder Brod auszuschenken oder zu verkaufen, außer für alte kranke Leute und Kindbetterinnen, auch kein Holz mehr zu verkaufen noch zu verschenken, nur wo der Eine oder Andere zu bauen habe, möge er einen Stumpen oder mehr zu kaufen geben oder schenken, je nach Notdurft und Umständen. «R. Es wird berichtet, wie zu Genf ein Unfall begegnet sei, indem Einige eine Salbe von giftigen und unflätigen Dingen gemacht haben, wovon Jeder sterbe, dem etwas an die bloße Haut gestrichen werde. Die Genfer haben dann wohl einige Thäter eingezogen und gerichtet; da mau aber nicht weiß, ob nicht etliche derselben entronnen und in unser Land gekommen, um auch die Unfern zu vergiften, so wird au die von Genf geschrieben, sie mögen berichten, ob Jemand entwischt wäre, und allfällig die Personen beschreiben, damit man auf sie Acht haben und sie nach Verdienen bestrafen könne, v. Der Bote von Lucern eröffnet laut Instruction, Schultheiß Fleckenstein habe seine Sache durch biedere Ehrenleute genügend dargethau und glaube, es möchte bei gründlicher Untersuchung zum Vorschein kommen, daß die Sache „nicht also" (wie Moresin sagte) sei, daher wünsche Lucern, daß man ihn für verantwortet halte, indem er sich zu weiterer Rechtfertigung bereit erkläre. ErkannU Man erachte ihn dieser Sache halb für wohl verantwortet und wolle ihm alles Gute vertrauen, t. HeU Morelet zieht an, daß man gemäß dem Frieden und der Vereiuung den Feinden des Königs keinen Aufenthalt gestatten und ihnen auch keine Büchsen, Pulver, Harnische oder andere Waffen solle zuführe» lassen; in jüngster Zeit seien aber durch unser Gebiet für den König von England Büchsen und andere Gewehre geführt worden; er begehre, daß man solches nicht mehr gestatte. Darauf hat man au die III Bünde und die Landvögte zu Lauis und Luggarus geschrieben, sie sollen auf Güter, welche nach England geführt werden, wohl Acht geben und sie bis auf weitem Bescheid zurückbehalten; ebenso will jedes Ort in seinem Gebict die nöthigen Vorsorgen treffen. K. Ammann Aebli von Glarus ersucht Lucern, dem Vogt Sträbi auf dew nächsteil Tag das Fenster zu bezahlen, das ihm versprochen worden. I». Die Boten von Zürich ziehen a», es haben ihre Herren auf einem der letzten Tage den eidgenössischen Boten eine Schrift Übermacht, worin bestimmt sei, in welcher Probe ihre Meister Goldschmiede das Silber verarbeiten; das werde nun in einigen Orten nicht so gehalteil, woraus der Eidgenossenschaft viel böse Nachrede erwachse; da nun Zürich unser Lob lnid Ehre zu fördern wünsche, so begehre es nochmals, daß man die Goldschmiede in allen Orten anhalte, das Silber in gleicher Probe zu verarbeiten, damit ihr Silberwerk überall, wo es feilgeboten werde, nebe» audcrm währschaft sei und die Probe halte, i. Da ein Gerücht ausgeht, daß Einige das Korn auf der Heide kaufen und zusammenschütten, um abermals eine Theurung zuwege zu bringen und den armen Mcm" zu drücken, so wird an alle Vögte geschriebeil, sie sollen dies bei Leib und Gut verbieten; es sollen dw Bauern auch bei ihren Häusern oder in den Mühlen nichts verkaufen noch kaufen, sondern jeder, was er z" verkaufeil habe, in die Städte auf die freien Märkte bringen. Das soll auch jeder Bote heimbringen, da»»t die Obrigkeiten in gleicher Weise Mandate erlassen. Ii.» Die Hauptleute, welche dem König von Frankreich ill der Picardie gedient, bitten (abermals), bei dem Gesandten Morelet zu verschaffen, 1. daß er ihre Ansprache für den letzten Monat bezahle; es sei dies nur der Vereinung gemäß (Wiederholung); in den zwanzig Tag?» haben Viele nicht heimgelangen könneil, ja manche seien auf dem Wege erkrankt, gestorben oder umgebracht worden, und einige erst im zweiten oder dritteil Monat heimgekommen. 2. Einige Hauptleute fordern, daß für die Todten, denen fiir den letzten Monat nur 3 Krone» gegeben worden, der ganze Sold gemäß ihrer - 489 Hum 154v. Anstellung ausbezahlt werde. 3. Da der Sold der BMtockeu^ (ersucht werden), Hinterlasse,ren den letzten Monatssold von den Hauptleuten begehre , l «„dem Dingen viele Unkosten «uch diesen gütlich auszurichten. 4. Da d'e Hauptleute nu d^> ^ ^ ^ ^Mgt W werden. Auf Schabt, welche früher der König getragen habe, fo betten ü ' Artikel der diese Artikel erwicdert Herr Morelet de la Marche Fernere: ^ ^ anderer, daß Vereiuung, daß der Sold „aus dem Haus und wieder rn m - ' ^ nicht mehr schuldig sei es zu Anfang des Monats geschehen solle; daneben ser aber auch l Schuldigkeit M bezahlen als gedient werde, das gebe „die Lehr der Rechne ei z - ^ ^ ^ Anzeige gethan zu haben und erbiete sich, die Rechnungen vorzulegen. ^ als treuer Diener dem iugekonunen, darum auch keine Instruction vorhanden; er, der ^ rsi , Antwort geben. Auch König deßhalb gerne schreiben und darauf dringen daß die ^ was für von Artikel 3 wisse der König nichts; er (Morelet) wolle aber den H ^ ersten Musterung, onre Forderung sie damit stellen; die ersten drer A.onate seien nz^ ^ «estorben, so habe uran dafür da sie seither keine andere haben zulassen wollen bis zuletzt, l" Ansprachen wolle er gern auf auch Entschädniß gegeben, so weit die Bewerfe genügen, g"vrst . ^ ^ Mte er die Haupt- Kosten des Theils, der Unrecht gewinne, die Rödel herkommen lasset. Anderm verpflichtet sei, als Kute abzustehen, weil mair ihiren Bestellungslmefe gegeben un a>rz ^ «„ders gehalten worden, was diese zrrgeben. In de.r letzten drei oder vier Krregen ser es auch schwerl ch a. ^ und ganz natürlich; wenn jemand sich der Gefahr aussetze UN , ' «der (die Boten) ernstlich, die Man sich darauf nicht einlassen. Er werde dies zwar dem Konrg melden bü e aw (dre Bo^ )^ Hauptleute abzuweisen. Hierarrf bitten dre Hauptleute nochrna», man ^jnlich zu befriedigen. °dn dann zum Recht verhelfe.,. Daher wird der Span ^run die Nheinbrttcke zur Sprache Hinzubringen. I. Die Gesandten von Schaffhausen brrngen den Spa. ^ „„«„- und Men die dringende Bitte, man möchte Zürich bewegen, W.w gefochten bleiben zu lassen, indem sie sonst das Recht ergreifen mußt,,. ) lasse», gütlicher Unterhandlung bereit, wolle sich aber ohne Rechtsspruch von fem, tz ) Nach länger,., Wortwechsel zwischen den Parteien wird Schaffhansen ^ ede.üe gege n dch a seilen Unwillen wecke, worüber die feindlichen Nachbarn jenseits ^ N ^ chre Fre de ^ ,^,n Botschaft ersucht, die Sache nochmals heimzubringen, dau.rt ihre H^° ^ g^ßte Beschluß in gütlich zu handeln. Da die Gesandten bei ihrem Nechtbreten bleiben, ^ie Güter Abschied gegeben. >»». Die Boten von Zergm an, ^ , ß besitze, habe aufschreiben und Einkünfte, welche die Bürgerschaft von Basel r»r <^neerkennen, daß dies nichts Gutes ° eu, was noch nie geschehen, seit gestanden; es e^arch sondern Weiteres bedeute; dennoch habe dre Obrigkert für ernmal brschloss ,, ^ Beschwörung der W gewärtigen; sie bitte aber, diese Anzeige her.nzubringem ^ Vortrag ihrer Botschaft Bünde zur Sprache. Zürich eröffnet die Antwort, die es den - n um- ibr -er Abreise schriftlich gegeben. Die Gesandten dieser Orte bemerken, es sei ihnen dieser ^rschlag erst W diq,m Tag, z..zM..,..-..; Ii- h.bm » ->--- -->»->» >» »«M m>° .. Mch . '« b«ch.n, dch di Bimd- ch»° »Vw» >">d MM.» w« °m. Al.« H-. ° ° " ^ W°, . ,d b.„w. I» mm. W,U. dw m.,...ch...... 1° h°bm I>° V°»...-ch>, d...T°g ... d-Mmm... 490 Juni 1545. sei es aber jetzt nicht möglich, so erklären sie ihren Willen, die Bünde und den Landfrieden treulich zu halte». Zürich entschuldigt die Verspätung seiner .Antwort mit der Abwesenheit des Bürgermeisters Haab und ander» Geschäften. Da der Landfriede jeden Theil bei seinem Glauben schirme, so erbiete es nochmals, den V Orte» in der bezeichneten Weise entgegenzukommen; sei dies umsonst, so wolle es dennoch Blinde und Landfrieden redlich halte». Da die Boten der übrigen Orte einsehen, daß an der Beschwörung der Bünde viel gelegen sei, indem eben jetzt alle Fürsten mit ihren Gesandten zu Worms versammelt sind, und niemand weiß, »nc die Sachen ausschlagen werden, so hat man beide Theile nochmals dringend ersucht, einander so viel vor- und nachzugeben, daß sie sich gütlich vereinbaren könnten, die Bünde zu beschwören; gelinge das nicht, so mögen sie doch die Blinde und den Landfrieden redlich beobachten. Nur Freiburg will an dieser Bitte nicht theilnehmen, da es der Ansicht ist, daß die Bünde wie von Alters her geschworen werden sollen. «. Gesandten von Bern tragen vor, ihre Herren haben vor Jahren dem Herzog von Savoyeu gemäß dem peterlingischcn Spruch etwas Land abgenommen; nach einiger Zeit habender römische Köllig und die Reichs- fürsten ail die X Orte schriftlich das Begehren gestellt, mit Bern, Freibnrg und Wallis zu verschaffen, daß sie dem Herzog die eroberten Lande wieder zustellen. Darauf habe Bern eine Antwort gegeben, womit dm X Orte und Basel nicht zufrieden gewesen; auf dein folgenden Tage habe es dann angezeigt, daß es dem Kömö und den Ständen durch einen eigenen Voten zu antworten gedenke; hernach sei dem Boten in den Abschied gegeben worden, die Eidgenossen wollen sich im Fall der Gefahr dieser fremden Händel nicht annehmen Dieser Antwort habe Bern sich nicht versehen, jedoch die Sache auf sich beruhen lassen. Obwohl es dcßhalb noch nicht angefochten morden und guter Hoffnung sei, daß niemand es weiter belangen werde; weil aber die Verhältnisse rasch wechseln und allerlei Drohungen laut werden, worauf es zwar nicht viel achte; »'^ es endlich zur Erneuerung und Beschwörung der Bünde gestimmt habe, und damit man später nicht sagc" könnte, daß jene Lande die Bünde nichts angeheil, indem sie erst neulich eingenommen worden seien, wm andere Landschaften, als Bellenz :c., so wünsche Bern zu wissen, ob man es bei dem Besitz der genannü'» Lande wolle schirmen helfen, in dem Falle, daß es deßhalb angefochteil würde. Heimzubringen, um auf de>» nächsten Tage Antwort zu geben, z». Die Prälaten zu Pfäfers und Kreuzlingen berichten, der Herr von Schelle»' berg, Vogt zu Feldkirch, habe ihnen geschriebeil, wie der römische König ab dem Reichstage zu Worms Befehl gegeben, über ihre Zinsen, Gülten und Nutzungen in dem Amt Feldkirch ein Verzeichnis; aufzunehmen, da»ul er sich darnach zu halten wisse; da dieses noch nie gescheheil, so bitteil sie um Rath. Es wird ihnen e>»' pfohlen, die Sache für einmal geheil zu lassen. Heimzubringen. «F. Da Rudi Aachmüller, der lallt des letzten Abschiedes den Jost Ritter aus dem Nheinthal umgebracht, aus dem Entlebuch verwiesen worden ist, aber seither Ritters Verwandtschaft offen gedroht hat, weßhalb sie das Recht gegen ihn begehrt, so wird »»» in den Abschied genommen, es soll jedes Ort den Uebelthäter auf Betreten verhafte» und die Kläger be»»ch' richtigen, damit er nach Verdienen gestraft werde, i. Junker Hans Escher voll Zürich, alt-Landvogt zu Lauis, Joachim Göldli und andere Verwandte Ammann Vogler's aus dem Nheinthal bitten dringendst, ist" um Gottes willen zu begnadigen und ihm die Rückkehr in sein Vaterland zu erlauben, da er nun bereits vierzehn Jahre außer Landes geweseil, und seine Kinder mit ehrbareil Leuten in Zürich „verhyrret" (vereheliclü) seien, auch hübsche Kinder bekommen, denen die Verbannung ihres Großvaters zu Schmach und Vorwwl gereichen könnte; zudem begehre Vogler nicht, sich im Nheinthal niederzulassen, sondern nur frei aus- »'^ einzugehen, um seiner Frauen Vermögen mit Vortheil verwalten zu können; er wolle auch das Vergangen in keiner Weise berühren. Dieses Gesuch unterstützen die Boten von Zürich. Antwort auf nächstein Juni 1545. 491 Bei der Verhandlung über Joachim Mötteli's gewaltsames Verfahren gegen einen Bauern sind »och andere klagen angebracht und gute Kundschafte» verhört worden. Nachdem man seine schriftliche und mündliche Antwort vernommen, hat man ihn verhaftet und sechs Tage im Gefängnis; behalten, unterdessen aber mit seinem Bender und andern Verwandten unterhandelt und ihn zuletzt wieder freigelassen auf folgende Bedingungen: I. Er soll den X Orten 100 Gulden baar erlegen und die Koste:; des Processes und der Gefangenschaft bezahlen, Mch den Laudvogt in; Thurgau für die'gehabten Auslagen entschädigen. 2. Er soll sich verpflichte:;, niemand »'chr so gefangen zu halten, sondern malefizische Händel den; Landvogt zur Bestrafung zu überweisen, dieses Inocesses oder der Gefangenschaft wegen niemand zu verfolgen und von der Sache gänzlich zu schweigen, ^ein; er dieses Versprechen in einem Stücke nicht hielte, so würde er als eidbrüchig bestraft, gemäß seinen; ^'sthdebrief. Dem Landschreiber zu Baden ist befohlen, die Kundschaften und die andern Schriften wohl zu ^'wahren, damit man sie jederzeit finden könnte, wenn man ihrer bedürfte, t. Ammann Aebli wiederholt Gesuch, daß man Glarus bei der althergebrachten Theilung der eigenen Leute, die aus der Herrschaft ^artau in die Grafschaft Sargans ziehe», bleiben lasse. Darauf hat mau ihn gebeten, sich mit der getroffenen Abrede z;; begnügen, nämlich: Wer aus Sargans nach Wartan zieht, soll Glarus, wer aber von dorther »> die Grafschaft zieht, den Eidgenossen zugehören, weil eine andere Theilung nicht wohl mit Fug und Recht ib'schehen kann. Glarus will dies ohne Recht nicht zugeben, obwohl es bedauert, mit den Eidgenossen rechten öu müssen. Heimzubringen, i». Nechnungsablage der Vögte: Es erhält jedes der VIII alten Orte: Von ^l» Landvogt in; Thurgau von den hohen Gerichten 23 Gl. 12 Schl., von den nieder» Gerichten 20 Gl. 15 Constanzer Btz.); von den; Landvogt zu Sargans 83 Pfd. Badener Währung; von den; Landvogt »» Rhcinthal 45 Gl.; von den; Landvogt in den Freien Aemtern 120 Pfd. Badener Währung; von den; ^lindvogt zu Baden 80 Pfd.; von de»; Zins zu Dießenhofeu 7 Kronen an Gold; von den; hintern Hof ^ Kronen an Gold; vom Stadhof 3 Gl. 3 Btz. (1 Gl. zu 18 Schwyzerbatzen); Erbeinuugsgeld von den; Haus Oesterreich für die drei Jahre 1542, 1543 und 1544 298 Kr. und 15 Constanzer Batzen; aus der ^K'leitsbüchse zu Mellingen 7 Pfd.; ans der Geleitsbüchse zu Bremgarten 8 Pfd.; aus der Geleitsbüchse zu ^»»khofen 4 Pfd.; aus der Geleitsbttchse zu Kliugnau 1 Pfd. 4 Schl.; aus der Gclcitsbüchse zu Koblenz ^ Pfd>; von Zurzach 9 Schl.; von Vilmergen 1 Pfd.; von Baden, bei den großen Bädern, 12 Pfd. 8 Schl.; Ms der Geleitsbüchse zu Baden 24 Pfd. an Baslermünze, 3 Gl. rheinisch an Gold, 22 Goldkronen, 14 gute u»d schichte Dickpfeunige, 3 Gl. 5 Btz. au Constanzerbatzen, 44/2 Gl. an Schwyzerbatzen, 1 Gl. an Zttrcher- »»mze, 3 Schnapphahnen, v. Jedes der IV Orte erhält von de»; Hauptmann von St. Galleu 00 Kronen. Hans Melchior Heggenzer von Wasserstelzen, Rath des römischen Königs, erinnert an das schon vor Mgefähr zwei Jahren erfolgte Anbringen betreffend Ramsen und Bibern und verlangt, daß die von Zürich von betreffenden Kaufe zurücktreten und die genannten Orte den; König überlassen oder ihn; diesfalls laut der ^'nnung zu Recht stehen, gemäß einer Schrift, die er diesfalls vorlegt. Die Gesandten von Zürich ant- 'Mrten, sie besitzen hierüber keine Instruction und haben sich dieses Anzugs um so weniger versehe», als »»längst in dieser Sache ein gütlicher Tag zu Stein gehalten worden sei. Da die Angelegenheit nicht die Zürich, sondern die von Stein betreffe, welche den Kauf gethan haben, so bitten sie um eine Abschrift »M Heggenzers Vortrag, um solchen an ihre Herren zu bringen. Es wird ihnen entsprochen und man ^ucht sie, die Sache ernstlich heimzubringen, damit sie endlich abgethan werde. Antwort auf den nächsten ^»3- x.. Die Boten von Schwyz und Glarus verwenden sich bei denen von Zürich für Hans Värli. Derselbe labe einen Verwandten („frund") gehabt, der eine Pfründe zu Töß um großes Gut gekaust, aber nicht lange 492 Juni 1545. besessen habe, sondern bald nachher gestorben sei; sie bitten die von Zürich, wenn immer möglich dem Bärlt („im") etwas zurückzustellen und zu schenken. Dieselben Gesandten begehren bei denen von Zürich, es möchte dem Jos Oschwald der Schaden, den er durch die Linth empfangen, abgetragen werden. «. Landammann Dietrich Jnderhalden von Schwyz eröffnet, es habe vor einiger Zeit der Abt von Einsiedeln seinen Herren vorgetragen, das in der Grafschaft Baden liegende Gotteshaus Fahr sei dem Gotteshaus und dem Herrn von Einsiedeln zugehörig und es sei der letztere gemäß den Stiftungsbriefen und seinen eingegangenen Verpflichtungen schuldig, daselbst den Gottesdienst zu erhalten. Wirklich habe der Amtmann daselbst ein oder zwei Mal Messe lesen lassen, was weder denen von Zürich noch sonst jemand zu Trotz oder Nachtheil geschehen sei. Da nuu das Gotteshaus in der Grasschaft Baden liege, so bitte der Abt, die von Schwyz wollen »nt den übrigen sieben Orten verschaffen, daß er daselbst die Messe und den Gottesdienst halten lassen dürfe. Auf dieses erwiederu die Gesandten von Zürich, si^ hätten sich dieses Anzugs uicht versehen und umsoniehr gewünscht, daß der Abt ruhig geblieben wäre, weil er vor kurzer Zeit bei ihren Herren das Burgrccht angenommen und dabei viel Gutes erboten habe; sie verlangen übrigens die Sache in den Abschied. Das wird bewilligt in der Meinung, daß sie auf dem nächsten Tag gebührliche Antwort ertheilen werden. »»» Die Gesandten von Bern verwenden sich dafür, daß wegen Hans von Meßbach sel. Erben und Frau Barbara Hübscher als Gemahlin „Thassirgirole" (?) an den König von Frankreich geschrieben werden möchte. Hiebei erinnert die Gesandtschaft von Lucern daran, wie Bern in andern Fällen, wenn es sich darum handle, auf das Ansuchen einzelner Personen sich an den König zu wenden, sich hiemit nicht beladen wolle, sondern jeweile» austrete; es wäre aber eidgenössischer und würde den betreffenden Leuten mehr nützen, wenn man gemeinschaftlich schriebe und kein Ort von dem andern sich sönderte. ?»l». Cristan, ein alter Mönch des Convents von Frienisberg („Frenasperg") eröffnet, er könne Alters wegen keine Pfründe mehr versehen; in Essen »nd Trinken unterhalte ihn der Abt von Wettingen; aber er habe weder Kleider noch einen baaren Pfenning, aus dem er etwa ein Badgeld bestreiten könnte; er bitte die Eidgenossen um Gottes willen, die von Bern zu vermögen, ihm sein Leben lang jährlich etwas zu seinem Unterhalt verabfolgen zu lassen. Man ersucht die Votschaft von Bern, ihre Obern freundlich zu bitten, dem alten Herrn zu entsprechen, vv. Mit Rücksicht auf die verpflogene Verhandlung über das Beschwören der Bünde finden nachträglich die Boten von Glarus, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell für rathsam, daß ihre Obern eine Botschaft zu den V Orten schicken, sie auf das höchste zu bitten, das Anerbieten Zürichs anzunehmen, wodurch dieses „inen" bewilligt hat, „daß einer unter inen, wöllichen sp darzu verordnent, inen den eide geben möge"; sie möge» sich gütlich hiemit begnügen in Betracht der schwierigen Zeitläufe und Practiken. Es soll nun jeder Bote diese Meinng an seine Obern bringen. Jedes Ort soll dann seinen Entschluß auf Maria Magdalena Tag (22. Juli) nach Glarus berichten. Sind die sechs Orte einig, eine Botschaft zu schicken, so sollen die von Glarus einen Tag und einen Ort, sei es Einstedeln, Bremgarten oder einen andern bestimmen, wodann jedes Ort unfehlbar seine Votschaft dahin senden soll. Als der Bote von Freiburg hierin nicht einwilligen, sondern bei seiner frühern Antwort beharren wollte, hat man ihn ernstlich ersucht, seine Obern zu bitten, um der übrigen fünf Orte willen sich hierin nicht zu söndern. Zu gedenken wegen des Fensters zum Löwen in Baden, vv. Zu gedenken, wie der Landvogt zu Baden, Niklaus Jmfeld, des Raths zu Unterwalde», um ein Fenster in sein neues Haus zu Unterwalden gebeten hat. tk. Hans Melchior Heggenzer zu Wassel stelze» legt im Namen der Negierung des römischen Königs zu Innsbruck wegen des Abforderens und der Unterthanen derer von Schaffhausen ab dem Landgericht zu Stockach schriftliche Antwort vor. Juni 1545. 493 in kor Meinung, daß sie aus den nächsten Tag gibt hievon den Gesandten von Schaffhausen cme .lbß), f, Bescheid ihrer Obern bringen. „„.Quinte Anwälte von Ann,,an» und gemeinen Hof- Vm dm B«.,» d.- VIII O-.° «». : S»I°l»° V--- Wen des freien Neichshofs Kriesern gegen dm Abt vo - ^ Landmann zu Appenzell, damals Vogt twgs, der in, Jahre 1478 zwischen Jacob MangoK vo> ^ Na.neii und den gemeinen Hosleuten in Blatten, in seinem und seines Schwagers, Ulriche - ^ bMunnt, daß ein Vogt auf Vlatten d,e d°s Hofs Kriesern abgeschlossen worden sei, werde m eme . ^ darum angerufen werde; Einwohner des Hofes schirmen und jedermann zum Aecht very s > ^ ^ seinen Kosten schirmen ebenso soll der genannte Vogt in. Hof zu Knesern Holz «u T ihre.t Nachbarn in Holz und Feld wie von Alters her. Nun seien die von Oberned m ^ Aufrichten von Märchen und angesprochen worden und haben mit Schiedsgerichten und ^ St. Gallen, als Vogtherr auf Vlatten, Anderes große Kosten erlitten. Sie fordern daher, daß ^ ^ bei dem Abt und dem Gottes- Aen diese Kosten erstatte. 2. Sie verlangen euren FMK ' ' ^ Original oder in neuer Aushause hinterlegt haben und der angeblich jetzt,rrcht mehr z s ^ ^ g^rn" (derr Eidgenosse,r) Wtignng zurück. 3. Der Abt verlange von denMrgen, dw „ ^ ^ obschon er zugesagt Ml König von Frankreich ilr den Krieg gezogen um ,u^esl,ä„ser in der Eidgenossenschaft die Ihrigen habe, sie zu halten wie die Obern und andere Pulten ^ ^n Frankreich zuziehen, und halten. Da nun die Ihrigen mit rhren Obern lau derer, die in dem Krrege mrt Abt auch in der Vercinung begriffen sei, so mernen , , persönlich anwesend ist, läßt Tod abgegangen seien, den Fall nicht zu entrichtur ^ Appenzell aufgerichteten Vertrag hierauf antworten: 1. Laut den, von Landammann und I ^ setzen muthwillig aufgetrieben, ^i er denen von Oberried keine Kosten zu erstatten ^ ^t der Obrigkeit, Gericht, da sie Andere um Eigenthum, auch ererbte, ^ Weide nichts zu thun haben, angesprochen haben. Zwing und Bännen oder mit den, Gemcunnerk, Gerechtigkeit mit Geboten, Verboten, Bei- Der Abt fei bereit, die von Oberried zu schmuen un gc ^ Nanlschwag sie gehalten haben. stand und Ander», zu halten wie einem Genchtsheru, ° ^ ^^e seine Einwilligung verhandelt; Zudem haben sie die betreffenden Rechtfertigungen ^ hm ^ ^ ^-eiheitsbriefes soll man ihn unbelMgt habe sie gewarnt und gebeten, davon abzustehen. " überhin feien diese Ansprachen seit laffm; das fei unter feinen Vorfahren und mcht unter ^ ^ ^ Wenn ihnen soviel daran gelegen snnfuudvierzig Jahren „ersässen"; beiuebens habe er >.ul tzaben. 3. Den Fall verlange er von solchen, s", wögen sie den Brief von denen verlangen, d,e ,hu ' ^mm, uicht aber von solchen, die von dw freiwillig und ungezwungen in einen Krug ^ ausgehoben werden. Er sei bereit, Semeinen Eidgenossen oder ihrer ordentluhen Obugmi >, ^ Grafschaft Baden und Sargans, hch darnach zu richten, wie die X, Vitt und Vll , r e m solchen Fällen halten und wolle hier- "Ud wie andere Prälaten in der Eidgenossenschast ,hre g - ^ entscheiden: 1. Nach den von denen von Mer eine Erläuterung gewärtigen. Die Gesandten " ^ Appenzell fei der Abt bei Ansprachen Zerrieb eingelegten Briefen von Laudammam, un i ^ Ziagen uud d°rer von Oberried an andere Höfe oder besondre ^ „under.uarchetcn «»».» >.icht,ch»tz m ^ Kld »»schr°ch.» «»rdm. I°ll .r ,i. MM», M- i"k" an Gemein»,erk, Wunn und We,d, «o,z una p. 494 Juni 1545. jeder Obrigkeit gegenüber ihren Unterthanen gebührt. Doch sollen sie in solchen Fallen die Sache dein Abt anzeigen und seines Nathes pflegen. 2. Betreffend den geforderten Freiheitsbrief, da der Abt ihn nicht gesehen und in seinen Gehalten (Archiven) nicht finden kann, auch er und die Gesandten von seinein Inhalte nichts wissen, so mögen die von Oberried die Artikel, die in demselben gestanden haben sollen, schriftlich ans- setzen und dein Abt und den Boten zu weiterm Bescheid übergeben. 3. Da die Obern in dem gegenwärtigen Kriege niemand Nöthen noch zwingen, sondern jeder für sich selbst zieht, auch die eidgenössischen Landvögte und andere Prälaten der Eidgenossenschaft die Fälle von den Erben der Umgekommenen beziehen, so mag sie der Abt von seinen und des Gotteshauses Leuten auch beziehen. Wenn aber die Obern mit ihren Banner» oder Fähnchen ausziehen, sollen die Erben derer, die umkommen oder dahinten bleiben, keinen Fall zu gebe» schuldig sein. Es siegelt den 27. Juli (Samstag vor Peter und Paul) der Landvogt zu Baden, Niklaus Stistsarchiv St. Gallen: 3. iV. 62 (Original) und viotkolmi Band 105, k. 70. Regest in: Hos Kriesern von Hardegger und Wartmann S. 147. I»I». Vor den Boten der VIII Orte eröffnet der Abt von St. Gallen gegen Ammann und gemeine Hofleute zu Oberried des freien Neichshofs Kriesern: 1. Die zu Kriesern und sonderlich der Vogt daselbsi „lassen merken", daß der Abt nach dem Abgange des jetzigen Vogts nur einen solchen aus dem Hof Kriesern und keinen auswärtigen geben dürfe, was den Abt beschwere und auch den VIII Orteil als der Obrigkeit großen Nachtheil bringen würde. Schon mehr als ein Vogt sei nicht aus dem Hofe Kriesern gewesen, ^ der Vogt Feer (der Copialband: Heer) von Altstätteil, der Vogt Jann und andere. Auch sei bei keiner Herrschaft der Brauch, daß der Vogt nach dein Gefallen der Unterthanen, sondern nach dem Gutdünken der Obrigkeit bestellt werde. Weiter finde sich im Kaufbriefe und in der Oberriedcr Öffnung, daß der Ha? Kriesern mit Gericht, Zwing, Bann und alter Herrlichkeit einein Herrn von St. Gallen und nicht denen ii» Oberried gegeben worden sei. 2. Die im Oberricd vermeinen, daß weder der Abt noch die VIII Orte irgend welche Gewalt haben, weder mit Geboten noch mit Verboteil, noch irgend welche Satzung lind Ordnung Z" inachen, sondern haben dein Abt aligezeigt, was sie für Gebote und Verbote machen in Beisein eines Vogts, bei denen soll es bleiben und weder der Abt noch der Landvogt habe dieselben zu mindern oder zu mehren- Es haben dann auch wirtlich die von Oberried ein Mandat, welches der Landvogt Beat Feer, des Raths zu Lucern, und der Abt seiner Zeit ausgehen ließen, damals und jetzt noch nicht angenommen, gegen ihr?" geschwornen Eid; denn der Kaufbrief, die Öffnung und auch ein Vertragsbrief der VIII Orte sagen deutlich, daß Bot und Verbot, sowie von dem hohen Gericht der achte Theil der Bußen und Frevel einem Herrn vo» St. Gallen zugehörig seien; und wenn auch Animaun und Nichter in Beisein eines Vogts Bot und Verbat inachen und annehmen, so haben der Abt und der Landvogt Vollmacht, dieselben zu mindern, zu mehren oder ganz abzuthun. 3. Ungeachtet früherer Läuterung und Bescheids der VIII Orte über die Appellationen wollen die von Oberried neuerdings nur dann die Appellation an den Abt zugeben, wenn Einer, der vor ihrem Stabe rechtet, zwei Stimmen hat und seine die dritte ist; bei einstimmigem Urtheil aber lassen si^ gar nicht appelliren, so daß sich die Höfe („gemein Hof"), auch fremde und heimische Personen beklage»! denn ivas immer die von Oberried, sammenhaft oder einzelne Personeil, in den Höfen im Nhcinthal zu recht?» haben, davon gehe freier Zug und Appellation gemäß zwei Artikeln der Öffnung (von 1519). Der erst? derselben besage, wer im Gericht zu Kriesern mit einem Urtheil beschwert wird, der soll und möge dieses vor den Herrn von St. Gallen ziehen und appelliren. Der andere Artikel laute, wer ein Urtheil erhalte, das ihm nicht richtig scheine, der möge es weiter ziehen, doch mit der Bedingung, daß das mindere F 496 Juni 1545. alle Gebote und Verbote zu thun und zu lassen haben. Wenn aber die von Oberried meinen, daß wegen einer „Unzucht" auf dem Hofe ein Verbot erlassen werden soll, so mögen sie das dem Abt und Landvogt anzeigen, die dann nach ihrem Gefallen und Gutdünken ein Gebot erlassen mögen. Die davon fallenden Bußen solle» dem Abte und den IV Schirmorten zugehören. Doch bleiben denen von Oberried vorbehalten die Strafen von 5 Schilling und darunter, die wegen Zäunen und Hagen zum Schirm der Güter, Wunn und Weid fallen. Damit mögen sie Steg und Weg und Brunnen in Ehren halten. 3. Jedes Nrtheil, es werde einhellig gefällt oder nicht, soll von dem Gericht zu Oberried an den Abt oder Hofmeister und Näthe gezogen werde» dürfen, ohne weitere Appellation an die VIII Orte, auch nicht bei Streitigkeiten zwischen andern Höfen oder einzelnen Personen und dem Hofe Kriesern, da es den armen Leuten in Betreff der Kosten zu schwer wäre- Wenn aber der Abt selber Partei wäre oder er und das Gotteshaus bei dem Handel zu gewinnen oder Z" verlieren hätte, da mag wohl an die VIII Orte appellirt werden. 4. Wenn die von Oberried beweist» können, wie sie es behaupten, daß mau den Wisterhaber dreißig Jahre und länger von ihnen nicht messt gefordert und sie ihn nicht mehr gegeben haben, so sollen sie auch künftig ihn zu geben ledig sein, dem Kaust brief, Urbaren u. s. w. im klebrigen ohne Schaden. 5. Bei dein Verkauf von Hofgütern jenseits des Rheins soll es verbleiben und die im Hof Kriesern und zu Oberried Zins, Reut und Gült, Fall und Gcläß de>» Abt ivie bisher entrichten, weil der Kauf vor langen Jahren mit „Anzeigung" und Bewilligung der ObetU geschehen und einige Güter mit „den Undergengern" rechtlich von dem Hofe Kriesern gekommen sind, ^s siegelt am 27. Juni (Samstag vor Peter und Paul) der Landvogt zu Baden, Niklaus Jmfeld. Stiftsarchiv St. Gallen: 3. iV. LI. — llVddatis viotlwlmi Vd. 105, S. 74- Regest bei Hardegger und Wartmann: Der Hof Kriesern, S. 150. Ii. Betreffend die Herrschaft Nheineck und Nheinthal wird Folgendes beschlossen: 1. Der vom Rogi vorläufig abgeredete Kauf um den Zehnten von denen ab (ob?) der Letzt zu Appenzell wird genehmigt' 2. Da die zu Nheineck und Bernang wider Gottes Gebot und alle Billigkeit den Wochenmarkt meistentheils an Sonntagen halten, so soll der Laudvogt diesen Markt, sowie das Fuhrwerken an Sonntagen abstellen einen andern Tag bestimmen, an dem sie markten und zu Mühle fahren mögen. 3. Da das Fahr zu Rheins übel versehen werden soll, dasselbe aber dem jetzigen Fehren Michel auf Lebenszeit geliehen ist, so soll es diesem verbleiben, wenn er dem Landvogt Tröstung und Bürgschaft giebt, daß das Fahr wohl versehen »>st der jährliche Zins entrichtet werde; kann er dieses nicht, so soll der Landvogt das Fahr einem Andern leihe», der diese Versicherung leisten kann. 4. Da das Fahr zu St. Margarethen-Höchst Einigen jenseits des Rheins verkauft worden ist, soll der Vogt sich erkundigen, wie es früher gehalten worden sei, ob die Betreffende" das Recht hatten, das Fahr solcher Art zu verkaufen, und ob die Verlegung des Fahrs nach jenseits des Rheins mittlerweile den Eidgenosse» nicht Schaden bringeil möchte, und auf dem nächsten Tag berichteil, da»"! diese je nach Gutbedünkeu den Kalls zu ihren Händen nehmen und ziehen könneil. 5. Zu Thal sind vier Kirchs Pfleger, die aber die Zinseil, Renten, Nutzungen und Gülten der Kirche nicht beziehen und die Kirche dach' und baulos stehen lassen. Es soll der Vogt dahin wirken, daß nur ein oder zwei Pfleger gesetzt werd?"/ welche die Einkünfte der Kirche bezieheil und den Unterhalt derselben besorgen. 6. Haus Häderli von iRM' bach und Katharina Ämin haben einander geehelicht, ohne von ihrer Verwandtschaft etwas zu wissen. Grund der letztern hat nun aber das geistliche Gericht zu Zell sie geschieden. Da sich nun aber ergibst daß sie „zu den vierteil kinden" sind, so ferne Verwandtschaft bisher zugelassen worden, und in den meiste" Orten der Eidgenossenschast nicht als Hinderniß betrachtet wird, überhin berichtet wird, daß dem geistlich?" Gerichte nicht erklärt worden sei, ivie entfernt die Eheleute einander verwandt sind, endlich die Frau schwangt Juni 1545. 497 m - s. r.n... ^ si.t man nach Hell geschrieben, man möge sie ehelich bei einander « md s>° söas, ou,°ad°r »-M hawi, 1° Hai »IM I ^ A„d.r- i.ßsoi.s d.s Rhoiss im «°b°i. lassom di- M „chi .s O« do- Ob-igkoi. b-solbs. di.,-- »I-mihal Giiior ka»son, so «laubm dm °m> ,irk>m , s „ ^ »achmals ihr- Boischast in das such thnn können. Man beschließ! nun, es sollen nackten doch so daß den Eid. Ai.itt.hal schielen; dann so« de. V°°. dw diessölli-m SM genossen der Weinzehnten nicht „verschwemert '»erde Gckng , ^ nächsten Tag zn berichten. 8. Da Eunge nn NheuUhal weder zn^ ^ ^ Religion; die Ungehorsan.eu des Herrn gehen, soll der Vogt ihnen gelneten eufes zu )M, ^ ^ i°ll er bestrafen, bis sie Folge leisten. 9. Da ^ N»b eu m ^ Martin Jnchof von Nri, ein anderes Mal 'lM Mannes M ^ ^ ^ ^ Sache leichtfertig zugegangen est, so soll ^""N'^e Frau i ^ j^es Ehemanns sel. Mutter °der beiden Vätern geben; geschieht letzteres, so wli^l gütliche und menschliche Sahungen das Kind einander erziehen helfen. 10. Haiw Schnagg, - RM,tern sreiqesvrochen. Da großen und unziemlichen Zins bezogen hat, ihn bestrafen und zum höchsten drese aber hiefür weder Glunpf noch Fug gehabt ) , s 11. Entgegen dem Gebote «erbieten, von zwanzig Pfenningen ^s mun Pfen^g P^häuser nicht i.r Ehren, des Landvogts halten euuge Pfarrer, s»'»^ ^'es ^ Pfruudhaus, ohne Kosten des Lehenherrn ^ soll daher der Landvogt nut ihnen verschaff u, s^l zwischen dein Capitel beider "U> wesentlichen büwen" und ,n gilten Ehreii hal . -- Hauvtbrief uiid Abschied verbleiben Religionen wird den: Vogt befohlen, ihnen zu ^gen. aß^s^ ^ Oger.i der Orte eine Wiese zu >«d dknchlbm nachkonimo» I-ll-n, IS, Amni-nn Siadlickrkib-r >n Rb-imck »orltrh.» Hai, -oh.» schab,, molcho hiawt.d.- Vagi Maoiin Imhas -MI Iw -IN Sia ^°>b . >u ch I I e°»do°s. so» nach..». ^2h^ Recht vor ihm nehmen, und wer sich des Urtheus fcy , der Landvogt zu Baden, NiklauS Jmfeld, des Raths MMthal-r Origw^^^^ St,A.Zikichl RH-inthal,AbIch-°de S.wi- ^ > >., V.,».ndwn« b.i-oss-..d d.n Zoll (und «„..srochi; sich. N.i-, ::: ..... V.ch°ndlnn» mi. d.i.. s-°>,Misch.» G-sandMi t-tt-II-ad -'»-» St, Gallo-, s.-h- Im Zürcher Abschied fehlen u, v, 8, lc, », n, v. Im Berner fehlen u, «, Ic, <>, t—v; im Glarncr u, v, 8, u, v; im Basler u—v, v, 8, i» und alles Uebrige; im Freibnrger Abschied fehlen !r, «.>, ^—t; im Solothurner Exemplar fehlen », e, <4, r, 4; im Schasfhauser wie im Basler; im Appenzeller Abschied fehlen u—v, v, 8, p, «, <: rv—5 aus dem Zürcher, »u und I»I» ans dem Berner; V« ans dem Glarncr, Basler. Solothurner und Appenzeller; » Glanben. (Folgt der im Text beschriebene Widerstand der V Orte, die Bitte der übrigen, die Weigerung Frcibnrgs). Gestern sei nun Animann Gartenhauser zu den Boten der fünf unparteiischen Orte und z» Hertwig gckommen und habe ihnen im Geheim mitgetheilt, einige Gesandte der V Orte hätten ihm gesagt, ihre Obern seien in diesem Handel nicht ganz gleicher Meinung, wiewohl eine einhellige Antwort abgegeben worden sei; es sei zu hoffen, wenn die übrigen Orte eine Botschaft zu ihnen abordnen würden, daß der Vorschlag von Zürich angenommen würde. Hierauf sei erst spät »ach dem Nachtmahl unter den unparteiischen Orten der Artikel ee vereinbart worden, den die von Glarus und Appenzell in den Abschied verlangt haben- K. A. Solothur» - Abschied« Bd. s?- Zu t. Nach dem Glarncr Abschied führt Aebli unter Ander», aus, tvie in letzten Jahren auch Vogt Merenberg von Zug eine solche Theilung mit ihnen vollzogen habe. Zu n. Der Baslcr Abschied hat von diesem Artikel nur Ziffer 11 der Freiburger u»d Schaffhaustr nur folgende zwei Posten: 1. Melchior Hcggenzer habe das Erbeinungsgcld für die im Text bemerkten Jahre abgelegt, für jeden Gulden 16 Constanzerbatzen, 1 Krone für 24 Constanzcrbatzcn. Ueber das, was man den' Boten, der das Geld gebracht, dem Landvogt, dem Untervogt und dem Landschreibcr zu Baden gegeben hat, trifft es jedem Ort 2U8.Kronen 1 Gulden. 2. Jedes der X Orte erhält von den hohen Gerichten im Thurgau 23 Gulden- Der Solothurncr wie der Freiburger, außer daß er, zwar von den übrigen Ansätzen getrennt, noch das Ergebnis! des Vilmergerzolles anführt. Ter Appenzeller Abschied hat von diesen, Artikel nur: Von, Erbeinungsgcld für dir Jahre 1542, 43 und 44 habe jedes Ort nach Abzug der Trinkgelder an den Boten, der das Geld gebracht, a» den Landvogt, Untervogt und Landschreiber 148 Kronen 1 Gulden, die Krone zu 24 und der Gulden zu 16 Constanzerbatzen, erhalten; vom Vogt im Nheinthal habe jedes Ort 45 Gulden, der Gulden zu 15 Constanzcrbatzcn, bekommen (vergleiche den Abschied vom 12. März 1543, n») Zu v. Das Lucerncr Exemplar fügt bei: „Ist noch nit zalt, soll min Herr seckelmcister an Hauptmann L"! Ritter inzien." Zu ii. Ziffer 7 dieses Abschiedes nimmt der Appenzeller Abschied in den eigentlichen Abschiedtcxt auf. Der Artikel schließt hier so: Der Landvogt werde gemäß Auftrag sie gütlich vertragen, daß sie die von Appenzell wie andere U»,süssen bei ihnen Güter kaufen lassen. Zu kk. 1545, 25. Juni (Donnstag nach St. Johann Baptist). Die XIII Orte an Genf. Die Kaufte"" aus der Eidgenossenschaft, die auf der letzte» Messe zu Lyon gewesen, haben berichtet, wie die von Genf den Z"^ für die Kaufmannsgüter, welche durch ihre Stadt gehen, gegenüber dem alten Herkommen gesteigert haben ; es st' das ihnen unterträglich und wenn es hierbei bleiben sollte, so würden sie veranlaßt, sich anderer Straßen Z" bedienen, wcßhalb sie die Eidgenossen um diesfällige Verwendung ersuchen. Da man nun seit langer Zeit cinander in Freundschaft gestanden und gegenseitig Leib und Gut bei den althergebrachten ziemlichen und billige" Zöllen bleiben ließ, so bitte man zur Aufrcchthaltung dieser guten Nachbarschaft und Freundschaft, die man Seitens der Eidgenossenschaft bei gleichem Entgegenkommen auch beobachten wolle, bei dem alten Zolle zu bleiben, da»'" nicht andere Straßen gebraucht und Genf und die Eidgenossen an Geleit und Zoll verkürzt werden. Gesuch schriftliche Antwort. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Niklaus Jmfeld, Ritter, des Raths zu Unterwnldcn. Stadtarchiv St. Gallen: Trule XXII. «o, S- 1545, 17. Jnli. Genf an die zu Baden versammelten Boten der Eidgenossen. Antwort auf den durch ihre" Boten in Betreff des Zolls und der Vcrgifter gesandten Brief. 1. Den Zoll betreffend würde man schon je^ gerne befriedigende Antwort geben, wenn gegenwärtig nicht so viele Näthc sich außerhalb der Stadt befänden- I" Folge dessen ziehe man vor, auf den nächsten Tag der Eidgenossen Boten zu senden, welche die Sache mündlich erläutern werden. Man bitte, diesen Tag denen von Genf kund zu gebe». 2. Betreffend die Vcrgifter HR" man auch ohne Warnung es den Eidgenossen angezeigt, wenn man wüßte, daß sich jemand derselben zu ih»c" Juni 1545. 409 begebe» hätte, wie man denn zu solchen Diensten immer bereit sei. Es sei eine wunderbare Gnade Gottes, daß das Ucbel bei der starken Zahl derer, die sich zn dessen Vollbringung znsammcngethan hatten, nicht größer geworden sei; die Thätcr seien Leute geringen Standes, nicht aus der Stadt Genf, hätten sich aber zeitweilig da aufgehalten, ohne daß man auf sie Argwohn gehabt habe. Stadtarchiv St. Gallen: Drucke XXII, 40, 4. Deutsche Uebcrsctzmig. Zu II. „Wir von stctt und landen der siben orten unser Eidgnossschaft rät und sandboten, nämlich von Zürich (folgen die eingangs des Abschieds angegebenen Namen der Gesandten der VII Orte) discr zyt us befelch und vollem givalt unser aller Herren und obern uf dem tag der jahrrcchnung zu Baden im Ergöw vcrsampt, bekennend und thund kund allermengklichen mit disem brief, daß vor uns erschinen der erbaren unser lieben getrüwcn in dem amt Hitzkilch in den Fryen Emtern im Ergöw gelegen erbar botschaft und zeigten an, nachdem dan sy der crbfällc» halb ein unglych recht gchcbt, ouch zu tagen von unser Eidgnossschaft räten in appcllationcn unglych urtheilcn ergangen, dardurch unsere underthanen gegen einander» in groß spän, rechtvertigungcn, costen und schaden kommen, desglych um fräfel, büßen und andere eehafte fachen under inen keinen anlaß »och ordnnng gehebt, dardurch zu zyten vil unfrid entsprungen, ouch des vil unrüwiger lüt sich vertröst und dester fürer zank und Hader angefangen; sölichcm in künftigen zyten vorzcsind, so syge ir underthcnig und demütig bitt, daß Nur inen derohalb glyche, zimliche und billiche recht ufrichten und derselben brieflichen seht)» mitteilen, damit st) und ir nachkommen wüssen mögen, wie sölichc hinfüro und immer gehalten füllen werde». Uf sölich der unfern underthcnig und ernstlich bitt und begehren unser Eidgnossschaft ratsbotcn uf einem tag zu Baden (23. Juni 1544) angsechc» unv vcrabschcidet, daß unser lieb Eidgnossen von Lncern einen von inen zn dem ersamen, wysen rnid getrüwcn lieben landvogt in den Frycn Emtern, Simon Jmgrund, des rats zu Unterivalden, verordnen, die sich zusammen verfügen und mit samt den eltesten im amt Hitzkilch solicher erbfällen, frästen, büßen und andern fachen halb glyche, zimliche recht, satzung und ordnnng nach irem guten bedunken (in) artikcl stellen und abreden, dermaßen, daß die darnach a» unser Herren gelangt und gebracht füllen werden, ob inen die also gfellig, oder ob sie etwas darin endcrn, »rindern, mcren oder also bestätigen ,Vellen »ach irem willen und gefallen. Darnf gedacht unser lieb Eidgnossen von Lucern den frommen wysen, ircn lieben ratsfründ und alten landvogt in den Frycn Emtern, Nudolfen Hüncnberg darzn gäben und verordnet, welichcr mit gcmcltcm unserm landvogt Simon Jmgrund, samt den eltesten in dem amt Hitzkirch etlich nrtikel, wie die erbfäll, fräfel, büßen und andere fachen gehalten und geurteilt sollen werden, nachbcgrisfencr gcstalt gesetzt und geordnet, der Meinung, daß die in gwünn und verlnrst allermengklichem in dem amt Hitzkilch anze- nemmen, gemein und zu Verhütung vil und mengerlei spänen und rechtvertigungcn, so von den erbfällcn, frästen, büßen und andern fachen wegen entstanden, nutzlich syn werden, wie dann die von einem artikel zum andern hernach eigentlich vergriffen und geschribcn stand. I. Die Gerächt und erbfäll (Die recht um crbfäll?). So sich zwei one hyratsberedung vcreelichent, was jedes von dem andern erben und beziehen soll. Erstlich wan zwo Personen unvcrdingt und one hyratsberedung sich mit einandercn vcrcclichcnt, ouch die ce >"it gewonlichem kilchgang und hochzyt bckräftigcnt und so (sy) die decke darnach bcschlüsst, so es sich dann begäbe, bnß ein man vor sincr eefrowen todes abgienge, so soll dicselbig frow vorus und vordanncn nenunen ir zugebracht gut nnd ir morgengab, das syc verendert, ufgschlagcn oder nit, und demnach den dritten thcil in der varenden Hab, da sy ouch demnach den dritten pfening in den schulden, usgenomen in den liegenden stucke», zn bezalen schuldig syn soll. Zum andern, so aber die frow vor irem ccman mit tod abgienge, alsdann derselben abgestorben frowen fründe ncinme» und bczüchcn söllen ir zugebracht gut, das sy ufgschlagcn, verendert oder nit, samt der morgengab; cs wäre denn, daß die frow oder (der) man Mich ir gut einander» vor gricht in lybdingswyse ze nutzen und zc wessen vermachten. Desglychen ouch ein man glychcrgstalt wie die frow grcchtigkeit, den dritten thcil von siner eefrowen seligen Mt zu beziechen haben soll. Wie ein frow ir morgengab vermachen mag. Es mag ouch ein frow dem man ir morgcngnb, sy syge gsund, siech oder im todtbett, von einem Priester, zweien oder dryen bldermanncn im amt schenken und vermachen. 500 Juni 1545. Wie ein frow ir morgengab behalten (mag). Und ob es zu fall keine, mag ein frow ir morgengab mit irer Hand wol behalten; doch soll söliche unverbrieftc oder unverordnete morgengab nit wer dan x pfund landleufiger werung heissen und syn. Wie ein eelicher und ein uneelicher vater sine eeliche linder erben (mag), und Hinwiderum. Zum dritten mag und soll ouch ein jeder vater, er syge eelich oder uneelich, sine eeliche linder, so die vor inie (onc eelich lyberben von inen geboren) todes abgiengen, an allem irem verlassenen gut vor allermengklichen erben. Hinwiderum wan uneelich väter oder Mütter eeliche linder nach tod hinder inen verlassen, alsdann diesclbigen linder obgenannte ir uneelich väter und mütter air allem irem gut, mengklichs halb ungehindert, genzlich erben sollen. Wie kindskind an ir vater und mutter statt, so die todes abgangen, erbe» so ll(en). Zum vierten füllen eeliche kinds lind mit samt den linden ire großväteren und großmütteren erben und diesclbigen kinds lind voir irem verlassen erb und gut nemmen so vil und nit mer als ire abgestorbnen väter oder mütter hetten nemmen und erben mögen, dan sy, die lind, in disem fall ires vaters und irer mutter tod mt entgälten sollen. Wie ein vater sinem sun ein vortheil schöpfen mag. Zum fünften mag ouch ein jeder vater sinen sünen us sinem gut einen frygen vorus und vortheil ordnen und vermachen, ungsumt und unverhinderet siner döchteren. Doch solle sölicher vorthcil nach vermügen und glegenheit jedes gutes, ouch mit gunst, müssen und verwillgung eines jeden unser landvögten und nach erkanntnuß biderbeu lüten vergunt nnd zugelassen werden, by demselben es ouch dan one mengklichs widerred belyben soll. So ein frow von irem eemanen gat, was sy verwürkt, und Hinwiderum der man. Zum sechsten ob ein frow one eehafte Ursachen sich ires eemanns entziehen, von im gieng und nit meer eelichcr bywonung gestatten nnd die hushaltung, wie billich, helfen versächen und sich erschyne, daß an sölchem Hingang die frow und gar nit der man schuld trüge, alsdan die frow hieinit verwürkt haben soll alles ir zugebracht gut, dergestalt, daß der man solichs in lybdingswyse und bis zu end siner wyl und läbtagen möge nutzen und nicßen; desglychen gedachter frowen um ir verheißne morgengab, lranr nnd erbrechte (eerechte?) kein antwurt zu geben schuldig syn, sonder hiemit alle ire ansprachen und eerecht ufgehebt und craftlos heißen und syn. Doch soll vor- berürter frowen zugebracht gut nach abgang und sterben des mans wider hindersich an ire nächsten und rechtliche» erben fallen. Ob aber die frow vor irem eemann abstürbe, soll doch der man nütdesterweniger, ob joch die frow wie gemeldet nit by im wäre, sin erbrecht haben und beziechen, glychermaßen als ob sch by einandern hushäbliche» gwäsen und gwonet. Hinwiderum so ein man one nothafte Ursachen von siner eefrowen gienge, die von im jagte und mit iro wtztcr nit hushalten wölte, und sich aber befinden (wurde), daß die frow söliches nit beschuldet, sonder wie ein fromme frow gern ir wägsts und bests thäte, dannethin der man alles sin erbrecht und grechtigkeit an siner frowen damit verwürkt haben und der frowen ir zugebracht gut widerum gevolgen und hinus zu iren Händen gäben und geantwurt werden (soll). Und so sy, die frow, vor irem man mit tod abgienge, so soll doch derselbig man an siner eefrowen gut dhein erbrecht, grechtigkeit noch ansprach haben, noch nützit davon nemmen; wann (wäre?) aber, daß der man vor iro, der frowen, todes abstürbe, demnach die frow ir morgengab, erbrecht und zugebracht gut, sover iren sölichs vorhin nit hinusgeantwurtet, beziechen und nemmen (mag), ob iren das ützit veränderet und noch nit widerlegt wäre. Von abgeredten und verbrieften hyraten. Zum siebenden, wäre daß zwei eemenschen mit bedingten Worten und artiklen zusammen kommen und verhyrat wurden, wie sy denn das bedingent oder sich des gegen einanderen verschrybent, darby sölle es blybcn, dann bedingte recht brechen landsrecht. Dcshalber die hyrat, so göttlich und dem rechten gemäß syn mögen und bishar ufgcricht sind oder künftiger zyt ufgericht werden, in creften belyben und bestan füllend, ungesumt diser erbrechten. Juni 1545. 501 Wer unter knaben und töchtern irs vatcrs seligen verlassne güter besitzen soll. Znm achtenden und so ein tochter in dem amt sich mit einem heimschen oder frömden verhirren und dieselben vern.einen wollten, glychergstalt sonil rechtsa.ne an ircs oaters und schwächers sel.gcn verlassnen gütern und hüsem als ir bruder und schwager ze haben, so soll der brnder die besitzung zu dm gütern vor.w haben und dieselbig sin schwöster und wen een.ann, sinen schwager. um iren gebürenden the.Ie nach b.ll.gke.t und bederben luten -rkanntnuß davon erkaufe»! es wäre dann, daß der bruder sich sölichs ze tunde verw.ll.get und smen the.l smer schwöster oder schwager zu kaufen geben wölkte, das ouch beschechcn mag. So ein mann landflüchtig und ein uffall beschicht. wie man bezalen und wer in Zum Winten, begab sich, daß ein man landflüchtig (wurde) oder todes verschiede und ... su.cm gut m.d hus- haltung so unnütz syn würde, daß ein uffall beschächc und die gälten uf dec guter tr.ngen. o solle vor mcngkll lydlohn. zins. zechenden, brief und siegel, ingesetzte pfand, gclychen gelt on z.ns und eßcnde spys ^ dAe bm M vorgon nnd bezahlt werden, und demnach den übrigen gälten, jetl.chem nach marchzal flner sum und schuld verlangen. Wann einer ein erb an sich kaufen söllte. ... , . , Zum zechenden solle dheiner kein erb von dem ald denen, so sölichs ansprächend. vor und ee da^ bezogen, an sich kaufen. Welicher aber sölichs überstehen und vor beziechung des crbs das tonst, soll zederzyt unser "udvogtrn straf erwarten und ouch der kouf undüchtig und craftlos sin; so aber das bezogen. aUdann mengkluh dar. woll verkoufcn und kaufen möge, jeder nach sinem nutz, willen und gefalle». Ein frömder, so ein erb bezücht, soll trostung geben. . r u ^ Zum einliften. so ein erb in dem amt und gricht gefiele, das fremden und uslend.schen zugehorte. so soll der oder dieselben, so das erb bezüchen will, dem gricht, da scml.ches gefallen wäre, uf ,ar und tag gnugsain trostung g-ben. dergestalt, ob jemand in jarsfrist käme und das bezogen erb anspräche, vermeinendc. besser recht ^ darzu ze haben, daß dann der sölich erb bezogen dem ansprächer des rechten in den gerechten, da der erbfall gefallen, gewärtig und geständig syn wölle, und sölle demnach sölches gerechtverüget werden. Zum »MNm »Mch°» -» »>,d -nw» dmchig und WS «cht. °°n d-n >ml°m i» dis-m mnt d-n »b« «IW SÜ.--U °d» in «>s zchnlv, di- b-iw-i. «mdm. !- i«mn». «°» Wns-Iwn °nch »»!-,- i-ndn-z, d-n »d.ng. tmmlich «» !.«NM Mldm -N..N zu «bzug mmm.m «°üch° -»--Wim und W-Ich-st-» d ««,»« in dls-m amt i-- M--, », i«-d°n ----dt °d« -nw-„ a-I>alt b---»-». ->IS »dpiz-wichw-td z, anz-n ->»d «--s-lMn l-Ii-n. sl.,ch°°«»all sich di- nnl-r- d°n,,Ib-n n»d >m, »»>--» »ii° »°° »bzuzb-,ch«»,d halten und verfaren lassen sollen. Was einer, so ein erb bezogen, bezalen soll. . „ r e - , r n Zum brechenden welicher oder weliche also ein Alling ererben, der und dieselben solle» ouch. so es zu fall käme, ein pfnnd und mer, wie sich dann die schnlden verlaufen, bezalen und reichten. II. Hernach werden begriffen all und jed fräflen und büße». Und sind diS in den sräflen die vier anläß. ^ 5, r 5 Zu», ersten welicher den. andern fluchet und in de... fluch Gott flu b.tter lyden und sterben, unsere l.ebe srow oder die lieben heiligen fräfentlichen nempte, das; sölicher den an as> get)an )a e. Zum andern wer den andern fräfenlich hieße liegen oder nit war sagen. Zum dritten wer den andern hieße sin mutier oder ei» unvernünftig v.ch angan. Zu... vierten welicher zum ersten fräfenliche Hand anlegt. Und sollen die fräfcl und büße» wie nachvolget gestraft und gcbüßet werden. Erstlich welicher den. andern fluchet und in de», fluch Gott, sin bitter lydcn und sterbe», unser liebi frow oder die lieben heiligen frevenlich nempt. der soll gestraft werden um e.n pfund und sibcn sch.ll.ng. 5)02 Juni 1545. Item wclicher den andern frävenlich hieße liegen oder nit war sagen, des bnß ist ein pfund sibcn schilling- und ob er aber mit dem, den er hieße liegen oder nit war sagen, im fridcn stünde, daß danncthin derselbig d"> fridcn gebrochen haben und (ist) die büß fünfzig pfund. Item ein schlechter uberbracht an dem gericht, wer den thäte, der ist den richten, zu büß verfallend") pfund haller. Ob aber einer dem andern am gricht hieße liegen, daß dann derselbig dryfalte bnß gaben, gepttrt sich pfund haller. , Item ein schältwort, das siben schilling die büß ist, soll an dem gricht dryfalte büß syn, gepttrt sich ein pf>"' ein schilling. Item welicher an dein gericht mit gcwapneter Hand mit zuken oder mit Wachen fräfncte, des büß ist tag ein pfund und nachts dryfalte büß. Item welicher den andern herdfellig macht, des büß ist fünf pfund haller. Item welicher den andern wandet mit howen oder stächen, des büß ist zächen pfund haller. Item ob jemand den andern fräfenlich in zorn an sin eer redte, die büß ist zächen pfund haller. Ob aber jemand dem andern an sin eer redte und sich des kuntlich vermäße ze machen und das nit bybring"' möchte, der soll gestraft werden um zwenzig und siben pfund haller. Item welicher dem andern mit gewapncter Hand unter sin ruosige rasen »achluffe, des büß soll sy» zwc»M und siben pfund haller. Item Welicher fridcn bricht mit worten, des büß ist fünfzig pfund. Item welicher friden bricht mit werken, des büß ist fünfzig pfund. Und bräche jemand an dein andern den friden mit werken, also, daß er einen blutruns machete, daß des b»h der tod und unfern Herren lyb und gut verfallen, und so er stürbe, daß er dann mit dem rad gericht solle werde»' Welicher des andern wartet, was die büß. Item welicher auch des andern in den, amt wartete und mit gcwaffncter Hand angriffe und aber der, ^ angriffen, gern frid hielte und sich gegen dein sächer sines lybs und lebens erweren müßte und sich solichs d»r) kundschaft gloublich erfindet, wann dann also der anfcngcr von demselben nolivcrendcn cntlybt und umgebr»^' soll er deshalber ungevecht belyben und darum kein gricht verschult haben. So aber der, der sich des, so uf >» wartet, erweren müssen, an sinem lyb geletzt, so soll der, so uf in gewartet hat, demselben allen coste» und sch»^'" widerlegen und abtragen. Wer beid büßen gäben soll. Und welicher ouch also Wider dis obgeschribne stuck und sonderlich den anlas; mit Worten oder werken th»t" daß derselbig beid büßen gäben und usrichten sölle. So der anläßcr geletzt, was sin büß. So aber einer sölicher gcstalt den anlaß thäte, daß er dardurch geletzt, geschlagen oder verwunt wurde, si er das an im selbs haben und der thäter im darnm zc antwurten nit schuldig syn. Ob aber die fach zu lyblos od"' todtschlag griete, alsdann soll man die fach mit recht usfüren und das recht darüber crgon lassen. (III. Verschiedenes.) Ein frömder so mit einem amtsmann rechtet, soll trostung gäben. Item wann ein gast oder frömder mit einem amtsmann das recht brachen oder üben (will), soll ein untervoill denselben heißen zevor schweren oder genügsame trostung gäben, dem angefangen rechten ein ustrag ze gäben, »" was allda mit urtel und recht erkennt und gesprochen, dem ze gelcben, es wäre denn daß solicher gast für »»^ landvögt oder unser Eidgnossschaft ratsboten appelliren wöllte, das ime nit abgestrikt, sunder vergunt und zugl»m' sölle werden, doch mit dhcinen uslendischen gerächten nit ersuchen noch bekümbern. Und ob jemand den andern unzimlichen costen füren, derselbig dann schuldig syn soll, den in zimlichkeit abzetragen und ze bezalen. Juni 1545. 503 Von verpietung der frömde». . , < -c, r , , o. u«d ob -och -.« »«,..«««« mm. »»!> od» I-Smd-.o I» d.m » «»Io-»ch IM- «, W»I, - i- W»wo ,,.d d->I-.»!z .« das am, od» z».ch, läm-, in« « dms-Id-o wol l«ssm o-ch,-.m. dochus s>,» swih» «o » -w hob ,,„d s».» z« w-»-° >md «..z-Ioooo-o «>«'-. so« » .0° »n d-os-lw, «od-od-.. ««. »ch. besuchen und fümemmen. Wie einer den andern pfenden soll. . - r-, «mm ooch -.«» Icho.do». 1° «.cht.« ist. pst»d-o «ist. I« '7'- »-chchch «!-»«. d-, d.M. »„ z« d-o, Ichu.do» ja h»s ..ad ha, od» wo -- « b- - ac» «, md d chabch -n-..«-o o»d H-.H-«. da» » wo scholdooch-.-- l.m». m».-»-» der vierzecben tauen maa der schuldvorderer demnach die psauv von un. , ^ . « .xc „ der schuldner dieselben Pfand hiuusgäben (soll), damit der schnldvordercr sm gelt by derselben tagzyt erlosen möge. Von schatzung der pfänden. m c b. r ..r.. -i-« Und beschcche es. das; einer mit barem gelt zu bezalen nit vermöchte, sonder mit pfänden bezalen mußte, alsdann ein richter und gericht sömliche Pfand by ircu gschworncn e.den schätze.; und nach her schatznng dwo p and nach des amts brach stou und von dcinsclben (derselben?) der dr.tt pfeninng genommen werde», w.c dann sol.chv > ve^> nnu^> vrney PH». > ^ r r .cc»,.r wil- söl.cbe sckiaüuna und qebruch gegen rren Nachkuren by ;ren nachburen und nur sy gebracht wrrd. Doch laßeut w r solicyc ^ ^ , , »»..z wert- bchon und blyben. aber den frö.nden sollen die unsere dermaß d.e anze.gtr ^"d ^ g0l. wert, daun wo das nit beschäche und klag käme, füllen sy darn»; jederzyt unser landvogtcn straf erwarten. Von betrognen pfänden und der straf. . So jemand dem andern Pfand gäbe, die er vorhin andern litten verpfent und ''"t de.'selbeu betrug bruchte. alsdann soll der betrüger den betrogenen entrigen und darby unser landvogten straf erwarten. Wenn man an pfänden habend fyn soll. - « s «-I.ch» ooch d«o »od«» -.« gm. i« choodswhl- s-!ch. od» -,»-s »od-chl»«d- <«od». Ex-mM ^hh.hyer vury vem ... 0 5^ denselben pfänden wohlhabend und verslchertt -Ist» «o.»«»z,s> h.od i>, «I«»d «,b, 1° I. d» » d 77 » n oi, o»md». ,«»d «. «° ob» b.o genannte pfand darüber vor und (ee) dre schuld, daruin >y vcrpsrnr, vrz» ' >»" 0. . o. » ...c Pfand, vor und ee sy gelößt, vercnderet und das zu klag käme, sollen dieselben, so tue vercndcret. darum von unser,l landvögten bestraft werden. Wer vcrpotcn gut hingibt, wre die ersetzt. s. r . - r e« k n c-n Hmder welichen, ouch ein gut rechtlich verboten, und derselbig das darüber hingibt und h.nwag laßt, soll soll.ch das mit sine», gut ersetzen. So aber der dassclbig widcrum zu ersetzen n.t vermochte. soller darn»; von "useiu laud- Vögten je »ach gestalt der fachen gestraft werden. Wurde aber solichs verboten gut one deo hinter dem verboten, Wusse» und willen cntfürt und (er) das by sincm eid gcrede» und behalte» .nag, soll er dessen entlediget und darum niemand zu antwurtcn schuldig noch verbunden syn. Von argwönigen pfänden. » m r. r.- c - r. «-I.ch»0 od» .wich». sch.od- od-- -°»«°m»° stl«>d «--» .w omloost ood d,.st^ w .0 «»d »rzwöo.v» ,>!»»» «»Ich. od» »--.»»!>. ln,.«» -,d-o «od dm h,,l,zm Ich«»», »od bch-ko« «°sm dos, st, »!,d»s «... »wös,.. d«o» dost Mich- M» d-s °d» d-°° »Im I,»- . »» ' d-m °d» d.»m » °d» Ih dl, „Io, ft »b» b-ms zchch»,, „od »o«i >,.! I«- a-Sw-m» »-H-? »--?-. dos, doo« d.-s-sw, m, ,,», -->.»1.», od . «»sq.», ch-ow, hobood «od d-mi. °»I«.»-> K« ?°ch !°>>"' "7 77« d-»> °d» d«,„» ,0 b,-t>s»,.d ooch.« »°«I.I»>. «id» „0, d», psoobsch.»«.« z» -I-o »«wo «° «b-. d» .°«s» ,md dm „fs,log,m °.d «., sch«»»o M°n I» hd»!t d»> pl°»w> Ich. ->»d wo °d» do«»o so I, o».h». Zugehörig givesen, widcriuii one alle cntgeltnuß ziigstelt ivcrden. Wenn einer syn ansprach verloren. Wenn ouch jemand dem andern, was fachen des joch syge. für grucht prete» laßt und zum ander» gr.cht n.t -rschynt, soll der klcgcr sin ansprach und antwurt erobcrnt i.nd bezogen habenes wäre dann, daß der antwurtrr. wi- zu recht genugsam, erscheine, daß i.ne lybs und Herren not hieran hinderstellig gcmacht und versu.nt. 504 Juni 1545. Von loben an eines richters stab. Ob auch jemand ußcrthalb ald in dein gricht an eines richters stab gryfen und loben und aber demselben glüpt »it gelabte, statthätte noch nachkäme, soll söliches geachtet, gehalten und von unser» landvögten glpcher gst"lt als ob gcgäbne trüiv an eidsstatt übersächcn und nit gehalten wäre, gestraft werden. Von gcfarlichem ufheben oder volgen. Und ob ein richter in einer umfrag bcdunken melt, daß an einem gricht mit ufheben oder volgen etwas gefar und argwon gebracht oder fürgon wölte, soll er die urtheilen jeder zyt für unsere landvögt bringen »nd konwtt" lassen und derselben entscheid darüber erwarten. Mit wclichen und wie vil Personen einer ein fach usbringen soll. So onch jemand ein fach knntlich zemachen und darzebringen sich bcrümt oder vermißt, soll sölichs mit zweie" biderinannen, denen eer und cid wol zc vcrtruwen, beschächcn und usgcbracht werden, usgcschciden, daß die fach niemnnds sin lpb, läben, noch ein todtnen lpb berüre, noch angangc; doch um kons und märkt mag ein man kundschaft sagen und gäben. Von kundschaft der gesipten. Und begäbe sich, daß fachen, so eer, lyb oder läben berürcnd für gricht käment, soll kein kuntschaft so sipschaft so nach verwant wäre, dardnrch sp einander» zc rächen und ze versprechen hettind, uf des sachers bcgäre" gstelt noch zuglassen werden. Wie hoch eines Priesters kundschaft sol geachtet werden. i^o ein kranker einem priester, der ine mit den heiligen sacramenten versüchen, etwas von schulden oder anderm, was fachen das wäre, anzeigte, soll der priester crbar lüt zu im berüefen und söliche fachen vor dcnsclbe" eröffnen, dann eines Priesters kuntschaft hirin nit wyter, noch nicr gälten, dann als eines andern maus und lepcns> Was eines kundschaftsagcrs belonung. Welicher den andern zu kundschaft stellt und an in dinget, soll demselben kundschaftsagcr ein zimlichc zcrung und darzu sovil zum taglo», als es derselben zyt einem taglöner ze lon giltet, gäben und usrichten. Entsetzung eines eids. So einer sich zcm eid, vor und ec im der zethund erkennt wird, erbütet, und dann jemand denselbigen des eids, so er dann thut, (anderes Exemplar: darzu thucn) entsetzen lvollte, das soll beschächcn mit zweien bidermanne", denen eer und cid zu vertrauen. Ob aber einer den eid gcthon hatte und jemand denselben des eids entsetzen wollt", das soll alsdann mit sibe» gloubsainen mannen beschächcn. Recht um spilgelt. Welicher uf spilgelt uslpcht, darum soll niemand dhcin recht ergon noch gehalten werden; so aber einer bürgen oder Pfand glychen, soll lcdig gesprochen werden. Von abkonfen und lychen den dienstcn uf argwönigs. Ob auch etwas dienstcn, knächten oder wägten ützit, was und wie das gcncmt werden möchte, argwönigs, so dero meister oder frowen wäre und zugehörte, abkouftc oder daruf lyche, soll dcrselbig das by peen sincs eids und ecren one entgeltnuß des nieisters tviderkeren und zustellen. Von abkonfen und behalten den kindcn oder dienstcn, wie das gstraft (so^ werden). Und so auch etwer kinden, diensten, knächten ald mägden ützit, wie das gcncmt werden möcht, abkoufiüd und abnemind und das onch bchieltend, dasselb soll geachtet und gehalten werden glpchergstalt, als ob sp sölichs gestolen hettind. Von abziechung der diensten. So jemand dem andern sine gedingeten dienst, knächt oder mägd, abzügc und das knntlich und uf in klag! wurde, dieselben söllen unser landvögten straf erwarten. Derselbig, dem sin gedingter dienst abgezogen worden, Juni 1545. 505 mag ouch denselben dienst verbieten lassen, nit in daS amt, bis sin gedingt zil und tag verschinen und uS ist. Zekommen. Von beschwärung oder pnzug der linden. Und ob jemand dem andern sine lind beschwärte, inzuge oder anspräche, das; der ansprächer um x pfund haller gestraft werden und allen costen abtragen (soll). Wie ein kupplcr soll gestraft werden. Welicher ouch dem andern one sin müssen und willen sine lind, es spgen knaben oder döchteren, zu den eeren ober uncercn verkuplate, dcrselbig ist zu büß verfallen x pfnnd haller. «so aber einer in sölichen. so uneerlich handlen (handlete?), alsdann mag ein jeder unser landvögt jcdcrzyt »ach gcstalt des Handelns gegen denselben mit straf nach siner Handlung anhalten und fürfaren. Wie man vogtbarlich bevogten soll. Wann vogtbar lüt in disem amt wärend, dieselbig soll man mit einen, derselben cerbarcn stünden oder einem erkornen vogte versächcn und versorgen; dersclbig dann bp sincm geschworncn c.d schuldig und verbunden sp» soll, derselben siner vogtskindcn gütcr, das minder und das mer, mit trüwen ze verstehen und ze versorgen und dorm st" bestes und wägsts ze thuu; und ze welicher zpt einer rächnung ze gäben berüft und ervordert, alsdann derselb.g dp obgenanntem sine.» gethanen eid und in trüwen um all und jed fachen, sine vogtkmd belangende, rachnung gaben "»d ganz nützit ze verhalten. So aber einer sinen linden ald stünden, diewpl er noch m laben und frischer gedachtnuß. selbcrts ein vogt crwellen und erkiesen (will), mag er wol thun; und so der erkiest vogt d.e vogtp mt annäme, soll i»i sölichs bp dem eid, so er unser» landvögten getan, geboten und von im angenomme» we.de». ' .an so ou ) cm- selben vogt für sin flpß, müe und arbeit, so er darn.it hat. us der kindcn gut ein z.n.l.che belonung schöpfen und usrichte». Wer nit bevogtet sölle Werden. Ob aber jemand, man oder stow, für sich selbs in stufen und verkoufen geschikt nnd togenlich sollen dieselben oon niemand bevogtet werden. Wäre aber, daß ein ...an oder stow ir gut ..»nützlicher Verth.», und sich ein r.chter ""d geicht erkennen und für gut ansächen, daß die noturft dieselbig pcrson zu bevogten sich ervordere, demnach mag .„>d soll man die wol allwägen mit eine», derselben nächsten stünden oder einen, eerbaren unpart.g.schen man bevogten und verstehen. Von gewerd. Was gutes oder gülte» jemand nttn oder zächen loubrißen, unangesprochcn und ..»ersucht einicher rechte», besessen, ingehebt und genossen, der soll darby belpben. geschirmt und gehandhabet werden; es Ware dann daß der ansprächer in sölicher zyt in siner jugent und (anderes Exemplar besser: nicht im) land gewesen oder suast annn dhein müssen gehept, denselben alsdann sölich gwerd kein schaden noch Nachteil gebären (soll). Doch so jeman ur) brief. sjgel oder gnugsainc kundschafte» erwpscn und darbringen möchte, daß er besser recht, dann d.scr darzu habe, soll aber alsdann nach billigkeit gehandlet werde». So gilt er von Höfen vertonst, wer zu denen vorkouf habe. So ouch güter oder stuck von den Höfen verstuft und lautlich cr.vpsen und dargebracht möge Werden, daß die oon den Höfen verstuft oder geteilt spend, so sollen allwägen dieselben, denen die güter oder stuck zugehörig gewäscn, den vorkouf haben, damit die güter wiederum zcsammen kommen. Doch soll ein jetlicher amtsgnössiger in allen guter.., so in dem amt verstuft werden, vor den frömden den nähern kons haben. Welichc». sin verkauft gut zu Pfand für sin schuld pngesetzt, wie er das nach verschpnung der z .)len angryfen sölle. Welicher eigens ald leechens am. (eigen oder lehensmann?) ligcnde güter verkauft und das verkauft ligent gut de». Verkäufer bis zu bezalung des letzten pfeuings zu Unterpfand tzngsetzt, und sich gefücgte, daß derselb.g die benamseten und angcdingeten zyl und tag mit bezalung nit erstatten, sümig, noch gehalten möchte, so mag der n,. 506 Juni 1545. Verkäufer uf sin verkauft pfand und sin verfalnc schuld zyt und tag tringen und fallen, weliches pfand als dann scO ivochcn und dryg tag stnn soll. Und so in sölichein zyt die pfand nit glöst und der verkönfer siner verfallene» schuld und bezalung nit vernügt noch zufriden gstellt wäre, alsdann so inag der Verkäufer sin pfand zu ynbring»»!! sines gelts init recht angryfe» und anlangen, so lang, bis er des ersten und letzten pfenings der usständen suinin» und schuld genzlich cntricht und bezalt ist. Von versprächen. So einer den andern um gut ald geld gegen einen zu verston verspricht und verhelft, alsdann soll o»ch dasselbig verheißen desto» und ernst haben, und so costen darüber giengc, dcrsclbig, so versprochen, sölichen costc» abzetragen schuldig syn. Ein jeder köufer soll uf des Verkäufers begären trostung gäben. So jemand in einem kouf der bezalung halber übel versicheret und vertrost wurde, dann soll der köufer den Verkäufer dermas versichern und vertrösten, daß er des sinen sicher! war (wann er) aber sölichs nit thäte, noch zethu»d vermochte, mag und soll der Verkäufer das verkauft widcrum zu sine» Händen für das sin ziechen und »cmmen. Von beschwärung der köufen. Es soll auch dheiner dem andern in keinen kouf weder heimlich noch offcnlich fallen, damit der, dem der kous erstlich angebracht, dardnrch nit beschwärt, sonder ungeirrt und fryg koufen lassen. Wclichcr aber sölichs übersäch^ soll von unser» landvögten darum gestraft werden. Wie ein hcimscher und frömder zu iren gütern stäg und wäg haben söllc»> Wclichcr ouch in dem amt säßhaft güter kaufte, der soll zu sineu erkaufte» gütern stäg, wäg, us- und ynsartz wie von alter har brüchig gwäsen, haben und der vorder den hindern zu siner zyt lassen us- und ynfaren. S" aber ein frömder, der nit amtgnössig noch in dem amt säßhaft. acker oder matten kaufte, derselbig imc selbs fürsäche»- wo er zu sinen gütern stäg und wäg erkaufte, dann die vorderen nit schuldig sind, einichcn frömden durch oder über sine güter ze faren lassen bis um sant Johannstag im sommer, dannethin dheiner den andern an sinem >vüS sine frücht, Heu, korn, Haber und anders zu siner zyt ab den gütern ze füren (mächt) irren noch hindern. Wer um bar gelt märktet, wann er bczalen soll. Und welicher also in disem amt um bar gelt märktet und kauft und darum weder zyl noch tag ze bezale» bestimmt noch genamset und das erkouft hierüber hinwäg gsürt wurd, der soll dem Verkäufer sin bar gelt, wie drr kous wyit, erlegen. Wo aber das nit beschäche, soll der köufer pfand geben, daß des tags der Verkäufer sin d»t gelt gelösen möge. ^n was gelts die für köufer den amtlüteu das korn ze., das sy in irein h"^ notwendig, gäben sollen. Und ob ein hodlcr in dem amt korn, kernen, Haber oder roggen ufkouste und ein amtsmann das in sinem h»^ ze beuchen notwendig, so mag derselbig zu dem hodler kcren und ime der früchteu, wie oblut, sovil er deren in sine"' huS ze beuchen notürftig, mit erlegung des baren gelts, wie sy dann der (hodler) erkouft, ervordern, die er im ouch one widerred gäben soll. Von ungesundem vich und siner straf. So jemand ungesund vich in das amt tryb und brächte und davon etwas Nachteils und schadens entspringe» wurde, denselbigen costen der, so sölichs prästhaft vich triben und gebracht, abzutragen schuldig: darzu unser landvög' ten straf darum erwarten, und benemt prästhaft vich angends, so es noch vorhanden, hinweg und us den, amt trybe»- Wer sin vich dem andern i» sine güter trybt, was jeder zyt die straf (ist). Welicher ouch mit sinem vich dem andern in sine güter. wun und wcid, dahin er dan thein rechts"»" hett, füre, so soll derselbig für jedes houpt vich zum tag ein schilling und zur nacht dry schilling gäben! doch darby jederzyt vorbehalten, so jemand dem andern dermas in dein sinen tags oder nachts schade» thäte, daß "» söl>chs ze gedulden nit lydenlich, soll der schediger und thetcr nachdem und der schad ist, widerkeren und abtragc»- Juni 1545. 507 Von ufbrechung der zünen und straf der ufgebrochnen eefadcn. Und wer auch dem andern sine zun, da nit winterwäg wären, noch daselbs weder stäg »och wäg haben, ufbrächc, dieselben sollend die ufgebrochnen zun widcrum so gut als sy vor gewesen sind, vermachen. Wo aber das nit beschäche und dein andern dardurch schaden widerfaren und zuston lvnrde, denselben der theter nach biderber lüten erkanntnuß abzetragen und uszcrichtcn schuldig. Wer aber eefaden oder cezöngen ufbräche und schaben dadurch beschäche. dcrsclbig den nach b.derlüten erkanntnuß abtragen und darzu unser landvögten straf hierüber erwarten (soll). Wer sine eezöugen nit vermacht, Was die straf. Wer ouch in dem amt eezöugen oder lenncn zu vcrzünen hat und ime m acht tagen sol.che zu vermachen geboten und er das übersächen, als menig mal das beschuht und wie ml eezöugen er hat, rsi derselbig für jede ni ß. zu büß verfalle»! und wie oft ouch einer innert den acht tagen dieselben eezöugen oder lennc» nit verficht, als dick er mich dann nach dem gebot über zwer (zwei?) nacht für M eezöugen oder eefaden dryg sch.ll.g haller zebuß usrichten soll, und beschäche darzwüschent jemand etwas s-hadens. den soll derselb.g, so das übersächen hat, one widerred widerkercn und abtragen. Wer in offnen zeigen ynschlacht. was wyte er sinen »achburen gaben soll Ob ouch jemand einen ynscylagc in einer offene» zelge. es wäre matte», garten oder bunte», wollte machen, sölle derselbig sine... nachburn radwyte l.gen lasse», und die zounung uf sine yngeschlagne guter setzen also daß der marchstein zweier schnei, wyt ungfar von dem zun stände, damit sin »achbur sine acher nach Noturft, sinthnlb ungsumt und ..»geirrt, nutze», .ließen und brnchen möge. «,lichs°d)m'»»d-m i» lim». l,.l, -d-- l,ch -dl,»...--. d.° I-» .« dil-» l>i.».ch s-I«-ib...» vier höuwen. »amlich von einer eich, buchen, öpfel-, birböin und von e.ncr som. oder tannen von irden, lt.. .. en fünf pfni.d haller zu büß verfalle» sy»; und ob einer dermaS holz, das köstlicher und besser wäre, abhon soll derselbig den schaden nach b.derben lüten erkanntnus bezalen; was aber für g.ne.n holz abgeho.ilven, .st f^ie bus von jedem stock dryg schilling haller. Von vermachung der straßen und cröffnung der wass.rgraben. Helte jen.and straßen oder Wassergräben, die an eines andern guter stießen und d.e sttaßen n.t g^ die Wassergräben oder rünsen nit ufgethon, dardurch sine... nächsten schaden w.derffure und begegnete alsdan mag der. de», der schade» beschäche», zu den anwältcn oder den v.erlute» ... de», dorf krren und d.e ... sine.» costcn uf die stöß füre», und so es dieselben vier recht bedunkt, soll dem, de. Westraß oder wa er- grabe» anzeigt Werden, daß er dem geschedigtcn vor wytcrm schaden sM; und so er sol.ch. uberseche». rer- ' . . / c » ' r»> und bus 10 vfund haller gepoten, d.e ouch demnach, achten und nit nachgo» (wurd), soll .... das by pccn uno vn. ^ aa . so er den poten nicht nachgangen, unabläßlich bezogen werden. Vom abriß der böumen. e. - r r e u..i> h-»- °..ch j-....»d i» ,i»... M-.» bii»«.»--,. d-!> d - »b.ch «I».. s. ... dl. ...... i»sch°-i-, -s I«°". SpI->. k--». »»!> "»d w-dch- . ftucht n »s WM-. I-Iich- , „ ..°ch...» w s«.--. ».» »-«» «>!° -m mm».-. --Ich!»- d-- -d-- di- simn. d°m IMchs »--«»>. »i«. I» -- I-»» "... d-m b.»,... fassen und damit geantwurt haben. Wie einer ze leiden, so in sinen gittern ergriffen. Und als sich die unser., in dem amt größlichen erclagt. daß by inen n.emand nittzit in gittern, holz und vcld behalten, sonder inen das ir by tag und nacht entwert und entsurt, sich aber desselben lederman entschuldige, deshalb wir angsächen. welichcr hinfüro in sinen gütern man. wyb. Mg oder alt ergr.ffe und das erwysen und bybringen (mag), der mag sölichs unfern landvögten oder den v.crlütcn anzeigen! und so sömlichs mit kundschaft erwisen und dargebracht, daß dann der oder d.e von unfern landvögten nach .rem 508 Juni 1545, verdienen hcrtiglich gestraft füllen werden: und so der, so das sin verlüre, gelezt, alsdann der, so in den gittern ergriffen, denselben schaden abzetragen schuldig syn soll. Von schatzung der spyß. Es soll ein gricht in dem amt schätzen alles brot, fleisch und wyn, und zuvor deHeiner nützit usgäben noch verkaufen, es werde im dann sunst erlaubt, by peen und straf unser landvögten. Wo aber die für' sprächen nit all by einanderu versamt Wären, mag ein fürspräch einen amtmann oder zwen zu im nenunen und schätzen wie obstat. Wie zergelt soll gehalten werden. Ein jeder würt, so in dem amt offen gastung haltet, mag zergelt, so im ufgloufen und vcrzert, »ut eide behalten, doch nützit anders dann zergelt. Um Verachtung her boten. Und wer auch der oder die wäre», so um söliche vorgcschribne fräfel und cinigung begriffen und anzeigt wurden und die büß nit gäben wölkten, sonder die bot übersächcn, die füllen zu jederzyt unser» landvögte» zü rechter Kuß und straf ein pfund hallcr verfallen und uszerichtcn schuldig syn. Wie ein ynzügling sich des amts genoß machen soll. Welicher auch nun furo in dis amt uf eigen oder lechcn ziechen, derselbig soll erstlich einem w»t oder demselben dorf, darin er ziechen will, glaublich brief und sigel siner geburt, harkommens und abschcids gnugsamlich erzöugen und bringen: und so er demnach demselben dorf anzcnämmcn gevcllig, soll er alsdann unser», landvogt und inen zu rechtem ynzug gäben und usrichten jedem v pfund, und semlich gelt bezalen u»d erlegen vor und ce er einige almenten und guter nutze und bruche und besitze, damit er dann ouch all und jeder fryheiten, gerechtigkeiten und harkommen in den, amt gnoß und in allen fachen wie ein anderer anits' mann gehalten und gebrucht werden. Vom nachtbrot. So jemand brachte eine» taglöner, soll er im zenacht ein brot, so eines schillingS wärt oder ein schilling, in welichen dörfern sölichs brüchlich, dafür gäben und usrichten. Und als nun wir sölich gestelt und gesetzt artikel all und jede gehört und verstanden, und uns die >»t unzimlich syn bedacht, so haben wir dieselbigen, wie die von einem artikel an den andern obgcschribe» stand, us kraft und gewalt unser Herren und oberen bekreftigt und bestät, bekräftigen, confirmircn und bestätige» dieselben hiemit wüffeutlichen, also daß denselben nun hinsüro geläbt, stattgethan und nachgangcn fülle werde» one mengklichs yntrag und wtderrcd; doch unfern Herren und oberen ir recht und fryheit, söliche alle oder jetliche insunders ze mindern, ze meren oder gar nbzethun nach ircm willen und wolgfallen und guten bedanke» hiemit luter vorbehalten. Dcsglychen. daß unsere landvögt all und jede fachen, so in obgcmerkten artiklc» vergriffen und sy bedunken, inen als der rechten oberkcit zu strafe» zustanden, den verwürkten zu unser hcrre» und oberen Händen one allermengklichs widerred und yntrag wol strafen mögen, alles erbarlich. Und des alles zu einem waren, vesten, ewigen urkund, so hat der streng, vest, fürncm, wys, unser getrüwer lieber landvogt zu Baden im Ergöw, Niklaus Jmfeld, ritter und des rats zu Untertvaldcn, sin eigen insigcl »' namen unser aller lassen henken an discn brief in rcgisters wys gemacht und gäben uf zinstag nach Pew und Pauli, der zweien heiligen apostlen, was der letst tag brachmonats nach der gcpurt Christi gczelt tusettd fünfhundert vierzig und fünf jare". Nach einer im St. A. Lucern liegenden Abschrift, die unterm LS. December 1312 von der Kanzlei Aargau »lS mit dem in einem im ehemaligen oberfreiämtischen Archive liegenden, mit Nr. 172 bezeichneten Bande enthaltene» Hitzkircher Amtsrechte gleichlautend vidimirt worden ist. Ebenfalls im St. A. Lucern liegt ein zweites Exemplar, welches auch spätere Nachträge enthält, anderseits aber auch ältere Bestimmungen übergeht. Als der ursprünglichen Quelle näher liegend, haben wir die erstcre Abschrift benäht; die andere, abgesehen von den schon erwähnten Verhältnisse», ist offenbar weniger correct und die Schreibweise moderner: doch konnte sie mitunter benützt werden, um Mängel deS Juni 1545. 509 erster» Exemplars zu verbessern; wo dieses vorgekommen, wurde in bedeutender» Fällen den bezüglichen, in Parentlwse gegebenen Correcturen die Quelle beigemerkt, in unbedeutender» aber auch unterlassen c.n.^ erlaubte sich die Nedaction beizufügen; die Überschrift des Abschnittes III rührt ebenfalls von der letzter» her. Zu n»n. 1545. 11. Juli (Samstag vor Margaretha). Zürich an Schaffhaus«.. Hans Wilhelm von Fulach. Hintcrsäß zu Zürich, und sein Sohn Jacob haben tue von Zürich verständigt, wie Schasshansen den Kauf um das Dorf Ostcrfingen und Zubehör, den Wilhelm seinem Sohne ^acob zur Bezahlung der versprochenen Heimstcuer gegeben habe, beziehen und ihm die Kanfsstlininc erlegen wolle. Die von hierüber die von Zürich um Rath ersucht. Daneben haben letztere vom Aiüvalt rhrcr Burger. der Grafu. von Sulz, in der Grafschaft Klettgau. in deren hohen und Niedern Obrigkeit Ostcrstngew welches von den Grafen von Lupfen zu Lehen gehe, gelegen fei. ein Schreiben erhalten, des Inhalts, daß ^acob von Illach rhu um Beistand ersuche, damll chl/das Seinige nicht entzogen werde. ..nnt fürschlag geburl.chen rechwW C sei man von den Rathsbote» von Zürich, die auf der letzten Jahrrec nnng zu Baden gewesen. W'GW w°^ « was in Betreff dieser Angelegenheit gemeine Eidgenossen an Schaffhauscn geschrieben haben. D s ) die Eidgenossen, als auch'der Amtmann im Klettgau und die von Znnch der MeiN.Ms.nd incht g eich dno scharfe Recht zu gebrauchen, sondern zuerst die Güte zu versuche», so bitte man den ^ob ^on Fulach be. dem. was ihm der Vater zur Heimsteuer und Ehcsteucr übergeben, bleiben zu lasten, oder sonst sich freundschaftlich mit ihm zu vertragen, wozu die von Zürich ohne eigenen Vorthcrl das Mögliche beizutragen erbot.g seien; andernfalls möge nur» wenigstens gemäß den. erfolgten Rechtbieten das Recht mit den. von Fulach bestehen, da wo dieses sich gebühre. Würde etwas Anderes erfolgen, so möge man bede.llen was d.e von Zürich gemäß ihres Burgrechts ...it den Herren von Sulz auf deren Anrufs Zu i.i. 1545, 4. September. Basel. Morelet an die Eidgenossen. Auf dem letzten Tag zu Baden habe man sich bei ihm dringend für ..Gers Schenek" (Schenk?). Kaufmann von St Gallen verwendet, we. der Herr von St. Andre. Gouverneur von Baponne. dessen Habschasten m.t Beschlag belegt («prrvo») habe. In. Vertrauen, daß jener die Wahrheit angegeben, habe er. Morelet sich an den Kon.g gewendet und dieser von dem Herrn von St. Andre Bericht eingezogen, der die Sache aber ganz anders erzähle. Die bezugliche Antwort gehe dahin: Als der Herr von St. Andre als Statthalter des Königs rn Gr.yenrre war, zur Zell, als zwischen den. Kaiser und den. König Krieg waltete, sei ihn. genannter Scherrek als e.n alter Drenstmann des Kaisers, der in der Provence einige Hauptleute und andere rechtschaffene Personen....?.., zugeführt Worden. Es habe derselbe dann eingestanden, bei de». Kaiser in dessen Kriegen gegen den Kon.g gedient zu haben. Dieses Gestündniß hätte de» Herrn von St. Andre befugt, den Scheue! gefangen zu halten und zur Zahlung einer Nanzion zu veranlassen. Mit Rücksicht auf die zwischen dem Kon.g und den Eidgenossen bestehende Freundschaft aber habe er ihn ohne alle Belästigung zurückkehren laste». Als dann der Herr von St. Andre letzthin in Pcrpignan („Perpignon") gewesen, sei Schcnck n> Begleit von vier oder frinf ,Mlpt. leuten. die damals im Dienste des Königs waren, vor ihn gekommen, wobei d.e gleiche Klage wieder geführt Worden sei. Da sich ...... Schenek gegenüber der ihn. erwiesenen Gutthat so undankbar benommen habe so fordere der Herr von St. Andre, daß die Eidgenossen .h». diesfalls Gerechtigkeit widerfahren lassen u.^ Schenek ihm gefangen überliefern. Deßhalb habe er dessen Habe m.t Beschlag belegt, um eure gebührende Ranzion zu haben («et 1e lui ronvownt prwonnner oomme loro gu'rl Int prrve xorrr °n -rvo.r teile " ^ > St.A. Zürich: Acte» Franlreich. vuneou gn'il appurtrent.») Schreibweise und Redaction dieses französischen Briefes bieten derartige Schwierigkeiten dar. daß die gegenwärtige Ueberarbeitung desselben nur mit allem Vorbehalt gegeben werden darf. Den. hier ausgezogenen The.le des Schreibens vorher geht eine lange Erörterung, daß Morelet wegen Krmnkhcllsumständen lä^ Geschäften gegenüber der Eidgenossenschaft nicht habe obliegen können. Den Schluß des Schreibens bilden Mittheilungen über die Forderungen des Hauptmanns Hans Reinhard in Basel, ohne daß e.n Zusammen- hang mit Verhandlungen eines bestimmten Tages ersichtlich wäre. 510 Juni 1545, 230. Maltis. 1545, 25. Juni (Donstag nach Johann Baptist). Jahrrechnung. Staatsarchiv L'ilcern : Lauis und Luggarus Abschiede, k. 68. Staatsarchiv Zürich: Supplemente der ennetbirgischen Abschiede 1513—157L. StaatSarcliiv Bern: Allg.eidg.Abschiede k. 57. L'andeSarciiiv Schwyz: Abschiede. StantonSarcliiv Basel: Abschiede 1513—46. KantonSarchiv Freiburg: Abschiede Bd. 103. Gesandte: Zürich. Jtelhans Thumysen. Basel. Hans Bolschüch. Freiburg. Hans List. (Andere unbekannt.) t». I. Der Seckelmeister liefert die Landsteuer ab mit 7026 Pfund und 19 Spagürli an italienische und Sonnenkronen (1 Lauiser Pfund — 10 Kreuzer; eine italienische Krone 116 Kreuzer; eine Sonnen- kröne 119 Kreuzer). 2. Die Commune Sonoico giebt 640 Pfund obiger Währung. 3. Die Commune Morco giebt 320 Pfund obiger Wahrung. 4. Die Commune Ponte giebt 392 Pfund 3 Spagürli gleicher Währung« 5. Den Zollbcständern werden auf ihre Klagen hin an der Zollpacht von 1220 Kronen für das letzte Iafst 320 Kronen nachgelassen mit Rücksicht auf den bedeutend geringem Ertrag des Zolles in Folge von Krieg, Theurung und Seuchen und der geringen, weil verhinderten Korneinsuhr aus Mailand, nachdem genaue kundigungen und die Einsicht der Zollbttcher zu Campione, Codelago und Riva die Nichtigkeit der Angaben der Zoller herausgestellt hatten. 6. Zoll und Bank zu Mendris ertrugen 100 Kronen. I». Der Statthalter zu Laui-' macht die Anzeige, vor Jahren habe ein gewisser Stefani den Hans Wiekbesscr dermaßen verwundet, daß er »ach zwölf Tagen gestorben sei; der Thäter habe sich dann mit den Kindern des Erschlagenen abgefunden, und bitä' nun um ein Geleit heimzukommen, oder den Handel in den Abschied zu nehmen. Heimzubringen, e. Lucia eröffnet, letztes Jahr sei auf einer Kirchweihe zu Condelego (Codelago?) Einer von einigen Gesellen, bei denen der Fechtmeister genannt Moor, ihr Ehemann, sich befunden habe, umgebracht worden. Der trage keine Schuld; aber weil die übrigen Alles ihm zulegten und er als Fremder keine Hülfe hatte, sei er aus dein Lande geflohen und nachher verrufen worden und nun über vierzehn Jahre landflüchiig gewesen. Sie bitte um seine Liberation. Heimbringen, um auf dem nächsten Tag zu Baden darüber zu antworten. <1- ^ waltete ein langer Handel zwischen Jacobo Ossutio und Miser Francisco della Rigia in seines und seiu^ Vetters Jo. Antonio Namen, betreffend eine Vergabung des genannten Antonio an besagten Jacobo. Gunsten des Jacobo sind zu Lauis und in Baden einige Urtheile der eidgenössischen Boteil erfolgt. Daru^' und über die betreffende Vergebung beklagt sich nun Antonio mit seinem rechtgebnen Vogt, weil er als „thorrechtig mentsch" zu dieser Vergabung verleitet worden sei. Jacob dagegen verlangt bei den erlassen^ Urtheilen zu bleibeil, weil die gegenwärtigen Boten für Milderungen keine Gewalt besitzen. Man hat »na gefunden, daß Jacob vorgegeben habe, wie Antonio ein geschickter Gesell und Kaufmann sei und diese SchankMi! gemacht habe, weil er in Sicilien hinlänglich Vermögen besitze; durch solche Vorgaben mögen die betrcfl senden Urtheile erwirkt wordeil sein. Man wird nun vom Gegentheil überzeugt; denn man sieht offenbare) an der Person des Antonio, daß er „ein schlecht thorrechtig mentsch ist ohne allen verstand"; zudem hat »wu erfahren, daß er auf Erden nichts Anderes habe als was er verschenkt hat; auch ist der angeführte Sp>'»0 nur erfolgt in Betreff der Ansprache, die benannter Franciscus, nicht aber Jo. Antonio auf die betreffen^ Güter hat. Man will daher die Sache heimbringen, zu Baden darüber verhandeln und soll jeder Juli 1545. 511 mstruirt werden, wie man sich sürder mit solchen unziemlichen Tagungen, die in sremden Landen erfolgen, verhalten wolle. Urtheil über einen (Bell), der falsches Zeugnis) gegeben hat; siehe Note. Der Name des Zürcher Gesandte» aus der Missive von Zürich an den Landvogt von Lauis vom 5. September (Samstag nach Verena) 1545, K. A. Frciburg: Badischc Abschiede Band 14. beim Abschied vom 15. October 1545; derjenige des Basier a, tsi-Ko des dortigen Lnggarus Abschiedes; derjenige des Freiburger a. Isi-Ao des dortigen Abschiedes und aus der Instruction, K. A. Freiburg: ^nstructionsbuch Nr. 4. Zu I». Der ganze Name des Todtschlägers ist Stefan von Pont St. A. Niirich I Zustruetiensbuch 1544-°«. k. es tS»struet!°n st.r d.e Jahrrechnuna zu Lau.s und Lugauru- t>°» 1°4°); siehe auch Abschied vom 12. Aprit 1S4S, v. Zu v. Freiburg instruirt für den Tag vom 19. October. dem Boten sei ganz ernstlich befohlen, dem Landvogt Jost Freitag in der Angelegenheit des falschen Kundschafters, den er un Gcfängmß hat. beholfen Zu sein, daß der Handel bei dem Urtheil, das die Boten auf der letzten ^.ahrrechnung zu Lauis bestätigt Huben, verbleibe und der. welcher falsches Zeugniß gegeben hat, nach ^rd.men^b^ 231. . Uri. 1545, 1. Juli (Mittwoch nach Petri und Pauli). 5'andesarchiv Schwvz: Abschiede. Tag der III Orte. »4. Der Commissar fragt an, wie er sich in Betreff der Caplanei zu „Punt" (Ponte) zu verhalten ^be. Da man berichtet ist, daß früher dein Priester Jörg Salvanie und Andern untersagt worden sei, Pfründen auf jemandes Absterben zu verleihen, und daß diesfalls endlich ein Abschied erfolgt sei, worüber jedem Ort Schriften gegeben werden sollen, so läßt man es hiebet verbleiben, mit dem Beifügen (was aber auch früher schon verabschiedet morden ist), daß einem Schüler, der noch nicht Priester ist, keine Caplanei und überhaupt keine Pfründe verheißen oder verliehen werden soll. Das soll in den benannten Briefen „der Dichtung" bemerkt werden. ?». Der Zoller zu Bellenz begehrt einen Nachlaß an der Lehenssumme und ^lagt sich (insbesondere) darüber: in der Fasten haben ein Kaufmann von Florenz mit seiner Waare, und uut ihm Portugaleser, die man hier Juden nennt, bei Lnggarus fürfahren wollen; da habe ihn der Commissar (Vogt) zu Luggarns bestraft, weil er bei ihm kein Geleit genommen habe; dadurch sei der benannte Kaust '"aun zornig geworden und habe ab der Straße „gcschlachen", wodurch „ime" ein Verlurst widerfahren sei. ^ früher die III Orte einhellig verabschiedet haben, bei der Vergantung des Zolls möge man (wie immer) ein Nachlaß werde nicht gestattet, so läßt man es hiebet verbleiben, v. Mit Bezug auf das ange- " - NM?», es sollen die III Orte auf dem nächsten Da biete vmen, ein Nachlaß werde nicht gestattet, so NM es sollen die III Orte auf dem nächsten führte Benehmen des Commissars von Lnggarus Mm „ freventlichen „Jnbruch" ohne Bor- Tag vor gemeinen Eidgenossen sich beklagen, daß i ^ ^ Amtmann der XII Orte und gemeine Elvissen der Obrigkeit gethan habe; er sernnr ein ^ Geleit mit Leib, Hab und Gut durch rhre genossen geben allen Kanfleuten offenen Durchzug " f ^ Kaustente hierum bei den Unterthanen Obrigkeiten und Herrschaften zu fahren um ^ ^ Zoll und Anderm. Zudem wurde gerechtfertigt werden müssen, so brächte das den Eidgenossen 512 Juli 1545. das in fremden Landen üble Nachreden veranlassen; bis jetzt sei gesagt worden, es könne einer mit „rein gmalem" Gold in offener Hand durch die Eidgenossenschaft gehen, ohne beleidigt zu werden. Man soll daher bei den andern Orten darauf dringen, daß der Commissar dem Kaufmann das abgenommene Strafgeld wieder erstatte; zugleich daß dem letztern geschrieben werde, es sei die betreffende Maßregel ohne Vorwissen der Obern angewendet worden, damit dieser Kaufmann veranlaßt werde, wieder auf unsere Straße einzulenken. «I. Boten sollen ihre Obern berichten, wie der Commissar zu Bellenz mit den Juden verfahren sei, was man von einer glaubwürdigen Person erfahren hat, so wie auch wie nach Erlaß eines Schreibens derer von llr: der Schreiber und Weibel ans der Portun mit einer darauf ankommenden Schaar Portngaleser gehandelt haben. Die von Uri sollen hierüber Kundschaften einvernehmen und die betreffenden Verhöre nebst diesem Abschied (den andern zwei Orten) zuschicken. In Betreff des Kornkaufs hat Natu» geredet, man habe die betreffenden Licenzien oder Fürdernisse theuer genug vom Commissar erkauft oder (ihm) bezahlt; deßhalb sei ihm in Abwesenheit des Commissars und Andern befohlen und in den Eid gegeben worden, das Kor» nicht theurer zu geben als »ach dem Geheiß des Nathes zu Bellenz. Nachdem dann der Commissar wieder daheim gewesen, habe das Korn wieder aufgeschlagen, so daß die armen Leute sich beklagten. Es soll »»" jedes Ort über den Abschied und die Kundschaft sich berathen und seine Meinung denen von Uri zuschreibe»- I'. Der benannte Commissar hat an die III Orte geschrieben, wie Peter Paul Castanea, „Judex del gal Z» Mailand", den Eidgenossen berathen und beholfen sei. Nun schreit alles Volk, welch großer Wucher durch ihn getrieben worden sei, „ouch ander insäl iner". Das null man verschieben, bis die Boten von La»is kommen und dann verfügen, was uöthig ist. K. Ludwig Dudeschg (alia« Dütsch) verlangt Namens sei»^ Freundes Johann Alexius der Pflicht, gegen Peter Marter Bürgschaft zu geben, enthoben zu werden; ^ erbiete sich sonst, den Frieden an Peter Marter zu halten, wisse auch niemand zu finden, der sich für ih» verbürgen wollte. I». Die von Burgo, (nämlich) Hauptmann Baptista sel. Sohn, verlangen, daß zu Gunstc» ihrer Mutter ein Geschenk errichtet werde. Man sieht aber wohl ein, wenn dieses erfolgte, würde man, m»^ immer sie gegen Peter Marter vornehmen würden, nicht mehr auf ihr Gut greisen können. Deßhalb s»ll das jeder Bote heimbringen und auf nächstem Tag bevollmächtigt sein zu antworten, ob man solches zulassen wolle oder nicht. Dabei weiß jeder Bote, wie man über die Sache geredet hat, daß man ein Geschlecht nicht entehren oder vertreiben, sondern sich entschließen sollte, unter welchen Bedingungen so etwas zugelassen werden möchte, i. Der Statthalter de Zgieß(?) eröffnet im Namen der Stadt Bellenz, bei der lieber- sluthung des Bollenzer Sees ob ihrer Stadt bei dem Wuhr seien große Steine daher gekommen. Nu» ^ man gewohnt, auf dem Wasser gegen Mailand zu abwärts zu fahren; bei kleinen: Wasserstande sei das »»" nicht möglich, bei großem aber seien jene Steine hinderlich, und es seien um derer wegen schon einige soneu ertrunken. Sie bitten, ihnen zu bewilligen, auf jeden Floß vier Kreuzer Zoll zu beziehen, dann wölb'» sie in zwei oder drei Jahren diese Steine brechen und herausschaffen; diesen Zoll wollen sie auch nur dre> Jahre lang beziehen; von fremden Leuten brauchen nur die aus Misox dieses Wasser; sonst werde es von Livinern und Bollenzern beansprucht, „so dann der unseren sind". It.» Der Commissar berichtet, ct habe noch nicht erfahren können, wer die Schutzlöcher gemacht habe, welche in der Mauer des Weingarts von Bastian Tudesch gegen Peter Marlers „Tubhus" dienen. Es wird ihn: geschrieben, er soll als getreu^ Amtmann die Sache nochmals gründlich untersuchen und das Ergebniß den Obern ernstlich berichten. Sollle sich nichts herausstellen, so soll er den Eigenthümer des Weingartens anhalten, die benannten Schutzlos wieder zu verbauen. Juli 1545. 513 232. ^MMNtS. 1545, 10. Juli. Jahrrechnung. T Staatsarchiv Lucern : Lauis und Luggarus Abschiede. Staatsarchiv Zürich: Supplemente der ennetbirgischen Abschiede 1513—1672. atöarchjv Bern: Allg. eidg. Abschiede S. 49. KantvuSarchiv Basel: Abschiede 1513—46. Kantonsarchiv Freiburg: Abschiede Bd. 103. Gesandte: Basel. Hans Botschüch. Freiburg. Haus List. (Andere unbekannt.) Der abermalige Anzug, ob man das Fiscalamt zu Luggarus beibehalten oder die daherigen Func- üonen, mie zu Lauis. dem Landvogt übertragen wolle, wird in den Abschied genommen. I». Fridli Vögeli ^ächrt etwas Unterstützung an den Bau seines Hauses. Heimzubringen. «?. Da die drei Landschaften Lauis, "ggarns und Bellenz Klage gegen den Doctor Peter Paul Castanca von Lauis geführt haben in Betreff der "Mz dxz Verhörung seiner Verantwortung und dessen, was die Boten von der Jahrrechnung öü Baden geschrieben haben, wird verordnet, Castanea soll seine Licenz zum Handel nicht brauchen, bis man nächster Tagsatznng über die Sache entschieden haben werde. «R. Einnahmen zu Luggarus: 1. Von dein Zoller chelbst 80V Sonnenkroncn, gemäß Lehenbrief; 2. vom Scckelmeister von Luggarus 1825 Pfund (zu 5 Gros) J^stener; 3. vom Seckelmeister zu Verzasca 112 Pfund; 4. vom Seckelmeistcr von Niviera di Gambarogno Pfund; 5. von den Consnln zu Brissago 08 Pfnnd; 0. vom Seckelmeister aus dem Mainthal 000 Pfund; ' Fiscal zu Luggarus vom Malesiz 30 Goldkronen; dagegen hat er seinen Jahrlohn einbehalten und " "och an Baargeld. gelaufen 18 Kronen, Ausgaben zu Luggarus: 1. Für Hausrath, Bauten und " M Aufträge hat der Landvogt 70 Goldkronen ausgegeben; 2. den Edlen von Luggarus 87 imperial. Pfnnd 10 Gros); 3. dem Landschrciber 50 Kronen Jahrgchalt; 4. dem Landweibel 42 Kronen Jahrgehalt; der Landvögtin.. .Kronen Trinkgeld; 6. den wälschen Weibeln 9 dicke Pfennig Trinkgeld. I'. Alle Ein- ^hmen Luggarus und zu Lauis zusammen betragen 1889 Sonnenkronen lind 890 neue Kronen; dagegen Ausgaben 448 Sonneickronen und 298 neue Kronen; demnach erhält jedes Ort 120 Sonneickronen und "we Kronen. Die Namen des Basler und Freiburger Gesandten a tsrn-o der betreffenden Abschiede; man vergleiche übrigens den Abschied für die Lauiser Jahrrechnung. Die Zürcher Quelle (Abschrift aus dem Schaffhanscr Original) fügt diesem Abschied mit dem Datum ooin 8. Juli 1545 Verhandlungen aus der Jahrrechnung von Luggarus von 1555 bei. die 45 233. Emmi. 1545, 13. Juli. Staatsarchiv Bcr» - P-rg-u»mwrl»»dc »nd Wallisbuch VV, S. lt°. Gesandte: (Schiedrichter): Bern. Hans Rudolf von Graffenried; Michael Augsburger (gewählt von ^is). Wallis. Petermann von Heingarten; Hans in der Gassen (gewählt von Bern). (Parte, anwalte): ^rn. Hans Rudolf von Meßbach; Clado Map, beide des Raths. Wallis. Johann ZenTriegen; ^Hannes ^ülberinatter; Georg Summermatter, alle des Raths. 65 514 Juli 15-15, Wie auf dem Tag zu St. Moritzen (9, Juni 1544), so haben auch jetzt die Schiedrichter die Parteien augesucht, ihnen ihre Anstände in der Freundlichkeit zu entscheiden zu überlassen, was jene gethan haben, doch daß es geschehe mit wissenhafter Thäding und auf Hintersichbringen an die Obern. 1. Die Abgeordneten von Bern als Kläger führen an, wie „kurzverrukter" Tage der Diener des Herrn von Maxilli im ^?e ertrunken sei; den habe die Frau von Maxilli, in Abwesenheit ihres „Huswirts" in Frankreich, besichtigen und nach Landesgebrauch aufheben lassen wollen. Hiergegen habe der Vogt von Evian im Namen derer von Wallis Einsprache gemacht, den Leichnahm aufgehoben und hiemit in die Herrschaft des von MaP^ eingegriffen, worüber sich derselbe und die von Bern als seine Obern beschweren. Die Abgeordneten von Wallis glauben, der Vogt von Evian habe mit Recht gehandelt; die Herrschaften Maxilli und St. Paul, du' früher zusammengehört haben, seien so vertheilt worden, daß die hohen Gerichte ausschließlich nach St. P»»^ jetzt der Landschaft Wallis, gehören, daher der Herr von Maxilli daselbst nichts vornehmen dürfe, was d» hohen Gerichte angehe, Alles gemäß den Theilungsbriefen von 1516 und 1467, denen gemäß der Herr von Maxilli die Uebelthäter in seiner Herrschaft wohl möge vom Leben zum Tod verurtheilen, dann aber soll er sie dein Herrn von St. Paul überantworten. Sonst wolle man in die Herrlichkeit des Herrn von Maxllb über seine eigenen Leute und Gitter zu Maxilli und Moutigny nichts einreden. Wenn die von Bern ee, seiner Straß, „zu den zachen mannen zur panner gan St. Paul und Zustellung der verurtheilten übelthätern" berechtigt zu sein. Die Boten von Bern entgegnen, sie hätten diese Einrede nicht erwartet und es wäre dieser Untergang überflüssig gewesen, wenn es sich nicht darum handelte, die hohe Lande»herrschaft der Stadt Bern zu erkundigen; andernfalls hätte man die Sache dem Herrn von Maxilli und dem von St. Paul selbst iiberlassen können; der Abschied von Bex benehme dem von St. Julien nichts w. Die Parteien haben dann °uf Gefallen ihrer Obern zwar den Untergang der March „angenommen", doch wollten die Boten von Wallis ihre zuletzt angebrachte Einwendung ohne Recht nicht fallen lassen. Man beschloß daher, vorläufig die übrigen Streitpunkte zu vernehmen, in der Meinung, es dürfte sich vielleicht ein Mittel finden, daß Eines Uüt dein Andern könnte verglichen werden. 2. Es eröffnen die Boten von Bern, als Megevette („MegeveüU) und Poche (mit) den dem Kloster Anlph („Anlx") gehörigen Zinsen, Renten und Glitten übergeben worden, s°ien die Gerechtigkeiteil der Herrschaft Lnllin, deren Ober- und Landesherr Bern sei, zu Megevette, Poche und Habere („Abercs") vorbehalten worden, nämlich die Straßen, „frömbling und was sich derglychen findet". Begründung ihrer Ansprüche verlesen sie einen Schatznngsbrief um tue Herrschaft Lnllin vom Jahre 1339, ferner eine Erkanntniß Wilhelms, des Herrn von Lnllin, vom Jahre 1426 und endlich eine Inhibition von. Jahre 1347; aus Allen, den. ergebe sich, daß insbesondere Habere mit voller Herrschaft "°ch Lnllin gehöre. Anderseits eröffnen die Boten von Wallis eine päpstliche Bulle und andere Gewahrten betreffend den Kirchensatz zu Habere, auch einige „Ruf", die sie dorten gethan habe.., auch wie Poche und Habere von „Hngan Delphin" i». Jahre 1320 an das Kloster Anlph gekommen seien, und andere B"efe mehr. Die Boten von Bern entgegnen, die Bulle von Papst Alexander und die Briefe der Bischöfe u°" Genf betreffend die Uebergabe des Kirchensatzes an das Kloster Anlph lassen sie eine Bulle und Prälatenbriefe sch^ welche de». Herrn von Lnllin, der die Beneficien von. Delphin, den. Landesfürsten, hatte, nicht schaden können; stets wenn ein Curat zu Habere gestorben sei, habe der Herr von Lnllin die Gnardi oder Schirm der Cur gehabt. Ebenso verhalte es sich mit der Admodiaz, welche ein Abt mit Bezug ans t Opfer und Einkommen der Pfarre zun. Nachtheil eines Dritten nicht vornehmen konnte. Die Riife, welche ^ Abt zu Habere in der Kirche gethan habe, möge er auch fernerhin thun, aber nur über seine Leute und ^"ter, was°der Herrschast Lnllin nnnachtheilig sei; der Herr zu Lnllin, der alle Herrschnng auf den All- 'u°nden, Fremdlingen und Straßen habe, thue seine Rufe auch ans freien. Platze und ...cht unter der Chor- chüre wie der Abt. Der Vertrag zwischen den. Delphin und Kloster gebe alle Straßen, Fremdlinge, auch ^"cht und Recht über die Leute des Abts, wenn dieser sie nicht vollführen will, den. Herrn von Lnllin zu, uue auch das Sturmgeschrei oder die Lärmrnfe. Wenn der Abt die ..Assises" zu Habere gehalten und Ge- '°'cht und Maß der Seinigen gesekt habe, so sei zu bemerken, daß die Stadt Bern sich mit den Leuten des ^ts und seinen Gerichten nicht zu schaffen mache. Die Transaction von 1413 benehme den. Herrn von Lnllin weder die Straßen, Fremdlinge noch Anderes, und vermenge die Sachen ebensowenig als die andern Briefe. Der Abschied von Bex behalte der Stadt Bern alle Herrlichkeit und Gerechtigkeit, die sie wegen ^ullin zu Habere und Poche gehabt, klar vor. Nachdem der Handel endlich den vier Zugesetzten anvertraut 516 Juli 1545. worden war, haben dieselben in folgender Weise einen freundlichen Ausspruch gethan: 1. Innerhalb den Märchen der Herrschaft Maxilli, wie diese hiernach beschrieben sind, habe die Stadt Bern die Landesherrlichkeü oder Souveränetät über den Herrn von Maxilli und seine Herrschaft; ihr soll die Religion (sie) und App»st lation gehören („dienen") und zu regieren zustehen; doch das ausgemarchte Dörflein Grandrivar soll »>ü Religion, Appellazen, Souveränetät und aller Herrlichkeit denen von Wallis gehören. 2. Betreffend die La»d- straße am See und die Herrlichkeit auf dem halben See, soweit sich die Herrschaft Maxilli erstreckt, soü»» Bern und Wallis „unverscheidenlich" jede Obrigkeit zum halben Theile herrschen. Wenn daselbst Todtschlag^ oder Anderes vorkommt, sollen die Amtsleute von Evian und Thonon sammenhaft dieses rechtfertigen, dem Vertrag von Bex, betreffend die Abtheilung des Sees und Nöttens und andern Dingen unnachtheilig. Hiemit soll auch die Uebergebung der verurtheilten Uebelthäter aus der Herrschaft Maxilli an St. Paul, die zehn Mann zu»' Panner, das Hochgericht und was die Herrschaft St. Paul in Folge der alten Theilungcn auf der Herrschast Maxilli an Rechtsamen hatte, hin und ab sein; der Herr von Maxilli bleibt bei den Leuten, Lehen u»d Gütern, Herrlichkeiten, die er über dieselben „allein usserthalb siner Herrschaft marchcn, unter der landsch»st Wallis souveränetät" hat, wie von Altem her; ebenso bleibt die Landschaft Wallis bei ihren Rechten übe» die Leute, Lehen und Güter in den Zielen der Herrschast Maxilli „sonderbar gelegen", so daß hier beide Theile zu gleichen Rechten, jeder über die Seinigen steht. 3. Um Mißverständnissen vorzubeugen haben steh später Bern und Wallis über einen Artikel, die Religion betreffend, vereinbart und denselben ebenfalls '» diesen Spruch stellen lassen; es geht derselbe dahin: Leute und Lehen, die der Herr von Maxilli außer sein»'' Herrschaft in der Landschaft Wallis hat, die mögen bei ihrer Religion bleiben; welche Leute und Lehen übe» die Landschaft Wallis oder die Ihrigen innerhalb der Märchen der Herrschaft Maxilli hat, die sollen sich d»'' Religion der Herrschaft von Bern, als derjenigen ihrer Landesobrigkeit, fügen. 4. Es folgt nun die Vc- schreibung der von den Schiedleuten untergangeneu March der Herrschaft Maxilli. Es soll dieselbe »>^ Steinen ausgezeichnet werden. 5. Betreffend den Span zu Habere sprechen die Schiedleute: Die thanen, Leute, Lehen und Herrlichkeiten des Herrn von Lullin zu Habere, Megevette und Poche sollen u>üc» der Souveränetät der Stadt Bern, diejenigen des Abts von Aulph aber unter der Herrschaft derer Wallis stehen und, wie in Betreff derer von Maxilli bestimmt worden ist, sollen die Unterthanen jedes Th»st' die Religion ihres Landesherrn befolgen und vor denselben appelliren. 6. Was der Herr von Lullin si>» Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten in seiner Herrschaft oder außerhalb derselben über Lehen, Leute, Güüü „Advenaires" und sonst vermöge seiner Gewahrsamen hat, und hinwieder der Abt von Aulph im Gebü» des Herrn von Lullin („hinder ime"), bei dem bleibt jeder Theil und keiner soll dein andern hierin Eintrag thun. 7. Die Kirche zu Habere soll den Unterthanen des Klosters Aulph bleiben; den Unterthanen de- Herrn von Lullin soll auf der Herrschast und den Lehen des letztern eine neue gebaut werden. An dieses bezahlt die Landschaft Wallis wegen des Klosters Aulph 550 Florin, die Hälfte auf nächste Weihnacht, ^ Hälfte über ein Jahr. Jede Partei erhaltet ihre Kirche in Ehren; was an erkauften Boden- oder „ablöstö Zinsen und Zehnten der Pfarrkirche zu Habere gehört, soll dieser verbleiben und dem Abt zustehen; dagegen dä Legate, nämlich die Meßstiftungen, Seelgerät und Jahrzeiten, welche durch die Unterthanen des von LnV'' gestiftet morden sind, sollen hin. und ab sein und nicht mehr bezahlt werden. 8. Dieser Vertrag ist beid»» seitigen Unterthanen, Gemeinden und besondern Personen an Zinsen, Zehnten, Renten, Gülten, Gütern, Wu'M Weid, Holz, Feld, Bräuchen und Gewohnheiten in anderer Hinsicht unschädlich. 9. Das Geleit in der Süa zu Thonon ist gegenüber den Kaufleuten der Landschaft Wallis aufgehoben, nämlich für diejenigen, wstE Juli 1545. 517 x..«- »MW w -..«.1. m.d2 -w x. ::'2.r:°:u7d2 Moreu, ihre Waarm mcht weitir zu fu)r , ^ ^ Laiidsässeu seien, uud dieses bei Eideu keinem so cn sie em schriftliches Zeuginst i)ur ^ ii , ^ beiden Herrschaften, Bern und Andern übergeben, bei Verlnrst der betreffenden Gilt , , . , Veiebdem dieser freund- «a°id. ....fisrir, „in Mm. dm. Z°- -» d.r Dmustb-M ».»ms ^ Sprach dm Mgmrd....... b.id°r OwsN.m dmm .......... »». IM di- W bringen, ans deren Gefallen hin sie ihn angenom» ^. s. Seite,is des Bischofs Genehmigung Seitens Schultheiß und Rath der Stadt Bern, und ^Ue'is H....N.. ans nad d-, »I-adi... all.- st-b» Z-HWM ' W---^ w 7 "na. /b« «d.-s ---st. ........ »...1° ha. ...... d.n Sp«ch w» ^ ^ ch «... last... und -.. «...- w di.sta «-I ...» di. M-i°i..a kommen, diesen Spruch wahr und stat zu halten. E« f g - h. Nvkiindc 18 beschriebene Pergamcntblättcr in Libellform) Wieder Text es bemerkt, nunmt d.e eure und Datum) und den gegenwärtigen mit den nach- den Abschied vom 9. Jum 1544 (stehe d->'sclbm un - ^ umfassendes gcmeiusaines Schlustdatum findet träglichen Bestätigungen .n sich auf. Em alle bezug^) „>>d am Schlüsse heißt es: „Jars und sich nicht, sondern jede Verhandlung folgt unter Ans ) 9 ) ^ Jule 1545 Wurde ein tags wie obstat". Die sieben Siegel s"'d °°r anden Zwstchm 9^ ^ S. 55«. 575. angesetzter Tag auf unbestimmte Zeit verschoben. St. A. ^crn. ^em, ) 234. Wrmmen. 1545, 17. Juli. LandcSarchi» Schwyz: Abschiede. ^«.."«'ward. ang«., m°« VMM. d- E°d.b.M s.« b-Ichw.-. Trost....« ,. -°b°n. dch « d°> S-i-dm «... P,.°r «...i.r «Mngh« «°-°. ...>-°°ch'°' ^ I< Tu der Bor. von Unterwald... ....r b-anfiragt ist. anzahorm, )« mm. ... - ' '' d-.M.I... »bgchrii», ....d ihn... b-I°hl°n. dm F-i-d... ih-m. E.MW.. .M»s> ^ , 7^''^ ^7,77 >>. Bm-d-i. P-I-r Rar...s Brad.. ha. ans di.sta Tag g-sch.»»..., d°i ».->., „st," gm,» dm. »Med von »n Tröstung g-b-u S-i-d.» «.d. i H..7 Di. S,gm,.°...i. «w d°I.°«b st-"- d-.st- '» »b.-d.i w°s «st. g.ih . h be. w »n, r M.i.ung »«-hm, ..... A.r«.r.S, das !» b.I°rgm W>d. !>. -..hmdma, D.« ...bst dm, W». «.Ichlnss. h.°....... dm. P.,°r «->« !..°-Ich'--d-° w» »M "--d-u-"- W "s Ju n„ ....... di. «... So«.. das mos Bm-d« b-nch... h°i. .°..N.« .° h- d w W B..,.d.i . dm. «°.....M°r °.V>°..i .>» di-I-- w-üb.- «....dschuftm .... .hm... ...,d ^ bmchstm -d°S d.rich,°n Di. von Uri bring.., m>, d.r C-i..m„I-r, der Sch-..b.r nnd P«.i»„. 1°»,°.. °«. >»'- «gm ihr.. n,,g.Ichi«i... Hondlun» h..m.«chi»-, ---HM und von d°n III D»d.i wird di. C-Vi. °i».s Schr°ibm» »°.»s.n. welches di. von Schi».« an d... «-....„.sta- ».stud-t Hab..., 518 Juli 1545. womit die Bitte verbunden wird, die Sache dermalen hierbei beruhen zu lassen. Der Bote von Nidwalde» hat keine Instruction und will daher die Sache heimbringen. Ihm wird aufgetragen, seine Obern zu veranlassen, ihre Meinung bis Montag Abends den beiden andern Orten zuzuschreiben. «1. Da wegen Alessy und Octavian (Codeburgo) heute nichts Endschaftliches verhandelt werden konnte, so hat man wieder eine» Tag auf den 4. August nach Brunnen, daselbst zu früher Nathszeit zu erscheinen, angesetzt. 235. Sotothurn. 1545, 27. und 28. Juli (Montag und Dienstag nach Jacobi). KantvllSarchiv Solothurn: NathSbuch Nr. 39, S. 359. Verhandlung zwischen Bern und Solothurn. Gesandte: Bern. (Peter) Jmhag, Venner; Hans Huber; Eberhard von Nümlang, Seckelschreiber. I. (27. Juli.) Vor dem Rathe zu Solothurn eröffnen die Gesandten von Bern: l. „Etliche", nämlich (Hans) Knuchel habe sich vor denen zu Solothurn („Minen Herren") beklagt, er sei nach Bern berufe» worden, wo man ihin wegen eines gestohlenen Nosses eine Buße auferlegt habe, worüber dann die von Solothurn nach Bern geschrieben und sich beklagt haben, daß man Leute aus den Niedern Gerichten dorthin citire. Die Sache verhalte sich nun so: Einer von Erlach habe ein Roß verloren, welches zu Bern gesunde» worden sei. Da seien genannter Knuchel und Andere, die das Pferd bei Händen gehabt haben, beruft worden, zu vernehmen, woher sie dasselbe erhalten haben. Da sagte Einer, er habe das Pferd von Schnewli» voit Taffersivyl (?) gekauft; dieser hinwieder zeigte an, ihm sei das Pferd von Knuchel auf einem freien Markt verkauft worden. Da der Knuchel in den hohen Gerichten derer von Bern gesessen sei, so habe man ih" berufen und verhört, worauf er angab, er habe das Pferd von (Simon) Tribolet von Erlach gekauft und zum Theil an Bezahlungsstatt angenommen. Da nun Knuchel gewußt hat, daß Tribolet nicht „statthast" sei, so hätte er ihm nichts abkaufen sollen, sondern hätte denken könneil, daß die Sache nicht recht zugienge- Man sei daher der Meinung gewesen, daß Knuchel dem, welchem das Roß gewesen war, eine Vergütung leisten sollte, weil er dasselbe theurer verkauft als gekauft hatte, ivas er zu thun versprochen habe. Ma» habe nun dem Freiiveibel aufgetragen, den betreffenden Betrag voll Knuchel zu bezieheil, aber nicht als Strafe, sondern damit dein armen Mann an seinen Verlnrst etwas werde; man wisse wohl, daß man >»^ lnand aus den Niedern Gerichten derer von Solothurn vor Gericht citiren und Bußen auflegen könne; st^ bitten, bevor man so hitzig schreibe, möchte man sich zuerst um die Sachlage erkundigen. 2. Die von Solothurn hätten eiiüge Male denen von Bern freundlich geschrieben, aber gleichwohl angezogen, daß letztere die Verträge nicht halten. Das müssen die Gejandten widersprechen; dieser Vorwurf treffe vielmehr die vo» Solothurn; denn wenn diese jemand in dem Gericht zu Zollikofen oder Wangen fangen, führen sie ihn »a^ Halten in den Thurm, wo er ohne Beisein und Wissen des Amtmannes derer von Bern verhört und dabel große Kosten aufgetrieben werden, was insbesondere demjenigen Vertrag wiverspreche, der durch den Stadtschreiber von Zürich und den Ammann Reding von Schwpz zu Stande gekommen sei. Die Gesandten verlangen, daß dieses, was man bisher aus Freundschaft geduldet habe, künftig unterbleibe; übrigens >»o^ man den Freiweibel vernehmen; man glaube nämlich, die bezüglichen Kosteil seien „verdachtlich" aufgetrieben worden, da solche durch den Vogt, seine Diener und Amtsleute mit Zehrung und Ncitgeld veranlaßt worden, Juli 1545. 519 bevor beide Städte in der Sache berichtet gewesen seien. Man sollte hierüber gemeinschaftlich ein Einsehen An. Insbesondere glauben sie, sobald die Gefangenen „inen" zubekanut sind, sollen sie mit Leib und Gut ihnen überantwortet werden und sie nur die Kosten für das Essen der Gefangeneu und für den Nachrichter SU tragen haben 3 Urs Leinann habe eine Tochter aus dem Gebiet derer von Bern zur Ehe genommen, sich aber dann so ungeschickt mit ihr benommen, daß sie sich veranlaßt fand, sich wieder zu ihren Verwandten begeben, worauf ihr Mann verklagt und citirt worden sei, i.r der Meinung, es möchte gelingen, sie wieder SU vereinigen. Auf das hätten die von Solothurn geschrieben, es sei unstatthaft, Leute aus den Niedern Berichten zu citiren, sondern es solle Urs Lemann da gesucht werden, wo er gesessen sei. Die von Bern Uber meinen, daß ihr Verfahren Gewohnheit sei, zumal an den Orten, wo ehre Religion angenommen worden sei- Da Urs Lenmnn die Frau mit Stoßen und Schlage» mißhandelt habe, wollen die von Bern, daß dieses (bei ihnen) das Recht walte; sollte jener dieses nicht anerkennen wollen, so werde es gleichwohl ergehen und er möge den Erfolg gewärtigen. 4. Da durch diebische Leute beide Städte in Kosten kommen, so begehren die von Bern, es möge diesfalls eine Ordnung gemacht werden, wie solches auch gegenüber Freiburg geschehen sei; wenn Rosse oder Anderes gestohlen wird, möge jeder zusehen, daß er so kaufe, wie er hoffen ^rf, dabei zu bleiben; wenn aber gestohlenes Gut wieder entdeckt wird, durch wie viele Hände es auch ^gangen wäre so soll es dennoch ohne Entgelt seinein Eigenthümer wieder zukommen. 5. In Betreff des Zehntens zwischen Lengnau und Grenchen wollen die von Bern beim bisherigen Verhältniß verbleibe»; die Archen betreffen den Zehnten nicht, Berit sei im Besitz und sei daher nicht nöthig gewesen, ihnen das Recht Zuschlagen; auf Verlangen wollen sie aber den Span besichtigen, ö. Anbelangend die March in der Herrschaft Bipp glauben die von Bern, es ergebe sich soviel, daß das Hochgericht derer von Solothurn bedeutend im Gebiete derer von Bern stehe, weßhalb sie verlangen, daß es auf Solothuruer Boden zurückgezogen werde' sie wünschen, man möchte diesfalls einen gütlichen ,^-ag bestimmen. II. (28. Juli, Dienstag "ach Jacobi.) Der Rath von Solothurn entgegnet: I. Betreffend den Knuchcl von Tschäpach schreiben zwar ^ Verträge vor, daß die von Bern wegen der hohen Gerichte niemand aus den nieder» Gerichten citiren °ber büßen dürfen Da aber Knuchel gutwillig eine Vergütung zu leisten angelobt hat, so läßt man dieses Achehen, in der Meinung, daß solche Eingriffe mit Citationen nicht mehr erfolgen. Sollte Knuchel aber das Recht anrufen, so müßte man ihm dieses angedeihen lassen. 2. Die von Bern beglauben, wer im Landgericht Zollikofen gefangen wird, soll nicht gleich nach Wangen gefertigt, sondern in benanntem Landgericht Eisen behalten werden bis Austrag des Handels, und wenn er dann denen von Bern zuerkennt sei, dorthin geliefert werden. Es geschehe nun aber in bester Meinung, wenn die Gefangenen ab dem Bucheggberg "ach Halten gebracht werden; dadurch werden die Kosten, über die sich die von Bern so sehr beklagen, verändert, weil es leichter sei, die Nebelthäter einzig in einem Thurm zu speisen, als daneben noch Einen oder Zwei, welche die Gefangenen, wenn sie auch au Eisen geschlossen sind, bewachen müssen. Die Verträge ver- bieten nicht, jene von einem Ort an den andern, nämlich vom Bucheggberg in die Herrschaft Kriegstetten S" fuhren, wenn sie nur nicht aus den hohen Gerichten derer von Bern und den nieder» derer von Solothurn entfernt werden. Jenes sei auch Hebung gewesen, bevor der Thurm zu Halten vom Wetter verkannt worden sei; sei dann aber einige Zeit unterblieben, weil der Thurm baulos gewesen sei. Man bitte, ^ bei der jetzigen Hebung verbleiben zu lassen; wenn die Gefangenen zu Kriegstetten denen von Bern rechtlich SUerkannt werden, mögen sie dieselben nach Belieben nach Bern oder Wangen führen. Das peinliche Fragen Ar Foltern sei' nach dem Zeugnisse der Alten auch früher ohne Beizug der Amtsleute derer von Bern 520 Juli 1545. geschehen; man verlange hiebei zu bleiben, zumal weil hierdurch auch die Kosten vermindert werden. indessen solche Kosten unziemlich aufgetrieben werden, sei man mit allem Fleiß bemüht, dieses abzustellen und habe diesfalls auch schon Schritte gethan, wenn auch nicht immer mit Erfolg. Da aber die Verträge ausweisen, daß die als malefizisch erkannten Gefangenen mit Hab und Gut dein hohen Gericht mit Vergütung der Kosten überantwortet werden sollen, so finde man billig, daß den Dienern, welche die Gefangenen einbringen, ihre ziemliche Zehrung, dein Vogt, Nachrichtcr und ihren Dienern und Geleitsmännern der herkömmliche Lohn und den Gerichtssässen, welche ihnen dienen, ein Mahl (Mahlzeit) gegeben werde. 3. tlrs Lemann von Lüstlingen könne nicht vor das Ehegericht citirt werden, sondern die eingeklagte Mißhandlung gehöre vor die Niedern Gerichte und wenn die Frau bei denen von Solothurn geklagt hätte, so würden diese gebührliches Einsehen gethan haben. Jetzt beklage sich die Frau über eine Sache, die den ehelichen Stand betreffe und daher dem geistlichen Recht zugeeignet sei. Obwohl nun solche Angelegenheiten bisher nicht vor die von Solothurn gekommen seien, so finde man doch nicht, daß ohne Begrüßung dieser die von Bern vermöge ihrer hohen Herrlichkeit oder der Reformation hierüber citiren können, sondern daß jeweilcn vorerst hinüber geschrieben und der Billigkeit gemäß gehandelt werden solle. Wenn aber Lemann zu eheliches Werken untauglich sei, so «volle man ihn für diesmal „hiuuf" lassen, doch unbeschadet den Verträgen u»d der Gerechtigkeit derer von Solothurn. 4. In Betreff des gestohlenen Guts verlange man eine Abschrist des mit Freiburg getroffenen Uebcreinkommens, dann «volle man die Sache berathen und eine freundliche Antwort übersenden. 5. Wegen des Zehntens Wischen Lengnan und Grenchen finde man, es sollten der Schultheiß zu Büren und der Vogt ain Lebern auf den streitigen Platz reuen und Biederleute beider Dörfer/ die von der Sache wissen, verhören und verschaffe««, daß dieser Zehnte«« von beiden Seite«« genominen «verde wie von Alters her. Würden sie nicht einig, so soll die Sache «vieder vor beide Obrigkeiten oder vor welche sie zu Recht gehört, kommen. 6. In Betreff des Hochgerichts zwischen Bipp und Balin möge man der alte» Freundschaft beider Städte gedenken und in Betracht, daß dieses Hochgericht sammt der Nichtstätte über allemenschliche Gedächtniß, ohne Zweifel aus Gründen, da gewesen sei, dasselbe da bleiben lassen. Die Antwort des Rothes von Solothurn findet sich auch, völlig mit dein Rathsbuch übereinstimmend, in einer Missive Solothurns an Bern vom 28. Juli. St. A. Bern- solothnrnbitch-r n, s. Der Name des Seckclmeisters und die Vornamen von Knuchel (oder Kunchcl? die Lesart ist unsicher und Tribolet aus der Instruction vom 8. Juli 1545. St.A.Bern: Instruction»^ v, c. 23k. UrilMMt. 1545, 4. August. LandcSarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte. Dieser Tag ist zum Theil angesetzt worden wegen der Mißhandlung, welche sich der Commissai, der Schreiber und der Portuner mit Bezug auf die Portugalesen erlaubt haben, weßhalb sie auherberust" «vordcn und auch erschienen sind. Nachdem man ihnen alle Verloffenheit auf Grundlage der aufgenommenes Kundschaft vorgehalten hatte, verantwortet sich jeder insbesondere, zum Theil mit der Kundschaft übereinstimmend, August 1545. 521 immerhin behauptend, ihre Meinung sei nicht die 'dM^efetzt wordm^mnZ^lle und Paßgelder, die dem Commissar gesagt, er habe gefehlt, denn er scr ^ Gericht rurd Recht zri halten; 'hm nicht aufgetragen sind, zu beziehen, sondern um weiteres Einsehe» thun. Alle drei ließ man wurde er seinen Befehlen nicht nachkommen, so ^ ^ „wglich soll man dasselbe schwören, das den armen Leuten abgenommene Gc . verfügen, wie es die III Orte recht Wen wieder zustellen; kann das nicht geschehen, ^ wurden aber ihre Herren hiemit bedankt. Die Boten von Uri stimuren für rhre Person »tun Schreiber hat man keine besondere "'cht einverstanden sein, so wollen sie srch mcht ^ .^er die von Nri gebraucht, weßhalb diese Schuld gesunden; der Portuner aber hat einige s.. seine Antwort gehört und seine '"einen, daß er da nicht mehr ihr Amtmann sein solle. ) Ewalden ihm das Beste gethan Jugend, Unwissenheit und Unverstand betrachtet hat, haben ) )-> ^ ^ ^ stündlich bitteir, ihren und ihn für dermalen bleiben lassen; doch soll er 'e)iifam Iwraelialten er habe den Peter Marter «««.„Mich .»», D°m C°m».«°r l'derrrt, obwohl ihm ein Anderes befohlen won ur ^ ^Verhandlung von Schwpz verbleiben, handelt wordeii. Für den Fall, daß dein (o wäre, las, ^ Costa,rea Gemeinschaft im Korn ^ Die weitere Anschuldigung, daß er, der „ einen Untersuch des Handels ankommen gehabt habe, stellt der Commissar gänzlich " Abreve uu ^ Btrrtholomä hineingehen, befehlen, >-»», «m> WM d,.,. An, WM. l,-i,.,w,nM w.d d.n ^ st, » Sachr „achjnlmsm, stndm sw -„«»». TrnAmg »nlmig. IM, dasselbe heimbringen. ,t. Octavian de Vurgo un ' ^ Grafschaft verbannt sein sollen, ^ sie den Frieden gegen Peter Marter halten wollen, . i ^ geschworen haben. Man hat schweren sich dessen und anerbieten sich, den Frunui zu ' ^ zugestellt, das er ihnen vorlesen soll, MM ihneii die Tröstung erlassen und dem Commißar ^ mit Peter Marter etwas Agenden Inhalts: Sie sollen gemäß Lrlnete^ „nt dem Rechten -" handeln, so sollen sie desnaheu ^ ^ ^g^en sie etwas vornehmen, das dem Frieden ledigen; dem Commissar sei besohlen, Ausgcht zu > 'c^^^üchige und meineidige Leute; ihnen fei '"cht gemäß wäre, so würde man über ste "chten ' Dem Connuissar Mich untersagt, in der Grafschaft Bellmz ^ ^ gegen Peter Marlers „Tubhus" 'st besohlen worden zu verschaffen, daß die Schutzlocher >n ^ ^ ^ ^ Curtisanen (zu dulden), Jossen werden. 5. Mau ist einhellig, " ^ ^ ^ gestorben ist. zu gestatten und euw Anwartschaft aus eine Pfründe, bevor ,er P , ^ ^as soll unter °'"em eine Pfründe zu verleihen, bevor er Pues s ^gezogen, wie auch der Vogt zu Luggarus UI Orten verbrieft werden. 5- Die von Un ^ ihm das vo.. de., Boten der w Portugaleseu geranzet und ihnen Paßgel, . H b ^ Zither wieder gethan. Das Genossen, die auf der Jahrrechnung waren ^en, wodurch großer Msache solchen Uu^ dast einige ^ hievon abstehen und ^chteil erwachse. Auf dieses hat andernfalls würde man es seinen Me Leute frei fahren lassen, wie es d'e E'^ °n ^ ^ jemand Mt, der verschuldet ist, so daß die Crben nicht 522 August 1345. zum Nachlasse stehen wollen, so wird das zugebrachte Gut der Frau vorweg geschätzt; dein wird dann sovu „zugebeil", daß die Gelten nicht bezahlt werden können. Das will man heimbringen und die auf Bartholom» hineingehenden Boten beauftragen, eine der Sache angemessene billige Satzung aufzustellen. ». Vor Jah^b als der See in Bollenz allsgebrochen ist, hat das Wasser große Steine über die „Gletty" gegen Bclleitz herabgetragen, die denen, welche die Burren führen, schädlich sind, weßhalb die von Bellenz gebeteil habe», ihnen zu verwilligen, für drei Jahre den Burren einen Zoll aufzulegen, um aus diesem Gclde jene Ste«^ wegzuschaffen. Mail hat ihnen dieses gestattet; doch soll man solches nach Livinen, Bollenz, Nivier Misox, von woher die Burren geführt werden, schreiben, und sollte jemand etwas dagegen einzuwendeil habe«, so soll er solches zu Bartholom« den Boten zu Bellenz anzeigen; die sollen es dann heimbringen. Erfolgs kein Widerspruch, so soll die Sache zu Vellenz verschrieben werden; wird der Zoll bezogen und werden die Steine nicht weggeräumt, so sollen die Bellenzer das bezogeile Geld wieder erstatten lind gewärtig^, was man weiter über sie verfüge. Ii,. Johann, ein Sohn des Ambros von Prada, hat den Do»üM, genannt Treophagin (?) von Ravecchia in Nappels getödtet, sich jedoch mit des letztem Freundschaft vertragt' Die Bellenzer bitten nun um die Liberation des Betreffenden. Der Bote von Unterwalden hat nur Instruction, anzuhören; Uri und Schwyz aber sind einig, die Liberation zu ertheilen, wenn der Handel sich so verhak wie er berichtet worden ist; andernfalls soll ihren Obern vorbehalten sein, nach ihrem Ermessen zu verfügt» I. Die Söhne des Hauptmann Baptista de Codeburg haben ihr Gut und väterliches Erbe ihrer Mutter a» Lebenszeit übergeben und verlangen, daß man dieses bestätige. Es wird ihnen entsprochen mit dem ^ behalt, wenn benannte Söhne Frevel verüben würden, über die die Obern ein Mißfallen empfinden ivürdcM soll den letztern freisteheil, diese Bewilligung zu widerrufen. 237. 1543, 5. August (Mittwoch nach St. Oswalds Tag) ff. KantonSnrchiv Basel: Abschiede 1S40. Kaiitonsarchiv Solothurn: Abschied- Bd. L?. Ka»to»Sarchi» Schaffhaiis-n: Absch"^' Landesarchiv Appenzell: Besonderer Act. Voten der Orte Glarns, Basel, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell finden sich bei jedem einzeln' der V Orte Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug ein und suchen dieselben zu bewegen, in Bcllc der Beschwörung der Blinde das von Zürich vorgeschlagene Mittel anzunehmen. Luceru antwortet, es früher zu Tagen sich erklärt habe, sei es jetzt noch entschlossen, die Bünde zu beschwören „in und mit dem Eid, wie die Altvordern zusammengekommen und wie seither die Bünde jeweilen wieder erneuert wordcl sind. Welche Orte solcher Art nach dem in den Bünden enthaltenen Buchstaben mit Lncern schwören wollc>» mit denen wolle es die Bünde auch erneuern; wollen einige Orte nicht schwören, so wolle Lucern destz» ungeachtet die Bünde an ihnen fromm und ehrlich halten wie bisher. Auf Verlangen wird diese Antwo den Boten schriftlich gegeben. Obwalden gibt mit seiner Gemeinde, nachdem es erörtert hatte, was ih»^ das von Zürich vorgeschlagene Mittel an der Religion, dein Landfrieden und den Bündeil schaden mMistc, die Antwort, es könne von seiner frühern Meinung nicht abgehen; es wäre angemessener gewesen, nach zu gehen und dasselbe zu vermögeil, gemäß dem Anerbieten der Orte zu schwören wie vor Altem. ^ Orte dieses thun wollen, denen wolle Obwalden auch schwören. Nidwalden gibt die gleiche AntMd August 1545. 523 Da auf „vergangener" Tagleistung „vor" der Jahrrechnung zwölf Orte sich entschloffen haben, zu schwören wie von Altem her, so möge man Zürich hiezu bestimmen, weil billiger ein Ort zwölfen folge als umgekehrt. Uri verdankt die Mühe der Boten. Gelange man nicht dazu, daß die Blinde laut des Buchstabens beschworen werden, so wolle man die Sache anstehen lassen und den Eidgenossen sonst alles Liebe und Gute erweisen, ^»as habe früher die ganze Landsgcmeinde beschlossen und man könne hieran nichts ändern. Schwyz unter Verdankung der freundlichen Bewerbung giebt gleiche Antwort. Zug hat sich mit seinen Gemeinden auf eine Antwort vereinbart, welche früher zu Tagen eröffnet worden ist und bei welcher e-o vorläufig verbleiben will; wenn aber die Gemeinden wieder zusammenkommen, so will es das Anbringen der Boten ihnen vorigen und das Ergebniß zu Tagen anzeigen. Alle sind urbietig, die Bünde zu halten, sie werden geschworen, oder nicht. Die Boten beschließen, diese Antworten an ihre Obern zu bringen, ihnen anheimgebend, ob sie i'u Sinne derselben Boten an Zürich abordnen oder auf andere Mittel denken wollen. Die Antwort von Luccrn bildet ein besonderes Actenstück! sie allein trägt ein Datum, dagegen keine Unterschrift. Die Antworten der übrigen Orte sind nicht wie die Lucerner in direeter Sprache sondern im referirendcn Stile abgefaßt und auf Einen Bogen zusammengeschrieben. Der Abschied von Schaffhauscn bringt die Lucerner Antwort und die übrigen formell in einer zusammenhängenden Ausfertigung, im klebrigen wie bei den andern Sammlungen. Ausnahmsweise enthält das Rathsbuch von Lucern Nr. XVII, k. 23. 5. August (Mittwochen Oswaldi Negis), diese Verhandlung vor den. Nathe (?) zu Lucer». Wir fügen aus dieser Quelle zur Ergänzung Folgendes an: Nachdem klein und große Räthe von Lucern ihre (mit dem Text übereinstimmende) Antwort gegeben hatten, nahmen die Boten der vermittelnden Orte einen Verdank und redeten dann werter „mit gar stuntlichen Worten", sie begehren Raths, ob sie vor die übrige» vier Orte auch kehren sollen oder nicht. Die Rathe von Lucern entgegneten hierauf, wiewohl Lncern unter den V Orten das vordr.st" Ort sc. so könne es dennoch hierin nicht rathcn; da die Boten von ihren Obern Weisung erhalten haben, wogen sie thun, wie ihnen der Sache angemessen scheine. Ihre». Verlangen, die Antwort schriftlich zu geben, wurde entsprochen. „Ob aber die Eidgnosscn erncmt boten für bed rät (?) begercnd. will ».an inen wilfaren". (Es scheint, der Rath habe sich auf einen frühem, von klein und großen Rathen gefaßten Beschluß berufen). Nach der Bemerkung, alle Orte wollen die Bünde halten, werden sie beschworen oder nicht, fügt das Appenzeller Exemplar ein: Die Boten wissen ihren Herren über Folgendes zu berichten: Als der Bote von Appenzell zu de» übrigen nach Baden gekommen war. habe er angezeigt, ihn. sei aufgetragen, wenn d.e von Freiburg und Solothurn ihre Boten ebenfalls abfertigen, um mit denen der fünf andern Orte zu den V Orten zu reiten, so soll er mitreiten, sonst aber heimkehren; da nun die von Freiburg niemand verordnet haben, so wolle er wieder verreiten. Hierauf habe» die übrigen Gesandten aus triftigen Gründen, namentlich, damit „.an desto stattlicher reiten und handeln könne, sich des Boten von Appenzell insoweit gemachtigt, daß man .hn mitgenommen habe. Da man alle Antworten verstanden und nicht ersehen habe, daß d.e Bünde nicht anders als wie dieselben lauten und es von Alters her gebraucht worden ist, beschworen werden Wollen, so Wolle man das an die Obern bringen, ob man nach Zürich berichten und es ansuchen wolle, zur Wohlfahrt gemeiner Eidgenossen die Bünde nach ihren, Buchstaben zu beschwören, oder ob man andere, beiden Parteien genehme Mittel finde, »vorüber auf den, nächsten Tage jedes Ort Antwort geben soll. Nach dem Appenzeller Exemplar abgedruckt bei Zellmeger: Urkunde» zur Geschichte des Appeuzell.schm BalkeS, Band III. Abthi. s. S. --Ii. 524 August 151S. 238. Küßtmchl (am Zürichsee). 1545, 11. August (Dimstag uach St. Laurenz). Stiftüarchiv Eiigelberg. Gesandte: Zürich. Haus Haab, Burgermeister; (Zugezogene) Felix Peiger; Lieuhard Holzhalb und Heinrich Kramer, beide alter und neuer Vogt zu Küßnacht, alle drei des Raths; Hans Escher, Unterstadtschreibcr zu Zürich. (Für) Luceru, Schwpz, Unterm aldeu Ob- und Nidwalden Konrad Stulz, Statthalter zu Nidmaldcn. Der große Zehnteil zu Küßuacht gehört dem Hause Küßnacht, die Quart davon aber dem Gotteshause Engelberg. Nun sind aber ungefähr zweiundfüufzig Jucharte Reben, Aecker und Wiesen da und dort vertheilt, von denen die Herreu von Engelberg keine Quart bezogen, sondern von welchen seit Altem her der ganze Zehnten an unser lieben Frauen Pfruud zu Küßnacht gegeben und zu Händen des Hauses Küßnacht eingesammelt wurde. „Und aber beiden theilen darin allerlei irrung, gefahren und abzugs begegnet". Dieses zu verhindern haben die Obern, Schirm- und Kastenvögte beider Parteien, nämlich die von Zürich im Namen des Hauses Küßnacht, und Lucern, Schwpz und Unterwalden wegen des Gotteshauses Engelberg mit Zustimmung des Abts Barnabas und des Convents eine gütliche Unterhandlung vorgenommen, für welche (Behufs Vertretung der Parteien) die von Zürich dem Amtmann zu Küßnacht, Jacob Nordorf, und die Herren von Engelberg dem Heinrich Stulz, Conventual und Schaffner daselbst Vollmacht gegebeil haben. Nachdem die Gesandten als freundliche Unterthädiger die Beschwerden und Anliegen der Parteien angehört hatten, haben sie folgendes gütliche Uebereinkommen vermittelt. Die benannten zweiundfünfzig Jucharte sollen künftig in den großen Zehnten gehören und die Herren von Engelberg hievon, wie von andern Zehnten ebenfalls die Quart empfange»- Dagegen soll für unser Frauen Zehnten der Amtmann zu Küßnacht jährlich „allein und besunder zu herbstzP" vom ganzen Zehnten „ußer der trotten ab der trotten ab der rennen" vierundvierzig Eimer Weins, Burger- cimer, mit dem Sinnzuber gemessen, vorwegnehmen; vom Nest fallen dann dem Hause Küßnacht drei und denen von Ellgelberg ein Theil zu. Würde der Zehnten eines Jahres nicht so viel Wein ertragen, daß die vierundvierzig Eimer voraus dem Haus Küßnacht ausgerichtet werden könnten, so sind die Herren von Engelberg diesfalls keinen Ersatz schuldig, sondern soll das Haus Küßnacht diesen Abgang au sich selbst haben. Dieser Vertrag soll dem Halls Küßnacht und den Chorherren zum großen Münster in Zürich an dein übrige» Zehnten, den sie in der Kirchhöre zu Küßnacht haben, ohne Schaden sein. Nachdem diese Vereinbarung vo» deil Anwälten beider Parteien angenommen worden, wurde dieselbe von Bürgermeister Haab Namens derer von Zürich und von Konrad Stulz Namens der drei Orte besiegelt. Abgedruckt w G-schichtssr-und, Bd. xxx, s-«''- 23V. Wer». 1545, 21. August. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 2SZ, S. sso. Vor dem Nathe zu Bern legen Voten von Genf eilte Instruction vor und eröffnen: 1. Behufs der Erhaltung ihrer Stadt haben die von Genf den Zoll auf die Kaufmanilsgüter erhöht; sie bitten, sie hieb^ 525 August 1545. ^iben zu lassen. 2. Sie bitten, ihnen zu gestatten, sich zun. Zwecke der „Entschüttung" ihrer Stadt mit andern Eidgenossen zu verbinden. Der Rath findet: Zu 1. Die Genfer sollen von der Zollerhöhung abstehen; di°se sei ihnen mehr schädlich als nützlich, weil andere Strassen gebraucht werden; den Eidgenossen, den Reichsstädten und dem König wäre die Sache unleidlich. Zu 2. Auch von diesem Vorhaben sollen sie ab- »ehen; man sei nicht gewillt, ihnen solches zuzulassen; es sei ihnen „des artikels halb" viel vergönnt worden; °uch wenn das Burgrecht abgelaufen wäre („us syn"), wissen sie wohl, was cm anderer, auf eimg errichteter Vrief enthalte. Wenn die Stadt Genf in Nöten sei, so werden die von Bern dresen Brief halten, m der Meinung, daß sie von den Eidgenossen auch nicht verlassen werden. 240» Lichtensteig. 1545, 26. August (Mittwoch nach Bartholomäi). —. , » cm Lanbesa rchiv Sthlvyz » Abschiede. " TT7O N-Ich-.»---» „Ordmon". s.st»d.-. Bi,ch°I »«» d.-N°.h-- Gl.-..-. Abt uav wallen Der Abt Diethelm m Person. ^ ^ Dionysius Bussi alt -Landammann und des Raths ^ Wohlfahrt des Gottes- .MusÄuür, au^ ^ Gottes des Allmächtigen und sodann zu^^ > Conventherrcn sollen den wil^NJM»» st» Th.'-ch°> wi-d '°w''d° ^'7777^ i..-i°I°»d.-° »». «-...WM .mch d« N.».l d°s hl.V-»« ...» Md S- ' Bch-m,ch d-« «s- d» h»t. -iz-i-S-» ^ 7'' 7 d.m „-»»>>' « l.°l>m »»d b-S-l--» S« 2. Sie sollen die übrigen sieben (Tages-) Zecken s Stunde am Morgen psallrren u NM >»"« '»' 77 "' ,..»».» »» d.»> E-d-ch..»» >7 «ch w Prim Ii- »M >M». d-s MW u,d»»g «. t. Si. I°ll->> «ch 7 7 > P»»>. °..s d.r R.».l, ,°i° d°- in 7^.- ' 7 ' A.» IM-» ; °7'7" 7 7 Mim. .„d b-..» ...» »°ch d°.I.lw. »>» d"' °7 ° z.» d°S IM- Am. «> d.. !'»>»' ?' 7' s°d -in- -Mi- °d°r -i» Z-M- '777" 7, -z stMr d.s G-U-Sh-M- »7 7» w-rdm st». S. Di-M-Il-» I-ll.» S-M» ,,„ch Au-»»-.-. d-r Sstst.».»-» »»M»!» ««- Di- Jch-M.» »»d Vigili.» I°»°" IM MM.» »»d g-l..« '«d-»- ->>-> ,»>- v«.i W..S her- » Di- T-x. st« !» M" 2 ^ ,«-»-» wie stich.» »- D» V-I»" d Di, Am. st!i m» d!° -ilst- SI..»d° «ch°>.'» ststt di°C«».M »».-U.-M S»w, d»- 7 »77 u>ird um die dritte Stunde Nachmittags gehalten , alle Horas gesungen werden. 11. Wer dnst l°llm. 10. Wenn der Convent sich vermehren »«,11 ^ betreffenden Tag ein Kreuzer, auch von ^ageszeiten, eine oder mehrere, versäumen wur e, ungehorsanr sein oder sich gefährlich benennen, °s Convents Geld, abgebrochen werden. W^de C^aw ^ ^ ^ Sach la mag ihn der Prior mit dem Kerker o er > ^^wissen seines Obern und des Priors vom ^ blasen. 12. Keiner soll ohne Erlanbmß und ° n Anständen in das Kloster einlassen oder schwer ausgehen. 13. Leichtfertige Personen soll nmn u Personen in das Kloster lassen oder eung annehmen. 14. Man soll überhaupt weder fremde noch heunW ^ i 526 September 1545. Art Gemeinsame mit ihnen haben. 15. Mit den Knechten und Mägden sollen sie sich nicht befassen, dieselben weder dingen noch entlassen, sondern in dieser Beziehung soll beobachtet werden, was der Landvogt und der Prior verfügt. 16. Des Abts und des Convents Siegel und die Briefe sollen in ein Behältniß gelegt werden, zu welchem der Landvogt anstatt des Bischofs zu Constanz und des gnädigen Herrn von Sanct Gallen, auch beider Länder Schwyz und Glarus einen Schlüssel haben soll; ebenso sollen der Prior und Convent einen solchen haben, damit dem Gotteshause nichts verkauft oder verwahrloset werde. 17. Jedem, der Priester ist, soll wie von Alters her (jährlich?) ein Fuder Wein gegeben werden, womit sie sich begnügen sollen; daneben soll es mit Bezug auf Essen, Trinken und Bekleidung wie bei den alten Herren gehalten werden. 18. Wen» Junge in das Gotteshaus aufgenommen werden wollen, so sollen sie sich nach der Verordnung richten, die man diesfalls noch erlassen wird. 19. Dem Prior und ihrem Oberherrn sollen sie in allen ziemlichen und billigen Dingen, sie mögen hier genannt sein oder nicht, gehorsam und gewärtig sein. 20. Der Bischof von Consta»;, als Ordinarius des Gotteshauses St. Johann, der Abt von St. Gallen und beide Länder Schwyz und Glarns als Schirmherren desselben, behalten sich vor, diese Artikel nach ihrem Gutsinden zu mindern oder zu mehre», je nach Gestalt der Sache und je nachdem der Convent sich haltet. ^ tsi-Ao im Schwyzer Exemplar als Archivtitel: „Die lctst satzung dem gotzhus sant Johann gemacht zu Liechtensteig 1545". 241. Ziern. 1545, 3. September. Staatsarchiv Bern: NathSbuch Nr. 293, S. 306; JnstructionSbuch V, t. 210: Solothurnbücher A, S. 19. I. Vor Verordneten des Raths zu Bern eröffnen Boten von Solothurn, eine Gesandtschaft derer Bern habe zu Solothurn angezeigt: 1. Die von Bern beschweren sich, daß das Hochgericht (in der Herrscht Vipp?) ans ihrem Gebiet stehe und verlangen dessen Entfernung. Sie bitten nun freundlich, dasselbe bleiben zu lassen wie seit Altem her. 2. In Betreff des Hochgerichts zu Zollikofeu hätten die von Bern sich beklalst wegen der Gefangenen, die da gefangen und hinweggeführt werden. Sie bitten, daß mau diesfalls zur meidung größerer Kosten das Beste thue. 3. Anbelangend den Nechtshandel zu Messen zwischen dein P^' dicanten und den Chorherren hätten die von Bern die Kundschaft nicht reden lassen. Sie bitten, diese Z" verhören, damit der Handel ausgeführt werde. 4. Wenn die von Bern Beschwerden gegen die von Solothi"" haben, möge man mit diesen auch reden und verhandeln. Es wird geantwortet: 1. In Betreff des gerichts bleibe man bei dem früher gegebenen Bescheid; wenn dasselbe auf dein Gebiet derer von Bern sb'b^ bliebe, wäre es diesen nachtheilig. 2. Wegen des Landgerichts zu Zollikofeu bitte man, es bei dem frühes Vortrag der Boten von Bern verbleiben zu lassen. Wolle man der Kosten wegen mit denen von verhandeln, so sei man hiezu geneigt; andernfalls lasse man es auch diesfalls bei der frühern Antwo bewendet sein. 3. Den Handel des Prädicanten zu Messen sollte man auf freundlichem Wege erledigt", wie sich der Propst dessen „zum theil" begeben. 4. Sonst haben die von Bern keine Klagen wider Solothnt", mit Ausnahme wegen der Kosten der Gefangenen, betreffend welche man gemeinschaftlich ein Einsehen thun sost^ II. „Berednus mit Solothurn". Wiewohl der Rath zu Bern den Vortrag des Nathsboten von So" thuru verstanden und sich diesfalls seiner Antwort „entschlossen" hat, so hat er nichtsdestoweniger auf Verlangt" September 1545. 527 der genannten Voten einige Rathsglieder bezeichnet, um mit den Gesandten niederzusetzen, ihre Beschwerden Zu verhören und eine freundliche Unterredung zu pflegen, auf Hintcrsichbringeu an die Obern jedes Thcils. ^ wird nun Folgendes verhandelt: 1. In Betreff der großen Kosten, welche mit den-Gefangenen im Landgericht ZoUikofen, wo die von Solothuru die Niedern Gerichte haben, aufgetrieben werden, ferner ^betreffend die Fertigung dieser Gefangenen aus diesem Landgericht nach Halten in die Grafschaft langen und wegen der Züchtigung und llebcrgabe derselben wird beredet: Da die meisten Kochen wegen der Bewachung der Gefangenen aufgelaufen sind, so sollen die von Solothuru zu Schnottwyl ein Gefängniß errichten, ^zn dasselbe sollen die Betreffenden gelegt werden und sobald solches geschehen ist, soll es dem Freiweibel verkündet werden und die Ellchtigung, Fertigung und Ueberlieferung vor sich gehen, wie das Alles der von Rudolf von Cham, Stadtschreiber zu Zürich, und Jtal Reding, Landammann zu Schwpz vermittelte Vertrag vermag. 2. Der Abzug !°ll gleichförmig gefordert und gegeben werden, nämlich von zwanzig eines; dabei soll aber Gnade und Nachlaß Eltens der Herrschaften nicht ausgeschlossen sein; ferner sind hier jene Abzüge vorbehalten, über welche Briefe und Siegel vorhanden sind. 3. In Betreff der gestohlenen Pferde und Rinder soll jedermann gewarnt '"erden, so zu kaufen, daß er es nicht entgelten müsse; wer nämlich ein ihm gestohlenes Pferd oder Rind treten mag, durch wie viele Hände dieses auch gegangen wäre, dasselbe soll ihm ohne Entgeld nueder zugestellt werden; doch sollen vorab die aufgelaufenen Kosten bezahlt werden. Hiebet sind die Städte, Gerichte ""b Zwinge, die besondere Gerichte und diesfällige Freiheiten haben, vorbehalten, e» wäre denn, daß sie diese ^dnung auch annehmen wollen. 4. Der Handel des Propsts und Capitels von Solothuru gegen den Prü- bicanten von Messen soll der Ruhe und des Friedens wegen gänzlich aufgehoben sein, so daß er keiner Partei "was schaden soll. Weil genannter Prädicant ohne Wissen und Bewilligung derer von Bern in das Recht Mathen ist, soll er den Chorherren an die Kosten fünf Gulden geben; doch sollen diese gebeten werden, ihn, wegen seiner Armut diesfalls Gnade zu beweisen. Ferner soll der Prädicant von da entfernt und verwarnt werden, die Chorherren unangetastet zu lassen und mit Bezug auf seine Worte behutsamer zu sein. Die Herren der Stift Solothurn, als Collatoren dieser Pfründe, sollen einen andern erneuneu und zur Prüfung "ach Bern schicken. 5. Beide Städte sollen Nathsboten abordnen, den Zehntenstrcit zu Lenguau und Grenchcn S" besichtigen und beizulegen, was den, Vogt an, Lebern und dein Schilltheiß zu Büren nicht gelungen ist. Das Hochgericht an der Sickern nebst dein „Landst.il" wollen die von Bern aus Liebe und Freundschaft daselbst bleiben, verfaulen und in Abgang kommen lasse.,; doch sollen die von Solothurn fernerhin daselbst weder richten noch Landtage halten, und wenn Hochgericht und Landstuhl abgefault sind, daselbst nichts der- gleichea mehr aufrichten und denen von Bern hiernm Brief und Siegel geben. I ist dem Nathsbnch, II de», Jnstructionsbuch eigen; das Solothurnbnch N enthaltet nur II 1. Das formelle Verhältnis; beider benützten Qucllenstücke zu einander ist nicht sattsam klar. Offenbar waltete eine erste Verhandlung zwischen den Gesandten und dein Rath. Ucbergcht diese das Rathsbuch oder sollte sie dort irrig als Verhandlung zwischen den Boten und Verordneten des Ruthes bezeichnet sein? Beide genannten Quellen, das Nathsbnch auf S. 311, das Jnstructionsbuch am Schlüsse des ausgezogenen Textes beinerkcn, am 4. September habe der Rath (Jnstructionsbuch: Schultheiß und Räthc) diese Artikel genehmigt. 528 September 154b. 242. Lucern. 1545, 5. September. Staatsarchiv Lnccr» : Allg, Absch. Sl. s, k. 447. Tag der V Orte. Dieser Tag wurde angesetzt infolge des Schreibens von Bern an Lucern in Betreff des Kornkauss' Es wird beschlossen, nach Neri: zu schreiben, es möge das fragliche Mandat wieder aufheben, weil ein solche früher nie erlassen worden und zudem nicht eidgenössisch sei; seine Antwort, die man bei umgehendem Boten erwartet, soll dann Lucern den andern Orten anzeigen. ?». Thomas Paul Castenia (sie) beschwert sich, daß seinem Bruder Peter Paul die auf Tagen zu Lncern und Baden bewilligte Licenz auf der letzten Jahrrechnung Z» Lauis abgekündet worden, und bittet, ihm dieselbe wieder zuzustellen, weil es den eidgenössischen Unterthane» cnnet des Gebirgs großen Schaden bringen würde, wenn es bei jener Verfügung bliebe. Da er bereits in den Orten Lucern, Schwyz, Unterwalden und Zug sein Gesuch vorgetragen, so wird ihm in dem Sinne entsprochen, daß man dem Marquis von Guasto und der „heischt flacentz" (?) darüber schreiben will. Da llt> darüber nicht instrnirt ist, so wird es ersucht, sich darin nicht zu söndern. Es hat auch jeder Bote die Sackst in den Abschied genommen, v. Konrad von Lanffen, Bürger und Wirth zum Schlüssel in Lucern, bittet jedes Ort um ein Fenster und Wappen in sein neu erbautes Wirthshaus. Heimzubringen. «K. Es wird die christliche Ordnung und Satzung, welche die V Orte der andächtigen Priesterschaft in der Grafschaft Bade» ans ihre Bitte unter des Landvogtes Siegel gegeben, wieder angezogen und verlesen. Da Uri sie noch »ickst besiegeln will, so wird die Sache auf den nächsten Tag zu Baden verschoben; jedoch sollen die geschriebene» Artikel bis ans einstimmigen Widerruf aller Obrigkeiten in ihrer Fassung verbleiben, v. Franciscus dt Luvin (?) bittet, in Sachen eines Mordhandels, der seinen Schwager und Francisk de Büren betrifft, w»» möge dem Vogt zu Lauis befehlen, den gefangenen Bernhard Ebella bis zu Anstrag des Handels nicht M» der Eidgenossenschaft, Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Mühlhausen. Wir können folgende Acten mittheilen: 1) 1545,, 7. September. Der Stadtschreiber von Constanz trägt vor den Dreizehn zu Basel vor: sei bekannt, wie der Papst mit seinem Anhang die evangelische Lehre vermittelst geschwinder Practik zu September 1545. 529 tilgen bemüht sei, wie er die Stadt Lncca mit heimlichem Vorgehen eingenommen und alle Liebhaber des heiligen Evangeliums vertrieben habe. Ebenso liege am Tage, wie der .Laiser in seine» Elbniederlanden die Evangelischen verfolge. Auf dieses haben die protestirenden Stände, welche die ^chinalkaldischen genannt werden, sich unterredet, lim gefaßt zu sein, wenn dem einen oder dem andern derselben etwas begegnen sollte. Wiewohl sie zu Gott hoffen, er werde sein heiliges Wort gegen alles Toben und grausame Wüthen beschützen, s° müsse man doch auch die Mittel für dessen Erhaltung betrachten. Das thun auch die Gegner für ihren Zweck; so habe der Papst sein „vermeintes" Concil zu Trient vorgenommen, m der Meinung, dessen Beschlüsse dnrch seinen Anhang zu unterstützen und die evangelische Lehre zu verdrängen. Diesem Concil aber wollen sich die protestirenden Stünde ans christlichen und vernünftigen Gründen nicht unterwerfen und haben den Geheimen von Constanz aufgetragen, mit denen von Basel (?) („uns") und andern evangelische» Eidgenossen zu reden. Für den Fall nämlich, daß die protestirenden Stände nach dem „bewilligten gesprech" zu Regensbnrg oder mittlerweile von den Feinden der evangelischen Wahrheit angegriffen werden sollten, möchten die Ew- genosfen („wir") sich gegen jene als ihre christlichen Mitglieder nicht bewegen lassen, noch den ihrigen gestatten, dem päpstlichen Haufen zuzuziehen, sondern soviel möglich den Protestirenden freundliche und christliche Förderung »zeigen, unter Anerbieten gleicher Gegendienste. Würde diesem Gesuche nachgekommen, so se. für becde The.le Gutes zu hoffen; der Streit betreffend das Sacramcnt dürfte beigelegt und den Colloguenten, die zum »gensburgischeu Gespräch verordnet sind, diese» Handel christlich zu vergleichen Auftrag gegeben werden; wenn der Kaiser gegen einzelne Orte der Eidgenossenschaft („wie denn lang verhanden gstn") ungnädiger Meinung sei» wollte, so würden die protestirenden Stände solches nach ihrem Vermögen zu verhüten trachten, denn sie seien sehr geneigt, die Eidgenossenschaft in guten. Wohlstand und friedlichem Wesen zu erhalten. Bitte un. willfährige Antwort. " 2) 1545, 11. September. Die geheimen Rüthe, die man nennt die Dreizehn, der Stadt Basel an die g-heimen Räthe von Zürich. Bern und Schaffhausen. Mittheilung neuer Zeitung über d.e Absichten des Kaisers gegen die Evangelischen. Diese Nachrichten.stimmen übercm mit der Werbung des Gesandten von Eonstanz, welche derselbe „diser tagen an uns glich wie an üch" gethan habe. Es wäre daher eine (gemein- saine) Antwort im Namen „unserer" Religionsverwandten an die geheimen Räthe zu Constanz am Platze. Man wöge sich hierüber berathen, damit die Boten der evangelischen Städte ans den. nächsten eidgenössischen ^age sich tzie diesfälliqen Entschließungen ihrer Obern mittheilen können. ^ P » ^ ^ ^ Msswcnbuch rbsii-t?. Ebendasclbst Misfimnbuch rStS-4li, Nr. üb. 3) 1545, 23. September. Die Geheimen zu Constanz an die Geheimen zu Zürich. Ihr Nathsfrcund, Watthäus Molkenbur, habe die Antwort, welche die von Zürich ans seine, im Auftrage derer von Constanz «"gebrachte Werbung gegeben haben, berichtet. Man habe ihn hierauf zu den Geheime» der Städte Bern Basel. Schnffhausen. St. Galle» und Mühlhauscn geschickt. Diese hätten alle die gleiche Antwort gegeben, »äml.ch sie seien über diese Werbung erfreut und dieses werde auch bei ihre» Miträthen. an welche d.e Sache nächstens gelangen soll, der Fall sein. Sic seien geneigt, seitens einer gemeinschaftlichen Versammlung der evangel.schen Städte eine Antwort erlasse» zu helfen, oder, wenn man getrennt antworten wolle, auch dieses zu thun. Das habe man auf den „Verlaß", den der Gesandte von Constanz und die Geheime» von Zürich miteinander gemacht haben, berichten wollen. Man möge nun mit den übrigen Ständen beförderlich handeln, damit noch vor der Bersammlm.q der Einunqsverwandten, die vor Martini stattfinden werde, eine Antwort erlassen werde. St. A. Zürich : A. Constanz. Der Stadtschreibcr zu Bern (an ungenannte, nach Baden verordnete Gesandte >q eines Boten des geheimen Rathes von Constanz und auf die Missiven der ' c., cvi k-? .V. ... 4) 1545, 9. Octobcr m ^ naln-imen matt.es von Ut» vir v°» Bern). Auf die Werbung eii.es B°tcn des g ^ Rath der Stadt Bern sich zu folgender geheimen Räthe der Städte Zürich mW Base ^B,„dcsverwandten, sondern allen Anhängern Antwort entschlossen: Man ser nicht bloß s) Treuen zugethan und geneigt, ihnen mögliche Forderung d-- ^ s.m° >md-- i°>° chwich- s-mdl-il-w'-" ö" gewähren. Würde sich begeben, daß der PMPI ^ September 1545. vornehmen, so würden sich die von Bern gemäß des an sie gestellten Begehrens in keiner Weise von de» Gegnern des schmalkaldischen Bundes gegen denselben bewegen lassen und ebensowenig ihren Unterthane» gestatten, jenen zuzuziehen oder ihnen irgendwie Vorschub zu gewähren. Je nach Umständen werde man die Angelegenheit an einen höhcrn Gewalt gelangen lassen und sich des Weitern berathen, wie der Sache Z» begegnen sei. Das sollen die Gesandten von Bern („ir") den Boten von Zürich, Basel nnd Schaffhausc" auf dem Tag zu Baden besonders und ganz im Geheimen mittheilen. St, A> Bern: Actenbmid Kirchliche Angelegenheiten, uuo—6». 244. Ziern. 1545, 21., 23. und 30. September. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr, sss, S. !>, 7, ss. I. (31. September.) Boten von Genf verlangen vor dem Nathe zu Bern Aufhebung des wegen des Kornkaufes erlassenen Mandates und Herstellung des alten Verhältnisses. Der Rath will die Sache an die Burger bringen. Die Boten mögen inzwischen warten oder heimkehren und die Sache später wieder vortragen. 11. (33. September.) 1. Nach angehörter Instruction der Boten von Genf in Betreff des Kornka»^ beschließt der Rath (!) zu Bern: aus Liebe und Nachbarschaft wolle er auf ihre Bitte die gleiche Milderung eintreten lassen wie gegenüber den V Orten, nämlich daß die Unterthanen derer von Bern ihr eigenes Gewächs nach Genf zu Markt führen und verkaufen mögen, doch soll vorgesorgt werden, daß weder ans Vorka»? noch Mchrschatz oder in fremde Länder zu führen gekauft werde; andernfalls würde man das Mandat wieder anwenden. 3. Ueber den von den Genfer» errichteten neuen Zoll klagen nicht nur die eidgenössischen, sonder" auch ausländische Kaufleute, was gemeiner Eidgenossen Boten ab Tagen geschrieben haben. Der Rath Z" Bern bemerkt daher den Boten von Genf, diese Neuerung sei unleidcnlich und ihnen selbst schädlich, ihrer wegen andere Straßen gebraucht und dadurch Zoll und Geleit vermindert werden. Hierüber ge^" die Boten von Genf keine Antwort, weil sie diesfalls ohne Instruction sind. Der Rath empfiehlt ihu-'b diese Angelegenheit an ihre Obern zu bringen und beförderliche Antwort zu geben. Wird die Neuerung beseitigt, so will der Rath seinen Amtleuten schreiben, es mit dem Kornkauf zu halten, wie oben erlaub worden ist. III. (30. September.) Vor Rüth und Burger zu Bern legt der Bote von Genf eine ihm kommene Instruction vor, des Inhalts: 1. In Betreff des Zolls werden die von Genf auf dein erste» zu Baden geziemende Antwort geben. Mündlich zeigt der Gesandte an, man könne jetzt den großen ^ nicht versammeln, und bittet, das wegen des Kornkaufs erlassene Verbot aufzuheben. 3. Sie verlangen, d»Ü eine Aeudcrung („das abwechsle»") mit dem Kirchgang, der beiden Theilen unbequem sei, vorgeno»»»"' werde. „Den landvogteu bevelchen, ob das hievor beschlosseil." Weil der Span wegen derer, die gerich^ werden, nicht den Kirchgang betrifft, so wird derselbe hernach wohl vertragen werden. „Zu Crans ouch prädicant und einer glych darby in iren dörferu ein(?); ...möchtend wohl in ein kilchen ko», jeder den halben costen ersparen." Der Rath (!) antwortet, man ändere das, was früher Rüth und Burger d>^ falls beschlossen haben, nicht. October 1545. 531 245. Mrunnen. 1545, 5. October. ^ LandcSarchiv Schwyz: Abschiede. -^ag der III Orte. Dieser Tag ist hauptsächlich angesetzt worden, um sich zu bcratheu wegen Petroncl Rotza von - algüwia ^ Mordthateu begangen und welcher aber von dem Commissar ^us dein Gefäugniß entlassen ivorden ist. Man hat nun den Commissar befragt, ob diese Entlassung vor " nach Eingang des Schreibens derer von Nri geschehen sei. Er eröffnet, der Senat von Mailand habe Erlangt, daß Petroncl ihm zugeschickt werde. Er, der Commissar, habe dann geglaubt, daß sich dieses mit der ')re seiner Obern nicht vertrage und denen, die gegen Petroncl zu klagen beglanben, einen Nechtstag ver- Aas demselben sei niemand erschienen, worauf der Commissar nach drei Tagen den Gefangenen gegen eine Tröstung von 1000 Kronen entlassen und ihm ein Geleit „uf abkündung zweyer tagen vorhin" gegeben habe. Die Bote,: wissen, was diesfalls den Castellanen geschrieben worden ist. I». In Betreff der ^saxer und Rheinwalder wegen des Zolls sollen die von Uri den neuen Vertrag und andere Briefe her- ^'suchen ^ ^ ^ nächsten Tag vorlegen, auf welchem die Boten mit Vollmacht erscheinen sollen. Die Liviner, die von Nufle und von Masox beschweren sich, von Burren den Zoll zu geben. Man will ihnen eine schriftliche Erklärung verlangen. «R. Die von Bellcnz haben in Betreff des Korn- und Weinest- eine Satzung gemacht und verlangen deren Bestätigung. Es wird ihnen dieselbe vermöge des Abschiedes gewährt; doch sollen die Bußen zu Händen der Obern bezogen und ohne Verwillignng weder vom Commissar "°ch von den Bürgern ein Nachlaß gestattet werden. «. Das „Gützlen" des Nachrichters von Lanis wird geschlagen. t. Der Gesandte von Uri eröffnet, der Vogt zu Luggarns lege die Portugaleser nieder und "k sie nicht fürfahren, bevor sie ihm eine Verehrung geben; seine Obern wollen nun diesen Vogt zu Baden ^klagen und begehren zu wissen, ob die beiden andern Orte die Klage auch führen wollen, weil die Sache ^ ebenfalls betrifft. Da die Boten dieser Orte ohne Instruction sind, so wird von ihnen der Gegenstand Angebracht, in der Meinung, daß die Orte ihren Gesandten nach Baden Auftrag geben sollen. K. Dem . ^r Schwan Angel sind einige Säume Harnische niedergelegt worden; er verlangt deren Entschlagung mit Erbieten, die Straße wieder zu gebrauchen wie von Altem her, wenn er versicherten Geleits fahren ""e. Da mit einem Geleit der III Orte ohne Zustimmung derer von Lucern dem Betreffenden nicht Wolfen ist, so fällt in Frage, ob die III Orte von sich aus Lucern darum angehen oder dieses dem Schwan "gel überlassen und ihrerseits ihm ein Geleit zusagen wollen. Es soll hierüber jeder Bote ans dem nächsten ^g Antwort geben. I». Der Schreiber Hofer soll der Verlassenschaft der Hingerichteten Frau nachfragen " dieselbe den Obern zuhalten und keinen Nachlaß gestatten; ans ihr soll ihm dann eine ziemliche Verehrung ^ kn. j. Der Bote von Unterwalden zeigt an, seine Obern wollen dem Zoller zu Bellenz den Nachlaß ^ 60 Kronen nicht gestatten, Das Geleit des Burgermeisters von Wangen will man erneuern lassen. ^ geschieht mitunter, daß der Commissar jemand bestraft und nach einiger Zeit die Strafe wieder anf- k t gdxr mildert. Hierüber beklagen sich die Bürger wegen des ihnen gehörenden Aniheils der Buße; es ^ aber auch einem Commissar oder Vogt nicht wohl an, wenn er so nnbedachtsam straft, daß er hernach ^ Buße mindern muß. Das sollen die Boten heimbringen und auf nächstem Tag antworten, wie man sich ^falls halten wolle. 532 October 1545. Ein beim Abschied liegendes Concept desselben verzeichnet noch folgende weitere Punkte: 1. „GastlarU und Utznachtcrn wend die bcidi ort nüt nachlassen". 2. „Unterwaldcn begert Wider nachlassnng Peter zur Flüc." 246. Wern. 1545, 5. October. Staatsarchiv Bern! Jnstructionsbuch v, k. 2IZ. Kantonsarchiv Drcibnrg: Muriner Abschiede .i, c. 2SZ, Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Grandson und Grasburg- Gesandte: Freiburg. Hans Reif; Hans List, Seckelmeister und des Raths. Dem Sohn des Mestral von Pvonand, der wegen Beschädigung eines Arms um eine Beisteht bittet, werden für einmal drei Säck Korn am Mühlezins nachgelassen. I». Dem Franyois Cuagneri rw» Avonand schenkt »lau halbes Dach. e. Betreffend den Streit zwischen Pierre Nemoude von Montalch^ („Montalechier") und Nogemont von St. Aubin wegen des Wegs durch seine Matte wird erkennt, soll die Wegsame, wie sie vom alten Vogt von Grandson, Sebald vom Perroman, abgesteckt worden bleiben lassen, wo nicht „iure das recht fürgeschlagen". «I. Anwälte von Concise führen Beschwerde >u Betreff der Verabreichung der Coupe de Moissou au den Prior von Grandson, wogegen des Priors Eiu- zieher einen Bekanntnißbrief verlesen läßt. Es wird erkennt, es habe bei diesen: Briefe sein Verbleiben die vo>: Concise sollen demselben, sowie den neuen Bekanntnissen, die an die alten annexirt worden sind, sta^ thun. Philibert de Mur weigert sich einen Zins zu entrichten, weßhalb ihn: vom Vogt von Grandstu Tag anher gegeben worden ist, den er aber nicht besucht hat. Mai: schreibt nun an den Landvogt vo» Milden, daß er jenein gebiete, Sonntag Abend in Freiburg zu erscheinen und die Ursache seiner Weigerung anzugeben, I. Glado Marrant beklagt sich, der Vogt von Grandson beziehe von ihn: jährlich ein Viertel Korn mehr als er schuldig sei und der Brief enthalte. Der Vogt ivird angewiesen, den Mchrbezug von deu> noch schuldigen Koruzins abzurechnen und künftig nur zu beziehen, was der Brief ausweist. K. Glaudo Perret von Bouvillars („Biuvillard") läßt man einen Jahreszins nach und schenkt ihm 10 Floriu als Steuer für seineu Brand. I». Dein Gilian Vergutz wird die Hälfte des schuldig gebliebenen Zehntel erlassen. I. In den: Streit zwischen denen von Verne» und denen von Provence wegen eines Weidgaug'- soll zu Grandson das Recht gebraucht werden. Ii,. Da viele arme Zinsleute erschienen sind und uw Nachlaß gebeten haben, so wird erkennt, diesfalls auf der Jahrrechnuug zu Freiburg einen Beschluß ^ fassen, auch wegen Unterstützung an die (übrigen) armen Leute dem jetzigen Vogt „ze bevclcheu und gwu^ geben". I. Der Cominissar Gallaudat präsentirt die von ihn: gefertigteil Erkanntnisse der Pfarre Ivonaub und begehrt, daß man ihn dafür befriedige. Da der Commissar Lucas die Erkauntuisse der Edellehen uach Freiburg bringen wird, so soll der „General" (Generalcommissar) Lando dahin gehen, die Arbeiten beider prüfen, und wenn er sie fiir recht und gut findet, die Betreffenden befriedigen und die Bücher in das wölbe zu Murteu zu den andern Büchern und Briefen niederlegen, in. 1. Die von Concise verlangen, daß die Scheuer und das Land, welches dem Venncr Tribolet verkauft worden ist, gemäß einem zwischen de>u Prior von la Lance und ihnen erfolgten Spruche ihnen überlasseil werde. Es wird diese Angelegenheit bis zur Ankunft des Schultheißen von Wattenwyl verschoben. 2. Das Gestände, welches die von Concise (als Lehen) zu empfangen wünschen, wogegen aber die von Corcelette Einsprache erheben, sollen die Boten, lue October 1545. 533 zunächst dahin kommen, besichtigen, die Parteien anhören ^ Grandsmi^laiige gefangen gewesen, «d di. Kau „... P--......, auch »77 «5;7°.7."7-.lch- d.r .... M-uds-u »gestreckt" und schuldlos befunden worden sind stnd Prestres und dein Mestral von von ihnen fordert, ledig erkennt. «. ^ AngelegenlM vo. ^ Nvonand wird ans die Jahrrechnung zu Freiburg R ^kleiden und ihm drei Köpf Korn Dach. «z. Den blinden Sohn des Johann .stodigm fo ^ ^ ^ a Carguenp wird das Guthaben ihres geben; der alte Vogt soll ihm 2 Florm verabreichen. ». ^ ^ ^ Amtinanns vorMannes, der hingerichtet worden ist, um Gottes willen ' " ' V^ers belassen; der Aint- behalten. «. Ebenso wird des Jacques Jolys Vetters Kuuer " ^ U^^il stillgestellt sein. t. Dem "mnn soll aber die Kosten daraus entheben, doch nnt Bezug f s ^ dc»l «°g, ... Grm.ds... ha. mm. ^..S «>.d di- S» z>Ich°. Mb, mm. II., s°»> ha»-s Da >. 7 ' ZIMMM ...,b Gm,,....ach, d.r dah... -- ..°ch schuidig... «°ms .md S°b-°s «'-''7 ^ ,h- g-schui..... h-bm, i-° aus- nchrt, daß die von Gunpenach u er r ' ^ traacn- die von Mutten bleiben bei ihrem Bann g-hoben sein und jede Partei die Kosten an sich st ^ jiberall zu gleicher Zeit d-Ich»; doch M. Ii. -°..s..° » d°- D°,s.° m.d » ,^7 K . 7 ^ --is wird. b-ss.r b-...ch.m, «. M das ...... Hau . w R.s,°.„ d.s >uan halbes Dach. ^ Dein Mestral von st'st wirr , ^ - ^ach geschenkt und 20 Floriii zu Steuer ..achg-lassm, »- D-m d-r R°s, d.s lchtl-hrig... Z.hu'ms ..achg-lass... «d Psrimd siir „..mal Mg-b-m 7 st".?,, »,,! ,,w A.chn...... schr-id, »,m> dem Vagi, dah °r >«d Im s-i» Saus das IM. Dach g.schm , -Ii ^ D-..I Zar.MS Rala.ld wird siir s-iu... NM-.. Z?.- Mm I I"...? dm Zi-g.°.?d»I°lbft r°d«. dch sur di-zt.»°l«°ich°..l° d-r Vau halbes Dach gegeben. 2. Der Vogt soll mir ven . wihrschas.. «aar. g.»»-. w.rd., --ch......g,u sich »i-l. ..... Z.-S- sur ...... «»>»' st ^Nnsch... ,h„„, wi, di°s.S °b«°si.lli w.rd... IS.».,.- wrd, so will man auf der Jahrrechnung zu Frust g gp^t Korn Mühlezins weil die Atühle während D.M Pi-r-r Galm.d. .... Baauaud sch.uk. .« ^.s.^ des Baues lange Zeit stille gestanden und wahru E.npfange.i u.rd die Ehrschätze "" B-tm Grasbur» bittm, .s ,..°g. ..... »st N .7^ -. ^ s°lg.„d.r Art gchalim ,«,rd,.n W-.u. °m Va« '»'»7 , ..„„„„„hast .mpsanz... „>.d «rchrschahm ....d aus dm. G..„ ch-.s V°.„S dm... ,i..°S °d.r ...ch..r. sich T,äg.r s-dm. s° ,°°°» »- '°'".».l.ch '7 ^ '«ch°i mchr „...ich... w°rd°.. «« °- «M,„ ....d dm a..d,m >M««.chm s M das, di° w-ism »schwist-, d... Auch-.. -.„richt-, wa-dm ch. »«... °w ""7 '„7„ a„h«„ Da«-g->. dm.«!, d.r Vaz, °°>. GmSbu-s, .hol d,s Mstarb,.,,., °mvsa.v>. md !» °'7>I i i a„d-r-. -. dl»., iaai. ,s M- ^ ^7^ Mr.. iud... das «MM.. d.--r °°n st sei es unter den frühern Vögten auw gevrauan ivv^c,,. ^ ^ ^ » Srasdurs chMs di° »-.m °°» w« -hu- S»..-'.-... «»7'° ^ b-i»-..a ..... Aus di. °°m .« Sch«°.,md..rs s... dw d-schl-IIm. l. D-, -MM bltudm S.a., gi.it »,°.. «i. lcht-s Jahr halb... Mu» ».»u« 534 October 1545. soviel Haber um Gottes willen. 2. Ebensoviel gibt man dem alten Schuhmacher und dem Tischmacher und dazu einen Gulden wie letztes Jahr. 3. Dem Schwarzhans einen halben Mütt Dinkel und soviel Haber. 4. Ebensoviel dem Bärtschi iin Houbach. 5. Ebensoviel dem Clouvi Eemann; daneben schreibt man dem Vogt/ er soll mit dessen Basen, die reich sind, reden, daß sie ihm als ihrem Verwandten eine Handreichung thun- 6. Der abgestorbene Maurer aus Grischeney hat vier Kinder und kein Vermögen hinterlassen. Zwei dieser Kinder sind von Biederleuten aufgenommen worden; die andern zwei, welche noch nicht versorgt sind, sollen die Landleute verdingen; dann wird jede Stadt jährlich 10 Pfund beisteuern bis sie erzogen sind und dienen können. ZU'. Ein Krämer hat ein Mädchen in das Land geführt und da sitzen lassen. Man giebt nun den Landleuten einen offenen Brief, damit sie denselben in den gemeinen und besondern Vogteien beider Städte gefangen nehmen und anhalten können, ihnen seine Tochter abzunehmen. Daneben soll der Vogt den Landleuten einen halben Mütt Dinkel und soviel Haber geben, um das Kind inzwischen zu erhalten. KK. Dem Statthalter selig wird der Rest des letztjährigen Zehntens, nämlich 6 Mütt Haber, wegen des Ungewitters erlassen. I»I». Der Venner von Grasburg eröffnet, Rathsboten beider Städte hätten in Betreff des Schiedwaldes einen Spruch gethan, der von beiden Parteien mit Mund und Hand angenommen, von den Städten bestätigt und von den beiden Sprüchern zu Bern („hie") besiegelt worden sei. Als er dann den Brief nach Freiburg hinübergebracht habe, um ihn auch von den dortigen Sprttchern besiegeln zu lassen, hätten diese sich dessen geweigert, aus Gründen, die ihm nicht bekannt seien. Er habe dieses seinen Obern zu Bern berichtet, welche diesfalls nach Freiburg geschrieben haben. Die Boten von Freiburg erklären hierauf, das sei geschehen, weil „der ander theil", welcher die Sache betrieben, Kosten erlitten habe, die man ihm nicht aus dem Landseckel vergüten wolle, während die Gegensächer sich aus dem Landseckel bezahlt gemacht haben. Der Venner bemerkt hierauf, er habe der ersten Partei („inen") gerathen, sich bittlich an die Landleute zu wenden, er wolle ihnen hiebei ein gutes Wort darthun; das sei aber bisher noch nicht erfolgt. Man beschließt nun, sie sollen ein Gesuch bei den Landleuten stellen und der Venner daselbst sein Bestes thun, damit die Siegelung ihren Fortgang nehme, II. Peter Zand beklagt sich, der alte Vogt habe in seiner Abwesenheit zwischen dein Zehnten der Obern und dem seinigen eine neue March gemacht, die er nicht annehmen könne, sondern er verlange bei der alten zu bleiben. Es wird erkennt, der jetzige Vogt soll jene Landleute, die früher dabei gewesen sind und die March erläutert haben, zu ihm nehmen und neuerdings marchen. kli.. Derselbe Peter Zand beschwert sich, der alte Vogt habe ihm am Fsachs- und Werchzehnten Eintrag gethan. Dieser Zehnten sei von seinen Vordern an die Frühmesse gegeben und dann gemäß der Reformation (von ihm) gezogen worden und sei daher ihm zuständig. Es wird befunden, weil Zand daselbst den Korn- und Hem zehnten hat, so gehöre ihm daselbst auch der Flachs- und Werchzehnten. II. Der Zimmermann, der im Schloß zu Grasburg gearbeitet hat, bittet um eine Verehrung; dasselbe thut der Vogt im Namen des Dachdecks und des Tischmachers. Beide Scckelmeistcr, welche den Bau besichtigen werden, haben Gewalt, allen Dreien etwas zu geben, «ni»». Den Seckelmeistern wird auch aufgetragen, die zwölf Rinderweid, welche dem Vogt gehören, zu verkaufen und andere, dem Vogt gelegenere zu kaufen, „daran die landlüt ouch stür geben"- i»i». Letzten Montag hat Niklaus Wehrli von Freiburg im Namen seines Schwähers, Ulmann Techtermann, vor dem Rath zu Bern („minen g. Herren") vorgebracht, jener wünsche „die Vorsatz an der warmen stzteick zu kaufen. Dieses hat man heute Mittwoch (7. October) dem Landsvenner von Schwarzenburg eröffnet- Der erwiederte, er besitze diesfalls keine Vollmacht; er glaube aber, die Landleute werden keinen Verkauf eingehen, weil solcher wider ihre Freiheit und den Landesbrauch, insbesondere auch wider den jüngsten in October 1545. 535 Betreff des Schiedwaldes ergangenen Spruch wäre. Auf dieses hat man beschlossen, daß die Landleute ^ei ihren Briefen und Siegeln gänzlich verbleiben sollen, «tt» Auf den Anzug des alten Vogts von Grasburg werden beide Seckelmcister beaustragt, mit ihm in Betreff seiner Mähe und Arbeit während des Schloßbaues einig zu werden, auch die „Nhütte" aufzuthun, auch wegen des Mistes, den er da gemacht hat und der neue Vogt ihm nicht abkaufen will, (zu verhandeln). ,»K». Ebenso sollen die Seckelmcister jenen Bauer befriedigen, auf dessen Land das neue Hochgericht ausgestellt worden ist. Der alte Vogt fordert Bergätung der Kosten, die er wegen des Handels über den Schiedwald gehabt hat. Jene Kosten, die er aufgewendet hat, im Land umherzureiten, soll er au sich selbst tragen, weil das zu seinem Amt gehört; die tasten aber für das Reiten nach Bern („har") sollen ihm die Landleute vergüten, i'i'» Die Bergtheile aus Aminen soll der alte Vogt aus einen Tag nach Schwarzenburg berufe»; daselbst soll man, wie solche^ schon ltüher gethau worden ist, den „Landbrief" untersuchen, und dem Vogt Rede und Antwort geben und ihm zum Rechten stehen oder sich sonst mit ihm vereinbaren, wenn es sich zeigt, daß er geschädigt worden sei. Ein Span zwischen den Zehntern de la Motte („Motha") und den Zehntem von Grandsou reicht weit, daß auch die Landmarchcn beider Herrschaften bctheiligt sind. Nachdem man nun den alten Vogt Und die Supplication des Commissars Mandrot angehört hat, wird beschlossen, eine Botschaft beider Städte uuf den streitigen Platz zu schicken; diese soll den Augenschein einnehmen, Zeugen und Gewahrsamcn verhören und einen freundlichen Ausspruch thun. tt. Die gleiche Botschaft soll auch die drei Marchsteine zwischen Grandsou und Averdon an denjenigen Stellen, die durch Boten beider Städte bezeichnet worden sind, ausrichten. Der Vogt von Grandsou soll diese Marchsteine beförderlich zurüsten lassen, im» Die gleichen Boten sollen im Wald la Seyte zwischen Vauxmarcus und la Lance anstatt der umgehauenen Lachbäume Marchsteine Erstelle», w» Wegen dieses und anderer Geschäfte in der Herrschast Grandson soll aus der Jahrrechnung 5» Freiburg ein Tag angesetzt und derselbe dem Statthalter von Neuenburg und dem Herrn von Vaux- U'arcus angezeigt werden. In der Rechnung des Vogts von Grandson zeigt sich, daß eine große Summe Korns den Annen am Zins nachgelassen und sonst als Almosen gegeben worden ist. Alan will diesfalls aus der Jahrrechnung zu Freiburg eineil Nathschlag fassen, da solche Auflagen für die ^olge beiden Städten unerträglich würden, xx. Die beiden Seckelmcister sollen vom alten Vogt von Grasburg die Rechnung wegen des Schloßbaues abnehmen. Rechnung des alten Vogts von Grandsou, Sebald von Perroman, abgelegt den 9. October. 2«. Rechnung des alten Vogts von Grasburg, Stoffel Quintiu, abgelegt am obigen Tage. tttt,«.. Verhandlung betreffend Sulpitius Wyßhan; siehe Note. Die Namen der Freiburger Gesandten ans dortiger Instruction, K. A. Freibnrg. ^nstructionsbnch Nr. 4. Dieselben giebt auch das Rathsbnch von Bern Nr. 294. S. 46. Demselben gemäß endigt die Verhandlung am 9. October, an welchem Tage bei einer Sitzung von Rath und Burger die Rechnungen abgelegt werden. Ucbrigens enthält diese Quelle aus den Verhandlungen nur eine Zahl übclredigirtcr, meist wieder durchgestrichener Specialpunkte. Zu 1545, 23. Dccember. Freiburg an Bern. Man werde sich erinnern, was die Boten von Freiburg, welche auf der letzten Jahrrrechnung zu Bern gewesen sind, in Betreff des Hintersässen derer von Freiburg, Sulpitius Wyßhan, angebracht haben. Damals sei keine Antwort erfolgt, sondern dieselbe zu cr- theileu ans gelegenere Zeit und Versammlung verschoben worden. Da dieselbe aber noch jetzt ausstehe, bitte man um beförderliche Mittheilung eines bezüglichen Entschlusses. (Man sehe auch dm Abschied vom 12. October (zu Bern) Art 8) K, A. Frciburg! Missivmbuch S!r, I«, lo «o—u>«o, f. Si. 536 Öctober 1545. 247. Lucern. 1545, 12. October (Montag vor Galli). ^Staatsarchiv Lucern: Allg. Msch. KI. s, I. «so. LaudeSarchiv Schwvz: Abschiede. Tag der vier Orte Lucern, Uri, Ob- und Nidwalden und Zug. ». Dieser Tag ist angeordnet worden, weil man für ersprießlich hält, daß die V Orte vor dem Tag zu Baden sich in Betreff des Bundschwörens, des Getreidekaufs und anderer Geschäfte zu einer gleichlautenden Antwort entschließen. Der Bote von Unterwalden trägt nun vor, es drücke seine Herren am meisten das Benehmen von Glarus. Dessen Bote habe vor gemeinen Eidgenossen erklärt, obwohl das Land zweierlei Religion habe, werde doch die Beschwörung der Bünde in der alten Form dort keinen Anstoß haben; deßgleichen haben Freiburg und Solothurn erklärt, sie wollen keinen andern Eid leisten, als wie sie von Alters her geschworen, dagegen die Boten von Bern, Basel, Schaffhausen und Appenzell, sie wollen den E'd schwören, der zwischen den V alten Orten und Zürich vereinbart werde; dennoch seien (vier Orte und Glarus?) in den V alten Orten gewesen, um sie einzeln zu bitten, den Zürchern im Sinne des Abschieds von Baden zu willfahren; so haben sie, obwohl Partei, sich selbst zn Schiedleuten gemacht; Unterwalden hätte billiger gefunden, daß jene fünf Orte Glarus, Basel, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell an Zürich mit dem Begehren gelangt wären, daß der uralte Eid geschworen werde. Da nun diese fünf Orte den V alten Orten zu schwören pflichtig seien, nicht aber diese jenen (me), außer wenn sie es freiwillig thun, so schlage Unterwalden vor, dieselben anzufragen, ob sie die Bünde wie von Alters her beschwören wollen oder nicht; im letzter« Falle sollte man offen erklären, daß die V Orte an der Nichtbeschwörung keine Schuld haben wollen; man soll denselben auch die Wahl nicht mehr lassen, die alte oder eine neue Form zu brauchen, sondern schlechtweg Antwort fordern, ob sie schwören wollen oder nicht. Darüber wird nun mancherlei geredet und gefunden, daß es fruchtbar wäre, eine solche Erklärung zu fordern, aber nichts Endliches beschlossen, sondern der Entscheid auf den Tag zu Baden verschoben. Heimzubringen. I». Ab dem letzten Tage war Bern ersucht worden, das neuste Mandat wegen des Getreidekaufs zu mildern; es hat nun in etwas entsprochen, aber mit dem Beding, daß das Getreide nicht aus dem Gebiete der V Orte gehen dürfe, während doch einiges den Unterthanen jenseits des Gebirgs sollte zugehen dürfen. Da diese Bedingung viel zu schwer ist, so will man heimbringen, daß man schriftlich oder durch Boten oder zu Tagen Bern ersuchen wolle, uns feilen Kauf gemäß den Blinden zukommen zu lassen, v. Der Bote von Uri zieht an, es habe mit Lucern verboten, Harnische oder anderes Kriegsgeräthe durch ihr Gebiet zu führen; nun aber vernehme man, daß dergleichen Waaren durch Bünden und Zürich spedirt werden; da den Orten hiemit Zoll und Fuhrleite und den Ihrigen das Brot vor dem Munde abgebrochen werde, so finde Uri besser, wenn die beiden Orte sanunt Schivpz und Unterwalden wegen des Zolls zu Bellenz solche Güter wieder passiren lassen. In dieser Stunde hat aber Lucern von dem französischen Gesandten, der sich in Bünden aufhält, eine schriftliche Danksagung erhalten, daß es jenes Verbot erlassen und die Bündner bewogen habe, das Gleiche zu thun. Es wird nu» der Rathschlag in den Abschied genommen, Zürich auf dem nächsten Tage zu ermahnen, sein früher gegebenes Versprechen zn halten, und Antwort zu begehren, ob es demselben nachkommen wolle. «R. Uri legt eine Kundschaft vor, die auf Begehren von Schwpz von einem Priester eingenommen worden, das Land Wallis und die christliche Religion betreffend; es räth auch, daß Lucern den Priester Johannes Herzog über das 587 October 1546 .s 1 >bt 1 Es werden nun Copien der beiden Kundeinvernehme, was er im Wallis beobachtet habe. ^u's °e,c). ^ ^ Baden einen schaften, als Beilagen A. und V. bezeichnet, den ^ e . ^ ^ ^em Tage zu Baden dem Abt Beschluß zu fassen, v. Die Boten von Nntenvalden ^ ^ „w,; ,visse aber noch nicht, ob es v°n Fischingen die Verwaltung des Klosters Damton ^ . it ^.mn Weltlichen versehen werden, demselben gefalle, oder ob (dann) die Eidgenossen das G°tt sl an^^ ^ Nnn wohne bei ihnen ein stiller srommer gvschicktev Mmnu v Bürgschaft leisten würde. Heun- empfehlen möchten; er habe eine ehrliche Verwandtschaft ^h^en, so äußert der Bote von Obwalden zubringen. I'. Da sich gegenwärtig viele Savoyer m e.n ft , einschleppen möchten, und gicbt den lltath, die Besorgnis;, daß einige von ihnen die ^ ^,/^dernrann, der diese Sprache brauche, sort- w der ganzen Eidgenossenschast und namentlich m Der Heiden halb soll zu Baden zuweisen, es sei Mann oder Weib, Jung oder Alt. He " ^ uachkomme. I». Unterwalden schlagt augezogen werden, daß man an den Grenzen den evl°ffeueu - i ^ Schifflohn. i. Bnrgenneister und »°r, mit Lncern eine Ordnung auszusetzen betreffend ea. ^ Abschrift (Berlage E.) Rath von Basel haben Lueern einige Nemgwten ^ von diesem Tag; auf sein Begehren wird erhält. I<. Schwyz entschuldigt sich schriftlich ^r lem . ^ lmschmert sich gegen Ammann Berol- ihm der Abschied mitgethcilt. I. Schulthers; .ftec ens Getreide dahin zu sichren; dinger von Uri: 1. Wöchentlich fahre der Pfisternauen von ^ ^ H^meister öffne bald um S, bald es sei aber keine Stunde für Oesfnnng Kanfhansi. s verkaufen, so lange die Landleute erst um 10 oder 11 Uhr; während der Woche dürft ^ ^ Frucht der Lueerner auch verkaufen. s«l haben; erst wenn diese verkauft haben, dürfe der - ^ rurverbarurt I" Lueern hi.rgegen haben Einheimische und Fremde frei ^ ^ am Dienstag verkaufen dürfe; man sähe es gern, wenn ' .^„^jster'gekarrft werden, ans welcher „Stande" etwas übrig bleibe, so könne die Woche durch be. " ^ Fremden gehöre. Lncern bitte daher, "wn wolle, ohne Unterschied, ob der Kernen einem H^rsgebrauch Anken gekauft daß Uri die Seinigen auch so halte. 2. Wenn "u ^ ^ ^ausgeben rurd habe und darrn ein Landmarur derrselben begehre, so "u fsi ^ Satzrrng, die es Uri empfehlen möchte. Wr Geld zurücknehmen. Zu Luceru bestehe ^">'er u ^ Bürger sich verspätet habe, so sei ern Wenn nämlich nach neu,; Uhr die Ankengrempler „c f Nilben" zri verkaufen, wie er rhu gekaust, Ankenkäufer uur dann gehalten, von seinem Anken eme, ) » Ankengren.pler, 'licht aber gegen weim derselbe noch nicht eingeschlagen sei; zudem gelte ec. neue Zölle und Fürleiten errichtet; Leute, welche den Anke.l für ihren Hausbedarf kaufen. ^ ^ Alters her bleiben können. Lucern bitte, das; seine Angehörigen davon befreit Abschied, in der Hoffnung, seine Da der Bote von Uri nicht instrnirt ist, so begehrt er Veroldinger erinnert all den Span, der Dbrigkeit werde entsprechende Antwort ertheilen. »> - berathe und Artikel aussetze, wlter den Schifflenten bestehe, und stellt ^tte, ea; ^ ^ beschlosseil, sich zu erknn- um weiteren Strert zll verhüten. «' Nachdem ^ genauen Bericht empfaugeu, Rge.l, wie Basel und Solothnrn sich in ^"ff ^ u.ld auf einen Wagen 'l'cht wie Basel ein Mandat erlasse.;, das, auf mwn ^ ^ doch mcht mehr. M.H. M WS SM Ml»dn, d» . d°» u°d°-sch»l> dm. ...» . w als das Alandat zulasse, durch Basel s ) gg 538 October 1545. Solothurner haben ein Mandat erlassen wie die von Bern. Aus den Berichten der Hodler und Anderer geht hervor, daß die Märkte von allen Seiten überlaufen werden, so daß Viele leer ausgehen und die Bauer» selbst erklären, daß bei den gegenwärtigen Mandaten die Gefahr der Theurnng nicht vermindert werde. Auch wird bemerkt, daß manche Bauern nicht zur Akühle fahren oder sich mit den Hodlern verständigen, nur ^ Nachtzeit in den Mühlen zu verkaufen. Wenn dies gestattet würde, so käme nicht mehr viel auf den Markt zu Lucern. Da die Sache höchst wichtig ist, aber auch die von Schivpz angeht, so wird dies in den Ab' schied genommen. «». Weil offenbar, daß der Bischof im Wallis ein guter alter frommer Fürst ist, aber die Mächtigsten im Lande der lutherischen Secte zugethan, und das alte Mandat, daß bei Strafe nicuiaud von der neuen Secte reden noch deren Büchlein lesen dürfe, in Abgang gekommen, indem jetzt jederma»» ohne Furcht von der neuen Lehre spricht, was ihn gelüstet, und auch von einigen der Gewaltigen bereits geäußert wird, der gegenwärtige Bischof sei der letzte zc., so haben die Boten für nothwendig erachtet, da'-' heimzubringen und auf dem nächsten Tage zu Baden die von Freiburg und Solothurn darüber zu berichte»' damit dann gemeinsam eine ansehnliche Botschaft ins Wallis verordnet werde, um vor allen Gemeinden »»' zuzeigen, es werde ihr altes Mandat nicht gehalten, und bei „dem Bad" werden die Unfern beschimpft u»d verachtet, was gegen das christliche Burgrecht sei; sie sollen darüber gebührende Antwort geben. Man hast diesen Weg für besser als an den Bischof zu schreiben, weil dessen Räthe und Freunde und die Mächtige» mit der Secte befleckt sind. Im Schwyzer Abschied fehlen Ii, I, n». , Zu Die Nedaction des Originals ist stellenweise so schwierig, daß die im Text gegebene Uebertrag»»b nur als wahrscheinlich richtig bezeichnet werden darf. 24U. Areibmg. 1545, 12. Octobev. Staatsarchiv Bern: Freiburger Abschiede k. si. KantonSarchiv Frciburg : JnstrmtionSbuch Nr. t. Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg betreffend Murten und Echallens. Bern. Sulpitius Haller, Seckelmeister; Jacob Wagner, Venner. »». Dem Landvogt von Echallens wird aufgetragen, dem Johann Degincr einen schriftlichen Schci» ^ geben, des Inhalts, daß er ungeachtet der mit der Frau und den Kindern des Johann Mestraulx geschk»!' jenen Vereinbarung nicht so angesehen werden könne, als hätte er jenen Mestraulx lästerlich und unehrlich entleibt. I». Derselbe Vogt zeigt an, es sei das Haus des alten Statthalters von Echallens, Anton Pentes feil; dieses wäre den beiden Städten ganz besonders bequem und wohlgelegen, namentlich um den Zeh»ll'" darin zu thun und für den Winter eine Gerichtsstube daselbst einzurichten. Es wird beschlossen, die Seckek- meistcr beider Städte, wenn sie zu Murten von dem Commissar Linas die Bücher der Edellehen der Hc^' schaft Grandson empfangen haben, sollen sich auf dem nächsten Weg nach Echallens begeben, daselbst benannte Haus besichtigen und mit dem Verkäufer desselben so gut wie möglich unterhandeln. Nachh^ sollen sie auch das Schloß daselbst, welches an einigen Stellen baufällig sein soll, untersuchen, v. Joh""" Boston und sein Mitgesell, Zehntner von Echallens, werden mit ihrer Bitte abgewiesen und solle» ^'» Octobcr 1545. 539 Zehnten entrichten, wie sie ihn empfangen haben. «I. Dem Gerichtsschreiber zu Echallens giebt man drei Stäbe Tuch zu einem Nock. v. Dem Herrn von Brandis giebt man über den ihm schon vcrwilligten Termin Zum Ueberflnß noch Ziel bis Martini, um sich vor beide Städte zu verfügen und mit ihnen wegen streitigen Niedzehntens abzukommen. Erscheint er nicht bis auf diese Zeit, so soll der Landvogt von Echallens diesen Zehnten zu Händen beider Städte beziehen. I« Dem Eomiti, Prädieanten von Lausanne, '°erden von dein Lob des Kaufs der Herrschaft Mai) 20 Kronen als Antheil beider Städte nachgelassen. Der Commissar Thioti von Pverdon, weil er einen llnterthan beider Städte wegen Gütern zu Vuarrens der Herrschaft Echallens nach Averdon citirt hat, wird um 5 Pfund gestraft und er soll dem Landvogt die ^steii ersetzen und die Herrschaft repariren. I». Iii Betreff der streitigen March zwischen benanntem Com- "'Ar und der Stadt Lausanne wegen des Hauses Montheron sollen die Seckelmcister beider Städte, wenn iie anderer Geschäfte wegen nach Echallens kommen, die betreffende Stelle besichtigen und die Parteien zu vereinbaren trachten. Gelingt dieses nicht, so mag Thioti gegen die von Lausanne das Recht gebrauchen, l- Gesandte von Lausanne eröffnen, früher habe der Abt von Montheron über seine Zinsleute zu Echallens ""e" eigenen Amtmann gehabt, der mit Bezug ans die Alchen und Strafen, welche jene Leute verschuldeten, v^e Jurisdiction gehabt und andere Herrlichkeit geübt habe; dafür besitze denn auch das Hau» Montheron Mte Documentc. Vor ungefähr achtzehn Jahreil aber sei das Gotteshan» dieses Rechtes entwehrt worden. ^ vo.l Lausanne, denen nunmehr dieses Haus zustehe, bitten, sie bei jener alten Gerechtigkeit, Briefen und Siegeln bleiben zu lassen. Das wird von den Boten von Bern in den Abschied genommen. Ii. Jacob Göttschis von Murten wird wegen Uebernutznng mit einigen Nossen gegenüber Wilhelm Erianet von Wiflis- burg um 10 Florin gebiißt. Dem Erianet hat er nichts zu vergüten, als was die Schätzung, welche der "ite Schultheiß von Marten, Christoph von Mülinen, veranstaltet hat, enthaltet. I. >a> gleicher Weise treffend Buße und Entschädigung wird die Handlung des Jennill.) gegen einen von St. Allbin geordnet. Demselben Jeunilly haben die von Freiburg in das Halls, welches er für ein Wn tbshau» gekauft hat, e>u Fenster geschenkt. Die Boten von Berit nehmen die diesfällige an sie gerichtete Bitte in den Abschied. Dem Weibel von Lugnorre schenkt man eineil Nock, den ihm der Schultheiß zuhändigen soll. «». Ebenfalls einen solchen giebt man dein umgesetzten Weibel zu Kerzers, Cum zum Brudcren. z». Die Erkannt- "'sse, welche der Stadtschreiber vou Murten erneuert hat, sollen die Seckelmeister beider Städte, .venu sie bahin kommen, besichtigen und wenn sie dieselben „förmlich" finden, entgegennehmen und zu den andern Ge- 'vahrsamen beider Städte in das Gewölbe vo.l Murten niederlegen. «I- Die von Jeuß („Jüns") sind nach Gurinels zur Predigt gegangen und haben an der Beerdigung einiger Personen theilgeuommen, meßhalb sie öMläß der Reformation in eine Strafe verfallen sind. Sie bitten null, ihnen dieselbe zu erlassen, mit dem ^'spreche,,, sich künftig genau an die Reformation zu halteu. Die Boteil von Bern eröffnen, ihre Obern v^rlangk» unter allen Ilmständen den sie treffenden Antheil der Buße, die von Jeuß seien wiederholt gewarnt und wegen gleicher Fehler begnadigt worden; man müsse nun einmal darauf bestehen, daß sie wie andere ^»terthanen der Herrschaft Murten der Reformation stattthun; denen von ^reiburg überlassen sie, über ihren Autheil nach Gntfinden zu verfügen. Die von Freiburg bitten die von Bern, diesmal noch das Beste zu chuu mid denen von Jeuß die Strafe zu erlassen; man werde in andern ähnlichen fällen dieses zu vergelten Achten. Die Boten von Bern wollen hierauf nicht eintreten, sondern verlangen die Sache in den Abschied. ' » Dem Statthalter von Murten, Heini Manodt, wird als Erkenntlichkeit für seine Mühe und Arbeit, über die der Schultheiß berichtet hat, ein Nock geschenkt. 8. Ans Ansuchen derer von Freiburg ,vollen die Boten 540 October 1545. von Beril bei ihren Obern sich darnm bewerben, daß jene eine baldige Antwort ans ihren an der Jah^ rechnung zu Bern in Betreff des Sulpitius Wpßhan gethanen Vortrag zustelleil. 4. Auf der Jahrrechnung zu Bern ist verabschiedet worden, auf diesem Tag einen Tag für Belegung verschiedener Anstände zu Grandson zu bestimmen. Die Boten von Bern eröffnen nun, sie seien ermächtigt, 1. einen Tag anzusetzen, um du lang angedauerten Anstünde wegen der March zwischen der Herrschaft Grandson und Pverdon zu Ende zu bringen; 2. in dem dein Streit unterworfenen Holze, wo einige Marchsteine umgefallen sind, durch Bcsti»» mung der Märchen den Span zu belegen; 3. den unleidlichen Brauch mit dem Nachlassen von Zinsen und dem Bettelwerk, wodurch beiden Städten große Kosten auf den Hals geladen werden, in angemessener Weist abzustellen; 4. da ohne Wissen der Amtleute beider Städte zu Grandson einige Garben, die letztern gehöre», stehen geblieben sind, so sollen dieselben bezogen werden; 5. der von Commissar Mandrot hervorgerufen^ Span soll untersucht werden, sowie andere Anstände, die daselbst vorhanden sind. Es wird nun beschlossen- 1. die Seckelmeister beider Städte sollen sich ans Sonntag über acht Tage (24. October) nach Murten verfüge» und nach Erledigung der dortigen Geschäfte gemäß Auftrag nach Echallens reiten und von da die Herrscht Grandson besucheil, wo sie mit andern Boten, die ihnen von beiden Städten zugegeben werden, die Manche» zwischen Grandson und Iverdon und an den andern spänigen Stellen, wie im Holz zwischen den Herren vo» Vauxmarcus und von der Nüti, wegeil des von Büket und des Zehntens auf dem Berg la Motte, betreff send welchen Streit mau den Commissar Mandrot als Urheber betrachtet, untergehen, besichtigen und Alles thun sollen, was sie für den Nutzen ihrer Obern als angemessen erachten. 2. Um einen Mißbrauch abzM stellen, der zur Ueberlast gewordeil ist, soll der Vogt zu Grandson daselbst kund thun, daß man keine Zieg^ mehr schenken werde, wie es bisher geschehen sei, außer bei einem Brand oder sonstigen Unglücksfall, wo d>c Obern sich diesfalls freie Hand behalten. 3. In Betreff des bisher üblich gewesenen Beckelns wird de» Vögten geschrieben, es mögen in Betracht dieses harten „Klams" annoch au Arme, je nach ihre» Verhol» nissen ein bis drei Mäß, aber nicht mehr ohne Wissen und Willen der Obern geschenkt werden. 4. Wege» des Spans zivischeu der Herrschaft Echallens und Dverdon in Betreff einiger Garben, die einer von VuarreN" vom Zehnten von Villars le Terroir („Terrieulx") aufgehoben hat, soll man die Gewahrsamen beider Thei» untersuchen; betrifft der Anstand die Landmarchen, so soll es bei dem Nechtshandel bleiben, der früher unter Jost Freitag, damaligem Vogt zu Echallens, vollführt worden ist; sind die Garben entfremdet worden, st sollen sie wieder erstattet und die Herrschaft reparirt werden, ii. Wenn es sich aus den alten Rechnung?»/ die Venucr Tribolet, als Vogt zu Grandson gegeben hat, zeigt, daß Commissar Lucas den dritten Pfenning vom Lob der Edellehen zu Grandson, die er erneuert hat, nicht erhalten habe, so soll man ihm denselben gc»»^ seinem Commissionsbrief verabfolgen lassen, v. Die Boten beider Städte, welche mit beiden Seckeliucistcr» nach Grandson geschickt werden, sollen mit Hülfe der Commissarien beider Städte die Gewahrsamen, welch' der neue Vogt in Grandson niederzulegen beantragt, besichtigen, und was der Herrschaft nützlich und dew Landvogt entbehrlich ist, in das Gewölbe zu Murten verlegen. Hv. Cristan lD aus der Herrschaft Gr»-" bürg zeigt an, er habe unter Peter Stäubi einen Zehnten empfangen, an dem er großen Schaden erlitte» habe, weil das Getreide verschneit worden sei; er bitte, ihm den Rest seiner Schuld zu erlassen. Es werde» ihm zwei Mütt geschenkt; der Nest soll zu Geld geschlagen werden, x. Die Einzieher des Capitels v'w Lausanne fordern, gestützt auf einige Gewahrsamen, die Confiscation der Güter des Peter Chinillard »o» Goumoens, der zu Echallens gerichtet worden ist. Sie werden hierin von den Voten von Bern unterstütz» Blau vereinigt sich nun, die Sache vor die Commissarien nach Murten zu verweisen, wo die Erkannt»^ October 1545. 541 - G.«°h-I°».m Ww ««. w--dm 1°°»' »- S'7" °« b.»ch... dch n... ih«. snr ihm »N.M.H»,.«. ....d ZiM-ui- In E-Mms Inn B..-s..nd SM snr W »n,„M. S.°- und S-M»ch. °ns,nnch.-n m,d .mm d-I°nd.m An»..'-.... ...,d.... G-nch. st.r d.. d-hmzinn, b.Mm «stnti-, Mnn Pcht in Er.»»»....», dch d.-I-z d-n bmdm Sind,.» grzu.nb-. An. M. wsm s.msch°s. Ech»n. «..., d.d,n.-M Nnchth» »ch... Imm dmm »NN BM s-n,«ch i>. mMn. h°> NN.» ».rlv, d.. «Ms -um !»» si- nn,.ch.chm »nd ih-- M-in»n» sch-isilich d,idm S.Sd,m .».ich«!-»' ^ ^ 7^' iwn, Vmlm,.„n d-ftchm. s. sM-n si. d«ss.lb° d.i dm.» --» B-°> °»W.MN, d. M m. ech°»-n- z.» »nd NM HMn. nnl d...n BM.N «. SM .Msnch in d... MMd d>- «... S..id.m, ih.. «.in....- nnch R.chi"M» «°"?d ^ ^ ech°l«. »». N,ch...n.» ..... Chnskch »°» «»Ii...... SIMM i» M..tt..n >.»- D - ^ °^ Mm M. Z. G.m.d,.n in dm Ewge, die noch nicht erkennt haben, wie den Herrn von BauxinareiiS !-i» Ann »Mch°n I»-. ist das MMN, 1° wird .NM. ihn b°l°h«m; doch I°il m »ilw.g „>,s si" zealnng (Freiburg: Zallung) inziehen." Im Freiburger Exemplar fehlt >. «. N.N.... dm Vm...- «...d.-.. ...s d°..»-J..ft...°.i°n, S.,»,B°n. - M m.!..«.,», t ^ sd s.Nae» im Berucr Exemplar aus einem anliegenden Blatt Nach dem Schluß des .mtgetheiltm ^ ^s ^ .^^,,, lhaftcr Kalligraphie wirklich nicht verwerthbar "ut anderer Schnft eunge Satze. ^ /^er wcgcn a.ß s 1 gewahrsan.en der Herren von swd Drei Seiten spater folgt Wun ei >>» Herrschaft Scherli angefordert." In Anbetracht der B.olep wegen sonderbarer Herrlichkeiten, so hm Excerpt. Den betreffenden Auszug unter- M-ticulären Bedeutu.ig dieser Eop.c unterlassen ,mr ^ w "°ch -°» ^ »'cht« M-i ....d. habe 249. Wern. 1545, 46. October. Staatsarchiv Bcr» - Rathsbuch Nr. LS«, S. 103. Boten von Neuenbürg eröffnen vor dem Nathe zu Bern: 1. Dieser habe ihren Herren geschrieben, er vernommen, sie hätten ihrem Schillmeister Urlaub gegeben und wollen keine Schule mehr halten. Das " nicht der Fall. Die Schule sei eine Zeitlang der Pest wegen eingestellt gewesen. Der alte (Schulmeister) ^ wegen seiner (Un?-)geschicklichkeit entfernt worden, man wolle sich um einen andern umsehen und trachte, Kinder zur Ehre Gottes zu erziehen. 2. Denen von Neuenbürg erlauben die Amtslcute derer von Berit dein Gebiete derselben nicht mehr als 4 oder 5 Jmmi Korn zu kaufen; sie bitten dieses abzustellen, in- ste kein Korn aus dem Lande führen wollen. Der Rath antwortet: 1. Man nehme an, die von Neuen- '"g werden in Betreff des Schulmeisters ihrem Anerbieten stattlhnn. 2. In Betreff des Korns wolle man 542 Ottober 1545. den Vögten schreiben, sie sollen die „Bnrger" ans den Märkten kaufen lassen, doch ohne Fürkauf und nur für den Hausbrauch. Ziffer 2 des Rathsbeschlusses ist durchgestrichen. Die Aufnahme dieses Actes unter die Abschiede geschieht mit Rücksicht auf den ersten Theil, der nahe zusammenhängt mit den kirchenpolitischen Verhältnissen in Neuenbürg und daher eine allgemeinere Bedeutung h^' 250. Mtldc 'N. 1545, 19. October (Montag nach St. Gallentag). Staatsarchiv Luccr» : Allg.Absch. IN.S, c. 465. Staatsarchiv Zürich ! Abschiede Bd.l6,k.l6S. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch, IM, S' jinntvllöarctiiv (hlarnS: Abschiede. KantonSarcliiv Basel: Abschiede 1543—154K. jtantonsarciiiv Freiburg: Badische Abschiede Bd. 14. Katttoilöarcliiv Svlothurn: Abschiede Bd. 27. KatttouSarchiv Schaffhausen: Abschiede. Landeöarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich, Hans Haab, Bürgermeister; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. Hans Rudolf von Erlach; Anton Tillier, Venner und . . . (?) Lucern. Jacob Marti, des Raths. Uri. Hans Brügges Landammann. Schwpz. Dietrich Jnderhalden. Unterwalden. Niklaus Wirz, Landammann. Znß' Martin Boßhard, des Raths, von Baar. Glarus. Hans Aebli, Laudammann. Basel. Bernhard Meyer, Pannerherr und des Raths. Freibürg. Peter Schmidt, Bürgermeister und des Raths. Solothuru- Georg Hertmig, alt-Stadtschreiber uitd des Raths. Schaffhausen. Hans Stierli; Alexander Offenburger, beide des Raths. Appenzell. Mauriz Gartenhauser, Landammann. — E. A. A. 1. 38 d. Dieser Tag wurde angesetzt wegen des Frevels, den etliche Commissarieu aus dem HerzogthM» Mailand zu Mendris begangen, indem sie Mehrere ab eidgenössischein Grund und Boden nach Mailand abgeführt, dort einige Zeit in Gefängniß behalten und nur gegen Bezahlung von 11 Kronen Kosten entlasse haben; und ferner, weil der Marquis del Guasto und die Gubernatoren im Herzogthum ein Mandat habeu ausrufen lassen, es dürfe niemand Korn oder anderes Getreide im Herzogthum kaufen noch den Eidgenossen zuführen bei Strafe des Hängens, und ein Kaufmann, der sich dagegen vergangen, wirklich gehängt worden ist. Nachdem man den Vogt zu Mendris und die Gesandten der drei Herrschaften Lauis, Luggarus und Belle»; darüber angehört, die dringend um Hülfe bitten, damit sie nicht Hungers sterben müßten, so wird zur Förderung der Sache verordnet, es sollen die vier Orte Zürich, Lucern, Uri und Schwyz ihre Nathsbotschast nach Mailand schicken, um die Gubernatoren in unser aller Raulen zu bitten, den armeil Unterthanen jenseits des Gebirgs feilen Kauf, Korn und anderes Getreide, wie von Alters her zugehen und ihnen die Zinse aus dem Herzogthum verabfolgen zu lassen, damit man nicht gcnöthigt würde, auch die dorthin fälligeil Zinsr zurückzuhalten; dagegen werden ihnen die Unfern wie bisher Holz, Kohlen und Anderes zuführen und sich freundlich und nachbarlich erzeigeil; würde aber nicht entsprochen, so müßte man Schritte thnn, welche nicht viel Freundschaft bringen möchten. Wenn dann der Marquis del Guasto die Zusicherung gebe, daß er den feilen Kalif gestatteil wolle, so würden ihm die Boten den Frevel anzeigen, der zu Mendris vorgefalleil, und ihn ersuchen, zu verschaffen, daß solches nicht mehr geschehe. Sofern aber der Marquis auf seinem Vorhaben beharrte, hätten ihm die Boten nach eigenem Ermessen zu erklären, daß man solches nicht dulden könne er. Da mall auch vernimmt, daß der Herr von Granvella, der großes Allsehen genießt und sich vormals zu guten Diensten erboten hat, in Mailand sei, so wird den Boten auch an ihn ein Creditiv gegebeil, damit sie seine October 1545. gnädig Verwendung in Anspruch nehmen. ^ Neberdm V^lauf^ wohnhaft, der schriftlichen Bericht erstatten. I.. Da ^ P^PlM ^ worden, auf der letzten Jahrrechnung zu vormals zu einem Mandatar der Lrccnzm des ^ „^ubeilia betrachten, fo sollen jene Boten sich erkun- Lauis wieder abgesetzt worden ist, was eunge Or e a -o . . ^ Mailand aus bewilligte) digen, wie er sich in seinem Amte gehalten, um ' Die ennetbirgischen Vögte sollen daraus Getreide herfertigen, verschaffen, daß sie die Leute nu) " ^ wenn sie zu großen Gewinn achten, wie dieselben das Getreide kaufen und wie. ei vem , werden ob man die Kosten theilen davon nehmen Je nach dem Erfolg der Botschaft soll ^ ^ °der ganz auf die Landschaft legen wolle. D.e Boten so r ^ ^ einige Brenner „fertig Uri eintreffen und morndeß mit einander cremen,sannuenacwickelte Nesteln unter den „Uchsen" (Achseln) und vorhanden" seien, die man daran erkenne, e ßs z 1 Schelmen und Buben achten. Und da jetzt an den Aermeln tragen; deswegen soll jedes Ort aM i t ^ ^sunde und starke Leute, umherziehen und große Theurung herrscht und viele wälsche un sc iwa . . .s ^ie ftcmden Bettler iiberall sortzu- w» ...... «... ,. S..d. ...» SM» Ich. »«Mn. ° d.M.. weisen; es soll auch jedes Ort den Seuugen und de g ^ ^ witgetheilt. «I. Der Landvogt in. man der Fremden los werde. D.eser Beschluß ^ ^ ^m schn.alkaldischen Bund ein Krieg Thurgau schreibt, es sei zwischen den. Herzog von kaufen. Darauf wird ihm und andern Vögten ausgebrochen, weßhalb einige Knechte aus dem m). t Fürsten oder einer Stadt zuzuziehen, geschrieben, sie sollen bei Ehre, Eid, Leib und Gu ^ ^ zu Händen der Obrigkeit in dw schon Weggezogenen wieder hcimmahnen und Hav . - besuch Frankreichs beschlossen worden, weder Beschlag nehmen, v. Auf dem letzten ^age Niiii zeigt der Bote von Uri an, Buchsen noch Pulver oder Hämische uach England dur ^ Güter daß dergleichen Kriegsgut durch Zürich geführt wo . , Fswich dem Beschluß uicht besser !eien auch nach Uri gekommen, aber da zurückbehält . ebenso begierig sei als uachkomme, so werde Uri, das des Zolls ^ an ern N.^ laut der Erklärung andere Orte, veranlaßt, jene Guter auch wutcr g.)u ^ . sondern nach Antorf (Antwerpen) bestimmt der Kauflente seien jene Maaren nicht für '^mg m . ^ ^^en sollten. Die Durchsuhr sei also weder gewesen, wo sie a.lf freiem Markte an den Me.s m e ^ ^ Dennoch wird jener Abschied bestätigt, Frankreich zum Nachtheil noch England zmn ^oUl). g " . ' Warus sollen ihren Schiffleilten den also daß jedes Ort demselben nachkommen soll; 5>nuc , sondern es zu Walleustadt oder Weesen Eid abnehmen, daß sie solches Kricgszeug mcst ver ^ ^ königlicher Rath und Gesandter, bringt liegen lassen, t. Hans Melchior Hcggenzer z.i - ass ' ' ^ , Nathsboten das Begehren eröffnet, v°r: Auf den. letzten Tage zu Baden haw er mn Neligionsänderiuig zu Bibern i.nd Rainsen des daß Zürich und Stein dem Komg wegen des v p den Kauf verzichten. Zürich bemerkt, es habe denen R'ch.M I«„, ..... w °d« ^ w. ...°» »°» S,.I„ gqchii-t-.., s>. Mm l'ch »ul ^ ^ «u„z»krg, Ihr g.lcr Fr-m» ...» «». s>. h.rm, D.ch w«l «>..m »».»" I«. '» 7° «»chb»r, ih„m »or Ich.« m» . ^ ^ ^ d.o S-ch- l.,d«.I-.>. -- >»»- Wim d»s »-«»WM«, d,.S .»»M i» ' „„.»hm»,.., ...Ich. Angebot plötzlich zurückgezogen und lange nnt s 544 October 1545. aber wieder mit ihnen „gemarktet", und sie haben dann den Kails mit ihm und seinem Sohne geschlossen/ laut des besiegelten Kaufbriefes. Vor etwa fünf Jahren, als der römische König sie deßhalb angesprochen/ habe der von Klingenberg den Eidgenossen auf einen Tag in Baden geschrieben, er sei durch hochbewegliche Ursachen, die er seinen Freunden oft erzählt, zu dem Entschluß gebracht worden, seinen Sitz in Bibern als freier Edelmann, der dem Haus Oesterreich in keiner Weise verpflichtet, sondern einzig dem Reich unterthan sei, zu verkaufen; seine Verwandten im Hegau haben ihn dann ernstlich gebeten, die ganze Ritterschaft oder einen von ihnen zu dem Kaufe kommen zu lassen, was dem römischen König gefallen würde. Darauf habe er deu Werth in einer Summe angeschlagen, die sie annehmbar gefunden, und zwar 500 Gulden „näher"/ als es die von Stein gekauft; sie haben Bedenkzeit genommen, um die Sache an den König zu bringen, als aber der Kauf verzögert worden, haben Burgermeister und Rath voll Radolfzell im Rainen des Königs mit ihm unterhandelt, bei dem gleichen Preis, dann eine Frist begehrt, zuerst einen Monat, später vier Wochen, sieben Wochen und so weiter, bis ein halbes Jahr verstrichen gewesen; zuletzt habe die Negierung von Innsbruck einen Herrn von Grafeneck, der sich bei ihr um eine Pfandschaft beworben, zur Unterhandlung an ihn gewiesen, der in drei Wochen Antwort zu geben versprochen, aber solche nie gemeldet habe. Darauf haben die von Zell ihn durch eine Botschaft ersucht, über diese Zögeruugen nicht zu zürnen; da von dem König kein Bescheid zu erlangen sei, so möge er über sein Eigenthum frei verfügen. Aus Not habe er endlich seinen Sitz Biberach und das Dorf Ramsen sammt Zubehör denen von Stein als freies, uuverpfändetes, nicht lehenpflichtiges Gut verkauft. Da Biberach kein „wehrliches" Haus sei, weder Gräben noch Thürine hal'0 so verwundere ihn, daß die Käufer darum behelligt werden. Dem Allem zufolge hoffen die von Stein, bei dem Kaufe bleibeil zu dürfeil und bitten, den Gesandten des Königs abzuweisen. Sostril er sie aber des Rechten nicht entlassen wolle, so müsse er sie „an gebührlichen Orten" suchen. Dabei legen sie einen Freiheitsbrick von König Wenceslaus auf, des Inhalts, daß man sie und ihre Burger an keinem Hofgericht, Landgericht oder andern Gerichten belangen könne, sondern daß, wer sie anzusprechen habe, sie vor ihrer Obrigkeit sucht» solle; diese Freiheit haben alle Kaiser, auch der gegenwärtige, bestätigt, und dabei begehren sie zu verbleibe» ^ Hierauf legen die Gesandten von Zürich Beschwerde ein, daß die Gesandteil des Königs immerfort auch ih^ Obrigkeit in den Handel hinein ziehen wollen, während sie mit dem fraglichen Kaufe gar nichts zu th»» gehabt, und die von Stein denselben mit ihrem eigenen Stadtseckel bezahlt haben; sie begehren daher, d»h der römische König sie künftig in Ruhe lasse und die von Stein laut ihren Freiheiten (d. h. in Zürich) berechtigen solle. Nachdem man die allseitigen Anliegen und Begehreil gehört, hat man dem Gesandten »»^ Berufung auf die Antwort derer voll Stein zum dringendsteil vorgestellt, wie der voll Klingenberg als >»» freier Edelmann des Reichs befugt gewesen, sein Eigenthum und ererbtes Gut an die von Stein zu verknust»/ und der Kalif niemand zu Leid und Nachtheil geschehen sei; darum bitte man nochmals ernstlich und gcflisst»/ diesen Kauf bestehen zu lassen; wenn aber der Gesandte hiezu nicht Vollmacht habe, so möge er dieses Begehe» an den König bringen; lind weil die Sache die von Zürich nicht berühre, diese im Kaufbrief auch gar begriffen seien, so können sie nicht weiter darum angesprochen werden. Der Gesandte wendet ein, der Kö»»ö sei schlechthin der Meinung, daß Zürich und Stein ihm des Rechten sein sollen; es werde daher dieses Bc- gchren vergeblich sein. Dennoch wird dasselbe miederholt, in der Hoffnung, daß der König auf den ertheilü» genauem Bericht sich eines Bessern besinnen ,verde. Alis diese Bitte hin hat der Gesandte entsproß' Heimzubringen. K. Der Landvogt zu Lauis hat einen gewissen Bernardinus oder Bell im Gefäng»^ welcher zum zweiten Mal falsche Kundschaft gesagt lind darauf besteht, daß Franz de Bura ihn dazu »M 545 October 1545. llt" Da die Boten (auf der Jahrrechnung) Or^ « i» Äm.is »° P^i w»m» m.d dm <«, «M» S>° » d«. ObM-.Um '.». .h„„. dl- Sdch- .» °« .ms d« «. °«"»° ,. »« «.>!.. «lim, ». Sw- N°.HÄ°«°st «» ° Sld««».> dwm> habe den neuen Zoll wieder (ein Vater habe ^/dasselbe mehr werth sei bereitwillig sein. i. Jacob von Fulach tr Z - G^chwistern herausgebe, w . - vermeinen, Wsweise übergeben mit der Bedrngnng daß dabei bwbe» Massud » w sein Heiratsgut. Nun wollen ihn d,e von Schaffhaus ^ ^ Vater not gen da- »Zug" (das Zugrecht) krast des burger e )e ^ ^ denen er geschworen )a e, wachsten Zustellen. Da dasselbe ein Lehen der Gmsen v - wiirde er rhue. e s ^ SAffhausen zu vermögen, ihn bei dm: LelM Nc » schreiben w Grasm v V Tage das Recht vor gemeinen Eidgenossen da^m ^ ^ ,rdem sre ^e Wen, den Jacob von Fulach bei dem Lehen gu ch b^ ^ darüber keme JnM »m, 'v ^ führen urüßten. Die Boten von Schasshauseu er ^ Abschristeir der erngellg ^ Herren ans diesen Anzug nicht »^laßt gcwesww ffe wn^ vorzustellen, daß von Lupsm Wagen. Das wird ihnen bewilligt '>nt der B ,1 ^^msteuer empsangen rurd drr , . ^ „ Richten liege, daß der v°n Fuwch ^ „cht desitz. nnd ^ ^r^^ 6 ihm »lz L-Hm »-rli-hm. dich »>!» i»»m »»! dm> ......m-, ,,„d SM l-lcht Anlch i» „mwift», ».« ch-»«.«-Nch' , Bm„hard ». Ed wi,d ->««»>. dch W» d«... s.d ,m- llmm» M.-S-S-W. «»m l »«»b . dl. «m-ks-M-st ^ «m. s« B°i,l m.ld°., -- >M «1 -- » l. F.»." «- -» "" b"se Dinge ansangen, und wenn drr ^ Voten der vrer Or , „»-atben ob d°s mm, dl- V°a>- ihm.. '«chl^«' !« '«»«" '' ° t «m-l> »'As, «HM. ml. dm. ««.»« °d°r dm. S°.«t -> »- , l« wmd... .»», ... D.. B ' >»»» dl. Bmidtlm »» «mm T-S- '"s b-tt-is-.ch B-ichi»...».» d-r i»»°>Mch-» ^ ^ Ta die Mehrralll der Orte darüber nicht rnstrrn , ^ ^ das dringendste, rnan ^ ^ben versammeln können, so erneuern vre Boten ^ Autwort geben. «». wche noch,„als in den Abschied nehmen und ar s ^ es wrnrals, die Eidgenossen in Besitze gehabt, und drttet ^muerdrngs, Straße bis z,„„ Grendel schon vrele ^ ) October 1545. Zürich davon abzuweisen, oder zu verschaffen, daß es sich auf ein Recht einlasse. Dagegen erklären die Bote» von Zürich, daß ihre Herren nicht gern mit denen von Schaffhansen streiten, sondern die Sache den Eit» genossen zur Schlichtung überlassen möchten; da übrigens jene den Span vor die Eidgenossen gebracht u»d ihn immerfort wieder anziehen, also das Eigenthnm Zürichs ansprechen, so gezieme es sich, daß sie es dcsst» mit dem Recht entsetzen; wenn die Sache zum Recht komme, so werde sich aus seiner Öffnung und dc>» Stadtbuch zeigen, daß es sich um Zürichs Eigeuthum handle, und aus Kundschaften sei zu erweisen, daß Gericht an der Brücke gehalten worden sei. Nach Verhörung beider Parteien hat man die Sache hin her besprochen, wobei auch der Vergleichsvorschlag der vier Orte, die den Span besichtigt haben, eröff»^ worden ist, des Inhalts, daß Alles, was außerhalb des Thurines an der Brücke, jenseits des Rheins, ^ Schutzgatters und der Dachtraufe liegt, zu Zürich gehöre, daß also, was an Freveln außerhalb des Thur»»^ Dachtraufe begangen werde, kleine oder hohe, denen von Zürich zur Bestrafung zufalle, daß aber die „innert)^' des Thurmes begangenen Frevel von Schaffhausen bestraft werden sollen. Es werden dann beide Parten» („sie") dringend ersucht, dieses Mittel anzunehmen und sich auf den nächsten Tag zu erklären, damit Rechtshandel und dessen unangenehme Folgen erspart bleiben, z». Die Boten der V Orte ziehen an, s"» Berit, Basel und Solothurn des Kornkaufs halb eine Verordnung gemacht, welche gegen die Bünde P/ und bitten ernstlich, diese Satzungen aufzuheben und ihnen feilen freien Kauf wie von Alters her zu gestatte», auch haben die von Solothurn den Ihrigen verboten, auf den Markt in Aarau zu fahren und den Mar nach Ölten verlegt, was ihnen, den V Orten, viel weniger gelegen sei. Darauf erwiedern zunächst die Bod» von Bern, es sei dieses Jahr das Korn in ihren Landen gänzlich »üßrathen; darum haben die Herren s» Gunsten ihrer armen Leute jene Verordnung erlassen, niemand zu Verdruß oder Schaden, sondern zum Vorth der Eidgenossen; denn ließe man jeden nach Gefallen kaufen, so würde bald eine unerträgliche TheM'N»^ erfolgen; Bern habe deßhalb an Lucern geschrieben und bitte nun, daß man es bei dieser wohlgemeint^ Verfügung bleiben lasse. Der Gesandte von Basel bemerkt, die fragliche Verordnung sei schon vor JalN^ zu Nutz und Frommen der ganzen Eidgenossenschaft erlassen worden; die V Orte seien damals anfängt» auch nicht zufrieden gewesen, haben sich aber bald darüber beruhigt; denn so oft ein Ort Mangel an KM» gehabt und nach Basel geschrieben habe, sei demselben aus den eigenen Kästen der Stadt genug verabfo i worden; wollte man aber die Hodler frei kaufen lassen, so dürfte es dazu kommen, daß der Sack auf ei>»'^ oder zwei Märkten um 2 Dickpfenuige aufschlagen würde, was weder für Basel noch für die Eidgemffst" zu ertragen wäre. Der Bote von Solothurn zeigt an, es habe die von Berit mitgetheilte Ordnung in Meinung auch für sein Gebiet angenommen und verfilzt, daß die Seinigen nach Ölten zu Markt f»tn^ sollen, was niemand Nachtheil bringe; denn es sei der Ansicht, daß für die Lucerner und Andere Ölten wohl gelegen sei als Aarall. Da die Boten der übrigen Orte diesen Vorträgen entnehmen können, getroffenen Verordnungen zum Besten der gesammten Eidgenossenschaft erlassen worden, und bedenken, ^ ' durch die Hodler und Fürkäufler, wenn nicht eingreifende Maßregeln ergriffen würden, eine empfind Theurung entstehen könnte, so wird nöthig befunden, dies heimzubringen und in allen Orten zu berast»^ wie man eine allgemeine und zweckmäßige Verordnung erlassen könnte und auf nächstem Tage darüber Anü» ^ zu geben, «j. Die Boten von Zürich theilen einige Nachrichten mit, die ihnen von Hause zugekommen, ^ nämlich ca. 40 Kisten („Drucken"), wie Kaufmannsgüter verbunden, aber mit Büchsen „geladen", zn KcMp' durchgeführt worden, und eine große Anzahl nachfolgen solle; daß letzter Tage bei 40 Pferde mit »' gerüsteten Italienern zu Trient angekommen, welche fast alle Felleisen mitgeführt, bei deren OeffmMg 547 October 1545. ^n- damit aber die Sache nicht zu frühe 5S?S!!^«M^7ZKÜ »»an- »->1«.». West.!.. ^77777.77^«... geladen ...» «»..d .7 « 7 ba.nischen. Hast». N°M°». S°»° B°stl -»»«. 77„. »ltgen..'» die Bej-rgnst wn sie nach Mainz zu fuhren, und emge Grafschaft Tlrot, g Bodenfee Aamen nicht mit einander stimmmi das, »» " . 'stmtsindmi das, man >n Banntl ^ z herrsche. ,g w-rd, eil. Durchzag »WM l zeig. °». d»l>».«'»«I«'-- nächst« »NM. -nnchm« I.MW» .. >>i -»> ^7^' .in ».schried.l. w° den st. und st», st». dab "N - >'! ^ "7 . it.... welchem satch. Bnchsen nnt, °2,d-n die V°..n °°° Z«"^ «ras in. NM- .4 F-ihnl-i» Kn-cht- ^ch n.^ 7.. Berichtes zwei Wagen mit Blichst! nn an "n... „chmen könne- Daraus h-i Bundesgenossen °-.n°nn„.„ »ad., daß man st °d°- -st« « ^ Tag 1»!»-'°". »'» Baden den Austrag ertheilt, jene Wagen lu. .. ^h^n, das; sie auf Knegsguter ^ ^ »»d die ennetbirgischen Vögte °d'«''°'7<7 n- a .i >°-i>-m ««» iUN«al.-n !°7' . ° «Hr. Westen- w°h. Ach. haö.l. 77°'^'. M. danst '»«^"7' 77 7-1 d s-rgm Theil hinter de n andern durchgehen, und alle Lech und ^t ^efpach «ud M »..eise! mit w «- Weint > Die ^rstructionen in Betreff der BZ Luceru, Uutermatdcn und Zug s dö» in gn,„ >n.d s-enndlich.« «°i.'U''st 7''7f?7 einstweil« ^ 77^ . 77 Ist« «»einsam d-schwm-n Westen könne», dah« Landsrieden trenilch halten sölle- " 7 >.°h, gegstenen ».sag« st'.» 7,^7-Tag «« '' w °7:7777° 77« drengende» G-sch-st- «--liegen. s° einem Ort etwas »-«»->> '°°7s, der »and--», im nach Mailand gehen, etwas Wichtrges schöbe' , verordnet worden, daß der gemeinen Da» 7-sch-eld...' .. »7^7-.».«. söllch °» °° ^ ° ^hurgau mit denr Abt von Fifchrngen 4 fV 548 October 1545. übernehmen wolle, schreibt er mm, daß der Abt Bedenken äußere, eine solche Bürde auf sich zu nehmen, indem er in seinem Gotteshause genug zu schaffen habe, in dem Falle aber, daß man ihn dessen nicht entheben wollte, zu wissen wünsche, in welcher Weise das Kloster zu versehen wäre. Darauf eröffnen Landanmmnn Wirz von Unterwalden, thcils aus Vollmacht, theils für sich selbst, und der Landvogt zu Baden, Nikl»»^ Jmfeld, daß sie, wenn der Abt diese Verwaltung nicht übernehmen wolle, einen redlichen Landmann, de» Konrad von Büren, der ein solches Amt wohl versehen könnte, dafür vorschlagen und dringlich bitten, de»" selben zu der Schaffnern kommen zu lassen; er werde hinlängliche Bürgschaft leisten und für das Kloster wohl haushalten. Es wird mm beschlossen, es sollen die Voten von Lueeru und Unterwalden in Gegc»»'»^ des Abtes von Fischingen von dein Schaffner zu Dänikou Rechnung eiunehmeu, des Klosters Zinse, Nutz"' und Gülten und die jährlichen Kosten gegen einander berechnen und in Betracht ziehen, wie die Haushalt»»^ am besten geordnet werden könnte, damit dem Almosen nichts abgehe; sofern der Abt die Verwaltung übet" nimmt, sollen sie auf dem nächsten Tage darüber berichten lind einen zuverlässigen Alaun bestellen, der bis dahin des Klosters Einkünfte beziehen würde; will aber der Abt die Verwaltung nicht annehmen, so ffÜ dann jeder Bote der Bitte Untermaldens eingedenk sein und auf nächsten Tag Vollmacht haben, den genannte» Landmann als Schaffner anzustellen. Weil das Gotteshaus Dänikou viele Schulden hat, die der Landvogi zu bezahlen versprochen, so wird ihm geschrieben, er solle von dem Schaffner zu Feldbach 300 Gulden »U" der Baarschaft dieses Klosters beziehen und ihm dagegen einen Zinsbrief von 15 Gulden auf das Dänikou errichten lassen, i». Abgeordnete einiger Klöster im Thurgau bitten um Bescheid in Betreff bU Kosten, welche die Gerichtsherren und Edelleute ihnen auferlegt. Da nun aber die Gerichtsherreu melde», es seien einige der Verordneten krank geworden, ohne welche die andern nicht antworten wollen, so hat r»n» beschlossen, sie sollen auf dem nächsten Tage erscheinen; die Sache werde dann zu Ende gebracht, ob sie si^ einfinden oder nicht, v. Annnann Aebli von Glarus begehrt Antwort wegen der eigenen Leute, die vo» Wartau in die Grafschaft Sargans ziehen; weil aber der Abschied, der deßhalb zu Sargans aufgenoim»^ worden, zu Baden nicht vorhanden, sondern verlegt worden ist, so kann jetzt in der Sache nichts gehandelt werden, und wird sie auf den nächsten Tag verschoben. Ammann Wirz von Unterwalden bringt i» Betreff des Meister Kaspar von Aa in Erinnerung, wie derselbe Landschreibcr zn Meudris gewesen, »bU dnrch lange Abwesenheit veranlaßt habe, daß die Eidgenossen einen andern an seine Stelle ernannt habe», der Landvogt zu Meudris berichte aber, wie er demselben für einige Geschäfte Urlaub gegeben, worauf ^ freilich zu lauge ausgeblieben, daß übrigens in seinem Amte nichts versäumt worden sei, weil er selbst eine» Statthalter gesetzt habe. Daher bitte Unterwalden, ihn mit Rücksicht auf seine kleinen Kinder wieder fit jenem Amte kommen zu lassen; er werde dessen so redlich warten, daß man zufrieden sei. Heimzubringe»' x.. Auf Dienstag nach Allerheiligen (3. November) sollen die Boten der V Orte zu Lueeru eintreffen »»^ am Freitag darnach diejenigen der VII Orte. z. Der Bote von Schwyz erinnert au das auf dem letzte Tage gestellte Verlangen, dem Abt in Einsiedeln zu gestatten, im Gotteshause Fahr Messe halten zu lasse», was damals denen von Zürich in den Abschied gegeben worden sei. Da das Gotteshaus in der hohe» Obrigkeit der Grafschaft Baden liege, niemand (in unmittelbarer Nähe) um dasselbe gesessen sei und der Abt niemand zur Blesse zwingen wolle, so bitte er wiederholt, dem Verlangen entsprechen zu wollen. Gesandten von Zürich entgegnen, sie haben diesen Anzug nicht erwartet; die Gerichte über das Dorf Wyningen gehören den Kindern ihres Bürgers Gerold Meyer sel.; die Mannschaft reise mit denen von Z»»^) > nur das Malefiz gehöre an die Grafschaft Baden; das Gotteshaus Fahr sei nun in demselben Bezirk October 1545. 549 e. V. derer von Zürich gehalten. Da ...an diesfalls Mächst bei WiMUgen gelegen t daselbst werde am, - angenomtuen habe, I» bitten Ii- sreundlich, b«,.r -im» «... und der». das »nrgrech. NN d'-.. uaa Schwt«. dt. dt. Sache beim »t.n ». i-l.II». «- 7 ^ ° ".'. -chch-n. »°n s-m-m B°-h.i-n Bitte derer von Zürich an den Abt gelangen zu . sst . HMeshaus Fahr in der Grafschaft Baden stehen. Sollte er das gütlich nicht thun so finw "wm da sollen l'egt, daß der Abt daselbst wohl möge M^b'e ha tu: " Silber werthen, denen von Lucern, die von Zürich ihre gesetzte Probe, ,mc ehre ^ ^ ^ sollen beförderlich ihre Botschaft zn denen Uri, Basel und Solothurn zuschicken, i'.,. ^ünvyz . Kaufmannswaare legen, von Rapperswyl abordnen in Betreff ^ ZvW oder G^:^^ wcr^ s ^ ^ füglich zn führe.: !»!». Es wird angezogen, w:e d:e Sch.fsleutc ^ Schwyz Schiff.nann und Kaufmann vermögen und daher Schaden zn besorgen sei; ^ ^ ^ reden und zugleich sei, was der geschwornen Satzung znwu erlaust. . stanfmann sein will, so sollen sie «rschassett. ich er NM das -in. °d.r dns °nd°. m»..« !eaS«s.ent°n reden. da,. Ii- nucn andern als Schiff.nann setzen. Daneben solle. „ s - ^.derlenten kein Schaden wieder- nicht so große, sondern ziemliche Schisse suhrm, w:e v . 1. Mienthalben sahre. ««. Vor den Boten der VII turgt->st) Anfrechthaltung des alten wahren unzweifelhaften habe er gehört, wie standhaft und tapfer ^ und geblutet^ haben. Sie haben dadurch großes christlichen Glanbens sich erzeigt rckterlrch dafür g s - ^ ^ Lob und I-in b-sonberes Wohlgesallen »langt. , ,. ar.-i.cwrsckast der VII Orte, entgegen den w. «ttmumet.. welche ««MM. «M - da«m. cht ttach d-r .«gen .anones Nttb -.NN bdsen M.daher» Meinung des Bischofs der Umstand, daß dw ^ r . ^rcesse nicht gebührend bestrafen mochten, auch die andern Priester zn keinen: Gehorsam brmgen W E^gst '1 ^ und Der Bischof sei gewillt, dieses abzustellen, c'enso Ge, Naßheck der gemeinen ge- Anderes, was dem bischöfl.chen Amt zustehe, ^ hi,^^t thnn könne und hiebet von Seite der schriebenen Rechte und nach der Nebumzsuner^l ein gutes christliches VII Orte Hülfe und U.ckerstütznng erhalte, wobe: er ho s ^ Er bitte diesfalls um Wesen und Gehorsam zu verwandeln, worüber me ^.^.,^tigen und Mißgönnen: bei den Eidgenossen unverweilte Antwort. 3. Wein: der B.fchos Reden keinen Glanben zn schcnken, sondern verunglin.pst worden wäre oder noch wnne, s , ^ anzusetzen, auf denen er erscheinen und dergleichen Klagen schriftlich zn verlangen, Msmnngen seien, aber nicht auf Wahrheit bezeugen werde, daß solche Reden ""s Wnv "m u. ^. „^genen Artikel, die ihnen bewilligt worden ist. ruhen. Die Boten verlangen schnftb^ Zustellung der v g Tügerfelden. Endungen und andern Vor den Boten der VIII Orte '^aß «u die Stift Znrzach zehntpflichtigen Gemernden und be'chwer ' . «'Wachses It. „othtge, HI- nerton» a" thre Zehntoss «...ntttlung de. Eidg«oll.t. an. D>° ^ ^l ^ ^ ^l,M «. che jähtlich ^ « d .u «„'..trag der gut... Iaht- an« -nsschli.,« -rl-nnen. bt. Stlst ne-ble«. -än...« w lh.°- w»-. w'° dl- 550 October 1545. geschrieben ist, und es sollen die Meier die Zehnten, wie sie dieselben empfangen haben, an die Stift abliefern. Bcinebens wird der Landvogt beauftragt, vom Stande der Sache persönlich Einsicht zu nehmen und je nach Umständen die Zehntleistung zu ermäßigen. Es siegelt der Laudvogt zu Baden, Niklaus Jmfeld. Stiftsarchiv Zurzach; Regest bei I. Huber: Die Urkunden des Stiftes Zurzach, S. 167, mit dem irrigen Datum: Montag vor St. Gallus (12. October). Im Gebiete derer von Freiburg ist Hans Wermelinger von Luceru ermordet worden. Der Thäter wurde daselbst ergriffen und hingerichtet. Bei ihm fand sich einiges Geld des Getödteten. Die von Lueern bitten nun den Gesandten von Freiburg, bei seinen Obern zu erwirken, daß von diesem Geldc den Kindern des Wermelinger etwas verabfolgt und auf dem nächsten Tag zu Baden diesfalls Antwort gegeben werde. II. Verhandlung der im Thurgau regierenden X Orte mit dem Bischof von Constanz betreffend Zunftmeister Hütli; siehe Note. K-S. Verhandlung der evangelischen Städte betreffend Anbringen derer von Constanz im Namen des schmalkaldischen Bundes; siehe Note. Im Zürcher Exemplar fehlt x; im Berner v, X; im Glarner v z im Basler v, 4—x; im Freiburger und Solothurner v; im Schaffhanser t—v, x; im Appenzeller !», I>, in, 4 und alles Uebrige; ^ und « aus dem Zürcher; nn und Vit» aus dem Glarner, der das irrige Archivdatum vom 25. November trägt! vv aus dem Freiburger und Solothurner Abschied; siehe die Note zu vv. Das E. A. A. k. 88 5 datirt deu Tag: Montag vor Galli (12. October). Zu Die Angelegenheit scheint auch von Ort zu Ort gebracht worden zu sein. Freiburg instruirt für den 12. April 1546: Wegen des Gefangenen zu Lauis, Bernhard Bell, habe man, nachdem die bethen ligten Parteien zu Freiburg erschienen seien und man ihre Vorträge gehört habe, erkennt, der Bote soll der lautern Gerechtigkeit nachfahren, damit Falschheit und Betrug gestraft werde. A. Frnburg: Jnstructwnsbuch m- Zu I». 1545, 21. September (?). Auf den Tag zu Baden auf Sonntag nach St. Galli abordnet der kleine Rath zu St. Gallen in Betreff des Zolls zu Genf den Seckelmeister Ambros Eigen, um mit andern Nathsboten, namentlich denen von Zürich und Bern, zu verhandeln. Stadtarchiv St.Gau -n: Rathsbuch n-ii-iws, S. n2. Ein im Stadtarchiv St. Gallen liegender Altszug des Abschiedes enthält die Verhandlung umständlicher- Die Genfer Gesandten sind: Jacob des Ars, Mitsindik, und Claude Roset. Sie eröffnen vorerst, die beanstandete Zollerhöhung sei nicht zu „Widerdries" der eidgenössischen Kauflente eingeführt worden, sondern Folge des Verhältnisses gegen Savoyen. Da nämlich der Herzog Genf bekriegt und übel verderbt habe, ft daß es bei Bern und Freiburg Hülfe suchen mußte, und es auch nachher in große Kosten geführt habe, hätten sie zwar „Schätzungen" auf Wein, Fleisch und andere Lebensmittel gelegt. Da aber dieses uichk ausreichen mochte, so habe man eine kleine Summe auf die Kaufmannsgüter geschlagen. Sie bitten, ft^ hierbei bleiben zu lassen, damit sie desto besser ihre Brücken erhalten und andere Kosten der Stadt bestreiten mögen. Hierauf lassen die Boten gemeiner Eidgenossen zu ihnen reden, man habe sich dieser Antwort nicht versehen, sondern angenommen, die von Genf würden den Eidgenossen entsprechen und den Zoll bleiben lasftu wie vor Altem. Wenn die Gesandten von ihren Obern weitere Aufträge haben, so sollen sie dieselben eröffnen, denn mit der gegebenen Antwort könne man sich nicht begnügen. Es folgt nun das im Abschiedet Mitgetheilte. Stadtarchiv St. Gallen: Truke XXII, «l>, o. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Niklaus Zmfcld, den 23. October (Freitag vor Simon und Inda). Zu «z— 5) 1545. 21. October, Baden. „Copy des schrybens der stcttcn Zürich, Bern, Basel, Schaffhusi'»' St. Gallen und Mühlhnscn an die von Constanz". Die Widerwärtigkeit im Reiche und sonst allenthalben sei ihnen widrig. Alan sei mit den übrigen Eidgenossen in ernstlicher Verhandlung begriffen, daß man bei diesen Händeln sich keines Thcils beladen wolle. Auf das Ansuchen derer von Constanz wolle man indessen bemerken, daß die genannten Orte ihre Knechte „jetztmalcn" daheim behalte» und keinem Theile zuziehen lasse", wobei man sich freundlich und nachbarlich halten wolle. Die von Constanz mögen das „zun: gcheimist" ihre» Einungsverwandten mittheilcn. Was Constanz in Betreff der Büchsen und anderer Rüstung nach Mich berichtet habe, sei den Eidgenossen eröffnet und von diesen beschlossen worden, solchen Kriegsrüstuugen den Durchpaß zu verweigern. Da in: Thurgau das Geschrei gehe, wie einige Knechte hinziehen wollen, so ^ diesfalls ein ernstliches Verbot erlassen worden. — Dabei ist folgender Zedel eingebunden: „Zürich. Soda»» g. l. Eidgenossen haben wir den vergriff der antwort, so uf tag Baden denen von Constanz z'uzcschiken berath- schlagt, gehört und erwogen, und beducht uns uf eumer gefallen, daß dieselbigcn us allerlei Ursachen, besonders des glikhaftigen sigs halb lut byligcnder copy und das one unser aller vcrwiß und Nachteil wol zu crbesscr» und ze fertigen were, beducht uns (sie), es wurde vil fruntlichs willens machen. Das zeigen wir »ich getrnwcr Meinung au, uugczwpflcter Hoffnung, ir werden üch hierin wol zu halten müssen. Datum. - Ibiiiom, beim Abschied vom Zi). October. 0) Unvollendetes Concept oder Copie eines Schreibens an die Geheimen von Constanz. Das Vorhandene ist Wiederholung der obigen Antwort. »Mow. 7) 1545, 21. October (Mittwoch vor Simonis und Judä?). Schaffhausc» an Zürich. Billigung der :» Baden an die von Constanz berathcnen Antwort. (Das Datum sollte wohl lauten: Mittwoch Sims» und ^zudä.) g A Zürich: A. Constanz. 8) 1545, 29. October. Bern an die geheimen Nüthe zu Zürich. Die zu Baden für die schmalkaldischcn Einungsverwandten berathene Antwort finde man ganz „läuw", so daß man fürchte, sie möchte jene» eher Furcht als Trost einflößen. Wenn der Brief nicht schon abgegangen sei, möge man ihn zurückhalten u»d die ,vichtige Sache nochmals berathen. Bern wolle nicht bloß die Seinigen hindern, den Gegnern der Religio"^ verwandten zuzuziehen, sondern auch allen Fremden de,, Durchpaß durch sein Land zun: Zwecke eines solche» Zuzuges verweigern und bezügliche Waffcnsendungen mit Beschlag belegen. Würden die übrigen Städte sich hicniit nicht einverstanden erklären, so würde Bern in eigenem Namen in diesem Sinne an Constanz schreibe»- St. A.Zürich: A. Constanz. Oetober 1545. 553 ^ ...m 0!..dä) Zürich, Bern, Basel, Schaffhauscn, St. Gallen, 9) 1545, 29. Oetober (Donstog nach ^»monm und ^ 24. October entworfene Antwort, Mühlhanscn. unter dein Siegel der Stadt Zürich. l ^statten Werde, um den Gegnern verstärkt durch die Bemerkung, daß man auch keinen 0 St. A. Zürich- A.C°»s.°nz Gopi- ->d-r Entwurp. der Religionsverwaudten zuzuziehen. ^ Constanz haben den Empfang der 10) Zürich an Bern. Bafel. Schaffhauscn . St. 11» ^ ^ ^wordenen Autwort angezeigt ihnen zu Händen ihrer Einungsverwandten nach °un ) Kenntniß fetzen, in der Hoffnung, sie werden und berichtet, sie werden sofort ihre Mithaften von e s . ^ habe», namentlich darüber, daß die an derselben ein „gnedigs und früntlichS« ^guugm u.^ Gch' ^ ^ Eidgenossen keinen Kriegdrüstungen durch ihr Geb.et ^ ««d St.A.Zi.rich-«iswc..b ..ch t^ «7. . . . A. Constanz. Neben dem Angeführten Das Schreiben von Constanz vom 7 NM-ncher .mSt.. - Z - Sie hätten auch den Rath zu dringt es darauf, daß auch keinem Kriegsvolk der Durchpaß g , Chiir um Aufsehen ersucht. 251« ->t.idc» ('). Zwischen IS4!>, 1». O-t-b-r, und iS4K, IS. April. ^ Abschi.dm b-tr-lünd d... «... Es erscheinen Anwälte der Edlen und Gorichbsherren zu St. Stephan und der Gesandte des Bischofs, des Dompropsts u.td der Sti,, , ^.^harinenthal, des Priors zu Illingen und der Johanniser Herren ebenfalls zu Constanz, der Frauen 5» , ^ October »?) sei verabschiedet Priorin zu Kalchrain anderseits. Erstere eroMen. au, c ^ PMate.i und Gotteshäiiser zu worden, es haben in Betreff der Brüche und 'W'", ' .1 ^ z^sten feien in Folge Befehls der ^richten sich weiger.t, alle Parteien auf diesen ^ag z deren Vollführ.ing sie von der dbern wegen des Erbrechts im Thnrgan und anderer A g Handel seien auch lange Zeit vor ^ndgrasschaft Thnrgan beauftragt worden, "rtstnudm. Letztes („verschines") Jahr (4. Inn, arr Landsgemeinde herumgezogen worden und große .V ^ Landvogt im Thurgau soll ihnen drei ^43 «« i.y auf einem Tag zu Baden fei erkannt won^ ^g^n sie die Kosten aiilegen, °der vier Ehrenmänner ans der Landschaft beiordnen, m, r ^ ^ Landvogt rnrter Anwendung wurde dann der Belastete in Entrichtung seiner Anlage am ^ ^ einige Geistliche, die Ge- Buße zur Bezahlung angehalten werden. ^ ' ihre Widerpart auch dahin zu verhalten, zumal wemden und armen Leute hätten sich gefügt; sie "Mm " ) , ^ ^ie Anwälte des Bischofs dieses keine Neuerung, fondern altes Herkommen stu ^ ^ mit den Gerichtsherren gereiset und ""d der Tomstist: es sei erweisbar, dab Büch°, "n ^ ^ Obern, die da zeigen, "Richtet" haben, sondern es boMM diesfalls eigem den Gerichtsherren ""t wem sie reisen, stciiern und brachen fol en. m Angelegenheiten nie eingelassen haben und w» soweniger etwas zu schulden, als s" sich " fingen: die Eidgenossen hätten das Gotteshaus m selben sie nicht berühren. 2. Der Schaffn s H - , erhalten- dieses Schirms habe eS Tchu» Md Schwn S.NM..M-», .s b°l BN" ""d S.-«.»> z» l 554 October 1545, bisher wohl genossen und erkenne außer den Eidgenossen und ihrem Landvogt keinen Schirmherrn; nur diese haben auch dem Gotteshaus zu gebieten und zu verbieten. Dasselbe habe zum zweiten Male an die Ge- richtsherren geschickt, als sie die Angelegenheit in Betreff der Hauptmannschaft, des Fähnleins und anderer Artikel vornehmen wollten, und protestirt, daß es sich keineswegs einlasse und die fraglichen Angelegenheiten es auch nicht betreffen. Das Gotteshaus hoffe, von den Obern wie bisher bei der alten Ordnung geschirmt zu werden. Müßte es den Bruch gebeu, so würde es mit den Edelleuten stets in Brüchen und Koste» liegen; wenn Einer unter ihnen etwas Ungeschicktes mache und die Andern ihm beistehen, oder Alle etwas unternehmen, das dem Gotteshaus nichts nütze, müßte es doch an die Kosten beitragen; die Gerichtsherren haben dein Gotteshaus an den Brandschaden auch nichts ausgerichtet. Es glaube daher nichts schuldig Z» sein und zwar um so weniger, als die dem Gotteshaus gehörenden Gemeinden und armen Leute an dw Kosten wegen des Erbrechts bei 80 Gulden beigetragen haben. 3. Ii: gleicher Weise haben sich die Frau?» von Katharinenthal und Kalchrain verantwortet. 4. Der Anwalt des Dompropsts von Constanz bemerkt, weder sei seinem Herrn zu solchen Sachen je verkündet worden, noch habe er sich in solche je eingelassen- Er legt auch einen Abschied vor, gemäß welchen: freie Gottesgaben, auf welche die Gotteshäuser fundirt sind, von Steuern und Neiskosten frei seü: sollen; die Dompropstei habe nun nichts im Thurgau als freie Gottesgaben, weßhalb man hoffe, den Gerichtsherren nichts schuldig zu sei,:. 5. Ebenso haben die Anwälte vo>» St. Johannes- und St. Stephans-Stift zu Constanz ihre Herren verantwortet. — Die Gerichtsherren eriviederu, die Verunglimpfung des Schaffners von Illingen und Anderer, als ob sie sich anmaßen, die Schirmherren jener zu sein, befremde sie, da sie dessen nicht begehre»:, sondern die Eidgenossen als ihre und der Gotteshäuser Schirmherren erkennen. Seit Alten: her hätten die Gotteshäuser und Prälaten mit ihnen gereist und gebrucht, der Bruch sei auch nicht durch sie, die Anwälte und Verordnete»:, sondern durch Andere, ^ ältesten der geistlichen und weltlichen Gerichtsherren in: Thurgau nach den alten Bruchrödeln angelegt »vorde»- Das Gesagte zu erhärten legen sie alte Bruchrödel, Verträge und Abschiede von: Jahre 1509 bis auf Zeit vor und wiederholen ihr Begehre»:. Wenn künftig sich gleiche Späne zutragen und die Prälaten »ud Gotteshäuser mit den Edlen nicht vergriffen sein wollen, so sei letztern dieses gleichgültig; dann aber werde» sie sich mit den Anliege»: jener auch nicht mehr behelligen. — Da die Boten hierin zu handeln keinen Auftrag gehabt, so haben sie die alten Bruchrödel der Gerichtsherren und die Uebcrsicht der bezüglichen Verträgt in de»: Abschied genommen. Auf den: nächsten Tag soll jeder Bote Vollmacht besitze»:, hierin zu spreche» und zu Handel»:. Dabei bemerken die Gesandte»: voi: Zürich, die Gerichtsherren haben „iren: bruche uf das gottshus und statt Steii: die, so nßerthalb gesäßen, deßglychen die von Nußbaumen und ander gelegt- Ihre Obern beglauben nun, die Benannten solle»: gemäß de»: Bünden vor derjenigen Obrigkeit, unter welche sie wohnen, belangt »verde»:. Ebenso eröffnet Heinrich (Dietrich) Jnderhalden, es sei auch der Abt von Einsiedel»: von den Gerichtsherren in den Bruch gelegt worden; er, der Gesandte, habe zivar keinen Auftrag, immerhin aber sei es die Meinung seiner Ober»:, der Abt sei diesen Bruch »ücht schuldig; wenn aber ^ Gerichtsherren davon »ücht abstehen »volle»:, solle»: sie ihn vor seiner Obrigkeit suche»:. Hierauf verwende» sich die Edlen und Gerichtsherren dringend bei denen von Zürich und Schivpz, sie möchten in Betracht, tw die alten Bruchrödel zeigen, daß die von Stein und das Gotteshaus Einsiedel»: und Andere allivegen den Bruch gegebe»: habe»:, denselben dermalen gütlich entrichten; ii: der Folge, wenn ähnliche Sache»: sich zutragt'», »volle man ohne ihr Wissen und Wille»: nichts vornehme»:. Die Bote»: nehmen das auf den Wunsch ^ Gerichtsherren in den Abschied, ohne sich hiemit in einen rechtlichen Spruch veranlassen zu wollen. October 1545. 555 Die regelrechte Einreihung dieser Verhandlung hat nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Ucberall erscheint sie w besonderer datumloser Ausfertigung oder wenigstens ohne gleichzeitiges Datum. In den Zürcher Abschieden steht sie zwischen den Abschieden vom 16. Juni und 19. October 1545. Als Beilage findet sich angefügt die auch im Abschied vom 27. Juni 1541 Note zu 11 ans dem St. A. Luccrn angeführte Ucbersicht, „in wölichen vertragen und abscheiden die gottshüser und geistlichen in der landgrafschaft Thurgöw br> und mit den «ältlichen gerichtsherren verfaßt gewäsen." In der Lucerner Quelle trägt die Verhandlung das später angefügte Archivdatum 1548. Die Bernersammlung reiht sie ebenfalls an den Schluß der Abschiede von 1548. Die im St. A. Bern liegenden Thurgauer Abschiede betiteln sie: „Adscheid Ao. 1545 Baden Jahrrechnung 1545". Die Solothuruer Sammlung reiht die Verhandlung nebst der Beilage wie Zürich zwischen die Abschiede vom 16. Juni und 19. October 1545 ein,- die Sammlung im Bundesarchiv giebt ihr den Titel: „Jahrrechnung anno 1545". Am 10. November 1544 8 sind die Gerichtsherren mit ihren Belegen rwch nicht verfaßt! am 14. December ^ erörtern sie ihre Sache, aber die Beklagten find abwesend; der Land- vagt soll sie auf de» nächsten Tag bescheiden! die nächsten Tage — 15. Februar uud 16. Juni 1545 (Jahrrechnung) enthalten keinerlei Andeutung einer bezüglichen Verhandlung; am 19. October 11 fehlen wieder einige Gerichtsherren! der Abschied beraumt die Verhandlung unwiderruflich auf den nächsten Tag an; am 12. April 1546 I< erfolgt der Spruch. Zwischen diesen und den Entscheid vom 19. October müssen die Parteivcrhaud- stmgcn fallen; es wiederholen sich dieselben jedenfalls, mit geringen Abweichungen, am 12. April 1546 (siehe diesen Abschied Note zu k)z man könnte unsere Verhandlung als identisch mit der genannten betrachten, wenn der Beschluß der Boten da und dort nicht ganz verschieden wäre. Anderseits finden wir zwischen dem 19. October 1545 und dem 12. April 1546 keinen gemeinen Tag; sollte wirklich ein Abschied verloren Aegangen sein? — Bei Lucern fehlt allerdings auch der vom 12. April 1546. 252. Arminen. 1545, 20. October. Landeüarchiv Dcliwnz: Abschiede. Tag der III Orte. »». Dieser Tag ist hauptsächlich beschrieben morden, weil die Bürgerschaft von Bellenz den Luggar- ein Fach verhauen, die Hürd verbrannt und hiemit einen Frevel verübt hat, wobei die Castellane von Unterwalden anwesend waren. Da von Seite der Luggarneser der Handel noch nicht vorge- ^cht worden ist, und man noch nicht weiß, wie diese ihre Klage fuhren, so wird den Gesandten von chwpz Unterwalden nach Baden geschrieben, „daß sp sollend ufmerken"; dasselbe wird auch den Ge- ^dten vm, Uri empfohlen. Wenn dann die Klage anlangt, so weiß man desto stattlicher zu handeln. Die Unterwalden sollen sich auch bei ihrem Castellan erkundigen, wie es zugegangen sei. I». In Betreff ^ Zollangelegenheit der Misoxer und Rhcinwalder entschuldigt sich der Bote von Uri, man habe Geschäfte ^3en den betreffenden Briefen noch nicht nachsuchen können; auf den nächsten Tag, der auf den 9. No- k>nl>er (Montag vor Martini) angesetzt ist, werde man diesfalls weitern Ausschluß geben, e. Von den Schern, denen von Nuffle und Mosax betreffend ihre Beschwerde wegen des Vurrenzolls will man schrift- / ^ Antwort verlangen und es soll diesfalls ebenfalls auf dein nächsten Tag verhandelt werden. «R. (Wiedcr- ^ 9ng vm; Artikel des Abschieds vom 5. October.) v. Die Orte sind einhellig, vereint gegen den Vogt ^uggarus, weil er die Portugaleser niederlegt und sie zwingt, ihm eine Verehrung zu geben, zu Baden ZU führen und es soll dieselbe den Boten zu Baden aufgetragen werden. Q Betreffend Petronell 556 October 1545. Rotza hat man schon ab dein letzten Tage den Castellanen geschrieben. Es wird nun beschlossen, ihnen eine» fernem Befehl zugehen zu lassen. Ebenso wird dem Commissar geschrieben, weil die Zeit der Bürgschaft bald abgelaufen ist, so soll er den Bürgen anzeigen, daß sie in den nächsten vierzehn Tagen den Petronell („in ) stellen; würde dieses ohne Erfolg sein, so soll der Commissar die Bürgen auf den nächsten Tag citiren und dabei selbst auch erscheinen. K. Anbelangend die von Miser Schwan Angel verlangte Entschlagnng der ift» niedergelegten Harnische und die Bewilligung eines Geleits hat man mit denen von Lucern geredet. D>e haben erklärt, gemäß dem an den König gerichteten Schreiben könne weder dem Schwan Angel noch Ander» entsprochen werden. Man will nun die Boten der III Orte zu Baden beauftragen, daselbst anzubringe», wenn die von Zürich und andere Eidgenossen das Verbot der Waffendurchfuhr („sölichs") halten, so wolle» die III Orte es auch halten, „wo das int, vermeinen wir uns drp orten grossen Nachteil bringen". I». (Wiedel holung von Artikel I» des Abschiedes vom 5. October). I. Die Boten von Uri und Schwyz eröffnen de>» von Nidwalden, man wolle dem Zoller zu Bellenz die 60 Kronen nachlassen; für die Folge sei festgesetzt, daß keine weitern Nachlassungen erfolgen dürfen. Der Bote von Nidwalden will das heimbringen. Ii,. (Wiederholung von Artikel Ii aus dem Abschied vom 5. October). I. Ueber die Frage, ob der Commissar Buße», die er verhängt hat, mildern oder nachlassen dürfe, will man auf dem nächsten Tag verhandeln, i«. Die iw» Uri haben vernommen, daß die Fürsten und andere Anhänger des schmalkaldischen Bundes sich bei Zürich »»d Bern um deu Zuzug einiger tausend Kriegsknechte bewerben. Man beschließt nun, den Boten zu Baden Auftrag zu geben, sich zu erkundigen, was an der Sache sei; würde es sich so verhalteil, wie berichtet worden ist, so hielte man für angemessen, wenn mit deu übrigen Orten, den „fiercn oder fünfen", geredet würde, w» man sich in der Sache verhalten wolle. Der Abschied vom 5. October enthaltet mehrere Artikel, welche der Form nach definitiv abgemachte Schlaft nahmen bilden; Randglossen aber, welche offenbar als Instruction für den künftigen Tag dein Abschied bei- gefügt sind, lassen deutlich erkennen, daß auch die benannten -Beschlüsse oft genug auf Heimbringen geftft wurden; daher die in diesem Abschied vorkommenden scheinbaren Wiederholungen von Artikeln aus dem früher»- 253. Ireiöurg. 1545, 23. October und 5. November. KaiitouSarchi» Frciburg: Rathsbuch Nr, i!Z. I. (23. October.) Der Graf von Greyerz mit einer Zahl seiner Nnterthanen ob und unter der Boke» eröffnet vor dem Rath zu Freiburg, es habe derselbe in seineil Obrigkeiteil ein Edict ausgehen lassen, >wch welchem niemand derer von Freiburg außer auf deu obrigkeitlichen Wochen- und Jahrmärkteil Korn verkauft» dürfe. Er, der Graf, und seine Uiiterthaueii wissen nun nicht, ob dieses Edict auch sie betreffe, und bitte» diesfalls freundlich um einen Bescheid. Der Rath antwortet, es sei die betreffende Maßregel angewendet worden, um den Fürkauf abzustellen, wie solches auf Tagen (empfohlen?) und auch von Bern eingefnhA wordeil sei. Da aber der tägliche Rath dieses Edict im Auftrage eines höhern Geivalts erlassen habe, s» könne jetzt keine einläßliche Antwort gegeben werden; der Gras möge auf Donstag über acht Tag (2. November) seine Boten vor Rüth und Burger senden; da werde ihm zweifelsohne befriedigende Antwort zutheil werden- Ottober 154-5. 557 II, <°. N°-.---b.r.> »th° und Bmg-r F-»>r» stndm nldS.Uu-.isi.- Li»d .n Gins.» G -.i>.-,. -hm N»I -Ii,,.-- l.«t,-i V-rimiI jU n-itw-rt.--, IM» Hab- d»s b.ir.ff-»d° Ed-a III« nlall.1-, IMI -H-I nnd I.M. H°--Ich»1,b.Ichw.r.i>, I°ud, F .°il -.-r« w-i-ilch-, m.l d.m-iins-n 1-..--«ch1.« -u !.w. i-nd wa°. dm S.i-.ig°-i Li-.» Kau! m «- ^ y«-.-M» Freiburg gewähren Der Graf wolle die Umstände bedenken und d.e Sache zu Gute n aus» hmcn. .tu ) Bern habe die Seinigen für fremde Märkte „verpeniget" und die Angehörigen von ^ ^ Berner Märkten nichts olM Vorweisung eines schriftlichen Scheins- Anderwärts m ^ man gleiche ia noch schärfere Edicte gegen die V Orte erlasse.., d.e s.ch h.ernber auch beklagt, dann ab gütlich haben weisen lassen. Hoffentlich gebe es bald wieder ein fruchtbares Jahr wo ann n.an ... wieder öffnen und die von Freiburg wieder wie von Alte», her zu Mar st.).en assc. 234. Mailand und s dem Herzogthnm verweigert worden, weßhalb billig wäre, daß die mailändischen Unterthanen ihre Pro- ducte auch auf das Herzogthum bringen sollten. Nichts desto weniger wolle er für dermalen letztere hiezu 558 October 1545. nicht verhallen, sondern bewilligen, daß sie ihr Korn, das sie auf eidgenössischem Gebiete haben, dort verkaufen mögen. Gestützt auf die Capitel und die nachbarlichen Rücksichten, namentlich auch auf einige Zusagen, welche den Anwälten der Landschaften Lauis, Luggarus und Bellenz gegeben worden seien, wiederholen die Gesandten ihr Gesuch. Der Gubernator bleibt bei seiner schon gegebenen Antwort und bemerkt, daß du betonten Zusagen nur mit gewissen Vorbehalten gegeben worden seien. Betreffend die Ausfuhr der Einkünfte Angehöriger der Eidgenossenschaft aus dem Herzogthum bemerken die Gesandten, es seien nicht alle Unterthanen ihrer Obern, die Güter im Herzogthum haben, auf dein genannten Verzeichniß eingetragen, wobei einige Personen besonders benannt wurden; für diese und alle, welche Güter im Herzogthum haben, bitten sie, es möge ihnen gestattet werden, ihre Zinse und ihr Einkommen heimzuführen. Der Gubernator erwiedert, zur Zeit, als der betreffende Rodel erstellt worden, seien alle eidgenössischen Unterthanen, die Güter im Herzogthum hatten, darin gestellt worden. Wenn seither Andere daselbst Güter kauften, so sei nicht billig, daß diese der gleichen Freiheit genießen. Nichts desto weniger wolle er sich erkundigen, was für Kora jene, die in dem Rodel nicht enthalten sind, im Herzogthum haben, und sich dann entschließen, ob ihnen du Ausfuhr gestattet werden könne oder nicht, v. Die Gesandten tragen vor, fünf Männer von Stabio habe» im Herzogthum einen einzigen Mütt Korn gekauft, und als sie mit demselben bereits auf Mendriser Gebiet angelangt waren, sei ein über das Korn gesetzter Commissar, Namens Marfan, ihnen nachgeeilt und habe sie gefangen nach Mailand geführt, wo sie 11 Kronen Kosten zahlen mußten. Die Obern bedauern dieses sehr; doch sei den Gesandten aufgetragen zu eröffnen, wenn der Gubernator sich in Betreff des feilen Kaufes gütig und gnädig fiitden lasse, werde man diesen Muthwillen um so geringer achten; andernfalls aber könnte man denselben ungestraft nicht hingehen lassen. Daneben möge der Gubernator verschaffen, daß den Betreffenden von Stabio ihr ausgegebenes Geld nebst Kosten und Schaden wieder erstattet werde. Der Markgraf antwortet, die Gefangennahme sei auf Mailänder Gebiet geschehen und die Betreffenden nur aus Gnade und zu Gefallen ihrer Obern freigelassen worden. Uebrigens führen die Gesandten ihre Klage mit so wenig geschickten Worten, daß er nicht glaube, daß ihnen diese von ihren Herren in Auftrag gegeben worden seien. Ihn verwundere, daß man voraussetze, er werde das, was er nicht aus Liebe gewähre, aus Furcht zugo- stehen. Das sei seine Art nicht; er betrachte die Wohlfahrt seiner Unterthanen und nehme das Herzogthuw wider jedermann in Schutz wie bisher. Er hätte sich vielleicht mehr über die Amtsleute der Eidgenossen und ihre Unterthanen zu beklagen als umgekehrt. Dabei ließ er durch einen Fiscal, genannt Spyna, vortragen, es habe der Senat zu Mailand einen Franciscus Cribck (Crivell) mit einem rechten billigen Urthell zu einer Strafe erkennt, wodann aber der Landvogt und die eidgenössischen Näthe auf der letzten Jahrrechnung zu Lauis mit einem unrechten und unbilligen Urtheil den benannten Cribell als unschuldig erklärt haben- Ebenso habe der genannte Landvogt zu Lauis Einige gefangen und rechtswidrig gepeinigt und Einige gestrast, welche von dem Senat liberirt worden waren, und hinwieder Einige liberirt, die der Senat gestraft Hatto- Der Vogt zu Mendris habe einen Banditen gefangen gehabt und versprochen, denselben den kaiserlichen Amtleuten auszuliefern, wenn man ihm 40 Kronen bezahle; als er dann diesen Betrag empfangen hatte, habe er den Banditen entfliehen lassen. Der Gubernator verlangt, daß diesfalls ein Einsehen gethan werde. man das Verfahren gegen die von Stabio nicht als eine Gnade hinnehmen, so soll man dieselben wieder ins Gefängniß liefern; dann werde er die Sache genau untersuchen. Zeige sich, daß sie auf eidgenössischem Ge^ biet gefangen worden, so werde er sie freilasse», ihnen Kosten und Schaden vergüten und die Amtslcuw dcßwegen hart bestrafen, tt. Die Banditen betreffend will der Gubernator seinen Amtsleuten befehlen, baß October 1545. czczg mit unfern Amtsleuten jene verfolgen; wenn dieselben dann gefangen werden, sollen sie demjenigen Nichter 5°lgen, dessen Unterthanen sie sind. «5. Die Gesandten ermähnen, die von Mendris med Balerna hätten "nen alten Brauch, gemäß welchem jeder zwei Stär Korn von Como unbeschwert und ungeachtet der erfolgten Mandate herbringen könne. Das sei nun bei acht Monaten verweigert worden; sie bitten, dieses vergün- zu wollen wie von Alters her. Der Markgraf erwiedert, wegen der großen Theurnng könne er dieses "'cht gewähren; wenn diese nachlasse, wolle er sie halten wie früher, Die Gesandten haben endlich Einiges '" Betreff einzelner Personen vorgebracht, dessen Anführung sie hier unnöthig finden. — Dieses Alles ist ^»iäß der Instruction der Gesandten und der vom Gubernator den Obern geschickten Antwort theils mündlich cheils schriftlich verhandelt worden, wie jeder Bote selbst sagen kann. K. Auf Klage der Landschaften Lauis, L"ggarus und Bellenz ist auf der letzten Jahrrechnnng zu Luggarus dem Miscr Peter Paul Castanca von Lauis die von den Obern ihm ertheilte Vollmacht, des Korns wegen in Mailand zu verhandeln, entzogen "'orden. Doch hat man den Handel in den Abschied genommen und den Gesandten aufgetragen, sich zu Endigen, ob die Klage der Landschaften allfällig, wie Castanea andeuten will, nur von dreien oder vieren "h»e Willen des gemeinen Mannes ausgegangen sei, und dann je nach Umständen mit Vollmacht zu handeln. sind diesfalls die gemeinen Näthe der genannten Landschaften und des Dorfes Lauis vor den Gesandten schienen und forderten einhellig, es solle bei dem zu Luggarus von den eidgenössischen Boten erlassenen '"heil situ Verbleiben haben, wobei sie sich sehr beklagten, in wie große Kosten und Schaden dieser Castanea ^ gebracht habe. Die Gesandten haben auch erfahren, daß Castanea die Licenzien, die er erlangte, verkaufte. 'e haben ferner die Briefe gesehen, worin er den Landschaften verhieß, sich des Handels nicht mehr zu behelligen '"'d seine Vollmacht freiwillig aufzugeben. Nichtsdestoweniger erschien auch Miser Peter Paul Castanea vor den - sandten und eröffnete die Briefe und Erkanntnisse, die er von den Obern, theils der XII Orte, theils von ^'"Zcluen Orten hat, ebenso den letzten Brief der vier Orte Luceric, Schwyz, Unterwalden und Zug, und meinte, ^>n er über Alles dieses seiner Vollmacht entsetzt würde, geschähe ihm Unrecht. Die Gesandten erkennen ^ ">M, Doctor Peter Paul soll bezüglich der Vollmacht, welche er zu haben beglaubt, stillgestellt sein und sich " ^ornkaufs weiter nicht beladen. Wenn er aber beglaubt, weiteres Recht zu haben, so mag er auf einem ^'»cinen Tag der XII Orte erscheinen und sein Recht darthun; doch soll er dieses den Landschaften rechtzeitig ^"hcr verkünden. I». Der Landvogt zu Lauis hat den Bernardin Bell im Gefängniß, weil er wider die "chitten von Oguago falsches Zeugniß gegeben hat. Er behauptet, von Franciscus Crivell de Pura hiezu ""^gewiesen worden zu sein, Alles laut Inhalt eines zu Mailand vollführten Processes. Die Gesandten sind """ von der Tagsatzuug beauftragt worden, sich beim Senat zu Mailand um die Sache zu erkundigen und Handel zu untersuchen und dann mit Vollmacht nach Ermessen zu verfügen. Sie haben nun hierüber dem Präsidenten oder Obersten des Senates geredet. Da aber der oberste Fiscal zu Mailand, Spyna, dem Markgrafen in Gegenwart der Gesandten über den Landvogt und die auf letzter Jahrrechnung zu ""'s versammelt gewesenen Boten so freventlich und grob geredet hat, als hätten sie wider Recht und ' 'isieit geurtheilt, so wurden die eidgenössischen Boten einig, den Handel nicht auszumachen, sondern denselben lne Obern zu bringeu; inzwischen sei der Beklagte im Gefängniß zu behalten. Im Weitern aber konnte sich „icht verständigen. Die Boten von Zürich und Uri nämlich waren der Meinung, hier Alles zu ^^"chm und die Obern zu Tagen darüber zu berichten und ihnen zu überlassen, zu nrtheilen, wie sie es ^ 'g und recht finden. Die Gesandten von Lucern und Schivpz aber beglaubten, man solle den Franciscus ^"ra auf einen Tag der XII Orte vorladen und den Gefangenen ebenfalls dahin kommen lassen. Hier- 560 October 1545, auf erschien des letztern Frau mit drei kleinen Kindern und bat die Gesandten um Gottes willen um Gnade und Barmherzigkeit. Ebenso erschien Franciscus von Pura und eröffnete, wie er dieser Angelegenheit wegen vom Landvogt zu Lauis und den auf der letzten Jahrrechnung zu Lauis versammelt gewesenen Boten als schuldlos erklärt worden sei; hiebei glaube er verbleiben zu können. Damit man aber seine Unschuld noch klarer einsehe, erbiete er sich, vor den Gesandten oder deren Obern neuerdings jedem Red und Antwort zu geben. Weil aber „über" die gemelten Urtheile Franciscus de Lugan von Lauis zu Baden und anderswo ihn verklagt habe und noch verklage, so bitte er, diesen zur Leistung von Bürgschaft für die Kosten anzuhalten. Endlich eröffnete der Vogt zu Lauis, wie der Fiscal zu Mailand mit den angeführten über ihn ausgesprochenen Worten ihm Gewalt und Unrecht thue; er sei bereit, dem Fiscal und jedem, der solches rede, vor den Obern zu Recht zu stehen. Beim Abschied liegen folgende Beilagen: 1) Bericht des Senats von Mailand betreffend den Franciscus Cribell, vom 12. November, lateinisches Original und zwei deutsche Uebersetzungen. In einem wegen eines Todtschlags vollführten Processe stieu falsche Zeugen aufgetreten. Das sei geschehen auf Anstiftung des Johann Franciscus Cribell von Pur^- Unterthan der Eidgenossen, damals Vogt zu Zerminagha („Serminiagha"), der diesfalls vorgeladen und als er nicht erschienen, zum Tode verurtheilt worden sei. Der Proceß sei dann den: Landvogt von Lauis, der den Cribell gefangen hielt, übermittelt worden, in der Meinung, daß über ihn das Recht ergehe. Da aber habe der Senat vernommen, daß Cribell liberirt und erkennt worden sei, daß dem Urtheil des Senates »ich stattgethan werden solle. Damit nicht zufrieden, habe der Landvogt den Bernardin, genannt Bell, eine der Kund- schaften, gefangen gesetzt und schwer gepeinigt. Obwohl der Vogt weder mit Rücksicht auf die Herkunft («ratwua originw»), noch mit Rücksicht auf die That zur Detcntion berechtigt war, blieb die diesfalls geführte Bc- schwerde ohne Erfolg. Bei Anlaß nun, als die Boten der Eidgenossen den Senat um bezüglichen Bettch angiengen, habe derselbe verfügt, Cribell möge in Monatsfrist sich in der Stadt Mailand stellen und siu^ Unschuld beweisen; wolle er das nicht, so werden die Eidgenossen ersucht, das erlassene Urtheil zu vollzieh^ Der Senat ersucht ferner die Eidgenossen zu verschaffen, daß der genannte Bernardin freigelassen und bezügb ) seiner erlittenen Kosten ein Einsehen gethan Werde. Unterzeichnet der Senator Panizonus. 2) „Erste antwnrt durch den Markgrafen de Gunst unseren Herren und oberen zugeschickt uf anbringt der vier boten von gemeiner Eidgenossenschaft zu siner fürstlichen gnaden geschickt", gerichtet an die zu Badc» versammelten Boten der XII Orte, mit Datum vom 13. November; italienisch und zwei deutsche Uebersctzungvu Sie bildet eine Antwort auf einen durch die Gesandten dem Markgrafen übersandten Brief und behandc die Artikel n, und 15 im Sinne des Abschieds. Auch im K. A. Schaffhausen: Correspondenzen. 3) „Antwnrt gäben durch den margrafen de Gunst uf den andern fürtrag der Herren boten von Zürich- Lucern, Uri und Schwyz in namen der zwölf orten einer Eidgnossschaft"; italienisch mit deutscher UebersetzuNg- je in zwei Exemplaren. Sie verbreitet sich über die Artikel s.—t und wiederholt die im Abschied enthalten^ Antworten mit Beifügung einiger Details. In v wird immer nur von Dreien von Stabio gesproch^j k wird dahin ausgeführt : 1. wenn Alexander Castopra im Rodel begriffen sei, werde es. keine Schwierig ^ haben, ihm die Erlaubnis; für den Transport seines Korns zu verschaffen; 2. betreffend den Miser P"" Stella von Melidc, für den der römische König geschrieben hat, wolle man erfahren, wie der Handel Weil es die Kammer und Privatpersonen betreffe; dann werde der Markgraf sich entschließen, was zu lw sei. Als siebenten Artikel behandelt die Antwort folgenden: Der Dolmetsch der Gesandten verlangt evu Liccnzia für IVO Saum Reis, und Miser Albert de Sala eine solche für 100 Saum Reis und 100 Korn. Trotz der Theurung, den genannten Herren zu gefallen, und um die Liebe und Zuneigung Sr. Wajei' October 1545. 561 Zu der Nation zu bekunden, wird eine Licenzia für 100 Saum Reis bewilligt. Diese Antwort ist ohne Datum. Auch im K. A. Schaffhausen: Correspondenzen. Ziffer 2 und 3 sind in deutscher Uebersctzung auch im K. A. Basel: Abschiede 1543—46. 4) Beim Zürcher Abschied liege» zwei italienische Briefe, der eine (Copic) ohne Datnm und Unterschrift, der andere vom Senats) von Mailand an die zu Baden versammelten Boten der XII Orte vom 15. November, enthalt einen Bericht über die Conferenz. Die Gesandten der Orte hätten sich anfänglich in wenig geziemendem, später schriftlich in gemüßigter»! Tone vernehmen lassen; indessen könne der Korntauf noch nicht gestattet werden. Original mit sehr undeutlicher Unterschrift. 255. Wern. 1545, 28. October. TtaatSarchi» «er»: Rathibnch Nr. so«, S. lt» Gesandte: Gen f. Des Aua; Refft. ^ ^ Bescheids in Betreff 1. Tie Gesandten von Genf eroffnen vor dem Rathe zu -vcru, o ,( Kornkaufs hatten sich ihre Herreu beratheu und ihre Botschaft nach Bade geschickt, dase bst wegen e. ^ ^ i-i/mitten die Neuerung abgethan; sre verlangen Zolls Antwort zu geben und zwar dre. See hatten du ^ g^tb belckliefft Semäß der letzten Autwort Korn, was Eigeugewüchs derer ^ Dabei hat der Amt,«, n ,» tchr-ib.», si- !»».,. d« lm„ s-°h.m, B-tchl.«- »-s>mt.m s. D°b h- °°- dch st-md- »nd °uch-im>jch- B-rlMs-r ms d-n «»Ulm ju «m. 'n B-t-.II d°- Cm... i» S-m.s «d Phtligni (««); sich- A°.°, ^ ^ , s--,..s ?-olac des Vortrages ihrer Gesandten betreffend die Zu 4. 1545, ->. ovcui ur. > Bogt von Nyon erkundigt und gefunden, es sei Euren Crans und ^'gm) 'Beädieanten vereinigt Werden. Man habe ihm daher geschrieben, angemessen, wenn dieselben unter EPmd^"' . ^ Bern den betreffenden Prädieanten man se. dessen zusr.eden, >n der Meinung, daß die ^ ^ Missw°,.b..ch v. a?s. zu gleichen Theilcn bezahlen. 256. 1545, 4. November (Mittwoch uach O.nuii.m Sauctorum). Aufhebung des Burgrechts zwischen Solothuru und der Stadt Mumpelgard. Uns steht nur folgende Missive ö» ^ot: ^ ^ 1545. 4. Noveniber Wettwoch O." ,..f a...suchen derer von Mün.pelgard ein d-r Stadt Mümpelgard Verschnwr ^cn h 1 eingegangen. Welches von beiden Burgrecht mit ihnen ^ ^r und ^ ^ ^ ^ ° ° ,^n Dank 562 November 1545. und Solothurn weder von denen von Mümpelgard noch von anderer Seite ihrer wegen weiter begrüßt worden, auch kein „Udel" noch „Burgrechte" mehr bezahlt worden sei, so habe man erachtet, es sei in der Meinung derer von Mümpelgard, dieses Burgrecht als erloschen zu betrachten. Aus diesen Gründen und nachdem man das Burgrecht (nochmals) verhört, schicke man denen von Mümpelgard den Burgrechtsbrief, nachdem von demselben das Siegel der Stadt Solothurn abgetrennt worden, durch einen besondern Boten zurück, der Bitte, den Gegenbrief mit dem Siegel der Stadt Solothurn, jedoch nach Entfernung des Siegels dercs von Mümpelgard „und ander" durch den gleichen Boten zurücksenden zu wollen. Zu Lieb und Dienst st' man serner bereit. K, A, Solothurn: Misswenbuch I0«t—tS, S. 4tS> 257. Mrmmen. 1545, 9. November (Montag vor Martini). Laiidesarchlv Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte. Dieser Tag ist hauptsächlich wegen Petronella Rotzo (al. Rotza), den der Commissar Steiner von SchnO im Gefängnis) gehabt hatte, angesetzt worden. Die erste Klage gegen Notzo war von Peter Marter Ghiringh^' erhoben worden, dahin gehend, Notzo beabsichtige ihn umzubringen und habe einige Mordthaten begangen, auch hätten die von Mailand „im" geschrieben. Auf eingelangte Bitte und nachdem die von Burgo eutt Bürgschaft für 1000 Kronen geleistet hatten, hatte der Commissar den Petronella entlassen, mit der Bedingung/ daß die Bürgen ihn wieder stellen sollen, wenn innert Monatsfrist jemand auf ihn klagen würde. Nachdem dieses geschehen war, schrieben die von Nri dein Commissar, er solle den Petronella gefangen behalten, denn es sei ihnen vieles in Betreff seiner Mißhandlungen berichtet worden. Auf dieses begab sich der Comimsst" eilends nach Uri und Schwyz und berichtete dort mündlich den Verlauf der Sache, den er nach Unterivalde» durch ein Schreiben mittheilte. Man verhielt sich nun hierüber still; nur wurden die Castellane voll Ill> und Unterwalden beauftragt, auf Petronella Rotzo zu fahnden und im Betretuugsfalle ihn gefangen zu nehmen und deil III Orteil zu überliefern, gleichviel was der Comnussar dazu reden würde. Einen Bescheid ist"'' seine Handlungsweise gab man damals dem Commissar nicht. Am 20. October hat man den den Castellane» gegebenen Befehl erneuert. Gemäß dem überHill dazumal in Sache gefaßten Beschluß erscheint nun Commissar auf diesem Tage und es wird ihm der ganze Hergang mit Ausnahme dessen, was den Castellane» geschriebeil worden ist, vorgehalten. Der Commissar wiederholt die obige Erzählung des bisherigen Verlang und glaubt, weil man ihn, nachdem er früher über die Sache berichtet hatte, ohne fernern Befehl entlasse» habe, sollte es hiebet sein Verbleiben haben; die anberaumte Monatsfrist sei nun verflosseil, weder Marter noch Andere Hütten während dieser Zeit Klage geführt. Zwei Tage nach Ablauf dieser Frist dann die voll Burgo gekommen und habeil eröffnet, ihre Haftbarkeit als Bürgeil habe nun aufgehört, »» gefordert, daß der Commissar sie diesfalls liberire, was er gethan habe, und hiemit glaube er nicht gestM zu haben. Erst nachher sei ihm geschrieben worden, er solle den Petronella, dessen Aufenthalt er nicht kein»'/ stellen oder die Bürgen herauscitiren und selbst erscheinen; das sei nun geschehen und er erwarte, waS '»"" Weiteres von ihm verlange. Hierauf wird ihm vorgehalten, die Obern seien berichtet, daß Petronella Nnb" auf Freitag vor St. Michael (25. September) ins Gefängnis) gekommen sei, folglich die Behauptung ^ Coinmissars, daß mit St. Gallentag (16. October) der betreffende Monat abgelaufen, unrichtig sei; ferner ß'st" November 1545. 563 lue Ober» berichtet worden, daß der Commissar vielleicht ein schönes Geschenk erhalten habe, damit er den Petronella freilasse. Der Commissar antwortet, er wisse wohl, daß mit St. Gallentag der betreffende Monat ^'gelaufen sei, wie immer man rechnen möge, und erst zwei Tage nachher habe er die Bürgen liberirt. ^schenke habe er nicht erhalten; so etwas würde er seinen Obern und seinen Freuirden nicht zu leid thun; ^ dein dürfte er bleiben, wenn er im letzten End läge. Er hätte wohl Geschenke bekommen, wenn er den ' Petronella dem Senat zu Mailand ausgeliefert hätte; das aber iväre der Ehre seiner Obern und seiner eigenen zu uahe gegangen. Hierauf wurde Miser Bartholomä de Vurgo vorberufen und ihm alles Verlaufene "°rgehalten. Dieser antwortet, als „ir" Freund verhaftet worden, habe man ihn und die Seinigen berichtet, l'ese VerHaftnahme sei deßwegen erfolgt, weil die Codeburgo („sy") dem Petronella Auftrag gegeben haben sollen, den Peter Marter zu tödten. Das sei Unwahrheit; hätte das in ihrer Absicht gelegen, so wären sie 'h"l sonst stark geling gewesen; aber sie seien entschlossen, den beschwornen Frieden zu halten, wie es frommen Leuten zustehe. Da ihnen aber solches berichtet worden sei und sie wohl wüßten, daß ihrem Freunde und 'hiien Unrecht geschehe, so hätten sie deßwegen und nicht anderer Ursache willen die Bürgschaft eingegangen. Petronella haben sie in ihrem Haus gehabt und gcwärtigt, ob man wider ihn klagen wolle, in welchem Tolle man ihn „dargestellt" hätte. Nun sei aber das Ziel mit St. Gallentag ausgelaufen, worauf sie der Comiiiissar, zwei Tage nach Ablauf dieses Termins, liberirt habe; auf dieses haben sie den Betreffenden gehen ^>sm lind wissen nicht, wohin er sei. Damit er sich aber verantworten könne, bitten sie um ei» sicheres Geleit. Man antwortet, an ein Recht werde man ihm wohl Geleit geben; wie er sich dann verantworten '"oge, „hryg st„ Nachdem man die Sache berathen hat, wird beschlossen, auf einem später» Tag, Toeitag »ach St. Martini (13. November) wieder zu Brunne» zu erscheinen und dem Commissar und dem ^ffer Barlholomä Antwort zu gebeu. Inzwischen soll sich jedes Ort mit Kundschaften und Andern: verfaßt holten. I». Anbelangend den Nachlaß von Bußen, welche der Commissar mit Nückstcht auf die von ihm ^'kannten Strafen ertheilt, wird beschlossen, der Commissar oder Vogt soll die Strafe gleich anfangs nach s«n?M Gewissen bestimmen; dann soll es hiebet verbleiben und weder ein Commissar, noch Vogt, noch Statt- Holter dieselbe vermindern. Diese Artikel solle,: in ihr Statutenbuch geschrieben und gehalten werden. «. Oft Eichicht, daß Einer einen Frieden bricht und es gehen dann die Betreffenden zu denen, „so Regenten sind", Und bieten ihnen vier oder fünf Kronen, damit sie nicht weiters Antwort geben müssen. Dieses zu verhüten, Und damit jeder, der solches thut, an Leib und Gut bestrast werde nach seinen: Verdienen und dem Erkennen Obern, „wie jeder Bot davon zu sagen weiß" (die Conclusion fehlt im Original). «I. Die Angelegenheit betreffend die Zerstörung des Fachs der Luggarneser Seitens der Bellenzer wird verschoben. „Die wil sich '"euren klagt, sol man ouch schwigen". v. Die Angelegenheit der Misoxer und Nhcinwalder, den Zoll treffend, soll jeder Bote heimbringen und auf nächstem Tag berichten, was die frühern Boten diesfalls bissen; der Artikel in: letzten Vertragsbrief sagt nur, es soll bei den alten Briefen und Zollbriefen sein Perbleiben haben, l. Der Schreiber Bat Hofer begehrt eine Schrift betreffend den ihm ertheilten Befehl ^kge» des, Nachlasses der gerichteten Frau. Es wird ihn: entsprochen. A. Ii: Betreff des armen Bauern "ob Bollenz sollen die van Uri sich erkundigen. November 1545. 258. Wer». 1545, 9. November. Staatsarchiv Bern: RathSbuch Nr. 294, S. 172; Jnstructionsbuch 1), k. 232. Gesandte: Solothnrn. Schultheiß Schluni. Der Gesandte von Solothnrn eröffnet, sie haben die abgeredeten Artikel angenommen und zwar so< 1. In Betreff der Gefangenschaft zu Schnottwpl und an andern Orten in der Herrschaft Buchegg „Zw" gelägnisten". 2. Wegen des Abzugs habe man die Sache auch angenommen, von zwanzig eins. „Verspracht den abzug so dem vor". 3. Der Vogt habe für das Einschlagen keinen Auftrag gehabt und soll deßwegt bestraft werden. 4. Wegen der gestohlenen Rosse wie zu Baden (?) verabschiedet „sonderbare (?)". 5. I" Betreff des Zehntens von Lengnau soll man einen Tag bestimmen, den werden sie besuchen.' 6. Wegen des Hochgerichts bitte man, die Sache, da sie ein sehr altes Herkommen sei, so bleiben zu lassen; man sei erböüg, anderes Land dagegen abzutreten. 7. Im Bonwald möge man ihnen den vierten Baum und auch den Futterhaber in Betracht der langen Besitzung verabfolgen lassen. Der Rath antwortet: 1. Da die von Solothurn sich beschweren, ein Gefängniß zu Schnottwyl zu baueu und dafür einen andern Platz in der Herrscht Buchegg bestimmen wollen, so will man ihnen insoweit willfahren, daß sie einen Platz erwählen und anzeigt mögen, wodann ihnen weiter geantwortet wird. 2. lieber den Abzug sind beide Theile einig. 3. In Betreu der gestohlenen Pferde und Rinder kann denen von Bern nicht belieben, den diesbezüglichen Abschied von Baden anzunehmen, wie sie denn auch schon früher demselben beizutreten sich geweigert haben. Wenn daher Solothurn den gemachten Vorschlag nicht annehmen molle, wolle man es eine gute Sache sein und jeden be> seiner Gerechtigkeit bleiben lassen. 4. Den Span wegen Lengnau, weil keine Gefahr im Verzug, will »w» auf das Frühjahr verschieben. 5. Wegen des Hochgerichts an der Sickern haben die von Solothurn, wenn anders sie die Billigkeit betrachten, keinen Grund, den Vorschlag abzulehnen. Einen Tausch einzugehen st' denen von Bern nicht genehm, weil der eine Aendernng des Vertrags nach sich zöge. Man sei im klebrigen bereit, denen von Solothurn alle Liebe und Freundschaft zu erweisen. 6. Die Forderung des Gesandten von Solothurn in Betreff des vierten Baumes im Bonwald und des Futterhabers befremde die von Bern nickst wenig, da eine solche Ansprache früher nie geführt worden und zur Zeit eine Theilung vorgenommen wurdo, bei welcher diese Angelegenheit vielleicht vertragen worden sei. Man bitte daher die von Solothurn freundlich, auf alte Rödel und Urbare nicht so viel zu bauen. Sollten sie aber von ihrer Forderung nicht abgehen, so mögen sie die Besitzer und Inhaber des Bonwaldes und diejenigen, von denen sie beglauben, ste st'^ ihnen den Futterhaber schuldig, rechtlich belangen. Der Vortrag des Gesandten von Solothurn ist dem Rathsbuch, die Antwort des Rothes aus dein Jnst ructionsbuch entnommen. Letztere enthält zwar das Rathsbuch auch, aber in weniger fleißiger RedactivN und überhin ist sie durchgestrichen. Das Jnstructionsbuch enthält nur die Antwort. November 1545. 565 259. n> ^ 1 ^ 10. November (St. Martins Abend). St. Kaken, Appenze - ^ ^ D°-um-.>t- vn. u-, e. 6?. La..dc«archi» App-nz-u - P-rga.nmtmIuud-, St»at»ar ...... ^ ^ Vertrag zwischen dem Abt v°n St. Gallen m;d ^ den Angehörigen Wiederholt haben sich über verschiedene (un S ^ Späne erhoben. Dannt nun beide des Abts von St. Gallen und derer von Appenzell ick g, s^undschastlich verglichen, in der Memung, Obrigkeiten diessalls zu Frieden und Ruhe ^ Punkten abgehen dürfe. Die Vergwchs- d»b kein Theil ohne Zustimmung des anderm von ^ ^ande Appenzell ein Erbe fällt, so soll Mikel sind folgende: 1- Wenn im Gotteshans St. ^ Erblasser an einem andern Orte Einer da berechtigt werden, wo er haushäblrch Hessen , ^ande Appenzell, oder ein Landmann gestorben wäre. 2. Wenn ein Gotteshansmann Ome an ^ für das rhm <°°» A„mM> Ei... -u- d.r L...d,ch»st ^ ^ ,,»d wid.rl»« «M.",, Vm,«- von der Frau zugebrachte Guthaben Sicherheit leiste. ^ von keiner Obrigkeit Wen, die in der Landschaft des Gotteshauses oe.r ^ ^ „>>d Gilt von einer Obngkert u. die ^dzug genommen werden; ebenso wenn Einer fon ^ ^ ligends oder varends, der viaii andere ziehen wollte, „an welchem ort es ist, un rr . ^ ^ ^ daß der man °Id sy begerten, daß ein jede oberkeit dassellug verfolg ^ ,^r sonst .räch hablicher noldurst vorhin uf ir oder irer früiiden einandern schuldig ^ ^ ^ die srow oder er mit tod abgrenze, versichern und zu versorgen, damit wann es der sa ^ ^ .^ey eemeiischen ein überkommnuß die kinder ald uechsten fründ das ir müssen ze suuen. 4. Kein Gotteshausmami soll und dingiverch machen, darbp soll es bliben un ra ^.„dn-n besuchen in den Gerichten, in denen er einen Landmann und umgekehrt heften, sondern p er zur Ehe nimmt und sie in eine der den en sW. 5. Wenn ein Gotteshausmann eine Landfrau un . ^ oder ein Theil stirbt und .U.uder Obrigkeiten init Leib und Gut ziehen, daselbst wo pien ^ ^ die Obrigkeit, aus wc )er^ .e hinterlassen, aber kein Gut mehr vorhanden .st, s» t" ^ sie ihre Wohnung gehabt haben, beHal en weggezogen sind, zurückgeschickt, sondern w der;e.ugen, . F^vel begeht oder umgekehrt, so f oll werden, g. Wenn ein Gotteshansmann un Lan e . M ^...Men oder zum Recht geloben. Wurde emer teder in derjenigen Obrigkeit, in welcher das geschehen es , :^e Obrigkeit die Ihrigen dazu verhalten, dwser Vertröstung oder diesem Gelöbnis; "achkonunen, ^ ^ ^erfolgt werden möge", es sei nut daß jeder Frevel derjenigen Obrigkeit, bei welcher erst . n^dschaft des Gotteshauses Friede angelegt ^eld, Abdienen oder vom Land ziehen. 7. Wenn ^ Werken, so soll der „übergangen srid wird und er übertritt denselben im Lande Appenze m. - die im land Appenzell beschechen, d°'N gottshus St. Gallen zugehören (die Buße dahm folge.), ^ erhaltet es sich im umgekehrten d°>wn von Appenzell und ein übergangen fr.den abzöge Appenzell. W. Ez «. Dich»» >m° >u>d "> »» - ist der Vertrag bei Zellweger: Urkunden zur Gesch.chte S. 215. 568 November 1545. Kriegsleute von Lncern und Schwyz dem König noch Avignon („Abyon") zugezogen und Uli Kennel von Schivyz dabei Hauptmann war, habe er von dem Solde für den letzten Monat den Knechten zehn Tage „abgeschlagen". Darüber seien anfangs die Knechte ganz ungeduldig gewesen und haben geineint, er habe die volle Besoldung empfangen, wie andere Hnnptleute, daher sollte er sie auch vollständig bezahlen. Das sei dann „also ersessen" worden bis jetzt, da die Knechte nun wieder den Sold für die zehn Tage haben wollen, weil sie erfahren zu haben behaupten, daß die Hauptleute von Luccrn und andere ihre Knechte »» Vollen bezahlt haben. Um zu erfahren, wie die Sache sich verhalte, bitte man die von Lucer», ihre Hauptlente und einige (Andere), die in dem Zug gewesen, bei geschwornen Eiden zu verhören, ob für den letzten Monat der Sold für die zehn Tage bezahlt worden sei oder nicht. sc. A. Lucern: A .Schwrn 2) 1545, 10. November (Montag St. Othmarstag). Nidwatdcn an Lucern. Die Unruhe zwischen Hauptmann Kennel in Schwyz und dessen Söldnern, in Betreff welcher die von Schwyz in Kcnnels Abwesenheit Kundschaften nach Form Rechtens in Nidwaldcn und, wie man vernehme, auch in Lucern und anderswo aufnehmen liehen, sei bekannt. Diese Kundschaften seien aber für Kennel, als der Handel vor den betreffende» Gewalt gekommen, wenig fruchtbar gewesen, indem die Kläger öffentlich vor ihren Herren geredet haben, es sei unnöthig, die Kundschaften zu verhöre», „sy" seien ebenso gut Schelmen als der Kennet,' sie hätten falsche Briefe von den betreffenden Orten hergebracht. Das wolle Nidwaldcn den letztern anzeigen, damit man sich berathschlage, wie man sich der Ehre halber verantworte. Nidwalden habe daher eine» eilenden Tag -"'f Freitag vor ^anct Katharina (20. November) nach Beggeuried angesetzt, auf dem die von Lucern unsohtb>w mit Vollmacht erscheinen sollen. Wenn dann Kennel sich beklage, daß ihm Gewalt über Recht geschehe, s" wolle man ihn verhören und der Billigkeit gcmäh handeln. Gleiches habe man den übrigen drei nbte» Orten geschrieben. St.«. Luc»»- A. S-hn» .!) Instruction von Lucern für Wendel Sonnenberg ans den Tag zu Brunnen auf Donstag »»ch Katharinä (2i>. November) 1545: 1. „Als dann uf nechst gehaltenem tag zu Beggeuried ein anderer log angesetzt" wegen der groben und schweren Reden, die Hauptmann Kennels Widcrsächer gegen einige Orte u»d Ehreirleute gebraucht haben, soll der Bote, (wenn er bei der Ehrbarkeit von Schwyz soviel erführe, dah es die übrigen Orte bedünkte, mau sollte Kundschaften einnehmen, mit ihnen handeln und ivieder berichte'»' dann sollen die Boten wieder einen andern Tag bestimmen, um einen Rathschlag zu thun). 2. In Betreff von Amman» Knincnzinds Handel hat der Bote Gewalt, mit den Gesandten der'drei übrigen Orte auf d»s beste und freundlichste zu verhandeln. 3. „Den anzug beträffend, so unser alt Eidgnossen von Ure des licists zu Bruder Clausen halb gethan, lnssens wir by der kertzen wie von alter har blyben". 4. Amman» MwZ von Lluvalden hat instruclionsgemäß „an uns langen lassen", seine Obern finden in Anbetracht der herrschend ^Henning nöthig, das; die vier Orte einen gemeinsamen Kornkauf veranstalten sollten; man würde das Kor» bei einigen Bischöfen oder bei der Stadt Straßburg finden. Der Gesandte soll mit den Bote» der dr-i übrigen Orte auf Hmtersichbringcn das Beste und Nützlichste handeln und trachten, daß diese Angelegenheit auch denen von Zug nütgetheilt werde, ob sie an einem solchen Kauf auch theilnehmeu wollen. ... St. A. Lucern: Allgem. Abschiede L, 5 468- Bel Ziffer 1 ist die eingeklammerte Stelle durch neuere, mitunter etwas flüchtige Correctureu und schiebscl in der im Text gegebenen Weise forniirt worden. Ursprünglich ging sie dahin: was der Bote b" der Ehrbarkeit zu Schwyz finde, soll er seinen Obern berichten; er soll aber von niemand öffentlich Kundschaft einnehmen, wie er weiter zu handeln wisse. — Ucbrigens führen nur diese Instruction einzig an, weil sie gelegentlich über die Conferenz von Beggcnried Einiges, wenn freilich sehr Dürftiges, niitth'eitt; ob der h>" m Aussicht genommene Tag in Brunnen vom 26. November stattgefunden habe, läßt sich beim dcrinnlig"' Stande der Quellen nicht ermitteln. , 4) 1545, 21. December (Thomä Apostoli). Schwyz an Lucern. Mehrfach vernehme man, wie Hauptm»»" Kennel die von Schwyz bei Lucern und andern Eidgenossen verunglimpfe und ausblase, als ob ihm Seitens derer von Schwyz Gewalt und Unrecht geschehe, weil daselbst erkennt worden sei, daß er die Knechte, welche 566 November 1545. 200. Intimen. 1545, 13. November. LlNldeSarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte. Dieser Tag ist hauptsächlich wegen Commissar Kaspar Steiner von Schwyz und der Verwandtschas der von Codeburgo als Bürgen für den Pctronella Rotza angesetzt worden. Man ist nämlich im Zweifel, ob zwischen dem Eingehen der Bürgschaft und der Liberation der Bürgen ein voller Monat verflossen sei, und ebenso, ob der Commissar für die Freilassung des Gefangenen nicht Geld erhalten habe. Man hat daher den Miser Bartholomä de Bnrgo anherberufen und ihm allen Handel vorgehalten. Er wiederholt die frühere Antwort und verlangt, daß die Liberation der Bürgen auch von den III Orten ausgesprochen werde, da»nt nicht so viele Kosten laufen; übrigens möge man den Commissar befragen, er werde seine Angabe bestätigen- Aufgefordert, die Briefe, welche er besitze, vorzulegen, zeigt Miser Bartholomä einen solchen, ans dem st^ ergibt, daß die Bürgschaft am S2. September eingegangen worden ist; anderseits haben die von Uri Bericht, der hiemit in Widerspruch kommt, so daß man glaubt, es werde Betrug geübt, wcßhalb man den Brief behalten hat. Hernach hat man den Commissar vorberufen und ihm den ganzen Verlans vorgehalten. Auch diefln' wiederholt seine frühern Antworten. Man erklärt ihm sodann, wie die Boten den Monat berechnen, was der betreffende Brief weise und wie man in Betreff von Geschenken oder Versprechungen Beweise besetzt Unter Bestätigung von schon Angebrachtem bemerkt hierauf der Commissar noch des Weitern, er zähle zn dem Monat die Zeit der Gefangenschaft und hiernach sei der Monat mit St. Gallentag zu Ende gegangen- Wenn man ihn, den Commissar, jetzt verreiten lasse, so wolle er in kurzer Zeit berichten, mann Pctronella verhaftet morden sei; von Geschenken oder Versprechungen wisse er nichts. Auf dieses hat man dem Vogt Peter Lussi zu „Kisthion" (Castioue?) geschrieben, er soll sich nach Bellenz verfügen und in Betreff dieser Angelegenheit geschworne Kundschaft einnehmen vom Statthalter Detsches, von den vier Procuratoren oder Fürsprechen, vom Schreiber und andern Unparteiischen, wann und unter welchen Umständen Petronella iiw Gefängniß gekommen sei; was der Statthalter in Betreff der Geschenke wisse, wer „dabei" gewesen sei; diese sollen dann von Vogt Lussi ebenfalls verhört werden. Hierauf werden der Commissar und de Burgo vorberufen und ihnen angezeigt, der Handel sei zweifelhaft; doch wolle man dermalen das Bessere glauben und sie entlassen; der endschaftliche Beschluß aber sei den Obern vorbehalten. Der Commissar bittet, ihn flu' empfohlen zu halten und wiederholt in Betreff der Geschenke die schon gegebene Antwort. ?». Da die vo» Codeburgo („Qnottburg") in gar heftiger Feindschaft stehen, so daß Schlimmeres, vielleicht sogar der Verlust der Stadt Bellenz, zu befürchten ist, so sollen die Obern veranlaßt werden zu berathen, was diesfalls vorzukehren sei und soll man auf dem nächsten Tage mit Vollmacht erscheinen und Antwort geben, r. Betreffend die Verminderung erkannter Bußen und das leichte Abthun von Friedbrüchen, da man keine Gewalt hat, den Burgern zu Bellenz an ihren Statuten zu mindern und zu mehren, will man an die Obern bringen, ob nran nicht über die nöthig scheinenden Artikel einen Urbar erstellen und denselben auf Bartholomä den Bellenzern vorlegen wolle. «K. Ueber die Angelegenheit derer von Nheinwald, Misox und Nuffle, wegen des Zolls zu Bellenz, wegen dessen sie auf Bartholomä erschienen sind und jetzt jeder Bote eine Abschrift des Vertrages hat, wird erkennt: von dem, was auf Vorkauf gekauft wird, soll der Zoll entrichtet werden; was November 1545. 567 siir den Hausbrauch gekauft wird, muß mcht verzollt wer d , ^ ^ ^iuem handelt und der Kauf bleiben. Beiuebens ist den Bellenzeru vergönnt wenn einander verbieten mögen; welche (..Mörcht") nicht gehalten würde, daß sre nnt Erlaub,uß des -ht verboten werden. Dieser Artikel Kaufgeschäfte aber nicht zu Bellenz geschehen, dre sollen zu Bellenz ""6 sollte auch in den Urbar gestellt werden, wenn ein solcher zu Stande komnn. 2t. 1. Ireiöurg. 1545, 16. und 19. November. Ka»tonsarcl,iv Freiburg: Rathsbuch Nr. es. I, (.«, N°«».w,> »g-°rd...t. d-r siins P»u,..r G.-.,-rz -rsch-ium i» iu B.tr.ff d-r d-m S-as... >mz.n d.s «mu'auss «au F-.il»..» " >>>»-!-»>., j» b-tracht-n, daß di-Landschaft Gr-h-rz zar Im. «»--> lirr»»id>m».v m,d .> i , ' °.r Rar., zu Graft-, »au ...... w b-luch« w°.d.u M». M-S.S°lm..ft,r L,. - ^ d °>ws.u di. ihm aus«-.-.»-..- Au.wa-t --dssu-t H.H., s-> d--s..d° damit „ich. «77 « ,7 «>-!-» -luz-w-ud-t >md „ut-r Audatu b-m-rkt, nachdm. di- «°u S-abn-» .hu . «i-d-r zu -i»-„ umch-n. «Mb st. -mch d.° «ald.mg l» Bal.i-- <-> .hii, «777?? 7° 7 «.h.u mal...' mau 1°«- sich ...ahlua-s-hm; an-R-d-u. m..a dm NMaih.i.-i. w a I-i !U sürcht.n, d.b Uiiruh- daraus -utst-h-a mach,- in s. w. Wird »us Daun-»»» . ll <>s^ Naurmba, irithmnlich Rath und Burga - 7." ' 7d»§ b-tr-simd- schreiben, ihm zu Gefallen und zu Erhaltung alter Freundschaft und Nachbar,cha, wo e V-rba, »-,.„ s-iu- Uutatha„-n »„shibm und d-„ i,-u »a» Fri.lu.rg »-s» , »a.k. . ach G-.ftr> zu sah.-..; dach mit s..»-ud°-B-di..»....». D-r Gm ,a° -»... das. ui-.uaud aus Furtans. saudau ..... zum -i».»..' B-dars I»» ° -»» ^ «7^7 Srasschast zu Markt s-s.ihrt >u-rd-. Da b-iu-b-ns d-r Gras au»-z-i»t hat, .ab !» ' i , Li..., di- ihn b-schm-r-u. s° sab °r di- ..äh.r b-z-ichu... i ...das« sab .. auch d-^r 7 7 dab I-...- U..t.r,ha..-„ «i- umFr-idurz »..».schmüht lass..., m>° 77ch 7., ^ 7ich «utuwr. i»ll »»>. Si.l-i».-.s--r publizirte Verbot auch aufgehoben werden, bannt man nachbarlrch lclc. , ^lst als Bote überbracht werden. 2t!2. Weggenried und Schwyz. 1545, 20. und 25. November. Verhandlung von Lucern, Uri und Unterwalden unter sich und mit Schwyz betresfend den Streit des öauptmann Uli Kennel von Schwyz mit seineu Söldnern. Wir sind auf die Mittheilung folgender Materialien angewiesen: 1) 1545, 0, Octobcr. Schwyz an Lucern. Ungern behellige man Lucern mit folgender Angelegenheit, aus welcher Unruhe entspringen könnte, die man aber vermeiden möchte. Als nämlich im Jahre 1536 November 1545. i569 unter ihm im Avignoner („abyonischcn") Zug gedient hoben, für die zehn Soldtagc, die ihnen i» der letzten Bezahlung abgezogen worden sind, zu befriedigen Hobe, und deßnahcn den Ansprechcrn erlaubt sein solle, sein ^ut zu pfänden. Daran thne er denen von Schwyz unrecht. Im Ansang des betreffende» Handels habe »>an jeder Partei erlaubt, Kundschaften einzunehmen, worauf der Handel nach Brauch und gemeinem Recht geübt worden und nach verhörter Klag und Antwort „für und für bis an unser lantlüt" mit Urtheil gewiesen worden sei. Da habe man abermals beide Thcilc vernommen und ihre Kundschaft verhört. Darauf sei der Handel vor den zweifachen Landrath gelangt. Da habe sich ergeben, daß Kennet 4990 Kronen und etwas "saß" (?) empfangen habe, was er lange verneint habe „bis man uf den Handel komme», daß er hat müssen gichtig sin". Es habe sich auch erfunden, daß die „Herren" damals an die Hauptlcute gebracht haben, sie sollen die Knechte vermögen, sich mit dem Sold von zwanzig Tagen zu begnügen, dann werde man ihnen, ösu Hauptlentcn, mit einer Verehrung begegnen, daß sie zufrieden sein werden. Das haben einige Hauptleute hinter ihren Knechten durch nicht annehmen wollen und volle Bezahlung verlangt. Das sei so weit gekommen, baß die Knechte deS Hauptmann Kcnncl unter beiden Fähnchen eine Gemeinde hielten und einhellig mehrten, daß sie volle Bezahlung haben wollen und dem Kenncl befahlen, er solle daran denken, wenn man ihm nicht volle Bezahlung gebe, so soll er nichts annehmen! in diesem Falle wollen die Knechte den König als Schuldner („Gelten") haben und nicht den Kenncl. Hierauf habe Kennet begehrt, die Knechte sollen noch drei Tage warten, dann wolle er ihnen die volle Bezahlung verschaffen. Allem dem ungeachtet sei Kcnncl zugefahren und habe für beide Fähnchen um alle „stend und stütt" und um alle vou dem Zug herrührenden Ansprachen guittirt und aber doch die Knechte nur um zwanzig Tage bezahlt, worüber sich die Knechte fortwährend beklagt haben; hätte Kenncl gcthan, wie die Knechte verlangt hatten, so hätten sie keine Ansprache an ihm gehabt, wenn sie nnderwärtig auch nicht einen Pfenning erhalten hätten. Blau habe auch guten Bericht, baß ihm von dieser Sache wegen keine geringe Verehrung zutheil geworden sei, worüber er mit seinen Mithauptlcuten Jahr und Tag im Rechten gelegen und Urthcile erhalten habe, denen er zur Stuude noch '"cht nachgekommen sei und wie es scheine, nicht nachkommen wolle. Hiernach meine man, nur nach Brauch "ad „Landsfryheit" recht und nach Herkommen mit ihm verfahren zu sein. Gemäß den beiderseits ein- gelegtc» Kundschaften und denjenigen, welche die von Schwyz selbst verhört habe», sei eher den Knechten als bem Kennet unbillig geschehen. Hicmit wolle man sich bei denen von Luccrn und jedermann gegen die unbegründeten Klagen Kennels entschuldigt haben. St. A. Luc«» i A. Schwyz. 5) 154ö, 23. Januar. Schwyz au Luccrn. Man anerkenne den geneigten freundlichen Willen und die getreue Fürsorge, welche die von Lucer» sammt den übrigen alten Eidgenossen von den vier Orten für b>e von Schwyz gehabt haben, nicht nur Wege» des eidgenössischen Bundes, mit dem sie alle an Schwyz verpflichtet seien, sondern auch in Folge der Liebe und Treue, durch welche geleitet sie ihre ansehnliche Botschaft nach Schwyz geschickt. Letzteres sei geschehen, weil sie vernommen hatten, daß zu Schwyz etwas Unruhe u»d Widerwille herrsche, woraus vielleicht bedenkliche Folgen entspringen möchten, die sie durch freundliche M'ttel abzuwenden unternahmen. Man habe das mit hohem Dank aufgenommen, werde dessen stets Angedenken und sei zu Gegendiensten bereit. Wenn dann an der Gemeinde zu Schwyz etwas geredet und gethan worden sei,' worüber die von Lncern („ir") Mißfallen empfunden haben, so bitte man, dasselbe nicht br» Obern von Schwyz („der Ehrbarkeit") zur Last zu legen, sondern dieselbe wie bisher iu Treuen empfohlen ö" haben. St. A. Luccrn t Acten Schwyz. Das Datum der Eonfcrenz iu Schwyz und von welchen Orten Boten daselbst waren, ergibt sich aus kav» Abschied vom 1. December 1545 I». 72 570 November 1545, 2V3. Wallis (Sitten). 1545, vor 28. November. Verhandlung zwischen den VII Orten und Wallis. Wir können nur folgende Notizen beibringen: 1) Freiburg instruirt den Petermann Schmidt, des Raths, auf den Tag im Wallis wie folgt: Tm Ritt sei vorgenommen worden, weil man Nachricht erhalten habe, daß sich im Wallis allerlei dem wahrst alten christlichen Glanben nicht gemäße Dinge zutragen. Wenn es den Boten der übrigen sechs Orte gcfälbg sei, so sollen die Boten, sobald sie hinkommen, sich zuerst zum Bischof verfügen und ihm eröffnen, was dü VII Orte des christlichen Bnrgrechts zur Abfertigung einer solchen Botschaft bewogen habe, und sich mit ilp» berathen, wie die Sache am besten vorzunehmen sei. Hierauf sollen sie nach dem Gutbefinden des BisthA entweder vor den Landrath oder die Gemeinden der sieben Zehnten kehren und da Alles handeln, rathe» und helfen, was zur Erhaltung der alten wahren Religion und Abstellung des lutherischen Wesens dienen mag. Dabei sei insbesondere wohl Acht zu geben, daß in Folge des Befehls, den die Boten haben, ke»»^ Uneinigkeit oder Landsaufruhr entstehe, sondern Alles mit bestem Fug verhandelt werde. K. A. Freiburg: JnstructionSbuch Nr. 4, ohne Datum- 2) 1545, 28. November. Bern au Zürich. Gemäß dem Beschlüsse vom letzten Tage, die bedenkliche Zeitläufe wohl zu beachten und einander mitzutheilen, was man erfahre, sei Bern im Falle, Folgendes Z" berichten: 1. (Nachrichten über Friedensverhandlungen zwischen dem Kaiser und dem König von Frankreich/' 2. Ferner erhalte man glaubwürdige» Bericht, wie dieser Tage die VII Orte ihre Botschaften im Wm^ gehabt haben. Was diese vorgetragen haben und welche Antwort ihnen geworden sei, habe man aber no) nicht erfahren können; man bitte Zürich, sich hierüber zu erkundigen. St.A.Zürich: A.Frankreich. 3) 1545, 2. December. Bern an Zürich. Da verlangt werde, daß mitgetheilt werde, was man »>»» den Tag der VII Orte im Wallis wisse, so habe Bern Folgendes erfahren: 1. Die VII Orte haben langt, vor die sieben Zehnten zu reiten und forderten deren Berufung, weil sie vernommen haben, daß ei>»^ Unrnhe vorhanden sei. Dieses Begehren sei ihnen abgeschlagen worden, mit dem Bemerken, man wisse »o» keilten Unruhen und wenn solche vorhanden wären, so würden die im Wallis sie selbst beschwichtigen köm»'''' die Boten mögen daher ruhig sein, wenn nicht, so wolle man ihren Vortrag anhören. Auf dieses habe» die Boten vor Bischof, Hauptmann und Rath der Landschaft Wallis eröffnet: 1. Sie haben vernommen, dop Einige aus dem Wallis mit denen von Bern und einzelnen Personen aus den Untcrthancn derselben get»jib'' den neuen lutherischen Glauben betreffende Practik treiben und bereits ein diesfälliges Verständniß verbrief haben sollen. 2. Einige angesehene Personen im Wallis lassen ihre Kinder zu Bern, Basel und Straßb«^ in die Schule gehen, wobei zu vcrmuthen sei, daß sie im lutherischen Glauben unterrichtet werden. ^ bitten dringend, daß man diese Knaben von genannten Orten entferne und auch jene Practik bestrafe! ^ Obern der VII Orte werden denen im Wallis diesfalls beholfen und berathen sein und Leib und G»t s" ihnen setzen, damit der lutherische Glaube nicht hervorbreche. Auf solches haben die Walliscr zu 1. wortet wie oben bemerkt ist und gefordert, daß die Personen genannt werden, welche solches vorgegeben habe», zu 2. es sei wahr, daß einige Ehrenleute ihre Kinder an genannte Orte geschickt haben. Daselbst ^ dieselben gut und in aller Zucht gehalten. Wenn das den VII Orten lvidrig sei und sie die betreffe» e> Knaben auf andere Schulen thun und dort verköstigen wollen, so wolle man das geschehen lassen. In Sun>»»'' die Boten seien nnverrichteter Dinge heimgeritten. So viel habe man bis jetzt erfahren. Indessen h» ^ die anderer Geschäfte wegen ins Wallis verordneten Boten Befehl, weiter nachzufragen. (Siehe Abschied vo 21. — 26. December, Note 4.) St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch S- 0"' November 1545. 571 204. S-.MMN. 1S4S, 2»,«°°°'."« K..h°nn^ Verhandlung zwischen Solothnrn und d.m ^seh s ezofmeister; Simon von Nömerstal. Gesandte-. Bischof von Basel. Erasmus Swgelm , ^ g^den Dörfer Ettingen und Tcrwyl Die von Solothnrn forderten, daß der B>icM ". Reichenau pfandswcise auf die von Solo- ewpfange, indem dasselbe von. Bischof von Konstanz, ats . ^ sich „un hierüber dessen Gesandte Arn gekommen sei. Im Namen des Bischofs v°" Bischof von Constanz v°r dem Rathe zu Solothnrn; die Sache wäre eme Mu g. ^ Basel sich nicht weiter einlassen; geschrieben, ohne Einwilligung des gemeinen CapU. - we . er Folgendes in Betracht: Die °s geschehe das nicht ans Verachtung derer v°>> Sulothur., genannten ^rbeinung zwischen dem Hause Oesterreich un cn ^ - deshalb sollen diese beiden unparteiisch sein Parteien zum Recht vor die Bischöfe von Basel um > ^ ^ kmze Zeit „vergriffen med ange- A keinem Theile sich anhängig machen. Zudenr sir v ^ ^ Bafel inöchte keinen Anlaß geben, Wt"; der Bischof verlange, daß man dieselbe answar e ^ ^st^ sie ^aß seiner wegen die Erbeinung gebrochen wurae.^ ^ Fortgang gewinnen, so könnte der Bischof vorgenommen, wozu er aber weder Fug uoch 'Rech g ' Basel oder Andern geben, worüber sich die v°n Basel, wenn er Lehen hätte, solche ebenso denen vo - ^ ^ ^ Solothnrn auch vom Bischof v°n Solothurn auch beschweren würden; endlich sin es . ^ ^ mit Rücksicht aus die Erbeinung, ^ohen empfangen, daher gebühre ihm nicht, von ^ue" Z unschädlich sei. Der Rath antwortet'. Mit wer Versicherung geneigten Willens in Allem, ^eser ^ Dörfer vo.n Bischof vo.i Consta.,z Bewilligung des Kaisers haben die von Solothnrn das . ^ ^er Abt in der Reichenau gestorben und Herrn der Reichenau als von dem rechten Lehen )c.u . ^ Lehen längst empfangen sollen und es »sithar zu miner Herren Händen kommen , so hätte ^ dara.ls 'vare dasselbe nach Lehenrecht verwirkt; aber "us ^ u s^er empfangen worden wäre. Der «-setzt, sondern würde es gütlich haben lsingelM lassen, we gegeben habe. Man glaube Erbeinung sei das um so weniger nachthe.lrg, a S er ' vermöge und laut Inhalt von Br.es und A)er, bei dem zu verbleibe.., was das 'Rchenim ^ ^ Lehen en.pfangen, da er es vou dem ^egel der Zeit zu erwarte»; doch soll der ^.si)os , Bischofs 1. eine Abschrift der A der Reichenau auch empfangen habe. Darauf veua g ^ empfangen würde, dieses der Erbein.n.g kaiserlichen Verwilligung; 2. eine Bescheinigung, daß .v.n persönlich oder durch einen Andern U'Machtheilig sein soll; 3. fragen ^°b der -.siNl „Me oder für sich selbst emps^ ^sangen könne, und ob letzterer es un Namen . gebe n.an weder eine Abschrift noch etwas > R-ch »-M.SN ». V°,. d.s ». d„ «ch°I öderes, „dwpl si uit gern wollten surgeben, ^ ^ Bischofs thnn; 3^ wenn das Lehen empfangen 'verde, wolle man einen Schein geben, daß solches 572 December 1545. 2s»5. Weggenried. 1545, 1. December (Dienstag nach St. Andreas). Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. Äl.2, k. 459. LaudeSarchiv Schwyz : Abschiede. Tag der V Orte. Gesandte: Schwyz. (Martin) Anfdermanr, Scckelineister. (Andere unbekanilt.) Dieser Tag ist erstens ausgeschrieben worden wegen des Spans zwischen Hauptmann Kenne! u»d seinen Söldnern zu Schwyz, zweitens des Getreide- und Kornkaufs halb, um zu beschließen, wie man dein armen geineinen Mann zu Hülfe kommen könnte, indem die vorhandene Theurung gemildert würde. Dw' über äußert sich zuerst der Bote von Lucern: Es sei eine drückende Theurung vorhanden gewesen und wähl- scheinlich noch nicht zu Ende; nun habe Basel ein scharfes Mandat erlassen, daß niemand mehr als ffch- Säcke Korn auf einen: Wagen und mehr als drei Säcke auf einem Karren wegführen dürfe; Lucern ß' gesinnt, solches nicht zu dulden, wenn andere auch des Willens seien, und eher würde es das Recht brauchet indem es dafür halte, daß Basel gemäß den geschwornen Bünden freien feilen Kails gestatten müsse, wie ^ die Altvordern auch gethan: es sei aber wohl zufrieden, wenn sich andere Mittel und Wege finden, da»nt das Recht vermieden werden könne. Nach Eröffnung der Instructionen der ander» Orte — Uri ist nicht instruirt — hat man Lucern beauftragt, an Basel ün Namen Aller freundlich zu schreiben, daß es de» Fruchtkauf wieder freigeben und andere Mittel und Wege zeigen und auf nächsten: Tag Antwort geben wölb' Wem: ein Ort diesen: Nathschlag nicht beitreten wollte, so soll es Lucern bis Freitag Abends benachrichtig^' Es wird ferner angezogen, daß es Roth thue, bei dieser schweren Theurung etwas Korn von andern Orte» her zu beziehen, etiva über den Rhein her, voi: Straßburg, oder wo man es sonst an: billigsten finde. Lucet» ist beauftragt, sich darüber zu erkundigen, in aller Namen hin- und herzuschreiben und Korn zu kaufen! diesem BeHufe soll jedes Ort zum Anfang 500 Kronen erlegen, aber die Sache geHein: behalten, bis d»-' Korn ins Land kommen wird. Auf diese Weise hofft man die Märkte zu verbessern, den: gemeinen iMw zu helfen und die Theurung zu mildern. I». Die Boten von Lucern und Uri zeigen an, wie man ße " dem letzten Tage zu Bcggenried nach Schwyz geschickt, um vertraute Kundschaft einzuziehen über die Rede»/ die der Spai: zwischen Hauptmann Kenne! und seine,: Söldnern hervorgerufen; man habe sie da freundl^ aiigehört, dabei aber bemerkt, daß es nicht Brauch und Landrecht sei, in Sachen, welche Glimpf und 6'lP betreffen, jemand Kundschaft zu vergünstigen, bevor die Sache ii: das Recht gekommen; wenn aber jemand d>e andern Orte (außer Schwyz) oder einzelne Personen an ihren Ehren geschmälert hätte, so wollen „sie" (die Her»'^ von Schwyz?) de» Klägern gutes Gericht und Recht ergehen lassen; sie wissen aber gar nicht, daß jemand^ Ehre irgendwie angegriffen worden sei, sonst hätten sie das nicht verborge,: und den Beleidigten beschirmt, als » es ihnen gegoltei: hätte. Wohl haben Hanptmann Kennels Söldner von Einem, der bei ihnen wohne, geredet, et habe falsche Kundschaft abgelegt, und sei eii: Schelm wie Kenne!; aber sonst sei niemand geschmäht oder gcsch"^ worden. Darauf tretei: Ammanu Lussi sammt den: Tochtermann Hauptmann Kennels „an," Dberg vor erörtern in langer Rede, „er" habe keinen Auftrag von seinen: Schwäher; denn er sei nach Solothuri: gereist, vw Geld zu entlehnen, und habe von diesen: Tage nichts gewußt; doch habe er vornommcn, daß sein Schwäher eine» eigenhändigen Brief von den: Herrn von Boisrigault erhalten, der deutlich sage, daß er ihm für dei: Avig»»'^ Feldzug „ur zwanzig Tage vom letzten Monat bezahlt habe. Er bitte nun dringend um Rath und Ht^ December 1545. 573 , s. nun die Boten von Lucern und Uri, die auf Katharina wie ein Ausschub in der Sache zu erhalten war. ^ ^ .,^schc» Hauptmann Kenne! und seinen (25. November) in Schwyz gewesen srnd, berrchlen,^ nachzukommen versprochen habe, so wird Söldnern von Schwyz durch ein Nrthe.l erledigt sei, wc )^ demselben statt thun wolle und nicht nöthig befrurden, das Urtheil zu stürzen, un vera ^ andern Orte ihm eine solche E.n- v°n denen von Schwyz einigen Ausschub begehrt, durch Verwendung bsehlrmg zu gebeir. n . y.iüt es bei der Verhandlung betreffend Hauptmann Im Schwyzer Abschied fehlt anstatt dessen Hecht es. Kennet habe der Bote von Schwyz ».cht sitzen möllern ^ ^ ^ Der Na.ne des Schwyzer Gesandten a bm-Ao des Schwyzer .tvscy scheint. Die V Orte an Schaffhauscn. Ulrich Dulliker. des Zu u. 1545. 4. December (Fre.tag vor Nwola)- ^ ^ Märkten von Schaffhausen für Raths und Baumeister von Lucern, ser von rhnen oca . n ^ ^ Schasshaus-n: C°rrcip°nd°»z-n. sie Korn zu kaufen; Bitte, ihm diesfalls Vorschub S» "s ew Constanz an den Landvogt zu Bei dem Lucerner Abschied liegen: 1. ^»e 1c ,s „der (Copie). Gemäß dem Versprechen, das Baden. Villaus Jmfcld. Ritter, von Unterwalden d. ^ berichtet er uinständlich über den er den VII alten christlichen Orte» Mgsthm auf ' . . ^ Braunschwcig. den Sieg des erstern. Krieg zwischen dem Landgrafen von Hessen und dem Herzog die Gefangennchmiing des Herzogs w. ^ Nastiingen des Kaisers gegen den schmal- 2. Eine undatirtc „Zeitung" (von Wltscher der Schmalkaldischen zu Neuenbürg, deren kaldische» Bund, dessen Lagerung be. Landshut ^ ^ ^ . bald ein Schlag zu Gunsten des Kaisers verfehlten Angriff bei Ingolstadt, und die Wahischuuncyie v erfolgen werde. 2««. Kmf. bis S, D-cmb«. Ka».°»»-.rchiv G-»s- RaUMM", Gcsaiidte; Bern. Hans Rudolf von Drehbuch; den Grits; ihrer Obern mit I. (6. December.) Die Gesandten melden (einer nicht ^ " 't Beho de) ^"tbictung ihrer freundlichen Dienste, und eröffnen, su stwn ^ >».ont Kriegsvolk bereit, und wie das Gerücht ^^^egenheit von sehr erheblichem Bewürbe die freien Gemeinwesen m Gefahr l'nnge. - - ^ g^„dere Botschaft hievon unterrichtet habe; ^nge sei, so bedauern ihre Obern, daß man ,.c n ch ^ ^ könnte Zögerung in solchen ^inerbin aber verdanken sie die bezügliche Kenntmßgabe an u) r - ^ x ' ^ )N aver vcrvame. . SN ms.jaUen ^aas (wieder vor ungenannter BeHorde) wiederholen Sachen beide.; Theilen Schaden wngen II. -ag^ ^ d - »iaadtm da- AMI»'- >».d »'b ' d>- »an B.ra ».wt°t i-im, m.° stich» -->» -«-- zu »-.»-hm-.. ...,d ...» ... ->'»» ! ° ' 5,),, „,ch di- Tha, ,-w >md »», d... Pra-til.» » «... stst g , D",mt ^ ^ ^ s„„ di- stst b-id- Th,il. W.«°imlq,,^w7 st!' l«ch.,h damit >.d- P°«i s°- °i- Sich.ch.it das IH-ih- l°ist. ...» man ...cht 574 December 1545. überrascht werde. Das Ergebniß der Besprechung möge geheim gehalten werden; dabei bleibe die Zustimmung ihrer Obern vorbehalten. Es wird nun verfügt, es sollen sich die Geheimen versammeln und sich mit den Gesandten berathen und zwar heute noch, doch nichts ohne die Zustimmung des Nathes beschließen- III. (Gleichen Tags Nachmittag.) Pierre Coguet, Lambert und Defosses bringen Bericht, sie hätten den 6)^ sandten von Bern den gefaßten Beschluß mitgetheilt und die Antwort erhalten, man wolle morgen nach der Predigt die Berathung vornehmen. Es wird beschlossen, daß auf benannte Zeit zu Anhörung der Berner Gesandten die Heimlicher auf dem Stadthausssich versammeln sollen. IV. (7. December.) Die Gesandten, unter Wiederholung der gestrigen Eröffnung, bemerken, es handle sich darum, Vorschläge zu machen, damit zw» Schutze von Genf eine gute Ordnung getroffen werde. Es wird nun die Bildung solcher Vorschläge den Gesandten von Bern überlassen und beide Theile ziehen sich zurück. Ngchdem man sich wieder in gemeinschaftliche Versammlung begeben hatte, schlagen die Gesandten von Bern vor: 1. Es sei das Augenmerk den Mauern und Festungswerken der Stadt und deren gutem Unterhalte zuzuwenden. 2. Die Geschütze sollen mit Stein (Kugeln) und anderer Munition und mit Leuten zu ihrer Bedienung versehen werden. 3- ^ nicht überfallen zu werden, müssen Kundschafter nach verschiedenen Richtungen ausgesendet werden, die Lage der Dinge genau zu erfahren; die von Bern und ihre Vögte werden bemüht sein, dasselbe zu thun. Da aber die ersten Nachrichten nicht immer zuverlässig seieu, so solle man sich hüten, sogleich Kriegsvolk abgehe» zu lassen, damit man sich nicht der Gefahr aussetze, lächerlich zu erscheinen. Wenn die Vögte etwas vernehmen, sollen sie es nach Genf berichten und umgekehrt, damit man wisse, wie die Sachen stehen. Immerhin aber soll man mit Bezug auf Nachrichten nicht zu leichtgläubig sein; dies könnte der Sache mehr schade" als nützen. 4. Ob Genfs Hülfsmittel genügen, um einen Ucberfall abzuwehren, misse man nicht; wenn sie hinlänglich seien, so sei es denen von Bern ganz recht; wenn nicht, so sei man bereit, mehrere anzuweisen- ^ frage sich, ob und wie lange die Stadt Genf sich gegen einen Andrang von etwa 3000 Mann halten konnte, bis sie auswärtige Hülfe bekäme. Daneben soll man auf allfällige Verräther in der Stadt Acht haben- 5. Es sollten zwei große gedeckte Schiffe erstellt werden, um Kriegsvolk nach Chillon und anderswohin führen zu können. Daneben werde man (Bern) den Vögten befehlen, bei eintretenden Schwierigkeiten die übrige» Schiffe zurückzuhalten, um Kriegsleute sicher uach Genf führen zu können. Wenn dann Genf wirklich eines der großen gedeckten Schiffe gebaut habe, werde man (Bern) vielleicht das auch thun. 6. Wenn eine Zahl Feinde das Land besetze, möge man die Unterthanen (Berns?), ebenso Korn, Wein und Anderes in dir Stadt hereinnehmen und im Falle des Bedürfnisses davon Gebrauch machen und darüber Rechnung sichrem Es wird beschlossen, auf diese Vorschläge der Gesandten Folgendes zu antworten: 1. Man sei entschlösse», die Befestigungswerke fortzusetzen. Zu diesem Ende verlange man die Mitwirkung der Leute von St. Victor und Chapitre, wie solches dem Vogt von Ternier mitgetheilt wurde, der es aber nicht bewilligen wollll- Ferner wünsche man die Steinwälle (tlrorm) bei Gaillard und die Steine von der Bastei bei St. Johann benutzen zu können. 2. Für die Artillerie habe man allerdings nicht soviel Munition, wie man wünschte; übrigen^ sei man geneigt, mit den Gesandten die Boulevards zu besichtigen und ihnen die Geschütze und Munition vorzuweisen; man hätte hierin mehr gethan, wenn die Stadt nicht mit so großen Ausgaben beladen war»» Mit geeigneter Bedienungsmannschaft seien die Geschütze versehen. Um „Bocche" (Eigenname eines Schlosse - oder Bresche?) zu brechen, mangeln zwei oder drei Kanonen, die beschafft werden sollten. 3. In Betreff dcs Auskundschaftens durch Späher Seitens Genfs und der Berner Vögte und den Austausch der erhaltene» Nachrichten sei mau vollständig einverstanden. 4. Was die Airzahl von Genfs Mannschaft und die December 1545. 575 Zahlend der die Stadt sich halten könne, anbelange, sei z» bemerken, daß viele Leute an der Pest gestorben - immerhin wolle man mit Gotteshülfe einem Anfalle widerstehen »nd das Mögliche leisten. Wenn aber ^ von Genf zu ihrem Schutz zu wenig Leute hatten, so möchten ihnen die von Bern eine Zahl zukommen jedoch Deutsche, nicht ans dem savopischen Lande. Es werde auch geratheu sein, Unterthanen von Jussy, Genthod, Celigny, St. Victor und Chapitre in die Stadt zu ziehen, natürlich nur solche Leute, sich zur Nertheidigung eignen. Eine große Zahl müsse vermieden werden, um die Lebensmittel zu schonen, mau 2000 Mann in der Stadt habe, werde man fähig sein, sich mit einer guten Zahl auf den ""Ud zu werfen. Nach Besichtigung der Vertheidigungswerke werde man sich hierüber berathen. Genf könne ^ihnMfalls 150(1 Mann aufbringen. 5. Betreffend die Warnung gegen Tumult in der Stadt und gegen ^ ^rrntherei sei man entschlossen, diesfalls aufmerksam zu sein und bitte die von Bern, ihren Vögten dasselbe befehlen. Beinebens soll man schriftlich die Zahl der waffenfähigen Leute (zu Genf) von Hauptmännern („Capitenerie") zu Hauptmannschaft und ebenso bei den Unterthanen feststellen. Den Gesandten von gesagt werden, man habe Grund, gegen die Anhänger des (Jean) Philippe Verdacht zu haben, sie V^ verschiedenen Orten beschimpft haben. Endlich möchte man die Peneysaner fernhalten, weil Anhänger des Michael Gnilliet seien. 0. Für Altfertigung der zwei bedeckten Schiffe werde man Sorge fa/^ ^ Schifflcute anhalten, daß sie ihre Schiffe stets bereit haben, damit Genf sich ihrer im Noth- U>n ^ mögen ihren Vögten am See auch gebieten, dafür zu sorgen, daß ihre Äthanen ihre Schiffe (für deir Kriegsdienst) bereit halten und diejenigen, die hiefür nicht taugen, verhüllen oder soifft zerstören. 7. In Betreff des Einziehens der Unterthanen und der Lebensmittel in die Pr letztere im Nothfall gegen Rechnung zu vcrwerthen, wolle man sehr gerne die Landvögte und aber ^eren Gut in Sicherheit nehmen und über das Bezogene Rechnung führen. Was sej^ ^ klnterthanen anbelange, sei zu bemerken, daß viele derselben Anhänger des Herzogs von Savoyen her ' könnte daher nur jene, die man als Freunde beider Städte kenne, und deren Eigenthum ^>.^"^Men und über letzteres Rechnung halten. Dabei müßte diesen erklärt werden, jene Lebens- dkr kie zurücklassen, seien im Kriegsfalle dem Feinde preisgegeben und dienen zu dessen, statt zu keifte Nutzen; daneben habe jeder, der in die Stadt hereingezogen werde, Dienst zu ^ ^ Leute in der Stadt. Diese Beschlüsse wurden den Gesandten von Bern, welche die Vögte von ^ ^ Gex, Ternier und Nyon beigezogen hatten, eröffnet und bemerkt, man habe ihnen weitere Mittheilungen i-n worauf die Verhandlung auf morgen vertagt wurde. V. (7. fsicZ December.) Es antworten die Ge- ^Nrn rind die Vögte über die gewechselten Vorschläge: (.Betreffend das Beizieheu der Leute von deren Chapitre für die Befestigungsarbeiten der Stadt habe der Vogt von Ternier seine Obern berichtet, "icht^ aber noch nicht eingelangt. 2. Den Bestand der Geschütze und der Munition betreffend scheine wii eine Besichtigung vorzunehmen, damit das Gerede unter den Fremden vermieden werde. Immerhin die N^ -^" die Zahl der Munition zu kennen, um hierüber den Obern Bericht zu erstatten. 3. Anbelangend ander"^"^ ^ Gaillard und bei der Bastei haben die Gesandten keinen Austrag; was indessen Gaillard und ^ast/ "gliche Plätze betreffe, werden die von Bern dieselben zu behaupten suchen und mit Bezug auf die ktnm^ ^"den sie, die von Genf werden sich mit denen von Bern verständigen können. 4. lieber das Aus- Und ^ ^nig. kl. Ja Betreff der zwei Schiffe soll die Sache in Ausführung gebracht werden; ff'ge» Üblich der Schiffe überhaupt werde man die bernischen Vögte anweisen, über dieselben so zu ver- aß ein Theil nach Genf, der andere nach Chillon gebracht werde, um Genf mit Volk und andern 576 December 1545. Bedürfnissen zu nnterstützen. 6. Die Festungswerke zu besuchen halten die Gesandten für unnöthig; es ff! sonst ersichtlich, was der Stadt an Nertheidigungsmitteln gebreche; die Gesandten hoffen, ihre Obern werden Hauptleute hinschicken, welche im Geheim für die Vertheidigung der Stadt Anleitung geben. Würde die Stadt Genf belagert, so würde man nebst der Hülfsmannschaft der Stadt annoch 2000 Mann zur Verfügung stellen und zwar zuverlässige Leute («^«ns landlos»). Müßte Genf Hülfe geleistet werden, so würde man mit solcher Macht erscheinen, daß man hoffen dürfe, mit Gottes Hülfe bestehen zu können. 7. Betreffend die Aufnahme der Vögte, Prädicanten und zuverlässiger («landlos») Leute ab dein Lande und ihres Eigenthums in der Stadt sei man einig. 8. Die von Peney, deren Namen den Obern der Gesandteil genannt werden, werden die von Bern von ihrem Gebiete ausschließen. 9. Es werde am Platze sein, einen Vorrath von Salz zu beschaffen; ferner, daß die von Bern einen Hauptmann hinsenden, um die nöthigen Vorkehren zu beratheu. Im Falle der Noth sollen nicht bloß die Leute von St. Victor und Chapitre an den Stadtgräben arbeiten, sondern es wird jeder das Seiuige leisten müsse». Sie verlangen, daß hierüber ein Abschied gefertigt werde. Für den Fall, daß eine Bresche geschossen würde, soll ein Vorrath von eichenen Pfählen bereit sein. VI. (8. December.) Die geheimen Näthe berichten dem Rath über die zwischen den Gesandten von Vera und ihnen gepflogene Bcredniß; auf den letzten Vortrag der Gesandten sei keine Erwiederung erfolgt, weil man vorerst den Rath in Kenntnis; setzen wollte. Der Gegenstand wird zur weitern Verhandlung den ff»' das Besestigungswesen und die geheimen Angelegenheiten Bezeichneten überwiesen. VII. (Gleichen Tags-) Die Sindiken und die Geheimen beschließen auf die letzte Vernehmlassung der Gesandten von Bern folgende Antwort: 1. Die Befestigungsarbeiten sollen fortgesetzt werden; betreffend diesfällige Mithülse Seitens der Leute von St. Victor und Chapitre erwarte man die Antwort derer von Berit. Man nehme an, sie werde» im Nothfalle nicht nur die genannten, sondern auch ihre eigentlichen Unterthanen («lour inosmos sujots») zur Mitwirkung anhalten. 2. Die Geschütze verlangten die Gesandten von Bern nicht zu besichtigen. 3. Der Bestand der Munition soll auf ungefähr 100 Zentner Pulver angegeben werden; mit Steinen sei man a»^ hilllänglich versehen, in Betracht, daß solche täglich noch beschafft werden; es fehle nur noch an Kohle», Salpeter, Schwefel und dergleichen. 4. In Betreff von Gaillard ist nichts zu beschließen, da die von Ver» es befestigeil und bewachen wolleil. 5. Iii Betreff der Maucrwerke der Bastei werden die Gesandteil au ih» Obern berichten; man erwarte, es werden dieselben denen von Genf überlassen. Mit der weitern Verfolg»»b der Augelegenhcit wird Defosses beauftragt. 0. In Betreff der Kundschafter erwartet man, daß die eil»» und andern ihrer Pflicht nachkommen. 7. In Betreff der Schiffe solleil beide Theile das Ihrige thun, d»»^ man den See beherrschen kann. Tie zwei Schiffe ivilt man herstellen, nebst einem Corsär; es soll diesfalls mit Pierre Vernez geredet werdeil. 8. Das Anerbieteil derer von Bern, Hauptlcute zu senden, welche d» Festungswerke untersuchen und Anleitung für die Vertheidigung der Stadt geben, wolle man Hilter der Vt- dingung annehmen, daß sie nichts ohne den Willen und die Zustimmung des Generalcapitäns lind ff»»^ Nathes vornehmen. 9. Die Gesandten meinen, es seieil nebst der Mannschaft von Genf noch weitere 2000 zw verlässige Mann erforderlich. In dieser Beziehung soll auf die großen Lasten, welche Genf schon ertragt hat und noch erträgt, hingewiesen lind mit den Gesandten geredet werden, daß die bezüglichen Kost^ voil denen voll Bern getragen werden, in Betracht, daß die benannte Mannschaft auch zum Schutze ihn's Landes dienen würde; ferner sollte dann diese Mannschaft den Befehleil unterstellt sein, die von den H»»^ leuteil voil Beril, dein Capitängcneral und ihrem Nathe ausgehen und sich der Gerichtsbarkeit von unterziehen. 10. In Betreff der für den Fall einer Belagerung Genfs in Aussicht gestellten weiter» Hu ff December 1545. 577 ^ Man mit Rücksicht auf den Umstand, daß mich Bern veranlaßt ist, seine Feinde von seinein Lande fern ^ halten, hören, in wessen Sold dieser Zuzug stehen würde. 11. Wegen des Hereinziehens der Vögte, ^uidicanten und Anderer nebst ihrer Habe bleibt es bei der schon getroffenen Abrede. 12. Die Penepsaner, Namen angegeben werden, sollen sie verweisen. 13. Auf allfällige Vcrräther wolle man Acht haben diesfalls einen Prevot bestimmen. 14. Ein Vorrath von Salz und Eichenpfählen soll beschafft werden. '' Bezüglich das Verlangen eines Abschiedes wird befunden, es soll Alles besprochen werden, jedoch ohne Beschluß zu fassen, sondern unter dem Vorbehalt beiderseitiger Obern. VIII. (Gleichen Tags.) Nebst Anträgen, über die man bereits einig geht, werden den Gesandten folgende (noch nicht vereinbarte) Quitte vorgetragen: 1. Was die Munition anbelange, so fehle nichts als die Kohle, und es sei allen Han- ^ -'lenten verboten worden, solche anderswohin als an Genf zu verkaufen. 2. Alan verdanke das Anerbieten Hnnptleuten; diese aber sollen nichts unternehmen, außer mit Bewilligung des Capitäugenerals; was ^ angebotenen 2000 Mann Zusatz betreffe, wünsche man zu missen, in wessen Sold dieselben stehen würden. Dnsselbe sei der Fall mit Bezug auf den weiter in Aussicht gestellten größer» Auszug. Ihnen soll ^"pfohlen werden, für die Beschaffung von Kohle und Holz behufs der Vereitung von Munition behülflich ö" sein. Die Gesandten von Bern antworten: 1. Den Bericht über den Stand der Munition wollen sie ihre Obern bringen, die davon wohl befriedigt sein werden. 2. Die kriegserfahrnen Hanptlente, die man ""Falle des Bedürfnisses hinsenden werde, werden im Verein mit denen von Genf («avoeguos ung aeaord an8vml)l(z») solche Ordnungen treffen, die dem Feinde schaden werden. In Betreff der Besoldung des chatzes von 2000 Mann wollen sie die Sache ebenfalls an ihre Obern bringen. Für den Fall, daß dieser wirklich ausziehen müßte, sollte aber auch vorgcsorgt werden, daß die Lebensmittelpreise bescheiden Ehalten würden. Sic verlangen bcinebens zn vernehmen, welchen Theil der Kosten dieses Zusatzes die von würden. 3. In Betreff (weiterer) Hülse wollen sie keine weitern Vorschläge machen, sondern ^ ^"che heimbringen. 4. Holz und Kohle werden im Nothfalle, wie sie hoffen, nicht fehlen, sie wollen ^ "uch hierüber berichten. 5. Augsburgcr bemerkt, es sei nicht billig, daß Genf oder Bern die ganze ^ Zusatzes je allein tragen sollte. 0. In dem zu fertigenden Abschied soll beiderseitig die Genehmi- der Obern vorbehalten werden. IX. Als die Gesandten sich von Genf zurückzogen, wurde ihnen ausist^' Leute, die sie in den Zusatz senden, würden bezüglich der Verpflegung recht gehalten und es ^ zwischen den Hauptleuten derer von Bern und denen der Stadt betreffend die Lebensmittelpreise eine ^ 'Uttnig festgesetzt werden, lieber eine Vetheiligung an der Besoldung des Zusatzes werde man den Rath »vignanrs do douovv») berichten, damit sich dieser über die täglichen Lasten der Stadt ^athe. Morgen nach der Predigt werde diesfalls Antwort ertheilt werden. X. (9. December.) Die Hcim- Ar berichten über die Verhandlnng mit den Gesandten von Bern. In Betreff der Betheiligung an der Be- einer Besatzung von 2000 Mann wird beschlossen, die Gesandten auf die großen Kosten der Stadt ^^""'tion, Lagerung und Anderes aufmerksam zu macheu, wonach von dieser mehr als die Besoldung von Und ^ klangt werden könne. Unter Vorbehalt der Obern beider Städte wird der Abschied gefertigt vv»l Vogt voil Nyon, Niklans (Zurkindcn), und Nuffi unterzeichnet, worauf die Gesandten verreisen. Wir fügen noch folgende Auszüge an: 1) 1545, 29. November. Bern an Genf. Man habe vernommen, wie ein Gesandter von Genf, Henri "bert, den Vögten von Gcx und Ternier eröffnet habe, daß sich 3000 Spanier in Picmont befinden. Es 73 578 December 1545. sei mm am Platze, gutes Aufsehen zu haben, daß die Stadt Genf nicht überfallen werde; ferner soM" die von Genf Ausspäher ins Piemont, nach Tarantaise, Aosta und Chambery entsenden, um Näheres über das Unternehmen zu erfahren und die von Bern darüber zu berichten, damit diese ihrer Pflicht nachkommt könne». Inzwischen soll man die Unterthanen von St. Victor und Chapitre und namentlich die von Cologw) («tlolominiars») in Bereitschaft stellen, damit sie im Falle des Bedürfnisses in die Stadt gezogen werde" können; das Alles soll aber möglichst geheim vor sich gehen, damit kein Lärm entstehe. St. A. Bcr» I Wclsch Missivcnbuch a, k. roll) Unterm 5. Decembcr mahnt Bern seine VcrburgrcchtetenNeuenbürg (Herrschaft und Stadt), Vallc»<ü" (Herrschaft und Landlente), Münster in Granfelden, Oesch, Nenensladt, den Grase» von Greyerz und Saaw"> die jedem Theil auferlegte Zahl Mannschaft für einen in Aussicht genommenen Zusatz nach Genf in Berci schaft zu halten. nnäom r. 3) l.545, 5. Deeember. Räth und Bürger zu Bern an gemeine Eidgenossen und Zugewandte. Gew"b dem löblichen Brauche der frommen Altvordern, der gemeiner Eidgenossenschaft immer vom Guten gewm sei, theile man mit, daß man gewarnt worden sei, wie ein fremdes Kriegsvolk in wülschen, an das GW derer von Bern anstoßenden Lande» vorhanden sei und die Stadl Genf und das savoyische, Land derer Bern ohne Warnung zu überfallen und einzunehmen beabsichtige. Da nun denen von Bern bei Eid >» Ehre und kraft Brief und Siegel obliege, die Mitbürger von Genf und ebenso die eigenen Angehörigen " Gewalt und Ueberfall zu beschirmen, so seien sie entschlossen, sich zur Gegenwehr zu rüsten und vorab ^ Stadt Genf mit einem Znsatz zu bewehren. Der aber werde nicht ausrücken, bis die Roth es erheü was man in freundeidgenössischer Meinung anzeige. Wenn aber dieser Auszug erfolgen müßte und " weitere Noth vorhanden wäre, so ersuche man um ein getreues Aufsehen gemäß der geschworncn Bünde, " daß man sich gegen die von Bern so erweise, wie man dessen sich versehe und im umgekehrten Falle "> thn» Würde. St. A. Bern i Deutsch Misstvcnbuch V, S. 022' Unter den Adressaten fehlt unter den eidgenössischen Orten neben Bern Freiburg; Basel wird erst sp"l^ angeführt und diesbezüglich dem Briefe ein Postscript beigegeben des Inhalts: Sie mögen sich nickst ^ wundern, daß man nicht gleichzeitig mit den übrigen Eidgenossen sie in Sache berichtet habe; man fest ^ Meinung, nach Basel eine Botschaft zu senden, die gleichzeitig über die Angelegenheiten der schmalkaldisil)^ Einnngsverwandten berichten werde. Von den Zugewandten werden im Adressatenverzeichnissc gen""" ' St. Gallen, Biel, Notweil und Mühlhausen. Das Nathsbnch Nr. 294, S. 251, vom 5. Decembcr ne"" diesfalls auch die grauen Bünde und Wallis; mit letzterm zu verhandeln soll ein Tag angesetzt werden Botschaften auch nach Freiburg und Basel abgehen. Wcm (?). 1545, 11. December. TtiftSbibliothck Kngolbcrg: Nngcdruckte Fortsetzung von Tschudi, Supplemente UiS«-tV«9, S. ZI«. Der Graf von Greyerz iirkundet: Schultheiß und Rath zu Veru haben ihn angegangen, ihnen Schloß und die Herrschaft Palexieuy, nebst deren Gülten, Einkommen und Znbehörden zu erkennen und den frühern Erkanntnissen, „durch unsere vorfaren, den Herrn von Savoy gcthan", Huldigung zu lcisiG' Auf die Bitte und das Begehren des Grafen sei ihm aber vergönnt worden, benanntes Schloß und HcrrsiM mit allen Einkünften und Znbehörden innezuhaben wie bis anhin wahrend des Grafen Lebenszeil. Nach Tod oder wenn benannte Herrschaft verkauft, vertauscht oder sonst in andere Hände abverwandclt w>ü^ December 1545. 579 lallen die dai»izumaligen Inhaber dieser Herrschaft den Herren von Bern zu erkennen und die Fidelität und Wdigumg gemäß früherer Erkanntnisse zu thun schuldig sein. Ein Revers von Bern unter dem gleichen Datum ebendaselbst S. 315. (Cochem) Das Jahresdatum lautet in unserer Quelle 154k; es ist dasselbe aber irrig; man sehe Hisel)' lüstoire äe vomts Ks Kruberg, in den blemoiros et clovuineuts xvblies par In Loeieto ct'bistoiro de In Luisse romundv, 'I'oin. XI, p. 331. 2K». Arn»"«». tS45, Ln»dc«ar»'v Sc,.'»»» - Mchicdc. Tag der III Orte. Ni'kannt.) Gesandte-. Schwyz. Anton Ausdermaur. ('In ^ besonders zugestellten Klage der ». Di.,,. Tag ist m.z'I.H, w°.d.n I« ^ ^ Edellec.te zu Luggarus, wie die von Bellenz ihre ? >st, r Eröffnung der Jnstruct.onen wird, da haben, weßhalb sie Bestrafung und Schadenersatz "N angc ' ^ anderer Tag auf Donstag Antwort der Bellenzer über die Klage noch >m) g' dem Conunissar ztl Bellenz "ach Dreikönigen (7. Januar) angesetzt. Dw Kla^ cenr unrd. a.izuzeigen, da.nit dieser Wellen, um sie dem Nicola Deseß, der in Westr Sach ' ^ ^ „ochsten Tag erscheine und daselbst ">it denjenigen, die nebst ihn: in diesem Handel WM'" « ' ^ bannt, wenn sie jemand dabei haben Antwort gebe. Man hat hievon auch denen von m'gt' - . ^ Versahrcns von Seite des Connnissars "'allen, sie dieses thun "lögen. ?». Tie ^ .j^jich jedem Ort zugestellt werden. Auf dem angelegen Petronell Rotza ausgenonnneu worden ,st. soll s > auszumachen. Dasselbe meldet mau Wen Tag soll man dann mit -'''wnacht erscheinen, m ^ ^ ^ ^ ^ In Betreff der auch dem Commissar, damit, wenn er noch etwa.' c ^ ailgerilsen würde, hat man Aptzellatzen, falls dergleichen vorhanden waren wagc in Einem zugehe. «inen" geschrieben, daß sie solche aus diesen Schirmorte an Nappcrswyl gerichtete Gesuch in Alls das von Schmilz und Glarrls im Namui unbeschadet der Freiheit und Gerechtigkeit ihrer ^resf des Zolls antworten die von NaMrswyl an S K ^ Haller gemildert; doch Stadt haben sie den IV Orten („iren Herren und ober" ) stenlden Güter nicht beladen, soll mit den Schiffherren auch verschafft werden, caß ,n ^ oder ,licht. Darüber soll man nächsten Tags auch Antwort g. ">', o ^ine Satzung errichtet rnid fordert, Der Bischof von Como hat für die Prrestcrschaj ^ bittet, ihm diesfalls Unterstützung d°l> h» e,„ »w. s.. .hm w» .. M- z" gewähren. Wird heimgebracht, um au cm c ^ NapperSwyI habe eine große Gnlt, Schwyz eröffnet, sein Schwager, Junker '"A" der Zins stets verabfolgt worden, bis auf das "amlich 470 Gulden, aus der Salzpsaillle; vo>. est ^ diesfalls Geld auszugeben; er bitte .um >M° .md d.chsJ-»-, d- 's h.'b, d»' >h». di.,. d.r Od'w b'wW-t. eine Fürdernuß an das Regiment (zu Innsbruck .). Der Name des Schivyzer Gesandten aus Artikel k des Originals. 580 December 1545. 200. Mern. 1545, 12. December. Staatsarchiv Bern: RatlMuch Nr. sat, S. 2S3. Gesandte: Solothurii. S. Schlnni; Vogt (Konrad) Graf. Die Boten von Solothnrn verwenden sich wiederholt beim Nathe zn Bern, er wolle des Hochgericht wegen die Sache beim Alten belassen, wo nicht, einen Landlansch eingehen; wenn anch der nicht beliebe, „deß m. h. inen schyn geben, was (wann?) das jetzig erfnlet, daß m. h. mit dem iren nit dahin rnken". -bis Frenndschaft und eidgenössischer Liebe bewilligt der Rath, daß weder er noch seine Nachfolger an der betreffende" Stelle ein Hochgericht errichten werden; doch sollen die von Solothnrn voraus Brief und Siegel geben, vor abgeraten". Es mag hier auszüglich die betreffende Vcrbriefung Solothurns folgen: 1545, 11. Dccembcr. Schultheiß und Rath der Stadt Solothnrn Urkunde»: Durch den Marchbrisi zwischen beide» Herrschaften Bipp und Balm erzeige sich, daß der Landstuhl und das Hochgericht bei dcw Sickern, dessen sich bisher die von Solothurn bedient haben, auf dein Gebiet und in den hohen »lud nieder» Gerichten derer von Bern stehen, welche wiederholt durch Schriften und mündlich die von Solothurn wM gangen haben, Landstuhl und Hochgericht zu entfernen. Dessen hätten die von Solothurn sich lange gewciger in Anbetracht des langen Besitzes und sich erboten, einen Landtausch einzugehen, oder wenn denen von Ber» dieses nicht genehm wäre, möchten diese denen von Solothurn einen schriftlichen Schein geben, daß we>>» benanntes Hochgericht und der Landstuhl abgefault sein werden, die von Bern an dieser Stelle auch Hochgericht errichten wollen. Aus Freundschaft und eidgenössischer Liebe sei dann von denen von Bern Ms' standen worden, daß Hochgericht und Landstuhl an der gegenwärtigen Stelle zerfaulen mögen, wogegen d>e von Solothurn für sich und ihre Nachkommen versprochen haben und anmit versprechen, an der benannten Stelle weder zu richten noch Landtag zu halten; und wenn Hochgericht und Landstuhl abgefault sind, rvcdrr hier »och anderswo auf dem Gebiete derer von Bern, in ihren hohen und nieder» Gerichten weder Hochgerw) noch Landstuhl zu errichten; wogegen die von Bern wie obbemclt versprechen, ihr Hochgericht auch nw) dahin zu versetzen. St. A. Berin SolothilriibUcher Nr. l. r. Sl». Die entsprechende Urkunde von Bern für Solothurn, ebenfalls mit dem Datum vom 11. Decembcr »» Ä. EolotHuNl. Pergamentbrief mit dem Siegel von Bern- Die Briefe sind, wie es scheint, auf den Anfangstag der letzten Verhandlung rückdatirt worden. Der Vorname Grafs aus dem Solothurner Nathsbuch Nr. 39, S. 596. 270. Ai'eilntt'g. 1545, 21. und 22. December. Ka»to»Snrch!v Arcibiirg! Rathsbuch Nr. liZ. Gesandte: Bern. Hans Jacob von Wattenwyl, alt-Schnltheiß; Hans Rudolf von Graffenried, Ve .n.cr- . (.. . Dcccmber ^ho.na Apostoli). Die Gesandten von Bern eröffnen vor dem Nathe zu FreibMö, M ^bern seien vcrlassigt worden, daß sich jenseits des Gebirges spanisches Volk sammle und auch diesseits December 1545. 581 Berges Rüstungen betrieben werden. Diese sollen dem neugewonnenen Lande derer von Bern und der ^tadt Genf, vielleicht auch denen von Frciburg und der Eidgenossenschaft gelten. Bern habe daher einen ^llszug angeordnet, um einen Znsatz nach Genf zu legen, damit derselbe einem ersten Andrang widerstehe, ui der Meinung, wenn er bedrängt würde, ihn mit der Macht zu eutschütten. Hierum habe man andern ^genossen und Bundcsverwandtcn Kenntnis) gegeben; daß dieses nicht auch schon früher gegenüber Frciburg ^schehcn stß sci nicht Folge schlimmer Absicht, und man bitte, dieses nicht zu verübeln. Durch eine nach ^ abgeordnete Botschaft und auch von andern Seiten her habe man nun zwar erfahren, daß die Gefahr »in etwas verhindert habe; nichtsdestoweniger habe man für angemessen gefunden, in der Rüstung zu scharren und gutes Aufsehen zu halten. Das Verlangen derer von Bern sei nun, daß die von Freiburg ^ 1 erklären, ob sie, im Falle dem neuen Lande Berns oder der Stadt Genf etwas Gewaltthätiges wiedcrführe, »>it ihrer Macht denen von Bern behülflich sein wollen. Sollte denen von Frciburg au Land und Leuten ^»iliches zustoßen, so werde Bern mit Leib und Gut uud Allem, was es habe, ihnen beistehen. Für den " , daß die von Freiburg entsprechende Antwort ertheilen, Hütten die Boten von Bern Vollmacht, sich mit ""l zu bcrathen, wie die Sache vorzunehmen sei; vorab aber verlangen sie, so bald wie möglich vor Rüthen ^ Bürgern gehört zu iverden. Der Rath beschließt, mit Beförderung den großen Rath zu berufen, dc - Demnber, Postridie Thomas Apostoli). Näthe und Bürger antworten auf das gestrige Anbringen ^ Boten von Bern, die von Freiburg werden Alles das, Ivos die Bünde, das Burgrecht, Brief und Siegel Ehalte», sowie dasjenige, was den Mitbürgern von Bern in Betreff der Beschützung der neugewonnenen ^ "bischen Lande zugesagt worden ist, getreulich, fromm und ehrlich halten und erforderlichen Falls mit dem erstatten, wie es einer redlichen Herrschaft und biedern Leuten gezieme. Das haben die Boten von " im Namen ihrer Obern verdankt und dabei die Versicherung gleicher Gesinnung gegen Freiburg Wiederholt. ^ Die Vornomen der Berner Gesondten ans der Berner Instruction vom 15. December 1545, St. A. Bern: ^nstructionslmch I), k. 238. 271. Wer, Aigle, Sitten, St. Moritzen. 1545, 21. bis 2l>. December. Staatsarchiv Bern: Wallisbuch N, S. 257. ^sandte: Bern. Jacob Wagner, Venner; Hans Huber, beide des Raths. Wallis. Georg Summer- ^ster; Hons Kalbermatter, alt-Landvogt der Landschaft Wallis. I- Dieser Tag ist angesetzt worden, weil abermals Beschwerde geführt wurde, daß im Rotten Nene- lleberwehrenen geschehen. Nachdem die Gesandten Ort und Stelle besichtigt und die Vorträge ^ Parteien, nämlich der Vögte und Amtslcute von Aelen und Monthey angehört, haben sie befunden, daß denen von Monthey dem Vertrage von (9. resp. 23. April) 1540 zuwider ueue Wehren und Schwellen, R'r überzwerch" und nicht dem Land und den „Niken" nach und zwar wider den Willen beiderseitiger errichtet worden seien. Diese sollen (von einem bestimmten Zeichen hinweg) bis St. Mathis Tag M ^^m lind wegen der Ilebertrctung sollen die von Monthey laut dem benannten Vertrag der Herrschaft hundert Savoyergulden Buße verfallen sein. Folgen einige weitere Bestimmungen, denen gemäß auch 582 December 1545. die von Aelen gewisse alte Schwellen entfernen sollen. Auf die Uebertretung dieser Bestimmungen wird eine Bnße von dreihundert Savoyer Florin bestimmt, welche der Fehlbare seiner Obrigkeit zu entrichten hall Unterzeichnet: An. Kalbermatter. ll. Verhandlungen in Betreff der Rüstungen für Abwendung der Genf und dem eingenommenen savoyische" Lande drohenden Kriegsgefahren; siehe Note. Die für den Text benützte Quelle behandelt nur Ziffer 1 uud gibt als Verhandlungsort nur Aegb' und als Datum der Conferenz dm 26. December an. Alles Weitere ist aus den für die Note zu Ziffer I benutzten Quellen enthoben. Zu 11. t) 1545, 5. December. Bern an den Bischof von Wallis. Die Boten von Bern, welche wcgc» des Austandes zwischen den Angehörigen derer von Wallis und Bern in Betreff der neu gemachten am Rotten nach Aelen abgeordnet wurden, haben über die Ursache ihrer Heimkehr Bericht erstattet. dem Schreiben derer von Wallis auf Samstag vor Andreas (27. November) entnehme man ferner, das; da von Wallis einen bezüglichen Tag erst um St. Thomas (21. December) besuchen können. Da laut Ws- nehmen an nächster Frohnfasteu Landshauptmann und Landrath sich versammle und man Warnungen Betreff eines Ueberfallcs von Genf und des savmsischcn Landes erhalten habe und man sich diesfalls »n denen von Wallis zu berathen wünsche, so bitte mau, den Landrath und die Gemeinden vor Ankunft der Boten von Bern diesfalls zu verständigen und dann ihren Entschluß auf St. Thomastag (21. Deeemb^' den Boten von Bern zu eröffnen. Die letzter» werde mau auch iu Betreff der Angelegenheit wegen d^' Wuhren beauftragen. St. A. Bern: Deutsch Misswenbuch r, S. ose. 2) Die genannten Gesandtes! erhalten am 16. December „über die vordrige Instruction" des Wciü'd »achfolgende: Mit Bezugnahme auf das von Bern an den Bischof von Sitten gerichtete Schreiben und dcssi Antwort, und im Anschluß an die an die Eidgenossen und Buudesverwandtcn ausgegangene Mahnung s^" die Gesandten eröffnen, die im Wallis seien mit (nit?) wie andere Eides- und Bundesgenossen und Vcrwa» berichtet worden, weil sie einen guten Theil des savoyischcir Landes eingenommen haben und daher, wen» ^ zum Krieg käme, wie die von Bern betheiligt wären; übrigens sei es nicht allein um jenes Land zu thu"' sondern es handle sich um die Freiheit gemeiner Eidgenossenschaft und des gesammten Vaterlandes. auch jetzt die Roth nicht vorhanden sei, so müsse man sich doch in der Zeit berathen. Die Gesandten si'^ daher beauftragt, von denen im Wallis zu vernehmen, ob sie bei einem Ueberfall der Stadt Genf Z" , von Bern beschlossenen Zusatz nicht auch einen solchen abgehen lassen, und dann mit ihrer Macht nebst von Bern zur Entschüttung des Zusatzes ausdrücken wollen. St.A.Bmi: JnsnuctionWuch v, es»?- 3) 1545, 23. December (Mittwoch nach Thomä). Der Bischof von Sitten und Hauptmann und lR'th der Landschaft Wallis an Lucern. Lucern schreibe, wie ihn, von denen von Bern mitgethcilt worden tz' sie seien gewarnt worden, daß einiges im Picmont und an andern Anstößen versammelte Kriegsvolk die S ^ Genf und das neuerworbene savoyische Land ungewarnt zu überfallen vorhabe. Dasselbe haben ^ ^ , Bern letzter Tage nach Wallis berichtet uud auf gestern ihre Botschaft daselbst gehabt. Dieselbe habe erossi^' Bern habe seinen Zusatz nach der Stadt Genf geordnet. Obwohl nun dermalen die Sache sich gestillct )> ' begehren sie doch, daß die von Wallis für einen Zusatz, wenn derselbe nöthig würde, wegen ihres , an dein eingenommenen Lande ihren Zuschub leisten und sich berathen, wie mau sich gegenseitig bei Kriege zum Schutze des benannten Landes verhalten wolle. Die von Wallis haben hierauf geantwortet, ^ stehen mit der Stadt Genf in keinerlei Burg- noch Landrecht, weßhalb ihnen nicht zukomme, sich ^ Sache zu vertiefen, sondern sie wollen den Handel einstweilen abwarten. Doch werden sie die Bünde I ^ fromm und ehrlich halten. Das möge Lucern auch den übrigen sechs Orten zur Kenntniß bringen. N. A. Solothmn: Luccrner Schreibe» lSoo—Ivoo, iCop^' December 1545. 5.83 4> ZI D--°.«b-- Ru.h !« B-m, Di- B-.-«. w-lch- im W-llis IM--». W..W-. ...» Sub-,. b-ilch.» »-7»,,- ..D-S >M» -»>»>»' W d»,", w»r° b-, s,-., G-..s „i. «Ah,»-. ...i-w°I,l Mich» >md H-.--U «, l-i-» m» «">» l-i.h-r auch „Ich-H-U. bis die S.ud. G-»s üb-rl»»-.. w-iw« »wch.-. tz-iz-n -IM«. mZi»» b»u« > ^.. «-..-II b° E .schi...«..» (.««II- um« .»..» d-> Bund u.ch. „w.,1. WS h,..,..sp.„b.u Di- P»ll° mW- ms» wu.i. k-,» «-« .«---.» 1°.»»,- .md .... R..IM. wib ...» GW zu d->m, ..... »--.. Ich» ..D-- bilch.s »u. d.m >»«s üb ... «-»»»»« und,ch «ul „i. -«,->1". «s .«,° zu.. w-.m um» >». «iiuiz «ch.» -- »-lum. I-u D.. B°,.u I-i-u zu S U.» und SU ZI!«u.ch,u »ch.»... w°-b-u ...» I- w B«. »m. «..».« u B-, ,...d „D-- IM „wch., wi- d-- Z.M., di- »m, «m»h-, ub-v.«.» Dm G»»-....«-.. w.u. »utzi. „Ich..«,,, w.u. wi- .... h. >w° -.l.u.d.i. «.» ws> di- l-luls-u d-u IM« Hub.« ,.,»«-.. „« d-u E,d. S»»«-..», («,... u-Mich- d-u »bichi-d »»I 2». «-»-«»--> " Ä7S. Zürich. > -4Ii. S. Januar («.Ms d..i «°»igM S.ua..a..1>w Zürich - Arien K-'N-mis. Verhandlung zwischen Zürich, Schmyz Mthen von Zürich und beschweren sich, 1. Rathsboten von Schwyz und GlarmS .,,,d dahcrmn der seile Kaus beeinträchtigt werde; baß ihnen und ihren Angehörigen zu Utznach, »i iir .u hiemit beanstrage, so werde dieser nicht wenn nämlich Einer nicht selbst Korn lause, sondern ihnen dasselbe von Klassen; auch geschehe, daß wenn die Jhngen ,uom , ^ ^^^en und sonst entgegen dem Astern und Andern weggenommen werde; znoem nn i ^ schädlich seien, Alles unter Berufung auf Bruuch ...» V-tt-iis-n N-anm.»« -US-«»'. ) «Muj... Ii-bi.i.u. das B-. "UM alten Vertrag, der enthalte, wie man zu Mai f das Geschehene den errichteten Verträgen unstandete aufzuheben und einander Vrees und Siegel ° so s,i die Meinung unnachtheilig sein solle; sollte man sich hien.ber mcht f (glarms beklageii sich insbesondere, 'wer Obern, daß man von d"N Rechten reden ^ Frankreich zugezogen, den Durchpaß die von Zürich vergangener Jahre den ^hugiN, „„„achtheilig war und jene nur gethan abgeschlagen haben, obwohl der damalige Krieg cor ic. bitten, die Ihrigen, wenn sie künstig Wm. «US Ii. .-...» »°i-i...» S>.».l »«-,'s^^^^„hi..dä. zu >»!!-.,. °.»°-..I« zwßen uiid reisen sollten, wofür zwar letzt kein .i ch' - w... wüßte. 3. Da diese Artikel unvermuthet wüßte das Recht gebraucht werden, das man ""r ver c ^ ^ N^he ein Verdenken genommen, ^gebracht wurden und aber dieselben der Neberlegnug (( w Bote.i dermals i.iit guten Worten ^ ' Russchiissos für die Vorberathnng einer Antwort), "'an werde ihnen beförderlich antworten. (Bezeichnung eines . 1 ) u 584 Januar 1546. von Seite Zürichs einem alten Vertrage entgegengehandelt werde, mit dem Ansuchen, hierüber gütlich Z" verhandeln, andernfalls müßte von dem Rechten geredet werden. Das habe der kleine Rath heute vor klein und großen Rüthen eröffnet. Den genannten Anzug habe man nicht erwartet. Ungefähr vor einem halbe" Jahre Hütten beide Orte ein ähnliches Gesuch schriftlich angebracht, worauf in ausführlicher Antwort lue Gründe des Verhaltens derer von Zürich entwickelt worden seien, so daß man erwarten durfte, die Sache werde hiebe! ihr Bewenden haben. Insbesondere vermöge der angerufene Vertrag nicht, daß die beiden Srü in Zürich frei ohne alle Ordnung kaufen können. Der Vertrag besage nur, daß die durch das Gebiet Zürich führenden Neichsstraßcn nach Abrichtung von Zoll, Geleit, „Inns" oder Unigeld offen sein sollen >»' daß man „all ander" Kauf und Verkauf, die zu Stadt und Land geschehen (verab-)folgen lassen Hieraus ergebe sich gerade, daß die von Zürich mit ihren Märkten nicht gebunden seien, sondern bei de" alten Bräuchen, wie die Bünde und Freiheiten sie zulassen, verbleiben können, sie daher nach Umstände Ordnungen zu erlassen befugt seien, wobei man aber niemand zu beleidigen, sondern den Nutzen Aller a"Z"' streben beabsichtigte. Da die Gesandten aber eine gütliche Unterredung verlangten und Zürich mit de" Eidgenossen stets gerne freundlich verhandle, so wolle man zu Ehren und Lieb der beiden Orte einen freundliche Tag in der Stadt Zürich abhalten, de» die beide» Orte durch ihre Boten besuchen mögen und wozu Zürich seine Abgeordnete» bestimmen werde. St.A.ZNrich: Misswenbuch w4s-«7, r. is. Die Antwort Zürichs an Glarus vom gleichen Datum enthält de» Zusatz: In Betreff ihrer BeschwJ^ über die Verweigerung des Durchpasses wolle man auf dem Tage, auf welchem über den Kornkauf verhande werde, sich ebenfalls gütlich unterreden, wofür sie ihre Boten mit Vollmacht abordnen wollen. St. A. ZUrich: A NonU-wt' 273. Wern. 1545, 7. Januar. Staatsarchiv Bern: NathSbuch Nr. 295. S51. Boten von Freiburg, nämlich Ulrich Nix und alt-Seckelmeister Hans List, eröffnen vor dem Nathe Z" Bern: 1. Man habe die Missive betreffend den Auszug zum Znsatz und Panner verhört, den Beschluß verschoben. Man höre wohl von Kriegsrüstnng, wünsche aber zu wissen, wer der Feind sei, ob der P"l'^ der Kaiser oder der Herzog, und welchen Anhang er habe. Was man zugesagt habe, das wolle man hnk»'"' 2. In Betreff der „zwei" Herrschaften verlangen sie, daß bei Kriegsfällen die von Bern zivei und die v"d Freibnrg die andern zwei zu ihnen nehmen und daß es dann fortan so gehalten werde. 3. Sie danke» ß" das ihnen in Betreff der Schelmen gewordene Schreiben. 4. Der Handel, in welchem ihr Schultheiß verbüG hat, möge man anstellen bis zu Austrag des ganzen Nechtshandels. Der Rath antwortet: 1. Man sei bcivog^ worden, die Auszüge „zcthun", weil man vernommen habe, es komme der ganze Adel in Italien znsan»»^ und weil zu beiden Seiten auf den Grenzlanden („Anstößen") etwas Kriegsvolk liege. Dazu komme, fremde Fürsten und Herren seltsame Praetiken führen und man ihnen nicht trauen dürfe, weßhalb gute Fürs"^ am Platze sei. 2. In Betreff der Herrschaften sei man mit dem Begehren derer von Freibnrg einverst»»^" 3. In Betreff des Schultheißen wolle man dem Vogt zu Neüws (Nyon) schreiben, daß er die Widcrp^ bestimme, stille zu stehen bis zu Austrag des Handels. Dem nach Genf gehenden Boten gibt man ebenso Auftrag, diesfalls mit den Genfer» zu reden. Ziffer 3 des Nathsbeschlusses ist durchgestrichen. ^ Die Namen der Freiburgcr Gesandten ans dortiger Instruction, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch Januar 1546. 585 274. Kens. 154l'., 11. bis 15. Januar. KantvnSarelnv Genf: NathSrcgister. Gesandte: Bern. (Von Näth und Bnrgern) Hans Rudolf von Erlach; Heinrich Camerer; GladoMay; beiger; (von Bnrgern) Augustin von Luternau; Hans Frisching. 4 (11. Januar.) Es sind gestern sechs Gesandte von Bern angelangt in Betreff der Befestigung der Pässe und verlangen morgen vor de». Nathe geHort zu werden. II. (12. Januar.) Die Gesandten eröffnen ^ch erstattetem Gruß: Ans dem Abschied, welchen der von Meßbach und Augsburger erhalten haben, habe das, wofür die Genehmigung der Obern vorbehalten worden sei, berathen und diesfalls einige Vorschläge ""saßt, die in Schrift verlesen werden. Ebenso haben die von Bern den Abschied mit einer ausführlichen Erklärung begleitet, die ebenfalls verlesen wird. Beinebens entbieten die Gesandten Empfehlungen des kleinen ""d großen Nathes derer von Bern. Nachdem der Rath den Abschied und die Vorschläge derer von Bern ^'khen „„d gesunden hatte, daß Einiges. ...eil für die Folge gefährlich, nicht angenommen werden könne, hat " nebst Calvin zehn') Ausgeschossene niedergesetzt, nämlich St. Bothollier, Perrin, Darlodz, des Arts, Tissoz, Eignet, Roset, Lambert, Defosses und Gerbel nebst den Secretüren. Diese sollen eine Antwort entwerfen ""d dieselbe den. kleinen und dann dem Nathe der Zweihundert vorlegen. III. (Nach den. Essen gleichen T »Ss.) Es wird beschlossen, eine Antwort zu erthcilen. IV. (Gleichen Tags nach den. Abendessen). Man dachet die von den. Ausschuß vorgelegte Erwiederuug auf die von den Gesandten von Bern ans den letzten Ebschied gebrachte Antwort; dieselbe wird nicht angenommen, vielmehr beschlossen, es soll eine andere in Agenden. Sinne entworfen werden: Man könne nicht zugeben, daß jemand sich über den Rath oder den ^neralcapitän oder wen sonst immer stelle oder Jurisdietionshandlungcn in Genf ausübe, vielmehr wolle "'°n bei den. Burgrecht (mit Bern) verbleibe... Das soll in eine bündige Antwort verfaßt und Morgens ^ Uhr verlesen werden. V. (13. Januar.) Die Autwort wird verlesen. Sie erläutert ausführlich, man auf nichts zun. Präjudiz der Souveränetät Genfs eintreten, namentlich können die Artikel 9, 10, 13 k0, ii folgenden Instruction) nicht angenommen werden. Die Antwort soll den Gesandten östlich n.itgetheilt und der Rath auf Mittag versammelt werden. VI. (An. gleichen Tage). Die Antwort 'vwd (vor den. Rath?) verlesen, angenommen und verfügt, es soll ein Doppel derselben den Gesandten von Pw. in die Herberge gebracht werden. VII. (14. Januar.) Die Gesandten von Bern führen aus: 1. Die Freiburg hätten denen von Bern geschrieben, sie möchten sich für sie verwenden. . . (H.cr bricht der ^utz ah). I. Die ihnen überbrachte Antwort Hütten sie nicht in dieser Meise erwartet; ihnen bleibe nur "br'g, die Sache ihren Obern zu melden; sie erwarten von dorther guten Bescheid. Dabei bemerken sie, die betreffende Antwort sei nicht unterzeichnet und verlange», daß dieses geschehe. Es wird verfügt, daß Rufst ^ unterzeichne. 3. Daneben verdanken die Gesandten den Ehrenwcin und die gute Gesellschaft und ziehen ^ Zurück. VIII. (15. Januar.) Die Gesandten von Bern verreisen heute, um Gaillard, Tcrnier und die Eluse zu besehen. Man findet, es sei wohlgethan, der Sache die nöthigc Aufmerksamkeit zu widmen und "^ordnet, die Heimlichen sollen' sich auf Mittag versammeln, um Kundschafter nach Bern, Basel, Zürich und "ubrrsluohin abzuordnen. *) Im RathSrcgister steht irrig s!r statt cki». , 586 Januar 1546. Die Namen der Bmier Gesandten aus dem dortigen Rathsbnch Nr. 295, S. 17 nnd 18 vom 26,'»^ 28. Decembcr 1545. In der bezüglichen Instruction, St. A. Bern: Jnstructionsbnch 1), 1.241), Camcrer nnd Steiger. Die verhandelnde Behörde Genfs wird in dem Nathsrcgister, ungeachtet offenbaren Wechsels, »'^ immer genannt. Die den Gesandten von Bern unterm 4. Januar gegebene Instruction geht dahin: Sie sollen denen von Genf anzeige», man sei über die unterm 10. Dccember 1545 durch Hans Nudo von Dicßbach nnd Michael Augsburger mit den Verordneten der Stadt Genf ans Heimbringen angeno»»»"»"''' Artikel gesessen und habe Folgendes beschlossen: 1. Betreffend die Sicherung der Stadt Genf mit M»»""" Bollwerken, Gräben und Andern» sei den Gesandten Vollmacht gegeben, mit denen von Genf die Stadt Z» besichtigen und bezüglich der schwach erachteten Stellen mit jenen zu berathschlagen, daß das für die Gegen»"')' Nöthige gethan »verde. 2. Die von Genf wollen die Unterthanen von St. Victor und Chapitrc zur Ergänzt der Bollwerke und Grabe»» anhalten. In dieser Beziehung sollen die Gesandten mit den genannten Und» thanen reden, daß zwar der Vertrag von Basel diese Znmuthung nicht zugebe; »veil aber die Stadt Be»» auch Leib und Gut zusetze, so solle» die Gesandten benannte Unterthanen ebenfalls vermögen, das Beste Z» thun; doch solle» sie mit Speise und Trank verschen »verde» so lang sie arbeite», und soll das dem Verü'^ unschädlich sein. Wegen des Tansches zu Gaillard bleibt es bei der von den Gesandten gegebenen An»»»' , in Betreff Schleifung einer Mauer ec. sollen die Gesandten die Stelle besichtigen und Bericht erstatte»' 9. In Betreff des Geschützes und der Munition finde man, die von Genf seien mit Geschütz auf R»l"»" und mit Steinen gnt versehen, mit Bezug auf das Pulver sollen sie trachten, mehr und mehr zu sä»»»»'' Auf die Bemerkung, daß die von Genf zwei Karthaunen nöthig hätten, finde man, die von Genf hadff großes Geschütz genug und es können mit kleinem Geschütz die „plattes forniies und understerkunge» d»' belagerung" so gut vertheidigt werden als mit grobein, mit dein viel Pulver verbraucht »verde; doch ff' die von Bern sich erboten haben, Leib und Gut darzu zu setzen, so wolle man ein oder zwei große St» mit dem Zusatz, Munition und andern» Bedürfnis; bewilligen. Kohle und Holz im Gebiete derer von ^Nff" („ircn") zu kaufen wird denen von Genf nicht verwcigcrt. 4. Alan soll, zumal jenseits des GcbirgS, g"' Kundschafter halten. 5. Die Schiffe belangend sei man mit den» betreffenden Artikel ciiiverstanden, ff indessen den Gesandten Vollmacht, diesfalls mit den Genfer» zu verhandeln. 6. Prädicanlen oder »»d''" Leute, Weiber oder Kinder, die nicht wehrtanglich sind, aus der Stadt zu verschicken, soll den» Haupt»"""' des Zusatzes, seinen Rüthen und den Genfern überlassen sei». (Ein namentlich im Eingang nicht ganz lb»"' Satz). 7. In Betreff von Verräthercien sollen der Hauptmann, seine Näthe und die Genfer ein Einsts" lhnn. 8. Anbelangend die Frage, ob die Banditen von „Gigue»)" fPeney?) ans dem Land zu weisen st»"' sei denen von Bern unbekannt, daß „Ninich" sich auf ihrem Gebiet befinde; »venu aber die Genfer je»»»» mit Namen anzeigen, »verde man den» Vertrage gemäß handeln. 9. Es wird nöthig sein, die Stadt lÄcn» mit Salz, eichenen Pfählen, und wenn das Geschrei andauern sollte, mit andern Provisionen zu verschaff 10. In Betreff des Zusatzes findet man, da die Stadt Genf von bedeutendem Umfange ist und die Genst' laut Bericht nur 1500 Alan» aufbringen können, daß diese» nnuoch 2000 Mann beigegeben werden stlst»' »in» die Stadt zu beschütze»», bis die von Bern mit der Macht kommen, sie zu cntschütten. Diese Mannst»' »cbst dem Hauptmann und der Mannschaft derer von Genf soll unter dem Hauptmann derer von Bern »» dessen Rüthen stehen und ihnen Gehorsam schwören; es scheint nämlich sehr unthunlich, mehr als einen Ol»»! in einem Zusatz zu haben. Der zu ernenncnde Oberst wird, wo es nöthig ist, den Magistrat oder de» Hnnptmnnn der Genfer über sein Vorhaben berichten. Daneben wird der Rath von Genf in bürgerlich»»' Sachen nach wie vor seine Gewalt behalten und üben, sowie überhaupt diese Maßregel der Stadt lZem weder jetzt noch in der Folge an ihren Freiheiten, Satzungen und Ordnungen einen Nachtheil bringen st ff Alan ist der vollen Erwartung, die Mitbürger von Genf werden dieses nicht ungnt aufnehmen, da d»' von Bern »veit »»»ehr zur Sache setzen und wagen, nämlich ihrer Aller Leib, Ehre, Gut, Stadt und Land' Januar 1546. 587 11. Mit dein Anerbieten dcS Ausschusses von Genf, von den LOW Mann 500 zu besolde», kann man ?>ch aus verschiedenen Gründen nicht begnügen; würde ein Theil der Bürger und Unterthanen im Solde der Genfer stehen und die andern in eigenen Kosten kriegen müssen, so würden sie unwillig werden, was leicht größere Zwietracht erzeugen könnte. Man verlange daher in dieser Beziehung bei dem Burgrecht zu bleiben. „Dann wo die iren, so im zusatz sin werden, innen würden, daß die Jcnfer den dritten oder den halbe» k'l der besolduug geben sölltend und das galt nit hcttend, als wol versächenlich, daß sy nit mit galt verfasset !>)r», in anfachen des großen kosten, den sy mit sterkung ircr statt gchept und noch täglich habend, und aber die knecht welltcnd bezalt sy». darzu die von statt und land sich widrigen, den zusätzern gält nachzuschicken", so könnte hieraus Unruhe und Gefahr entstehen. Damit die von Genf dieses nicht übel nehmen, in der Meinung, man wolle die ganze Last ihnen allein aufladen, sollen die Gesandten ihnen tröstlich sagen, der Krieg werde die von Bern nicht weniger als die von Genf berühren; wenn derselbe vollendet sei, werde man in Betreff der Besoldung mit denen von Genf so übereinkommen, daß sie zufrieden sein werden; da die von Bern Leib, Ehre und Gut zusetzen, so dürfe man diesfalls auf sie vertrauen. 12. Wie man sich schon früher erboten habe, seien die von Bern entschlossen, im Falle einer Belagerung der Stadt Genf mit tzroßcr Macht aufzubrechen und ihr zu Hülfe zu ziehen. St. A.Bcru: Instnictionsbuch v, e. sro. Das Rathsbuch von Bern Nr. 295, S. 123 verzeichnet zum 28. Januar anläßlich des Abschiedes Folgendes: Vor dein Nathc zu Bern berichten die Boten, welche zu Genf gewesen sind, über ihre Ncrrich- iungcn und die erfolgte Antwort. Sie hätten die Instruction durch Niklaus Zurkinden verdolmetschen lassen u»d schriftlich vorgelegt. Der Rath sei dann den ganzen Tag darüber gesessen und habe geantwortet, der Handel sei groß und wichtig mW bedürfe guter Ueberlcgung; man wolle später darüber Bescheid geben. Mann derselbe erfolge, sei nicht gemeldet worden. Von Einigen sei mitgctheilt worden, daß Calvin und Maigrct längere Zeit dagewesen seien. Am Dienstag seien sie neuerdings darüber gesessen und haben dann schriftliche Antwort durch den Schreiber verlesen lassen. Nach dem Nachtmahl sei diese ihnen zugestellt worden. Da die Sache abschlägig bcschieden worden, so habe man mit ihnen nicht weiter arguircn, sondern ^ Angelegenheit heimbringen wollen. Die Antwort der Genfer wird verlesen und beschlossen, über acht Tag wieder darüber zu beratheil. Obwohl diese Relation theil,vcise andere als die im Rathsregistcr von Genf verzeichneten Verhandlungen Kl berühren scheint und der Bericht der Boten verhältnismäßig etwas spät erfolgt, so muß derselbe sich doch unser,» Abschiede anschließen. Weder das Rathsregistcr von Genf, noch das Raths- oder Jnstructionsbuch von ern gedenkt einer Gesandtschaft von Bern nach Genf, die zwischen den 15. und 28. Januar 1546 fiele. Zu VII. 1. 1) 1546, 4. Januar. Bern an Freiburg. Gemäß dem Verlangen derer von Freiburg 'uolle .„au die nach Genf gehenden Boten beauftragen, sich dahin zu verwenden, daß die Bezahlung jener Kronen, in welche Petcrmann Ammann. alt-Schultheiß von Freiburg, gegen den Prior von Mortaulx (Monthoux?) verfällt worden, bis zum Austrag des Haupthandcls eingestellt werde. St. A. Bern: Deutsch Missiveubuch V, S. 943. 2) 154k, ZK. Januar. Bern an Frciburg. Die Bolen, welche nach Genf („hinin") gesandt worden Uld, hnbx,, heimgebracht: (Nach andern Mittheilungcn:) Der wegen Petcrmann Ammaun und seiner Mit- Mtcu gewordene Auftrag sei ausgerichtet und von den Genfer» geantwortet worden, cS seien in Betreff °"ser Angelegenheit einige „Appcllirungcn", auch Urthcile ergangen, die sie sammt dem ganzen Proceß „inen" gern sollen; diese Urthcile zu hemmen stehe denen von Genf nicht zu; der Prior von Mortaux hätte >lch diesfalls zu beklagen. Wenn aber in der Güte etwas gcthan Werden könne »in die benannte Summe Kl verringern, wolle man zu Gefallen derer von Frciburg und Bern hicfür gerne Hand bieten. l'M-m., S. «?s. 588 Februar 1546. 275. Wer». 154K, 1. Februar. Staatsarchiv Bei»! Rathsbuch Nr. sss, S. ISS. Gesandte vonSolothurn, Schultheiß Schluui uud Graf, tragen dein Nathe zu Bern vor: 1. Ihre Herren beschweren sich betreffend die Missive wegen der Citation der Kaderli uird haben sie hergeschickt, diesfalls in der Freundlichkeit zu verhandeln. 2. Der Brief wegen des Hochgerichts sei etwas mangelhaft. 3. Wegen des Spans, die Bnrgdorfer betreffend, sei man geneigt, einen Tag zu besuchen und freundlich zu handeln. 4. von Bern haben denen von Solothnrn wegen des alten Prädicanten von Messen einen Brief geschickt, de» die Chorherren verhört haben; diese wollten den Prädicanten berechtigen, weil er geredet, sie hätten dene» von Bern das Ihrige genommen und nicht von des Zehntens wegen, „sie tag har gen, das er mit erschuf müssen nit, was die Ursachen". Sie erbieten sich, mit denen von Bern niederzusetzen und der „iij sinken" halb freundlich zu verhandeln. Wird auf Morgen verschoben. (Vom 2. Februar enthält das Rathsbnch ke»»' Antwort.) Am 27. Februar läßt der Rath »ach Solothnrn schreiben, wie im Missivenbnch, entschuldigt den Aufzugwolle bald eine Botschaft senden. ibiaom, S.M- Jnhaltsgleich im Deutschen Missivenbuch S. 10t)1 vom 27. Februar. Zu einiger Erklärung des noch oft wiederkehrenden Streites über das Forum in Eheprocesscu mag folget Missive dienen: 1546, 13. Januar. Solothurn au Bern. Man habe die Missive des Ehcrichters uud Gerichts vou Bern nebst der von Adeli Kaderli von Koppingen gegen Benedict Jogg von Oellingen („Othchingcn") betreffe» einen Ehezuspruch, zu welchem jene gegen diesen berechtigt zu sein beglaubt, erhalten und bedaure dttp-- Vorgehen, da dasselbe, wenn es statthaben könnte, die von Solothurn an ihrer Herrlichkeit und den nieder» Gerichten beeinträchtigen würde. Bern habe an dem Orte tveder zu citiren, »och zu gebieten oder zu »F bieten. Solches gestatte der zwischen Bern lind Solothurn bestehende Vertrag nicht und die Bünde und d»" Burgrccht schreiben klar vor, daß der Ansprecher den Angesprochenen an Orten uud Enden belangen soll, ^ dieser seßhaft ist. Zudem könne die Ansprache der Adeli Kaderli um so weniger begriffen werden, »ls ^ Großväter beider Theile Brüder gewesen seien, weßnahen nach der Meinung derer von Solothurn und »»t der Ordnung der christlicheil Kirche unter den Genannten, auch wenn ihnen die Verwandtschaft uubeka»» gewesen wäre, keine Ehe bestehen möge. Man bitte daher von solchen Dingen abzustehen und die Angehörige Berns zu weisen, in Ansprachen über ungichtige Sachen gegen Leute von Solothurn da Recht zu nehiue»- wo der Angesprochene sitze; man werde ihnen gutes und schnelles Recht halten. K. A. Solothurn: Missivenbuch lö-IS—»?, S> Man vergleiche beincbcnS de» Abschied vom 27. und 28. Juli 1545, Ziffer 3. 27K. Schwyz. 154k, 8. Februar. LandcSarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte (Appellaztag). Nicola Dezeß (nlirw Deseß, Descheß) verantwortet sich in Betreff der Eröffnung eines Briefes, er seinen Scckel und darin sein Siegel verloren; als er nun gesehen, daß der betreffende Brief mit seinem Februar 1546. 589 . ... finden und ihn daher öffnen lassen; als er aber besiegelt sei, habe er beglanbt, mit denselben seue Smge ! ^^^ ^ versenden lassen. Alan findet nun gesehen, .ver ihn unterschrieben, habe er ihn sosor ^ der Brief an die Orte geruhte daß er immerhin sehr gefehlt habe, weil er g^hcn n ^ ?^^ lo.»ä (24. August) entrichten fall. I». In war, und hat ihn daher um 10 Kronen gebüßt, ^ er s ^ ^oi de... den. Betreff der Nachlassenschast der gerichteten ^ Kläger.) einiges Recht zu Haben, so soll .r Schreiber Hofer gegebenen Austrag. Glaubt M.s r ^ ^ im Nömerlande Korn gew.st solches dnrch Briese rechtlich erweisen. Bapt.sta Zen seiner Waare nach Liiggar.is law, Md dieses zu Mailand zun. Theil a.i Reis vertan cht W er ^ wurde ihn. dieselbe um den Zoll verlegt, -bwo, ^ ^^>e. Ungeachtet er sich des N.chte-o er Commissar, daß er 200 Kronen erlegen mnlse, me . - uicht verbleiben kom,en, rndcnr d-r »id -li >«r, -rwldt «°rdm !->. d»s «d zu »m > b-Ichlicht >»'», d°>» C-m>«ch« ^ '> «chr Ansvrmh- »»I d»ld- s-h°d' 2dm a-b- m.d flch m» dm Tr.slm.» »,<>».«- >»« »«« ,>> Ichrmdm, doli m d-m .->» ' i.Mmr mag >» Bad«, sw'I'mdk; M- -m --.hn m WM. d°ß 2/ 7 ^2-«.. da d°M»,. 7-w .. s«-> «d«. dahin M«n. I« M dm l,M° dm a»d°". lh-bm I«. IM s'ch d°ch dm Nngling- sind in dad S°>. ->»'.gm H-». --- >2 Unfall zugetragen, daß ein von jenem gefnllt.s Hz iiberiren. Uri und Schwyz wollen entspr.chu, '2m .„5.?W-Iu.. 2 Bii.m dm M.M 7°ch A. Od.". «mdm. sich s°»wm »«inwaldm hat I-w- J»sim-t>»n. d.r »°'m dich»Il s°I»g', dah dir «d«ch->l Schw»» - „Ri,»la 2i° .... Bmedm Shi-M-M »°"d . 7hm Ba.th-I°.tch Dchan « W brnders Antonis Delzan gegen Anton, cur sc - . ^ Ennert sechs pochen sem Bruder solle., in Betreff ihres Spans Klage Dilles bei 100 Dneaten Buße. dm Sprnchern übergeben und diese dann m ^ Zezio in Betreff des Priesters Mntschegg Nicola de Zezio will ein Urtheil, welches der ^ ^ gegeben hat, appelliren. Es wird ihm bewilligt, d.e . i ^ ^ Orell vo>. Luggarms fordert.... Nan.en und für nach dem rechtlichen Brauch der Stadt Bell.r z- - ^ z.^nen nebst Bestrafung des Frevels. b°r Edelleute daselbst für den ihnen zugefngten S.M ^ ^ Kundschaften verhört hach w.r. Nachden. ...an die Antwort der Gegenpart Unfalls er ^ der Obern gehandelt haben. Da man erkennt-. Man mißbilligt, daß die zu Bellenz b.. . ^ gelastigt werden, indem das L^h .as über verständigt worden ist, daß die armen Leute „ ) die Strafe bis aus werter.. Bescheid Wasser schwellt („nbergadt"), so hat ».an dm HmdU » » ^gesunden und ihn. 2 Kronen gegeben ^gestellt. Da indessen die Bellenzer sich »nt r ^^gsolgen lassen. Daneben soll jeder Bote d.e haben, so sollen sie dem andern Gemeinde, ebensa - s ar.nen Leuten (von Bellenz?) weiter Sache an seine Obern bringen, damit .nan stch ^ Anthon.) von Bellenz als Erbe eines Knaben, Holsen könne, daß ihnen werde, was billig ff - ' , dieser habe nicht genügsame Rechnung lMe 'M- dm. der Decan („tächen") Vogt gewesen .st, ^«ag^ ^ soll den Erben die liegenden Gut ^ wird beschlossen, de». „Vogt" (Eommffsar s ) ^ in. Streit begrasten ff, iu Händen stellen, bannt sie dieselben bebauen tonnen. 590 Februar 1546. sollen die Betreffenden einander berechtigen und die Appellaz nach Brauch auf Bartholom» vor sich gehen lassen, und soll der Vogt dem Decau sage,:, daß er „gedenk" und gehorsam sei. I. Die von Bellen; halten zum Schutze der Grafschaft für nöthig, einige Wehrenen zu bauen. Der Commissar soll eine Besichtigung vornehmen, und Ivo ihn das Bauen nothwendig bedünkt, soll er die Landleute anhalten, ihren Theil ebenfalls zu leisten, i»». Dem Benedet Ghiringhelli giebt man eine Fürschrist an den Markgrafen (von Guasti) um Durchpaß für Korn, das er außerhalb dem Herzogthum Mailand kauft, zu erwirken, i». Dem Com- missar Steiner, der sich ganz „undergeben" und alle Billigkeit erboten hat, wollen Schwyz und Unterwalden in Betracht seiner Tapferkeit und Freundschaft das Beste thun und auf Hiutersichbringen eine Strafe von 100 Kronen bestimmen; doch soll dem Commissar überlassen sein, von Ort zn Ort zu kehren, um zu versuchen, ob er Mehreres erlangen möge. «». Dem Peter Marter wird geschrieben, daß er die ihm als Strafe auferlegten 60 Kronen in Monatsfrist entrichte und dem Commissar empfohlen, diesen Betrag zu beziehen. 277. JÜnH. 15445, 4. Februar (Donstag nach Lichtmeß). Staatsarchiv Zürich: Acten Kornlaus. Verhandlung zwischen Zürich, Schwyz und Glarus. 1. In dem Span zwischen Zürich einerseits und Schmilz und Glarus anderseits in Betreff des Kornkaufs ist durch die Boten der genannten drei Orte eine gütliche und freundliche Abrede geschehen gemäß einer Copie, die jedem Ort mitgetheilt wurde, solche an die Obern zu bringen. Schwyz und Glarus sollen ihre Antworten beförderlich an Zürich übermitteln. 2. Während Schwyz und Glarus an der Hand eines alten Spruchbriefcs behaupten, daß Markt und Kauf allenthalben gegen einander frei und „unverdingt" sein sollen, beklagen sich die von Zürich, daß dieses gegenüber ihnen in einigen Stücken nicht beobachtet werde. So werde Heu, Streue, Holz und Anderes den Ihrigen ab ihren eigenen Gütern oder wenn es gekauft werde, nicht frei und unverdingt verabfolgt; ferner werde zu gemissen Zeiten verboten, ihren Metzgern Kälber zu verkaufen; endlich sei allerlei Mangel an den „Schygen" (Scheicn?), daß dieselben zu kurz und die „Staglen" mitunter von schlechter Währschaft seien; lasse man denen von Zürich auch etwas Streue zugehen, so sei dieselbe oft halb Mist nnd faul. Sie bitten die beiden Orte freundlich, mit Bezug auf diese Dinge ein ernstliches Einsehen zu thun. Da die Boten von Schwyz und Glarus hierüber ohne Instruction sind, so nehmen sie die Sache in den Abschied. Sie werden ersucht, baldige Antwort zu geben. 3. Die Schmiede von Zürich beklagen sich, daß ihnen zu Grynau von der Kohle, die allenthalben zollfrei sei, ein neuer Zoll gefordert werde. Schwyz wird diesfalls um eine beförderliche Antwort ersucht. 4. Die Voten von Schwyz und Glarus ziehen an, wie die von Zürich in vergangeneu Jahren den Ihrigen, welche dem König von Frankreich zugezogen sind, den Durchpaß verweigert haben. Sie glauben nun aber, die Eidgenossen sollten einander in ihren Angelegenheiten den Durchpaß nicht sperren; Frankreich sei mit Allen in einem Frieden und man habe wälsches und anderes fremdes Volk durchziehen lassen; ihre Obern bitten daher die von Zürich freundlich, den Ihrigen, wenn der Fall wieder vorkäme, freien Durchzug zu gestatten, was denen von Zürich an ihren Maudaten, Geboten und Verboten unschädlich sein soll. Sollten die Durchziehenden, Hauptleute, Aufwiegler oder Andere die Leute von Zürich ungehorsam machen, so werde man bemüht sein, daß dieselben bestraft Februar 1546. 591 werden. Die Abgeordneten von Zürich antworten, ihre Herren haben den Dnrchpaß nicht verweigert, um 'hren Eidgenossen Schaden und Nachtheil zu bereiten, sondern um die Angehörigen derer von Zürich, ohnehin zum Kriegen Neigung haben, besser im Gehorsam zu behalten. Wenn etwas fremdes Volk, ohne M solches vorher bekannt geworden, anhergekommen nnd ganz in der Stille durchgezogen sei, so sei doch "sselbe für die Ihrigen nicht so verlockend („so anmütig nnd erkannt") gewesen, wie die Eidgenossen. Be- annt sei, daß im Heimziehen jedermann ungehindert durchgelassen wurde. Da man nun gegenseitig sich I inldig jei^ Alles zu verhüten, was zum Ungehorsam verleiten könnte, so bitten die von Zürich, das Ge- > ^'hme unguter Meinung aufzunehmen und dafür zn sorgen, daß in der Folge andere Wege einge- agm werden nnd die von Zürich bei ihrer Verfügung bleiben können. Nach beiderseitiger freundlicher utcrrednng lind Verhandlung haben die Anwälte von Zürich auf die Bitte und zu Ehren und Gefallen voil Schwyz und Glarns, doch auf Gefallen der Obern, bewilligt, wenn Angehörige von Schwyz und arus fernerhin dem König von Frankreich zuziehen wollen, dürfen sie durch Stadt und Landschaft derer Zürich passiren, doch nicht mit klingendem („offenem") Spiel, Trommeln oder Pfeifen, noch mit anfechten Fähnchen, sondern dem nächsten Weg nach in aller Stille und ohne sich zu versäumen, außer wie es ^ gewöhnlichen Tagreiscu lind Herbergen erfordern. Daun sollen sie die Angehörigen derer von Zürich in "uer Wejse bestellen, aufweisen oder reizen, daß sie ungehorsam werden könnten. Die beiden Orte werden unverzügliche Antwort gebeten. Zur Ergänzung müssen folgende Noten angefügt werden: 1) Die in Ziffer 1 bemerkte Uebereinkunft geht dahin: 1. Die von Schwyz und Glarns mögen ohne Volleten nnd jeder für sich oder aus Auftrag eines Andern, ebenso die Psister und Müller für ihren Gewerb und die Fürkäufer um es in ihr Land zu fertigen auf den Märkten von Zürich ungehindert Korn kaufen. Wenn aber Zeit und Umstände mit sich brächten, daß die von Zürich für angemessen erachten Würde», daß me Käufer von ihren Obern ein Zeugniß bringen sollten, so mögen sie das verordnen; doch wenn Einer den Schern vorgewiesen hat, soll ihm derselbe sofort wieder zurückgegeben oder in seiner Gegenwart vernichtet werden. 2. Keinem von Schwyz und Glarus oder der Ihrigen, der für sich selbst oder aus Auftrag der ^andiente Kor» kauft, ebenso wenig den Pfistern und Müllern, die für ihr Gewerbe Korn kaufen, kann der ^uuf durch Angehörige derer von Zürich abgezogen werden, mit Ausnahme der Fürkäufer. Diesen mögen w Leute von Zürich, wenn kein Korn mehr vorhanden ist, die Käufe abziehen. Fürkänfer aber von Schwyz und Glarus, welche das Korn aufschütten oder aus ihren Ländern führen, sollen nicht geduldet, sondern abbestellt und gestraft werden. 3. Die von Schwyz und Glarus haben sich beklagt, daß die von Zürich immer Zuerst kaufen und die Ihrigen erst nach der gesetzten Stunde kaufen könne». Die Abgeordneten von Zürich Antworteten, das geschehe zu Gutem des Markts, denn wenn Fremde und Heimische mit einander kaufen Knuten, so würde der Aufschlag gleich Anfangs sich machen. Da man zudem nichts dagegen habe, wenn die nvn Schutz und Glarus am (Vor-)Abend oder am Morgen des Markts in den Kammer» kaufen, wie von ^>n her, so glauben sie, man sollte sie hierbei bleiben lasse». Hierüber ist man einig geworden, daß es bn»z bei der alte» Ordnung „der gesetzten stund" bleiben solle, wie dann die Verordneten die Stunde setzen und die Märkte ausrufen. Datum Zürich den 4. Februar 1546. sc. A. Zürich- Acw, Konu-ms. 2) 1546, 18. März. „Antwort beider orten Schwyz und Glarus uf den abschcid in der statt Zürich umgangen durch landvogt Tschudi von Glarus gegeben donstags »ach der alten vasuacht ao. 46." 1. Die in etreff des Kornkaufs getroffene Abrede gefalle ihnen; sie verlangen daher, daß jedem Ort aus dessen Kosten tllinaß d^. gestellten Copie Brief und Siegel aufgerichtet und übermittelt »verde. 2. Was den Dnrchpaß ""belange, könne das aufgestellte Mittel ihnen nicht zusagen, namentlich weil sie die Fähnchen „unterschlagen" 592 Februar 1546, und Trommel und Pfeife „verhallen" sollten. Das werde ihnen sonst nirgends zugcmnthct; so lassen die von Bern, welche wie die von Zürich in Krieg zu ziehen verboten haben, die Leute mit aufrechten Zeichen und (klingendem) Spiel durchziehe». Wie man von den Alten vernehme, sei das Unterschlagen der Zeichen auch nie gebraucht worden und es wurde dasselbe auch für unehrenhaft gehalten; im umgekehrten Falle würde» sich die von Zürich dieses auch nicht gerne gefallen lassen; sie bitten daher, ihnen den Durchpaß frei, ohne alle Bedingung zu gestatten. Dabei werde man den Durchzug nach gewöhnlichen Tagreiscn fördern und niemand ungehorsam machen, «. In Betreff der Schpgen und Staglcn zeigt beider Orte Botschaft an, daß in der Grafschaft Utznach, wo man diese Dinge bereite, gemäß dem Begehren derer von Zürich vorgesehen worden sei; wen» fernere Klagen vorkommen sollten, werde wieder mit Treuen darin gehandelt werden- 4, Anbelangend de» Kälberkauf habe der Bote („er") Seitens derer von Schwyz keinen Austrag; ivaS aber Glnrus betreffe, soll es keinen Mangel haben. 5. In Betreff des Heus und der Streue versprechen beide Orte beförderlich in den Herrschasten Utznach und Gaster die Landsatzungcn zu lesen und ein gebührliches Einsehen zu thun und die von Zürich dessen zu berichten. St. A. Zimch - Ac,->. .n°n„aus. :i) 154«, 15.Octobcr. Landammann und Näthc von Schwyz und Glarus an Zürich. Der Verlans von Heu, Streue und „Buiv" (Dünger) aus einem Lande habe mit dem feilen Kaufe nichts gemein und köw» nicht gestattet werden, damit die Güter in „nützlichem buw" erhalten werden und die armen Lcntc sich darans ernähren könne. Was aber den feilen Kauf angehe. Vieh. Anken, Käse, Ziger und dergleichen, was ans de» Gütern erzogen und gemacht wird, denen von Zürich zugehen zu lassen werde nicht gehindert. Doch wen" jemand von Zürich eigene Güter auf Staffelried und im Gaffer habe, dem wolle man gestatten, Hc» Streue, was auf diesen Gütern wächst, hinwcgzuführen und nach seinem Belieben zu gebrauche». St. A. Zürich: Acten Kornkaus- 27». ^ucern. 154l», 5. Februar. Gemeineidgcnössischer Tag der XIII Orte. Die in den nachfolgenden Noten unter Ziffer 1) mitgethciltc Missive stellt diesen Tag der Xlll Or" außer ,Zweifel, wenn auch sonst keinerlei Abschied desselben bis jetzt aufgefunden Worden ist. .Höchst w»h> scheinlich steht auch die unter Ziffer 2) und 5) erscheinende Thätigkeit der französischen Anwälte! das unter Ziffer lz notirte Schreiben der Xl Orte und die unter Ziffer 5) und «) angedeutete Wirksamkeit der VII lN'tr mit diesem Tage iu nahen, Zusammenhang. Alle hier folgenden Schriftstücke stehe» in der Lucernersaniiul»»S den Abschieden vom Jahre 154«, die indessen erst mit der Instruction für den Tag von, 12. April beginnen, unmittclbar voran. 1) 154«, 5. Februar. „Der drizzechen orten der Eidgnossschaft des alten punds hochdütschcr »atio» rathsbotschaft jetz zu Luccrn verstimmt" — an den König von Frankreich. In den, von dem König »" Hans Wunderlich gerichteten Schreiben stehe, sobald „die zit der Pensionen vcrrukt", sollen die Hauptle»"' welche im Piemont gedient haben, ohne ferner» Aufzug bezahlt werden. Da nun diese Zeit erschienen, d»s Geld aber nicht erlegt worden sei, und man bisher immer von einem bestimmten Ziele zum andern, denen aber keines gehalten worden, die Hauptlcutc gegenüber den Knechten beschirmt habe, nun aber d"'ff sich nicht weiter aufhalten lassen, so seien die Hauptlcute vor den Boten erschienen und haben gebeten, es dringend nothwcndig sei, sie mit einer Fürschrift an den König zu untcrstützcn, damit sie um ihren woh> verdienten und so lange ausstehenden Lidlohn bezahlt werden, da ihnen unmöglich sei, sich länger herumziehe» lassen. Da ihre Bitte gerechtfertigt sei, man sie vor den Knechten nicht mehr zu schirmen wisse und den gehörigen Unterstützung schuldig sei, so bitte man den König freundlich und begehre ernstlich, er wolle d»» an Hans Wunderlich erlassene Schreiben in Erfüllung gehen lassen, damit die Unsrigcn bezahlt und d" Februar 1546. s ,verde» andernfalls würde der König veranlasse», das; Kon.g und die Eidgenossen deßhalb u. Ruhe S^ssm ^ .h,.l lieber Dienste und alles Gute du Hauptleute und Knechte Kosten °"f U)U ergehen . Einiges mündlich anzubringen, so bitte "weisen möchte. Da dem Hauptmann Fröhlich befohlen wmv . ) Lucern. man den König, ihm diesfalls Glauben zu schenken, ^ srege ^ ^ ^ ^ «x »^SI'-'SNSi. >«»«>' ^ Rraiu an Hans Wunderlich, „der da ist um St. Germam en Laye Kon.g Fra z ^ ^ der König, seine 2) 1546, 22. Januar. St. Germain en Laye. Kon.g iiranz »» — , . .. miner gescheft willen im Schtvizerland". Nachdem der la Riniere heimgekonnnen, habe er, der König, seine Rechnung gemacht, wie von dem zuletzt entlehnten Gclde die Hauptleute um das, was man ihnen schuldig ist, öezahlt werden können, wie das unlängst beschlossen worden sei. Seither habe er einen Brief erhalten, dem gemäß wenig Mittel vorhanden seien, das entlehnte Geld zu erhalten. Er bcdaure nun sehr, die Hauptleute nicht »us die gewünschte Zeit befriedigen zu können. Wunderlich möge dieses den Hauptleuten anzeigen und eröffnen, ^ König werde nun trachten, anderes Geld aufzubringen, so das; sie mit Inbegriff der Pensionen auf das nächste Ki-l ... sie sich gedulden wollen. Hätte er gewußt, daß das Geldanleihen nicht zu Ziel bezahlt werden, bis zu welchem sie sich gedulden wollen. Hätte er gewußt oap oas ...c,. »» Stande komme, so hätte er sie aus jene» 3V oder 40.000 Kronen bezahlt, d.e er etzter Tage zu Lyon und «nderswo ausgegeben habe; eher wollte er dieses Geld wieder dort wegnehmen lassen, als daß e. ans da^ nachftc Ziel fehlen sollte. B-inebens möge Wunderlich den Eidgenossen anzeigen, der Kon.g ganze Freundschaft zu unterhalten, eine bleibende Botschaft zu ihnen abordnen. Ritt du. Angelcg h .ten d-o Königs stehe es gut ; der Kaiser habe ihn. sagen lassen, er .volle d.e Traetate unverbrnchl.ch halten, wozu °»ch der König entschlossen sei. Den Engländer betreffend Hütte der Komg Friede schließen und Boulogne wieder erhalten können, .venu er die Schotte» übergeben Hütte; alle.» er achte se.nc Ehre und d.e geschwor.>e Freundschaft höher als alle Reiche und Güter der Welt. Unterzeichnet. Francors^ 3) Unmittelbar nach den hiernächst unter Ziffer 1) und 4) ausgezogenen Miffwen enthält die Lucerner Sammlung einen Vortrag eines französischen Gesandten (Wunderlich oder Gryze) ohne Unterschrift und nur '"it dem Jahresdatu», 1546 versehen. Der Vortragend- entschuldigt den König m Betreff der ausgebliebenen Zahlungen; die Entrichtung der Pensionen sei nicht wegen der Bezahlung der Hauptleutc verzögert wor en. « habe nun Vollmacht, »>it den Hauptlenten über einen bestimmten Termin sich abzufinden. Uns der Rückseite Schriftstücks ist von gleicher Schrift ohne Datum und Unterschrift das Concept e.nes den Anstand von Hauptmann Kennel in Schwyz mit seinen Söldnern wegen der zehn Soldtage aufgenommenen Verhörs enthalten. 4) 1546. 13. Februar. Lucer». Die Boten der XI Orte der Eidgenossenschaft welche in der Ver- "nung sind, an den König von Frankreich. Gemäß de.» vom König an Hanö Winrderl.ch gerichteten Schreiben hätten mit der Verfallzeit der Pensione» die Hauptlente, welche »n Plemont gedient haben, bezahlt werde» Wen. Heute sei nun des Königs Diener, La Gryze. mit einer Crede.rz des Kömgs erschienen und habe e.n Weiteres Ziel als das im benannten Briefe bcmcldte verlangt. Nachdem man nach allem V.r mögen die Hauptlente aufgehaltc» r».d vor den Knechten, die bezahlt sein wolle», geschirmt habe, lassen sich letztere nicht länger aufziehen, aus Ursachen, (die der Trcsorier La Gryze dem König Wohl zu berichten w.sie) Ware dieser »ich; erschiene», so hätte ...an in Folge der von den Hauptleuten angebrachten Bitte eure Botschaft an dm König abgeordnet, wie der Abgesandte des Königs Alles wohl zu berichten wisse, dem man gestutzt auf seine Credenz volle» Glauben geschenkt habe. Man bitte nun den König und verlange, de... a» Hans Wunderlich Serichteten Schreiben stattzuthu», so daß die Bezahlung ohne sernern Aufzug zu suchen erfolge. Es siegelt "" Namen Aller Lucern (Eoncept. doch mit der Adresse versehen; die eingeklammerten Worte sind gestrichen.) ^ St. A. Lucern: AUgem. Abschiede i. 4. Franz I. beglaubigt den Tresorier La Gryze als Gesandten den 29. Januar 1545 (1546. Osterstyl) " " St. A. Lucern: Missiven der sranjöstsche» Könige, SN. ros. 5) 1546, 18. Februar. Uri an Lucer». Antwort auf ein Schreiben Lucerns betreffend die Credenz und de» Vortrag des königlichen Tresoriers. in welche.» verlangt werde, daß Uri schriftlich seine Me.mn.g unt- 75 594 Februar 1546. theile. Nachdem man die schriftliche „fürhaltung" gelesen und dnrch dieselbe gründlich berichtet worden das; der König und seine Anwälte gänzlich entschlossen seien, auf „ir" gesetztes Ziel das den Hnuptle>N" gehörende Geld und die Pensionen zu bezahlen, woran die von Uri ihrerseits wohl kommen mögen, so wolle »>m gemäß dieser Verheißung warten und derselben Glauben schenken. St. A. Luccm: Acten Frankel 6) 1546, IN. Februar. Du Plesseys an Luccrn. Antwort auf ein Schreiben Lncerns Namens de» Vi s Orte die Pensionen betreffend. Er hoffe, ihnen auf einem folgenden Tage über den Entschluß und de» Willen des Königs genügende Mittheilungen machen zu können. Inzwischen empfehle er ihnen die Angelegt heiten ihres guten Freundes, Bundesgenossen und Gevatters. St. A. Lucern: Act-» Pensionen. Kr-mzösilchi 279. Schwyz. 19. Februar. Stistscirchiv St. Galle»: Acten Rubrit XIII, Fasc. 16. Vor dem Nathe zu Schivyz trägt Stoffel Schorns, Hauptmann des Abts zu St. Galleu im Namen letztern Folgendes vor: 1. Der Abt sei gewohnt, jährlich vor Weihnachten sich mit dem Hauptmann Nothwendiges zu berathen, es sei Landsatzungen oder Gebote und Verbote in des Abts hoher und uiedeG Obrigkeit. Einer der wichtigsten (Artikel) betreffe nun die gebannten Feiertage. Diese werden von den IbN" thanen und Hintersäßen des Abts hinreichend gehalten; dagegen schlecht von denen von St. Gallen Appenzell und ihren Verwandten, indem sie im Winter Holz und zu andern Zeiten Hell, Streue und aMU unnothwendige Dinge au Sonn- und gebannten Feiertagen über das Gebiet des Abts führen, wie diese? de> Hauptmann oft selbst gesehen habe, weßhalb der Abt und der Hauptmann befohlen haben, die Uebertrcö' „fürzutagen" und zu bestrafen. Da seien von Seiten des Bürgermeisters und Rathes zwei Boten vor bei» Hofmeister und dem weltlichen Nathe des Abts erschienen und haben gebeten, mit der Buße stille zu steht>5 das Fahren geschehe nicht in schlimmer Meinung, sondern damit das Gewerbe, zu dem sie vieles brauchen, nicht unterbrochen werde, und es sei füglicher, im Winter das Holz herzuzuführen; sie si'^' den kleinern Theil Holz au Feiertagen durch die Landschaft des Abts; wenn die Appenzeller ein Gleich^ thun, so werde ihnen die Buße auch nachgelassen. Auf Befehl des Abts sei dann geantwortet worden, a'ü die Hälfte der Buße den IV Orteil gehöre, so gebühre sich nicht hinterrücks diesen, beziehungsweise des Ha>l^ manns etivas nachzulassen; wenn aber die Fehlbareu sich ergeben oder mit Recht bestrast werden und dann dn Hauptmann dabei sei, so wolle der Abt nach Gestalt der Sache weitere Antwort geben. Alis das habe niemand ergeben und seieil Einige mit Recht als bußfüllig erkennt wordeil. Später seien die St. Gallcr vc>r den Hauptmann, gekommen. Diesen habe er gesagt, ivie er selbst gesehen habe, daß an Sonn- und gebannt^ Feiertagen Lasten geführt werden; was er aber mit Ehren verantworten könne, das wolle er thun, Vollmacht m der Sache zu entscheiden habe er aber nicht. Der Hauptmann begehre nun zufolge Auftrag des Abtes Rath, " mau mit deil Verboten fürfahren solle oder nicht; im letztern Falle werde großer Ungehorsam erfolgen. Der Aa zu Schwyz findet, der Abt und sein Hauptmann sollen mit den Geboten und Verboten fürfahren ivie am her, „mit dem vermeinen min h. die unghorsami solle hingnon werden". Zu mehrerer Fürsorge uw ' mau dieseil Handel denen von Lucern zuschreiben, damit wenn mittlerweile Voten gesendet werden, sie besser Antwort zu geben wissen. Ihre Meinung wolle man seiner Zeit dein Abt mittheilen. 3- voil Schivyz sei bekannt, wie der Abt in Betreff des Gotteshauses St. Johann verhandelt und die vo» 595 Februar 1546. Februar rr>5», "l, mner vorgelegten Mifsive; wie mau bau», Schw,. i.,. .....üchtigt had«. .wn. n'ch. °uw.-°h». 7°^ 7«.°! tiarr aud-ru «I». d.U. »t °«n-w' .„ „P- „ach us ^"77,,.,.., «sch.idt...AMa-ichri.d-u»». >7D .U.. »ad°«'1-^2 d° d-: °« ,ch°II...-. ^ , , wt- das di° °«7»7 ^ .d« SchMu.U Quu.1^ 7 !»- Z<>. I-ia... «. «ach St^J-h-m. <>» „,,d h,w. S->mich S«l« WI » ^ ««, Rch°I d-» Hans Ja-ad ^»»^^7 h. i»i.ch«> chd pmtilm tft -« !» «u»» ^ Mlchnbm, d«b IchG«, i» I..rj°.» «w durch >°ck g-u°it.t." une des nüweu apt angeuoiuen, Hai desglichcu srg der Mch zu « d,... .Mar.. ...i. d.U. MW.» ach d»°.u 7° 7 d.r Sacht ...... °? u .»„SuJahauu «>- di- >w.i mW..».-» «II»-» i-M» ^ ^ j„ d»s 717.,».! »uwu g-»'A> Schwyz antwortet, er habe sich urcht werter eu , ^ Gottesdienst un ^ . ^statten, daß -«. Sch.»..-- uud »ich. °t..°.. »' 7°'^, KM «» °'°» bl-"> - " ... « ^iistuu.. Ms das »m^^^ch a«-«. 7^°^°.,..«« uud der Schaffner Abt fei; vor der ^ . ^Men, daiur das, 1 erkundigen und -«». dch d-r Bilch-I Ichmw. m ^ w — "77?»..°, «au »- dl-I-S der notarius darzue thwungeu . ^ Sache he e diesfalls Vollmacht >«»-,, „durch «. das s-s-ssiu-t", -- ch ,.»»« «ch d,.i... vm> «arus Ich--»-» und >»-»» su ! - ^ Gel, I ^ ^ ^ «»..u d, A.«r« drr PI°-«> ' Mg« «sM'e d-° M«»chm°' 7^ f . '-»d.-K..ch...»....°°-. »> «°°»°b°wqck d ^ ...... S^>' '.7. d.d.. PM.M> » IM» »u«» schworen, nichts tiorzmiehmcn, was « - .. .........is. errichtet „und durc) . ... S.w. I-i durch die des « 7777... M,°u m.d -in »»«,ch.e... d-- tedt ...» »üt «rl.« ...» '».der »»»s ^ > 7'zz...,s, der PI--« habe der Schaffner mit eigener Hand, da-- >va^ ^^„ameie gefetzt, dee mchw vo> deßuahen -in Buch'!«»... da... s°--'7^7ÄchwM«^t...°.m d.-ch» d»°» vllcn und behaupten, er habe es am ^ ^eu solle, „diewit e achs, ob die Urfehde nicht aufrecht ge M e ^ le erwelung gehebt." Der Rath vo.r Schwyz wR dun ^en, diesfalls gegen den Schaffner vorzum )uw , ^ ^uptuianu. wie er auch früher erwähnt habe f ^ Gotte Achten haben, bei denen zu Schwyz hauchabluh. ^ ih ^)t neu aufgekommenen Freiheiten zu si)M d , ^ ^d", u> l..wer felligeir und gotzhuslüteu"), .->va>menher i ^ ^enn sie ohne solches Abkommniß geschloffen zr ^ ^ 1502 h '"s den Abschied zu Wyl von. SS. Zum (P-M > ^ ^cht, es sott em o,,c^ ^ dnefes und Vertragsbriefe vorgeführt werd. welche nachsagende Herreu halt ^ ^b- "euangenonunenen Landleute, sie i"eu woher Herkonuueu gegenüber chrm H lich. ....... s» das »and«-.. »° 7" 7^ ,«i..g° ...... ..ich., I.-I ^ ^ufen. Die Hinterfüßen aber und welche 39k März 1546. dieselben aber sterben und ihren Erben um den Fall nachgejagt wird, so sollen diese ihn ausrichten, wie sie dann mit den betreffenden Herren in Ziemlichkcit übereinkommen mögen. 5. Auf das Nathsbegehren Hauptmanns in Betreff Hauptmann Studers antwortet der Rath, die von Schwyz haben auch Hattpt^»^ in ihrem Land und wissen nicht, wie sich dieselben in den Musterungen gehalten haben; doch gefalle ihu"' Studers Handlung nicht; man überlasse dem Abt und seinen Rathen, ihn zu bestrafen oder nicht. Kens. 154k, 12. bis 14. März. Kantonsarchiv Genf! Rathzregistcr. Gesandte: Bern. Hans Franz Nägeli, Schultheiß; Anton Tillier, Venner. I. (12. März.) Der Rath zu Genf (die Behörde ist nicht genannt) beschließt: um die von Bern für ^ Erneuerung des Burgrechts anhergesandten Boten auf nächsten Sonntag (14. März) einzubegleitcn, wer^" Jacques des Arts und Pierre Bonne ernannt; sie sollen fünfzig Reiter zu sich nehmen und den genannt Gesandten bis auf die Grenze des Stadtgebietes («kons*) elo limitos ävs kranabwM») entgegengehen. 2- den Sonntag soll behufs Beschwörung des Burgrechts (und um Pernat des Fofses als Tresorier gener" zu bestätigen) der Generalrath berufen werden. II. (13. März.) Die Gesandten von Bern sind angekonunew um morgen vor dem Generalrath den Eid für Erneuerung des Burgrechts entgegen zu uehmen. Es (vom Nathe) beschlossen, es soll den Gesandten heute Abend Gesellschaft geleistet werden, und morgen s^ sie und die Vögte («le» kallitl^«) auf das Stadthaus zum Mittag- und Abendessen eingeladen werden; soll das grobe Geschütz gelöst werden. III. (14. März.) Auf dem Stadthause wird (dem Rathe) berichte die gestern angelangten Gesandten von Bern verlangen von dem gewöhnlichen Nathe gehört zu werde». läßt sie vortreten und sie eröffnen: 1. Sie seien von ihren Obern abgesandt worden, um übungsgeinäß ^ Bestätigung des Burgrechts vorzunehmen. 2. Wegen gewissen Kriegsvolks, das sich laut Vernehmen v"' sammelt hatte, seien Abgeordnete mit Instruction nach Gex und Tcrnier gesendet und hierauf zwei schaftcn nach Genf abgeordnet worden, um denen von Genf 2000 Mann mit Artillerie und Ander»: »» einen ständigen Hauptmann anzubieten. Das aber hätten die von Genf nicht annehmen wollen. D>e sandten sollen nun erklären, daß man hierbei nichts Arges beabsichtigt habe. Es sei gesagt worden, wen" die von Bern hinkommen, so geschehe das, um Genf in Abhängigkeit zu bringen. Die von Bern neh»>^ es übel, daß man ihnen solchen Verrath andichte, von dem sich nichts Wahres erfinden werde; vielw^ haben sie Leib und Gut angestrengt und ihre Freunde und Verbündeten (gemahnt), um sich in ganz ande:^ Weise zu erzeigen, als man von ihnen sage. Ob sie wohl Burgrecht und Vertrag mit Genf gesch^" Hütten, wenn auch nur der Schatten der Absicht, Genf zu unterwerfen, vorhanden gewesen wäre? solches gesagt habe, der habe Unwahrheit geredet und sie fordern Bestrafung desselben, damit solche aufhören. Der Rath beschließt zu antworten: 1. Die letzte in Betreff der Vorschläge wegen der Kriegs bereitschaft gegebene Antwort sei nicht in der Meinung erfolgt, die von Bern zu beschimpfen. Das Gern^' als beabsichtigen diese eine Vergewaltigung der Stadt Genf, sc: nicht von Genf ausgegangen, sondern Statt Iwrna. März 1546. 597 ^"gehörigen derer von Bern («mos äa laurs propres«), ivie schon dein Hans Rudolf von Meßbach erklärt worden sei. In Genf sei nichts bekannt, das ein Gerächt der benannten Art bestätigen könnte, und Genf beabsichtige nichts gegen die Ehre derer von Bern. Die Gesandten erwiedern ans diesen Pnnkt, sie Hütten Derchings nicht gehört, daß man geschrieben habe, ihre Obern hätten böse Absichten, wohl aber daß geschrieben worden sei, es wäre nicht wohl gethan von den Genfern, wenn sie die Vorschläge Berns annehmen würden Ig neeopkor vte.»), wodurch die Ehre ihrer Herren ebenfalls angetastet werde. Anbelangend die Verhandlungen für die Kriegsbereitschaft, so sei nur die Meinung gewesen, im Einverständnis beider Obrigkeiten einen Capitängcneral aufzustellen und nichts Anderes beabsichtigt worden, wie denn auch die von Bern im Kriege des Castellan von Mnsso gegen die Graubundner letztem zu Hälfe gekommen seien, ohne sie sich unterwerfen zu wollen, und ohne daß diesfalls ein Verrath an ihnen begangen worden wäre. Einen solchen beabsichtigen sie auch nicht gegen Genf, sondern wollen als Ehrcnlcnte halten, was sie versprochen haben; mit Mancherlei andern Bemerkungen. Nebrigens haben sich die Gesandten zufrieden gegeben. 3. Von Seite des Rathes wird ferner bemerkt, in der Eidgenossenschaft und anderswo sei das Gerächt verbreitet worden, die von Genf wollen französisch werden und sich dem König ergeben. Daran sei nie gedacht worden; man bitte, die Genfer nicht fiir solche Leute zu halte», lind wenn man ferner solches vernehme, dieses nicht nur ^cht zu beachten, sondern dagegen einzuschreiten, wie die Sache es erfordere. Die Gesandten antworten, es s^i richtig, man habe gehört, die von Genf hätten Gesandte in Frankreich; man habe aber dieses nicht ^glaubt, und würde sonst Genf Mittheilung gemacht haben. Nach mehrern andern Erörterungen geht man in gutem Einverständnis; das Burgrecht zu bcschwöreu. IV. (Gleichen Tags.) Vor dem Generalrath wird ^öffnet, wie Nägeli und Venner Tillier von Bern angekommen seien, den Eid fiir Bestätigung des Burg- ^chts entgegen zu nehmen. Es wird beschlossen, das Burgrecht («I'ariielv») zu verlesen und dann sollen bw Gesandten ebenfalls den Eid leisten, wie Bern von Genf es verlange. Nach Belesung des Burgrechts (wird geschworen): Wir versprechen und schwören, das Burgrccht gemäß seinem Inhalt getreu und unverbrüchlich zu halten und zu beobachten, so wahr uns Gott helfe. Die Gesandten leisten den gleichen Eid. 2»!. Htern. 14. März. Ttaat«->rchi» B-r»: Rathsbuch Nr. 205. z°7. Vor Roth und B,,rs-r i„ Beru .rscheiu-u drei Bot.» °°u Gm, und °-rI-u»m die Erueueruug des Vur,rechts. Es wird ihum mitgetheilt, das, mau IMM si- Wtw»g snn «milk, nwd-l chueu drr g-luslt- durch Herrn Huber .-SM., wird «„sieh. in, Iustructi°„«uch»>. D°S BuM.chi mit Seus w.rd verlesen und beschworen; die drei Geuserboten leisten den Eid cbcnsalls. Hiezu folgendes Schreiben: 1546 26. März. Der Rath zu Bern an Genf. Die Boten von Genf, welche wegen Ernencrm.g des Bnrgrechts'anhergekommen, seien ehrlich mit dem Geschütz empfangen worden. Dan., habe man über d.e Red verhandelt, welche betreffend angebliche Verrätherci über d.e von Bern ausgegangen .st. „des art.tel. haban ir gemeind ze bringen, wies im abschied stat." Sic antworteten, sie haben geglaubt, es bringe .hnen Nach. 598 April 1546. theil, wenn sie in ihrer Stadt einen obersten Hauptmann von Bern hätten: die Sache sei nicht bös gemeint gewesen: sie bitten, es nicht übel aufzunehmen; die betreffende Rede komme nicht von ihnen, sondern anderswoher ; sie würden sie bei keinem der Ihrigen dulden. Hierauf sei das Burgrccht beschworen worden. »Darnach köstlich mit essen und und trinken und allerlei seitenspiel gehalten, kriegsmusterung, spyl, gastfry." St. A. Bern: Rathsbuch Nr. 20ö, S. r°. Im Jnstructionsbuch finden wir für diese Zeit nichts Sachverwandtes als die unterm 10. März den für Erneuerung des Burgrechts nach Genf abgeordneten Gesandten gegebene Instruction (St. A. Bern: Jn- structionsbuch I), l. 247); es ist dieselbe im Abschied vom 12.—14. März inhaltlich an der Hand der Vorträge der Gesandten von Bern wiedergegeben. 2U2. Bern. 154K, 6. April. Staatsarchiv Ver»! Rathsbuch Nr. As, S. so. Auf einen Vortrag voll Voten von Freiburg vor dem Rath zu Bern antwortet derselbe: 1. Bezüglich ihrer Forderung von Geivahrsamen, die das neugewonnene Land betreffen, wolle man ihnen beglaubigte Copien geben. 2. Wegen des Täufers wolle man Aussehen halten, wobei auch die von Freiburg ihrem Verheißeil nachkommen sollen. 3. Die Ablösung der Giiter betreffend, welche Nue („Nunnen") und RomoA („Nemund") berühreil, will man iu Gemäßheit des Briefes gestatten. 4. Des Herrn von Vivis Güter anzugreifen ist ihnen bewilligt, so nämlich, daß wo sie nach Landesbrauch darum Recht begehren, inan ihnen solches ergehen lasse. Ziffer 4 ist durchgestrichen. 2»3. Waden. 154k, 12. April (Montag nach Judica). Staatsarchiv Hin ich: Abschiede Vd. ik, 1.220. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede S. 85. LandeSarchiv Schwyz: Abschiede. X'atttoi»Sarchiv GlaruS: Abschiede. .kautonsarchiv Basel: Abschiede 1643—46. KautvnSarchiv Freibnrg: Badische Abschiede Bd.H- Siantvttsarchiv Solothuru: Abschiede Bd.27. jtautouSarchiv Schaphausen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johann Haab, alt-Burgermeister; Jtelhans Thunuffen, des Raths. Bern. Hans Rudolf von Erlach; Sulpitius Haller, Seckelmcister und des Raths. Lucern. Heinrich Fleckenstein, Schultheiß- Uri. Hans Brügger; Josua von Beroldingen, neu- und alt-Landammann. Schwyz. Dietrich JnderhaldeN/ Ritter, Landammann. Unterwalden. Arnold Lnssi, alt-Landammann. Zug. Martin Boßhard, des Raths,von Baar. Glarus. Hans Aebli, Landammann. Basel. Bernhard Meyer, Pannerherr, des Raths. Freiburg- Ulrich Nix, des Raths. Solothurn. Urs Schluni, alt-Schultheiß. Schaffhausen. Hans Stierli, Alexander Offenburger. Appenzell. Mauriz Gartenhauser, Landammann. — E. A. A., 1. 89. »H.. Es erscheint eine Botschaft der Stadt Notweil und eröffnet: um St. Lux Tag (18. October) si> Hans Jacob von Landau, Rath des römischen Kölligs und Vogt der Herrschaft Ncllcnburg, vor dem Rath der Stadt Notweil erschienen und habe vorgetragen, die Negierung des römischen Kölligs habe ihm folgenden April 1S4L. t der Stadt Rotwcil in einer Vereinung gestanden für Befehl zugehen lasten: Das Haus Oesterreich se; nn " ^ Rotwcil diese Vercinnng auf ewig eine Anzahl Jahre, die nnn abgelaufen feien. Da n ^ genannte Vcreinung aber beiden Theilen °der für eine Anzahl Jahre oder gar nicht zu erneuer ' ^ ^ ^r Regierung zu Innsbruck Bericht zum Guten gereicht habe, fo mögen die von.1 otwe; ; ^ hierüber Mittheilung machen könne. Auf geben, wessen sie diesfalls gesinuet feien, damit man , . v,an habe hierüber noch nichts berathschlaget, Uefes habe der stiath von Notweil dem von Landau gean den Eidgenosten bedinge, wolle aber mittlerweile eine gebührliche Antwort erchem . ^ seine andere eingehen sollen, was daß die von Notweil nach Auslauf der Vereinnng ' v Rotweil in dieser Angelegenheit man wirklich beabsichtige, so sollen die Boten um ^h "N , Instruction, wollen aber zu thun und zu lassen haben. Man antwortet mnen, ^ Rsser rathen zu können, erbitte man sich die Sache in den Abschied nehmen. Um aber denen v ^ Oesterreich. Es wird jedem Boten schriftliche oder mündliche Aufklärung über du Euumg ^rtheilt werden. I». Christoph von eine Abschrift derselben nntgethcilt. Aus dein "'^stm ^ ^ . seine Mißgönner ihn bei den Eidgenossen Laudenberg hat geschrieben, er vernehme von g an'stu ., .„Dünstig gestimmt seien. Er sei ganz schuldlos verunglimpft haben, so das; die Obern der Boten ;)" ^ Gerüchten keinen Glauben schenke,;, und wisse nicht, das, er jemand beleidigt hätte; man ^ ^s zu geben, dann wolle er steh zur Er bitte, ihn, ans den nächsten Tag ein sreres stchew ^^,^weil gefragt, ob der von Landenberg untchnen Genüge verantworten. Es werden nun d;e Gesam en > ^ veranlaßt worden; später sei;n der Sache gänzlich vertragen sei. Sie antworten, der Handel ste) l , Landenberg in den Abschied ge- "ichts ,uehr gethan worden. Ans dieses hat man Gesandten von Zürich ziehen an, w;c deutsche 'wnuneu. um ans nächstem Tage darüber zu ^ ^'^gver" indem sie diese beiden Specerem; und wälsche Krämer vielerlei Betrug mit dem „^a ; ^ Fleckenstein von Lucern, das; n;an dort eine "üt Lorbohucn und Andern; mischen. Dabe; eröffne ) ^ ^^enso wird erwähnt, daß zu Basel das bessere Probe für die beiden genannten Specerem; "Ms ' ^ ^e Meinung, es sollte in gemeiner beste Pulver, bei geschwornen; Eid, gemacht werde. ^„;acht und gehalten, und alle fremden Eidgenossenschaft eine Probe und gute Wahrschaf abgestellt werden. Heimbringen; Antwort au »-«.r, d>- mit I°lchn» I»«m Pti>« >>»»(""' d! Anw»« »»I di- schon !>»» jw'iw, «nl uächstem Tag. ,1. Die Boten von Bern fordern ms ^ Eidgenosten iiberhaupt und zu jeden; den Abschied genommene Frage, wessen steh ne r^oyischen Lande wegen angefochten werden ^rt insbesondere zu versehen hätten, wenn ste ^ens oder die Unterthanen von Bern in den; l°bten. Nachdem sie gehört, wie Kriegsvolk gernste ;ve w Aufsehen gebeten und Antwort auf d;e ^'gewonnenen Land zu überfallen, Haben^ sw alle Otte ihnen geschrieben, alle übrigen Orte aber "-"gewonnenen Land zu überfallen, haben sie alle O e ^ ihnen geschrieben, alle übrigen Orte aber benannte Frage gefordert. Hieraus hätten d;e von ^heilen. Ihre Herren haben den Gesamte» '"undlich angezeigt, sie werden auf de»; nächsten m g - ^ Eröffnung derselben (Seitens der emzelnen "N" ausgetragen, diese Antwort ernstlich zu verlange ^e Boten von Bern ersucht, den Ausstand Drte) nicht auszutreten, sondern sitzen zu bleiben. H . ^ der Antworten anwesend seu; sollen mc i" nehmen, wodann inau sich beratheu werde, o' ch ^ es sei bisher nicht gebräuchlich gewesen, u; "icht. Als ;nan sich dann hierüber Wachen, h" verlangte, die Gesandten dieses Ortes be; er Sälleu, in denen ein Ort von genuiner Ei gen ' gebühre, eine Neuerung einzuführen. ^ wer ^G..».z d,r »WWW» sch°» M >»n. «»lb '^> ° ' eoo April 1546. dann dir Instructionen eröffnet und ungleich befunden. Einige Orte beglauben, weil jetzt weder Rüstungen noch Unruhe vorhanden seien, sollten die von Bern nicht weiter nach der Antwort fragen, sondern die Sache auf sich beruhen lassen. Die Boten der Länder bemerken, ihre Obern müssen hierüber mit den Landsgemeinden verhandeln; diese habe man nicht berufen, in der Meinung, daß es nicht nothwendig sei und weil sie ohnehin sonst bald abgehalten werden, wodann ihnen die Sache vorgelegt werde. Als diese Antwort den Gesandten von Bern eröffnet worden, erklärten sie, sich einer solchen nicht versehen zu haben, namentlich von den Städten, die ihre Näthe und Bürger täglich berufen können; sie müssen daher darauf bestehen, daß die Boten dieser die Meinung ihrer Obern ihnen eröffnen. In Betreff der Länder wissen sie wohl, daß die Angelegenheit durch die Landsgemeindcu behandelt werden müsse, die man indessen in der langen Zeit, während der die Sache hängend sei, auch wohl hätte berufen können. Der Grund, warum ihre Oberu glauben, daß die Gesandten bei der Eröffnung der Antworten sitzen sollten, sei der, daß es sich nicht um ein neues Geschäft, sondern um einen Gegenstand handle, der schon auf zwei Tagen gewaltet habe, und weil ihre Oberu au jedes Ort besonders geschrieben und dessen Antwort verlangt haben; sie müssen daher ernstlich begehren, daß ihnen dieselbe gegeben werde; insbesondere hätten die von Freibnrg geschrieben, ihr Bote werde die Antwort auf diesem Tage eröffnen, und sie verlangen, daß dieses in ihrer Gegenwart geschehe. Darauf haben die Gesandten der Städte sich nochmals berathen und die frühere Antwort bestätigt: Weil die „vorige unruw gestillet und erfassen" und man nichts Weiteres gehört habe, sei ein fernerer Bescheid nicht mehr nöthig; indessen wolle man das ernstliche Verlangen derer von Bern heimbringen und auf dein nächsten Tag weitere Antwort geben. Der Gesandte von Freiburg erklärt insbesondere, seine Herren seien des Willens, Alles, was Bund und Burgrecht und die gethanen Zusagen erfordern, zu halten; als die von Bern durch eine Botschaft ihnen anzeigen ließen, es drohe für Genf und die Nnterthanen im neugewonnenen Lande ein Ueberfall, haben die von Freibnrg 500 Mann zu einem Fähnlein und 3000 zu einem Panner ausgezogen, v. Es erscheint der Landschreiber von Lauis und erinnert, wie ab der Jahrrechnung zu Lauis eine Angelegenheit betreffend einen Todtschlag, den Stefan von Pont an Hans Wpnmässer begangen hat, heimgebracht worden sei und fordert hierüber Antwort. Da die Boten diesfalls ohne Instruction sind, soll man das heimbringen, den Lauster Abschied wieder hervornehmen und für die künftige Jahrrechnung zu Lauis Vollmacht geben, ob man den Stephan von Pont liberiren wolle oder nicht, t. Diesen Tag haben die von Zürich angesetzt wegen des Schreibens, das ihnen von den Kurfürsten, Fürsten und Ständen der augsburgischen Confession und Religion zugekommen ist und wovon jedes Ort eine Abschrift erhalten hat. Es erscheint ebenfalls eine Botschaft von Bürgermeister und Rath der Stadt Constanz mit Credenz und Instruction der benannten Kurfürsten, Fürsten und anderer Stände des Reichs im Sinne der erwähnten Misfive. Nach Eröffnung der Instructionen zeigen sich dieselben als ungleich. Einige Orte wollen keinem fremden Kriegsvolk, das „uf" die deutsche Nation ziehen will, Durchpaß gestatten; die meisten Gesandten haben nur Auftrag anzuhören und heimzubringen, was die Meinung der andern sei. Auf dieses hat man den genannten Kurfürsten, Fürsten und Ständen mit einem Schreiben ihre Warnung freundlich verdankt und bemerkt, man höre dermalen von Rüstungen in Italien, die gegen Deutsch- land gerichtet wären, nichts; sollten sie dergleichen fernerhin in Erfahrung bringen, so mögen sie diesfällige Anzeige machen; man werde stets Alles, was der deutschen Nation zur Wohlfahrt gereiche, betrachten und so Handel»/ daß man keine Vorwürfe zu gewärtigen habe. Das soll jeder Bote heimbringen und auf nächstem Tag mit Instruction versehen sein, wie man den genannten Fürsten ferner schreiben oder wie man sich verhalten wolle, wenn die Wälschen den Durchpaß verlangen würden. K. Heinrich Kambli, der Keßler, hat den Küfer von April 1546. Olingen in der Stadt Baden getödtet. Vom Gericht gemeldter Stadt wurde Kambli von des Küfers Freundschaft " ^ ig erkennt, doch verfügt, daß sein Hab und Gut den Obern auf deren Gnade hin verfallen sein soll, ^'^itten der Burgermeister Lavater von Zürich, der Vogt Ulrich von Schwyz, ferner des Kamblis Vater 7 verwandte, man möge ihren: Sohn und Freund, in Betracht, daß er zur Gegenwehr genöthigt worden arm sei, die Buße erlassen. Nach Verhör des bezüglichen Urtheils hat man den: Kambli die Strafe "Gnaden geschenkt, doch soll das jeder Bote heimbringen und auf nächsten: Tag anzeigen, ob seinen Obern gefällig sei. I». Ein Gesandter des Bischofs von Constanz eröffnet, auf letzter Jahrrechnung sei erkennt "^den, der von Hallwyl (solle, möge?) die Friihmesserpfriindc zu Ermatingen einen: Meßpriester verleihen. ^ ^ei dann geschehen. Nun aber wollen die von Ermatingen den: betreffenden Meßpriester die Schlüssel ^ ^"^istei nicht geben und ihn: nicht gestatten, Messe zu halten, obschon der Landvogt von (zu) Frauenfeld " hierum ernstlich ersucht habe. Der Gesandte bitte daher dringend, mit denen von Ermatingen zu verfassen, daß sie den: Priester die Sacristeischlüssel übergeben, aus dem Kirchengut dei: Altar bezieren, die ^"ate und was zu einem Priester gehört, beschaffen und den Sigrist anhalten, daß er den: Priester in: behülflich sei, wie das der Landfriede vorschreibe, damit der letzte Wille der Stifter erfüllt werde, rauf erwiedert der Schreiber von Ermatingen, er habe zwar von der Gemeinde keinen Auftrag, wolle aber ^"»och sgge^ die Sache sich verhalte. Das erfolgte Urthcil beschlage die Gemeinde Ermatingen nicht; ^ Messe begehre dort niemand; die Kirche sei sehr arm, so daß die Gemeinde ihrcrwegen noch 700 Gulden '^u („verzinsen") müsse, und vermöge daher nicht den: Verlangen zu entsprechen. Die Botschaft des 'Ichofs entgegnet, wein: die von Ermatingen die Schlüssel zur Sacristei den: Priester übergeben, den Sigrist Mten, daß er ihn: diene, und den Altar bezünden, so wolle der Bischof Kelch, Meßgewand und Altartücher ^ Die Voten erkennen, da die Gesandtschaft des Bischofs das genannte Anerbieten gethan, so sollen k Sacristeischlüssel den: Priester übergeben werden, den Sigrist soll man ihn: dienen lassen und aus den: t^ugnt dei: Altar zieren und bezüuden. Die Gesandten von Zürich und Bern haben aber hiezu nicht ^ unim und wollen hierin nicht begriffen sein. i. Der Landvogt in: Thurgau meldet, es seien einige Prä- ^'Uen gestorben; nun wollen die Gerichts- und Lchenherren, unter denen sie gesessen, den Haupt- und "'lMdfall beziehen; er glaube, dieser würde eher den Obern gehören und bitte um Weisung, wie er sich zu füllen habe. Die Gesandten von Zürich und Bern beglaubeu, es sei früher erläutert worden, wenn man " den Meßpriestern keinen Fall nehme, so soll mau auch von den Prädicanten keinen beziehe,:. Es wird Glossen, jeder Bote soll das heimbringen und sich bei seinen Herren erkundigen, wie die Sache bisher ^"lten worden sei. Ii. In dem Anstand zwischen den Edelleutcu und Gerichtsherreu in: Thurgau und Bischof von Constanz, den: Domcapitel, den: Dompropst und den Gotteshäusern daselbst betreffend den „ - und die Kosten, welche für Bestreitung der in verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten mKh:g gewordene:: Ausgaben den letztgenannten Parteien auferlegt wurden, wird erkennt: 1. Mau betrachtet, daß d:e Edelleute ""d Gerichtsherren den betreffenden Bruch und Kosten auch sich selber und den Gememdeu aufgelegt und seinen gebührenden Antheil bezeichnet haben. Würde mau die Summe auch vermindern, so würde das die Anlage eines neuen Bruches zur Folge haben. Deswegen soll die belaugte Partei in Mouatsfr.st 7' von den Edelleuten und Gerichtsherreu ihr aufgelegten Bruch entrichten. 2. Die Edelleute und Gerichts- haben mit denen von Frauenseld wegen der Hauptmanuschaft, des Fähnleins und anderer Aemtcr ^Htet. Wenn es nun zu Krieg käme, so sollen die Edelleute und weltlichen Gerichtsherren den Hauptmann, ^"rich, Lieutenant und andere Aemter in ihren Kosten erhalten, wie die Stadt Frauenseld es auch gethan 76 602 April 1646. hat, und der Bischof, Domcapitcl und Dompropst, die Geistlichen und Gotteshäuser nichts zu geben sch»^ sein als was sie denen von Franenfcld gegeben haben. Wenn aber die X Orte mit Krieg behelligt würde" und die Laudgrafschaft Thurgau mahnten, sollen die genannten Herren und Gotteshäuser den Bruch wie vor Altem. Doch soll der Bischof von Constanz mit Bezug auf seine eigenen Leute und Nnterthane" in solchen Kriegen gehalten werden wie es früher der Braach mar. 3. Wenn die Edclleute und GerichtsherU" mit jemand Späne erhalten und darum das Recht brauchen wollen, sollen sie, bevor sie sich in das Recht einlassen, alle Gerichtsherren, Geistlichen und Gotteshäuser berufen und ihnen eröffnen, um was es sich ha»db' Will dann einer oder mehrere mit ihnen in das Recht nicht eintreten, so soll voraus entschieden werden, R' diese mit den andern mithalten müssen oder nicht. Der, betreffend welchen dann erkennt wird, er müsse nicht mit ihnen vergriffen sein, hat dann keine Kosten zu bezahlen, aber von dem mit dem Recht Errungenen n»ch nichts zu genießen. 4. Im Uebrigen verbleibt es bei beider Parteien Briefen, Verträgen und altein kommen. R. Nach Verhör des Spans zwischen denen von Schaffhausen einerseits und Jacob Fulachcr Z" Osterfingen und Hans Wilhelm von Fulach, seinem ehelichen Vater, anderseits wird befunden, die von Schoib Hausen sollen dem Hans Wilhelm von Fulach in ihre Stadt ein freies sicheres Geleit geben, damit er "R einein Nathsbotcn von Zürich auf einem Tag daselbst erscheinen könne. Ebendaselbst soll sich, jedoch "R Kosten der Parteien, der Landvogt von Baden einfinden, dem die eine oder andere Partei den Tag oitz"' zeigen hat. Dieser soll dann mit der Nathsbotschaft von Zürich allen Fleiß anwenden, den Anstand gü^ beizulegen. Mittlerweile soll Jacob von Fnlach auch den Lehenherren, den Grafen von Lupfen, den Ha>^ zur Kenntnis; bringen und sie bitten, zu bewilligen, daß der Anstand freundlich beseitigt werde. >»». I» ^ Streit zwischen Franz von Pura („Puirea") von Lauis und den Anwälten der Saggyten (alias SacclM») aus dem Herzogthum Mailand läßt man es gänzlich bei demjenigen Nrtheil bewenden, welches der Landow zu Lauis, Jost Freitag von Freiburg, erlassen und die Nathsbotcn der Eidgenossen bestätigt haben, und dasselbe nochmals in Kräften erkennt sein. Betreffend die Kosten sollen die Saggyten dein Franz von 160 Kronen geben, i». Der Vogt zu Lauis hat den Ell Bell, weil er in dem Streit zwischen den Saggl^ und dem Franz von Pura falsche Kundschaft gegeben, lange Zeit im Gefängnis; gehabt und sind diesfa^ ungefähr 100 Gulden Kosten erlaufen. Der Vogt frägt nun, was er sowohl mit dein Gefangenen, als Betreff der Kosten vornehmen soll. Das soll jeder Bote an seine Herreu bringen, die dann ihre Meim»^ beförderlich denen von Uri zuschreiben sollen. Diese werden sodann hierüber den Landvogt berichten, der s^1 dann dieser Weisung gemäß verhalten soll. «. Philipp Appian im Namen seines Vaters, Christoph App^ trügt vor: Christoph Appian habe seine Tochter dem Peter Noset vermählt; die ihr gebührende Heimstet habe Raset von seinem Vater Hans Noset empfangen und Appian dafür Bürgschaft geleistet; auch haR Appian halbe Ehesteuer bezahlen müssen. Auf Verlangen des Appian habe dann der Landvogt von Luggarus, Joachim Bäldi von Glarus, erkennt, daß jener die Güter des Peter Noset, auf welche die Heimsteuer g"' schlagen worden sei, schätzen möge. Dieses Nrtheil haben die eidgenössischen Nathsbotcn auf der JahrrechmU'ö zu Luggarus zu Kräften erkennt, worauf die Schätzung auf Peter Rosets verkaufte Güter erfolgt sei. Ras der folgenden Jahrrechnung sei dann das benannte Nrtheil in einigen Punkten aufgehoben worden. Appia" meine nun, keine eidgenössischen Nathsbotcn seien befugt, das Nrtheil anderer abzuändern. Man will dos heimbringen und soll auf nächster Jahrrechnung zu Luggarus diesfalls jeder Bote die Meinung seiner HerreU eröffnen. K». Der Schreiber von Luggarus legt ein Nrtheil des dortigen Landvogts, Urs Sury von Solo- thuru, vor, folgenden Inhalts: Dominicus, der Sohn des Jacob Mydau, und Marte de Gratia» scieü April 154K. - > l,al,e Marte Friede verweigert und fortwährend geworden; als man zwischen ihnen fne.ei , ^ ^ Schenunel erwischt und in »ersucht, den Bruder des Dominicus umzudnngcn. ' . - ^ acsck,lagen, daß dieser nach wenigen «mm». >.»,«. ... ........ dm Tagen gestorben sei. Marte ser ern unruhiger Mu s ) g ^ Voll,nacht habe, zu liberiren, so wd einen Friedbrief errichtet. Da nun der Vogt . «„aaarus verwiesen. Weil nun Donüuie habe er den Donünic auf Gnade der Obern aus der ^ vermöge, so bitte er dringend, ihn "n Stande der Nothwehr gewesen und nicht von Ort zu ' z' .'bringen auf dem nächsten ^ liberiren. Da die Boten ohne Instruction sind, so will ^ ^i^m Tage Antwort ertheilen. «z. Schwan Peter Appmn hat du, ^ahrrechnung zu Luggarus von, ^Wegen von Josef von Meßbach von Bern als Morder ^rwst'g^ilgt. Auf einem Tag zu Jahr 1543, nachdem die Kundschaft verhört worden, wurde - - . Anbetracht der treuen Dienste, die Baden hat dann Vogt Bäldi von Glarus für ihn gebeten, aß" ^ tonnen. Das wurde in den kr ihn, geleistet habe, ihn, das Land öffne, um d^u ^ von seinem Vater zu gehen, doch Abschied genommen, und alsdann dein Appmn ein e ei g < , ^ ^^t-schaft des Noggdumau und '"cht daselbst sich haushäblich niederzulassen. Dessen beschwer s Uppian sehen müßte da bittet ernstlich, sie bei dem erlangten Recht bleiben zu « ste^ ^ Appian einen Brief herumgehen, wäre ihr das unleidlich. Dein entgegen g Luqgarus gewesen, habe Appiau hch still, ehrbar und wohl verhalten; sre bitte daher, i) Uiid als diese wegen mangelnder Boten versuchten nun eine gütliche Vereinbarung beu er ^u Schwan Peter Appiau bleibe bei seinem Boll»,acht der Freundschaft des Noggduman Mißlang, ^treten und schlichen" (ausweichen); ^leit, soll aber des Noggduman Freundschaft zu Kirche .sit/man das geschehen lassen. Daneben thate er das nicht und würde hierüber etwas widerfahren^ anwenden, die beiden Wen die Boten, die auf die nächste Jahrrechniing nach , Schluni von Solothuru, als ,nan Parteien gütlich zu vertragen. .-. Austrag.gc'mrß ^ Schaffhausen. Appenzell rurd auch vo.r Solothuru wegen des Besch,vörcus der Bünde Boten von Glarus, Bas , ^ dem Kernwald gekommen die V Orte gesandt habe und diese Votschaft auch zu Aunnann in Bcgleit von sieben l°t und daselbst ihren Anzug eröffnet hatte, sei ihnen v, einer von Unteroder acht Personen in die Herberg oder das « ha^ von Solothuru schwören Walde», den aber der Gesandte von Solothurn mcht kenne . seiner Heimkunft einige Zeit ber wohl, halten aber übel. Diese Worte habe der Bote vo hierauf von denen von Unter,valden H behalten, dann aber Ehren- und Eideswcgen angezng. ^ berechtigen könne. Darauf sei "erlangt, daß sie den, der solches geredet, namhaft ) , können, daß jemand von Unter- g-antwortet worden, mau habe der Sache Nachtrag, ^ beglauben, daß sie Alles, was ihre Vorwalde,l solche Reden gebraucht habe. Da nun vo Unter,valden den Betreffenden eltern und sie geschworen, treulich und wA daß sie dieser Rede wegen '"cht anzeigen, so verlangen sre, daß man im e Eidgenossen Rede und Antwort geben. Auf dieses auf dem nächsten Tag denen von Solo hm keinen Auftrag. Als die von Solothuru u, entgegnet Amman,, Lusst, er habe diesfalls vo f ^er die Verordneten das der Sache nachgefragt haben, habe man mcht fmdeu tonnen, °ap 604 April 1546. Betreffende geredet hätten; wenn es aber ein Anderer geredet habe, so sei ihm das von der Obrigkeit >wi aufgetragen worden und habe dieselbe niemand deßwegen zu antworten, sondern man möge diesfalls Betreffenden rechtlich darum besuchen. Alls dieses bemerken die Boten der übrigen Orte gegenüber SolothorW da die von Untermalden anzeigen, daß die betreffende Rede weder dem Ammann noch sonst jemand anfgeü^ worden sei und daß sie nicht finden können, daß ein Anderer so gesprochen habe, ansonst sie gegen denst das Recht ergehen lassen würden, so sei zu entnehmen, daß die von Untermalden die von Solothur» mißachte», sondern für fromme treue Eidgenossen halten; man bitte daher Solothurn, diese Sache ruhen s" lassen. Das hat der Schultheiß von Solothurn heimzubringen angenommen. 8. Die vier Boten, we bei dem Markgrafen von Guasti in Mailand gewesen, berichten, derselbe habe unter Anderm geredet, der zu Mendris habe von seinen Amtsleuten 40 Kronen genommen, um ihnen einen gefangenen Banditen w- zuliesern, dann aber denselben laufen lassen. Hiergegen habe sich Niklaus von Wyl von Lucern, derma O Vogt zu Mendris, vor den benannten Boten verantwortet, er habe nie einen Banditen im Gefängniß Derselbe hat nun auch auf diesen Tag geschrieben und ist überhin von Schultheiß Fleckenstein im Aww derer von Lucern in Schutz genommen worden. Auch der Gesandte derer von Bern, die den frühern ^ in Mendris hatten, eröffnet, derselbe sei auch unschuldig. Da man annimmt, der Markgraf habe das ^ treffende zur Schmach der Obern und ihrer Vögte geredet, so soll das jeder Bote heimbringen, zu crsah^' ob etwas an der Sache sei, oder ob der Marguis Unwahrheit vorgegeben habe. Auf dem nächsten Tag hierüber Bericht gegeben werden, t. Als beschlossen wurde, daß es bei dem zwischen den Saggtzü 'N ^ Franz von Pura erlassenen Urtheile sein Verbleiben habe, wollte Schultheiß Fleckenstein von Lucern w Beschlüsse nicht begriffen sein, sondern behielt sich vor, die Sache vorerst an seine Obern zu bringen, an u Zustimmung er zwar nicht zweifle und deren Meinung dann dem Landvogt zn Baden mitgetheilt we> ^ könne. Man hat ihm ans dieses eröffnet, es sei bisher Brauch gewesen, daß unter gemeinen Eidgenosse Sachen, die Leib, Ehre und Gut betreffen, vorbehalten den Landfrieden, es bei dem Mehr sein Verbiß ^ habe und sich niemand ausschließen könne, weßhalb denn auch beschlossen wurde, der Landschreiber soll " Namen der XII Orte den Urtheilbricf schreiben und der Landvogt ihn besiegeln und aufrichten. Auf o" zeigte Fleckenstein den genannten Amtslcutcn an, sie sollen den Brief nicht fertigen, bis er weiter» ^ , ertheile, oder dann sollen die von Lucern in dem Brief nicht genannt werden. Die Boten der übrigen sind hiemit unzufrieden und meinen, weil ein Mehr erfolgt sei, solle der Brief aufgerichtet werden. bisher ein Bote sich in eine Sache nicht einlassen wollte, habe man ihm das in seinen Abschied gestellt, nichtsdestoweniger sei das Mehr vor sich gegangen und die Urtheilbriefe im Namen aller Orte errichtet wo^ Wenn es so weit komme, daß bei einem erfolgten Mehr sich ein oder zwei Orte in den Briefen nicht wo ^ nennen lassen, so sei das Mehr gebrochen; in diesem Falle müßte man auch nicht so viele Kosten ho^ zusammenzukommen, sondern es könnte jedes Ort seine Meinung in einer Missive mittheilen. Gerade in ^ ^ Angelegenheit hätten einige Voten auch nicht mit der Mehrheit gestimmt, lassen es aber dennoch ^ Mehr verbleiben. Es wird daher nochmals in Schultheiß Fleckenstein gedrungen, daß er den Urthe' aufrichten lasse; man wolle ihn bei seiner Obrigkeit verantworten, daß er bei seinem Auftrage geblieben Als der Schultheiß auf seiner Meinung beharrt, wird dem Landvogt und Landschrciber befohlen, den , brief zu schreiben und zu besiegeln, in der Hoffnung, die von Lncern werden nichts hiergegen haben, gütlich bei dem alten Brauche verbleiben. Für den gegenthciligen Fall soll jeder Bote auf den Instruction mitbringen, was weiter zu thun sei, damit ein Mehr das Mehr bleibe, i». Der päpstliche April 1546. 605 schalte. Albert «in erschein. ...rd ...acht s°l»-..d- w De- Pap» I-wahl als der Cardinal I lasier, Atvert 4co,ul, „.im.tbeilen befohlen, daß durch des erstem emsiges Bemühen Farnese hätte., geschrieben und den Eldgeuossen m tM) ^^s ^ ^ Msch-N dl», Kail» und dm. Kam» ö d di- dritte ans Sonntag L-tar- (t, April, Comil Hab. begonnen und es seien Zw-- S.li>°>.» ^«rchenresor,Nation verkündet morden. Alan sei mtschlossen, ... ^ Spanien und andern Provinzen anwesend, fortzufahren; es seien Kardinale und Bischöfe a.w F ^ ...m Nalland"- es sei Befehl dm., Zahl s.ch Mich mehre. ...an .-wart- auch 777777,77°.,, hinjagehe» ..»dhhre Gelehrten gegeben, die Bischöfe und Aebte und auch gemeine ki.gei ss fz , ' von Parma und hinjaschich,... Mar der Gesandte ans das Er,«ich». g-mahnt -»>>'» . ^ °.f I. „7 Pi-e-Nj. <„Pl°s°..j"> habe geschrieben. er Hab- ans 7 777777 lwme. st. er hie... gönnt, i.. ........ Herzogthnn. Körn i» Walen, «d' die andern, .Neil...an dhae Insirnriian geneigt, Der lehie Pan». wird °°n dm Boten ans das P.» ° .^^ ^ ^ >st, werden in den Abschied genommen, v. Freunde und a. ^ den, bena,...„., Stahe»,, a«l den nachhen T°.> -in ^^^^^erwnr's 7-»., 7 ^ d„, BZilhelm Arsent °n Eidg.no»-.. «°.°..tw°-t.n, Da d'^Stchs'" ^ ^ ^ ^ fel.g ,mt Bezug auf einige Franzosen bei Basel au^gesi) ) , ,,^c>a„ ^nstruetion haben -d ...an das Geleit b-wtlli»-,. «°»e -de- ...cht, - S. ^ der RheinbriiSe wird wegen de. «nge anderer s s^l Z.........eiste- Hiult gegen de» Bote mit bezüglicher Vollmacht erscheinen soll. ^ -..-klärt nut heitern Bischos >...d die St-d, C°..»°..i .,»d di- Abg-a-dn.te» de- b-.d... lehtern P- »um s> ^ «orten, Gra. Hans >.. «..Psm, d» «M '^^^rs^chn^ ^"schlichen und auch nachher mit denen von Constanz m Betriff , < ... „ . . „ .,. »>," das Lehen vor dem Landvogt Sonnenbcrg un sLyurgau d. ein blech. e.nz.«e.t and «°r dem ^dna-t da-ch ^-^^ er Hütli kein antwiirt werden geben", was Alle.- er veweism wem ^ dm. Ht.tli ... ..... >° so» an di- Obern gebrach. «d^ - «hell... walle, damit i- «"77 7" ' Mchchm D» Lm.d.agt i... Thnrgan g.aab. gän einer Wildniß auf dem Hof Lutehe.d .st e.n g i 1 Uin von St Gallen N.M, dieser Sa, liege in der hah... Ob-irM, derselbe gehöre ... d.e Grasschas, ^ Heimbringe., und aas dem 5ne auf dem Stoß die Kundschaften verhören und einen Sprncy n i nächsten Tag Antwort geben, wie man die Sache zu gütlichem oder rechtlichem Auftrag weisen wolle. - -«wa.g.1° Twva b"»'- " ^ 7'^' «ade. man Mi. Trammel and Pseise bis ...he -ar Kirche ge.ag... se. a..d nach d'm ^ Der »andna». sragt, wie er s.ch hi-rgeg... ... -erhalten h-de. .n °n. Em.-e der ' 2' r > «'-reisende., behrase». Er wird -..»ewiesea, i» Ziemlich»tt ^ ^7 e 7. a w -w >°» m°» Beseh. haben, was ... thnn wäre. «e»n die Fehlbar... srch ...cht ... d.° S»°I ° ^ a», Herr Ro.elet, Gesandte, des Königs »an Frankreich. <-°ss.»t. I, Er Hab. »°... «am» Beruht -erlaagt. 60k April 1546. wann in Lyon die Pensionen in Empfang genommen werden können; mir Kosten und Mühe zu ersparen, möge man daher vor dem Einlangen der betreffenden Antwort keine Gesandtschaften abordnen. 2. Der Friede zwischen den: Kaiser und dem König sei geschlossen. Auf Vernehmeil, daß einiges Kriegsvolk nach Italien komme, habe der König seine Städte und Plätze versehen, aber nicht in der Meinung, anzugreifen. Gegeil England stehe die „Empörung" wie früher. 3. In Anwesenheit Morelets erscheint eine Gesandtschast jenes Kaufmanns von Mailand, dem auf Verlangen des Königs eine Zahl Büchsen lind Harnische mit Beschlag belegt worden sind und führt aus, es sei diese Waare freies Kaufinannsgut; wer immer sie kaufe, der König, die Eidgenossen oder Andere, denen werde sie überlassen. Die Abgeordneten bitten daher, die Haft auszuheben, die Waare weiter führen zu lassen und die Kosten zu vergüten. Zugleich verlangen sie für ihre Herreil, die Kausleute, ein freies sicheres Geleit, um solche und andere Waare durch unser Land zu führen, indem sie jährlich über 5000 Ballen da hindurch fertigen; würde ihnen das Geleit verweigert, so müßten sie einen andern Weg, nämlich über Trient, einschlagen. Morelet erwiedert, der König habe gewisse Kundschaft, daß die fraglichen Büchsen und Harnische für seinen Feind, de» König von England, bestimmt seien; ebenso sollen sich 6000 Italiener in Italien sammeln, um dem Engländer zuzuziehen. Da nun laut dem Frieden und der Vereinung die Eidgenossen weder Waffen noch Anderes den Feinden des Königs zugehen lassen dürfen, und jene von diesen Tractaten großeil Vortheil haben, so begehre er, daß man jene Büchsen und Harnische in Haft llild Verbot behalte, auch keinem Kriegsvolk, das dem König von England zuziehen wolle, den Durchpaß gewähre. Der König sei entschloffen, im umgekehrten Falle dasselbe gegen die Eidgenossen zu beobachten. Es wird Folgendes geantwortet: Zu 1. Man habe sich dieses Einzugs nicht versehen, zumal der Tresorier einigen Orten „gar luter" angezeigt habe, das Geld sei vorhanden; man werde daher die Boten hilleinsenden; bald müßte man bcglauben, die Tresoriers treiben Wechsel, womit man sich aber nicht länger aufziehen lasse. Demgemäß wird beschlossen, jedes Ort soll seine Botschaft so abordnen, daß sie zu Mitte Mai in Lyon sei. Der Gesandte soll das dem König berichten, damit die Pensionen in Bereitschaft seien; andernfalls würden die Kosten auf Rechnung des Königs laufen. Zu 3. Da die Harnische und Büchsen schon ungefähr ein Jahr lang dagelegen und der Rost dareingekommen ist und dieselben verderben möchte, so will man die Haft entschlagen; doch soll die Waare noch die nächsten vierzehn Tage liegen bleiben; inzwischen soll der Gesandte dem König schreiben, ob er dieselbe kaufen wolle; wenn das der Fall sei, soll er diesfalls in vierzehn Tagen nach Zürich berichten; würde kein Bericht erfolgen, so soll zu Händen der Kaufleute die Haft aufgehoben sein. Dabei wäre es den Obrigkeiten sehr beschwerlich, wenn die Kaufleute dieser Büchsen und Harnische wegen einen andern Weg benützen sollten, da dieselben doch freies, für jedermann feiles Gut sind. Beinebens wurde auch deu Kaufleuten angezeigt, sie mögen allerlei Kaufmanusgüter durch die Eidgenossenschaft fertigeil mit Ausnahme der Waffen und bis auf weitem Bescheid der Obern, da man ihr Begehren um Geleit in den Abschied genommen habe. Es soll auch diesfalls jeder Bote auf dem nächsten Tag zu Baden zu antworten Vollmacht haben. I»I». Mit dem französischen Gesandten wird des Weitern Folgendes verhandelt: 1. Man fordert Antwort in Betreff der zehn Diensttage für die Hauptleute und Knechte, die zuletzt im Dienste des Königs in der Picardie gewesen sind. Der Gesandte erwiedert, wenn die Vereinung vorschreibe, daß man die Leute besoldeil müsse vom Augenblicke an, Ivo sie von Hause gehen bis zu dem Zeitpunkte, in welchem sie wieder dahin zurückkehren, so werde der König dieses erstatten. Welcher dann zn viel eingenommen, soll dem König das Betreffende wieder vergüten. 2. In Gegenwart des Herrn Morelet erscheinen auch die Amtsleute der sechs Fähnlein im Piemont und verlangen die ausstehende Besoldung ihrer Aemter. 3. Ebenso ruft April 154K. K07 Hauptmann Reinhard von Basel die Eidgenossen an, ihm in Betreff seiner Ansprache behülflich zu sein. 4. Endlich erscheint Jörg Schenk von St. Gallen lind fordert Antwort auf sein vielfältiges Anbringeil. Der Gesandte antwortet jedem einzelnen gemäß dem vom König erhaltenen Auftrag. Da aber der Gesandte seinen Vortrag damit schließt, daß er vermeine, keinem für seine Ansprache etwas schuldig zu sein, so wenden sich "lle Ansprechen all die Eidgenossen lind bitten sie, ihnen zu beförderlichem lind austrüglichem Recht zu verhelfeil. Da die Biederleute so lange anfgczogen und umgetrieben worden, haben die Boten mit dein Herrn Morelet ernstlich geredet, er möge mit den genannten Ansprechen! beförderlich in Giite einig werden, widrigenfalls »löge er dem König schreiben, daß dieser gemäß dem Frieden und der Vereiuung auf den ersten Juni seine dichter lind Znsätze zu Peterlingen au der Herberg habe, wodann die Eidgenossen die Ihrigen auch dahin b'uden werden, damit die betreffenden Ansprachen erledigt und man des weitem Nachlaufens überhoben werde. Die Boten von Lucern und Zug bringen an, ihre Obern haben bisher die Freiheit und den Brauch gehabt, die Neust von der Stadt Lucern bis zur Limmatspitze zu befahren lind dann die dicsfälligen ziemlichen kosten aus der Gcleitsbüchse von Baden zu entheben. Das sei ihnen vor einigen Jahren untersagt worden, weil die von Zürich meinten, ihre Kosten wegen Erfahrung der Limmat in gleicher Weise beziehen zu können, was aber von Alters her nicht so geübt worden sei. Die Boten der Eidgenossen haben dann verordnet, es wögen die betreffenden Kosten von den Strafen lind Bußen, die in Betreff der Neust und Limmat fallen, wthoben werden. Dessen aber beschweren sich die von Lucern und Zug und fordern die Vergütung der ^treffenden Kosten aus der Geleitsbüchse wie früher, im Widerspruchsfall könnten sie das ohne Recht nicht sollen lassen. Dabei bemerkt die Gesandtschaft von Zürich, wenn denen von Lucern und Zug ihr Verlangen gewährt werde, so sollen billig auch die von Zürich gleich gehalten werden. Hierauf ersuchen die Boteil der übrigen Orte freundlich die von Lucern lind Zug, die Sache bei dem frühern Abschied gütlich verbleiben zu lossen. Für den Fall, daß dieses nicht geschähe, soll jeder Bote seine Obern berathen, was fiir eine Antwort hiei, zu geben sei. Ammann Aebli von Glarus bringt abermals auftragsgemäß vor, man möge die von Glarus in Betreff der Theilung der eigeneil Leute zu Wartall bei der „Theilung" bleiben lassen oder ^wr laut den Bünden darüber zu Recht stehen. Die übrigen Orte bitten Glarus von seinem Vorhaben abzustehen und die Sache im Alten zu belassen, Ivo nicht, so könne man ihm das Recht nicht verweigern. Hierauf uerlaugt Ammann Aebli die Ansehung eines Ncchtstages. Da man diesfalls nicht instruirt ist, so wird die ^uche i,l den Abschied genommen, um auf nächstem Tage Antwort zu geben, vv. Anwälte des Abts von Gallen zeigen, welche Mandate dem Abt von dem Kaiser ab dem Reichstag zu Regcnsburg zugekommen !wd und bitten um Rath, wie sich der Abt denselben gegenüber zu verhalten habe. Man rathet ihm, er solle sh mit diesen Mandaten nicht beladen: auch andere Prälaten in der Eidgenossenschaft werden dergleichen ^'halten haben; er soll die Mandate lassen Mandate sein. tk. Da die Jahrrechnung nahe ist und keine säugenden Sachen vorliegen, so hat man keinen Tag angesetzt, sondern Alles auf die Jahrrechnung verhoben. Stößt einem Orte ctivas Besonderes zu, so hat es Gewalt, einen Tag zu bestimmen und die übrigen ^We zu beschreiben. KK. Als die Boten der V Orte gegenüber denen von Bern, Basel und Solothnru w Betreff des Kornkaufes einen Anzug gethan, jene aber ihre frühere Antwort bestätigten, mit der Bemerkung, wenn ihre Obern die betreffenden Mandate nicht erlassen hätten, würde der Miitt Kernen jetzt 2 Kronen Kelten, eröffnete der Gesandte von Lucern, seine Herren werden sich ohne Recht hiebet nicht gedulden und ^ut, daß die übrigen vier Orte („wir") sich von ihnen nicht söndcru möchten. Das soll jeder Bote (der ulcr Orte) heimbringen und auf nächstem Tag Autwort geben. I»I». Meister Kaspar von Aa von Unter- 608 April 1546, walden erscheint und bittet dringend, ihm das Schreiberamt zu Mendris wieder zuzustellen. Da aber dieses Amt dem Oswald Wpdler von Zürich auf ein Jahr zugesagt worden ist, so soll dieser bis nächsten St. Johanustag bei dem Amt verbleiben. Es soll dann den Bote», die nach Lauis gehen, aufgetragen werden, einen Schreiber zu wählen, der sie geschickt und tauglich bedünket. Es haben nun die Boten der V Orte („wir") die von Freiburg und Solothuru freundlich gebeten, ihren Gesandten aufzutragen, nebst denen der V Orte ihre Stimme dem Kaspar von Aa zu geben, damit ihm wieder geholfen werde. Iii. Betreffend die Herrschaft Nheinthal wird Folgendes verhandelt: 1. Jacob Nuple von Appenzell hat den Pfarrer Othmar von Thal getödtet, westhalb der Landvogt ein Hochgericht angesetzt und dem Nuple durch den Weitzel im Nheinthal dazu verkündet hat. Hierauf schrieben die von Appenzell dem Landvogt, sie glauben, das; der Genannte wegen dieses Todtschlags als einer der Ihrigen vor ihnen belangt werden soll. Diesen Brief erhielt der Landvogt am Tag, auf den das Hochgericht berufen war, welches er füglich nicht mehr abstellen konnte. Er fuhr daher mit dem Recht vor und es erging das Urtheil dahin, daß Jacob Nuple als Todt- schläger erkennt, sein Leib den Verwandten des Getödteten, wo immer sie ihn betreffen, erlaubt und sein Gut den Obern der Orte („unfern") verfallen sein soll. Das wollen nun die von Appenzell sich nicht gefallen lassen; der Thäter geht unter der Letzt Angesichts der Freundschaft des Entleibten öffentlich herum. Da man nun anderseits glaubt, gegen den Schuldigen gemäß dem Urtheil zu verfahren, so verlangen der Vogt und die Freundschaft diesfalls Rath. Im Namen derer von Appenzell trägt Ammann Gartenhauser vor, da Nuple Angehöriger derer von Appenzell sei und mit Leib und Gut dort sitze, so sei er dort zu besuchen; ebenso haben weder der Vogt noch dessen Obern Ansprüche auf das Vermögen, welches Nuple im Lande Appenzell besitze. Mau hat nun mit Ammann Gartenhauser ernstlich geredet, daß er seinen Obern vorstelle, wie es überall der Brauch sei, daß Todtschläge da gerechtfertigt werden, wo sie geschehen, und man dem Thäter zu Haus und Hof oder unter Augen zu dem Hochgericht verkünde, damit er sich verantworten könne, was der Landvogt im Rheinthal gethan habe, worauf ein ziemliches, landesübliches Urtheil erfolgt sei, bei dem man es verbleiben lasse; indessen wisse der Landvogt wohl, daß er des Thäters Gut, welches im Lande Appenzell gelegen sei, nicht angreifen könne, sondern sich an das in seiner Vogtei befindliche halten müsse- Mau bitte daher, dem Urtheil stattzuthun, und wenn die Freundschaft des Getödteten den Nuple betreten möge, nach dem Inhalt des Urtheils zu verfahren. Wenn aber die von Appenzell diesfalls Freiheiten, Brief und Siegel zu haben beglauben, sollen sie dieselben dem nächsten Tage vorlegen. 2. Die unter der Letzt im Land Appenzell sind der Landvögtin den Hanfzehnten zu geben schuldig, wofür bisher von einigen Laudvögtcn jährlich 5 Gulden entgegengenommen wurden. Die Appenzeller bitten nun, diesen Zehnten um 100 Gulden loskaufen zu lassen, oder ihnen Brief und Siegel dafür zu geben, daß man sich jährlich mit 5 Gulden begnügen wolle. Da die Sache die Landvögtin angeht, so überläßt man ihr, ob sie den Zehnten oder jährlich 5 Gulden nehmen wolle. 3. Poley Meßmcr begehrt einen Krautgarten an die Lehen mit dem Laudvogt zu vertauschen. Da man von der Herrschaft kein Lehen veräußern will, so wird der Landvogt ermächtigt, den benannteil Krautgarteu freizulaufen; doch soll das Lehen weder vertauscht noch verändert werden. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Niklaus Jmfeld, auf den 15. April (Donstag vor Palmtag). St. A.Zürich: Nheinthaler Abschiedbuch, S. 15L. — Stiftsarchiv St. Gallen: Nheinthaler Original-Abschiede, 1^' It,k. Die XII Orte verwenden sich beim Herzog zu Castro, Parma und Piaceuza fiir Albert von Sal in Betreff Licenzen für Kornkauf; siehe Note. April 1546. 60U Im Berner Exemplar fehle» I, in, .1.1, o.; im Schwyzer und (6lar>>erI;m>BaÄ X-», Das Gesandtcnverzcichniß im E. A. A. setzt Basel vor Zug. Zu ... B-w Zll-ch--. Sch.«.- m.d S.l.ll»«--- Ablchi-b >i» d>° «»!«' b°- V-.-M.M« dem Hause Oesterreich r.nd Rotweil vom 8. October 1511. - z» «. All- »Ichl-d,x-w^l»i- NU« A»s,uchw° d-s z»-ch» kmi»»d!r ^Äm-lmchl Ich-l»,- A-l Dl- l>-l.-!i-»d-,- Mandelkernen, Reis und gebranntem Brod gemischt und damit mw ^tadt eine Ordnung gemacht b--.il-, und sll- w->- «»--- «w». Dl- »«.. Mich h-b-» gemäß welcher in den Pulverstampfen das Mrschm nur nur für sich und mit nichts Andern,, calecutischer wwgwci Saffrcn doch soll jeweilen unter ein Loth rechten gute» Zimmet (ist gestattet), ebenso e-afslor anstt lf ' ^ ^ wohlfeiles Pulver Safflor ein Settit guter Sasfrcn gethan Werde»! will Einer ganz ^ Machen. so n,ag er neh.ne» Capleet das sind ^e '«6^ ganze Nägele darunter gethan werden. Unter gcfarbteo Pu > ' Nägelinen der Musea.nt.sse Nün.pf, das sind gebrochene Muscatnusse ^ Safflor zum Saffran, doch nur im oben angegebene» In ß .z daü sie inisurckitet würde so Eid und ihre Weiber geloben, diese Ordnung zu halten, und wo .»an erführe, daß s.e Mißachtet wurde. 1° würde man die Ucbertretcr an Leib und Gut bestrafen. S>. ... Ml..-.,. »TW «'wi'ch-°^--°°m.-l»l» 2».J.^ »-I-Ii», -.m.hnl Z-i-lch B-.l- -»s.li«dl->. -m- -ln-m d W»» 6>«-' wegen Bcschützung des ncugetvonnenen savoyischen Landcv aus po > >sc)e ^ M.sssv-nbuch ists-47, r. ss. daürt aus Frankfurt anr Main den den Kurfürsten und Ständen (der schmalkaldischen Ner- w Italien, die der deutschen Nation, insbesondere > ! I cvp^n Durckwaü nicht zu einung) gelten sollen und ersucht die Eidgenossen, einem a sa igen ,/c e ^ werde» dies um so gestatten und zu diesen, Zwecke auch bei ihre.. Nachbare» zu wirken. Man hoffe ^ werden v.e. , eher thu», als ein feindliches Vorgehen im an^c^ St. A. L»c«..l A. Dll ..tsch °s Reich. - >-t. e>'.Z»nch^W.d.s^^ 2» 1-,-.°. «. «ll-, C°T.Ml, «l L»,lch. Dl- 7st«»j m-s»-l-»«-». b°i d-«m »»>> z»>-ch »«b 7-ldm«Sffilch-, T», s>»>l«-sil»d-n h«b°. M»n welche bisher unterblieben sc., weil inzwischen »och ke.n vollzogen wcrde.r könne. b6tc, sie zu berichten, wann die Eidgenosse» zusammenkomme», , - . St.A.Wrich: A. Conswn,. 3) Unterm 24. März schreibt ^"^anz mr Zm . ) aber eine Missrve einzulegen. . ' genossen freundliche Werbung zu )>i» »n » , - .. . ^usan»»e»gckon»»en, sei die dw m.t seiner Instruction uwemswume. ^ ^ Boten ^ ^ ^ zusamnrentreten. so «M m« 7l77wlM Sch-is! bch-ft d,.m «ilth-ll-m» m> » >. - gt'ichtsherren darumb ingelcgt, lat man diß belpben . 610 April 1546. Zu k. 1) Das im Staatsarchiv Zürich liegende Thurgancr Abschicdbuch k. 114 enthält diesen Artikel >» urkundlicher Ausfertigung. Dem Entscheid der Boten voran geht, nebst der Bezeichnung der Gesandten der X Orte die Benennung der Parteien und die Anführung der Parteianbringen. Die Beklagtschaft besteh/ nach der hier gegebenen Aufzahlung aus dem Bischof von Constanz, dem Dompropst der Domstift daselbst (Johann Joachim Schad von Mittelbibcrach), den Chorherren der Stifte St. Johann und St. Stephan zn Consta«;, der Karthause Jttingcn und den Klöstern Katharinenthal, Kalchrain, Münstcrlingen, Feldbach und Dänikon. D'° Parteinnbringe» sind wesentlich die gleichen, wie sie in dem etwas räthselhaften Abschied von „zwischen de»' Ii). October 1545 und 12. April 1546" aufgeführt werde». Die Abweichungen einigen Belangs bestehen >» Folgendem: 1. In der Klage der Gerichtsherren fehlt der Hinweis auf den Abschied vom 4. Juni 1543 e« ^ 2. Dagegen wird hier ausgeführt, die Anlage des Bruchs sei erfolgt durch die ältesten der Gerichtshcrren '»' Beisein einiger geistlicher Herren und vier von gemeiner Landgrafschnft Thurgau dazu Verordneter. 3. D'" Antworten des Abgeordnete» des Dompropstes und der Stifte St. Johann und St. Stephan folgen in unsere»' Abschied unmittelbar nach derjenigen der Botschaft des Bischofs. 4. Die Schaffner zu Münstcrlingen, Fcldbach und Dänikon antworten wie Katharinenthal und Kalchrain. 5. Die Replik der Gerichtshcrren fehlt in unser'" Abschied. — Nach Eröffnung der Partcianbringen werden nun nach der hier bcnützten Ausfertigung d>" Instructionen verglichen und ungleich befunden. Ilm aber fernere Verzögerung und Kosten zu verhüte», schlagen die Gesandte» den Parteien vor, sie gütlich in der Sache handeln und sprechen zu lassen. Hierin willigen die Vertreter aller Theile ein außer denjenigen des Bischofs von Constanz und des Dompropst^' welche eröffnen, sie seien nur zur Entgegennahme eines Rechtsspruches, nicht aber in der Güte handeln z» lassen beauftragt; sie glauben aber, bei dem, was die Gesandten sprechen, werde» es ihre Herren bleibe» lassen. Ans das habe» sich die Gesandten dieser Parteien „vermächtiget" und gesprochen, wie der Test unseres Abschiedes lautet. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Niklaus Jmfeld. Ritter und des Raths Z" Unterwalden unterm 17. April. Dasselbe in der KantonSbibiioth. Thurgau: Landbuch anno I54S, S. SlS, 2) Der Spruch erfolgte indessen doch auf Genehmigung der regierenden Orte. In der Instruction st'" den Tag vom 5. Juli 1546 beauftragt Zürich seine Gesandten, zu erklären, daß es den Spruch augenoi»'""" habe und ihn bestätige. Es ist dieses wohl von vielen Verhandlungen zu verstehen, bei denen das „H"'"'' bringen" nicht ausdrücklich bemerkt ist. Die Zürcher Instruction für den 12. April gibt übrigens den Botc» volle Gewalt, über die Angelegenheit abzusprechen. Oder hat Zürich für sich einen besondern Vorbehalt gemacht wie Schwpz? St. A. Zürich: Jnstructionsbuch 1544—54, f. lil! »ud 7V. .,) Am Schlüsse bemerkt der Schwyzer Abschied: „Doch hat Herr ammann voll Schwyz haci» bewilligen wöllen, sundcr by syncr instruction pliben". Bei Zürich und Schwuz wirken wohl Verhältnisse wegen Stein und Einsiedeln. Zu Ii. 1) 1546, 26. April (Ostermontag). Bern an Uri. Bell soll vor Recht gestellt werden was Urtheil und Recht in Betreff seiner schweren Mißhandlung gibt, erstatten, damit solche Bosheiten bestr»st werden und Bicderlcute davor gesichert bleiben. ' sc A. Bern - Deutsch Missweubuch s, so- 2) 1546, 26. April. Basel an Uri. Bell soll vor Recht gestellt und ihm, Andern zu einem Exeinpel- wiederfahren, was nach kaiserlichen Rechten einem Falschkundschaftgcbcr an Leib und Lebe» „anzustatten" gebührt. Die Kosten sollen aus seinem Gut, und wenn er keines hat. aus den gemeinen Einnahmen de" Eidgenossen zu Lauis getilgt ,verde»; denn es ist ehrenhafter, daß er seine Strafe erleide und die Eidgenosse die Kosten bezahlen, als daß er die Kosten erlege und dann straflos hingehe. n, A. Basel: Msswcubuch 3) 1546, 29. April (Donstag vor Philippi und Jacobi). Zürich an Uri. Obschon Bell allerdings lange Gefangenschaft bestanden habe, sei doch zu betrachten, daß sein Verbrechen groß sei. indem er zwei»"/ falsche Kundschaft gegeben habe; darnach sei Erkanntniß, Wille und Meinung derer von Zürich, daß d"' Landvogt zu Lauis den genannten Bell ohne Verzug vom Leben zum Tod soll richten lassen. Wen" st'"^ Mitgcsellcn betreten werden, sollen dieselben ebenfalls nach Verdienen bestraft werden. St. A, Zürich: MissiviNbuch 1545—47, k. «2- April 1546. 611 4) 1546, 29. April (Donstag nach Ostern). Freiburg an den Landvogt zu Lauis mit einem Begleitschreiben an Uri. In Anbetracht der erstandene» Marter und langen Gefangenschaft möge der Landvogt den Ell Bell fammt Weib und Rind mit dem Eid verweisen, die Rosten aber bis zur kommenden ^zahrrechnung anstehen lassen, wo dann wohl ein Beschluß gefaßt werde. Weil aber die Mehrzahl der Orte vor denen von Freibnrg ihre Stimme abgebe, so werde der Landvogt die Meinung derselben wohl betrachten und sich die mehreren Stimmen gefallen lassen und »ach Inhalt derselben handeln. F«ib.»g: Missi°°»b..ch Nr. r». r. os. Zu 1. Beim Beschluß zu dieser Ziffer bemerkt der E-chwyzcr Abschied: „Herrammann hat harin nit bewilliget". Zu 6. Behufs Notiznahme über die Abwickelung der Angelegenheit mag folgende Missivc vorgemerkt werden: 1546, 15. Mai. Zürich an Chur. Auf dem letzten Tag zu Baden haben die Eidgenossen den fremden Ranflenten, welchen sie vor einiger Zeit verschiedene Rriegsrüstungen zu Baden niedergelegt hatten, da der Röntg von Frankreich dieselben nicht kaufen wollte, diese wieder verabfolgen lassen gemäß dem beiliegenden Ebschied, weßhalb die zu Chur liegende Waare den betreffenden Kaufleuten überlassen werden möge. ^ ^ ^ St. A. Zürich: Missioenbuch 1545—47, r.gpt. Zu III». Behufs Ergänzung (oder Kennzeichnung eines Widerspruchs?) mag folgende Missive notiil werden: 1546, 15. Mai (Samstag vor Jubilale). Zürich an Uri. Vor dem letzten Tag zu Baden habe Zürich Uri gebeten, weil nun die Besatzung der Vogtci Mendris a» Uri stehe, den betreffenden Vogt zu vermögen, daß er den Oswald Wydler. Burger von Zürich, zun. Schreiber daselbst ernenne, wogegen man der Bitte derer von Uri. daß Walthcr von Noll als Schreiber von Luggarus angenommen werde, ebenfalls willfahren wolle. Nun aber habe auf de», letzten Tag zu Baden Meister Kaspar von Aa steh um d.e Schre.berstelle K. Mendris beworben. Die Boten von Zürich hätten nun hierüber berichtet, es sei damals crlennl worden, daß die von Mendris bei ihren Statuten und Freiheiten bleiben und Kraft derselben mit dem Landvogt den Schreiber wählen möge». Man vernehme nnn aber, genannter von Aa sei zu Uri und vielleicht au andern Orten erschiene», um dieselben zu bestimmen, ihn anstatt Wydlers zu Wählen, was den. erfolgten Abschied Zuwider sei. Da die von Mendris ihrerseits dem Wydler in Betracht feiner treue» Dienste die Stelle wieder zugesagt haben, in der Meinung, das werde den. neuen Vogt auch gefallen, so bitte man, de» Wydler bei de». Vogt zu empfehlen, zumal auch die von Zürich die Angehörigen derer von Uri dies- und jenseits des G-birgs zu Ehrenämtern gefördert haben. ^".»-"buch .545-47, e. --2. I». gleiche» Sinne (Mutatis Mutandis) schreibt Zürich unter demsclben Datum an Freiburg und Solothurn. id.som. r.5s. Zu litli. 1546, 20. April. Die Boten der XII Orte zu Baden im Aargau an Peter Alois Farnese, Herzog zu Castro, Parma und Plesenz und der heiligen römischen K.rchc Confalonicr. Heute sei vor .hncu "schienen Albert von Sal und habe eröffnet, er sei gesinnt, zu dem Adressaten zu gehen und ihn um L.ccnzien für den Ankauf einer Summe Korns in dessen Landen anzugchen und habe dcßhalb um eine Fürschrift gebeten. Man erthcilt ihm dieselbe. Es siegelt der Landvogt zu Baden. N.klaus Einfeld. St. A2u"rn A.7°.u,au': Bri-s' -ms -insacht.n Watt, mit Rdrrssr ..ad Spur von Siegel. Ist der Brief nicht abgegangen, oder bei der Rückkehr wieder abgegeben worden? 284. St. Kalten. 1546, 29. April. Stadtarchiv Tt. Galle»! Rathsbuch 1541-155Z, Hintere Seite vor-w S.7. Vor dem Rathe zu St. Gallen erscheinen als Abgeordnete des Abts Diethelm der Hofmeister Dietcgen Hallwyl und der Canzler Leonhard Henslcr und eröffnen: 1. Der Abt habe dem Jacob Kunz ein Pferd „Fryheit" verkaust. Als der Knecht des Abts auf Begehren des Kunz das Pferd heimgeführt habe, 612 April 1546. seieil ihm vom Zollcr (der Stadt) 4 D. Zoll gefordert worden. Ungeachtet der Knecht sich darauf berufe habe, daß das Pferd in der „Fryheit" gekauft wordeil fei, sei der Zoller auf seiner Forderung bestände»/ worauf der Knecht, unter Vorbehalt der Rechte seines Herrn, ihn bezahlt habe. Der Abt glaube nun, solche sei den Sprüchen und Verträgen zuwider und die von St. Gallen sollten von dieser Forderung zurücktrete»' 2. Vor Zeiten und Jahren seien die Dienstboten, Hof- und Gottcshausleute des Abts in der Stadt zu Hinterfüße» angenommen worden und haben daselbst gewohnt; ebenso Bürger der Stadt zur Sommerszeit außerhalb»»! der Landschaft des Abts. Nun vernehme derselbe, daß einigen seiner Leute, die den Hintersitz in der Stadt begehrt habe», derselbe abgeschlageil wordeil sei. Das veranlasse den Abt, auch die Bürger in seiner Land» schaft nicht sitzeil zu lassen. Wenn aber Eiller in des Abts Landschaft eigene Güter habe, und daselbst ft»» „Lust" suche, das sei ihm gestattet, doch dürfe er keine eigene Hausräuche („husräche") haben, sondern i» zu essen und zu trinken in eine Taferne gehen. Uebrigens sei der Abt des Willens, Sprüche und Vertrags zu halten und wie seine Leute in der Stadt gehalten werde», also ivolle er auch die Bürger auf ft'»" Landschaft halten. Der Rath antwortet: 1. Den Zoll wolle man dermalen bestehen lassen wie er stehe »»^ später weiter darüber nachdenken; immerhin solleil Sprüche, Briefe und Siegel, die den Zoll betreffen, auftt^ erhalten bleiben. 2. Nor Jahren sei man allerdings gewohnt gewesen, den Dienstboten, Hof- und Gottes Hausleuten des Abts den Hintersitz auf geivisse Zeit zu gewähren. Dazumal aber seien diese Leute den boten und Verboteil derer von St. Gallen gehorsam gewesen. Seither habe sich die Aenderung im Glaube zugetragen. Da nun der Vertrag von Wyl besage, daß jeder Theil den andern bei seinem Glauben belasse» solle, so könne man den Hintersitz nicht mehr aufrechterhalten, weil diejenigen, welche ihn begehren, ihrem Glauben nicht abgehen wollen. Mit der Zeit werde das „och dannen gan"; immerhin wollen d»' von St. Gallen ihr Recht vorbehalten haben. Betreffend den Hintersitz ihrer Bürger auf der Landschaft ^ Abts bei eintretenden Zufällen, z. B. bei sterbenden Läufen, oder wenn ein Burger sonst eine Zeit law aus seine Gitter gehen oder sich des Vergnügens oder anderer Ursachen wegen zeitweilig dort aufhat wolle, glaube man, der Abt werde das nicht abschlagen, wie dieses auch Seitens der Stadt gegen seine A» gehörigen, z. B. Ludwig Zollikofer, Ulrich Meyer, des Gerlings Tochtermann, und Andere in diesem S«»» gehalten worden sei. Mail nehme an, der Abt werde beobachten, was zu guter Nachbarschaft diene »» insbesondere auch, was die Bürger seinen armen Gotteshausleuten jetzt in dieser großen Theurung erwiesen haben. 2»5. Wern, Wttsel. 1546, c. 5. bis c. 10. Mai. Verwendung für die Evangelischen in Frankreich bei den evangelischen Städten der Eidgenossenschaft' Es erübrigen folgende Acten: 1546, 5. Mai. Bern an Straßburg. Vor dein Rathe zu Bern sei Peter Viret, Prädicant zu Lausa»»^ erschienen und habe vorgetragen, wie die armen Christen in der Provence abermals große Verfolgung leiden »> deßivegen Hülfe und Trost suchen müssen. Sie hätten deßwegen an Johann Calvin geschrieben, daß cr » ^ Fleiß anwende und vor die von Bern gelange, damit sie ihnen gegenüber dein König von Frankreich beholfen >» berathen seien. Diese Mission habe Calvin übernommen, sei aber an der Ausführung derselben durch Kran verhindert worden und habe sie dann dem Wilhelm Farel, Prädicant zu Neuenburg, übertragen. Der» Mai 1546. 613 könne sie Alters halb nicht ausführen und so sei dieselbe ans Viret übergegangen, wofür er die von Bern uni Urlaub gebeten und solchen erhalten habe, wie Alles das die von Strnhburg aus seinein mündlichen Vortrage verstehen werden. Bern bitte nun freundlich, Viret anzuhören und ihn mit Schriften an die Kurfürsten, Herren und Städte des schmalknldischcn Bundes oder in anderer Weise zu fördern, damit beim König von Frankreich für die armen verfolgten Christen einige Erleichterung erlangt und sie nicht so jämmerlich burchächtet werden. St. A. Vena Deutsch Missivcnbuch ü, S. -IS. 1546, 10. Mai. Basel an Straßburg. Vor dem Nathc („uns") zu Basel haben Wilhelm Farel und Peter Viret, Zeiger dieses Briefes, um eine Fürschrift an Straßburg für die Waldenser in der Provence gebeten, damit ihnen von Seite der protestirenden Stände eine Förderung an den König von Frankreich gewährt werde, wie übrigens die von Straßburg von ihnen selbst vernehmen werden. Geneigt, dem gestellten besuch zu willfahren, bitte man frcundnachbarlich, den Benannten zu entsprechen, was ohne Zweifel den Waldenser» zum Guten gereichen würde. ws°-«7. Alan vergleiche den' Abschied vom 22. Mai 1545. 2»6. Sol'ottjttNl. 1546, mich 8. Mai. Verhandlung zwischen Bern und Solothurn. Gesandte: Bern. Sulpitius Haller, Seckelineister; Peter Jmhag, Venner. Wir haben folgende Acten zu notiren: 1) Die genannten Boten von Bern werden unterm 8. Mai beauftragt zu eröffne.! : 1. Die von Solothurn hätten sich über die Citation, welche Adeli Kadcrli von Koppingen wider Benedict ^aggin von Müsingen (.) bei». Chorgericht ausgebracht habe, mit ihrer Missivc vom 16. Januar 15-M (anstatt 1o46) sehr beschwert, worauf ihnen freundlich geantwortet worden sei. Damit nicht befriedigt, hätten d.e von Solothurn ihre ^ «»her geschickt, über deren Vortrag nun Folgendes zu antworten sei. Bezüglich der Stationen vor das Che- geeicht halte man sich gegen die Angehörigen von Solothurn wie gegen andere Eidgenosien von Lucerii. Fre.- b"rg und anderwärtig/Nachbaren. di/sich dessen nie beschwert haben, so wi- auch d.e von Solothurn . her hiergegen nichts eingewendet haben. Solche Citationen schaden auch denen von SolMhurm m und Gerechtigkeit nichts, wohl aber ersparen sie ihren Unterthanen große Kosten. Nichtsdestoweniger wollr m dem Frieden zu lieb Folgendes vorschlagen: Wenn zwei Personen, von cnen eine in r» i ^ . Gerichte,, derer von Solothurn. die andere in de» hohe» und Niedern Gerichten derer von Bern gesessen >s HG auf dem Gebiete derer von Bern die Ehe versprochen haben und hlcrauo Streit erwachK, so soll de Citation. wer immer als Kläger auftrete (doch bittlichcr Weise) vom Chorgericht derer vM der Rath zu Solothurn die Seinigcn hier Recht zu nehmen und zu geben anhalten. Ebenso ,oll eo im "'»gekehrten Falle mit Bezug auf den Rath oder die verordneten Richter zu Solothurn geschehen, doch .n.mer- hin in der Meinung, „daß das recht dasclbs gehalten und endliche urteilen ergangind und die partye» (nitt) wYter für frömbde geistliche gricht, als für den bischof von Constanz oder anderswo hrngew.sen werdend . Wenn zwischen zwei Personen,' die in den hohen Gerichten derer von Bern und in den Niedern derer von Solothurn gesessen sind, sich gleiche Zusagunge». Ansprüche und Ansprachen wegen der Ehe zutragen, so ollen dieselben wegen der hohen Gerichtsbarkeit, welcher die Religion und Reformation anhängt, vor dem Ehor- gnicht zu Bern gerechtfertigt werden; u.ld soll nur» an Schultheiß und Rath von Solothurn schre.be», daß sw in diesem Fall die betreffenden Leute anhcrwcisen. Wen» aber.zwischen einer Person m derer von ^ern u»d (oder?) derer von Solothurn nieder» Gerichten und einer Person in derer von Solothurn hohe» und medern 614 Mai 1546. Gerichten in „densclbigen" Gerichten die Ehe betreffend ein „Versprach" geschieht und ans demselben ei» Streit entsteht, so soll hierüber das Recht in oberläuterter Weise zn Solothnrn erfolgen. Wenn aber eine Person ans dein Solothnrnergebiet eine Person, welche m den hohen Gerichten derer von Bern und in de» nieder» derer von Solothnrn gesessen ist, nm die Ehe anspricht, so soll diese das Chorgericht von Bern besuchen und die Citation ergehen wie oben bemerkt ist. Wenn eine Person ans derer von Bern hohen "»b Niedern Gerichten eine ans derer von Bern hohen und derer von Solothnrn Niedern Gerichten um solche Sachen belangt, soll das Recht zn Bern ergehen. Damit soll den Bunden, Burgrechten und Verträgen keiner Stadt Abbrach geschehen. 2. Die von Solothnrn beschweren sich wegen des Briefs, de» man ihnen in Betreff des Hochgerichts an der Sickern geben will, und verlangen, es soll am Ende desselben beigefügt werde», daß die von Bern kein Hochgericht noch Landstuhl „hie djsent" dem Sickern aufrichten wollen. Da solle" die Gesandten entgegnen, man habe bisher ermessen können, daß die von Bern freundlicher Gesinnung sc""' und dürfte ihnen daher vertrauen, daß sie an den, betreffenden Ort ohne Gefährde handeln würden; möge sich daher mit dem übersandten Briefe begnügen. 6. Der Span wegen des Holzes zu Burgdorf soll durch Boten beider Städte und solcher von Burgdorf besichtigt und darin freundlich gehandelt werden. 4. We>>" die von Solothnrn wegen des alten Prädicanten von Messen etwas anziehen, sollen die Gesandten entgegi""' die erwlothnrner mögen ihm das Beste thun und die Chorherren bestimmen, ihn ruhig zu lassen, in Betracht, daß die von Bern auf Verlangen der Solothnrncr ihn entsetzt haben. 5. Für das Gefängniß, das sie ""f dem Bucheggberg erstellen wollen, gicbt man ihnen Zeit bis nächsten Herbst, in der Meinung, daß wc»" inzwischen jemand gefangen wird, derselbe nach Halten geführt werde; und wenn man denselben gichte» dao Recht iiber ihn führe» will, er wieder hinauf in das Landgericht gebracht, da das Recht über ihn ergehc" lind er dein Freiweibel derer von Bern überantwortet werden soll. 6. Die Gesandten wissen, was sic Z" Attiswyl auf die Klage von Schultheiß Schluni wider den Vogt zu Bipp zu handeln haben. St. A. Bern : Jnstructionsbuch v, k. »St. 1546, 12. Mai. Bern an Solothnrn. Die Boten von Bern, welche dieser Tage in Solothnrn wäre», haben Bericht erstattet, was daselbst geredet, gehandelt und verabschiedet worden sei. Man lasse es dabc> bleiben und schicke hierbei den in Betreff des Hochgerichts am Sickern abgeredete» Brief und erwarte hinwieder den entsprechenden Solothurns. S.. A. B°rn: Deutsch MM-nbu-h u. s. °°- Anstände t» der Redaction des betreffenden Briefes wurden vermittelst der Missive Berns an Solothw'» ^ St. A.Bern: Deutsch Missivenbuch 55, S. 67. ausgeglichen. Man vergleiche auch dc" Abschied vom 5. Juni 1546. ^ 2tt7. Sol'otyurn, Biet (?). 1546, 11. Mai. Kantonsarchi» Tolothut»: Pergamenturkundc. Gesandte (Vermittler): Bern. Jacob Wagner, Vcnner; Hans Huber, beide des Raths. Vor den benannten Gesandten, als auf Verlangen der Parteien vom Nathe der Stadt Bern abgeord neten Schiedlenten, erscheinen im Namen der Stadt Solothnrn: Urs Schlnni, Schultheiß, Bartholom" Stölli, des Raths, Hans Scheidegger, Vogt am Lebern; sodann für Biel: Valerius Göuffi, Meier, Nan""^ Philipp, Bischof zn Basel; ferner Niklaus Wyttcnbach, alt-Venner, Rudolf Nebslock, Bürgermeister, H""' Hafner, Venner, Namens der Stadt Biel. Die Parteien sind in Mißverständnis; in Betreff ihrer gG^" seitigen March bei dem alten Wasser. Die streitige March wird an Ort und Stelle besichtigt (und beschriebe") Mm I54V. 615 U"d dann mit wissenhafter Thädigung eine bezügliche Marchlinie beredet, erläutert und gesprochen (sie wird beschrieben). Vorbehalten werden die Feldsahrt derer von Biel, wie von Alters her, und die Fischenz derer v°n Solothurn in der Aare. Es siegeln die beiden Vermittler. D» Si-„-. hang-». Genf, SolotyMN. 154«, c. Mitte Mai. Gesandtschaft der Eidgenossen nach Lyon behufs Abholung der französischen Pensron. Gesandte: Zürich. Hans Konrad Escher, des Raths. Schaffhausen. Konrad Ermatinger. (Andere nicht bekannt.) Man ist auf folgende Acten angewiesen: 1) 154Ü, 21. Mai. Der Gesandte von Schaffhansen an seine Obern. Auf seiner Reise nach Lyon habe °r zuerst in Solothurn den Hans Konrad Eschcr angetroffen, mit dem er des andern Tagco we.ter gcr.tten sei: einige Voten seien ihnen voransgcwescn, andere ihnen nachgefolgt; ,o se.en sie b>. Genf gekommen. Dahin sei der Tresorier von Lyon hergekommen und habe die Gesandten gemahnt, ans den folgenden Tag wieder nach Solothurn zurückzukehren. I» Genf seien dann der Gesandte vow G aruo un er an.' e ZU ihnen gekommen „und Hand nit konden wüsin wie mier der fach habend welen tun . Darauf st. der Bote von Bern angelangt, worauf »ran beratschlagt habe und einig geworden sc., w.edcr rückwärts zu reite». Als sie nun nach Morsec gekommen, haben sie die Boten von Lnccrn. Untennrmldcn. Zug, Basel uud Freiburg angetroffen und seien bis Solothurn zurückgekehrt. Da haben sre von de>» Tresorier da. ^ r la»gt. aber nichts Anderes gefunden, als daß er einen Aufzug machte, uidem er das Geld auf den t-. ^ versprach. Damit aber wollten sich die Gesandten nicht befriedigen und schickten „unsere ^dgenossen zu den. Tresorier mit der Erklärung, man gehe nicht von Solothurn. bis ».an vollständig bezahlt W- D.est sagten (schließlich) dem Tresorier, die Gesandten wollen an ihre Obern schreiben, ob sie heimkehren oder dao Geld erwarten solle». Der Bote von Schaffhausen bitte daher auch um Instruction. Allgemein sei man der Meinung, wieder »ach L.wn zu reiten und da anf des Königs („sinen") Kosten zu warten. Wenn der Gesandte von Schaffhausen mitreisen soll, so bitte er um mehr Geld, weil die Kosten groß seien und niemand wisse, wie lange es gehe. «,A.SchM-.»s-n- 2) Unter». 21. Mai schreibt der Gesandte von Zürich. Hans Konrad Escher. in ganz gleichem S.nne. w>« der Schasfhanser seine» Obern. Zu Solothurn habe der Tresorier ans geschehene Forderung des (wldes de» Gesandten geantwortet, sie sollen nun wieder hcimreitc». vor de», 15. Inn. komme dao Geld n,cht dann werde es kostenfrei übersendet. Die Boten seien mit dieser Antwort übel zusr.edeii gewesen, zumal der ^resoner säst jeden von ihnen mit einer besondern Antwort „wendig" gemacht hatte. Einhellig sei beschlossen worden, ihn, anzuzeigen, man reite nicht heim, ohne das Geld zu haben, außer man werde von den Obern berufen. Darauf habe der Tresorier geantwortet, sie mögen thnn. was st- .vollen, er wölk stch ^uldigt^habem 3) 154», 24. Mai (Montag »ach Cantatc). Zürich an seinen Gesandte» zu Solothurn. Antwort auf dessen Bericht in Betreff der Bezahlung des Friedgeldes. Es scheine, der Tresorier wolle seines eigenen Vor. 'Heils wegen die Auszahlung verzöger». Wen» er sich aber schriftlich verpflichte, auf den 15 Jum das Geld jedem Ort ohne dessen Koste» zu übersenden oder zu Solothurn zu entrichten, so 'volle ».an d.cse Ze't erwarten, ""d soll dann der Gesandte sofort heimkehren. Wenn aber c.ne solche Schrift nicht erhältlich st',, so soll stch der Gesandte von der Mehrheit der übrigen Orte nicht söndcr» und mit den Boten derselben »ach ^po» verpeste», das Geld dort in Empfang zu nehmen. (Andere Mittheilungen.) ^ o St. A. Zürich! Misswenbuch W4S-47, k. Sil. 616 Mai 1546. 4) 1546, 2. August. Freiburg an de la Marche Fernere, Gesandten des Königs von Frankreich da den Eidgenossen. Es erinnere sich, wie vor einiger Zeit die Gesandten aller eidgenössischen Orte ans ihr« Rückkehr von der nach Lyon angetretenen Reise sich zu Solothurn versammelt und die Verwendung des sandten angesprochen haben, damit ihnen sowohl die allgemeinen als besondern Pensionen ausbezahlt würden. Der Gesandte habe dann versprochen, besorgt zu sein, daß die Bezahlung ohne weitere Zögernng bis zum 25. (sio) Juni erfolge. Auf das hätten jene sich zufrieden gegeben und seien zu ihren Obern zurückgekehrt, um da den bestimmten Tag zu erwarte». Da es aber keinen Anschein habe, daß der Tresoricr komme und bezahle, fast als ob man die Ansprecher verachte und sie der rückständigen Summe nicht für wcrth hielte, st sei man veranlaßt, zu bitten und dringend zu mahnen, seine Obern zu veranlassen, Befehl zu geben, daß du Summe bezahlt werde und zwar ohne Verzögerung, wie solche bisher durch nichtige und leichtsinnige («krivolo ^i Versprechungen erwirkt worden sei. Würde man nächster. Tage nicht für die allgemeinen und besondern P^' sionen befriedigt, so müßte man sich nach etwas Andern? umsehen ec. Bitte um Antwort. K. A. Freiburg: Missivenbuch Nr. 14, 1545—49, 1'. 72. (Französisch-) 5) 1546, 22. April. Rotweil ersucht und ermächtigt Schaffhausen sein Betreffnis; Pension, »cimbch 400 Franken, zu beziehen und dafür zu quittiren. «. A. SchMausm: Correspondenze»- 2Z!9. Worschach. 1545, 17. Mai. Stadtarchiv St. Gallen: Nathsbuch 1541—1553, Hintere Seite vorno S. lt). Am 17. Mai ist dem Rath zu St. Gallen eröffnet worden, es sei zu Berg ein gemeines Geschrei, habe ii? einer Sitzung des Nathcs eine Hand gefehlt, sonst märe man bei Nacht und Nebel ii? das Klost0 heraufgezogen, hätte Alles erwürgt und das Kloster eingenommen. Das habe der Abt befürchtet („gfücht ) und befürchte es noch. Der Rath sendet hierauf eilfertig Martin Hux und den Pannermeister, Hans Reines zum Abt nach Norschach, ihm zu eröffnen, es sei dieses eine baare erdichtete Lüge und im Nathe an ^ etivas nie gedacht morden. Man bitte den Abt, der Sache fleißig nachzuforschen, und wenn es (die Lütll) die Seinen betreffe, sie zu bestrafet?; betreffe es aber Bürger voi? St. Gallen, wessen Standes sie immer solches den? Nathe anzuzeigen; der werde sie so bestrafen, daß man sehe, daß er an solchem Benehmen ke"' Gefalle«? habe. Der Abt läßt durch den Vogt von Norschach antworten, es sei richtig, daß er sich gefürchtet („gefücht") habe, und wolle die Sache untersuchen. Er danke dem Rath für seit? Erbieten, und wenn d" Urheber des benannten Gerüchtes Bürger von St. Gallen seiet?, so mögen diese bestraft werden. 29h. 1545, 29. Mai. Staatsarchiv Bern: Pergamcnturkuttde und Solothurubücher Nr. 1, t'. 322, und Solothurnbücher ?, S. 1. 9. Zwischen Schultheiß, Meier und Nöthen der Städte Neri?, Solothurn und Biel wird Folgend^ vereinbart: In einen? untern? 31. Juli 1460 durch Schultheiß und Rath zu Freiburg und Meier und zu Biel zu Stande gebrachte!? Vertrag ii? Betreff der Landmarchen zwischen Lengnau und Grenchen konnu"' unklare Bestimmungen vor und es wird insbesondere in diesen? „Spruch" das Gebiet des Bischofs von M?p 617 Mai 1546. AM rv»». . -c.tbe sich befinde. Um NN., für die Folge diessällige Mei Mal erwähnt, ohne daß man wüßte, wo ^ Rathsbotschastcn an Ort und Srelle a - Unrichtigkeiten zu vermeiden, haben die benannten ^r . (Folgt d.e Beschre.b.n geordnet, die March zu untergehen und auszuru) en, - graben bis au walchwag es a c der March- eine Stelle „die straß oder der wäg von. swn h.we a ^ wi Theilen gemein, so daß Todtfchläge, Mldsange or°r schlich iudwn soll"). D.ch "wdern Gerichten zusteht und auf diesem Wege vorgchL ^er drei S^dte, wahrend m t ^chen und Märchen trennen einzig Zw.ng, Bann, ) Weidgünge, Trätinen, Holzer, Fclc er, ^ , Bezug auf die Zinsen, Zehnten, Renten, (Wien, Wm ^ »„Mdt, wie e von Wers Batten, Bergthäler (Berge, Thälerch, Holzhan um . ^ g^^h.nigt und mit dem S.egel ü.e ^ Kr gekommen ist. Diese March wird von allen dre. ^ ^ si-««. v..- d.«> 291. 1540, 29. Mm. 1 -, oa..n.0i>ch°>- ^r. S. 4. und Vilchos r. S. 7°, T.aa.«»>c,.i.. B-r» -. S°.°n»unbi>ch-. Nr. s. S. -87! °d."d«iM'w ' : Die Landmarch zwischen der Schultheiß und Rath zu Bern und Meier und RaG zu gehörende» ^"^at Pnüeüm )e. der Stadt Bern gehörenden Herrschaft Lengmu m.d er Bartholomäi (24. August) 14v2 durch Dermaßen unrichtig, nicht genau ausg^ed ^ S. 258) nM o klar dcch "°n Lucern gemachte Vertrag (siehe diese SaM'U.mg er ^ abgeordnet d e Ma ch «icht künftig Irrungen entstehen n.öchten. Deswegen Hab na M^chbeschreibnng). D.es Lachen zu unte^ was folgender ^ ^ Bänn, ^ medere Gericht. ^ und Märchen betreffen einzig derer von Bern und B ^en, Weidgängen, Trelde.., H e , S°M es bezüglich der Zinsen, Zehnten, Renten, G en,^m ^ . dem Al en v Meche, Nder, Aecker, Matten, Berge, Thüler, allweg unschädlich se.n. D.e beu. ^ °uch I»il diq-r M-rchdn-! dn> stich-r «nchium g «rU,»-u >>»d tosug-l» dm AU »««> mm. Im >ch, ,„.d w M°»st d« WI-. Sm.»MS ! S.ch°lm ^ B»ch°. ° D-- C°m» d-m--", di-I.. -»wchwU U, °> -w°. »>«» ^eeikiki (sie) llsis'. Be.-nsn^w" abgeschr.c 292. ^..ich«« »«». d« ,, U«.°°ld.°, «»»dm». i« B°d«. r>°n 618 Juni 1546. Wir können nur folgende Notizen mittheilen: 1546, 12. Mai. Der Landvogt zu Baden an Schaffhausen. Kenntnißgabe oder Erinnerung an bc» betreffenden Beschluß auf dem Tage vom 12. April (Artikel 1), Anzeige des von Zürich bestimmten lR- sandten, Ansehung der Tagfahrt auf den 19. Mai Abends in Schaffhausc» einzutreffen, Uebersendnng ber auf dem letzten Tage von denen von Fulach eingereichten Schrift. K. A, Schaphausen: Corr-sp-mv-nzen- 1546, 23. Mai. Obiger an Obiges. Man werde wissen, daß er wegen Abwesenheit den anberaumt Tag habe abstellen müssen. Es werde nun derselbe auf den 30. Mai, Nachts an der Herberg zu sein, »»' gesetzt. K> A. Schafshausen: Abschiede- 203. Sototl)urn. 1546, 5. Juni (Samstag nach Ascensionis). Kalltonsarchiv Solothurn : Nathsbuch Nr. 41, S. 251. Nach Verhör der Instruction von Bern in Betreff der Ehesachen beschließt der Rath von SolothM'»' 1. Wenn jemand aus den hohen und Niedern Gerichten derer von Solothurn in den hohen und nieder» Gerichten derer von Bern mit der Ehe sich „verredt", so soll derselbe, wenn die von Solothurn dar:»» begrüßt werden, vor „ir" (derer von Bern) Ehegericht gewiesen werden. 2. Wenn aber Einer aus Bertts hohen und Niedern Gerichten in den hohen und Niedern Gerichten derer von Solothurn mit der Ehe sich verredt, der soll ans Ansuchen derer von Solothurn von denen von Bern vor die Solothnrner Gericht gewiesen werden. 3. Verredt sich aber einer von Bern da, wo Bern die obern und Solothurn die nieder» Gerichte hat, so sollen sie das Recht suchen nach dem Inhalt der Verträge. Hievon will man ohne Recht nicht abgehen. Die Redaction des Originals bietet einige Schwierigkeiten. Klareren und vollständigem Aufschluß über die Verhandlung giebt die hier folgende Missive: 1546, 11. Juni (Freitag vor Pfingsten). Solothurn an Bern. 1. Das Schreiben mit dem besiegelte» Briefe in Betreff des Hochgerichts am Sickern habe man erhalten und ersehen, daß die Worte „eigens gewalts' (hätte Bern das Hochgericht entfernen können) weggelassen und „das Copie" derer von Solothurn, das i»a» hiemit auch besiegelt überschicke, angenommen worden sei, was man verdanke. 2. Oft geschehe, daß sich Leute aus den hohen und Niedern Gerichten beider Städte „in der ee verreden", wodurch Mißverständnisse u»b Ansprachen entstehen. Wie solche Späne zu erledigen seien, sei schon besprochen, und insbesondere „lestmale» durch üwer ersam träffenlich ratsanwält, die by uns gewäsen, etlich artikel nach üwerem begeren fürgelegt"- Da man damals nicht (einläßlich) zu antworten im Falle war, so habe man sich heute darüber berathen u»b gebe nun folgenden Bescheid: n) Wenn einer ans den hohe» und Niedern Gerichten derer von Solothw» sich in den hohen und Niedern Gerichten derer von Bern in Sachen, welche die Ehe betreffen, verredt, woraus Streit und Ansprachen entstehen, „und so wir darum durch üch allein (ane anderer gestalten citiren) angesucht und begrüßt werden, wollen wir die unfern alsdann, so es recht wichtig fachen sind, für üwer chorgericht vermögen und wysen, des usspruches zu erwarten". 6) Wenn aber Einer aus den hohen und Niedern Gerichten derer von Bern in den hohen und Niedern Gerichten derer von Solothurn sich „der ee halb inliesst und verredte", und daraus Streit entstünde, sollen hinwieder die von Bern auf das Ansuchen und Begrüße» derer von Solothurn die Ihrigen vor die von Solothurn, oder dahin, wo man gemäß dem Gebrauche der Altvordern den ordentlichen Nichter in Ehesachen zu suchen gewohnt ist, weisen, um daselbst den Ausspruch Juni 154k. 't Zu gewärtigen, o) Wenn Einer ans den hohen Gerichten derer von Bern und den nieder» derer von Solothnrn den hohen und nieder» Gerichten derer von Bern in Ehesachen „versprach thäte", und darüber Ansprachen erfolgen würden, so wolle» die von Solothnrn die Ihrigen aus ihren nieder» Gerichten vor das Chorgcricht derer von Bern weisen. c>) Wenn jemand aus den hohe» und nieder» Gerichten derer von Bern da, wo die von Bern die hohen und die von Solothnrn die Niedern Gerichte habe», sich in Betreff der Ehe verredte, so soll der hieraus entstehende Span in den nieder» Gerichten ausgeführt werden, und der Ansprecher den Angesprochenen da suchen, wo dieser gesessen ist. gemäß der Vorschrift der Bünde und Verträge. Die von Solothnrn glauben »ämlich nicht, daß die von Bern oder ihr Chorgericht wegen der höhen Gerichte derer von Bern Fug und Gewalt haben „jemand darin ze gebieten, noch darus ze citiren". sondern daß die Sache hier in Gemäßhcit der darüber aufgerichteten Verträge wie in andern Händeln gebraucht werden soll. St. A. Bern: Solothurnbücher il, S. SM. 294. Wern. 1546, 7. und 8. Juni. Kantollöarchiv Freiburg: Abschiede Bd. 140 (Berner Abschiede 1510—1794). ' . .er vischem der stetten Bern und Solothurn zu „Meyen-Geding 1546. Ordnung gememer wey gst ^ lwachmonats 1546." Bern uf der vischern »reyentag angesiichen uf """M " 5 Wolsgang von Wein- Gesandte- Bern. Hans Franz Nägeli, ^d ^af. Biel, »arten, alt-Venner, alle des Raths; Hans Rechberger, „der Bürgeren . Benedict Rechberger, des Raths. . das von Bern erlassene Schreiben ver- I. Es wird vorab die Antwort Freebuvgs voin ^ ^ ^ ^ y^mals geschrieben haben, man solle ksen. Freiburg meldet, weil dre von Bern ^ wegen großer Zahl der Geschäfte d-n »M, !>. Fr«mg IMtm. 1° s>»d--- mch> "dmm »°« V.m «b.r g-I«z I» m» mm. 'acht möglich, den angesetzten Tag zu besuchen. - m?,i,.una derer von Bern zu vernehmen, wodann ans °us nächste Jahrrechnnng deir Boten beauftragen, w ^rden könne; es bitte, vorderhand die in Freibttrg zu haltenden Tage ein e"dUcher Besch ^ ^ Berhandlung ruhen zu lassen. Nachdem dann een ^eichwohl iir der Sache siirzufahren. Man laßt wütigen Taglcistung eröff.ret worde.r war, wrrd erm , g Christa» Töbeli, von Ölten Oswald hinauf die übrigen berufenen Boten ""treten, namUch. von der Neuenstadt Hans Otty und Peter Kretz und Velti Bind, von Biel „obgemelter Vencdu n ) ^ ' Junker Bat Ludwig voir Milium, Hans, von Thun Hans Flnmann und Haies Nmrty, ^ ^ ^ Brugg alt-Schnltheiß Fuchsli, Schultheiß, von Aarau Junker Bat von Luternan eine ^ ^ dem Amt Eigen Hans Jacob v°" Murten der Stadtschreiber und Hei.ti Zun>ster,nann. -m g ^^^shut Hans Jacob Erck, Vogt, von Pur von Altmburg, von Trachselwald Peter Thormaien, ^ g, Biberstein Michel Erb, von Lenzbnrg Wangen Hans Bae.mgarter, Vogt, von Aarlnrrg Jaeo V , ^ Erlach Mathis Bintschen, J°s(eph) Liipold von Moriken, ^idaee Ven.eer Sch' tz Junker, vo.e Büren Hans Stämpfli, Schultheiß. Willy (oder Wikly?) Bontzl..(.), v ^ ^ Unterseen Heini Dietrich, von Twann v°" Laupen Hans Gebry, von Jietcrlaken -eon) ^ Bote voie Biel, es sei unnöthig, daß Peter Gerster, von Ligertz der Meier MallmU. Da ^ h^en. °r dabei sei, denn was beschlösse,e werde und den Vertragen g , , , 620 Juni 1546. II. Hierauf hat man die Ordnung der gemeinen Weidgesellen der drei Städte Bern, Freiburg und Solothm», welche auf der Fischer Meyentag den 12. (13.) Mai (Montag nach der Auffahrt) 1510 zu Frciburg angenommen und 1524 (30. Mai) zu Bern bestätigt worden ist, verlesen und sodann die Meinungen und Beschwerden aller genannten Boten angehört. Auf dieses wurde denselben angezeigt, sie mögeil nun, um mehrere Kosten zu vermeiden, heimlehren, man werde die Sache beratheil und eine Ordnung erstellen. III. Dieses geschah dann auch auf den 8. Juni durch die eingangsbeuannteil Gesandten von Bern und Solothurn, welche eine in 18 Artikeln bestehende Fischerordnung aufstellen; siehe Note. IV. Diese Ordnung will mau auch denen von Freiburg mitthcilen und sie angehen, dieselbe anzunehmen und die Ihrigen gemäß dem letzten Artikel anzuhalten, derselben nachzukommen. Zu III. Der Inhalt der betreffenden Ordnung ist folgender: 1. Damit in den fließenden Gewässern die Fische geschirmt und der Same nicht verwüstet werde, dürfen die „Meyengarn" bis nach Mcyenried und von da nach Nidau mitsamt dem „Mäscher" nur sechszehn Klafter lang sein, wie das jetzt in Hebung ist: weiter hinab »lögen je nach Gestalt der Wässer noch zwei Klafter zugegeben werden. Ans der Saane sollen die Meyengarn mit dem Mäscher auch nicht länger als 16 Klafter sein. Uebertreter dieser Verordnung büßen 5 Pfund, drei der Herrschaft, in welcher die Uebertretung geschieht, und zwei dem Amtmann des betreffenden Orts. 2. Die „Kriesseren", welche den Abgang der Fische sehr beförderten, sollen gänzlich abgestellt sein und zwar bei 10 Pfund Buße, die Hälfte der Herrschaft und die Hälfte gemeinen Weidgesellem 3. Damit die Fische aus dem Thunersee den rechten „Schwank" haben, soll der Graben daselbst vom 1. MärZ bis St. Martinstag (11. November) offen sein und die Schwellen so tief stehen, daß die Fische sich nicht daran stoßen, bei 8 Pfund Buße, zu vertheilen wie in Artikel 2 gemeldet ist. 4. Bei erstgemcldter Strafe dürfen die Aare, Saane, Sense, Emme und andere dergleichen Gewässer, ebenso alle freien Bäche weder mit „überwachen, giessen, abschlachen, häfter, sliessen, vögk, rüschen, noch mit wedenen ziechen" geschädigt werden. Doch mag die oberste Herrschaft oder ihr Amtmann einmal im Jahr erlauben, die Wedenen zu ziehen; doch soll man weder Körbe noch Rüschen setzen, „sover, daß söllichs an den orten der wassern" und außer dem Laich geschieht, „und daß die rüschen nit vättich haben". 5. Wer in einem Gießen ein Fach inachen will, der soll den dritten Theik des Gießen in der Mitte offen lassen, damit die Fische den Durchgang haben, bei einer Buße von 8 Pfund, Z» vertheilen wie oben angegeben ist. 6. Kein Weidmann soll weder ob noch unter 9 Klafter weit „nachfachen", damit niemand gestört werde, bei 8 Pfund Buße wie oben. 7. Zur Verhinderung der vielen Streitigkeiten, die früher derjenigen wegen entstanden sind, die „yschcn" wollen, ist festgesetzt, wenn Einer ischcn will und einen „Jsch" für sich allein gesetzt hat und dann Andere kommen, in der Meinung, mit jenen theil und gemein zu haben» so mag der, welcher die Besatzung des Jsches gethan hat, jenen mit ihm theil und gemein zu haben gewähren oder nicht, gleichviel ob er Schiff und Geschirr habe oder nicht; wer aber im Anfang bei der Besatzung gewesen ist und theil und gemein haben will, der soll dieser Verordnung nachkommen. Daneben soll keiner, der ischen will, einen Jsch am Abend, sondern am Morgen besetzen und sofort verarbeiten („ufwerken") und nicht drei oder vier Tage anstehen lassen. Wer kein rechter Weidmann ist, soll den, der einen Jsch besetzt hat, unbeirrt fischen lasse» und dessen „Besetze" weder mit Steinwerfen noch sonst hindern, daß die Fische fliehen, bei 10 Pfund Buße, halbe der Herrschaft und halbe den Weidleuten. 8. Die Rüschen und „Wartolf", durch welche die halbgewnchsencn Jscher nicht kommen mögen, ebenso die Schlagnetze, die man auch „Klingeren oder Rürstangen" nennt, sind ganZ abgestellt, bei 10 Pfund Buße. Man mag indessen diese Netze über Nacht setzen, insofern man dagegen nichts treibt oder rür(t). 9. Der Laich der Formen dauert von St. Gallentag bis 8 Tag nach St. Martini; derjenige der Barben von Anfang bis Mitte Brachmonat; derjenige der Aeschen Während des ganzen Märzens; derjenige der Alanden den ganzen Mai; die Nasen aber haben keinen Schirm. Die übrigen der obgenannten Fische aber dürfen während der angezeigten Laichzeit nicht gefangen werden, bei 8 Pfund Buße, zu theilen wie oben angegeben ist. 10. Bei gleicher Buße sollen keine Fornen, Aeschen und Barchen gefangen werden, die kleiner sind, als das Juni 1546. 621 hier angegebene Mas; (folgt ein mit Linien gezeichnetes Maß vonläCcnt.metresLange). It. Alle Stab- Watten"' sind in allen rinnenden Gewässern abgestellt; ebenso alle »Barren .deren Nl»g owr iasthcr (Masel,ml kleiner sind als dieser Ring, bei der benannten Buße von 8 Pfnnd (folgt m Lünen gezeichnet cm geben die drei Städte jedem der Ihrigen, der einen Scharben fangt. 2 P^P'^Dm b , ^ soll aber der Kopf abgeschlagen werden, damit Betrug vernnedcn werde. ^ Megcn dcr ..Z l l che .st ert .... cmen unbedeutenden Z.ns ertragen, verzinsen, oder sonst n»t de. , ) i ) ^ Steinen oder ssob das, dich«-,, I>-I-l,l-,t w-rd-„ lS,m-,a I«. W.° in d°» nm>°«d-„ » ° d « , verwirft so das; den Wcidleuten ihre Züge verdorben und die Zuge nicht geschehet werden können, der laßt mit 8 Mund nach obiger Bestimmung 15. Da die Weidleute die Kosten des Weyens tragen nnsssen. so sollen Landleute ssandwcrkcr und Andere, die nicht in dem Mcyen sind, nur für ihren Hausgebrauch Fische kaufen, nicht aber I.7dsi?«mch d^mw°-d-. Id.. dl- «ch-l. d-d .m. a . 1Snreit- oder Wursgarne, tvelche rn höchsten; Grade jchaouch .MV, htnLm Das' ech schV zu leide». Dich V-,°,dm,»q Ichllch, sich »--»,»>h°ll- wS«>ich an dl.j-,.ig° »°n »»»«! w S-«pw«,-.schl.d bch-h, 295. Lucern. 1540, 22. Juni (Zehntausend Ritter). ....... Mg.Mch.N.r. er. -chw... Ka»to»Sarch>» Dolothurn : Abschiede rid, s?. ».^Dieser Tag ist angesetzt wegen des Vortrags, welchen die päpstliche Botschaft m. dw V Orte getha.., daß nämlich dieselben eine Botschaft ans das Concilium zu Trient abordnen mochte», d.nn.t a.u ere ^nonen sähen, das; sie Willens seien, das Concil erhalten zrr helfen, und daß ste Freiburg und Solothurn schri.tlich -rsuche.r .vollen, ihre Boten ans die Jahrrechnnng zu Baden mit Vollmacht abzufertigen, gemeinsam ;e Eidgenossen des neuen Glaube.« zu „ermahnen", dan.it die Eidgenossenschaft wieder zur Einigkeit des Glaubens gelange, auch ihre Voten und Gelehrten ans das Coneilium abzuordnen. Daraus erachtet man für angemessen, die nenglänbigen Orte diesmal noch nicht von sich ans zu ersuchen, sondern es soll die päpstliche Gesandtschaft ihren Vortrag selbst an gemeine Eidgenossen bringen, da.nit die Nenglänbigen es in den Abschied nehmen- ans dem folgenden Tag kann man, je nachdem ihre Antwort lautet, weiter mit ihnen handeln. Da der Bischof von Constanz in den V Orten kürzlich viele Muhe und Arbeit gehabt und der Eidgenossenschaft fernere freundliche Dienste anerboten hat, so wird vorgeschlagen, den Papst durch eme Botscha t °der schriftlich zu ersuchen, denselben den V Orten zu Gefallen zum Cardinal zu erheben, was se.ner Hoch- 622 Juni 1546. Würdigkeit gewiß ein großes Wohlgefallen sein würde. Freiburg und Solothurn will man bitten, auch dazu einzuwilligen. Nri und Zug sind hierüber ohne Instruction, nehmen es aber gern in den Abschied, v. Da der „Vice-Noy" von Neapel zu Mailand als Gubernator des Herzogthums eingeritten ist, so wird geratheu, eine Botschaft von genreinen Eidgenossen an ihn abzufertigeir und ihn zu bitteir, ein guter Nachbar zu sein, ein besserer als der Marquis del Guasto, den man in die Länge nicht hätte ertragen können. «R, Es soll jeder Bote heimbringen, daß man überall die Wirthe anhalten sollte, nicht mehr so große Rechnungen zu machen, wie in der theuren Zeit, damit die Fuhrleute und Andere ihrem Gewerbe nachgehen können; sonst wäre keine Hoffnung vorhanden, daß es wohlfeiler werde, v. Da sich jenseits des Rheins einige Bewegung zeigt, so hat man beschlossen, nach Zürich zu schreiben, es möge im Thurgau, Rheinthal und Sargans abermals verbieten lassen, irgend einein fremden Fürsten zuzuziehen, bei Strafe air Leib und Gut. Es wird auch an den Freiherrn von Sax geschrieben, er möchte durch Kundschafter zn erfahren suchen, wozu das versammelte Kriegsvolk dienen sollte, und es einem der V Orte mittheilen, t. Die V Orte sehen mit besonderem großem Mißfallen, daß die Bezahlung der gemeinsamen Pensionen (für die Standescassen) so lange hinausgeschoben wird, und wollen solches nicht mehr dulden; deßhalb wird für nöthig erachtet, eine Botschaft an den König abzuordnen, werde die Pension jetzt bezahlt oder nicht, um zu erfahren, woher der Fehler rühre. Dies wird auch den andern in der Vereinung stehenden Orten angezeigt, damit sie auf die Jahrrechnung zu Baden ihre Boten instruiren, ob sie an solcher Botschaft Antheil nehmen wollen; wenn auch die übrigen nicht dazu stimmen, so werden doch die V Orte eine Gesandtschaft abordnen. Beim Schwyzer Abschied fehlt t. In dem in Artikel « angezeigten Schreiben an Zürich wird als Veranlassung des Tages der in Artikel k behandelte Gegenstand namhaft gemacht. Beinebens entwickelt dieses Schreiben, daß durch eine Missive von Zürich die Boten der V Orte auf die Bewegungen in Deutschland aufmerksam gemacht worden seien. St. A. Zürich I Acten Lucern und andere Orte. Zu i». Der Vortrag des Hieronymus Frank, unter der zwar allgemein gehaltenen Anrede: „Hochgeachteten, edlen, strengen, festen, frommen, fürnemmen, sürsichtigcn, ersamen und wysen, der Helgen cristenlichen kilchen und stuls zu Rom fryheiten beschirmer, unsren günstigen und fürgeliebten Herren" ist, wie der Context ergiebt, an die V Orte, Freiburg und Solothurn „und zum Theil" Glarns und Appenzell gerichtet. Warum derselbe sich dennoch auch in den Archiven von Zürich und Bern findet, erklärt die zum Abschied vom 5. Juli 1546 13 angefügte Note. Der Vortrag selbst entwickelt folgende Gedanken: Er erwähnt, wie unablässig der Papst, das heilige Collegium gemeiner Cardinäle zu Rom und der Fürst und der Cardinal Farnese bemüht seien, in der ganzen Christenheit einen dauernden Frieden herzustellen, damit diese ihre Waffen gegen die Türken verwenden könne. Darum habe der Papst weder Mühe noch Kosten gespart, seine Botschaften nach Frankreich, Spanien und Deutschland zu senden. So sei er, Hieronymus Frank, Ritter von Sanct Severin, wieder zu den Eidgenossen abgeordnet worden, um im Verein mit Albrecht Rosin, der in seiner Abwesenheit die Geschäfte daselbst verwaltet habe und noch bei ihm sei, Gruß und päpstlichen Segen zu verkünden, ihnen in ihren Angelegenheiten nach Möglichkeit beizustehen und sie zu ermahnen, ihre alte gute Andacht zu handhaben und in Reverenz und Gehorsam gegen den heiligen Stuhl und den geistlichen Stand zu verharren. Da dem Wohlstand einer Nation nichts gefährlicher sei als Zwietracht, wie solche wegen der Entzweiung im Glauben die Eidgenossen zweimal zum Krieg veranlaßt habe, so ermahne und bitte der Papst, das Collegium und der Cardinal Farnese die benannten Orte, sie mögen mit allem Fleiß, aber in füglicher Art, damit keine Störung erfolge, im Namen des Papstes und mit dessen Botschaft Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen und die übrigen Orte der neuen Religion „als zum theil Glarus und Appenzell" freundlich vermögen: 1. ihr, ihrer Kinder und Nachkommen Heil und Seligkeit zu betrachten; 2. des Juni 1540. f. 2 3 Glaubens wegen mit den Altgläubigen in keinen Krieg oder andere verderbliche Mißhelle zu gerathe»; 3. mit den andern, bestrebt zu sein, den alten Ruh», der Eidgenossen, dessen sie vor de». Glaubenszwist genossen, zu... Wohle ihres Standes und ihrer Freiheiten durch das Mittel der Einigkeit wieder zu erringen; 4. daß aller dieser Ursachen wegen die neugläubige.. Orte sich verständigen wollen, mit den altgläubigen chre Prälaten Doctoren. Gelehrten und Präd.ea..ten auf das Coneil von Trient zu senden, das nun se.t v.elen Monaten ... V-treff eurer gemeu.en christl.chen Reformation und Einigkeit in. christlichen Glauben versammelt se.. da.n.t d.e Abgeordneten von der neuen Religio., mit den andern, die schon früher bei... Coneil eingetroffen sind. d.e Artikel des Glaubens erWagen, disputiren und beschließen, in der Meinung, daß man das, was h.er erkennt Wird, mit e,„ander einhellig annehme. approbire und bestäte. (Folgt die Vermeldung eines Grußes und der Vers.cher..ng des Wohlwollens Seitens des Fürsten Peter Aloisius Farnese. Herzogs zu Parma und Plesenz.) Unter den Cardmalen se.en e.n.ge " ' ^ ^ , Nov ldnvdunnl vilinoll von V0N «errcns oes Mmren Perer rr.o.gu» ^..r»c>c, s--d-- ^ . x' ^ ^ . besondere Gönner der angesprochenen Orte und der ganzen Nation, voraus der Cardinal Sant Angel, der Verulan und Santa Fior. Sadolet. Ga.nbara. Moro» und Ardingello. welche stets ge.re.gt eren. d.e Angelegenheiten der Eidgenossenschaft bei de». Papste und dem Cardinal Farnese zu fordern, D.e Orte mögen d>ese» Vortrag gütig aufnehmen, eine befriedigende Antwort ertheilen und auf de... „achswr Tag. wo m.mer derselbe gehalten werde, mit den Orten der neuen Religion über Alles in diesem Vortrag enthaUene freu..dl.ch und g '"'pfl'ch verhandeln. hierüber berichten und auch über den von Albrecht (Rosin) a» letzter Tagsatzung zu Baden (12. Apr.l „ schriftlich gehaltene» Vortrag Antwort ertheilen. damit Alles den. Papste ü^u.ttA^.^°..n^ (Ohne Da um.) St. A. Lucern: Abschicke U. r ben» Abschied vom 5.^^ beim Abschied vom SS. Juni, unt-rschri-bcn St. A.Bern: Allg. eidg. Abschiede NN, S. - - - Unterschrist. — In der ungedruckten Fortsetzung von Tschudi Ris«urchw"En^ S. S°°, wird ei» AuSz.i» diese. Vortrag, als „Summe de. si.rtrag. päpstlicher botschast uf dem tag zu Baden den rs. Juli IbtS" betitelt. Die V Ort- berichten ihren in Betreff des vom Papste gestellten Verla..geus gefaßten Beschluß nach Freiburq. was sich aus eine», bezüglichen Schreiben Frciburgs an s-m-n Gesandten ... Baden von. 26. ^um »P°-^ kZ- Zu 1) Das bezügliche Schreiben der Boten der V Orte an Freiburg in. dortigen Kantonsarchiv- Uneingebundene Abschiede. 2) 1540. 22. September. „Perus..". Papst Paul III. an die VII Orte. Er werde ihrer Empfehlung für den Bischof von Consta.,z um Verleihung der Cardinalswürde eingcdenk sein. Im Uebrigen habe er dein Jost von Meggen einige Aufträge mitgegeben. (Uebersetzungseoneept; auf der Rückse.te folgt e.n n.llst unterzeichnetes Schreiben von gleiche... Ort und Datum über diesen Gegenstand, wahrscheml.ch von e.nem Card.nal dietirt. der bei der nächsten Wahl den Bischof von Consta,.; de.» Colleg.um vorzuschlagen ve.-spr.chll Aus der Nachschrift ist zu ersehen, daß das Empfehlungsschreiben vom 20. August dnt.rt und von ^ost von Meggen M r ^ ' X St. A. Lucern: Allg. Abschiede n. I, k, W7. nach Rom gebracht worden .st.) Zu v Die Boten der V Orte melden den Einritt des neuen Guben,ators und ihre hierauf bezügliche Ansicht nach Zürich. St.«. Zürich - Jnstrn-N»»»»«« r. » (Instruction für de» Tag von. °. Juli »««). Ein bei... Abschied vom 12. April eingehefteter Zedel ohne Unterschrift. ...it beigefügten. „Datum v. julius" wiederholt fast wörtlich den Text dieses Artikels .»it dem Beifügen, es möge hierüber zeder Bote aus der Jahrrechnnng Gewalt haben. Wahrscheinlich eine spätere Mittheilung des über Luccrn „ach Lams rc.senden Gesandten von Zürich; siehe Note zu v. Zu <;. Bei... Lucerner Abschied liegt das Concept für bezügliche Schreiben a» die Vögte zu Baden und in den (Freien) Aemtern. Immerhin ergieng ein bezügliches Gesuch auch an Zürich, welches schon m.t M.st.ve vom 24. Juni (Donstag Johannis Baptistä) an Melchior Gallat.. des Raths von Glarus, Vogt .... Thurgau. Joseph Grüninger von' Schwpz. Vogt im Rheinthal und Marx Escher. des Raths zu Zürich, Vogt zu 624 Juni 1546. Sargans, Weisungen im Sinne des Beschlusses der V Orte ergehen läßt. Die Missive meldet, der (nach Lauis reisende?) Bote von Zürich habe die Gesandten der V Orte in Luceru „betreten". S t. A. Zürich : Missivcnbuch 104S—47, r. SS. Zu f. Diesbezügliche Schreiben der V Orte an Basel und Schasfhansen vom 22. Juni im K. A. Basel: Abschiede 1543—46, und K. A. Schaffhausen: Correspondenzen. 296. St. Kalten. 1546, 23. Juni. Stadtarchiv St. Gallen» Rathsbuch IS41—I55S, S, lso. Vor dem kleinen Rath zu St. Gallen eröffnen Moritz Gartenhauser, alt-Landammann, und Jacob Ulrich von Hnndwyl, (als Boten derer von Appenzell), vom Lande Appenzell gehe eine Straße über das Sitter- tobel durch die Landschaft des Gotteshauses St. Gallen; die sei so übel beschaffen, daß sie nicht füglich begangen werden könne. Mail habe sich nun an den Abt gewendet und ihm diesfalls Vorstellung gemacht- Der habe durch seilte Amtsleute antworten lassen, er sei nicht schuldig, die Straße zu machen; den Zoll beziehen die von St. Gallen („m. h.") und er mache Straßen zu Kratzern und über Notmonten; die Boten verlangen daher, daß man Leute zu ihnen und dem Abt abordne, um gütliche Mittel zu finden, daß die Straße gemacht werde; andernfalls werden sie die Sache ihren Obern berichten, die dann weiter darin handeln werden. Der Rath antwortet, der Abt habe nicht eröffnet, ivie die Sache sich wirklich verhalte; die von St. Gallen hätten hin und wieder Wege verbessern lassen und werden es vielleicht noch thun, aber nicht wegen Pflicht, sondern aus Nachbarschaft; Boten abzuschicken sei man gerne bereit; es werden verordnet (ohne weitere Ausführung). 297. Lllltis. 1546, 23. Juni (Freitag nach St. Johann Baptist). Jahrrechuuug. Atailtonsarehiv (Hlarus: Abschiede. Katttvilsarcliiv Basel: Abschiede 1543—46. Gesandte: Zürich. MarxSchultheß. Bern. Anton Tilger (Tillier), Venner. Lucern. Heinrich Flecken- stein, Schultheiß. Uri. Balthasar Ritter, Landschrciber. S ch w p z. Leonhard Büeler. Unterwa lden. Niklans Wirz. Zug. Christen Heß. Glarus. Hans Leuzinger. Basel. Onofrins Holzach. Freibnrg. Petermann Schmidt, Bürgermeister. Solothurn. Konrnd Graf. Schaffhausen. Jacob Hühnerwadcl. »». Rechnung. Einnahmen. 1. Der Scckelmeister zahlt die Landsteuer mit 7026 Pfund 19 Spagürli an italienischen Kronen, jede zu 116 Kreuzer; 1 Lauiser Pfund ist 10 Kreuzer. 2. Die Commnn Ponte entrichtet 392 Pfund 3 Spagiirli obiger Währung. 3. Die Gemeinde Sonvico giebt 640 Pfund obiger Währung. 4. Die Gemeinde Morco entrichtet 320 Pfund gleicher Währung. I». Vorletztes Jahr („vor- särn") wurde der Zoll zu Lauis um 1220 Kronen verlieheil mit Vorbehalt von Krieg, Thcnrnng und Pest- Es beklageil sich nun die Zollcr wegen der Thenrnng und der strengen Verbote des Markgrafen von Guasch der kein Korn zugehen, sondern Einige, welche Korn nach Lauis einführen wollten, hängen ließ. Das habe solchen Schreck verbreitet, daß niemand es wagte, weder heimlich noch öffentlich Korn zu liefern, und wenn Juni >540. 625 auch einiges in das Land gekommen sei, habe doch der gemeine Mann wegen der Theurung es nicht kaufen ^nncn. Sodann hätten sich früher einige Landschaften und Thäler des Herzogthum» ans „disein Marit mit Korn versehen. Das aber habe der Landvogt verboten. Er habe das allerdings ans Ersuchen und zum Nutzen ^er Landschaft gethan; aber nichtsdestoweniger habe der Zoll hicdnrch bedeutenden Eintrag erlitten; es werde uäinlich die Ein- und Ausfuhr des Korns verzollt und fliehe von daher der ausgiebigste .^.heil des Zolls. haben deßwegen einen Drittheil weniger als letztes Jahr erhalten und bitten somit um einen Aachlaß. Sie seien bereit, bei ihren Eiden die Zollbücher vorzulegen und Rechnung zu gebeu und alle» eingenommene Geld abzuliefern und ihre Arbeit an ihnen selbst zu tragen. Es werden nun einige Boten abgeordnet, die Sache öu untersuchen. Diese berichten, laut Ausweis der Zollbücher sei die Einnahme der voller diese» Jahr um kinen Drittheil geringer als letztes Jahr. Auf das hat man ihnen gemäß der Zusage der früher hier gewesenen Boten 420 Kronen nachgelassen; den Nest, 800 Sonnenkronen, habeil die Zoller baar entrichtet, v, Ez erscheint Graf Franchi» Nusca von Ostens und übergiebt einen Brief von Fernand Gonzaga, dem Obersten Mailand, und eineil solchen von. Senat daselbst und trägt übereinstimmend mit denselben mündlich Folgendes 1. Dank, ein Kaufmann von Lauis, habe entgegen dein zu Mailand ergangenen Verbot ein Schiff mit Korn Osteny abgeführt, weßhalb er von ihm, Rusca, auf Befehl von dessen Obern auf dem See gefangen genommen worden sei. Alls dieses habe Dant dem Nusca zu Lauis zwei Pferde verbieten lassen und um diese zu lasen habe Nusca eiue Bürgschaft geben müssen. Da iiuil Nusca auf Befehl gehandelt^ habe, die Gefangennahme ans seinem Gebiet geschehen und Dant zu Mailand aus besonderer Gnade des Markgrafen von Guasti ^eigelassen worden sei, so verlange er Aufhebung der benannten Bürgschaft; er sei bereit, dem Dant, wenn " Ansprüche an ihn zu habeu beglaube, vor seinem ordentlichen Nichter Antwort zu geben. 2. Die Unfern Unterfangen sich auf dem Lauisersee ans seinem Gebiet wider alles Recht zu fischen und habeu gegen die deinen sogar Steine geworfen. Er verlange, daß diesem abgeholfen werde. Hierauf antwortcn 1. Dant. habe das Korn aufrecht und redlich gekauft und zwei wälsche Meilen weit über den See geführt; da sei 'W der Graf nachgeeilt und habe ihn sannnt seinen Gesellen angehalten und in ein hartes und schweres ^efängniß gelegt, wodurch er große Kosten und Schaden erlitten habe. Deßwegen und namentlich weil die Gefangennahme auf dein See geschehen, der einzig den Eidgenossen zuständig sei, haben die letzte» ^ahr in ^auis versammelt gewesenen Boten der Botschaft des Grafen geantwortet, wenn der Graf sich mit ihm nicht asten Kosten und Schaden vereinbare, werde man ein weiteres Einsehen thun. Da nun von Seite de» Elisen nichts geschehen sei, so habe er die Pferde verbieten lassen und sei noch der Meinung, daß der Graf ihn öu entschädigen habe. 2. Die Fischer entgegnen: der ganze See sei den Eidgenossen, seitdem der Graf in Land gekommen sei, haben sie, ohne von jemand gehindert worden zu sein, gefischct wo sie wollten. Bon ^einwerfen gegen Unterthanen des Grafen wissen sie nichts; wohl aber habe des Grafen Nichter zu Eima ^e»r Sohne eines Zacharia von Lauis gedroht, auf ihn zu schießen, wenn er in der Gegend von Eima fische, »nd diese Drohung bald darnach einmal Nachts ausgeführt, wodurch einer der Söhne des Zacharia in eine ^)sel getroffen worden sei und vielen Schaden und Schmerz erlitten habe. Daneben werden mehrere andere gegen benannten Grafen angebracht. Auf das haben die Boten acht alte Ehrenmänner verhört, die °lte bei ihren Eiden bezeugten, daß sie von Alters her stets an den jetzt streitigen Stellen mit den großen tarnen auf der Höhe des Sees ohne jemands Widerrede gefischet haben; wenn sie aber das Land berühren "uchten. haben sie denjenigen, welchen das Land gehörte, eine ziemliche Ehrung geben müssen und nichts öderes. Des Fernern legen „sy" ein Urtheil vor, welches der Landvogt Göldli („Goldi") von Zürich im 79 62k Juni 1546. Jahre 1515 in Betreff einer Fischenz nahe bei Porlezza erlassen habe, was unmöglich gewesen wäre, wenn nicht der ganze See den Eidgenossen gehörte. Dagegen erwiedert der Graf, das Gebiet der Eidgenossen erstrecke sich über den See nicht weiter als über das Land; wenn von den Lauisern darüber heraus gefischt worden sei, so sei das mit Erlaubniß seiner Vorfahren geschehen, wie er das mit Briefen zu beweisen b" Falle sei. Da Alles das namentlich auch mit Bezug auf die Oberherrlichkeit von großer Wichtigkeit ist, st soll es jeder Bote an seine Obern bringen und auf nächstem Tag Antwort geben, «l. Franz Cribell, Malest^ schreiber zu Lauis, zeigt an, es sei zu Mailand wider ihn ein malefizischer Handel verübt worden, in welche"' ein Bnrdinus (Bernardin?), genannt Bell, falsche Kundschaft gegeben habe, „welchen er demnach gefangen" und dem Landvogt von Lauis überantwortet habe. Darauf seien die Saggyten, seine Widerpartei, vor eine Tagleistung der V Orte in Lucern gekehrt und hätten eine Weisung erwirkt, der Landvogt solle mit dein Gefangenen stillstehen bis auf einen gemeinen Tag. In Folge des diesfalls erlassenen Briefes st' der Handel bei zehn Monaten verzögert worden und viele Kosten darauf gegangen, die „wir" bezahlt haben> Er halte sich daher für verpflichtet, mitzutheilen, daß die Saggpten viele Güter in der Landschaft Lauis habe», und da sie an den betreffenden Kosten einzig Schuld tragen lind daher billig dieselben bezahlen sollten, st dürfte man auf ihre Güter greifen lassen. Wird heimgebracht; Antwort auf nächstem Tag. < » Derselbe Malefizschreiber bringt vor: sowohl vor dem Landvogt, als auch vor den Boten der Eidgenossen zu Lauis und zu Baden habe sich gezeigt, daß ihm in dem angeführten Handel zu Mailand Unrecht geschehen, M'b die Kundschaften, welche wider ihn geredet haben, von dem Sohn der Saggpten und einem a Pro (Pura?)b" Prusino aufgewiesen worden seien, wie der genannte Bell in seiner Verzicht, auf welche er gestorbeil, bekennt habe. Da nun dieser zu Mailand verrufen worden sei, die beiden Andern aber nichtsdestoweniger in unser Gebiet kommen lind sich daselbst herumtreiben, so bitte er, sie ab unserer Herrschaft verrufen zu lasseil. will man heimbringen und auf dem nächsten Tag antworten, f. Der Landvogt, der Landschreiber M'b andere Amtsleute zu Lauis müssen oft im Dienst ihrer Obern außer ihr Gebiet sich begeben. Man hat »uu aber gar keine Ordnung, ivas ihnen hiefür für Zehrnng und Arbeit gegebeil werden soll. Das soll jeder Bote ail seine Obern bringen und ans dem nächsten Tag diesfalls Bescheid geben. K. Die Anwälte und Fürsprecher von Lauis stellen vor: im Jahr 1533 seien zwischen dein Herzog von Mailand und den genosseil einige Capitel aufgerichtet worden, welche unter Andern: bedingen, daß der Herzog den Eidgenosse" und den Ihrigen freien Durchpaß für das Salz zu gewähren habe. Dessen habe man bisher genossen, st zwar, daß wenn man Salz in: Veltlin kaufen wollte, man zuvor nach Mailand gieng, wo man für 566, 600 ja für 1000 Säcke auf einmal ohne weitere Bedingungen Erlaubniß erhielt. Jetzt aber, wenn eine Licenzia begehrt werde, wollen „dieselbigen Salzherren" für jeden Sack das Gewicht bestimmen und verlange" von den Schiffleuten Bürgschaft dafür, daß weder mehr noch weniger Salz, als in der Licenzia verzeichnet ist, geführt werde, und zwar mit so vielen Bedingnissen, daß es ohne große Kosteil der Kanfleute kaM" möglich sei, Alles zu halten; wenn aber nur etwas fehle, so habe der Kaufmann sein Gut verloren. Dest wegen dürfe niemand mehr solche Salzkäufe wagen, was unfern Unterthanen „diset" dem Gebirg große" Schaden bereite. Auf ihre Bitte nimmt man den Handel in den Abschied, zu berathen, wie ihnen geholst" werden möchte. I». Buardini da Fossato von Merede, Lauiser Thals, eröffnet, er habe in dem Dorfe Merede einen eigenen Acker, in welchem er mit Bewilligung des Landvogts Erz habe graben lassen. Nachdem er bereits viele Kosten mit der Sache gehabt, habe Hauptmann Jacob Schund ihn an der Fortsetzung gehindert, gestützt auf einen Lehenbrief, den er von den Obern habe, während er, Buardini, beglaube, über sein Eige"' Juni 1546. 627 Am nach seinen Belieben verfugen zu können. Ihm antwortet im Namen des Jacob Schund und dessen Mithaften Miser Augnst Planta, jene hätten wirklich einen solchen Lchenbrief zu Luggarus und später dessen Bestätigung zu Baden erhalten. Gemäß demselben dürfe niemand innerhalb zweier deutschen Meilen von jener Stelle graben, auf welcher sie graben, welcher Vorschrift nun Buardini zuwiderhandle. Da sie gemelter Freiheiten schon lauge genossen und auch viel Kosten und Verlust erlitten haben, hoffen sie, ihr Gegner werde abgewiesen werden. Heimbringen, i. Während die Boten hier auf der Jahrrechnung waren, hat Johann Atonius Baltram de Boltramello von Valio (Vaglio), Lauster Thals, seine ^rau erstochen. Die Amtstrute berichten indessen, dieselbe habe sich unehrlich gehalten und während ihr Mann in fremdeil Landen ivar bri einem Andern zwei Kinder gehabt. Von daher glaubt der „gut arm gsell Iiisache gehabt zu haben; uuch habe er bereits von den Verwandten der Getödteten den Flieden erlangt. Heimbungen und aus dem "Asten Tag Antwort geben, ob man ihn liberiren wolle. Es erscheinen Meister Kaspar von Aa von llnterwaldcn eines und Oswald Wydler von Zürich widern Theils und die Fürsprecher, Näthe und Anwälte der Landschaften Menden.' und Balerna ab.' dritte Artet. Kaspar von Aa eröffnet, er sei im Jahre 1544 auf der Jahrrechuuug zu Laub,' zum Schreiber A Mendris erwählt worden. Als dann der Markgraf von „Marcgnaz" seiner in Deutschland bedurfte, sei rr mit Erlaubniß des Vogts dahin geritten. Da er nicht früh genug zurückkommen konnte, sei er aus der rorlehten (?) Jahrrechnung zu Lauis seines Amtes entseht und anstatt seiner Oswald Wydler gewählt worden. A er ium durch seine Abwesenheit etwas verkürzt worden sei und sich aber nlliveg ehllich lind wohl gehalten Hube, sg er, ihm das Schreiberamt wieder zu vergönnen. Alls dieses erwiedcrt Oswald Wydler, vor bk»i Kaspar von Aa sei Nudi Hager Schreiber gewesen. Zwischen beiden genannten („denen ) haben die ^genossen auf der Jahrrechuuug zu Lauis im Jahre 1544 ein Ilrthcil gegeben und erkennt, es soll Meister Aspar dgZ nächste Jahr Schreiber zu Mendris sein ; hernach soll die Landschaft einen (andern) wählen. Als Ase Zeit gekommen war, habe die Landschaft ihn, Wydler, gewählt, was die Nathsboten der Eidgenossen ^htes Jahr bestätigt habeil. Da die Landschaft ihn jetzt wieder gewählt habe, so bitte er dringend, diese Wabl ^ bestätigeil. Die Fürsprecher und Anwälte von Mendris und Balerna lassen anzeigen, die Eidgenossen haben ihnen früher einige Capitel und Freiheiten gegeben und unter Andcrm gestattet, daß ste selbst etilen Schreiber U"d Dolmetscher wählen mögen. Da nun Oswald Wydler sich bisher geschickt, ehrlich und wohl gehalten f>A, so daß sie mit ihm gilt versorgt gewesen seien, so bitten sie, sie bei ihren Freiheiten und Ordnungen blassen zu wollen. Nach Klage und Antwort, Rede und Widerrede, Prüfung der Freiheiten und Einver- Uahine des Heinrich Trogcr von Uri, dcrmaligen Landvogts zu Mendris, der ebenfalls den Wydler zu seinem Schreiber und Dolmetscher begehrt, und nachdem auch einige Gesandten ihre Instructionen eröffnet hatten, '""rde in Betracht, daß die von Mendris und Balerna ihren Schreiber wähleil dürfen, doch mit Wissen und Millen des Vogts, was mit Bezug auf Oswald Wydler der Fall sei, dessen Wahl als Schreiber und Dolmetsch zu Kräften erkennt, doch soll er sich halten, wie es einem Biedermann ziemt. Es siegelt unterm 2' Juli Hieronymus Frick von Bern, Landvogt zu Lauis. --- Fr-wurg - u..-i»°°b.md°n° Abschied-. I« Besuch eidgenössischer Boteil beim Statthalter von Mailand; siehe Note. Die Namen der Gesandten aus der für K benutzte» Onelle. Zu <4. Beim Freiburgcr Abschied vom 10. Juli 1545 liegt eine „Copie etlicher fnrnämisten articklcn «s der vergicht durch Bernardin, genannt Bell, von Marchs gethan vor . . . Jost Frytag des Raths zu 628 Juni 1546. Fryburg, discr zyt landvogt zu Louwis". Die Verhöre finden am 5., 6., 7., 8., 11. August und 3. September, theils mit Zuzug des Fiscals, Miscr Viucenz Castanca, theils mit Beizug von Johann Zumbrniinc» von Uri, Schreiber und Dolmetsch, statt. Am 5., k. und 11. August wird Bell am Folterseil anfgczoge», am 11. mit einem Stein, am 8. August bekennt er, ohne Folter, falsches Zeugnis; geredet zu haben. Zu Ir. Die benutzte Copie trägt folgendes Vidimus: „Johannes zum Brunnen, uranisiww seriw ImAami vol. xsrtsotnM oopiaan sorixsi st, supra, sori^tnm olnusukam vz: andern üslsvi ntgus ms in inissnrunr üäsm ondsorixsi." Das im Text eingeklammerte „andern" ist dort und in diesem Vidimus mit einem mit dem Text und dein Vidimus nicht gleichzeitigen Strich unterzogen und das Vidimus wegen Abkürzungen und wieder nicht gleichzeitigen Ergänzungen gar nicht über alle Zweifel erhoben. Zu 1. 1546, 1. Juli („8 tag post Joannis"), Lanis. Ludwig Hager au Stndtschrciber Eschcr von Zürich. Sie („wir") seien mit andern Boten nach Mailand geritten und haben daselbst Kricgsnachrichte» erhalten (Ausführung). Ferner haben sie den obersten; Herrn gesehen; der heiße Don Fernand Gonzaga und werde gerühmt. Die Urner haben den junge» a Pro („anne bro") mit einem andern Boten zu ihn; geschickt, sich zu präsentircn und vieles Gute zu erbieten. Das habe der Herr den Gesandten gegenüber auch gethnn und ihnen etwas „Malfasycrs" geschenkt und gute Worte gegeben, wie man wisse. St. A. Zürich: A. Schmalkalderkrieg. 2!>». Zürich. vor 28. Juni. Verhandlung zwischen Constanz und Zürich. Gesandte: Constanz. Ludwig Kürnstaller, Nathsschreiber. Daß eine Confcrenz unter den benannten Städten stattgefunden habe crgiebt folgende Missivc: 1546, 28. Juni. Die geheimen Räthc zu Constanz an die geheimen Räthe von Zürich. Der benannte Gesandte habe den freundlichen Bescheid, der ihn; zu Zürich auf sein Anbringen ertheilt worden sei, berichtet- Man sage diesfalls besten Dank. Man glaube nun, es werde von den Einungsverwandten eine Botschust an die von Zürich und gemeine Eidgenossen auf den Tag zu Baden abgeordnet werden, deren Austrag abce »och unbekannt sei. Damit aber die Orte für Ertheilung einer Antwort nicht erst Bedenkzeit nehmen müsse», so bitte man, es möchten die Geheimen von Zürich, nicht als wären sie diesfalls von Constanz angegangen worden, sondern wie aus eigenen; Antrieb, den dortigen Rath vermögen, noch vor den; Tage zu Baden de» übrigen Orten mitzutheilen, wie in; Reiche allerlei schwere Rüstungen und Bewegungen in; Gange seien und niemand wisse, wohin diese führe». Vielleicht, daß auch auf diese»; Tage von einer Botschaft des Kaisers oder andern Ständen des Reichs oder Auswärtigen die Eidgenossen angegangen würden, jemand Zuzug Z" gewähren oder stillzusitzen oder Durchpaß zu gestatten u. d. gl. Um ans solche Begehren ohne Heimbringe» antworten zu können, möchte jedes Ort seine Boten mit ganzer Vollmacht abordnen! Wie man höre, sei dei» Kaiser und König manchen Orts, von daher sie sich des Beistandes verschen hatten, solcher verweigert worden, w;c von den Böhmen („BeHamen"), dem Herzog Wilhelm von Baicrn, von den Grafen und dem Adel »>» Rhein, u. s. w. St. A. Zürich: A. Constanz. Juli 1546. 629 200. Mern. 1540, 28. Juni. Conferenz zwischen einem kaiserlichen Gesandten und Bern. 1546. 30. Juni. Bern an Zürich. Der kaiserliche Botschafter. Johann Monchct, aus der Grafschaft Burgund koinniend, habe letzten Montag zu Bern einen Vortrag und eine Bewerbung gcthan, wie man den Boten von Bern »ach Baden geschrieben habe, nur noch etwas schärfer. Dabei habe er verlangt, daß man solches den Boten von Zürich und der andern evangelischen Orte in geheim anzeige und sich darüber berede Md Acht gebe, was die Boten der übrigen Orte rathschlagcn und reden und hierüber einander berichte. (Kriegsgerichte u. s. w.) A. Zürich: A. SchmallaldMmg. Der Inhalt des Vortrages von Mouchet scheint mit seinem am 5. Juli in Baden gehaltenen Vortrag (Artikel i 1 des Abschiedes von diesem Datum) übereinzustimmeu; gemäß einer Missivc Berns an seine Gesandten zu Baden und an Basel, beide vom 28. Juni, zeigte Mouchet an, er werde seinen Vortrag in Baden wiederholen Deutsch Misstveubuch 2, S. »t, os. 300. Wem. 1540, 8. Juli. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. es?, S. os. Bernhard Meyer, Pauuerherr, als Bote derer von Basel, eröffnet vor Rath und Bürgern zu Bern: Man kenne das Kriegsgeläuf. Auf letzten Montag sei ein Gesandter von Straßburg erschienen und habe !"ut Instruction eröffnet, während der Kaiser jetzt gute Worte gebe, „breche doch jetzt us und der fürtrag ^Massen, wie der von Coustanz hat(?), die von Constanz hettend sich sius fürnemcns nit vcrsechen, gut Schaft ghalten, darnach den pot usglassen, der von Hessen ein obmann der uüwen mär halb fürkommen ^M E. (?) von Hessen dry man uiderglegt, all päß ufs land bschlossen, mau halte die gfangnen darzu wider ^ protestirenden ze zücheu". Die von Straßburg hätten daher bei denen von Basel verlangt, bei Berit zu vernehmen, wessen man sich ihrer zu versehen hätte, wenn Noth an Mann käme, ob man die Pässe verschließen '"°lle. Man habe ihnen geantwortet, die Sache sei denen von Basel leid, in Betreff des Bischofs von Lunden '"olle man kundschaften und gemäß dem Begehren derer von Straßburg mit denen von Bern verhandeln, ^kanntlich sei mau in der Eidgenossenschaft nicht Einer Meinung und sei daher stets zu besorgen, daß man ^ selbst einen Krieg auflade. In Folge dessen hätten die Dreizehn gefunden, mau sollte von Baden aus eine Botschaft zu den Protestirenden senden, sie zu berichten, daß man gutes Aufsehen habe; der Bote möge das ols persönliche Meinung („für sich selbs") seilten Herren mitthcilen, womit der Gesandte abgeschieden sei. »Im abscheid berathen ein bot gen Baden ze senden am zinstag, der fürtrag ouch z'Basel verläsen; sige ollein hargschikt, argwou der practiken ze vermpdeu, der Armen Jäckenkrieg ouch Burguudischcu für ougen tzUomen" ze. Mait möge bedenken, wozu eine Niederlage der Protestirenden führe, auch mit Bezug auf die "^gewonnenen Lande, und was dann das Loos der übrigen Orte sei. Der Rath antwortet, die von Bern haben ihre Boten zu Baden fast in gleicher Weise beauftragt, sich zu beratschlagen und wollen deren Ant- 'vort gewärtigen und treue Eidgenossen bleiben. 630 J"li 1546. Klarer ergiebt sich die Verhandlung aus folgender Missivo: 1546, 3. Juli. Bern an seine Boten zu Baden. Heute habe der (genannte) Bote von Basel vorgetragen, wie durch eine Botschaft der geheimen Räthe zu Straßburg mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Kriegsverhältnisse eine Werbung an die von Basel gelangt sei. Derselben gemäß verlangen die evangelischen Fürsten und Städte von den Evangelischen in der Eidgenossenschaft etwas Trosts, Raths und Hülfe. Sie verlangen insbesondere zu wissen, ob die evangelischen Städte in der Eidgenossenschaft ihnen ihre Knechte zuziehen lassen wollen. Die von Basel hätten auf diesen Vortrag geantwortet, die Fürsten und Städte des schwal- kaldischen Bundes sollten ihre Botschaft auf den jetzigen Tag zu Baden senden, daselbst ihren Vortrag M thun, zumal ihnen auf dem letzten Tag zu Baden einiger Anlaß geboten worden sei, wie der benannte Bote von Basel, wenn er nach Baden komme, Alles weiter erklären werde. Die von Bern haben dann dem Gesandten von Basel geantwortet, den Bescheid, den die von Basel dem Boten von Straßburg gegeben haben, lasse man sich gefallen. Bern sei bereit, der deutschen Nation und insbesondere den Evangelischen soweit möglich alle Freundschaft und Förderung zu erweisen. Man werde den Feinden derselben keinen Durchpaß über das Gebiet derer von Bern gestatten, wie man sich schon zu Tagen dessen erboten habe. Den Boten von Bern auf dem Tag zu Baden habe man aufgetragen, sich an der Hand der diesfalls ttberschicktcn Schriften mit den Gesandten von Zürich, Basel und Schaffhausen zu berathen, was des Kaisers Vorhaben sei, wie die VII Orte auch „darin" gebracht und den Evangelischen geholfen werden möchte. Wenn die Botschaften des Kaisers und der Schmalkalder ihren Vortrag gethan haben, sollen sie hören, wie die Gesandten der VII Orte sich vernehmen lassen; wenn sie merken, daß die Sache auf den „letzen" Weg oder auf die lange Bank gespielt werden wolle (es sei nämlich zu besorgen, daß der Bischof von Constanz, der unlängst in den Ländern war, diesfalls practicirt habe), sollen die Boten von Bern glimpflich und freundlich, doch ohne den Glauben zu berühren, den übrigen Gesandten darlegen, man möge die gefährlichen Zeitläufe Wohl bedenken, des Kaisers glatten Worten nicht trauen, sondern betrachten, wie Kaiser, Könige und Fürsten gegen freie Herren, Städte, Stände und Gemeinden jeweilen gesinnt gewesen und noch seien, wie die Eidgenossenschast entstanden und die frommen Altvordern sich gegen die muthwillige Gewalt der Fürsten von Oesterreich, namentlich zu Sempach, behauptet haben, was später gegenüber dem Hause Oesterreich im Aargau, dann gegen den Herzog von Burgund, des Kaisers Großvater („Äni") und ferner im Schwabenkriege begegnet sei, und wie in neuerer Zeit bei den Kriegen des Kaisers in Italien u. s. w. die Eidgenossen allweg, namentlich auch bei Ceresole, gegen den Kaisir gestanden seien. Dieser, auch ein Glied des Hauses Oesterreich, werde den früher erlittenen Schaden zu räche» suchen. Dabei wisse man, wie einige Orte und Prälaten in der Eidgenossenschaft mit der türkischen Anlage und Ladungen vor das Kammergericht bedrängt worden seien. Da nun die freien Fürsten und Reichsstädte in Deutschland von den Eidgenossen ein Exempel genommen, wie sie zur Freiheit gelangen und dieselbe behalten mögen, so sei leicht zu entnehmen, wie dem Kaiser daran gelegen sei, diese in Dienstbarkeit zu bringen, wo- dann es nicht bloß um das gemeine Vaterland und die Freiheiten der deutschen Nation, sondern auch um die Eidgenossenschaft, „so darin vergriffen ist", geschehen wäre. Wenn dann die übrigen Boten auf diese trcueidgeuössischc Warnung nicht gehen wollen, so sollen die Boten von Bern mit denen von Zürich, Basel und Schaffhauseu sich berathen, wie der Sache zu begegnen sei und eilends berichten. St. A. Bern- Deutsch Mlsssoenbuch 2, S. los. Juli 1540. Kstl 301. Waden. 1540, 5. Juli (Montag nach Nlrici). Jahrrechnung. Tt°->ts-».chi„ Lnccr»! Allg.Absch.N.2. s.lS. Staatsarchiv Jiirich : Abschiede Vd.lv, s.420. Staatsarchiv Bern: Allg.eidg.Absch.I.r., S. I2S. Laudcsarchiv Schw»,: Abschiede. Kantoiisarchi» Basel: Abschiede lStS-!54°. stantonsarchiv Solotliurn: Abschiede Bd. 27. KantviiSarchiv Schaffhanse»: Abschiede. Landesarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johann Haab, Bürgermeister; Jtelhans Thumysen, des Raths. Bern. PeterJmhag; Johannes Pastor, beide Venner und des Raths. Lucern. Jost von Meggen, Ritter und des Raths. N r i. ^osna von Beroldingen, Ritter, Landammann. Schwyz. Dietrich Jnderhalden. Unterwalden. Heinrich Miil Weißenbach, Laildannnanil von Obwalden. Zllg. Hans Staub, alt-Landannnann. Glarus. Dionysius Bussi, Landammann. Basel. BernlMd Meyer, Pannerherr; Andreas Keller, des Raths. Freiburg. Ulrich N'x, des Raths. Solothurn. Niklaus von Wenge, Schultheiß. Schaffhanse». Hans Sticrli; Alexander ^ffmburger, des Raths. Appenzell. Mauriz Gartenhauser, Landammann; Sebastian Törig. — E. A. A. ü 89 1). th,. Es wird angezogen, daß sich zu Rheineck ein hübsches Geschütz befinde, das aber weder gesaßt noch '»it Pulver und Steinen verseheil sei; da nun die Umstände bedenklich scheinen und die Herrschaft Nheineck an der Grenze liege, so möchte es gut sein, dieses Geschütz rüsten zu lassen, damit man bei allen Zufällen ^sichert wäre. Heimzubringen. 1». Ulrich Nix von Freibnrg eröffnet, es sei dort üblich, daß ein jeweiliger Schultheiß sein eigenes Siegel dein Gerichtsschreiber übergebe, der dann einen Eid schwöre, daniit nichts Anderes zu siegeln als „Gemaltbriefe" und erkannte Urtheile. So habe der Ehren-Schultheiß Petermann von Perroman sein Siegel dem gewesenen Gerichtsschreibcr Peter Zimmermann („ein kurze dicke person ) übergeben, und dieser das Siegel mißbraucht, indem er Schuldbriefe (von denen einige vorgewiesen werden), bnmit besiegelt habe, um Geld aufzubrechen. Da dieser Petcrmann Zimmermann entronnen sei und vielleicht Ü! andern Orten auch die Leute betrügen möchte, so bitte Freiburg, dies in die Abschiede zu nehmen, aus ^esen Flüchtling liberall Acht zu haben und ihn auf Betreten nach Verdienen zu strafen. Da nun dessen Gläubiger auf Bezahlung ihrer Ansprachen dringen, und man nicht wisse, ob er nicht etwa auch in andern ^rten Geld aufgebrochen oder sonstige Schulden gemacht, so habe man einen gemeinen Rechtstag aus den i'August angesetzt, auf welchen alle Ansprecher mit ihren Briefen und Gewahrsamcn erscheinen sollen; dann Vierde man das hinterlasscne Gut nach den ältesten Briefen vertheilen, so weit es reiche, e» De> Schultheiß von Surfte zeigt an, daß die Stadt mit großeil Kosten ein neues Nachhalls erbaut habe, und bittet nun, ^ Möchte jedes Ort ihr sein Ehrenwappen und ein Feilster schenken. Der Bote von Lucern unterstützt das besuch. Antwort ans nächstem Tag. «1. Es wird berichtet, daß die von Schaffhauseil mit einigen ihrer Burger in Späne gerathen, wcßhalb letztere aus der Stadt gezogen seien. Deßhalb wird für gut erachtet, A"e Botschaft dahin zu schicken und die Herren zu bitteil, daß sie mit ihren Ehren-Burgern sich gütlich vertagen möchten. Es wird ihnen diese Meinung geschrieben und die Sache in den Abschied genommen, um °uf dem nächsten Tage weiter zu rathschlagen, wenn diesem Gesuch nicht entsprochen würde. Amman» Bussi von Glarus meldet, es habe Einer in der Grafschaft Werdenberg geäußert, die Mutter Gottes und Jungfrau Maria sei eine Hure und nicht besser als eine andere Frau, die aus dein Hurenhaus gekommen; '"an habe den Lästerer ins Gefänglich gelegt, vor Landgericht gestellt und den Landrichtern durch eine Raths- 632 Juli 1546. botschaft ernstlich befohlen, ihn nach Verdienen an Leib und Leben zu strafen; trotz dieser Warnung habeil die Landrichter nur erkannt, daß der Nachrichter ihm einige Streiche geben solle, ihn also an Leib und Leben geschont. Seine Herren haben aber das Urtheil sofort aufgehoben und dem Landvogt befohlen, den Thäter zu verhaften, damit er nach seinen: hohen Verdienen bestraft werden könne, und die Nichter, die in der Grafschaft Werdenberg wohnen, ehr- und wehrlos erkannt und jeden um 40 Guldeu gestraft. An dem Landgerichte aber sitzen nach altem Brauch zwei Nichter aus der Grafschaft Sargans; dies müsse er, der Bote, anzeigen, damit auch die Eidgenossen ihre Richter bestrafen. Daher wird dem Landvogt zu Sargans befohlen, die zwei Nichter, die am Landgerichte gesessen, zu verhaften, von jeden: 400 bis 500 Gulden Bürgschaft zu nehmen und auf den: nächsten Tag zu berichten, ob sie mit der Mehrheit gestimmt oder nicht- Das soll auch jeder Bote heimbringen, damit man die zwei, sofern sie schuldig sind, nach Verdiene,: strafen könne. ? kaiserlicher Gesandter, Johann Mnschet (Mouchet), oberster Nentmeister der Grafschaft Burgund, Ergibt nach Darreichung seines Creditivs einen schriftliche?? Vortrag, vom Kaiser besiegelt und unterschrieben. Dann legen die Gesandten der Kurfürsten und Stände der christliche?? Vereinnng und der angsbnrgischen Konfession ihre?? Vortrag in einer besiegelte?? Instruction ei??. 3. Ebenso übermachen die päpstliche?? Gesandten, ^mronMus Frank und Albrecht Nosin, eil? päpstliches Breve und ihre?? Vortrag in Schuft. 4. Endlich scheint auch der Gesandte des Don Fernand Gonzaga, als des oberste?? Gnbernators und Statthalter in? Hrrzogthnm Mailand, Herr Panizonns, und legt sei?? Creditiv ivie seine?? Vortrag ei??. 5. Das Alle« hat Man verhört, und da jeder Gesandte ans seine Werbung entsprechende Antwort begehrt, ihnen allen und jeden? Msonders geantwortet: Die Obrigkeiten habe?? voi? diese?? Vorträge?? kein Wisse?? gehabt und darum ihren ^oten auch keine Instructionen darüber mitgeben können; man sage aber in deren Namen für die verhörte?? gnädigen Ancrbietnngen verbindliche?? Dank, wolle Abschriften voi? allen Vorträge?? und Instructionen ii? den Ebschied nehmen und erwarte zuversichtlich, daß man ihnen auf den? nächsten Tag gebührende Antwort gebe?? 0. Nach dieser Verhandlung richte.? die Bote?? voi? Bern instrnctionsge.näß (an alle Eidgenossen) eine ^Mahnung, die sie da.??? jeden? Bote.? in Abschrift übergeben. Deßglcichen haben uns die Bote.? voi? Basel öm>? „innerlichsten" vermahnt; sie lege?? dabei zwei Eopiei? ein, welche melden, ivie vor hundert Jahre?? der Delphin von Frankreich mit de?? „armen Jäken" (Armagnakcn) in das Land gekommen, und wer sie dahin W ziehen verursacht habe. 7. Zu Ende des Tages langt eine Zuschrift voi? den? Kurfürsten von Sachse.? U"d dem Landgrafel? von Hessen ein, worin sie ungefähr de.? Vortrag der schu.alkaldischen Botschaft entwickeln, und die Bitte beifüge??, daß man sich nicht bewegen lasse, wider sie zu handeln. Man antwo.tet ihnen ivie dm Botschaften. Es werden inzwischen die Instructionen über die Hauptfrage eröffnet und laut denselben ist "M>? allgemein der Ansicht, daß für die Eidgenossen nichts vortheilhafter und «..ständiger sei, als bei diesen Händeln sich unparteiisch zu verhalten und die ungehorsamen Knechte, welche beiden Thcilcn zugelaufen, luimzunnchne». Zürich ...eint hiebet, da der Zulauf gestillt sei, so sollte ...an die Weggelaufene.? ,?icht heimberufen, indem die Mehrzahl arme und verdorbene Leute seien; Zürich habe übrigens ?n seiner ganzen ^Midschast das Verbot erneuert, den Fürsten oder den Städten zuzuziehen. Die Boten von Bern zeigen an, Üe haben darüber an ihre Obern geschrieben, aber noch keine Antwort erhalten, was sie nicht zn erklären wissen. Basel und Schaffhausen erklären, sie haben ein scharfes Verbot erlassen, den? die Ihrigen gehorsam Evesen; darum haben sie auch niemand heimznmahneli. Der übrigen nenn Orte Wille und Meinung ist, duß die Eidgenosse,? insgemein sich unparteiisch verhalten, daher billiger.veise auch die ungehorsamen Knechte hnmgemahnt .verde?? sollen. Während obige vier Orte (Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen) bei ihrer Antwort ^harren, wird von allen übrigen Orten an den Kaiser und die Obersten des schn.alkaldischen Bundes ^schrieben, sie sollen beiderseits die Ungehorsamen, die ihnen zugelaufen, ohne Aufschub entlassen und hein?- lMen; die Hanptlcute, Lieutenants, Fähnriche und Nottmeister hat man durch ein offenes Schreiben gemahnt 634 Juli 1540. von Stund au heimzukehren. In Betreff des Passes fällt ein Anzug, daß man kein wälsches Volk deutscher Nation zuwider durch eidgenössisches Gebiet Yassiren lassen sollte, was allen Orten gefiele; weil aber die vier Orte zum Abmahnen nicht haben stimmen wollen, so bemerken einige Boten, es möchte den Herreu sonderbar vorkommen, daß man dem einen Theil den Paß versperren, dein andern aber Zuzug gestatten wolle, was nicht unparteiisch wäre. Deßwegcn wird Alles in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag einen Beschluß zu fassen. Der Gesandte der III Bünde wird angefragt, ob er auch zum Abmahnen stimmen dürfe. Antwort! er habe darüber keine Vollmacht; übrigens seien wenige aus Bünden weggelaufen. Dem Boten von St. Galle» wird die gleiche Frage vorgelegt, mit dem Beinerken, daß sieben Hauptleute aus der Stadt der Eidgenosse» und des Abtes Angehörige ungehorsam gemacht haben. Er hat darüber keine Instruction. Da die Knecht gegen alle Verbote hinweg gelaufen sind, und man auch jetzt nicht weiß, ob sie im Uligehorsam verharren oder heimkehren, so soll auf dem nächsten Tag jeder Bote Vollmacht habeil, festzusetzen, ivie man die Hauptleute und andere Aufwiegler strafen wolle, damit sich Andere „daran stoßen". Für dieses Geschäft wird endlich ei» Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag vor St. Laurenz, d. h. den 8. August. Ii. Erhard Burger und Peter Schone erscheinen wegen einiger Ansprachen an den König von Frankreich, worüber sie Kundschaften aufgenommen haben, und bitten, ihnen zum Recht zu verhelfen. Es wird ihnen geantwortet, sie sollen die Ansprachen „bei einem Ort" untersuchen und erkennen lassen, ob dieselben rechtmäßig seien, und sich auf bei» Tage wieder einfinden. I. Vogt Boßhard von Zug zeigt an, er habe ein neues Haus geballt, und bittet jedes Ort um Wappen und Fenster. Heimzubringen. >»». Amman» von Beroldingen von Uri eröffnet, der Primsi sel. habe eine Ansprache an einige Personen im Venediger Land gehabt und lange mit großen Koste» darnach geworben, aber nichts erlangt; nachdem er gestorben, habe seine Frau eineil andern Mann, Auto» Großa, genommen, und dieser es endlich so weit gebracht, daß die Schuldner sich mit ihm abfinden wollen! da nun der Verstorbene vielleicht einige Schulden hinterlassen habe, und die Gläubiger das Abkommen anfechte» oder selbst der Forderung nachjagen wollten, so bitte Uri, es möchte jedes Ort auf dem nächsten Tage Antwort geben, ob die „Schuldner" zu solchem Vergleiche einwilligen oder nicht, r». Einige Brandstifter haben vor ihrer Hinrichtung bekannt, daß Graf Wilhelm von Fürstenberg ihnen Geld gegeben mit dem Auftrag, in der Eidgenossenschaft zu brennen. Heimzubringen, damit man sich berathe, wie man sich gegen ihn halte» wolle. «». Nachdem man die Voten von Zürich und Schaffhansen nochmals über den Span wegen der Rheinbrücke verhört, hat man erkannt, sie sollen sich gütlich mit einander vertrageil; Zürich, als dem »» jenem Plätzchen wenig gelegeil sein könne, wird ersucht, es denen von Schaffhausen gutwillig zu überlasse», indem es wohl ermessen könne, daß es sich nicht gebühre, in dieser besorglichen Zeit mit einander zu rechte»- K». Der Bote von Lucern erinnert, daß auf dem letzten Tage zu Lucern voll den Boten der VII Ortr beschlossen worden, eine Botschaft an den König von Frankreich abzuordnen, weil die Allsrichtung der Pensione» alle Jahre verzögert werde; von diesem Beschlüsse seien die übrigen init Frankreich verbündeteil Orte i» Kenntniß gesetzt worden; nun begehre Lucern, daß eine solche Botschaft bezeichnet werde. Darauf wird be> der Eröffnung der Instructionen von einigen Boten bemerkt, bisher habeil solche Votschaften, die man z»d> König geschickt, ihre eigenen und ihrer Freunde Interessen besorgt und die Geschäfte, derentwegen sie abgefertigt worden, nicht allsgerichtet; das könnte jetzt wieder gescheheil; darum solle mau den Boten in den Eid geben, nichts Anderes zu betreiben als ihren Auftrag. Andere Orte sind der Ansicht, man könne die Sache wohl länger anstehen lassen, da der Tresorier herauskomme, die Pensionen zu bezahleil. Antwort auf nächstes Tag. «K. Anwälte der Gemeinde Zurzach bringen vor, es sei bei ihnen üblich, daß wenn eine Tochter oder s> 635 Juli 1546. 8rau, die bei ihnen Bürgerin fei, einen Fremden heirate, derselbe zu ihnen ziehe, ihr Bürger werde nnd weder sein Mannrecht zeigen noch die Gemeinde um das Bnrgrccht bitten müsse; mit solchen Leuten seien sie "u» sehr überladen, indem einige Frauen zwei oder drei Männer genommen haben; vor solchen Leuten behalten sie in Holz und Feld nichts mehr; denn an der Gemeinde mehren dieselben den alten Zurzachern ad, was sie schirmen und bannen möchten; dadurch kommen sie vollends ins Verderben, sie bitten daher, 'hacn von solchen liederlichen Leuten zu helfen und die Satzung zu machen, das; hinfür eine Witfrau oder ^achter, welche einen Fremden heiratet, ihr Burgrecht verwirke, also daß man nicht schuldig sei, ihn als karger anzunehmen; ferner, wer Gewinn und Gewerbe bei ihnen kaufe und zu ihnen ziehen wolle, sein Mannrecht vorweisen und 10 Pfund Bader Währung als Einzug geben solle, sofern er von der Mehrheit ber Gemeinde angenommen würde. Zum andern begehren sie, daß weder gclübdlose noch meineidige noch 'hrlose Leute, die von der Obrigkeit für malefizische Vergehen gestrast und ihrer Ehren entsetzt worden, in Richten oder in der Gemeinde gebraucht werden dürfen. Zum dritten: Wenn ein Fremder bei ihnen Güter ^ufe, so sMx em Burger, der in Zurzach wohne, den Zug dazu haben, wenn er den Pfandschilling erlegt. Zum vierten: Wenn Güter wegen vorhandener Schulden verkauft oder versteigert werden, so sollten aus dem Erlös zuerst die Obrigkeit, Klöster und Kirchen, dann die Burger vor den Fremden bezahlt werden, wie es ^iugsum bei den Nachbarn gebräuchlich sei; doch erbieten sie sich, wie man sie und die Ihrigen anderwärts Halle, die Nachbarn auch bei ihnen zu halten. Dieses Begehren wird in den Abschied genommen. .. Nachdem schon einiger Orte Botschaften verreist waren, langt der Gesandte des Bischofs von Sitten und des Haupt- '"a""S und Landraths im Wallis an, und legt nach Uebergabe seiner Credenz einen auch mündlich gehaltenen Vortrag ein, von welchem jeder Bote eine Abschrift erhält. 8. Es wird abermals der Hanfzehnten, den einige Appenzeller der jeweiligen Landvögtin zu Rheineck entrichten sollen, den sie aber mit 100 Gulden °bl°sen möchte.;, zur Sprache gebracht. Burgermeister Haab von Zürich, Ammann Gartenhäuser von Appenzell ^ ««.Mnttote im Nheinthal gewesen, erklären, daß dieser Zehnten Müsen möchten, zur Sprache gebracht. Burgermeister Haab von Znrng, ^»»»«>». , "»b Josef Grüninger von Schwyz, die alle Landvögte im Nheinthal gewesen, erklären, daß dieser Zehnten kaum zwei Gulden ertrage, und erachten für vortheilhaftcr, die 100 Gulden an Zins zu legen. Heimzubringen. «. Der Landvogt zu Baden macht bemerklich, daß die Obrigkeiten die malefizischen und chr- ""'letzlichm Händel in Kaiserstuhl zu bestrafen haben; weil aber kein Amtmann daselbst wohne, der auf solche Sachen achte, so entgehe dem Landvogt zu Baden vieles; deßhalb möchte er rathen, einen Amtmann dahin öu setzen. Heimzubringen, ii. Die Boten von Lucern und Zug erinnern an die Freiheit der beiden Orte, ble Reuß zu befahren und die daherigen Kosten aus der Gelcitsbüchse zu Baden zu nehmen, was man ihnen erst in den letzten Jahren verweigert habe; sie begehren nochmals, die kosten aus der Geleitsbüchse erheben " r.-ci weisen würde. Darauf bemerkt der Bote von Zürich, wenn dies m oen letzten Jayren ^^ darauf bemerkt der Bote von Zurm), weml W dürfen, indem Lucern sonst zum Recht greifen ^ ^ Limmat befahre. Gegen ben beiden Orten bewilligt werde, so habe Zürich ^ ^ wolle; man findet, daß es sich, Lucern wird das Bedauern geäußert, daß es ^^mw so ^ ^ ^ b«n frühem Abschied gemäß, Mt den aus der meup s ^ ^ ^ ^ „icht abschlagen, .volle seine». Nechtsvorschlag abzustehen; man werde nbugen. ^ ,^^er Geleit noch Zoll entrichte, auch über dabei nicht verhehlen, daß man dann, wei m ^ Geleits.nann von Mellingen d'esen Artikel ins Recht setzen würde. Antwort an „schuldigt, daß die Schisfleute, die von Lucern W die Gelcitsbüchse gebracht und gmmM m Schultheiß Fleckenstein und Hans Knab (statt h-««,qchr.,, M >>„>».- «Mbm, d.° - t » s B»w>-dmchm., w»°»d «m ^»hw> deren Genossen), so daß er von emem Schiffe mcyl m.m 636 Juli 154K, von einem so geladenen Schiffe 2'/e bis 3 Gulden bezahlt morden seien. Deschalb hat man mit dem Bot?» van Lucern (wieder einmal) ernstlich geredet und verlangt, daß die Obrigkeit den Schultheiß Flcckenstein u»d Hans Knab anhalte, die Güter zu „verglcitcn", die ihren Geschäftsgenossen gehören, und dem Geleiter über die eigenen Güter ein Verzeichniß zu geben, damit derselbe misse, was vergleitet werden müsse; geschähe das nicht, so sei dem Geleiter befohlen, die Güter zu Hinterhalten und den Landvogt zu Baden zu benachrichtige», der dann die Schifflente weiter ausforschen soll, „damit unsereHHerrcn" (Schluß! — nicht ferner betröge» werden?) Rechnung der Vögte. Es erhält jedes der VIII alten Orte: Von dem Landvogt nn Thurg»" von den hohen Gerichten 65 Gl. 11 Sehl. Pfg., von den Niedern Gerichten 25 Gl. 2 Sehl. Pfg-; Landvogt zu Baden 38 Pfd. Bader Währung; vom Landvogt im Sarganserland 32 Kronen 20 Dickpfeinng^' vom Landvogt im Nheinthal 58 Gl.; dem Landvogt im Freien Amt muß man noch (wie viel?) herausgebe»' von Joachim Mötteli 24 Pfd. Bader Währung; von dem Zins aus Westenhofen 7 Kronen; vom Stadhof (zu Baden) 3 Gl. 2 Btz., vom hintern Hof 15 Kronen; ans der Geleitsbüchse zu Mellingen 7^2 Pfd. BadU Währung; aus der Geleitsbüchse zu Vremgartcn 39 Btz. in allerlei Münze; ans der Geleitsbüchse zu Koblenz 1 Pfd. 10 Sehl.; aus der Geleitsbüchse in Zurzach 14 Schl.; aus der Gelcitsbüchse zu Klingnau 1 4 Sehl.: ans der Geleitsbüchse zu Baden 22 Sonnenkroncn 4 kaiserliche Kronen 16 Dickpfennige 20 Ps^ Bader Währung, 27 Schwyzer Btz.. 16 Churer Btz., 22 Btz. in Lucerner Schillingen, 7 Doppel-Marcelle, 6 Schnapphahncn, 27 Constanzer Btz., 7>/2 Btz. Freibnrger Münze, 11 Btz. Zürcher Münze, 11 Btz. allelb' Münze; Erbeinnngsgeld von der Grafschaft Bnrgnnd 75 Kronen, x. Die Gesandten von Appenzell erwähne» in langen Worten ihrer Anstünde mit dem Abt von St. Gallen: 1. In Betreff der Fälle von jenen Persone»/ welche sich ans dein Lande Appenzell anderswohin begeben und von denen sie beglauben, sie seien keinen zu geben schuldig. 2. Sie meinen, der Abt sei pflichtig, eine in seinen hohen und Niedern Gerichten gelege>» Straße in seinen Kosten zu bessern und in Ehren zu halten. Für den Fall, daß der Abt nicht gütlich »' beiden Punkten entsprechen wollte, bitten sie um Rath, wie und vor wem sie mit ihm an's Recht koun»^ sollen, da ihre Herren die Sache ohne Recht nicht aufgeben werden. Auf dieses legt der Abt einen »bte» besiegelten Brief, der über die Fälle und Eigenleute eine Erläuterung gibt, und andere Briefe vor, und begla»^ bei denselben verbleiben zu können. Die betreffende Straße brauchen nur die von Appenzell und St. Gallc», welche dann auch bisher dieselbe unterhalten haben; der Abt sei hieran nichts zn leisten schuldig; einzig wc»" die von Appenzell an der Straße gearbeitet haben, habe der Abt ihnen etwas Wein und Brod zukon»»^ lassen, wozu er jetzt noch erbötig sei. In Anbetracht, daß bei den schwebenden Zeitlänsen Rechtsstreite vc^ mieden werden sollten, findet man, jede Partei soll zwei unparteiische Männer nehmen, woher sie will, »»^ versuchen, diese Späne in Freundlichkeit zu vertragen, wofür man sie ernstlich ermahnt und gebeten habc» wolle. Sollte dieses nicht erfolgen, so mögen sie den Handel wieder zn Tagen vorbringen, wo man ih»c» wieder Antwort geben wolle. Den Gesandten von Appenzell wird angezeigt, sie möchten ihre Obern verständige»/ daß inzwischen nichts Unfreundliches gegen den Abt und sein Gotteshans vorgenommen werde; sie wisse»/ was im gegentheiligen Falle einige Orte (die vier Schirmorte) zu thnn pflichtig seien. Ludwig Crivelli von Lauis und Baptista Cixia von Mailand, als Factoren und Anwälte des ronymns Novelasia und seiner Genossen zn Mailand, haben eröffnet, wie benannte Gesellschaft viele K»ust mannsgütcr durch die Eidgenossenschaft führe. Da nun aber die Zeitumstände mißlich und sich immer chU kriegerisch gestalten und unlängst in der Eidgenossenschaft einige Waaren niedergelegt worden seien, so verlange» sie zu wissen, ob sie mit den ihrigen sicher seien, in welchem Falle sie diesen Weg stets mehr benützen werde»/ Juli 1546. 637 was der Eidgenossenschaft zum großen Vortheil gereiche; man möge sie daher eines freien Geleits versichern; andernfalls müßten sie ihre Güter durch ein anderes Land führen lassen. Nachdem dieser Gegenstand ab dem ätzten Tage heimgebracht morden und nun auf diesem die Gesandten ihre Instructionen eröffnet hatten, wurde ^e»l benannten Hieronymus Novelasia, seinen Mitgesellen und Dienern durch der Eidgenossenschast Städte, Länder, Märkte, Dörfer, Herrschaften und Obrigkeit, sie mögen einzelnen Orten oder der Eidgenossenschaft gmeinlich zugehören, ein freies sicheres aufrechtes lind redliches Geleit zugesagt und gegeben, vermöge dem genannte Gesellschaft bezüglich ihrer Personen und ihrer Güter ohne Gemalt und Veschiverung durch die Eibgenossenschaft wandeln und handeln und ihrem Bedürsniß und Gefallen gemäß kaufen und verkaufen inag. Vorbehalteil bleibt der Verkehr mit Pulver, Salpeter, Harnisch und was zur Kriegsführnng gehört. Sodann soll die Gesellschaft sich geleitlich lind freundlich halten, Zoll, Nmgeld, Zehrung und Fnhrlöhne und was sie schuldig wird, gehörig bezahleil, und um Streitigkeiten vor derjenigen Obrigkeit in der Eidgenossenschaft Red und Antwort geben, vor der jene aufgelaufen, wie es nach gemeinen Rechten billig ist. Dieses Geleit dauert Rs es von den Obern öffentlich widerrufen wird und darnach »och ein halbem ^zahr, so daß die Inhaber des Geleits über ihre dannznmal in der Eidgenossenschaft befindlichen Kaufmaimsgüter ohne Hinderniß verfügen Zäunen. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Niklans Jmfeld, den 12. Juli. St. A. Bern: Eunetbiirg. Abschiede V, S. S7. Copie einer besonder» Ausfertigung. Ans dem letzten Tage ist durch den Entscheid der Boten der X Orte dem Bischof von Constanz, tzcin dortigen Dompropst und den beiden Stiften St. Johann und St. Stephan zu Eonstanz zu Gunsten der Schellente und Gerichtsherrcn in der Landschaft Thnrgau eine Summe auferlegt worden. Die erster» beglauben nun, mit Entrichtung dieses Betrages seieil mich olle andern älter» Forderungen abgethan und es sollen daher uiit der Ouittirnng dieser Summe auch alle übrigen Anforderungen gnittirt werden, und habeil daher den ^treffenden Betrag beim Landvogt im Thnrgau hinterlegt. Die Gerichtsherreil und Edellente aber behaupten, sw haben um nichts zu guittiren. als um jene Summe, die ihnen zugesprocheil worden sei und die sie erhalten. Nenn Einige unter ihnen noch alte Kosten und Brüche zu fordern haben, so seien dieselben hierin nicht begriffen. Die Boteil der X Orte erkennen, die Edlen und Gcrichtsherren haben nur für die gesprochene Summe, welche sie empfangen, zu guittiren; haben die Parteien andere Ansprachen gegen einander und können sie in Betreff derselben nicht gütlich einig werden, so bleiben beiden Theilen diesfalls ihre Rechte vorbehalten. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Niklans Aufeld, den 13. Juli (Dienstag vor St. Margaretha). St A MriS: Thurgauisch-S Abschiedbuch, I .lSl. - St. A. Bern: Thmgauer Abschiede II, S. ask. - KmitonSbibl. Thnrgau: Laudbuch i«4g, S. SSS. ttt». Vor den Voten der VIII in der Herrschaft Nheinthal regierenden Orte erscheinen die Anwälte von A»»nann und gemeinen Hoflenten des freien Sieichshofs Kriesscrn am Oberried und tragen Folgendes vor: Nachdem sich zwischen ihnen und dem Abt von St. Gallen einiger Zwist erhoben, habe der Landvogt im Rheinthal, Josef Grüninger, des Raths zu Schmilz, ihnen angezeigt, sie sollen ihre streitigen Punkte schriftlich be»l Abt mittheilen, dieser werde das Gleiche auch thun. Alis das habe dann der Abt Artikel ans einen Zeddel gestellt, die ihnen beschwerlich gewesen seien; über dieselben seien Abgeordnete zu antworten beauftragt worden. Als dieselben auf „nächstverschiner" Jahrrechnung erschienen, um sich vor den Boten der Eidgenossen öu verantworten, habe der Abt mehrere andere Artikel gegen ihnen vorgebracht, worauf von den Eidgenossen Erkanntnisse ergangen seien, welche ihrer Öffnung und althergebrachtem löblichen Brauch und Freiheiten ganz entgegen seien. Bisher nämlich haben sie in Betreff des Spielens. Tanzens, der Gotteslästerungen, des Zutrinkens, ferner für den Schutz der Wälder, Wnnn und Wcid Gebote und Verbote angelegt. Die Bußen 038 Juli 1540. gehören (allerdings) dem Abt van St. Gallen nnd den regierenden Orten. Durch die erfolgten Erkanntnisse sei ihnen die benannte Befngniß benommen worden. Sie beschweren sich hierüber. Den vormaligen Anwälten haben sie nur Gewalt gegeben, über die betreffenden drei Artikel zu antworten; wenn sie sich über Anderes/ was die Öffnung betreffe, eingelassen haben, so haben sie hiefür keine Vollmacht gehabt. Sie seien deßhnlb von Ort zu Ort gegangen, zu bitten, daß man ihnen das Recht öffne, was sie nun hier verlangen. Der Abt läßt Folgendes antworten: Den langen Anzug der Gesandten von Oberricd lasse er „ir red spn". Ans der letzten Jahrrechnnng haben die Anwälte derer von Oberried dein Abt ans alle Artikel, über die sie sich gegen ihn beschwert haben, im Rechten geantwortet, wie der diesfalls erfolgte Spruchbrief es klar bezeuge- Soweit dieser Sprnchbrief nichts vorschreibe, wolle der Abt die von Oberried von ihrer Öffnung nicht drängen- Er hoffe, bei dem erlassenen Urtheil verbleiben zu können und daß ihm die Kosten vergütet werden. Die Boten der Orte erkennen: Der Abt könne bei dem auf der letzten Jahrrechnung erfolgten Spruche verbleiben und sei derselbe zu Kräften erkennt. Da aber anderseits der Abt sich vernehmen ließ, daß er außer den ans benannter Jahrrechnung behandelten Artikeln die von Oberried bei ihrer Öffnung bleiben lasse, so sollen si^ bei dieser Öffnung verbleiben. Auf freundliche Bitte der Boten hat ferner der Abt bewilligt, daß die von Oberried, in Anwesenheit von des Abts Vogt und Ammann und Rathen von Oberried um „Manuzüchten" und andere dergleichen billige Sachen Gebote und Verbote setzen und anlegen mögen. Doch soll der Abt und der Landvogt im Nheinthal dieselben mehren oder mindern oder ganz aufheben mögen, nach ihrem Willen und Gefallen. Würden die von Oberried um irgend welche Sachen Gebot und Verbot nicht anlegen und aber der Abt und Landvogt solche zu erlassen nöthig finden, so mögen diese solches thun. Da bei letzter Jahrrechnung die von Oberried den Abt in große Kosten gebracht haben, die er ans die Bitte der Nathsboten »achgelassen habe, die von Oberried aber seither wieder vor die Obern gekehrt und den Abt vor dieser Jahrrechnung belangt und in große Kosten gebracht haben, so sollen sie dein Abt 20 Gulden an seine Kosten vergüten. Die vom Abt verlangte Urkunde siegelt Niklaus Jmfeld, Ritter und des Raths zu UnterwaldeN/ Vogt zu Baden, den 17. Juli 1540. St. A. Zürich: Gedruckte St. Galle» Documente VN, Iis, k. os. — Stiftsarchiv St. Gallen: tl/V 8, il 08 und Copialband los, k.M. Regest bei Hardegger und Wartmann: Der Hos Kriesern, S. 101. I»ß». Dein Landvogt im Nheinthal wird geschrieben: 1. Da Jacob BailNlgartner wider den Landfrieden gepredigt haben sollte, seien deßhalb von dem frühern Landvogt Kundschaften einvernommen worden. Man habe es nun bei der Verantwortung des Jacob Baumgartner bewendet sein lassen und ihm angezeigt, daß er sich mit dem Predigen bescheiden und dem Landfrieden gemäß halte. Der Landvogt möge ihn daher ebenfalls für entschuldigt halten. 2. Der frühere Landvogt, Josef Grüuinger, habe angezeigt, daß unter seiner Verwaltung einige Todtschläge vorgekommen seien, und als man diese mit den Verwandten habe verthädigen wollen, seien einige entfernte Verwandte zu den nächst Gefreundeten gestanden und hätten sich viel unnachgiebiger („lätzcr") als diese benommen, weßhalb er für die Folge eine Erläuterung darüber begehre, welche Freunde solche Todtschläge zu rächen haben sollen. Es sei nun die Meinung, daß nur Kinder und Väter, Brüder und Schwäger und welche „zu den andern kinden sind und alles, was den (der?) frieden bindt"/ zu rächen und zu thädigen haben. 3. In Betreff der ungehorsamen hinlaufenden Knechte bleibe es bei dem ausgegangenen Verbot. Knechten aus andern Orten soll der Vogt einen Eid gebe», daß sie wieder heimziehe» und ihren Obern gewärtig sein wollen. Welche sich zu schwören weigern, die soll er gefangeil legeil bis sie den Eid leisten. Von den Knechteil aus der Herrschaft Nheinthal, die weggelaufen, aber wieder zurückgekehrt sind, soll der Vogt um die Strafe, die man aufsetzen lasse, Vertröstung fordern, und welche diese nicht leisten Juli 1546. 639 können, in Gelübd nehmen, daß sie Leib und Gut nicht verändern wollen; dann werde man über den Handel sitzen und jedem die verdiente Strafe auflegen. 4. Die Pfarre zu Thal hat einige Güter, die um geringen Zins verliehen sind. Es heißt, daß es nützlicher wäre, wenn man sie zu Erbgütern verkaufen würde, indem alsdann Güter, die jetzt acht Schilling gelten, das Dreifache ertragen würden. Der Vogt soll sich nun erkundigen, was diese Güter jetzt ertragen und was sie abwerfen würden, wenn man sie als Erblehen verleihen oder verkaufen würde, und ans den nächsten Tag berichten. Es siegelt unterm 16. Juli der Landvogt Zu Baden, Niklaus Jmfeld. St A Nürick' Rüe.ntdaler Abschiede S. ISS. — Stiftsarchiv St. Galle»: Rheinthalcr Original-Abschiede, k. !«<>. Wir Ziffer S enthalten we^Me^Samm^ Schreibe» an den «°lft »°m JuN. »>°-che5 die Sache ...» Einiges anssnhr.icher behandelt) St.A. Zürich: a. a. O., S. Ibb. — Stiftsarchiv St. Gallen: a. a. O., k. ISN. Besondere Verhandlung der evangelischen Städte in Betreff der Kriegsvcrhältnisse; siehe Note. Verhandlung betreffend den Anstand zwischen Solothnrn und Nidwalden; stehe Note. Im Zürcher Exemplar fehlen Ii, l», V, ,v; nn Bcrncr -r, <>, k, K, p, 5, V, >v; .... Sch.rpzcr V, im Vasler -r, v, und alles Ucbrige; »u Solothurncr cbenso; im Schasfhansrr «1 1, «I und alles Ucbrige! im Appenzeller u, v, L, <4, x aus dem Appenzeller. 1546. 18. Juli. Baden. Die Gesandten von Zürich an ihre Obern. Meldung der Ank.mft der Gesandten von Wallis. „Wir möchlind wol lidcn. die zugewandten wermd nie beschr.bcn. dann Rotwpl und des apts von sa.N Gallen botschaft sind ouch bygsessen da aller potentaten fürtrag geschahen; doch haben w.r sosil zcwcgcnbracht. daß s>) bim beschlnßrathschlag nüt gesin, Wie wol nutdestermmder gemcltcn zugwandten nbscheid aller Handlung geben sosil die löuf betrifft". St .i. Z».,ch. A. ^»gsghnng. Zu .1. Die Missive an Saffhausen datirt vo.n 14. Juli; sie bezeichnet den Streitpunkt nicht näher als der Abschiedtext. - c°"'-sP°"d°..z°n. Einige Aufklärung geben folgende Missive»: 1) 1546. 6. Juli (Dienstag nach Ulrici). Die Abgetretenen an Bürgermeister, kleine und große Näthe von Schaffhausen. Hiuweisnng ans den waltenden Span wegen des neuen Artikels .... Burgerc.d, der.hncn unleidlich sei, wobei sie inzwischen auch gefordert haben, daß man ihnen ihre alten Freiheiten und Gesellschafto- briefe wieder herausgebe, was aber nicht geschehen sei. Da alles gütliche Ansuchen umsonst gewesen sc., so habe mau sich entschlossen, weiter.. Rath zu suchen und sich au die Eidgenossen zu wenden was man ... aller Freundlichkeit angezeigt haben wolle. Es sind unterzeichnet (von E.ner Hand) Hans Waldk.rch alt- Burger.neister „für sich selbs", Ulrich von Fulach. Hans Keller. Bat W.lhelm J.nthurn. Hans W. Helm von Fulach. Nügcr Jmthnrn. Crispinus von Fulach. Hans Peter von Fulach, Hans von Fulach „ab der .n ' rrrerc,,, K. A. Schaffhausen: Corrcspondcnzen. ober., stuben und gcsellschaft". ^ ^ , , , , 2) 1546, 8. Juli (Donstag nach St. Ulrich). Zürich an seine Gesandte» zu Baden, behufs besserer Aufklärung über den zu Schaffhausen waltenden Span. Der Anlaß desselben sei wegen Ostersingen entstanden, welches der von Fulach seine». Sohne kaufsweise übertrage» habe. Nun mochten s.ch v.ellecht d.e von Schaff- Hansen mit Bezug auf Land und Leute verbreitert haben und habe» deßwcgen ,hrcn alten E.d. „daß uän.l.ch kein bnrgcr. der in ircn hohen und niederen geeichten an herrl.gke.ten ald grecht.gke.ten etwas zu verkaufen hettc. desselben on ir wisse» und willen ,.jemandes frö.ndcn nützet hingeben ald veraberwandlen, sonder inen das zuvor an und feil bieten sollte, ..... sovil gcsterkt und genieret, er habe joch sol.che Herrlichkeiten und gerechtigkeiten under inen ald usserthalb. wo und a» tvelichen enden das spge w." D.ese Neuerung sc. „.rcn Burgern" zu schwer; zudem dürfen sie diese ohne Wissen und W.lle» .hrer Lchensherren...cht e.ngehe». d.e aber zweifelsohne nicht bewilligen würden, daß man Einem leihen müßte, der .hnen nicht genehm wäre. Deswegen haben die (einige) Bürger, namentlich Bürgermeister Johann Waldkirch und Andere „der ».erteil 640 Juli 1546. gewaltige von der Höchen stnben", bevor (eher als daß?) sie den Eid gethnn haben, die Stadt verlassen. ^ seien aber dieses Ehrenlcute, die der Eidgenossenschaft mit Bezug auf Rath und That Wohl anstehen und bc> diesen mißlichen Zeiten besser innerhalb als außer der Stadt sein sollten, zumal in einem Ort, das an fremde Anstoß liege und mehr nach außen wachen als unter sich selbst zwiespältig sein sollte. Man erachte dal)?? sowohl wegen des allgemeinen Nutzens als mit Bezug auf die von Schaffhausen selbst, es sollte dieser Anstaw gütlich verglichen werde». Die Gesandten mögen daher darauf hinwirken, daß eine ansehnliche Botschaft dcr Eidgenossen mit dem Rath zu Schaffhausen verhandle oder im angegebenen Sinne hingeschrieben werde. St. A.Zürich: Missivenbuch IS4S-47, r. sos. Zu Die Instruction von Freiburg für den 9. August nennt unter den Orten, die dem betreffende» Schreiben nicht beitreten wollten, auch Schaffhausen. K. A. Freibmg: Instructions»-?) Nr. s, c.s. Zu L, i 2. 7. und ev. 1546, 25. Juni. Der kleine Rath zu St. Gallen verordnet auf den Tag Z» Baden als Boten den Seckelmeister Ambros Eigen, um mit den christlichen Städten zu verhandeln, was der Religion und gemeiner Eidgenossenschaft zu Nutzen und Ehre gereicht. Stadtarchiv St. Gallen: Rathsbuch IS4I-1SSS, S. IS?. Zu i 1. Instruction für den Gesandten des Kaisers, Johann Wuschet, Pfennigmcister zu Dole u»d Rentmeistcr dcr Grafschaft Burgund, d. d. Regcnsburg 14. Juni 1546. (Copie.) Er soll sich beförderlichst '» die Eidgenossenschaft verfügen und entweder bei gemeinen Boten oder bei denjenigen, die solche Befehle aiO» nehmen pflegen, sein Creditiv abgeben, des Kaisers Gruß verrichten und die Eidgenossen erinnern, wie er ihnen bisher seinen gnädigen Willen vielfach bezeigt, sie anch in allen Friedensverträgen eingeschlossen, st' dem Antritt seiner Negierung sich um Erhaltung des Friedens bemüht und sich auf keinen Krieg eingelassener sei denn von seinen Widerwärtigen zum höchsten dazu gereizt und gedrungen worden. Deßhalb dürfe er sich wohl versehen, daß die Eidgenossen, Wenn ihnen jemand etwas Anderes vorgeben würde, als ob ?' z. B. jetzt die deutsche Nation und das Vaterland mit Krieg angreifen, unterdrücken und zur Dienstbarkei erniedrigen wollte, solchen unwahrhaften Vorträgen keinen Glauben schenken, da doch offenbar am Tage liege, wie viele Opfer und Mühe er seit Jahren her gebraucht, um im Reiche Einigkeit zwischen alle» Ständen Z» pflanzen und zu erhalten und die Nation gegen ihre Feinde zu vertheidigen. Nach alledem sollte es über^ flüssig sein, die von einigen aufrührerischen Reichsfürsten und Lehensverwandtcn erhobenen Vorwürfe Z» beantworten und abzulehnen. Weil aber dieselben emsig beflissen seien, solche Anklagen auszustreuen, um ihr eigenes tyrannisches Vorhaben damit zu beschönigen und allen Unglimpf auf den Kaiser zu werfen, st könne er nicht länger säumen, die Eidgenossen auf das allerkürzeste über die Handlungen jener Widerspenstig?» und Ungehorsamen zu berichten. „Und nemlich, ob glich die selben unser und des Rychs ungehorsamen fürst?» im grund nichts wenigers dann die eer Gates und unser» heiligen cristenlichen glauben suchten oder vor äugen heten, so nemen sy doch sollichen fürgewendten schür des Evangelij allein zu einem teckel und beschönung ires unbefugten tyrannischen Vorhabens, darunder sy understand die ganz Tütsch nation in unruw zu sttzs"' ouch frid und recht zu glich umzustoßen und zu vertrucken, uf daß sy volgends, so kein gericht mer »» Nych vorhanden, vor dem sy zu recht zu stau und antwurt zu geben angehalten werden möchten, daß st alsdann um so vil dester me raums haben, irs gefallens mit gwalt und der that wyter fürzutringen »»» das übrig, so noch vorhanden, in iren gwalt zu bringen und inzuzicchcn, wie dann offcnlich am tag ist, dost sy noch stets one underlaß in emsiger Übung syen, andere stende und glidcr des hl. Rychs T. N., edel u»d unedel, hoches und nidern stands, gwaltigklich anzutasten, ouch Hann unser keyserlichen Hoheit mit nicht?» verschonen, sundcr unbedacht irer Pflicht und verwandtnuß, . . . uns in unfern höchsten gwalt, regalicn »»d obrigkeit zu gryfen sich fräfenlich anmaßen und underfachen, also daß sich uß disen und andern iren Handlung?» schinbarlich befindt, all ir vorhaben allein dahin gericht sind, die Tütsch nation in unruw, krieg und empörrwg zu setzen, und mit einer sollichen vermässenheit, daß sy sich dürfen verneinen lassen und alle ir pratiken darnach richten und wenden, als ob sy gsinot syen, uns mit gcwapneter Hand und kriegsgewalt anzugryfen, und sobald wir us dem hl. Rych T. N. verrücken, dieselb in iren gwalt zu bringen . .. Derhalben Wir ... zu volziech»»ö unsers bevolchncn keyserlichen ampts, us schuldiger Pflicht, damit wir dem hl. Rych als römischer keyser v?^ Juli 1546. 641 i»,,d,>> Iwd -»ch >» ,.lM«»S »»!-- k-,I--llch,» h-l.-ii N"d ftld-»-. --ch,.«s »„d «-h°-I»m-„« im I,l, !>!»ch- «d -»„-in, »i ch- »».l.« >>«d «>-->«» >.°° I°lch°m «-chch-ch»-» »--d.-di>ch-m »mach. »--»w-i»s-m» .. c. « 5>., » -.Iii», können oder mögen, uns unfers von Gott dem all- u» crtrucknng zu verhüten, »> umgnn . , . ^ angeregten unsere ungehorsamen widerspenigen mecht.gen gegebnen und bevolchnen gwalts ^ ^ "ch ^ der allmächtige Pflicht- und eidsvcrwnndten zu gepurlichem ghorsam anznht - ^ ^ Reiches il»n auch ibrcn Gott ihn. dazu seine Gnade und Stärke blechen wer^ rmö m.wr ..stand beweisen werden, so erwarte er von een ^ ^ Gesandte soll ihnen auch die bündigste Äche2 2^^ n""'-'UUch ihum gegenüber die alte Nachbarschaft beobachten wolle sc. Ti-hudis-h- Abschied°sam»>l. x». Nr, 2. Die Instruction der Kllrfurs cn. F s ' 'welches der damals zu Frankfurt versammelt mngung: Die Eidgenosse» werde» sich jenes Schreibens ennneu, ) banden der ch-'»»-,-«-».»d«chu- S..d. Eidgenossen übermittelt habe und waS damals im Hinblick s - l - s „.,„dlick, diese bierauf acant- Nation bedrohten, von den Eidgenossen verlangt wurde nn wie ^s,-^ >,„5 wolle es bei Anlas; gerne vergelten. Nun aber werde» die Eidgenossen wissen, bereitet iverde Das rübrc Ungarn. Böhmen. Nieder- «"d Oberdeutsch^ die Deutschen in verschiedenen »«» d-r R.ch.l-, d-i P-Pft-S >M. ^ ^ >>°l,-»ig-». d.ch «N-S-» dl- Sl.di Rdw und -«««wmm « h-b . „ »uch «ud-r-r »ich, »--ich»»-» Wenn dem Widersacher fem Vorhaben gegen emen Stand g g < mürde Die Eidaenossen »°d i. .„ch dl- »--„«-«.st .». »'«"»W ' rdern. fremdem Knegsvolk welche ^ ^ Dilrchpas; zu bewilligen und niemand wider die betreffenden Nation ziehen wollte über ihre Lander und ^ ^ Eidgenossen Hülfe »°^.M-» m°»'. ?Ä»w.achH-- «°hll>--»-w.ch.°» F--»»dIch-si. di-i°,b- »ich- Besoldung zu erhalten. (Ohne Datum und Ortsangabe) ^ und Tschnbisch,- Abichicdcsam»». xn. M. «n. - Et. A. Lncern: Allg-M. Abschiede n. l. k. «z. - St. A. ZiNich . Av,aM ^ ^ J„wnct.°n findet sich auch Der B-rner Abschied enthält die Instruction doppelt: die zweite e.°p>° beim Solothurner und Appenzeller Abschied. ^ ^ . »rrea^ 'd. a Aiiaust 1546 und 1!° wird die Vorlage eines Zu i Sowohl hier als ^U" ' s^)>e ' . hinein Briefe vom 25. Juli (siehe päpstliche» Brevc erwähnt und der päpstliche Botscha c - Breve vorgelegt nnd Abschied von. 2. August, Note zu « und t). er habe an " ^ Tage z>. Baden dasienige, .velches er n.it bmann.er .N.ssive r'on. 2.u s^w.. also noth- or egen wolle, habe rr/'°r drei ^agrn rrp , beglichen Vorträgen des päpstlichen Botschafters weiid.g znnu h.eichergehoirnde achbez>igl.che Vev.a > ^ » ^ ungefähr entsprechenden. Vortrage. T.z. um» -! «„z„s, b-la«„i- »w d» «--»! d--I-U>- -bichni'»» "»> !->«-- M-Isw- «°m Si>. J»d »» Orte verschickt, so darf dieses Verhältnis; nicht anffalle». Das St A Zürich- A Papst hat untcr dem Archivtitel: „Fürtrag deS gesandten dcö H.cro».)." Fr nt folgenden Inhalts-. 1. Frank habe den. Vortragenden (Nos.n) befohle», den XIII Orten zu eröffnen. ,e. 642 Juli 154k. Credenz und was er zu verhandeln habe, ergebe sich aus dein apostolischen Breve, das er hiemit den XIII Orten übergebe. 2. Im Weiter» wisse der Vortragende nichts zu eröffnen, als was Frank mit ihm in früher» Vortragen an Schultheiße, Amman», Riithe und Gemeinden der VII Orte eröffnet habe, worüber ihm bloß die Antwort geworden sei, daß man sich auf einem künftigen Tag mit gemeinen Eidgenossen berathen werde- Gerne hatte Frank diese Vorträge auch vor denen von Zürich, Bern, Glarus, Basel, Schaffhausen u»d Appenzell gehalten, wenn ihm gestattet worden wäre, in deren eigene Städte. Lande und vor ihre Räthe Z» kommen. Da dieses nicht der Fall war, so habe er die Sache verschoben bis jetzt und stelle nun jcde>» Ort, das diese Vorträge noch nicht hat, einen solchen zu, nebst der Abschrift eines andern apostolischen Breve, welches an alle Prälaten, Bischöfe und Aebte der Eidgenossenschaft - gerichtet sei. Man bitte, Alles das Z» lesen und zu hören, damit man Kenntnis; der Aufträge der Gesandtschaft habe und Verdacht anderer Dinge vermieden bleibe. Die XIII Orte mögen pun mit der möglichsten Beförderung ihre Autwort crtheilen- >!. Der Papst, das Eollegiuni und der Eardinal Farnese, „Gott gäb die begägnind us das coneilium odoe nit", seien entschlossen, Alles zu thun, was ihr Amt und Stand erfordere, um die Einigkeit im Glaube» und den Frieden in der Ehristenheit zu fördern, das klebrige dem unparteiischen Gerichte Gottes anheimsetzenb- Das im vorstehenden Vortrag erwähnte Breve an die Prälaten, Bischöfe und Aebte ist gerichtet an die Bischöfe zu Sitten und Chur und an die Aebte zu St. Gallen «ok sanoto Narw äs vulla» (auf de»' Rand des deutschen Zürcher Exemplars: „ist Einsiedel»") und St. Urban „und andern in der Eidgnosst» mW irer verbündeten gebieten und Herrschaften gesässen". Sein Inhalt geht dahin: Alle Prälaten der Christenheit seien an das Concil von Trient geladen worden; ganz besonders aber habe man diejenige»' welche die eidgenössische Kirche vorstellen, deren Angehörige der apostolische Stuhl als seine besonder» Söh»e und Vertheidiger der Freiheit der Kirche umfange, dazu berufen wollen. Während aber französische, spanische' italienische und andere Prälaten täglich anlangen, sollten die aus der Eidgenossenschaft sich schämen (ut- »nlpinlca't! poamt), das; sie, die in der Nähe wohnen, träger (piArlorso) als die entfernter» seien. D» ihr Volk und Land nicht zum wenigsten mit Ketzerei vergiftet seien (inkoeta lisrosilnw) und daher deS Heil mittels des Concils sehr bedürfen, sollten sie sich beeilen, hinzu zu kommen. Bei Anlaß, als Hieronymus Frank wieder in die Eidgenossenschaft abgeordnet werde, habe man daher am Platze gefunden, die Angesprochene» zum zweiten Male zu mahnen und zu warnen, und vermahne sie daher aus apostolischer Gewalt, ja m»u treibe und dränge sie Kraft des heiligen Gehorsams unter dem Bande des Eides, den sie bei ihrer Weihe gethan haben, und in Gemäßheit anderer Vorschriften der geistlichen Rechte eilends bei dem Concil einzutreffen, wie Alles das Hieronymus Frank des Weiter» vortragen werde. Gegeben zu Rom bei Sanct Peter de» K. (alian II.) April 1546. (Vidimus von Albrecht Nosin.) St. A. Zürich: A. Papst und Tschudische Documcntensammlimg X, s. 07. - St. A. Bern: Allgem. cid». Abschiede NN, S. SS» und 22» mit dem Datum vom S. April. — St. A.Lucern: A. Concil. — S.A. Schweiz. — K.A. Solothuru: Abschied- Bd.27. — L.A. Appen;'» mit dem Datum vom !1. April. Abgedruckt in den klisoollanoa't'iuuriim I. Theil, III. Ausgabe, S. 27, mit dein Datum noM 11. April (deutsch). Der oben notirte Vortrag Nosins fällt also offenbar nach den 6. beziehungsweise 11. April 1546- Das Breve wird aber schon in dem bezüglichen Memorial der Prediger von Zürich vom I .August 1546 (Abschied von; 2. August 1546 v.^ " ' wegen erlitten, und Wie viele Mühe man »och vor kurzer Zeit der Turkenanlage und des . ^ ^ Reichsstädte in deutschen Landen von den ans Tagen desthalb gehabt. Weil nun die Md4w^ ^ ^ ^ -chalt-n. so könne Eidgenossen Anlas; und Excmpcl ^ daran ^gm sei. dieselben davon zu drängen und ste '»an wohl voraussetzen, das; de». Kaiser al c s . ^ Vaterland unter sc». Joch zu zwingen; wenn aber srlc) ^ g . n .-msHch geschehe», rind da der Kaiser zu und die Freiheit deutscher Nation. "» ^ ^ Eidgenossen, so bitte Bern, dies Alles gründlich dieser Zeit keme Nation uttgehorsam schelten . ^ ^ S°loth.m.°r u»d Appenzeller Abschied. in Betracht zu ziehen. -t. ^ Oesterreich an den Konig Karl Die beiden Basler Copicn sind ^'T^,,„uit ^yater Hinweis auf die Gewalt, welche die von Frankreich vom Datum ^^cn,tatt rm . g l ^ - a »thun,° wird der 5könig gebeten, für den Fall, .Sch„,z„. d-„. H„.,S Och---.,ch bast das Haus Oesterreich („wir") „der ge rllschnft tzcrkonnncn zu lassen. Ferner ein Brief von zu seiner- Hülfe nöthig hätte, dieselben gütlich zu erlaiwen und herkommen zu ip ^ Herzog Sigmund an denselben, gleichen Inhalts und ' a Bern«-, Solothmncr »nd Appcnzeucr Abschied. ^ . .. ... den Kaiser datirt vom 18. Juli, enthält indessen nur Zu i 7. 1) Das Schreiben der »"«. O tc Staatsrechtliches Verhältnis; der Schweiz das im Text Angedeutete. Es findet sich abgedruckt »er von ^ zum deutschen Reiche, Thl. III, S-^''1- die Hanptlcute, Lieutenants, Fähndriche. 2) 1546, 18. ^zuli. Baden, di Eidgenossenschaft in des Kaisers Dienst getreten sind, Rott», erster und gen.c.ne Kriegsknechtc. die au. ^ 644 Juli 1546, in ihren Landen und Vogteien bei Ehre, Eid, Leib und Gut verboten zu fremden Fürsten, Herren oder Städten zu ziehen. Dessenungeachtet seien Ungehorsame aufgebrochen und hätten die Hauptleute und Aufwiegle die gemeinen Knechte zum Ungehorsam verleitet. Da hieraus mit der Zeit für die Eidgenossenschaft große Beschwerde erwachsen könnte, so fordere man sie auf und ermahne sie Kraft Befehl und Gewalt der Ober» bei ihren geschworncn Eiden zum höchsten, diesen Brief sofort nach Empfang den gemeinen Knechten vorzulesen und dann unverzögert heimzukehren und auf ihre Obern und gemeine Eidgenossenschaft zu warten Man habe auch dem Kaiser oder seinen Kriegsregenten geschrieben, die von der Eidgenossenschaft ausgezogene» Knechte zu entlasse». Würden die Aufgeforderten sich ungehorsam erzeigen, so würde man gegen Leib »»d Gut derselben mit Strafe einschreiten. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Niklaus Jinfeld. Stiftsarchiv St. Galle»! Abschied- 1530—I5SS, Bd. I» 777, S. 101; abgedruckt bei von Jan a. -. O., S. 166- 6) 1546, 30. Juli, Negensburg. Kaiser Carl an Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarns, Frciburg, Solothurn und Appenzell. Auf ihr Schreiben vom 18. Juli wäre der Kaiser geneigt, weitläufig zu antworten, wenn er nicht besorgte, daß dein Boteil der Brief auf der Straße entfremdet werden inöW- wie es mit dem Schreiben der genannten Orte auch begegnet sei, und ohnehin seien diese über die Ursache» der Kricgshandlungen des Kaisers durch dessen Gesandte hinlänglich unterrichtet worden. Der Kaiser zweifle nicht, daß sich die Orte gemäß ihrem Schreiben unparteiisch verhalten werden und gefalle ihm, daß sie ihr Volk von seinen Gegnern wieder abgefordert haben. Dabei sei unnöthig, den Kaiser zu ersuchen, die seinem Dienste befindlichen Angehörigen der Orte ebenfalls zu entlassen, denn dem Kaiser sei unbekannt, daß dermalen jemand der Ihrigen in seinem Solde stehe; würde ihm aber jemand der Ihrigen zuziehen, so werde er sich nach Gebühr zu verhalten wissen. Versicherung gnädigen und geneigten Willens. St. A. Lncern: A. DcntscheS Reich' 4) Zu den Verhandlungen wegen des Passes dürfen folgende Missiven bemerkt werden: 1546, 0. Juli, Bern an Basel. Die Boten von Bern, welche zu Baden sind, haben berichtet, was die von Basel in Betreff der Italiener oder Spanier an die Gesandten gemeiner Eidgenossen geschrieben haben. Man verwundere sich hierüber und bedaure es, daß die von Basel, nach der durch Bernhard Meyer geschehenen Werbung bei Bern, und nachdem sich letzteres entschlossen hatte, keinem fremden Volke gegen sewe Rcligionsverwandten den Durchpaß zu gestatten, wie der benannte Gesandte berichtet haben werde, jetzt erst den Rath gemeiner Eidgenossen einholen wollen, ob sie die betreffenden Kriegsleute sollen passiren lassen oder nicht. Das sei umsomehr der Fall, als denen von Basel bekannt sein werde, daß diese Leute dem Müssir' dem Mordbrenuer und „unscrm" Todfeinde nachfragen; daß ferner dieses italienische oder spanische Volk, wenn ihm der Durchpaß irgendwo gestattet würde, mit seiner sodomitischen Büberei das Land beflecken oder andern Muthwillcn treiben, und endlich sich der bei diesem Anlasse ihm bekannt werdenden Pässe in der Folge gegen die Eidgenossenschaft selbst bedienen könnte. Die von Bern seien aus diesen Gründen entschlossi»- solches den Durchpaß verlangendes Kricgsvolk nöthigcnfalls mit Gewalt abzuweisen. St. A. Bern: Deutsch Missivcnbuch ü, S. 126. 1546, 10. Juli. Basel an Bern. Antwort auf vorstehende Missivc. Basel bedauere Berns Brief, i» welchem Basel so dargestellt werde, als wäre zu besorgen, daß es wälschcm Kriegsvolk aus Italien de» Durchpaß nach Deutschland gewähren möchte. Das betreffende Kriegsvolk verlange nicht, aus Wälschland sich in deutsche Lande zu begeben, sondern umgekehrt, indem es vom König von England entlassen sei, keine» Herrn habe und heimziehen und einen andern Herrn suchen oder bei dem „iren" zu bleiben bedacht si» Unter diesen Umständen hielt man es für die Religionsverwandten für nützlicher, wenn jene Kriegsleute sich nach Italien, Spanien und andern wälschen Landen zurückziehen, als wenn sie in Deutschland bleiben würden, wobei man übrigens gern den Rath der Eidgenossen hören wollte. Da man aber seither vernommen habe, es wollen Einige dem Kaiser zuziehen, so habe Basel den Durchpaß zu verweigern beschlossen. K. A. Basel! Missivcnbuch 1542-46, Nr. SS. Zu I . Die Instruction ist ausgestellt zu Lcuk, 12. Juli, für alt-Landvogt Johannes Zen Triegcn, und sagt: Bischof Adrianus und die Landschaft Wallis seien gar nicht gesinnt, etwas wider den Kaiser zu thu» IM 1540. 645 oder ihn gegen seine Widerwärtigen zu hindern, indem man gar nicht wahrgenommen, daß er gegen die Eidgenossenschaft oder ei» mit Wallis verbündetes Ort etwas Nachteiliges unternehme; sollte sich aber etwas zutragen, so wollen sie die Bünde ehrlich und redlich halten, insonderheit wenn es sich um den alten wahren christlichen Glauben handle. Sodann soll der Bote die Eidgenossen auf das ernstlichste und höchste ermahne», in diesen gefährlichen Zeiten sich um der Händel fremder Städte oder Länder willen, die sie nichts mehr angehen, nicht von einander trennen zu lassen, sondern die wahren alten Bünde anzusehen, dieselben zur Wohlfahrt der Eidgenossenschaft tapferlich zu halten und denselben zuwider nichts vorzunehmen. Wenn von Nöthen wäre, über wichtige Angelegenheiten zu berathschlage», so soll der Gesandte mit den Rathc-boten der Mitbürger und gemeiner Eidgenossen gebührlich handeln helfen. ^ St. A.Luccrn: Allgem. Abschied-5. l, k.2S. Auch bcnn Berner und Appenzeller Abschied. Zu iv. Der Solothurncr Abschied gibt nur den Ertrag der hohen Gerichte an, für jedm Ort aus 52 Gulden; dann folgt: „nie x Gl. von dein Landvogt zu Baden von I. Joachim Möttclis straf wägen, je Wiij plapart für 1 Gl.". Der Appenzeller hat nur das Ergebnis; der Rheinthalrechnung (58 Gulden). Zlt vv. 1546, 13. Juli, Baden. Die Zürcher Gesandten an ihre Obern. Ucber den Zuhält des von Zürich erhaltene.; Schreibens von. 12. Juli haben die Gesandten mit den Boten von Bern und Bünden vieles geredet und ...an sei der Meinung, die von Zürich sollten im Namen beider «Städte an Ehur zu Händen der III Bünde schreiben und sie au die gefährlichen Zcitläufe erinnern, daß man nämlich gut fände, wen» die von Bünden Kundschaften nach Tricnt abordnen würden. D.c Boten von Bern hatten htcbci insbesondere eröffnet, wie die von Bünden mündlich und schriftlich angezeigt haben, sie wollen km. fremdes Volk dnrch ihr Land passircn lassen; für den Fall aber, daß sie übereilt würden oder die Menge zu groß wäre, möchte man auf sie ein getreues Aufsehen haben. Laut beiliegendem Schreiben habe Bern für diesen Fall dm Bündnern Zuzug versprochen und die dortigen Gesandten haben angefragt, ob die Boten von Zürich Vicht gleiche Instruction haben. Das haben diese verneint, aber versprochen, ihren Obern diesfalls zu schreiben, » ^ ch St. A. Zürich: A.Tagscchung. 1516, 15. Juli. Obige an Obige. 1. Die heutige Missivc von Zürich haben die Gesandten den Boten ihrer Religionsgenossen und der Gesandtschaft von ConstanZ mitgetheilt, die namentlich über die Einnahme des Passes und Schlosses Ehrenberg sehr erfreut sei. Den übrigen Orten werde man dieses sobald nicht anzeigen, damit sie nicht meinen, ...an biete ihnen Troß. 2. Die Gesandten haben die Boten von Bern, Basel. Schaffhausen und St. Gallen zusammenbcrufen und sie angefragt, ob ihnen nicht gefallen könnte, „die Post gegen gc.nelten stetten ze leggcn". Sic fanden dieses dermalen für unnöthig, woraus die Gesandten von Zürich es auch ruhen ließe», u. s. w. 1546, 22. Juli. Zürich an Bern, Basel. Schaffhausen, St. Galle». Mühlhauscn, Appenzell. Die Boten von Zürich, welche auf dem Tag zu Baden gewesen sind, haben berichtet, was mit Bezug auf die KricgS- laufe angebracht, verhandelt und verabschiedet worden sei; insbesondere auch, wie die Boten von Bern, Basel, Schaffhausen und St. Gallen mit denen von Zürich sich beredet habe», ob sich diese Städte nicht vor Beginn des künftige» Tages an einem gelegenen Orte versammeln sollten, ..... sich in Gemäßheit ihrer Lage über die Angelegenheiten zu bcrathc», damit ...an auf dem nächsten Tag gleichförmiger handeln könne und besser gerüstet sei. Aus verschiedenen Gründen finde Zürich dieses nicht a.» Plaße, sondern glaube, man sollte den nächsten Tag abwarten, die Boten aus denselben mit ganzer Bolln.acht ve>sehen und gewärtigen, wie sich inzwischen die Sachen im Reiche und das Verhalten der übrigen eidgenössischen Orte gestalten. (Anrath, sich über die Absichten derer von Frciburg und Solothurn zu erkundigen und sie über die Verhältnisse aufzuklären Zc ) Ä"nch: Missivcnbllch ibtS- t7, k. St. Zu «I46 Juli 1540. wori, welche Amman» Lussi auf dem letzten Tag gegeben habe, ausgemacht sein. Die von Solothurn seien aber anderer Meinung gewesen, weil die Verordneten von Nidwalden ihnen eine so schmähliche und chrver- lctzliche Antwort gegeben haben. Man habe erwartet, derjenige, welcher diese Worte geredet hatte, würde genannt werden und des Rechten vor den eidgenössischen Boten („üch") gewärtig sei», weil es nicht Brauch sei, daß einer, der Bot und Verordneter seiner Obern ist und sich aber verredet, wenn ihm das auch nicht aufgetragen worden ist, vor seinen Obern gesucht werden soll, sondern es sollen vielmehr diese hierum Antwort geben; jener „presentirt" die Person der Obrigkeit und komme daher nicht als besondere Person ni Betracht. Weil aber die eidgenössischen Boten so freundlich ermahnen und auf die vor Augen schwebenden Zeitläufe hinweisen, in Betracht welcher die Eidgenossen Späne und Zwietracht unter sich selbst nicht nöthig haben, und die von Nidwalden die von Solothurn für fromme liebe Eidgenossen halten und achten, so walte man die Sache ruhe» lassen, doch mit der Protestation, daß derjenige, welcher die betreffenden Reden gebraucht hat, nicht als ein Biedermann geredet und die von Solothurn mit der Unwahrheit angetastet habe. St, A, Solothurn: Missivenbuch IS4S—47, S, Uib> In gleichem Sinne schreibt Solothurn unter gleichem Datum an seinen Gesandten zu Baden. IIiiÄom, S. 123. Obwohl das Datum des Schreibens der Tagsatzung an Solothurn nicht angeführt wird, müssen wir doch die demselben zu Grunde liegende Verhandlung auf diesen Tag beziehen und können die Antwort von Solothurn nicht als unmittelbare Folge des Abschieds vom 12. April 1540 » betrachten. Weil noch während der Sitzung der Anstand gehoben wurde, schweigt der Abschied von der bezüglichen Verhandlung. 3tt2. Luggarus. 154(5, 8. Juli. Jahrrechnung. Staatsarchiv Zürich: Eimctbirgischm Abschiede ISl!Z—IliliO, r. 4SI, I40, LandeSarchiv Schmilz: Abschiede. KantonSarchiv VilaruS : Abschiede. KantonSarchiv Basel! Abschiede lStg—4V. Gesandte: Schweiz. Leonhard Büeler, Landweibel. (Andere unbekannt.) t». Es erscheinen die Zoller von Lnggarns und eröffnen: als ihnen letztes Jahr der Zoll für 1100 Kronen verliehen worden sei, sei ihnen zugesagt worden, wenn die Obern oder die Landvögte Kaufmannsgüter oder Niederes „widerstaltcn" (?) und dadurch der Zoll vermindert würde, müsse den Zollern eine verhältnismäßige Vergütung gewährt werden. Nun seien dieses Jahr viele Kaufmannsgüter auf niedere Straßen verlegt worden; ebenso hätten einige portugalesischc Kaufherren wegen der Nanznng, welche der Marquis dcl Gunst erneuert habe, andere Straßen gebraucht; endlich sei männiglich bekannt, wie letztes Jahr wenig Korn aus dein Herzogthum Mailand gekommen sei. Da hiedurch und wegen Anderm dem Zoll erheblicher Abbruch geschehen sei, so bitten sie, ihnen jenen Nachlaß zu gestatten, zu dem man sich verpflichtet habe. Nachdem man bei den Amtslenten und Andern Erkundigung eingezogen und die Lehenbricfe besehen hatte und vcrlässigt worden, daß früher in gewöhnlichen Jahren der Zoll nur 800 Kronen betragen habe, hat man den Zollern 350 Kronen nachgelassen. I». Es kommt oft der Mißbrauch vor, daß Lauiser in Betreff ihrer obschwebendeu Rechtsstreite zu Lauis nicht erscheinen, sondern dieselben zu Luggarus ausmachen wollen. Diesem vorzukommen hat man aus Gefallen der Obern beschlossen, daß alle Verhandlungen, die auf der Jahrrechnung zu Lauis erledigt zu werden sich gebühren, dortselbst abgewandelt werden, und wer diesfalls in Luggarus Audienz begehrt, abgewiesen werden soll, es wäre denn, daß die Boten selbst eine Sache von Lauis uach Luggarus schlagen würden- v. Es erscheint die ganze Verwandtschaft („früntschaft") der von Thoma einer und das Geschlecht der von Juli 154«. 6^ c, cs.üere eröffnet: unter der Amtsverwaltuug des Landvogts Jost App'an anderseits, beide von Luggarns. ^ .,»d Vetter Recho de Thoma getödtet und sei dann von Meßbach habe Johann Peter Appian i)ren ,, ..»d lästerlicher Todtschläger verrufen worden, gemäß durch genannten Landvogt als Mörder (»'») mit Land- dem Nrtheil, das verlesen nnrd. Hrerauf ha n ist ^ ^ Fremder zu und von seines v°gt Bäldi von Glarus hinterruks der Gegenpar e. m ^ verlangen, daß dieses Geleit aufgekündet Baters Haus zu wandeln. Das beschwere d.e von ^) f^ge ans Kirchwegen und ans dem Platze und bei dem erlassenen Nrtheil verblieben werde; der ^ ^ ihnen uut Spazieren seiner Gegner weing zu schonen. ^ eidgenössischen Boten zu Lnggarus getilgt l«d. J.idcssen sei das Wort Mörder durch euiei ^ i ^ ^^„lde den Obern treu geleisteten Dieiiste worden. Ebenso habe man hierauf, in Anbetracht der v ) ^ber sich 'iicht hanS- demselben zii Baden ein Geleit gegeben, vermöge dun z rückgängig zri machen, seie.r voii Mich iii Liiggarus niederlasseii dürfe. Die "on ^)r , worden; die Appian lassen das- ^rt zu Ort geritten; dessen ungeachtet aber sei ach . ,yescn, daß das, was zu Baden beschlossen selbe ebenfalls verhören und führen ans, bisher fei ^ ^ inngckehrt; sie bitteii, es bei worden, von der Jahrrechnimg zu Lnggarus '"cht gea ' . ^ Parteieir abtreten lassen d°» .«M... «... «>«m zu laß... ^ uud dann die von Thoma wieder vorberustn INN su verweigert. Nachdem nian hierauf die Jn- haudeln zi. lassen. Das hat diese Parte. "Us "Mgen ' l Peter Appian cinstiveile.. structionen verglichen ...id dieselben ungleich befunden hat, ) ^ Laudvogt befohlen i.nd Ge- bis auf weitern Bescheid bei dem Gcle.t verbleiben ' Bcinebcns wird der Handel an walt gegeben, den Appian, .venu er s.ch ungelm). u) ) ^^ben und dieselbe dem Landvogt ^e Obern gebracht und soll auf dem nächsten -vag i, <-r-,.„„,is,ba Avvian tragen vor, sie seien des Für- b-s°.d-.«ch° uz«,.»... w.rd..n ... Ad«. -nmni prechen-Aints z.i Lnggarus entsetzt worden und d'"-", ^stände der W ein Notar, der bei „nnserm lantschrpber ^ z Baden hätten sie zu Tagen erlangt, Landschaft und des Nathes zri betrachten; hier z. , ^ ,.nd zwar aus verschiedenen Ursachen; aß Niir die von. Rath Gewählten siirsprechcn so m, ^.iscbeu?.cn derer von Lnggarus durch die »on Bellenz haben sich jene zu Schwyz vor den ^ Sache in den Abschied genommeii ivnrde. der Fische zugesprochen, betreffend Bestrafung ' haben, fordern nun darüber wcitern Ve- D'e Edlen von Liiggarus, denen die betMem en ö'st) s . , antworten. Die Gesandten der übrigen schnd. Die Bote., der M Orte haben keine ^,Mfen, daß solcher Hochn.nth v«. ,.d... um. I--uud,.ch NN. «... nun «n««»' d-b i" von den Bellenzern Nicht mehr geschehe. NN) . . .. maebcn - endlich hat man den. Landvogt befohlen, '"cht mehr überfachen, als was ihre Frecheuen m' ^ z.i Lnggarus: 1. Bon. Zollcr 750 Son- °n. Rchr.r°s d-u.u um, ""b' °"'v „ich, l.°r zu »Ar zu «uzzn-u- .82» Pluud (das w «M. « N-rz«iu NS Psuud udig.r «»hruug, .l>.uM ' , Em.julu «unBrUns-»». G««»,uz,S7S Pfund °ii.M «wng und w«n ->»«» N-.». m 648 Juli 1546. oben 68 Pfund; 6. vom Seckelmeister aus dem Maiuthal wie oben 600 Pfund; davon hat man 108 Pfund 2 Gros ausgegeben wegen eines armen Menschen, den der Landvogt hat richten lassen; 7. der Fiscal Z» Luggarus hat in Betreff des Malefiz eingenommen 40 Goldkronen. („Item unser landvogt hat rechnung geben sins uSgebcns": 1. Letztes Jahr wurde ihm von den Boten zu bezahlen befohlen in Summa 72 Krone»> 2. Alle diesjährigen Ausgaben, welche die Obern zu bezahlen haben, es sei Hausplunder, Hausrath oder Anderes, das er im Schloß verbaut hat, nebst der Bekleidung, die mau dein Landweibel je das zweite Jahr schuldig ist, und für Anderes, in Summa 41 Kronen 22>/s Batzen.) K. Ausgaben: 1. Dem Landschreiber Jahrlohn 52 (sie) Kronen; 2. dein Landweibel 42 Kronen; 3. dem Fiscal Jahrlohn 12 Kronen; 4. de» Edlen zu Luggarus 88 (sie) imperialische Pfund (ein Pfund zu 10 Gros) gemäß des von ihueu vorgewieseneu Briefs; 5. der Landvögtin zu gebührlicher Letzi 12 Kroneu; 6. deu wälscheu Weibeln 9 D>ckr> Ii. Eiuuahmcu uud Ausgaben hier und zu Lauis durcheinander verrechnet erhält noch jedes Ort 108 Sonne»- krönen und 25 neue italienische Kronen. Im Glarner und Basler Exemplar fehlt v. Der Schwyzer Gesandte erscheint als Adressat a, tsrgo des Schwyzer Abschieds. Das Glarner Exemplar datirt den Abschied auf den 7. Juli. Zu i». Im Glarner Exemplar fehlt die Erwähnung des frühern Erträgnisses von 800 Kronen. Zu «I. Die Worte: „uf der jarsrechnig" fehlen im Schwyzer Abschied. Zu t '5. Der Schwyzer und Glarner Abschied geben diese Einnahme auf 78 Pfund an. Zu 17 Dem Schwyzer Abschied fehlt die eingeklammerte Stelle. :w3. Wern. 1546, c. 13. bis 22. Juli. Verhandlungen zwischen Freiburg und Bern betreffend Auslieferung des Peter Zimmermann. Wir können über diese, in verschiedenen, immerhin in kurzen Zwischenräumen gefolgten Vorständen beim Nathe zu Bern verhandelte Angelegenheit folgende, wenig befriedigende Acten mittheilen: 1) 1. Hans Studer, des Raths, und Ludwig Willing, Venner, als Gesandte für Frciburg, erhalten folgende Instruction: Sie sollen zu Bern eröffnen, man habe Peter Zimmermann, frühern Gerichtsschreiber, weil er das Urtheil derer von Freiburg, betreffend ihn und den Herrn von Montrichier, zu Bern gescholten habe, hauptsächlich aber weil er mit dein Siegel des alt-Schultheißen Petermann von Perromann, das er als Gerichtsschreiber bei sich hatte, falsche Briefe siegelte und andere unfromme Dinge betrieb, zu Freiburg i»> Gefängnis; gehabt, in der Meinung, ihn nach Verdienen zu bestrafen. Durch eine „Geschwindigkeit" und mit Hülfe seines Bruders sei er hieraus entronnen, aber vorgestern zu Iverdon wieder gefangen worden. Da er nun zu Freiburg nicht bloß aus dem Gefüngniß, sondern auch aus der Freiheit, wohin er ßch- nachdem er ledig geworden war, begeben hatte, entlaufen sei, und seine Falschheiten und Bubenwerke ebendaselbst verübt habe, er überhin der Eidgenossenschaft eine große Geldsumme, mehr als er Vermögen besitze, schuldig sei und seine Bücher in Unordnung hinterlassen habe, weßhalb zu besorgen sei, daß viele an ihm verlieren müssen, so ersuche man freundlich, den Gefangenen an Freiburg zu überantworten, was der Juli 1546. 649 w,- «»„ B-m n»«ch.h.ili» I-i» I°», «m> ..«,»« WS i°»°, „ »m t-d.u »ch-U, w-rd-, «w dm S..,,.° I-m-r G-ld,ch»Idm >u «-rnchm-u, , t. 4. Ohne Datum, y IdtS, »--Nim««,, f.- dm S-richIS,ch.«b-- «°ch B-m I°»-m «»d »u> " tMd-l», dmm-Ihm w«»m p. d-»m «°n S-«u-» »ich,s »I»lchl»»m h»dm, ».» »«sich,- dm d.. im.« ZU-- 1 mi.,-ch-i,im J,U.»-.i°« is. WS V-UMm» d--I°,d-n zu der hier notirten Zlelation Studers nicht über alle Zweifel erHabe». ^ rr-.. r. ai r r. d, MUs'ds.» ^enni des Raths, werden als Gesandte für Frciburg wie folgt inst,mitt- 1.'Von Bern'hätten die von Frciburg eine Mifsivc erhalten, lautend, wenn he oder jemand d°r Ihrigen an Peter Zin.mermann etwas zu forden, haben, möge man d.cses öu^en'e,wff.>en m.m verde guten Bescheid ertheilen und auf das Anbringen der frühen, Boten "Uwortu ^ ^ b " v el an zeigen, wie aus vielen Ursachen, die die frühen, Gesandten eröffnet Haben, denen von Aeciburg eben v l an der Sache liege weschalb sie beauftragt seien, das frühere freundliche Verlangen zu wiederholen, zumal auch gemeinen Gelten des Zimmermann auf 1. August Tag angesetzt se,. an den, ^ sollte. Freiburg wolle in gleiche», Falle dieses gerne entgelten und ans Verlangen Be mr ch m dessen Herrlichkeit nnabbrüchlich sein soll. 2. In Betreff Ladung Ztmmerma..... le ' wm habe seinem Bruder zu einigen Practiken vcrholfen. doch habe man nichts Genaues erfahren. wenn se"' V "d^ '»ehr angegeben haben sollte und man hierüber Bericht erhalte, so ,verde den Umstanden gemäß ferne, gehandelt werden.'» Betreffend Uebergabe von Gewahrsamen. 4. Wegen des Spans des Bonerats von Lausanne und des Handels bei der Broye betreffend den ertrunkenen 4) 1546. (21. Juli). Gesandte von Freiburg. (Hans) List und (Wilhelm) Jenni ero^ Zu Bern: 1. Den Gelten des alten Gerichtschreibers Zimmermann se. auf den 1. August Tag angesetzt. sci vieles mit ..iren Bürgern" zu verhandeln wegen Briefen, die Hinter .hm l.egen und worüber er Red und Antwort geben sollte; man verlange daher, daß er denen von Freiburg überantwortet werde. ^ „Uf- Zeichnet g.varsamen darglegt mit (bitt?) inen die ze nberantwur.en. 3. Zimmermanns brnder ...en h.lfl.ch i" seien fachen gsin". 4. Von Sonntag über acht Tage möge man zu Rlurtcn an de, Herberg se,n „von dos »fgehepten corpels wegen". 5. „Des spans Bonerat von Chalonex gen Romond onch m h. tag ansetzen." Der Rath antwortet: Ziffer 1 wolle man a» d.e Bürger bringen. 2. D.e ihnen gchmcndei. Gewahrsamen wolle ...an ihnen geben, „das ander nit ursach anzo.gen. d.e "usl"ach vo.iWippmge. .^ 3. Betreffend den nach Murten angesetzten Tag Hütte man geglaubt, sie wurden nicht so v.cle^ dann f s tzr.. acht Tage später wäre es gelegener. (Einschub: Sonntag über 14 Tag ) 4,Wegcn Boncrat stl U Span. Espa(?) von Milden sei Untcrthan derer von Bern und gehöre nach V.llarzel l cvcque („Villa,sc eve quo ) >na» möge die von Bern deßhalb ruhig lassen. 5. „Des Ger.chtschrybers brnder halb n Mrlden wellend m, h. ledig lassen, Jost von Meßbach von ...entag über acht tag rechnung gen. wo n.t bürgen ankeren." (22. Juli.) Vor Rath und Bürger wiederholen die Boten von Freiburg ihren gestrigen Vortrag betreffend Ziffer 1, Man will ihnen entspreche... wenn sie sich verschreiben, den Ger.chtschre.ber nach den nut ihn. gepflogenen Verhandlungen denen von Bern wieder zu überm t St, A, Vm>: ywthsbuch Nr, so?, S, ,s? und Die mangelhaste Redaction des Originals macht die Gliederung der Verhandlungspunk.e nach Ziffern schwierig und »...ß dieselbe mit alle.» Vorbehalt gegeben werden; e.n.ges .st .... Or.g.nal durchgestrichen. 82 65)0 Juli 1546. 304. Zürich. 1540, c. 22. Juli. Verhandlung zwischen Constanz und Zürich. Wir können folgende Missiven notiren; 1546, 22. Juli. Constanz an die geheimen Näthe von Zürich. Dank für das Schreiben von gester» und die Warnung derer von Bern; Hinweis auf den Brief von Constanz vom 25. Juni. Wie jetzt die Verhältnisse stehen, werden die von Zürich durch Konrad Zwick, Rathsfreund derer von Constanz, der jetzt i» Zürich angekommen sei, vernommen haben. Bitte, eingehende Berichte von Constanz an Bern mitzutheile». St. A. Zürich: A. Constanz. 1546, 24. Juli. Obiges an Obige. Konrad Zwick habe den freundlichen Bescheid, der ihm auf sein n» Namen derer von Constanz geschehenes Anbringen ertheilt worden sei, berichtet. Man sage hiefür Dank, versehe sich zu denen von Zürich guter Freundschaft »nd wolle nicht minder freundlichen Dienst erweisen. Kriegsnachrichten U. s. w. St. A. Zürich: A. Schmallalderlrieg. 305. Zürich. 1540, 2. August. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 10, e. 271. Staatsarchiv Bern: Allg.cidg.Abschiede I.I., e. 2SZ. Kantonsarchiv Basel: Abschiede 1543-^6. Kantvnsavchiv Schaffhansel»: Abschiede. Stadtarchiv Biel: Abschiede Bd. II. Gesandte: Zürich. Bürgermeister (Hans) Haab; (Hans Rudolf) Lavater; (Rudolf) Thumysen; Jorg Müller. Bern. Peter Jmhag; Hans Pastor, beide Venner. Basel. Bernhard Meyer, Pannerherr. Schaff- Hausen. Alexander Offenburgcr. St. Gallen. Ambros Eigen, Seckelmeister. Mühlhausen. Der Burgermeister (?). Biel. Hans Hafner, Venner. tt. Dieser Tag ist von den evangelischen Städten in Folge der Vorträge der Gesandtschaften des Kaisers, des schmalkaldischen Bundes und des Papstes, aus denen allerlei geschwinde und listige Practiken wahrgenommen worden, angesetzt worden, damit die evangelischen Glaubensgenossen über so wichtige Angelegenheiten vor dem nächsten Tag zu Baden sich unterreden, um auf benanntem Tag einhelliger Meinung zu sein. I». Vorab hat man das Anbringen der Gesandten des Kaisers in Berathung genommen. Wiewohl der Kaiser hiernach sich gnädig erzeigt und gemeine Eidgenossen mit guten Worten vertröstet, so ist hierauf doch nicht zu vertrauen. Das letzte Breve des Papstes, auch das Schreiben seines Boten geben nämlich heiter zu verstehen, daß unlängst zu Rom zwischen dem Papst, dem Collegium und dem Kaiser ein Bündniß zu Stande gekommen sei, vermöge dessen die Betreffenden sich verpflichtet haben, die Anhänger des Evangeliums mit Gewalt zur römischen Kirche zurückzubringen, wobei andern Fürsten, Herren und Communen der Beitritt vorbehalten worden ist. Damit man aber dem Kaiser eine einheitliche Autwort gebe und diesfalls sich niemand söndere, so hat man sich unterredet und gefunden, die Boten der evangelischen Orte sollten sich mit denen der andern Eidgenossen in freundschaftlicher Unterredung verständigen, dem Kaiser eine schriftliche Antwort gemäß dem vorgelegten Entwürfe zu übersenden, e. Den schmalkaldischen Bundesgenossen, denen man nicht weniger als dem Kaiser antworten muß, glaubt man Folgendes erwiedern zu sollen: Der vorhandene Krieg sei uns August 154K. leid; man werde keiu ivälschcs Volk wider die deutsche Nation durch die Eidgenossenschaft ziehen lassen; in Betreff des Begehrens von Hülfe um gebührlichen Sold nehme man an, sie seien mit Kriegsvolk so versehen, sie dieser Hülfe nicht bedürfen; deswegen und da man den Angehörigen verboten habe, fremden Herren iWziehen, wolle man es hiebet bleiben lassen, und sei diesfalls eine weitere Antwort unnöthig. «t. lieber de« Vortrag der päpstlichen Botschaft auf dem Tag der Jahrrechnung, das Schreiben des päpstlichen Ge- lniidten an die Obrigkeiten, datirt von Lucern auf St. Jacobs Tag (25. Juli) und die Copie eines päpstlichen Breves haben die Obern großes Befremden empfunden. In diesen Schriften werdeil sie nämlich den Türken »nid Ungläubigen gleich gestellt lind Ketzer gescholten. Deßhalb wolle man auf dieses Schreiben nichts antworten. Wenn dein Papst etwas anliege, so möge er seine Botschaften an jedes Ort schicken; da werde a>an ihm gebührende und genügende Antwort ertheilen. Das angesetzte Concil bedünkt die Obrigkeiten „ganz verdachtlich, ungelegen und partiisch" und wider die Zusagen des Kaisers angeordnct. Wenn die übrigen Eidgenossen über das Ausbleiben der evangelischen Orte ungehalten sein sollteil, so soll man ihnen die von dk» Gelehrten derer von Zürich verfaßte Antwort, von welcher jeder Bote eine Abschrist hat, vorlegen. Die Obrigkeiten bedauern sehr, daß Gesandtschaften, welche sich solcher Schinachreden bedienen, in welchem Trt es immer sei, Aufenthalt finden, indem dieses dem Landfrieden entgegen ist, der bisher von den evan- llrlischen Orten gehalten wurde und ferner beobachtet werden wird. In der Meinung, diesem geschehe auch vo» den andern, nimmt man an, daß solche Schmähcr und Schänder bestraft und verjagt und denen, welche lüiistig herkommen, kein Gehör, Platz noch Aufenthalt gegeben werde, zumal auch die Bünde ausdrücklich v°rschreibe>l, daß kein Ort Feinden und Widerwärtigen des andern Aufenthalt geben solle. Wenn man "Millich die Practiken, Werbungen, Vorträge und Handlungen des Papstes näher betrachtet, so sieht man, doß sie unter dem Schein des Friedens aus Zwietracht, Aufruhr, Krieg und gänzliches Verderben gerichtet stnd. Dieses zu begründen wird auch am Platze sein, auszuführen, wie der Botschafter des Papste^, Hieronymus F^nk, vor ungefähr anderthalb Jahren zu Rom zu einigen Personen aus der Eidgenossenschast setzet hat, die Eidgenossenschaft müsse innerhalb eines Jahres einen Herrn haben und es werde dieses ohne einen Schwertschlag erfolgen, woraus zu entnehmen ist, daß dieser Frank den Schaden Aller anstrebe. ^ Sollte in Betreff der „hievor gcschribnen Sachen" kein Anzug geschehen und keine Antwort gefordert ,verde», so wollen auch die evangelischen Orte diesfalls nichts vorbringen. K» Die Obrigkeiten haben es übel anf- g°'w,mnen, daß die nenn Orte andeuten, sie wollen vielleicht wälschem Kriegsvolk gegen die deutsche Nation dm Paß durch die Eidgenossenschaft gewähren. Man hat seit einigen Jahren an Deutschland erfahlen, daß d'°ses Volk weder Feind noch Freund verschont. Man soll daher auf dem künftigen Tag zu Badeil bestrebt ^m, daß ein solcher Durchpaß nicht bewilligt werde, in der Hoffnung, die neun Orte werden sich dieses, weil "" Vortheil Aller liegend, ebenfalls gefallen lassen. I». In Betracht der gefährlichen Zeitläufe dünkt die ^sandten höchst nöthig, zumal es sich hauptsächlich um den Glauben handelt, von den übrigen Orteil ""eil endlichen Bescheid darüber zu erhalten, wenn ein oder mehrere Orte oder die Zugewandten an Land °der Leuten, wie immer das käme und von wem immer es wäre und um was es wäre, nichts auskommen, angegriffen würden, ob man dann einander mit Darstrcckung Leibs, Ehren, Guts und Bluts köstlich zusetzen und gemäß der Bünde und des Landfriedens einander Hülfe, Rath, Schutz und Schirm ^währen wolle. Wenn von den übrigen Orten dieses zugestanden wird, wolleil die evangelischen dieses eben- zusagen und halten. Zu welcher Zeit dieser Anzug geschehen soll, ob vor oder nach der Berathung der g" die Gesandten zu ertheilenden Antwort, bleibt dem Ermessen der Boten überlassen. Dabei sollen dieselben 652 August 1546. nicht aufstehen und austreten, sondern sitzen bleiben, weil dieses eine gemeine Sache ist. Wenn die Gesandten der übrigen Orte sich in diese Angelegenheit nicht einlassen wollen, so ist zu verinuthen, daß sie im Falle der Roth widersprechender Gesinnung seien, und haben in diesem Falle weitere Berathungen zu erfolgen. I. Wenn das Abmahnen (der in Krieg Gezogenen) wieder zur Sprache kommt, soll man unsere Gebräuche, Strafe» und Gebote erwähnen und bemerken, daß die Hingelaufenen die von ihnen verschuldete Strafe kennen; deß- halb erlasse man keine Abmahnung und hoffe, die Uebrigen werden gehorsam daheim bleiben, Wen» die Boten der übrigen Orte sich auf einen oder mehrere der hier enthaltenen Artikel „es were schrybeus oder anderer fachen halb" nicht einlassen, sondern die Sache zu ihrem Nutzen und Vortheil einrichten wollten, sollen unsere Gesandten Alles, was sie beschwerlich bedünkt, Hintersich bringen, damit man sich weiter berathe» kann. I. Wenn gefragt werden sollte, warum die Boten der evangelischen Orte sich znsammenverfügt haben, so ist zu antworten: da der Papst und der Kaiser viele gute Worte gegeben haben, hinter denen aber nichts sei, wie die letzten Briefe des Papstes und seines Gesandten, in welchem sie sich über den Glauben heiter aussprechen, zeigen, so sei eine diesfällige Berathnng der christlichen Neligionsverwandten höchst nöthig gewesen, damit sie bei ihrem Glauben, Land und Leuten und Freiheiten verbleiben können. Man möge beruhigt sei», daß nichts verhandelt worden sei, was dem Landfrieden oder den Bünden zuwider wäre. Uebngens hätten die V, die VII oder mehr Orte zu Zeiten auch besondere Tagleistungen gehalten, um die sich die übrigen nicht viel bekümmert haben, i»». Da Alles dieses auf Heimbringen berathen worden ist, so sollen die Boten auf de>» nächsten Tag zu Baden beförderlich zusammenkommen, ihre Instructionen vergleichen und sich soviel möglich vereinbaren, damit man desto einhelliger sei. i». Es ist sehr zu beherzigen, daß bei dem gegenwärtige» Krieg die Stadt Constanz Hülfe oder Besatzung nöthig habeil möchte; Lage und Wohlstand der Eidgenosse»' schaft fällt hierbei sehr in Betracht, da diese Stadt ein Schlüssel zur Eidgenossenschaft ist; man hat es >>» Schwabenkrieg sehr empfunden, daß die Feiilde daselbst ihren Aufenthalt hatten. Obwohl dieses eine gemein' schaftliche Berathnng erforderte, will man doch hierüber nichts vor den andern Orten anziehen, und zwo» wegen allerlei Ursachen und Gefahren. Ganz im Geheimen aber wird auf Hintersichbringen beschlossen, »uR könne Constanz im Fall der Roth, es sei in Betreff einer Besatzung oder sollst «licht verlasseil und soll ma», um einen schlimmern Nachbar fernzuhalten, auf diese Stadt ein getreues Aufsehen haben. Im Berncr, Basler, Schaffhauser und Bieler Abschied fehlt n. Die Namen der Gesandten sind einem dem Abschied beigefügten Concepte desselben entnommen. Zll Ii». Der Berner, Basler, Schaffhauser und Bieler Abschied nehmen den Entwurf der Antwort an den Kaiser in den Text auf. Er geht dahin: 1. Dank für das gnädige Erbieten, die Erbeinung zu halte», lind Versicherung gleicher Gesinnung. 2. Betreffend das Vorhaben des Kaisers, einige Ungehorsame in Deutsch' land mit Gewalt zu bestrafen, das aber nicht in der Absicht geschehe, die deutsche Nation zu unterdrücke», wolle man dem Kaiser nicht verhehlen, das; die Einungsverwandten der christlichen Religion eine Botschnst bei den Eidgenossen gehabt haben. Diese habe sich auf das höchste beklagt, wie allenthalben Rüstungen getroffen werden und alle Practik dahin gehe, Deutschland, „unser gemein Vaterland", in den Grund ZN verderben und in die äußerste Roth zu bringen, sich gegenüber der Anschnldigung des Ungehorsams veranü wortet und gebeten, keinem fremden wälschen Volk gegen Deutschland den Durchpaß zu gestatten, sonder» auf sie ein getreues Aufsehen zu haben. Den Eidgenossen sei diese Störung leid; da aber beide Theile der- selben eine andere Bedeutung zuschreiben, so wolle man die Sache Gott empfehlen. Man bitte aber den Kaiser, gnädig zu bedenken, wie schwer es für die deutsche Nation wäre, wenn sie nach kaum überstandener Theurung August 1546. mit Krieg und allen dessen Uebeln heimgesucht werdeu sollte. 3. Auf das Verlangen des Kaisers, nicht zu dulden, daß von Seite der Eidgenossenschaft seinem Unternehmen irgend welche Hindernisse bereitet würden, theilc man ihm mit, daß man ernste Gebote erlassen habe, es solle niemand sich mit diesem Kriege behelligen. Man hoffe, es werden dieselben beobachtet werden, zumal wenn man vcrläßigt würde, daß es sich nicht um die Unterdrückung der deutschen Nation, unsers gemeinsamen Vaterlandes, handle. Das angeführte Eoncept enthält zwei Entwürfe für das Antwortschreiben an den Kaiser, das eine gemäß dem durchgestrichenen Titel aus der Instruction der Boten von Bern, das andere gemäß den, ganz durchgestrichenen Titel aus der Instruction eines „andern Orts". Zu »I. Das Gutachten der Zürcher Geistlichen, datirt vom 2. August, liegt bei den Bcrncr Allg. cidg. Abschieden I-I-, S. 199. Da es, wie es scheint, bei der Verhandlung weiter nicht gebraucht wurde, so unterlassen wir die Mitthcilung eines bezüglichen Auszuges. Als Arbeit Bullingers ist es abgedruckt in den Wsvölwnsa, rigurina. 1. Theil, III. Ausgabe, S. 26, mit dein Datum vom I .August. Zu i». Das erwähnte Eoncept des Abschieds bringt unter dem Titel: „Allein in Bernser Abschied)" Folgendes: Die Boten von Bern ziehen an, warum Zürich die von Constanz auf diesen Tag nicht beschrieben Hobe. Zürich antwortet, das sei in guter Meinung geschehen, damit bei den übrigen Eidgenossen desto weniger Geschreis und Unwillens entstehe und weil die von Constanz dermalen nichts anzubringen verlangt haben. 3tt«. Lucern. 1846, 3. August (Dienstag vor Oswaldi). Staatsarchiv L..r-r» - Allg. Absch. u. I. k. 72. Landrsarchiv Schwyz - Abschiebt. Tag der V Orte. «. Dieser Tag wurde inehrentheils ausgeschriebeil, weil Bern augenscheinlich seine Leute zu den Schmal- kaldischen ziehet! läßt, Tag und Nacht „postiert", und einige Amtleute sogar den Auszug begünstigen und ^zu ermuntern. Es ist daher zu besorgen, daß auch Zürich, Basel und Schaffhansen mit dem schmalkaldischen V"nde sich verständigt haben möchten, so daß ihr Verhalten als parteiisch zu betrachten wäre, ivas aber der Eidgenossenschaft zu großem Nachtheil gereichen könnte. Es wird daher berathschlagt, auf dem nächsten Tage M Baden die von Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen mit freundlichem Erinnern an das alte Herkommen u»l eine bestimmte Antwort anzugehen, ob sie sich des Krieges zwischen dein Kaiser und den Protestirenden annehmen oder unparteiisch, wie die neun Orte verhalten wollen oder nicht. Ze nachdem die Antwmt aus- lullt, soll dann weiter in der Sache gehandelt werden, wofür die Boten zu bevollmächtigen sind. Von diesem Beschlüsse wird den übrigen vier Orten, nämlich Glarus, Freibnrg, Solothnrn und Appenzell Kenntniß ^geben, damit auch sie die Voten auf jenen Tag mit bezüglichen Instructionen versehen. I». Da man vernimmt, daß im Oberland ein „aufrechtes" Fähnlein wider das Verbot hinweggezogen sei, was der Land- vvgt zu Sargans so hingehen ließ, so wird dies in den Abschied genommen, um auf nächstem Tage, wenn Landvogt daran Schuld wäre, zu berathcn, wie man in der Sache verfahren wolle. «. Da auf gemeinen Tagen oft die Minderheit nicht der Mehrheit folgen will, und ein Ort, wenn ihm etwas nicht gefällig ist, ^ch absondert, so wird erinnert, daß die Altvordern solches nicht gethan, sondern die Tagleistungcn angenommen haben, um mit einander einhellig zu regieren („huszehan") und ihr Vaterland desto besser zu erhalten. Auch dieses soll auf dem nächsten Tag angezogen werden; es soll daher jedes Ort seinen Boten Vollmacht 654 August 1546. geben, zu beschließen, wie man sich gegen die Orte verhalten wolle, welche sich dein Mehr entziehen. «I. Ebenso ist auf dem nächsten Tag zu entscheiden, ob man des Kaisers Kricgsvolk, das aus Italien kommen soll, durch- ziehen lassen wolle oder nicht, v. Der Kaiser hat an die Eidgenossen geschrieben, er wolle mit allein Fleiß befördern und halten, was zur Vollziehung der Erbeinung zwischen dem Haus Burgund und den Eidgenossen dienlich sei; er begehre und erwarte aber, daß die Eidgenossen dasselbe thun; da er erfahren müsse, daß sie verboteii haben, ihm zuzuziehen und den Italienern den Durchpaß sperren wollen, während viele seinen Feinden zugezogen und täglich noch zuziehen, so befremde ihn solches nicht wenig w. Heimzubringen. Die Neuigkeiten, welche der Bischof von Constanz denen von Lucern zugeschrieben, soll man nicht vergessen; es wird ihm geantwortet und für die gesendeten Ehrenmappen gedankt. K. Die päpstliche Gesandtschaft bewilligt Copien von einem Schreiben, das sie gemeinen Eidgenossen auf dem Tag zu Baden eröffnen will. I». Amman» zum Wcißenbach von Obwalden legt zwei schändliche Trutz- und Schmachbüchlein gegen den alten Glaube» vor, die man bei einem Buchtrager (Colporteur) in Unterwalden gefunden habe. Heimzubringen, I. Der Abt von St. Gallen klagt bei Lucern gegen die Stadt St. Gallen, wie sie ihm vorwerfe, er verkehre mit gewisse» Prälaten und ziehe fremde Personen herein, daß sie deßhalb ihre Thore schließen und Wachen aufstellen u»d niemand ohne Prüfung einlassen könne, namentlich Leute, welche ins Gotteshaus gehen wollen. Er meldet auch/ was er darauf geantwortet, und wie es Junker Leodegar von Hertenstein ergangen sei. Deßhalb wird für gut erachtet, auf dem Tage zu Baden einen allfällig anwesenden Boten des Abts zu fragen, ob ma» denen von St. Gallen deßhalb schreiben oder sonst darin handeln solle. Ii.. Jeder Bote soll auf dem Tag s» Baden Vollmacht haben zu erkennen, wie man die bestrafen wolle, die vor und nach dem Verbot in den Krieg gelaufen. Zu v. Das Schreiben des Kaisers, d. d. Regensburg vom 13. Juli 1546, an gemeine Eidgenosse»/ die jetzt auf dem Tage zu Baden versammelt sind, geht dahin: Durch seinen Gesandten werden sie die Ursachen seiner Kriegsrüstung, aber auch seinen Entschluß, gegenüber den Eidgenossen Alles zu beobachten, was die Erbeinung zwischen ihnen und dem Hause Burgund erfordere, vernommen haben, und ebenso das Verlangen des Kaisers, daß man keinen andern Vorgaben Gehör schenke und sich nicht von ihm abwendig mache» lasse. Seither aber sei der Kaiser von einigen Haupt- und Befehlsleuten berichtet worden, wie die Eidgenosse» ihren Knechten, die jene für den Kaiser anwerben wollten, den Eintritt in dessen Dienst verboten haben, und dem aus Italien ihm zuziehenden Kriegsvolk den Durchpaß zu verweigern beabsichtigen; anderseits aber soll eine gute Zahl ihrer Kriegsleute seinen Gegnern und ihren Helfern zugezogen sein und noch täglich zuziehe»/ ohne daß hiergegen eingeschritten werde. Der Kaiser verlange, daß ein ernstliches Einsehen gethan werde, daß den Knechten, Hintersäßen oder Unterthanen der Eidgenossen nicht gestattet werde, wider ihn zu dienen und die bereits Ausgezogenen heimgemahnt werden, wie die Erbeinung und gute Nachbarschaft es erfordern. St. A. Lucern: Allgcm. Abschiede N. 1, k. 91. Lopie, — K. A. Zürich: A. Kaiser. In der angeführten Zürcherquelle liegt bei diesem Schreiben ein Brief des Landvogts von Baden, Niklaus Jmfeld, vom 22. Juli 1546, des Inhalts: er habe gestern einen Brief vom Kaiser an die Eidgenossen erhalten mit dem Auftrag, wenn ihre Boten verritten seien, das Schreiben zu öffnen und Abschriften davon mitz»- theilen, was er nun an Zürich und Lucern thue. August 154V. 655 307. Waden. 154k, 9. August (Montag vor Laurentn). ». ., . . y.l.ick>i.deBd 1S,k.»77. Staatsarchiv Bcr»! Rllg.eida. Abschiede Ich,S.St7. ^'"»'Sarchiv Lncer» : All». Absch. N.I, s.7S. StaatSarch'v ^>>r .ch ^wich ^ ztantvnSarchiv Basel - Abschiede tbtg-ibtl!. Landesarchiv Tchivvz! Abschiede. Kantvnsarchlv < I Abschiede Bd. »7. Kaiitonsarchiv Schaffhansen: Abschiede. ^'"onSarchiv «reibnrg: Badisch-Abschiede Vd.lt. KantvnSarch.» Dvlvth r» . Ab ) Landesarchiv Appenzell! Abschiede. ««M.- Z°-ich. J°wm s°°d. V„rg.m..isi--l s..lh.us Th.uugstu d°s Naihs^ V-ru. P-i.r Zmhaz. J„,,„„u Pastar, b->d- Vmmr und des Raths. Sau« «„ch.i, Aaih». Nr» ml»» °°» gm. Ri...r .,..L°„d°„mm„,.. Schwgz. Di.ir.ch J»d-.h-l -u. L-udammaum «» "»- dru. b'«>ch zum ag.isjml.ach, Laudamma,.« tu Obwaldm. Zug. Haus WSlsl.ug.-, S.«°l,,mst.r uud des Raths M.rus Diau^ «uis.. -.uda„„„a„„. Bas.l. B-ruhard M..,.r, M«,,°ch.r.. Bai Sumu.^ « ^«»O. str.idur« Ulrich Nix, d-z Naihs. Salathurn. Niklaus «°» .s.„g-, a>t-->chu»h„sl. ->>"N »aus.,,. Hau» Sli.rll; Al.x°„d.r Oss.„d„rg.r, >>->d- Z«us»«->si-r und i« Rath». .lgl--u,,ll. Bast.au A-ig. d-s wG. - E.A A. .. 0°. d.- G-stilschas. w ». «arl um, A.«°rl, der Glasmal.. ,» Zmch. ° ^^,l. und rr miiss. siir schützen in Surick Neuster uud Wappen verheißen, es (ei . , .//er e >-ä s »st - g. « st . . i° .- w-hl ur-d.ru. h-b-, w.« dir W-I-st.u g-H .r b„,- » wu Es'wbd d-schlchm, ihm dl- - » ''Ä77g^u'7 '7 -»".Urw.. - -UM.U w». «-«»^7u.ch Abgeordnete von Notiveil legen die Copie eines g . ^tadt der «-d.s°„d°r. »Ut dm, Schl-H S-hmwg b»» i ^ ^ „,,s dm S. O-,°i.r nach«!,, .«»im H.rrsch.st zu l.ist.u ch.st.« ^ S.M -l.m „ud N-gm.m d.r H-rrschasl. «arm sich« w-rd-. Dambm.rass,..,. i>- »» 777 ° dm NallM d.r.i. !>, u.ach,,, uud .tust- - ch °d.g.„ B.,„ d.s ...uahu 7'd.n. ° ^ » »7 d.iugmd um Na«, ,m° st. sich hi.d.i « gutcs Aussei,.,, zu ,a ,u. , Eiusichi mch.i»tgcstcstt, mit dm beste,l Wdrtm ^lehnien sollen Heunmbrmgen. Einstweilen hat man ) ^ c ' im» als ».Sgiich di- Sachs hiuauSzuzi-hm, Rachd.m aus dm, lchim mag, .„> Anzug g-sallm, ,,,,- Aas »ilh ..,.7ud,. Uirstmi...» G.ld aus»»-, um «st.u°is.»'ch°ft/^mu ^^ ^»^ «»im Basti an, das, d-r Gras sich durch Sh-mma.u, °,»schuld,gt l ad., st, chm l m.ch --Ich-Hm. M-u l». di. S-ch- sür dstsmal aus sich d-nchm. will ad.r ,°.. .r zusth,». was m «cht., a. D.r srauMsch. G-s-udi., Hrrr R°-.l-i, «--»'!»-« «»-»«>" ^ «°»>°- «'» »>-«>-'.>. « "B-sch, .».glaugm, sich aus di.st„ Tag zu »°-siig.„. w.il ..«°s Ausruhr uud E,ug°.,» .,. D-uisch- >«d, d.r G-mz. d.r Cidgmass.ulchas.. -usg.d.achm, -s sti .hm °.. »° «»°u. >hum i«.. Dwust. auz - .S ihm,, b.li.d°u !°,„... S. B.,r.ssmd d,° Ausgrach. d.r Haugil.»,. Hab. d.r »«» - -»..» » «all. std.r,u°uu »ach R-cht uud BMM. d.sri.digm, -- Hab. °d.r umuaud .,, stu.m, Nach, d-r ,, di» Ausgrachm -was wisst; dchhald st. °r, d-r G-sauw. »ug.,mch,.. ,,u S.p..,ub.- z,,.,. kam« I g. - . '»« ihm iid.r di-s- Sachm Ausschluss zu g-b°„! ,u°u u,S«° dah.r dw »wr.ch.- ...lrasim, M «--aus d.«°ll,„»chii«l.u Bai,,. h.ra.^ stud» udr.»m» d F-ud.um» zu 656 August 1546. haben glaube, so solle derselbe laut eines Artikels „in den Capiteln Mailand" sich zun: König oder seinen Amtleuten verfügen und das Recht seiner Ansprache darthun, bevor er einen „Marktstag" fordere; dem Gesandten sei ausdrücklich verboten, ohne solche Einleitungen einen „Markttag" zu bewilligen; er habe Auftrag, den Eidgenossen zu erklären, daß dies zu wahrer Erhaltung der Liebe und Einigkeit diene, denn der König sei fest entschlossen, den Frieden und die Vereinung zu halten. 4. Da er, wie gemeldet, auf nächsten September zum König verreisen werde, so danke er den Eidgenossen für die Ehre und Liebe, die sie ihm erwiese» haben, und bitte, man möchte mit dem, was er hier gehandelt, sich begnügen; wenn er nicht alle» Wünschen habe entsprechen können, so liege der Mangel darin, daß er nicht genug Vollmacht gehabt; er hoffe aber, daß der König bald einen Geschickteren und Erfahrneren hersenden werde, der die Freundschaft lind Vereinung zwischen ihm und den Eidgenossen zu erhalten wisse; wenn er übrigens allen oder einem Ort in- sonders einen Dienst erweisen könne, so werde er es gerne thun :c. Auf diesen Vortrag wird ihn: bemerkt, man habe daran kein Gefallen, weil man darin nur Aufzüge finde, denn er sehe selbst, wie die Ansprechet uns immerfort mit großen Kosten nachlaufen und nichts Anderes als das Recht begehren; man könne sie als Angehörige nicht rechtlos lassen. Jetzt wolle der König sie an die Amtleute weisen, während Einige die Kosten nicht aufzubringen vermögen; zudem werden nicht einmal die bereits verglichenen Ansprachen bezahlt- Da man ein solches Verfahren nicht billigen könne, so bitte und ermahne man den Gesandten ernstlich, solches dem König zu melden, und darauf zu dringen, daß die anerkannten Schulden bezahlt werden, und daß er beförderlich einen Anwalt mit genügender Vollmacht heraussende, der mit den Ansprechen: sich gütlich vertragen oder ihnen gemäß dem Frieden und der Vereinung unverzüglich des Rechten sei, weil doch der König sich innner erbiete, die Verträge halten zu wollen. Was man weiter mit ihm geredet hat, weiß jeder Bote zu sagen. Man hat auch das Begehren an ihn gestellt, die Hauptleute und Knechte, die zuletzt in der Picardie gedient, für die zehn Tage (des letzten Monats) zu bezahlen. Er versichert, daß der König mit den Hauptleuten abrechnen und Alles bezahlen wolle, was er schuldig sei, nämlich vom Tag des Auszugs bis zur Ankunft in der Heimat; wenn aber Einige zu viel bezogen hätten, so müßten sie es zurückerstatten, v. Die Boten von Zürich und Bern zeigen an, wie der päpstliche Gesandte Hieronymus Frank ihnen vo» Lucern aus einen deutschen und lateinischen Brief zugesandt, worin er sie mit den Türken vergleiche und böser als die Türken schelte, und in dein auf diesem Tage überantworteten Breve werden sie mehrmals Ketzer genannt und dermaßen gelästert, daß ihre Herren finden, so lange die Eidgenossenschaft bestehe, s^ solches keinem Ort geschehen. Da sie solche Leute nicht seien, wie er sie schelte, und es bisher in der Eidgenossenschaft Brauch gewesen, Leid und Schande eines Ortes mit einander zu theilen, so bedauern sie, daß man solchen Voten den Aufenthalt gestatte, zumal der Landfriede und die Blinde sagen, daß kein Ort des andern Feinde und Widerwärtige dulden dürfe. Wenn man die Vorträge, Umtriebe und Handlungeil des Papstes und seiner Allhänger gründlich erwäge, so finde man augenscheinlich, daß sie alle unter dem Schein des Friedens auf Zwietracht, Uneinigkeit, Zertrennung, Aufruhr, Krieg, Blutvergießen und zuletzt auf ga»!' liches Verderben hinzielen; denn vor ungefähr anderthalb Jahren habe der genannte Frank öffentlich, was man nöthigcnfalls beweisen könnte, geäußert, es werde die Eidgenossenschaft vor Ablauf eines Jahres eine» Herrn haben, und als ihm Einer darauf entgegnet, es müßte doch vorher manchen redlichen Eidgenossen kosten, habe er erwiedert, es werde Alles ohne Schwertschlag geschehen. Hienach bitten beide Orte dringend und ernstlich, daß man einen solchen Gesandteil aus der Eidgenossenschaft wegweise und ihn nirgends dulde; denn zu der Zeit, als man die Vereinung mit Frankreich angenommen und Veit Suter, des Kaisers Secretär, August 154k. «57 Wg in Zürich gelegen, habe Zürich denselben auf Anrufen anderer Orte aus der Stadt verwiesen; darnin halte es nun für billig, daß der Obgenannte auch fortgewiesen werde. Die Boteu der V Orte und besonders VW Bircher von Lucern ermiedcrn, sie haben von genanntem Schreiben und Schelten kein Wissen gehabt oad nehmen an, daß es ihren Herren nicht gefalle; sie wollen nun Abschriften des gemeinen Brevc s in den ^schied nehmen, t. Hieronymus Frank übergiebt das erwähnte Vreve sammt einer wälschen (italienischen?) tiopie des Bundes, den der Papst mit dem Kaiser geschlossen, und begehrt Antwort auf seinen letzthin gehalten Vortrag. Es sei jedem freigestellt, in jene,: Bund einzutreten. Da viele christlichen Potentaten ihre ^'lehrten auf das Concilium in Trient geschickt haben, so möchten auch gemeine Eidgenossen es besuchen; loenn etwa Zürich, Bern, Basel oder andere Orte besorgen, daß ihre Gelehrten nicht mehr heimkehren bürden, so „löge man seine Person als Pfand einstellen, wohin man wolle, und würde er zu gering geschätzt, sch verspreche er, daß der Papst andere angesehene Personen zu Pfand geben werde. Darauf erwiedern Zürich. Bern, Basel und Schaffhauseu'fast übereinstimmend, weil der Papst sie in seinem Schreiben lo höchljch schelte, und in seinem Bunde mit dem Kaiser deutlich genug gesagt sei, daß er ihnen „den ^eß mi den Bauch setzen" wolle, so gebühre sich nicht, daß sie ihm antworten. Sie werden auch das tncilium von Trient nicht besuchen, weil es allein von dem Papst regiert und nicht nach der kaiserlichen Zusage laut der Ncichsabschiede gehalten werde. Sei dem Papst daran gelegen, mit ihnen zu reden, so möge u seine Gelehrten zu ihnen schicken; wenn dann dieselben ihre Gelehrten mit der hl. Schrift eine» Andern Achten, so werden die Obrigkeiten handeln, wie sich gebühre. Lucern, Schweiz, Zug, Freiburg, Solo- und Appenzell halten nicht für nöthig, das Concilium zu beschicken, weil mau höre, daß es auf borheiligen verschoben sei; sie wollen in gegenwärtiger Zeit auch kein neues Bündniß ausrichten. Uri '"bchte bei dein Glauben bleiben, der in den alten Concilien „augesehen" (festgesetzt) worden; darum blinke seinen Herren auch nicht vonnöthen, jemand ans das Concilium zu schicken; wenn aber der Papst ^ von Gehorsams wegen fordere, so habe der Bote zu „losen", ob man zwei oder drei Boten und die ^"laten dahin weisen wolle; auch Uri möchte zu dieser Zeit weder mit den: Kaiser noch mit dem Papst Bündnis; abschließen. Desgleichen hält Nnterwalden für überflüssig, jemand auf dieses Concilium ö" schicken, weil es bei dem seit vielen Jahrhunderten hergebrachten Glauben zu bleiben wünsche; weil aber ^rich anerboten habe, sich durch Concilien eines Bessern belehren zu lassen, so bitte Nnterwalden, daß es s°'"° Gelehrten dahin sende; „denn so das Concilium mit dein schwert erhalten", so müßten sie (Zürich) Zweifel von seiner Religion wegen Antwort geben. Nnterwalden will übrigens mit dem Papst und Kaiser kein Bündniß machen. Der Bote von Glarus hat nur Auftrag anzuhören, was der andern ^ Wille und Meinung sei. Nach diesen Instructionen und nach Verhörung des Breve's betreffend de.; Vund wird der päpstlichen Gesandtschaft erwiedert, man habe ungleiche Befehle und könne sich jetzt noch nicht Ewigem wolle aber die Sache in den Abschied nehmen. Der kaiserliche Gesandte, Johann Muschet, Vsenningmeister zu Dole, begehrt Autwort auf seinen früher gehaltenen Vortrag. Zürich, Bern, Basel und Uffhausen erklären, sie wollen ihrerseits die Erbcinung treulich halten und sich des gegenwärtigen Krieges "rchaus nicht beladen. Da sie aber aus den; Breve und den; Bund, den der päpstliche Gesandte eingelegt, ^5"'' daß es gelte, ihre Religio,; in; ganzen deutschen Lande mit den; Schwert zu vertilge» und zu unter- so haben die Boten Auftrag, eine Antwort zu verschieben, bis sie über Alles in; Reinen seien; bitten und begehren sie, die Sache auf den nächsten Tag zu weisen, damit inzwischen alle Obrigkeiten vorhandenen Berichte erwägen können. Die übrigen neun Orte eröffnen dagegen folgende Antwort: 83 K58 August 1546. Da sie sehen, daß der Kaiser die Erbeiuuug zu halten gesinnt sei, so erstatten sie für dessen gnädigstes Erbieten den unterthünigsten Dank; sie erklären auch ihrerseits im Namen der Obrigkeiten, daß sie der Erbeimmg treulich nachkommen wollen, soweit sie an ihnen gehalten werde. Die Unruhe und Empörung, welche sich zwischen dein Kaiser und einigen Fürsten erhoben, sei den Eidgenossen in Treuen leid, indeiu st nichts lieber sähen als Friede, Nnhe und Einigkeit unter den deutschen Ständen; deßhalb wollen sie sich des Krieges gar nicht annehmen und sich gänzlich unparteiisch verhalten; darum haben sie in der ganzen Eidgenossenschaft bei Ehre und Eid geboten, daß Jedermann daheim bleibe und auf das Vaterland Acht habe! weil aber Einige gegen die Verbote weggelaufen, so werden dieselben nach ihrer Heimkehr die gebührende Strafe empfangen. I». Abgeordnete der Kurfürsten, Fürsten, Grafen, Städte und Stünde der christliche» Verständlich und der angsburgischen Confession begehren Antwort auf ihren zu Baden eingelegten Vortrag, theilen einen neuen schriftlichen Vortrag mit und zeigen weiter an, wie der Kaiser eine Trennung zwislst» ihnen zu machen versucht habe; denn ans dem Reichstag zu Negensburg habe er den Städten angezeigt, dst er einige ungehorsame Fürsten strafen werde; „denn so das nicht geschähe, möchten sie, die Städte, vor ihm'» nicht bleiben ; den Fürsten und ihren Botschaften werde versprochen, die groben Ballern in den Städte» strafen zu wollen, da sie sonst die Fürsten mit ihrem Gut (?) unter sich bringen könnten. Dadurch holst ^ ein Glied des Reiches nach dem andern ihm nnterthänig zu machen, und sobald er mit ihnen fertig geworden sei nichts geivisser, als daß er auch die Eidgenossenschaft angreifen werde w. Da die obgenannteil vier Stab»' aus ihrer Meinung beharren, so wird (von den neun Orteil?) diese Antwort vorgeschlagen'. Die Eidgenost» bedauern den Krieg zwischen dein Kaiser und den Ständen von Herzen; sie werden sich daher des Kriegs nicht beladen und kein fremdes wälsches Kriegsvolk durch ihr Gebiet passiren lassen und ihre Knechte >>» Lande behalten; weil aber wider die Verbote einige weggelaufen und von den Ständen geworbeil seien, st bitte man sie dringend, diese Ungehorsamen heimzuschicken. Den gegenwärtigeil Vortrag nehme man schriftlich in den Abschied, damit die Herren und Obern sich zu einer Antwort entschließen. (Im klebrige» großentheils gleichlautend niit der Erklärung in K'). Der vier Orte Boten stelleil die ernstliche Bitte, bist Antwort noch drei oder vier Tage „zu verhalten", damit sie ihre Obrigkeiten benachrichtigen und deren En» schlnß vernehmen können, ob sie darin begriffen sein wollen oder nicht. Dagegen bemerken die Boten det übrigen Orte, sie haben bestiinmten Austrag, diese Antwort zu geben, weil der Kaiser schon zum dritte» Male geschrieben und die schmalkaldischen Boten schon mehrmals erschienen seieil lind Antwort begehrt habt»- Zuletzt wird soviel nachgegeben, daß man noch zwei oder drei Tage in Baden bleiben wolle, damit man b» Antwort in aller Eidgenossen Namen geben könne; weil aber Einige diese Zeit für zu kurz halteil, so löst Ulan es bei obiger Antwort bleiben, i. Die Gesandten der V Orte ziehen an, daß Zürich auf früher» Tagen und auch jetzt wieder sich beschwere, es werde in allen Sachen übermehrt; weil es aber unter de» Eidgenossen immer gebräuchlich gewesen, daß einem Beschluß der Mehrheit nachgelebt werdeil solle, so wüstest man von Zürich zu vernehmen, ob es überhaupt Mehrheitsbeschlüsse noch anerkenne; denn wenn ein Mst nicht gelten sollte, so daß ein Ort in einer Sache, ein anderes in einer andern sich absöndern könnte, braust man nicht mehr zu tagen, und könnte dann jedes Ort für sich selber handeln, was aber mit der Zeit der Eidgenossenschaft zu großein Nachtheil gereichen würde. Die Gesandten von Zürich erwiedern, sie st'»^ darüber ohne Instruction, wollen es aber heimbringen; man möchte übrigens mehren, daß Zürich die Bildet wieder aufrichten und in der Stadt die Messe einführen, oder mit dein Köllig von Frankreich in die Bet- einung treten sollte, wozu es sich nicht verstehen könnte; in Sachen, welche aber die gemeinen Herrschst^» August 1546. 659 ^treffen und nicht ivider den Landfrieden seien, werde es sich kaum der Mehrheit widersehen, k Die ^ Drte zeigen ferner an, daß inehrern Berichten zufolge die vom schinalkaldischen Bund einen Boten des Kaisers angehalten ruid eincir Brief bei ihm gefunden haben, des Inhalts, daß wenn der Kaiser die ^chmalkaldischen angreife, die V Orte auch Zürich uud seine Mithaften überfallen werden, wofür sie eine ^uiinne Geldes erhalten sollen; darüber scheine in Zürich und dessen Landschaft einige Unruhe entstanden zu r>»; die V Orte wissen sich aber hierin unschuldig uud können nicht glauben, daß solches von einer Obcr- ""d Ehrbarkeit geschehen (würde?); sie wünschen daher dringend, daß ihnen Abschriften von jenein Briefe, ^>e»n ^ ^ irgendwo vorfinde, mitgetheilt werden, indem sie sich gebührend zu verantworten hoffen. Die chüidten von Zürich erwiedern, sie wissen von einem solchen Briefe nichts uud trauen auch den V Orten ^ solche Anschläge zu. Wohl habe man gehört, daß sie einigen Unwillen gegen Zürich haben, weil es ^ dem letzten Tage nicht zur Abmahnung der Knechte gestimmt. Die Boten wollen aber die Sache treulich ^»»bringen. I. Die V Orte bemerken weiter, sie haben Bericht empfangen, daß Zürich und seine Mit- dem schinalkaldischen Bund 30,600 Mann bewilligt haben, schenken dem aber keinen Glauben, da ""^l zu ermessen wäre, was daraus folgen würde. Zürich antwortet, es geschehe ihm damit ungütlich, denn ^ habe auf diesem Tage bestimmt erklärt, daß es entschlossen sei, sich dieses Kriegs gar nicht anzunehmen, 'a>d deßholb zu Stadt und Land auf das strengste verboten fortzuziehen. Die Gesandten wollen aber auch ^stn Artikel in den Abschied nehmen, i»». Ammann Weißenbach von Unterwaldeu meldet, wie letzthin ein ^amer von Zürich mit einigen Schmachbüchlein und Liedchen nach Unterwaldcn gekommen, um sie öffentlich zubieten; da dieselben so schändlich und schmählich seien, so habe man ihn verhaftet und verhört, um erfahren, wer sie gemacht und wo sie gedruckt worden; weil dergleichen Schriften nur Widerwärtigkeit ^ Zwietracht stiften, so solle man die Verfasser und Drucker solcher Lieder und Bücher ernstlich bestrafen ^ Vorsorge treffen, daß solche Büchlein nirgends gedruckt werden können, i». Der Bote der III Blinde, ^ bei Berathung der Antworten an den Papst, den Kaiser und den schinalkaldischen Bund mitgescssen, öffnet gemäß seiner Instruction, man sei zwar auch in Blinden „der Religion des Glaubens halb" getheilt; destoweniger haben sie sich durch gnädige Zulassung des allmächtigen Gottes mit einander vertragen, "ö sie einander bei dem Glauben bleiben lassen, uud wenn ein Theil angefochten würde, ihm mit Leib und ut beistehen ,vollen; sie haben sich auch entschlossen, kein fremdes Kriegsvolk durch ihr Gebiet passireu zu Bischof, Hauptmann und Rath der Landschaft Wallis schreiben, die Eidgenossen möchten die ^ihandenen schweren Ereignisse wohl beherzigen und wegen fremder Fürsten, Herren, Städte oder Lande sich '"cht entzweien lassen, und keinen fremden Krieg ins Vaterland ziehen, sondern auf dieses allezeit ein wach- nnd einhelliges Aufsehen haben, und vielmehr den Frieden zwischen dein Kaiser und den Ständen zu ^Mitteln suche», damit sie desto eher flir neutral gehalten werden. K». Ammann von Beroldingen eröffnet, " aus der Stadt St. Gallen sieben Hauptleute bei den Schinalkaldischen dienen sollen und mich andere ' auptlente mehr seien, welche Knechte angenommen und zum Ungehorsam verlockt haben, so erkläre Nri, daß ^ diese Hauptleute und Aufwiegler, wenn es ihrer in seinen Gebieten habhaft werde, an Leib und Gut Fünfen werde, «y. Die Gesandten von Basel zeigen an, daß sie den Auftrag gehabt, vor Eröffnung jeder '"wort ihren Vortrag zu halten; iveil sich aber die Sache nicht habe schicken wollen, so haben sie bis jetzt kartet und bitten nun, ihre treue Meinung anzuhören. Basel habe die gefährlichen Unistände dieser Zeit östlich erwogen und gefunden, daß zwischen Hohen und Niedern, geistlichen und weltlichen Fürsten und ^'i'im sg yieles sich zutrage, daß fast niemand wisse, wo er Freunde oder Feinde habe; den Eidgenossen August 1546. werdeil nun, freilich nicht zu ihrem Wohl und Nutzen, viele gute glatte Worte gegeben, um st? ^ bereden, das; die große Trübsal in Deutschland unser gemeines Vaterland nicht berühre; dem sei aber be> dem alten Neid, den nicht die geringsten Obrigkeiten gegeil die Eidgenossen als ihre Erbfeinde hegen, nicht Ml zu trollen, sondern eher zu vermnthen, daß sie, sobald es ihnen (dort) gelänge, gar leicht einen Vorwog findeil würden, den Eidgenossen ihre alten Thaten zu vergelten und sich für die „erlegten" Voreltern z» rächeir. Diese Mißgunst („ufsatz") und Untreue sei freilich nicht so übel zu bedauern, wie das Andere, das die Eidgenossen, die für die Ewigkeit zu Lieb und Leid verbunden seien und mit einander zu Tagen W»/ einander gute Worte geben, während doch kein recht herzliches Vertrauen dabei sei; den» sobald Religion-" fachen in Frage kommen, sehe man wohl, daß kein Theil ivisse, wessen er sich zum andern getrösteil so^' Daher komme dann, daß man neben den geschwornen Bünden und dem Landfrieden besondere BurgreäP und Verständnisse aufrichte und „nebentaglciste"; das Alles thne unsere Spaltung den Widerwärtigen ku»d und ernlnnterc sie, noch größere Trennung anzurichten, was zum Verderben der Eidgenossenschaft dienen wer^'' Die neue Nereinnng zwischen dem Papst und dein Kaiser sei den Eidgenossen durch des Papstes Oratott» ohne Zweifel bloß darum verkündet worden, um sie noch mehr zu spalten. Um solches mit der Gnade »»d Hülfe Gottes abzuwenden, Liebe und Einigkeit unter lins zu erhalten lind ferner zu pflanzen und alles Achs' trauen wegzunehmen, habe Basel für gilt erachtet, daß jedes Ort Mund und Herz den andern öffne lind s>ö) frei erkläre, wessen man sich im Fall der Roth zu getrösten hätte. Basel habe seiner Lage an der Greils wegen besonder» Anlaß zu dieser Anregung, lind damit man seine wahre Gesinnung erkenne, so erkläre ^ hicmit den festen Entschluß, in allen Dingen, welche den Eidgenossen gemeinsam oder einem einzelnen und den Zugewandteil an die Hand stoßen möchten, es betreffe den Glauben oder Anderes, die geschivorn^ Bünde und den Landfrieden treulich an ihnen zu halten, Leib und Gut und alles Vermögeil zu ihnen Z» setzeii, und zwar gegen jedermann, der sie zu beleidigen wagen würde. Obschon Basel die Hoffnnng daß alle andern Orte gleich gesinnt seien, so begehre es doch, daß sich jedes Ort erkläre, wie es gethan, ^ Basel, wenn es des Glaubens oder anderer Dinge wegen angefochten, beleidigt oder befehdet würde, da»» auch darauf zählen könnte, daß Bünde und Landfrieden an ihm gehalten und Ehre, Leib lind Gut zu ih>» gesetzt würden; es wünsche darauf Antwort zu erhalten. In gleicher Weise wünschen auch die Boten vo» Zürich und Bern zu wissen, wessen sie sich von ihren liebeil Eidgenossen von allen Orten zu versehen »»^ zu trösten habeil. Das soll man treulich heimbringen, um auf dem nächsteil Tag Antwort zu geben. » kaiserliche (römisch kölligliche?) Gesandtschaft giebt ihren Vortrag schriftlich ein. Da man darauf zu antworte» keine Vollmacht hat, so wird er in den Abschied genommen. Antwort auf nächstem Tag. 8. Da ein SP"" waltet zwischen den Herren von Schasfhausen und Burgermeister Waldkirch und einigeil andern Bürgern der Herrenstube, so hat man Boten von vier Orten bezeichnet, lim dahin zu reiten und die Parteien gütl>ä> zu vertragen. Nun schreiben die von Schaffhausen, wenn Waldkirch und seine Mithaften den Eid schwöre» wie andere Burger, so werde man dann über ihre Beschwerde-Artikel sitzen und nach Gutfinden eine Aendcr»»ö treffen; deßhalb verdanken sie das Anerbieten der Eidgenossen zum besten, halten aber die Sendung ei>»» Botschaft nicht für nöthig, indem sie bei dein frühern Beschlüsse zu bleiben gedenken. Nachdem man a>»ö die Boten von Schaffhausen darüber angehört, hat man einiges Bedauern ausgedrückt, daß sie sich auf d»^ vorige freundliche Ansuchen mit ihren abgetreteneil Burgern nicht gütlich verglichen und jetzt unsere Ver- mittlung abgeschlagen; darum stelle man nochmals das Begehren und die Ermahnung, daß sie sich in schwieriger Zeit mit ihren Burgern verständigen und den Beschwerden durch eine Milderung abhelfen, bevor August 1546. litt I >-». dm Eid Ich.».., M«; dm» >»° Elm- Eid IchwS... »chii« m.ch d»s s-st-..d.j.,;....., IM. Ii- st...« m m . N°ch.. -„ -dm di-IH-chm mch» N,.I-m,«chm-°,M.chm-,- S>> m.sp..chmdm> I gegen VW üstustmm Mitgmsteu aeschrieben. He inzubnugeu, was mau welter S,,m. wird m,ch dm. B.,r«mm.,stm Ä'ald„rch ...» - »st" « - «M w°«.. ...... Ii- sich ..ich. -st«'-. «»« '°^ ^.^M^Ich-si .mwi... w-rdr. sti .. h-b- ...i, ---n«..«.. d°b-» °w» 7>>» ^ ^ lammt euügeu Prälateu mit dem Kaster uu Emverstaildu st, gv. ,„m-d?i. seien- er bedaurc knechte, welche um Salmausweiler („Salinensch,vyl") Herumgelege», ^or . ^ ^ diese Verdächtigung höchlich, iudem er stets darauf bedachst ^ ^ ^ j2u Wohlfahrt zu fördern und ihren Schade., zu wenden. Er sowoh ls »e 4 aq , s ) ^ ^ Landsknechten nur Schaden gehabt, indem mau .hnen Pwv.a.ü ^ ^ '^t verderben zu lassen; daraus se. wohl st. ".orten, .st ) ^ verantworten; mau wolle ihn geredet, so würde er sich persönlich hieher verfugen, um stch nach A.th z ^ ^ daher für entschuldigt halten und ihm von weitern ^runstm.MM des Abts von St. Gallen, Stoffel dem betreffenden Ort zur Verantwortung erscheinen. , . Bürgermeister und Rath der S.adt »Schorr" (Schorns) von Schwyz ze.gt au: 1. ^ da eröffnen lassen, wie sie ver- eme Botschaft an den Hofn.e.ster .... Wt abge r ^ "°"..nen, daß sich der Bischof von Eo.sttanz, der Ab z Fleute in weltlichen Kleidern dahin Sees in. Kloster St. Galleu aufhalten; daß e.n.ge Gc.stl.che u> ....„ecken- wenn auch der Abt kommen; wenn de», so wäre so möchte dies Fnedens und der Ruhe willen es bewilligte, solche Prälaten zu beherbergen, so konnte doch d.e » „..snelnuen könne. 2. Die »icht Wg-im, ...... m st». -»simh-ld dm s.»d. Pl-H-w- .. ' - ( . «ich.- S.d. (»'dm... -MW Kn-chi- Mi. G-W.h.« st" .st ?'di S« fertigt" ins Kloster lassen Als der Abt mit Meister ^.humistm von Z. ) . .... w°.m. Im... w K«ch.! b.I d-... -hm °..s°.st...w. ...» U..st....,dl,ch-s ...» »chm>d°lt. S. T« «> d-d»>-u )7mlch-st st. s,.d, 2, von Constanz oder andern Prälaten etwas anznsp.nne., - . . der Eid- st«. h.-ch7>. ..-.Ich... °.-wch- genossen Ehre und Wohlfahrt zu fordern; er habe d.e denam.ren -p ^ llö->9—3N d° si. >h... ....d si>..... V-«.-.. M ...» ^N.ttmM..I h-«chm.. Dch d'e Gastfreundschaft auch nicht verweigern 'W WM'. st ' ) ^ „ denn zwei kleine Knaben, »«ich- si, w-ltlich-.. KI-.d-m sich - - O.d..si- .mz-.si wi. ... d-- -i». stv. Sch«-s.«I°h... dm -.»«. I-m .g«,. ,«-.d« „md-, dm ». wmd- B-m.ch sti, ,„md... „°d K°« w.°" ...m.m.d Ich- - ° w. .°» >. »°..dsl..-ch... di°st.S°st"»«^^ di-st... I°.»»«G..ld«.°..d-..K-i.- 1° g-Ichch. >h... m ^ ^ d« A»rT^:7w -m«° 7i..- d-I. dl- S.-d. « Im...... U-.M... m.I sich l-d-. «.dm. si°. «°» st- »"t w» »sich. z-Ich-h.., ..... d,»° stich.« F-i-b- >.>» N'.h° >» W st»»-« 662 August 1546. gestellt wegeu der gefahrvolle» Zeitumstände, der vielen Warnungen und der umziehenden Brandstifter, da sie ihren „Gewerb und Armut" au der Leinwand haben und daher, ihnen bald großer Schaden erfolgen könnte. Heimzubringen. In gleicher Weise hat sich der Abt von Wettingen verantwortet, v. Die Boten von Basel zeigen an, daß letztes Jahr das Zunfthaus der Schiffleute zu Basel abgebrannt, jetzt aber mit großen Kosten wieder ein neues erbaut worden sei; sie bitten nun jedes Ort um Fenster und Wappen. Heimzubringen, Wegen unerledigter Geschäfte wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag vor Mathäi, d. i. den 19. September; jedes Ort kann aber früher einen Tag ausschreiben, wenn es die Roth erfordert, x.» Der Landvogt zu Baden bringt an, es liege unterhalb Kirchdorf an der Aare ein alter Burgstall, wo vormals eine Mühle gewesen sein solle; der Müller zu Stille habe ihn nun ersucht, eine Mühle dahin bauen zu lassen; er würde dafür gern jährlich einen billigen Zins entrichten. Er habe sich dann bei den Nachbarn erkundigt, ob sie einer andern Mühle bedürften; sie antworteten ihm, es sei ihnen lieb, wenn dort eine Mühle gebaut werde. Heimzubringen; Antwort auf nächsten Tag. A. Da auf dem letzten Tag besprochen worden, daß man in der Geleitsbüchse zu Mellingen so wenig Geld gefunden, weil die meisten durchfahrenden Güter als dein Schultheiß Fleckenstein und Hans Knab gehörig bezeichnet werden, so zeigt nun der Gesandte von Lucern an, es habe verordnet, daß hinfür der Pfundzoller beim Verladen der Schiffe ein Verzeichniß der zollfreien Güter aufnehme und versiegelt dem Zoller zu Mellingen zuschicke; daß aber die Güter von Geschäftsgenofsen, welche nicht Burger sind, in das Verzeichniß nicht aufgenommen werden und daher den Zoll entrichten müssen. Ferner bringt Lucern die Kosten für Befahrung der Reuß zur Sprache! es will sich (sanunt Zug) mit den fallenden Strafen begnügen, wenn den beiden Orten Brief und Siegel ausgestellt werden, daß sie vollkommen gefreit und befugt seien, die Bußwürdigen in eine der beiden Städte zum Recht zu betagen und nach Gefallen zu bestrasen und den daherigen Ertrag an ihre Kosten zu behalten; wolle man dies nicht zugeben, so soll man sie bei der alten Uebung bleiben lassen, daß sie sich aus der Geleitsbüchse zu Baden entschädigen dürfen. Der Gesandte von Zug spricht für Beibehaltung des alten Brauchs- Da vormals verabschiedet worden, daß die Strafen von den Landvögten zu Baden und in den Freien Aemtern eingezogen werden sollen, so ist dieses Alles heimzubringen. »».. Die Boten von Schwyz, Freiburg und Solothurn wissen, wie angezogen worden ist, ob man eine Botschaft an den König von Frankreich senden wolle. I»?». Dem Landvogt im Nheinthal, Hans Sigerist, des Raths zu Unterwalden, wird Folgendes aufgetragen: 1. Betreffend Jacob Brogler, da alle Kundschaft nur auf Aussagen der Frau beruht und er die eingeklagten Reden nicht geständig ist, will man das Bessere glauben und ihn nicht weiter bestrafen. Wen» aber der Landvogt gründlich erfährt, daß er solche Reden auch gegenüber andern Leuten gebraucht habe, so will mau offene Hand behalten. Beinebens soll der Landvogt versuchen, Brogler und dessen Frau zusammen- zuthädigen. Gelingt dieses, so soll Brogler seine Frau mit dergleichen Reden nicht behelligen und sie glauben lassen, wie Gott und ihr Gewissen sie weisen, und hinwieder soll die Frau, wenn sie aussteht und niedergeht, sich leiser („linser") bescgnen und für ihre Vorder» beten, damit der Mann nicht zu weiterin Unwillen gereizt werde. 2. Da man berichtet ist, daß die Ablösung des Flachszehntens ob der Letzi zu Appenzell nützlicher sei, als denselben beizubehalten, so soll der Landvogt die dafür angebotenen 100 Gulden annehmen und sicher anlegen, damit einer Landvögtin jährlich 5 Gulden ausgerichtet werden können. 3. Zu den in Rheineck liegenden Geschützen soll der Landvogt einen kundigen Mann berufen, sie abschießen lassen und diejenigen Stücke, welche als „gerecht" erfunden werden, rüsten und fassen lassen, Steine dazu kaufen und sie wohl verschließen, daß August 1546. 663 nicht jeder dazu gelaugeu kauu. 4. Der Landvogt soll mit Beizug eines Biedcriuauus, der sich auf Güter versteht, die verliehenen Güter der Pfarre Thal so theuer als möglich verkaufen, damit der Zins der Pfarre vermehrt und den Obern der Lehnten entrichtet merde. Der Eilö» soll zu Handln der Pfarre und Pfründe angelegt und versichert werden. Es siegelt unterm 11. August der Laudvogt zu Baden, Riklans JtNfeld. St.A.Ziirich: Rh-mth°l°l Abschi-dbuch. S. l°». - StistS-uchio St.Gall-u- Rh-iuth->l-- O.iginal-Abschi-d-, k.,«l. vv. Vor den Boten der IV Schirmorte trügt der Hauptmann des Abts von St. Gallen vor, der Abt habe z» Rorschach ein Mandat ausgehen lassen, daß wahrend des Gottesdienste^ niemand vor der Kirche, auf den Kirchhöfen, Gassen, Markten oder an den Wegen herumstehen, man auch zu dieser ,^eit in den Wirthshäusern weder essen noch trinken soll, endlich sollen weder Kräuter »och Andere vor Beendigung des Gottesdienstes etwas feilhalten; Alles bei einer Buße von zwei Pfund, die nach acht Tagen von den Betreffenden bezogen werde. Als man nnn diese Bußen einziehen wollte, haben Einige von Rorschach dem Abt Recht dargeschlagen. Der Abt finde sich hiedurch gekränkt, da doch er zu Rorschach hohe und niedere Gerichte besitze und alle Gebote und Verbote zu thnn habe; er bitte, ihm zu rathen, wie er sich hierbei zu verhalten habe. Da zu Rorschach hohe und niedere Gerichte, Gebote und Verbote dem Abt zustehen, so lassen bie Boten der Schirmorte es bei den ausgegangenen Mandaten verbleiben, erklären dieselben in Kräften und ^ soll die Buße von den Ilcbertretern bezogen werden, ohne derer von Rorschach Widerrede. Ev siegelt der Landvogt zu Baden, Rülaus Jmfeld. StPsarchw sr. GM-»- v<>ou>». r,i°nwi,ni, Bd. s. s». «UZ. Die Städte Zürich, Bern, Basel und Schaffhansen insbesondere verhandeln Folgendes: 1. Die acht oder nenn Orte haben ans das frühere und jetzige Schreiben des Kaisers endlich eine Antwort gegeben gemäß dein Inhalt des badischen Abschiedes (von: 9. August). Die vier Städte können aber ohne Vorwissen 'Wr Obern sich dieser Antwort nicht anschließen; allerdings hat der Kaiser den Eidgenossen ans den frühern u»d jetzigen Tag freundlich zugeschrieben; aber im Widerspruche damit gibt der Papst in seinem Breve und durch das mit dem Kaiser abgeschlossene Bündniß zu verstehen, daß er den lutherischen Glauben in Deutschland nuszureuten gesinnt sei. Die vier Städte antworten daher des Kaisers Botschaft, sie können wegen der genannten Widersprüche der Antwort der übrigen Orte nicht beistimmen; ihre Obern werden in Kurzem antworten, wie man Glimpf und Fug zu haben beglaube. 2. Der Botschaft der protestirenden Stände wird bemerkt, man müsse es bei der von den neun Orten ihr gegebenen Antwort, weil diese das Mehr geworden, bleiben lassen; indessen sei die Meinung der Obern den Ständen günstig und man bedaure, wenn ihnen nicht eine gefällige Antwort zu Theil geworden sei; die vier Städte werden in Kurzem wieder zusammenkommen und sich berathen, was bei diese» schweren Zeitkäufen zum Besten ihrer Religion gethnn werden könne. 3. Aus Zugegebenen Gründen und damit man auf dem künftigen Tag desto einiger sei, wird von den vier Orten auf Sonntag den 4. September ein Tag nach Aarau angesetzt, auf dem jeder Bote mit Auftrag und Vollmacht erscheinen soll W Sch-M<">s-»- Abschiede, mit dem Datum vom l t. August w«o. «v» Verhinderung des Dnrchpasses für Kriegsvolk durch Baden; siehe Rote. Im Glarner, Freibargcr und Schaffhauser Abschied fehlen X—im Basler V-/; im Appenzeller z ; Mr aus dem Schwyzer, Freibnrger und Solothnrner Exemplar. Zu ». Diesem Artikel fügt der Glarner Abschied an: Doch hat der Bote von Glarus seinen Theil, die 5 Gulden, erlegt. 664 August 1546. Zu v. 1546, 2. August. Aufgenommene Kundschaft: Marx Röist sagt, als er nach Rom gekommen, sei er von Hieronymus Frank zu Gast geladen worden und mit Peteronio Grebel und Andern zu ihm hingegangen. Unter andern Gesprächen habe Hieronymus Frank gefragt, wie viel Leute die von Zürich ins Feld stellen könnten. Auf das habe der Zeuge „auch miner Herren zn gefallen" erwiedert, sie vermöchten 30,000 Mann zu stellen. Darauf bemerkte Frank, die Eidgenossen müssen innerhalb eines Jahres einen Herrn haben; auf welches Röist entgegnete, das geschehe nicht, bevor man Alle todtgeschlagen und keinen Hund auf der Gasse mehr am Leben gelassen habe. Darauf Frank: Es werde das ohne Schwertschlag erfolgen- Es sei „jetzt" zu Weihnachten ein Jahr, seitdem dieses Gespräch erfolgt sei. Peteronio Grebel bezeugt der Hauptsache nach das Gleiche. St.A. Zi>r>-h: A. Schmauaiderkn-g. Zu « und k. 1) Das hier angeführte Breve (man vergleiche übrigens den Abschied vom 5. Juli, Note zu i 3) glauben wir in Folgendem zu besitzen: Den geliebten Söhnen der XIII Orte der Eidgenossenschast hoher deutscher Laude, den Beschirmern der Freiheit der Kirche, Gruß und apostolischen Segen. Ungeachtet die Eidgenossen und der heilige Stuhl durch alte Liebe, die vielfach bethätigt worden sei und beiden Thcilen zum Vortheil gereicht habe, verbunden sind, haben dennoch arglistige, geschwinde und aufsätzige Menschen, Umstürzer der Gesetze und der guten Sitten, der heiligen allgemeinen apostolischen Religion und des Gottesdienstes, unternommen, sie zu trennen. Diesen habe der falsche Feind des Menschengeschlechtes so vielen Vorschub geleistet, daß Einige jenes Landes, auf das der Papst am meisten vertraut habe und das ihm das liebste sei, von ihm abwendig gemacht wurden. Diesen Verlust beweine der Papst ohne Unterlaß und bitte Gott Tag und Nacht, daß er die Verirrten wieder zurückführe. Dank der Gnade Gottes sei ein guter Theil bei dem Glauben und der Kirche erhalte» worden, dem Gott von seiner Weisheit eingegossen habe und durch welchen die andern um so eher wieder zum rechten Verstände kommen und zum Glauben der Väter sich wieder hinneigen könnten. Ein Zeichen, daß dieses geschehen möchte, sei der unter den Eidgenossen, ungeachtet der Zwiespalt in der Religion schweren Aufruhr erregt hatte, nun herrschende Friede. Gleich von Anfang seines päpstliche» Amtes an habe der Papst Alles versucht, dieser Zwietracht und diesem ketzerischen Absöndern zu begegnen, mit Schreiben, Ermahnen und Warnen. Da das nicht ausreichte, die ketzerischen Gemüther zu stillen, so habe der Papst das oberste und größte Mittel an die Hand genommen, nämlich die Berufung eines allgemeinen Conciliums der ganzen Christenheit. Da der falsche Glaube der Ketzer hauptsächlich in Deutschland aufgesproßt sei, so habe er das Concil nach Tricnt angesetzt, einer Stadt deutscher titechte und deutschen Landes, damit diese (Deutschen) bequemer dahin kommen, sicher da verbleiben und, wenn sie wollen, ihre „pari schirmen möchten". Billig durfte man hoffen, daß einem solchen Concil, dem jeweilen alle christlichen Könige und Völker die höchste Ehre bewiesen, dieser Versammlung der Bischöfe aller Länder, die durch Eingebung des heiligen Geistes über den Glauben verhandeln, sich niemand entziehen werde. Diese Hoffnung hege der Papst noch mit Bezug auf die Eidgenossen und benütze den unter ihnen herrschenden Frieden als einen ihm von Gott gegebenen Anlaß, um ihre Gemüther wieder in Gott und mit dem Papst zu vereinigen. Das geschehe, wenn die treu Gebliebenen mit demselben Willen zum Gehorsam an dem Concilium theilnchmen und diejenigen, welche nicht aus eigener Schuld, sondern weil sie sich zu leicht überreden ließen und glaubten, was auch guten Leuten geschehen kann, (sich verirrten), dem vom heiligen Geist regierten Concil nicht widerstreben, noch dasselbe verachte». Zu diesem Concil, als zu einem himmlischen Rath, dem jeweilen Gott vorgestanden, zu kommen, lade und ermahne der Papst, wie das schon früher geschehen, die Eidgenossen mit allem Ernst seines Gemüths. Wider alles Erwarten seien nun unter den Deutschen nicht wenige, die sich Fürsten nennen, welche die höchste, ja mehr göttliche als menschliche Gewalt des allgemeinen Concils derart verachten, daß sie demselben nicht nur fern bleiben, sondern es mit schalkhaften Schmachreden lästern und sprechen, sie kehren sich au die Gesetze der Concilien nicht. Das schmerze den Papst sehr, denn der aufgeblasene Ungehorsam der Verdorbenen nöthige ihn zum äußersten Mittel, nämlich sich nach Gewalt und Waffen umzusehen; sein Hirtenamt ertrage nicht länger den Verlust so vieler Seeleu, die vom ketzerischen Gifte verderbt werden, und seine oberste Würde August 1540. 665 als Papst gestatte nicht, daß die Ehre der Kirche ferner mit Füßen getreten werde. Als nun der Papst oft gedacht, was er thnn solle, und Gott ..... Hülfe gebeten habe, da habe sich zugetragen daß stm ^oh... Kaiser Karl, der zu Gott nnd de... heiligen allgemeinen apostolischen Glauben besonders hohen Ernst trage und auf dessen Wunsch der Papst das Concil in deutschen Landen bewilligt habe, von du, gleichen Lastern der Verruchten gekränkt Werde. Gegen diese, welche sowohl das Eonul verachte» aw auch der Uuvalt dcs Kaisers widerstrebe», habe dieser sich vorgenommen, die Gewalt der Waffen zu gebrauchen ..... d.e verletzte Einigkeit des allgemeinen Glaubens zu errette». Diese ohne Zweifel von Gott verhängte ^ch.cknng ergrufe der Papst ...it allem Fleiß und habe sich vorgenommen, den Willen des Kaisers mll allen se.nen und der römischen Kirche Güter» nnd „Fürschub" zu unterstützen und wolle ».cht d.wch Hinlass.gkut vcrn.sachc» dch nach der Hand so viele Seelen seiner Kinder, die durch die Falschheit der Ketzer untergehen von.hm zurückgefordert Werden. Diese seine Meinung und ganzen Entschluß habe der Papst seine» gclnb.cn wohnen offen- baren wollen. ..... ...it einen Geliebteste., seine Sorge und Beschwerde ge.ne.nsan. Z» -sprechen .„.d s.e zu ermahne» und zu bitten. ...it gottliebenden. Ge.nüth und Begierden ">.t .hm das G tt nnd der christlichen Religion zu sein. So große Thate» von den Eidgenossen gerühmt werden, so wäre doch kunc grö er/als wenn sie n..t Gott die alte Freundschaft ^Verfahrener^ Stuhle, der sie allezeit ...it Ehren ausgezeichnet hat. die alte L.ebe und Kundschaft w.eder zuwenden ^ werden sie auch nicht ermangeln, demselben in diese.» Gotteshandel ihren Fle.ß und .hre Hülfe ang duhu. Zu lassen, um das der Papst, zu ihre», eigenen höchsten Lob. Wohlfahrt und Nutzen Gott und sie n»t alle... Ernst bitte und ermahne. St A gilrick- A Pavst- ebendaselbst ein zweites, nicht ganz wörtlich gleiches Exemplar, beide deutsch. I». deutsches Exemplar Di- Freibnrger Sanunlung: Badische Abschiede. Bd. 15. br.ngt daS Breoe nach den Absch.eden von 1548; das K, A. Solothurn und die Appenzeller Sammlung fügen dasselbe unserm Abschiede bc.. Me. s.nd Copien beziehungsweise Uebersetzungen. Einzig das hier zuerst c.t.rte Zürcher Exemplar tragt, und zwar .... ^cxt, law Datum vom 3. Juli 1546, alle übrigen Ausfertigungen sind ohne Datum. 2) 1540. 25. Juli (Jaeobi Apostoli). Lucern. Hieronymus Fnurk. päpstlicher Nuntins an Schifftheiß und Rath der Stadt Lucern nnd obersten Ort der VII christlichen Orte der Adgenossenschaf . der K.rchen Freiheit B-schirn.« (und an jedes Ort). Vor drei Tagen habe er vom Papst und de... he.l.gen Colleg.um Zu Rom ein an die XIII Orte gerichtetes Breve erhalten. Der zuhält desselben sr. gleich dr.nirn.grn der früher in die Eidgenossenschaft geschickten Brevcn und gleich den. Vortrag m.d den Brrvcn. d.e er. ,f.a.k. «>" letzten Tage zu Bade» gehalten und vorgelegt habe. Indessen enthalte doch d.eses neueste B.eve Cuuges '»ehr. wie man aus der beigeschlossenen Copic ersehe» möge; das Or.g.nal Werde er auf de.» nächsten Tag Zu Baden übergeben. Zu dem unter». 26. des verflossenen ^u.» vom Papst, de», he.l.gen Collegium und de». Kaiser abgeschlossenen Bündniß stehe allen christlichen Fürsten. Stande». Eommunen und emenien der Beiu-itt offen. Dabei sei die Meinung, daß der Kaffer alle Mittel versuche, zu erfahren ob d.e Un- gehorsamen ohne Gewalt der Waffen zu». Gehorsam gegen den Kaiser und dm heiligen Stuhl bekehrt werden möchten. Der Papst verlange nun von denen von Lucern und de» übrigen Orten der Eidgenossen und .hrcn Bundesverwandtm . ..verweilt zu wissen, ob sie diesem nothwend.gen und he.l.gen Bunde beitreten und zngle.ch, °b sie das. was auf de... Concil zu Trient des Glaubens wegen beschlossen werde annchmmwolw.ode "'cht. Da ihn. über seinen Vortrag und das (frühere) Breve auf den nächsten Tag zu Baden Antwor versprochen worden sei. so habe ihn. rathsan. geschienen d.e XIII Orte durch Cop.e.r und Briefe über all s»!. .. 5N" sio sieh reiflich berathen und ans dem benannten Tage über Alles d-s Äld-nS und Bl.« Ch.isti >M.N bi..- zu d,.-»ch,.n w-lch- B-rdl,«- d« Sr>-Ich,n j-n-s Z-U-.S wü.d»d w-lch-s j°tz. in Dml.chland .»«-jl'wd-, ist. und °s m d-- 6K 6 August 1546. Christenheit erschallen und Frucht bringen würde, wenn sie mit einander auf das heilige Concil von Trie»l einwilligen und bestätigen und annehmen würden, was da beschlossen werde. St. A. Lucern: A.Deutsches Reich. — St. A.Zürich: Tschudische Documentensammlung X. f. 100, für GlaruS. — St. A.Bern: Allgem- eidg. Abschiede 1^, S. 195, für Bern. — K. A. Solothurn: Abschiede Bd. L7, für Solothurn. 3) Unter dem Archivtitel: „Hieron. Franei fürtrag" enthält das St. A. Zürich: A. Papst, ein Schriftstull, dcr Hauptsache nach analogen Inhalts wie der soeben mitgetheilte Brief vom 25. Juli. Der etwas abweichende Eingang geht dahin: Kurz nach der letzten Tagleistung „sant Johannsen genennt", habe er, Frank, vo»> Papst und dem heiligen Collegium ein weiteres apostolisches Breve nebst einer Abschrift der zwischen dein Papst und dem heiligen Collegium und dem Kaiser vereinbarten Capitel erhalten, mit der Weisung, Breve und Capitel dem gegenwärtigen Tage vorzulegen. Am Schlüsse wird bemerkt: wenn die Eidgenossen dein betreffenden Bündnisse auch nicht beitreten wollen, so bitte er, sich wenigstens unparteiisch zu Halle», ge>»»ß ihrem auf dem letzten Tage zu Baden gefaßten Beschluß, die Ihrigen, welche bereits in großer Zahl den Protestirenden wider den Papst und den heiligen Bund dienen, wieder heimzumahnen und dcni Papst »' seinem Unternehmen in keiner Weise hinderlich zu sein. 4) „Copy einer suplication, so dann vor gemeiner Eidgnossschaft räth und sandbotcn zu tagen durch päpstlicher Heiligkeit botschaft ingelegt und fürgehalten ist". Da sich das deutsche Land genannt Germanw seit vielen Jahren in großem Jrrthum und Mißglauben befindet, woher Schaden, Verderbniß und Zerstörung von Deutschland zu fürchten ist, so hat man, um solchem vorzusehen, ein offenes genreines Concil nach Trient berufen. Dieses hat am dritten Sonntag im Advent (13. December 1545) begonnen und in mehreren Sitzungen Vieles verhandelt. Es erklärten aber die Protestirenden sammt dem schmalkaldischen Bund, daß sie sich nicht „in ein solches Concil begeben noch darin kommen wollen". Auf das haben der Papst und Kaiser für gut und fruchtbar erfunden, die nachfolgenden Artikel aufzurichten und anzunehmen und dieselbe» zur Ehre Gottes und zum Zwecke guter Einigkeit unter jedermann, besonders in Deutschland, in allen Treue» gegen einander zu halten. 1. Im Namen Gottes und mit der Hülfe des Papstes soll der Kaiser bis zum künftigen Brachmonat mit Kriegsleuten und Bedarf gerüstet sein wider diejenigen, welche gegen das Co»c» protestirt haben, Wider den schmalkaldischen Bund und Alle, welche in Deutschland in diesem Mißglaube» und Jrrthum sind, und zwar mit seiner ganzen Macht und Gewalt, damit er jene dem alten Wahren unge- zweifelten Glauben und dem Gehorsam gegen den heiligen Stuhl wieder unterwerfe. In der Zwischenzeit soll ^ Alles anwenden, die Widerspenstigen in Güte und ohne Krieg zum genannten Ziele zu bringen, doch dabei die Rüstungen nicht unterlassen, damit, wenn die Güte nicht verfängt, er auf die angezeigte Frist zum Kriege bereit sei. 2. Der Kaiser darf mit den benannten Gegnern keinerlei Vertrag eingehen, der diesem Krieg oder dein Glauben der heiligen christlichen Kirche nachtheilig wäre, ohne des Papstes oder seines Legate» Zustimmung. 3. In Monatsfrist nach Bestätigung dieser Capitel soll der Papst hunderttausend Kronen Z» Venedig in sichere Gewahrsame hinterlegen. Diese sollen zu dem angezeigten Kriege verwendet werden, gl^ jenen hunderttausend Kronen, die in Augsburg niedergelegt sind und von den Regenten des Papstes Z»"' gleichen Zwecke benützt werden können. Würde aber der Krieg unterbleiben, so kann der Papst beide Sum»u» wieder zu seinen Händen ziehen. 4. Der Papst hat auf sechs Monate zwölftausend Italiener zu Fuß »» fünfhundert leichte Pferde auf seine Kosten für diesen Krieg zu unterhalte». Bei diesem Kriegsvolk soll N»' Papst nebst den Hauptlenten, die da sein werden, einen Legaten haben, der das Volk regiere und persöiw^ bei demselben anwesend sein soll. Wird der Krieg vor sechs Monaten beendigt, so hat der Papst „empfor". 5. Der Papst hat dem Kaiser bewilligt, für diesen Krieg die Hälfte der Einkünfte aller Kirchs in Spanien für ein Jahr einzunehmen, wie denn der Kaiser die diesfälligen Bullen in gewohnter bereits empfangen hat. 6. Der Papst hat ferner dem Kaiser gestattet, für fünfhunderttausend Kronen Rente», Zinsgüter oder Lehen der spanischen Klöster zu verkaufen und diese Summe für den benannten Krieg, »lu» zu keinem andern Zwecke zu verwenden. Doch soll der Kaiser den betreffenden Klöstern das solcher Äs' verkaufte Gut aus seinen, des Kaisers, Zinsen, Lehen oder Einkünften, es sei, wie es genannt wird, „Tertz" oder auf andern Gütern ersetzen. Und da diese Bewilligung etwas Unerhörtes ist, so soll Verla»! August 1546. 667 und Ersatz dieser Klostergüter »ach dem Gefallen des Papstes und mit Bewilligung seiner Eo.nmissarien erfolgen. 7. Würde irgend ein Fürst oder eine Herrschaft sich erheben und de» Papst und toder ch den Kaiser in diesem ihrem Unternehmen betrüben und hindern wollen, so soll je einer der vertragschließenden Theile den andern nach allen Kräften unterstützen, damit sie in ihrem guten Vorhaben ».cht geirrt werden. Diese Verpflichtung dauert so lange als der Krieg währt und noch sechs Monate darnach. 8. Den christlichen Fürsten und Herrschaften, geistlichen oder weltlichen, in Deutschland und ebenso allen Fürsten. Standen und Commune» des christlichen Glanbens ist der Veitritt zu diesen. Bündn.ß freigestellt. m.t ,en°n Beschwerde., und Ehren, die diesfalls nothwendige Folge sein werden. 9. Diese Art.kel sollen angenommen und bestätigt werden von. ganzen Eonsistorin». der Cardinäle. von. Papst und Ka.ser und treu und stat gehalten werden. Oben ist angegeben worden, der Kaiser habe diesen Krieg zu Anfang des Brach.nonats zu beg.....-..; h.-rnnter ist der Brachmonat des Jahres 15.4t! zu verstehe... Es sind nttml.ch d.ese Cap.tel vor Lange... geschrieben und vereint, worden, aber der Papst hat sie erst am 26. Juni 1546 unterschrieben und War m Be.se.n von Mens... Cardinals von Tricnt. und des Herrn Syo» de Vegna, kaiserlichen Vailp und Gesandten. (Ohne Unterschrift und Datum). ^ ^ Abschied- in., s. s.o. - St. A. «u-cr.n A. Deutsche- A. Wo ist jenes Schriftstück, welches die Vergleichung der Protcstircnden mck den Türken enthalte Die J»strnrtian nun Kiirick. für den 20. September (St. A. Zürich: Jnstructionsbuch 1544—1554. k. 95) und ebenso diejenige von Solothurn (K. A. Solothnrn: Abschiede Bd. 27) betreffend die Beschwerde Zürichs und Berns über die bezügliche» Schmützwortc des Papstes betonen nur Ba.ler Abslwd Vernehmlassung der Zürcher Prediger (siehe Abschied vom 2. August 1..46 .,). Ben» BaKer Abschied von. 5. IM 1546 liegt eine Copie der: IncknlLenUa pro paoo pudlma et oxsw-paUono lio.o.nm von P. Panl III vom 1. Juli (ickilms .Inln) 1546. I» derselben kommen untcr andern die Ausdrucke vor. «r«°tikonm lieretreorun. ckoetrinao. nt gui non errore lrunrano .eck onrrwulo ckeüexernnt» -c. Das gicnge allerdings noch weiter als nur bw zu den Turkem A w de Abschied vom 20. September »1 könnte auch gefolgert werden, der Vergleich .int den Türken hatte f einer mündlichen Acußerung Franks beruht. Ku " 1. 1546 27 August I». Feldlager zu Ingolstadt. Der Kaiser an Lucern. Uri. Schwyz, Unterwalden. Zun. Gl'arns. Freiburg. Solothnrn und Appenzell, oder deren N.rthsbotem Es habe se.» Gesandter. Johann Mnschet. berichtet, was er ans de... letzten Tage zu Baden "«t d-n C'd -nossen erh del und den e.npfangenen Abschied eröffnet, woraus er, der Kaiser, nnt besonder.» Wohlgefallen ersehe, daß dw nenn Orte d5 feste» Willens seien, das nachbarliche Verständnis) der Erbe.nung zwischen den Häusern Oes ei^.ch und Burgund und der Eidgenossenschaft treulich zu halten, ihre Ungehorsamen he.mzuberr.fen und ernstlich zu strafen; dafür sollen sie befinden, daß er seinerseits nichts werde ...angeln lassen. Daß d.e andern v.er Orte zu solchem Abschied nicht gestimmt, sondern die Antwort verschoben haben, w.sse er ...cht ander zu deuten, als daß seine Feinde, die sch.nalkaldischen Verbündeten, ungleichen Bericht gegeben und ungestüm in sie gedrungen haben, wie er denn erfahre, daß dieselben auf den. genannten Tage d.e E.dgenossm insgemein aufs heftigste gegen ihn zu verbittern und anfznw.egeln versuch haben, ...den. ste vorgeben, daß er diesen Krieg nicht unternommen, um einige ....gehorsame Furswn zu strafen, sondern um m.t Hülst des Papstes die christliche Religion und das Gottcswort mit de... Schwerte anszurenten und d.e deutsche Nat.on um ihre Freiheit zu bringen. Damit haben sie bereits so viel erreicht, daß s.e a.if den nächsten Tag e.ner endlichen Antwort über das begehrte Verständnis) vertröstet se... sollen. Da er ...cht zwe.fle, daß d.e Eidgenossen ans seinen früher» Schriften und seiner öffentlichen Declarat.o». d.e er ihnen unter se.ne». S.egel Zugestellt, die Ursachen dieses Krieges genugsam vernommen, so erachte er für unnöthig. siZ darüber werter zu erklären und die Vorwürfe der Widersacher abzulehnen; denn es könne .h». m.t der Wahrhei ...cht zugemessen werden, daß er einen Stand des Reiches der Religion wegen angefochten oder zu e.ner Uendcrung genöthigt, noch daß er gegen Gemeinden und andere Ne.chsständc — d.e ... der Declarat.o» genannten Ii 6 8 August 1546. ausgenommen — etwas Thätliches gehandelt, noch den Anhängern jener Ungehorsamen zu solcher Rebellion irgend welche Ursache gegeben habe; denn er habe sich zu Anfang der Kriegsrüstungen gegen die Mehrheit derselben gnädiger erzeigt, als er den Umständcn nach hätte thun sollen. Daß der Papst ihm Hülfe und Beistand Ihne, könne den Schmalkaldischen zur Beschönigung ihrer Nebellion mit nichten dienen, da nicht bloß andere Potentaten in Italien, sondern auch einige angesehene Fürsten aus den ältesten und vornehmste» Häusern im Reiche, die zum Theil der augsburgischen Confession selbst verwandt seien, ihm stattlich zur Seite stehen, was sie ohne Zweifel nicht thun würden, wenn sie bemerken könnten, daß das Vorgeben der Schwul- kaldischen begründet wäre. Daß hingegen der aufrührischen Aechter Streben nur dahin gerichtet sei, unter dem Schein der christlichen Religio» sich gegen ihre rechtmäßige Obrigkeit aufzulehnen und alle Glieder des Reiches theils mit Gewalt, theils durch geschwinde Practiken unter ihre Herrschaft zu bringen und die Religio» sammt Friede und Recht im Reiche zu unterdrücken, das zeigen ihre frühern und jetzigen Handlungen sattsam- Es sei nicht nöthig zu erzählen, wie sie die ansehnlichsten Reichsstädte unter dem Schein der Religion aus ihre Seite und unter ihre Gewalt gebracht und dann geistlicher und weltlicher Stände Lande und Leute wider alles Recht und den Landfrieden eingenommen und noch inne haben. Er schweige von den unchristliche» Dingen, die sie während dieser Empörung ohne Unterlaß treiben, wo sie Meister geworden, indem sie b» Huldigung fordern, den Geistlichen und Ordensleuten ihren Habit und die Uebung ihres Gottesdienstes verbieten, dieselben durch Drohungen und Gefängniß zur Abschwörung ihres Glaubens zwingen, die Gotteshäuser weit über ihr Vermögen brandschatzen, Kirchen und Klöster, die mit diesem Handel nichts zu thun habe«, stürmen und plündern, die Kleinode, Kelche, Monstranzen und andere Zierden daraus rauben, also all Thun dahin richten, in geistlichen und weltlichen Sache» das Reich unter ihre Gewalt zu bringen; dazu suchen sie der Eidgenossen Einverständniß, ohne Zweifel in keiner andern Absicht, als ihr Vorhaben desto gewaltiger anszuführen, einen Bund zu gründen, dessen oberstes Haupt sie wären, und jedermann nach ihrem Gefallen zu tyrnnnisiren; die Eidgenossen werden übrigens wohl erkennen, was sie selbst von solchen Plänen Z» erwarten haben. Dem Allem nach erwarte er, daß die Eidgenossen seine Widersacher in ihrer Rebellion auf keine Weise unterstützen, sondern ihnen nach Gebühr mit abschlägiger Antwort begegnen, ihr Volk zu HwP behalten, die schon Weggezogenen beförderlich und mit verschärften Geboten abberufen und gebührend strafen! daß sie auch die andern vier Orte in der Güte dahin „berichten", daß sich dieselben von ihnen nicht ab- söndcrn, sondern neben ihnen in der alten erblichen Einung mit den Häusern Oesterreich und Burgund verbleiben, mit den Ungehorsamen sich nicht einlassen und ihnen keinerlei Hülfe oder Vorschub leisten. St. A.Lucern: Allgcm. Abschiede U, i, e. iz». — K. A. Freidurg: Badisch- Abschiede Bd. 14, nach den Abschieden von 1546. — St. A. Zürich: Tschudische Documentcnsammlung X, k. 103, hier bedeutend kürzer gehalten. ^ 2) 1546, 27. August. Ebendaselbst. Der Kaiser an Zürich, Bern, Basel, Schaffhauscn. Fast durchweg gleichlautend wie das Schreiben an die neun Orte, nur der Schluß weicht dahin ab: Der Kaiser erwarte »«» zuversichtlich, daß die vier Orte wie die neun andern sich erboten, der Erbeinung treulich nachkommen und sich von denselben nicht söndern werden; das werde ihnen ohne Zweifel bei jedermann zu hohen Ehren und Ruhw gereichen und er werde solches gegen sie und gemeine Eidgenossen gnädig erkennen und nie vergessen. St. A.Lucern: Allgem. Abschied- U, I, k. 143. - St. A. Zürich: A.Kaiser. - K. A. Schaphausen: Correspoudenzen. Zu It. 1) Der schriftliche Vortrag der Gesandten der augsburgischcn Confessionsvcrwandten geht dahin! Sie seien durch den Papst verunglimpft worden, als ob sie zu diesem Kriege Ursache gegeben hätten und nur mit dem Schwert zur Billigkeit gebracht werden könnten, deßhalb habe er mit dem Kaiser ein Bündwß eingegangen, welchem beizutreten er auch die Eidgenossen einlade; bereits soll er bei einigen Orten und Zugewandten Kriegsvolk werben. Obwohl man nicht glaube, daß die Eidgenossen diesem Bunde beitrete» werden, möge dennoch eine Erörterung der Sachlage am Platze sein. Die Augsburger Confessionsverwandtc» haben den Krieg nicht verursacht, sondern auf Reichs- und andern Tagen stets den Frieden gesucht, der ihnen auch zugesagt worden sei, da man auf mehr als einem Reichstag verabschiedet habe, daß sie der Religion wegen nicht bekriegt werden sollen, sondern es soll die Spaltung durch eine christliche und freundliche Vergleich»»!? in einem freien christlichen, in Deutschland abzuhaltenden Concil oder Nationalversammlung oder auf einci» August 1546, 669 Reichstag beigelegt werden. Nun habe der Papst ein Coneil nach Trient berufen welches die betreffenden Stände nicht besuchen wollen und oerachten! deßwege» glaube der Papst stch vera.ckaßt den Weg der Gewal zu betreten Di- augsburgischen Consessionsverwandten könum aber aus folgenden Grunde» d.eses Cone.l nicht als ein von den Reichsten vorgesehenes freies christl.ches Cone.l ... d^scher Nat.o a ehe.. . 1. Em Coneil. an welche», nur der Papst und seine geschwornen Gl.eder d.e Card.nale und B.schof . d.e n.chts °hue des Papstes und seiner Legaten Wissen und Willen thun dürfen. St.mn.e haben, se. ke... fre.es Cone.l. Es sei bekannt, daß da nichts beschlossen werde, das nicht vorher d.e Genehm.gtmg des Papstes erhalten habe. Nun seien aber der Papst und seine geschwornen Glieder .hre äußersten Gegner, s.c haben durch ihren „Pracht" und Geiz die der Lehre Christi und der Apostel widersprechenden Ai.schuu.chc e.nge ul^ und wollen sie jetzt noch aufrecht halten, Wie aus der heiligen Sehnst bewiesen werde» könne. W.e s°ll u. d e Stände, die diese Mißbräuchc nicht ohne Verlust ihrcS Scelcnhc .ls annehmen konnten. s.ch dem ^ unterwerfen können? Wieder sei es der jetzige Papst und auch frühere , >e angs vor -^spr.. > 6 r' Concils die Lehre der Stände verdammt haben, deren Anhänger als Ketzer verschre.en und u. lhnn Geb et härter als Morder bestrafen und dem Kaiser. Konigen. Fürsten und Herren dasselbe be.m Bann zu tlu gebieten. 2. Das Coucil sei auch nicht gemäß den Neichsabsch.eden m deutschen Landen angesetzt. Wen. auch Tricnt nach de». Vorgeben des Papstes der deutschen Obr.gke.t zustandg; sc. se. e. doch "'Sprach'.. Sitte» und Lage mehr wälsch als deutsch, werde auch von allen alten Landeobeschre.be.., dem ^lschla d und Italien ...gezählt- Herr daselbst sei der Bischof, der kürzlich Card.na geworden und also den Pap geschworen habe Wie sicher die Anhänger der Stände, besonders die Gelehrten, da waren, bewe.se nebst Ander... die Geschichte eines Spaniers. Dieser sei nebst andern Gesandten der Stande »... ^ Geleit zu den. Cotloguiun. in Negensburg gegangen und in der Stadt Neuenbürg. d.e dem PfalM-stn. Herzog Otto Heinrich zuständig sei, von seine.» leiblichen Bruder, der von Rom heralw h.eher „posti.t worden sei. nur weil'er die neue Lehre angenommen, ermordet worden. Obwohl der Thater S" Annsbruck i» das Recht gefaßt worden sei. habe man bis jetzt zu keinen. Urthe.l gelangen können we.l auf Verwenden des Papstes m.d der Anhänger des Thäters das Recht abgestellt worden se. und offen werde gesagt de. Thäter habe recht gehandelt. Wenn solches mitten in Deutschland geschah, was hatte man unter den angezeigten Verhältnissen in einer Stadt, die an. Ende der deutschen Nat.on l.egt und unter ^gm.en von des Papstes geschwornen Gliedern steht, zu erwarten? Wenn aber auch d.eses Cone.l e... fre.es ch.t.chs Coneil wäre und an einen, sichern Ort gehalten würde, käme dennoch de... Papst ...cht zu. vor Schluß des Concils die Stände zu bekriegen. Vielmehr hätte er nach erfolgten. Schluß d.e Stande ermahnen sollen, sich d-ms^?^.. und w.m erst, wenn sie ungehorsam bleib.», würden enen Weg der Epeeuüon den Christus, dessen Statthalter er sich nennt, ihn. vorgeschriebe» hat. betreten sollen. Aber der P pst °l c s-lber Richter und Exeeutor sein. ..... sein ..»göttliches Wesen, das er Mi. Schw--. ,,, .2 «cht d-m Mi-ds'di-ll- di- d°- »»->»-» -«»WM. daß die Stände keine Ursache zum Kriege gegeben, daß s.c stch stets zu eurem fre.en chr.stl.chcn m de. deutschen Nation abzuhaltenden Coneil. auf welchem d.e c.ngenssemm Mchb.auche au Grund Schrift abgelhan lvürden. erboten haben, und daher den. unchr.stl.chen Bundn.sse ...cht beitreten noch d m Papst für seinen Zweck Kriegsvolk bewilligen, vielmehr den Sta.wen ... .hrer Defens.on allen Rath Hülfe und Beistand bewAsen. Dieses lverde ...an um sie und .hre Nachkommen zu verd.enen trachten w. (Cop.e °hue Datum und Ortsangabe ) ^ ^ «v.r..»««.«. ..v«.u.. - St. A. ^ ^ S°l°th..rn, b°i dicsc». Abschied. - L. A. Appenzell. b°i dicsc.» Abschied. 2) Von diesem Artikel liegt bei». Basler Abschied ein Concept oder Copie einer besondern in verkürzter Fassung gehaltenen Ausfertigung (als Antwort der neun Orte, d.e m.t Ucbergchung der v.cr Städte ausdrücklich genannt werden?), besiegelt vom Landvogt zu Baden. N.klaus Jmfeld. den 13. August. k >70 August 1546. Z) Mit etwas abgekürzter Einleitung findet sich dieser Artikel auch im Archiv der Bürgerschaft Sitten c Abschiede von 1544—-1555. 4) Hichcr bezüglich, doch durch mehrere Zwischenverhandlnngcn getrennt, bringt der Glarncr Abschuß folgenden Vorgang: Ammann Bussi („Possis") von Glarus zeigt a», da er in Betreff der Werbungen des Papstes, des Kaisers und des Schmalkalderbundes nur den Auftrag habe anzuhören und die Meinungen der übrigen Orte heimzubringen, so könne er sich der für den Kaiser und die Schmalkaldischen beschlossenen Antwort nicht anschließen, ohne vorerst die Meinung seiner Obern vernommen zu haben. Man hat ihn dann ernstlich gebeten, sich nicht zu sondern; als er aber auf seiner Ansicht bcharrte, so hat man sich seiner „vergewaltiget und vermächtiget", damit diese Antwort von den nenn Orten ausgehe, weil diese in dem frühern Schreiben und „Abmachung" begriffen waren und auch die jetzige Antwort nichts Verfängliches oder Unziemliches enthaltet. 5) Die Lucerncr Sammlung ^ 1, k. 95, enthält bei diesem Abschied eine 11 Seiten starke Auslassung über den Kaiser und dessen Vorgehe» gegen die Schmalkalder. Eine spätere Hand betitelt diesen Aufsatz- „Der Schmalkaldischen fürbringen wider den Kaiser". Ohne Aufschrift, Einleitung, Datum und Unterschrift läßt auch Ton und Färbung dieser Expectoration, die immerhin nach der Ilebergabe von Ulm fällt, zweifelhast- ob das Aktenstück für den officiellen Gebrauch bestimmt gewesen sei. 6) Noch mag hier folgende Missive bemerkt werden: 1546, 2. September. Die Dreizehn des Raths der Stadt Augsburg an Zürich zu Händen von Zürich- Berti und allen Orten, für welche bezügliche Mittheilungen am Platze sein mögen. Es werde in der genossenschaft ausgestreut, als wären die christlichen Reichsstände mit dem Verhalten der evangelischen Städü in der Eidgenossenschaft während diesen schweren Zeiten unzufrieden. Das sei aber nicht der Fall; jedermann begreife, daß wenn die genannten Städte es nicht gehindert hätten, die übrigen Orte das Geld genommen und den Päpstlern gedient haben würden, während sie sonst stillsitzen und die Ihrigen, die den Schmalkalder» zugelaufen sind, mit keinem Ernst abfordern, da doch fast von allen Orten Leute zugelaufen seien und »och mehrere für de» Nothfall zu erwarten stehen. Ueberhin erwarten gemeine Stände für den Nothfall immerhin („nach") die stattliche Hülfe der evangelischen Städte. «. A. SchaUMgen-Corrcspondcnzen- 7) Das Wort im Text: „christlichen" (Vcrständniß) streicht im Lucerncr Exemplar Cpsat und setzt darüber „schandtlichcn". Zu <>. Der Abschied des Landrathes von Wallis zu Leuk besagt: auf die Briefe der Mitbürger vo» Lucern, „so für all gemeinden kommen", sei zu einem Boten auf den Tag nach „Herzogen Baden" ü» Aargan verordnet worden Johann Zen Triegen, alt-Vogt zu St. Moritzen, mit Crcdenz und Jnstructionsbricfcn, deren „fttrnemmlicher befehl" der Hauptsache nach mit dem Abschiedetext übereinstimmend angegeben wird. Archiv der Bürgerschaft Sitten: Abschiede (des Landraths) von 1544—56. Zu i'. Die Instruction des römischen Königs Ferdinand für Melchior Heggenzer, d. d. Innsbruck de» 4. August für den Tag vom 8. August geht dahin: Wegen Ungehorsams und Eingriffs in die Hoheit des Kaisers von Seite einiger Reichsstände, nicht aber um dieselben der Religion wegen zu vergewaltigen, h^ der Kaiser Rüstungen vorgenommen und für italienisches und spanisches Kriegsvolk um den Durchpaß durch die Grafschaft Tirol nachgesucht, den der König, wie billig, gestatten mußte. Ans dieses haben die Stände der schmalkaldischen Vcreinnng diese Grafschaft ohne Absage überfallen und das Schloß Ehrcnberg sam»ü der Cluse wider gemeines Recht und den Landfrieden besetzt und ungeachtet geschehener Ermahnung sich nicht zurückziehen wollen, obwohl ihren Leuten und Habschaften in der Grafschaft nichts Leides gethan worden st» Laut Bericht sollen Unterthanen der Eidgenossen bei diesem Ueberfall Hülse geleistet haben und behufs Sicherung des Schlosses Ehrenberg mit einigen Fähnlein zu Rüta, nahe bei der Cluse liegen. Der Gesandte soll »n» die Eidgenossen, in deren Willen dieser Zuzug offenbar nicht gelegen sei, ersuchen, im Hinblick auf die Erv- einung ihre ausgezogenen Unterthanen heimzumahnen, wie hinwieder auch das Haus Oesterreich die Erbeinung August 1546. 671 Zu halten entschlossen sei. Ferner habe man vernommen, wie einige der Ausgezogenen („us inen") sich Drohungen gegen Land und Leute des Königs erlauben. Obwohl man diesen Aeußernngen keinen Glauben zustelle, soll dennoch der Gesandte dieses den Eidgenossen anzeigen und verlangen, das; sie sich erklären, wessen um» sich ihrer zu versehen habe und allfällige Drohmorte soviel möglich abstellen, damit gute Nachbarschaft unterhalten werde. Die erfolgende Antwort soll der Gesandte schriftlich berichten. St. A. Zürich: Abschicdeband 16, k. 302. — Ebendaselbst Tsckudische Abschiedesammlnng XII, Nr. 41Z.— In der Vcrner, Schwyzer, Solothurner und Appenzeller Sammlung bei diesem Abschied. — K. A. Frciburg: Uneingebundcne Abschiede. Hieher gehört wohl auch die Missive des Kaisers an die zu Baden versammelten eidgenössischen Rathsbotcn. b> d. Regcnsburg, I.August: Er habe genugsam angezeigt, was für Ursachen ihn zum Kriege gegen einige Fürsten gcuöthigt haben. Nun vernehme er, wie die Schmalkaldischen, deren Mehrtheil er doch keinen Anlaß zur Empörung gegeben, indem er ihnen zu Anfang der Kricgsrüstung durch Schriften und Gesandte gute» Bericht u»d gnädigen Willen, „wyter dann uns ivol gcpürt", erboten, ihn dennoch bei den Eidgenossen verunglimpfen uud besonders in den „Gemeinden" den Glauben zu verbreiten suchen, das; er mit seinem spanischen und italienischen Kricgsvolk das römische Reich mit Gewalt unterdrücken wolle und hernach auch die Eidgenossen überziehen werde, um vornehmlich die christliche Religion und das Wort Gottes auszureuten. Weil dieses Vorgeben völlig erdichtet sei, ohne Zweifel, um männiglich gegen ihn zu verbittern, und den Ungehorsam, die Rebellion und Untreue wie andere sträfliche Handlungen damit zu beschönigen, so habe er nicht unterlassen sollen, die Eidgenossen an sein früher gcthanes Erbieten zu erinnern; er stelle auch in gar keinen Zweifel, daß sie solchen unwahrhaften Berichten keinen Glauben schenken, sondern in Betracht ziehen werden, wie er von Anfang seiner Regierung bis heute gehandelt, wie er gegen die deutsche Nation sich nie anders denn als gnädigster Kaiser und so väterlich erzeigt habe, das; ihm mit der Wahrheit nicht die Absicht zugemessen werden könne, die deutsche Nation irgendwie zu beleidigen und zu vergewaltigen, oder den Religionsstreit anders als durch ein gemeines christliches Concilium oder auf andern gebührlichen Wegen, wie es ans vielen Reichstagen berathschlagt worden, zu einem Vergleich zu bringen -c. Daß er aber zu seinem dringend noth- wendigen Unternehmen gegen einige Ungehorsame fremdes Kriegsvolk brauche, geschehe nicht ohne wichtige Ursachen, besonders wegen der vielen Practiken, die im Reich getrieben werden; man sollte daher ihm nicht verdenken, baß er Truppen, die er schon öfter in „des Reiches Obliegen" mit Erfolg verwendet, auch jetzt als dienlich ""d „erschießlich" zu Nutzen ziehe. Nach alledem begehre er. das; die Eidgenossen seinen Widersachern keinen Glauben schenken zc. — Aus der ziemlich lange» Zuschrift scheint ersichtlich, daß es dein Kaiser gar sehr daran gelegen war, die Eidgenossen zu neutralisiren. St. A. Lucer»: Abschiede 15 I, s. 09; auch in der Zürcher Sammlung I. vo, im St. A. Bern: Allg. eidg. Abschiede IM, S. ZS7, und beim Schwyzer, Solothurner, Schasshauser und Appenzeller Abschied. In ähnlichem Sinne hielt die kaiserliche Botschaft Vorträge bei einzelnen Orten, als zum Beispiel zu Meiburg am 23. August, wo vor dem Rath daselbst Mischet, kaiserlicher Pfenningmcistcr zu Burgund, im Namen des Kaisers versichert, der jetzige Krieg gelte nur dem Herzog von Sachsen und dem Landgrafen von Hessen; die Erbeinung w. werde treulich gehalten. a. A. Frciburg: »inuMuch Nr. o». Zu 8. 1) 1546, 5. August (Donstag Oswaldi). Die Abgetretenen an Schaffhansen. Da gütliche Nuttel zu keinem Ziele führten, so sei man entschlossen, auf nächstem Tag zu Baden die Sache an gemeine Eidgenossen zu bringen. Unterzeichnet (von einer Hand) sind nur: Ulrich von Fnlach, Hans Keller, Bat Wilhelm und Nüger Jmthurn, Crispin und Wilhelm von Fnlach, Hans Peter, Dictegen Ring. K. A. Schasshauscn: Korrespondenzen. 2) Die erste Missive der Eidgenossen ab diesem Tag an Schaffhausen, enthaltend den Beschluß wegen Absendung von Boten und das Gesuch für Geleit an die Abgetretenen, datirt vom 11. August. K. A. Schasfhauseu: Korrespondenzen. ll) 1546, 12. August (Donnerstag nach Laurenz). Die Gesandten von Schaffhausen, Alexander Offen- burgcr und Stierli, an Schaffhausen. Am Montag ('.». August) seien Waldkirch und die ab der obern Stube "ach Baden gekommen, am Dienstag bei den Boten herumgelaufen lind am Mittwoch vor die Eidgenossen «72 August 1546. getreten und haben gebeten, ihnen berathen und beholfen zu sein, wobei ihr Redner den Handel wohl erzählt und „usgestrichen" und auch erwähnt habe, wie ihnen schon große Kosten aufgelaufen seien. Die Gesandten haben geantwortet, sie haben diesfalls keine Instruction, wollen aber ihre Herren berichten und deren Antwort gewärtigen. Darauf habe der Waldkirch eine Rede gebraucht, derer sich die Gesandten nicht versehen hatten und wieder antworteten, sie wollen ihre Herren darüber berichten. Die Gesandten seien dann ausgestanden, die Eidgenossen lange über den Handel gesessen und hätten den Gesandten keine Antwort crtheilt; beinebens aber haben diese vernommen, die Eidgenossen hätten beschlossen, daß nach Vollendung des Tages Zürich, Bern, Lucern und Ilri Boten nach Schaffhausen schicken und in der Sache handeln sollen. K. A. Schasfhmisen: Covrespondeuzen. Zu n. Das St. A. Lucern: Acten deutsches Reich, hat einen bezüglichen Bericht des Abts an Lucern vom 27. Juli (Dienstag nach St. Jacobstag). Hiernach wurde die Klage der Stadt am 23. Juli (Freitag nach Maria Magdalena) durch Doctor von Watt, Bürgermeister (sie) Riner, Ambros Eigen und GirtaMer „Berber" dein Hofmeister und „mir" Lienhart vorgetragen. Materiell enthaltet dieser Bericht nicht mehr als der Abschiedtext. Man vergleiche auch den Abschied vom 3. August j. Zu «Iii. 1540, 0. August. Der große Rath zu St. Gallen verordnet als Boten ans de» Tag zu Bade», der am Montag beginnt, den Scckelmeister Ambros Eigen und den Stürmeister Jacob Krnin (Kroin), »>^ der Vollmacht, über das was' in dem mit andern Städten erlassenen Abschied (2. August) zu ändern sei" möchte, mit jenen zu berathschlagen „und ist ein anhelligs mer worden, by dem abschaid von den stellen der religio» Zürich usgangen zblyben." (Einschub vor dem letzten Passus: „so fer sy will billig dunken »>^ für gemeine stell nutz und eer sin.") Stadlarchiv St. Gallen: Rathsbuch rs «l—S8, S. lSS. Zu «It. 1546, 13. August, Baden. Die Gesandten von Zürich an ihre Obern. In letzter Zeit habe I»a" wenig durchpassirende Knechte gesehen. Die VIII Orte haben dem Landvogt befohlen, wenn fernerhin solche »ach Baden kommen, sie zurück zu weisen und alle Pässe zu versehen, damit sie nicht durchkommen können, St. A.Zürich! A. Tagsatzung. 30». Wem. 154t>, 11. August. Staatsarchiv Bern: Jnstructionsduch I), k. S70. Kantonsarchiv Areibnrg! Muriner Abschied- c. Sto. Jahrrechuung der Städte Bern und Freiburg für die Herrschaften Marten und Echnllens. Gesandte: Freiburg. Hans Reif; Hans List, Seckelineister und des Raths. »». Der Schaffner des Herrn von Brandis bei St. Bartholoinä in der Herrschaft Echallens eröffnet, der Vogt von Echallens muthe ihm zu, wöchentlich in der Capelle zu St. Bartholoinä eine Messe halten zu lasse»! dessen weigere er sich und verlange, daß sein Herr bei dem Kauf der genannten Capelle und der zubehörigen Zinse beschützt werde. Daranf legen die Boten von Freiburg eine Abschrift jener Erkanntniß vor, welche Agmont Pollens „alias" (Bern: als) Beßon im Namen des Priors und Convents von Nomainmotier getha» hat, und fügen bei, weil Abgeordnete derer von Goumoens ihren Obern nachgelaufen seien und sie ersucht haben, den Caplan zu bestimmen, die wöchentliche Messe zu halten, weil jene Erkanntniß dieses vermöge, s" möge man es hiebet bleiben lassen. Die von Bern erwiedern, benannte Capelle sei keine Filiale, viel weniger eine Pfarrei, sondern nur ein Oratorium oder Bethaus fiir die Mönche von Nomainmotier, wie die angezogene Erkanntniß es klar zeige; sie sei auch uicht von den Bauern gestiftet worden; sie bitten daher die von Freiburg, der Sache nicht so viel Gewicht beizulegen, die Bauern abzuweisen und keinen neuen Span z» August 1546. «wecken; sie (die von Bern) seien durchaus des Willens, den Herrn von Brandis bei seinem Kaufe zu handle». I». Abgeordnete von Etagnieres beklagen sich, der Vogt von Echallcns mehre ihnen, anderswohin zu whle zu fahren und habe sie deßhalb ins Recht gefaßt, wo sie verlustig geworden seien, während sie doch gefreit seien. Der Vogt antwortet hierauf, mit Nrtheil und Recht sei erkennt worden, daß sie nur °uf den Mühleu der Herrschaft Echallens ihr Korn mahlen lassen sollen. Da der eingelegte Brief, vermöge de»> die von Etagnieres in Betreff der Mühlefahrt befreit zu sein glauben, dieses gar nicht enthaltet, sondern "ur eine Erkanntniß ist, so wird befunden, die von Etagnieres sollen zu Mühle fahren wie von Alters her; daneben soll der Vogt mit den Müllern reden, daß sie bescheidenen Lohn fordern und den Leuten ihr Korn 5" Ehren ziehen. «-. Der Prädicant zu Münster im Wistelach berichtet in Betreff des eingefallene.. Kamins und anderer baulicher Bedürfnisse. Da beide Städte die Pfründe beschnitten haben, lndem sie den Zehnten, d" früher ganz der Pfründe gehörte, zu ihren Händen gezogen haben, so soll der Schultheiß den Bau besichtigen und das Mangelhafte auf Kosten beider Städte herstellen lassen, damit der Prädieant, sein Weib, ^'nder und Hausgesinde sicher seien. «». Der Schultheiß soll den Zehnten im Wistelach jährlich verleihen (die Pachtsumme) ganz beziehe., und die Hälfte davon den. Prädicanten ausrichten, wie das geordnet 'si und ihn nicht an die Empfänger des Zehntens verweisen, t . Der genannte Pradlea.it eröffnet serner, bi° Kirchgeuassen seien die Primiz und dm jungen Zehuten schuldig unv weigern sich aber, dieselben auszu- ?chtm. Es wird erkennt, der Schultheiß soll sich erkundigen, ob die Bauern diese Leistungen anerkennt und dieselben geng und gebe waren; in diese... Falle soll er sie weisen, dieselben auszurichten; er mag H diesfalls auch bei Herrn Heinrich Mivilla erkundige,., t. De... Statthalter von Lugnorre giebt ...an "'''s (Stäb?) Tuch von der Farbe derer von Bern („miner Herren"). 5- Demselben giebt u.a.. zwei neue K"sw, weil die alten Wappen verblichen sind. I». De,..selben Statthalter soll der Schultheiß von Marten Namen beider Städte die Zehrung bezahlen, die in. Span von Hubel.nauns sel. Erben des Zehntens aufgelaufen ist. i. Denjenigen, welche den Zehnten von Penthereaz empfangen habe», wird die Hälfte Rest des noch schuldigen Korns und Habers nachgelassen, De... Müller zu Bottens werden die ^ Köpf Mühle,.zins als Steuer an seinen Brand geschenkt. !. Der Proeurator der Clergi verlangt, daß ""t denen von Orbach geredet werde, daß sie das Wichet de Messon (Moisson) ausrichten gemäß de... Brief, b'" °r vorlegt. Justructionsgemüß bemerken hiezu die Boten von Freiburg, da die Clergi hiefür beiden Städten jährlich 80 Florin gebe, so soll ihr auch das Bichet de Moissou ausgerichtet und der Kirche das Hrige gegeben werden. Die von Bern entgegnen, sie haben als Collatoren der Pfarre zu Orbach „sölichs" ?r°>. Antheil der 80 Florin) denjenigen, welche das Evangelium angenommen haben, überlassen, ..... es Armen auszutheilen. Den Büchsenschütze., zu Echallens giebt u.a.. jährlich zwei Schürlitztücher wie zu Orbach Der alte Vogt von Echallens, Konrad Tübi, beglaubt, die uuter ihm verfallenen ^er gehören ihm, während der neue Vogt sie für sich beansprucht. Die Sache wird dahin entschieden: Wenn der alte Vogt mit denjenigen, welche die Löber schuldig geworden sind, sich vereinbart („überkommen") "ud die Löber verrechnet hat, so sollen sie ihm, sonst aber dm. jetzigen Vogt bleiben und zu verrechnen khe». «». Abermals wird verabschiedet, es soll das Haus des alten Statthalters zu Echallens, Anthony ^°'Uheys, zu Hunden beider Städte gekaust werden. »». Betreffend das Ansuchen der Herren von Bioley M"en die Boten von Freiburg instructionsgen.äß, ihre Obern wollen benannten Herren gar nichts geben ""d zwar aus den Gründen, welche auf der letztes Jahr zu Freiburg gehaltenen Jahrrechnung eröffnet worden Die von Bern dagegen, nach Anhörung des Berichts der Commissarien und Besichtigung der Gewahr- 67t August 1546. saiueu beider Städte uud der Briefe der Herreil von Bioley habeu sich gänzlich entschlossen, die letztern bei ihren Briefen und Siegeln verbleibeil zu lassen, «z. Aus der Rechnung des Vogts von Echallens zeigt sich, daß große Kosten mit den Geschmornen auflaufen, wenn sie zum ersten Mal zu einem Gefangenen lstbst»' um ihn zu fragen; ebenso mit dem Weibel, der die Gefangenen bewacht und ihnen das Essen aus de>» Wirthshaus bringt und dazwischen selbst im Wirthshause zehrt. Es wird nun die erste Mahlzeit der Geschmornen abgestellt, dagegen jene, welche an dem Tage stattfindet, an welchem man die arinen Leute rWi, soll ihnen wie bisher gegeben werden. Die Gefangeneu soll der Vogt speisen und der Weibel oder des VoB Knecht ihnen die Speisen bringen; dein Vogt soll diesfalls eine billige Vergütung werden; die Zehrung Weibels (im Wirthshaus) wird abgestellt. Z. Rechnung Hans Kiinzis, Vogt zu Echallens. «. (Die Rech'">»g für Murten fehlt.) 4. Verhandlungen betreffend den Gerichtsschreiber Peter Zimmermann; siehe Note. ii. Verhandlungen betreffend eine (nichtbenannte) Pfründe oder deren Einkommen; siehe Note. In Artikel wird als Schlußdatmn der 18. August angemerkt. Den Abschied unterschreibt der Stadt schreiber zu Bern. Die Namen der Freiburger Gesandten aus der dortigen hieher gehörenden Instruction. K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch Nr. 5, 5. 10- Zl> i'. 1) 1546, 16. August. Vor dem Rath zu Bern. Es sind Boten von Freiburg erschienen und der Vogt von Echallens wegen seiner Jahrrechnung. St.A, B-rn: Rathsbuch Nr. 297, s. 2ls> P 1546, 18. August. Nor dem Rath zu Bern. „Hans Kunzis, Echallens, erste Rechnung." (F»^ ein durchgestrichenes und mangelhaftes Concept einer Rechnung.) Die Boten von Freiburg wollen die Kosb'» betreffend die ertrunkene Frau nachlassen, wenn gemäß dem Spruch Brief und Siegel errichtet werden. St. A. Bern.- Nathsbuch Nr. 297, S. L2ö- Zu t. 1) 1546, 15. August (auf Theoduls Abend). Freiburg an seine Gesandten auf der Jahrrechnuug zu Bern. Man habe vernommen, der ehemalige Gerichtschreiber Peter Zimmermann habe im Gefängnis; ZU"' Großweibel von Bern gesagt, der alte Schultheiß Peter von Pcrroman und die vier Venncr (zu Freiburist seien, „die eer voran gethan", Keiben und Schelmen der Ehr. Da solches nicht nur die genannten, sonder» alle Freiburgcr berühre und morgen Zimmermann vor Gericht gestellt werde, so sollen die Gesandten be- nächstcm Rath zu früher Zeit daselbst vortreten und sich erkundigen, ob jene Reden von „gedachtem bube» gethan worden seien. Würde dieses einiger Maßen für richtig erfunden, so sollen die Gesandten, zumal dud Burgrccht mit Bern beide Theile zu gegenseitiger Rettung ihrer Ehre verpflichte, die von Bern angehen, mit dc>u Gefangenen vorläufig nichts Weiteres vorzunehmen, sondern abzuwarten, bis die von Freiburg zuvor sich ^ Ehre wieder erholt haben. Auftrag für sofortigen Bericht. n. A. Frciburg- Misstv-nbuch Nr. 14, 1045-4», r. 72. 2) 1546, 19. August. Bern an Freiburg. Die Boten von Frciburg, welche zu Bern auf der Allst' rechnung gewesen sind, haben den Inhalt einer von ihren Obern erhaltene» Missivc, den alten Gerichtschreiber Peter Zimmermann betreffend, eröffnet. Man habe ihnen geantwortet, man wolle gemäß dem Verlange» derer von Freiburg diesen seine schriftlich verfaßte Antwort und was er sonst sie und die Ihrigen betreffend geredet habe, mittheilen. Jene Antwort folge nun hier. Ncbstdem haben unsere Miträthe mit dem Großweibel den Zimmermann über das, was er „näbenbräts" geredet, peinlich befragt. (Folgen einige Dctailangabc» über Aeußcrungen und Antworten des Zimmermann ohne Belang für unsern Zweck.) K. A. Freiburg: Verner Missiven- Zu n. 1546, 17. August. Vor Rath zu Bern. Den Boten (von Frciburg) wird geantwortet, u»w habe sich erkundigt; da die Collatur denen von Bern („m. h.") zustehe, so müsse man sie freundlich abweist'»' man habe „es inen" gutwillig und nicht aus Pflicht, und zwar den evangelischen Armen geordnet. (Betrijst vielleicht I.) Lt. A. Bern: Nathsbuch Nr. »so, S. »»5. Durchgestrichen' August 154k. 675 30!). Murten. 1540, vor 12. August. Conserenz zwischen Bern und Freiburg. Gesandte: Bern. (Wolsgaug) von Weingarten, Vennerz (Anton) Tillier (Pilger). Freiburg. (Hans) Äder. Wir geben folgende Notiz: 1546. 12. August. Vor dem Rath zu Bern berichten die in Murtcn gewesene» (genannten) Bote», in dein Span zwischen denen von Marten und Cndrefin wegen der todten Frau, die (von denen von Cndrefin) aus der Broye gezogen und begraben worden, sei befunden worden, das; die von Cndrefin gefehlt haben und denen von Murten Brief und Siegel geben sollen, daß dieses ihren Freiheiten keinen Nachtheil bringen soll. -KN Betreff der Kosten sei gesprochen und von beiden Theilen angenommen worden, es sollen die von Cndrefin benen von Murten 3t) f. (?) und den Gesandten von Freibnrg 15 f. (?) geben, unter Vorbehalt auf die, welche den Fehler begangen haben. Der Rath erklärt sich hiemit einverstanden. " ^ v » > St. A. Bern - Rathsbuch Nr. 207, S. 20». Letzter Satz gestrichen. Der Name des Frciburgcr Gesandten ergiebt sich aus der eine Art Instruction für diese Conserenz enthaltende» Missivc Freiburgs an Studcr vom 30. Juli 1546. K.A.FrUbmgi Mssw-nbuch Nr.«, -54°-.». r.°». 31«. Inibmg. 154«. 2». August. . a e -07 Ka..t°..»a.'chi« Ar-iburg- Justruetiau-buch Nr. 5. 1.-2. Staatsarchiv B-rn-N-iburg-r Absch'-d-4, . -s ., Krandson und Grasburg. Jahrrechnung der Städte Beru und "ig W^^er, Veuner. Gesandte-. Beru. Sulpitius Haller, Seckel.n ster V ^ die Ziegel um gauz genügen Die Ziegler zu Grandsou klagen, sie Mi.ssen o ^teu, ihnen zu gestatten, etwas daraus- nämlich Tausend sär 26 Gros, den Burgern gcv , ^ klagen, werden für diesmal -schlagen. Sie werden abgewiesen. Damit sie am fischen der Herrschast Grandson und der drei Ziegler 2 Säcke Korn geschenkt- I». " ^ September) Botschaften beider Städte ^»Marcus auszurichten, sollen von Sonntag ^ vwrze)n ^ ^ besichtigen, welches die von ^ Grandson sein. «?. Die dorthin gehenden Boten s l ^ Städte dadurch nicht am Zehnten w'icise rnn Zins zu erhalten wünschen, und untersu >n, Guillaume Torrens und sein Nachbar zu schädigt würden, und ihren Befund wiederbrmgem . - ^ haben, so werden jedem Ziegel -f°nase, denen ihre Häuser verbrannt sind, auf der Ho ->^ing, schenkt man durch Gott 10 Florin. « HM« Dach Mmkt. «. P'°-n R»dg>°, dm. b ^».Mali« ..»I «>i «u. >j >«»s und 5 «- 5- » ^ ^ ^ ^ d« Z-IMm müt Habers" bedeutenden Schaden, weck sie weg Nachdem der Bogt ihre Angaben z °°«..dig .«um. uud w.°u Itigt hat, wird letzterer angewiesen, ckmen zu ertag , 676 August 1546. stellt. K. Dein Zehnter von Oulleus (Oimens?) und Jacques Mallie, weil sie bei ihrer Admodiation Sch»^^ erlitten haben, wird die Hälfte desselben nachgelassein I». Dein Commissar Lucas wird ans Gnaden ein No geschenkt; in Betreff der Bezahlung seiner geleisteten Arbeit soll er (warten?) bis letztere besichtigt sein w»'^ I. Da die beiden Städte jährlich mit Bitten armer Leute, die Zinsen schuldig sind, belästigt werden, so ^ man den Vogt zu Grandson ermächtigt, nebst den sechs Mütt, die ihm (zu verschenken aufgetragen) wofte" sind, noch vier solcher armen Leuten zu geben oder nachzulassen. Ii.. Johann Ballif stellt im Namen ^ Gemeinde Ivonand vor, dieselbe habe einen schmalen Weidgang und bitte daher die Obern, die umliegende" Dörfer, welche mit ihr gemeine Feldfahrt haben, anzuhalten, der Ordnung und den Statuten, welche »' Betreff des Viehs und Weidgangs bestehen, nachzukommen. Der Vogt und die Boten, welche dahin ordnet werden, sollen sich bei den Bewohnern der umliegenden Dörfer erkundigen, was sie dazu sagen, was sie vernehmen wieder an die Obern bringen. I. Dieselben Boten sammt dein Vogt sollen auch d" Klage der Barfüßer in Betreff des Backofens, von dem sie Zins an das Schloß Grandson zu entriß" haben, untersuchen und nachsehen, ob den Unterthanen erlaubt worden sei, in ihren Häusern zu backen. ^ mögen dann von sich aus nach bestem Ermessen verfügen oder die Sache heimbringen. i»i. Claude bittet um Nachlaß der ihm auferlegten Buße. Er wird abgewiesen, damit Andere ein Beispiel nehme», Zehnten der Obern so „ufzenemen", wie die Billigkeit es erfordert, i». Der Vogt ist ermächtigt, denen Avonand Holz zu verabreichen, damit sie desto besser ihre weggeschwemmte Stägbrücke wieder herstellen kön»^ «». Dem Gerber von Schwarzenburg wird die Hälfte der durch einen Trostungsbruch verwirkten Buße " ' Gnaden geschenkt. K». Dem Statthalter zu Schwarzenburg („des endes") wird ein Nock gegeben, weg^' seines Fleißes, den er jährlich für Ausrottung schädlicher Thiere anwendet, «z. Beide Seckelmeister nächstens sich nach Grasburg verfilzen, um die schadhaften Brücken und Wege zu besichtigeil und sie bessern zu lassen. >. Eiller armen Frau wird ein Rock geschenkt. «. Der Vogt soll dem alteil SW macher zu Schwarzenburg einen Miitt Mischelkorn und soviel Haber lind 4 Pfund an Geld, und den ande^ Armen dieser Herrschaft soviel Almosen wie letztes Jahr verabreichen, t. Dem Balthasar Jürler wird vo" seiner Buße die Hälfte des Antheils beider Städte nachgelassen. »». Der Vogt zu Grasburg verlangt, ihm der Zehnten zu Lanzenhäusern um einen angemesseilen jährlichen Betrag überlassen werde, damit er Bebauung (Düngung) der Güter Streue habe. Das begehren die Boten von Bern in den Abschied, v« Sonntag über acht Tag (5. September) will man Abends zu Echallens an der Herberg sein, um dann Marcheil in dem Jurten aufzurichten. Hv. Rechnung von Petermann von Erlach, Vogt zu Grandft" Rechnung von Dietrich Bindhammcr, Vogt zu Grasburg. Die Boten von Bern verwende» » dringend bei Freiburg, es möchten die Eiuzieher des Capitels von Lausanne für die diesem Capitel » Brief und Siegel zuständigeil Zinse zu Albeuve („Albeue") bezahlt werden, andernfalls köllnteil ihre dieses ohne Recht nicht hingehen lassen. Verhandlungen betreffend Bonerat von Lausanne; siehe Note. Im Freiburger Abschied fehleil beide Rechnungen; ^ aus dein Freiburger. Die Namen der Berner Gesandten aus dem Rathsbuch von Frciburg Nr. 64 vom 23. August, wo 6 > Zahl flüchtiger Eintragungen über diese Jahrrechnung sich finden. Zu si. 1546, 13. September. Freiburg an Bern. (Nach andern Mittheilungen.) Die von Bern »w^ picht ungeduldig werden („sich pit belangen lassen") in Betreff der Antwort, welche die von Freiburg August 1546. t>77 das an letzter Jahrrcchmmg erfolgte Anbringen der Boten von Bern betreffend den Handel des Boncratvon Lausanne zu Chatonnaye und die Zinse, welche die Einzieher des CapüelS von Lausanne zu A beuve fordern, versprochen haben. Sobald die Miträthe. welche in den Herbst geeckten sind, .weder zu Hause fem werden, werde jene unverzüglich abgehen. 311. Wem. 154k, 24. August. Staatsarchiv Bern! Rathsbuch Nr. so?, S. SS?. 1- Dem Nathe von Bern verdanken Voten von Solothurn das Geschenk an den erlittenen Schaden- In Betreff der Ehehändel legen sie schriftliche Vorschläge („artikcl ) ein. Ter Rath antwortet. 1. „Den alten prädicanten von Messen beschryben, ine heisscn by den, so m. h. den von Solothurn gmacht, blyben siner schuld und red halb". 2. Die übrigen Händel, wie die „gemacht worden", läßt man bleiben. 3. Wegen der Citation jedoch sollen sie mit den Ihrigen verschaffen, daß sie so gegen die Unterthanen derer von Bern handeln, daß sie das Recht der letztern erleiden mögen, denn hievon, wie das jetzt lange Zeit gebraucht worden srl, wolle man sich nicht drängen lassen. 4. „M. h. den artikcl der citation (?) halb, wie die von Solothurn begärt, lassen blpben, also daß sy m. h. nun hinfür und nit das chorgericht sy citiren wcllind, wann «ner us iren Höchen und nideren grichten in m. h. nideren und Höchen grichten verredt, und der ander artikel der appellaz halb gen Constanz für in. h. d'burger gschlagen". Ms» - >» Antwort g. durchgestrichen. Zu 1 fügen wir folgende Noten bei, um so mehr, da sie Zeugniß von einer bezüglichen Zahl Botschaften an Solothurn enthalten: 1) 1546. 28. Juli. Vor dem Rathe zu Solothurn bezeugen (Hans Franz) Nägeli und (Wolfgang von) Weingarten, Venner. als Boten von Bern, das Beileid ihrer Herren über das im Riedhölz durch den ..Donner" erfolgte Unglück (Blitzschlag in den Pulverthurm und Zerstörung von vier Häusern) und erbieten sich, was sie helfen können, wollen sie gerne thun und auch die Ihrigen dazu anhalte», es sei in Betreff von Holz oder Andern.; dabei überreichen sie für die Beschädigten 16t) Kronen an Gold. Der Rath beschließt, den Gesandten auf das höchste zu danken und sie ab der Herberg zu lösen. " ! ? ° . K.A. Solothurn. Nathsbuch Nr. 4l, S. »so, gzz. 2) 1546, 29. Juli. Auf den Bericht der in Solothurn gewesenen Gesandten beschließt der Rath zu Bern. ..eine gute schifffahrt ziegel Wohlgcladcn" hinzuschicken. St. A. B°r». Rathsbuch Nr. s°?. s. i°?. 3) 1546, 30. Juli bezeugen Biel und der Abt von St. Urban ihre Theilnahme; Biel durch eine Botschaft. der am 31. Juli eine „Schiffeten" Ziegel folgte; am 4. August (Mittwoch nach Stephan!-,.findung") schickt Basel seine Gesandten, Blasius Schölli und (Onophrius) Holzach, mit 50 Kronen; am 5. August Freiburg eine Botschaft mit 100 Gulden; am 25. August (Mittwoch nach Bartholomä) schenkt der Abt von St. Urban 10 Kronen und bezeugt mündlich seine Theilnahme. jk. A. Solothurn - RathSlnich Nr. 4l, S. SZ4, SZY, Z4», sso und Misswcnbuch lS4<>—47, S. 4S». August 1546, 312. Aarau. 154K, 30. August. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd .16, k.soo. Staatsarchiv Bern: Allg.eidg. Abschiede S. 3ZZ. Kautousarchi» Dchaffhausen: Abschi^k- Stadtarchiv Biel: Abschiede Bd. II. Tag der Städte Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen, St. Galleu, Mühlhauseu und Biel. Zürich. (Jtelhans) Thumyseu. Bern. Peter Jmhag, Venner; Hans Pastor, alt-Venner. St. Galle». Ambras Eigen, Seckelmeister. (Andere nicht bekannt.) Die Nathsboten von Bern beantragen, Botschaften vor die Geineinden der übrigen eidgenössische» Orte zu schicken und den gemeinen Mann in Betreff des betrügerischen, gräulichen und tyrannischen Unternehmens des Papstes und Kaisers zu unterrichten, wie es sich nicht darum handle, wie sie vorgeben, einige Fürsten wegen Ungehorsams zu bestrafen, sondern um der ganzen deutschen Nation Unheil und Verderbe» zu bringen und zuletzt auch die wohlhergebrachte Freiheit der Eidgenossenschaft zu vertilgen und uns Alle auszurotten und dagegen ihre unleidliche und muthwillige Monarchie und Tyrannei aufzurichten. Diese Meinung gefiele den übrigen Gesandten wohl, nur fürchten sie, daß man für Ausführung derselben bis zum nächste» Tag in Baden zu wenig Zeit habe; allenthalben brauche man, bevor man vor die Gemeinden treten könne, mindestens drei Tage, was langen Verzug verursache. In Folge dessen wird für gut befunden, zumal ai» letzten Tage der Handel so ernsthaft in den Abschied genommen wurde, vorerst die Antwort der Eidgenosse» abzuwarten und sich dann je nach Umständen wieder zu berathen. Den Gesandten würde namentlich auch sehr mißfallen, wenn die von Bern für sich selbst Boten hinschicken sollten; dieses würde die Meinung erzeuge», als ob die evangelischen Städte unter sich uneinig wären, was die Gegner in ihrem Vorhaben bestärken würde. K». Die Boten von Bern erstatten Bericht über das, was ihr Burger, Hartmann von Hallwyt, in ihrem Namen bei den Protestirenden gehandelt hat und lesen seine Credenz und seine Commissionen vor. « . Die Boten von Basel und Mühlhausen verlangen in den Abschied zu nehmen, wie man im Sundgau und Elsaß rüste, und die Frage zu berathen, wie man einander helfen wolle, wenn sich fremdes Volk im Lande lagern oder sonst einer Stadt oder einem Ort etwas begegnen sollte. «I. Die Antwort an den Kaiser zu berathen hat man auf den kommenden Tag zu Baden verschoben, um zu erwarten, was inzwischen Gott verfüge und wie die Eidgenossen ihre Antwort stellen. Doch hat man die Meinung derer von Bern in de» Abschied genommen, die dahin geht: Da die zwischen dem Kaiser und dem Papst geführten Practiken ins Werk gesetzt werden und des Kaisers gnädiges Erbieten, Schreiben und Vertrösten den Vorträgen der päpstliche» Botschaft, des Papstes Schreiben und den: zwischen Papst und Kaiser errichteten Bündniß ganz widerspreche», so wollen die von Bern überlegen, wie sie sich mit der Hülfe des Allmächtigen vor solcher Gewalt schirmen- Den protestirenden Ständen wollen die von Bern antworten: Nachdem man ihre Vorträge und Berichte gehört und als wahr befunden habe, so habe man sich entschlossen, auf ihr Verlangen und wie sie es auf letzter Tagleistung begehrt haben, um gebührlichen Sold „lieb, dienst, sürschub, fürdrung, trost, rath, bystand und hilf", soweit möglich, zu gewähren, und hoffe, die Eidgenossen von den drei Orten und die Zugewandten, als Religionsgenossen, werden ihnen hierin nicht nur nicht hinderlich sein, sondern mit ihnen diese Zusage, die mit Gott ist, geben. Die von Basel schlagen dagegen folgende Antwort vor: Aus de» Vorträgen von des Kaisers Botschaft und seinem Schreiben vom 1. August habe man seinen Entschluß, dm 679 August 1546. . . An dafür unterthänigsteu Dank. Auf die Erbeinung au den Eidgenossen zu halten, Auschet, daß die Eidgenossen ihm eine Forderung seines Pfenningmcistcrs der Grass )af - . ' geworden. Der Kaiser wolle nicht verübeln, daß Antwort ertheilen, sei ihm von den neun Orten ^ ^en Zuge- stch die von den vier Städten („wir") derfe en '"f sein wollen, Hütten sich.mit wandten, die nicht minder die Erbemung halten u e ^scS nicht durch den Vortrag der der von den neun Orten gegebenen Antwort versürnd gen , ^ Eidgenossen gerichtetes Breve päpstlichen Botschaft, das eigene Schrerben des Kaiser verhindert worden rvüre. Alles e as und das jenen ebenfalls mitgetheilte Bündnrß znnfche P Bündniß und Breve geben zu verstehen, daß sei ganz andern Inhalts als die Verneh.nlassrrng d^ Karser^ ^ andere Kaiser und Papst die christliche Relrgron und dav - gewaltig mit dem Schwert ausreuten Deutsche arrs der heiligere Schrift gelernt und ' ^ ^ Um dem Kaiser gebührende Antwort wollen, was der Kaiser irr seinem letzten Schnnben ^ ^ „^t Bezug auf die päpstliche Mheilen zu können, bitte man, die vier Orte zu ^ ^ ^ dem heiligere göttlichen Consederatiorr zu verseherr hütteu, ob der Kcufer, w,e ^testrrerrden Stünden beantragen die von Basel Wort und der christlichere Religion bleiben zu laff^u ^n p^^ ,^e sie rrach Vermögen M antworten: Sie kennen Herz und Willen der mer Ehre betreffe, so beschützen, daß see zur Ver- uuterstützen, in der Hoffnung, Gott werde dee Sache, r ^ ^t. Gallen erinnert: 1. wie ans dem letztere breitung seines Wortes med Namens diene. «. ^ Ubtes angezogen worden seien, welche, laut Tage zu Badere einige die vore St. Gallen betreffe ^^wortet haben. In dem Abscheed sende fech Vornehmen, ihre Boten zur Zufriedenheit ^r E^enos e ^ ^ ^hre Antwort aber schlecht ausgeführt urrd nun aber, daß der Schreiber wohl dee Handel ^ ^ denr rrüchsten Tag mit Vollmacht dann zuletzt bemerkt habe, jeder Bote soll dee Sache h ^ ^tm, wenre serreere Anzüge ehrer wegen M handeln erscheinen. Darüber müssen see ^^^^Evortung kommen mögen. 2. Der römische zioneg folgen, möge man ihnen behülflich seen, daß s s ' St. Gallen ihr Hab med Gut euvcntreen Ferdinand, Erzherzog von Oesterreich, habe eenegm ^ eAlüren ließ, er wolle die Erbeinung an und arrestiren lassen, ungeachtet er zu Baden dm ) glauben ihrerseits die Erbeenuug gehalten den Eidgenossen halten. Das krünke dee von St. Reichsstüdten gezogen seien; es hertten auch M haben, wenn auch einige der Ihrigen ohne ehr ue- niederzulasse,e und hiedurch das Ihrige dieselben ihr Bürgerrecht aufgegeben, m der Mcun g, ^ Angelegenheit, da sie den Bund betrefft, wieder zu erlangen. Die Boten rathen denen von S. ^ Sache hei,„zubringen, iu der «us dem nüchsten Tag zu Baden anzuziehen. Uebreg . gerathen sein werden. Hoffnung, daß die Obern denen von St. Gallen gerne beholfen . Abillüed später »üt anderer Schrift vorangestellten Der Name des Zürcher Gesandten au^ St. A.Zürich: Jnstrnctionsbuch Titel und Register, übereinstimmend »ut der -V f ^ U. Bern: Jnstructionsbuch v, k. 28a . diejenigen der Berner aus der dortige» Zs' 1541—1553, S. 13V und 131. St. Gallers aus Stadtarchiv St. Gallen: Nathsvnc) 680 September 4 546. 313. SchllMausen. 1546, vor 18. September. .Verhandlung einer Rathsbotschaft von Zürich mit Schaffhansen wegen des Anstandes mit Waldkirch und Mithaften, Es stehen uns nur folgende Missiven zu Gebot: 1) 1546, 18. September, Zürich an alt-Burgermeister Johann Waldkirch von Schaffhausen. Die Nathsbotcn von Zürich, welche für Beilegung des Anstandes zwischen denen von Schaffhausen und Waldkirch und andern Ehrenleuten zu Schaffhausen gewesen seien, haben ausführlich über die Verhandlungen berichtet. Man hätte gerne gesehen, wenn der Handel sich zu vollem Gefallen! des Waldkirch gestaltet Hütte. Da man sich aber in solchen Fällen nach den Umständen richten müsse, so bitte man ihn freundschaftlich, damit nicht alle Arbeit umsonst gewesen sei, die verhängte Strafe geduldig anzunehmen und, wie ihm die Boten von Zürich gerathen haben, sich wieder nach Schaffhausen zu verfügen und die Last des Regiments, wozu ihn seine Ehrcnzunft und Gesellschaft ohne Zweifel in guter Meinung gewählt habe, tragen zu helfen und bei diesen gefährlichen Zeiten zur Förderung des Wortes Gottes und zur Erhaltung der Freiheit des gemeinen Vaterlandes das Seinige beizutragen. St. A. ZUnch i Msswenbuch W45-47, e. 49. 1546, 30. October. Zürich an Schaffhausen. Man werde sich erinnern, wie „kurzverschiner tagen" eine Rathsbotschaft derer von Zürich für Beilegung der zwischen denen von Schaffhausen und einigen ihrer Miträthe und Burger waltenden Anstände in Schaffhauscn gewesen sei und was diese da angebracht nnd erzweckt habe. Das habe die Botschaft berichtet und die Hoffnung ausgesprochen, die von Schaffhausen werde» auch weiterhin das Beste thun. Da nun die von Schaffhausen Einigen Strafgelder auferlegt haben, ZwM' auf künftige Gnade und Nachlaffung hin, und aber die Hauptsache freundlich verglichen worden sei, so bitte man freundlich, in Betracht der Mühe und Arbeit der genannten Rathsbotschaft und der gefährlichen Zeitläufe, diese Strafen aufzuheben und zu bedenken, daß die Betreffenden mit Leib und Gut Höheres und Größeres um die Stadt verdienen können. n- A. Schassh-mscn: C»rr-spond-nze». Es kann sein, daß diese beiden Schreiben auf zwei verschiedene Missionen Bezug haben. 314. Waden. 1546, 20. September (Montag vor Matthäi). Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. n. 1, I.III. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. IS, t. »12. Staatsarchiv Bern! Allg.eidg. Abschiede Ich, LandeSarchiv Schwnz: Abschiede. Stantonöarchiv Basel: Abschiede 1643—46. Kantonsarctiiv Freiburg: Badische Abschiede Bd. H- Katttottöarchiv Solotliurn: Abschiede Bd.L7. Kantonöarchiv Dchaffhause»: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johann Haab, Burgermeister; Jtelhans Thumysen, des Raths. Bern. Pet^ Jmhag; Johann Pastor, beide Venner und des Raths. Lucern. Hans Bircher; Jacob Marti, beide de-.' Raths. Uri. Josua von Beroldingen, Ritter, Laudammann. Schwyz. Jacob au der Rüti, des Natlw- Unterwalden. Heinrich zum Weißenbach, Landammanu. Zug. Christian Heß, des Raths, von AegeN- Glarus. Hans Aebli, Landammanu. Basel. Bernhard Meyer, Pannerherr; Bat Summerer beide des Raths. Freiburg. Ulrich Nix, des Raths. Solothurn. Urs Schluni, alt-Schultheiß. Schaphausen- 681 September 1546. September 1546. Stierli; Alexander Offenburger, beide Zunftmeister und des Raths. Appenzell. Mauriz Garten- "s°r- alt-Landammann. — E. A. A., k. 90 d. ^ l». U^s Tage mar beantragt worden, über den Preis der (geschenkten) Fenster eine gleiche ^ "ung aufzustellen. Laut der Instructionen ist nun die Mehrheit gesonnen, sich offene Hand vorzubehalten, "ut man jedem geben könne, was er je um ein Ort verdient; wenn aber Privatpersonen sich um Fenster ^rben, so sogen sie von Ort zu Ort gehen und ihr Begehren mündlich oder schriftlich an die Obrigkeit ^u>gei>, dann nach Belieben handeln kann. ?». Ammann Aebli stellt in Betreff der eigenen Leute, die H^sckmft Werdenberg in die Grafschaft Sargans ziehen, das Begehren, daß man Glarns wie von ^ ^ Theilung bleiben lasse oder ihm das Recht gestatte. Antwort: Da Ammann Bussi auf letzte,. Tage die Sache auch augezogen, so habe man ihn ersucht, dieselbe mit Rücksicht auf die jetzigen '"umstände ruhen zu lassen w.; wenn jedoch Glarus auf seiner Forderung beharre, so sei man entschlossen, ^ l von seinen Gerechtigkeiten und altem Herkommen ohne Rechtsspruch nicht drängen zu lassen. Es soll und'" "Richstein Tag jeder Bote Vollmacht haben, den Nechtstag zu bestimmen, und die Zusätzer, Redner " lstathgeber zu bezeichnen, damit das Geschäft endlich erledigt werde. (Nachtrag:) Auf das Begehren »Mann Aebli's, sofort einen Nechtstag anzusetzen, wird derselbe gemäß den Bünden in das Gotteshans die ^ Sonntag vor Othmari (14. November) anberaumt. Zürich soll den Redner, Lucern und llri ° ' ^clstsprecher, Schwyz, Nnterwalden und Zug die Nathgcber senden, e. Ein Gesandter des Bischofs von das ^^rt Klage, daß auf der letzten Zurzacher Messe etliche Büchlein feilgeboten worden, des Inhalts, ihm ^ ^'lchof während seines Aufenthalts in den V Orten für den Kaiser practicirt habe; damit geschehe mrecht und Gewalt, indem er nichts Anderes gethan, als was sein bischöfliches Amt ihm auserlege; er theil ^ ^ bissen, von wein solche Schriften gemacht und wo sie gedruckt worden seien, damit er die Beniii verfolgen könne. Die Boten der V Orte bemerken, sie haben von solchen Büchlein gel, sonst hätten sie sich dessen gebührlich versprochen; denn der Bischof habe bei ihnen nichts ^ " klt, ols ivas ihren Glauben berühre; vom Kaiser oder andern Dingen sei nie die Rede gewesen, von ^ andern Orten die fraglichen Büchlein unbekannt sind, so ist dies heimzubringen. «I. Die Gesandten Kchre, ^ Vern, Basel und Schaffhausen verlangen Antwort über das auf letztem Tage angebrachte Be- >hr/^ ^ ^ päpstliche Gesandte Hieronymus Frank wegen der von ihm gebrauchten Scheltworte gegen ^est d aus der Eidgenossenschaft verwiesen werde. Darauf erwiedern die Gesandten von Lucern: «uffi sei der Nuntius nie in ihre Stadt gekommen; sie wissen auch uicht, wo er sich jetzt Bri?s ^^ ^rührten Schmähungen seien ihren Herren in Treuen leid; sie haben deßhalb den betreffenden selben" aber gefunden, daß keiner ihrer Schreiber dazu gebraucht worden sei, sonst hätten sie die- ^ed/ eröffnet: Hieronymus Frank habe sich nach dem letzten Tage vor der Obrigkeit über die ^er M ^ ^ gehalten haben solle, verantwortet, nämlich dieselbe bestritten. Da ihm übrigens von ^asjell,^^ ^ so auch von der Landsgemeinde von Uri ein Geleit gegeben worden, so könne man 'veri^ ^ „ändern", ohne die Sache an eine Gemeinde zu bringen, die man aber beförderlich versammeln 'ucht Voten der übrigen (drei?) Orte äußern Bedauern über jene Schmähungen; da man aber ^ißs n ^ ' Frank sich jetzt aufhalte, so möge man die Sache anstehen lassen. Glarus bezeugt gleiches ^urn l" Beschimpfung und bittet die übrigen Orte, ihn aus ihrem Gebiete fortzuweisen. Solo- ihn und die Botschaften aller fremden Fürsten und Herren, mit Ausnahme der französischen, ^ ^Genossenschaft zu verweisen, damit man desto eher in Einigkeit, Frieden und Ruhe bleibe. Die 86 682 September 1546. Gesandten der vier Städte erklären: Da Frank sie böser als die Türken schelte und in seinem Briefe sie offen Ketzer nenne, so hätten sie erwartet, daß man ihn dafür verweisen würde, und daß die vier Orte ihren Eidgenossen mehr am Herzen lägen als ein solcher, der nnr auf Unfrieden und Zertrennung der Eidgenossenschaft hinarbeite; sie wiederholen daher ihr ernstliches Begehren, ihn wegznweisen, was mit gutew Fug geschehen könne, da man bereits beschlossen habe, niemand auf das Concilium zu schicken und kein Bündniß mit Papst und Kaiser zu machen. Weil aber die Mehrheit der Orte dem Botschafter ein Geleit gegeben, und vermeint, was er „vorgewendet", habe er auf Befehl seines Herrn gethan, so soll jeder Bote die Sache nochmals in den Abschied nehmen, v. 1. Die Boten der V Orte bringen vor, sie haben auf de»? letzten Tage von Zürich, Bern, Basel und Schaffhauscn zu wissen begehrt, ob sie sich den von der Mehrheit gefaßten Beschlüssen unterziehen wollen, und wünschen nun darüber Bescheid zu empfangen. Zürich antwortet, es habe schon auf jenein Tage den Unterschied zwischen einem Mehr und den? alten Brauch dargethan >?»d wiederholt nun die früher gegebene Erklärung. Bern erklärt, es solle gänzlich bei den? bleibe??, was »»l früheren Tagen beschlossen und verabschiedet und wie es von Alters her geübt worden sei. Basel hält f?b billig, daß in Sache??, welche Land und Leute und die weltliche Regierung der Eidgenossenschaft betreffe», abgemehrt und solchen Beschlüssen allerseits nachgelebt werde; in Sache?? des Glaubens aber sowie bei Kriege» und andern Geschäften, welche zur Unterstützung fremder Fürsten dienen, solle man niemand zwingen. Schal Hausen meint, in Dingen, welche die gemeinen Herrschaften angehen, und nicht wider den Landfrieden, d» Religio?? und die Stadtsatzungen seien, solle man sich den Mehrheitsbeschlüsse?? unterziehen. Die V Orte erwiedern, vor einiger Zeit habe Zürich an sie geschrieben und sie ersucht, ihre Knechte daheim zu behalte» und neutral zu bleiben. Später sei auf einein Tage zu Baden beschlossen worden, nach Lindau, Consta»! und Feldkirch zu schreibe?? und die weggelaufenen Knechte zu beide?? Theilei? heimzumahnen. Das Alles P eine gemeineidgenössische Sache, da die ganze Eidgenossenschaft in der Erbeinung stehe. Zürich habe sich »^ ii? jene Schreiben nicht einschließen lasse??, obwohl das Mehr dafür ergänze?? sei; die V Orte seien der Ansicht daß in dieser und andern solchen Sache?? die Beschlüsse der Mehrheit billig gelten solle??; des Glaubens ?>»d der Vereitlungen halb wollen sie sich an den Landfrieden und die alte Uebung halten. Sie wollen die gefallenen Antworten an ihre Ober?? bringen. 2. Ueber de?? Brief, der bei einem kaiserlichen Bote?? gefunden worden sei??, haben „sie" (die vier Städte?) nie etwas vernommen; sie trauen auch solche Di»!^ de?? V Orten nicht zu; sie lassen es daher „ein gut fach sin". 3. Es sei leeres Gerede, daß Zürich ?»^ seilte Mithafteu dem schmalkaldischen Bund 30,000 Knechte zu schicke?? verspräche?? haben; denn es sei an ihu Herreil keii? Begehren der Art gelangt, weder um 1000 noch 2000 Man??. Hiebet bemerken die Gesandt'» von Beril, sie wissen nicht, ob ihre Herren in dein betreffenden Anzug auch gemeint worden, da sie genannt seien; wenn ja, so behalte?? sie sich vor, gebührende Antwort zu geben. 4. Die Gesandten Zürich eröffnen der Schmachbüchlein und Lieder halb, daß das eine bei ihnen gedruckt worden, da? ande??' aber nicht; es sei jedoch Anstalt getroffeil, daß solches nicht mehr geschehe. Weil indes; ihre Gelehrten vr. Eck des Glaubens halb angefochten worden, so seien sie veranlaßt, darauf zu antworten; der Druck Iverd? aber nicht gestattet, bevor „es" die verordneten Näthe besehe?? haben. Damit man desto eher bei Fried?'», Ruhe und Einigkeit bleibe, sollen Bern und Basel ihren Druckern (auch) verbieten, solche Schmachbüchst'" zu drucken, l. (Auch) Lucern erklärt, es werde diejenigen an Leib und Gut strafe??, die seine Unterthai»'» und Verwandten aufgewiegelt uud zum Ungehorsam verleitet habe??. Zürich, Bern und Basel begeht Antwort auf ihre letzthin gestellte Anfrage, was sie von de?? Eidgenossen sammt und sonders zu hoffei? hätte??, September 1546. '°e>m sie des Glaubens oder irgend welcher anderer Dinge wegen angefochten, beleidigt und befehdet werden ° en. Darauf wird ihnen von den Boten der übrigen zehn Orte dieser Bescheid: Man hätte geglaubt, es eines solchen Ansuchens nicht bedürfte. Nachdem die frommen Altvordern in den Bund zusammen Le oinmen, HM» „darin" viel Land und Leute, Ehre und Gut erlangt, und als sich einige Späne erhoben, un Landfriede aufgerichtet worden, der deutlich sage, wie mau einander halten und wobei ein Ort das djf Reiben lassen; damit könne man sich wohl begnügen; die zehn Orte seien des Sinnes und Willens, ^ Blinde und den Landfrieden treulich zu halten, wie es frommen Eidgenossen gebühre, an allen denen, mich halten. Basel allein habe seine Meinung (vollständig) geoffenbart; Zürich und Bern mögen denn Boten der drei Städte erwiedcrn gemeinsam, sie haben eine solche Antwort nicht erwartet; sich kMger Zeit, als man sich zu dem Bundschwören nicht habe vereinigen können, haben alle Orte lZeiuni einander bereit erklärt, die Bünde und den Landfrieden halten zu wollen; nun begehren sie eben ^ ^lsseil, wessen sie sich zu jedem Ort zu versehen hätten, wenn sie des Glaubens oder anderer Sachen ^"'angefochten würden; sie bitten daher nochmals ernstlich, daß jedes Ort, dessen Bote weitere Befehle ' u> ihrer Gegenwart seine Erklärung gebe, und daß man sie dabei nicht ausstelle, indem sie vermuthen, " da» xj„e ^er andere Ort eine Instruction habe, die der ertheilteu Antwort nicht gleich laute. Man iib^ Partei behandeln, sondern als Eidgenossen, und berücksichtigen, daß sie ihre Antwort And ^ gegeben haben. Die zehn Orte entgegnen, mau habe nichts eine ^ ^glaubt, als das; sie sich mit obiger Antwort zufrieden geben; sie haben des Abinehrens halb auch ^"twort gegeben, die „uns" (den V Orten?) nicht gefalle; man („wir", dieselben?) habe sie aber in il^' genommen. Da übrigens die zehn Orte zu obiger Antwort einstimmig gewesen seien, so lasse Da-" bleiben; wenn aber ein Bote noch weitere Befehle hätte, so möge er solche wohl anbringen. -'.Ausstellen einzelner Orte bei der Berathung ihrer Begehren sei von den Altvordern her bis heute üblich ' ^ ; deßhalb betrachte man sie (die drei Städte) nicht als parteiisch. Da sie die besonderen Burgrechte nud " ^ age" angezogen, so bemerken die V Orte, daß sie seit dein Landfrieden kein besonderes Burgrecht, welches "iner Eidgenossenschaft nachtheilig wäre, aufgerichtet, auch keine besondern Tage gehalten haben, außer in w ^ " Augelegenheiteii; dagegen haben einige andere Orte zu Zürich und Aarau getagt; was da berathschlagt ^isse man nicht. Hierauf erinnert die Botschaft von Basel, ihr Vortrag habe nicht bloß den V oder Um pudern allen andern gegolten, da die Veitage überhaupt dazu dienen, die Widerwärtigen zu schädlichen x.. " 5" ermuthigen; Basel sei zu einer solchen Anregung durch seine besondere Lage bewogen worden, da ^ urzljch erst ein Schreiben des Kaisers empfangen, worin er ihm die Acht und Aberacht „anbiete". Dies ^ ^ soll jeder Bote getreulich an seine Herren bringen, und auf nächstem Tage darüber Antwort geben. I». Der "opl Schultheiß Flcckenftein's vou Lucern zeigt an, daß sein Vater das Lehen und den Palast zu Lauis von '"vinpnus Moresin vertragsweise zu seinen Händen gebracht; da nun aber auf St. Martinstag die Frist mffe und der Bischof die Lehen (neu) verleihe, so müsse dann der Palast von seinem Vater und seinen . Mosffn geräumt werden. Da nun sein Gemeinder Albrecht Nisius eine Wohnung, worin der jetzige Landvogt ^ aus zwölf Jahre um einen Zins (von wem?) empfangen habe, so bitten sie beide, man möchte dem 6 Zu Lauis schreiben, daß er auf Martini jenes Haus räume und sie hineinziehen lasse, weil es ihnen zu »un^ ^"^'be wohl dienen würde, damit sie nicht „wcrbslos" und auf der Gaffe bleiben müßten. Es wird Zwei Bischof von Como geschrieben, er möge den Eidgenossen zu Gefallen den Palast für ein oder " Jahre verleihen, so ivolle man dann versuchen, für zwanzig oder dreißig Jahre um einen jährlicheil 684 September 1546. Zins mit ihm übereinzukommen. Denen von Lauis wird aufgetragen, sofort mit dem Landvogt zu d>» Bischof oder dessen Anwälten zu gehen und bei ihm auszuwirken, daß der Palast dem Landvogt zu Lehe» gegeben werde; wäre dies ohne Erfolg, so sollen sie gemäß ihrer Pflicht dem Landvogt eine angemessen Behausung verschaffen. Heimzubringen, ob man den Lanisern, wenn sie den Palast nicht erlangen, befehle» wolle, für den Landvogt eine Wohnung zu bauen, t. Der Gesandte des römischen Königs, Hans Melch"» Heggenzcr, begehrt Antwort auf seinen letzten Vortrag. Es wird ihm infolge Eröffnung der Jnstructione» dieser Bescheid: Man sei Willens, die Erbeinnng an dein König zu halten, sofern er sie auch an uns halt«» I<. Auch der päpstliche Gesandte, Albert Rosin, bewirbt sich um Antwort auf das eingelegte Breve und d» bezüglichen Vortrag. Es wird ihm erklärt, man sei entschlossen, weder mit dem Papst noch mit dem KaP' oder andern Fürsten ein Bündnis; aufzurichten, und halte auch nicht für nöthig, das Concilinin zu beschicke»' weil es verschoben sei; werde später ein anderes allgemeines Concil ausgeschrieben, so gedenke man auf weites Ansuchen gebührende Antwort zu geben. I. Der Landvogt von Lauis hat geschrieben, ein Priester, And'» zu Biviova (alias Biviawa und Biniova) (?) habe einen gewissen Campana ohne alle vorgehende erschossen, und da er zum Rechten nicht erschienen, so sei er als Mörder verrufen worden. Dagegen g'^ Hauptmann Pocobello von Lauis im Namen jenes Priesters vor, Campana habe diesem gedroht und sei »d sein Haus gekommen, wo er dann geschossen worden ; er sei von seiner Wunde genesen und habe sich '»^ dein Priester vertragen; dieser bitte daher, ihn zu liberiren. Weil nun die beiden Berichte einander so sehe widersprechen, so wird dein Landvogt befohlen, sich zu erkundigen, ob Campana lebendig oder todt, und » er an dem Schlisse gestorben sei oder nicht, und darüber auf nächstem Tag zu berichten. Heimzubringe'» »». Da in Deutschland ein großer Krieg ist und niemand wissen kann, wie derselbe ausschlägt, und ob m^ vielleicht auch die Eidgenossenschaft angegriffen werde, so wird beantragt, eine Botschaft an den König »»» Frankreich abzuordnen und ihn um Bescheid zu ersuchen, messen wir uns zu ihm versehen sollten, wenn »»e angegriffen würden. Und da die Ansprecher auf allen Tagen mit Versprechungen hingehalten werden, so >»»'» dieser Botschaft in Auftrag zu geben, gütliche Bezahlung der Ansprachen zu verlangen oder unverzüglich^ Recht. Da die französischen Tresoriers die Auszahlung der Pensionen immer lange verzögern, und neumi in den Orten viel Unruhen angerichtet haben, so sollte eine solche Botschaft mit dem König ernstlich Nücksp»»^ nehmen, daß die Pensionen auf Lichtmeß, wie sie verfallen, bezahlt und die Eidgenossen nicht so umhergetriel'e» werden, wie es dieses Jahr geschehen; Heimzubringen, da einige Boten hierüber ohne Vollmacht, die and»» nicht gleich instrnirt sind. i». Der Landvogt zu Baden zeigt an, er habe dem burgundischen Herrn (Gesandt^ auf dessen Begehren seinen Läufer bewilligt, um die Antwort der Eidgenossen dem Kaiser zu bringen; derselbe sei mit dem Ehrenzeichen und der Farbe Untermaldens abgegangen, auf der Heimkehr aber zu Menuninge» verhaftet und 18 Tage zurückgehalten morden; sobald er, der Landvogt, dies erfahren, habe er einen ander» Boten nach Memmingen geschickt, um die Freilassung des ersten zu fordern; da er den Erfolg nicht ken»»' so bitte er um guten Rath. Antwort: Er solle noch einige Tage warten, bis der andere Bote (der,tö' nach) eintreffen könne; würde dann auch dieser zweite aufgehalten, so soll er denen von Memmingen d»^ (hiefür vorbereitete) Schreiben der Eidgenossen durch eineil andern Boten zusenden und die darauf erfolge»^ Antwort den Orten mittheilen. «. Weil keine dringenden Geschäfte vorhandeil sind, so wird jetzt eine and»' Tagsatzung nicht „benamset"; aber jedes Ort, dem etwas zustoßen würde, mag einen Tag ausschreiben, K» deil Vorschlag, welchen Lucern samint Zug auf dem letzten Tag gethan, betreffend die auf der Neuß verfallend» Bußen, ivird nun auf höhere Genehmigung hin beschlosseil: Wenn sich Lucern und Zug mit den Sü'»^ September 1546. bogn-w», welch. süv das u.h.t^tt. w «w'7^-^ zu deren Bezug ihnen die betreffenden Landvogt f ) s ^ überlassen, die in jedem Gebiet die Strafen und Bußen, d,e ans der Reuß Brief und Siegel ausstellen. Da Lncern Obrigkeit haben, so werde man ihnen aus e ^ Mellinaen fahreil dürfen, was man nicht bestreitet, behauptet, daß seine Bürger mit ihren Gütern zol fiele ) . ^ den VIII Orten weil aber Zoll und Geleit zweierlei stnd, der Zoll der Stadt I) g s,,,-,Mieden Freibrief und niedere zugehört, so wird an Lncern das Begehren gch-M auf ^ Titel für seinen A.ispruch, geleitsfrer zu fem, v"Meg Gerechtigkeiten verdrängen. ». In einem Spall zwischc . ^..e.iiüde Männer veranlaßt- der haben sich die Parteien behufs einer gütlichen Unterhandlung aus vnr nun Appenzell aus Abt ».ff Diewch J.iderhalde.. von Schwyz ^una.lu Stal^ vwi Z^^ld w App^ Burgermeister Haab von Zilrich llild Vogt a Pro von . ^ ' Navverswvl zu seiu augesetzt. S-nntag nach Si,,.°,, «wählt... Schl-Wmm ... -m»t»». sich dieser gütlichen Vermittlung zu uuterzwhen. ^ag' lücht besuchen können, so soll dieselbe Ul ihren ehevorigen Rechten. Sollte cme Partei e. 6 i ^ Auf dem letzten Tage d-r a..d.m Parwi und d.» .»»hlt-n „Is» „ns d-rAa.° tnd--G-aIsch°IlB°d°n hat der Landvogl zu Bade» ang..og.n, der du . re.,,.,, alanbcn daß da keine Mühle eine Mühle tu hauen Die Gesandtschast van Beut wtch diesfalls etwas (Urkitndcn) gebaut werden solle, weil sie die andere Mühle s )U ^ Utlassen, sondern »leinen, daß ... deschen und würden dem Müller von Stille W> °r ° "weil der det-essend. es bei d... gegeltwürtigen «»-".'777'^^ - srtihe. daselbst auch -in- Mühle Plah it. den hvhen nnd Niedern Ger.ch.en tMtt.n; wenn -be- g°.».s.n sei, so seien sie sj, dieselben ans dem „iichsten Tag vorlege»; >-.«-» die von Bern diesfalls einige Freiheiten Häven, mögen n , von seinem Recht zu verdrängen sei man nicht gesinnt. - s. bekannt, wie er und seine ... »ar.h°l°....i »I-r. der «er-, °°n 7^« wq.°. w blla.»^. ^ Genossen ihren Haiidel in der Eidgenossenschaft, >n ^ Geleitsgebühren und Zölle betrieben haben. Eidgenossenschaft in das Reich mttEnMchlum^ ^ Eidgenosse.i Geleitsbriefe ertheilt worden. Zur Förderung dieses Gewerbes seien schon imi ^ u..,»,, nötbia sei so bitte er, ihm und Da nun insbesondere bei diesen Zeitkäufen cm sol)er^ ^ und' Waare .i im Rauten aller Wien Alithasten einen solchen für ^ ^ Gebräuche der Eidgenossen mit Bezug auf diese Orte zustellen zu wollen, wobei er, was ö ) dieses wird dem Bartholomä Welscr und Handelschaft erfordern, allcrwarts gehörig en i i gegeben, ihre Waare sicher, Genossen für Leib und Gut ein freies, sicheres, austcckstes u.id im ... verhandeln. ohne Gemalt und Beschwerung durch gcmcine Eidgenossens ^ - f>arnische llild was zum Kriegführeu ^ch^ ^ und in in wie bei Zürich i im Basier. Freibnrger. Solothurner und Schaffhauser Exemplar fehlen ll>, i», Hz i' >nis dem Zürcher und Schwester; s aus dem Berncr Exemplar. Zu x Auf eine Neclamation Berns, dieser Artikel sei etwas mangelhaft verfaßt, übersendet der Landschreiber von Baden. Kaspar Bodmer. mit Schreiben vom 4. October cme bindere Ausftrtigung dieses Artikels an Bern mit den. Bemerken, wenn der Artikel nicht so in dem Abschied stehe, so Lege diesfalls d.e Schuld an dem Abschreiber. Die benannte Ausfertigung enthält dann uuscrm Text gegenüber wirklich folgende Zusätze.: 1. A.nmann Aebli von Glarus zeigt au. seine Herren haben sich entschlossen, wenn em und welcher Religion es wäre, des Glaubens wegen angefochten oder uberzogen wurde, so wollen die von Glarus Leib und Gut zu den. angefochtenen Ort setzen und die Bünde treulich halten w.e das fromme.. Eidgenossen gezieme. 2. Schaffhausen eröffnet, wenn Zürich. Bern und Basel nut der d.esen ett e.lten Antwort sich nicht begnügen .vollen, so haben die Bote.. Auftrag, anz.tze.gen. ihre Herren se.en des Willens und der Meinung, welchen, Ort des Glaubens wegen etwas zustieße, de.nselbe» als fromme C.dgenoffen nut n ^ ^ 7- St. A. Bern: Evangelische Abschiede k. 2l. kelb und Gut beholfen zu fem. ^ ^ ^ 1 7 - Die Instruction von Bern für den 7. December besagt über die Antwort der zehn Orte, se. nn derselben nicht zufrieden, weil sie sich nicht heiter erläutert haben, namentlich die acht Orte, über da^ Erbieten der Boten von Glarus und Schaffhausen aber vergnüge man sich. o. ..-wr. Zu j. Dieser Artikel schließt in. Berner Exemplar mit der Bemerkung, die Gesandten von Bern seien bei ihrer Instruction verblieben. Zu Ic. Diesen. Artikel fügt der Berner Abschied bei: die Gesandten von Bern hätten indessen ben.erkt. wenn der Papst des Glaubens oder eines Bundes wegen etwas verhandeln wolle, möge er jemand zu ihnen »ach Bern schicken, da wolle man ihm Antwort geben. Zu ... 1546. 29. September. Baden. Niklaus Jmfeld. Landvogt W Baden. an Zürich. Sonntag Abends (26. September) sei der Läufer. Konrad Schwerst nach Baden zurückgekehrt und habe de». Landvogt drei Briefe übergeben, einen von. Kaiser an Zürich. Bern. Basel und Schaffhansen , e.nen an d.e .ieun übrigen Orte; diese beiden seien aufgebrochen gewesen und offen überbracht worden; endlich e.nen vom Kurfürsten von Sachsen und Landgrafen von Hessen; diesen, der verschlossen gewesen sei. habe der Landvogt geöffnet; er sende ...... den an die vier Städte gerichteten Brief und -me Abschrfft des Schreib-..- v°m Kurfürsten und Landgrafen. Letztere melden, der Bote habe e.nen ungewöhnlichen Weg gebraucht. H.eru er verantworte der Bote sich so: Als er auf der Hinreise »ach Men.m.ngen gekommen st>-habe de. Biuget.nc,stet daselbst ihn ..gerechtfertigt", wohin er »volle. Der Bote habe geantwortet Z"m Kaiser. Hierauf habe der Bürgermeister .hm die Briefe abgefordert, die der Bote übergeben habe nut der Bitte, s.e mcht zu offnen. Da die Überschrift derselben wälsch gewesen und ..st)" dieselbe nicht lesen konnten, lg.be» ste .hm zugestellt, dann aber nach einige». Besinnen wieder abgefordert und ihn, den Laufe., ne^ Wilhelm Wir,. Burger von Zürich, auf den folgende.. Tag auf das Rath aus besch.eden Nachdem daselbst über d.e Sache Raths gepflogen worden sei. habe man ih... die Briefe verschlossen wieder übergeben und ihn seine Straße ziehen lassen. Unangefochten sei er dann zw» Kaiser gekommen, der ihn °"uge Tage aufgehalten und ihn dann mit einem Packet Briefe an gemeine Eidgenossen abgefertigt habe. Nach Men.m.ngen zurückgekehrt, habe er einen guten „tribnen" Fußweg ..eben der Stadt eingeschlagen Na^ auf die Landstraße gekommen sei. haben die von Memmingen ihm zwei Reiter nachgeschickt; ebenso seien v.er »ut Holben Haken gekommen, haben ihn. den Nock nebst oer Läuferbüchse und de», Schafel.n genommen und ihn ». ^ Stadt auf das Nathhaus geführt. Daselbst habe ihn der Bürgermeister angeredet: Di. Verräther. ...an sollte d.ch henke»; worauf ein anderer Nathsherr gesagt habe: Herr, die Leiter steht noch an. Galgen Nachdem der Bote geantwortet, er sei kein Verräther, und jene ihn, die Briefe aus den. Rock genommen hatte» Halle der Bürgermeister gefragt, ob er keine Briefe in den Hose» stecken habe, worauf der Bote entgegnet habe, ».an 688 September 1546. sehe, daß er böse Hosen habe und keine Briefe darin sein können. Auf das seien ihm alte Briese weggenommen worden, deren viele gewesen seien, einige an Ammann von Beroldingen von dessen Sohn, einige nie ihn, den Landvogt, und andere Leute in der Eidgenossenschaft. Darauf habe man dem Boten einen Eid abgenommen, sich bis auf weitern Bescheid nicht aus der Stadt zu entfernen. So sei er siebzehn Tage in Memmingen geblieben. Hierauf habe man ihm die abgemeldeten „dry" Briefe gegeben, die Zehrung bezahlt und ihn ziehen lassen. Da nun die von Memmingen durch das Aufbrechen „üwer" und anderer Personen Briefe und Hinterhaltung der letztern sich in einer bisher nicht erhörten Weise benommen haben, so verlange der Landvogt Weisung, wie er sich zu verhalten habe, damit die Sache gerügt und die hinterhaltencn Briefe wieder erstattet werden. Das durch einen zweiten Läufer gesandte Schreiben sei nicht abgegeben worden. Nachdem derselbe herwärts Memmingen dem Schweri begegnet sei, sei er mit ihm wieder zurückgekehrt. In gleicher Weise habe der Landvogt den übrigen Orten geschrieben. St. A. Ziinch: A. Kager. Der Brief des Kurfürsten und Landgrafen, gegeben im Feldlager zu Donauwörth („Thonawerda") den 18. September 1546, an „die 13 und fünf ort in Schwyz" geht dahin: Die von Memmingen, Verbündete des Kurfürsten und Landgrafen, haben neulich einen Boten aufgefangen, der ans einem Nebenweg an einem ungewöhnlichen Orte betroffen worden sei. Sie haben der gefährlichen Umstände wegen ihn angehalten und verhört, und da derselbe Briefe ans des Kaisers, ihres offenen Feindes, Lager bei sich getragen, die Briefe ihnen („uns") übersandt und de» Boten unterdessen im Gefängniß behalten. Bei Eröffnung der Briefe haben sie gefunden, daß dieselben, wie der Bote, den Eidgenossen gehören und deßhalb den Boten sogleich zu entlassen befohlen. Sie senden nun die betreffenden Briefe zurück und „gesinncn" an die Eidgenosse» „ganz gnädiglich und gütlich", sie werden solches nicht übel aufnehmen, indem sie wegen der Kriegsgefahr, in welcher sie allein um des heiligen, seligmachcnden Wortes Gottes stehen, zu besonderer Aufmerksamkeit genöthigt seien. Da der Kaiser in dein („sinem") berührten Schreiben vorgebe, dieser Krieg sei nicht der Religion wegen, sondern um einige Ungehorsame des Reichs zu bestrafen begonnen worden, so müssen sie das als lautere Vermäntelung seines bösen, arglistigen und unbefugten Unternehmens erklären: denn sie wissen sich, Gott Lob, keines Ungehorsams zu erinnern, seien dessen nie beschuldigt und noch viel weniger überwiesen worden; denn der Kaiser wäre gemäß der Neichsordnung verpflichtet gewesen, die vermeinte Declaration mit gebührlichem Proccß und nicht so heimlich und unversehens, ohne alle rechtliche Erkanntniß zu erlassen. Daß dieser Krieg in keiner andern Absicht begonnen worden sei, als die helle wahre christliche Religion auszurotten und deren Bekenner zu vergewaltigen, haben sie bereits in ihrem offenen im Drucke ausgegangenen Schreiben hinlänglich dnrgethan, und ergebe sich aus dem Vündniß zwischen dem Papst und dem Kaiser und der Werbung, welche der Antichrist, der Papst, an die Eidgenossen gcthan habe. Sie mögen daher des Kaisers geschmückten Vorgaben keinen Glauben schenken, sich in keiner Weise gegen die Einungs- verwandten reizen lassen, um ihre Knechte zu bestrafen oder heimzurnfen, sondern gegen sie und ihre Wit- verwandten sich nachbarlich und friedlich erweisen. St. A. Lucern: Allgem. Abschiede öl i, t. 148. — L. A. Obwalden: Abschiede. — K. A. Frciburg: Bndische Abschiede Bd. 14, nach den Abschieden von 154«. — K. A. Schnsfhnusen: Covrespondenzen. Zu r>. Eine Missive von Zürich an die übrigen evangelischen Städte vom 30. September nennt diesen Abschied' „By-Abscheid". St.A.Mmch: Misswcnbuch 1545-47, r. °o. Der Abschied selbst datirt vom 24. September. Der Ort der Verhandlung ist zwar nicht genannt, aber abgesehen von andern Umständen folgt Baden namentlich klar aus der Instruction von Bern an die Gesandten für den Tag vom 2(1. September zu Baden überhaupt, St. A. Bern: Jnstructionsbnch I), 1. 298, und aus dem Schreiben Berns an die drei Städte vom 1. October, St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch A, S. 281. Der von Zürich ausgearbeitete und den drei übrigen Städten übersandte Entwurf einer Antwort an die Schmalkalder wurde von keiner Seite gebilligt, zwar aus sehr verschiedenen Motiven; man sehe im St. A. Zürich: A. Reich, die Antworten von Schaffhansen vom 27. September, von Basel vom 3(1. September, und von Bern vom 1. October. 689 September 1540. 315. Sr»w»b°r d.n> «"> ^ >-'» > »?DK,» T»g'«md- ».»S-M-W. w-S-» W di° -«-».IMm i» d-i «d I°ch... lnhm», °d°- WM» d» ^ ^ O.i- zrch- R»....«-.. ..»"'..- 7 »«dhhnft B „s ...» ..»-«..- m.ss°st.°>.. >°md°». « °°°. „mh,h.i- ...» S--M ...-d-ch»>7 im« »ü. dm. «-Ich!.» d-ft° ».ff« ...» dm "72, » .^.»mlchich.- , 2m «.-,.., gchhm w-rdi.., ..iin.uch i> z.ch..>°.». ^ 2-..I- »°rs-s-d°..- w»>. 7->..>.»» dm m.d ». »-2°,--.» «M>- i«° °mich.° .»72,'2 °7»2° -"'»»st „d «-... h"7.7 - Uch-i-d- M«« » «M.M ...»7°5°2„ 7.2 d>. F.-d°« "'77 . 72 >» S-VI-mb-r «ll-.»h->lb-.. d>- Gm>->nd°» h„, ,z ihm., -r-I mh d.> > ^ «Wm I», w-i... di- S-irlch-Il »»> >il.-S » ' d-s Sl»»w.s >«-»-» ««» ' '^7°77. 7ch di- - d.« P°K...»dm. Km,.-.«»HM d..-ch PM'«' 7 777im 7.2 und ...m.chirl.l A.»-r°S, »m dl- »°.°» «7"» di- S-I.1ch«st .».imch...... >'ii ' iir L-ib »I.d S-«.»-r d-r R-gi-rnng s-»»>w°.w 7«"- h. »bri »..««!>-» i° 777.«».. 7d-r di- !-.>«-» ...» sich d,r N-ich«.d>- »ich. !» ^ 7,'Gm.°i«d- !» w»d.M >i°b° w , 7.7 di-i,r dm... «... ..-».ich...».>.H°.1°». d» !°d°7 7'°277m... »°>, s°»«l>. <».'« -»°5°7,7 7-7 M.H !» «»-.»- A..,w»ri <>«» .».ich) w> »»im 7«, i« «°w U'w h-»>- d-r»» . ..,„..»«»>1-. »°ch.... s»...»»ich.,«°->ch "2 --2n 722-... Sil»« '"7°"" "ch^.m >». S-tb ...» Gilt i» »»!-." Hm»» >" t ...,lch° >h»-» d» »»» ^ ' ?x. him».. «md«.d S-dm... w-ii-n di- »°» L«mn m»° ' ....wlchm. s-rilch» Mchch»" b^m» ^ ^ dmd» v O..° Od-...». b°»ch.°».««- «' 777 7,h »-... B°>m °>... Cq« S-S-d-«- 7° 7 «m„h„, st.».»Uch i»S-Ich.'°d-.' M - ^»..»i«-- d,s r°...isch°.> «.»»s d°"'7 " .,77... MV.«-» " 77. M «-s D....I- .»« ,°ischm dm. K»s-.' m» d-» Schm^' 27. 7.M....W. «'» «>°°.7 7 Berichten erbält ieder Bote ebenfalls eene Alpch ? Seimgen anweisen, sich "nt .Harn f ) s-d°-«'72 ^'.««2-... ..Mddi-S-,....... °d w" 722 72 !»r «- V-rsSII- g-r»st-. !» hch.m» mMmd-» -».-» -ch-..w. ^°i> i 7"'- "7..»Iil.»I>r.. ...» »B°d... h i...b-w.,-.....»dm... «i°dm.° ""2 . s--»i-..'"°'''7'27> m ?» 7 . °.i> «M....chi I°ch D>- «7 72 Dich« Ad'ch'°d !°° '7' " 2 .. 7.» .1 »« V--M-.»- dm -.»-... ->ls->.i- '2d..m ...» S°l-,h.m> ...».Wim» D.° »° »° ' „.dm. d.....i. Ii- d«I°«.... d« "22Ii» i« '? 7. 2-2 I°»m ...it dmm i... «»« -im W-'d- 7"7 ,h «..m. d« H O.» ...i>S°.h-.'. '""7"' b-l>-«>- » V°» -i..-. -hrb».-.. PnI»«. -.»» °7" ^ O-I-.I di° «.»- H--M» >» >»7 '7„,. ^ °°» «--.. I-im d-Z S.»..S m» WM-..s. d-n ^ „m .hm«, h« i.I I,.. >» d°> V O.im Bi-d-ll-.»-.. .»ch° -« 1°»»"° ° «90 September 1546. DaS Luecrner Exemplar enthält nur den Text von -r mit Ausnahme des letzten Satzes. Dieser Sotz. »»d I»—<> finden sich beim Schwyzcr und Frcibnrgcr Abschied; «; aus dem Freibnrger Exemplar. Zu n. 1) Bei dem Lnccrncr Abschied liegt eine Copie des Einladungsschreibens zu diesem Tage, d, d- Lnccrn Montag vor Aiathäi (2t>. September). Wir entheben daraus noch einige bezeichnende Details: ,Ms langt an von üwercn und unseren Eidgnosse» von Bern, daran wir ein snndcrs groß mißvallcn empfang"' na.nl.ch sioßcnt sy offenlich in die ircn, wie ir und wir die sygcnt, so bäpstlichcr Heil. botschaft, welch b. A n aller abgesagter sycnt sige, erhalten (enthalten?), und daß gedacht b. Ht. lüt ein große nnzal verordnet, sy und die ircn zu brennen, auch braunen zu vergiften, und gand die gassenreden offenlich by inen, ir u»d nur ivellent sy überfallen, und habent lvir gegen inen all straßen crwytern, stöck und stein, all irrig ding daruß gelhan, damit nur mit gschtttz und anderer kriegsriistung fürfaren mögen. Item so söllent sibcn schinorze senlin in unsercm Fischnierkt brunnen stecken, und »eine man öffentlich knecht an zum Bapst; es hnbint die unsir" zu ^villisow vis' mann zum fendlin und onch zu der paner usgnomen sc. ... So Hand sy spcchcr nf n»s und die unseren tag und nacht gchept und noch wo sy mögen... So dann den unseren allenthalben, sy m Bernerbiet koment, offenlich spächer syn gczigen und vil uncidgnössischer fache» anzogen lverdcn »»s ltvirc» grundlich bcricht, daß sy die iren zu einem ufbrnch bewegcnt, fürgcbendc sy tvellent zur rcttung tres gloubenv, wenn der Bapst und Kcyscr inen abgesagt haben, den rychstcttcn zuziehen, darby liechtlich vermuten, so sy under dem schyn eines solichcn (uszugs ?) ir volk bcsamlcn, und auch üwer und unser Eidgnosf" von Zürich die iren gerüst, so der stürm gat, jeder weist wo er us soll, daß nun zyt, (daß) ir und wir samt andern unfern gctr. l. a. Eidgn. uns ernstlich underreden, uns vor solichcn gcfarlichkeiten... zu verivarcn- die üivcren und ir, ouch die unsere» und lvir wüsten, was ein jeder in sölichem fürnemen söllen"... ^ habe deßhalb bereits an Bern geschrieben, um seine Unschuld darzuthun w. Folgt Ansetzung des Tages a»s llcitlivoch. llachschrift: „Sonders gctrüw lieb alt Eidgnossen, diß tvellent ratswyse alles in großer gchenudd, warumb diser tag bcschribcn, behalten, damit es nit uskoincn und dcstcr stattlicher gchandlet lverdcn mag-" 42. September. Statthalter und Rath zu Bern an Luccrn. Es sei richtig, daß einige Gerüchte üd^' .Rüstungen Seitens der V Orte im Umlauf waren; denen aber habe man keinen Glauben geschenkt, s"^ hätte mnn diesfalls früher Mittheilung gemacht. Bern sei nicht weniger als die V Orte (Lueern, >"?) entschlossen, Bünde und Landfrieden zu halten. Lmid-sarchw S-hn»»: b«», Abschied caopw- Der Frcibnrgcr Abschied schließt den letzten Satz über die Verhandlung zu Lcnzburg mit den Wort"' Hiergegen habe niemand etwas eingewendet. Zu I». Beim Luecrner Abschied finde» sich hichcr bezüglich folgende Acten: l) Missivc der zu Brcgcnz versammelten Commissarien des römischen Königs: Nittcr Ulrich Schellcn° berg, kwgt zu .xeldkirch; 36olf Dietrich von Honburg; Lux von Rischach zum Megtberg, Vogt zu Bregen»! Hano Werner von Rcitnau, Vogt zu Neuenbürg am Rhein; Hans Jochum von Loubenberg zn 2lltcw Lonbcnberg; Wolf von Kalchrüt, Vogt zu Fußach, und Michel Gebler, Untcrvogt zu Bludenz, an den Vogt zu 9ihecneck in, Nhcinthal, Hans Sigrist, des 3iaths zu Untcrwaldcn, d. d. 16. September (Copie). S>e vernehmen, lvic einige Reichsstädte, welche dem schmalkaldischen Bunde anhangen, durch besondere „Gewcrbs- leuie in der Eidgenossenschaft und den (III) Bünden heimliche Practiken wider den Kaiser anstifte", und besonders gegen die Grafschaft Tirol und die ihr incorporirten vier Herrschaften Feldkirch, BregenZ, Bindenz und Sonncnbcrg, um darin Unruhen zu erwecke» -c. So sei letzthin zu Küblis durch einen fremd" - mim, der »> das WirthShaus gekommen, beinahe ein Auflauf entstanden, da er vorgegeben, der Feind rücke gegen d.e Bünde heran. Zu Schicrs im Prätigau habe ein Anderer sich als Gesandter des obcrn Bundes ausgegeben, um die Leute aufzumahnen, weil die andern zwei Bünde mit Gewalt den Schmalkaldischen 5" Hüffe zogen -e. Die Commissarien hege» keinen Zweifel an der guten Gesinnung der Obrigkeiten und vcr- sehen MM daß sie die Erbeinnng an dem Haus Oesterreich halten lverdcn; sie bitten daher (den Landvogt)' UI (Olsl. >1>! tzN)ln zu wirkell, das; alle Umtriebe der Feinde, zu denen besonders die von Lindau gehöre"- October 1546. ^gestellt und weder in der Eidgenossenschaft noch in den Bünden Unruhen gegen die obgenonnten Herrschaften gc uldet werden. Mitteilung von Kricgsnachrichtcn, mit der Hoffnung, daß der Allmächtige durch die Für. ' te seiner geliebten Mutter Maria dcu frommen Kaiser und sein christliches Kriegsvolk nicht verlassen werde. 2) Antwort der zu Luccru versammelten Nathsbotcn der V Orte, d. d. Donstag nach Matthäi (23. Sep- em er). Der Landvogt von Nhcincck sei heute erschienen, um theils die Missiven der Eommissarie», theils die >>cucn Nachrichten zu überbringen; er rühme auch die freundliche Nachbarschaft, die sie den Unser» beweisen. - an sage jh„^, den verbindlichsten Dank. Die Nachrichten über feindliche Practiken haben den Boten nicht ms n, "ad ihre Obern werden sie ohne Zweifel mit großem Bedauern vernehmen. Die Commissarien dürfen ms aber darauf verlasse», daß dieselben die Erbcinung treu und unverbrüchlich hallen, den kaiserlichen und könig- Wen Crblandcu gute Freundschaft beweisen und widerwärtige Unitriebe, wo sie solche gewahr würden, ernstlich I cllen werden, in der Zuversicht, daß die Erbcinung auch anderseits so gehalten werde. Sodann bitte man ^ Commissarien, dein Laudvogt im Nhcinthal fernerhin Alles zn berichten, was ihnen jeweilcn zukomme w. 31«. Lucern. 1546, 11. October (Montag vor Galli). Staatsarchiv Lucern: Mlg. Absch. R.l, N wi. Laiidesarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der V Orte. bwsandte: Schwyz. (Dietrich) Jnderbalden. Nnterivaldcn. Heinrich zum Weißenbach. (Andere nicht Mannt.) der cm' Tag hat Uri ausgeschrieben in Folge eines Schreibens von Bern, in welchem jenes kraft dem 9'"^ ^ Landfriedens gemahnt worden ist, den päpstlichen Botschafter Hieronymus Frank aus , aude zu verweisen zc. Da nun dieser Handel „hoch rürt" und dcßhalb reiflich zu erwägen ist, so hat mil . ... ... ^ ^ . dni, iibrigcn vier Orten Rath zu pflegen gewünscht, was für eine Antwort es Bern zu geben habe, S ^ Vorwurfe zuziehe; denn es gehe nicht an, den Gesandten des Papstes zn verweisen, weil de»,, letzten Kriege so freundliche Hülfe geschickt und ob Gott will noch ferner erweisen werde; . ^arde „mn „ihn" verweisen, so möchte leicht aus einen: alten guten Freund ein neuer Feind gemacht gar'"" Justrnctioi: ist man einstimmig, den Hieronymus Frank aus den angeführten Gründen ^ ""d gauz uicht zu verweisen, und, wenn Uri deswegen nüt Krieg angefochten würde, mit Leib und Gut ^ ^ehen. Der Bote von Uri verdankt diesen Entschluß nüt den verbindlichsten Worten. Es wird ein' ^ "och hin und her gesprochen, ohne daß man sich über eine Antwort (an Bern) ver- sei,,^" aber wird vorgeschlagen, es solle Uri dein Gesandten ernstlich anzeigen, wie er mit ihn'd Vorträgen und Handlungen unter den Eidgenossen viel Unruhe und Widerwillen errege, und falls'fragen, wie viel Hülfe man von den: Papst zu erwarten hätte und wo man sie finden könnte, keim foinerwegen oder des Glanbens halb in einen Krieg verwickelt würde; hätte der Gesandte darüber würde ihn: vorgeschlagen, sich sofort zu dein Papst zu verfügen und dessen Antwort ohne ^christlich oder persönlich zu melden, „damit man in ein zyt lang (uns von den v orten von päpst- ^"^iZkeit unargwönig) verwiscn könne, und ouch denen von Bern nf ihr schriben gnng beschäch". Weil ""f >1" '"ch^ r"uig geivordeil, so solleil die Boten diesen Nathschlag heiinbringen und jedes Ort ^schla'^^ Samstag seinen Bescheid nach Uri melden. I». Freiburg hat an Lueern geschrieben und vor- ib", eine Botschaft an den König von Frankreich abzuordnen, um gründlich zn erfahren, wessen sich 692 October IS 46. die katholischen Orte im Fall der Noth zu ihm getrösten dürften, wie die Boten aus den ihnen mitgctheiltc» Copien ersehen können. Darüber nicht instruirt, nimmt man die Sache in den Abschied, findet aber nebelst»» gut, daß eine solche Botschaft nicht lauge aufgeschoben, und daß sie nur von ein oder zwei Orten, nicht von alle», bestellt würde. Antwort auf nächstem Tag. «. Dein Abt von St. Gallen wird geschrieben, er »löge gefährlichen Zeitumstände wegen soviel möglich zuverlässige Kundschaft einziehen und unverzüglich Alles berichb», was er erfahre, «l. Ammann Dietrich von Schivyz eröffnet gemäß Instruction, daß ein Bartli von dessen „llebername" nicht bekannt sei, Knecht des Heini Hauser zu Wädenswyl, daselbst öffentlich geänst^ habe, es haben die V Orte in der Schlacht auf dem Berg (Gubcl) die Zürcher ermordet; es haben ist» einige „steuchen" und abweisen wollen, aber vergebens. Heimzubringen, wie man denselben berechtig wolle, t?. Ammann zum Weißenbach von Unterwalden zeigt an, daß seine Obrigkeit zwölf Männer beste habe, um Alles geheim zu behalten, ivas an der Landsgemeinde berathschlagt würde, damit unsere würtigen davon nichts erfahren können. Heimzubringen, wie man in den andern Orten, wo man nnt Gemeinden verhandelt, ähnliche Borsorge treffen wolle, l. Da die Zürcher und Berner sich wohl versest^ damit wo nöthig jedermann bei dem Sturm gerüstet zu seinem Panner zöge, so wird gnt befunden, u' man sich auch verständigen sollte, wie und wo man im Fall der Noth sich sammeln müsse. Es soll jedes Ort den Seinigen insgeheim befehlen, sich zu rüsten. Heimzubringen, was darüber weiter l worden. K-. Für diese und allfällige weitere Geschäfte wird ein Tag angesetzt nach Lucern auf nach Galli (18. October). Die Gesandtcimamen aus dem Abschiedtext. ZuDie in Auführuugszcichcu gegebene Stelle am Schlüsse des Artikels ist im Abschied l^st^^ eine beim Luceruer Abschied bcsiudlichc Reinschrift dieses Artikels nimmt sie aber wieder ans und suist im Conccpt nicht enthaltenen Worte hinzu: „und auch denen von Bern uf ir schryben gnug beschall/' Hieher gehören folgende Acten: 1) 1546, 1. October. Bern an Uri. Die Gesandtschaft Ilris werde ab dem Tag zu Baden berG^ haben, wie die von Bern und andere Eidgenossen sich über die Schmachreden, derer sich der päpstliche . schafter, Hieronymus Frank, in seinem Schreiben gegen jenen habe „merken lassen", beschwert und ^ haben, daß gemäß der Bünde und des Landfriedens ein solcher Schmäher in der Eidgeuossenschaf ^ geduldet werde. Man vernehme nun, Frank sei in Uri. Auf dem letzten Tag zu Baden sei von der („der merteil boten") beschlossen worden, Frank soll verwiesen werden. Der Bote von Uri habe wch ^ stimmen wollen, weil die Mehrzahl der Orte, auch die Landsgemeiudc von Uri, dem Frank Geleit habe, weßhalb die Sache wieder an die Landsgemeiudc zu bringen sei. Diesen Verzug hätte man woh möge», wenn er und sein Herr „uns" nicht so schändlich zugeredet, den Türken verglichen hätte w., das aus „beiden" Abschieden von Baden verstanden haben werde. Bern bitte, begehre und mah»c Kraft der Bünde und des Landfriedens, dem Hieronymus Frank keinen ferner» Aufenthalt zu gestatten, um Antwort durch de» gesandten Boten. St. A. Luccnu A. N°»>, 2) 1546, 7. Ocwber, Uri. Hieronymus Frank an die Schützer und Beschirmer des alten ' ' ^ christlichen Glanbens, Rüth und Sandbotcn der V Orte, jetzt zu Lucern zu Tagen versammelt. Er ha ^ ^ nommen, daß Uri auf den 11. October eine» Tag der V Orte angesetzt habe in Betreff der das Schreiben, mit welchem Bern seine (des Nuntills) Verweisung verlange. Er habe nun für gnt bes» ^ den V Orten auf diesen Tag die Instruction zu übersenden, die er für den letzten Tag zu Ba Albert Nosin, päpstlichen Botschafter, mitgetheilt habe, um sie den Boten der VII oder neun Oeä ^ legen, was aber nicht geschehen, da Nosin von ehrsamen Rathsboten in bester Meinung hievon abge) October 1546. 693 Worden sei. Er bitte, diese Instruction und auch die Wohlthatcn, Ehren und Freiheiten zu betrachten, welche ihrer Nation von Seite des Papstes und seiner Vorfahren erwiesen worden seien und ferner erfolgen können. Man wöge auch bedenken, ob Bern das betreffende Verlangen aus sich selbst oder in Folge heimlicher Praclik anderer Fürsten anbringe; denn wenn solches offenbar würde, so würde der Papst und der heilige Stuhl »die schwach destcr hechcr achten, weder wan es beschcchc von Wegen des zwinglischen gloubens zu besser cinigkeit üwers landfridens." St. A. Lucern: A. Rom, Nuntien. 3) Die in dein obigen Briefe angeführte Instruction besteht ohne Zweifel in dein von dein päpstlichen Gesandten an die VII oder neun Orte unterw 17. September 1546 von Uri aus in Form einer Instruction gerichteten Schreiben. Sei» Gedankengang ist folgender: Die vorgelegten Artikel des Bündnisses zwischen dem Papst und dem Kaiser haben die vier Städte ganz anders aufgefaßt, als es nach der guten Meinung S. Ht. und des hl. Collcgiuins hätte geschehen sollen; was sie über die Scheltungen sagen und die bösen Absichten, die sie dahinter suchen, sei ganz unbegründet; er wolle jedoch weder leugnen noch bestätigen, daß S. Ht. sich nicht als ihr Feind erklärt und sie Ketzer genannt habe; das lasse er „in sincm Wesen"; aber das klebrige sei der Wahrheit zuwider. Dafür berufe er sich auf Gott und alle Personen in den Rüthen der V und VII Orte, deren Urtheil er getrost erwarte, und ferner auf die vielen Vorträge, die er seit fünf Jahren ans gemeinen Tagen und in „sonderlichen Rathen" angebracht habe. Er habe diesen „Aufruhr" und das erhobene Geschrei dem Papst und dem Collegium zugeschrieben und erwarte deren Weisungen, die aber auf diesen Tag nicht mehr einlangen können. Er wünsche übrigens lieber abberufen zu werden als hier zu bleiben, wenn die Eidgenossen seinerwcgen zum Krieg kommen sollten. St. A. Luccrn: Allg. Abschiede Ii. 1, t. lüv, deutsch von der Hund RosinS. Dasselbe ebendaselbst A. Rom, Nuntie» (italienisch). 4) 1546, 17. October (Sonntag nach Galli). Landanunnnn, Rath und ganze Landsgcmcinde zu Uri an Schultheiß und Rath der Stadt Bern. Antwort auf deren Schreiben vom 1. October. Hieronymus Frank sei auf das Ansinnen derer von Bern freiwillig abgereist, mit der Erklärung, er wolle den Papst berichten, was ihm hier begegne; ob nun dieser einen andern Gesandten schicken werde, wisse man nicht; Uri wolle aber auf jeden Fall hin in Folge des gründlich gepflogene» Rathschlages über Berns Gesuch Antwort geben. Es finde nun, daß das Schreiben Berns und der Abschied von Baden einander widersprechen; denn aus dicsein sei gar nicht zu ersehen, daß die Mehrheit der Boten beschlossen habe, den Gesandten aus der Eidgenossenschaft zu verweisen. Damit stimmen die Abschiede und die Boten anderer Orte ganz überein. Die Beschimpfung betreffend, über die Bern nebst andern Orten sich beklage, wisse man von solcher nichts; denn in den fraglichen Schriften, wie sie durch „unsere Gelehrten" verdeutscht worden, finde man die Worte nicht, welche die Beschwerde nenne; es bedürfte also einer vorgehenden Erläuterung, um zu bestimmen, wer darin begriffen sei. Während Bern seine Ermahnung auf den Landfrieden stütze, finde Uri, daß dieser nicht gehalten würde, wenn es je solche Botschafter fortwiese, und glaube daher nicht schuldig zu sein, einer solchen Zumuthung zu willfahren; denn in seiner Religion achte es den Papst für den Statthalter Christi auf Erden und seinen geistlichen Vater. Die Bünde seien zu einer Zeit errichtet worden, als noch alle Eidgenossen diese Religion gehabt haben; Uri habe sie noch jetzt, und wolle bis auf den Entscheid eines christlichen Concils dabei bleiben; im Landfrieden sei ihm zugesichert worden, es bei dem alten wahren Glauben unangefochten bleiben zu lassen; es würde also selbst ans den Bünden und dem Landfrieden treten, wenn es einen päpstlichen Gesandten wcgweisen wollte. Es gedenke jedoch nicht zu dulden, daß derselbe mit seinem Wissen mit Worten oder Werken etwas handelte, was den Bünden und dem Landfrieden zuwider wäre. Wenn Bern diese Antwort nicht genügend finde, so wolle man ihm das Recht nicht vorenthalten, ic. St. A. LuccrnAllg. Abschiede U. t, 5. lSS. 5) Mit Schreiben vom 5. November 1546 (an die V Orte oder Uri? Adresse fehlt) verdankt der Papst die Standhnftigkcit, mit Welcher die zugemulhete Entfernung des päpstlichen Nuntius abgelehnt wordeil sei. St. A. Luccrn: A. Rom, Nuntien. Im St. A. Lucern: (ehemals) Actenband Nr. 16 1. 237 liegt ein Exemplar dieses Abschiedes, welches »ur die Artikel Ii»—«I enthaltet. l!94 October 1546. 317. I!ern. 1546, 14. October. Staatsarchiv Bern! Rathsbuch Nr. SSS, S. SS. Vor dem Nathe zu Bern legen Boten von Neuenbürg eine Supplikation in Betreff des Herrn von Prangin vor. Der Nath antwortet, die Versannnlnng sei nicht vollständig; man glaube übrigens, die Sache sollte ruhig gelassen werden und geheim bleiben bis zur Ankunft der jetzt abwesenden Nathsglieder von Bern („in. Herren"), dann werde man mit guten Worten ihnen begegnen. Die betreffende Supplikation besteht wohl ohne Zweifel in folgendem Schriftstück: Die vier Ministralen, Venner und Gemeinden von Neuenburg bitten ihre getreuen Burger (zu Bern) um Hülfe und Rath über folgende Punkte. Als vor einigen Jahren Einige von Cressier bei dem Herrn von Prangin, dem Statthalter der Stadt und Grafschaft Neuenbürg, begehrten, er möchte ihnen einen Prädicanten geben, habe er sie angewiesen, mit einander in guter Freundschaft zu leben: dermalen sei ihm unzukömmlich, einen Prädicanten aufzustellen: wenn aber der Kirchherr, der damals da war, mit Tod abgehe, solle kein Pfaff noch Mönch die Messe halten oder singen, sondern ein Prädicant das Wort Gottes verkünden. Als nun um St. Michelstag (29. September) der Pfaffe gestorben, seien Einige von Cressier zu ihnen (Ministralen u. s. w.) gekommen und haben sie gebeten, den Statthalter zu vermögen, gemäß seinem Versprechen ihnen einen Prädicanten zu geben. Das haben die Angesprochenen zum dritten Male gethan und es habe der Statthalter nicht abgeneigt zu sein geschienen. Als er aber zum vierten Mal hierum angegangen worden sei, habe er mit langer Rede erklärt, er habe das Verlangte nie versprochen; auf welches man ihm geantwortet habe, man werde die Sache seiner Zeit nachweisen. Als weiter mit ihm geredet worden sei, habe er eröffnet, ihm als Gewalthaber und Statthalter stehe allein zu, einen Prädicanten oder Pfaffen zu verordnen: er wisse wohl, wen er wählen solle. Hierauf aber habe er ihnen sagen lassen, diese Gewalt komme ihm nicht zu, sondern ihrem obersten Herrn und Fürsten. Auf dieses habe man ihn nochmals freundlich gebeten, um des Friedens und der Nuhc wegen und zu Vermeidung böser Reden denen von Cressier seinem Versprechen gemäß einen Prädicanten zu geben; dazu habe er auch Gewalt; die Collatur komme nämlich von deni Kloster St. Andres her; das habe das Wort Gottes auch angenommen und sei daselbst kein Mönch mehr. Es frage sich nun, ob man den Statthalter nicht vor denen zu Bern mit Recht belangen könne und zwar in Kraft des Burgrcchts, welches klar besage, wenn die Grafschaft mit der Stadt Neuenburg oder umgekehrt Mißverständnisse bekomme, so sollen die von Bern die rechten Richter und Schiedleute sein. Man bitte die von Bern, ein freundliches Einsehen zu thun, weil es jetzt an der Zeit sei und Jesus Christus die Thüre geöffnet habe. Das Versprechen des von Prangin könne durch Ehrenleute genüglich nachgewiesen werden. Man hätte die von Bern früher über die Angelegenheit verständigt, damit sie dem von Prangin freundlich schreiben würden; man habe aber bedacht, sobald solches geschehe, werde er hierüber denen von Solothurn schreiben, die nach ihrem Brauch und ihrer Gewohnheit das Recht vorschlagen würden, dem man nicht hätte folgen wollen, sondern lieber den Rath derer von Bern erwarte. St. A. Bznn: Kirchliche Angelegenheiten tStv—so: ohne Datum, Ueber- und Unterschrift; die Qualifikation der Briefsteller bezeichnet der Eingang. October 1546. 095 31». ,^5ttcern. 1540, 19. October (Dienstag nach Galli). Allg. Absch. t-^5. La..dcSar.»iv Schwvz - Abschi-do. Tag der V Orte. . ^ ^ ». Niklaus Jmfeld, Landvogt zu Baden, eröffnet 1. wie der Bote, den die neun Orte zum >uai,er abgefertigt, zu Memnüngcn gefangen gelegt und die Briefe des Kaifers an die Eidgenossenschaft eröffnet und gelten worden seien; 2. wie Zürich ihm eine Mifsive geschickt (die man verlesen hat), er solle künftighin ohne Vorerlaubiuß keine Briefe mehr öffnen, welche an gemeine Eidgenossen gerichtet feien; er glaube aber inchtS Unrechtes gethan S" haben, weil ihm auf dem letzten Tage zu Baden von den XIII Orten Austrag und Vollmacht gegeben worden sei; er bitte nun um Bescheid, wie er sich in beiden Dingen zu verhalten habe. Wiewohl mau darüber keine Befehle hat, wird ihn. doch, „als für uns selbst", aufgetragen, Briefe an geme.ne Eidgenossen, welche bis zum uüchsten Tag zu Baden eingehen, zu öffnen und jedem Ort eine Eopie zu senden; dabc. bleibt ihm unbenommen, nach Zürich zu schreiben, daß er solches auf Befehl der XIII Orte gethan. Ans "ächsteiii Tage zu Baden soll er dann weitern Bescheid verlangen. Da die Sache auch die andern Orte «"geht, so wird au GlaruS, Freiburg, Solothurn und Appenzell geschrieben, sie sollen ihre Voten auf den 'Mten Tag instruiren, wie man gegen die von Memmingen handeln .volle. I.. Amman.. Lusst von N.d- walden (nicht Bote) bringt vor, er habe seinen, Schwäher, den. Hauptmann Kennel, e.ne Snn.n.e Geld vorgestreckt gegen eine Versicherung auf dessen Güter zu Schwyz. Da nun die Zeit sich nähere, wo er das Md wieder erlegen müsse, so habe er begehrt, daß jene Güter belastet, bevogtet oder verkaust werden durften; bic Herren von Schwpz aber .vollen dies nicht zugeben; er bitte, ihm hiebet behülflich zu sein. Amman.. Dietrich von Schwyz erwiedert, man habe freilich de». Hauptmann Kennel bewilligt, auf seine Güter Geld aufztlnehn.cn, aber „nit „.er dann sovil die zechen tag züchen, und er dieselben den knechten zn bczalen erkennt schuldig"; er- habe dies aber noch nicht gethan, darum könne die Obrigkeit, namentlich auf Anrufen einiger anderer Änsprecher, Kennels Güter, die sie mit Beschlag belegt, nicht von Händen lassen w. w. Deswegen hat man Schw>iz durch deu Ammanu Dietrich des dringendsteu ersucht, die Sache in Güte bciznlegen, da aus einem Proces; viel mehr Unfreundschaft entstehen würde und bei dem Verkauf der Gi.ter auch eher die übrigen Anspreche.' bezahlt werden könnten, wodurch de». Urtheil von Schwyz keu. Abwich, sondern »genug nnd statt" geschähe. Dagegen hat mau auch mit Ammanu Luff. geredet, wie die Boten wissen. Da der Landvogt im Nheinthal wichtige Nachrichten schickt, so wird ihn. geantwortet, er solle jederzeit »Utes Aufsehen haben, und frühern. Befehl gemäß „solche Eidgenossen" nicht paffireu lassen; er soll auch an die kaiserlichen Vögte und Commissarien schreiben, daß mau von solchen Neuangekommenen hier nichts .Visse Wd ihnen allen freundlichen nachbarlichen Willen, gleich wie sie sich erboten, erzeigen,volle. ,1. Vogt a Pro und Vogt Martin Jn.hof haben aus Auftrag ihrer Obrigkeit von Nri angezogen, wie die vier Orte der neuen Religion eine Erklärnng verlangt haben, wessen sich alle Orte zu einander zu versehen hätten. Es wird jedoch sär besser erachtet, die Sache einstweilen ruhen zu lassen, v. Dieselben Boten bringen vor, wie bisher d.e Vogte und Voten allenthalben in den Vogteicn und „herheimcu" bei den Appellationen, Nrtheileu und andern Sachen Mieth und Gaben ange.iomn.cn, und Uri, auf Gefallen der übrigen Orte hin, beschloffen habe: es soll kein Vogt und kein Bote in den Vogtcien bei Appellationen, Urtheilen, Liberationcn oder andern Händeln, 696 October 1546. welche einem Urtheil gleichen, Mieth oder Gaben nehmen noch jemand bewilligen, in ihren? Namen solche zu empfangen; wer sich dagegen verfehlte, soll seines Amtes und seiner Ehren entsetzt werden; deßgleichen ein Vogt, der in seiner Vogtei eii? unverleumdetes Weibsbild an ihren Ehren schwächt. Heimzubringen, Da der Pensionen wegen viel Unruhe, Zwietracht und Widerwillen entstanden ist und noch fcrners daraus entstehen möchte, so soll mau heimbringen, ob mau solche anzunehmen verbieten wolle. Auf den? nächsten Tag ist zu antworten, was jeden? Ort hierin gefalle. jL>. Von den? letzten Tage zu Lucern ist der Antrag in den Abschied gefallen, eine Botschaft an dei? König von Frankreich abzusenden, um mit demselben Rücksprache zu nehmen theils wegen der Religio??, theils über die alljährliche?? Aufzüge in der Bezahlung der Pensionen und die Lage der Anspreche?-. Es wird nun einstimmig beschlösse??, eine Botschaft zu schicken; weil man aber ii? der ander?? Frage, wie viele Boten und voi? welchen Orten, zu sende?? seien, nicht einig ist, so wird die Sache bis auf de?? nächsten gemeinen Tag verschoben; dann sollen die V Orte die übrigen sechs in der Vereinung stehenden Orte anfragen, ob sie au einer solchen Botschaft Theil nehmen wolle?? oder nicht; nur soll der Artikel betreffend die Religio?? dabei nicht erwähnt werden. Wenn sie auch dazu stimmen, daß von jeden? Ort eii? Bote geschickt werde, so mögen dann diejenigen voi? de?? V Orte?? und Freiburg, wenn sie an? Hofe sind, zwei auswählen, welche mit den? König allein der Religion halb unterhandeln sollen, um von ihn? genau zu erfahren, wessen sich die katholische?? Orte zu ihm versehen dürfen. Würde dagegen ermehrt, nur voi? einigen Orte?? (Gesandte) zu nehmen, so können die V Orte sammt Freiburg das Mehr auf Bote?? aus den altgläubigen Orte?? richte??, so daß ohne Wisse?? der „lutherischen" Orte des Glaubens wegen mit den? König im Geheimen verhandelt werden mag. Z». Glarus hat Lucern schriftlich angezeigt, wie es Zürich geschrieben, daß es auf de?? 29. dieses Monats eine Botschaft ii? die Vogtei Sargans abordnen werde, um über den ins Recht gesetzte?? Span (betreffend Theilung der eigenen Leute) Kundschaft aufzunehmen, und daß die sechs Orte, wenn ihnen daran gelegen sei, durch eigene Bote?? oder durch de?? Landvogt der Aufnahme der Ku»d- schaften beiwohnen und sie mitanhöreu mögen w. Darauf habe Zürich geantwortet, es halte dafür, daß weder Glarus noch die sechs Orte dazu die Befugnis; haben, bevor eine rechtliche Erkanntniß erfolgt sei, daß also vorerst der bestimmte Nechtstag in Einsiedeln stattfinden müsse; würde da»?? nach Verhörung von Klage und Antwort einer Partei nach Fori?? des Rechte?? Kundschaft aufzunehmen bewilligt, so möge dies dann, wie sich gebühre, geschehen w. An Lucern hat Zürich deßhalb geschrieben: da es nicht ivisse, ob Glarus hierüber ai? die V Orte gelange, oder diese einen ander?? Bescheid vereinbaren, so wünsche es, daß Lucern den vier andern Orten davon Mittheilung mache und andere Beschlüsse ihm anzeige. Lucern hat dann geantwortet, es bleibe gänzlich bei den?, was Zürich ai? Glarus geschrieben, und habe den vier Orten Bericht gegebe??. Ist nun eii? Ort anderer Meinung, so soll es Zürich beförderlich davon in Kenntniß setze??, ii. Vogt a Pro meldet, wie zwei Hauptleute aus den? Eschenthal, Balthasar und Jost (bl.), de?? Herren voi? Uri geschrieben, sie würden ans ihr Begehren den V Orte?? mit einer guten Anzahl Büchsenschützen zu Hülfe kommen; er schlägt vor, de?? Beiden in gemeinem Namen zu danken. Es wird denselben ein Dankschreiben zugeschickt. Ii.. ein gewisser Bartli zu Wädenswyl geäußert, die V Orte hätte?? in beide?? Schlachten, zu Cappel und auf dein Berg, die Zürcher ermordet, dieses Bartlis Zuname aber nicht bekannt ist, so werden Schwyz nud Zug beauftragt, sich nach dessen Aufenthalt zu erkundigen und ihn auf Betrete?? in? Namen der V Orte zu berechtigen. I. Weil die Mehrheit der Orte jetzt für unnöthig erachtet, einen Rathschlag zu thun, Ivo man 'w Fall der Roth mit den Pannern zusammenziehen wollte, so wird (wenigstens) so viel beschlösse??: es solle jedes Ort, das an der Grenze liegt, bestmöglich Kundschaft halte?? und seine Angehörigen ermahnen, gerüstet zu October 1546. 697 s°i"- 'n. Jost von Meggen berichtet, wie er ans Begehren des Bischofs von Constanz, im Namen der V" altchristlichen Orte (nach Rom gesendet) und von dem Papste, einigen Cardinälen, den Herzogen von Piacmza, Parma nnd andern ehrenvoll anfgenommen und beförderlich mit entsprechenden Zusagen abgefertigt 'wrden sei, was jeder Bote aus den verlesenen Briefen zu berichten weist. Da er nun persönlich zn dem Bischof verreise, so wird ihn. aufgetragen, ihn. sämmtliche ihn betreffende Briefe zu übergeben jedoch diesen oder Abschriften heimzubringen, damit man sie habe, wenn man ihrer bedürfte. Es w.rd .hm auch Schreiben an die bischöfliche Würdigkeit mit freundlichen Erbietnngen mitgegeben, n. Die V Orte erlassen ein Schreiben an den Abt von St. Gallen; siehe 'Note. Zu <>. Beim Lucerncr Abschied vom 23. September, in der Schwyzcr Sammlung aber biud.cstmAb- schied. liegt, bei Luceru in Original, folgende Missive der zu Bregenz versammelten r. t o.,.glichen Eou.m.ssa .iN «" den Landvogt Sigrist im Rheinthal. d. d. 14. Octobcr. S.c haben rn Erfahrung gebracht das; gestern cm Fähnchen Eidgenossen und zwei Fähnchen von Constanz nnd Lindau ... der Stadt Linda., und c.» andere^ Fähnlein Eidgenossen zu Jsny angekommen, die einige Zeit zu Kempten und ... der Umgegend 'm Ullga gelegen seien/die Lindaner erwarten noch 3 Fähnchen, die ihnen morgen von dem schmalkald.schcn Kr.cg.wol zukommen sollen-, mit welchen Absichten diese Sammlung geschehe, wisse man nicht; man höre aber, es gelte de», wälschcn Kriegsvolk zu Bregcnz und den Untcrthanen dieser Herrschaften. Nebenbei habe mni. auch Bericht empfange»,' das; die Lindaner abermals eine» ihrer Bürger ... d.e E.dgenosstmscha t gesch.ck haben. eine Anzahl Eidgenossen zu werben, der auch schon eme ansehnliche ^euge n.ifgebracht haben soll die '"an zu Lindau stündlich erwarte. Da nun solche Leute den Pas; grösttenthe.ls durch das Rhe.nthal nehmen "Kissen. was der Landvogt verwehren konnte, so stelle man das Gesuch an .hu, d.e neu Geworbenen nach Kräften a» ihre.» Auszug nach Lindau zu verhindern, wie er es vergangener Tage auch nut den Bn.idnern gethm. Hot zc. Als Neuigkeit sei zu melde», das; der Kaiser vor einigen ^.agen die ^tadt wonauworth ">it de», dritten Stur... erobert und alle darin befindliche Mannschaft. Andern zum Excm.pel. erwürgt und hernach dem Landgrafen auf dem Rückzug.nach Nördlingen großen Schaden zugefugt habe. Zu Das seit 1521 »och nie vorgekommene Wort „herhcin.en" ist in diesem Artikel zweimal gebraucht. Zu x. ..Antwort k. Mst. zu Frankrich nf mincr Herren von den sibcn altglöt.bigcn orten boten fttrtrag." Die benannten Boten hätten de» König befragt, wessen ihre Obern sich zu ihm zu versehen hätten, wenn si° von wen. immer wegen des alten wahre., christlichen Glanbens oder sonst zu Krieg genoth.gt wurden. Es W »nnöthig. den König in Betreff des Glanbens anzugehen; er se. entschlossen, sich nut christlicher Stand- haftigkeit zm- Beschützung der alten wahren Religion wie bisher zu erzeigen und wen er ... se.nen Laudmu Königreichen als Anhänger der neuen' ketzerischen Seete betreffe, hart zu bestrafen Auch sonst glaube der Kon.g cs sei überflüssig, sich auf de» Vortrag der Bote» einzulassen, da er gründlich w.sse das; zu diese. Zeit »umand die VII Orte des Glaubens Wegen zu kränken untcrstehe. vielmehr sei den Neuglaubigcn mchw lieber, "ls wenn sie von den VII Orte» »ich. angefochten werden. Der König bitte daher d.e VII Orte. be. diesen „..stl.chen Zeitläufen den Glaubenszwiespalt ruhen zu lassen und mit den übrigen Orten zusmumenzuhalten und namentlich des Kaisers glatten Worten nicht zu viel zu trauen. Den. Kaiser, wegen augeborner Fe.ndschaf zu de.. E.d- llevossen. wäre nämlich eine Trennung derselbe» sehr erwünscht, damit er s.e un. so le.chter untertha.ug ...achen könnte. Er habe nicht vergessen, wie viele seiner Vorder» in der Eidgenossenschaft erschlage» worden se.c» und darin begraben liegen; die gedenke er zu rächen. Nachdem er nun d.e Stände des Reichs ... ..Germanm" 'neistentheils »wer seine Gewalt'gebracht habe und der Eidgenossenschaft an d.e Se.te zukomme» unterstehe. s° rathe der König diese sollte nach allen Kräften bestrebt sein, zu verhüte», das; ihr ein so mächtiger Nachbar "" die Thüre gelange. Das könne nicht besser geschehen, als wenn die Eidgenossen die Städte Strastburg ""d Constanz in ihren Bund oder sonst in Schirm nehmen. In diesem Fall wäre der König des Willens. 88 698 October 1546. einem solchen Bündnisse beizutreten. Der König meine jedoch nicht, daß man die genannten Städte zn Orte» machen noch annehmen solle, weil das weder gut noch fruchtbar, und sonst der lutherischen Orte zuviel stie»' Würden die VII Orte befürchten, bei einem solchen Bündnisse würden die Neugläubigen zu stark und es könnte hierdurch jenen in Bezug auf den Glauben Nachtheil erwachsen, so wäre der König erbötig, sich gege»° über den VII Orten nebst der Vereiuung mit Brief und Siegel zu verschreiben, sie, im Falle die Ncugläubige» und die beiden Städte mit ihrem Anhang sie bedrängen würden, mit aller Macht zu cntschütten. Diese Antwort liegt als Copie ohne Datum und Unterschrift beim Luccrncr und Solothurncr Abschied rw>» 28. Februar 1547 und es ist ganz möglich, daß sie bezüglich ihrer Eröffnung an die VII Orte dahin gehört Die Gesandtschaft der VII Orte an den König wird sonder Zweifel mit der Gesandtschaft der X Orte, bestehend aus Abgeordneten von Lucern und Freiburg, zeitlich und personell zusammengefallen seien; man sehe die Abschied vom 7. Dccember 1546 n» und 28. Februar 1547 x. Da aber sonst von der hier in Rede stehenden Gesandtschaft der VII Orte weiterhin in unfern Aschiedtexten nichts Wesentliches verlautet, so glaubten wir, die Antwort des Königs nicht unpassend hiehcrzichen zu sollen. (Man sehe übrigens auch Abschied 26. October o und 24. November » herabgezogen; hier sollten vier Fähnlein in der Stadt bleiben und die andern in die Besatzung nach AugsbwS kommen. Diese aber seien von des Kaisers Kriegsvolk wieder nach Ulm zurückgedrängt worden, und wiw ihnen die Stadt nicht sogleich geöffnet worden, würden alle erwürgt worden sein. Die Schmalkalder stehe» in großer Furcht. (Vielleicht zum Abschied vom 11. October v.) St. A. Lucmn A. D-upch-s R-iH- 31«.). Zürich. 154li, 20. October. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. Ist, I.MS Staatsarchiv Berit: Allst, eidst. Abschiede IM, S. i!73. KautoiiSarchi» Basel: Abschiede 1643-^ Htantonsarchiv Schasfhanseii: Abschiede. Stadtarchiv Biel: Abschiede Vd. II. Tag der evangelischen Orte und Zugewandten. Gesandte: Zürich. Johann Haab, Bürgermeister; (Hans Rudolf) Lavater; (Jtclhans) Thumtzse»' Jörg Müller. Bern. Hans Pastor, Venner; Gladi Meyg (Map). Basel. Bernhard Meyer, Pannerhett' Schaff Hausen. Ulrich Pflum genannt Aberli, Zunftmeister. St. Gallen. Jacob Krum, „Stürmaster > Melchior Girtanner. Mühlhausen. Ulrich Wieland, Stadtschreiber. Biel. Hans Hafner, Venner. t» Auf Genehmigung der Obern hat man sich berathen, wie dein Kaiser und den Kriegsräthen der christlichen Vereinung auf ihre vielfachen Werbungen zu antworten sei. Mau hat diesfälligc Entwürfe lst' diesem Tag in aller Eile den Obern von Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen zugesandt. Diese habe» übereinstimmend die beiden Vorschläge gebilligt. Daher hat man dem kaiserlichen Boten, Johann Müschs Pfcnningmeister zu Dole, der jetzt hier gewesen, die Antwort für den Kaiser schriftlich und verschlossen zugeste^ Er versprach, sie beförderlich dem Kaiser zuzufertigen. Ebenso hat man die Antwort für die Vereinung der post" den Gesandten von Zürich und Bern, die sich beim Feldlager jener befinden, verschlossen Überschuß mit dem Befehl, dieselbe de» betreffenden Kurfürsten und Fürsten unverweilt zu übermitteln. Den beide» 999 October lüllö. , ist femer beschlossen worden, den übrigen »wd.m «WV w M 7.^.7 KdMMm »«W!«S«>. 7 "7ill. ImbM, «d «i- »>»» d» WM!'«»».- - ^ t,!?Ir» s-»«s- Zulmmm,.w.st m« M ^ ^ dich,. «-IM ^ z.,i..ii,.ii ^orge zu tragen bedacht sei. ^ I?idaenossen anheungestcllt, ' e n.,1' cnnmermeister ».ich. >chm »7,^.7^7.. s .u. w°.d. ^ » 77^7?!»,. »n ^»s -...Ms-H-Ii, Wils d-ii »Iii»...».. Mai»iml.->. G-I»»dl-» d-l -hu! "7 ,imi, d.r >-d-r »am von Consta», im ^lmmn d-r , , , M» H-. zi .s -kmim.-i.-» s - „»„liaal, »»chmi. M-z lisch ZichM °>»-° »''">'7.7",.. B.M >»- '°°'7 '7.' « « im «-.- -im A«nl. ->»«.. Indern die Sache in den Abschied gmonu i , diesem erwogen, das, man am ^ nicht dem letzten hier gehaltenen Tage, so hat man auch ^ ^ ^-s nicht offenbar "^ch" d 's wid ^n ^ Me der Roth Constanz nicht verlasse,i k°nne. c ß ^ ^inne. ^ ^ ^ Essend sei, jetzt Vielerlei zu verhandeln, wu die Stadt Constanz "barc'll Mr^r dem frühem Abschied verbleiben, rn eer . ^ern es sei mit Beziig ans „mre . , ill Bünden v°n ihren Nachbarn nicht verlassen und wer^e'e i , eine Abschrist dessen, was man " ^e die Sache in weitern Bedacht nehmen. ^^lch° der römische König >nit Bezug ans w cn^ '»Wi«wi« MM..' ^andsgemeinde vornehinen mochte. » bemüht und nicht blos, in besorgen, ^«i« III» ihr Auhaus linad>«is>s >.» »" "77,. .1, -mstlich-r Z!»st»»s d-grijs-ii .11» I a- °. II, od-r der Kaiser werde das Winterlager babcn, oder gegen das „Au nnd Ver- wenigstens daselbst als Besatzung streife,» e r Lothringen ziehen, wobei «ut „ m) ^ L d°n AHein .iach Breisach rmd dann über du- B Se , ^ ^ch ^'^,wn Da derben weder Freund noch Feind verschont 'v, - und Mühlhaiisen gesahrdeiwerm ^ anstoßenden Lander, als Basel, hau^ ^ ' S ^ ^ wie sre ^v^ei Ou^ "an die Eidgenossen mit ewigen Bündnisse» ^ ' handhaben und bei Krügen mmnm Und Leuten Ebren Freiheiten und Rechten schii , s igbe jedes Ort sich rüste» ii> i g - t -7.27i° .2.... ?.i.7 »ii...... wii.»-i.. '»«.1. .md P.i.1« »d-r Mh«". «° d'° »> 7" O... m«».. «md°» » «iichimi. i° dsst mm. »--»> , , ,i.d R°i«S «d»° »' 77 . id-i. MS..1,1.7.1.7.7 °d-° 7> d...... - Verhältnisse ankonu.it, munöglich; es soll sich ^her ^ ^ z^ern gebrauchten Uebung u «erlassen und nach Art der in den »er^ngenm rmgen^ Man gedenke ^e C r^^ wd Entschüttung erwarten, die ihm mit der H"l , ^ ^ j^en sich Baden ^ Buden einem Burger von Zürich als Warnung Zürich sich hierüw naher erkundig Mellingen und Kaiserstuhl durch 3"satze '"Hern, ^^^t ,nan sich weiter beratheu kann. Uud we>h>h nöthig den übrigen Orten eilgr ig e 700 October 1546. Im Bieler Exemplar fehlt A. Der Vorname des Gesandten Girtanner aus dem Stadt St. Gallcr Rathsbnch 1541—1556, S. 1^1, vom 14. October. Zu Hier müssen ferner folgende Acten beziehungsweise Bemerkungen einbezogen werden: 1) Beim Zürcher Abschied liegen zwei Concepte desselben; das eine geht auf ein früheres Stadiin» Berathung. Die Boten bcrathcn die Antwort an die Confessionsverwandten. Dem Kaiser wollen Ber» und Schaffhausen gar nicht antworten, die andern aber entwerfen eine Antwort. Man findet für nothwendig' in Betreff allfällig erforderlich werdender Unterstützung der Stadt Constanz sich im Geheimen zu unterrede»' lieber diese drei Artikel berichten die Boten sofort heim an ihre Obern und wollen bis Sonntag beisawine» bleiben, um die fcrncru Instructionen abzuwarten. Bern tvird gebeten, sich in Betreff der Antworten den übrigen Orten noch vor Schluß des Tages zu vereinigen. 2) Die Antwort an den Kaiser geht dahin: Aus dem Vortrag der Botschaft des Kaisers und dessen Schreiben vom 1. August an gemeine Eidgenossen und demjenigen vom 27. gleichen Monats an b» vier Orte, das man aber erst dieser Tage erhalten habe, entnehme man den geneigten Willen des Kaistt zu den Eidgenossen, Wofür man besten Dank sage. Man sei entschlossen gewesen, diesfalls dem Kaiser »" den nenn Orten die gleiche Antwort zu übermitteln. Das aber sei dann durch den Vortrag des Gesandt^ des Papstes, durch des letzter» Schreiben und Brcvc an gemeine Eidgenossen, hauptsächlich aber durch ^ diesen nütgetheilte Bündnis; zwischen dem Kaiser und dem Papst verhindert worden, die im Widerspr»- mit den Eröffnungen des Kaisers die gewaltsame Vertilgung der heiligen christlichen Religion, welche vier Orte wie andere Deutsche angenommen haben, in Aussicht stellen. Daneben haben die christlichen Einn»g^' verwandten durch eine Botschaft vortragen lassen, die gegenwärtige Kriegsrüstung bezwecke nicht die Bestraf»^ von Ungehorsam und Aufruhr, sondern die Vertilgung ihrer christlichen Religion und der Freiheit der deutscht Nation, Aus diesen Gründen habe man die Antwort so lange verschoben, bis man von dem Kaiser lässigt sein würde, wessen man sich gegen ihn mit Bezug auf das angeführte Bündnis; in Betreff des Glaubst zu versehen habe, was man zur Zeit den» kaiserlichen Boten mündlich angezeigt habe. Da nun der K»ist in seinem letzten Schreiben neuerdings versichert, das; er weder die christliche Religion und das Wort Gott^ noch die Freiheiten der deutschen Nation unterdrücken wolle und den Eidgenossen („uns") sowohl in dicst Beziehungen als auch sonst gnädig und gewogen sei, so hoffe man, er werde in dieser Gesinnung verhak und sei man crbötig, wie bisher Alles, was man zu leisten schuldig und verpflichtet sei, zu erstatten. Einige Wider erlassene Verbote in den Krieg gezogen, so sei das wider Wissen und Willen der geschehen; wem; auch niemand heimgemahnt worden sei, so werde dennoch die Ungehorsamen bei ihrer kunft die gebührende Strafe treffen. Der Kaiser möge den Verzug dieser Antwort nicht ungnädig aufnehmt' Im St. A. Zürich: Missivenbnch 1545—47, t. 59, mit dem Datum vom 28. October, gefertigt im Namen der vier Städte, besiegelt von Zürich: abgedruckt bei von Jan: Staatsrechtliches Verhältnis; der Schweiz zum Deutschen Reich, Thl.III, S. 170, mit dem Datunl vom L«. October. 6) Die Antwort an die Schmalkalder bewegt sich in folgenden; Sinne: Ihr Schreiben von; 26. Scpü»^ aus den; Lager von Donauwörth habe man erhalten. Ueberhin erinnere man sich, wie sie in; Anfang ^ Krieges an gemeine Eidgenossen wegen des Dnrchpasses und um Uebcrlassung von Knechten um gebühren ^ Sold, ferner daß die Eidgenossenschaft dem zwischen den; Kaiser und Papst errichteten neuen Bündniß n bleiben, der Gegenpartei der Schmalkalder kein Kriegsvolk zu Hülfe senden, sondern der christlichen Verein»^ Hülfe und Beistand beweisen möchten, geschrieben haben. Auf dieses hätten einige Orte eine Antwort crthe> > der sich aber die evangelischen Städte nicht angeschlossen haben, Wiewohl sie nicht unterließen, unter Vorbei fernerer Antwort ihren guten Willen zu bezeugen; jene Antwort sei in Folge besonderer Umstünde l>M unterbliebe». Mit den; letzten Schreiben werde neuerdings gewarnt und angefragt, ob „uns" gelegen sich den; Papst und Kaiser als Feinde zu erklären und den Kaiser in den nächstgelegenen Landen anzugrell^ Man verdanke die ertheilte Warnung; die herrschende Zwietracht sei de» evangelischen Städten leid; " ^ >;ach ihrer Lage können sie in das Anmuthcn der Schmalkalder, sich jetzt Feinde zu bereiten, nicht einwilligt October 1546. 701 Mit den; Haus Oesterreich und Burgund, den nächste» Nachbarn, stehen alle Eidgenossen in der Erbcinuug. Alan möge crincssen, was für llnrath und Ungemach gegen jene, die verschiedener Religion sind, entgehen würde, wenn die evangelischen Städte „eigens frevels" einen Angriff thun nnirden. Nicht nur gäbe man damit den Gegnern einen Anlast, es mit den Feinden zu halten, sondern man wurde auch sie, als die, welche nebst den evangelischen Städten in den benachbarten Landen die Wein- und Kornkasteie haben, sanunt Kaiser und König zu Feinden machen und veranlassen, den Durchpast, der durch ernstliche Verwendung der evangelischen Orte gesperrt worden sei, den Gegnern wieder zu öffnen und sich in das angezeigte Bündinst einzulassen. Dazu komme, das; der Winter bevorstehe, westhalb nichts Stattliches vollzogen werden könnte; auch vernehme mau nicht, das; die Schmalkaldcr bisher Mangel an Leuten gehabt hätten. Alan möge daher ermessen, das; unter solchen Umständen ein Schwert das andere in der Scheide behalten müsse. Bitte, sich des guten Willens überzeugt zu halten (mit überschwenglicher Wiederholung der Titulatur der Adressaten). Es siegelt im Namen der vier Städte Zürich. (Das Schreiben der eexhmalkalder beim Abschied Nr. 6,!7.) St, A, Zürich: Missivcnbuch I04V 47, r. 70, und bcim Bcrncr, VaAcr, Schnsshauscr und Bicl-r Abschicd, 4) Der Verner, Basier und Schasfhauser Abschied geben die Vorvcrhandlung in Neinschrift als besonder» Abschicd mit dem Datum: Donstag »ach St. Gnlli (21. October). Die Entwürfe der beiden Antwortschreiben werden hier in den Text aufgenommen. Den letzten Satz der Borvcrhandlnng, das Gesuch an Bern, enthält der Schaffhanscr Abschicd nicht. Als neue Artikel der Borverhandlung erscheinen hier inhaltSglcich mit der Hauptverhaudtung auch Ii» und t derselben. 5) Bei dem BaSlcr Abschicd liegen zwei Gesandtschaftsberichtc von, Gesandten von Basel vom 21. und 25. October, die indessen nichts Neues von Wesenheit ergeben. Wir notircn aus ihnen nur Folgendes: Nachdem entworfene Antworten an die Obrigkeiten zur Prüfung mitgetheilt worden, forderte Schaffhausen, dast in der Antwort an die Stände die Worte: ihren Nutzen zu fördern und ihren Schaden zu wenden, ausgelassen werden sollen. Die Sache zu belegen, sandten die übrigen drei Städte in ihrem Namen eine Botschaft von Zürich ans nach Schaffhausen. 6) Die Antwort des Kaisers ans das ab diese»; Tag an ihn erlassene Schreiben: 1546, 5. Dcccmbcr, >»> Lager zu Rotenburg an der Tauber, an die vier Städte, geht dahin: Ihr Schreiben von; 26. October, eine Antwort ans des Kaisers, durch den Ncntmcistcr zu Burgund gcthane Werbung, habe der Kaiser gnädiger Meinung vernommen und befreue sich, das; man seiner Bewerbung mehr Glauben geschenkt habe als seinen ungehorsamen aufrührerischen Widersachern. Diese bestreben sich mit böswilliger Erdichtung ihre Rebellion mit dem Eifer für die Religion und die Reichslibertät zu beschönigen. Das zeige sich durch die That. Denn bisher habe durch die Schickung Gottes ihr Unternehmen nur den Erfolg gehabt, das; sie während des ganzen Sommers mit grosser Pracht und Kosten zu Felde gelegen; seien und ihre Mitverwandten erschöpft, aber keine erhebliche That unternommen habe», austcr das; sie durch ihre geschwinde» Practiken Erbitterung, Neizung und Empörung des gemeinen Mannes verbreitet haben. Dabei haben sie viele Stiftungen und Gotteshäuser geplündert, auch einige Städte eingenommen, aber die meisten wieder verlassen müssen; in; freien Felde zeigen sie sich nicht, obwohl ihnen hicfür schon Anlast geboten worden sei. Dabei mögen sie allerdings auch von selbst finden, tvic wenig ihnen gebühre, gegen ihre von Gott eingesetzte Obrigkeit aufzutretcn, was ihnen de» Muth »ich; wenig genommen haben mochte, so das; sie aus den; Feldlager zu Giengen heimlich entwichen seien und der meiste Theil ihres Volkes unmuthig sich zerstreut habe. Einige hätten sich bereits den; Kaiser unterworfen. Andere werden es in kurzer Zeit thun, so das; das Reich bald wieder zu Frieden und Einigkeit kommen werde. Was die gemeine Eidgenossenschaft betreffe, so Werde dieselbe aus den; letzte;; Schreiben und den; bezüglichen Vortrag des Kaisers sich von dessen geneigtem Geinüth überzeugt habe», und sei unnöthig, damals Gesagtes zu wiederholen. Ermunterung, den Gegnern dcS Kaisers keinen Vorschub zu leisten, sondern beim Kaiser zu bleiben w. St. A. Zürich: A. Kaiser. — K. A. Schaphausen, bei diesem Abschied. Zu k». 1546, 26. October, Zürich. Die Nathsboteu der vier Städte an Luccrn (und die übrigen eidgenössischen Orte). Sie sciei; auS Auftrag ihrer Obrigkeiten in Zürich versammelt. Wenn solche Tag- 702 October 1546. leistungcn bisher zu Nachrede» Anlaß gegeben haben, als ob sie sich von den übrigen Orteil sondern und andere Hülfe suchen, so haben dieses die Unruhestifter verursacht, die durch unwahrhafte Berichte Widerwillen und Zertrennnng der Eidgenossenschaft anzustiften suchen. Obschon sie nun nicht zweifeln, daß die auf den Tagen gewesenen Boteil sie hinlänglich entschuldigt haben werden, so wollen sie ihnen doch zu ihrer Beruhigung die Anzeige machen, daß die vier Städte und ihre Religionsgenossen sich versammelt haben, um auf das seit letztem Tage (?) zu Baden von Kaiser und Kurfürsten der christlichen Bcreinung eingelangte Schreiben zu antworten. Sie habe» sich nun über eine Antwort verständigt, die niemand Schaden oder Gefahr bringen werde; denn ihr Bestreben sei stets, der ganzen Eidgenossenschaft Nutzen, Ehre, Freiheit und Wohlstand zu fördern. Die bisherigen Kriegsrüstungen im deutschen Reich seien jedermann bekannt gewesen; nun aber nähern sich dieselben den Grenzen; denn zu Brcgenz liegen einige hundert Deutsche und Wälsche, und verstärken sich täglich durch wälsches Volk; zudem habe der Kaiser im Sinne, das Winterlager in das Herzogthum Würtemberg, oder iit das Sundgau und Elsaß zu verlegen, und dann zu Breisach über die Rheinbrücke durch Lothringen in die niederländischen Erblande abzuziehen; dadurch würden nun die angrenzenden Länder, die die Eidgenossen mit Wein und Korn versorgen, zu Grunde gerichtet, ja es sei zu besorgen, daß das raubgierige wälsche Kriegsvolk selbst die Eidgenossen und ihre Zugewandten an den Grenzen unversehens beschädigen oder überfallen möchte, indem am Tag liege, daß dieses Volk mit Raub und Brand schrecklich wüthe, und niemand, weder Freund noch Feind verschone. Weil nun gegenwärtig kein Tag in Aussicht stehe, so haben sie beschlossen, es soll jedes Ort für sich die Rüstungen betreiben, auf daß man gefaßt sei, wenn jemand angegriffen würde. Davon mache man nun gebührende Anzeige, damit denen kein Glaube geschenkt werde, welche sagen, die vier Städte haben etwas gegen die andern Eidgenossen im Sinn. Sollte Luccrn für nöthig halten, wegen dieser oder anderer Geschäfte einen allgemeinen Tag auszuschreiben, so werde man sich dazu bereitwillig finden lassen. Es siegelt Zürich im Namen der vier Städte. St. A. Lucern: Nneingebundene Abschiede. — L. A. Obwalden: Abschiede. — K. A. Freiburg: Uueingebuudene Abschiede. Zu e. Ulm den 18. October 1546. Die Räthe und Botschaften der christlichen Vereinung an Constanz- Alls erhaltenen Bericht, wie der Feind sich stets verstärke, habe man beschlossen, ein Gleiches zu thun. Welcher Zuzug diesfalls angeordnet worden sei, werde der Gesandte derer von Constanz berichtet haben. Obwohl nun der Herzog von Würtemberg und der Rath der Stadt Ulm ihren Zuzug stark in das Werk gesetzt haben, so habe mau, tun denselben noch zu vermehren, dem Kurfürsten von Sachsen und dem Fürsten von Hessen zu bedenken gegeben, wie in den Besatzungen im Oberland bei neununddreißig Fähnlein liegen, von denen einige dem benannten Zuzug beigeordnet werden könnten. Würde das geschehen, so dürfte vielleicht der Castelalt oder andere Nachbarn des Oberlandes, wie die am Schwarzwald und Bodcnsee gegen dasselbe etwas unternehmen. Solches zu verhindern, mögen die von Constanz ihren Freunden und Nachbarn, als zu Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen, St. Gallen und anderswo dieses berichten und sie bewegen, sich dermaßen zu erzeigen, als ob sie in Rüstung begriffen wären und sich dem Zuzug anschließen wollten, und wenn die Gegner etwas Feindseliges vornehmen würden, diesen zu schreiben, es können die genannten Orte die Verbündeten nicht verlassen, damit jene aufgehalten würden. Man zweifle nicht, daß die genannten Orte zur Förderung des gemeinen Werkes sich willfährig werden finden lassen. St. A. Bern: Evangelische Abschiede iV, 5.25. — K.A. Basel: Abschiede 1543—IL. — Stadtarchiv Biel, beim Abschied. Zu »I. Man beachte hier folgende Missive: 1546, 17. October. Zürich an den Landvogt im Thurgau. Gemäß dem letzten Schreiben werde er die angezeigten Gefahren im Ange halten. Heute vernehme man, der Kaiser ziehe nach Ulm, wo zwischen beiden Theilen etwas Ernsthaftes vorgehen werde. Es sei nun zu besorgen, es möchte der Stadt Constanz unversehens eine Untreue begegnen. Das wäre „uns" und den anstoßenden Landen zu großem Schaden und Verderben. Dem vorzusein könne man Constanz in der Roth nicht verlassen. Dessen wolle man den Landvogt „in höchster geheimd" berichten, in der Meinung, wenn die Stadt Constanz übereilt werden sollte und aber aus dem Thurgau etwas Zulaufs haben möchte, so soll der Landvogt denselben nicht hindern, sondern die von Zürich eilfertig berichten, „dardurch der lauf inen darzwüschcn vergönnt werde"; dem landvogt werde October 1546. 703 dann weiterer Bescheid zukomme». Gegen die übrigen Orte möge er sich mit dem hinterMchryben best bas" verantworte..! übrigens sei man gar nicht der Meinung, ihn stecken zu lassen, Allcv soll er bei 'hm selbst behalten und zum „stillistcu" dariu haudelu. A, Ba.-u Mw-d- >^-4», Zu « 1546 22 October. Die Boten von Zürich. Bern. Basel und Schaffhauscu an d.e drei Bünde m Churwalchen. Unlängst habe man ihnen die in Betreff des Vergiftens der Bnmn." und des Salzes erhaltene.. Berichte mitgetheilt und darauf vernommen, wie der römische Kon.g. um d.ese Berichte zu w.der egen die Abhaltung eines gemeine» Tages der drei Bünde erlangt habe. Da^ geschehe vielleicht nur um Unkst zu erhalten, unter „gefärbten, schyn« seine.» anderwärtigeu Vorhaben be. ihnen Eingang zu verschaffen Da nun die Orte mit den Bünden zu Tagen und sonst sich freundlA vereinbart aben. emd letztere stc ven.e men liesten, keinem Fremde» Durchpast zu gestatten, sonder» im Fall der Noch ihre Macht zur Unte. stutzung gemeiner Eidgenossen darsetzen zu wollen, so nehme ...au au. dast sie noch dieses Smneo seien. z>imal. wenn sie sich erinnern, wie die Orte, theils ohne hiefür verpflichtet gewesen zu se.u. denen aus den Bunden ihre Hülfe gewährt haben. Von dieser Gesinnung möge» ste sich durch »lemauds „«trc.chlrn noch ^.hnuichle» abwenden lassen. ..... ^ ^ 320. gittern. 26. October (Dienstag vor Simon und Inda). T.«a.»«rc,,w ^c°rn - Aag.Msch.U,.. » -°0, La..^a.c»i.. Sch.v'.Z - Abschi-d-, Obwaidc..- Abschi.dc, Tag der V Orte. ? „ , < «> Uri hat diesen Tag ausgeschrieben wegen einer Unruhe, die in Bunden herrschen soll, rndent es snr "°thig hält, gemeinsam zu berathen, wie ,nan einen allfälligen Aufbruch daselbst verhindern, durch den Landvogt "U Rheinthal an ch" schreiben oder andere Wege einschlagen könnte. Nachdem man die Jnstr.lct.oncn eröffnet und den Brief verlesen, den ein Ehrenmann (aus Bünden) nach Uri geschrieben, hat man beschlossen, solle Uri vorerst durch eine geheime Botschaft sich in Bünden erkundigen, was an der Sache sei, und was °s Bestimmtes erfährt nach Lucern berichten, damit dieses, wo nöthig, einen gemeinen Tag der neun Orte ""setzen könnte. Heimzubringen. I». Vogt a Pro von Uri erinnert an das Schreiben, welches der Ka.ser die neun Ortender Abmahnung der Knechte wegen erlassen hat. Heimzubringen und auf den Tag, der vielleicht der Bündner wegen ausgeschrieben werden muß, vorzuberathen, ob man die Knechte nochmals hc .m- '"ahnen, und was ...an dem Kaiser antworten wolle. «'. Amman., zu... Weißenbach eröffnet auftragsgemäß, ^nterwalden finde den Aufschub der Berathung über eine Botschaft zu... König von Franl.eich zu lange und ks beantrage, die Boten darüber zu instruiren auf den (nähern) Tag, Ivo die neun Orte zusammen lommcn. Fm,er möchte es rathen, womöglich eine Gesandtschaft von gemeinen Eidgenosse» abzuordnen, ..... zwischen de»' Kaiser und den Schn.alkaldischen einen Frieden zu vermitteln. Heimzubringen. ,1. Vogt Zigerli von bittet jedes Ort um Ehrenzeichen und Fenster in sein ne.igebaute>o Ha.w. .Heimzubringen. «. tM langen Briefe an von dem Vogt im Nheinthal, die er von den Vögten und Commissarien der vier Herr- Taften diesseits des Arlberges erhalten hat, worin sie melden, wie ihnen Zürich des zu Brcgenz angekommenen Kriegsvolkes wegen geschrieben, und was sie darauf geant.vort haben. Desgleichen hat der Abt St. Gallen Neuigkeiten nach Luceru geschrieben; ferner hat dieses durch eine „sonderbare Person" Bericht ehalten, was Bern. Basel, Schasfhause», St. Gallen, Mühlhausen und Biel auf dem Tage zu Zürich verhandelt haben, und wie Balthasar von Namschwag, Vogt zu Gutcnberg, dem Nitter Ulrich von Scheilenberg, 704 October 1546. Vogt zu Fcldkirch, über die umlaufenden Gerüchte betreffend Vergiftung des Salzes geschrieben habe. > ' schriften von allen diesen Briefen Vierden jedem Boten mitgegeben und zugleich den Orten Glarns, Frcibmsi, Solothnrn, Appenzell und den Bundesgenossen im Wallis davon Kenntniß gegeben. An die königlichen 6ow- missarien wird geschrieben, man schenke den Reden über Vergiftung des Salzes keinen Glanben und weide die Erbeinnng treulich halten w. ll. Iii Betreff der Schifflentc von Lncern und Uri wird abgeredet, " sollen die von Uri zu gelegener Zeit ihre Boten nach Lneern senden, um sich mit einander zu verständig»" und eine Ordnung aufzustellen, wie sich die Schiffleute von beiden Theilen verhalten sollen. Im Schwyzer und Obwaldncr Exemplar fehlt t. Zu Ii». Das kaiserliche Schreiben ist ohne Zweifel das vom 27. August, welches beim Abschied vow ü. August in der Note zu Z 1. als Autwort auf den damals dem Kaiser erthciltcn Bescheid eingekoiwne» Ü' Zu v. Die bezügliches Korrespondenzen sind folgende: 1) 1546, 14. October. Zürich an Lux von Rischach, Stadtammaun zu Brcgcnz. Anfrage, wa» d"" in und um Brcgenz liegende KriegSvolk zu bedeuten habe; es gehen Rede», es gelte der EidgenosscusaM - Bitte, Feinden derselben keinen Vorschub zu leisten. K. A. Freiburg: Aadische Abschiede Ad. 14, nach den Abschieden von lv4K. (Copie.) — L. A. Appenzell: Abschiede, besonderes He , außen überschrieben: Glarns und Appenzell. 2) l.546, 16. October, Vregenz. Die Vögte und Conunissarim des römischen Kölligs der vier schafteu diesseits des Arlbcrgs an Zürich. Bezugnahme auf obige Missivc und eine gleichförmige rönüschcu Königs Vögte ergangene. Man bedaurc, von den Mißgönncrn so vernnglinipft zu ^'den- ^ tvollte man gegen Zürich oder die Eidgenossenschaft oder deren Nachbarn und Mitvcrwandtc etwas »'» seliges vornehme». Man habe weder vom römischen König einen andern Befehl, noch seien sie (die ' schreiber) für ihre Person anders gesinnt, als gegenüber der Eidgenossenschaft die Erbeinnng und und den Anstößern der vier Herrschaften gute Nachbarschaft zu halten. Gerne würde man jene kennen, w» so unwahrhafte Rede» ausgestreut haben, um sich noch besser verantworten zu können. Seitdem der gegen die schmalkaldischen Bundesverwaudten den .Krieg begonnen, habe man vielfache Warnungen eng ^ wie jene beabsichtigen, die vier Herrschaften dieshalb des „Arnbergs", insbesondere Vregcnz, gew"GhwW s überfallen und ihrem natürlichen Herrn zu entreißen: das habe die dasigen Rüstungen veranlaßt. sich mehr gegen einige Austößer zu beschweren, die täglich mit Eidgenossen und auderm Volk sich rüste», von woher ein Ucbcrfall zu besorgen sei. (Weitere Ausführungen und Wiederholungen.) , Z) 1546, 17. October. Obige an dm Vogt im Nhcinthal. Hinwcisnng auf obige beide unter Beilage von Copie» derselben. Man habe ganz besonders Linda» im Verdacht, daß es im E" ^ der Schmalkaldcr deren Gegner verunglimpfe. Da in Kurzem ein Tag gemeiner Eidgenossen Z" gehalten werden soll, auf dem Zürich auch seine Botschaft haben und der Landvogt vielleicht auch werde, so habe man ihn durch Mitthcilung dieser Briefe verständigen wollen, damit wen» Zürich die e> U ^ Antwort eröffne», die Eidgenossen aber zu Gunsten der Schmalkaldcr „dispcndiren" wollte, der La» ^ die Briefsteller, da wo es erforderlich sei, entschuldigen möge. Die Mißgönncr verbreiten zu Appcu.W ^ anderswo, es seien zwei Eidgenossen, die ans dem Allgan über Brcgenz heim wollten, daselbst .Kriegsvolk gctödtet worden. Das sei gänzlich unwahr. Gegenthcils habe man einige Eidgenossen, ) gekommen sind, aus den Herbergen gelöst und ihnen weder Gewehr noch Anderes abgenommen. Dm> ^ man dem „Landvogt von Appenzell" und auch dem im Thnrgau geschrieben und ihnen zugleich Espa» Briefes von Zürich und der darauf erfolgten Antwort geschickt. Uost scripta. Durch zwei Berichte vernehme mau, daß in gemeiner Eidgenossenschaft noch ^ gehen, nämlich, der König und Kaiser wollen alles Salz, das nach Deutschland geht, vergiften und De» h ^ damit verderben. Daß dieses unwahr sei, begreife jeder, weil hicmit die genannten Fürsten ja ih»e' 705 November 1540. ^ üb solche Gerüchte den III Bünden als wahr Unterthanen vernichten würden. Doch hatten ' Man habe solches eilfertig den Herren Zugeschrieben und werden das auf dem Tag zu uccrn verantworten. Der Landvogt möge »-Ich«.-, dl- ,«!«.. j-w«»d in dl- Blind- Ichick -N >«-»->>, Ml. IN, ... bei Anlast das Gleiche thun. --xwtikircb vom 16. October enthalt auster dem 4) Der Brief des Vogts von Gutenbcrg an dm von 6 ^ einem über Sargans kommenden >m Text Mitgeteilten nnr, es sei die betreffende Nachnw an -5^^. „ntgetheilt worden. ^°tcn an Zürich und von da am 15. gleichen MonaW > ) , Datum, ist eine »»genaue s> D-- B--lchi iib-r d-n -«»-l-lllch-n T»s !» 1-l hihi, -I-W-I-... dl- »..d».. O.X dl.» «ich-il»», d,. di--Il>lll»-» B-->l«..d>n»i,-n >.«... »>- haben beschlossen, neutral zn bleibe», hcistt es unter . nccrm. Abschied vom 19. October in de> 6) Das Schreiben des Abts von St. Gallen ist offenbar das dum ^ N°te zu „ verwendete. Sannnlnng bei». Abschied von. 22. De- Die unter Ziffer 4 und K notirten Schrei e> p .-j Actenbeilage. «'Uber ,540- b/i unserm Abschied hat diese Sa.n.nlung ke.ncrle. Ac.env .!2U Wern. 1545, 3. November. ^ Staatöarcliiv Bern: NathSbuch Nr. 2»8, S. 125. zu '"^uitg zu Bern. Schultheiß Nagelt zeigt dem Herrn von Prangiii an, er wisse, daß der Mönch er stj / ^ gestorben sei und ivas er öffentlich versprochen habe; man verlange, daß er demselben stattthuc; Callas" Oberer daselbst; er solle das Rechtsbot nicht höher achten als die Ehre Gottes; er sei daselbst der m/' Gewalt und „habe die Bürgerschaft mit denen von Solothurn". Behufs Ertheilung b'cht ^ ^t'ief vor, mit dem ihm die von Solothurn Recht geboten haben, weßhalb er es daß könne. Der Schultheiß (dringt darauf), er möge Unglück und Unrath fernhalten; es heiße, beßehr //' Trunksucht und alle Laster an dein Ort ihren Gang haben, dagegen kein Gericht und Recht ^ch»lü ^ "an Prangin bemerkt hierauf, er erinnere sich nicht, etwas versprochen zu haben, worauf der Die f'vtgegnet, man ,verde ihn dessen überzeugen. Prangin antwortet, er wolle das Mögliche thun. Egßlj-s" solothurn hatten aber 14,000 Kronen (?) auf Grissach und Landeron, reden wider ihn u. f. iv. (?). ^5 wenn die von Bern ihm schreiben, ivolle er zu Grissach einen Prädicanten setzen; Meß- verhxjß^^' ihilen keinen geben, selbst wenn der Fürst es ihm befehle, eher wolle er vom Amt. Das Echreji,/! Der Rath beschließt dann, ihm z» schreiben. (Folgt eine Andeutung vom Inhalt des ^'5, wie es scheint, ist aber durchgestrichen; Alles übel redigirt). Dahin gehört folgende Missivc: Die 1>>4l>, g. October. Der Rath von Solothurn an dm Herrn von Prangin, Gnbernator von Neuenbürg. Cm/!" ^anderem, Mitbürger derer von Solothurn, haben diesen angezeigt, der Pfarrer und sein Vicar zn G»l> ^ ^«Ilach) seien gestorben. In Folge dessen haben die von Landeron durch ihre Abgeordneten de» Und gebeten, ihnen für die Spendnng der Sacramente nach der bisherigen Weise wieder einen Pfarrer wm. st pnstkur) zu geben. Der Gnbernator habe geantwortet, er könne das nicht ohne ei»////^ gepflogen zu haben. Das lasse die von Solothurn zweifelhaft, ob nicht beabsichtigt werde, "rädicanten von der neuen Reformation aufzustellen. Man erinnere sich, daß vor längerer Zeit die 39 706 November 1546. von Cressier für Annahme der Reformation angegangen worden seien; sie hätten dieses verweigert und seien heute noch entschlossen, bei der alten Religion zu verbleiben. Aus diesem Grunde sei man veranlaßt, gegen jede Neuerung zu Landeron oder Cressier das Recht anzubieten. In Betracht, daß etwas Gegentheiligeß auch nicht im Willen des Fürsten liege und die Aufstellung eines Predigers, der nicht von der alten Religion wäre, unliebsame Störung herbeiführen könnte, hoffe man, es werde keine Aenderung erfolgen und bitte/ man wolle gegentheils denen von Cressier einen Pfarrer und Vicar dem alten Ritus gemäß einsetze»! andernfalls müßte man sich an Orten und Enden beklagen, wo und wie die Verhältnisse es erfordern würde»' Bitte UNI schnelle Antwort. St. A. Bern- Actenband Kirchliche Angelegenheiten Uiw-vs csranziisisch- Copie>. 322. St. Allü'eN. 1546, 5. November (Freitag nach Allerseelen). Kailtoiisarehiv Solotlmr»: Lucerner Schreiben ISZg—Ingo. Vor Bürgermeister und Rath der Stadt St. Gallen erscheinen Johann Sigerist, des Raths zu Unt^" walden, Landvogt im Nheinthal, Stoffel Schorno, des Raths zu Schmilz, Hauptmann des Gotteshaus^ St. Gallen, Dietrich von Hallwpl, Hofmeister, und Lienhard Hensler, Kanzler, und tragen vor: Dem Abi von St. Gallen seien in letzter Zeit einige hochwichtige Reden vorgekommen; dadurch sei er bewogen wordc»/ den Hauptmann zu berufen und ihn zu ermahnen, vermöge seiner Pflicht wegen der Hanptmannschaft, ai»b in Betracht des Burg- und Landrechts ihm in der Sache beHolsen und berathen zu sein. Der Abt habe sich dann auch mit dem Landvogt berathen und beschlossen, vor die von St. Gallen zu kehren. Es seien näuisich hochehrenrührige Reden erfolgt, die sowohl den Abt als den Landvogt betreffen. Hin der Sache auf den wahtt" Grund zu kommen, habe man fleißige Nachfrage gehalten und der Landvogt in seiner Amtsverwaltung erneu Biedermann als Kundschaft verhört. Das Verhör wird verlesen und eine Abschrift vorgelegt, und des Weitab bemerkt, der Abt und der Landvogt bedauern solche erdichtete unwahre Reden um so mehr, als sie von de»l geschwornen Amtmann und Stadtschreiber derer von St. Gallen ausgegangen seien. Der Abt und der La»b' vogt meinen daher, Bürgermeister und Rath sollen solche Reden abstellen und in Betreff derselben handcbb wie es einer ehrbaren Obrigkeit zustehe. Würde dieses nicht geschehen, so müßten sie aus großerheischc^ der Notdurft anderswo Rath suchen. Die von St. Gallen antworten: Sie verdanken vorab, daß der Abt und der Landvogt so freundschaftlich und nachbarlich seien und ihnen diese Reden anzeigen. Ilebrigens ken»^ der Hofmeister und der Kanzler, die mehr um den Stadtschreiber seien, dessen Eigenschaft, daß er niiinb ein „guter frommer schlechter schidlicher mensch sye, niemand sin ding gut noch bös mache, sonder nächsten blichen lasse." Wenn er auch gemäß dem Verhör die betreffende Rede gebraucht habe, so gehe si^ doch nur dahin, solche Sagen seien öffentlich ausgegangen, einige Bürger in den Hänsern und auf be" Gassen hätten sich geäußert, daß sie im Hof zu Norschach und zu Nheineck fremde Leute gesehen, die sich ^ benommen haben, als ob sie „sunderlich platz" daselbst hätten w. (Der Satz ist etwas holperig.) D»h^ möge gekommen sein, daß „das gemein böffel" sie für Spanier gehalten habe. Es müsse überhaupt b» Alles Spanier sein. Man höre viele Reden, die man nicht beachte. Sowohl dem Abt als dem Landvotz traue man nichts Arges, sondern nur alle Freundschaft und nachbarlichen Willen zu. Kürzlich sei auch ^ Nheinthal in Anwesenheit von des Abts Rüthen von Einem eine ungeschickte Rede ausgegangen, des JiihcN" die St. Galler werden erfahren, was sie verhandeln; vor Vcrflnß eines Monats werde ihre Stadt auf cu»" Haufen sein. Darauf soll der Amtmann des Abts gesagt haben: „der thäte wol gemach mit söllichen rede»- November 1546. 707 ^'gleichen Aeußernngen aber nehme man nicht so hoch auf und lasse etwa einen Berg ins Thal fallen, wn bitte den Abt und den Landvogt, es in gleicher Weise mit dem Stadtschreiber zn halten; man werde ihm nden, das; er fiirder solcher Dinge sich »nissige und seinein Dienst obliege. Wollen aber der Abt '"ld der Landvogt sich hiemit nicht befriedigen, so werde man jeden zum Recht verhalten, an dem jemand etwas zu fordern beglanbc. Beigelegt ist das angeführte Verhör, aufgenommM von Johann Dietzi, Hofammann zu Thal, und seinen „Bpsässen" mit Pole»; Mcssmer, Schreiber zn Thal, den 6. November 1546. Letzterer dcponirt, der Stadtschreibcr habe zn ihm gesagt, es seien Spanier zn Nhcineck nnd Norschach. Ans die Entgegnung des Zeugen, er höre das zum ersten Mal und habe keine gesehen, habe der Stadtschreibcr weiter bemerkt, man habe zu St. Gallen gewisse Kundschaft, daß sie da seien. Die Verhandlung vor dem Rath und das Verhör werden von Lucern mittelst Missive vom 10. November (Mittwoch vor Martini) gleichzeitig mit den, ans dem Tag der evangelischen Städte von, 20. Octobcr erlassenen Schreiben und andern Nachrichten an Solothurn mitgetheilt. Es wird erwähnt, der Landvogt im ^heinthal begehre in Betreff der in St. Gallen über den Abt nnd ihn ansgcgangcncn Reden Hülfe nnd Rath. wird dann ein Tag der V4I Orte ans den 48. November nach Lnccrn angesetzt. (Vergl. Abschied vom 24. November It). K. A. Solothurin Luccrner Schreiben n>30—eo. 32». MtrglUl. 10. November sf. (Sant Martins Abend). K«..W..S«rchw xr-ibnr!,- Badische Abschiede Ad. 1«. Gesandte' Treiburg. Martin Sesinger. Zug. (Unbekannt.) Voten von Zug und Freibürg nehmen die Klosterrechnungen im TlM'gm. ab. D,e Rechnn.tgen ^eben und es wird dabei verhandelt was folgt: » Jttingcn. 1. Dieses Gotteshaus ist nne Denzlingen Rheinau, Dießenhosen (St. Katharinenthal) nnd Fischingen ^ Ncch.n."gsablag^ haben daher Prior und Convent keine Rechnung gewiesen. 2. Dagegen eröffnen dieselben, sn ffnn Willem, d.». zustiiudigm S°I, d.n dichs Mi, Di.usi.» uud g.chm M,.u ^ d„>, Gmuchuuft li.g.udm Wühl.» uud dm S-° des G°«.ch«us.d »us .. .. Aujchl «>l b.i Mu V.d-u..u« d>° ilch.u g-°b°- « w i-i-.u S>. hchm..,d.Ilm , es mch> «ihm d.d ».„d°.«i.d ihuu w°»m und d.h.- ihn. 5« Baden die Angelegenheit de.; Voten der X Orte vorgetragen nnd diese den Gesandten, '^edie Nech "ungeu abzunehu.e.i haben, Auftrag ivid Bollniacht gegeben, sich zn erkundigen, was snr da. Gottechmw "westlicher sei, it.id je tiach Erfinden zn beschließen. Die Boten haben sich nun Punkt snr ^ "bor ne «°»'U und di. E-,-chuih. d.z H°j,d »«li-hlub ..-IM .U l-sl°u Md s-suudm. ch .. . « dm »uw «« „Uhr .N .MUN di.i° .».«!- dch di. K»h°« Iii. dt- Muhl.» s-°h.r s...» als d...„ uud ^ di. ««hi. h„ud M d.h... B.dü.s.» g.m>S°. di.I°u «°d.u »uud. ^ ">'d dm «WM «, !.chd, hichsimd °.il U.UU Ich-, um ..um d.iluM Zu.d ..dillch i dzch " ZA M chz.r.d.t uud hl...-ich..,d. Sich°-H°it b.siim...i w.-d.u, d-m„ d.r ws uud du z-.uh.« » d w - ««>S >°»«,..u „ud d.- Zi« ich-lich «udg-rich... «rd.. D-- S-- -Im s-li uich, «..l.°h.» w..d.u, m°»» -uch 708 November 1546. während einige» Jahren die Kosten den Nutzabwnrf übersteigen. Es ist namentlich anch zn betrachten, daß das Kloster viele Fische braucht und bei einer Verleihung der See „vervischet" und in Abgang kommen möchte- I». Kalchrain. Rechnung. Einnahmen: Fasen 65 Malter 7 Viertel; Kernen 95 Mt. 5'/s Nrtl.; Haber 85 Mltr. 12 Vrtl.; Geld 529 Gld. 10 Schl. 6'/z D.; Wein 4 Fuder 8^2 Miß. Ausgaben: Fäsen 65 Malter 7 Viertel; Kernen 63 Mltr. 3'/s Vrtl.; Haber 66 Mltr 7'/s Vrtl.; Geld 191 Gld. 5 Schl. 3 D.; Mi" 14 Sauni. «?. Dänikon. 1. Rechnung. Einnahmen: Kernen 533 Mt. 3 Vrtl. ^'2 Vrlg.; Haber 195 Mir- 2 Mt. 2 Jnuni; Geld 458 Gld. 7 Schl. 10 D. Ausgaben: Kernen 155 Mt. 1 Vrtl.; Haber 29 Mlt>- 1 Mt.; Geld 581 Gl. 11 Schl. 11 D. In dieser Nechnnng sind nicht enthalten Fasen, Haber und Wei"/ den des Gotteshauses Zehnten und Neben in diesem Jahre ertragen haben; denn Fasen und Haber sind iwrh nicht gedroschen und der Nechnungssteller (der Abt von Fischingen) weiß nicht genau, wie viel Wein in des Gotteshauses Kellern liegt; nach seinem Bericht wäre aber an genannten Früchten in diesem Jahr mehr "is lange vorher je auf ein Jahr eingenommen worden; es werden dieselben in der nächstfolgenden Rechnung rechnet. 2. Da dein Herrn (Rechnnngssteller) weder Schweinung noch Belohnung bestimmt oder verrechnet ist und er hierüber gerne Bescheid hätte, die Boten ihm aber solchen nicht geben können, so nehmen sie dieses >" den Abschied. «I. Tobel. 1. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 345 Mltr. 7 Jmmi; Kernen 1098 Bit. 9 Jnnttst Haber 334 Mltr. 2 Mt. 8 Jmmi; Gerste 4 Mltr. 3 Mt. 3 Vrtl.; Roggen 1 Mltr. 2 Mt. 2 Vrtl.; Geld 2557 Gld. 13 Schl.; Weil? 34 Fuder 7 Saum 1 Eimer 18^/2 Maß. Ausgaben, in welcher die Nestanz ""5 den Leuten und was in? Kasten liegt auch verrechnet ist: Fäsen 343 Mltr. 2 Mt. 5^/2 Jmmi; Kernen 1096 1 Vrtl. 8>/s Jnuni; Haber 332 Mltr. 1 Mt. 4 Jmmi; Gerste 4 Mltr. 3 Mt. 3 Vrtl.; Roggen 1 Mltr. 2 2 Vrtl.; Geld 2557 Gl. 12 Schl. 10>/2 D.; Weil? 21 Fuder 6 Saum 2^2 Eimer 10 Maß. Die Mehreinnah"" au Fäseu, Kernen und Haber ist Schweinung; ebenso beim Wein mit Zuthun dessen, was das Jahr hindurch in? Haus getrunken worden ist. Alan hat nun die Nestanzen, so viel solche beim Schluß der Rechnung, der a"I St. Johannes des Täufers Tag (24. Juni) vorgenommen wurde, betragen, von den Ausgaben abgezogen und de"' Nechnungssteller zu einen? „Zusatz" gegeben. Es sind folgende: Ai? den Leuten: Füsen 35 Mltr. 2 Mt. 2 Vrtl- 8'/2 Jmmi; Kerne,? 300 Mt. 3 Vrtl. 1 Jnuni; Haber III Mltr. 2 Mt. 1 Vrtl. 1 '/2 Jmmi; Gerste 3 M' 3 Vrtl. ?l/2 Jnuni; Roggen 1 Vrtl.; Geld 737 Gl. 10 Schl. 4'/- D.; Wen? 31/2 Saun?. In? Kastei? n»d Keller: Fäsen 39 Mltr. 2 Mt.; Haber 23>/2 Mltr.; Weil? 18 Fuder 3 Saum. 2. Der Commenthur bittet/ ihn? die jährliche Nechnungsablage zu erlassei?, wie das bei andern Gotteshäusern in? Thurgau der Fall sei; ^ hoffe, daß er und seil! Haus mit Rücksicht auf den Orden, der sich ohne Unterlaß gegei? die Ungläubigen ritterlich halte, nicht geringer als jene zu achte,? seien. Er werde dem Haus gut vorstehen und wann immer die Ober" beglaubcn, daß etwas mangle und sie voi? ihn? diessälligen Bericht verlangen, werde er befriedigenden Beschs geben; dabei soll den Boten, die jährlich für Abnahme der Klosterrechnungen umreiten, die Besoldung sonst gegeben werden. Würde er der Rechnring nicht überhoben, so käme er bei den Leuten ii? Verdacht' denn man fordere nur bei jenen Klöstern Rechnung, die von Vögten verwaltet werden, nicht aber vo" jenen, die unter rechten verordnete!? Obern stehen. Die Boten wollen das ai? die Obern bringen, da»"t dieselbe,? auf der Jahrrechnung zu Baden sich hierüber erklären. Münsterlingen. Rechnung- nahmen: Fäsen 182 Mltr. 3 Mt. 1 Vrtl.; Kernen 1498 Mt. 1 Nrtl. 2>/2 Vrlg.; Haber 341 ZW' 2 Mt. 3>/2 Vrtl. M/z Vrlg.; Roggen 34 Mt. -/e Vrtl.; Weizen 3 Mt. 3 Vrtl.; Nüsse 54 Alt. 2 Vrtl- 12 Mäßli; Bohnen 18 Mt.; Gerste 20 Mt.; Erbsen 6 Mt. 1-/2 Vrtl.; Geld 2086 Pfd. 13 Schl. 10 D- 1 Hl.; Wein 48 Fuder 17 Eimer liU/2 Quart. Ausgabe,?: Fäsen 158 Mltr.; Kernen 854 Alt. 1'/2 Vrtl-, November 1546. 70!) ... w'c -> «rts. Gerste 17 Mt. 2'/2 Vrtl.; Haber 182 Mltr. Roggen 15 Mt. i Vrtl. 3 Vrlg.; ^e.zen . i/zVrtl.; Geld 1556 Pfd. 9 Schl. lVrtl.; Erbsen 6 Mt. N/2 Vrtl.; ^"en - ' - sind 52 Psund enthalten, welche der l° D.; Wem 34 Inder 16 ^mer N/2 Quart ^ ^ Vogt rnn Zins ausgeliehen hat, und mehr als s , . Eilsen 242 Mltr. 2 Mt. 1 Vrtl. 1 Jnnni; Gotteshauses bezahlt. 17 Feldbach. 1. Rechnung- 0 Constanzer.naß; Roggen Kernen 354 Mltr. 1 Mt. 2 Vrtl. St.m«mß,inchr 2 Mt. ^ ./, J.nmi; Gerste 78 Mltr. 2'/s Vrtl. 2 Jmnu; Haber 317 -Mir. 11^ / 2 Sehl. 2 D. Aus- « Mltr. 1 Mt. 1 Vrtl. 1 Vrlg; Wein 54 Fuder «,r is Mt. 3 Vrtl. Constanzer.naß; gaben. Wen 77 Mltr. 3 Act.; Kernen -0- Mlt - . Mltr. 1 Vrtl.; Wein 29 Fnder Roggen 14 Mltr. 1 Vrtl.; Haber 113 MM. ^ ^ ^ verrechnet 262 Pfd. U Eimer 25V- Maß; Geld 1194 gew hat. Sodann hat der Vogt w Schl., die der Vogt vorgeschlagen um ... ^ ^ ^ ^ Schl. 3 D. «u neues Pfarrhaus zu He.denhosen gebau. ausgegangenen Abschied vor, de», gemäß ans gekostet hat. 2. Der Vogt legt euren ans letz ^ ^ ^ zu übertragen, die Nechuungs- dee Bitte des Vogts, ihm ern dem Gotteshaus g^ ^ Sie untersuchen nun Wen beauftragt wurden, dieses Gut zu «wg, ^ benanutes Gut, uämlich das Ziusbuch des Gotteshauses aus we ^m s ^ s und dazu 31 Manugrab (Atannwerck?) Haus und Hofstatt, gerade vor den. Gott shau Reben innegehabt und davon dem Gotteshaus g ) ) ^ - Hofstatt nahe bei dem Kloster liegen W-, Es ...» „UN u.ch I-chs >2° 2 t.»s SU. ist muu W.-M. d.s. das »>d -w,.»» »dm d«m. zu Sch..B->.> " ' ^ das Il-iult- sti, uud w.u.. .s u°n dm. fragliche Gut unter den genannten Gutern eher ^ ^ ^ Gotteshans selbst bebaut würde dafür Güter werde., sollten. Aus diesen Gründen erwogen, daß ohne besondere Roth de». Go ) - ^ ^ befohlen, dieses Gut, je nachhat man den Antrag auf Verleihung M Qille) ^ es den. Gotteshaus ""^'r 1«, sm ^ ^nne, so zwar, daß Eiuer den R..anstich der Zuversicht, daß ^ K,st„, das Haus verbessern und in Ehren halten halben Wein davon gebe und ohne des > W ^ Gotteshans den Schaden, der angeblich von wurde. Würde dieses auch ...cht erzielt, so ^ ^ ^ Gut bebaue», während und so daher entstehe., soll, besser als der Vogt zu ertrag ^ lange er gleichzeitig Vogt ist, so wäre zu bcp.rc). , . . Erblehensgerechtigleit mit Gewinn ver- aus mit Bezug auf den Bar. und Anderes; wurde dn, V°gN e belohut wird Wien, so gehörte dieser billiger dem Gotte hau , M'nal ^ ,or, der Abt zu Fischingen, und...cht auf anderm Wege Löhnung erha teu ß- Gulden für Wein, welchen als Verwalter des Gotteshauses Da.ukon, sc)., r ^ gönnte Abt Brief uud 'chs Mein vorgestreckt habe. Gemäß dem s ) ^ Gesandte., haben aber ver- Su'gel geben, daß von diesen. Betrage Ml.) olM °"....en, der Abt von Fisch.ngm ^^"3' l, ^ Gotteshä.iser 3)». diesfalls verkündet zu haben. Zmun f ^ Nnlwn- würden diese vernehmen, daß SM..M. ...» Rm.ft-.«.W.. dm. S-...ÄM.I- »m -»che« h-w', °>°d 710 November I54L. Feldbach für den seinigcn bezahlt morden sei, so würden sie ein Gleiches verlangen. Aus diesen Gründen hat man dem Vogt den Bescheiv gegeben, mit seiner Forderung stille zu stehen bis zur nächsten Jahrrechnung, modanu man von den Obern weitere Weisung empfangen will. K. Die Specisicatioueu der in vorstehenden Rechnungen angemerkten Einnahmen und Ausgaben befindeil sich in jenen Rechnungen, welche beim Landschreiber zu Frauenfeld zu Händen der X Orte abgelegt worden sind. I». Alle andern Gotteshäuser, denen die Rechnung erlassen worden ist, haben die Boten nichtsdestoweniger besucht, aber nichts Anderes erfahren, als daß gut gehaushältert werde, i. In Betreff des Vogts zu Feldbach hört man, sein und seiner Hausfrau Kind und Verwandtschaft zieheil dein Gotteshanse Vieles ab lind der Vogt zahle die Dienstboten und andere Leute mit Mißlieb, während er doch den Brauch lind das Almosen vermindere, ohne daß man sonst eine Verminderung seiner Ausgabcpostcn findet. Man hat nun den Landvogt im Thurgan beauftragt, die alteil von den Frauen im Gotteshaus gegebeneil Rechnungen mit denjenigen des Vogts zu vergleichen und der Haushaltung des letztem im Geheimen nachzufrageil und das Ergebniß den Obern der X Orte zu berichten. Ii.» Da die Briefe und Siegel der Gotteshäuser hinter den Verwaltern und Vögten derselben liegen, wo sie verlegt, verloreil oder durch Feuer oder Wasser beschädigt werden können, so will man bei den Obern einen Rathschlag veranlassen, ob man nicht alle diese Briefe in ein Buch zusammenschreiben lassen wolle, welches dann beim Landvogt im Thurgan verwahrt werden sollte. Der Name des Frciburger Gesandten steht auf dem Umschlage des Abschiedes. 324. Königsfel'den. 1540, 15. November. Staatsarchiv Rurich: Abschiede Bd.l5, 1.343. Katttousarc!)iv Basel: Abschiede 1543 -40. Tag der Städte Zürich, Bern, Basel. Gesandte: Zürich. Bürgermeister (Johann) Haab. Bern. (Hans Franz) Nägeli, Schultheiß. Basel- Bernhard Meyer, Pannerherr. »». Diese Zusammcnknnft ist auf das Verlangen derer von Basel erfolgt. Der Abgeordnete derselben trägt nun vor, vor einigen Tagen habe eine wahrheitsliebende Person, die in das Thun und Lassen des Königs von Frankreich ziemlich eingeweiht sei, im Geheim seinen Obern angezeigt, wenn Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen den König freundlich bitten würden, sich der deutschen Nation zu bedenkeil, damit dort Frieden und Rnhe erhalten werdeil und Deutschland bei altem Herkommen und Neichsfreiheit bleiben möchte, und zU diesem Ende mit den Schmalkaldischen ein freundliches Verständniß einzugehen, wodann die vier Städte demselben ebenfalls beitreteil würden, so wäre zu hoffen, daß der König dieses sehr willfährig aufnehmen und dem Wunsche entsprechen würde. Man findet nun allerdings, daß nach menschlichem Ermessen für einen solchen Schritt kein Fürst geeigneter („fürständiger") märe als der König von Frankreich. Ihm muß nämlich selbst an der Sache gelegen sein, da er wohl ermessen kann, was die Folge für ihn und die Eidgenossen wäre, wenn es der deutschen Nation übel geheil würde. Wie aber die vier Städte einen solchen Anlaß eingehen könneii, ohne daß die Sache bekannt würde, bedarf guten Nathes. Würde die Sache nämlich ruchbar („lntprecht"), so ist klar, wie große Uneinigkeit unter den Eidgenossen daraus entstehen würde. Die Sache 711 November 1546. - 66, als dergleichen Angelegenheiten vor Rathen, Bürgern, geheim zu halten ist aber um so . ^^n hat nun auf Genehnügung der hei.nlichen Landleuten und ganzen Gemeinden verhandc t w,r,en und ihn aus guteu Grüuden zu er- Räthe beschlossen, in, Nan,en der vier Städte dem , , ö . ^ mahnen, die deutsche Nation zu betrachten und -,u ^ ^ dachten, möchten, und in die angezeigte Vereinung den Schreibens mitgetheilt und angezeigt werden, Daneben soll dem Herrn Morelet eure Copre rc^ n ^ denr König nicht werter ernlassen aus welchen (oben berührten und hier 'wiederholten) vier Städte rrud andere Eidköm.e; werrn aber der König in die Verstäudnrß ^ffen dürfe, es gereiche genossen dasselbe zu thurr („darob") ersuche, wen e m soll dcrr Heimlicheru vorr Zr.rrch der Sache zu großem Nutzen. Was dann dre ge)eu c ^ hcrichteu. Die von Zürich sollen erneu mitgetheilt werden, die hinwieder ihren Entschluß , dluug mittheileu und erklären, warum die von „gheimeu" Herrn von Schaffharrscu berufen, >)»,,„ ^ .. dieses aicht verüblen. I». Zürich soll un Schaffhausen zu derselben nicht beschrieben worden sereu. lr n ^ vier Orte sich entschlossen haben, um verzüglich einerr gemeinen Tag nach Baden ^sihr"be ' ,^thrveudig, daß dre andern den Glauben oder Anderes treulich Lerb und G» l z s gegenüber den Orte sich auch erklären, ob sie, wenn des Glau um.' ^ ^ ^ ^ ^ ^ine Zusage oder „Schrrmung mer Städte,r handeln wollen. We.ru au diesem, mage ^ »glich eine ansehnliche Botschaft in die 'U Betreff des Glaubens thun, so wollen dre vnr .,^h,,ren, wessen nran sich ihrer rn Betreff Orte schicken, un, von ihren Rüthen und ^'Nemden z ^ ^ ^.„lMu des Glaubens in angegebener Beziehung zu w^silM ' ^ ^ ^ ^ g^,,.^,,, daß dre von »Mg der geheimen Räthe von den Boten der d,er . ^ geschrieben hat, an dre Zürich die Entschuldigung, welche Basel rhneu um .^e Tag stattfindet oder eine Gesandtschaft MO«. ,wch .m«. die VII Orte abgeht, so findet ...an ern dresfall.gcs e- ) Die Gesandtcnname» a Iw-Zo des BaSler Abschied... 325». gittern. il1»4l;, 15. November. Verhandlung zwischen Bern und Lucern betreffend aufregende Gerüchte. Gesandte: Bern. Sulpitius Haller, Seckelmcister; Wolfgang von Weingarten, alt^enner. Wir sind auf die Mittheilrrng folgender Schriftstücke angewrcsen: ^ . Miitlmil Lrrcern an Bern. Zur» Lerdwesen derer von Lrrcern 1) 1546. 17. September G^üagv, Mtl^). ^ ^ ^ Mann zu einem Fähnlein vernehme» sie, es se. -M^merneg^ ^ Pa„»er vorzunehmen. Einer von Eriöwrsi soll zn ausgezogen und sich ansch.ckcn . auch euun .z g ^ ^ ^ ^ ^ Lueern in. Fisch»,arkt- Hnttwyl öffentlich «"'^^baben. er 'v sie den Papst geworben. Ferner soll «.-ist.» «-.m d.-ch d« 2-d «».ch «ch W«» 712 November 1546. geschickt hoben, um zu erfahren, ob man sich daselbst rüste, was der benannte Späher zu Willisau bekannt habe. Nicht minder sei der Landschreiber von Wangen und Aarwangen nebst einigen Andern zu Nacht hinter St. Urban nach Pfaffnach (Pfaffnau) geritten, zu erfahren, ob da Rüstungen betrieben werden. Als die Metzger von Lucern letzthin ab dein Markt von Peterlingen mit Schafen durch die Stadt Bern gefahren, sei einigen derselben von Privatpersonen vorgehalten worden, es sei die genieine Sage, die von Willisau hätten während drei Tagen die Straße gegen Hnttwyl geräumt, damit man ziehen und fahren könne. Hierauf habe ein Lncerner geredet, man solle der Sache nachfragen, er wolle sich inzwischen ins Gefängnis; begebe», und wenn sich die Sache als wahr herausstelle, wolle er darum leiden; er wisse aber, daß diejenigen, welche solches vorgeben, denen von Willisau Gewalt und Unrecht thun, worauf ein Berner erwidert habe, wenn er so etwas des Fernern höre, wolle er die von Lucern verantworten. Uli im Eichholz, ein Lncerner, sei nach seiner alten Gewohnheit nach Zofingen gegangen, um einiges Achcrgeschirr zu kaufen. Da haben einige Burger daselbst zu ihm geredet, sie wissen, daß die von Willisan gegen Gcptnau (Geilnau) zu einige Häge und Zäune abgebrochen haben, und sich geäußert, als ob sie annehmen, er sei als Späher gekommen, worauf sich der Angeredete verantwortet habe, wie es einen; Biedermann zustehe. Ferner soll der Vogt zu Aarbnrg aus der Stadt Willisau einen Brief erhalten haben, des Inhalts, daß man daselbst in großer Rüstung stehe, in der Meinung, die Berner unversehens zu überfallen. Alles das sei denen von Lucern ganz fremd ; würden sie in ihren; Gebiete jemand betrete», der solches aussagte, so würden sie ihn so bestrafen, daß in der Folge Andere sich der Wahrheit bedienen würden. Da denen von Lucern als frommen ehrlichen Eidgenossen anstehe, selbst geringere Reden zu verantworten, und jedermann wisse, daß ihnen mit solchen Reden Unrecht geschehe, da sie bisher Bünde und Landfrieden gehalten haben und solches fernerhin zu thun entschlossen seien, so bitten sie die von Bern, solchen Reden keinen Glanben zu schenken, wohl aber, wenn fcrners solche erfolgen sollten, die von Lucern hierüber zu berichten und dergleichen Mährentrager anzuzeigen, damit man sich an gebührenden Orten gehörig verantworten und jene gebührend bestrafen lassen könne. St. A. Lucmn A. RMgionsstreitiMte» (Copic). 2) Die genannten Gesandten von Bern erhalten unterin 8. November folgende Instruction: Sie sollen denen zu Lucern auf das freundlichste anzeigen, sie seien in; Anschluß an die gewechselten Schreiben vom 17- und 20. September anhergesandt worden, um folgende Eröffnungen zu machen. Der Rath zu Bern habe vernommen, es sei in neuerer Zeit der Weg von Willisau auf den; Bodenberg nach Hnttwyl geräumt worden; nicht minder seien anderwärts die Straßen gebessert worden; ein Fuhrmann aus den; Gebiet von Lncer», der auf den; Wege ins Elsaß zu Aarbnrg mit seinen; Zug übernachtet sei, habe unverhohlen gesagt, seine Herren hätten allen Fuhrleuten in; Lande bei schwerer Strafe verboten, ohne der Obern Wissen und Willen in das Elsaß zu fahren; ihm sei insbesondere auferlegt worden, in zehn Tagen wieder daheim zu sein um eine Büchse zu führen; im Geheimen geschehen Rüstungen und Kriegsgebote. Ans solche und andere „unnütze" Reden, die durch Leute von Lucern verbreitet werden, habe man zwar kein Gewicht gelegt, indem man den Eidgenossen von Lucern viel Besseres zutraue, als daß sie nnbewahrt ihrer Ehre, zuwider Bünden und Landfrieden etwas Feindseliges vornehmen würden. Indessen habe ans solche Reden hin, wie nnmentlich jener Fuhrmann sie in Umlauf setzte, der Vogt von Trachsclwald den Christa;; Gödclin „usgeschickt" und die vo» Zofingen Uli in; Eichholz, den Angehörigen derer von Lucern, zu Worten gestoßen. (Von einein Gerede) über einen Auszug von 700 Mann in der Grafschaft Willisau zu einen; Fähnchen und darüber znn; Panner, auch wegen Ausstellung der sieben schwarzen Fähnchen, wie der Brief von Lucern laute, wisse man zu Bern - nichts, und ebensowenig, daß der Landschreiber von Wangen zu Pfaffnach gewesen sei. Man habe sich auch bei dem Vogt von Aarbnrg über den Brief erkundigt, der ihn; von Willisau zugeschrieben worden sein soll, der aber von einem solchen Briefe gar nichts wissen wolle. Zu Münster im Aargau seien an einem Markt viele Grafschaftsleute von Lenzbnrg beieinander gewesen und hätten in Bonners Wirthshaus gespiesen, tvo nach de»; Mahl allerlei geredet worden sei, wie das Reich keinen Wein mehr ins Baierland herab, dagegen „sy" kein Salz heraufgehen lassen. Darauf habe Meister Stoffel, ein Metzger, gesagt, es sei nichts Wahres daran, er kenne jenen Wälsche» wohl, der dieses Geschrei gemacht habe. Ans dieses habe der Wirth Bonner deutlich geredet, es sei auch nichts daran, daß (was?) die von Bern ihren Leuten auf den Landsgcmcinden vor- November 1546. 713 gegeben hätten. Ans solchen Reden entnehme man. daß umuhige Leute v seien . wM)- Widerwärtigkeiten pfllmzen und die Re^r^it^)^ j^n^Wirth In Müns!er'zn bchräfen. Dass^ wc^en"^ ""^Mrü^'ha^ Red!n. w2"Ianl!5^^ vos Bunde und ^kuschui UN e ^ ^ ' sichten. Wenn der gegenwärtige Auszug irgendwie Gewicht beilegen zu sollen, soll jeder ^)e> e ^ versichern, daß diese Rüstung einzig im Sinne M- Sprache gebracht werden sollte, so sollen die - , Orte» mitgetheilten des ab den. Tage zu Zürich von den wer Stad en d um ^ ^ geloiese» tverden. Schreibens geschehe. Wie die Gesandten sich zu beneh.neu h . ^ ^ ^ ^ J..ft.utti°nsb..ch ». c. m-. ^ ^ ^ , .c , r s . „iMt immer klar. Das Datum des Tages stützt sich auf das Die Redaction rst vielfach holperig und nicht Berner Rathsbuch vom 8. November 1546. cn .r ...... An 9>icern lickreiben), man wolle Sonntag Abends Boten 4) 1546, 8. November. . ia ) zu ^ e - , 4, «.wer» ickicke St. A. V-r»-NaMbuch M. »os, S. wo. de- ihnen habe». An Zürich berichten, warum man nach Lucern Ma . ... g.. ' < qn... Meile abschriftlich ei» von Lucern erhaltenes Schreiben 4) 1546. 12. November. ^ werden, so habe Bern beschlossen. ">t. Da ,n den .selben weder die von Zur.ch >o^ ^cr., verständigen. damit »>a» nicht meine, es werde seme Bolen (allein) hinzusenden, wolle abe ' St. A. Mich: A.Schmattalderkneg. hinterruks von ihm etwas verhandelt. gewesen sind, Bericht. 1. ^hr ^ Maure» bestraft werden;'man wolle einig sein und halte», chncn gefalle, wenn diejenigen, welche Une.n gkr. j z . ,,M,^.^e». Ihnen habe man auch Unrecht ws man zugesagt habe. Dein Fuhrmann zu Aa g dergleichen Reden über die von Lucern getha». sie .vollen die Bünde und den Landfr.cdcn ha t » i w-nn u r o g eill ergehen sollte», so mögen die von Bern es ihnen halten, unter Erbictnng alles Lieben und Guten. -> >> ll pi,.?salls unaütlick. aetha» und »..„ch, di. ... solle sie nicht anders denn als gute Freunde betrachten. . ei. aaüs,-ci aebalte» worden seien. Der Rath beschließt, die erwiesene Ehre freundlich zu verdauten. Kinsiedekn. u>4l>) 16. November. Staatsarchiv Lucern: Actenband Nr. so, S. 4b. LandeSarchiv Schwyz: Abschiede. ^ag der VII zu Sargans regiereirdeu Orte. ^ Aus Ansuchen der Voten der übrigen Orte eröffnen die Gesandten von Glarns die Kaufbriefe, Ver- iw >nrd Airderes, welches über die Thcilnng der zum Schlosse Wartall gehörenden eigenen Leute Aufschluß kann, und fordern Gleiches von den sechs Orten, und zwar legt Glarns folgende Briefe vor: 1. Einen "1 mit dem Anfang: Wir die nachbenannten Heinrich Feer, des Raths zu Lucern, Peter Fangkhnser, ^""r „ad des Raths daselbst, Jacob Arnold, alt-Ammann zu Uri, und Gilg Mittler, des Raths zu ^l>z, datirt auf Niontag vor Fronlcichnamstag (Z.Juni) 1488, des Inhalts, daß Wartau mit ganzer 90 714 November 1546. Kirchhöre in der Grafschaft Sargans gelegen sei und in dieselbe gehöre, doch vorbehalten das Gericht dB Schloß Wartau und dem Dorf Gritschins innert Etter, und vorbehalten für jeden Theil die Grafsch^ Sargans und das Haus Wartau, die Eigenleute, wo immer die sich befinden und wie immer sie gena»^ werden. Aus diesem Briefe schließen die von Glarus, die von dem Schlosse Wartau seien nicht „landzüging' weil Wartan in der Grasschaft Sargans liege; weil ferner die von Wartau als zur Sarganser Landsgeniei»^ gehörig neben dem Eid, den sie denen von Glarus thun, als Grafschaftsleute den sieben Orten schwöret weil sie ferner im „lantrats Hochengerichten", wenn man ihrer („deren") bedarf, gebraucht werden, ß'B" den Landammann vorschlagen helfen und zu Zeiten der Landammann auch aus der Kirchhöre Wartau gen>B' men worden sein soll. 2. Einen Spruchbrief mit dem Eingang: Ulrich, Freiherr von Sax, Herr vo» ^ Hohensax, Martin Pfpl, des Raths zu Schmyz, alt-Vogt im Gaster, und Ulrich Landolt, des Raths Glarus, alt-Landvogt zu Baden, als bevollmächtigte Boten der sieben Orte, datirt auf Montag nach (28. Juli) 1511, welchem gemäß sich die Grafschaft Werdenberg mit de» Grafschaftsleutcn von Sorgas die unterhalb dein Schollberg im Wartauer Kirchspiel sitzen, in Betreff der Steuer verglicheil hat; wurde dabei vorbehalten, wenn Leute aus der Wcrdenberger Grafschaft hinaufhcirateu mit Leuten, die zB' Schlosse Wartan gehören, daß diese dann auch mit Leib und Gilt zum genannten Schlosse gehören s^' wie von Altem her, gemäß des Vertrags. 3. Einen auf dem Schlosse Sargans liegenden Brief der ^ Orte vom Jahre 1492 handelnd über einen Span zwischen den Grafschaftsleuten von Sargans und Nidberg, dieser schließt mit der Bemerkung, daß jedermann seine Theilung wie von Altem her vorbehalten sein 4. Einen Urbar, welcher über eine Theilung eigener Leute handelt, welche zwischen Graf Wilhelm von S"') gans und dem Haus Wartau in Beisein der Eigenleute beider Parteien ans St. Johann und Paul (26. Ju"'- 1469 vorgenommen wurde; hier sind Leute vertheilt worden, welche zu Maienfeld, Nattel, in der Kirchhof Sargans, Weißtannen, zu Plums (Plöns) in der Melser Kirchhöre, zu Gurtnatsch ebendaselbst, zu Wallenst^ und zu Mels im Dorf gesessen waren. Alle die genannten Flecken liegen nun oberhalb dem Schollberg der Grafschaft Sargans, außerhalb dem Kirchspiele und der Herrschaft Wartau. Ebenso erscheinen Theilung^, welche zwischen Freudenberg und Nidberg und dem Schlosse Wartan getroffen worden seien, wie das All^ der genannte Urbar enthalte. 5. Einen Kaufbrief, vermittelst welchem Graf Hans von Mosax Schloß ^ Herrschaft Wartau mit den Eigenleuten in und außer diesem Schloß denen von Lncern verkauft hat, datb" auf Samstag vor Allerheiligen (30. October) 1485. 6. Einen Kaufbrief von 1493, mit welchem die Lucern in gleicher Weise Schloß und Herrschaft Wartau mit den Eigenleuten an Mathis von Castelw^ verkaufen. 7. Einen Kaufbrief von 1498, womit der von Castelwart das Schloß Wartau mit seinen cigclB' Leuten in und außerhalb des Schlosses den Herren von Hewen zu kaufen giebt. 8. Endlich den Kausl'B" von 1517, mit welchem die Herren von Hewen das Schloß Wartau und dessen Eigenleute in gleicher denen von Glarus verkaufen. Ans diese Briefe gestützt behaupten die von Glarus, es sollen ihnen ^ außerhalb dem Kirchspiel Wartau gesessenen Leute des Schlosses Wartau nicht vorenthalten werden; die Lucern werden ihnen nichts verkauft haben, das nicht das Ihrige gewesen sei. Es sei ferner bekannt, die Erben des Schultheiß Mintsch, der zu Sargans gesessen war, den Fall an das Haus Wartau gcg^ haben. Ebenso sei ungefähr vor sechs Jahren von den Erben des zu Mels in der Grasschaft Sargans ob^ halb dem Schollberg wohnhaft gewesenen Gorius Mintsch der Fall mit Recht bezogen und geleistet wor^ Sodann haben die eigenen Leute des Schlosses Wartau, die oberhalb dem Schollberg in der Grafsa)^ Sargans wohnen, zum Beweis ihrer Leibeigenschaft nach daselbst gewohntem Gebrauch stets den Leibschi^ 715 November >540, Acovem».'" - iä,4 vor wie Gras Nndols von Werben- »»dm, z.n..r l-».i. w »« «w- T««l'MS «»-»-. 'MI b-r» d«z Schl»b mi> I«'« Gch°«,»-s dm «->>-« »°» ^°?,?7richiiII S»rM»s ...... ... ».. Z°,«- >......» ...«- » w ^ d.r Mit »I>M,M wind!, 1° dw Sci>I-I°I ^ ,^,m Mit 777,7!..!..!- W»M«, di! her besitzen, dem Hause Marian sis , ^ M Bezug aus die . - ^ börig" und andere. Grasschasi Sargaus solche Theilungeu attgesund , Schaunis „zu Clanelaw gehe g -Mi! «..«,., S-M «7'«'^ 5 dm G.«°II S°»»s "77777^° ..ich. Dl! VM Giarus leiüi »ich cwvüsta" . , THM...S unlmworsm stn"- ^ d-« Sch».-- in di° -7«" 7 ° 4-» w sich I«" '» 77 . 77 «-'>»»!», I» l!ii» noch S'"W A"^77ch7..i »Mi di- B°>» d-r !-->>s II"S° 7 °m..iw Idtt/dm B-I-'i sallz einvernommen werden können. ) e,!»rträge und den Abschied vom - Glarns Kausbries um die Herrschast Sargaus, hatten, geben sie dm sandten vmr^ v°n Zürich und Schwyz zu Sargans erl Briese» derer von GwnS . /^ eine weitere dm Bescheid, ihre Obern haben keine K°Mwb^ ^ '^er mch^'u F ^ hätte geschehen sollen, zu Tagen nie vorgc u Obern bringen. Die ^ o e übrigens seien »ch.wi-.iii« -Mi»»», w» 777,^,°7iii ...» °»d-m 777 ? ,!7»m dch«. Ii! b.i he haben einige der vorgelegten Briese s ^ Kosten diesen ^ ^s ^ in Monats- he nun lange aiisgezogen worden um )a n ^Handel heiiubringen, so ver ,ücht diirch Organs'habm und d7 Knndschasten ^ ^Kinrds^m eim Aotschast dahin abordnen oder sich durch ^ w ihre durch den Landschreibcr zrr Sargan.' g ^ ^ise gestattet sin. - ^ oder vernehmen lassen wollen, soll GlarnS, ob man aus dem .!stung gehalten ^uinung denen von Zürich und d''si ^ , hestimmM ^ nicht. Sollte vor dem sür Einnahme der ^ demselben ^Meu w^ ^ ^ werden, so wird hier angezeigt, ob man ci. ^ eingehenden Berich ur, c , ^ hme solche Tagsatzung statt und suiden me von ,:i denen von Glarns denB en, i »zerer Ansicht, ^Ne nicht aus dem Recht bestehen wolle, s° U ^ Ärehrh rt a wer . ^ "ohme der Knndschasten nicht unnöthrge Kostm ^ ^ ^ten auszunehmen, und zug m) r - sollen sie dem Landvogt zu Sarxgans schreiben, dre K r a) ^ ^ SM" ' »°ben, damit der angesetzte Rechtstag besucht werden ' ^ sollen nun Zürich, Schwi)z run ' s d^ Salz7e7nte:7die Hülste des Schisses beschwor. halben Batzen ""t den Schissmeistern verschaffen, das; sie ^ ' ^ üu Namen der ganzen -U"i c) Ueiben sollen. ... t. Der Landwerbel v'n/^^beneu von Glarns, den Obern der Gr-ffschast und unserer lieben Frauen willen, sie moch e> s ^ gekommen und zur Strase c) berg, dasür ver.vendcn, daß dieseuigeu, rvelche 71k November 1546. erklärt worden sind, wieder begnadigt werden. Heimbringen. I. Es bittet auch Vogt Tschndi von Gla>»^ seinen lieben Herrn und Freund Ammann Dietrich Jnderhalden, er möchte in diesem Handel bei seinen Hen^' das Beste thun, damit beförderlich eine schriftliche Fürbitte bei denen von Glarus eingehe, um den artttt» Leuten, die aus Einfalt wegen eines Andern in diesen Unfall gerathen sind, wieder zu Gnaden zu verhelft 327. ^ucern. 1544», 24. November (Freitag vor Conradi). Staatsarchiv Lucer» ! Mg, Ab>ch. n, I, i', l»3. Landcsarcltiv S-I»v>>i! Abschiede. Kanto»sarcl)jv Areiblirg: Abschiede Bd. SS (Luccrner Abschiede), Kaiitonsarchiv Svlothur» : Abschiede Bd, 27. Tag der VII Orte. Gesandte: Schwyz. Dietrich (Jnderhalden) Ammann. Freibnrg. Ulrich Nix. (Andere unbekannt') »». Dieser Tag ist ausgeschrieben in Folge vielfältiger Zuschriften des Abtes von St. Gallen, der Land- vögte zu Baden, im Rheinthal und anderwärts, ferner wegen der Aufwiegler und des Ungehorsams ^ Hauptlente und Knechte, und außerdem wegen vieler anderer hochwichtiger Ursachen. Man findet nun Allem nöthig, von Zürich zu verlangen, daß es einen gemeincidgenössischen Tag ausschreibe. Daneben n'>^ unter den Boten beredet, „daß gar nit zcschüchen sige, so unser Eidgnossen die vier ort von Zürich, BeUN Basel und Schaffhnsen bcgärent entliche antwort ze haben" über das Verhalten der Orte gegcnüber benannten Städten, falls diese wegen des Glanbens oder anderer Sachen oder Bern des neugewonnen^ savoistschen Landes wegen angegriffeil würden, und daß man, ans Gefallen der Obern hin, an jene ^ zuerst drei Fragen stellen wolle: 1. Ob sie wie die Vordern bei niemand außerhalb der Eidgenossensch^ Hülfe suchen, sondern sich mit dem Trost, Rath und Hülfe der Eidgenossen gemäß den geschivornen Bän^' und dem Landfrieden begnügen wollen. 2. Ob sie, wenn von gemeiner Christenheit ein allgemeines nttpnn teiisches Concilium über die Glanbenssachen abgehalten würde, zu welchem alle Christgläubigen beschrieb" und versammelt wären, auf geziemende Einladung dasselbe auch besucheil und dessen Beschlüssen sich u»t^ ziehen wollten. 3. Ob Bern, wenn es des eroberten savoyischen Landes wegen in ein unparteiisches ^ gemahnt würde, demselben statt geben wolle. „So dann unser Herreil ir antwort hören, werden sie ^ zwpfel inen aller billicheit genieß mit antwort begegnen." ?». Zürich sendet die Copie eines Schreibens welches Bürgermeister und Rath der Stadt Lindau am Montag an dasselbe gerichtet haben und empfiehlt da- ausgesprochene Begehren („dorm sy von Zürich inen gwuilens gendt"). Es wird Zürich geantwortet (F^' bürg und Solothurn wollen darin nicht genannt sein): Da man ohne Wissen und Willen von Glarus nn Appenzell den Arrest auf die vier Wagen mit Büchsen nicht aufheben könne, auch den Salpeter, welchen Knab durch Badeil führen wollte, zurückhalten müsse, so wolle man die Sache bis auf einen allgemein^' Tag verschieben, e. Der Vortrag der mailändischen Gesandtschaft betreffend die Licenzicn und Marchs wird iil den Abschied genommen, um ans nächstem Tag darüber endlich zu antworten. Eine Abschrist ^ Vortrages wird auch Zürich und allen andern Orten mitgetheilt. Dem Gubernator Don „Ferdinand" n'N sein Schreiben gebührend verdankt, mit dem Ansucheil, unfern Unterthanen das Beste zu thun und seine,3^ schläft an den Gesandten Panizonus, d. d. 5. November, den übrigen Orten selbst zu vermitteln w. Än ^ , ennetbirgischen Vögte wird geschrieben, sie sollen hinfür niemand Licenzien ertheilen, weil mit solchen bisb^ Betrug verübt worden sei, außer gegeil den Eid, die Licenzien nicht zu mißbrauchen, sondern persönlichn ^ November 1546. ^ ^ , ^ ^ Getreide zu holen und in der Eidgenossenschast zu verkaufen. In durch «gcne gedungene Knechte dm. ^ ^ ^on Frankreich zu senden, wird jedem Ort Betracht der großen Nothwendrgkert, eine s ^ ^ den nächsten Tag genügende empfohlen, den letzten Abschied von Lucern w ) 5 , ^ ^ Albrecht von Sal nicht ans Vollmacht zu geben. «. Dem Vogt zu Leuns wrrd ^ dem Palast verstoßen lassen lns aus "wem ^ ^ Willen erbietet, besonders gegen Vortrag gethan, worin der Kaiser wre ^'^tden.Gesaudten vorzuschlagen, den Vortrag in Glarns und die altchristlichen Orte. Es wird verawr , ^ Orten Abschristen zukommen lasse.., Appenzell selbst zu eröffnen-, will er d.es mch, s . ». De,n Landvogt zu Rheineck wird damit sie ihre Boten ans den nächsten ^ag zu weitern Bescheid ab einem -vhlm, w°t« d..z «iM "°ch ^ ^ dw S°ch° ».»mnm T.«o, „. D.m »I s»Ilm ,md »d-«S I-i .»I «m, >m »der Strafen" und der Zureden des S^ts schriftlich, in glaubwürdiger K.mdschast verfaßt, Tag verschoben; ihre allfälligen Beschwerden .g Gewalt und Mnthwillen üben, sondern auflegen, j. Da die von St. Gallen '"cht" ^ uuterthanen z.n.i Ungehorsan. verführt, in der aus eigene Faust in den Krieg gezogen, Spiel und aufrechten Fahnen gegen Stadt offene Werbungen geduldet und a.m r . auch in den gemeinen Herrschaften, un Thür- alle Verbote gewaltsam durch si„d, r.nd einige Ehrenlente schreiben, daß es gau, Toggenburg rntd sonst viele Aufwieg.r ^ Unaehorsainen, die jetzt heimkommen, nicht bestraft "u Frühjahr noch schlimmer gehen e, m P,scheid, wie sie sich gegen die Ungehorsamen wurden, sv begehre., die Vögte und der Ab - es wird jedoch vorläufig für nothwendig erachtet, verhalten sollen. Darüber sind ewige Bot mcht mst u.rt^ den Ungehorsan. strenge z.. ahnden, na.ne» ) Heimzubringen. Dein Landvogt zu Baden wird und ihr Gi.t zu der Obrigkeit Hände., z ^ , rscnnen auf einen ge.ncincn Tag zu verschieben; geschrieben, es sei beschlossen das Gesch.. ' .g ^ Salpeter ..icht wegfahren lassen; Zürich werde er soll bis ans weitern Bescheid den Han . ^ ^ Eidgnossen e-uen allgemeinen Tag ansschre.be.n >. ..sen de... tag Zürich den 26 Oetobr.s v°u den vier stetten Zürich, Bern Basel udS) ch s^ zugeschrieben. Diew.st samt denen von Sant Gallen B.el n.ch wichtig, und gen.einer loblicher Eidgnoschast vast bald e.n dann Mch schryben n.t cle.nf..g, sonder, g ) der geschwornen gemeiner und schwärer weg uf den hals "wa , ^ verpflicht, zetagcn hinderten mit gnempten Zi .gwandten, di^ ^"n ^d"wen ein sölichen nszng zethnnd weder Ulcks inen, und si.nderl.ch one vorwnssent schedigen welle, sonders Ompf, fug noch gwalt, diewyl unser dM)echen, als ob die Zi.gwandten über unser b snrgebent. das sig zu wolsahrt w"""", " .n.d oberen einer loblichen Eidgnoschast wolsart Herren und oberen M.. ..nd fnrer . ann h,g,„dt die boten sich unterredt, gut syn, daß betrachten und unseren Herren und awm z g ^ svliche». irem ungegründten, sonder zu wyt »"t gnempten vier stetten har.nnb emst A g^ ^gnoschaft wichen, sonder vast bald an alle not ... ästendem sürnemen (so mt zu sta., sonders so s» fyent habent, als sich eidgnössischer psti-ht gebürt, schwar und sorgklich krieg s.tren mochte) a esM so ^ den uusercn Herren und oberen anzuzeigen, sich ""t '".n oen 718 November 1546. orten zeberatschlagen. Harninb soll ouch jeder bot von synei: Herren und oberen mit vollem gemalt uf nechsten tag abgevertigt werden." »»». Albert Nosin, der nach Rom verreisen will, begehrt ein Verwcn- dungsschreiben an den Papst und (für? an?) Hieronymus Frank. Es wird ihm entsprochen und dabei auf seine Frage nach besondern Geschäften nichts Anderes aufgetragen, als daß Frank vollende, was ihm vorher befohlen worden sei. i». Vogt a Pro läßt das Schreiben verlesen, welches Stephan von Insuls, Bruder Hauptmann Baptista's de Insuls, an ihn gerichtet hat. Es ist ihm zu antworten: Man danke ihm für sein Anerbieten; man bedürfe Gottlob einstweilen keiner Hülfe; mau bitte aber ihn und seinen Bruder in ihren: bisherigen guten Willen zu verharren. «. Die „wahrhaften" neuen Zeitungen werden abschriftlich in de» Abschied genommen, nach den: ABC geordnet. Was man über jeden Artikel besonders geredet hat, weiß jeder Bote. K». Es weiß auch jeder, „was den boten deß Burgunts halb begegnet ist". In der Luccrncr Sawmlung liegt ein Entwurf dieses Abschieds, mit zahlreiche;: aber sachlich unerheblichen Abweichungen der Redaction, anderer Ordnung und dem (abweichenden) Datum „Freitag nach Othmari". Der Schwyzer Gesandte als Adressat u torgo des Schwyzer Abschieds. Der Name des Frciburger aus dortigen: Nathsbuch Nr. 64 von: 16. November. Zu n. Die Berichte des Abts von St. Gallen (Nachrichten und Gerüchte über militärische und politische Verhältnisse) vom 9. November (Dienstag vor Martini) und 15. November (Montag St. Othmars Abend) an Lucern zu Händen der V Orte im St. A. Lucern: A. Deutsches Reich. Ebendaselbst bezügliche Schreiben des Landvogts im Rheinthal an die V Orte vom 16. Octobcr (St. Gallentag) und 15. November (St. Othmars Abend). Erster»: sind (jetzt) beigelegt ein Schreiben von Zürich an den benannten Landvogt von: 14. October, ein Schreiben Zürichs an Bregenz vom 14. October, ein Schreiben der königlichen Commissarien an Zürich von: 16. October und ein Schreiben der Obigen an den Vogt im Nheinthal vom 17. October (siehe den Abschied von: 26. October v). Ebendaselbst ein bezügliches Schreiben von Uri an Lucern von: 7. November und Mittheilnngen vom Landvogt zu Baden vom 18. November; von: Vogt zu Willisau vom 13. November (Samstag nach Martini). In der Lucerner Abschiedesammlung N. 2, 1. 429 liegt ein beschriebenes Blatt ohne Ueberschrift und Datum. Die Redaction läßt schließen, daß über die behandelten Fragen des Verfassers (eines päpstlichen Agenten?) Gutachten verlangt worden sei. Der Inhalt ist nicht ohne Interesse: Da die ewigen Bünde vermögen, daß kein Ort ohne das andere mit jemand außerhalb der Eidgenossenschaft ein Bündniß eingehen solle, das den beschwornen Bünden nachthcilig wäre, so glaube „ich" nicht, daß jemand des Glaubens oder anderer Sachen wegen es thun werde, indem der Landfriede jeden bei seinem Glanben schirme. Da nun Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen zu wissen begehren, was sie von den altchristlichen Orten zu gewärtigen hätten, wenn jemand sie des Glaubens wegen „anrennen" sollte, und Bern insbesondere für den Fall, daß es des savoyischcn Landes halb angefochten würde, so wären ihnen die drei nachfolgenden Fragen vorzulegen. Geben sie sich damit zufrieden, so dürfe man ohne Zweifel glauben, es werde ihnen eine so treue brüderliche verpflichtliche Antwort ertheilt, daß die Eidgenossenschaft einiger als je erscheine, „wann ich gloub, so Got der allmechtig persönlich und »mntlich zwüschen loblicher Eidgnoschaft des gloubens halb mittel sölte suchen, wäre in: grund kein Keffers ze finden." Deßglichen in der savoyischen Sache und andern Anliegen; da werden gewiß die altchristlichen Orte es an nichts fehlen lassen. Die drei Fragen sind: 1. Ob sie, die vier Städte, sich mit den uralten beschwornen Bünden begnügen und außerhalb der Eidgenossenschaft keine Hülfe suche», sondern sich mit Rath, Trost und Beistand der andern Orte bchelfen wollen. 2. Wenn ein General-Conciliuin gehalten und geineine Christenheit dazu berufen würde, ob sie dazu auch erscheinen und den Beschlüssen folgen wollen. 3. Ob Bern des savoyischen Landes halb sich in ein unparteiisches Recht einlassen und mit dein begnügen werde, was solches ihm gäbe. Daß die vier Städte mit jemand außerhalb der Eidgenossenschaft November 1546. 719 ein Bündnis; annehme., finde .. nicht glaublich, da die Eidgenossen ckM Gottlob groß genug sc.; auch e.en d.e Städte so ehrenhaft, daß niemand ihnen zutrauen dürfe, die Bünde brechen zu wollen was m.t der Am^ anderer Bündnis e geschehen würde. Der Kaiser sei den Eidgenossen ...sgeme... ».cht hold. Wege er z.uu Nutzen der Christenheit, so werde er siegen, in. andern Fall nichts erre.cheu. D.e altchr.stl.chen Orte werden daher sich weder des Kaisers noch der Reichsstädte annehmen wollen. Zu,.. 1546. 15. November. Lindau an Zürich. Freunde derer von Lindau und Mitverwandte der christlichen Bercinung. nämlich die Städte Mcmmingc». Kempten. Ravensburg und Linda» selbst haben vo. einiger Zeit von Walchen eine Zahl Büchsen, spamsche und .tal.cn., che Hand.ohrc S^auf und zum grrstten The.l bereits bezahlt. Diese Büchsen seien letzter Tage zu Nhe.neck angeto.n.nen und daselbst von. Bogt auf- gehalten worden. Derselbe weigere sich, diese Büchsen de» E.genthün.ern verabfolgen zu lassen, ungeachtet man ihn hiefür durch eine Nathsbotschaft freundlich ersucht habe und vorstelle» l.eß, wie man ...cht b oß gegen Rheineck. sondern gegen gemeine Eidgenossenschast bisher gute Nachbarschaft und alle Freundschaft bew.esen und geleistet und nach Rheincck und an andere Orte aus der Stadt Lu.dau Har.usch. Gewch,1..ov.ant ....d anderes Nw.hwendige ungehindert verabfolgen lassen habe und ernerh... solches ' D Bogt .w hiebet angezeigt, er habe das Gesagte auf Befehl derer von Zur.ch und Lucern ( us, r E. St. m.d «z. unst stünde» von Lucern") getha». In Betracht der Wohlthaten. welche d.e von L.ndau be. o.eser T enrung .».. Verabfolg...,g allerlei Getreides denen vo» Zürich („üch") und gememer E.dgenosscnschaf erw.esen haben, könne '"an dieses »ich. wohl glauben, ersuche aber doch. bei», genannten Bogt zu erw.rken. daß der verhängte Arrest entschlagen werde, was ...an S^ne vergelten wolle. ^.^.mb-r an d.° d»- v Or.° -b-ndast,bst. - St. A. Luccrn - A. D°u.sch°s Ncu.).^D°° Zm ^ ^ ^ ^ Ucbcr die Verhandlung zwischen der Botschaft von Lindau und de.» Laudvogt .... Rhc.nthal berichtet der letztere unter.» 15. November (St. Othmars Abend) nach Lucer». H.enach hat der Landvogt de». Bote» von Lindau geantwortet, daß er vermöge einiger Abschiede das Geschütz ...cht fre.geben könne. bevor er „von euch nunc» Herren" und denen von Zürich auf sein Schre.ben Antwort erhawn^habe.^ ^ ^ ^ Zu v. Der Vortrag der mailändische» Botschaft bewegt sich in folgenden Gedanken: 1 Mit den Licenzien werde Mißbrauch getrieben; ...an gebe sie jeden, der sich dafür anmelde; d.ese verkaufe.. dann d.e L.cenz.en wieder Andern; dar..... sei das Korn und Anderes in der E.dgenossenßhaft so theuer. Der Gubernator dr.uge daher auf Einführung einer dicsfälligc» Ordnung. D.e Obern der Orte („..Wer hoche herrl.chke.t ) und r "wnd sonst sollten anzeigen, an welche Personen Licenzien gegeben werden mögen; d.esen aber ke.nen Andern werde das Mögliche gewährt werden. 2. Betreffend den Anstand z.v.schen der Geme.nde ""d O " "»d Albogasio in Balsolda möge ...an de». Landvogt zu Lau.s h.»re.chende vollmacht und Auftrag geb ., die Sache mit de», kaiserlichen Commissar und dem Caprano zu Ende zu bringen und daß zu d.ese». Ende e.mge Zeugen ^"'vvuw.u.ueu werden Nut-rschrist; auch im K. A. Freiburg! Abschiede Band M. C°p>- z^schird vom 1°. Fcbruar Ib<7! auch bei». So.othurucr Abschied. Zu r. Das Original des Vortrags, d. d. Lucern 18. November, trägt die wrterschrstst Johann Mouche, Derselbe wiederholt in Kürze die bisher gegebenen Freundschaftsverstcherungen und entwickelt schl.eßlch das Begehre., durch einen eidgenössischen Boten auszuwirken, daß die zu Memm.ngen (resp. ».. Lager der Schmal- kaldischen) »lrückbebaltcuen Briefe, die nicht den Eidgenossen gehören, ebenfalls Herausgegeben werden. A Lucern' Abschiede u , k.auch beim Schwyzcr Abschied und K, A. Frciburgi ..»eingebundene Abschiede, St. A. Luc . Ich Unterschrift! auch beim Solothurncr Abschied. Zu L. Dieser Artikel ist bei... Schwyzcr Abschied durchgestrichen. Bei demselben und auch beim Solothurncr Abschied befindet sich abschristlich eine Neclamatiou derer von Lindau und Anfragen des Bogts .... Rheinthal, beide vom 15. November. 720 November 1546. 32!!. Weuenlmrg. 1546, zwischen 24. und 29. November. Gesandtschaft von Solothurn an den Statthalter von Neuenburg. Wir müssen die folgenden Acten sprechen lassen: 1) 1546, 21. November (Sonntag vor Katharina). Landeron an Solothurn. An diesem Sonntage früh sei der Gouverneur zu Cressier (Grissach) erschienen und habe in der Kirche daselbst einen Prädicanten wollen predigen lassen, worüber man i» Landeron und Grissach sehr erstaunt gewesen sei in Anbetracht des Briefes, den die von Solothurn in Betreff Bestehen des Rechts geschrieben haben und bezüglich dessen man nicht wisse, ob eine Antwort erfolgt sei oder nicht. Von denen von Grissach gemahnt, habe man sofort vier Rathsglicder hingeschickt, um mit dem von Prangin zu reden. Den haben jene bei der Kirche zu Grissach angetroffen, wo er die Leute ermahnte, den Prädicanten aufzunehmen. Diese haben ihm geantwortet, s^ wollen keinen Prädicanten, sondern leben wie ihre Vorfahren. Die Abgeordneten von Landeron haben dann den von Prangin gebeten und ermahnt, vor Bestehen des Rechts keine Neuerungen und keine Gewalt anzuwenden. Da die von Solothurn für die von Landeron (norm) das Recht angeboten haben und Angesichts ihres Briefes solche Gewalt geschehe, so bitte man um Unterstützung und wenn diese nicht möglich wäre, um Bericht; denn ohne die Hülfe derer von Solothurn sei Widerstand unmöglich. Zuletzt habe der von Prangin eine» Befehl crtheilt, daß man Leute aushebe (ponr ssliro dos gsns), wie die von Solothurn aus dem Befehle selbst ersehen können, den sie durch den gegenwärtigen Boten mit ihrer Weisung und ihrem Rathe zurücksende» wollen. Man sei nicht der Meinung, Leute auszuheben. Möge denen von Solothurn gefallen, zur Unterstützung Leute und nicht bloß Briefe zu senden. K.A. Solothurn: Schreiben von Neuenbürg woo—1000. (Französisch.) 2) 1546, 24. November (Mittwoch vor Katharina). Der Rath voll Solothurn verhört die Briefe derer von Landeron und des Herrn von Prangin, prüft das mit dem Markgrafen und denen von Landeron errichtete Burgrecht und beschließt: an den Herrn von Prangin eine Botschaft abzusenden; die soll von ihm vernehmen, aus welcher Ermächtigung er zu Grissach einen Prädicanten aufstellen wolle, und ihm ernstlich heraussagen, daß er sie bei den Gerichten (?) und dem Glauben gemäß dein Landfrieden bleiben lasse; denn die von Solothurn werden sie unterstützen. Was den ihnen aufgelegten Auszug betrifft, wollen die vo» Solothurn nicht gestatten, „daß die unter dem panner von Landeron nit söllen ziechen", da der Krieg nicht die von Neuenburg betreffe, sondern sie sollen auf die von Solothurn warten, die werden auch einen Auszug thun ; dabei sollen (die Gesandten) „inen" 20 Mann auflegen. K. A. Solothurn: Rathsbuch Nr, «i, s. «o». 3) 1546, 29. November. Solothurn an den Herzog von Guise. Ziemlich weitläufige Erörterung der Lage derer von Landeron und vo» Cressier in Betreff ihrer confessionellen Verhältnisse und des Vorgehens des von Prangin, mit dringender Verwendung, Landeron und Cressier bei dem alten Glauben zu belassen- Wir führen aus dem etwas breit gehaltenen Schreiben einläßlich nur jene Stelle aus, die auf die ai» 24. November beschlossene Sendung von Solothurn an den Gouverneur speciellen Bezug hat; sie geht dahi»- Nachdem die von Solothurn verlässigt worden, wie Prangin sich angeschickt habe, zu Cressier einen evangelische" Prädicanten einzuführen und ihn daselbst predigen zu lassen, den aber die Unterthanen nicht annehmen wollte», sondern vertrieben, habe Solothurn Gesandte an Prangin geschickt zu vernehmen, auf welche Gründe gestützt er dergleichen Dinge entgegen dem ihm gebotenen Recht vornehme, ob er das zufolge der Autorität des Herzogs thue oder warum. Da habe er geantwortet, er werde, wie er schon schriftlich angezeigt habe, das von denen von Solothurn und denen von Cressier ihm angebotene Recht bestehen (aoooxtait 1o droit osta.nl otldrt pur nons ot los dits da Crossiorj, statt der mit j j eingeklammerten Worte hieß es früher. sslvn lo oontonu (do) 1a. donrAoisio, guost ontrs votro 8r. ot oombourgois, 1a. oointo ot nons). Man habe November 1546. 721 - . rr...,.., Auftraa habe, des Glaubens wegen daS Recht zu bestehen nun nicht glauben könne», das; er van dem Herzog . ' ) Gewobnhciten und ihrer Religion zuwider „,.d -d-..s«-„l, dl- ..... C-.ssl-- ih--.. c.°-.. -> 7^7777 ch-Tcssch.s. b-M. d. !.. b,d>»»zm^ »>s d.d >».«-- f " Das ...°g- »>l> B-M »»I <-..d-.«> G-Ich»I>° d« >n allen Angelegenheiten die Perlon fernes ,7 s - . . ,-icbtia lein aber mit Bezug auf den G-c.Nch.sl °d-. fi» dl- A..fi-chlh»l.m.c> ... i»-ch- >>777°77 ' 7777.? >, ch. s-l -, S-. - zw «..cd».'„.wlfi „lchl. dc. d» S--M, d-- V°-«.m '->>« « dm «l«.c. d-- gethan sei. Daher habe man sich »ut ,cncr Antwort nicht g 1 Herzogs selbst vevuehinen zc. .-.»».adatum lautet: -I.nu-Ii 1° . - - säur ck° novombra Ib4ii.; aber am K, A. Soiothurul Missimubuch 'l.te-t'!'. S-^sn ^ .. a ^ ^ Nouen.berS außer dem so. ^iauember wud b^ ^ ^ ^ ^ 8. December. 4) Man sehe den Abschied vom 7. December. Arte 32». Mpperswyt. 154«, 2. December. 2.aat»ar-..w Miri-..- Abschiebe itib.ra. e.ora. r-a..b.»archw -chwur- Abschiebe. Gütlicher Tag zwischen Appenzell und dem Abt von St. (Millen. ^ ^ Schwnz. ^ S-Md,°l .Sch>-dl....c-> Zll-lch. «J-h-»»» S-»"'- V...g..»l--si-.a "... « P>°. Schwei ^>«1 J..d,ch„ld»a Z.. z. Etc.,», Am».....» ^ ^ Dieser zn Baden bchnss gütlicher Vermittlung zwiicheir denen vo> - U 5 von Appenzell' 1. daß «>«- «mm». d-. d-7 ?«» ^lvt von St. Gallen bei den Ihrigen, die außerhalb der ^air vi '. » ,,a„stjch ^ M.s°sch>>^ - i>"« ""» d-- Such' Im S...->.°d-l B.I° Ii» -»» d°>» S-»»7« «l « ' ' ^ ^ '».. d-l..„ .... s.ch -cd., dl- S-.M>.»- obwohl früher er und die Stadt St. Gallen an den Unterhalt br g g ,i.chj..» i-l,»777 !«°llm ?7" ^»»» "'--7 d dl-«-« °s» »>'" di° C-I-i» -i»-- »°l. 7 ">> d.»°ff-»d-l> s»ll- !» -»>.»»>-». ^ j.,r der ,mnd-r.> zahl") v.r- »D...M ... Schw.« -.l»II-m.> Sch>-.W>S 7'7),dsch»s,« Plilch, Schw.» .»>» «»...- s«°rb->> "»? .«? 7 °7 7N7u . . r A»S.H.7 « w «w»I«P-.I°»-" ^en. Landlerrte, die diese Fälle eingezogen haben. k'Mrcy >rgr 0 keine 7»««'s °« »>.d c»lc>.ll». w°s d.M.« R-ch. «-«»». M- 's »°ch '->>>. i>» 7 7 7 ,7.7AM>>B '»-ch-i«.-.. d«.-,-.. .l„z.ll..,. IM..M I» »...sj d.-S..°s>.ll» l-d.w Ad.d-»>».. .. . >. »>'- '»»'» i»s.i.d-l. 7a D . M.N.MS ...ch dl. °°» d.° S.M Sl.G.«.n m.c>q°l>.» «°°d.» »»d »b" 722 December 1ö46. zugegen seien, so könne ihm nicht zustehen, hierüber zu antworten. Es seien auch einige Brücken in derer von Appenzell („ir") hohen Obrigkeit, welche die Stadt St. Gallen auch mache und unterhalte, ohne daß der Abt diesfalls etwas zu leisten habe. Hierauf wird behufs einer Ausgleichung Folgendes verhandelt: Die vo» Appenzell erklären, sie hätten Vollmacht, um eine bestimmte Summe sich bezüglich der Fälle und anderer Sachen von dem Gotteshaus St. Gallen loszukaufen; könnte dieses nicht stattfinden, so müßten sie bei de» Verträgen verbleiben. Der Abt aber verweigert gänzlich hierüber einzutreten, da er hiefür ohne den Couve»l keine Gewalt habe, wofür er sich auf den Decan berufen könne. Die Boten schlagen dann vor, es solle" diejenigen, welche sich außer Land begeben, dem Abt etwas bezahlen, damit dieser ihnen nicht nachjage. A»äl dieser Antrag wird von beiden Parteien verworfen. II. Gemäß einem Vertrag kann der Abt in jede>» Kirchspiele des Landes Appenzell einen Amtmann haben, der ihm die Fälle einziehe; den sollen die vo» Appenzell weder verfolgen („vechen") noch hassen, sondern ihm beholfen und berathcn sein, ihm auch ^ Recht nicht verzögern. Der Abt klagt nun, er könne keinen Einzüger bekommen wegen des Unwillens »»d der Verachtung, womit ihm begegnet werde; deßwegen stehen ihm jetzt über hundert Fälle aus. Auf lR Frage an die von Appenzell, ob sie den Ihrigen diesfalls etwas verboten oder abgestellt haben, antworte» diese, es sei ihnen kein solches Verbot bekannt, der Abt möge gemäß dein Spruch seine Amtleute bestelle» und wenn diesfalls die Obrigkeit angerufen werde, werde sie demselben getreulich nachkommen. III. Es komme» oft Leute von Appenzell auf das Gebiet des Abts und begehen daselbst Frevel „und die zum recht trost»»^ thund die büßen allgmach usgericht", worüber der Abt und die von Appenzell „in kurzem" sich verglicht haben. Dabei soll es bleiben, beiden Theilen an ihren Rechten und Gerechtigkeiten ohne Schaden. IV. ^ die Schiedboten keinen Erfolg erzielen konnten, haben sie die Verhandlung beiden Parteien in den Absch»^ gegeben, in der Meinung, daß der Abt im Verein mit seinem Convent, und auch die von Appenzell noch>»»^ bedenken mögen, ob eine gütliche Verhandlung nicht möglich wäre. Auch die Schiedboten wollen die Angelegt hell an ihre Obern bringen, damit im erforderlichen Fall ein Nechtstag angesetzt werde, gemäß dein Vertrag, d>» Streitsachen zwischen beiden Parteien über gewisse Artikel vor die Boten der sieben Orte ans Recht wei-l Die Name» der Gesandte» aus dem Abschied vom 20. September r, übereinstimmend mit der A"» zu im Abschied vom 7. December 15,46. 330. Mern. 1540, 4. December. Staatsarchiv Bern: RathSbuch Nr. Las, S. 2so. Näth und Burger zu Berit beschließen, an den Herrn von Prangin zu schreiben, wie die von Nc»^ bürg sich beklagen, daß er seinein Versprechen nicht nachkomme und eine „cittaz" begehrt haben, weßn»^' auf Mittwoch Nachts Tag augesetzt worden sei. Dem Boten von Neuenbürg wird geantwortet, die M»^ burger sollen fürsorgen und nicht gestatten, daß Gewalt gebraucht werde und verschaffen, daß der „brutto»^ abgestellt werde, bis der Handel „gemacht wird". Gleichen Tages berichtet Bern die Ansehung des Rcchtstages an Prangin: die Forderung betrifft ^ begehrte Einsetzung eines Prädicanten zu Grissach: die Competeuz für Ansetzung eines Rcchtstages g0>» Bern auf das Vurgrecht (mit Neuenbürg). St. A. Bern- D-uliH Migsv-nb»ch ?>> Deccmber 1546. 723 331. Waden. 1346, 7. December (Dienstag nach Nicolai). ^'""»Snlchiv Luccr»! Allg.Absch. ll.l, f.l?s. StaatSnrchiv Rurich: Abschiede Bd.10 e.S5S. DtantSnrchi» Bern: Allst. cidg.Absch. I.I,, T. Z43. nudcsarchjv D«i,w»z: Abschiede, jiniitousarchi» Bafel: Abschiede 1643—1640. KantoiiSarchiv Treib,irg: Badische Abschiede Bd. 14. ätantousarchiv Svlvthnrn: Abschiede Bd. 27. jianrouSarchiv Schaffhausc»! Abschiede. LandcSarchiv Appenzell: Abschiede. ^ Gesandte: Zürich. Johann Haab, Bürgermeister! Jtelhans Thumpsen, des Raths. Bern. Peter vMhlug- Jgha„„ Pastor, beide Venner und des Raths. Lucern. Heinrich Fleckenstein, Schultheiß; Hans ucher, des Raths. Uri. Kaspar Jmhof, des Raths. Schwpz. Dietrich Jnderhalden, Ritter, Landanunann. »termalden. Arnold Lussi, Landanunann von Nidwalden. Zug- Melchior Heinrich, Anunann; Martin ^oßhard, des Raths, von Aegeri und Baar. Glarus. Hans Aebli, alt-Landaininann. Basel. Bernhard "'der, Pannerherr und des Raths. Freibürg. Ulrich Nix, des Raths. Solothurn. Urs Schluni, alt- ^chultheiß. Schaffhausen. Hans Stierli; Alexander Offenburger, beide Zunftmeister und des Raths. Menzel!. Mauriz Gartenhauser, alt-Landammann. — E. A. A. 1. 91. k. Ein armer Engländer, der seit einigen Jahren in der Eidgenossenschaft Eiben geHallen und nach ^uglaiid geliefert hat, beschwert sich, daß in letzter Zeit 3000 Stück zu Klingnau durch den Landvogt von mit Beschlag belegt worden seien; er bittet nun, den Haft aufzuheben, da er von dem Verbot nichts ^''vußt, uiid die Könige von Frankreich und England nunmehr Frieden geschlossen haben. Heimzubringen ^ den Bescheid dem Landvogt von Baden zu schreiben, weil der Bittsteller den nächsten Tag nicht wohl »iit"^" ^ ^ ^ Landvogt zu Nhcineck einige Wagen mit spanischen und italienischen Handrohren " Beschlag belegt hat, die denen von Memmingen, Lindau und Ravensburg zugehörig und größtentheils ^"hlt sind, so bitten „sie" um Verabfolgung derselben. Weil aber früher beschlossen worden, weder Büchsen 1 Pulver oder andere „Kricgsrüstung" passircn zu lassen, so wird den Kaufleuten der Bescheid gegeben, sie '"gm diese Büchsen ab der Eidgenossen Gebiet zurückführen lassen, e. Albert de Salis (Sala) von Lauis ^ ^ Palast auf Befehl des Bischofs von Como habe räumen müssen; nun sei das Haus, worin bra wohne, sein Eigenthum, das er zu beziehen wünsche. Weil er es für seinen Gewerb nothwendig "uchl, und man niemand das Seine vorenthalten will, so wird dem Landvogt befohlen, das Haus zu ivei"" ^ Palast zu ziehen. An den Bischof wird geschrieben, man habe diese Verfügung getroffen, ^ in Frankreich sei lind den Palast nicht selbst bewohne; auf der nächsten Jahrrechnung zu Lauis ^ m die Boten darüber mit ihm weiter unterhandeln. Und da bisher die Landvögte zu Lauis keine eigene gehabt, sondern wie „arme" Handmerksleute für einen Zins „zu huse gesessen", während die " Lauis schuldig sind, ihm eine Behausung zu geben, so wird für gut erachtet, daß Boten von zwei Orten ""ch Lm"s verordnet werden, die den Platz auswählen und den Bau „angeben" sollen, theils ^ die Wohnung des Vogtes, theils für Thürme und Gefängnisse, damit die von Lauis während des Winters und Holz dazu hauen und auf die „Walstatt" fahren können. Heimzubringen, um auf dem nächsten "s 3 einen Beschluß zu fassen. «I. Der Spai: zwischen den sechs Orten und Glarus über die Theilung der ^uen Leute, welche zum Schloß Wartau gehören, dessentwegen auf dem 14. (sie) Tag November zu Ein- das Recht vorgenommen wurde, ist nunmehr so erledigt, daß die sechs Orte infolge Besichtigung der "gten Urbare, Kaufbriefe :c. von dem Recht abstehen und Glarus bei der herkömmlichen Theilung bleiben 724 December 1546, lassen, doch mit der Erläuterung, daß die Theilung, um desto weniger Zwietracht hervorzurufen, je »ach zeh» Jahren einmal geschehe; Zürich soll beförderlich seinen Stadtschreiber nach Sargans abordnen, der mit dem Landvogt und der Botschaft von Glarus die Theilung vornehmen wird. v. In dem letzten Abschied war der Vorschlag heimgebracht worden, das Drucken beschimpfender Bücher abzustellen. Nun wird beschlösse»/ es sollen die Orte, welche Druckereien haben, den Druck solcher Schriften verbieten und wehren. „Deßglicheist gibt man sich mit der Verantwortung des Bischofs von Constanz zufrieden, l. Es hat Einer von Leime» bei einem Gespräch über den Krieg („von den gegenwärtigen kriegslänfen") geredet, er wollte nicht, daß die Eidgenossen (gegen die Landsknechte) gewönnen, denn jeder habe „ein ku angangen". Den hat Jacob Nylh nach Pfirt geführt; daher wird diesem geschrieben, er solle den von Leimen für seine schändlichen u»d unchristlichen Reden an Leib und Leben strafen, damit man sehe, daß er daran kein Gefallen habe. K. Thomas Hütlin, Zunftmeister von Constanz, trägt vor, seit mehr als drei Jahren habe er fast auf allen Tagleistnnge» sich darum beworben, daß ihm oder seinen Söhnen der Kelnhof, ihr mütterliches Erbe, wieder zugestellt würde, da er denselben mit Bewilligung des Grafen Hans von Lupfen, als damaligen Bischofs von Constaiij/ verkauft, ohne daß ihr» jemand vorgeschrieben, wem oder wohin er ihn verkaufen solle; darum habe er de» Hof seinen Herren von Constanz verkauft, die darnach mit Hans von Lupfen um eineu andern Hof jenseits des Sees haben tauschen wollen. Als sie sich darüber nicht haben vereinigen können, habe Graf Hans ihn vor den Laudvogt Sonnenberg von Lucern nach Fraueitfeld zum Recht citirt; seine Herren haben ihm aber verböte«:, sich darauf einzulassen, und vor dem Landvogt offen protestirt, daß sie kein Urtheil annehme» werden. Darauf habe der Landvogt den in der Landgrafschaft Thurgau liegenden Theil des Kelnhofes dem Bischof zuerkannt, das in der Stadt Gelegene haben die von Constanz kraft ihres Kaufbriefs innebehalte»! später sei er bei den letztern in Ungnade gefallen, weßhalb sie sein Haus sammt Hab und Gut mit Beschlag belegt haben, zum Ersatz für die Summe, die er von ihnen auf den Kauf empfangen; das dünke ihn unbillig/ da er, sofern ihm erlaubt gewesen wäre, vor dem Laudvogt im Rechten Antwort zu geben, mit seinem Lehenbries und Anderin wohl so viel hätte darthun können, daß ihm der Kelnhof nicht abgesprochen worden wäre; er bitte daher dringend, ihm das Recht gegen den Bischof wieder aufzuthun; unterliege er dann, so werde er sich fügen. Die Boten des Bischofs wollen keine Vollmacht haben zu gründlicher Antwort, bemerken aber, das' der fragliche Hof vor dein Landvogt Sonnenberg dein Bischof rechtlich zuerkannt worden sei, ivofür er Brief und Siegel besitze; wenn der Zunftmeister durch die von Constanz gehindert worden, sich ins Reifst einzulassen, so könne er sie dafür rechtlich belangen, :c. Heimzubringen, ob man dem Hütli das Recht gege» den Bischof oder die Stadt aufthun wolle, weil er offenbar im Rechten verkürzt und versäumt wordem Autwort auf nächstem Tag, damit er nicht gänzlich zu Grunde gerichtet werde. I». Bern begehrt abermals Antwort, wessen es sich zu den zehn Orten zu versehen habe, wenn es des Glaubens oder anderer Di »ist halb angefochten würde. Es könne bei der ans dem letzten Tage gegebenen Erklärung sich nicht beruhige»/ wenigstens nur mit dem Erbieten der Gesandten von Glarus und Schaffhausen und bitte die acht Orte M» bestimmtern Bescheid; wenn sie dazu nicht instruirt wären, so mögen sie das Gesuch getreulich an ihre Herre» bringen und einen beförderlichen Tag ansetzen, nämlich vor den Landsgemcinden und Rüthen w. Diesig Bitte um bestimmte Antwort stellt der Gesandte von Basel. Die acht Orte wollen nun zuerst von Zünst) und Schaffhausen wissen, ob auch sie, wie Bern und Basel, weitere Antwort verlangen oder nicht. D"' Gesandten von Zürich sind darüber nicht instruirt, da ihre Herren es bei der erhaltenen Antwort bleibe» lassen und der Hoffnung seien, daß die acht Orte im Fall der Roth treulich Leib und Gut einsetzen würde»/ Dccembcr 1546. 725 «i° Mich I-in-rs« -..tschi-IIm D>- °ch> v« ?" 7° »..f-M«sm- Frag- icht.d.,.. R-thW.» »,d wrrch.» dm», ihr B-d°.,°r» ans, das, B-r» >».d Bas°l n.ch! w.° Z,»,ch n»d Schaffhaus-,, > 1! ) >p t 1 und Willens, die Bünde und den Landsich mit der gegebenen Antwort begnügen; denn sie seien oes >snnn- c ' ^ v ^ ^ >s nn ÄH^n ^ell^n nnnllit^, welche lnes nncl) sneden ul lwlten, wie es redlichen Ewgeno^en gezienn, ^ s ' ° ^ N^p„ rn- sie wollen aber in den Abschied nehmen, was man anzu etzen, stehe nur den Obrigkeiten, nicht den Boten zu, sie wonu uv , . , ihn.., b-sM- B-r» d.harri w I«« Jnft-.t.tw. »,.d --»-.«> d.° g-anb-rt-B.tt., ,. idrBa.-°.t das d-i»g.»dft- sa-d-r» M I, Bar -iui-.r Z.U >«-» di, «°» »n„m,»-» »m M wi,d^ Badm, i» d-r Farbe N,,t-rwald-»s. g-sa,.»-» g-l-gt, >h». i-,»- 0,,,s, "'!>>»» ' ^ .».»-».st,»., dm -i.t.t. m, Ziirich, B-r». Basti,.»d Sch«-ul«. d'» ^ ° «ais-q, «dm »-iiffn-t, da»-g-,. -im»- a,.d-r-Br.-s- an Ehr-..l-»t- >» "s ' s' ' ' »»z,,i,»d di- obbe- i» ,,»,, di. K»g-, was ,»»» dich- B-schi»,.,>»»» .»-»-» m. di-stldm schr-td-a > >. »mn»m »i-r Siitdt. d-ri!b,r »ich. i»simirt sind. Ichs«»-» dl- »m» Ort- »dl, , , „I, d-mi-id-.t Ich-.ibm, »,»» h.d° m, ihm» B-rsahr.» »-»-» dm B°.m >->» G-s-I-t. »»d °''°" ' ^i«, « w -dlw-h,.-» B-ich -.t-ii-lst-«-.» S-im-nb-ittg-n, dm»i, das Schr-ib-n »«» »MM« 7^ ' ^ , , d. >°»»°. I.. D-r «°»d»agt ,» Badm drin». »ar, -- h»d- -w-i Brich d-S «a.strS «» d.° »« Ott- u.d d.- ..-»,. O-i- -rassn-t !» H»»d-» d-k°»u»-n. Im»»,' MM a«l°Ismm »an d.»n als'd-»t.mi, dm. «»»dg,asm »°» S°II.»i dich» h-d. -- .»s».b.°ch.n m.d O..M -»»«ich. Daran. had° Fi.« ihn. 7^'s ^2^:7dm«7 «7»^» ">'d befohlen, solche (dem Vorort) zu schicken; er sei aber ausdrücklich s 1 seinerseits B-i.s. -» ich»'» -°, Er «i.»Ich. ».,» -» wich». ,»i. -- sich -id»«» dm.» -» »«.« 7»-, -rsp-r- -r di- «aste» d-S Unih-rschick-ns »-->» Darans wird >h.» d.e ftd-g»»» , 7sbr-ch-a n.id >«»,., T»» -iM-chmd.» B-i-s-, di- »» di- Xlll, „-»,. °d.r -cht 0-t-..f-M ° i-d-t» O-i -!»- Abschrift d-i>°» -»ft-ch», -b-r Brich «» Zmlch, B-r», B»s, »m ( ^ dm°» »°» Ziirich »d-rsmd-». I. I» dm, Adschi-d «°» -,„»- w« h-»»»-»--» 7^'"'77.7 D «°»I-, d-r-i,,.» A»d-r» MM Hai. .,,» «WM. »,ch»>'°i d-r «^>d°°»i s°-d-ri «»iwdtt d-ttch D Nim,m.d inftrnir, ist, I» wird di- S-ch- i» d-„ »schi-d »-»-»»».», ,»» -», dm, n°«7" -sd- i» h-»d-li» I». N-chdc», aus »,-hrerm Tage» de»,-tragt worden, -ine Bats -ast a» '«7 »mat Bot-» -» »t °°r°-dt,„,. wird -d jch. mit d-r M-hrh->. b-schlals.». »,td Fr°, ...» 7« 7^. 7777. i»tch,,.„, dmm s°l»-»d. J»ftr.t..i°» !» g-b-tt ist, l. Da -wischm °m> '7*' ' 7 ' ^ 7mch»,°-- und Fiirstm -i» Krieg ausg-broch-li, »wrans viel Blniv-rgl-si-a, Ja»»»', » - vm»itt-l» '» h-ls-tt dm. M-rchrtMchste» «am». B-ischastm j» b-id-,, P-.t-i-.> --- >-»> 7 '-»,..» da»» di- Sidg-twffm dar», -twad S-ftn-MM ihn». s° w,,.dm 1»^ w-d-r «°I>m » , ^ Der «°».g ift m,j,,sr-,„», °b °r ih.t« »mtäst dm. S-i-dm M w V.--,»»»g H«ls- » d Bus '»«»-. wm» d>- Eidgmassm >»s».i».».»t °d°° -ia-'d" O-i- °»».».,slm >°md-m Z « ,l d° «° B w .id».»«»» O.im »nd -.,,>„»-» P.rl°»°» »'ich »" P'»W« >u '',7 ° ? .... --ch.m z-i. -„.-ich... w..d-» «alg... d-s-»».- D-i,«). w°°°.. -- w°h>I.lM.l.ch «>- d>- Bat.» d.» «°,»g -.»siiich ditt-,,. di- P°,,si°»m »nd das S-.-d»--° «.kichtm -» laff-t» t. Einig- AttsMchm s-im Z»!-«- °»°° Z.«»».» d-d ch°»« 7 Der Abschied führt die bezügliche Erklärung dieses Ortes nicht an; siehe Abschied vom 20. September, Note zu 72k December 1546. nie berichtigt worden; deßhalb sollen ihn die Boten bitten, sich mit den Ansprechen: gütlich abzufinden oder beförderlichst Nichter und Zusätzer abzuordnen, damit die Sachen mit Recht abgethan (Znsatz von Lncern: „und sin Mt., ouch min Herren die Eidgnossen nit für und für also geunrüwiget") werden. 5. Es haben die Hauptleute und Knechte, die ihm zuletzt in der Picardie gedient, einen langen und beschwerlichen Heimweg gehabt; er möge ihnen daher den Sold für die streitigen zehn Tage auch verabfolgen lassen. Der Bote von Basel stimmt nicht zu dieser Botschaft. i>. Wegen dieser und allfällig weiter einfallender Geschäfte wird ein Tag nach Baden augesetzt auf Sonntag nach hl. Dreikönigen, d. i. den 9. Januar. «. Lucern und Zug begehren abermals, daß man in Betreff der Kosten für Befahrung der Neuß bei der alten Uebung bleibe, weil sie nur auf Ansuchen der Schiffleute den Fluß befahren, oder daß man ihnen gestatte, die Fehlbaren vor ihre Obrigkeiten zu laden und dort zu bestrafen; würde ihnen keines von beiden bewilligt, so müßten sie das Recht anrufen. Die sechs Orte erwiedern, es gebühre ihnen nicht, ihre Unterthanen an andere Orte zu weisen, um sie da strafen zu lassen; sie können nur zugeben, daß die Strafen, die wegen Ueberfachcns verfallen, durch die Landvögte, wie von Alters her eingezogen und den zwei Orten übergeben werden; Strafen für andere Frevel auf der Neuß müssen sie den Obrigkeiten vorbehalten. Heimzubringen. K». Die Gesandten von Lucern verlesen die Abschrift eines Briefes betreffend das Geleit zu Mellingen und bemerken, daß sie noch andere Briefe bei Händen haben. Eine Copie wird jedem Boten zugestellt. «Z. Meister Thumysen von Zürich, als Vogt im Neuen Amt zieht an, daß der Landvogt zu Baden den Hans Ulrich Knecht selig „gfaalct" (von ihm den Fall bezogen), während der Fall von Amts wegen ihm gehört hätte, weil er (Knecht?) ein Rosencgger gewesen, was hinlänglich zu beweisen sei. Dagegen berichtet der Landvogt zu Baden, wie der Bruder und der Sohn Hans Ulrichs zu ihm gekommen und des Falles halb mit ihm unterhandelt haben; der Verstorbene habe vor etwa fünf Jahren vor den Boten der VIII Orte offen bekannt, daß er, sein Bruder und ihre Kinder der VIII Orte Leibeigene seien, da sie keine andern Leibherrn wissen. Deßgleichen sage ein Artikel im Urbar: Wer Jahr und Tag in der Herrschaft Baden „ohne nachgejagt" sitze, gehöre den VIII Orten; darum habe er den Fall bezogen. Heimzubringen, i . Der Landvogt zu Rheineck zeigt an, es habe Joachim Brander von Appenzell im letzten Herbst zu Nheineck Knechte aufwiegeln wollen und den Landschreiber, der ihm solches gewehrt, verwundet, seither mit dem Geschädigten sich abgefunden, aber noch nicht mit ihm, dem Landvogt, wegen des Frevels; er bitte um Rath. Heimzubringen. Es wird angezogen, daß man die Ungehorsamen in den gemeinen Vogteien, die wider alle Verbote weggelaufen, bestrafen sollte, daß andere dadurch abgeschreckt würden. Weil aber die Boten von Zürich, Bern, Glarus und Appenzell darüber nicht instruirt sind, so wird es in den Abschied genommen. 4. Die bei diesem Anlaß geäußerte Meinung, daß Bern, Freiburg und Solothurn an den Reisstrafen im Thurgau keinen Antheil haben sollten, ist heimzubringen, damit jedes Ort die alten Landvögte darüber befrage und die alten Abschiede zu Rathe ziehe, ob „sy" Theil daran haben oder nicht, i». In Betreff der March zwischen Lucern und den Freien Aemtern wird beschlossen, daß der jetzige Landvogt sammt Vogt Jmgrund und dein gegenwärtigen Landvogt und Landschreiber zu Baden im nächsten Frühling einen Tag bestimmen und Vollmacht haben sollen, die Märchen zu setzen, v. Hans Irr, Diener der Hermarten von Augsburg, bittet, seinen Herren ein freies sicheres Geleit zu geben, um ihre Kaufmannsgüter in und durch die Eidgenossenschaft zu führen, in gleicher Weise, wie auf dem letzten Tag zu Baden dem Bartholomä Welser und seinen Genosseil ein solches gegeben morden sei. Sie verlangen dasselbe nur zu dem Zwecke, um ihre Waaren, die sie von Lyon herausführen, in der Eidgenossenschaft liegen zu lassen bis der Krieg vollendet sei; sie dürfen zwar im Reiche frei und sicher )ecember 1546. 727 s.w.; duch ...°° N.».- ...,d«.i-B°°lk>h.°W«°..u -"1°-°. uud Mwdmm Du...... d>. Eidg,.wff°u>chust, j- inchr I-lch-r Waar«, durch si-gchm, °u M-n, «>>., Ächruu» um .lud,.», s.w.uuch 1° Hub,, . A O - das -..I-m,.. «... b..m°iub «. B°.,u °°» »m. b°u«u w» ub u.z.„ . aib. ihn... ».Im. Eud. -iu- Abs«. d.s dm «.Is.m .«'M-n «°« ...».ch.ch. s... i. R !„u„ r.r Ob... b surd.. ich dm. »uud«». °°u Vad» i>,usch..>b.,u .. . Du -au B.m .Mm A.b.!,.. ..US.». was M. Thumyscn von Zürich nut den Boten von Basel („uch ) 6 .s,.,.kbeit metallen Da Herr Culmann Riß ist abermals von Gott hnmgesncht der VIII Orte die von der benannte der Karthaus derer von Basel „mgelybt cht, so i» „s.cm^,, s.iss..„ » Sind V»I. h. ,..°ch.m .hm °l- B« >u IM.M «w.»» ^ -«.. .. >.°n... -du «um dar 'Ä:e.o... i°°-.« angezogen hat und was diesfalls berathschlagt morden ist. ss.snl.iide Weiinnacn- «o. Der Landvogt un Nheinthal, Hans Sigerist, des Raths zn Nnterwald , f l^.iw^.sungm. >. »z iu, .MI,,, H-rds. -uns- «nach.- -US dm, Rhriulhul dmch-»ss...u I.M. M, . u d-- L-uduu».- d.u.s.Ib... 7 .-.MM T-usdu» Er I°° U.U. h.°«n- du ' h R.» dm Od.ru .....chum D... -°u Liudau. d.r di. «u.ch.. I°Il d-r Vaz, ..ach Iii...... Er».«... b°s..»I,u D ^s« »« «» «»«> tu,,. «Im und dadurch einige Kosten verursacht morden gnd, ainrl ' r n«- mübrend anderseits zu bezahlen'menn n.an sie den Blumen schneiden lasse, weig.m sich mm aber ^ die Aintsleute bezahlt sein wollen. Man gibt dem Landvogt ans dchen d u > ^ ^ ^ ^ weil die Frau und der Vogt den Blumen geschnitten, so sollen sie EutMuch der Obmr dm Kostt, bezahlen. 3. Manchi Hüntzel hat so viel verschuldet, daß er vor em Hochg r ) g ^ ^ ^ ^ dieses aber bedeutende Kosten verursacht, so hat man dem Landvogt Vollmacht gegeben, eh z siegelt der Landvogt zu Baden, Niklaus J'"^d . St. Gae... Rh-wa,»... e. St.A. Zürich: RH-inth-N-r Absch.cdbuch, S.IV2. ^tm-a i . r: r. Mgjx. ,ia. Verhandlung betreffend Anstünde zwischen dem Abt und der Stadt ^t. v«. Verhandlung über die confessionellcn Anstünde zu ^essur, su)e Frankreich nun V..h-,.dl..m> d-r .°°u-..l!Ich« 'u ««H w BV-MMn --- »°» »>°n"-..h i»" w VN O..° w Wl.« d.- «und.- d.- Ab.- -°u S., «... .... «...- wegen der Fülle; siehe Note. - N..-.,.rt n im Schwnzer n; im BaSlcr und Schasfhauser Im Zürcher Exemplar fehlt "" Vernes, , Solothurner I», u i, 4, i>" »' .1, x, - » : t'n Freiburger », I, « ^ Beruer- x und > aus dem Basler; ^ w"'ch>" ^ ^ ^ Zu ». Di. -°u O-..U Tu». d» .u„ di. B°.,u -°» «o»«--"»«.- d.mi. ,i- i« dm Stud,... --- W.H. und >» S .m'2 dk'^muind... -- ^' 728 December 1546. Zu in. Dieser Artikel schließt im Berner Abschied mit der Bemerkung, die Gesandten von Zürich und Bern haben sich dieses Handels nicht beladen wollen. Bei dem Lucerner Abschied liegt das Concept des Creditivs für die zwei erwählten Boten: Wendel Sonnenberg von Lucern, Fendrich ?c. und Petermann Clery von Frciburg, Stadtschreiber und des Raths, linterzeichnet von Lucern, Uri, Schwpz, Unterwalden, Zug, Glarus, Freiburg, Solothurn, Schaffhauscn und Appenzell, datirt von: 11. December von der Hand des Landschreibers zu Baden und besiegelt von dem Landvogt. Das erste Concept einer französischen Uebersetzung i1>. k. 190. Zu »i 2. Der Abschied sagt, offenbar in Folge gemeinsamer Berathung, „von key. Mt. oder andern" angefochten Zc.; der Lucerner Stadtschreiber ändert, ohne Zweifel anstragsgemäß, so ab: „von etlichen surften oder ander», wer joch die sin möchten". Zu v. Beim Bcrner Abschied vom 28. Februar 1.547 liegt die Abschrift des für Hans Panl und Hans Heinrich Herwart gefertigten Geleits im Namen aller XIII Orte, besiegelt vom Landvogt zu Baden, NiklauS Jmfcld, d. d. 11. December 1546. Die Instruction von Bern für den 28. Februar übertrügt den Gesandten, zum höchsten anzuzeigen, wie man ein Mißfallen habe, daß der Landschreiber von Baden in den Geleitsbrief für die Herwartcn auch die Boten von Bern einverleibt und der Landvogt ihn so besiegelt habe, da doch die Boten die Sache auf Heimbringen genommen haben und dem Landvogt deutlich geschrieben worden sei, man wolle den Herwarten ein Geleit geben wie den Welsern; in den gemeinen Herrschaften könne man es nicht abschlagen, da es das Mehr geworden sei; begehren sie aber über Land und Gebiet derer von Bern sicher zu fahren, so müssen sie diese darum angehen und von ihnen ein Geleit erlangen; da dieses nicht geschehen sei, so lasse Bern das ertheilte Geleit in seinen Landen nicht gelten. St. A. Bn-n- Jnstrmuonsbnch n, c. M«. Zu ev. Die für diesen Artikel bcnütztcn Quellen enthalten als Ziffer 1 den Artikel 4» und als letzte Ziffer den Artikel i des Abschiedes. Zu solothurn, wit den Boten der sechs Orte Raths zu pslcgcn, was gegenüber dem wider alles Rcchtsbot, ividcr das Zwischen Solothurn und dem Herrn von Longuevillc bestehende Vurgrecht und die Freiheiten derer von Landcron u»d Grissach befolgten Vorgehen des von Prangin zn thun sei. Für den Hall, daß die von Solothmn beim Rechten nicht bleiben könnten, soll der Gesandte die Boten der sechs Orte um getreuem Aufsehen bitten. J »i gleichen Sinne sende man eine Votschaft nach Bern, den Frevel anzuzeigen und zu melden, daß man sich auch bei den Eidgenossen beklagen werde. Was dem Gesandten gcrathen werde, es sei, die Sache vor gemeinen Eidgenossen anzuziehen oder Anderes, dem möge er nachkommen. K. si. Solothurn: M >ss >»enb»ch is4°— >?. r 100. 2) 1546, 9. Dccembcr, Baden. Peter Jmhag und Hans Pastor an Bern. Das Schreiben von Bern wegen der Angelegenheit zu Grissach, berührend den Herrn von Prangin („Bransing"), haben sie am 9. De- «mbcr, uls sie in der Eidgenossen Rath gesessen, erhalten. Gerade vor Ankunft desselben habe der Schultheiß Schluni den Handel angezogen, worüber sie „unibel" erschrocken seien, indem sie nichts von der Sache gewußt haben. Sie hätten auf das freundlichste bemerkt, sie wollen ihre Obern berichten. Da sei der Unleivogl iü den Rath gekommen und habe den Gesandten den Brief zugehalten. Den haben sie sofort verlesen laßen, habe mit ihrer gegebenen Antwort und wie sie die Sache in den Abschied verlangt hatten, übereingestimmt. Als die Eidgenossen das Schreiben gehört hatten, hätten sie einander angeschaut (die Gesandten wissen nust warum) und seien dann aufgestanden, um das Mittagessen einzunehmen. Was sich ferner zutragen werde, wisse man nicht. (Neue Zeitung von Zürich). St. A. Vorn: Kirchlich- Ana-l°°-.ch-ite» wro-ro. Neuenbürg abordnet auf den Tag als Gesandten Jacob Francis. Missio- B-ruS uu Neucuburg vom Deeember. St. A. B°r„: Deutsch M.ss.o-ubuch /, S. 40°. Zu «r. 1546, 16. Deccinber. Basel an die Dreizehn zu Straßburg. (Nach andern Mittheilunge».) Auf dem Tage zu Baden seien nur Wneineidgenössische Geschäfte, und wie der Bote berichtet habe, in a er Freundlichkeit verhandelt worden. Die Boten von Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen haben bemebeiw w Betreff des Schreibens, welches man wegen des „Verstandes" an den König von Fia»l>uch ei aßui wollte, wie die von Straßbnrg durch den Panncrhcrrn von Basel wiederholt berichtet wurden, gefunden, es sc! dasselbe für dermalen aus allerlei wichtigen Ursachen zu unterlassen. Uebrigens haben sie nut dem Votschufter des Königs, dem Herrn von Larrcvier (la Rinierc?) freundlich gesprochen und glau>e», eo wer e dieses der Sache nicht unzuträglich sein. Sonst seien genieine Eidgenossen ans d'csim^ogc von Seite deo Papstes, des Kaisers und der Protestirenden nicht besucht und ruhig belassen Für den Gegenstand der Verhandlung vergleiche man Abschied 15. November (Königsfcldcn). Zn xx. 1546, 10. December. Baden. Die VII Orte an den Abt Diethelm von St. Gallen. Johann Haab und Dietrich Jndcrhaldcn haben berichtet, wie sie mit Vogt a Pro von Un und Ammann Staub v°'> Zug zwischen dem Abt »nd denen von Appenzell in Betreff der Fälle jener Appenzeller, welche außerhall' ihres Landes sterben, auf dem angesetzten Tag zu Rapperswpl gütlich vc.handelt haben, aber keine verein bnrung erreichen konnten. Man nehme an, es habe an dem Fleiß der Untcrthädiger nicht gefeh t; d.e Appenzeller seien eben ein hartnäckiges „unverstandenes" Volk und 'vollen auf ihren eigenen Köpfen verharren. Das könnte aber bei diesen bedenklichen Zcitläufen sowohl den. Abt als den Orten schwere Last und große Unruhe bereiten. Uli, solchem vorzusein und weil die Fälle derjenigen Appenzeller, welche außer ihrer Landtctzi 730 December 1546. sterbe», dem Abt wenig ertragen, so bitte man aus Auftrag der Obern der Orte den Abt, er und sei" Consent wollen diese Fälle gnädig erlassen. Dann wolle man mit denen von Appenzell verhandeln >">d werde ohne Zweifel dazu gelangen, daß sie jene Fälle, welche innerhalb der Landlctzi verfallen, gütlich »»d ohne Widerrede laut den Verträgen entrichten und in jeder Kirchhörc durch den Abt einen Amtmann ihnen aufstellen lassen, der auf die Fälle Acht habe und sie beziehe, und daß sie diesen Amtmann ungesch""^ und nngeschmttht lassen, vielmehr da, wo in Betreff der Fälle Anstände walten, ihm berathen und behoste« sein und beförderliches gutes Recht ergehen lassen wollen. Wenn dieses erreicht werde, so glaube daß es dem Abt bedeutend mehr ertrage (als die streitigen Fälle). Man bitte um Antwort ans den nächste" Tag; inzwischen möge er mit denen von Appenzell nichts Unfreundliches vornehmen. Es siegelt der Landvog« zu Baden, Villaus Zmfeld. StistSarchiu St. Gallen: ^>',ia. ^Ick>:MncoNvn>im IWS-WW, Nr. Abgedruckt bei Z-Iwcg -rl Urkunden zur Geschichte des Appcuzellischcn Volkes, Vd. III, Abthl. s, S. SZ«. 332. Atern. 8. December. StaatSarcliiv Ziern: NnthSbuch Nr. »SK. S. 266. Vor dein Ruthe zu Bern eröffnet ein Gesandter von Solothurn, nachdem im letzten Herbst der Pstuu' oder .Kirchherr zu Grissach gestorben, habe der Herr von Prangin einen Prädieanten aufstellen wollen. gegen hätten die von Solothnrn ihm geschrieben und Recht geboten. Dessen ungeachtet habe er einen Pu^' cantcn dahin geführt, weßnahen fast ein Aufruhr entstanden sei; er habe ihn geheißen auf dem KU 0 predigen, was er „etlicher gstalt" gcthan habe. Hierüber haben die von Solothnrn den Herrn Schlnw Z> ihm geschickt. Dem habe der von Prangin gesagt, er wollte lieber ruhig sein, die Sache komme von an ^ Leuten her; er wolle das Recht gebrauche», lieber aber wäre ihm freundlich zu verhandeln. Angefragt, er dieses zufolge Befehls des Herrn von Longneville gethan habe, er möchte es doch beim alten Herko»» ^ bleiben lassen, habe er bemerkt, „daß er des kein namen welle hau"; wenn es sich mit Recht finde, da!> es unterlassen solle, so wolle er sich fügen, er habe von seinem Herrn Vollmacht. Zinn habe cr letz Sonntag (5. December) wieder einen Prädieanten hergebracht; die von Solothnrn hätten ihn ermahnt, ^ Versprechen zu halten. Der Vogt zu St. Johann soll ihm geholfen haben, die Kirche auszubrechen, ^ verlange zu wissen, ob er solches ans Befehl seiner Obern oder eigenmächtig gethan habe; unter allen ständen müßten die von Solothnrn anderwärts Rath suchen, was sie nngerne thäten. „Schultheiß Sc) uf tag zu Baden gschriben rath des Handels halb zu suchen." Der Rath antwortet, wenn der von P> ^ . über gethanes Nechtbot Gewalt gebraucht habe, so möge er dieses verantworten; die von Bern nicht damit und wollen unparteiisch sein. Dem Vogt zu St. Johann habe man nichts befohlen; »w» ^ ihn nebst den Andern berufen und bestrafen. Da die von Neuenbürg in Kraft des Bnrgrcchts Rechts ' rufen haben, habe man beide Parteien auf Morgen vorgeladen. Den Nenenbnrgern seit deutlich befolg worden, leine Gewalt zu gebrauchen, sondern den Vrautlauf still zu stellen. Nellingens hätte man ^' daß man die von Bern berichtet hätte, bevor man bei andern Eidgenossen Rath gesucht hätte. Unlcini .1. December (Donstag nach Mariä Einpfängniß) berichtet der alt-Stadtschreiber (Georg ^ ^ ^ Solothnrn, was cr zu Bern in Betreff derer von Grissach verrichtet habe. Dieser enthält gegenüber dem Rathslmch von Bern mir soviel mehr: Ans den Vorwurf, man hätte die von nicht bei den Eidgenossen verklagen, sondern nach der Weise der Vordem die Sache zuerst ihnen olle.i^ habe Hertw.g entgegnet, wenn die von Bern keine Schuld tragen, so seien nicht sie, sonder» (zu St. Johann) verklagt worden. ' ,, «, Nr. u- 6> " ' December 1546. 731 333. Wern. 1546, 9. December. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. 298, S. 271. llior dein Rath zu Bern berichtet Jacob Francis, Gesandter von Neuenbürg, gestern nin die neunte Grissach Messe gehalten worden. Da seien der Pradicant von Coloinbier und derjenige, welchen kan»^^ Prangin dargegeben habe, übel geschlagen worden. Die Neuenburger Hütten ihre Jugend N ^w^klMen iirdem sie die Kirche und die Götzen zu Grissach verbrennen wollten. Alan begehre werd^ ^ ^iinistralen, inan solle besorgt sein, daß keine Gewalt geübt Prnn ' ^ nächsten Samstag denen von Bern anvertraut werden. An den Herrn von damst^ geschrieben, uian habe seine Entschuldigung verstanden; er soll auf den Samstag eintreffen, Der ^ ^ Sache komme; „ursach (?) ist, daß das rechtpot gegen denen von Solothurn in nit irre". ^ Handel des Vogts zu St. Johann wird augestellt bis auf den genannten Nechtstag. Der Name des Gesandten ans der Missivc Berns an Neuenbürg vom ü. December. St. A. Bern: Deutsch Missivcubuch S. 400. Wir fngtm ztt einiger ErklürtMg auszüglich folgende Missiven bei: ^ >) 154g, 7. December. Solothurn an Prangin. Längerer Borhalt über sein Vorgehen gegen Grissach. ^wolle mm in Betreff dieser Angelegenheit Solothurn ihm einen Nechtstag verkünden und zwar ans den ^^anuar (1547) nach Biel. Zu diesem Behnfe möge er aus den, Nathe von Solothnrn einen Obmann ^ MM. A A Solothuru: Missivcubuch 1540—47, S. soo. ^'üen zu Bern auf. St. A. Bern! Deutsch Missivcubuch i!, S. 405. 334. Grissach, Wettetttiurg. 1546, zwischen dem 1l). und 1 5. December. ""s stehen folgende Acten zu Gebot: schreib^ ^ December. Der Nalh z>l Solothurn ernennt als Boten nach Grissach den alten Staats- ev (Georg Hcrtivig) und Nalcrian von Luternau. K. A. Solothurn - Rathsbuch Nr. 41, S. 4M. thurn^ December (Mitlivoch nach Lucia). Die genannten Gesandten berichten den Rath zu Solo- Andcrr ^ Landcron und Grissach verrichtet habeil. Sic haben nämlich den Herr» von Prangin und ex , 5 ^ ""getroffen. Als sie ihm angezeigt haben, daß sie von denen von Solothnrn abgeordnet seien, habe djx ^ warten ,vollen, und sie seien dann »ach Grissach geritten. Dort haben sie gemäß Instruction eröffnet, ^echt ^"^thurn wollen zu dein guten Recht derer von Grissach all ihr Vermögen setzen und das Burg- Da»>i"s'>'^"ch halten. Dessen seien die von Landcron (sie) wohl zufrieden gewesen und haben dafür gedankt, c» die Boten nach Neuenbürg zu dem Herrn gekommen und haben ihm vorgestellt, warum er über 732 December 1546. Rechtbot den Prädicmitcn eingeführt habe; wenn er die Wahrheit und seine Zusagen gehalten hätte, so wäre der Prädicant nicht geschlagen worden! hieran sei er (der Herr) schuld und sollte nicht so hoch über die Thäter klagen, „dan in. h. es nit für gut." Darauf habe Herr Wunderlich eröffnet, ihr Herr habe ihnen befohle», sie sollen sich im Glauben gleichförmig machen; das wollen sie thun, doch niemand dcßwcgen drängen. Ä»f dieses haben die Gesandten „im" weiter angezeigt, wie er versprochen habe, ohne Recht keinen Prädicanten aufzustellen. Darauf habe der von Prangin anzeigen lassen, wie „m. h." nach Bern geschickt hätten und e>" gütlicher Tag angesetzt worden sei. Bis auf diesen Tag zu Bern soll die ganze Sache angestellt bleibe»! der Caplan möge (inzwischen) Messe halten und diejenigen, welche den Prädicanten geschlagen haben, solle" sicher sein bis zum Austrag des Rechten oder (bis) man wisse, wer Kläger sein soll. Nachdem die Gesandte» diese Antwort denen von Landeron mitgetheilt hatten, haben diese gebeten, man möge sich dieses Handels annehmen, damit man ihnen keinen Prädicanten gebe. n. A. Solothurn: Rathsbuch Nr. ti, s. sos. Z) 1546, 19. December. Solothurn an Prangin. Forderung um Antwort, ob er einverstanden sei, Bcstehung des Rechts, wofür auf den 9. Januar 1547 Tag angesetzt sei, in Grissach keine Acndernnge" vorzunehmen. Da er Klüger sei, Weil er den Zustand der Dinge ändern wolle, so habe er den Obmann aus dem Rathe von Solothurn zu wählen. K.A. Solothurn: Missivcnbuch nur -47, S. Mg. (Französisch» Man vergleiche die Missivc von Prangin an Solothurn vom 22. December, beim Abschied vom 1^ und IL. December 1546. 335. Wern. 154k, 11. December. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. 208, S. 270. „Dm poten von Solothurn, Konrad Graf und Urs Surr anzeügt des rcchtspots halb. Darus geanb wurt, kein befelch ze haben, achten aber wol, daß mit (nit?) der Meinung beschäche ze versperren das. - ?" (unklar)." Sie legen beim Nathe zu Beru ihre Instruction vor, gemäß welcher sie verlangen, daß die vo" Grissach und Solothurn bei Recht, Brief und Siegel belassen und nicht mit Gewalt gedrängt werden. Dab^ mahnen sie, vermöge Bund- und Burgrecht, auf sie ein getreues Aufsehen zu haben. Der Rath antwortet, die Sache sei ihm leid; die von Solothurn sollen aber nicht so vieles darauf setzen, denn es wäre hart, wenn jemand Unterthanen gegen die Herrschaft unterstützen und sie nicht bestrafen lassen würde. Die vo" Bern („m. Herren") stehen auch in einem Burgrecht; man erbiete sich, freundlich in der Sache zu handeln, gelinge die Güte nicht, so möge das Recht walten. Behufs einiger Ergänzung fügen wir auszüglich folgende Acten an: 1) Die von den Boten übergebcne Jnstrnction geht dahin: 1. Zu Bern daran zu erinnern, wie Sol"' thurn jüngst seine Botschaft daselbst gehabt habe, um anzuzeigen, daß der Herr von Prangin ungeachtet viel- sältiger Rechtsbote zu Grissach die Kirche aufgebrochen und einen Prädicanten aufgestellt habe, wie die Z" Bern Alles dessen dnrch den alt-Stadtschrciber berichtet worden seien. Letzten Mittwoch nun habe der Herr m'» Prangin wiederum, entgegen seiner Zusage, welche er der zu ihm nach Neuenburg abgeordneten Botschw derer von Solothurn gcthan hat, entgegen seinem Eide, den er denen von Landeron und Grissach, Bürger" derer von Solothurn geleistet, sie bei den alten Bräuchen bleiben zu lassen, ohne Rücksicht auf den Land- frieden und entgegen dein Mehr und allen Rechtsboten einen Prädicanten hingeschickt und diesem zu predigt befohlen. Wenn hiedurch bewogen die von Grissach vielleicht gewaltige Hand angelegt haben, so sei das dew" von Solothurn in Treuen leid; doch möge hierüber das Recht walten. Immerhin aber müssen sie solche" December 1546. 733 Muthwillen des -Nerr» von Prangin »omhaft machen und bemerke», daß. wenn Gleiches sich wiederholte, die von Solothnrn ihre Bürger gcmäß den. Burgrccht und aus schuldiger Pflicht bei ihrem Recht beschützen müßte». Die Gesandten sollen hicbei' die von Bern ermahnen, die Burger derer von Solothurn. die auch Burger derer v°» Bern seien, bei Recht. Briefen und Siegeln, die letztere zum Theil mit andern Eidgenossen gegeben und besiegelt haben, beschirmen zu helfe». Man erwarte diesfalls keinen Abschlag und fordere ihre freundliche Antwort. Immerhin aber möge man bedenken, was die Folge wäre, wenn Gewalt gegenüber Recht, Bünden, Burgrcchtcn. Brief und Siegeln und dem Landfrieden vorgezogen werden sollte. Endlich sollen die Gesandten die von Bern bei den gcschwornen Bünden und dem Burgrecht zum höchsten ermahnen, ans die von Solothnrn ei» getreues Aufsehen zu haben, wenn sie durch weiteres gewaltthätigcs Vorgehen des Herrn von Prangin veranlaßt werden sollten, zum Schutze derer von Landcron und Grissach Gewalt mit Gewalt zu hindern. K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 27, zwischen der Instruction siir den Abschied vom 7. Dccember und dem Abschied dies-L Datums. 2) 1546, 11. Decembcr. Bern an Prangin. (Verlängerung dcs Rcchtstags.) Heute habe eine Botschaft vv» Rathen und Bürgern derer von Solothurn eine „tapferlichc" Klage wider de» von Prang», vor denen von Bern geführt und letztere gemahnt, erster» zu vermögen, von seinem Vorhaben abzustehen. Wenn der von Prangin diejenigen bestrafe, welche die zwei Prädicantcn geschlagen haben, und mit der Verweisung dev Eaplawo von Grissach fürfahre und dabei den von ihm eingesetzten Prädicantcn in Schutz nehme und solcher Art Gewalt brauche und sich nicht dcs Rechts bediene und bei dem Ncchtsbot, das er angenonimen habe, und bei Brief uud Siegel und dem Landfrieden nicht bleibe, so wollen die von Solothurn solches mit Gewalt wehren, weß- halb sic tzw von Bern zu getreuem Aufsehen ermahnt haben. Die von Bern haben sich zu freundschaftlicher Vermittlung erboten. Man verlange daher, daß Prangin Alles ruhig lasse und den Ausgang dcs Rechts erwarte SV A. Born: Deutsch Missivcnbuch ?, S. 410. Z) 1546, 11. Dccember. Obiges an Solothurn. Sein Schreiben habe man erhalten und auch seine freundliche Bewerbung verstanden, mit welcher verlangt werde, daß Bern entgegen dem Burgrecht zwischen Solothurn und der Herrschaft Neuenbürg und entgegen dem von Solothurn gegenüber Bern und dem Guber- »ator von Neuenbürg gcthancn Ncchtsbot weder rechtlich noch gütlich etwas vornehmen solle. Dar, RcchWbot viln, welches die von Solothurn „vcrschiner jarcn" wegen der Besetzung der Pfarre zu Landcron denen zu Bern erlassen haben, lasse man in seinem Werth verbleiben. Was aber die Forderung betreffe, daß die von Bern zwischen dem Gubernator und ihren Mitbürgern von Neuenbürg weder rechtlich noch gütlich verhandeln follten. werden die von Solothurn wissen, daß Bern mit der Herrschaft und Stadt Neuenbürg ein Burgrecht habe. Dem zufolge habe Bern die Gewalt, bei Anständen unter den genannten Parteien dieselben vor sich zu citiren und freundlich oder rechtlich zu scheiden, wie es die Vorder» auch gethan haben. Das sei auch von den Eidgenossen der zehn Orte mit Brief und Siegel bestätigt worden, wobei man zu verbleiben gedenke. Sollte aber Solothurn auf seiner Meinung beharren, so wolle ihm Bern hicniit gcmäß der Bünde das Recht angeboten haben liiiäom S. 4IZ. 4) 1546, 13. Dccember (Montag uf Lucia). Vor dem Rath zu Solothurn berichten Vogt Graf und Pvs Suri, was zu Bern verhandelt worden sei. Alan habe ihnen geantwortet, da die von Solothurn meinen, die von Bern sollten zwischen dein Landvogt und den „Bürgern" nicht verhandeln, so schlagen sie denen von Solothurn das Recht dar und mahnen sic bei de» Bünden, nichts Unfreundliches zu beginnen. ^ 7 7 i ^ ^ Solothurn: Rathsbuch Nr. 41, S. 406. 5) 1546, 15. Dccember. Solothurn an Bern. Wegen des Handels, der sich zwischen dem Herrn von Neuenbürg und den Seinigcn erhoben hat. „daß s>) für s>) zu recht müssen konimen und darum das recht fiirgeschlagc», lassen in. h. darby beliben." Was aber den Herrn von Prangin und die von Landcron und Grissach anbelangt, glaube» die von Solothurn, daß es vor sic kommen sollte! denn als der Herr ihnen einen Prädicantcn geben wollte, haben die von Solothurn auf Anrufe» derer von Grissach ihm das Recht sür- geschlagen...' vermöge des Burgrechts; man verlange, es hiebet bleiben zu lassen; würden „sy" dnrwider Handel», obwohl „inen" früher das Recht fürgcschlagen worden sei, so Wolle man dasselbe wiederum angeboten haben, denn' die von Grissach begehren nichts Anderes als das Recht. K. A. Solothurn- Nathöbuch Nr. 41, S. 508. 734 December 1546. 330. Sot'othllrtt. 154K, 14. December (Zinstag nach Lucia). Äailtottöarciiiv Solothnrl»: NathSbuch Nr. 41, S. 498. Hans List, Scckelmcistcr, als von Rath und Bürgern zu Freiburg abgeordneter Gesandter, eröss»^ dein Nathe zu Solothurn, seine Obern werven in Betreff des Auslandes zwischen denen von Solothurn u»d dein Herrn von Prangin wegen derer von Grissach Brief und Siegel, Bund und Burgrecht halten, frömmelt Eidgenossen gebühre. Dabei aber begehren sie, daß man nichts Unfreundliches anfange, sonder» sich vorab unterrede und erkundige, ob der Herr aus sich selbst handle, oder ob der Graf ihm soviel Gewab gegeben habe. Auch mögen sie andern Eidgenossen zuschreiben, damit man verfaßt sei, denn es sei bekaiwb daß der „Widertheil" sich gerüstet habe, ohne daß man wisse, wem es gelte. Der Nath beschließt, de»e» von Freiburg zu danken unter Erbietung der Gegendienste. Nebenbei wolle man ihnen anzeigen, wie M» dem Landvogt das Recht angeboten und einen Rechtstag angesetzt habe; Unfreundliches werde man nicht- anfangen, es wäre den», daß die Burger derer von Solothurn über Recht gedrängt würden. Wenn d»° Botschaft von Grissach heimgekommen ist, will man weiter über den Handel sitzen „in Wallis zuschicken u»d durch ir statt schicken." Zur Erläuterung mag folgende Missive augefügt werden: 1546, 10. December (Freitag nach Maria Empfängnis;). Solothurn an Freiburg. Kurze Einleitung »brr die Verhältnisse zu Landeron und Grissach. Am letzte» Mittwoch 1546, 11. Juli. Credcnz von Schultheiß und Rath zu Bern für Hartmann von Hallwyl an: Hcrz»b von Würtcmberg, Herzog von Sachsen, Landgraf von Hessen, die Kriegsräthe des schmalkaldischen .I und Graf Wilhelm von Fürstenberg. Angesichts der Kriegsereignisse in Deutschland, über die man December 154K. 735 genau unterrichtet sei, habe man für gut erachtet, den Genannten abzufertigen, um gemäß seiner Jnstruetian Erkundigungen einzuziehen. Man bitte, ihm günstiges Gehör zu geben, seinen Eröffnungen als den eigenen berer von Bern Glauben zu schenken und das, was diesen zu wissen »öthig ist, mitzutheiken. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch 2, S. IZ2. 13. Juli. Hartmann von Hallwyl erhält folgende Instruction von Schultheiß und Rath zu Bern an hie Fürsten von Sachsen, Würtemberg, Hessen und die Kriegsräthe des schmalkaldischen Bundes. 1. E>bietung freundlichen Grußes. Was man Liebes und Gutes ihnen leisten könne, dazu sei man willig. ck. Der Gesandte soll vermelden, der gegenwärtige Krieg sei denen von Bern in Treuen leid; hätten sie ihn verhindern können oder würde ihnen dieses noch möglich sein, so hätten sie es gerne gcthan oder würden es noch lhun. »- Da mancherlei Reden und Gerüchte gehen, so sei der Gesandte in bester Meinung abgeordnet worden zu vernehmen, um was es sich handle und was die Ursache des Krieges sei, und das, was er vernehme und was sich fortwährend ereigne, eilfertig seinen Obern zu berichten. 4. Damit der Gesandte diesen, Auftrage nachkommen könne, soll er. so lang ihm »öthig scheine, ausbleiben und sich von einem Ort au de» andern begeben. Zu seiner Beglaubigung diene diese Instruction. S.. Bern. Jnstr..eti°nsbuch r>. e. 28."Juli, Stuttgart. Hartman» von Hallwyl an Bern. Gestern habe er das für den Herzog Ulrich von Würtemberg bestimmte Schreiben zu Stuttgart übergeben, „und vor den räthen mündliche Handlung lut "nner instruction (getan), dann der fürst unvermögenheit sincs libs fürgcwcndt, darnmb er mir ml selbst oudienz geben"- sonst aber sei der Gesandte mit Rücksicht auf die von Bern von den Räthen ehrlich und wohl gehalten und auf heute ihn. die abschristlich beigelegte Antwort erthcilt worden. (Militärische Nachricht.) Wie seine Sendung hier angesehen Werde, wisse er noch nicht: mündlich habe» die Räthc ihn. angezeigt, sie hätten gestern „mine Handlung, so ich fürbracht", »ebst den. an den Herzog gerichteten Schreiben auf der Post den im Feld befindlichen Fürsten und den Kricgsräthcn zugeschickt, „von wcllichen, so ich zu inen konnncn werde, wohl empfangen". In dieser Stunde müsse er mit gemeinem Hofgesinde verre.se», wozu er von den Räthen aufgefordert worden sei, wenn er nicht mit großen Sorgen und Gefahren („unstäten") reise» wolle. (Kriegsberichte.) Et. A. Bern- Handschristiich- Chronik von St-ttl-r -Nov.. I>. k. »°S. Dieses Mauuscript «ilt als Quelle siir alle hi-r angesiihrte» Bericht- von Hallwhl (die meist-» d-rscibcn scheinen zu schiel». Originalbcnchtc finden sich Nicht vor. 28. Juli, Stuttgart. „Copie der antwort in gcschrift". Die Crcdenzschrift, geschehene Werbung und Instruction derer von Bern sei dem Herzog von Würtemberg der Länge nach berichtet worden. Borab ver- dnnke er das christliche und freundliche Mitleiden und die Theilnahine („fridlichcs erpicten") in Betreff des obschwebende Krieges, und sei hinwider zu gutem Wille» geneigt. Was die „Werbung" anbelange, haben die Räthe und Botschafter der gemeinen christlichen Bercinung. die zeitweilig bei einander versammelt Ware», eine ansehnliche Botschaft mit einer Crcdenz und Instruction zu den jüngst zu Baden versammelt gewesenen Eidgenosse» abgeordnet, welche Instruction hier abschriftlich mitgctheilt werde und aus welcher Anfang und Ursachen dieses Krieges z» entnehmen seien. Da es sich hiebei um „unsere" heilige Religion und d.e Llbertat gemeiner deutscher Nation handle, so hoffe der Fürst, es werden sich die von Bern »n Falle der Noch als gutherzige Christen bewähren. Wenn man mit der Angelegenheit auch die Kurfürsten und hülsten von wachsen und Hesse», als die obersten Hauptleute der Vereinling, betraut mache, wie denn die Instruction des Gestüten neben Andern auch an diese gerichtet sei. so werde der Gesandte fernem Bericht und freundlichen Boscheid erhalten. II. August. Bern an Constanz. Vor „etlichen Tagen" habe man Hartmann von Hallwyl »ach Deutschland geschickt, um über die Kricgsangclcgenhciten zu berichte». Der habe nun aus Uli» geschrieben, er begebe sich in das Lager und wisse seine Briefe an Bern nicht besser zu übersenden als durch die Bolen derer von Eonstanz, die im Lager sein werden, und durch die von Constanz selbst. In gleicher Lage seien die von Born mit Bezug auf ihre Missiven an Hallwyl. Man ersuche daher freundlich, die von dort und daher koniniendcn Briefe auf Koste» derer von Bern an ihren BestinunungSort zu befördern. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch N, S. ?i»7. 736 December 1546, 21. August. Bern an den Burgermeister von Ulm. Der von Hallwyl habe das freundliche Entgegen kommen nicht genug rühmen können! daneben habe er angezeigt, wie er sich mit dem Bürgermeister über die Mittheilnng neuer Nachrichten und Briefe aus und zu dem schmalkaldischen Lager vereinbart habe. Äü»> verdanke das sehr und erbiete sich zu Gegendiensten, und bitte, die Fertigung der Briese auf Kosten derer von Bern in der angezeigten Weise besorgen zu wollen. St. A. B-en- Deutsch Missi»c»buch 2, s. 210. 2. September (irrig August). Statthalter und Rath zu Bern an Hartmann von Hallwyl. Er soll ^ künftigen Montag Abend (6. September) in Bern („by uns") sein, um daselbst Befehl und Meinung Z" vernehmen. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch A, S .284. 4. September. Instruction von Zürich für (Heinrich Thomman») ins Lager der Schmalkalder. 1- ^ Bote soll den Geheimen zu „C." (Constanz) seine Credenz vorweisen, sie des guten Willens derer vB Zürich versichern und ihnen eröffnen, was ihm mit den Kurfürsten und Fürsten zu verhandeln aufgetragen worden sei, damit sie nicht meinen, man habe Mißtrauen in die von ihnen gesandten Berichte, sondern eu» sehen, daß diese Botschaft erfolge, weil die Sache denen von Zürich angelegen und zum Besten Aller ordnet worden sei. 2. Dabei soll der Bote sie um Förderung an die Kriegsräthe in „U." (Ulm) ersuchen und bitten, seine Berichte, die er bis C. senden werde, auf der „Post" nach Zürich zu übermitteln, »ich^ desto weniger aber wie bisher Alles, was sie Neues vernehmen, ebenfalls dorthin zu berichten. 3. Dan» ^ sich der Gesandte beförderlich nach U. begeben, seine dahin lautende Credenz nebst der von C. erhaltenen Fe» derung daselbst den Geheimen übergeben, diesen sein Vorhaben, so weit nölhig, eröffnen nnd Alles ihn», freundlichen Willen erzeugen mag, um eine Förderung an die Fürsten zu erhalten, und damit seine, bis »ach U. kommenden, und die bis dahin gelangenden Sendungen für ihn weiter befördert werden. 4. Wenn da»N der Gesandte in das Lager kommt, soll er dem Kurfürst von Sachsen, oder wenn dieser nicht anwesend dem Landgraf von Hessen, oder beiden die Credenz übergeben. Wenn er dann vor die Fürsten zum Verl)»" gelangt, soll er sie des geneigten Willens derer von Zürich versichern und dabei schriftlich oder mündlich r>a» tragen, wie begierig seine Obern seien, Sieg, Glück und Gedeihen der christlichen Vereinung zu vcrnehiw»- und wie sehr man begreife, wie viel allen Ncligionsverwandten und deren Vaterland, der deutschen Naß^' an dem Unternehmen jener gelegen sei. Da man aber wegen der Entfernung und anderer Ungelegenheit »>ü» immer sichere Botschaft habe, zu erfahren, was die christlichen Stände vornehmen, so sei der Bote in „höchst gcheimd" zu den Fürsten abgeordnet worden, sich anstatt seiner Obern ihnen dienstlich und gefällig zu erzeigt Der Gesandte soll daher die Fürsten ersuchen, ihn bei ihnen wohnen zu lassen und ihm dasjenige, was stias" Obern zu wissen wichtig sei, mitzutheilen, worüber er dann eilfertig berichten werde. Es werde das einM den Religionsverwandten derer von Zürich zugesandt und kein Mißbrauch damit gemacht! man erwarte d»'"' falls gnädiges Entsprechen. 5. Der Gesandte soll sich dann an Ort und Stelle aufhalten und möglichst bestr^' sein, den guten Willen der Kanzlei zu erhalten, damit er das Erforderliche erfahre und seine Berichte »^> andern Briefen der Post übergeben könne. 3. Was der Bote solcher Art von de» Fürsten aus der Ka»Z^ oder sonst vernimmt, eS sei Gutes oder Schlimmes, soll er mit der gewohnten Post oder durch andere vertraM Boten stetsfort berichten ohne daherigc Kosten zu scheuen, aber Alles ganz geheim. Wenn er von den FürsbN weiter „angezogen" würde, soll er sie allweg, doch ohne irgend welche Zusage, des geneigten Willens stü'^ OberN versichern. St.. Zürich: Jnstructivnsbuch 1644—5t, e. es. 7. September aus Constanz. Heinrich Thommann an Johann Haab (nur Begleitschreiben eines ei»l^' fügten, nicht vorhandenen Schreibens). Als Quelle aller Briefe von Thomann bezeichnen wir ein für alle Mal St. A. Zürich: A. Schmalkalderkrieg. 14. September, Donauwörth. Obiger an die Geheimen von Zürich. Schon früher habe er gemeldcb wie die von Constanz ihm Empfehlungen an die geheimen Räthe von Ulm und an die Fürsten selbst gcgrbe haben. Später haben sie ihm auch solche an die Kammcrräthe der christlichen Verständnis! zu Ulm und aa die Botschaft derer von Constanz daselbst übermittelt. Letztere habe er noch nicht getroffen. Zu Ulm st' nachdem er Tags zuvor die Credenz dem Bürgermeister überreicht hatte, vor den geheimen Rath geiaht December 1546. 737 worden, wo er die Teilnahme seiner Obern wegen des obschwebendcn Krieges bezeugt und unter Darlegung der Empfehlung von Constanz seine Bitte vorgetragen habe. Hierauf sei ihm von zwei Rüthen der Dank bezeugt und versichert worden, das; man von der Aufrichtigkeit der theilnahme de.er von Zürich überzeugt s-i. An Empfehlungen an die Fürsten und Besorgung der Post soll es nicht fehlen. Ueberhin habe man ihn. ei» Schreiben an Sebastian Besserer, KricgSrath derer von Ulm im Feld, daimt dieser den Gesandten an die Fürsten befördere, zugestellt. Indessen habe er diesen noch nicht gefunden. Letzten Sonntag (12. September) soi er ins Lager außerhalb Nördlingcu gekonunei!, wo er sich an des Kurfürsten Hof begeben habe, indem er gleich Anfangs dahin gewiesen worden sei. Da habe er seine Credcnz einem Diener übergeben, mit der Bitte, ih». nachdem die Crcdenz gelesen und beide Fürsten zusammengekommen sein werden, zn Weitcrm Berhör vorzulassen. Wie er da gewartet habe, sei der Landgraf in das Zelt des Kurfürsten gekommen: dem habe er Meister Heinrich Bullingcrs Fürschrift, die einzig au den Landgrafen gerichtet sei. übergeben. Nachdem das Schreibe» derer von Zürich gelesen worden, sei er von beiden Fürsten huldvoll empfangen worden, habe d.e Theilnahme seiner Obern bezeugt und die Empfehlung vorgelegt und sich entfernt. Sofort sei er von. Landgrafen wieder hereingerufen worden. Der habe in deS Kurfürsten und seinen. Namen d.c Theilnahme derer von Zürich verdankt und eröffnet, es solle dem Begehren derselben entsprochen werden: der Gesandte soll be. ih». bleiben; er wolle seinem Sceretär befehlen, auch das bisher Verhandelte den. Gesandten n.itzuthe.len, "»d Hube dann den Gesandten auf seine Kanzlei gewiesen. Moniagg in der Nacht sei dann das Lager aufgebrochen und nach Donauwörth gezogen. Bericht über Ankunft von Truppe». Wohin diese bestimmt seien und wo der Kaiser sei, habe er »och nicht fragen wolle», »n. sich nicht schon in. Anfang »nwcrth zu machen. 1«. September, Donauwörth. Obiger a» Obige. Mittheilung von Berichten und Gerüchten. Der Sohn dos von .tdallwpl diene a.» Hof des Landgrafen; sein Vater sei noch nicht angekommen. Da er, der Gesandte. von der Kanzlei noch immer nichts erfahren habe, habe er de» Landgrafen erinnert, w.e er diesfalls mien Befehl zu crtheilc» verheißen habe, worauf der Landgraf sein Versprechen erneuert habe. Dabcr habe der Gesandte'bemerkt, man solle nicht .»einen, daß es seinen Herren nicht ernst wäre, „da» sol.chs um des besten und größer schcpn willen geschehe", andernfalls hätte» sie einen Ansehnlicher» und Verständiger., abge- ordnet; ih» halte ...an für einen Kricgsn.au», wofür er sich auch bei denen, die ihn kennen, ausgebe, denn würden die Eidgenossen der päpstlichen Religio» das innewerden, so würde es heißen, die von Zürich hätten ihre Botschaft bei den Fürsten. Der Landgraf habe dann geantwortet, er begreife das Wohl, .vorauf der Gesandte ferner bemerkt habe, ...au kenne den guten Willen seiner Herren, der Handel sei ihnen trefflich leid. Auf dieses habe der Landgraf gesagt, wenn es ihn. fehle, „es ist dann an der Eidgenossenschaft"; dieselbe sollte daher das Elsaß einnehmen; das solle der Gesandte seine» Herren schreiben. Als derselbe das Stillsitzen seiner Herren entschuldigen wollte, sei der Landgraf hinwcggeritten. Da dein Secretär die betreffende Anzeige noch nicht gemacht worden sei, und der Gesandte dachte, daß mau ohne Geld bei der Kanzle. ...cht besonders guten Willen finde, obwohl er daselbst schreiben helfe, so habe er de... Kanzler und den zwei ersten Secretärc» einen anständigen Zchrpfenning gegeben. Man habe sich befriedigt ausgesprochen und bemerli, der Landgraf habe noch niemand in die Kanzlei gelassen, außer den Gesandten, so lieb seien ihn. die Eidgenosse»; indessen sei noch nichts angelangt, was er seine» Herren berichte» könnte, komme...an an den Feind, so werde er Alles selbst erfahren. Entschuldigung, daß der Gesandte nicht .»ehr berichten könne; alles Wichtige, was er erfahre, soll mitgctheilt werden. Von Uli» seien zwei geheime Näthe nngckoiu.ucn, durch die er sich (neuerdings) bei den Fürsten cn.pfehlen ließ. Bemerkung über die Expedition zweier ähnlicher Briefe des Gesandten. 18. September, Donauwörth. Obiger; Adresse nicht vorhanden. Kriegsberichte. Der Kaiser sei von Ingolstadt nach Ncuburg. 16. September, Donauwörth. Obiger; Adresse nicht sichtbar. Es heiße, der Kaiser sei wieder nach Jngol- stadt zurückgekehrt. Der Act trägt das irrige Archivdatun. von. 16. September. 20. September. Donauwörth. Obiger wie oben. Der Kaiser habe Ncuburg eingenommen. 738 December 154K. 21. Septenrber, Donauwörth im Lager. Obiger au die Geheimen zu Zürich. Details über die Einnahm von Neuburg. 22. September, Donauwörth. Obiger au Obige. Heute habe der von Hallwyl durch seinen Sohn de» Gesandten zu ihm rufen lassen. Als dieser erschienen, habe der von Hallwyl gesagt, nachdem die von vernommen haben, daß er im Auftrag seiner Herren in das Lager geschickt worden sei, haben sie ihm die Instruction des Zürcher Gesandten eröffnet und ihm die Ausführung derselben empfohlen. Dazu sei er n«" bereit, wogegen er auf die Unterstützung des Zürcher Gesandten, der jetzt hier bekannter sei, zähle, und h«b" dabei einen Brief derer von Zürich vom 15. September übergeben. Der Gesandte habe sich dann freundlich zu Diensten erboten. Bon Hallwyl habe ferner bemerkt, ihm scheine, die von Zürich, da sie ihren Gesandte« im Geheim abgefertigt haben, scheuen („hettcn noch etwas achtuug") die V Orte; seine Herren habe» ihn st'"' öffentlich und wissentlich ohne Scheu verordnet. Darauf habe er geantwortet, es sei das Erwähnte nicht a«s Furcht, sondern zum Besten der Eidgenossenschaft geschehen. Könnte im Geheim etwas Gutes geschaffen werde«, so würde es gleichviel gelten als sonst; würden indeß die V Orte von dieser Botschaft Kenntnis; erhalten, st würde hierüber Unwillen entstehen und sie würde» ihre Botschaft sofort auch zum Papst oder Kaiser sende«- Ans dieses habe der von Hallwyl im Vertrauen gesagt, wären die von Zürich so „lustig" gewesen, wie die von Bern, man hätte sich dem Kaiser und dem Papst zu Feinden gemacht, „und aber sy Hand noch etwas achtuug uf die v ort und hierin nit bewilligen wellen". Der Zürcher Gesandte habe dann erwiedert, s""" Herren seien dem Papst und Kaiser so wenig hold als Andere. Der Landgraf werde mit süßen Worte« seinen Herren (Bern) Gunst, denen von Zürich Ungunst bereiten. 22. September. Donauwörth. Obiger; Adressat ist nicht sichtbar. Der in Aussicht gestellte Befehl a« die Kanzlei betreffend Mittheilungen an den Gesandten sei bis heute noch nicht erfolgt. Um den, Landgraf"' nicht lästig zu werden, lasse der Gesandte die Sache bis auf schickliche Zeit ruhen. Unzuverlässige Berichs sende er nicht; was berathschlagt werde, werde sehr geheim gehalten. 24. September. Obiger wie oben. Unmaßgebliche Kriegsberichte. 24. September, Donauwörth im Lager. Hartmann von Hallwyl an Bern. In seinem letzten Schreib« habe er berichtet, wie er gemäß seinen; Befehl seine Werbung bei den; Kurfürst von Sachsen und den; F««st von Hessen angebracht habe. Noch gleichen Tags, als der Vortrag geschehen, haben die genannten Fürst"" ihren Rüthen aufgetragen, mit den; Gesandten darüber zu verhandeln „von wegen der fürsten und gemeine« stcndcn". Die Sachen stehen nun so: Die voi; Bern wissen, daß sie ihn anfänglich beauftragt haben, gemein"' Neligionsständen alle Freundschaft, guten Willen und Ehre zu bezeugen; sodann sei ihn; eine gleiche, ja weite« gehende Instruction gegeben worden, nämlich zu eröffnen, die von Bern wollen den Ständen in ihren Kriegs' Händeln Vorschub, Förderung und Freundschaft, dem Gegentheil aber Verhinderung und Abbruch (th»«)> „Welliches alles dahin will verstanden werden;": weil die von Bern augenscheinlich wissen, daß diese Sachen nstst minder sie als die Stände, mit Bezug auf die Religion, Herrlichkeit und Freiheit antreffen, zudem die höchst" Notdurft erfordere, „daß sy üwer cherlich gegen dise» stcndcn erbieten um so vil erlutcrt werde, daß ir beide" syts in; fall der not sich des wytcr gegen einander» wissent zu versehen"; in Folge dessen sei der Gesandte angefragt worden, ob er wettern Befehl habe, Maß oder Mittel vorzuschlagen. Der Gesandte habe hierauf geantwortet, er habe keine weiten; Aufträge noch Vollmacht, außer wie er vorgebracht habe; „aber doch ^ parWiN unvergriffcntlich mit gedachten Herren reiten red gehalten und sovil verstanden, daß ir, nunc Herren, samt andren religionsvcrwandtcn stedten üch gegen disen stendcn in undcrhandlnngen und reden, wie dan«- miner erachtnng, üwere höchste Notdurft das ervordcrt, inlassen würdent, in der maß zimliche cherliche n«d sichere fürschleg vernommen, die üch zu Wohlfahrt und sichcrnng üwerer religio;; und libertet, onch zu gnte>" aller tütschen Nationen reichen wnrdent". Der Gesandte wisse nun Wohl, wenn die von Bern in ihren; V"" habe» von den übrigen religionsverwandten Städten unterstützt worden wären, so würden sie sich ohne Zweist^ gegenüber den Ständen klarer erläutert haben, worüber diese ein besonderes Gefallen gehabt hätten. Da abe« Deceinber 1546, 739 dieses nicht geschehen sei und man hier klar wissen wolle, wie die von Bern dm Hondcl Gottes und die Freiheiten gemeiner deutscher Nation wollen handhaben, schützen und schirmen helfen, so habe er seinen Bericht erstatten wollen und bitte dringend, die Sache des Weiter» zu bedenken und den Gesandten zu berichten, wie er sich fcrncr verhalten solle, damit er nicht durch länger» Verzug bei den Ständen in den Verdacht der Leichtfertigkeit gcrathe. (Militärische Nachricht.) 25. September, Donauwörth. Thommann an die geheimen Näthc zi^Zürich. Heute scr der von Hallwyl, der sonst »icht im Lager, sondern in der Stadt wohne, aber von seinem Sohne, dcS Landgrafen „Fürtrager", viel vernehme, auf die landgräfliche Kanzlei gekommen und habe unter Andcrm zn .rhomman» gesagt, er wolle ihm Folgendes im Geheimen mitthcilen, damit wenn er hierum angeredet würde, sie in den Antworten desto mehr übereinstimmten. Nachdem er dem Landgraf das Schreiben derer von Bern übergeben hatte, sei er Tags darauf von den beiden Fürsten, einigen Grafen und dem Kricgsrath von Augsburg empfangen und angefragt worden, ob er Vollmacht habe, im Sinne seines ErbictenS feste Zusage zu geben (worauo zu entnehmen sei, das; der Gesandte von Bern sich einigermaßen tief eingelassen habe). Von Hallwyl habe indessen die Anfrage verneint und gesagt, er wolle heimschrcibcn und um Vollmacht »achsuchen. Daneben sei noch Mancherlei geredet worden. 'Des Weitern habe der von Hallwyl den Zürcher Gesandten gefragt, ob man steh '"c erkundigt habe, wessen seine Herren mit Bezug auf diesen Krieg gesinnt seien. Als der Gesandte dieses verneinte, habe der von Hallwyl bemerkt, seine Herren hätte» auf dem letzten Tag zu Aarau den Kaiser und den Papst zu Feinden gemacht und ihnen abgesagt, aber die von Zürich, Basel und Schaffhauscn seien h>e- '"it nicht einverstanden gewesen. Als er aber auf dieser Reise bei denen von Zürich war, haben diese zu 'hm gesagt, „wo es sich begebe, von cwertwegen (wegen Zürich) zu antworten, zu der Warheck und dein crystcnlichcn glauben lyb und leben zu setzen." Thommann habe bemerkt, das würde so der Fall fem Von Hallwyl habe hierauf seinen Obern und einigen von Zürich schreiben wollen, sei aber wieder unschlüssig geworden, ob es besser sei, an den ganzen Rath oder an einzelne Personen zu schreiben. Er, Thommann. habe dann gefragt, nicht im Ernst, sondern damit er, wenn er angezogen würde, die Sache auf Hintersich- bringen aufschieben könnte, ob er dem geheimen Rathe schreiben solle. Von Hallwyl habe geantwortet, das Fi ihm recht, er solle eine» Entwurf machen und ihn denselben sehen lassen. Thominann habe dann zu wisse» verlangt, wie und was von den Fürsten und Grafen mit dem von Hallwyl geredet worden sE, danut desto besser »ach Zürich berichten könne. Darauf habe der von Hallwyl geantwortet, er habe schon semcn Harren und einigen einzelnen Personen geschrieben. „Dannar was die red, er ivolz eist ihn». Von Hat wy habe dann wiederholt, Wenn die von Zürich so willig gewesen wären, wie seine Herren, so hätte man dein Kaiser und Papst abgesagt, aber jene achten und fürchten vielleicht die V Orte; worauf Thommann crwicdert habe, seine Herren hätten sich »icht durch Furcht leiten lassen; von Hallwyl aber habe zum zwecken Male und jedes Mal mit einem Schwur gesagt, er wolle „underston, sy" dem Kaiser und Papst noch zu ^rinden Zu machen. Mit solchen Reden könne der Gesandte von Bern sich bei den Grafen und Regenten „ynschickcn", und es sei zu vcrmuthen, die Fürsten und Stände der Veredlung haben eine Schrift wenigstens an Bern, wo nicht auch an die andern evangelischen Städte behufs Erlangung einer zusagenden Antwort erlassen. 26. September. Im Lager zu Donauwörth. Johann Friedrich. Herzog zu Sachsen, und Philipp, Land- lw'us zu Hessen, und der gemeine Kriegsrath der christlichen Vcrcinung an die Städte Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen und ihre Ncligionsverwandten. Aus der Eröffnung des von A. Schaphausen - Con 'cspottdemcn, 27. September, Donauwörth. Thommann an die Geheimen zu Zürich. Als gestern?von Hallwyl seinem Sohn vor des Landgrafen Zelt spazierte, habe er zu Thommann gesagt, die Stände hätten am Moritz» gleichen Tags den evangelischen Städten geschrieben, sie mögen sich auch dem Papst und Kaiser als Feinde erzeigen. Thommann habe entgegnet, er fürchte, es dürfte für dieses Jahr zu spät sein; zudem glaube er, das! ein solches Gesuch längst ergangen sei. Von Hallwyl habe dann bemerkt, er habe „angehalten" und du' Stände crmahnt, in dieser Weise zu schreiben. Hieraus erkläre sich von Hallwyls früher berichtete Aeußcr»»!!' (Kriegsgerüchte.) 28. September. Obiger wie oben, ohne Angabe des Standorts. Kriegsberichte. 29. September. Obiger wie oben aus Donauwörth. Politische und militärische Berichte und Gerücht 1. October. Wie oben. 2. October. Wie oben. 2. October. Wie oben, ohne Unterschrift Thommanns. Antwort auf den Brief von Zürich, in welche ihm aufgetragen werde, sich über die Frage des Landgrafen, warum man das Elsaß nicht einnehme, Z" erklären. Er habe den Landgrafen noch nicht sprechen können. Berichte und Nermuthnngcn. 2. October. Obiger wie oben. Antwort auf einen Brief von Zürich vom 28. September. Berühr»»!! einer von dorther gekommenen Bemerkung, daß Thonunanu in seinen Briefen seine Unterschrift weglasse soll. Controle der nach Zürich gesendeten und von dorther empfangenen Schreiben. Magere Kriegsberichts 3. October. Wie oben im Feldlager bei Nördlingen. Das Lager sei nach Nördlingen verlegt Wörde»' Dem Landgrafen habe der Gesandte die übertragene Antwort noch nicht ausrichten können. 4. October. Wie oben. Kriegsberichte. Wahrscheinlich Beilage zu Obigem. Verzicht eines Gefangcne»- dcr vom Papst abgesendet worden sei, die Brunnen zu vergiften. Ohne Datum, Auf- und Unterschrift. 4. October. Bern an Hartmann von Hallwyl. Anzeige des Empfangs seiner Briefe vom 23., 24-, 26' und 3t). September und der von Zürich erhaltenen Copic des Schreibens der Schinalkaldcr. Da die Sollst von allen Städten und Zugewandten berathen werden müsse und man Zürich um einen bezüglichen Tag »6- gegangen sei, so könne man ihm vorläufig keine weitere Erläuterung geben, als den Schinalkaldern anzuzeige»- man sei noch gesinnt, ihnen Freundschaft und Liebe zu beweisen und den Feinden Hinderung und Abbruch zu thun. Da von Hallwyl auch in Betreff der Bündner angesprochen worden sei, so soll er antworten, ü»l diese sich zu Tagen erboten haben, keinem fremden Volk Durchpaß zu gewähren, beinebens aber selbst auch zwiespältig im Glauben seien. Ucbrigens soll der Gesandte im Lager bleiben und was Neues vorfüllt, berichte»- St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch 55, S. 267. 5. October, Donauwörth. Thonunanu an Zürich (ohne sichtbare Adresse). Enipfnngsanzeigc eines Briests vom 30. September von Zürich, in welchem gemeldet werde, daß die Schmalkalder sich in einein Schreibe» darum bewerben, daß die evangelischen Städte sich am Krieg beteiligen möchten. Der Landgraf sei »och nicht zw sprechen gewesen. (Militärisches.) K. October. Wie oben. Kriegsberichte. Der von Hallwyl sei noch nicht im Lager. Decen.ber 154V. 741 7. October Wie obc» an die Gchci».cn zu Zürich. Erst heute Morgen habe der Gesandte mit dem Landgrafen sprechen können. Er habe ihm Meister Bullingers Brief übergeben und seinen Auftrag so gut "ls möglich ausgerichtet Wie es geschienen, sei der Landgraf mit der Antwort derer von Zürich nicht übel zufrieden gewesen- er habe gesagt, der Papst und die eidgenössischen Orte seines Glaubens seien denen von Zürich nicht hold: wenn es dem Landgraf fehle, so gehe es an die evangel.schen Städte der Eidgenossenschaft; diese haben auch de». Kaiser sein Savoyerland inne. wodurch er auch cu.e Ursache habe. Wenn d.e protestantischen Stände in. Anfang mit allen. Ernst zur Sache gethnu und jeder an seinen. Ort. wo der Anlaß cs erheischt habe, den Kaiser belästigt hätte, so hätte der nicht gewußt, wo er sich wehren und gegen wen er (zuerst) Friede machen sollte. Dabei habe der Landgraf den Gesandten „by den. rock" um Mr Zelt spazieren geführt und Bullingers Brief geöffnet, sei aber sofort zu.» Kurfürsten abberufen worden. Wegen des Savoyerlandcs habe der Gesandte sich verantwortet, daß dasselbe nicht d.e Eidgenossenschaft, sondern nur die Berner innehaben. Andere Nachrichten. Der von Hallwyl sei erst heute Abend mit v.er Werden angekommen und nach Nördlingcn in die Stadt geritten. Er beklage sich, er sei seit vier Wochen abwesend und habe von seinen Herren noch keine Mittheilung erhallen. 10. Oktober. Wie oben. Militärisches. Zu Nördlingen liege auch eine französische Botschaft. 11. October Wie oben; Adresse fehlt. Heute habe der von Hallwyl dem Gesandten aus eine». Briefe d-rer von Bern vorgelesen. Zürich habe ihnen abschriftlich eine Missive der protestantischen Stände an d.e v.er Städte mitgcthcilt. weßhalb ein Tag nach Zürich angesetzt worden sc.; auf demselben wolle ...an sich befleißen, > daß das Vorhaben der Stände gefördert werde. Thon.innni. habe geantwortet, seu.e Herren sewn n.e anders gesinnt gewesen, als de» Feind zu hindern und das christliche Werk zu fördern, was durch das Stlllsttzen der vier Orte in mancherlei Beziehung geschehen sei. Dan» sei der von Hallwyl bc. dem Landgrafen gewesen. Wen» er die vorgelesene unvorgrcifliche Antwort gegeben habe, so stellen sie sich den. Landgrafen gegenüber gleich; er. Thonunann. fürchte aber, der von Hallwyl habe sich i». Anfang etwas zu t.cf eingelassen. 12. October. Wie oben. Kriegsberichte. 12. October Wie oben. Heute Mittag habe ihn. der von Hallwyl gesagt, cs handle sich uu. ein Bündniß ">it den. König von Frankreich. Würde dieser vernehmen, daß die vier evangelischen Städte diese». Plan günstig wärm, so würde er sich um so eher in ein Bündnis; einlassen. Da6 habe er „inen zu ertennen und zu bedenken gegeben. Beincbens habe der von Hallwyl heute viel mit de.» Landgrafen verkehrt, und nachdem cr von .hin' zurückgekommen, habe er zu Thomu.ann gesagt, seinen Herren sei die Sache sehr angelegcn. Thoniniann bemerkte das Gleiche mit Bezug auf die von Zürich. Bon Hallwyl fuhr fort, er glaube, wenn die übrigen drei Orte helfen würden, so würden die Berner („sy") schauen. Wie ...an zur Sache thäte, und es wagen. Thommann habe crwicdert, cs sei wohl zu bedenken und d.e neun Orte ...cht zu verachten u»d ">»" solle sie nicht zur Partei machen. Von Hallwyl aber habe gemeint, d.e v.er Städte se.cn starker, und sei auf seiner Meinung verblieben. Auf die Frage, was der Landgraf auf die Mittheilung derer von Bern, daß die vier Orte „sich der antwurt bis uf ein angesetzten tag gen Zürich entschlossen", geäußert habe, habe von Hallwyl gesagt, der Landgraf sei gut zufrieden. 12. Oktober. Bern an Hartman» von Hallwyl. Controlc über von ihn. erhaltene Briefe von. 29. September aus Bibcrach und von. 3. und 5. October aus de». Lager zu Donauwörth; Verwunderung über das Nichtanlangc» der von Bern ausgegangenen Missive». u. s. W. St. A. Bern- Deutsch Missw-nbu-h E. 12. October. Bern an Wärt in Schaffhauscn. Hartman» von Hallwyl habe berichtet, wie er auf seiner »Hinfahrt" aus den, schiualkaldischcn Lager mit Würt in Betreff Fertigung der hin und hergehenden Briefe sich beredet und ihn. diesfalls einiges Geld gegeben habe. Nachdem man ihn „wider hinusgcvcrtigct", klage ^ über mangelhaften Empfang der Briefe von Bern und hinwieder gelungen die seinige» langsam dorthin. ^ ^ " Et. A. Bern: Deutsch Misstvenbuch ü, S. Mt- 742 December 1546. 14. October. Thommann an Zürich (Adresse fehlt übrigens) aus dein Feldlager zu BaltcrShost» (Balpcrtshofen?) Kriegsberichte. 14. Octobcr. Wie oben ans dem Feldlager zu Giengen. Kriegsberichte. 15. Octobcr. Wie oben. 15. Octobcr. Zürich an seinen (nicht genannten) Abgeordneten im Lager der Schmalkaldcr. Eine Missi", die sich die Controlc des richtigen Eingangs der von dem Gesandten an Zürich erlassenen Briefe zur Aufgabe macht. Die letzten drei (vor dem 15. Octobcr) vom 3., 5. und 6. Octobcr von Nördlingcn im Feldlager habc man am 9. Octobcr erhalten. Am 16. seien zwei ältere vom 2. October ans dein Lager von Donauwörth durch Boten von Constanz angelangt; man habe also alle erhalten und laut seiner Mitthcilnng fehle ih>» auch keiner von Zürich. Mit seinem Bemühen sei man zufrieden. Man begreife, daß die Fürsten nicht Z-'t gefunden haben, ihn anzuhören; sobald es geschehen sei, soll er das Ergebnis; berichten. Für eine Antwort an die Stände sei ans den 19. October Tag angesetzt. Allfälligen Geldmangel für Zehrnng möge er berichte oder bei vertrauten Leuten einen Zehrpfennig aufnehmen. St.«.Zürich: «»ssw-ulm-h ist»-47, e 16. Octobcr, (ohne Absendnngsort). Hartmann von Hallwyl an Bern. Am 15. October habe er von Grißing aus geschrieben, nehme aber an, sein Brief sei in Folge der gegenwärtigen Läufe „hiezwischen 1ll>»" unterschlagen worden; er enthalte aber nur den Bericht, daß der Kaiser die Landschaft von Donauwörth heraus eingenommen habe und gegen Ulm streife. Am 13. Octobcr sei der Gesandte von dem Lager gekommen und habe „vor der streifenden rot darzu nit mer mögen kommen" und wenn es Gott nicht gewendet hätte, wäre er zum zweiten Male unterlegen. Heute habe er wieder Kundschafter ausgeschickt, zu erfahren, wo er sich-"' Wegs ins Lager kommen möge und hoffe bald, dasselbe wieder zu erreichen. (Kriegsberichte und Gerücht, der Borthcil stehe beim Kaiser, aber der Türke handle nicht grausamer als dieser.) Am 12. October habe der Gesandte den eingelegten Brief geschrieben, aber bis jetzt zurückbehalten. Als er „unser" Kricgsolk -u» 13. October verlassen habe, sei dasselbe gut bestellt und vertrauensvoll gewesen. 17. Octobcr. Zürich an Bürgermeister und geheime Näthe zu Coustanz. Den Bericht ihres Gesandte» in Ulm und ein Schreiben von „unserm" aus dem Lager habe man erhalten: Ermahnung zur Einigkeit u»b Tapferkeit. Sollte ein Ileberfall der Stadt in Aussicht stehen, so sollen sie beförderlich berichten. In Fvlge ihrer frühern Werbung werde man ihnen frcundnachbarlichen Bescheid geben; dränge die Sache zu sehr, ff nehme man an, die von Constanz werden bei einigen „Gutherzigen" im Thurgau der Art unterhandelt habe», daß dieselben sie nicht verlassen, was der dortige Langvogt, gemäß des ihm jetzt gegebenen Befehls, ,,ZU>» geheimisten und siner pcrson halb zum unvcrwyslichsten", bis auf weiter» Befehl zulassen werde. Dieses („obangezeigte zytung") habe man auch an Bern, Basel, Schaffhauscn und St. Galleu mitgctheilt, da>»it sie ihre Gesandte» des Fernern instruircn. K.A.Bas-i: Abschied- 18. October. Thommann an Zürich. Aus dem Feldlager zu Giengen. Kriegsberichte. 19. October, Wie oben. In der Nacht haben einige Leute ein blutiges Schwert am Himmel gcsehc», das die Spitze gegen des Kaisers Lager streckte. Kriegsberichte. 21. Octobcr. Wie oben. Antwort auf das Schreiben von Zürich vom 15. dieses Monats. Betreffend das Anerbieten von Geld bemerkc er. daß er' in der Kanzlei mit den Secrctären von des Landgrafen speise, und für das Pferd beim Futtcrmeister des Landgrafen, wie andere Befehlshaber des letzter», Futter holen lasse; daneben aber laufe» bedeutende Kosten, worüber er zur Zeit Rechnung stellen werde. Kriegsberichte. Der von Hallwyl sei noch nicht in dieses Lager gekommen; er soll zu Göppingen liegen und haör seinem Sohn geschrieben, wenn ihm seine Herren schreiben, so werde er vieles beim Landgrafen zu schaffe» haben. Thommann habe seine Obern allweg empfohlen. 22' Octobcr. Wie oben. Kriegsberichte. December 1546. 74.1 23. Octobcr. Wie oben. An die Geheimen zu Zürich. Kriegsberichte, 24. October. Wie oben; ohne Adresse. Vermnthungen u.dgl. 25. October. Wie oben. An die Geheimen. Gerüchte. 27. October. Wie oben. Der Gcsnndte glaubt, es werden in Folge der Jahreszeit bald Winterlager bezogen werden und er dürfte heimkehren. Bericht über seine Oeconomic ungefähr wie unterm 4 t. October, und über die Post, u. s. w. Lant einer Notiz a. twrgo schreibt ihm Zürich, er soll einstweilen bleiben, nnd wenn nöthig sich um Geld umsehen. 28. October. Zürich an seinen Abgeordneten. Sein letztes Schreiben vom 21. Octobcr aus dem Lag« öu Giengen sei angelangt und habe mau seit dem 1l). October von ihm Briefe erhalten, einen vom l l. nnd Zwei vom 12. October ans dem Lager bei Nördlingen, einen vom 14. aus dem Lager bei Baltervhofen un des andern Abends zu Giengen, und dann von ebendaselbst Briefe vom 15., 16., 18. und 16. October nnd ^r letzte vom 21. Dem Hartmann von Hallwyl nnd ihm schicke man die an die Stände erlassene Antwort, die sie Fürsten zustellen wollen, beigebogen eine Copie für Hallwyl und ihn. Die lieb« schuft habe man nur auf den Zürcher Abgeordneten gestellt,' um weniger Argwohn zu erregen. St.«.Zürich- Miisw-.,lm-h wu-u, c. us. 28. October. Thommann an Zürich (d. h. ohne Adresse). Kriegsberichte. Der von Hallwyl sei erst gestern i»s Lager gekommen, unzufrieden, weil ihm seine Herren nicht schreibe». Thominann habe ihm Bnllniguv Pnef übergeben. 26. October. Wie oben, an die Geheimen. Kriegsgcrüchte und Berichte. 29. Octobcr, (ohne Ortsangabe). Hartman» von Hallwyl an Bern. Auf ein Schreiben derer von Bern vom 12. October habe er einmal „uf der post" nach Ulm, vas andere Mal nach Straschnrg geschrieben. Er erhalte aber keinen Bericht von Bern, ob der Tag. der laut dein Schreiben von dort in Zürich zu halten beabsichtigt war. stattgefunden habe, und wie er sich bei dem Bezug des Winterlagers hatten solle, daher er diesen Boten sende, um Nachricht zu erlangen. (Folgen Kricgsnachrichten und politische Gerüchte) Nach ^llem, was der Gesandte erfahren habe, besorge er zum höchsten, daß der Kaiser, wenn er seine A acst „ n) dem ort" beisammenbehalten könne, die Religionsstände in der Folge abtreiben und sie bezwingen wer e. Dieses könnte einzig Frankreich hindern, wofür der König, tvic man höre, gewillt Wäre, Wenn er sin ßine übrigen („allenthalben") Unternehmungen des Beistandes jener, die solchen leiste» könnten, versichert wäre. D-r Schluß v°» der -mg-IIammertc» Stell- an auch in der gedruckten Ausgabe von StettlerS Chronik II, S. US. 30. October. Thommann an die Geheimen zu Zürich. Gestern habe der Landgraf vernommen, Bern habe mit 24,000 Mann Burgund angreifen wollen, aber weil Zürich nicht mithalten wollte, sei ec> witdec stil geblieben. Der Gesandte habe diese Nachricht als leeres und unbegründetes Gerücht bezeichnet, doch vor dem Landgrafen sich noch nicht aussprechen können. Kriegsgcrüchte. 31. Octobcr. Wie oben. Kriegsberichte und Gerüchte, auch in Betreff einer Steuer ans alle evangelischen Personen für Bestreitung der Kricgskostcn. 1. November. Bern an Hartmann von Hallwyl. Ucbcrscndnng der von den vier Städten an die Schmal kalder beschlossenen Antwort. Nach Uebcrgabe derselben möge er heimkehren; doch wie früher geschehen, Kundschafter bestellen Missivcnbuch 15, S. SU. 4. November. Im Feldlager zu Giengen. Der Herzog zu Sachsen und der Landgraf zu Hessen und die Kricgsräthe der Schmalkalder an Zürich. Bern. Basel. Schaffhausen. St. Gallen, Mühlhauscn und B.cl. Antwort auf deren Schreiben vom 26. October. Man sehe, daß die Städte Bedenken tragen, die Vorschlage der Schmalkalder betreffend das Verhalte» gegen den Papst und den Kaiser anzunehmen und ins Werk zu setzen-, und doch Wären dieselben im Vortheilc Aller gelegen. Bedenke man. Wie der Papst oder sc.» N.int.us die Evangelischen der Religion wegen schmählich angegriffen habe, so sei zu ermessen, daß »venu cö dem Kaiser gegen die Schmalkalder gelinge, zufolge seinem Bündnisse mit dem Papst auch die evangelischen Städte bedrängt werden. Die Erbeinung und andere Verständnisse können da von keinem Einflüsse sein, wo jemand von dein 744 Decencher 1546. göttlichen Wort gedrängt werde» soll. Da indessen die Städte auch mit Rücksicht ans das Verhältnis! ^ übrigen Orte Bedenken tragen, so wolle man die Sache hiebci bewendet sein lassen, verdanke den gute» Wille» und die Zuneigung zu der Sache der Briefsteller und hoffe, sie werden die Wohlfahrt und Erhaltung de» deutschen Nation im Auge behalten und insbesondere keinem Feind den Durchpaß gestatten und so viel möglich auch die übrigen Orte hiezu bestimmen zc. «.«.schaMus-n: Korrespondenz-»- 7. November. Thommaun. Adresse fehlt. Wegen Krankheit habe er das Lager verlassen und cd" Herbcrg bezogen. Dahin habe ihm der von Hallwyl das ans der Kanzlei erhaltene Schreiben derer »»" Zürich und die Antwort der Evangelischen an die Schinalkalder überbracht. Letztere habe dann der V» Hallwill dem Landgrafen und dein Kurfürsten zugestellt! crstcrer habe sich nicht übel befriedigt erzeigt, letzter aber habe die Antwort i» von Hallwyls Gegenwart nicht gelesen. Der von Hallwyl erweise ihm, Th»»» mann, viele Treue. 1t). November. Wie oben; an die Heimlichen. Heute sei er in das Lager geritten, habe aber nichts»»» Belang erfahren. Bescheinigung des Empfangs eines Briefes seiner Obern vom 2. November und eines Schreibt von Heinrich Bullinger. Versicherung, mit gutem Willen auszuhallen, so lange seine Herren es verlangt 11. November. Wie oben. Als der Gesandte heute zu dem von Hallwyl in die Herbcrg gegangen f»»' habe dieser ihm mitgcthcilt, der Landgraf habe gesagt, „wir" wollen alle evangelisch sein, aber nichts d»Z" thun; er, der Landgraf, gönne denen von Bern alles Gute, und wenn sie bedrängt würden, würde er f»' nicht verlassen, sondern ihnen mit Allem bcholfcn sein, obwohl sie ihm jetzt weder Hülfe noch Rath beweise»' Vo» Hallwyl habe ferner gesagt, er wisse Wohl, wenn seine Obern wegen des Savoycr Landes angcgnltz» würden, würden die Eidgenossen zusehen, womit denen von Bern aber nicht geholfen wäre. Gerüchte. 12. November. Bern an Hartmann von Hallwyl. Einen Brief des Kryli von Ins und, wie >»»" glaube, alle des von Hallwyl habe man erhalten, hege aber über das richtige Anlangen des Briefes »»" Bern vom 1. November Zweifel. Da der Kaiser sich zum Abzug genöthigt fand und die Schinalkalder n»» außer Sorgen stehen, so möge der Gesandte von den Fürsten Urlaub verlangen und ihnen anzeigen, »»"" sei laut früherer Mittheilung ihnen Dienst und Fürderung zu erweisen stets crbötig, und dann Heimkehr»»' Mit seinen Diensten sei man zufrieden. Wenn er aber vorziehe, zu bleiben bis ans Ende, so erweise er hiemit denen von Bern ein Gefallen. Geld möge er entlehnen; man werde dasselbe erstatten. St. Sl. Bern- Deutsch Missiveubuch 2, S. 364. 12. November. Thommann. Adresse fehlt. Da einiges Volk dem Kaiser cntgcgengezogen sei, so sc> ^ Gesandte ins Lager geritten, habe aber wegen Lcibsblödigkeit den Erfolg nicht erwarten mögen. Gerüchte. Botschaften der Städte und die Kriegsräthe seien stets beisammen. Der von Hallwyl warte, ob er erfahre, was sü beschließen, sonst wäre er verritten. 13. November. Wie oben. Kriegsberichte. 14. November. Wie oben. 15. November. Wie oben; an die Geheimen. 16. November. Wie oben. Der von Hallwyl sei heute heimgcrittcn. 17. November. Bern an Zürich. Hartmann von Hallwyl habe inliegende Briefe an die von Zürich »»" Meister Heinrich Bullinger der Straßbnrgcr Botschaft als der zuverlässiger», diese dein in Basel liegenden fr»"' zösischc» Voten und derselbe denen von Bern übersendet. Daneben berichte der von Hallwyl, er habe denen »»" Zürich geschrieben, sie möchten denen von Bern eine Abschrift des Absagebriefs vom Herzog Moritz von Sachse" übersenden; da er aber die Briefe nicht über Ulm, sondern, wie oben bemerkt worden, durch die Bolen von Straßb »rS gehen ließ, so folge nun hier die genannte Abschrift samnit den andern Briefen (über Bern). 5,, , , .... „ St. A. Bern: Dcutsch Missiveubuch 2, S. S7t>- 17. November. Thommann; ohne Adresse. Kriegsberichte. 18. November. Wie oben. December 1546. 745 19. November. Wie oben. A» die Geheimen. Kriegsnachrichten. Ein Sccretär des Kurfürsten habe dem Gesandten gesagt, man sei mit der Antwort der evangelischen Städte zufrieden. 20. November. Wie oben; Adresse fehlt. Antwort ans einen Brief vom 13 Noven.ber der ih... befehle zu bleiben, bis der ..Abzug" erfolge, und zu melden, in welcher Weise die Antwort der evangelische.. Städte an d.e Fürsten bestellt worden sei. Seinen Willen, zu verharren, so lange man es verlange, habe er tzhoi, nntgethc.lt. Betreffend Abgabe der benannten Antwort wird der Inhalt des Briefes von. 7. November, ohne wesentlichen Beisatz, wiederholt. Controle über geschriebene und erhaltene Briefe. Kriegsberichte. 21. November. Wie oben. Vermuthnng. man werde abziehen und sich the.lcn. 22. November. Wie oben. Gestern Abend habe ein Sccretär des Landgrafen zun, Gesandten gesagt, erdenke, leerer werde kann. ..och zwei Tage bei ihnen bleiben; ».anwerbe nämlich abziehen und eu. Winterlager schlagen. Darauf habe Thommann entgegnet, daS würde ihn nicht irre»; ans die 1 »finge an semc '.in, ea.' er in c.nein solchen Falle zu thun habe, sei ihm der Bescheid geworden, er habe bis aus weitere Weisung wie bisher c dc n Landgrafen zu verbleiben. Der Secrctnr habe dann bemerkt, wenn das Winterlager geschlagen sei, we c ; o '"ehr gehandelt und die Kanzlei werde verreitcn; daraus sei zu schließen, diese müsse mit ihren Herren heim. eutc soi man nun abgezogen, ohne das; der Gesandte wisse wohin. 22. November. Wie oben. I», Feldlager zu Heidenhei».. Man sei heute mit ganzem Hansen nach Heiden- Heim gezogen; das Winterlager werde wahrscheinlich im Würtembcrgcrland genommen we»c cn. 13. December. Constanz an Zürich. Die von Zürich verlange», daß man eimge Briefe an He.nr.ch Thoni- ">°'M in das Feldlager der cinungsverwandten Stände mit gewohnter Post abgehen lasse oder durch e.nrm eigenen Boten „achsende. Nun aber sei denen von Constanz unbekannt, wo der KursturP von Sachsen und se.n Kr gsvolk jetzt zu finden Wäre; am 8. dieses Monats sei er zu Ladenburg aufgebrochen und werde nun ,n. Urndr Neffen a„. gekommen sein. Da zudem die Wege zu de». Kurfürsten verlegt und ....sicher se.en und ,..an daher ...cht vstst. "'ie '»an diese Briefe an Thommann bestellen könnte, so gebe man sie dem hergesandten Bote» wieder zurück. (Andere Nachrichten.) « «, 14. December. Zürich an Constanz. Das letzte Schreiben, mit welchem Constanz „d.e post abknnde", lasse Zürich sich gefalle,,. Man verdanke das Anerbieten, mitzutheilen. was sich Leitern Kckrage; denn m^ ..'.»serc" Gesandten dieser Tage ans dem Lager zurückgekommen, könne man auf keine bestimmten Berichte zah c "ußer durch die von Constanz. Alan sei zu Gegendienst bereit. Die Kosten, d.e erfolg nn der Sendung von Boten auflaufen, soll, wie Constanz vorschlage, jede Stadt trage». Man sende ein Schreiben an ^ "^nrg West d-c dort befindlichen Prädicanten von Zürich, mit der Bitte, solches durch zuvcrlast.ge Botschaft dah.» f U'gu> ^ wollen und zu berichten, welche Koste» die von Constanz außer der ..ordcnlrche» post> »nt Sendung besonderer B°tm gehabt habe, damit ...an dieselben abtrage, wie das «...Anfang der ^"rm.g mwrb^n w^se.. ^ 333. Wer». 1540, 17. und 18. December. Staats«.'.»!« Be.». RathSbuch Nr. 20«, S. 280. 2 °l. ^ I' (l?. December.) Vor de». Nathe zu Bern eröffnen Boten von Solothnrn. Bern wolle sich die ^t Solothnrn lieber sei., lassen als den Herrn von Prangin, und zwischen diesen; nnd denen von Mnenbnrg verhandeln, das denen von Grissach nachtheilig wäre; die von Bern wolle man nicht von dem Bnrgrech ^ng -n. „Die instrnetion ist abcopirt worden". II. (18. Dece.nber.) „Poten von Solothnrn geant.vnr 1. könind nit in der sri.ntlichkeit lassen handle», sach des glonbens nrsach s.) darn.n aniert. ... Nut 746 December 1546. nnfrüntlichs ze handlen, allein das recht, anders nie gesinnct, init begär glicher gstalt onch thun. 3. Uf ^ (?) anzug ze Baden red . . . abgangen, ze Baden rat han, antwurt pittend in. h. nit zu argem usnän ow schnell fürgfaren (am Nand: wider die andern), an (?) rat gfundcn in. Herren nit zu Nachteil, int z'bös zu Unwillen ufnän, thun wie sy gsinnt, handlich zerleggen, als s>) wol können". Die von den Solothurner Boten vorgelegte Jnstrnction ist vielleicht folgende, unter Ungewissem für Georg Hertwig iind Urs Snri erlassene: Schon früher haben die von Solothurn dnrch Bote» Schriften die von Bern angegangen, daß sie in dem Handel zwischen dein Gnbernator und der Stadt bnrg weder gütlich noch rechtlich etwas handeln möchten, welches dem Bnrgrccht, das „sp" mit denen Landeron und Grissach haben, oder dem NechtSbot, welches „inen" und dem Herrn von Prangin worden sei, zuwider und ihren Burgern schädlich wäre. Die von Bern („sy") haben hierauf denen » Solothurn für den Fall, daß diese meinen, daß jene (die von Bern) unbefugt handeln und nicht fürfalst sollten, das Recht dargeschlagen. Die Gesandten sollen nun denen von Bern anzeigen, es sei nie die derer von Solothurn gewesen, sie von altem Herkommen, Brief und Siegel zu drängen, und inSbeson^s mögen sie in Streitigkeiten zwischen dem Gubernator und der Stadt Neuenbürg nach altem Brauche hande^ daher lasse man das erfolgte Rechtsbot in seinem Werthc bleiben. Sofern aber diese gütliche oder rcchw ^ Verhandlung die von Landeron und Grissach berühren möchte, glaube man, weil diesfalls „inen" nndst^ Landvogt das Recht geboten und von dem Landvogt angenommen, auch diesfalls ein rechtlicher Tag bestuw ^ worden ist, so solle hierüber nichts Nachtheiligcs verhandelt werden und wolle man diesfalls neuerdings > Recht vorgeschlagen haben. Was immer diesfalls der Gnbernator der Stadt versprochen hätte, könne st i verfangen, weil er nicht befugt sei, zum Schaden der Freiheiten und des alten Herkommens und namstst des Glaubens solches zu thun; da solches auch Wider Wissen und Willen derer von Landcron und Grillst erfolgt und dein Landfriede» entgegen wäre, so sollen jene bei dem guten langen Posseß belassen wer st Die Gesandten sollen daher die von Bern dringend ersuchen, beholfen zu sein, daß ihre Burger von Lwmst und Grissach vor Gewalt beschirmt werden und beim Recht verbleiben mögen; auch möge man in der gefährlichen Zeitläufe sich die Stadt Solothuru lieber sein lassen als den Herrn von Prangi» " Andere, die solche Unruhe stiften. K. A. Solothurn: Abschiede Bd. S7, zwischen der Instruction vom 7. December und dem Abschied von diesem Tag' Wenige erhebliche Aufklärung geben folgende sachvcrwandte Acten: 1) 1546, 16. December (Sonntag vor Thomü). Vor dem Rathc zu Solothurn berichtet der alt-Sst^ schreibe» (Georg Hertwig) über seine Verrichtung zu Bern. Alis seine Instruction sei ihm geantwortet "wstst sie lassen die von Solothurn bei ihren Burgrcchten bleiben und bleiben ebenfalls bei den ihrigen; wolle ina" ^ andere Antwort, so möge man morgen vor Rath kommen. Darauf habe er mit dem Herrn von geredet, daß man vor Austrag des Rechtens nichts vornehme. Dieses hätten „sp" aber nur mit Bezug st, Tag zu Bern verstanden. Auf Ansuchen des Boten sei nach gehabtem Verdank geantwortet worden, ,-st^ wollen nichts vornehmen, ohne vorher denen von Solothurn zu schreiben. Der Rath beschließt hierauf, Beru zu schreiben, sie hätten auf beide Botschaften „klinfügen" Bescheid gegeben, man verlange eine cnd ^ Antwort. An den Herrn von Prangin wird geschrieben, da der alt-Stadtschreiber verstanden, er wolle auf das Recht stillstehe», er aber doch zuletzt sich vorgenommen, sich zu berathen, so möge er sich erklw" ob er das Recht, das ihm angesetzt worden, annehmen wolle. A.A. Solothurn: Rathsbu-h Nr. 41, S.so?, ^ 2) 1546, 22. December. Bern an Solothurn. Sein Schreiben vom Sonntag (19. December) ^ man verstanden und sich des Vortrags seiner Boten und der ihnen gegebenen Antwort nochmals ew'st Letztcrc sei darin bestanden, daß man die Gesandten fragte, ob sie außer ihrer Instruction keine wr> st^ Aufträge hätten. Als sie dieses verneinten, habe man ihnen sagen lassen, sie mögen morgen früh vor st> von Bern vortreten, worauf sie aber verritten seien, was man nicht erwartet habe. Da nun mit dem lc) ^ December 1546. 747 Schreiben bemerkt werde, die Antwort derer von Bern sei dnnkcl und man verlange heiteren, Bescheid, so "kläre man. das; denen von Bern der Span zwischen denen von Solothurn und ihren Burgern von Grissach u»d Landeron eines Theils und dem Statthalter von Neuenbürg andern Theils leid sei und mau willig gewesen sei, denselben freundlich zu belegen. Da aber denen von solothurn, Grissach und Landeron dieses nicht gefällig war, so müsse man die Sache Gott empfehlen und sich mit dem begnügen, war, die von solothurn U" ersten Artikel der letzten Instruction angeboten haben, und sei gar nicht gesinnt, die von solothurn von ihrem Burgrccht, das sie mit dem Grafen von Neuenbürg und denen von Grissach und Landero» haben, zu drängen. Dabei erbiete man sich neuerdings zu freundlicher Unterhandlung und wünschte zu vernehmen, tvanim dieses Anerbieten nicht angenommen werde. Den Statthalter von Neuenbürg und die Bürger der Stadt Hobe man „einmal" freundlich vereinbart und crmahnt, nichts Gcwaltthätiges vorzunehmen, sondern dem Rechten gemäß Briefen und Siegeln den Gang zu lassen. Um das Gleiche möchte man die von Solothurn «"d ihre Bürger von Grissach und Landcron gebeten und ermahnt haben. St. A. V-... - Deutsch Ms,w-,.buchS.,es. 3) Sehr wahrscheinlich gehört auch hieher, was in folgender Missivc von einem Tag in Bern enthalten ist: 1546, 22. December. Neuenburg. Ter Statthalter, Georg de Riva, an Solothurn. Antwort auf dar, Schreiben von Solothurn vom 7. December, welches eine Erwiederung aus die Missive des Statthalters vom 2b». November war, betreffend wie die von Solothurn im Namen ihrer Burger von Gnssach mit dem Statthalter das Recht brauchen wollen und deßnahen Tag angesetzt haben. Er hatte früher im Namen '«»es Herrn geschrieben, wenn nicht andere Frevel und „verirlichc" Handlungen durch c.n.ge von Grissach vorgefallen und die von Solothurn bei denen von Bern wivcr ihn Klage erhoben hätten. Auf „,ren" Bescheid habe cr sich nach Bern begebe», in der Meinung, mit der Hülfe derer von Bern die Angelegenheit mit denen v°n Solothurn freundlich beilegen zu können. Da aber diese durch die Botschaft, die sie auf dem betreffenden Tage da hatten, erklärte», i» der Freundlichkeit nicht verhandeln zu wollen, so sc, er zu einer Antwort auf ihr Schreiben veranlaßt. Da sei nun zu bemerken, daß die von Solothurn, bevor sie die von Landeron zu bürgern angcnoiumen haben, sich gegen den Grase» von Neuenburg durch ein Burgrecht verpflichtet ha en. (Es wird nun die letzte Erneuerung dieses Burgrechts mit dem darin enthaltene» Texte des Burgrechts von 1503. siehe Abschied vom 11.—16. Mai 1544, wörtlich, mit Auslassung des Datums m das Schreiben ""(genommen). Da nun in Gemäßheit dieses Burgrcchts die von Solothurn schuldig seien. Lc.b und Gut Z" seinem Herrn zu setzen zu Schutz und Schirm seiner alte» Hcrkommcnheit. so werden sie doch diesen, stattthun und das Recht nach dein Inhalt dieses Burgrechts brauchen, wie sie m ihrem crstgemcldetcn Briefe selbst anerkennen. Grissach liege in der Grafschaft seines Herrn, die von Solothurn haben hier weder zu gebieten noch zu verbieten, alle hohe Herrlichkeit, „geistlich und weltlich", gehöre seinem Herrn.^Der Buchstabe des Burgrcchts zeige nun klar, daß Alles, was sich in dieser Herrschaft zutragt daselbst gerechtfertigt tve,den (olle; was aber „(nit) in diser Herrschaft und der üwer» sich zutrag", das soll »ach Biel zu Recht komme». Da nun der Handel in dieser Herrschaft liege, so wolle der Statthalter denen von Solothurn h.er (zu Neuenburg) auf de» von jenen bestimmten Tag, Montag »ach hl. dre, Königen (t'i. ^anuar) , gemäß dem Nurgrccht zu». Rechten stehen; wenn es ihnen aber bis dahin zu lang gehe, so mögen sie durch den hm- konlinendcn Boten berichten, wodann der Statthalter diejenigen, welche zun, Gericht gehören, besanuneln tvollc. Gestern habe er das neueste Schreiben derer von Solothurn empfangen, auf welches m.t de», gegenwärtigen Briefe hinlänglich geantwortet sei. Schreib...»°.. Neuenbürg ,b°o-,«°o. 748 Dccember 1546. 339. Lucenl. 1549, 22. December (Äiittivoch nach Thomü). Staatsarchiv Lacerl»: Allg. Absch. 1, 1. 192. Landesarchiv Schwy;: Abschiede. Tag der V Orte. ». Dieser Tag wurde auf Aurufeu Uri's ausgeschrieben, weil Beru mit der von deu acht Orteil ertheillü' Autwort (über Hülfszusicherungen bei Angriffeil des Glaubens wegen) sich nicht zufrieden geben will, so»^ begehrt, daß mau ihm Tag ansetze, in den Städten vor Nöthen und Bürgern, in den Ländern vor Landsgemeiuden. Weil es nun auf beförderliche Antwort dringt, so wird, damit die V Orte einstii»»^ antworten könne», beschlossen, von jedem Ort einzeln zu schreiben in folgendem Sinne: Alan habe vernom»^ daß Beru sich mit der Antwort, die es von den Boten der acht Orte zu Baden empfangen habe, »i^ zufrieden gebe, sondern in Städten und Ländern Tag begehre, während man wohl hätte erwarten diirst'i daß es ebensogut wie Zürich und Schaffhausen mit einer solchen Autwort sich begnügen würde, da sie Blinden und dem Landfrieden gemäß sei; wenn es übrigens von seiner Forderung nicht abstehen wollte, man nicht erwarte, so werde man ihm dann mit gebührender Antwort begegnen. Dieser Borschlag wird den Abschied genommen, damit sich alle Orte darnach richten könneil; wenn aber einem etwas Anderes gcs^' so mag es die Sache nach Lueeru schreiben. Verlangt dann Bern etwas Weiteres, so wird man »ol Gebühr darin handeln, „wie dann jeder bot grundtlicher und ivptcr anzöigen kan". I». Nachdem von zehn Orten beschlossen worden, an deu Köllig von Frankreich eine Votschaft abzuordnen, wozu Lueern »»d Freiburg bereits ihre Boten bezeichnet haben, hat der Landschreiber zu Baden voll Schultheiß Fleckens^ und Vogt Bircher Bescheid verlangt, ob die Credenzbriefe und die Instruction unter dem Siegel Luceü>- alisgefertigt werden sollen oder nicht. Heimzubringen. Es waltet indeß unter den Boten die Ansicht, ^ es am angemessensten sei, wenn Lueern, als unter den zehn Orten das vorderste, die Schriften besiegt Andere Meinungen soll man unverzüglich nach Lucern schreiben, v. Statthalter Schell von Zug beruht wie einige Zuger nach St. Jacob gegangen, und nachdem »lau ihnen zu Perpignan den Gcldzoll abgeford^ 40 Kronen haben zurücklassen müssen; er bitte, den armen Leuten bchülflich zu sein. Heimzubringen, »w ^ au des Kaisers Botschaft zu bringen. «K. Dem Baptist de Jnsula wird für sein Schreiben au die V und die beigelegten Nachrichteil freundschaftlich gedankt mit der Bitte, jederzeit zu berichten, was er erfahr Beim Luccrncr Abschied liegt eine Zahl theilwcise anonymer und datumsloser Berichte über die und namentlich Kriegsercignisse („iiüwe zytung"), allermeist etwas vager Natur. Soweit der Abschic ^ für die Mittheilung derselben nicht näher liegende Anhaltspunkte bietet, halten wir deren Reproduktion unserer Aufgabe abliegend. 349. StlrglMS. 1549, 39. December (Donstags in lvpenächtcn). Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 17, t. 25. Verhandlung betreffend Theilung der Eigcnlcute zwischen der Grafschaft Sargans und dein 6ch^' Wartau. Dccember 1546. 74» Gesandte: Für Zürich, Lucern, Nri, Schwyz, Nntermalden und Zug Hans Escher, Stadtschreiber M Zürich. (Zugezogen von) Sargaus. Marx Esther, des Raths zu Zürich, Landvogt zu Sargnus; Christoph Krämer, Schultheiß zu Garzaus; Jacob Godi, Laudanuuanu; Klaus Meli, alt-Laudammanu; Ulrich Steiu- huwel von Untermalans; Hans Sulzer (Sulser) von Fouteuas. Glarus. Gilg Tschudi, des Raths, alt- Landvogt zu Snrgaus und Baden; Heinrich Jenni, des Raths, Landvogt zu Werdeuberg; Hans Müller, Mn.uann zu Wartau. Die Abgeordneten nehmen folgende Theilungeu vor: 1. Michael Aebli selig zu Vilters war Angehöriger Grafschaft und hatte von seiner Frau, einer Freitag von AtzmooS, drei Söhne, Mathias, Michael und Ulrich. Von diesen werden der erste und der letzte der Grafschaft, Michael aber dem Schloß Wartau zugeeilt, go,„üß dem alten Herkommen, nach welchem derjenige Theil, dem der Vater zugehört, das erste, und wenn ein ungerades Kind vorhanden ist, auch dieses erhält. 2. Von Haus Kalbers, genannt Welti, sel. K'"dern, der „ctman" zu Mels gesessen und dem Schloß Wartau angehörig war, wird Jörg Welti dem Schloß Wartau, Barbla Welti aber der Grafschaft zugethcilt. 3. Gorius Minsch sel., der eine Zeitlang zu Sargans und dann zu Mels haushäblich gewesen ist und dem Schloß Wartau zugehört hat. hat fünf Kinder hinterlasse». Von diesen werden dem Schloß Wartau zugethcilt: Hans Minsch zu Sargans, Heinrich zu Mels und Elsa, des Baschi Stuki's Frau, zu Sargaus. Der Grafschaft fallen zu: Gallus zu Sargaus und Fridli zu Mels 4 Ulrich Moser sel. zu Weißtannen, Augehöriger des Schlosses Wartau, hinterließ drei Kinder, von denen Luci und Waldburg zum Schloß Wartau, Ulrich der Grafschaft zugethcilt werden. 5- Moritz Moser sel. zu Weißtanueu, der ebenfalls an's Schloß Wartau gehörte, hat fünf Kinder. Von diesen werden Hans, Moritz und Margarets, dem Schlosse Wartau, Klaus und Anna der Grasschaft zu Theil. Dwst Thcili.ugeu sind alle oberhalb dem Schollberg geschehen. Hierauf hat mau unterhalb dem Schollberg der Kirchhöri Wartau auch getheilt und zwar wie folgt- 6. Hans Meßmer zu Gritschins gehörte au das Schloß Wartau und hinterließ acht Kinder. Von diesen werden Klara, Mang, Prisea, des M,oma Wüsti Frau zu Mels, und Margarets, zu Gritschins dem Schlosse Wartau, dagegen Zacharias, Waldburg, Crista Kösstli's Frau zu Murris, Barbla, die zu Mals (Mols) am Wallensee einen Mann hat, und Anna, die zu Wallenstadt einen Manu gehabt, der Grafschaft zugethcilt. 7. Oswald Schon zu Gritschins hat zum Schloß Marian gehört und vier Kinder bei der Euglcrin gehabt. Von denen werde.! Hans und Otilia zum Schloß Martau, Crista und Agatha der Grafschaft zugethcilt. 8. Heinrich Haas, ein Angehöriger des Schlosses Martau, hinterließ fünf Kinder. Von denen werden Haus, Martin und Elsa dem Schlosse Wartau, Heinrich und Andreas aber der Grafschaft zugethcilt. 9. Was früher zu Wartau getheilt werden mußte, das hat Ulan vor vier Jahren Alles getheilt. Das Original, dem Natalstyl folgend, gibt die Jahrzahl des Datums ans 1547 an; daß der Abschied ans 1546 gehört, dürfte schon aus dein-Abschied vom 7. Dccember 1546 «4 gefolgert werden. 341. Ireivurg. 1546, Ende Dccember, oder 1547, Anfangs Januar. Wir sind auf die Mittheiluug folgender Instruction angewiesen: Konrad Graf als Gesandter von Solothurn erhält folgenden Auftrag an Frciburg: 1. Vcrnchtnng von Gruß und Neujahrsivnnsch. 2. Dank für deren getreues Aufsehen und die tröstliche Zusage und dafür, 750 Januar 1547. daß sie diesfalls auch an die von Wallis geschrieben haben, und Anerbieten von Gegendiensten. Da der Handel zum Recht veranlaßt worden sei, so wolle man dermalen die von den V Orten nicht weiter bemühe»! könnte man aber bei dem Recht nicht bleiben, so würde mau ohne den Rath jener nichts vornehmen. 3. Der Gesandte soll die Antworten berichten, welche zwei Botschaften von Solothurn in Bern erhalten haben. D>e hauptsächlichste sei auf die durch den (jetzigen) Gesandten vorzulegende Instruction erfolgt, dahin gehend, die von Bern verlangen, die von Solothurn möchten ihnen vergönnen, zwischen dem Statthalter von Neuenburg und ihren Burgern. denen von Landeron und Grissach, rechtlich oder gütlich zu verhandeln. Auf das habe» die von Solothurn eine zweite Botschaft nach Bern abgeordnet, um zu verlangen, daß man die von Grissach- welche nur das Recht verlangen, dabei bleiben lasse, und in Betreff ihrer nichts verhandle. Darauf st' einzig angefragt worden, ob die Boten keine weitern Aufträge haben, und als dieses verneint worden sei. habe man den Gesandten angezeigt, sie mögen morgen wieder vor den Rath kommen und eine andere Antwort fordern. Da aber die Voten ihren Befehl ausgerichtet hatten, seien sie wieder verritten und haben das Erfolgte ihren Obern angezeigt. 4. Der Gesandte soll ferner eröffnen, daß auch derjenigen Botschaft, welche an den Herrn von Prangin abgeordnet wurde, eine ganz „unendliche und unersettliche" Antwort geworden sei. 5. Die von Solothurn haben sich dadurch veranlaßt gefunden, nochmals um eine „heitere und sattliche" Antwort zu schreiben, worauf jener Bescheid erfolgt sei, den der Gesandte in Abschrift vorlegen soll. 6. D^ von Landeron und Grissach seien ewige Burger derer von Solothurn und diese zufolge dieses Burgrcchts schuldig, jene bei ihrem alten Herkommen und Freiheiten zu schützen. Da nun der Herr von Prangi» und Andere „villicht" vermeinen, sie von ihren alten Gewohnheiten und dem alten christlichen Glauben ZU drängen und Prädicanten aufzustellen, so habe man denen von Bern und dem Herrn von Prangin das Recht vorgeschlagen, und da die Bürger derer von Solothurn sich im Posseß befinden, so wolle man erwarten, wer sie mit Recht entsetzen wolle. 7. Obwohl die von Bern die von Solothurn bei dem Bnrgrecht nnt dem Grafen von Neuenbürg und denen von Landeron und Grissach bleiben lassen wollen, und auch der von Prangin das Recht angenommen habe, scheine dennoch, aus der angeführten schriftlichen Antwort schließen,' ein Mißverständniß zu walten. Weil die Bürger derer von Solothurn im Posseß sind und ihren Widersachern das Recht angeboten worden ist, so glauben die von Solothurn, der Span habe gemäß des Bnrgrechts vor gleiche Zusätze nach Biel zu gelangen. Dem entgegen meine der Herr von Prangin, der Handel solle zu Neuenbürg vorkommen, weil Grissach und Landeron in der Grafschaft liegen. Der Gesandte soll daher mit denen von Frcibnrg Raths pflegen, damit man den von Solothurn („miner Herren") anberaumten Ncchtstag desto angemessener zu besuchen im Falle sei, „nämlich ob m. h. zu glychem zusatz n»d der, so zu Grissach endrung und sy von irem gelouben und posseß dryben will, by minen Herren den obinan» nemmcn müsse oder ob st) gan Nüwenburg söllen, dan min Herren von dem Herrn von Prangin einen betrage (?) vor etliche» jarcn zwischen den pfarrgehörigen zu Grissach nfgerichtet by Händen, durch welichc» er abgredt", daß er die von der Landeron und Grissach bis auf ein gemeines christliches Concil bei dem alten Glauben belassen wolle und die Neugläubigen nach Cornaur zur Predigt gehen mögen. K. A. Solothunn Abschicke Vd. 27. Diese datumlose Instruction befindet sich zwischen der Instruction für den Tag vom 7. December n»d dem Abschied von diesem Tag; doch spricht Alles dafür, daß sie nach der Confercnz zwischen Frcibnrg u»d Solothurn vom 14. December 1546 falle; ob die hiebet in Aussicht genommene Verhandlung wirklich stall- gefunden habe, liegt actenmäßig freilich nicht vor, läßt sich aber an der Hand des genannten Abschiedes vow 14. December 1546 immerhin als sehr wahrscheinlich vcrmuthen. Januar 1547. 751 342. Schwyz. 1547, 3. Januar. Lande«.»--»»' 2-»w>'»: Abschiede. Tag der III Ork'. Schwur Martin Aufdcrmanr; Gorgins Faros. Gesandte-. Nri. . . . Planzer: Joachim Durler. Schwpz. ^ ^ntcrwalden. Heinrich Bünti; Melchior Stnlz. e>a»»»»e„», n Via und Nittcr rnrd Landammann, und Hauptmann a Pro und »». Es erscheinen ^osua von - uwvahrhcit geschmutzt worde.i seie.r. Sie verlangen eröffnen, wie sie von Schwan Vwenz von Bo i ^s. Pivenz zn Schwpz, als an dem Ort, wohin (er) - W-ch« '»» R-chl M «runlwur-en und l,°» h °M ^ ^ ^ ^ du» „Mlsenlich-" Mchri.be» Hube und «„ welch-,« d'- S-«° ^iff.n Pen hj,z„ g.dmngt wurde». Schreiben, in welchem gemeldet wir-, ,,i) m^ntdinaer Sailptiilaiiii Chum uiid Hauptmann a Pro «- .ich. DU duss.ll,. ulch. d.W.. d°b » d.u Küsten wl.d.. l>. ».jwnngen und g-drungl Huben, sundern . l. „„l«.h,n-,n Mu» will indes!-,, ei»° C-sti- de» MW..,., I» f.nd... sie. die «Wer II "ch. ^2sen iem,s.m«°u. den «Venz unznsrug.n. °>, -- stressenden Schreibens dem Vogt in ^ollenz s ) ^ ^ dieselben vor dem das Drängen oder Massen ""s di^illMr wz^m w. ^ ^e Kläger begnügen ^ogt ciitschlngcn uiid dafür ruiter dc^, Vogt-, I ^ iu-tbeil in Betreff der lombardischen s°«i'n. ... Der Fähndrich aus Bollenz ^ 7m ^ Alp m Saffrapl vor und begehrt, ihnen kurM die Unsrigen bei Brief und Siegel können. Die Boten beschließen, dem Grauen Brun e z i s ) - ^beratio.r seines Vaters, in Anbetracht, ^leiben lasse. «. Der Sohn d-s M-t d° derer von Rivier. daß dieser nun lange das Land ge'medm r ^ ^^„heit wieder heimgebracht. Zu gedenken Da die Jnstructioiicn hierüber ungleich suu, s ^,,s dein nächsten Tage zii antworten, wie d°r Nänke, welche in Betreff des Zolls zu nicht verloren gehen. ' - Ebe.ifalls denselben vorgebogeu ,Verden ko .ine daniit ^ ^ ^ Mißbrmich in Nivier (,ind) Bollenz, gemäß dem ans dem nächsten Tage ist zii berathen, ob „ird verfügeir wolle, daß sie sonst richten (bei den Gerichten) mit Zehrung Kosten nn'mnui, Antwort zii »d dl. Küsten de.,, welch.. u .,..ch> IM. 7 1e.hu, .e,." F -.N g-hub. hul, «. Die s-b„, tu B.tress de. Küsten, welche »»«"»>«^,„e die Buten wühl zu -ij-hle» wissen. i«„!le», >,», welch. Elm»- !i-W-„ >->>»'» ,, her Rwier zu schreiben w.»m der «bg.lhune» «-».ige.. wurden. ». « 7)1115du.,u. er sich --'nnWe. «. «- -»»»» »- »UN, uns welch, di- Sunsnl» so» P,mn w ^^.teben, wie d.r °»° Stutthulter Turchet l-liu- «d d.» Obern hi-.iib-r b.r,cht°. 7 1 „Ingen Hub,. Er sull dl.sl»lls heimlich b.i,n Cunsnl „uch- !?:..7777 w°.w. i.-.^ d.„ ».«» 752 Januar 1547. Weidgang wie früher; hätte jemand so etwas mit Gefährden gcthan, fo soll darüber erkannt und den Ober« geschrieben werden. Dieser „Abscheid gehaltener Appellaz" ist in zwei Exemplaren vorhanden. Das eine enthält indcsse» nur die Artikel »—v, dagegen am untern Rande der ersten Seite das Verzeichnis; der Gesandten; de» andere Exemplar enthält alle Artikel. Die Artikel i>—v sind nicht in beiden gleichförmig redigirt. Wege» der etwas klareren Redaction haben wir für unfern Text jenes Exemplar benützt, welches nur diese drei Artikel enthaltet. Nach Andeutungen des andern betheiligt sich bei ir neben Beroldinger und a Pro auch Uri als Ort und soll dieses nach Schwyz berichten, ob der gefaßte Beschluß ihm gefalle; und bei v wird erwähnt, daß Zanet de (del) Candera wegen Falschmünzerei bestraft worden sei. 343. 1547, 8. Januar (Samstag nach der hl. drei Königen Tag). Ktittlvnöarclnv Solothnrn: Geheime Sachen. KatttvnSarchiv Freilnirg: Nneingebundene Abschiede. Die Schultheißen und heimlichen Näthe von Freibnrg und Solothurn „thnnd kundt offcnlich und bekennen mcncklichem mit disem briefe", daß sie, bei Betrachtung der in deutscher Nation und besonders in der Eid' genossenschaft des Glaubens halb entstandenen Zwietracht, woraus bereits allerlei Sönderung, Unwillen, Krieg. Blutvergießen und andere Nebel gefolgt und noch ferner zu besorgen, soweit daß die zwei Städte mit de» V Orten und der Landschaft Wallis sich in einem Vurgrccht vereinigt haben zur Aufrechthnltung ihres alten christlichen Glaubens, und ferner mit Rücksicht darauf, daß ihre lieben Eidgenossen und Mitbürger von Bern sich im Glauben gesondert, sich auch sonst wegen der Grenzlandschasten bisweilen, „villicht in Vertröstung wer machte", gar unfreundlich und dem bestehenden Burgrecht nicht gemäß verhalten, um sich und ihre Lande und Leute bei dem wahren angezweifelten Glauben zu beschirmen und einander gegen unbillige Gewalt, da wider die Blinde und gebührlichen Rechte gegen die eine oder andere muthwilliger Weise versucht werde» möchte, (was Gott der Herr verhüten wolle), laut der gegenseitig eingegangenen Pflichten Beistand u»d Rettung zu beweisen und in; Hinblick auf ihre Lage einem unvorhergesehenen Ncberfall zu begegnen u»d einander zu helfen bis die Mitbürger von den V Orten ihre Hülfe schicken könnten, mit reifer Erwägung st^ über die nachfolgenden Artikel vereinbart haben. Nachdem sie sich vor einigen Jahren über etliche WortzeickM und deren Bedeutung bcratheu (Abschiede Bd. IV 1 o, S. 631), in solchen Zeiten aber Briefe der P»^ wegen nicht sicher gefertigt werden können, und dabei sonst ctwelches Mißverständnis; zu besorgen gewest», so haben sie zuletzt dieselben sammt dem angehängten Verednißbriefe aufgehoben, so daß solche weiter niflü» mehr gelten sollen, und an deren Statt die folgende Meinung gesetzt: Da die Umstände je und je ungleul sind, die Zeichen und ihre Bedeutung also anch geändert werden müssen, damit man ihren Unterschied beiderseits erkenne und mit Vernunft und tapferem Nathschlag einander Zuzug leisten könne und durch kei»e Unordnung gehindert werde, so hat man beschlossen, neue Wortzeichen zu machen, und zwar von drei Metalle», von jeder Art zwölfe, nämlich von Zinn, Kupfer und Messing, mit den Buchstaben I» auf einer und 8 ans der andern Seite. Die zwölf Stücke von gleichem Metall sollen nur Eine Bedeutung haben: Die von Z»"' ein getreues Aussehen, da zu besorgen stehe, daß Bern etwas Böses vorhabe gegen die Stadt, woher da» Wortzeichen käme; die von Kupfer, daß die Widerpart mit einem Fähnchen und mittelmäßiger Gewalt auf Januar 1547. 753 und gegen die Stadt ziehe, woher das Zeichen koimnt; dann soll die Stadt, der dieses Zeichen zukommt, ^>ch mit einem starken Fähnchen ausrücken und der andern zu Hülfe ziehen; die zwölf Stücke von Messing » bedeuten, daß die Berner mit aller Macht auf seien nnd die Stadt, die das Zeichen schickt, beleidigen kommt dasselbe, so soll das empfangende Ort auch von Stund an mit ganzer Macht aufbrechen, auf "v Gebiet von Bern rücken, um die andere Stadt zu retten und ihr Lnft zn schaffen; wäre aber der Wider- so groß, daß mau nicht weiter vordringen möchte, so müßte man rückwärts ziehen in eine sichere tellung, bis die V Orte auch herbeirückeu und die Heere sich vereinigen könnten; in solchem Falle hätte othurn, laut der srüheru Abrede, den V Orten durch Boten oder andere Wortzeichen Anzeige zu geben, Millich Ms ab dem Hause Wartenburg bei Ölten. Weil jedoch in solchen Läufen die Pässe und ' wßen gehütet werden, so daß die Boten, welche diese Wortzeichen zu tragen hätten, aufgefangen und hinter- imci, werden möchten, so ist, damit hieraus kein Jrrthum und Fehler erwachse, verabredet, auf die Wort- ^lchen Punkte und Tttpsleiu zu machen; das erste Stück von jedem Metall soll indeß keines haben, und wenn ^ solches Stück einer der beiden Städte zukäme, so wäre daraus zu entnehmen, daß es das erste von dem ^ essenden Metalle sei; käme aber „das andere", mit dem Punkt I. gezeichnet, so soll daraus verstanden werden, ^ eines vorausgeschickt, und, wenn nicht abgegeben, aufgefangen worden; Ivo aber eines mit zwei, drei ^ Mehr Punkten käme und die vorausgehenden nicht übergeben („gcantwurt") wären, so hätte mau jedesmal ^us zu vermerken, daß die vorgehenden Hinterhalten worden, die Straßen also verwahrt seien und man ""bere aufsuchen müßte; doch sollen die letzten, die eilf, und die ersten Stücke, die keine Punkte tragen, (im Aigens immer die gleiche Bedeutung haben. Bei dieser Abrede sollen nun beide Parteien für sich und ^ Nachkommen bleiben, sich genau daran halten, ungehindert durch das, was mau Hiewider einzuwenden ^ Zu erdenken müßte; Alles in guten und aufrechten Treuen, kraft dieses Briefes, der zweifach und wörtlich . "chlautend ausgefertigt und mit dein Handzeichen des Stadtschreibers von Freiburg, Petermanu von Clery, '^'irt wird. Datum :c. Der Ort der Verhandlung ist nicht angegeben, wird aber Wohl Freiburg oder Solothurn sein. Das ^olothurner Original führt (von gleichzeitiger Hand) den Titel: „llfgerichtc verkhomnns zw(üschcu) Fryburg und Solothurn der Wortzeichen halb, was dieselben bedüte» sc. 1547". Im Freiburger Act (eine Copic) sind die Schlußzeilen, welche als Siegler Georg Hertwig, alt-Stadtschreiber und des Raths zu Solothurn, Zeichnen und das Datum enthalten, in Dinte und Schrift dem übrigen Text nicht vollkommen gleich. 344. Jittden. 1547, 10. Januar (Montag vor Hilarii). Lucer»! Allg. Absch. U.l, k.SSS. Staatsarchiv Zürich - Abschiede Bd. 17, c.S; Tschudische Abschicdcsammlung XII, Nr. 410. Staatsarchiv Bern-Allg.cidg.AbschiedclW.S.»SS. Landesarchiv Schwnz: Abschiede. Landesarchiv «bwalden: Abschiede. Kantonsarchiv Basel- Abschiede 1547 und 4S. KantonSarchtv Areiburg! Badische Abschiede Bd. Ib. Kantottöarcliiv Solvthiiri»: Abschiede Vd.L7. ÄantviiSa»ci)iv Sciiasfhcnlsett: Abschiede. cv Gesandte: Zürich. Johann Haab, alt-Burgermeister; Jtelhans Thmmffen, des Raths. Bern. Peter Johann Pastor, beide Venuer und des Raths. Lucern. Heinrich Fleckenstein, alt-Schnlthciß; Hans ^ Raths. Uri. Kaspar Jmhof, des Raths. Schmilz. Anton Aufdermaur, des Raths. Unter- ^ ben. Heinrich zum Weißenbach, Laudammann. Zug. Christian Merz, des Raths. Glarus. Hans 95 754 Januar 1547, Aebli, alt-Landammann. Basel. Bernhard Meyer, Pauuerherr und des Raths. Freibnrg. Ulrich Nix, des Raths. Solothurn. Urs Schluni, alt-Schultheiß. Schafft)auseu. Hans Stierli; Alexander beide des Raths. Appenzell. Mauriz Gartenhauser, alt-Landannuann; Sebastian Törig, des Raths. ^ E. A. A., I. 91 d. t». Es langen nach einander zwei versiegelte gleichlautende Briefe von? Kaiser ein, die jeder Bote >» Abschrift erhält. Heimzubringen, ob man ab den? nächsten Tage antworten und den? Kaiser für seine gnädige Erbietungen danken wolle. I». Betreffend den Bau einer Wohnung für den Landvogt zu Lauis wird stst an die Laniser geschrieben, sie sollen die nöthige Menge Holz und Steine an einen gelegenen Platz sich»"' lassen. Den? Landvogt wird befohlen, sie beförderlich dazu anzuhalten, da man das alte Nachhalls sei»" Angelegenheit wegen nicht haben wolle. Den Boten ans die nächste Jahrrechnnng soll dann Vollmacht geg^"' werden, einen geeigneten Platz für den Bau zu bestimmen und einen Plan zu entwerfeil, damit der B»" beförderlichst allsgeführt werde, v. Joachim Brcnder von Appenzell hat für seinen Angriff auf den La«»- schreiber zu Nheineck, den er schwer verwundete, Bürgschaft gestellt. Nun will der Bote von Appens wissen, daß die Sache nicht so schwer sei, wie dem Landvogt berichtet worden-, zudem vermeinen die Bü»g"' nicht weiter vertröstet zu habeil, als für den Schaden, den der Landschreiber erlitten, welcher bezahlt sei, bitteil, sie nicht weiter haftbar zu machen. Da der Handel auf den? letzten Tage gar bedenklich erzähl worden ist, so wird jetzt der Landvogt schriftlich beauftragt, dem Handel näher nachzufragen und dariibu auf dem nächsten Tage Bericht zu geben; desgleichen soll sich Schivyz bei Vogt Grüninger und dessen erkundigen. Heimzubringen. Es mögen dann auch Brender und seine Bürgen selbst erscheinen, mn ist» Antwort zu geben. «I Es wird berichtet, daß die Grafschaft Burgund ein Verbot erlassen habe, ^» Eidgenossen weder Korn noch Schweine oder andere Lebensmittel zu verkaufen. Daraufhin habe ein ^ zwei seiiler Bürger auf etilen Markt in Burgund geschickt; man habe sie aber nichts kaufen lassen, und d» Grafschaftsleute dürfen auch nichts herausführen. Da solches gegen die Erbeinnng ist, so wird die Scul» iil dei? Abschied genommen. Auf dem letzten Tage hat Lncern die Copie etiles Briefes von Graf von Habsburg mitgetheilt, worin es vom Geleit und Zoll vom St. Gotthardsberg bis an die Fluh zu Neid»» über Land, und bis zum Fahr bei Windisch zu Wasser gefreit worden ist. Nun ergiebt sich daraus, d»k> Graf Hans von Habsbnrg als ein Landvogt der Herrschaft Oesterreich diese» Brief gegebeil, und daß er de» Widerruf vorbehalten habe; da man aber nicht weiß, ob der von Habsbnrg oder die von Oesterreich de» Widerruf getha», und die Herren der VII Orte („unser Herreil und obern") die Grafschaft Baden s»>»^ den Freien Aemtern mit dem Schwert gewonnen, so waltet die Meinung ob, daß der Brief mit der Aenderu»» der Herrschaft entkräftet sei, und Lucern wie andere Orte das Geleit zu Mellingen bezahleil solle, weil ^ doch so viel Nutzen wie jedes andere Ort daraus ziehe. Daraus erwiedern die Gesandten von Lncern, il»» Obrigkeit habe erwartet, daß man sie bei ihren Freiheiten lind altem Herkommen bleiben lassen würde; dc»» iii den genannten Kriegen und auch seither habeil einige Orte Land und Leute eingenommen, ans welche gleiche und noch viel größere Beschwerden gestanden, die sie ausrichten und bezahlen. Die Voten wölb» jedoch heimbringen, was man ihnen in den Abschied gebe. kl'. Betreffend die Befahrung der,Ncuß wiederhast» die Gesandten von Lucern und Zug die Bitte, sie bei ihren Freiheiten bleiben zu lassen. Bei der Eröfsiul»!i der Instructionen zeigt sich, daß es aller (sechs) Orte Wille und Meinung ist, an dem kürzlich erlasse»"' Abschiede festzuhalten (folgt Wiederholung ans Abschied vom 7. December 1549 «»). Lucern beharrt st» seiner Bitte und giebt zu bedenken, daß es nicht jedes Jahr die Neuß befahrc, sondern nur, wenn die Schi»' « Januar 1547. 755 stute glauben, mit Leuten und Gütern nicht sicher fahren zu können, und es anrufen, die „Landstraße" zn Wichtigen; da solches den VIII Orten und gemeiner Eidgenossenschaft an Zoll, Geleit und Zehrnng vielen utzea bringe, so lasse man es billig dabei bleiben; wenn früher zu große Kosten daranf gegangen, so solle künstig nicht mehr geschehen, indem es nur noch Einen Voten senden werde; wolle man dies gütlich "^t zugeben, so werde Lncern ohne Rechtsspruch nicht nachlassen. Der Bote von Zug hat nur Auftrag, " Verlauf des Handels anzuhören und heimzubringen, glaubt aber melden zn können, daß seine Obrigkeit uüum mit den Eidgenossen nicht rechten werde. Dies Alles wird in den Abschied genommen. Die sandten von Zürich tragen vor, es sei bereits jedem Ort schriftlich angezeigt worden, wie die von Ulm '">t dem Kaiser ausgesöhnt und zn Gnaden aufgenommen seien, und daß derselbe Friede Constanz und rudern oberländischen Städten angeboten worden sei; deßhalb möchte jedes Ort die Gefahr und den Schaden D'wiigen, die der Eidgenossenschaft von Constanz her erwachsen können, und den Boten ans den heutigen zu einer Berathung Vollmacht geben. Bei der Eröffnung der Instructionen läßt sich Zürich weiter ^wehnim- Constanz liege derart an der Grenze der Eidgenossenschast, daß es uns Allen ersprießlich und ich wäre, wenn wir es in guter getreuer Freundschaft erhalten könnten; denn Hütte die Stadt, wie ^ -'Ilten anzeigen, im „Schwaderloo"-Kriege zn den Eidgenossen gehalten, so hätte man 10,WD Mann '^üigcr hinausschicken müssen; wenn nun Constanz von dein Kaiser zu Gnade und Huld ausgenommen '"'lebe, wie Ulm, und damit ewig auf alle Bündnisse verzichten und in des Kaisers Gehorsam kommen würde, ° 5" wohl zu erwägen, daß man dort „schwere" Nachbarn erhielte, wie die Eidgenossenschaft von dort aus gestreift und bekriegt werden könnte, was als gewiß vorauszusehen sei, obwohl die Kaiserlichen jetzt " Worte geben und viel Gutes anbieten. Sobald aber die mit Frankreich verbündeten Orte um Hülfe gesucht werden, so stehe man an jener Grenze in der größten Gefahr, so daß man fröhlich und ohne Mim nirgends hinziehen könne, und Freunde und Verwandte müßte zu Grunde richten lassen. Man wisse M)l, daß die Fürsten, Städte und Stände des Reiches, wenn sie gegen die Türken ziehen, uns mit der " ^Mmg von Steuer und Hülfe beunruhigen, mit der Acht und ans andere Weise anfechten. Wenn jetzt ll a»z, pg„ sem^. Nachbarschaft verlassen, einen unleidlichen Frieden nicht eingehen wollte, so würde der b> die Stadt belagern; es wisse jeder, mit was für Schaden und Verderben für die Eidgenossenschast be>/.^ Mschehen würde. Die andern Orte sind nur instruirt, weitere Berichte anzuhören; einige Boten i^doch, man wollte Eonstanz gerne gute Nachbarschaft beweisen; nachdem man aber gemeinsam bi osscn, sich des Krieges nicht anzunehmen, würde der Kaiser uns selbst angreifen, wenn wir uns der Z / als seines Feindes, belüden :c. Heimzubringen. I». Der Bote von Zürich bringt ferner an, der dr sit „ijt si>i„n„ Kriegsvolk ins Würtembergcrland gezogen, und niemand wisse, wie die Sache ein Ende w>e, und was für Gefahren der Eidgenossenschaft noch erwachsen könnten. Darum begehre Zürich in guter Meinung, daß man überall, nicht nur in den Orten, sondern auch in den gemeinen Herrschaften, „ns- ^ und sich rgste, und zwar „mit gemeiner Berathschlagnng", bloß zur Sicherheit der Eidgenossenschaft, Man ans Alles gefaßt und gerüstet wäre und besonders an den Grenzen sich behaupten möchte bis zu i>, ^'Dsatz. Einige Orte zeigen nun an, daß sie bereits gerüstet seien, während die Mehrheit ohne Voll- . ^ ist, dabei aber erklärt, daß man im Fall der Nvth bald gerüstet wäre, daß es sich jedoch nicht schicke, ^ Mästungen zu machen, nachdem der Kaiser auf diesen Tag so freundlich geschrieben habe. Thäte man ^ Mnoch, ^ i,Msie er annehmen, daß wir seinen Versicherungen nicht trauten, und dann desto mehr Made auf uns laden. Die Boten wollen jedoch den gestellten Antrag an ihre Herren bringen, t. Die 756 Januar 1547. Gesandten von Bern eröffnen (gegen die acht Orte?), sie haben auf dein letzten Tage angezeigt, daß ihr? Herren in den Städten vor Näthe und Burger, in den Ländern vor die Gemeinden zu kommen wünsche», und darüber schriftliche Antwort begehrt; es habe aber bis dahin nur Zug geantwortet. Ii.« päpstliche Bote, Ritter Hieronymus Frank, übersendet ein Schreiben an die XIII Orte, des Inhalts, >»»» möchte dem Gesandten Glauben schenken. Er begleitet dasselbe mit einer eigenen Zuschrift, d. d. Belle»; t>. Januar, in welcher er mit reichlichen Worten versichert, daß sein Bestreben immer gewesen und ß»» werde, den Frieden der ganzen Christenheit und besonders der Eidgenossenschaft zu befördern, damit ihre Freiheit und ihre Achtung bei allen Fürsten erhalten werde :c. R. Es kommt der von Hans Ulrich sel.»»» Mellikon bezogene Fall zur Sprache. Darüber eröffnen die Boten von Zürich, sie besitzen die gleiche Freiheit wie die Grafschaft Baden; dennoch haben sie bisher dem Bischof von Constanz, den Acbten von St. Galle» und Einsiedeln und andern Prälaten den Fall verabfolgen lassen; würde ihnen dieser Fall abgestrickt, würden sie gegen jene Prälaten gleich verfahren. Hiebci wird nun bemerkt, es könne ein Dienstknecht eine Dienstmagd irgendwohin ziehen, sich verehelichen und Jahre lang dort sitzen, ohne daß der Leibherr ?- wüßte; es wäre aber unbillig, wenn er damit seines Eigenthums und seiner Gerechtigkeit beraubt würde, deßhalb möchte es gut sein, in Zukunft niemand mehr in die Grafschaft Baden ziehen zu lassen, wen» ^ nicht sein Mannrecht, wie er geboren, wie er wandle und lebe, und daß weder er noch seine Kinder leibeig?» seien, vorweisen könnte; wäre Einer leibeigen, so müßte er sich von seinem Herrn abkaufen, bevor er dah>» ziehen dürfte; da gegenwärtig viele in der Grafschaft sitzen, welche des Bischofs und Doinstiftes Constanz, ^ Abteien von St. Gallen und St. Blasien, der Frauen von Seckingen, der Herren von Zürich, des Kc»»'»^ Heggenzer zu Wasserstelzcn und anderer Herren Leibeigene sind, woraus viel Zank erwachse, so sollte man dieselbe» anhalten, sich loszukaufen, und die (eben nicht immer willige») Herren verpflichte», von jedem einen »»^ Umständen billigen Betrag zu nehmen. Heimzubringen. «». Thomas Frei aus dem Thnrgan hatte Z» Bremgarten einige Kronen veruntreut, dieselben dann wieder erstattet, aber mit Zurücklassnng eines Dolchs und etlicher Kleinode sich flüchtig gemacht. Diese Gegenstände hatte dann die Stadt Bremgarten zu ihre» Händen genommen, während der Landvogt zu Baden dieselben für die VIII Orte als die hohe Obrigkeit ei»' gefordert hat. Deßhalb war Vremgarten ab dem letzten Tage schriftlich aufgefordert worden, entweder je»^ Sachen dem Landvogt zu übergeben oder auf diese»: Tag seine betreffende Freiheit vorzuweisen. Es laßt nun die Stadt zuerst ihren Freibrief verhören, wie sie von den Eidgenossen angenommen worden, b»b nämlich sie und ihre Nachkommen bei allen und jeden Gnaden, Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten bleibe» sollen, die sie von römischen Kaisern und Königen und der Herrschaft Oesterreich redlich erworben od?» sonst hergebracht habe; sodann einige alte Freiheiten von Kaisern, zuletzt von Maximilian, namentlich »»" Kaiser Sigismund, der ihr den Bann über das Blut zu richten verliehen. Dabei zeigen sie an, daß l» seither immer im Brauch gehabt, über malesizische Sachen zu richten und den Nachlaß der Thäter zu Ha»b?» der Stadt zu nehmen; wenn aber Einer nichts hinterlasse, und solcher sei die Mehrzahl, so müssen sie b?» in der Stadt Kosten „abthun" lassen; hätten sie des Thomas Frei in ihren Gerichten habhast werden kön»?»^ so würden sie ihn nach Verdienen gestraft haben; darum bitteil sie dringend, sie bei ihren Freiheiten bleib?» zu lasseil. Darüber wird nun eine Stelle ans dem Urbar zu Baden verlesen, dahin lautend: Wiewohl b» Eidgenossen zu Bremgarten die obere Herrschaft haben, ivie die Herren von Oesterreich, so wollen „sp" l»» Stadt) doch keine Gerechtigkeit zugestehen, als daß sie mit Reisen dienen sollen, und berufen sich auf Gewohnheit laut des Erobcrnngsbriefes, meinen also, daß ihnen sonst alle Herrlichkeit gehöre, „und h»^' Januar 1547. 757 ^ch »lit besunders" (darum zu erzeigen?). Ferner wird angezeigt, daß die von Baden und Mellingen, ^e in gleicher Weise gefreit seien, von dem Gut gerichteter Ucbelthäter nur die Kosten nehmen und das übrige dem Landvogt verabfolgen zu Handele der Orte. Da mau nicht instruirt ist, so wird die Sache wieder in den Abschied genommen, i». Auf das ab dem letzten Tag an Jacob Rych, Pfandherr zu Pfirt, Nassem Schreiben, er möge den von Leimen für seine Beschimpfnng der Eidgenossen bestrafen, ist noch keine Antwort erfolgt; deßhalb wird ihm nochmals geschrieben, man erwarte Bericht, ob und wie er den Lästerer destraft habe. Heimzubringen und auf dem nächsteil Tag je nach der einlaufenden Antwort weiter zu handeln. «». Zug hat schon auf dem letzten Tage sich beschwert, daß acht seiner Allgehörigen zu Perpignau ihrer Wallfahrt nach St. Jacob von 40 Kronen Geld, die sie gezeigt, nur 10, für jeden 2, zurückhalten haben; nun begehre es, daß man bei dem Kaiser dazu beholfeu sei, daß den Seinigen die noch hlenden Kronen zurückgestellt werden. Da man nicht weiß, ob die Verwendung bei Hans Melchior Heg- ^»zer, den man darum angesprochen, etwas hilft, so wird Zug empfohlen, sich bei den Geschädigten zu ^'kundigen, ob sie sich vielleicht mit Nedcu verfehlt oder den Geldzoll uicht entrichtet hätten, damit man desto d^ser in der Sache zu handeln wisse. K». Die Gesandten von Zürich erinnern in Betreff des Geschützes und der Büchsen, welche der Landvogt im Nheinthal in Beschlag genommen, an die Bitte von Constanz und Windau, ihnen solches der guten Nachbarschaft wegen zu verabfolgen; wolle man aber darauf nicht eingehen, Möchte mail ihm gestatten, der großen Gefahr wegen das Geld für die Büchsen zu erlegen und diese seine Stadt zu nehmen. Nun hat der Landvogt im Nheinthal der erlaufenen Kosteil halb Weisung hehrt und geschrieben, was Lindall fordere; ferner macht der Ammann zum Weißcnbach geltend, daß man schuldig scj^ Landvogt zu schirmen und zu handhaben, indem er nur gethan, was ihm (von den V Orten!) besohlen worden. Da man hierüber nicht instruirt ist, so soll man heimbringe», ob man das Geschütz der Etadt Constanz wolle zukommen lassen; dann soll der Kaufmann, der es ins Nheinthal geführt, zuerst die steil erlegen; wollen aber die Orte dasselbe Zürich überlassen, so hat dieses die Kosteil von der Kaus- suuiiiie abzuziehen. Jedes Ort soll darüber beförderlich an Zürich schreiben, «z. Dieser Tag wurde größtcn- cheils angesetzt wegen der NeiSstrafen in den gemeinen Vogteieu. Es wird nach Vergleichung der Instructionen ^kenilt: i. Die Hauptleute, welche Knechte aus den Orten oder Herrschaften weggeführt haben, sie seien aus Orten oder den gemeinen Vogteieu, sollen auf Betreteil jeder mit 100 Gl. (zu 10 Btz.) gebüßt werden, '"'b schwören, daß sie nie mehr Knechte wegführen wollen. 2. Die Lieutenants lind Fähnriche sollen 50 Gl. Buße geben. 3. Ein Aufwiegler soll 50 Gl. Strafe geben, und wenn er das nicht vermag, 30 oder Gl., oder im Gefängniß bei Wasser und Brod täglich 1 Gl. abdieneil. 4. Jeder gemeine Knecht Midlich sM g ^ als Buße erlegeil oder im Gefängniß bei Wasser und Brod täglich 1 Gl. abdienen. Wegen ihres großen Ungehorsams, und weil sie wider Eid und Ehre hinweggezogen, sollen die Hauptleute, ^utcnants, Fähnriche, Aufwiegler und Knechte ehr- und wehrlos sein, bis auf der Herren Begnadigung, und ^uen Eid schwören, ohne Wissen und Willen der Obrigkeiteil in keinen Krieg mehr zu ziehen. Es wird auch Vögten besohlen, bei Ehre und Eid zu verbieten, daß ferner jemand zu einem fremden Fürsten oder ziehe, indem man die Uebertreler nicht so „lcichtfertiglich" bestrafen würde, als es jetzt geschehen, ^ie Boteil von Zürich und Glarus erkläreil, daß sie zu den Strafeil für Haupt- und Amtleute aus den Aen und zu dem neuen Verbot nicht bevollmächtigt seieil, doch wolleil sie uicht wider das Mehr sein. ''' Heimzubringen das Steuergesuch für das Siechcnhaus in Nnterwalden. 8. In Betreff der obangesetzteu ^strafen im Thurgau eröffnen die VII Orte gegen Bern, Freiburg und Solothurn die Meinung, daß die- 758 Januar 1547, selben ihnen allein zustehen, weil sie von jeher solche bestraft lind Gebote und Verbote erlassen haben; weil ferner die Landsäßen im Thurgau im Eidzeddel schwören, daß sie in keinen Krieg gehen wollen ohne Wisse» und Willen der VII Orte; dies Alles sei schon zu den Zeiten geschehen, wo das Landgericht und das Malesiz denen von Constanz zugehört habe, und nach dem Schwaderloo-Kriege, infolge dessen mau beides zu Händen gebracht, seien die Reisgebote allezeit den VII Orten zugestanden, indem die Mannschaft ihnen je und je gehört habe; darum wünschen sie gütlich dabei bleiben zu dürfen. Die drei Städte erwiedern, sie hätten sich nicht versehen, daß die VII Orte diese Neisstrafen Hinterrucks und ohne ihr Wissen aufsetzen würden; sie wollen das heimbringen und ihre Obern darin handeln lassen; es sei jedoch der Boten persönliche Ansicht- daß man in den alten Abschieden finden werde, wie schon die Altvordern dieser Sache wegen Späne gehabt und Nechtstage angesetzt haben, worauf dann die VII Orte „davon" abgestanden seien; da nun die drei Städte bei solchen Verboten, die bei Ehre lind Eid, Leib und Gut geschehen, mit gesessen, so begehren sie, daß man sie nicht von den Strafen absöndere. Heimzubringen. Es soll nun jedes Ort die alten Abschiede vom Freitag nach Lätare (21. März) 1477 bis ans den Tag zu Lucern, Montag nach Assnmptionis Maria (17. August) 1523 hervorsnchen, da man in denselben über die Rcisbote und Strafen Bescheid finden wird, t. Der französische Gesandte, Herr von „Riffier" (Niviere), legt die vom König über einige Artikel empfangenen Antworten ein: 1. In Betreff der Bitte, einen Frieden zwischen dem Kaiser und den Protestiren- den zu vermitteln, wisse der König nicht, wie die Parteien es aufnehmen würden, da ihm beide verwandt seien; aber vom Kaiser und den Protestirenden darum ersucht, würde er sich gutwillig finden lassen. M klebrigen habe er keine Lust, sich darein zu mischen, da der eine oder andere Theil es als Feindschaft auslegen würde. 2. Auf die Frage, wessen sich die Eidgenossen im Fall der Roth zu dem König versehen könnteil, gebe er die bündigste Versicherung, daß er Alles halten werde, was er in dem Tractat der Vereitlung zugesagt habe; sie sollen auf seine Freundschaft gänzlich vertrauen und ihn als ihren besten und sichersten Freund betrachten. 3. Der Pensionen halb habe der König an den Trcsorier geschrieben und Auskunft verlangt, warum deren Bezahlurg verzögert werde; sobald er Antwort erhalte, sollen die nöthige» Anordnungen getroffen werden. 4. Die Ansprachen sollen dem Herrn von Niffier schriftlich zugestellt werden, damit der König darüber antworten und nach der Billigkeit Genüge leisten könne. Der Gesandte eröffnet weiter: Der König müsse in Betracht der Ereignisse in Deutschland, der auch anderwärts vor sich gehenden Rüstungen und verschiedener Warnungen sich auch seinerseits gefaßt halten, habe daher zu Gupenne 14,01X1 Gascognier und im Picmont 8000 Italiener aufgestellt, denen er je nach Umständen 12— 15,000 Eidgenossen beigeselleil möchte; wenn er solcher bedürfte, so würde er 6000, 12,000 oder 15,000 gemäß der Vereitlung begehren; er wünsche daher beförderlich zu erfahren, ob man ihm darin willfahren würde. Heiw- znbringcn, um ans dem nächsten Tag Antwort zu geben. «. Die V Orte lasseil zu Ende des Tages durch Schultheiß Fleckenstein eröffnen, es seien bisher viele Schmachbüchlein ausgegangeil, deren Verfasser und Druckort sie nicht haben erfahren können, sonst wäreil sie eher dagegen eingeschritten. Nun habe vor kurzer Zeit Rudolf Gwalther, Prädicant in Zürich, ein Schandbttchlein in fünf Predigten herausgegeben, seiner Angabe nach auf den Wunsch vieler Leute; sie, die V Orte, müssen annehmen, daß er jedem Ort insonders eine Predigt zugedacht („gethan") habe. Darin nenne er den Papst als Antichrist, und schelte dessen Anhänger übel; desgleichen werde das hochwürdige Sacrainent geschmäht, das sie doch für eine Speise der Seelen zum ewigen Leben halten, mit vielen andern unchristlichen Worten. Weil nun der Landfriede deutlich sage und Zürich selbst bekannt habe, daß die V Orte den wahren alten unzweifelhaften christlichen Glaube» Januar 1547. 759 haben, bei dein man sie unangefochten bleiben lassen solle, der genannte Gwalthcr aber so freventlich dawider gepredigt und sein Büchlein habe ausgehen lassen, das in Städten und Ländern und unter dem gemeinen Volk große Unruhe erwecke; weil die Eidgenossen mehrmals zu Tagen einander zugesagt, Blinde und Landsrieden zu halten w., so hätte Zürich dieses Büchlein nicht sollen verbreiten lassen, denn ohne Vorwissen der Obrigkeit sei dasselbe kaum gedruckt und ausgegeben worden; damit nun nicht größerer Unwille und Uneinigkeit daraus erfolge, ermahnen sie Zürich dringendst, den Handel wohl zu ermessen und den Prediger gemäß dem Landfrieden so zu strafen, daß man sehe, daß die Sache den Herren mißfällig sei; sonst wären die V Orte ^ranlaßt, „mit mehr Gewalt" auf die Sache einzutreten und nach ihrer hohen Nothdurft darin zu handeln, "bschon sie nichts Anderes begehren, als Frieden, Ruhe und Einigkeit in der Eidgenossenschaft zu erhalten. Die Boten von Zürich wollen dies heimbringen, stellen indeß in Abrede, daß auch alle andern Schmachbüchlein in Zürich gemacht oder gedruckt morden seien. Die V Orte ermiedern, sie sagen das nicht; weil "ber der Gwalther so „fräsen" sei, so traue man ihm schlecht; wollte man aber solchem Schmähen den Lauf lassen, so hätten die V Orte auch Priester, die das Gleiche thnn könnten, was sie jedoch nicht gestatten. Die Voten der übrigen nenn Orte schlagen nun vor, es solle das jeder Bote gütlich heimbringen, damit 'iberall solche Schmachblichlein unterdrückt werden und man ruhig bei dem Landfrieden bleiben könne, v. Es '"wd, weil keine dringenden Geschäfte vorliegen, kein anderer Tag angesetzt. Der Bote von Uri eröffnet: der eigenen Leute halb, die zur Herrschaft Wartan und Glarus gehören, ein Span gewesen, so rathe /i, daß man in Zukunft keinen leibeigenen Mann, der nach Wartau gehöre, in die Grafschaft Sargans ^ben losse, bevor er sich von Glarus losgekauft habe. Heimzubringein x. Heinrich Gäßler, genannt Klippel, aus dem Thurgau, beklagt sich sehr in Betreff seines Rechtsstreits mit Jacob Locher. Es wird schloffen, Vogt Gallati, Jacob Locher und der Täppel sollen auf dem nächsten Tag, wo immer der gehalten werde, mit ihren Gemahrsamen erscheinen, damit man sie gegen einander verhören könne und niemand sich Zu beschweren hat. Eucharius Stähelin von Basel erscheint und verantwortet sich. Man erklärt sich seiner Entschuldigung befriedigt; einzig die Gesandten von Bern stimmen nicht hiezn und zeigen an, uhelin möge, wenn er ein Anliegen habe, vor ihren Herren erscheinen, z«. Zu gedenken der Bestrafung ZU Kricgsleutc in der Grafschaft Toggenburg. Mau (die Botschaft von Frciburg) soll gedenken, was w von Bern mit dem Boten geredet haben. Zwischen Abt und Convent des Gotteshauses St. Gallen einerseits und Landammann, Rath und buuzer Landsgemeinde derer von Appenzell anderseits waltet ein Span in Betreff der Fälle derjenigen Personen, ^ außerhalb ihrer (der Appenzeller) Landletzi sterben. Man hat diesfalls ab dem letzten Tag den Parteien w»>dlich i,nd ernstlich geschrieben, in dieser Angelegenheit die Eidgenossen gütlich handeln zu lassen. Es sind Uun die Anwälte beider Parteien erschienen und nachdem man jede in Abwesenheit der andern verhört hatte, iaben dte Boten im Auftrage ihrer Obern folgende gütliche Mittel abgeredet: Der Abt beklagt sich, seinem Z°tteshause seien im Laude Appenzell bei hundert Fülle ausstehend. Das komme daher, weil der Abt dacht keine Amtleute bekommen möge; dieselben werden nämlich gcschmächt und Mönch, Schneider, Bawrer(?) schölten und mit andern Nebernamen behelligt. Damit dieses abgestellt und der Abt seine Fälle einbringen "u»e, möge er in jeder Kirchhörc einen frommen ehrbaren Mann, doch nicht aus dem Rath oder aus dem 'cht, bestimmen, der ihm gelobe und schwöre, um einen billigen Lohn ans die Fälle zu achten und dieselben ?^ch ^siem Vermögen gemäß dem Vertrage zu beziehe». Diese vom Abt bestellten Amtleute sollen von '" u von Appenzell mit Geboten oder sonst dazu gehalten werden, sich der Sache anzunehmen. Die von 700 Januar 1547. Appenzell sollen auch nicht dulden, daß die Ihrigen des Abtes Amtleute schmutzen und schinähen, sondern diesen Schutz und Schirm geben. Wenn diese Amtleute in Betreff der Fälle Streit bekommen, sollen die von Appenzell ihnen berathen und beholfen sein und ihnen gutes und beförderliches Recht ergehen lassen, wie das jeder Obrigkeit gebührt. Wer dagegen außer Land und Letzi von Appenzell zieht, in welche Städte oder Länder das sei, und da mit Tod abgeht, die sollen der Eigenschaft entledigt und ihre Erben den Fall nicht zu geben schuldig sein. Wer aber aus dem Laude Appenzell auf das Gebiet des Abtes zieht, der soll in Betreff der Fälle und Anderem wie andere Gotteshausleute des Abtes gehalten werden. Ebenso sollen diejenigen, welche aus der Landschaft des Abts oder anderswoher in das Land und innerhalb die Letzi Appenzell ziehen, den Fall entrichten laut dem Vertrag. Das soll dem Abt und denen von Appenzell an ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten, Verträgen, Briefen und Siegeln in all ander Weg unnachtheilig sein. Beide Parteien nehmen dieses an ihre Obern zu bringen. Man empfiehlt ihnen, auf nächstem Tag Antwort zu geben, «v» Die Gesandten von Appenzell verlangen, daß der Abt von St. Gallen die Straße im Sittcrtobel mache und verbessere. Nachdem man hierüber auch die Gesandten des Abts und der Stadt St. Gallen vernommen und diese sich geäußert hatten, daß kein Theil die betreffende Straße zu machen schuldig sei, wird befunden, es sollen sich alle Parteien gütlich vereinbaren, einander zu helfen, die fragliche Straße zu verbessern und zu machen; kann das nicht geschehen, so mögen sie diesfalls das Recht gebrauchen. Dil' Gesandten der Stadt St. Gallen melden den Gruß ihrer Oberu und erwähnen, es sei ihnen ab dem letzten Tage zu Baden von den Boten der IV Orte eine Missive zugekommen, in der sie aufgefordert worden seien, auf diesen Tag in Betreff einiger Angelegenheiten Antwort zu geben. Man werde sich nun erinnern, ww auf der frühern („vorverschiner") Tagleistung die Botschaft der Stadt St. Gallen sich in Betreff ihrer ungehorsamen Leute hinreichend entschuldigt und verantwortet habe; hiebet lassen sie es bewenden. Dabei bemerken sie insbesondere: 1. Wenn es heiße, zu Norschach hätten sich Einige gegen den Vogk oder dessen Amtleute mit gewehrter Hand gestellt, so befassen sie sich Mit dieser Angelegenheit nicht, denn ihren Ober» sei unbekannt, wie die Sache sich zugetragen habe; wären die Ihrigen der Obrigkeit gehorsam gewesen, st wären sie zu Hause geblieben. Die drei Hauptleute, welche sich aus ihrer Stadt hinwegbegeben haben, seien noch nicht zurückgekehrt; sowie man sie betrete, werden die Obern sie nach ihrer Ordnung und Satzung bestrasen. Die ungehorsameil Bürger seien von den Obern auf das Nathhaus berufen und ihnen angezeigt worden, daß sie das Bürgerrecht verwirkt haben, und diejenigen, welche Rathsglieder gewesen, ihrer Sleib' entsetzt scieil, wobei man sie einen Eid schwören ließ, zu erwarten, welche fernere Strafe man ihnen auf' legen wolle. 2. Es heiße, es seien Einige mit aufrechteil Fähnchen in ihre Stadt gezogen; es werde sich aber nirgends zeigen, daß dieses von den Ihrigen geschehen sei. Wohl seien zwei Fähnriche aus Sargans u>st Toggenburg in die Stadt gekommen; die haben aber die Fähnchen um die Stangen gewickelt gehabt, st"'» ins Wirthshaus gegangeil und haben da um ihren Pfenning gezehrt. An einem Abend „unter Licht" st' Leonhard Erler mit Einigen unter offenem Fähnchen in die Stadt gezogen; das sei ohne Wisseil der Ober» gescheheil. 3. Es werde gemeldet, wie Einige aus ihrer Stadt den Ihrigen entgegengezogen seien. Via» wisse niemand, der dieses gethan Hütte, es wäre denn, daß Weiber und Kinder ihren Männern und Väter» entgegen gegangen wären. Die Gesandten bitteil freundlich, ihre Obern hieinit für entschuldigt zu halte»- 4, Die Gesandten der Stadt St. Gallen eröffnen ferner, wie sie einen namhafteil Gewerb mit der Leiniva»^ haben, wozu ihre Färber vieles Holz brauchen, welches sie in Töbleru und an rauheil Orten hauen. D» sie dasselbe nicht während des Sommers zuführen können, weil man sie nicht über die Güter fahren lasst- Januar 1547. ^ fuhren sie es, wie seit Altein her gebraucht worden sei, zur Winterszeit mit Schlitten und Karren an Werktagen und schlechten Feiertagen. Nun habe vor einiger Zeit der Abt bei 20 Constanzerbatzen ver- mit Schlitten oder Karren an Feiertagen durch sein Gebiet zu fahren. Dadurch erleide ihr Gewerbe bedeutenden Abbruch. Da das angezeigte Führen des Holzes an den benannten Feiertagen nichts Neues, sondern auch unter den Vorfahren des Abts geübt worden sei, so bitten sie, den Abt zu ver- "h'gen, von seinem Verbot abzustehen und wie früher fahren zu lassen; man beabsichtige nicht, dieses an ^»»tagen, Zwölfbotentagcn und andern hochzeitlichen Festen, sondern nur an schlechten Feiertagen zn thun, dwuit das Gewerbe nicht stillgestellt werden müsse. Hierauf antwortet der Gesandte des Abts, alt-Haupt- wann Christoph Schorno, er lasse das Anbringen der St. Galler sein was es sei, habe hiebet aber Folgendes öu bemerken: 1. Als Hauptmann Studer, Hauptmann Vonwyler und Andere Unterthanen des Abts ungc- ^sani gemacht und weggeführt, habe sie der Abt nach ihrem Verdienen bestrafeil wollen. Nun aber halten 'w sich in der Stadt St. Gallen auf und werden Nachts da ans- und eingelassen, so daß der Abt sie auf hinein Gebiete nicht betreten könne; der Abt beschwere sich dessen und glaube, daß die von St. Gallen seine ^gehorsamen Leute aus ihrer Stadt verweisen sollen. 2. Sodann macht der Gesandte aufmerksam auf den Tn'vel und Muthwillen, der zu Norschach verlaufen lind wie Einige mit ihren Fähnchen in die Stadt Gallen gezogen seien. Dabei läßt der Gesandte ein Empfehlungsschreiben verlesen, welches Doctor von ^"it einem Bürger von St. Gallen an den Kriegsrath nach Lindau gegeben habe. 3. Ferner legt der Gesandte schriftlich vor, was vor einiger Zeit durch den Blirgermeistcr und einige Nathsglieder mit dem Hofmeister und Kanzler des Abts geredet worden sei; ferner wie die Thorwächter, als der Abt in die Stadt ^Mn wollte, aufgestanden und die Gewehre ergriffen haben, wenn auch dem Abt weder mit Worten noch Mh Werken im Weitern etwas Leides zugefügt worden sei; ferner wie die St. Galler den von Hertcnstein Luccrn, als er mit einigen Weibern zu St. Gallen an das Thor kam, „gerechtfertigt" haben, und ohne ^'wissm des Bürgermeisters nicht einlassen wollten; wie sie ferner jeden, der zum Abt reiten wollte, ^rechtfertigt hohen, und als einige Prälaten gekommen, sie solche nicht einlassen wollten, wogegen sie aber ^ugeu uon Augsburg, Lindau und anderswoher in der Stadt Aufenthalt gewähren, lieber solches beschwere der Abt und glaube, die von St. Gallen seien hiezu nicht befugt, mit ernstlicher Verwendung dafür, daß Man sie hievon abweisen wolle. 4. Das Verbot, über welches sich die St. Galler beschweren, sei nicht ohne rjache erfolgt. Dem Abt sei aber diesfalls nicht anher verkündet worden, weßhalb der Gesandte hierüber ruien Auftrag habe; indessen verlange er die Sache in dem Abschied an seinen Herrn zu bringen. Die von ^ Gallen erwicdcrn: 1. Die Hauptlcute Studer und Vonwyler haben einige Zeit um ihr Geld in der Stadt gelebt, seien da ein- und ausgegangen und haben niemand Nachtheil zugefügt. 2. Wenn jemand Behlwerde gegen Doctor von Watt habe, so werde derselbe gebührende Antwort geben. 3. Die übrigen Artikel . srüher und jetzt genugsam verantwortet worden; ihre Obern wünschen mit dem Abt in aller Freund- dmst und guter Nachbarschaft zu leben. Die Boten der Eidgenossen (IV Orte) erkennen: 1. In Betreff des ^ -storschoch verlaufenen Frevels und Muthwillens mag der Abt die Schuldigen, wenn er sie in seinem ^'iete betreten kann, nach ihrem Verdienen bestrafen. 2. Die von St. Gallen sollen die Hauptleute Studer hhd Vonwyler und andere ungehorsame Angehörige des Abts aus ihrer Stadt verweisen und ihnen keinen uern Aufenthalt gewähren. 3. Wenn kunstig jemand, es seien geistliche oder weltliche Personen, zum Abt 'h das Gotteshaus zu reiten begehrt, den sollen die von St. Gallen ungerechtfertigt und ungehindert hin- ^^n lassen und beide Thcile sich alle Freundschaft und gute Nachbarschaft erzeigen, bei Briefen, Siegeln 90 762 Januar 1547. und Verträgen bleiben und aller unter ihnen entstandene Unwille soll aufgehoben heißen und sein. Betreff des Verbots des Holzführens au schlechten Feiertagen wäre die Meinung und freundliche Bitte du Boten, weil der Gebrauch ein alter ist und die St. Galler anzeigen, daß sie Sonntage, Zwölfbotentage u»d andere hohe Festtage hiefür nicht beanspruchen wollen, sondern nur die schlechten Feiertage im Winter, ff möchte der Abt sein Verbot in Gnaden aufheben und die St. Galler fahren lassen wie früher, das Schreiben des Landvogts im Thurgau und dasjenige des Abts von St. Gallen betreffend die Aufnahm der Kundschaften wegen des Spans zu Lütenheid erkennen die Boten der X Orte, der Abt von St. Gallen »»d der Landvogt sollen jeder zwei unparteiische Männer nehmen, welche im Beisein beider Parteien die Kundschaft verhören sollen. Würde der Abt oder der Landvogt bcglaubeu, daß die eine oder andere Partei Kundschaft stelle, die wegen Parteilichkeit oder aus andern Gründen als Zeugen nicht gebraucht werden können, so die vier Unparteiischen erkennen, wer als Kundschaft zulässig sei; bei dem soll es dann sein Verbleiben hellt' Die gleichen Vier sollen auch versuchen, den Span in Freundschaft beizulegen; kann dieses nicht erfolgen, ^ soll der Landvogt dieses und die Ursache, warum keine Vermittlung stattgefunden habe, den Obern beruht' damit diese für weitere Verhandlungen angemessene Weisungen ertheilen. Stistsarchw St. Gallen: Copwrb-md >ss, e tl. Vor den Boten der zwölf Orte (ohne Untcrwalden) erscheint im Namen des Abts von St. Galt Stoffel Schorno („Schorr"), alter Hauptmann desselben, und Heinrich zum Weißcnbach, Landamma»» s" Unterwalde», „von wegen" Hans Sigrist, des Raths zu Untcrwalden, Landvogts im Nheinthal, und eiiceu Kundschaftsbrief, ivie der Stadtschreibcr zu St. Gallen geredet habe, mau habe Beweise genug, daß ^ Spanier zu Nheineck und Norschach seien. Dieser Rede wegen haben der Abt und der Landvogt bei dt Rath zu St. Gallen verlangt, es solle ein Einsehen gethan und sie zur Rettung ihrer Ehre dieser Zulaill einschlagen werden. Das habe der Rath von St. Gallen „ringlich" geschätzt und nichts daraus wachst wollen, zuletzt aber erkennt, wenn der Abt und der Laudvogt sich nicht zufrieden geben wollen, so mögcnff den Stadtschreiber vor denen zu St. Gallen rechtlich belangen. Diese Rede sei nun aber dein Abt und dt Landvogt sehr beschwerlich; denn wären die Spanier zu Nheineck und Norschach gewesen, so hätte das Wissen und Bewilligung der Genannten geschehen müssen; sie hätten aber wohl gewußt, was für sie erfolg möchte, wenn sie so ctivas gestatten würden. Sie bitten daher, ihnen beholfen und berathcn zu sein, ^ sie zu genugsanier Verantwortung und Bewahrung ihrer Ehre kommen mögen. Die Gesandten der St. Gallen erwiedern, sie seien zu einer Antwort nicht beauftragt; man habe angenommen, wenn dein ll und dem Laiidvogt nach der ihnen schon ertheilten freundlichen Antwort etwas Weiteres anliege, würden ff' dieses denen von St. Gallen selbst anzeigen, die ihnen ohne Zweifel gebührende Antwort gegeben hätt^' Die Voten der zwölf Orte erkennen: Wer das Betreffende über den Abt und den Landvogt geredet hal^ der habe die Unwahrheit gesagt und ihnen unrecht und ungütlich gethan, weil sie nichts Anderes geha»^ haben, als was dem Abt als einein frommen Fürsten und dem Landvogt als einem Ehrenmanne zustän^ gewesen sei und soll diese Rede niemand an Glimpf und Ehre schaden. Es siegelt der Laiidvogt zu BadG' Villaus Jmfeld, den 15. Januar (Samstag nach Hilarii). SUftsarchw St.«m: vocumont. mvuivimi, Vd. ios, s. Im Zürcher Exemplar fehlt i; im Berner «, p, von 8 der letzte Satz, 4, >v; im Schwpzer Uli im Obwaldner in und i; im Glarner i und >v; im Basler und Schaffhauser fehlen v, v, t, I»—>v; im Freiburgcr fehlen v, v, k, Ic—in, p—i, vv z im Solothurner ebenso, mit Ausnaff'^ daß i daselbst vorhanden ist; in beiden Abschieden fehlt der letzte Satz von 8; x aus dein Glarner; > dem Berner; « aus dem Schwyzcr und Glarner; nn aus dem Freiburger Exemplar. Januar 1547. 763 Zu n. 1546, 27. December, Heilbronn. Der Kaiser an gemeine Eidgenossen. Er habe vernommen, daß sich einige von ihnen bereden ließen, er gedenke im Fürstenthum Würtemberg, im Elsaß und Sundgau das Winterlager aufzuschlagen und besonders durch das fremde Kriegsvolk die Eidgenossen beunruhigen und beschädigen Kr lassen, weßwegen etliche schon entschlossen seien, für ihre Sicherheit durch Rüstungen zu sorgen, um den allfällig Angegriffenen Hülfe bringen zu können. Nun stelle er in keinen Zweifel, daß die Eidgenossen aus seinen vorigen Zuschriften genugsam ersehen haben, gegen wen und aus welchen Ursachen er diesen Krieg begonnen habe, und dnß sie daraus wohl spüren können, daß sie von ihm „je billig" nichts Ungutes zu besorgen, sondern vielmehr alle gnädige Förderung zu erwarten haben, wie er solches den vier Städten noch zu Eingang dieses Monats zugesichert habe. Darum versehe er sich ganz bestimmt, daß sie seinen wahrhaften Berichten und Bewerbungen mehr Glauben schenken, als den Verläumdungen seiner Widersacher, die nichts Anderes bezwecken, "Ks in der Eidgenossenschaft Unruhe zu erregen. Wenn er auch den Herzog von Würtemberg und seine schmal- kaldischcn Bundesverwandten für ihren Ungehorsam und Aufruhr, wcnu sie nicht freiwillig sich unterwerfen, "ut Krieg überziehe, so erwarte er, daß dieses den Eidgenossen nicht zuwider sei, da es sie nicht belange und stir sie daraus in keiner Weise Schaden und Nachtheil erfolge. Sie brauchen sich also mit Rüstungen keine Kosten aufzuladen, denn was er bisher vielfach zugesagt, werde er treulich zu halten wissen ec. St. A. Lucevn: Allgem. Abschiede i, k. 188. — St. A. Zürich.- A. Kaiser; auch beim Schwyzer Abschied, auch im L. A. Obwaldeu. — K. A. Freiburg, »ach den Abschieden von 1546. — Auch beim Solothurner und Schaffhauser Abschied. Beim Berner Abschiede liegen wirklich zwei gleichlautende Copien des kaiserlichen Schreibens, nur datirt kuies ans den 17., das andere auf den 27. December 1546. Unmittelbar dabei befindet sich eine Missive des Landvogts von Baden an Bern vom 29. Januar 1547, in welcher er meldet, daß ihm gestern Abends durch einen ^gmen Boten ein Schreiben des Kaisers an die XIII Orte zugekommen sei, welches er abschriftlich hier mit- theile. Es geht das wohl auf eine kaiserliche Missive vom 18. Januar, die die Lucerncr Sammlung zum Abschied vom 28. Februar cinthcilt. Der benannte Brief des Landvogts läßt im Verfolg den Tag vom Januar als vollendet erscheinen, so daß erst am 28. Januar eingckommene Schreiben daselbst nicht mehr tKten behandelt werden können. Zu v, i», Unterm 14. Januar melden die VIII Orte die betreffenden Beschlüsse dem Landvogt Rhcinthal zu seinem Verhalt. Der „Kaufmann", der das Geschütz ins Rheinthnl gebracht hat, heißl hier Bnrtholomä Schamp. Von den aufgesetzten Reisstrafcn wird dem Landvogt eine Copie übermittelt. Stiftsarchiv St. Galleu: Aheiuthaler Origiual-Abschiede, l'. 116. Zu v. Der angerufene Freibrief datirt vom 31. October (Samstag vor Allerheiligen) 1405. Copie beim Zürcher und Bcruer Abschied vom 7. December 1546. Zu g-. Ueber diesen Artikel fanden auch besondere Verhandlunge» der evangelischen Städte statt, wie Agende Missive der Gesandten von Zürich vom 12. Januar an ihre Obern ausweist: Heute haben sie die ^onstanzerangelegenheit mit Fleiß und Ernst vorgetragen! obwohl sie vorher gemäß ihres Befehls mit den drei Orten geredet, haben doch sie, die Zürcher Gesandten, den Anfang machen müssen, u. s. w. Das Schreiben derer von Zürich in Betreff des ulmischen Friedens haben sie den drei Orte» abzuschreiben bewilligt; der Bote rem Basel habe ein gleichförmiges Schreiben erhalten, u. s. w. St. A. Zürich: A, Tagsaxmng. Zu Ic. Der Inhalt des Schreibens von Hieronymus Frank vom 6. Januar ist aus den den benützte» Abschiede» (mit Ausnahme des Schaffhauscrs) beiliegenden Copien hier auszüglich in de» Text aufgenommen. Zu in. Diesen Artikel übersendet der Landvogt zu Baden mit der in der Note zu n angezeigten Missive u> besonderer Ausfertigung an Bern, weil derselbe wegen überhäuftcr Geschäfte vom Landschreiber nicht mit dem Abschied gefertigt werden mochte. 764 Januar 1547 345. Zürich. 1547, c. 30. Januar. Verhandlung zwischen Eonstanz »nd Zürich. Wir sind auf folgende Mittheilungen angewiesen: 1) 1547, 1. Februar. Vor den Geheimen zu Constanz relatirt Konrad Zwick, der durch Beschluß st>>^ vom 29. Januar an die Geheimen von Zürich abgeordnet wurde, über seine Verrichtung. Er habe sich "" Sinne jenes Schreibens, welches die Geheimen von Constanz an Zürich, Bern, (Basel?), Schaffhanscn wst St. Gallen erlassen haben, beworben. Die Antwort sei dahin erfolgt, sie hatten die Sache bei den genossen nach bestem Vermögen gefördert, aber nichts zu erhalten vermocht und wissen daher nichts zu rathe". Schließlich hätten sie verlangt, der Rath möge sein Verlangen, wie Zwick es vorgebracht habe, schriftlich inw theilen und in gleicher Weise nach Bern, Basel, Schaffhausen und St. Gallen schreiben. Es wird dieses beschlossen (und durch die folgende Missive vollzogen). Stadtarchiv Constanz: Urkunden zur Geschichte der Kirchcnrcsormation der Stadt Constanz, Bd. Nr. 2S, S. ätiv. 2) 1547, 1. Februar. Die geheimen Räthe zu Constanz an die geheimen Näthe zu Zürich (und die übrigen evangelischen Städte in der Eidgenossenschaft). Man wisse, wie nun alle Stände und Städte i»> Oberland mit Ausnahme von Straßburg und Constanz sich an den Kaiser ergeben und ihm gehuldigt habe«- Nach Allem zu schließen (folgt Ausführung), werde Constanz nicht verschont bleiben und sich fügen oder der Acht und thätlichen Angriffs gewärtig sein müssen. Wenn es wie die Andern sich vertragen müsse, so sei !" ermessen, was das den Eidgenossen („üch") und Constanz für Folgen habe. Wenn aber Constanz sich widersetze, so sei ebenso klar, daß es hiemit dem äußersten Verderben entgegen gehe. Constanz wisse nun "öer nach aller menschlichen Berechnung kein Mittel, eine Verständigung abzulehnen oder die Sache zu verzöger"' Gegen die Macht des Kaisers sei man zu schwach, Sachsen und Hessen haben mit sich selbst zu schaffen und seien zu entlegen, als daß sie Constanz Hülfe gewähren könnten; die Nachbarn „innet sees" seien entweder Gegner, oder habeil Huldigung gethan oder seien sonst mit dem Kaiser in Verhältnissen, daß sie Consta"! nicht Vorschub leisten können. An dem guten Willen derer von Zürich und anderer evangelischer Orte der Eidgenossenschaft zweifle man allerdings nicht, glaube aber, es sei ihnen nicht gelegen, ohne Zustimmung der übrigen Orte denen von Constanz Hülfe zu gewähren; wie aber die andern Orte gesinnt seien, wisse nw" ans vielen Berichten, namentlich auch daher, weil der Bischof sich offeil ausgesprochen habe, daß die Mehrhs^ der Eidgenossen beschlossen habe, sich in Betreff der Stadt Constanz nicht zu bethciligen. Man werde st"i daher aus Roth wie Andere mit dem Kaiser ins Vernehmen setzen müssen. Wenn aus solchem Vorgehe" nicht bloß denen von Constanz, sondern auch denen von Zürich und andern Eidgenossen Beschwerden erwachst" und der gute Wille der Bürger von Constanz, den sie seit mehreren Jahren gegen gemeine Eidgenossenschw gehabt haben, erlöschen möchte, so solle man diesfalls Constanz freundlich entschuldigt halten und überzeug sein, daß man nichts lieber sähe als daß die gnte Nachbarschaft erhalten bliebe, die Constanz seinerseits fördern werde. Wenn man aber Mittel wisse, wodurch die Sache aufgehalten oder man ganz frei bleibe" würde, so möge man denen von Constanz dieselben nicht verborgen halten. Da aus Gründen unter bc» Geheimen verhandelt werde, so ersuche man Zürich, wenn die Geheimen diesfalls etwas an den Rath bringt" wollen, daß dieses geschehe, ohne daß von Constanz (als anregender Partei) Meldung geschehe. St. A. Zürich: A. Constanz. — Stadtarchiv Constanz: Urkunden zur Geschichte der Kirchenreform., Bd. Nr. S8, S. ü) 1547, 2. Februar. Zürich an die geheimen Räthe zu Constanz. Aus ihrem Schreiben wie „rw" durch ihren Mitrath Konrad Zwick eröffnet worden, ersehe man, daß Constanz von seinen EinungsverwandW» verlasse» sei und sich somit in der größten Gefahr befinde, durch die Roth zu einein Vertrag gedrängt Z" werden, Was mau zum höchsten bedaure. Aus früher angezeigten Gründen, die man auch ihrem Miw"^ Februar 1547. 765 auseinander gesetzt habe, könne Zürich („wir") entgegen seinem Gemüth und guten Willen zur Zeit nicht handeln. Die Missiven derer von Constanz habe man gemäß Verlangen eilfertig nach Bern und Basel geschickt: würden sich Mittel finden, die Sache aufzuhalten und bessere Zeit zu erwarten, so wäre man allzeit geneigt. Bern und Basel werden bald berichten. (Meldung über die Verhandlung des letzten Tags betreffend die arrcstirten Geschütze.) St. A. Zürich: Misswellbuch 1545—47, e. 1S4. — Stadtarchiv Constanz: Actcnband betreffend die Reformation, Nr. L3, S. 44S. Trotz speciellcr Nachforschung in den Archiven der fünf evangelischen Städte fand sich keine Missive von Constanz, die man als die von Zwick als Grundlage seines Vortrages bezeichnete betrachten könnte; die Sache ging an die Geheimen! 34«. Konstanz. 1547, 7. Februar. Stadtarchiv (Konstanz: Urkunden zur Geschichte der Kirchenrcsorm., Vd. 23, S. 477. Vor den Heimlichen zu Constanz erscheint der Seckelmeister von St. Gallen (Ambros Eigen) als Abgeordneter der dortigen Geheimen, mit einer, in Folge des Schreibens derer von Constanz ihm übertragenen "Glstruetion, die er, um weder zu viel noch zu wenig zu thnn, verliest. Gleich nach Verlesung derselben hat Gesandte die Instruction wieder zu Händen gezogen, so daß dieselbe nicht abgeschrieben werden konnte. ^4' Hauptinhalt derselben aber ist folgender: Das Schreiben derer von Constanz haben sie sich vorlesen lassen u»d bedauern herzlich die Lage des „Nathes". Die von St. Gallen für sich seien aber zu klein, um Constanz stattliche Hülfe zu gewähren; was sie Förderliches, Httlfliches und Gutes leisten könnten, dafür wären ^ geneigt. Weine die Geheimen von Constanz nichts dagegen haben, so wolle man die Angelegenheit mit Men von Zürich und andern Eidgenossen ihrer Religion verhandeln. Würde denen von Constanz zngemnthet, ^'iegsvolk in ihre Stadt legen zu lassen, so glaube man, sie sollteil dieses verweigern, und wenn darauf manden werden sollte, hierüber an die Eidgenossen berichten, denn diese wissen, was der Kaiser vorhabe und M den guten Worteil desselben nicht zu trauen sei. Neben dieser Instruction habe der Gesandte angezeigt, ^ sei vergangener Tage ein (?) Herr wegen derer von St. Gallen in Lncern gewesen; da habeil der Fleckenstein u»d Andere mit ihm gegesseil; da sei der Landvogt von Baden gekommen und habe dem Fleckenstem eineil vom Kaiser an die XIII Orte (überbracht); der Inhalt desselben war: der Kaiser wolle Straßburg, ugsbnrg, Constanz und Lindall strafen; wenn er dieses vornehme, so begehre er, daß sie sich „dessen" nicht maden, wobei er ihnen in diesem Schreiben viele gute Worte gegeben habe. Die Geheimen voll St. Gallen ^uben stw angemessen befunden, die Geheimen von Constanz hierüber zu berichten. Dem Gesandten wird urch Ulrich Hochrütiner (?) geantwortet, die Heimlicheil bedanken sich des freundlichen Erbietens. Da man Uber die Angelegenheit ivie an St. Gallen, so auch an Zürich, Bern, Basel und Schaffhansen geschrieben habe, sei es denen von Consta»; ganz recht, wenn die von St. Gallen über die Angelegenheit mit den andern Uidten verhandeln. Die Mittheilnng über das Schreiben des Kaisers wird ebenfalls verdankt. Februar 1547. 347. Ireilmrg. 1547, 8. Februar. Katttonöarcliw Freibnrg: Nathsbuch Nr. ei. Gesandte: Bern. I. Claude May. Nor dein Nathe zu Freiburg eröffnet der Abgeordnete von Bern, die von Provence und Graudson verlangen über den Glauben zu mehren und hätten zuerst eine diesfällige Erlaubniß von seinen Obern begehrt. Da aber dieser Zeit der Zug nach Freibnrg gehöre, so haben die von Bern die Gesnchsteller angewiesen, ihr Begehren ihrem Amtmann zu eröffnen, welcher dasselbe denen voll Freiburg vorlegen werde. Wie man vernehme, sei dieses geschehen und seien die Gesnchsteller auf heute berufen worden, die aber wegen Kürze der Zeit nicht eintreffen konnten. Da nun über diese Angelegenheit ein Vertrag an der Sense gemacht worden sei, so finden die von Bern, es sei nnnöthig, daß jene zu Freiburg erscheinen; das würde im Gegenthcil dem Vertrage widersprechen. Der Gesandte sei daher beauftragt, mit einem Abgeordneten von Freibnrg nach Grandson zu gehen und daselbst das Mehr aufzunehmen. Für den erforderlichen Fall müsse er im Namen seiner Obern bemerken, daß diese ohne Recht von dem betreffenden Vertrage nicht abgehen werden. Der Rath antwortet, er glaube den Vertrag nicht verletzt, sondern mit Fug die „iren" von Grandson anher- gefordert zu haben, weil Freibnrg Zug und Rath besitze und in dieser Beziehung gleicher Herrschaft genieße, wie die von Bern. Nachdem nun die von Grandson und Provence sich zuerst an Bern gewendet haben, was mit Rücksicht auf Zug und Rath gegen Freiburg hätte erfolgen sollen, so habe man sie allher citirt, zu vernehmen, welche das Mehr verlangen, wodurch dem Vertrag nicht zu nahe getreten werde und ihnen daher nicht das Recht hätte geboten werden müssen. Man sei Willens, in diesem Vorhaben fortzufahren, und wenn die von Bern sich dessen beschweren zu sollen beglanben, so wolle man ihnen auch das Recht angeboten haben. Da aber überhin gefordert werde, daß man zur Aufnahme des Mehrs einen Abgeordneten ernenne, so wolle man die Sache vor Näth und Burger bringen. Mit Rücksicht auf spätere diese Angelegenheit betreffende Vorgänge fügen wir folgende Noten ein: 1) 1547, 10. Februar. Der Rath zu Freiburg an den Vogt zu Grandson. Er soll die, welche mehre» wollen, auf nächsten Montag allherbescheiden. n. A. Frewurg: MtlMu-y Nr. se. 2) 1547, 11. Februar. Der Rath von Freiburg au Bern. Man könne keine endschaftliche Antwort geben, bis man die von Provence verhört habe. Da man bisher den Vertrag gehalten habe, so dürfte man des Ncchtsbots enthoben sein. ini-iow. 3) 1547, 15. und 16. Februar. Der Rath verhört Abgeordnete der Gemeinden Provence und Grandson, auch einzelne „Lutherische", von wem der Anstoß für Aufnahme des Mehrs erfolgt sei, und am 17. Februar erkennen der Rath, Sechszig und Bürger, die welche von Grandson, Provence und St. Maurice hier gefangen waren und ihre Mitgesellen sollen jeder um fünfzig Pfund gestraft sein, und die, welche Aemter gehabt haben, derselben entsetzt werden. n-casm. Februar 1547, 767 34». Konstanz 1547, 1l. Februar. Stadtarchiv Constanz! Urkunden zur Geschichte der Kirchcnresormation, Vd, SS, S, Stil, Eine Botschaft von Zürich, Meister Jörg Müller, begehrt vor die Heimlichen zu Constanz und trägt ^selbst vor: Die Geheimen zn Zürich haben das Schreiben der Geheimen von Constanz nebst den Briefen ^ Bern und Basel empfangen und letztere sofort abgehen lassen. Die von Bern hätten dam: dem Boten «neu Gulden geschenkt aber teilte Antwort gegeben, auch bis jetzt nicht, und sei unbekannt, ob sie allfällig ^'Ue solche Constanz („här") geschickt haben. Die von Basel aber hätten denen von Zürich geschrieben u»d auch ein Schreiben an die Geheimen von Constanz beigelegt, das der Gesandte hier mittheilen wolle, ^me Herren haben die Sache bcrathschlagt und möchten der Stadt Constanz gerne rathen und helfen, daß be bei ihrem alten Herkommen bleiben könnte; Einige hätten für gut gefunden, gemeine Eidgenossen wieder Zu berufen; andere aber seien der Meinung gewesen, man sollte den Handel von Ort zu Ort schreiben, bevor 'uan zusammenkomme; noch andere haben gerathen, Zürich sollte von Ort zu Ort eine Botschaft schicken, die Drte diesfalls zu unterrichten. Während diesen Berathschlagungen habe man vernommen, der Rath zu Constanz siehe in Verhandlung mit dem Kaiser, weszhalb man nicht wisse, ob dem Rath gedient wäre, wenn in dieser ^er jeuer Art etwas vorgenommen würde, westhalb der Gesandte abgeordnet worden sei, zu vernehmen, was Ausfalls ihm gefällig sei. Dabei bitte aber der Rath zu Zürich, dast wenn immer die Stadt Constanz sich u>it dem Kaiser vertragen würde, sie kein (Kriegs-) Volk in die Stadt aufnehmen möchte; die Leute derer "uu Zürich und anderer Eidgenossen haben (tätigen Verkehr („Wandel") mit Constanz; würden diesen von solchem Volke Beleidigungen mit Worten oder sonst wiederfahren, so möge man deren Folgen bedenken. Daneben versichert der Abgeordnete den guten Willen seiner Herren, Rath und Vorschub zu ertheileu und u alte Nachbarschaft zu behalten. Der geheime Rath zu Constanz lästt durch Konrad Zwick und Z(unft- »leister«) Peter Labhart (?) antworten: 1. Man verdanke das freundliche Erbieten. 2. Von Bern sei weder suun Rath noch den Geheimen eine Antwort zugekommen; man glaube aber, das sei nicht eine Folge üblen Millens, sondern wegen Ucberfülle anderer Geschäfte. 3. Die Antwort von Basel habe man verleseil lassen; ^ Rath habe sich stets zu ihnen verseheil und thue das noch. 4. In Betreff der Unterhandlung des Nathes »nt dem Kaiser habe es die Bewandtnis;: Als der Rath durch die von Ulm, auch Johann Bemgers (?) zu einer ^orstäudigung ermahnt worden sei, habe er eine Botschaft nach Ulm geschickt, zu vernehmen, unter welchen Vodingungen man Frieden schlichen könnte. Hierauf habe Bemgers (?) einen unmastgeblichen Brief geschickt, wie ^ssen die von Zürich früher vom Rath berichtet worden seieil. Nach diesem sei der Rath von verschiedenen ^nten, von Leuten hohen und Niedern Standes angegangen worden, sich dem Kaiser zu ergeben, damit nicht ^urch Verzug der Stadt um so mehr Ungnade bereitet werde. Indessen habe inail. diesfalls noch niemand zum Kaiser abgeordnet; dagegen aber auch denjenigen, die solche Näthe ertheiltcn, keinen Abschlag oder trotzige Antwort ^'cheilt, sondern ihnen Dank gesagt. 5. Man bitte die von Zürich, der Stadt Constanz stets zum Besten zn reden, g. diesem Krieg habe sich Constanz gegeil jedermann, namentlich gegeil die Nachbarn, freundlich, ^chbarlich und unbeschwerlich benommen und sei dieses Willens noch. 7. Man beabsichtige nicht, dem Kaiser widerwärtig zn sein, sondern ihm Gehorsam und männiglichen Dienst zu erweisen, westhalb man von ihm auch iri»c Ungnade erwarte. 8. Von Hans Jacob von Landau habe man ein Schreiben erhalten, in welchem das vom 7l>8 Februar 1247. Vicekanzler des Kaisers au Landau gethaue Schreiben initgetheilt ivordeu sei, worin der von Navers sich gcgt" die Stadt viel Gutes verlauten lasse (?), beiuebeus aber anzeige, der Kaiser werde (gegenüber Constauz) nicht mehr Ungnade anwenden, als gegen andere Städte, man solle sich daher nicht widersetzen. Indessen sei noch keine Abordnung erfolgt, sondern heute habe man dein von Landau geschrieben, der Rath habe die Sache den Heimliche» empfohlen, welche sich aber noch nicht bcrathen konnten. 9. Herz und Meinung des Nathes sei wie früher, alle» Fleiß anzuwenden, die Sache aufzuziehen, zu sehen, ob die Stadt nicht unangefochten bleiben möchte; wenn ma» sich aber auch ergeben müßte, so wolle man doch Gott bitten, daß dieses mit dem geringsten Nachtheil geschehe- 10. Betreffend die Frage des Gesandten, welche unter den von den Geheimen (von Zürich) geäußerten Meinungen man als die beste betrachte, sei den Geheimen von Zürich wohlbekannt, wie die Geheimen von Constanz ihnen in ihrer Entschuldignngsschrift über die Sachlage geschrieben und nach Mitteln zu denken gebeten haben; eine Meinung aber zu geben, oder zu sagen, welchen Weg jene gehen sollten, dessen seien sie nicht kundig- Alan versehe sich aber zu denen von Zürich alles Guten, daß sie des Weitern nach Mitteln trachten und auch Gott bitten, daß er Mittel gebe. 11. (Kriegs-) Volk in die Stadt zu lassen zum Schaden der Bürger und ihrer Nachbarn sei der Rath nicht des Willens; könnte man es auch ohue Schaden der Bürgerschaft geschehe» lassen, so winde man immerhin auch den Schaden der Nachbarn verHilten. Würde man aber diesfalls »nt Gewalt gedrängt, so könnte der Rath freilich nicht davor sein. Diese Antwort nahm der Gesandte entgegen, sie seinen Herren mitzutheilc». Im St. A. Zürich: A. Constanz findet sich mit dem Datum vom 7. Februar ein von einem ungenannte» Adressanten an einen oder mehrere ungenannte Adressaten gerichtetes, offenbar von Constanz und einem Co»' stanzer abgegangenes Schriftstück. Es wird in demselben die Meinung geäußert, Zürich sollte an die Cie- Heimen zu Constauz eiue Votschaft absendeu mit einer in diesem Briefe vorgczeichnctcn Instruction, die g»»5 dem im Text gegebenen Vortrage Müllers entspricht. Die Antwort von Basel an Constanz geht dahin: 1547, 5. Februar. Die Geheimen von Basel an die Geheimen von Constauz. Antwort auf den Brü'f der letztem vom 1. Februar. Mail bcdaure sehr den Stand der Angelegenheiten derer von Constanz »»^ anderer Liebhaber des göttlichen Wortes und Friedensstandes und hoffe aber, die von Constanz werden de» guten Willen derer von Basel und daß sie zu Förderung der Sache nichts unterlassen haben, verstände» haben. Diesen Willen hege man noch und hoffe, Gott werde Gnade geben, um die man ihn bitte. Stadtarchiv Constanz: Urkunden zur Geschichte der Kirchcnreform. Bd. 28, S. 625. lieber eine nebcnhcrlaufcndc anfänglich geheim gehaltene Mission des Zürcher Gesandten gibt folgen^ Missivc Aufschluß: 1547, 21. März. Die geheimen Näthe zu Constanz an die geheimen Räthe zu Zürich. Thomas Bbn-^9 Bürgermeister, und Konrad Zwick, ihre Mitgeheimen, haben heute berichtet, wie vergangener Tage Geocg Müller, Rathsfreund derer von Zürich, aus Befehl seiner Obern zu Constauz ctwaS vorgebracht habe, w»6 damals (dem geheimen Rathe) zu eröffnen aus Gründen unterbliebe» sei; doch habe der Gesandte den beide» Genannten aufgetragen, wann es ihnen gcrathen scheine, von seiner Mitthciluug Gebrauch zu machen. sei unterlasseil worden bis heute, nachdem an Zwick ein Schreiben derer von Zürich eingelangt sei. ^ Eröffnung des Jörg Müller gegenüber den Genannten sei darin bestanden: Man könne in Zürich »wh ermesse», daß der gemeine Scckel derer von Constanz in Folge vieler Anlageil, die seit einiger Zeit wcgs» der Türken und namentlich jetzt wegen des Krieges bestritten werden mußten, sehr erschöpft sei; änderst^ wäre Zürich sehr geneigt, der Stadt Constanz freundliche Nachbarschaft zu beweisen. Wenn der Si» Constanz damit gedient wäre, so würde Zürich bei Bern, Basel und Schasfhausen vorschlagen, es wöchig Februar 1546, 709 dich Städte nebst Zürich der Stadt Constanz unter leidlichen Bedingungen einen Geldvorschuß leisten. Man erkenne nun in diesem Anerbieten den freundlichen guten Willen derer von Zürich und glaube, wenn sie edcr Andere in genannter Weise der Stadt Eonstanz Geld leihe» tvollten und die Obern der letziern dessen berichten würden, so würde es diesen nicht unangenehm sein, sondern sie würden sich hierauf dankbar vernehmen lassen. St, A, Ziinch: A, Constanz, 349. Lucern. 1547, 10. Februar (Mittwoch vor der Herren Fastnacht). Züi. 279 L.'audesarcl)iv Tcliwyz: Abschiede. K Katttottöarchiv Tvlvtliurl»: Abschiede Bd. 27. taatSarchiv Lucern : Allg. Absch.A.I, 1.251. 279 L.'ai»desarcl)iu Tcliwyz: Abschiede. jtntttvttSarcliiv ^reiding: Abschiede Bd. 59. Tag der VII Orte. ^ Gesandte: Lucern. Mauriz von Mettenwyl, Statthalter; Vogt (Rudolf) Hünenbcrg; Vogt (Hans) ter; Vogt Sidlcr; Jost von Aieggen, Ritter. Uri. Anunann Brügger. Schwyz, Autoni Aufderinaur. ^ 'a>alden. Anunann zum Weißenbach. Nidwalden, Melchior Wilderich, Anunann. Ztig. (Unbekannt.) Biburg. Ulrich Nix. Solothurn. Vogt Graf. ^ Die Boteit von Uri und Schmilz sollen „andenk" sein, was Anunann Wilderich betreffend Hauptmann >>ta s Sohn zu Bellenz mit ihnen geredet. I». Den Gesandten von Freiburg und Solothurn wird der Z cv ""b Vertrag zwischen dem Kaiser und dem Herzog von Würtemberg abschriftlich initgetheilt (d. d. besch^'-^^' 2i» Betreff des Mönchs Cornelius Siculus zu Lauis, der den neuen Glauben predigt, wird lassen, nn dem Statthalter Gurin tmd den Landschrcibcr z>t schreiben, sie sollen insgeheim ihre Erkun- aUs, einziehen und Allem aufbieten, damit dergleichen Leute wegkommen und kein böser Samen ans- lich.^ «>. Hieronymus Frank bringt persönlich des Papstes Antivort an die V Orte: Er sehe viel sie bei Frieden und Ruhe bleiben; wenn sie aber des Glaubens wegen in Krieg kämen, würde geh Leuten, Geld und Anderem Hülfe und Beistand leisten. Es wird Seiner Heiligkeit freundlich »Iis ^ erscheint Einer von Chur, dem im Rheinthal etwas Handgeschütz durch den Landvogt »>n , belegt worden ist; er bittet um Erlaubniß, damit weiter zn fahren, oder will es den V Orten ^Mn Preis abtreten. Heimzubringen. 4. Dieser Tag ist auf schriftliches Begehren derer von scie^'^ ""^tzt worden, weil es zu wissen glaubt, daß in den meisten Orten der Eidgenossenschaft Hauptleute ^ ' welche auf den Frühling den Schmalkaldische» zuziehn wollen und dafür bereits Geld empfangen haben; sest,^ ^hcllb Kundschaft bestellt, aber noch keinen genauen Bericht erhalten; deßhalb wird es ersticht, den- zns"s^'t nach Eingang an Luccr» zu melden, das danu auch die andern Orte benachrichtigen wird; die sr beschließt sodann, daß nochmals jedes Ort bei Verlust der Ehre, Leibs und Guts verbiete, zu einem Schill ^ ziehen. Uri und Solothurn, darüber nicht instruirt, wollen dies nur in den Abschied Ais ^ T>as Geschäft betreffend das durch den Prädicanten in Zürich verfaßte Schandbüchlein wird Uü>^^ llenieinen Tag verschoben; dann sollen die VII Orte van Zürich Antivort begehren, wie es denselben l» . ^be oder zu strafen gesinnt sei oder nicht; die Antivort will man dann in den Abschied nehmen, wiio ^ Copie eines Briefes und etlicher Artikel betreffend Joachim Mötteli vor. Da keine Partei ^ verabredet, Lucern solle (wie) für sich selbst Alles nach Zürich schreiben und begehren, lP» den Landvogt im Thurgau anweise, darüber Kundschaften einzunehmen, und wenn er die (Klagen) 770 Februar 1547. begründet fände, den Mötteli wie die Gegensächer auf den nächsten Tag in Baden zn laden, und den Ws>»» persönlich oder durch eine Botschaft dahin zu bringen, I. Auf das Schreiben des Bischofs von Consta»;»» die VII Orte berührend den Span mit Zunftmeister Hütlin, wird ihm geantwortet, man werde ihm auf ^»' nächsten Tage zn Baden so viel möglich zu gebührendem Recht behülflich sein; denn Lucern hat (hab^ auf Ansinnen des Bischofs bereits nach Zürich geschrieben, es solle den Landvogt anhalten, die Sache »» Baden zn bringen und nicht weiter darin zu handeln. Ii. Ammauu zum Weißenbach zieht an, da Kaiser im Kriege glücklich sei, daneben aber die bezwungenen Fürsten und Städte nicht zum alten Gla»^' nöthige, sondern nur am Geld strafe, so möchte es gut sein, in Erfahrung zu bringen, was der Kaiser cige» » vorhabe; denn gehe er nur darauf aus, die „Seinen" zum Gehorsam zu bringen, so sei wohl zu bedenk was der Eidgenossenschaft mit der Zeit daraus erwachsen könnte. Heimzubringen, um sich darüber zu berat!»" I. Die Boten wissen, was Panizonus, der Gesandte des Herzogs zu Mailand, der Bolschaft des Königs ^ Frankreich geschrieben hat. »»». Die Voten wissen, was der Gesandtschaft des Königs von Frankreich Bezahlung der Pension geschrieben worden ist. Im Schwyzer Exemplar fehlen i». und I»; im Freibnrgcr und Solothurner «I, v; 1 ^ Schwnzer, Freiburger und Solothurner; in aus dem Solothurner. »>» Dieser Abschied ist in der Lucerner Sammlnng zweifach vorhanden; aber das erste Exemplar hat bis das zweite t bis I», mit Wiederholung von v, einem Vorläufer zu «I, und dem Datum nach Valentini (16. Februar). Der Schwpzer Abschied gibt die Artikel in mehrfach geänderter Neihe»^ i und nicht immer mit völlig gleicher Nedaction. Die Namen der Gesandten auf dem Umschlagblatt zum ersten Theil des Lucerner Exemplars. Zu «. Der Freibnrgcr Abschied, in welchem dieser Artikel den drittletzten bildet, wird der » ^ mit dem Namen genannt, sondern einfach als Barfüßermönch bezeichnet. Im Solothurner ebenso; Stat p und Landschreiber sollen den Mönch und Andere seines Glaubens „mit Worten erschrecken". Das Z NN An0iN'Nl'1' nilki ^0N ist 5nnn n» ^Nilil.ivnä Stück im Lucerner Abschied gibt den Nachtrag! „So ist (ouch?) dem landvogt zu Luggarus etlicher?^ (wegen) nachfrag ze haben" (befolchen). Zu «I und v. Der Lucerner Abschied bezeichnet diese Artikel als nur von den V Orten nusgcg»»» Zu «I. Das zweite Stück des Lucerner Abschiedes, ohne den hichcrbezttglichen Text des ersten Z» holen, enthält Folgendes: „Es weißt ouch jeder bot zn sagen, wie Jeronimus Frank, rittcr, B. Ht. sandbot, vor uns orten boten erschinen und uns Br. Ht. befelch und väterlich zusagen uf unser ansinnen an sin Ht. des halber, des dann jedem boten ein copp geben, demnach uns um rat gebättcn, ob er solchen befelch vij orten boten old allein vor der v orten boten solle hören lassen. Harns hat die boten für gut a»!tz^ daß die v ort (es) nochmnlen in geheim behcbind, und so es die notturft crhöusche, syg(s) »och si'ücö » (es) den übrigen zweien anzuzeigen". A,ccr»' Der Vortrag des Hierontzmns Frank datirt vom 16. Februar und findet sich im A. Religionsstreitigkeiten. Nebst dem im Abschiedtcxt Enthaltene» besagt er: im Falle Hülfe Seile»-' ^ Papstes wirklich verlangt werde, möge man sich an den Herzog von Plesenz, den obersten Haupü»»»^^» Confnlonier der heiligen Kirche wenden, der mit ebenso gutem Willen, wie der heilige Stuhl selbst den begegnen werde. Infolge der berührten Httlfsznsage instruirt Lucern (auf den nächsten Tag): „Der bot soll an d»' » ^ Februar 1547. 771 gesagt, das; cd gut wäre, a» in zu crvoedcen, das; cr gan Plcsenz j tonnen golds lege, dann mit litten es Zu spnt wäre, und ander Ursachen, als der bot tvol mit mnnd anzöigcn kau. und damit möchte man onch erkundigen, ob er sincm zusagen statt thun wöltc, und wir des onch im grnnd ein trost zu im hetten". Zu i. 1547. 1». Februar, Reichenau. Der Bischof von Constanz an die VII Orte. Sic wissen, wie Thomas Hiitli lange den X Orten nachgereist ist, um das Recht, welches des Bischofs Vorgänger an dem Kelnhof zu Stadclhofen oder dessen Euter im Thurgan erlangt hat, wieder zu stürzen. Da ans dem „nechsten und leisten" Tag zu Baden den Gesandten des Bischofs ein Abschied geworden, das; dem Hütli das Recht wieder geöffnet worden sei (!), so sei nöthig, die VII Orte über den ganzen Hergang in Kenntnis; zu sehe». Hütli habe den Kelnhof von Bischof Hugo nach Erblchcnsrccht innegehabt, dann aber nach dessen Tod unter Johann, Graf zu Lupfen, ohne dessen Wisseil und Willen die besten Stücke des Hofes verkauft. Wegen dieser Uebcrtrctung der Bclehnung habe Graf Johann zu Lupfen de» Hütli vor dem damaligen Landvogt un Thurgau, Christof von Sonnenbcrg von Lncern, berechtiget, wobei der Kelnhof der Stift zu Constanz rechtlich Zugesprochen worden sei. Dessen ungeachtet und trotz langen Besitzes des Kelnhofes Seitens des Bischofs und der Stift habe Hütli auf Tagen zu Baden vorgegeben, der Graf zu Lupfen habe ihm den Verkauf bewilligt. Das aber sei durchaus unwahr. Angesichts des unruhigen Treibens des Hütli habe man das Ilrthcil Sonucnbcrgs letztes Jahr den X Orten vorgelegt und die haben geantwortet, ihre Meinung sei, Hütli solle von seinem Vorhaben abstehe» und den Bischof und die Stift ruhig lassen und in diesem Sinne hätte» sie u» Melchior Gallati geschrieben. Trotz dem Allem sei ans „jüngst und lctst" gehaltenem Tag zu Baden dein Hütli das Recht wieder aufgethan worden. Der Bischof beschwere sich hierüber sehr, zumal Sonnenberg uichts Anderes gesprochen habe, als was er von de» X Orten in Befehl und Rath „gesunden" hatte. Daneben sti es unerhört, das; man Urtheilc eines Landvogts erst nach dessen Absterben aufhebe. Bitte, dem Bischof Und der Stift beholscn und bcrathcn zu sein. K, A. Frciburg- Badische Abschiede Bd. 10, »ach dem Abschied vom 10. Januar 1S17. Zu 1 und IU. 1 ist dem Schwpzcr Abschied auf einem besonder» Zedel beigcklcbt i t und II», jedenfalls t hat das Solothurncr Exemplar mit anderer Schrift. 350. Attden. 1547, 28. Februar (Montag nach Jnvoeavit, den letzten Tag Hornung). "rchiv lncern: Allg. Absch. bl.l, l.253. Staatsarcinv ^nrict): Abschiede Ad. 17 k, 29. Staatöarelnv Bern: Allg. eidjs. Abschiede ^l^,S. 427. ""besarc!)iv Dclnvnz: Abschiede. Aiantvnöarclnv Basel: Abschiede 1547—1548. jtattlvnSarclnv Kreil,,,rg: Aadische Abschiede Ad. 15. ^l,„tv„sarcl)iv Svlott),,,,,: Abschiede Ad. 27. jiai,tv„Saretiiv Schafshanse,,: Abschiede, ^'andeöarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johann Haab, alt-Burgermcister; Jtelhans Thumysen, des Raths. Bern. Hans Rägeli, Schultheiß; Wolfgang von Weingarten, Venner und des Raths. Lncern. Hans Bircher, des ^lU. Hans Vrügger, alt-Landammann. Schwyz. Jacob an der Rüti, des Raths. Unter- HUm'ich zum Weißenbach, Landnmmann von Obwalden. Zug. Kaspar Stockcr, alt-Annnann. ^ ^rus. Hans Aebli, alt-Landammann. Basel. Bernhard Meyer, Pannerherr. Freibnrg. Ulrich Rix, ^ ^uths. Solothurn. Urs Schluni, alt-Schultheiß. Schafshausen. Alexander Peyer. Appenzell, writz Gartenhäuser, alt-Landammann. — E. A. A., I. 92. i,» Die voll Memmingen antworten auf das an sie erlassene Schreiben betreffend den Läufer von ^ ^u, es wäre demselben nichts begegnet, wenn cr auf der rechten Straße die Stadt passirt hätte. Dagegen ^''gt d^- an, wie ihn; der Läufer berichtet, daß er schon ans dein Hinweg zu Menuningen angehalten ^ aber in Gegenwart einiger Burger von Zürich die Briefe verschlossen zurück erhalten habe; darum sei dem Rückweg neben der Stadt hingegangen. Heimzubringen. I». Jacob Ryth, Psandhcrr zu Pfirt, 772 Februar 1547. hat geschrieben, er habe den (voll Leimen), der die Eidgenossen gescholten, vor ein Malefizgericht gestellt u»d bestrafen lassen, wie der Landvogt zn Baden bereits den Orten gemeldet. Nachdem man die Kundschaft u»d den ganzen Proeest verhört hat, läßt man es dabei bleiben; dem Jacob Nych ivird geantwortet, er »w«? ernstlich darob halten, daß dergleichen Schmachworte von den Seinigen nicht mehr gebraucht werden. gegeil sollen die Grenzorte bei den hierscitigen Anstößern verschaffen, daß sie sich beruhigen „und nu'lN^ wyter tröwen". «. Es sind einige schwere Klagen über Joachim von Nappenstein zn Pfyn, gt»a>^ Mötteli, eingelegt ivorden; weil aber niemand weiß, von wem sie kommen, so wird Uri beaustragt, bei du» Nathssrennd, (der sie in Umlauf gesetzt), sich genall zu erkundigen, wer ihm die Artikel zugeschickt ha^ «I. An den Marschall und die Regenteil der Grasschaft Burgund wird geschrieben, es sei gegen die eilmng, daß den Eidgenossen freier und feiler Kalls verweigert werde; man glaube das auch nicht verd»^ („beschulst") zu haben, und bitte sie, dieses Verbot wieder aufzuheben und darüber schriftlich zn antwol'tcU' Heimzubringen. Der Bote von Lucern zeigt an, Hans Jacob von Hertenstein sei wegen Schulden flucht geworden, sein zurückgelassenes Gut sei zu der „Schuldner" (Gläubiger) Handeil in Verwahr genoiww" und diesen ein Nechtstag ans Montag vor Mittefasten (14, März) angesetzt. Das soll jeder Bote hci>» bringen, damit die Berechtigten zu jenem Tage sich einfinden können; es soll dann aber jeder einen begüw' bigteil Schein mitbringen, wie die Lucerner in solchen Fälleil an seinem Wohnort gehalten würden, do»^ man Gegenrecht halten könne, t. Zivei Meyer (Brüder) von Wichen in der Grafschaft Baden klage», sie durch Brandstiftung um ihre Häuser, Vieh und andere Habe gekommen seien, und bitten um stütziliig. Heimzubringen, um ihnen ans dem nächsten Tag zu verabfolgen, was jeder Obrigkeit gefällig K-. Die drei Städte Bern, Freiburg und Solothurn beschweren sich darüber, daß man sie auf dem Tage von der Festsetzung der Neisstrafen im Thurgau ausgeschlossen habe, und verlangen ihren MitanW' indem sie beim Erlaß der Gebote und Verbote auch mitgewirkt haben; denn Ivo etwas bei Ehre und ^ Leib und Gut verboten ivorden sei, könne man einem Uebertreter wohl den .Kopf abschlagen lassen, wie in etlichen Orten früher geschehen und ferner vorkommen möge; darum sei das eine malefizische Sache- Jahreil schon sei solcher Neisstrafen wegen ein Span erwachsen und deßwegen ein NechtStag »ach Z»stw^ angesetzt ivorden. Die VII Orte haben dann auf das Recht verzichtet und den drei Städten die streitig Neisstrafen verabfolgen lassen, was in den alten Abschieden gefunden werde. Deßgleichen seien sie mitgestsst^ als man des Zutrinkens, Schwörens und anderer Dinge wegen Verbote für den Thnrgau gemacht ha^, wofür sie sich auf die Abschiede von 1532 und 1533 berufen; sie bitten daher freundlich, sie bleiben zu lassen, oder wenn man jetzt keine Vollmachten hätte, es heimzubringen, indem sie davon »'^ abstehen werden. Die VII Orte erwiedcrn, nach ihrer Ansicht gehören die Neisstrafen im Thurgau ihN" allein, da sie stets die Mannschaft gehabt, zc. (Wiederholung vom 10. Januar «). Daß die drei bei Erlaß der Verbote mitgehandelt haben, komme nur daher, daß man sie nicht gern um jeder Sache will^ ausstellen wolle; so werden denn auch sie von den Amtleuten gefragt und in den Abschieden genannt, w»- aber dem Recht nicht nachtheilig sei; der Nechtstag zu Zofingen sei darum ohne Erfolg gewesen, weil ei>»^ Orte ihre Botschaft nicht dahin geschickt haben; es sei dann den drei Städten etwas von den Neisstnck^ aus Freundschaft verabfolgt worden, wie denn ein Abschied von Lucern lauter sage, daß inan sti>u" solche Strafen für diesmal bewillige, doch den VII Orten an ihrer Freiheit und Gerechtigkeit Sie bitten also die drei Städte recht dringlich, sie bei den Neisstrafen und dem alten Herl, bleiben zn lassen und es nochmals heimzubringen. Dies Alles wird in den Abschied genommen, »w ^ unnachthcuw' Mtli-H Februar 1547. 773 Hörigkeiten darüber ratheu zu lassen. I». Die Gesandten van Bern tragen vor, es sei bereits jedem Ort öenügend angezeigt worden, warum man diesen Tag ausgeschrieben habe. Dabei sei weiterer Bericht versprochen, was diese Meinung habe: Die Herren haben von achtbaren Ehrenpersonen an des .Kaisers Hof und andern Orten in deutscheu und wälscheu Landen erfahren, was die schriftlich eingelegten und jedem Boten »bergebenen Kundschaften sagen. Diese werden gelesen. Daraus ersehe man klar genug, daß der Kaiser wie sune Boreltern gesonnen sei, die Eidgenossenschast ihm unterthänig zu machen, indem er geschworen habe, ÄÜes wieder zu erobern, was dem Haus Oesterreich zugehört habe, und wenn er den Aermel erwischte, w würde er ohne Zweifel auch dcu Nock dazu haben mosten. Die Eidgenossenschaft sei ursprünglich daraus entstanden, daß die tyrannischen Landvögte, die gegen biderbe Leute große Gewalt gebraucht, vertrieben worden; dadurch sei man mit Gottes Hülfe ein freies Volk geworden, was den Fürsten gar unleidlich Alvesen; daher habeil sie mehrmals, wie zu Sempach, Dörnach :c., Leib und Gut darau gesetzt (es wieder Zu unterdrücken); (es sei bekannt), ivie der Herzog Karl von Burgund, des jetzigen Kaisers Ahnherr, sich wider öw Eidgenossen gesetzt und viele Schlachten, als zu Grandsou, Murten, Hericourt (Ellicurt) w. gethan, und Ware er nicht durch Gottes Schickung erschlageil worden, so Hütte er der Eidgenossenschaft nie mehr „abgesetzt". Zudem seien dem Kaiser vor einigen Jahren im Piemont viel Adel und einige tausend Knechte erschlagen worden, und wäreil im letzten Kriege die Eidgenossen dem König von Frankreich nicht zu Hülse gezogen, so öutte ihn der Kaiser mit Gewalt aus seinem Lande vertrieben; auch wisse man noch wohl, wie er in den »'öteu Jahren von einigen Städten und Prälaten Stellern gefordert und gedroht habe, sie einzuziehen; das Alles habe derselbe nicht vergessen. Er begehre ohne Zweifel der ganzen deutschen Nation Herr zu werden und !chreibe das Wörtchen plu» ultra („das ist: noch ivyter") nicht vergebens. Wiewohl er uns viel gute glatte Worte gebe, so sei doch denen nicht zu trauen. Denn nachdem er in den letzten Jahren das Reich zur Hülse »Mn den König von Frankreich bewogen, es jetzt aber mit List unter sich gebracht, sei wohl zu gewärtigen, öchs dasselbe, wenn der Kaiser die Eidgenossenschaft angriffe, nicht bloß durch die Finger sehen, sondern noch h'lbst darein schlageil würde. Da müsse man gründlich berathschlagen, wie man sich dagegen rüsten und Zischen wolle. Bern thue diesen Anzug in treuer eidgenössischer Meinung, damit wir uns nicht trennen, Ludern einig bleiben wie die frommen Altvordern, — Astes mit vieleil andern freundlichen Worten. Zürich 'Wöffuct, es habe sich gerüstet, nm auf Astes gefaßt zu sein, lind besitze Vollmacht, zu beschließen, was der Eid- »^wssenschaft zu Nutzen und Ehren gereiche. Die meisteil übrigen Orte erklären ihren Auftrag, anzuhören, was Bern ferner vorbringen werde, gemäß dessen eigener Zuschrift, und wollen es heimbringen; dabei wird s^öer bemerkt, man sollte nicht Astes glaube», was von Landsknechten lind Andern, denen „nützit bevolchen , die auch nichts „davon" wissen, geredet werde. Darauf lasseil die Boten von Zürich und Basel sich weiter vernehmen, ihre Herren haben von ehrenwerthen Personen und Gönnern Warnungen erhalten, daß 'schlüge gegeil die Eidgenossenschaft gemacht seien, weßhalb sie ratheil, daß ivir uns weder durch gute ^wrte, »och durch Geld, durch den Glauben oder andere Dinge trennen lassen, sondern treulich zusammen- »llle»; dann werden wir mit Hülfe Gottes bei unsere»! Regiment und altem Wesen bleiben. Da »lau auf Wüllen Tagen gegenseitig versprochen, Bünde und Landfrieden redlich zu halten, so sollte man einander nicht '^f das hindcrist ersuchen", sondern einander wohl vertrauen. Das soll man in Treuen heimbringen, um die zu berathen lind auf dem nächsteil Tage weiter darin zu handeln, ii. Lucern verlangt Autwort über eingelegten Freiheitsbrief des Zolls und Geleits halb. Es wird jedoch die früher gegebene Antwort Mitigt, ,»eil der Brief auf Widerruf gegeben :e. (Wiederholung.) Lucern soll daher seinen Angehörigen 774 Februar 1547. befehlen, von den Gütern, die sie durchführen, das Geleit zu bezahlen, „so doch derselben wenig sind, und aber dein gleite dadurch gar vil entzogen wirt", und Luceru so viel wie ein anderes Ort davon Nutze» habe. It,. Die Boten von Lueern und Zug wiederholen die Bitte, sie der Kosten halb für Vesahrung der Reuß bei dem Herkommen bleiben zu lassen, und versichern dabei, daß die Kosten in Zukunft geringer würde». Auch darin wird der letzte Abschied bestätigt, mit der Bitte, daß die beiden Orte sich damit begnügen. Heimzubringen. I. Ueber die auf dem letzten Tag aufgeworfene Frage, ob man der Stadt Constanz etwelche» Trost in ihrem beschwerlichen Anliegen geben wolle, damit sie dem Kaiser nicht gänzlich unterworfen würde, bringen die Boten ganz ungleiche Instructionen. Die einen schlagen vor, ihr gute Worte zu geben; die Mehrzahl würde ihr gern gute Nachbarschaft beweisen, wiederholen aber (großentheils wörtlich) die bereits geäußerten Bedenken; etliche wollen die Sache noch vor die Landsgemeinde bringen; etliche andere haben gar keine bezügliche Weisung. Mau hat sich dann lauge darüber besprochen und namentlich den Vorschlag erwogen, daß es nicht nöthig sei, deßhalb mit Constanz ein Bündniß zu inachen oder Hülfe zu verspreche», sondern daß es genügen dürfte, wenn die Stadt die Versicherung gäbe, kein fremdes Volk aufzunehmen, das uns beschädigen könnte, wogegen wir zusagen müßten, das kaiserliche Kriegsvolk nicht auf eidgenössischem Boden lagern und die Stadt von dieser Seite angreifen zu lassen; das würde niemand zum Schaden gereiche», und Constanz sich wohl damit begnügen. Da man allgemein darüber einverstanden ist, das Kriegsvolk nicht auf unfern Boden ziehen zu lassen, da unsere Angehörigen dadurch zu Grunde gerichtet und übel „beherrscht" würden, so ist dieser Antrag heimzubringen. »»». Die Boten von Freibnrg bringen vor, es haben sich einige ihrer Bürger für große Summen verbürgt und verschrieben, so daß der Zins, wenn er nicht jährlich erlegt würde, mit „Gysel" (Geiselschaft) eingezogen werde, wodurch aber große Kosten erwachsen, indem eine Person täglich 5 Kronen fordere. Darum habe die Obrigkeit den „Gysel" abgestellt; wenn also künftig einer ihrer Burger in der Eidgenossenschaft Geld aufnehme, so solle sich niemand auf Geiselschaft verschreibe» lassen; dagegen wolle mau jedem, der verfallene Zinsen, Gülten und Schulden bei ihnen habe, nach Stadtrecht Pfändung, Vergantung und Nemissiven auf der „Gültendeu" (Schuldner) Güter gestatten, so weit solche reichen, wie einem eingesessenen Burger; alte Verträge auf „Leisten und Gysel" lasse mau in Kraft bestehe», sofern die Boten nicht solche unchristliche Kosten verlangen; Freiburg begehre nun, daß man dieses in de» Abschied nehme, damit sich jeder darnach zu richten wisse, i». Freiburg zeigt ferner an, daß es die Herrschaft Mezieres in Gant geschlagen und Einer bereits 4000 Kronen darauf geboten habe; es melde dies, damit, wenn genannter Herr in einem Ort etwas schuldig wäre, und die betreffenden Personen mehr darauf schlagen wollten, dieselben auf Mittefasten in Freiburg erscheinen. «». Stoffel Schorno von Schwyz legt über die Hauptmaunschaft zu St. Gallen Rechnung ab und giebt jedem Ort 50 Sonnenkronen, i» Der Gesandte von Lucern erinnert, es sei auf dein letzten Tage das Neislaufen in den gemeinen Herrschafted verboten worden; es wäre aber ebenso nöthig, daß es in den Orten untersagt würde. Die meisten Bote» haben zu erwiedcrn, daß solches bei ihnen bereits gescheheil sei; insbesondere meldet Ammann zum Weiße»' bach von Unterwalden, die Landsgemeinde habe das Neislaufen verboten. Heimzubringen. «K. Es wird beschlossen, daß in Zukunft niemand in die Grafschaft Baden ziehen solle, der nicht vorher sich von der Leib- eigenschast losgekauft habe. Hcimzubringeu und auf dem nächsten Tag Bescheid zu geben, ob alle Orte dabei bleiben wollen oder nicht, i. Wegen obiger Geschäfte wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Son»t»ö Judica, d. i. den 27. März, wo jeder Bote mit genügender Vollmacht erscheinen soll; es soll auch jeder Bete am Sonntag Abend eintreffen, damit man Montag beginnen kann; wer ohne „Ehehafte" länger ausbliebe, Februar 15,47. 775 den andern ihre (dadurch verursachten) Kosten abtragen. Die Boten der V Orte begehren von Zürich ZU wissen, ob und wie der Prädicaut Walther (Gmalther, alias Walthart) für sein Lästerbüchlein bestrast worden sei, oder wie es denselben bestrafen wolle. Die Gesandten von Zürich erwiedcrn, bei Verlesung des lchten Abschiedes seien wahrlich viele der Näthe und Burger erstaunt gewesen, indem sie von jenem Büchlein nichts gewußt haben; mau habe dann aber den Walther vor Näthe und Burger berufen, ihm die Sache vorgehalten und den Abschied verlesen, worauf er folgende Antwort gegeben habe: Er empfinde über das was, wan ihm „aufgedreht", ein ernstes Bedauern, da er meine, daß aus seineu Predigten keine Widerwärtigkeit entstanden sein sollte. Da man ihm zutraue, alle Schmachbüchlein, die ohne Namen ausgegangen seien, gemacht zu haben, so bezeuge er mit der Wahrheit und gutem Gewissen, daß er nie etwas, weder ein Schmach- Büchlein noch ein Schandgedicht ohne seinen Namen herausgegeben, und daß er vielmehr solches, wofern er ^ könnte, verwehren würde; aus diesem Büchlein spüre man auch wohl, daß er nichts Heimliches im Sinne habe. Daß die Eidgenossen die fünf Predigten über den Antichrist als gegen sie gerichtet ansehen und ihn als Uebertrcter des Landfriedens strafwürdig finden würden, hätte er nie erwartet; denn solches sei ihm gar we in den Sinn gekommen; es werde auch aus dein Büchlein nicht zu erweisen sein, daß er es irgendwie gegen die V Orte gerichtet habe. Er habe in fünf Predigten erklären müssen, was ebenso wohl in einer geschehen könnte, wenn es die Zeit zuließe; diejenigen, welche er gemeint habe, seien darin genannt, nämlich ^er Papst uiid die Cardinäle; wenn er den Orten nach die Predigten hätte abtheilen wollen, so wären wohl "och mehr zu finden gewesen, die ihres Glaubens seien; er habe das aber nicht wollen, weil er dazu keine Ursache habe. Betreffend das Büchlein selbst, so seien jene Predigten seit der Zeit gehalten worden, wo die schweren und besorglichen Umstände eingetreten, wozu er ans der hl. biblischen Schrift eine summarische Beschreibung des Antichrists zusammengetragen; dann seien Ursprung, Aufwachs und Zunahme des Papstthnms und stiner Cardinäle, sammt ihren Werken und Lehren, aus den alten Historien genommen, und die seit Mehreren hundert Jahren geäußerten Klagen über den Papst und seinen geistlich genannten Anhang für unsere Zeit dargestellt worden; dies Alles habe er vor etlichen Jahren gepredigt und dann, ans das Gesuch junger Gutherzigen, allein zur Belehrung der Einfältigen aufgezeichnet und ausgehen lassen. Dazu haben chu nicht bloß diese Ursachen, sondern vielmehr noch das bewegt, daß seit einigen Jahren von den Päpstischen viele Schriften ausgegangen seien, worin Alle, die der evangelischen Wahrheit anhangen, und besonders die Kirche Zürich und ihre Prediger, mit ausgedrückten Namen übel geschmäht werden; deßglcichen daß der Papst 'v seinen Bullen und Briefen (die er letzten Sommer an die Eidgenossen gerichtet) sie vielfältig mit dem greulichen Namen der Ketzerei belästige; dadurch sei er veranlaßt, ja genöthigt worden, sich selbst und seine ^laubensverwandten Ehren halb zu verantworten und anzuzeigen, wie es um die römische Kirche und ihr Haupt stehe, und warum mir und Andere nicht mehr unter ihr sein mögen; die Nothdnrft habe ans solche Schmähschriften eine offene Antwort erfordert. Er hoffe damit nichts gegen den Landfrieden gethan zu haben, uns bei unserm Glauben bleiben lasse; wollte aber jemand Anderes beweisen, so erbiete er sich, Alles "ach weiter zu verantworten. Diese Antwort habe den Herren genügt, da sie nicht finden können, daß er ^e Eidgenossen zu schmähen oder zu beleidigen begehre, sondern sie für fromme redliche Leute achte, und bloß ^v Papst und seine Cardinäle, die „uns" ohne allen Grund schwer geschmäht und einen Bund (von welchem ^r Kaiser nichts misseil wolle) zu gewaltsamer Ausrottung des evangelische» Glaubens vorgewiesen haben; Alles sei im Landfrieden nicht verboten, indem der Papst darin keineswegs begriffen sei; daher hätte Zürich dieses Amugs sich nicht versehen und gemeint, daß mau so geringfügige Sachen nicht so hoch „messen" 776 Februar 1547. würde. Wenn Andere uns offen schmähen, und wir uns verantworten, unfern Glauben erklären lind preisen, so sollte man damit den Landfrieden gebrochen haben? Das wäre zu schwer und unleidlich. Das Büchlein sei überdies in keiner Weise an die (katholischen) Eidgenossen gerichtet worden; es werde niemand aufgedrungen; sie mögen es nach ihrem Gefallen dulden oder verbieten. Das Büchlein sei auch lauge vor dein Abschied, wie man sich des Druckes halb halten wolle, verbreitet worden. Seitdem, noch auf den letzten Tagen, habe man sich Angesichts der Ereignisse in Deutschland, über Alles gütlich verglichen und einander für Lieb und Leid versprochen, was einer Eidgenossenschaft zu ihrer Erhaltung diene. Darum sollen die Herren „Boten" die Gesandten der V Orte bitten und ermahnen, sich mit obiger Verantwortung zu begnügen und dessen in Argem nicht weiter zu gedenken. Zürich erbiete sich zu aller Billigkeit und guter Freundschaft und werde, wie es unzweifelhaft bisher geschehen, Alles thun, was Blinde und Landfrieden erheischen. Die Gesandten von Zürich recapituliren den Schluß dieser schriftlichen Antwort und Bitte mündlich. Die V Orte erwiedern: Sie hätten solche Antwort keineswegs erwartet, insbesondere nicht, daß Zürich an der Verantwortung des Prädicanten ein Gefallen und Benügen habe, was so viel heiße, als daß er wohl gehandelt habe; weil aber die Voten darüber zu disputiren keinen Auftrag haben, so begehren sie die Antwort in den Abschied zu nehme». Zürich entgegnet: Die Obrigkeit habe nicht über das gedruckte Büchlein, sondern über die von Walther angezeigten Gründe ihr Gefallen geäußert; sie möchte wohl wünschen, daß die Schrift nicht ausgegangen wäre, und werde hinfür darob halten, daß solche Büchlein nicht mehr gedruckt werden; die Gesandte» haben übrigens vor Jahren Schriften von dem Salat in Lucern und dein Doctor Cocleus (Cochläus) vorgewiesen, in denen Zürich, Bern und ihre Neligionsverwandten gröblich „usgehupt" und geschmäht werden; sie haben das „unter den Fuß gedrückt" und nichts daraus machen wollen. Zudem werden sie von einige» Priestern geketzert, abtrünnige Christen genannt und sonst geschmäht, was sie doch nicht weiter anziehen. D» nun jenes Büchlein schon längst erschienen, und man seither einander Abstellung aller Schmähschriften zugesagt habe w., so bitte Zürich nochmals, die Sache ruhen zu lassen. Die V Orte bemerken darauf: Wenn Salat etwas habe drucken lassei?, das Zürich beschwerlich sei, so hätte es dies in Lncern anzeigen können, das ihn dann nach Verdienen gestraft haben würde; er sei aber nicht mehr dort. Der fremden Doctoren und ihrer Bücher nehmen sie sich nicht an, da sie denselben nichts zu gebieten haben. Wenn je Meßpriester oder Andere die von Zürich w. („sh") ketzern und schelten, wovon die Herreil nichts wissen, so möge man es anzeigen; es werde dann geschehen, was sich gebühre. Sie begehreil aber Alles in den Abschied zu nehmen. Die Boten der übrigen sieben Orte, in Betracht ziehend, daß Walther in den Predigten und dem Büchlein die V Orte nicht gemeint, auch nie im Sinne gehabt habe, sie zu schelten, da er sie für fromme ehrliche bidcrbe Leute halte, und nur gegen den Papst und seine Cardinäle geschriebeil habe, daß auch Zürich sich erboten, hinfür solche Büchlein, welche Nilruhe und Uneinigkeit bringen möchten, nicht mehr drucken zu lassen, stellen n»» die hochgeflissene, dringende und ernstliche Bitte an die V Orte, mit der gegebene!? Antwort sich zu begnügen, in? Hinblick auf die gefährliche Lage, in welcher dermalen die Eidgenossenschaft sei, wie aus den Kundschafte» lind Warnungen Berns und anderer Orte, sowie ans dem Vortrag der französischen Gesandtschaft genugsam erhelle, damit die Eidgenossenschaft einig bleibe zc. Wenn aber die V Orte (wider Verhoffe») sich damit nicht gänzlich zufrieden gäben, so mögen sie ihnen, den sieben Orten, die Sache anvertrauen, um auf de»? nächsten Tage gütlich darin handeln zu können. Inzwischen sollen die Parteien beiderseits nichts Unfreundliches gegci? einander vornehmeil, sondern jeder Bote die Sache zum treulichsten heimbringen. Amman» Brügger von Uri verliest aus seiner Instruction einige Artikel betreffend die Religion der Eidgenossen von Februar 1547. 777 Zürich und Bern. o«. Zu gedenken, was Aminanu Stocker mit Euch (Gesandten von Freiburg) betreffend Hauptmann Senn und Nochius von Meßbach sel. geredet hat. v. Zu gedenken zweier Kronen wegen eines Fensters in die Trinkstube der Schiffleute zu Basel. In Betreff der Straße im Sittertobcl vergibt uinn bei dem letzten Abschied, so zwar, daß der Abt von St. Gallen, die von Appenzell und die Stadt ^t. Gallen sich nochmals zusammen verfügen und sich gütlich zu vergleichen suchen sollen; gelingt dieses nicht, ^ Wen sie über die Frage, wer diese Straße zu unterhalten habe, das Recht bestehen. ^ Es erscheinen die Boten, welche im Namen der zehn Orte zum König von Frankreich verordnet worden, Wendel Sonnenberg von Luceru und Petermanu Clerp von Freiburg, und erstatten folgenden Bericht: ^ seien von den: König als Gesandte der zehn Orte ehrenvoll empfangen und gnädig angehört und dann '"'t folgender Antwort, sammt einen: Crcditiv, entlasse«: worden: 1. Betreffend die vorgeschlagene Nermitt- zwischen dem Kaiser und den Neichsständen: Der König sehe sich nicht für befugt an, sich eines Handels beladen, welcher zwischen Parteien: aufgelaufen, die beide ihn: verwandt seien, bevor eine derselben ihn "Unn ersucht hätte; denn laut des letzten Friedens gehören ihn: beide an. 2. Zur Beschirmung der Eidgenossen, Per Freiheiten, Lande und Leute sei er entschlossen, ohne alles Mittel zu erstatten, was er kraft der ^pitel ihnen schuldig sei. 3. Die General-Pensionen habe er bisher so pünktlich bezahlt, daß er derenthalb ^ue Rückstände schuldig geblieben; wenn die Zahlung einige Male um etwelche Zeit verzögert worden, so der Grund thcils in wichtige!: Geschäften, die er damals gehabt, theils in Ansprachen, welche die Eid- !buosse>: a» gebracht, zu deren Prüfung er auch Zeit gebraucht, damit er gebührende Antwort zu geben ^>d die begründeten Forderungen zu erledige«: wußte. Für die Zukunft «volle er aber verschaffen, daß die ^ "umte ZAt genau eingehalten werde, es märe denn, daß die Irrung vo«: de«: Eidgenosse«: selbst herflösse. Betreff der besonder«: Pensionen sei des Königs Meinung, daß dieselbe«: den Berechtigte«: persönlich bezahlt ^iden sollen, damit man sie sehe und keime, und damit die Mißbräuche, die bisher unterlaufe«: seien, ^ ächcllt werden können; den«: es zeige sich aus der königlichen Kammerrechuung, daß Pensionen für Personen, N? ^^ Jahre«: gestorben, noch mehrmals bezöge«: worden, „lind um die übrig beschwärd habe sin '' Mr ein ringe und gelegene antivurt, daß sin Mt. (nit?) vermeine«: noch verstau wolle, daß nun: die 'derbaren Pensionen a«: einen: ort noch in einem tag alle samt usrichten solle, vil weinger in gegenwürtigkeit ^ ander«: Personen, und würt dardurch dcheiner die Heimlichkeit des stads noch einer des ander«: Pensionen, lvelleuds dann gern selbs einandre«: offenbaren, wüsseu mögen". 4. Die durch Herr«: „Marlo" (Morelet?) ^^Wnen Ansprache«: werde er, soweit er sie billig befinde, sofort ausrichte«: lassen; die übrige«: sei er gemäß de«: Capitelu erledige«: zu lassen. 5. Betreffend die zehn abgebrochene«: Tage: Die Musterung ^ Zahlung sei an: 29. Oetober 1544 zu Clermont geschehe«:, wo der ganze Haufe ungefähr acht Tage ^ 'Ü liegen geblieben, wegen der unziemliche«: Forderungen, welche die Hauptleute a«: die Herren von Vottieres, ^an.'rigault und Doradel gestellt haben; zuletzt sei beschlossen morde«:, sie für einen ganzen Monat und "'Zig Tage zu bezahle«:, thcils für fällige«: Sold, theils für de«: Hcimzug; sie seien damals wohl zufrieden was die Rödel und Quittungen, die sie selbst besiegelt haben, klar beweisen. Zu weiterer Bcglau- ^'üg dieses Verzichts werde den Bote«: die Abschrift eines Musterungsrodels und der darauf gefolgte«: ^R:«„g>m, die alle einander gleichförmig seien, zu Händen gestellt. Nachdem sie vo«: den: König Urlaub °»:i»m, habe er ihnen viel Gutes anerboten und zugesagt, die mit den Eidgenossen aufgerichtete«: Verträge uailich za erfüllen, aber auch die Erwartung geäußert, daß man ihm, wem: er Knechte begehre, dieselben ^1 verabfolge«: lasse. Auch der Delphi«: und der Admiral haben ihre«: gnädige«: und geneigte«: Wille«: 98 778 Februar 1547. zu erkennen gegeben. Hauptmann Wilhelm Fröhlich habe ihnen viele Freundschaft und Ehre erwiesen, sie '» allen Dingen gefördert und damit große Kosten gehabt; sie bitten, ihm solches zu vergelten. Darauf bitte» sie, mit dieser ihrer Handlung ein Geniigen zu haben, indem sie an Fleiß und Ernst, Mühe und Arbeit nichts gespart. Es wird ihnen Zufriedenheit ausgesprochen. Die beiden Boten eröffnen sodann, daß s» während der acht Wochen langen Reise 300 Kronen Kosten gehabt, und stellen die Bitte, ihnen diese Aus- lagen zurückzuerstatten, und auch ihren Knechten einen angemessenen Lohn zu verabfolgen. Heimzubringen' Betreffend die Quelle siehe die Note zu z. Vor den Boten der IV Schirmorte erscheint eine Gesandtschaft der Stadt St. Gallen und im Name» des Abts zu St. Gallen der Landvogt der Grafschaft Toggenburg und des Abts Kanzler. Erstere trage» vor: Auf der letzten Tagleistung zu Baden haben sie sich in Betreff einiger Artikel beschwert, nämlich I. äb>»' das Verbot, an schlechten Feiertagen Holz mit Schlitten oder Karren heimzuführen. Die Boten hätten hier- auf den Abt freundlich gebeten, die von St. Gallen wie von Alters her fahren zu lassen und das genawN Verbot in Gnaden aufzuheben. Das aber habe der Abt nicht gcthan. Da nun das Führen dieses Halz^ zum Zwecke des Gewerbes derer von St. Gallen eine alte Sache sei und sie nicht beabsichtigen, an So»»- tagen, Zwölfbotentagen oder an andern hohen Festen zu fahren, sondern nur an schlechten Feiertagen, da»>b ihr Gewerbe nicht stillstehen müsse, so bitten sie nochmals den Abt zu vermögen, das betreffende Verbot fallen zu lassen. Die Gesandten des Abts erwiedern, als die von St. Gallen ans dem letzten Tag diese'- Verbot angezogen haben, sei der Abgeordnete des Abts diesfalls ohne Auftrag gewesen und habe, die Sasist in den Abschied genommen. Nachdem nun der Abt hievon Kenntnis; genommen, erkläre er, es sei d»6 benannte Verbot nicht ohne Ursache erfolgt, sondern damit die von der christlichen Kirche aufgesetzten Fo>^ tage gehalten werden. Würde der Abt denen von St. Gallen das Führen des Holzes an Feiertagen gestatte», so würden seine Unterthancn meinen, sie seien ebenfalls befugt, Holz und Anderes zu führen, wodurch dc»> Abt große Widerwärtigkeit und Ungehorsam entstehen würde; er begehre daher bei dem Verbot zu verbleibe»- Die Boten der Schirmorte finden, die Parteien sollen sich zusammen verfügen und ihren Span freundlich Z» erledigen trachten. Wäre dieses nicht möglich, so sollen sie auf dein nächsten Tage mit ihren Gewahrsame»- wie die Sache früher gepflogen worden und wie viele und welche Feiertage dem Streit unterworfen!>»>»'- erscheinen. 2. Die Gesandten der Stadt eröffnen ferner, es sei in Betreff des Zu- und Abrcitens in d»6 Gotteshans genügender Bericht gegeben worden. Nun sei ihnen am letzten Tage ein Artikel in dc» Abschied gegeben worden, daß sie Einige aus der Stadt verweisen und niemand, der in das Gottesha»^ reiten wolle, rechtfertigen sollen. Obwohl sie gesinnt seien, dem Abt alle Freundschaft und gute Nachb»^' schaft zu erzeigen, so könnte jenes doch mit der Zeit der Stadt nachtheilig sein, weßhalb sie bitten, sie d>e^ falls gütigst bedenken zu wollen. Die Gesandten des Abts erwiedern, sie hätten sich dieses Anzugs >»^ versehen, sondern geglaubt, die von St. Gallen werden es bei dem Artikel im Abschied gänzlich verbleibe» lassen, da ja des Abts Convent und Leib und Gut sich im Gotteshause zu St. Gallen befinde »»d wenn der Stadt etwas (Mißliches) widerfahren würde, es um das Gotteshaus auch geschehen wäre. Zude»^ liege die Stadt St. Gallen ringsum in der Landschaft des Abts; zu welchem Thor jemand aus- oder >»»' gehen wolle, müsse er über das Gebiet des Abts; da könnte der auch Maßregeln ergreifen („ein insäch^ thun möchte"). Sic bitten daher, die Sache bei dem letzten Abschied verbleiben zu lassen. Könne diesig nicht sein, so möge man die Angelegenheit wieder an den Abt gelangen lassen, damit derselbe s>»»^ Briefe und Siegel besehen und neuerdings Antwort geben könne. Die Voten der Schirmortc bitten frenndlbi Februar 1S47. 779 ^ von St, Galle», diejenigen, welche ohne Gefährde und zu gebührlichen Zeiten zu», Abt reiten walle», »»gerechtfertigt kaminen zu lassen; ebenso wenn der Abt Geschäfte wegen zur Nacht Voten absenden müsse, "lögen dieselben auch Nachts aus der Stadt entlassen werden. Das soll beiden Theilen an ihren Briefen und Siegeln, Vertragen, Rechten und Herkommen unschädlich sein. Würde diese freundliche Bitte nicht verfuge», so wolle mau niemand vor dem Rechten sein. Es siegelt der Laudvogt zu Baden, Niklaus Jmfeld, "l» ö, März, Stiftsarchiv St, Gallcin vaanmania chdch, Mvtlralmi Ad, 1VS, S, 104, Dem Landvogt im Nheinthal werden von den VIII Orten folgende Weisungen gegeben: 1. Nachdem »in» die Kundschaften und allen Handel betreffend Joachim Brender vernommen, sei erkennt worden, der ^ugt sollo die Bürgen und Tröster, die Brender wegen seines Frevels gestellt hat, angehen, daß sie den Land- "ugt befriedige». Da ferner Brender Augehörige der Eidgenossen aufgewiegelt und ungehorsam gemacht hat, !»» der Landvogt, wenn er ihn in seiner Amtsverwaltung betreten kann, einziehen und gemäß der diesfalls Aufgestellten Satzung bestrafen. 2. Den Leibeigenen des Herrn von Sax, den dieser zn seinen Händen verfugt, mit dein Versprechen, ihn zu bestrafen, soll der Vogt, da der Betreffende in seiner Obrigkeit wohnt, u»ch der Satznng büßen. Liegt dem Herrn dann etwas daran, so möge er selbst vor den Obern der Orte ^'scheinen und seine Beschwerde vorbringen, 3. Jörg Töuny, der Geld empfangen, um aufzuwiegeln, und u»ch einiges ausgegeben, muß, obwohl ihm niemand nachgezogen, doch als Aufwiegler betrachtet werden und n'l »ach der diesfälligen Satzung bestrast werden, 4. Betreffend die Bitte Hans BrülliSaucrs und seines unters möchte mau dein Alten gern willfahren; da es aber eine gemeine, von den Obern aufgesetzte Strafe ^ffst, ^ Andere, bleiben lassen. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Niklaus usild, den 5. Nlärz. St, A, Zürich: Rh.'inthalrr Abschicdcband, S. tiiv.— StijtSarchiv St. Gallun: Rhointhalcr Origiucil-Abschicdr, r, 14S. n». Der französische Gesandte von Liancourt trägt vor, es sei des Königs höchste Begierde, daß die u genossen in einträchtiger Liebe und Freundschaft unter einander beharren. Weil er aber 1. vernommen -'Übe, daß viele Anschläge vorhanden seien, sie zwieträchtig zu inachen, so habe er diesen Gesandten abgefertigt, sie seiner Freundschaft zu versichern und zur Einigkeit zu ermahnen. 2. Der .König von England sei Horben, und die Vormünder („Vögte") des jungen Königs haben Frankreich tun unverbrüchliche Haltung ^ aufgerichteten Verträge und Tractate ersucht. 3. Da der König allenthalben große Rüstungen wahr- "chme, sg ^ um nicht überfallen zu werden, durch den Herrn von Niviere laut der Vereitlung NWv Eidgenossen begehrt; er erwarte auch, daß ihm dieselben bewilligt werden. Seit dem ersten Befehl »a der Gesandte angewiesen worden, diese Knechte auf einem Tage nochmals zu fordern, wobei er die Ner- aherung gebe, daß sie mit Reisigen lind Geschütz wohl versehen werden. 4. Es sei des Kaisers Anschlag, ''"ch Unterwerfung der Städte Straßburg und Constanz den Eidgenossen von jenen Pässen her die Lebensmittel abzusperren und das Land zwischen Genf und der Grafschaft Burgund einzunehmen, wodurch die ^ indung zwischen Frankreich und ihnen abgeschnitten würde. 5. Später erscheint der Gesandte nochmals ^ trägt vor, er vernehme, daß Fernand Gonzaga, des Kaisers Statthalter in Mailand, mit Hülfe ^ päpstlichen Votschaft um ein Bündniß mit einigen Orte werbe; das wäre dem König ganz wider- M"Uig, vertrüge sich auch nicht mit den Tractaten; er bitte daher, auf ein solches Bündniß nicht einzutreten, ^lwort: Man wisse von diesem Bündniß nichts und glaube auch nicht, daß etwas daran sei; mau sei ^'ig zu erfahren, wer dem Gesandten auf diesem Tage solches gesagt habe. Er antwortet, ein Diener Königs habe ihm deßhalb geschrieben; ihn zu nennen glaube er nicht schuldig zu sein; er werde aber dauern Bericht einziehen. Er wird auch des Friedgelds und der Pensionen halb angefragt, mit der 780 Februar 1547. Drohung, iu vierzehn Tagen Voten nach Lyon zu schicken und dort in des Königs Kosten darauf zu warte», wenn sie nicht bald erlegt würden. Darauf berichtet er, bei der Abreise vom Hofe habe der König ihm versprochen, das Geld beförderlich zu senden, aber keinen Tag genannt; er habe deßhalb vorausgesetzt, daß unsere Boten darüber Näheres wissen; nun bitte er, noch etwas zuzuwarten, damit er dem König darüber schreiben könne; er wolle übrigens nicht mehr versprechen, als er zu halten vermöge. Antwort werde er aus dem nächsten Tag geben. Beim Lucerncr, Zürcher, Verlier, Basler, Frciblirgcr, Eolothlirner und Appenzeller Abschied' Die VIII in der Grafschaft Baden regierenden Orte sichern der Stadt Bremgarteil das Necht a»! die Verlassenschaft von Uebelthätern zu; siehe Note. Im Zürcher Abschied fehlt 4; im Bcrner «, 4; im Basler und Schaffhauscr v, i, le, <>, ; iin Solothnrilcr «, Ic, «», <<; im Appenzeller i, I», «», «j; >> denl Freiburgcr; v aus dem Solothurner und Appenzeller; >v aus dem Appenzeller. Der Tag wird von Bern mit Ausschreiben vom IL. Februar als „eilender Tag" wegen der der Eid' genossenschaft hauptsächlich von Seite des Kaisers drohenden Gefahren angeordnet. St. A.Zürich: Tschudische Documentensammlung X, I'. 113. — St. A. Bern- Missivenbuch S. K. A. Schafshausen: Correspondenzen. Zu i». 1547, 2. Februar. Bürgermeister und Rath der Stadt Memmingen an die zu Baden versa»» mclten Boten der XIII Orte, als Antwort auf das an sie erlassene Schreiben wegen des Vorfalls mit Kon»» Schwert, Läufer von Baden. Derselbe sei Wohl gefangen, aber nicht übel behandelt oder beschimpft, sond»'" in seiner Herberge wohl gehalten und „gelöst" worden tc. Die Briefe von dem Kaiser und einige Priv»! briefe, die zum Theil mit Geld beladen gewesen, habe man ihm zurückerstattet; die andern habe man sofoG dem Kriegsbrauch gemäß, den Kammerräthen in Ulm zugesandt und nicht zurückerhalten. Da man a"l höhern Befehl so verfahren sei, so mögen die Eidgenossen, als des Krieges wohl Erfahrene, die Sache freund» ) entschuldigen zc. Vci allen Abschieden mit Ausnahme des SchimM' Zu l». 1547, 29. Januar. Niklaus Jmfcld, Landvogt zu Baden, an Schafshausen (und die übrig»' Orte). Bericht über die Ergebnisse des Proccsses und das Urthcil. Der Angeschuldigte heißt Leonhard Doppk»' Hintersäß. Bei ungleichen Zeugcndcpositioncn und Widerspruch des Beklagten, wird er verurtheilt, »lb» Eidgenossen cinen öffentlichen Widerruf zu thun, den er sogleich im Iking vor den Richtern erstattet, »» ZI Pfund Stcblcr sammt allen Kosten zu bezahlen. Etliche Eidgenossen, die bei Eröffnung des Ilrth»' anwesend waren, seien von demselben nicht befriedigt gewesen nnd haben gedroht, die Sache hiebe! nicht bleib»' zu lassen. K. A. Schafshausen: CorrcspondcnzeU' Zu v. Unterm IL. Februar (Mittwoch nach Valentin) berichtet Lucern an Zürich, „sondern" Pees»»»' sei durch „sondere" Personen zugekommen, wie Joachim Mötteli ungebührlich gegen seine Unterthancn Hand'» wie man aus beiliegender Copie ersehe. Um niemand Unrecht zu thun, glauben die von Lncern, mau sollte vow'. diese Artikel dem Landvogt im Thurgau zusenden und diesen veranlassen, einen Untersuch vorzunehmen. Die b»' gelegten Klngartikcl sind folgende: 1. Mötteli sei zur Frau des Beck im Hof gekommen und habe sie so Gesicht geschlagen, daß sie länger als einen Tag geblutet habe. Sie glaubte mit einem Kinde zu gehen, s»b aber, wegen des Schreckens sei nichts daraus geworden. Ihr Mann habe hierauf getha», wnS billig gcw^ sei. Als Mötteli dieses erfahren, habe er mit bloßem Schwert alle Winkel des Hanfes durchsucht, und a -> er ihn da nicht gefunden, den Nachbarn Thür und Thor aufgestoßen und ihn da gesucht aber nicht gesund»» (Man vergleiche den Abschied vom 10. November 1539 i» mit der dortigen Note.) 2. Als Jacob Güg«^ Frau ins Bad gegangen und erfuhr, daß Mötteli ihrer warte, schlug sie einen andern Weg ein. MöÜ's' merkte das, verlief ihr die Straße und schlug sie zwei Mal nieder. Von da an habe sie keine gute Stu»^ mehr gehabt. Als ihr Mann glaubte, sie sei schwanger, berief er zum zweiten Mal die Hebamme. I" z Wesenheit derselben starb sie, 3. Von der Gemeinde erlangte Mötteli, daß das Mctzgc» ausschließlich Februar 1547. 781 überlassen wurde, mit dem Versprechen, dasselbe gehörig zu versehen. Dem kam er nicht »ach, sondern lies; presthafte Ochsen schlachten, von denen der Metzger Einiges de» Hunden vorwarf, Anderes armen Leuten gab. 4. Er ritt einige» Töchtern ins Feld nach und Wenn sie ihm nicht zu Willen sein wollten, schlug er sie erbärmlich. 5. Wenn einer seiner Untcrthanen einen ihm gefälligen Acker oder eine Wiese habe, diese ihm nicht verkaufen wolle, drohe er, ihn sonst darum zu bringen, l!. Mötteli soll ans ein lediges vaterloses Töchterlcin, das bei einer Nähten» sollte nähen lernen, zu Nacht gewartet, dasselbe wie ein Hühnlein auf den Arm genommen haben und mit ihm umgegangen sein, das; Gott erbarm. 7. Wenn Freunde von Töchtern dieselben vor den; Mötteli warnen, die schlägt er, wie in den frühern Fällen erzählt ist. 8. Einen armen Menschen, der den; Almosen nachgegangen und unter Möttclis Bäumen Birnen und Acpfel aufgelesen hat, schlug er hart. 9. Er fall auch einschlagen, was ihn gelüstet und „fridet uit und lasts nit bcschcchen"; den armen Leuten thut er das Vieh ein, läßt es ohne Futter einen oder zwei Tage im Stall; will er es auslassen, so ist einiges gestorben. Er verbietet „Kriesc und Schlechen, Oemle" und dergleichen. Wenn die armen Leute waschen, so verbietet er ihnen bei Geldbußen an seinen Hägen aufzuhängen; solche kleinfüge Verbote erläßt er so viel, daß er die armen Leute um das Ihrige bringt; damit zieht er ihre Güter an sich. Solches hat er vor Kurzem am Gericht vor 150 Personen. Mann und Weib, in Betreff von Bußen, die vor zehn Jahren verfallen sind, vortragen lassen. 1V. Als die Leute zur Rettung von Leib, Ehre und Gut gemciudcu wollten, hat Mötteli dieses bei 10 Pfund verboten. Als sich die Leute hierüber beim Landvogt beklagten, ritt Mötteli nach Baden und erlangte hintcrruks bei; Klägern, daß ab dem betreffenden Tage den; Laudvogt geschrieben wurde, er soll es bei den; benannten Verbot verbleibe» lassen, dessen; sich nun die armen Leute höchlich beschweren. Solcher muthwilligcr Thaten würde ein Untersuch noch mehr ergeben; wird ein solcher nicht angehoben, so müssen die armen Leute uiucrgehcn und „wirs" sübelcr) sitzen als in; Schwabcnland. „End der Copp uns fürgelegt." Bein; Zürcher Abschied von; 28. März 1547. Bein; Solothurner Abschied von; gleichen Tage liegt das Verzeichnis; einiger Klagen nebst Angaben von Kundschaften wider Mötteli, dasselbe, was bei»; Abschied von; 10. November I5.,u i» als Beilage des Lucerncr Abschieds angeführt ist. Zu I». Aus der Abschrift der von Bern eingelegten Kundschaften. Aus Deutschland: Es werde in Burgund eine heimliche Rüstung betrieben, in der Absicht, falls Herzog Christoph von Würtemberg den Vermag, den sein Vater Ulrich angenommen, nicht ratificirte, Mümpelgard anzufallen und einzunehmen und von daher gegen die Eidgenossen zu ziehen. Auch sei die gemeine Sage, der Kaiser werde den nächste» Kricgszug gegen die Eidgenossen richten, was er dieses Jahr schon thu» wolle, wenn sich der Türke nicht erhebe. Ria» sii ihnen nirgends hold, sondern schreie überall gegen sie, man werde sich unterstehen, ihnen einen Herrn zu geben. Der Kaiser habe geschworen, Alles was de»; Haus Oesterreich gehöre, wieder zu erobern; das sei aus bei» Munde des Herrn von Granvclla gegangen, wobei er etliche Grafschaften genannt, als Habsbnrg, Kpburg u> a. Einige Landsknechte, die aus des Kaisers Lager gekommen, haben als gemeine Rede angeführt, er müsse »och H^>r werden über alle deutsche Nation. In den Reichsstädten heiße es überall, die Schweizer haben durch dw Finger gesehen und sie beim Haar herumziehen lassen; wenn es an sie komme, so werden dann die Städte auch durch die Finger sehe». Weiter werde davon geredet, wie der Kaiser und der Papst beflissen feien, die Eidgenossen zu trennen?c. Der Kaiser wolle aus den schwäbischen Städten und Lande» ei» Königreich "'uchen und dasselbe den; Sohn des römische» Königs, Maximilian, übergeben. A»S Burgund : Desgleichen gedenke er aus de»; Hcrzogthum und der Grafschaft Burgund, mit Mümpelgard w,, ein Königreich zu mache;; »ud eines Königs Sohn, der bei ihn; sei, „yngcben". Eine glanbwürdige Person habe in einen; Briefe, ber den; Herr» von Montrevel von den; König von Frankreich zugeschickt worden, selbst gelesen, das; der Kaiser fest entschlossen sei, das Schwcizcrlnnd anzugreifen und zu bekriege». Beim Luccrncr, Zürcher, BaSler, Freibnrgcr, Solothurner, Appenzeller Abschied. Zu I» »ud I. Dahin gehört wohl auch folgende in; Text nicht erwähnte Missive: 1547, 13. Januar, Heilbronu. Der Kaiser a» die Boten aller Orte. Hinweis auf das frühere (27.Dece;»bcr) von hier aus erlassene Schreiben. Seither habe der Kaiser den Herzog Ulrich von Würtemberg, nachdem er 782 Februar 1547. sich nnterthänig ergebe», zu Gnaden aufgenommen und bei Land und Lculcn bleiben lassen, unter Bedingung«', die jedermann billig finden werde. Ebenso seien die Reichsstädte Frankfurt, Ulm, Eßlingen, Reutlingen und andere, die um Gnade und Verzeihung nachgesucht haben, der Ungnade enthoben und ihnen die freie H""' iirnng im Reiche zu treiben wie andern gehorsamen Städten gesichert worden. So seien nun alle dein schund taldischen Bunde angehörenden oberländischcn Reichsstädte mit Ausnahme von Augsburg. Constanz. Straßbmg und Lindau zum Gehorsam zurückgekehrt. Da noch Einige in der Rebellion verharren, so sei dem Kaiser unmöglich, sein Kricgsvolk von denen, die sich ihm ergeben haben, gänzlich zurückzuziehen; doch habe er dasselbe auf das Nothwendigste beschränkt. Der Kaiser melde dieses um die Rede seiner Gegner, er gehe >">r darauf ans, die Freiheit der deutschen Nation zu unterdrücken, zu widerlegen, wie er denn auch nie beabsichtigt habe, die Eidgenossen oder Andere, die sich der obschwcbendcn Angelegenheit nichts annehme», Z" bedrängen. Der Kaiser versehe sich, die Eidgenosse» werden solchen Ausstreuungen keinen Glauben schenk«'- vicl weniger sich zu Unruhe bewegen lasse», sondern wie bisher freundliche Nachbarn der kaiserlichen Erblande und Unterthancn bleiben. Dagegen dürfen sie auch auf de» beständigen gnädigen und geneigten Will«' des Kaisers und dessen gute Nachbarschaft zählen. Copic beim Zürcher Abschied vom 10. Januar 1047; auch beim Luccrncr vom SS. Februar 1547: St. A. Nürich: Tschudische Docmucnten Samml. X. k. 11s; K.A.Basel: Abschiede 1547-40 uud K. A. Solothuru: Abschicdeband S7. 4s>n I. Daneben fanden betreffend Eonstanz geheime Bcrhandlungen der Boten der evangelischen Stadl'- statt, wie aus folgenden Missiven hervorgeht: 1) 1547, 11. März. Bern an Schaffhauscn (lind die übrigen evangelischen Städte). Die Boten von Schaffhauscn werden ohne Zweifel berichtet haben, was die Gesandten von Zürich auf dem letzten Tag s" Baden insgeheim angezeigt haben. Nichtsdestoweniger ,volle man mittheilen, was diesfalls die Boten von Bcr» belichtet haben. Alan finde nämlich kein anderes Mittel, zu verhindern, daß Constanz sich an den Kaiser crgcb« als wenn die vier Städte sich beim König von Frankreich dafür bewerben würden, daß er ihnen 20,000 od« 15,000 Gulden leihe, welche man dann denen von Eonstanz, als ob die vier Städte sie ans eigenem Seck^ nehmen würden, darstrccken würde, doch ohne Zins. Die von Constanz würden sich dagegen den vier Städt«' gegenüber verschreiben, während der ganzen Zeit, so lange sie das Geld den vier Städten nicht zurückbcZ 'chll haben, leine (fremde) Zusätze, noch fremdes Volk in oder durch die Stadt zu lassen. Daneben sollten im F»^ einer Bilagerung die vier Städte denen von Eonstanz 500 Mann besolden, jeden Knecht mit monatlich st^ Gulden. Das sollte wieder der König erlegen und zwar im Geheimen, weil die von Eonstanz mit ihm verkehren dürfen, auch ihr Rath uud Gemeinde es nicht zugeben würden, wcßhalb Alles durch die vier Or'Ü geschehen müßte. Bitte um Mitthcilung, wessen die von Schaffhauseu sich hierüber berathcn und entschlösse" haben. K, A. Schafshaujcu: Corrcspondeuzcn. — St. A. Zürich: A. Constanz- 2) 1547, 17. März. Basel an Bern. Antwort auf eine Missivc von Bern betreffend die Lage d« Stadt Eonstanz. Zumal Constanz auch einen Schlüssel zur Eidgenossenschaft bilde, würde man gerne Z'" Erhaltung dieser Stadt handbieten, wenn es mit dem Willen gemeiner Eidgenossenschaft geschehen köM'l« Wenn aber die vier Orte hinter den andern durch mit dem Franzosen wegen der 15,000 oder 20,000 Guld"" und des Unterhalts von 500 Knechten unterhandeln und Eonstanz daraus eingehe und die übrigen OA« wie dann solches nicht geheim bleibe, dieses vernehmen, so entstehe große Zwietracht, in Folge der die übrig«' Orte sich nicht nur derer von Constanz, sondern anch der vier Orte entschlagcn würden. Da mau aber '»" letzten Tag zu Baden auf den Vortrag derer von Bern und das Anbringen der Franzosen einig war, s'^ nicht trennen zu lassen, und da ferner das angcrathene Mittel doch auf die Dauer nicht helfen würde, bo dar- Ileinfüge Geld bald verbraucht sei, und die Stadt Constanz, wie es mit Straßburg, auf das in»" vertraut habe, geschehen sei, durch des Kaisers List und Practik zum Frieden gebracht werden dürfte, wob« dann wohl zu ermessen sei, wie man bei solchem Vorgehen vor dem Kaiser dastehen würde, so glaube W's" aus guten Gründen, sich mit der Angelegenheit nicht zu behelligen. Ilm aber das Mögliche zu thu», so k)"^' man gefunden, die Sache sei auf nächstem Tag in freundlichster Weise gemeinen Eidgenossen anzuz«ö^ sollten diese in Betreff des Geldes und des Unterhalts der Knechte nicht mithalten wollen, so möge» Februar 1547. 783 angegangen werden, den vier Orten zu bewilligen, gemeiner Eidgenossenschaft zu Gutem diesfalls mit dem Franzosen und denen von Constanz zu verhandeln. In diesem Falle wäre soviel erreicht, das; was immer sich zutrüge, sich deswegen die übrigen Orte von den vier Städte» nicht söndcrn könnten. Würden die Eidgenossen aber dieses nicht zugeben, so sei Basel entschlossen, mit der Sache sich nicht zu befassen, namentlich auch weil Rath und Gemeinde zu Constanz, gemäß dem Schreiben von Bern, nichts davon wissen und vielleicht nicht geneigt seien, von den Franzosen eine solche Gutthat anzunehmen, wcßhalb man vielleicht wenig Dank und für alle Sorgen nur die Last ernten könnte. K. A. Bascl: MMvcnbuch w«7—50, Nr. »». 3) 1547, 24. März. Bürgermeister und die Geheimen der Stadt Zürich an Schaffhauscn. Sie wissen, was auf dem letzten Tag zu Baden unter den Boten der vier Städte „us etlicher sunderbarcr Personen austiftung" angebracht und zu weiterer Beratschlagung heimgebracht worden sei. Inzwischen vernehme man, wie die Stadt Constanz von ihren Nachbarn und Andern fortwährend angestrengt werde, sich mit dem Kaiser versöhnen und Friede zu schließen. Auch seien Zweifel aufgetaucht, ob denen von Constanz mit dem vorgeschlagenen Mittel eines Gcldvorschusses gedient wäre. Dcßwegen habe man in aller Stille einen aus den Geheimen nach Constanz abgeordnet, ihnen den guten Willen der vier Städte anzuzeigen und ihre Meinung zu vernehmen. In gleicher Weise habe man sich auch schriftlich an einzelne besondere Personen gewendet. Erst gestern aber haben die Geheimen von Constanz schriftlich crwiedcrt, sie erkennen den guten Willen zu der Stadt Constanz und wenn wir oder Andere ihren Herren einen Geldvorschuß anbieten würden, so würde wan sich dankbar hierauf vernehmen lassen. Da man nun von denen von Constanz noch keine andere Antwort erhalten habe, sondern sie also, „wie wol zu gedenken, zu ircm vortcl hindcrhaltcnd", man auch nicht wisse, wie und was sie mit dem Kaiser verhandeln, so bitte man zu berichten, wessen die von Schaffhauscn »ut Bezug auf die Stadt Constanz des Weiter» sich .entschließen, und diesfalls ihrem Gesandte» auf den gegenwärtigen Tag zu Baden Auftrag zu geben, was man auch den beiden andern Städten geschrieben habe. K. A. Schafshausen: Corrcspondenzen. 4) Die Bcrncr Instruction für den 18. April 1547 bemerkt, „die vordrige Handlung", welche die vier Städte abgesondert mit der Stadt Constanz vorzunehmen heimlich bcrathschlagt haben, nämlich einen Geld- vorschuß zu leiste», da Zürich, Bern und Basel keine Lust dazu haben, läßt man auf sich beruhe», es wäre ^»n, daß sie wieder angezogen würde, in welchem Falle die Gesandten ermächtigt sind, das Beste zu thu». St. A. Vcrn: JnstructionSbuch v, k. StS. Zu u. Einige dürftige Ergänzung bietet die Instruction von Frcibnrg für einen Tag zu Lucern (wahrscheinlich IL. Februar). Da zu Lucern, Uri und anderswo in den V Orten Einige sind, welchen die Herrschaft Mcziercs für Geld als Unterpfand gesetzt ist, so soll der Gesandte eröffnen, wie die von Frciburg nicht umhin konnten, genannte Herrschaft in Gant zu schlagen und dem Mchrgcbendcn werden zu lassen, wofür bis Mitte Fasten Termin bestimmt sei. Einer des Raths zu Freiburg habe bereits 4000 Kronen darauf geboten. Dem habe man für den Fall, daß ihm die Herrschaft bleibt, diese „Fugen" bewilligt: Sechs Jahre lang sollen alle Ansprecher, welche Geld auf dieser Herrschaft zu fordern haben, mit dem Haupt- gute stillstehen, doch soll ihnen der jährliche Zins werden und die Herrschaft als Unterpfand und die Bürgen "l6 verhaftet verschrieben bleiben. Aus den 4000 Kronen mag er dann voraus die versetzten Bodcnzinsc ablösen und aus dem Nest, so weit er reicht, die übrigen Schulden tilgen. K. A. Frciburg: Justructionsbuch Nr. K, f. gt. Zu 1. Der Solothurner Abschied sagt nur: „belangende unser lieb Eidgnossen von Zürich und Bern". Zu x. Dieser Artikel ist in getrennter Fassung dem Abschiede beigefügt und besteht unter sich wieder zwei Theilcn; das Referat über die Audienzen vor dem König bis vor die Erwähnung des Urlaubnchmcns ^ als besondere Abthcilung unterzeichnet: St. Germain (cn Lape) 5. Februar 1547, Bochctel. Z»l Wohl mit Rücksicht auf diesen Gegenstand, sehr möglich auch mit Bezug auf Artikel I verordnet der kleine Rath zu St. Gallen unterm 15. Februar 1547 auf den Tag zu Baden den alt-Baumcistcr Martin H"x lind Zunftmeister Melchior Girtanncr. Stadtarchiv St. Gaim. - NaUMuch S. no. 784 Februar 1547. Zu si. Ziffer 1 dieses Artikels nimmt das Appenzeller Exemplar in dm Abschicdtext auf. Zu irir. 1) Die Antwort des Tages auf den Vortrag Liancourts betreffend das Verlangen vo» 15,000 Knechten giebt eine Missive Berns an Straßburg vom 8. März 1547, welche nach der Erwähn»"!! des benannten Verlangens meldet, man sei nicht im Klaren gewesen, wohin die Knechte geführt werden solb» und habe daher dem Gesandten keine schließlich Antwort gegeben, sondern die Angelegenheit in den Absch» genommen. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch A, S. bl7- 2) Basel in seiner bezüglichen Missive au Straßburg vom 9. März erwähnt in Betreff des Verlanget der 15,000 Knechte ohne Angabe eines Motivs, das Verlangen sei in de» Abschied genommen worden, fügt bei: „da wir uns versehen, wann der konig welle, werde er knccht gnug überkommen." K. A. Basel- Missivenbuch 1S47-oo, Nr. S6> Diese beiden Missivm bestätigen übrigens die richtige Einreihnng des sonst datumslosen Vortrages. 3) Beim Lucerncr Abschied liegt ein weiterer, ebenfalls datumsloser Vortrag (Wohl besser Auszug ciw» Missive) des französischen Gesandten, der zeitlich und materiell hieher gehören möchte, obwohl er mit de» angeführten gewissermaßen parallel geht. Seine Hauptgedanken sind: Als die Boten der XIII Orte Z" Baden versammelt gewesen, habe der Gesandte angezeigt, wie der König nichts sehnlicher verlange, als das die Eidgenossen in der Einigkeit verharren, wie das ihre Gesandte», die beim König gewesen sind, berichtet haben werden. Der Kaiser, der nie Liebe zu ihnen getragen habe, beabsichtige unter dem Schein der Religiös sich ganz Deutschland zu unterwerfen, was schon daraus ersichtlich sei, daß er Alle, die sich ihm ergeben, du ihrer Religion bleiben lasse. Warnung vor heimlichen Unruhestiftern. Um sich zu stärken sollen sich die Eh genossen mit den Städten Straßburg lind Eoustnnz vereinigen, aber sie nicht als Orte aufnehmen. D»du werde ihnen der König nach seinem Vermögen behilflich sein, so daß sie erkennen werden, daß sie keim'" bessern Freund lind Bundesgenossen haben. Zu >»>». Eine im Stadtarchiv Brcmgartcn liegende wohlcrhaltcne Pcrgamcnturklludc vom 4. März bringt den Entscheid des ab dem Tage vom 10. Januar heimgebrachten Artikels Iii. Die Urkunde wieder- holt die Veranlassung des Entscheides und die Anbringen der Stadt Bremgarten in genauer Uebereinstinn»""? mit dem Text des genannten Abschiedes und fährt dann fort: Gemäß der Eröffnung der Instructionen st» der Wille und die Meinung der Obern, daß Schultheiß und Rath zu Brcmgartcn bei den von ihnen »»^' führten Freiheiten, Briefen und Siegeln lind alten Herkommen verbleiben sollen, so daß sie das Guthabe»- welches Thomas Frei in ihrer Stadt zurückgelasseil hat, zu Händen der Stadt beziehen und behalten mögh doch der hohen Obrigkeit, Freiheit und Herrlichkeit der Orte in allweg unschädlich. Es siegelt der Landvog zu Baden, Niklaus Jmfcld. Das Si-g-i hängt wohw-halt-n. 35 l. AreUmrg. 1547, 28. Februar und 1. März. KantonSal'chiv Frcibnrg: Rathsbuch Nr. «4. Gesandte: Bern. Hans Jacob von Wattemvyl, Schultheiß; Claude May, des Raths. I. (28. Februar.) Vor dem Nathe zu Frciburg eröffnen die Boten von Bern im Namen von Rath"" und Burgern daselbst Folgendes: Gemäß dem ihrer (frühereu) Botschaft übergebencu Briefe und Antwort hol»'" sich die von Freidling erklärt, den an der Sense in Betreff des Mehrens ergangenen Spruch (Vertrag) halb" zu wollen. Dem aber widerspreche das (spätere) Schreiben und die Strafe, in welche man die von Grand!"" verfällt habe. Wenn auch derzeit Zug und Rath bei Freiburg stehe, so handle es sich anderseits doch eine gemeinschaftliche Sache, die durch Mitwirken beider Städte zst erledigen sei; daher hätte Frciburg Februar 1547. 785 ""seitig vorgehen und jene Leute an Leib, Ehre und Gut bestrafen sollen. Wenn sich auch diese zuerst an gewendet haben, so sei das doch keine fremde Stadt. Die von Bern bitten daher nochmals freundlich, uian dem Vertrag nachkomme. Wenn das nicht der Fall sei oder wenn man vermeine, der Spruch sei wenig erläutert, so sollen jene, welche noch leben, der Obmann oder Zugesetzte, denselben besichtigen; ver- ">ge man, daß an die Stelle der Abgestorbenen Ändere gewählt werden, so wollen ihre Herren sich dessen widrigen. Wenn das nicht verfange, so wolle Bern bei dem Nechtbot bleibe» und mit denen von "bürg gemäß dem Burgrccht im Rechten verfahren. Die von Bern ermahnen daher, daß gegen denen von wndsoa keine Strafen vollzogen werden, bis das Recht vollfuhrt und das Mehr gemäß dem Vertrag ergangen ' Hum Zwecke des letztem verlangen sie, daß ihnen Boten nach Grandson mitgegeben werden; andernfalls tzehren sie vor Räth und Bürger zn treten. II. (1. März). Vor Räthen und Bürgern wiederholen die Boten Bern ihren gestrigen Vortrag. Jene antworten, man hätte sich dieses Anbringens nicht verschen, sondern genommen, die von Bern seien mit dein an sie erlassenen ziemlichen Schreiben befriedigt. Vollständig irrig ^ ^ Meinung, die von Grandson und Provence seien deßivegen bestraft worden, weil sie sich in Betreff ^ Mehrs an die von Bern gewendet haben. Die Sache verhalte sich vielmehr so: Als die von Freiburg ) ein Schreiben des Vogts vernommen hatten, daß Einige das Mehr verlangen, so habe der Rath kich kommen und verhöreu lassen, wer Urheber dieser Angelegenheit sei. Da hätten die ^'essenden selbst bezeugt, sie seien allein daran schuld, die Gemeinde habe von der Sache nichts gewußt. ^ Vertrag besage nun, wenn eine Kirchhöre frei aus sich selbst das Mehr verlange/ so möge sie dasselbe ^"'^»im als sie wolle. Dadurch sei eine Sonderpractik einzelner Personen ohne Vergünstigung der "Achten ausgeschlossen. Beinebens sei angezeigt worden, wie die Prädieanten die „andern" (Evangelischen) 'l Aachlassung der Primizen (bevorzugen) und andere Practiken üben, die dein neuen und alten Vertrage ^ kaufen. Darum habe man sie, zwar gnädig und nicht nach ihrem Verdienen, bestraft, als Leute, die " Städte gegen einander gereizt und wider den Vertrag gehandelt haben. Die von Frciburg seien tiberzeugt, '" die Altgläubigen sich ähnlich benommen hätten, würdeil die von Bern sie auch bestraft haben, ohne ^ '"B etwas darnach zu fragen. Sie halten daher jetzt noch das Nechtbot für ungerechtfertigt. Eine UlMlng des Vertrags und eine daherige mit großen Kosten verbundene Berufung von Obmann und ^Besetzte,! u,wöchig, da er klar genug sei, es wäre denn, daß sie „um alle Handlung wollen auch '' andere besichtigung geschehen lassen". Den Vertrag wolle man halten und das Mehr ergehen lassen, 'eine ganze Kirchhöre frei aus sich selbst und „unangewiesen" dasselbe verlange, während jetzt nur einige Zn bellte sich dessen vereinbart und unterwunden haben. Man bitte daher freundlich, den Handel i ^ "'km und Freiburg bei seinem Recht bleiben zn lassen und die Strafen ebenfalls nicht zu beanstanden, Hab" freilich vorbehalten müsse, noch einige Andere, die ihren Eiden entgegen Practiken getrieben ^ auch „och zur Rechenschaft zu zieheil. Beharre Bern auf seiner Meinung, so möge es Freiburg mit ">ord Streit walte, wer das Recht zuerst zu ergreifeil habe, so sei früher darauf hingewiesen "'"/ daß wnu diese Frage vor gemeine Eidgenossen wolle kommen lassen. Der im letzten Satz enthaltene Gedanke ist bei der Fassung des Originals nicht über jegliche Unklarheit erhaben. Am 2. März berichten die Gesandten von Bern vor dem dortigen Nathe über ihre Verrichtungen, nachdem sie angeführt, wie Frciburg zn verstehen gegeben habe, daß es mit der Bestrafung fnrfahren »volle 99 786 März 1547. und das Rechtbot derer von Bern nicht annehme, fährt der Bericht fort! Hierauf habe der Schultheiß Bern) aus eigener Meinung („für sich selbS") geantwortet, man wolle die Sache wohl betrachten, es kö>»^ Schlimmes entstehen, wenn über Rechtbot Gewalt gebraucht werde. Darüber habe sich eine weitere Handlung entsponnen (sie wird im Original in sehr mangelhafter Form ausgeführt), die damit schloß, Rath und Bürger von Freiburg erklärten, man möge sie weiter belangen; die ganze Gemeinde von Granob' und Provence habe ihnen angezeigt, sie verlange kein Mehr. St. A. Bcr»: RatlMmh Nr. 2!>», s. s°s- Der Borname von Wattenwyls und die Amtstitel beider Gesandten aus der Instruction Berns- Bern: Jnstructionsbuch I), 5. 337. 352. Kreibmg, Merl». 1547, 28. Februar tt»d 3. Marz. Verhandlung des Grafen von Greperz mit Frcibnrg und Bern. I. 28. Februar. Der Graf zu Greperz zeigt dem Rath zu Freiburg an, er wolle sich nach Frankst begeben und empfehle seine Grafschaft dem guten Aussehet: von Freiburg. Wem: er für dieses am Hofe Königs oder sonst etwas besorgen könne, wolle er es gerne thun. Dabei wäre ihn: angenehm, wenn Freilnwt ihm in Betreff der jetzt verfallenen Zinse etwa drei Monate (Aufschub gäbe). Endlich bitte er «>» Fürderuiß für seilten Edelmann an den König und um Nachlaß des voi: ihn: daselbst begangenen FelM-' Der Rath verdankt ihn: sein Erbieten „und bis ze sant Johanstag" ... «. A. Fr-iburg: RatiMu-h m. II. S.März. Vor dem Nathe zu Bern bringt der Graf von Greycrz vor: 1. Er sei Willens Frankreich zu geheu, wolle dieses aber nicht thun ohne Urlaub zu nehmeu; er empfehle seiue Angelegenheit^ 2. Wie er höre wolle der Kaiser, wem: es ihn: (gegen die Schmalkalder) gelinge, die von Bern wegen ^ neugewonnenen Landes überziehen. 3. Wege:: eines von: Vetter des Herrn von Chatelard begangenen schlags begehre er eine Empfehlung ai: den König. 4. Der Schulmeister von Lausanne verlangt vietZ^ Tage lang mit ihn: zu reiten. 5. „Von wägen eins dieners, den m. h. des halspsens erlasset:." 6. underthanen halb voi: Oesch und Nötschmund". Der Rath antwortet: 1. Mai: sei gewillt, ihn: fernere Düw' zu erweisen. 2. Die Empfehlung ai: den König wegen des Todtschlägers wird bewilligt. 3. Ii: Betreff Dieners wisse man voi: keiner Nachlassung. 4. Für die Warnung wird gedankt. 5. Der Schulmeister Lausanne wird ihm erlaubt. l>. Denen von Nötschmund habe man nichts geboten, sondern sonst begehrtn ihm auch geschrieben, aber ohne Erfolg, daher lasse mau es dabei bleiben. St. A. B«n: Raqsbuch Nr. 2s->, 353. 1547, zwischen 1. und 14. März. Verhandlungen zwischen Solothurn und den: Herrn voi: Praugin, Statthalter von Ncucnd"^ Wir sind auf die auszügliche Wiedergabe der nachstehende!: Missiven angewiesen: . , 1) 134L, 1'.). Dccembcr, Eclaron. Claude, Herzog von Guise, an Landcron. Antwort auf den ^ an seinen Klcinsohn, den Herzog voi: Longucville, Grafen zu Neuenbürg, ihren Mitbürger (früher h>4' ^ Herrn: das ward gestrichen und „Mitbürger" auf den Rand gesetzt). Ihn: mißfalle sehr die AnreizüNb März 1547. 787 Muhe, womit diejenigen, welche die „mitsollende" lutherische Sectc hoben, denen von Londcron täglich zusetzen, ü»d er anerkenne gerne die gute Neigung und den Millen, mit dem letztere in dem wohre» lotholischen Glauben wie ihre Nordern beharren wollen. Im Namen seines Großsohncs bitte er sie, hiebe! zu verbleiben K»n Nutzen und Heile ihrer Seelen. Er bedanrc den Tod des Kirchherrn von Grissach und seines Niears und die hierauf, laut dem Bericht derer von Landcron, von dem Herrn von Corangin erfolgte Weigerung, sie mit einem andern frommen Kirchherrn und Mcßpricster zu verschen, der dein alten Glanben gemäß der Kirche vorstehe (weitläufige Umschreibung). Dieses Mißfallen theile er dem Herrn von Prangin mit und entbiete ihr», ungesäumt einen frommen Priester zu bestellen, der nach Inhalt der göttliche» Gebote und cur heiligen Kirche administrire und nicht der neuen Reformation, dem Jrrthum des guten Glaubens und der "crbcrmklichcn" lutherischen Sccte anhange. Würde er dieses verweigern, so wolle er (Guise) ihnen einen Priester dcS alten Glaubens (Umschreibung) hinsenden. «- A, Sowth.mu ^ v°» 140»-,°°0. Deutsche Nebersetzung vom solothurnischen Stadtschrcibcr Werner Saler vom 15. Januar 155s. Die Adresse mutz aus dem Titel, den der Ucbersetzcr dem Schriftstück -r torgo beigefügt, entnommen werden. 2) 1540, 29. Dccember (Donstag nach Jnnoccntium). Solothurn an Prangin. Als er denen von Grissach einen Prädicanten der neuen Religion aufstellen wollte und diesfalls gegen einen NcchtSdarschlag derer von Solothurn vorgegangen sei, seien letztere veranlaßt gewesen, ihn durch eine Botschaft ansuchen zu lassen, die von Grissach bei ihren alten Freiheiten und guten Bräuchen verbleiben zu lassen, da sie bei der Messe zu bleiben verlangen und ihr natürlicher Herr gleicher Gesinnung sei. Da habe er der Botschaft aulivorten lassen, es sei des Herr» Wille und Gefallen, daß die ganze Grafschaft Eines Glaubens sei, und Prangin, besitze alle Nollmacht, so zu handeln. Um der Sache auf den Grund zu louuncn, habe man dann an den Herzog von Guise und den Herzog von Longuevillc, den Bürger derer von Solothurn, geschrieben. Wie begründet nun sein, des von Prangin, Norgcben gewesen sei, möge er ans der Antwort des Herzogs von Guise ersehen, die man ihm überschickc. Da man nun verstehe, daß er von seinem Oberhcrrn weder Nollmacht uvch Auftrag habe, mit den Mitbürgern derer von Solothurn oder mit den letzter» um Sachen zn rechten, welche den Glauben betreffen, viel weniger den Unterthanen seines Herrn den Glanben zu nehmen und zu ander», so verlange man, er wolle jenen diejenigen Äirchherrcn bestätigen, Welche sie ihm Präsenium, solche, die ihnen die Messe halten, das Wort Gottes verkünden und die Sacramcntc spenden. Dazu möge er gegen diejenigen, welche gegen den Prädicanten gefrevelt haben, weil sie aus unbillige Weise wider alle Zusage hiezu verursacht worden, (gnädig verfahren?). Bitte um Antwort durch den Boten. jl. A. Solothurn: Mlsswcukmch 4540—47, S. SSV. Die Jahrzahl lautet dein Natals»» folgend: „im ingcnden xlvij". 3) 1547, 15. Januar (Samstag vor Antonii). Solothurn an Prangin. Die Mittheilung der Antwort des Herzogs von Longucville und dcS Herzogs von Guise, seines Vormünders, habe er tleinfngig damit crwicdert, daß er den Rechtstag verschoben wissen tvolle, bis er eine andere Antwort von dem obgemeldten Herrn erhalten habe. Wiederholte Empfehlung für Grissach im frühern Sinne. ^ ^ K. A. Solothurn: Missivenlmch 1S4V—47, S. Sät. 4) 1547, I.März. Solothurn an Prangin. Er melde, die Antwort des Herzogs von Guise gehe dahin, daß er eine Gesandtschaft in die Grafschaft abordnen werde, um in Betreff des Pfarrer» zu Grissach und anderer Angelegenheiten zu verfügen. Gesuch, inzwischen die von Grissach mit einem Priester der alten Religion zu versehen, da sie sonst ganz verwaist seien. a.«. Solothurn: MsM..l».ch i->4°-47, s. (Französisch.) 5) 1547, 14. März. Solothurn an den Herzog von Guise. Seine Antwort und was er dem von Pwngin. Statthalter der Grafschaft Neuenbürg, geschrieben, habe man gesehen und danke ihm für den guten Willen und Eifer, den er der wahren christlichen Religion und den Unterthanen des Herzogs von Longucvllle und Mitbürgern derer von Solothurn, den Leuten von Landcron, zuwende. Die von Grissach und Solothurn hätten sich uu» vielfach thcils durch Schreiben, thcils durch Gesandte derer von Solothurn bei den, Herrn "an Prangin verwendet, daß der an ihn gekommenen Weisung Genüge geschehe, aber immer auf Widerstand Schößen. Zuletzt als man durch eine Botschaft in ihn drang, er möchte betrachten, daß diese Leute während 788 März 1547. der Fastenzeit nicht ohne Priester sein können, habe er entgegnet, der Herzog, nachdem er seine, von Prangt' Briefe erhalten, habe geantwortet, er wolle die Angelegenheit dem Nathc des Fürsten von Longneville »or stellen und dann in Betreff dieses und anderer Geschäfte ans Ende März eine Botschaft anhersende», Weisungen zn erthcilcn; diese wolle er erwarten. Da solcher Art diese Leute wie verirrte Schafe ohne Pe'sts des alten Glanbens seien, so bitte man, ans dem einen oder andern Wege verschaffen zn wollen, das! " zur Ankunft der betreffenden Gesandtschaft für diese Leute ein Pfarrer bestellt werde. K. A. Solothurn: Missivenbuch 1540—47, S. 271. (Französisches fluchtiges Conccpt-) 354. St. Kalten. 1547. 10. bis 25. März. Stadtarchiv St. (Hallen: Nathsbuch 1541—1553, von hinten vvruo S. 12. Gesandte des Abts von St. Gallen: Der Hauptmann (Landolt Tschndi); der Hofmeister (Dietäch von Hallwpl); der Kanzler (Leonhard Hensler); der Vogt von Oberbcrg; der Hofauunann von Wpl; Amines Notinllnd von Rorschach. Gotteshauslente im obern und Niedern Amt: Hans Teschler; ^ Alther, der Pfister von Wannen. I. (10. März.) Vor dem Nathe zu St. Gallen eröffnet im Namen aller angeführter Abgeordneten ^ Kanzler: Nor Jahren haben einige Gotteshauslente, welche Leinwand verfertigen und dieselbe in die Sbu tragen und daselbst verkaufen, sich in Betreff des von denen von St. Gallen neu eingeführten Zolls, N ^ und Mangigeldes beschwert. Als dann die Amtleute dieses dem Abt anzeigten, habe er mit ihnen und sie ruhig sein heißen. Seither aber seien sie ihm so oft und viel mit Beschwerden nachgelaufen, ^ ' er die Sache nicht mehr habe anstehen lassen können, sondern versprochen habe, sie als seine UutertlMl' zn beschützen und mit der Stadt zn reden, daß von jenen nicht mehr genommen »verde, als wie von -^0' her und gemäß Spruch und Vertrag. Darauf habe der Abt verfügt, daß bei dem diesjährigen Verkn»^ der Öffnungen, Gebote und Verbote die Vögte den Gemeinden die benannten Beschwerden der Leute, ^ Leinwand bereite», anzeigen, und daß in Gemäßheit des Abschieds zu Nappersivpl in jedem Gericht hierü^ Gemeinde gehalten werde. Das sei geschehen und haben die aus dem Ober- und Niederamt vier Ma»^ a>lsgeschossen, denen der Abt den Hauptmann beigegeben habe, um den Rath zu bitten, die Gotteshausb> bei Zoll, Feld- und Walchigeld bleiben zu lassen wie vor Altem und wie Spruch und Vertrag es weisen. Dabei wird auch ein Auszug aus Sprüchen und Verträgen vorgelegt, vom Kanzler aber, verlesen war, wieder ab dem Tische „gezukt". Der Rath antwortet, er glaube nicht, daß wider Spruch " Vertrag gehandelt worden sei; die Gotteshauslente seien bisher gehalten worden wie die Bürger; „des ' halb hett es sin weg"; die Gesandten mögen sich aber näher erklären, womit man sie nach ihrer Meiuü^ beschwere; man glaube, was bisher mit ihnen gehandelt worden sei, gereiche nur zu ihrem Nutzen und Fron»'"" Die Gesandten geben keine andere Antwort, außer daß sie den erwähnten Allszug vorlegen und fordern, solle sie bei demselben bleiben lassen. Der Rath beschließt nun, die Sache an kleinen und großen Nach ^ bringen und baldige Antwort zu geben. II. (25. März.) Klein und großer Rath antworten: 1. Mau ßa entfernt, den Nachbarn aus des Gotteshauses Landschaft, die seit einigen Jahren den Lcinivandgeivcrb wc>^ als sich bloß der rohen Schau zu behelfen, unternommen haben, etwas Unbilliges abzunehmen, und es sich zeigen, daß das, was ihnen wie den Bürgern und andern Nachbarn in Betreff des Bleichens und Walchs (das Manggeld betreffe die Kanfleute) nebst dem Zoll gefordert werde, aller Billigkeit gemäß sei. Die Gesa" März 1547. 789 ^ Abts hätten in Betreff des Lcinwandzolls, den die gemeinen Gotteshemsleute an der rohen Schau geben, ^sprachen, als „ob er ouch uf unser statt blaichiuen und walchinen reichen und daselbs uns beschwerlich spn sollte". nehme man von den Gotteshausleuten diesen Zoll um alle Stücke oder Tücher, die an die ^chan der Stadt gebracht lind daran oder darab gekaust oder verkauft werden, nicht anders, als wie derselbe genommen worden sei, als er noch in des Gotteshauses Händen gestanden, und wie er von Alters her an rauhen Schau, das ist von den rohen Tüchern und Stücken, „samt dem andern gelt so die übertreg gemelter zoll erleit ist", was auch die Sprüche und Verträge klar zeigen. Als der genannte Zoll noch dem Gotteshaus gehörte, konnten die Gotteshausleute sich seiner nicht als Vorwand einer Beschwerde (gegen die Sladt) bedienen, weil sie ihn nicht der Stadt, sondern dem Gotteshause entrichteten. Daß der Zoll mm zu Händen der Stadt bezahlt werde, geschehe nicht wegen des Bleichens oder Walchens, was ihnen unentgeltlich zugelassen werde, sondern weil die Stadt die Zollsgerechtigkeit gekauft und bezahlt habe. Es zeigen auch die vertrüge, daß der Leinwandzoll wie andere Zölle der Stadt nicht wegen des Bleichens und Walchens, sollst Ublßten ihn nnr die, welche bleichen und walchen, geben, sondern wegen des Kallsens und Verkaufens bezogen werde, weßhalb Alle, welche ihre Tücher an die erste Schau der Stadt bringen, diesen Zoll nebst anderm ^Ad, dessen die Sprüche erwähnen, entrichten. Das habe Abt Ulrich ill dem Span „des andern Vertrags" Zoll belangend selbst anerkennt. Daß der Zoll zu Händen der Stadt gekauft und dem Gotteshause ^öahlt worden sei, beweisen die darüber errichteten Anlaß- und Spruchbriefe und die diesfällige Quittanz, Ul welcher sich Abt und Convent aller bezüglichen Ansprüche begeben haben. Der Stadt, die den Zoll bezahlt habe, würde beschwerlich fallen, wenn man ihn mißachten oder sie drängen wollte, ihn gleichsam neuerdings »u vergelten. Den Gotteshausleuten habe dieser Zoll nie gehört, noch sei er von ihnen mit irgend welchen Zubehalten an die Stadt gekommen, sondern er sei eigene Gült des Gotteshauses gewesen und von daher in ZU Stadtseckel gekauft worden. Die Stadt habe diesen Zoll auch nicht in der Meinung gekaust, daß sie Winand Anderm, als ihren Burgern etwas nachlasseil wolle. Die Sprüche und Verträge zeigen auch nicht, uß man von den Nachbarn des Gotteshauses nicht Mehrercs, das der Billigkeit gemäß wäre, fordern dürfe, wudern besagen nur, der Zoll soll genommen werden wie zur Zeit als er dem Gotteshause gehört habe, mail bisher stets gegenüber den Ausbürgern der Stadt und aller Nachbarschaft, namentlich gegenüber ^u Gotteshnnslenten beobachtet habe. Betreffend die „Alagen", das Feld- und Walchigeld, sei bekannt, 'uarnm dieselben in letzten Jahren nicht nnr auf „unsere" Kausleute, die sich viele Jahre „mit uns" geduldet Wwe», sondern auch auf alle, Burger, Nachbarn, Gäste gelegt wnrden, die ihre eigene gekaufte Waare auf den u°n der Stadt dazu erkauften und erbauten Werkstätten und Bleichen walchen und weiß macheu lassen. Zu deneu bchöre» auch jene Gottcshausleute, die sich mit der gemeinen, althergebrachten Schau, der rohen Schau und mit rohen Verkauf nicht begnügen, sondern mit und neben den Bürgern die Leinwand in der Stadt bleichen und ^'ißmachm wollen, was man aus guter Nachbarschaft gestatte, wie denn anch die Betreffenden bisher jene Anlagen unverweigerlich bezahlt habeil. Man zweifle nicht, es sei bekannt, wie man durch die Zunahme des ^uuvandgewerbes in jüngster Zeit mit neuen Wuhren, Wasserleitungen, ncuerbnuten Walchen, Ankauf von Gütern für die Bleichen und Anderem überladen worden sei und wie viel deren Unterhalt koste lind welche ödsten für Schauer und Amtsleute aufgewendet werden müssen, ivie immer die Verhältnisse mit Bezug auf und Frieden u. s. w. sich für den Gewerb gestalten. Das helfe niemand billiger tragen, als wer seine ^ Karen und Tücher auf den betreffenden Feldern, Plätzen und Walchen bleichen und musmachen lasse. Da wberhm die Stadt in dieser Angelegenheit gefreit sei, und ihre eigenen Bnrger, die noch viele andere Lasteil 790 März 1547. zu tragen haben, eher Ursache zu klagen hätte», als die Gäste, so werde nieiiiand der Stadt zumnthen, st'M besser zu halten als die eingesessenen Burger. Wenn aber die Gotteshansleute ihre weiße und ausgemachte Leinwand, die anderswo, zu Appenzell, Bischofszell oder Wyl gewalcht und gebleicht worden ist, anherbringe" und an der Stadt Schau kaufen oder sie denen von St. Gallen oder Andern ab der Stadt Schau zu kaufe" geben, da wolle man sich (so lang es der Stadt gefällig sei), mit dem einzig in Betreff des Kaufens n"d Verkanfcns bestehenden Zoll, nebst dem Malzeichengeld, wie bei der rohen Schau begnügen, wie man solche nicht aus Recht, sondern ans guter Nachbarschaft denen von Wyl, Appenzell und Bischofszell auch bewilligt habe. Wenn nun die Gotteshausleute dieses für die Folge nicht so pflegen wollen, so sei man bereit, ihre Waare, selbst gemachte oder gekaufte Leinwand, auf den Plätzen der Stadt bleichen, walchen und nutzen z" lassen und für dieselbe nicht weniger als für andere zu sorgen, obwohl das den Bürgern mehr schädlich nützlich sei. Das Feld- und Walchigeld, welches im verflossenen 1545. Jahre bezogen worden sei, betreffe auf ein vollkommenes Tuch für die Elle nicht einen halben Haller und bei einem kürzesten Tuch, das ma" ans der Bleiche ein Ganztuch nennt, wenig über einen halben Haller. Würde man sich hiezu nicht verstehe"/ so würde die Stadt ihr bisheriges Vergönnen ändern müssen. Dazu komme, daß niemand genöthigt werde/ in der Stadt zu bleichen, sondern man könne sich des rohen Verkaufs bedienen, wie das auch noch jetzt beim größten Theile der Gotteshausleute der Fall fei. III. „Hernach volgt was gemain gotzhuslüt, bnrgermaster und rath zu St. Gallen nf vorigem fürtrag onch ir gegeben antwurt witter zu begegnen sige". Es sei beka""5 wie gemeine Gotteshauslente und die Burgerschaft zu Wrst, die sich mit dem Leinwandgewerb beschäftige"/ geklagt haben, daß man mit dein Zoll, Walche- und Fcldgeld je länger je mehr aufsteige, weßhalb sie m>e früher so jetzt verlangen, bei Sprüchen und Verträgen zu bleiben, wovon sie Abschriften von den rechte" Hanptbriefcn vorgelegt haben. Bürgermeister und Rath seien dann mit ausführlicher schriftlicher Antwort gemeinen Gotteshauslente» begegnet. Alan könne auf dieselbe weiter nicht eintreten, sondern verlange einfmh bei Spruch und Vertrag zu verbleiben. Wie der Rath in Betreff des Gewerbes seine eigenen Bürger halt?/ gehe die Gotteshauslente und die Bürgerschaft zu Wyl nichts an. Der Kauf des Zolls von Seite der Stadt werde nicht beanstandet; aber dessenungeachtet besagen die Verträge, die Gotteshauslente sollen nicht anders gehalten werden, als zur Zeit, in welcher der Zoll dem Gotteshause gehörte; würde ihnen wegen vermehrter Kosten ein Mehreres aufgelegt worden sein, so wäre das wohl auch verschrieben worden, „wie dann das ander mit cum schilling Pfennig, onch mit dein Pfennig, der uf die zwen Pfennig von der mangy wegen gesetzt ist > Die Gotteshauslente und die Burgerschaft von Wyl verlangen daher bei den Vertrügen zu bleiben. Die vo" Wyl bemerken noch insbesondere auf die Antwort derer von St. Gallen, worin sie sagen, es sei denen vo" Wyk auf ihre Bitte besonders willfahrt worden, daß dieses keine Stunde gehalten worden sei, vielmehr habe" sie gleich anfangs nenn Kreuzer geben müssen, was früher nicht der Fall gewesen sei und während andere Gotteshauslente nur um neun Pfennig angelegt worden seien; täglich geschehe auch, wenn man ein Tuch ^ Wyl von den Verordneten bei ihren Eiden beschauen lasse und diese es für weiß ausgeben, und dann dasselbe im Wegführen etwas Mangel habe, daß es zu „lär" gemacht werde; dazu, „so solich tücher usbrünt", M"^ man dein Bleicher den Lohn geben und nichtsdestoweniger die nenn Kreuzer bezahlen, wie wenn es sechszeh" oder achtzehn Wochen ans der Bleiche gelegen wäre. Die von Wyl befremde es auch, daß die von St. Galle" ihren Kanflenten verboten haben, auf ihrer (Wyler?) Schau Leinwand zu kaufen, was doch seit Altem h^ geübt worden sei. März 1547. Die sich unmittelbar folgenden (nicht immer ganz klar redigirtcn) Originalien fülle» siebenzehn Seiten klein Folio. I und II sind von gleicher Hand geschrieben, unterzeichnet: Thomas Fechter, Stadtschreiber, III, mit besondcrm Titel versehen, ist von anderer Hand eingetragen, ohne Datnm und Unterschrift, zuverlässig ein Product, welches ebensowenig wie II mit I, so mit II in derselben Verhandlung erfolgte; wie II eine nachträgliche schriftlich crtheilte Antwort -auf 1 ist, so ist III ohne Zweifel eine nachträgliche schriftlich oder mündlich gegebene Replik auf II, deren Datum und nähere Form wir aber nicht kennen. Das Jahresdatum dieser Verhandlung erregt einiges Bedenken, in Betracht, daß der betreffende Anstand erst am Tage zu Baden vom 11. Juni 1548 (Ich vor den Boten der Orte zur Verhandlung gelangt. Dazu kommt, daß unsere „Originalien" mehr den Eindruck späterer Zusammenstellung als ursprünglicher Abfassung machen. Anderseits enthält das Stiftsarchiv St. Gallen: Rubrik XX, Verhältnis; der Stift zur Stadt, Fascikel 1, 1534—77 (v IV 14) eine „Instruction und bevelch dem boten zu beiden orten" (Lucern und Schwyz?), die sich über den gleichen Gegenstand verbreitet und ebenfalls, zwar nur außerhalb, das Jahrcs- datum 1547 (ohne Monats- und Tagesangabe) trägt. Aber hinwieder beauftragt die gleiche Instruction un Eingang den betreffenden Boten, den beiden Orten zu eröffnen, sie werden von ihren Gesandten, die auf den: letzte» Tage zu Baden gewesen seien, vernommen haben, was von der Botschaft des Abts von wegen gemeiner Gotteshausleute und der Stadt Wpl ihnen angezeigt worden sei, betreffend die große Beschwerde, welche von denen von St. Gallen ihnen mit der Leinwand in Betreff des Zolls, Feldgeldes, Walchegcldcs u. s. w. täglich aufgelegt werde. „Domalen beider orten gesanten rath und gutbedunken, was zu discm Handel gehörte, ouch für brief und sigel vorhanden, desselbigen einen uszug ze machen, sy des ze vcrstcndigcn". Unter den Verhandlungen der Tage zu Baden vom Jahre 1547 sucht man nun eine hicherbezüglichc umsonst; allerdings spielt obige Instruction nur auf eine Conferenz zwischen der Botschaft des Abts und den Gesandten der betreffenden beiden Orte an. Dieselbe Archivabtheilung enthält einen Rathsbeschlnß des Abts (und seiner Räthe) auf Freitag nach drei Königen, demgemäß erkannt wird, wegen des Leinwandzolls eine Botschaft an Bürgermeister und Rath abzuordnen. Nach Wegelin würde dieser Rathschluß dem Jahre 1547 angehören, was zu unserer Verhandlung ungefähr dienen würde. Aber sollte dieser Span ein Jahr lang gedauert haben, um auch dann noch unerledigt von Baden wieder zurückzukommen? 355. St .ms. 1547, 14. LandeSavchiv Schwyz: Abschiede. Appellaztag der III Orte. „Von wägen, daß des babsts lwtschaft die appenlatz gricht, so sy doch bis gan Uri überkomm, Und Wim von allen drpen orten die appenlatz zu unglägncn zpten nfthan nnd den costen erlitten nnd was ^ch in künftigen zpten allen dryen orten unheil und costen darnfgan möcht:c. Deshalb im (man) den Handel ^ Nieren gwald an jedes Herren und obcrn wolgefallen angmummcn und uf nächsten tag entlich darin zu Indien, als jeder bot wister wol weiß". I». Peter Marter bewirbt sich um Vergütung seiner Kosten, die ^ wegen des an seinem Sohne von de Bnrgo begangenen Todtschlags erlitten hat. Da ans Leib und Leben ^ ^-odtschlägers geklagt worden, darüber das Recht ergangen und des Thäters Gut mit Recht nnd Urtheil M drei Orten zubekennt worden ist, so wird dem Commissar zu Bellenz geschrieben, er soll bei seinem Eid ^ ^-odtschlägers de Bnrgo Guthaben in Erfahrung bringen und ans dem nächsten Tag zu Brunnen darüber cucht erstatten, damit man nach Billigkeit und Recht handeln könne. Würden die de Bnrgo Schwierigkeiten buchen und ihr Hab und Gut nicht vollständig anzeigen wollen, so soll der Commissar sie mit den höchsten 792 März 1547. Geboten und bei Verlust der Huld ihrer Herren auffordern, Alles anzugeben; würde man in der Folge erfahren, daß etwas verheimlicht worden wäre, so würde man derart einschreiten, daß künftig jeder sich der Wahrheit bedienen würde. Ueber Thurgett, den alten Statthalter in Nivier, liegen viele Klagen und diesfalls ausgenommene Kundschaften vor. Diese aber gehen alle auf Baltram Depurgaß zurück, der aber mit seiner Kundschaft sich selbst „fälschet", während sonst jedermann und namentlich auch unsere Amtsleute, denen mehr zu glauben ist, den Thurgett für fromm und ehrlich und namentlich auch im Dienst der III Orte für redlich halten. Es kann vas jeder Bote seinen Herren berichten. «R. Ebenso wird in den Abschied genommen, wie Schwan Aentschels (?) Vogtkind unter mannbaren Jahren sich zu vermählen unterstanden hat, um zu berathen, wie man sich hierin halten wolle, v. Der Vogt Würsch ans Vollenz frägt ein, wie er sich halten solle, wenn er um Recht angerufen werde in Sachen, in denen schon Ilrtheile ergange» sind, aber geklagt werde, daß jemand Unrecht geschehen sei. Man antwortet ihm, er soll die Statuten besser besehe» und wenn er um Recht angerufen werde, sein Bestes thun und nicht wider die Statuten urtheilen. 1- Da der Fähndrich zu Vollenz Frevel im Spiel gebraucht hat, so soll der Vogt daselbst Kundschaften aufnehmen und dieselben verschlossen auf den nächsten Tag nach Brunnen heraussenden und den Betreffenden selbst dahin citiren, damit man die Leute gehorsam machen kann, wie es billig ist. K. „Wird ouch vom Handel der notwändigkeit wägen der armen lüten us Bolentz betrachtet?, daß sy im Herzogthum Meiland mit rächt zu volsüren gehalten möchti wärdeu wie von alter har, dan sp zu dickermalen halb daß sp sich erneren möge» im herzogthum iren arbeit usrichten, als jeder bot wol weiß". I». Einer, der wegen Falschmünzerei M» Ruthen geschlagen und von: Land vermiesen morden ist, bittet um Gnade, wie die Boten wissen, i. Da >» Bellcnz, Nivier und Bollenz bei Hinrichtungen unziemliche Kosten aufgelaufen sind, so wird verfügt, wo frühc» ein Richter vier Kronen und die Zehrung hatte, da soll er sich mit einer Krone und der Zehrung begnüge», und wo ein Knecht zwei D. (?) hatte, soll er mit einem D. zufrieden sein. Dem Seckelmeister, Dolmetsch, Weitzel und „Gunssel" (?) und den Amtsleuten, welche zum Gericht gebraucht werden, soll nichts, außer einet ziemlichen Zehruug gegeben werden, da die III Orte selbst umsonst malesizische Händel verrichten müssen, je»^ aber Unterthanen sind. Das soll dem Commissar und den Vögten zugeschrieben werden. 1^. Schreiber Hofer hat gefunden, daß wenn der Sache recht nachgegangen werde, (als Guthaben) der abgethanen ertränkte» Frau, die am Montkänncl gesessen war, vierzig oder sechszig Kronen erhältlich gemacht werden können, ,,d»» die güter allp riszeichnet". Deßhalb hat man den Schreiber Rosenberger beauftragt, sein Bestes zu ihm» Wenu aber Uri oder Schivyz hiebei uicht bleiben wollte, soll baldig berichtet werden. I. Behufs Vollenduml der unausgetragen gebliebenen Geschäfte wird ein anderer Tag ans Montag nach Jndica, das ist den 28. Wärz- nach Brunnen angesetzt. 36<». Ziern. 1547, 17. und 18. März. Staatsarchiv Bern: RathSbuch Nr. Mo, S. »^ annehmlich. Ihre kleinen und großen Näthe haben gefunden, daß sie nur gethau haben, was frommen t^d- März 1547. 793 Jossen Mitbürgern zustehe, und hätten einen so scharfen Brief nicht erwartet. Sie glauben, in der "che nichts Anderes zu thun; das Rechtbot sei ganz unnöthig; die von Grandson und Provence bitten ^ sie beim alten Verhältnis bleibe» zu lassen. Da man gefunden, daß in der Sache Gefährde gebraucht worden sei, sg h^bc man die Betreffenden bestrafen wollen, da Zug und Rath an Freiburg sei. Sollteu die Bern eine Milderung der Strafe verlangen, so sei man aus Freundschaft dazu bereit. Wird vor die "lger gewiesen. II. (13. März.) Die Boten von Freiburg wiederholen vor Rath und Burgern den gestrigen ^°Urag. Diese antworten, man möge die Sache wohl bedenken; im ilmgekehrten Falle würden die von eivurg sich mcht beklagen; man habe nur gethan, was Burgrecht und Bertrag gestatten. Wenn gesagt ">erve, ein Kirchspiel könne nur gemeinsam das Mehr verlangen, so sei das irrig, denn das Wort Mehr ^se ja darauf hin, daß man es mit widersprechendeil Meinungen zu thun habe. Sodann bedauere man, ' chejenjgim, welche das Mehr begehrt haben, in der zu Freiburg gegebeneu Antwort „Buben, Lotter- vol genannt werden, und verlange, daß solches unterbleibe; was daraus wohl folgen möchte, wenn die jene, welche bei der Messe bleiben wollen, so benennen würden? Das von Freiburg später gethane »ii/^ gethanen nicht nachtheilig sein. (Es wird in weiterer Ausführung dieser Fall "Mein wegen des Grafen von Greycrz erfolgten Rechtbot verglichen.) Im Vortrag und in der Antwort werden in Kurzem noch andere locale Sachen berührt. ^ Die Namen der Freibarger Gesandten aus der bezüglichen Instruction derselben. K. A. Freiburg: ^ustructionsbuch Rr. 5, k. 28. Diese Instruction nennt unter den Orten, welche zu mehren verlangen, auch Maurice („Sant Maliris"). Noch mögen folgende Beschlüsse, beziehungsweise Missiven, notirt werden: 1547, 25. März. Rath und Burger zu Freiburg erkennen: In Betreff des Handels wegen des Mehrens Grandson wolle man, um mit denen von Bern gütlich abzukommen, für den Fall, daß sie auf ihr Rechtbot "sichten, die Hälfte der Strafe, welche denjenigen, die um das Mehr practicirt haben, auferlegt wurde, nachlassen, "un soll aber in der Folge der Vertrag streng gehalten werden und keine solche Unfugen mehr geschehen. K. A. Freiburg: Nathsbuch Nr. 04. 1547, 5. Mai. Bern an Freiburg. Sein Schreiben vom 25. März, welches auf die Antwort erfolgt die man den am 18. März in Bern gewesenen Boten von Freiburg gegeben habe, betreffend das Mehr und die Strafe derer zu Grandson, habe man erst heute behandeln können. Aus früher angezeigten Gründen unne man sich mit diesem Schreiben nicht befriedigen, indem dadurch der Vertrag geschwächt und dem Burgrecht "»gemäß und dem früher gebrauchten Mehr entgegen gehandelt würde. Man ersuche daher, den Handel "ochnials zu bedenken, sich mit dem letzten Entschluß derer von Bern zu begnügen und von weiterm Vorgehen "Anstehen. St. A. Bern: Deutsch Misstvenbuch 2, S. S7S. 357. Mern, Areiöurg. 1547, 17. und 21. März. ^'»Handlung des französischen Gesandten mit Bern und Fr ei bürg. 1 ^Ncirz.) Liancourt, der Gesandte des Königs von Frankreich, eröffnet vor dem Nathe zu Bern: ^ ^r Kenntniß wie einige Practiken getrieben werden, die zum Zwecke habeil, die Eidgenossen Zweien; sie mögen sich diesfalls hüten. 2. Der Kaiser beabsichtige, wenn er Straßburg und Constanz 1V0 704 März 1547. bewältigt habe, mim Zug durch Burgund nach Genf zu schicken und die Pässe so zu sperre!,, daß der Kö>»g und die Eidgenosse» sich nicht unterstützen konnten. So etwas wäre dem König so leid als wenn es se»" eigene Sache beträfe. Der Rath verdankt den guten Willen, bittet in demselben zu verharren; betreffs Straßburg und Constanz wolle man weiter nachdenken. St. A. Bcm: s-MMu-h Nr. -wo, s. °o- II. (21. März, Montag nach Lätare.) Lianconrt, französischer Botschafter, eröffnet vor dem Nathe zu Frei' bürg, des Königs Wunsch sei, daß die Eidgenossen einig bleiben und dem König Bund und Vereinung halte», wie er es auch thuu wolle; dann werde der Erbfeind, der Kaiser, nichts vermögen. Antwort, Die VertrU wolle man halten, den Badeuer Abschied prüfe mau diese Woche. n. A. Arcibmg: MUMm-h Nr.»»' 35». gittern. 1547, 22. März (Dienstag nach Lätare). ^.»-liitSal'chw Viicel'»: All«. Absch. U.I, f. SS2. tiaudcSarcliiv SA,w»z: Abschiede. jtantoiiSarelii» Ziij,: Abschiede »d. 2. Tag der V Orte. ». Dieser Tag ist von Luccrn ausgeschrieben uwrden auf das Schreibe» Uri's, betreffend den M»»^ Cornelius Siculus, der in Lauis die nene A'eligion einzuführen suche, und weil der Rath zu Lauis de» Mönchen ein Capitel zu halte» bewilligt, was Alles im Ausschreiben näher erörtert ist. Es wird nu» ^ gut erachtet, von diesen, Handel auch Freiburg und Solothnr» in Kenntniß zu setzen, damit sie ihre B»"'» auf den nächsten ^rag zu Baden darüber instruiren können. Dem Rath zu Lauis wird geschrieben, die Äk' willigung des Capitels, weil solches ohne Vorwissen der Obrigkeiten geschehen, gefalle uns nicht; deßgleM wird dem Guardian und Convent und dem Landvogt darüber geschrieben, wie die Boten wissen. I'- ^ Schmachbüchltins halb, dav der Prädiegnt Vudolf Walthart von Zürich geschrieben, beharrt man bei der Meinung, daß der Landfriede dadurch gebrochen worden, und man sich mit einer so schlechten Vere»"' wortung keineswegs begnügen könne. Uri räth, auch die von Bern „anzuziehen"; man findet aber für diesig bisstl, nur mit 5>ü,ich zu handeln und nochmals Antwort zu fordern, ob es den Prädicanten gestraft, ob es ihn strafen wolle oder nicht. Heimzubringen, um auf dem nächsten Tag mit gleichem Befehl s" tischeinen, e« lieber den Antrag, denen von Straßburg und Constanz Beistand zu leisten, ist man einsti»»"^' sich derselben gar und ganz nichts anzunehmen. Wenn der Gesandte des Königs von Frankreich d->- gestellte Begehren um Knechte wiederholt, so ist ihm folgende Antwort zu geben: Die Eidgenossen seien die Vereinung zu halten, zuvor solle aber der König sie auch halten und die Pensionen und Ansprache" berichtigen; dann werde man ihm auch wegen der Knechte gebührende Antwort geben. Heimzubringen besonders auch um die Knechte in dieser gefährlichen Zeit daheim zu behalten, v. Ammann Lussl von walden und sein Schwäher, Hauptmann Kennel, führen Klage: Es haben die von Schwyz dem letzter" schriftlich bewilligt, auf seine liegenden Güter in der Eidgenossenschaft Geld aufzunehmen, um die Ansprecht bezahlen zu können. Nnn werde aber zu Schwyz die Sache verhindert, obschon er gerne die Güter verkäs" und jedermann befriedigen möchte; er bitte, ihm behülflich zu sein, damit die Sache in Ruhe abgethan wcr^ Der Bote von Schwyz, Vogt Aufdermaur, will auf die Sache nicht eintreten und sie bloß in den Abs^ nehmen, da er keine Befehle habe, und nimmt den Austritt. Auf Ansuchen der Bittsteller wird an Sch">^ geschrieben, es möchte denselben behülflich sein, damit jedermann gütlich zur Ruhe käme. f. Haus Kesseln"^ des Herrn von Sax Schreiber, bittet zum höchsten, ihm zu verzeihen, daß er zu den Schmalkaldischen >» März 1547. 795 gezogen; habe dies aus Thorheit und Unbesonnenheit gcthan, „dann er onch des glmibens ine gesinnot"; er wolle sich künftighin gehorsam halten. Da er mit denen von Bürgten im Rechten gewesen, bitte er, nicht ihm das Recht wieder ansznthun, sondern nur zu gestatten, daß er bei dem Landvogt im Th»rgau Kundschaft einnehme. Heimzubringen. K'. Lucern ist entschlossen, nach dem Tag zu Baden seine ^schaft nach Lyon zu senden; wenn andere Orte jemand mitschicken wollen, so mögen sie es berichten. Zu ,r. 1547, 22. März (Dienstag vor Judica). Die V Orte an Freiburg und Solothnrn. Zu Lanis sei ein Mönch von, Sant Francisken Barfüsserorden, Namens Cornelius Sicnlns, der neuen Zwinglischen ^ecte voll und es stehe zu besorgen, das; dieselbe bei Bielen Wurzeln gefaßt habe. Benannter Mönch sei von seinem Bischof citirt worden und habe, nachdem er in einer Disputation mit gelehrten Doctorcn überwunden worden, Artikel für Artikel widerrufen. Darauf sei über ihn ein Urtheil erfolgt, demgemäß er mit einem Riemen am Hals zu Lanis öffentlich widerrufen, was er gepredigt hat, und sich auf zehn Meilen von Lanis entfernen soll. Nun aber habe er bei Personen von Ansehen so viel des Zwinglischen bösen Saniens gesäct, daß diese es dahin brachten, daß die Mönche genannten Ordens auf künftige Ostern zu Lanis oin Gcneralcapitel halten wollen. Dahin sollen, laut ihrem Vorgeben, viele gelehrte Mönche kommen, um daselbst zu disputiren, womit sie den wahren alten christliche» Glauben in Zweifel zu setzen gedenken. Dahin werde auch Cornelius Siculus komme», wohl in der Meinung, das über ihn ergangene Urtheil zu stürzen. Das Alles haben die von Uri berichtet. Dem vorznsein habe man dem Landvogt von Lanis, der von Bern ist. berichtet, bis auf weitern Befehl der XII Orte das Capitcl still zu stellen; im gleichen Sinne habe man dein Rath zu Lauis, der der Zwinglischen Secte anhange, und den Mönchen selbst geschrieben. Bitte, den Boten für den nächsten Tag diesfalls zu instrniren. Scan möge bedenken, was folgen würde, wenn jenes Urtheil des Bischofs gestürzt würde und die Mönche, die „vast ful" sein sollen, hervorzubrechen vermögen. K.A.Fniburo: Un-i»n«btt»d.»-Abjchicdc, - K, Sl, Solothm n: Lucm.cr Schrcibcn I5°0-l5°o, Nr. I. Sachb-zWichc Acte», jedoch ohne die Thcilnahmc eidgenössischer Boten zu bctresscn, im St. A. Luccrn: Lanis und LnggaruS Abschiede, nach den ennctbirgischcn Jahrrcchmmgen von 1547. Zu v. Zu mehrerer Erläuterung dieses Artikels dienen folgende Missiven: 1) 1547, 2. März (Mittwoch nach Jnvocavit). Lncern an Uri. Heute sei (Arnold) Lussi, alt-Ammann von Nidwalden erschienen und habe eröffnet, wie sein Schwätzer, Hauptmann Kcnncl von Schwyz, in seiner Herren von Schwyz Ungnade und Strafe gefallen sei. Laut der Erkanntniß der letztern hätte er nämlich ewige ausstehende Sölde und Pensionen baar bezahlen sollen. Als er dieses nicht konnte, haben ihm die von Schwyz bewilligt, dieses Geld auf seine Güter zu entlehnen laut Brief und Siegel, die er hierum besitze. Als nun Ziel und Tag »erschienen sei, habe er, Amman» Lussi, weil er für seinen Schwätzer sich verbürget und das Geld auf Ziel und Tag aufgebrochen habe, Kenncls Güter verkaufen und sich schadlos halten wollen. Run werden ihm dieselben von denen von Schwyz und auch von einzelnen Personen versperrt, vecpsändet und in Haft gelegt. Er bitte, ihm hierin berathcn und beholfen zu sein. Da dieser Handel wichtig sei und denen von Luccrn nicht zukomme, einzig hierin thütig zu, sein, so habe man füc gut erachtet, mit Uri, Db- nnd Nidwalden und Zug in der Stadt Luccrn einen ^.ag zu halten, zu welchem Ende die Boten aus Montag nach Ncminiscerc (7.' März) Nachts mit Vollmacht an der Herberg erscheinen mögen. ^ St, A. Lucern: A. Pensionen. 2) 1547, L. März (Sonntag Rcminisccre). Uri an Lncern. Antwort auf das Schreiben Lucernü vom 2- März. Denen von Uri scheine nicht thunlich, in ihren Kosten wegen einer einzelnen Person einen Tag zu besuchen, da sonst in der Folge jeder, dem ein Handel nicht recht läge, einen Tag begehren würde, was denen v°» Uri mit Bezug auf die Kosten überlegen wäre. Man möge es daher nicht ungut anfnchmcn, wenn Uri den auf Morgen angesetzten Tag nicht besuchen werde. Wenn man sonst dem Amman» Lussi und Haupt- Mann Kenncl dienen könne, sei man dessen geneigt. (Andcrwärtige Mittheilung.) St. e>, L..«r„: A.Pcnswm», Ucber die auf den 7. März angesetzte Conferenz sind uns keine weitern Acten zur Hand gekommen und ss ist, namentlich auch mit Rücksicht auf das angeführte Schreiben von Uri zu bezweifeln, daß diese Conferenz überhaupt stattgehabt habe. 796 März 1547. 35«>. S1. Atlüen. 1.547, 24. ÄNärz (Donstag an unser l. Frauen Abend in der Fasten). Stiftsarchiv St. Gallen: Rubrik XX, Verhältnis; des Stifts zu der Stadt, Fase, i (l). IV. 14). Vor dem Abt von St. Gallen, dessen Dccan, Statthalter, dem Herrn Heinrich, dem Hauptmann, dc>» Hofmeister und dem Kanzler erscheinen Doctor von Watt, Bürgermeister, Ainbros Eigen, alt-Burgermeist^' und Martin Hnx, und tragen Folgendes vor: 1. Nachdem in den letzten Jahren der Abt in seinen La»dc» in Betreff der Feiertage ein Gebot ausgehen lassen und dieses von einigen Bürgern übertreten morde» ff" und letztere deßwegen hätten gebüßt werden sollen, haben Bürgermeister und Rath zu St. Gallen auf A»r»ff" der betreffenden Bürger eine Botschaft zum Abt geschickt. Diese habe dem Abt vorgestellt, ihre BuV»' glauben nichts verschuldet zu haben, weil sie sich nur wie ihre Vorfahren und dein alten Branche ge»»^ benommen, auch nicht aus Muthwillen, sondern um ihrem Gewerbe vorzustehen, gehandelt haben, iveßh»^' der Abt Buße und Strafe erlassen möge. Hierauf habe der Abt geantwortet, er wolle es halten, wie es unter den Aebten Gotthard und Franciscus gehalten morden sei; was die Notdurft erheische, wolle er gescheht lassen und die Buße nicht beziehen, doch soll hierin weder Gefahr noch Muthwillen gebraucht werden. Seither aber habe der Abt seine Gesinnung geändert und das betreffende Verbot wieder erneuert. Da diess»^ die Bürger der Stadt nicht minder als die Leute des Abts gewarnt worden seien, so beschwere man ßrh und habe sich an die IV Schirmorte gewendet. Bei denselben sei so viel erlangt worden, daß sie de>» Abt bittlich zugeschrieben haben, in der Hoffnung, er werde willfahren und das Begehren der IV Orte »»kff abweisen. Aber dieses Schreibens ungeachtet habe der Abt seine Botschaft an die IV Orte gesendet, llff Gesuch abschlägig beantwortet und neuerdings eine Warnung ergehen lassen. Da nicht bloß den Bürgel sondern auch den Gotteshausleuten an der Aeuffnung des Gewerbes viel gelegen sei, demselben aber Abbrach geschähe, wenn sie nicht wie unter den Aebten Gotthard und Franciscus an schlechten Feiertagen Holz a»s den Wäldern, Thälern und Möösern führen dürften, so habe man dem Abt durch dessen Hofmeister und Ka»^ auf den letzten Tag zu Baden verkünden lassen. Daselbst sei ein Abschied erfolgt, demgemäß beide Parteien sich über die streitigen Feiertage vergleichen sollten. Dem sei man nun bereit stattzuthnn und bitte den >ll», den Nutzen des Gewerbes zu betrachten. Göttliche und menschliche Rechte vermögen, daß wo Mangel »» Werbung (?) und Aufenthalt von Menschen sei nach Notdurft Einsehen geschehen und Ordnung gemacht werde» soll. Der Abt erwiedcrt, ihm sei aller Hergang wohl bekannt. Die Burger sollen vor Allem aus schrift^ oder mündlich jetzt oder in der Folge jene Feiertage bezeichnen, in Betreff welcher sie sich zu beschweren glaube»' dann wolle er weiter gebührende Antwort geben. 2. Die Abgeordneten der Stadt führen an, wie ebeuf»^ auf dein letzten Tage ein Artikel betreffend den Aus- und Eingang in die Stadt angezogen worden ff» Nun sei richtig, daß unlängst Burgermeister und Rath in Folge der Zeitläufe durch ihre Gesandten dt» Hofmeister und Kanzler „fürgenommcu" Habel?. Auch sei voi? Seite der Ihrigen damals etwas Ungeschicks verlaufen. Das sei ihnen in Treuen leid; man habe das nicht besohle?? und nur verordnet, ivas nAhig schien, damit nicht, wie man besorgte, etwas Unraths erwachse und Geistliche?? oder Weltliche?? der Jhrigc» etwas Mißliebiges wiederfahre. Mai? sei nun des nachbarliche?? Gemüths und Willens, daß man de»? Äbt, seinen geistliche?? und weltlichen Zugehörige??, auch Fremden und Heiinischeu, die sich aller Ehrbarkeit bediene», freie?? Aus- und Eingang gewähre. Wenn der Abt oder dessen Amtleute vor oder nach Mitternacht »»^ März 1547. 797 Pnefeil oder Andern«, an dem Einiges gelegen sei, anßer die Thore heraus müssen, werden sie, wie durch Amtleute verordnet worden sei, herausgelassen, wobei mau sich nun hoffentlich alle Freundschaft lind Nachbarschaft erweisen «verde. Zwar geschehe mitunter, daß nach der „Fürgloggen" und zu später Zeit Personen kommen und denjenigen, welche die Thore bewachen, etwas „Presten" erzeigen, als ob man sie ^auslassen solle, und Geld darum bieten, auch etwa ungeschickte Reden brauchen, wie die Dunkelheit des ^ bends solches mit sich bringe. Die Gesandten glauben aber, der Abt, als der Verständige, könne, was in Mnem „Züg" sei, wohl Vorsorge und Warnung thun. Ter Abt antwortet, er bedaure nicht minder das schere Begehren und Abschlagen des Aus- und Einreitens, Gehens und Wandelns. Da sie sich jetzt aber Rundlich und nachbarlich erzeigen, so wolle er hoffen, es werde diesem stattgcthan. Würde aber ihm ^er den Seinen begegnet wie früher, so würde er nach Erfordernis; der Sache weiter nachdenken. 3. Die sandten erinnern, wie der Abt nnd Bürgermeister und Rath denen von Appenzell in Betreff der Brücke Graste im Hundstobel übereinstimmend geantwortet haben, sie seien hieran nichts schuldig; wenn aber w'ü and Straße gemacht sei, «vollen sie, «vie früher geschehen, aus guter Nachbarschaft aber nicht von k )ts wegen etivas daran geben. Da nun einige Zeit seither verflossen sei, so wissen sie nicht, ob zwischen ^ ^ Abt und denen von Appenzell etivas Weiteres verhandelt worden sei und «vollen gerne vernehmen, «vie ^ ^bt mit Bezug auf diese Angelegenheit gesinnt sei. Der Abt autwortct, von seiner Seite sei in dieser seither nichts verhandelt worden; wohl aber habe er von seiner Botschaft, die zuletzt zu Baden gewesen / vernommen, daß „nachmaleil" die Meinung der Eidgenossen sei, es sollten sich in Betreff der Straße und me alle drei Theile vergleichen. Der Abt sei gesinnt, «venu die von Appenzell ihre Forderung stelleil wie ^ Ar, bei der früher gegebene!« Antwort zu verbleibeil; würden aber die Appenzeller etwas Neues und Veres anbringen, so werde er weiter gebührliche Antwort geben. 4. Tic Gesandten eröffnen, ihr Spital- i er hahj. ^ Erliholz eine Mühle gekaust, die ein Lehen der Pfarre Bernhardszell sei und die er nach "Achtung der Kaufbriefe zu seinen Händen fertigen (wollte). Mehr als einmal sei er deßwegen bei Herrn Seiler, dem Lehenherrn, gewesen, mit der Bitte, ihn« diese Mühle nach Lehenart zuzustellen. Das >n«s/^ erreicht worden; erst vor Kurzem habe er zu Wanneustädtli in Beisein der Teschler, der Psister anderer Ehrenleute den Herrn Heinrich selbst angesucht; dieser aber habe ihn wieder abgewiesen, „dabei/ bochische hochniut triben", der zum Theil auch den Abt und die Stadt berühre nnd den man ^a»l'x. Nnterwalden. Arnold Lussi, Landanimann von Nidwalden. Zng. Kaspar Stocker, Annnann. Glar»^ Dionysius Bnssi, Landanimann. Basel. Bernhard Meyer, Pannerherr; Heinrich Nyhincr, Stadtschreibtt' Freiburg. Ulrich Nix, des Raths. Solothurn. Niklans von Wenge, Schultheiß. Schaffhausen. H""' Stierli; Alexander Offenburger, beide Zunftmeister und des Raths. Appenzell. (Mauriz) Gartenhauses Ammann. — E. A. A., k. 92 b. . tt. Der Anstand mit denen von Memmingen wird auf das Schreiben ihres Rathes in Ruhe gelassen; doch soll es in Zukunft unvergessen bleiben. ?». Seit dem letzten Tage hat Bern die heimgebrachten Kundschaft aus Deutschland durch Schreiben an alle zwölf Orte ergänzt. Den Antrag betreffend, einen Auszug zu thu», damit mau auf Alles gerüstet wäre, erzeigt sich nun aus den Instructionen, daß alle Orte Willens sind, Bünde und Landfrieden treulich zu halten, so daß nicht nöthig sei, einander dessen ferner zu versichern. ^ bereits jedes Ort vorgesorgt hat, daß es bei einem Anfall auf die Eidgenossenschaft gerüstet wäre, so ^ man es dabei bleiben. Es soll auch jedes Ort dem andern alle eidgenössische Liebe und Treue ohne Zweif^ zutrauen und ein gutes getreues Aufsehen ans die andern haben, wie die frommen Väter gethan; dann wi^/ so Gott will, die Eidgenossenschaft bei ihrem alten Wesen und ihren hergebrachten Freiheiten bleiben, v» von Constanz halb ist die Mehrheit der Meinung, sich derselben nicht anzunehmen, sondern sonst ihr gu"" Freund und Nachbar zu sein. Darauf eröffnet Zürich einen andern Vorschlag: Da die Stadt an die Eid- genossenschaft grenze, so daß der Kaiser, wenn er dieselbe in seine Gewalt bekäme, durch sein fremdes ^ die Eidgenossenschaft beschädigen könnte, so sollte man ein unverfängliches Schreiben an Constanz erlassen, c'tiva des Inhalts: Wenn die Stadt mit dem .Kaiser Frieden schließe, so möge sie doch kein fremdes Volk einlegt und die Eidgenossenschast dadurch angreifen lassen, sondern sich freundlich und nachbarlich erzeigen; dageg^ sei man auch erbötig, ihr alle Freundschaft zu erzeigen und niemand zu gestatten, auf unserm Gebiet Z" lagern und von diesem ans sie zu schädigen. Es wird darüber gerathschlagt; weil aber die Mehrheit nicht instruirt ist, so soll man dies heimbringen und ans dem Tag zu Solothurn Antwort geben, ob man e>» solches Schreiben erlassen, oder jemand gestatten wolle, Constanz von eidgenössischem Boden aus anzugreifen «I. Die Gesandten von Bern warnen vor einem gewissen Peter Egli von Blomenstein, als einem verdorben" listigen Menschen, der die Leute mit abgelösten Zins- und Gültbriefen anführe und viel trügliche Rcdt" brauche. Q. Wendel Sonnenberg und Petermann Clery begehren, daß man ihnen die Kosten (300 Kro>u> erstatte, die sie auf ihrer Sendung nach Frankreich gehabt, und auch ihre Diener und Knechte bezahle. Mehrheit beschließt, es solle jedes Ort 30 und für die Diener und Knechte 2 Kronen auf den Tag in Solothal" bringen, t. Gegen Joachim von Nappcnstein zu Pfyn waren letzthin einige malefizische Artikel eilige»"" worden, worauf man beschloß, dieselben dem Landvogt im Thurgan mitzutheilcn, mit dem Auftrag, darüb^ insgeheim Kundschaft aufzunehmen und dann zu berichten, wie alt jede Kundschaft sei, welche dem Klag^ verwandt, und welche mit dein Mötteli im Frieden oder im Rechten stehen (diese Vorschriften sind hier »c»' lieber diese Verfügung beschwert sich Nnterwalden höchlich, in der Meinung, man solle keine Kuiidsch"^ hinterrücks einnehmen, sondern nur in Mötteli's Gegenwart, damit er seine Einreden machen könne. Es a» nun an den Landvogt nichts geschrieben, sondern der ganze Handel in den Abschied genommen, nur auf ^ nächsten Tag zu instruiren, ob man Kundschaften heimlich einnehmen dürfe oder nicht. Später macht Mo ^ persönlich die Anzeige, daß er Willens sei von Ort zu Ort zu reiten und seine Entschuldigung darzütha"' deßhalb braucht man auf dem Tage zu Solothurn keine Antwort zu geben. K. Der Landvogt im Thwlb März 1547. 799 treibt, daß einige Schiffleute Kriegsknechte über den See geführt haben mit der Ermunterung, sie sollen nur udlich (getrost?) hiuziehen, es werde ihnen nichts schaden. Er begehre zu wissen, wie er dieselben strafen s°lle. Heimzubringen. I». Der Landvogt im Thurgau meldet weiter, es sei Einem von Manuels aus den Bünden in „des Reichs Zug" eine Hand abgehauen worden; er habe deßhalb zwei als Betheiligte ins Recht gefaßt, die aber ledig ausgegangen und einen Hans Forster im Thurgau als Thäter angegeben haben; dieser "'olle sich «der nicht einstellen, weil die Kundschaft hinterrücks gesagt worden und die Zeugen ehr- und wehrlos erklärt seien. Er bitte nun um Rath. Heimzubringen, i. Der kaiserliche Gesandte, Johann Muschct, legt "och Uebergabe des Creditivs seinen Vortrag schriftlich ein. Es wird dessen gnädiges Erbieten mit Dank erwiedert. Der französische Gesandte, Herr von Liancourt, vermeldet: t. Des Kölligs freundlichen Gruß »ad die Anzeige, daß er mit Gottes Hülse wieder genesen sei. 2. Seit dem letzten Tage seien ihm neue Tarnungen zugekommen, daß Anschläge gegen die Eidgenossen gemacht werden; sie sollen sich daher nicht 5'oieträchtig „wehen lassen, sondern in Liebe und Freundschaft verharren. Der König sei Willens, Frieden Vereinung treulich zu halten, wünsche aber auch zu wissen, ob sie die Verträge laut des Buchstabens ""ch an ihm halten wollen. 3. Nachdem Herr von Niviere auf einem Tage zu Baden laut der Vereinung Knechte begehrt, und er selbst (Liancourt) aus dem letzten Tage die Forderung des Aufbruchs erneuert llok'e, wolle er dieselbe nochmals erneuert haben, und begehre nun zu wissen, ob mau dieselben für den Fall, Ivo der König sie brauchte, bewilligen werde oder nicht. Nach Vergleichung der Instructionen wird dem ^'sandten folgende Antwort gegeben: 1. Man habe des Königs Krankheit sehr bedauert und lobe nun Gott, ihn dieselbe verlassen, mit höchstem Begehren, daß der Allmächtige sein Leben noch lange Zeit friste zc. ^ Bon Bündnissen, die der Gubernator zu Mailand oder Andere mit den Eidgenossen betreiben sollen, wisse nichts; denn an die Obrigkeiten sei deßhalb nichts gelangt; man wolle vielmehr friedlich und ruhig ^"»nnenhalten. „Etliche" Orte fügen hinzu: Wenu je ein solcher Antrag käme, so würden sie gebührende ' "kwort geben. 3. Für seine gnädigen Erbietungen und Warnungen danke man dem König verbindlich. Die oten der eilf mit dem König verbündeten Orte haben in Betreff der geforderten Knechte ungleiche Befehle ""d vereinigen sich zu folgendem Bescheid: Man erachte nicht für nöthig zu erklären, ob man die Vercinung ^ ken wolle oder nicht, da man sie bisher treu gehalten habe und es ferner zu thun begehre. Wenn auch ^ König sie halte, die Pensionen bezahle und die Ansprecher befriedige oder ihnen des Rechten sei, so werde '""u über sein Begehren um Knechte gebührende Antwort geben. Darauf zeigt der französische Gesandte an, aß die Pensionsgeldcr bereits in der Eidgenossenschaft liegen, so daß Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen und ppenzell auf Quasimodo zu Solothurn, und die übrigen Orte, sofern es ihnen gelegen, für dasjenige Geld, ^ m Stadt- oder Landseckel gehöre, auch bezahlt werden können; die besonder» Pensionen werde der ^'sorier bezahlen wie letztes Jahr. Wegen der Krankheit des Königs habe die Sache der Ansprecher einstellen ruhen müssen. Der Gesandte wolle nun aber demselben schreiben, damit die Ansprachen beförderlich ^digt werden. Der König dringe indeß auf bestimmte Autwort, ob mau die Vereinung halten wolle, ^arauf wird ihm erklärt, man wolle dies heimbringen, und ein Tag nach Solothurn angesetzt auf den ^»ntag Quasimodo (17. April), wo man genügende Antwort zu geben.gedenke. I, Die Gesandten der ^rte begehreu von Zürich Antwort, ob es den Prediger Rudolf Walther für seine Schmähschrift wider Papst (^deß sp sich mt beladen") und das hl. Sacrament als Verletzer des Landfriedens bestraft habe, ob es ihn strafen wolle :c.; denn die Antwort, die es auf dem letzten Tag gegeben, könne ihnen nicht ^"üge„, Gesandten von Zürich finden sich durch diesen Anzug überrascht, da sie gehofft, daß die V Orte 800 März 1547, mit der erwähnten Antwort sich begnügen werden, da doch der Prediger bestimmt nnd feierlich erkläre, dich er sie in dem Büchlein weder genannt noch gemeint, sondern einzig den Papst und seine Cardinäle, die aus letzter Jahrrechnnng seine Obrigkeit Ketzer gescholten :c. Zürich werde in Zukunft solche Schriften nicht mehr drucken lassen. Da die V Orte auf ihrer Forderung beharren und Zürich bei seiner Erklärung, so stellt die Boten der sieben Orte an jene die dringende Bitte, die Sache ihnen zu gütlicher Vermittlung zu überlasse»- Die V Orte wollen keinen Befehl haben, darauf einzutreten, jedoch in den Abschied nehmen, was man verlange ic. Infolge dessen vereinbaren sich die sieben Orte zu dieser Erklärung: Da Zürich anzeige, daß das Büchler» ohne Wissen und Willen der Obrigkeit gedruckt worden, und daß es den Druck solcher Schriften in Zukunft verhindern wolle; da ferner der Prediger bei seiner Seele Seligkeit bezeuge, daß er die V Orte nicht gemeint rc./ so soll derselbe vor dem Rath in Zürich bekennen, daß er die Eidgenossen von den V Orten für gute, fromme, ehrliche, christliche und biedere Leute halte. Damit sei denselben genug geschehen, und sie sollen sich da»»k begnügen in Betracht der sorglichen Zeitumstände. Um aber für die Zukunft solchen Spänen vorzubeugen, wird gemeinsam beschlossen, es solle jedes Ort seinen Gelehrten, es seien Mcßpriester oder Prädicanten, ernstlich befehlen, sich aller Schmachreden und Lästerungen zu enthalten und nur zu predige::, was die Ehre Gottes und der Glaube verlange, damit die weltliche Obrigkeit nicht immer beunruhigt und auf allen Tagen »»i ihren ungeschickten Händeln beladen werde. i»N. Der päpstliche Gesandte in Uri schreibt an die VII (katholischen) Orte, der Papst habe im letzten Consistorium zwei Legaten erwählt, zum Kaiser den Cardinal Fuudr»t (Sfondrati?) und zu „dem König" (von Frankreich?) den Cardinal St. Giorgio, um zu versuchen, ob „durch den Tod des Königs voi? England das Königreich wieder „vereinbart" werden könnte. Um die Kirchenzuftst zu reformiren, habe der Papst ein Decret erlassen, daß niemand, weder die Cardinäle noch Andere, mehr als eine Kirche besitzen und nießeu dürfe weder jetzt noch in Zukunft; Pfründen, welche von S. Heiligkeit abhangen, sollen binnen sechs Monaten, die unter der Gewalt anderer Fürsten und Prälaten stehenden binue» Jahresfrist wieder ehrbaren, wohlgelehrten Personen zugestellt werden, damit man desto eher gelehrte Mä»»er bekomme. Endlich sei aus billigen Ursachen auf dem Concil zu Trient beschlossen worden, es nach Bolog»» zu verlegen, wo die Legaten und Prälaten bereits versammelt seien, i». Es erscheint die Mehrzahl der Hauptleute, die zuletzt in der Picardie gedient. Sie tragen vor: Dein bei dem König gewesenen Boten ftr gesagt worden, die Hauptleute haben für fünf Monate quittirt; deßwegen werden sie nun von den Knecht» bestürmt, die bezahlt sein wollen, während sie nur für vier Monate und zwanzig Tage bezahlt seien und auch nicht weiter quittirt haben; sie begehren daher, daß der französische Gesandte die Quittungen vorlege oder herbeischaffe, damit man deren Wortlaut selbst kennen lerne. Die Vereinung sage, daß jeweilen zu Anfaug des Monats der Sold bezahlt werden solle; wäre das geschehen, so wären sie auch für die zehn Tage bezahlt, sie bitten also nochmals, ihnen diese Bezahlung auszuwirken. Mau hat nun dieses Gesuch dem französische Gesandten (aus bekannten Gründen) dringend empfohlen; wenn aber der König nicht gütlich entsprechen will/ so läßt man den Hauptleutcn zu, mit seinen Beamten zn rechnen, ivie er es anerboten hat. «». Der Gesandt der Grafschaft Burgund zeigt an, daß der feile Kauf den Eidgenossen wieder geöffnet worden, daß sie lD wie von Alters her dort kaufen und verkaufen mögen; das Verbot sei aus Unwissenheit geschehen; man mN dies in bester Meinung aufnehmen, z». Die drei Städte Bern, Freiburg und Solothuru wiederholen ihr' Begehren betreffend den Mitantheil an den Reisstrafcn im Thurgau. Die VII Orte geben den früher» Bescheid, daß diese Strafen ihnen allein gehören, sie wollen dagegen die drei Städte bei ihrem Antheil au allen Rechten des Landgerichts und Malefizes, die denen von Constanz gehört, bleiben lassen, wünscht 1547. 801 ihrerseits bei dem Herkommen bleiben zn können :c. Die III Städte erinnern wie früher an die vor ^"^25 Jahren darüber gepflogenen Verhandlungen und erneuern ihre Bitte, wollen auch ohne Recht nicht ^chgeben. Die VII Orte lehnen die angeführten Gründe ab und beharren bei ihrer Meinung w. Das bZ wird nochmals in den Abschied genommen. Der Gesandte Lucerns stellt das Begehren, daß man ^ bei der Zoll- und Geleitsfrciheit zu Mellingen bleiben lasse. Die sieben Orte sind jedoch einig, die früher ^ebene Antwort zn bestätigen. Lncern hat diese Antwort keineswegs erwartet und will ohne Recht nicht ^chlassm. U-, Aach das Gesuch der Gesandten von Lucern und Zug, die beiden Orte bei dem alten ^'kommen betreffend Bcfahrung der Neuß zu lassen, wird abgelehnt; auch hier droht Lucern, ohne Recht ^ ^nachzugeben, während Ammann Stocker von Zug eröffnet, daß es mit niemand darum rechten werde. ' Der Landvogt zu Baden zeigt an, daß einige Haupt- und andere Amtleute ans den Orten, welche bei l „Reich" gewesen, nicht so hart bestraft worden seien, wie die Eidgenossen erkannt haben; sie erbieten Ulm, die Geldstrafe zu erlegen, wenn sie zu Baden frei verkehren dürfen und nicht für ehr- und lllos gelten. Er bittet um bezügliche Weisung. Darüber bemerkeil etliche Voten, daß wenn ein Ort seine 'uren Hauptlente gestraft habe, dieselben von den übrigen Orten oder in gemeinen Vogteien nicht weiter sej werden solleil. Heimzubringen, t. Da Freiburg gemeldet hat, daß den Seinigen nicht »lehr gestattet soll ^isel ZU brauchen, und die, welche denselben Geld leihen, die Zinseil nach Stadtrccht einziehen ^ wünschen nun Bern und andere Orte zu wissen, ivas darüber das Stadtrecht sage und wie man ^ istnsen einziehen soll. Desgleichen (wird verlangt?), daß Freiburg die Seinigen anhalte, sich nur nach » / ^cht zu verschreiben, da nicht jeder, der Geld ausleihe, jene Warnimg kenne. Das sollen „sy" (die uiidte» von Freiburg?) heimbringen lind auf dem nächsten Tag Antwort geben, i». In dem Marchstreit ^ ! ^u Lncern und den übrigen sechs Orten von wegen der Freien Aemter wird verordnet: Lucern soll seine »iid Uiiterwalden den Simon Jmgrund, Zug den Vogt Kollin abfertigen, die sainmt dem Landvogt Und Lundschreiber zn Baden auf Mittwoch in den Osterfeiertagcn (13. April) zu Hitzkirch sich einfinden ^ um Donnerstag die Marchensctznng beginnen sollen, v. Die Boten wissen zn sagen, wie dem Hans wie Nheinthal sein Weingarteil wieder znbckannt worden ist, da er auch als einfältiger Kriegsmann udere zu dem Reich gezogeil ist, beinebens aber die Strafe in Gemäßheit der Erkenntniß der Eidgenossen ^ uoinmeu und derselben stattgethan hat, daher unbillig wäre, wenn er mit zwei Ruthen gestraft würde. ' Vogt Tschudi durch den Landschreiber zu Baden einige den Thurgan berührende Artikel in das Urbar ^ eintragen lassen, so soll der Gesandte von Klaras („ir") sich bei Tschudi erkundigen, ob ihm ^ 'wllige Briefe oder andere Gewahrsamen bekannt seien, damit man bei einem allfälligen Rechtsstreit mit den in' waZ sollte Städten „glonplichen schpn" darlegeil kann. x. Der Gesandte von Freiburg möge dessen gedenken, ' ' ' " ^ um in Betreff des Zinses, den man denen von >zNg ablojen Ammailll Stocker von Zug m,t lhm geredet h Küntzli (Knnzis?) ,nld Burgermeister - und daß die beiden Mitgülten und Burgen, namlnh ^ ^ Schifflel.ten voll Basel 2 Kronen 5ch'"id, gestorben seien. 5. D-r Amnmnn '^S°'l eines Feilsters illld 7 Krolleil den Brandbejchaclgt Besondere Verhaildlung der VII Orte betreffend Mittheilungen ail Wallis; siehe Note. Im Zürcher Exemplar fehle» v, in K die Verhandlung mit den XI Orten, ferner in, n, 4, n; im erncx Zc mit Ausnahme des Beschlusses, am'Sonntag Quasimodo in Solothurn zu sein, das Friedgeld Zu empfangen, ferner in und n; ün Schwyzer 4 und n; im Glarner in, 4, u; im Basler «—Ii, in, p n; 101 802 März 1547, im Freibnrgcr «z n; im Solothurncr — n; im Schaffhauser k—Ii, ni, p—n; im Appen»c^' t Ii, von Ic Ziffer 1—3 nebst den bezüglichen Antworten, ferner »i, p—ii; v aus dein SchwYZ^ vv aus dem Glarner, x aus dem Freiburger, aus dem Appenzeller Exemplar. Zu I». 1547. 12. März. Bern an Luccrn (und die übrigen Orte). Im Anschluß an die Verhandlung vom letzten Tage (28. Februar Ii) und um für den nächsten Tag die Boten gehörig instruircn zu können, berichte man Folgendes: Aus Deutschland sei man für zuverlässig, doch in größtem Geheim, berichtet ivordc»- die wichtigsten Räthc und Diener des Kaisers hätten gesagt, die Sachen stehen gut, wenn sie Augsburg »» Straßburg bekommen und von den Türken nicht gehindert werden, so habe man sichern und wohlbewahr' Weg wider die Eidgenossen, um dieselben in Ordnung, nämlich in Unterthänigkeit und Gehorsam, zu bring''» Ferner wisse die Kundschaft, welche die von Bern in Italien „gemacht" haben, der Kaiser sei entschlossen, nachdem er die Reichsstädte in Gewalt und Gehorsam gebracht habe, die Eidgenossenschaft bekriegen und zu diesem Ende durch heimliche Practiken daselbst Zwiespalt zu erregen, wie er das mit BG auf die Reichsstädte gethait habe. St, A. Luccrn- A. Deutsches Reich' Als ein Beispiel der eingekommencn Berichte, Kundschaften, „nüwer zytuugen" mag unter AnderM d»' obige Korrespondenz hier angeführt werden, zumal mich die vom vorherigen Tage auszüglich mitgetheilt ivw in der Regel übergehen wir den Inhalt dieser Berichte und Gerüchte, soweit der Abschiedtext sie nicht dringt erheischt. Zu i. Der Vortrag Mouschets datirt von Baden den 31. (letzten) März und ergeht sich in folgr»^ Gedanken: 1. Wiederholte Versicherung der Wohlgewogenhcit des Kaisers gegen die Eidgenossen. 2. Der nehme zu besonder»! Gefallen auf, daß die Eidgenossen den Einflüsterungen, als ob der Krieg des andere Zwecke verfolge, als die Bestrafung des Herzogs von Sachsen und des Landgrafen von Hesse» ^ anderer ungehorsamer Reichsstände kein Gehör geliehen haben. 3. Der Kaiser danke für die Bestrafung du'' welche aus der Eidgenossenschaft zu seinen Gegnern gezogen seien und wünsche, es möchte solche ^ getroffen werden, daß solches in der Folge nicht mehr vorkomme; in gleichen Verhältnissen sei der Kaist' Gleichem bereit. 4. Ueber den Zweck seines Vorhabens habe der Kaiser auch den König von Franks berichtet und ihm eröffnet, daß er die mit dem König errichteten Verträge und gute Brüderschaft und Frc» schaft halten wolle, wenn dieses von Seite des Königs ebenfalls geschehe, Was dieser versprochen habe. 5. 4 ' solle sich, durch wen immer es wäre, nicht bereden lassen, daß der Kaiser gegenüber den Eidgenossen ander Stimmung als eines geneigten Willens sei. ^ Beim Lucerner, Zürcher, Börner, Glarner und Appenzeller Abschied; in der Basler, Solothurncr und Schasfhauser Sammlung beim Abs vom 16. April 1547, in der Freiburger nach dem Abschied vom 21. November 1547. Zu Ic. Der Glarner Abschied schließt diesen Artikel mit der Bemerkung: Doch hat Ammann von Glarus seinen Befehl und seine Antwort dein Gesandten des Königs angezeigt. Ztl i». Dieser Artikel steht im Schwyzer Exemplar auf einem besondern Blatte. Zu 1547, 6. April. Frciburg an Wallis. Die Boten, welche gestern ab dem Tage zu Ba^ heimgekommen seien, haben unter Anderm berichtet, wie die Gesandten der sechs Orte unter sich ge»», haben, die von Freiburg sollen im Namen ihrer Aller denen im Wallis „die fachen des usgangnen so etwas zptung in sich halten", unverzüglich mittheilcn, Wcßnahcn man die beiliegend ausgezogenen übersende, damit die im Wallis auf den Tag zu Solothurn, der wie sie sehen auf Sonntag Quast»' (17. April) angesetzt worden sei, ihren Gesandten abzufertigen wissen. a, A. Frcibm'a- Misswcnbuch Nc, !r, w<5—c en. ß ^ Betreff der Nachlasseilschaft der gerichteten Frau wird dem Cominissar geschrieben, weil der die Unwahrheit vorgegeben hat, so soll er widerrufen-, dein Gilt soll ernstlich nachgefragt werden; wenn ^ Pür von den Obern Briefe erlangt hat, soll ihm befohlen werden, dieselben herauszugeben. K-. Martin "'"Nasch von Novetscha hat beim Hirten (Füttern) des Viehs, als er mit der Gabel den Mist hinausgestoßen, Knaben, der sein Götti gewesen, unabsichtlich in ein Auge gestochen, so daß derselbe gestorben ist. Die '"udschaften haben sich nun vertragen und den Cominissar gebeten, es hierbei bleiben zu lassen, ivas dieser ^ I"n hat. Es verlangt mm Martin Morniasch eine Liberation. Heimbringen und Antwort auf nächstem Tag. s-wz von Schwan Ailgel del Monacho in Betreff seiner Vogtstochter erlangte Commenda»ient wird ratificirt. läßt man ihm ernstlich schreibe», man vernehme, es walte eine Practik für „eins sines sun und eins ^ knecht, den er mit minderem gut wider (weder?) das kind ererbt, usstüren welle"; dessen soll er sich ent- s 804 März 1547. ziehen und jedem seinen gebührenden Theil des ererbten Gutes belassen, auch keines ohne Wissen und Willen des Vogts und der Freundschaft vermählen „ouch dem vogt er ein ufscchen obs tochterli der jaren und der früntschall zwillen wie unter" (?). i. Dem Vogt zu Bollenz ist zu schreiben, er solle seinen Unterthanen anzeigen, wen» sie die Kosten tragen wollen, wolle man den Vogt mit einer Credenz zum Marquis de Gonzaga noch Mailand schicken; wollen sie lieber, daß man ihm schreibe, so sollen sie auf den nächsten Tag eine Cop» ihrer Freiheit übersenden, In Betreff der Kosten und Löhnungen bei Anlässen, bei denen man üdtt das Blut richtet, bleibt es bei dem zu Staus ausgegangenen Abschied. I. „Sind andcnk des ewigen licG bruder Clausen ff Gl." Zu v. Im Laudesarchiv Nidwalden: Abschiede, liegen einige von Georg Würsch, Landvogt zu BolleW- anf Donstag vor unser Frauentag im Marz (24. März) 1547 aufgenommene Zeugcnverhöre. Denen geinaj! betreffen die gegen den Fähnrich Wilhelm geführten Klagen wucherhaftes Spiel und in Folge desselben vw- gekommene Gewaltthätigkeiten. 3K2. Sokotl)M'N. 1547, 18. April (Montag nach Quasimodo). Staatsnl'ciiiv L»,c>-»: Allg.Absch. u. 1, k. Z04. Staatsarchiv-iiiricli: Abschiede Bd. 1?, r.es. Staatsarchiv Bern I Allg. cibq. Abschiede NN, S. Landeöarclnv Sctnvyz: Abschiede. jtantonSarchiv OlarnS: Abschiede. KantvllSarchiv Basel: Abschiede 1547—48. jt'anlottSarcliiv Freiburg: Uneingebundene Abschiede. Kantonsarchiv Svlothurn: Abschiede Band 27. Vandeöarchiv Appenzell: Absch^' Gesandte: Zürich. Jtelhans Thuinyseu. Bern. Hans Franz Nägeli, alt-Schultheiß; Wolfgang vo» Weingarten, alt-Venner. Basel. Heinrich Falkner, Rathsschreiber. Freiburg. Ulrich Nix, des Raths- Schaffhausen. Johann Stierliu, des Raths. (Andere nicht bekannt.) Der Bote von Basel zeigt an, daß seinen Herren am letzten Freitag eine Missive von Graf Philipp von Hanan zugekommen sei, wodurch sie sammt andern Städten des Reiches laut Befehl des Kaisers aus Donnerstag nach Quasimodo nach Schlettstadt citirt werden; schon diese Eile komme ihnen bedenklich vor, da sn' einer solchen Ladung sich nie versehen. Weil sie aber der Eidgenossenschaft mehr zu Gehorsam vcrpflich^ seien als dem Reiche, so wollen sie ohne Vorwissen, Rath und Willen gemeiner Eidgenossen sich weder schriftlich einlassen noch eine Botschaft schicken. Sie legen deßhalb eine Copie des berührten Schreibens vor, wovon auch jedes Ort eine Abschrift erhält, und bitten nun, die Sache recht gründlich zu erwägen und ihnen in eidgenössischer Treue zu rathen, ob sie schreiben oder Boten abordnen sollen oder nicht; sie wollen gemeinew Nathschlag treulich nachkommen und machen zuletzt bemerklich, daß der Kaiser gesonnen sein könnte, die Eidgenossenschaft mit diesem Verfahren zu „stupsen, damit er ursach an sy gewunne", wiewol er uns sawwi und sonders viele gute Worte gebe. Da der Handel schwer ist und weit führen kann, so wird Basel anhebw gesetzt zu thun, was es für das Beste erachte, wiewohl etliche Orte „solches" nicht rathen könnein Zugleich wird der Handel zu weiterem Nathschlag in den Abschied genommen. I». lieber den Handel der Stadl Constanz lauten die Instructionen ganz ungleich; die Mehrheit (die katholischen Orte) bleibt bei dew Entschluß, sich des Landkrieges in Deutschland nicht anzunehmen, sondern die Erbeinung treulich zu halten, und denen von Constanz und Andern gute Nachbarschaft zu erweisen, soweit sie es selbst thun. ^ französische Gesandte, Herr von Liancourt, begehrt Antwort betreffend die 15,000 Knechte. Bei seine»' April 1547. 805 Seiten Vorstand meldet er, daß der König (Franz) gestorbeil sei, und sein Sohn, der junge König (Heinrich), Eidgenosse» diese Trauernachricht mitzutheilen befohlen habe, mit dem Erbieten, Alles zu halten, was sein ^Ur zugesagt habe. Er wünsche nun, daß die Eidgenossen die 15,000 Knechte bewilligen; dann werde der ^sorier die gemeinen und besondern Pensionen ausbezahlen. Nach gepflogenem Nathschlag läßt mau dem "U'g unser Beileid ausdrücken und für seine Erbietungeu danken; das Uebrige, was dabei gesprochen Wurden, kpnn jeder Bote heimbringen. Basel eröffnet, wenn alle Orte, die mit dem König in Vereinung zu dem Aufbruch stimmen, so werde es sich nicht söndern; wenn aber ein oder mehrere Orte sich Ausschließen, so müsse der Bote es heimbringen. Schaffhausen hat Auftrag, den französischen Gesandten zu wchen, ihm diesen Aufbruch zu erlassen, weil es an der Grenze liege und die Umstände bedenklich seien; Antwort sei heimzubringen. Es beschließen nun die zehn Orte Lueern, Uri, Schwpz, Ob- und Nid- walden, Glarus, Basel, Freiburg, Solothnrn, Appenzell und Wallis einhellig, dem jungen König die u»d^^ ^ bewilligen, überhaupt ihm Alles zu halten und zu erstatten, was der Buchstaben des Friedens ^ ^r Vereinung sage, doch mit der Bedingung, daß der König sie auch in allen Artikeln vollziehe. » Der Landvogt zu Baden übergiebt eine Missive an gemeine Eidgenossen, worin der Kaiser abermals viel anerbietet; „dcßhalb" wird jedem Boten eine Copie gegeben. «. Die Städte Bern, Freiburg und ^ uthurn begehren Antwort wegen der Neisstrasen im Thurgau. Heimzubringen, weil man nicht instruirt uo> ^ ^istrliche Gesandte Johann Mouchet, Pfennigmeister in Burgund, reicht eine schriftliche Antwort u Gubernator und Parlcmcnt der Grafschaft ein, worin sie melden, es sei das Verbot des feilen Kaufs / i die große Theurung veranlaßt worden, nun aber gegen die Eidgenossen aufgehoben. Dergleichen ^ 3 dst „miländische Botschaft an, daß den Nentmeistern zu Mailand des Salzes wegen ein Schreiben ^ Winnen sei, dein sie entsprochen haben, mehr sogar, als der „Verstand" (Capitulat von 1533) zugebe, nachbarlichen Freundschaft. I». Die Boten von Solothnrn eröffnen: Da nun dem iede,^ q"" Frankreich Knechte bewilligt worden, so wollen sie auf den Fall, daß er die Hauptleute bestalle, >ui ^"llehörigen anderer Orte) gewarnt haben, daß er keine Knechte aus dem Gebiet von Solothnrn auf- huuvegführe, bei Strafe an Leib und Gut. I. Weil nichts Weiteres vorliegt, so wird jetzt kein angesetzt bis ans die Jahrrechnung; mit üblichem Vorbehalt. Ii,. Mit der französischen Bot- I wird ernstlich geredet in folgender Meinung: Da die Eidgenossen auf des jungen Königs hohes Erbieten die Vereinung halten wollen, sofern diese Tractate auch an ihnen gehalten werden, so soll er nun in, 'UMck>w' befriedigen oder ihnen des Rechten sein, die Knechte je zu Anfang des Monats bezahlen, und und ^ Rechnung und Anderm sie nicht so verächtlich aufziehen und behandeln, den Hauptleuten Und die in der Picardie gedient haben, die rückständigen zehn Tage abrichten, die gemeinen H^^aiidern Pensionen auszahlen, wie es früher geübt worden; denn wo es ginge wie letztes Jahr, so befal/ Gutes daraus, wie denn jeder Bote weiß, „mit was müg nachfolgende antwurt harüber "vi, d" ' Erklärung der „neun" Orte (s. «I), daß sie die Knechte gemäß der Vereinung erlauben, wird djx Gesandten im Namen des Königs bestens verdankt; er hege auch die Zuversicht, daß der König des Friedens und der Vereinung auch halten werde gemäß dem eingelegten Schreiben. Den Ansprechcrn, die ihre Titel vorweisen, «verde er mit Worten oder Werken so begegnen, daß sie uichi^^ zufrieden sein werden. Die Ansprachen aber, die noch nicht vertragen worden, könne der König Itr'i ^ ^luell berichtigen, weil er gegenwärtig mit vielen großen Geschäften beladen sei, als Begräbnis;, u>g und Einritt; wenn er aber bis Michaelis Aufschub erhielte, würde er „lugen", mit den Ansprechen; 80K April 1547. gütlich abzukommen; „Ivo das nit erschießlich, achte er, der kiinig müßte (dem?) inhalt der vereiuuug statt thun"- Wenn die Eidgenossen etwelche Beschwerden hätten, als ob sie nicht gemäß der Vereinung gehalten würden, so soll ihm jedes Ort ans den nächsten Tag seine Wünsche schriftlich übergeben; er werde sie dem Köwg zusenden, guter Hoffnung, die Sache werde geändert, lieber die Entschädigung für die zehn Tage habe er von Baden aus an den König geschrieben; da derselbe auf den gleichen Tag gestorben, so werde die AM wort sich verzogen haben; aber sobald sie eintreffe, werde er sie anzeigen. Der Pensionen halb habe der Tresorier keinen weitern Befehl, als diejenigen auszurichten, die in Stadt- und Landseckel gehören und aus den Nödeln stehen; diesmal werde er, immerhin (für die Zukunft) unvorgreiflich, sie auch denjenigen ausbezahlen, welche Vollmacht und Quittung von Andern bringen; „aber ander pensioner usserthalb den orte» werde der tresorier ein jeden selbs bezalen." Alls diese Antwort, die man nach langem (Warten-) empfangen, hat man dem Gesandten den begehrten Aufschub für gütliche Unterhandlung mit den Anspreche» bis Michaelis bewilligt; kommt er damit nicht zum Ziele, so ist auf jenes Ziel ein Nechtstag angesetzt, de» aber die Herren näher rücken oder verschieben können. Der Pensionen halb mag ein Jeder sich nach Herrn" Erbieten bezahlen lassen. Die übrigen Artikel werden in den Abschied genommen. I. Weil „alleut- halben" von guten Gönnern der Eidgenossenschaft gerathen wird, eine gemeinsame Botschaft an den jung^ König von Frankreich abzuordnen und ihm den Verlust seines Vaters zu beklagen, so ist das treulich heiw- zubringen. Zu Beförderung der Sache wird jedoch ein Tag nach Lucern angesetzt auf Sonntag über acht Tag, wohin jedes Ort schriftlich oder mündlich Bescheid bringen soll, ob es zu dieser Sendung stimme oAt nicht. „Dann sunst nützit by dem künig gehandlot sol werden, dann so mau beklagt (hette), widerumb verzag heimrpten, und so dassclb gemeinlich bescheche, ist zu achten, dienlich gedachte k. Mt. selig einer Eid- gnoschaft guter pundsguoß und gefatter gewäsen, sölichs inen cerlich sin werde". »»». Heimzubringen de» Handel Hauptmann Kennels, um zu Lucern darüber Antwort zu geben. i». Besondere Verhandlung der evangelischen Städte betreffend Constanz; siehe Note. Im Zürcher Exemplar fehlen in v die Verhandlungen mit den in der Vercinung stehenden Orten, Ic, ni; im Berner, Schwyzer, Glarner und Freiburger bei v die Anbringen von Basel und SchaffhaUch und im Bcrner überhin k, in; im Basler, Freiburger und Solothurner in; beim Appenzeller in « beim Bcrner Exemplar. Der Name des Zürcher Gesandten aus dortiger Instruction, St. A. Zürich: Jnstrnctionsbuch 1544 1. 124. Der Zürcher Gesandte wird nur abgeordnet, das Friedgeld, welches zu Lichtmeß 1547 verfallen d 1233 Sonnenkroncu und 15 Sous (Sols?), in Empfang zu nehmen und wegen Constanz zu verhandeln, diejenigen der Berner aus dortiger Instruction, St. A. Bern: Jnstructionsbnch v, k. 345; derjenige ch Basier aus seinem Gesandtschaftsbericht, 5k. A. Basel: Abschiede 1547—48; der des Frciburgcr aus dortig^ Instruction, K. A. Freibnrg: Jnstructionsbnch Nr. 5, 1. 33; das Rathsbnch Nr. Lnccrner Abschied H, 1. 293; auch beim Zürcher, Berner, Basler und Appenzeller Abschied. In diesem Artikel hat das Lnccrner Exemplar noch einen angefangenen, aber wieder durchgcstrich^ Satz: „Es hat uns auch der merteil orten botschaften für gut angesechen." Den betreffenden Satz cMP das Schwpzer Exemplar vollständiger so: „Es hat uns ouch der mertheil orten botschaften für gut angestach ' April 1547. 807 diewyl hochgedachte röm. kaiserliche Majestät vil guter glatter Worten gibt und durch ir botschaftcu vil guts lasst ansagen, daß es gedachter siner botschaft angezeigt werde, ob dieselbe villicht a» ir Alajcstät dassclb schrybeu und söllich citicren abschaffen wurde". Nach dem Bericht des Basler Gesandten vom 19. April fand über diesen Artikel eine Art Norbcrathung unter den Gesandten der evangelischen Städte statt, wobei die von Zürich, Bern und Schaffhauscn riethcn, daß Basel keine Boten sende. Bei der Hauptberathung sodann haben Zürich. Bern, Schwyz, Frcibnrg, Solo- thnrn und Schaffhauscn sich geäußert, weil das Schreiben des Grafen von Hanau ihnen etwas unerwartet die Hand komme, wollen sie die Angelegenheit heimbringe»; indessen könnten sie nicht rathen, daß man jemand nach Schlettstadt sende oder dahin schreibe, sondern man möge einen fernem Bescheid abwarten, auf welchen man dann vielleicht süglicher zur Sache greifen könne. Die andern Orte seien anch der Meinung gewesen, den Gegenstand in den Abschied zu nehmen; weil aber der kaiserliche Botschafter Manschet gerade anwesend sei, so solle man ihm die Sache vorhalten und seine Antwort erwarten. Einige Boten seien auch der Nteinung, daß Schaffhauscn und andere Orte, wie früher, gleichförmige Schriften erhalten werden, und daß anch deßwcgcn nicht geeilt werden solle. Einhellig sei dann das Mehr geworden, mit dem kaiserlichen Botschafter über die Sache zu reden, was wahrscheinlich heute geschehe. n, si. Basen MW-de »47— 48. Zu «. Der Basler Abschied hat die Voten von Basel und Schaffhausen vom übrigen Artikel getrennt l^gen den Schluß des Abschiedes. Zu «I. Das Schreiben des Kaisers an gemeine Eidgenossen, d. d. „Vilsegg" im Gebirge, 1. April, als Antwort auf ihre Zuschrift vom 7. März, wiederholt die schon vielfach vorgewendcten guten Absichten des gegenwärtigen Krieges und die Warnungen vor den Einbildungen der Gegner, ec. Beim Luccrncr Abschied vom 28. März; auch beim Zürcher, Berncr, Basier, Freiburgcr. Zu t. Der Basler Abschied hat eine französische Instruction für den «Noimr. '1'lwnlongon, trasorior Mnsrg,1 elg IZonrAcÜAno» im Sinne des Textes. Zu Beim Solothurncr Abschied liegt folgende Missive: Solodori, 19. April 15,47: Panizonus. Das Begehren, welches Augustin Planta, „euer" Gesandter, betreffend den Trausport von Salz aus deutschen Landen durch das Herzogthum Mailand an die „üwcrcn", den Reut- oder Seckclmeistern vorgetragen, haben diese genehmigt und noch etwas mehr als die Artikel und der Verstand und Vertrag zwischen dem Herzogtum und „üwcrn herlik." vermöge. Doch in einer Beziehung habe dem Verlangen des Augustin nicht entsprochen werden können. Das komme daher, weil nicht angegeben werden konnte, für wie viel Salz der Durchpaß verlangt werde; ohne dieses zu kennen, wäre zu befürchten, daß die Untcrthanen des Hcrzogthums, die Kammer, aus der sie das Salz beziehen müssen, übergehen und dafür Salz nehmen, das den „ttwern" Mammen sollte, die dann ihrerseits um theurern Preis Salz nachbeziehen müßten. Empfehlung in die Freundschaft und gute Nachbarschaft zwischen den» Hcrzogthum und „üch Herrn diser löblichen Eidgnossschaft." Zu I. Bern in seiner schriftlichen Erklärung au Lucern zu Händen des Tages vom 2. Mai, d. d. 23- April erwähnt, daß seine Gesandten nicht für Absendung einer Botschaft gestimmt haben. St. A. Bern: Deutsch Missiveubuch N, S. 563. Zu Der Gesandtschaftsbcricht des Gesandten von Basel vom 19. April an seine Obern erzählt unter Anderm: Am Montag (18. April) habe man ohne etwas zu thun bis drei Uhr auf die Gesandten von Glarus und Appenzell gewartet. Da habe nach dem Jmbis der Bote von Zürich diejenigen von Bern, Basel und Schaffhausen berufen und zu wissen verlangt, wie sich ihre Obern in Betreff derer von Constanz „antwurt- halb" halten wollen. Auf das sei ihm Befehl und Meinung der allseitigen Obern mitgctheilt worden. K. A. Basel i Abschiede »47 >md 4L. 1547, 18. April (Montag nach Quasimodo). Der Rath zu Solothurn beschließt, gemeiner Eidgenossen Boten zu Gast zu halten und die Gesandten des Kaisers und des Königs von Frankreich dazu zu laden. K. A. Solothurn: Nathsbuch Nr. 43, S. 170. 808 April 1547. 363. Arminen. 1547, 18. April. LanheSarcln'v Schwyz: Abschiede. LandcSarchi» Nidwaldc»! Abschiede. Tag der III Orte. n. Der Tag ist hauptsächlich nugeorduet wordcil, um mit deum vou Codebllrg iu Betreff des Vermöge»^ ihres Bruders Pompcius nbznkommen, uud es wurde hierüber lauge verhandelt. Endlich hat mau ihnen vorgehalten, wie sie letztes Jahr jedem Ort 100 Gulden und jedem Boten 50 Gulden anerboten haben; »n» aber seien die Boten nicht da, um die Sache für sich, sondern zu Händen ihrer Obern zu belegen; wenige aber, als angeboten worden sei, dürfe man nicht nehmeil, weßhalb die von Codeburg jedem Ort 150 Gnlden in den Landseckel geben solleil, die Hälfte auf nächsten Bartholomäustag, die andere Hälfte über ein Dieses wurde nun zugesagt lind soll die Sache nicht weiter untersucht werden. !». Die Boten solleil ihn Obern berichten, wie Melchior Amstad erschieneil ist und dem Statthalter de Zezio die 50 Gulden gcfordcü hat und hievon ohne Recht nicht ablasseil wollte. Den Gesandten hat das nicht gefallen und wird auch ^ Obern mißfallen. Die Gesandten habeil auch ihre Obern entschuldigt, daß sie hierin nichts verhandelt, vu weniger die Sache gebilligt hätten. Den Fähnrich hießen die Gesandten dem Amstad nichts zu geben, we> er ihm nichts schuldig sei. «. Peter Marter hat während neun Tagen viele Kosten aufgetrieben, von de»"' Einiges hätte erspart werden können. Er schuldet aber den Obern an seine Strafe anuoch 45 Kronen. will man ihm all seine Kosteil belassen; Mchrercs soll er nicht fordern. «I. Zu gedenken der Fürschrift bellt voil Vellenz uud der dringenden Bitte des Mannes der abgcthanen Frau, ihm deren Gütchen zu belasset damit er sich selbst und seinen alten Vater erhalten könne, v. Die von Vollcuz bitten in einem Schreibt ihrer Gerechtigkeit zu gedenken, die sie in Betreff etiles Notars uud Weibels zu Mailand haben, für M'käb' sie jährlich 150 Pfund an das Münster geben. Sei es, daß je eine Botschaft an Don Fernand hiueiugesch^ werde oder eine solche herauskomme, so möge mit derselben hierüber geredet werden, Dieselben Illachs aufmerksam, wie die Jünglinge spielend Vermögen, das sie einst erben werden oder für den Fall, daß ^ bald nach allgetretenem Erbe sterben würden, aussetzeil, vertestamentireu u. s. w. Es wird verabschiedet, utb jedes Ort bedenke, was man diesfalls für eine Ordnung festsetzen wolle. Zu gedenken, wie Statthabt Zezio für den Franz Verouus und dessen Bruder gebeteil hat ihnen zu helfen, daß sie bei den Statute» b^' Stadt Bcllenz bleiben mögen, wie solches noch während dieses Winters bei zwei Andern der Fall war; ü>n wie dagegeil die Stadt in einem Schreiben verlangt, wenn jene etwas Klagen führen sollten, sie zur antwortung kommen zu lassen. I». In Betreff des Fachs zu Luggarus soll den auf die Jahrrechnung gehend' Boten befohlen werden, mit den übrigen Orten zn verHandel», daß denen zu Bollenz geholfen werde, i. Schreib Rosenberger fordert sechs Kronen, die er in des Tairgetten (Thurgetten) Handel mit Schreiben verdient hsi'5 Zll gedenken, wer ihm die geben wolle. „Bruder Clausen ewig liecht." H. Welches Ort etilen 4-NÜ ansetzt, das soll den Fähnrich von Pünt aus Bollcnz dahiu beschreiben, doch rechtzeitig, daß er den ^ erreichen mag; und sollen die Boten auf alle Artikel Antwort geben, in. Der Zoller berichtet, es si's" Einige, welche Reis verkaufeil lind im Kaufe sich bedingeu lassen, dasselbe nach Flüelen zu liefern, lvodm ^ dem Zoll Abbruch geschehe. (Zu gedenken) wie diesem vorzukommeil sei. n. Die Stadt Bellenz begehrt d»' Bestätigung folgenden Artikels: Vorgenannte Nathsherren haben geordnet, wenn eine Person von der April 1547. 801» ^Mnz oder deren Umkreis und Grasschaft, messen Standes, Grades und Wesens sie sei, ihr väterliches Erbe ^sgeben und verschmähen mill, diese soll auch aufgeben und verläugnen den Namen und Zunamen des 1,.^ Geschlechts und alle Würdigkeit und Ehre des Stammes und sich derselben nimmermehr ^ "Rm nnd ^ Grafschaft zu keinen Ehren und Aemtcrn ferner gebraucht werden. 3tt4. Sutern. 1547, zwischen 18. und 25. April. ^ag der V Orte (ohne Schwyz). ^^rhandlrnig betreffend Hauptmann Kennel. ^ eriibrigct nur folgende Missivc: 1547, 25. April (Montag nach Misericordia). Schwyz an Lucern. Schwyz habe abermals ein Schreiben ^ Boten von Lucern und der übrigen drei Orte, gesiegelt mit dem Siegel von Lucern, erhalten. Darin werde gemeldet, Kennel sei mit dem frühern Schreiben derer von Schwyz zufrieden, daß man ihm nämlich ^uen Nechtstag ansetze, auf dein er jedem Antwort geben wolle, und daß man ihm ein Ziel setze. Alan Noch der Meinung, wenn Kennel Tröstung gebe, an die man koinmen mag, und diese zeige im Land, so ^lle man ihn: gegen Alle gutes Recht ergehen lassen; die Tröstung verlange man einzig darum, daß Ur- )cue», Thädigungcn und Sprüchen stattgethan werde. Man wolle auch zu Schwyz, in der March, zu uisiedcln, in den Höfen und zu Küßnacht einen Ruf ergchen lassen, daß jene, die in dem betreffenden Ziele Ansprachen gegen Kennel nicht geltend machen, abgewiesen sein sollen. Das Geleit, das man ihm hiemit begci, jedermann, „so wir zu recht mcchtig sind", vertröste, beginne am 8. Mai und dauere vierzehn Tage, 'ü Bezug auf die Auslandischen aber befasse man sich nicht. St. A. L»cm> - A. Pensionen, Man vergleiche den Abschied vom 18. April (Solothurn) 1547, in. Wrunnm. 1547, 27. April. ^ Landcsarehiv Schw»z: Abschiede. der III Orte. i»t e ^ Dieser Tag wurde angesetzt, weil denen von Uri Warnungen zugekommen sind, es sei eine Verräthcrei verw ^ Schlösser und die Stadt Bellen; zu des Kaisers Händen einzunehmen. Es wird nun ^ ^ wird im Geheimen beauftragt, mit den Schloßkncchten zu reden und ihnen zu lgsst, ^ ^ ^i ihren Eiden in den Schlössern bleiben, daselbst essen und trinken, sich aber nichts merken ^ ^ Stadt zu Gast geladen werden, sollen sie nicht hingehen, sondern „uszng nämen mit Mclt" ^ ^ches dem Comnnssar anzeigen; der soll dann nach Möglichkeit nachfragen, was im Thun sei. . ^»der soll der Comnnssar auf die Metzger und Pfistcr achten, ob etwa ungewöhnliche Einkäufe erfolgen; ^>dlir li^udei: Volks vorhanden sei; jedoch Alles im Geheimen, aber ohne etwas zu vernachlässigen; ^ fl/ ^ Wachen und Anderm vorgesorgt werden, wie die Boten wissen. 2. Wenn der Conunissar "illhig findet, mag er Leute ab der Nivier, Livinen uitd Bollenz in die Schlösser aufnehmen und 102 810 April 1547. diese nach Erfordernis; besetzen; ferner soll er die Bürger anweisen, allfällig im Zerfall begriffene WaR beförderlich auszubessern, doch Alles im Stillen, damit es nicht Parteien gebe und die Sache dadurch böser werde. 3. Dem Vogt (zu Mendris), Heini Troger, wird geschrieben, er soll durch zuverlässige gute Obacht halten, damit nicht aus Feindschaft (erdichtete) Warnungen gebracht werden, und dadurch Unrath entstehe als sonst; daneben aber soll nichts versäumt werden. 4. Dem Commissar zu Luggarus gemeldet, man sei gewarnt worden, doch nicht durch wen; er möge im Geheimen gute Sorge tragen. ^ erscheint Miscr Viceuz, Fiseal zu Lauis, und eröffnet, gemäß Vernehmen sei er verklagt, daß er lutherM und in der Fasten Fleisch gegessen habe. Damit geschehe ihm Unrecht; er wolle sich diesfalls in den des alten Glaubens vertheidigen; er sei altgläubig und wolle es sein Leben laug bleiben. Wohl habe er einer alten Fastnacht Fleisch gegessen, doch mit keinen Gefährden, sondern wie das die (Am-)brosianer braucht' und meine hiemit nicht gefehlt zu haben, wie er persönlich vor den Obern erklären werde, v. Der ' von Nri eröffnet, es seien die Mönche von Lauis und mit ihnen Vicenz in Altdorf gewesen und hatten iiber die Abstellung des Capitels zu Lauis beklagt, weil ihnen hierdurch an der Religion großer geschehe; sie seien Willens, sich dessen vor allen Orten zu beklagen. Die von Uri hätten sie dann g'' ^ abgewiesen und glauben, die von Schmpz sollten nach Lucern und Zug schreiben, daß man dort bis a»f ^ Zeit, da die altgläubigen Orte sich iiber eine Antwort vereinbart haben werden, keinen weiteru Bescheid g als der, es sei das Capitel von gemeinen Orten abgestellt worden. I. Ueber die erhaltenen Warnungen und die diesfalls getroffeneu Maßregeln berichten die ^ nach Zürich; siehe Note. Zu «I. Solches ergibt sich aus dem folgenden Antwortschreiben: ^ 15,47, 18. Mai. Zürich an Schwyz. Antwort auf das Schreiben der Boten von SchwP, Nidwaldcn aus Brunnen. Dank für die Mittheilung der iiber das Gebirg ihnen zugekommenen Nach" i Die den Vögten gegebenen Weisungen lasse man sich gefallen. Bitte um allfüllige fernere Berichte, a Anerbieten von Gegendiensten. St. A. Zürich: Mswcnbuch wro-«?, 3tt«. Kornau.? (?). 1547, e. 29. April. Conferenz einer Gesandtschaft von Solothurn mit einer solchen des Herzogs von Guise weg"' Grasschaft Neuenburg. Es sind uns nur folgende Acten zur Hand: 1) 15,47, 29. April (Freitag nach Marci Evangcl.). Vor dem Nathe zu Solothurn berichtet der Stadtschreibcr, was er bei dem Herrn von Pinguillon verrichtet hat, nämlich 1. daß der benannte Grissach einen Priester und Kirchherrn vergönne. 2. Die zur Zihl fordern von einer „Schiffeten" ^ ladung) Wein vier Maß, nicht als Zoll oder als eine andere Gerechtigkeit, sondern als Lohn für die 8'"^ welche die Kette ablassen. 3. An der Pfarrei zu Landcron habe Bern kein anderes Recht als die PräsiR" des Pfarrers wegen des Klosters St. Johann; die Pfarrei selbst gehöre der Herrschaft. Der Rath 1. In Betreff der Forderung an der Zihl an den Herrn von Pinguillon zu schreiben, man bleibe bei April 1547. 811 und Siegel und werde ohne Recht nichts geben. 2. Da die Pfründe zn Lnndcron der Herrschaft gehört, w soll der von Pinqnillon angegangen werden, denen von Landeron zn einem Pfarrer zu verhelfen. 3. Um beides zu befürworten wird der alte Stadtschreibcr (Georg Hcrtwig) dahin abgeordnet. K. A. Solothurn: Rathsbuch Nr. 43, S, iso. 2) 1547, 23. Mai. Solothurn an den Herzog von Guise. 1. In seiner auf ihre Bitte eingelangten Antwort vom 31. März habe er verheißen, den Herrn von Pinqnillon, Hofmeister des Herzogs von Longneville, »ut Vollmacht, alle Angelegenheiten, welche die von Solothurn und die von Grissach betreffen, in Ordnung öu bringen, abzusenden. Diesem haben die von Solothurn ihre Botschaft nach Cornaux entgegengeschickt, um seinen Bescheid zu vernehmen. Der sei dahin gegangen, daß er denen von Grissach einen Pfarrer bewilligt ^nbe. Alan verdanke dieses sehr, vernehme aber, der Gouverneur von Neuenburg verweigere, dem Betreffenden °ns Pfarrhans zur Bewohnung zu überlassen, was man doch sehr wünsche, daß es geschähe. Bcincbens seien auch die von Landeron schon lauge ohne Pfarrer. Die von Bern, obwohl sie nur das Präsentationsrecht, vom Kloster St. Johann auf der Insel her, besitzen, verweigern nämlich doch, einen ander» Pfarrer außer einem Prädicanten anzustellen. Man bitte daher, bei Bern geeignete Vorstellungen machen zu wollen. 2. Nach viter Hebung und Freiheit wählen die von Landeron und Grissach mit den Bewohnern der Castellanei Thiele (Zihl), da alle Leute dieser Orte unter das gleiche Panner gehören, und um ihre gute Freundschaft zu ehalten, gemeinsam einen Fähnrich. Das habe nun der Gouverneur von Neuenburg denen von der Zihl verboten, behauptend, sie seien nicht freie Leute; die von Landeron mögen einen Fähnrich unter sich selbst Zählen. Hierüber müsse man sich verwundern. Jene Freiheiten, welche die von Zihl von ihren Fürsten vnd Fürstinen erhalten haben, ließen sie von den XII Orten, zur Zeit, als diese die Grafschaft innchatten, bestätige, und diese machten keinen Unterschied unter den Unterthnnen daselbst. Von der Freiheit der Wahl e>Ncs Fähnrichs haben die betreffenden Parteien denen von Solothurn ein Doppel zur Hand gestellt, wovon Uian hier Am Abschrift übersende, denn das Original sei in die Hände des Gouverneurs gefallen, der es Vicht zurückgeben wolle, da er die von Landeron und Zihl ihrer Freiheiten zu entäußern sich bestrebe, nur weil Me der wahren Religion anhangen. Diese beiden Artikel habe man dem Herrn von Pinquillon vor- ! ollen wollen, i» der Meinung, er bleibe länger bei der Gesandtschaft derer von Solothurn, als es der Fall ^wwerhin habe derselbe den von Prangin gefragt, warum er denen von der Zihl verboten habe, an der ^vhl des Fähnrichs zu Landeron Theil zu nehmen. Von Prangin habe geantwortet, er könne es nicht ^statten aus Ursachen, «grw ckoss» (?) und solchen, die ihm der Herr von Pinqnillon zu beobachten auferlegt Wve. Auf das habe die Gesandtschaft von Solothurn dem von Prangin im Namen derer von Landeron das .'echt angeboten, da man zur Aufrechthaltung der Freiheiten beider Theile pflichtig sei. Man bitte nun den Herzog, die betreffende Freiheit gemäß der übersandten Copie zu erneuern, wodurch das Recht unnöthig werde. K. A. Solothurn: Missivenbuch 1540—47, S. 309. (Französisch.) 3K7. Lltcern. 1547, 2. Mai (Montag nach Philipp! und Jaeol'i). Staatsarchiv k'iiceril: Allg. Abschiede N 1, k 310. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 17, l. 94. StatttonSarchiv Basel: Abschiede 1517—48. l»,d Gesandtschaften vertreten sind nur Zürich, Lncern, Unterwalden, Zug sandte: Zürich. Jtelhans Thnmiffen. Basel. Onofrius Holzach. (Andere nicht bekannt.) "°lten er ' ^ 'st einzig dafür angesetzt worden, um sich zu entschließen, ob man eine Votschaft an den ihip von Frankreich abordnen ,volle, theils um den Verlust seines Vaters zu „beklagen", theils um st Sur Negierung Glück und Heil zu wünschen. Bern, (Uri), Schmilz, Glarns, Freiburg, Solothurn, 812 Mai 1547. Schaphausen und Appenzell hallen ihre Antwort schriftlich eingesandt; die Boten der andern eröffnen nu» Instructionen: Zürich. Es sei bisher noch nie eine Votschaft allgeschickt worden, auch wenn große Kaiser oder Könige, gestorben; da der in der Eidgenossenschaft weilende französische Gesandte wohl sehen k>""^ daß man den Tod des Königs und unsers Gevatters lletraure, so möge mau diesmal die Sache ruhen losi^ wollte man sie durch ein Schreiben ausrichten, so würde der Bote auch zustimmen, in der Hoffnung, ^ ' es seinen Herren nicht mißfiele. Bern hält eine Votschaft nicht für uöthig und möchte die großen derselben ersparen, stimmt aber znm Erlaß eines Schreibens von allen XIII Orten. Lueeru stimmt b Absenkung einer Botschaft, gemeinsam oder von der Mehrheit; sie müßte aber nur zwei Geschäfte verricht^' nämlich klagen und glückwünschen. Nri schreibt (auf den Abend erst), es möchte die Sache schriftlich ^ nicht durch eine Botschaft abthun, bittet übrigens um Bericht, was beschlossen worden sei. Schwpz es stimme nicht zu einer Botschaft; es will den Handel ruhen lassen und ihn Gott befehlen. Untermaß würde gemeinsam oder mit der Mehrheit eine Botschaft abordnen. Zug hält für genügend, die Sache sckM auszurichten, „so es gsiu möchte". Glarus schreibt, es wolle, wenn die Eidgenossen gemeinsam eine Bottz^ schicken wollen, sich nicht söndcrn, könne sich aber auch zu einem Schreiben verstehen. Freiburg >" „Ehren halb" vonuöthen, eine Botschaft zu senden. Solothuru schreibt, es wolle mit der Mehrheit schicken, denen man aber nur die obgeuannten zwei Artikel auftragen soll. Basel meint, es würde t Eidgenossenschaft nicht zu Nachtheil, sondern zu großein Lob und Nutzen gereichen, so man eine Bochl schickte; wenn dies gemeinlich nicht geschähe, so wolle es mit der Mehrheit halten. Schaffhausen er ' schriftlich, an der Botschaft theilzuuehmen, wenn alle Orte oder wenigstens die in der Vereinung stehenden r s stimmen; sonst würde es seine Botschaft auch daheim behalten. Appenzell schreibt, es folge der Melst^ Da die Instructionen so ungleich lanten, so wird die Sache wieder in den Abschied genommen, um ans ^ nächsten Tag weiter darin zu handeln. Der Name des Zürcher Gesandten aus dortiger Instruction, St. A. Zürich: Jnstructionsbnch 1544"" k. 124; derjenige des Baslcr aus dortiger Instruction, K. A. Basel: Abschiede 1547—48. Der Abschied wird den Orten, die keine Boten gesendet haben, schriftlich »ntgethcilt und sie werde"» ..plstruetionsertheilung eingeladen. 5k, A. Frciburg: Nueiugebuudcue Abschiede, Missivc der fünf Orte alt Freiburg, Lueeru. (Montag nach Philipp und Jacob). - K. A. Schasfhausen -. Correspondenzcn. Der Zürcher Abschied bringt das Votum Basels zwischen denjenigen von Freiburg und Solothm'w Al'tdorf. 1.147, vor 19. Mai. Verhandlung zivischeu Uri und Nidwalden. Wir können nur folgende Auszüge mittheileu: 1) 1547, 19. Mai (uf der hl. Uffahrt Christi) Nidwalden an Lucern. Hauptmann Kcnnel von Nidwalden gebeten, ihm eine Botschaft zu denen von llri zu geben, um diese freundlich zu da er bisher in Betreff seines langwierigen Handels wenig mit ihnen geredet habe. Seiner Bitte Hobe entsprochen und es sei dann Ammann Wildcrich mit Kennel nach Uri gefahren und habe sich mit dcM" Mai 1547. 813 Uri berathen, wie doch Wohl Kenne! ab der Sache kommen möge. Auf dieses haben die von Uri versprochen, tvenn die übrigen „vier" Orte auch des Willens seien, so wollen sie mit den übrigen „dry" Orten eine Botschaft nach Schwyz senden, daselbst die Sache anzuhören. Was die Boten dann finden, daß der Hauptmann oder die von Schwyz Unrecht haben, soll jeder heimbringen. Nidwalden habe hiefür bereits eine Botschaft bewilligt. Wenn Lucern einverstanden sei, woran man nicht zweifle, so ersuche man es, Schwyz um die Ansehung eines Tags anzugehen, an dem die Botschaften der betreffenden Orte dort erscheinen könnten, und es zu ersuchen, dafür zu sorgen, daß Kennels Gut nicht verrückt werde, bis die Boten der „vier" Orte in Schwyz gewesen sein werden. Wenn aber Lucern anderer Meinung wäre, so möge es diese berichten; bci- ncbens werde es Kennels Vortrag besser verstehen, als man die Sache habe schreiben können. St. A. Lucern - A. Pensionen. 2) Unterm 23. Mai antwortet Schibyz an Lucern auf das von Lucern, Uri, Untcrwalden und Zng, im Sinne des oben mitgethcilten Schreibens von Nidwalden gestellte Begehren im Allgemeinen entsprechend. Den Tag der Verhandlung zwischen Kenne! und seinen Ansprechen! werde man anzeigen. unaom. Ob und wann der betreffende Tag gehalten worden, sei, ergibt sich aus den uns vorliegenden Acten nicht. 1547, o. 20. bis 31. Mai. Archive Zürich, Bern, Liiccr», Schaffhaiise». Vortrag des kaiserlichen Gesandten Johann (Gniotten, Guitton, Guyot, Guy) Monchet (Mouschet), Herr ^ Chateau Negnault (Schattcaurelauth, Chatteamvilliant, Chateaurolant) bei den evangelischen Städten und Mehreren katholischen Orten, jedenfalls Lucern und Freiburg. Wir geben diesfalls folgende Acten im Auszug: 1) 1547, 6. April, Eger. Credenz und Instruction für Johann Monchet, als Gesandten des Kaisers Mi Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen. Die Instruction bewegt sich wesentlich in dem Gedanken, man möge den unter dem Titel von Warnungen einkommenden Berichten über die angeblichen schlimmen Absichten des Kaisers keinen Glauben schenken, sich die Grafschaft Burgund empfohlen sein lassen, und nicht meinen, der Kaiser hätte in Folge des Sieges über den Herzog von Savoyen (!) (Sachsen) seine guten Gesinnungen gegen die Eidgenossen geändert. Unter der Credenz steht: Zürich antwortet 20. Mai anno 47; Bern 23. Mai; Basel 30. Mai. Das „antwortet" kann auch heißen: überantwortet, wie es bei dem im St. A. Zürich: A. Kaiser befindlichen Exemplar der Credenz mit Bezug auf Bern und Basel unter Anführung ober- Melter Daten wirklich heißt. K. A. Schasfhauscn: Corrcspondcnzen. 2) 1547, 19. Mai, Baden. Mouchct an „Herrn sandbot", seinen guten Freund und Bruder. Der Kaiser habe ihm drei Briefe geschickt, einen für die neun Orte des alten Glaubens, einen für die vier Orte des neuen Glaubens, und einen an gemeine Eidgenossen. Alle seien des Inhalts, sie mögen in der gnten Freundschaft verharren, „als ich von wegen ir Mst. inen fürtragen und geschriftlich Überantwort". Er schicke "ffo den für die neun Orte bestimmten Brief; den möge der Adressat denen von Lucern übergeben und sie bitten, die übrigen Orte hierüber berichten zu wollen, damit sie von dem guten Willen des Kaisers verständigt Merdcn, und ihnen den herzlichen Grus; Mouchcts vermelden. Wenn er nicht nach Zürich, Bern und Frciburg Müßte, wie dieses ihm geboten sei, so hätte er diesen Brief ihnen persönlich übergeben. St. A. Luccrn: Abschiede U I, k. ZI«. Adresse fehlt. 3) „Vortrag durch Herrn Guitton Manschet, Herrn zu Schattcaurelauth im namen kaiserlicher Majestät "ach anzeigung eines credenz an min Herren beid rath beschcchen an; 20. May anno 47.". 14 Mai 1547. Unter dem Namm von Warnungen werde (den evangelischen Städten) in Betreff des Kriegs des Kaisers wider Einige Unwahres vorgegeben, gegen das der Gesandte den Kaiser vertheidigen soll. Nicht minder soll der Gesandte die Angelegenheiten der Grafschaft Burgund so zu leiten trachten, daß die gute Nachbarschaft erhalten bleibe. Der Kaiser nehme an, daß man dem Vorgeben seiner Mißgönner keinen Glauben schenke, sondern vielmehr den guten und geneigten Willen betrachten werde, den bisher der Kaiser für deu Wohlstand des deutschen Landes und der Eidgenossen („üwer großmächtigkeiten") stetsfort an den Tag gelegt habe. Wie der Kaiser schon geschrieben und vortragen lassen habe, sei seine Meinung einzig die, diejenige», welche sich wider das heilige Reich aufrührerisch erzeigen, zu züchtigen und zum Gehorsam zu bringen. Wege» des Sieges über den Herzog von Sachsen habe der Kaiser in keiner Weise sein Gemüth geändert. St. A. Zürich: A. Kaiser. 4) 1547, 20. Mai, Zürich. Mouchet au „Herrn sandbot", seinen Bruder und guten Freund. Nachdem er von Baden aus dem Adressaten den für die neun Orte des alten Glaubens bestimmten Brief gesendet hatte, habe er überdacht, daß es fruchtbar wäre, wenn er, Adressat, schriftliche Antwort verlangen würde, „von gesagten glaubwürdigen briefen", damit er, Mouchet, diese Antwort dem Kaiser übersenden könne. Er, Monchct, seines Theils glaube es dahiu zu bringe», daß ihm von den Neugläubigcu schriftlich geantwortet werde. Die betreffende Antwort soll der Adressat auf den 28. Mai nach Baden senden. St. A. Luccrn: Abschiede u 1, r. 812. 5) 1547, 24. Mai. Der Rath zu Bern vernimmt den Vortrag von Guyot Mouchet, Gesandten des Kaisers. Derselbe nach Eröffnung der Credenz geht in der Hauptsache dahin, daß er den Kaiser gege» verschiedene falsche Gerüchte in Schutz nimmt und die von Bern des guten Willens und geneigten Gemüths des Kaisers versichert. Der Rath verdankt die freundschaftliche Gesinnung des Kaisers und erbietet sich' Alles zu leisten, was die Erbeinung, Brief und Siegel enthalten, so lange dieses auch von anderer Seite erfüllt werde. St. A. Bern: JnstructionSbuch r>, r. 856. (Französisch, mit dem Titel „Antwurt des Kaisers pot geben", ohne Benennung der antwortenden Behörde). 6) 1547, 25. Mai. Zürich an Basel. Basel wünsche beförderliche Ansetzung eines gemeineidgenössische» Tages. Zürich halte dieses nicht für geeignet. Nach dem gemeinen Geschrei gehe es dem Kaiser nicht nach Wunsch und habe er anderwärts zu thun. Zudem sei erst „kurzer Tagen" eine kaiserliche Botschaft mit einer an die vier Städte lautenden Credenz zu Zürich erschienen und habe sich gegenüber gemeiner Eidgenossenschast vieler Gnade und guter Nachbarschaft erboten. Dieser Gesandte sei, wie man glaube, bei den andern dre> Städten auch gewesen und sei daher zu entnehmen, daß zur Zeit nichts Feindseliges gegen die Eidgenossenschaft vorgenommen werde. Endlich finde nächstens die Jahrrcchnung zu Baden statt, auf welcher Alles reiflich bcrathen werden inöge. St. A. Zürich: Misswenbuch 1515—47, r. iso. 7) 1547, 26. Mai. Im Sinne der Credenz und der angeführten Vorträge hält der Herr „de Chastraw ronillault" (im Deutschen: Chasteaurault) aus Burgund im Namen des Kaisers eine Eröffnung vor dem kleine» Rathe zu Freiburg. Der Rath antwortet, man habe stets das Vertrauen gehabt, der Kaiser werde sich sei»»» Versicherungen entsprechend erzeigen, die er durch Boten nnd schriftlich denen von Freiburg und de» Eidgenossen gegeben habe. Betreffend Burgund möge der Kaiser versichert sein, daß Frciburg für seinen The» Alles beobachten werde, was Freundschaft, Friede und gute Nachbarschaft fordern. K. A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. ib, nach dem Abschied vom 21. November 1547; französisch- Deutsch idiäom JnstructionSbuch Ztr. 5, k. 3L. 8) 1547, 31. Mai (Dienstag in den Pfingstfciertagen). Luccrn an seine getreuen lieben alten Eil» genossen (V oder VII oder IX Orte?). „Verruktcr" Tage sei des Kaisers Botschafter, Guy Mouchet, »»» dem Rath erschienen und habe vorgetragen, der Kaiser habe ihm aufgetragen zu eröffnen, wie er schon »»' fänglich berichtet habe, daß die von Lucern („wir") und gemeine Eidgenossen versichert sein sollen, daß l>»» Kaiser, seine Sache möge glücklich gehen oder auch sonst, sein Gemüth gegen sie, gegenüber dem, was er frühe» geschrieben und vortragen lassen habe, nicht ändern werde. Der Kaiser wolle im ganzen deutschen Land» Frieden, Ruhe und Einigkeit erhalten und ihm sei ganz wesentlich die Wohlfahrt der Eidgenossenschaft ang»' legen. Sollte jemand vorgeben, der Kaiser wolle wider alle oder einzelne Orte kriegen, so möge man solche Mai 1547. 815 nicht glauben; der Kaiser beabsichtige nur die Aufrührer und Ungehorsamen im Reiche zu strafen. Der Kaiser habe auch mit niemand Friede geschlossen, ohne jeweilcn die Eidgenossenschaft vorzubehalten, gegen welche er seine Gunst nicht nur im heiligen Reiche, sondern in allen seinen Königreichen und Landen erzeige. Alle das Gegentheil behauptenden Verunglimpfungen haben sich als unwahr erzeigt, sc. (Wiederholung). Auf diesen Vortrag habe man dem Kaiser den guten Willen verdankt. Gestern sei dann eine Credenz und zwei Copien »fürtragen", wie man aus den Beilagen ersehen möge und darüber sich berathen wolle, uin auf dem nächsten Tag diesfalls Antwort zu geben. St. A. Lucern: Abschiede n l, k. eis; ohne Adresse, außer was im Eingang der Missive enthalten ist. ö) 1547, 4. Juni. Zürich an Schaffhanscn. Am 2t). Mai habe die Botschaft des Kaisers ihren Vortrag zu Zürich gehalten. Man habe sie freundlich und dankend entlassen in der Meinung, sich mit Schaffhausen, Bern und Basel zu Tagen über die Sache zu bereden. Inzwischen habe der Botschafter gemeldet, er habe auch zu Bern und Basel seinen Auftrag vollzogen, sei aber durch Krankheit verhindert, nach Schaffhausen zu kommen. Man möge dieses melden und ihn entschuldigen. Indem man dieses thue, bitte man um bezügliche Instruction ans nächsten Tag zu Baden. Uebcrsendung von Copien der Credenz Und Instruction der kaiserlichen Botschaft. K. A. Schasshausen: Cmrcspondcnz-n. 370. Wrunnen. 1547, 21. Mai. LaiidcSarchi» Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte. tt.» Dieser Tag ist hauptsächlich angesetzt morden, weil Don Fernand, des Kaisers Oberster zn Mailand, seine Schaft, Miser Schwan Banizona (Panizonus), mit einer Credenz anhergescndet hat. Der Gesandte eröffnet, '^der der Kaiser noch dessen Gnbernator denken an etwas Anderes, als wie bisher frenndliche Nachbarschaft zu "gen und die Erbeinung zu halten. Wem: Warnungen im gcgentheiligen Sinne erfolgen, solle man diesen unen Glaube:: schenken; das seien Erdichtungen von Leuten, die gerne Unruhe haben. Das hat man freundlich ^rdank: und an Don Fernand geschrieben, wenn auch ein und anderes geredet worden sei, so habe man ^e»> nicht geglaubt, sondern angenommen, weder er noch der Kaiser werde eine Neuerung vornehmen. ' Da einerseits solchen guten Worten nie unbedingt geglaubt werden kann, und man nicht weiß, wo die llange in: Kraut verborgen liegt, anderseits zu Bcllenz große Kosten laufen, so hat man den Commissar auftragt, die Kosten zu vermindern, nichtsdestoweniger aber gutes Aufsehen zn halten, alles Vorfallende zn Achten und die Thore zu versehen. < . Den: Commissar wird geschrieben, er solle dein Statthalter zn auis aus den: Zoll drei Kronen geben. «R. Zu Schwyz ist in einer Gesellschaft von einigen wichtigen l^rsonen angezogen worden, wie die III Orte in Betreff der Warnungen u. s. w. wegen Bellcnz stets die von und Zug berichten, dagegen an die von Obwalden weder schriftliche noch sonstige Anzeige innchen, und bürsten diese nicht als die letzten betrachtet werden wenn es dazu käme, daß sie gemahnt wurden; es ^»te aber das erwähnte Benehmen als Verachtung erscheinen. Wird in den Abschied genommen. 816 Mai 1547. 371. Areiönrg. 1547, 27. und 31. Mai. Katttonsarchiv Freiburg: Nathsbuch Nr. 64. I. (27. Mai.) Gesandte von Bern, nämlich Hans Franz Nägeli, alt-Schnltheiß, und Wolfgang von Weingarten, alt-Venner, eröffnen durch Darlegung einer weitläufigen Instruction vor dem Nathe zu Fu»' bürg, wie sich die beiden Städte zum Schutz ihrer savoyischen Lande vereinbart und Bern im gleichen Sinne auf Tagleistnngcn auch bei andern Orten sich verwendet habe. Während nach dieser Seite hin die Sache eine Zeit lang geruht habe, sei ein Krieg in Deutschland ausgebrochen, bei welchen: dem Kaiser ein guter Theil seines hochmnthigen Unternehmens gelungen sei. Mit listiger Vermäntelung seines bösen Willens, den er gegen die Eidgenossenschaft trage, habe er allweg gute Worte gegeben und sich zu guter Freundschaft und Nachbarschaft erboten. Dein Allein aber sei nicht zu trauen. Die von Bern haben zun: Wohl der Eid- genossenschaft Kundschafter und Späher ii: deutschen und wälschen Landen gehabt; die haben viele schädlich? Practiken des Kaisers wider die Eidgenosseirschast entdeckt. Die Boten lcgei: Hieralls eii: schriftliches Ver- zeichniß solcher Practiken, die ihnen durch geheime, gut unterrichtete Personen berichtet worden sind, vor- Diese gehen der Hauptsache nach dahin, daß der Kaiser, nachdem er das deutsche Reich sich unterworfen Hab?/ sich a>: die Eidgenossenschast machen wolle. Borher aber werde er die Eidgenossen durch Practik, Micth u»b Gaben zu entzweien suchen, um sie desto leichter zu unterwerfen. Dann werde er Frankreich und den Pup^ zu unterdrücken und sich zum Monarchen der Christenheit zu machen suchen. Da nach den eingegangene» Kundschaften der Kaiser die Eidgenossenschast von einer Seite durch das savoyische Land, welches beide» Städten gehört, anzugreifen beabsichtige, so sei höchst nothwendig, dieser Sache nachzudenken und guten Rothes zu pflegen, wie der Gefahr zu begeguen sei. Da die Landschaft Wallis auch einen Theil dieses Landes besitze, so sollte man sich auch mit dieser in Verbindung setzen und es seien die Boten ermächtigt, mit dene» von Freibnrg zu berathen, ob man nicht eine Botschaft nach Wallis entsenden soll. Der Rath beschließt' an: Dienstag (31. Mai) über diese Angelegenheit zu sitzen. II. (31. Mai.) Rath und Bürger verdanke» denen von Bern die treueidgenössische Warnung und versichern sie ihres geneigten Willens und Entschlusses Alles zu erstatte!:, was ihnen in Betreff des savoyischen Landes zugesagt worden ist. Ins Wallis zu schreib?" findet mau dermalen für unnöthig, da einstweilen die Sache doch nicht solche Eile fordere und man de» (dortigen) Bundesgenossen alles Gute vertrauen dürfe. Vorname und Amtstitel der Berner Gesandten aus dortiger Instruction, St. A. Bern: Instructions- buch I), k. 354. 372. Uern. 1547, 30. Mai. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. Zoo, S. Aa. Vor den: Rath zu Bern vermeldet ein Bote voll Genf seiner Herreil Gruß und legt seine Jnstrucliv» vor. Der Rath beschließt: 1. An den König wolle man eine freundliche Fürdernuß erlassen, er mög? Betreff der neuen „Beladniß" das Beste thun; (die Genfer) seien Mitbürger derer von Bern, die Sack» Mai 1547. 817 "'öge ihm und denen von Bern mittlerweile von Vortheil sein. 2. Es wird bewilligt, daß die von St. Victor ""d Chapitre „ein kheri" (zwischen den Zeilen: „dry tag" so. Frohnarbeit) an dem Stadtgraben thun, doch "'cht von Rechts wegen und unbeschadet dem Vertrag. Zur Ergänzung mögen folgende Materialien einbezogen werden: 1) 1547, 25. Mai, erhalt Ann) Perrin folgende Instruction an den Rath zu Bern. 1. Gruß. 2. Sodann kvll er anzeigen, daß sich die Tnchhändler und andere Kausleute von Genf beklagen, es werde ihnen in Burgund von ihren Waaren unter dem Namen „Traicte foraine" ein neuer Zoll gefordert, was jenen Kaufleuten und allen Käufern höchst beschwerlich sei, indem sie ihre Waaren nicht um eilien anständigen Preis bekommen können. Da dieses nicht nur die von Genf, sondern auch die in der Umgebung dieser Stadt befindlichen kkuterthanen derer von Bern, welche von dorther Waaren beziehen, belästige, so bitte man die von Bern, an öen König von Frankreich zu schreiben und ihm vorzustellen, wie die Genfer gute Mitbürger derer von Bern seien und daß er geruhen möge, sie dieser Belästigung zu entheben; mau hoffe, ein solches Schreiben werde seinen Zweck erreichen. a. A. Genf: nortölonms» tustori^nos, FascUei Nr. 139s. 2) 1547, Z.Juni. An») Perrin berichtet über seine Gesandtschaft nach Bern: u. Es sei ihm bereitwilliges Gehör geschenkt, alle freundlichen und guten Dienste angeboten, stattliche Gesellschaft geleistet und folgendes geantwortet worden: 1. Betreffend die Unterthnnen von St. Victor und Chapitre gehe der Abschied von Basel nicht dahin, daß sie gehalten seien, Arbeiten für die Festungswerke zu leisten; nichtsdestoweniger gestatte man für dieses Mal, daß von jeder Haushaltung (Äs ebasouuAs tdu) drei Tagwerke geleistet werden, mit der Bedingung, daß man die Arbeiter verköstige und Brief und Siegel gebe, daß dieses zu keiner Rechtsfolge gereichen solle. 2. Anbelangend den Zoll in Burgund habe man dem Gesandten ein aus- sührliches Empfehlungsschreiben an den König gegeben. Der Gesandte verliest ein Doppel desselben; man s">det dasselbe für angemessen und erkleklich. b. Der Gesandte berichtet ferner, es sei die evangelische Kirche Estraburg zerstört worden, und es hätten sich ungefähr fünfhundert arme (verfolgte evangelische) Franzosen aus dieser Stadt entfernt, o. Zu Bern sei auch ein Gesandter des Kaisers anwesend gewesen, der die Herren zu Bern aller Gunst und Wohlgewogenheit des Kaisers versichert habe, was von denen von Bern erwiedert worden sei. ä. lieber den Krieg in Deutschland (äs In dun) zwischen dem Kaiser und dem Herzog von Sachsen wisse man nichts Bestimmtes, obwohl die Pässe offen seien; doch hoffen sie (Bern) in drei oder wer Tagen von ihrem Abgeordneten Nachrichten zu erhalten, welche sie mittheilen werden, tl vl. Genf: Rathsregister. 373. Sotothurn. 1547, 4. Juni (Samstag vor Trinitatis). KantonSarchiv Solothurn : Rathsbuch Nr. 40, S. S4S. Vor dem Nathe zu Solothurn eröffnet Glado Mai), als Gesandter von Bern, seinen Herren sei ange- h^/"vrden, es seien einige Aufwiegler vorhanden, die sich zn Dornach setzen und daselbst die Werbung ^e>be„ („anneininen") wollen. Man habe hierüber an Lianconrt geschrieben, ob ihm diesfalls etwas ^ geantwortet, er wisse von keiner Kricgsrnstnng. Die von Berit besorgen mm, es möchte , lleschnnnde List und Practik dahinter stecken, nnd bitten daher die von Solothurn, gemeiner Eidgenoffen- sä> / ^"^n uiid Vortheil zu betrachten nnd die Ihrigen daheim zu behalten; denn wenn der Eidgenossen- ü etwas zustoßen sollte, so würde man die Knechte selbst brauchen. Der Rath antwortet, es seien Einige 108 glg Mai 1547. dagewesen und haben verlangt, zu Dornach und anderswo zu werben; das sei ihnen aber nicht gestat^ worden; zu Dornach seien zwei verhaftet worden und es werde dafür gesorgt, das; die Vögte uieiua» passiven lassen. 374. 1547, 6. Juni (Montag nach Dreifaltigkeitstag). Staatsarchiv Zürich : Gedruckte St. Kaller Dokumente VII, IIS, I. 07. Im Namen des Abts von St. Gallen handeln Peter Eichhorn, Decau, Marcus Harsch, Statthalter/ Dietrich von Hallwpl, Hofmeister, Erasmus Landenbcrger, Kauzlcischreiber. Sodann handeln: Othmar Helm, Hauptmann zu Trogen, Hans Kerenn (Kern?), Hauptmann zu Speicher, Thoma Geler und N»^ Koler, beide alt-Hauptmann zu Speicher, Lieuhard Bregenzer uud Kunz Gschwend, „auch" von Teufe», f^ sich selbst und im Namen ihres (?) Mithaften Jacob Heß, des Raths, und Joachim Mcggelin, Landschreiber Z" Appenzell, beide von Landammauu und Rath von Appenzell hiezu verordnet. Die Genannten urk»»^" Folgendes: Vor Zeit und Jahren sei Span und Irrung entstanden zwischen Abt und Convent und dein" von Trogen, Speicher und Teufen und ihren Mithaften wegen gewisser Waldungen, worüber man sich tragen und Märchen und Lachen gesetzt habe, wie der diesfüllige Vertragsbrief laute. Seither aber st»" im Holz Steinegg die meisten Märchen in Abgang gekommen, wodurch neuer Streit entstehen möchte. Del>' wegen seien die genannten Personen abgeordnet worden und haben die Märchen erneuert, doch in der Mei»»^- daß diese Erneuerung dem früher errichteten Vertragsbriefe und sonst jeder Obrigkeit anderwärtig an ih»" Herrlichkeiten, Freiheiten und Rechten unbeschadet sein soll. Folgt die Marchbeschrcibung. Diese wird erkannt und besiegelt durch Diethelm, Abt des Gotteshauses St. Gallen, und Landammann und Rath ^ Appenzell. Am Rande wird mit Bezug auf die frühere Vereinbarung bemerkt: „Anno 1538". 375. Brunnen. 1547, st. Juni. LandcSarchivc Schwyz »iid Nidwaldcn: Abschiede. Tag der III Orte. Dieser Tag ist hauptsachlich wegen der Zwietracht unter den zwei Parteien zu Bellenz "»S^ worden. Mau schreibt nun dem Commissar, daß er gutes Aufsehen habe, wie ihm solches früher mehlst' empfohlen worden ist. Wenn er Miser Camill von Codeburg und Alestus (Alexius) Tutsch in der schaft betreten mag, so soll er sie verhaften; geschehe dieses oder nicht, so soll er doch beförderlich berichtig damit man ferner in der Sache handeln könne; endlich soll er mit beiden Parteien ernstlich reden, von solchem Wesen abstehen; die Obern werden jeden nach seinem Verdienen bestrafen; findet er es f^ nöthig, so mag er für beide Theile einen Frieden ausrufen und den Obern auf dem (Tag), da i»a» Voten schickt, Kenntnis; geben. I». Die von Uri bcglauben, man sollte denen von Vellenz in Betreff ^ Juni 1547. 819 Wiedens Satzung geben, indem ihre bezügliche Vorschrift schwach ist und die Friedbrecher leicht bestrast ^rden. Mui soll heimbringen, ob man ihnen diesfalls die Landrechte der Orte oder das von Lauis oder ^tzWrus vorschlagen oder sonst gütlich in der Sache handeln wolle. Die Bellenzer Satzung schreibt nämlich ^ ' welcher Frieden bricht soll 100 Pfund den III Orten als Buße verfallen sein; wer sich parteiel soll um Pfund bestraft werden. Die Lauiser Satzung schreibt vor, wer den Frieden bricht und Einen blutruns büßt 25 Kronen; ebenso wer sich parteiet. Auf Hintersichbringen einigen sich die Boten zu folgendein Uschlag Satzung: Wer in der Grafschaft Bellenz freventlich den Frieden bricht, der soll Stadt und , Hab und Gut verloren haben bis auf Begnadigung der Obern. Die Orte sollen ihre diesfällige ^">>cht einander beförderlich berichten, v. Die von Uri zeigen ferner an, sie seien Willens, ihr Schloß zu ^ etwas besser zu bauen, was nöthig sei. Sie bitten die beiden andern Orte zu gestatten, daß zum gk >n Zwecke der Grafschaft Bellenz eine ziemliche Steuer auferlegt werde; das Nebrige wollen sie dar- ^Uin ^ ^ Betreff der Kosten des Harfeuschlagers, der Warnungen von Mailand gebracht und in Uri P Gulden verzehrt hat, wird erkennt, die von Uri sollen die Kosten berechnen und am nächsten Tag berichten; dann will man sie zu gleiche» Theilen bezahle», v. Mit der Verantwortung, welche ^ ex Ghiringhelli vor allen III Orten gehalten hat, will mau sich begnügen und „im das gloubsam ver- - !doen (vorgeben?), daß man im wol vcrtruwe". Würde sich aber mittlerweile dieser Angelegenheit wegen zutragen, es betreffe ihn oder Andere, so soll das hierin nicht begriffen sein, sondern in diesem Fall ^ Ulan fteie Hand haben, die Schuldbaren nach Verdienen zu bestrafe». Dem Commissar wird geschrieben, ^uiögr auf die Bitte des Peter Marter denjenigen, welcher dessen Sohn umgebracht hat, verrufen. Peter ' ^er Ghiringhelli zeigt an, die von Codeburgo halten Banditen oder Fremde in ihren Häusern und es sei ^ wenig Glltes zu erwarten; er bitte, daß man dieselben verweise oder zur Tröstung anhalte. Endlich Kurier, die von Codeburgo hätten im Laufe einiger Jahre mehrere Todtschläge begangen, iva^ vier oder fünf solcher geschehen seien, einige mit Beimessern, andere anders, und sei zu besorgen, ' fich serner ereigne. I». Da Alesius Tutsch stets mit einer geladenen Büchse herumgeht und nicht gut ^ ^ bedünkt die Bote» gilt, wenn dem Commissar oder der Widerpart erlaubt würde, ihn ^ oder lebendig zu handhaben, damit der Ruhige und Gehorsame vor ihm sicher sei. l. In Betreff des ^erd" Ferons (Vcronns?) ist den Boten auf Johanni befohlen. 1^. Dieselben Boten sollen nach odex'^^ Grasen erkennen, weit» jemand („neislicher") gefehlt und den Zoll nicht entrichtet („entragen") ^ den Eid nicht gehalten hätte, den er geschworen hat, als ihm die Licenzia geworden ist. I. Die Ver- ^^^ung des Vogt Würsch in Betreff des Fähnrich aus Bollenz und sein Begehreil des Kostenersatzes soll ^ Vote heimbringen und auf dem nächsten Tag Antwort geben. «». Vogt Würsch bringt einen Anzug Ai/" ^ Fwu, „so die vogt ir kiuden sp die mutter begerend uSzestüren und dann die kind zu versorgen", bchlu den Boteil auf St. Johanustag zu befehlen, die nächsten Freunde der Kinder zu einer bezüg- Verathung zu veranlassen. Was diese dann gut bedünkt, will man ihnen vergünstigen. I und in aus dein Nidwaldner Exemplar. Zu j. Nach dem Namen Franz Veronn fügt der Nidwaldner Abschied ein: „von wegen er sin väterlich hat ufgeben". 820 Juni 1547. 37K. Neuenbürg. 1547, c. 9. Juni ff. Verhandlung einer Botschaft von Solothurn und andern „Städten" mit dem von Prangin, Statthat der Grafschaft Neuenburg. Gesandte: Solothurn. Niklaus Wenge, Schultheiß; Georg von Wühl, Stadtschreiber. 'Wir müssen uns auf die Mittheilung folgender Acten beschränken: 1) 1549, 9. Juni (Donstag Corporis Christi.) Die Gesandten von Solothurn an ihre Obern. früh seien die „Städt" bei einander versammelt gewesen, weil jedermann sich beklage, daß man wegen Säumnis; des Herrn von Prangin rechtlos sei. Man sei dann räthig geworden, „Statuten" zu machen. ^ Allem aus verlangte man gemeinsam die Vollmacht dcS „Herrn" zu sehen. Dieser habe dann eine Vollung von der Gräfin selig vorgelegt, bemerkend, von dem neuen Grafen habe er noch keine erhalten; der von Pinguillon habe ihm die frühere Vollmacht bestätigt, bis er ihm eine andere sende. Dieser Herr he aber dem Prangin eine Vollmacht gesendet, in welcher, wie Etliche gut wissen, ein Artikel enthalten war, ^ Prangin nicht annehmen wollte, wcßhalb er diese Vollmacht zurückgeschickt habe, in der Hoffnung, er wer^ eine andere erhalten. Man sei berichtet, das; seine Nollmacht „uf die grafschaft gestellt" sei, doch s^ ^ Stadt Solothurn die Protection und Gewalt in Betreff derer von Landeron und Grissach vorbehalten; ^ wegen habe der Herr diese Vollmacht nicht annehmen wolle». Es sei zu besorgen, er gebe dem Herzog Unrichtige vor, was Schaden bringen möchte; wenn die guten Leute an „ir" Gnade kommen müßten, man bedenken, wie es um sie stehen würde. Die Gesandten glauben daher, die von Solothurn s^ beförderlich eine Botschaft zu dem Herzog schicken und ihm die Angelegenheit erklären; vielleicht, daß sie Vollmacht erhalten könnten, als der Prangin, z. B. die Ermächtigung, in Eid zunehmen, Schirmherren w zustellen und für Anderes, zumal die von Landeron und Grissach ganz willig zu denen von Solothurn si> Man möge nichts versäumen; vielleicht, daß beim Herzog Einiges zu erlangen sei, nachdem er sich in si»' Schreiben, welches der alt-Stadtschreiber Wohl finden werde, soweit eingelassen habe. K. A. Solothurn: Bürgerliche Schreibe» von 15««—U-ob, k- > 2) Einige Aufschlüsse gibt die Instruction vom 11. Juni für Hertwig an den Herzog von Guisc. ^ Gesandte soll eröffnen: 1. Zwischen Bürgermeister, Rath und Gemeinde zu Landeron nebst ihren Zuge")" von Grissach und denen von Solothurn sei vor vielen Jahren mit Vorbehalt der Herrschaft, Obrig ' Herrlichkeit und Gerechtigkeit ein Burgrecht geschlossen worden, welches von den Eidgenossen, weiland der Herrschaft Neuenbürg, und dann von der Frau von Longueville bestätigt worden sei. Das verbind von Solothurn, ihre Mitbürger bei ihren alten guten Gerechtigkeiten und Gewohnheiten zu beschirmen, sei daselbst seit einigen Jahren her erheblicher Span entstanden, Weil zuerst die Stadt Neuenbürg, da»u ^ und für andere Flecken die lutherische Lehre angenommen und mit Hülfe des Gubernators, des HcN'U ^ Prangin, die von Landeron und Grissach von ihrer alten Religion zu drängen gesucht haben, zu wem)- Zwecke verschiedene Wege, auch Verhandlung mit denen von Bern und die Beschickung von Prädicww ^ doch umsonst, angewendet wurden, da die von Landeron und Grissach beim alten Glauben zu verbleiben schlössen seien; zu diesem Ende hätten sie auch den Beistand derer von Solothurn angerufen. Die ^ . sei zeitweilig in Ruhe gestanden, bis nach dem im letzten Herbst erfolgten Tode des Kirchhcrru von die Kirchgenossen daselbst den Gubcrnator um einen andern gebeten haben. Das habe der Gubcrnator » weigert und die von Grissach mit guten und auch andern Worten zur Annahme eines Prädicantcn bcu'^. wollen. Das sei ihm nicht gelungen, weil in der Pfarrei nur etwa Vier oder Fünf der neuen Re ^ zugethan seien. Indessen habe die Angelegenheit zu einigen Unruhen geführt, wie das dem Fürst Juni 1547. 82 Z brieflich mitgcthcilt worden sei. Ungeachtet aber letzterer denen von Solothurn und auch denen von Landcron geschrieben habe, sein Wille und seine Meinung sei, die von Grissach mit einem Kirchhcrrn ihres Glaubens zu verschen, so habe das doch nicht zum Ziele geführt, vielmehr sei der Fürst bewogen worden, die Angelegenheit bis ans die Anlnnst des Herrn von Pingnillon, des Herrn von Longucville Hosmeister, zu verschieben. Als dieser nun anhergekommen, sei der Hofmeister Pierre Ballier mit ihm nach Grissach geritten und habe ihm eröffnet, die Meinung des Herrn von Guise sei, das; man mit dem Gnbernator rede, das; die von Grissach mit einem Kirchherrn gemäß ihres Mehrs nnd ihres Glaubens versehen werden. Das habe der Gnbernator nicht thun wollen, worauf der Herr von Pinguillon dem Pierre Ballier gesagt habe, die Pfarr- gcnossen von Grissach sollen einen geschickten, ehrlichen und ihnen gefälligen Priester Wählen, den soll Pierre Ballier einsetzen nnd seinen Namen nnd Zunamen ihm, Pingnillon, anzeigen, dann wolle dieser die rechte Installation („Jnstütion") Seitens des Herrn von Gnise überschicken. Dasselbe habe er auch dem ali-^tadt- schreiben von Solothurn mitgethcilt. Hierauf haben die von Landeron und Grissach einen ihnen genehmen Priester angenommen. Aber sobald der Herr von Pingnillon vcrrittcn war, habe der Gnbernator Alles, was jener im Namen des Herrn von Guise verfügt und zugesagt hatte, „zurückgeworfen" und das Pfarrhaus sainmt der Nutzung zu bezichen verweigert und sich merken lassen, er wolle einen andern Bescheid des Herrn von Guise erwarten und bis St. Johannis müssen Alle in „ein kappen schlafen". Jetzt halte man die „Audienzen", an welche die von der lutherischen Meinung die Angelegenheit gebracht haben. Diese haben bcm Gnbernator gerathen, da er zugesagt habe, einen Prädicanten einzusetzen, so soll er dieses halten, zuvor aber versuchen, ob es gelänge, dieses mit dein Willen der Kirchgcnossen („ircin") zu Stande zu bringen, solches erscheine befremdlich an einem Amtmann und Diener, obschon der Gnbernator sich rühme, er stelle den Herrn von Longucville vor und habe volle Gewalt wie jener, wenn er persönlich zugegen wäre. Was immer der Gnbernator denen von Neuenbürg oder Andern wegen eines Prädicanten zugesagt habe, sei kraftlos, weil ohne Willen und Befehl seiner Obern, der Herren von Guise und Longucville und der Leute von Grissach, und zu Abbruch ihrer Freiheiten geschehen. Solche Gewalt, zumal wie sie auch durch Drohungen w Aussicht gestellt werde, können die von Solothurn in Gemäßheit des Bnrgrcchts, auch desjenigen zwischen dem Herrn von Longucville und ihnen, mit Ehren nicht ertrage», sondern müßten Leib und Gut entgegensetzen und sich auch an ihre Eidgenossen wenden, wobei, wenn Andere widerstreben wollten, ein Krieg entstehen und dw ganze Grafschaft zerstört werden könnte. Um denen von Landcron und Grissach vermehrten Beistand zu bewähren, möge dem Herzog gefallen, die Vogtci zu Landcron durch eine Admodiation oder sonst durch ein „Protection und Schirme" im Namen des Herrn von Longucville auf die von Solothurn zu übertragen, 5° daß man die Leute im Namen des Fürsten sich schwören lassen könnte. Doch sei die Meinung, daß dieses unr so lange dauern sollte, bis die obwaltenden Zwistigkciten durch ein christliches Concil oder sonst beigelegt sein würden oder es sonst dem Fürsten gefallen möchte. 2. Früher habe die Bogtci zu Landcron, auch jene Zu der Zjhl, stets Ein Siegel gehabt, auch haben die von der Zihl denen von Landeron stets geholfen den Benner wühlen, wie sie auch mit ihnen gereist seien; das sei geschehen bevor der jetzige Gnbernator an das Amt gekommen sei und während dessen Amtsvcrwaltung. Als nun aber letzthin die von Landcron euren Bcnner setzen wollten und solches denen von der Zihl anzeigten, habe der Gnbernator dieses verboten, obwohl beide Parteien einig waren und die Frau von Longucville selig dieses bewilligt hatte, gemäß eines Briefes vu die von Solothurn nnd eines solchen an den Hosmeister, Pierre Ballier, den der Gubernator zu Händen genommen und seither behalten habe. Man bitte nun den Herrn von Guise, die von Landcron bei dem "Um Herkommen betreffend die Wahl des Venneramtes zu erhalten, in allwcg unbeschadet der Herrlichkeit bcs Herrn von Longnevillc. 3. Nachdem die Stadt Bern das von den Grafen von Neuenbürg gestiftete Kloster St. Johann zu ihren Händen gebracht und Abt und Convcnt vertrieben habe, seien die von Landeron Nun lange Zeit nicht ohne Schaden ihrer Seelen ohne Kirchherr gewesen und hätten nur zwei Capläne gehabt, schlichte einfältige Priester, weil sie bei dem kleinen Einkommen keinen gelehrten Mann, der das Wort Rottes verkünden mochte, bekommen konnten. Alle Zinsen und Gülten der Pfarrei beziehe nämlich die Stadt Bern zu ihren Händen, es wäre denn, daß man einen Prädicanten ihres Glaubens annehmen würde. Der 822 Juni 1547. Gnbernator schweige hiczu, nicht bloß zum Nachtheil der guten Leute, sondern nuch des Herrn von Longucvillc. da die Stadt Bern nur das Recht der Präsentation habe, dagegen aber die „Hut und schirme, desgltzch"' die todeshand und erbe" an dein Ort der Herrschaft und Obrigkeit zustehe. Man bitte den Herrn von Gnisc und den von Longucvillc, hierin ein Einsehen zu thnn, daß die von Landeron mit einem Kirchherrn nach ihrem Mehr versehen werden. Die von Solothnrn seien diesfalls beiden genannten Herren zu möglichen Gegendiensten bereit und bitten um schriftliche Antwort. 4. Zivei von Grissach. die einen der Schlimmste» ,,nf der nüwcn scct und rüttcry" umgebracht haben, bitten die von Solothnrn um Verwendung bei dc>» Herrn von Guise und dem von Longucvillc, daß sie libcrirt werden. Der Gesandte soll jene zum höchst"' bitten, die Betreffenden gnädig zu halten, in Betracht, daß der Umgebrachte sich mit Worten und Werke» so heftiger Anlässe bediente, daß die Thätcr wohl in jeden: Orte der Eidgenossenschaft libcrirt würden. D»b" soll der Gesandte anzeigen, was für ei» Gesell der Entleibte gewesen sei und welche Schmachrcdcn er und« die von Solothnrn und Andere ausgestoßen habe. Abschied vom 18. April und vor der Justruction sür die Jahrrcchnung, ohne Datum! aber der Rath beschließt die Botschaft am 44. Juni (Samstag »ach Corporis Christi); N. A. Solothnrn- Rathsbuch Nr. 4», S. L»l — Die Credenz siir Herwig datirt vom 4». Juni; K. A. Solothuru: Missivenbuch 1640—47, S. SS7. t!) 1547, 11. Juni (Samstag nach Corporis Christi). Solothnrn an Niklaus von Wenge, Schultheiß, und Georg Wühl, Stadtschreibcr (seht zu Neuenbürg). Ihr zweifaches Schreiben habe man erhalten »»^ heute allen Handel bcrathcn und sofort den alten Stadtschreibcr mit unifassender Instruction abgefertigt, f» daß er am Montag früh verreitcn werde, um die beider, Herren von Gnise und von Longucville zu besuche» und ihnen die betreffenden Beschwerden vorzutragen. Dabei sei die Meinung derer von Solothnrn, daß von Wenge und Wühl „da oben" nichts dergleichen thnn oder sich etwas merken lassen sollen, sondern ste sollen stets bei dem von Prangin darauf dringen, daß er denen von Grissach ihren Priester einsetze und sonst im Sinne ihrer Instruction, damit der von Prangin nicht erfahre, daß man eine Botschaft an j"'° Herreil abgeordnet habe. .a. A. Solothnrn: Missivcnbuch 11-40—4647, S. 228. 4) 1547, 26. Juni. Solothnrn an Landeron. In Folge der Antwort, die der von Prangin in Betreff der Angelegenheit derer von Grissach dem Schultheiß und Stadtschreibcr gegeben habe, habe man den lllte» Stadtschreibcr an de» Herzog von Gnisc abgesendet, um denselben über Alles aufzuklären. Er glaubte, >h» noch im Hcrzogthnm Burgund zu treffen; als er aber »ach Dijon kam, sei er verreist gewesen, um an de» Hof zu gehen; doch habe er seinen Procurcnr angetroffen, demselben seinen Auftrag entdeckt und auf sei»"' Rath diesen in Schrift verfaßt und mit den Briefen derer von Landeron und Solothuru und mit eine»' Schreiben des Procnreurs begleitet durch einen Expressen an den Herzog gesendet, in der Hoffnung, d»kd gute Antwort crtheilcn zu könne». Wenn in Grissach sich irgend etwas Neues zutrage, möge man n» de» Gouverneur schreiben, gleichzeitig aber an die sechs Kantone, sie ersuchend, sich an den Gouverneur zu tvcnde»- in der Hoffnung, er werde dann in Grissach nichts vornehmen und sich des Rechtens bedienen. K. A. Solothuru: Missivenbuch 1640—47, S. S4S. (Französisch') 5) 1547, 17. August (Mittwoch nach II. L. Frauentag im Anglist). Solothuru an Pierre V»kl>^' Man habe vernommen, daß der Pfarrer zu Grissach durch ihn, Ballier, in den Besitz des VcncficiuinS »«b ebenso in den Genuß des Pfarrhauses eingeführt worden sei, Alles in Gcinäßhcit der Briefe des HcrZ»^ von Gilise. Man sage hiefür besten Dank wegen der Mitbürger derer von Solothnrn, der Leute von Grifft' hoffend, jene «toebcwiizs», welche weiland die Ursache dieses Handels waren, seien nun entfernt. anderere Mittheilungen in Betreff der Pfarrei Grissach. «. A. Solothuru- Missivcnbuch 4540-47, S. sss. (Französisch» Juni 1547. 823 377. Lucern. 1.747, 15. Juni (Mittwoch nach Corporis Christi). Staatsarchiv Luccr«: Actenband Nr. 6S (Luccrn »nd III Länder). Verhandlung zwischen Luccrn und Nnterwalden, Ob- und Nidwaldcn. Gesandte: Nnterwalden. (Heinrich zum) Weißenbach, Ammann; (Simon) am Grund, Vogt, von bivalden; (Melchior) Wilderich, Ammann von Nidwalden. Vor Schultheiß und Rath und dem großen Rath, den man nennt die Hundert der Stadt Luceru, eröffnet ^ Vathsbotschast von Nnterwalden im Namen ihrer Obern: 1. Sie beklagen sich in Betreff des Korukaufs, M oft unsauberer Kernen verkauft werde; wenn auch die Hodler oben in den Standen saubere Waare haben, ^ sti (of^ in der Mitte und unten unsauberer Kernen, wodurch die Ihrigen betrogen werden. Sie bitten ^)er vorzusorgeu, daß das Getreide und namentlich der Kernen wohlgeläutcrt und sauber verkauft werde. ' Sie bitten, das Ankcnhaus eine Stunde früher als das Kaufhaus zu öffnen, damit die Ihrigen, die ^istcnthcils Anken auf den Markt nach Lucern bringen, während dieser Stunde den Anken verkaufen und ü» neben den Andern Kernen kaufen können. Wenn zuerst das Kaufhaus geöffnet werde, so laufen die Uri und Schmilz herein und kaufen das Beste, und wenn die Unterwaldner während dieser Zeit dem e>> abwarten müssen und dann erst zum Kornkauf kommen, so müssen sie den schwächsten Kernen kaufen. ^ beschweren sich dessen um so mehr, als die von Nri und Schwyz denen von Lucern nichts, dagegen die " ^waldner ihnen den Anken zuführen. 3. Lucern habe verordnet, daß keiner, weder Heimische noch Fremde, als zehn Zentner Anken, ebenso mehr als zehn Mütt Kernen und zehn Mütt Haber kaufen dürfe. ^ an möglich, solle man jedem gestatten, sechszehn Zentner Anken zu kaufen; mancher Ehrenmann verkaufe Nnnlich gor,, frin „Seunti" Anken auf einmal, was bei jener Verordnung unmöglich sei. Sollte die letztere I nicht abgeändert werden wollen, so bitte man, daß dieselbe dann auch mit Bezug auf den Getreidckauf i nufrechtgehalten werde. 4. Es sei eine Neuerung darin: wenn jemand in Nnterwalden Anken kaufe und Nstlbcn über den See zum Nächsten nach Küßnacht führe, so beziehen die von Lucern einen Zoll wie bei ^ Stadt; sie bitten, hievon abzustehen. Der Rath zu Luceru beschließt hierauf und antwortet: Zu 1. Da , ^ bisher geschworne Getreide- und Kernenschauer hatte und in der Folge haben werde und vor Langem " Mandat ausgegangen sei, daß die Müller den Kernen sauber röllcn, und die Hodler und Landsäßen selben sauber, gut und währschaft auf den Markt führen sollen, bei Strafe, und zwar wenn nöthig nicht M am Gut, sondern auch am Leib, so werde mau das Alles beobachten, in guter Hoffnung, es werde denen Nnterwalden („unfern l. a. Eidgnossen") und denen von Lucern zum Nutzen gereichen. Es sei nun aber ^'gekommen, baß die von kleinen und großen Näthcn erwählten Gctreideschauer Hodler oder Landsäßen, ^ unsauberes Gut gehabt, bestrafen wollten; da hätten dann Müller oder Andere von Nnterwalden, welche u>gs oder sonst um kleines Geld kaufen wollten, darein geredet, warum man strafen wolle, der Kernen sei gut und recht und sauber genug, sie haben ihn gekauft. Das eröffne man den Gesandten von Nntcr- häü ^ Meinung und bemerke dabei, wenn jemand sich beklage, die Hodler oder Landsäßen den Standen sauberen, in der Mitte und unten aber unsauberen Kernen, so sollen sie das geschwornen Schauern, die im Koruhause umhergehen, oder dem Schultheiß anzeigen; finde man 824 Juni 1547. einen solchen Betrüger, so werde man ihn gebührend und zun: Schrecken für Andere bestrafen; immerhin werde man die Märkte so beaufsichtigen, daß sich billiger Weise niemand beklagen könne. Zu 2. Das Ankenhaus wolle man öffnen wie früher; aber um den lieben alten Eidgenossen (von Untcrwalden) zu willfahren, das Kornhaus eine Stunde später. Würde aber dieses denen von Luceru oder Andern, die ihren Markt besuche», nachtheilig sein, so wolle mau mit Bezug auf beide Häuser offene Hand behalten. Zu 3. In Betreff der Frage, wie viel Anken, Kernen und Haber jemand auf den Märkten zu Lucern kaufen könne, bleibe man be> der alten Ordnung, welche die zehn Zentner und zehn Mütt vorschreibe. Zu 4. Wegen des Zolls sollten sich die Unterwaldner nicht beklagen, indem die von Lncern nur auf dein Ihrigen, was sie zu Wasser und Land wohl thun mögen, Zoll erheben. Man nehme an, wenn die von llnterwalden hierüber verständigt sein werde», so werden sie diese Beschwerde fallen lassen. Mit Bezug auf diese Verhandlung waltet eine gewisse Schwierigkeit in Betreff des Datums. Der Abschied enthält das Datum nicht. Dagegen enthält ein Umschlagbogcu folgende Aufschriften: „Uf niittwochen st- leiste Heinrichs tag anno 1546 ist diser fürtrag beschechen und durch m. g. h. rät und hundert volgende antwor gestellt"; und dann wieder: „llnterwalden zolls und ankeukoufs halb berürent". Als erste Einlage diests Umschlngbogcns folgt eine Verhandlung zwischen Abgeordneten der „Pfistcrlüten" zu Lucern und der „Sch'w tüten" von Flüelen von 1546 ohne Tagesdatum. Dann folgt eine Neinschrift unseres Abschiedes mit dew später» Archivdatum 1546. Wir haben diese unserm Text zu Grunde gelegt. Auf diese folgt eine im Text gst'ch' lautende, aber mit Correctureu versehene Ausfertigung mit dem Archivdatum: „Acten Mittwoch nach Corpora Christi anno 1547". Endlich folgt eine, dem Inhalt nach mit uuscrm Abschied übereinstimmende, der daction nach aber ungleich gehaltene Minute über die Verhandlungen mit dem, wie es scheint gleichzeitig^ Datum von Mittwoch nach Corporis Christi 1547. Da wir mit Bezug auf die Entstehung dieses Schristsi» als das erste, naturwüchsige betrachten, so haben wir für den Text dessen Datum adoptirt. Cysat in de»> dem Acteubande vorangestellten Register braucht das Datum 1546. Die Gesaudteuuamen sind aus b6 oben angeführten Minute enthoben. Diese Minute bezeichnet die von Zürich als jene, die Anken kaust» und über den See führen und diesfalls an Lucern Zoll entrichten müssen. Ferner enthält diese Minute aU letzten Artikel: „Schärtlis halb, so d'kilchen bcroupt, die uughorsnmen ufghalten, jetzt badet on gleit »» anderes zu Baden, den boten von Uuderwalden zu Memingen beroupt, ein verreter gscholten, daß min g- Z bewilligen, ine gfenklich auzenemmen. So's andere ort bewilligen, Wellens min g. h. bewilliget hau, ine gfeuk» auzenemineu". 37». Maden. 1.747, 20. Juni (Montag vor St. Johannis des Täufers Tag). JahrrechmMg. Staatsarchiv Luccr»: Allg. Absch. U.I, k. ZI». Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 17 k, 7«. Staatsarchiv Bern: Allg.eidg. Abschiede ^andeöarchiv Tchwnz: Abschiede. Ztantonöarclnv Glarns: Abschiede, .liantonöarcpiv Basel: Abschiede 1047—1543. Ltantvnöarelnv Hreiburg: Vadische Abschiede Vd. ib. KantvnSarchiv Solothnrn: Abschiede Vd. 27. Ftantvnöarchiv Schasshansen: Abschiede. Landeöarcliiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, Bürgermeister; Jtelhans Thnmysen, des Raths. Hans Franz Nägeli, alt-Schnltheiß; Wolfgang von Weingarten, Venner und des Raths. Lucern. Heim» ) Fleckenstein, alt-Schnltheiß. Nri. Josna von Berokdingen, Ritter, Landammann. Schwpz. Jacob an dck Rüti, Landammann. llnterwalden. Hans Bünti, Landammann von Nidwalden. Zug. Kaspar Stocks Juni 1547. 825 ^'Animann, Glarus. Dionysius Bussi, Landannnann. Basel. Onofrins Holzach, des Raths. Frei- »rg. Ulnch Nix, des Raths. Solothurn. Konrad Graf, des Raths. Schaffhausen. Hans Stierli, ^ Raths. Appenzell. Sebastian Törig, des Raths. — E. A. A., I. 93. Der kaiserliche Gesandte übergiebt sein Creditiv und legt einen schriftlichen Vortrag ein, der in den 'schied Mt. Es ,mrd ihm sein Anbringen einstweilen verdankt, mit der Zusicherung, daß man die Erb- e»wng treulich beobachten wolle, in der festen Hoffnung, er werde seinerseits verschaffen, daß dieselbe auch "» den Eidgenossen gehalten werde. ?». Anwälte des Abts von St. Gallen führen vor den IV Orten Be- iwerde, (1.) daß die von Norschach diejenigen nicht bestrafen, welche sich gegen das (auf Bewilligung der ''Rrywrte erlassene) Mandat verfehlen, daß au Sonutagcu und hochzeitlichen Festtagen jedermann zur Kirche .^'» solle und niemand sich auf der Gasse dürfe sehen lassen; einige als Fehlbare rechtlich Beklagte seien "g"r mit Urthcil ledig erkannt. (2.) Betreffend den Handel, der mit dein Vogt „des Tobels" bei dem Zoll- ^ und der Brücke vorgefallen; da seien sie nicht zugelaufen, um retten und scheiden zu helfen, gemäß Öffnung und der Landessatzung; die Boten der IV Orte wissen darum. (3.) „Zum andern" habe »er von Norschach gegen das Mandat 21 Gulden ausgeliehen und dafür nach einem halben Jahre 1 Gulden Und' ^ ^ dafür beklagt, aber lcdig erkannt worden, und als der Vogt über das Urtheil Brief ^' Siegel begehrt, haben ihm die Rorschacher vcrdentet, sie würden ihm die Briefe nicht mehr geben, wenn '"cht bereits geschehen wäre; wiewohl sie im Branche haben, die llrthcile, von welchen appcllirt werde, "gelt zu erlassen, „hätte" (habe) doch solches dem Vogte nicht zu Theil werden mögen zc. (4.) Sic ^» auch den Zehnten von Weinreben, die auf den Bäumen wachsen, nicht geben, was vielen nachtheilig ^''e, „us der ursach, daß mancher den zechenden schuldig zu den baumräben ziccheu und verrechnen wollte." das ^"^te bitten dringend, dem Abt berathen und beholfen zu sein. Heimzubringen, v. Ein Ausländer, der Schloß und die Herrschaft Steincgg im Thurgau zu kaufen wünschte, hat um Bewilligung des Kaufes schalten; weil man aber in diesen Zeiten nicht viele fremde Gäste ins Land ziehen darf, so hat man ihn mit "^'ten abgewiesen. Dabei wird angezogen, daß der Marschalk des Herzogs von Würtembcrg das Schloß gekaust, und daß noch Andere ins Thurgau ziehen, die den Eidgenossen nie geschworen haben, in der ' tchnst wohnen, wenn es ihnen beliebt, und wieder fortgehen, wenn es ihnen nicht mehr gelegen sei. Heim- "lgen, ob mau sie nicht wie andere Landsäßen schwören heißen wolle. «I. Die „zweifach" erscheinende franse ^ Gesandtschaft legt nach Ueberreichung der Creditive ihren Vortrag schriftlich ein. Ebenso geben die Ge- ... ''» von Bern Abschriften von den ihnen zugekommenen Warnungen. Heimzubringen. «. Von den fram st )en Gesandten hat man Antwort verlangt auf den Abschied von Solothurn, der Ansprecher halb. „Er" de»'^ Betreff der Amtleute in Piemont: Dieselben haben ihm am letzten Donnerstag, den 30. Juni, sin^^^ den sie mit Morclet gemacht, vorgewiesen; er werde ihn dem König zuschicken und hoffe, daß dieser 'Miedige. Die Amtleute wollen sich aber damit nicht begnügen und meinen, der Vertrag gelte nichts mehr, wird' ^ Tagsatznng nicht bezahlt werde»; bitten daher, ihnen zu förderlichem Recht zu verHelsen. Das ^ dem Gesandten angezeigt. Er crwiedert: wenn sie bis Ende Heumonats nicht bezahlt seien, so mögen sie ihre ^ ausführen und zu diesem BeHufe vor ihm zu Solothurn erscheinen — wobei sie es bleiben »oy'd ^ ausstehenden Soldes halb für die zehn Tage vom letzten Picardier-Zug besitze der König Quittungen ha> ^ ^""ptleuten für die vier Monate und zwanzig Tage, sowie für den Dienst und den Hcimzug über- »ill!^ ^ gänzlich bezahlt seien; er hoffe dabei zu bleiben. Die Hanptleute wollen aber solche Quittungen "»erkennen und begehren, daß man die Generalguittanzen wie die besondern von jedem Hauptmann 104 826 Juni 1547. heraussende. Darauf wird der Gesandte nachmals ernstlich ersucht, in Betracht des gefährlichen Heimweh die Ansprecher gütlich zu bezahle» oder dann die Quittungen herbeizuschaffen und den Hauptleuten »>u Knechten nach Frieden und Vereinung auf St. Michelstag des Rechten zu sein. Er will dies Begehren de»' König schreiben, damit derselbe, wenn er bei seiner Antwort bleibe, die Quittungen wenigstens auf de» Ncchtstag heraussende. 3. Betreffend einige besondere Ansprachen um endliche Abfertigung oder Einleit»»^ des Rechten ersucht, damit man beiderseits des Nachwcrbens los würde zc., zeigt der Gesandte an, daß d' dem letzten Tage für mehr als 3000 Kronen Ansprachen verglichen habe und fernerhin jedem gebühre»' Antwort geben werde, doch nur wenn die Ansprache zuvor von der betreffende!? Obrigkeit als gerecht >»' gut erkannt morden sei; sofern er mit Einzelnen nicht gütlich abkomme, werde der König ihnen das »ü) nicht vorenthalten; er wolle daher den König berichten, daß ein Nechtstag auf Michaeli angesetzt sei, »»' gewärtigen, ob er denselben genehm halten wolle. Dagegen wird ihm bemerkt, er habe auf dem Tag ^ Solothurn jenen Tag bewilligt; daher lasse man es gänzlich dabei bleiben, t. Ritter Sebastian vom S»»»' wohnhaft zu Frciburg, zeigt an, er habe dem König von Frankreich viele Jahre ehrlich gedient, der ist» dann eine Pension verheißen habe; die sei ihm bis auf die letzten zwei Jahre gütlich bezahlt worden; ^ habe ihn der Tresorier ersucht, einige Zeit zu warten, weil kein Geld vorhanden sei, was er auch gcth»»> im folgenden Jahre habe er auf Begehren der (Franzosen) anerboten, sich für sie um 0—7000 Krone» i' verschreiben, aber nichts empfangen. Als sie nun neulich zu Solothurn die Pensionen ausbezahlt, »»d ^ die seine auch gefordert, haben sie ihm bemerkt, er sei cassirt, weil der König solches nach seinem Gest ' als freie Gabe gewähren oder abschlagen könne; als alter treuer Diener des Königs bitte er nun dringe» ^ sich für ihn zu verwenden. Da man beinebcns vernimmt, daß die Zahlmeister den Erben von Bürger»»'»' Schund, Burgermeister „Kunzli" von Freiburg und Schultheiß Kramer von Sargans, die erst nach Licht»»' gestorben, die verfallenen Pensionen verweigern, unter dem Vormand, daß das Jahr mit Lichtmeß »»st während es doch damit schließt, so wird dem Bittsteller mit einem Verwendnngsschreiben willfahrt. ^ ^ aber zu vermuthen ist, daß uoch Andere in der Eidgenossenschaft solche Pensionsansprachen haben, so stik jeder Bote den Seinen anzeigen, damit auf dein nächsten Tage alle in einer Schrift zusammengestellt we^» könnten, die man dann durch einen eigenen Boten dem König zusenden will. K. Die Landvögte zu Bai»»' im Thurgau, Nheinthal und Sarganserland, und etliche Gerichtsherren und Edclleute im Namen der Li» grafschaft Thurgau bringen vor, es seien letztes Jahr ihre Angehörigen aus Armut und Unwissenheit ' „Reiche" zugezogen, wofür die Herreu sie an Leib und Gut bestraft und ehr- und wehrlos gemacht Hab'» Da solches schon lange gewährt und die Zeiten bedenklich seien, so bitten sie nun, den armen guten Gest ' die ihre Buße geleistet, Ehr und Gewehr wieder zu geben, damit sie diese wieder gebrauchen kö»» und zu Gericht, Recht und Kundschaften wie andere biderbe Leute zugelassen werden dürften. Heimzübri»!! Desgleichen bittet Rudolf Trocker aus dem Nheinthal für seinen Sohn um Ehr und Gewehr, weil de»'» vor dem Verbote hiuweggezogen, und die Abmahnung ihm nie zugekommen sei. I». Da Solothurn »»'^ letzten Tag für den Fall eines Aufbruchs gewarnt hat, seine Knechte aufzuwiegeln oder wegzuführen, st '» es jetzt in gleicher Weise gewarnt, daß die Seinigen Angehörige anderer Orte oder der Vogteien, »» ^ ^ es keinen Theil hat, auch nicht weglocken sollen, indem man sie sonst auf Betreten ebenfalls an Leib »^ Gut bestrafen würde, l. Es wird angezogen, daß auf dem letzten Zurzacher Markt das Weißlcder andere Waaren schon am Sonntag Abend verkauft gewesen seien, so daß morndes, am „rechten" Markt, ' mand etwas erhalten konnte, wenn er es nicht um den doppelten Preis den Aufkäufern abkaufe» »'» Juni 1547. 827 ^esthalb wird dem Lemdvogt zu Baden befohlen, vor dein nächsten Markt in Zurzach ausrufen zu lassen, bei hoher Strafe niemand vor dem Tag des rechten Marktes etwas kaufen, verkaufen oder bestellen solle, '^ber viel noch wenig, sondern jedermann den (offenen) Markt abwarte. Uebertreter sollen wie von Alters bestraft werden, und das Gekaufte der Obrigkeit verfallen sein. Heimzubringen, damit jeder sich vor Schaden ^ Hilten wisse. Ii.. Der Bischof von Constanz trägt vor, er werde von einigen seiner Mistgönner beschuldigt, er, als der Kaiser letztes Jahr in Deutschland Krieg geführt, ihm und dem römischen König empfohlen ^ e, ihren Zug gegen die Eidgenossen zu richten, um ihnen Alles wieder abzudrängen, was vor Jahren dem Han-z Oesterreich zugehörig gewesen. Er habe sich destwegen auf diesen Tag verfügt, um sich zu verant- ^Ue», und bezeuge bei Gott, dast ihm mit solcher Verdächtigung Unrecht geschehe, da doch er und die Stift ^ Hab und Gut itt der Eidgenossenschast haben; auch sei ihm solches vom Kaiser nie zugemuthet worden, wäre es je geschehen, so hätte er sich gewist nie daran betheiligt. Da er schoir vor anderthalb Jahren, ^ der Firmung und anderer Amtsgeschäfte wegen in den V Orten gewesen, in gleicher Weise ver- "Winpst worden sei, habe mau aus seiner Verantwortung befunden, daß ihm ungütlich geschehe»; desto ^hr beschwere ihn das neue Gerücht; denn wo er erführe, daß der Eidgenossenschaft ein Nachtheil möchte ^befugt werden, würde er sich nicht bloß für verpflichtet halten, sie zu warnen, sondern persönlich, bei Tag ^'d Nacht, so viel immer möglich handeln zu helfen, um solches abzuwenden. Er bitte daher, solchen und Reden kein Gehör zu leihen, sondern die Verleumder zu behafteu, damit er, wo es uns gefalle, sich liege» dieselben mit gründlicher Wahrheit verantworten könne, so dast man sehe, daß er und die Stift zu ^ Zeit die Wohlfahrt der Eidgenossen zu fördern wünschen rc. Antwort: Man wisse von dieser Ver- '^blüupfung nichts, wolle jedoch seine Erklärung in den Abschied nehmen, die den Herren ohne Zweifel wohl ^ buken werde; er möge in seinem gnädigen und guten Willen verharren; dann werde er auch die Eidgenossen , 'eltivillig finden, ihm jederzeit ihren dienstlichen und nachbarlichen Willen zu erkennen zu geben. I. Die (ZIMidten vm, Zürich eröffnen, es habe eine Frau, ihre Bürgerin, die in ihrer Stadt gestorbeil, einen ^ biten ^ Grafschaft Baden hinterlassen, welchen dann die Erben verkauft haben; der Landvogt zu lUt unterstehe sich aber, den Abzug davon zu nehmen, lind zwar unbillig, da bisher in der Eidgenossen- " lind in der Stadt Zürich gemeiner Brauch gewesen, dast das Gut verabzugt werde, Ivo eine Person ^ liehe und der Erbfall falle, ohne Rücksicht auf das Gebiet, wo es liege. Zürich bitte daher, den Landvogt ^"weisen. Dieser antwortet, es sage ein Artikel im Urbar, wer etwas in der Grafschaft Baden erbe und ^ barauz ziehen wolle, sei den Abzug schuldig, er thue denn mit Brief und Siegel dar, daß an dem Ort, ^°bi>l ex Gut ziehen ,volle, von den Allgehörigen der Grafschaft Baden, wenn sie dort ein Erbe herziehe», kein Abzug genommen werde; weil nun aber Zürich den Abzug von denen zu Baden nehme, so ^be er den Abzug auch gefordert; er wolle aber gern thuu, was mau ihn heiße. Erkennt: Weil Zürich ^ ^bzug nehme, so soll ihn der Landvogt von dem berührten Zehnten auch bezieheil, und hinfür das Gut ^llbzugt werdeil, wo es gelegen ist. i»». Der Comnienthur der Johanniter-Häuser Tobel und Feldkirch, "ltcr Adam von Schwalbach, schreibt: Da einigen Prälaten und Gotteshäusern im Thurgau, als Rheinau, ^üzliugru, Fischiugen und St. Katharinenthal, jährlich die Klosterrechnungen abzulegen erlassen worden, und Mit Bewilligung des Ordens und der Eidgenossen das Halls Tobel verwalte wie frühere und andere ^»»nenthure, die dergleichen Häuser besitzen, nicht wie ein Vogt; und da zu Tobel von Alters her nie tMliig gegch^ worden sei, so würde es ihm spöttisch ausgelegt werden, wenn er nicht ivie andere Com- " iure gehalten würde, als ob man seiner Regierung und Verwaltung nicht trauen dürfte; er meine aber, 828 Juni 1547. daß das Haus des Ordens wegen, der sich ohne Nuterlaß gegen die Ungläubigen ritterlich halte, nicht gering"' dürfe geachtet werden als ein anderes Gotteshaus, zumal die eidgenössischen Nathsboten und der Landlw'st im Thnrgan ohne Zweifel bezeugen können, daß er das Hans gut verwalte; er bitte daher, auch ihm du Rechnung zu erlassen; er werde nichts desto weniger fortfahren, treulich hauszuhalten, den Eidgenossen, st oft sie es wünschen, genügenden Bericht geben und den Gesandten zur Klosterrechnnng die bisherige W' soldnng verabfolgen. Der Landvogt belobt die Verwaltung des Commenthurs. Fällt in den Abschied« i». Der Landvogt im Nheinthal meldet, er habe keinen Garten, dagegen besitze Polci Schreiber einen, der dem Vogt wohl gelegen wäre und der „im" fünfzig Gulden gelten würde; dieser Schreiber habe aber ew Lehen von den Eidgenossen, wofür er 1 Pfund 7 Schilling Zins gebe; wollte man ihm dasselbe „eignen, so daß seine Erben es nicht mehr empfangen müßten, so würde er jenen Krautgarten zum Schloß kon»»"' lassen und jährlich von dem Lehen 0 Batzen mehr Zins entrichten. Heimzubringen. «». Ei» Gesandter nun Mühlhansen zeigt an, seine Herren seien vor einiger Zeit durch ein Schreiben des Grafen von Hanau o» den 13. Juni nach Schlettstadt citirt worden, um einige kaiserliche Befehle zn vernehmen; sie haben dara»! geantwortet, daß ihnen nicht gebühre, ohne Vorwissen und Bewilligung der Eidgenossen dergleichen Tage z» besuchen; später habe der Kaiser selbst sie auf den Bundestag nach Ulm geladen. Sie bitten nun dringe»d um Rath (sie legen dabei ihre Freiheiten vor); denn seit sie Eidgenossen geworden, seien sie nie mehr ans du Reichs- und Bundestage geladen worden; sie geben jährlich >00 Gulden Neichsstener, haben aber sonst dem Reiche nichts zn thnn. Ferner erscheinen Boten von Notweil, die eröffnen, der Kaiser habe sie ans d"' Bundestag nach Ulm geladen, „wie ir denn das allen orten vorhin zugeschriben haben"; sie haben ihrem Gesandt"' den Befehl gegeben, nur anzuhören; er habe dann vernommen, daß der Kaiser wiinsche, einen Bund zwistst" allen Neichsständen aufzurichten, damit Friede, Ruhe und Einigkeit, auch Gericht und Recht erhalten n»d d" Ungehorsamen zum Gehorsam gebracht werden, was von allen Ständen unweigerlich zugesagt werden einige haben wohl eingewendet, daß ein solcher Bund nicht nöthig sei, da man einen gemeinen Landst'n'd"' und das Kammergericht habe, um Gericht und Recht, Frieden und Ruhe zn erhalten zc. Ihr Gesandt" habe von dem Cardinal zn Augsburg, als oberstein Commissar des Kaisers, Urlaub begehrt, aber nicht erhalt"', und sei dann sonst wieder heimgekehrt. Notiveil müsse daher die Eidgenossen bitten, ihm hierin freundlich Z" rathen, da es in ein solches Bündnis; nicht wohl gehen könne. Der Bote von Basel erinnert an das Schrei"' von dem Grafen von Hanau, das bereits ans dein Tage zu Solothnrn vorgelegt worden, und bittet um beziign"' Antwort. Es werden die Instructionen eröffnet, die alle dahin lauten, daß man gerne rathen wec^, „was inen und uns zum nützlichsten und erschießlichsten sin möchte"; iveil sie aber (im klebrigen) nagt" sind, so bittet Basel dringend, die Sache nochmals heimzubringen. Darauf wird eine Zuschrift des Kost" verlesen, worin er berichtet, daß er durch göttliche Schickung alle obcrländischen Reichsstädte, außer Consta unterworfen, und die beiden Häupter des Aufstandes zum Gehorsam gebracht habe, den Einen durch Wall"' gemalt, den Andern durch ehrbare befugte Mittel, und in Sachsen und Hessen Alles so geordnet worden st" daß keine fernere Empörung zu besorgen sei, daß er daher von seinem Feldzug umkehren wolle, um einen o gemeinen Reichstag in Ulm zn halten und in deutscher Nation einen beständigen Frieden aufzurichten; d" Eidgenossenschaft solle sich auch ferner alles gnädigeil Willens und von seineil Unterthancn aller freundlich"' Nachbarschaft zn versehen habeil. Darauf hat man dem Kaiser geantwortet, man sage ihm für sein st'""', lichcs Erbieten hohen und geflissenen Dank und getröste sich zu ihm aller Gnaden, insonders daß er uns, da' Miteidgenossen, Verwandten lind Zugehörigen bei allen ihren Freiheiten gnädig bleibeil lasse. Man n" Juni 1547. 829 iudeß, wie der Graf von Hanau die von Basel und Mühlhansen nach Schlettstadr geladen, und der "Pr selbst die letzteren ans den Bundestag nach Ulm citirt habe, was man nicht wenig bedaure, weil die Basel und Mnhlhansen mit uns verbündet und bisher zum Besuch solcher ausländischer Tagsatznngcn genöthigt worden seien; man wolle ihn daher ernstlich bitten, denselben den Besuch solcher Reichs- und undestage zu erlassen ?c., und ersuche ihn um gnädige Antwort bei dem deßhalb gesandten Boten. K». Glarns M durch Ammaim Bussi vorbringeu, Hans Altmanu sei^ voriges Jahr zum Neichsheer gezogen und iil Ulm ^»ptiniuw geworden; dafür habe seine Obrigkeit ihn bestraft; nun vernehme er, daß er in den gemeinen ^ogteien gefangen und nochmals bestraft werden sollte, und bitte, ihn bei der bereits erkannten Strafe zu tiriiien. Da es von Alters her Brauch gewesen, daß es bei der Strafe, die ein Ort von sich aus ver- ""ist, geblieben, so begehre Glarns, daß mau keine Neuerung mit ihm anfange und den Hans Altmann ^ und sich^. ^r Eidgenossenschaft wandeln lasse, weil er doch niemand aufgewiegelt noch weggeführt, krn erst in Ulm Hauptmann geworden sei. Dagegen wird von einzelnen Orten behauptet, sie seien befugt, öu strafen, wenn er Angehörige anderer Orte oder gemeiner Vogteien angenommen habe. Heimzubringen. . Das oberwähnte Schreiben an den Kaiser hat man den Gesandten von Notweil eröffnet und sie angc- b, ob sie auch darin genannt sein wollen. Darauf erwiedern sie, ihre Herren haben bisher die Reichs- und cv " kstage besucht, ihre Hülfe und die Anlage zu den Kriegen gegen die Türken und dem picardischen den ^ geleistet, auch ihre Botschaft auf dem Bundestag in Ulm gehabt; würde nun die Stadt Notweil in l Schneiben genannt, so möchten der Kaiser und seine Commissarien glauben, sie hätte die Nathschläge ver- im und das erwähnte Schreiben allsgewirkt, ivas ihr zu großem Schaden gereichen könnte. Sie bitte ^"^lkh um Rath, wie sie sich ferner verhalten solle, wenn sie weiter ersticht würde. Nach reiflicher '^tthnng wird für zweckmäßig erachtet, daß Notweil die Sache so lange wie möglich verziehe, damit man sicher cms des Kaisers Antwort ersehen könne, was man von ihm zu gewärtigen habe; würde es aber ''llgt, eine Botschaft zu schicken, so müßten die Boten in Erfahrung bringen, ob der vom Kaiser betriebene > der Neichsstände dem Vündniß mit den Eidgenossen nicht zuwider wäre, und in diesem Falle das >hre>^ und vorbehalten; sie könnten aber, wenn sie das besser finden, bei ihrer Ankunft in Ulm ball' kaiserlichen Commissarien vorlegen. Heimzubringen, i. Da der Schaffner zu Feld- Andreas Egli, dem Kloster gar übel hanshält und mehr für seineil Vortheil sorgt, auch nicht weit vom ^ er ein Wirthshans hat w,, so wird er entlasseil und Rudolf Mad von Glarns zum Schaffner erwählt; "ber dem Landvogt für 2000 Gulden Bürgschaft leisten. Der Landvogt im Thurgan bemerkt ' seiner Rechnung, er habe den eidgenössischen Boten bei der Abnahme der Klosterrechnnngen auf ihren Nell ^ ^ 6^^"/ 'vas vorher nie Brauch gewesen; zudem laufen den Klöstern mit diesen , so bedeutende Kostrn auf, daß einzelne mit 50 Gl. kaum davon kommen, die man wohl ersparen dinck^ ' ^ Cimlich mit nächstem Martini der Umgang sich vollende, so tonnte man später die Rechnungen beil Landvogt und Landschreiber abnehmen lassen. Der Spall zwischen den sechs Orten und Lncern kii chler March in den Freien Aenitern ist nun gütlich vertragen, der (streitige) Marchstein durch die h.^^"kleii gesetzt und der Marchbrief allsgefertigt; es waltet nun aber noch ein Anstand, wer diesen zu soll " Einen halteil nämlich dafür, daß die Boteil, die den Stein gesetzt, den Brief besiegeln die Andern, daß Lncern, als die eine Partei, und Zug als das Ort, das den Vogt in den Aemtern labt", ihr Siegel zu geben haben. Heimzubringen. ». Da man nicht weiß, wann der an den Kaiser bkß'rtigte Bote heimkommen wird, und sonst keine dringenden Geschäfte vorliegeil, die Umstände aber 830 Juni 1547. besorglich sind, so hat man keinen andern Tag ansetzen können, jedoch verabredet, daß Zürich, sobald es die Antwort des Kaisers erhalte, die Abschriften jedem Ort mittheile und nöthigenfalls einen Tag ansetze, A«> den König von Frankreich wird in Betreff des Todes seines Vaters ein Condolenzschreiben erlassen, ww'w ihm zugleich zu seiner Würde Glück gewünscht und die Eidgenossenschaft empfohlen wird. xv. Die drei Städte nehmen von der Rechnung, die der Landvogt im Thnrgan über die NeiSstrafen abgelegt hat, A»la!i zu der Bitte um entsprechende Antwort. Die VII Orte bleiben bei dem srühern Bescheid und bitten ^ neuerdings, von ihrer Forderung abzustehen. Es werden beiderseits die mehrfach berührten Gründe wieder vorgebracht und die drei Städte wollen ohne Recht nicht weichen. Nach langer Besprechung ist man über- eingekommen, daß der Antheil der drei Orte bei dem Landvogt im Thnrgan bleiben solle. Jede Partei se^ das Anbringen der andern getreulich an ihre Obern bringen, x Es waltet ein Span zwischen dein Abi voil St. Gallen und den Eidgenossen in Betreff einiger Märchen (bei Lütenheid); die VII Orte nehwe» diesen Handel für sich allein in Anspruch, iveil er die Niedern Gerichte berühre; dagegen verlangen die dl" Städte dabei mitzusitzen, indem sie an den hohen Gerichten Eintrag erleideil würden, wenn man viel Baden und Gebiet verlöre. Es wird deßhalb nichts weiter verhandelt und die Sache in den Abschied genonnnew Nachdem man die Kundschaften über die Klagen gegen Joachim von Nappenstein zu Pfyn verhört, man alle Acten sammt der Verantwortung Mötteli's dein Landschreiber zu Baden zur Verwahrung übet- geben in dem Sinne, daß er den Boten von jedem Ort ans Begehren Einsicht gestatten soll. Schnlth"^ Fleckenstein begehrt in Sachen des von Rudolf Walther, Prädicant in Zürich, ausgegebenen Büchleins, dal' sich die vier andern Orte von Lueern in dieser Sache nicht söildern. Nechnnngsablage der Bögt" Einnahmen „der Eidgenossen" (für jedes bethciligte Ort) aus den Vogteien und Geleitsbüchsen: von dein zu Dießenhofen 7 Kronen; von dem Zins aus dem Stadhof zu Badeil 3 Gl. 2 Btz. (1 Gl. zu 13 Btz>)> von dem Vogt im Sarganserland 175 Pfd. (das Pfund zu 20 Lucerner Schilling); von dem Vogt in d"> Freien Aemtern 00 Pfd. (gleicher Währung); von dem Vogt im Nheinthal 83 Gl.; von dem Landvogt iw Thnrgan 155 Gl. 4 Schwyzerbatzen; von Pannerherr Kollin von Zug, als Restanz von alten Strafen deil Freieil Aemtern 22 Pfd. (das Pfd. zu 10 Basler Plappart oder 20 Lucerner Schilling); aus der leitsbüchse zu Vilmer(in)gen 2 Pfd. 3 Schl. (gl. W.); aus der Geleitsbüchse zu Klingnan 4 Pfd. 8 Sehl., aus der Geleitsbüchse zu Lunkhofen 2 Pfd. 10 Schl.; aus der Gelcitsbüchse zu Mellingen 25 Pfd. 17 aus der Geleitsbüchse zu Bremgarten 7 Pfd. 10 Schl.; aus der Geleitsbüchse zu Koblenz 1 Pfd. 10 Schß> ans der Geleitsbüchse zu Zurzach 1 Pfd. 10 Schl., Alles in obiger Währung; ans der Geleitsbüchff ö" Badeil 25 Sonnenkroncn und 3 andere Kronen; 26 Pfd. an Vaslermünze; ferner 2'/2 Pfd.; 16SchwO^ und 24 Churerbatzen; 20 Constanzerbatzen; 1 Joachimsthalcr und 2 dicke Pfennige; von Joachim Möllen- Strafe 20 Gl. und von der Gemeinde Pfpii 10 Gl. Strafe; von „Schindlers" Hof 15 Sonnenkronen; Landvogt zu Baden 14 Pfd. obiger Währung. I»?». Die von Zürich („ir") wissen zu berichten, wie d" Ainmann von Schivyz vorgetragen hat, seine Herren bitten, das Gotteshaus Einsiedel«! in Betreff der B' siegelnng zu Stäfa und Männcdorf bei dem alten Herkommen bleiben zu lassen „so fünf geschworen dein ^ bin eidcn erkennend und da niemand betrogen werden mag", e«. Ebenso bitten die von Schwpz, die von Zürich wollen die zu Nussikon gelaufenen Kosten um Gottes willen dem Spital zu Utznach schenken. Liechti von Höngg ist im Gefängniß des Landvogts von Baden gewesen, wodurch 11 Gulden 5'/n Kosten erlaufen sind. Diese hat Liechtis Vater dem Landvogt, und als Liechti vor Recht gestellt wurde, de>^ Untervogt und Landschreiber zu vergüten verheißen. Da diesem noch nicht stattgethan worden, so werden Juni 1547. 8Z1 Voten von Zürich ersucht, mit dem Vogt zu Höngg zu reden, daß er Liechtis Vater bestimme, seinem Ver- M«hen nachzukommen, vv. Lucerir verlangt abermals bei seinen Freiheiten und altem Herkommen in Vetreff des Geleits zu Mellingen und des Befahrens der Neust zu verbleiben. Es werden nun Uri, Schutz Untcrwalden beauftragt, mit Beförderung ihre Nathsbotschaft nach Lucern abzuordnen und daselbst vorzustellen, „dieivyl sölich geleit wenig Personen zu Mellingen ze geben pflichtig sygen, und aber dieselben vil M der vierteil alle kaufmannsgüter, so in schiffen durchgangcnd dlwch sie gefertigot", die Stadt Lucern 'Mig Nutzeus hieran habe, wohl aber auch den achten Theil vom Geleit beziehe, so möge Luccru von seinem urHaben gütlich abstehen; ebenso möge Lucern betreffend das Befahren der Neust sich der vorgeschlagenen ^ud in einem Abschied heimgebrachten gütlichen Mittel begnügen. ^ In Betreff der Herrschast Nhcinthal werden von den VIII Orten dem dortigen Landvogt, Johann Aorist, tzeZ Raths von Nnterwalden, folgende Weisungen ertheilt: 1. Burgermeister Haab, als er Vogt im ieinthal mar, hat das Vermögen des Gallus Murer, der Wiedertäufer geworden ist, dessen Frau und ^Ueern zugestellt. Murer bittet nun, in Betracht, daß er den tüuferischcn Glauben verlassen und dem Land- wie Andere gelobt und geschworen habe, ihm die Verwaltung seines Gutes wieder zu überlassen. Alan » es bei dem von Haab diesfalls gegebenen Briefe verbleiben, in der Meinung, daß die Vögte zwei oder " Jahre lang zusehen sollen, wie Murer sich halte, und je nachdem er sich benimmt, behaltet man sich fernere Müsse vor. 2. Die von St. Margarethen-Höchst beklagen sich, nachdem ihnen der Rhein geineine und eigene ^ r überschwemmt habe, ineinen die von St. Johann-Höchst und von Fustach, soweit der Rhein hingedrnn- (»hinführe und ansetze"), solle es Gemeingut („Gemeinwärch") sein, während sie (von St. Margarethen) Ü auben, daß Eigengüter Eigengüter bleiben sollen. Ferner drängen die von St. Johann-Höchst und von Zustach den Rhein mit Wuhren auf die Seite derer von St. Margarethen-Höchst, was diese veranlasste, damit '"Hl ga„z verderbt werden, ein Schlagwerk und ein Wuhr zu beginnen, was ihnen hinwieder ihre Gegner bMeii, ihnen destnahen beholfen und berathen zu sein. Es wird dem Landvogt befohlen, Parteien wenn möglich zu vergleichen, wo nicht, sie zu Tagen vor die Eidgenossen zu weisen. 3. Auf u letzten Tag zu Baden hat Hans Vyter vorgestellt, er sei letztes Jahr wie andere gemeine Knechte aus ^ üst za j^m Reich gezogen. Da habe der Vogt, Josef Grüninger, ihm einen Weingarten, den er von den ^'ü zu Lehen gehabt, entzogen und einein Andern verliehen. Da er nun aber auch nur wie andere arme Me gehandelt und hiefür Büste erlitten habe, bat er, ihm oder seinein Sohne den benannten Weingarten ^^ur zuzustellen, was ihm gewährt worden ist. Nun erscheint der genannte Vogt Josef Grüninger und öffnet: nachdem er auf Befehl der Obern bei Ehr und Eid verboten, in den Krieg zu ziehen, habe er ver- 'uinen, daß Vyter „wieder" hinweg sei. Als er dann wieder heinlgekommen, habe er ihm seine Ueber- ^ ung vermiesen und ihm abermal beim Eid geboten, daheim zu bleiben. Vyter habe entgegnet, solche ^'ote habe man in den Ländern oder Orten mich gethan und doch nicht gehalten; worauf der Vogt cnt- MNete, das gehe ihn nichts an u. s. w. Tags darauf habe der Vogt vernommen, daß Vyter wieder weg- ^gen ffj Knecht mitgenommen habe. Darauf sei der Vogt mit den Amtleuten bis an den -U'm gegangen und habe einen Amtmann nach Lindau geschickt und dem Vyter beim Eid heimbieten lassen, 'uffr Hube darauf geantwortet, der Vogt habe ihm vorgeworfen, er sei liederlich, jetzt wolle er dieses erst ^ sein. Als dann die Abmahnung gekommen, habe der Vogt ihm dieselbe zugeschickt und ihn beim Eid kühnen lassen, was er aber ebenfalls übersehen habe. Da Vyter solcher Art in anderthalb Tagen drei ^ Uleineidig geworden sei, so habe der Vogt geglaubt, jeuer habe das Lehen verwirkt, und habe dasselbe 832 Juni 1547. auf Befehl „etlicher" Boten der Obern einem Andern gegeben, dem es nach seiner Meinung verbleiben s»^'' Es wird hierauf erkennt, Vyter habe das Lehen verwirkt und es soll bei der Verfügung des Vogts sc»' Verbleiben haben, es wäre denn, das; Vyter zeigen könnte, das; es sich nicht so verhalte, wie der Vogt cröfsw't hat. Der Landvogt soll dem Vyter dieses anzeigen. 4. Wenn Bcrnardin, der Arzt, seine Kinder nicht ab- holt und versorgt und die Verwandten ihn nicht betreten können, mögen diese die genannten Kinder in de» Spital zu Baden versetzen. 5. Zu Nheincck solleil die Kirchenpfleger laut früher» Abschieden bestellt werde»- (>. Die Zinsen der Pfarrpfründe zu Nheineck mögen mit „unserm Voten" eingezogen werden; doch soll diessa^ niemand gefährlicher Weise übereilt werden, andernfalls behaltet man sich vor, diesen Beschluß zurückzuziehc»- 7. Da sich Einige gegen Jost Oswald von Glarus parteiisch benommen, indem Hans Stiger ihn mit ci»c»' Sessel geschlagen und des Ammanns Sohn ihn mit einem Sparren zu Boden gestreckt hat, so soll der Bog' dieselben als parteiisch (die statt zu scheiden Partei ergriffen) bestrafen. Es siegelt der Landvogt zu Bade», Wolfgang Herster von Zug, auf 2!). Jnui (St. Peter und Paulstag). St. A. Zürich: NheintlMcr Abschiedbuch, S. 1K7. — Stistsarchiv St. Gallen: Nheinthaler Oriqinal-Abschiede, s. K-K-. Verhandlung zwischen Solothnrn und den übrigen sechs katholischen Orten in Betreff derer »o» Landeron; siehe Note. Im Zürcher Abschied fehlen k, nir; im Vcrner l», r, i» A' die Verhandlung betreffend R»d»b Trocker, ferner n, 4, im Schwyzcr im Glarner n und t«!.; im Basler und Schaffhauscr V, ^ 8°, I—«, P, r—4, lind alles klebrige; im Freibnrger I», i>, 4, si, ini Solothurner »», 1, ^ 4, im Appenzeller k, v, I, in, »I, 4, rv—1>»It»—«><> aus dem Zürcher; vv aus dem SchwY^ Exemplar. Die für N' benützten Quellen geben den Anfang des Tages auf den 18. Juni an. Zu n. Der Vortrag der kaiserlichen Botschaft besteht in einer phrascnreichen Wiederholung der sicherung friedlicher Gesinnung des Kaisers gegen die Eidgenossen, das; sein Vorgehen nur die Bestraf»»» einiger Ungehorsamer bezwecke; die Eidgenossen mögen gcgenthciligen Behauptungen keine» Glauben sche»^' und ihre Untcrthanen von der Theilnahmc am Kriege gegen dm Kaiser abhalten. Copic beim Zürcher, Vcrner, Ridwaldncr, Vasler und Freibnrger Abschied; in der letzter» Sammlung auch französisch mit dem Da»"" vom L0. Mai, unterzeichnet: Monchet, nach dem Abschied vom LI. November 1547; auch im K. A. Solothnrn: Abschiedeband 37. Zu <1, Ic. 1547, 28. Juli. Basel all die Dreizehn zu Straßblirg. Referat über die gcnamüc» Artikel; bei I» wird betont, der Bischof sei in eigener Person erschienen. Dann fährt die Missive fort: ,,l'» sind aber hierncben unser getrü lieb Eidgnosscn, Gott Hab lob, »»der einandern sowohl eins und friinÜG' darzu unsere geschwornc pttnt und landfricden mit zusctzung lyb, eer, gut lind blut zc halten cntschlossc"' bedacht und gesinnet, das; uns solichs, nach Gottes gunst lind hilf, zum höchsten bcfröuwet." K. A. Basel- Missivenbnch Zu «I. Wir geben hier die französischen Vorträge im Auszug: 1) Erster Vortrag: Sic habe dem König seit Langem berichtet, das; die verlangten 15,000 Knechte Sinne der Vereinuug bewilligt worden seien, so wie, das; die Eidgenossen die zwischen ihnen und dein Kl»»» bestehenden Tractate aufrecht zu halten entschlossen seien. Der König sage hicfür zum höchsten Dank und w seinerseits gegen die Eidgenossen gleicher Gesinnung. Die letzter» werden das Mißgeschick des Herzogs »»» Sachsen erfahren haben und ermessen können, in welche Zustünde Deutschland hierdurch geratheil sei. sei die Folge inner» Ziviespalts, der durch heimliche Practiken erreicht worden sei, um dieses Land desto leicht unter das Joch zu beugen. (Folgt eine längere, allgemein gehaltene Ermahnung an die Eidgenossen, c>»» zu sein; wenn ihnen etwas zustoßen sollte, dürfen sie des Beistandes von Seite des Königs laut den Tract»tc> sicher sein.) Copie beim Zürcher, Berner, Nidwaldner, Basier und Solothurner Abschied- Juni 1547. gZZ 2) Zweiter Vortrag: Der König habe sich alle Mühe gegeben zu ergründen, was der Zweck des gegenwärtigen Krieges seitens jener sei, die ihn angefangen haben, und zu welchem Ende er führe. Er habe gefunden, es laufe Alles dahin hinaus, Deutschland unter die Gewalt eines einzigen Herrn zu bringen und dasselbe als Großmacht gegen andere und zwar- zuerst gegen die Nächstgelegcnen zu benutzen. Nachdem der König solches ersehen und anderseits die täglich bei den Eidgenossen waltenden Practikcn betrachtet hatte, habe m nicht unterlassen, gleich nach der Niederlage des Herzogs von Sachsen durch den Herrn von Liancourt die Eidgenosse» gemciulich und sonderlich dessen zu berichten. Nachdem nun der König Nachricht erhalten habe, welchen Vergleich der Herzog von Sachsen mit dem Kaiser eingegangen sei, und daß der Landgraf von Hessen und die Seestädte ein Gleiches thun werden, und nun Deutschland in Folge seines Zwiespaltes getrennt sei und unter das Joch kommen müsse, ungeachtet auf einem Reichstage zu Ulm ein Bündniß wider jeden, von dem Gefahr drohen würde, errichtet werden soll, dieses namentlich für die Eidgenossen, deren Wohl der König "Ml seinigen gleich achte, bedenklich sei, so habe dieser den Gesandten abgeordnet, die Eidgenossen hierüber allseitig ^u verstandigen. Der König warne vor jenen, die von einein Tag auf den andern die Eidgenossen zu trennen wchen; diese sollen sich besser vereinbaren, damit sie im Falle der Roth nur mit den Fremden und nicht mit nch selber zu thun haben, was insbesondere von den Religionsangelegenheiten und dem neugewonnenen Lande und andern Dingen zu verstehen sei, die von den Widerwärtigen benutzt werden, um die Eidgenossen uneinig Kl machen. Dabei sollen diese ans die Freundschaft des Königs zählen, der die Tractate treulich halten wolle und sie zu erneuern bereit sei. Des Königs Meinung sei daher, die Eidgenossen sollten allen Fleiß anwenden, l)re Freunde und Nachbarn zu erhalten und noch mehr Freunde zu gewinnen, wie der König es auch gethan )abe. I,, Betracht der gegenwärtigen Läufe habe denn auch der König, um die Eidgenossen nicht zu schädigen, lll ihm bewilligten Knechte noch nicht aufbrechen lassen, sondern eine gute Anzahl Landsknechte berufen, theils u»> jene, die ihn oder die Eidgenossen schädigen möchten, um so viel zu schwächen, theils damit man um so stärker sei, da man den Landsknechten eine mächtige Zahl von Kriegsleutcn, die der König gerüstet habe, lugcben könne. Falls einige von den Landsknechten durch das Gebiet der Eidgenossen ziehen wollte», bitte m König um freien Durchpaß. St. A. Lucern: Abschiede i, t'. 64. — Copie beim Zürcher, Bcrner, Nidwaldner, Vasler und Solothurner Abschied. Zu «. 1) 1547, 1. Juni. Philipp, Graf zu Hanau und Herr zu Lichtenberg, an Mühlhausen. Zulage Befehl des Kaisers sei er im Falle, Mühlhansen zu mahnen, auf den 19. Juni einige Mitglieder des Mhs »ach Schlettstadt abzuordnen; daselbst werde am folgenden Dienstag der kaiserliche Befehl eröffnet lllerden. A. A. Schasshauscn: Correspondcnzen. 2) Die Schwyzer Sammlung enthält die Copie eines Schreibens des Kaisers vom 6. Mai aus seinem Eeldlagcr zu Wittenberg, die wahrscheinlich eine Abschrift des an Mühlhauscn gerichteten Briefes ist; die °pie g,M wider die Adresse nicht. Der Kaiser sagt: Aus verschiedenen und wichtigen Ursache», namentlich K>r Pflanzung eines ewige» Friedens und Rechts im heiligen Reiche deutscher Nation, und damit jeder Rcichs- I and wisse, wessen er sich zu dem andern zu versehen habe, habe der Kaiser die Errichtung einer „cinheiligcn" ^nchbarlichen Verständnis; und Bündnis; für nothwendig erachtet. Alle Kurfürsten, Fürsten und Stände des ^chs Zeige» hicfür guten Willen und seien auf den 25. des verflossenen März zu einer diesfälligen Ver- Wniinlnng »ach der Reichsstadt Ulm eingeladen worden. In Betracht aber, daß sie nichts desto weniger zu w che» Tagleistungen mitunter schwer zu vermögen seien, auch nicht immer frühzeitig eintreffen, habe man die '"lladnng an „üch" und andere Städte, damit dieselben nicht nnnöthig Zeit und Geld verlieren müssen, bis ""f diese Zeit verschoben. Da nun aber laut Vernehmen die Stände willig und zum Theil schon eingetroffen sa begehre der Kaiser, daß die von Mühlhansen („ir") mit Beförderung ihre bevollmächtigten Gesandten K' dem benannten Tage abordnen, damit das, was der Kaiser durch seine Commissaricn in Betreff des Mannten Bündnisses anbringen lasse, berathcn und ohne Hintcrsichbringen beschlossen werden möge. LandcSarchiv Schivyz: Abschiede, verlegt zum Abschied vom IS. April (Solothnrn). — K. A. Schasshausen: Correspondcnzen. anSdrülMch als Copie des an Miihlhausen gerichtete» Schreibens bezeichnet. Mit dem Datum Salvelden de» 27. Juni (Copie oder Wiederholung des Schreibens vom 6. Mai) im K. A. Basel: Abschiede 1647—4S, nach dem Abschied vom 26. Juni l647. 105 834 Juni 1547. 3) Mtthlhausen berichtet die Angelegenheit durch Missive vom 9. Juni nn Zürich, Nottveil mit Arn? vom 2. Juni (Donstag noch Pfingsten) nn Schaffhausen und dieses unterm 8. Juni (Mittwoch nach Trinitatis an Zürich; letzteres communicirt die Sache betreffend beide Orte mit Schreiben vom 11. Juni den einzeln" Orten. Die Missive Zürichs in Original, das Mahnschreiben des Kaisers auf dem Reichstag zu Ulm G begann schon am 25. März) bald möglichst zu erscheinen, vom 6. Mai, die Briefe des Grafen von Ha>""" Mühlhausen, Rotweil und Schaffhausen in Copien im St. A. Lucern: A.Deutsches Reich. Beim Basler Abschied ist eine Copie der an den Kaiser erlassenen Antwort d. d. 9. Juli. Laut selben datirt des Kaisers Schreiben vom 27. Juni und wurde am 8. Juli von Gu>)ot Mouchet überrci )' Die Antwort der Eidgenossen findet sich abgedruckt bei von Jan: Staatsrechtliches Verhältnis; der Sch>"^ zum deutschen Reiche, Thl. III, S. 174. Der Inhalt beschränkt sich auf das im Abschiedtext Gegebene. ^ siegelt der Landvogt zu Baden, Wolfgang Herster. Zu 1) Auch der processualische Untersuch bildete einen Theil der Verhandlung der Voten, und zum" lässig, wenigstens mit Bezug auf die Zeitdauer, nicht den geringsten. Die Glarner Sammlung enthält, gcü'"" von dem eigentlichen Abschied, ein Heft, welches die im Abschied citirten Resultate der verpflogenen wicdergicbt. Das Datum stützt sich allerdings nur auf ein älteres Archivdatum; aber dieses steht mit ^ übrigen Umständen nicht in; Widerspruch. Gemäß der Einleitung des benannten Hefts haben die Boten ^ X Orte Möttelis Handel vorgenommen. Die Obrigkeiten aller betheiligten Orte waren nämlich der Me>>""^' diese Angelegenheit gründlich zu erfahren. Deßwegen wurden alle „gebotenen" Kundschaften nach Ba ^ geladen, mit Ausnahme derjenigen, die wegen Alters oder Krankheit daselbst nicht erscheinen konnten: hat man durch den Landvogt schriftlich einvernehmen lassen. Daneben hat man dein Mötteli die Klag^ Schrift zugestellt, worauf er seine Antwort gegeben hat. Das betreffende Heft enthaltet nun vorab dw '' wort Möttelis über die gegen ihn erhobenen Klagen (s. Abschied vom 28. Februar 1547 «). Die Haupts" i dreht sich um Unzucht und VerÜbung von Gewaltthätigkeiten (Körperverletzung, Mißhandlung). Mit auf Unzucht weist er jeden Vorwurf von Nothzucht zurück; anderwärtigc diesbezügliche Verhältnisse zu. Die ihm vorgeworfene!; körperlichen Mißhandlungen sucht er im mildern Lichte darzustellen. Vollst«" ^ bestritten werden von ihm sehr wenige Klagepunkte. Dann folgt, nicht in Forin directer Verhöre, s"N^" Ncgestenform das Resultat von einundsechszig Zeugeneinvernahmen, wobei aber zu bemerken ist, daß Heft defcct abbricht; im Ganzen sind es 135 Zeugen (s. Abschied vom 12. März 1548 liche Zahl wiederholen nur Gehörtes und kommen ihre Angaben auf Aussagen wirklicher oder vermeinw) Damnisicatcn zurück. Einige erscheinen insofern als Entlastungszeugen, als sie sage», sie hätten von Wo nur Giltes erfahren; als Gerichtsherr habe er gutes Gericht und Recht gehalten, seine Schuldigkeiten >) > er recht bezahlt und in Fällen der Roth den Leuten Geld und Korn vorgestreckt. Wieder andere 3"^.. wollen Gutes und Schlimmes von ihin erfahren haben. Der Umstand, daß es sich hier um eine Spec>aU handelt, erlaubt nicht, ein Heft von 46 Seiten (klein Folio) im Detail auszüglich wiederzugeben. K. A. Glm-uS- Abschied 2) Die Freiburger Sainmlung enthält eine dntums- und unterschriftslose Notiz, welche fünfzehn Klagpunkte und zu jedem die betreffenden Kundschaften aufzählt. Im Ganzen werden hier einundfünfzig ^ zclne Zeugen angegeben, oft aber wird auf mehrere nicht benannte verwiesen; in einem Fall wird der Mehrtheil der Leute zu Pschn ivisse es. Unter den Zeugen erscheinen aber auch Betheiligte, z. B- oder angeblich mißhandelte Weibspersonen. K. A.Miburg: Badische Abschiede Bd. is, nach den Abschiede» von Zu Dieser Artikel fehlt im Zürcher Abschied; dagegen enthaltet derselbe auf diesen Gegenstand folgenden Eintrag: Als am Mittwoch Morgens neun Uhr der Tag der Jahrrcchnung vollendet war , Boten unter einander „gnadet", beriefen Schultheiß Fleckcnstcin und Ammann von Bcroldingen den Thumtzsen von dem Jmbismahl zu sich auf die Gasse und zeigten ihm Folgendes an: Ihre Herren von ^ V Orten hätten erwartet, die von Zürich würden den Prädicantcn Rudolf Walther (Gwaltcr), der in , gedruckten Büchlein das hochwürdigc Sacrament, worauf ihrer Seele Seligkeit stehe, geschmäht habe, Juni 1547. 835 Verdienen gestraft haben, und sich ihre Obern lieber sein lassen als eine solche unruhige Person. Man habe geglaubt, die übrigen Orte verlangen Antwort ans das von ihnen auf dein letzten Tage in dieser Angelegenheit vorgeschlagene Mittel. Da dieses nicht der Fall gewesen sei, so wollen sie hiemit eröffnen, das; ihre Obern dieses Mittel nicht annehmen und die gehörige Bestrafung des Betreffenden verlangen. Meister Thuniyscn dußert hierüber sein Bedauern und bemerkt, wenn sie diesfalls ein Anliegen gehabt haben, so hätten sie das vor gemeinen Eidgenossen anziehen sollen; dann würden Burgermeister Lavater und er gebührend geantwortet haben; nichtsdestoweniger verlange er dieses Anbringen in den Abschied. Zu -Iii. Anstatt dieses Artikels hat der Berner Abschied nur Folgendes: Nachdem der Landvogt im -^hurgau über Einnahmen und Ausgaben in Betreff der hohen Gerichte Rechnung gegeben, bleibt ihm jedes der X Orte 39 Gulden schuldig. Solothurn ebenso mit dem Beisatz: dem Boten von Solothurn seien aus der Gcleitsbüchse von Vilmergcn 29 Batzen geworden und er soll gedenken, dem Gelcitsmann einen Nock zu geben. Der Appenzeller enthält nur das Ergebnis; der Nhcinthalcr Rechnung (63 Gnlden). ^ Zu g-K-. 1) 1547, 11. Juni (Samstag nach Corporis Christi). Vor dem Rath zu Solothurn. In die Instruction (zu stellen), das; der Bote den Handel von Landeron den sechs Orten anzeige und eröffne, die von Solothurn werden nichts Gewaltthätiges beginnen, es wäre denn, daß gegenüber ihren Mitbürgern Gewalt gebraucht würde; beinebcns mögen die sechs Orte stetsfort gemäß der Bünde gntes Aufsehen auf die von solothurn haben. K. A. Solothurn: NathSbuch Nr. e verschlossene Missive durch einen Ncbcnbotcn dem von Prangin zuschicken; andernfalls mögen sie ihm (dem ^osandten) weitern Bericht geben. K. A. Solothurn: Bürgerliche Briese Vitt—tvoo, k. 7. 2) 1547, 26. Juni (Sonntag Johannis und Pauli Tag). Der Rath zu Solothurn, nach Anhörung os Schreibens von Vogt Graf von Baden und desjenigen, welches die sechs Orte an den Herrn von Prangin glühtet, und dessen, was der alte Stndtschrcibcr gemäß seiner Instruction zu Dijon („Dision") verhandelt tot, beschließt, die Briefe der sechs Orte und des ProcuratorS von Dijon dem Herrn von Prangin zu schicken und denen von Landcron zu melden, was der alte Stadtschrcibcr verhandelt habe. K.A. Solothurn: Rathsbuch Nr. 4S, S. SSI. 379. Wen». 1547, 20. Juni. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. .301, S. 40. scie ^ Rath zu Bern eröffnet Johann Philippe, als Gesandter derer von Genf, wegen des Mandements still' König geschickt worden. Dieser habe gesagt („gefordert"), wenn man zeige, das; „sy" in ^ Itter Besitzung gewesen seien, so wolle man sie wieder einsetzen. Sie haben darauf „Anzug" gestellt, auf Präsident von Cammerach nichts habe thun wollen. Sie verlangen daher Unterstützung seitens ^ von Peru Forschrift ^n ^n neuen König. (Folgt ein unklarer, scheinbar localer Gegenstand.) ^ Nath bewilligt die verlangte Fürschrift an den König. (Folgt noch ein unklarer Bescheid.) 836 Juni 1547. :;»0. WrltlMM. 1547, 21. Juni. LandeSarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte. t». 1. Den Obern sind neuerdings Warnungen zugekommen; insbesondere berichtet der Couunissar, was Graf Nodsmund, des Herrn von Masseran Sohn, ihm mitgethcilt habe. Man schreibt dem Commissar, 0' soll gute Sorge tragen und gehörige Wache halten wie bisher, besonders in Magadiuo und in Valle Marokko („Wallmaröbien"), den Castellanen und Schloßkncchten anbefehlen, ans den Schlössern zu bleiben, diese scll'^ zu öffnen und zu schließen und solches nicht den Weibern zu überlassen. Der Commissar selber soll namentlich auch erfahren, ob jemand in ungewöhnlicher Menge Lebensmittel kaufe, so daß zu vermuthen wäre, man crwarü fremde Gäste. Soweit nöthig sollen die Schlösser besetzt und mit Speise und andern Bedürfnissen verseht werden. Damit man durch das Hineiusenden von Leuten nicht Kosten habe, soll er solche von Livinen nehme»> die von Uri werden ihrem Vogt schreiben, daß er dieses gewähren lasse. 2. Man hat auch für gut gesundem diese Warnung den Boten, die jetzt zu Baden sind, zu berichte,? und sie zu bitten, genau aufzumerken, ob wegen Peter Marter oder andern Angelegenheiten etwas Verdächtiges zutrage, und Erforderliches den Ober» zu berichten. I». Ab dem letzten Tag hat man dein Couunissar geschrieben, in Betreff der beiden Parteien Codeburgo lind Ghiringhelli gute Acht zu haben. Hiebet läßt man es verbleiben; doch soll der Commissi ihr Vermögen („dz ir"), wo er es betreten mag, in Haft legen. Da Alesp Tütsch wider allen Ruf Frieden sich so feindlich sehen läßt, so soll der Vogt gebieten, daß er lebend oder todt eingebracht wtt'dM doch soll das ohne Mitwirkung der Gegenpartei geschehen. «. Im letzten Abschied ist heimgebracht wordc», wie man den Bellenzern den Frieden verschürfen wolle, ob man ihnen den Lauiser und Luggarneser Frieds geben wolle, wie die von Nri angezogen haben, nach welchem Blutruns über Frieden am Thäter mit Verlud von Leib und Gut, Friedbruch ohne Verletzung und Parteiung mit 25 Kronen bestraft wird. Auf Gefall der Obern findet man angemessen beizufügen: wer über Frieden Einen tödtet, soll denselben ermordet habe"' Schwpz und Unterwalden sollen diesfalls ihre Meinung denen von Uri zuschreiben. «R. In Betreff der si"' die bauliche Verbesserung des Urner Schlosses gewünschten Steuer hat der Bote von Schwpz keine Instruction und verlangt, nachdem der von Unterwalden Antwort gegeben habe, die Sache wieder au seine Ober» bringen. Wegen der Zehrung und der Kosten des Harfcnschlägers, nämlich 11 Gulden 35 Schill und „ij mal", sind die Instructionen ungleich und wird daher die Sache heimgebracht. Antwort ans nächste" Tag. t. In Betreff der Banditen oder Fremden, welche die von Codeburg in ihren Häusern halten, l>ot ,nan ab dem letzten Tag dein Commissar geschrieben, sie zu verweisen oder Tröstung von ihnen zu nch»b>" Es wird der Befehl sie zu verweisen erneuert. Früher hat Vogt (Georg) Würsch einen Anzug gcl»'0 l in Betreff der Kinder in Bollenz, welche ihre Mutter aussteuern wollen. Man beschließt nun, die Bob" auf Bartholome, sollen die nächsten Freunde berufen, und wenn es diesen gefällig ist, will mau es gescksil)^ lassen. I»- Den Anzug des Vogts Würsch wegen der drei Kronen Kosten oder geliehenen Geldes betrefst» den Fähnrich aus Bollcnz will mau bis zum Austrag des Handels anstehen lassen. I. Es liegt eine Misß^ vor von Chur vom 10. Juni in Betreff derer von Bollenz und von Strada wegen ihrer Alpen. In derscll»'" beklagen sich die Bündner, man mnthe ihnen zu, auf ihr erlangtes Urtheil zu verzichten, indem man sio Z"" Juni 1547. 837 kcht mahnen wolle; indessen meinen sie, daß man in der Sache gütlich handeln sollte. Heimbringen, ^wyz und Nidwaldcn sollen ihre Meinung nach Nri schreiben. Ii,. Miser Benedikt Ghiringhelli erscheint ^ läßt vortragen, in welch' großer Unsicherheit er und die Seinigen seitens der von Codeburg stehen w'd bittet, ihnen zu erlauben, im Verborgenen Harnische zu tragen. Es wird das verweigert und werden ^ si'tthern Mandate bestätigt, in Betracht, daß die Gegenpartei es sonst auch so haben wollte. I. Nicolas ° Schas ein Instrument vor, demgemäß die Bürger oder Näthe zu Bellenz ihm seine uneheliche Tochter 'wt dem Willen des Commissars „gcehelicht" haben, wie das ihrer Stadt Brauch und Recht sei. Hiebei hat "wu es bleiben lassen, doch ans Zu- und Absagen der Obern, die denen von Uri zuschreiben sollen, damit "e Zeugnis; und Glanbsame fertigen können. I». Derselbe zieht an, wie er und sein Bruder einen zwischen wie^ Span den Sprüchern anvertraut haben; nun sei ihm der Spruch noch nie zu Theil geworden, ^ wohl er bei der betreffenden Buße ihn gefordert habe. Alan schreibt abermals an den Commissar, daß gebiete, den Spruch zu erklären und zu geben, i». Es waltet auch ein Anzug wegen des Bruder Clausen "'gen Lichtes, welches noch nicht alle Orte aufgerichtet haben. 381. LlMis. 1547, 25. Juni (Samstag nach Johannis Baptistä). Jahrrechmmg. Staatsarchiv Lnecrii: LauiS und LuggaruS Abschiede. Staatsarchiv Zürich: Eimetbirgische Abschiede ISIS—1660, s. Iis. Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Abschiede NI,, S.SSS. LandeSarchiv Schwnz: Abschiede. KantonSarchiv GiaruS: Abschiede. Kantonsarchiv Basel: Abschiede 1647 und 1648. KantonSarchiv Frciburg: Abschiede, Bd. IM. Gesandte: Zürich. Hans Heinrich Sproß. Bern. Anton Tilger, Venner. Basel. Lux Jselin. ""'bürg. Sebastian Weillart. Solothurn. Ulrich Hänin, des Raths. (Andere nicht bekannt.) 5gg ^ Seckelmeister entrichtet die Landstener im Betrage von 7026 Pfund 19 Spagürli, und zwar ^ Uem> Kronen, 13 Sonnenkronen und das klebrige Münze (ein Lauiser Pfund — 10 Kreuzer; eine neue z ^ ^ Kreuzer, eine Sounenkrone — 119 Kreuzer). 2. Die Gemeinde Ponte gibt 392 Pfund pagürlj. 3. Die Commune Sonvico 640 Pfund. 4. Die Commune Morco 320 Pfund; Alles obiger zu Mendris haben 100 Sonnenkronen ertragen. 6. Letztes Jahr ist der Zoll Ms nm iJgg Sonnenkronen versteigert worden; nun klagen die Zoller über großen Abbruch, den sie die i?- ^ Knege, während welcher die Kaufmannsgüter zu Lauis nicht passireu konnten, erlitten haben. Da 'hm ^ nicht wollen, daß jemand an ihnen verliere, und die Zoller sich klaglos verhalten, so werden aet^ Kronen nachgelassen. I». Heimzubringen, was man den ennetbirgischen Amtsleuten als Belohnung letzte^ ^ ^^gauosseiischaft Dienst von Haus reiten und Geschäfte besorgen. Es ist das schon Do, ' Abschied genommen aber nichts darüber beschlossen worden. «. Vor den Boten erscheint allesFornarilis de Bulanis aus Cola im Namen Petri Martici, Wilhelms, Bartholomü und Toginii, llnd des genannten Dominicas Söhne, Matheus Meuzella von Cimadera im Namen seines Sohnes Wnues, bann die edlen Dona Brog und Lucas Sarcgnius Namens dcr Brüder Bartholomü und Johannes, Und "u Matheus Materini de Bulanis von Piandera und im Namen von Matheus de Vossis de Cartara -steter de Levo von Piandera. Die Genannten eröffnen, Einige derjenigen, die sie vertreten, hätten letztes auf der Kirchweihe zu Cola mit Petrinus Meuzella von Cimadera und seinem Bruder Franz Streit gehabt, 838 Juli 1547. wobei Petrinus vermundet worden und in der Folge an seinen Wunden gestorben sei. Der Landvogt zu Lams habe dann alle Genannten verrufen lassen und ihr Vermögen zu Händen der Kannner bezogen. Nachdem sie NU» bereits ein Jahr das Vaterland gemieden und vom Bruder des Petrinus (Kinder habe derselbe nicht hinterlasse») Frieden erlangt haben, aber nicht vermögen, von Ort zu Ort zu gehen, so bitten sie, ihre Angelegenheit in de» Abschied zu nehmen. Nachdem der Landvogt über Alles berichtet und der Landschreiber bestätigt hat, wie der Bruder des Getödtcten Allen verziehen habe, so will man dieses heimbringen und auf dem nächsten Tag zu Bade» Antwort geben, ob man sie liberiren wolle oder nicht. Ihr Urtheil geht dahin, die genannten Neun hätten de» Todtschlag im Complott und mit Vorbedacht begangen und „daruf bekennt worden um das Haupt". «I. Vor de» Boten beklagt sich Barthola von Mendris: als Wolf Hütschi von Basel Vogt zu Mendris gewesen sei, habe er ih!» (Barthola) ein uneheliches Kind verdungen, das er seither erzogen habe. Hiefür aber habe er keine Entschädig»»!! erhalten; da er ein armer Mann sei, so bitte er, ihm helfen zu wollen. Er sei früher auch erschienen und fl» seiner wegen dein Onofrius Holzach etwas aufgetragen worden, was aber ohne Erfolg gewesen sei. Da Barthola ein elender alter Mann ist und Wolf Hütschi zur Zeit ein Diener derer von Basel war und daher diese e>» Einsehen thun sollen, so soll der Bote von Basel die Angelegenheit an seine Obern bringen und dieselben "» Namen der übrigen Gesandten bitten, dem Barthola für die aufgelaufenen Kosten Geld zu schicken und dn „Tochter" zu vermählen, oder dieselbe zu „beschicken" und die Kosten gleichwohl abzutragen. «I aus dem Basler Abschied. Die Namen des Zürcher Gesandten ans dortigem Jnstrnctionsbuch 1544—54, 1. 126; derjenige d^ Berner aus dortigem Rathsbuch Nr. 301, S. 20, vom 11. Juni; derjenige des Basler n tsrgo des Bas^ Abschieds; derjenige des Frciburgcr n longo des Freibnrgcr Abschieds; derjenige des Solothurncr aus dortig^' Instruction, K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 27. Zu v. Die Stellung der Personennamen ist derart, das; die Unterscheidung zwischen den Vertreter» und Vertretenen und das richtige Zusammenfassen mehrerer Namen ans eine Person oder die Treu»»»^ solcher auf mehrere sehr erschwert ist. 382. Luggarus. 1547, 8. Juli. Jahrrechmmg. Staatsarchiv Lnecr»: Lauts und Luggarus Abschiede. Staatsarchiv Zürich t Ennctbirgischc Abschiede UNS—I5«o, k. 144. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede NN, t'. 545. Landesarchiv Schwyz : Abschiede. KantonSarchiv GlarnS: Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschieds 154,-48. KantonSarchiv Freibnrg: Abschiede Bd. 103. !». Graf von Messercm (Masserano) läßt durch seinen Sohn vortrageil, er habe zuverlässige Kunde, dck Kaiser sei bestrebt, Uneinigkeit in der Eidgenossenschaft zu pflanzen, um seilte Zwecke zu erreichen; die ^d- genossen sollen also nach altem Brauch zusammenhalten und seiner Warnung eingedenk sein, denn er ivü»!^ nichts mehr, als der Eidgenossenschaft Nutzen und Wohlfahrt zu fördern; sollten die Eidgenossen in ei>»» Krieg verwickelt werden, so wolle er ihnen seineil Sohn mit 2000 Büchsenschützen zu Hülfe schicken. Sodl»w berichtet der Landvogt zu Luggarus, letzter Tage sei ein junger Mann aus seiner Vogtei ans Piemont »»s Arona heimgekommen; der habe gemeldet, daß ein vornehmer Herr aus Piemont »ach Mailand gefahren!^ und geäußert habe, es werde dieses Jahr mehr Krieg geben als seit langen Jahren, denn der Kaiser wo zum Herzogthnm Mailand wieder erobern, was davon abgetrennt worden sei; der Zug werde den lattg^ Juli 1547. 839 ?.! Ml- Utnberuator zu Mailand nach Con.o gereist. See herauf gegen Bellen; sich erheben, 7a" und schon erwiesene Gutthaten Dank gesagt und die Bitte Es wird nun des Grasen Sohn für dieie WarnM und schon rnu^^^ ^ ^ b «gesügt, in dieser Gesiiu.ung gegen die Etdgu.offc f Luggarus wird ernstlich aufgetragen, Nachtheiliges erfahre. Den beiden Landvogten a e ^ berichten, wenn sie etwas uwall zuverlässige Kundschafter zu halten um ^ ' wt au die Meu Orte, wie zu Luggarus der neue Glaube wahrnehmen. I». Der Landvogt zu Luggarus ^ ^iche Personen verhalten solle. He.m- s^ch immer mehr ausbreite; er bittet um Weisung, w.e ^ Zögern 800 Sonnenkronen, weniger Wringen, v. Einnahmen der La.tdvogtei Luggarus Luggarus 1825 Pfund (zu 5 Groß). ^ Kronen, die sie nach Baden geschickt habem^, ^ vordern und hintern Gerichts 000 Pfund Landsteuer. 3. Von den Seckelme.steru am . . Laudstencr. 5. Vom Seckelmeister von der N.v.era Steuer. 4. Vom Seckelmeister aus Verzmca P Brissago 08 Pfund Landsteuer. 7. Der Fiscal di Gambarogno 275 Pfu.td Landstener. Kosten 120 Kronen 3 Dike, Luggarus gibt von den Crmnnal- und . ^ Kronen 1 Dik. zukomnten. 8. D.e wovon dem Landvogt und den Amtslcuten " " Anschaffung von Hausgeräthe u. f. w. beträgt iechnnng des Landvogts über die Bauten ^ ^ Landvogt einige Schulden und Unkosten, im ^ Kronen 1 Dik. 9. Gemäß Auftrag letzten ^ ^ Ausgaben zu Luggarus: 1- Dem ^trage von 04 Kronen bezahlt, die ihm nun zurum ^ Mcal 12 Kronen. 2. Den Edlen -Abschreiber Jahrgehalt 52 Kronen den. Landwc.bel ^ ^ öu Ltlggarus 88 imperialische Pf.lnd (zu ' ' ^ Ausgaben und Einnahmen gegen einander. wAschen Weibekn 9 Dike Trinkgeld. ^ ^.en onen u..d 50 neue italienische Kronen. '°w°hl zu Ltlggarus als zu Lauis, erhält jedes Ort 10/ Sonnentronen x.vssS'». --»- -»— 333. Zürich. 1547, nach 8. Juli. ^orhandlung zwischen Zürich und Bern betreffend Hans Clebergers mestament. Wir sind auf die Mittheil.mg folgender Materialien angewiesen: 1) Bern instrnirt seinen Gesandten, Hans Hnber, des Raths, tinter». 8. Juli, denen von Zürich eine Abschrift des Testaments von Hans Cleberger nnd die übrigen bezüglichen, denen von Bern und den. Vcnner von Grajfenricd zugekommenen Schriften vorzulegen. Sodann mit ihnen Raths zu pflegen, Was in der Sache zu W" sei, ob man Straßburg, Augsburg nnd Ulm. welche Städte in der gleichen Angelegenheit begriffen sind, auf einen gelegenen Platz zu gemeinsamer Besprechung beschreiben wolle, nachdem man ihnen vorher Cop.en der betreffenden Schreiben würde zugesendet haben z ferner in Betreff einer Botschaft nach Lyon oder zu.» Konig von Frankreich, damit das den benannten fünf Städte» testirte („verpcniget") Gut zu Händen der Vögte von des 840 Juli 1547. Testators Sohn David gestellt werde und die Mutter die Tutel nicht allein verwalte und in derselben du Hände Wasche. St. A. Bern: JnstructionSbuch 0, k. 3öS. 2) 1547, ti. August. Bern an Annneister und Räthc zu Straßburg. Nach Empfang von Hans bergers Testament habe man seinem Bruder, Wolfgang Cleberger, Burger zu Straßburg, geschrieben, daß ^ sich beförderlich nach Bern verfüge. Er habe sich dann schriftlich entschuldigt, es sei ihm dieses unmöglich« die betreffende Angelegenheit selbst habe er denen von Straßbnrg vorgetragen, welche ihm zwei Mitglied^ ihres Nathcs und einen Legisten beigegeben haben. Diesen habe er das Testament, das Inventar über David Clcbergcrs Gut und dessen („sin") Jurament der Contutaric (?) vorgelegt und erwarte nun tag") darüber die Antwort derer von Straßburg. Sodann habe er das Inventar und Jurament denen von Ben> ttbersandt und ihrem Nathsgliede, Hans Rudolf von Graffcnricd, unterm 19. Juni die ganze Angelegen^' berichtet. Hierauf haben die von Bern ihre Rathsbotschaft nach Zürich gesendet. Daselbst sei dann beschloß^ worden, Bern soll im Namen beider Städte die Berichte von Wolfgang Cleberger und Hans Cleberger Testament an Straßburg übersenden, damit dieses Ulm und Augsburg, die ihm besser gelegen seien "'s welche die Sache nicht weniger als die übrigen drei Städte angehe, von der Angelegenheit berichte und " veranlasse, zu bedenken, wie dem genannten Gemächt „nachzusetzen" sei oder ob man nllfällig eine Bcsprech"'^ unter den fünf Städten veranlassen wolle. Es sei zu besorgen, daß Hans Clebcrgers Wittwe ungetreu »" dem Vermögen umgehe und den besten Theil zu Hinterhalten trachte; deßhalb müsse man bei Zeiten „in spil lngen" und es haben die Städte vielleicht mehr Gewalt und Ansehen als Wolfgang Cleberger, de' seinerseits sich mit der Angelegenheit nicht mehr behelligen wolle. Straßburg, Ulm und Augsburg mögen sich zu einer beförderlichen Antwort entschließen und dieselbe unttheilen. St .A .B -r»- Deutsch M,Mvcnb»ch 5, S. N72, von Bern an Zürich vom 14. August 1547. 384. Mrunnen. 1547, 25. Juli. LandcSarchi» Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte. tt. Der Cominissar von Bellen; hat denen von Nri berichtet, es habe sich einiges Volk in das SckM „Fittaliana" gelegt oder geschlichen. Auf dieses haben die von Uri diesen Tag angesetzt, daneben aber bereis schon fünf der Ihrigen hineingeschickt. Es soll nun jedes der beiden andern Orte auch fünf hineinsenden "" unter diesen je einen, der dein Cominissar in diesem Kriegshandel beholfen und berathen ist; in allen ande'ü Sachen soll der Gewalt des Connnissars kein Abbruch geschehen. I». Da zu besorgen ist, es konnnen v" ^ Warnungen von den in Parteien getrennten und noch nicht versöhnten Codcburgo und Ghiriiighelli hei/ '' wird heimgebracht, ob man nicht den Dreien, welche dem Cominissar berathen und beholfen sein solle», "üb tragen soll, mit dem Cominissar zu versuchen, die genannten Parteien zu vergleichen oder ob man das de" Boten auf Bartholom« befehlen wolle. «. Den Obern sind von drei Bellenzern Warnungen geworden, " werde beabsichtigt, die Stadt Bellenz zu veruntreuen. Man findet daher für gut, die von Lucern hieriil'^ zu berichten und sie um (getreues) Aussehen zu ersuchen, ob etivas Verdächtiges gehe, zumal der mailänd'i Gesandte und Peter Marter dort seien. «R. Die Frage, ob in Betreff des Urner Schlosses Bauarbeillü unternommen werden sollen, wird an die Obern gebracht, „ob wann uf die puren etlich gat wan (tagw"" ^ legen, damit und man nit alle ding lasse infallen, dann es unser größer nutz und er und kenn keinen nachts geben und sin wurd". Juli 15,47. 841 383. St. Ottssen. 1547, 28. Juli (Donstag nach St. Jacobs Tag). Zcllwcger: Nrkiindcn zur Geschichte des Appenzeller Volles Nr. 8tS. Verhandlung zwischen Appenzell und dem Abt von St. Gallen. Im Gotteshausc zu St. Gallen erscheinen vor dem Abt, dem Decan und Einigen des Convents als sandte von Landammann und zweifachem Rath des Landes Appenzell Moriz Gartenhäuser, alt-Landammann, ^ ustian Tttrig inld Jacob Ulrich in Betreff des Spans wegen der ausstehenden Fälle, und haben sich auf Endlage der von den VII Orten von Baden aus vorgeschlageilen Mittel, doch auf Genehmhaltnng des uvents v,ld derer von Appenzell dahin verglichen: 1. Der Abt mag in jeder Kirchhöre des Landes Appenzell b'e» frommen ehrbaren Mann, der weder im Rath noch im Gericht ist, ernennen, der ihm schwört, um ziemliche Lohn auf die Fälle Acht zu habeil, sie zu beziehen und beförderlich zu übergeben gemäß dem lern Spruch. Dieser Eid soll sich auf nichts Anderes, als ans die Fälle beziehen und dem gemeinen > veid in allweg nnnachtheilig sein. 2. Die van Appenzell sollen die vom Abt zu seinen Amtlenten ahlten mit Geboten und sonst dazu anhalten, sich der Sache zu beladen; es sollen dieselben auch nicht l»»itzt und gescholteil, sondern ihnen gegen den Ungehorsameil guter Schlitz und Schirm gegeben werden. diese Amtleute in Betreff der Fälle Allstände, so soll man ihnen beholfen sein und gutes beför- ^ uhes Recht ergeheil lassen. 3. Dagegen sollen diejenige», welche außerhalb Land und Letzi von Appenzell a gen ziehen, es sei in Städte oder Länder, und auch ihre Erben „jetzmal" und so lange ^e Berkonuililiß datiert, keinen Fall zu geben schuldig sein. Wenn aber Appenzeller in die Landschaft des Mhcn, sg sMn diese mit Bezug ans die Fälle und andere Beschwerden gehalten werden wie andere Und ^"UAente. Wenn auch jemand aus den Landschaften des Abts oder von anderswoher in das Laild 4 die ^tzi uon Appenzell ziehen würde, der soll laut Vertrag den Fall auch zu geben schuldig sein. Äiinl" Vertrag, sowie auch die frühern nicht gehalten, so daß die Fälle nicht fleißig entrichtet, die beid ^ Pflicht nicht angehalten oder ihnen nicht Unterstützung gewährt würde, so sollen die Rechte ^ ^ Vheile wie früher vorbehalten sein. 5. Jeder Amtmann und Einzieher der Fülle schwört dem Lande folgendeil Eid: Er wolle fleißig nachfragen, wo ein Fall, es sei in seiner Amtsverwaltnng oder ül . ^o, gefallen sei, denselben anzeigen und einziehen, was er empfängt dem Abt oder dessen Amtleuten Und "Korten und darüber ehrliche und lautere Rechnung geben, hierin weder Gefahr noch Betrug brauchen "uch niemand der Fälle wegen verschonen. Zellwcger »cnnt als Quell- das „Staatsarchiv St. Gallen". Bezügliche Erlundigungcn unsererseits beim Stists-, Stadt- und Nantonsarchiv St. Galle» blieben aber ohne Resultat. 3«K. Lucern. 1547, c. 1. August. Uni. ^'Handlung der Orte Uri, Schwpz und Untcrwalden mit Lncern wegen des Geleits zu Mellingen Befahrens der Nenß. Abgesehen von Artikel v« im Abschied vom 20. Juni müssen wir uns ans die folgenden Mittheilnngen beschränken: 106 842 August 1547. 1) 1547, 24. Juli, Baden. Heinrich Fleckenstein an Luccrn. (Nach andern unerheblichen Mittheilunge»') Mit Bezug ans das Schreiben derer von Uri in Betreff der sieben Orte sei zu bemerken, daß benannte Orte die von Luccrn bei der alten Gewohnheit bezüglich des Befahrens der Rcuß nicht wollen bleiben lassen. M»» wisse, wie oft zu Tagen hierüber verhandelt worden sei. Er, Fleckenstcin, habe von ihnen freundliche Antwor verlangt, ob sie Lucern bei der alten Gerechtigkeit wollen bleiben lassen. Hierauf sei ihm nur entgegne worden, sie hätten die von Uri, Schwpz und Unterwalden beauftragt, in ihrer aller Namen eine Botsch'w zu denen von Lucern abzuordnen, um sie anzugehen, daß sie von ihrem Vornehmen abstehen, wie dieses der Abschied „zum Teil" enthalte (?). Er habe nicht geglaubt, daß dieses so eilends vor sich gehe. Da sie ab" geschrieben und die von Lucern ihnen den Tag auf den 1. August angesetzt und verlangt haben, er, Fleckenstew- möchte auch hiebet erscheinen, so zeige er an, daß ihm dieses leibshalber nicht Wohl möglich sei, weil das Bad so angreife, daß er wollte, er wäre nie darein gekommen. Bitte, wenn möglich, den Tag um ach Tage zu verschieben. St. A. Luccrn: Uncingcbnndcne Abschied!' 2) Die Instruction der Zürcher Gesandten für den 22. November 1547 enthält unter Ander»! folgende» Artikel: Die Boten besitzen das Schreiben, womit die drei Orte anzeigen, daß sie in Lucern in Betreff d^ Geleits zu Mellingen und des Befahrens der Reuß nichts haben ausrichten können und die von Lucern a»I ihrem Nechtsbot zu verharren Willens seien, und was die Meinung der drei Orte sei. Die Gesandt'» werden ermächtigt, mit den übrigen Eidgenossen zu handeln und sich von diesen nicht zu sondern, es tz bezüglich Bestehen des Rechts oder sonst. Dann soll denen zu Bern und Glarus die in Lucern verpstog^ Verhandlung auch zugeschrieben werden, damit sie auf den nächsten Tag verfaßt sind. St. A. Ziirich: JnstrucUonsbuch lütt-o«, k. n°' 337. Wern. 1547, 10. August. Staatsarchiv Bern: NathSbuch Nr. 301, S. 133. Vor dem Ruthe zu Bern verwendet sich Ammunn (zum) Weißenbach im Namen derer von Unt^ mal den für Joachim Möttcli (der mit Unterwalden in einem Landrecht steht). Seine Angelegenheit sei Lucern und Baden verhandelt worden. Joachim habe einen „Scicher" verlangt und sei von Ort zu ^ geritten, worauf die Batlern von Pfyn sich als Sächer gestellt haben und zu Baden von Bauern, die Klaget waren, Kundschaften aufgenommen worden seien. Das bedünke die Obern des Gesandten schwer und sie bitb» daher, unparteiische Zeugen zuzulassen und dieselben nach Brauch und Recht des Landes Thurgau reden Z" lassen; dann wollen sie auch daran seilt, daß die Partei, welche Unrecht hat, von den X Orten bestraft wer'd^ Der Rath erwiedert, er könne jetzt eine beschlüßliche Antwort nicht ertheilen, wolle aber darüber sitzen n» zu Baden, des Vorgetragenen eingedenk, mit andern Eidgenossen handeln was recht und billig sei. 33«. Schloß Muntrut. 1547, 10. August (Laurenz). KaiitonSarchi» Basel: Pcrgamentmlunde. Philipp, Bischof von Basel, mit Wissen und Willen seiner lieben Brüder, des Statthalters und Cap^' der Domstift Basel, in deren Namen verordnet waren Johann Steinhuser, der Rechte Doctor, Vicedee»" und Ctistos der Stift, und Melchior von Lichtenfels, Domherr, einerseits, und Bürgermeister und Rath ^ August 1547. 84^ Stadt Basel anderseits, um der Stift Land und Leute unvermindert („unvcrschrcnzt") bei einander zu erhalten, fließen folgende Vertragsartikel „(die in bcschribung auf ssio) unser, Philipps, bischofe zu Basel, persönliche ^ gesetzt, auch also aus unkumlichait der enderung hiemit vcrpliben)", welche der Bischof bei seiner fürstlichen ^urde und bei seinem Glauben, und Burgermeister und Rath bei wahren Treuen an rechten Eides Statt zu halten zugesagt und versprochen haben. 1. Die Stadt Basel leiht dem Bischof 16,000 Gulden Münz; darin s°ll gerechnet werden, was der Bischof seit einigen Jahren her gemäß genauer Rechnung an versessenen Zinsen ""d sonst der Stadt schuldig geworden ist. Für diese Summe von 16,000 Gulden soll eine landläufige ^'schreibung errichtet werden, lautend, daß jährlich von 100 Gulden 5, für den Gulden 1 Pfund 3 Schilling gezählt, guter Stebler Währung entrichtet werden sollen. Als Pfand dafür werden folgende der Stift gehörende Linter eingesetzt, nämlich Birseck „hiedisent" des Rheins, Zwingen, Laufen, Delsberg, St. Ursitz und Freiberg, allen Zubehörden. Das Hauptgut kann in drei „Losungen" heimbezahlt werden, die zwei ersten mit je die letzte mit 6000 Gulden, jedesmal mit einem Jahrzins und sonstigen ausstehenden Zinsen und '"rchzinsen; doch trägt das benannte Hauptgut die ersten drei Jahre keinen Zins, wofür die Stadt Basel ^""gsainen Revers geben soll. 2. Der Bischof bewilligt der Stadt Basel, diejenigen 50 Gulden, welche ""längst tzjx Solothurn auf dem Birseckeramt erkauft haben, an sich zu lösen; doch will der Bischof denen Solothurn die Losung selbst verkünden; denen von Basel ist er dann für jeden Gulden Zins nur 1 Pfund ""d 3 Schilling schuldig. Die Losung steht wie sie gegen Solothurn bestimmt worden ist. 3. So lang dieser Ertrag dauert und die „achthundert" Gulden nebst den 16,000 Gulden nicht abgelöst sind, soll wider Willen ""er von Basel von den verzechten Unterpfändern nichts verkauft, versetzt, noch Mchreres auf selbe auf- ^"oniinen werden; jedenfalls soll denen von Basel der Vorkauf angeboten werden, in der Meinung, daß sie "Wun so viel geben als man anderwärts erhalten konnte, und in sechs Wochen oder längstens zwei Monaten ^bezügliche Antwort geben. 4. Als andere Artikel zur Beförderung eines neuen Verstands zur Sprache klommen sind, betrachtete man als den wichtigsten den wegen der Religion. Diesfalls ist die Meinung, daß er Theil den andern und dessen Angehörige bei ihrem christlichen Glauben bleiben lasse. Die von Basel ' " weder Städte, Dörfer, Flecken noch einzelne Personen der Stift zu ihren Bürgern, noch in Schutz und cnriu mehr aufnehmen; der Bischof seinerseits bewilligt nicht, daß die Seinigen anderwärts Schirm- oder ""brecht annehmen, sondern will sie, so weit er vermag, bei der Stift behalten, doch dem freien Zuzug (?), "" die Angehörigen der Stift in die Stadt Basel oder sonst haben, ohne Nachtheil. Würden die Unterthanen Stift eigenwillig irgendwo Schirm- oder Burgrecht annehmen, so sollen die von Basel sie hievan abwendig ""ä gehorsam machen helfen. Diese sollen überhaupt mit Rath und gebührlichem Anhalten, wie solches ohne , '"""lt mit andern ziemlichen Mitteln, auch neben der Gütigkeit, geschehen kann, beholfen sein, die Unterthanen ^ Stift, wenn sie in ziemlichen Dingen nicht gehorchen wollen, zum Recht und zu der Billigkeit zu bringen, '""amtlich daß dieselben das geistliche Gericht des Bischofs („unser") wie von Alters her da, wohin es verlegt 'U, besuchen sollen, bis es sich fügt, daß man dasselbe wieder zu Basel halteil kann. Die von Basel ° nicht gestatteil, daß die Amtleute des Bischofs, nämlich der Hofmeister, Kanzler, die Vögte zu Pruntrut, ^ rffiilgcn, Zwingen, Virseck, St. Ursitz und die Meier zu Biel und Delsberg, wenn sie in Geschäfteil des oder sm ^ verhcftet ,verde». Wenn sie aber in andern Geschäften da sind, Aecht jemand verschriebeil, versprochen und mit Zusagen vertieft haben, so soll jedermanns ^"vtidj ^ Domherren der Stift Basel und ihre Amtleute, als die Schaffner, '""er („Cottidianer"), Präsenzer und Bauherren, wenn sie in Sachen des Bischofs oder der Stift, 844 August 1547. ihrer Prälatureu, Pfründen und Aemtern zu Basel sein müssen, vor Verheftung mit Bezug auf ihre Personen und ihre Güter beschützen. Die von Basel sollen auch dem Bischof, seiner Domkirche und deren Verwandte», „nechst davor gemelt", die Zu- und Abfuhr, Ein- und Ausgang ihrer Personen und dessen, was sie zu Zeite» in die Stadt Basel bringen und da aufbehalten wollen, frei und ungestört gewähren und sie daselbst dos Ihrige ungehindert verkaufen lassen, vorbehalten den alten gewohnten Zoll. 5. Wenn der Bischof oder Nachfolger von der Stadt Basel Hülfe begehren, soll diese gebührliche Hülfe nach Gestalt der Sache leiste» und zwar in den Kosten der Stadt, doch nur innerhalb den Landen des Bischofs und der Stift. Ebenso so der Bischof im erforderlichen Falle mit seinen Nnterthanen denen von Basel in seinen und der Stift Kos»» nach altem Brauch gebührliche Hülfe gewähren, in ihren Landen. Wenn aber der Bischof seiner Unterthal»» nicht mächtig wäre, so will er „darin unbefärt" sein. Der Bischof behaltet sich hierin vor den Papst seine, des Bischofs, hohe und niedere Lehenmanncn und Lehenleute, und beide Theile das heilige rö»»s^ Reich und gemeine Eidgenossenschaft und jedes Ort insbesondere. 6. Wenn mährend der Dauer dieser W» einung zwischen dem Bischof oder dem Verwalter des Domcapitels einerseits und der Stadt Basel anderseits Zwistigkeiten entstünden, so soll der Bischof oder Bisthumsverwalter aus den Capitelräthen oder Lehenleute» zwei und die von Basel aus ihren Rüthen zwei erwählen, als gleiche Satzleute, die in dieser Eigenschaft oo» ihren sonstigen Eidspflichten entbunden werden. Zu diesen erwählt jeder Theil aus den Städten Straßb»^ Colmar und Schlettstadt drei taugliche Männer, jede Partei aus jeder Stadt einen. Unter diesen Sechst" suchen die Parteien sich über einen Obmann zu vergleichen; gelingt dieses nicht, so wählen die bezeich»^" vier Satzleute aus jenen Sechsen ihren Obmann; würden sie in der Wahl auch zerfallen, so bestimme» d" beiden Parteien den Obmann durch das Loos. Was dann die vier Zusätzer und der Obmann sprecht dabei soll es unweigerlich verbleiben. Das Nrthcil soll längstens in Jahresfrist nach angebrachter Klage >»>" gctheilt werden, es wäre denn, daß in Folge erheblicher Umstände durch eine Erkanntuiß der Satzleute d» Zeit prorogirt würde. Wenn die Satzleute den Parteien zum Recht verkünden, so soll die Malstatt i» Stadt Neuenbürg am Rhein, als unbetheiligten („gleiches") Ort, oder nach dem Gefallen von Obmau» Zusätzer auf einen andern geeigneten Platz bestimmt werden. Würde während der Dauer der Rechtsverhältnis der Obmann oder jemand der Zusätzer durch Tod, Krankheit oder andere wichtige Umstände an der The>' nähme verhindert, so sollen an deren Statt in der obgemelten Weise Andere erwählt werden. 7. Diest" Verstand dauert zwölf Jahre. Würde der Bischof Philipp innert den zehn ersten Jahren sterben, so 1" dennoch der Vertrag unter seinem Nachfolger, wenn einer erwählt würde, oder dann unter dem Verw»^ des Domcapitels der Stift bis zu Ende der zwölf Jahre gehalten werden. Würde Bischof Philipp zwis^" dem zehnten und zwölften Jahre mit Tod abgehen, so soll der Vertrag noch zwei Jahre über das z»'»^ Jahr Hinalls andauern, damit der Stift kein unvorhergesehener Zufall begegne. Werden während der dieses Verstands die 16,000 Gulden abbezahlt, theilweise oder ganz, so soll nichtsdestoweniger der Vertr»ü mit Bezug auf die andern Artikel die zwölf oder vierzehn Jahre durch bestehen. Wenn aber während d" Dauer des Vertrags das genannte Hauptgut nicht vollständig heimbezahlt würde, so soll immerhin der 3-Ärü ^ iil Kraft besteheil, so lange ein Theil dieses Hauptgutes verzinset wird. Für den Fall, daß die Schasl'"^ des bischöflichen Hofes und des Domcapitels mit der Stadt Basel reiseil müssen, bewilligen die von damit Hof und Domcapitel verseheil bleiben, daß die beiden Schaffner einen redlichen Mann an ihre St» bestimmen mögen und sie selbst dann des Reifens enthoben sein sollen. Dasselbe ist der Fall mit Bezug »'" das Verschen der Wache in der Stadt Basel. 8. Dieser Vertrag ist beiden Theilen weder an ihrer August 1547. 845 ^ndfch^ „och au andern alten Ansprachen, Forderungen und spänigen Artikeln »achtheilig. Es siegeln der ^chof, das Doincapitcl und Bürgermeister und Rath der Stadt Basel. Die drei Siegel hangen. Die doppelte Ausfertigung und die Anhandnah,ne der Briefe durch die Parteien beschritten der bischöfliche Kanzler und der Stadtschrciber von Basel. 339. Kens. 1547, 14. bis Itt. August. Verhandlung zwischen Bern und Genf. Wir sind auf die folgenden Mittheilungcn angewiesen: 1) Mit Instruction vom 29. Juli wird Anton Tillier und Claude May, als Gesandten von Bern, »cbst verschiedenen Aufträgen im wälschcn Gebiete von Bern, folgende Weisung gegeben: Da in Genf Zwiespalt und Unruhe sei, so mögen sie sich erkundigen, wie es diesfalls stehe, und wenn ihnen gut scheine darzu zu ^den und zu vermitteln, so mögen sie dieses thun. St. A. Bcr»: J»suuct,o»sbuch v, e z«s. 2) Gemäß dem Genfer Nathsrcgister befinden sich die genannten Gesandten am 11., 12. und 1». August "> Gens. Aus den zum Theile nur andeutungsweise vorgemerkten Verhandlungen scheinen dieselben allermeist sehr localcr Natur gewesen zu sein. Einzig zum 12. August verzeichnet das Rathsbuch Folgendes: Domeiue ^trloz, einer der Heimlichen, eröffnet, es seien Praktiken im Gange gewesen, die sowohl für die >stadt Gens, als sur die Prädicanten (ministros) gefährlich seilt könnten, und die selbst mit Bezug auf das Gebiet von Vern lebhaft betrieben worden seien; es dürfte am Platze sein, hierüber mit dem Vcnner Tillier zu reden, damit er seine Obern in Kenntnis; setze und zur Vorsicht veranlasse. Es wird (von nicht gcnanntcr Behörde) beschlossen, die Geheimen seien ermächtigt, die Angelegenheit solchen zu eröffnen, mit Bezug auf welche ihnen e">e Mittheilung nützlich scheine. a, A. G-»s: Rathsrcglster. Man vergleiche die Abschiede vom 4.-7. October und vom 24. Octobcr 1547 ; mit den dort behandelten Verhältnissen mag dieser „Zwiespalt und Unruhe" möglicher Weise zusammenhängen. 390. Mern. 1547, 29. August. Ka»to»Sarchiv Hreiburg: Muriner Abschiede --t, r. »69. StaotSarchiu Bcr»! ZilstructiouSbuch l), k, zos. ^ahrrcchnung beider Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Mnrten und Echallens. Gesandte: Frei bürg. Hans Reiff; Hans List. Sckt ^ Gachet, Statthalter zu Echallens, begehrt, daß ihm etwas für seilte Mühe und Arbeit beim ^ °bba» z„ Echallens gegeben werde. Mali schenkt ihm einen Nock von der Farbe derer von Bern („miner Veinebens haben die Seckelmeister Vollmacht, wenn sie nach Echallens kommen, um mit den I» c> abzurechnen, ihn weiter zu bedenken, je nachdem sie finden, daß er Mühe und Arbeit gehabt habe. Al», armen Frau zu Echallens, Vreni genannt, schenkt man die zwei Köpf Korn diesjährigen Zills als ^laü ^ Johann Favre und seinen Mitgesellen wird die Hälfte des letztjährigen Achramgeldes st>r sn ^ Panchaux, der Schreiber zu Echallens, begehrt, daß ihm das von beiden Städten gekaufte Halls übergeben werde. Beide Seckelmeister sollen „da innen" sich mit ihm vereinbaren und ihm ^ leihen. Der Prädicant von Merlach beklagt sich, ivie das Pfarrhalls gar dachlos und baufällig 846 August 1547. sei und bittet, dasselbe zu verbessern. Wenn beide Seckelmcister zunächst nach Murten kommen, den Zollstock zu öffnen, sollen sie das Haus besichtigen, die Kirchgenossen berufen, ihre Briefe und Siegel untersuchen i»'d mit ihnen reden, daß sie den Kirchgang nach Murten thun, da dieses nicht fern ist. Das Ergebnis; sollen sie Mieder berichten, I. Glando Fornalla, dem Sigrist, gibt man in Betracht seiner Armut einen Berum»''" Mischelkorn als Almosen. K-. Glando Blanc bittet, ihm das Gut seiner Frau, welche verbrannt morden ist, insbesondere den „schliß des hus" sein Leben lang zu belassen. Erkennt: Der Schultheiß von Murten soll die Kosten davon nehmen; das klebrige mill man ihm belassen. Doch der beste Nock, den die Frau eine»' Mädchen zu Laupeu, ihrem Pnthenkinde, vergäbet hat, soll diesem gegeben werden. I», Dem Hans M»l>er läßt man von seiner Buße von 50 Pfund 10 Pfund nach; doch bleibt der Antheil des Schultheißen behalten. > Dem Niklaus Mury, Weibel zu Murten, wird das Zolleramt gegeben, wenn er das Weibela»'i aufgibt, was er gethan hat. Ii.. Wie die von Murten und die „Landlut" in Betreff der Anlage der All vertragen worden sind, weisen die hierüber errichteten Briefe. I. Der Span zwischen Murten nnd Lug»»'^ ist ebenfalls verglichen worden. Jedem der beiden Weibel von Marten schenkt man einen Nock, i», Antoi»^ Vilan und seinen Mitgeselle», welche mit Karten gespielt und um Wein gekegelt haben und nun um Verzeih»»^ bitten, schenkt man die Buße, mit Vorbehalt von des Schultheißen Antheil. «». „Die, so ir holz ergengt »'^ erbst und deßhalb bitten, ihnen die „Furungen", welche sie dem Schultheiß von Murten schuldig sind, s" erlassen, werden abgewiesen; sie sollen leisten, was sie pflichtig sind. z». Dem, welcher im Galm ohne Erlaubnis; die Allmend eingeschlagen hat, werden zu rechter Buße 15 Verner-Pfund auferlegt; bcinebens soll er den Hag inner den nächsten acht Tagen entfernen. «K. Rechnung des Hans Künzis, Vogt zu Schall^' i'. Nechnung des Petermann von Lustrach, genannt Mapox, Schultheißen zu Marten. Artikel p gibt das Schlußdatum auf den 1. September an. Den Abschied unterschreibt der St«^ schreibcr zu Bern. Die Namen der Frcibnrger Gesandten ans dortiger Instruction, K. A. Freiburg: Instructions^ Nr. S, k. 47. Das Nathsbnch von Bern Nr. .401, S. 241, 250 und 250 verzeichnet die Verhandlungen in s»lge»^ Weise: 1. (30. August.) Verhandlungen mit Frciburg auf der Jahrrechnung: Prndicant von Merl, Fornelda. Bartolom» Blanc. Hans Mäder 20 Pfund. Niklaus Muri. Streit derer von Murten >"' der Landleute wegen 1) Brunnen, 2) Kosten der Spiellcutc, 3) Zeitglocke. 4) Straßen in der ' 5) Korn- und Kaufhaus. Grandsoncrmehr. 2. (31. August.) Verhandlung mit Freiburg uud Soloih'"" wegen des Mcycngediugs (siehe Abschied vom 31. August). Frau von Wippinge». Streit Lugnorre Marten. Zoster und Weibel zu Murten Nöck. Anton Vilan (Bilan?) Spiclbuße. Allmend im Gab" geschlagen. Wcißhah». Theilung der Neben mit Prangin. 3. (1. September.) Wegen Grandsonmchr. ^ Nechnung findet sich ebendaselbst S. 257. In Betreff des in Ziffer 2 und 3 angedeuteten Grandsonmehrs scheint eine einläßlichere Verha»^»"? stattgehabt zu haben. Das Nathsbnch von Bern Nr. 301, S. 205 enthält unzweifelhaft hierauf bezögt Folgendes: >!>47, 2. September. Der Rath zu Bern verordnet Schultheiß Nägeli und Seckelmcister Holler » Boten nach Freiburg wegen des Mehrs zu Grandson auf den Vortrag derer von Frciburg zu o»t>»or ^ Den Boten wird Vollmacht gegeben, auf Hintcrsichbringen frcnndlich zu verhandeln. „Was aber ctlich " meincid geihan haben, da könind m. Herren inen dhcin intrag thun. Copicn aller Handlung zustellen"- l folgen Andeutungen von Verhandlungen oder Beschlüssen über anderivärtige Detailverhältnisse.) August 1547. 847 391. Wem. 1547, LI. August. Kantoiisarchi» frciburg! Abschicdcband i«o (Abschiede von Bern 1010-179«). Staatsarchiv Bcr»! JnstruciionSlinch i>, r. 371. Gesandte: Bcru. Haus Franz Nägeli, alt-Schultheiß; Peter Jinhof, Venner; Autou Tillier („Tilger"), "Kenner. Freibürg. Haus Reiff, Seckeliueister. Solothuru. Konrad Graf, des Raths. I- Die Boten von Frciburg und Solothuru erscheinen vor dein Nathe zu Bern („minen g. Herren") ^gen des Meyengedings und der Fischerordnung, die letztes Jahr zu Bern („allster") gemacht, aber erst Jahr den benannten beiden Städten uütgetheilt worden ist. 1. Die Boten von Frciburg eröffnen, Iren Fisch^^ ^ ^ genaiinte Verordnung, iiisbesondere in Betreff der Wurfgarne, sehr beschwerlich; sie muhen Gebirgeii und wenn sie sich der Wurfgarne nicht bedienen dürfen, namentlich zur Winterszeit, ° Saan? klein sei, so sei ihnen das höchst ungelegen; sie können deswegen das benannte Meyengeding, besondere dm Artikel wegen der Wurf- oder Spreitgarne, nicht annehmen. I. Der Bote von Solothuru ^dhstet, Wie ihre Fischer sich insbesondere über den Artikel wegen der Wurfgarne beklagen; doch im klebrigen "de Man sich über die Artikel genannten Meyendings verständigen können, und er erbiete sich, an einer älligen Berathschlagung teilzunehmen. 3. Der Rath zu Bern („min g. Herren") erwiedert, die benannte ^ "ung s^ alten Meyen- und Fischerordnungen nachgemacht worden, und gereiche zum gemeinen Nutzen s drei Städte und ihrer Nachbarn, damit die Gewässer nicht eröst werden und die Fische gefreit bleiben. ^" Fischer derer von Bern hätten sich um ihres Eigennutzes willen nicht weniger beschwert als diejenigen und es seien dieser viel mehr und näher an den Gewässern gelegen. Aber nichtsdestoweniger ^ m die von Bern die betreffende Verordnung angenommen und verkündet („angesächen und usgan lassen"). ^ ^'suchen ihre Mitbürger von Freiburg und Solothuru ein Gleiches zu thun und zu bedenken, daß die ^ beitgarne die „Stein, Vischrogen" und was es betrifft, von Grund aufziehen und verderben. Ueberhin haben von Bern anderwärtiges schädliches Fischen, nämlich das Einsetzen von „Wartolfen" auf den Laichgräben, ^ bie „Leggrüschen" abgestellt. Darüber beklagen sich die Ihrigen auch sehr. Da aber der Bote von vthurn zu verstehen gebe, daß er auf Heimbringen Weiteres verhandeln könnte, so hat der Rath einen r ^ eingangsbenannten Boten von Bern bestehenden) Ausschuß verordnet, um mit den genannten Ge- ^ zu verhandeln. II. Diese Verhandlung fand Nachmittags auf dem Nathhause statt. Nachdem daselbst ^vief von Freiburg vom 31. Mai 1546 und die Missive von Solothuru vom 14. Mai („frytag miseri- gleichen Jahrs verlesen worden, wurde den Boten von Freiburg und Solothuru die zu Freiburg ^noinineile Fischcrordnuug von: 12. (13.) Mai 1510, erneuert zu Bern den 30. Mai 1524, vorgeführt, e ein Artikel die Wurfgarne in der Saane ganz und gar verbietet. Die Abgeordneten von Bern weiter, die Verordnung vom letzten Meyengeding habe nun das Verbot der Wurf- und Spreitgarne ^ Saane, sondern für alle rinnenden Gewässer aufgenommen. Wenn in der zu Freiburg i>> i, Verordnung der Spreitgarne nicht erwähnt werde, so komme das daher, weil diese damals nicht ^ v»g waren, wie überhaupt manche schädliche Art zu fischen erst später erfunden worden sei. Mit iMn ^"lung dessen, was diesfalls in: Rath geredet worden ist, wurde noch angeführt, wie die von Bern Schutz der Fische eine Ordnung für die Seen zu Nidau und Thun erlassen haben, und eine Botschaft »43 September 1547, an beide Orte schicken werden, nach Nidau um die Zihlfache zu besichtigen und den Schiffmeg zu öffne»! nach Thun um die Schwellen zu untersuchen, damit die Fische aus dem dortigen See den freien Gang >» die Aare haben. Ueberhin habe mau die letzte Verordnung in Stadt und Land geschickt und die Fischer n»b Weidlcute dieselbe beschwören lassen, weßhalb man von derselben nicht abgehen werde. Nachdem nun hierüber mancherlei geredet worden ist und die Gesandten von Freiburg und Solothurn verlangt haben, die Angelegenheit ihnen in den Abschied zu geben, so haben die Abgeordneten von Bern sie dringend ersucht, ihre Obern über die Angelegenheit genau zu berichten und darauf zu dringen, daß das Meyengeding von ihnen und de» Ihrigen angenommen werde; dann werde man dasselbe auch nach Biel senden, in der Meinung, daß die »o» Biel nach der Aeußerung ihres Gesandten sich ebenso halten werden. Den Abschied unterschreibt der Stadtschreiber zu Bern. Offenbar mit de», gleichen Bote» von Solothurn wurde bei diesen. Anlasse folgende Verhandlung verpflogen: 1547, 1. September. Vor dem Nathc zu Bern eröffnet ein Bote von Solothurn: Es seien Knuffe»" von Lyon („Leon") „eins tvägs halber" nach Nidau gekomine», wo sie mit ihrer Waare stillstehen wußte" „bis uf m. h. glcitsherren", in Folge dessen sie nicht auf bestimmte Zeit auf die Markte kommen mochte»' übcrhin haben sie den GleitShcrren Kosten entrichten müsse». Dessen beschwere man sich ; würde dieses nicht abgestellt, so müßte man andere Straßen brauchen; sie verlangen, daß man bei dem der Straße» wcge" erlassenen Urthcil, das der Bote vorlegt, verbleibe. Der Nath antwortet, er habe jetzt Anderes zu th»"' man wolle darüber sitzen und spater eine Antwort crthcilen. Ct.«.Bern - Naihsbuch Nr. sei, s. sss> 392. Areivurg. 1547, 5. September. Staatsarchiv Bern: Freiburger Abschiede k. 11«. KantonSarchiv Frcibiit'g : JnstructionSbuch Nr. 5, r. «o. Jahrrechuung der Städte Bern und Frei bürg betreffend Grandson und Grasburg. Gesandte; Bern. Hans Franz Nägeli, alt-Schultheiß; Sulpitius Haller, Seckelmeistcr. tT. Nachdem erörtert worden ist, aus welche» Ursachen dem Commissar Lucas mit Bezug auf seinen Hnlzh»" Hindernisse bereitet worden seien, wird beschlossen, er möge wie von Altem her aus der Waldung der Ober» Grandson in Ziemlichkeit Brennholz beziehen, ohne vom Vogt gehindert zn werden, doch kein gebanntes. W>» aber er oder jemand in seinem Namen unziemlich hauen, so soll er bestraft werden wie andere Leute. 9 ^ von Moutrux, Corselles und andern Dörfern, welche geglaubt habe», an dem Gestrüpp und der Halde „ Violles" genannt, Weidebefugniß zu haben, sollen die von Concise, welchen dieses Gestrüpp zum Ausn'» ^ geliehen worden ist, hiebet ruhig lassen. Es gehört nämlich dieser Boden den beiden Städten allein »»d ' nie Allmende gewesen. Dabei wird erläutert, daß dieses Gebiet zu der üblichen Zeit nicht cingeschl»ö^ sondern zu Weide und Tretete ausgelassen werden soll. Jene Verleihung dauert so lange sie den O ^ gefällt, v. Das Priorat zu Grandson hat im Dorfe Presles, außerhalb der Herrschaft Grandson in Lothriuö^ eine Nechtsame. Da aber der Bezug des dahcrigen Einkommens mit erheblichen Schwierigkeiten verb»» ist, so hat man dem Prior erlaubt, diese Nechtsame zu verkaufen. Der Ertrag soll aber anderwärtig ö' September 1547. Eutzen des Priorats verwendet werden, wofür der Vogt beflissen sein soll. «I. Der Niedzehnten, Novolli ^»nnnt, den der („sin") Schaffner auf dein Berg fordert, wird zum großen Zehnten geschlagen und der "offner abgewiesen, da diesfalls von ihm (früher) keine Forderung gestellt worden ist. «. Dem Zehnter aude Collet wird von der ihm früher auferlegten Bnße von 60 Pfund der Antheil der beiden Städte ganz ^gelassen, und soll der Vogt ihn mit Bezug auf seinen Antheil auch gnadig halten, I. Dem Johann des Ellies schenkt mail in Allbetracht seines Fleißes einen Sack Korn. K. Dem Zimmermann, Johann Marillie, "w'i) M Erkenntlichkeit („zu ergehen") für seine Arbeit ein Paar Hosen gegeben. Die Bitte für seine Vogts- ^ deren Mühle zerfallen ist, wird für so lange abgewiesen, bis man berichtet ist, wie er gebaut hat. Der Vogt ist ermächtigt, dem brandbeschädigten Aymo Wullio, wenn er wieder gebaut hat, halbes Dach ^ ^mm, genannt Gnyon, wird wegen gehabter schwerer Arbeit ein Paar Hosen geschenkt. It. Der ^gt hat angezogen, die von Concise begehreil, daß ihnen das Holz, welches bei Seine liegt, verliehen werden hlil/^ ^ besichtigen lind erfahren, ob nicht andere Dörfer Weidgangsrechte darin nicht der Fall ist, so mag es denen von Concise in Gebühr geliehen werden. I. Wenn ^ ^ ^kelmeister nach Echallens gehen, sollen sie sich von da nach Grandson begeben, die baulichen Mängel Schlosses besichtigen und dasselbe herstellen lassen, in. Sie sollen auch die Cur zu „Oullens" (Onuens) ,' "'M und ermächtigt sein, das Nöthige verbessern zu lassen, n. Der Herr von „Byvillard" (Bon- "rch weist einen zu Bern ausgestellten Brief vor, vermöge dem seine Untcrthanen des vom Vogt ihnen Ivo (Usage?) befreit sind. Mau findet dieses richtig und befiehlt dem Vogt, im Rodel und ^ 10ie Leute als mit dieser Pflicht belastet erscheinen, dieses zu tilgen, aber vorzumerken, was in dem 'w»nten Briefe vorbehalten worden ist. «. Wegen des Zinses, der nie verrechnet morden ist, will mau iva?^ Sebald von Perroman, Ausschluß zu erhalten suchen, z». Der Vogt weiß, stest der Zinse zu Uvouaud befohlen worden ist, nämlich die Gewahrsamen dem Commissar zuzu- i und die Erkanntnisse in Jahresfrist zu erneuern, sodann zu ordnen, „wellichem sy zu gäben werden sä, ''ue oder dem prädicanten". «K. Der Johanna Nitton wird das, ivas sie wegen des Achrams stel ^ ^ Erbarmen erlassen, i. Die alte „Salzschür" soll der Vogt noch eine Zeit laug ungebaut ^"/^sen, ivas er aber in Folge der Verleihung bezieht, gehörig beiden Städten verrechnen. 8. Derselbe ^Lt sog dj<> Edellcute, die neulich erkennt haben, wegen der Löber nach Edellehenrecht betagen und diejenigen, dez "'cht tauglich sind, Edellehen zu tragen, mit zweifachem Lob „bequemen". 4. Dem Vogt soll eine Copie ^ ^Seichnissis Mer Gcwahrsamen, welche für die Verwaltung der ihm unterstellten Herrschaft dienen, voq^^" werden. ,i. Beiden Seckelmeistern wird aufgetragen, den gemeiueu „Stuck", den aber der Herr de>>, verliehen hat, obwohl er beiden Herrschaften gemein sein soll, zu besichtigen und dann mit ^"Winten Herrn nach Gestaltsame der Sache darüber zu verhandeln, v. Wenn die Unterthaneu des Vauxmarcus mit ihrem „kleinen Gut" (Schmalvich) in das Eichholz von Grouonco (?), wo jetzt "°rhanden ist, zii Weid kommen, soll der Mestral dasselbe „ufuemmcn" und nach Gebrauch der Ehr ^ »^sieii uftriibcn und gan lassen bis zu abtrag der büß", Den Zins von 5 Florin, den ch>es^ ^ geordnet haben iind aber die „Gubernatores" von „Balliere" (Valeire) für den Bau z» / oerlaugen, soll der Vogt beziehen und beiden Städten verrechnen. Diesen steht dann zu z a', wohin er verwendet werden soll. x. Einem, genannt Bugnet, soll der Vogt 5 Florin und Behcrbung einer armen Frau. Der armen Frau, die mit der fallenden ' wit behaftet ist, mag der Vogt nach Ziemlichkeit Geld und Korn verabfolgen lassen. Ebenso ist er 107 850 September 1547. ermächtigt, allen Andern, die offenbar Armut leiden, Zins nachzulassen. Den Fischern von Grands^ werden in Folge ihrer Klage an dem, was sie beiden Städten für dieses Jahr wegen der Fischenzen schu^ sind, 10 Florin nachgelassen. Dann sollen beide Seckelmeister den alten Runs des Wassers besichtigen wieder graben lassen, damit diese Klagen aufhören. !»l». Die 30 Florin, welche beiden Städten wegen unter dem alten Vogt verliehenen Matte gehören, sind dem Vogt „abzuzüchen" geordnet; und wenn er u nicht einbringen mag, soll er seinen Fleiß in Bcjagung derselben nicht sparen. I»I». Der Clanda Wo^ (Freiburg: Wuillio) sind ihre ausstehenden („verlegnen") Zinse des „Usaiges" für diesmal in Gnaden erlasse ve. Denen von Onnens, die früher nach Montenach zu Gericht gegangen sind, ist vergünstigt worden, ^ solchen, welche ein Gastgericht kaufen, 10 Gros zu beziehen, wie das in andern Flecken von Grandson Fall ist; an ordentlichen Gerichtstagen aber sollen sie sich mit 5 Gros begnügen. Diese Ordnung dauert tz lange als sie beiden Städten gefällig ist. «I«I. Der alte Vogt Sebald von Perroman hat einige von Cur zu Onnens herrührende Zinsen bezogen aber nicht verrechnet, weil er der Meinung war, daß dieses a» von den frühern Vögten nicht geschehen sei. Da aber der jetzige Vogt angezogen hat, daß diese Zinsen bcid^ Städten gehören, so sollen die Vögte sie künftig verrechnen. Der alte Vogt hat angelobt, die von bezogenen zu vergüten; dem soll er nachkommen, vv Die Herrschaften Grandson und Grasburg haben lw-'tP keine Vorschriften über das Halten der Tröstung gehabt, wodurch viele Unruhe entstanden ist. Man hat geordnet: wer einen Trostungsbruch mit Worten begeht, büßt 10 Pfund kleiner Münze; wer ihn mit begeht, büßt 20 Pfund; wer Einen über Tröstung blutrnns macht, soll um 30 Pfund gleicher Wähn"'!! gestraft werden. K. Hans Werlis Knecht, der eine Unzucht begangen hat, ist nach der diesfalls bestehen ^ Ordnung um 10 Pfund bestraft worden. KK. Kuni Blumen von Guggisberg wird wegen eines Jahrnun' bruches ebenfalls um 10 Pfund gebüßt. I»I». Lienhard Spycher und Jacob von Nideck, die einige brüche begangen haben, sollen jeder für den Antheil beider Städte 2 Gulden geben, „das aber einzig us gnaden nachgelassen sin"; mit dem Vogt sollen sie in Betreff seines Antheils sich vereinbaren, ii. 4' Hans Jutzeller wird der Antheil der Städte an der Buße eines Marktbruches ganz nachgelassen; der des Vogts bleibt vorbehalten. Dem Roman Schnyder ist die Buße erlassen; seine Frau hat von ihrigen die Hälfte zu entrichten. It. Der Vogt erinnert, wie vor Jahren beschlossen worden sei, eine aufzurichten, was mau aber noch nie ausgeführt habe; es leben nun noch einige Leute, denen die bezügl>0 Verhältnisse bekannt seien. Der Vogt soll diese berufen und den Marchstein erstellen. »»>»>. Dem Vc»^ von Schwarzenburg und seinen Genossen, die den Zehnten empfangen und sich aber über den Verlust beklag^ werden 7 Mütt nachgelassen, »»i». Rechnung von Petermann von Erlach, Vogt zu Grandson. «»«. Rechu^ - von Dietrich Bindhammer, Vogt zu Grasburg. Im Freiburger Abschied folgt ev erst nach den Rechnungen. Die Namen der Berncr Gesandten aus dem Frciburger Nathsbuch Nr. 05 und der Instruction ^ Bern vom 2. September, St. A. Bern: Jnstructionsbuch 1), k. 369. Das Nathsbuch von Freiburg Nr. 65 zeigt durchweg Verschiedenheiten in der Ncdaction, bildet keine Schlußarbeit und ist es daher bedenklich, die hier erscheinenden Artikel, die der sonst benutzten abgehen, sofort dem Text anzureihen; wir ziehen auch hier vor, sie in einer Note folgen zu lassen: Grandson.) Der Commissar Lucas wird in Betreff des Nocks abgewiesen. 2. Das Hochgericht soll Jon (?) im Frühling („im uszrst") mit Steinen bauen lassen und im Winter die Steine dazu u>i September 1547. 851 3- Der ZinS des Johann Collet Janins Vogtskindcr, Pierre de Bonvillars Erben, von 30 Pfund (?), den chre Vordem der la Lance gegeben haben, (wenn es sich zeigt, das; er ihnen früher auch nachgelassen worden cht — dieser Zivischensatz ist durchgestrichen), soll im Rodel durchgethan werden. 4. (Für Grasburg.) Dem „Schniderknccht" sind als Buße für den Trostungsbrnch mit Werken 5 Pfund aufgelegt; das klebrige geschenkt. 5- Der Venner eröffnet im Namen der Landschaft (Grasburg), ivie diese am Schloß und an der Brücke habe bauen müssen, was aber eine Neuerung und früher nicht vorgekommen sei. Sie bitten die Ober», sich hiemit zu befriedigen und künftig sie diesfalls nicht mehr zu belästigen. Man will das in Gnaden bedenken, bann jedoch eine Befreiung nicht zusagen. Anderseits fehlt im Rathsbuch der Artikel vv z o ist durchgestrichen. Als Schlußdatum erscheint hier der 8. September. 393. Areiburg. 1547, 7. und 8. September. jtantonSnrchi» Areiburn: RathSbuch Nr. er. 1 (7. September.) Die Gesandten von Bern, Hans Franz Nägeli, alt-Schnlthciß, und Sulpitius Haller, ^"^ster, erörtern vor dem Nathe zu Freiburg iu langein Vortrage, was sich bisher in der Angelegenheit ^ von Einigen von Provence und Grandson verlangten Mehrs zugetragen habe. Obwohl letztere nur gethan was der betreffende Vertrag zugebe, seien sie dennoch von denen von Freiburg au Leib, Ehre und " hart gestraft worden und zwar ungeachtet des Nechtsbots derer von Bern, dessen Annahme verweigert ^ Burgrecht gehe und es erscheine fremdartig, daß in der Eidgenossenschaft ^ Ort dem andern das Recht abschlage. Auf letzter Jahrrechnung zu Bern haben dann die Gesandten von ^'burg auf die Antwort, welche der große Rath zu Bern „allhie" letzthin schriftlich gethan habe, erklärt, ihn" ^ ^ Hälfte der betreffenden Strafen zu beziehen nicht gestatten wollen, so wolle Freiburg setz " ^rmäß den; Burgrecht zu Recht stehen, nämlich (vorerst) darüber, welches Nechtsbot dem andern vorgehen ß J ^ eben jede Stadt der andern Recht geboten habe. Bern hätte nun aber vielmehr erwartet, man würde Her ^milichkeit bedienen und betrachten, ivas Bern der Ruhe und Einigkeit willen gethan habe. Ihre hcr^ ^b>en ihnen daher aufgetragen, ernstlich zu bitten, daß man betrachte, wie beide Städte von Alters ^ peundlich mit einander gelebt haben, und daß man zur Erhaltung brüderlicher Einigkeit von den über ol> ^'""dson und Provence erkennten Bußen zurücktrete. Als die Gesandten nun angefragt wurden, ihres y'" Angelegenheit keine weitern Aufträge besitzen, antworteten sie, sie haben „vast" den Grund ehr ^^s entdeckt; sie hoffen freundliches Entgegenkommen; erfolge das, so wollen sie, die Boten, sich herausnehmen. Wie man verständigt worden sei, habe die von Freiburg das besonders gekränkt, rei olwr vier in „Urtinen" (beim Trunk) das neue Mehr auf die Bahn gebracht haben. Sie würden ve>', ^'Mudliche Unterredung, doch auf Gefallen ihrer Obern, heimlich und dem Vertrage unschädlich ^i» m ^ um fernere dergleichen Irrungen abzustellen. Andernfalls seien ihre Herren entschlossen, bei U»d > ^isbot zu bleiben, und zwar ungeachtet die von Freiburg nachher auch ein Nechtsbot gethan haben Eidt/^ thun wollen, die Frage betreffend, welches Nechtsbot vorgehen soll, was bisher in der G^/^lMschaft nicht der Brauch gewesen sei, wie denn auch die von Bern Freiburg bei seinem wegen des ^ kön' ^veyerz gethanen Nechtsbot haben bleiben lassen. Der Rath von Freiburg antwortet den Voten, von Rechtsbot und Strafe nicht zurücktreten, und zwar weil 1. „ir rcchtsbot us dem brief, den 852 September 1547. m. h. (Freibnrg) irem landvogt zugesant mid die von Bern ufgethan haben geschehen ist on grund"; 2. die Anbahnnng des Mehrs nicht nach Vorschrift des Vertrags, sondern an einer „Ürte" hinterrücks der Andern, die hier der Sache widersprochen haben, ergangen sei; 3. weil Einige, die anherbeschieden worden, nickst gehorcht haben; 4. hier sei Einer erschienen (unter den citirten Bewerbern um das Mehr?), der einen „böse» Eid gethan habe; 5. weil der Prädicant practicirt und durch die Verheißung, die Priiniz nachzulassen, Ei»B vom alten Glauben abwendig gemacht habe. Man bitte daher die von Bern freundlich, von ihrem Vorhabe» abzustehen und vielmehr die von Freibnrg zu unterstützen, um die Ungehorsamen zu bestrafen. Hievon »»' zugehen hätte der Rath nicht Gewalt; verlangen aber die Voten vor die Bürger zu treten, so wolle i»a» diese auf Morgen versammeln. Die Gesandten von Bern erwiedern: 1. Der Practiken, die der Prädica»^ und Andere getrieben haben, vermögen sich ihre Obern nicht; ihnen wäre lieb, wenn jene unterbliebe» wären; indessen gehen solche auch vom Prädicanten von Anbonne (St. Anbin?) aus, der nicht ihr Unterst)»" sei. 2. Wenn der Anschlag, ein Mehr zu verlangen, beim Wein erfolgt sei, so wäre ihren Obern wici»" recht, wenn es „geschickter" gegangen wäre. Indessen hätten die betreffenden Unterthanen denn doch Anderes gethan, als daß sie zum Landvogt gegangen seien und ihn um das Mehr gebeten haben. Andere im Namen der beiden Kirchspiele, Grandson und Provence, hier erschienen und dem Verlangen Mehrs widersprochen haben, so haben diese gefehlt wie jene; denn wenn auch Zug und Rath an Freit»»'!! stehe, seien doch die Verträge hier maßgebend. 3. Wieder sei nicht aus Befehl derer von Bern geschstst'" daß Einige meineidig worden; sie haben überhaupt von dem Begehren eines Mehrs nichts gewußt, weniger veranlaßt, daß dasselbe gefordert wurde; ihre Herren haben nichts dagegen, wenn jene (Meineidigst nach Verdienen bestraft werden. 4. Folgt eine nicht klare Erörterung betreffend unregelmäßige Spedition »>" Oeffnung von Briefen, die wenigstens theilweise mit der Frage, welches Nechtsbot dem andern vorgehe, Z»' sammen zu hängen scheint. Indessen wollen sich die Boten hierauf keineswegs sehr verhaften, sondern bü»" die von Freiburg zum höchsten, den entstandenen Span, die erfolgten Nechtsbote und das (ganze) Spiel „gl'1^ aufzuheben; künftig soll ein Gleiches nicht mehr erfolgen, wofür ihrerseits auch die von Bern sorgen werdet die für die Erhaltung alter Freundschaft ganz begierig seien. II. (8. September.) Vor Rath, Sechszig »" Bürgern wiederholen die Boten von Bern ihren gestrigen langen Vortrag. Jene antworten, der Handel 1)' ihnen schwer obgelegen; aber auf die freundliche Bitte derer von Bern wolle man denjenigen, die hier gesi>J worden sind, die Geldstrafe nachlassen, und wenn diejenigen, welche ihrer Aemter entsetzt worden sind, » ordentlich halten,' werde man sie „zu Gericht" kommen lassen. Den Prädicanten von St. Aulbin sab ^ Landvogt, wenn er ihn in seiner Herrschaft betreten mag, gefangen nehmen und wegen seiner Practik dü' Tage und Nächte einlegen! würde er ferner solche Practik treiben, so werde man ihn strafen nach VerdieR" und nach dem Inhalt des Vertrags. In Betreff derer, die einen Meineid gethan haben, werde die Stu vorbehalten. Zu einiger Vervollständigung mögen noch folgende Notizen angefügt werden: 1) 1547, 1». September. Schultheis; Nägeli berichtet vor dem Rath zn Bern über seine Sendu»»"^ Freibnrg. Näth und Bürger daselbst hätten alle Bußen nachgelassen mit Ausnahme der wegen erfolgten. Beidseitig habe man das Rechtsbot fallen gelassen und wolle in Betreff des Mehrens den beobachten. Der Rath beschließt, denen von Freiburg zu danken für die erwiesene Ehre und dafür, dB den Handel so freundlich belegen liehen. St. A. Bmn R°qsb»ch Nr. Mi, S, September 1547. 853 2) Die Missive von Bern cm Freikmrg vom 10. September bezeichnet als fernere Verhandlungen: 1. Hans List, des Raths, habe sich bei den Boten von Bern beschwert „von anzugs wegen eines bricfs", den der Vogt von Grandson nach Bern geschickt habe, von dem er nichts gewußt habe und womit ihm Unrecht geschehe. Er habe sich vor den Boten von Bern verantworten wollen, wenn diese ihm nicht zugesagt hätten, die Sache an ihre Obern zu bringen. Da man der Sache ohnehin wenig Glauben geschenkt habe, wolle man ihn für entschuldigt halten. 2. Die von Frciburg haben die Boten von Bern gefragt, was ihre Obern aus den letzten Abschied zu Baden in Betreff der Reisstrafen im Thurgan beschlossen haben, und denen von Bern überlassen, einen Tag der drei Städte anzusetzen. Man bestimme nun diesfalls den 18. September, Nachts ZN Bern zu sein. St. A, V-.N : Deutsch Missiocobuch 2. S, MS, 394. Wern. 1547, 9. September. Porhandlung zwischen den Landleuten von Münster in Granselden und Bern. Wir entnehmen den Inhalt der Verhandlung ans folgender Instruction: Hans Steiger erhält unterm 10. September als Abgeordneter von Bern folgenden Auftrag: Gestern G, September) sei der Prädicant von Münster, Johann Bosset. in Begleit eines Landmanns vor dem Rath zu Bern erschienen und habe vortragen lassen: 1. Wie der Propst von Münster dem Schre.be», welches d.e von Bern am 23. December 1546 ergehen ließen, nicht nachkomme, sondern es verachte, weßhalb der Reformation derer von Bern, welche von den Landlenten, ihren Bürgern, angenommen worden sei, gar nicht Nachgelebt .verde. 2. Es seien große Hurerei und andere öffentliche Laster im schwang, namentlich auch i>" Hause des PropstS. 3. Die Prädicanten werden ganz und gar verachtet; man drohe ihnen, sagend, sie sollen die Schuhe „blätzen", denn sie werden bald aus dem Lande müssen; noch vor Ostern werde die Messe wieder aufgerichtet,' und dergleichen mehr, so daß, wenn nicht ein Einsehen gcthan werde, die Prädicanten bald Alles verlassen müsse». 4. Seit zwölf Jahren habe der Prädicant den Zehnten von den Neubrüchen genossen; den habe nun der Propst ihm abgeschlagen. Da nun die von Bern auch von andern Prädicanten und Boten der Landleute angerufen worden seien, sie bei der angenommenen Reformation zu handhaben, so seien sie veranlaßt, den Gesandten hinzuschicken, dem Propst vorzustellen, wie sehr man bcdaurc, daß den uufgcrichteten Verträgen und dem in Folge derselben erlassenen Schreiben nicht stattgethan werde. Der Bischof von Basel, als Landesherr, habe sich nie widersetzt, sondern laut mehrfachen Schreiben und durch abgesandte Boten zugestimmt. Man verlange daher, es solle das Alles gehalten und mit Pfaffen und Laien, die sich Schmach- und Drohworte erlauben, verschafft werden, daß diese unterbleiben. Ferner soll der Propst dem Prädicanten den Zehnten der Neubrüche verabfolgen lassen, von seinem ärgerlichen Haushalt abstehen und burauf halten, daß die Laster bestraft werden. Sodann soll der Gesandte der Gemeinde eröffnen, wie man Uber die angeführten Punkte berichtet worden sei und daß man sie, als liebe Bürger, dringend ermahne, namentlich die Drohungen nicht zu beachten, sondern steif und fest bei der angenommenen evangelischen Religion ^ verbleiben und von dem ärgerlichen Leben abzustehen. Die von Bern seien entschlossen, ungeachtet der vor Augen schwebenden gefährlichen Zcitläufe und Drohungen, bei dem göttlichen Wort und der Reformation zu verharren St. A. Acrn: Jnstructionsbuch v> r. s 854 September 1547. 395. Ajern. 1547, 20. September. Ttaatöarchiv Bern: JnstructionSbuch I), 1.378. Kantonsarchiv ^reibnrg: Abschiedeband 140 (Berner Abschiede 1510—1704). Kalltvnsarchiv Solothurn: Abschiede Bd.27. Conferenz der Städte Bern, Freiburg und Solothurn in Betreff der Neisstrafen im Thurga'-'- t». Nachdem die Boten von Frciburg und Solothurn ihre Instructionen eröffnet hatten, wurde der a>si der letzten Jahrrechnnng zu Baden erfolgte Abschied mit Bezug auf den Artikel, der von den Neisstrasi" handelt und dann der im Jahre 1523 (17. August I) zu Lncern gefaßte Abschied verlesen. Hierauf sind det Rath zu Bern („min g. Herren") und die Boten von Freiburg und Solothurn einig geworden, man wolle auf dem nächsten Tag freundlich von den sieben Orten Antwort fordern. Wenn dieselbe abschlägig ausfalle/ so wollen die drei Städte ausdrücklich erklären, sie können solches nicht hinnehmen und verlangen deßholb einen bundesgemäßen Nechtstag. ?». Wiederholt schon ist auf Tagen angezogen worden, die JahrrechmwS der Klöster im Thurgau abzustellen, Sollte von den sieben Orten dieser Antrag wiederholt werden, so wollen die Boten der drei Städte zusammenstehen und darauf dringen, daß die Sache verbleibe wie (früher) diesfalls verabschiedet und bisher geübt worden ist. Was weiter geredet worden ist, weiß jeder Bote zu berichte Den Abschied unterschreibt der Stadtschreiber zu Bern. Jnhaltsgleich findet sich diese Verhandlung auch im Rathsbuch von Bern Nr. 301, S. 300. 396. Areiönrg. 1547, 20. September. Ka»to»«i>rchi» Freibnrg: Rathsbuch Nr. os. Vor dem Nathe zu Freiburg erscheint der Herr von Boisrigault in Begleit des Herrn von LianconU Gesandte des Königs von Frankreich, und eröffnet nach Ueberreichung der Credenz: 1. Der König ha' vernommen, wie einige Altsprecher in der Eidgenossenschaft gegen ihn die Ansehung eines rechtlichen MarckM^ jetzt gleich nach St. Michel (29. September) erlangt haben. Der König habe nun ihn, Boisrigault, obg^ ordnet, den Ansprechen! außerrechtlich zu begegnen; er wolle diesfalls auf dem nächsten Tage der Eidgenosse Bescheid geben, weßhalb unnöthig sei, die March zu gebrauchen, sondern man solle den nächsten Tag erwartet 2. Sodann sei dein Gesandten aufgetragen, denen von Freiburg, als seinen vertrauten Gönnern, vovu anzuzeigen, daß der König alle Tractate und Capitel, die sein seliger Vater mit der Eidgenossenschaft aufgerbh e habe, fest zu halten und dieselben nebst der Vereinung zu erneuern wünsche ; er bitte die von Freiburg/ hiezu verhülflich zu sein und ihm zu rathen, wie der Sache ein Anfang gemacht werden könne, mit Erbiet»»^ solches willig zu entgelten. Der Rath antwortet: 1. Man sei über die Ankunft des Gesandten erfreut n» glaube, es sei nichts Unziemliches, wenn den Ansprechen außergerichtlich begegnet würde; der Rath scinersi'( sei dessen zufrieden. 2. Das Anbringen betreffend Aufrechthaltung der Vereinung höre man gern; wc>m ^ Gegenstand zu einer Verhandlung komme, werde man mit den übrigen Orten thun und rathen, wie es Billigkeit und der Nutzen der Eidgenossenschaft erfordere. Octobcr 1547. 855 397. Wrunnen. 1547, 4. October. Landcsarchiv Schwvz: Abschiede. Tag der III Orte. » Dieser Tag ist hauptsächlich augesetzt worden wegen vielfacher Warnungen betreffend Bellenz. Insbesondere hat in letzter Zeit ein Kanfmann von Bellenz, der zu Mailand gewesen ist, gehört, wie ein „Spanngey" "w rühmte, er habe sclbandcr in Banernkleidern das weiße Schloß besichtigt. Als man dann den Castellan »samint allen Warzeichen" hierüber befragte, hat derselbe bekennt, daß es sich wirklich so verhalte. Ans wßs hat man beschlossen: 1. Es soll in das obere Schloß von jeden: Ort noch ein „vermttglicher" Main: M)an werden. 2. Die von Unterwalden sollen dem Commissar schreiben, er solle in alle Schlosser gehen, steine, Pulver und Gewehre besichtigen, Mangelhaftes ergänzen, besonders mit Bezug auf das oberste (Schloß). as weiße Schloß im Vcsondern soll er versehen mit 12 Stär Korn zu Mehl gemacht, mit einem Saum ' "6, einem Zentner Anken und Fleisch so viel als ein Nind sein mag. Das Alles soll geheim geschehen und Orten bleiben, wo es nicht verdorben wird und nichts davon gebraucht werden, bis der Fall der Noth ^ ^fordert. Ergäbe sich diesfalls einiger Verlust, ohne daß man diese Sachen brauchen müßte („sin nit Kugelte"), sg ^'oll diesen jedes Ort gleichmäßig tragen. 3. Der Commissar soll den Kastellanen und Schloß- kchten („inn") die Ordonnanz vorweisen und dieselbe beschwören lassei:, mit dem Beisatz, sie sollen kein Thor '"wn, sie seien denn vorher auf der Mauer gewesen und haben sich gehörig umgesehen; immerhin soll Tag ' Nacht je einer auf der Mauer umgehen und Wache halten und nie mehr als zwei oder einer sich ans Schloß entfernen, um Proviant zu beschaffen. ?». Die Boten, welche auf der Jahrrechnung zu Bellenz ^veffa sind, haben das freundliche Anerbieten des M(iser) Peter von Sack (Sax) für den Fall, daß es zu ^ ^ ^>z nöthig würde, in dein Abschied heimgebracht. Mai: hat nun denen von Unterwalden, die den Coinnnssar " habe», empfohlen, eine freundliche Danksagung zu erlassen, mit den: Erbieten, wem: es „unfern Eid- und Zenossen" nöthig sei, werde man sich auch getreulich erzeigen. «. Im Abschied ist auch heimgebracht llvr ^ ^ Zoller 10 Kronen und 4 Batzen hinter Recht gelegt habe, weil Baptista Zanett einige Säume »nd^ "'cht verzollt haben solle. Hierüber haben die Boten von Uri und Unterwalden keine Instruction wird daher die Sache in den Abschied genommen, um auf den: nächsten Tage Antwort zu geben. «I. Die Betreff der Zehrung der Zusätzer, welche der „Nottun" oder Franz Fraa aufstellt, wobei er heitere Rechnung vorweisen, sondern nur eine Summe angeben kann, gefällt den Obern nicht. Es aher dem Fraa geschrieben werden, ob dieses Geld von Urnern, Schwpzern, Unterwaldnern oder Livinern sein worden sei; man werde mit den Betreffenden verschaffen, daß sie es bezahlen; dein: jedes Ort habe i» >> "^!chtlui:g" und werde seine Knechte bezahlen; immerhin soll er die Rechnung senden, daß mau sich bed"^ ersehen könne, v. Die Frage, ob man den Livinern für den Fall, das man ihrer des Fernern besondere Besoldung festsetzen, und die betreffenden Leute zun: vorneherein z:v>: Ausrücken t. (»dar zu us neu") ,volle, wird heimgebracht, um auf de»: nächste,: Tag hierüber zu antworten. Nivj/.^ ^^'u ist in: Abschied berichtet worden, wie der Doctor zu Bellenz dem Uli Boß, Dolmetsch auf der de» Haus und Garten in Livinen verboten habe „und aber von des gerichtgeltz wegen vor Wen dennm gstanden ist". Es wird diesfalls erkennt, den: Comniissar zu schreiben, er soll dem Doctor 856 October 1547. sagen, daß er in Monatsfrist den Boß berichte, lind zwar da, wo er seßhaft ist oder wo die verbotene" Güter liegen; im Unterlassnngsfalle sollen dem Boß seine Güter entschlagcn sein. K-. Es wird in Betreff des „Theilguts" geklagt, daß in der Nivier und zu Crischano („Krischan") die Kaufleute nicht bedient werde»! daß die Theilbesitzer („sp") einander ausgekauft haben, was große Hinderung (der raschen Spedition) zur Folge habe. Schon früher haben die Obern geschrieben, daß geführt werden solle wie früher. Nun wi^ neuerdings geschrieben, sie sollen mit der Fuhre niemand hindern und die Susi erweitern, so daß 80 oder 100 Saum füglich darin aufbehalten werden mögen, ohne die Waare vor der Susi verwachcn zu müsse" > denn (diese Uebelstände) hätten bereits einen Kaufmann ab der Straße getrieben. Sollte die Sache ihnen Z" schwer fallen, so mögen sie dieses dem Vogt anzeigen, damit er, um Kosten zu vermeiden, heraussch"<"^' I». lieber die Handlung des Fähnrich aus Bollenz wird „fast grob" geredet und man vernimmt, die LandlcnU wollen ihre Botschaft vor die Gemeinden der Orte schicken, um ihre Beschwerden anzuzeigen. Das läßt nw" geschehen, damit man ihr Anliegen im Grund vernehme, I. „lind als dann M. Benedeit Giringel hin"^ gschriben, wie die boten dein Kamillen de Burgo gleit ans recht und wider darab gegeben haben und u»ß'^ Herren hinin geschriben habend, wellend die boten sich sölichs verantworten, dan es ine uit ein kleine besch""^ ist, habend wir im geschriben, daß er sich komme gen verantworten oder der Handel werde im schwer g""6 werden, dann die boten werdent es nit erligen lassen". It. M. Peter Marter Ghiringhelli erregt vielseitig Verdacht, theils wegen seiner Pension, theils weil er ein Geschworner des Don Fernand ist. Man hat da>P früher beschlossen, auf ihn genaue Acht zu haben und vorkommenden Falls seiner nicht zu schonen. Bei de>" läßt man es bewenden; findet sich etwas Weiteres, so soll es auf dem nächsten Tag angebracht werde"' I. Zu gedenken der Klage des Abts von Engelberg, daß seine Mönche ohne Erlanbniß herauslaufen, bcsonde>' Herr Bernhard. »». „Der innrer» halb, so die landmarch gegraben und gemurt und sie zu Uri fürgebe»^ min her habend ine bickel und Hemmer gespitzt..." (bricht ab). 39«. Kens. 1547, 4. bis 7. October. KantvllSarchiv Genf: Nathsvegistcr. I. (4. October.) Alt-Schultheiß Haies Franz Nägeli, als Abgeordneter von Bern erwähnt vor de>" Nathe zu Genf, nach Erstattung des Grußes und Belesung der Credeuz der Gefangenschaft des und seiner Frau und des Francis Favre; man nehme an, diese Verhaftung sei ohne Ursache erfolgt höchstens wegen einiger Aeußerungen (guo eolia u'ostö kniet saus oeeasiou, »i uou pur parotis»). lebe in einer unruhigen Zeit, bei der die Fürsten ihren Vorthcil suchen. Durch die Kundschafter derer Bern iliid diejenigen der Eidgenossen werde man täglich gewarnt, in guter Einigkeit und in: Frieden zu aus Zwistigkeiteu suchen die Fürsten ihren Nutzen zu ziehen. Wie das Gerücht gehe, sollen in Genf einigkeiten herrschen, was der Stadt und der Nachbarschaft Schaden bereiten könnte. Man wolle ganz gar nicht aunehmeu, daß (Perrin und Favre) etwas wider Genf unternommen haben; wenn ihnen Beleidigungen zur Last fallen, so möge man sie auf die Bitte derer vor Bern und ihres Gesandten freilaßt Der Rath beschließt zu antworten, mau wolle den Proceß mit der möglichsten Beförderung vollenden. D"'"' ^ soll mit dem Gesandten von Bern (audiet? avo^or) über die Angelegenheit des Capitaine Perrin geredet > October 1547. 857 die Ursache von dessen Verhaftung eröffnet werden. II. (5. October.) Ans dein über Franyois Favre Ehrten Proceß ergibt sich, daß er verschiedene Ungebührlichkeiten begangeii, Zivistigkeiten (robccklians) erregt die Prädicanten (ministros) gelästert und sich dadurch strafbar gemacht hat. Doch ans Verwenden der °^'ren von Bern, die einen besondern Gesandten abgeordnet haben, sich für die Befreiung des Gefangenen bewerben, beschließt (der Rath), man wolle jenen der Haft entlassen, doch mit nachdrücklichen Ermahnungen, ferner soll er vom Pranger aus öffentlich Abbitte thnn; endlich soll er morgen vor dem Consistorium seinen, die Prädicanten als Seelenhirten anerkennen und zugeben, daß er gefehlt habe, alle Kosten bezahlen geloben, dieser Angelegenheit wegen niemand zu beleidigen, bei einer Strafe von tausend Thaler. Die ^ lter des Frangois Favre, Frau des Amy Perrin, hat sich laut geführtem Proceß gleiche Vergehen wie ^ Bater zu Schulden kommen lassen, und wird unter gleichen Bedingungen wie jener befreit (von der bei "Uyois Favre erwähnten Urfehde wird jedoch mit Bezug auf sie nichts gesagt); daneben aber soll sie sich ^Wichten, jeder an sie ergehenden Aufforderung, sich zu stellen, Folge leisten zu wollen. Der Beschluß wird ' Bezug auf beide Personen vollzogen, Frangois Favre verzichtet auf Rechte und Pflichten eines Burgers nimmt Abschied von Genf. III. (6. October.) 1. Die Verwandten des Amy Perrin bitten um Abkürzung »M waltenden Processes und Entlassung seiner Person aus der Haft gegen ihre Bürgschaft, Leib ^ ^eib, ^ glauben, er werde die gegen ihn erhobene Klage, betreffend ein Verständnis) mit ^'wikreich, widerlegen können. Der Rath beschließt, den Proceß möglichst abzukürzen, und da Perrin krank ^ ^ ^r ^'zt ober Chirurg ihn besuchen. 2. Der Gesandte von Bern erscheint zum zweiten Male ^ Rath >md verdankt sehr die Freilassung des Frangois Favre und seiner Tochter; in Betreff der ^'uguugm, an welche dieselbe geknüpft worden sei, bitte er diejenige nachzulassen, gemäß der er bei einer läse von 1000 Thaler nichts von dem, um deswegen er gefangen wurde, sollte reden dürfen. Es wird z^/ ^rtet, das sei ein Mißverständnis), diese Buße beziehe sich nur auf das Versprechen, niemand (wegen ^ ^trefsiudim Angelegenheit) beleidigen zu wollen. 3. Der Gesandte eröffnet ferner, man höre, Amy Perrin ^^^ftet worden, theils wegen gewisser Ausdrücke, derer er sich im Zorn gegenüber der Obrigkeit bedient >»id ' ^ entschuldigen, bitte aber, ihm gütig die Sache aufzuklären, sie wohl zu überlegen daß aufzunehmen. Ein zweiter Grund der Verhaftung soll der sein, daß aus Briefen sich ergebe, ^ gewisse Beziehungen gegen Frankreich walten, welche die Hoheit derer von Genf und Bern und der um- ^lbndeu Lande betreffen und dem zwischen beiden Städten bestehenden Burgrecht zuwider sein könnten. ^ ^sandte bittet daher im Namen seiner Obern, ihm diese Briefe im Nathe vorzulesen. Der Rath Verlangen des Gesandten zu entsprechen, dach soll das Vorlesen in Abwesenheit der ^ Perrin geschehen. Nachdem der Brief verlesen war, sagte der Gesandte, es müsse noch ein l»ie ^ vorhanden sein, und erklärte dieses weitläufiger, mit der Bemerkung, man soll ins Auge fassen, habe ^ Poetik des Magniffique (Maigret) eine gewisse Verbindung zu Stande gekommen sei; diese Px ^ Mißverständniß zwischen Bern und Genf hervorgerufen und großes Mißtrauen erzeugt; ans diese Brie/ ^^'N habe man ihn aufmerksam gemacht. Dabei verlangt der Gesandte eine Abschrift der betreffenden ^tey bemerkt, Magniffigne beziehe vom König eine Pension. Anbelangend Perrin, zumal er krank sei, lvcrde ^ des Gesandten (lumt prior), ihn freizulassen, da Leib gegen Leib, Gut gegen Gut verbürgt Hiilsi' ö" gestatten, daß seine Frau und die Verwandten sich mit ihm besprechen können, um ihm bxß ^währe». Mit Bezug auf das Verlange!? einer Abschrift der fraglichen Briefe fügt der Gesandte hl>ffe, (^ne Obern werden eine Gesandtschaft hinordnen; er möchte darauf aufmerksam machen, daß 108 858 October 1547. man in oem gegenwärtigen souveränen Stande bleibe und nicht zu Frankreich oder wem sonst komme, ^ Rath beschließt, die verlangte Abschrift sei bewilligt; von einem weitern Brief habe man keine Kennt»^' Dem Perrin werde ein Arzt behülflich sein. Mit Magniffigne sei zu reden und ihn eidlich zu befragt (ballier se^rement), ob noch andere Briefe vorhanden seien. IV. (7. October.) Verwandte des Ann) bittein mit ihm sprechen zu dürfen med ihm in Anbetracht seiner Krankheit ein niederes Zimmer zu verschW'' Man erinnert sich, daß Schultheiß Nägeli, der hier war, einigen Privatpersonen im Vertrauen mitgeht hat, der Brief, den man vorgewiesen und ihm davon eine Abschrift gegeben habe, sei sehr drückend für ' ' Ehre des Raths; die Angelegenheit sei daher von großer Wichtigkeit und dcßwegcn nöthig, Wahrheit^ ermitteln, was an dem Unternehmen von Frankreich in Betreff der (200) Reiter (cbevanx legiers), derer Perrin Auftrag zu haben behauptete, Nichtiges sei. Der Rath beschließt, den Proceß so bald als niögb zu vollenden; Perrin bleibe im gleichen Zimmer, und soll bis zu Vollendung des Processes niemand mit ^ verkehren außer die Wache. 399. Airunnen. 1547, 7. October. LlindcKal'chiv Schw»z: Abschiede. Tag der III Orte. Commissar Lusst) macht folgende Anzeigen: 1. Sonntag (vor) acht Tag sei er beim Schreiber >ü Vogt von Luggarus gewesen. „Der" habe ihm mitgetheilt, es sei dem Peter von Sax von Como ^ Warnung zugekommen, des Inhalts, die Nathsherren zu Como lassen sich merken, daß Bellcnz und Veltlin in Kurzem wieder mit dem Herzogthnm vereinigt werdein 2. Zu Mailand werde geredet, wieiv es einmal gefehlt habe, müssen dennoch Stadt und Schlösser des Kaisers sein. 3. Thöni Träfet Hab? ^ ihm gesagt, ob er noch lebe; es sei auf ein Spiel abgesehen, wenn das vorgegangeil wäre, würde keiner mehr am Lebeil sein. Es liege nämlich im Plane, daß die Herren anherkommen, ein Gastmahl bereits den Commissar, den Schreiber und die Castellane zu gastladen, sie dann erstechen, ihre Kleider anziehe»^ sich solcher Art in die Schlösser begeben, gleich als wären sie die Castellane, die sich heimbegebcn ivo^ Dabei sollte bei den Schlössern genügliche Mannschaft bereit sein und wie jene geöffnet werden, hineinsah die Schloßkncchte erstechen und (die Schlösser) behalten; das habe ihm jener angezeigt, der die gekauft hat. 4. „Wie vendrich Giringel im commissari anzeigt, er welli gen Meyland zum Don Fcrrand > 50 seym khürns (Korns?). Da sig er den nechsten gen Vlesenz gfaren, sig vendrich Wirtz (?) uf der I ^ zu im kon, Hab Giringel demselben anzeigt, daß Ferrand so vil zu schaffen, daß er zum tag nur äfft), und wie er anzeigt, daß er Peter Martirs bruder gsin, Hab er alli ding zrukgleit und in gfertiget iib kr. gen." Es wird nun dein Commissar ernstlich befohleil, gute Sorge zu tragen und dem Vicar " den Thalleuten zu Nuffle persönlich zu danken. Den Vögten wird geschrieben, sie solleil fleißig auMV lassen und lvas sie erfahreil dem Commissar berichten. I». Dem Commissar wird befohleil, einen Ruf zu lassen, daß niemand zu fremden Fürsten und Herren ziehe und zwar bei Ehre, Eid, Leib und Ungehorsame, die ergriffen werden, sollen gefangen gesetzt werden. schweren." Artikel v ist im Original durchgestrichen. 400. Mmmen. 1475, 17. October. Staatsarchiv Lucer»: Allg, Absch. u. I, r. SSV. LaudeSarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der V Orte. i». Dieser Tag wurde ausgeschrieben infolge der täglich einlaufenden Warnungen, daß die Grafschaft gefährdet sei; es haben deßhalb die drei Orte für gut erachtet, auch Lucern, Obwalden und Zug diese Tagleistung zu verständigen und sie aller Nachrichten theilhaft zu machen. Schiupz eröffnet es habe jemand ganz im Geheimen einem Nathsfrcund anvertraut, (I.) daß die von Basel viel Nach- °ebcns, Zusagens und Anreitcns haben; (2.) daß die Burger zu Bellenz im Sinne haben sollen, den "Uaissur und den Eastellau zu Gast zu ladeil und beim Mahl zu erwürgen, dann ihre Kleider uud die " Mim zu nehmen und Nachts durch das Thal Marobbia zu den Schlössern zu ziehen, und wenn sie wichet würden, die Leute zu erstecheil zc.; (3.) Miser Peter von Sax habe dem Vogt zu Luggarus ange- L, wie zu Como berathschlagt worden, ganz Veltliu uud Alles, was früher zum Herzogthum Mailand sie 'u^der einzunehmen; (4.) Einer von Bellenz habe zu Mailand zwei Spanier sich rühmen gehört, wie und ^ Schloß zu Bellenz in Jägers Weise besichtigt; einer wolle sogar unter dem Thor gesessen auf die Mauer gegangen sein; der Eastellau selbst habe den Boten der III Orte zugegeben, daß es so "gen. ^ ) Gienge Bellenz verloren, so wäre es bald auch um die übrigen (italienischen) Vogteien ^ Die III Orte haben seit einiger Zeit viel Mühe und Kosten gehabt, und wenn es zu gemeinen da!^" ^ ^'fte man dieses wohl mit Geld uud solcher Hülfe billig bedenken. (6.) Obwalden hat erfahren, nilige Esche,ühaler ins Wallis Warnungen gebracht, daß man zu Bellenz sich vorsehen solle. Die Boteil dciu Obwalden und Zug erstatteil für diese Eröffnungen hohen Dank. Sodann wird denselben, nachsehe, ^ "^gestanden, angezeigt, daß die III Orte das oberste Schloß bereits mit allerlei Mundvorrath ver- auch uiit Steinen und Pulver, so daß kein Mangel zu befürchten sei; daß ein Büchsenmeister allen in zwei Schlössern bereits „gebläßt" lind es im dritten sogleich thun werde; mit dem Vogt im chcu^^ Wahrzeichen lind Schüsse verabredet, damit im Fall der Noth eine Anzahl Knechte voraus- weißen Schloß uud der Stadt zu Hülfe; sie halteil Wache im Thal Marobbia und wollen ^ "ach Meudris schreiben, und bitten, dem Vogt zu Luggarus zu befehleil, daß er gut Sorge habe, ^iiieu^ Orteil zugesagt, Leib und Gut zu ihnen zu setzen; sie sollen aber heimlich handeln und vorg c ^""Mlen Tag verkünden, damit man nicht aus einem Freund einen Feind mache; sie sollen doch ja "I sein und niemand zu wohl trauen. I». Der Bote von Zug klagt über ungeschickte Priester, 860 October 1547. die sich bisweilen so grob verfehlen und sich nicht wollen strafen lassen, sondern gleich ohne Urlaub a»s einein Ort ins andere laufei:; er beautragt, solche Priester an keinen: Ort aufzunehmen. Heimzubringen Nachdem sich die Botei: von Luceru, Obwalden und Zug zurückgezogen hatten, verhandeln die III Oed' noch Folgendes: t. Ii: Betreff der Zehrung, welche die Liviner in des Nottnns Haus aufgetrieben habe», will man den: Vogt in Livinen schreiben, ob die Knechte mit der Zehrung zufrieden seiei: oder darübcrh»' noch Sold verlangen. Wem: letzteres der Fall ist, so soll der Vogt erfahren, wie viele Tage jeder ged>^ habe; dam: will man ihnen einen Sold schöpfe!:, aus demselben aber sollen sie dam: den Fraa bezahl» 2. Da bisher der Sold noch nicht bestimmt worden ist und man nicht weiß, wann man der Knechte wie^ bedarf und damit keine Unordnung in der Zchrnng eintrete, so will man jeden: zun: Tag 1t) Schilling ge^'»' Dabei soll den: Vogt geschrieben werden, er soll gute redliche Geselle,: mit Büchsen verordnen, die solle» »" Nothfalle auf den: nächsten Wege den: „Sax orabe" (Sasso Corbb) zueilen. Auch sonst sollen sie gerbst^ sein, um, wem: der Commissar schreiben würde, zur Hand zu sein. 3. Wegen des Todtschlags, in Betu'll dessen man in: letzten Abschied beschlösse!: hat, die Sache heimzubringen und den Proeeß zu besehen, bleibt es bei diesen: Beschluß. 4. Anbelangend die von: Zoller hinter Recht gelegten 10 Kronen und 4 B»iP' will man noch die Urkunde des Baptista Zanet erwarten, um mit Rücksicht auf diese handeln zu köm»'»' 5. In Betreff des Fürkaufs ii: Bollcnz bleibt es bei den Statuten; würde aber jemand außer Wirthe »»^ Weinschenken Wein gefährlicher Weise aufkaufen, so hat der Vogt Gewalt, dieses auf die ihn: glitsche»»»'^ Art und Weise zu wenden. 0. Auch in Betreff des Fürkaufs zu Bellenz bleibt es bei den Statuten, um Käufe. Doch Wein soll niemand, außer Wirthe und Weinschenken, innert der Grafschaft Belleuz auf F»rk»^ kaufen bei 20 Ducatei: Buße; außerhalb aber mag jeder kaufei: wo er will. Doch will man das den vorlegen, ob sie es bestätigen oder nicht, „oder es die dry reth zu Bellez annemmen oder nit". 7. Die Graubünden verlangen, daß man auf den 2. November zu Jlanz erscheine, um wegen der Alp derer »»>' Bollenz zu verhandeln. Mai: hat nun diesfalls den Nathschlag derer voi: Uri angenommen und beschlosst^ daß ein Bote von Nri im Namen Aller den Tag besuchen solle; auch sollen die Bollenzer diesfalls verstäub werden. 3. Es wird angezogen, ob nicht eine Schlange und eine halbe ins oberste Schloß gethai: wer^ solle. Mai: schreibt um: den: Commissar, daß er berichte, ob dieses möglich sei und ob er es für uM» betrachte. 9. Man hat die Ghiringhelli herausbcschickt und vorab den: Beruhardii: vorgehalten, er habe Commissar eine Licenzia genommen unter der Vorgabe, er wolle nur nach Mailand, sei aber nach geritten und habe da 300 Kronen empfangen und hinaus geliefert; auch fertige er den: Kaiser Br»^ Bernhard«: verantwortet sich weitläufig dahin, es sei wahr, daß er Briefe hin und wieder fertige; er das, um seilte Kinder zu ernähren, indem er monatlich 2 Kronen erhalte. Er habe auch oft den „H^r» zu Luceru gebeten, ihn mit einer Schrift au dci: Obersten zu Mailand zu empfehlen, was jener endlich ge^ und ihm nebst dem Empfehlungsschreiben noch einen andern Brief zugestellt habe, dei: er auf der Post Mailand fertigen sollte. Er sei dann mit Urlaub und Vorwissen des Conunissars nach Mailand gerillt Daselbst habe er keine Audienz erhalten und habe ihn: niemand die Briefe abnehmen wollen. Desstoe» habe er sich nach Plesenz begeben oder hätte unverrichteter Dinge heimgehen müssen. Als er über Lodi h>» eingekommen sei, sei ihn: Don Fernand auf der Jagd gezeigt worden; dein habe er mit wenig Worte» ^ Briefe übergeben und sei von ihn: nach Plesenz und dann wieder mit Briefen und wenig Geld nach M^u» ^ geschickt worden, wo er in Gemäßheit seiner Schriften Korn erhalten habe. Da sei (des) Schwan A»ö^ Nitius Sohn zu ihn: gekommen und habe ihm 300 Kronen übergeben wollen, um diese seinem Vater >» October 1547. 861 "»^rn zu bringe», doch hätte er sich verschreibe» solle», sie zu ersetze», wen» er darum komme» sollte. Das habe er »jcht thu» wolle», worauf ihm das Geld sonst übergebe» worden sei. Als er mit demselben »ach gekomme», habe er dem Wirth z»m Storche» von Basel 150 Krone» übergebe», um sie dein Schwan ^el zuzustellen; ebenso dem Adam Frei von Basel 100 Krone» zum gleiche» Zwecke; 50 Krone» habe ^ »och ^ ^glle sie auch überliefern. Er hätte »och andere dergleichen Geschäfte gehabt, aber M er berufe» worden sei, sei er sofort verritte» und habe auf der Straße von Antoni Othmar vernomme», '»arm» beschickt habe. Er wolle als guter und gehorsamer Eidgenosse sterben; „das mög man Mwi, dann er den Ales?) Tütschen in sölichcr maß gesehen, daß er vermeint, wo sin ghorsami nit gsin, er. ^»ardi», i» schier glimpf hau ouch sich zu stellen, dann der Ales?) in kurz verrückter zyt an der Mösts ^ l°esa) bekommen und im schiff gegen im gcfareu, da er ins wasser gesprängt und mit im geredt und sin Ml hindurch geritten, wie wol dieser ein büchsen b>) im gehebt". 10. Dem Peter Marter Ghiriughelli M't> vorgehalten, er beziehe eine Pension vom Kaiser, er sei des Kaisers oder Don Fernands Geschworncr, ^ habe nach Piemouter Schlacht (bei Cerisole) „griuet" und halte sich stets bei Schwan Angel Nitius, °»> Gesandten des Kaisers, a??f. Er antwortet: 1. Seines Wissens sei er (wegen jener Schlacht) weder Mich traurig geworden; wenn mau etwas Anderes finde, solle man ihn köpfen. 2. Er sei auch nicht .Phworner des Don Fernand; er habe in deutschen und wälscheu Landen niemand geschworen als den Orten und diese?? wolle er gehorsam bleiben. 3. Pension beziehe er ebenfalls keine, mit der Ausnahme, » er von der „Fürleitung" von Briefen monatlich etwa 2 Kronen erhalte; ferner als er dem Hof nach- ^rittc» sci »»t, gehört habe, daß man gerne mit den Eidgenossen die Capitel aufgerichtet hätte, wie es früher ^eh etwa gewesen sei, da habe er für sein Reiten und seine Arbeit zum Monat 0 Kronen gehabt; endlich ^ der Gesandte von Mailand sich nach Deutschland begebe«? habe, habe man ihn als einen, der schon verholt i>? Deutschland gewesen sei, mitreiten lassen, ivofür er 50 Kronen erhalten, welche er zum Thcil öchrt ^ ^berivärtige Pension beziehe, werde sich nicht finden, sonst wolle er sich henken ^ Ihn wundere, wie man ihn? solches zutrauen könne; er habe gute Herren und verlange keine andern; »?a?^ ^mter von ihnen, sie helfen ihn? zu Gericht und Recht und beschweren ihn mit keiner Tell; finde daß ^ jg andern Herren verlangt habe, so soll mau ihn ii? tausend Stücke haue??. Als der r ? »»ch lebte, habe man ihn? zu Baden einen Eid gegeben, aus sich selbst keine Warnungen zu schreibe??; ^ »der habe man ihn? erlaubt, um Loh?? Briefe zu schreibe?? und fürzuleiten, in? Beiseii? des Herrn von )sU'gals (?). ii. Den? Benedet werden Vorhaltungen gemacht in Betreff der Briefe, welche hin und wieder r lgt worden sind, und wegen des Schreibens, das er ai? die Ober?? gerichtet und in welchen? er zu viel r> ^ ^»de, weßnahen die Bote?? sich verantwortet habe?? und ihn berechtige?? zu solle?? beglauben. Er ant- dew ^ ^ ^M!e sich »nt keine?? Briefe??, außer mit solche??, welche die Kaufleute und ihre Güter betreffe», si» ^, ^»»ieiter er sei, und da werde mau ihn? dieses sein Mus und Brod nicht verbiete?? wollen, da er nicht illnv^^ ^ »lache?? beabsichtige. Wen» in seinen? Schreibe?? gefehlt worden sei, so sci das wegen der Un- ^ ^ Sprache geschehen; er habe übrigens die Boten einschlagen und bitte die III Orte um ^»tscll ^ ^ Bote?? nehmen die Verantwortungen ii? de?? Abschied und es solle?? die voi? Uri ihren (Gl,'^' Schwpz und dieses denselben und den seinigen nach Iluterwaldei? melde??. Den Brüdern gar'süberlassen, von Ort zu Ort zu fahre??. 13. Es wird angezogen, wie der Ales?) Tütsch »?it und über alle Nüfe über die Mauer „ein mule" (hinein maule), allenthalben in der Grafschaft »l eiie?? Büchsen herumgehe und thue, als wolle er seine Herren verachten. Da man früher dem Commissar October 1547. geschrieben, er solle auf ihn bieten und ihn todt oder lebend bringen, so möchte man dieses auch jetzt wieder thun, mit dem Beifügen, daß er den Bauern gebiete, sofern dabei ihr Leib nicht gefährdet sei, ihn anzufallen. Da aber die Instructionen ungleich sind, so hat man die Sache in den Abschied genommen. 14. „Von wegen mit inen zu rede», ob man st) vereinbaren inöcht." v aus dem Schwyzer Abschied. Der Ort der Verhandlung ist dem Original nach der das Datum und die verhandelnden Orte enthaltende» Aufschrift des Abschiedes mit neuer Schrift eingefügt: „Zu Brunnen gehalten". Zu u. Anstatt Ziffer 1 hat der Schwyzcr Abschied Folgendes: Einem Nathsfrcund von Schwyz fti »»" einem ehrlichen Burger von Basel mitgethcilt worden, der Kaiser gebe denen von Basel gute Worte und verspreche wenn sie sich wieder zum Reich thun wollten, würde er sie bei ihren alten Freiheiten und Herkommen bleibe» lassen und sie sollten wie eine andere Reichsstadt gehalten werden. Die übrigen Ziffern folgen in ungleich^ Reihenfolge und mit vielfach geänderter Nedaction. Bei Ziffer 2 (im Schwyzer Exemplar Ziffer ll) stnd ^ nicht die Bürger, welche das Gastmahl bereiten, sondern es soll eine Gasterei zugerichtet werden „mit etliche» des Don Ferrands Herren in der stndt Bellcnz". Die Nachricht wird als Mittheilung von Anton bezeichnet. Die Erörterung der getroffenen Vorkehren der III Orte wird im Schwyzer Abschied sehr allgci»»^ gehalten. Die zur Bcrathung zugezogenen Orte ermahnen hier die III Orte gute Obsorge zu haben, noch keinen Tag zu beschreiben, weil man ihn nicht für nöthig halte, und „diewyl uns dann der küng etwas gelds von Bclletz geben söllt (als s>) düöchte) wir nit witcr anbringen um den kosten"; die Schlaitz soll man mit nüchternen Leuten und den sonst erforderlichen Bedürfnissen versehen und heimlich handeln, »»» andere Leute, die ihre Botschaften in der Eidgenossenschaft haben, handeln auch heimlich; niemand zu »s^ trauen, denn man wisse, wie es zu Plcsenz gegangen sei. Beschlossen wird bcinebens: wie Lucern dem ^ » zu Luggarus, so soll Nidwaiden dem Commissar zu Bellenz und dieser dein Vogt zu Mendris schreibe». 401. Kens. 1547, 24. October bis 1. November. jtantvllsarchiv Gens: NathSrcgistcr. Gesandte: Bern. Hans Franz Nägeli, alt-Schultheiß; Glado May; Stoffel von Mnlincn; M»th»^ Knecht, der junge. I. (24. October.) Die Gesandten von Bern verdanken dem (Nathe von Genf) im Auftrage des kb'i»^ und großen Nathes von Bern die Freilassung des Frangois Favre und seiner Tochter und die Mitthai der Abschrift jenes Briefes, den er an Magniffique Megrct (Maigret) adressirt und in Bezug wessen höchlich erstaunt war. Mit Bezugnahme auf denselben setze mau voraus, Genf werde Alles halten, was ^ zwischen beiden Städten geschlossenen Tractaten gemäß sei. Wenn aber das, was begonnen worden, worden wäre, so wäre das den Verträgen entgegen gewesen. Um indessen genau zu wisse», wie es »nt ^ Sache eigentlich ein Bewenden habe, seien sie von kleineu und großen Rüthen anhergesaudt worden, zu crfa)^ ' ob man (mit dem Briefe) einverstanden und ob derselbe ans Anordnung des Nathes veranlaßt wordc» Sie sollen auch die Gesinnung der Zweihundert kennen lernen, und verlangen deren Berufung auf um ihnen ihre Aufträge zu eröffnen. Es wird erkennt, mau wolle niemandes Untcrthan sein, weder » Oetobcr 1547. ggz Königs »och eines Kaisers, nach derer von Bern, noch sonst jemands außer Gatt und de» Sindiken und dein man protestire, daß die gethane Anfrage der Sonveränetät der Stadt Genf nachtheilig sein soll; ein Öderes Mal würde eine solche nicht mehr gestattet. Den Gesandten wird geantwortet, man sei entschlossen, Zwischen Berit nnd Genf aufgerichteten Briefe und Siegel zu halten; mit dem Briefe, den der Präsident Chamber,) dem Maigret gesendet hat, sei man nicht einverstanden und ebensowenig in Betreff der zweihundert Reiter, derer in demselben erwähnt werde; man habe auch keinen Auftrag gegeben, mit jemand solcher nter wegen zu reden; überhaupt misse man nichts von der Sache, als was Magniffigue dem Rothe (a mos- ^w,rs) eröffnet habe. Wenn die Gesandten den Zweihundert etwas vortrageil wollen, das nicht schon (durch ^ Burgrecht) geregelt sei, mögen sie dieses zuerst dem kleinen Nathe eröffnen, dann sei man geneigt, jene zu ^'ufen. Ii. (Jg. Octobcr.) Es erscheinen vor dem (großen) Nathe Schultheiß Nägeli, Claude Map („Meyer"), ^ci von den Zweihundert von Berit, der Vogt zu Ternier nnd ein Anderer. Nach erstattetem Gruß des ^ttu und großen Nathes eröffnet der Schultheiß, was seine Herren durch ihn und die Abschrift eines Briefes ""h schon wiederholt von anderer Seite vernommen haben. Die Sache scheine den Versprechungen, Briefen Siegeln der Genfer entgegen zu sein; man glaube aber, sie werden als Ehrenleute diesen nicht zuwider ^ 'dein. Hui ober jeglichen Verdacht zu entfernen, verlangen die Gesandten eine Erklärung, ob das Betreffende Atagnifsigue insinuirt worden oder ob der Rath damit einverstanden sei. Wenn diese Erklärung gegeben "A'deii, werden sie ihre Instruction des Weiten, eröffnen. Sie verlangen, daß die Antwort vor den Zwei- "iswt ertheilt werde. Hierauf ermiedert der Sindik de la Nive, sie seien mit der Sache nicht einverstanden ^'cseil; um aber den Gesandten ,vettere Antwort ertheilen zu können, mögen sich dieselben zurückziehen, wem dieses geschehen, wird die vom kleinen Rath gegebene Antwort eröffnet, dahin gehend, man wisse / was an der Sache sei und wolle Versprechen, Brief und Siegel halten. Noz Monet und Pierre Bonnaz einigen Tumult. Bei der Abstimmung wird die Antwort des kleinen Nathes angenommen. Nachdem A die Gesandten wieder eingetreten und ihnen diese Antwort eröffnet worden ist, verdanken sie dieselbe, o igen sich Wiedel, und sprechen die Hoffnung aus, auch ihre Obern werden sich mit derselben bwi ^ ^uden. Sodann eröffnen sie Einiges aus dem betreffenden Briefe, nämlich: «(jus oos atkoros oo ^ wc>ut liion, dos sorvioos gui kamt guv sont grans ouooro du prosont. Do In liguo doll'ousivo NagitWiiuo ou seuzd dion guo senzd ok gut kault guo I'ou lo rooorolio «od (s'il est) i-uz'vro. Eommout 1'ou a parlö uut eappitaino I'orrin et parloros a lug' oi pu^s uous vostro udvzw, ot guo lo prosidont domaudo son adv^s. Do su pousiou, guo so« So^guours vo^oaut guo uug domo bapnis do sou puz'S a.70 ponsiou du D07, ok voz-or guols sorvieo ^ ^ mit 14 mm gui I'ost, 107 gut u'ost sort^ä guusi dos kranoiiisos». Da dieser aus eigenem Antrieb solche Dinge vollführt habe, so bitten und ermahnen die Obern der Gesandten, ^mml>e derer von Genf, ihn so zu bestrafen, wie er es verdient habe und damit Andere ein Beispiel Fre ^ Gesandten werden hier bleiben zu sehen, wie das Recht vollführt werde und ob mau die Berns höher achte als die eines solchen Practikanten, der seit seinem Hiersein immer Zwiespalt ^he>" letzten Erneuerung des Burgrechts habe er geschworen wie Andere, man werde nun der 0 ^ gehalten habe oder nicht. Hierauf ziehen sich die Gesandten zurück, um die Antwort ^ '^''hundert zu erwarten. Es wird nun beschlossen, dem Magniffigue zu befehlen, daß er gemäß seiner sellD ^udmissiou) sich ins Gefüngniß verfüge (d'atlor tonir prison). Ferner soll den Gesandten Gc- geleistet und ihnen als Antwort eröffnet werden, Magniffigue sei Gefangener, man iverde über ihn 864 Oktober 1547. Nccht ergehen lassen; wenn sie etwas wieder ihn vorzubringen haben, werde man ihn anhalten, diesfast- Antwort zu ertheilen. (Es folgen Verhandlungen des Nathes unter sich über Ausstandsfragen u. dergl» die hier tibergangen werben können). III. (Gleichen Tags, Nachmittag.) Die Sindiken Hudriot du Molard med Frangois Beguin berichteil (den Rath?), sie haben den Gesandten die beschlossene Antwort eröffnet. Diese hätten erwiedert, sie seieil im Namen des kleinen lind großen Nathes von Bern hier, nicht mn Klageartikei vorzutragen (dallivr a.rtic1e Schuld auf dein Magniffigue liege und Perrin nicht verfolgt werden solle, denn dieser habe die Zustimmung der Verbündeten (In volonts üas In^uos) vorbehalten. Mail möge ferner betrachten, wie große Dienste er, der doch aus Frankreich verbannt sei, dem König erwiesen habe! Die Gesandten hätten ferner der Angelegen^ des Loys Dllfour erwähnt; man möge über Bürger kein Unrecht verhängeil. Endlich habe der Schultheis eröffnet, durch die im Hause des Magniffigue gefundenen Briefe sei dessen Practik hinreichend bewiesen. man ihn den Herreil von Bern vorziehe», so wissen diese dann wie es gemeint sei. Es wird nun beschlossen der Lieutenant und der Procurenr general sollen alle Anzeigen, Briefe, Schriften, Verhöre und Erkundigungen die gegeil Magniffigue sprechen, sammeln, mn ihn in Gegenwart der Gesandteil zu verhören. IV. (36> tober, im Evechö.) Nach Belesung der ersten Missive (inissivo prineipailk), der diesfalls ertheilten Antwort und aller früher» mit Magniffigue verpflogeneu Verhöre wird derselbe auf die vom Lieutenant und ProcureM general gestellten Fragen einvernommen. Nachdem er abgetreten, reichen der von Mülinen (Nolunos) uw der Landvogt von Ternier ein Billet ein, worin sie verlangen, daß Arloz, Etienne Chapeaurouge lind Affcff Morel, die mit Magniffigue während seiner Gefangeilschaft gespieseil habeil, sich (ans der Sitzung) entfel'»eM dann wollen sie Klageartikel stellen (clalivreront artielos). Es wird diese Zuschrift dem gewöhnlichen Na ) übermittelt, da die Gesandteil Antwort aus dieselbe verlangen. V. (Gleichen Tags.) Das von von Miili»^ und dem Vogt von Ternier eingereichte Billet wird (vor dem Nathe) verleseil. Arloz und Morel bekeum^ Magniffigue sei dabei gewesen, als der Herr de la Tour sie zu Tafel geladen habe. Nota. In Zutwu würde man diejenigen zur Strafe ziehen, welche die Berner rufen lind sich an andere Regierungen als ^ von Genf wenden würdeil. Mail beschließt, die, welche mit den Gesandten speisen, sollen denselben als Antw eröffnen, wenn sie Artikel aufstellen wollen (dallior artielos), ,volle man Recht walten lassen. VI. (Gleist^ Tags nach dem Essen.) Molard, der mit den Gesandten gespieseu, hat (ihnen) gesagt, man werde beim NM^ essen diejenigen nennen, welche bei Magniffigue gespieseu habeil, während er Gefangener war, jedoch nicht ' der Meinung, daß sie verdächtige Leute seien. Die Gesandten mögen ihre Klagpunkte (artielW) wider Mag niffigue vorführen, man werde Recht ergehen lassen. Nota. Die Berner haben dem Nathe der Zweihum die Sache anders vorgetrageil als dein engern Rath, obwohl man sie hievor gewarnt habe; damit ha sie diesen beleidigt. Wollen sie ferner gehört werden, so will man ihnen diesfalls Bemerkungen mache' VII. (27. October, Morgens 6 Uhr.) Der Sindik Beginn berichtet, er habe gestern Abend den GcsauM October 1547. 865 ^sagt, Arloz, Chapeauronge und Morel, die bei Magnissigne ivährend dessen Gefangenschaft ivaren, Lienen kein Mißtrauen, es seien Ehrenleute. Wenn die Gesandten Klagepunkte gegen Magnissigne aussen wollen, mögen sie dieselben vorlegen, man werde ihn dann darüber einvernehmen. Die Gesandten " im darauf erwiedert, das betreffende Verlangen sei nur gestellt worden, um jeglichen Verdacht zu beseitigen, ^ nn Nathe der Zweihundert erklärt worden sei; ihre Artikel gegen Magnissigne werden sie auf diesen jNgen halten. Mlm beschließt Hinznschicken, dieselben entgegenzunehmen und dann im Nathe zu 'Oen. Dieses wird vollzogen und nachdem man die betreffenden Artikel gelesen, erkennt, über diejenigen, ^he sich ans das Burgrccht beziehen, soll nach dem Verlangen derer von Bern Magnissigne verhört werden, Paukte die das Vnrgrecht nicht berühren, fallen in die Competcnz des Lieutenant oder des '^urcnr gencral. Den Gesandten sei anzuzeigen, wenn sie (in dieser letztem Richtung) etwas anzubringen "stchen, mögen sie dieses dem Procnreur eröffnen. Nachmittag soll das Verhör mit Magnissigne vor sich (wichen Tags.) Der gewöhnliche Rath beschließt, den Gesandten zu antworten, man werde ^ ^tzniffigne über die von ihnen aufgestellten Punkte, die das Vnrgrecht betreffen, verhören, aber nicht ^'andere; sollten sie nichts Weiteres bemerken, so werden keine fernern Mittheilungen an sie erfolgen. ^' ^8. Octobcr.) Es wird berichtet, die Gesandten verlangen den Vortritt vor die Zweihundert. Sie sagen, MlMiffigue nicht vorgegangen, wie im kleinen und großen Nathe beschlossen worden sei, da b " bmselbcn nicht über alle von ihnen aufgestellten Punkte, sondern nur über jene, die das Vnrgrecht verhören wolle. Alan beschließt, den Gesandten neuerdings ausdrücklich zu eröffnen, über jene welche das Vnrgrecht betreffen, soll Magnissigne nach ihrem Begehren verhört werden, über andere stau' ^ ^as Verhör nicht ihrerwegen, sondern ans Verlangen des Lieutenant und Procnreur general Sea'. man wolle nichts vornehmen, das der Herrlichkeit nachtheilig sein könnte. Sofort sollen die Brufen werden, um hierüber Raths zu pflegen. X. (Gleichen Tags.) Vor den Sechszig wird ^erk/ ^ ^ Gesandteil von Bern verlangen, Magnissigne soll über alle von ihnen vorgelegte,: Artikel verhört ^ "»sonst sie den Vortritt vor die Zweihundert begehren; Magnissigne habe mehr gefehlt als man meine. Mehrere Artikel die von Bern und das Burgrccht nicht beschlagen, so verlange man sachbezügliche de,-! bcr Abstimmung werden die Artikel und die Zuschrift der Gesandten betreffend Entfernung bffcll"'^ bie mährend der Gefangenschaft des Magnissigne mit ihm gespiesen haben, verlesen. Der Rath Knolle Erkundigung in Betreff jener einzuziehen, die Tag und Nacht mit den Gesandten verkehren je»? "uttheilen, was im Nathe vorgeht. Hierauf verlangt.Johann Lambert, der Procnreur, daß gegen deiieg'"^ ö" diesem Zwecke die Nacht benützen, das Recht ergehe und daß (überhaupt) gegen die, welche Ochste""" ^ Nathsvcrhandlnngcn mitthcilen, eine Untersuchung walte. Es wird erkennt, bei der z» ^ ^'sammlung der Zweihundert die Edicte betreffend Untersuch gegen jene, die sich an Bern wenden, Betreff der Artikel wird beschlossen, den Gesandten nachdrücklich zu erklären, daß man in das Verhältnis; zu Bern und das Vnrgrecht beschlagen, gegen Magnissigne nach der ^crä/^ klangen vorgehen werde, nicht aber in Betreff der andern Punkte, welche durch den Procnreur ^vllt Lieutenant zu behandeln seien, denn man wolle der Sonvcränetät keinen Abbruch geschehen lassen, soll ^ Gesandten sich hiemit nicht befriedige», so wolle man auf morgen die Zweihundert berufen. Dabei i>ie ^ Gesandten aufmerksam machen, sich nicht gegen das Edict zu verstoßen, demgemäß nichts an gebracht werden dürfe, das nicht vorher vor dem gewöhnlichen Rath gewaltet hat. Endlich " !le aufgefordert, jene zu nennen, welche ihnen zutragen, was im Nathe und in, Evechö verhandelt 109 866 October 1547. wird. XI. (Gleichen Tags im Evechä.) Die Sindiken du Molard und Beginn berichten, sie haben de» Beschluß der Sechszig den Gesandten mitgetheilt; diese seien mit demselben nicht zufrieden und verlangen d» Berufung der Zweihundert und wenn uöthig des Geueralrathes, um auch diesem ihre Aufträge zu eröffne In der Erklärung der Zweihundert sei nichts vorbehalten, sondern gesagt worden, sie mögen Artikel »»!' stellen, welche immer sie wollen. Diesen Beschluß der Zweihundert verlangen sie schriftlich. Dabei habe da' Schilltheiß bemerkt, wenn mau den Magniffigne fürchte, so möge man denselben ihnen überlassen, es w«»'^ ihm kein Unrecht geschehen, und sie seien bereit, Brief und Siegel dafür zu geben, daß sie die Freiheit n»d Gerichtsbarkeit derer von Genf nicht beeinträchtigen, im Gegentheil vermehren wollen; wolle man ihren Oda» einen Gefallen erweisen, so möge man diesen Maguiffigue, ohne den Bern nicht mit Genf in Widerspr» i gekommen iväre, wegweisen, auf daß man sehe, daß ihnen Bern lieber sei als Magniffigne. Uebrigens die Gesandten im Besitze vieler Sachen und Schriften, die gegen jenen sprechen. Betreffend das Gesuch/ zu bezeichnen, die ihnen die geheimen Dinge eröffnen, so habeil sie die Sache aus einem Briefe entnoi»»»'^ und bitten um eine Abschrift desselben. Da also die von Bern sich jetzt nicht begnügen wollen, wird beschloßt' auf morgen die Zweihundert zu berufen. XII. (29. October.) Die Gesandten wiederholen (vor dein sie seien mit der ihnen gestern erthciltcn Antwort nicht zufrieden. Mail beschließt, es seien noch in diesig Stunde die Sechszig zu berufen. Den Gesandten wird bemerkt, man habe ihnen keine andere, als die »»" den Sechszig erkannte Antwort übermittelt. Sie entgegnen, es sei von den Zweihundert nichts vorbehält«»'- sondern eröffnet worden, sie mögen vortragen was sie wollen; daher soll Maguiffigue über alle von ih>»" gestellten Artikel verhört werden. Sie werden an die Zweihundert gemiesen unter der Bedingung, daß b nichts vortragen, das nicht vor dem gewöhnlichen Nathe gewaltet habe. Dabei bemerkt Claude May/ ^ seien nicht als eine Gegenpartei des Magniffigne, sondern als Gesandte da zu beobachten, ob man die Fr«»»» schaft des erstem derjenigen Berns vorziehe; man möge diesen aus Genf verweisen, so lange er hie» habe er stets nur Unruhe gestiftet; man habe noch Anderes gegen ihn und werde vielleicht den Generali verlangen. Sie fügen bei, Maguiffigue habe Auftrag gehabt, die Briefsenduugen des Königs zu öffne» 1 ckoelarro le paguot «in rvi). XIII. (Gleichen Tags.) Den Sechszig ivird die gestern den Gesandten »».. getheilte Antwort und die darauf erfolgte Entgegnung derselben eröffnet, dann vorab das Edict in der Ordre du Conseil verlesen lind verfügt, wenn jemand der Ordnung zuwider sich hervorthäte, um oder Störung zu erregen, der soll gefangen gesetzt und nach Verdieilen bestraft werdeil. Den Zweih»>» soll eingeschärft werden, nur mit aller Bescheidenheit zu sprechen. XIV. (Gleichen Tags.) Vor den o hundert werden die bisherigen Vorgänge und die Ermahnung für bescheidenes Beilehmen eröffnet. ^ ^ tragen Schultheiß Nägeli und seine Begleiter mündlich vor: Die Antwort des kleinen und großen R» habe keinerlei Ausnahmen (bezüglich des Verhörs mit Maguiffigue) vorgeseheil, somit dürfen sie Alles bringen (prockuiro) ivas sie wollen. Sie nehmen es übel, daß ihnen (später) eine abweichende gegeben worden sei. Diese nöthige sie, wieder vor die Zweihundert zu treten; sie verlangen, daß dies»» ^ schriftlicher Vortrag vorgeleseil werde. Nachdem dieses geschehen, fordern sie die Verlesung der fügen bei, sie wollen nichts gegen die Freiheiten und Rechte der Stadt Genf, vielmehr dieselben »ut ^ und Glit unterstützen; die Herren von Bern hätten keine andere Absicht, als daß die von Genf obschivebendeil Fall Nichter sein solleil, erwarten aber auch, daß sie das Recht walteil lasseil. Hieinit Z' sie sich zurück. Man beschließt, die Artikel in ihrer Gegenwart verlesen zu lassen. Nachdem dieses g«W-^ ersuchen die Gesandten, den Magnifsigue über dieselben zu verhören, in Betracht, daß man nichts wid«»' October 1547. 867 ^"heiten der Stadt Genf verlange und nicht Nichter sein wolle, das wöge denen von Genf zukommen. ^c>in sie dann die Antworten des Beklagten gesehen haben, so werden sie vielleicht noch Anderes vorbringen; ^ verlangen schriftlichen Bescheid. Es sind siebenzehn Artikel verlesen worden, welche die von Bern nicht dessen; dann werden auch alle (früher gegebenen) Antworten des Magnifsigue verlesen. Sodann wird ^»nt: i. Diejenigen, welche den Gesandten Berns hinterbrachten, was im Rath oder im Evechä verhandelt ^ttrde, sollen im Entdeckungsfalle bestraft werden. 2. Den Gesandten wird die durch frühere Beschlüsse festgestellte Antwort, unterzeichnet von Nuffi, übermittelt. XV. (30. October.) Es wird (vor unbenannter Be- lorde) berichtet, die Gesandten seien mit der ihnen gestern schriftlich ertheiltcn Antwort nicht befriedigt; von ^tszehn Artikeln, von denen man beglaube, sie seien Sache der Selbstherrlichkeit von Genf, sei das "ut Bezug auf vier derselben nicht der Fall. Sie verlangen daher vor die Zweihundert zu treten. Wenn ^tgege» gehalten werde, man könne diese nicht berufen ohne vorgängigeu Beschluß des engern Nathes (eonscül Hamich sg »erlangen sie, von diesem gehört zu werden. Es wird beschlossen, der kleine Rath sei ihnen bewilligt. XVI. (Gleichen Tags.) Nach der Predigt (apres la. sormon) werden die Gesandten vor ^ kleinen Rath berufen. Sie geben ihren Vortrag schriftlich ein und man läßt denselben verlesen. Zwölf t 'tcl wollen die Gesandteil dem Procurcur fiscal überlassen; vier aber berühren das Burgrccht; wenn man " ^auflentim auflaure, so gehe das wider den Eid, das Burgrecht und den Modus vivendi; letzterer wird tvenu wan den Maigrct in Betreff dieser vier Artikel auf ihr Verlangen nicht verfolgen wolle, so . "wl sie bestimmt, daß wenn je einem Genfer Gefahr drohe, man sich auch nicht rühren werde. Dabei ^ g"gen sie schriftliche Antwort. Es wird beschlossen, den Gesandten mitzutheilen, man wolle die Zivei- ert versammeln, und zwar sollen sie auf morgen berufen werden. XVII. (31. October.) Es wird (vom ° X' y beschlossen, den Sechszig und den Zweihundert zu eröffnen, die Gesandteil verlangen die Zulassung de» ^ Artikel, nämlich 28, 30, 31 und 32; der Rath selbst erkennt indessen, es sollte bei der von ^^reihlindert gegebenen Antwort sein Verbleiben habeil. XVIII. (Gleichen Tags.) Vor den Sechszig ichris ^ Samstag den Gesandten van Bern von den Zweihundert gegebene Antwort und das st.si ^ Anbringen der Gesandten von gestern verlesen und beschlossen, es sei ihnen zu erwiedern: ivas ' ihnen gestattet worden sei, sei gutwillig, aber ohne eine Rechtsfolge zu bewirken, geschehen; man ver- der gegebeneu Antwort; wollen sie sich mit derselben nicht begnügen, so mögen sie als Streitpartei soll » ^6nifsigue auftreten (gui lasseut partio larnmlls), mau werde ihnen Recht ergeheil lasseil; immerhin Modus vivendi gewahrt werde». XIX. (Gleichen Tags.) Vor dein Rath der Zweihundert. Es wird gemacht, daß die Edicte (betreffend die Nathsordnung) bei Gefängnißstrase beobachtet werdeil sollen. ^I^""dten von Bern eröffnen, sie haben die letzte, schriftlich erlassene Antwort erhalteil und seien ein- 5^,. z,völf Artikel dem Procurcur fiscal (aut tisgno) zu überlassen; das aber sei nicht der Fall mit sti,»^ ^ 'uie sie solches gesteril schriftlich auseinandergesetzt haben, was verlesen wird. Ihr Verlangen Beschlüsse des kleinen und großen Nathes überein; sie seieil weit davon entfernt, der Herr- ^ ^adt Geilf zu nahe zu treten. Magnifsigue soll gemäß ihrer Ansicht verhört werden, ob er de», ^ sei; wenn er das ist, so sei er auch ihr Bürger und habe seinem Eid, dem Burgrecht und ex ^^bus viveildi entgegengehandelt. Aber auch über die drei andern Artikel soll er einvernommen werden; B»x ^ ^ fehlerhaft benommen (taiet kvltivo), indem er einen Burger gefangen genommen habe, was dem Aii»^ öuwider sei; wenn er Burger sei, so sei er meineid mit Bezug auf das Verbot der Eingehung von aussen; es wird dasselbe verlesen und bemerkt, es werde sich zeigen, ob das Deffensivbündniß (ligmz 868 October 1547. cknlloimivn) nicht auch ein Biiilduiß (nllinnev) sei und ob diesfalls dein Eide nicht zuwidergehandelt wortw' sei; auch der Artikel betreffend Hülfcleistung wird verlesen und angeführt, man möge erwägen, was dura»'- geworden, wenn die zweihundert Reiter nach Genf gekommen wären und was sich aus dem an Magnffßg^ gerichteten Briefe ergebe; Magniffigne sei nicht Rath des Präsidenten, sondern Mitglied der Sechszig des grossen Nathes; man möge bedacht sein, die Burger zu schützen u. s. w. Nachdem die Gesandte» >>6 zurückgezogen, lassen sie noch durch Noset berichten, der in ihrer schriftlichen Eingabe enthaltene Protest betresst>n Hülfelcistuug (für Genf) sei im Namen ihrer Obern angebracht morden. Mau verliest nun die Antwort Zweihundert vom Samstag, ferner den Modus d'advis und die vier fraglichen Artikel. Darauf wird erkennt- es bleibe bei dem Beschluß von heute, derselbe soll den Gesandten schriftlich mitgetheilt werden. Die ZM'N hundert entfernen sich hierauf. XX. (Gleichen Tags Nachmittag.) Diejenigen, welche den Gesandten benn Mittagessen Gesellschaft leisteten, melden (dem Rath), jene wollen sich mit der heutigen Antwort der Z>^ hundert nicht befriedigen und verlangen die Berufung des Generalrathes. Man beschließt, hierüber inot!tz" die Zweihundert zu berathen. XXI. (1. November.) Der gestern in Betreff der von den Gesandten gegeben" Antwort erstattete Bericht wird (vor dem Nathe?) wiederholt und beigefügt, die Gesandten drohen mit ^ Abreise (nmrallv) und verlangen, daß die ihnen gegebenen Antworten unterzeichnet werden. Als ihnen Hiera erwiedcrt worden sei, sie möchten auch ihre Vorträge unterzeichne», dann werde dieses mich bezüglich ^ Antworten geschehen, hätten sie entgegnet, sie seien keine Notare; man habe ihnen (früher) auch eine n»G zeichnete Antwort zugestellt; man solle gemäß der Nebnng verfahren, nämlich die Acten ihnen unterzeicß zustellen. Man beschließt, den Gegenstand an die Sechszig und nachher an die Zweihundert zu bring^ XXII. Die Sechszig, nachdem sie den Bescheid der Gesandten vernommen, erkennen, man verbleibe bei i gegebene» Antwort und es soll die Berufung des Generalrathes verweigert werden, weil diese Angelegen) ihn nicht beschlage. Die Zweihundert sollen versammelt werden. Wenn die Gesandten ihre Vorträge »nt^ zeichnen, werde das auch mit den Antworten geschehen. XXIII. Versammlung der Zweihundert: Ua tnialv, Ininl ostü» ckonuW u aulcmckrc: lo« Wckiols nttiu «in u'cm lern mcmtiou, aomnmnckaui »u tcmuut. . . (der Schluß ist wegen Zerstörung des Papiers unlesbar). Es werden dann die bczüM^ Beschlüsse des kleinen Nathes und der Sechszig von hellte vorgeführt und beschlossen, in Betracht, daß vier fraglichen Artikel, von denen einer die Frage betrifft, ob Magniffigne Bürger sei, lind die drei »in ^ die Angelegenheit des Mestrezat beschlagen u. s. iv. die Sclbstherrlichkeit von Genf angehen und ein zwischen Bürger und Bürger vorliege, worüber noch nicht verhandelt worden ist (clvgnm n'cmt aruwro ^ kniet plnicmtitl/), so verbleibe man bei der hellte beschlossenen Antwort und verweigere die Berufung ^ Generalrathes; die Behandlung von Criminalfälleu stehe nicht ihm zu, sondern dem Conseil estroict, Unterzeichnung der Antworten erfolge, wenn auch die Vorträge unterzeichnet werden. Die in I gegebene Antwort des Rothes an die Gesandten folgt sich im Original zweimal anfci»""^ ohne daß von Zwischenverhandlungcn die Rede wäre, doch besagt die zweite Antwort im Eingang- crwiedcrc den Gesandten «ocmnznt pur si «lovnnt cloija, lni n osto vosponckn» Zc.; die zweite Rc " ist ausführlicher; wir haben im Text diese benutzt. Die Ziffern IV und V sind im Original nmgestellt, zuerst folgt die Verhandlung im Rath, da»n im Evechö; wir glaubten die richtige Chronologie wählen zu sollen. October 1547. 869 Dcr Vortrag der Gesandten von Bern vom LS. October vor den Zweihundert (XIV) befindet sich in schriftlicher Ausfertigung im K. A. Genf! LoelokonillöL lüskoriguizs, Fascikel Nr. 1407, enthält aber nichts, das den Abschicdtext ergänzen könnte. Die Namen dcr Berner Gesandten aus ihrer Instruction vom 13. October, St. A. Bern: Jnstructions- b"ch v, 1. 379. Am 7. November relatiren Nägeli, von Mülinen und Jungkuccht vor dem Rath zu Bern über ihre Srndung. Der gedrängten Rekapitulation der Verhandlung wird beigefügt: Die Räthc haben von den bürgern viele „entsetzt", sobald sie wider den Magniffique das Maul aufgcthan haben, und immer werden rve den Bürgern die Sechszig versammelt. St. A. Vem-RanMuch Nr. sos, s. ivs. 4V2. Schwyz. 1547, 29. October. LaudcScirchiu Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte im Beisein von Lucern, Obwalden und Zug. sein ^ Seiten erfolgeit Warnungen. Insbesondere hat in letzter Zeit Vogt Heinrich Troger lüg" ^ Mcndris geschrieben, er habe glaubbaren Bericht, ivie der Verweser von Mailand sej sanier oder gerüstete Knechte nach Coino verlegt habe und zu besorgen stehe, daß eine Tücke vorhanden gerüstet sein möge. Daneben vernehme er, Don Ferrand habe mit des Papstes Volk auf dein ^"iiate Waffenstillstand geschlossen; ivährend desselben aber sei des Papstes Volk ausgefallen und habe s"ie d viel Volk erschlagen, ivcßhalb sich nun derselbe zur Gegenwehr rüste. Es beschließen nun Bellenz regierenden Orte, von jedem Ort noch sechs Mann in die Schlösser zu verlegen. Von ^ Gewalthaber und Hauptmann über die fünf andern sein. Diese drei Hauptlente sollen sie ^.. /"""bssar bcrathen und beholfen sei», doch in der Regierung der Grafschaft ihn nicht hindern. Was i»sb^ ^ Bertheidigung zu bauen nöthig bcdünkt, sollen sie bauen lassen, doch mit Vorwissen der Obern; habeu""^^ Stand gestellt iverde». Die Vögte sollen sie anhalte!,, gute Obsorge zu ö" kundschaften. Indessen will man das Alles noch an die Obern bringen; wenn kein Ort diese de» ^schreibt, so sollen die Verordneten am 3. November Nachts in Nri zusammen kommen. I». Auf befund"^^ Rücksicht auf diese Warnungen nicht einen gemeinen Tag berufen wolle, hat man ^ig„^ es seien die erhaltenen Nachrichten an Zürich mitzutheilen und zu erwarten, was diesem gefällig sei. binde/ ^ wieder etwas Neues, so hat jedes Ort in, erforderliche!, Falle Gewalt, eiueu Tag zu ver- k>Nietb' ^ ^ Vc>ten der drei zu Vellenz regierenden Orte tragen vor, Bellenz sei ein Schlüssel aller L»a> Aschen Vogteien; iviirde die Stadt oder die Schlösser verloren gehen, so wäre es auch um Lauis, so Mcndris und Mainthal geschehen. Da man nun mit Ausspähen und Zusätzen große Kosten habe, iibriv ^ ^ übrigen Orte hieran auch einen ziemlichen Theil tragen iviirden. Da die Boten der erw'/" hieriiber keine Instruction haben, so wird die Sache in den Abschied genommen, «l. Schivyz ^»o>/^ Kronen von Einigen für 26 Batzen, von Andern um einen oder zwei Schillinge höher ^üen werden, es sei fast wie ein Markt darum; ob mau sich nicht vereinige!, sollte, einen Ruf ergehen 870 November 1547. zu lassen, damit jeder wüßte, woran er wäre. Die Gesandten der übrigen vier Orte sind ohne Instruction/ weßhalb der Gegenstand an die Obern zu bringen in das „Memorial" genommen wird. Unterm gleichen Datum erfolgt eine Missive von Statthalter und Rath von Schwyz im Name» dcr V Orte an Zürich in Betreff der erhaltenen Warnungen, „das; man villicht so lang vom Tüfel sagen möA bis er hicnach kommen möcht" u. s. w. (St. A. Zürich: A. Ennctbirgische Vogteieu.) Darauf antwortet Zürich mit Schreiben an Schwyz vom 2. November: In Anbetracht dcr berichtet"' Warnungen und da auch der Stadt Eonstanz und anderswo Gefahr drohe, schreibe man »nn einen Dag den 20. Novcmbcr nach Baden aus. Schwyz möge das den Bolen der vier übrigen Orte, wenn sic versammelt sind, anzcigcn, sonst aber an diese Orte berichten; an die übrigen ergehe der Bericht von Zi>^ ans. (St. A. Zürich: Missivenbnch 1545—47, 1. ILO.) 403. Itrunnen. 1547, 7. November. Laiidesarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte. In Folge der vielfältigen Warnungen in Betreff der Stadt Vellenz werden folgende Maßrcttz' vereinbart: 1. Dem Commissar und dem Hauptmann der Schloßknechte wird geschrieben, sie sollen gute Sc»^ tragen und ausspähen lassen und alles Norfallende bei Tag und Nacht berichten. Ferner sollen sie -l " wohl untersuchen, nachsehen, was dem Geschütz mangle, Schutz- (Schuß-)löcher und Anderes herstelle», ' Urnerschloß an der Letzi gegen der „Parthun" (Portun) das Nöthige Vorsorgen und Basteien anlege»! ^ sollen nichts aus den Schlössern Heransgeben; wem; sie zur Kirche wollen, sollen nur je zwei auf einmal HM gehen; das Einkaufen soll nur je von einem besorgt werden. Daneben sollen die Leute sich ziemlich h»lb'" mit Essen und Trinken und gehorsam seilt; Ungehorsame soll der betreffende Hauptmann entlassen »»d Vorfall deren Obern berichten. Mit dem Batten sollen nicht überschwängliche Kosten getrieben werden. D ^ die in der Grafschaft ohnehin Wachen in dcr Stadt haben, so soll der Commissar verlangen, daß sie > ^ Nacht Einen aus der Grafschaft ans die Parthun verordnen. 3. Der Commissar und die Hauptlente s» iit Betreff der Schlangen die Sache besichtigen und wenn es möglich ist, solche in das Nnterwaldner ^ fertigen. 4. Da die III Orte bedeutende Kosten haben, die Sache aber auch den übrigen Vogteieu u»d Eidgenossenschaft zu gut kommt, so will man zu Tagen die übrigen Orte angehen, auch einige Kosten zu tr»^' Doch vor dem Tag zu Baden sollen die von Schwyz ihre Botschaft zu denen von Zug, und die vcm»»^ ivalden eine solche an die von Lncern und Obwalden senden, um sie dieser Kosten wegen freundlich ' brüderlich zu ermahnen. 5. Uri und Schwyz wollen ihre Schloßknechte, welche sie in das Unterm»»' Schloß verlegt haben, daselbst herausnehmen und in ihre Schlösser thun. Der Bote von Nidwaldcn ^ dieses in den Abschied. ?». Eine Vereinbarung unter den beiden Parteien der Ghiringhclli und der Codcburg zu versucheil findet man dermalen der jetzigen Zeitkäufe wegen nicht für angemessen, sonder» " will die Sache einstweilen ruhen lassen, e. Alts den Anzug des Boteil von Unterwaldcn, daß die Br ^ (nicht) gefertiget und für die Läufer hoher Lohn gefordert werde, ist man einig geworden, es selb' b Obrigkeit mit den Ihrigen verschaffen, „so die in den lantscht (?) über so gebracht, in die abgenomntt»M» November 1547. 871 "nd nngentz ir Herren liberanlwnrt und jedes ort für sich sclbs solichen kosten habe", es wäre denn, das, geschickt würde und die Antwort erwarten müßte, „lat jedes ort es dabp beliben, wie es die boten "Wild". ,K. Die Voten von Schivyz erwähnen, wie sie von ihren Nathsfrennden, den beiden Commissären Aufderma.lr und Kunkler ver.lehinen, daß die des Geschlechts voll Purren ungeschickte Händel begehen, so daß beklagt werde, an der Treis (Trcsa) und anderswo könne bald niemand sicher umhergehen. E^ wird Bossen, auf dem uächsteu Tag zu Baden die Sache den Eidgenossen anzuzeigen und ihnen zu empfehlen. Wegen der fremdcn Pfaffen, welche in die Eidgenossenschaft kommen, aber weder Brief noch Siegel haben, '""her sie seien, wie sie sich gehalten und verabschiedet worden, solleil die Boten, welche nach Badeil gehen, Auftragt werden, mit denen der andern altgläubigen Orte zu reden, t. In Betreff des Seegeldes, welches Lucern bezogeil wird, will man die Sache einstweilen ruhen lassen. Inzwischen aber soll jedes Ort bei h""e" Alten nachfragen und alle einander berichten, x. Den Antrag derer von Unterwalden, die Botschaft ^ Kaisers in Lucern zu verweisen, kann man aus verschiedeilen Gründen mcht für gut ansehen. I». Die erhaltenen Warnungen will man auch denen aus den III Blinden mittheilcn. I. „Als dan die dagsatz.g gan ^aden verhört, nf selichs haben wir den vogten ennet gebirg allen gcschriben, spech und ussehcns zehaben und das in il berichten, wie das (die) botcnd müssend." 404. Wern und Areivurg. Z547, 7. und 9. November. ^ I- (7. November.) Vor dem Rath zu Bern verbeugt Johann Zen Tricgen als Gesandter von Bischof, und Rüthen im Wallis: 1. Daß Bern, Frciburg und Wallis wegen des Mecrsalzes gemein- A^'rh an den Köllig schreiben. 2. Wegen des Spalls zwischen denen von Vex und ihren Anstößern in 'uögen die von Bern unmittelbar an die Betreffenden schreiben; man werde sie anhalten, dem Vertrag ^^'^""rulcn. 3. Die im Wallis wünschen zu wissen, in welcher Weise die von Bern dein Viscomte ihr Land ber n Gebell haben, damit sie sich hiernach verhalten könneil. Der Rath antwortet: 1. Man wolle sich Verl ^ ^ König abfordern wolle. 2. Die von Wallis mögen die Ihrigen zum Recht bes ^ Frevel sei verächtlich. 3. Man gibt denen von Wallis eine Copic der Einsetzung ^coiilte. St. A. Ami- RathSbuch Nr. »02, S. 100. Bei HL. Noveiilber.) Derselbe Gesandte trägt dem Nathe zu Freibnrg vor: Seine Obern seien in Da - Bedrängung („des Klams") mit dein Salz räthig geworden, nach Bern und Freibnrg zu senden, ^aft^ h'"h nämlich um Erneliernng der Vercinung zivischen dem Köllig von Frankreich und der Eidgenossen- k so frage es sich, ob man nicht mit dem König diesfalls reden und wie früher fordern solle, l^^^^Kidten oder Landen „zu fessel" (Sepssel?) ohne weitere Auflage und Zölle (Salz) verabfolgen zu aber > ^ antwortet, man sei geneigt, nach Möglichkeit ihnen Liebe und Dienste zu erweisen; da man später"^ Erneuerung der Vercinung vorgenommeil werde, werde man weitere Antwort "Aheilcn. K. A. Freibnrg: Rathsbuch Nr. os. Der Nauie des Gesandten von Wallis für die Verhandlung zu Bern aus dein Archiv der Bürgerschaft ^teii: Abschiede (des Landrathcs) 1544—1555, vom 12. November 1547. 872 November 1547. 405. MlttMtt. 1547, 11. November (St. Martins Tag). KatttottSarclnv TvlothlN n: Abschiede Bd. 27. Gesandte von Glarus nnd Solothnrn nehmen im Thurgan die Klosterrcchnungen ein'. Die Nechminge» e rgeben nnd es ivird dabei verhandelt was folgt: t». Kalchrain. l. Nechnnng. Einnahmen: Fäsen 83 A!alb> 3 Viertel; Kernen 110 Mt. 5'/2 Vrtl.; Haber 91 Mltr. 5 Vrtl.; Geld 591 Gld. 8 Schl. 3V- D.; Wci» 7 Fuder 13 Eimer 25 Maß. Ausgaben: Fasen 80 Malter 4 Viertel; Kernen 81 Mltr. 3'/s Vrtl.; Habu 78 Mltr.; Geld 189 Gld. 8 Schl. 4 D.; Wein 3 Fuder 3 Eimer. 2. Da der lleberschuß der einnahmen über die Ausgaben theils an Baar, theils an guten Ansprachen bestehen soll, so findet man ßü angemessen, daß die Priorin die Baarschaft und was sie einbringen mag, ans gute Nnterpfandc an stelle, was sie auch thun will nnd der Meinung ist, in kurzer Zeit 200 Gnlden zusammen zn bringt I». Dänikon. 1. Nechnnng des Abts zu Fischingen für das Gotteshaus Dänikon von St. Martinstag kb'b" bis St. Johanns des Täufers Tag 1547. Einnahmen: Fäsen 154 Mltr. 2 Vrtl.; Kernen 835 Mt. 3A>l' 2'/üVrlg.; Haber 275 Mltr. 2 Vrlg. 2 Jmmi; Gerste 5 Mt. 1^/2 Vrtl.; Roggen 8 Act.; Waizen3V2^^' Geld 807 Gld. 4 Schl. 11 D.; Wein 12 Fuder 3 Saum 1 Eimer; Vieh „wie hievor stat". Ausgab' Fäscir 79 Mltr. 1 Mt. 2 Vrtl.; Kernen 388 Mt. 3 Vrtl. 9^2 Jmmi; Haber 57 Mltr. 2 Mt. 1 8 Jmmi; Gerste ^2 Act.: an Roggen nnd Waizen nichts; an Geld 807 Gl. 11 Schl. 4 D.; Wein 9 Fu^ 7 Saum 23 Maß; Vieh 1 Roß ist verkauft und unter den Einnahmen verrechnet. 2. Der Nechnnngssb'^ eröffnet, daß die Kosten des Nebbaries den Nutzen mitunter übersteigen; es wäre daher für das Gottesha' nützlicher, wenn die Neben um den dritten Eimer verliehen würden mit der Bedingung, daß der Lehen»uv"b wenn er die Reben nicht recht baute, verstoßen werden könnte, und daß Einer, was er (vom Wein) selbst behalten wollte, dem Gotteshaus zu kaufen geben soll, wie die Herren voir Jttingen und vielleicht A»^ ihre Reben auch verliehen haben und sich besser dabei befinden. Ebenso, glaubt er, sollte mau die übrig^ liegenden Güter, die meistens Wiesland sind nnd zum Thcil gewässert werden müssen, verleihen; man köa^ dabei bedingen, daß sie mit Bezug auf Zäune, Graben und Anderes in Ehren gehalten werden sollen. Soda^ hat der Nechnungsstellcr in dieser nnd der letzten Rechnung für Schwanung an Korn, Haber und Wein N^ für seine Löhnung nichts verrechnet; bei der lctztjährigeu Rechnung übernahmen die Boten, dieses an Obern zu bringen; der Abt bittet nun, ihm diesfälligen Bescheid zu ertheilen. Endlich glaubt der Abt, sollte geistliche Frauen aufsuchen, wenn solche in der Eidgenossenschast zu erhalten wären, damit diese ^ Haushaltung führten und biderber Leute Kinder zn ihnen nähmen, um sie in Lehre, Zucht und Tugend ^ halten, und wenn sie bei reiferm Alter den Orden begehrten, ihnen denselben nützntheilen, damit der der Stiftung erfüllt würde. Wenn er übrigens dem Gotteshause etwas helfen und rathen könne, sei er ^ gerne bereit. Da die Gesandten hierüber ohne Instruction sind, so nehmen sie dieses Alles in den Absi^ Tobel. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 573 Mltr. 1 Mr. 3 Vrtl. 8^/2 Jmmi; Kernen 1190 Act. 2 M 8 '/2Jmmi; Haber 353 Mltr. 3 Mt. 2 Vrtl. 3 Jmmi; Gerste 5 Mltr. 1 Mt. 2V2J1NNN; Roggen 2 M '' 2 Mt. 1 Vrtl.; Geld 2344 Gld. 7 Schl. 9 D.; Wein 58 Fuder 5 Saum 3/2 Vrtl. 3 Jmmi; wegen Vergleichung der Maße Py ^ Gotteshaus 12 Mltr. vor; Gerste im Kasten 1 Mltr. 1 Jmmi, Nestanz 1 Vrtl., dabei bleibt der 2Fud^'" Gotteshaus »och schuldig 2 Vrtl. 1 Vrlg.; Weiu im Keller 17 Fuder 21'/2 Eimer, Nestanz Vs 3^ ^ Gimer 4 Maß; wenn der neue Vogt gemäß dem Begehren des alten der Frau Ändlin (?) von Reischach heran-' ^ ^ gehören dem alten Vogt von dem eingelieferten Wein wieder 2 Fuder 13>/2 Eimer 12 Maß letzten'Nestanz 365 Pfd. 1 Schl. 8 D.; mehr 11 Pfd. 11 Schl. 8 D., die mau dem Vogt bei der 2. ^uung schuldig geblieben ist; der neue Vogt hat somit dem alten zu vergüten 167 Pfd. 9 Schl. "'ehr Rechnung eröffnet der alte Vogt, von den dem neuen Vogt übergebenen Restanzen können nicht ^"gebracht werden an Fäsen 71 Mltr. 2 Mt. 3 Vrtl., an Haber 29 Mltr. 2 Mt. 1 Vrtl., an Roggen 110 «74 November 1547. 20 Mltr. 3 Vrtl. und an Geld 70 Gld. 10 Schl. Dessen beschwert sich der neue Vogt und verlangt, es so^' die Restanzen vollständig gichtig gemacht oder dann ihm nicht eingerechnet werden. Die Boten finden wenn die angegebene Summe ungichtig sei, so hätte der alte Vogt sie nicht in Rechnung nehmen, sonder» ^ den Boten, die dannzumal bei der Klosterrechnung waren, sich verwenden sollen, daß er von diesem Bet>^ entlastet würde. Der alte Vogt crwiedert, Mansuet Zumbrunnen von Uri, der vor ihm Vogt gewesen, >1'' ihm Restanzen und Zinse auf dein Hof Marthelsingen aus den Jahren 1538 bis 1540 (sie werden bezeichnet) eingerechnet und einen Zins vom Jahr 1541 habe er auch verrechnet aber nicht erhalte»! Gotteshaus habe dann den Hof „zogen" und verkauft, und die Kaufsumme sei verrechnet. Ebenfalls bezeichneten) Verlust habe sich ergeben bei dem Hof zu Wangen, den Hübschhans innegehabt habe; auch ^ habe das Gotteshaus gezogen und um einen Ehrschatz verliehe!?, welcher verrechnet worden sei. Obwohl c voi? den Inhaber!? der Höfe die Zinsen gefordert, habe er sie doch nicht einbringe,? mögen. Der Bauet dem Marthelsinger Hof sei in den Krieg gezogen, gestorben, der Hof mit Willen der Eidgenossen verkauft ^ das Geld angelegt worden. Er glaube nicht ersetzen zu müssen, was er nicht genossen habe; die N>m»w^ rühren aus der Verwaltung der Frauen und des Mansuet Zumbrunnen, nur der kleinste Theil aus der >?^ der seiuigen her. Zumbrunneu habe mit den? Hübschhans vor den? Niedern Gericht und den? Landgericht? Stockach („Stockei?") gerechtet, aber nichts erlangen mögen; er, Egli, habe bei den Nechnnngsbote» w verlangt, voi? den Restanzen entlastet zu iverdci? und auch diesfalls an Zumbrunneu geschrieben, der w verspräche!?, die Sache den? Gesandten seiner Obern zu empfehlen; aber obwohl er selbst Bote geworden, die Sache dennoch in Verzug gestellt worden. 3. In der Rechnung findet sich angegeben, daß der alte nachdem der neue nach Feldbach geordnet worden war, sich selbst Fäsen, Haber, Erbsen und Gerste zn gegeben und ii? seil? Haus geführt habe. Hierüber bemerkt er, gemäß den? Bestallbrief der X Orte Hütt) erwartet, daß ihn? ein Jahr oder etwas länger vor der wirklichen Entlassung Urlaub erthcilt worden ^ u?i? sich auf einei? neuen Haushalt einrichten zu können. Er habe nun die benannten Früchte um einen e höheri? Preis als damals der Markt ging kaufsweise angenommen und meine hiemit nicht gefehlt zn h" ^ Die Botei? aber finden, da der alte Vogt in Beisein des neuen vor den? Landvogt in? Thurgau sich lassen, daß er solcher Art handeln werde und der Landvogt ihn? hicfür keine Erlaubniß geben wollte, so ^ er dieses unterlassen sollen. 4. Die Boten verwundern sich, wie von den? Weil? in? Gotteshaus de»? ^ Vogt laut seiner Angabe ii? der Rechnung noch etwas herausgehören sollte und meinen, derselbe solid' ^ den? Gotteshause seil?; sie bedanern vernehmen zu müssen, daß er ii? Gegenwart des Landvogts neuen Vogts 6 Fuder Wein aus den? Gotteshause geführt habe, während er nach eigener Angabe nur 4 ist eigenen Weins dort liegen hatte, nämlich 2 Faß, die ungefähr so viel halten sollen?; er soll auch h (übrige!?) Weil? anderswo untergebracht haben. Egli antwortet, er habe seinen Wein nicht anderswo ^ können und keinen weggeführt als den seinigen; er sei seinen Stiefkindern wegen des Weines noch wie er den Boten vorgerechnet habe, „dardurch in? der wie er in? in der rechnung vorstand, int alle» nutz diene". 5. Die Boten finden beschwerlich, daß der alte Vogt so viele Restanzen an Geld verzcigst die Schuld, welche er den? Gotteshaus au Baar schuldig geworben ist, nun getilgt wäre und das ihn? noch 167 Pfund 9 Schilling herauszahlen müßte; der neue Vogt glaubt auch, bevor er diese entrichte, sollte der alte sich an die Restanzen halte«?. Dieser entgegnet, er habe wohl 600 Gulden u> Gotteshaus gebracht und daraus Vorschüsse gemacht, weil er dei? Haushalt sonst nicht hätte führen er hoffe daher, das Geld werde ihm ausgerichtet und dabei eine Verehrung gegeben wie den? Mausig ^ November 1547. 875 ^ HM Gotteshaus mit Bauten in- und außerhalb desselben, namentlich mit Bezug auf des Oesters Haus zu Händenhofen und mit einem angelegten Fürschlag von wohl 1000 Gulden verbessert und Bestallbrief besage, daß er belohnt werden soll wie Zumbrunneu, 6. Der alte Vogt hat in der Rechnung ""^zeigt, er habe dem Kloster föhrenc Bretter machen lassen, von denen habe er siebcnzehn für sich genommen, "neu Tisch, „Lpstenstttl" und einen Trog machen zu lassen; den Tischmachcr habe er vierzehn Tage aus des "ltesharisrs Speis und Trank verpflegt. Ferner habe er vier Buchen und bei einem Fuder („Fart") Ehrlen- »n/° ^ Gotteshauses Wald gefüllt und zu seinem Haus geführt; und endlich habe er ein Fuder Heu ^ei Hauptgelten Kalk aus dem Gotteshaus genommen. Das Alles wolle er ersetzen wie die Boten es billig erkennten; bei dem schnell erfolgten Urlaub habe er weder Holz noch Anderes gehabt, um seineu ""Gilt einrichten zu können. Es fehle auch Einiges in Betreff des Hausrathes, das er ebenfalls ersetzen ° e; endlich habe ihm Mansuct Zumbrunneu 10 Batzen für vier beschlagene Löffel gegeben; fünf solcher ^ lltt s^en verloren gegangen. 7. lieber den Vorhalt, Hans Krüsin habe ihm 20 Kronen gegeben, damit ^ bleiben könne, antwortet Egli, etivas Verehrung sei ihm geworden, aber von einem Andern ^ uicht halb so viel; er glaube, dieselbe behalten zu können. 8. Die Boten wollen Alles das an ihre ^ die X Orte, bringen. Es ist auch augenscheinlich, daß das Gotteshaus mit Bezug auf das Dach nicht Bestand erhalten worden ist; an vielen Stellen, namentlich bei der Kirche regnet es herein, so daß ^"^olz und unterhalb eine Stiege fault; ebenso ist ein Haus bei des „Bychtcrs" Halls wegen Mangels l> > ^knng zergangen und wäre nöthig, etilen darunter liegenden guten Keller zu schützen, bevor die Ziegel sein" iil Abgang kommt. Bei Allein dein ist zu schließen, der Vogt habe mehr sei,/" Vortheil als jenen des Gotteshauses betrachtet, wie es auch bei Fischingeu der Fall gewesen ^ ""ig, wohin er, wie man sagt, nichts gebracht aber 1500 Gulden bezogen hat, ucbstdem, daß ihm die 'vegeii des Gotteshauses Fischingeu ein diesem sehr beschwerliches Leibding geordnet haben, k. Die oben angeführten Einnahmen und Ausgaben sind in den Rechnungen enthalten, die beim ei» öu Frauenfeld zu Händen der X Orte liegen. Noch besser wäre es, wenn jeder Vogt jährlich h^'^'^duch", wie das seinige, aus dem er Rechnung gibt, übergeben würde, damit noch gründlicher ersehen je»; ^ ^""ute, ivie und warum Kleines und Großes eingenommen und ausgegeben worden sei. K. Die- 'vvi'd^ ^"^Wuser, denen die Rechnung erlassen worden ist, sind von den Bote» nichtsdestoweniger besucht ^ ^ haben aber nichts Anderes erfahren, als daß gut gehaushältert werde. I». Da die Vögte und Na,'" ^ ^ Gotteshäuser Briefe und Siegel hinter sich haben, die verlegt, verloren oder durch Feiler oder j„ ^ Zerstört werden möchten, so ist bei den Obern ein Nathschlag zu veranlassen, ob diese Briefe nicht alle 0^ " abgeschrieben und dasselbe hinter den Landvogt gelegt werden sollte, i. Zu gedenken wegen des Lenstes zu Münsterlingeu, lllid wegen etiles Priesters für Däuikou zu reden. Au j. Dieser Artikel ist auf einem kleinen Zcttelcheu einhalten, das in etwas unhandlicher Weise in den "ed eingebunden ist. 876 November 1547. 4l>K. Lucern. 1547, 15. November (Dienstag vor Othmari). Staatsarchiv Luccr» : Mg. Absch. N. S, k. SZS, 3tZ. LaudrSarchiv Schwyz : Abschiede. Tag der V Orte. tt. Dieser Tag ist ausgeschrieben wegen des Büchleins von dem Prüdicanten Rudolf Walther zu Z>>>> „zu schmach und schand Gott dem allmechtigen und (bis hieher gestrichen) dem allerhelgisten sacrament zarten fronlychnams Christi Jesu, cnlsers erlösers, und dem ivaren alten unzwpfelhaften Cristlichen glauben - - -' damit man sich zu einer einmüthigen Antwort entschließe, und ans dein nächsten Tage zu Baden, am 20. vember, dieselbe gegen Zürich eröffne. Lnccrn. Schultheiß Fleckenstein legt die „Wohlmeinung" seiner dar: In dem Büchlein werde der wahre alte christliche Glaube zum allerhöchsten gelästert und damit "U diejenigen, die demselben einverleibt seien; es habe daher der Prädicant nicht bloß den Landfrieden gebracht sondern es sei zu besorgen, daß er, wenn man dies hingehen ließe, seinen Frevel immer weiter treiben w>>^ was die V Orte, die vordem Alles daran gesetzt, den christlichen Glanben zu erhalten, und ihn ferner m't ^ Hülfe und Gnade Gottes zu schirmen begehren, nicht dulden dürfen, da es ihnen bei jedermann verwes wäre. Damit nun dieser laudfriedensbrüchige Prädicant gestraft werde, und nicht so leicht, wie die Schiedorte ^ abschiedet, davon komme, beantrage Lucern, daß die V Orte am Schlüsse des Tages zu Baden einmüthig vorhalten, es solle erwägen, wie hoch und schwer der Prediger durch seine Schrift den alten Glauben gesch" ^ und den Landfrieden gebrochen habe; man ermahne und bitte es daher zum höchsten, diesen Prädicantcn^ verweisen, damit mau seiner und Seinesgleichen los werde, und die Eidgenossenschaft in Frieden und Nnhc ' bei dem Landfrieden verbleibe; denn bliebe er ungestraft, so würde mau genöthigt, „mit höchstem gwalt u zusitzen" und zu berathen, wie man solcher aufrührischer Prediger und unerträglicher Lästerungen los w" könne. Wenn dieses Laster ungestraft bleibe, so hätte man die Strafe Gottes zu befürchten und würde weniger Glück haben, wo man um andere Dinge zu Krieg kommen sollte, „und were ietz eben die z>)b ^ sh im höchsten schräcken wärmt, und Harum allerbest zu handlen, in achtnng, so sp der v orten Niel ^ die v ort iren bedörften, sh wurden vilicht inen noch ein lobliche Eidgnoschaft lieber sin lassen predicanten, mann nff ein zyt doctor Murner onch von rüwen wegen unwüssent siner Herren us der^ ^ gnoschaft gfaren". Wenn aber Zürich die Eidgenossenschaft nicht höher achte als einen Prediger, si' besser, es bei Zeiten zu erfahren, nur sich vorzusehen, wiewohl „er" wisse, daß viele ehrliche ZürclM ^ alten Geschlechtern an dein Büchlein gar kein Gefallen haben :c. Uri. Ammann von Niederhofen des Prüdicanten Handlung zum höchsten; darum sei er abgefertigt, sich mit den vier Orten zu berathea ^ den Beschluß heimzubringen; seine Wohlmeinung wäre aber, »tan sollte Zürich keinen Anlaß geben, sich ^ ^ anzuhenken". wie es im alten Zürichkrieg geschehen, woraus eine Zerrüttung der Eidgenossenschaft ^ könnte; er rathe daher, die Sache einstweilen ruhen zu lassen, doch nicht wie die Schiedorte sondern bis mit der Hülfe Gottes durch ein allgemeines Concilium der Mißglaube ausgerottet werde. - ^ der Papst rathe, daß die Eidgenossen zusammenhalten und einig seien und den Glauben „neben sich damit sie nicht durch Uneinigkeit jemand (dem Kaiser?) Ursache geben zu unternehmen, was ^ sonst wohl gebe der Kaiser viele gute Worte, „Gott wöllte, daß mund und herz glpch wäre, aber ob sich November 1547. 877 lassen syg, Msse Gott wol", u. s. w. Der Ammaim von Schwpz ist gleicher Meinung. Obivaldcn: Ritter Niklaus Jmfeld, und Nid mal den: Amumnu Wildcrich, sind gleicher Ansicht mie Lucern; doch wünschen daß „solches" nicht denen von Zürich angezeigt werde, sondern den Schiedorten, damit sie sehen, daß die ^ Orte ihren Spruch nicht annehmen wollen. Statthalter Schell von Zug ist gleicher Meinung wie Uri und Schwyz, nämlich die Sache diesmal ruhen zu lassen. Hauptmann Bircher von Lucern bringt vor, er ^be vernommen, wie ans einigen Orten durch gewisse Personen nach Zürich geschrieben worden sei, daß ^unge Orte bei dem Spruch der Schiedorte haben bleiben wollen. Ferner sei zu bedenken, daß die Sache '"cht bloß den Prädicanten berühre, sondern daß „die vier Häupter" der Stadt Zürich, die das Büchlein vor e>n Druck gesehen, eher die Gemeinde aufwiegeln als einen Widerruf thun würden, was in diesen gefährlichen Zeiten bald eine große Unruhe verursachen könnte; er halte es daher für das Beste, daß jeder Bote diese ""'Handlung heimbringe, damit man ans dem Tag zu Baden mit weiteren Vollmachten handeln könne, ^un etwa die Schiedorte Antwort begehren, so könnte man ihnen den frühem Bescheid geben, daß die Orte nicht gesonnen seien, sich mit der dem Prediger auferlegten Strafe zu begnügen. Heimzubringen. ' Anunann Heinrich von Zug bittet alle Orte um ihre Ehrenwappen und Fenster in sein neues Halls. Aber»,als wird angezogen, daß sich in den V Orten viele „usgelaufene" Mönche befinden, welche ohne "ubniß Pfarreien versehen, dazu nicht geweiht oder (gar) im Banne seien, und daß es auch sonst viele Mäßige liederliche Priester gebe, welche Tag und Nacht voll seien und grad aus dem Wirthshaus den Altar gehen, und sogleich fortziehen, Ivo man sie bestrafen wolle, ja daß etwa die Orte sie einander "Ubziehen", ohne Rücksicht darauf, wie sie anderswo abgeschieden, woraus viel Leichtfertigkeit erfolge. Es daher gut sein, ernstlich Blaßregeln zu treffen, damit man dieser Mönche los würde und sie in die Mr wiese, damit der gemeüle Mensch (der Laie) nicht so durch sie geärgert iverde. Gesandte des "Prs und Don Fernands von Gonzaga legen ihren Vortrag schriftlich ein, von welchem jedem Boten eine M'ift gegeben wird. v. Dem Papst und den Cardinälen wird auf die Anzeige Albrccht Nosins, daß sie ^eu den Bischof von Coustanz und die VII Orte geneigteil Willens seien, im Namen der VII Orte gedankt w. ^ Bote von Lucern soll es den beiden Orten Frciburg und Solothnrn zu Baden anzeigen, t. Und gar 'uch ist allgezogen, wie die Neuglänbigeu aus den Kirchengütern so reichlich Schulen gegründet haben, ^'"e lind Reiche zur Aenfnung ihres Wesens unterrichten, während die VII Orte nichts thun, um zur kwilhrnng des alten Glaubens gelehrte Leute zu erhalten, damit die Jugend nicht in die Schulen der Neu- "Zen gehen müßte; es wäre daher ersprießlich, wenn die Präläten von St. Gallen, Einsiedeln, Rheinau:c. sviid^ ^rau ^m, ebenso jedes Ort, damit die Unfern nicht bei den Neugläubigen lernen müssen, in einer altchristlichen Schule. Heimzubringe». In der Lucerner Sammllnig ist die Abthcil.mg -»-«I »nd die Al'thc.luug v und t durch das Stück Abschiedes vom 22 November. Welches mit dein 21. November dat.rt .st. getrennt. Cysat überschreibt "ber auch das zweite Stück (v und t). es gehöre zu unserm Abschied, und der Schwpzcr Abschied bringt "iles in fortlaufender Folge. Zu ». Der SchwWr Abschied übergeht Hauptmann Bircher und den ersten Thcil seines Votums und dringt dessen letzten Thcil (Heimbringen und neue Berathnng pflege») m Form eines Beschlusses der Boten, der damit eingeleitet wird, daß man jetzt mit ungleicher Instruction erschienen sei. Zu I». Der Schwyzer Abschied sagt nur: „Herr ammann von Zug". 878 November 1547. Zu e. Anstatt: aus de», Wirthshaus grab über de» Altar gcheu, sagt der Schwyzer Abschied allgemein- „ganz ungeschickt" (sich benehmen). Zu <4. Von diesem, vierthalb Zeilen haltenden Artikel sind im Luccrncr Exemplar dritthalb Zeilen »»' einem Strich durchzogen; das Schwyzer Exemplar hat den Artikel inlact; zu ihm gehört unzweifelhaft folgender Vortrag oder Missive: 1547, 15. November, Lucern. Johann Angclus Nitius und Dominicus Panizonus (an die III Orte?)- Da der Verdacht wegen Bellcnz immer und immer wieder erneuert werde, wiewohl hiczu kein Grund vorhanden sei und die Gesandten Wohl hätten annehmen dürfen, das; er in Folge des Berichts, den sie hierüber gegeben haben, längst verschwunden wäre, so hätten sie einige Ursache zu bedauern, das; die Eidgenossen den Zusicherungen des Kaisers und Don Fernands so wenig Glauben schenken; die Gesandten bitten und ermahnen sie ernstlich, solchen Argwohn nicht bloß mit Bezug auf Bellcnz, sondern rücksichtlich aller ihnen gehörende» Städte und Plätze gänzlich fallen zu lassen und ihr Gcmüth völlig zu beruhigen mit der Zusicherung, dah sie von dem Kaiser und allen seinen Dienern und Untcrthancn nichts Anderes als den gnädigsten Wilte»- Nutzen, Ehr und Frommen zu gewärtigen haben. St. A. Lucern, Beim zweiten Stück dieses Abschiedes, Original ohne Adresse; Cysat bemerkt auf den Rand „S7. November IS«?"- Zu v. Der Schwyzer Abschied redet nicht vom Papst, sondern sagt nur von „etlichen Cardinälc»"' Zu Cysat bemerkt auf den Rand: „Wie aber leider schier allenthalben in der Eidgnoßschaft beschi^' daß glych die catholischen die ircn gan Zürich, Bern, Basel, Genf, Straßburg ?c. uf die schulen schicke»- 407. Oenf. 1547, 18. bis 26. November. jlantoiiSarchiv Genf: RathSregijtcr. Gesandte: Bern. Hans Nudolf von Erlach z Glado May; Stossel von Mülinen; Mathäus iknechh der junge. I. (18. November.) Die Gesandten mit den beiden Vögten von Gex und Ternier erscheinen vor de»' Nathe zu Genf und eröffnen nach dargebrachten: Gruß, sie seien vom kleinen und großen Nathe zu Bei» abgeordnet. Durch die Gesandten, welche unlängst in Genf waren, haben ihre Obern vernommen, daß b''" nicht erlangen konnten, was ihnen durch ihre Instruction zu fordern auferlegt war; daß sie namentlich "i^ vor den Generalrath gelassen morden seien; ihre Obern finden sich hiednrch sehr gekränkt und empfind großes Mißfallen, daß gegen Magniffigue Maigrct nicht so vorgegangen wurde, wie man es gefordert hal»'- Sie verlange,: von den Zweihundert vernommen zu werden, um denselben die Verwunderung ihrer Ob-»'" auszudrücken und des Weitern ihre Aufträge darzulegen. Es wird ihnen geantwortet, bevor sie von de» Zweihundert gehört werden können, haben sie ihren ganzen Vortrag (vor dem Nathe) zu eröffnen; auf sechs Uhr werde man die Sechszig und nach der Predigt die Zweihundert versammeln. II. (19. November Die Sechszig beschließen, die Gesandten von Bern, die gestern vor dein kleinen Nathe (eonsoil orckw»''^ erschienen sind, sollen von den Zweihundert vernommen werden. Es soll ihnen aber bemerkt werden, ^ sie da nichts Anderes vortragen dürfen, als was sie dem kleinen Nathe eröffnet haben. III. (Gleichen D»l!^ Vor den Zweihundert vermelden die Gesandten von Bern Gruß und das Erbieten freundlicher Dienste, legen ein Doppel ihrer Instruction vor, die verlesen wird. Hierauf eröffnet der von Erlach, sie seien »»" November 1547. 879 ihren Herren beauftragt daran zu erinnern, nüe die von Bern fiir Genf Leib und Gut gewagt und ihre eigenen Lande der Gefahr ausgefetzt haben, als sie zwei Male heruntergezogen seien-. wie es nie ihre Absicht gewesen sei die Herrlichkeit und Freiheiten der Genfer anzutasten, sondern vielmehr sie in ihrem Bestände zu beschützen- wie es nun aber scheine, daß mau einen fremden Mann, Maigret, der seinen: Eide zuwider gehandelt habe, und den mau seit dreißig Jahren gut kenne, mehr achte als die Obern der Gesandten; sie verlangen Gemäßhcit ihrer Instruction, daß das Recht ergehe. Man beschließt, den Gesandten ihr freundliche^ Erbieten zu verdanken und ihnen zu antworten, mau sei entschlossen, über den Magiufstgue gutes Recht walten W lassen; wenn die Gesandte., etwas wider ihn zu klagen haben (guolgua olmsa ü lmll.or acmtm W7), '"bgm sie solches dem Lieutenant und Procurcur nuttheilen (daMant,), damit diese die Sache verfolgen (gua imwm), oder mögen als Partei auftreten, ».an werde ihnen kurzes Recht gewahren, übrigens habe '»«» auf alles Vorgetrageue schon früher geantwortet. Nachdem sich die Zweihundert entfernt hatten, w.rd beschlossen, die von jenen erkannte Antwort sei den Gesandten mitzutheileu. IV. (Gleichen Tags, Nachmittags.) ^n Abwesenheit des Nathes kommen die Gesandten auf das Stadthaus und erklaren (den lindsten), »nt der 'h"en.iberbrachte,l Antwort seien sie nicht zufrieden; die sei der Hauptsache nach die gleiche, welche den ln'ihern Gesandten gegeben worden sei; gestützt auf das Burgrecht, auf Brief und Siegel verlangen sie Versammlung des Generalrathes und daß man (zu diesem Zwecke) sie nochmals vor den großen Rath Zulasse; sie wollen nichts Anderes vortragen, als was schon eröffnet worden sin; mau möge sie ... ^'»äßheit des Burgrechts anhören, wenn es doch uöthig sei, daß man wegen eines einzigen Mannes so viele »iahe haben müsse' Tie vier Sindikeu beschließen, es sei der kleine Rath sofort bei... Eide zu berufe». V- (Gleichen Tags) Es wird (bei... Rath) das Verlangen der Gesandten von Bern berichtet und beschlossen, ^ Zweihundert sollen auf morgen berufen werden, weil die Versammlung des Generalrathes besser unter- ^°bc; sie mögen damit zufrieden sein. VI. (20. November.) Vor den Zweihundert. Nachdem auf d.e Ed.cte bble Nathsordnung betreffend) aufmerksam gemacht worden, erscheinen die Gesandten von Bern und eröffnen, ^ gestern ihnen mitgetheilte Antwort sei die gleiche, welche mau den frühem Gesandten gegeben habe, mit ^ sich ihre Obern nicht befriedigt haben und die sie, die Gesandten, auch nicht annehmen können. Sie legen ^rauf die Gründe schriftlich vor und ebenfalls wird der Vortrag der frühem Gesandten verlesen. Hierauf Offnen die Gesandten ferner, der obwaltende Gegenstand bcschlage das Burgrecht. Brief und Siegel; sie fordern baher, daß über die betreffenden vier Artikel, die Burgerrechtsfrage des Magniffigne, die Spaherd.enste (l W- l»6>nant) des Mestrezat u. s. w. Verhör angeordnet werde nach ihrem Verlangen. Wen» das geschehen sei, ^ die Sache vor die Zweihundert gelangen, damit dort benrtheilt werde, was wider Vr.ef und Siegel, E.d ""b Versprechen gehandelt worden sei. Sie verlangen (diesfalls) vor den. Generalrath vernommen zu werden ; ihne., dieses verweigert, so wollen sie nicht verschweigen, daß ihnen aufgetragen sei zu eröffnen, ihre ^'en werden in diesem Falle überlegen, wie dieser Angelegenheit ferner zu begegnen sei. Sie verlangen schriftliche Antwort Es wird beschlossen, das Urtheil stehe gemäß Herkommen de... kleinen Nathe zu; °» Gesandten soll bemerkt werden, das, worüber sie den Magniffigne abzuhören verlangen (gni vanllcmt I'ou mwrroga 1a NagnWgna a lonr in.tanaa), sei schon durch (a 1'i.mtancm) den Procurenr und , Genant einvernommen und die Antworten des Magniffigne seien ihnen beim Conseil estroict vorgelesen !^en; wollen sie sich damit nicht begnügen, so mögen sie bei... Generalrathe erscheinen. VII. (Gleichen . Nachmittags.) Diejenigen, welche den Gesandten von Bern bei Tische Gesellschaft geleistet hatten, lassen '»'ch den Sindik Beginn berichten, sie haben die von den Zweihundert beschlossene Antwort den Gesamten 880 November 1547. eröffnet; diese hätten bemerkt, sie treten nicht als Streitpartei gegen einen Privatmann auf, sondern weil Magnifsique dem Burgrecht, Brief und Siegel entgegengehandelt habe, und verlangen daher, daß er über die beiden heute von ihnen vorgeführten Punkte nach ihrem Verlangen verhört werde; sie fordern schriftliche Antwort. Mau beschließt, ihnen dieselbe morgen früh zu geben, doch soll sie vorher dem Conseil estroict M' Kenntnis; gebracht werden. VIII. (21. November.) Es wird die Antwort, welche für die Gesandten von Bern entworfen worden ist, verlesen, genehmigt und in ihre Herberge geschickt. Die Gesandte,; lassen durch de" Laudvogt von Gex anzeigen, sie wünschen vor dem Nathe gehört zu werden; da sie aber zu lange inA erschienen, so wird die Sitzung aufgehoben. IX. (Gleichen Tags, Nachmittags.) Nachdem den Gesandte» gemeldet worden, der Rath sei bereit, sie zu vernehmen, erscheinen sie bei demselben, legen eine schriftliche Antwort mit nachträglichen Artikeln vor, über welche sie den Maguiffigue zu verhören verlangen; sie spreche" dabei die Erwartung aus, daß mau noch während ihren; Hiersein gemäß Anerbieten kurzes Recht halte, wobei sie von den; frühern Begehren, daß Maigret durch die Zweihundert beurtheilt werde, zurücktreten, indem sie sich überzeugt, daß es gegen Recht und Herkommen Genfs wäre. Sollte das Recht nicht in einer Weise walte», daß ihre Herren befriedigt sein könnten, so beharren sie darauf, vor den Generalrath zu treten. Man beschließt, der Magniffigue soll in Betreff der Nachtragsartikel ans Klage hin des Lieutenant und des Procureur, m^ aber auf Klage der Gesandten verhört werden. (Zerstörte Papicrstelle.) X. (22. November.) Die Gesandte" erscheinen vor de»; Nathe und ihnen wird der ganze gegen Magniffigue geführte Proceß vorgelesen. Sie verdanke" dieses und bitten, man möchte ihnen in Anbetracht der Weitläufigkeit des Processes denselben übergeben, ""' jene Stellen zu bezeichnen, die sie nicht für genügend erläutert halten; sobald möglich, noch vor drei W Nachmittag, werden sie Antwort crtheilen, damit die Sache erledigt werden könne. (Nachdem die Gesandte" sich entfernt haben) kommt der Vogt von Ternier zurück und bemerkt, das gestellte Verlangen solle für ^ Zukunft von keiner Rechtsfolge sein, es sei nur angebracht worden, um ans einige Artikel anfmerksam Z" machen, über welche Maigret nicht geantwortet habe. Der Rath erkennt, damit hieraus keine Rechtsfolge erwachse und ein solches Verlesen der Processe nicht mehr geschehen müsse, sei dei; Gesandten kurz zu erkläre", der Proceß werde ihnen nicht mitgetheilt, sie mögen sich zufriedengeben; wein; sie Zeugen vorzuführen habe", mögen sie diese den; Lieutenant und Procureur namhaft machen, damit diese hievon im Rechten Gebra"^ mache». XI. (Gleichen Tags, Nachmittags). Den; versammelten Nathe wird berichtet, die Gesandte,; Habe" sich mit der gegebenen Antwort zufrieden gegeben, bitten aber, man möge den Magniffigue annoch über d" letzten, gestern vorgelegten Fragen verhören. Der Rath läßt nun den Magnifsigue einvernehmen und gibt hievon den Gesandten Nachricht. Diese ersuchen, morgen vor den; Rathe gehört zu werden. XII. (23- ^ veinber.) Die Gesandten erscheinen vor den; Rath und bitten, ihnen das gestern mit Magnifsigue verpsioge"^ Verhör vorlesen zu wollen. Nachdem dieses geschehen, eröffnen sie, es seien bedeutende Widersprüche vo? Händen und übergeben zwei Abschriften derjenigen Briefe, die von dem Schotten (aeo^uis) und einem zeichniß handeln, aus welchen; zu ersehen sei, wie es sich mit der Practik und den Reitern verhalte, d"' nach Genf kommen sollten, und wovon Maigret Wissen hatte. Sie hoffen, man werde solches Recht ergehe" lassen, daß die Herren von Bern befriedigt seien, ansonst sie gemäß ihrer Instruction die Berufung des Ge"^ rathes verlangen. Durch das Verlesen des Processes ergebe sich, daß Magniffigue den auf das Unterneh»"'" bezüglichen Brief (in I ^ halte«; das Urthetl könne aber nicht an den Generalrath gezogen werden; solche ^thunkeiner Revision. Ueber allsälligen Ausstand geivisser Mitglieder werde der Rath ohne Richtet ^ ^^udten von Bern zn erkennen wissen. XIII. (Gleichen Tags, Nachmittags.) Sindik Molard ^>itiv ^^"wn jener, welche den Gesandten Gesellschaft geleistet haben, die heute vom Rathe beschlossene ^^'wn mitgetheilt worden. Man beschließt hieraus, vorznsorgen, daß das Recht ergehe. XIV. (24. No- ikNe s>x, ^ gewöhnliche Rath behandelt die Forderung der Gesandten: 1. daß bei der Fällung des Urtheils ^halt^ '^^^ud nehmen sollen, welche von dem Briefe des Magniffigne früher als die Obrigkeit Kenntnis; ^llikd'> ^ Gesandten vor den Generalrath treten lasse, wenn das Urtheil nicht zu ihrer werde. Man beschließt, hierüber die Sechszig und die Zweihundert zn berathcn. Sic ^ Pr wenn Rath vom Processe des Perrin Kenntniß genommen hat. Alan gibt Auftrag, ^'r ^ vollenden; Nachmittag soll die Sache ans Recht gewiesen werden (I'mi I'alllz romoeLtro a ^che„',^'^' gewöhnlichen Rathe legen die Gesandten einen schriftlichen Vortrag ein, in de» ^ wiederholen, daß diejenigen, denen Magniffigne Maigret den Brief des Präsidenten gezeigt hat, ^gen nicht beiwohnen sollen; man solle Recht walten lassen und den Proeeß zn Ende führen; z» vor dem Generalrath anhören, um das, was sie früher vorgetragen haben, und Anderes dey wie das ausführlicher in der genannten schriftlichen Vorlage enthalten sei. Der Rath beschließt, öu antworten: 1. man wolle kurzes Recht halten und zwar nach Wissen und Gewissen; 2. ihr nicht ^ ^gchrcn werde ebenfalls berathen werden; 3. den Generalrath zn versammeln finde man sich derzeit 'h'" ^ Urtheilsfällung nicht zustehe. Diese Antwort soll ihnen schriftlich zugestellt wich ' ^l. (Gleichen Tags, Nachmittags). Die schriftliche Ausfertigung der heute beschlossenen Antwort vo„ äeuehmigt und den Gesandten zu übermitteln erkennt. XVII. (26. November.) Die Gesandten Nach sich mit der ihnen gestern stnitgetheiltcn Antwort nicht begnügen und verlangen vor dein ^ werden, wohin man sie beruft. Daselbst eröffnen sie, sie seien über die ihnen gestern ertheilte ^ erstaunt, insbesondere darüber, daß man ihnen den Generalrath verweigere, da doch die Zwei- Sonntag (20. November) denselben bewilligt haben. Ihre Herren werden über diese großes Mißfallen empfinden; die Gesandten werden übrigens über Alles ihren Obern Bericht erstatten 'hnen werden sich berathen, was weiter zn thnn sei. Die Gesandten verdanken die gnte Gesellschaft, die Eistet wurde, und nehmen Urlaub. H Die Gcsandtcnname» sind ans der Instruction von Bern, St. A. Bern: Jnstructionsbnch v, I. 382. Genfer RnthSregister bezeichnet sie so: Herr von Erlach, Claude „Meyer, st l'anoisn gonvsrnsnr äs l lis avsegrw lös äsnx dnllik^ (äs) Usx st Asrnisr". Der Vogt von Ternier ist Mathäns Knecht. »lö besonderer Vervollständigung und Aufklärung dunkler Punkte, aber um das Qncllcnmateriat iin^i^ Zu erschöpfen und nicht ohne Hinblick ans einzelne wenigstens anscheinende Widersprüche lassen wir "Uszuge die nachstehenden Acten folgen: Sie Ertrag der Gesandten von Bern vor dem Rath der Zweihundert zu Genf am 20. November 1547. hm ü ^ unterm 19. November ertheilte Antwort des kleinen Rathes und des großen Rothes der Zwci- welcl^ ^ttfstnd den Laurent Maigret gehört. Sie müssen diesfalls auf den Gründen und Verlangen, ^stui^ ^ frühern Gesandten zu Genf vorgetragen worden seien, verharren und verlangen deren Be- g- S.e haben gehört, den frühern Gesandten sei geantwortet worden, man verhöre den Maigret in III 882 November 1547. Betreff des Eides, was den 28. Artikel bilde, auch in Betreff des Ausspähens von Kaufleuten und Bingen von Genf nur im Namen des Fiscus von Genf, aber nicht auf Verlangen der Obern der Gesandten (seu ^ Insul arrt now äs vostrs llsguo st non a. l'instnnos äs nousätotii ss^gnsnrs st snpsrisnrs). , Folge des Verlangens der frühern Gesandten den jetzigen ausdrücklich aufgetragen und auch die von ersucht worden seien zu bewirken, daß Maigret über das Ausspähe» verhört werde und diesfalls antwo - und noch kein Bescheid erfolgt sei, ob man Maigret auf das Gesuch und Verlangen der Gesandten (a I'ögusskös st instanoös) über die betreffenden Artikel verhören lassen wolle, so bitten die Gesandten ihrer Instruction, dem gestellten Verlangen zu entsprechen (tsiis rogusslo norm ouotwo^sr). Dabei sei u> die Meinung, in die Hoheit derer von Genf Eingriffe zu thun; solche Aufträge haben die Gesandten es handle sich nur um die Aufklärung der Practiken und Pläne, die Maigret sowohl gegen den Tractate und das Burgrecht, als gegen die Burger (oito^sns st dour-Asoz,«) von Genf im Schilde wl Wenn der Rath fände, Maigret sei über die betreffenden Artikel nicht zu verhören, so bitte man ^ struction der Gesandten zu betrachten und diesen den Vortritt vor dem Generalrath zu gestatten; »ia« ) aber, zufolge der gegenseitigen Freundschaft und des Burgrcchts werde das Verhör über die betreffe Artikel nicht verweigert werden, so daß die Berufung des Generatrathes aus guten Gründen ausgeü'l werden könne; es müsse dafür gesorgt werden, daß durch die von Genf ein begründetes Urtheil werden könne, an dem Andere sich ei» Beispiel nehmen, und die Herren zu Bern einsehen, es sei das streben der Genfer, Burgrecht und Freundschaft für immer aufrecht zu erhalten und dergleichen Pracü a zu entfernen, und daß man nicht sagen tonnte, solche Dinge geschehe» im Einverständniß derer von wie der Rath schon früher erklärt habe. Die Gesandten bitten hierüber um eine freundliche schriftliche K. A. Genf: l^ortol'ouillos llistoriqnos, Fascikel Nr- ^ 2) Dritte den Gesandten von Bern schriftlich ttbergebene Antwort vom 21. November 1547. klein und großer Rath, genannt die Zweihundert, von Genf, nachdem sie die heutigen schriftlichen und >»u ^ lichen Anbringen der Gesandten von Bern vernommen, haben beschlossen zu antworten: Man sei guten Willen der Herren von Bern, das Burgrecht und den Mode de vivrc zu beobachten überzeugt. sei der Fall bei denen von Genf. In Folge dessen hätten die von Bern auch versprochen, die ^ Gebräuche und guten Gewohnheiten der Stadt Genf aufrecht zu halten. Gemäß denselben gehören »»>' ^ mehr als Menschengedenken Criminalsachen vor die Sindiken und den gewöhnlichen Rath und nicht, u»e^ Gesandten es verlangen, vor die Zweihundert. Die Gesandten hätten verlangt, daß auf ihr Begehren^ (^ ^ iimtamos) Laurent Maigret über den 28. Artikel, ob er Burger sei, und über andere Artikel, betreffen Auskundschaften (sspisr) der Kaufleute verhört werde. Die letztere Angelegenheit betreffe ausschließt ) ^ Burger von Genf, die sich diesfalls klagend an ihre Obern gewendet haben. Auch in Betreff des 28. - ^ ^ sei das bezügliche Verlangen (teils instanss) dem alten Gebrauche entgegen und es sei Maigret ^^.he», das Begehren (a, i'iiwtnnos) des Lieutenant und Procurcur hierüber und über vieles Anderes verhört w ^ indem man nichts unterlassen habe, das Recht gegen ihn walten zu lassen. Um die Gesandten überzeugen, mögen sie sich dainit begnügen, daß ihnen im gewöhnlichen Rathe der gegen Maigret Proceß, demgemäß man gegen ihn das Recht ergehen lassen werde, verlesen werde. Sollten sie da>w ^ zufrieden sein, so wolle man, in Betracht der vielfach genossenen Gewogenheit, den Generalrath, -her allerdings so schnell nicht berufen werden könne, für diesmal bewilligen, doch unter Protest, daß ^ hohen Herrlichkeit derer von Genf, dem Burgrecht, dem Mode de vivrc und den Freiheiten der ^ nachtheilig sei. wia°m O-anM-"' 3) Neuer Vortrag der Gesandten von Bern vor dem gewöhnlichen Rathe (zu Genf) am 21. hie Die Gesandten haben die Antwort, welche ihnen von Sindiken, kleinen und große» Rüthen, die " " Zweihundert nennt, gegeben worden, betrachtet. Es beziehe sich dieselbe auf das Verlangen Schöll daß Laurent Maigret über den 28. Artikel und jenen, der das Auflauern (Spioniren) w. betreffe, ^ werde. Man sei nämlich begierig wahrzunehmen, ob die Mitbürger derer von Genf bestrebt ' November 1547. 883 Burgrecht und den Mode de vivre aufrecht zu halten, wie dieses zu thun die von Bern ihrerseits entschlossen >"en, ipcßhalb man auch die Gesandten angewiesen habe, die Freiheiten und guten Gewohnheiten (derer von Gr»f) zu beachten, wie das stets erklart und nie etwas Anderes gedacht worden sei. Indem sie dringend wuschen, dessen ihre Mitbürger zu versichern, wendeten sie ihr Augenmerk ans die Erklärungen, welche die Genf in ihrer Antwort auf'die Forderung der Gesandten, daß Maigrct ans ihr Verlangen verhört '""de. geben werden. In der That glaubten die Gesandten nicht, daß das genannte Begehren ihnen ver- ""weigcrt werde. Im Hinblick aus die ihren Mitbürgern früher vorgeführten Betrachtungen wollen indessen Gesandten ihre Forderung (Beurtheilung des Maigret durch die Zweihundert?) fallen lassen, in der ^vraussetzung, daß gegen Maigrct in genügender Weise vorgegangen werde, wie das versprochen worden sei. 4ag geschehe, damit man nicht meine, man wolle den Hebungen derer von Genf entgegentreten, und in B-tracht des Anerbietens, de» Gesandten den Proceß zun: Lesen mittheilen zu wollen (!). Alan ersuche den Maigrct, um dessen Plane und Practikcn zu ersehen. über die nachträgl.ch eingegebenen Punkte T-»au zu verhören und zu genügenden Antworten veranlassen zu wollen. Wenn dieses geschehen sei, wolle '""" gemäß erfolgten. Anerbieten das Ganze durchlesen, in der Meinung, daß ihre lieben Mitbürger solches ^cht walten lassen, daß die Obern der Gesandten zufrieden sein werden. Sollte d.cses ...cht der Fall fem. «erlangen die Gesandten vor de». Gcneralrath gehört zu werden, wie ihnen dieses durch d.e Antwort der Btveihnndert zugestanden worden sei. Indem die Gesandten den. Generalrath das Vertrauen schenken, daß wie ihnen verheißen worden, gutes Recht halte, wollen sie sich für dermalen entfernen und erbitten sich schriftliche Antwort. 4) Fernerer Vortrag der Gesandten von Bern vor dem gewöhnlichen Nathc (zu Genf) den 25. No- ^'"ber. i. Wiederholt hätten die Gesandten verlangt und gebeten, daß diejenigen an der Bcurthc.lung des Maigret nicht Antheil nehmen sollen, von welch-,, durch den Proeeß feststehe, daß Maigret ihnen d.e auf W'w Practiken und Pläne bezüglichen Briefe gezeigt habe, bevor er dieselben dem Nathc zur Kenntnis; brachte; 7" Gesandten scheine, daß Maigret dem der Stadt Genf geleisteten Eide untreu geworden sc.; hierüber aber ^Ue» sic „ock, keine Antwort erbaltcn 2. Auf wiederholte mündlich und schriftlich angebrachte Vorstellungen "°" Seite der Gesandte., habe man ihnen versprochen, in Betreff Maigrets kurzes und gutes Recht walte., ^ lassen; ».an habe schon lange hierauf gewartet; schon sei ein Monat verflossen, seitdem man mit der ^ach- begonnen habe; während dieser Zeit hätte die Sache füglich entschieden werden können. Es scheine, wolle die Gesandten (absichtlich) hinhalten, wodurch aber ihren Obern Kosten entstehen, die i» Betracht genannten Versprechen vermieden werden sollten. Aus dem von den Gesandten gelesenen Proccssc ergebe vch auch, „„fügt worden sei. es solle »ach dem Schluß seiner Verhöre Recht gesprochen werden. Die Gesandten erscheinen daher, um an der Hand des Beschlusses der Zweihundert vom 20. November, der vor- ?clegt werde, darauf zu dringen, daß morgen der Generalrath versammelt werde, damit die Gesandten diesem Aufträge eröffnen' und der Sache einmal ein Ende werde und dieses den Herren zu Bern mitgetheilt '""den könne. Sie ersuchen um schriftliche Antwort. (sr°»z°s,sch,. 5) 1547, 10 December. Vor Räth .lud Bürgern zu Bern berichte» Erlach, Map, Jungknecht und ^ristoph von Mülinen über ihre Botschaft nach Genf. Zuerst habe man ihnen wie den frühem Boten geant- '"°"ct, man habe den Maigret über die „vier" Artikel verhört; wenn mehr verlangt werde, wolle man es """ Fiscal befehlen. - Auf Sonntag seien sie vor Räth und Burger erschienen; vor die Gemeinde zu treten ihnen vollständig abgeschlagen worden. Als sie den Proceß zur Durchsicht verlangten, sei ihnen auch °'eses verweigert worden. Ans das Verlangen der „Abstellung" etlicher Räthe sei geantwortet worden, man '""de so handeln wie man es ziemlich und billig finde. Als die Gesandten beförderliches Recht verlangten, «>" die Kosten abzustellen und (wieder) vor die Gemeinde begehrte», sei ihnen geantwortet worden, wie die schriftliche Antwort, die letzte, es enthalte. Folgenden Tags haben die Gesandten ihr Mißfallen ausgedrückt, ""h man den Zusagen noch nicht nachgekommen sei und seien abgeschieden. Es wird beschlossen, an Räth ""d Burger in Genf zu schreiben, es befremde, daß die Räth und Burger den Gesandten einmal zugesagt, 884 November 1547. sie vor die Gemeinde kommen zu lassen und der Rath dieses nun abgeschlagen habe. Man verlange Z" wisse», ob das mit Wissen und Willen ihrer Aller vorgegangen sei oder nicht. Dann sollen diejenigen, >ve H Maigret im Proceß angegeben hat, sämmtlich ausgestellt werden, wie früher schon verlangt worden sei. En ' sollen die Genfer gemäß ihrem Erbieten Gericht und Recht üben. St, A. Venn Rathsbuch Nr, sos, s, so», Die bezügliche Missivc Berns an Genf vom gleichen Datum, St. A. Bern: Welsch Missivcnbuch k. 149, enthält nicht Mehreres. 40». Zürich. 1547, c. 20. November. Conferenz zwischen Eon stanz und Zürich. Die Verhandlung muß aus folgenden Acten entnommen werden: 1) 1547, 20. November. Konrad Zwick kommt von Zürich und berichtet vor den Geheimen und 3" geordneten von Constanz Folgendes: Er habe vor den Geheimen zu Zürich die Gefahr der Stadt uug^ und angefragt, wenn die Roth einen Zusatz erfordern würde, ob man nicht bei den Eidgenossen oder einze Orten mit gutem Willen ein, zwei, drei oder vierhundert Mann auf Kosten der Stadt Constanz erho ^ könnte. Man möge nachdenken, wie dieses zu erkundigen sei; die Heimlichen zu Constanz werden diesf ^ nichts an den Rath bringen, bevor sie einige Zusicherung haben. Endlich möchten die von Zürich bei gewe> , Eidgenossen möglichst zu bewirken trachten, daß sie der Stadt Constanz keinen Unwillen bereiten; wen» ihr auch nichts zum Guten thun wollen, sollen sie dieses doch nicht öffentlich äußern. Ans diesen ^ ^ haben die Geheimen von Zürich geantwortet, sie fürchten, die Sache werde nicht besser, wenn sie dieselbe)' die Eidgenossen bringen; eher würde die französische Botschaft, welche jetzt zu Baden sei, bei den Eidgeno» etwas vermögen. (Folgt eine Relation über Anderes.) Auf die Meinung derer von Zürich hat man o> dein Konrad Zwick aufgetragen, mit dem Rentmeister, Gabriel Arnolt von Neuenburg (?), der früher zu Ev'w ' war, jetzt aber zu Basel ist, zu verhandeln und ihm eine Instruction zu geben, wie er mit Wunderlich, ^ Dolmetsch der französischen Botschaft reden soll, damit er den französische» Gesandten bestimmen wöge, ^ Angelegenheit bei den Eidgenossen anzubringen. Dabei soll Zwick in Betreff seiner Werbung bei Zürich den Gesandten von Bern und Basel ein Schreiben zustellen. Stadtarchiv Constanz - Urkunden zur Geschichte der Kirchcnrcforni Biv 28- 2) 1547, 21, November. Die geheimen Räthe von Constanz an die Gesandten von Zürich Tag zu Baden. Die Gesandten werden sich dessen, was vergangener Tage Konrad Zwick aus Besch ^ Geheimen von Constanz bei den Geheimen Rüthen zu Zürich gebeten habe, erinnern. Man danke für ^ getreue Mitleid und das freundliche Erbieten, Welches auf die Eröffnungen des Gesandten Seitens derer Zürich kundgegeben worden sei. Man habe nun auch an die Gesandten von Bern und Basel grschr^^, und sie ersucht, die Sache mit denen von Zürich zu berathen. Wenn man für angemessen finde, " von Schaffhausen beizuziehen, so sei das denen von Constanz recht; hätten sie gewußt, daß Boten von nach Baden kommen, so hätten sie ihnen auch geschrieben. St, A, Zürich: A, Constaw' 3) Der Brief von Constanz an den Gesandten von Bern zu Baden vom 21. November geht doh^ mit Zürich und Basel zu berathen, ob man Knechte für einen Znsatz bekäme und zu bewirken, dos' Eidgenossen nicht laut werden lassen, daß sie unthätig bleiben, wenn dieses so sei, Stadtarchiv Constanz: Urkunden zur Geschichte der Kirchenreform Bd. 4) In ähnlichem Sinne, doch kürzer, weil eine mündliche Verhandlung vorangegangen, wird "" gleichem Datum an Zürich geschrieben, es möge auch Schaffhausen beiziehen. 1^°"' November 1547. 885 409. Jitldcn. 1547, 22. November (Dienstag vor St. Katharinentag). Staatsarchiv Lucer»: Allg.Absch. t der Besetzung nicht so zu eilen, sondern die Sache in den Abschied zu nehmen, damit andere Ehrenlente "uch darum „bäten" könnten und die Wahl mit Wissen und Willen der allseitigen Obern vor sich gienge. Joachim von Nappenstein (Mottest) hatte gegen die vier Trottmeister zu Pfyn geklagt, daß sie ihm den t^hntcuwein nicht recht ausgemessen, und das Landgericht zu Frauenfeld darüber ein Urtheil gefällt, nämlich sie hinfür den Wein recht geben, aber für das Vergangene keinen Ersatz leisten sollen. Nun null Mötteli dieses Urtheil appcllireu, während die Trottmeister das Recht dazu bestreiten, da es ein malefizischer Handel ie>, indem er sie der Verletzung des Eides und des obrigkeitlichen Mandats angeklagt und sie heute wieder Lescholten habe. Das Landgericht hat die Sache dem Landvogt auheimgestellt, die Appellation zu gestatten "der nicht; dieser äußert aber schriftlich Bedenken, von der Uebung abzuweichen. Da Mottest um das ausstehende „Seine" appelliren will, so hat ihm die Mehrheit auf Gefallen der Obern hin entsprochen. Heiin- Zubringm. tt'. Der Landvogt zu Baden berichtet, daß der Commcnthur zu Leuggeru, Niklaus Stolz, gestorben s" und Lienhard Wyß seit 28 Jahren das Schaffncramt versehen habe; daß dann zwei Commeuthure dort schienen seien, um Alles zu inventiren, und der Neceptor des Ordens kommen werde, um Korn, Wein, Silbergeschirr, Geld und alles Vorhandene zu spoliren und fortzunehmen w. Da nun das Haus Leuggeru "ü der Grenze Waldshnt gegenüber liegt, wo die Eidgenossen im Schwabeukriege Knechte eingelegt haben, s° wird dem Schaffner geschrieben, er solle niemand in das Hans einsitzen lasse», und nichts daraus geben bis ^üf weitern Bescheid. Heimzubringen, was zu thun wäre, wenu der Orden wieder eineil wälschen oder eineil Mdern fremden Mann dahin setzen wollte, und ob man ihn ersucheil wolle, den bisherigen Schaffner Lienhard ^yß „och weiter im Amte bleibeil zu lassen. KK. Lueern bittet abermals, es bei dem Geleit zu Mellingen Und der herkömmlichen Vefahruug der Neuß gütlich bleiben zu lassen, und erklärt, es werde sich dessen ohne st^chtsspruch nicht entsetzen lassen. Heimzubringen. I»I». Da Lucern im Amt Nichensee eine Ansprache 5u haben glaubt, worüber einige Personell, die über hundert Jahre alt sind, Kundschaft geben könnteil, so wird, damit dieselben nicht unverhört mit Tod abgeheil, beschlossen, es solleil eine Botschaft von Lucern, Deister Thumpsen von Zürich, Vogt Jmgrund von Unterwaldeu, Pannerherr Kollin von Zug und der W^ige Landvogt in den Freien Aemtern (von Glarus), samnit dem Landschreiber von Badeil, auf Montag 'wch St. Niklaus (12. December) zu Hitzkirch sein, um die Kundschaft morndes aufzunehmen, damit die Sache bei Gelegenheit alisgemacht werden könne, iii. „Von der schul wegen." „Von der verlassenen pfaffeu wegen". KK. Die von Bern solleil die von Biel über die Gevatterschaft des Kölligs berichten, um zu erfahren, sie hiebet mithalten ,volleil oder nicht. Die von Glarus sollen denen von den III Bünden den wegeil der Gevatterschaft angesetzten Tag anzeigen, damit sie auf demselben Antwort geben können, ob sie in 112 890 November 1547. der Gevatterschaft sein wollen oder nicht. i»i». Der Bote von Schaffhansen eröffnet, wie die von Hohen- staffeln seine» Obern geschrieben haben, sie beanspruchen den dritten Theil des Dorfes Thäingen und forden'/ daß man ihnen denselben abtrete; wurde das nicht geschehen, so verlangen sie mit denen von SchasflMb» vor dein römischen König und Kaiser zu verhandeln. Da aber die von Schaffhausen den dritten The' benannten Dorfes im Schwabenkriege erhalten haben und derselbe ihnen in dem Vertrage zu Waldshut gebliebe" sei und die andern zwei Theile den Bürgern von Schaffhausen gehören, so habe man denen von Stoffel" freundlich geantwortet wie eine Copie, die verlesen wird, es zeigt; sie begehren nun Rath, wie sie sich dieser Angelegenheit des Fernern zu benehmen haben. Die Boten ralhen, nochmals denen von Stoffeln zu schreiben, sie sollen die von Schaffhausen gütlich bei ihrem langen Besitze verbleiben lassen. Wenn aber d"^ nicht sein möchte, so haben die Eidgenossen mit dem römischen König und Kaiser eine Erbeinung, die da besage, wo und wie das Recht ausgesprochen werden solle. Was ihnen dann weiter geantwortet werde, da» mögen sie wieder berichten. «»«». In Betreff der Herrschaft Rheinthal wird von den VIII Orten verhandelt wie folgt: I .Auf Verlangen des Landvogls im Rheinthal hat Ammann Gartenhauser berichtet, benannter Landvogt habe eine" Gefangenen, der zum Schwert verurtheilt worden sei. Als ihn aber der Nachrichter auf die Walstatt gebracht, habe ihn der „bös Siechtag angestoßen", so daß er wieder ins Gefängniß gebracht werden mußte. Es hätte" dann die Verwandten desselben sich beim Landvogt dafür verwendet, daß er den Gefangenen ihnen übergebe, sie wollen ihn derart versorgen, daß niemand Schaden von ihm erhalte. Der Landvogt wünsche nun ei»e diesfällige Weisung. Beschluß: Wenn die Verwandten den Betreffenden so übernehmen, wie sie versprochen und die Kosten bezahlen oder das bei ihm gefundene Geld dein Landvogt überlassen, möge er ihnen de" Betreffenden übergeben. Würden sie denselben aber nicht zu ihren Händen nehmen und versorgen, so füll der Landvogt den armen Menschen, wenn er bei guter Vernunft und Sinnen ist, laut Urtheil vom Lebe" zum Tod richte» lassen. I. Der von Polei Meßmer angetragene Tausch seines Lehens gegen einen Kr""l- garten wird nicht genehm gehalten und Ammann Gartenhäuser und der Vogt werden beauftragt, wen" stc' einen Garten in der Nähe des Schlosses zu kaufen finden, denselben zu kaufen. St. A. Zürich: Rheinthaler Abschiedbuch, S. 170. Bericht des LandvogtS von Baden, Wolfgang Herstsr, an den Landvogt im Rheinth»' vom 20. November (auf Konradf. — Stiftsarchiv St. Gallen: Rheinthaler Original-Abschiede, k. I5Z. Zwischen Ziffer 1 und 2 enthält das Original Artikel i in Form einer speciellen Weisung an de" Landvogt im Rheinthal. Ziffer 2 bildet im Original ein Postscript. z»K». Vor den Nathsboten der X Orte erscheinen Joachim Nappenstein, genannt Möttcli, Vogtherr Zch Pfyn, und Abgeordnete der Gemeinde Pfyn. Es trägt nun jener sammt den ihm von Ob- und Nidwalde" zuverordneten Beiständern, Ammann zum Weißenbach und Ammann Bünti, seine Klage vor und begehrt, daß die Anwälte der Gemeinde, die ihn bei allen Orten so schwer verklagt haben, ihm darüber Rede stehe" sollen. Die Gesandten der Gemeinde erwiedern, sie seien nicht abgeordnet, ihm auf diese hochbeschwerlichen Artikel zu antworten, sondern nur die folgenden Artikel anzubringen, nämlich betreffend die VersammlüNS der Gemeinde, die Besetzung des Weibelaintes, die Mezg, die „Ergrabung" der Straßen, Besieglung der Briest, und einige neue Gebote zc.; sie legen diese Beschwerden dar und bitten, den von Rappenstein dahin zu meiste daß er sie bei ihrem alten Herkommen, ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten bleiben lasse. Die Gemei"^ habe ihren Boten, die von Ort zu Ort geritten, keinen andern Auftrag gegeben, als diese Artikel anzubringe"/ und nehme sich der ehrverletzlichen Anklagen (gegen Mötteli) nicht an; da sie auf diesen Tag nicht gelade" November 1547, 891 worden, so glauben die Anwälte darüber keine Antwort schuldig zu seiu. Der vou Nappensteiu entgegnet, die Gemeinde und die Boten haben sich miteinander verschrieben, Kosten und Schaden, in den sie dieses »Einfahrens" und dieser Sache wegen kommen, gemeinsam mit Einsetzung aller ihrer Gitter zu tragen. Da ^ durch den Landvogt citirt worden, so werden wohl aüch sie zu diesem Tage geladen seiu; er verlange daher nochmals, daß sie zu jener Klage stehen, Nachträglich fordert er schriftliche Mittheilnng aller Zeugcn- anssagen oder Verlesung derselben, damit er die unzulässigen und parteiischen nennen könne. Es wird ihm Namensvcrzeichniß der Zeugen zugestellt. Dann erscheint er wieder und meldet, er könne ans den Kundschafte» seiner Widersacher „nicht kommen", da er viele gar nicht kenne, also nicht wisse, welche einander verwandt seien; er bitte daher nochmals, die Zeugenberichte zu verlesen; denn die Gemeinde zu Pfpu habe heimlichen Rath von Dreizehn eingesetzt, die alle Händel gegen ihn führen sollen, und alle stehen „hinter Zander"; er finde sie daher insgesammt parteiisch. Da übrigens die Gemeinde die fraglichen Artikel nicht anerkenn?, und weder die Obrigkeit noch der Landvogt, seines Wissens, ihn verklagt habe, so dürfte er der ^age wohl entledigt werden. Nachdem man die Parteien weitläufiger verhört, und die Aufträge der Obern ahm gehen, den Handel vollständig anzuhören nnd je nach Befund entweder den von Rappenstein oder die Gemeinde zu bestrafen; da jetzt aber der Beklagte die ganze Gemeinde für parteiisch schätzt, während deren »walte zu einläßlicher Antwort nicht bevollmächtigt sind, so wird, damit sich niemand zu beklagen habe, ^c»mt: Es sollen Joachim von Nappenstein und die vollmächtigen Anwälte der Gemeinde Pfpn sammt denen, ^ von Ort zu Ort geritten sind, auf dem nächsten Tage nach St. Thomas wieder erscheinen; es sollen dann » Anwälte der Gemeinde eine bündige Erklärung abgeben, ob sie den Boten an die Orte den Auftrag gegeben, M von Nappensteiu mit jenen ehrverletzlichen Artikeln zu verklagen oder nicht; ebenso haben die in den Orten ^Westum Boten bestimmt zu bezeugen, ob die Gemeinde ihnen solches befohlen, und ob sie es gethan haben nicht, damit man desto gründlicher in der Sache zu handeln wisse. Auf das Begehren des von Nappenstein, s» die Einholung weiterer Kundschaften zu gestatten, wird schließlich beiden Parteieil bewilligt, inzwischen ^ Awa nothwendigen Kundschaften aufzunehmen, doch immer nach Form Rechtens. Wenn aber die Gemeinde ^ „besinnen" und anerkennen würde, daß sie ihren Boten Befehl gegeben, den Mötteli mit jenen Artikeln ün verklagen, so soll sie es demselben anzeigen, damit die Kosteil für Aufnahme der daherigen Kundschaften ^ipart werdeil könnten. Verhandlung zwischen Zürich und Bern betreffend Hans Clebergers Testament; siehe Note. Verhandlung betreffend das Beschwören der Bünde; siehe Note. 88« Verhandlung in Betreff der Stadt Constanz; siehe Note. 5t. Verhandlung betreffend den Grafen von Greperz; siehe Note. Im Zürcher Exemplar fehlen lt>b, vv; im Berner Ii, I, si, I»i>, <<', Iii»; im Schwyzer Iii»; Nu Basler ^—!, I, ii», »», v, uu, vv und alles Uebrige; im Freiburger und Solothnrner I, I, vv, ^ und alles Uebrige; im Schaffhauser K —i, I, »»», n, vv und alles Uebrige; II und Irlr sind dein ^ucerner eigen; II ans dem Berncr; Ii»»» ans dem Glarner; i»»» aus dem Schaffhauser Exemplar. In der Lucerner Sammlung ist der Abschied in das Jahr 1557 versetzt; alle Beilagen fehlen. Zu I». 1547, 28. Juli, Augsburg. Der Kaiser an die Eidgenossen. Antwort auf deren Schreiben vom 8. Juli in Betreff der an Basel nnd Mühlhausen erfolgten Ladungen, ihre Abgeordneten nach Schlettstadt November 1547. und Ulm zu senden. Es möge sein, daß in seiner Kanzlei die Schreiben und Commission auf die alte» Registraturen, wie früher auch geschehen sein möge, gefertigt worden seien. Die Eidgenossen werden aM nicht gefunden haben, obwohl solche Ladungen wiederholt erfolgt seien, daß man sie deßwegen zum Besuch solcher Tage genöthigt habe, weßhalb sie sich diesfalls nicht zu beschweren haben, u. s. w. St. A.Zürich: A. Kaiser. — Idiäom, Tschudische Docnmentcnsammlung X, t'. 120. — Landesarchiv Schwyz, mit dem Datum 23. Juli- ^ Landesarchiv Nidwalden: Abschiede; ebenfalls mit dem Datum vom 23. Juli. — K.A.Basel: Abschiede 1547 und 43, mit dem Datum vom 23. Juli. — K. A. Schaphausen: Correspondenzen, mit dem Datum vom 23. Juli. Abgedruckt bei von Jan: Staatsrechtliches Verhältnis; der Schweiz zum Deutschen Reich, Thl. Ill, S. 178. Zn u. Die Vorlagen der Gesandtschaft bilden: 1) Ein weitläufiges Begleitschreiben, d. d. Baden de» 24. November, unterzeichnet von Ritius und Panizonus, folgenden Inhalts: 1. Empfehlung der Capitel Z» günstiger Aufnahme. 2. Wiederlegung des Gerüchts, der Kaiser wolle hiemit die Eidgenossen entzweien; !»»' Bestreben sei im Gegcntheil eine Folge des geneigten Willens zu diesen. 3. In Betreff der Tödtung d^ Herzogs von Piaeenza haben sie bei dem frühern Tage (?) ausführlich sich vernehmen lassen, sowie in Bctull des Auslandes, der zwischen Herzog Fernand von Gonzaga und Herzog Oetavio Farnese eingegangen Wörde» sei; was immer diesfalls über den Kaiser und Fernand von Gonzaga geredet werde, so sei bekannt, daß der Tod des entleibten Fürsten „mit des gemein man und volk bewilligung hargevolget syge". 4. Bitte, da' Verdächtigung betreffend eine Bedrohung von Bellenz, worüber auch schon namentlich an Uri, Schwyz ">» Unterwalden Bericht gegeben worden sei, keinen Glauben zu schenken; nicht nur wegen Bellcnz, sonda» bezüglich aller den Eidgenossen gehörenden Plätze und Orte möge man vollständig ruhig fein. St. A. Lnecru: «. Mailand- 2) Die Capitel. Artikel 1—8 bilden Wiederholung der ersten acht Artikel des Capitulats vom 3. JaM»" 1533 (Band IV, Abthl. 1. o, S. 1293). In Artikel 8 wird (Wohl mit Rücksicht auf die bezügliche» neuesten Vorgänge) nicht bloß die ungehinderte Benützung, sondern auch der freie Bezng dessen, was je»»»' von seinen Gütern auf dem Gebiete des andern Theiles hat, gewährt. Folgt dann Artikel 9. Beh»^ Aufrechthaltung dieser Vcreinung sollen die Eidgenossen und ihre Zugewandten weder aus eigenem Anw»' noch durch Veranlassung irgend eines Fürsteil, Herrn oder Potentaten gegen das Herzogthum Aka»»» Kriegszüge unternehmen oder den Ihrigen gestatten, zum Schaden benannten Fürstenthums zu reisen, viel«») diejenigen, welche dieses unternehmen wollten, davon abhalten und die Ungehorsamen schwer bestrafen. ^ sollen ferner die Eidgenossen wider genanntes Herzogthum niemand Dnrchpaß, Proviant oder sonst in »'»^ oder anderer Weise Hülfe gestatten, sondern vielmehr solches hindern. Wenn der Kaiser oder dessen Anw» ^ zum Schutz des Herzogthums Mailand Kriegsknechtc verlangen, sollen die Eidgenossen dieselben um ziemlich Sold zuziehen lassen wider jedermann, wer es wäre. Wenn hinwieder die Eidgenossen und ihre Z»^ wandten in ihren Landen, Gebieten und Herrlichkeiten, von wem immer, angefochten würden, soll der K>»Ü oder dessen Statthalter zu Mailand, so oft er darum angesucht wird, den Eidgenossen 1000 zuschicken und dieselben auf vier Monate besolden. Würde der Krieg aber sich länger verziehen und Eidgenossen diese Hülfe behalten wollen, so haben sie dieselbe auf eigene Kosten zu erhalten. Sollte» Eidgenossen mehreren Kriegsvolks bedürfen, so hat ihnen der Kaiser oder sein Statthalter weitere 4000 K»»»i ^ auf ihre Kosten zugehen zu lassen. Um die „jemerliche llebe, liberalitet, Neigung und gnedigsten willen »» gutwilligkeit" des Kaisers desto klarer erkennen zu mögen, verpflichte sich der Kaiser, den Eidgenosse» ihren Zugewandten jährlich, so lange diese Vereinung dauert, 200 rheinische gute Gulden jedem LW »»l Zürich oder Lucern zu entrichten, in je zwei Zahlungen; die erste soll erfolgen . . . Artikel 10. Würde »» Theil entgegen dieser Vereinung, mit wem immer es wäre, sich verbinden, Bünde erneuern, tractiren » handeln, so soll das dieser Vcreinung durchaus unschädlich sein und diese allen solchen Verträgen vorg^P'' Artikel 11. Vorbehalten bleiben alle Verträge und Bündnisse, die des Kaisers Vorfahren gegen irgend je>»»» gehabt; die Eidgenossen insbesondere behalten sich vor alle Bündnisse und Vcrkommnisse mit den rö»»ß^ Kaisern und Königen und dem Hause Oesterreich, vornemlich die Erbeinung. Artikel 12. Diese Verc»»»» soll bestehen, so lange der Kaiser lebt und noch vier Jahre nach dessen Tod gegenüber seinem Nächst im Herzogthum Mailand, St. A. Luccrn: A. Mailand. Beim Zürcher Abschied, Original. Der 11. und IS. Artikel sind ^ im Original nicht beziffert. November 1547, 893 Die Vorlagen der Mailänder Botschaft auch in der Bernersammlnng 1. o. S. 5S7; auch beim Schwyzer und Basler Abschied und im K, A. Solothurn: Abschiede Band 28. Zu <>. Wir verzeichnen hier den allerdings datumlosen „Päpstlicher Hlkt. Vortrag": Gemeine Eidgenossen als wahre getreue Schützer und Schirmcr der Freiheit christlicher Kirche sollen vernehmen, daß ihm der Cardinal Farncse Briefe zugeschickt, d.d. 28. October, woriu ihm befohlen werde, sie zu erinnern, wie oft schon sie zum freundlichsten ersucht worden, ihre Prälaten und Gelehrten oder wenigstens ehrsame Botschaften auf das Concil oder Gesprächtag zu schicken; und weil jetzt abermals ein Concil zu halten verordnet sei, so soll der Gesandte sie nochmals hochdringlich ermahnen und bitten, dem Ansinnen S. Heiligkeit und des Collegiums zu willfahren. Daneben soll er ihnen auch ankünden, daß sie ungeachtet der jämmerlichen Ent- leibung des Herzogs zu Parma und Placenzia, womit sie allerdings einen guten Gönner, Freund und Nachbarn verloren haben, sich der fortwährenden Zuneigung des Papstes, des Collegiums und des Hauses Farnese getrösten dürfen z denn alle werden sich nach Vermögen befleißen, die Ehre, Wohlfahrt und Freiheit der Eidgenossenschaft auf jede Weise zu fördern. Aus besonderer väterlicher Liebe und Gunst ermahnen dieselben die Eidgenossen, sich allezeit rechter und wahrer Einigkeit zu befleißen, nicht bloß um ihrer selbst willen, sondern auch aller andern christlichen Potentaten Wegen, die sich immer auf die Hülfe dieser Nation verlassen, (wenn sie Krieg anfangen). Daß die Stadt Placenz zurückgegeben werde, sei bisher noch nicht zu spüren gewesen; doch seien Papst, Collegium und Haus Farncse in starker Hoffnung, daß der Kaiser, seiner angc- bornen gnadenreichen Milde und Gerechtigkeit zufolge bald freundlich die Wiedergabe der genannten Stadt bewilligen werde, nämlich zu Händen des Herrn Octavio, seines Tochtermanns, und daß er auch die Urheber des benannten Todtschlags wolle bestrafen lassen. Hiebet wolle er, der Gesandte, auch anzeigen, daß er wieder über den Gotthard reisen und versuchen wolle, ob sein Herr und'Patron eine andere Botschaft hieher schicken und ihn wolle heimkehren lassen . . . und bitte hicmit um freundlichen Urlaub mit verbindlichem Dank für bas ihm vielfach erwiesene Gute, und wenn er sich hier in etwas vergangen und zu Mißfallen Anlaß gegeben hätte, so möge man es seinem geringen Verstand und seiner „Unbescheidenheit" zumessen und allen Zorn und Widerwillen fahren lassen w. In allen Sachen, die sich weiter zutragen möchten, verlasse er sich auf Albrecht Rosin, den er im Namen seiner Committenten hiemit freundlichst empfehle. — Dies die Substanz des änßerst wortreichen Schriftstücks. St. A. Lucern: Abschiede U L, k. 50S. — St. A. Zürich: A. Papst. — St. A. Bern: Allg. eidg. Abschiede Iw, S. 557, unmittelbar vor dem Abschied vom LS. November 1547. — L. A. Schwyz: Bei diesem Abschied. — K. A. Basel: Abschiede 1547— 4S. — K. A. Solothurn: Abschied Bd. SS. Zu X. Beim Zürcher Abschied liegen folgende (wohl der Hauptsache nach allen Orten mitgetheilte) Missiven: 1) Lucern, 12. October 1547. Dangerant an Zürich. Der König habe ihn anstatt Liancourts uls Gesandten in die Eidgenossenschaft abgeordnet; er übersende diesfalls seine Credenz und seinen schriftlichen Vortrag und bitte um beförderliche Antwort (Original). 2) Vortrag (des Obigen) ohne Unterschrift und Datum: 1. Der König habe ihn insbesondere beauftragt, auf Erneuerung der Vereinung hinzuwirken, obwohl dieselbe erst drei Jahre nach des Vaters Tod zu Ende gehe. Dabei wünsche der König sehr, die ganze Eidgenossenschaft möge die Vereinung eingehen und Zürich („ir") auch in der Zahl begriffen sein. Man wöge in Betracht der Zeitläufe den Nutzen dieser Vereinung bedenken. 2. Der König sei von Liancourt derichtet worden, wie die Anwälte des Kaisers aus Burgund und Mailand in der Eidgenossenschaft eine Vereinung zum Nachtheil der mit dem König bestehenden zu errichten bemüht seien. Er ersuche die von Zürich („ir"), als die „fttvnämsten", solche Practiken zu verwerfen. 3. Man werde die wider Constanz waltenden Anschläge kennen. Da diese Stadt ihnen (Zürich, den Eidgenossen?) so nahe liege, so wolle den König bedüuken, es wäre gut und nothwendig, wenn zur Abwendung von Schaden diesfalls ein Einsehen gethan würde. 4. Der Unfall, der dem Herzog von Piacenza, Pierre Loys, Sohn des Papstes, in schändlicher Weise veranstaltet worden sei, werde bekannt sein und jeder möge hieran ein Beispiel nehmen. 3) Solothurn den 10. November. Dangerant (an Zürich). Auf seinen von Lucern aus gesandten Brief, Credenz und Vortrag habe man geantwortet, man wolle diese Anbringen einem höhern Gewalt vorlegen. Wie er vernehme, 894 November 1547. sei nun ein Tag auf den 22. dieses Monats nach Baden augesetzt. Man möge den betreffenden Boten »»l der erforderlichen Antwort dnhinscnden. Ermahnung zur Eintracht, Hinweis auf die deutschen Angelegenheiten (Original). In der Lncerner Sammlung 1, S. 276, beim Abschied vom 28. Februar 1547 liegt eine datnm- und nnterschriftlose Copie eines sinngetreuen, doch in einigen Abweichungen sich bewegenden Schreibens oder Vortrags der französischen Botschaft, das aber wahrscheinlich doch dahin gehört. Es enthält: 1. Die Meldung, daß der Vortragende oder Briefsteller anstatt Lianconrt erscheine. 2. In Betreff der Ansprachen sende der König ans eM. Michaelstag (29. September) leine Znsätzer ans den anberaumten Rcchtstag, die Angelegenheit möge zu Tagen besprochen werden. 3. Empfehlung der Erneuerung der Vereinung. 4. Erwähnung und Beschwichtigung der Berichte Liaucourts über Practikcu von Burgund und Mailand. 5. Erwähnung des Unfalls von Pierre Loys, 6. Das Gerücht, der König strebe eine besondere Vereinung mit Bern an, sei vollständig unbegründet. Die Solothurncr Sammlung enthält unter andern undatirten Vorträge» mit der Aufschrift a, tvrgo: „Des Herrn von Boisrigault fürtrag, mitwochcn, Michaelis abend (28. September) 1547" ein analoges Schreiben, dessen Hauptinhalt folgende Punkte bilden: 1. Betreffend die Ansprecher wie bei Lucern. 2. ^zn Betreff von Eonstanz wird unter Anderm gesagt, der König habe dem Gesandte» aufgetragen, „üch und gemcinlichen m. h. den Eidgnossen sölichs anzuzeigen, und daß siuer Mst. bedankte, daß ir wol und wyslich thun wurdiud, dicselbigcn (Constanz) mit üch und ginein Eidgnossen in vercinunö anzcuümen, weliches, als sin Mst. vermeint, sch dasselbig gern annümen werden und vil lieber, dann in des Kaisers ghorsame zu vallen". Ilnmittclbar darauf folgt ein ferneres, auch datum- und untcrschriftloses Schreiben, welches empfiehlt, die Gesandten auf den von Zürich auf den 20. „dis manots" nach Bade» migcsetzten Tag in Betreff der Erneuerung der Vereinung mit Frankreich zu instruiren. Ein analoges Schreiben vom 9. November richtete Dangerant an Bern. Es enthält: 1 wie 3) an Zürich. 2. Warnung vor schädlichen Anschlägen und Practiken in der Eidgenossenschaft. St. A. Bern: Frankreichbuch II, S. 45. Zu Dieser Artikel veranlaßte eine vorläufige Berathung der evangelischeu Städte. Unterin 29. November berichten die Gesandten von Zürich an ihre Obern unter Anderm, sie haben das von Zürich erhaltene Schreibe» den Boten von Bern. Basel und Schaffhausen mitgcthcilt: zufolge dem Rath und Gefallen derselben habe man dann sämmtliche Schriften vor gemeinen Eidgenossen eröffnet und diese gebeten, die schweren Zeitläufe zu beachten. ^ ^ , A, Tags»tz»»g- „-zu »». Dieser Artikel wird mit Missive vom 29. November von den Gesandten der zehn Orte, »ebst einer Copie des betreffenden Schreibens von Solothurn speciell an Basel übermittelt, weil derselbe nach dei» Verreiten von dessen Bote verhandelt worden sei. (Beim Basler Abschied.) Zu itu. 1) 1547, W. September. Jacob von Stoffeln zu Hohenstoffeln und Pancraz von Stoffel»- Obervogt zu Tuttingcn, Gebrüder, an schaffhausen. Erinnerung an die wiederholt geforderte Abtretung des dritten Thcils von Thäingen und Wiederholung derselben. Im Widcrspruchsfalle begehren sie mit dem» von Schaffhausen vor dem Kaiser oder römischen König als ihre von Gott geordnete Obrigkeit fürzukehre»- Wenn man dann vor des Kaisers oder Königs Hofmeister oder Räthe gewiesen werde, da werde man fleh 5»gen. N. A, Schaphausen: Corrcspondcnze». 2) 1547, 5. Dccembcr. Zürich an Schaffhausen. Antwort auf den Brief derer von Schaffhausen »' Betreff des dritten Thcils des Dorfes Thäingen. Von den auf dem letzten Tage zu Baden gewesene» Gesandten von Zürich habe man vernommen, daß der Nathsbotc von Schaffhausen vor gemeinen Eidgenosse» rlössnet ha e, die Schnfshausdr hätten den dritten Theil Thäingen, den jetzt die von Hohmstofsela anspreche, un ^aldshuter- und nicht im Schwabenkriege eingenommen, was beim Schreiben des Abschiedes übersehen worden sei. Tue von Schaffhausen seien diesfalls entschuldigt und wolle mau sie, wo uöthig, ferner diesfalls verantworten. Bericht wegen Abänderung des in Betreff der Gevatterschaft nach Frankreich angesetzten Tages- IbicloV. Zu Diesen Artikel enthalten die Sammlungen von Lucern, Zürich, Bern, Schwyz, Glarus, Fr«"' bürg und Solothurn in besonderer Ausfertigung. Lueern St. A.: Allg. Abschiede H 1, 5 341, die übrige» November 1547. 895 unser::: Abschiede vom 22. November vorhergehend mit dem besondern Datnm vom 21. November. Gegenüber diesem Datum vergleiche man aber folgende Missiven: 1) 1547, 26. November. Die Zürcher Gesandten an ihre Obern: „Möttelins Handel ist noch nit angefangen, deßhalb wir nit müssen mögent, wie lang der wären oder enden werde". St. A. Zürich: A. Tagsatzung. 2) 1547, 29. November. Obige an Obige. Unter Andern:: Alle Angelegenheiten seien vollendet mit Ausnahme derjenigen Möttelis, mit welcher gestern begonnen worden sei; wie lange sie danrc wisse man nicht. Die Instruction von Bern für den 23. Januar 1548 nennt diesen Abschied „den sondern abscheid der X orten poten belangend obgedachts Mötteli's und der gineind von Pfyn poten Handel". St. A. Bern: JnstructionZbuch v, r. 3»7, Zu tZly. 1) Cleberger, znbenannt der gute Deutsche, Herr zu Champ bei Lyon, von Villeneuve, von Chatelard und Chavaignieux en Dombes, Bürger zu Bern und Lyon, ordentlicher Diener der Kammer des Königs, seßhaft zu Lyon, errichtet unterm 25. August 1546 ein weitläufiges Testament, worin unter vielen andern Bedingungen für den Fall, daß sein Sohn David oder dessen Nachkommen ohne Leibcrben sterben sollten, die Städte Bern, Zürich, Augsburg, Ulm und Straßburg zu gleichen Theilen als Erben von Hans Clebergers Gütern und allein Vermögen, soweit über dasselbe nicht anderwärtig verfügt ist, eingesetzt tverden. In demselben Testament werden die betreffenden Vögte bezeichnet und wird bestimmt, daß dieselben vor des Testators Herren zu Bern Rechnung abzulegen haben. Bereits untern: 6. October 1547 verhandeln Abgeordnete der Städte Straßburg, Augsburg und Ulm zu Augsburg in Folge eines von Bern ausgegangenen Schreibens betreffend die Weigerung der bestimmten Vögte, die Tutel zu übernehmen oder fortzuführen, und beschließen Mittheilung ihrer Verhandlung an Zürich und Bern. St. A.Zürich: A.Frankreich (das Testament ist französisch und deutsch.) 2) Die Instruction von Bern für diesen Tag besagt hierauf bezüglich: Mit einer Missivc von Straßburg sei die Verhandlung zwischen den Boten der Städte Straßburg, Augsburg und Ulm zu Augsburg wegen Clebergers Testament denen von Bern zugekommen. Darauf haben diese nach Zürich geschrieben, die Boten beider Städte Zürich und Bern mögen zu Tagen in der Sache weiter berathschlagen. Das soll nun durch die Boten von Bern mit denen von Zürich vollzogen werden. St.A.B-rn: Instructionsbuch v, c. sss. 3) Die Berner Instruction für den 12. März 1548 besagt: man habe gefunden, der Nathschlag, de» die Boten von Bern mit denen von Zürich auf dem letzten (?) Tag zu Baden gethan haben, Clebergers Testament betreffend, sei dem letztern zuwider, indem dasselbe nicht zugebe, einen andern Vogt zu bestimmen. Da man gänzlich bei den: Testament verbleiben wolle, so mögen die Boten von Bern mit denen von Zürich ^Nen andern Beschluß fassen in de»: Sinn, daß Georg Wickmann von Uli», Kaufherr zu Lyon, und Etienne de la Forge, Clebergers Stiefsohn, denen das Testament die Vogtei überträgt, von den fünf Städten ange- tznngen werden sollen, die Tutel zu übernehmen. r. M«. Zu rr. 1547, 26. November, Baden. Die Gesandten von Zürich berichten an ihre Obern unter Andern:: '.Demnach ist gestrigs tags das pundschwercn widern::: angezogen; wir könnend uns aber wie vormals nit ^WVglychen". St. A. Zürich: A. Tagsatzung. Zu «8. 1547, 26. November, Baden. Die Zürcher Gesandten berichten an ihre Obern unter Andern:: Heute sei auch in Betreff von Constanz „angezeigt" worden. Es wolle sich aber niemand mit der Angelegenheit deladen; die Sache soll indeß geheim bleiben. St. A. Zürich: A. Tagsatzung. Zu 4t. 1547, 2. December. Vor dem Rath zu Freiburg meldet der Graf von Grcyerz, von Baden kommend, daß ihn: dort eine gute Antwort geworden sei. Zur Förderung seiner Ansprache habe er von den Eidgenossen eine Schrift erhalten. Er bitte um einen Läufer, dieselbe nebst einer Credenz „hinin" tragen blasse». Wird ihm bewilligt. A. A. Freiburg: Rathsbuch Nr. es. 896 November 1547. 410. Wrunnen. 1547, 26. November. LandeSarcliiv Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte. !». Miser Camill de Vurgo von Bellenz ist wegen seiner Handlung lanoräumig geworden. Nun bitte» seine Brüder und Freunde, es möge ihm das Land wieder geöffnet werden, er habe nicht so grob gesi'lN, daß er dasselbe sollte meiden müssen. Nachdem die Boten ihr Anbringen verstanden haben, welches sie v>u den Herren und Obern jener gethan, auch sie mündlich verhört hatten, wurde Folgendes verabschiedet? 1-^ der Handel immerhin ein grober ist, indem nichts Anderes bekannt ist, als daß sie in einem geschwonu" Frieden gestanden seien, und zwar der Camill sowohl zu Benedet als zu Peter Marter; da ferner der Boll' von Unterwaldcn ohne Instruction ist, so wird die Sache auf einen folgenden Tag, den 12. December Z» Brunnen, verwiesen, wo jeder Bote mit Vollmacht erscheinen soll. 2. Dem Camill de Codebnrgo ist diesig zu schreiben und ihm für diese Zeit freies sicheres Geleit zu geben zu und von de»? Recht, damit er ll i gegen die, welche dieser Angelegenheit wegen wider ihn zi? klagen habe??, verantworten kann. 3. Ebeuff wird dein Benedet und seinen Brüdern geschrieben, den Tag zu besuchen und mitzubringen, was den? NcäP» gemäß ist. 4. Endlich wird dem Commissar berichtet, er solle ii? Betreff dieses Handels die ihn? etwa bekannt Kundschaften ausnehmen und herausschicken; der Schreiber soll ii? den frühern Abschiede?? nachsehen, wie d?» Friede zu machen befohlen worden sei; auch soll man sich bei den? Commissar Steiner von Schwyz, u»i6' den? die Sache aufgelaufen ist, erkundigen. 1». Es ist einer, Johannes bl., aus Bollenz erschienen des Streits, den die Bollenzer und die von Strada ii? Betreff der Alp habe??. Es wird den? Vogt geschrieben, man erbiete sich gütlich ii? der Sache zu Handel??, „desglichei? die gefaßten artikeln, ob sie ^ annemen wellen, wo das nit, daß sie ir rächt wellend an, wellend wir in(en) ouch gäre?? bchulfen sin", ^ sollen sie voraus alle erfolgten Kosten sofort erlegen und für die weiter folgenden gerüstet sein. de?? Vogt Würsch geschrieben des wins und furkoufe halber", läßt man es bei den? verbleibe», wie das gemacht habe??; doch sollen sie den III Orte??, ihren Oberherren, denselben verabfolgen lassen. «1- ^ Bote von Scbwpz eröffnet, wie seine Herren berichtet seien, daß der Castellan auf der Parthnn so sehr t?'w 6 daß er de?? Frieden und Anderes nicht halte; er habe ei??, zwei, dreimal den Friede?? gebrochen; neue » alte Schloßknechte wissen nicht mehr unter ihn? zu dienen und doch habe?? sie ihre?? Eid geschworen U> wünsche» den zu halten. Es frage sich, wie da vorzubeugen sei; seine Friedbrüche habe er mit 16 M»^ gebüßt. Der Bote von Unterwalden antwortet, seine Herren hätte?? längst hineingeschrieben, aber er der Briefe nicht; er, der Bote, glaube aber, seine Ober?? werden ihn entfernen und einen andern hinsi'b^^ doch sollte es jeder Bote heintbringen. v. Es erscheint Miser Jeronpmus Dettscheß wegen des Anstow mit seinem Bruder Nicola, mit den? er noch in? Rechte?? steht. Mai? schreibt den? Commissar, er soll si^ ^ vereinbare» suchen. 1'. Die voi? Unterwalden lassei? durch ihre?? Bote?? abermals anzeigen, daß die B>»>^ welche die III Orte einander schicke??, nicht gefertigt werden. Man soll das heimbringen und auf uoww Tag Antwort gebe??. A. Die Bote?? sind berichtet, wie der Kaiser unweit Schaffhausen eine große Z" Laden habe, daß aber niemand wisse, ivas er hiemit beabsichtige. December 1547. 897 411. Arminen. 1547, 12. December. LandeSarchi» Schmyz: Abschiede. LandcSarchiv Nidwaldcn: Abschiede. Tag der III Orte. tt. Dieser Tag ist hauptsächlich augesetzt worden zu versuchen, die Fehde zwischen den Ghiriughelli und von Codeburg in Güte beizulegen. Es ist dieses nicht gelungen und man hat dann die über den Frevel Camill aufgenommenen und vom Commissar schriftlich zugeschickten Kundschaften geprüft und daneben ^oiiunissar Steiner und Bat Hofer verhört und Folgendes beschlossen: 1. Durch die Kundschaften wird einzig bewiesen, das; Camill den Frieden gegen Peter Marter, aber nicht weiter beschworen habe. Die Boten finden ^her, sie können den Camill nicht bestrafen; wohl aber schreiben sie dem Commissar, er soll ihn um den kleinen Friedbruch fertigen in Gcmäßheit der Statuten. Von dein hohen Friedbruch ist somit Camill liberirt und Stadt und Land ihm geöffnet worden. 2. Beiden Parteien und Allen, die ihnen zum Vierten oder "uher verwandt sind, hat man den geschwornen Frieden geboten und dem Commissar auferlegt, denselben öu Bellenz ausrufen zu lassen und zwar in folgender Art: Wenn es geschehe, daß dieser Friede gebrochen würde, doch ohne Todtschlag, so ist der Thäter oder wer den Friedbruch verursacht oder dazu „gelimpfet" bat, den Obern mit Leib, Ehre und Gnt ohne Gnade verfallen. Ereignet sich aber bei dem Friedbruch kui Todtschlag, so soll der Thäter, Veranlasser oder Begünstiger als öffentlicher Mörder verrufen und »gepanditet" werden, gleich als hätten sie Einen an der Straße angefallen und ermordet, und soll ein solcher zu ewigen Zeiten nicht liberirt werden. Können sie betreten werden, so soll gegen sie geklagt und blur sie als öffentliche Mörder gerichtet werden; kann man sie nicht betreten, weil sie in andere Herrlichsten weichen, in der Meinung, da sicher zu sein, so wird man der betreffenden Obrigkeit den begangene» ^ord namhaft machen und dahin wirken, daß die Mörder gehandhabt und gerichtet werden. ?». Zu gedenken ^ Zinses des geliehenen Geldes derer von Bellenz. «. Der Streit wegen der Alp derer von Strada, wobei sich die Bollenzer beklagen, die Artikel seien ihnen nicht leidentlich, soll nach Baden kommen. «I. Das Erlangen des Schwan del Brutasch, ihn wegen seines Todtschlages zu liberireu, wird, weil mau weder ^ustruction noch Vollmacht hat, heimgebracht. «. „Deukent, daß mir abgeret, der statt muren leitern zu Ehalten und der statt ein zimlichs darum thun." Zu gedenken der Warnungen neuer Zeitung. Zu z». Das Laudesarchiv Nidwaldcn: Abschiede, enthält mit dem Archivdatum vom 22. November 1547 Berhöre mit zehn Personen über den Umfang des aufgenommenen Friedens. Zu t. Im Landesarchiv Nidwaldcn: Abschiede vom Jahr 1547, liegt ein Act, der vermittelst einer Archivbcmerkung als hieher gehörend bezeichnet wird. Er enthalt Mitthciluugcn von Martin Tresch, Vogt Zu Müustcrlingeu. Der Inhalt derselben wird im Abschied vom 19. December ^ in dem Anbringen von Kri der Hauptsache nach reproducirt. 113 898 December 1547. 412. Wilden. 1647, 19. December (Montag vor St. Thomas). Staatsarchiv Lucer» ! Allg. Absch. H.s, k.7üz. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. l? k. iso. Staatsarchiv Bcr»: Allg. eidg. Abschiede Laildeöarchiv Schwnz: Abschiede. Kailtousarciiiv Glarus: Abschiede. Kantousarchiv Freibnrg: Vadische Abschiede Vd. 15. Kautousarchiv Solothuru: Abschiede Bd. 28. Kautousarcliiv Seliaffhailsen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Jtelhans Thumysen, des Raths. Bern. Wolfgang von Weingarten, Venner und des Raths. Lucern. Hans Bircher, des Raths. Uri. Martin Jmhof, des Raths. Schwyz. Dietrich Jnderhaldcn, alt-Landammann. Nnterwalden. Niklaus Jinfeld, Ritter, des Raths. Zug. Christian Heß/ des Raths. Glarus. Konrad Hässi, des Raths. Basel. Bat Suinmerer, des Raths. Frei bürg- Ulrich Nix, des Raths. Solothurn. Niklaus von Wenge, alt-Schultheiß. Schaffhausen. Hans Stierst, des Raths. Appenzell. Othmar Kurz, Landammann. — E. A. A., 1. 94. !». Die Gesandtschaft von Zug und die Verwandten Vogt Niffli's, des ehemaligen Wirths zum Hirschen in Mellingen, bringen die Bitte an, daß man in Betracht der geringen Schulv an seinem „Unfall" und seiner herzlichen Neue nur einen Theil von dessen Vermögen beziehe und ihm den Rest überlasse. Der Landvogt von Baden berichtet dagegen, daß der Entleibte zu frieden begehrt und mit Niffli nichts zu schafstu gehabt habe, daß dieser daher als Todtschläger erklärt worden sei und alle Folgen zu tragen habe. Der Vogt soll sich erkundigen, wie viel Vermögen Niffli zu Mellingen besitze und auf nächstem Tag darüber berichten- 1». Vor einigen Tagen hatten Zürich, Lucern, Unterwalden, Zug und Glarus ihre Boten in Hitzkirch, einige Kundschaften aufzunehmen. Nebenbei hat der Landvogt in den Aemtern denselben geklagt, wie du Unfern einander schelten, den Frieden brechen und diese Frevel verschweigen oder verthädigen, und der Landvogt von vielen andern unziemlichen Sachen keine Kenntniß erhalte. Nun sei das Haus und die Herrschaft Hilfikon feil-, sie schlagen daher vor, dasselbe zu kaufen und einen Landvogt dahin zu setzen, damit er von Allem, was vorginge, Bericht erhalte, und die großen Kosten, die ein Landvogt von Glarus, von Uri, und andern entfernten Orten mit dein „Darryteu" haben, erspart würden, mit denen er wohl haushalten könnte; in 14 bis 15 Jahren möchte die Kaussumme aus den gebläßten Freveln gedeckt werden. Heimzubringen. e. Vogt Bircher von Lucern begehrt eine Abschrift der zu Hitzkirch aufgenommenen Kundschaften- Antwort auf dem nächsten Tag. «1. Die Gesandten des Kaisers und des Gubernators in Mailand zeige» an, wie sie gerüchtweise vernommeil, daß eidgenössische Unterthanen mit Gewehr und Harnisch in die Stadt Constanz gezogen seien; sie glaubeil es freilich nicht, und wenn etivas daran sein sollte, so setzen sie doch voraus, daß es ohne Wissen und Willeil der Herreil gescheheil sei, und hoffen auch, daß dieselben die Freundschaft wie bisher erhalteil werden. Daß der Kaiser die Güter derer von Constanz mit Arrest belegt, s^ geschehen, weil sie nicht haben gehorchen wollen, wie andere Städte im Reich w.; die Gesandten bitt^ daher, daß die Eidgenossen sich (neutral) verhalteil wie in vergangenen Zeiteil. Sie bitten auch um allcr- förderlichste gütige Antwort auf ihren letzten Vortrag. Sie werden berichtet, wie noch allerlei Reden ausgestreut werden, daß der Kaiser die Eidgenossen zu beschweren gedenke, was wir aber nicht glauben sollen Es wird der Botschaft das gethane Erbieten verdankt mit der Anzeige, daß man von einem Auszug »ach Constanz nichts gewußt, die Sache aber heimbringen wolle. Uri meldet, es sei ihm von einer vertrauten Ehrenperson berichtet worden, daß der Sigrist oder Mehner von Constanz letzthin, als er zu Mittag oder December 1547. 899 ^sper hätte läuten sollen, „eilten guten Trunk gehabt" und deßwegen die unrechte, nämlich die Sturmglocke "»gezogen habe, worauf viele aus dem Thurgau bewaffnet in die Stadt gelaufen seien. Da aus solchem Zulaufen der Eidgenossenschaft eine schwere Last erwachsen könnte, so wird dem Landvogt im Thurgau der Vefehl zugeschickt, solches abzustellen und (vorkommenden Falls) eilig nach Zürich zu schreiben. Burgermeister »ud Rath der Stadt Constanz bitten in einem freundlichen Schreiben, den von ihren Mißgönnern ausgestreuten Reden, daß sie gegen die Eidgenossen verbittert seien und die alte Nachbarschaft wollen fahren lasset: w., keinen Glauben beizumessen und keinen Univillen gegen sie zu fassen :c. Antwort: Man wisse von solchen Verunglimpfungen nichts, wolle aber ihr Schreiben in den Abschied nehmen, v. Der Landvogt im Thurgau treibt zu Anfang des Tages, daß die von Ueberlingen, Radolfzell und andern Orten, weil Constanz in des Kaisers Ungnade stehe, die dortigen Märkte nicht besuchen, sondern im Thurgau das Vieh kaufen und dei Gottlieben über den Rhein führen und dafür um die Erlaubniß des Landvogts werben. Gegen Ende des Tages schreibt er wieder, die von Constanz haben einen Nathsboten zu ihm geschickt und geklagt, daß die voil Ueberlingen seit vierzehn Tagen bei Kreuzlingen eine Art neuen Markt einführen wollen, während die Stadt doch niemand den freien Zugang wehre; es bedürfe daher keines neuen Marktes, wenn nicht die Absicht obwalte, sie mit den Eidgenossen zu entzweien; sie glauben sich aber bisher so nachbarlich gehalten zu haben, daß sie hoffen dürfen, wir werden eine solche Neuerung nicht gestatten zc. Der Landvogt bestätigt, daß der seile Kauf in Constanz niemand abgeschlageil sei, und bittet um Rath. Heimzubringen. 4'. Vogt wunderlich erscheint im Namen des Herrn von Boisrigault und entschuldigt dessen Ausbleiben mit Krankheit, »»d dringt 1. auf baldigste Abfertigung der Boten zur Gevatterschaft, die auf der Hinreise bei dem Gesandteil einkehren und dessen Befehle empfangen sollen; 2. wünscht er förderliche Antwort betreffend die Erneuerung der Vereitlung. Die Boten der XIII Orte eröffnen darüber ihre Instructionen; Wallis, Abt und Stadt Gallen, Mühlhausen, Biel und Rotweil habeil geschriebeil, sie wollen an der Ehre der Gevatterschaft mich Antheil nehmen und in Allem begriffen sein, was mir beschließen. Daher wird erkannt: Zürich, Schwyz, kliiterwalden lind Solothurn sollen ihre Nathsbotschaften ernennen, die in Aller Namen die junge Fürstin aus der Taufe heben sollen; Hans Jacob Stampfer, Goldschmied in Zürich, soll einen Pfenning für 300 Kronen »wchen, auf welchem die Schilde aller Orte zu stechen sind,'als Einbund für das Kind; für jede der beiden Pilthimlen („Gölten") wird ein Stigpfenning" voll gleicher Gestalt im Werthe von 50 Kronen bestellt; "» die Kosteil dieser Geschenke gibt jedes der XIII Orte 25 Kronen; Wallis und die III Bünde (wenn sie "ach mithalten wollen) und der Abt von St. Gallen je 20 Kronen, die Stadt St. Gallen, Mühlhausen, Biel »ad Notweil je 15 Kronen. Die Gesandten der vier Orte solleil am Sonntag nach hl. Dreikönigen (6. Januar) ö» Solothurn eintreffen und von da gemeinsam abreiten; fernere Kosten der Botschaft solleil hernach dezahlt werden. Uri und Glarus wollen aber nichts davon wissen, indem sie meineil, daß jedes Ort seine Gesandten besolden solle. K. Basel war von dem letzten Tag aus schriftlich ersucht wordeil, weitere Kundschaft einzuholeil und darüber auf diesem Tage Bericht zu erstatten; es hat dies mit großeil Kosten gethan »ad meldet nun Folgeildes, was man bestens verdankt: Von Basel bis Straßburg sei niemand feiler Kails "dgeschlagen. Ob der Kaiser nach Straßburg komme, wisse man nicht, denn niemand rüste sich auf dessen Ankunft. Es heiße, der Kaiser sei schwer erkrankt; bei ihm befinden sich sein Brnder, die Königin Maria "us den Niederlanden, eine Herzogin von Lothringen, der junge Herzog vckil Savoyen lind der Herr von Vüren; nach eiller gemeinen Sage werde man, wenn der „Bund" zu Stande komme, die „Schwyzer" nicht "^'gessen. Das Concilium solle zu Trient gehalten werden und jeder für Leib und Leben gesichert sein; 900 December 1547. es solle da auch von nichts Anderem gehandelt werden, als von der hl. göttlichen biblischen Schrift und der Lehre der hl. alten Väter, ohne allen Affect; was sich dabei ergebe, solle bleiben, das Andere abgetha» werden. Die Könige von Frankreich und England sollen sich mit einander vertragen haben. Die Regierung im obern Elsaß habe ein Dorf der Stadt Straßburg mit Gewalt eingenommen, obwohl diese mit dein Kaisei vertragen sei, und verhalte den Burgern Zinse, Zehnten w. Von erfahrnen Kriegslenten werde da vir geredet, die Eidgenossen müssen auch „in (den) Hag". Die Königin Maria habe einen Anstand mit ihrem Bruder, dein römischen König, wegen ihres Witthnms in Ungarn. Eine kaiserliche Botschaft habe von Com stantinopel her den dreijährigen Waffenstillstand gebracht, aber sofort wieder den Rückweg angetreten, was verdächtig erscheine. Der Papschund Frankreich haben ein Bündniß mit einander abgeschlossen. Der Kaiser beabsichtige, den Herzog von Savoyen einzusetzen und den „Schwyzern" einen Herrn zu geben. Er habe dem Herzog von Würtemberg zugemuthet, ihm die Feste Hohentwiel einzugeben, um desto leichter an die Eidgenossen zu kommen; denn er wolle Alles, was den Häusern Oesterreich und Mailand zugehört, wieder au sich bringen und „von dem allem kein stützen dahinden lassen"; willfahren sie nicht, so werden sie an fünf Orte» auf einmal angegriffen werden. Auch Uri berichtet von Warnungen, die es empfangen, daß der Kaiser nächstens die Eidgenossen angreifen wolle, sich ernstlich verstärke und viele Fähnchen machen lasse mit der Inschrift: Wir wollen Einen Gott, Einen Glaube», Eine Taufe lind Einen Kaiser haben. Die Anwerbung von Knechten zu Bregenz solle den „Schwyzern" ein Zeichen sein. Um Ueberlingen herum sei die gemeine Rede, es werde bald losgehen. Weiter heiße es, der Kaiser habe zu Venedig bei den Fuggern 50,000 Kronen bestellt und wolle uns mit dem Geld zertrenneil. Dies Alles wird in den Abschied genommen. I». Anwälte derer von Schellenberg zu Hüffingen bitten, man möchte das Lehen zu Dießenhofen der Frau Hans Melchior Heggenzer's, ihrer Schwester und Base, zu Lehen übergeben. Heimzubringen, i. Es wird ein Tag »ach Baden angesetzt auf Sonntag nach St. Sebastianstag (22. Januar 1548). Wenn aber einem Ort etwas zustieße, so mag es einen nähern beschreiben, lk.» Nachdem schon einige Boten abgereist waren, erschien eM Gesandter der III Bünde, Landrichter Junker Hans von Capol, und eröffnete: 1. Sie haben auf das Schreibe» von Glarus sich entschlossen, auch einen Boten nach Frankreich abzuordnen. Darauf hat man ihm de» gefaßten Beschluß in den Abschied gegeben. 2. Seine Allfrage, ob man der Vereinung halb mit dein König ctivas verhandelt habe, wird dahin erwiedert, es werde dies erst auf nächstem Tage geschehen. 3. Er wünscht zu wissen, ivie die Bündner sich gegen die Spanier und andere Kriegsleute verhalteil sollen, welche ihr Gebiet passiren. Man hat ihnen gerathen, darauf wohl Acht zu haben, damit ihnen und lins kein Schaden daraus entspringe; man werde übrigens aus dem nächsten Tag weitere Antwort geben. I. Der alte Schaffner voll Feldbach begehrt sich zu verantworten. »»». Die Voten von Zürich wissen, wie Klans, der Wirth aw Stalden zu Münster, um ein Fenster gebeten, das ihm alle übrigen Orte gegeben haben, mit Ausnahme vo» Glarus, das er (wie Zürich) gleichmäßig hiefür angeht, u. Der Hofmeister des Grafen von Greyerz bittet, den Boten, welche zum König voll Frankreich gehen, aufzutragen, dem Köllig des Grafen Gruß und williges Erbieten zu vermelden und in Betreff seiner Angelegenheit gute Fürsprache zu thun. Es wird das beschlossen! nur die Boten von Bern, Uri, Glarus und Schaffhausen wollen es heimbringen. Wenn die von Bern (und die übrigen genannten Orte) einverstanden sind, sollen sie solches denen von Solothurn zuschreiben. «». Letzter Tage habeil die von Nnterwalden eine Frau verbrannt, die sich Verena zum See von Wallis nannte und eine Unholde war; sie hat einige Kinder verderbt, ist bei Mördern gewesen, denen sie zu Esseil getragen hat und gie^ folgende Personell als Mitglieder ihrer Gesellschaft an: 1. Katharina („Thryne") Lager voll Sitten, eine December 1547. Troße Frau, trage einen rothen und griinen Nock von Lnndtnch, diene zu Basel zum weiß- und rothcn Schild und habe einige Kinder verderbt. 2. Jacob Syr ans dein Eschenthal. 3. Vier Mörder, Cristan, Peter und Ulrich aus Savoyen; die haben zumeist zu Schwarzcnburg im Bernergebiet gemordet. ^ Elisabeth au der March von Saancn, diene zu Basel bei der Sonne und habe einen roth- und grünen von Landtuch. 5. Grethli Hofstetter aus dem Eschenthal, sei jung und diene zu Gümligen bei Bern. Au ^klagen trage sie einen schwarzen, an Feiertagen einen rotheu Nock. L. Margi au der March von Sitten. ' Ein fernerer „gspil" heiße Elch Danuwart von St. Moritzen, sei nicht klein, noch jung und habe jetzt einen "un, Jacob Bühler im Grindelwald in Lauterbrunuen. >». Denen von Schaffhausen wird aufgetragen, nach °bveil zu berichten, was auf diesem Tage in Betreff der Gevatterschaft nach Frankreich beschlossen worden ist. Verhandlung der evangelischen Städte unter sich in Betreff der Stadt Constanz; siehe Note. Im Bcrner Abschied fehlen kl» und v; im Freiburger und Solothurncr —v, I»; im Schaffhauser n—e, 1; in aus dem Zürcher, n und <> aus dem Beruer, p aus dem Schaffhauser Abschied; in mit passender Redaction auch im Glarner und Solothurner Exemplar. In der Lucerner Sammlung ist dieser Abschied in das Jahr 1557 versetzt. Zu «I. Der Rath zu Constanz verwendet sich sachbezttglich mit einem Schreiben vom 17. December bei den Boten gemeiner Eidgenossen und mit einem solchen vom gleichen Datum bei denen der vier evangelischen Städte, in welchem auf jenes verwiesen wird. Die Antwort der Eidgenossen, besiegelt vom Landvogt zu Baden, Wolfgaug Herster, datirt vom 21. December. Inhaltlich besagen die drei Missiven nicht mehr als der Abschiedetext. Stadtarchiv Constanz: Urkunden zur Geschichte der Nirchenrcsorm, Bd. «8. Zll t hat der Zürcher, Glarner und Solothurner Abschied den Zusatz: Die von Zürich, Schwyz, Unter- Calden und Solothurn sollen dein Landschreiber zu Baden berichten, welche Boten sie zum König abordnen, damit er für dieselben die Credenz stellen könne. Zu Ic. Der Schaffhauser Abschied enthält den Namen des Bündner Gesandten nicht. Zu beachten ist folgende Missive: 1548, 3. Januar, Chur. Die Rathsboteu der III Bünde an Zürich. Auf das freundliche Gesuch der Botschaft des Königs von Frankreich habe man eine Botschaft nebst derjenigen der Eidgenossen zur Taufe der neugeboruen Königin nach Frankreich abordnen wollen. Nachdem aber der Rathsgesandte der III Bünde, Landrichter von Capol, angezeigt hatte, daß „ir" (Zürich? die Eidgenossen?) einen Boten im Namen der III Bünde verordnet haben und ihren Schild und Wappen in den „Stpgpfenning" einverleiben lassen, so bitte Man die Verordneten zu beauftragen, die neugeborne Fürstin auch im Namen der III Bünde aus der Taufe zu heben. Dabei übersende man die den III Bünden auferlegten zwanzig Kronen. St. «. Zürich: A. Frankreich. Zu 1548, 14. Januar. Vor den Geheimen und den Zugeordneten der Stadt Constanz berichtet Ulrich Hochrütiner, wie gestern „etliche" von St. Gallen hier (in Constanz) gewesen seien, von denen Einer, ^ssen Namen er nicht nennen wollte, guten Willen angezeigt und gemeldet habe, er sei beim letzten Tage zu Baden auch dort gewesen; da hätten ihn einige von den vier Städten Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen 's) eine „Stuben" genommen und im Geheim gesagt, es könne in Betreff derer von Constanz bei gemeinen Eidgenossen nichts angebracht werden, „dann sy wellent nun zevil haben und sich an ain zimlichs nit benugcn 'äffen, sp begcrint des ganzen Thurgow nnd ander orten hoch anhin sin und ein (unklares Wort) versatz (?) haben". Hochrütiner habe hierauf die Stadt Constanz verantwortet und gesagt, er glaube nicht, das; so etwas öeschehen sei, Wohl aber sei vor Jahren von solchen Dingen geredet worden. Der „andere" aber habe bemerkt, "on den „abgedachten" sei gesagt worden, daß solche Handlung eben jetzt geschehen sei. Bon solchen Vor- December 1547. gangen wisseil Nllii weder der Rath noch die Heimlichen von Constanz etwas. Wohl erfolgte vor vielen Jah^" und wieder im Jahre 1545 von Einigen von Zürich ein Antrag an Burgermeister Blarer in Betreff ett>cr Verständnis;, wobei aber weder mit Bezug auf den Thurgau, noch daß die Stadt ein Ort werden sollte, e»^ Anregung erfolgte. Die Heimlichen und ihre Zugeordneten findeil daher, es solle diesfalls die Stadt mn antwortet werden. Es soll daher Ulrich Hochrütiner nach St. Gallen zu demjenigen Freunde, der ihm som)^ mitgetheilt hat, geschickt werden, daß er den Rath verantworte und melde was in diesen Kriegsläufen ^ dem" (noch im?) 1547. Jahre mit denen von Zürich und Andern verhandelt worden sei, und ihn ersucht den Rath auch andern Orts zu vcrtheidigen. Gleichfalls soll er an Orten, wo es erschießlich sein möchte sich für den Nothfall in Betreff eines Zusatzes bespreche», „doch nur als für sich selbs, nit uf der stadt beg^ und anhalteil", Stadtarchiv Constanz- Urkunden zur Kirchenresorm, Bd. 26' Die hierauf folgende Instruction Hochrütiners an den betreffenden Freund enthält bezüglich der bisherige" Vorgänge zwischen Constanz und der Eidgenossenschaft im Detail nur das schon Mitgetheilte. nM°m Der Umstand, daß zum Tage zu Baden vom 22. November (ss) auch von anderer Quelle eine Verhandlung in Betreff von Constanz angedeutet wird, und dort eine Gesandtschaft der Stadt St. Eon sich eingefunden hat (4), ließe schließen, das was an Hochrütiner über den Tag zu Baden mitgetheilt wordf^ möchte zum 22. November gehören (der Ausdruck: „der letzte Tag" ist bekanntlich nicht immer buchstm'lt zu nehmen, zumal wenn ein Referent an einem spätem Tage nicht anwesend war); dagegen aber macht ^ etwas lange Zwischenraum vom 22. November bis zu Hochrütiners Bericht doch Bedenken. 413. Wern. 1547, c. 29. December. Conferenz zwischen Bern und Wallis in Betreff des Meersalzes. Wir sind auf die Mittheilung folgender Missiven angewiesen: 1) 1547, 29. December. Bern an Boisrigault. Verflossener Tage habe eine Botschaft derer von bei Bern einen Vortrag gehalten in Betreff des Meersalzes, dessen man sich früher für Wallis, für Unterthancn von Freiburg und für die savoyischen Lande derer von Bern bedient habe. Es sei dann beschäm, worden, um dem Bedürfnisse genügen zu können und einer unvcrhältnißmäßigcn Preiserhöhung, wie sie cw . die Kallfleute herbeigeführt würde, zu begegnen, sich an den König zu wenden, daß er den genannten ^ Parteien ein gewisses Quantum des genannten Salzes um einen leidlichen Preis verabfolgen lasse. ^ den Betheiligten aber ungelegen sei, gemeinschaftlich in der Sache vorzugehen (a, cause gue nous peu avoir ooiumoclits eis eutisrsiuau eeäu^sier (?) par eusaiudls sur sela) und auf nächsten Dreikömgeo 'h, die Pachtverträge in Betreff des Salzes abgeschlossen Werden und daher keine Zeit zu verlieren sei, so , man ihn, für die genannten Parteien an den König oder seine Beamten zu schreiben, (daß er ihnen ^ zugehen lasse, man bedürfe desselben ungefähr 27000 «avios»?). St. A. Ber»- W-pH Miisivcnbuch, e' Der eingeklammerte Schluß ist im Detail nicht klar und daher möglichst allgemein gegeben. Die >0 zahl giebt das Original dem Natalstyl folgend mit 1548. 2) In einer bezüglichen Missive von Freiburg an Bern vom 4. Januar 1548 wird der Bedarf b' Wallis auf 1000, für Freiburg auf 500 „Wägen" Salzes angegeben. K. A. Freiburg: Missivenbuch Nr. 44, I64S—40, k. »2-- Obwohl das Datum der Conferenz nicht ersichtlich ist, nehmen wir, in Anbetracht des langen Zu'if^'^ raumes Anstand, diese Missiven als unmittelbare Folge der Verhandlungen vom 7. und 9. Novcinb^ ^ betrachten nnd glauben daher beruhigt, den in Ziffer 1 erwähnten Vorstand von Wallis als eine Büe holung des frühern Anbringens betrachten zu sollen. Januar 1548. 903 414. Wnmnen. 1548) 15. Januar. LandeSarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte. Dieser Tag ist hauptsächlich wegen der Warnungen allsgeschrieben worden, welche den Orten von den ^uetbirgischm Vögten in Betreff von Bellenz zugekommen sind. Es wird nun diesfalls Folgendes verfügt: ' Man will ail die Obern bringen, ob man nicht abermals die übrigen Orte um Unterstützung angehen ^vlle, in Betracht, daß Bellen; auch für die übrigeil von großer Wichtigkeit ist. 2. Da man um die Dörfer ^ Häuser bei „Saxerabe" (Sasso Corbe?) einige Verdächtige beobachtet hat, so wird dem Commissar schrieben, er soll den Bauern um das Schloß herum beim Eid gebieten, wenn sie argwöhnige Leute finden, diese zu bringen. Wer dieses thue, den werde man als einen dem Vaterlande günstigen Mann betrachten ^ ihn „lit Geld lind anderer Fürderung bedenkeil. 3. Jedes Ort soll noch drei Mann ins oberste Schloß und zwar die von Unterwalden einen ehrbaren handlichen Mail», dem die übrigeil und zwar mich der ^Meltau unterstellt sein sollen, so lange er da ist. Es soll mich ihrer Ordonnanz einverleibt werden, daß ^ ^h nicht „stillen", sondern Wache halten und gute Sorge tragen; diejenigen, welche gemäß der Reihenfolge ^ Wache zu versehen haben, sollen nicht spielen; die übrigen mögen es um einen Batzeil oder drei Kreuzer Wenn Einer, von welchem Ort er wäre, dieses übersähe, so soll derselbe sofort vom Hanptmann fassen und es soll seinen Obern geschrieben werden, daß sie einen Andern an seine Stelle setzen. 4. Jedes ^ ?oll seine Verordneten nächsten Freitag Nachts zu Uri an der Herberge haben. Dieselbeil solleil sich auf Monate mit Speise verseheil. Würdeil Arme darunter sein, welche dieses nicht vermögen, so sollen ihre Ml dieseil Vorschub leisten. 5. Dem Commissar wird geschrieben, gute Obsorge zu tragen, und wenn ihm vas begegnete, das ihn der Eile zu bedürfen schiene, soll er dem Vogt von Livinen schreiben; der ist von Herren von Uri angewiesen worden, seine Unterthanen gerüstet zu halten, damit sie, wenn ein Schreiben zur Hand seien. 415. 1548, 17. Januar (uf Zinstag was St. Antonitag). Laiidcsarchiv Nidwaldcn: Urkunden. Gesandte: Obwalde n. „Von etiler großen kilcheri Samen": Niklaus Wirz, Pannerherr; Hans Burach, ^ ^aildvogt zu Luggarus; „von einer großen kilcheri Kerns": Heinrich zum Weißeilbach, alt-Laildaminann, Zeit Statthalter; Heinrich ob dem Brunnen, alt-Langvogt zu Mendris; „als von einer kleinen kilcheri t»acht": Simon Jmgrund, alt-Landvogt im Aargau; „von einer kilcheri Sachslen": Sebastian Oinlin, 'Laudvogt im Mainthal; „von einer kilcheri Gyswpl dazu erwählt und verordnet gsin Joachim Halter, . ^ us ehehafter noturft nit mögen erschinen, an sin state konimeu" Hans Wirz, Seckelnieister; „und als ^ "ner kilcheri Lungern" Hans Jmfeld des Raths. Nidwalden. Arnold Lnssi, der Zeit Landammann; ''chior Wilderich, alt-Landanlinann; Ludwig Zelger, Pannerherr; Melchior Stüh, Seckelnieister. 904 Januar 1548. Zwischen Ob- und Nidwalden hat sich Span und Mißhelle ergeben betreffend die Beschickung der Ritte und Tagleistungen der Orte, es sei zu Kaisern und Königen, Fürsten und Herren oder zu Rechtssprüchen oder zu Tagleistungen gemeiner Eidgenossen oder der V oder vier Orte oder der Waldstätte. Es wird nun dies' falls Folgendes vereinbart und von den Obern beider Theile angenommen: 1. Die Tagleistungcn der V Orte haben die von Obwalden zweimal nacheinander und die von Nidwalden jeweileu das dritte Mal zu besuchen, „sp syent dann nutzlich old schedlich" (ein- oder austräglich); würden aber beide Theile dahin gefordert, so ch die Theilnahme beider dem Rechte desjenigen Theils, an dem sonst der Besuch des Tages wäre, für ^ Folge unvorgreiflich sein. 2. Wenn Tagleistungen gemeiner Eidgenossen mit den Zugewandten von Wollis und Chur von Fürsten und Herren angeordnet werden und beide Theile Gesandte dazu schicken wollen, i» man dieses keinem wehren, doch unbeschadet demjenigen Theile, an dem sonst der Tag wäre. 3. Betreffet die Jahrrechnungen zu Lauis und Badeil und die Klosterrechuungen' im Thurgau, wie sie jetzt gepflogr» werden oder in der Folge an die Orte kommen möchten, soll Obwalden je zwei aufeinander folgende u»d Nidwalden je die dritte versehen; der Theil, welcher eine solche Jahrrechnung nicht zu versehen hat, soll keil»» Boten dahin abordnen, die Jahrrechnung sei nützlich oder schädlich. 4. Wenn aber besondere Händel in Beben von Fürsten und Herreil vorkommen, welche die Jahrrechnung nicht berühren, lind beide Theile hiezu „schale» wollen, so ist das zugelassen, der Jahrrechnung unvorgreiflich. 5. Wenn einzelne Orte bestimmt werden, N > im Namen gemeiner Eidgenossen zu freindeu Fürsten und Herren oder zu Zugcwaudten und besondern Orte» oder (für eine Zahl Orte) zu gemeineil Eidgenossen zu begeben und hiefür das Land Uuterwaldcu best!»»»' würde, („daß ritt wäreil zu freindeu fürsten und Herren und gemeinen Eidgenossen und Zugewandten besonder orts ermölten und erneuten zu verryteu im nanicn gemeiiler orteil"), so soll Obwalden zwei, Nidwalden de» dritteil Ritt versehen, dieselben seieil nützlich oder schädlich. Wenn aber von gemeinen Eidgenossen beschloß würde, Boten von jedem Ort zu senden, so mögen beide Theile Gesandte schicken; dadurch aber soll der fernem» Reihenfolge kein Abbruch geschehen. 6. Bei Rechtssprüchen, welche fremde Fürsten und Herren betreffen n» Ivo das Laild Nnterwalden eineil Ncchtsprecher setzen muß, hat Obwalden dieses zweimal, Nidwalden je ^ dritte Mal zu thuu. Ebenso soll es gehalten werden in Sachen, bei denen lallt den Bünden zwischen eine»' Ort und dem andern ein Rechtsbrecher gegeben werden muß. 7. Diese Artikel sind den beiderseitigen Mb- heiten, Rechten und altem Herkommen, es sei wegen des Panners und des Siegels uunachtheilig. Die Urkunde besiegeln „wir zu Unterwalden, als ob dem Kernwald, und wir die nit dem Keruwald zu beiden theile» Die beiden Landcssiegel hangen; bei der Urkunde eine Copie. Abgedruckt bei Vusinger Geschichte von Uuterwalden II, 41K. Waden. 1548z 23. Januar (Montag nach St. Sebastians Tag). Staatsarchiv Lncern: Allg. Absch. N .2, t. 363. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Vd. 17, k. 133. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg.Abschiede 1^, Landesarchiv Schwyz : Abschiede, Kantonöarchiv GlarnS: Abschiede. Kailtonsarchiv Basel: Abschiede 1547—48. . KantonSarchiv Freibnrg : Vadische Abschiede, Vd. 15. Kantvnsarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. 26. Landesarchiv Appenzell: Abs)' Gesandte: Zürich. Johann Haab, alt-Burgermeister; Johann Bleuler, des Raths. Bern. Hans Nägeli, alt-Schultheiß; Wolfgang von Weingarten, Venner und des Raths. Lucern. Heinrich Fleckens^ alt-Schultheiß. Uri. Martin Jmhof, des Raths. Schwpz. Anton Aufdermaur, des Raths. Unterwalde»' Arnold Lussi, Landammann zu Nidwalden. Zug. Kaspar Stocker, alt-Ammann. Glarus. Konrad Januar 1548, 905 ^ Raths. Basel. Theodor Brand, alt-Burgerineistcr; Bat Sn,innerer, des Raths. Fr ei bürg. Ulrich des Raths. Solothurn. Niklaus von Wenge, alt-Schultheiß. Schaffhausen. Hans Stierli, des ^aths. Appenzell. Mauriz Gartenhäuser, alt-Landaimnann. — E. A. A. 1. 94. i». Schllltheiß Flcckenstein erinnert, daß auf einem Tage zu Baden jedes Ort denen von Sursee ein Muster und Ehremvappen in ihr neu gebautes Nathhaus verheißen habe; nun seien alle gemacht und koste ^des Z Sonncnkronen; es inöge daher auf nächstein Tage jedes Ort seinen Theil bezahlen. I». Heinrich 'chermuth von Zürich trägt vor, der Landvogt zu Baden habe ihn zu Dietikon verhaftet und ihm für ^ Gulden Pfand und Bürgschaft abgenommen, weil er beim schmalkaldischcn Bund Hauptmann gewesen ^ einige eidgenössische Knechte unter ihn: gehabt haben solle; er sei aber als „einspänniger" Gesell aussagen, habe niemand weggeführt und sei erst in: Felde zun: Hauptmann erwählt worden, habe auch nur Zürcher, mit Ausnahme von 5—0 Mann aus andern Orten, unter ihn: gehabt; er bitte, ihn: die Strafe zu erlassen. Auch Zürich verwendet sich für ihn mit dem Bemerken, daß er in: gleichen Falle sei ^ Hans Altmann von Glarus, den: die Mehrheit der Orte verziehen habe. Heimzubringen, e. Nachdem ^ den: letzten Tage die Botei: von Zürich, Ur: und Solothurn angezogen, daß niemand ihre Knechte ansegeln solle, wiederholt nun Zürich, es werde bei den erlassenen Mandaten verbleiben; wenn aber einzelne ^ Seinigen ihr Land verläugnetcn und dessen mit Kundschaft überwiesen würden, so hätten sie die verdiente ^fe zu erwarten. Uri und Solothurn haben darüber keine neuen Instructionen. Dagegen bringt Lucern es soll keii: Hauptmann oder Aufwiegler aus andern Orten Knechte aus seinein Gebiete weglocke,:, indem ^ "us Betreten jeden Fehlbarci: ebenso bestrafen würde, wie die vorgenannten Orte. Dabei wird angezogen, » kein Hauptmann ii: gemeinen Herrschaften, die seine Herren nicht zu bevogten haben, Knechte werben ^ ^ Es wird jedoch (von anderer Seite) bemerkt, daß solche Satzungen und Verbote für die Orte, welche in ^ Rereinmig stehen und einem fremden Herrn zuziehen, nicht erträglich seien. Das Alles ist heimzubringen. ' Ä>: letzten Abschiede mar heimgebracht worden, ob man den: Hans Melchior Heggcnzer zu Wasserstelzen luisiveise ^ Lehen zu Dießenhofen, das die von Schellenberg zu Hüffingcn besessen, zu Händen der Frau '"ka von Schellenberg, seiner Gemahlin, als Erblehen überlassen wolle, sofern sich die beiden Parteien er dx,, Kauf vergleichen könnten. Nun erscheinen Anwälte derer von Schellenberg um zu melden, daß sie 'uit Heggenzer anders vertragen, indem sie 1000 Gulden baar bezahle,: und die übrigen 5000 verzinsen s. b wofür das Lehen zu Dießcnhofen sein verschriebenes Unterpfand sein solle; doch soll es ihnen freien, -zg Gulden Geld (Zins) mit 1000 Gulden abzulösen, was sie auch so bald immer möglich zu thnn "m das Lehen zu ledigen. Da nun das Lehen laut des (eingelegten) Lehenbriefs den VII Orten >a„dig, so bitten sie diese, dazu einzuwilligen. Bern und Schaffhausen inachen indeß geltend, daß sie zu 'Mnhofen gleiche Rechte haben wie die VII Orte, obschon der Lehenbrief nur die VII Orte nenne. Heiin- Nugev. Denen von Schellenberg wird aufgetragen, die ältesten Lehenbriefe, „je einen uf die andern Md^ nächsten Tag vorzulegen, v. Mcinrad Tschndi von Glarus zeigt an, er habe von seinen: ^kwäheO Schultheiß Kramer scl., ein Lehen (nahe bei der Stadt Sargans gelegen) ererbt, welches den: ^uer von den VII Orten als ewiges Erblehen verliehen worden sei. Wollte man ihn: nun dieses Lehen : E' Falte Erbiete, den bisherigen Zins (30 Gulden) mit dein gebührlichen Hauptgnt abzulösen und dazu noch 150 Gulden ^k>en; u:an finde niemand, der das Lehen kaufen oder um jenen Zins annehmen würde; man müßte es 114 ^ ^genthum verkaufen, so würde er dasselbe behalten und seine umliegenden Güter veräußern; im andern ^ würde er das Lehen aufgeben und seine eigenen Güter behalten. Der Landvogt schreibt darüber, Tschndi 906 Januar 1548. denn in Stücke theilen; er rathe daher, das Lehen dem Tschndi kaufsweise zn überlassen und das HanM'ß an Zins zu legen, da es dann 7>/s Gulden mehr ertragen werde als bisher. Heimzubringen. I» ^ Landvogt zu Baden erstattet auftragsgemäß Bericht über die Hinterlassenschaft Vogt Nisfli's zu Meilings' derselbe habe an sein Haus weder Heller noch Pfenning bezahlt; desgleichen seien 17 Saum Wein unbez») > dem Peter Fleischli, der das Haus erworben, haben „sy" Heu, Karren, Schweine und andern Hauspl»» um 70 Gulden au Münze zu kaufen gegeben; von dem klebrigen (specificirt) spreche die Frau einen gl^ Theil au. Heimzubringen und auf nächstem Tag zu beschließen, wie man ihn (Nisfli) der Strafe halb haß" wolle. K. Der Landvogt im Thurgau schreibt, es würden einige lcdige Leute, die der Landgrafschaft Thui^ als Leibeigene zugehören, sich gerne loskaufen, bevor sie anderswohin ziehen. Da er aber laut des Urbars ^ Baden keine leibeigene Person verkaufen dürfe ohne Vorwissen der Orte, so ziehen die Leute häufig fort oM daß man wisse wohin, und erhalte man gar nichts; daher möchte er rathen, wenigstens etwas von ihnen ^ nehmen. Heimzubringen. I». Derselbe Landvogt schreibt auch des Sturmes wegen, der zu Constanz gescheht wobei Einige aus dein Thurgau mit Gewehr und Harnisch dahin gelaufen sein sollen; er habe jedoch mandes Namen in Erfahrung bringen können; dagegen sei nun Anstalt getroffen, daß solches Laufen der TlM' gauer abgestellt bleibe, außer bei Feuersnoth. I. Die französischen Gesandten, Herr von Lavau und der So) des Herrn von Boisrigault, legen nach Ueberreichung der Credenzbriefe ihre Vorträge schriftlich ein. Es w" ihnen für die gegebenen Warnungen Dank erstattet mit dem Erbieten, solches um den König zu verdien"'' Weil aber in dem Vortrag Voisrigaults in Betreff der Ansprecher einige „eben scharfe" Ausdrücke vorkonn»"'" so werden einige Boten zu ihm verordnet, um ihm anzuzeigen, daß man dieselben bedaure und nicht anneh»'^ könne, daß der König solche Antwort zu geben befohlen habe, die auch den Herren und Obern, wo man sie h"'" brächte, kaum gefallen würde; ferner haben sie für die Hauptleute zu begehren, daß man die Quittungen Hera»' schicke oder ihnen zum Recht verhelfe. Sie (die französischen Gesandten) crwiedern darauf, die fragliche A»ü» sei dem Herrn von Boisrigault von dem König zugekommen; der Quittungen halb: Wenn mir dein L""' von Boisrigault, dem J(unker) Wendel Sonnenberg von Lucern nnd Stadtschreiber Clery von Freiburg, dieselben gesehen haben, nicht glauben wollen, so würden mir vielleicht auch Gott nicht glauben. Da sie" ihrer Erklärung beharren, so wird, auf den Rath der gegenwärtigen Hauptleute und die Bitte einiger ander"' Ansprecher, die das Recht begehren, die Sache in den Abschied genommen, um die Obrigkeiten nach Gefaiß" weiter darin handeln zu lassen. Jedes Ort soll den Hauptleuten anzeigen, daß sie alle auf dem näO"' Tage erscheinen sollen, um auf so schwere Anklagen sich zu verantworten. Ii,, lieber den letzthin beantragt Kauf des Schlosses Hilsikon in den Freien Aemtern sind die Meinungen getheilt; denn einige Orte sind ^ Ansicht, inan sollte die Vogtei bleiben lassen wie bisher, andere aber wünschen das Schloß sammt Zubrh^ zu kaufen und einen Vogt dahin zu setzen, da man dann viel mehr Bußen beziehen und die Kaufsunnne 5—6 Jahren aus den Strafen decken könnte. Darauf hat man Lucern ersucht, bei seinem Burger, ^ Zurgilgen, dein das Schloß gehört, zu erfragen, ob es ihm feil, was an Gütern aller Art, Zinsen, K»li"' und Beschwerden dazu gehören, und was er dafür verlange und darüber auf nächstem Tag zu berichi"' I. Der päpstliche Gesandte, Albert Rosin, erinnert an den Vortrag, den der Legat Hieronymus Frank»» 22. November zu Baden des Conciliums wegen gehalten, und wünscht eine Antwort darauf. Wiewohl»» ' alle Boten darüber instruirt gewesen, so gibt man ihm doch diesen Bescheid: Weil der Papst und der sich noch nicht über den Platz vereinbart haben, wo das Concil gehalten werden solle, so habe man in Sache nichts weiter gehandelt; so aber Papst und Kaiser des Ortes halb einig geworden, und man die E» Januar 1548. 907 Jossen weiter ersuche, werden wir gebührende Antwort geben. Sodann zeigt der Gesandte an, daß Cardinal M'iiesc geschrieben, wie der Kaiser den Cardinal von Trient nach Rom geschickt, um dafür zu werben, daß ^ Concil zu Trient gehalten werde; der Papst habe aber ohne Vorwissen der Cardinäle und Prälaten M Pobelunien sind", das nicht bewilligen wollen; die später erfolgende Antwort werde des Kaisers Botschaft Rom zugestellt; er (Rosin) werde den Eidgenossen eine Copie davon mittheilen. Piacenza sei dem Papst nicht übergeben, und von des Kaisers bezüglichen Acußerungen habe man wenig zu hoffen. Nach ganz Htten Berichten aus Italien sei der Herzog von Urbino von den Venetianern zum obersten Hauptmann hältst worden; der Herzog von Ferrara („Vcrer") sei der Kirche Gonfaloniere und Oberfeldherr, Camilla 4c>rdo in Parma als oberster Hauptmann und Gubernator eingezogen, ein eifriger Diener des Königs ^ Frankreich. Don Ferdinand Gonzaga, Gubernator in Mailand, habe alle Unterthanen im Herzogthum Hwöre,, lassen, treu und gehorsam zum Kaiser zu halten. Zu Mailand gehe das heimliche Gerücht, der sei todtkrank und werde nicht mehr lange leben; seine Macht und sein Glück werde von Einigen wenig ächtet und wenn er auch noch fünfzig Jahre zu leben hätte, da jetzt, ivie man hoffe, eine Verständigung Aschen Papst, dein König von Frankreich, den Venetianern, dem Herzog von Ferrara und der Eid- ^'ossenschaft bestehe. Der Herzog von Alba sei nach Spanien verreist, um des Kaisers Sohn nach Italien ^ Gleiten. Zu Piacenza seien K Spanier und zu Mailand 12 (welcher Nation?) gehängt worden, weil sie ^ Verschwörung gemacht haben sollen, das Schloß oder eine Porte den Truppen des Papstes zu überliefern; wichen habe der Prinz von Mälf (Melfi?) im Pieinont Einige richtet: lassei:, weil sie Montpelier (Mon- ^ ^ den: Kaiser haben übergeben wollen. Des Kaisers Tochter zu Ron: habe von dem Papst Urlaub um nach Neapel zu ziehet:; das soll ihr aber versagt sein. Die Venetianer haben des Kaisers Kriegsvolk ' Durthpuß abgeschlagen und rüsten sich allgemein. Der Cardinal voi: Lerono sei auf der Straße gewesen, «ich reiten. »». Gesandte des Kaisers und des Statthalters zu Mailand, Johann Angelus Ritins ^ Johann Panizonus, fordern Antwort auf ihr früheres Anbringen betreffend die Capitcl, die sie mit den geiwsstn auszurichten wünschen. Antwort: Die Herren und Obern haben den Vortrag und die Capitel mit ^ 'Vender Ehrerbietung verhört; es sei aber den Eidgenossen von den Ländern der Winterkälte und der kurzen k»^ Landsgemeindei: zu versanimeln nicht möglich gewesen; daher könne man jetzt noch keinen ^c» gründlichen Bescheid geben; sobald aber die Tage sich strecken und die Versammlung von klüden möglich werde, wolle man aus den: nächstfolgenden Tage gebührende Antwort geben. Doch zeigt ^ Vote voi: Uri an, daß seine Herren an einer Landsgemeinde sich zu einer Antwort entschlossen haben. diese Capitcl noch weiter berathschlagt, ivobei sich zeigt, daß alle Orte von einer hülflichen ^wuiig nichts missen wollen; einige Orte empfehlen dagegen, einige Artikel betreffend feilen Kauf, Zoll- «tid Gericht und Recht aufzusetzen, die uns und den Unterthanen zu Nutzen und Wohlfahrt gereichen ^ öu Ruhe, Freundschaft und guter Nachbarschaft dienen würden. Heimzubringen, ob man auf dem nächsten ö>«ar Gesandten auf die vorgeschlagenen Artikel eintreten wolle, l». Die französischen Gesandten haben ttnkk bie Erneuerung der Vereinung nicht besonders Antwort begehrt; „damit aber uns nützit erwinde", die ^ Boten ihre bezüglichen Instructionen. Die Länder wollen vorerst ihre Landsgemeindei: berufen; f:p Dtte wollen nur anhören, ivas der übrigen Orte Meinung sei. Demzufolge wird „inen" (dei: Gesandtet:) die gleiche Antwort gegebei: wie denen des Kaisers. Einige Orte erkläret:, in die alte öu wolle«:; sie wünschen nämlich dieselbe abzuändern, daß man bestimmte, was die Eidgenossen den: König zu schicket: hättet:, wein: der König in seinen eigene«: Landen angegriffen 908 Januar 1548. würde, und welche Hülfe der König uns beweisen sollte, wenn wir angegriffen wären, und wie man ei»»»^' zu beiden Theilen schützen und schirmen wolle. Heimzubringen. «. Als jeder Bote seine AuftMd betreffend Bündnisse und Vereinungen eröffnete, welche der Kaiser und der König aufzurichten begehren, kl»» llri den an einer Laudsgemcinde gefaßten Beschluß abschriftlich jedem Ort mit. K». Ein Abgeordneter III Bünde meldet, es sei von glaubsamen Personen aus Augsburg geschrieben worden, daß der KwP' einige Fähnchen Kriegsvolk nach Italien schicken wolle, die zu Trient gemustert werden; da die Venetia»^ wie man höre, sie nicht durch ihr Land passeren lassen, so werden sie über das Wormser Joch und u»' das Veltlin herabziehen; ferner heiße es, sie werden in „Tärren" (Tirano) 4000 Büchsenschtttzen und von Como sollen 4000 Schützen heraufkommen, um die Kriegsleute sicher zu begleiten; wenn das gesch^' so würden die armen Leute im Veltlin übel mitgenommen oder gar zu Grunde gerichtet; deßhalb bitte» ^ (die Bünde), ihnen hierin berathen und beholfen zu seiu. Heimzubriugen. Vorläufig wird bemerkt, man gemäß der Erbeinung beiderseits verpflichtet sei, einander frei und sicher passiren zu lassei?, so mau nnuehmeu, daß der Kaiser das Volk uicht ohne Bewilligung der Blinde durch ihr Laud schicken, so»^ sie zuvor darum begrüßeu werde; danu haben sie Anlaß, den Kaiser zu ersuchen, jenes Kriegsvolk m^' Haufen durchzuschicken, sondern wie bisher ii? Schaaren von 10 bis 12 Mann, damit sie die JlM" Gewalt beschirmen können; wollte aber der Kaiser nicht willfahren, so sollen sie darüber weiter beruht^' deßglcichen werde man ihnen Alles melden, was man hierseits erfahre. «A. Schaffhauscn schreibt st»" Gesandten, wie die von „Stocken" (Stockach) Ewige von Hilzingen und „Nieta" (Nietheim), die „dem zugezogen, zur Nachtzeit gefangen nach Stockach geführt; die Kaiserliche?? habe?? Roseneck und Nüllasi»^. eingenommen, was den? Grase?? Christoph voi? Lupfen gehöre; das bei Eßlingen gelegene Kriegsvolk, ^ Fähnchen Knechte und 800 Reisige, nähere sich mehr und mehr; die von Villinge?? und Ensisheim so Befehl habe??, die Grafschaft Stühlingen einzunehmen; Graf Friedrich habe den Seinen gerathen, alles volle ii? Sicherheit zu bringen, da fremdes Kriegsvolk ii? sei?? Land verlegt werden möchte, das er mA ^ zuwehren ivisse. Es werden Schaffhausen diese Warnungen verdankt mit der Bitte, auch ferner Millö s kundschaften. ». Graf Michael zu Greperz eröffnet, man habe sich ab den? vorletzte?? Tage bei de»? Ko>^ voi? Frankreich für ihn verwendet, auch den nach Frankreich verordneten Boten ii? Auftrag gegeben, Ansprachen halb mit dein König zu unterhandeln; er danke dafür zum höchsten und bitte recht freum nochmals an jene Bote?? zu schreibe??, und wenn der König nicht gütlich entspreche, ihn? laut Friede» Vereinung zum Recht zu verhelfe??, de???? seine Grafschaft sammt der Herrschaft Oron liege in der M»^ Eidgenossenschaft, ivas der Bundesbrief zwischen den? König und den Eidgenossen wohl zeige; auch habe» l ^ Unterthanen öfter von diesen? Recht gegei? den König Gebrauch gemacht; zudem sei er in besonderem Büm uud Burgrecht mit Bern und Freiburg und werde deßhalb als eii? „erborner" Burger dieser Städte gw0 ' „harumb wir eigentliche?? ermäßen, was die achtnng der gepurt nf ir selbs trage und gelte?? möge". ^ Vorfahren habe?? auch in alle?? Kriegsnöthen Leib und Gut zu deu Eidgenosse?? gesetzt, ivie er selbst es l» gethai? uud ferner zu thun sich erbiete; er bitte nun um eine Erklärung, ob er um diese uud andere Ha>» de?? ermähnten Tractatei? gemäß das Recht üben könne, und ob man ihn ivie einen geborneu Eidge»"» schirmen wolle. Nach Vergleichung der Instructionen wird an die Bote?? ii? Frankreich geschrieben, sie l" ^ sich für seine Sache bei den? König aufs beste verwenden. Seine Anfrage betreffend das Recht ist bringen. Es fällt ein Anzug, daß das Vieh ii? großer Menge weggetrieben werde, und wie Hans voi? Lucern so viel Anke?? aus den? Lande führe, daß hierseits Mangel zu besorge?? sei, was ma» d'" Januar 1548. 909 ernste Maßregeln verhüten sollte. Heimzubringen. <» Der besorglichen Umstände wegen wird ein Tag nach Vaden angesetzt auf Sonntag Lätare zu Mittefasten (11. März), wo die Boten mit Vollmachten für die nicht erledigten Geschäfte erscheinen sollen. Jacob Stampfer, Goldschmied zu Zürich, schreibt, daß der größere Pfenning, den er für die Gevatterschaft in Frankreich gemacht, viel über 300 Kronen Werth habe, und daß er von den 3 Pfenningen 48 Kronen als Arbeitslohn und für seine Gesellen ein ehrliches Trinkgeld verlange. Da die Pfenninge gar schön gearbeitet sind, so hat man beschlossen, es solle jedes der XIII Orte Zu den 25 noch 3 Kronen geben, v. Die französische Gesandtschaft erscheint zu Ende des Tages (nochmals) und verlangt in einem schriftlich übergebenen Vortrag, daß Alle, die gegen die Tractate des Friedens und der Vereinung handeln, aus der Eidgenossenschaft verwiesen werden. Heimzubringen, Da die Zeit zur Bezahlung der Pensionen da ist, so hat man den Gesandten ersucht, dafür zu sorgen, daß sie auf das bestimmte if'el erlegt werden. Antwort: Er werde es dem Herrn von Boisrigault anzeigen und dessen Bescheid au Lucern, Freiburg und Solothurn melden, damit sie die andern Orte benachrichtigen können. Da die Franzosen dchaupten, es seien bei der Aufrichtung der Vereinung die Pensionen für das erste Jahr bezahlt worden, ^uß sie daher bei Ablauf der Nereinung für das letzte Jahr nicht mehr bezahlt werden müssen, so soll man ^äs heimbringen, damit die (nächsten) Quittungen auf das Jahr 1548 gestellt werden, x.» In Betreff der Verleihung der Zölle in den cnnetbirgischcn Vogteien wird jetzt erkannt, es sollen dieselben bezahlt werden uue sie verliehen worden, und die Boten auf der Jahrrechnung sollen nicht die Befugniß haben, etwas nachzulassen ; das soll auch den dahin abgehenden Boten in Befehl gegeben werden, damit sie sich darnach zu halten 'vhsen. ^. Der Laudvogt zu Lauis schreibt des Todtschlags halb, den Peter Marti, Bartholomü und einige ändere au Petrini Menzella von Zimadera verübt, des Erschlagenen Bruder habe den Thätern gutwillig Erziehen; auf der letzten Jahrrechnung sei ihre Bitte um Liberation in den Abschied genommen, auf dem Zunächst darauf gefolgten Tage zu Baden jedoch abgewiesen worden, in der Meinung, daß sie mit dem Proceß uon Ort zu Ort fahren sollen; die Betreffenden seien aber dafür zu arm; er bitte daher ihrerwegen, man "lochte den Voten zur nächsten Jahrrechuuug in Lauis Vollmacht geben. Heimzubringen. Der Bischof uvn Constanz hat als Herr der Neichenall zu Steckborn einige Verbote gegen Tanzen, Spielen und unnütze Haushaltung bei 1 Pfund Buße verkünden lassen und meint auch, daß diese Strafen ihm zugehöreu kraft ^ ZU Zürich im Jahr 1500 gemachten Vertrages, und bittet, ihn dabei gütlich bleibe» zu lassen. Alan ^achtet nun zwar diese Mandate als göttlich und billig, glaubt aber, daß die „Vorgebote" von dem Landvogt Uu Thurgau im Namen der hohen Obrigkeit geschehen sollten; daß der Gerichtshcrr dazu keine Befugniß habe; ^ solche Sachen und Unzuchten bei höherer Strafe als 1 Pfund Pfenning verboten werden sollen und die trafen, die dann fallen, gemäß dem Vertrag zu theilen wären. Darauf erwiedern die Gesandten des Bischofs, erste Artikel jenes Vertrags setze fest, daß kein Landgerichtsknecht in den nieder» Gerichten etwas zu bebieteu habe, was den nieder» Gerichten zustehe, und die Gerichtsherren bei ihren Geboten und Verboten Reiben sollen; aber in Malesizsachen mögen die Landgerichtsknechte ans Befehl des Landvogtes gebieten. In "Uuein Spruchbricf von Baden aus dem Jahr 1544 betreffend Fürkauf und Wucher werden die Gerichtshcrren Austragt, solches bei 10 Pfund Pfenning zn verbieten, die nach dem Vertrage von Zürich gethcilt werden ^llen; ,vas aber 1 Pfund Pfenning und darnnter sei, gehöre den Gerichtsherren. Da nun solche Sachen Nutzt das Malefiz berühren, so bitte der Bischof, ihn bei den erlasseneu Verboten bleiben zu lassen; er wolle l^doch M)t verhindern, daß die Strafe erhöht werde. Heimzubringen. Bern, Freiburg und Solothurn Lehren nochmals Antwort, ob man ihnen den gebührenden Antheil an den Neisstrafen im Thurgau verab- 91V Januar 1548, folgen wolle; verneinenden Falls schlagen sie wieder das Recht vor und begehren, daß der Rechtstag sofort angesetzt und die Richter und Zusätzer gemäß den Bünden ernannt werden. Die VII Orte erwiedern, sie hätten erwartet, daß die drei Städte von ihrer Forderung gütlich abstehen würden; sie wollen übrigens dein Recht nicht ausweichen, sondern gewärtigen, ob man sie des alten Possesses entsetzen werde. Die Städte entgegnen, sie seien seit 1522 in ruhigem Posseß gewesen und meinen, daß mau sie dessen mit Recht entsetzen solle. Die VII Orte sind aber anderer Meinung und erinnern, wie die Mannschaft, die Neisverbotc und die Strafen von Alters her ihnen zugehört. Heimzubringen, welcher Theil den andern „entsetzen" (d- h- als Kläger auftreten) solle. I»I». Ammann Stocker von Zug stellt das Gesuch um Ehrenwappen und Fenster in die St. Oswaldskirche, ev. Vor den Boten der X Orte erscheinen wieder Joachim von Rappenstei», die Anwälte der Gemeinde Pfyn und die Boten, die von Ort zu Ort gegangen sind. Jener verlangt, daß die Gemeinde als Partei ihm Antwort gebe. Ihre Gesandten läugnen aber, daß den Boten die fragliche» Artikel einzuklagen befohlen worden; die Boten bestätigen dies und melden, daß ihnen jene Artikel „im UM' fahren geworden", die sie aber nur rathsweise, nicht als Klage angezeigt haben, weßhalb sie keine weitere Autwort glauben schuldig zu sein. Nach mehrfacher Verhörung der Parteien hat man erkannt: Da sich »»- den verhörten Kundschaften genugsam ergebe, daß die Boten der Gemeinde die ehrverletzenden Artikel bei de» Orten klagsweise eingelegt und dabei ausdrücklich gesagt haben, daß ihnen solches befohlen sei, so sollen du Gemeinde und die noch lebenden Boten Sächer sein und dem von Nappenstein Antwort geben; es sei jedoch der Gemeinde ihr Recht gegen die Boten vorbehalten. Nun bringt der von Rappenstein vor: Da die Gegner ihn so schwer verklagt haben, so sollen sie ihn überweisen oder widerrufen und seine Kosten vergüten. Die Boten von Pfyn wollen aber die Sache zuerst wieder heimbringen, da sie auf diesen Spruch nicht verfaßt gewesen; weil aber der von Nappenstein auf seiner Forderung beharrt, so werden einige Boten mit Abschrift«!» voil den Kundschafteil heimgeschickt, um die Gemeinde zu berichten und Vollmacht zu holen, mit dem Befehl, auf Dienstag den 31. Januar wieder zu erscheinen. Nach ihrer Rückkehr bringen sie diesen Bericht: Gemeiilde habe die Drei ausgestellt und der Sache ernstlich nachgefragt, könne aber nicht finden, daß sie jenen Artikeln etivas gewußt oder ihren Boten dazu Auftrag gegebeil habe; sie erwarte daher von der Sache ledig gesprochen zu werden; Mötteli möge sich an die Drei halteil, die jene Artikel eingelegt haben; denn sie wisse keine andere lind weitere Antwort zu geben. Da Mötteli bei dem gesprocheneil Urtheil bleiben will, so erwiedern die Anwälte der Gemeinde, sie können sich nicht weiter einlassen und begehren die Sache nochmals an die Gemeinde zu bringen, da die Zeit zu kurz geweseil w. Auch die drei Boteil verlangen Abschrift«!» der Klageartikel, der Antwort Mötteli's und der aufgenommenen Kundschaften, Verschiebung der Sache, »»^ das Recht, auch ihrerseits die nöthigen Kundschaften einzunehmen. Es wird ihnen ein Aufschub bis ;>»" nächsten Tag in Badeil bewilligt und beiden Parteieil die Befugniß crtheilt, weitere Kundschaft in F«K>» Rechteils aufzunehmen und auf dem nächsten Tag vorzulegen; geben dann die Beklagten Antwort oder mclst/ so will man nichtsdestoweniger im Rechten fürfahren und das Haupturtheil fällen. Heimzubringen, wie d» drei Boten sich in der Sache verhalten haben; wie es den Obern gefalle, mag man auf dein nächsten zu erkennen geben. «KA. Der Hofmeister der Frauen von Dießenhofen eröffnet persönlich, und der Landvogt im Thurgau schreibt, wie einige Meyerhöfe zu Basadingen, welche Schupflehen seien, von den Meyer» llnblnv und ivust" gelegt worden; iveil das Gotteshaus die Zinse nicht mehr empfangen habe, so habe c-> die Lehen diesen Meyern weggenommen; es finden sich aber keine andern Bauern, welche die Güter Schnpflehen übernähmen, als ebenso liederliche als die vorigen; „sy" (die Frauen :c.) bitten daher um l>» Januar 1548. 911 Erlaulmiß, die ledigen Höfe als Erblehen verleihen zu dürfen, wofür sie bereits redliche Leute wissen. Heim- Ebringen. vv. Schultheiß Fleckenstein von Lucern verlangt eine Abschrift der Kundschaften über den Span M den Freien Aemtern, und begehrt, daß man beförderlich Leute verordne, um die Sache zu Ende zu bringen. Heimzubringen, da man ungleich instruirt ist. Dem Vogt in den Aemtern wird schriftlich befohlen, mit dem zu Notenburg den Span bei Hohenrain zu besichtigen und auf den nächsten Tag Bericht zu geben. Schultheiß Fleckenstein von Lucern macht (in einer Conferenz der V Orte) einen Anzug betreffend die zu Zürich neugedruckte Chronik. KK. Auf das au letztem Tage von Uri, Schweiz und Nidwalden gestellte Lehren, ihnen die wegen Bellenz gehabten Kosten tragen zu helfen, wird nach Eröffnung der Instructionen beantwortet: Da die übrigen Orte an der Herrschaft Bellenz keinen Theil haben, anderseits den dort regierenden ^rten eine jährliche Pension von 3000 Franken gegeben wird, damit sie diese Herrschaft bewahren, und da ^dlich andere an der Grenze gelegene Orte mit Verwahrung der Pässe und Anderm auch viele Kosten hatten, ^ ihnen auch nicht ersetzt wurden, so ersuche mau die III Orte, von ihrem Begehren gütlich abzustehen. Die Boten von Schwpz sollen gedenken, was die Gesandten der in Sargans regierenden Orte mit lhüen geredet haben, il. Bantli Meßmer, Burger der Stadt Basel, eröffnet, wie die Fürbitte der Eidgenossen ^i denen von Basel guten Erfolg gehabt habe, indem diese ihm eine gnädige, milde und väterliche Strafe aufgelegt haben; auch habe er sich mit den Vögten des Töchterlcins abgefunden (und werde sie) ans die bestimmten Ziele bezahlen; die zu Basel wollen ihm auch Weib und Kinder sammt ihrem Gut verabfolgen ^ffen, jedoch fordern sie, daß er außerhalb ihrer Stadt und Obrigkeit an Ort und Enden, wo es ihm beliebe, ^ch aufhalte. Da nun letzteres seiner Schwieger, sowie seiner Frau und Kindern ihres Gewerbes wegen nicht Abglich sei, er selbst auch nirgends lieber, als bei seinen Herren der Stadt Basel das Leben verschließen ^ürde, so bitte er nochmals die Eidgenossen unterthänig um eine weitere Fürschrift. Er ist diesfalls bereits den Obern einiger Orte gewesen. Die Boten bitten nun die Gesandten von Basel ernstlich, ihrer wegen 'hre Obern freundlich anzugehen, genanntem Bantlin die Stadt zu öffnen, ihn bei seinem Weib und Kindern lohnen zu lassen und sich mit der empfangenen Geldstrafe zu begnügen, da er sich doch mit den Vögten und ^wandten des Töchterleins vertragen hat; das werde man um sie zu verdienen trachten. klk,. Vor den Gesandten der XII Orte eröffnet Hauptmann Antonio Poccobello von Lauis mit Magnus Mesner (Beßler) von Uri, seinem Fürsprecher, Namens der Communität und Landschaft Lauis, letztere belaube, daß jeder von Carona und Ciona, der auf der Landschaft Lauis Güter hat oder daselbst haushaltet, Steuer und Bräuch und andere Beschwerden, wie andere in der Landschaft Lauis Gesessene zu tragen habe. Dessen weigern sich die von Carona und Ciona. Es haben deßnahen der Landvogt zu Lauis, Hiero- ühMus Frick von Bern, und dann auch die Boten der Eidgenossen, die auf der letzten Jahrrechnuug zu Lauis gewesen sind, wider die Landschaft Lauis einige Urtheile erlassen. Benannte Landschaft habe nun inzwischen ve«e Gewahrsamen gefunden, auch noch mehrere Kundschaften einnehmen wollen, was ihr aber der Landvogt verweigert habe. Man habe nun denen von Carona und Ciona angezeigt, daß man von Ort zu Ort reiten und daselbst die Sache eröffnen werde. Dieses sei geschehen und stehe zu hoffen, daß der Landschaft Lauis us Recht wieder geöffnet werde. Da aber der Anwalt der Landschaft bei denen von Glarus noch nicht Evesen und noch mehr neue Nechtsamen vorhanden seien, die er aber jetzt nicht zugegen habe, so bitte er, ^n Gegenstand bis zum nächsten Tage zu verschieben. Im Namen des Communs und der Leute von ^roua und Ciona erwiedert Meister Antonius de Albertis durch seinen Fürsprecher Johann Zumbrunnen, uudschreibex zu Lauis: Als die Gerichtstage angegangen und man dem Widerpart dazu verkündet habe, 912 Januar 1548, habe der Landvogt die Kundschaften verhören lassen wollen; dann aber sei Antonius Poccobello entgegen der von den Boten der Eidgenossen auf den 19. November (Samstag vor Katharina) 1547 zu Baden gegebenen Erkanntniß ohne Erlaubniß des Landvogts und ohne vorherige Verkündung hinausgekommen. Sie glauben daher, daß das, was Poccobello ihnen hinterrnks erlangt habe, nichts gelte, und bitten, daß man ohne den armen Leuten fernere Kosten zu verursachen, den Handel anhöre und entscheide. Da die Gesandten klar ersehen, daß Poccobello den Orten Unwahrheit vorgegeben hat, so erkennen sie, daß man trotz der in den Orten ertheilten Sprüche in der Hauptsache vorfahren und der Anwalt von Lauis seine Klage führen solle- Darauf ließ Poccobello weiter vortragen, die Freiheiten derer von Carona vermögen nicht, daß die von Carona und Ciona mit Bezug auf alle Güter, welche sie erhalten, von Beschwerden und Steuern frei seien, sondern das betreffe nur jene Güter, die sie damals gehabt haben, wie der betreffende Brief es deutlich besage. Die frühern Urtheile seien zwischen einzelnen Communen und Personen, aber nicht für die Landschaft erfolgt, mit Ausnahme des letzten vom Landvogt und den eidgenössischen Boten erlassenen; gegen dasselbe aber seien neue, früher nicht im Recht gelegene Briefe gefunden worden, aus denen sich ergebe, daß die von Carona und Ciona früher auch Steuer und Brauch bezahlt haben; er hoffe, diese werden bestätigt und die Widerpart zu den verlangten Leistungen, die die Landschaft oder einzelne Communen betreffen, angehalten. De Albertis antwortet, die berührten Freiheiten ergeben, daß die von Carona und Ciona ganz von der Landschaft Lauis gesöndert und deren Steuern und Beschwerden nicht unterworfen seien. Ueberhin haben sie st" mehr als achtzig Jahren von ihren Gütern und Weidgängen keinen Heller bezahlt, und wenn man sie dazn nöthigen wollte, seien sie stets freigesprochen worden. Die von der Landschaft Lauis vorgebrachten Briest und Artikel seien schon vorher im Rechten angezogen und benennt worden, und die übrigen Artikel könne» denen von Carona und Ciona nicht schaden; sie bitten, sie bei altein Posseß, Freiheit und Urtheilen zu belassen und den Gegentheil in die Kosten zu verfallen. Die Gesandten verhören die Freiheiten, welche denen von Carona und Ciona durch den Herrn von Sant Severin, bestätigt durch Franz Sforza, Herzog von Mailand, im Jahre 1464 gegeben und später von andern Fürsten, zuletzt von den Eidgenossen im Jahre 1513 vergönnt worden sind; ferner ein Nrtheil der eidgenössischen Boten zu Lauis vom Jahr 1530, ein Urtheil von Hans Escher, Landvogt zu Lauis, vom 13. März 1540, ein solches der Gesandten zu Lauis vow 9. Juli 1545, wobei der Anwalt der Landschaft Lauis immer erschienen ist; ferner das Urtheil des jetzig?" Landvogts, Hieronymus Frick, vom 23. März 1547 und das in Appellation der eidgenössischen Boten Z" Lauis erfolgte Urtheil vom 5. Juli 1547, die alle zu Gunsten derer von Carona ergangen sind. Anderseits werden auch verhört einige Rödel der Landschaft oder des Dorfes Lauis, wie Michael Casella und Andere von Carona Steuer bezahlt haben; ebenso ein Vertrag zwischen dem Commun Barbengo und Antonio de Serü von Carona; auch wie einer, Meister Filis genannt, von Carona zufrieden gewesen, von den Gütern, die er in der Landschaft Lauis gekauft, Steuer zu entrichten; endlich, daß Einer von Carona, der zu Gentilino sitzt, und andere von Carona, die in der Landschaft sitzen, um den Weidgang etwas bezahlen. Da die von Lauis mit keinen Gewahrsamen, die nicht schon im Rechten gewesen, etwas erwiesen haben, so wird erkannt, daß die von Carona und Ciona bei ihren Freiheiten und Urtheilen beschützt bleiben und in Gemäßheit derselben mit Bezug auf ihre Güter, die sie in der Landschaft Lauis haben oder in der Folge bekommen, Steuern und andern Beschwerden wie bisher befreit sein sollen. Wenn aber Leute aus der Landschaft Laras, die jetzt nicht „Nachbauren" wären, nach Carona und Ciona ziehen oder da zu Nachbauren oder Einsassen angenommen würden, und aber Güter außerhalb Carona und Ciona in der Landschaft Lauis besitzen oder Januar 1548. 91;; ^"stig bekommen, und bisher die Steuern bezahlt haben, diese sollen der benannten Freiheit nicht genießen. ^ Landschaft Lauis soll denen von Carona und Ciona an die Kosten achtzig Kronen an Gold entrichten, "ch der Satzung der Eidgenossen märe die Landschaft Lanis in eine Strafe von fünfzig Dueatcn verfallen ; da ^ der größere Theil der Gemeinde von diesem Handel keine Kenntniß hat, so wird ihr mit Rücksicht auf ihre ' die benannte Strafe erlassen. RI. Vor denselben Gesandten erscheinen die gleichen Parteien, vertreten der^z Anwälte und es eröffnet Poccobello, Seckelmeister zu Lanis, die Obern haben letztes Jahr ^ Landschaft Lauis befohlen, dem Landvogt ein neues Hans zu bauen, welches sie zu bauen verdinget und Kosten sich auf mehr als fünfzehnhundert Kronen belaufen. Diese Kosten haben sie ans die Commnncn . M. Da weigern sich nun die von Carona und Ciona ihren Theil zu entrichten. Ans diesfüllige Klage vor fr Tagleistnng zu Baden sei dem Landvogt geschrieben worden, daß er die Gegenpartei anhalte, ihr Bc- . '"w zu entrichten oder auf diesen Tag ihre bezüglichen Freiheiten vorzulegen. Die Anwälte von Carona r» die Freiheiten, die sie von den Herren von St. Severin», als Herren des Laniserthales, und den Her- k» vog Mailand erhalten haben, vor und beglanben, daß sie laut denselben von der Landschaft Lanis '^h gesöndert seien; sie haben auch bisher weder an Steuer noch Bräuch, die auf die Landschaft gelegt ^ rn, etwas beitragen müssen; endlich haben die von Lauis für dasjenige Haus, welches bisher der Land- ^ bewohnte, einen jährlichen Zins entrichtet, an welchen die von Carona auch nie etwas bezahlt haben; daher auch an das neue Haus nichts schuldig zu sein. Poccobello rcplicirt, die genannten Frei- Aiid^ Earona und Ciona beziehen sich ans die Befreiung vom Zoll für Korn, Wein, Salz und . auf die Söndernng von der Landschaft Lanis; da aber jetzt von der obersten Herrschaft ein l>ch ^ ^uen befohlen worden sei, und dieses die Herrschaft berühre, so werde die Gegenpartei auch daran seicht" Bussen. Diese wiederholt ihre frühern Anbringen und fügt bei, wenn die Landschaft das betref- / Hans baue, sei sie des Zinses, den sie sonst bezahlen müsse, ledig; endlich werden in diesem Hause be Läden erbaut, wovon die Landschaft den jährlichen Zins nehme. Die Gesandten erkennen -. Da die ^ leiten derer von Carona und Ciona nur lauten, daß sie von der Landschaft Lanis abgesondert und ihr eh, Beuern, Kosten med Schaden nichts zu geben schuldig sind, nun aber die Obern der Landschaft Lauis sei, ^ zu bauen befohlen haben, so sollen die von Carona und Ciona billig ihrer obersten Herrschaft gehorsam »>it Hauses beitragen. Doch soll der Landvogt den Bau besichtigen und ^zug ans die Läden, deren Zins die Landschaft einnimmt, einen billigen Abzug berechnen. Das soll den derer von Carona und Ciona, wornach sie der Landschaft Lauis an die ihr auferlegten Stenern, ^ und Schaden nichts schulden, die Obrigkeit der Orte hierin gegen ihnen vorbehalten, unschädlich sein. St. A. Luccrn: A. Lauis, vidimirte Copien, getrennte Ausfertigungen besonders siir jeden Artikel, beide besiegelt aus l. Februar durch den Landvogt zu Baden, Wolfgang Hörster von Zug. i>bkr Hässi zog (bei obigen Verhandlungen) an, es seien die von Lauis von Ort zu Ort geritten, H Obern nicht erschienen. Das befremde dieselben sehr, da sie doch an den ennetbirgischen .^^fwn glKchg,, Antheil haben wie andere Orte. Da er in Folge des ermähnten Umstandes keine Jn- ^twn ^ ^ dermalen der Verhandlung des betreffenden Gegeilstandes nicht beiwohnen, sondern g, Milche verschieben. Nachdem man aber die erlangten guten Rechte und Freiheiten derer von Carona, der „,^'^Aei der Lauiser, untersucht und eingesehen hatte, daß die von Lauis jene unbillig Herlimtreiben, hat so/ erbeten, bei den übrigen Voten zu sitzen, damit die Sache ausgetragen werde. Künftig ^ ^e von Glarus in solchen Sachen wie andere Orte besucht werden. A»s dem Glum»- Abschied. 115 914 Januar 1548. Iii». Vor den VIII Orten, welche in der Grafschaft Baden regieren, waltet folgender Streit. Da- Kloster St. Blasien behauptete das Recht zu besitzen, in den Hoch- und Frohmväldern der Gemeinden Täg"'" felden und Ober- und Niedcr-Endingen das benöthigte Brenn- und Bauholz für die Propstci Klingnau Z» beziehen. Mit dein Bau der neuen erweiterten Propstei vermehrte sich der Holzverbrauch von jährlich 30—40 auf 130—140 Klafter, während die Waldungen durch fortwährendes AuSreuten in bedenklich"» Grade geschwächt wurden. Das führte zu Mißverständnissen zwischen den genannten Gemeinden und St. Blaß"'' Die hiemit behelligte Tagsatzung zu Baden beauftragte die Amtleute mit der Einsichtnahme van Grund n>^ Boden, Siegel und Brief und wenn möglich mit gütlicher Vereinbarung der Parteien. Da letztere nicht gelang, so wird der Handel wieder vor die Gesandten der VIII Orte gebracht. Die Anwälte des Kaspar von St. Blasien, Johann Massuletin, Propst in Wislikon, und Jacob Keller, Propst in Kling»^ stützen die Behauptung, daß die Wälder, Grund und Boden zu Tägerfelden, Ober- und Nieder-Endingc» ^ Gotteshauses eigen seien, ans folgende Briefe: 1. Mit Urkunde vom 0. Iclus .lanunrii (8. Januar) hat Walter von Klingen die Güter zu Ober- und Nieder-Tägerfelden, auch in dem Gerüte mit allen N' geHörden, Zwingen med Vänncn, nur einen Weingarten und ein Wäldchen dabei ausgenommen, dem Gott"-' Haus St. Blasien um 155 Mark Silbers verkauft. I. Sonntag nach St. Lucas (21. October) 1363 Herzog Leopold dem Gotteshause St. Blasien gestattet, ohne jemands Irrung und Hindernis; in den Dösi"" Endingen und Tägerfelden das benöthigte Brennholz für die Propstei Klingnau sich zu verschaffen. 3. Du'ns^ nach St. Jacob (29. Juli) 1371 hat Herzog Albrccht von Oesterreich benanntem Gotteshause bewilligt, in d"' Hölzern genannter Dörfer, die in seinen Zwing und Bann gehören, nach Bedürfnis; seines Hauses in Klings zu schalten und zu walten, ewiglich. 4. Freitag nach Vit und Modest (1V. Juni) 1480 haben die eidgen" fischen Räthe dein Gottcshause St. Blasien alle seine Rechte und Freiheiten bezüglich seiner in der Eidgenosse schaft gelegenen Güter und Zehnten bestätigt. 5. Mittwoch nach Peter und Paul (2. Juli) 1490 haben b» eidgenössischen Räthe die Rechte des gleichen Gotteshauses bezüglich des Brenn- und Bauholzes aus b"' Hoch- und Frohmväldern von Endingen und Tägerfelden diesen Gemeinden gegenüber neuerdings gesoM' 6. Donnerstag nach St. Jacob (29. Juli) 1540 wurde das Gotteshaus St. Blasien von der Entrichtung ^ Nengrützehntens ab seinen Hoch- und Frohmväldern in Endingen und Tägerfelden befreit. Die beklagt Gemeinden berufen sich auf den außerordentlichen Holzmangel. Es wird erkannt: der Herr zn St. Blas»' und die Propstei zu Klingnau bleiben bei ihren erlangten Freiheiten, Briefen und Siegeln und dem das sie Kraft solcher Briefe bisher in den Hölzern der Dörfer Tägerfelden und Ober- und Nieder -Ending geübt haben und ferner ohne jemands Hinderung üben mögen; doch soll der Landvogt zu Baden den zu St. Blasien freundlich bitten, er möchte Vorsorgen, daß die Amtleute in Betracht des Holzniang' bescheiden vorgehen. Urkunde im Stistsarchiv Zurzach, besiegelt von Wolsgang Herster, Landvogt zu Baden; Regest bei I. die ehemaligen St. Blastcr Propsteien Klingnau und Wislikofen; Luccrn lS7S, S. S7. a«. Verhandlung der VII Orte in Betreff der Errichtung einer gemeinsamen Schule; siehe Note- ^ I»z». Wahrscheinliche Verhandlung zwischen Zürich und Bern in Betreff des Testaments von Cleberger; siehe Note. Im Zürcher Exemplar fehlen i, 1>I>, vv, KZ im Berncr v, zx, I», Ii, l, n, «v, II; im Ii, «I—I», K, n—HI im Frciburger und Solothurncr I», «I—I», Ii, «Iii—tlst im Schaffhans" v—Ii, Ii, «—tlsi im Appenzeller wie im Basler; zxzp und Iii» aus dem Schwyzer; »i aus dem M'" Januar 1548. 915 Z» i. Im Zürcher und Bcrner Abschied fehlt der letzte Satz betreffend Berufung der Hauptlcutc zc.; "gcgm folgt hier nachstehender Schluß: Die Gesandte» von Zürich und Bern haben sich indessen dieser Ansehe» wegen nichts annehmen wollen, mit Ausnahme derjenigen des Jörg Schmuk (Schenk?) von St. Gallen, " ^ese weder von Sold noch von Pensionen herrührt. Die französischen Vorträge sind folgende: „ -i' «Fürtrag des Herrn von Lawau uf den 26 tag Jcnncrs Anno Zc. pviij." „Der erst. Ee> sei Ascnbar und wohl bekannt, wie der Friede», die Vereinuug und gute Freundschaft zwischen den Königen von ^Kanttcich nnd den Eidgenossen von jeher und imnicr gewährt habe, sonderlich mit K. Flanciocus selig. Auch l-tzige König sei gesonnen, derselben in aller Tugend und Freundschaft nachzuleben -c. Als ein vorsichtiger 6uvst. der allezeit den Nutzen seiner Freunde und Bundesgenossen fördere wie se.ne eigene ^achc, habe nun ^ König ihn abgefertigt, um sie nochmals zu erinnern und zu warnen, daß die früher durch den Herrn ""..^isrigault eröffneten Anschläge täglich fortschreiten und auch gegen die Eidgenosse» gerichtet seien; sie "M" »nr betrachten, wie es Straßburg. Constanz und dem Herzogthum Würtemberg ergehe, d.c man so '""chtig bedränge und nöthigc; wenn sie (die Eidgenossen) die Augen aufthun wollen, so werden sie spüren. °°tz der König ihnen nur die Wahrheit vortragen lasse; sie werden dann auch sehen, daß .hre Fe.nde ke.n ""deres Mittel suche», als Zwietracht unter ihnen zu pflanzen und sie wo nwglich zu trennen, wozu sie oh ^e- cl weder Kosten noch Gewalt spare» werden, da sie (die Feinde) Wohl w.sseu, daß sie sich selbst ... große "5«hr begäben, tuen» sie die Eidgenossen angreifen würden, diese aber m stattlicher E.n.gkc.t verbunden 7"" und von den. König Hülfe erhielten;... da würden die feindlichen Anschläge und wenn sie noch so zunstlich.- wären, zu Grunde gerichtet. Darum meine der König, es se. jetzt e.nn.a an der Ze.t daß d.e 7 S°"°ssm den Unfall ihrer Nachbarn ermessen, mehr als je .vachsam se.en, denen ke.n Gehör le.hen d.e A hübsche und glatte Worte die alte und ewige Eintracht zu zerbrechen suchen, sondern dermaßen verembart °7b«>. daß jeder, wenn Einer Angetastet würde, den Angriff betrachte, als ob er gegen Alle „.sgeme.n geschehen das werde diejenigen, die sie schädigen möchten, in große Furcht versetzen D.e E.dgenosien sollen che,„st^ch verschaffen, nicht bloß daß ihre Freunde erhalten werden, sondern daß deren Haufe sich ».ehre, °Wders durch die. so ihneu Hülfe und Beistand wider alle Feinde bewe.seu können. Wenn s.e das lhun dürfen sie „uf des Kön.gs Freundschaft fest und sicher bauen. Wiewohl er voraussetze, daß sie von sich ^ d.es Alles gehörig erwägen und der drohenden Gefahr zu rechter Ze.t begegnen, so habe er doch als .hr Urauter Freund sie öfter erinnern wollen, was zu ihrer Wohlfahrt d.enen werde und er b. te sie freundl.ch Dinglich, „lle... seine». Vorgeben Glauben zu schenken, da solches ...cht aus Unw.ssenhe.t, sondern aus "hrheit und gründliche» Berichten fließe. °Il.I.l"' d-s H-rm »Ml B-is.iz»»», llf im Sli >al> z -l!l .-.s" »l.lld .D-- »lld-.»» d-S Ell„ch,„,s^ dm dm H--,-ll «dz-lldlsm a»s dm. T-» »°m R°»m.w z-sas, hab- ».ig d,l «msch-st s-Ich.l-b-» ,md dam«. mdl> -.»-»> Cr-d-llsb-l-s sdlsmd- All.,»--.--h.l.Ml ». sich ).',,-«, üb-- dl- »lchmch- !°- w l» T-»- Ich-, d° d°ch dl°.-lb° s- «« dm., dl- «-»».-».- s-i-ll sä. d-l. »-»!-» Z«» »»d dm H -Mll -H, b-j-M l «-.dm .»., s ,ch ?- d-» °°ll ih„„, I,» b-s!-«-l.°» Oallll.»!,-» «find-, d-m. O .,»l „al. dl, Balm g-sch-l. Hab,«. «-chd-bm-» KS»!, -.-w-sm K-wm- iS«. Da.»--w--d- -ach d-. Hm. L.«a,l dm « b-I.»dm. hi,hm ad)-,.,-l. lllld d-- damals Ml. dm H...M »m. Rach-d-lall, m.d Bl.llm H»,.p,lm.- ...» «a,ch.- dl- dl- S-m-- d« lila.»-.«-.. K-K- -- b°!>l-l.-, Hab- »llz->«.l, Idm.-», ° dl- .lach,«., ll. lll-alz,, als S T-»-» dar-» w°«-!°S°n, « b-«-ls- das, d.° A.P.-ch- ?? g-d-„>- dah-r dm »»«-s-l-l-l. N-ch»'-!> M V ' «?!»-!» " . lad-», ach dl- Q-llnaa,-,. p-I-l -- >M° »«» ul.d. -..»»Ii«, das. s,° dl- »>°I,l. Gallhal-n. Ii- »dl. dm. ,M.!g Km..,, .»zl.ch „s-hml, s° w-al» sch-hm ...» das». ,a..ll.-.kalll,."s-ll.»..^ b-a s dl-s-lbm -bjlll »-l ,-ll. ',»> B -t °-ffmd dl- »lls».ach° H-ailllll»..» R-ll,h-.tS I-c«»l.B» ° I-. ^^-»dss-l. b-I.»»^ l»l, Ia,.z- Z-l. da.»», S->-«« «°-»-«l !« »»H >-m°» G-»l,d, Dm» °. 916 Januar 1548. habe im Avignonerzuge (1536) dem König 500 „Schwizer" zuzuführen versprochen und daraufhin 500 Kro»c» empfangen, was sich ans seiner besiegelten Verheißung, die Knechte zu liefern oder das Geld wieder zn erlcgew wohl ergebe. Die Herren von Basel haben aber seither dieses Geld zu ihren Händen genommen, wehhalb es ihnen an ihrer Pension abgezogen Worden, weil man bei ihnen kein Recht gegen Reinhart habe erlangen könne»' Nun sprechen es die Erben für sich an; weil aber weder er noch seine Knechte in des Königs Dienst mcn, so mögen die Eidgenossen selbst ermessen, ob diese Forderung billig oder ob sie nicht vielmehr wid^ Gott und alle Billigkeit sei. (3.) Die Forderung des Hans Schenk (Sccretür des Abtes von Pfäst^ betreffend, verwundere den König, daß sich derselbe nicht schäme, die Eidgenossen mit einer so unziemliche» Sache zu belästigen; denn als er in Gupenne (?) nach Kriegsrecht durch Diener des Herrn von St. Andrew damals des Königs Statthalter, gefangen worden, als einer der dein Feinde gedient, habe man ihm m^st Gnade erwiesen, als er verdient, und ihn den Eidgenossen zu Ehren freigelassen; daß genannter Herr ilst» etwas verheißen habe, sei nicht glaublich; er dürfte sich daher Wohl mit der ihm widerfahrenen Gnade begnüg^' (4.) Mit der Ansprache Erhart Bürgers von Nidau verhalte es sich so: Derselbe sei im Jahre 1544 nach thnrn („zn mir") gekommen, um eine Hauptmaunschast zu erhalten; der Gesandte habe ihn abgewiesen, weil l"» selbe ein Angehöriger Berns gewesen; dennoch sei er aufgebrochen und habe eine Anzahl Knechte weggefmst ' die Hauptleute haben ihn aber nicht annehmen wollen, und der Gesandte (der Sprecher) ihn auch im ^ nochmals zurückgewiesen, worauf er zu den Landsknechten gezogen, bei denen er etwa zwei Monate gewesen; zuletzt habe er durch die eidgenössischen Hauptlente bitten lassen, seine Gesellen von den Landsknech e wegzunehmen und ihnen einen Hauptmann zu geben, auf daß sie bei den andern Knechten bleiben kön»b^ man habe demselben entsprochen und Hans Nüneck, genannt zum Stein, der im Dienst des Herrn von Esta»»"' sei, zum Hauptmann gewählt, der nun gar keine Ansprüche mache. Daß der Herzog von Orleans sel. dem seine Verwendung zugesagt, damit dessen Knechte wie die andern gehalten würden, Habenichts auf sich, ^ /s genannte Herr dafür keine Befehle gehabt. Die Eidgenossen werden nun wohl einsehen, ob es billig sei, daß si König diese Leute für die Zeit bezahle, wo sie bei den Landsknechten gedient, und bedenken, daß sie Wider alle ^ böte der Obrigkeiten und ohne des Gesandten Erlaubniß ausgezogen. Man habe ihnen Gnade genug benm'n ' indem man sie von den Landsknechten weggenommen; der König wolle sich daher der Sache gar nicht b«a und keinen Heller Werth ausgeben, auch den ihretwegen angesetzten Nechtstag nicht besuchen.... Wenn » si redliche Ansprachen vorkommen, so werde er den Tractateu nachfahren, die da bestimmen, daß besondere si ^ soncn, welche Forderungen an den König zu machen hätten, ihr Anliegen in Frankreich vorbringen solle» ^ Die Eidgenossen können ja wohl ermessen, daß es unter Freunden nicht bräuchlich sei, einander so gasst^ zu solchen unbilligeil Ansprachen zu drängen. ' (5.) Daß der Graf von Greperz wie ein anderer Untcrt)' der Eidgenossen einen Nechtstag begehre und dazu ihre Hülfe anspreche, verwundere den König seh» ^ mächtig, da sie die Sache nicht berühre, weil der Graf ein Ritter des königlichen Ordens sei; Knechte, die er dein König (Franz) zugeführt, nicht gemäß der Vereinnng geworben worden, da er sie ° ^ Dank für den Orden angeboten; weil endlich der König der oberste Richter des Ordens sei. DerGr^si daher das Recht in Frankreich suchen; im andern Fall werde der König sich darauf nicht einlassen. l5» l . Gesandte) verweise auf den Vortrag des Herrn von Lavan; ihn selbst verhindere seine langwierige ^ die ihn bei der vorgenommenen Abreise wieder befallen, auf dem Tag zu erscheinen; er bitte daher um schuldignng. , . z III. „Der dritte". Wenn die Herren Eidgenossen an dem Vortrag des Herrn von Boisrigault cM Mißfallen haben und einige Punkte zu scharf oder zu hart finden, so bitte er (der Redner), dies besten aufzunehmen und fest zu glauben, daß es dem König sehr leid wäre, ihnen etwas vortragen ZU wodurch er sie reizen wollte; denn er begehre nichts Anderes, als in aller Liebe und Freundschaft »uG(^, zu leben wie sein Vater sel., ja sie noch besser zu halten zc. Und wenn sie spürte», daß etwas ^ solche Freundschaft gehandelt würde, so mögen sie Vorsorge treffen, um es abzustellen, und zwar '»^»' (fremde) Anwälte und Prakticirer, sobald sie dieselben verhört Hütten, wieder beurlauben und würden; damit werden sie dem König zu Gefallen sein und sich selber Nutzen schaffen, indem sie Ruh» Januar 1548. 917 Einigkeit erhalten können; sie dürfen glauben, daß der König niemand bei ihm dulden würde, der zu ihrem Schaden practiciren wollte, und sollen es daher auch ihrerseits nicht gestatten. St. A. Luccrn: Allg. Abschiede 2, k. 301, 357, 510; auch beim Glnrner und Basler Abschied; in der Freiburger Sammlung nach den Abschieden von Z548; K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 28; beim Appenzeller Abschied; beim Zürcher und Berner Abschied fehlt der zweite Vortrag. Zu i, ii, v. Dahin gehört auch folgender, wenn auch erst nachträglich den Orten mitgetheilter Vortrag: „Des Herrn von Boisrigaults fürtrng, mincn Herren von Luccrn zugeschickt xj Fcbruarij 1548." (1.) Die Gesandten von Lucern, die auf dem letzten Tag zu Baden gewesen, werden das Anbringen des Herrn von Lavau, die freundschaftliche Gesinnung des Königs betreffend, verstanden und hoffentlich in Betracht der gegenwärtigen Umstände daran ein Genüge haben; deßgleichcn werden sie seinen (Boisrigaults) auf den Tag gesendeten Vortrag kennen. Da er vernehme, daß die Boten über einige Ausdrücke desselben großes Mißfallen empfunden, und nicht wisse, wie die besonders beanstandeten Worte „wider Gott und alle Billigkeit" interpretirt werden möchten, so habe er sich entschlossen, eine Copie des Vortrages, wie er ihn dem Befehl des Königs gemäß aufgesetzt, zu schicken und zu erläutern wie folgt: Der König meine, die Forderung der genannten Ansprechcr sei allzu unrechtmäßig, Wider Gott und alle Billigkeit, und es bcdünke ihn, daß man solche Ansprachen nicht beachten, sondern verwerfen und seine Majestät damit nicht bemühen sollte, da es billiger wäre, daß der König ein Mißfallen über das Schreiben der eidgenössischen Gesandten empfände als diese über den angefochtenen Vortrag. Denn er, Boisrigault, glaube gar nichts Anderes geschrieben zu haben, als Was ihm befohlen worden. (2.) Jene Gesandten haben die versprochene Antwort (in Betreff der Vereinung) nicht gegeben, sondern die Sache wieder heimgebracht, in der Meinung, er sollte sie nm Antwort nochmals ersuchen. „Will mich bedrucken (uf üwer Verbesserung), ich habe üch und andere örter der Eid- gnoschaft deßhalb fünf manot lang gnugsamlich angelangt, gemcinlich und sonderlich, und daß ir mir hierumb antworten sölltind und den küng deßhalb sovil ansuchen, als ich in sinem namen üch angsucht, diewyl söllichc vereinung üch sovil und mer nutzes bringen mag als siner Mt., und söltind gegeirwärtige löuffen, onch die große gefar, dahin ein Eidgnoschaft kommen mag, ernstlich betrachten, dann der küng üch zu beschirmen als sich sclbs begärt,.... und es nit wyter ufziechen, dann es mer dann notwendig ist, als ir villicht wohl bald gespüren werdend, und üch nit also durch unnütze Verheißungen der frömdcn botschaften bereden lassen, die doch allein dahin langend, üch und gemeine Eidgnoschaft zertrennig und zwpspaltig ze machen." (3.) Den angesetzten Rechtstag betreffend sollen die Eidgenossen wissen, daß der König denselben nicht abschlage, sofern sie nach Inhalt der Tractate verfahren, die nämlich sagen, daß alle Ansprecher schuldig seien, sich nach Frankreich zu verfügen, um ihre Ansprache zu fordern, bevor sie bei den Obrigkeiten klagen. Aber einen Rechtstag für erledigte Sachen zu setzen, gehe nicht an, und der König bitte, die Hauptleute abzuweisen und ihn ihrer- wegen ruhig zu lassen. Ferner ineine er, es gezieme sich nicht, daß die Eidgenossen ihm einen Nechtstag ankündigen; denn ein solcher, wen» er je nöthig würde, sollte mit beider Theile Rath und Bewilligung gehalten werden, und die Richter von beiden Parteien versammelt sein. Auch sei es jetzt, wo hochwichtigere Sachen versehen werden sollen, nicht an der Zeitz die Eidgenossen sollten sich, um allen gegen sie gerichteten Anschlägen widerstehen zu können, mit ihm in stattliche Einigkeit setzen und die Ansprecher auf eine andere Zeit vertrösten; denn einige Ansprachen rühren noch von Bieocca, Mailand und Neapel her, und es sei offenbar nicht billig, dieselben neuerdings an's Recht zu bringen, weil alle Ansprachen auf einem Tag in Solothurn A. 15(30) ausgerichtet worden Er habe seiner Zeit die neueren vertragen; dennoch seien bei Morclet wieder viele andere Ansprecher aufgetreten, so daß er glaube, wenn er »ach Erledigung aller Forderungen nach Frankreich reiste, so würden zweimal so viele neue auftauchen; das sei die Ursache, warum die Eidgenossen und der König so häufig mit der Sache belästigt werden. Der König bitte auch ernstlich, ihn, Ruhe zu schaffen. (4.) „Zuletzt, g. l. h.. wird der Herr von Lawau sich zu üch und (in) andere örter verfügen, üch nit allein anzuzeigen das so er üwercn gesandten zu Baden fürgelcgt, sonders etwas wytcrs, 5o zu crhaltung der früntschaft und vereinung, so der küng mit üch hat, dienen wirt." St. A. Lucern: Abschiede N. S, r. SOS, — K. A. Frciburg: Badische Abschiede Bd. IS, »ach den Abschieden von 1648. K. A. Solothurn: Abschiedcband es; in beiden letztem Sammlungen mit dem Datum: Solothurn de» SS. Februar 164». 18 Januar 1548, Zu in und «. Der LandSgcmeindcbeschlufi von Uri geht dahin: Auf das Begehren des Kaisers und des Königs von Frankreich betreffend Errichtung von Bündnissen wird betrachtet: Die Altvordern haben mit dein Kaiser und dein römischen König die Erbeinung und mit dem König von Frankreich den Frieden und die Vercinung eingegangen; die will man getreulich halten, so lange dasselbe gegenüber denen von lü'i geschieht; nach Ablauf der Bcreinnng aber ist man entschlossen („gemütiget"), wie die Vordern, aller fremden Fürsten und Herren sich zu müssigen; das werde kein Fürst übel nehmen können, da man gegen niemand etwas Feindseliges beabsichtige, sondern gegen jedermann gute Nachbarschaft halten wolle, so lange das auch von anderer Seite geschieht. Durch daS Geld der Fürsten aber ist Theurung, alle Hoffahrt, Ueppigkeit, New, Zank und Häver entstanden, sind die Eidgenossen vielfach in Zerwürfnis; gekommen und ist Verlust vieler redlicher Leute und Anderes erfolgt, wie solches Bruder Klaus in seinen Ermahnungen und Warnungen als eine Folge der Miet und Gaben der fremden Fürsten, wodurch Mittlerzeit die Eidgenossenschaft zerstört werde, geschildert hat. Diesem kann annoch Halt geboten werden, wenn man einhellig ist und es muß daher irgend ein („ctlichs") Ort sich entschließen, den Anfang zu machen. Es wollen nun die von Uri das Jnch und die Bürde ans den Hals nehmen und bitten gemeine Eidgenossen dasselbe zu thnn um der Eidgenossenschaft Wohlstand, Lob und Ehre wieder zu äufncn. Sollten nicht alle Eidgenossen hicmit einverstanden sein, so hoffe man doch auf die Zustimmung einzelner Orte. eopic beim Z>>r-hcr suM-d, Zu i,'. 1548, 25. Januar, Baden. Die Boten der zwölf Orte an Zürich. Auf diesem Tage habe der Graf von Grcycrz d(p Eidgenosse» dringend gebeten, den nach Frankreich zur Taufe Verordneten aufzutragen, den König zu bitten, in der Angelegenheit des Grafen das Beste thnn zu wollen. Bei der hieraus erfolgten Eröffnung der Instructionen haben die Boten von Bern angezeigt, ihre Obern hätten gemäß bcs letzten Abschiedes denen von Solothnrn geschrieben, sie möchten bewilligen, daß den nach Frankreich Abgeordneten aufgetragen würde, de» Graf bei dem König zu befürworten. Auch die Boten der übrigen Orte seien instrnirt gewesen, solches zu vollziehen, wie denn das vorher den Verordneten in den Befehl gegeben und zugeschrieben worden sei. Auf das hätten die Gesandten von Zürich angezeigt, sie wollen in dem betreffenden Schreiben nicht begriffen sein; die Ansprache des Grafen rühre von Pensionen und Kriegsdienst her; da nun die vo» Zürich sich dieser Sachen einschlagen haben, so gezieme ihnen nicht, sich in diese Angelegenheiten zu vertiefen. Da nun aber der Graf in dem Bund, den die zehn Orte (bei denen auch Zürich) mit einander gemacht haben, mit Land und Leuten begriffen, zu Bern und Frciburg Bürger und mit ihnen zu reisen pstichtig stauch die Grcyerzer bei der letzten Schlacht in Piemont, obwohl sie in den Nachtheil gekommen seien/ bnstl vortheilhaft gewirkt haben, so bitte man die von Zürich, sich von den übrigen Orten nicht zu söndern, sondern seine Gesandten zu ermächtigen, sich in dem betreffenden Schreiben den Andern anzuschließen, zumal Einer von Zürich »ach Frankreich abgeordnet sei und es üble Nachreden zur Folge hätte und auf Trennung der Eidgenossenschaft geschlossen würde, wenn bei diesem Punkt der Gesandte von Zürich von den drei übrige» abtreten würde. Es siegelt Wolfgang Hcrster, Landvogt zu Baden. St. A. Zürich: A. Frankreich; auch beim Bcrner, Solothurner und Appenzeller Abschied- Zu tr. Es ist die erste Ausgabe der Chronik von Johann Stumpf (erschien 1546) gemeint. Daß der Anzug über diese „Zürcher kronncck" (sie) nur unter den V Orten fallen sollte, ist aus der Instruction Z» ersehen. In der Instruction für den 7. Mai 1548 instrnirt Luccrn seinen Boten „der nüwcn kronick halb" dahin: „Beschwürt min g. h., daß der gschichtschriber schribt, die Zürcher sigent mit clciner anzal Z» Cappel gsin, do aber ir panerherr (und?) fendrich todt bliben, das gschütz 13 stuck verloren, ir pancr ku>» darvon kon; das sot er bschribcn ha». Der Macht halb uf dem berg schribt er, sch sigen von den v orten überfallen; schribt ouch nit, was für gschütz und fendlin uf dem berg bliben, und daß sy uns hindcrzicche» wellen. Schribt, die v ort habcnt mit crzhcrzog Ferdinands ein puntnns gmacht, doruf Hab der erst Eaplcrkrieg gsolgt, do aber Zürcher und Bcrner vor und ce um Eostanz und Straßbnrg burgrecht gmacht". St. A. Lncern: Abschiede 2, 5- 4^' Zu Die Freiburger Instruction für deu 12. März besagt: „als ouch von wegen einer Höchen auzug gcschcchcn »ndcr den sibcn christcnlichen orten", soll der Gesandte eröffnen, die von Frciburg seien dcsst» Januar 1548. 919 ganz begierig und haben den Boten ermächtigt, die Klöster lim eine Steuer anzugehen. Da beinebens nicht wenig an dem Orte gelegen sei, an welchem die Schule errichtet werde, so finden die von Freiburg, es sei nicht nützlich, die Gelehrten, welche bestellt werden, auf zwei oder drei Orte zu vertheilen, „dann die bywonuug und communication derselben den schulern ein Übung bringt und meret ir erfarcnheit, zudem nit allein ir, sonders der meisten (meister?) gemüt mit stäter disputation, so gewont sind, in söllichen enden zu pflegen, zur leer und kunst entzündt werden. Deshalb m. g. Herren Meinung wer, daß man die schul in irer statt, da dann von Gottes gnaden ein zimlicher kons an allen dingen für und für ist und kommlicher hnsern und platzen vil, daß die schulcr ire heimlikeit gfrit (?) und regiment haben mögen; sye ouch nit so ver von andern stetten gelegen, die, Wicwol darzu geschikt, doch dheiner sollichcr gelegcnheit sin mögen". K. A. Freiburg: JnstructionSbuch Nr. o, k. S7. Diese Instruction wird auf die Jahrrechnung wiederholt; ibiÄow, k. ö4. Zu pi». Umnittelbar nach diesem Abschied und seinen Beilagen enthält das Zürcher Exemplar ans besonder»: Blatt und mit anderer Schrift unter dem Titel: „Wegen Hansen Clcbergers sel. Testament" Folgendes verzeichnet: Die Gesandte:: von Zürich und Bern berathen sich über das Testament des Johann Cle- berger sel. und das bezügliche Schreiben der Stadt Straßburg. Sie finden, es seien die drei Städte einig, daß Jörg Wegmann (?) von Ulm und Wolf Cleberger, Bruder des Johann sel. zu Straßburg sammt einen: Boten von Bern, welche schon früher hierin gearbeitet haben und denen Clcbergers sel. Verhältnisse bekannt find, mit Vollmacht und auf Kosten aller fünf Städte nach Lyon gehen, daselbst einen frommen deutschen Mann den Knaben und den: Gut als Vogt bestimmen, damit nichts veruntreut werde. Die Städte Straßburg, Augsburg und Ulm sind nämlich der Meinung, daß Zürich und Bern in Frankreich willfähriger aufgenommen werden als sie und bessern Erfolg erreichen. Wenn nun die Obern von Zürich und Bern die gleiche Meinung theilen, soll Zürich dieses nach Bern und dieses die Meinung beider Städte nach Straßburg berichten, welches die Sache dann weiters mittheilen wird. 417. Mrunnen. 1548, 9. Februar. Staatsarchiv Luccril! Allg. Absch. U. 2, k. Wo. Tag der V Orte. tt.» Unsere g. l. a. E. (getreuen lieben alten Eidgenossen) von Ob- und Nidwalden, die diesen Tag ^^geschrieben haben, zeigen an, wie daß sie erst seit drei Tagen Nachricht erhalten, daß unsere g. l. a. E. Lucern eine Hauptmannschaft haben, die zun: Papst ziehen wolle, was sie sehr befremde, weil ein solcher ufbruch leicht sie und andere Eidgenossen berühren könnte. Weil nun die fünf alten Orte „ein ding und llrch einanderen nit anders dann als brüderen billich söllend gcrächnet werden", so hätten sie geineint, daß Elches den andern Orten auch gemeldet werden sollte. Zum Andern haben sie vernommen, daß die Aeinter Hauptmannschaft allein in Lucern ausgetheilt werden, obschon es hernach heißen dürfte, daß diese Garde den fünf oder vier Orten ihren Namen habe. Zun: Dritten sei ihnen berichtet worden, daß Dienstknechte ^^d Fremde dazu angenommen worden, während sie (Ob- und Nidwalden), wenn der Aufbruch gestattet ^'de, viele redliche Laudleute hätten, die „des Dienstes mangelbar" seien und solchen zn finden wünschen. Bote voll Lucern erwiedert, er sei einzig abgefertigt, um „ufzulosen", was da vorgebracht werde; seine wolle,: sich dann darüber berathen und freundliche Antwort geben. Als persönliche Eröffnung fügt ^ er wisse wohl, daß seine Obrigkeit dieser Hauptmannschaft nie etwas nachgefragt; sollst hätte sie 920 Februar 1548, ohne Zweifel die vier Orte davon benachrichtigt; es gehe die Sache von „psundern" Leuten aus, sannnt dem Hauptmann Jacob Schmid von Lauis, die es endlich zu Stande gebracht haben; der päpstliche Gesandte „schwan Aschel ritz" (Johann Angelus Nitius) sei zwar vor dem Rath erschienen und habe ihn um einen Hauptmann ersucht; aber erst Näthe und Hundert haben „es" erlaubt, „sofern sie je das wagen wollten"- Uri entwickelt in langem Vortrag die Meinung, daß man nicht wohl dawider sein könne, in Betracht der Freundschaft, welche die V Orte mit dein Papst so lange gehabt haben; es habe daher den Abzug (resp- Durchpaß) bewilligt; dagegen finde es billig, daß bei der Vertheilung der Aemter, weil doch die Garde von den vier Orten sei, nicht bloß Lucern, sondern auch die übrigen Orte bedacht werden sollen. Weil aber die Boten nicht gleich instruirt sind, so wird die Sache in den Abschied genommen und deßhalb ein Tag nach Lucern angesetzt auf nächsten Montag den 13. Februar, zu welchem jeder Bote am Sonntag Abend eintreffen soll. 1». Auf jenem Tage soll man, auf den Antrag Obwaldeus, sich auch zu einer gemeinsamen Antwort entschließen betreffend die Werbung der Botschaft des Kaisers oder des Don „veranda" (Fernando). 41». Lucern. 1548, 13. Februar (Sontag vor Valcntini). Staatsarchiv Luccrii: Allg, Absch. U. 2, k, WS, Landcsarchiv Schwvz: Abschiede, Tag der V Orte. Dieser Tag wurde angesetzt wegen der Guarde päpstlicher Heiligkeit und der Capitel mit dem Kaiser und dem Gubernator von Mailand. Ueber das erste Geschäft hat man in Erfahrung gebracht, daß der Kaiser nicht sonderlich dagegen sei; deßhalb haben einige Orte den Ihrigen gestattet auszuziehen; Uri, Unterwalden und Zug wollen sich der Gardeämter nicht annehmen, sondern die Vertheilung derselben gänzlich dem Haupt- mann überlassen, haben jedoch gebeten, die Ihren darin für empfohlen zu halten. Schwyz hat keinen Boten auf diesen Tag geschickt, sondern schreibt, es wolle die Seineil zu Hause behalteil und stracks bei dein erlassenen Verbot beharreil, was die andern Orte gütlich bleiben lassen. I». In Betreff der Capitel meldet Aininanil Wirz, daß man in Unterwalden eine Landsgcmeinde darüber gehalteil, vor welcher auch die kaiserliche» und mailändischen Gesandten erschienen seien, um die Capitel zu empfehlen; man habe ihnen aber geantwortet, daß man die vorgeschlagenen nicht alle annehmen könne; darauf haben die Sendboten erlaubt, Artikel »ach ihrem Gefallen aufzusetzen, die jedoch der guten Nachbarschaft und Freundschaft gemäß und beiden Parteien annehmbar sein müßten. In Folge dessen habe seine Obrigkeit diesen Tag ausgeschriebeil (?) und ihm Voll- macht gegeben, mit den übrigen Orten solche Artikel zu berathen oder im Fall ungleicher Meinungen vor dein Tag zu Baden für die V, VII oder IX Orte einen Tag anzusetzen, um sich über eine gleiche Antwort Z» vereinbaren, damit die Sache nicht ilniner hinausgeschoben werde und man nicht etwa den Kaiser zur Ung>«^ reize. Da die Boten ungleiche Befehle haben, und Schwyz anzeigt, es wolle seine Antwort zn Baden gebe», so wird der Handel zu weiterer Berathung in den Abschied genommen, v. Die V Orte haben unlängst dein Statthalter Gorin zu Lauis wegen eines Gutes im Gebiete von Mailand ein Verwcndungsschreiben »n den Kaiser gewährt; nun langt eine Antl.vort ein, von welcher jeder Bote eine Abschrift erhält, deßgleiche" von allen neuen Zeitungen und andern Schriften. «R. Es wird angezogen, daß dieses Jahr sehr viel Vieh aus dein Lande gehe und daß die Nachbarn die ganze Fasten hindurch Fleisch essen, weßhalb Mangel eu>- Februar 1548. 921 tieten könnte. Das soll man heimbringen, nm überall ernstlich zu verordnen, daß während der Fasten kein Schlachtvieh („Metzgtvech") aus dein Land getrieben werde, v. Wiewohl Schwyz diesen Tag nicht besucht ^ so wird ihm doch der Abschied sannnt den übrigen Schriften mitgetheilt. Der Schwyzer Abschied enthält nur i» und 1t»; das klebrige ist vielleicht durch Ausfall verloren gegangen; als vermeintliche Fortsetzung wurde aus dem Abschied vom 50. Juli die Verhandlung über die Vorgänge in und um Constanz beigefügt. 419. 1548, c. 20. Februar :c. Vortrag des französischen Gesandten Lavau vor den Rathen zu Zürich, Basel, Bern, Lucern äffend Constanz. Nebstdem, was aus dem Abschied vom 23. Januar, Note zu t, »», v Ziffer 4 bekannt ist, und im Abschied vom 12. März Ic, Eröffnung der französischen Gesandten, Ziffer 3, wiederkehrt, stehen uns folgende Vlaterialien zu Gebot: 1) Durch die Gesandten der Orte, die auf dein letzten Tag zu Baden waren, werde man den guten Willen des Königs zu den Eidgenossen vernommen haben, des Königs, der stets bemüht sei, die Eidgenossen uu Alles zu erinnern, was zu ihrem Wohle sei, sie zu Friede und Einigkeit unter sich zu mahnen und sie von den Anschlägen und Practikcn, die da und dort wider sie gepflogen werden, zu unterrichten. In seinem Vemühm, Alles zu erfahren, was den Eidgenossen schädlich sein möchte, habe der König auch betrachtet, wie ,/Nützlich, hoch und ansehnlich" die Stadt Constanz ihnen wäre, wenn dieselbe im jetzigen Stand erhalten werden könnte. Der König habe daher den Gesandten hergeschickt mit dem Auftrage, den Eidgenossen voranstellen, sie möchten dahin wirken, daß „etwas guter sprnch oder tädung" mit genannter Stadt verpflogen würde, damit dieselbe keinem Angriff eines Fürsten ausgesetzt würde, ohne Hülfe und Zuflucht bei den Eidgenossen zu haben. Wenn sie dessen sicher sei, werde sie um so leichter Widerstand leisten. Würde aber Instanz überwältigt und gleich andern Städten besetzt, so hätten die Eidgenossen den Krieg vor ihren Thoren. Der Gesandte erwarte auf diesen Vortrag eine willfährige Antwort. St. A. Zürich, beim Abschied vom L3. Januar 1548. 2) 1548, 20. Februar. Basel an Bern. Dieser Tage sei die Botschaft des Königs von Frankreich, ZW Herr von Lavau, erschienen und habe nach langer Ausführung, wie große Sorgfalt der König für das bohl der Eidgenossenschaft trage, darauf hingewiesen, welche Beschwerden der letzter» zuwachsen, wenn die "tadt Constanz in die Gewalt des Kaisers kommen sollte. Da diese Stadt nun in der äußersten Roth sei "wd auf die Dauer sich nicht zu halten vermöge, so sollten die Eidgenossen ihr trostlich, hülflich und räthlich bannt sie sich des Kaisers erwehren und auf die Seite der Eidgenossen stehen und da bleiben möge. Gesandte habe diesfalls eine schriftliche Antwort verlangt und bemerkt, er werde sich nun nach Bern ^b zu andern Orten begeben und daselbst das Gleiche anbringen. Man habe ihm dann geantwortet, man wolle über die Angelegenheit des Fernern rathschlagcn und ihm später Bescheid crthcilcn. Da nun der . ^sandte mittlerweile in Bern gewesen sein oder noch hinkommen möchte, so bitte man lim Mittheilung der- ^üigen Antwort, die man ihm dort gegeben habe oder zu geben gedenke. «. A, Basti: Missw-nbuch wt?-isro, Nr. , , -0 1548, 20. Februar. Vor dem Nathe zu Lucern erscheint der französische Gesandte de Lavau und das Begehren an, 1. daß man sich der Stadt Constanz annehme; 2. die kaiserlichen Gesandten fort- 116 922 Februar 1548. weise, und eröffnet einleitungsweise verschiedene Warnungen und preist des Königs Gunst und Gnade g^' die Eidgenossen. Man hat ihm für dieses gnädige Wohlerbicten verbindlichst gedankt, dabei aber geantwor - daß es denen von Lucern nicht gebühre, sich der Stadt Constanz anzunehmen, und daß man auch mit rem Fug die Gesandten des Kaisers fortweisen könne, weil sie (soviel man wisse) gegen Frankreich nichts ha» und niemand etwas Leides thun; den König wolle man auch „demüthiglich" bitten, „in und mit warm>»S uns jederzyt in gnaden zu bedenken" zc. St. A. Lucern, Beilage zum Abschied vom 13. Februar- Der bezügliche Vortrag, „gehört in Lucern am 20. Februar 1548", befindet sich ebenfalls m ^ Lucerner Sammlung lil. 2, k. 508. Betreffend die Verweisung der kaiserlichen Gesandten (erster Punkt ^ Vortrages) benennt er diese nicht ausdrücklich, sondern bewirbt sich dafür, daß mau keine Practicirer ^ Lande dulde, wie man es auch nicht billigen würde, wenn der König Widersacher der Eidgenossen (»"'^ duldete. Constanz betreffend wird gesagt, wie bei einer Besetzung dieser Stadt durch feindliche Trupps" Verkehr (mit den Eidgenossen) gehemmt und das Land dem Mangel ausgesetzt würde, und angefügt, der König bedenke, daß die Aufnahme von Constanz den (katholischen) Orten vielleicht zu schwer fallen " habe er doch nicht versäumen wollen, auf den großen Vortheil hinzuweisen, der ihnen aus der Erl)"' der Stadt in ihrem jetzigen Wesen entsprechen müßte. 420. Wnmnen. 1548, 27. Februar. LandcSarchiv Nidwaldc»: Abschiebe. Tag der III Orte. t». Da mit dem Zusatz in Bellenz täglich Kosten laufen und man findet, es könnten diese erspart wen ^ meßwegen hauptsächlich dieser Tag angesetzt wurde, so hat man dem Commissar geschrieben, er solle den >" Zusatz entlassen, so daß derselbe zu Mittefasten hier anlange, und nur die Alten drei in jedem Schlosse beh" ^ Doch sollen aus den Neuen von jedem Ort Einer in den Sasso Corbe („Sax orabe") verlegt werden, s" dort Sechs seien. Es soll aber der Commissar den Bescheid der Orte gewärtigen, welche sie daselbst V wollen, t». Der Commissar meint, ihm und seinen Nachfolgern sei an ihrem Recht und an ihrem , Abbruch geschehen, weil verfugt worden ist, daß niemand eine Licenzia zugeben sei, er habe denn vom zu Bellenz eine Empfehlung an die Obern („uns"). Es ist nun aber nicht die Meinung gewesen/ Commissar etwas zu benehmen; vielmehr wird erläutert, der Commissar soll den betreffenden Rathssitz"".^ beiwohnen gemäß den Statuten, und wenn er erfährt, wer mit den Licenzien gefehlt habe, den soll er bet ' „ und überhaupt gutes Aufsehen haben, ob der Rath oder Andere in dieser Hinsicht betrnglich Handel»/ niemand hintergangen werde, e. Der Commissar hat ferner geschrieben, es werde die neue Münze gleich gegeben und genommen, und er habe deßhalb einige Maßregeln getroffen. Man antwortet ihn«/ ^ in dieser Weise fortfahren, damit der arme gemeine Mann nicht Übernossen werde. «R. Der Vogt von ^ ^ hat an die Obern berichtet, die Bollenzer vermuthen, daß der Fähnrich in Betreff des Streites wegc" ^ Alp etwas hinterlistige Händel treibe. Man schreibt nun dem Vogt, er solle den Fähnrich genau beoba) ^ seinen Handlungen nachfragen und das Ergebniß den Obern berichten. «» Derselbe Vogt hat gem^^Z .s Bollenzer verlangen in Betreff ihrer Alp gegen die von Strada das Recht zu bestehen, und hätten sch"" u verlangt, diesfalls vor die Landlente und Gemeinden der III Orte zu treten. Darauf wird dem VoP mals („aber") geschrieben, man gestatte den Bollenzern nicht, im Mai vor den Landsgemeinden zu ersä" März 1548, 923 ^gege» sxj ^ Baden nnt der Botschaft derer von Bünden verhandelt worden, so zwar, daß sie den Handel ""s Heimbringen angenommen habe, und man wolle nun die diesfällige Antwort erwarten. L. Es wird ^»gt, die Schiffleute uehmeu so hohe Löhnung, daß es für Fremde und Heimische unleidlich sei. Man ^ nun die Obern angehen, für jedes Schiff, für jedes Fahren und flir jeden Knecht einen Lohn zu bestimmen ^ das auf dein nächsten Tag zusammentragen. K-. „Andenk zivyche (zweifache?) potschaft uf den tag gau ^nnen zratschlagen." 421. Wern. 1548, 27. Februar bis 6. März. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. ZV4, S.Z. 15, lo, so, ZI, zo. , i. (27 Febrilar.) Die Gräfin von Varrax läßt durch einen Edelmann dem Nathe von Bern anzeigen, ^ Herr von Nolle habe ihre Tochter wider den Willen der Mutter entführt, und ruft den Rath um Recht an. ^uer beschließt, an die Vögte von Morsee und Neus zu schreiben, daß sie dem von Nolle ein Gelöbniß ^dehimii, sich sammt seiner Braut angends zu stellen, da eine Botschaft der Gräfin hier sei und Rechts ^hre. ^ (I.März.) Boten aus Burgund im Namen der Gräfin von Varrax eröffnen dein Nathe zu wie der Herr von Nolle eine Tochter der Gräfin, die nur eilfjährig sei, mit Geivalt entführt habe, ^uber die Gräfin in großen Kummer verseht worden sei; sie legen schriftlich ihre Instruction vor und Lehren ebenfalls schriftliche Antwort. Daneben danken sie für den guten Anfang, der auf das Begehren " Herr» von Tartre gemacht worden sei und verlangen beförderliches Recht gemäß dem Burgrccht, das sie ^ llalls vorlegen. Der Rath beschließt, ihnen zu antworten, man habe an die Amtleute zu Morsee und (geschrieben), daß sie die Pässe versehen, „angends den Herrn von Nolle sammt der tochter harus- ^vrzu haltind". III. (2. März.) 1. Der Graf von Greyerz und sein Hofmeister Curtille und der von Crans eröffnen vor dem Nathe zu Bern, wenn jemand hier sei, der gegen den Herrn von Nolle de/" ^ wollen sie „für ein ansang" in seinem Namen Ned und Antwort geben. Der Rath bemerkt statt der Herr von Rolle habe den Amtleuten gelobt, sich anher zu verfügen; warum diesem nicht ^ ^than werde? „und des künigs citation gevordcrt". Die Abgeordneten antworten, als sie von dem von ha/ gefertigt worden seien, habe er ihnen „sömlichs" angezeigt; den Brief haben sie ihm nicht geheischen, er/" daran gedacht; es werde sich aber Alles als wahr erfinden, er habe kein Recht zu scheuen. 2. Es de/"^ vuch der Bruder der Gräfin von Varrax, verdankt die gestern ertheilte freundliche Antwort und ^r von Rolle sich entfernt habe, daß man „inen" einen Nathsboten beigebe, um die Tochter, noch im Lande sei, zum Recht zu führen, oder wenn sie weiter gebracht worden märe, ihnen dortselbst »»dz bcrathen zu sein. Der Rath eröffnet, wie der Graf von Greyerz für den von Nolle Bescheid ^ ntwort gebeit wolle. Es wird verlangt, daß die Tochter herkomme und Gericht und Recht hier ergehe, gesn ^^Mngen der Burgunder eröffnet der Rath dein Grafen von Greyerz, worauf dieser mit seinen Mit- djx, /n einen Verdank begehrt und dann bemerkt: „Es dünke sy nit, wüße nit, ob er deß gwalt habe, ^cher ^ ^ ^ procurator im könne sy nit har kon, er habe sömlichs nie gsechen bruchen, daß ein »b s procurator by einanderen sin söllind, so sy aber der Burgundern klag verstandind, wellind sy lugen, h habend". Der Rath beschließt, man wolle die Braut beschicken, aber keiner Partei ein Recht 924 März 1548. ergehen lassen, außer es sel der Herr von Rolle persönlich auch da. IV. (5. März.) Die Botschaft der Vw' gnnder eröffnet dein Rath, sie sehe, wie auf ihren Vortrag fleißig gehandelt und ein guter Anfang g^" worden sei; sie begehre (fernere) schriftliche Antworten und bitte, die Angelegenheit für empfohlen zu lM"' Der Rath antwortet schriftlich, er habe zum zweiten Mal den Amtleuten geschrieben und einen Rathsboä>> nach der Tochter abgefertigt, „diewpl aber und . .. stat die antwnrt im instructionenbuch der lange na 1 (findet sich aber daselbst nicht vor). V. (6. März.) (Auf einen Vorstand) der Freundschaft der Gräfin Varrax (beschließt der Rath) zwei offene Schreiben an die Amtleute, daß wo sie den Herrn von Nolle die entführte Tochter betreten, sie dieselben auf Recht hin niederwerfen und zun: Recht anhalten, doch Rath zu Bern diesfalls berichten sollen. Ebenso werden Misfiven ans Parlament zu Cammerach, nach Anm'ü) und an die Frau von Nemour beschlossen, das Begehren enthaltend, im Falle des Betretens der betreffe»^ Personen denen von Bern, deren Burgerinen die Gräfin von Varrax und ihre beiden Töchter seien und in Kraft dieses Burgrechts angerufen worden seien, zum Recht zu verhelfen. Die Nedaction des Originals von V läßt nicht immer ganz klar, was Vortrag der Partei und Beschs!' des Nathes ist. ^ Die noch oft wiederkehrenden Verhandlungen über die Angelegenheit der Gräfin von Varrax von Rolle dürften mitunter Bedenken errege», ob sie in den Nahmen unserer Sammlung gehören. ^ ihr Znsammenhang mit einigen Verhandlungen gemeiner eidgenössischer Tage gestattet ein Jgnorirc» ^ wohl, abgesehen davon, daß sie inzwischen auch Berührungspunkte zwischen eidgenössischen Orten und Kaiser und dem König von Frankreich bilden. 422. Wrunnen. 1548, 10. März. Landesarchiv Nidwalden: Abschiede. Tag der III Orte. „ Dieser Tag ist allermeist angesetzt worden wegen der Münz und des Schlages oder „SteMPll Es verlangt nämlich Hans Kuhn von Nri, alter Vogt zu Bollenz, für sich und Hans Knab, Lucern, daß ihnen von den III Orten die Münze geliehen werde. Die Obern haben nun bewilligt, Gesandte mit den Bewerbern Capitel stellen und es haben nun die Gesandten folgende Artikel aüfgm 1. Man leiht den genannten beiden Bewerbern „unfern Stampf und Gebräch" für die nächstfolgenden Jahre. Sollte während dieser Zeit durch Krieg oder Pest Stampf und Münze unterdrückt werden, s" ^ die betreffende Zeit später nachgeholt werden. Für diese Münze zahlen die Uebernehmer den III Orten 60 Kronen, zum ersten Mal von jetzt Mitte März über ein Jahr „so man 1548 jar zellt". 2- ans Basler Währung Münze schlagen. Zu diesem Zwecke soll die Probe jetzt genommen werden, Kreuzer, Doppler, Basler Plaphart und Thaler, von jeder Sorte für einen Gulden. Der halbe Thcll dann probirt und nach demselben gemünzt; der andere halbe Theil wird aufbehalten, damit man ^ Probe habe, gleichviel, ob die Münze derer von Basel oder die der genannten Münzgenossen sich versch^ i Weil» dann von letztern aus ihrer Schmiede ein falscher Pfenning ausgegeben wird, so sollen sie ^ vierfach ersetzen. Wenn aber jemand die Münzgenossen fälschlich verklagen würde, der soll von jeder w März 1548. 925 Klage den III Orten 50 Kronen geben, und den Verklagten die Kosten ersetzen, die sie zur Rettung ihrer Ehre aufwenden mußten. Würde jemand falsche Münze unter ihrem Stempel schlagen, so sollen die III Orte ^n Unternehmern auf deren Kosten berathen und beholfen sein, daß sie zu geineinen und gebührlichen Rechten gelangen. 3. Die Uebernchmer mögen so oft sie wollen einen Schaffner hinsetzen, doch diesen Artikeln unschädlich. 4. Sie mögen münzen Tag und Nacht, früh und spät, wann sie wollen und es nöthig ist, mit Ausnahme der gebannten Feiertage, welche die Geistlichen zu seiern gebieten und die Obern gehalten wissen wollen. 5. Es ist den III Orten gleichgültig, wie wohlfeil („noch") die Unternehmer das Silber und Gold laufen; nur sollen sie kein gestohlenes kaufen; würde das ohne ihr Wissen geschehe», so sollen sie dasselbe auf Anforderung gegen das dafür ausgegebene Geld zurückerstatten. 6. Sie dürfen kein gemünztes Gold oder Silber schmelzen oder anders stempeln; doch gebrochenes Gold oder Silber mögen sie wohl kaufen und schmelzen, ebenso ist ihnen erlaubt „Granaly" zu kaufen. 7. Sie mögen nach ihrem Gutfinden kleines und großes Silber und Gold schlagen, auf die angegebene Probe; was aber größer ist als ein Kreuzer, auf das sollen sie auf der einen Seite St. Martin, auf der andern die Schilde der III Orte prägen; Kreuzer und lstinere Sorten sollen sie mit dein Dritthcil des Wappens jedes Ortes schlagen. 8. Die genannten Münz- gMossen und ihre Diener haben sich des Rechts derjenigen Herrschaft zu bedienen, in der sie sich mit der Astinze setzen. 9. Die III Orte versprechen, während den genannten Jahren weder Schlag noch Stempel cknem Andern zu leihen oder sonst einen Andern in ihren Herrschaften münzen zu lassen; doch soll diese ^unz nicht „verborgen" werden. 10. Die Uebernehmer sollen ihre Knechte ans den III Orten nehmen, '^nn sie hier taugliche Lutte finden; andernfalls mögen sie sie hernehmen, woher sie wollen. 11. Mail gibt ^u Unternehmern in obgenannter Weise Gewalt zu münzen in Kraft der diesfälligen Freiheiten der III Orte; ^ch wollen diese niemand nöthigen, die Münze zu nehmen, er thue es denn gern. 12. Gegenüber andern ^rrschaften will man den genannten Müuzgenossen mit Fürschriftcn beholfen und berathen sein, doch in ihren Kosten, ig. Die Münzgenossen sollen sich verschreibeil und zwar der Meister mit dem Eid und mit dem Leib ^"d die übrigeil sammt den Bürgen mit dem Gut, den vorgemelten Artikeln stattzuthun, und geben als llrgen den Junker Leodcgar Golder in Lncern und den Ammann Brükard (Brügger) zu Nri; diese sollen Kll'e Vcrschrcibung auch besiegelt ausstellen. 14. Es sollen und wollen die Uebernehmer jedem Landmann aus in Orten, der ihre Münze um Gold begehrt, dasselbe auswechseln, wie solches zu Basel geschieht; eiiiem senden aber mögen sie das Gold abnehmen, wie sie mit ihm einig werden. 15. Wenn diese Artikel voll- vniinen aufgerichtet sein werden, sollen sie nebst der Bürgschaft von „diesem" Schreiber in zwei gleichlautende verfaßt und mit den Siegeln der III Orte und denjenigen der Bürgen versehen werdeil. I». Die isii ^ ^ Ablentsch eine gemeinschaftliche Susi, welche aber vor dem ^ mstr nicht immer sicher sei und wo die Säumer nicht immer guten Aufenthalt finden. Sie seien daher geworden, die Susi nach Ablentsch in das Dorf zu verlegen. Das sollen beide Orte (Schweiz und Nid- a den) ih^ Obern bringen und deren Antwort an Uri mittheilen, damit dieses die Scinigen und di? ^V'igen zu berichten weiß. e. Die Gesandten von Nidwalden verlangen, man wolle ihren Herren die in ^st der Schifflente der beiden andern Orte („unserer") bestehenden Satzungen mittheilen, daniit man sich weichen könne. Das will man heimbringen, in der Meinung, daß es den Obern gefallen werde. So sehr man versucht ist, diesen Abschied vor denjenigen vom 27. Februar einzureihen, wegen der dort ^'wähnten neuen Münze, so ist doch das Datum im Original sehr klar. 926 März 1548. 423. Waden. 1548, 12. März (Montag nach Lätare). Staatsarchiv Lucer»: Allg, Absch. n. s, e. SS?. Staatsarchiv Nürich : Abschiede Bd. 17, t> 160. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg.Abschiede nr, k. 6ä7< LandesarclZiv Sciiwyz: Abschiede. LandeSarcinv 4>bwaldei»: Abschiede, jtantvllöarchiv Glarus: Abschiede. KantoilSarchiv Basel: Abschiede 1547—48. KautonSarcliiv Freiburg: Vadische Abschiede Bd. 13. Kantonsarchiv Solothurn : Abschiede Bd. 23. KantvnSarchiv Sciiasshauseu: Abschiede. Lalldesarchiv Appeuzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johann Haab, alt-Burgermeister; Hans Blenler, des Iiaths. Bern. Hans Franz Nägeli, alt-Schultheiß; Wolfgang von Weingarten, Venner und des Raths. Lncern. Hans Bircher, des Raths. Uri. Martin Jinhof, des Raths. Schwyz. Anton Aufdermanr, des Raths. Unterwalden. Heinrich zum Weißenbach, Landammann in Obwalden. Zug. Kaspar Stocker, alt-Ammann. Glarus. Konrad Hässt, des Raths. Basel. Bat Summerer, des Raths. Freiburg. Ulrich Nix, des Raths. Solo- thurn. Urs Schluni, Schultheiß. Schaffhausen. Hans Stierli, des Raths. Appenzell. Moriz Garten- hanser, alt-Ammann. — E. A. A., 1. 94 k. tt. In Betreff der Viehausfuhr in das Schwabenland und der Besorgnis;, daß hier Mangel an Fleisch eintrete, berichten die meisten Orte, daß noch Vieh genug vorhanden sei, wo man solches züchte, und mehr Mangel an Heu herrsche; man läßt daher die Sache für dermal ans sich beruhen. Es soll jedoch in Zukunft jedes Ort nach Umständen die geeigneten Maßregeln treffen, damit so starke Ausfuhr abgestellt werde. I». Lucern soll dem Hans Knab verbieten, Anken aus der Eidgenossenschaft wegzuführen, damit die armen Leute nicht so sehr übertheuert werden, v. Der Landvogt im Thurgau schreibt, die Metzger von UlM/ Ueberliugen, Ravensburg und andern ennethalb Sees gelegenen Orten kaufen das Vieh zu Mühlheim in« Thurgau von den Viehtreibern; da nun gleich nach dem Palmtag (25. März) ein solcher Markt stattfinden solle, so glaube er, den Zoll von ihnen beziehen zu dürfen, worüber er um Weisung bitte. Heimzubringen/ da man nicht instruirt ist und ohnedies ungerne neue Zölle aufrichtet. Jedes Ort soll beförderlich seine Meinung nach Zürich schreiben, damit dieses den Landvogt rechtzeitig benachrichtigen könne. «R. Ueber das Anerbieten Meinrad Tschudi's von Glarus, das von Schultheiß Kramer zu Sargans ererbte Lehen zu kaufe«/ eröffnen die meisten Orte die Absicht, das Lehen bleiben zu lassen wie bisher; andere weisen auf den stand hin, daß der Nutzen der Obrigkeit gefährdet sei, wie es früher, bevor Kramer das Lehen empfangen- eine Zeit lang der Fall gewesen; sie rathen daher, es zu verkaufen, weil doch Tschudi 200 Gl. (sie) nu(N' biete, als der bisherige Zins (30 Münzgulden) ertrage. Heimzubringen, v. Wie Zürich, Uri und Sorthum auf frühern Tagen erklärt haben, es solle niemand in ihren Gebieten Knechte annehmen oder zu«' Ungehorsam verführen, wobei sie bleiben wollen, zeigen nun auch Lucern, Basel, Freiburg und Schaffhauffn an, daß niemand ihre Knechte aufwiegeln solle, sonst würden sie die Fehlbaren gleich bestrafen wie die obg^ nannten Orte. Dagegen eröffnet Ammann zum Weißenbach von Unterwalden, daß seine Herren ihren Haupt" leuten und den Ihrigen von dieser Warnung keine Kenntniß geben werden, indem sie meinen, daß die Or«/ die in der Vereinung seien und mit einander zu einem Fürsten ziehen, ihre Knechte wohl unter einander annehmen dürfen wie bisher üblich; denn die Hauptleute können nicht wisse;;, aus welchen; Ort oder welche Vogtei jeder zu ihnen ziehende Knecht herkomme, und zuletzt käme es dahin, daß sie in keinen; (andern) mehr wandeln dürften. Daher werde Unterwalden die Seinigcn ohne Recht nicht strafen lassen und cl>r das Recht mit „dcnselbigen" (Orten) brauchen; anders verhalte es sich mit den Orten, die nicht in der März 1548. 927 -inung seien und die Ihrige., daheim behalten wallen. Heimzubringen, t. Der Abt von Fischingen schräkt, da man ihn. die Verwaltung des Klafters Dänikan anfgetragen, s° habe er ans vergangenen Mart.nstag den eidgenössischen Boten Rechnung abgelegt und zu wissen gewünscht, wie er dw MuAM.mg wuür versehen solle, ab er ehrbare Frauen einsetzen dürfe, dan.it der Gattesdienst der Stiftung gemäß besargt werde, und was seine jährliche Belohnung sei. Heimzubringen. K'. Basel und Schasfhausen ^en an, es seien ihnen vor kurzer Zeit gedruckte Mandate von den. Kaiser, seinem Bruder, den Kurfürsten, pursten und Ständen des Reiches zugekommen, in welchen ihnen bei Verlust aller Regalien, Lehen, Freiheiten, Schutzes und Schirn.es verboten werde, zu irgend einem Potentaten heimlich oder öffentlich zu ziehen oder andern Vorschub zu leisten; die Uebertreter sollen ihres Gutes beraubt und Weib und K.nder.hncn nachgeschickt werde» - wenn eine Obrigkeit hierin säumig und ungehorsam wäre, so verfalle sie in die Acht, und es werde von dem kaiserlichen Fiscal gegen dieselben unverzüglich am Kammergericht „procitirt" und fürgefahren werden- u.a.. habe den. kaiserlichen Voten (Läufer) den Empfang der Mandate bescheinigen müssen, m.t dem Versprechen, sie öffentlich anzuschlagen. Da ihren Herren solches sehr beschwerlich falle, bitten sie um Hülfe und Rath Da die Gesandten des Kaisers und des römischen Königs auf diesem Tage anwesend sind und ihren Vortrags gethan haben (wie folgen wird), so wird ihnen dieser Handel vorgehalten und erzählt wie die Eidgenossen von Basel und Mühlhausen vor einiger Zeit auf den Bundestag ... Ulm und nach Schlettstadt geladen worden, wie ...an bei den. Kaiser darüber Beschwerde geführt und er uns gnädige Antwott gegeben habe; man sei daher überzeugt, daß jenes Mandat ohne dessen Vorwissen, sondern bloß durch .e Schreiber, nach deu alten Registraturen, den beiden Orten zugefertigt worden; darum bitte mau nun d.e Gesandten be. den. Kaiser und den. König dahin zu wirken, daß das Mandat aufgehoben und Mes .n den alten Reg.stern durchgtthan, und die Eidgenossen fürderhin solcher Mandate überhoben werden. D.e Gesandten versprechen die erforderliche Verwendung. Heimzubringen. I.. Der Gesandte des rom.fchen Kon.gs, Ha.w Melch.or Hoggenzer zu Wasserstelzen, bringt nach Ueberreichung seines Credenzbriefes instruet.onsgemaß vor, er vernehme. daß einige den. Kaiser und ihn. feindlich Gesinnte sich unterstehen, den Verdacht auszustreuen, daß ^ die Eidgenossen bekriegen wollen, womit dieselben Mißtrauen erwecken und Vorsichtsmaßregeln ervorrufen Da nun aber solches „Usgießen", wie d.e Eidgenossen früher schon zu erfahren Anlaß unbegründet erwiesen, indem beide Majestäten nie des Willens gewefen, .hnen .rgend welche Widerwärtigkeit Mzufügen, sondern die Erbein.n.g fest und beständig zu halten, was sie auch nenerd.ngs urch gnädige Entrichtung der Erbeinungsgelder dargethan, so begehren sie, daß man solchen Reden keinen Glanben schenke, und geben dabei zu bedenken, daß die Urheber nicht der Eidgenossen Wohlfahrt .... Auge Haben, sondern me Absicht verfolgen, in der Christenheit Unruhe und Zwietracht anz.ist.ften und daraus ^orthe.l fm sich selbst W ziehen. Dessen ungeachtet bleiben beide Majestäten der Zuversicht, daß die Eidgenossen ... Betracht es gemeinen Landfriedens sich gegen das Reich und das Hans Oesterreich gutwillig, nachbarlich und ruh.g Zeigen werden, wie es sich gemäß der Erbeinung gebühre. Der Gesandte habe Vollmacht Alles zu th.m, z» diesen. Zwecke dienen könne, und werde, als ein geborner Eidgenoß, es an Flc.ß ...cht fehlen lassen; wem. daher Beschwerden gegen des Königs Unterthanen vorhanden wären, so möge ...an ihn. solches anzeigen, 'üben, er Vollmacht habe, die Schuldigen darum zu strafen. (Der Vortrag ist in ungewöhnlicher Bre.te.... TM enthalten.) Antwort: Man schenke den allerdings ausgestreuten Reden solcher Art keinen Dauben und ""sehe sich gänzlich, daß beide Majestäten ihrem gnädigen Erbieten nachkommen und die noch u°r "z "ufirmirte Erbeinung auch ihrerseits treulich vollziehen werden, wie man es von unferer Seite zu tyun 928 März 1548. spreche. Man dürfe aber nicht verbergen, daß Mandate, wie sie Basel und Schaffhausen zugekommen, wenn diese Nachrichten heimkommen, groben und ungeschickten Leuten Anlaß geben zu reden: Die Boten bringen ab den Tagen viele gute freundliche Worte; man sehe aber (wohl), was Kaiser und König mit den Orten der Eidgenossenschaft vorhaben. Es sei daher nöthig, daß solche Mandate nicht mehr geschickt werden; man wolle indessen des Königs gnädiges Begehren in den Abschied nehmen, I. Die mailändischen Gesandten, Johann Angelus Ritius und Johann Panizonus fordern endliche Antwort in Betreff der „Capitulationen"- Nach Vergleichung der Instructionen hat man ihnen folgenden Bescheid ertheilt: Sie mögen über den langen Verzug keinen Verdruß oder Unwillen haben; denn es rühre derselbe nur davon her, daß mehrere Orte zuerst die Landsgemeinden versammeln müssen, was in dieser Winterszeit nicht wohl möglich gewesen, weß- halb einige Boten auch jetzt noch ohne Vollmacht seien; es habe jedoch die Mehrheit der Orte den Vortrag des Kaisers und des Statthalters zu Mailand sammt den Capiteln mit gebührender Reverenz verhört n"d daraus des Kaisers gnädige Gesinnung genugsam erkannt, für welche man ihm den fleißigsten Dank erstatte. Es sei jetzt aber die Mehrzahl der Obrigkeiten aus allerlei Gründen gesonnen, in dieser Zeit keine hülfliche Vereinung zu beschließen; denn sie erbieten sich, die erst neulich bestätigte Erbeinung ihrerseits treulich Z» vollziehen und zu halten, sofern sie auch an ihnen gehalten (werde. Wenn es jedoch dem Kaiser und dein Statthalter gefällig wäre, mit ihnen über feilen Kauf, Beschwerden in Zöllen, Friede und Geleit, Gericht und Recht Capitel zu errichten, so sei man ermächtigt, mit den Gesandten darüber zu sitzen und auf Hinter- sichbringen Artikel aufzusetzen, welche für beide Theile annehmbar wären. Diesen Vorschlag wollen sie »» den Kaiser und den Statthalter bringen. Uri bleibt indeß einfach bei seiner bereits auf dem letzten Tage eröffneten Antwort. Die Boten von Glarus und Freiburg haben keinen andern Auftrag als anzuhören, was der übrigen Orte Meinung sei und es heimzubringen. Ii,. Die Boten von Zürich, Schivyz, Nnterwaldea und Solothurn, die nach Frankreich abgeordnet worden, um des Königs „junggeborne" Fürstin und Dochts aus der Taufe zu heben, erstatten Bericht über den Verlauf ihrer Sendung. Zu Solothurn, Biel und Neuenbürg sei ihnen viel Zucht und Ehre erwiesen worden, aber zu Pontarlier beim Einreiten wenig Reverenz geschehen, auch nicht eine „Kante" Wein geschenkt worden; schon daraus haben sie den „guten Willen" wol/ gespürt; um Mitternacht seien dann sogar Einige vor der Herberge erschienen, um zu singen, zu schreien w^ zu blöken („biegen") wie die Kälber und Geißen, ohne Zweifel „zu Ehren" der Herren Eidgenossen und der Boten. Aber in andern Städten der Grafschaft Burgund habe man ihnen Wein geschenkt und viel Ehre angethaw In des Königs Gebiet seien sie überall prächtig empfangen worden; der König habe ihnen auch einige Edel- leute entgegengeschickt, und als sie zu ihm gekommen, habe derselbe mit freundlichem Willkomm die Hw^ geboten und ihnen gesagt, daß ihre Ankunft ihm die größte Freude gewähre; desgleichen habe die Königs nach ihnen geschickt und freundlich mit ihnen geredet. Am dritten Tage sei dann die junge Fürstin großem „Triumph" und Ehren getauft worden; der Bote von Zürich habe sie zu der Kirche, der vv» Schwyz von der Kirche getragen, im Beisein vieler Cardinäle, Fürsten und Bischöfe; „sy siegent mich spys und trank erhalten worden"; der König habe jedem Boten eine goldene Kette „für" 800 Kronen, die Königs eine für 200 Kronen geschenkt. Vor der Abreise habe der König sie an ein besonderes Ort beschieß jeden: die Hand geboten und 1. ihnen für die übernommene Mühe und die ihn: erwiesene Ehre und Freu»»' schaft gedankt und sie versichert, daß er die Eidgenossen ebenso zu Gevatter gebeten hätte, wenn das K» ein Sohn gewesen wäre; dem: er sei entschlossen, die althergebrachte Freundschaft seines Vaters mit de» Eidgenosse«: zu mehren und nicht zu mindern. 2. Sei«: Herr und Vater hochlobl. Gedächtniß habe mit de» März 1546. 929 ^genossen eine Vereinung gehabt, welche noch drei Jahre nach seinen: Tode dauern solle; da bereits ein -4ahr verstrichen sei, so wünsche er, daß dieselbe erneuert werde, und zwar mit geineinen Eidgenossen, kein ausgenommen, und daß man etwaige Mängel verbessere, damit die Widerwärtigen sähen, daß die alte d'Mmdschaft erneuert werde, und um so weniger beide Theile beleidige:: werden; er habe auch rund heraussagt dabei auf sein Herz und Brust geschlagen), er würde den Eidgenossen, wenn jemand sie ^griffe, nicht bloß wie im Bündniß bestimmt, sondern mit aller Macht, mit eigener Person und allem Ver- ^gen beistehen, was er auch von ihnen erwarte; und damit wir spüren, daß dies sein ernster Wille sei, ^rfüge er sich nach Burgund und auf „Legion" (Lyon?) zu, damit er bei jeden: Vorfall in der Nähe wäre. ^ Er vernehme, daß etwelche Uneinigkeit zwischen den Eidgenossen vorhanden sei, was ihn: in Treuen leid ^ue; da wir vor Augen sehen, was für Folgen die Entzweiung im deutschen Reiche gehabt, so bitteer uns östlich, die Späne gütlich zu vertragen und brüderlich mit einander zu handeln, wie die Vorfahren gethan; ^ begehre auch ernstlich, daß wir die Blinde wieder einmal erneuern und schwören, damit den Widerwärtigen ^ Freude, die sie an unserer Uneinigkeit haben, genommen werde; „dann alle, die üch anders raten, sind M ü,vere fründ." 4. Er erfahre auch, wie einige Nachbarn der Eidgenossen (Constanz zc.) von ihren Wider- ^ lern angefochten werden; er bitte die Eidgenossen dringend, dieselben nicht zu verlassen, damit sie, wenn ^ wieder zur Ruhe kommen, ihnen die alte Freundschaft und Nachbarschaft weiter erzeigen können. 5. Er husche, daß man sowohl die Ansprache für die zehn Tage als andere unbillige Forderungen aufgebe und ^ nicht weiter darum ersuche. 6. Da der Graf von Greyerz den königlichen Orden trage, nach dessen Hungen Ansprache von den Ordensbrüdern zu beurtheilcn sei, so möge der Graf nach Frankreich vNliNen und seine Ansprache vorlegen. An: Ende haben die Boten den: König für den ehrenvollen Empfang, ^ »Wohlhalten" und sein gnädiges Erbieten gedankt, mit der hochgeflissenen Bitte, sich die Eidgenossen befohlen zu halten, worauf er nochmals auf die Brust geschlagen und die obige Versicherung mit freundliche» Worten erneuert habe. Nachher habe der Connetable nach ihnen geschickt und ihnen vor- ^t, ^yte x M. xiner Eidgnoschaft bißhar zu guten: erschossen", und wie der König erbötig sei, mit Macht zu ihr zu stehen, auch die Vereinung mehren und nach Nothdurst verbessern wolle, und gebeten, dieselbe zu erneuern. In ihrer Gegenwart habe er den: Tresorier befohlen, beförderlichst Mszukovnnen, um den Eidgenossen die Pensionen auszuzahlen, was auf Ostern zugesagt sei. Die Boten Zii/"- Herrn von „Gnntadablen" für sein freundliches Erbieten fleißigen Dank gesagt :c. Bei ihrer habe der König ihnen Einige von: Adel zur Begleitung beigeordnet, „onch ire einige pfärd beryten berännen lassen" und den Befehl gegeben, daß man ihnen in seinem Lande alle Ehre erweise, wie wenn . eigene Person da wäre; das sei auch geschehen; namentlich zu „Leion", wo des Königs Lieutenant . ^ cntgegengeritten, der Rath, die Burgerschaft und die Kauflente ihnen so viel Ehre angethan haben, ^ es nicht genug rühmen können. Sie glauben nun ihre Befehle nach besten: Vermögen ausgerichtet bitten, ihre Verrichtungen zu genehmigen. Und wiewohl sie von Solothurn bis an den Hof ^ ^'^er zurück durch Vogt Wunderlich „verzehrt" (freigehalten?) worden, so haben sie doch an dem Hofe »: Auslagen gehabt mit Geschenken („letzinen") an die Küchemeister und Andere, die ihnen zugetragen gedient, desgleichen für „bschlacherlon", Satteln, Pferde, Kleider n. A., ebenso für Zehrung von Hause d>az und zurück. Zudem habe der König jeden: Boten für seine Diener nur 25 Kronen geschenkt, de», Diener, die jeder gehabt, nicht einmal den gewöhnlichen Neitlohn ausmache; auch haben sie ' ^vgt Wunderlich, der ihr Dolmetsch gewesen und ihnen viele Dienste geleistet, wie Hauptmann Wilhelm 117 930 März 1548. Fröhlich, noch nichts verehrt. Da vormals andern Botschaften ihre Kosten auch abgetragen worden, so bitte» sie um Entschädigung, sowie um Belohnung derer, die ihnen gedient. Endlich uberantworten sie einen Brief des Königs, worin er sein Wohlgefallen ausspricht über die Erwählung so vornehmer und achtbarer Leute, er erstatte darüber höchsten Dank und halte diese Sendung für die allergrößte Bestätigung der Freundschaft/ die man ihm hätte erweisen können w. Er bitte, den Boten, die ihren Auftrag ehrenvoll und zu seinew ganz besonder« Vergnügen ausgeführt, in Allem zu glauben, was sie seinerwegen berichten werden. eröffnen auch die französischen Gesandten, (1.) daß sie Befehl empfangen haben, den Eidgenossen für die de>» König erwiesene Ehre und Freundschaft zu danken und anzuzeigen, wie die Boten solches mit allem Fl^ ausgerichtet. Er habe denselben auch einige Artikel aufgegeben, für welche man ihnen Glauben schenken mög^ (2.) Sie begehren Antwort auf den Vortrag, den sie auf der letzten Tagleistung angebracht haben. (3.) Herr von Lavau habe Auftrag, von Ort zu Ort zu reiten, um etwas vorzutragen, womit er bereits a»ge- fangen und fortzufahren gedenke. Nachdem man das Alles vernommen und die Instructionen verhört, hat man dem König und dein Connetable geschrieben und ihnen gedankt für ihr gnädiges Erbieten med die g»^ Behandlung med Beschenkung der Boten, mit der Anzeige, man wolle Alles, was dieselben eröffnet habt»/ treulich an die Obern bringen, die darauf gebührende Antwort geben werden. I. Ein Abgeordneter den'» von Schellenberg zu Hüffingen bringt gemäß dem letzten Abschied die Lehenbriefe über die Fischenzen »>' die Weide auf dein Rhein, oberhalb und unterhalb der Rheiubrücke zu Dießenhofen, deßgleichen über eim» Wein- und Kornzehnten diesseits der Stadt gelegen, mit den daraus haftenden Beschwerden. Die Urkun^ sind folgende: (1.) Lehenbrief von Herzog Albrecht von Oesterreich für Heinrich von Vlumberg, d. d. Nfttt woch nach St. Lucien (16. December) 1444. (2.) Von Herzog Sigmund von Oesterreich für Hans »"» Nandegg und seine Söhne, d. d. Mittwoch nach St. Martinstag (13. November) 1448. (3.) Zwei Briest von Hans Blum von Glarus, Landvogt im Thurgau, für Ritter Hans von Randegg, d. d. Donstag »^/ St. Hilarientag (16. Januar) 1476. (4.) Zwei gleiche Briefe von Hans Blum für Junker Balthasar von Raist^ und dessen Bruder Martin, d. d. Freitag vor Johanni im Sommer (20. Juni) 1488. (5.) Zwei Lehcnb>»st von Ulrich Kätzi, Landmann von Schwyz, als Landvogt im Thurgau, für Junker Balthasar von Raudas von Dießenhofen, d. d. Sonntag nach Ostern (25. April) 1484. (6.) Zwei Lehenbriefe von Landvogt Hier» npmus Stocker von Zug für Juuker Martin von Nandegg, d. d. Sonntag nach Galli (18. October) (7.) Ein Lehenbrief von Landvogt Bernhard Schießer von Glarus für Georg von Randegg, im N»»^ seiner Schwester, der Frau Clara von Schellenberg, geborne von Nandegg, d. d. Sonntag vor Fronte namstag (30. Mai) 1518. (8.) Ein Lehenbrief von Landvogt Hans Wegmann von Zürich für Wolf v Winkelz, als Trager für Frau Clara von Schellenberg, d. d. Dienstag nach Quasimodo (17. Mai) (9.) Ein Lehenbricf von Landvogt Jacob Stocker von Zug für Hans von Schellenbergs Ehefrau, b- Mittwoch nach St. Michael (30. September) 1528. (10.) Es folgen noch andere solche Briefe bis ^ ^ jetzige:: Landvogt im Thurgau, Lienhard Holzhalb von Zürich, der das Lehen dem Gebhard von Sclst berg zu Hüffingen verliehe:: hat auf St. Maurizentag (22. September) 1547. Der Gesandte trägt >> weiter vor: Wir haben gehört, daß Gebhard von Schellenberg das Lehen von den: gegenwärtigen La»^ empfangen; er wünsche nun seine Schwester, Hans Melchior Heggenzers Ehefrau, um 5000 Gulden aus > Zehnten zu verweisen; er stelle daher nochmals das Gesuch, ihnen das zu bewilligen; die Herren ^ ^ sich, das Lehen beförderlichst wieder zu ledigen und den: Heggenzer zu Händen seiner Frau die 5000 G» zu erlegen, so daß die Eidgenossen an den: Lehen keinen Schaden zu befürchten haben. Da sich aus März IS48. 931 Briefen ergiebt, daß die Landvögte innner im Namen der VII Orte das Lehen verliehen, so wollen diese Bern nnd Schaffhausen von dem Geschäfte ausschließen. Dagegen behaupten die Gesandten der beiden Orte, ^ut der ältesten Briefe sei das Lehen im Namen gemeiner Eidgenossen verliehen worden; es sei wohl möglich, man dasselbe häufig ohne ihr Vorwissen vergeben habe; sie haben übrigens in Dießenhofen ebenso viel Gewalt als jedes der VII Orte, da es in dem Einnahmsbriefe heiße, man empfange das Schloß mit der Bogtei, der Stadt, Leuten und Gütern, mit aller Gewalt, Gerechtigkeit und Zugchörde, wie Sigmund von Österreich es besessen. Nun gehören jene Fischenzen und Zehnten zu der Stadt und liegen in deren Zwingen ^bd Bännen. Daher nehmen sie (die zwei Orte) das Recht in Anspruch, mit andern Orten in der Sache ^ handeln. Die VII Orte sind jedoch der Ansicht, daß die fraglichen Güter und Lehen in der hohen Obrigkeit der Landgrafschaft Thurgau liegen. Damit aber niemand seiner Gerechtigkeit entsetzt werde, hat '»an dem Landvogt im Thurgau befohlen, zu Dießenhofen und im Lehenbuch zu Frauenfeld nachzusehen, ^uhin die Güter gehören und es auf dein nächsten Tag zu berichten. Dann soll auch jeder Bote bevollmächtigt sein zu beschließen, ob man denen von Schellenberg entsprechen wolle, und wie bald sie das Lehen Minder lösen sollen, i»». Den französischen Gesandten wird angezeigt, nach dem Berichte der aus Frankreich Umgekehrten Boten habe der Connctable dem Tresorier den Auftrag gegeben, beförderlich die Pensionen zu ^zahlen; man «verde daher acht Tage nach Ostern die Boten nach Solothurn senden, um dieselben in Empfang ö" nehmen; die Gesandten mögen dafür sorgen, daß der Tresorier auf jene Zeit mit dem Gelde zu Solo- ^nrn eintreffe, i». Betreffend das Begehren, das die französischen Gesandten ans dein letzten Tage angesucht haben, nämlich die Botschaften der fremden Fürsten aus dem Lande zu weisen, erfindet sich jetzt aus Instructionen, daß man diesmal niemand wegschicken wolle, a. Der päpstliche Gesandte, Hieronymus ^unk, zeigt an, warum er nicht nach Rom geritten, und begehrt Antwort betreffend das Concilium; erlegt einige lateinische Briefe von dem Cardinal Farncse und Cardinal „Fürelan" (Verulan?) ein, von denen ^ deutsche Copien jedem Orte zusenden will. Antwort auf nächstem Tag. z». Die Hauptleute, die dem von Frankreich in der Picardie gedient, erzählen, wie es ihnen ergangen; wie man ihnen nur 4 Monate 15 bezahlen wollen, und wie mühsam sie es dahin gebracht, daß man noch 5 Tage zuge- ; anders haben sie nicht quittirt. Nun hören sie, daß Herr von Boisrigault ihre Forderung unziemlich '^uannt, und Herr von Lavau gesagt haben solle, der König wollte ihrer keinen mehr brauchen, auch wenn «ne Schlacht mit ihnen zu gewinnen wüßte; das greife ihre Ehre an, und sie begehren, daß die Anwälte ^ Königs sich offen erklären, ob sie ehrlich und redlich gedient haben oder nicht; deßgleichen verlangen sie Rettung der Ehre, daß der König ihre eigenen Quittanzen herausschicke oder ihnen des Rechten sei; sie nochmals dringlich, ihnen dazu behülflich zu sein, wollen übrigens thun, was man ihnen rathe und Man erinnert sich, daß der König den Wunsch geäußert hat, diese Ansprecher abzuweisen, und Lucern djx ^^Hurn zeigen an, daß sie ihre Hauptleute der zehn Tage halb bereits abgewiesen haben; daher wird ^ nochmals in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tage zu entscheiden, ob man den . ^3 zum Recht mahnen wolle, wenn einzelne Orte die Ihrigen nicht abstellen würden, «y, Hauptmann Aufdermaur von Schwyz und Lüpold Grebcl von Baden klagen für sich und im Namen der Mit- des Gangolf Trülleri von Schaffhausen, ihres Vaters (?) und Schwähers, daß von Schaffhausen und Abzug gefordert werde, was sie unbillig dünke; sie wollen den Abzug gern entrichten, bitten aber kuicn Entscheid, welchem Ort er angehöre, damit sie die Erbschaft theilen und nutzen können. Darauf R der Bote von Schaffhausen an, daß Gangolf Trülleri geschworner Burger gewesen und als solcher 932 März 1548 gestorben sei, und die Stadt vermöge ihrer Freiheiten den Abzug von allein hinterlassenen Gute nehmen könne, wobei sie gemäß den Blinden unverkürzt zu bleiben hoffe. Die Boten von Zürich erinnern dagegen, wie in dem kürzlich entschiedenen Streit mit dem Landvogt von Baden, (den sie erzählen), betreffend de» Abzug von einem Zehnten, von den eidgenössischen Boten erkannt worden sei, daß hinfür jedes Gut derjenige Obrigkeit verabzugt werden solle, in deren Gebiet es liege. Darüber wird von den Boten der sieben Ord' bemerkt, der angeführte Abschied gelte nur zwischen Zürich und der Grafschaft Baden und berühre wede> Schaffhansen noch andere Orte, weil dieselben nicht dabei gesessen, und es unbillig wäre, ein oder meh'^ Orte unverhört in etwas einzuschließen; zudem haben einige Orte, z. B. Zürich mit Luccrn, besondere Vet' träge, wie sie es der Abzüge halb gegen einander halten wollen; diese seien durch das Erkenntnis; der rcchuung zu Baden nicht aufgehoben und keinem Ort seine Freiheit benommen. Man bitte daher die Bote» von Zürich, wenn sie nicht hinreichend bevollmächtigt wären, die Sache heimzuschreiben und ihre Herren s" bitten, die von Schaffhausen gütlich bei dem Abzug bleiben zu lassen. Die Erben stellen nun das ihnen die vorhandenen 200 Saum Wein, die zu der Erbschaft gehören, gegen Bürgschaft verabfolgen s" lassen, indem sie durch längern Verzug großen Schaden leiden könnten; und da Schaffhausen den einen Tag verkündigt habe, wo sie den Abzug entrichten sollen, so bitten sie, einen Aufschub bis zum nächste Tag in Baden zu erwirken. Darauf hat man Zürich und Schaffhansen freundlich ersucht, sich unterdes in Güte zu vereinbaren, den Erben gegen die anerbotene Bürgschaft den Wein zu verabfolgen und s Leopold Grebcl in Baden unverzügliche Antwort zu schicken. Der Gesandte von Schaffhausen bemerkt sich selbst, er halte dafür, daß seine Herren mit Zürich nichts zu vereiubaren haben, da sie nur bei >)» als Eidgenossen anerkennen wolle oder nicht, antwortet die Mehrheit der Orte in entsprechendem Sinne. Bräuchen zu bleiben begehren, i . Auf die Anfrage des Grafen Michael von Greyerz, ob man ihn DaraM meldet er, daß der König von Frankreich ihm über 00,000 Franken für Sold und Pensionen schuldig ^ (was alles den Ritterorden nicht berühre); er bitte daher die Eidgenossen, sich dahin zu verwenden, daß'l die Schuld bezahlt werde, oder daß ihm der König laut des Friedens und der Vereinung des Rechte» Heimzubringen. 8. Der Vogt zu Feldbach meldet, es seien in dein Hof des Klosters und vor der M»' einige baufällige Häuser, und bittet um Weisung, ob er im Frühjahr die uöthigen Arbeiten anordne» Antwort auf nächstem Tag. Zu Erledigung gemeldter Händel ist ein Tag nach Baden angesetzt ' Sonntag nach Kreuzerfindung, d. i. den 6. Mai. Die Boten von Zürich eröffnen zu Ende des ^ die zugesendeten Nachrichten, nämlich: Die Kurfürsten haben neuerdings die Lehen empfangen; Herzog , sei Kurfürst geworden; es stehen alle wohl mit dem Kaiser und mit einander; er habe den Fürsten t ^ gegeben bis Pfingsten; daraus sei zu vermuthen, daß sie sich inzwischen rüsten, die „Schwyzer" zu Der Kaiser lasse freilich vernehmen, er wolle an den Papst; es sei aber nicht viel darauf zu setzen; du' ^ städte haben sich noch nicht ergeben wollen, v. Lucern begehrt eine Abschrift der Kundschaften, die zu Hitzkirch aufgenommen worden, und wünscht, daß zur Beilegung dieses Spans beförderlich en> ^ gehalten werde. Es wird entgegnet, da Lucern Kläger sei, so könne man ihm nicht wohl entsprechen, es aus der Kundschaft ziehen möchte, was ihm diente; zudem seien „unsere Herren" (eigentlich die ^ " VII Orte geineinsam) seit langer Zeit in unangefochtenem Besitze; sie bitten daher Lucern, von derung gütlich abzustehen. Heimzubringen. BV. Betreffend den Kauf des Schlosses Hilfikon zeigt Vogt V» ^ von Lucern in einem Rodel an, was für Gerechtigkeiten dasselbe an Acckern, Matten, Lehen, Kernenzini habe. Alan findet, daß der Kernen und andere Zinse in kleinen Stücken eingehen, während anzN'nt März 1548, 933 daß man Alles theuer genug bezahlen und es den Vögten in ihren Rechnungen um das halbe Geld Zuschlagen müßte, und glaubt daher, daß der Kauf nicht zu Stande kommen werde; doch wird die Sache uochmals in den Abschied genommen, v Basel, Schaffhausen und Appenzell äußern ihr Bedauern über den Span zwischen den VII Orten und den drei Städten betreffend die Neisstrafcn im Thurgau, und bitten, 'Üuen eine gütliche Vermittlung anzuvertrauen, damit das Recht erspart werden könnte. Da man ihnen solches nicht abschlagen kann, so hat ihnen jede Partei ihre Gründe in den Abschied gegeben. Da der Landvogt im Thurgau geschrieben hat, wie die eigenen Leute aus der Landschaft wegziehen, sich aber gerne loskaufen würden zc., lind die drei Städte Bern, Freiburg und Solothurn dabei mitzusitzen begehren, so wird ihnen das für diesmal bewilligt, doch jedem Theil an seiner Gerechtigkeit unvorgreiflich. Deßhalb wird ^»i Landvogt zu berichten befohlen, wem vor Zeiten, als das Landgericht noch deren von Constanz gewesen, w eigenen Leute zugehört haben. Antwort auf nächstem Tag, ob man die Eigenschaft wolle abkaufen lassen. Derselbe Landvogt schreibt auf diesen Tag, wie ein gewisser Mausuet Troger, genannt Schwedi, von "pperswyl, der einige Zeit im Mühlebach gewohnt, Pfenninge vergoldet und Vertraute damit nach Constanz "ud andern Orteil geschickt habe, um ihm etwas zu kaufen; dadurch sei Mancher betrogen worden; etiler der ^litschllldigen, Hans Spöui, sei zu Constanz verhaftet, aber wieder freigelassen worden, worüber noch weiterer ^'>cht einzuholen sei. Heimzubringen, damit man den Schwedi ans Betreten verhaften und strafeil könne. Es kommt der schon öfter heimgebrachte Anstand wegen etiles zu Lüteuhein (sie) begegneten Frevels wieder iur Sprache, da der Landvogt im Thurgau schriftlich auf dessen Erledigung dringt. Nun zeigen die Voten Schivpz und Glarus au, der Handel habe sich in der Grafschaft Toggenburg zugetragen, die mit ihnen "rch Landrccht verwandt sei; sie bitten daher, die Bcrathung aufzuschieben, bis sie wettern Bericht zu geben wffsen. Darüber bemerken die drei Städte, wenn die Sache in ein Recht gesetzt werde, so seien auch sie ^heiligt, soweit es die hohen Gerichte betreffe; sie wollen aber die VII Orte in den Niedern Gerichten nicht lmimern. Das Alles wird in den Abschied genommen. ?»I». Der Handel zwischen Joachim von Nappen- "Ww und der Gemeinde Pfyn wird nach Verhörung der Parteien und aller eingelegten Kundschaften rechtlich ^schieden wie folgt: (1.) Mötteli habe gewaltthätig und muthwillig mit Männern, Frauen, Knaben und achtern gehandelt, ivas ihm als Gerichtsherrn nicht zugestanden und den X Orteil höchlich mißfalle; dafür ^ er eine Strafe von 200 Gulden erlegen, jedoch an seiner Ehre unnachtheilig; sich in Zukunft solcher Nevel enthalten, gegen seine Nnterthanen zu Pfyn und Andere sich tugeudlich und freundlich benehmen, wie ^ einem Gerichtsherrn geziemt, und wenn jemand gegen ihn ungehorsam wäre, denselben mit Recht und '"cht eigenmächtig strafen; denn weitere Händel gleicher Art würde man nach Verdienen an ihm bestrafen. ^ 0 Da die Gemeinde Pfyn lind ihre Boten nicht erwartet haben, daß die Obrigkeit in den Sachen handle, " Aagcartikel voreilig umgetragen und sich also „muthwillig darin gesteckt"; da auch einige Artikel vor sind Zither vergangen, die sie aber keinem Langvogt eingeklagt, um Recht und Schirm zu '"w", und einzelne auch nicht erwieseil worden, so sollen sie in eine Strafe von 100 Gulden verfällt sein, Malis ihrer Ehre unnachtheilig; die von Pfyn solleil hinfür den von Nappenstcin als ihren Vogt und . "''chtsherrn anerkennen, ihm in alleil billigen Dingen gehorsam sein und ihm alle Ehrerbietung erweisen. 7 ' t5s sollen beide Parteien die erlittenen Kosten selber trageil und keine der andern etwas dafür ^ig xheuso sgll jede Partei die nach Baden berufenen Kundschaften allein bezahlen, (was der Text näher auseinander setzt), ee. Vogt Aufdermaur bittet die von Zürich (wiederholt), den Abt von medchi bxi Sieglung von Männedorf und Stäfa wie vor Altem verbleiben zu lassen. Die von 934 Marz 1548. Zürich haben vom Landschreiber zn Baden in ihren Kosten Abschriften aller den Joachim Mötteli betreffenden Kundschaften verlangt. Er hat diese besorgt und fordert nun von jeder Kundschaft, deren 135 si»t>, einen Batzen, will aber annehmen, was ihm jedes Ort diesfalls übersendet, «v. Die von Zürich sollen dem Heinrich Richmut anzeigen, daß er auf dem nächsten Tag zu Baden dein Landvogt Wolfgang Herster Red und Antwort gebe; wenn er nicht erschiene, so würde man gleichwohl auf Verlangen des Landvogts eine Erkauntniß ertheilen. II. Oswald Wydler und Peter Albert bitten, sie in ihren Schreiberämtern zu Mendts und im Mainthal zu bestätigen. Es geschieht das, doch auf Wohlverhalteu und so lauge sie den Ober» gefällig sind. Die Boten von Schwyz und Nidwalden eröffnen hierbei, daß sie wider das Mehr nichts rede»! da sie aber ohne Instruction seien, so können sie ohne Vorwissen ihrer Obern nicht mitstimmen. K-K-. Die VIII Orte schreiben dem Landvogt im Rheinthal: 1. Der Gesandte des römischen Königs habe auf diesem Tage vorgebracht, daß Hans Peter auf Blatten oder zu Rüti dem königlichen Vogt z» Neuburg jährlich drei Scheffel Weizen zu zinsen habe, die er längere Zeit entrichtet habe, jetzt aber »et- weigere; man möge ihn anhalten, daß er diesen Zins ferner erstatte. Es berichtet nun zwar Vogt Grüniiig"/ daß Hans Peter schon unter seiner Amtsverwaltung sich dessen weigerte und Briefe und Siegel zu sehe" verlangte; wenn er aber bekennt, daß er und seine Vorfahren diesen Zins entrichtet haben, soll der Vogi ihn zu bestimmen suchen, daß er ihn fernerhin ohne Widerrede erstatte. I. Derselbe Gesandte habe vorgebracht, daß die Fischer im Oberried gegen dein Schloß Ncuburg (den Rhein) überfachen und mit Rüsche" besetzen; er bitte, diesfalls ein nachbarliches Einsehen zu thun. Der Vogt soll sich nun an Ort und Stelle verfügen, sich erkundigen, wie es früher gepflogen worden sei, und dafür sorgen, daß das frühere Verfahre" auch in der Folge beobachtet werde. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Wolfgang Herster, den 16. März 1546- St. A. Zürich: Rhcinthaler Abschiedebuch, S. 172. — StiftSarchiv St. Gallen: Rhcinthaler Original-Abschiede, k. 1°°' I»I». Die Boten von Zürich und Bern sind abermals über Hans Clebergers sel. Testament gesell"' und haben auch die frühern Beschlüsse vor Augeil genommen und gefunden, daß in dem genannten Test"' mcilt Georg Wickmann und Clebergers Stiefsohn Clebergers rechtem Sohn David als Vögte verordnet ivorde" seien. Würden nun andere Vögte bestimmt, so würde hiedurch dein Testamente zuwider gehandelt. ^ wurde daher beschlossen, Zürich soll im Namen beider Städte an Straßburg schreiben, daß dieses nebst Nürburg die Stadt Ulm angehe, damit diese den Georg Wickmann, ihren Burger, vermöge, die genannte Vogt" in Gemäßheit des Testaments zu übernehmen; da er häusig die Messen zu Lyon besuche, so sei ihm di° genannte Vogtei nicht besonders beschwerlich. Wenn Wickmann im Vorbeireisen nach Bern komme, 'volle der Rath daselbst nicht minder ernstlich in ihn dringen, daß er dem Testament willfahre. Et. A.Zürich: A. Frankreich, mit dem Datum vom 20. März 1548. Der Ort der Verhandlung muß »»» d" zu des Abschiedes vom 22. November 154V gegebenen Note entnommen werden. Ii. Verhandlung der VII Orte betreffend Neuenburg; siehe Note, itlt. Verhandlung der evangelischen Städte mit Constanz; siehe Note. Ii. Verhandlung in Betreff Joachim Möttelis und seiner Frau; siehe Note, in»»». Verhandlung betreffend St. Katharinathal; siehe Note. Im Zürcher Abschied fehlen p und n; im Berncr v, «I, p, v, >v; in, Basier v, «I, L, I, im Freiburger v, I, v, >v; im Solothurner v—v, v, >v; im Schaffhanser ' 6 im Appenzeller v, <1, k, I, 8, II— KV—KV ans dem Zürcher: Nk aus de», Sch»"^ und Obwaldner; ee auch im Schwyzcr Exemplar. März 1548. 985 Zu Ic. 1) 1548, 16. Januar, Solothurn. Andreas Schmid, Pannerherr, an Zürich. Auf Sonntag (15. Januar) sei er nach Solothurn gekommen und habe die übrigen Boten da angetroffen. Sobald er abgestiegen sei, habe ihn Boisrigault durch Hans Wunderlich empfangen und nebst den drei ander» Boten Zum Nachtmal geladen. Nach dem Essen habe er gesagt, er habe die Gesandten mit Ungeduld erwartet, denn je eher sie kommen, desto lieber sei es dem König; dieser warte nämlich mit seinem ersten Einritt in Paris bis das Fest der Taufe vorüber sei. Die Gesandten hätten hierauf Boisrigault gefragt, ob er glaube, daß sie sicher den nächsten Weg durch Burgund reiten können. Boisrigault habe geantwortet, er wisse „nüd" ; zudem seien die Burgunder den Eidgenossen mit Erbeinung verwandt, daher diese wohl sicher sein werden; indessen überlasse er das den Gesandten; je schneller sie kommen und je länger sie nach dem Fest noch verbleiben, desto lieber sei es dem König. Die Gesandten hätten sich hierauf entschlossen, Montags den 16. Januar Nachmittags bis Biel und dann dem nächsten Weg nach durch Burgund nach Paris zu reiten. Indessen wisse man nicht, wo die Taufe stattfinde. Boisrigault melde die Reise der Gesandten eilfertig dem König, welcher auf beiden Seiten den Seinigen befohlen habe, den Gesandten, sie mögen was immer für einen Weg nehmen, "lle Zucht und Ehre zu erweisen. Den Gesandten seien dann Hans Wunderlich und Wilhelm Fröhlich beigegeben worden; jener soll ihr Tresorier („Drysinier") sein bis an den Hof; dann werden sie weitern Be- scheid erhalten. Neues gebe es nichts zu berichten. Der Gesandte sei gut beritten, „acht es sole uns kein bot sor thun." St. A. Zürich: A. Frankreich. 2) 1548, 23. Februar, Lyon. Obiger an Obiges. Er hätte gern fleißiger geschrieben, aber es habe ihm die Botschaft gemangelt. Am 6. Februar seien die Gesandten an den Hof gekommen und seien da, wie in ganz Frankreich, mit solcher Ehre empfangen worden, daß unmöglich sei, Alles zu erzählen. Am siebenten Tag Nachmittags um drei Uhr sei dann die Taufe vor sich gegangen und habe um sechs Uhr geendet, mit großein Triumph, worauf die Gesandten mit allen Fürsten das Nachtmal genossen haben. Am eilften Tage haben jich die Gesandten vom Hofe verabschiedet, Alles mit großem Triumph und seien am 22. Februar nach Lyon gekommen, wo sie bis zum 27. zu Gutem ihrer Pferde bleiben werden; auf Lätare (11. März) hoffe er zu Hause anzulangen. Alles, Leute und Pferde, seien gesund geblieben. Der König habe jedem Boten eine Kette von 800 Kronen und die Königin eine solche von 200 Kronen und den Knechten 25 Kronen geschenkt; n wisse nicht, ob noch etwas nachfolge, „dan wir mit Herren knecht nüd Wol zufriden sind, daß die schenky uüd größer". Neues von Belang sei nicht zu melden, auch aus Lyon nicht; niemand wisse, was der Kaiser vorhabe. Der König habe die Gesandten höchlich ermahnt, die Eidgenossen sollen einig sein, sonst haben sie Krieg; wobei sowohl der König als seine Fürsten sich erboten habeil, mit allem ihrem Vermögen gegen jeden zu den Eidgenossen zu stehe». - uMom. Zu III. 1548, 29. März (Hoher Donstag vor Ostern). Dangerant an Zürich. Wie der König den Eidgenossen durch ihre auf dem letzten Tag gewesenen Rnthsboten anzeigen ließ, so habe er auch an Dangerant geschrieben, daß er nämlich dem Tresorier in Betreff des Geldes für die Pensionen Anweisung gegeben habe. Ta der Botschafter aber nicht wisse, auf welchen Tag das Geld nach Lyon gebracht werde, weil es weit zusammengeführt werden müsse, und damit keine Zeit verloren gehe, so möge mau die Boten daheim behalte», bis der Gesandte berichte, daß das Geld zu Lyon sei, was geschehen werde, sobald diesfalls Meldung vom ^resoricr komme. Dieser habe geschrieben, er wolle allen Fleiß anwenden, um baldigst zu bezahlen. St. A. Zürich: A. Frankrcich. Zu Ii», i». Im Zürcher Abschied schließen sich diese Artikel unmittelbar an Ic an. Zu Der Zürcher Abschied enthält in Beilage den Artikel aus dem Abschied vom 23. Octobcr ^42; anstatt „von niemand" heißt es aber hier (wohl richtiger) „von den Unfern in der Grafschaft Baden". ^ Zu i'. Ueber diesen Beschluß wird im Namen der Gesandten aller XIII Orte unterm 16. März eine rknnde ausgefertigt und vom Lnndvogt zu Baden, Wolfgang Herster von Zug, besiegelt. Sie erwähnt im ^'gang, wie der Graf schon auf dein letzten Tage (23. Januar) sein Gesuch, als Eidgenosse erklärt zu 936 März 1548. werden, vorgetragen habe. Als Motive werden die im Vortrage des Grafen vom benannten Tag Artikel i' vorgebrachten mit einigen weitern Ausführungen wiederholt. Damals hätte» alle Boten die Angelegenheil in den Abschied genommen. Auf dem gegenwärtigen Tage hätten sie nun erklärt, da der Graf Michel oo» Greyerz Verbündeter derer von Bern und Freiburg und in der Verbindung zwischen der Eidgenossenschaft u» dem König von Frankreich begriffen sei und seine Grafschaft innert den Grenzen der Eidgenossenschaft liege, so sei es der Wille und Entschluß ihrer Ober», daß er als Eidgenosse wie die Angehörigen der Orte („nur ) betrachtet werden soll, in der Meinung, daß er und seine Unterthanen sich als gute Nachbarn der genannt^ Verbündeten benehmen. A. A. Frciburg: Deutsches Original mit dem Siegel und eine gleichzeitige französische Ucbcrsetzung! letztere abgedruckt in den Der Berner Abschied fügt diesem Artikel bei, die Gesandten von Zürich und Bern haben hierin »icht einwilligen wollen. In der Basler Sammlung (Abschiede 1547 und 48, versetzt zu den Abschiede» von 1547) und bei de" Schaffhauscr Abschieden ist dieser Artikel auf einein besonder» Blatte, welches die weitere Ausführung dc Artikel x enthaltet, ebenfalls aufgetragen. Hiernach anerkennt der Graf ausdrücklich, die Forderungen, wr 1 den Orden beschlagen, vor den Ritter-Brüdern in Frankreich erläutern zu lassen. Zu x. Das in der Note zu » bezeichnete Schriftstück der K. A. Basel und Schaffhause» enthält dich" Artikel mit weitläufiger Ausführung von Klage und Antwort, Replik und Duplik der Parteien behufs ^ " klärung der unparteiischen Orte. Da diese Gründe und Gegengründc theils, wenigstens der Hauptsache »a schon vorgekommen sind und dann bei der Rechtsvcrhandlnng zu Zofingcn in breitem Maße wiederkehrt' so werde» sie hier übergangen. Zu Das Original fügt hier bei: „Und so die selben das gcthan, (hat) er sich zu inen gestellt, wann etwan von lüten geret worden, ist der guldi oder die cronen gut, er die erwüst und gseit, "i>" ' fröhlich, sy ist gar gut, deshalb sy im darmit kouft, was sy als inen selbs begert, und ist inen etwan dar münz usen worden und im zu Händen gestellt, davon er inen ouch teil geben" (hat). Zu litt. Dieser Artikel steht auch im Glarner Abschied mit besonderer Anwendung ans Glarus. Zu ii. 1) Solothurn instruirt für diesen Tag: Vor Pfingsten letzten Jahres seien der Appellatw'^ wegen die Städte (Stünde?) zu Neuenbürg versammelt gewesen. Da sollten die Rechtsprecher ' auf der Grafschaft Brauch und Recht zu richten. Da sie kein geschriebenes Recht hatten, so seien erwählt worden, ein solches zu verfassen. Als dann dieses nach Dreikönigentag zur Prüfung und vorgelegt wurde, habe sich ergeben, daß es unter Andcrm vorschreibe, niemand aus der Grafschaft Nene» ^ dürfe sich mit Leuten unter dem Papstthum verehelichen, auch nicht die Kinder dahin in die Lehre thu», " die Messe besuchen, bei Strafe. Die Gesandtschaft soll nun diese Artikel den VII Orten anzeigen und ^ nehmen, ob man allfällig dem Gubernator schreiben oder was man sonst thun wolle. K. A. Solothurn: Wschicd-bm'd ^ 2) 1548, 3. April, Neuenburg. Der Statthalter de Riva an Lncern. Er habe von den Botiw VII Orte, die ans dem letzten Tage zu Baden versammelt waren, einen Brief erhalten. In demselben sie, sie seien berichtet, wie die vier Personen, welche mit der Zusammenstellung der Rechte und Gewoha der Grafschaft in Schrift beauftragt seien, Verbote aufgesetzt haben, wornach Personen „unserer" G Religion nicht sollten zu der Messe gehen, noch sich verehelichen (sie), auch die Kinder nicht in die S ) . dadurch wl „üwer" Religion schicken dürfen. Der Statthalter habe dieses den vier Personen angezeigt, die d" /.^gt verletzt und zornig geworden seien, da sie sich unschuldig finden. Sie haben dann den Statthalter zu antworten, diejenigen, welche so etwas den Boten der VII Orte berichtet, hätten ihnen Unrecht ^ und „erbentseligklich" gelogen, mit der Bitte, man wolle ihnen die Kläger anzeigen, damit sie handeln können, wie die Billigkeit es erfordere. Der Brief der Boten der VII Orte ziehe das Ber) März 1548. 937 der Diener des Evangeliums gegenüber der katholischen („üwercn") Religion an. Auch diesfalls seien die Boten übel berichtet worden, wcßhalb man bitte, solchen Berichten keinen Glauben zu schenken. Obwohl man („wir") Mittel und verliehene Gewalt hätte, in diesem Land Statuten und Ordnungen zu machen Wider solche, welche einige Nachbarn gegen die von Neuenbürg gemacht haben, sei man doch nicht gewillt, dieses zu thun, sondern ziehe vor, in gutem Frieden und Nachbarschaft zu leben. Alan möge daher versichert sein, daß nicht nur der Statthalter seines Amtes wegen, sondern die „Hirten" und jedermann in der Grafschaft entschlossen sei, sich gegenüber den VII Orten und gemeiner Eidgenossenschaft mit schuldiger Pflicht zu erzeigen mit Leib und Gut und ivas in ihrem Vermögen sei, jenen zu Gefallen, wie der Brief es enthalte. K. A. Solothurn- Schreiben von Neuenbürg rooo-Ivo». (Copie.) 3) 1548, 11. April (Mittwoch »ach Qnasimodo). Lucern an Solothurn. Ans das Anbringen der Boten von Solothurn haben die Gesandten der VII Orte in Betreff der neuen („unserer") Religion widrige Mandate »ach Neuenburg geschrieben, wie der Bote von Solothurn berichtet haben werde. Darauf habe Georg von Niva die abschriftlich beigelegte Antwort gesandt. a. A. solothurn: Luccrncr Schr-ivm lvoo-ilieo, m. i. Zu kli. 1) 1548, 12. März. Instruction von Burgermeister und Rath der Stadt Consta»; für Heinrich Hack, bei den vier evangelischen Städten der Eidgenossenschaft auf dem jetzigen Tag zu Baden zu verrichten: 1. Gruß. 2. Coustanz vernehme, es gehen viele Reden, die Stadt sei mit dem Kaiser versöhnt »nd lasse den bisher gegen die Eidgenossen gehegten nachbarlichen Willen fallen. In Betreff der Aussöhnung stehe es wie vorher, d. h. man sei nicht versöhnt und könne auf eine leidliche Verständigung im Hinblick auf andcrwürtigc bisherige Vorgänge (folgt Ausführung) wenig Hoffnung haben. Das Alles aber gehe nicht vom Kaiser selbst aus, sondern sei eine Folge der Aufstiftung der Widerwärtigen derer von Consta»;. Es sei nun zu besorgen, daß die gleichen Mißgönncr wie beim Kaiser, so bei der Eidgenossenschaft tiber die von Consta»; allerlei Vcrnmglimpfungen und Erdichtungen ausbreiten, als ob man den bisherigen unchbarlichcn Willen gegen die Eidgenossen aufgeben ivolle. Da soll der Bote die Stadt Constanz entschuldigen und bitten, solchen Vorgaben keinen Glauben schenken zu wollen. Die Stadt Constanz sei entschlossen, werde sie mit dem Kaiser versöhnt oder nicht, den Eidgenossen ferner gute Freundschaft und Nachbarschaft zu beweisen. Man wäre nicht ungeneigt gewesen, den Boten an gemeine Eidgenossen abzuordnen, aber um allerlei Argwohn zu verhüten, habe man sich für diesmal darauf beschränkt, im Stillen mit den vier Städten zu verhandeln Stadtarchiv Constanz: Urlunden zur Geschichte der Kirchcnresorm, Bd. SS. 2) „Neben bcfelch." Wenn der Bote seinen Auftrag bei den vier Städten vollzogen hat und diese für gut finden, daß er denselben vor gemeinen Eidgenossen wiederholen sollte, soll er dieses nicht thun, sondern lagen, er habe hiefür keinen Auftrag; er besorge auch, die Eidgenossen möchten es ungütig aufnehmen, wenn als kleinsüge Person, vor sie kommen würde. Es Hütte mehr Ansehen, wen» die Gesandten der vier Städte die Sache vor die Eidgenossen brächten. Bleiben aber jene bei ihrer Meinung, so soll er sagen, er 'volle eiligst heim. Würde der Gesandte merken, daß die Eidgenossen davon reden wollen, in Betreff der ^tadt Constanz eine Votschaft an den Kaiser zu senden, so soll er (bemerken), wiewohl er diesfalls keine ^»stlnction habe, so glaube er doch, man sollte sich vorerst durch besondere Personen bei bcsondcrn Personen Consta»; erkundigen, ob ein solches Vorgehen dieser Stadt unschädlich sei. Würde er wahrnehmen, daß »von geredet werde, die Pfaffen unter einigen Bedingungen wieder herkomme» zu lassen, so soll er sagen, ^ habe hicvon nichts gehört, aber er glaube, es wäre gut „von solichs wegen . . ?.. fttrzenemmcn, denn so 'so Pfaffen gan Constanz kommen werden," so sei zu besorgen, daß hieraus der Stadt Unruhe und auch den C'bgenossen Schaden erwachsen werde. Stadtarchiv Constanz: Nrluudc» zur Geschichte der Kirchcnrcfori», Bd. SS. 3) 1548, 17. März. Schultheiß Federli von Frauenfeld NN Zunftmeister Peter Labhart zu Constanz. Erinnerung an die Unterredung in Federlis Haus und dann bei der Krone im Stübli. Federli habe hieruf das Mögliche gcthan; es sei aber unnöthig gewesen, den Handel anzuziehen, denn der Mehrtheil der Boten hätte A" sofort befragt, wie es um Constanz stehe; vielerorts sei nämlich gesagt worden, Consta»; habe such lcho» ergeben. Federli habe dann gesagt, hievon sei keine Meinung; die Constanzer versehen sich, der Kaiser 118 938 März 1548. werde keine Gewalt brauchen, es wäre denn, daß er „wytcr im sinn hetty"; in diesem Falle hoffen sie- d Eidgenossen werden die Sache auch betrachten, weil Wohl zu ermessen sei, was der Kaiser thun Werde, we er die Stadt habe. Federli fürchte, man glaube dem Kaiser zu viel; er habe den Eidgenossen ^ nie etwas gehalten. Dabei habe indessen Federli nur mit Bezug auf den Thurgau gesprochen, wie die (Constanz) den armen Leuten im Thurgau viel Gutes erweise. Federli könne nichts Anderes finden, ^ daß (der Stadt Constanz) zum Besten nichts gethan werde. Würde mau vernehmen, daß der Kaisir Stadt von eidgenössischem Boden aus belagern wollte, so würde das nicht gestattet; das wäre ein Bn>) Vereinung (Erbcinung), welche die Eidgenossen aufrecht halten wollen, damit nicht ihnen zur Last isi r werde, sie seien die Ursache (eines Vorgehens des Kaisers gegen sie); bekanntlich heiße es nämlich im g"»! Schwabenlnud und in Italien, der Kaiser wolle an die „Schwizer". Was Federli weiter erfahre, er mündlich berichten, sobald er von Glarus zurück sei, hoffentlich nichts Schlimmes „sunder so ncnd ^ (nehmt keinen) bösen bricht an; des kungs von Frankrpch botschaft ist aber zu Baden mit ernst ist, de» , der Papst, der Franzos und die Vinediger werden nit fyren, so sind m. h. ouch gar wol ains; Gott 1 lob." Gestern Mittag sei von Seite des Kaisers noch niemand zu Baden gewesen. In Betreff laufs und Anderem Wolle er mündlich berichten. Der Bürgermeister von Chur habe ihm gesagt, die Viue u haben dem Kaiser den Paß durch das Etschland verweigert. ^ Stadtarchiv Constanz: Urkunden zur Geschichte der Ztirchenrcforin, Bd. 4) 1548, 21. März. Heinrich Hack hat etlichen Herren, die vom Rath zu ihm verordnet worden, »G zeigt, was er zu Baden für Bescheid erhalten habe. Das haben dieselben gleichen Tags im Nathe angeZ». Hack hat diesen Bericht nochmals auch in Schrift gestellt (1). Ucber die Werbung der französischen ^Botl ^ übcrgiebt er einen besonder» Bericht (2.). Hack bringt auch die neue den Eidgenossen zugekommene ^ (1.) Antwort, welche Zürich und Bern den 21. Marz „mir" auf die Werbung an sie und ^ und Schaffhausen gegeben haben. Beide Orte, sammt den andern zweien, deren Boten schon verritten »'» (sie), hätten den Vortrag des Gesandten „uf dry artikcl verstanden" : 1. daß sie keinen erdichteten^- Glauben schenken, sondern gegen solche die von Constanz bei andern Eidgenossen entschuldigen mögen; ^ stanz wolle in guter Nachbarschaft zu ihnen verharren; 3. dasselbe erbitte sich Constanz von Eidgenossen. Darauf sei die Meinung der Gesandten von Zürich und Bern folgende gewesen, und die andern zwei, die schon verritten, seien mit ihnen einhellig und man zweifle nicht an der Zust»»» der Obern: 1. Dank für das Erbieten des Nathes von Constanz. 2. Nicht minder soll sich ^unstaB den vier Städten aller freundlichen Nachbarschaft versehen; was Constanz zum Nachtheil gereichen to wolle man nach Möglichkeit abzuwenden suchen; wenn Gefahr in Aussicht stehe oder einiges Volk sich so solle Constanz au Zürich und Bern berichten. 3. Im Vertrauen wolle man mittheilcn, daß der von Frankreich seit dem letzten und diesem Tage bei einigen Orten, namentlich bei Basel, geworben man solle auf die Stadt Constanz ein Aufsehen haben und daran und darob sein, daß sie im Verhältnis; verbleibe; denn würde sie unterworfen, so möchte sie ihre Kaufmannschaft nicht mehr ^ Man glaube, der König werde sich bei allen Orten so bewerben; er (sein Gesandter Lavau) sei, ^ schon im Anreiten und werde auch nach Zürich kommen. Auf diesem Tage aber habe des Königs soviel man wisse, hicvon keine Meldung gethan, Wohl nicht ohne Ursache. 4. Der König habe auch Boten von Schwyz, Unterwalden und Solothurn, die wegen der Gevatterschaft bei ihm waren, mit A»m des Gesandten von Zürich, in Betreff der Stadt Constanz mündlich geredet; Zürich habe er »usgesche weil er dessen Wille» schon kannte. Ob die Boten der andern Orte den Vortrag des Königs ^»'-ss eröffnet haben, wisse man nicht; Zürich und Bern werden es thun; inzwischen werde die Werbung des - an die Orte vor sich gehen. 5. Man bitte daher Constanz, sich so lange als möglich zu halten; der ^ halte ja denen nichts, die sich nicht so lange wie Constanz „stillgehalten", und welche ihm Gutes haben; besser sei es, mit Ertragung einiger Beschwerden Freiheiten zu behalten, als in der Meinung, Beschwerden zu vermeiden, jene zu verlieren. Das Alles sei aber nur eine freundliche Meinung. (2.) Werbung der französischen Botschaft auf dem Tag vom 21. März bei den Eidgenosse»' März 1548. 939 folgt eine fast wörtliche Wiederholung des beim Abschied vom 20. Februar unter Ziffer 1 mitgetheilten Vortrages. Dieser Umstand, zusammengehalten mit den oben unter (1) Ziffer 3 bemerkten Stillschweigen des Königs auf diesem Tag, läßt vcrmuthcn, diese Werbung sei nur eine Mitthcilnng des früher erhaltenen Vortrages durch die evangelischen Städte an Constanz und nicht ein Anbringen der französischen Botschaft selbst. Stadtarchiv Constanz: Urkunden zur Geschichte der Kirchcnrcsorm, Bd. SS; Ziffer (2) trägt Nr. 104. 5) 1548, 29. März. Die Geheimen von Constanz an die Geheimen von Zürich. Heinrich Hack habe den freundlichen Bescheid der Gesandten von Zürich und anderer vom letzten Tage zu Baden auf sein in Folge Befehls der Obern gethanes Anbringen gemeldet. Man danke diesfalls im Namen der Geheimen und des Rathes. Die von Zürich werde» berichtet sein, wie die Sache in Betreff der Aussöhnung stehe. Gestern Abends sei dem Rath ein kaiserliches Geleit zugekommen und dabei den Unterhändlern geschrieben worden, der Rath möge beförderlich eine Votschaft nach Augsburg abfertigen. Wenn der Rath dieses auch thne, so fei man dennoch entschlossen, gute und freundliche Nachbarschaft zu beobachten (nicht ganz klare Stelle) und bitte die Stadt Constanz bei dem Rathe zu Zürich und anderwärts zu empfehlen. Stadtarchiv Constanz ; Urkunden zur Geschichte der Äirchenrcform, Bd. 2S. Zu u. Die Gesandten von Zürich.berichten unterm 21. März an ihre Ober» unter Andcrin: Vorgestern habe man („wir") zwischen Joachim Mötteli und seiner Fran in Betreff der Gültbriefe und Kleinode gehandelt; wie, könne, wenn nöthig, Gorius Wolfhart melden. St. A. Mich; A. Tagsatzung. Zu Inn». „Wir von stett und landen der VIII Orten (folgen aufgezählt die über Dießenhofcn regierenden) zu Baden versamt halt in, daß das gottshus snnt Cathnrinenthnl die lcchen zu Bassendingen möge verlichcn nach ir notdurft. Siegelt Wolfgang Hcrstcr von Zug, Landvogt zu Baden am 17 tag Merzens onno Dmi 1548." Stistsbibliothek Engelbcrg; Ungedrucktc Fortsetzung von Tschudi. 424. Mern. 1548, 13. März. Staatsarchiv Vor»: Rathsbuch Nr. 304, S. 04. Vor dem Rath zu Berit legt der Graf voit Greyerz eilte Missive und Instruction des Herrn von Nolle ^ und begehrt, ihn für empfohlen zu halten. Es wird ihm geantwortet, man ,volle seiner Bitte ein- me»k sei». 425. Mern. 1548, 20. März. Staatsarchiv Born: NathSbuch Nr. so«, S.W. H Vor dem Nathe zu Bern begehrt der Herr von Tartre illt Namen der Gräfin von Varrax, die von ^'U Mögen gegen den Herrn von Nolle in Betreff der Tochter der Gräsin das Recht ergehen lassen gemäß Vurgrecht, da sich finde, daß die Tochter ohne Bewilligung der Mutter und der Freunde genommen "erlangt diesfalls) eilten Nathsbotcn und verliest zwei Missiven, wie verrätherisch der von ° gehandelt habe. Der Handel wird eingestellt, bis „uf versamlung miner Herren". 940 April 1548. 42K. St. Kassen. 1548, 22. März. Stadtarchiv St. Gallen: Nathsbuch 1541—1553, von hinten vor«o S.20. 4 Es werden (vom Rath von St. Gallen) Doetor Joachim von Watt, Hans Neiner, UnterburgerimP^ und Heini Locher zum Abt abgeordnet, ihn zu bitteu, den Burgern der Stadt zu gestatten, an „schlecht" Feiertagen Holz durch seine Landschaft zu fuhren. Der Abt antwortet, er fei Herr in seinem Land und ha ^ Gewalt, daselbst Satzungen zu machen, bei denen er verbleiben wolle. Doch wenn „Eehaftinen" kommen un man ihm gelobe, daß solche vorhanden seien, wolle er entsprechen. Mit dieser Antwort gab sich der Na zufrieden. 427. Wrunnen. 1548, 16. April (Montag post Misericordiü). LaiideSarchiv Tchwyz: Abschiede. Tag der III Orte. ». Dieser Tag ist hauptsächlich auf Begehren derer aus Bollenz angesetzt worden, um gegen die va» Strada wegen der Alp Saffraillen das Recht zu bestehen. Man vernimmt das Schreiben des Vogts, wM" er meldet, Cristan von Strada habe gedroht, das Gut und den Leib zu wagen. Auf das hat man ^schia^ dem Vogt zu schreiben, er solle erfahren, wer diese Rede gehört habe und ob die Betreffenden parteiisch, heißt genössig an der Alp seien oder nicht; den bezüglichen Bericht soll er denen von Uri zuschreiben. sollen dann iin Namen der III Orte den Mahnbrief ans Recht nach Jlanz schicken und den Rechtstag beiden andern Orten anzeigen. Nri soll den Redner, Schwyz und Unterwaldcn die Zugesetzten besti»^ und die Bollenzer den Vogt als Rathgeber mitnehmen. Die Bollenzer haben sich entschlossen, die ber gelassenen Kosten, wenn deren Betrag ihnen gemeldet werde, zu entrichten und die künftigen bereit zu h"^ damit nichts verloren gehe. Aus Gründen, welche die Boten kennen, hat man indessen diesen Punkt zum Austrag des Rechtens verschoben. ?». Dem Commissar ist in Betreff der Licenzien zu schreiben, "N erfahren, wie er einen „rodel habe, wer gfelt old nüt ghalt heig, in Grafschaft gfürt old nit mit dem ^ und minen herreu zu schriben". v. Fürschriften um Licenzien soll der Commissar mit dem Rath gebe» " kein Theil ohne den andern, sonst sind die einen und andern nutzlos. «I. „Der zuredung, so den 5 von eim in der grafschaft Toggenburg, wend die übrigen ort wie. .." v. Zu gedenken, wie ein ^ ^ zu Unterwaldeu im Spital liege, f. Die Kosten dieses Tages werden den Bollenzern verrechnet. Der Ort der Ccmferenz aus einein spätem Archivtitel n tsi-Ao des Abschiedes. 42». Ireiöurg. 1548, 18. April. KantonSarchiv Freibnrg: Nathsbuch Nr. 05. Vor dein Rath zu Freiburg erscheint der Graf von Greperz persönlich, dankt für die guten Freiburger Gesandten auf der letzten Tagleistuug und eröffnet, er habe eine Sache anzuzeigen, bezüglich u» Mai 1543. 941 ^ dringend bitte, daß sie geheim gehalten werde bis auf ihre Zeit. Wie bekannt, habe der Herr von Rolle eine Tochter des Grafen von Varrax „überkommen". Da nnn die Sache des von Nolle auch die des Grafen sei, indem sie immer brüderlich zusammengehalten haben, so bitte er dringend, daß man den von Rolle nebst seiner neuen Frau zum Bürger annehme; er wolle sich bürgerlich halten und den Zins, der ihm auferlegt werde, jährlich bezahlen. Könnte das nicht geschehen, so wolle man ihn doch als Gast in der Stadt 8reibnrg sitzen lassen; er erbiete sich, hier zu Recht zu stehen. Für den gleichen von Nolle habe er auch vou „vier orten der lendern" eine Fürdernuß an den König erlangt; er bitte um eine solche auch die von 8reiburg. Es wird ihm geantwortet: 1. Das verlangte Burgrecht sei eine wichtige Sache und jetzt unversehens angezogen worden, so daß man bei der kleinen Zahl der anwesenden Nathsglieder die Antwort verschieben müsse. 2. Dagegen wird ihm bewilliget, sich hier zu setzen, und man verspricht, ihn vor Gewalt zu Schern. 3. Ein möglichst unvorgreiflicher Brief und ein Fußbote wird ihm gestattet. 429. JüriH. 1548, nach 5. Mai. Staatsarchiv Zürich: Rathsbuch l, 2ig. Vor Bürgermeister und beiden Nöthen der Stadt Zürich eröffnet Hans Rudolf vou Graffenricd im Namen klein und großen Rathen der Stadt Bern, letztere habe vor Kurzem den Johann Haller zum Vorstand chrer Kirche erwählt und begehrt. Damals aber sei ihnen derselbe, wie man annehme freundlicher Meinung, ^'weigert worden. Nun aber habe sich unter den Gelehrten zu Bern mit Bezug auf einige Artikel ihrer "Vgion allerlei Unruhe und Uneinigkeit zugetragen, so daß sie einige geurlaubt haben, weßhalb nun großer 'Mgel tzei ihrer Kirche sei. Deßwegen sei ihre ernstliche und freundliche Bitte, ihnen genannten Haller zu ^ein Vorstand ihrer Kirche gütlich zu überlassen, in der Hoffnung, daß durch seine Predigt und Lehre die östliche Einigkeit wieder hergestellt werde. Da nun die von Zürich ihren Eidgenossen von Bern als christchen Religionsverwandten gerne in allen möglichen Dingen Freundschaft zu beweisen geneigt sind und den vNigev Mangel an geeigneten Personen einsehen, so wollen sie, in der Voraussetzung, daß es bei der Beur- "Ubung siuer, welche die Uneinigkeit angerichtet haben, sein Verbleiben habe, Gott zu Lob, denen von Bern ^ Gefallen und zur Förderung der Einigkeit ihrer Kirche und Gemeinde den Herrn Johann Haller auf eine ^ "uinte Zeit verwilligen. Haller soll sich sogleich nach Bern begeben und wird (vorläufig) ungefähr einen ^>at lang der Kirche daselbst vorstehen med dienen. Wenn er dann denen von Bern anmuthig und gefüllig ist, ° '"ag er mit seinem „Völkle" (Familie?) hinaufziehen und ein halbes Jahr lang haushäblich daselbst wohnen, ^i'den die von Bern seiner nach Verfluß dieses halben Jahres noch weiter bedürfen und sein ferneres Wirken sein, so soll er der Stadt Bern auf ein weiteres halbes Jahr bewilligt sein, Alles, mit Einschluß Hin- und Herzuges, auf Kosten der letztern. Nach Ablauf dieses halben oder ganzen Jahres soll dann ^ er wieder zurückkehren und den Dienst bei der Kirche in Zürich wieder versehen, welcher nebst Haus und Uind ihm offen belassen wird. Die Kirche will man (inzwischen) durch einen Andern versehen lassen. 942 Mai 1S48, 430. Waden. 1548, 7. Mai (Montag vor der Allsfahrt). Staatsarchiv Lucer:» : Allg. Absch. X. S. t. 411, 416. Staatsarciiiv Zürich: Abschiede Bd. iv, e. 133. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschi^^ IM, S. 667. Laildcsarchiv Scliwyz : Abschiede LandcSarcliiv Obwaldcn: Abschiede. KautoiiSarchiv Glarus: Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede 1S47-43. KautonSarchiv ?rcib»rg: Badische Abschieds, Bd. 15, nach dem Abschiede vom 11. Juli. Kautousarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 23. Kautousarchiv Schaffhausen: Abschiede. LandcSarcliiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johann Haab, alt-Burgermeister; Johann Blenler, des Raths. Bern. P>^ Jmhag; Wolfgang von Weingarten, beide Venner und des Raths. Lncern. Hans Bircher, des Raths' U ri. Niemand. Schmpz. Jacob an der Rüti, Landammann. Untermal den. Niklaus Jmfeld, Rittet/ Landammann von Obwalden. Zug. Christian Heß, des Raths. Glarus. Joachim Bäldi, Landamma»»' Basel. Onofrius Holzach; Bat Summerer, beide des Raths. Fr ei bürg. Ulrich Nix; Hans Sind«', Burgermeister, beide des Raths. Solothurn. Konrad Graf, des Raths. Schaffhausen. Hans Stierli. Hans Schaltenbrand, beide des Raths. Appenzell. Mauriz Gartenhäuser, Landammann. — E. A. A. k. 96' t». 1. Die Gesandten des Kaisers und des Statthalters zu Mailand, Johann Angelus Nitius und Johanu Dominicus Panizono trageil vor, es sei ihnen auf dem letzten Tage der Bescheid geworden, daß die Cid- genossen die Erbeinnng in allen Punkten getreulich vollziehen wollen: ste danken dafür zum höchsten, und det Kaiser sei des gnädigen Willens, dasselbe zu thnn; über die vorgeschlagenen Artikel einer Specialverbinduuil mit dem Herzogthum Mailand sei ihnen aber keine endliche Antwort gegeben worden, weil einige Orte ihre Landsgemeinden noch nicht hatten versammeln können; sie stellen min im Namen des Kaisers und des Statt' Halters nochmals die ernstliche Bitte um eine bestimmte Erklärung, damit die Freundschaft und Verkomm"^ aufgerichtet werdeil könnte, in Betracht, daß dieselbe den beidseitigen Unterthanen zu großem Nutzeil gereicht llild Friede und Ruhe dadurch gemehrt würde. Antwort: Man verdanke ihr freilndliches Erbieten zum bestes bleibe indeß bei dem letzthin schriftlich übergebenen Beschluß, daß nämlich alle Orte aus vielerlei wichtig^ und gründlichen Ursachen Willens seien, gegenwärtig keine hülfliche Vcreinung oder Vündniß anzunehM^ > wenn es aber dem Kaiser lind dem Statthalter gefiele, über feilen Kalls, Neuerung in den Zöllen, Fried' u» Geleit, Gericht und Recht und Anderes, was zu Ruhe, Friede und guter Nachbarschaft dienlich wäre, Cap^ aufzurichten, so wäre man bereit, auf Genehmigung der Obern Hill darüber zu sitzen und etwas für bei^ Theile Annehmbares zu ordnen. Doch bleibt Uri bei der zuvor gegebenen Antwort. ?». 2. Da man de'' beiden Gesandten aufgetragen hat, den Kaiser zu bitten, die an Basel und Schaffhausen überschickten aufzuheben und uns bei unfern alten Freiheiten und Gerechtigkeiteil und seinen frühem Zusagen bleiben ^ lassen, so haben sie schriftlich geantwortet, lallt eines Schreibens vom Kaiser sei jene Zusendung aus Jrrthu"' gescheheil. Heimzubringen, v. 3. Da zwischen denen von Valsolda und denen von Gandria ein besteht, so bitten die Gesandten im Namen des Statthalters von Mailand, man möchte dem Landvogt s Lauis befehlen, im Beisein von Abgeordneten des Raths zu Mailand weitere Kundschaften aufzunchu"^ damit die Wahrheit an den Tag komme. Weil aber vorhin von beiden Theilen gleichlautende Kundsä)^ erhoben worden, die man verhört hat, so wird es nicht für nöthig erachtet, neue einzuziehen. «I Castennius bittet dringend, ihm das Fiscalen-Amt zu Lauis, das er seit einigen Jahren, wie er glaube, treu ' und mit Ehren verwaltet, für einige weitere Jahre zu verleihen, da er viele kleine Kinder habe :c. ^ol Mai 1548, 943 "'cht instruirt, will man die Sache den Boten überlassen, die znr Jahrrechnung nach Lauis gehen. (Der Artikel ist gestrichen und dann beigesetzt:) „Demnach ist obgenanntem Viccnzen das Fiscalen-Ampt (die) zwey sechsten jar verlichen worden", v. Auf dem letzten Tage wurde dein Landvogt zu Baden aufgetragen, von ^n Bürgen des Heinrich Richermut von Zürich die 100 Gulden Neisstrafe zu beziehen. Dieser entschuldigt sich "un unter dem Beistand Bernhards von Cham, des Raths der Stadt Zürich, er habe auf dem letzten Tage "'cht erscheinen können, weil sein Schwäher zu Kempten gestorben sei. Sodann zeigt er an, als er letztes ^"hr zu seinem Schwäher nach Kempten habe reiten wollen, sei ihm eine Hauptmannsstelle angetragen ivorden, er als „junger redlicher gsell" angenommen habe; er habe aber keilte Angehörigen aus der Orte Landen und Obrigkeiten aufgewiegelt und weggeführt; alle seien vor ihm „da ussen" gewesen; aus den gemeinen ^ogteim habe er nicht über sechs oder sieben Knechte gehabt, sondern sich mit Angehörigen derer von Zürich ^Holsen; er bitte daher unterthänig, ihm die Strafe zu erlassen. Weil man ohne Instruction ist, wird der Leitstand iit den Abschied genommen. Antwort auf den nächsten Tag. k. Der ehrwürdige, edle und ^reuge Herr Gotthard von Landeitberg, St. Johanns Ordens, überbringt eine Missive Georg Schillings von Innstadt, Großmeister des Ordens in den deutschen Landen, und läßt dann „uf gliche Meinung des briefs" Offnen: Nachdem er in den Orden getreten und nach Malta gegen die Ungläubigen geschickt worden sei, s>ube er dort so viel erlangt, daß er mit der Coiitineitthnrei des Hauses Lcnggern begabt worden sei. Als Utln dahin gekommen, habe ihm Lienhard Wyß, der Schaffner zu Leuggern, zwei Schreiben von den Eidgenossen vorgewiesen, kraft dereit er da Schaffner bleiben und keinen neuen Commenthur einsetzen soll:c. Da """ aber der Orden unter allen Potentaten und Obrigkeiten im Reich in der Besetzung und Verwaltung der ^Utiuenthureien nicht gehindert werde, auch gar nicht begehre, dem Hause Leuggern etivas abzubrechen, '"'der die Eidgenossen zu handeln, oder ohne ihr Wissen jemand dahin zu setzen, indem das Haus an der "enze liege; da er, von Landenberg, ein geborner Eidgenosse sei und aus besonderer Zuneigung zu ihnen wse Cominenthurei angenommen habe, so bitte er, ihn an der Einnahme des Hauses nicht zu hindern; er werde sich g^n die Eidgenossen und die Unterthanen geziemend verhalten. Dagegen berichtet der Landvogt ^ Vaden, wie dieser von Landenberg 1400—1500 Gulden schuldig sei, seilte Mutter und Geschwister „ver- ^ habe und aus dein Lande weichen müßte, wenn er nicht zu der Commeiithurei gekommen wäre; wie ^ kürzlich zu Waldshut 700 Gulden aufgenommen, wofür er keilte Pfände, sondern nur Bürgen auf die . '"kaufte von Leuggern hin gestellt habe; an der letzten Fastnacht sei er zu Leuggern gewesen, und als die "terthaueu daselbst in einer Matte getanzt haben, sei er mit Einige» von Waldshut, die ihn begleiteten, den Tanz geritten unter dem Ruf: „hie Walzhut" und mit andern ungeschickten Worten, wobei Einige, ° Tanz waren, zu Boden gerannt worden und großes Unglück entstanden wäre, wenn die Sache nicht "" de» Alten gestillct und der Bauer nicht vernünftiger gewesen wäre als der Junker. Die Unterthanen " Leuggeru hätten daher den Landvogt gebeten, die Herren dringend anzukehren, daß sie nicht mit diesem "gen übermüthigen Mann beladen werden, sondern bei dein alten Schaffner bleiben, mit dem sie seit acht- ^ ' zwanzig Jahren freundlich ausgekommen seien. Nachdem man Alles, ivas seit einigelt Jahren in der Sache ""d gehandelt ivorden, in Betracht gezogen und sich erinnert hat, wie ein Josef von Campian sich ^ ^o»l,nenthur ausgegeben und zwei Andere letzthin dem Schaffner im Namen des Ordens 300 Kronen . Zungen, wird der Handel in den Abschied genominen, tun auf dem nächsten Tage das Weitere zu bcrathen. ^Luceru zeigt an, daß die Obrigkeit dem Hans Knab befohlen habe, jeden Dienstag nicht mehr als 10 Centner "" Zu kaufen, wie andere Heimische und Fremde, die den Markt besuchen; wenn er in andern Orten mehr 944 Mai 1548. kaufe, fo dürfe er denselben doch nicht aus der Eidgenossenschaft wegführen. Heimzubringen, damit ihm jedes Ort verwehren könne, Anken aufzukaufen. I». Anwälte der Gemeinde Pfyn erzählen in langem Vortrag/ wie sie mit ihrem Proceß gegen Joachim von Nappenstein über 700 Gulden Kosten gehabt haben; wenn sie nun noch die 100 Gulden Strafe und die Kosten der Kundschaften bezahlen müßten, so würde mancher von ihnen mit Weib und Kind an den Vettelstab gebracht; sie bitten um Gottes willen, ihnen die Strafe in Gnaden nachzulassen. Heimzubringen, i» Betreffend Hilfikon ist die Mehrheit gesonnen, die Vogtei zu versehen wie von Alters her und auf einen Kauf nicht einzutreten, ik.» (VII katholische Orte.) Ab dem letzten Tag? hat man dein Herrn von „Brentschi" (Prangin), Landvogt zu Neuenburg, geschrieben; seine Antwort an Lucern ist jedem Ort abschriftlich zugekommen. Nun zeigt der Bote von Solothurn an, man habe nur gerüchtweise vernommen, daß die Vier, die der Grafschaft Recht aufschreiben, unter Anderm verordnet haben es solle niemand zu der Messe gehen, noch sich „im Papstthum" verehlichen oder seine Kinder „dahin" in die Schule thun. Daß aber Farelus gesagt, unser Glaube sei ärger als der türkische, mit vielen rohere» Worten, wie die Copie ausweise, sei durch das Zeugniß biderber Leute erhärtet. Der Landvogt habe asto keine Ursache, über Lügen zu klagen, denn die Hauptsache sei wohl bekannt; wenn Einer den Eid, die Reformation zu halten, verletze und darum gescholten werde, so finde er kein Recht und müsse „den Schmutz (Schimpf) an sich selber haben. Solothurn habe jener Schmähung wegen dem Herrn von Guise geschrieben und die Frage daran geknüpft, ob man den Farel vertreiben möchte. Nachträglich berichtet der Bote ans einein Schreiben von Landeroi? her, wie ein Prädicant einem jungen Ehepaar die „Bestätigung" nach dein Brauch des Ortes („Corno") verweigert habe und wie den? Kirchherrn zu Grissach letzthin auf den? zu Neuenbürg zum Spott eii? Schwanz voi? einem Kalb angehängt worden sei. Da man besorgt, daß ans solchen? Händeln Unruhen entspringen möchten, so wird Solothurn beauftragt, sich bis zun? nächsten Tag üb?» Alles gründlich zu erkundigen. Heimzubringen. I. Ueber dei? Verkauf des Erblehens, welches Meinrab Tschudi von seinen? Schwäher Schultheiß Kramer ererbt, und das er als Eigcnthun? zu erwerben wünscht sind die Instructionen noch ungleich. Vogt Bircher von Lucern legt nun eine Abschrift des Lehenbriefes vor (d.d. (?) März 1521), von welchem jedes Ort eine Copie erhält; gemäß demselben verleiht Mauriz »o» Mettenwpl voi? Lucern, Landvogt zu Sargans und Freudenberg, den? Schultheiß Christoph Kramer zu Sarga»s das näher beschriebene Gut als eiviges Erblehen gegen einen jährliche?? Zins von 00 Pfund Heller, Sarganser Landeswährung, auf Lichtmeß fällig, und dei? Einsatz eines Zinses von 9 Pfund Heller ab des Geigers Hof, für den Fall der geringste?? Versäumnis; zc. Heimzubringen, um sich weiter darüber zu berathcw i»». Vogt Bircher verlangt abermals eine Abschrift der Kundschaften, die mau über die Märchen zwisilsi» Münster und dein Hitzkircheramt aufgenommen hat und daß man Leute verordne, um de?? Span unverzüglich zu besichtige??, damit man sich wo möglich in Güte vereinbare. Es wird ihn? erwiedert ivie früher, daß w»v die Kundschaft nicht zustellen könne, weil Lucer?? Kläger sei; de?? andern Punkt hat man ??? de?? Absclsi^ genommen. »». (Es folgt eine Wiederholung von «, und I».) ». Die französische?? Gesandten, RR?' Ludwig Daugerant, Herr zu Voisrigault, und Herr voi? Lava?? fordern Antwort auf ihre?? letzten Vortrag betreffend die Erneuerung der Vereinung. (1.) Die Instructionen erfinden sich gar ungleich. Uri hat kein?'» Bote?? geschickt, sondern geschrieben, es verbleibe bei seinen? vorige?? Entschluß. Es wird nun voi? der Mehrhui für gilt erachtet, au die französischen Gesandten die Frage zu richte??, ob sie Vollmacht haben, zur Einleünng der Sache Artikel vorzulegen, auf welche man diesmal eintreten könnte, doch immerhin ohne Zusage, sond?»» auf Hintersichbringen und Gefalle?? der Ober?? hin. Darauf eröffne?? die Gesandte?? ihre (bezügliche??) Credit?^ Mai 1548. 945 vermöge deren sie bevollmächtigt sind, zu capituliren, und zwar die Capitel der alten Vereinung vorzulegen, damit man dieselben ändern könne, wie es für beide Thcile fruchtbar und dienstlich sei. Der König zweifle nicht, daß die Eidgenossen, als die Fürsichtigen, die Vortheile zu würdigen wissen, welche in so widerwärtigen Daständen aus dieser Vereinung für beide Theile erwachsen mögen, daß sie sich also ganz freiwillig, willfährig und heiterlich (aufrichtig) erzeigen, wie es der König gegen ihnen Ihne. Die Gesandten bitten daher, f'ch darüber so bald wie möglich zu entschließen, indem ein Verzug der so hochwichtigen Sache beiderseits 'vohl mehr Schaden als Nutzen brächte. Der König wünsche aber mit allen Orten in Freundschaft und ^veinung zu stehen; darum möge man ihren Vortrag und Entschluß auch denen von Nri mittheilen. Heimbringe,,. (I.) J„ Betreff der Ansprache des Grafen von Greperz bleibe der König bei seiner frühern »tivort; deßgleichen wünsche er, daß man den Hauptmann Schenk, Hauptmann Reinhard, Erhard Bürger vvd Andere, deren Ansprachen gar unziemlich seien, abweisen möchte. Weil aber der Graf und andere 'llprecher des dringendsten bitten, ihnen zu austräglichem Recht zu verhelfen, so wird dem König (unter l2. Mai) ernstlich, bei eigenem Boten, geschrieben, er möge seinen Anwälten Vollmacht geben, sich mit Ansprechern gütlich zu vertragen; denn wo dies bis ans St. Johannstag (24. Juni) nicht geschähe, 'volle mu„ ihn kraft des Friedens und der Vereinnng auf das ernstlichstc ersucht und gemahnt haben, seine Mjätzer und Nichter nach Pcterlingen zu senden, damit die Sache endlich mit Recht erledigt und beiden Zeilen Ruhe geschafft werde. Inzwischen soll jedes Ort seine Ansprecher verhören, die nicht rechtmäßigen 'weisen und nicht vor den Nichter kommen lassen. (3.) Des noch ausstehenden Friedgeldes und der Pensionen , v antworten die Gesandten, der Tresorier habe ihnen soeben geschrieben, „daß die samler solichs gelds stiß „it gebracht, sölle aber hinfür nit mer so lang verzogen" (werden); es werde aber bis Ende Mai eintreffen. Darauf wird verabredet und den Herren angezeigt, daß die Boten ans den Pfingstmontag ' Mai) sich zu Solothurn sammeln und dann nach Lyon verreitcn sollen, was dem „Trisinieren" zu melden sei. ^ ' Anton Anfdermanr und Lüpold Grebel von Baden bringen für sich und die Miterben ihre Bitte betreffend Und ^ Erbschaft ihres Schwähers Gangolf Trülleri abermals an und begehren, daß man Zürich ^ Schaffhausen vermöge, sich dieses Abzugs halb zu vereinbaren. Schaffhausen erwiedert, Trülleri sei der ^t geschwoniex Bürger gewesen, und kraft ihrer Freiheit gehöre ihr der Abzug von dem ganzen Nachlaß, erklärt, es habe dieses Abzugs wegen mit Schaffhansen keinen Span und begehre auch nicht, dasselbe " seinen Freiheiten zu drängen; es sei aber ans der letzten Jahrrechnnng zu Baden eine Neuerung ein- ^'lrt worden hinsichtlich eines Kornzehntcns, von welchem die Erben einer Bürgerin von Zürich dem ^""dvogt den Abzug haben geben müssen; demnach glaube Zürich, daß in diesem Falle gleich zu verfahren ' baß uls„ auch Trüllcri's Erben den Abzug von den im Gebiet von Zürich liegenden Gütern geben sollen; seh,^ ^ sieben Orte von jener Neuerung in der Grafschaft Baden abstehen, so werde auch Zürich ans »>a^ ^^Vung gegen Trüllcri's Erbschaft verzichten; denn der Artikel des Urbars von Baden sage: Wo ben Angehörigen der Grafschaft Baden keinen Abzug nehme, solle der Landvogt auch keinen fordern; 'habe Zürich von denen, die in der Stadt und Grafschaft Baden gesessen und gestorben und in seinem ^ wie Güter oder Zehnten gehabt, nie einen Abzug genommen; es erbiete sich auch, dies ferner so zu halten, last ^ ^ ^ Grafschaft so viele Rechte habe wie jedes andere Ort, so bitte es nochmals, daß man es bleiben b ^ wie von Alters her, sonst müßte es den sieben Orten das bundesgemäße Recht darschlagen. Heimzu- »>ö bannt jener Artikel im Urbar erläutert werde und jedes Ort bei seinen alten Gerechtigkeiten bleiben Den Trüllerischcn Erben wird indessen gestattet, die Erbschaft zu theilen; doch sollen sie Zürich und 119 946 Mai 1548. Schaffhausen für den Abzug Bürgschaft leisten, «z. Es wird angezogen, wie der König von Frankreich das Bundschwören empfohlen habe; man hat auch viel und mancherlei deßhalb mit einander geredet und befunden, daß es der Eidgenossenschaft zur Wohlfahrt gereichen würde. Das soll man treulich heimbringen, weil doch der Span an einein einzigen Worte hängt, damit man einander vor- und nachgebe und Wege finde, sich Z» vereinbaren. ». Uri hat schriftlich erklärt, warum es keinen Boten auf diesen Tag geschickt habe; es wird demselben ein Abschied von allen Verhandlungen mitgetheilt, damit es seine Boten auf die Jahrrechnnng Z» instruiren wisse. 8. In Betreff der eigenen Leute in der Landgrafschaft Thurgan, die sich loszukanf?» wünschen, wird auf Genehmigung hin beschlossen, der Landvogt solle Vollmacht haben, sich mit denjenigen abzufinden, die sich anderwärts setzen wollen, je nach ihrem Vermögen; wenn aber Leute, die dort wohne», die Leibeigenschaft loskaufen wollen, so sollen sie von dein Landvogt eine Schrift bezichen, welche angibt, was ihr Vermögen sei, und dann zu Tagen vor den eidgenössischen Nathsboten erscheinen, die auch Gewalt habe» sollen, sie zu ledigen; der Landvogt soll dazu keine Befugnis; haben. Heimzubringen, Der päpstlich? Gesandte legt seinen Vortrag schriftlich ein. Jeder Bote erhält eine Copie davon. «. Die drei Orte Baß'ß Schaffhausen und Appenzell haben den Span um die Neisstrafen im Thurgan zu vergleichen verflicht, »l'" ohne Erfolg und deßhalb gebeten, die Sache ans den nächsten Tag zu verschieben, damit sie sich noch>n»l- darüber berathen könnten; das wird von beiden Parteien bewilligt. Deßhalb ist auch der Streit weg?» Lütenheid verschoben; Schwpz wird ersucht, sich dann zu erklären, ob es zu den übrigen Orten, oder »»5 Seiten der Grafschaft Toggenburg stehen wolle, v. Da der Landvogt im Thurgan über das Lehen dett> von Schellenberg zu Dießenhofen keinen Bericht erstattet, so hat man in der Sache nichts handeln kön»?», und wird das Geschäft ans den nächsten Tag verwiesen. HV. Es sollen alle Orte ihre Voten ans den 16. J>»" zu der Jahrrechnnng nach Baden schickeil. x,. Betreffend den Span zwischen dem Abt von Einsiedel» >»^ denen von Zürich wegeil der Besieglnng zu Stäfa und Männedorf bitten die übrigen Orte, Schwpz >»^ Zürich nebst dem Abt möchten sich zusammenverfügen und den Anstand freundlich vergleichen, damit da- Recht vermieden werde, Die Voten von Zürich mögen jener drei Kronen gedenken, um die sie mit d?>» Landschreiber wegen Joachim Möttelis Kundschaften übereingekommen sind, damit dieselben dem Hans Heinum Reinhard ausbezahlt werden können. Die von Bern solleil gedenken, denen im Wallis zu schreiben w?w'' der zwanzig Kronen, die sie nach Zürich schulden wegen der Pfenninge, die man dem Köllig von Fraiü'ttat eingebunden hat. »»».. Vom letzten Tage ist heimgebracht worden, wie einige Orte erklärt haben, daß »"' mand ihre Knechte aufwiegeln, bestellen noch hinwegführen solle. Es zeigt nun der Gesandte von Solothi»»' ail, seine Herreil gedenken hiebei zu verbleibeil, denn sie hätten ihre Unterthanen erkauft und bezahlt, wcßh» ihnen niemand hierein zu reden habe. Ebenso eröffnet Vogt Bircher von Lucern im Auftrag seiner Obu»^ dieselben wollen wiederholt jedermann gewarnt haben, jemand von den Ihrigen anzunehmen oder l)i»'^ zuführeil. Auf dieses läßt der Gesandte von Unterwalden seine Instruction verlesen, gemäß welcher ß''' Obern beglauben, daß dieses nicht eidgenössisch gehandelt sei und die in der Vereinnng stehenden Orte !»?s nicht befugt seien. Das hat man in den Abschied genommen, damit jedes Ort solches den Seinigen a»5" zeigen wisse. ?»?». Es wird (vor den VII Orten) angezogen, wie die von Zürich, Bern, Schaffhansen und And^ von der neuen Religion ihre Jugend bei hohen und andern geschickteil und gelehrten Schulmeistern halten »» in ihrer Religion erziehen lassen, während die VII Orte („unser Herren") ihre Jugend bisher daheim bchw ' iveßhalb sie in der Lehre unseres christlichen Glaubens wenig unterrichtet wurde, was mittlerweile dem M»» Mai 1548. 947 Aachthcil bringen möchte. Es soll daher jedes Ort sich bcmthen, ob man nicht einen geschickten nnd gelehrten -Aun» aufsuchen wolle, und wie und wo man denselben anstellen könnte, damit sich die Jugend nicht also "^tlkege". Im Solothurner Excmplor aus einem i» den Abschied eingebundenen besonder» Zcddel enthalten; vergleiche Abschied von: 11. Juni Die Instruction von Lucern besagt: „der guteil schul halb" und setzt am Rand ein Kreuz vor (Zeichen, daß die Sache verhandelt worden sei). St. A. Lucern: Abschiede n. s, e. «ss. l'v« Verhandlung wegen des vom König und der Königin von Frankreich dem Gesandteil von Zürich ^tzebcnen Geschenkes; siehe Note. Betreffend -r v und 1, siehe Note; im Zürcher Exemplar fehlen le, in «» Ziffer 2; im Berncr i in und <» 2z im Schwyzcr ist I unvollendet; iiii Glarner fehlt Ii; im Basier fehlen <>., 1, >> >>>, 8, 11, v; im Frciburgcr und Solothurner 0, t', i, I, 111, 1»; im Schasfhauscr «—in, 8—>v; i,u Appenzeller N it-n», j», 8, n, v; x und tp aus dem Zürcher; 2 aus dem Berncr; nn siehe Note; x auch un Schivyzer Exemplar. Das E. A. A. im Gcsandtciiverzeichnis; datirt den Tag auf Moutag nach der Auffahrt (14. Mai). Zu Ja der Luceruer, Beruer und Vasler Sammlung bilden diese Artikel einen bcsondern Abschied ">it dem zweifelhaften Datum vom 0. Mai; dem Schluß gemäß wurde den mailändischeu Gesandten eine Copic zugestellt, besiegelt vom Lnndvogt zu Baden unterm 12. Mai. Daneben aber wiederholen sich n und I, ""ch in dem Text, »> mit einiger Erweiterung, doch ohne Mehrcrcs von Belang zu enthalte». Die Zürcher, ^chwpzcr, Obwaldner, Frciburgcr, Solothlirner und Schasshnuser Sammlungen haben nur die beiden Artikel u und z, im Text; der Glarner Abschied ebenso; daneben aber folgen in dieser Sammlung -r—e als besonderer Abschied bei einem Stück des Abschiedes vom 24. September 1548 unter dem Archivtitel: Abschied gemeiner Eidgenossen zu Baden 30. Octobcr 1548; im Appenzeller Abschied bildet x den ersten Artikel, dann folgen und so weit vorhanden die übrigen Artikel, 1 wie in einigen Exemplaren steht am Schluß; in fehlt die Bemerkuug betreffend Uri; eine fernere Wiederholung von und ll> im weitern Verlaufe des Textes findet sich dann hier nicht; der Abschied bildet übrigens ein einheitliches Schriftück mit dein Datum vom 7. Mai. Zu n. 1548, 7. Juli. Augsburg. Der Kaiser an die einzelnen Orte. Seine Sccretäre I. A. Nitius "«d I. D. Panizonus haben ihm berichtet, was auf dem Tag vom «. Mal verabschiedet worden sei und "essm sich die Eidgenossen („ir") in Betreff der Verständnis; und der Hülfe mit und für das Herzogthum Mailand geäußert haben. Der Kaiser habe das gern vernommen, als Beweis des guten Willens gegen ihn und dafür, daß man die Erbeinung zu halten entschlossen sei. Auf dem letzten zahlreich besuchten Reichstag s" das zu Stande gekommen, was zur Erhaltung gemeinen Friedens im heiligen Reiche und guter Nachbarschaft unter den Fürstenthümeru und Landen, namentlich auch gegenüber gemeiner Eidgenossenschaft ersprießlich s«n möge. Man möge daher jenen, die den Kaiser als Mißgönner der Eidgenossenschaft schildern, keinen Glauben schenken. Wenn auch der Kaiser und die Stände eine ewige Verständnis; geschlossen habe», wie l^cr dein andern im erforderlichen Fall Schutz und Hülfe gewähren soll, so sei der Kaiser nichtsdestoweniger ^schlössen, gegenüber den Eidgenossen die Erbeinung unverbrüchlich zu halten und auch sonst wie bisher allen tzuten und gnädigen Willen zu erzeigen, den er hinwieder von den Eidgenossen erwarte. St. A. Zürich: A. Kaiser (an Zürich gerichtet). — St. A.Zürich: Tschadische Docnmentensammlung X, t'. Ivo. (Fijr „Ammann und rat der statt Glarns"). — St. A. Lncern: A. Mailand. Zu k. Das K. A. Schasfhausen: Correspondcnzen, enthält eine neuere Copic folgenden Schriftstücks, allerdings die hier behandelten Mandate nicht dircct zu betreffen scheint, doch wohl mittelbar mit dcn- l°lbeu zusammenhängt und mit Rücksicht auf die verwandten und früher oft besprochenen Zumuthungen der ^lirkenstcucr und des Unterhalts für das Kammcrgericht nicht übergangen werden darf: „Extract der rcichs- 948 Mai 1548. ständen anschlag zu des kaiserlichen cammcrgcrichts underhaltung im April 1548 uf dein rcichstag z» Augs' bürg ansgcbracht und beschlossen. Ferner so ist durch die röm. kaiserliche Maj., auch kurfürstcn, fürsteii u» gemeine reichsstände im April 1548 zu Augsburg beschlossen, daß gegen nachfolgenden reichsständen der anlagc» halben nicht sollte proccdirt werden, inhalts einer originalvcrzeichnuß, so der zeit nach gehaltenem augsbwg^ sehen reichstag dem kaiserlichen fiscalen aus kurfürstlich mainzischcr canzlei zukommen, und haben soustcn stt stand ihr anschlag zur cammcrgerichtsunterhaltung wie volgt": Der Bischof zu Lausanne f. 3V. Bischt Genf f. 30. Abt zu St. Gallen f. 60. Abt zu Schaffhausen f. 60. Abt zu Stein am Rhein f> ^ Abt zu Einsicdcln f. 60. Abt zu Pfeifers f. 30. Abt zu Disentis f. 30. Die Stadt St. Gallen f. 90. ScM Hausen f. 45. Mühlhausen im Elsaß f. 90. Basel f. 162>/2. Zu Ic. Die im Text citirte Missive von Solothurn mag hier auszüglich folgen: 1548, 9. April. Solothurn an den Herzog von Guise. 1. Aus den durch Johann Wunderlich an ihurn gerichteten Briefen müsse man entnehmen, der Herzog erinnere sich nicht mehr dessen, was die vo>> Solothurn früher geschrieben und durch ihren Gesandten, Georg Hcrtwig, angebracht haben, oder man >»»!» annehmen, daß die Gesandten von Neuenburg, welche zuletzt in Solothurn waren, den Herzog übel berich" haben, andernfalls der Herzog ohne Zweifel dein Verlangen derer von Solothurn entgegengekommen w>w- da dasselbe nichts der hohen Herrschaft Nachthciliges enthalte. Um ihn in der Sache genau zu Unterricht^' verhalte die Angelegenheit sich so. Bürgermeister und Gemeinden von Landeron und Crcssier stehe» st' Langem in einem Burgrccht mit Solothurn, welches aber der Herrschaft nichts benehme. Dieses Bürgel sei von den Eidgenossen zur Zeit, als sie die Grafschaft (Neuenbürg) innehatten und in der Folge von ^ Herzogin von Longucville genehm gehalten worden. Diesem Burgrccht gemäß seien die von Solothurn pflichtet, denen von Landcron und Crcssier für Aufrcchthaltung ihrer alten Rechte, Freiheiten und g"^ Gewohnheiten behülflich zu sein. Daneben haben sie allerdings auch ein Burgrecht mit dem Herzog von ville und dem Grafen von Neuenbürg, seinem Kleinsohu, mit Bezug auf benannte Grafschaft, welches »" bisher in jeder Beziehung gehalten habe und ferner zu halten entschlossen sei. Wenn der Herzog in st'" Schreiben bemerke, gemäß dein Berichte des Herrn von Prangin, Gouverneur der Grafschaft, seien bie Solothurn nicht befugt, Angelegenheiten, welche die Grafschaft oder deren Leute betreffen, außer die bn schaft auf Marchtage zu ziehen, so sei der Gouverneur von dem Burgrecht schlecht unterrichtet. . schreibe nämlich vor, daß Anstände zwischen dem Herzog und denen von Solothurn durch Abgeordnete bu^ Parteien zu Bern entschieden werden sollen. Nachdem man nun erfahren habe, daß der Gouverneur, ^ Person des Herzogs vertritt, die Bürger von Landeron und Crcssier mit Gewalt von ihren hergcbchstj, Gewohnheiten, nämlich von dem alten katholischen Glauben drängen wolle, indem er Hand an die 8»'^ anlegte, deren Thüre erbrach und wider den Willen deren von Crcssier lutherische Prädicanten einführte, ' die Mitbürger von Landeron und Cressicr gestützt auf das Burgrecht die von Solothurn um Schutz und der Gouverneur nicht Partei und Richter in einer Person sein könne, zumal er denen von Nene» ' versprochen habe, nach Cressicr einen Prediger des Evangeliums, wie er sich ausdrückt, hinzusetzen, s» ^ die von Solothurn dem Gouverneur das Recht an der March zu Bern angeboten. Das habe der Gonvc" ^ auch angenommen und werde hoffentlich dabei bleiben und keine Neuerungen veranlassen. Aus g0"" Gründe» könne man weder ihn noch seinen Rath als Richter ancrkcnnen (Ausführung und Wieder!) Man bitte den Herzog, die von Cressicr mit einem Pfarrer zu versehen, wofür man ihm sehr dankbar st' werde, und sie beim bisherigen Verhältnisse bleiben zu lassen, ohne daß sie genöthigt werden, das Recht Z bestehen. Diejenigen, welche den Herzog bestimmen wollen, einen Proceß zu führen, dürften ihre Auf»"', samkeit nothigern Sachen zuwenden. 2. Die von Bern, Mitbürger derer von Solothurn, bemächtige» I'st der Zmsc und Einkünfte des Klosters St. Johann, die der Cur Landeron gehören, und wollen nichts da" für den Unterhalt eines Pfarrers verabfolgen, es sei denn, daß ein Prädicant ihres Glaubens eingesetzt »>cr ^ Die von Bern haben hiefür kein Recht, weil ihnen nur das Präseutationsrccht zustehe; den Schirm und die todtc Hand besitze der Herzog von Longucville. Der Gouverneur aber sage nichts zur S»^ " Mai 1548. 949 lasse das Recht von des Herzogs Kleinsohn verkümmert werden; die von Landeron aber ermangeln eines Priesters mit Ausnahme eines Capellans in ihren Missionen («missions»). Da der Fürst immer noch den kaiholischen Glauben begünstige, so bitte man ihn, denen von Landcron seinen Schutz zu gewähre», das; sie einen Pfarrer nach ihren, Belieben haben können. 3. Der Herzog erinnere sich.^vic die Bollingen Landcron und Thiele (Zihl) ein gemeinschaftliches Siegel haben und die Leute von Thiele mit denen von Landcron den Venner wählen und mit ihnen reisen, wie das noch unter dem jetzigen Gouverneucr geübt worden sei. Erst in neuerer Zeit, als die von Landeron einen Venncr wählen wollten und gcmäst Hebung denen von Thiele dieses anzeigten, habe der Gouverneur verboten, den alten Gebrauch zu befolgen, auf den beide Thcile einverstanden waren, und den die Frau von Longueville zugestanden habe gemäß Briefen, die sie denen von Solothurn und dem Meister Pierre Ballier gesandt habe. Diese habe der Gouverneur zur Hand genommen und besitze sie noch. Alan bitte den Herzog, den alten Gebrauch derer von Landeron unbeschadet seiner Hoheitsrechtc brieflich bestätigen zu wollen. 4. Endlich haben die von Neuenburg einen Prädicanten, Namens Farel, einen Flüchtling aus der Provence; der sei gewohnt, in seinen Predigten den katholischen Glauben zu schmähen, indem er sage, derselbe und wer den päpstlichen Cercmonicn, wie er sie nennt, anhange, sei schlimmer als die Türken. Als dieses zur Kenntnis; der VII katholischen Orte gekommen sei, haben diese dem Gouverneur geschrieben. Er habe geantwortet, er werde die Sache durch zuverlässige Leute untersuchen lassen. Man bitte bei, Herzog, den Farel zu entfernen oder dafür zu sorgen, das; er von seinen Schmähungen abstehe, da hieraus Uebels entstehen könne. K. A. Solothuru: Actcnband Neuenbürg Iboo-Kioo. (Französisch., Man vergleiche übrigens den Brief vom 17. August 1547, Seite 822. Zu 1. Der Inhalt des Lchcnbriefes ist aus der dem Zürcher, Lucerncr und Schwyzcr Abschied angefügten Beilage enthoben. Zu «»1. Zu diesem Artikel bringt das Obwaldncr Exemplar folgenden Zusatz: Da die von Obwalden "" ihrer Landsgcmeinde beschlossen habe», es dürfe diese Angelegenheit ein Jahr lang nicht mehr an der ^andsgemeinde angezogen werden, so werden sie angegangen, die Sache und was ihnen und den übrigen Orten hieran gelegen ist, eigentlich zu betrachten und sich hierin von den andern nicht zu söndern, wie der Ammann das weiter berichten kann. Zu o 2. Das K. A. Freiburg: Mtrss äo Eru^öro Nr. 45k enthält in Urkundenform die bezügliche Mahnung an den König von Frankreich. Sie wird ausgestellt von den Gesandten von Lucern, Schwyz, Antcrwaldcn, Zug, Glarus, Basel, Frciburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell, und vom Landvogt zu Baden, Wolfgang Hcrster von Zug, auf den 11. Mai besiegelt. Schaltenbrand heißt hier „Schttrgdcnbrant." Die Urkunde ist deutsch. Das Siegel hangt wohlerhalten. Zu t. Päpstlicher Heiligkeit Botschaft Vortrag. Mau wolle ihm nicht übel nehmen, daß er nicht gemäß frmer Zusage auf der letzten Tagleistung jedem Ort eine Copie der Antwort des Papstes auf den Vortrag Königs (voll Frankreich) betreffend das Concilinm übcrschickt habe; er habe mit allem Fleiß sich bestrebt, dieselbe zu verdeutschen, aber niemand gefunden, der es zu übernehmen gewagt; darum habe er nochmals die lateinische Antwort vorgelegt. Nun seien ihm Briefe vom 23. April zugekommen, in welchen der Cardinal Farncse ihn, befehle, anzuzeigen, wie vor einem Monat von einem befreundeten Prälaten an des Königs Hofe ermuntert worden, einen Edelmann dahin zu schicken, um die schwebenden Anstände gütlich zu erledigen; der Cardinal habe das gcthan, nach einigen Wochen aber einen Bescheid empfangen, mit dem er sich nicht begnügen könne; denn sowohl das Concil als die Herrschaft Placenz betreffend werden neue Ansprüche erhoben. Der Papste das hl. Collegium und der Cardinal Fnrncse seien darüber mächtig betrübt, wollen aber um des Friedens willen sich noch länger gedulden. Auch die Eidgenossen mögen diesen Frieden unter den Fürsten befördern. St. A. Luccrn: Abschiede A. s. r. 4S0; auch beim Zürcher, Vcrner, Schwyzcr, Svlothurner und Appenzeller Abschied. 950 Mai 1548, Zu n. Statt dieses Artikels hat der Baslcr Abschied mit anderer Schrift: „Vergessen des spans "it zwischen den drpen und siben orten schwebende." Zu Dieser ^Artikel findet sich im Schwyzcr, Glarncr, Basler. Frciburgcr, Schaffhauscr und Appens zcllcr Abschied, während dann bei diesen Sammlnngen der ganz analoge Artikel,» im Abschied vom 11. I""' 1548 fehlt; die Solothnrncr Sammlnng enthält den Artikel an beiden Stellen; die Obwaldncr in unser»' Abschied, ob auch beim 11. Juni kann nicht ermittelt werden, weil dieser Abschied dem Archiv Obwalde» fehlt; man vergleiche anch den Abschied vom 12. März e. Zu «<;. 1) 1548, 14. Mai, Baden. „Von stctt und landen der mertcil orten rät und sandbotcn diser Z'st zu Baden im Argöw versamt" an Zürich, Bei der Taufe der Tochter des Königs habe der König jeden' Gesandten in Anbetracht ihrer großen Mühe zwei goldene Ketten geschenkt, Man sei nun berichtet, daß die von Zürich die ihrem Gesandten gegebenen Ketten zu ihren Händen genommen, die kleinere der Frau dc6 Gesandten geschenkt, die von diesem angeschafften Kleider bezahlt und ihm den Ncitlohn ehrenhaft vergütet habe». Da nun aber die benannten Verehrungen den Boten wegen ihrer großen Mühe und Arbeit gegeben worden sind und die übrigen drei Orte sie den Gesandten belassen haben, in der Meinung, daß sie dann die Koste" für sich und ihre Diener bestreiten sollen, und laut Bericht denen von Zürich, wenn sie diese Kosten übcp nehmen, an der Kette wenig Vortheil bleibe, so wünschte man, es möchte der Panncrhcrr gehalten werde" wie die andern Gesandten und die Kette ihm und den Seinigen zun, Andenken belassen werden, um man die von Zürich freundlich bitte, ohne daß dieses ihrer Reformation und Satzung nachthcilig sei" s'^ Es siegelt Landvogt Herster. St,A.Zürich: A,Frankreich. 2) Die Zürcher Instruction für die Jahrrechnnng vom 11, Juni besagt unter Anderm: Ab dem letzte» Tage haben die von Zürich ein Schreiben von der Mehrheit der Orte erhalten wegen der zwei Ketten, '»e^tz der König von Frankreich dem Pannerherr Schmid geschenkt habe. Da früher über diesen Gegenstand R'üjst und Burger gesessen sind und es somit eine ausgemachte Sache ist, so haben beide Räthe sie nicht well'" weisen können, sondern lassen sie „dabi" verbleiben. Sollte nun Antwort verlangt werden, so mögen d" Gesandten sie in diesen, Sinne geben, und die Eidgenossen bitten, die Angelegenheit eine ausgemachte sein zu lassen. St, A. Zürich: JnstructionSbuch 1544—64, r.w2. 431. Bern. 1548, 7. Mm. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. sot, S, 241, 1. Bein, Nathe zu Bern begehrt der Graf von Greyerz, nachdem man ans das Gut des Herr" Nolle Beschlag gelegt, die Hand abzuziehen oder seinen, Admodiator zu befehlen, die Schulden auszM''^ oder die betreffenden Gilter („die") dem Grafen zu übergeben, damit Kosten vermieden werden, mit " Erbieten, auf Verlangen jene wieder zu erstatten. „Ist summarie abgewisen." 2. Der Herr von begehrt im Namen der Frau von Varrax, daß mau sich bei gemeinen Eidgenossen um eine Fürdermß ^ den König von Frankreich bewerbe; eine gleiche verlangt er von, Nathe zu Bern („von mincn Herren eint eins"). Es wird dieses Gesuch bewilligt, doch soll an die Gesandten derer von Bern in geschrieben werden. Untern, 18. Mai wird der Gräfin von Varrax auch eine Fürderniß an Präsident und Parlanic"' ' Caimnerach ertheilt. St. A. Bern: Rathsbuch Nr. 404, S, Mai 1548. 051 432. Wern. 1548, 18. Mai. Staatsarchiv Bern: RatlMnch Nr. S04. S. 2lil. Vor dem Rath zu Bern eröffnen Gesandte von Freiburg im Namen von Mth und Bürger daselbst: ^ Ihre Obern stehen in Sorgen wegen ihrer Bürgschaft (betreffend Savoycn); sie verlange», daß man dies- mit dem Gesandten des Königs sich unterrede, wie man zum Recht kommen und eine Ordnung bestimmen e»nc. I. (Uiiklare Bemerkung oder Vortrag betreffend Meersalz.) 3. (Ebenso wegen Salzzoll zu Witterst („Weitenbenß"). Der Rath antwortet: 1. Wegen der Bürgschaft möge man vor Rüth und Bürger Oren. I. Betreff des Mcersalzes wolle man an Boisriganlt und Lianconrt schreiben und die Antwort Achten. 3. In Betreff des Zolls zu Witteboenf mache man keine Neuerung. Mn- - ist Mcrair MUchm. Wir geben zur Ergänzung noch folgende Acten: 1) Die bezügliche Instruction von Freiburg geht dahin: 1. Bern, Freiburg und Wallis haben sich früher bei der Botschaft des Königs in Betreff des Mcersalzes beworben. Da noch keine Antwort erfolgt sei, so bitte mau Bern, seinen Gesandten Auftrag zu geben, mit den französischen Botschaftern zu reden. 2. Wiederholt haben die von Frciburg sich bei denen von Bern beworben, den Salzzoll zu Witteboenf nicht zu steigern; bie Boten sollen nun daran erinnern, wie solcher Zoll, ivie er jetzt gefordert Werde, nie bezahlt worden sei, ^eundlich bittend, bei dem alten Brauche zu bleiben. K.A. Frciburg: Jystructionsbuch Nr. v, e. oo. Punkt 1 der Verhandlung wird in der Instruction nicht berührt. Gesandte find die gleichen wie am Mai zu Baden, denen aufgetragen ist, in der Hin- und Herreise diese Instruction zu verrichten. 2) 1548, 28. Mai. Bern an Freiburg. Auf der Heimkehr ab dem Tag zu Baden seien die Boten "on Freiburg vor dem Rath zu Bern erschienen und haben zu wissen verlaugt, ob auf das an den König u°n Frankreich von Seite derer von Frciburg, Wallis und Bern in Betreff des Mcersalzes gerichtete Verfugen eine Autwort erfolgt sei; wenn nicht, so möge man eine solche zu erhalten suchen. Man habe hierauf ^n Boisrigault geschrieben, dessen Antwort beiliegende Copie enthalte. Da Boisrigault der Ansicht sei, die rte sollten eine „Form" stellen und dann schriftlich an den König gelangen, so glauben die von Bern, u>«n sollte sich an eine Malstntt zusammenfügen, die Sache berathen und die Forin stellen. Die von Freiburg ^bgcn dieses nebst der Autwort Boisrigaults denen im Wallis mittheilen. St. A. Bern - Deutsch Missivcnbnch 6, S. sss. Die Missivc enthaltet zuerst einen andern Gegenstand. 433. Wer»!. 1548, c. 30. (penultima) Mai. ^bir können nur folgende Missive mittheilen: 1548, 30. (penultima) Mai. Bern an den Statthalter von Neuenbürg. Die vier Ministralcn, Räthe Md Gemeinde der Stadt Neuenbürg, Burger der Stadt Bern, haben durch ihre Botschaft dem Rathe zu vortragen lassen, wie zwischen ihnen lind dem Statthalter, als Gewalthaber des Grafen von Neucn- "rg. einige Anstände walten. Dieselben betreffen Verkäufe und andere Vcrkommnisse und Zusagen, welche 952 Juni 1548, die Gräfin eingegangen sei und nun aber nicht gehalten werden. Der Statthalter habe sie dcßnahcn an den Herzog von Guise gewiesen, von dem aber ihre Botschaft unverrichteter Dinge heimgekehrt sei. Die Neuen- burgcr verlangen nun von denen von Bern die Ansehung eines Rechtstags gemäß dem Burgrccht. Vor Allen: aus ersuche man nun den Statthalter, die Sache freundlich beizulegen. Könnte das nicht geschehen, so müßte dem Rechte der Gang gelassen werden und sei für diesen Fall auf den 25. Juni Tag nach Bern angesetzt. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch A, S. es». 434. Einsiedel'!!. l!>48, 4. Juni. Landesarchiv Schwyz: Abschiede. Konferenz zwischen Zürich und Schwyz. 1. Abt Joachim, Herr zu den Einsicdelu, verlangt, daß das Gotteshaus in Betreff der Besiegelnd zu Stäfa bei dein alten Herkommen belassen werde, dem gemäß der Amtmann des Abts Alles besiegeln snl>- was vor dem Stab des Gotteshauses aufgerichtet wird, es seien Kauffertigungen, Gemachte oder Gültbrieß- Die Boten von Zürich wollen dem nicht widersprechen, sondern geben im Namen ihrer Herren zu, wie solche denen von Schwyz schon wiederholt geschrieben worden ist, daß Alles verbleibe, wie die Öffnung es not schreibt; mit folgender fernerer Verabredung: Weil der Urbar bestimmt, daß der Amtmann des Abts »^ vogtbares Eigen nicht zu richten habe und nun sieben Hofstetten, drei „bchuset" und vier nicht „beh»s4 ' in des Gotteshauses Niedern Gerichten liegen und aber der Herrschaft Grüningcn gehören, so sollen (wolle» die von Zürich den: Abt die diesfälligen Rainen und Anstöße angeben, damit für die Folge JrrlhuM mieden werde. Dabei will es der Abt auch verbleiben lassen. 2. In Betreff der Zins- und Gültbriefe^ vereinbart worden, der Verkäufer und Käufer mögen dieselben nach ihrem Gefallen unter dem Siegel ^ Obcrvogts oder dein des Amtmanns des Gotteshauses errichten lassen. Wer immer aber siegelt, soll »» vorbehalten, daß solches weder den Freiheiten und Rechten derer von Zürich, noch jenen des Gottesha»' Einsiedeln schädlich sein soll. 3. Bei dieser Abrede soll es verbleiben, es wäre denn, daß die eine oder »»^ Partei etwas Anderes (an urkundlichem Material) fände, in welchem Falle keinen Rechten vorgegriffen ll soll. ?». Der Abt zieht an, im Hof zu Münnedorf stehe die Besiegclnng gemäß dem alten Herkommen ^ Gotteshause Einsiedel» zu. Die Boteil von Zürich wenden ein, dem Abt stehe hier weder Gebot noch zn, und da die von Zürich daselbst die hohen und Niedern Gerichte besitzen, so sei wohl zu entnehmen, ^ der Abt hier keine Besiegelung beanspruchen könne, mit Ausnahme für die Fertigung der Güter des lR' ^ Hauses; die möge unbeirrt Seitens derer von Zürich vor dem Amtmann des Abts erfolgen. Es sei in Betreff der Fälle ein Urtheil erfolgt, dahin gehend, wer auf des Gotteshauses Gütern geboren ist, dein soll der Fall an das Gotteshaus entrichtet werden. Sollte der Abt jetzt oder später nachweisen daß mehrere Güter, als man jetzt weiß, Gotteshausgüter seien, so seien ihm seine diesfälligen Ncchü' behalten. Auf dieses Anbringen der Boten von Zürich betreffend ein Urtheil, zumal die Gesandte» Schwyz wegen der Fälle keine Instruction haben, sondern nur wegen der Besiegelung, hat man alle lnng auf Heimbringen genominen; die von Schwyz werden ihre Meinung baldmöglichst an Zürich ber») ^ v. Zu gedenken der Mandate nach Hombrechtikon („Umbrcchtigkon"), Meilen, Männedorf, Stäfa weib'» Zehilten, wie der gnädige Herr darum gebeteil hat. «R. „Item des wynzehendes, so ein her von Juni 1548. HHz wlb die chorherren Hand in einanderen hangend, des tuschs nnd abwechslung, wie ein her von Einsidlcn niii geret hat." Der Abschied liegt doppelt vor, Eonccpt und Neinschrift. Jenes betitelt sich: „Abscheid der gütlichen Widerhandlung die besiglung Stäfen und Mänidorf betreffend im gotzhus Einsidlen beschächen uf den 4 tag Brachmonats 1548"; die Reinschrift ist überschrieben: „Abschcid beider orten Zürich und Schwpz gütlicher Unterhandlung betreffen(d) eins Herrn von Einsidlcn besiglung zu Stäfa und Mänidorf" sc. Ausdrücklich genannt werden die Boten von Schwyz nirgends, auch im Artikel Ii» deutet das Original sie nur an (Instruction, Heimbringen). Ohne diese Stelle und die Aufschrift der Reinschrift könnte man versucht sein, eine Unterhandlung zwischen den Gesandten von Zürich und dem Abt allein anzunehmen! persönlich anwesend scheint dieser immerhin gewesen zu sein. Im Concept fehlt v. 435. Maden, 1548, 12. Juni (Montag vor St. Vits Tag). Jahrrechuuug. . Mg.Ahsch, 4Z5, Sta>» Zürich: Abschiede Vd. 17, e. 107. StaaiSlirchi» Bern: Allg.eidg.Abschiede IN., S.74S. Landeöarcliiv Schwvz: Abschiede. KantonSarchiv Glaruö: Abschiede, jiantvilöartliiv Basel: Abschiede 1547—43. jt'atttvnöarchiv Freiburg: Badische Abschiede Bd. 15. Katttonsarclnv Solothurn: Abschiede Bd. L6. jtal»to»lSar«1iiv Schaffhanseu: Abschiede. ^audeSarlliiv Appenzell: Abschiede. ^sandte: Zürich. Johann Haab, Bürgermeister; Johann Bleuler, des Raths. Bern. Peter Jmhag; Zugang von Weingarten, beide Venner und des Raths. L ucern. Hans Hug, Schultheiß. Nri. Mansuetits Brunnen, Landanunanil. Schwpz. Jacob an der Rnti, Landammann. Unterwalden. Niklans ^ wz, alt-Landammann in Obwaldcn. Zug. Ulrich Trinklcr, des Raths. Glarus. Joachim Bäldi, Land- dwiann. Basel. Bat Summerer, des Raths. Freiburg. Ulrich Nix, des Raths; Hans Studer, ^wgermeister. Solothurn. Konrad Graf, des Raths. Schaffhausen. HansSticrli; Haus Schaltenbrand, w e des Raths. Appenzell. Moritz Gartenhauser, alt-Landammann. — E. A. A., k. 95 d. t». svil katholische Orte.) Ab dem letzten Tage ist abschiedswcise heimgebracht worden, wie die der Religion ihre Jugend in den Schulen gar wohl aufziehen, während die Altgläubigen („wir") sie daheim ^ ^ (müssen) und nirgends in die Schule schicken können, was aber mit der Zeit dem Glauben in der . ^'Wichen Kirche zu großem Schaden gereichen möchte. Deßhalb wird Lucern beauftragt, zivci oder drei Mänuern nachzufragen und sobald es solche gefunden, darüber Bericht zu gebe», damit man deren Ahnung bestimmen und für die jungen Lente eine Ordnung machen könne. Dabei eröffnet Ammann hal^ ^"tcrwalden, wie Kaspar von Aa, ein gelehrter Alan», sich sogleich zu solchem Dienste erboten . ' Der Bote von Freiburg meldet, „sp" haben eilten gar geschickten Prediger, der von einigelt Orten k»>!^ unterrichte, sie gar wohl erziehe und keinen ein deutsches Wort reden lasse (sie). Solothurn geschickten jungen Mann, von Bremgarteu, der Aal genannt. Der Landvogt zu Baden still ^ Abt von Wettiugen eilten Schulmeister aus Notweil bei sich habe, einen gar gelehrten züchtigen um den es schade wäre, wenn er sich im Kloster „verliegen" sollte. Auch hat mau an Gla- Tack ^ ^"burg (i. B.) geschrieben, ob er eilten oder zwei gelehrte Männer zu nennen wüßte, welche die ^ ^wrnelMm wollten, und ihn gebeten, darüber zu berichten. ?». Die Gesandten von Bern ziehen au, ä» 'w großer Menge aus dem Land geführt werde, woraus für die Eidgenossenschaft ein Mangel ^sch erfolgcit könnte, den sie schwer zu entgelten hätte; Bern beantrage daher, daß man darüber eine IS0 954 Juni 1548. Verordnung aufsetze. Freiburg eröffnet, da einige Personen Vieh und Korn in großer Menge aufkaufen und aus der Eidgenossenschaft wegfertigcn, wodurch dein armen Mann eine Theurung auf den Hals geladen werde, so habe die Obrigkeit eine Satzung gemacht, daß niemand in ihrem Gebiete Vieh oder Korn aufkauft" dürfe, wenn er nicht (schriftlich?) erzeige und verspreche, solches nicht aus der Eidgenossenschaft verkaufen Z» wollen, bei schwerer Strafe zc. Dagegen bemerken die Gesandten aus den Ländern, es sei bei ihnen »o) viel Vieh vorhanden, das sich jetzt auf den Alpen befinde; wenn sie aber zur Herbstzeit aus deu Alpe» fahren und ihnen verboten wäre, den fremden Kaufleuten, die da kommen, etwas zu verkaufen, so das den Ihrigen sehr beschwerlich, ja unerträglich, und wollte man den Allsländern den feilen Kauf ^ Viehs ganz abschlagen, so könnte dies dem Kaiser Ursache geben, den Eidgenossen den Kauf des Salft^ Eisens, Stahls und anderer Dinge auch zu verweigern; es sei wohl zu ermessen, welchen Nachtheil insbesondre die eunetbirgischcn Vogteien, denen bisher viel Korn verabfolgt worden, davon haben würden. Nach weiter^ Unterredung hat man für gut erachtet, daß jedes Ort die Seiingen anhalte, in Zukunft nicht mehr so »»' aufzukaufen und wegzuführen; wenn Fremde kommeil, so mag man sie in Ziemlichkeit und nach Gestalt dr Sachen kaufen lasseil; wenn das beobachtet wird, so ist eine Erschöpfung des Landes nicht so fth» ^ besorgen. Wenn aber den Herreil und Obern gemeinsam oder einem Orte insonders etwas Besseres gcm ^ so mögen sie es auf dem nächsteil Tag anzeigen, v. Die Boten von Schwpz und Unterwaldeii r>W»/ daß das Fiscalamt zu Lauis auf dem letzten Tage zu Baden verliehen worden, während die alteil Absä)»' ^ festsetzen, daß die Zölle und Acmter auf den Jahrrechnungen zu Lauis und Luggarus verliehen werden soA'»> es sollte das nicht mehr geschehen lind wenn Bewerber kämen, die Sache heimgebracht werden. «I. Es koi»»»'» immer arme Landsknechte ins Land lind niemand weiß, wozu sie dieneil sollen oder was sie im Sinne habe»> es ist aber zu besorgen, daß sie die armen Leute beladen und mit Stehlen, Brennen und Mordeil beschoß werden; es ziehen auch viele starke Bettler und Heiden im Lande umher und falleil den Leuten beschwor' Deßhalb wird nun verordnet, man soll dieselben aus jedem Orte verweisen und ihnen einen Eid abneh>»^ werden sie wieder betreten, so sind sie an Leib und Leben zu strafeil als Meineidige. Dieser Beschluß >» allen Vögten und den Zugewandten mitgetheilt, damit sie in gleicher Weise zu verfahren wissen. König voil Frankreich antwortet auf das jüngste Schreiben betreffend die Ansprachen des Grafeil von Jörg Schenks von St. Gallen u. A. in einer langen (dem Abschied vollständig einverleibten) Zuschrift, ^ Esclairon 4. Juni, die Ansprecher sollen in seinein Reiche Recht suchen, wo es ihnen der Gebühr» gehalteil werde; er werde daher auf den gesetzten Nechtstag niemand schickeil, :c. Ueber diese Antwort ^ man gegen die Gesandteil ein großes Bedauern ausgesprochen und ihnen vorgestellt, daß zur Zeit des storbenen Königs Franz jede Ansprache vor den Zugesetzteil berechtigt und dieser Neuerung nie gedacht wcu sei; man bitte und begehre daher nochmals, daß der König entweder sich mit den Ansprechern gütlich oder dann seine Nichter gemäß dem Friedenstractat und alter Uebung heransschicke und das Recht critz^ lasse; denn wo das nicht geschähe, und die Boten die Antwort des Kölligs heimbringen würden, so »" , das die Unterhandlung wegeil Erneuerung des Bündnisses viel mehr hindern als fördern. Herr von ^ rigault erwiedert mündlich und schriftlich, es befremde ihn zum höchsten, daß die Eidgenossen sich »^ Antwort des Königs nicht begnügen; denn seit Januar sei auf Tageil über alle Ansprachen Bericht gegeben, auch in alle Orte geschrieben worden, „damit ein ietlicher sich des künigs willens halb ^ eilt' Z" sprecheil, „weliches ir wol ermessen und betrachten söllent, diewil (nach ir Alt. bedunkens) es nit au entschuldigung darüber gebrachen möcht". Der König halte sich nicht für schuldig, ihrem Begehren Z» ^ der - Juni 1548. 955 (will?), angesechen die Handlungen, so sich setz zwüschent ir Mt. (und üch?) erzeigend und tractierend, ^vhalb ir üch sölicher ansprechern nit heftig beladen, sonders sy wpseil nnd anhalten, gemelten tractateu "^chzegan, wie dann hochgedachte k. Mt. üch thnt schryben, und söllent flyßig acht haben, das fürnemst zu ^^koinenlicheni end z>l bringen um des Nutzens und fruchtbarkeit willeil, so beiden theilen darus erschießen erfolgeil mag; dailn ir hienacher gilugsamlich zyt uild wyl, iil söllichen kleinfügen fachen zchandlen haben ^^'deut, darinne der kiinig gsinnet, gegen und mit üch zu handlen, daß ir billich llrsach habeil werden, üch ^ begilügeil." t. Die Gesandteil geben schriftlich ihren Vortrag über die Erneuerung der Vercinung ein; ^ ist derselbe dem Text einverleibt). Sie bitten die Eidgenossen, ihrem letzten Abschied nachzukommen und ^>e weitern Verzug entsprechende Antwort zu geben. Zu diesem BeHufe legen sie ihren Gewaltbrief und alte Vereinung vor, damit man sie nach Gutfinden ändern könne. Die Bezahlung der Pensionen sei adiirch verzögert worden, daß der größte Theil des Geldes, das der Tresorier empfangen, „eitel" Münze ^weson, die er vorerst in Gold habe verwandeln müssen, „wie dann üivere gesandten, so das geld hinder trisonieren gesechen, üch Harum haben mögen zügnuß geben". Es werde übrigens nichts versäumt, ^>it er sich beförderlich hieher verfüge. Einige Boten haben nur Auftrag anzuhören, was der übrigen Ae Meinung sei, und es heimzubringen; Ammann Znmbrunnen erklärt, Uri bleibe bei seiner früher gegebenen atwort und werde sich auf die Sache nicht weiter einlassen vor der nächsteil Landsgemeinde, an der es die kwter (neu) besetze. Desgleichen wünschen Obivalden und Zug, die Sache noch ein Jahr ruhen zu lasseil, (w ihre Landsgeineinden halten werden; die Mehrheit aber beschließt, mit den königlichen Gesandten sofort ^ die Mängel der frühem Vereinung zu reden und dabei folgende Ordnung zu beobachten: Man will ^^uisaiu, den Befehlen der einzelnen Boten unvorgreiflich, mit den Gesandten niedersitzen, den Friedeil und ^ alte Vereinnng artikelweise verhören und vorhandene Beschwerden des Königs oder unserer Herren und verbessern. Alles zwar nur auf Hintersichbringen, doch zuvor die Appellationen und andere Sachen Vrechuungsgeschäfte :c.) erledigen. Unterdessen hat man die französischen Gesandteil lim weitere Antwort llen der Allsprachen ersucht; da sie aber auf der abstehenden Erklärung beharren, so wird dieser Beschluß m: Wxjl der König den Ansprechern das Necht abschlage, die Boten noch ungleich instruirt seien, lind w ^"del eine eigene ruhige Tagsatzung erfordere; da ferner die Bundesgenossen von den III Blinden, Wallis. Abt und Stadt St. Gallen, Mühlhausen, Notweil lind Biel, die alle in der frühem Vereinung ichlosseu süld, über die Sache noch nicht berichtet seien, so werde der ganze Handel in den Abschied Uild ^uiit jedes Ort vorerst den Frieden und die alten Vereinungen prüfe, sich über alle reiflich bcrathe ^ Boten auf den nächsten Tag instrnire. Alles zu handeln, was der Eidgenossenschaft nützlich und ^ wäre. Für den Fall, daß man sich hierüber vereinigen könnte, ist dann auch Vollmacht zu bringen, Hdie Zugewandten auf den (zweit-) nächsten Tag berufen wolle. Darauf eriviedem die französischen Eri, ^ ^ ^ daß der Brief des Königs so großen Univillen errege und die Berathung über die Wld^^^ der Capitel dadurch verzögert werde, so bitten sie, jenes Schreibeil ans sich beruheil zu lassen Obrigkeiten nicht vorzulegen; dann werden sie mit möglichster Beförderung dahin wirken, daß der !o»d oildere und ziemliche Antwort schicke. Sie bitten ferner, die Sache nicht länger aufzuschieben, ^Ugen' ^ Boten auf den nächsteil Tag mit Vollmacht abzufertigen, die Berathung über die Capitel anzu- dxr da doch diese Vereinung den Eidgenossen so ersprießlich sein werde als dem König. In Betracht schM ^ bezeichueten Umstünde wird aber den Gesandteil geantwortet, es gebühre den Boten nicht, die Zu- ^ Königs den Obrigkeiten vorzuenthalten; sie wollen aber die gegebene Erläuterung heimbringen und 956 Juni 154k. setzen voraus, daß dieselben ihren Boten auf den nächsten Tag Vollmacht ertheilen werden, wenn inzwischen eine bessere und geziemende Antwort einlange. Die Gesandten versichern endlich, daß der Tresorier auf de» 10. Juli in der Eidgenossenschaft sein werde, um die Pensionen der Privatpersonen zu bezahlen. Dem Graß" von Greyerz und andern Ansprechern, die wieder dringend bitten, ihnen zu gütlicher Bezahlung oder K"" Recht zu verhelfen, indem sie den Sachen nicht länger nachwerben können, wird angezeigt, daß die französische Gesandten eine bessere Antwort von dem König in Aussicht stellen; für den Fall jedoch, daß er auf ßb"" Antwort verharrte, soll jeder Bote auf dem nächsten Tag Vollmacht haben, den Ansprechern zum Recht i" verHelsen. K. lieber die Beschwörung der Bünde erklärt sich Zürich dahin: Es wolle, wenn gemeine Eid- genossen zu schwören Willens seien, sich darin nicht absöndern, um ein so nützliches und gntes Werk »G zu hindern; es bewillige daher, ohne ferneres Arguiren mit allen Orten iin Rainen Gottes die Blinde z" erneuern, wenn jedem Ort der Eid nach seinem Gebrauch und Glauben vorgesprocheil und gegeben werde, was, wie es hoffe, billig sei und beiden Theilen zu besonderem Lob und Ehre gereichen werde. Die VII (kathr tischen) Orte vermeinen hingegen, es sollen die Bünde ohne alles Arguiren laut des Buchstabens eröffnet >»" beschworen werden, und der Bote von Zürich oder wer den Eid in der Stadt Zürich vorspreche, in Orteii, wo die Bünde geschworen werden, Gott und die Heiligen nennen, weil Bern schon früher, Basel »" Schaffhausen auf diesem Tage zugegeben, daß die Heiligen in dem Vorsprechen genannt, aber niemand de" Ihrigen es nachzusprechen genöthigt werden solle; da nun Zürich (nach altem Brauch) den Eid im R»»"'" aller Eidgenossen eröffne und gebe, so sollen die Heiligen in allen Orten gemäß dem Buchstaben der Bn» genannt, aber niemand es zu wiederholen gezwungen werden, und diese Form dem Landfrieden lind ihtt>" Glauben durchaus unnachtheilig sein. Zürich erwiedert, es dürfte genügen, wenn der Eid jedem Orte »" seinem Glauben vorgesprochen würde, und bittet, es nicht zu benöthigen, in Bern, Basel, Schaffhausen odü andern Orten, oder die Botschaft von Bern in Zürich, wo überhaupt die Heiligen nicht genannt werde», mitzunennen; weiter werden die Herren sich kaum einlassen; es bitte, dieses Erbieten heimzubringen. nimmt es in den Abschied, und es soll nun jeder Bote mit allein Ernste dahin wirken, daß die Bünde eiw" beschworen und erneuert werden. I». Der alte (eben abgehende) Landuogt zu Nheineck zeigt an, daß die Rüti sich von der Gerichtsbarkeit des Abtes zu Pfäfers losgekauft haben und nun begehren, Appellatw"^ von ihrem Stab und Gericht an den Landvogt zu ziehen, jedoch ohne Weiterzug. Heimzubringen. wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag nach Jacobi den 29. Juli; wenn ein Bote nicht rechts erscheint, so soll er denen der übrigen Orte die Kosten ersetzen, wie es schon mehrmals verabschiedet wol^i k.. Es waltet ein Span zwischen dem Abt und der Stadt St. Gallen in Betreff der Zölle, des und anderer Sachen, worüber die Unterthanen des Abtes sich sehr beschweren; da beide Theile begehre», den zwischen ihnen aufgerichteten Briefen und Vertrügen zu bleiben, so hat man sie zusammen gew'ch ' damit sie sich gütlich mit einander vertragen; wenn aber dieses fruchtlos wäre, so sollen sie wieder ) ^ erscheinen. Heimzubringen. I. Die französischen Gesandten treten zu Ende des Tages nochmals »»" ^ . begehren, daß das Geschäft der Vereinung nicht so lange hinausgezogen werde, und stellen daher die Fu ob man einen Tag an gelegener Malstatt, wenn der König einen solchen in seinen Kosten ansetzen besuchen würde. Antwort: Man nehme das in den Abschied; sofern der König einen Tag in seine» ^ berufen wolle, möge er (resp. der Gesandte) es Solothurn anzeigen, damit dieses alle Orte berichten dann werde man Solothurn anzeigen, ob man den Tag besuchen wolle oder nicht. Wenn ein solche" ^ gemeinsam besucht würde, so soll jedes Ort seine Botschaft über alle Geschäfte instruiren, wegen dere» Juni 1548. 957 Tag nach Baden angesetzt ist, damit die Kosten desselben erspart werden. »». Die Gesandten des Kaisers und des Statthalters von Mailand sind auf diesem Tage nicht erschienen, it. Ammann Wirz von Nnter- walden zieht an, wie Lucern, Solothurn und andere Orte auf frühem Tagen gewarnt haben, es solle niemand Hte Knechte wegführen w.; das sei aber nicht eidgenössisch gehandelt, sei auch nicht zu ertragen, und wenn Fall einträte, daß einige Orte miteinander zu einem Fürsten zögen, und die Hanptleute von Unterwalden Ul den Orten, deren Knechte sie angenommen hätten, gefangen würden, um sie an Leib und Leben zu strafen, ^ würde Unterwalden vorher das bundesgemäße Recht brauchen, um zu entscheiden, ob solches zuläßig märe; ^ thue diese Eröffnung in guter eidgenössischer Meinung. «». Der Abt von Wettingen legt seine Jnhr- ^chnung ab, die genehmigt wird. Dann zeigt er an, daß ihm seines Alters und der eingetretenen Krankheit 'Urgen die Stellung der Rechnung gar beschwerlich sei und bittet dringend, sie hinfür zu erlassen; er werde Ulchtsdestoweniger für das Kloster gut haushalten und den eidgenössischen Boten (der VIII Orte) ihre bestimmte Wohnung entrichten. Heimzubringen. K». Die von Schellenberg, die ein Fischerlchen ob und unter der cheinbrücke zu Dießenhofen, eilten Wein- und einen Kornzehnten besitzen, wünschen fünfthalbtausend (früher ^6!) Giilden für ihren Schwager Hans Melchior Heggenzer darauf zu versichern, und versprechen diese ^uinine beförderlich wieder abzulösen. Nun findet sich, daß dieses Lehen bisher von dein Landvogt im Mrgau verliehen worden, und da die älteren Lehenbriefe besagen, daß der Landvogt dasselbe im Namen ^"leiner Eidgenossen vergebe, während die Briefe seit etwa achtnndzwanzig Jahren ausweisen, daß es im minen der VII Orte geschehe, so vermeinen diese allein das Recht auf dieses Lehen zu haben, während mit Berufung auf den Einnahmsbrief nicht minder Gerechtigkeit an Schloß und Stadt Dießenhofen ^n will als ein anderes der VIII Orte, und Schaffhansen das gleiche Recht in Anspruch nimmt, weil es si" der Eroberung gegenwärtig gewesen und sein Siegel mit den VIII Orten an den Brief derer von Dießen- gehängt habe. Es ist der Meinung, daß die Aendernng in den Lehenbriefen hinterrücks gemacht worden und beruft sich auf einen Brief der VIII Orte aus dem Jahr „1544" (1534, 29. September; siehe ^ IV, 1 o, S. 405), der unter Anderm sage, daß sie Schaffhausen, weil es auf seinen Antheil an " jährlichen Zins verzichtet, bei aller Obrigkeit und Herrlichkeit zu Dießenhofen, wie Herzog Sigmund sie ">se>i, zugehörigen Rechten wollen bleibe» lassen. Es wird eine Copie des Einnahmsbriefs ^ie Abschiede II, Ztr. 430) und des Gegenbriefes verlesen (ein Theil des Textes auch in den Abschied auf- ^ Ruinen), wobei man findet, daß Schaffhansen in beiden namentlich angeführt ist. Auch der Landschreiber t Frauenfeld berichtet, daß die von Dießenhofen dem Landvogt im Thurgau in: Namen der neun Orte ^ ""ren. Heimzubringen. «Z. Die Boten von Basel, Schaffhausen und Appenzell, die in dem Streit zwischen Hah ^ Städten, betreffend die Neisstrafeu im Thurgau, eine Vermittlung versucht stj/"' Zuchten, sie haben nach langer Unterhandlung nichts Besseres finden können, als daß die VII Orte ^ diesmal den drei Städten den sie treffenden Autheil an den Ncisstrafen gütlich verabfolgen, doch jedem i», ^"uen Obrigkeiten und Gerechtigkeiten, an hohen und Niedern Gerichten unschädlich; sie bitten auch, Tssir ^ ^ gefährlichen Zeitumstände, die Berechtigung des Spans auf das nächste Jahr, etwa bis ^ habm^ ?"^" ö" verschieben und an der in der Sache aufgewendeten Mühe und Arbeit" ein Begnügen Theil V""Hnnll verbindlichst verdankt. Die drei Städte begehren nun, daß man ^">l djx Reisstrafcn nicht vorenthalte, da es nicht billig sei, in ein verpfändetes Recht zu kommen; ^ ihr I. ^ Recht nicht erlassen wollen, so schlagen sie es nochmals dar und verlangen, '"heil einstweilen bei dem Landvogt hinterlegt werde. Die VII Orte äußern ihr Befremden über 958 Juni 1548. dieses neue Rechtbieten und wollen nicht zugeben, daß die III Städte bisher im Posseß gewesen; die Gelder liegen übrigens bei dem Landvogt, und wenn die Städte sie beziehen wollen, so sollen sie es mit dem Recht thun und die VII Orte darum anklagen. Da in langer Unterredung jeder Theil bei seiner Meinung beharrt, so wird der Handel nochmals in den Abschied genominen. ». Ueber den Marchstreit zwischen der hohen Obrigkeit im Thurgan und der Grafschaft Toggenburg oder zwischen den Eidgenossen und dem Abt von St. Gallen sind an Ort und Stelle Kundschaften aufgenommen worden, die der Landvogt mit anderu Berichten vorgelegt hat. Die im Rainen der X Orte erhobene stützt sich ans einen Marchbrief vom Jubll 1493, zwischen dem Abt und denen von Constanz, der eine gerade Richtung („gredi") fordert, während du Kundschaft des Abtes „uf ein buck und ungredi sagt", wodurch der Landschaft Thurgau viel abginge, namentlich auch der Frevel, iiber den der Streit entstanden ist. Es sind von jedem Theil zwei Sätze erwählt, doch »u? um über Kundschaften und Zeugen zu entscheiden, sie zu verhören und dann gütliche Mittel zu versuchen, da sie aber zerfallen sind, so hat man den Landvogt und den Landschreiber im Thurgan beauftragt, sich dem Abt zu verfügen und dieses Spans halb gütlich mit ihm zu handeln, damit ein Proceß und weiten Kosten verhütet werden. Will aber der Abt nicht nachgeben, so soll er auf den nächsten Tag zu Baden si'i^ Votschaft verordnen, um mit den Gesandten der Eidgenossen abzureden, wie das Recht gebraucht werden s? ' Der Landvogt soll über den Erfolg seiner Sendung schriftlich Bericht erstatten, und jedes Ort in dein daß ein Recht nöthig würde, seiner Votschaft die nöthige Vollmacht geben. Anwälte von BremgaA?" und Mellingen bitten um eine Verehrung für ihre Schießen, damit dieselben gefördert werden. Da lsi^ artige Gesuche aus dem Thurgau und andern gemeinen Herrschaften angebracht, aber abgewiesen word?" sind, die wohl wieder einlangen würden, Ivo man den obigen willfahrte, so wird es in den Abschied genouv»?», um hierüber einen allgemeinen Beschluß zu fassen, t. Das Begehren des Ritters Gotthard von Landenbelg, ihm die Comthurei zu Leuggeru zu übergeben, wird nicht gutgeheißen, sondern für besser erachtet, den all?' Schaffner daselbst zu lassen. Es wird dcßhalb an den Großmeister des Ordens geschrieben, der von Landend sei noch gar zu jung, um ein solches Haus zu verwalten, und da er in großen Schulden stecke, so sii ^ besorgen, daß er das von dem jetzigen Schaffner Ersparte vergeuden würde; aus diesen und andern Gründl ersuche man den Großmeister, den alten Schaffner in seinem Amt bleiben zu lassen, indem derselbe das M wohl verwalte; denn es solle das weder seinen Gnaden noch dem Orden an ihren Freiheiten und GereäM leiten schädlich sein. Später erscheint Gotthard von Landenberg mit dem Ncceptor und Commenthur zu T» und bittet nochmals, ihm die Comthurei zu überlassen, sucht sich auch für das beim Tanz Vergangen? ^ entschuldigen und verspricht sich ehrbar und wohl zu halten; desgleichen verwendet sich der Receptlü'^ Namen des Ordens und bittet, es ein oder zwei Jahre mit dem jungen Herrn zu versuchen; wenn er gut haushielte, so könnte der Orden ihn immer noch entfernen; man würde des Gotteshauses Brief? ' Gewahrsamen nicht ihm übergeben, sondern den Schaffner haushalten lassen. Es wird ihnen gcantw? ^ man erwarte vorerst den Bescheid des Großmeisters ans das an ihn erlassene Schreiben. Nachträglich ko>» der Bote zurück und bringt die mündliche Antwort, derselbe wolle sich einige Zeit über die Sache be?^ und dam: schriftlich antworten. Dabei läßt man es bleiben. Ii. Der Propst der St. Verenenstisi ^ Anwälte der Gemeinde Zurzach berichten, daß auf die Märkte zu Pfingsten und St. Verenen viele B? und Buben kommen, die ihr Lager auf dem Platz bei der Linde oben im Dorfe haben, mit Spi?l?u, trinken und Gotteslästern ein unmenschliches Wesen treiben, und des Nachts mit Lichtern umherfalü'G^. daß nichts vor ihnen sicher sei, da sie nm die Wächter und die Hausbesitzer gar nichts geben; die An"" Juni 1548. bitten, ihnen beholfen zu sein, damit sie dieser liederlichen Leute los werden möchten; denn erst dieser Tage sn dem Decan in Zurzach eine Scheune angezündet worden; müßten sie aber dieses Volk bei ihnen dulden ^ wünschen sie wenigstens einen andern Platz für dasselbe auszuwählen. Heimzubringen, v. Da seit einigen ^hren viele in fremde Dienste gezogene Knechte Harnisch und Gewehr dahinten gelassen haben, so wird allen Wägten befohlen, sofort zu gebieten, daß sich jedermann mit Harnisch und Gewehr versehe; nach zwei Monaten jeder in seiner Vogtei nachsehen und (namentlich) darauf achten, daß keiner von andern etwas entlehne, "ad die Ungehorsamen bestrafen. Es soll dies auch jedes Ort in seinem Gebiete thun. H». In dein Span Aschen Lucern und den übrigen sechs Orten wird verordnet, es sollen Zürich, Nntcrwalden und Zug die athsboten, die früher in der Sache gehandelt haben, auf Sonntag nach Bartholomen (26. August) nach tzkirch senden, um die Kundschaften zu verhören und wo möglich die Sache in Güte beizulegen, jedoch nur "af Hintersichbringen. Dieselben Boten sollen versuchen, den Span zwischen der Stift Münster und Einigen w de» Freien Aemtern gütlich zu vertragen, x.. Hauptmann Nichermuth von Zürich bittet abermals, die auferlegte Rcisstrafe nachzulassen, weil er nicht des Kriegs wegen nach Kempten geritten, erst dort die ^wlptinannschaft angenommen und keine Abmahnung erhalten habe zc. Zürich, Bern, Uri und Glarus lassen lw ihren Antheil nach; die vier ander» Orte nehmen es seiner dringenden Bitte wegen nochmals in den schied. (VII katholische Orte.) Da kürzlich in Zürich eine Chronik gedruckt worden ist, worin unsere ^wen ,„,d Obern in einigen Artikeln beschimpft werden, so wird Lucern beauftragt, gelehrte Leute darüber ö" setzen, um die Chronik zu lesen und einen Auszug von solchen Artikeln zu machen. Dann will man sich ^einsam berathcn, ob man einen Gegendruck herausgeben oder wie man solche Angriffe sonst ablehnen wolle. ^ waltet Klage, daß die Schifflcute die Schiffe sehr überladen und nicht selten ihre eigene Waare führen, Währenddem sie die fremde zum Schaden der Kaufleute liegen lassen. Es wird nun Zürich beauftragt, mit " Schiffleutcu, sobald sie in dortige Stadt kommen, zu reden, daß solches vermieden werde; und da die °te» der drei Orte'um Michaelstag (29. September) zusammenkommen, sollen sie Vollmacht mitbringen, zu lslließen, ,vie diesen Uebelständen zu begegnen sei. Die Gemeinde zu Pfyn und Joachim von Nappen- haben nun lange einander herumgezogen, in große Kosten und Schaden gebracht und drohen, dieses noch Zu thun und einander ganz zu verderben. Nachdem die Eidgenossen in dieser Angelegenheit viele '"he und Arbeit gehabt und die Sache doch nicht beigelegt werden mochte, wird beschlossen, es sollen Zürich " Glarus auf gelegene Zeit eine Botschaft auf Kosten beider Parteien nach Frauenfeld senden, diese daselbst ^ chöre» und gütlich zu vergleichen suchen. Man hat auch beide Theile ernstlich ermahnt, die Anstände friedlich Zulege,,. Sollte dieses aber nicht erfolgen, so sollen die Gesandten der genannten Orte den Parteien an- ^ uach Recht und Brauch der Landgrafschaft Thurgau miteinander das Recht üben. Als Tag „ ^ Zusammenkunft in Fraucnfeld wird Sonntag der 8. Juli bestimmt. I»I». Die Boten von Zürich 6^mken, wie Balthasar Hensli von Unterwalden ihre Obern um ein Fenster und ihr Ehrenwappen >eui ueues Haus gebeten hat. ee. Rechnung über die Vogteien: Zürich hat erhalten: Vom Zins von ^ "Hofen 7 Kronen; vom Stadhof 3 Gulden 2 Batzen, je 18 Batzen flir einen Gulden; von dem Vogt ^ Targanserland 175 Pfund, 20 Lucerner Schilling für ein Pfund; von dem Vogt in den Freien ^ Pfund, 20 Lucerner Schilling für ein Pfund; vom Vogt im Nheinthal 83 Gulden; vom Landvogt Fre' ^""6au 155 Gulden 4 Schwpzer Batzen; vom Pannerherr Kollin von Zug wegen alter Strafen in den bilckv 22 Pfund, 10 Basler Plapart oder 20 Lucerner Schilling für ein Pfund; aus der Geleits- ^ Zu Vilmergen 2 Pfund 3 Schilling obiger Währung; aus der Geleitsbüchse zu Lunkhofcn 2 Pfund 960 Juni 1548. 10 Schilling obiger Währung; aus der Geleitsbüchse zu Kliuguan 4 Pfund 8 Schilling; aus der Geleitsbüchft zu Mellingen 25 Pfund 17 Schilling; aus der Geleitsbüchse zu Brcmgarten 7 Pfund 10 Schilling; aus der Geleitsbüchse zu Coblenz 1 Pfund 10 Schilling; aus der Geleitsbuchse zu Zurzach I Pfund 10 Schilling, Alles obgenaunter Währung! aus der Geleitsbuchse zu Baden 25 Sonnenkrouen, mehr 3 Kronen, darunter sind einige kaiserliche, 20 Pfund an Basler Münze vorgenannter Währung, mehr 2'/e Pfund 16 Schwpzer und 24 Shaw Batzen 20 Constanzer Batzen 1 Joachimsthaler und 2 Dickpfeuuinge; von Joachiin Möttelis Strafe 20 Gulden, vom Zins des Schindershof 15 Kronen „der sonnen"; vom Landvogt zu Baden 14 Pfund obgenaunter Währung« «K«K. Jacob Vogel, Landschreiber zu Glarus, bittet die von Bern um ihr Wappen in sein neues Haus. vv. Der Gesandte von Basel zieht au, Rudolf Frig, des Raths, sei Vogt von den Kindern des verstorbenen Oswald Nütiuer. Auf bittliches Gesuch des Schultheißen Honegger zu Brcmgarten habe er bewilligt, daß sich diese Kinder auf vierzehn Tage zu Honeggers Frau begeben mögen. Nachdem diese Zeit längst verflossen sei, weigere sich Honegger, diese Kinder gemäß seinem Versprechen zurückzubringen. Die von Basel fordern nun, daß Honegg^ bestimmt werde, diese Kinder, welche ihre Bürger seien, dem Vogt zurückzustellen. Nachdem man sowohl den Rudolf Frig als den Schultheiß Honegger über diese Angelegenheit gegenseitig angehört hat, wird verfügt Honegger behalte die fraglichen Kinder bei sich, bis die Zeit verflossen und „das jar herum komme", dn Rudolf Frig wegen Kirchengut Rechnung ablegen wird. Da wird sich ohne Zweifel die ganze Freundschaft versammeln; die soll dann bestimmen, wohin sie die Kinder behufs ihres Unterhalts verdingen wolle. erscheint Jacob Reif von Freiburg in Betreff einiger Ansprachen an dem König von Frankreich, herrührend vo» Anton Vütschclbachs scl. Pensionen u. s. w. Es sollen nnu die von Freiburg diese Ansprachen untersuchen, » sie begründet seien oder nicht; finden sie dieselben begründet, so mag er zu Tagen wieder vor die Bote" der Eidgenossen kommen, wodann dieselben ihm wie andern Ansprechen: znin Recht verhelfen werden. KK?. Der Huber von Märstetten hat „dein nüfor wirt daselbs" Haus und Scheune verbrannt. Obwo) er nun deswegen nach seinem Verdienen vom Leben zum Tode gerichtet wurde, hat nichtsdcstominder ^ Wirth großen Schaden empfangen. Da nun der Huber laut Bericht 300 Gulden oder mehr Guthabt hinterlassen hat, so hat man sich entschlossen, dem Wirth aus demselben 100 Gulden zu geben. Aus diese» soll er zehn Fenster mit den Wappen der X Orte hübsch und gut machen lasse,:. I»I». Der alte Landow in: Thurgau, Lienhard Holzhalb, des Raths der Stadt Zürich, hat den Orten 25 Gulden verrechnet, die c» von Hans Eß von Alterschwyl bezogen hat, weil dieser den Commeuthur von Laudenberg aus der zu Kreuzliugen herausgefordert hat. Laut Bericht des Laudvogts fordert nun der Abt von Kreuzli»^' dieses Geld als halbe Buße, weßhalb er 10 Gulden, die der genannte Laudvogt den: Abt oder seinen A>»^ leuteu geliehen hat, eiubehalteu wolle. Es soll nun der jetzige Laudvogt mit den: Abt reden, daß er de» alten Vogt sein ausgegebenes Geld erstatte, i». Der Laudvogt in: Thurgau soll dem Landweibel dnsi'l im Namen der Orte 4 Gulden geben. sc si. «»-->-»- Act-nb°»d Nr. s«? i Kit,. Es waltet ein Anstand zwischen den: Abt von St. Gallen und Gebhard Müller von Meisterhaft^ betreffend einen Hof zu Meisterhusen, der den: Gotteshaus St. Galleu gehört, den: Gebhard Müller » ^ laut Inhalt eines Lehenbriefes geliehen worden ist. Von Seiten des Abts wird diesfalls vor den Gesa» der X Orte augeführt, der Lehenbrief sage deutlich, wenn Gebhard Müller über die bedingten Artikel Holz und Andern: etwas ab den: Hof verkaufe, vertausche oder sonst veräußere, soll er das Lehen haben. Nun habe er ohne Wissen und Willen des Lehenherrn Heu und Holz ab den: Hofe verkauft ' ^ dadurch die Güter des erster,: geschwächt. Deßwegen glaube der Abt, Gebhard Müller solle „handabth»" Juni 1548. 961 und den Hof dein Gotteshause wiederum zustellen. Müller gesteht, etwas Heu uud Holz van dem Hofe hin- U'eg veräußert zu haben, beglaubt aber, daß dieses ihm nicht nachtheilig fein sollte, weil es nicht gefährlicher sondern der Theurung und seiner Armut wcgeu geschehen sei; es sei bekannt, wie während einigen rühren die Früchte durch Nngewitter verderbt worden seien, wodurch er genöthigt worden sei, die betreffcn- de» Gegenstände und Anderes anzugreifen. Er bitte den Abt, ihn in Betracht dieser Umstände und seines Leibes und seiner Kinder nicht von dem Hof zu verstoßen; er erbiete sich, fernerhin denselben so in Ehren öu halten, daß der Abt zufrieden sein werde. Neber diesen Streit sind die Parteien vor Ammann und ^icht zu Dänikon ins Recht gekommen. Daselbst ist ein einhelligs Urtheil dahin erfolgt: Gebhard Miller Übe soviel verhandelt, daß er das Lehe,? verwirkt habe und der Hof wieder dein Statthalter und Gotteslaus St. Galleu frei hcimgefalleu sei. Dieses Urtheil ist von Müller vor das Landgericht zu Frauenfeld uppellirt worden, welches aber das genannte Urtheil zu Kräften erkennt hat, worauf dasselbe von Müller ^ar die Eidgenossen, als die rechte ordentliche Oberhand gezogen worden ist, vor denen als bevollmächtigter ^Uvalt des Abtes dessen Kanzler, Leonhard Henßler, und Gebhard Müller für sich erschienen sind. Nach ^'höruiig beider erkennen die Boten der X Orte, mit den Urtheilen von Ammann und Gericht zu Däuikon ll»d des Landgerichtes zu Frauenfeld sei wohl gesprochen, von Müller aber übel appellirt worden. Es siegelt a»l I Jvni der Laudvogt Hcrster zu Baden. StistSarchiv St. Gallen: Copialband l0t ; im Basler Ii, Ii, I—z (es fragt sich, ob das Exemplar vollständig erhalten geblieben sei); im Freiburger I», Ii, " l>, zp; im Solothurner Ii, Ii, <», i», s—im Schaffhauser », I», Ii, iii <>, im Appenzeller », v, Ii, ii—!«—vv aus dem Zürcher; «IÄ aus dem Berner; es aus dem Basier; ^ aus dem Freiburger Exemplar; iiti und lili auch ini Glarner; auch im Schwpzer; Iii» auch im Berner Abschied. Zu v. 1) Aus dem Schreiben des Königs möge die wichtigste Stelle hier folgen: Heinrich w. zc. „Ob schon wir üch und unsere gesandten bp üch gnügsamklich verstendiget und fiirgehalten die klcinfügcu billigkeit, s° s>) (die genannten Ansprcchcr) habent, uns zu bekttmbern (mit?) sölichcu und so gar unzimlichen ansprachen, '^ud ir ouch wot wüssent, daß in allen billichen fachen, so zu erhaltuug der tractaten gedienent, ir uns all- ^rgen ganz urpüttig, willig und bereit, diesclbigen zu halten, erfunden und der billigkeit nachzuvolgcn ouch Arneigt, dermaßen groß ursach gehept, üch dessen zu benügen, und deshalb es von unnötcn gsin, daß wir federn dingen halb bcküinbert, dann allein der Pflicht der besonder» liebe und früntschaft halb, so wir zu !,'ch tragen; nüt bester minder haben wir üch nochmalcu hiemit gern ivellen mit antwurt begegnen und ver- s rndigen, wann schon gemclt ansprachen gegrttndt und der billigkeit gemäß (wären), söllcnt (doch) obgcsagter von Grpers und die andern ansprccher in üwcrm brief (von, 12. Mai) gemeldet, nach inhalt der trac- aten (wie ir wol wüssent) deßhalb nachiverbung thun vor uns in unscrm rich; >md so sp aldar komcnt, das ^cht zu suchen, wirt dasselbig tuen nach uoturft uud der gepür nach gehalten, und Wirt inen der ustrag ^ Handels gschriftlich verlangen, damit ir dardurch erkennend die billigkeit und recht, so inen gehalten, und "or dem man üch das recht abschlachc, mag inen der rechtstag uit ufgctnn werden. Nämlich des grasen von 121 962 Juni 1548, Grycrs ansprach halb, mag dieselbig in der zal der andern nit sin, die da verhandlet und vcrgoumet söllc« werden nach inhalt der capitulationen, so wir mit einandern habent, von tvcgcn daß er in den tractatcn >« genamset, ouch nit in der örtern und zugewandten ertlichen gesessen; deßglichen so ist der usbruch siner knech e nit beschccheu us kraft der vercinung und nach forni derselbigcn; deßhalben, so er etwas an uns ze erforw« hat, sol er sonderlich uns des anlangen und nit den fußpfad üwcrer underthanen suchen rmd deren, s« ' begriffen und verstanden söllent werden in vilgemeltcn unfern tractatcn, und so er sich hat (halt?) als su«> einer üwer underthanen und üwers gepiets und solichs bekendt durch offen brief, werden wir in söuäff handlen und fürfaren als gegen einen üwcrn underthanen. Dcßhalb wir gcnzlich nit gesinnet, jemands ^ unfern uf obgemelten rechtstag zeschicken, üch fürgelicpten großen fründen, Eid und puntsgenossen und gevätterde zum höchsten als wir mögend bittende, ir wellend sölich Hendel, die doch den tractatcn so gar Z" Wider, nit gehorchen oder losen" .... St.A. Luc»»: Abschiede u s, r. 2) Der Zürcher und Glarner Abschied nennt unter den Ansprcchcrn auch Hauptmann Reinhard vo>> Basel und Erhard Burger von Nidau. Die Namen dieser Ansprccher werden im Schreiben des Königs nns geführt. Im Lucerner und Appenzeller Exemplar wird Jörg Schenk nicht genannt. Zu v und k. Jin K. A. Freiburg: 'litres äs Kruz-öro Nr. 457 findet sich die Copie einer französi^^ Spezialausfertignng der hier enthaltenen Verhandlungen mit besonderer Beziehung auf den Grafen «o Greyerz, theils die Sache verkürzt rcassumirend, theils etwas weiter ausholend. Die Verhandlung wird « ^ solche vor den Boten der cilf Orte bezeichnet. Die Ausfertigung siegelt unter dem Datum des Abschied» ^ Lnndvogt zu Baden. Zu kund Ic. 1548, 15. Juni. Der kleine Rath zu St. Gallen verordnet einen Boten auf den Tab ^ Baden, um mit den sechs mit St. Gallen verbündeten Orten und andern Boten in Betreff der neuen ^ cinung zu verhandeln (ohne weitere Ausführung). Stadtarchiv St. Gallen: RatMuch iszi-wss, s.i 1548, 29. Juni (Petri und Pauli). Martin Hux berichtet vor dem kleinen Rath zu St. Gallen er zu Baden verrichtet habe. ini-iow S> Zu I. Dieser Artikel wird mit Missive vom 29. Juni von Baden aus besonders nach Basel beri^' weil er nach Verreiten des Gesandten von Basel beschlossen worden ist. «. A. Basel: Abschiede ibt?- Zu i,'. Im Landesarchiv Schwyz findet sich über diesen Gegenstand eine Kundschaftaufnahme von unddreißig Zeugen, aufgenommen den 12. Mai 1547 zu Nickenbach in „Stoffels Hus". Die verhört« Amtsstelle wird nicht genannt. Zu «. Das Lucerner, Zürcher, Schwyzer, Glarner Exemplar geben diesen Artikel am Schluß einer andern Redaction: „Jeder bot weiß zu sagen, wie die unfern von Bremgarten und Mellingen- unsere Bögt in den Fryen Aemtern und anderschwohar angezogen und gepetten habend, daß wir den j««« gsellen dasclbs järlich ein gab zu verschießen geben wellen. Als aber wir die Kotten des kein develch lffff haben wir das in unser abscheid gnominen" zc. Antwort auf nächstem Tag. Zu «e. Von der Rechnung enthaltet der Freiburger und Solothurner Abschied nur Folgendes! Boten der X Orte 1. von den malcfizischcn Bußen im Thurgau 8tZ Gulden 2 Schilling; dagegen blieb ff Bote bei letzter Rechnung dem Landvogt schuldig 39 Gulden l'/s Denar, was von obiger Summe wird. 2. Von Möttelis Strafe 20 Gulden. 3. Von der Gemeinde Pfyn 10 Gulden. Der ^lpl'^ff^ Abschied hat nur das Ergebnis; vom Nheinthal; nnderwärtig, außer in dem im Text benutzten Zürcher findet sich von der Jahrrechnung nichts vor. Zu —ii. Der betreffende Act, eingelegt in den Abschied vom 19. Februar 1554, bildet eine für den Landvogt im Thurgau und ist ausdrücklich betitelt als Abschied der Jahrrcchnung zu Montag vor St. Ulrich 1548. Er enthält unter Ziffer 1, 4, 5 die Artikel «I, v unseres in spezieller Verwerthung für den Landvogt im Thurgau. Den Act siegelt der Landvogt Herster z« Juni 1548. 9(jZ Zu II. 1) 1548, 15. Juni, Bade». Dic VII Orte au dm Herzog vou Guise. Als in verflossenen Jahren die Eidgenossen der Fürstin Johanna von Hochberg, Herzogin von Lougueville, und ihren Söhnen die Grafschaft Neuenburg aus besonderer Gunst und Liebe und auf ihre ernstliche Bitte und ihr Gesuch wieder zugestellt haben, habe sie und ihr Gewalthaber sich erboten, den Eidgenossen alle Freundschaft, Nachbarschaft und Gutwilligkeit zn erzeigen, was bisher auch erfüllt worden sei. Nun vernehme man, die von Neuenbürg hätten eine Satzung gemacht, der gemäß keiner der Ihrigen Messe hören oder seine Kinder dahin, Wo die Zeremonien geübt werden, in dic Schule schicken oder sich zu denen im Papstihum verehelichen dürfe. Dem zur Folge habe dann wirklich, als ein Burger von Grissach Eine von Neuenbürg zur Frau genommen habe, der Prädicant ihn weder verkünde» noch „infüren" wollen, weil er die Ceremonie» „unseres" wahren christlichen Glaubens halte. Ebendasselbe sei geschehen, als Einer von Landcron zu Cornaux geheiratet habe. Zudem habe der Prädicant zu Neuenbürg, Farel, öffentlich geredet und gepredigt, „unser" wahrer christlicher Glaube sei ärger und böser als der türkische. Ferner als der „Herr" vou Grissach Geschäfte wegen nach Neuenbürg auf den Markt gegangen sei, habe man ihn daselbst verspottet und verachtet und ihm zu einer Schmach einen Schwanz von einem Kalb angehängt und ihn solcher Art in der Stadt herum gehen lassen. Weiter, so habe i" genannter Grafschaft Einer der neuen Religion einen andern guten Gesellen „geschelmet", und als er diesfalls berechtigt worden sei, habe er keine andere Entschuldigung gehabt, als dic, es sei der Beschuldigte Zur Messe gegangen. Wie dann dic Sache vor die „stät" gekommen sei, habe der Bescholtene den Handel gänzlich verloren, keine Wiedervergeltung seiner verletzten Ehre erhalten und „schamroth und ungcwunnen" abziehen müssen. Stetsfort treiben die von Neuenbürg und insbesondere genannter Farel viele Schmütz- und Schmachworte, was in der Folge zu Unruhe führen könne. Als man hierüber dem Gubernator, dem Herrn von Praugin, geschrieben und gefordert habe, daß er solches abstelle, sei er mit einer scharfen und hitzigen Antwort entgegengekommen und habe nicht gethan, wie die Billigkeit es erforderte. Deßhalb seien dic Obern der VII Orte veranlaßt, dem rechten Herrn und Verwalter des jungen Fürsten und Sohns, zumal er auch bisher „unserem" wahren christlichen uugczweifclten Glanben anhängig und beiständig gewesen sei, allen Handel zu schreiben. Die Boten, im Namen ihrer Obern bitten den Fürsten ernstlich, gegen die von Neuenbürg "»zuschreiten und zu verschaffen, daß die benannte Satzung abgethan werde, und wenn jemand der alten Religion sich zu denen von Neuenbürg vereheliche, die dortigen Prädieanten ihn in der Kirche verkünden und »uf Verlangen die Eheleute einführen und zusammcngeben. und daß Farel in Betreff seiner genannten Beschimpfung des wahren christlichen Glaubens nach Verdiene» an Leib und Leben gestraft werde, damit Andere "» Exempel nehme», der wahre Glaube fürderhin nngeschmtttzt, gute Nachbarschaft und Freundschaft erhalten und Unruhe vermieden bleibe; andernfalls müßten die Obern weiter nachdenke», wie der Sache abzuhelfen 'väre. Verlangen schriftlicher Antwort. Den Brief siegelt im Namen der Boten der Landvogt zu Baden. Das Schreiben geht zunächst an dm Stadtschrciber von Solothnrn mit der Bemerkung: „Herr stattschriber, iv wüssent dem Herrn von Guisen sin titel der Überschrift wol zn geben." K A Sototburn: Luc-tn-r Schreiben von nwo-ibM. Nr. t. - Ebendnsclbst: Actenbmid Neuenbürg lb»o-lö0oi Copic der französischen siir Guise bestimmte» Aussertigung. 2) 1548, 15. Juni. Obige an den Herrn von Prangin. Antwort auf seine Erwiederung eines früher» Schreibens der VII Orte. Man habe sich einer so hitzigen und spitzigen Antwort nicht versehen, sondern ""genommen, er würde sich bei glaubwürdigen Personen erkundigt haben. Nachstehende Thatsachcn beruhen Nämlich auf Wahrheit. (Folgt die Aufzählung der im Schreiben an Guise angegebenen Vorfälle.) Man wolle 'hu dessen erinnern, damit, wenn ihm dic Sachen anders vorgegeben worden sein sollten, er wcitcrs nachfragen "'°ge. Dabei bitte man ihn nochmals freundlich, solche Schmütz- und Schmachwortc abzustellen und sich die Eid- ^"ossmschaft lieber sein zu lassen als einige ungetrcue Personen, und mehr auf Freundschaft und gute Nachbarschaft als ans Unruhe zu trachten. S°-°thm»: «uc-rn-r Schreib-» m. Zu nun. 1548, 24. Juni, Baden. Die Gesandten von Zürich an ihre Obern. Ihr Schreiben, betref- wud das Verbot der Kohlen am Wallmsee habe man erhalten und die beiden Ammänncr von Schwyz und 964 Juni 1548. Glarus in Sache angesprochen. Diese aber haben von einem solchen Verbot nichts wissen wollen und seien der Meinung gewesen, die von Zürich sollen sich an die Obern beider Orte wenden. St. A. ZUrich- A. Tagsasjimg. NI». 1548, 17. Juni, Baden. Die Gesandten von Zürich an ihre Obern. Im Anfang des (dieses?) Tages haben die VII Orte gemäß ihrer Instruction den Abzug der Grafschaft Baden vorgenommen und ß ) gemäß inliegender Schrift gegen Johannes Bleuler erläutert. Obwohl diese Schrift das Datum vom letzte» Dienstag (14. Juni) trage, sei sie doch (damals) zurückbehalten worden in der Meinung, wenn Johann zu Bleuler komme, werden sie beide ermächtigt sein, auf Zurückforderung des Abzuggeldes zu verzichten; da ersteres aber nicht der Fall ist, so setzen die Gesandten die Angelegenheit ihren Obern heim. Dabei hätte» indessen die Voten der VII Orte die Gesandten von Zürich dringend gebeten, ihre Obern zu vermögen, »»-> bezogene Geld, da die Erben, welche es gegeben haben, dasselbe bereits verschmerzt und Zürich seinen achü" Theil auch erhalten und angenommen habe, nicht mehr zu fordern; dann wolle man diese Verhandlung d^ Urbar derart einverleiben, daß hoffentlich in der Folge kein Mißverständnis; mehr entstehe und die »o» Zürich bei dem Abzug wie von Altem her bleiben mögen. St. A. Zürich: A. Tagsas!"»»- 1548, 21. Juni, Baden. Obige an Obige. Das Schreiben an die VII Orte betreffend den Abzng Grafschaft Baden habe man Geschäfte wegen noch nicht verlesen lassen. Sobald es gelegen sei, wolle >»»> die Sache anziehen und zur Vermeidung künftiger Späne in das Urbar schreiben lassen. 43«. Areilmrg. 1548, 11. Juni. KantonSarc»!» Nrciburg: RathSbuch Nr. Vö. Vor dem Rath zu Freiburg daukt der Graf von Grcyerz für die Fürderniß, die jeuer dem Herrn voll gegeu deil König erwiesen habe und bittet um eine günstige Antwort in Betreff des von von Nolle mit dU Stadt Freiburg nachgesuchten Bnrgrcchts; endlich ersucht er, mit der Forderung der verfallenen Zinsen eine lang Ulis gute Versicherung stillstehen zu wollen, in Betracht der vielfachen Beschwerden, die ihm gegenivarMi obliegen. Der Rath weist die beiden letztern Punkte an einen mehrereil Gewalt und läßt die Danksag"^ eine gute Sache sein. „Jngedenk, so man disen anzug thut, der tagsatzung mit gemeltem grasen ze Marchs ze gedenken". 437. Ziern. 1548, 12. Juni. Kantonsarchi» Frciburg: Abschiede Vd. iw. (Berner Abschiede isio—1794.) Gesandte: Bern. Hans Franz Nägeli, Schultheiß; Hans Pastor, Venner; Anton Tilger; Jacob Wagm'' alt-Venner; Hans Nechbergcr; Vincenz Späting. Freibnrg. Martin Sestnger, des Raths; Kaspar V hart und Heini N., die Fischer. Solothurn. Georg Hertwig, alt-Stadtschreiber, des Raths. ^ Diese Conferenz wurde veranlaßt, weil die Fischer von Bern in Stadt und Land sich beklagtem hätten die Verordnung des letzten Meyengedings beschworen, während anderseits die Fischer von und Solothurn dieselbe nicht halten, namentlich sich nach ivie vor der Spreitgarne bedieneil. Man hat ^ die betreffende Verordnung vor sich genommen und artikelweise besprochen und Folgendes erkannt: Die Ätt> Juni 1548. 965 ^ 3 werden bestätigt. Bei der Besprechung des 3. Artikels wurde erörtert, in der Zeit, wenn die Aeschen, F°ruen, Barben und Alat aus dem Thuncrsee „fallen", um in der Aare zu laichen, sei es verbotcn/ „darzu ^ Ziechen". Das Gegentheil wäre aber nützlicher, weil die Fische, durch die Garne verscheucht, die Aare herunterfahren, wodurch die Aare und andere Gewässer besetzt würdeil, während sollst der Samens, der im ^ gelegt wird, nicht gedeiht („fttrkommt"), sondern verdirbt. Diese Meinung wurde an den Rath von g. herreil") gebracht, der sie gebilligt und diesfalls am 20. Juli 1548 an den Schultheiß von Thun geschieden hat. Artikel 4 betreffend die „Wedelen", die Artikel 5, 6, 7 und 8 werden bestätigt. Artikel 8 soll auch von den Söhnen und Knechten der Fischer gehalten werdeil. Artikel 0 wird ebenfalls sttätigt, mit der Ausnahme, daß man die Lachsen und Alanden während des Forueulaichs fangen darf. ^ übrigen Artikel sind ebenfalls unbeanstandet geblieben mit Ausnahme desjenigen wegen der Spreit- oder ^'fgariie (16), betreffend welchen die Fischer aller drei Städte sich beklagen und bitten, ihnen die Spreit- ,uie früher gestatten zu wollen. Dabei eröffnet der Bote von Solothurn, seine Obern haben nichts "gegen, wenn in der Emme die Sprcitgarne abgestellt werden, und wollen dieselben für dieses Gewässer wwklich ihren Fischern verbieten. Da keine Gesandtschaft für einen endschaftlichen Beschluß bevollmächtigt ist, w wollen die Boteil von Freiburg und Solothurn die Angelegenheit heimbringen, die von Bern sie an ihren gelangen lassen. Die erstem solleil ihren Entschluß schriftlich au Bern mittheilen. Der Abschied führt in fortlaufendem Text den Inhalt der erfolgten Antworten nnd Beschlüsse auf, nnd War wie folgt! 1) Solothurn mit Missive vom 18. Juni (Montag nach Vit nnd Modest): Man sei mit den gefaßten ^Müssen einverstanden. Wegen der Sprcitgarne habe man die Fischer in der Stadt und zu Ölten angegangen, dieselben abzustellen, damit die Gewässer gleichförmig benutzt werden. Diese aber hätten crwiedcrt nnd namentlich die von Ölten ausgeführt, die Gewässer seien nicht überall gleich, sondern z. B. bei Ölten wegen der Flühe (Felsbänke) ganz wild, so daß man mit keinem andern Geschirr als mit Spreitgarncn sffchen könne i werden ihnen diese verboten, so bringe man sie an den Bettelstab. Solothurn bitte daher, Sprcitgarne zuzulassen. 2) Freiburg mit Missive vom 28. Juli berichtet Annahme des Meyengedings mit Ausnahme des Artikels wegen der Spreitgarne. 3) Nach Einnahme dieser Antworten hat der Rath zu Bern („min g. Herren") am 31. Juli den Artikel Wegen der Wurf- und Spreitgarne im Meyengeding von 1526 (sie statt 1546) aufgehoben, so daß man ^wse Garne allenthalben brauchen darf, außer in der Emme, weil dieses Wasser klein ist und daher mit enannten Garnen großer Schaden gethan würde. Diese Art der Redaction des Abschiedes erklärt auch die Erwähnung einer Missive vom 20. Juli 1548 wl Text. 438. Der». 1548, 20. Juni. Staatsarchiv Bcr»: Rathsbuch Nr. SOS, S. 7S. ^se»^ Ruthe zu Bern verlangt der Graf von Greperz im Namen des Herrn von Rolle, 1. daß man ^»ll/ Vermögen wieder zur Hand stelle oder dasselbe dein Grafen übergebe, damit den Gelten des von ^ ^gegnct werde. 2. Die Tochter (der Gräfin von Varrax) habe der Herr von Nolle mit ihrem Willen 966 Juni 1548, genommen, (sie) verlange von denen von Bern als deren Erbburgerin nicht minder als ihre Mntter geschi^ zn werden. Der Rath erkennt: 1. Man wolle dem Herrn von Nolle sein Gnt wieder zustellen, mit der Bedingung, daß er bis Weihnachten sein Quernet tibergebe; im Unterlassungsfall sei die Strafe vorbehalte» und soll das Recht derer von Bern gewahrt sein. 2. Wenn man „im" in Betreff seines Handels M^» den König von Frankreich dienen könne, sei man hiczn gerne bereit. 3. Mit dem Ehchandel befasse >»»" sich nicht; wenn jemand die von Bern um Gericht und Recht anrufe für Sachen, die ans ihrem Gebiet verloffen seien, so wolle man gutes Recht angedeihen lassen. 439. LtlttlS. 1548, 2.9. Juni (Montag nach St. Johann des Täufers Tag). Jahrrechnung. Staatsarchiv Lucern: LauiS und LuggaruS Abschiede. Staatsarchiv Aiirich: Ennetbirgische Abschiede 1512—1560, k. 148. Staatsarchiv Bern: AUg. eidg. Absch.I^, S.781. ^tantonsarchiv (ylarns : Abschiede. Kantvnsarchiv Basel: Abschiede 1547 und 4^- Kantonsarchiv Z-reibnrg: Abschiede Bd. 103. Gesandte: Zürich. Hans Heinrich Sproß. Bern. Kaspar Wyßhan. Basel. Onofrius Holz»^' Frei bürg. „Her Burkhard". (Andere nicht bekannt.) tt. 1. Der Seckelmeister entrichtet die Landsteuer mit 7026 Pfund 19 Spagürli, „ein pfnnd ist z»ch0> crüzer und das fünfthalbhundert minder ein halb welschen krönen, vier und fünfzig snnnenkronen, dr>) plapert, xx krüzer und ein spagürlin!" (?). 2. Die Commune Ponte gibt die Steuer mit 392 Pfnnd 3 Spagü» ' 3. Die Commune Sonvico übergibt 640 Pfund. 4. Die Commune Morco 320 Pfund. 5. Der abtrete» Landvogt Junker Hieronymus Frick von Bern hat an Bußen und Freveln 193 Kronen 43 Kreuzer verrea»» ^ wovon zunächst der dritte Theil zn seinen und der Amtleute Händen fällt, also noch 129 Kronen iveMt^ 10 Kreuzer verbleiben; dem Landvogt bleiben nach Verrechnung seiner Ausgaben im Betrag von 209 Kre»^ „sibcnthalben und hundert krützer", noch 81 Kronen und 2 a. (?) zu vergüten. 6. Der Zoll zu beträgt 1200 Sonnenkronen. 7. Zoll und Bank zu Mendris haben 100 Sonnenkronen ertragen. ^, Zoll zu Lauis wird an Franz Cribell von Pura um 1250 Sonnenkronen verliehen; von dieser S»»»'^ wird ihm nichts nachgelassen, außer in Zeiten von Krieg, Seuchen oder Theurung. «. Da sich erst» ^ daß Miser Vincenz Castanea und Christoffel Cribell von Lauis zu Baden zu Fiscalen von Lauis ern»»^ worden sind, was gemäß frühern Beschlüssen nicht hätte geschehen sollen, da diese Aemter lediglich »nl ^ Sindicat zu Lauis vergeben werden sollen, hat man es doch für diesmal dabei bewenden lassen, die aber in den Abschied genommen, damit solches nicht mehr geschehe. «R. Anwälte der Landschaft eröffnen, die Capitel, welche zwischen den Eidgenossen und dem Herzog Franz Sforza im Jahr 1532 (-)" gerichtet worden, werden in neuester Zeit übel gehalten und in einer Weise ausgelegt, die den Eidgen»»^ und ihren Nnterthanen namentlich in Betreff der Zölle nachtheilig sei. Da nun dem Vernehmen nach kaiserliche Gesandte neue Capitel mit dem Herzogthum Mailand beantragt worden, bitten sie um beso» ^ Berücksichtigung folgender Artikel: 1. Daß der Paß für Korn und Getreide, auch in Zeiten von Theurnng, ^ Herzogthum frei sei, damit man dasselbe überall im Mailändischen kaufen und ausführen und auch kaufen und durch das Gebiet von Mailand sichren dürfe, ohne irgend eine Beschwerde oder Zoll. sie gleiche Freiheit auch in Betreff aller andern Kaufmaunswaaren haben, die im Herzogthnm ^ wachsen oder gemacht werden, ohne irgend einen Vorbehalt. 3. Daß die Salzzufuhr frei sei, wie >» Juni 1548. 967 ^e» Capitel» mit Herzog Franz gemeldet wird. 4. Daß sie ihre Güter, geistliche und weltliche, liegende und fahrende im Herzogthum unbeschwert nutzen und den Nutzen heimführen dürfen. 5. Da jeder Nntcrthau Herzogthums Mailand auf eidgenössischem Gebiete erben kann, so soll den eidgenössischen Angehörigen ^>ches Recht im Herzogthum eingeräumt werden ohne Hinderung durch entgegenstehende Statuten und Satzungen. 6' Das Gleiche ist der Fall bezüglich liegender Güter. 7. Wenn ein Unterthan der Eidgenossen au einen Mai- . Binder eine Anforderung hätte, und liegende Güter als Bezahlung nehmen müßte, so soll er sie frei und sicher Zützen und besitzen dürfen, ungeachtet eine Satzung vorschreibt, daß sie innert Jahres- und Tagesfrist verkauft Werden sollen. Diese Artikel soll jeder Bote heimbringen, damit man im gegebenen Fall für die Unterthanen zn ^'gen wisse, v. Hauptmann Niklaus Fleckensteiu hatte einen Nechtshandel wider Albrecht von Sala um ^0 Kronen,wcßwegen sie vor dem Landvogt zu Lauis, Lienhard Büeler von Schwpz, mit trotzigen Worten Lander gesucht, daher der Landvogt ihnen beiden Frieden geboten hat. Wenige Tage nachher, als Herr Hans Heinrich Sproß von Zürich zu Lauis ans dem Platze war und den Albrecht zu sich rief, sei auch Hauptmann 6icckenstein hinzugekommeil. Da habe Sproß den Albrecht gefragt, warum er nicht nach Mailand geritten sei, Worauf Albrecht geantwortet habe, er habe mit Fleckensteiu vor den Landvogt müssen. Auf dieses habe letzterer ^Uerkt, wenn „er" gehalten hätte, was sein Gemeinder „ime" verheißen, so hätte es des Rechtens nicht nöthig ^habt; atzxr Albrecht habe zu Lucern vor seinem Vater und ihm sich ausgelassen, er wolle beiden zu rechten ^"ug geben. Diese Vorhaltung habe Albrccht zum zweiten Male widersprochen, worauf Fleckeilstein fluchend ^ugt habe: Daß dich Gottes Kreuz schände, ich will nicht dein Lügner sein, habe dann sofort gezückt und auf den brecht gehalleil; dieser habe sein „Näppiel" (Nappier) nicht vollends ausziehen »lögen und sei bis an einen Tisch ° ^ an eine Bank zurückgewichen, wo ihn Fleckenstein am linken „Bübli" verwundet habe. Auf Verlangen des ^cht und einiger seiner Freunde haben nun die Gesandten den Fleckensteiu wegen Friedbruchs ins Gefänglich ^St und nachdem er aber Bürgschaft geleistet, daß er nicht entweichen wolle, ihm den ganzen Palast erlaubt; ^ nachdem er des Fernern sich mit zwei Bürgen für 1000 Kronen verpflichtet hatte, an jedem Orte, an dem den Gesandten gefällig, während eines Jahres zu Recht zu stehen, freigelassen. Albrecht meint nun, ^aenstein soll in Gemäßheit des zu Lauis errichteten Friedens bestraft werden; Fleckensteiu aber behauptet, ^ habe deil Frieden mit ihm abgetrunken und sei daher nicht mehr mit ihm im Friedeil gestanden, wie das ) M Lucern gepflogen werde; da er Bürger von Lucern sei und den Lauiser Frieden nicht beschworen de/' '"'M er nach Lncerner und nicht nach Lauiser Recht gehalten werden; auch sei „der selbig" Artikel ^ Friedens an Andern ,licht gehalten worden, weßhalb man nicht bei ihm ansaugen soll. Das soll jeder heimbringen und auf nächstem Tag zu Badeil antworteil, wie man Fleckensteiu in Betreff des ver- u>te,l Friedbrnchs halten wolle. Das Datum gibt der Zürcher Abschied irrig auf den 25. ^nli. Der Name des Zürcher Gesandten ans dortiger Instruction, St. A. Zürich: Jnstrnctionsbnch 1544—54, 184 und mit anderer Schrift am Rande des Abschieds; der des Bcrner Gesandten ans dortigem „Gedenk- ans die Jahrrechnnng cnnet dem Gcbirg. St. A. Bern: Jnstrnctionsbnch 1), k. 400; der des Freibnrgcr und Basler a. tergo der betreffenden Abschiede. Zu Der Basler Abschied weicht in der Reihenfolge der Ziffern ab. Zu Q. Die Bcrner Instruction für den 30. Juli sagt anstatt Flcckenstcin: Hcrtenstcin, St. A. Bern: Fustrnctionsbnch v, 1. 414. 968 Juli 1548. 449. (Kngelverg?) 1548, c. Juni. Jahrrcchnung der Schirmorte. Gesandte: Lucern. Jost Holdermcyer. (Andere nicht bekannt.) Es steht uns nur die dem Lucerner Gesandten ertheilte Instruction zur Hand. Diese Instruction geht dahin: 1. Er soll Obacht geben, daß gute Rechnung abgelegt werde und was er wahrnimmt, heimbringen; doch hat er Gewalt, mit den übrigen Boten die Rechnung zu beschließen. soll trachten, daß der Span zwischen dem Abt und denen von Küßuacht gütlich beigelegt werde. Kann d ^ nicht geschehen, so soll hierüber das Recht ergehen vor denen von Schwyz, damit die Sache beseitigt und " von Udligenschwyl mit einem Priester versehen werden; andernfalls müßte man sich des Weitern uinsclst^ 3. Lucern für seinen Theil ist einverstanden, daß der Abt mit Rücksicht auf den vorhabende» Bau 300 e ^ 400 Gulden auf das Kloster aufnehme, aber nicht mehr, und er soll dieses Anleihen in Kurzem wieder a lösen. 4, Man soll bei dem Abt darauf dringen, daß er mit dem Haushalt sich ziemlich benehme und >» t unnütze Koste» verwende. St. A. Luccrn- Actenband Nr. 34, 5. 21 (Engelberg). Das JahrcSdatum ist von neuerer Hand auf den Nand geschrie wird aber durch Punct 2 dieser Instruction, verglichen mit Artikel iv des Abschiedes vom 5. Juli bestätigt. 441. StllNS. 1548, 5. Juli (Doustag nach St. Ulrichstag). Staatsarchiv Lueern: Actenband Nr. 34, i. 22 (Engelbcrgcr Acten). LandeSarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der Schirmorte des Klosters Eugelbcrg. , Gesandte: Luc er n. (Jost) von Meggen, Schultheiß; Vogt (Jost) Pftzffer. Schwyz. HierowM» Schorn» („Schorer"); Vogt; Jost Lüönd. ^ t». Dieser Tag ist ausgeschrieben worden wegen der langwierigen Anstände zwischen dein Engclberg und denen von Küßnacht. Der Abt vermeint, wenn er den Küßnachtern zwei ehrbare ^ ^ gebe, so sollen sie verbunden sein, die Pfarre zu Udligenschwyl auch zu versehen, weil es laut Briefe» > Kundschaften von Alters her so geübt worden sei und bis auf die jüngste Zeit sich niemand dawider habe. Hiergegen machen die von Küßnacht geltend, der Abt von Engelberg sei gemäß alten Briefe» ^ pflichtet, ihnen zwei tangliche Priester zu geben und zu erhalten, aber daß diese Udligenschwyl, das , Gericht und Gebiet derer von Küßnacht liege, versehen müssen, werde mit keinen Briefen erfunden we> können; deßhalb hoffen sie bei ihren alten Freiheiten und Gerechtigkeiten zu bleiben. Die drei Orte L»^ Schwyz und Untermalden, als Kastvögte Engelbergs, haben schon alles Mögliche versucht, den Span b" ^ zu vereinbaren und dem Abt auf sein Ansuchen gerathen, gemäß Verpflichtung denen von Küßnacht ^ Priester zu geben, welche die Pfarrei zu Küßnacht versehen, wie es von Alters her üblich gewesen, aber auch Udligenschwyl versorgen sollen; wenn dann die Küßnachter dessen sich weigern, so möge er das Recht bieten. ?». Im Namen des Franenklosters zu Engelberg eröffnet Vogt Hünenberg, die vo» > ^ nacht verweigern dem Kloster die bei ihnen gelegenen Zinse und Zehilten, wcßhalb die Klosterfrau?» ^ Hülfe und Rath bitten. Das wird dem Boten von Schwyz in den Abschied gegeben, damit seine Ob??" Juli 1548. 969 »on Küßnacht anhalten, den Frauen das Ihre zu verabfolgen; meinen die Küßnachter eine Ansprache zu haben, ^ gebe es andere Mittel und Wege, sich Recht zu verschaffen, als solch eigenmächtiges Arrestlegen. «?. Abt und Convent des Klosters Engelberg beschweren sich, daß sie dem Franenkloster jährlich etwas verabfolgen '»üssen; sie seien zwar nicht Willens, mit dieser Spende ganz aufzuhören, sondern wünschen nur weniger zu geben; sie möchten daher mit den Franen gütlich abkommen. Ans dieses erwiedern Vogt Hünenberg und ^ugt Lussi im Namen der Frauen, man möchte sie doch bei ihrem alten Herkommen bleiben lassen, indem sonst ,pcht mehr existireu könnten und das Kloster verlassen müßten. Demnach wird erkennt, es bleibe bei ^»i, was auf der diesjährigen Jahrrechnung erkennt worden sei, nämlich der Abt soll den Frauen fernerhin so uul als bisher verabfolgen, und sich dessen nicht weiter weigern. «I. Nach Abreise der Boten erscheint der ^bt vor dem Rath zu Unterwaldcn und meint, daß seine Anstünde nur ans die lange Bank geschoben werde,,; er habe sich nun anders als gestern besonnen und rufe das Recht an, wozu ihm die von Lncern Uud die von Ob- und Nidwalden, als Kastenvögte, behülflich sein mögen; er bitte, solches denen von Lucern '» den Abschied zu stellen. Im Schwyzcv Abschied fehlt «I. Die Namen der Lucerner und Schwyzer Gesandten als Adressaten n. tsrZo der beiden Abschiede; der Tanfname des erstgenannte» Schwyzer Gesandten ist, sehr abgekürzt, später beigefügt worden. 442. Luggarns. 1548, 9. Juli. Jahrrechmmg. Staatsarchiv Lucer»: Lauis und Luggarus Abschiede. Staatsarchiv Zürich: Eunetbirgisch« Abschiede ISI2-löoo, s. 140, 152. Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Abschiede NN, S. 7öo. Konto,lSarchiv Basel: Abschiede 1547 und 1548. KantouSarchiv Frciburg: Abschiede Bd. los. ^sandte: Zürich. Marx Schultheß. Freibnrg. 5i. Burkhard. (Andere unbekannt.) Anwälte der Landschaft Luggarus und der Grafschaft Bellenz bringen gleiche Artikel und Beschwerden g^gkn den Regenten von Mailand vor, wie es die von Lauis gethan haben. ?». Die ans dein Mainthal '^» um etile Beisteuer, damit sie ihre angefangene Brücke vollenden können. Heimzubringen. «. Die ' Mer von Lauis und Luggarus beschweren sich über den Verlust, den sie dieses Jahr an den Zöllen erlitten, ^ liitwn um einigen Nachlaß. Da aber die Boteil strenge Instruction haben, nichts nachzulassen, so mögen ^ Zoller ihre Beschwerde auf einem gemeinen Tage vorbringen; inzwischen müssen sie das Geld erlegeil. . ' Der alt-Landvogt zu Luggarus berichtet die sieben katholischeil Orte, der neue Glaube finde zu Luggarus '"'wr mehr Eingang, und zwar namentlich durch den Einfluß des Schulmeisters Peter Johann de Becaris. wird dem neuen Landvogt befohlen, den Schulmeister fortzuweisen und gegen die Andern nach Gebühr 2 ^'fahren. Heimzubringen, v. Einnahmen zu Luggarus: 1. Von den Zollern 1200 Sonnenkroneil; d^^steuer: vom Seckelmeister zu Luggarus 1825 Pfund (zu 5 Groß); 3. von den Seckelmeistern aus 5 ' Mainthal des vordem und hintern Gerichts 000 Pfund; 4. vom Seckelmeister aus Verzasca 112 Pfund; ^ wn,i Seckelmeister von der Niviera di Gambaroguo 275 Pfund; 0. vom Potesta von Brissago 03 Pfund. ^ abtretende Landvogt Junker Jacob Feer von Lucern gicbt Rechnung über seine Einnahmen vom '»Mal im Betrag von 179 Kronen 5 Dicke; nach Abzug des dem Landvogt und den Amtleuten zukom- 122 970 Juli 1548. inenden dritten Theils und der Auslagen für die Kammer, für Schloßreparatnren w., liefert er «och 3l Kronen ab. t. Ausgaben zu Lnggarus: 1. Jahrgehalt dem Landschreibcr 52 Kronen, dein Landweibel 42 Kroneii, dem Fiscal 12 Kronen; 2. den Edlen zu Lnggarus gemäß Verpflichtung 88 imperialische Pfund (zu 4 Constanzer Batzen). K-. Nach Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen gegen einander Z» Lauis und zu Lnggarus erhält jedes Ort noch 160 Sonnenkronen und 47 neue italienische Kronen. I»« Bote von Basel wolle gedenken, was der Laudvogt zu Luggarus wegen der falschen Münze und Währung/ welche Christoph Cadolia früher schlagen ließ, berichtet hat und daß man diesen deßwegen verrufen hat, was den Obern zu melden ist. I» aus dem Basler Abschied. Der Name des Zürcher Gesandten a, twrAo auf dem vom Abschied getrennten (5. 134) IlmschlagblaÜ, betitelt: „Abscheid emiet dein gebirg 1548"; der Name des Frciburger Gesandten a, tsr-Zo des dortig^ Abschieds. Zu u. Im St. A. Luccrn: A. Mailand ist, ohne Unterschrift und Datum, eine Copie der bezügliche Eingabe. Als Petenten erscheinen hier Lauis, Luggarus und Bellenz. Inhaltlich stellt sich diese Eingabe Z» dem Abschiedtext vom 25. Juni I» in folgender Weise. Artikel 1 in beiden gleich. Artikel 2 des Abschieds fehlt in der Eingabe. Artikel 3 des Abschiedes wie Artikel 2 der Eingabe. Artikel 3 der Eingab enthält eine im Abschied fehlende Beschwerde in Betreff der Zölle im Herzogthum Mailand, und ^ Forderung, mit Ausnahme des Zolls in der Stadt Mailand, zollfrei zu sein, wie unter der Negüu» des Königs von Frankreich. Artikel 4 und 5 in beiden gleich. Artikel 6 der Eingabe: Wenn eidgenösstß) Unterthanen im Herzogthum Mailand Güter besitzen, sollen sie mit Bezug auf die Steuer», Teilen, Beschw«»»^ und Auflegungen nach früherem Brauch und Gewohnheiten gehalten werden. Artikel 6 des Absch» bildet Artikel 8 der Eingabe. Artikel 7 ist beiden gleich. Artikel 9 der Eingabe: In allen Spänen der Ansprecher den Antworter unter seinem ordentlichen Richter suchen. Sind Urtheile erfolgt, die dien Artikel zuwider sind, so sollen dieselben aufgehoben sein. Damit die eidgenössischen Unterthanen zu Ma>» zu beförderlichem Recht kommen, soll ihnen daselbst ein ordentlicher Richter gesetzt werden, der den H"" . Handel in einem (bestimmten) Ziel aussprechen soll. Artikel 10 der Eingabe: Da früher die aufgest) Artikel oft ungleich verstanden worden sind, und wenn die Unterthanen der Eidgenossen zu Mailand 0 Beobachtung verlangten, die Verordneten zu Mailand sich „uf ir ansprachen antwurter gemacht" und Z» s ihre Erläuterung wie ihnen gefällig als Richter darüber gegeben haben, so sollen künftig bei solchen Verständnissen nicht die zu Mailand, sondern andere ordentliche Richter die Erläuterung geben, und solle» Mailänder keine den Capiteln zuwiderlaufende Decrete und Satzungen aufrichten. 443. Amuenfeld. 1548, 9. Juli (Montag nach St. Ulrich). Kantonöarchiv GlaruS: Abschiede. „Abschaid miner gnedigen Herren der baiden orten Zürich und Glarus ratsboten um daß st) dem landvogt im Thurgan us befelch miner gnedigen Herren der zechen orten der Aidtgnossen zwischen edlen vesten Joachim von Nappenstein genannt Möttcli, vogtherrn zu Pfyn, ains, ouch der gemaind » sundern Personen daselbs anders tails gehandelt haben, nachdem sy gen Frowcnfeld kommen sind an nach sant Ulrichs tag im rlviij jar." 971 Juli 1548. . Naben die Boten die Klage der Anwälte der I. Am Montag nach dem im Eingang ^ dann behufs gründlichen Verständnisses Gemeinde Pfyn in Beisein Joachmi von ^ V Trieb, Trät, Landstraßen, Stägen, der Angelegenheit von den in Betracht ^ ^der Parteien den Augenschein eingenonnnen. Darauf Brunnen, Wassern und andern Dingen .^en zu einem gütlichen.Spruche übergaben. Diese, wurde so viel erwirkt, daß die Parteien du S" ^ eingelegten Briefe., verhört hatten, haben nachdem sie die Parteien „us und neben ">us ^ Zeitigen Artikel vereinigt, doch den Freiheiten und dann dieselben durch einen gütlichen Spruch uiur an . ^ Vereinbarung zwischen der Gemeinde Rechten des Dompropsts unuachtheilig. Du .ge I.Kosten und Schaden der Gemeinde, worüber Psyn und Joachim von Nappenstein sind so gen. P - ^ ^pan der Trottmeister. 4. Die Metzg. der Landvogt Holzhalb erkennt hat 2. Der F st - Ehegraben. 7. Wegen des „strowens d- Die Landstraße, Gebäude und Wege. 6-,^ »1 g Weidgang. 10. Die Fischenz. und mistens" in den Straßen. 8. Die einge, ). > ^ W.ßcn, wie und was Junker Joachim U. Die Ehefaden. 12. Das Gemeinden. D 6 ^ ^ beziehen will, welche vor der Messe °der die Gemeinde zu gebieten habe. 14- D" Str , ^ ^ Das Gebot betreffend „knese Branntwein trinken. 15. Das Verbot Wasche au 1 ^ gütern und andere derglychen beschachen Mrschen), wild und haimschops uf den brachen,^ . sinen (ma) väch die eschen, das ist Das Fahren über die „sätarden". 18. ^ ^ 20. Der „Tollenbrunnen" ^ abgeschnitten väld überlade". 10. Das Gib t n ^ ^ anderer tagwen und (wegen) ^ Der „Tüchelbrunnen", der in den ^ckm g'M „,,d Sti.benknechte. 24. Die Besetzung des poten, so derhalben beschächen mögen O ^ Besiegeluug. 2b. Die Personen, welche der Ae .ntcr der Gemeinde PftzN und der K'rchenpfig - ^8. Das Wochcngericht. 20. Die die Ge.nei.ide Pstzu ziehen. 27. Die Unterganger ^ ^ ^n ^"ter des Kirchen- und des Meßmeramtes. . Nntzung in einigen Wiesen der Ge.nei.ui, persönlich)". 31. Die Rechnung der Kirchenpfliger- zllle „übersächne" Gebot und Verbot. ...ch d.m d.- «»,».. -s. D»«d. d» !h.. ° s Junker Joachim brauche Unordnung "» ^l sch ,,^che dieser Angelegenheit wegen aufgelaustn ^°gtherrn geschworen werden muß. 30- " 'ne und Anstände, welche einige Privatpersonen gegen ^"d- II. Die Voten haben auch ausgesprochen " , ^ Schreiber zu Pspn. 2. Niichacl Saltzer, ^achim von Rappenstein hatten und zwar : . ^ / h^^n. I- Junghans Gügcli. 5. Hans Jaco . b« Ziegler. 3. Die drei Nässen in Betreff zweier Aug g ) „ hat junker Joachim ansprach ^ibel. g.Hans Keller. 7. Verena Müller. 8. Kle.uhans "w «». Hm...» M»«-. ^ ^ ^ ^ Die Spccies Facti der Streitpunkte an Nicht angegeben. 972 Juli 1548. 444. 1548, 14. Juli. Landesarchiv Schwyz: Pcrgamenturkundc. Gesandte: Schwyz. Hans Vürgler, des Raths. Glarus. Fridli Tolder, des Raths. Die beiden Gesandten vereinigen sich mit Jos; (Joseph, Jost) Oswald, des Raths zu Glarus in Betreff des Gebrauchs eines Rekwegcs über die Zieglermiese an der Linth im Gaster. Die Vereinbarung besiegelt Werni Betschger (Betschart), des Raths zu Schwyz, Landvogt zu Windcgg und im Gaster. »«s Siegu hang'- 445. Ircivurg. 1548, 16. Juli. Ka»to»«archiv Arciburg: Rathsbuch Nr. «s. I. Venner (Niklaus) von Graffcnried bittet vor dein Rath zu Freiburg im Namen derer von Bertt wegen Sulpitius Wickler (Brüggler) in Betreff dessen Ansprache auf die Herrschaft Wippingen. Derselbe beklage sich, die von Freiburg hätten bisher diese Herrschaft nicht theilen lassen wollen, weil sie ein Edellche» sei, so daß benannter Bitzius nirgends wissen mochte, wo sein Antheil und seine Nechtsame sei; damit diese'» abgeholfen werde, ersuche mau, daß die von Freiburg diese Herrschaft „den gelten ustheilen" lassen wolle»' Der Rath findet, es gehöre dieser Gegenstand vor einen höhern Gewalt. Man soll indessen der S»^ gedenken, damit wenn die von Bern ihre Ansprüche auf eine vermeinte Gerechtigkeit in Betreff der Obrigk^ über Wippingen erneuern würden, man sich zu behelfcn wüßte. II. Der Graf von Greyerz eröffnet: 1. D»' Gesuch, es möchte der Rath zu Gutem des Herrn von Nolle dem Anwalt von Lucern, den der von Noll? zum König sende, Auftrag geben, auch im Namen derer von Freiburg für den von Nolle mit dem Kö>»ll zu verhandeln. 2. Den Abschied und die Antwort, welche der König seiner (des Grafen) wegen gegel»" habe, werde man verstanden haben; er bitte, ihn für empfohlen zu halten. 3. Die Angelegenheit betreffs Albeuve wolle man bis nach dein nächsten Tage ruhen lassen. Der Rath antwortet: 1. Er sei geneigt, de>» Herrn von Nolle Liebe und Dienst zu erweisen. Wenn der Abgeordnete von Lucern über Freiburg wolle man sich um die Instruction der übrigen Orte erkundigen und sich derselben anschließen. 2. Gesandten von Freiburg werde man Auftrag geben, in Betreff des Grafen von Greyerz mit den Eidgenosse zu verhandeln, daß es ihm zum Vortheil gereichen werde. 3. Die Verschiebung des Tages von Albe»»' sei bewilligt, mit der Bedingung, daß er verschaffe, daß seine Unterthanen nichts Unfreundliches begin»^ 4. Hiebet soll dem Grafen auch der früher in Betreff der verfallenen Zinse und der Verschrcibung gef»^ Nathschluß vorgehalten werden. Zu I. Man vergleiche den Abschied vom 31. October 1548. Juli 1548. 973 44«. Bern. 1548, 20. Juli. Staatsarchiv Bern: Jnstructionsbuch v, s. 4SI. KantonSarchiv Frciburg: Abschiedeband 140 (Bcrncr Abschiede tkio -1704). KantonSarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. 27 (bei dm Abschieden von 1547). Conferenz zwischen Bern, Frciburg und Solothurn. Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Erlach; Wolsgang von Weingarten, alt-Venner; Hans Huber, alle ^ Raths. Freiburg. Ulrich Nix. Solothurn. Konrad Graf; Hans Zimmermann. Diese Zusammenkunft ist veranlaßt worden durch den seit Langem Hangenden Span zwischen den VII Orten ^ den Iii Städten wegen der Neisstrafen im Thurgau, der ab der letzten Jahrrechnnng den Boten wieder ^ den Abschied gegeben worden ist. Die Boten nehmen nun den Bund der VIII Orte mit Freiburg und 0 othurn vor sich und verlesen den Artikel betreffend das Nechtsverfahrcn, (die betreffende Bestimmung, schiede Bd. III. 1. S. 700, wird wörtlich in den Abschiedtext aufgenommen) und vereinbaren sich dann ^ Hintersichbringen dahin: Die drei Städte wollen auf dem nächsten Tag zu Baden, ivie das auch früher " namentlich jüngst, als die von Basel, Schaffhausen und Appenzell gestellten Mittel nicht angenommen Wen, geschehen ist, von den sieben Orten Antwort verlangen, ob sie ihnen den betreffenden Theil der Reis- Ren gütlich verabfolgen lassen oder auf ihrer Meinung beharren wollen. Erfolgt eine abschlägige Ant- Und ^ ^ Gesandten der drei Städte diejenigen ihrer Gegenpartei mahnen, einen Nechtstag an Ort ' End za bestimmen, ivie der betreffende Artikel des Bundes es fordert. Inzwischen sollen dann die drei a te sich berathen, wie sie die Sache mit Bezug auf die Zugesetzten, die Redner und die Vertheidigung ^haupt („aller fürwendung halb") halten wollen. Beim gleichen Anlasse wurde zwischen Bern und den Boten von Solothurn verhandelt: 1. über den zu Nidau; 2. Anstände im Aargau; 3. das Meyengcding: 4. „Wädelcn zogen und Utzistorf". St. A. Bern: Rathsbuch Nr. MS, S. 17Z,' Deutsch Misstvenbuch X, S. 870. 447. Waden. 1548, 30. Juli (Montag nach St. Jacob). ">>» vttccrn: Allg.Absch. u.s, k.4S7. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. 17, f.Slg. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch.IW, S. 8Sö. » Landesarchiv Schwvz: Abschiede. KantonSarchiv Glarus: Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede 1547-4ß. "'°n»archiv Nrcibiirg: Badische Abschiede Bd.lS, »ach dem Abschied vom ls. August. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 28. Kailtonsarchiv Schaffhanscn: Abschiede. LandcSarchiv Appenzell: Abschiede. ^^udte: Zürich. Johannes Haab, Burgermeister; Johannes Bleuler, des Raths. Bern. Peter ^^ang von Weingarten, beide Venner und des Raths. Lucern. Hans Hug, Schultheiß. Uri. ^rn^s!^ lZumbrunnen, Landammann. Schwyz. Jacob an der Nüti, Landammann. Unterwalden. ^ ^ussi, Landammann von Nidwaldcn. Zug. Martin Boßhard, des Raths, von Vaar. Glarus. Landammann. Basel. Bat Summerer, des Raths. Freiburg. Ulrich Nix, des Raths; ^chalBllrgermeistcr. Solothurn. Konrad Graf, des Raths. Schaffhausen. Hans Sticrli; Hans ^ubrand, beide des Raths. Appenzell. Mauriz Gartenhauser, alt-Landammann. — E. A. A., I. 90. 974 Juli 1548. ». Auf dein letzten Tage ist beschlossen (wenigstens vorgeschlagen) worden, daß die Fiscalenämter zu Lauis und Luggarns dort und nicht mehr hier verliehen werden sollen; es wird dieser Beschluß und die vordem gemachte Ordnung bestätigt, „in anfachen daß man die Personen (ob st) unserer Herren, ouch der biderben lüten nutz und fug sigent) da inen bas erkenne dann hieussen." I». Da es wieder mehrmals vorgekommen ist, daß einzelne Personen für ihre Privathäuser um der Orte Ehrenwappen und Fenster bitten, so wird an den früher gefaßten Beschluß erinnert, daß nur für Kirche!,, Raths-, Gesellen- und Wirthshäustr auf Tagen um Fenster gebeten werden dürfe, e. Nachdem auf letztem Tage verabschiedet worden, daß jedes Ort nach seinein Gutdünken in Betreff der Viehausstihr Maßregeln treffen möge, eröffnet Bern, es habe wahrgenommen, daß die Viehtreiber Knechte, Nenner und Fürkäufer bestellen, die überall, wo sie Vieh zu finden wissen, es den Meperu „feil machen" und abkaufen; diese Nenner habe die Obrigkeit abgestellt, während sie den Händlern, wenn sie selbst kommen, den Kauf uicht abschlage; werde diese Ordnung nicht gehalten, so gedenken die Herren ein weiteres Einsehen zu thun. Heimzubringen, «l. Da Schaffhausen dargethau, daß es an der Verleihung des Schellenbergischen Lehens sowie an den andern Herrlichkeiten zu Dießenhofe» so viel Gerechtigkeit habe als eines der VIII Orte, so wird jetzt beschlossen, es bei seinen Briefen bleiben zu lassen, doch mit dem Vorbehalt, dies wieder aufzuheben, wenn die VIII Orte etwas Weiteres zu ihren Gunsten finden sollten. Der zum Bischof von Constanz erwählte Domherr Christoph Mützler bittet durch eine Votschaft, man möchte sich bei dem Papste für ihn verwenden, damit ihm, mit Rücksicht auf die Verarmung des BiSthums, die Taxe für die Konfirmation erlassen werde. Es wird ihm mit einem „unvergriffenlichen Schreiben entsprochen und nebenbei zu seiner fürstlichen Würde viel Glück gewünscht, mit der Bitte, die Eidgenossen allezeit in günstigem Befehl zu haben und sich nachbarlich gegen sie zu erzeigen, t. Glareanus h^ dein Laudschreiber zu Baden auf das an ihn erlassene Schreiben wegen geschickter Schulmeister geantwortet, wie die Copie besagt, die jedein Boten übergeben worden ist. Heimzubringen. K. Auf die Klage derer von Zurzach betreffend das Bettelvolk auf ihren Märkten, wird dem Landvogt Vollmacht gegeben, sammt dein Vogt zu Klingnau und den Zurzachern diesen Leuten einen andern Platz außerhalb des Dorfes anzuweisen und ein Dutzend zuverläßige Männer zu bestellen, welche die Verdächtigeil verhören und auf der That ergriffene Diebe an die Linde zu Zurzach aufhängen mögen, Andern zum abschreckendeil Beispiel. Heimzubringen' I». Zürich, Ilnterwaldeu und Zug sind auf dein letzten Tage beauftragt worden, am Montag nach Bartholoms die Späne zu erledigen, welche Lucern mit den übrigen sechs Orten in den Freien Aemtern hat. Nun zeigt Schultheiß Hug von Lucern an, daß sich zwischen dem Hallst Hohenrain und denen von Merenberg noch ein Span betreffend einen Holzhau erhoben habe; daher wird verordnet, daß die bezeichneten Boten auch w dieser Sache zu handeln bevollmächtigt werden sollen. ». Es wird angezogen, daß die Stadt Constanz mit dein Kaiser noch nicht vertrageil sei und daß er sie vermuthlich mit Gewalt zum Gehorsam bringen wolle, wolm das Schloß Gottlieben veruntreut werden möchte; dcßhalb hat man dein Vogt daselbst, Wilhelm von Peyer», geschrieben, er möge wachsam sein und gute Kundschaft einziehen, ob Gefahr vorhanden sei. Er berichtet mW schriftlich und durch seinen Sohn, daß die von Constanz noch keiner Belagerung gewärtig seien; daß Nv Kaiser gegeil Straßburg ziehe, iveil dieses das Interim auch uicht angenommen, und etwa auf Bartholoww dort einziehen wolle; daß in Zell ein großes Geschütz gerüstet werde, dessen Zweck er (der Vogt) nicht Zv erfahren wisse. Der neue Bischof erbiete sich zu guter Nachbarschaft. Mit einer Anzahl Thurgauer s^ übrigens schon ein Zeichen verabredet, um schnellen Zulauf zu erhalten; es werde auch kein Fremder ohw gründliche Untersuchung eingelassen; so hoffe er das Schloß den Eidgenossen zu erhalten. Es wird ffst' Juli 1548, 975 stir diese Nachrichten schriftlich gedankt, mit der freundlichen Bitte, auch ferner nichts zu versäumen. Ii,. Der neuen in Zürich gedruckten Chronik halb bestätigen die VII (katholischen) Orte den Beschluß, daß Lucern die Schmachartikel solle ausziehen lassen. I. Der Großmeister des Johanniter-Ordens in Deutschland, Georg Schilling von Cannstatt, antwortet auf das zweite an ihn erlassene Schreiben betreffend die Commcude Leuggern, der Großmeister zu Malta habe Gotthard von Laudenberg für seine Verdienste mit der Comthurei begabt; wenn auch derselbe jung sei, so könne er nichtsdestoweniger das Haus ehrbar verwalten; an schlechter Haushaltung würde der Orden ebenso großes Mißfallen haben wie die Herreu Eidgenossen und ihm solche nicht nachsehen. Die Bitte, den bisherigen Schaffner Lienhard Wpß sein Leben lang im Hause zu lassen, beschwere ihn (den Meister) nicht wenig, da solches wider des Ordens Brauch und Freiheit sei; denn es gehe nicht an, den vom Großmeister zu Malta Begabten aus dem Hause zu verdrängen und einen Andern, der besten nicht fähig, lebenslänglich darin zu lassen. Zudem finde man nicht, daß der Schaffner so wohl gewirth- schastet habe, daß er auf Kosten des rechten Besitzers bei dem Hanse bleiben sollte; denn das Ersparte rühre größtenteils von dem Verkauf des Hauses Biberstein her; auch habe er mit etlichen Personen gehaust, bie er besser gemieden hätte, wofür er auch gestraft und vor Aergerniß gewarnt worden sei. Daher könne ülan seinerhalb nicht willfahren und begehre nochmals, daß wir den von Landenberg einsitzen lassen; es lassen stch dann wohl Anstalten treffen, damit dem Hause nichts abgehe; dem Lienhard Wyß sei man geneigt, die Verwaltung unter Aufsicht des Commenthnrs und gegen einen billigen Lohn zu lasten. Demnach erscheinen Herr Franz, Freiherr zu Mörsburg und Befort, Adam von Schmalbach, Ncceptor und Commenthur zu Tobel, ber Statthalter von Nheinfelden, Hans Melchior Hcggenzer, Hans Christoph und Hans Joachim von Heidegg, Hans Jacob von Landenberg und andere Verwandte, in ihrem eigenen Namen und im Namen der Frau Esther von Landenberg, Mutter des Gotthard von Landenberg, und anderer Verwandter desselben, und empfehlen brn letztern als einen gebornen Eidgenossen von Brugg in einer langen Snpplication, geben die Versicherung, baß er sich wohl halten werde, und versuchen darzuthun, daß er nur geringe Schulden habe:c. Gemäß seinem Auftrag legt nun aber der Landvogt zu Baden die bei Eiden aufgenommenen Kundschaften vor: Balthasar Metzger, der Scherer zu Klingnau, bezeugt, er sei an der Herren-Fastnacht zu Leuggern gewesen änd auf den Abend mit Heinrich Schnider von Klingnau auf die Matte hinaus zum Tanz gegangen. Als ^ Mit andern guten Gesellen demselben zugeschaut habe, sei Gotthard von Landenberg, der zu Waldshnt ^i, zur Matte hereingeritten und neben ihnen vorbeigerannt, „daß pfiffte"; Zeuge habe zu Andern gesagt, bas sollte ein Herr sein; wenn er, Zeuge, es thäte, so würde man sagen („jeche man"), er wäre ein Narr, ^ann sei der Landenbcrger wieder die Matte eingerannt durch den Tanz zu dem Trommelschlager; Zenge sagte, man wolle beiseits stehen, sonst könnte man überrannt werden; dabei sah er, daß das Pferd zu beiden ^iten blutete, so daß es unter dein Bauche zusammenrann; der Trommelschläger mußte Lärm schlagen und Trommel gegen dem Roß auswerfen; Landenberg habe dem Roß einen haslenen Stecken auf dem Kopfe schlagen und mit Hin- und Hersprengen und Nennen ein wildes Wesen gehabt, so daß das Roß ganz "aß geworden sei und die Leute zu Boden gerannt worden wären, wenn man nicht ausgewichen wäre. Als Einige unwillig geworden und ihn gern geschlagen hätten, habe „er" dem Hans Schilling von Etzwpl bei "ier Schilling gegeben, daß sie diese vertrinken sollen. Zenge habe auch gehört, daß des von Landenbergs ledige Bruder zu seinem Gesellen, Mathias von Waldshnt, sagte: „ditz gottsmarter, danz, danz, es ist alles unser"; dieses habe der Zeuge widersprochen und gesagt, wenn ihnen Alles gehöre, so gehöre doch er ll)»en nicht. Wäre er, Zeuge, nicht gewesen, so hätten Einige voll Hottwyl ihn (den Landenbergcr) geschlagen. 976 Juli 1548. Einige hätten auch gesagt, des von Landenbergs lediger Bruder habe geschrieen: „hie Oestrich grnnd und boden", und: es ist Alles unser. 2. Heini Schinder von Klingnatt und Niklaus Schilling, der Müller von Mandach, haben das Gleiche bezeugt. 3. Dasselbe haben Haus, der Trommelschläger von Feereuthal, Groß' Haus Sigrist von Heltischivyl, Hans Ruch, der Pfister und Hans Winkler bestätigt und beigefügt, Landein berger sei am Abend zum Gatter (hinein) durch den Tanz hin und wieder gerennt, daß es ein Wunder sei, daß nicht einige Personen zu Boden geritten und beschädigt worden seien; Landenberg habe zur Tromms kommen wollen und der Trommler habe ihm Lärm schlagen und die Trommel gegen das Pferd empor halten müssen, damit sich dasselbe, wie Landenberger sagte, zur Trommel gewöhne. „Er" habe von Andern vernommen, Landenbergers lediger Bruder habe geredet. Alles gehöre ihnen, so daß Einige sie gern geschlagen hätten, was indessen verhindert wordeil sei. Der Landvogt fiigt bei, er sei berichtet, der von Landenberg habe zu letzter Mittefasteu von denen von Waldshut 700 Gulden entlehnt, wofür der Heggenzer, der von Heidegg und Christoph Kiel (Giel?) „Gülten" seieil und kein anderes Unterpfand habeil, als (die Verpflichtung) daß der von Laudenberg, wenn er nach Leuggern komme, sie lösen solle. Daher wird dem Meister wieder geschrieben, man habe eine solche Antwort nicht erwartet, da man gar nicht Willens sei, dem Hans Leuggern etwas zu nehmen oder den Orden seiner Freiheiten und Gerechtigkeiten zu entsetzen; man wolle aber die Sache heimbringen und auf dem nächsten Tage Antwort geben. Es weiß auch jeder Bote zu sagen, daß man (einstimmig) gesonnen ist, den alteil Schaffner da zu behalten. >»». Jacob Müller von Aegeri bittet um Fenster und Ehrenmappen in sein neu erbautes Wirthshaus. Heimzubringen, i». Die beiden Klöster Münsterlingen und Feldbach sind mit weltlichen Schaffnern versehen; es wird aber für besser erachtet, daß sie gemäß der Stiftung durch geistliche Frauen verwaltet würden, und dieser Antrag in den Abschied genommen. «» päpstliche Gesaildte, Albert Nosin, übergibt jedem Boten ein von dem Papst erlassenes Büchlein und meldet, der Papst, das hl. Collegium und die Cardinäle Farnese und Verulan bitten und ermahnen freundlich, ^ Eidgenossenschaft möge mit allem Ernst verhüten, sich theilen und trennen zu lassen, da dem Kaiser nichts lieber wäre, welcher zu diesem Zwecke etwas Geld in die Eidgenossenschaft geschickt habeil solle. K». Französische Gesaildte, nämlich Jacob Mesnaige, Meister der Ncquestes, Ludwig Daugerant (Boisrigault), Herr von Plesst^ und Liaucourt und Herr von Lavan, des Königs Kümmerling, wiederholen in langem Vortrag das Gesuch um Erneuerung der Vereinung. Darüber eröffnen die Boteil ungleiche Instructionen; die Mehrheit stiin»^ für Aufsetzung von Capiteln; die andern Orte wollen nur anhören und heimbringen, was darin gehandefl werde. Zürich bittet, man möchte sich aller Fürsten und Herren entschlagen und bloß für die eigenen La»^ sorgen; Uri bleibt bei seiner früheren Antwort, läßt sich aber bewegen, in der Erläuterung der Artikel der Mehrheit zu sitzeil. Es werden nun die Gesandten zuerst der Ansprecher wegen um Antwort ersucht; st^ geben diesen Bescheid: Sie seien ermächtigt, mit denjenigen, die vor den Herreil von Boisrigault und Lava» erschienen, wo irgend möglich, sich gütlich abzufinden. Des Grafen von Greycrz halb wolleil sie auf nich^ eintreten, sondern begehren, daß derselbe als Nitter-Bruder des Königs nach Frankreich gewieseil werde, er ehrlich und wohl tractirt werden dürfte. Das hat man dein Grafeil angezeigt, der aber aus mancher^' Gründen Bedenken trägt, nach Frankreich zu gehen. Nach Vergleichung der Instructionen wird dem Köwt! das Recht dargeschlagen, weil der Graf innert den Märchen der Eidgenossenschaft wohne und in den Tractat^ des Friedens auch vergriffen sei; es soll also zu Peterlingen rechtlich entschieden werden, ob der Köllig de>» Grafeil als einem Eidgenossen dort des Rechten sein soll, oder ob der Graf sein Recht in Frankreich zu sticht verpflichtet sei. Auf die Frage an die französischen Gesaildte», in welcher Form der König die VereinlwS Juli 1548. 977 M erneuern begehre, erwiedcrn sie, daß er die alte in allen Punkten und Artikeln erneuern wolle, nur mit Veränderung des königlichen Namens. Demnach (dennoch?) werden einige neue Artikel aufgesetzt und den Gesandten übergeben, mit dem Vorbehalt, dieselben auch den allseitigen Obrigkeiten vorzulegen. Die Gesandten erbitten sich einige Bedenkzeit für eine Antwort, «y. Der Span um die Reisstrafen im Thurgau wird abermals lange verhandelt. Die drei Orte verlangen Ansehung eines Rechtstages, weil man ihnen das Ihre vorenthalte; die VII Orte dagegen beharren auf ihrer Ansicht, daß diese Strafen ihnen allein gehören; daher hat man sich iiber den Platz, wo der Rechtstag zu halten sei, nicht vereinbaren können. Auf dem letzten Tage ist denen von Zürich aufgetragen worden, mit den Schiffleuten zu reden, daß sie die Schiffe nicht überladen und ihre eigene Waare erst nach derjenigen fremder Leute führen. Nun zeigt sich aus der Schiffordnung, daß die Schifflcute überhaupt nicht Handelschaft treiben sollen. Es sollen daher die von Zürich >nit den Schiffleuten reden, daß sie bei dieser Ordnnng und frühem bezüglichen Abschieden verbleiben, und damit diesfalls noch stattlicher mit ihnen gehandelt werden könne, soll auf Sonntag nach St. Galli (21. October) jedes Ort (Zürich, Schwpz, Glarus) seine Botschaft zu Ntznach haben. Die von Bern gedenken der Bitte des Vogt Boßhard von Zug um ein Fenster. t. Wahrscheinliche Verhandlung (resp. Zahlung) betreffend die französische Pension; siehe Note. Ti. Acht Orte abordnen und instruiren den Wendel von Sonnenberg als Beistand des Freiherrn von Nolle nach Frankreich; siehe Note. v. Verhandlung über die Entlassung des Gesandten von Zürich; siehe Note, lv. In Betreff des Uebcrfalles der Stadt Constanz langen folgende Berichte ein und werden folgende Veschigsst gefaßt: 1. Montags (6. August) Morgens 7 Uhr berichten die Gesandten von Schaffhausen, ihren Obern sei von denen von Notweil, auch von einigen ihrer eigenen Bürger berichtet worden, das wälsche ^riegsvolk, welches im Würtembcrgischen gelegen, sei aufgebrochen und auf Samstag (4. August) eine halbe Nieste neben Rotweil auf Duttlingeu gezogen, zwei Regimenter Landsknechte sollen über die Alp ziehen; unten im Würtembergischen liege noch einiges Kriegsvolk, das auf einen reisigen Zug warte, um mit demselben ebenfalls aufzubrechen. 2. Auf 8 Uhr Abends erhalten die von Schasfhausen weitern Bericht, das wälsche ^ricgsvolk sei am Sonntag (5. August) von Duttlingeu aufgebrochen, ziehe bei Nüti vorbei und frage nach Otockach, Zell und Constanz. Einige Wälsche sollen dem Burgermeister von Tuttlingen einen Arne abgeschlagen und einen Müller erstochen haben. Bereits seien die Wälschen vor Constanz angelangt nnd werde Uvn ihnen in die Stadt und von denen von Constanz herausgeschossen. 3. Abends 10 Uhr senden die von Zürich ihre Nathsbotfchaft zu „uns" nach Baden mit dem Bericht, der Landvogt im Thnrgau, Niklaus Cloos, 'Uelde, er sei zu Münsterlingen gewesen und habe da Bericht erhalten, des Kaisers Volk sei zu Alcnspach über Nacht gewesen und rücke nach Constanz. Er sei hierauf uach Kreuzlingen geritten und habe daselbst, sowie zu Gottlieben und längs dem See hinunter vorgesorgt, daß jedermann sich gerüstet halte, doch ohne iu stürmen, und untersagt, sich deren von Constanz etwas anzunehmen, vielmehr sollen sie den Befehl ihrer Obern, der Eidgenossen, erwarten. Der von Pcpcrn, Vogt zu Göttlichen, sei von denen von Constanz gewarnt worden, gegen einen Ucberfall auf der Hut zu sein. Die von Constanz hätten schon einen „Scharmutz erhalten" (gewonnen), es sei aber zu befürchten, daß die Sache noch vor Mittag sich ändere, da des Kaisers Volk fortwährend Verstärkung erhalte. Dieses möge man den Obern berichten und den Vogt wissen lassen, was ^ mit den Thurgauern vorzunehmen habe, welche zur Abwehr eines allfälligen Angriffes versammelt seien. Zürcher Votschaft fügt bei, um 5 Uhr sei ein Ueberreuter von Constanz nach Zürich gekommen und habe 123 978 Juli 1548. den Burgermeister berichtet, wie Sonntag Nachts 2 Uhr des Kaisers Volk ohne Warnung nach Petershausen gekommen sei, worauf die von Constanz Lärm geschlagen und ihre Werinen besetzt haben. Um 3 Uhr sei der Sturm mit heftigem Schießen angegangen, wobei sie sich zur Gegenwehr gestellt und sich bis am Morgen behauptet, zuletzt aber die Were zu Petershausen verlassen, ihr Volk in die Stadt zurückgezogen und die Rheinbrücke abgebrannt haben. Der Feind habe bedeutenden Verlust, die von Constanz indessen auch einige» Schadei? erlitten. 4. Alles das hat man dem Landvogt in? Thurgau gemeldet und ihm befohlen, bei Ehr und Eid, Leib und Gut zu gebiete??, daß niemand denen von Constanz oder Lindau zuziehe, sondern Alles auf herwärtigem Gebiete bleibe und keinen Anlaß zu Feindseligkeiten gebe; hinwieder soll der Landvogt besorgt sei??, daß den Unserigen weder Schmach noch Schaden zugefügt werde und alles Vorfallende eilfertig berichtein Im gleichen Sinne hat man an den Abt von St. Gallen und dei? Landvogt iin Nheinthal geschrieben. 5. Dienstags (7. August) eröffnen die Boten von Schaffhausen abermaligen Bericht voi? ihrei? Obern des Inhalts, wie diese voi? Steil? her berichtet seien, das wälsche Kriegsvolk sei vor Petershausen und Constanz gezogen, habe da herum einige Trottei? und Petershausen (selbst) verbrannt und eingenommen und wenn die von Constanz nicht durch das Feuer gewarnt worden wären, wäre der Feind bis ai? die Stadt gedrungen; durch heftiges Schießen hätten die von Constanz die Brücke gegen Petershausei? behauptet und ihre Burger wieder ii? die Stadt zurückgebracht. Der Feind ssoll 14 Stückbüchsen mitführen, eil? starker Zug noch ankomme» und eil? reisiger Zug bereits vorhanden seil?. Man sei berichtet, daß die von Constanz den Oberste«? ihrer Feinde todt und seinem Sohl? oder Vetter einen Schenkel abgeschossen haben. Das Kriegsvolk habe bis vor Constanz den Freunden nicht geschont und Einein von Zell drei Pferde genommen. 6. Um 8 Uhr des gleiche» Tags übersenden die von Zürich eil? Schreiben des Landvogts im Thurgau, worin dieser meldet, ungeachtet aller Abwehre seinerseits sei der Sturm in? Thurgau „usgangen" und darauf viel Volk nach Gottlieben und Krcnz- lingeu gekommen. Da des Kaisers Volk jenseits des Sees gegci? Wollmatingen zu abgezogei? sei, habe er i» Constanz fragen lassen, wie es stehe, worauf sie den Abzug der Feinde bestätigt und gesagt hätten, sie glauben »^ Gottes Hülfe sich halten zu können. Ii? der Stadt werden Wehraiistalten getroffen und außerhalb derselbe», auf der Weite in? Paradies, die „inen" gehört, werfen sie etile Schanze auf und lassen die Rheinbrücke theil- weise („über etliche joch") absägen. Nach der Aussage derer von Constanz seien der Ihrigen zwanzig, ^r Feiilde bei sechszig umgekommen; Petershausen habe der Feind verbrannt. Er (der Vogt) habe nun ^ 500 wohlbewehrter Männer zu Kreuzlingen behalten, versehe die Wache an? See auf und nieder und habe die Glocken „gestellt" bis an? See gestürmt werde; dann soll der Sturm ergehen und jedermann gerüstet dci» Stur»? nachlaufen. 7. Um 10 Uhr Vormittags eröffnen die voi? Zürich ein ferneres Schreiben des Landvogt- in? Thurgau vom vorhergehenden Tag 4 Uhr Nachmittags. Er meldet, dein? Abziehen voi? Constanz h"^ der Feind Wollmatingen geplündert; beim Paradies «volle er eine Brücke über dei? Rhen? schlagen; es daß bei 15,000 Mann in? Anrücken seien nebst dem Volk, das bei Mersburg und anderswo jenseits bes Sees liegt; die Meinung gehe, es gelte nicht bloß Constanz, fondern es werde eil? Ueberfall des ThurgM^ beabsichtigt; was Wahres hieran sei, wisse er nicht, wolle aber die Sache guter Meinung berichtet habe», endlich wünsche er, daß ihn? einige Leute zugeordnet würden, um ihn? beholfen und bcratheu zu sein. 8. A»f dieses erscheint der kaiserliche Gesandte Johann Panizonus und eröffnet, der Kaiser habe sich alle M»^ gegeben, die voi? Constanz zu gebührendem Gehorsam zu bringen, jedoch ohne Erfolg, so daß er nun genöthnll sei, andere Wege einzuschlagen. Das aber soll den Eidgenossen an Land und Leuten unuachtheilig gescheht ' er wünsche die Erbeinung zu halten und gute Freundschaft und Nachbarschaft zu pflegen und versehe ß7 Juli 1548. 979 ^selben Seitens der Eidgenossen. Die Boten lassen ihm antworten, sie hätten erwartet, daß er solches, wenn er davon Kenntniß hatte, zur rechten Zeit berichtet hätte, damit man die Thnrganer desto eher hätte beruhigen können. Der Gesandte erwiedert, der Kaiser habe ihm geschrieben, er solle keine sachbezüglichen .Eröffnungen machen bevor die Handlung gegen die von Constanz begonnen habe. Indessen sei den Kriegs- lenken verboten ans das Gebiet der Eidgenossen zu ziehen oder deren Angehörige zu beleidigen. Damit diesem Befehl nachgekommen werde, werde der Herr von Carondelet sofort ins Lager reiten und diesfalls die strengsten Weisungen crtheilen. Beinebens sei der Gesandte berichtet, daß bei 800 Thnrganer in die Stadt Constanz bekommen seien; er verlange, daß diese heimgemahnt werden. Es wird ihm geantwortet, man könne dieses "'cht glauben; der Landvogt im Thurgau melde nichts hievon, wohl aber habe er 000 oder 700 Mann an ben Rhein gelegt, um Hänser und Gitter vor Ueberfall zu bewahren. 9. Hans Melchior Heggenzer, Rath bes römischen Königs, eröffnet, man wolle ihm in guten Treuen glauben, daß er von einem so schnellen Zugriff auf die Stadt Constanz nichts gewußt habe; der römische König habe ihm stets aufgetragen, die ^rbeinung und gute Freundschaft und Nachbarschaft zu beobachten. Wenn man es wünsche, wolle er mit Earondelet ins Lager reiten, um nach bestem Vermögen Beleidigungen der Eidgenossen zu hindern. Man hat bicses seinem freien Willen anheimgesetzt, worauf er sich hinzureiten entschlossen („erbotteu") hat. 10. Man treibt nun dem Landvogt im Thurgau, wenn es ihm gut scheine, soll er das Volk beisammen behalten, Gott- lieben, Müttsterlingen, Kreuzliugen und die Wachen am See wohl besetzen, damit den Unserigen weder Schmach »och Schaden miederfahre, Sorge halten, daß die Unserigen auf ihrem Gebiete bleiben, sich derer von Constanz "'cht beladen und des Kaisers Volk keinen Anlaß zum Krieg geben; sollten einige Thurgauer nach Constanz "'»gezogen sein, soll er dieselben wieder heimmahnen. 11. Zürich, Glarus und Schaffhausen sollen eilfertig l"'ei ehrbare und in Kriegssachen erfahrne Männer nach Frauenfcld abordnen, damit sie dem Landvogt in ^eser schmierigen Lage Rath und Beistand gewähren; alles Vorfallende sollen sie eiligst nach Zürich berichten. Da den Obern an dieser Angelegenheit viel gelegen ist, so hat man beschlossen, jedes Ort, auch die Zugewandten, sollen für ein Fähnleiit Knechte ausziehen und sonst für alle Vorfälle rüsten. 13. Da man endlich "'cht weiß, was des Kaisers Kriegsvolk gegen die Unserigen beabsichtigt, so hat man einen kurzen und eilenden ^"g auf Mittwoch Mariä Himmelfahrt, den 15. August, nach Baden angesetzt, auf welchem von jedem Orte Zweifache Botschaft erscheinen soll, damit je nach Bedürfuiß der eine Bote in Baden bleibe und der andere heim "^r wohin es sonst uöthig wäre, sich begebe. 14. Man hat auch den Eid- und Bundesgenossen im Wallis, in de» Iii Bünden und andern Zugewandten den Handel berichtet und sie aufgefordert, sich gerüstet zu halten. Betreffend die Quelle siehe die Note. Im Zürcher Abschied fehlen v, 1, U; im Verner v, 1, I», K; im Schwyzcr I»; im Glarncr v, k, I», I» ; im Basier «4—1, «Z; im Frcilmrger und Solothurner «I, x, I», Ir, 1; im Schaffhanscr v—I, », im Appenzeller », «1—1, i>, «i; « aus dein Zürcher und Schwyzer; 8 aus dem Verner Exemplar. Zu l. Glareanus, kais. Mt. Familiaris, an Kaspar Bodmer, Landschrcibcr zu Oberbaden, d. d. Freiburg >- B. Mittwoch nach Margarethä der hl. Jungfrau (18. Juli.) „Ersamcr w. sc. Miuer gncdigcn und günstigen lieben herreu der siben orten Meinung an mich gelangt han ich wol verstanden, und mich nit wenig crfröwt, daß sy zu dem waarcn und ungczwyfelten christcnlichen glauben, auch zu Götz ecr geneigt und gmut(ct) sind; Gott geb inen lang gnad und kraft, darin zu beharren. Aber es wil by mir kein anfachen han, daß w discn weg (wie sy fttrnemend) etwas ufgericht mög werden. Dann dwyl diser nttwen sect stett und lüt sich weder an weltlich noch an geistlich, Weder an universiteten noch gleert lüt der ganzen Christanheit keercnt, ouch, das mcer zu verwundern, wider iren ersten anfängcr, den Luther, der sy in offnen gschriften 980 Juli 1548, gnugsam straft und inen ir irrtum anzeigt, also frävmlich fächtend, zum leisten sy selbs ouch der fach under einander» ouch nit eins, was wurd es dann hälfen, wan glich die christanlichen ort zwcn oder dry hettend, die da läsent ec. Es sind vil eerlicher hochcr schulen in Tütsch- und Welschland, da inan wol knabcn (wann man wil) ziechcn mag, ivie dann die seelischen ouch bishar die irm gan Wittenberg und Martpurk gcschiR Hand, zu tratz anderer universiteten, als ich es darfür Hab. Aber unser lieber Hergott hat die zwey näst und irc adler oder kutzen usgnon und gstraft, daß ich Wol darfür Hab, st) pfyffcnt uf dein leisten köchle- Es ist ein groß geschrei von iren gleerten lüten aber wenig Wullen. Aber sidtemal es dahin kommen >st- daß dise stett mit gwalt ire predicanten erhaltend, Gott geb wie st) sind, und wer wider sy ist oder redt, der muß Wider das evangelium grcdt hau, und zu dem muß einer ouch sy, die stett, zu vynd han, der (doch) inen von herzen guts gundt(e). So nun leider dem also ist, so schwygt menger glcert man und gedenkt, Gott ist wol mächtig, sin eer zu erhalten ane dich, was wöltist du dich in gvarlichkeit lassen, so du nütz da kannst schaffen. In ircm sinn kann niemand nütz dann ire predicanten, wir sind ir esel und kein nütz, so doch am tag lyt, was sy für tüppel uf die canzlen setzent. Gott der allmechtig hat diese zwey jar gn»g wunderzeichen ton; aber wir Tütschen sind also verstopft, daß wir es nit merkend. Ali» rat wär, daß v"»c geliebten Herren von den siben christenlichen orten lugtind, daß sy gut schulmeister hettind in stellen un lendern, da die knaben ir gramatik in Donat und ir fundament im latin ergriffend und nit on fundaine»t hinweg gschickt wurdent, demnach ein jedes ort einen oder zwen uf eine christenliche hochc schul als Pary^ oder Köln oder anderschwo, wo es inen glegen, erhieltend, mit zimlicher Handreichung, damit etwa eim, so cm» (ivär) und ein willeil zum geistlichen stand hell, gehulfen wurd. Zum dritten wil mich bedunken, daß unsere äpt, als sant Gallen und andere, ouch billich lugtend, daß sy in iren gotzhüsern lüt ufzugcnd oder andersch' wohin schichtend zu leeren. Es ist vor alten zyten gar ein herrlich Wesen gsin zu sant Gallen im gotzhus mit gleerten lüten, möcht »och wol ein herlich wesen mit gleerten lüten da werden. Zum leisten die stiften, als in unserer Herren von Lucern biet, ouch anderschwo, sollen ouch billich Hann ein anders betrachten- Man möcht ouch wol us frömbden landen eerenlüt bestellen zu predicanten und pfarrern, als unser Eidgnosstn von Fryburg und Solothurn tünd, die gar wol versorgt sind zu diser zyt. Man kumpt etwa bas nachher mit den frömbden, dann mit den heimschen. Sovil sig gesagt in einer yl. . ., was ich aber in mitler Alst mit hilf erlicher lüten mich wyter beraten mag und sich etwas zutrüg, das minen gn., g. u. l. Herren n«H und fürständig möchte sin, wil ich allen müglichen flyß ankeeren . . . (Persönlich an Bodmer). Wo Ir set^ hie by mir werind, möcht ich etwas underreden, das nit in die fädern ghört, dann es sind jctz gar seltsaw löuf, als üch wol wttssend ist, Gott schick es zum besten. Man hat mir hie vil guts gseit vom schulmeister zu Wettingen, aber ich kenn in nit; ir mögend üch mit demselbigen ouch beratschlagen, bis man wyter stogl- Als bald hie einer ufwachst und etwas kan, so findt er an zächen orten plätz und ständ, und je lenger und mer, das lutsrim wird glcert lüt wert machen. Ich hoff zu Gott, es werd bald ein anders. Ulm, Augspü^ und Nürenburg (sie) habent es gwüßlich mit andern fürsten angnommen. Ich wil gern sächen, ob Straßburg u» noch ctlich in ihrem fürnemen beharren werden, dann Gott den großen bochhufen hcrnidcr gleit; er wirt es mit disein volk ouch bald zum end bringen..." Lucerner Allg. Abschiede n L, k. ssg—g». — Landesarchiv Schwyz: Bei diesem Abschied. — K. A. Frciburg: Badische Abschiede, Bd. rb- nach den Abschieden von 1548. — K. A. Solothurn: Abschiede Vd. 23. Frciburg instruirt für diesen Tag: Weil die VII Orte beschlossen, nach Gelehrten sich umzusehen, st"^ die von Freiburg für gut, daß man beschließe, in welchen Künsten die Jungeil zum Fruchtbarsten sollen gellh^ werden, in den freien Künsten, im Recht oder Theologie „das ist die hl. geschrift, die aller nothwendigs sin beduchte"; dann hernach die Gelehrten bestellen und den Platz der Schule in Frciburg bestimmen. n. A. Freiburg: Jnstructionsbuch Nr. s, k. 6». Zu i. Es scheint auch eine, wenigstens halbofficicllc, Botschaft (der evangelischen Städte?) nach Consta^ abgeordnet worden zu sein; man vergleiche folgende Missive: 1548, 4. Auglist. Die geheimen Räthc zu Constanz an die geheimen Räthe zu Zürich. Dieser ToiN haben „etliche usser bcvclch (wie sy sich verneinen lassent) der zchcn orten", bei einigen Nathsfreunden ^ Juli 1548. 981 Constanz Erkundigung einziehen wollen, ob der Kaiser die Stadt Constanz zu überziehen beabsichtige. Alan sage für diesen Beweis guter Nachbarschaft Dank und nehme an, im Falle, daß ein Ueberzug beabsichtigt würde, würden die Eidgenossen bestrebt sein, denselben nm der Stadt Constanz und sich selbst vor Schaden zu sein, abzustellen. Im April habe der Rath zu Constanz auf das vom Kaiser erhaltene Geleit eine Botschaft zum Kaiser abgeordnet, um Gnade und Versöhnung von ihm zu erbitten; diese Botschaft sei noch nicht zurück und habe noch keine Versöhnung erlangt. Von den ihr vorgelegten Bedingungen hätten einige ohne Verletzung des Gewissens oder ohne Nachtheil für die Stadt nicht angenommen Werden können. Die Botschaft habe hierauf ihre Gegenvorschläge eingereicht, auf welche der Bischof von Arras, Rath des Kaisers, geantwortet habe. (Der bezügliche Schriftenwechselftvird mitgetheilt.) Nachdem die Gesandten ihre frühere Eingabe mit Aenderuug weniger Worte wiederholt, aber kein Resultat erlangt und dieses dem Rath zu Constanz berichtet hatten, haben klein und große Räthe nebst der Gemeinde eine Supplication an den Kaiser gerichtet. Die Antwort auf dieselbe stehe noch aus. Wiewohl nun von großer Ungnade des Kaisers geredet werde und Kriegsvolk um Köln u. s. w. sich sammeln soll, glaube man doch nicht, daß während der Unterhandlung und bevor die vcrgleiteten Gesandten wieder sicher heimgekehrt sind, ein Ueberzug erfolge. Wenn aber die Gesandten, ohne Versöhnung erlangt zu haben, heimkehren, dann würde die Stadt große Ungnade, Acht und offene Fehde zu erwarten haben. Gott möge es abwenden. St. A. Zim-h: Acic» Consta»;. Als mitgetheilte Schriftstücke sind zu verzeichnen: 1. „Artikel, darnf die von Constanz wiederum in gehorsam ufgenommen werden" (Forderungen des Kaisers). 2. Erklärung der Gesandten der Stadt Constanz zu Augsburg, welche dieser von dem kaiserlichen Rath, Doctor Soldan, übergcbencn Artikel die Stadt annehmen könne, beziehungsweise in wie weit. 3. Die Supplik der Stadt Constanz an den Kaiser vom 13. Juli 1648, mit Bezug auf die vorgeschriebenen Artikel. Mit Missive vom 11. August theilt Zürich abschriftlich diese Schriftstücke an die Orte behufs Erlaß diesfälliger Instruction mit. St. A. Zürich: A. Constanz. — St. A. Lucern: Correspondenz betreffend Einnahme der Stadt Constanz. — K. A. Basel: Abschiede 1547 und 48. — K. A. Solothurn: Abschiede, nach dem Abschied vom August. — K. A. Schasfhauseni Corrcspondenzen. — Stadtarchiv Biel: Abschiede II. Zu x». 1) „Harnach volgent die mittel und artikel der vereinung, so wir der merteil orten unser Eidt- gnoschaft us befelch unser Herren und ober» uf das früntlich ansuchen des durchlüchtigostcn :c. Herrn Heinrichen, könig zu Frankrych :c. gesandten botschaften zu mermaln gethon, uf gfallen und hintersichbringcn unser aller Herren und obern gestellt und geordnet wie hernach volgt." Voraus wird bestimmt: Wenn auch die in den nachfolgenden Artikeln entworfene Vereinung aufgerichtet wird, soll gleichwohl der im Jahre 1516 zwischen König Franz und den Eidgenossen abgeschlossene Friedens- und Freundschaftsvertrag in allen Punkten fortbestehen und demselben nachgelebt werden. Es folgt nun der Hauptsache nach eine wörtliche Wiederholung der Vercinung vom 5. Mai 1521 (Band IV, Abthl. 1 n., S. 1491) mit folgenden Acnderungcn: Artikel II. Die Erwähnung von Genua fehlt. Die Hauptlcute sollen den Obern jedes Orts angenehm, gefällig und nicht widrig sein. Der Aufbrnch hat spätestens drei Wochen nach der bei der ersten Tagsatzung geschehenen Anmeldung zu erfolgen. Artikel VI. Anstatt 4 rheinische Gulden werden bestimmt 4 Kronen in Gold oder eine gleiche Summe in anderer Münze. Neuer Zusatz: Wenn vor Verfluß der drei ersten Monate einige Knechte mit Tod abgehen sollten, soll dennoch der dicsfalligc Sold für die drei Monate den betreffenden Hauptlcutcn ausgerichtet werden. Will der König die Knechte länger als drei Monate behalten, so soll er sie monatlich bezahlen und zwar ohne Verzug je zu Anfang eines Monats; will er sie beurlauben, so soll das zu Anfang des Monats geschehen, für den sie bezahlt worden sind, damit sie in gedeihlicher Zeit heimkommen mögen. Artikel VII. Anstatt 200 Lanzen werden 500 Lanzen und 2000 Büchsenschützen bedungen; wäre mehr Hülfe nöthig, so hätte der König Stein, Büchsenpulver und andern Bedarf je nach Erfordernis) des Krieges zu liefern. Als allfälliger Ersatz für die 500 Lanzen werden 5000 Kronen in Gold vierteljährlich bestimmt. Artikel VIII. Neuer Zusatz: Auf Ansuchen soll der König verschaffen, daß „für und für" 2000 Saum Salz in der Stadt Freiburg zum Bedarf der Eidgenossen vorhanden seien und zwar bis zu Ende des Kriegs. Dieses Salz soll, mit Vorbehalt angemessener Transportkosten, nicht thcurcr verkauft Werden, als es vor Anfang des Krieges verkauft wurde. Artikel IX. Zusatz: Doch soll kein Theil einen 982 Juli 1548. Frieden oder Bericht annehmen, der dem andern schädlich oder nachtheilig wäre. Artikel XII. Das Verei- nnngsgcld wird ans jährliche 20V0 Fr. gestellt, je zu Lichtmeß in Lyon zu erlegen, unter Verantwortlichkeit des Königs für die Kosten, wenn Säumniß eintreten sollte. „Fürer soll der. . . könig geben unser» zugewandten, so lange gegenwärtiger pnnd und Verpflichtung wärt, über die gemein Pension, so sölliche unsere zugewandten jetz empfachend zu meerer söllicher Pension solle inen der halbteil so sy von abgedachter vereinung mit dem . . . könig Franzisco . . . gehept und empfangen, gemeeret und gebessert sin". Neuer Artikel: Wenn einzelne Personen, um was immer es wäre, Ansprachen an den König haben, so soll der Ansprecher sein Anliegen seiner Obrigkeit eröffnen; findet diese die Forderung für gerecht, so soll der Ansprecher dieselbe den Anwälten des Königs in der Eidgenossenschaft vorlege»; wären keine solche da, so schreiben die Obern des Ansprechers an den König; entspricht dieser der Forderung in einer Weise, daß es die Obern des Ansprechers genügend dünkt, so soll der Ansprecher sich fügen; im andern Fall mag derselbe die Sache vor den Obmann und die Schicdleute bringen; Was da gesprochen wird, soll beförderlich in der Eidgenossenschaft ausgerichtet werden. Entstehen wegen anderer Sachen Klagen unter den Angehörigen beider Theile, so sollen die Kläger die Beklagten suchen, wo diese gesessen sind; da soll jedem gebührliches und beförderliches Recht gehalten werden. Würde dieses nicht erfolgen, so mag der Kläger, wenn ihm das von seinen Obern bewilligt wird, das Recht gemäß den Artikeln des Friedens zu Peterlingen vor Richter und Zusätzen vollführen. Artikel XIII. Der König behaltet hiebei vor (Lücke). Die Eidgenossen behalten sich vor: Papst Paul III., den römischen Stuhl, das heilige römische Reich von des Reichs wegen, die Erbeinnng mit Oesterreich-Burgund, ihre geschwornen Bünde und alle ihre Bundesgenossen und Zugewandten und die mit ihnen in Burg- und Landrecht sind und welche die Obern der Gesandten später anzeigen und vorbehalten werden. Beim Zürcher Abschied. — K. A. Freiburg: Badische Abschiede, Bd. 15, nach den Abschieden von 1543. — K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 26- 2) „Der letst fürtrag, so die gsandten kg. Mt. uß Frankrych gemeiner Eidgnoschaft ratsboten zu Baden uf der tagleistung angfangen xxxten July 1548 fürgetragen habend." Am letzten Samstag (4. August) haben die Eidgenossen Venner Weingarten von Bern, Schultheiß Hug von Lucern und den Landvogt zu Baden zu ihnen geschickt, um anzuzeigen, daß die Boten sich entschlossen haben, mit dem König über die Erneuerung der Vereinung zu tractiren, und deßhalb die Mittel zu solchem Tractat zu vernehmen wünschten. Sie haben die (hier wiederholte) Antwort gegeben, der König wolle ihnen zeigen, daß er nicht minder als sein Vater gesonnen sei, ihr guter Freund und „unbefleckter" Bundesgenosse zu bleiben und ihnen bciständig zu sein, in der Zuversicht, daß sie hinwieder ihm die gleiche Liebe beweisen werden wie seinen: Vater; dazu diene die Erneuerung des Tractats von 1521, in welchem sie die Beschirmung aller Herrschaften und Lande dies- und jenseits des Gebirgs zugesagt haben, deßgleichen die Behauptung der Länder, die er jetzt inne habe. Und damit die Eidgenossen seine vollkommene Freundschaft erkennen, begehre der König, daß die Erneuerung nicht bloß für seine Lebenszeit, sondern zehn Jahre über den Tod seines Nachfolgers hinaus gelten solle; und zu desto festerer Vollziehung wünsche er, daß alle Orte gemeinsam dasselbe zu halten zusagen, damit nicht einzelne Orte zurücktreten könnten, und ferner, daß „alle die örter sich entzüchind aller tractaten und capitulationen, so sy mit und under einander» hettind, dadurch sy oder etlich under sy (inen) Wider den inhalt vilberürt(en) tractat(s) der ernüwerung. . einicherlei wys handlen inöchtend". Sie (die Eidgenossen) haben heute einige Artikel vorgelegt, die sie in den Vertrag aufnehmen wollen, die aber dem Tractat von 1521 nicht entsprechen; die Gesandten können daher keine andere Antwort geben, als die Bitte aussprechen, das oben Eröffnete an die allseitigen Obrigkeiten zu bringen, damit die Boten bevollmächtigt werden, auf diese Conditionen abzuschließen, „us vermög der Hoffnung, so wir habend, daß Gott der allmechtig inen die erkandtnuß geben, daß syt der vilgcsagten vereinung, tractirt im 1520ten (sie) jar ir stand und stat rüwigk' liehen und unüberwindtlichen bliben; sy habend ouch in keine vergäßlichkeit gestellt die große summ gelts, se diewyl gcmelte vcreinung gcwäret, in diesen landen durch hochgcdachten Herrn küng säl. geben und bezalt worden ..." Die Eidgenossen dürfen auch versichert sein, in Zukunft von dem König so viel zu empfangen- als sein Vater ihnen zugesagt, und können wohl ermessen, daß ein Feind, der sie unterdrücken wollte, kein leichteres Mittel fände, als sie von einer solchen „glückseligen" Vereinung zu sondern, indem er 1—2 Jahre lang Juli 1548. 983 Geld unter sie säete und dann, sobald die Trennung geschehen, sie überfiele, um sie unter das Joch zu bringen. Die Gesandten hoffen indeß, der Allmächtige werde den Eidgenossen die Erkenntnis;, den Willen und die Kraft verleihen, dem zuvorzukommen. St. A. Lucern: Abschiede 2, k. 473. — Auch beim Zürcher Abschied mit dem Titel „Erst fürtrag K. Mst. us Frankrych ^sandten vor gmeiner Eidgnoschaft ratsboten us discrm tag zu Aaden im Ergouw angfangen montag den leisten tag Juli 1548". Auch in der Verncr Sammlung a. a. O., S. 773; auch in der Glarner und Basier Sammlung. — K. A. Freiburg: Badische Abschiede, Bd. 15, nach den Abschieden von 1543. — z?. A. Solothurn: Abschiede, Bd. 28. — K. A. Schaphausen: Abschiede, beim Abschied vom 24. September. 3) Der Zürcher Abschied schließt den Artikel mit der Bemerkung, die Gesandten von Zürich hätten sich in Betreff der Ansprechcr nichts annehmen wollen. Ebenso der Berncr Abschied betreffend die Berncr Gesandten. 4) Das K. A. Freibnrg: Mtrss äs drn^örs, Nr. 457, enthält über die Verhandlung betreffend den Grafen von Greyerz eine besondere französische Ausfertigung, gesiegelt vom Landvogt zu Baden, Wolfgang Herster. Zu t. 1548, 10. August (sour sninot Imursnt). Freiburg an die Gesandten des Königs von Frankreich. Von den Gesandten, welche ab dem Tag zu Baden heimgekehrt seien, habe man vernommen, daß der Tresorier, nachdem er die übrigen Orte bezahlt hatte, zurückgekehrt sei und die Zahlung für Freiburg verschoben habe. Man sei hierüber unzufrieden, Wohl wissend, daß dieses nicht der Wille des Königs sei. Freiburg habe, nach seiner Meinung, sowohl mit Bezug auf die Erneuerung der Vereinung als auch in Betreff anderer den König beschlagender Geschäfte seine Pflicht gehörig gethan und solche Behandlung nicht verdient, sondern erwarten dürfen, daß seine Pension auf jene Zeit bezahlt würde, welche Boisrignult in seinem Schreiben vom 10. Juli gemeldet hatte. Man verlange durch den hinkommenden Boten Antwort, ob man die benannte Pension sofort erstatten wolle oder nicht. Bei weiterer Verzögerung würde man sich an den König wenden, u.s. w. K. A. Frciburg: Missivenbuch Nr. 14, 1545—49, t'. 143 (französisch). Die in Aussicht gestellte Maßregel erfolgte mit Schreiben an den König vom 13. August. iinaon,, c. Zu u. Instruction von Schultheiß, Landammann, Burgermeister und Rüthen zu Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden ob und nid dem Wald, Zug, Basel, Freiburg und Solothurn für Wendel von Sonnenberg, Fähnrich und des Raths von Lucern, an den König zu Frankreich, verritten aus Lucern den 30. Juli 1548. Amadeus von Beaufort, Freiherr zu Rolle, steht gegenüber seiner Schwiegermutter („mutter und schiger"), der Gräfin zu Varrax, vor dem König von Frankreich im Rechten, und ist sonst über Sachen, von denen er überzeugt ist, daß sie nicht erwiesen werden, beklagt, weßhalb er genöthigt ist, sich zu verantworten und das, was ihm und seiner Gemahlin gehört, zu verfolgen. Er hat daher die (benannten) Orte, deren Empfehlung er früher mit Erfolg genossen hat, gebeten, ihm einen Rathsboten beizugeben. Da man mm geneigt ist, dem Herrn von Rolle zu willfahren, so hat man ihm den Fähnrich Wendel Sonnenberg, als denjenigen, den er begehrt hat, in seinen, des von Rolle, Kosten zu dem König zu reiten beigegeben. Doch soll er nichts Anderes vornehmen als was zu freundlicher Förderung und zum Guten des benannten von Rolle gereichen mag; hierin aber soll er sich im Namen aller instruirenden Orte nach bestem Vermögen bethätigen, damit der König wegen der Bitte der betreffenden Orte dein Herrn von Rolle Gutes beweise, was man ihn; gerne erwiedern wolle. (Ohne Datum.) St. A. Lucerni uncingcbundme Abschied?. Obwohl das Datum der Verhandlung unbekannt ist, läßt doch dasjenige der Abreise des Abgeordneten und der Umstand, daß acht Orte zusammenwirken, schließen, diese Instruction sei das Product einer Vorversammlung der betreffenden Gesandten zu Baden; man vergleiche indessen den Abschied vom IL. Juli. Hiczu gehört auch folgende Antwort des Königs: 1548 (?). Heinrich, König zu Frankreich an seine lieben und großen Freunde, Bundcsvcrwandten und Gevattern. Den ihm durch Wendel von Sonnenberg, Fähnrich zu Luccrn, übersandten Brief habe er erhalten und auch verstanden, was er (Sonnenberg) in; Namen der Eidgenossen (acht Orte) zu Gunsten des Herrn von Rolle angezeigt habe. Der König bedaure, dem gestellten Begehren nicht entsprechen zu können. Als ein Fürst der Ehren und der Tugend könne er vor Gott und der Pflicht über die vollführte Handlung nur das Recht walten lassen. Von Rolle aber möge versichert sein, daß wenn er erscheine, das Recht gebührend 984 Juli 1548. walte und daß man in Betracht der guten und löblichen Dienste, die er dem Königreiche erwiesen habe, die möglichste Milde walten lasse. Versicherung steter guter Freundschaft. St. A. Lucern: Abschiede 2, k. 5ii, deutsche Übersetzung ohne Datum und Unterschrift; das JahreSdatum ist von späterer Hand. Zu v. 1548, 6. August, Baden. Johannes Haab an Zürich. Das Schreiben seiner Obern, die Rechnung betreffend, habe er gemeinen Eidgenossen vorgelegt; diese aber haben seine Entfernung ganz und gar nicht gestatten wollen; man solle daher auf ihn nicht warten, sondern mit der Rechnung fortfahren. St. A.Zürich: A. Tagsatzung. Zu >v. Dieser Artikel bildet eine besondere Ausfertigung mit der Einleitung i „Und als wir uf diseM tag hie zu Baden gwesen und in königl. Majst. von Frankrych und anderen fachen gehandelt, so haben uf nientog morgens um die VII stund vor mittag unser lieben Eidtgnossen von Schaffhusen Rathsboten" u. s. w. Die Ausfertigung schließt mit der Formel! „Bescheheu zu Baden im Ergöw Zinstag nach Oswaldi (7. August) anno xlviij. Casper Bodmer landtschriber zu Baden". Der Abschied findet sich in der Zürcher, Berner, Basler und Schaffhauser Sammlung bei unserem Abschied, in der Tschudischen Abschiedesammlung XII, in der Schwyzer Sammlung beim Abschied vom 13. Februar, in der Lucerner und Solothurner Sammlung beim Abschied vom 16. August; dem Glarner und Basler Exemplar fehlt die Unterschrift. Bei den Lucerner Abschieden (jedoch versetzt) liegt ein Billet von Landschreiber Kaspar Bodmer an Schultheiß Hug, d. d. Montag (13. August?), um 11 Uhr zu Mitternacht. Als die Boten am Dienstag (7. August?) verreist seien, haben sie Befehl gegeben, in Eile zu fertigen, was den Ueberfall der Stadt Constanz betreffe, und es den Herren zuzuschicken, und das Uebrige hernach zu schreiben, „damit wann ir nun Herren uf morn mitwoch har gen Baden komend, daß die gefertiget sygeut"; das sei geschehen und die andern Abschiede liegen noch hier, was er nicht habe unangezeigt lassen wollen. St. A. Lucern: Abschiedes s, c,sss. Wir ergänzen diesen Theil der Verhandlungen durch die nachfolgenden Acten: 1) 1548, 5. August. In der Frühe ist Heinrich Hagk von Baden (nach Constanz) gekommen und hat den Heimlichen und Verordneten angezeigt, daß gestern er und Andere von den Gesandten der Stadt Zürich- dic auf dem eidgenössischen Tag zu Baden gewesen, zu Gast gelade» worden seien. Als man essen wollte seien die Gesandten von Bern, Basel und Schaffhausen auch da gewesen, haben ihn in ein besonderes Gemach berufen und gesagt, sie hätten gründlichen Bericht erhalten, daß der Kaiser mit dreizehn oder vierzehntausend Spaniern anrücke. Die Heimlichen und Verordneten befehlen ihm, sogleich wieder herab . . (undeutlich) . -' er soll auch bitten, daß sie gegen die Stadt in guten: Willen beharren. Stadtarchiv Constanz- Urkunden zur Geschichte der Airchcnreform Bd. SV. Jin St. A. Zürich: A. Constanz liegt von ungenannter Hand eine Beschreibung der Constanzer Ang^ legcnheit. Hiernach erging die Warnung wegen des beabsichtigten Ueberfalls auf dem Tag zu Baden »o» der französischen Botschaft an „etliche" Städte, die diese hinwieder an Constanz mittheilteu. 2) 1548, 6. August, Bade». Johann Haab an Zürich. Was die von Constanz anbetreffe, haben bcidc (Zürcher) Gesandten die Sache vor die drei Orte gebracht und dann, soviel ihnen nützlich schien, vor de» neun Orten angezogen, daß sich nämlich allenthalben Kriegsvolk der Eidgenossenschaft nähere, worauf »»"' gemeinschaftlich den Vögten im Thurgau lind Nheinthal und dein Abt von St. Gallen geschrieben habe, »m der Hut zu sein und was sie erfahren zu berichten. St. A. Zürich: A.Tagsatzung. 3) 1548, 6. August (Montag nach Oswald), Vormittag 10 Uhr. Kreuzlingcn. Niklaus Cloos/ Landvogt im Thurgau, an Zürich. Petershausen sei angezündet und brenne; fortwährend werde von ds" Kaisers Volk in die Stadt geschossen; man glaube, sie könne sich nicht diesen Tag lang halten. Wen» ^ erobert werde, so sei zu besorgen, daß der Feind in das Thurgau komme; der Landvogt bitte daher »^ getreues Aufsehen, und für den erforderlichen Fall um Hülfe. Das (Weiber)volk ziehe mit den Kindern »" was sie tragen mögen aus der Stadt; die Männer wehren sich so gut möglich; es werde aber nicht la»!st helfen. Der Landvogt habe vorgesorgt, daß jedermann gerüstet sei und gute Wache gehalten werde, einiges Volk nach Kreuzlingen und Gottlieben verordnet. St.A.Zürich: A. Const °m- Juli 1548, 985 Der Brief (Original) ist auffallender Weise adressirt an Burgermeister und Rath der Stadt Constanz „minen gnedigen Herren". Geschah es in Folge dieses Jrrthums und einer daherigen Verwirrung, das; dieser Bericht bei der Verhandlung zu Baden nicht erwähnt wurde? 4) 1548, 7. August (Dienstag nach Oswaldi), um die 11. Stunde zu Mittag, Krenzlingen. Der Landvogt im Thurgau (an Zürich?), „in großer yl". Laut gründlichem Bericht ziehen 15,000 oder 18,000 Mann wälschen Kriegsvolks durch das Land des Grafen von Stühlingen nach Zell am Untersee und seien achtzehn Schiffe solchen Volks heute in der Reichenau angekommen; ebenso Einige zu Fuß im Zeller Ried; die wollen aufwärts, Andere aber abwärts ziehen. Der Landvogt schließe hieraus, es' handle sich um ein Ueberziehen des Thurgau, weßhalb man sich werde wehren müssen und er Hülfe und Rath von den (nicht genannten Adressaten) und andern Gönnern bedürfe; denn so viel Volk wäre wegen Constanz nicht nöthig. St. A. Zürich: A. Constanz und TschudisKe Documentensammlung X, k, IS4, und i» der Solothurner Sammlung nach dem Abschied vom 10. August. Nach der Unterschrift folgt in viermaliger Wiederholung mit gleicher Schrift wie der Brief das Wort: „Jlenz", 5) 1548, 8. August. Die geheimen Räthe von Basel an die XIII zu Straßburg. Heute Mittags sei der Rathsbote, den die von,Basel zu Baden hatten, obwohl der Tag und die Geschäfte gemeiner Eidgenossen noch nicht vollendet seien, heimgekommen und habe angezeigt, daß gestern Abend die Boten gemeiner Eidgenossen alle in einer Stunde verritteu seien, doch in der Meinung, sich ohne Zögerung wieder zu versammeln. Sie wollen ihre Obern in Betreff dessen, was der Landvogt im Thurgau denen von Zürich wegen Constanz zugeschrieben habe, berichte». (Folgt ein Referat der in Artikel w, Ziffer 6 und 7 des Textes enthaltenen Berichte.) K. A. Basel: Misstvenbuch 1547—lSüo, Nr. so. k) 1548, 3. August (Mittwoch vor Laurentii). Solothurn an Zürich. Konrad Gras, ab dem Tage zu Baden kommend, habe heute die von Schaffhausen und von Rotweil an gemeine Eidgenossen über die Verhältnisse von Constanz eingelangten Nachrichten mitgctheilt, wobei man auch vernehme, daß im Thurgau einige Unruhe sich zeige und noch weiter entstehen möchte. Der Handel sei denen von Solothurn leid; da sie aber der Stadt Constanz weder mit Bündnissen noch Eidespflichten verwandt seien, und eine Betheiligung an der Sache nicht nur ihnen, sondern der ganzen Eidgenossenschaft Ueberlast und Krieg zuziehen möchte, so bitte und begehre man, dieses zu bedenken und die Angehörigen von Zürich und auch die aus dem Thurgau, die Zürich mit „Nachbarschaft" (durchgestrichen „Eidespflichten") verwandt seien, zu vermögen, sich derer von Constanz nicht zu beladen, um so weniger, als die Grenzen der Eidgenossenschaft nicht angetastet werden, und das Ergebnis; des nächsten eidgenössischen Tages zu erwarten. K.A. Solothurn: Misswenbuch wis—ts, S. w«. 7) 1548, 10. August (Freitag Laurentii). Solothurn an Bern. Antwort auf ein Schreiben Berns vom 9. August mit beigelegten Copien von Mittheilungen von Zürich und dem Landvogt vom Thurgau. Bitte, den Handel nicht hitzig zu betreiben, wodurch man Urheber und Anfänger des Krieges werden könnte. Für den Fall, daß die Eidgenossenschaft angegriffen werden sollte, werde jeder, wie man hoffe, nach seinem Vermögen sich darstrecken. Da die Zeitläufe Vorsicht erheischen, so habe Solothurn heute zu einem Panner und Fähnlein einen Auszug gethan, um bei Gefahr für die Eidgenossen nebst andern Eidgenossen gerüstet zu sein. K.A. Solothurn: Missivenbuch 1543—49, S. 13K. 8) Wohl nicht ohne Mitwirkung der evangelischen Städte überhaupt wurde folgende Antwort erwirkt: 1548, 12. August, Neuenbürg. Hans Wunderlich an den geheimen Rath zu Zürich. „Ilewcr" Schreiben, das ihm durch diesen Boten übermittelt worden sei und die Stadt Constanz betreffe, habe er verstanden und sei ganz willig, ihnen freundlich zu willfahren und zu dienen, und begehre von Gott Gnade, daß er den frommen notfesten gläubigen Leuten der genannten Stadt im Sinne von „üwcrem" göttlichen Begehren dienen möchte; er würde sich diesfalls weder Mühe noch Kosten gereuen lassen. Er habe auf dem letzten („jüngsten") Tag zu Baden auf Ansuchen eines Ehrenmannes von Constanz über die Not dieser Stadt mit den Anwälten des Königs ernstlich geredet, damit ihr bei dem König geholfen würde. Darauf hätten die gemelten Anwälte ihn befragt, ob die Stadt („sp") die „Conditionen und Mittel", die einige Ehrenleute derselben an Wunderlich „gesucht", noch begehre. Auf diesfälligcs Befragen der betreffenden Person habe dieselbe erwiedert, es sei jetzt noch der Stadt bittliches Verlangen, daß der König ihr helfe, gemäß dem an Wunderlich 124 98K Juli 1548. gerichteten Schreiben, das er dem König übersenden solle. Das habe er den Anwälten des Königs (Im. gemelten") angezeigt. Diese ließen der betreffenden Person sagen, sie hätten keine Vollmacht zu antworte», sie wollen aber sofort den Herrn von Lavan, ihren Mitherrn „in Posten wys" zum König schicken, i» der Hoffnung, unverzügliche Antwort zu erhalten. Das sei dann von den Anwälten wirklich angeordnet worden> Das letzte in dem Briefe enthaltene Begehre» wolle er genannten Herren zuschreiben, um Weisung zu erhalte», in der Hoffnung, sie werden zu Baden wohl mit einigen Gesandten reden, zwar im Geheim, anders könne» sie sich vor Empfang des Bescheides des Königs nicht einlassen. Sobald dieser komme, werde er sich zu den genannten Herren verfügen und nach Möglichkeit in der Sache handeln. St. A. Zürich - s>. Frauim-h. 9) Das Berner Exemplar enthält die Verfügung: Die von Bern sollen die von Biel vermögen, u» Fähnlein auszunehmen und für allfällige Vorkommenheiten gerüstet zu sein. 44». Wer». 1548, 30. Juli. Staatsarchiv Bern: NathSbuch Nr. 30V, S. 102. Vor dem Nathe zu Bern erscheint I, eine Botschaft des Kaisers und der Herr von Tartre mit de»> Begehren, die von Bern wollen den Herrn von Nolle vermögen, daß der Gräsin von Varrax ihre Tocht^ wieder zugestellt werde. Zu diesem Ende werden zwei bezugliche Missiven des Kaisers und eine Supplicatw" eingelegt. 2. Ein Gesandter des Königs von Frankreich legt ebenfalls eine Missive desselben nebst Jnstrm 'üM vor, des Inhalts, daß dem von Nolle nachgestellt und er nebst der Tochter den Verordneten des Kö>M^ übergeben werde. Der Rath antwortet 1. der Botschaft des Kaisers, die Angelegenheit sei denen von B«" in Treuen leid, man habe bisher das Mögliche gethan, der von Nolle sei aber gelübdlos geworden, s^" Vermögen habe man ihm zu Händen seiner Gelten wieder zugestellt; man wolle gerne an den Grafen u» den von Nolle schreiben, könne aber keinen Zwang ausüben, weil Brief und Siegel (des Bnrgrechts mit de>» Grasen) gehalten werden müssen. 2. Im gleichen Sinne wird der Gräfin (von Varrax) geschrieben. 3. T»' Botschaft des Königs wird erwiedert, da der von Nolle sich eine Zeitlang im Gebiete des Königs befu»^' habe, so hätte man leiden mögen, wenn dieser ihn bestraft hätte; da dieses nicht geschehen sei, so erbiete M"" sich wie gegenüber dem Kaiser. Wir geben noch folgende Ergänzungen: 1) Schon am 13. April beantwortet der Rath zu Bern ein bezügliches (dermals) nicht vorsindlich^ Schreiben des Kaisers mit Darlegung der in Sache bis zur Arrestlegung auf von Rolls Vermögen gell)»" Schritte. St. A. Bern I Rathsbuch Nr. S04, S. ws: Deutsch Misswenbuch ii, S. SU' 2) 1548, 28. Juni. Heinrich II. an die Eidgenossen. Er sei berichtet, daß der Herr von nachdem er die Entführung der Fräulein Maria de ln Pallu, Tochter (aisuoo) des verstorbenen Grase» " Varrax, zu Stande gebracht hatte, ans Frankreich entflohen sei und sich mit jener Dame nach Greperz habe und weiters durch die Lande der Eidgenossen den Weg nehmen könnte. Der König verlange, daß u ^ dieses Verbrechen Recht und Strafe ergehe, da dasselbe auf seinem Gebiet verübt worden sei, und »»g^ seiner Schwere und seiner Folgen; deßwcgen bitte der König auf das dringendste, auf von Rolle, in die Lande der Eidgenossen komme, zu spähen und ihn nebst der Dame gefangen zu nehmen und denjc»»i zu überliefern, die vom König diesfalls beauftragt seien, wie die Freundschaft und das Bündniß Zwn ' Juli 1548. 987 beiden Theilen es erfordere und wie die Eidgenossen wünschen, daß ihnen der König in gleichen Fällen begegne, u. s. w. AU-cidg-nössisch-z Archiv Aarau: Französischer Pcrgamentbries. Unterm gleichen Datnm schreibt der König in analoger Weise an Bern. St. A. Bern: Actcnbcmd I, Frankreich sino än,to bis 1550. 3) Die Antwort Berns an den Kaiser vom 30. Juli berührt Schreiben desselben vom 15. Juni und 7- Juli und den Vortrag des Johann Carondelet (von, 30. Juli?) und Berns frühere Antwort vom 13. April; Entschuldigung der Aufhebung des auf von Nolles Vermögen gelegten Arrests. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch 55, k. 386. 4) Die Antwort Berns an den König vom 30. Juli nimmt die im Text berührte Bemerkung betreffend Unterlassung der Bestrafung des von Rolle in Frankreich nicht auf, sondern berührt einfach, wie gegenüber dem Kaiser, die bisherigen Vorgänge und das; beim besten Willen, dem Burgrecht der Gräfin gerecht zu werden, mehr nicht gethan werden könne, iveil das Burgrccht mit dem Grafen von Grcyerz solches nicht vermöge. ^ ^ ^ St. A. Bern: Welsch Missivenbuch 0. r. rcv. 5) Die gleichzeitige Missive Berns an den Grafen von Greyerz nennt als französischen Gesandten de» Herrn von Grammont. Den von Nolle benennt eine Missive Berns von diesem Datum an ihn: seinen lieben «»d getreuen Vasall Johann Aime von Beaufort. Herrn von Rolle und Coppct. u>ia°m, r.rw. 449. Ireikurg. 1548, 31. Juli (Ultima IM). jtaiitousarchiv Frcibiirg: RaUMuch Nr. S°. Nor den; Rath zu Freiburg erscheint ein kaiserlicher Edelmann nebst dem Herrn von Tartre mit einem treiben des Kaisers in Betreff des Herrn von Nolle und der jungen entführten Gräfin von Varrax. Sie Klangen dringend die von Freiburg möchten mit dem Grafen von Greyerz, in dessen Gebiet die genannte.; Personen wohnen, verschaffen, daß er den von Nolle verweise, vorher aber die Entführte ihrer Mutter '^^'be. Der Rath beschließt zu antworten, der Handel sei denen von Freibnrg zum höchsten leid; wäre Thäter in ihren; Gebiete, so würden sie mit Rücksicht ans die Majestäten und die Billigkeit thnn, was gebührte. Da aber der 'von Nolle und die junge Gräfin sich in der Obrigkeit des Grafen von Greyerz ^nden und die von Freiburg über den Grasen nicht zu gebieten haben, so können sie ihn nicht zwingen, ^ verlangte gegen seinen Willen zu thnn. Unter». 25. Juli (St. Jacob) meldet das obige Rathsbnch - „besammt von wegen königlicher und kaiserlicher Mayestät botschaft, die etwas von wegen des Herrn von Nolle sürzetragen haben" (ohne wettern Text). 459. Mumm». 1548, 8. August (Mittwoch vor Lanrentii). Tt<,at»arc»i» Liiccni: Mg. Absch. N.2, k. «,5. Tag der drei Orte Lncern, Schwyz, Ob- und Nidwalden. Dieser Tag ist vornehmlich ausgeschrieben worden um zu berathen, wie das Kloster Engelberg zu ver- s°i- Nach Erwägung aller Umstände hat man abgeredet, daß jedes Ort ans Montag nach ".Frauentag ^'gust) einen Boten nach Engelberg sende, „alsdan so ist des Herren seligen drißgist". D.e Boten sollen 988 August 1548. Gewalt haben, sich mit Herrn Beruhard nach einem guten Schaffner umzusehen. Das hat mau ihm und den Thallcutcu geschrieben und sie gebeten, für das Kloster unterdessen Sorge zu tragen ec. 1». Heimzubringen das Gesuch eines Jünglings, der in das Kloster zu treten wünscht. Das Lucerner Exemplar enthält noch einen durchgestrichenen Artikel: Zu bedenken, ob die Orte oder das Gotteshaus die Kosten dieser Tagleistnng tragen sollen. 451. Lucern. 1548, 19. August (ans Lanrentii.) Staatsarchiv Luceru : Allg. Absch. 5l.L, t'. 470. Landesarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der V Orte. i. Dieser Tag wurde angesetzt, weil der Landvogt im Thurgan, Niklans Cloos von Lucern, an Zür^) geschrieben, wie das kaiserliche Heer die Stadt Constanz in der größten Stille überfallen habe, und daß zahlreiches fremdes Kriegsvolk heranziehe, so daß ein Ueberfall ans das Thurgan zu besorgen wäre, wen» dem nicht vorgebaut würde. Der Landvogt stellt auch das Begehren, daß man ihm einige kriegserfahren Männer beigebe, die ihm beholfcn und berathen sein könnten. Da nun auf dem letzten Tag zu Baden in d"' Eile Boten von Zürich, Glarus und Schaffhausen zum Landvogt verordnet worden, von letzterem, obwohl es am Thurgan keinen Theil hat, ohne Zweifel der Nähe wegen, und weil im Kriegsfall gemeine Eidgenosse betheiligt wären, so wird jetzt für fruchtbar erachtet, von jedem der V Orte einen Boten dahin zu schickt welche darauf halten sollen, daß den im Thurgan regierenden Orten an ihren Freiheiten und Gerecht^ ketten kein Abbruch geschehe, und ferner, daß niemand zum Kriege Anlaß gebe; sie sollen hinlänglich bevollmächtigt werden, in diesen Dingen zu handeln, aber sogleich Bericht erstatten, wenn etwas Hochwichtiges o» sie käme. Von Lucern wird Schultheiß Fleckenstein nach Kreuzlingen abgeordnet; er soll von Stund o" verreisen und bis zur Ankunft der andern Boten handeln, was die Umstände erheischen. 2. Des Boten ooo Schaffhausen halb, der ins Thurgau verordnet worden, sollen diejenigen der V Orte mit den Boten oo» Zürich und Glarus sich berathen, wie sie denselben in guter Form wieder heimschicken könnten, weil doch Schaffhausen keinen Antheil am Thurgau habe, aber aus dieser Botenscndung später vielleicht Ansprü^ erheben möchte. Will er aber die Kosten seiner Sendung tragen, so mag man ihn dulden; jedoch soll d" Sache hier und in Frauenfeld schriftlich verfaßt werden, um jede Ansprache an den Thurgau abzulehnen 3. An Bern, Freibnrg und Solothurn ist zu schreiben und eine Copic von dem Brief des Landvogts beo zulegen; man zeigt ihnen an, daß die V Orte Boten zum Landvogt schicken und stellt ihnen anHeim, ob !'" es auch thuu wollen. 4. Es wird in den Abschied genommen, daß die von Constanz die Schlüssel ilp^ Stadt dem Landvogt im Thurgau zu Händen gemeiner Eidgenossen anerboten und dabei in Betracht gezog^ daß es nicht gut sei, einen Freund zum Feind zu machen, indem die von Constanz seit einiger Zeit Eidgenossen geworden wären, jetzt immerfort um Hülfe schreien, weil sie von jedermann verlassen sind, vi auch erbieten, das Interim anzunehmen und den Bischof sammt der Priesterschaft gern in ihre Stadt Z" lassen. Das soll man heimbringen, da die Freundschaft einer solchen Stadt den Eidgenossen nützlich w>>^ 5. An die ennetbirgischen Vögte wird geschrieben, wie es hier stehe; sie sollen Sorge tragen, damit sie >» l August 1.548. 989 überfallen werden wie Constanz, geheime Kundschafter halten und Alles berichten, was ihnen begegne; auch Anstalt treffen, daß jedermann sich im Stillen rüste. I». „Peter Martres halb weist jeder bot, was anzogen ist." v. Es füllt ein Antrag, sich mit dem päpstlichen Gesandten zu unterreden, ob die Eidgenossenschaft im Falle eines Krieges von dem Papst Hülfe zu erwarten hätte; darüber soll jeder Bote zu Baden Antwort geben. «I. Schwyz und Nidwalden werden beauftragt, am nächsten Montag Uri zu antworten betreffend den Eid der Münzer und Probirer. „Demnach den Conunissarien (Vögten) zn schryben." v. Auf den Fall, daß die Zürcher, Berner und andere Nenglänbige zn Tagen die Frage stellen würden, ob man ihnen, wenn sie vom Kaiser angegriffen würden, in allen Dingen beholfen sein wollte, wird vorgeschlagen, ihnen so zu antworten: Wenn der Kaiser ungeachtet seiner vielfältigen Zusagen uns gemeinsam und unabgesagt angriffe, in den gemeinen Vogteien oder sonst, so werde man einander gemeinsam helfen. Man soll sich darüber noch berathen und den Boten Vollmacht geben, l. Heimzubringen, was des Bundschwörens halb angezogen worden. K. Den Auszug betreffend finden die Boten, „so der keyser über sin vilfaltig zusagen uns angryffen, daß do kein anders sig, dan daß man »nt aller macht zu ziechen gerüst syn müsse." I». Endlich wird verabschiedet, einander Alles zu berichten, was man Neues und Wichtiges erfahre, damit sich jeder darnach zu verhalten wisse, i. In Betreff der Rüstungen („Usnemmens halb") bleibt es bei dem zu Baden erfolgten Abschied und es haben die Boten abgeredet, für den Fall, daß der Kaiser seiner vielfälligen Versprechen ungeachtet „uns" (V Orte, die Eidgenossen?) angriffe, wolle man mit aller Macht auszuziehen gerüstet sein. » aus dem Schwyzer Abschied, vielleicht Wiederholung von Bei dem Lucerner Abschied liegt eine Copie des Ausschreibens (ohne Schluß), dein wenigstens diese Stelle zu entnehmen ist: „Diewyl nun diser Handel eben hochwichtig, und unser Eidgnossen etliche ort, uns im gloubcn widerig, vil und mancherlei gesüech gethan, uns, die altgläubigen ort, dahin zu bringen, daß wir uns dero von Constanz und Straßburg annemen ec., und bishar solchs nit vermögen, will uns beduuken von uöten sin, Hann insechens zethund, damit die gesandten der dryer orten unfern vogtc nit übermeren und etwas fürnemen möchten, das uns allen zu großem schaden und Nachteil reichen möcht" zc. Zu i» 4. Das Original enthält an dieser Stelle folgenden durchgestrichenen, jedenfalls etwas räthsel- hafteu Passus: „Daß gut wäre, dz die boten von den orten, so daselbst hin geordnet, umb ein gleit von den keisrischen obersten im feldlager sich bewerben, doselbst anzeigen, daß sy von iren Herren und oberu allein dahin geordnet, diewyl sy ein unzam voll habent, zu verhüten, daß da nüt unfründtlichs ghandlet und die erbeinung ghalten werden mög". Zu i», 5. Ein Concept der Schreiben an die cnnctbirgischeu Vögte (mit einigen Details über die Stärke des kaiserlichen Heeres) findet sich bei den Lucerner Abschieden k. 530—31. Zu «I. Dieser Artikel lautet im Schwyzer Abschied: Zu gedenken „der münz halb zu Uri inen bis montag nächstkünftig zu antworten" in Betreff des Eides der Münzer und Probierer, „auch den conunissarien (sie) zu Bellenz zu schryben". Im Lucerner Exemplar steht noch dieser Artikel, aber durchgestrichen: „Als dann Herr anunan Wir; anzogen, daß unser Eidgnossen von Zürich und Bern sampt den andern nüwglöubigen orten kein antwort gen uf des keisers schryben, ob sy das uf eim gemeinen coneilio bschlosscn halten wölken oder nit, als aber die ix ort sich einmündig entschlossen Hand zu halten. Demuach Zürich zu erfordern, ob sy dem römscheu küug umb sin ansprach rechtens sin wellen tut der erbeinung; ouch die von Bern erfordren, ob sy des nüw- gwunnen lands halb denen, so an sy zu sprechen, eins gebürenden rechten sin wöllcnt". 990 August 1548. 452. Thurgau, Konstanz. 1548, 10. August ff. Zufolge Beschlusses der geiueineidgeuösftscheu Tagsatzung vom 30. Juli sf. (Abschied von diesem Datum 11) und der betreffenden Verhandlung der V Orte vom 10. August (Abschied von diesem Datum t» 1) und deren Einladung au Bern, Freiburg und Solothuru (ebendaselbst tt. 3) finden sich von dem eiugaugs- genaunteu Datum an abwärts Boten theils gemeiner Eidgenossen, theils der V Orte oder einzelner anderer Orte ein. Gemäß der Art der Zusammensetzung dieser Gesandtschaften schon kann für ihre Verrichtungen kein einheitlicher Abschied vorliegen. Wir sind auf die Mittheilung folgender Acten angewiesen: 1) 1548, 10. August. Niklaus Cloos an Lucern. Bericht über die von ihm getroffenen Sicherheitsanstalten für den Thurgau und wie er dann aber in der Folge die zur Wache berufene Mannschaft wieder entlassen habe und deßhalb das ihm am Mittwoch (8. August) zugekommene Schreiben der in Baden versammelten Boten der X Orte in Betreff des verlangte» Beisammenhaltens der Thurgauer für die Besetzung des Schlosses Gottlieben, Münsterlingen, Kreuzlingen u. s. w. in diesem Punkt nicht habe befolgen können. Gestern seien die Nathsboten von Zürich und Schaffhausen nach Kreuzlingen gekommen, als der Vogt wegfertig und auf der Straße war. Er sei dann nach Frauenfeld geritten, die Boten aber in Kreuzlingen geblieben, ungefähr von zwölf Uhr Mittags bis heute sechs Uhr Nachmittags; sie werden sich nun heimbegeben, da man nicht vernehme, daß fremdes Volk in der Nähe sei. St. A. Lucsrn: Correspondenz betreffend die Einnahme der Stadt Constanz. 2) 1548, 10. August, Kreuzlingen. Heinrich Sproß an Zürich. Am 9. August sei er von Töß zunächst nach Kreuzlingen geritten. Wie er durch das Schwaderloch gekommen sei, habe er den Landvogt Cloos angetroffen, der ihm angezeigt habe, er habe nichts Weiteres betreffend Kriegsvolk erfahren können, weßhalb er die Unterthanen wieder entlassen habe und selbst nach Frauenfeld zurückgehe. Das habe der Gesandte und sein Mitherr, Junker Thomas Spiegelberg, geschehen lassen. Sie beide seien dann nach Kreuzlingen geritten. Da haben sie großen Jammer und Elend angetroffen von Weibern und Kindern, die sich mit Allein, was sie fortbringen konnten, zu Roß und Wagen aus der Stadt geflüchtet hatten. Von hier seien sie nach Constanz gekommen und auf die Rheinbrücke gegangen, wo sie sehen konnten, daß die biderben Leute von Petershauscn vieles zu leiden hatten; es sollen auch viele, der Gesandte habe von anderthalb Hunderten gehört, geblieben sein, was großen Schrecken verursacht habe. Die Gesandten hätten dann alle Wehrenen besucht und gefunden, daß die Stadt am leichtesten von dem Paradies her genommen werden könne. (Unklare Stelle). Die Constanzer hätten einen weiten Umkreis („zarg") zu verwachen und dem Gesandten scheine wenig Volk vorhanden zu sein; es bedürfte Wohl 2000 Mann, man glaube aber, es seien keine 400 zu Gebot. Zwar laufen denen von Constanz für und für Knechte zu; die Gesandten lassen dieses geschehen, in der Meinung, es stehe ihnen nicht zu (unklare Stelle). Zu den Gesandten sei der Statthalter von Constanz gekommen und habe ihnen mitgetheilt, sie seien gewarnt worden, es ziehe ein großes Volk nach Ueberlinge», weßhalb sie um getreues Aufsehen bitten. Die Gesandten haben hierauf eröffnet, sie seien von den XIII Orten der Eidgenossenschaft hieher abgeordnet worden; die Eidgenossen seien noch der Meinung, kein fremdes Volk, das die Stadt Constanz zu schädige» beabsichtigte, auf ihrem Gebiete zu dulden; hieran würde man Leib und Gut setze» und solches Volk mit Gewalt herausschlagen. Der Statthalter habe dann crwicdert, wenn die von Constanz wieder überfallen würden, so wollen sie das Thor gegen Kreuzlingen offen lassen; so stl es schon abgeredet. Die Gesandten von Constanz, welche in Augsburg gewesen sind, seien wieder zurück; laut Vernehmen seien sie schlecht abgefertigt worden, werden aber, wie der Muntprat meldete, denen von August 1548. ggl Zürich selber berichten. Die Gesandten haben auszukundschaften gesucht, ob Kriegsvolk zu Ueberlinqen oder in der Umgebung sei, haben aber nicht erfahren können, daß solches sich daselbst befinde, wie der Statthalter heute angezeigt habe; wohl habe man erfahren, daß die Leute jenseits des Sees sich übel fürchten, die Eidgenossen werden sie überfallen. Der Gesandte besorge, der Krieg werde den guten Leuten zu schwer werden; sie müssen Tag und Nacht Wache halten; gebe Gott, daß sie ausharren können! Der Bote von Glarus sei noch nicht eingetroffen. Heute begeben sich die Gesandten nach Fraucnfeld und werden daselbst rathschlagen, was zu thun sei, wenn es wieder ein Gcläuf geben sollte, „wie den öwer min Heren meinig ist". St. A. Zürich: A. Tagsahung. 3) 1548, 11. August, 7 Uhr Vormittags, Frauenfeld. Obiger an Obiges. Uebcr Empfang einer Missive aus Zürich; den ihm gewordenen (nicht benannten) Auftrag werde er in Constanz baldmöglichst verrichten. Der Gesandte habe persönlich mit dem Bürgermeister Blarer gesprochen, der als Gesandter in Augsburg war. Der habe mitgetheilt, sie seien mit dem Bescheid abgefertigt worden, der Kaiser könne dermalen nichts Endschaftliches mit ihnen bereden, sie mögen daher im Geleit zurückkehren. Diese Antwort sei den Gesandten am Sonntag (5. August) geworden, Wodann der Angriff auf Constanz am Montag (6. August) erfolgt sei. Wohin immer man schreibe, so erfahre mau doch nicht, daß irgendwo Kriegsvolk Wider „uns" vorhanden sei, vielmehr sollen die Spanier, die vor Constanz gewesen, wieder hinab ins Würtcmbergerland gezogen sein. Welche Leute umgekommen seien, habe der Gesandte noch nicht genau erfahren können, wolle aber baldmöglichst berichten. Die Constanzer hätten geglaubt, daß die Spanier Einige gefangen genommen haben; das aber sei nicht der Fall. Erst jetzt haben die Constanzer den Uebergang nach Petershausen wieder gestattet. Der Verlust Seitens der Constanzer sei bös; wie der Gesandte sich selbst überzeugt habe, haben sie ihre Leute mit dem Feind erschießen müssen, sonst wäre ihnen die Stadt bei dem Rhein abgelaufen worden. Dabei sei ihnen in allein Sturm das Pulver in Brand gerathen, wodurch viele Leute beschädigt worden seien. Der Oberst der Spanier sei auf der Rheinbrttcke erschossen, sein Sohn durch einen Schenkel getroffen, und dann beide nach Ueberlingcn geführt worden. Der Gesandte fürchte, es habe der Feind sonst keinen erheblichen Schaden gelitten. In Betreff der Lage vom Paradies könne er nur das früher Gesagte wiederholen. Es sei da ein mächtiger „Densch" gegen Göttlichen; außerhalb aber gegen das Wasser sei nichts der Art; wenn der Feind in das Paradies komme, habe er („hcndenz") den Densch im Rücken und werde nicht leicht von da zu vertreiben sein; der Platz sei weit und sie haben wenig Volk. Aus dem Umstand, daß die Constanzer Alles ins Thurgau „flöchncnd", schließe der Gesandte, sie würden im Nothfalle die Stadt anzünden; das glaube sein Mitherr auch. Der Bote von Glarus sei, aus unbekannten Gründen, noch nicht angelangt. Einer, Namens Meister Kaspar, habe sich selbst erstochen, weil er gesehen, daß sein guter Geselle nach der Stadt getragen wurde, Was ihm, wie er selbst bekannt habe, denn er sei nicht plötzlich gestorben, so sehr zu Herzen gegangen sei. Die Constanzer wollen, daß die Weiber und Kinder aus der Stadt entfernt werden; der Gesandte glaube, dieses geschehe, damit bei einem folgenden Angriff nicht vorerst ein Geschrei von jenen gehört werden müsse. Im ganzen Thurgau seien die Straßen voll Weiber und Kinder; es sei zum Erbarmen, daß ein Nachbar zuschauen müsse, wie sein Mitnachbar so schändlich geplagt werde und verderben müsse; Gott wolle sich der Constanzer erbarmen, andere Hülfe haben sie nicht. In dieser Stunde verreite der Gesandte mit Schultheiß Federli nach Constanz. Der Bote von Schaffhausen weine, der Franzos sollte einige Hülfe gewähren (letzter Satz nicht ganz klar). nnaom. 4) 1548, 11. August, 9 Uhr Vormittags, Fraucnfeld. Obiger an Obiges. Antwort auf Briefe aus Zürich. Mit dem Fleckenstcin werden der Gesandte von Zürich und der Bote von Schaffhausen nicht verkehren; indessen wolle man alles Vorfallende berichten. Dem Boten von Schaffhausen gegenüber mache der Gesandte kein Geheimnis; („mit mit im still hau"), denn er meine es auch gut mit denen von Constanz. Derselbe begebe sich heute nach Stein, um nach „Dündlingen" und da herum zu kundschaften; er komme dann wieder zum Gesandten von Zürich nach Kreuzlingen zurück. Briefe an den letztern sollen die Ueberschrift an ihn tragen; laut Abrede werde der Landvogt ihm diese sofort übermitteln; würde etwas an „die Boten" überschrieben sein und der „schnell" Fleckenstein anherkommeu, „dar ober kein wurd es nit fälen wen der bot 992 August >5,48 sich lenzer us wer bliben, so hett er mich nönnen zu Frowenfeld fanden". Mit Schultheiß Federli sei abgeredet, daß er den Gesandten sofort berichte, wenn Fleckenstein anlangen sollte. u-iSom. 5) 1548, 11. Angust (Samstag nach Oswald), Fraucnfeld. Landvogt Niklans Cloos an Lnccrn. Bc- rnfnng ans frühere Berichte in Betreff der Vorgänge zu Constanz. Man wisse wohl, wie er nicht genüge, nm unter solchen Verhältnissen das Erforderliche zu leisten, wcßhalb er auf Hülfe gerechnet habe. Anstatt derselben scheine das Gegcntheil zu erfolgen. Als nämlich die Boten von Zürich und Schaffhansen angekommen seien, habe er geglaubt, sie würde^ voraus von dem, was bisher gethan worden, Kenntniß nehmen. Dem aber haben sie wenig nachgefragt, sondern sie seien zunächst nach Constanz geritten; was sie dort thun, gebe er zu bedenken. Der Vogt habe geglaubt, die V Orte („U. E. W.") hätten einen gleichen Zusatz mit Boten geschickt, zumal ihrer mehr seien, welche das Recht auf die Vogtei Thurgau haben und Schaffhause» die Vogtei nichts angehe und sie ohnehin anderes Glaubens seien; es gebe das für die Folge ein böses Beispiel. Er bitte daher im Geheim, man möge ihm ans den V Orten auch Einige zuschicken oder die Andern abmahnen, denn mit diesen zu verhandeln falle ihm zu schwer; andernfalls wolle er seine Ehre gewahrt wissen; er habe genug mit den Unterthanen zu schaffen, denn die Thurgauer seien sehr unruhig. Schultheiß Wehrli, der auf Geheiß des Vogts mit den Boten nach Constanz geritten sei, habe berichtet, daß die von Constanz mit den Boten verhandelt haben. Heute um drei Uhr Vormittags habe der Bote von Zürich von seinen Herren ein Schreiben erhalten, wessen Inhalts sei dem Vogt unbekannt, jener habe ihn den Brief nicht lesen lassen. Um acht Uhr sei dann der Bote mit Schultheiß Federli nach Constanz, der andere Bote nach Stein geritten. Da sie wisse», was dem Vogt von gemeinen Eidgenossen aufgetragen worden sei, scie» sie nicht willig, mit ihm zu verkehren, sondern handeln für sich selbst. Wenn die von den V Orten nicht ein Einsehen thun, so sei zu besorgen, daß die lutherischen Orte die Stadt Constanz einnehmen, oder sonst „uns" zum Nachtheil handeln. Anstatt dem Vogt bcholfen zu sein, die ungehorsamen Bauern zu bestrafen, habe ein Bote geredet: „Gotts fleisch („flasch") was wers, wenn schon gut recht und redlich gesellen in d>e statt loufen!" Es gehe die Rede, die von Zürich und Schaffhausen wollen „sy" nicht verlassen, als ob die V Orte sich der Sache nicht annehmen wollten. Heute früh haben die Boten den Schultheiß Federli berufen, auch des Königs Diener Franz Malliard, der ebenfalls hier sei, und Rath gehalten und seien dann, w>e angegeben, verritten. Bitte, von Schultheiß Wehrli keine Meldung zu thun. (Eingelegtes Blatt.) In dieser Stunde, als die Boten aussitzen wollten, haben sie den Vogt einen Brief von Zürich lesen lassen, in dein gemeldet werde, man vernehme, die Spanier hätten Tuttlingen verlassen und ziehen sammt anderem Volk gegen Constanz, weßhalb die Boten auf der Hut sein, Kundschaft bestellen und das Paradies, das auf „unserin" Gebiet liege, mit einem Zusatz versichern mögen, damit dem eidgenössischen Land kein Schaden wiederfahre. Die Boten haben sich hierauf unter sich selber berathen und sich entschlossen, daß einer nach Constanz, der andere nach Stein sich begeben soll, zu kundschaften, ob es sich so verhalte, wie ihnen geschrieben worden st» Das haben die Boten dem Vogt angezeigt und ihn befragt, ob ihm dieser Rathschlag gefalle. Der Vogt habe dann geantwortet, er glaube, ihnen sei nicht minder als ihm aufgetragen, dafür zu sorgen, daß unser»' Lande kein Krieg oder Schaden erwachse, und wenn es sich um nichts Anderes handle, sei ihm die S»A recht. Der Vogt befürchte aber, es stecke etwas Anderes dahinter. Von Glarus sei noch kein Bote da- Das Paradies liege allerdings „hiedieshalb lands", aber gehöre doch denen von Constanz und befinde stch innerhalb ihres Grabens; es sei daher zu besorgen, der Kaiser möchte unwillig werden, wenn eine Wach" oder ein Zusatz dahin gelegt würde, weil er meinen könnte, es geschähe, um den Constanzern Hülfe zu gewähre». In dieser Stunde heiße es, viele Schwpzer und Zuger ziehen den Constanzern zu Hülfe; ob es wahr sei, wisse der Vogt nicht. St. A. Lucer»: Korrespondenzen betreffend die Einnahme der Stadt Constanz. Das eingelegte Blatt (ohne Unterschrift und Datum) sche»» von anderer Hand zu sein. Die Schrift stimmt übcrein mit dem Briese des Landvogts vom t». August. 6) 1548, 12. August. Luccrn an die vier Orte. Ausführliches Referat über das Schreiben »o» Vogt Cloos vom 11. August und Einladung zu schleunigster Abordnung von Boten. St. A. Luccrn : Abschied U S, k. "an das Schreiben der V Orte von Lucern aus erhalten hat, in welchem gemeldet wird, das; sie ihre Boten --hinus" schicke», und denen von Bern überlassen, dasselbe ebenfalls zu thun, werde dem Gesandten alle Gewalt gegeben, mit den andern eidgenössischen Bote» zu berathschlagen und vorzunehmen, was gemeiner Eidgenossenschaft zu Lob, Nutzen und Wohlfahrt gereichen mag, insbesondere einen „wehrlichcn", sichern und gelegenen Platz auszuwählen, auf dem sich die Thurgaucr und Andere, im Falle das kaiserliche Kriegsvolk wieder vorrücken und auf eidgenössischen! Boden Fuß fassen wollte, sammeln und aushalten könnten, bis der rechte Gewalt herauskommen würde; man glaube, dieser Platz wäre am geeignetsten in möglichster Nähe bei der Dtadt Constanz, damit sie von dorther Hülfe und Trost, Geschütz und Anderes bekommen und hinwieder diese Stadt einigen Schirm haben möchte, auch weil Constanz ungefähr in der Mitte des Thurgaus liege. 125 » 994 August 1548. Wenn daher der Gesandte aus den Rathschlägen der übrigen Boten ersehe, daß diese Meinung durchdringt möchte, soll er, wenn das Wort an ihn komme, sich in diesem Sinne verwenden. Daneben soll er, wenn ümnt möglich, darauf dringen, daß die übrigen Boten sich nach Constanz begeben und sehen, wie die Stadt sich Z'" Gegenwehr gerüstet habe, wodurch die von Constanz etwas Trosts empfangen möchten. Wenn aber der finden würde, daß die andern Gesandten hieraus Argwohn schöpfen möchten, soll er von dieser Meinung kei»t Gebrauch inachen. Man fände mich für gut, wenn bei Zeiten einiges Geschütz auf einen sichern Platz Thurgan zusammengeführt würde, damit wenn das Zusammenlaufen mit dem Sturm oder sonst von Seite du Thurgauer und Anderer erfolgen würde, die Leute sich dieses Geschützes bedienen könnten. Der Gesw>^ möge seine Obern über Alles, was gethan werde, namentlich auch wie es um die Stadt Constanz stehe W wo das kaiserliche Kriegsvolk sei, beförderlich berichten. Dem Boten ist bekannt, daß man nach Freibwll und Solothurn geschrieben hat, sie mögen ihre Boten auf Dienstag Nachts (14. August) zu Aarau habw- wo man sie erwarte. St. A. Bern: JnstructionSbuch v, e. 4:'' 10) 1548, 13. August. Sproß an Zürich. Antwort auf ein Schreiben aus Zürich. Flcckenstein bcharck auf dein Abmahnen der Knechte und verlange, daß unter Umständen denen von Constanz gesagt werde, I sollen aus Freunden nicht Feinde machen. (Hoffentlich?) seien nicht alle Boten mit solchem Befehl abgeferllg ' Vogt Hässi von Glarus sei erst am Sonntag (12. August) um 5 Uhr Nachmittag zu Krcuzlingen enO troffen; aber der Zürcher Gesandte habe von ihm nichts vernehmen können. Heute sei er (Sproß) »ach Frauenfeld geritten und habe sich mit dem Boten von Schaffhausen vereinbart, daß dieser zu Kreuzlwö^ bleibe, damit die Constanzer, wenn etwas an sie heran komme, ihn da fänden. Ungeachtet alles Kundsch"m erfahre man nichts von fremdem Kriegsvolk; aber die frommen Constanzer fürchten sich doch iiinnew^ Fortwährend kommen noch viele Knechte herbei. Da die X Orte ihre Botschaft nach Fraucnfcld schicken wo ^ ' so bitte der Gesandte, »och einen Rathsfrcund zu ihm zu ordne», auch einen, der des Schreibens kunW sei als er. Man sende oft zwei Boten nach Baden, jetzt sei es ebenso nothwcndig, u. s. w. Noch stwn Boten zu Frauenfeld außer die von Lucern und Zug und der Zürcher; der von Glarus komme erst ha Abend (!). St. A. Zürich: A. Tausa««»»' 11) 1548, 14. August. Obiger an Obiges. Aus einer Missivc derer von Zürich entnehme er, ^ dort das Geschrei gehe, die von Constanz hätten dein Landvogt die Schlüssel zu der Stadt übergeben wo ^ Der Gesandte habe hierüber Nachfrage gehalten und gefunden, daß nichts an der Sache sei. Wohl cn? sich, daß der Landvogt sich ungeschickter Worte bedient habe. Betreffend Fleckenstein vernehme der von einem Ehrenmann, der mit jenem in Frauenfeld zunachtgegessen hat, daß er gesagt habe, es sts ungehorsames und unruhiges Volk vorhanden; wenn es nicht besser gehe, so müsse man den beschicken und etwa zwanzig den „grind" abschlagen lassen, damit die Andern darandenken; das bringe' der Glaube mit sich. Darauf habe „Lenz Koff" crwiedert, er hoffe, mit seinem Glauben zu Gott zu und befeinde des Glaubens wegen niemand. Darauf habe Fleckenstein bemerkt, er sei keinem Luther» hold; wenn sie nicht gehorsam sein wollen und er hinausziehen müßte, so wollte er in ihre Häuser^ ^ und das Ihrige „fressen". Darauf habe Lenz Koff gesagt, er höre nun Wohl; wenn er glaube, bei sich zu habe», so hätte er Feinde. Hicmit habe das Gespräch aufgehört. Als dann Flcckenstein > ^ Krcuzlingen gekommen sei, habe er zu Schultheiß Federli gesagt, „mein ich henig (heig?) den Lenz ^ csel gsctzt". Das habe der Gesandte („ich") von ihm gehört und sei dann weggegangen. Fleckcnstcw 1^, dann mit dem Schultheiß wieder geredet, aber nicht grob wie das oben Angeführte. Heute Morgens sei ein Bote derer von Constanz zu dem Gesandten nach Fraucnfcld gekommen und habe ihm eröffnet, Obern hätten gewisse Kundschaft erhalten, daß ein mächtiger Zug sich von Strnßburg her bewege; auf Constanz zuziehen „und het sp der kepser demselben folk für bris uf gen" (?). Knechte von ^ („üwer") laufen stark nach Constanz; dessen seien die Eidgenossen nicht zufrieden; was da zu thun st^ der Gesandte seinen Obern heim. Uebrigens glaube der Gesandte, die Eidgenossen werden versuchen, e ^ Constanzen: möchte „gescheiden" (geschieden, die Zwietracht getrennt?) werden; das habe er vom Vogt August 1548, 995 Ror" (a Pro?) von Uri und dem Boten von Zug verstanden; das aber gefalle dem Fleckenstein nicht. Die Boten seien aber noch nicht alle beieinander. Die Gerichtsherren seien zu Frauenfeld versammelt gewesen und haben einen Auszug (Kricgsordnung) gestellt; wenn die Boten beisammen sind, werde man denselben verbessern oder bleiben lassen. Morgen gehe der Gesandte wieder nach Kreuzlingen. Da sein Knecht krank geworden sei, so bitte er um einen andern, denn der Heini wolle heimreiten. u>ia°m, 12) 1548, 15. August, Kreuzlingen. Obiger an Obiges. Den Brief von Zürich, das Abmahnen der Knechte betreffend, habe er erhalten. Die Boten von sechs Orten hätten sich vereinigt, die Knechte abzumahnen, obwohl der Gesandte von Zürich sie angesucht habe, nicht zu eilen, bis ihm Antwort von seinen Obern Zugekommen sein werde; er bitte daher um schnelle Weisung, wie er sich zu verhalten habe; man habe es ungern gehabt, daß die Gesandten von Zürich und Schaffhausen nicht auch einwilligen wollten; die Boten behaupten nämlich, es sei zu Baden verabschiedet worden, man wolle sich derer von Constanz nicht beladen, sondern die Erbeinung halten; dieser sei es nun zuwider, wenn die Knechte der Stadt Constanz zulaufen. In dieser Stunde seien zwei vom Rathe der Stadt Constanz zu den Bote» nach Kreuzlingen gekommen und haben verlangt, man möchte denen von Zürich und den andern in Baden versammelten Boten schreiben, das; sie sich berathen möchten, wie die Constanzcr mit dem Kaiser zu einein Frieden gelangen könnten. Das sei ihnen bewilligt worden. Hierauf haben die Boten der sechs Orte ihnen angezeigt, warum sie hier seien; sie werden nämlich die Knechte abmahnen, obwohl ihnen lieber wäre, wenn die von Constanz selbst sie entlasse» würden. Das versprachen die Boten von Constanz an ihre Herren zu bringen; die betreffende Antwort sei uoch nicht bekannt. Ebenfalls in dieser Stunde erhalte man Warnung von Zell, der Herr von Büren soll Mit 20,000 zu Fuß und 5000 zu Pferd nach Constanz hinaufziehen und die Wälschen, welche im Würtenw bergerland liegen, sollen im Hegau zusammenkommen und der Kaiser werde sich selbst dahin begeben. Dein Gesandten sei von drei Knechte» von Zürich, nämlich von Ludi Hartmann, Mathis Kienast und vom Jäger, dein Tischmacher, etwas begegnet, wessen er sich vor de» andern Boten habe schämen müssen, wolle nun aber die Sache bis zu seiner Heimkunft ruhen lassen. ii-iavm. 13) 1548, 15. August (Maria Himmelfahrt). Kreuzlingen. Die Gesandten der V Orte zu Kreuzlingen an die Gesandten der V Orte zu Baden. Einige („unter uns") Boten seien erst gestern nach Frauenfeld gekommen, daher sie erst heute m Kreuzlingen zusammengekommen seien. Da erfahren („finden") sie, daß viele Knechte aus der Eidgenossenschaft, namentlich von Zürich und Schaffhausen, denen von Constanz zugezogen seien. Als man nun zusammengesessen sei und die Boten der V Orte („wir") jene bei Eid und Ehre, Leib und Gut hcimmahncn wollten, haben die Boten von Zürich und Schaffhausen hierin nicht einwilligen wollen, sondern bemerkt, sie seien diesfalls ohne Auftrag, wollen aber ihren Herren schreiben und ihren diesfälligcn Befehl erwarten. Das habe den übrigen Boten nicht gefallen; doch müssen sie es geschehen lassen. Der Gesandte von Zürich habe sie zwar gebeten, stillzustehen, bis er von seinen Herren Bescheid bekommen habe. Nichtsdestoweniger haben die „übrigen sechs ort" sich entschlossen, auf Morgen im Namen ihrer Obern die Knechte („sy") abzumahnen, damit von ihrer Seite nichts versäumt werde; ob dieses aber so viel nütze, wie wenn man einhellig wäre, möge man bedenken. Das habe man den Boten „nebst dem gemeinen schryben" nicht vorenthalten wollen. St. A.Lucem: Nneingcbundene Abschiede. 14) 1548, 17. August, Kreuzlingen. Heinrich Fleckeustein an Luccrn. Als er herausgekommen sei, habe or geglaubt, die Boten von den übrigen der V Orte werden gemäß dem Beschluß ebenfalls sofort anlangen. Das aber habe sich so lange verzogen, daß man erst am 15. August (unser l. Frauentag) zusammen gekommen sLi. Doch sei hierdurch nichts versäumt worden, weil der Handel durch seinen Vetter, den Landvogt, und ondere Ehrenleute gestillt worden sei. Bei ihrem Zusammentritt haben die Boten erfahren, daß viele Knechte ous der Eidgenossenschaft denen von Constanz zugezogen seien. Da dieses dem Befehl der Eidgenossen und der Erbeinung entgegen sei, so habe man geglaubt, jene Leute sollten heimgemahnt werden. Während die Boten der V Orte und derjenige von Glarus hierin einig giengen, haben die von Zürich und Schasfhausen 996 August 1548. nicht einwilligen wollen. Letztere befinden sich mcistenthcils zu Constanz und hnben angezeigt, es sei dieses von ihren Obern befohlen worden. Die Boten der sechs Orte seien dann mit der Abmahnung M gefahren, habe» aber hiedurch bei denen von Zürich und Schaffhausen großes Mißfallen erregt und sei manches mit ihnen geredet worden, was hier zu schreiben unnöthig sei. Man habe die von Zürich und Schaffhausi" gebeten, ihren Obern in Eile zu schreiben, daß sie an die Ihrigen ebenfalls eine Abmahnung ergehen lässig wie es die Boten der sechs Orte („wir") thun, weil dieses auch von ihren Herren zugesagt worden und >»a» es in Folge der Erbeinung schuldig sei, um keinen Krieg zu veranlassen. Die Gesandten von Zürich >>»d ^chaffhauscn haben dann ihren Ober» geschrieben und am 16. August fast übereinstimmend die Antwort erhalt^' ihre Obern hätte» sich versehen, es werde der in Baden gefaßte Beschluß vollzogen, nämlich daß mau bei W' Absendung der drei Boten verbleibe; deßhalb haben sie in Betreff der Abmahnung keine Befehle crthcl». sondern wollen die Boten, die jetzt nach Baden kommen, hierüber verhandeln lassen. Man könne Hieras entnehmen, welche Meinung da walte. Dieses haben die Boten der V Orte auch jenen Gesandten ch^ Obern geschrieben, die jetzt nach Baden kommen, damit sie ihr Verhalten darnach richten können. Mau bestimmten Bericht, daß die zu Lindau das Interim angenommen haben und dein Willen des Kaisers e>ö sprechen wollen. Zu Constanz seien der Rath und die Gemeinde uneinig; die Zünfte haben sich gccwißt, »och zwei oder drei Tage zu warten, ob die Eidgenossen in Folge „ires" Schreibens sich mit einer ^ mittlung befassen wollen. Wenn dieses nicht der Fall sei, so wollen sie, um einen ziemlichen Frieden erlangen, von jeder Zunft einen Alaun zum Kaiser schicken und sich auf Gnade und Ungnade ergeben. Geß^ seien auch die Boten von Bern, Freiburg und Solothurn hier augekommen, was wohl hätte unterbleib dürfen. Heute habe man auf das Schreiben derer von Constanz an gemeine Eidgenossen von den Bote» Baden eine Antwort empfangen, des Inhalts, man solle denen von Constanz anzeigen, wenn sie die ans ^ Eidgenossenschaft zu ihnen gezogenen Knechte entlassen, das Interim annehmen und den Bischof snmmt ^ Domcapitel und „ander" wieder in die Stadt kommen lassen, so wolle man ihnen in andern Punkten g^ vermitteln helfen. Dieser Auftrag sei heute vollzogen worden; doch aber haben sich die Boten von Zt^i ^ Bern und Schaffhansen von „uns" gesöndert und nicht einwilligen wollen. Der Rath (zu Constanz) ^ dann keine Antwort gegeben, sondern wolle die Sache Morgen an den großen Gewalt bringen und d-»>" dessen Bescheid mittheilen. Diesen werde mau dann eilfertig den Boten zu Baden übermitteln. St. A.Lucer»: Acte» Stadt .., 19. August, Kreuzlingen. Sproß an Zürich. Das letzte Schreiben von Zürich Hab? ^ wahrend dieser Nacht erhalten. In demselben werde gemeldet, daß die von Constanz in die Acht und Äbc^i trkläti worden seien, und werde dem Gesandten aufgetragen, dieses einigen vertrauten Personen mitzatl/i^ damit sie Hab und Gut desto besser in Sicherheit bringen können; endlich soll der Gesandte erfahren, die Achtscrklärung laute. Der Gesandte habe dieses seinem vertrauteil Späher, Schultheiß Fedcrli, cröfl»' und dieser ihm geantwortet, am Tage, als die Spanier die Stadt Constanz angegriffen haben, sei vom Kaiser zu Augsburg auf das Schärfste in die Acht und Aberacht erklärt worden; Schriftliches sei noch nichts zugekommen; sobald man eine Abschrift, um die man sich bemühe, erhalte, wolle man dein ^ sandten eine solche zustellen. Eine Warnung wegen Rettung von Hab und Gilt sei unnöthig, da die , in Voraussicht der Acht und Anderes zum Verwundern viel geflüchtet haben. Wie der Gesandte gemeldet, haben heute die Constanzer ihre letzte Gemeinde gehalten lind den Boten Bericht gebracht, si^ einig geworden, das Interim anzunehmen und den Bischof wiedereinzusetzen; die Knechte aber wollen sie ^ malen »och bei ihnen in der Stadt behalten. Dabei hoffen sie, es werde zwischen ihnen und dem Kaisie Betreff der Einsetzung eines Vogts in die Stadt, des Anlagcgeldes und des Schutzes durch die Eidge>>b.. wohl vermittelt werden. Ein Theil der Boten sei unzufrieden, daß die Constanzer die Knechte, namentlich von Zürich, Bern und Schaffhauscn, behalten wollen, und es sei in diesem Sinne nach Baden gesih"^ ivo>den. Wenn aber die von Constanz einsehen, daß ihnen das Behalten der Knechte mit Bezug Vermittlung durch die Eidgenossen nachthcilig sei, so werden sie, wie der Gesandte glaube, sich nicht dieselben zu entlassen; die Boten der acht Orte behaupten fortwährend, das Behalten der Knechte widerst^ August 1548. der Erbeinung. Von Neuigkeiten nur soviel, daß es heiße, der Kaiser lasse Geschütz von Ravensburg nach Speyer herunterbringen. St. si. Zürich: A. Tagsatzung. 16) 1548, 19. Anglist, Kreuzlingen. Heinrich Fleckenstein an Schultheiß Hug und Hans Bircher ans dem Tag zu Baden. Schon bevor er ihr Schreiben empfangen, habe er durch Leute, welche gute Gönner und Freunde in der Stadt Constanz haben, zu erfahren gesucht, ob derselben von etlichen Orten Zusagen geschehen seien, aber nichts vernehmen können; obwohl man es glauben müsse, so werde die Sache doch sehr geheim gehalten, so daß nur wenige Leute darum wissen; auch ein Edelmann, der Vettern im Rath habe, bringe darüber nichts heraus. Es müsse aber doch ein Verständniß vorausgesetzt werden, da die Boten von Zürich, Bern und Schaffhausen sich auf den Brief von Baden von den andern abgesöndert haben; der von Bern habe auch offen erklärt, er wisse ganz wohl, daß der Gesandte zu Baden zu dem Schreiben nicht gestimmt habe. Die drei Orte wollen auch ihre Knechte nicht abmahnen; es werde also nöthig sein, tapfer mit ihnen zu reden, sonst würde ein Mehr nichts mehr gelten w. Die Boten seien übrigens hier nicht mehr nöthig, dennoch habe sein Antrag, heimzukehren, nicht das Mehr erhalten; sie erwarten nun weitern Befehl Zc. St. Lucern: Allgcm. Abschiede u. s, k. So«. 17) 1548, 23. August. Vortrag vor den Gemeinden und Zünften zu Constanz. Sie wissen, was letzter Tage auf den Bescheid der Eidgenossen in Betreff der Unterhandlung mit dem Kaiser durch das Mehr der Gemeinde beschlossen worden sei. Dieses habe man dann den eidgenössischen Boten zu Kreuzlingen mündlich berichtet und das Gleiche auch den zu Baden versammelten Eidgenossen zugeschrieben. Ferner habe man den Abt zu Weingarten, Graf Friederich zu Fürstenbcrg, den Commenthur zu Meinau und Hans Jacob von Landau über die Angelegenheit berichtet und sie für Vornahme gütlicher Unterhandlung ersucht. „Also ist gestern von den Eidgenossen zu Krüzlingen ein schryben, das inen von iren mitherren zu Baden zugekommen," dem Rath vorgebracht worden, des Inhalts: Sie wollen eilig eine Botschaft, um für die Stadt Constanz Friede zu erwirken, an den Kaiser abordnen, zu welchem Zwecke sie um eine Audienz bitten wollen. Ebenso hätten sie die Nachbarn von Constanz ersucht, gegen diese Stadt nichts Thätliches vorzunehmen, wofür umgekehrt auch Constanz angegangen werde. Nachdem die großen Räthe alle diese Schreiben besehen, habe der Rath den Gesandten zu Kreuzlingen geantwortet, man habe die Nachricht über die Schritte der Eidgenossen gegenüber dem Kaiser und den Nachbarn mit Vergnügen vernommen, danke dafür und bitte um die Mittheilung des Rothes der Nachbarn. Wie man sich gegen den Commenthur von Meinau und die Eidgenossen früher habe vernehmen lassen, so sei man noch gesinnt; die eidgenössischen Knechte wolle man Urlauben „und so man als gestern den großes») rat und hüt die gineind gehalten als darnach die urlouben". Unter solchen Uniständen hätten klein und große Näth gestern beschlossen: 1. Man wolle die Antwort des Kaisers ans das Schreiben der Eidgenossen erwarten. 2. Da man die eidgenössischen Knechte entlassen wolle und doch vor einem Ueberfall nicht sicher sei, so wolle man die angenommenen Landsknechte behalten, doch keine andern annehmen, es wäre denn, daß einige abgiengen und ersetzt werden müßten. Man glaube, hiergegen werde niemand etwas haben, sonst möge der Betreffende es bei seiner Zunft anzeigen. 3. Da einige von klein und großen Näthen abgegangen sind, so sollen dieselben durch die Zünfte ersetzt werden; wenn aber einige „jetzt" aus der Stadt gezogen sind, so soll deren Wahl anstehen bis ans weitere Verhandlung des Raths. — Das wurde den Gemeinden und den Zünften am 23. August vorgetragen. Stadtarchiv Constanz: Urlunden zur Geschichte der Kirchenrcform, Bd. SS. 18) 1548, 26. August. Constanz an Zürich. Nach der Verhandlung, welche vcrrukter Tage durch die Nathsboten der Eidgenossen in Betreff der Stadt Constanz zu Kreuzlingen vcrpflogcn worden, sei denen von Constanz auf ihre Bitte von den Gesandten bewilligt worden, ihnen die Antworten, welche von den Nachbarn ans die erlassenen Schreiben der Eidgenossen erfolgen, zur Kcnntniß zu bringen. Nicht minder habe man die Gesandten gebeten, die Antwort des Kaisers, sobald dieselbe einlange, denen von Constanz mitzutheilen. Da bisher weder in einer noch anderer Beziehung etwas erfolgt sei, so wolle man hieran freundlich erinnert haben. St. A. Zürich: A. Constanz. 998 August 1548 19) 1548, 4, September. Vor Räch und Burger zu Freiburg berichtet (Martin) Sesinger, was er zu Constauz und im Thurgau mit den übrigen neun Orten verhandelt und wie er die Sachen gefunden und gelassen habe. Man sagt ihm Dank und läßt den Handel bei dem Abschied (vom 16. August?) verbleiben. K. A. Freiburg: Rathsbuch Nr. SS. Man vergleiche ferner den Abschied vom 16. August 1548 «. 453. Wtldel!. 1548, 16. August (Doustag nach N. l. Frauen Himmelfahrt). Staatsarchiv Lucern : Allg. Absch. 2, s. 485. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 15, f. 241, und Tschudische Abschiedesammlung XII Nr. I^VII- Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede 1^, S. 797. LandeSarchiv Scliwyz : Abschiede KantonSarchiv Basel: Abschiede 1547—48. jtantonsarchiv Freiburg: Vadische Abschiede, Bd. 15. StantouSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 28. jkautonSarchiv Schasfhausen: Abschiede. Laudeöarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johann Haab, Bürgermeister; Bernhard von Cham, alt-Seckelmeister und des Raths. Bern. Hans Jacob von Wattenwyl, alt-Schultheiß. Lucern. Hans Hug, Schultheiß; Hans Bircher, des Raths. Uri. Mansuetus Zumbrunnen, Landammann. Schwyz. Dietrich Juderhalden, Ritter, alt-Land- ammann. Unterwalden. Niklaus Wirz, Landammann von Obwalden. Zug. Hartmaun Utinger, Ammaun; Stephan Zürcher („Züricher"), des Raths, von Baar und Monzingen. Glarus. Joachim Bäldi, Landammann; Melchior Gallati, des Raths. Basel. Bat Summerer, des Raths; Bernhard Meyer, Paunerherr. Freiburg. Ulrich Nix; Hans Studer, Burgermeister. Solothurn. Niklaus von Wenge, Schultheiß. Schaffhausen. Hans Stierli; Hans Schaltenbrand, des Raths. Appenzell. Moriz Gartenhauser, alt-Land- Ammann. — E. A. A., 1. 96 v. Ein Gesandter von Notweil berichtet, wie das spanische Kriegsvolk, das vor Constanz gelegen, bis auf eine halbe Meile sich der Stadt Rotweil genähert und einen Tag und zwei Nächte in zwei Dörfern des schirmverwandten Klosters Rothenmünster aufgehalten, mit großer Beschwerde für die armen Leute. Da dieses Volk im Würtembergischen auf weitern Zuzug warte, so habe die Stadt, um größeren Schaden zu verhüten, den Beschluß gefaßt, auf Begehren nur je 10, 20 oder 30 einzulassen, um derselben immer mächtig zu bleiben, und den Uebrigen etwas Proviant herauszuschicken. Sie habe übrigens an den Kaiser geschrieben und ihm vorgestellt, daß sie keine Ursache zu Feindseligkeiten gegeben, indem sie bisher allen seinen Mandaten treulich Gehorsam geleistet habe, ihn deßhalb um „Salviconduct" oder andere Gcwahrsamen gebeten, damit sie nicht weiter beschwert würde. Obschou sie keinen Abschlag erwarte, bitte sie doch die Eidgenossen um treuen Rath, was sie im Fall der Gefahr zu thun hätte. Das kaiserliche Heer sei letzten Montag wieder aufgebrochen und abwärts gezogen; der Kaiser solle Augsburg verlassen haben, um nach Ulm zu ziehen. Die Stadt wolle auch ferner gute Kundschaft einziehen und Alles berichten, was sie erfahre. Es wird zunächst das an Schaffhausen überschickte Schreiben, sodann auch dieser Vortrag freundlich verdankt, die vorläufig getroffene Ordnung für Einlaß und Proviantlieferung gebilligt, und dabei gerathen, daß sie dein Kriegsvolke keinen Anlaß zu Krieg oder Unruhe geben. Sie sollen auch gute Wachen und Kundschafter halten und stets berichten, was ihnen begegne; das wollen jederzeit auch wir thun. Wenn der Kaiser unleidliche Antwort ertheilte oder die Stadt und die Ihren beschädigte, so soll sie es allen Orten anzeigen; es werden dann die Eidgenossen sich erzeigen, wie es die Bünde vermögen. Ihr Begehren wird in den Abschied genommen. K». Eine Bot- August 1548. 999 schuft der III Bunde meldet: 1. Daß sie auf das Schreiben ab dem letzten Tage zu Baden Hauptleute und Venner gesetzt und auf morgen den 19. August den Auszug machen werden; sie erbieten sich auch, Leib und Gut treulich zu den Eidgenossen zu setzen, von denen sie die gleiche Hülfe erwarten. 2. Einige ihrer Amtleute aus dem (im?)Veltlin haben berichtet, daß zu Mailand Truppen gemustert werden, welche in das Piemout ziehen sollen; es sollen auch 200 Kitechte nach Como gelegt werden. 3. Es sollte eine Anzahl Harnische durch ihr Laitd dem Kaiser zugeführt werden; sie bitten um Rath, ob sie den Durchpaß gestatten sollen; desgleichen ziehen spanische und wälsche Kriegsleute durch ihr Gebiet; auch darüber begehren sie Rath. Autwort: Mau danke für ihr freundschaftliches Erbieten und gebe ihnen die Zusicherung, daß sie des gleichen Trostes sich verschen dürfen. Die Harnische betreffend, stelle man ihnen anhcim, nach Gutsinden zu handeln; „denn" sie werden wohl einsehen, daß es bei dem Kaiser mehr Unwillen als Willen erwecken dürfte, wenn sie die Durchfuhr verhindern oder den Kricgsleuten Ein- und Ausgang sperren wollten; doch sollen sie nicht zu viel Mannschaft auf einmal passiren lassen und an ihren Pässen gute Wache halten, aber dem fremden Kriegsvolke keinen Anlaß zu Feindschaft geben, und daneben durch Kundschafter fleißig zu erfahren suchen, was in Italien oder Deutschland vorgehe :c. «. 1. Da dieser Tag hauptsächlich wegen des Neberzugs der Stadt Constauz und der Gefahr für das eidgenössische Gebiet angesetzt worden ist, so theilt Zürich vorerst ein Schreiben mit, das van Rotwcil an Schaffhausen ausgegangen, des Inhalts, daß das kaiserliche Heer in das würtembergische Land gerückt und eine Sammlung aller Haufen zu besorgen sei, weßhalb Notweil um ein treues eidgenössisches Aufsehen bitte. 2. Sodann schreibt der Landvogt im Thurgau: Nachdem er den Hispaniern geschrieben, die aber von Constanz abgezogen, seien seine Boten zu des Obersten Sohn nach Ueberlingen gekommen; da sein Vater erschossen worden, so habe er den Brief geöffnet und sie haben von ihm die schriftliche Antwort empfangen, sein Vater habe von dem Kaiser keinen andern Befehl erhalten, als mit seinem spanischen Kriegsvolk die von Constanz als Rebellen zu bestrafen, sonst aber gegen niemand etwas Thätliches vorzunehmen; denn der Kaiser sei gesonnen, die Erbeinung treulich zu halten. Das Kriegsvolk sei auch wieder auf dessen Gebiet gezogen. Die von Ueberlingen haben auch geschrieben, und „dem" Boten zu dem Sohn des Obersten geholfen, der dort „am arzent" liege. 3. Ferner langt ein Schreiben von Mühlhauscn an Basel ein, worin gemeldet wird, daß etwa sechszig wälsche Reisige am 12. August in das Kloster Oeleuberg und morndeß hundert Pferde in die Stadt Altkirch eingezogen; daß die Neapolitaner zn Breisach einen Paß über die Rhcinbrücke oerlangt haben; daß das Volk im Lanseramt einen Tag gehalten, dessen Beschlüsse aber noch unbekannt seien. Der römische König habe sich mit Herzog Christoph von Würtemberg völlig ausgesöhnt und ihm das ganze Land wieder zurückgestellt, mit Ausnahme der Grafschaft Mümpelgard, die des Königs Sohn übergeben werde, um freien Weg nach Burgund zu haben 4. Burgermeister und Rath der Stadt Constanz haben abermals auf das dringendste und crnstlichste geschrieben und gebeten — in Betracht ihrer täglichen Gutthaten und Bequemlichkeiten, welche die Unfern aus der Stadt empfangen haben und zu ewigen Zeiten genießen sollen, während ihr Verderben den Unfern noch größcrn Nachtheil bringen würde — daß wir uns für sie verwenden, damit sie bis zu einem gütlichen Vergleich nicht mehr überfallen werden; ferner bitten sie angelegentlich, ihnen nicht zu verargen, daß sie einige Knechte aus der Eidgenossenschast in ihren Dienst genommen, denn das sei nicht geschehen, um jemand zu beschädigen, sondern sich vor dem Ueberfall ZU bewahren; sie haben auch dem Landvogt gestattet, die „so der lermen in irer statt begriffen", wieder abzumahnen. Sie danken schließlich für alle ihnen erwiesene Freundschaft, besonders für die Aufnahme ihrer betrübten Weiber und Kinder. 5. Die zu Kreuzlingen versammelten Boten der acht Orte schreiben, daß die 1000 August 1548. voil Constanz sie driugendst bitten, ihnen zu einem billigen Frieden zu verhelfen. In einem spätem Schreiben zeigen sie an, daß dieselben, wenn sich die Eidgenossen ihrer nicht annehmen, von jeder Zunft einen Mann ausschießen und mit Vollmacht zu dein Kaiser absenden werden, es betreffe das Interim (oder Anderes — Bern). 6. Darauf wird von der Mehrheit an die Boten in Kreuzlingen geschrieben, sie sollen denen von Constanz anzeigen: Wenn sie das Interim nicht annehmen, den Bischof und die Priesterschast nicht wieder in die Stadt kommen lassen und die eidgenössischen Knechte nicht heimschicken, so könne man nicht hoffen, bei dein Kaiser etwas Ersprießliches auszurichten. Wenn sie aber dieses Alles thun, und man ihnen hernach in ihren übrigen Anliegen beratheu und beholfen sein könnte, so werde mau Kosten und Mühe nicht scheuen. Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen wollen aber an diesem Schreiben nicht betheiligt sein, soweit es sich um die gestellten Bedingungen handle. Es haben ferner die eidgenössischen Gesandten von Kreuzlingen aus berichtet, als sie nach Constanz gekommen, haben sie da viele (eidgenössische) Knechte angetroffen. In Folge dessen haben die sechs Orte beschlossen, jene bei Ehre, Gut, Leib und Leben abzumahnen. Dazu aber haben die Boten der zwei Orte (Zürich und Schaffhausen) auch nicht einwilligen wollen. 7. Die Boten der sieben (katholischen) Orte halten denen von Zürich und Schaffhausen vor, daß die nach Fraueilfeld verordneten Gesandten ohne Vorwiffen des Landvogts nach Constanz geritteil lind der von Schaffhausen offen geredet habe: „Botz slaisch, was wer's, wenn schon ein dotzet oder dry guter gsellen in die statt Costanz luffend"; dies sei dem Abschied zuwider, der ausdrücklich sage, daß sie dein Landvogt beratheil und beholfen sein sollten. Da sie auch zu der in Kreuzlingen beschlossenen Abmahnung nicht gestimmt haben, so begehre man zu wissen, ob sie denen von Constanz etwelche Zusagen gethan, damit man sich darnach zu verhalten wisse. Zürich crwiedert, es habe mit den Constanzern kein Verständnis; gemacht; was es bisher gethan, sei allein aus nachbarlichem Mitleiden und zur Wohlfahrt gemeiner Eidgenossenschaft geschehen; der Bote habe gemäß seinem Auftrag das Paradies vor Constanz und das eidgenössische Gebiet besichtigt und darüber seinen Herren berichten müsseil; daran habe er so wenig gefehlt, daß man ihm eher Dank schuldig sei. Diesen Anzug haben die Gesandten heimgeschriebeu und darauf die Antwort erhalten, daß die Herren über solches Miß' trauen ein Bedauern empfinden; im Uebrigen wird der gegebene Bescheid bestätigt. In ähnlichem Sinne erklären die Gesandten von Schaffhausen, ihre Herren haben denen von Constanz nichts zugesagt; auch ihr Bote werde das kaum gethan haben, und wenn er „etwas" geredet, so sei er dazu nicht ermächtigt gewesen; sie wollen übrigens den Anzug heimbringen. 8. Die Nathsboten zu Kreuzlingen, auch Burgermeister und Rath voil Constanz melden zur Antwort auf das an sie erlassene Schreiben, sie haben nach gehaltener Gemeinde das Interim angenommen und wollen den Bischof und die Priesterschast in die Stadt aufnehmen, möchten aber gerne die eidgenössischen Knechte behalten wegeil des zu besorgenden Ueberfalls oder eines Aufruhrs zwischen dem Rath und den Bürgern; wenn wir jedoch für besser ansehen, daß sie dieselben beurlauben, so solle das auch geschehen. 9. Nachdem man wieder „mancherlei unter und mit einander geredet", hat die Mehrheit den Boten befohlen, Bürgermeister und Rath voil Constanz mit freundlicheil Worten anzuzeigeil, daß sie unverzüglich die Knechte heimschicken sollen; denn man habe an den Kaiser geschrieben, man gedenke eine Nathsbotschaft zu „Begadnung und Befriedung" der Stadt Constanz an ihn zu verordnen, und bitte ihn unterthänig, derselben gnädiges Gehör zu leihen und darüber beförderlich schriftliche Antwort zu schicken. Will ihr der Kaiser eine Audienz geben, so soll Zürich einen nahen Tag nach Baden ausschreiben, um für die vorläufig bezeichneten Botschaften von Zürich, Lucern, Uri und Glarus Creditiv und Instruction aufzU' stelle»; auch soll Constanz auf diesen Tag geladen werden, damit es seine Beschwerden anzeigen könne. Weil August 1548. 4001 Man sich hiemit einer güilichen Unterhandlung beladen hat, so wird den Boten in Kreuzlingen befohlen, den Bischof von Constanz, die Städte Ueberlingen, Zell und alle andern „anreyncndcn oder anstoßenden" Nachbarn durch freundliche Schreiben zu bitten, gegen die von Constanz und deren Güter nichts Thätliches vorzunehmen; desgleichen sollen sie Rath und Bürgerschaft von Constanz ermahnen, unter einander ruhig zu bleiben und des Kaisers Antwort zu erwarten; sobald dies vollstreckt sei, sollen sie heimkehren. 10. Da bic Stadt Constanz am 0. August (...) in Acht und Aberacht deklarirt morden ist, also daß jedermann sie befehden soll, und jeder, der ihr irgendwelche Hülfe oder Vorschub leistet, in dieselbe Strafe verfällt, so bMt mau an den Kaiser dringlich geschrieben, er möge inzwischen, bis unsere Nathsboten zu ihm kommen, bst Acht so viel möglich aufheben; man sei überzeugt, daß er nach Anhörung der Boten die Stadt wieder M Gnaden aufnehmen werde. 11. Die Stadt Constanz sendet einige Artikel ein, die sie in den Frieden mit bmi Kaiser aufgenommen wissen möchte, nämlich: „Erstlich, daß daruf gehandelt werde, daß die statt Costanz uo>t key. Mt. zu gnaden us und angenommen werde; so aber ir Mt. die ungnad gesetzt haben wölte, daß buch nf die ussönnng und gethonen fusfall (die ungnad wider für sye und falle?). Zum andern, so der b'schof und (die) geistlichen in die statt Costanz koment, daß dann sy der geistlichen gülteu und gittern halb, bciran sy vordrung habent, wytere ansprach nit habcnt, dann des jenen halb, so noch da und vorhanden ist, l'vnder was hin were, dz es hin sin sölte. Zum dritten, daß key. Mt. anmutnng des Hauptmanns halb ubgeleint und dahin gehaudlet werd, daß die statt desselben lasts überhept, sonder dessen(halb) wie ander stett Unbeschwert, onch by treu fryheiten und altem harkommen beliben möge. Zum vierten, daß die statt Costanz mit keinem fröinbden voll beladen werde. Zum fünften, von wegen der straf, die key. Mt. der ^utt Costanz ufzulegen bedacht :c., mag ir Mt. jetz begegnoten schadens, der der statt Costanz an lüt und 6Ut miderfaren ist, underthenigst berichtet und gebätten werde(n), daß ir key. Mt. ein allergnedigst beinigen ^uran) haben wölle". 12. Die Boten der X Orte in Kreuzlingen senden eine Ordnung, die von dem Land- ""llt sammt den Gerichtsherren im Thnrgau entivorfeil worden, und da diese unter Anderm begehren, daß '"un ihnen etwas Geschütz mit Pulver und Blei zuschicke, so wird von einigen Boten eingewendet, es sollten sie Edlen und Gerichtsherren sammt den reichen Klöstern Geschütz und Zubehör in ihren Kosten halten. Das suu man treulich heimbringen und auf dem nächsten Tag Vollmacht haben. 13. Der Landvogt im Thurgan lut auch eine Copie des Schreibens geschickt, das er von dem Vogt zu Bregeuz empfangen, worin er nämlich . 0chwerde führt, daß eidgenössische Knechte in Constanz wider den Kaiser dienen und schon gedroht haben lullen, den Schaden der Stadt in den kaiserlichen Vorlanden erholen zu wollen; das müßte ihn (den Vogt) '"oht wenig beschweren, da er von dem Ueberfall nichts vorher gewußt und weder Hülfe noch Rath dazu gleistet habe; dem: er halte sich an den Befehl des Kaisers, den Eidgenossen alle Freundschaft zu erweisen :c. " bitte nun um Bescheid, nach dem er sich zu richten wisse. Es wird ihm geantwortet, man habe die Knechte ^its abgemahnt und nehme an, daß sie schon heimgezogen seien; man habe auch eine Nathsbotschaft an "u Kaiser verordnet und hoffe zu erwirken, daß er Constanz wieder in Gnaden aufnehme und keine Thät- 'chleitm gegen die Stadt beginne. 14. Der Gesandte des Kaisers, Panizonus, hat die gleiche Meinung ">ie dxx z,; Bregenz?) schriftlich augebracht. Man schreibt seiner Majestät wieder, mit freundlichem ^-ank f^. Erbieten. «X. Auf das ab dem letzten Tage an Wallis erlassene Schreiben antwortet das- es habe einen Allszug gemacht und sich vollkommen gerüstet, um im Fall der Mahnung genügende ^ "lfe bringen zu können; es sei aber selbst in großer Gefahr, besonders von dem Herzogthum Mailand lind Augstthnl her und bitte deßhalb um getreue Wache und Aufseheil. Das hat man sofort schriftlich vcr- 126 1092 August 1548. sprachen und dabei Alles gemeldet, ivas sich auf diesem Tage zugetragen hat. v. Michael, Graf zu Greyerz, erbietet sich, wenn unsere Herren und Obern von ihren Feinden angegriffen würden, Leib und Gut zu ihnen zu setzen; er wolle nichts desto weniger auch Bern und Freiburg Alles leisten, wozu er durch sein Vurgrecht verpflichtet sei; nur wünsche er, seine Leute in einem Haufen beisammen zu lassen. Er überreicht auch ein Schreiben des Herrn von Rolle und meldet, daß derselbe von gleicher Gesinnung und ein tapferer Kriegsmann sei; er u»d dieser Herr haben jetzt bei 200 Lanzen guter Kürassiere und Edelleute bestellt, die mit ihnen ziehen würde»« Damit er (von Rolle) nun die Laudsart, wie mit den Kürissern zu fahren sei, besichtigen und mündlichen Bericht geben könne, begehre er, daß man ihn auf den nächsten Tag vergleite oder einige Hauptleute zu ihm abordne so wolle er ihnen des Feindes Art und den Kriegsbrauch zeigen. Es wird dieses Anerbieten freundlich verdankt, mit der Anzeige, daß man es getreulich heimbringen wolle, I. Schultheiß Hug von Luceru beschwert sich, daß die französischen Anwälte behaupten, Venner Weingarten, er und der Landvogt von Baden hätten ihnc» im Namen gemeiner Eidgenossen angezeigt, sie seien bevollmächtigt und entschlossen, mit dem König über b» Erneuerung der Vereinung zu tractireu. Das sei nicht geschehen und er wolle sich hienüt verantwortet haben; auch Weingarten, wenn er hier wäre, würde sich ohne Zweifel gleich erklären. N» Der Laudvog? zu Luggarus schreibt, 1. es werden im Herzogthum Mailand Rüstungen gemacht; seine Kundschaft habe jedoch vom Langensee her keinen andern Bericht empfangen, als daß einige Flecken in Piemont besetzt werde» sollen, weil der König von Frankreich anrücke. 2. Als man die „Hochwerinen" am Schloß Luggarus geschlissen habe, seien einige „Halbvestineu" und starke Mauern übrig geblieben, aus denen die Feinde, wenn sie hü» einkämen, nicht leicht wieder zu vertreiben wären; deßhalb bitte die Landschaft um gänzliche Schleif»»!? derselben. Heimzubringen. Da man überall Rüstungen wahrnimmt, so soll jedes Ort wachsam sein und de» andern mittheilen, was es erfährt, damit man sich darnach zu verhalten wisse. I». Zu Ausgang des T»!»''- erscheint der Graf von Grepcrz nochmals und beklagt sich, daß er schon so lange umsonst gegen den Kol»!? von Frankreich Recht begehre und von den Franzosen nur aufgezogen werde; es sei ihm beschwerlich, ^ Recht zu erwarten; wenn ihm aber die Eidgenossen für seine Ansprache zum Recht verHelsen können, so er Willens, dem König seineu Orden zurückzuschicken und sich anders zu „versehen"; doch wolle er allezc'? Leib und Gut zu der Eidgenossenschaft setzen. In der Berathung bemerken einige Orte, man könne de>» Grafen auf keinem andern Wege behülflich sein, als daß mau dem König erkläre, man werde mit ihm b0 Vereinung halb nichts unterhandeln, bis er dein Grafen als einem Eidgenossen des Rechten sei. Weil ober ein Nathschlag darüber ergangen ist, den die Herren noch nicht verhört haben, so will man das heimbringe»' I. Unter den VII (katholischen) Orten fällt ein Anzug, welche Antwort mau dem Kaiser zu geben ho?b- wenn er an die Eidgenossen die Frage stellen würde, ob sie sich den Beschlüssen des Couciliums in Betrm des Glaubens unterwerfen werden; desgleichen wenn er au „etliche" Orte eine Ansprache und Forden»^ hätte, ob dieselben jedermann des Rechten sein wollten. Es wird nun in den Abschied genommen/ » man zu Tagen von Zürich, Bern, Basel und Schaffhauseu darüber Aufschluß verlangen wolle, bevor >»»" ihnen einige Hülfe zusagte. k. Verhandlungen der vier evangelischen Städte unter sich betreffend Constanz und das Intel»'»' siehe Note. I. Verhandlung zwischen Nri und Basel; siehe Note. Im Zürcher, Berner, Glarner, Basler, Schaffhauscr und Appenzeller Abschied fehlt <4. August 1548, 1003 Die Gesandten von Bern schreiben am 17. August an ihre Obern unter Andern,: Die Boten genieiner Eidgenossen seien erst heute zusammengekommen, meit der eine Bote von Basel e,st gestern zu Jnibis, der von Unterwaldcn erst zwei Uhr Nachmittags und der andere Bote von Basel erst Nachts, als die Thore geschlossen waren, angekommen seien. St, A. Bern: TaasahunMenchte. C°»ser°»ze» s,..° ..ata bis i°sv. Zu »> 1. Man vergleiche hiemit folgende Missive der Stadt St. Gallen an die zu Baden anwesenden Gesandten von Glarus vom 14, August. Man vernehme, es sei zu Baden in Betracht der gefährlichen Umstände beschlossen worden, das; alle Orte und Zugewandten einen „Usschutz" nnter die Fähnlein bereit halten und auf den jetzigen Tag zu Baden eingeladen werden sollen. Bon Allem dem sei der Stadt St. Gallen weder wenig noch viel, weder mündlich noch schriftlich angezeigt worden. Anderseits haben der Abt von St. Gallen und andere Nachbarcn durch die von Appenzell gemäß dem in ihrem Abschied enthaltenen Auftrag Bericht erhalte», für die Stadt St, Gallen aber habe Appenzell keinen Befehl gehabt, Alan bedaure dieses sehr da man zu nichts Anderem gesinnt sei. als Lob, Nutzen und Ehre der Eidgenossenschaft nach bestem Vermögen zu unterstützen. Pflichtgemäß habe nun die Stadt St. Gallen dennoch einen „Usschntz" gethan und sich in Betreff allseitiger Rüstung mit der Nachbarschaft in Verbindung gesetzt. Wegen Mangel jeglicher Anzeige habe man aber sich nicht veranlaßt gefunden, diesen Tag zu besuchen. Da man aber die Ursache dieser Abänderung nicht kenne, so bitte man die Gesandten von Glarus, Wenn die Stadt St. Gallen irgendwie verunglimpft werden sollte, sie diesfalls zu berichten, um ihr Gelegenheit zur Verantwortung zu geben. ä-t » «iiri» - Tlckmdische Documcntensammlung X, k. 1S5, — Ei» gleiches Schreiben erfolgte an die Gesandten von Luccrn, . ^ ^ : Allg, Abschiede R, S, t, 4SZ, Zll v 2. Das Schreiben des Landvogts datirt vom 8. August, achte Stunde Vormittags, Kreuzlingcn. An die Nathsboten der X Orte, wenn sie zu Tagen bei einander sind, und sonst an Bürgermeister lind Rath der Stadt Zürich. Er habe den Jacob Hellberger nebst einem Landgerichtsknecht und einem Trommelschläger mit einer Nlissive den Spaniern nachgeschielt. fReserat des im Text Nlitgetheilten.) Da nach allen .kundschaften kein fremdes Volk in der Nahe liege, so habe der Langvogt die Thurganer entlassen, mit dem Befehl, auf die Weisung ihrer Obern und sonst auf niemand zu achten, auf erneuerten Ruf wieder auf den angewiesenen Plätzen zu erscheinen und fremdem Volk, das die Eidgenossenschaft nicht zu schädigen begehre, keinen Anlaß Zll geben St, A, Zürich: A, Conftanz, — K, A, Schasshausen: Correspondenzcn (Mitthcilung von Zürich.) Das Schreiben von Burgermeister und Rath zu Uebcrlingc» vom 7. August meldet, der Brief des Abgeordneten sei durch ihre Vermittlung an den spanischen Obersten gelangt und von diesem eine Antwort ertheilt worden, und entschuldigt den Aufenthalt des Boten durch den Umstand, daß Alles dolmetscht werden ' St, A. Zürich: A, Conftanz (Copic). Die Antwort von L.I Lorinoio äo V. 3. (?), des Sohnes vom spanischen Oberst vom 7. August an „den landvogt und N. den räthen der landgrafschaft Thurgau" enthält nur das in. Text Angeführte, m Betreff seines Vaters redet sie nur von dessen Abwesenheit. u ^eeeee^ ! ^ ^ ^ ^ Conftanz. - K, A. Schasshausen: Corr-spond-nz-n (Mitthcilung von Zürich), Zu v 4. 1) 1518, 1U. August. Constanz an gemeine Eidgenossen. Nachdem man in Folge der von, Kaiser vorgeschlagenen Artikel eine Supplikation an ihn eingereicht hatte, hätten die Gesandten derer von Constanz berichtet. eS sei ihnen auf den 5. August der Bescheid geworden, der Kaiser sehe, daß man sich nicht fügen wolle, er wolle daher der Sache ein Ende »lachen und es mögen somit die Gesandten heimkehren, dabei sei zu besorgen, der Kaiser werde die Stadt und die Burgcrgütcr confisciren lassen. In Folge dieser Antwort und des hierauf am 6. August geschehenen schweren Unfalls bezüglich Petershauscn und anderer Güter und Bürger müsse man entnehmen, daß der Kaiser über Conftanz sehr erzürnt sei. Man habe indessen früher bekennt und bekenne noch, daß Constanz eine Aussöhnung mit dem Kaiser von Herzen Wünsche und ihrer sehr bedürfe. Man bitte daher die Eidgenosse» herzlich, sich der Sache anzunehmen und durch Briefe oder sonst dahin zu wirken, daß des Kaisers Ungnade gemildert werde. Ein gleiches Gesuch habe man an den Abt von Weingarten, den Grafen Friedrich Kl Fürstenberg und den Ritter Hans Jacob von Landau, als Nachbarn derer von Constanz, gerichtet. St, A. Lucern: Corrcspondcnzen betreffend Einnahme der Stadt Constanz. — K, A, Bafel: Abschiede .5.7 und 48, — K, A. Solvthurn, bei diesem Abschied, — K, A, Schaphausen: Correspondcnzen, 1004 August 1548. 2) 1548, 14. August. Constanz au die Boten der Eidgenossen zu Baden. Das Schreibe» au bic XIII Orte, von Coustanz au Zürich erlassen, werden sie vernommen und daraus ersehen haben, was der Stadt Constnnz aus Gottes Verhängniß begegnet sei. Von anderwärts habe man noch keine Antwort. Gestern Abend aber habe der Schreiber des Commenthurs in der Mainau einem dem letztern verwandte» Nathsfreundc geschrieben, nachdem die Acht erklärt worden sei, stehe dem Herrn nicht zu, sich der Sackst anzunehmen. (Weitere Ausführung der trostlosen Lage.) Bitte, die Sache zu beherzigen und wenigstens dalst» zu führen, daß Coustanz bis auf weitere Verhandlung der Eidgenossen oder Anderer ferner nicht überzöge» werde. Entschuldigung betreffend Annahme einiger Knechte aus der Eidgenossenschaft, Dank für die Aufnahm der flüchtigen Weiber und Kinder. Stadtarchiv Constanz: Urkunden zur Geschichte der Kirchcureform, Bd. so. 3) 1548, 17. August. Zürich an Constanz. Unlängst habe der Rath zu Coustanz an Zürich zu Hanl»» gemeiner Eidgenossen geschrieben, was beim Kaiser in Betreff der Aussöhnung verhandelt worden sei, sw verlaugt, es möchten sich die Eidgenossen einer gütlichen Unterhandlung annehmen und eine leidliclst Verständigung zu erwirken suchen. Dieses Schreiben habe man gemeinen Eidgenossen mitgetheilt, um Gesandten auf den Tag zu Baden von gestern zu instruiren. Inzwischen vernehme man, daß an die ew geuössischen Boten im Thurgau eine gleiche Anmuthung in Betreff des Friedens geschehe. Da nun ConstaB das Ziel für die Antwort der Eidgenossen bis auf heute angesetzt habe, bei deren Ausbleiben es selbst gehen werde, so bemerke man, daß in dieser Zeit zu Baden noch kein Beschluß zu Stande kommen werde, man glaube aber, die Eidgenossen seien willig zu entsprechen. Bitte um Geduld. Stadtarchiv Constanz: Urknnden zur Geschichte der Kirchcnreform, Bd. SS. Zu « 6 und 7. 1) 1548, 17. August, Baden. Heinrich Hagk an Constanz. Heute, Freitag Morge»^ seien die Eidgenossen das erste Mal nnd „bis zu zwölfen" gesessen, denn die (der) Boten aus Unterwaldc» seien erst „nächt" Abends angekommen. Als nun Hagk den Gesandten von Zürich „uachgestrengt", ob »» was in Betreff von Constanz verhandelt worden sei, haben sie angezeigt, nach Verlesung beider Schreibett sei beschlossen worden, an Constanz zu schreiben, wenn das Interim angenommen und die eidgenössisch Knechte von allen Orten abgemahnt werden, wolle man mit dein Kaiser zu unterhandeln suchen, namentlich daß die Stadt nicht mit fremdem Kriegsvolk belastet werde; auch für den Fall, daß der Bischof und d» Pfaffen Wieder hineinkommen, daß ihnen doch keine „Erstattung" zu erfolgen habe, „dan was hin und verth»" were, daß es hin sin sollte" zc. Stadtarchiv Constanz: Urknnden zur Geschichte der Kirchcnresorm, Bd. so. 2) 1548, 17. August, Baden. Die Gesandten von Zürich an Bürgermeister und Rath zu Zürich. Nachd^ man heute die auf Constanz bezüglichen Briefe verlesen, haben Lucern, Uri und Schwpz gemäß ihren N' structioncn eröffnet, Wenn die von Constanz das Interim annehmen, wolle man ihnen in ihren Angelegenheit» unterhandeln helfen; diesem Antrag habe Unterwalden beigefügt, die von Constanz sollen auch den Bisch und seine Clerisei wieder hereinlassen. Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen wollten einfach, ohne »c Interims oder anderer Dinge zu erwähnen, nach Constanz schreiben, sie sollen nicht eilen, man wolle an h Kaiser schreiben, daß er gemeine Orte gütlich unterhandeln lasse. (Mehrheitsbeschluß wie im Text.) Vernnth helfen wollen die Orte, welche das Mehr gemacht haben, saiumt andern Eidgenossen. Die Vermittlung wesentlich zwei Artikel ins Auge fassen: 1) daß kein fremdes Volk in die Stadt Constanz gelegt werh 2) daß der Bischof die Constanzer in Betreff des eingezogenen Gutes nicht weiter bekümmeren und »>»? sonst in andern Sachen ihnen das Beste thun möge. Dabei sei von einigen Boten frei herausgesagt worlh wie sich die von Zürich (evangelischen Städte?) für Mittclpcrsonen halten können, da sie ihre in Constanz bef>» lichcn Knechte nicht abmahnen; wenn das nicht geschehe, so lade man sich selbst den Krieg auf den H'h und Anderes. (Weigerung der evangelischen Städte, dem beschlossenen Schreiben beizutreten.) Beide Ztd'h Gesandten haben erklärt, man habe den Angehörigen von Zürich geboten, daheim zu bleiben; sie Hei»izum»l)h sei ihr Brauch nicht; so sei es auch in den Kriegen der Eidgenossen gehalten worden. Darauf sei wortet worden, man werde die Ungehorsamen so bestrafen wie jene, welche im „Schmalzhafen" gewesen sth Zuletzt legten die von Notwcil die ihnen vom Kaiser zugeschickte über Constanz ausgesprochene Acht August 1548. 1005 Abcracht vor. Dir VII Orte begreifen wohl, das; die Stadt Constanz der Eidgenossenschaft ein gelegener Platz wäre; aber des Bischofs Firmen und Weihe» habe die Oberhand. Man erwarte nun die Antwort der Constanzer zu Baden. St, sc. Wn-y - A. Taa!-ch..„a, 3) 1548, 18. Angust, Baden. Obige an Obige. Die i» v 7 des Textes gegebene Verhandlung zwischen den VII Orten und Zürich wird weiter ausgeführt. Die Zürcher Gesandtschaft fügte der im Text gegebenen Vcrtheidigung noch bei: Wenn irgendwo Feuer entstehe, so sei leicht zu crmessen, daß der nächste Nachbar am eifrigsten sei, dasselbe zu löschen. In der Eidgenossenschaft sei wiederholt erfolgt, daß einige Orte für sich und Andern zu gut, ohne Bewilligung gemeiner Eidgenossen Pässe, Schlösser und Städte eingenommen haben, s/namentlich die Grafschaft Baden, Bellenz und andere Plätze; nachdem dann aber die Orte, welche nachher „darin kommen", gesehen haben, daß es ihr Nutzen und Vortheil sei, haben sie es gut sein lassen. Wenn auch die von Zürich in Betreff der Stadt Constanz „fürgeschosscn" hätten, so wäre daS zum Besten für sie und gemeine Eidgenossenschaft geschehen, indessen sei nicht die Meinung gewesen, fürzuschicßen; es können nämlich alle Eidgenossen leicht erkennen, daß es ihr Vortheil sei, wenn die Stadt Constanz bei der alten Freiheit bleibe. Wenn der Kaiser Ansprüche an „uns" erheben wolle, so möge er das vermittelst der ausgesprochenen Acht und Aberacht leicht vollführen, da in derselben ausgesprochen sei, daß wer die Constanzer aufenthaltc und ihnen Hab und Gut bewahre, wie die Geächteten zu halten sei. Man erinnere sich indessen auch einer Zeit, in welcher die Eidgenosse» nicht wie jetzt den Kaiser „cntsesscn" haben, z. B. als sie nach Pcrpignan und' anderswohin gezogen seien. Auf dieses haben die VII Orte crwicdert, die Boten von Zürich (die ihre Antwort nur als persönliche Meinung abgegeben hatten) mögen den betreffenden Anzug ihren Obern schreiben, man wolle deren Antwort erwarten; der Anzug sei in eidgenössischer guter Meinung geschehen, damit man sich um so besser aller Treue gegen einander zu versehen habe. uaam». 4) 1548, 19. August, Baden. Obige an die verordneten KriegSräthe der Stadt Zürich. Ganz im Geheim habe die Botschaft des Papstes den Gesandten von Zürich angezeigt, wenn den vier (evangelischen) Orten damit gedient wäre, so würde genannte Botschaft den Papst vermögen, sich der Stadt Constanz anzunehme». Derselbe könne nämlich wohl ermessen, daß wenn Constanz in des Kaisers Gewalt komme, der Eidgenossenschaft vcrunmöglicht würde,, dem Papst und andern Potentaten Hülfe zu gewähren. Die Botschaft glaube, der Papst würde Geld und Knechte auf seine Kosten aufbringen. Er beabsichtige dermalen niemand von seinem Glauben zu drängen; mehr achte er darauf, daß der Kaiser nicht allzu gewaltig werde. Den VII Orten habe die Botschaft, zwar nicht im Rüth, sondern nur bei der Mahlzeit auch schon gesagt, sie sollten die Stadt Constanz aus Gründen nicht in des Kaisers Gewalt kommen lassen. So seltsam und wunderbar dieser Vortrag sei, so hätten die Gesandten doch geantwortet, sie wollen den Boten der drei übrigen Orte den Antrag mittheilcn, wahrscheinlich aber werden sie, wie die Boten von Zürich, keine Vollmacht haben, auf die Sache einzutreten. Besser schiene den Gesandten, wenn die Botschaft vor gemeinen Eidgenossen in einein Vortrag zeigen würde, wie wichtig den Eidgenossen der Verlust der Stadt Constanz sei. Das habe die Botschaft abgelehnt, weil der Kaiser es vernehmen und dann seinen Unwillen auf den Papst werfen könnte. Man habe dann der Botschaft wiederholt, man wolle die andern drei Orte in Sache verständigen und ihre Meinung auch den Obern der Gesandten von Zürich eröffnen. Letzter» stelle man nun auch anhcim, ob sie etwa eine geheime Mitthcilung an Constanz machen wollen. uaaom. Zu v 8 und 9. 1) 1548 (Vortrag des Raths an die Gemeinde zu Constanz?). Letzter Tage wurde Einigen innerhalb des Scc's und auch gemeinen Eidgenossen vom Rath der Stadt Constanz geschrieben und sie gebeten, sich derselben mit gütlicher Unterhandlung gegenüber dein Kaiser anzunehmen. Die Herren innerhalb Sees' aber haben geantwortet, daß ihnen das wegen der ausgegangenen Acht und Abcracht schwer falle. Aber die zu Baden versammelten Boten der Eidgenossen haben „gestern" durch einige verordnete Eidgenossen, die jetzt zu Kreuzlingen sind, dem Rath auf sein Schreiben folgenden Bescheid anzeigen lassen: Wen» man die eidgenössischen Knechte beurlaube, das Interim annehme und den Bischof mit sammt den Geistlichen Wieder in die Stadt kommen lasse, so wollen sie in Betreff der übrigen Punkte, namentlich wegen der geistlichen Güter 1006 August 1548. und daß kein fremdes Volk in die Stadt verlegt werde, und was Anderes Wider der Stadt Freiheiten gehen sollte, beim Kaiser mit allem Ernst und Fleiß sich verwenden. Zürich, Berit? Basel und Schaffhansen, die auch unter den XIII Orten begriffen seien, haben sich zwar zu gütlicher Unterhandlung auch erboten, doch aber in die Zumuthung jener drei (hier wiederholten) Punkte nicht einwilligen wollen. Da die Sache nun so stehe, daß man sich mit Bezug auf das Interim und die Geistlichen entschließen müsse, so habe der Rath „üch" dieses anzeigen wollen. Da das Interim verlesen worden und man über das Handeln der Geistlichen seit länger her unterrichtet sei und es sich nun darum handle, wie über diese Punkte das Mehr der Gemeinde ergehe, so bitte und begehre der Rath, daß was immer diesfalls gemehret werde, jeder bei demselben bleibe und keiner den andern diesfalls „stupsiere". Im klebrigen werde der Rath mit „üwerm" Wissen weiter handeln. (Vorschriften über das Aufheben der Hände und das Abzählen.) Nach dein Mehren soll gelesen werden, man habe sich gegenüber dem Commenthur in der Mainau „hievor" wegen der airgenommenen Knechte vernehmen lassen, wenn kein Unfall zu besorgen sei, so wolle man dieselben beurlauben. Der Rath erachte nun für gut, hierüber den Eidgenossen „dise antwort" auch zu geben, „dann one Versicherung des Überfalls beducht den rat beschwürlich sin, die knecht fahren lassen." Stadtarchiv Constanz: Urkunden zur Geschichte der Kirchenreform, Vd. 29, ohne Datum und Unterschrift zwischen zwei Briefen vom 17. und 19. August. 2) 1548, 21. August. „Der stätt und landen der mcrtheil orten gemeiner unser Eidgnosschaft rät und scndboten diser zyt zu Baden im Ergöw versamt an burgermeister und rat zu Constanz". Antwort auf ein Schreiben von Constanz. Der der Stadt zugefügte Schaden und die Widerwärtige Handlung sei ihnen leid und sie haben diesfalls „etwas ansächens getan", wie man das von den in Kreuzlingen versammelten Boten vernehmen werde. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Wolfgang Herster. Stadtarchiv Constanz: Urkunden zur Geschichte der Kirchenreform, Vd.29. L) 1548, 21. August. Der Mertheil Orte Näth und Scndboten zu Baden an ihre guten Freunde und getreuen lieben Eidgenossen (die Gesandten zu Kreuzlingen, — nähere Adresse fehlt übrigens). Ihr und derer von Constanz Schreiben habe man erhalten. (Folgt Wiederholung des im Texte v 8. 9. enthaltenen Beschlusses und entsprechende Aufträge an die Gesandten zu Kreuzlingen für bezügliche Mittheilungen an den Rath zu Constanz und die Bemerkung betreffend die Rückkehr der Gesandten.) Es siegelt der Landvogt Herster. Stadtarchiv Constanz: Urkunden zur Geschichte der Kirchcnreform, Vd. L9. Zu v 10. 1) Schreiben der XIII Orte an den Kaiser, d. d. Baden 21. August. „Allerdurchlüchtigstcr zc. ec. Nachdem dann burgermeister, rat, auch gemeine statt Costanz, unser gut fründ und lieb nachpuren, in ü. key. Mt. schwüre und höchste ungnad gefallen, dann ü. key. Mt. verschmier zyt etlich irer Mt. hispanisch kriegsvolk für gemelte statt Constanz verordnet, sy zu ü. Mt. gepürlicher gehorsame zu bringen, deßglichen nf den vj Augusti gedachte statt Constanz, gemeine ir burger, ouch alle ire güter in ü. Rö. key. Mt. und des heligen Richs acht und aberacht erclert und usgeschriben, das alles inen zu verderplichen und unwiderbringlichen schaden reicht und dienet, welches uns in trüwen leid, möchten ouch wol crlyden, genannte burgermeister, rat und gemeine bürgere... hetten sich gegen ü. key. Mt. und dem Helgen Römschen Nich anderer gstalt nut underthenigster gehorsame erzeigt, daß sy nit also in ü. key. Mt. nngnad gefallen, und sy dises lasts über- hept (wären). Diewyl aber das glück us verhenknuß Gottes irothalb nit besser, und aber gedachte burgermeister, rat, ouch gemeine bürgere... sich bishar gegen unseren Herren und oberen gemeiner Eydgnoschaft, ouch allen iren underthanen und anstoßenden nachpuren so g>ltwillig, früntlich und nachpürlich erzeigt und gehalten, deßhalb wir uf ir flyssig und ernstlich ansuchen bewegt, inen gegen ü. key. Mt. in aller under- thcnigkeit um erlangung irer Mt. gnaden und friden zu bitten, und habent deshalb ein ratsbotschaft zu ü. key. Mt. verordnet, deshalb wir mt als die, so gebätten, sonder als die, so von eigner bewegnuß und von herzen ü. key. Mt. undertenigklich bittende, sy welle gnedigklich bewilligen und iren gfallen lassen, gedachter unserer Herren verordneten ratsboten zu irer Mt. kommen zu lassen und sy in irer Werbung lind anlige» gnedigklich verhören, und hiezwttschent gnedigklich verschaffen, daß gemelte statt Costanz nit wyter überfallen und sovil müglich die peen der acht und aberacht still zu stellen, so zwyflet uns nit, ü. key. Mt. werde von August 1548. 1097 unseren .. ratsboten sovil underricht werden, daß ir Mt. ir ungnad gegen genannter statt Costanz gnedigklich fallen lassen und st) in versünung und gnaden ufnemen. Und Wiewol wir uns zu tt. k. Mt. als einem allergnedigsten und miltisten kcyser einichs abschlags nit versächen, so bitten wir doch um ir gnedig verschriben antwurt by disem allein darmnb gesandten Kotten" ... St. A. Lucern i Abschiede U. S, k. 5SI—S. — St. A. Zürich: Abschiede 17, k. S6S. — Auch beim Berner und BaZlcr Abschied. 2) In der Achtserklärnng gegen Constanz, d. d. 6. August, weist der Kaiser als Grund dieser Maßregel nicht direct auf die confessionellen Verhältnisse hin, sondern führt ans, wie er den Herzog Johann Friederich, gewesenen Kurfürsten von Sachsen, und Philipp, Landgrafen zu Hessen, in die Acht erklärt habe, die von Constanz aber nichts desto weniger diesen angehangen seien und daher die kaiserliche Majestät verletzt haben. St. A. Luccrn: Abschiede U. S, c. 65«. — St. A. Zürich: A. Constanz. — St. A. Bern: Allgem. eidg. Abschiede NN, S. bis. Zu v 12. „Uf die unruw und embörung, die sich der statt Constanz halb zutreit, ist an u. l. Frauen abend der Himmelfahrt (14. August) im 48 jar von einein Herr landvogt und den gcrichtsherren der land- schnft Thurgau jctzgcmclter landschaft und allen iren inlvonern zu gut geordnet und angesächcn" : 1. Weil alle Menschen in sündlichem Wesen sind, dadurch Gott erzürnen und von ihm Strafe zu gewärtigen habe», sollen alle Gcrichtsherren den Priestern und Prädicanten in ihren Gerichten gebieten, an Sonn- und gebotenen Feiertagen, wenn sie Messe halten und predigen, das Volk zu ermahnen, von den Sünden abzustehen, der Obrigkeit und ihre» Angestellten zu gehorchen, Gott um Verzeihung zu bitten und auch die Jugend hiczu anzuhalten. Priester und Prädicanten selbst sollen mil dein Gottesdienst fleißiger sein und den Leuten ein besseres Exempel geben als bisher. 2. Die Gerichtsherren sollen eine Mannschaftseintheilung („Uszug") formircn und zwar so: Zur ersten Wacht 600 Mann, die stets gerüstet sein sollen, auf die Forderung des Landvogts und seiner Miträthe auf den angewiesenen Plätzen zu erscheinen, damit von denselben Abtheilungen nach Ermatingen, Steckborn oder wo es nöthig scheint, beordert werden können. In diese Wacht sind alle guten Schützen einzutheilen; diese haben sich mit Stein und Pulver gut zu versehen. Die zweite Wacht wird aus 1000 Mann gebildet und zum dritten „Lauf" werden 2000 Mann bestimmt. 3. Daneben sollen die Gemeinden am See und einzelne daselbst wohnende Personen Tag und Nacht Wache halten und wenn sie bemerken, daß der Feind anrücke, den Landvogt eiligst berichten. 4. Wenn die Eingethciltcn in den See- gemcindcn aufgeboten werden, sollen sie in ihrer Rüstung in oder bei ihren Dörfern Wache halten, als wären sie auf ihren Sammelplätzen, bis sie anderswohin berufen werden. 5. In jeder Gemeinde soll vorgesorgt wedcn, daß die Aufgebotenen Geld und etwas Mundvorrath auf die Sammelplätze mitbringen, in der Meinung, daß dieses für die Notdurft und nicht zum Ueberfluß oder zur Trunkenheit zu gebrauchen sei. 6. Die Eidgenossen sollen um 50 Doppelhaken, 10 starke Fagguneu und 4 Halbschlaugcn nebst zubchöriger Munition und Leuten, die das Alles „vertigen" können, ersucht werden. Dieselben sind anzugehen, behufs Bedienung der Handbttchscn sogleich 2 Tonneu Pulver und 4 Ccntner Blei anherzuschicken. 7. Anbelangend die Spiel- lente soll man trachten, im Thurgau 8 „spill trummcn und pfpfen" aufzufinden: von denen soll der Hauptmann eines für sich selbst haben. 8. Daneben soll man kundschaften, wo fremdes Kriegsvolk hinkomme und wohin es weiters ziehen wolle. 9. Die Gerichtsherrcn bitten die Eidgenossen („min Herren") für den Fall, daß der zweite Auszug aufgeboten würde (vorzusorgen), daß die Nachbarn und Umfassen ihnen zuzieheil möchte». St. A. Lucer»: Actenband Nr. St. — Landesarchiv Schwyz: Abschiede (Copie). — K. A. Solothurn: Abschied Bd. SS. Zll v 14. 1548, 18. August, Baden. Panizouus (an die eidgenössischen Gesandten). Der Kaiser habe ihm befohlen, Folgendes anzuzeigen: Nachdem die von Constanz beharrlich auf ihrer Rebellion verblieben und alle dargebotenen milden Mittel abgeschlagen haben, so habe der Kaiser ihre Gesandten heimziehen und die Stadt in des Reiches Acht erklären lassen, welche Erklärung in Abschrift beifolge. Als dann hierauf einige Spanier unweit von Constanz in ein Lager verordnet wurden, „habent inen dieselben von Constanz zu bcschedigen, unrüwig zemachcn als st) es dann mit innemmung Petershusen und entlybung etlicher Constanzer gethan, fürgcnommen." Dieser Anschlag sei nur wegen der angegebenen Ursache erfolgt und einzig gegen die Rebellen und Aechter gerichtet gewesen, Was sich schon daraus ergebe, daß das betreffende Kriegsvolk weder Geschütz oder Anderes, was zur Eroberung einer Stadt oder zum Krieg gehört, mit sich führte. Obwohl 1008 August 1548, die von Consta»; sich rühmten, sie werden von den Eidgenossen Unterstützung erhalten, so habe der Kais^ doch solches nicht geglaubt, ebensowenig, daß die ungehorsamen Reichsständc sich ihrer annehmen wcrd^»- Solches wäre auch Wider Recht und die gute Freundschaft, ans die gestützt der Kaiser verlange, daß »» denen von Constanz keinerlei Hülfe gewähre. Es werde gesagt, des Kaisers Sohn werde in Kurzem »» großem Kriegsvolk aus Spanien kommen und allerlei Krieg beginnen. An dem sei gar nichts; er br>».^ nur soviel Volk als zur Bemannung der Schiffe erforderlich sei und habe keine tausend Spanier bei ll Versicherung fernerer Freundschaft und Güte. K.A.Vasci: Abschiede »nd Zu Ic. 1) 1548, 17. August, Baden. Die Gesandten von Zürich an die geheimen Räthe zu Zuu . Gestern haben sie vor gemeinen Boten nichts vornehmen können, weil einige derselben zu spät an der ^ erschienen seien. Dagegen haben sie mit den Boten von Bern, Glarus und Schaffhausen (Basel sts » noch nicht da gewesen) wegen derer von Constanz geredet und sie gebeten, allen Fleiß anzuwenden, das, ^ zu einem guten Frieden kommen. Die benannten drei Orte hätten dann hiefür allen guten Willen er Dann habe ein Bote von Constanz ihnen („uns") angezeigt, die Räthe dort verlangen dringend, daß >1^ von gemeinen Eidgenossen geschrieben werde, man wolle für sie bei dem Kaiser einen guten Frieden zu suchen. Dieses verlangen sie wegen ihrer Gemeinde; diese sei sehr unwillig und es stehe zu besorge», das angedeutete Mittel nicht zur Hand genommen werde, werde die Gemeinde sich um einen Frieden beiver wie der ausfallen möchte, sei zu ermessen, u. s. w. St. A. Zürich: ». 2) 1548, 19. August. Basel an seinen Gesandten zu Baden. Die der Hauptsache nach in Verhältnisses von Constanz erlassene Missive von diesem Datum schließt mit der Bemerkung: ^"',.5,» dünke auch gut, wenn die Boten der vier Orte im Geheim zusammengehen und sich über die würden, auch darüber, wie man einander helfen wolle, wenn ein oder das andere Ort mit dem angefochten würde. Wäre es nöthig, die Angelegenheit vor die Obern zu bringen, so mögen sich über einen Tag und die Malstatt verständigen, wodann man gemeinschaftlich rathschlagen wolle. ^ Ä. A. Basel I Abschiede W47 UN 3) 1548, 24. August. Bern au Basel. Sobald die Gesandten von Bern ab dein Tage zu Baden gekehrt waren, haben sie ihren Obern angezeigt, was die Boten von Basel ihnen und den Zürich und Schaffhausen auf dem genannten Tag in Betreff einer Taglcistung der vier Städte angc haben. Die Boten von Zürich, Bern und Schaffhausen haben sich dessen nicht beladen wollen, weil si^ ^ falls ohne Auftrag seien. Zur Vermeidung ferner» Unwillens und Argwohns finde man nun w ). gut, besondere Tagleistungen der vier Städte zu halten, sondern halte für besser, wenn jede ^ ^ darüber rathschlage, wie sie sich im Falle der Anfechtung zu halten gedenke, und dann ihre Gesandt» den nächsten Tag beauftrage, diese Rathschläge, so heimlich als möglich, zusammenzutragen, auf Hintcrsichbringen sich weiter zu bereden. Der angeführte Bericht des Basler Gesandten redet mit Bezug auf die Abordnung von Gesandt Thurgau als von den Boten der X Orte. 4) 1548, 27. August. Basel an Schaffhauscn. Uebcr den Inhalt des von Schaffhansc» 6^'"^ Schreibens werde man sich berathen und sich diesfalls auf dem nächsten Tage der Gebühr nach ^ dem letzten Tag haben sich die Boten von Basel mit denen von Schaffhausen besprochen und cross man höre, wie es anderwärts init dem Interim gehalten werde, so sollten die vier Orte sich und sich berathen, wie sie sich im Falle der Roth halten wollen. Darüber habe Bern laut der be> Copie geschrieben, worüber die von Schaffhausen sich berathen und für den folgenden Tag zu »»^^^ ^ trag geben mögen; denn man bedürfe wahrlich guten Aufsehens. «. A. Basel: Misswenbuch Zu I. 1548, 10. September. Basel an Uri. Auf dem letzten Tag zu Baden habe >»»" >1 lio- Gesandten von Basel mit Aminann Mansuet Zumbrunnen reden lassen in Betreff eines Jünglings m genannt Kaspar Bumann (?), seines Handwerks ein Bäcker, dem von einigen Markgräflcrn, wie es ganz unziemlicher Weise, eine erhebliche Leibesbeschädigung beigebracht worden sei. Die von Uri wer August 1548. 1009 s.°- »„ Amm.« wich,-, WMdm I-i»^ Wich,im mm, d»st das R-ch. s-iq.Iich-r »-ist «--d-, I. daß t"?HaI , m--..ch i?,.m B.ili...d -w»-a°ch, w.aa di- „„ °.i ,ia ^ußfallen über den Handel und dao g K. A.Basel: Missivenbuch 1547—so, Nr. 36. 454. Wern. 1548, 20. August. Ka»t°..s«rchw «r-iburg- Muttn» Abschiede 0 2S2. Staatsarchiv B-r» - Jnstruetionsbuch 0. 0 42°. Jahrrechnung der Städte Beru und Fr ei bürg betreffend die Herrschaften Mutten und Echalleus. Gesandte: Freiburg. Hans Reif; Peter Fruyo, beide Seckelmeister und des Raths. ». Die von Pulli (Poliez)-pittet, Pulli le grand, Malapalnd und Bottens stellen vor, wie am 0. Juni ^ Hagel ihnen das Korn zerschlagen und großen Schaden angerichtet habe, so daß sie nun zum Wiederum kein Korn haben. Sie bitten daher, ihnen eine Steuer zu geben und Korn vorzuschießen, damit sie Herbst wieder säen können Es wird ihnen an den Korn- und Haberzinsen die Hälfte nachgelassen; daneben g der Vogt ermächtigt und beauftragt, ihnen auf „purschaft" (Bürgschaft?) Korn und Haber vorzuschießen; U soll das Korn nach einem Jahr wieder erstattet werden. I.. Dem Goutier du Praz werden in Anbetracht Us Schadens zwei Mütt Korn geschenkt, die der Amtmann ihm ausrichten soll. e. Das Guthaben dessen, welcher zu Dommartin gerichtet worden ist, soweit es zu Echalleus liegt, laut dem Bericht des Vogts 7 Betrage von ungefähr 40 Florin, wird den Kindern und Brüdern des Gerichteten um Gottes und ihrer Uut willen belassen Ebenso wird das Gut des Glando de la Madalene von Pulli Met, der auch Achtet worden ist, seinen Kindern gegeben. «. Der Landvogt von Echalleus berichtet, wie zu Orbach vor ^icht mit Mund und Hand Frevel begangen werden. Nun aber betrage die diesfällige Buße nur 5 Florin, g schimpflich sei. Es wird festgesetzt: Wer Eineu vor dem Gericht uud dem Stab lügen heißt, der soll ^ Tage und drei Nächte gefangen gelegt und nicht entlassen werden, bevor er 5 Florin bezahlt hat. Welcher Engend oder habend" wird, der soll ebenfalls gefangen gelegt und nicht eher entlassen werden, bis er " Norm Buße entrichtet hat Wer aber einen Blutruns begeht, der soll die Hand verloren haben; die g °r aber mit 50 Florin erkaufen und lösen; „doch hierin die trostungsbruch usgesetzt". 5. Zwischen 7 Stadt Lausanne und denen von Pulli pittet waltet ein Streit wegen eines Holzhams. Nachdem man Landvogt von Echalleus und die Abgeordneten beider Parteien verhört hat, wird befunden, beide Theile sich nebst dem Landvogt auf die streitige Stelle verfügen, daselbst die Erkanutnisse und Briefe belesen g °ine Verständigung versuchen. Wenn sie auf ihre Kosten Rathsboten von beiden Städten begehren, so ^ ihnen solche bewilligt 5. Der Landvogt von Echallens beschwert sich, daß die von Lausanne im Jurten g seine Erlanbniß gekohlt und bei dreißig Fuder gemacht und weggeführt haben. Dagegen erwiedern die geordneten von Lausaune, sie hätten hiezu das Recht gemäß eines ihnen vor Jahren zu Freiburg unter ? Siegeln beider Städte gegebenen Briefs. Nachdem mau denselben gepriift hat, wird erkennt, dieser Brief " buchstäblich in Kräften bleiben; 'venu aber die von Lausanne zu ihrem Gebrauch Kohle machen wollen, 1010 August 1548. sollen sie bescheiden fahren, dieselbe weder verkaufen, verschenken noch sonst verändern, wie der benannte Brief das erläutert. Hicinit sollen die von Lausanne der Buße, welche der Landvogt von Scholiens ihnen gefordert hat, ledig erkennt sein. I». Der Commissar Thiot hat im Namen der Herren von Aubonne („Aulbona") gegen Einige das Recht gebraucht wegen gewisser Garben Korn, die man de la Messelerie („Messilery") nennt. Die Belangten haben diesfalls den Landvogt als Währen angegangen, der aber Geschäfte wegen nicht erschien, worauf Thiot fürgefahren ist und Pfänder erhoben hat. Man beschließt, beide Theile sollen mit ihren Erkanntnissen und Gewahrsamen auf dem streitigen Platz erscheinen, jene prüfen und ein gütliches Abkommen versuchen; gelingt dieses nicht, so sollen sie das Recht von Neuem anfangen, „an dem da st) es glasten haben"- l. Der Landvogt von Schaltens beantragt eine Erneuerung der Erkanntnisse. Das wird noch auf ein Jahr verschoben. Ii Derselbe Landvogt trägt vor, wie Pierre Girodett von Gonmoens sich einer liederlichen Metze angehängt und ihr ein Kind gemacht habe und bestraft worden sei, dann aber ungeachtet der Warnung, sich ihrer zu entziehen, sie wieder besucht und wieder geschwängert habe. Es wird erkennt, der Landvogt soll ihn auf sechs Tag« zu Wasser und Brod ins Gefängniß legen; wenn die Metze des Kindes genesen ist und ans der Kindbett kommt, soll sie aus der Herrschaft Echallens verwiesen werden. I. Zwischen Schultheiß und Rath der Stadt Murten einerseits und den Fischern von Pfauen (Faoug) anderseits waltet ein Streit. Es klagen nämlich die von Murten: 1. daß die von Pfauen zu verbotenen Zeiten, ebenso im Laich der „Pferret" und anderer Fische, da das Fischen nach den Statuten oder der Seeordnung verboten sei, (fischen) und wenn man sie mit den gesetzten Bußen wie die eigenen Fischer belege, weigern sie sich, dieselben zu entrichten. 2. Gemäß guten Gewahrsamen und Freiheiten und alter Ucbung sollen die von Pfauen, wenn sie eine Pferdelast Fische gefangen haben und verkaufen wollen („wann st) ein roß gladen vischen gfangen und verkaufen"), für 5 Gros Fische nach Murten führen und daselbst verkaufen; auch dessen weigern sich die Fischer von Psauen. Hierauf antwortet für sich und im Namen der Fischer von Pfauen Glado de Meyerh, die von Murten hätten kein Recht, die genannten Fischer zu bestrafen und ebenso wenig seien diese pflichtig „von einem roß gladen mit vischen" fiir 5 Gros Fische nach Murten auf den Markt zu bringen. Es werden, hierauf einige Verträge verlesen, einer von Donstag vor Oculi (23. März) 1503, ein anderer vom Montag nach Assumtionis Mariä (20. August) 1520, beide über Nmgeld und Zoll wegen der Fische handelnd; da»» ein dritter, welcher zwischen dem letzten Bischof von Lausanne, Sebastian von Montfaucon, und der Stadt Murten in Betreff von Märchen und Gerechtigkeiten auf dein Murtnersee im Jahre 1521 errichtet worden ist- Dieser letztere enthaltet deutlich, daß die von Murten in Betreff des Fischens Ordnungen und Statuten errichte» und die daherigen Bußen beziehen mögen. Auf dieses hat mau erkennt, daß es bei diesen Verträge» sein Verbleiben habe (Wiederholung der Forderung derer von Murten); doch sollen die von Murten »»^ dem Eid, den sie den Fischern von Pfauen geben, nicht Gefährde braucheil und sie nicht zu hart halten- Dabei behaltet man sich Minderung, Mehrung und Aenderung vor. i». Ein weiterer Anstand waltet >» Betreff der Anlage oder Tell, mit welcher die von Lugnorre die Reben, welche Junker Hans Rudolf »o» Erlach daselbst besitzt, und das Häuschen und ein Mannmerk Nebeil von Georg Hubelmanns seligen Erbe» belastet haben, nämlich um 10 Pfund. Da die Boten von Freiburg hierüber nicht instruirt sind, so Klage llild Verantwortung aller Parteien auf der Jahrrcchnung zu Freiburg verhört und dann entschiebe» werden, i». Nikly Stäger und seine Geselleil bitten, daß ihnen die Buße erlassen werde, die ihnen deßwege» aufgelegt worden ist, weil sie ihre kranken Kinder einer Frau zu „versegneu" zugebracht haben. Gleichzci»ö begehrt der Mann der benannten Frau Erlassung der Buße. Die Voten von Freiburg und der Schnltß"»" August 1548. 1011 von Murten wollen auf ihren Antheil Buße verzichten; die von Bern aber verlangen, es soll der Schultheiß die betreffenden Personen mit Gefängnißbußc belegen. «». Die von der Landschaft Murten klagen gegen die in der Stadt, daß diese für Bauten und Neiskosten Tell anlegen ohne derer von der Landschaft Wissen und Beisein. Dabei gehe es lange, bis die bezügliche Rechnung abgelegt werde, wobei großer Kosten mit Zehrung und Anderem auflaufe. Sie verlangen, daß dieses abgestellt werde. Anderseits erwiedern die Abgeordneten der Stadt Murtcn, es sei das von ihren Borfahren hergebrachte Hebung, bei der sie verbleiben zu können hoffen; die zur Sache Verordneten handeln als Biederleute und wie der diesfällige Eid es fordere; wenn die auf der Landschaft glauben, daß etwas nicht in der Ordnung sei, so anerbiete man, vor beiden Städten Rechnung zu geben, und wenn sich Fehler zeigen, sich hiefür strafen zu lassen. Es wird erkennt: die von Murten sollen bei ihren Freiheiten und altem Herkommen bleiben; so zwar, wenn sie einen großen Bau aufführen wollen, soll der unter Begrüßung und mit dem Nathe der Botschaften beider Städte angeschlagen, über Alles genaue Rechnung geführt und sobald er vollendet ist, spätestens in Jahresfrist, wie das Hebung war, die Rechnung eröffnet und die Kosten angelegt werden. Die Reiskosten sollen sie nicht erst lange nach stattgehabtem Auszug anlegen, wie es geschehen ist, sondern sofort nach vollendetem Krieg, wenn die Ausgezogenen wieder zurückgekehrt sind, wie das früher gepflogen wurde und die Briefe lallten, p. Der Prädicant von Merlach verlangt, es sollen beide Städte die Zinsen, Zehnten, Güter und anderes Einkommen dieser Pfarrei Kl dem Schnltheißcnamt legen und ihm eine Pfründe bestimmen und ans dem Seckel ausrichten. Die von Bern wollen entsprechen; die Boten von Freiburg aber sind der Meinung, die Zinsen, Zehnten und sonstiges Einkommen sollen, wie es früher verfügt worden sei, vom Prädieanten bezogen werden, doch wollen sie die Sache heimbringen. «4. Bei letzter Jahrrechnnng wurde beiden Seckelmeistern aufgetragen, Pfarrhaus und Scheuer zu Merlach in bessern baulichen Stand stellen zu lassen. Es ist das noch nicht geschehen, soll nun aber unverzüglich vollzogen werden. »» Dem Jacob Seiler von Murten wird die Buße, was den Antheil beider Städte betrifft, in Gnaden erlassen. Bischof, Hauptmann und der Landrath von Wallis haben Betreff einer Verwendung beim König von Frankreich wegeil des Meersalzcs an beide Städte geschrieben. Man will nun diesfalls einen Tag zu Freiburg halten und am 9. September Abends daselbst eintreffen. Das soll iilan denen von Wallis berichten und sie ersuchen, ihre Botschaft ebenfalls dahin abfertigen zu wollen. ^ Rechnung Hans Künzi's, Landvogts zu Orbach und Echallens. »». Rechnung Petermanns von Lustrach, Mannt Mapox, Schultheißen zu Murten. In Artikel 8 wird als Schlußdatum der 22. August angegeben. Den Abschied unterschreibt der Stadt- schreiber zu Bern. Die Namen der Freibnrgcr Gesandten ans dortiger Instruction, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch Nr. 5, k. 69, und dem Nalhsbuch von Bern Nr. 695, S. 241. 453. Ajessenz. 1548, 2-1. August (nf Bartholomen den 29 (wo) Ängsten amplius). LaudcSarcliw Tchwyz! Abschiede. Jahrrechnnng der III Orte. Vor den Boten eröffnet der Rath der Stadt Bellcnz, wie daselbst sehr oft Einer gegen den Andern grobe nnehrbare Worte brauche, wodurch mittlerweile große Uneinigkeit erwachsen möchte. Wenn schon ein 1012 August 1548, Abcrwandel geleistet werdcu müsse, so helfe das nichts, denn die in den Statuten vorgesehene Strafe sei so gering, daß sich niemand daran stoße. Der Rath bitte, eine höhere Strafe zu bestimmen, damit die bösen Mäuler gedämmt und ein Bidermann von ihnen unbelästigt vor den Rath („sy") kommen könne. Die Boten finden, daß solche Fälle je nach ihrem Gewicht zu bestrafen den Boten und dem Cominissar überlassen sein sollten. Weil sie aber diesfalls ohne Instruction sind, so wird die Sache heimgebracht. Der Beschluß der Orte wird dem Commissar überschickt werden, damit er denselben den Burgern eröffnen könne. K». Der Bote von Uri ist instruirt, den Alexy Tütsch zu liberiren; die von Schwyz und llnterwalden sollen sich bei der Burgerschaft von Bellenz erkundigen, ob es ihr nicht zuwider sei und ob es mehr Ruhe und Einigkeit gebe, wenn er liberirt würde, und dann je nachdem sie die Verhältnisse finden, handeln. Bei der Burgerschaft haben nun die Boten erfahren, daß Alexy Tütsch ihr zuwider sei und uuter den Burgern mehr Friede herrsche, wenn er sich außerhalb Bellenz befinde, indem er auch gar mit groben Scheltworten daherkomme und sonst ein untugendlicher Mensch sei. Da man nun dieses wahrgenommen hat und der Betreffende auch stark über allen geschwornen Frieden gefehlt hat, so hat man ihn nicht liberirt, sondern will den Handel an die Obern bringen. «. Die Boten haben auch erfahren, daß Alexy Tütsch in Bellenz noch einiges Guthaben besitze; da er nun an Benedet Ghiringhelli den geschwornen Frieden gebrochen hat und (sein Vermögen) als den III Orten verfallen erkennt worden ist, so ist dem Fiscal aufgetragen worden, jenem Guthaben nachzm fragen und dasselbe den III Orten zu Händen zu stellen. «R. 1. Die Burgerschaft von Bellenz und die Freundschaft des Bernardin Paganin, der an Baschian Tütsch einen Todtschlag begangen hat, bitten die Boten dringend, den möglichsten Fleiß anzuwenden, daß die Verwandtschaft des Getödteten dem Bernardin verzeihe, damit die Stadt und die Bürger desto mehr in Nnhe und Einigkeit bleiben. Die Boten suchen nun wirklich, die benannte Verwandtschaft zum Frieden zu bewegen; aber letztlich wird ihnen geantwortet, man wolle weder einen Frieden annehmen, noch dem Paganin verzeihen, bis Alexy liberirt sei; dann wollen sie Friedens- vorschläge anhören („um den friden losen") und nach ihrem Ermessen handeln. 2. Von Nicola Zezio und Benedet Ghiringhelli wird den Boten mitgetheilt, es sei Alexy gebeten worden, daß er dem Bernardin Pagam» verzeihe und den Frieden gegen ihn annehme; in diesem Falle werde seine (Paganins) Freundschaft bei Benedet Ghiringhelli und den Seinen verschaffen, daß sie auch ihm (Alexy) verzeihen und er liberirt werde. Auf das soll Alexy geantwortet haben, er dürfe wohl sonst in die Stadt kommen und dem Benedet das „füdloch zeigen. Auch der Vicari oder Ammann zu Nusfle und Andere haben den Alexy gebeten, dem Paganin zu verzeihen und Frieden zu geben, damit die Seinigen und die Bürgerschaft zur Ruhe kommen. Da soll Alexy geantwortet haben, sein Geschlecht trachte noch nicht nach Ruhe; deßwegen werde er keinen Frieden annehmen, bis vier Jahre verflossen seien. Den Boten ist auch berichtet worden, Alexy treibe sich mit zwei Büchse» in der Grafschaft herum und verstecke sich in den Neben. Da man solcher Art keinen Frieden erzielen konnte, und Alexy solche Droh- und Trazworte gebraucht hat, so wird der Handel heimgebracht, v. Wegen des von Bernardin Paganin an Baschian Tütsch begangenen Todtschlages ist des erstem Leib und Gut der Kammer verfallen. Man hat sich nun in Betreff des Vermögens erkundigt und soviel erfahren, daß bei einem Verkaufe desselben 300 oder 400 Gulden erlöst und alle Gelten bezahlt werden könnten. Es wird nun dem Me^ aufgetragen, dem Vermögen genall nachzufragen, die Güter mit Beihülfe des Commissars zu verkaufen, du Ansprecher vorab zu bezahlen und über Einnahmen und Ausgaben den Boten auf der Jahrrechnung Z" Händen der III Orte Rechnung zu geben, l. Von dem Criminal und den Bußen ist diesmal den III Orte» nichts zu Theil geworden, weil es letztes Jahr dem Commissar und dem Schreiber Nosenberg für ihre Mu^ August 1548. 1018 und Arbeit, welche sie der gefährlichen Zeitläufe wegen hatten, von den Boten zu eigen verliehen worden ist. K> 1. Nach Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben sind jedem Ort von dein Zoll zu Bellenz 177 Kronen und I dicke Pfenninge geworden. Hierin sind die großen Kosten wegen der zwei Thore auf der Portun, wegen der Knechte im Zusatz und wegen des Auskundschaftens („speichtery") abgezogen und verrechnet. lieber diese Rechnung heraus hat jeder Bote ausgegeben 1 Krone und 1 Dicken. 3. „Item witer usgen 'll dick." I». Der Vogt auf der Nivier hat zufolge Befehl der Obern heimlich einige Kundschaften gegen bkin Türkettcn eingenommen, wodurch 4 Kronen für Kosten aufgelaufen sind, deren Bezahlung er von den ^oteii fordert. Da man hierüber ohne Instruction ist, so wird die Sache heimgebracht; der Entscheid wird Vogt zugeschrieben werden, l. Consul und Commun tragen vor, sie haben vernommen, die Klosterfrauen von (St.) Clara (oder Claro?) hätten vor die Obern geschickt und begehrt, daß ihnen vergönnt werde, einen ^sostervogt zu wählen, der ihnen gefällig sei. Jene meinen nun aber, daß ihnen zustehe, einen oder zwei ^ögte zu ernennen, die jährlich dem Landvogt Rechnung geben sollen; denn wenn es nöthig sei, an dem Zoster etwas zu bauen, so seien sie auch schuldig, das aus ihrem Commuu zu thun. Sodann verlangen "Uch Consul und Commuu, daß die Aufnahme junger Frauen in das Kloster nicht ohne ihr Wissen und Zillen zn geschehen habe; mau bitte, das Commun in diesen Beziehungen beim alten Herkommen bleiben zu ^sstn. Da die Voten sich die Gewalt eines diesfälligen Entscheides nicht beilegen wollen, so wird die Sache heimgebracht. Das Original betitelt unseni Abschied ausdrücklich als Jahrrcchnung zu Belleuz, angefangen auf Bar- tholomäi, übersetzt dann aber sofort diesen Festtag als 29. August, weßhalb denn auch der Abschied von zwei spätem Archivaren mit diesem Datum überschrieben worden ist. Nach dem Monatsnamen: August, hat dann das Original eine unklare Abkürzung. Da der Abschied nach der Regel der Bellcnzer Jahrrechnung als auf Bartholomäustag fallend bezeichnet wird, so vermuthen wir in der Bezeichnung des 29. August einen Jrrthum und ziehen daher die Verhandlung zum 24. August. 456. Wrmmen. 1548, 27. August (Montag nach Bartholomen). Landcsarchiv Schmilz: Abschiede. Tag der III Orte. Dieser Tag ist beschrieben worden in Folge des Schreibens des Landvogts Vüeler von Latus, in schein er meldet, daß Besatzungen zu Como, am Langensee und anderswo liegen, weßhalb man vielleicht die Besetzung der Stadt und der Schlösser zu Bellenz Bedacht nehmen dürfte. Nachdem die Instructionen Öffnet worden sind und die Boten in Betracht gezogen haben, daß gegenwärtig Boten der Orte in Bellenz ^ befinden, so hat man für dermalen nicht nöthig gefunden, den Zusatz zu verstärken. Dagegen schreibt wl>n den Boten in Vellenz, welche Warnung den Obern geworden sei. Sie sollen gute Obsorge tragen; wden sie es nothweudig, die Schlösser gegen einen schnellen Ueberfall zu besetzen, so mögen sie das für einstellen thun und sollen dann eilfertig Bericht erstatten. Den zwei übrigen Orten (Lucern und Zug?) soll eine "bie von des Landvogts Schreiben mitgctheilt werden, „mit dem anhalt (Anhang?) wie der schribt, daß ^ einem geheim nüt mögen zwegen bringen, daß man im wölle zuschriben", unsere Herren seien nicht 1014 August 1548. Willens, jemand Ursache zum Kriege zu geben; wenn aber jemand uns angreifen würde, möchten sie (die zwei Orte) gerüstet sein und zur Entschüttung vou Bellenz ihr Bestes thuu. Das hat mau aber Alles ans Heimbringen verabredet. Jedes Ort soll seine Meinung beförderlich denen von Uri zuschreiben und diese dann die Sache ausführen, ß». Zu gedenken, wie der Bote vou Uri angezogen, es gehe das Gerücht, Peter Martir habe geredet, in sechs Monaten wolle er Herr zu Bellenz sein. Mau hat deßnahen um Kundschast nach Lucern geschrieben, v. „Heini von Mättenwyl, Hans Jhenni, Wirt zum Glas, Kaspar Thürler. «I. Es erscheint Peter Martir und eröffnet, wie die Eidgenossen ihm Tröstung zugemuthet haben, die er aber abgelehnt habe; da es das Leben betreffe, so würde er keinen (Bürgen) finden; er wolle aber seinen Leib stellen und den nicht aus den III Orten entfernen. Wenn er schuldig befunden werde, so soll ihm der verdiente Lohn gegeben werden; im gegentheiligeu Falle hoffe er auf Schutz gegen die Lügenmäuler; er wolle todt und lebendig ein getreuer Unterthau der III Orte sein. Zu u. 1548, 21. August (Dienstag vor Bartholom«!), Lauis. Landvogt Lienhard Büclcr an La»d- anunaun und Rath in Uri. Nachdem er von den V Orten ab dem letzten Tag zu Lucern der Stadt Consta»! Wegen Bericht und Befehl empfangen, wie er sich rüsten solle, jedoch heimlich, „damit niemand args s" zwyflen Ursachen nemen (möcht)", habe er sofort die Anwälte der Landschaft Lanis beschickt und ihnen »el Eiden und Verlust des Lebens geboten, die Sachen geheim zu halten, dann über die nöthigcn Anstalü» gcrathschlagt und soviel vereinbart, daß sie schriftlich einige alte kriegserfahrene Männer anzeigen wollte», mit denen er einzeln zu reden hätte; er habe sich dazu angeschickt und den Leuten befohlen, sich auch w> Geld zu versehen, aber vor Erledigung dieses Geschäftes, nämlich heute vernommen, daß in den letzten Tage» heimlich etwa 300 Spanier in Truppen von 7, 10 oder 15 Mann nach Como gekommen, und daß >»»» die großen Schiffe zurüste, daß der Barisell nahe bei Varese mit einer großen „Gesellschaft" liege und ctw» 300 Knechte sich am Langensce gesammelt haben. Es sei zwar ungewiß, wozu diese Truppen dienen sol^»' wahrscheinlich Wider Bellenz, denn ein „Comer" habe fallen lassen, daß noch 4000 Knechte in die Ss» kommen sollen. Dies zeige er Uri als dem nächsten Ort an und bitte um weitem Bescheid, da es ih>» unmöglich sei, die Rüstung geheim zu halten, „wie dann ir mine Herren diser Nation gattung und bruch >»» bericht sind". Die Unterthancn zeigen sich aber so willig, daß er das Land vor einem Ucberfnll hoffe schulst^ zu können... Es verlaute, daß der König von Frankreich mit etwas Volk über das Gebirge sei, und ' Mailänder den nach Piemont geschickten Knechteil Urlaub gegeben haben. Copn im Luccrmr Abschied n s, c. öis. 457. Areiburg. 1548, 27. August. Staatsarchiv Bern: Frciburgcr Abschiede tl, 5.12?. KantouSarchi» Arciburg: Znslruilionsbuch Nr. S, k.71, Jahrrechuung der Städte Bern und Freiburg betreffend Graudsou und Grasburg. Gesandte: Bern. Hans Pastor; Haus Rudolf vou Graffenried, Venuer. tt. Den Zicgleru wird auf ihre Bitte, ihnen eine Beisteuer zu verabreichen, für diesmal ein Hosen geschenkt. ?». Guillaume Loup, der letztes Jahr die Zehnten beider Städte empfangen hat, beklagt nun, daß er Verlust erlitten habe und bittet, ihm den Betrag desselben nachlassen zu wollen. Es wird 0 soviel erlassen, als er Verlust („Nachzug") erlitten hat. «. Die Gesandten des Dorfes Bonvillars bitb" dringend, 1. das Gestrüpp oder Gestände beider Städte, welches an ihrem Eichholze liegt, bannen zu lasst^ August 1548 1015 weil unter dein „schpn" desselben ihncu viele Eichen geschlagen werden. 2. Man möchte die Nsages, welche der Commissar Lucas dein Schlosse zugeeignet hat, die Unterthanen aber nicht pflichtig zu sein auerkennen, ^ltcn lassen. Man verabschiedet: 1. In Betreff der Nsages bleibe es bei dem Briefe derer von Bonvillars; der Commissar Lucas soll daher die Erkanntnisse um so viel ändern und die Nsages daraus thuu. 2. In Betreff des Gestrüpps soll der Vogt sich erkundigen, und dann soll auf der nächsten Jahrrcchnung diesfalls verhandelt werden; wen der Bogt als Frevler erfindet, den soll er der Ordnung nach büßen. «R. Die von Bist,: klagen, es habe der Laudvogt in letzten Jahren ein Gestände, welches zu ihren: Weidgang gehöre, Einein verliehe,:, wogegen sie gute Gewahrsamen aufweisen können. Der Vogt erwiedert, er habe die Matte ouf den: Berg abmessen lassen und dabei gefunden, daß er zu jener Verleihung ebenso befugt sei als seine Vorgänger, die dasselbe gethan hätten; würde diese Verleihung geuichtet, so würden die Unterthanen die ""dern alten Lcihungen auch abstelle,: wollen. Man vereinbart sich, den: Landvogt und seinen Nachfolgern öu verbieten, solche Leihungen vorzunehmen, außer es seien dieselben auf der Jahrrechnung bewilligt worden, ^ie i» Rede stehende soll aufgehoben sein und das Stück wieder,:,,: zu Weidgaug gelassen werden. Die von Bffin sollen indessen den: Lehennehmcr die Kosten vergüten, v. Der Vogt hat von Apme Wullio einen Restex JMu gefordert, weil des letzter,: Eltern diesen Zins dem Gotteshaus la Lance ver,nacht oder verkauft ^ben und dieses den: Haus Grandson zuständig ist. Apine Wullio hat den Zins gutwillig bezahlt, verlangt ober, es möge ihm gestattet werden, denselben abzulösen. Es wird beschlossen, Wullio soll den Zins laut ^ltlifbrief jährlich entrichten; wenn er aber ablösen wollte, soll mau ihn gnädig halten. I'. Da die von Nvonand durch ein Gewitter stark beschädigt worden sind, so bitten sie, sie in Betreff der Zinse gnädig zu holten und ihnen au die weggeschwemmte Brücke eine Steuer zu geben. Es werden ihnen an: Zins 20 Floriii "och Marchzahl nachgelassen. K. Da den: Johann Balkis in: Dienst beider Städte ein Pferd beschädigt ("gewürsct") worden ist, so soll ihm der Vogt 4 Floriu geben oder am Zins nachlassen. I». Der Mestral von Ävonand beklagt sich in Betreff der ihn: verliehenen Mühle. Der Vogt soll dieselbe besichtigen und ist ^nächtigt, das Nothwendige zu verbessern, I Den: Zeheuter Bastian Kibolla, der sich wegen einigen „Nach- dez Weinzehnteus beklagt, wird die Hälfte dessen, was er noch schuldig ist, in Gnaden erlassen. Ii,. Der saurer Claudo Pictet, der das Hochgericht zu Grandson gebaut hat, verlaugt Verbesserung seines Lohnes, ^o derselbe gering sei. Der Vogt soll ihm zwei Kronen und einen Mütt Korn geben. I. Im Namen des Priors von Grandson bittet dessen Schaffner, man wolle ihn: gestatten, einige de»: Priorat zuständige ^bniodiationzinse, welche wegen Entlegenheit schwierig zu beziehen sind, zu verkaufen; mit den: Erlös würde ^ wenn es den Obern gefällig wäre, jenen Zins ablösen, den das Priorat von seinen: Zehnten zu Montcnach Schloß Grandson schuldig ist, und den allfülligen Ueberschuß anderwärtig in der Vogtei Grandson anlegen. Dem Prior wird gestattet, jenen Adinodiazzins, der an der Grenze des Herzogthums Lothringen und «Unrichtigkeit" gelegen ist, so theuer als möglich zu verkaufe»; den Erlös soll er mit Varmissen der Richte sicher anlege,:. Die gewünschte Ablösung des Zinses auf dem Zehnten des Priorats wird von der ^ond gewiesen, in. Man hat heitere Kundschaft in Betreff des Weinzehntens von einen: Stück Neben, welches Julian Testan von Chamble besitzt, und worüber gemäß früherem Abschied das Recht bis auf das Ucheil geübt worden ist. Es wird nun verabschiedet, dieser Zehnten solle ohne Widerspruch den: Priorat )ei,i:dieueu. n. Pierre Escuier und Jacques Kirtling sind im Streit wegen eines Stück Landes, das beiden fliehen ,vorden sein soll, und es wird dcßwegen auch der Vogt in: Namen beider Städte als Währen ^ongt. Dabei berichtet der Commissar Lucas, Kirtling habe mehr Land in: Besitz, als seinem Lehenbrief 1016 August 1548, gemäß sei, was sich bei einer Ausmarchung zeigen werde. Es wird beschlossen, die beide!: Parteien solle» ihren Rechtshandel vollführen, und wenn der Vogt belangt wird, soll er gemäß dem Inhalt des im Hände» des Escuier liegenden Lehenbriefes sich verantworten. «. Guillaume Pictet von Concise bittet um einige Hölzer. Der Vogt wird ermächtigt, ihm je nach Umständen zu entsprechen, p. Johann Michiel im Name» seiner Vogtstochter, des Herrn von Arrex seligen Kinds, begehrt, es wolle ein Zins, welcher ein Belehnter des benannte!: Vaters der nun abgegangenen Capelle zu Vasson vergäbet hat, jenem Vogtskinde belasse» werden. Er wird abgewiesen, weil letztes Jahr befohlen wurde, diesen Zins zu Händen der Obern ß" beziehen. Würde sich aber zeigen, daß des Kinds Vater ii: jene Vergabung nicht eingewilligt hatte, so soll der Zins der genannten Tochter überlassen werden. «K. Die von Stäffis und St. Anbin beschweren sich/ daß ihnen verboten worden sei, in den Wäldern voi: Grandson Holz zu schlagen, was sie von Altem h^ gethan haben und wofür die von Stäffis einen Brief vorlegen. Anderseits macht der Vogt auf den Schade» und den unordentlichen „Bruch" aufmerksam. Mau läßt nun die voi: Stäffis bei ihren: Briefe verbleibe»! auch deuei: voi: St. Aubin ist gestattet, ii: dei: betreffenden Waldungen Holz zu schlagen, doch nur für ihr Bedürfnis; und in Ziemlichkeit, ansonst sie der Landvogt nach alten: Brauch bestrafe!: soll. >» Coinnüsi^ Lucas soll den: Gnillaume Thorens einen Brief betreffend die Befreiung voi: der Usages errichten, ge»»^ den: Inhalt jenes andern, der in den Erkanntnissen enthalten ist. 8. Der Vogt und der Commissar soN» untersuchen, warum dieses Jahr die Zinse,: von: Hause la Lance 3 Florin und 4 Gros weniger letztes Jahr ertragen haben, und der Vogt bei Ablage seiner Rechnung hierüber Bericht geben, t. Ii" Folge eines Anzugs des Vogts wird beiden Seckelmcistern aufgetragen, jene Schloßmauer, die einzustürze" droht, zu besichtige!: und das Erforderliche bauen zu lassei:. R». Den: armen, blinden Glado Pig»»^ soll der Vogt ans Gnade,: 10 Pfund geben, v. De»: Bläse Bcausire wird der Antheil beider Städte a» den: Lob und der Soufferte jener Gitter, die er und ein Anderer von dein von Corselles au Zahlungssi^" annehmen mußten, bis an 4 Kronen erlassen. Mit den: Vogt soll er sich in Betreff seines Antheils abfinde»' Der arme Gesell, der einen Trostnngsbruch mit Werken begangen hat, soll einen Tag und eine Nacht eingelegt werden und damit gebüßt haben, x. Der Landvogt zeigt an, es walte bei»: Aufnehmen dl» Tröstung der Mißbrauch, daß das dritte Gebot und der Handschlag, wie solches die Ordnung vorschttsi"" nicht erfolge, und diejenigen, welche von den Streitenden Tröstung fordern, nicht mit Werken scheiden, sonNl" nur mündlich ermahnen, Tröstung zu geben. Der Vogt wird angewiesen zu verschaffen, daß die TrostmG'" gemäß der Ordnung gegeben werden, Pierre Bugniets arme Frau soll der Vogt mit den: Alnmsi" halten wie letztes Jahr verabschiedet worden ist. In Betreff des Verlangens des Mapors von Onnens »Nd erkennt, er solle sich mit dein, was ihm von Alters her verabfolgt worden und gehörig ist, begiusill"' »»». Der Vogt frägt an, wie er die Kosten verrechnen soll, welche wegen Frevlern auflaufen, die eingeth"" werden und nichts haben. Er wird angewiesen, sich um Hab und Gut der Fehlbaren wohl umzusi'l/"' Wer nichts hat, solche Kosten zu bezahlen, der soll so lange bei Wasser und Brod erhalten werden, bis ^ abgebüßt hat und soll dann der Vogt Kosten, die nicht eingebracht werden, beiden Städten vcrrcchm"" ?»I». Die Boten von Bern sollen bei ihren Obern verschaffen, daß den: Herrn von Vauxmarcus zur 2N" lcgung des zwischen ihn: und der Herrschaft Grandson hängenden Spans ein Tag bestimmt und dersi " denen von Freiburg augezeigt werde, «e. Wenn die Boten beider Städte nach Grandson kommen, f"^' sie Gewalt haben, die Fischenzen und Anderes, das der Vogt in seinen: Anzug gemeldet hat, zu besichtig" und nach bestem Ermessen darin zu handeln. Der Landsvenner von Schwarzenburg berichtet, August 1548. 1017 unter den Genossen des Berges Wandel seit langem ein Streit walte, der ungeachtet mau wiederholt auf den Stoß gekommen, nicht beseitigt werden konnte, weil nicht immer jeder die nöthigen Gewahrsamen zur Hand hatte; n bitte die Obern, ihre Boten nochmals an Ort und Stelle abordnen zu wollen. Die Boten von Bern bemerken, «so das ort zu abtrag des laufenden kostens nit gnugsam", daß nicht nöthig sei, jemand dahin zu schicken, sondern es sollen die Gcwahrsamen reiflich untersucht und durch zwei von beiden Städten, denen die Genossen Berges und die von Schwarzenbnrg das Vertrauen schenken, der Streit beigelegt werden, vv. Der Bogt von Grasburg berichtet über die Armut eines unlängst gestorbenen unehelichen Mannes, dessen Vcr- ^ssenschnft nach Landesbrauch und Recht den Obern verfallen ist. Nachdem man auch erfahren hat, wie die Schwester der armen Frau des gestorbenen Mannes großen Mangel leide, hat man dem Vogt aufgetragen, Antheil beider Städte dieser Frau zu belassen und mit dem ihm gebührenden Antheil sich ziemlich zu halten, 117 Dem Uli Niso giebt man aus Gnaden einen Gulden und einen Mütt Dinkel, Berner Währung Maß. K-K-. Claus hat zwar den vom Vogt angezogenen Trostungsbruch und Frevel einigermaßen verantwortet, doch findet sich, daß er zum Theil schuldig ist und dessen auch geständig war. Es wird ihm nun nus Gnaden halbe Buße nachgelassen, mit der Bemerkung, daß er in der Folge keine Gnade mehr zu erwarten habe. i»,». Der Vogt beklagt gemäß der Ordnung den Hans Jerli, weil er zwei Personen ein Stück für srei und eigen um 30 Gulden eingesetzt hat. Dieser verantwortet sich, seine Widerpart habe ihm solches bewilligt. Man schenkt ihm halbe Buße, doch dem Antheil des Vogtes unvorgreislich. 11. Peter Summerau, Schaber des Gutes Helfenberg, legt einen Kaufbrief vor, demgemäß das Gut für frei, ledig und eigen Zinse und Zehnten verkauft worden ist. Da der Vogt aber anzeigt, daß seit Altem her beide Städte den Zehnten darauf gehabt haben, so hat man erkennt, der Vogt soll wie früher den Zehnten Ziehen; beschweren sich dessen die „Andern", so mögen diese ihren Währen belangen. Ii.lt.. Hans Wallen und Mthaften sollen den Zins von dem Berg Alt-Bpglen, den sie besitzen, gemäß dem Urbar entrichten, Uä'nlich g Pfu.id Berner Währung, 1 Ziger und 13 Pfund Anken jährlich oder nach Inhalt des Briefs ^ Pfund Lausanner Münze, läufig zu Freiburg. 11. Dem Ammann zu Albligen soll der Vogt 10 Pfund Mier Währung nach altem Brauch verabreichen, in»». Der Vogt ist ermächtigt, denjenigen, welche an "Unkoinmlichen" Orten kohlen wollen, nach Verhältnis; ihres Bedürfnisses Buchenholz zu verwilligen. »»»». Beide ^flkelnieister sind ermächtigt, im Schlosse zu Grasburg ein den Verhältnissen angemessenes Gefängnis; „an- ^sächen". Zufolge des auf der letzten Jahrrechnung zu Bern erfolgten Abschiedes haben die von ^'gnorre in der Herrschaft Mnrtcn abermals ihre Beschwerde gegen Hans Rudolf von Erlach und Georg ^ubelmanns seligen Erben vorgetragen, nämlich wegen der durch die von Lugnorre jenen auferlegten gemeinen "läge und Dell, die diese nicht schuldig zu sein beglauben. Dieselben legen diesfalls den Vertrag vor, '"^cher zwischen den „bürgerlichen" Einwohnern beider Städte, die Güter in der Herrschaft Mnrten besitzen, ^ Betreff der Tell vor längerer Zeit zu Bern errichtet worden ist, mit Red und Widerred beider Theile. blitzt auf den angeführten Vertrag, welcher anzeigt, wie solche Güter in der Herrschaft Murten und andere "M)e" Güter sammt den Zinsen und Zehnten von allen Anlagen, Dellen und Beladnissen frei sein sollen, ist ^"Nilt worden, daß Junker Hans Rudolf in Betreff seiner sechs Jncharten Neben, und des Georg Hubel- ^a»us Erben in Betreff ihres großen Zehntens der Tell nicht unterworfen sein sollen, es wäre denn, daß Lugnorre zeigen könnten, daß jene Neben und jene Zehnten von Altem hex tellpflichtig gewesen seien. Rechnung von Petermann von Erlach, Landvogt zu Grandson. Rechnung von Dietrich Bind- ^»»ier, Vogt zu Grasburg. »»« Jacques Berthie beklagt sich, es sei ein Stück Wald, welches zur Feld- 138 1018 August 1548, fahrt derer vou Fiez gehöre, vom Laudvogt aus Befehl seiner Obern einein Laudmauu geliehen worden. Gestützt auf den Abschied vom letzten Jahr wird erkennt, es bleibe bei der Leihung, es wäre dem:, daß die von Fiez nachweisen können, daß der Lehennehmer mehr eingeschlagen habe, als ihm verliehen worden ist! in diesem Falle mögen sie dessen genießen. 88. Dem Hans Jacob Ziegler (Grasburg) ist halbe Buße nachgelassen. Die andere Hälfte soll er bezahlen und mit dem Vogt in Betreff seines Antheils sich vereinbaren- tt. Das Verlangen des Stadtschreibers von Murten, die Erkanntnisse zu verdolmetschen, wird abgewiesen- im. Der Vogt soll dafür sorgen, daß die Tell, welche die Herrschaft wegen der „in disem uszug" von der Stadt Bern ihr auferlegten 25 Mann beschlossen hat, ordentlich auf die Güter verlegt werde, damit die Armen nicht gezwungen werden, soviel zu geben wie die Neichen, vi. Dem Vogt ist bewilligt, „ein com- Mission dem prior voll Grandson uf dein, so er zu ernüwernng siner erkanntnissen wärt erwellen, zu stellen- iviv. Die Boten von Bern haben aus eigenem Antrieb, ohne Auftrag ihrer Obern, für Hans Holard, der hier Decan gewesen ist, gar freundlich gebeten, daß man ihn begnadige,: und wieder zu Stadt und Land möge wandeln lassei:, xx. Und bevor sie abgetreten sind, haben sie eine „ganz wohlgeschickte" Danksagung st" die ihnen erwiesene Ehre und gute Gesellschaft gethan, unter Wünschung alles Glücks und Heils und dabei gebeten, man möge in Betracht der altei: loblichen Mitbnrgcrschaft einander in allen Dingen treulich behoste» und berathen sei,:. Das hat man gern und mit Freuden gehört und die Angelegenheit betreffend Holaib vor weitern Gewalt gewiesen. 5-5'. Verhandlung in Betreff des Meersalzes; siehe Note. 55. Verhandlung wegen der Reisstrafen in: Thurgau: siehe Note. »»». Verhandlungen betreffend den Prinzen von Savoyen; siehe Note. Ii—1t aus dem Freiburger Abschied; im und vv hat der Berner Abschied nach der vom übrige» Abschiedetext getrennt gehaltenen Rechnung; der Freiburger aber nimmt diese Artikel in den Text auf, st^ dagegen s und 4 der Rechnung nach; ivvv und xx aus den: Rathsbuch von Freiburg Nr. 66 vom 30. A»gw' wo diese Artikel der Rechnung nachgestellt sind. Die Namen der Berner Gesandten aus dortiger Instruction, St. A. Bern: Jnstructionsbuch v, k. und Missive von: 27. August, ikiclsiu: Deutsch Missivenbuch X, S. 953. Zu 1548, 12. September. Bern an Freiburg. Was zu Freiburg in Betreff einer Verwend»»b bei dem König von Frankreich wegen des Mcersalzes beredet und verabschiedet worden sei, habe man hc» verstanden. Da der Bote von Bern das von dort gewünschte Quantum nicht angezeigt habe, so bcr'sV^ man nun, daß man sich wie Freiburg mit 50 Mütt begnügen wolle. Die von Freiburg wollen daher sol») im Sinne des Abschiedes dem in Solothurn befindlichen französischen Botschafter zuschreiben. St, A, Bern! Deutsch Missivenbuch S. ebb. Zu 55. 1548, 13. September. Bern au Solothurn. Die vou Bern haben einiger Geschäfte ihre Nathsbotschaft zu Freiburg gehabt. Daselbst sei denen voi: Bern überlassen worden, Tag und eine Besprechung in Betreff der Neisstrafcn im Thurgau zu bestimmen, um auf den: nächsten Tag zu s, gefaßt zu sein. Da nun diese Angelegenheit Solothurn nicht minder als die beiden übrigen Städte berü) ' so habe man sich vereinigt, denen von Solothurn anhcimzustellen, Zeit und Ort für eine solche Zusw»»" kunft aller drei Städte festzusetzen. St. A, Bern- Deutsch Missivenbuch 2, S. o^- Zu iiiiii. 1548, 31. August. Freiburg an Hans Pastor und Hans Rudolf von Graffenried. dein letztere gestern „heimfertig" geworden, habe der RathSschreibcr von Freiburg heute angezeigt, er )» » . August 1548. 1019 den Artikel betreffend dnS Schreiben des Prinzen von Picmont, den die Gesandten von Bern im Auftrage ihrer Obern denen von Freiburg vorgetragen haben, vergessen dem Abschiede derer von Bern beizufügen. Man bedauere das und bitte, denen zu Bern vortragen zu wollen, man habe das genannte Schreiben gemäß dein Anbringen der Boten von Bern vor Augen genommen und wohl ersehen mögen, welche Orte der Eidgenossenschaft dasselbe vorzugsweise berühre. Da nun auf Verlangen derer von Wallis in Betreff des Meersalzes ein Tag nach Freibnrg bestimmt worden sei, so habe man denen im Wallis eine Abschrift des betreffenden Schreibens mit Meldung dessen, was die Boten von Bern vorgetragen haben, übermittelt und sie gebeten, ihren Boten für den genannten Tag diesfalls zu instruiren. K, A, Freiburg: Misswcnbmh Nr. i-i, istv—tg, e. im. 45«. Ireiburg. 1548, 27. und 31. August. KailtoilsarMiv Areiburg: Rathsbuch Nr. oo. I. (27. August.) Vor dem Rath zu Freiburg eröffnet der Graf von Greyerz, wie ihm in Betreff seiner Anforderung von den Gesandten des Königs von Frankreich begegnet worden sei. Insbesondere aber erzählt ^ er sei zu Tagen mit andern Ansprechen:, bevor die neue Vereinung in Behandlung genommen worden vor den Boten der Eidgenossenschaft erschienen und habe gefordert, daß das Recht an der March walte, wenn man ihn nicht gütlich bezahlen wolle. Da sei er dem: allwegen als der erste Ansprecher genannt worden. Zuletzt aber, als man mit den übrigen Ansprechen! übereingekommen sei, habe man ihn weggelassen und die neue Vereinnng angenommen, was ihn veranlaßt habe, sich von Baden zu entfernen, in der Meinung, 'Ucht mehr vor geineinen Eidgenossen zu erscheinen, da er bisher immer rechtlos gestanden und von nirgends her Hülfe zu gewärtigen habe als von den beiden Städten Bern und Freiburg, mit denen er im Bnrgrecht hhe. Er habe nun letzte Woche den Rath zu Bern um Hülfe angegangen und guten Bescheid erhalten. Ebenso bitte er nun die von Freibnrg um Unterstützung, damit er zum Recht gelange. Könne ihm das ^urgrecht hiezu nicht verhülflich sein, so begehre er desselben nicht mehr, und wolle auch dem König den Drden Heransgeben, weil ihm beschwerlich falle, Pflichten zu tragen, ohne Hülfe zu erhalten. Beinebcns bittet er um Geleit für den von Nolle. Der Rath antwortet, der Bote, welcher zu Baden gewesen, habe 'wch nicht Bericht erstattet; es werde das nächstens erfolgen und dann weiterer Bescheid gegeben werden. Dein von Rolle gebe man für Besorgung seiner Geschäfte für acht Tage Geleit. II. (31. August.) Nachdem Rath zu Freibnrg die Angelegenheit des Grafen von Greyerz nochmals berathen hatte, wurde beschlossen, "wn solle ihn vor Räthe und Burger kommen lassen „und da dise antwurt gesetzt werden": Man habe ^ Bnrgrecht genau geprüft und sei erbötig, dasselbe laut Buchstaben zu halten, nämlich den Grafen wider die ihn in seinem Land mit Gewalt und wider Recht antasten ,vollen, mit Leib und Gut zu Unterhitzen und ihm zu jenen Dingen, wozu er Recht habe, Beistand zu leisten. Da er in gleicher Weise mit Stadt Bern verbunden ist, so scheine es angemessen, sich dort zu unterreden, wie man ihm in seiner Angelegenheit behülflich sein könne, weßnahen man einen Boten dahin abordnen wolle. 1020 August 1548. 459. Areivurg. 1548, 30. August. Htatttonöarchiv Freibnvn: Nathäbuch Nr. eo. Vor dein Rath zu Freiburg erscheint der Herr vou Nolle, verbcistäudct von den Herren von Greyerz, Bonay (Bouue, Bonnay?) und Derie(?) und eröffnet: 1. Er danke für die ihm in seiner Angelegenheit geM den König von Frankreich geleistete Fürdernuß. 2. Er habe vernommen, daß in seiner Abwesenheit Miß' gönner ihn bei denen von Freiburg verunglimpft haben; er bitte, diesen keinen Glauben zu schenken, wäre er zugegen gewesen, so hätte er sich gehörig verantwortet. 3. Wenn man in diesen Kriegsläufen seiner und einer guten Anzahl seiner Freunde zu Roß bedürfe, so wolle er mit Leib und Gut zu denen von Freibm'g und der ganzen Eidgenossenschaft stehen. 4. Er habe sich in den Landen des Grafen von Greyerz niedergelassen, um der Eidgenossenschaft in der Nähe an die Hand gehen zu könueu. Da wolle er erwarten, wer etwas wider ihn zu klagen habe und jedem gerecht werden. 5. Er bitte, ihm das Geleit bis Weihnachten zu verlängern. Der Rath verdankt ihm sein freundliches Erbieten und willfahrt seinem Gesnche in Betreff des Geleits. 400. Lncern. 1548, 3. September (Montag nach Verena». Staatsarchiv Liiccru: Allg. Absch. U. 2, k. 5SS. LandcSarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der V Orte. Dieser Tag ist veranlaßt durch das Schreiben des Herzogs Einanuel Philibert von Savoyeu. über ist gcrathschlagt wie folgt: Da Bern trotz allen bundesmäßigen Mahnungen der Eidgenossen und trotz dein vielfältigen Nechtbieten des Herzogs von dem savoyischen Lande viel eingenommen hat, so will man, uw sich nicht zu „verschießen" (Schwyz: fürschießeu), auf dem nächsten Tag zu Baden hören, was Bern uM andere Orte antworten, wenn das Schreiben des Fürsten augezogen wird; wenn dann die Berner sich abermals äußern, daß sie eher keinen Stein auf dem andern bleibeir lassen, als diese neu gewonnenen Länder' zurückgeben wollen, so wäre ihnen anzuzeigen, sie mögen sich „inmaßen verfassen und versehen", da »>M ihnen des neuen Landes halb nicht beistehen werde. Heimzubringen. ?». Johannes Dominicus (Panizonus), Gubernators zu Mailand Gesandter, zeigt an, daß der Kornaufschlag nicht aus böser Absicht geschehe, soirdorw weil man nach dem jährlichen Brauch die Schlösser speise; er erbiete sich zur besten („fast guter") Nachbarschaft Antwort: Er möge dies auch zu Baden eröffnen, t . Ueber die Reden des Peter „Martre", der gesagt haM" soll, er hoffe in einem halben Jahre Herr in Vellenz zn sein, werden jetzt Kaspar Dürler und Hans MM verhört, die bei ihren Eiden bekennen, sie haben nur durch Höreusagen erfahren, daß derselbe gesagt hab^ vor Ablauf eines Jahres werden Lauis, Luggarus und Belleuz in des Kaisers Händen sein; von ihw selbst haben sie es nicht gehört. 0. Des Priesters halb von Bremgarten wird, weil die Stadt über da- Malefiz zu richten hat, dahin geschrieben, sie sollen den Kirchherrn gemäß dem Landfrieden und nach seiwM Verdienen bestrafen, ohne Furcht und ihm nichts schenken. Es wird auch eine zu Lucern aufgeuoiMw'M September 1548, 1021 Kundschaft dahin geschickt, v. Auf das Schreiben des Lienhard Biicler, des Landvogts zu Lauis, wird abgeredet, es auf dem nächsten Tage an die übrigen Orte zu bringen, nämlich anzuzeigen, daß das, was Man ihm früher geschrieben, in guter eidgenössischer Meinung geschehen sei, und dabei vorzuschlagen, daß an alle ennetbirgischen Vögte geschrieben werde, sie sollen nur für offene Rüstung sorgen, jedoch mit „sölicher offener ursach", daß man niemand zum Kriege Anlaß geben wolle w. t. Es wird angezogen, daß ein "eugläubiger Schulmeister zu Luggarus, der deßhalb entsetzt worden, von Ort zu Ort vor gemeine Eidgenossen kehren wolle; man erachtet für gut und fruchtbar, ihn zu verweisen, wo er erscheint, welcherlei „hele" und glatte Worte er auch gebe. K. Es fällt ein Anzug, man sollte auf dem nächsten Tage zu Baden an Bern die Frage stellen, ob es sich in der Güte oder in ein Recht mit dein Herzog von Savoyen einlassen «volle, dabei aber des Interims und des Conciliums nicht erwähnen; dann würden ohne Zweifel Zürich, Basel und Schaffhausen der gleichen Meinung sein. Zu ». Das Schreiben des Prinzen Emanncl Philibcrt, d. d. Ulm 10. Anglist 1548, geht dahin: Obwohl er stets sehr geneigt gewesen sei, das alte Erbbündniß und die Freundschaft zwischen Savoyen und der Eidgenossenschaft zu erhalten, sei eine bezügliche Kundgebung wegen seiner Jugend und des in Folge der Ein- . nahine der seinem Vater zugestandenen Lander „klcinfttgcn" Vermögens bisher nicht erfolgt. Nun aber „ns verlychung des Allmcchtigen und zuwachsung darns volgcndcn uns vcrlichnen verstand", erwäge er. Wie jenes Bündniß früher und jetzt noch beiden Theilcn vortheilhaft gewesen sei und noch sei. Anderseits aber machen sich bei den Eidgenossen viele unziemliche, geschwinde und untreue Practikcn geltend, die auf Zerstörung der guten alten Bündnisse gerichtet seien und von Leuten ausgehen, die nur ihren eigenen Vortheil dabei suchen. Deßwegcn habe der Prinz seinen Trnchseß, den Herrn von Chatclard, abgeordnet, der gegenwärtigen Versammlung (16. August) sein Schreiben zu übergeben. Der Prinz bitte, die alten Bündnisse wohl zu betrachten, durch keine Practiken sich abwendig machen zu lassen, sich an Brief und Siegel und geschworne Eide zu halten und zu bedenken, welchen Vortheil das gute Vernehmen unter Bekannten und Nachbar» und welches Ungemach das Gegentheil bringe. Obwohl sein seliger Vater von Land und Leuten unbillig vertrieben worden sei, sei dennoch sein, des Prinzen, Wille, wie sich das fürstlichem Herkommen und Stand gezieme, gegen jenes Bündniß nichts vorzunehmen, vielmehr, auch wenn dasselbe nie errichtet worden wäre, Alles zur Pflanzung guter Freundschaft und Nachbarschaft zu thu». Der Prinz sei noch des Verlangens, die Mißverständnisse und Irrungen, die sich zwischen seinen, Vater und Einigen aus der Eidgenossenschaft zugetragen haben, durch gütliche Mittel beizulegen und zähle hiebet auf geneigtes Entgegenkommen und erbitte sich diesfalls schriftliche Antwort durch den Gesandten. Dieses Schreiben wird durch Zürich mit Begleitschreiben vom 25. August allen XIII Orten mitgetheilt. mit der Bemerkung, der Trnchseß sei zu Baden erschienen, die Boten aber schon vcrrittcn gewesen, weßhalb cr um Sendung von Abschriften an alle Orte ersucht habe. Man möge auf dem nächsten Tag Antwort rrtheilen K, A. Basel: Abschiede 1S47-4S.— K. A. Solothur»: Abschicdeband SS. — K. A. Schafshaujcn: Correspondenzeii. Zu K». Bei dem Luccrncr Exemplar liegt die Copie eines bezüglichen Schreibens von dem Statthalter in Mailand an Panizonus, d. d. 26. August. Er wird beauftragt, die Eidgenossen zu versichern, daß der Kaiser inimcr gnädig gegen sie gesinnt sei Zc. Daß die Kornzufuhr aufgehört habe, rühre von der eingetretenen Theurung und dem Mangel her; man sei dadurch genöthigt, Vorräthe zu sammeln, um der Thcurung abzuhelfen w. Der König von Frankreich sei nämlich am 10. d. M. in Turin angekommen, um die Plätze daselbst Zu besichtigen Zc. Zll <4. Das Ausschreiben des Tages durch Lucern vom 27. August (Mittwoch vor Vereint) bemerkt hierüber Folgendes: Die von Brcmgarten seien heute mit dreifacher Botschaft (neuem und altem Schultheiß mit dein Nettesten vom Rath) vor dem Rathc zu Lucern erschienen und haben sich höchlich beklagt, wie ihr 1022 September 1548, Leutpriester, den sie für einen frommen Priester des alten wahren christlichen Glaubens gehalten haben, vor etwa sechs Wochen die Tochter des Pfarrers von Oberwyl (das zu Bremgarten gehöre) zur Ehe genommen habe. Jener Pfarrer sei zur Zeit, als der Cardinal von Verulan in der Eidgenossenschaft gewesen sei, von dem lutherischen Glauben abgestanden und „sich absolviren lassen in unser statt". Der benannte Leutpriester habe dann nach seiner Verehelichung in der Leutkirche zu Bremgarten als Pfarrer Messe gehalten bis man die Sache erfahren habe. Auf dieses habe man ihn durch vier Männer im Pfarrhofe beobachten lassen („im zugen"), zumal er einige Silbergeschirre zu seinein Schwäher geflökt hatte, die man aber wieder erhalten hat. Man habe auch gehört, er habe auf die Frage, wie es komme, daß er so schnell Messe halte, geantwortet: „He ich gehyen unfern Hergott schnell hin und Wider, darum bin ich sobald gräch". Sein Schwäher habe anfänglich keine Schuld getragen, aber in der Folge habe er mit seinem Tochtermann gegessen und getrunken und sei mit ihm einig. Der Kilchherr zu Bremgartcn habe auch nach Zürich „gestellt" und daselbst einen „Stand" bekommen. Da er sich aber zu Bremgarten verfehlt habe, so glaube man ihn nach seinem Verdienen bestrafen zu sollen, doch nach dem Nathe der V Orte („üwer und unser"), weil Zürich und Bern, die als zivtt Orte auch ihre Obern seien, an solcher Bestrafung kein Gefallen haben werden. Da nun die von Luccrn ohne die übrigen (der V Orte) ihnen nicht ratheu wollten, so habe man ihnen geantwortet, sie sollen heimkehre», man werde den Handel vor die V Orte bringe»; dabei habe man sie angewiesen, den gewesenen Kilchherrn aus dew Pfarrhof zu nehmen und in den Thurm zu legen und wohl zu verwahren. Da man erfahren habe, er stl beinebens ein belesener „schweziger" Mann und schon früher vom alten wahren Glauben abgefallen und dann wieder zu demselben gestanden, wie sein Schwäher, so habe man die von Bremgarteu beauftragt, sich hierüber zu erkundigen und auf Sonntag zu berichten, damit man die übrigen Orte diesfalls auch verständigen könne. Beinebens haben die von Lucern, was ihre Stimme betreffe, beschlossen, wenn es den übrigen Orten gefalle, denen von Bremgarten zu befehlen, den Pfarrer, unbesorgt um die Neugläubigen, nach seinem Verdienen Zü bestrasen. St. A. Luccrn: Abschiede u. 8, k. 685. Beim Lucerner Abschied liegen in diversen Concepten entworfene Instructionen lt. s. w. für Albert Rosin (der nach Rom verreisen wollte). Wir »otiren diesfalls: 1. ein Creditiv «all Dnomn Dlaesnllao», unten adressirt «III"" ost. Domino Dstro ^lozrsio Darnssio» est.» (die ganze Seite ist jedoch gestrichen), 2. R"" est. Domino Dnnio, 0arclina1i Vornla.no» ost. (Im erstern sind sechsjährige Dienste jenes Gesandten bei den Eidgenossen erwähnt, im zweiten das Jahr 1541 als Anfang dieser Wirksamkeit genannt! es wird daher die Sendung in das Jahr 1547 gefallen sein.) Dann folgt die «lnskrnotio nomino noskrorum Hningno et clöinciö Lopkom Dalllolioornw, 0an1onnm Dolvstnornm» an Papst Paul III. und das Cnr- dinalcollegium: 1) Für die V Orte: a. Begrüßung, Fußfall tc. 1». Er wisse aus langer Erfahrung, mst welchen» Fuße sie mit ihren Widerwärtigen (aäversariis) stehen, wie sie von denselben belästigt werden, n»t Welcher Bescheidenheit und Verträglichkeit sie die gemeine Wohlfahrt im Auge behalten, mit welcher Stand- hastigkeit sie Alles für ihren Glauben zu opfern bereit seien, und was der Nuntius (Hieronymus Frank?) der Hülfe wegen im Befehl habe. Man habe darüber auf dem Tag zu Baden, der am 5. d. M. angefangenem apostolisches Breve empfangen; aber einige Boten haben dasselbe zuerst heimbringen wollen, um die persöw lichen Eröffnungen des Nuntius abzuwarten sc. In Ron» möge der Gesandte darin weiter Händeln o. Förderung der früher betriebenen Erhebung des Bischofs von Constanz zun» Cardinal. 2) Für d»e VII Orte: a. Wie 1). v. (Weitläufiger ausgeführt, »vie die Cardinäle einzeln dafür zu gewinnen wäre».) I>. Verwendung für den Abt von Rheinau, resp. dessen Bestätigung, Erhaltung von dessen Privilegien ^ (eine Instruction von den» Abt selbst und ein bezügliches Empfehlungsschreiben an den Papst w. sollen beigeleg sein), zur Befestigung und Mehrung des wahren Glaubens, zur Ehre Gottes und seiner seligsten Gebärerin Ob die Einreihung dieser datumlosen Schriftstücke zu diesem Abschiede richtig ist, ist in hohen» Grvbs fraglich. Die Empfehlung des Bischofs von Constanz zum Cardinal erscheint schon im Abschied vom 22. M" 1546, wird aber mich wieder (wenn auch indirecte) erwähnt im Abschied von» 15. November 154?! ^ 8. Octobcr 1548 (siehe diesen Abschied Ii») ist Rosin jedenfalls »och in der Eidgenossenschaft. Man vergleiche auch den Abschied vom 5. Juli 1546 i 3. September 1548. 1023 461. Stein am Mein. 1548, 3. (?) September. Consercnz zwischen Zürich und Constanz. Wir sind auf folgende Schriftstücke angewiesen: 1) 1548, Z.September. Gemäß einem Schreiben von Zürich an Constanz, in welchem verlangt wurde, daß zwei von den Geheimen nach Stein abgeordnet werden sollen, wurden vom Nathe zu Constanz Peter Labhard und Hans Muntprat dahin geschickt. Diesen wurde von den Gesandten von Zürich in „höchster gcheimd" angezeigt, es wäre Hülfe vorhanden: man könnte nämlich durch „mittel und weg" 2000 Mann in die Stadt (Constanz) legen: diese würde der Franzos besolden: durch dieses Mittel möchte Constanz zu einem bessern Bericht und Versöhnung gelangen; gedenke man von dieser Hülfe Gebrauch zu machen, so werde mau weitem Bericht geben. Die Abgeordneten von Constanz verlangten hierauf Weisung: 1. ob sie sich in Folge dieser Vorgänge der Aussöhnung erwehren sollen; 2. was „er" (der Franzos) dagegen begehre und was man „ine" dagegen thun müsse; 3. ob mau das Geld wiederum erlege» müsse. Auf dieses hätten die Gesandten von Zürich keine Antwort geben können. „Also Habcut unsere gesandten dis Minen Herren anzuzeigen bewilligt". Stadtarchiv Constanz: Urknndcn znr Geschichte der Kirchcnrcsonn, Bd. 2g. Von dem hier citirten Zürchcrschrciben enthält der benutzte Actcnband unter Nr. 174 nur das Adreß- blatt, mit der Bemerkung: „Zürich pressant den Z.September 1548". 2) 1548, 10. September. Constanz an Zürich. Die Rathsfrcunde von Constanz, die vergangener Tage in Folge des Schreibens derer von Zürich bei dem Gesandten der letztem zu Stein gewesen, haben über die dortige Verhandlung berichtet. Man überzeuge sich hieraus von dem unveränderten guten Willen Zürichs gegen Constanz, den man freundlich verdanke. Aus verschiedenen Ursachen habe man sich dermalen „hierüber" nicht entschließen können; sobald dieses möglich sei, werde man berichten. Auf den Rath derer von Zürich sei man bisher in Betreff der vom Kaiser vorgelegten Bedingungen stillgestanden und werde das vielleicht noch ciniae Taqe thun, in der Hoffnung, die Eidgenossen erhalten inzwischen Antwort vom Kaiser. ^ St. A. Zürich: A. Constanz. Diese im Verhältnis; zu dem an der Spitze des unter Ziffer 1 mitgetheilten Gesandtschaftsbcrichtes erscheinenden Datum etwas späte Missive, zumal im Vergleich mit der folgenden Verhandlung zwischen Constanz und Zürich vom 6. September macht das genannte Datum (3. September) in seiner Eigenschaft als Datum der Conserenz sehr zweifelhaft. 462. Mern. 1548, 5. September. Verhandlung zwischen Bern und Freiburg betreffend den Grafen von Greperz. Wir müssen uns auf die Mittheilung folgender Auszüge beschränken: 1) 1548, 4. September. Näth und Bürger zu Freiburg beauftragen den Ulrich Nix, sich mit denen von Bern zu bereden, wie man dem Grafen von Grepcrz, beider Städte Burger, behttlflich kein könne, 1. daß er in Betreff 'seiner Anforderung an dem König von Frankreich in Gemäßheit der Capitcl zum Recht komme; 2. ihn mit einem freundlichen Briefe zu entschuldigen, daß er auf St. Michelstag, obwohl er ordens- Pflichtig sei, zu Lyon nicht erscheine. A. Freiburg: RaMbuch Nr. °°. 1024 September 1548. 2) 1548, 6. September. Ulrich Nix berichtet vor dem Rothe zu Freiburg, zu Bern sei ihm auf seinen Vortrag wegen des Grafen von Greperz geantwortet worden, man sei einverstanden, eine Botschaft oder ein Schreiben im Namen beider Städte für den Grafen an den König abgehen zu lassen, wenn jener hienüt zufrieden sei; übrigens seien sie mit ihm in Verhandlungen begriffen, und haben ihm etwas vorzustellen; dieses werde bis Morgen beendigt sein; wenn der Graf so lange warten könne, so werde ihm dann der Handel „etlicher gestalt kund". Dabei hat es der Rath zu Freiburg bleiben lassen. 403. Zürich. 1548, 6. September. Staatsarchiv Zürich: Acten Constanz. Vor dem Nathe zu Zürich eröffnen Hans Muntprat und Heinrich Hagk als Gesandte von Constanz im Namen ihres kleinen und großen Nathes: Nachdem die Stadt Constanz den Abt von Weingarten, den Grafen Friedrich von Fürstenberg, den Commenthur in der Mainau und den Ritter Hans Jacob von Landau allgegangen hatte, ihr beim Kaiser Friede und Aussöhnung zu erwirken, hätten sich diese wegen der Acht, in welcher Constanz stehe, beschwert, in der Sache zu handeln, bevor die Stadt die vom Kaiser geforderten Bedingungen allgenommen und den Fnßfall gethan habe. Da nun die Stadt Constanz in große Beschwerde» gerathell sei und sich noch darin befinde, und der voll den Eidgenossen zum Kaiser gesandte Bote eben lange ausbleibe und seine Zurückknnft unbekannt sei, so seien klein und große Näthe der Meinung, die Sache wieder vor die Gemeinde und die Zünfte zu bringen. Sie bitteil nun die von Zürich und gemeine Eidgenossen, für den Fall, daß man sich entschließe, den Fußfall zu thun und die vom Kaiser vorgelegten Bedingungen anzunehmen, sich nichtsdestoweniger beim Kaiser um Gnade und Milderung der beschwerlichen Artikel z» verwenden und die Stadt Constanz für empfohlen zu halten, was diese zu entgelten trachten werde. Der Rath von Zürich verdankt den Gesandten ihr freundliches Erbieten, drückt, wie es scholl früher schriftlich geschehen, über den Unfall der Stadt sein Bedauern aus, meldet, was von Seite der Eidgenossen in dieser Angelegenheit verhandelt worden sei und wie man den an den Kaiser abgeordneten Boten täglich zurückerwarte. Die Antwort, die er bringe, wolle man sofort denen zu Constanz und gemeinen Eidgenossen mittheilen. Wenn auch jene zu einem Frieden gedrängt werden sollten, werde dennoch die hergebrachte gute Nachbarschaft erhalten bleiben. Könne man der Stadt Constanz Freundschaft und Liebe beweisen, sei man hiezu geneigt. Wen» die Boten verlangen, daß ihr Vortrag den Eidgenossen mitgetheilt werde, so soll dieses gescheheil. St. A. Zürich: A. Constanz, mit dem unrichtigen Archivdatum vom s. September Unterm 7. September theilt Zürich die Verhandlung den Orten mit; St. A. Zürich: A. Constanz; K. A. Schaffhansen: Correspondenzen. Als verhandelnde Behörde von Zürich werden hier klein und groß''' Räthe genannt. 4K4. Wern. 1548, 0. September. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. sos, S. 2(ü>. Mit dem Grafen von Greperz wird das Burgrecht erneuert und beschworeil; „zmen brief ufgricht". Von den aufgerichteten beiden Briefen hat sich weder zu Bern noch zu Freiburg etwas auffinde» lasse»' September 1548. 1025 465. Areilmrg. 1548, 9. und 10. September. Kantoilsarchiv FrcibM'g: Rothsbuch Nr. JnstructionSbuch Nr. 6, k. 79. Gesandte: Bern. Hans Jacob von Wattenwyl, Schultheiß; Anton Tillier („Tilger"), Venner, beide der Rathen. Wallis. Hans Kalbermatter. I. (9. September.) Voraus und in Abwesenheit der Botschaft von Wallis eröffnen die Gesandten von Bern vor dem Nathe zu Freiburg, ihnen sei aufgetragen („angeheult") worden, bei diesem Anlaß, bei welchem "nt denen von Wallis wegen des Mecrsalzcs und des Prinzen von Savopen verhandelt werden soll, sich mit dein Rathe zu Freiburg über folgende besondere Punkte zu besprechen: 1. Da der Graf von Greperz eingetretener Umstände wegen auf den Tag, den der König für den Orden angesetzt hat, zu Lyon nicht erscheinen ^nne, so würde denen von Berit gefallen, mit denen von Freiburg eine Votschaft an den König abzuordnen, um den Grafen zu entschuldigen; die Boten halten Vollmacht, mit denen von Freiburg diesfalls das Nähere festzusetzen. 2. Mit Rücksicht auf den jüngsten Abschied von Baden betreffend den Handel wegen der Neis- strafcn im Thnrgan bedünke die von Bern, die III Städte sollten vor der nächsten Tagleistnng sich gemeinsam besprechen, wie der Angelegenheit zu begegnen sei. Die Boten seien ermächtigt, mit denen von Freiburg einen biesfälligen Tag zu bestimmen. Der Rath antwortet: Zu 1. Der Graf werde morgen erscheinen; da wolle '"an von ihm vernehmen, was er zur Sache sage. Zu 2. Wegen des thnrganischen Handels mögen die Boten "on Bern einen Tag festsetzen. „Um die zwcn artikel diser tagsatzung sollen nach iinbis her stathalter Stnder, her Nix, her Sesinger, her Clando von Montenachen und her'Jenni mit den boten von Bern und Wallis "athschlagen und handlen". II. (10. September.) 1. Der Tag wurde hauptsächlich veranlaßt, weil sich die von Wallis bei Bern und ^rciburg dafür beworben haben, daß man sich in Betreff des Meersalzes an den König von Frankreich wenden "wlle. Es eröffnen diesfalls die Boten von Bern und Wallis ihre Instructionen und es legt insbesondere b»' September 1548. 1027 sei erbötig, dasselbe nach seinem Buchstaben zu halten und wenn nöthig ihm da, wo er Fug und Recht habe, zum Recht zu verhelfen. Das hat er hoch verdankt und ebenfalls seine besten Dienste erboten. „Beid stctt: demnach ist dcsselbigen grasen Handlung von mincn g. Herren beider stellen fürgenommen..." K. A. Freiburg: NathSbuch Nr. Lo. 2) 1548, 14. October. Der Graf zu Grcyerz verdankt vor dem Rath zu Freiburg das von beiden Städten für ihn an den König erlassene Schreiben und bittet, ihn auch bei de» französischen Anwälten zu empfehlen. Das wird ihm bewilligt, er soll aber das Geld (verfallene Zinsen) nach acht Tagen erlegen. Ä. A. Freiburg ! Rathsbuch Sir. iZli. Zu II 1. Das Maßzeichen für das gewünschte Quantum zollfreien Salzes ist undeutlich und muß mit Vorbehalt gegeben werden. Das Schreiben der Gesandten der drei Orte vom 12. September an die Gesandtschaft des Königs von Frankreich steht abschristlich im K. A. Freiburg: Missivcnbuch Nr. 14, 1545—49, I. 151. Das Quantum des verlangten Salzes wird hier auf 200 «gros nwsnro äs porgnois» angegeben, je 50 Mups für beide Städte Bern und Freiburg und 100 für Wallis. Der Gesandte wird dabei gebeten, den König zu vermögen, die drei Orte der «galzgllos, inaillos» und anderer Gebühren («ollargos»), die von dem betreffenden Salz für den König erhoben werden, zu befreien und nicht zu gestatten, daß die übrigen Herren («nrlltrss soignonrs»), Welche Antheil an dem Zolle haben («gus än long do llosno pnrtüvipönl a.näiot,ös gudollos st, innillgs»), von den 200 Mups Salz andere Gebühren («Arolowros») beziehen, als eS zur Zeit der Eingehung des Friedens (nlliunoo) der Fall tvar. (Französisch., 4tt«. Lucern. 1548, 12. September (Mittwoch vor Maria Geburt). Staatsarchiv Luccr»: Wg. Abschiede U.g, k. 610. Laudcsarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der V Orte. tt. Dieser Tag wurde ausgeschrieben wegen der Lästerungen gegen die V Orte, die in den Gebieten von Zürich und Bern und anderswo verbreitet werden. Es wird nun von einigen Boten vorgeschlagen, sich "uf dem nächsteil Tag mit Freiburg und Solothnrn zu berathen, was mit den Nengläubigen in Betreff des Gubens, der eroberten Lande, des Predigers Walther und der neueil Chronik halb zu reden wäre, weil »lau sitzt in der Ruhe sei. Andere bemerken dagegen: wenn das zu gemeinen Tagen angezogen ,verde, so ^li sich die andern Orte dazwischen und werden die Abschiede in Zürich und Bern „unterschoben" (?), wie ^ auch schon geschehen; da „komme irem (der V Orte?) gemeinen man mit für in den sys (die evangelischen Städte?) aber stoßent (und) Unwillen machen" :c.; es wäre daher besser, Boten nach Zürich, Bern und andern Zuteil zu si'ilden, die unterwegs, Ivo sie dazu Gelegenheit hätten, den Zweck ihrer Sendung angeben und dabei ^'deuten müßteil, daß die V Orte solche Reden nicht dulden, sondern auf Bestrafung dringen müssen w. Mail sich nicht vereinigen kann, so hat man den Handel in den Abschied genommen. I». Jeder Bote wie Vogt Bircher von Lucern auf einem Tage zu Baden des Predigers Walther von Zürich wegen ^n von Zürich erklärt hat, man wolle der unruhigen Zeit wegen einstweilen die Sache ruhen lasseil, aber ^ gelegener Zeit darin weiter handeln, e» Des Bnndschwörens halb soll jeder Bote heimbringen, ob man °'U»lüthig dabei bleiben ,volle, daß die V Orte mit denen schwören wolleil, die ihnen lallt des Buchstabens ^ Bünde schwören. «?. Der Anzug Schultheiß Hugs betreffend den Span z,vischen Lucern und den sechs 1028 September 1548. Orten, nämlich zwischen St. Michelsamt und Hitzkircheramt, ist heimzubringen. «. Da die von Bremgarte» den gewesenen Kilchherrn gegen eine Geldstrafe entlassen haben, so ist heimzubringen, ob die V Orte das Geld zu ihren Händen nehmen, oder was sie mit denen von Bremgarten darüber reden wollen, t". Vogt Schilter von Schwpz wird znm Schaffner des Klosters Engelbcrg erwählt. Heimzubringen, was an den Schaffner und die Thalleute zu Engelberg geschrieben worden. K. Auf das Schreiben Zürichs an Lucern, betreffend die von Constanz hat Lucern geantwortet, es sähe nicht ungern, daß es um dieselben besser stünde; es müsse aber bei dem letzten Abschied von Baden verbleiben und die Antwort des Kaisers erwarten; wenn geineine Eidgenossen dann etwelchermaßen vermitteln könnten, werde Lucern sich nicht söndern. I». Dein Herr» Schultheiß Fleckenstein und Albrecht von Saal wird jedem eine Liccnzia an den Gubernator zu Mailand verwilligt. 1. Lieber Herr Ammann, seid eingedenk des zu Küßnacht auf Zins und Gült der Frauen von Engelberg erfolgten Hafts, daß derselbe gelöst werde, weil genannte Fraueil keine Schuld „daran" trage» lind das Pfrundlehen zu Küßnacht „nit ir" ist. I» und i aus dem Schwyzcr Abschied. Bei dein Lucerner Abschied liegt ein rohes Concept des Abschieds, mit kurzer Angabe der Differenzen über ». iL tm-Zo des Schwyzer Abschieds: „Kost der abscheid v batzen". Zu Hieher scheint ein bei dem Lucerner Abschied liegendes Blatt zu gehören; es enthält nämlich die Abschrift einer eidlich und rechtsförmig am Montag den 10. September aufgenommenen Kundschaft 1. Gargi Steiner, der eben in Zurzach gewesen und auf dem Heimweg in Baden eingekehrt ist, bezeugt' Im Wirthshaus seien zwei Jünglinge zu ihnen gekommen, die sich für Zürcher ausgegeben, welche aber ebe» von außen herein gereist wären. Sie haben gesagt, es sei in Ulm die gemeine Gassenrede, der Kaiser st' mit den V Orten eins und habe ihnen eine Summe Jochumsthaler gegeben. Der Zeuge habe das als unglaublich abgelehnt; denn wäre der Kaiser auf eidgenössisches Gebiet gekommen, so wäre wohl der Hinterste so bald aus dem Thal ausgerückt als der Vorderste; er wisse übrigens die Namen der Jünglinge nicht' Ebenso habe Einer von Stein, den er auch nicht kenne, als Gerücht angezeigt, das; einige Orte Geld empfangt hätten, damit man nicht kriegte. 2. Das Letztere wird von drei andern Zeugen bestätigt. 467. Mern. 1548, 18. September ff. Staatsarchiv Beim: JnsiructionSbuch v, t'. 437. bkantoiiSarchiv Arciburg: Abschicdebaud lt0 (Berucr Abschiede ISio—1794). KaiitouSarchiv Solothiiru: Abschiede Bd. 97 (bei de» Abschieden von 1S47). Conferenz zwischen Bern, Freibnrg nnd Solothurn. Gesnndte: Bern. Hans Jacob von Wattenwyl, alt-Schnltheiß; Anton Tillier („Tilger"), Ve»»^' Freiburg. Ulrich Nix. Solothurn. Konrad Graf. I. Die Gesandten prüfen vorerst den zu Baden auf den 30. Juli (Montag nach Jacobi) in Betreff ^ Neisstrafen erfolgten Abschied und den Bund der VIII Orte mit Freiburg und Solothurn mit Bezug »»f ^ daselbst vorgeschriebene Form der Berechtigung und eröffnen dann ihre Instructionen. Da diese ungleich st^ so legen die Abgeordneten dieselben dein gesessenen Nathe vor. Der findet, daß die Sache mit Befördert»^ September 1548, 1029 Zu Ende gebracht und eine lange Rechtfertigung vermieden werden solle. Es trete aber das Gegentheil ein, wenn die drei Städte auf ihrem Rechtsbot verharren und die sieben Orte nicht nachlassen wollen, lind somit Zuerst eine Erläuterung erfolgen müsse, (welche Partei als Kläger aufzutreten habe). Sodann sei zu besorgen, daß die sieben Orte, wenn sie Kläger sind, Bern von den beiden übrigen Städten trennen. Ferner schreibe die Nechtsform vor, der Obmann solle durch die vier Zugesetzten gewählt werden, sonnt gewähre die Stellung der einen oder andern Partei keinen Vortheil, und ebenso wenig sei an der Malstatt, ob Zosingen oder Willisau, etwas gelegen, und endlich seien früher im gleichen Falle die drei Städte stets als Kläger aufgetreten, und zuletzt bemerken die sieben Orte (nicht ohne Grund), daß sie an den drei Städten nichts fordern. Aus diesen Gründen findet der Rath, die drei Städte sollen Kläger sein und mit Beförderung einen bundes- gemäßen Nechtstag nach Zofingen begehreu. Als nun diese Meinung den Voten von Freiburg und Solo- churn eröffnet wurde, hat der von Freiburg sich dieselbe gefallen lassen und angenommen, der von Solothurn sw aber in den Abschied begehrt, in der Hoffnung, seine Obern werden derselben auch beitreten. Es unterschreibt der Stadtschreiber von Bern. II. Verhandlungen in Betreff des Grafen von Greyerz zwischen Bern und Freiburg; siehe Note. Zu II. 1) 1548, 17. September. Vor dem Rath zu Bern. Verhandlung mit dem Grafen von Grcyerz betreffend seine Reise nach Frankreich. Von Graffenried soll den Graf begleiten. St. A. Ben,: Rathsbuch Nr. soll, S. S85, LSö. 2) Das Jnstructionsbuch von Bern v, I. 434 enthält mit dem Datum vom 17. September laut den« Eingang als Erlaß von Schultheißen und Nöthen beider Städte Bern und Freiburg eine Instruction für Petermann Ammann, Schultheiß zu Freibnrg, und Hans Rudolf von Graffenried, Vcnner zu Bern, zu Gunsten des Grafen von Greyerz an den König von Frankreich im Sinne der Verhandlung voin 9. und 1V. September II. 3. 3) 1548, 21. September. Der Graf von Greycrz und Martin Sesingcr von Freibnrg bewerben sich beim Rath zu Bern, daß man, anstatt eine Botschaft zu senden, schreibe. Es wird entsprochen. St. A. Bern: Rathsbuch Nr. S05, S, S9S. 4) 1548, 21. September. Schultheißen und Näthe beider Städte Bern und Freibnrg schreiben im Sinne der unterm 17. September gefertigten Instruction an den König; St. A. Bern: Welsch Missivenbuch 0, k. 186. Der Eingang des Originals bemerkt, nachdem es unmittelbar vorher unter dem Titel einer Credenz au den König ein Schreiben im Sinne der Instruction aufgenommen hat: „die poten sind gwent und geschrieben nt ssgnit". 5) 1548, 21. September. Vor dem Rath zu Bern erscheint der Graf zu Grcyerz mit einem Nathsboten derer von Freiburg und begehrt, ihm behülflich zu sein, daß er in die mit dein König von Frankreich zu errichtende Vereimmg eingeschlossen werde. Der Rath antwortet, wenn er oder sonst jemand in seinem Namen zu Tagen dieses anziehe, so werden sich die Boten von Bern zu seinen Gunsten verwenden. Die für den nächsten Tag verordneten Gesandten erhalten diesfälligen Auftrag. St. si. Bern: Jnstructionsbuch v, r. äts. 6) 1548, 19. October. Vor dem Rothe zu Freibnrg erscheinen Anwälte des Königs von Frankreich, »ämlich der Herr von Menaige, der Herr von Lianconrt und der Herr von Lavan und eröffnen als Antwort ans das wegen des Grafen von Grcyerz an den König erlassene Schreiben Folgendes: 1. Der Graf werde in den Tractaten des Friedens nirgends namentlich und ausdrücklich genannt; 2. der Graf sei nicht der deutschen Sprache; 3. durch Annahme des Ordens habe er sich gegenüber dem König untcrthänig gemacht; er anerkenne auch weder die Eidgenossenschaft noch die von Freiburg als seine Obrigkeit, sondern nenne sich 1030 September 1548. einen freien unverbnndenen Herrn; er sei aus freiein Willen mit dem König in Betreff seines Zuges übereingekommen, nicht in Gemäßheit der Capitulation des Friedens. Aus diesen Ursachen glaube der König nicht verpflichtet zu sein, mit dem Grafen auf Marchtagen das Recht zu bestehen; vielmehr mögen die von Fren bnrg ihn abweisen und ihm verdeuten, das Recht in Frankreich zu nehmen, wie es auch seine Ordenspflicht erheische. Da werde das Recht beförderlich und so geübt werden, daß jedermann sehen könne, ans welchen Ursachen Alles so ergangen sei. Erbietung aller guten Dienste. «. A. Freiburg - Rathslm-h Nr. °s. 46». Waden. 1548, 24. September. StaatbiircDiu Lncrr»: Allg. Absch. n.s, c. 5-n. Staatsarchiv iiürich: Abschiede Bd.S7, k.ssr, Staatsarchiv Bern: AUg. eidg.Abschiede NN, r. bb7> Landcöarcliiv Schwyz: Abschiede. 5tantvnüarchiv Basel: Abschiede 1547—48. KailtonSarchiv Freidling: Vadische Abschiede Bd. 15. jtalltvllöarchiv Svlothnrn: Abschiede Bd.L3. Ztal»tvttSarchiv Schaffhansel»: Abschiede. Landeöarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Haab, Burgermeister; Bernhard von Cham, Seckclmeister und des Raths- Bern. Wolfgang von Weingarten, Venner; Glado May, beide des Raths. Lncern. Hans Bircher, des Raths. Uri. Amandus von Niederhofen, alt-Landammann. Schwyz. Jacob an der Rnti, Landammanm Unterwalden. Arnold Lussi, Landammann von Nidwalden. Zug. Melchior Heinrich, Ammann. Glarus- Hans Lenzinger, des Raths. Basel. Bat Summerer, des Raths. Freiburg. Ulrich Nix, des Raths- Solothnrn. Niklans von Wenge, Schultheiß; Konrad Graf, des Raths. Schaffhansen. Hans Stierst! Hans Schaltcnbrand, beide des Raths. Appenzell. Othmar Kurz, Landammann. — E. A. A., t'. 97. Die Boten von Zürich zeigen an, daß sie durch den Läufer von Baden ein Schreiben des Kaisers an gemeine Eidgenossen empfangen haben, die Anzeige enthaltend, daß Sebastian Schärtlin in Acht u»d Aberracht erklärt und dessen Güter seiner Majestät verfallen seien; er begehre nun, daß die Eidgenossen i» Betracht der Verwandtniß und der Erbeinung demselben als offenen Nebellen, „der noch wyter Vorhabens sige", des Kaisers und Reiches gehorsame Unterthanen, die durch die Eidgenossenschaft ziehen, oder ihre Güter da durchschicken, niederzuwerfen, um den erlittenen Schaden wieder einzubringen, keinen Aufenthalt noch Schutz gewähren w. Dagegen schreibt gedachter Schärtlin auf diesen Tag, er vernehme durch vertraute Freunde, wie der Kaiser ihn als Aechter ausrufen lasse, weil er der Stadt Augsburg, seiner Obrigkeit, >» der ihr aufgedrängten Nothwehr ritterlich und ehrlich gedient habe und weil er in französischen Dienst getreten sei; er bitte die Eidgenossen, ihn nicht ungehört zu benachteiligen und ihn auf den gegenwärtigen Tag Z» vergleiten; er getraue sich zu Gott und der Wahrheit zu beweisen, daß ihm nngütlich geschehen, und bitte um treues und gnädiges Mitleid, zumal er in dem vergangenen Kriege allen Eidgenossen das Beste gcthan habe, wie man finden werde. Die Boten haben darüber keinen Befehl; nur Lucern (ist bereits entschlösse und) begehrt, daß Basel den Schärtlin fortweise, damit die Eidgenossenschaft seinerwegen nicht in Schade» gerathe. Basel erwiedert indeß, die Stadt sei von römischen Kaisern und Königen hochloblich gefreit, daß sie Geächteten Aufenthalt gewähren dürfe; sie lasse gemäß ihrer Freiheit jedermann seinen Pfenning verzehre», darum auch Schärtlin; denn als er dahin gekommen, habe der König von Frankreich ein- oder zweimal geschrieben, man möge ihn da wohnen lassen; es sei auch wohl zu gedenken, daß es dem Kaiser nicht M» den Schärtlin allein zu thun sei, sondern daß er, wenn man die Acht „annehme", bald auch wegen änderet Sache:: und Personell also mit der Acht kommen werde. Heimzubringen. I». Ueber das Schreiben des September 1548, 1081 jungen Herzogs von Savoyen hat man ungleiche Instructionen; es wird das dein Herzog geschrieben. Man soll den Handel wieder heimbringen, um auf den: nächsten Tag eine Antwort zu beschließen. «. Hans Melchior Heggenzer zu Wasserstelzeil legt nach Ueberreichung seines Credenzbriefes einen schriftlicheil Vortrag des Inhalts: Schon öfter habeil die Nnthe des römischen Königs zu Tagen gegen den Kauf von Ramsen und Bibern, den die von Stein mit Hans von Klingeilberg getroffeil, Beschwerde geführt, da der König vermeine, daß dieser Kauf dem Vertrag von Basel (vom Jahr 1499) zuwider sei; denn da sei ausdrücklich ^stimmt, daß weder ein Herzog von Oesterreich noch die Eidgenossen oder die Ihrigen auf dem Gebiet der "uderil Partei ein Schloß, Stadt oder Herrschaft kaufen noch eintauschen dürfen ohne Glinst und Willen der Landschaft oder Obrigkeit, unter der es gelegen wäre; nun liegen Bibern und Ramsen bekanntlich in ber Landgrafschaft Nellenburg und seien dem König mit laildesfürstlicher Obrigkeit zugehörig; deßhalb begehren ^ uild die Regierung zu Innsbruck, daß man Zürich anhalte, die von Stein dahin zu bringen, daß sie den Kauf wieder aufgeben oder aber dem König gemäß der Erbeinung unverzüglich des Rechten seien vor dein Bischof zu Coustanz oder Basel. Heggenzer gibt dabei für sich selbst die Andeutung, daß er denen von Stein eine Verehrung auswirken wolle, wenn sie auf den Kalls gütlich verzichteil. Die Boteil von Zürich sind darüber ohne Instruction, erinnern aber persönlich, wie der von Klingeilberg die Herrschaft dem König, ber Regierung zu Innsbruck, denen von Zell und Andern angeboten, und zivar um eineil geringern Preis, üblich aber deü Kauf mit denen von Stein abgeschlossen habe; wenn der Köllig sie dabei nicht bleiben lassen v'olle, so solle er sie zu Zürich, als vor ihrer ordentlichen Obrigkeit, berechtigen. Zürich ivird nun ersucht, von Stein zu gütlicher Unterhandlung zu bewegen, damit dieser Span endlich beseitigt werde. Heimzubringen. «K. Zürich eröffnet, es habe diesen Tag ausgeschrieben in Folge des vom Kaiser erhaltenen Schreibens betreffend Constanz. Dieses hat geschrieben, es habe aus dem Bericht Zürichs erseheil, warum Kaiser die Unterhandlung der Eidgenossen nicht angenommen, und daß sie erst auf den 23. September jjch wieder in Badeil versammeln; in seiner dringenden Roth habe es die Sache nicht länger hinausziehen 'vuncn und mit der Mehrheit an einer Gemeinde beschlossen, alle vorgeschlagenen Mittel des Kaisers anzu- vchinen, und habe die Nachbarn ersucht, der Stadt bei dem Kaiser zu Gnaden zu verhelfen; sie bitte die ^dgcnosscil ernstlich um Entschuldigung dieser Eile und um fernere gnte Freundschaft und nachbarliches Wohlwollen; das wolle sie dankbar zu verdienen sucheil. Es ivird ihr für dieses freundschaftliche Erbieten gedankt mit der Bitte, sie möge sich allezeit gegen die Eidgenossen nachbarlich erzeigeil, wie man es auch thlni werde, v. Schultheiß Fleckenstein von Lucern verantwortet sich wegeil einiger Aeußerungen, die er zu ^'-Nienfeld gethan haben soll, und begehrt, daß man ihm die Ankläger nenne, damit er sich gehörig rccht- ^tigen könne. Nachdem man das Schreiben Lucerus an seinen Gesandten und den mündlichen Bericht Graf's voil Solothurn verhört hat, der anzeigt, daß Fleckenstein in seiner Gegenwart nichts Anderes ^det, als was die Notdurft erfordert und zur Wohlfahrt der Eidgenossenschaft gedient habe, so wird seine ^'Mltwortung für genügend angenommen, i. Der Graf von Greyerz erbietet sich abermals in seinein Und sch^s Vetters, des Freiherru von Nolle Namen, den Eidgenossen in ihren Nötheil beizustehen. Das 'U'rd ihnen bestens verdankt. Da der Herr von Nolle Geleit begehrt, um sich in der Eidgenossenschaft aufzuhalten, so wird ihm solches bewilligt; dagegen soll er sich ruhig verhalten. Nur die Boten von Bern Uniliwn nicht dazu, sondern verlangen, daß er sich an ihre Herren wende, wenn er in ihrem Gebiet zu Pudeln begehre; (für die gemeinen Herrschaften wollen sie das Mehr gelten lassen). K. Die französischen sandten legen einen schriftlichen Vortrag ein, des Inhalts, daß der König, „üwer" ganz wahrhafter Freund, 1032 September 1548. unbefleckter reiner Bundesgenosse und guter Gevatter, die auf dem Tage zu Baden am 29. Juli aufgesetzten Artikel, welche die Eidgenossen für die neue Vereinung vorschlagen, gesehen habe; aus der damals vorgetragenen Schrift haben sie aber wohl ersehen können, daß der König ihnen nicht minder Freundschaft erweisen wolle, als sein Vater kraft des 1521 gemachten Tractats gethan; darum wolle er gern die Zusagen desselben erneuern; er setze auch voraus, daß sie zu ihm nicht weniger Freundschaft tragen als zu seinem seligen Vater; sei dem so, dann werden sie sich begnügen, die 1521 aufgerichtete Vereinung zu erneuern; er wünsche darüber ihre Antwort zu vernehmen. Die Mehrheit der Orte hat nur Auftrag zu hören, was die andern vorbringen; die übrigen bleiben bei ihrer früheren Antwort. Deßwcgcn hat man die Gesandten ersucht, ans die ihnen zugestellten Artikel Antwort zu geben. Sie erwiedern, sie haben keinen andern Befehl, als auf ihren letzten Vortrag Antwort zu fordern, da der König gesonnen sei, die Vereinung vom Jahre 1521 zu erneuern- Ueber diese Erklärung wird ihnen einiges Befremden geäußert, indem man erwartet hätte, daß der König/ wenn er gegen die am letzten Tag Juli übergebenen Artikel etwelche Beschwerde hätte, darüber Bericht geben würde; man wolle zu bedenken geben, daß man die alte Vereinung nicht (so) angenommen habe, da der König selbst und der Connetable den eidgenössischen Boten, die die junge Fürstin aus der Taufe gehoben, mündlich angezeigt haben, man könne die alte Vereinung mehren und mindern nach Gutfinden. Man überlasse nun die Sache wieder den Herren und Obern. — Die Gesandten begehreil endliche Antwort auf ihre» letzten Vortrag; auch darüber wird ihnen nichts zugesagt. I». In Betreff der Ansprachen des Grase» von Greyerz, der Wittwe Hauptmann Reinhards von Basel, Mörikofers von Solothurn und Anderer wird dcil Gesandteil angezeigt, daß sie sich gütlich mit denselben vertragen oder ihnen gemäß dein Frieden und der Vereinung des Rechten sein sollen; der Nechtstag wird auf den 21. November nach Peterlingen angesetzt' Darauf erwiedern sie, des Grafen voll Greyerz halb bleiben sie bei ihrer frühern Antwort (folgt Wiederholung); ebenso berührend den Hauptmann Reinhard; erfinde es sich, daß das Geld zu des Königs Nutz"' verwendet worden, so soll es zurückerstattet werdeil; wo aber nicht, so müsse der König es nicht entgelten. Mörikofer sei man um 50 Kronen abgekommen, und wenn er die annehme, so werden sie ihm ausbezahlt > sie, die Gesandten glauben nicht, daß die Eidgenossen dem König irgend einen Nechtstag anzusetzen habe"' Das Alles wird wieder in den Abschied genonlmen. i. Der Landvogt im Thurgau berichtet, wie Haupt- mann (Hails) Keller von Constanz in den letzten Jahren aus der Stadt in die Landgrafschaft Thnrga" gezogeil, da einige Zeit hanshäblich und den eidgenössischen Mandaten und Verboten gehorsam gewesen, da»" während des Krieges zwischen dem Reich und dem Kaiser Hauptmann geworden, später nach Lindau "» endlich nach Kreuzungen gekommen sei; die eidgenössischen Näthe haben ihm (dem Landvogt) besohl"'/ 100 Gulden Strafe zu fordern oder Bürgschaft dafür, oder den Hauptmann gefangen zu nehmen; Z""^ meister Hütli von Constanz habe dann für die 100 Gulden Bürgschaft geleistet. Er wünsche deßhalb Rai und Weisung. Keller läßt dagegen durch Schultheiß Federli von Frauenfeld anzeigen, daß er zu der Z"^ als er zu dem Reich gezogen, nicht »lehr Hintersäße im Thnrgau gewesen, sondern in den Gerichten Constanz gewohnt habe, laut eines Kundschaftsbriefes, von welchem jeder Bote eine Abschrift erhält; er ha den Eidgenossen keine Knechte weggeführt und gar keine der Ihrigen unter sich gehabt; er bitte daher, ihm l"' Strafe zu erlassen. Heimzubringen. Ii.» Der Landvogt im Thurgau meldet ferner, 1. wie seit dem Unfall Constanz einige Prediger und andere Personen mit Weib uild Kindern in die Landgrafschast Thurgau geko»"'"^ seien und sich da niedergelassen haben, und andere vielleicht nachfolgeil werden; da nun die Constanze» " in des Kaisers Ungnade stehen, so bitte er um Bescheid, wie er sich gegen dieselben verhalteil soll. 2. Unge» ^ September 1548. 1033 seines strengen Verbotes seien Viele in die Stadt Constanz gegangen; Andere wollen immer stürmen und den Constanzern Hülfe leisten, da dem Kaiser nicht zu trauen sei; da und dort habe man einen Sturm angeschlagen den er nur durch eilige Anstalten zu verhindern vermocht. Von Einigen werde geredet: „Min Herren die Eidgenossen sitzent darinnen und lassent si) zu schyter gan, Gott geb wie es inen am anstost ergange"; er spüre den Urhebern dieser Rede schon lange vergeblich nach, hoffe sie aber doch herauszufinden. 3. Eine Anzahl von denen, die zu Constanz gewesen, haben die ihnen geliehenen Gewehre und Harnische weggetragen; es seien zwar einige, soweit er solche zu erfragen gewußt, zurückgestellt worden, doch bleiben noch mehrere ausständig. Er begehre zu wissen, wie er darin zu verfahren habe. Heimzubringen. I. Es wird angezogen, wie der päpstliche Legat ans dem letzten Tage (30. Juli «) verbelltet habe, daß der Kaiser etivas Geld in die- Eidgenossenschaft schicke, um sie zu trennen. Wiewohl man solches niemand zutraut, soll doch jedes Ort treulich Vorsorgen, daß keine Spaltung entstehe. Dem päpstlicheil Gesandten wird geschrieben, er „löge unverzüglich berichten, in welchen Orten und welchen Personeil Geld gegeben werden solle und wer ihm solches gesagt habe, damit man der Sache auf den Grund kommen und das Nöthige verfügen könne. «». In dem Spail um die Neisstrafen im Thurgau wird beiderseits die Bitte wiederholt, von dein beanspruchten Rechten abzustehen. Da beide auf ihrer Meinung beharren und die Bitte der drei Orte Basel, Schaffhanseii und Appenzell, den Streit eine Weile ruhen zu lassen, nicht verfangen will, so zeigen die drei Städte an, daß sie. um längern Hader zu vermeiden, in Gottes Namen Kläger sein wollen, und begehren nun, daß ein Nechtstag nach Ufingen angesetzt werde. Es wird nun ein Nechtstag nach Zofingen anberaumt auf Sonntag »ach St. Othmar, den 18. November, und bestimmt, es sollen Zürich (für die VII Orte) den Redner, Lucern und Uri die Zugesetzten, die übrigen vier Orte die Rathgeber dazu verordnen. Kaspar Bodmer, Landschreiber ZU Baden, wird zum gemeinen Schreiber, Hans Locher, Landschreiber zu Frauenfeld, zum Schreiber der VII Orte/ Rülaus Zurkinden von Bern zum Schreiber der drei Städte ernannt. Es sollen alle Theile mit vollkommener Gewalt erscheinen, damit die Sache zu Ende gebracht werden könne, i». Die Gesandten von Zürich bringen vor, die von Bremgarten haben seit ungefähr zwei Jahreil einen Leutpriester gehabt, der v°r kurzer Zeit die Religion geändert und ein Eheweib genommen habe; nachdem sie das erfahren, haben lw denselben in der Leutpriesterei bewachen lassen, dann in Eisen gelegt und große Kosten auf ihn getrieben, ihm mich vorgehalten, wie er die Messe gelästert habe, ihm Alles, ivas er bei ihnen verdient, zurückbehalten, ihn endlich aus ihren Gerichten verwiesen und seine ganze Habe in Beschlag genonnnen w. Obschon die von Vremgarteil eigenes Gericht und Recht haben, so finde doch Zürich, daß der Leutpriester zu hart bestraft worden sei, indem er jener Lästerung gar nicht geständig sei; man habe ihn darüber ernstlich verhört und würde ihn nicht ungestraft lassen, wenn er solche Worte gebraucht hätte; er bethcnre aber hoch, dieselben "icht geäußert zu haben. Zürich bitte nun, man möchte die von Bremgarten freundlich anhalteil, die Strafe W mildern und dem Leutpriester Hab und Gut verabfolgen zu lasseil. Heimzubringen. «». Der kaiserliche Gesandte Panizonus übersendet etliche Schreiben, die ihm von dem Statthalter Don Fernand Gonzaga zukommen sind des Inhalts, daß die Eidgenossen die gnädige Gesinnung des Kaisers gegeil sie wohl erkennen "nd ferner empfinden werden. Der Abschlag der Kornzufuhr sei durch Mißwachs veranlaßt, indem man ^"erst) für die Unterthanen im Herzogthum Mailand sorgen müsse; sobald Alles aufgezeichnet und der Prinz von Spanien, der mit einem unzählbaren Volke herausziehe, fort sei, ,verde man den Eidgenossen so viel möglich wieder'entsprechen lind sich als guter Nachbar erzeigen. Diese Mitthcilung wird dem Stattholter verdankt mit der ernstlichen Bitte, den Unfern den feileil Kauf zu gestatteil, da sie hinwieder Alles ' 130 1034 September 1548. nach Mailand gehen lassei?, was dort nöthig sei, und das Aufschreiben wie das Verweilen des Prinzen z» lange währen möchte. Auch des Salzkaufs wegen hat man geschrieben und darüber Auskunft begehrt, z». Der Landvogt in den (Freien) Aemtern berichtet, wie ein Hans Müller von Muri „verschreit" sei, daß er mit eii?er Mähre zu schassen gehabt; er habe dann Befehl gegeben, demselben nachzustellen, ihn aber nicht einbringen können, weil derselbe sich fluchtig gemacht. Er habe eine ehrliche Verwandtschaft und viele hübsche Söhne, die nun ihm (dem Landvogt) nachlaufen und anzeigen, daß ihr Vater und Freund nicht der Klage (als solcher) wegen, sondern nur ans Furcht vor übereilter und harter Marter entflohen sei; denn es sei ihm vor Jahren ein Achselbein zerhauen worden, das ihm heilte noch „weetagen" verursache; wolle man ihm das Seil erlassen, so unterziehe er sich gern aller andern Marter. Der Ankläger habe erzählt, wie er den Flüch- tigen im Walde bei der Mähre getroffen, worüber er (Kläger) „seer von Herzeil" erschrocken sei, da Müller je und allezeit sein guter Freund gewesen; er sei übrigens bereit, sich zu stellen und sich ihm gegenüber an ein Seil schlagen zu lassen :c. Darauf hat man dem Landvogt befohlen, den Hans Müller ans Betreten gefangen zu nehmen und nach Gebühr gegen ihn zu verfahren; er soll auch dessen Person und Kleidung den Orten beschreiben, damit man, wo er ergriffen würde, nach Verdienen mit ihm handeln könne. «K In dein Span zwischen den sechs Orten, wegen derer von Richensee, und Lucern, im Namen der Stift Münster und derer von Ermensee („Ernisee"), sind vor einigen Tagen Abgeordnete der Parteieil auf die Stöße gekommen, u>w haben nach Verhörung von Briefen, Urbaren und Leuten einen gütlichen Vergleich abgeredet, den aber die Stift Münster nicht annimmt, sondern das Recht vorzieht. Nachdem man Vogt Thnmysen von Zürich und den Vogt in den Aemtern darüber gehört, hat man Lueern gebeteil, sich nochmal ans gütliche Unterhandlung einzulassen, damit das Recht und größere Kosten erspart werden. Nimmt es solche an, so soll es Zürich benacst richtigen, das dann die Verordneteil der sechs Orte auch berufen und Tag und Ort der Zusammenkimst bestimmen wird. Weil aber die Stift Münster denen von Nichensee ein bisher nie gethanes Verbot bctrcst feild die Beholziliig angelegt hat, was für letztere allzu beschwerlich ist, so wird dem Laudvogt in den Aemtern befohlen, dieses Verbot, jedoch der Stift an ihren Rechten unbeschadet, aufzuheben, damit die von Nichensee bis zum Austrag der Sache Holzeil können. ». Weil keine dringenden Geschäfte vorliege», so wird keiir anderer Tag festgesetzt. Wenn aber einein Ort etwas begegnete, was eine Tagsatzung erfordern würde, so mag es einen Tag (selbst) bestimmen oder durch Zürich ausschreiben lassen. 8. (VII katholische Orte.) Ab dem letzten Tage war der Anzug heimgebracht worden, wie mau dein Kaiser antworten wolle, wenn er an die Eidgenossenschaft die Frage richten würde, ob sie die Beschlüsse des künftigen Concilim»^ die den Glauben betreffen, annehmen werde; ferner ob, wenn er oder andere Fürsten an einige Orte Ä»' spracheil hätten, dieselben das Recht gestatten wollten, und ob man Zürich, Bern, Basel und Schaffhaust» zu Tageii oder durch Botschafteil darum ansucheil wolle oder nicht. Es lauten nun aber die Instruction» uligleich; einige Orte sehen für fruchtbar an, eine Botschaft zu ihnen zu verordnen, bevor man der H>>^' halb sich erklärte, und zwar so lang man noch in gutem Frieden und in Ruhe lebe, damit man erfahr wessen mau sich gegenseitig versehen dürfe. Es wird dafür ein Tag auf Sonntag den 7. October »»^ Lucern angesetzt, wo die Boten mit Vollmacht erscheinen sollen, und falls man eine Botschaft senden ivolltc, müßten derselben Instructionen mitgegeben werden, damit die Einen sofort nach Zürich und Schaffhaus^b die Andern nach Bern und Basel verrciten könnten. (VII alte Orte.) Vogt Bircher von Lucern bri»ist vor, auf vorletztem Tage zu Baden sei beschlossen worden, es sollen Zürich, Nntcrwalden, Zug und GlaruS tv)/ desgleichen Lucern ihre Voten auf den Span im Amt Nichensee verordnen; das sei geschehen, und Luccl» .September 1548. 1035 habe da zwei Marchbricfe gezeigt, welche deutlich sage», daß seine March von einer Aa zur andern bis in den Hnllwplersee gehe; die Kundschaften haben nicht dawider geredet und alle „von hörlisag" gemeldet, daß eine March oben beim Saarbach am Bächli, an dem Weg nach Minister, sein solle, aber nicht angegeben, ob das eine Landmarch oder eine Holzmarch sei; deßhalb bitte Lncern, es bei den Briefen gütlich bleiben zn ^sscn. Dagegen hat man den Meister Thumyscn von Zürich und die aufgenommenen Kundschaften von öO—lovjührigen Leuten verhört und darin erfunden, daß die March bei dem genannten Saarbach gewesen, und ein Angehöriger der Stift Münster, der alte „Tallhein", als er entflohen, weil er in den Gerichten von Minist^- gemetzget und man ihn deßhalb verfolgt, bei dem Saarbach Halt gemacht und gerufen habe, jetzt er sicher, da er das Hitzkircher Amt betrete. Weil man die Freien Aemter erobert und im Amte Nichensce ^ets die Gerichte, Zwinge, Bünne, Gebote und Verbote besessen, länger als Menschengedächtniß, und die Vögte von Lncern, zuletzt nämlich Vogt Hünenberg, das auch so geübt haben, und die vorgewiesenen Marchbriefe verlegen seien, so hat man Lncern ersucht, die VII Orte, zu denen es ja auch gehöre, bei ihrer alten Gerechtigkeit und langwierigem Besitzthum gütlich bleibe» zu lassen. K». Die Boten von Zürich wollen dessen gedenken, was der alte Landamman» von Schmilz betreffend die Besiegclung des Vertrags wegen Männcdorf und Stäfa 'U't ihnen geredet hat. v. Alst dein letzten Tage sind Zürich, Schwpz und Glarns beauftragt worden, in M'treff der Schisfordnnng einen Tag in Utznach abzuhalten. Es wird ihnen eingeschärft, dafür zn sorgen, ^si von keinem Orte mehr als Ein Schiffmeister bestellt und weder von Meistern noch Knechten Kaufmannsschaft getrieben, überhaupt die alte Schiffordnung steif aufrecht erhalten werde, -»v. Zu gedenken, was der Muinann von Zug mit dem Boten von Schwpz (und andern; s. Varianten) geredet hat wegen des Fensters, welches die von Schmilz in die St. Oswaldskirche geschenkt haben; dasselbe sei gemacht und koste 0 Sonnentauen, die man auf dein nächsten Tag entrichten möge. x,. Der Ainmann (von Schmilz) wird gebeten, sagender Mittheilung der Boten von Zürich zu gedenken: Jacob Bluntschli, Bürger von Zürich, soll einem ^a»er zu Weiningen, in den Niedern Gerichten des Herrn von Einsiedel«!, ans seinem Grien oder „Werd" taige Standen abgehauen haben; darüber sei er ins Recht gefaßt, beim Gericht aber von allen Nichtern, 'vt Ausnahme eines, der ihn zur Entschädigung an den Bauer anhalten wollte, freigesprochen worden Warans sei die Sache auf dem Wege der Appellation vor den Abt gekommen und der habe das Urthcil des ^"'zigen als das bessere erklärt. Als nun der Abt eine Badenfahrt nach Urdorf gcthan habe, sei Bluntschli öv ihm gekommen und habe sich beschwert, und als der Abt gefragt, ob er denn meine, daß er nicht recht durcheilt habe, habe Bluntschli geantwortet, er sage das nicht, aber wenn er dem Bauer die Stauden bezahlen '^'sse, so geschehe ihm Unrecht, denn durch die Kundschaften sei nicht bewiesen worden, daß die fraglichen fanden Eigenthum des Bauern gewesen seien. Auf dieses sei der Abt erzürnt worden und habe seinen bleuten befohlen, Alles, was Bluntschli in seinen Gerichten habe, mit Verbot zu belegen. Das gereiche "">l dein Bluntschli zu großem Schaden; denn wenn er jetzt im Herbst von seinen Schuldnern das Seinige "'A einbringen könne, müsse er es wieder ein ganzes Jahr ausstehen lassen. Er habe deßhalb die von '^"vich um Hülfe und Rath angegangen und diese hätten den Gesandten aufgetragen, mit dem Ammann Won Schmpz) freundlich zu reden, man finde nicht billig, daß der Abt in der Sache Ansprecher, Verbicter ""d zuletzt auch Nichter sei; der Abt möge ihren Bürger besuchen, ivo dieser gesessen ist, oder zn Urdorf, 'vo die Rede geschehen sei; man nehme aber an, der Ainmann »löge soviel erwirken, daß die Sache gütlich "Methan werde. 5'. Der Priester Johann de Becaris, Schulmeister zn Luggarns, ist ans seine Verant- "wrtung und gutes Erbieten hin begnadigt worden. Doch hat man dem Vogt geschrieben, er solle ein 1036 September 1548. scharfes Augenmerk auf ihn haben, und wenn bekannt wurde, daß er unfern wahren christlichen Glauben antaste und schelte, soll er ihn an Leib und Leben strafen. Die Gesandten von Uri, Schwpz und Unter- walden sind indessen bei ihrer Instruction verblieben. Dem Landvogt im Thurgau, Niklaus Cloos, werden folgende Weisungen gegeben: 1. Die von: Landvogt und einigen Gerichtshcrren aufgestellte Kriegsorduung läßt mau sich gefallen; doch sollen die Gerichtsherren das Geschütz, welches sie auf ihren Schlössern und in ihren Häusern haben, ebenso die Unterthanen in alle» Gerichten ihre Handschützen mit Pulver und Stein gebührend versehen. Der Landvogt soll zwei Tonnen Pulver und vier Centner Blei kaufen und diese für fernere Befehle der Obern in: Schloß zu Frauenfeld aufbewahren- Wenn aber der Feind unversehens einfallen würde, so mag er jedem Gerichtsherrn oder Amt Blei und Pulver in Ziemlichkeit um den Pfennig, den es gekostet hat, verabfolgen lassen. Großes Geschütz den UnterthaM» zuzustellen, hält man für unuöthig. Wenn die Roth es erfordert und die Orte mit ihren Fähnchen und Zeiche» ausziehen, werden sie es mitbringen. 2. Mit dem Schloß Gottlieben glaubt man keine Kosten aufwenden Z» sollen. Wenn auch daselbst eine starke Feste gebaut würde, dürfte dieselbe mit der Zeit der Eidgenossensch^ eher zum Schaden als zum Vortheile gereichen. 3. Die Kosten, welche im letzten Kriegslärm dem H^r» von Kreuzlingen und andern Gotteshäusern und Ehrenleuten verursacht worden sind, soll der Vogt mit seine» Amtleuten auf die Gotteshäuser, Edelleute, Gerichtsherren und Geineinden verlegen, wie das im Schwabenkrieg und von Alters her gebraucht morden ist. 4. Die Schaffnerei zu Dänikou soll der Abt zu Fischingen b»' nächsten St. Martini versehen. Wenn er dann den Boten der Eidgenossen Rechnung gegeben hat, solle» diese Voten der Frau von Grüt von Magdenau anzeigen, auf welchen Tag sie aufziehen soll. 5. Da d»' Obern die Gotteshäuser Münsterlingen und Feldbach durch ehrbare geistliche Frauen verwalten zu lasse» wünschen, so wird dem Vogt aufgetragen, sich um solche, zu diesen Aemtern taugliche Personen umzuseht» und die Ergebnisse seiner Nachfragen auf den? nächsten Tag zu berichten. 6. Da zwischen dei? VII Orten »»^ Bern, Freiburg und Solothurn wegen der Ncisstrafen in? Thurgau Streit waltet und hierum das Recht gebraucht werden muß, so sollen der Landvogt und der Landschreiber zu Fraueufeld bei den alten Leute», auch in Brief, Siegel und Urbanen sich genau erkundigen, wie die Landgrafschaft Thurgau an die VII Ol'»' gekommen, wie es mit den Neisstrafeu gehalten worden sei, bevor das Landgericht an die X Orte gekomi»^ und ivas die genannten III Städte für Gerechtigkeiten an den Appellationen, Strafen, Bußen und Frevel» haben. Was sie erfahreil, sollen sie den VII Orten ans den nächsten Tag berichteil. 7. Die übrigen Artiü, betreffend Hauptmann Keller, ferner ivie Prädicanten und auch weltliche Personen mit Weib und Kl»^»'» aus der Stadt Constanz in die Landgrafschaft Thnrgäu ziehen, wie Einige über das bei Ehre und Eid erlasft»» Verbot des Landvogts der Stadt Constanz zugezogen nnd an etlichen Orten der Sturm aiigeschlageu ivoldc» sei, ivie die Constanzer sich beklagen, daß sie einigen Thurgaueru Gewehr und Harnisch gelieheil und d»'ß dieselben hinweggetragcn habeil, hat man in den Abschied genommen (identisch mit Ii). Es siegelt dl» Landvogt zu Baden, Wolfgang Herster voi? Zug, den 24. August. St.«.Luc-m: A-t-nb-md m. »»»». Vor den Boten der VIII Orte beschweren sich Anwälte der Näthe nnd Gemeinden von Zurzach »»^ Klingnan über das unlängst (?) von der Tagsatzung erlassene, die betreffenden Gemeinden kränkende M»d»l, demgemäß die beeidigten Trottmeister über den Weiuzehnten eil? getreues Aufsehen haben und name»»^ daranf halten sollen, selbst den Zehntwein abzufassen nnd den Gebrauch desselben zu Trinkgelagen und zeiteil zu hindern. Alan möge von dieser Neuerung lim so mehr abgehen, als ja die Stift ihre Zehntk»^ habe und Fehlbare bestraft werden können. Die Anwälte der Stift Zurzach führen aus, das betrefft» September 1548. 1037 Mandat set auch im Nheinthal und Thurgau eingeführt und enthalte für die betreffenden Gemeinden nichts Beleidigendes, sondern bezwecke nur das Festhalten einer Ordnung, wesmahcu sie verlangen, daß dasselbe aufrecht erhalten werde. Die Boten der Orte erkennen, es solle das benannte Mandat zu Klingnau, Zurzach und Tägerfelden in Kraft bestehen, mit folgender Erläuterung: Da die Herren in Zurzach zu Klingnau eigene Knechte haben, welche den Weinzehutcn einsammeln, so sollen dieselben den Weinzehnten in die Fässer schütten, so nämlich, wenn dersenige, welcher wimmet, neun halbe Saune in sein Faß geschüttet hat, so soll der Zehntknccht den zehnten halben Saum in das Zehntfaß schütten. Sollte es aber zuletzt nicht einen halben Saum ertragen, so soll iu gleicher Weise je mit dem zehnten Viertel oder der zehnten Maß verfahren werden. Den Trottmeistern und ihren Knechten zu Zurzach und Tägerfelden und wo es iu ihren Zehnten gehört, soll 'U den Eid gegeben werden, ein getreues Aufsehen zu haben, damit es mit dein Weinzehnten gehalteil werde, wie oben erläutert worden ist, und daß sie niemand aus dem Zehnten trinken lassen; Zuwiderhandelude sollen sie dem Vogt oder den Rüthen leideil, damit sie von ihrer ordentlichen Obrigkeit bestraft werden. Besiegelt vom Landvogt Hörster unterm 4. October (Donstag nach ^>t. Michael). Stiftsarchiv Zurzach; Regest iu HUbers Urkunden des Stifts Zurzach S. 2LS. I»I». Verhandlung in Betreff der vom Kaiser und dessen Statthalter zu Mailand beantragten Cnpitel Mischeil den Eidgenossen und dem Herzogthum Mailand; siehe Note, vv, Mittheilung über Unruhen in Frankreich; siehe Note. Im Zürcher Abschied fehlt s; im Bcruer p, , « t im Appenzeller i—i -l. Das Schreiben des Kaisers, d. d. Ulm den 17. August, in Abschrift im St. A. Zürich: A. Consta»;. Sein wesentlicher Inhalt ist im Text erschöpft; beigefügt ist die Achterklärung über Schärtlin, d. d. Augsburg, den 3. August 1548. Zu v. Der Vortrag Hcggeuzcrs (iu Copie beim Zürcher Abschied) wird durch den Abschicdtcxt erschöpft. Zu »I. Das Schreiben des Kaisers, d. h. die Antwort auf das Schreiben der Eidgenossen an ihn vom 21. August geht dahin: 1548 24 August. Speyer. Der Kaiser vernehme aus ihrer Zuschrift mit besonders gnädigem Gefallen, welchen guten" geneigten Willen sie zu ihm tragen, und daß sie mit seinen Vertröstungen zufrieden seien (was aber obige Missivc nirgends berührt), sei auch des bestimmten Vorhabens. seine Zusagen unverbrüchlich zu vollziehen in der festen Zuversicht, das; sie die Erbeiuung und die dem Gesandten gegebenen Versprechungen in gleicher Treue halten werden -c. „Das; ir aber in üwcrem schryben anzeigt, wie das; ir von dcro von Costanz wegen üwcr botschaft zu uns abzuvertigcn in Willens sygcnt, allein in Meinung, üwer fürbittc irenthalben by uns zethun w.; diewyl die von Costanz sölicher fürbitte nit würdig sind, so ist unser gnedig begärcn an üch, ir wellcnt üch diser mtty entlade», dann sich die von Costanz dermaßen gehalten, das; man mit höchster ernstlicher straf gegen inen zu handle» und zu volfarcn wolbefngt ist. nit allein von wegen ircr verharrlichen rebellio» und ungeschickten Handlung, sundcr onch um dcß willen, dz sy die übermäßig gnad und gütigkeit dorm Wir uns gegen inen erzeigt hüben, in keinen weg je annemen oder erkennen ,Vellen. Diewyl sy dann gut wüsten tragen, wie hoch sy uns zu Ungnaden bewegt Hand. so mögen sy onch uf die wäg und mittel sclbs gedenken, dardnrch sy uns (um?) gnad und ussöhnnng werben söllen, und wdllcnt uns also by (zu?) üch gnedigklich vcrsechen, ir werden üch irer fachen mit uichten beladen, sunder sy, die von >038 September 1548. Costanz, für und als unsere und des heiligen RichS crclcrte lichter nnd unghorsamen, so um irer rebcllion und groben Verhandlung willen alle straf, die gegen inen fürgnomen würdet, wol verdient haben, halten und erkennen". Folgt die vielfach wiederholte Phraseologie der oberwlihnten Zusicherungen sc. St. A. Luccrn: Abschiede U. s, f. 5S7. — St. A. Zürich: A. Constanz, Copie niit dem Datum von, 2ö. August. — St. A. Bern: Allg. eidg. Bücher I!, S. tSb, mit den, gleichen Dutum; beim BaAer Abschied nnt den, Datum von, S0. (!) August. Das bezügliche Schreiben von Constanz, d. d. 15. September, im St. A. Zürich: A. Constanz. Ei« Archivar überschreibt dasselbe: „Abfal dero von Costanz". Ebcndaselbstlbesindcn sich noch verschiedene Schriftstücke, unter Andcrni auch rein chronikalische Aufzeichnungen über diese Periode der Eonstanzcr Geschichte, znletzt die Huldigung der Stadt an das Haus Oesterreich vom 26. Januar 1549, die in unserer Sauunlu«g nicht verwerthet werden können. - Zu e. Man vergleiche hiezu folgende Missive: 1548, (?), Lucern an Zürich. Als die Boten von Luccrn („unser") ab dem letzten Tage von Baden heimgekommen seien, haben sie berichtet, es solle alt-Schultheih Fleckenstein sich in mißliebiger Weise gegen die Thurganer u. s. iv. ausgedrückt haben. (Folgt Wiederholung der beim Abschied vom 1t). August, Note H- mitgetheilten Aeußerungcn.) Nachdem man ihm diese Reden vorgehalten, habe er geantwortet, daß ihm hieiint Getvalt und Unrecht geschehe. Man habe ihn in das Thurgau verordnet und ihm aufgetragen, mit andern abgesandten Boten zu sorgen, daß den „unsrigen" im Thurgan kein Schaden zugefügt werde und man sich unparteiisch halte. Als er eben nach Franenfeld gekommen sei, habe er vernommen, daß sich Einige g«^ ungeschickt betragen und die Obrigkeit beschälten haben, und wenn der Landvogt mit andern Ehrenleuten nickst sonst zu Kreuzlingen gewesen wäre, sie sich nicht nur derer von Constanz angenommen, sondern auch in die Klöster gedrungen wären und dieselben beschädigt hätten, ungeachtet aller Verbote, welche die Eidgenossen diesfalls erlassen haben. Da habe er gesagt, wenn man solche Gesellen nicht bestrafe, so nütze Alles nichts und sei kein Ehrenmann sicher; wenn man hier keinen Nachrichter habe, so werden seine Herren („wir") einen solchen haben. Die Thurgaucr sollen gehorsam sein und keinen Anlaß zum Krieg geben, sonst würden sie es entgelten müssen; denn wenn man ausziehen müßte und aber erführe, daß sie die Ursache des Krieges seien, so würde wohl mancher Speise und Trank nicht genau bezahlen, obwohl das der Obrigkeit leid wäre; de> Kriegen haben die, welche an den Grenzen sitzen, gewöhnlich wenig Vortheil. Wenn er gesagt habe, was er nicht bestreite, der Glaube bringe Alles, so sei das darum geschehen, „daß als er üwer und unser amtsmann und diener im Thurgow gschn, die unseren noch all des alt-christlichen gloubens, (und) wäre die erbschndschaft so groß", daß wenn Constanzer und Andere auf Kirchweihen oder sonst beim Trunk zusammengekommen, st^ selten, ohne einander geschlagen zu haben, weggegangen seien; da meine er, wenn „sp" noch den alten Glaube« hätten, so wären nicht Einige, trotz der Verbote, den Constanzern zugelaufen; Anderes habe er nicht geredet, und verlange Angabe derjenigen, die ihn mit Unwahrheit „vertragen" haben. St. A. Lucern: Correspondenzcn betreffend Einnahme der Stadt Constanz. Der Adressat („gan Zürich") ist mit etwas neuerer Schrift am obern Rande des Schriftstücks ang^ merkt. Monats- und Tagesdatum ist mit Ausnahme der Bezeichnung: „Montags nach (?) anno 1546' unlesbar verschmiert. Die Lucerner Instruction für diesen Tag bemerkt: In Betreff der dem Schultheiß Flcckenstein zugeschriebenen Rede habe man nach Zürich geschrieben, man möge es eine gute Sache sein lasse«, sollte das nicht der Fall sein, so soll der Bote ihn entschuldigen, „dann die red nit beschcchen als »m« aber achten will". Zu Die Bcrner Allgcm. eidg. Abschiede UU, S. 927 enthalten einen lateinischen Entwurf für die Erneuerung der Vereinung. Abgesehen von mehrfachen formellen Abweichungen bietet derselbe gegenüber de>« Tractat von 1521 folgende materielle Verschiedenheiten dar. 1. Er ist für alle Orte, auch Zürich berech«^' 2. Der Schutz, den die Eidgenossen den Landen des Königs durch das Uebcrlasscn von Soldtrupp^ gewähren, betrifft nicht bloß die Länder, welche der König (Heinrich) gegenwärtig besitzt, sondern auch welche sein Vater im Jahre 1521 bei Abschluß der frühern Vereinnng innegehabt hat, sie mögen diesstüs oder jenseits der Berge liegen, wenn der König, sei es durch Waffengewalt, sei es in Folge von U»tcc" September 1548. 1039 Handlungen sie wieder erwirbt. Die Eidgenossen verweigern denen, die solche Länder innehaben oder innehaben werden, jegliche Unterstützung. 3. Der Vertrag dauert bis zu des Königs Tod und zehn Jahre darüber hinaus. 4. Niemand von den Eidgenossen darf während der Daner der Vcreinung von derselben sich sondern, um welcher Urjache immer es wäre. 5. Die eidgenössische Hülfe darf auch für die Wiedcr- erwerbung von Boulognc in der Picardie verwendet werden. 6. Um freie Straße zu einander zu haben versprechen die eidgenössischen Orte nichts von ihrem Gebiete zu veräußern, ohne den betreffenden Erwerber für sich und seine Nachfolger zur Gewährung freien Passes für den König und die Eidgenossen zu verpflichten. 7. Vorbehalten werden vom König der Papst nnd der heilige Stnhl, das heilige römische Reich, die Könige von Portugal, Schottland, Dänemark, Polen und Schweden, die Herrschaft Venedig und die Herzoge von Lothringen und Ferrara. Folgt einiger leere Raum. Vorbehalte Seitens der Eidgenossen werden nicht angegeben. Der im Tractat von 1521 gemachte Vorbehalt des Vorbehalts gilt auch für den Fall, wo der König in einem Lande angefeindet würde, welches sein Vater im Jahre 1521 besessen hatte und der König wieder zurückerwcrbcn kann. — Deutsch im L. A. Appenzell: Abschiede. Zu I». Auch hierüber enthält das K. A. Freiburg die Copie einer besondern französischen Fertigung. Dieselbe erwähnt der Anbringen beider Parteien. Der Graf führt aus, er sei ein geborncr Eidgenosse und in den Tractaten des Friedens und der Vereinnng begriffen. Die Verhandlung geht vor den eilf Orten vor. K. A. Fveiburg: 'I'itro-z äo lZru^öro, bei Nr. 457. Zu i. Die beim Lucerner Abschied und in der Solothurner Sammlung befindliche Kundschaft ist ein Zeugniß von Bürgermeister und Rath der Stadt Constanz vom 22. September, daß Keller im Jahre 154Ü nnf'seine Bitte die Erlaubnis; erworben habe, vor der Stadt zu wohnen, später aber weggezogen sei w. Zu i». Der Text wiederholt die im Abschied vom 3. September in der Note zu «I angeführte Aeußcrung nnd fügt bei, der Leutpricstcr habe dieselbe nicht vollkommen geständig sein wollen, wcßhalb die acht oder neun Personen, die bei ihm in der Uerte Ware», als das betreffende Gespräch erfolgt sein soll, hierüber verhört worden seien; es haben aber nur zwei die fraglichen Worte gehört, die übrigen nichts davon wissen Wollen. Zu »>!>. „Copie eines artikels, vergriffen in einem brief, so gemeiner Eidgenossen rathsbotcn uf dem tag zu Baden vcrsam't des 29 tag Septcmbris anno 1548 jar dem hochgeachteten Herrn Johann Dominicus Panizono, kaiserlicher Mst. sccretario zugeschickt habcnt." Zum Dritten: Aus seiner auf das Schreiben der Eidgenossen erfolgten Antwort habe man entnommen, daß in seinein frühern Schreibeil die alten Artikel, welche der Herzog Franciscus sel. mit einigen Orten der Eidgenossenschaft errichtet hatte, gemeint gewesen seien. Da aber dieser Herzog Franciscus gestorben und die benannten Artikel und Capitcl nur für die Dauer seines Lebens bestanden haben und somit erloschen seien, und der genannte Gesandte nebst Johann Angelus Ritius in. Auftrage des Kaisers auf „verschiner" Tagleistung (7- Mai) zu Baden (neuerdings) cunge Artikel und Cap.tel ... Betreff des Herzogthums Mailand aufzurichten verlangte, so habe man geantwortet, man sc. geneigt, solche nut Rücksicht auf gegenseitigen Verkehr (Wiederholung von, 7. Mai ,») einzugehen. Dabei habe man es bleiben lassen «4 !>l - Abschiede n 2, k. 41S: in der Bernersammlmig beim Abschied von, o. Mai I54S: in der Schwyzcr beim l-> Januar 1540' in der Glarnsr unter dem Archivtite.: Abschied gemeiner zu Baden den so. Oktober 154S; beim Basier Abschied: in der Solothurnersammlung beim 14. Januar 1549. 1548 12. December, Luccrn. Panizonns an Luccrn. 1. „Vorlangest" habe er vom Kaiser Briefe an geineine Eidgenossen erhalten, die er diesen auf nächster Tagsatzung vorlegen wolle, sende indessen hier eine Abschrift mit der Bitte, den Inhalt wohl zu betrachten und s.ch zu einer guten Antwort zu entschließen. 2- Gonzaga der Statthalter zu Mailand, habe ihn. in Betreff der auf der letzten Tagsatzung zu Baden verhandelten Geschäfte geantwortet, er habe wohl verstanden, was die Eidgenossen („üwere Herren") und Sandboten Wer die Capitel für Aufrcchthaltung guter Freundschaft und Nachbarschaft zwischen dein Herzogih.nn Mailand "nd der Eidgenossenschaft geschrieben haben. Er hätte geglaubt, daß diese Capitel angenommen würden, da sie beiden Theilen vorthcilhaft gewesen wären. Nichtsdestoweniger sage der Statthalter für de» guten Wille» Dank. Er ,verde nun den Johann Angelus RitiuS, der bisher hieran durch eine Krankheit verhindert gewesen 1040 October 1548. sei, wieder als Botschafter zu den Eidgenossen schicken, der des Fernern über die Capitel mit ihnen verhandeln werde. Inzwischen wolle der Statthalter wie vorher gute Freundschaft und Nachbarschaft halten und den Unterthanen der Eidgenossen Korn und Anderes je nach den Zeitnmständen und den Verhältnissen des Herzogthums Mailand zugehen lassen, wenn der „fürzug" des Prinzen von Spanien durch Mailand »ach Deutschland geschehen sei. Z. In Betreff der von Mondovi herrührenden Klagen bitte der Statthalter, sich mit seiner Antwort zu begnügen und die Anspreche? und Klagenden zu vermögen, die Obrigkeiten beiderseits rillpg zu lassen. 4. Der Statthalter habe auch verstanden, wie von den Sandboten begehrt werde, „püntnussen ze machen, in derselben under etlichen Worten verstanden werden etliche statt keis. Maj. und des durchlüchtige» fürsten Herzog von Savop"; der Statthalter bitte, Alles das mit gewohnter Weisheit zu betrachten und in dein Bündniß, wenn es eingegangen würde, vorzubehalten die Tractate der Eidgenossen mit dem Kaiser, dem Hnns Oesterreich und Burgund, dem Herzog von Savoyen, die „gemelten inhabenden statt kais. Mst. der hüser» Oesterrich und Burgund, auch des Herzogen von Savoy", damit gegen jedermann gute Freundschaft n»d Nachbarschaft, Frieden und Ruhe gehalten werde. St. A. Lmcrn: A. Mmiand. Das angeführte Schreiben des Kaisers (vom 29. October) findet seine Verwerthung beim Abschied voi» 14. Januar 1549. Zu v«. 1548, 27. September, Baden. Die Zürcher Gesandten an ihre Obern. Durch die französische Botschaft sei angezeigt worden, der Aufruhr in Frankreich sei gänzlich stille gestellt: andere Leute aber sage»- es stehe nicht gut, die Unruhen haben nicht aufgehört. St. A. Zun-h: A. Tags-ihmis- 409. Lucem. 1548, K. October (Montag vor Diouysii). Staatsarchiv Luceru: Allg.'Absch. 2, f. 570. Landesarchiv Schwyz: Abschiede. jtanto>»öarcl)iv Solothur»»: Abschiede Vd. 2ö. Tag der VII Orte. Gesandte: Freiburg. Martin Sesinger. Solothurn. Konrad Graf. (Andere nicht bekannt.) !». Dieser Tag ist angesetzt um zu beschließen, ob man Votschaften nach Zürich, Bern, Basel und Schalst Hausen schicken wolle. Es wird nun einhellig verabschiedet, solche Botschaften abzuordnen und zwar mit de» Instruction, die jeder Bote in Abschrift erhalten hat. Die Boten von Lucern, Nnterwalden, Freiburg »»^ Solothurn sollen auf Sountag nach Galli (21. October) zu Bern eintreffen, die von Nri, Schwpz und Z»b aber in Zürich; jene sollen dann nach Basel, diese nach Schaffhausen reiten und ihre Aufträge zum besst» ausrichten gemäß der Instruction. Der Vorschlag, nach Glarus und Appenzell eine gleiche Botschaft abz>» ordnen, wird verschoben, um zu erwarten, was bei den andern Orten ausgerichtet werde. Diese Verstandst»^ wird auch denen von Wallis mitgetheilt sammt einer Abschrift der berathenen Instruction. I». Der päpstl"^ Anwalt, Albrecht Nosin, eröffnet, es sei dem Gesandten Hieronymus Frank aus Baden ein Schreiben kommen, einige Reden betreffend, was ihn befremde, da es ihm „zugelegt" sei. Der begehrten Hülfe h»' erwarte er Antwort aus Rom. Der Papst habe einen Bischof zum Kaiser abgeordnet wegen des Interim^ der guten Hoffnung, daß bald ein Concilium zu Stande komme, e. Jeder Bote kennt den Anzug Bach Birchcrs von Lucern betreffend Herrn Culmann, und was deßhalb dem Abt zu Wettingen und dem Lanlw^l zu Baden geschrieben worden ist. «R. Boten von Bremgarten tragen mit viel geschickten Worten vor, iist gewesener Leutpriester wolle von den ihm zur Last gelegten Reden nichts wissen, aber auch niemand deßh" „letz stellen", sondern bezeuge aufrichtiges Leid, wenn er solches gesprochen hätte; das habe er mit h» October 1548. 1041 weinenden Augen gethan und erklärt, daß er überall, wohin er auch komme, den Glauben bekennen wolle, daß das wahre Fleisch und Blut Christi im Sacrament sei. Wiewohl die V Orte ab dem Tage zu Lucern befohlen, denselben nach Verdienen zu strafen, so seien sie, die von Vremgarteu, doch aus Barmherzigkeit Zur Gnade bewegt worden und bitten nun zum dcmüthigsteu, daß die V Orte darüber keinen Unwillen haben wollen. Heimzubringen, v. Jeder Bote kennt den Anzug, einige Knaben in das Kloster Engelberg zu thun, und was diesfalls geredet worden ist. I'. Auf diesen Tag haben die von Luceru Bericht erhalten, wie ein Metzger aus der Grafschaft Willisau auf Mathä Abend (20. September) zu Vipp im Berner Gebiet in des Schreibers Haus zu Nacht gegessen habe. Als ihm Fleisch vorgesetzt worden sei, habe er das bei Seit» ^stellt und gesagt, es sei ihr Braach nicht, an solchen „Erlagen" Fleisch zu essen; er habe guten Wein, Brod, Käs und Zieger vor sich, mit dem wolle er sich begnügen. Da sei der Schreiber „höhn" geworden und habe geschworen: daß dich Gottes fünf Leiden und „Ertrich" schände, dich und die fünf Sennhüttlein; die Herren von Bern lassen diesen fünf Sennhüttlcin mehr nach als sie thun sollteil; was diese ans dem Berg für ein „tätlein" gethan, sei durch Verrätherei geschehen, mit andern bösen Schwüren und ungeschickten Worten. K-. Die Boten wissen, was den Aebten von Einsiedeln und Muri wegen des Abts von Engelberg beschrieben nnd wie auf Bestätigung des letztem hin die Pfarrei Sins geliehen worden ist. Im Solothurncr Abschied fehlen v nnd tl; v—x aus dem Schwpzer. Der Name des Frcibnrger Gesandten ans dortigen, Nathsbnch Nr. 06 vom 4. October: derjenige des Solothurncr ans K. A. Solothnrn: Abschiede Bd. 28, Instruction ans den Tag Sonntag nach Francisci (7. October). Zu n. Bei dem Lucerncr Exemplar liegt die Instruction doppelt, in einem Conccpt nnd bereinigter Abschrift. Wir geben diese als Text, einige Abschnitte des erstem als Noten, da sie die Situation charakterisiren. „Copp waarer instrnction von den siben orten, den vier stcttcn fürgehalten" — folgt weitläufiger Titel — „volcndet uf Sontag nach Galli anno 1548" (21. October). (1.) „Erstlich unseren lieben Eidgnosscn unseren gutwilligen dienst und was Wir liebs und guts vcrmögent inen zu erbieten und zu sagen. Demnach mit den besten und fründtlichsten Worten inen anzeigen, als dann spaltung und zwepung der religio,, und gloubcns halb nit allein in einer Eidgnoschaft snnders an manchen orten und enden uferstanden, dardurch ein zpthar Widerwillen und schaden bp vilcn entsprungen und erwachsen, und noch fttrhin sich mccrcn und ufcrwachsen möcht, wo nit, die künftig zu verhüten, gute fürscchung gethan wurde, dcßhalb an sp langen lassen, dicwpl das gantz tütsch lnnd nnd gemeine fürstcn und stend des rpchs, onch alle andern potentatcn und landschaftcn uf ein allgemein concilinm sich begeben, zc gehorsamen und zu gelcben, ob sp da glpch wie die selben und onch wir gcsinnet, was da beschlossen, sich dem onch gehorsam und undertänig machen wellen, mit anzeigung, daß je und allwcgcn, wann spaltnngen im glonben entsprungen, daß alle rpch, natione» und potentatcn einer Cristcnheit sich uf ein allgemein cristlich concilinm, um frid und rnwen willen, verlassen und begeben haben, damit unwill, viendschaft, vccht nnd schmützwort abgetha» und demnach (?) sölicher revorinatzion etwa,, manch jar in rnwen und gutem frid verharret und bestanden: so sy das onch thun, achten wir darus einer Eidgnoschaft nit wenig nutz und frnchtbarkeit erschiessen und volgen werde. (2.) Be- rürend die schwach- und schmützwort, so über uns die vij nnd bcsunder über uns die v ort, onch besundcr Personen, von den iren allenthalben ergossen werden, als ob wir die spn sölten, so in lctster Costanzer cmpörnng und unruw vom kepser gelt gnommen und ine in ein Eidgnoschaft (ze) locken, etwas Verstands mit ime haben, das doch alles ungcgründt und mit keiner warheit crwyst soll „och mag werden, dann wir je nit minder dann sp einer Eidgnoschaft alt loblich Harkomen und frphcit erüffncn und zu erhalten nit minder dann sp herzlich allcrbcgirlichst sind, mit fründtlich(er) bitt, die nnd andre schwach- und schmützwort, onch die grobe» predigen, so ire prcdicanten täglich Wider unsere Waare religio,, und gloubcn predigen, bp den iren als wol (als) wir die bp de» unseren abstellen welle», dann uns sölch reden und predigen in dharr nit zu erlpdcn, zudem daß löl 1042 October 1548. die dem landfriden zuwider. (3.) Es soll ouch an sy gefordret werden, ob einicher fürst, potentat old wer der syge, an sy oder sy an einichen fürsten, potentaten old iver der wäre, zu sprechen (Helten), um was fachen das syg, ob sy dem ansprechenden des rechten gestendig und gewärtig syn wellen, diewyl ein lobliche Eidgnoschast also harkommen und allwegen gerümbt, daß sy jewelten har dem rechtsbegerenden zum rechten behulfen gstzN- Wyter mit inen zereden: Darum getrüwen lieben Eidgnossen, us befelch unser Herren und obcrn so ist iren und unser das allerhöchst, ernstlichest und trungenlichst begeren, bitt, ersuchen und ermanen, daß ir als getrüw lieb Eidgnossen betrachten und ansechcn wellent, was wir lut unser geschivornen pünden schuldig sind und wo wir nit einhellig, trüw und liebi zu einandren setzent, was zuletst einer fromen Eidgnoschast darus folgen möcht; «ut höchster begär, um all obgemelt artikel uns üwer fründtlich antwort zu geben. Jedem ort ist ouch anzeigt (anzezeigen?), was ire predicanten gepredigt und die iren geredt Hand, daß das gar hoch dem landsfrieden zuwider w.; alles mit allerfründtlichesten Worten inen fürzehalten". Nach Ziffer 2 hat das Concept ein Verweisungszeichen mit der Bemerkung: „by disem nachvolgenden zeichen sölleud die boten zu Bern anziechen: Nämlich so hat der amman us dem Murgenthal, so würt ist, offenlich geredt, sy niüssend die fünf ort würs fürchten dann den leiser, und (er) wette lieber die von CostanZ für nachpurcn han dann die fünf ort. Worumb die vier stett Costanz nit innemmcn? so heigend (hcttind?) sy ouch fünf ort, und gäbe man die Thurgöwer denen von Costanz, und die Thurgöwer sollen (sölten) den fünf orten nit me gehorsam sin. Man Helte ouch wohl gseen, wie die fünf ort iren nachpuren von Costa»; zugsctzt hettcn, — mit mer schmützworten, das in sin sun gcstöukt Hab." Es folgt dann der im Abschiedtext unter k angeführte Vorfall. Bei folgenden Artikeln steht vorn: „nüt". — „Heinrich Gäßlers (Geßners?) frow von Zürich hat Zurzach geredt, der leiser heig vil taler in die v ort gschickt, und man wüsse wol worum. — Joder Notz von Zürich hat zu Baden gredt, die fünf ort heigind ein tonnen gold vom leiser gnoinen und heigind ein verstand mit im gmacht zc. Tryni Linder von Zürich, ist ein tüchlerin, hat zu Fryburg offenlich gcrcdt in eins eerenmans hils, die v ort heigind ein tonen gold vom leiser empfangen, welches gclts dem vogt nn Thurgöw nit wenig worden, syg ouch gan Fryburg ein gut teyl kon, daß sy den krieg abstellend, als sy ouch than heigend, wider den keyser nit zu zicchen, und sunst ouch vil schmützwörtli. Item zu Basel anzeigen" (fehlt). Das Solothurner Exemplar enthält die in der Lucerner Sammlung in Concept und Abschrist getrennten Artikel der Instruction in Form Eines Actes. Das bei der Lucerner Quelle einigen Stellen vorgestellte „übt fehlt hier und folgt vielmehr folgende weitere Vorhaltung: „So hat ouch der prädicant zu Schaffhusen offenlich geprediget, daß kein ergere und größere ketzery nit sye, dann die meß und wer dahindcr stand M nit besser dann ein ketzer und anders, als dann er des wol durch erenlüt besetzt würt". Dagegen Mb hier der Auftrag in Betreff der Prädicanten überhaupt. Zwischen der hier angeführten Vorhaltung un Ziffer 3 der Instruction hat das Solothurner Exemplar einigen leeren Raum, zweifelsohne für Aufnäht noch mehreren Details. 470. IreiVnrg. 1548, nach dem 15. October. Verhandlung einer kaiserlichen Botschaft mit Freibnrg betreffend die Angelegenheit des Herrn von Noll^ Es stehen uns folgende Acten zu Gebot: 1) 1548, 15. October, Brüssel. Der Kaiser an Freiburg. Credcnz für Johann Carondelet, in genannten Angelegenheit zu verhandeln. K, A. Freiburg: Badische Abschiede, Bd. IS, nach den Abschieden von I6«s. October 1548. 1943 2) Schriftlicher aber datumloser Vortrug des Johann Carondelet (vor de», Ruthe zu Freiburg?). Dunk Nuiucns des Kaisers für die iu der Angelegenheit des vou Nolle durch Muhuschreibcu nu de» Grufeu vou Greycrz uud sonst geleisteten Dienste. Durch seinen Gesundten um frunzösischen Hofe Hube der Kniscr Kcnntniß erhalten, duß Gesnndte einiger Orte («ciuaulous») un den König ubgeordnct worden seien, um Verzeihung für den'von Nolle zu erwirken, duß ihnen über geantwortet worden sei, man verlange dringend, duß dieser gemeine Verbrecher entfernt werde. Die Eidgenossen werden die Sache so gut verstunden Huben, duß sie den König nicht weiter bitten, sondern Recht walten lassen werden. Diese Antwort veranlasse den Kaiser, die von Freiburg anzugchen, Hand zu bieten, daß den Betreffenden die verdiente Strafe treffe, und das Fräulein, wenn eS sich auf ihrem Gebiet befände, seiner Mutter, der Gräfin, zurückgestellt werde. Sie mögen auch ihre Unterthnncn, Nachbarn und Verbündeten auf ihre Pflichten aufmerksam machen, welche das große Verbrechen des Thäters selbst, als auch die Stellung des Grafen von Grcyerz, bei dem jener Zuflucht gefunden hat, ihnen auferlege. Endlich möge man auf den nächsten Tag zu Baden die dahin gehenden Boten beauf. tragen dahin zu wirken, daß vou den Eidgenossen überhaupt ein für das Zurückbringen der benannten Dame dienlicher Beschluß gefaßt werde. Unterzeichnet: Carondelet. w.aom. (Französisch.) 471. Konstanz. 1548, c. IC. October. Conferenz zwischen dein Landvogt im Thurgau und dem Anführer der österreichischen Truppen. Es ist diesfalls folgende Missive zu verzeichnen: 1548. 17. October. Niklaus ClooS, Landvogt im Thurgau, au die VII daselbst regierenden Orte. Als er mit denen, die er zu sich genommen, zu Krcuzlingen Wache gehalten und Sorge getragen habe, daß der Landschaft Thurgau von dem fremden Volk, welches von Bregenz und Zell nach Consta»; gekommen und die Stadt zu Händen des römischen Königs in Besitz genommen hatte, nichts Leides geschehe, wie er früher gemeldet habe, habe der Abgeordnete des Königs und Oberster genannten Volkes, der Freiherr Niklaus Boll- Wyler ihm sagen lassen, er hätte gern, wenn er zu ihm nach Consta»; käme, oder wenn das nicht füglich geschehen könne Wolle er zu ihm, dem Landvogt, nach Krcuzlingen sich verfügen. Darauf sei der Landvogt mit dem Kerrn von Krcuzlingen und Andern zu Bollwyler in die Stadt Constanz gegangen. Daselbst habe Bollwylcr°ihm mit Worten und Gebärden viele Reverenz erwiesen und dabei eröffnet: da »un die Stadt Constanz zu Händen des römischen Königs eingenommen worden sei. so wünsche er. daß die Eidgenossen und der Landvoqt in ihrem Namen sich nachbarlich, freundlich und der Erbemung gemäß verhalte»; der Kaiser und der König seien auch des Willens, diesen Tractat gegen die Eidgenossen treulich zu erfülle... Wenn jemand aus der Stadt Constanz in die Landgrafschaft Thurgau komme und sich daselbst mit Worten oder Handlungen ungeschickt benehme, möge der Landvogt sie bestrafen oder sie .hm, Bollwylcr, anzeige», dan.it er sie bestrafen könne Kaiser und König werden, so lange man die Erbeiining beobachte, alle g.ite Nachbarschaft erweisen. Dieses freundliche Erbieten habe der Landvogt den. Fre.herrn verdankt und sich in. Namen der Orte (..anstatt ü w ") und für sich selbst in gleicher Weise erboten und bemerkt, man werde wahrgenommen haben, daß seine Herren die Erbeinnng gehalten haben und halten wollen. Da er beinebenS nicht gefunden habe, daß beabsichtigt werde, den Thurgau oder die Eidgenossenschaft zu überfallen oder zu beleidigen, so se. er gestern auf den Abend mit seiner Begleitung von Kreuzlingen h.nwcg he.mgcritte». Neues wisse er nur sov.el "ützutheilcn daß das erwähnte Volk in die Häuser der Stadt verlegt worden sei, wo die Inhaber den Kriegslcuten Gcliaer Salz und Holz verabreichen müsse», das Uebr.ge müssen jene selbst kaufen. e. A stürich : A. Constanz. — St. A. Lncern: A. Correspondenz betresstnd Eiimahme der Stadt Constanz (Copie). 1044 October 1548. 472. 1548, 22. bis 27. October. Vorstand von Gesandten der VII Orte bei den evangelischen Städten Zürich, Bern, Basel n»d Schaffhausen. Gesandte: Lucern. Heinrich Fleckenstein, Schultheiß. Uri. Amandus von Niederhofen, alt-Land- ammann. Schwyz. Dietrich Jnderhalden, alt-Landammann. Untermal den. Simon Jmgrund, Vogt. Zug. Kaspar Stocker, alt-Ammann. Freibürg. Martin Sesinger. Solothurn. Konrad Graf. 1. (22. October.) Die genannten Boten von Uri, Schwpz und Zug im Namen aller VII Orte eröffne vor Rath und Burger zu Zürich: man möchte sich vielleicht über ihr Erscheinen verwundern; es geschehe dieses in treuer eidgenössischer Meinung, und zwar vorab in Betracht der gefährlichen, seltsamen und geschwinden Zeitläufe, die während der letzten Jahre und jetzt noch im Gange seien; sodann, weil man zu Zeiten vernehmen mußte, es gehe die Rede, „sp" seien Zertrenner und Zerstörer der Eidgenossenschaft. Man habe nun erwogen, wie Unfriede und Zwietracht alle Reiche und Obrigkeiten zerstöre und der Verführer aller Tugenden seien, wie solches durch viele alte Historien bewiesen werde und jetzt bei einigen Stände» des Reichs und andern Potentaten der deutschen Nation, die in Betreff der Religion und anderer Sachen seit Jahren uneinig gewesen, zu ersehen sei, wie solche hiednrch in Schaden und Verderbnis; und „merteils in der weltschen nation gemalt und straf kommen" seien. Da man nun in der Eidgenossenschaft („als Z" besorgen") mittlerweile in Betreff der Religion, derer wegen man uneinig sei, auch wie die Stände und Potentaten des Reiches „angesucht" werden möchte, und dann wenn man sich nicht vorher über die Z" gebende Antwort geeinigt hätte, Entzweiung entstehen möchte, so könnte hierdurch die Eidgenossenschaft von ihren Freiheiten, Obrigkeiten und altein Herkommen, das ihr die Altvordern mit großem Blutvergießen, Mühe und Arbeit errungen haben, gedrängt werden. Solchem vorzusein und weil sich alle Städte und Stände in den anstoßenden Landen in Betreff der Religion geeinigt haben, und man von vielen fremden Fürsten und Herren ermahnt worden sei, sich um keinerlei Ursache wegen zu trennen, bitten ihre Obern drM- gcnd, man wolle sich in der Eidgenossenschaft in der Zeit und bevor die angedeuteten Ansuchen oder ande>n herantreten vergleichen. Insbesondere ersuche man die von Zürich („min Herren") um Folgendes: l- möchten sich dessen „begeben und bewilligen", wenn an die Eidgenossenschaft in Betreff der Religion Aufm' derungen ergehen, daß man gemeinschaftlich antworten möge: wenn ein allgemeines christliches Concilin 'N gehalten werde, wolle man dieses durch unsere Gelehrten besuchen lassen und bei dem, was da beschloß^ werde, ohne Widerrede bleiben und dasselbe halten. Das werde der Eidgenossenschaft zum Nutzen u» Vortheil gereichen. Beinebcns wollen sie (VII Orte) den Landfrieden und was sie als treue Eidgenossen andern („uns") zu thun schuldig sind, mit Darstrcckung von Leib und Gut erstatten. 2. Zur Befördernd von Friede und Einigkeit finde man ferner ersprießlich, daß man sich einhellig entschließe, wenn jemand, ^ immer er sei, an gemeine Eidgenossen oder an ein einzelnes Ort eine Ansprache zu haben beglaubte, d >' man sich denen gegenüber an gebührlichen Orten des Rechten zu sein erbiete. 3. Vielseitig vernehme n"»n wie hier und anderwärts mancherlei Schinütz- und Schmachworte von Prädicanten und andern Personen a der Canzel und ans der Gasse gebraucht werden. Insbesondere werde von Leuten, die der Eidgenossen") October 1548. 1045 mißgünstig seien, geredet, sie (VII Orte) hätten Geld genommen, den Kaiser in die Eidgenossenschaft zu locken und seien Willens, etwas Practiken und Verstands mit ihm zu inachen. Obwohl man annehme, daß ihnen solches nicht zugetraut werde, wollen sie sich doch verantwortet haben, daß ihnen mit solchen Reden Unrecht geschehe. Sie begehren auch, daß dergleichen Schmutz- und Schmachworte abgestellt und Leute, die sich ihrer bedienen, bestraft werden; dasselbe wollen sie im umgekehrten Falle ebenfalls thun. Hiebet legen die Gesandten eine Kundschaft in Schrift vor, zu zeigen, was von einigen Personen geredet worden sei. Znm Schlüsse eröffnen sie, daß in gleicher Weise sie zu Schaffhausen und Boten der übrigen (der VII) Orte zu Bern und Basel einen Vortrag halten werden. Rath und Bürger finden, es sei schwierig, in dieser nicht allein sie, sondern auch die übrigen Eidgenossen ihrer Religion betreffenden Angelegenheit Antwort zu Mheilen. Sie verdanken den VII Orten ihren Grus; und ihre getreue Fürsorge, die man als in freundschaftlicher Meinung geschehen aufnehme; die VII Orte mögen sich stets als liebe und getreue Eidgenossen Zeigen, was die von Zürich auch thun -vollen. Ueber die gethanen Anfragen -volle man beförderlich sitzen und eine Antwort erthcilen, die der Eidgenossenschaft löblich, ehrlich -nid nützlich sein werde. Die nachtheiligen Reden seien denen von Zürich leid, mau traue den VII Orte-- solche Dinge nicht zu; gegenüber den angezeigten Personen -volle man beförderlich handeln, wie es gebührlich und billig sei. „Also sind die boten mit Kescheid abgefertigt." Nüthe und Burger beauftragen dann mit der Vorberathung der Angelegenheit Bnrger- 'ueister Haab, Bürgermeister Lavater, Jörg Müller, Hans Wegmann, Hans Heinrich Sproß, Hans Edlibach, Schultheiß Funk, Vogt Kumber und den Stadtschreibcr. In Betreff des Concils mögen sie allfälligen Bericht von den Gelehrte.- einholen. Ru-gw«., II. (23. October.) Die angeführten Gesandten von Lucern, Unterwalden, Freiburg und Solothurn, ebenfalls im Namen der VII Orte trageil vor Näth und Bürger zu Bern vor: I. Ihre Obern haben in Betracht gezogen, -vie gegenwärtig schwere Läufe und Practiken vorhandeil seien, weßhalb die Eidgenossenschaft wohl bedacht sein sollte, beisammen zu bleiben, sich zu vereinbaren und zu vergleichen, wodurch mancher Zufall vermieden -verde. Die Obern der Gesandten seien hiezu ganz geneigt. Nun sei bekannt, welcher Austand zwischen dem Kaiser und der Stadt Constanz -valte, was die Eidgenossen hierin gehandelt und wie sie auf Ansuchen der Consta,-zer Boten zum Kaiser geschickt habeil und gerne zum Vortheile jener und der Freiheit thurgauischen Lande das Beste gethan hätten. Deswegen sei man auch unparteiisch geblieben lind habe stch gerüstet, um etilem allfälligen Feind entgegen zu treten. Nun aber -verde geredet, sie (die VII Orte) statten mit dem Kaiser oder Spanier ein Verständniß, um ihn in das Land zu locken und sie nähmen deß- stalb Geld. Das sei nun durchaus unwahr und ihren Herren leid, daß solches geredet -verde; sie bitten, Alchen Aeußerungen keinen Glauben zu schenken. Ferner sei es der Fall, daß Prädicanten und andere Personen Schmütz- und Sch-nachworte gebrauchen, wodurch nichts Gutes erzielt, sondern böses Vlnt gemacht '"°rde. J„ solcher Weise sei insbesondere auch durch den Schreiber zu Bipp geredet worden, was sich aus einem Zeddel, den die Voten verlesen, ergebe. Sie bitten, daß solche Reden abgestellt und jener Schreiber ^straft werde 2 Es sei leicht zu ermessen, daß aus dem Zwiespalt des Glaubens Uebels erfolge und mau stch mittlerweile nicht so ruhig verhalten -verde. Nun habe sich das ganze Reich und Deutschland entschlossen, be»l bevorstehenden Concil zu gehorsamen -md stät und steif zu halten, was da beschlossen -verde. Die Obern ^r Gesandte.- begehren nun zu wissen, ob die von Bern sich nicht in gleicher Weise verhalten wollen, b' Die Zeitläufe möchten leicht etwas Unraths hervorrufen, wobei jemand gegenüber gemeinen Eidgenossen oder einzelnen Orten zu Forderungen veranlaßt würde. Für den Fall, daß dam- solche nicht gütlich, was man 1046 October 1548. am liebsten sähe, erledigt werden könnten, verlangen die Obern der Boten zn wissen, ob die von Bern das Recht walten lassen und sich mit demselben begnügen wollen, wie das von Alters her geschehen sei, wodurch «lau Lob und Ruhm geerndtet habe. Diese Anfragen stelle man aus freundlichem eidgenössischen Wille» und bitte, dieselben zum besten aufzunehmen. St. A. Am,: Evangelisch- Abschiede e, Deil Gesandten wird erwiedert, sie sehen die kleine Zahl der Mitglieder; man bitte sie, ihren Vortrag schriftlich zurückzulassen, man werde ihn beförderlich beantworten. Beinebens wird beschlosseil, auf den Sonntag Abend (27. Octobcr) alle Mitglieder einzuberufen. St. A. Bern- R-ulMn-h Nr. 30°, s. es. III. (27. October.) Die gleichen Gesandten, welche in Bern gewesen, eröffneil im Namen der VII Orte vor kleinen und großen Rüthen der Stadt Basel: ihre Obern hätten die vielfältigen geschwinden Practike» erwogen, die hin und wieder getrieben werden und gemeiner Eidgenossenschaft Nachtheil bereiten könnten; ferner auch die Schmachreden, die da und dort auf Canzeln und sonst gebraucht werden, insbesondere über die V Orte, als hätten sie in dem Constanzer Handel von dem Kaiser Geld genommen und seinen Zug in das Land gebracht. Da solches großen Unwille errege, ihre Obern aber die Eidgenossenschaft in Einigkeit und bei Ehren erhalte» möchten, so seien die Gesandten in treuer eidgenössischer Meinung abgeordnet worden, um Folgeildes zu verrichte»- 1. Zll bitten, daß man der angeführten Rede in Betreff des Constanzer Handels keinen Glaubeil schenke u»b solche Schmähungen abstelle. 2. Mit Bezug auf die Religion seien der Kaiser und die Reichsstände e»6 schlössen anzunehmen, was ein allgemeines freies christliches Concilium, im heiligen Geiste versammelt, erkennst werde. Da diesfalls die Eidgenossen wohl auch angesucht werden und damit man sich dannzumal um ft besser zu verhalten wisse, anch in Betreff der Religion dem Kaiser keinen Anlaß zll Krieg gebe, so s»^ man sich erläutern, ob man nicht das, was ein durch die Gnade Gottes gehaltenes allgemeines freies chust' liches Concilium aus dem heiligen Geiste beschließt, annehmen und halten wolle. 3. Die Eidgenossenschast habe seit jeher jedem gutes Recht und Gericht gehalten und oft Fürsten und Herren, Reicheil und Armen z»^ Recht verholfeil lind dadurch viel Glück und Siege erhalten. Um in dieser Beziehung in den Fußstapft" der Vorfahren zu bleiben, dünke die Obern der Gesandten fruchtbar, daß man sich erläutern würde, we>w ein Ausländischer bei denen von Basel („uns") oder andern Orten, oder umgekehrt diese an jenem Forderungen bekämen, und man sich in Betreff derselben nicht vergleichen könnte, ob man dann über solche A>» spracheil nicht ziemliches und gebührliches Recht geben und nehmen, und damit niemand vergewaltigeil »>^ wider Recht nicht thun wolle. Wäre man hierüber einig, und wollte jemand etil Ort („uns") darüber begivältigen, so würden die VII Orte Leib und Gut treulich zll dem setzen, der bei dem Rechten bleibe» wollte. Der Rath zu Basel betrachtet das Begehren der Gesandten als aus guter Meinung entsprung^ und antwortet: 1. In Betreff des Geldes, welches der Kaiser an die V Orte geschickt haben soll, sei alle"^ dings vieles geredet, auch auf Tageil davon in die Abschiede genommen worden; doch haben die von Baft solches nicht geglaubt, sondern ihre Eidgenossen für so ehrlich gehalten, daß ihnen das Vaterland lieber ft^ als Geld, was sie noch glauben. Man sei auch einverstanden, Schmachredeil abzustellen und zu bestraft'» Daß solche auf Canzelu gebraucht worden wären, sei unbekannt; die Prädicanten strafen allerdings die Laste" insgemein, nennen aber niemand. 2. In Betreff des Conciliums und des Nechtnchmens und des Nechb gebens wolle man sich berathen und beförderliche Antwort übermitteln. A.A. Basti: Abschiede 1S4? und 4S. Die Name» der Gesandten mit anderer Schrift am Schlüsse des Abschieds - übereinstimmend mit dem Abschied vom S. October s. und Nr. Il dieses Abschieds. October 1548. 1047 IV. Die Verhandlung der Boten der VII Orte in Schaffhausen liegt nicht vor. Daß eine solche daselbst, selbstverständlich im gleichen Sinne wie in den übrigen drei Orten, stattfand, ergiebt sich ans oben I und den Abschieden vom 19. November » (Lncern) und 25. November. Zu II. Der Titel des benützten Textes lautet im Original: „Der VII Orten Ilri, Schwyz, Untcr- walden, Zug, Fryburg und Solothum potcn surtrag 29. Octobris 1548, nünen g. h. vhälcn und burgern fürtragcn. Substantia." Unmittelbar vorher geht ein flüchtiges Excerpt mit folgendem auf dem Umschlagblatt mit übrigens gleicher Schrift gegebenem Titel: „Abschrift der 7 orten, nämlich (sie werden genannt) rats- boten instruction, wie sy her schultheis; Flckcnstein von Lucern, der ein bot War, vorgelesen hat und ich cxcipirt Hab us befclch m. g. Herren. Die boten sind gsin: (folgen die angegebenen): 23. October 1548. Ist mit mcr und längern Worten durch schulthciß Flekenstcin erstlich im kleinen rat tag 22 Octobris und mornves Zinstag 23 vor rät und burgern muntlich fttrgetragen worden". Für unfern Text benützten wir die zweite Nedaction, lvcil mit mehr Ruhe und theilweise auch ausführlicher bearbeitet. Die Namen der Gesandten sind aus oben'citirter Ueberschrift der ersten Bearbeitung ihres Vortrages aufgenommen. Nach dem Nathsbnch von Bern Nr. 306, S. 62 verlangen die Gesandten der VII Orte am 22. October beim kleinen Rathe, nachdem sie ihren Vortrag gehalten hatte», vor den großen Rath zu treten. Es wird ihnen geantwortet, sie mögen dieses Morgen oder am Mittwoch thun, aber es sei zu besorgen, sie werden wegen geringer Zahl der Mitglieder keine bestimmte Antwort erhalten: besser wäre daher, sie würde» ihren Vortrag schriftlich zurücklassen. Unterm 29 (antepcnultiama) October beschließt der Rath zu Bern, wegen des Vortrags der VII Orte »ach Zürich zu schreiben, daß es einen Tag der evangelischen Städte ansetze. nna-m. S, 473. Areivmg. 1548, 31. October ('Mittwoch Pridie, auch Vigilia omninm Sanctornm). KantvnSarcliiv Freiburg: Jnstnlctionsbuch Nr. 5, k. 86; Nathsbuch Nr. 06. Kantonöarchiv Tolothurn: Abschiede Ad .L7 (bei den Abschieden von 1547). Gesandte: Bern. (Hans Franz) Nägcli, Schultheiß; (Wolfgang) von Weingarten, Venner. Solo- ^urn. Konrad Graf. I- In Betreff des Nechtshandels zwischen den Städten Bern, Freiburg und Solothurn einer- und den neben Orten andererseits wegen der Neisstrafen im Thnrgau ist ein Nechtstag nach Zofingen angesetzt. Es °^then sich daher die erstem über die diesfalls zu treffenden Maßregeln und verfügen: 1. Schulthciß Nügeli Bern wird als Kläger, Ulrich Nix von Freiburg und Konrad Graf von Solothurn werden als Nichter ""d Zugesetzte, und Schultheiß vou Wattenwyl von Bern, Schultheiß Ammauu von Freiburg und Schultheiß Wenge von Solothurn als Nathgeber bezeichnet. 2. In Frage, ob man den betreffenden Abgeordneten ^ förmliche Instruction mitgeben wolle, ivird befunden, um vieles Nachreiten und Kosten zu vermeiden, jedes Ort die alten Abschiede und Alles, wessen man sich zu bedienen gedenkt, hervornehmen und für die llwälte die einschlagenden Punkte ausziehen. Die Anwälte sollen 4>aun am Samstag vor dem Nechtstag ^ November) zu Zofingen an der Herberg sein, um mit Muße ihre Sachen zusammenzutragen und sich beratheu, wie sie die Klage stellen und den Handel angreifen wollen. Daneben haben diese Vollmacht, 1048 November 1548. den Umständen nach zn handeln, wie dieses und was sonst in der Sache geredet worden ist, die Boten ihren Herren zu sagen wissen. II. 1. Vor Näth und Bürger zu Frcibnrg eröffnen die Gesandten von Bern: vor ihren Obern s" der Graf von Greyerz erschienen und habe angezeigt, wie er bisher in Betreff seiner Anforderung an den König zn keinem Anstrag habe gelangen können. Auf sein erneuertes Begehren ans der letzteil TagsatznM zil Badeil sei ein Nechtstag angesetzt morden; den sei er Willens zn besuchen lind das Uriheil zn erwarten. Damit er aber hiezu desto besser verfaßt sei, habe er verlangt, daß den Boten, die anderer Geschäfte wegen anHerkommen müssen, Vollmacht gegeben werde, sich mit denen von Freiburg zn berathen, wie der Handel anzugreifen sei. Dem Grafen zn Gefallen und weil man ihm als Burger pflichtig sei, zum Recht zu verhelfen, habe man das gutwillig gethan. Darauf wurde der Graf selbst vorbeschieden lind angefragt, was er selber dazu reden wolle, wobei ihm die Erheblichkeit des Handels und wie er eine wuchtige Partei gegen sich habe, die ihm vieles zu schaffen geben werde, vorgestellt und die Erklärung gefordert wurde, ob er nicht in der Freundlichkeit zur Sache reden lasseil wollte. Nachdem aber der Graf alle gütlichen Mittel von der Hand gewiesen und man hierauf die das Nechtsverfahren betreffenden Artikel im französischen Frieden ver- lesen hatte, wurde gefunden: da Ammann Brügger von Uri und Ulrich Nix die letzten geordneten Richter um streitige Anspracheil gegeil den König an der March waren, so möge der Graf vor diesen, wenn sie annehmbar seien, den Handel an der March vornehmen. 2. Die Boteil von Bern bitten wiederholt, dein Sulpitius Brükler wegen seiner Ansprache auf Wippingen „ein sink inzcgäben, damit er des sinen zukommen und nicht fernere Kosten habe. Der Rath erkennt, bis Weihnachten soll durch den mehreren Gewalt einnw erläutert werden, ob man die Herrschaft und das Edellehen Wippingen theilcn lassen wolle oder nicht; glauben die voil Bern, auf die Obrigkeit von Wippingen einige Ansprüche zu haben, „ingedenk bcliben sich de>" mögen ze behelfen." Das Frciburgcr Jnstructionsbuch und die Solothurncrguellc enthalten nur I, das Frcibnrger Nathsbuch nur It. Die Namen der Berner Gesandten aus dem Frciburgcr Nathsbuch, derjenige des Solothnrncr aus bei» Solothurner Nathsbuch Nr. 45, S. 553 vom 26. October (Freitag vor Simon und Judas). Zu I. Das K. A. Solothurn: Abschiedcband 27 bei den Abschieden von 1547 enthält ein Menwe'^ für den Schultheiß von Wenge und Konrad Graf von 13 Blättern mit Notizen aus bezüglichen Abschied aus den Jahren 1522, 23, 46—48. Zu 11 2, 1548, 27. Deccmbcr. Näth, Sechszig und Bürger zu Frcibnrg. „In Gottcsnamcn ist abiN' redet und geordnet, daß man die Herrschaft Wippingen solle zeitheilen lassen." n. A. FreNmro: RathsbuH m. 474. Lltcerit. 1548, 19. November (Montag nach Othmari). Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. N.2, k.osg. Tag der V Orte. Solothurn hat geschriebeil, es halte für gilt, daß man den in den vier Städten gehaltenen Vorü'^ auch bellen von Gleims und Appenzell durch Boten oder schriftlich zn wissen thue; es habe deßhalb Mich Freilnnb November 1548. 1049 Zugesprochen und erwarte, daß dasselbe zustimme; es gebe den V Orten die nöthige Vollmacht. Die Instructionen lantcn nicht sonderlich ungleich; dennoch wird einhellig verabschiedet, diesmal keine Botschaft zu schicken, sondern die beiden Orte schriftlich zu unterrichten. ?». Vogt Jauch vou Uri bittet um Rath, ob Ammann Brügger, den der Graf von Greyekz in seinen Kosten für den Nechtstag in Peterlingen erwählt, ^uhin abgehen solle oder nicht. Antwort: Uri wisse wohl, was der Abschied vou Baden darüber enthalte; ^r Ammanu möge daher dem Abschied Folge leisten. «. Schultheiß Hng vou Luceru zieht an, wie die von Vremgarten ihren Prädicanten „schlechtlich" und nicht nach dem Rath der V Orte und seinein Verdienen, sondern nur an Geld bestraft haben, und daß diese Strafe den V Orten gehöre. Darauf hat mau beschlossen, ouf der nächsten Zusammenkunft einen Tag zu bezeichnen und Boten zu ernennen, die mit denen von Brem- M'tcn und Mellingen in Betreff des Prädicanten und des Vertrages reden sollen. «K. Der Bote von Uri soll die Beschwerde Lucerns heimbringen, daß einige Urncr auf den Märkten viel Korn und Haber kaufen ^>d aufschütten, v. Jedem Boten wird eine Copie des Schreibens gegeben, das die Eidgenossen von Basel on Lucern erlassen haben. Zu i». Beim Abschied liegt ein Conccpt des Schreibens an GlaruS und Appenzell, d. d. Montag nach Othinari fit). November), unterzeichnet von den Botschaften der VII Orte (sio). Es seien diesen Herbst, infolge der Einnahme der Stadt Conftanz, im Gebiet der vier Städte Zürich sc. Schmachrcden über die V Orte ausgestreut worden, als ob sie mit dem Kaiser ei» geheimes Verständnis; gemacht und Geld genommen hätten zc., Alles so grob, das; die VII Orte nöthig bedankt habe, durch eine Botschaft solche unwahre Reden abzulehnen z sie haben dann zu Lucern einen Vortrag vereinbart, dessen Text hier folge (beim Abschied vom 8. Octobcr 1548, Note zu iy. Sic hätten dies Alles den zwei Orte» in gleicher Weise knnd gethan, wenn sie nicht genau wüßten, daß niemand an dieselben „zesprcchend" habe; sie erwarten auch zuversichtlich, daß die zwei Orte sich den Beschlüssen eines allgemeinen Concilimns nicht minder unterziehen werden als die VII Orte, und knüpfen die Bitte an, diesen Bericht als von denen, die nur die Wohlfahrt und Einigkeit der Eidgenossenschaft im Auge habe», im Besten aufzunehmen. Abgedruckt bei Zellweg er: Mtmiden zur Appcuzellcr Geschichte, Bd. III, Abthl. g, S. 214. Zu «. 1548, 10. November. Basel a» Lucern. Seit es der Votschaft der VII Orte des bcwnßten Anbringens wegen freundlichen Bescheid versprochen, habe Zürich für die vier Städte auf St. Katharincntag einen Tag angesetzt, um sich über eine Antwort zu berathen. Weil Basel hoffe, das werde zu Gutem und gemeiner Wohlfahrt dienen, so sei es gesonnen, diesen Tag zu besuchen, wolle aber nicht unterlassen, den Verzug der Antwort hiemit zu erklären, mit der Bitte, dieselbe freundlich zu erwarten zc. St. A. Lucern, beim Abschied. 475. ZosingM. 7548, 19. November ff. Archive von Zürich, Ver», Liiccr», Sch»»,z, e>bwalde», Xreibing, Solothnr»; s. Noten. 7 Rechtliche Verhandlung zwischen den III Städten und den V II Orten über die Neisstrafcn im Thurgan. . Gesandte: 1. Richter: Hans Bircher, Schultheiß von Lucern ; Jacob a Pro, des Raths von Uri, Zusätze ^ ^11 Orte; Ulrich Nix, des Raths von Freibnrg; Konrad Graf, des Raths von Solothurn, Znsätze der ^ Städte. 2. Anwälte der Parteien: Franz Nägeli, Schultheiß von Bern; Hans Jacob von Wattenwyl, ^'Schultheiß von Bern; Petermann Ammann, Schultheiß von Freibnrg; Niklaus von Wenge, Schultheiß 132 1050 November 1548. von Solothurn, Vertreter der III Städte; Johann Escher, Stadtschreiber der Stadt Zürich; (Georg?) Reding, des Raths zn Schwpz; Niklaus Jmseld, Ritter, Landainmann zu Obwaldcn; Martin Boßhard, des Raths zu Zug; Gilg Tschndi, des Raths zu Glarus, Vertreter der VII Orte. 1. Vorerst schwört Kaspar Bodmer als gemeiner Schreiber den ihm schriftlich vorgeleseneu Eid: I» diesen: Span zwischen beidei: Parteien, dei: vier Zugesetzten und wenn ein Obmann ernannt würde, auch >»ü Bezug auf diesci: ein gemeiner Schreiber zu seiu, die Klagen und Antworten, Reden und Widerreden, Ben und Nachreden der Parteien fleißig und ordentlich aufzuschreiben, dabei weder Gefahr noch List zu gebraucht»/ weder etwas dazu noch davon zu thun, was dein Recht Abbruch thun könnte; ferner geheim zu halten, w»" man ihn: zu verschweigen befiehlt, keiner Partei die Nachschlüge der Zugesetzten zu offenbaren; keiner hinterrücks der andern zu ratheu und Alles getreulich zu vollziehen, was einen: gemeinen Schreiber zusteht. Dab" ist ihm der Eid, mit den: er „uns" (dei: VIII ii: Baden regierenden Orten) oder den: Laudvogt verpflichte ist, erlassei:. 2. Sodann schwören die Zugesetzten: In diesen Spänen auf Klage, Antwort, Red und Widerrcd/ Nachred und Kundschafte«:, Brief, Siegel, Abschiede und Anderes, das voi: dei: Parteiei: angebracht wird, n»d nach ihren: Gewissen und besten Verständniß, niemand zu Lieb noch zu Leid, wie sie es ain jüngsten T»lfl vor Gott verantworten können, zu urtheilen. Dabei sind sie des Eides, mit den: sie ihren Obern verpflichte sind, entlassen, gemäß der besiegelten Instruction eines jeden, die vorgelegt und verlese,: werden. (Beide Eidc werden geschworen: zu Gott und den Heiligen). 3. Die Anwälte der III Städte, als Kläger, lassei: z»^ vor dei: Zugesetzte!: anbedingei: und vorbehalten, was ihre«: Herren und ihnen uöthig wäre, und dann dM'ch ihren Redner vortragen: Sie hoffei:, die VII Orte werden nicht bestreiten, daß die Gesandten der III Stäb» lange Jahre bei Tagleistungen bei Gebote«: und Verboten fremder Kricgsläufe, auch wein: Bußen und Straß» dei: Ungehorsamen in der Landgrafschaft Thurgau aufgelegt wurden, mitgesessen seien und geholfen h»^ rathen, Strafci: auflege,:, dieselbei: mildern oder nachlassen, wie das durch viele Abschiede von 1516 lm 1519 („von der mindern zal des sechszechendeu jars weg bis in das nünzechcud hin") sich erfinde. Dcsfl» ungeachtet haben die VII Orte im Jahr 1547 die III Städte dieses Rechtes einsetzt, worüber sie sich beschwer"» ihres Bedünkeus nicht ohne Ursache, da ein gleicher Handel wegen der Reisstrafei: in: Thurgau vordem a»0 Streit veranlaßt habe, der aber mit austräglichen Abschieden erledigt worden sei und zwar in: Jahr Ibl^ als die VII Orte einige Landenberger gestraft und die Strafe bloß zu ihre«: Händen ziehen wollten, wogeltz» die III Städte auch ihren Antheil gefordert und so viel eingewendet haben, daß die Sache ii: de«: Abseht genommen und darnach mehrmals Antwort gefordert worden sei, die aber immer abschlügig gelautet h»^' zuletzt habe«: die VII Orte Recht vorgeschlagen, einen Tag nach Einsiedel!: angesetzt und die Richter geivÄ/0 die III Städte haben jedoch in den: Bund der VIII Orte mit Frciburg und Solothurn gefunden, daß Nechtstag nach Zofingei: gelegt werde«: müsse und demzufolge durch eine Missive ai: Zürich den Tag Einsiedeln abgekündet; Zürich habe den: Boten nur mündlich geantwortet, es wolle sich darüber berathe» und dei: Tag dei: andern Orten abgeschrieben. Daun sei auf wiederholte abschlägige Antwort der VII ein Nechtstag nach Zofingei: angesetzt, aber immer verschoben worden, bis endlich die VII Orte auf Tage zu Bern, 1523 Dienstag nach Ulrici (7. Juli ii.) bestimmte und freundliche Antwort versprochen, wieder auf einen: Tag zu Bern, 1523 Montag vor Oswaldi (3. August T) auf den Tag in Lucern versch»^ haben. Mit dieser Zusage haben sich die III Städte abermals begnügt und dei: genannten Tag erwcn' ^ Ivo ihnen dam: freundlich entsprochen worden sei (Luceri: 1523, Montag nach Assumptionis, 17. Augnfl - Hiemit hoffei: die Anwälte der drei Städte dei: Nichtern genugsam gezeigt zu haben, daß der jetzt crhm' November 1548. 1051 Span schon damals ausgemacht worden sei; sie glauben daher ohne Recht der Reisstrasen entsetzt zu sein, und begehren wie billig bei lang bestandenem Brauch und Posseß zu bleiben und hoffen zu Gott, deu Richtern und aller Billigkeit, daß die VII Orte gewiesen werden, die III Städte wieder in ihr Recht einzusetzen, ihren Antheil au dem bezogenen Strafgeld herauszugeben und sie fortan in ruhigem Besitze zu lassen. 4. Darauf antworten die Gesandten der VII Orte: In der gestern eröffneten Klage der III Städte sei der Reis- und Geldstrafen im Thurgau gedacht worden. Hierauf zu antworten beschweren sie sich; sie wollen voraus von bm Boten der III Orte vernehmen, ob sie beglaubcn, mit den VII Orten Mehrcres thcil und gemein zu haben, als die von Consta»; zur Zeit, als das Landgericht in ihren Händen lag, gehabt haben, und ob sich 'hie Klage weiter erstrecke als auf die im Thurgau gefallenen Reisstrafen. Wenn man, klaren Aufschluß darüber erhalten habe, was eigentlich gefordert werde, so wolle mau fernere gebührliche Antwort geben. Die III Städte: Sie seien Kläger und haben.ihre Klage vorgetragen; die VII Orte sollen darauf Antwort geben, lassen dies aber „stehen" und stellen Fragen, die wider die Form des Rechtens seien; die Anwälte bleiben bei ihrer Klage, da dieselbe mit Rücksicht auf die angezogenen Abschiede lauter genug sein dürfte. 6- Die VII Orte: Sie hätten eine andere Antwort erwartet, da die III Städte von Geld- und Reisstrasen ^deu, und jedermann wohl wisse, daß es mancherlei Geldstrafen gebe, an welchen der Gegentheil keinen Anspruch habe; sie beharren daher auf ihrer Frage, die sie nicht für formwidrig halten, und gewärtigen die ^'klärung der III Städte, ob sie mehr fordern als Autheil an den Reisstrasen. 7. Die III Städte: Ihre Klage sei deutlich und klar; sie bleiben dabei und halteil dafür, daß sie nichts Neues, nichts Anderes fordern, nls was sie bisher genossen und besessen haben; sie glauben daher den Gegnern keine weitere Erklärung schuldig zu sein und würden, wenn dieselben nicht von ihrem Begehreil abstünden, die Frage zum Rechten setzen. Die VII Orte: Sie können nichts Anderes finden, als daß die III Städte mehr ansprechen, als was auf gehaltenen Tageil streitig gewesen; dieselben rühmen sich „vieler Besitzung", die aber die VII Orte ,licht ""erkennen und für rechtmäßig betrachten; weil nun die III Städte auf den bisherigen Tagen nur die Neis- ^nfen gefordert und dieser Nechtstag allein darum gesetzt worden sei, so lassen es die Anwälte bei ihrer "arigeu Antwort bleiben und verlangen, daß zur Erläuterung der Frage der bezügliche Artikel des letzten Abschieds von Baden verlesen werde (folgt Wortlaut von 1548, 24. September i»»). Daraus ergebe sich ""zweifelhast, daß die III Städte nur der Reisstrasen wegen sich zu Klägern gemacht; die Gesandten haben ^"her nicht weiter Befehl zu antworten; wenn jene von ihrem Bornehmen nicht gütlich abstünden, so würden ^ darüber ein rechtliches Erkenutniß begehren. 9. Die III Städte: Sie geben zu, daß dieser Tag nur der Aeisstrastn wegen angesetzt worden sei; wenn die ^11 Olte behaupten, daß in der Klage mehr gefordert so rühre dies (wohl) davon her, daß vor zwanzig (sie) Jahren der gleiche Span gewesen sei, und ^ bezüglichen Abschiede von Reis- und Geldstrafen reden. Weil aber die Gegner merken lasse», die III Städte Hutten au die Geldstrafen gar kein Recht, so wollen die Anwälte ihren Herren vorbehalten, gegen weiter» b"utrag au ihrem Brauch und Besitz das Recht zu forden» Jetzt wollen sie laut des Abschieds im Rechten Verfahren. 10. Die VII Orte: Nach dieser Erklärung der Gegner wollen sie auf die Klage antworten, 'h"m aber keinerlei andere Gerechtigkeit zugestehen, als am Landgericht und Malefiz, die Reisstrasen aus- ^"oininm, nämlich völlig so, wie man es von Consta»; erworben habe; sie behalten sich daher alle Rechte und wollen damit, daß sie nur auf die jetzige Frage eintreten, nichts vergeben haben, da ihre Obern Und nach dein Schwabenkrieg in ruhigem Besitz aller Herrlichbitcn gewesen, die nicht von Constanz her- Aihren. Die Reisstrasen belangend, sei ihre Antwort die: Wenn die III Städte vorwcnden, daß ihre Ge- 1052 November 1548. sandten seit langer Zeit ans Tagleistnngcn Gebote und Verbote wegen fremder Kriegslänfe machen, auch Buße» und Strafen aufzulegen geholfen haben :c., so wollen die VII Orte dies nicht bestreiten, indem in solchen Fällen für alle Vogteien, den Thurgan, das Nheinthal, Baden, Sargans und andere gemeine Herrschaften Beschlüsse gefaßt worden, wobei auch Voten von Basel, Schaffhansen und Appenzell gesessen seien, aber nicht in der Meinung oder mit dem Zugeständnis;, das; sie deszhalb an den Geboten und Verboten oder an den Strafe» Theil haben sollten; denn solche Nachschlüge seien immer nur von derjenigen wegen, denen die Obrigkeit an jedem „Orte" zustehe und welche bei ihren geschwornen Nnterthanen die Gebote zu thun haben. Die Gesandten der III Städte mögen wohl ohne Befehl und Bewilligung der VII Orte, aus Unwissenheit der Boten, der Schreiber oder Anderer, denen die hierin nöthige Sönderung nicht bekannt gewesen sei, bei den berechtigten Boten gesessen sein; das Ausstellen könnte man auch wohl unterlassen haben, um die Boten nicht zu „Helgen", oder um in den lange Zeit andauernden Widerwärtigkeiten nicht den Schein zu erwecken, ob die Städte mit den VII Orten nicht einig wären. Damit haben sie aber kein Recht erlangt; wäre dies der Fall, so könnte» auch Basel, Schaffhausen und Appenzell mit einer solchen Ansprache kommen, doch ebenso vergebens, weil jene Verbote im Thurgau, Sargans und in allen andern gemeinen Herrschaften nie anders ergangen seien als im Namen derjenigen Orte, die in jeder Vogtei die Mannschaft haben. Was in dein Beisitzen, Mitrathen und Schreiben übersehen worden, wollen die VII Orte an ihrer Gewaltsame nicht entgelten; die Nichter werden hoffentlich erkennen, daß durch solche Versehen kein Ort Fug und Recht erlange, dem andern einen Eingriff zu thun. Da die VII Orte wahrgenommen, daß die Gegner aus dem Beißb ein Recht abgeleitet, so haben sie bei dem letzten Fall der Bestrafung die Boten der III Städte ausgeschlossen, wozu sie glauben berechtigt zu sein. Da dieselben sich auf Abschiede von 1519—23 berufen, so wollen dn Anwälte der VII Orte darüber genauer» Bericht geben. Es habe sich im Jahre 1519 um die Bestrafung der Ungehorsamen gehandelt, die nach Würtemberg gelaufen seien; darüber sei dann ans der Jahrrechnu»g zu Baden 1520 (18. Juni S») ein Abschied ergangen (folgt Wortlaut), der sich auf eine deßhalb erhobene Kundschaft beziehe, nach welcher Verbote und Strafen für das Neislaufen allein den VII Orten zuständig seien. Diese hätten demnach erwartet, daß die Sache in Ruhe bliebe; aber die III Städte haben ihre Federung erneuert, von der Meinung ausgehend, daß die Neisstrafe das Malesiz berühre, weil das Weglaufen bei Leib und Gut verboten sei, wie der Abschied der Jahrrechnung zu Baden 1522 (1. Juli I») laute. N" gleiche;; Jahr, auf Mittwoch nach Osmaldi, haben sie ihren Antheil wieder gefordert (0. August «>), VII Orte aber ans einem Tage zu Lueern, auf Mittwoch nach Franeisci, deren Recht bestritten, laut ^ Abschieds (8. October ß»). Aus diesen drei Abschieden ersehe man wohl, daß es sich nur um das Strafgold von; würtcmbergischen Zug her gehandelt habe, und nicht um künftige Gerechtigkeit. Da die Städte de» Span weiter angezogen, so habe man auf einem Tage zu Bern (1523, 26. März K'K') einen Tag »a 1 Zofingen angesetzt auf Sonntag nach Mitte Mai (17. Mai); auf Dienstag nach der Auffahrt sei dann do0 ein Abschied ergangen (19. Mai ?»), daß man auf der Jahrrechnung zu Baden sich entscheiden wolle; daraus folge, daß die VII Orte wie die Ansprecher nur die Strafen von; würtembergischcn Zug her im Sil»»' gehabt; die endliche Antwort sei dann zweimal auf einen Tag zu Bern verschoben und zuletzt in Lucern aw de»; obgenannten Tage ertheilt worden, die die Städte selbst angezeigt haben, „doch denen so recht an; nialefü haben ohne schaden". Aus Allede»; sei wohl abzunehmen, daß die damals geschehene Verwilligung nur bestimmten Fall betreffe und keineswegs den III Städten das Recht zugestanden worden sei, Neisverbote Z" erlassen und Strafen anzusetzen oder zu mildern; jener Vorbehalt sei ohne Zweifel aus den; Grunde genn») November 1548. 1053 worden, weil die III Städte verweint haben, das; die Neisstrafen znw Malefiz gehörten. Wohl anerkenne wan, daß sie Antheil aw Malesiz und Landgericht haben, wie die Constanzer es innegehabt und geübt haben' die Neisstrafen aber, seien sie walefizisch oder nicht, haben den VII Orten schon vor dem Schwabenkrieg Zugehört, ohne Eintrag und Widerspruch. Sie glauben auch, daß die III Städte, wenn ihnen zu Lucern wirklich das Recht nachgelassen worden wäre, das sie jetzt beanspruchen, nicht so „hinlässig" gewesen wären, daß sie nicht Brief und Siegel über solchen ewigen Nachlaß gefordert hätten; dann wäre aber kein Vorbehalt wie der genannte zulässig gewesen. Da man die Neisgebote und Strafen schon zwanzig Jahre, bevor Freiburg und Solothurn in das Bündniß gekommen, unwidersprochen besessen und Constanz als Inhaber des Malefizes und Landgerichts die VII Orte dcßhalb nie angesprochen habe, wie sollten denn die III Städte mehr fordern können, als Antheil an den Rechten, welche Constanz geübt? Sie wären daher kraft der Blinde eher schuldig, die VII Orte bei ihrer Gerechtigkeit zu schirmen, als befugt, sie deßhalb anzusprechen. Da vor dem wiirtem- d>wgischen Aufruhr eine solche Ansprache nie erhoben und zu Lncern nur gütlich, nicht als ein Recht, ein Antheil an den Strafen bewilligt worden sei, so ersuche man die Gegner, sich mit jenem einmaligen Nachlaß Zu begnügen und die VII Orte ruhig zu lassen, in Betracht daß die Thurgauer seit neunzig Jahren mit niemand Anders gereist als mit den VII Orten, denen sie alle zwei Jahre schwören, ihnen „reisgewärtig" Z" sein und in keinen Krieg zu laufen ohne Wissen lind Willen der Obrigkeit, und daß auch vor dem Schwabenkriege die Ungehorsamen schon von den Landvögtcn der VII Orte an Geld oder mit „Bcifang" gestraft worden seien. Darum hoffe man, daß die Zugesetzten die Städte von ihrer Ansprache abweisen werden, it. Die III Städte: Weil nun von beiden Theilen bewilligt sei, diesmal nur um die Neisstrafen ö" rechten, so wollen die Anwälte ihren Herren alle weiteren Rechte vorbehalten. Sie nehmen dankbar an, die Gesandte,; der VII Orte bekennen, es seien die der III Städte bei den Geboten und Strafauslagen wegen des Neislaufens in; Thurgau gesessen; wem; aber dieselben normenden, dies werde nur aus Unwissenheit oder aus bloßer Scheu vor den; Argwohn der Uneinigkeit geduldet worden sein, und es seien auch Boten Basel, Schaffhausen und Appenzell dabei gewesen :c., so finde man darin eher eine Verdunkelung der Sache, als ein Argnment, womit für die Gegner etwas zu erheben wäre; denn wo es vorgekommen, daß die Gesandten von Orten, die an; Thurga», an Baden oder andern Herrschaften keinen Thcil haben, dagewesen, seien ^selben immer unbefragt „überhnpft" worden; hiemit falle auch der andere Einwand als entkräftet dahin. Ferner seien die Boten der III Städte nicht etwa nur ein- oder zweimal, sondern laut vieler Abschiede bis "'s Jahr 1547 bei den Nathschlägen immer gefragt und nie ausgeschlossen, auch von den Strafen nie gesondert worden; wenn aber Uebersehen oder Unwissenheit den Handel „verhönt" hätte, so würde doch in so vielen Fahren wohl etwa ein Bote von den VII Orten daran gedacht und Einspruch gethan haben. Der Anzug treffend die drei jüngsten Orte sei bedeutungslos, weil dieselben gar keinen Anlaß haben, etwas zu fordern. Ueber den Abschied von der Jahrrechnung zu Baden 1520 sei zu erwiedern: Die angerufene Kundschaft, welche die VII Orte zu Coustanz eingenommen, sage deutlich, daß die Stadt wegen Neberpflügen („über ^en"), Nebermähen, Ueberschneidcn und dergleichen Sachen sammt den Strafen an Leib und Leben zu Achten gehabt habe, und wenn die III Städte die Aufnahme von Kundschaften in ihrer Gewalt gehabt, so hatte» sie wohl desto bessern Behelf gefunden. Der Einwurf, daß jedes Ort nur für diejenigen Vogtcien huiimen dürfe, in denen es regiere, sei mit Obige»; schon beantwortet. Tie III Städte stützen ihren Anspruch la wesentlich darauf, daß sie kraft des Malefizes an Leib und Leben strafen und diese Strafen aus Gnade Geld verwandeln können, und die Neisstrafen billig dahin gehören. Die weiter folgende Erzählung der 1054 November 1548. Gegner diene ebenso wohl den III Städten, die solches bereits für sich angezogen haben. Wenn aber die VII Orte mit Bernfnng auf den Abschied (1522, K. August «l?) beweisen wollen, daß nur die Strafen aus dein würtcmbergischen Zuge streitig gewesen, so sagen die Städte, dieses Strafgeld habe ihnen nur den Anlnß gebotcn, ihr Recht geltend zu machen; deine um des kleinen Geldes willen, das man damals den Landcn- bergern auferlegt, hätten ihre Herren weder Gericht nach Recht brauchen wollen; das erkenne man auch aus den folgenden Abschieden, ivo nämlich bald „das strafgclt der reißglöufcu", bald „das reiß- und strafgelt' insgemein, ohne Nennung des würtembergischen Zugs erwähnt seien; es ergebe sich dies auch daraus, daß ihre Herreil ihre Anforderung immer auf das Recht des Malefizes begründet haben, was doch nicht eine „Herrlichkeit für ein mal", sondern eine immerwährende Gerechtigkeit sei, deßgleichen was daran hange! darum nehmen sie die Auslegung, welche die VII Orte dem Abschied von Einsiedeln geben wollen, nicht an und glaubeil dieselbe auch für die folgenden widerlegt zu haben. Die Gegner halten sich dann an einen Ausdruck im Abschied von Zofingen, wo es heiße „jetzt freundlich nachlassen", als ob das Wörtchen „jetzt ihre Meinung bekräftigte. Allein der Buchstabe enthalte einen andern Sinn, nämlich den: Nachdem d>e Antwort, welche die III Städte fordern, seit drei Jahren immer aufgeschobeil worden, so solle man nunmehr' dieselbe geben, ob man vor allem Rechten freundlich entsprechen wolle u. s. w., wobei überdies gesagt sG daß solche Gebote und Verbote, ob Gott will, in Zukunft selten sich zutragen werden. Dieser Zufall beweise, daß auch das Künftige von den III Städten gefordert worden; eben weil man es als eine nickst gar hochwichtige Sache angeseheil, die jetzt und künftig wenig ertrage, habe man sie desto „nachläßlicher gefunden. Diesen Sinn bieten auch die zwei angeführten Abschiede von Bern aus dem Jahre 1523 dar, die allgemein reden. Diese Abschiede, als den Städten günstig, haben die Gegner nicht „lütbrächt" angezogc'N, sondern auf die Abschiede von (Ansiedeln und Zofingen gedrungen, aber auch bei diesen so wenig Behelf gewonnen, daß sie den Lucerner Abschied (1523, 17. August I) nach ihrem Sinne zu deuten versuchen, weil sie meinen, daß die III Städte den größten Werth auf jenen setzen; sie wollen nämlich darthun, daß der Nachlaß nur für Ein Mal geschehen; aber weder das Wörtchen „allein" noch ein anderes der Art sei vor- Hauben und kein bestimmter Zug oder ein bezeichnetes Strafgeld sei namhaft gemacht; der Artikel betreffe alle Neisstrafeil und sage, „wie das vor zu meeren tagen geüpt"; damit werde die wiederholt gestellte allgemeine Ansprache erwähnt. Daraus schließe man billig, daß die Meinung der VII Orte in jenem Abschied keinen Grund habe, indem er das Vergangene, Gegenwärtige und Künftige einschließe. Der angehängt Vorbehalt betreffend das Malefiz diene den VII Orteil nicht; denn derselbe gehe auch die III Städte an, und es sei nicht nöthig gewesen, ihnen ein Recht vorzubehalten, lim welches sie von uieinand angesprochen worden; der Buchstabe gebe den wahren Sinn selbst an die Hand: Wenn gleich den III Städten kraft des Malefizes die Neisstrafeil nachgelassen worden, so solle dies doch niemand Anderm, der etil Recht am Mast'ßs zu haben glaubte und es erweisen könnte, nachtheilig sein. Auf den Einwurf, daß die III Städte für ei>» ewige Abtretung Brief und Siegel verlangt haben würden, sei zu erwiedcrn, daß sie damals und jetzt ihre» Eidgenossen in größeren Sachen vertraut, besonders weil sie vorher schon thatsächlich das Recht besessen habe»' weil darüber ein deutlicher Abschied verfaßt und der Nachlaß damit genugsam verwahrt worden sei; es sei I" nicht gebräuchlich, um Sachen, die zu Tagen verhandelt werden, Briefe aufzurichten; man halte sich an da Abschiede, als „Verbesserungen" der Dinge, in welchen vordem Jrrthum und Mißverstand gewesen, wie >» diesem Falle; wenn sich aber die VII Orte durch keine Beweistitel der III Städte zu gütlichen! Nachgeka'd hätten bewegen lassen, so wäre der Handel zum Recht gekommen und dann allerdings nöthig geworde»/ November 1548. 105)5 Urkunde und Siegel zu errichten, ums nun überflüssig sei. Aus diesem Allem ziehen die Gesandten den Schluß, daß sie von ihrer Ansprache noch nicht gedrängt seien, und wenn sie auch vordem kein Recht gehabt hätten so hätten sie es doch durch den einzigen Abschied von Lncern genugsam erworben, wozu dann die Ausübung gekommen, wie sich ans einem Abschied von Bern, Montags vor Galli (12. Oetober 1523) ergebe. (Citat.) Solcher seien wohl noch mehrere vorhanden; aber dieser einzige beweise genügend, daß die erhobene Ansprache ^gründet sei. Man behalte sich übrigens Weiteres vor. 12. Die VII Orte: Sie beharren bei der frühern Erklärung, daß die III Städte nicht mehr Gerechtigkeit ansprechen können als Constanz gehabt, und lassen sich daher nur über die Neisstrafen ein. Was bereits über den Besitz gesagt worden sei, bestätigen sie; denn ^ sii keine Verdunklung, sondern ein rechtmäßiger und gründlicher Bescheid, und jedermann wisse, daß in Nachschlagen über Kricgssachen in den gemeinen Herrschaften, wo die Orte ungleiche Rechte haben, „wenig überhnpfes der fragen"; sei dies je geschehen, so schreibe man es der Unwissenheit zu. Die III Städte wissen wohl anzugeben, wann ihnen der Beisitz entzogen, aber nicht, wann er ihnen gestattet worden sei; beweisen einige Abschiede, daß man ihnen denselben zu Zeiten bestritten habe; hätten die VII Orte sich je ^nken können, daß die III Städte aus solchem Bcisitz ein Recht schöpfen würden, so wäre gewiß längst "dazu gcthan" worden; sie seien übrigens mehrmals ausgestellt worden „und etwa bliben"; besäßen sie aber ein Recht dazu, so dürften sie wohl einen bessern Titel als eine Hebung vom sechzehnten bis zum neunzehnten Jahre darthun, da doch die VII Orte vorher viel länger im Besitz gewesen, seitdem sie den Thurgau Robert haben; die III Städte dürfen deshalb ebenso wenig als die von Basel, Schaffhausen und Appenzell s'ch ein Recht anmaßen. Die Befugnis;, welche Constanz wegen Ncbermähen w. gehabt haben soll, gehöre iant alter Verträge meistens den Niedern Gerichten zu, und darüber sei zu Constanz niemals Kundschaft eingeholt worden. Daß die III Städte kraft des Malefizes bei Geboten und Strafen mitgewirkt haben, gebe '»an keineswegs zu. Ihre Auslegung der Abschiede von Einsiedeln und Zosingen lasse man dahingestellt, da klar genug sei, daß sie damals ihren Anspruch von dem wttrtembergischcn Zug hergeleitet haben; es habe ^her nichts auf sich, wenn sie sagen, ihre Herren hätten des kleinen Geldes wegen, das man damals bezogen, »icht rechten mögen. Wollte man die Nalhspersonen fragen, die dabei gesessen, so würde man wohl lautern Bescheid erhalten, daß niemals der Haupthandel in Frage gestellt worden sei. Das Wörtchen „jetzt" in Zofinger Abschied gebe offenbar nicht den Sinn, den die III Städte darein legen. In dem Abschied Lucern, auf den sie sich hauptsächlich stützen, finde man nicht, daß etwas Weiteres, nämlich Neisgebote "nd Verbote, Bcisitz und Strafen genannt oder zugelassen seien; dies Alles habe mau schon genügend erläutert. Alis jener freundlichen Willfahrung sollten die Gegner nicht ein Recht ableiten. Die Meinung, daß der ^behalt des Malefizes einer dritten Partei gelte, sei etwas verwunderlich, da mau von einer solchen noch gehört habe. Der Abschied von Bern (1523, 12. Oetober) laute ganz allgemein wie viele andere lind 6°be gar nicht an, ob siebeil oder zehn Orte gehandelt habeil; auch gestehe man nicht zu, daß den III Städten ^"lals etwelche Strafen verabfolgt wären. Wenn sie den VII Orten so wohl getraut, daß sie über den Abschied voil Lucern keine Urkunde verlangt haben, so dürfteil sie auch jetzt ihnen trauen, wenn sie sageil, ^oß der damalige Abschied nichts Anderes bewilligt habe als die damals verfallenen Bußen, daß also die ^äner nicht hintcrsichgreifen sollten. Damit glaube man die vorige Antwort bekräftigt zu haben. Obwohl '"oii nicht schuldig wäre, sich jetzt weiter zu vertiefen, so wolle man doch zum Ueberfluß, um die Nichter ""fzuklären, kurzen Bericht geben, wie man zu der Herrschaft gekommen sei. Ehe Freiburg und Solothurn ^ bas Bttnduiß getreten, haben die VII Orte die Landvogtei Thurgau mit den, Schwert ehrlich erobert 1056 November 1548, mit aller Herrlichkeit, wie Herzog Sigmund sie besessen; Edel und Unedel haben ihnen geschworen, unter Anderm, daß keiner in einen Krieg ziehen solle ohne Erlaubniß der Obern und des Mehrthcils derselben und des Landvogtes; dieser Eid sei jedem neuen Vogt, und niemals den III Städten geleistet worden; die Mannschaft sei in allen Kriegen mit den VII Orten ausgezogen, und habe jemand den Eid gebrochen, so haben sie ihn gestraft, obwohl der Eidbruch das Malesiz berühre; iu und vor dein Schwabcnkricg haben sie allein die Ungehorsamen gestraft, gefangen, aus dem Land geführt und die Bußen zu ihreu Händen genommen. Das ergebe sich aus einer Reihe von alten Abschieden, wie folgt: Baden 1475, 4. Juni I; Zug 148t, 4. November: „Item als der bot von Bern anbracht hat, der spen und mißhell halb zwttschen den sibc» orten der Eidtgnossen und ouch unfern fründen von Costantz, antreffend das landtgricht im Thurgöw, der loßung halb, darin sy gern früntlich tag ansetzen und was sich zu fründschast uud zu gut der sacheu halb züchen möcht, gern suchen wellten, soll ouch jederman träsfenlich heimbringen und zu Stans uf dein tag antwurt geben"; Lucern 1490, 23. Juli Ii.; Luceru 1490, 9. October II'; Baden 1492, 28. Juiü (Jahrrcchnung): Da Peter Täuber von Wyl dem Hans Friedrich von Mühlheim wegen einiger Zureden eine „Feindschaft" geschickt hat, so ist dem neuen Vogt befohlen, denselben zu fangen, wo er ihn betreten kön»5 .und dann den Obern Anzeige zu machen; Rechnung: Vogt Lazarus Göldli von Zürich hat jedem Ort 18 Gulden in Gold, weniger ein Ort, gegeben; Zürich 1494, 21. Januar I'; Zug 1494, 12. November I'i Zusatz: Dem Vogt im Thurgau ist befohlen, die etwa gefangenen Aufwiegler nach Rheinau oder Baden führe» zu lassen und fernem Bescheid zu erwarten; Lnccrn 1495, 1. Juni «I; Zürich 149K, 4. October v, ^ Baden 1497, L.Juni ^ I»I»I» (zum Theil); Baden 1498, 24. Juni »«vv (18 Nollenbatze»). Aus allen diesen Abschieden werde genugsam erwiesen, daß nur die VII Orte die Landschaft und die Ma»>» schast im Thurgau innegehabt und regiert haben zu einer Zeit, wo weder sie noch die III Städte das übrig«-' Malesiz besessen; sie haben alle Rechte erworben, wie die Fürsten von Oesterreich sie genossen, die gewiß dir Mannschaft niemand Anderm gelassen hätten; die Appenzeller, die nach dem Schwabenkriege auch Autheil a>» Landgericht verlangt, habe man abgewiesen mit der Erklärung, die Mannschaft gehöre bereits den VII Orte», und das Gericht ertrage nicht viel, laut Abschied Lucern 1499, 13. November (oder 11.? Montag vc» Othmari) I. Was von Coustanz hergekommen, sei mit den III Städten getheilt worden; aus einem F»bh wo man ihnen gütlich mehr bewilligt, können sie kein Recht machen; es wäre auch keinem Brauch gemäß, daß die Neisgebote und Strafen Einem zugehörten, dein die Unterthanen keine Huldigung schuldig seie». Zu noch weiterm Beweis lege man aber noch einen Vertrag vor, der mit Zuthun, Wissen und Bewillig»»ö der III Städte gemacht morden sei. (Folgt Vergleich vom 17. April 1504, mit vollständigem Wortlaut)' Daß das Landgericht ein Pfandschilling von Coustanz gewesen sei, beweise ein Pergament, das man in deutscht Uebersetzung einlege (folgt Beibrief zum Frieden von Basel, 15. October 1499: A. A. S. III. 1., 769)- Wenn nun die III Städte den VII Orten die Gerechtigkeit der Neisstrafeu abzögen, und in Zukunft bck Pfandschilling wieder erlegt würde, so hätten sie des Reiches Nechtsame gemehrt, dagegen den alten Besitz VII Orte geschwächt, was ihnen großen Nachtheil, de» Städten selbst aber keinen Nutzen brächte. Woßt» diese, obwohl sie bisher nichts Stichhaltiges für ihren Anspruch vorgebracht, sich dennoch „inschleipfen", sollten sie billig anzeigen, ob sie diese Nechtsame erobert, gekauft oder sonstwie an sich gebracht haben; dc>»' wofern sie nichts Anderes anführen können als den Beisitz und das Nachschlagen, so hoffe man ihnen kei»^ weitere Antwort schuldig zu sein, behalte sich aber vor, was im Rechten ferner gebührlich und nothwend^ sei. 13. Die III Städte: Es möchte wohl nöthig scheinen, auf diese Antwort und die angezogenen Absch»'^ November 1548. 1057 artikelweisc zu antworten, was auch nicht schwierig wäre; weil aber die Herren Nichter schon lange beiuüht worden, so wolle man es im Besten unterlassen, indem man genugsam dargethan habe, wie die drei Städte un Posseß des vormals geforderten Rechts gewesen, und der jetzige Handel früher lange ans Tagleistnngen Ulngetrieben worden, wie man deßhalb daS Recht zu brauchen begehrt, zuletzt aber auf einem Tage zu Lucern deicht habe, daß die VII Orte laut des Abschieds gütlich entsprochen haben. Was nun gütlich gewährt worden, sollte billig auch bleiben, da keine Beschränkung beigefügt sei, und die Forderung der III Städte wie seht auf das Malefiz begründet gewesen. Und wenn sie auch gar kein Recht gehabt hätten, was man 'ncht zugebe, so dürfte doch das aus Freundschaft und Liebe Bewilligte nicht wieder zurückgezogen werden, ^ui stelle in Zweifel, daß jener Nachlaß das Recht der V II Orte beeinträchtige, indem dies den Wiederkauf (b>e Ablösung) nicht berühre und die III Städte den Eidgenossen keinen Schaden zufügen wollen. Damit boffen sie erwiesen zu haben, daß die Reisstrafen ihnen gehören, und setzen die Sache mit dieser Schlußrede Zur Erkanntniß der Nichter. 14. Die VII Orte: Sie möchten doch gerne sehen, daß die Gegner die vorigen ^'schiede und Artikel zu widerlegen versuchten, und glauben, dieselben würden es nicht unterlassen, wenn es ^ leicht wäre. Man gebe aber nicht zu, daß sie ihren Posseß mit Beisitzen, Nachschlagen und Strafen- ouflcgen, mindern oder nachlassen genügend erwiesen hätten, da sie gar kein Recht haben, Strafen zu erkennen zu mehren oder zu mindern. Mit Bezug auf die Abschiede von Bern und Lucern, worauf sie sich ^lscn, erfinde sich nicht, daß man ihnen etwas Anderes als das streitige Strafgeld nachgelassen, und auch sei mit Borbehalt geschehen. Man habe hinreichend erläutert, daß die VII Orte schon vor dem Schwabcn- ^wge die Neisläufer bestraft, sogar an das Schwert erkannt haben. Was man den III Städten an dem Strafgeld bewilligt, fordere man gar nicht zurück, da man sich das Recht der Strafen vorbehalten und davon "'chts vergeben habe; die Srädte sollten sich mit jenem Nachlaß begnügen; denn wäre die Sache damals ^gemacht worden, so hätte der Abschied keines Anhangs bedurft und mit bestimmten Worten gesagt, „daß sy ^ selben zyt und künftigklich recht an reyßstrasen haben sollen". Die III Städte können ihre Anforderung ulcht mit dem Malefiz begründe», da es am Tage liege, daß sie au dem Malefiz betreffend die Neisstrafen ^l»en Antheil haben. Alan dürfte deßhalb erwarten, daß sie den Bünden gemäß die VII Orte in ihrem fechte M)t antasten, sondern sie dabei schirmen würden. Den Pfandschilling des Landgerichtes betreffend ^ bereits dargethan, daß die Ansprache der III Städte zu einer Schmälerung der Nechtsame der VII Orte ^-U'e. Nach allem Obigen hoffe man zu Gott und dem Rechten, daß die Zugesetzten die Städte von ihrer bwrdccnng f^r immer abweisen werden, und setze den Handel zum Recht. 15. Die III Städte: Sie haben bisher beflissen, so bescheiden „abzufahren", damit sie und der Gegentheil nicht zu viel bemüht würden; werde diese Kürze so gedeutet, als ob sie sich scheuten, gründlicher auf die Sache einzutreten; man ^'wrke aber wie vormals, daß dies nicht nöthig sei, weil die eingelegten Abschiede demjenigen von Lucern ^ausgehe» und demselben billig weichen müssen, weil er den Handel zu Ende geführt habe. Da die VII Orte Uuf der Meinung beharren, nur einen Antheil all deil Landcnberger Strafeil bewilligt zu haben, lvas man hinreichend widerlegt habe, so füge man so viel hinzn, daß die III Städte nie so großeil Mangel an ^ld und Gut gelitten, daß sie veranlaßt gewesen wären, ein so unbedeutendes Geld, als 5 oder 10 Gulden, ^ jedem Ort zugefallen, so oft zu fordern und mit größeren Kosten, als die Hauptsache iverth sei, bis ^ Necht za „besagen"; im klebrigen beziehe man sich auf das in den Acten früher Vorgebrachte. Die ^ Drte ,vMeil ^ Neuem darthun, daß sie allein „das Malefiz der Neisstrafen" besitzeil. Nun bitte v>n>i die Nichter, eingedenk zu sein, wie dieselben vorher die Reisstrafen immer von dem Malefiz gesöndert 133 1058 November 1548. und die Forderung der Städte deßwcgen abgelehnt haben, wohin auch die Einlage so vieler Abschiede ziele! jetzt aber sagen sie, das Malefiz der Neisstrafen gehöre ihnen, und machen damit zweierlei hohe Obrigkeit und Malesiz in der Landgrafschaft Thurgau, eines das von Constanz herrühre und alle malefizischen Dinge umfasse, das die X Orte gemeinsam ausüben sollen, und ein anderes, das sich nur auf die Neisstrafen beziehe und bloß den VII Orten zustehe; so würden wider gemeines Recht und Brauch in einer Herrschaft zwei hohe Obrigkeiten aufgerichtet, was mau fremd und seltsam finde; aber diese Unterscheidung habe wenig Gru»^ obwohl sie den Vorbehalt des Abschieds von Lucern dahin beziehen. Weil sie nun selbst darthuu, daß es ein Malefiz der Neisgelüufe gebe, das doch wohl von Constanz herkomme, so schließe mau nicht ohne Grund, daß man daran auch Theil besitze, und gebe den Nichtern zu erkennen, ob man dies nicht gebührlich erwiest» habe. 16. Die VII Orte: Sie hätten sich versehen, daß die Gegner auf die Schlußrede nichts mehr einführen würden; nun seien sie aber zu weiterer Antwort genöthigt. Da jene meinen, es handle sich nur >»» den jüngsten Abschied von Lucern, der Alles entscheide, so habe man für geboten erachtet, die alten Abschü^ vorzuführen, um den Nichtern zu zeigen, wie die VII Orte zu der Herrlichkeit, der Mannschaft und de» Neisgeboten gekommen, und wie diese Gerechtigkeit von Alter her geübt worden sei; wenn der Abschied vou Lucern dies Alles vernichtete, so müßte doch etwas davon gesagt sein, was gar nicht der Fall sei; man ha^ auch genugsam erwiesen, daß nur des würtembergischen Zugs halb ein freundlicher Nachlaß bewilligt, u>st damit weiter nichts entschieden morden sei. Da nun die Forderung der III Städte nur aus dem Mastm abgeleitet, von den nicht malefizischen Neisstrafen aber nichts verlangt werde, wie die oben angezogeneu Abschi^ von 1520, Jahrrechnung 1522 und 8. October 1522 darthun, so sei wohl zu erkennen, daß die malesizisch^'» Neisstrafen niemand zu- oder abgesprochen, sondern „an ein Ort" gestellt worden seien, den Berechtigten oh»c Schaden; daher glauben die VII Orte sich nichts vergeben zu haben. Es liege nichts daran, daß nach k»» Meinung der Gegenpart zwei Malefize in Einer Obrigkeit etwas Unerhörtes seien; wenn dies auch nirgend- vorkäme, hier aber die Gerechtigkeit der VII Orte so klar erwiesen sei, so sollte der Widerthcil das »^c Herkommen in Ruhe lassen. Es werde aber an vielen andern Orten in gleicher Weise ein Unterschied gcinn^ zwischen dem gewöhnlichen Malefiz und der Gerichtsbarkeit über den Ungehorsam gegen den rechten Hc»»» und gegen Kriegsgebote, wo der Fürst oder Herr die Mannschaft habe; diesen Unterschied finde man wo) auch iu der Eidgenossenschaft vor. Wenn aber auch der Abschied von Lucern den bekannten Vorbehalt nicht hätte, so sollten die VII Orte durch des Gegentheils „Geschwindigkeit" wegen Versehen und Zulassen nicht von ihrem alten Rechte gedrängt werden, da unter Eidgenossen ein Jrrthum billig (auch von dem Vorbei)» abgesehen) nicht als Beweis dienen könne, da jeder den Andern bei dein Seineu zu schirmen schuldig st» Darum lasse man sich durch den Einwand der Gegner nicht irren, und bleibe gänzlich bei dem vorigen rechtliche» Vortrag. 17. Die III Städte: Um Unwillen zu sparen, wollen sie auf den Verdacht der „Geschwindigkeit / der auf ihre Vorfahren geworfen worden, jetzt nicht antworten. Im Uebrigen geben sie den Richter» Z» ermessen, was die Gegner mit ihrer heutigen Widerrede geschafft und ob sie das gestrige „Darwendcn" ^ III Städte gestürzt haben; weil sie zugeben, daß die Neisstrafen malesizisch seien, worauf man sich so glaube man noch auf festem Grund zu stehen, und befehle es hienüt den Acten, die man wiederholt h»lu» wolle. 18. Die VII Orte: Es sei unnöthig, auf diese Rede weiter zu antworten. Weil aber die Gcg»^ schließlich anziehen, man gebe zu, daß die Neisstrafen malesizisch seien, so gestehe man dies nur für diesen»»» zu, die bei Eid, Ehre, Leib und Leben „verboten" werden; denn vorher haben die III Städte nie >» ( angesprochen als die malefizischen; der Abschied von Lucern behalte jedoch alle Rechte des Malefizcs »e» November 1548. 1059 Nach nllem Vorgebrachten hoffe man nun, daß die Nichter die VII Orte bei dem alten Herkommen handhaben werden, ig. Die Zugesetzten stellen hierauf folgenden Abschied: Nach Anhörnng der Klage, Antwort, Rede und Widerrede w. und geschehenem Nechtsatz haben die Richter beide Theile gebeten, ihnen eine gütliche Unterhandlung zu gestatten, was die III Städte ohne Weiteres, die Vit Orte auf Hintersichbringen bewilligten. Nach Erwägung des Handels, in welchem Basel, Schaffhausen und Appenzell vormals vergeblich gemittelt, und Prüfung der eingelegten Arten, die den Herren und Obern nicht allseitig bekannt sind, werden die Gesandten gebeten, dies Alles heimzubringen und gründlichen Bericht zu geben; wenn es einein zu schwer lulle, so vieles mündlich darzuthun, so mag er von dem Schreiber die rechtlichen Acten in Abschrift bezichen, damit jedes Ort seine Boten auf den nächsten Tag, der auf Hilarii den 18. (sie, statt 13.) Januar (1549) ^uch Zofingen angesetzt ist, mit vollkommener Geivalt abordnen könne, um gütlich handeln zu lassen. Wenn aber die eine oder andere Partei dies abschlüge, oder die Zugesetzten über gütliche Mittel sich nicht vereinigen Lunten, so soll dann auf Begehren eines Theils ein rechtlicher Spruch gefällt werden. Würde mittlerweile e»ier der Viere krank, so daß er den bezeichneten Tag nicht besuchen könnte, so soll dessen Obrigkeit den Tag "Km betheiligten Orten abschreiben, und sobald der Nichter wieder genäse, oder im Fall seines Absterbens 9n neuer verordnet wäre, einen nahen Tag hieher airsetzen. Die Nichter bitten die Parteien ferner, für d^u Fnll, daß vor obbestimmtem Tage eine gemeine Tagleistnng ausgeschrieben würde, auf derselben zu erscheinen "ud sich über diesen Span freundlich mit einander zu vertragen. Die Parteien nehmen dieses Begehren in ^u Abschied, doch mit der Bitte an die Zugesetzten, einen solchen Tag auch zu besuchen, um zwischen ihnen öu handeln, doch dem Bund unschädlich. Und damit die Sache gefördert werde, so ist verabredet, daß die Bote» der X Orte drei Tage vorher an der Malstatt des eventuellen Tages eintreffen sollen, nämlich am Donnerstag, wenn der Tag auf einen Sonntag gesetzt wäre, um am Freitag und Samstag den Handel ausrichten. lll. Anderwärtige Verhandlungen der X und der VII Orte (X Orte). Vor den Gesandten der Trte erscheint die Botschaft des Königs von Frankreich 1. mit einer Credcnz und einem schriftlichen und ^iindlichen Vortrage, dahin gehend, daß der König, wie früher zu Tagen eröffnet morden sei, neuerdings b/aube, die Eidgenossen zu Friede, Nuhe und Einigkeit ermahnen zu sollen, damit sie ungetrenut bei ihrem Stand, ^Nen und Wesen verbleiben. 2. Ferner begehrt sie Antwort in Betreff der Vereinung. 3. Endlich lehnt sie verschiedenen Gründen den Besuch des auf Verlangen des Grafen von Greperz angesetzten Marchtags zu Peter- Ngen ab. b^. dürfe auf dieses Recht zu Peterlingen nicht dringen, bevor ihm Recht in Frankreich versagt ^de. Es erscheint auch der Graf von Grcycrz und beklagt sich, daß er seinen zugesetzten Nichter von Uri auf '"l Nechtstng von: 21. November, den er laut vorgelegten? Abschied von Baden von den XI Orten erlangt habe, ^ht habe erhalten können, und bittet nochmals, ihm zum Recht zu ve? Helsen. Hierauf antwortet Vogt ^vo von Uri, seine Obern haben den benannten Nechtstag nicht für bestimmt, sondern nur als auf Hinter- ^chbriugen angesetzt betrachtet; das sei die Ursache, warum der Nichter von Uri zurückgeblieben sei; sonst r seien seine Obern nicht der Meinung, das Recht zu hindern, was er als seine persönliche Meinung "'^HUlen wolle; was man ihn? in den Abschied gebe, -volle er seine?? Ober?? und den? Amman» Brügger Neulich heimbringen. Die Bote?? haben zwar hierüber keine besondere Instruction; doch verdanken sie der ^iglichx^ Botschaft ihr freundliches Anbringen und rede?? mit ihr ii? den? Sinne, es möchte sich der König '!" dkiu Gräfe?? gütlich verständigen oder dann das Recht zu Peterlingen besuchen. Ii? Betreff der Ver- ^'"Ug ,^ede man auf dem nächste?? Tag Antwort gebe??. Dem Grafen von Greyerz gebe?? die X Orte die 1000 November 1548. Antwort: Da der angezeigte Nechtstag dermalen nicht vor sich gehen könne, so solle er sein Begehren aus dem nächsten Tage wieder anbringen; wäre ihm das nicht gelegen, so mögen seine Nichter und Zugesetzten, Ainmanu Brügger von Uri und Ulrich Nix von Freibnrg, einen Tag nach Peterlingcn vereinbaren und denselben beiden Parteien verkünden und dann nach Inhalt des Friedens mit dem Rechten fürfahren. Wenn auch andere Ansprecher vorhanden wären, die sich mit den genannten zugesetzten Nichtern begütigen und gegen dein König das Recht brauchen wollten, so mögen dieselben bei den Richtern „Tagsatzuug erwerben", diese der Gegenpartei, nämlich den französischen Gesandten, verkünden und dann das Recht üben. I». Der Landvogt zn Baden, Wolfgang Herster von Zug, erinnert an den Beschluß, das Kloster Feldbach wieder mit Klosterfrauen zu besetzen, und meldet, das; Frau Afra Schund, frühere Priorin zu Magdenan, „gar ein hns- liche erbare frow, so sich ietz bp dem abt zn Wettingen enthalte", in das Kloster Feldbach zu treten wünsche und 1000 Gnlden oder mehr vertrösten wolle. Heimzubringen. (VII Orte.) v. Der Landvogt im ThurgcM zeigt den Boten an, es sei Herr Leonhard, Schaffner zn Jttingen, von seinen geistlichen Obern zum Prior in der Karthause Axbach in Oesterreich verordnet worden. Zufolge Gehorsam müsse er daher Jttingen verlassen, glaube aber, bald wieder dahin zurückkehren zn können. Die Boten der VII Orte beauftragen nun den Landvogt, gute Obsorge zu tragen, daß dem Gotteshause gut gehaushältert werde, «kl. Da die Anwalt der VII Orte bei Anlaß ihres Rechtsstreites mit den drei Städten wegen der Neisstrafen im Thurgan Aust schlösse und Gewahrsamen darüber gefunden, welche Rechte die VII Orte vor und nach dem Schwabenkriege im Thurgan gehabt und noch haben, so haben sie dieselben verzeichnen und aufschreiben lassen, wie solche diesem Abschied beigegeben worden ist. «. Es zeigt sich, daß auf einem Tag zn Franenfcld auf Simon und Judas (28. October) 1529 die drei Städte verlangten, nebst den VII Orten die Klosterrechnnngen abzm nehmen; die Boten der VII Orte haben diesem Verlangen widersprochen; es ist nun zu untersuchen, aus welchem Grunde seither während einigen Jahren die Boten der drei Städte neben denjenigen der VII Ot'ck die Rechnungen abgenommen haben. L. Unter den Boten der VII Orte ist angezogen morden, ihre Ober» sollten trachten, die drei Städte durch Erlegung ihres Antheils am Pfandschilling, um den das Landgericht verpfändet war, auszukaufen, nur hicdurch den gegenwärtigen und künftigen Anständen abzuhelfen. Es st^ sich nun jeder Bote im Geheim mit einigen seiner Obern unterreden und wenn diesen genehm ist, in v0 Sache vorzugehen, so soll auf dem ans den 13. Januar nach Zofingcn angesetzten Tag jeder Bote mit bezi'uV licher Vollmacht erscheinen. Zn I. Dieser Thcil der Verhandlung bildet einen formell von dem übrigen Stoff getrennten Abschuß und findet sich im St. A. Zürich als besondere Hanpturkundc; ebendaselbst in der Tschndischcn Docnmcntciv sammlung Bd. X, in den Landcsarchivcn Schwpz und Obwalden bei den Abschieden, im K. A. Freiburg > Abschiedeband Nr. 142, im K. A. Solothurn: Thurgauische Handlung Nr. 1, S. 209—300. Die Now^ der Parteianwälte enthalten nur die Exemplare bei Schwyz und Obwalden, eingeschaltet bei unfern 3 und 4, welche Ziffern hier auch sonst rcdactionell von den übrigen Ausfertigungen etwas abweichen; Ziffern 1 und 2 enthalten nur das Freiburger und Solothurner Exemplar. Ziffer 19 bildet überall stiuev formell getrennten besondcrn Abschied, gleichsam de» Hauptabschied, dem die Partcivcrhandlungeu gleichst^ als Beilage zugegeben, beziehungsweise vorangestellt sind. Die Luccrnersammlnng Abschiede X. 2 1. 5^ enthält einzig Ziffer 19; diese liegt auch als getrenntes Schriftstück im K. A. Freiburg: Uneingebundcnc A schiede, und K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 28. Die Abschrift in der Tschndischcn Documcntensammluug (gemäß einer Vorrede die Arbeit von Joachim von Watt) läßt unmittelbar die bezüglichen Verhandlung^ vom Jahre 1549 folgen. November 1548. 1001 Man bemerke noch folgende Missive: 1548, 10. December. Bern an Frcibnrg. Die Boten, welche ans dem Rechtstag zu Zofingen waren, haben berichtet, wie einige Boten der VIl Orte nnter Andern: sich merken lassen, Bern und Frcibnrg haben mit Hülfe ihrer (der sieben Orte) Vorder:: in den burgnndischcn Kriegen Land und Leute gewonnen, jenen aber hiefür nichts vergütet. Da (anderseits) bemerkt worden, jene hätten in Folge eines von Heinrich Göldli von Zürich erwirkten Vertrages eine Summe Geldes erhalten, so habe man in der Canzlei nachgesucht und zwei Copicn jenes Vertrags nebst besiegelten Quittungen für 20,000 Gulden an die VIII Orte (Zürich, Lucern, Uri, Schivyz, Unterwalden, Zug, Glarus und Solothurn) gefunden. Bitte um Bericht, wenn das besiegelte Original des Vertrages in Freiburg liegen sollte. St. A. Venn Deutsch Misswenbu-h es, S. s. Zu 112. Bei Anführung der Abschiede von 1475 bis 14S8 nimmt unser Original je die betreffende Stelle aus dem Abschied in den Text auf: wir befolgte» hier dieses Verfahren nur da, wo die gedruckte Abschiedesammlung die betreffende Stelle nicht enthaltet. Zu II. Die Verhandlungen der X Orte und diejenigen der VII Orte bilden ebenfalls getrennte Abschiede. Das St. A. Lucern hat die Xörtigcn in: Abschiedeband X. 2 k. 580, die VIlörtigcn im Abschicdcband Nr. 04; das St. A. Zürich beide im Abschicdcband 17, die VIlörtigcn k. 281, die Xörtigcn l. 288; das St. A. Bern: Thurgauer Abschiede II hat von den VIlörtigcn Verhandlungen —k (Kompilation von Ulrich Nabholz von 1718). Die L. A. Schwyz und Obwalden: Abschiede, haben nur die VIlörtigcn; das K. A. Frciburg: Uncingebundenc Abschiede, und das K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 28 nur die Xörtigcn Verhandlungen. Zn II». Das St. A. Bern: Allge»:. cidgcnöss. Abschiede UU S. 881 enthalt einen Unterschrift- und datumlosen französischen Brief mit deutscher Uebcrsetzung, ohne Zweifel von der französischen Botschaft, folgenden Inhalts: 1. Versicherung der Freundschaft des Königs. 2. Der Graf von Grcycrz sei behufs Austragung seiner Ansprache nach Frankreich zu weisen. Nach den Tractatcn, die der König halten wolle, könne der (in Aussicht genommene) Rcchtstag nicht vor sich gehen und werden die Eidgenossen den: Grafen nicht beistehen. Dieser werde nämlich in den Tractatcn als Contrahent oder Bundesgenosse nicht genannt; er sei auch kein Deutscher und wolle ebensowenig sich als Unterthan der Eidgenossen bekennen. Wen» er die Tractatc dcßwegcn auf sich anwenden wolle, weil er ein Eidgenosse sei, so stehe die Auslegung des Vertrages für solche Dinge, die nicht darin geschrieben stehe», nur bei den Contrahcnten; auch den auf die Rechtslage geordneten Richter» komme diese Auslegung nicht zu; diese haben nur über Ansprachen solcher zu entscheiden, die anerkannte Contrnhentcn seien. Der Graf habe seine Dienste dem König als Ritter gethan, ohne Befehle der Eidgenossen und ohne Eapitulation. Der König erwarte daher, man werde auf der Abhaltung eines Nechtstages nicht bestehen. Zu bemerken ist folgende Missive: 1548, 27. November, Zofingen. Hans Brüggcr und Ulrich Nix an den Grafen von Grcycrz. Gemäß dein Abschied der in Zofingcn versammelten Boten der zehn Orte sei in der Streitsache zwischen dem Grafen und den Gesandten des Königs als Rcchtstag Sonntag der 10. December zn Petcrlingen zu erscheinen von den Schiedsrichtern bestimmt worden, um folgenden Tages in Gcmäßheit des zwischen dein König und den Eidgenossen bestehenden Friedens zu verhandeln. Die Parteien mögen mit dem, was sie »öthig habe», hier erscheinen. K. A. Freibm'g: 'Niti-os So oruz'öro Nr. 4S6. (Französisch.) Zu II . Es sei zu vermuthen, die Einladung zur Theilnahme am Concil sei ein Lockvogel, um den Städten Papst und Kaiser ans den Hals zu laden; man hätte daher guten Grund, weitläufig hiergegen aufzutreten. Indessen seien die von Bern gewillt, mit den Andern niederzusitzen und zu berathcn, wessen man sich zur Ehre Gottes und zum Nutzen des Vaterlandes vergleichen könne. Die Botschaft von Basel erklärt, ihre. Dbern hätten sich in Form einer Missive über alle drei Artikel ausgesprochen. Es sei ihre diesfälligc Meünmg anfänglich von den geheimen Rüthen entworfen und dann von dem kleinen und großen Rathe nach reiflicher Betrachtung angenommen worden; die Voten könnten daher von diesen Beschlüssen in keiner Weise abweichen; insbesondere glauben ihre Obern sich in Betreff des Concils unverfänglich zu benehmen, denn es heiße in dem Schreiben an die VII Orte: insofern das Concil dnrch die Gnade Gottes allgemein sei und christlich 1064 November 1548. gehalten und aus dem heiligen Geist erörtert werde; wenn also in gegentheiliger Weise vorgegangen werden sollte, so hätte man immer Grund, sich zurückzuziehen. Die Gesandten werden daher keine weitere Bcrath- schlagung pflegen; wolle man aber ihnen etwas in den Abschied geben, so können sie nichts dagegen haben. Schaffhausen hat Auftrag anzuhören und mit den übrigen drei Orten sich freundlich zu bcratheu, was zu thun sei. Wenn die Obern des Concils wegen sich aussprechen müßten, gehe ihre Meinung mehr dahin, sich desselben nichts anzunehmen; sie fürchten nämlich, daß die päpstischen Pfaffen sich nicht weisen, noch sich etwas abbrechen lassen werden; indessen werden die von Schaffhausen ohne Zweifel sich von den Andern nicht söndern. Zürich glaubt, das Vorhaben Berns sei zu heftig, Verweise erzeugen mehr Unwillen als Gutes; man solle sich nicht merken lassen, daß man den Vortrag der VII Orte als gefährlich erachte, um sie weniger zu reizen sich selbst feindselig zu benehmen und Andere gegen die Städte aufzubringen. Basel lasse sich weiter ein, als dem Glauben der Städte gemäß sei, und man könnte beim Befolgen seiner Ansicht in schwere Verwickelung gerathen. Die beigefügte Bedingung, wenn das Concil christlich gehalten werde, würde nicht hindern, daß bei einem nachträglichen Sichzurückziehen von demselben die (gegnerischen) Eidgenossen meinten, man halte die Zusage schlecht und in Gemäßheit des Landfriedens dürfe hierin weder disputirt noch arguirt werden. Alan sollte aus den Anträgen von Bern lind Basel ein Mittel nehmen, und da man jetzt doch nicht zu einem endlichen Beschlüsse gelange, da jeder Bote die Sache wieder heimbringen müsse, so sollte ein Thcil dem andern nachgeben; möglich daß es doch im göttlichen Willen liege, daß man einig werdeil möchte. Nachdem sich Bern und Schaffhausen diese Meinung gefallen ließeil, Basel aber gemäß seiner Instruction au keiner fernem Berathung mehr Theil nehmen wollte, so habeil die drei übrigen Orte sich unterredet, den VII Orten Folgendes zu antworten: Ihr Vortrag sei mit nicht geringerer Liebe aufgenommen worden, als er von ihnen ausgegangen sei; insbesondere weil darin gemeldet worden, ihr höchstes Begehren sei, das Vaterland in Treuen zu betrachten und bei Zeiten zu überlegen, was uns bei diesen mißlichen Läufen vor Gefahr schützen möchte. Man sage ihnen hiefür besten Dank und wolle sich nicht minder das Wohl Aller angelegen sein lassen. Der Vortrag der VII Orte habe eine Versammlung der Städte veranlaßt, wiewohl man diese gern vermieden und lieber gesehen hätte, wenn die Angelegenheit in einer Versammlung aller Orte angebracht worden wäre, damit nicht fremde Leute über diese Sönderuug sich freuen möchten. Was nun 1. das Concfl anbelange, so steheil bekanntlich die Eidgenossen zu einander in Bünden und in einem Landfrieden; je»e besagen, wie sie einander ihre Lande sollen schirmen helfen, dieser, daß man einander beim Glauben belasse» llnd kein Theil den andern deßwegen bekümmern solle. Hieinit seieil die Städte zufrieden und sei auf Tage» wiederholt erklärt worden, Bünde und Landfrieden treulich zu halten, ohne daß es nöthig sei, den Glaube» auszubedingen. Sodann habe der Papst in einem Ausschreiben, in welchem er die Prälaten in der Eidgenossenschaft an das Concil berufen hat, die Evangelischen (uns) verdammt und Ketzer genannt, daher ihre Einwendungen weiüg gelten würden, da sie ja von vornherein verworfen seien. Zudem seien die Präsident«!» und Beisitzer des Concils alles Patriarchen, Cardinäle und Bischöfe, die eidlich verpflichtet seien, der päpfl' liehen Autorität keinen Abbruch geschehen zu lassen, vielmehr ihre Lehre und ihr Wesen zu äufnen. Da »»» deil VII Orten bekannt sei, „was lippigen und verruchten Mutwillens dieselbigen hochprächtigen franschmütcn(-) lüt usstoßend uild daran gar kein schlichen noch entsitzens Hand", so mögen sie ermessen, ob den Gelehrte» der Städte zugelassen würde, jeneil in unbegründeten Sachen zu widersprechen; und doch sei es kein freies Concil, wenn nicht jeder unverholen seine Meinung vortragen dürfe. Die Städte und ihre Gelehrteil hätte» nichts dawider, das Concil zu besuchen, wenn dasselbe als ein allgemeines freies christliches unparteiische-' November 1548. 1065 Concil angeordnet worden wäre, von allen Nationen der christglänbigcn Völker besncht würde, die Gelehrten der evangelischen Städte sicher dazu und davon vergleitct würden und ihnen überlassen wäre, über ihren Glauben frei und ungescheut aus dem alten und neuen Testament Rechenschaft zu geben, so daß das Concil «ufrecht und redlich sincn insatz hätte und sin fuudament im heiligen Geist begründt, nit verdinget noch augestrickt, daß niemand anderes uützit iuwerfen sollte, denn was uf ir, der Patriarchen gefallen stünde, sonder einem jeden Priester besonders sin stimm gelten und endheine die andere, wie hoch stands sie joch wäre, fürtreffen thäte, damit dann der schlechter ein hinderling haben müßte; wo das alles nit zu entsitzen (besorgen) sonder die einig Meinung wäre nach an sechen der alten concilien by des seligen keiser Konstantin und vorab der heiligen Aposteln ziten, allein die wäre leer Gottes zu fördern", in diesem Fall würde man sich der Theilnahme nicht entziehen; aber da vielleicht das Concil auf etliche Artikel angebunden und verbannt werde :c., so wünsche man einer diesfälligen Forderung entprosten zu sein. 2. In Betreff der Schmütz- und Schmachworte, falls solche erfolgt sein sollten, was den Städten unbekannt sei, so sei denselben hiemit gar kein Gefallen erwiesen worden; man wolle solches sowohl bei den Gelehrten als beim gemeinen Mann abstellen, in der Meinung, daß es in den VII Orten auch so gehalten werde. Dabei bemerken die Abgeordneten von Schaffhausen insbesondere, es solle einer ihrer Prädicanten gepredigt haben, die Messe sei eine Ketzerei und die, welche dahinter stehen, seien Ketzer. Die von Schaffhausen hätten hierüber ernstlich nachgefragt und alle ihre Prädicanten beschickt, aber nichts erfahren können und erinnere man sich auch selbst nicht, so etwas gehört zu haben. 3. Anbelangend die Frage, ob man jedermann zu Recht stehen wolle, können die Städte sich nicht erinnern, daß sich diesfalls in der Eidgenossenschaft jemand gegen sie zu beklagen gehabt hätte. Sollte sonst jemand ei» Ort zu belangen haben, dem werde das betreffende Antwort geben, wie es Glimpf und Fug zu haben beglaubt in Gemäßheit seiner Freiheiten, die man vorbehalteil wissen wolle. Man bittet, diese Antwort willfährig aufzunehmen und es hiebet verbleiben zu lasseil. — In Betreff der Frage, wie diese Autwort an Alaun gebracht werden solle, glauben Bern und Schaffhausen, sie sollte durch eine Botschaft in den Ländern vor die Landsgenleinden gebracht werden; dabei würde man am ehesten erfahren, ob etivas Gefährliches hinter der Sache stecke. Zürich will die Antwort in den Städten den kleinen lind großeil Näthen, in den ^ändern den zweifachen Näthen vorlegen; es besorge nämlich, wenn das genieine Volk zusammenkomme, werde etwa ein grober Mensch aufgewiesen, „ein unlust" darein zu werfen oder solches auch ans eigenem Antrieb thuil, wodann die Städte solche „Unzucht hcimzutragen" hätten, was bei den Landräthen, als den Vernünftiger», nicht zu besorgen sei. Es wird angezogen, ob man zu einem später» Zusammentritt nicht auch Glarus und Appenzell berufen sollte. Dagegen wird bemerkt, daß man in den genannten Orten nicht Etiles Glaubens sei und dieselben auch von den VII Orten nicht angegangen worden seien, weßnahen das Beste sie bei Seite zu lassen. Da es aber die Mitverwaudteu von Miihlhausen, St. Gallen lind Biel wundert, was die Städte verfügen, und sie ihnen gar vertraut und geheim sind, so gefiele den Boteil, daß Biel durch Bern, Mühlhausen durch Basel und St. Gallen durch Zürich berichtet würde, man habe etwas Erhebliches zu verhandeln; wenn ein endlicher Beschluß erfolgt sei, wolle man sie hierüber freundlich verständigen. !». Die Boten von Bern bemerken, ihre Herren bedünke, die Anfrage wegen des zum Nechtenstehen betreffe üanz wesentlich sie wegen des neugewonnene» Landes. Sie bitteil, daß man sich diesfalls nicht söndere, sondern ^denken wolle, daß wenn mit Bern ein Anfang gemacht würde, es an die andern drei Orte auch kommen würde, da man bei jedem derselben Anlaß finden möchte, es mit dem Rechten zu treibeil lind zu vexircn. ^u Betreff der Savoyer sei durch das Nrtheil zu Peterlingen bestimmt worden, daß man die armen Leute 134 1066 November 1548. beim Glaubev wolle bleiben lassen; das sei nicht gehalten worden, sondern die Leute seien bcgwältigt worden, so daß die von Bern, die ihnen mit Bnrgrecht verwandt gewesen, nicht umhin konnten, sie vor Unheil zu bewahren. Bevor sie aber etwas vorgenommen, hätten sie auf einem Tag zu Baden die Eidgenossen an jenes Urtheil erinnern lassen; die antworteten, sie müssen die Sache Gott empfehlen. Da glaubten ihre Herren, daß sie Fug und Recht besitzen, die Rettung der armen Leute an die Hand zu nehmen. Da die Voten hierüber keine Instruction besitzen, so haben sie die Sache in den Abschied genommen, um ans dem nächsten Tage Antwort zu geben, e. Um die Sache zu Ende zu bringen, wird ans Sonntag vor Lucia, das ist der neunte Tag Wolfmonats, ein anderer Tag nach Basel angesetzt, ans dem die Botschaft jedes Orts mit Vollmacht erscheinen soll. Die Namen der Berner Gesandten aus der dortigen Instruction, St. A. Bern: Jnstrnctionsbuch U, t'. 445; die der Basler ans dem Umschlage des Basier Abschieds und der bezüglichen Instruction, K. Ä- Basel: Abschiede 1547 und 48. Ohne Datum und Unterschrift hat das St. A. Zürich: A. Neligionssachen die Voten der Gesandten von Bern, Basel und Schaffhausen, wobei namentlich dasjenige der Gesandten von Bern bedeutend weitläufiger als das bezügliche Referat im Abschiedetcxt gehalten ist. Die diesfälligen Ausführungen stimmen indessen genau überein mit dem, was der Abschiedtext unter » 1—3 und v in dein vorläufigen Beschluß der drei Städte wiederholt. Einzig betreffend das Rechtgeben und Rcchtnehmen ergeht sich das Votum der Gesandten von Bern nach diesem Schriftstück in folgender weiterer Betrachtung: Dieser Artikel sei nicht wohl überlegt worden; der würde den VII Orten nicht weniger beschwerlich sein als Bern („uns"); jene haben ihre Lande auch nicht erkauft, sondern sich die Herrschaft Oesterreich, der sie mit Leib und Gut zugehört haben, abgeworfen und sich selbst frei gemacht. Man wisse wie Bellenz und andere Länder ennet dem Gebirg an ste und andere Orte („uns") gekommen seien; würde man hierüber mit dem Recht angesprochen, so sei ZU crmessen, wie „schlichtig und richtig" man daran sein würde. Da von keinem Fremden hierum angesucht werde, so wolle man ohne Roth nicht fürschießen; wenn aber die VII Orte einen solchen Ansprecher wissen, s" sollen sie denselben anzeigen, u. s. w. 477. Wern. 1548, 30. November und 1. December. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. 306, S. 160, 173. I. (30. November.) 1. Vor dem Rathe zu Bern erscheint Carondelet als Gesandter des Kaisers »>it dessen Credenz und einer solchen van Dole und legt das schriftliche Begehren vor, es mögen die von Bern gegen den von Rolle fürfahren, ihn, wenn er nicht gehorsamen wolle, gefangen setzen und sein Vermögt confisciren; der Gesandte begehrt schriftliche Antwort. 2. Es wird dann eine Missive des Grafen (von Grcyerzi und eine solche des von Nolle verlesen, des Inhalts, man möge die Angelegenheit in die Freundlichkeit ziehen- Der Rath beschließt, morgen das mit der Gräfin von Varrax bestehende Bnrgrecht und allen Handel zu prüfen- II. (1. December.) Nach Verhörnng des Bnrgrechts der Gräfin von Varrax und dessen, was früher dein Kaiser in dieser Angelegenheit geschrieben worden ist, beschließt der Rath: 1. Dem Kaiser und der Gräßn im Sinne des letzten Schreibens mitzutheilen, wenn sich der von Nolle auf das Gebiet derer von Bern December 1548. 1067 begebe und jemand gegen ihn Recht verlange, wolle man gutes beförderliches Recht ergehen lassen; im Uebrigen möge man die von Bern ruhig lassen, da ihnen nicht möglich sei, Mehreres zu thun. 2. Dein Grafen von Greyerz und dem von Nolle wird geschrieben, man habe dem Kaiser nnd der Gräfin zugesagt, den von Nolle, wenn er das Gebiet derer von Bern betrete, auf ihr Verlangen zum Recht zu halten. 47». 5»ct)NN)z und MlNUS. 1548, 1. (Samstag nach St. Andreas) nnd I. December. Staatsarchiv Zürich! Gedruckte St> Gallcr Dokumente VII, IIS, r. so. StifrSarchiv St. Galle»: Fragmente der gedruckten Documcutcusmumlung, Verhandlung zwischen Schwyz und Glarus und dem Abt von St. Gallen. 1. (1. December.) Vor dem Landammann und gesessenen Nathe zu Schwyz erscheint Stoffel Schorno, Laildvogt der Grafschaft Toggenburg, als Gesandter des Abts von St. Gallen, und erklärt, nebst Eröffnung diesfälliger Schriften, mündlich die Lage des Gotteshauses St. Johann. Man ist nun nicht bloß durch ihn, sondern wiederholt durch eigene Gesandten verständigt worden, wie das Gotteshans St. Johann im Thnrthal je länger je mehr in Zerfall gerathe, wcßhalb die von Schwyz nicht nur von dem Abt von St. Gallen, sondern auch von andern frommen Biederleuten dringend angegangen worden sind, zur Ehre Gottes ein Einsehen zu thun, damit das „Gotzhüsli" nicht so elendiglich zu Grunde gehe. Alan hat sich daher schriftlich und mündlich an den Bischof Johann von Constanz und dessen Nachfolger Christoph, als den rechten Ordinarius daselbst, und an den Abt von St. Gallen, als weltlichen Schirmer, gewendet, daß sie sich über die Art und Weise, wie dem Gotteshäuschen geholfen werden könnte, vergleichen möchten, und insbesondere den Bischof um Darleihung einer Summe Geldes angegangen. Das aber wurde abgelehnt, indem der Bischof nicht gesinnt war, etwas zu leisten, wohl aber behielt er sich die bischöflichen Rechte vor; auch dem Abt wollte es nicht genehm sein, sich auf eine Anzahl von Jahren in Geldschulden einzulassen und die daherige Gefährde zu tragen. Da Mm die von Schwyz mit der Grafschaft Toggenburg, in welcher das Gotteshaus liegt, mit besondern Landrechten verbunden und daher verpflichtet sind, Gottes Ehre und was zum Wohlstand einer guten Haushaltung gereicht zu fördern, so versprechen sie, wenn der Abt sich erbietet, sich des Gotteshauses anzunehmeu, daß eine rechte Ordnung im Gottesdienst sowohl als in zeitlichen Dingen daselbst gehalten werde, als Schirmherren des Gotteshauses St. Gallen und wegen ihres Landrechts mit der Grafschaft Toggenburg, ihm (dem Abt) beholfen und berathen zu sein, auch Schuß und Schirm zu geben, damit er daselbst sürhin in allweg rechter regierender Herr sei, in geistlichen und weltlichen Sachen ordne, verfüge, besetze und entsetze, wie es Gott gefällig . und in zeitlichen Sachen ehrlich und löblich ist, ohne Einrede irgend eines Geistlichen oder Weltlichen, doch ohne Nachtheil des Bischofs mit Bezug ans die bischöflichen Rechte, „in dem, so ein prelat zu sanct Gallen uu gottshns abgan wnrd, sich um dasselbig zu vereinbaren, glichsam als ob ein Herr oder prelat zu sant Johann gestorben wäre". Besiegelt mit dem Landessiegel von Schwyz. II. (3. December — Wolfmonat.) ^andammann und ganzer vollkommener Rath zu Glarcw erlassen in Jorm einer Urkunde unter dein Lande»- siegel von Glarns einen ganz analogen Beschluß wie Schwyz am 1. December. Der Act erwähnt zwar keiner Botschaft des Abts an den Rath zu Glarus; aber es ist anzunehmen, daß hier das gleiche Verfahren wie bei Schwyz stattgefunden habe. 106» December 154«, 479. Hhmglttt. 1548, 2. December (Sonntag vor Nicolai). Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. 17, t'.S7S. Gesandte: Zürich. Hans Heinrich Sproß. (Uri unbekannt.) Nathsboten von Zürich und Uri nehmen die Klosterrechnungen ein. Die Rechnungen ergeben und es wird dabei verhandelt was folgt: tt. Kalchrain. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 94 Malter 2 Viertel; Kernen 107 Mltr. 5'/- Vrtl.; Haber 83 Mltr. 4'/s Vrtl.; Geld 714 Gld. 9 Schl. 3^2 D.; Wein 7 Fuder 4 Eimer 9 Maß. Ausgaben: Fäsen 77 Malter 12'/e Viertel; Kernen 94 Mltr. V2 Vrtl.; Haber 78 Mltr. 12 >/s Vrtl.; Geld 447 Gld. 10 Sehl.; Wein 2 Fuder 16 Eimer. Uuter deil Ausgaben sind 300 Gulden, die die Priorin dem Gotteshaus vorgeschlagen und um 1b Gulden Zins ausgeliehen hat, wofür sie mit Brief und Siegel wohl versichert ist. Die Rechnung begreift den Zeitraum von St. Martinstag 1547 bis St. Martinstag 1548. ?». Dänikon. 1. Rechnung, geführt vom Abt zu Fischingen. Einnahmen: Fäsen 194 Mltr. 2 Vrtl.; Kernen 981 Mt. 2 Vrtl. l'/e Vrlg. '/^ Jmmi; Haber 340 Mltr. .U/s Vrtl. '/« Jmmi; Gerste 10 Mt. ll/2 Vrtl.; Roggen 12 Mt.; Waizen 31/2 Vrtl.; Wein 21 Fuder 28 Maß; Geld 1042 Gld. 10 Schl- 11 D.; Vieh 3 Kühe 3 Noße 2 Kälber. Ausgaben: Fäsen 107 Mltr. 7^/2 Vrtl.; Kernen 676 Mt. 1^/2 Vrtl. 8 Jmmi; Haber 141 Mltr. 6-Vrtl.; Gerste iU/z Mt.; Roggen 10 Mt. 3 Vrtl.; Wein 10 Fuder 7 Sau>» 2 Maß; Geld 907 Gl. 3 Schl. 1 D. Die Rechnung geht von St. Johanns des Täufers Tag 1547 bis St. Niklaustag 1548. Darin sind nicht begriffen die Nutzungen von des Gotteshauses Zehntel: und Ackerfeld voi: diesen: Jahr, weil noch nicht Alles ausgedroschcn ist; ebenso ist nicht verrechnet die jährliche Zinsgüst, welche das Gotteshaus bezieht und demselben auf letzten Martini verfallen ist. Dieselbe beträgt: an Kernen 300 und etliche Mütt „nach den zülgen, doch gat an den drühnildert nütz ab"; Haber 70 Malter mehr oder weiüger nach den Zeigen; Geld 157 Gulden 10 Schilling 71/2 Denar. 2. Da zufolge Beschluß der Obern Frau Sophie von Grüt, Conventfrau zu Magdenau zur Uebernahme der Verwaltung des Gotteshauses berufen worden ist, so ist sie mit einigen ihrer Schwestern, Bruder, Schwägern und Verwandten erschiene» und hat der Rechnung beigewohnt. Hierauf legte sie den Brief vor, vermittelst dein sie voll den Obern nl^ Schaffnerin und Verwalterin für das Gotteshaus Däuikon bestimmt wurde, und endlich übergab sie einen Bürgschaftsbrief, ausgestellt von Anton Aufdermanr, des Raths zu Schivyz, Wolfgaug Kollin, Pannerhcrr, Hans Letter, beide des Raths zu Zug, und Hans Huber, Burger zu Nappersivpl, die sich uuter ihren Siegel» für 1000 Gulden Constauzer Münze und Währung für allfüllige Schädigungen, die von der benannt" Schaffnern: dem Gotteshause verursacht werden sollten, haftbar erklären. Man übergibt diesen Brief de>» Landschreiber im Thurgau, um ihn zu den übrigen Briefeil der Eigenossen zu legen. Dem Abt von Fischings wird befohlen, unter Beizug des Landvogts der neuen Schaffnerin liegendes und fahrendes Guthaben de^ Gotteshauses zu Händen zu stellen, wofür er sich sofort bereit erklärt hat. 3. Da der Abt drei JahrnutzumP" eingenommen, ihn: aber nichts für Lohn und Schwanung verrechnet worden ist, so ist man mit ihm ein»; geworden, daß ihm für Alles 150 Gulden allsgerichtet werden sollen, wovon das, was er laut vorstehend^ Rechnung dem Kloster schuldet, abgezogen werden soll; wie nämlich die Boten berichtet sind, geben die Eidgenossen Einem, der im Gotteshalls Vogt ist, 50 Gulden zum Jahrlohn und ziehen ihm den dreißigsten Will, das dreißigste Malter und Viertel für die Schwanung ab „und also in der rcchnung abgezogen sig^ ' December 1548. 1069 4. Die zwei Frauen, welche annoch dein Convent von Dänikon angehöre,: und alt und vermögenslos sind, bitten, ihnen ihre Pfründe zu verbessern, so daß jeder jährlich 1 Mütt Kernen, 14/s Mütt Haber, 2 Eimer Wein und 1 >/-2 Gulden der alten Pfrund beigelegt werde, zumal jede in Folge ihres Alters eine Dienerin nöthig habe. Man will hierüber zu Tagen Antwort geben und diese dem Landvogt mittheilen. «. Münster- lingen. 1. Rechnung, abgelegt von: Vogt Martin Tresch, von 11. l. Frauen Geburt (8. September) 1547 bis gleichen Tag 1548. Einnahmen: Fäscu 400 Mltr. 1 Mt.; Kernen 1444 Mt. 3 Vrtl. l/z Vrlg. 2 Jmmi; Haber 357 Mltr. 3 Mt. 2 Vrtl. 2V2 Vrlg. 1 Jmmi; Weizen 0 Mt. 1 Vrtl.; Roggen 84 Mt. 3 Vrtl. 3 Vrlg.; Nüsse 54 Mt. 3 Vrtl. 1 Vrlg.; Bohnen 11 Mt. 1 Vrtl. 3 Vrlg.; Erbsen 7 Mt. 3 Vrtl. 2 Vrlg.; Gerste 31 Mt. 3 Vrtl.; Geld 2208 Pfd. 14 Schl. 1 Hl.; Wein 81 Fuder 3 Eimer 2 Quart. Ausgaben: Fasen 158 Mltr. 1 Mt. 1 Vrtl.; Kernen 780 Mt.; Haber 208 Mltr. 1 Mt.; Weizen 2 Mt. 3 Vrtl.; Roggen 16 Mt. 3 Vrtl.; Nüsse 26 Mt. 1 Vrtl.; Bohnen 5 Mt. 1 Vrtl.; Erbsen 7 Mt. V2 Vrtl.; Gerste 13 Mt. 3 Vrtl.; Geld 1596 Pfd. 15 Schl. 2V2 D.; Wein 53 Fuder 2 Eimer 6 Quart. 2. Nach Ablage dieser Nechnung bemerkt der genannte Vogt, er sei von den Eidgenossen als Verwalter dahin verordnet morden mit ber Bedingung, daß er nicht entfernt werden solle, so lange er sich ehrlich betrage, gut haushalte und ehrbare Rechnung gebe, Alles in Geinäßheit eines Briefes, der auf einen: Tag zu Baden ausgegangen und besiegelt worden sei und den der Vogt den Boten vorlegt. Er höre nun, es werde beabsichtigt, das Gotteshans wiederum mit geistlichen Frauen zu besetzen. Er wolle nichts hiergegen haben, allein er habe seine Güter ZU Nri verlehnt und könne sonnt sein Gewerbe nicht sofort wieder an die Hand nehmen, müßte also (den Verlust der Schaffnerei) sehr entgelten; er bitte daher die Eidgenossen, ihn zu bedenken und nicht zu übereilen, bis er wieder zu den: Seinen kommen könne. 3. In der abgelegten Nechnung ist eine von: Vogt ans vorgeschlagenen: Geld gemachte Anlage von 98 Pfund 6 Schilling enthalten. «S. Feldbach. 1. Rechnung, abgelegt von Vogt Rudolf Maad, von St. Verena Tag (1. September) 1547 bis gleichen Tag 1548. Einnahmen: Fasen 151 Mltr. 1 Mt. 1 Vrlg.; Mischleten 14 Mltr. 9 Vrtl.; Kernen 492 Mltr. 1 Mt. 1 Vrlg. Jmmi, von Fasen und Mischelkorn alles Steinermaß, mehr 18 Mt. 2^/2 Vrtl. 1 Vrlg. Constanzermaß; Roggen 71 Mltr. 2V2 Vrtl. 2 Jmmi; Haber 301 Mltr. 2 Mt. 2>/2 Vrtl. 3 Jmmi; Gerste 7 Mltr. 1 Vrlg.; Wein 57 Fuder 6 Eimer 9 Maß; Geld 972 Pfd. 14 Schl. 5>/e D. Ausgaben: Fäsen 34 Mltr. 2 Vrtl. 5 Vrlg.; Mischelkorn 21 Mltr. 3 Vrtl.; Kernen von Fäsen und den: Mischelkorn 166 Mltr. V2 Vrtl. 4 Jmmi, mehr 18 Mt. 2>/s Vrtl. 1 Vrlg. Constanzermaß; Roggen 16 Mltr. 5 Vrtl. 1 Vrlg.; Haber 169 Mltr. 1 Mt.; Gerste 3 Mltr. 1 Vrtl.; Wein 40 Fuder 11 Eimer 20'/2 Maß; Geld 786 Pfd. 3 Schl. 8 D. In dieser Rechnung findet sich, daß der Vogt gemäß dem ihm gewordenen Befehl dem alten Vogt 36 Gulden gegeben und alte von diesen: gemachte Schulden bezahlt habe, Alles in: Betrage von 64 Pfd. 12 Schl. 8'/- Denar. 2. Auch dieser Vogt eröffnet, er habe vernommen, Frau Schmid, die Priorin zu Magdenau, habe Re Eidgenossen ersucht, ihr die Verwaltung des Gotteshauses Feldbach zu übergeben, in der Meinung, daß sie ^selbst den Gottesdienst wieder in Aufnahme bringen wolle. Er wolle nichts dagegen haben, habe aber zu ^lcirus das Seinige verliehen und bitte daher die Eidgenossen, ihn gnädig zu bedenken und nicht zu übereilen. Mt allen diesen Rechnungen waren die Gesandten zufrieden. In den übrigen Klöstern, in denen Rechnung 'veder gefordert noch gegeben wurde, haben sie nichts Anderes erfahren, als daß gut gehanshältert werde. Zu ll, 4. Späterer Nachtrag: Dem Landvogt ist Vollmacht gegeben, wenn das Bedürfnis; der beiden Frauen es erfordert, ihren: Begehren zu entspreche,:; Zofingcn, 22. Januar 1549. Der Name des Zürcher Gesandten aus einer später,: Randbemerkung auf de», Abschied. 1070 December 1548. 4»0. Masel. 1548, 10. December. Staatsarchiv Zürich': Abschiede Vd. 17, f. 290. Staatsarchiv Bern: Evangelische Abschiede iV, t. 57. jtantottsarchiv Basel: Abschiede 1547—43. Tag der Städte Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen. Gesandte: Zürich. (Hans) Haab, Bürgermeister; Bernhard von Cham, Scckelmeister. Bern. Sulpitius Haller, Seckelmeister: Peter Jmhag, Venner. Basel. Theodor Brand, Bürgermeister; Bernhard Meyer, Pannerherr; Onofrius Holzach; Bat Summerer. Schaffhanse n. Alexander Peyer, Burgerineister; (Ulrich) Pflum, Zunftlneister und Pannerherr. 1. Zu Anfang des Tages legen die Boten von Bern ein Schreiben vor, welches ihren Herren durch eine vertraute Person zugekommen sei. Dasselbe meldet, die VII Orte und die Pfaffen im Wallis liegen den Landleuten und der Landschaft (Wallis) mächtig ob, daß sie sich mit dein Kaiser und den VII Orten in Betreff jener Artikel, welche diese an die vier Städte gebracht haben, vereinigen möchten. Dabei gehe im Wallis gemeinhin die Sage, wenn die Städte in die benannten Artikel nicht einwilligen, werde es zu einem bedeutenden Span kommen. Indessen sei den VII Orten und Pfaffen noch keine Antwort gegeben worden! aber die Frommen und Gutwilligen besorgen sehr, wenn es zuletzt an den „Knopf" gehe und der Handel nicht möge beigelegt werden, „sy sich nit von inen absondern", denn der Kaiser habe einen Samen „gesetzt", der die Eidgenossenschaft zertrennen und ihnen zuletzt übel bekommen werde. Letzter Tage seien auch Ml Gerber von Freiburg aus dein Wallis gekommen, und als sie bei dem Prädicanten von Gryon ein Testament sahen, haben sie iiber ihn und das Buch gespottet und gesagt, es werde nicht lange gehen, 'so werde er dieses Buch liegen lassen, man werde ihnen warm machen und Alle aus dem Lande jagen. Aus solchen Vorgängen, glauben die von Bern, sei zu entnehmen, daß das Anbringen der VII Orte vielleicht nicht so gut gemeint sei, wie ihre Worte lauten; solches möge jedes Ort zum besten bedenken. 3. Um sich gegenüber den VII Orten zu einer gemeinschaftlichen Antwort zu vereinigen, hat man sodann sowohl den auf dem letzten Tag zu Zürich erfolgten Abschied als auch den von kleinen und großen Näthen, die man nennt die Sechs, der Stadt Basel gefaßten Beschluß verlesen. Die Gesandten von Zürich, Bern und Sch Uffhausen eröffnen, ihre Ober» haben sich die in Zürich berathene Antwort gefallen lassen; sie finden nämlich, was das Concil betreffe, besser, man zeige gleich zum Voraus au, wessen man sich beschwere, als erst zur Zeit, wann man „begriffen und befert" sei, wodann nur um so größerer Unwillen gegenüber den VII Orten erweckt würde. Ueberhin finde man die von Basel in Betreff des Concils entworfene Antwort mit zu wenig Vorbehalten versehen und lM wieder diejenige wegen des Nechtgebens zu weitläufig, obwohl sie sonst weislich und wahr sei und im Grn»d genommen ihnen nicht mißfalle. Die Gesandten der drei Orte bitten daher die von Basel, die zu Zürich berathene Antwort anzunehmen; man möge bedenken, was Nutzen oder Schaden Einigkeit oder Trennung in dieser Sache mit sich bringen. Die Boten von Basel antworten: Nachdem die Botschaft der VII Or^ vor Näthen und Burgern ihren Vortrag gehalten hatte, habe der Rath mit den Sechsen einhellig eure Antiv^ beschlossen und hätte diese den VII Orten überschickt, wenn nicht inzwischen Zürich einen Tag ausgeschrieben hätte, den man besticht habe und auf welchem die beschlossene Antwort eröffnet worden sei. Nach der Hein'' kunft der Gesandten hätten neue und alte Näthc sammt den geheimen Rüthen, den Dreizehn, den Absch'^ zum dritten Male mit allein Ernst geprüft und gefunden, der von den drei Orten gefaßte Nathschlag December 1548. 1071 etwas disputirlich und enthalte in Betreff des Concils und des Nechtgebens keine satte Antwort. Daher habe man bei der frühern Antwort zu verbleiben beschlossen und zwar aus folgenden Gründen: Die van Basel haben sich in ihrer Confession, die vor vierzehn Jahren öffentlich im Druck ausgegangen und unlängst wieder erneuert worden ist, erboten, wenn sie jemand aus heiliger göttlicher Schrift eines Andern berichten könne, wollen sie das mit Dank annehmen. Dein würde es nnn widersprechen, wenn der Rath sich weigern würde das anzunehmen, was durch die Gnade Gottes zn Erfindung göttlicher Wahrheit ein allgemeines freies christliches Concil durch die Anleitung des heiligen Geistes mit biblischer Schrift christlich erkennt und beschließt. Wenn sich auch vermuthen lasse, daß bisher mit dem Concil allerlei Untreue gebraucht worden sei, so sei in der Antwort des Rathes Alles das und was in langer Aufzählung der Entwurf der drei Orte enthalte ausgeschlossen. Eine Antwort nach der Meinung der drei Orte werde zuverlässig mehr Unwillen als christliche Handlung fördern. Die vier Orte seien leider nicht so mächtig, daß sie dem Papst und Kaiser u. s. w. vorschreiben können, wie das Concil gehalten werden solle; sie müssen sich begnügen, in ihrer Antwort anzugeben, was man über den Charakter und die Berathungswcise des Concils voraussetze (Wiederholung aus dein Eingang des Votums) und auf Gott vertrauen, daß es in Wirklichkeit sich so verhalte; treffe dieses dann zu, so sei der Sache geholfen, wenn nicht, so habe man die göttliche Wahrheit nicht preisgegeben, da genügende Vorbehalte gestellt seien; man lade aber auch nicht den Argwohn ans sich, daß man nur ans dem eigenen Kopf beharre,: wolle, gleichviel ob man recht oder „letz" habe. Auch in Betreff des Nechtbietens könne man von der entworfenen Antwort nicht abweichen, denn die Freiheit derer von Basel laute: „wenu jemandem recht vcrseit wurde, daß derselbig sin recht an orten, uns nit gelegen, suchen möchte". „Damit" würden die von Basel ihre Freiheit verlieren und mit fremden Rechten umgeschleift werden; zudem sei ihr Nath, Gottlob, so angethan, daß sie sich nicht scheuen („entsessen"), gemäß den Bünden, Verständnissen und Freiheiten Recht zu geben und zu nehmen. Zu Ehren und Gefallen der drei Orte habe man indessen die entworfene Antwort an mehr als einein Ort verbessert. Man bitte die drei Städte, es nicht zu verübeln, daß wan ihrem Nachschlage nicht zufallen könne und wünsche, sie würden sich mit dem Beschlüsse derer von Basel vereinigen. Uebrigens werde man sich deswegen in Sachen der Religion von ihnen nicht söndcrn, sondern zur Handhabuug derselben mit der Gnade Gottes nach Vermögen einstehen. Als man hierüber sreundlich Mehreres geredet hatte und aber die Nathsboten von Basel von ihrer Instruction nicht abgehen konnten, verlangten die Gesandten der drei andern Städte vor den mehreren Gewalt, das heißt vor den kleinen und großen Nach zu treten. Das hat man ihnen gutwillig vergönnt, doch in der Meinung, daß nach gewohntem Brauch ihr Anliegen zuerst dem kleinen Nathe und dann mit dessen Erkanntniß dem kleinen und großen Nathe vorgetragen werde. Die Boten der drei Städte eröffnen dann vor neu und alten Rächen und hierauf vor kleinen und großen Rathen, die man nennt die Sechs, den Hergang der Dinge und bitten ZUM freundlichsten, der in Zürich entworfenen und von ihren Obern gebilligten Antwort beizutreten. Wenn dieselbe in Betreff des Concils etwas weitläufig gehalten sei, so sei das geschehen zur Verhütung allerlei "Unrats, so nmn in den conciliis entsesse" und namentlich auch mit Rücksicht auf des Kaisers in Betreff des Concils 'ergangenen Neichsabschied „cntsitzen" müsse, auch weil man für besser halte, ein Ding gleich anfänglich 5U sagen, als 'daß man es bei größerm Unwillen später thun müßte. Sollte man sich mit der von den drei Städten'entworfenen Antwort nicht vollständig einverstehen können, so möge man neuerdings znsamniensitzen, ^ide Antworten vergleichen und versuchen, eine einheitliche daraus zu gestalten. Kleine und große Räthe «"Worten einhellig, sie hegen keinen Zweifel, daß das Anbringen der drei Orte in bester Meinung geschehen 1072 December 1548. sei. So gerne sie diesen in allen möglichen Dingen zu willfahren geneigt seien, so habe man doch beschlossen, bei der früher gestellten Antwort, wie sie nach dem Zürcher Abschied zu Ehren und Gefallen der drei Städte verbessert worden ist, zu verbleiben, aus Gründen, die den Boten bereits angezeigt worden seien, und weil nun seit dem ersten Beschlüsse fast ein Monat verflossen sei: während dieser Zeit sei nämlich der benannte Beschluß („dann es nit heling gsin") bekannt geworden und ohne Zweifel auch den VII Orten zur Kenntinß gelangt; eine Aenderung würde nun sowohl der Stadt Basel zum Nachtheil gereichen, als auch den drei Städten großen Unwillen Seitens der VII Orte bereiten, wenn es hieße, sie Hütten Basel abwendig gemacht (Wiederholung früherer Gründe). Die Antwort der drei Orte wegen des Rechtgebens könne ihnen auch deßwegen nicht gefallen, weil sie besage, wenn mau Bünde, Landfrieden und Abschiede einander hielte, wäre mau des (dieses) Ersuchens überhoben gewesen; dieses könnte so ausgelegt werden, als wollte man den VII Orten vorwerfen, sie hätten die Bünde u. s. w. nicht gehalten, was neuen Unwillen erregen würde. Man möge diesen Bescheid nicht ungut ausnehmen; Basel sei weit davon entfernt, sich in Sachen der Religio» von den drei Städten zu trennen; es sei endlich seine dringendste Bitte, daß diese sich wenn möglich mit der von Basel beschlosseneu Antwort gleichförmig inachen. Nachdem dieser Beschluß den Botschaften der drei Orte durch die Gesandten von Basel angezeigt worden, verdanken sie das bereitwillige Gehör, welches kleine med große Näthe ihnen geschenkt hätten und versichern, daß sie diesen Bescheid nicht unwillig aufnehmen- Damit sie aber ihre Obern genau berichten können, bitten sie, ihnen die betreffende Antwort, wie sie in der Folge verbessert worden sei, nebst den Gründen, warum man von derselben nicht abgehen könne, in de» Abschied zu geben. Ferner möchte man die Uebersendnng dieser Antwort noch etwa vierzehn Tage oder drei Wochen verzögern, damit die Gesandten inzwischen ihre Herren berichten und diese sich entschließen können, ob sie der Antwort derer von Basel zufallen wollen, oder ob ihnen besser gefalle, daß jedes Ort eine besondere Antwort ertheile. Was diesfalls beschlossen werde, soll innert der benannten Zeit denen von Basel berichtet werden. Im Falle die Antworten getrennt gegeben werden, sollte dann in der Vorrede jeder Missive bemerkt werden, daß die vier Städte zweimal zu Tagen bei einander gewesen seien und sich vereinbart haben, es solle jedes Ort seine Antwort besonders erlassen, damit man nicht meine, sie seien uneinig geworden, tvü denn auch im Grunde ihre Antworten gleich, aber je nach den Verhältnissen jedes Orts mit verschiedene» Worten ausgedrückt seien. Diesen Begehren entsprechen die von Basel und wollen mit dem Absenden ihrer Antwort noch die nächsten vierzehn Tage zuwarten. Daneben wird verabredet, es sei besser, wenn jedes Ort seine Antwort, so gleichförmig als möglich, schriftlich erlasse, als daß man eine Botschaft abordne; dann mo^' man zuwarten, was die VII Orte hierauf vornehmen. I». Die Boten von Bern eröffnen, in dein Abschi^ von Zürich sei in Betreff ihres neugewonnenen Landes etivas „gefehlt". Da aber mancherlei Reden gehe»/ wie die von Bern mit der Einnahme dieses Landes nicht wohl gethan hätten, so bitten sie die drei OrtO den Vertrag von St. Julien, das Urtheil von Peterlingen und den ihnen seiner Zeit mitgetheilten Absagebrief zur Hand zu nehmen, und wo immer bei ihnen solche Reden vorkommen sollten, die von Bern zum Beste» ^ verantworten. Die Boteil der drei Orte versprechen, sie wollen die angeführten Briefe abschreiben lassen u»d prüfeil und wenn sie dieser Sache wegen von denen von Bern, es sei zu genieitlen Tagen oder sollst, weite» angesucht werden, gebührende Antwort geben, auch wo sonst dieser Sache gedacht werde, sie freundlich »>^ zum Besteil verantworten, v. Wenn wegen des Interims jemand etwas begegnete, so soll den übrige» religionsverwandten Orteil Mittheilung gemacht werden, damit man sich desto besser zu verhalten wisse- Unterzeichnet: Heinrich Nljhincr, Stadtschreiber zu Basel. Dccembcr 1548. 1073 Die Namen der Gesandten ab dein Unischlag dcS Basler Abschieds, Notiz von Stadtschrcibcr Ryhincr ; der Berner auch in dortiger Instruction, St. Bern: Jnstrnctionsbnch v, k. 451. Zu ». Die von Basel projectirte und nach der Hand theilweise geänderte Antwort an die VII Orte recavitulirt iin Eingang die am 27. Octobcr von der Gesandtschaft der VII Orte vorgetragenen drei Begehren und fährt dann fort: sDa diese Fragen Zürich, Bern und Schaffhausen wie Basel beschlagen, so habe man sich zwei Mal, ein Mal zu Zürich und ein Mal zu Basel, mitsammen hierüber besprochen und einhellig befunden, wie der Vortrag der (VII) Orte an jede der genannten Städte insbesondere erging, so möge auch jede gesondert für sich antworten.) Basel habe nun das gestellte Begehren in guten Treuen und mit Wohlgefallen anfgcnommcn und sei nicht minder (als die VII Orte) bestrebt, die Wohlfahrt gemeiner Eidgenossenschaft zn betrachten. Was nun insbesondere 1. das Gerede wegen des Geldes vom Kaiser anbetreffe, so habe man diesen, keinen Glanben geschenkt, weil man die Eidgenossen aller Orte für zu ehrbar halte, als daß man ihnen solches zutrauen könnte. Schmachredcn werde man bestrafen und abstellen; daß solche auf Canzeln gebraucht worden wären, sei nicht bekannt; wohl komme den Prädicanten zu, Laster und Verirrnngen zu strafen, dabei aber bedienen sie sich allgemeiner Ausdrücke. Umgekehrt vernehme man täglich, wie die Priester der (katholischen) Orte die Religion der Evangelischen schelten; man lasse sich aber hiedurch nicht zn Unwillen hinreißen, sondern man nehme an, die betreffenden Orte werden diesfalls das Gebührende vorkehren. 2. Das Concil belangend wolle man dein Erbieten, welches in der vor vierzehn Jahren im Druck erschienenen Confcssion enthalten sei (Wiederholung des bezüglichen Votums) stattthnn. Wenn dann durch die Gnade Gottes zur Erfindung göttlicher Wahrheit ein allgemeines freies christliches Concil gehalten werde, werde man das, was von demselben durch die Anleitung des heiligen Geistes mit biblischer Schrift christlich beschlossen und erkennt wird, annehmen und von der heiligen Kirche Christi sich nicht söndern. Inzwischen werde man vermöge des Landfriedens bei dem jetzigen Glauben verbleiben. 3. Ucber das Geben und Nehmen von Recht habe sich bisher über die von Basel nieinand zu beschweren gehabt; auf besonderes Befragen aber gebe man die Antwort: Das ewige Bündnis; mit den Eidgenossen, Erbeinnng und Verständnisse mit Fürsten und Herren schreiben vor, wie man Recht geben und nehmen solle; dabei vermöge die unlängst bestätigte goldene Bulle derer von Basel, daß Wer gegen Basel Ansprachen habe, das Recht vor dem Schultheiß und den Gerichten von Basel und sonst nirgends suche» soll. Allen diesen Vorschriften wollen die von Basel getreulich "nachkommen. Die von Basel bitten nun um eine schriftliche Anzeige, Wer »ach diesem ehrlichen Erbieten, uin was immer es wäre, sie ersuchen, drängen, an Land und Leuten, Freiheiten und Herkommen zu vergewaltigen sich unterstehen würde, w. Datum 22. November 1548, unterzeichnet von Theodor Brand, Bürgermeister, und klein und großem Rath, die man nennt die Sechs der Stadt Basel. St. A. Zürich: A. ReligionSsachcn. — St. A. Bern: Mgem. eidg. Abschiede NN, S. 007, und K. A. Schasshausen: Abschiede. Der in Parenthese enthaltene Satz ist auf einem abgesonderten Zeddcl als spätere Ergänzung dein übrigen Text beigefügt, daher der scheinbare Anachronismus dieses Satzes mit dein Datum des Briefs. Wir fügen auszüglich noch folgende Missiven an: 1) 1548 19. Dccember. Zürich an Bern. Von seinem Gesandten, Bernhard von Cham, und aus dem betreffenden Abschied habe Zürich von der zu Basel gepflogenen Verhandlung Kenntnis; erhalten. Mit wenigen allermeist nur die Form betreffenden Aenderungen (sie Werden weitläufig angeführt) könnte sich Zürich die voll Basel vorgeschlagene Antwort an die VII Orte gefallen lassen. Ilm eine einheitliche Antwort zu erlassen, sei Zürich der Meinung, daß die vier Städte neuerdings einen Tag halten und dann die vereinbarte Antwort mündlich den VII Orten vortragen lassen sollten. Denen von Basel lasse man dieses durch Johann Haab, der wegen Gesundheitsverhältniffen immer noch dort sei, berichten und Werde ihren Bescheid mittheilen. ^ ^ ^ St. A. Bern: Allg. eidg. Bücher l), S. 594. 21 1548 22 Dcccinber. Basel an Zürich. Es könne von seiner für die VII Orte vorbereiteten Antwort nicht abgehen.'bleibe auch bei der Meinung, daß dieselbe nicht durch eine Botschaft, sondern schriftlich und damit es nicht scheine, als wären die vier Orte entzweit, von jeder Stadt besonders abgegeben werde. Basel wolle mit der seinigcn noch bis zu». 31. Deccmber zurückhalten. S.. A. « A. R-NbwMuchc,,. 135 1074 December 1548. 3) 1548, 23. December. Johann Haab an Zürich. Durch scine Krankheit gehindert, habe er das Begehren von Zürich durch die auf dein gehaltenen Tage Abgeordneten dein Nathc zu Basel vorbringen lassen und die obige Antwort erhalten. Weitläufige Wiederholungen des Gesuchs und der Antwort. Nene ZeitUNg. Ibjclow. 4) 1548, 24. December. Zürich au Bern. Bericht über die Antwort Basels. Die übrigen drei Städte ivcrdcn nun unter sich einig werden müssen. Bitte, sich den Antrag von Zürich gefallen zu lassen -c. IdiSom. 5) 1548, 27. December. Schaffhausen an Zürich. Es sei einverstanden, daß die drei Städte ihre Antwort durch eine mündliche Botschaft von allen oder einem Orte den VII Orten nach dem Antrage vo» Zürich eröffnen. Wenn Bcm hiemit auch einig gehe, so möge Zürich solches im Namen Aller an Basel berichten. Wenn man Boten von allen drei Orten wolle abgehen lassen, möge man die Zeit des Eintreffens bestimmen. i^aom. 6) 1548, 28. December. Bern an Zürich. Gleiche Meinung wie Schaffhausen. Gesuch um Ansehung eines Tags für das Eintreffen der Gesandten der drei Städte in Zürich, behufs Berathung der Instruction und Abfertigung der Botschaft in die VII Orte. iina-»». Dem Natalstyl folgend lautet im Original das Jahresdatum 1549. 7) 1548, 31. December („leisten December ingenden xlviiij jars" — Natalstyl). Zürich an Bern. Befriedigung, daß Bern mit der Meinung von Zürich in Betreff der den VII Orten zu crtheilcndcn Antwort einig gehe. Dasselbe sei bei Schaffhausen der Fall. Zur Förderung der Sache setze nun Zürich ciue» Tag an auf Sonntag nächstkünftig (6. Januar 1549) zu Zofingen an der Hcrberg zu seiu, »vo von jede»' Ort eine doppelte Botschaft eintreffen möge, um dann durch eine gesammte oder für jedes Ort besonders bestellte Botschaft den VII Orten mündliche Antwort zukomme»» zu lassen. An Basel habe man nicht »»ehr gelangen »vollen. Weil aber Wallis so dringend zur Eintracht ermahine, so habe man den betreffenden Tag auch denen voi» Basel angezeigt. St. A. V«.n Aug. udg. Mch-r o, s. °°°- 8) 1549 (irrig „1548"), 3. Januar. Basel an Mühlhausen. Erinnerung an die frühere Mitthciluug in Betreff der von de»» VII Orten vorgetragenen Begehren; Rcsuniation der Verhandlung für eine einheith^ Antwort. Man habe sich hauptsächlich wegen des Ncchtgcbens »»nd Nechtnehmens zerschlagen, da hier dir goldene Bulle in Betracht koiniue, die Basel allein betreffe. Uebcrscndung der Copie von Basels Antwort- Da nun Basel heute im Namen Gottes scine Antwort den VII Orten zugesandt habe, so habe man Wihl- hausen hierüber nicht »»berichtet lassen wollen. «. A. Base»: Missivc»b»ch m, 481. Wern. 1548, 16. December. Staatsarchiv Bern: Pergamcnturkundc. Kleiner und großer Rath, genannt die Zweihundert der Burger zu Bern, einerseits, und die Sindike'b Rath »»nd die Geineinde der Burger zu Genf anderseits Urkunden, daß sie im Jahre 1526, den 8. Febr»^ ein Burgrecht »»nd Vertrag für die nächstfolgenden 25 Jahre abgeschlossen haben, und dasselbe haben ihnen eingegangen Schultheiß und Rath zu Freiburg, was Alles mit Brief und Siegel bekräftigt worden ß (s. Band IV, Abthl. 1. a, S. 1507). Nach einiger Zeit aber haben die von Freiburg dieses Burgrecht aus gegeben. Dem ungeachtet habe dasselbe zwischen Bern und Genf fortgedauert. Im Jahre 1536, 7. August habe man sich neuerdings vereinigt und ein anderes Burgrecht mit Brief und Siegel cr»'N,> December 1548. 1075 (s- Band IV, 1. Abthl. o. S. 1299). In Folge desselben sei beschlossen morden, daß das genannte fnnfnnd- Wanzigjährige Bnrgrecht, welches schon im Jahre 1526 begonnen hat, in seinem Bestand verbleiben und je zu fünf Jahren, je am zweiten Sonntag im März dnrch Abgesandte von Bern und Genf erneuert werden soll. Ferner wurde hierbei festgesetzt, daß nach Ablauf der benannten 25 Jahre die beiden Städte dieses Burgrecht weiter verlängern mögen, wie Alles das in den damals errichteten Briefen des Weitern enthalten ist. Die von Genf haben nun betrachtet, daß dieses Bnrgrecht im Februar des Jahres 1551 zu Ende gehe, und daß es am Platze sei, in der Zeit Vorsorge zu treffen. Deßwegen haben sie Gesandte au den Rath zu Bern abgeordnet mit dem Auftrag, das Burgrecht verlängern und verbessern zu lassen. Die von Bern, "achdem sie solches Ansinnen vernommen, haben dann einen Tag für gemeinschaftliche Verhandlung der Sache Zugesetzt. In Betracht aber der obwaltenden Zeitumstände und der drohenden Kriegsgefahren habe man diesen Tag ans eine geeignetere Zeit verschoben. Nichtsdestoweniger aber haben Gesandte von Genf gemäß ihrem Auftrage auf Verlängerung des Burgrcchts gedrungen, gestützt auf die au die von Genf erlassene Btissive vom 6. September, in welcher eine Verlängerung von 5 Jahren, nach Ablauf der benannten 25 Jahre, Zugestanden wurde. Nachdem nun die Gesandten von Genf die von Bern gebeten haben, daß man sich gegenseitig diesfalls Brief und Siegel gebe, so sei das bewilligt worden. Es erklären nun die beiden Städte Bern und Geich, nach reiflicher Neberlegung und behufs Aufrechthaltung guter Freundschaft und Nachbarschaft, daß sie sich gegenseitig entschlossen und vereint haben, nach Verfluß der genanten 25 Jahre das Bnrgrecht aunoch 5 Jahre fortzusetzen, gemäß dessen Inhalt. Während dieser Zeit soll dasselbe gemäß Vorschrift u>it Eiden erneuert werden. Dabei sind beide Parteien einverstanden, daß der Vertrag von Basel inzwischen uufrecht erhalten werden soll. Es siegeln beide Städte. Die beide» Siegel hangen Wohlerhalten. Die Urlunde ist in französischer Sprache ansgcscrtigt. Wir geben die einleitenden und die ausführenden Schlußvcrhandlnngen in folgenden Noten: 1) 1547, 4. August. Boten von Genf verlangen vor dem Nach von Bern baldige Erneuerung des Burgrechts. Der Rath antwortet, das Burgrecht dauere noch eine „lange jahrzahl", daher (eine Erneuerung) nicht nöthig befunden werde; man anerkenne aber den dieSfälligen guten Willen, den man zu entgelten bereit sei. Würde man jetzt öffentlich in der Sache handeln, so möchte es etliche Fürsten „bewegen"; besser daher, man lasse die Sache dermalen anstehen. St. si. B-r»- Rathsbuch Nr. soi, S. iw. 2) 1548, 15. März. Boten von Genf verlangen beim Rath zu Bern Erneuerung des Burgrcchts. Der Rath antwortet, sie sehen Wohl, daß die Näthe (d. h. ein großer Theil) nicht daheim seien; so bald als möglich werde man Antwort geben. Dabei verdanke man freundlich den guten und geneigten Willen. Iliiämn Nr. 304, S. 71. 3) 1548, 2. Juli. Der kleine und große Rath zu Bern an Genf. Anderer inzwischen gekommener Geschäfte wegen und in Folge der Abwesenheit der Ruthe habe mau erst heute das, was die Gesandten von Genf zuerst am achten (sio) des verflossenen März und dann wieder unlängst («puls nngnsro») betreffend die Erneuerung des Burgrcchts vorgetragen haben, in Bernthung gezogen. Nachdem man die Instruction der Gesandten und die vorläufig ihnen crtheilte Antwort neuerdings durchgesehen, habe man sich entschlossen, denen von Genf mitzutheilen, man sei geneigt, behufs Erhaltung guter Freundschaft und Nachbarschaft über Erneuerung und Fortsetzung des BurgrechtS sich mit ihnen zu berathcn und Artikel zu entwerfen. St. A. Bern: Welsch Missivcnbuch o, r. ISN 4) 1548, 27. Juli. Beim Ruthe zu Bern verlangen Boten von Genf die Erneuerung des Burgrechts. Der Rath beschließt, man wolle an die Vögte von Thonon und Tcrnier schreiben, daß sie sich erkundigen, was den Untcrthancn derer von Bern mit Bezug auf das Burgrccht beschwerlich sei. Den Genfcrbotcn 1076 December 1548. wird geantwortet, man sei geneigt, jemand abzuordnen, um mit ihnen in Betreff der Zeit und des Platzes der Verhandlung einig zu werden. - R-MMu-h Nr. »os, s, id.,. 5) 1548, 6. September. Näth und Bürger zu Bern bcrathen sich in Betreff des Burgrcchts mit Genf und finden, in Betracht der seltsamen Läufe solle man an dem Burgrecht nicht vieles „grüblen old artikuliren , das gebäre nur Unruhe und Zank. Man soll in diesem Sinne schreiben. Es wird dann erkennt zu schreiben, man sei bereit, das Burgrecht mit ihnen auf fünf Jahre zu erneuern; inzwischen könne man sich bespreche Ibickom Nr. Svö, S. 6) 1548, 12. December. Vor dem Rathe zu Bern verlangen Boten von Genf einen Beschluß inßM' treff der „Streckung" des Burgrechts. Die von Genf wollen bei Gottes Wort und denen von Bern verbleibeiß Am liebsten wäre ihnen, wenn das Bnrgrccht auf ewig geschlossen würde. Sie werde» ans Sonntag vor da Burger gewiesen, weil ihre Instruction an diese gerichtet ist. Diese beschließen am 16. Decembcr, man wo> ^ in Betreff der Dauer des Burgrcchts dermalen bei den fünf Jahren bleiben; die von Gens wollen dies w 1 verübeln; ein ewiges Burgrecht einzugehen erfordere (für die Vorberathung) viele Zeit; beincbcns sei man zu Diensten stets bereit; inzwischen könne man über die Sache artikuliren. St. A. Bei», Rathsbuch Nr. so«, s. 204. sso- 7) 154!), 10. Januar. Bern an Genf. Antwort auf den Brief Genfs vom 27. Dccember 1548. Du Minute betreffend die Verlängerung des Burgrechts finde man mit der letzten und frühern Schlußuah»^ übereinstimmend. Gemäß der Abschrift, die man den letzten Gesandten von Genf gegeben habe, habe» du von Bern ihrem (Rath-)Schreiber aufgetragen, die Briefe zu fertigen und mit dem Siegel derer von B«» zu besiegeln und sie zur Besieglung nach Genf zu senden. St.A. Bern- Welsch Misswcnbu-h 0, k.!»». 4«2. Weferlingen. 1548, 17. und 18. December. KantonSarchiv Arciburg: Nitros üo Kru^vro Nr. 686. Nechtstag zwischen einigen Ansprechen: aus der Eidgenossenschaft und den: König von Frankreich. Hans Brügger, Landammann und des Raths zu Uri, und Ulrich Nix, des Raths zu Freiburg, st^ von den Eidgenossen gemäß der zwischen diesen und dem König von Frankreich bestehenden Traetatcn »» Kapiteln des Friedens als Zugesetzte und Nichter auf die Ding- und Malstatt nach Peterlingen verordw' worden, um allen Personen, die gegen den König von Frankreich gerechte Ansprachen zu haben beglaul"^ Gericht und Recht zu halten, wobei nun Folgendes verpflogen wird: I. (17. December.) Es erscheint Graf zu Greyerz, persönlich und verbeiständet von seinem Bruder Franz, dem Herrn zu Anbonne, und ^ Rudolf von Graffenried, Venner und des Raths zu Bern, und Hans List, alt-Seckelmeister und des ) zu Freibnrg, welche beide letztere dem Grafen zufolge des zwischen ihm und den genannten Städten bestehe»^ Burgrechts beigeordnet worden sind, und endlich mit einer zahlreichen („deren menig gewäsen") Beistandst") > seiner Unterthanen und läßt Folgendes eröffnen: Der von den Nichtern au ihn erlassenen Citation, dn vorlegt, folgend, erscheine er als Kläger gegen Heinrich II., König von Frankreich, dessen Anwälte sich 'N ^ Eidgenossenschaft befinden. Gemäß den Capiteln des Friedens habe er oft dringend und demüthig so>"^ den frühern König Franz, als nach dessen Tod seinen Sohn, den jetzigen König, angegangen, ihm jene zu vergüten, welche er, der Graf, im Dienste des Königs mit seinem Volk im letzten piemontesische» Lager und Schlacht verwendet habe; ebenso was ihm, dein Grafen, für seine Besoldnng („Stadt": dta^ und seine jährlichen Pensionen, die ihm König Franz, als er den Grafen in seinen Dienst genommen, December 1548. 1077 allein von wegen des stadts siner inst, kaunnern edellüte??, sonders ouch anderer pensionarier", versprochen, gebühre zu entrichten. Hierin sei nicht begriffen gewesen die Besoldung („Stadt") des königlichen Ordens, wofür er sich vorbehalte, zu gelegener Zeit den König anzugehen. Aber ungeachtet aller seiner Bewerbung und der bezügliche,? Verwendung der Eidgenosse,? und anderer Personen und seiner Edelleute, die er oft an den Hof gesendet habe, sei Alles ohne Erfolg gewesen, weßhalb er zu rechtlichen? Vorgehen genöthigt sei. Er fordere nun voi? den? König dei? Sold für die Monate März, April und Mai und für den Schlachtmonat, den ihn? der König für 2000 Knechte, die auf sein Verlangen, unter „sinen?" Gewalt und Negierung mit fünf Fähnlein ins Piemont beschieden worden, schuldig sei. Diese vier Monate, nach Abrechnung („Ver- glychung") der bei der letzten Musterung in? Februar erfolgten Bezahlung, (und?) nach Abzug von 7300 Kronen, die darauf bezahlt worden seien, betragen 53,774 Franken. Ferner fordere er 2000 Kronen, die er für 2000 Knechte ausgegeben habe, die ans die Forderung des Königs bis Cammerach gegangen, dann aber ungemustert und unbezahlt wieder heimzukehren gedrängt wurden. Sodann für 700 Harnische, die er ans des Königs Befehl angeschafft und „demselben sine»?" Kriegsvolk gegeben habe, für das Stück 4 Kronen, also 2800 Krone?? Für die Besoldung des Grafen während den? Monat Deceinber, da er Oberster seines Volkes gewesen, 600 Franken; denn obwohl für diese Zeit sein Volk bezahlt worden sei, sei doch sein Sold ausgestanden. Für seinen Sold als oberster Hauptmann während 6 Monaten, da seine Knechte in? Dienste des Königs gewesei? sind, fordere er 6000 Franken. Ferner einen Monatsold für 450 Knechte, die auf Verlange?? des Königs nach Piemont zu den Andern beschieden, dann aber als sie nach Cammerach auf die Musterung kommen sollte??, ungemustert und unbezahlt heimgewiesen worden sind und daher der Graf sie bezahlen mußte; das betrifft 3307 Franke?? und 10 Soß. Daneben fordert er den Zins der Hauptsunune (von?) 10,000 Kronen, die er um obige Summen zu bestreiten, in? Dienste des Königs in? Jahre 1544 aufgebrochen habe, nebst alle?? diesfälligei? Kosten. Ferner die für seinen Sold und Pensionen ihn? von König Franz für vier Jahre zugesagte Sunnne von je 4000 Franken, betrifft 16,000 Franken. Endlich die Koste?? der Reisen nach Frankreich und ai? die Tagleistungcn zu Baden mit 10,000 Kronen. Sammenhaft fordert der Graf ai? den? König für Hauptgut und Kosten, mit Ausschluß dessen, was von? königlichen Orden herrührt, 400,000 Kronen. Sollte dieses die Nichter zu viel bedünken, so mögen sie es nach ihren? Ermessen mindern. Würde?? der König oder dessen Anwälte ai? der Nichtigkeit der Angaben des Grase?? zweifeln, so erbiete er für dieselbe?? de?? Beweis. Da die Anwälte des Königs auf diese?? Tag gemäß des Friedens vorgeladen worden seien, so werde?? sie wohl erscheinen und Rede und Antwort gebe??, ansonst der König in Folge des Nichterscheinens als fällig erkannt und den? Kläger sei,? Passament für die Hauptsunune und alle Kosten zugesprochen werde?? solle. Nach Anhörung dieser Klage fanden die beide?? Richter, es sei vorab jener Artikel des Friedens zu beachte??, der die Schiedlcute und Richter anweise, eine freundliche Vereinbarung unter de?? Parteien zu versuchen. Der Graf wies aber jegliche diesfällige Zumuthung ab, doch mit dein Bemerken, wenn das Nrtheil ergangen sei, so wolle er alsdann darin Handel?? lassen. Hierauf haben die Nichter den betreffenden Artikel des Friedens sich und den? Grase,? vorgeführt; dann auf Verlange?? des Klägers die von de?? Obern erhaltenen Briese wodurch die Richter von den Eide?? gegen ihre Ober?? entledigt worden sind, eröffnet, und nach löblichen? alte». Gebrauch de.? gewohnte,? Eid gcthan. In Gemäßheit des hierauf erfolgten Urtheils wurden dann der König und seine Anwälte, die ebenfalls vorgeladen waren, drei Mal nach Fori?? Rechtens durch öffentkchcn Ruf aufgefordert, wenn sie oder jemand in ihren? Namen auf die angebrachte Klage Antwort gebe?? wollen, M erscheinen. Nach den? dritten Ruf ist weder der König, noch sind dessen Anwälte, noch die zugesetzten 1078 December 1543. Richter, die jener gemäß dem Frieden hätte bezeichnen sollen, noch andere bevollmächtigte Boten erschienen. Dagegen lag ein Brief vom 15. December an die Nichter vor. Der Inhalt desselben ging dahin, daß die Veklagtschaft aus vielen Ursachen sich nicht verpflichtet halte, an diesem Marchtag auf die Ansprache des Gran» zu antworten und hoffe, es werde von den übrigen Ansprechen: keiner daselbst erscheinen. Dieser Brief wurde dem Kläger eröffnet. Dieser beharrte auf seiner Forderung, führte aus, wie es in Nechtshändeln nicht Ucbung sei, daß eine Partei sich schriftlich verantworte, sondern persönlich oder durch Bevollmächtigte erschein, was nun Seitens seines Gegners nicht geschehe, und forderte die Nichter bei dem Eid, den sie diesfalls geleistet haben, auf, ihn: gemäß des Friedens seine Ansprache nebst allen Kosten durch Ertheilnng („'"'t Erlangung") eines rechtlichen Passaments mit ihrem ordentlichen Urthcile zuzusprechen und den König zu ver^ füllen. Die Nichter prüften hierauf nochmals den Tractat des Friedens und machten den Grafen auf dem selben aufmerksam. Es ergiebt sich aus demselben, daß welcher Theil vor den Schiedleutcn auf dein Nechstag verächtlich nicht erscheint, um Hauptsache, Kosten und Schaden verfallen sein soll. Hieraus aber folgt, daß das Verfällen durch die vier Nichter und nicht durch zwei allein erkennt werden müsse. Der Graf alnr war gegenthciliger Airsicht und meinte, daß vor Zeiten gegenüber andern Personen auch nach dieser scinU Meinung verfahren worden sei; worauf die Nichter, um ihm mit tapferer unverweislicher Antwort zu bcgegmM die Eröffnung des Nrtheils auf den folgenden Tag verschoben haben. Inzwischen wurde die Sache uac) Erforderniß geprüft und dann bei Eiden erkennt: Weil zwischen den Nichtern und den: Grafen über deu Artikel im Frieden betreffend Verfällung des säumigen Theils Mißverständlich waltet, ob letztere von Nichtern in Abwesenheit der Zugesetzten der ausbleibenden Partei ausgesprochen werden könne, so soll dieser Hairdel wieder vor die Eidgenossen gewiesen und durch diese über den fraglichen Artikel eine Erläuterung gegeben werden, was auf dem nächsten Tag, den sie anberaumen werden, geschehen soll; was die Eidgenossen dann weiter verfügen, dem soll stattgethan werden. Vor der Eröffnung des Urtheils stellte der Graf den Nichtern ßnM säinmtlichcn Ncchtsainen und Briefe zu, mit der Bitte, dieselben zu besichtigen. Das Urtheil ivnrde von den beiden Nöthen besiegelt und vom Nathschreiber von Freiburg, Franz Gurmcl, unterzeichnet, auf das Datum von MaMM den 17. December. II. (18. December.) Nach Eröffnung dieses Urtheils erschien „uf hüt" vor den genannten Schiedrichter» Heini Troger, des Raths zu Uri als bevollmächtigter Anmalt seines Schwähers Hieronymus Moresin, und eröffnete, ivie der letztere noch immer einige Summen zu fordern habe, die zum Theil von ihm ' Namen und als Proviantmeister des Königs bei Bicocca („Byckocken") ausgegeben, zum Theil von PensioMl herrühren, die ihm damals seiner treuen Dienste wegen verheißen worden seien, wie solches aus seinen Bries und Gewahrsamen hervorgehe. Die Forderungen stehen noch aus ungeachtet eines damals auf einem Mau) - vor den vier Zugesetzten erfolgten Urtheils, das der Bevollmächtigte ebenfalls vorwies, mit der Bitte, zu verschall^ daß ihm Hauptsumme und Kosten unverzögerlich bezahlt und jenes Urtheil vollstreckt werde. Da aber die Auma ^ des Königs geschrieben haben, sie versehen sich auf diesen Tag keiner Ansprachen, und auch nicht erschienen ^ so wurde beschlossen, dem Troger einen von beiden Richtern besiegelten Schein an jene Anwälte zu lll ^ damit er sich mit demselben nochmals zu jenen begebe und sie freundlich um Ausrichtung der betreffe» ^ Summe und Vollzug des genannten Urtheils angehe. Wenn aber die Sache gütlich beilegen zu lasstm » ^ lehnt und ihm nicht zu seiner Zufriedenheit begegnet würde, so möge er wieder auf dem nächsten Mar) ^ den die Eidgenossen bestimmen werden, erscheinen, wo ihm billig nach Gestalt seiner Sache Recht md Schm, h»b.', dch d°r S°m «°« Ta«.M ihm E.s..h «°.h.«.„ Hab,. «» ww. .... -MM DM dch.g.... d.d. 4U3. N-r» Mld Irciliur.,. 20., 21. und 27, D-ccmba. V-rwr..d««g d-s s°r!°gs »°>. S«»°,I« siir A..ft.ch.h°l»mg d.s Bm.dmW Wisch.« ihm I«.d B,rn .md z..il««g diWhu«gS>a.is-Zmü«gad. d-s-r°b°ri>n Lmid-s. I ,-m D-i-mb-r) V.tr« «m> S»«°iM >!»>--» °« Naih imd Vurgirn zn B->« .,«,« - -- «°«-°» ^ D» md.ss.« ihr. Mi.»...«» das. «« S°«°»m °m, B,r« ...««- Ziig-I-I» i»°id» 'M d-II.« '»Mi sich «.cht. !°m°g.««r»d d>° b.,r,s,.«d. Missi». »°rg.l.gi >°-rd.«i dm.« w.-d° «>°« II. <-I. D°.,md.r.) J°h«i.« Sm«-- V-"dm. ..sch.i»i -I- S.sm.di.. d°- H-rj°gs «m. Sa««.,.« «°, d» Rath », F..id«rg, «.-«.-Id.. st'«.- S'M. Gr.« »«d °.°ff«.i. >->. d,. «m. Fr..d..,g S.«.«.- «°« »'s S.r. g L-ud.« i»°.h°im. D. °d.r das ,«»»« »M« «« -« S..V- d°si°»°«d° B««d«, ...» '«k.h°l" ,„°rd.« s.i <„d r »»...».«... dh°i« Mi»'..«- °°'d'.« «°ch -.lm.« >. ° °..lm.g.... das. . « d. ^ . r / kommen lassen wollen. Der Herzog werde sich als guter °der zu seinem frü^ Dceember, Johannes Evangelist.) Vor Rüthen, Sechszig und > esgenosse und Räch >ar cnzeigcn. Vortrag vom Samstag mit dem Beifügen, sein Herr verlange Burgm. wiederholt der Herr von Mudan s ^ s Bimdniß mit Freiburg wieder zu ^ die Wiedererstattu.ng verheißen haben! 1 zeigt er, wie die von Frei mg m ) Fordening vor gemeinen Eidgenossen anzubringen E mrd beschlossen, ihm zu antworten. Da e ° werden, zufolge denen nra.i eine Znrück- innt sei Ulid diese denen von FUiMig . ,volle man das erwarten Uiid dami seriiere llung der betreffenden Gebietstheile fiir angeniesten halte, so ^ ^ ^ ^ m. °». ^"üvort ertheilcii. Beilagen. i36 Verzeichnis der Beilagen. Citirt Abgedruckt Seite Seite 1, 1543, 9. September. Kaiserliche Bestätigung der Erbeimmg zwischen dem Hause Burgund und den Eidgenossen . . . . 316 1085 2- 1544, 24. März. Bestätigung der Erbeinung zwischen dem Hause Oesterreich uud dcu Eidgenosse» ...... 368 1086 3- 1544, 18. September. Einschluß der Eidgenossen in den Frieden zu Crespi. . 442 1087 1. Kaiserliche Bestätigung der Erbeimmg zwischen dein Hause Burgund und den Eidgenossen. Bei Venloo. 1543, 9. September. Altcidgenössisches Archiv Aaran: Pcrgamenturkunde Nr> 7S. Lara Ins gnintus divina tavents etemeutia Lomanornin Imperator ^u^nstus ae Lex Dorinaniae, Ilispaniarnm, utrinsgue Sieiliao, Lierusalom, Ilnngariae, vatinatiae, Lroatiae, Insularem Lalearium, Lardiniae, Lortunatarum et Indiarum ae 'I'errae tirmae inaris j Oeeani eet., ^relndux ^ustriae, vux Lnrgnndiae, Lotliriei, Lradantiae, Limdnr^iae, Imeemlmrglae, Deldriae, >ViertemdorAao ete., Lomes Iladspnr^i dlandriae, L^rolis, ürtdesiae et IZurgundiae, Lala- j tinns Hannen iae, Hallandiae, ^elandiae, Lerreti, Lidurgi, Xanmrei et ^npdaniao, Daudgravins )Vlsatiav, Naredio Lurgoniao st saeri Loinaui I'nperü ete. Lrinesps Sneviae ete., vaminns > Lrisiae, Nolinae, Salinarum, Tripolis et Neeliliuiae ete., reeognoseimus st notnin kaeinrus teuere praesentium universis, gued guuin Divus Laesar Naxi- > wiliauus, avus noster eolendissimus ^ugustae memorias, taugnam ^.redidux )Vnstriae suo proprio nomine, ratione dominioruin st terrarnm, guae ei ex sneeossiono Di vi SiZismundi ^.redidn- ^ eis ämstriae odveuerant, ae pro nodis tanguain tntor et nomine tutorio, et) einsam damus nostrae Dur- Mudiae et guatenus admiuistrationem eomitatus nostri Lnrgnndiae eoneernodat pro sua sereuitate > ae nodis et utriusgne uostrarum deredidus et sueeessorikus ex una, nee neu donoradiles nostri et I'npurü saeri üdeles dileeti Lurgimagistri. Seulteti, )Vinmauni, Lonsulss, Lives, I'revineiales j et clommunitates eantonnm Lelvetiormn ex altera parte pro se et eorum sueeessoridus. koedus, unionem et Ugam dereditariam inierint. eoueluseriut et erexerint snd lormis, eonditioni- > dus. paetis et »dligationidus, prent in literis esnsden) tigae snd ctato Laden in Lrgovia die Veneris septima nmnsis ^edrnarii anno deinini millesimo gninkentesimo undeeimo latins > eonttnetur. Lt gnamvis nos pro I'arte nostra et guateuus nos et downin nostram IZnrgundiae eouoernit, eandem tiZain tiaeteuns Mviotadiliter odservavimus et per nestros odservari enravimus > eague praestitiinus, gnae nel.is virtnte viusdem tigae ineuindunt, niditominus tamon ad masorein eautotain et ut nitut a nodis desiderari possit, gued ad eM traetatus et ligae edservantiani > et exeguutionein xertineat, et ad tettendain oiunein ^Aenttatein, guae in tuturuin eirea oam tigam intervenire passet, ex eerta seientia, delidorate et «vusulte ae 'speutonea velnnta- j te nostra praedietaw eonventienom et tigain tiereditariain in oinnidus ^uis pnnetis etausutis, artieutis et eontinentiis ae si tener eernin owninin Iiio insertus esset et gumn I'r» inserto Iiaderi vo- j lumus, ratitieaviinns et approdavinnis ae teuere praesentimn ratitieainus et ^t't'iodanius, pronnttentes in verde uostro eaesaree ae veri priueipis, nos earn eeuventionein et dgaw 1086 no oinnin in sn eon- ^ tsntn, guntsnus uns st (ioinuin nostrnnr LurZunäins eonevrnunt, tirinitsr ei inviolnbiiiter obssrvnrs, näiinpisrs vi sxsgui vsiis, nee eontrn en nut soruin niiguoä, <>nnvis gunssito volare nut in- s gvnio knosrs vsi venire, äoio st Irnuäs psnitus ssinotis. Harum tsstirnonio iitsrnrmn innnu nostrn subseriptnruin st sigilii nostri appsn/ions inunitnrum. Dntuin in onstris I nostris nä oppieiuin Venia, äuontus nostri dsiärins, «Iis noun insnsis Lsptsinbris anno äoiniui iniiissnno guin- ssntssinio gunärnAssiino tsrtio, iurpsrü nostri viZssimo tsrtio st ^ rs^noruin nostroruin vigssimo oetnvo. .-V«I mnnilntum onosnrono vt catlttl><:«>«; innsostntitj ^rv^>rinn« V ?«rrvno. Vnuv. Von dem Majestätssiegel ist eine kleine Hälfte abgebrochen. Die Namen der Contrasignatur sind im Original so undeutlich, daß absolut richtige Wiedergabe hierseits nicht verbürgt werden kann. Anstatt Mvo (Naves) kann auch Vnnv oder Lorno gelesen werden, und noch unsicherer ist die Lesart Nvrrvuo. 2. Bestätigung der Erbeinung zwischen dem Hause Oesterreich und den Eidgenossen. Speyer. 1544, 24. März. Mteidacnvssischcs Archiv Aarau: Pcrgamcnturlundc Nr. 73. Vortiill nnäus «livinn tnvsnts eisinsntin Roinnnorum Rex ssinpsr Vugustus US dsrinnnillS, IIunAnrins, Lokstnins, vniinntins, drontins, Leinvonins ste. IIsx, ^ Inknns Hispnniarum, tlrsluclux Vustrins, Oux Lurgunäins, Ili'Mutntins, gtirins, dnrintbins, dnrnioins, Nnrebio Nornvins ste., 0uX Iweeinburgins ne supsrioris st iutsrioris Lüssins, j MrteinbsrZns st ^sebne, IViussps Lusvins, Lowes Unbspurgi, ?iroüs, 1'errsti, ivsburgi et lloritins, bnudgrnvius ^Isntins, Nnrebio sneri Roinnni Iinpsrn, Lurgovins ne s supsrioris vt int'srioris i0u.sg.tins, Dominus itlnrebins, Leinvonins, Dortus Vnonis st Lniinnrum ste., rseoZnoseimus st nstinn Ineimus tsnors pressntium univsrsis, guoä eum s äivus dnesnr Nnximiiinuus, nvus nostsr eoisnäissimus tlugustns msmorins, tnngunin Vreinüux Vustrias, suo proprio nomine rntions äominiorum st torrnrum, guns si ex sueesssions «livi ^ Ligisiuuinit ^reiuäueis ^.ustrins abvensrnnt, pro sun mnssstnts ne bsrsciibus st sueesssoribus suis sx unn, use non bonornbüss nostri st Impsrii sneri Meies äiiseti DurZimnZistri, Keuitsti, tlin- j mnnni, donsulss, divss, i'rovineinlss st Lommunitntss Lnntonuin Ilsivstiorum sx nitsrn pnrts pro ss st eoruin suoesS' soribus losäus, unionvin st lignin iisrsäitnrinm inisrint, eoneiu- s ssrint st erexsrint sub torons, oonäitionikus, pnetis et odligntionidus, prout in iittsris sjusüsm ligne sub änto IZnäsn in Lrgo^'^ äio Vsnsris septimn insnsis 1'sbunrii nnno s Oonrini iniilssiino guinFsntssiino st unäseimo iatlUd eontinstur. 11t guninvis nos pro parte nastrn st guntsnus nos st inest'tnin äoinuin nostrnin tVustrtas eonesrnit snnäsin ligam bnetenus s invioinbilitor obssrvnviinus st psr nostros observnri eurnvinni^ sngus prnsstitiinus guns nobis virtuts sjusäsm iigns inouinbunt, nibiloininus tnmou nä mnsorvut 1087 euutolum et ut ^ uidii u uodis desideruri pessit, guod ud ejus truetutus et Ii Mo adservuutium et exeeutieuem pertiueut, et ud todoudum omuom ditdeultutem, ue iu futurum eireu eum dgum ^ iuterveuire posset, ex eertu uostru seieutiu, dedderute vi eousulto et ssieutuueu voluutute uostru predietum eouveutiouom et dgum deroditurium iu omuidus suis siuuetis, eluusuds, j urtieuds et eoutiuvutiis ue si teuer oorum omuium die iusertus esset et guem s>ro iusvrto duderi volumus, ruti- deuvimus et ugsiroduvlmus ue teuere grsseutium rutikeumus et up- > sirodumus, promitteutos iu verde uestre re^ie ue veri ^iriueisus, ues euiu eeuveutieuem et ligum ue emuiu iu eu eeut^utu, guuteuus ues et domum uostrum ^.ustriue eou- I esruuut, tirinitsr st iuvioludidter odservure, udimplsre st vxenui veUe, uee eoutru eu uut verum udguod^ guovis guesito, eoivre uut iugouie kueere vel venire, dole et t'ruude ^ peuitus semotis, durum testimouio dtterurulu sigilli uestri UMvusieue muuiturum. Dutum iu uostru et imxeriud eivitute Sgiru die vigesiiuu guurtu meusis Nurtii, ^ uuuo Vvmiui widvsimo guiugeutesimo guudrugesimo Quarte, reMnrum uostrorum komuui deeimo mrte, uderum vvre deeimo oetuvo. I?«;» L. «ivn^er, Vieeduuxier. 7Vd Nainiatnm saorao rvgiao rr>!ije»tati^ proprium. ^<1: Kur «In«. Das Siegel ist großen Theils zerstört. 3. Eittschluß der Eidgenossen in den Friedens- und Allinnzvertrag zwischen Kaiser Karl V. und König Franz I. von Frankreich. Crespi. 1544, 18. September. VIlMVIlt! Lorxs nmvoriiöl r. IV.. ?. 2. o., 1>. 27g. « tsiussi sollt expressemeut eompris eu eette 0-iix. eomme Iiriueipuux eoutruduuts, los Meeteurs. ?riuees"tuutMeIesiustigues gue Seeuders, (dtex et Vides Imperiules, et tous untres Muts du Suiut Lmpire' de Iu Xutieu Dermuuigue . . . Item. Serout semdludlemout eempris eu es presout 'I'ruite de eemmuu ^eerd, pour iVdiox et Leukoderm. et pour seuir de eette I'uix et deuekee d'ieelle. . . les ^rei2v Luuteus des Digues...» Anhang. 137 I. Fürstentafel zu diesem Bande. t. Papst. Paul III,, gewählt 13. October, geweiht 1. November 1534, stirbt 1t). November 154!). 2. Römische Könige und Kaiser. Karl V., Kaiser, 24. Februar 1530, dankt ab 23. August 1556. Ferdinand I., römischer König, 5. Januar 1531, wird Kaiser 24. Februar 1556. 3. Könige. Aragonien und Kastilien: Karl I. (V.) 1516—1556. Rohmen (f. Ungarn): Ferdinand. 24. Februar 1526 (1527?), wird Kaiser 24. Februar 1556. Dänemark: Christian III. 1533—1559. England: Heinrich VIII. 1509-1547. Eduard VI. 1547—1553. Frankreich: Franz I. 1515—1547. Heinrich II. 1547—1559. Gräpel und Sicilien: Karl I. (V.) 1516—1554. Portugal: Johann III. 1521—1557. Schottland: Jacob V. 1513—1542. Maria Stuart. 1542—1567. ^Ugarn: Ferdinand I. 28. October 1526 (1527?), stirbt 25. Juli 1564. 4. Fürsten. Baden, Markgrafen: Ernst. 1515, tritt ab im September 1552 und stirbt 6. Februar 1553. Baicrn, Herzog: Wilhelm IV. 1511, stirbt 6. März 1550. Brandenburg, Kurfürst: Joachim II. 1535, stirbt 2. Januar 1571. Burgund (Niederlande), Herzog: Karl (V.) 1515—1556. Genua, ohne bestimmten Titel: Andrea Doria. 1523-1547. Dogen: Leonardo de Cattanei. 1540—1542. Andrea Centurione. 1542—1544. Giov. Bat. Fornari. 1544—1546. Venedctto Gentile. 1546—1543. Gasp. Grimaldi. 1543—1550. Hessen, Landgraf: Philipp I. 1515 (1518?), stirbt 31. März 1567. Lothringen, Herzoge: Anton. 1508, starb 14. Juni 1544. Franz. 1544, starb 12. Juni 1545. (Sein Nachfolger Karl II. tritt die Regierung erst 1552 an.) Mailand, Herzog: Philipp II. 1535—1598. Oesterreich, Erzherzog: Ferdinand 1. 1522—1564. 1092 Pfalz, Pfalzgrafen: Ludwig V. 1503, starb 10. März 1544. Friedrich II. 1544, stirbt 20. Februar 1550. Sachsen, Kurfürsten: Johann Friedrich I. 1532, entsetzt 19. Mai 1547. Mau ritz. 4. Juni 1547, belehnt 24. Februar 1548, stirbt II. Juli 1553. Savoyrn, Herzog: Karl III. 1504-1553. Türkei, Sultan:. Suleimann I. 1520—1506. Venedig, Dogen: Pietro La ndo. 1539—1545. Francesco Donata. 1545—1553. Wiirtemberg, Herzoge: Ulrich (nach der Regentschaft von 1498—1503). 4. Juli 1503, von 1519—1534 vertrieben (inzwischen regiert Ferdinand von Oesterreich), 29. Juni 1534 wieder eingesetzt, stirbt 6. November 1550. 5. Bischöfe »). Basel- Philipp von Gundersheim, gewählt 23. Februar 1527, stirbt 3. October 1553. Chur: Paulus Ziegler von Ziegelberg, gewählt 1503, starb 25. August 1541. Lucius Jter, gewählt 3. October 1541, starb 4. De- cember 1548. Thomas von Planta, gewählt 21. December 1548, stirbt 20. Mai 1565. Como: Cesare Trivulzi. 1527—1543. Bernardino della Croce. 1543 — 1559 (resignirt), starb 1565. Constanz: Johann V. von Wetza, gewählt 31. October 1537, starb 13. Juni 1548. Christoph Metzler von Andelberg, gewählt 2. Juli 1548, stirbt 11. September 1561. *) Die geistlichen Würdenträger nach E. F. v. Mülinen: Ilolvvtu:«. Genf: Pierre IV. de la Beaume-Montrevel, gewählt 12. April 1523, starb 4. Mai 1544. Louis de Npe, gewählt 30.October 1546, stirbt25.August 1550. Lausanne: Sebastian de Montfaucon, gewählt 13. August 1517, stirbt 1560. Sitten: Adrian I. von Niedmatten, gewählt 8. September 1529, starb 17. März 1543. Johannes Jordan, gewählt 22. März 1548, stirbt 12. Juni 1565. V. Aebte (Aebtifswne,»). 1) Benediktiner: Discntis: Paulus Nicolai, gewählt 1533, stirbt 4. März 1551- Einsiedeln: Ludwig II. Blaarervon Wartensee, gewählt 8. August 1526, starb 26. Februar 1544. Joachim Eichhorn, gewählt 27. März 1544, stirbt 13. Juni 1569. Engelberg (Mannsklostcr): Barnabas Bürki, gewählt 1504, starb 29. December 1546. Johannes VII. Spörliu, gewählt 2. Februar 1547 starb 19. Juli 1548. Bernhard Ernst, gewählt 9. November 1548, stirbt den 20. April 1553. Engelberg (Fraucnkloster): Magdalena Schleis, gewählt 1537, stirbt 21. Februar 1557. Fisching en: Marcus Schcnklin, gewählt 6. August 1540, stirbt 29. Mai 1557. St. Gallen: Diethelm Blaarer von Wartensee, gewählt 19. SeP' tember 1530, stirbt 18. December 1564. Grandson: Niklaus von Dießbach, gewählt 1506, stirbt 15. Ju>ü 1550. Herinetfch w p l (Frauenkloster): Anna von Effringen ..(?)... starb 27. Februar 154>- Anna Trälleret), gewählt 1541, stirbt 10.Februar 1553- St. Johann im Thurthal: Jacob Zürcher, gewählt 7. November 1538, starb- 26. October 1543 (scheint vorher resignirt zu haben) Johann VI. Zoller, gewählt 9. April 1543. (Schon am 19. Februar 1546 ist kein anerkannter Abt da.) Muri: Laurenz von Heidegg, gewählt 16. October 1568, stirbt L0. Februar 1549. Pfeifers: Johann Jacob I. Russinger, gewählt 11. Juli 1517, stirbt den 4. oder 9. März 1549. Rheinau: Bonaventura I. von Wellenberg, gewählt 23. März 1529, stirbt 31. Januar 1555. 2) Augustiner. Kreuzlingen: Peter I. von Babenberg, gewählt 5. April 1498, starb 1545. Georg I. Tschudi von Gräplang. 1545—1566. St. Mauriz, Wallis: Barthelemi IV. Sostionis, gewählt 29. December 1521, stirbt 1«. Mai 1550. Schännis (Frauenkloster): Ursula Muutprat von Spicgclberg. 1525—1554, 3) Cistcrrienser. Altenryf: Jean IX. Gribolet, gewählt 27. November 1535, stirbt 28. März 1559. Gnadenthal (Fraucnkloster): Anna Mäder, gewählt 1519, starb 17. December 1544. Anna Frick, gewählt 1544, stirbt 19. März 1567. Magdenau (Frauenkloster): Elisabeth Geilingcr. 1536—1551. Magerau (Frauenkloster): Anna de Praroman, kommt vor 1514, starb 8. September 1541. Helena d'Affry, kommt vor 1541, starb 23. Juni 1548. A n n a Müllibach, kommt vor 1545—1554, stirbt 6. Februar 1556. St. Urban: Sebastian Seemann, gewählt 1534, stirbt 3V. September 1551. Wettingen: Johann VII. Nötlich, gewählt 1539, stirbt I. Februar 1550. 1093 4) Kalthäuser. Jttingen: Peter II. Frei, gewählt 1530, stirbt 30. Januar 1549. 5) Priimonstratcnser. Bellelay: Jean X. Gognat, gewählt Juli 1530, stirbt 6. Mai 1553. 7. Pröpste. Bcromünster: Ulrich Martin, gewählt 4. Februar 1517, stirbt 27. Februar 1557. Bischofzell (St. Pelagicnstift): Peter Speiser. 1539—1543 (?). Herkules Göldli. 1543—1551 (?). Frciburg (Collegiatstift St. Niklans): Jean Musard, gewählt 20. März 1539, stirbt 15. März 1549. Lucern (St. Leodegar- und Mauritienstift im Hof): Jacob Buh, gewählt 1539, stirbt 13. oder 14. Februar 1557. Lnggarus (Chorherrenstift S. Vittore): Galeazzo de Muralto. 1528-155? (?). Münster in Granfelden: Cornelius von Lichtenfels, gewählt 12. Februar 1539, stirbt 1564. Schönenwerd (Chorherrenstift St. Leodegar): Kaspar Münzer, gewählt 16. Juni 1530, stirbt 10. Januar 1549 (scheint 1543 resignirt zu haben). Urs Mannslyb, gewählt 30. December 1548, wird 8. Juni 1553 Propst zu Solothurn. Solothurn (St. Ursenstift): Bartholoms von Spiegelberg, gewählt 4. December 1540, starb 7. September 1541. Johann Aal, gewählt 27. Juni 1544, stirbt 28. Mai 1551. Zürich (Chorherrenstift znm Großen Münster): Felix Frei, gewählt 1518, stirbt 8. April 1555. Zurzach (St. Verenastift): Jacob Edlibach, gewählt 1532, starb 19. Januar 1546. Gregor Manz, gewählt 1546, stirbt 14. Februar 1553. II. Verzeichnis; der Boten der Eidgenossen und Zugewandten ans den in diesem Bande enthaltenen Tagsatzungen, Conferenzen :c. Zürich. Bachhofer, Bat, 58. Blaß, Hans. 85. Bleuler, Hans. 135. 223 (?). 904. 026. 042. 053. 073. Cham, von, Bernhard. 3. 68. 008. 1030. 1070. Engelhard, I. Felix. 223. Escher, Hans. 161. 163. 524. 542. 751. 1050. Escher, Hans Konrad. 615. Grevel, Hans. 35. Haab, Johann. 3. 9. 11.12. 17. 35. 68. 78. 92. 105. 116. 129. 142. 150. 170. 133. 102. 215. 225. 238. 260. 236. 311. 323. 342. 363. 376. 391. 413. 454. 524. 542. 593. 631. 650. 655. 680. 698. 710. 721. 723. 753. 771. 797. 885. 904. 926. 942. 953. 973. 998. 1030. 1070. Holzhalb, Lienhard. 524. Kachlin, Bartholoms. 354. 355. Kolb, Hans. 85. Kramer, Heinrich. 524. Lavater, Hans Rudolf. 297. 323. 342. 355. 364. 368. 376. 391. 418. 434. 479. 486. 650. 698. 824. Müller, Georg. 176. 650. 767. Peiger (Peier), Felix. 524. Rahn, Heinrich. 192. 486. Nöist, Diethelm. 85. Röist, Heinrich. 85. Schmid, Andreas. 935, 950. Schultheß, Marx. 624. 969. Sproß, Hans Heinrich. 617. 837. 966. 990. 1063. Thommann, Heinrich. 736. Thumysen, Jtelhans. 274. 401. 403. 434. 454. 510. 598. 631. 650. 655. 678. 630. 698. 723. 753. 771. 797. 804. 811. 324. 835. 893. Bern. Ammann, Hans Ludwig. 23. 52. 73. Augsburger, Michael. 1. 9. 12. 22. 52. 67. 75. 90. 102. 136. 281. 385. 404. 513. 573. Bubenberg, von, Adrian. 281. Camerer, Heinrich. 535. Meßbach, von, HanS Rudolf. 1. 9. 10. 15. 16. 22. 52.103. 135. 169. 231. 513. 573. Meßbach, von, Niklaus. 15. Erlach, von, Hans Rudolf. 1. 15. 90. 99. 102. 103. 136. 355. 368. 336. 418. 434. 454. 436. 542. 535. 593. 878. 973. Fischer, Crispin. 147. 192. Frisching, Hans. 15. 585. Graffenried, von, Hans Rudolf. 1. 9. 12. 123 (?). 137. 169. 385. 404. 513. 530. 941. 1014. Graffenried, von, Niklaus. 15. 128 (?). 972. Haller, Sulpitius. 17. 62. 78. 105. 116. 128. 135. 133- 223. 317. 322. 335. 337. 409. 538. 593. 613. 675- 711. 846. 848. 351. 1063. 1070. Hallwyl, von, Hartmann. 678. 734. Huber, Hans. 336. 513. 531. 614. 839. 973. Jmhag, Peter. 9. 10. 12. 14. 35. 63. 150. 170. 183. 215- 454. 518. 613. 619. 631. 650. 655. 678. 680. 723- 753. 847. 942. 953. 973. 1063. 1070. Jmhof, Ambrosius. 23. 52. Knecht, Mathaus. 862. 878. Koch, Ulrich. 137. Lands, Johann. 1. 79. Luternau, von, Augustin. 1. 281. 585. Mai (May), Claude (Glado). 274. 281. 341.376.391.513- 535. 698. 766. 734. 817. 845. 862. 378. 1030. Meyer, Claude (oder Claude May?) 223. 1095 Miilinm, von, Christoph, 862. 878, Nageli, Hans Franz, 1, 238. 273. 281. 317. 322. 404. 396. 619. 677. 710. 771. 797. 804. 816. 824. 846. 847. 848. 831. 836, 862. 833. 904. 926. 964. 1047. 1049. Pastor, Hans. 73. 128. 135, 183. 223. 238. 260. 236. 311. 328. 342. 355. 364. 368. 376. 391. 631. 630. 655. 678. 680. 693. 723. 753. 964, 1014, Rcchbergcr, Hans. 619. 964. Niimlang, von, Eberhard. 518. Schleif, Franz. 1. 23. 52. Späting, Vincmz. 964. Steiger, Hans. 535 (?). 853. Thomann, Peter. 311. Tillier (Tilgcr), Anton. 161. 274. 542. 396. 624. 675. 837. 845. 847. 964. 1025. 1028. Tribolet, Jacob. 62. 90. 99. 102. 415. Wagner, Jacob. 3. 92. 129. 142. 311. 409. 486. 533. 581. 614. 675. 964. 993. Wattenwyl, von, Johann Jacob. 12. 14. 22. 52. 67. 75. 78. 90. 102. 105. 116. 123. 135. 258. 274. 281. 317. 322. 335. 337. 415. 530. 734. 998. 1025. 1028. 1040. Weingarten, von, Wolfgang. 619. 673. 677. 711. 771. 797. 804. 316. 824. 335. 393. 904. 926. 942. 953. 973 ("). 1002. 1030. 1047. Wyhhan, Kaspar. 966. Zurkinden, Niklaus. 9. 10. 12. 14. 116. Lueern. Ainlehen, Stephan. 311. Vircher, Hans. 3. 35. 105. 142. 250. 355. 364. 430. 483. 436. 655. 630. 723. 753. 769. 771. 797. 876. 385. 898. 926. 942. 993. 1030. 1049. ClooS, Niklaus. 8. 9. 433. Dulliker, Ulrich. 430. 433. Flcckenstein, Heinrich. 3. 17. 68. 85.105 (-). III. 115.116. 129. 163. 235. 250. 297. 342. 390. 430. 483. 537. 598. 624. 723.753. 324. 376. 385. 904. 933. 991. 993. 1044. Glesig, N. 250. Hertenstein, von, I. 105. Holdermeicr, Jost. 963. Hug, Hans. 953. 973. 993. Hiinenberg, Rudolf. 135. 769. Marti (Martin), Jacob. 150. 170. 130. 183.192. 215. 225. 233. 255. 260. 236. 311. 328. 363. 376. 391. 418. 434. 454. 542. 630. Meggen, von, Jost. 631. 769. 963. Meggen, von, Niklaus. 105. 311. Mettenmyl, von, Mauriz. 65. 105. 116. 250. 443. 771. PfWr, Jost. 963. Richard, Wilhelm. 430. Schiffmann, Rudolf. 85. Sonnenbcrg, Wendel. 443. 563. 723. 777.793.906.977.983. Sidler (Beat). 769. Weidhaas (Wcidhag?), Lcodegar. 250 (?). 430. Wyl, von, Mangold. 250. 296. Nri. Apro f. Pro. Arnold, Jacob. 364. 363. 464. Beroldingen, von, Josua. 35. 180. 235. 250. 418. 434. 474. 537. 593. 631. 655. 630. 824. 385. Brügger, Hans. 68. 105. 116. 129. 142. 163. 212. 250. 363. 391. 475. 486. 542. 593. 769. 771. 793. 1076. Diirler, Joachim. 751. Jauch, Hans. 65. Jmhof, Martin, 454. 393 904, 926. Jmhof, Kaspar. 225. 233. 430. 723. 753. Niederhofen, von, Amandus. 105. 150. 170. 183. 212.250. 260. 236. 342. 355. 483. 876. 1030. 1044. Planzer, N. 751. Pro, a, Jacob. 3. 35. III. 115. 311. 328. 355. 376. 430. 703. 721. 793. 995. 1049. Püntiner, Heinrich. 105. Ritter, Balthasar. 624. Zumbrunnen. MansuetuS. 192.215.464. 953.979.398.1008. Schwffz. Ilmberg, Josef. 3. 17. 35. 63. 105. 116. 129. 142. 146. 150. 183. 192. 212, 260. 236. 303. 342. 355. 364. 333. Aufdermaur, Anton. 390(?). 579. 753. 769. 794, 793. 904. 926. Aufdermaur, Martin. 215. 225. 235. 363. 572. 751. Aufdermaur, Ulrich. 464. Biieler, Leonhard. 624. 646. Bürgler, Hans. 972. Fllrös, Gorgius. 751. Furrer, Gregor. III. 115. 450. Gupfer, Ulrich. 53. 105. 135. Jndcrhalden. Dietrich. 311. 328. 376. 391. 418. 434, 454. 464. 436. 542. 554. 598. 631. 655. 691. 716. 721. 723. 835. 898. 998. 1044. Kerngerter, Paul. 464. Lüönd, Jost. 963. Rcding, Georg. 163. 1050. Riiti, an der, Jacob. 85. 525. 630. 771. 824. 942. 953 973. 1030. Nychmut, Gilg. 59. 65. 170. 212. Schorns, Hieronymus. 963. Nnterwalden. Amstein, Hans. 68. Brunnen, ob dem, Heinrich. 903. Bünti, Hans. 180. 824. Bünti, Heinrich. 751. 1096 Burrach, HanS. 3, 1ö3, 200. 230, 230, 311. 418, 903, Heinzle, Hans. 35. Jmfeld, Hans. 903. Jmfeld, Niklaus. 017. 877. 885. 898. 942. 1050. Jmgrund (Am Grnnd), Simon, 823. 903. 1044. Kaiser, Melchior. 391, Lussi, Arnold. 142. 233. 290. 434. 404, 598, 723, 793. 903. 904, 973. 1030. Omlin, Sebastian. 903. Stulz, Konrad, 212. 524. Stulz, Melchior. 464, 751. 903, Uri, von, Kaspar. 192. Weissenbach, zum. Heinrich. 105, 110. 129. 150. 170. 183. 212 215. 225. 255. 376. 391. 631, 655. 080. 091. 703. 753, 769. 771. 323. 903, 926. Wilderich, Melchior. 17. 35. 105. 108. 323. 303. 303. 370, 391. 483. 709. 812. 323. 870. 903. Wirz, Hans. 903, Wirz, Niklaus. 130. 296. 342. 355. 304. 454. 486. 542. 563(?). 624. 903. 953. 939. 993. Zelger, Ludwig. 903. Zug. Bolsinger, Hans. 323. Boßhard, Martin. 17. 105. 236. 370. 542. 593. 723. 885. 973. 1050. Heinrich, Melchior. 116. 129. 723. 1030. Heß, Christian. 311. 024. 030. 898. 942- Heß, Heinrich. 355. Jtcn, Heinrich. 215. 233. Merz, Christian. 753. Meyenberg, Hans. 368. 434. Schell, Jacob. 364. 877. Staub, Hans. 631. Staub, Ulrich. 105. 180. 721. Stocker, Kaspar. 35. 63. 76. 142. 150. 170. 225. 260. 771. 798. 324. 385. 904. 926. 1044. Trinkler, Ulrich. 953, Utinger, Hartmann. 183. 993. Widmer, Hans. 342, 391. 454, 486. Wiilsli (Wölslinger), HanS. 3. 655. Zigerli, Heinrich. 192. Zigerli, Paul. 413. Zürcher, Stephan. 998. Glarus. Aebli, Hans. 3. 35. 68. 129. 142. 150.130.192. 215.260. 286. 342. 391. 418. 434. 454. 486. 542. 598. 680. 723. 754. 771. Bäldi, Joachim. 942. 953. 973. 993. Vussi, Dionysius. 303. 323. 355. 364. 363. 376. 525. 631. . 655. 793. 852. 885. Dolder (Tolder), Fridolin. 363. 972. Gallati, Melchior. 998. Hiissi, Konrad. 893. 904, 926. 994. Knobel, Jacob. 225. Leuzinger, Hans. 624, 1030. Mab. Rudolf. 58. 105. 116. 238. Schüttler, Heinrich. 183. Stucki, Ulrich. 312, Tolder, Fridli, s. Dolder, Tschudi, Gilg. 17. 749. 1050. Basel. Botschüch, Hans, 510. 513. Vrand, Theodor (Jodcr). 22. 52. 170. 231, 340. 905. 1070. Falkner, Heinrich. 130. 304. Frei, Hans Rudolf, 3. 150. Holzach, Onoffrion, 3, 22. 32. 52. 161. 340. 403. 624. 677. 811. 325. 838. 942. 966. 1063. 1070. Jselin, Lux. 837. Keller, Andreas. 631. Meyer, Bernhard, 17. 52. 233. 260, 231. 236. 326. 340. 342. 387. 434. 454. 479. 542. 598. 629. 631. 644. 650. 655. 680. 698. 710. 723. 754. 771. 798, 835 998. 1070. Meyer, Jacob, 22. 52. 57. Offenburg, Christoph. 135. 170. 183, 192. 215. Rüde (Rüdin), Jacob, 22, 52. 340'. Nyhiner, Heinrich, 486. 798. Ryß, Melchior. 142, Schölli. Blasius, 17. 22. 35, 52. 92. 105, 116, 129. 170. 180. 225. 326. 340. 355. 364. 363. 376. 391. 454. 677. Summerer, Bat. 35. 63, 142. 238. 260. 236. 312. 328. 364. 368, 337. 418, 434, 436. 655. 680. 385. 898. 905. 926. 942, 953. 973. 998, 1030, 1063. 1070. Meiburg. Ammann, Petcrmann. 89. 257. 473. 1049. Brandenburger, Lorenz. 60. 98. 105. 117. 128. 135. 170. Burkhard, H. 966. 969. Clery, Pctermann. 728, 777. 798. 906. Curber (von Corbers?), Hans. 337. Falkner, Heinrich. 128. Freitag, Jost. 32. 102, 103. 113. 300. 404, 792. Fruyo, Peter. 60. 90. 99. 1009. Gottrau, Jacob. 93. Gurmel, Franz, 473. Hans, Ludwig. 93. 146. Jenni, Wilhelm. 649. Kannengießer, Claudo. 337. Krummcnstoll, Hans. 93. 146. Künzis, Hans. 300. 404. Lanther, Hans. 128. 135. 1097 List, Hans. 142. 140. 177. 300. 307. 336. 337. 404. 406. 415. 478. 210. S13. 532. 557. 567. 584. 649. 672. 734. 702. 345. Montenach, von, Claude. 177. Nix, Ulrich. 0. 11. 12. 33. 98. 105. 117. 128. 129. 142. 146. 148. 150. 235. 284. 336. 337. 364. 368. 406. 418. 434. 454. 475. 486. 584. 598. 631. 655. 680. 716. 723. 754. 769. 771. 793. 804. 825. 885. 898. 905. 926. 942. 951. 953. 9730). 998. 1023. 1028. 1030. 1049. 1076. Praroman (Perroman), Humbert. 257. 337. 415. Perroman, Petcrmann. 135. 180. 337. Poßhart, Kaspar. 964. Reiff (Neif), Hans. 128. 274. 307. 337. 391. 532. 672. 845. 847. 1009. Schmid, Petermann. 9. 90. 102. 103. 113. 115. 136. 146. 164. 238. 260. 236. 312. 328. 337. 342. 355. 376. 542. 570. 624. Scsinger, Martin. 17. 35. 59. 68. 92. 215. 225. 254. 337. 707. 964. 998. 1040. 1044. Studcr. HanS. 3. 128. 135. 130. 133. 192. 256. 387. 648. 675. 942. 951. 953. 973. 998. TossiS, Peter. 11. 12. 161. Villing, Ludwig. 648. Rleillart (Vcillard), Sebastian. 40l. 837. Zumbrunnen, Hans. 98. Solothttrn. Graf, Konrad. 17. 255. 302. 312. 328. 342. 355. 364. 368. 376. 384. 530. 568. 619. 624. 732- 749. 769. 825. 847. 942. 953. 9730). 1023. 1030.1031. 1040. 1044. 1047. 1049. Hachenberg, Hans. 150. 170. 130. 133. 192. Hanin, Ulrich. 337. Hertwig, Georg. 140. 236. 285. 300. 404. 486. 542. 730. 731. 746. 810. 811. 320. 948. 964. Hugi, Urs. 140. Luternau, von, Valeria». 731. Scheidegger, Hans. 614. Schluni, Urs. 3. 105. 117. 129. 138.142. 143. 215. 226. 238. 454. 564. 580(?). 583. 598. 614. 630. 723. 754. 771. 885. 926. Schmid, Thomann. 385. Stiilli, Bartholoms. 614. Sury, Urs. 355. 732. 746. Aonimann, Urs. 300. 404. Gallier, HanS. 140. Rienge, von, Niklaus. 35. 63. 164. 255. 260. 236. 391. 418. 434. 631. 793. 820. 898. 905. 998. 1030. 1049. ^Ul, Georg. 820. Municrmann, Hans. 973. Schaffhause,». Ermatinger, Konrad. 615. Hünerwadel, Jacob. 624. Meyer, Konrad. 3. 17. 342. 413. 434. 454. Moser, Hans Ludwig. 176. Oechsli, Ludwig 117. 215. Offenburger, Alexander. 35. 486. 542. 598. 631. 650. 655. 631. 723. 798. Peyer, Alexander. 479. 754. 1070. Pflum, Ulrich. 391. 693. 1070. Spiegelberg, Thomas. 990. Schaltenbrand, Hans. 942. 953. 973. 998. 1030. Stierli, Hans. 3. 6g. 105. 129. 142. 150. 170. 180. 183. 192. 238. 260. 286. 355. 418. 434. 454. 486. 542. 598. 631. 681. 723. 754. 793. 804. 825. 835. 898. 905. 926. 942. 953. 973. 993. 1030. Waldkirch, Hans. 117.215. 226. 238. 312.328. 364. 368. 376. Ziegler, Johann. 176. 325. Appenzell. Bregenzer, Lienhard. 818. Broger, Ulrich (Jacob, Hans). 84, 91. 312. 328. 454. Diethelm, Othmar. 818. Gartenhauser, Moritz. 3. 17. 35. 84. 91. 94. 105.117. 129. 142. 209. 214. 215. 226. 238. 260. 236. 342. 376. 486. 542. 593. 624. 631. 681. 723. 754. 771. 798. 841. 885. 905. 926. 942. 953. 973. 998. Geler, Thoma. 818. Goldiner, Hans. 192. Gschwend, Konrad. 818. Heß, Jacob. 813. Jacob, Jost. 105. 117. Kern, Hans. 818. Koler, Rudolf. 818. Kurz, Othmar. 898. 1030. Lehner, Konrad. 355. 364. 368. 391. 418 434. Meggelin, Joachim. 818. Meyer, Jörg. 183. 355. Törig. Sebastian. 63. 150. 170. 130. 209. 214. 631. 655. 754. 825. 841. Ulrich, Jacob. 624. 841. Zydlicden (Zidler), Dias. 209. St. Gatten, Abt. Alther, Egli. 783. Blaarer von Wartensee, Wilhelm. 209. Eichhorn, Peter. 209. 318. Geisberg, Sebastian, 209. Gluscr, Othmar. 209. Hallwyl, von, Dietegen (Dietrich). 611. 706. 738. 813. Harsch, Marcus. 818. Hasler, Hans. 209. 138 1098 Heidenheimer, Friedrich. 247. Henzler (Hensler), Leonhard. 330. 611. 706. 783. HinwylZvon, Hans. 269. 336. Landenberger, Erasmus.W18. Meyer, Ulrich. 269. Nitz, Ulrich. 269. Rotmund, Iis. 783. Schorns, Christoph. 766. 761. 762. 1667. Teschler, Hans. 733. Tschudi, Landolt. 788. St. Gallen, Stadt. Eigen, Ambros. 47. 112. 127. 215. 248. 295. 454. 479. 556. 656. 672 (-). 673. 765. 796. Gerung, Gregor. 34. Girtanner, Melchior. 243. 672. 698. 783. Hux, Martin. 97- 127. 426. 442. 463. 616. 733. 796. 962. Krumm, Jacob. 426. 672. 693. Locher, Heini. 940. Niner «Reiner), Hans. 112. 127. 215. 616. 672. 946. Schwanberg, Niklaus. 454. Studer, Hans. 34. 243. Watt, von, Joachim. 112. 127. 215. 243. 672. 796. 940. Zollikofer, Leonhard. 248. Granbünden. Capol, von, Hans. 966. Wallis. Gassen, in der, Hans. 513. Heimgarten, am, Petermann. 385. 513. Kalbermatter, Johann, Hans. 256- 386. 513. 531. 1625. Owlig (Owling), Peter. 112. 335. Summermatter, Georg. 336. 513. 581. Zen Triegen, Johann. 366. 513. 644. 676. 871. Mtihl»,ansen. Wieland, Ulrich. 693. Biel. Göuffi, Valerius. 306. 404. 614. Hafner, Hans. 614. 656. 698. Holz, von, Hans. 274. Nebstock, Rudolf. 614. Rechberger, Benedict. 619. Wyttenbach, Niklaus. 306. 464. 614. Neuenbürg. Baillot (Bailloz), Glado. 140. 255. 276. 278. 374. Barillier (Bareillier), Jean. 374. Berion, von, Herr. 285. Chambrier, Peter, der alte. 146. Collier. Claude. 257. Franyois, Jacob. 729. 731. Monte (Mothe), von, Herr. 283. Munier, Peter. 374. Prangin, Herr, von (Georg de la Rive). 255. 253. 276. 285. 374. 375. Puisguillon (Pinquillon), zu, Herr, Johann von Bauquerre. 235. 374. 375. Rive, de la, Georg, s. Prangin. Wunderlich (Mervcilleux), Hans. 146. 276. 235. 374. 375. Genf. Ars,-des, Jacob. 550. 561. Bandieres, Amy. 52. Beguin, Claude. 23. 231. Cocquet, Johann. 23. 52. Cuntz, H. 65. Curtct, Johann Amy. 1. 15. 17. 52. Dusour, Louis. 1. Favre, Fran?oiS. 281. Girbel, Antoine. 231. Eulas, Johann. 15. 17. Lambert, Johann. 1. 23. Molard, du, Houdriol. 15. 17. 23. Pcrrin, Amy. 231. 817 .v Pertemps, Claude. 1. 23. 52. 231. Philippe, Johann. 335. Rive, de la, Girardin. 1. 23. 52. Noset, Claude. 1. 23. 52. 231. 550. 561. Tissot, Pierre. 1. Vellu, Richard. 15. 17. Basel, Bischof. Lichtenfels, von, Melchior. 842- Römerstal, von, Simon. 571. Steinhusen, Johann. 342. Siegelmann, Erasmus^ 571. Consta«;, Bischof. Angerer, Adam. 291. Blarcr, Thomas. 325. 699. Consta«;, Stadt. Hack, Heinrich. 937. 933. 939. 984. 1664. 1024. Kupferschmid, Hans. 325. Kürnstallcr, Ludwig. 623. Molkeupur, Mathäus. 96. 529. Muntprat, N. 1624. Rokwyl, von, Georg. 96. Schwarzach, von, Felix. 325. Zollikofer, Kaspar. 325. Zmik, Konrad. 656. 764. 884. III. Verzeichnis; der Orte, wo die in diesen: Bande enthaltenen Tagsatzungen, Confcrenzen :c. stattfanden. Aarau. 479. 678. Aiglc. 581. Altdorf st). 430.,433 st). 448. 450. Sil (?). 812. Altnach. 65. Appenzell. S6S. Aubonne. 89. Bade». 3. 17. 3S. 105. 116. 129. 142. 150. 170. 180. 133. 192. 21S. 225. 238. 260. 236. 311. 328. 342. 365. 364. 368. 376. 391. 413. 434. 454. 486. 542. 563. 593. 631. 655. 630. 723. 753. 771. 797. 324. 885. 698. 904. 942. 953. 973. 993. 1030. Basel. 12. 22. 26. 131. 340. 612. 1044. 1070. Bezgenriet,. 102. 567. 572. Bellenz. 65. 78. 293. 412. 1011. Bern. 11. 15. 17. 29. 59. 60. 85. 86. 88. 98. 99. 113. 116. 146. 149. 170. 176. 177. 213. 215. 235. 254. 255. 256. 281. 233. 284. 307. 320. 326. 390. 401. 406. 416. 464. 477. 524. 526. 530. 532. 541. 561. 564. 578. 580. 584. 588. 597. 598. 612. 619. 629 st). 618. 672. 677. 694. 705. 722. 730. 731. 732. 745. 766. 792. 793. 816. 835. 842. 845. 847. 853. 654. 871. 902. 939 st). 950. 951 st). 964. 965- 973. 986. 1003. 1023. 1024. 1028. 1044. 1066. 1074. 1079. Bex. 581. Biel. 404. 614. Bremgartcn. 63. Brunnen. 31. 66. 77. 83. 84. 97. 163. 206. 209. 408- 449. 482. 436. 517. 520. 531. 555. 562. 579. 803. 806. 809. 815. 818- 336. 840. 855. 853. 859. 870. 896. 897. 903. 919. 922. 924. 940. 937. 1013. Cencre, Moni. 163. Konstanz. 325. 765. 767. 990. 1043. Cvrnaux. 310. Kessler, s. Grissach. Despoissc. 236. Dießenhofen. 176. Einsiedeln. 29. 337. 713. 952. Engelberg. 968. Evian. 513. Fraucnfcld. 297. 970- Freiburg. 62. 103. 112. 147. 188. 223. 257. 258 st). 276. 280. 302. 317. 322. 335. 337. 409. 428. 538. 556. 567. 580. 675. 749. 766. 784. 786. 793. 816. 848. 851. 854. 871. 940. 964. 972. 987.1014. 1019. 1020. 1025. 1042. 1047. 1079. St. Gallen. 84. 91. 209- 214. 336. 454. 565. 611. 624. 706. 788. 796. 841. 940. Gaster. 211. Genf. 15. 52. 573. 685. 596. 615. 845. 856. 862. 378. Glarus. 1067. Grandson. 211. 415- Grcyerz. 102. 113. 114. 128. 478. Grissach (Cressier). 731. Hitzkirch. 115. Jlanz. 235. 428. St. Johann. 232. Känel, Mont, f. Cenere, Moni. Königsfelden. 710. Küßnacht, Zürich. 524. Lachen. 352. Landcron. 137. 140. 731. Lauis. 32. 161. 274. 401. 510. 557. 624. 837. 966. Lausanne. 1- Lichtensteig. 303. 373. 525. Lucern. 59- 88. 105. 146. 148. 164. 182. 210. 213. 215. 224. 250. 284. 296. 338. 383. 384. 430 st). 433.471. 473. 477. 483. 528. 536. 592. 621. 653. 689. 691. 695. 703. 711. 716. 748. 769. 794. 809. 811- 823. 841- 876. 920. 938. 1020. 1027. 1040. 1048. LuggaruS. 34. 162. 278- 403. 513. 646. 838. 969. 1100 Lyon. 282. Mailand. 857. St. Moritzen. 385. 581. Münster in Granfelden. 169. Murten. 675. Neuenburg. 67. 75. 79. 90. 103. 137. 720. 731. 820. Peterlingen. 300. 478. 1076. Pruntrut, Schloß. 842. Rapperswyl. 92. 721. Rorschach. 616. Sargans. 363. 431. 748. Schaffhausen. 451. 617. 630- 1044. Schmalkalder-Lager. 734. Schwarzenburg. 206. Schwyz. 22. 30. 57. 114. 212. 215. 353. 452. 464. 478. 567. 588. 594. 751. 869. 1067. Sense. 9. 12. 73. 123. 135. Sitten. 570. 531. Solothurn. 90. 99. 274. 284. 285. 387. 518. 571. 613- 614. 615. 618. 734. 304. 817. Stans. 791. 968. Stein am Rhein. 1023. Thonon. 136. Thurgau. 80. 207. 323. 445. 466. 707. 872. 990. 1063. Uri, s. Altdorf. Wallenstadt. 354. 417. Wallis. 570. Wesen. 58. Wyl. 27. 209. Zofingen. 255. 1049. Zug. 76. 215. Zürich. 83. 85. 215. 253. 474. 583. 590. 628. 65» (°)- 693. 764. 839. 884. 941. 1024. 1044. 1063. IV. Berzeithnitz der Landvögte in den gemeinen Herrschaften 1. Bad«». 1539—41 Jost von Meggen von Lucern. 1541—43 Jacob «Pro von Uri. 1543—45 Jacob an der Rüti von Schwyz.') 1545—47 Niklaus Jinfeld von Untermalden. 1547—49 Wolfgang Herster von Zug. 2. Freie Aemter. 1539—41 Hans Zimmermann, nach ihm Jacob Arnold, von Uri. * 1541—43 Gregor Furer von Schwyz. 1543—45 Simon Jmgrund von Unterwaiden. 1545—47 Wolsgang Kollin von Zug. *°) 1547—49 Ivos Pfcndler von Glarus. * 3. Thurgan. 1549—42 Kaspar von Uri von Unterwalden. 1542—44 Melchior Heinrich von Zug. 1544—46 Melchior Gallati von Glarus. 1546—48 Leonhard Holzhalb von Zürich. 1548—59 Niklaus Cloos von Lucern. 4. Nheinthal. 1549—42 Beat Feer von Luccrn. 1542—44 Martin Jmhof von Uri. 1544—46 Josef Griininger von Schwyz. 1546—48 Hans Sigerist von Unterwalden. °) 1548—59 Heinrich Zehnder von Zug.* 8. Sargans. 1549—42 Melchior Kaiser von Untetwalden. *) 1542—44 Hans Meyenburg von Zug. * 1544—46 Paul Schuler von Glarus. °) 1546—48 Marx Eschcr von Zürich. 1548—59 Jost Abybcrg von Lucern.* k. Lauis. 1549—42 Kaspar Jmhof von Uri. 1542—44 Heinrich Nifsli von Zug. 1544—46 Jost Freitag von Freiburg. 1546—48 Hieronymus Frick von Bern. 1348—59 Leonhard Büeler von Schwyz. 7. Lttggarns. 1549—42 Anton Aufdermaur von Schwyz.* 1542—44 Joachim Bäldi von Glarus. °) 1544—46 Urs Schluni von Solothurn.") 1546—48 Jacob Feer von Lucern. 1548—59 Niklaus Wirz von Unterwalden.* «. Maienthal. 1549—42 Sebastian Omlin von Unterwalden. * °) 1542—44 Onofrion Holzach von Basel. 1544—46 Jacob Hünerwadel von Schasshausen.* 1546—48 Jacob Kumber von Zürich.* 1548—59 Joachim Türler von Uri. * v. Mendris. 1549—42 Hans Fiez von Zürich. °) 1542—44 Hieronymus Frick von Bern.* 1544—46 Niklaus von Wyl von Lucern. 1546—48 Heinrich Troger von Uri. 1548—59 Jacob Merz und Hans Wagner von Schwyz.* 10. Bellen!. 1549—42 Ulrich von Eggenburg von Unterwalden. 1542—44 Heinrich Püntiner von Uri. * 1544— 46 Kaspar Steiner von Schwyz. 1546—48 Hans Peter Lussi von Unterwalden. 1548—59 Jacob Anna von Uri.* 11. Bollenz. 1549—42 Gerold Ulrich von Umerwaldcn. * ">) 1542—44 Johann Kuhn von Uri. * ") 1544—46 Johann Faßbind von Schwyz.* 1546—48 Georg Wllrsch von Unterwalden. 1548—59 Balthasar Ritter von Uri.* 12. Niviera. 1549 —42 Heinrich Püntiner vonsUri.*'^) 1542—44 Jost Büeler von Schwyz.* 1544—46 Peter Lussi von Unterwalden. 1546—48 Jacob Anna von Uri.* 1548—59 Melchior Schorno von Schwyz.* 1102 13. Murten. 1540—45 Christoph von Mülinen von Bern. 1545—50 Petermann von Lustrach, genannt Mayor, von Frciburg. 14. Echalleus (Tscherlitj) mit Orbe. 1540—45 Konrad Tiibi von Bern. 1545—50 Hans Künzis von Freiburg. IS. Grandso». 1540—45 Sebald von Perroman von Freiburg. 1545—50 Petermann von Erlach von Bern. 10. Grasbnrg. 1540—45 Christoph Quintin von Freiburg. 1545—50 Dietrich Bindhammer von Bern. IV» Gaster. 1540-42 Unbekannt. 1542-44 Unbekannt. 1544—46 Werni Betschcrt von Schwyz. *) 1546—48 Jost Hößli von Glarus. ^ 1543-50 Hans Schiffli von Schwyz (?). * 'fi 1«. Mnach. 1540—42 Unbekannt. 1542—44 Unbekannt. 1544-46 Unbekannt. 1546—48 Hans Bürglers?) von Schwyz.* 1543—50 Hans Schiffli von Glarus (?). * ") Allgemeine Bemerkungen. 1. Wo den betreffenden Namen keinerlei Bemerkungen beigefügt sind, da sind dieselben aus unfern Abschieden enthoben; das Personenregister weist unter den bezüglichen Namen auf die betreffenden Stellen. Wo das Sternzeichen * beigefügt ist, sind die betreffenden Namen aus Leu's Lexikon entnommen. 2. Die Amtsdauer rechnet sich je von der Jahrrechuung des erster» der bei einem Namen angezeigten Jahre bis zur Jahrrechnung des letzten daselbst erscheinenden Jahres. Für diese Jahrrechnungen, so weit sie uns überliefert sind, sehe ma» das Materienregister unter dem Titel: Jahrrechnungcn nach. Noten zu einzelnen Namen. ') Jacob an der Nüti erscheint schon den 22. Juni 1542 (Text Seite 160) als Landvogt von Baden, im Widerspruch mit allen Daten, die für seinen Vorgänger a Pro und für ihn sprechen. Man sollte einen Jrrthum im Datum der zu Seite 160 angeführten Missive voraussetzen; aber bei wiederholter Nachschau des wirklichen Originals stimmt dasselbe mit dem oben angegebenen Datum genau überein. ") Textstellen lassen auf den Betreffenden in dieser Stellung und in dieser Periode schließen; entscheidend sind sie aber nicht. °) Die Angaben im Text gehen allerdings nur bis Juni 1547. Aber bei Voraussetzung zweijähriger Amtsdauer und deren Beginn je bei dem Jahr gerader Zahl ist unsere Annahme gerechtfertigt. 4) Meienberg erscheint im Text als bezüglicher Landvogt aber ohne bestimmte Zeitangabe. °) Paul Schuler wird schon am 20. März 1544 (Seite 364) als Landvogt von Sargans benannt, aber laut Seite 347 nur als designirter. °) Bäldi erscheint bei der Jahrrechnung vom 7. Juli 1544 nur als alt-Landvogt und später noch oft so. 7) Schluni wird im Text in dieser Stellung erwähnt, aber bezüglich der Zeit ungenau. 6) Die nähere Zeitbezeichnung findet sich im Texte nicht vor. ") Leu hat: Marx Schultheß zum Schopf von Zürich. '") Wir müssen die auf Seite 1317 des vorhergehenden Bandes der Abschiedesammlung unter Ziffer 13 gegebene Note wiederholen. ") Kuhn erscheint im Text im März 1648 als alter Vogt. l") Heinrich Püntiner wird in dieser Zeit in sachlicher Beziehung im Text genannt, aber ohne Amtstitel. '2) Für den 14. Juli 1648 verzeichnet der Text Werni Betschart. ") Leu bezeichnet den Hans Schiffli für die gleiche Periode als Landvogt von Gaster und Utznach für Schwyz und Glarus. Zur Stunde vermögen wir dieses Gewirr nicht zu lösen. V. Verzeichnis; der in den Tagesdaten erwähnten Namen von Heiligen te. Advent. 888. Allerheiligen. S43. 548. 551. 561. 857. 714. 783. 1047. Allerseelen. 786. Andreas. 20g. 221. 326. 408. 423. 433. 572. 532. Antonius. Sg. 302. 440. 450. 715. 787. 903. Bartholomäus. 22. 32. 65. 176. 180. 296. 297. 298. 361. 409. 412. 450. 452. 465. 488. 52l. 522. 525. 566. 569. 590. 617. 677. 803 ("). 806. 836. 959. 1011. 1013 (-). Dionysius. 77. 1040. Drei Königen (Nrium ItoZiim, Epiphaniä). 3. 89. 443. 579. 583. 726. 749. 752. 791. 699. 902- 938. Dreifaltigkeit (Trinitatis). 146. 147. Felix und Regula. 269. Franciscus. 77. 1041. 1052. Fridolin. 224. Gallus. 42. 63. 69. 77. 185. 219. 303. 346. 414. 417. 536. 542. 550. 552. 562. 566. 620. 691. 692. 693. 695. 701. 713. 930. 977. 1041. 1055. Georg. 242. 358. 413. 414. 474. Heinricus. 167. 824. Hilarius. 448. 583- 577. 762. 930. 1059. Jacob. 36. 59. 168. 282. 283. 352. 469. 518. 519. 651. 665. 672. 714. 341. 914. 956. 973. 937. 1023. Kindlein, unschuldige (Innoeoutium). 90. 120. 787. JodocuS. 210. Johann Baptist. 32. 33. 82. 95. 145. 150. 168. 208. 231. 274. 390. 391. 445. 456. 470. 498. 506. 510. 589. 608. 609. 623. 624. 628. 666. 708. 786. 819 (2). 321. 824. 835. 837. 872. 887. 930. 945. 966. 1068. Johann Evangelist. 1079. Johann und Paul. 714. 835. Katharina. 333. 568. 571- 573. 720 885. 912. 1049. Konrad. 716. 690. Kreuzerfindung. 932. Kreuzerhöhung. 561. Laurenz. 82. 170. 266. 292^). 293. 295. 524. 634. 655. 671. 842. 873. 983. 985(2). gg?. 988. Lucas (Lux). 321. 598. 914. Lucia. 8. 72. 422. 731. 733. 734. 930. 1066. Marcus. 810. Margaretha. 413. 482. 509. 637- 645. 979. Maria Magdalena. 57. 83. 256. 358. 492. 672. Maria Empfängnis) (Loiiooxtiouis). 730. 734. Mariä Himmelfahrt (^ssumptiouis). 133. 409- 413. 758. 979. 937. 995 (°). 998. 1007- 1010. Mariä Geburt (Hativitatis). 183. 302. 324. 414.1027. 1069. Mariä Reinigung (?uriüoa.tionis, Lichtmeß). 7. 18. 83. 92. 94. 105. 218. 224. 330. 336. 414. 449. 476. 590. 634. 826. 838. 944. 982. Mariä Heimsuchung (Visitutionis). 497. Mariä Verkündigung (^ununtiutiouis). 205. 232. 796. 804. Martin. 80. 194. 207. 208. 312. 323. 324. 414. 418. 424. 427. 423 (-). 470. 485. 487. 529. 539. 562.563. 620(->. 683. 707(2). 718. 829. 872 (-). 925. 927. 930. 1036. 1068. Matthäus. 662. 680. 690. 691. 1041. Mathias. 82. 155. 208. 352. 424. 462. 531. Maurizius. 930. Medardus. 260. 475. Michael. 76. 77. 183. 241. 344. 413. 551. 562. 694. 805. 806. 826. 854. 894 ss>. 930. 959. Neujahr (Lüroumoisio). 90. 715. Nikolaus. 82. 253. 323. 433. 573. 723. 728. 889. 1063 (2). Oswald. 285. 522. 523. 653. 671. 984(°). 985. 992. 1050. 1052. Othmar. 83. 210. 317. 568. 681. 718. 719. 876. 1043. 1049. 1056. Pauli Bekehrung. 102. 435. Peter und Paul. 50 (2). 494. 496. 508. 511. 595. 832. 914. 962. Philipp und Jacob. 610. 811. 1104 Pontianus. 102. Ritter, zehntausend. 621. Sebastian. 162. 966. 964. Simon und Inda. 7S. 192. 264. 265. 268. 311. 556. 552. 553. 6S5. 763. 1648. 1666. Stephani Findung (Uvliguia). 677. Theodul. 285. 674. Thomas. 85. 88. 375. 446. 442. 445. 563. 586. 582. 743. 756. 848. 891. 393. Ulrich. 47. 324. 354. 631. 639. 962. 963. 976. 1656. Valentin. 776. 926. Verena. 185. 288. 413. 431. 511. 373. 958. 1626. 1621. 1669. Vincula Petri. 72. Vit und Modest. 486. 914. 953. 965. Weihnacht. 191. 516. 594. 664. 743. 1626. 1648. VI. Amtsrechnungen der bernisch freibnrgischen Vogteien. Grasburg. Datum. Speeles. Einnahmen. Ausgaben. Rest. Jeder Stadt. 1541, 4. August. Geld Dinkel. Haber. Gerste. Mischelkorn. 359 Pf-10 Schl. V- D. 28 Mt. 8 Ms. 3 Mt. 3 Ms. (sie) 4 Mt. 4 Mt. 257 Pf. 9 Schl. Nichts. Nichts. Nichts. Nichts. 102 Pf. 1 Schl. V- D. 26 Mt. 6 Ms. 285 Mt. 4 Mt. 4 Mt. 51 Pf. 6 D. 14 Mt. 4 Ms. 142 Mt. 6 Ms. 2 Mt. 2 Mt. 1543, 22. October. Geld Dinkel Gerste Mischelkorn Haber 382 Pf. 1 Schl. 2'/- D. 26 Mt. Ms. 4 Mt. 4 Mt. 296 Mt. 4 Ms. l87 Pf. 6 Schl. ? V- Mt. 6 Mt. 15 Mt (sie) 194 Pf. 15 Schl 2'/- D. 24 Mt. 6 Ms. 3 Bit. 6 Ms. 248 Mt. 97 Pf. 7 Sch. 7 D. 12 Mt. 3 Ms. 1 Mt. 9 Ms. 124 Mt. 1545, 9. October. Geld Mischelkorn Haber Gerste Dinkel 396 Pf. 3 D. 4 Mt. 300 Mt. 9 Ms. 4 Mt. 28 Mt. 6 Ms. 189 Pf. 10 Schl. IV- Mt. 18 Mt. 6 Ais. 1 Mt. 6 Mt. 206 Pf. 10 Schl. 3 D. 2 Mt. 6 Ms. 282 Mt. 3 Ms. 3 Mt. 22V- Mt. 103 Pf. 5 Schl. 1 Mt. 3 Ms. 141 Mt. 1 Ms. 1 Mt. 6 Ms. 11 Mt. 3 Ms. 1547, 5. Sept. Geld Dinkel Mischelkorn Gerste Haber 323 Pf. 3 Schl. 5 D. 27 Mt. 10 Ms. 4 Mt. 4 Mt. 320 Mt. 4 MS. 147 Pf. 4 Schl. 4 D. 3 Mt. 2 Mt. 2'/- Ms. 2f/- Ms. 32 Mt. 9 Ms. 175 Pf. 19 Schl. 1 D. 20 Mt. Nichts. Nichts. 280 Mt. 87 Pf. 19 Schl. 6 D. 1 Hclbling. 10 Mt. Nichts. Nichts. 140 Mt. 139 1016 Tscherlitz mit Orbe. Datum. Speeles. Einnahmen, Ausgaben, Rest, Jeder Stadt. 1542, 9. October. Geld Korn Haber Wein 843 Pfd. 1 D. 103 Mt. 7 Kpf. 2-/- Qr 77 Mt, 1 Kpf. 3-/- Qr. 7-/s Faß, berechnet nach Erlaß von 1-/-Faß, für 13 Kronen. 486 Pfd. 2 Gr. 6 D. 16 Mt. 7 Mt. 3 Kpf. 356 Pfd. 9 Gr. 7 D. 85 Mt. 7 Kpf. 2-/- Qr,. 69 Mt. 10 Kpf. 3-/-Qr, 18 Kronen. 178 Pfd. 4 Gr. 9 D. 42 Mt. 9 Kpf. 3 Qr. 34 Mt. 11 Kpf. 1-/-Qr. 9 Goldkronen. 1544, 18. August. Geld Korn Haber Wein 930 Pfd. 1 Gr. 4 D. 90Mt.11Kpf.2-/-Qr. 63Mt.7Kpf.3-/-Qr. 2 Faß zu Geld 60 Pf. 333 Pfd. 11 Gr. 25 Mt. 6 Kpf. 2 Qr. 7 Mt. 3 Kpf. Nichts. 596 Pfd. 2 Gr, 4 D. 65 Mt. 5 Kpf. 1 Gr. 66 Mt.4Kpf, 3-/-Qr. (sie.) 2 Faß 60 Pfd. 298 Pfd. 1 Gr. 32 Mt. 8 Kpf. 2 Gr. 28 Mt. 2 Kpf. 1 Faß 30 Pfd. 1549, 18. October. Geld Weizen Mische! Haber 835 Pfd. 3 Gr. 4 D. 33 Mt. 2 Kpf. 9 Mt, 10-/- Kpf. 67Mt.5Kpf.2-/-Vlg. 374 Pf. 3 Gr. Korn 20 Mt. 11 Kpf. 8 Mt. 6 Kpf. 461 Pfd. 4 D. 62 Mt. 3 Kpf. 9 Mt, 10-/- Kpf. 58 Mt, 11-/- Kpf. 230 Psd. 6 Gr. 2 D. 31 Mt. 1-/- Kpf. 4Mt. 11 Kpf, 29 Mt. 5-/- Kpf. 1548, 22. August. Geld Weizen Mische! Haber 835 Pfd. 3 Gr, 4 D. 77 Mt. l Kpf.2-/-Vlg. 7Mt. 59Mt.I1Kpf.2-/-Vlg. 392 Pf, 10 Gr. 6 D. 19 Mt. 2 Kpf. Nichts. 7 Mt. 6 Kpf. Grandson. 442 Pfd. 10 Gr, 1» D. 57 Mt,11Kpf,2-/-Vlg, 7 Mt. 52 Mt. 5 Kpf. 2-/- Vlg. 221 Pfd. 5 Gr. 5 D. 28 Mt. 6 Kpf. 3 Vlg- 3-/- Mt. 26 Mt. 2 Kpf. 3 Vlg. Datum, Species, Einnahmen Ausgaben. Rest, Jeder Stadt, 1541, 2. August. Geld Waizen / Mischleten f Haber und Gerste Wein 1331 Pfd. 3 Gr. 8 D. 122 Mt. 7 Kpf, '/- Vr. v°- V» Vr. 89 Mt. 1 Ms. -/- Vr. -/«Vr. 28 Faß 479 Pfd. 6 Gr. 75 Mt. 8 Kpf. 7 Mt. 4 Kpf, 906 Psd, 5 D. 1 Hlb, 53 Mt. 7 Kpf. 81 Mt. 8 Kpf. I Ms. 24 Faß. 453 Pfd. 2 D, 26 Mt. 9 Kpf. 1 Becher. 40 Mt. 10 Kpf. 12 Faß. 1543, 22. October. Geld Waizen Haber und Gerste Wein 1181 Pfd. 1 Gr. 1 D. -/.» Hlb. -/a Pitt falias Pit, Pict). 125 Mt. 9 Kpf. 1 Vr. -/4,-/-,-/»Vr. 79 Mt. -/»Vr. ? 71« Pfd. 5 Gr. 1 D. 12 Mt. 8 Kpf. 1 Ms. 7 Mt. 2'/- Faß. 470 Pfd. 8 Gr. 4 D. 113 Mt. 1 Ms. 72 Mt. ? 235 Pfd. 4 Gr. 2 D- 56 Mt. 6 Kpf. 36 Mt, IFaß. 1545, 9. October. Geld Korn Gerste und Haber 1332 Pfd. 5 Gr. 4 D. 116 Mt. 9 Kpf. V-Vtl, 70 Mt. 6 Kpf. und den 8. Theil ein. Viertels 1103 Pfd. 1 Gr. 5 D, Gerste u. Korn: 45 Mt. 1-/-MZ. Haber: 14 Mt. 2 Kpf. 424 Pfd. 9 Gr. 11 D. Korn: 71 Mt. 8 Kpf. 1-/- Vrtl. Haber: 56 Mt. 4 Kpf. 2I2Pfd.4Gr.11-/-Pfg' Korn: 35 Mt.10 Kpf- Haber: 27 Mt. 2 Kpf. 1017 Datum. Speeles. Einnahmen. Ausgabe». Rest. Jeder Stadt. 1547, 5. Septbr. Geld Korn Haber Wein 1566 Fl. 10 Fr.9 D. 127 Mt. 7 Kpf. 86 Mt. 1 Kpf. V- Qr. 2?V- Faß- 986 Fl. 25 Mt. 5 Kpf. 1 Qr. 20 Mt. 7- Qr. 2 Faß. Mnrte«. 580 Fl. 10 Gr. 9 D. 100 Mt. 64 Mt. 257- Faß- 290 Fl. 5 Gr. 4 D. 50 Mt. 32 Mt. 127- Faß 7- (ata) Datum. Speeles. Eiunahmcn. Ausgaben. Nest. Jeder Stadt. 1542, 9. October. Geld Roggen Mischelkorn Dinkel Haber Haber des Golms 167 Pf. 6 Schl. 4 D. 16 Mt. 9 Kpf. 1 Ms. 5 Mt. II Mt. 1 Kpf. 45 Mt. 3 Kpf. 1 Ms. 171 Bit. 163 Pf. 16 Schl. 8 D. 4 Mt. 3 Bit. 9 Kpf. 3 Mt. 3 Mt. Nichts. 12 Mt. 9 Kpf. 1 Ms. 1 Mt. 3 Kpf. 8 Mt. 1 Kpf. 42 Mt. 3 Kpf. 1 Ms. 171 Mt. Nichts. 6 Bit. 4 Kpf. 1 Ms. 7 Kpf. 1 Ms. 4 Mt. 1 Bis. 21 Mt. 1 Kpf. 1 Ms. 657- Mt. 1544, 18. August. Geld Mischclkorn Roggen Dinkel Haber 166 Pf. 4 Schi. 3 Mt. 9 Kpf. 17 Mt. 11 Kpf. 10 Mt. 3 Kpf. 40 Mt. 2 Kpf. 1 Ms. 132 Pf. 9 Schl. 2 Mt. 1 Kpf. 4 Bit. 3 Mt. 5 Mt. 33 Pf. 14 Schl. 4 D. 1 Mt. 8 Kpf. 13 Mt. II Kpf. 1 Ms. 6 Mt. 10 Kpf. 35 Mt. 2 Kpf. 16 Pf. 17 Schl. 2 D. 10 Kpf. 6 Mt. 11 Kpf. 3 Mt. 4 Kpf. 17 Mt. 7 Kpf. 1547, 1. Sept. Geld Mischclkorn Roggen Dinkel Haber 143 Pf. 7 D. 6 Mt. 18 Mt. 13 Mt. 3 Kpf. 143 Mt. 7 Kpf. 1 Ms. 390 Pf. 18 Schl. 2 Mt. 6 Kpf. 3 Mt. 3 Mt. minus 247 Pf. 17 Schl. 5 D. Nichts. (?) 14 Mt. 8 Mt. 124 Mt. minus 123 Pf. 18 Schl. 7 D. 1 Helbling. 7 Mt. 4 Mt. 62 Mt. 1548, 22. August. Geld Mischelkorn Roggen Dinkel Haber 135 Pf. 1 Schl. 3 D. 47- Mt. 16 Mt. 3 Kpf. 11 Mt. 3 Kpf. 41 Mt. 10 Kpf. 226 Pf. 16 Schl. 10 D. 3 Mt. 3 Mt. 3V- Mt. 7 Mt. minus 91 Pf. 15 Schl. 7 D. 1 Mt. 13 Mt. 7 Mt. 31 Mt. minus 45 Pf. 17 Schl. 1» D. 6 Mt. 3 Mt. 15 Mt. 1018 Anmerkungen. t. Allgemeines. Wie bei Band IV. 1. o. folgt hier die Mittheilung der Amtsrechnungen fiir die Berner-Freiburger Vogteien, und zwar für je das zweite Jahr in tabellarischer Uebersicht. Bei der Anlage derselben wurde durchgängig das gleiche Verfahren beobachtet, das auf Seite 1322 des genannten Bandes in der Anmerkung: „Allgemeines" angegeben worden ist. Da für Murten die Rechnungsergebnisse für 1546 fehlen, so wurde, von der sonst befolgten Regel abweichend, die Rechnung von 1547 aufgenommen. S. Grasburg. 1541. Bei den Geldeinnahmen steht: Berner Währung, nach Abzug des dritten Pfennings Bußen, so dem Amtmann gehört. Nach der Rechnung für jede Stadt wird bemerkt: Ist der Kastenzins auch verrechnet. Am Schluß der Rechnung! Der Vogt verrechne für 5 Ziger S Pf., was sein Vorfahre Hertenstein nicht gethan. Diese sollen dem Vogt abgezogen und nachgesehen werden, ob diese Ziger früher der Herrschaft verrechnet worden oder den Amtsleuten geblieben seien; dann soll man nach Ergebniß handeln. Einige Ansätze sind offenbar incorrect. 1543. Am Schluß ist bemerkt: Jede Stadt bleibe dem Vogt an Mischelkorn schuldig 1 Mt. 1545. Bei der Berechnung der Restanz wird bemerkt, der KastenzinS sei abgezogen. 1547. Bei der Angabe des Rests vom Dinkel heißt es: nach Abzug dessen, so man ihm nachgelassen hat. Am Schlüsse: Alles Berner Währung und Maß. Burghut und Kastenzins ist abgezogen, außer was der Vogt wegen des Schloß- baus und Verbesserung einiger Scheuern ausgegeben hat und noch zu verrechnen ist. Beigefügt ist die „Rechnung des Schloßbus von Grasburg mit dem Vogt desselbigen ends getroffen uf Nativitatis Mariä (3. September) 1547". Die Ausgaben (nur summarisch angegeben) betragen 381 Pfund 16 D., trifft jeder Stadt dem Vogt zu vergüten 196 Pfd. 15 Schl> 5 D. Dagegen schuldet der Vogt jeder Stadt laut seiner Rechnung 87 Pfd. 19 Schl. 6 D. Die Städte bleiben ihm also noch schuldig 162 Pfd. 18 Schl. 16 D. Und soll der Vogt um das, was er von jeder Stadt empfangen hat, um es den Werkleuten „uf ire verding zu geben", neben dieser Rechnung, die es nichts angeht, Rechnung führen. 3. Tscherlit; mit Orb«. 1542. Die Rechnung betitelt sich als Rechnung des Landvogts zu Orbach. Nach Aufzählung der Ausgaben heißt es: und ist der Kastenzins sammt seinem Jahrlohn verrechnet und abgezogen. Am Schlüsse der Rechnung steht: kleine Münz u»d Lausanner Maß. 1544. Am Schlüsse der Rechnung: Kleine Münz und Lausanner Maß. 1546. Bei der Aufzählung des Rests, den der Vogt schuldet, heißt es, der Kastenzins sei abgezogen. Nach der Aufzählung der Beiträge für jede Stadt heißt es: „alles kleiner münz und losner mas". Am Schlüsse steht die Bemerkung- Letztes Jahr habe der Vogt zu Orbach 6 Faß Wein bekommen; davon seien ihm 2 geschenkt und die andern zu Geld angeschlagen worden, nämlich jedes Faß zu 4 Kronen, trifft auf jede Stadt 8 Kronen. 1548. Im Anfang heißt es, der Wein sei zu Geld angeschlagen, das Faß für drei Kronen. Bei der Berechnung des Rests wird bemerkt, der Kastenzins sei abgezogen. 4. Grandson. 1541. Beim Einnahmetitel: Waizen und Mischelkorn ist beigefügt: „Einstimmig". Nach den im Text aufgezählten Einnahmen folgt: Das Einnehmen von dem Kloster La Lance: Geld 25 Pf. 1 Gr. 9 D. 1 Hlb.; Korn. 6 Mt. 8 Kpf. V'-- Öl für 16 Mß. 20 Gr.; Wein 3 Sester. Am Schluß der Ausgaben für die Amtsrechnung heißt es: ist der Kastenzius auch gelegt und verrechnet. Am Schluß der Restberechnung wird bemerkt: an Wein, nach Abzug von 2 Faß, die ihm gehören, 3 Faß Füllwein, sammt 3 Sester ausgenommenen Weins, — 24 Faß. Am Schluß der Rechnung: der Vogt verrechne für das Almosen 3 Mt. Korn, was früher kein Amtmann gethan; er solle beim alten Lohn bleiben. 1543. Bei Angabe des Betreffnisses jeder Stadt heißt es: an Wein 1 Faß 3 Sester; sind ihm die 2 geordnete» Faß abgezogen und dazu das halbe Faß geschenkt; soll jeder Stadt also nur 1 Faß. 1545. Bei der Aufführung des Gesammtrests heißt es: „eines gegen den andern gelegt und abgezogen auch Antow Jonlis Kosten gelegt, den er einziehen soll, bleibt er schuldig" u. s. w. Am Schlüsse wird bemerkt, der Kastenzins abgezogen. 1019 1547. Am Schluß: Alles kleine Münz und Grandsoner Maß: Jahrlohn und Kastenzins ist abgezogen. Der Vogt kann ferner abziehen gemäß einem Abschied 30 Gr. wegen Zins, den man des Pierre von Bonvillars Kindern nachgelassen hat; die Freiburg betreffende Halste ist abgerechnet. Ferner hat der Vogt eingenommen von der Cur zu Onnens in zwei Jahren: an Geld 8 Pfd. l Gr. 3 D.; an Korn 3 Mt. 4 Kpf. I Ms.; trifft jeder Stadt 4 Pf. 7 D. 1 Helbling, 1 Bit. 8 Kpf. 1 Quart, gleicher Münze und Maß. S. Murten. 1642. Für die Einnahmen wird Muriner Maß, für den Galmhaber jedoch Berncr Maß angegeben. Im Titel der Ausgaben heißt es: Dagegen ausgegeben mit Abzug eines Jahrlohnes Kastcnzins und Burghut, auch 3 Pfd. mit Hütung einer Frau aufgeloffen. 1544. Am Schlüsse der Rechnung: Kleine Münze und Muriner Maß. 1547. Bei der Aufrechnung des Rests wird bemerkt, der Kastcnzins sei abgezogen. 1548. Zu diesem Jahre sind keine Bemerkungen anzubringen. VII Nachträge und Verbesserungen. Seite 130, Zeile 6 von unten ist „Cambre" doch wohl Chambery und nicht Cambray. ,, 159, „ 5 „ oben anstatt Vogt zu Baden lies Vogt im Thurgau. „ 250, „ 6 „ „ (im Abschiedtitel) anstatt Sonntag lies Dienstag vor Cantate. „ 255, Columnentitel, anstatt 1541 lies 1543. „ 271, Zeile 16 von oben anstatt 1543, 6. August «« lies 1513, 6. August 1» II., 29. October «I, 12. November I> „ 274. Zu den Gesandten beim Abschied Nr. 1.36: Von Lucern. Schultheiß Fleckenstein; s. Seite 97 Note zu den betreffenden uudatirten Vortrag irrig zum Abschied vom 23. Juni 1544 eingereiht hat, was, zumal Z> verschiedene Redactoren in dieser Periode beschäftigt waren, den Jrrthum herbeiführte. , „ 397. Art. « nebst der zubchörigen Note ans S. 399 fällt hier weg. Erst als die Arbeit bis zum Jahre 1651 geschritten war, wurde entdeckt, daß dieser Vortrag nebst Protestation zum Abschied vom 30. September ' gehöre. Die durchweg als Grundlage benützte Sammlung von Lucern hat die bezüglichen undatirte» stücke irrig zum Abschied vom 23. Juni 1544 versetzt. „ 622, Zeile 16 von unten anstatt 13 lies 13. „ 769. Im Columnentitel, anstatt 1546 lies 1647. „ 820, Zeile 6 von oben anstatt 1549 lies 1547. „ 1085, „ 10 „ „ anstatt Rourgcmmo lies Lcmrgoviao. z« Band IV. 1«. Seite 4S3, Zeile 17 von unten lies zu Lucern statt zu Bern. Register zu Band 4, Abheilung Ich der Adschiedesammlung. Bemerkungen. 1. Die Zahlen, wenn nichts Anderes bemerkt ist, beziehen sich auf die Tcxtseiten der Abschiede. 2. Wenn ein Gegenstand, Orts- oder Personenname auf derselben Seite in verschiedenen Artikeln erscheint, so wird dies durch die hinter der betreffenden Seitenzahl in () beigefügte Ziffer angedeutet. 3. Bei Verweisungen bedeutet M.-R. Materienregister, O.-R. Ortsregister, P.-R. Personenregister. Wenn auf einen Artikel im gleichen Register verwiesen werden muß, ist diese Abkürzung weggelassen, t. Bei Nachschlagungen im Ortsregister ist durchweg Anhang III zu vergleichen, da specielle Verweisungen hierauf das Ortsregister nicht enthaltet. Zu empfehlen ist für diesen Fall ferner das M.-R. mit Bezug auf die Artikel: Freiheiten, Privilegien, Herrschaften gemeine, Gerichte hohe und niedere, Kirchliches, Märkte, Zehnten, Zölle. 8. In den Anhängen und Registern zeigt ü hinter einem Geschlechtsnamcn an, daß der Taufname der Redaction unbekannt geblieben sei. 6. In den Registern vorkommende Fragezeichen bedeuten, daß die Identität eines citirten Gegenstandes, Ortes oder der betreffenden Person mit dem unter frühern Citaten erscheinenden nicht vollständig ermittelt sei oder andere Unbestimmtheiten obwalten. 7. Im Personenregister konnten Heimat oder Wohnort nicht immer angezeigt werden; bei Einzelnen mußte der Name einer Landschaft genügen; bei einigen Andern wurden zwei (succcsfive geltende) Aufenthaltsorte genannt. Bei den im Anhang II verzeichneten Personen sind nur die Angaben, die sich nicht auf deren Eigenschaft als Gesandte beziehen, in das Register aufgenommen. 8. Im M.-R. unter dem Artikel: Herrschaften gemeine, Landvögte im Allgemeinen und unbenannte folgt eine Zahl von Citaten für „unbcnannte" Landvögte, deren Namen sich leicht und sicher, oft aus andern Stellen des gleichen Abschiedetextes ermitteln lassen. Wir beobachteten dennoch das angegebene System, der Consequenz wegen und damit man nicht Namen an Stellen suche, wo sie doch nicht zu finden sind. S. Als Ergänzung zum Personenregister mag auch der Anhang I (Fürstentafel), und für die Abtheilungen: Maße und Münzen im Materienregister der Anhang VI (Rechnungen der Berner-Freiburger Vogteien) beigczogen werden. Materie« -Register. A. Abdienen, als Strafe. 565. 757. Abergläubische Segnungen. 1010. Absage, Kriegserklärung, s. Kriegswesen. Abschiede, ältere nachschlagen. 753. Abschiede: Bezahlung für das Fertigen und Siegeln. 185. 299 (°). 331; s. Tagsatzung: Gesandten- und Schreiberlöhnung. Mittheilung an abwesende Orte. 335. 537. 812. 921. 945. 946. schriftlich verfassen. 151. unrichtig abgefaßte. 271. 894. 1072. unvollständige Abfassung. 112. 126. 136. 172. 223. 421. 679. 687. 763. 1013. 1019. s. auch Beiabschiede. Absenspfründen. 113. Abtreibung, verdächtige Frühgeburten. 62.451. 452.465.436. Abzug. 78. 184. 185. 194. 220. 381. 501. 527. 564. 565. 827. 931. 945. 961. 964. Achram 63 (--). 178. 188. 308. 407. 845. 849 (-). Acht, Abcracht, Aechter: im Allgemeinen. 45. 46. Acht, Aberacht, über einzelne Gebiete oder Personen: Basel. 683. 927. Constanz. 764. 996. 1001. 1004 («). 1005 (-). 1006. 1007 (->). 1024. 1038. Hessen, von, Philipp, Landgraf. 1007. Laudenberg, von, Christoph. 3. Obrigkeiten, welche die Begünstiger der Türken nicht bestrafen. 392. Neichsstände in der Eidgenossenschaft, welche die Reichsanlage, Türkensteucr :c. verweigern. 143. 215. 216. 418. 435. 438. 458. 755. Sachsen, von, Friedrich, Kurfürst. 1007. Schaffhausen. 927. Schärtlin, Sebastian. 1030. 1037. Thurgauer, die das Landgericht verachten. 1062. Achtschilling. 1062. Adel, s. Edelleute. Adelwelchen, s. Fische: Arten. Admodiation 10. 237. 238. 401. 515.1025; s. auch Zinsen, Arten: Admodiationszins. Aerchen (Berichs (Fischerwerkzeug). 414. Aerzte. 409. 451. 832. 855. 857. 853. 999. Aesche, s. Fische: Arten. Alanden, s. Fische: Arten. Allmenden, gehören der hohen Herrschaft. 515. Allmendsachen, s. Herrschaften, gemeine, bei den einzelnen: Allmendsachen, Feldfahrten, Rechtliches, Märchen. Almosen, s. Armenwesen. Alpgenossenschaften im Toggenburg. 373. Alter, ungewöhnliches. 345. Ambrosianer. 810. Ammann oder Amtmann, grundherrlicher. 434. 485. Amt (Messe), s. Messe. Amtsentsetzung, als Strafe. 760. 766. 852. Amtskleidung, s. Hosen, Röcke. Amtsrechnungen, s. Jahrrechnungen. Amtsrechte, s. Herrschaften gemeine deutsche: Bade», Freie Aemter, Thurgau. Ankenkauf: Lucern. 537. 823. 908. 926. 943. Uri. 537. Schwyz. 592. Anlage, Neichsanlage; s. Kammergericht und Türkensteuer. Anführer, militärische; s. Kriegswesen, Fähnrich, Hauptleute, Lütiner, Obersten, Pannerherren. Angriff, gewaltsamer. 501. 502. 754. Anlaß, Streitbeginn, der die Abwehr des Gegners ganz oder theilweise rechtfertigt. 394. 410. 501. 502. Anleihen, Staatsanleihenz s. Pensionen: Frankreich. Anries, Abries, Fruchtfall aus das Nachbarland. 507. Ansprachen, Ansprechet- für Solddienste u. drgl. an Frankreich; s. Pensionen:c.: Frankreich. Aposteltage. 28. 43. 53. 413. 762. 140 Materien-Register. Appellationen: an die Eidgenossen überhaupt. 955. an die Eidgenossen resp. die regierenden Orte: Aus den deutschen Vogteien überhaupt. 263. „ Baden. 153. 396 (°). 440. „ den Freien Aemtern. 155 (-). 499. 502. „ dem Rheinthal. 494. 497. 956. „ Thurgau. 198. 201. 205. 261. 290. 376. 771. 889. 960. 961. 1036. 1062. Aus den vier ennetbirgischen Vogteien. 289. 331. 350. 352. 402. 589. 602 (2). 604. 646. 695. 912; s. auch Tagsatzung: Reiten von Ort zu Ort. Aus den dritthalbörtigen Vogteien. 78 (2). 433. 44g. 450. 452. 579. 588. 589. 752. 791. 803. Aus den Berner-Freiburger Vogteien, s. Herrschaften gemeine, VI. Berner-Freiburger Vogteien, 1. Allgemeines und Grasburg. Zwischen Bern und Freiburg mit Bezug auf das neugewonnene Land. 14. Zwischen Bern und Wallis mit Bezug auf das neugewonnene Land. 516. Von Schultheiß und Rath zu Lucern. 483. „ Oberried an den Abt von St. Gallen. 494. „ den Patrimonialgerichten. 416. „ Rapperswyl an die Schirmorte. 367. „ Norschach an (den Pfalzrath). 825. „ Saletz an den Herrn von Sax. 119. Vom Landgericht Stockach nach Innsbruck. 421. Von dem grundherrlichen Maien- und Herbstgericht zu Tagmersellen. 484. 485. Von den Niedern Gerichten im Thurgau ans Landgericht. 197. 961. Von den Gerichten im Toggenburg. 43. Aus St. Victor und Chapitre nach Bern. 2. 63. Vom Gericht zu Weiningen, Zürich, an den Abt von Einsiedeln. 1035. s. auch Tagsatzung: Reiten von Ort zu Ort. Appenzeller Anstände mit dem Abt von St. Gallen. 210. 214. 222. 229. 478. 564. 594. 595. 624. 636. 685. 721. 727. 729. 759. 760. 777. 797. 818. 841. Appenzeller-St. Galler Leinwandhandel, s. Leinwandhandel. Archive, eidgenössische: Baden. 36. 44. III. 153. 491. 543. 330; s. Urbare in den deutschen Vogteien: Baden. Bern. 436. Frauenfeld. 153. 461. 1068. Lucern. 131. 344. Sargans. 431. 439. Uri. 353. 367. Zürich. 461. Archive der einzelnen Orte im Allgemeinen. 5. 419. des Klosters St. Gallen. 494. Armagnakenkrieg, s. Kriege. Armbrustschützen, s. Schützenwesen: Zürich. Armenwesen. 27. 68. 60. 62. 77. 277. 311. 330. 381. 332. 420. 424 (2). 437. 438. 457. 467. 468. 437. 548.565. 673. 632; s. auch Findelkinder, Jahrrechnungen für die Berner-Freiburger Vogteien und Berner-Freiburger Vogteien Geschenke, Jahrrechnungen der Klöster im Thurgau, Verdingen der Kinder. Arreste, Beschlagnahme von Personen und Sachen, Niederwurf, Verbot. 8. 19. 20. 25. 28. 44. 50. 54. 59. 71. 92. 106. 109 (2). 119. 129. 130. 133. 144. 145. 226. 233. 280. 297. 312. 313. 330. 349. 358. 365. 375. 387. 403. 411. 417. 420. 429. 439. 450. 473. 503 509. 531 (2). 543. 547. 555. 556. 565. 589. 605. 606. 611. 625. 636. 679. 716. 723 (2). 724. 757. 765. 795- 343. 855. 898. 924. 950. 969. 936. 987. 1028. 1035. Betreffend den Arrest von Personen s. auch Gefangennahme, Gefängnißstrafe. Artillerie, s. Kriegswesen: Geschütze. Assises. 515. Asyl („Freiheit"). 646. Aufbrüche, s. Kriegsdienste, fremde: Werbung. Aufbrüche, s. Neubrüche. Aufenthalt, s. Niederlassung. Auflage auf die Reichsstände, s. Kammergericht, Türkensteuer. Auflauern. 129. 502. Aufsehen, getreues. 83. 102. 103. 148. 191. 240. 373. 458- 578. 599. 645. 652 (2). 732. 733 (2). 734. 749. 752. 798. 335. 938. 984. 990. 999. 1001. Aufwiegeln, s. Kriegsdienste der Eidgenossen für Auswärtige, Neislaufen, Werben. Augsburgische Confession. 600. 609. 633; s. auch Schmal' kalderbund und Schmalkalderkrieg. Ausblasen, mit Trompetenschall bekannt machen. 56. Ausbürger. 432. 715. 739. Ausfuhrverbote, s. Kauf feiler, Kornkauf. Auslieferung von Verbrechern. 273. 300. 419. 514. 515- 516. 519. 520. 527. 558. 604. 648. 649. Aussetzen von Kindern. 534. Ausspäher, s. Kriegswesen: Kundschafter. Ausstand bei den Berathungcn der Tagsatzung, s. Tagsatzung- Avignonerzug, s. Kriegsdienste der Eidgenossen für Auswärtige: Frankreich. Avoinerie (Avoyerie). 173. B. Vachzins, s. Zinse: Arten. Badenfahrt. 1035. Bäder zu: Baden. 38. 120. 491. 842. Psäfers. 392. Materien-Register. Backöfen, herrschaftliche, f. Herrschaften gemeine: Berner- Freiburger Vogteien. Backofenzins, f. Zinse, Arten: Ofenzins. Balleicn, s. Orden: Ritterorden. Banditen, Verbannte, Abgetretene von oder in: Bellenz. 81V. 836. Frankreich. 70. Genf (Pency). 12. 23. 2ö. 26. 55. 56. 57. 327. 328. 311. 416. Lauis. 38. 545. 558. Luggarus. 545. 558. Mailand. 545. 558 (°). 604. Peney. 586; f. oben Genf. Rotweil. 4. 20. Savoyen. 333. Bank zu Mendris, s. Jahrrechnungen, ennetbirgische zu Lauis. Bann. 32. 66V. 677. Vannschatzung. I6g. Bannwarte, s. Forstwesen. Barben, s. Fische: Arten. Bären. 179. 231. Barfüßer, s. Orden. Barren (Fischereigeräth). 621. Basler Confession. 1071. Batzen, f. Münzen. Bauernkrieg, f. Krieg. Befahren der Limmat und Neuß, f. Fischfang in der Limniat und Reuß. Begnadigung gehört der hohen Obrigkeit. 52. Einzelne Fälle f. Liberation. Begräbnisse, Kirchhöfe zu: Aarberg. 225. Cressier. 728. 730. Echallens. 189. Giez. 60. Murten, das Bcinhaus. 190. Thal (Rheinthal). 69. 124. Zürich (bei Predigern). 83. 84. Zurzach. 41. 42. Begräbnisse, Kirchhöfe, unrichtige Wahl derselben ist strafbar. 420. Bciabschiede. 683. 895. Beicht. 133. 180. 482. Beistünde in Rechtsstreiten. 19. Beisteuern wegen Unglücksfällen u. drgl., s. Armenwcsen, Brände, Fensterverehrungen, Jahrrechnungen, besonders die ennctbirgischen und die für die Bcrncr-Freiburgcr Vogteien. Beitage (Sondertage eidgenössischer Orte), s. Tagsatzung: Sondertage. ^itage (in Graubündcn). 40. Bencficien (Pfrundlchen), f. Lehen, geistliche. Bergtheile, Antheilhaber an gemeinen Alpen. 535. Bergwerke zu: Flums. 20. 151. Lauis. 626. Berner-Freiburger Anstände betreffend Amman», Sesinger, Techtermaun. 79. 191. 223. 224; s. auch P.-N. Ammann, Techtermann. Berner-Freiburger Anstände verschiedene, s. O.-R. Bern, verschiedene Anstände und Verhältnisse mit Freiburg. Berncr-Genfer Anstände verschiedene, nach der Eroberung des Waadtlandes, s. Genfer Anstände mit Bern. Beschimpfung, s. Schmähungen. Beschirmer der christlichen Kirche, Titel der Eidgenossen. 239. 273. 622. 642. 664. 665. 893. Beschlagnahme, s. Arreste. Beschwörung der Bünde, f. Bünde: Allgemeines. Besoldungen, s. Löhnungen, verschiedene, Pensionen und Tagsatzung: Gesandtenlöhnungen, auch der Schreiber sc. Bestechung, gemeine. 183. 192. 455. 545. 634. 1022. 1033. Bestechung, angebliche, der V (VII) Orte wegen des Con- stanzerhandels. 1028. 1033 ("). 1041. 1042 ("). 1044. 1045. 1046. 1048. 1049 (--). 1073. Bestechung für Gesandtschaften, Ritte, s. Gesandtschaften. Bestechung, um Vogteien zu erhalten (Mieth und Gaben spenden), s. Herrschaften gemeine, Allgemeines. Bestechung der Landvögte und Vogteibeamten, s. Herrschaften, gemeine: Allgemeines; Vier ennetbirgische Vogteien: Allgemeines; Dritthalbörtige: Allgemeines. Bcsthaupt. 721. Bestialität. 1034. Betrug. 131. 503. 550. Bettler, Heiden. 240. 265. 537. 543. 954. 953. 974. Bezündung der Kirchen, s. Kerzenbrennen. Bibel, s. Testament, altes und neues. Biberen- und Ramsenkauf, s. O.-N. Biberen, Ramsen; auch M.-R. Klöster: Klingenzcll. Bichet de Moisson. 673. Bilder der Heiligen. 658. Bilderzerstörung zu: Cressier. 731. Weinfclden. 95. 97. 106. Bisthümer, s. Basel, Constanz, Genf, Lausanne, Sitten, im O.-R. und P.-R. Como, Bischof von. Blochen (Fischereigeräth). 414. Bleichen, s. Leinwandhandel zwischen Appenzell und St. Gallen. Blutbann. 756. Blutruns. 43. 52. 53. 110. 178 (-). 304. 310. 362. 502. 319. 836. 850; s. auch Verwundung, Wundthaten. Blutruns vor Gericht. 1009. Bockspicl. 387. Bodenzins, s. Zinse: Arten. Bolleten. 583. 591. Materien-Register. Boten, s. Gesandte. Bmchmann, s. Fische: Arten. Brände (Feuersbrünste) zu: Baden. 120. 314. 801. Basel. 662. Bonvillars. 532. Bottens. 673. Chabrey. 301. Concise. 675. Endingen. 120. Grandson. 849. Halten, Solothurn. 519. Höri. 447. Jttingen. 554. Klingnau. 242. Märstetten. 960. Murten. 64. Oberried. 349. Petershausen. 978 (°). 934. Riedholz, Solothurn. 677. Schwarzenburg. 179. Wyden. 772. Zurzach. 959. Brandstifter, Brenner. 41.543.634.644.655. 662. 954. 960. Briefgeheimniß. 449. 583. Bruchrödel (Bräuch- Steuerrödel), s. Gerichtsherren im Thur- gau, Streit mit Gemeinden und Klöstern betreffend Steuern. Brücken, s. O.-R. Rhein (Rheinbrücken). Bücher gegen die Religion, Spottbücher, Schmähschriften. 477. 538. 654. 659. 631. 682. 724. 756. 769. 775. 794. 799. 830. 834. 876. 889. Büchercensur. 682. 776. Buchdrucker. 682. 724. 776. 800. Büchsen, s. Kriegswesen. Büchsenhäuscr, s. Kriegswesen. Bllchsenschützen, s. Kriegswesen. Bullen, päpstliche: Im Allgemeinen. 775; s. Schmähungen der Evangelischen durch die päpstlichen Gesandten. Bullen, päpstliche, für: Aulph. 515. Frauenfeld (?). 197. Bulle, goldene, für Basel. 1073. Bünde, Bündnisse, Burgrechte, Landrechte ».: I. Der Eidgenossen und Zugewandten unter sich: I. Im Allgemeinen: Erneuerung und Beschwörung derselben. 59. 83. 223. 234. 239. 262. 270. 266. 293. 435. 459. 471(2). 473. 474. 475. 489. 490. 492. 497. 522. 536. 547. 603. 683. 691. 892. 895. 929. 945. 956. 939. 1027. (Bünde, l. der Eidgenossen und Zugewandten unter sich, Forts.) Ihren Inhalt bekannt machen. 236. 328. Nebenbünde, Sonderbünde. 660. Verschiedenes. 73. 151. 161. 173. 213. 214. 213. 225. 249. 251. 356. 364. 420. 444. 475. 546. 554. 573. 582. 584. 588. 645. 651(2). ggg. 660. 683. 687. 690. 691. 692. 699. 712(2). 713(2). 716. 713. 719. 725. 733. 748. 759. 773. 776. 793. 832. 982. 1042. 1057. 1064. 1071. 1072. 2. Einzelne Bündnisse (chronologisch): Bern und Freiburg (1243,1271, 1403,1467,1480). 10. 13. 127. 123. 411. 531. 600. 674. 752. 785. 793(2). 851. 1018. Bern und Wallis (1252, 1296, 1475, 1500). 386. 387. 578. 583. Bern und Biel (1279, 1297,1306, 1344, 1352). 573. Bern und Solothurn (1295, 1308, 1345,1351). 274. 588. 732. 733. 752. Freiburg und die Grasschaft Neuenburg (1290, 1294, 1495, 1544). 276. 280. 263. 284. 374. 734. Bern und die Grafschaft Neuenburg (1303,1336, 1406, 1424, 1453, 1486, 1503, 1505). 104. 254. 258. 259. 283. 284. 322. 374. 578. 694. 722. 730. 732. 733(2). 745. 746. 952. Vierwaldstättebund (1332). 569. Solothurn und Biel (1334, 1354, 1382). 274. Bern und die Länder (1353) resp. Zürich (1423). 689. 688. Solothurn und die Grafschaft Neuenburg (1369, 1373, 1453, 1503, 1504, 1544). 137. 138. 139. 283. 234(-). Z74. Z7g. 7^5. 72g. 72g. 799^. 74g. 747(-). 75g. g21. 948. Bern und Neuenstadt (1388). 578. Bern und Vallcngin (1400, 1427). 578. Bern und Grcycrz (1401, 1403, 1492, 1503). 98. 103. 114. 116. 573. 908. 913. 936. 986. 937. 1002. 1019. 1024. 1026. 1048. 1076. Bern und Oesch (1403). 573. Bern und die Stadt Neuenburg (1406). 86.100.133. 254. 401. 578. 730. 732. 733. 745. 746. 952. Schwyz, Glarus und Toggenburg (1436, 1469). 29. 30. 57. 58. 260. 303. 306. 933. 1067. Die IV Schirmorte Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus mit dem Abt von St. Gallen (1451)- 57. 247. 260. 706. 1067. Eidgenossen und Stadt St. Gallen (1454). 578. 679. 388. Die IV Schirmorte Nri, Schwyz, Unterwalden, Glarus mit Napperswyl (1464). 353. 367. Frciburg und Greyerz <1475, 1495, 1501). 93.102. 113. 908. 918. 936. 1002. 1019. 1026(2). ^76. Materien-Register. (Bünde, I. der Eidgenossen und Zugewandten unter sich, Forts.) Der VIII Orte mit Freiburg und Solothurn (1481). 98. 105. 226. 835. 886. 918. 973. 1028. 1050. 1053. 1055. Bern und Münster in Granfelden (i486). 578. Der sieben Orte (ohne Bern) mit Graubünden (Grauer Bund und Gotteshausbund) (1497, 1498). 67. 227. 23S. 240. 368. A77. 417. 416. 578. 535. Der Baslerbund (1601). 572. 1073. Der Schaffhauserbund (1501). 37. 421. Solothurn und Landeron (1501). 68. >37. 138.139. 140(2). 141(2). 142. 237. 302. 321. 322. 375. 705. 720. 731. 732. 733. 746 ("). 747 (2). 750. 820. 821. 948. Lucern und die Grafschaft Neuenburg (1501, 1503, 1504). 283. 284(2). 374. 375. Der Mühlhauserbund (1515). 578. Der Notweilerbund (1519). 19. 37. 578. 579. 829. 887. 998. Graubünden, die drei Bünde unter sich (1524, 1544). 428. Bern und Genf (1526, 1536). 1. 2. 12. 15(2). 16. 17. 25. 52. 54. 55. 56. 57. 340. 341. 416. 525. 578. 585. 596. 597 (2). 857. 862. 863. 864. 865. 867. 879. 880. 832. 883. 1066. 1074. Freiburg mit Genf (1526). 1074. Sechs rcsp. sieben Orte und Wallis (1529, 1533). 538. 570. 752. Friede der V Orte mit Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen (Zweiter Landfriede 1531, 1532); s. diesen Artikel. Versuchte Verbindung von Genf mit Andern außer Bern (1541—45). 55. 327. 429. 525. Solothurn und Landeron, besonderes Schirmbündniß (1542). 140. 141. Basel Stadt und Bischof (1542, 1547). 191. 842. Appenzell und Abt St. Gallen (1545). 565. Freiburg und Solothurn in Betreff der Wortzeichen (1547). 752. Zürich und Abt Joachim von Einsicdeln (?). 492. 549. II. Der Eidgenossen und Zugewandten mit Auswärtigen. 1. Allgemeines. 39. 682. 1073. 2. Besondere Bündnisse: Bern und Savoyen (1268, 1291, 1296,1297, 1330, 1384, 1467. 1469, 1473). 174. 1079. Frciburg mit Savoyen (1310, 1324, 1326, 1334)- 1079. Bern und Freiburg mit Savoyen (1364, 1373, 1412). 1079. (Bünde, II. der Eidgenossen und Zugewandten mit Auswärtigen. Forts.) Die Erbeinung mit Oesterreich-Burgund <1474, 1477, 1511). 5(2). 7. 46. 92. 134. 166. 168. 175. 183. 193. 208. 219. 228. 236. 242. 248. 254. 262. 264. 273. 288(2). 294. 312. 313(2). 314. 316. 329. 332. 339. 343. 361. 363. 371. 377. 378. 883. 394. 398(2). ggg 54z. 57z 652. 654(2). 657. 658. 667. 668(2). 671. 679(2). 682. 684. 690. 691. 701. 704(2). 743. 754. 772. 804. 814. 825. 886. 890. 892. 908. 927. 928. 935. 938. 942. 947. 973. 979. 982. 939(2). 995(2). 996. 997. 999. 1030. 1031. 1040. 1043. 1073. 1085. 1086. Zürich mit den Grafen von Sulz (1488). 509. Der Eidgenossen mit Papst Julius II. (1510.) 46. Notweil mit Oesterreich (1511). 598. 599. 609. Acht Orte mit Savoyen (1512). 361. 1021. 1040. Der Eidgenossen mit Papst Leo X. (1514). 46. Der Friede und die Vereinung mit Frankreich (1516, 1521). 5. 18(2). 39. 46. 69. 78. 95. 108. 117 (2). 119. 120. 126. 130. 131. 132. 142. 143. 152. 154. 16». 163. 171. 173. 174. 175. 180. 182. 184. 186 (2). ^4. zgg 200. 201. 210. 217. 218. 227 (2). 234. 235. 236. 241. 253. 265 (2). 236. 237. 296. 313. 330. 339. 342. 344. 351 (2). 356. 358. 360. 365. 371. 377. 378. 330. 384. 337. 388. 390. 391. 393. 400. 419. 426. 436. 441. 442. 444. 456. 460. 488 (2). ^gg 4,^ ggg 583. 590. 593. 606 (2). 356. 358, 696. 698. 725. 755. 758 (2). 777. 779 (2). 734^). 793 (-). 800. 805 (2). ggg. g26. 832. 833. 854. 871. 888. 889. 893. 894 (2). 899. 900. 905. 907. 903 (2). 909 (2). gig gi6. gl?. 918. 926. 929. 932. 936. 944. 946. 954. 955 (2). 959. 931. 962(2). 976. 931. 962. 933. 936. 1002 (2). 1019. 1025. 1027. 1029 (2). 1032. 1038. 1039. 1040. 1048. 1059. 1061. 1076. 1077. 1073. Solothurn und Mümpelgard (1517). 561. Bern mit denen von Varrax (1518). 923. 924. 939. 966. 1066. Zürich, Bern und Constanz (1527, 1523). 918. Wallis und Savoyen (1528). 256. Bündniß der V Orte mit König Ferdinand (1529). 913. Christliches Burgrecht zwischen Zürich, Bern, Basel und Straßburg (1530). 918. V Orte mit Mailand (1533). 474. 553. 626. 805. 392. 966. 970. Angebliches Verständnis! der V oder VII Orte mit dem Kaiser (1541). 22. 1041. 1042. 1045. Materien-Register. (Bünde, II. der Eidgenossen und Zugewandten mit Auswärtigen, Forts.) Vermeintliches zwischen Bern und Frankreich (1542). 172. (1547.) 894. Vermeintlicher Vertrag zwischen Zürich und den Reichsständen (1542). 184. I86("). 193. Befürchtetes Bündniß zwischen Graubünden und dem Kaiser (1543). 227. 236(°). 240. Befürchtetes der evangelischen Städte und Zugewandten mit den Schmalkaldern und Frankreich (1546). 710. 718. 719. 741. Angeregtes Bündniß zwischen den Eidgenossen und Constanz, auch Strahburg und Frankreich (1546— 1548). 697. 774. 784. 794. 894. 901 ('--). 921. 922. Angebliches zwischen Genfern und Frankreich (1547); s. O.-N. Genf will französisch werden. Befürchtetes zwischen einzelnen Orten und Mailand (1547). 779. 799. Angestrebtes zwischen den Eidgenossen und Mailand (1547, 1548). 861. 887. 892(2). 893. 894. 907. 908. 918. 920('). 923. 942. 947. 957. 966. 970. 1037. 1039(2). Vermuthetes zwischen V (VII) Orten und dem Kaiser (1543). 1048. 1049(2). Angebliches Berständniß zwischen Papst, Frankreich, Venedig, dem Herzog von Ferrara und den Eidgenossen (1548). 907. 933. Nachgesuchtes zwischen Freiburg und von Rolle (1548). 941. 964. III. Auswärtiger unter sich: Der schwäbische Bund (1483). 72. Der Schmalkalderbund (1530), s. Schmalkalderbund und Schmalkalderkrieg. Der Kaiser mit Persicn und Tunis (1534). 360. Frankreich angeblich mit den Fürsten Italiens (1544). 379. Frankreich angeblich mit 72 Seestädten (1544). 379. Papst, Cardinal-Collegium und Kaiser (1546). 650. 657. 660. 663. 665. 666 (°). 673. 679. 632. 684. 686. 637. 683. 693. 700(2). 74g. 775. Des Königs von Frankreich mit den Türken, s. O.-R. Frankreich, im Verhältniß zu den Türken. Papst und Frankreich (1547). 900. Der deutschen Reichsstände (1547, 1548). 823. 829. 333 (2). 8S7. 899. 947. Bundestage in Bünden. 109. 218. 227. 233. 240. 377. 703. Bundestage: Der schwäbischen Städte. 433. Bundestage deutsche: Ucberhaupt. 829. 885. Bundestage deutsche zu: Ulm. 828. 829. 833. 887. 892. 927; s. auch Reichstage. Burdy (Fischergeräth). 414. Bürgcreid, s. Eid der Unterthanen rc. Bürgergeld, Abgabe für ein Burgrecht. 96. 99; s. auch Burgrechtsgeld. Bürgerrechtsentzug als Strafe. 760. Burgrechte, s. Bündnisse. Burgrechtsgeld. 375. 562. Bürgschaft Beamteter (Amtsbürgschaft). 6. 36. 95. 217. 244- 260. 261. 829. 1060. 1068. Bürgschaft (Tröstung) für das Halten eines Friedegebotes. 411. 452. 512. 521. 819. 836. 1016; s. auch Eid beim Friedegelöbniß. Bürgschaft (Gelübd, Tröstung) für Frevel u. dgl. zu Recht zu stehen, Nechtskostcn, Strafen. 19(2). 25. 28. 29. 54. 64. 97. 118. 159. 160. 161. 162. 195. 214. 222. 230. 273. 297. 298. 299. 317. 326. 363. 404. 458. 501. 502- 504. 531. 556. 560. 562. 565. 566. 539. 632. 638. 639. 722. 727. 754. 779. 309. 857. 905. 923. 967. 1014. 1032. Burgstall. 662. Burgunderkrieg, s. Kriege. Burren (Flöße?). 522. 531. 555. Bußen, Strafen, s. Ehrenstrasen, Gefangennahme, Gefängniß- strafen, Geldstrafen, Körperstrafen, Todesstrafen. C. Cauzlei, eidgenössische, s. Archive, eidgenössische, Baden. Capitel (Verträge, Kapitulationen), s. Bünde. Capitel, Domcapitel, Kirchencapitel, Klostercapitel, Ordens- capitel, s. M.-N. Klöster rc. und O.-N. die einzelnen Bisthümer. Capitel (Statuten), s. Herrschaften, gemeine, vier ennet- birgische. Caplaneien, s. Kirchliches. Cappelerkrieg, s. Kriege. Cardinäle, Wahl solcher. 457. 621. 623. Cardinalcollegium zu Rom. 437. 443. 456. 457. 463. 472- 622. 623. 642. 650. 665. 693. 877. 878. 893. 949. 976- 1022. Caution, s. Bürgschaft. Centner, s. Gewichte. Ceremonicl, staatliches. 16. 596. 597. 598. 713. 307. Chorgerichte, Ehegerichte zu: Bern. 533. 613. 619. 677. Constanz. 1062. Genf. 85. Grandson. 61. 309. Zürich. 13. Chorgcrichte, Ehegerichte, s. Ehegerichte, Gerichte geistliche. Chorherrenstifte, s. Klöster. Chrisam. 151. Chronik von Johann Stumpf. 911. 918. 959. 975. 102^ Materiew -Register. Collaturen, s. Kirchensätze. Commenthuren, Landcommenthure», s. Nitterhäuser. Comes palatinus. 357. Coinmendeinent. 163. 803. Commissar in Bellenz, s. Herrschaften, gemeine, dritthalb- örtige: Bellenz. Commissar in Echallens, s. Herrschaften, gemeine: Berner- Freiburger. Commissar in Grandson. 60. 61; s. auch P.-R. Gallandat, Lands, Lucas, Mandrot. Commissarien, kaiserliche. 328. 829. 833. 887. Complet (kirchliche Tageszeit). 626. Concil. 69. 130. 182. 239. 248. 270. 272. 273. 397. 399. 400. 437. 444. 466. 462. 472. 473. S29. 605. 621. 623. 641. 642. 651. 657. 664. 665(°). 666. 663. 669. 671. 682. 684. 693. 716. 718. 7S0. 800. 821. 876. 893. 899. 906. 907. 931. 949. 989. 1002. 1021. 1034. 1040. 1041. 1044. 1045.1046. 1049. 1063. 1070. 1073. Concil, spezielles Verhältniß der VII Orte gegen die evangelischen Städte. 989. 1002. 1021. 1034. 1040. 1041. 1044. 1045. 1046. 1048. 1049(2). iggZ. Concubinen. 62. Concubinen, Geistlicher. 60. 68. 232. Concurse. 349. 391. 439. 501. 621. 631. 636. 649. 772. 774. 783. Confalonier der römischen Kirche. 611. 770. 907. Confessionen, s. Augsburger Confession, Basler Konfession. Confirmation neuerwählter Bischöfe. 974. Confiscation. 66. 132. 179. 193. 196. 242. 267. 276. 309. 317. 412. 413. 449. 483. 486. 617. 631. 533 (2). 540. 543. 550. 563. 589. 601. 608. 717. 766. 780. 734. 791. 792. 803 (2). gW(S). ^27.836 (2). ggg. 846. 890. 897. 898. 927. 960. 1003. 1009 (2). 1033. 1062. 1066. Consuln. 31. 35. 38; s. die Jahrrechnungen zu Luggarus. Constanzersturm, s. O.-R. Constanz. Contumazverfahren. 603. 1077. Corsäre, s. Kriegswesen, Kriegsschiffe. Coupe de Moisson. 177. 173. 532. Curial (in Grandson). 60. Curtisanerei. 421. 487. 521. D. Degen, s. Kriegswesen. Denar, s. Münzen. Deisters, s. Münzen. Dertsche, s. Münzen. Desertion, s. Kriegswesen. Deutschritterorden, s. Orden, Ritterorden. Diebstahl, Diebe. 193. 265. 299. 449. 519. 520. 527. 534. 954. 974. Dienstboten, Verkehr mit ihnen. 504. Dike, s. Münzen. Dingstatt, Malstatt, s. Rechtsverfahren, bundesgemähes. Dinkel. 213. 634(2). 1^7 Disputationen über Glaubenssachen. 61. 106. 629. 796. Doppelehe. 144. 349. 412. Doppelhaken, s. Kriegswesen, Hakenbüchsen. Doppler, s. Münzen. Dreißigster, dritte Gedächtniß für Verstorbene. 937. Ducaten, s. Münzen. Durchpaß, s. Kriegswesen. Durchpaß für Lebensmittel. 626. 892. 966. 967; s. auch Kornkauf. E. Eber, Zuchteber, müssen Klöster erhalten. 467. Edellehen, s. Lehen. Edelleute, im Burgund. 400. Edelleute, zu: Grandson. 849. Luggarus. 449- 579. 689. 647; s- beinebenS Jahrrechnungen, ennetbirgische, zu Luggarus. Edelleute am Rhein. 623. Edelleute im Thurgau. 171, 219; s. Gerichtsherren im Thurgau. Edelleute, hegauische. 106. Egli, s. Fische: Arten. Ehe, ihr Einfluß auf das Bürgerrecht. 634. 635. Ehealter. 792. Ehebruch. 412. 461. 452. 465. 482. 486. 627. Ehefaden, Zäune. 507. 971. Ehegaumer. 416. Ehcgericht. 91. 309. 520- 618; s. auch Chorgericht, Gerichte geistliche. Ehegesetze. 61; s. Ehehändel. Ehehaften, Rechtssachen von Belang. 499. „ einem Gericht vorbehaltene Sachen. 70.421.426. „ s. Backöfen, Mühlen. Ehehändel. 188. 313. 349. 362. 424. 461. 496. 519. 520. 638. 613. 613. 677. Eherecht, Antheil eines Ehegatten am Nachlaß des andern. 49; s. Erbrecht. Eheverträge, s. Erbrecht. Ehr- und wehrlos erklären, s. Chrenstrafen. Ehrenstrafen. 63. 142. 199. 232. 305. 349. 402. 412. 632. 636. 696. 715. 757. 769. 785. 799. 601. 326. 851. 858.886.897. 1053. 1062 (2); s. auch Halsciscn, Pranger, Trinkverbot. Ehrenzeichen, s. Kriegswesen: Fahnen, Panner und Wappen. Ehrschatz. 81. 244. 408 ('->). 424. 446. 447. 484. 485. 533. 874. Eibenholz (gebraucht für Spießschäste). 723. Materien- .-Register- Eid der Unterthanen gegen die Obrigkeit und der Bürger und Landleute unter sich. 4. 101. 106. 139.154. 159. 199. 205. 214. 220. 222. 230. 271. 295. 298. 306. 315. 303. 376. 412. 431. 450. .453. 483. 484. 485. 494. 505. 039 (°). 600. 714. 758. 785. 786. 821. 825. 831. 863. 364. 867. 882. 903. 957. 971. 1052. 1053. Eid der Unterthanen. 1056. 1062 ('); s. auch Bünde I der Eidgenossen und Zugewandten unter sich 1. Allgemeines. Eid der Herren, Vögte rc. gegen die Unterthanen. 732. Eid verschiedener Amtsleute, Gesandter w. 65. 150. 386. 437. 455. 512. 625. 631. 634. 790. 841. 855. 859. 879. 889. 1011. 1037. 1050. Eid oder Beeidigung von Schiedrichtcrn. 1. 65. 1050.1077. 1078. Eide der Gewerbsleute, Kaufleute wegen Zoll:c. 58. 59. 517. 543. 599. 609. 621. 925. 938(2). 1910. Eid der Truppen. 180. 536. Eid Verbannter. 60. 62. 147. 148. 954. Eid der Geistlichen bei der Weihe. 642. Eid, bei demselben jemand zu etwas auffordern. 305. 505. 638. Eid, Beweiseid des Klägers, Schuldforderers. 508. Eid, eidliches Gelöbnis! für Dritte, eidliche Bürgschaft. 19.129. Eid beim Friedegelöbnih. 412. 451. 452. 465. 466. 517 (2). 521. 897. Eid in Paternitätsprocessen. 497. Eid für Verschwiegenheit von Behörden. 473. 1014. 1050- Eid für Schulden, sich zum Recht zu stellen, s. Bürgschaft (Tröstung). Eid, etwas thun zu wollen. 521. 543. 831. 843. 903. 995. 1062. Eid, etwas zu unterlassen. 688. 757. 758. 772. 831. 858. 861. 886. 973. 1036. 1058. 1062. Eid, s- Kundschaftaufnehmen. Eidbruch. 465. 785. 819. 331. 867. 839. 1056. Eidentsetzen, einen Cid stürzen. 504. Eidesformel für die Beschwörung der Bünde; s. Bünde I der Eidgenossen und Zugewandten unter sich, 1. Allgemeines: Beschwören, Erneuern. Eidgenossenschaft, ihre ältere Geschichte. 131; s. O.-N. Oesterreich, älteres Verhältniß zur Eidgenossenschaft. Eigene, s. Leibeigene. Eimer, s. Maße. Einfuhr von Lebensmitteln aus dem Ausland in die Eidgenossenschaft und umgekehrt. 557; s. auch Durchpaß für Lebensmittel, Kornkauf, Salzhandcl, Zölle. Einstehen aller Orte für jedes bei jeglichem Angriff, auch wegen des Glaubens. 651. 660. 682. 686. 687. 695. 711. 716. 716. 724. 727. 748. 756. 915. 989. 1002. Einzugsgebühren. 508. 635. Eisenwerke, s. Bergwerke. Empfehlungen, s. Verwendungen für Private. Entführung der Gräfin von Varrax durch von Rolle, s. P--N- Rolle und Varrax. Enthaupten, s. Todesstrafen. Entschlachnuß, Satisfaction, Widerruf, s. Schmähungen- Erb, abgeleiteter Besitz, analog dem Lehen. 435. Erbeinung, s. Bünde :c. Erbeinungsgeld, s. Pensionen: Oesterreich, Burgund. Erbfall (lehensrechtliche Abgabe). 448. Erblehen, s. Lehen. Erbrecht: zwischen Appenzell und Abt St. Gallen. 565. zu Baden, Thurgau; s. Herrschasten gemeine: Deutsche Vogtcien. an der Verlassenschaft der Priester und Ordensleute. 76- 83. III. 381- 440. 601. gegen Uneheliche. 70. 77. 110. 223. 1017. 1062. von Utznach. 211. der Stadt Zürich. 211. Erbtöchter. 280. Erkennen, lehensrechtliches, s. Greyerzerangelegenheit, Herrschaften gemeine: Berner-Freiburger Vogteien Murten Satzungsbuch Erkanntnisse, Echallens Bekanntnisse; Lehen von Bern; Lehen in der Herrschaft Grandson; Lehensbriefe; Reconnaissancen. Erpressung, s. Herrschasten gemeine, Allgemeines, Bestechungen oder Ueberforderungen der Landvögtc; Herrschaften gemeine : Vier ennetbirgische, Allgemeines, Unbotmähigkeit, Bestechlichkeit w. der Vögte; Herrschaften gemeine: Dritt- halbörtige, Allgemeines, Bestechung der Vögte, Bellenz Unbotmäßigkeit der Vögte. Ertränken, s. Todesstrafen. Erziehungswesen, s. Schulen, Verdingen der Kinder. Exemtionen der Klöster. 92. Exspectanzen (Spectatifen). 482. 486. 511. 521; s. Wartpfründen. F. Fache. 25. 54. 65. 227. 370. 414. 533. 555. 563. 579- 589- 620. 617. 726. 803. 848. 934. Faggunen, s. Kriegswesen. Fähnchen als Gebäudezier. 178. 190. Fahnen, Zeichen, s. Kriegswesen. Fahneneid, s. Eid der Truppen. Fähnlein, als Mannschaftsabtheilung, s. Kriegswesen. Fall. 71. 193. 205. 210. 214. 222. 229 (-). 233. 330- 422. 423. 431. 432. 478. 484. 485. 493. 495. 496- 595. 636. 714. 721. 722. 726. 727. 729. 756. 759- 841. 952. 1062. 1063; s. auch Erbfall, Gewandfall, Hauptfall, Leibfall. Falschmünzer. 94. 109. 118.162. 752. 792; s. auch Münze«, falsche. Materien-Register. Farbe, Orts- und Stadtsarbe; s. Fcnsterverehrung, Hosen, Röcke, Wappen. Farel-Unruhen zu Neuenburg. 67. 75. 76. 86. 88. 89. 90. 91. 99. 100. 101. 103. 104. Faselsticr. 971. Faßmiß. 485. Fasten. 345. 463. 477. 511. 603. 810. 920. 976. Fastnachtfeier. 270. 943. 976. Fastnachthiihner. 205. 431. Fatten, Fattgräben (Ehefaden). 362. Fauststreich. 304. 362. Fehde, gesetzliche, gegen verrufene Mörder oder Todtschläger- 458. 464. 490. 603. 608. 638. Fehde, Familienfchdc, s.P.-N. Codeburgo, Ghiringhelli, Tütsch, Paganin. Feierabende. 413. 414. Feiertage. 23. 43. 58. 80. 221. 269. 303. 414. 594. 761. 762. 778. 796. 825. 925. 940. 1007; s. Aposteltage. Feldfahrten, s. Weidgänge. Feldfrevel. 507. Feldgeld. 788. 789. 790. 791. Feldzüge, s. Kriege, Kriegsdienste fremde, Kriegswesen. Fensterverehrung im Allgemeinen. 5. 40. 69. 665. 681. 974. Fensterverehrung an: Acnnis, Rudi, Grießern. 154. Appenzell. 220. 229. Bäldi, Landschreiber, Glarus- 20. 423 (?). Balgach, Raths- und Gesellenhaus. 120. 133. Basel, Nathschreiber. 365. 377. 394. Basel, Schiffleuten. 662. 727. 777. 801. Voßhard, Vogt, Zug. 634. 977. Bremgarten, Gesellenhaus. 70. Bürgten, Pfrundhaus. 219. 223. 229. Dießenhofen, Löwen. 216. 266. Dolder, (Fridolin), Glarus. 95. St. Gallen, Abt. 17. Gartenhauser, Ammann. 132. Heinrich, (Melchior), Zug. 877. Hensli, Balthasar, Nnterwalden. 959. Jennilli, 17., Murte». 639. Jmfeld, Niklaus, Nnterwalden. 339. 492. Klaus, Wirth zum Staldcn zu Münster. 900. Lauffen, von, Konrad, Schlüsselwirth, Lucern. 523. Lugnorre, Statthalter. 673. Mcgnct, Welti, Nappcrswyl (?). 367. Mellingen, Nathhaus. 40. Mcntler, Fridli, Uri. 420. Meyer, Bernhard, Basel. 545- Müller, Jacob, Acgeri. 976. Obwalden, (Schützenhaus Sarnen). 344. 458. Rappenwirth, Baden. 40. Rothen Löwen, Baden- 392. 492. (Fensterverehrungen, Forts.) Schüler, (Paul), Glarus. 727. Stein, Nathhaus. 117. 170. 229. 233. Sträbi, (Gallus), Glarus. 488. Sursee, Rathhaus. 631. 905. Techtermann, Ulmann. 185. 240. 248. St. Urban. 472.473. Vogel, Jacob, Glarus. 960. Wesen, Rathhaus. 18. 33. 132. den Wirt zu Märstetten. 960. Zigerli, (Heinrich), Zug. 703. Zug, St-Oswaldkirche. 910- 1035. Zürich, Armbrustschützcn. 420. 439. 656. Fidelität. 113. 327. 579; s. Greyerzerangelegenheit, Lehen. Finanzwesen aller oder mehrerer verbündeter Orte betreffend Bundeseinnahmen und Bundesausgaben', s. Confis- cationen; Fensterverehrung; Geldstrafen; Geleit; Geschenke; Hauptmannschaft St. Gallen, die diesfälligen Rechnungen; Herrschaften gemeine, Bußen, Civil- und Strafrechtliches, Wohnungen (Schlösser) der Vögte; Jahrrechnungen; Kriegswesen, Kriegskosten; Löhnungen verschiedene; Pensionen; Tagsatzung, Gesandtschafts- löhnungen; Zölle. Findelkinder. 62. 318. 534. Fingerabhauen als Strafe und Frevel. 52. 304. Firmung, als Sacramenl. 483. 549. 827. 1005. Fiscal zu Lauis, Luggarus, Bellenz; s. Jahrrechnungen ennetbirgische und Herrschaften gemeine: Vier ennet- birgische Vogteien Lauis, Luggarus; dritthalbörtige Bellenz. Fische, Arten: Adelwclchen. 414. Neschen. 620. 965. Alat. 965. Alanden. 620.965. Barben. 620. 965. Brachmann. 414. Egli. 413. 414. Formen. 413. 620. 965. Gangfisch. 414. Ganggräßli. 414- Kröppen. 305. Hasell. 414. Hechte. 414. Hürling. 413- 414. Jlanken. 414. Jscherfl). 620. Karpfen- 414. Lachse. 965. Nasen. 461. 620. Nigelstüben. 413. Pferret. 1010. 141 Materien- i-Rcgistcr. (Fische, Arten, Forts.) Scharben. 621- Veilchen. 414. Fischenz, s. Fischfang. Fischfang in, zu: Aare. 615. 848. Arno». 308. 533. Arve. 25. 54. 55. . den Flüssen von Bern, Freiburg, Solothurn; s. Meyen- gedinge. Bodensee. 413. Grandson. 01. 350. 1016. La Lance. 310. 320. Lauisersee. 625. Limmat. 227. 266. 290. 370. 487. 607. 635. Luggarus. 449. 555. 563. 579. 589. 647. 808. Murten. 1010. Pfyn. 971. Reuß. 227. 266. 290. 487. 607. 635. 662. 634. 726. 754. 773. 301. 631. 841. 842. 889. Rhein. 176. 294. 414. 461. 930. 934. 957. Rheinau (See des Gotteshauses). 707. der Thür. 305. Toggenburg. 305. Vierwaldstättersee bei Altnach. 65. Wallenstattersee(?). 353. Fischkauf. 621. Flachszehnten, s. Zehnten: Arten. Fleischessen an Fasttagen. 477. 810. 920. 1041. Florenzen, s. Päderastie. Fluchen. 501 (-). 967. 1041. Flüchtlinge, s. Banditen. Foltern, mit dem Henker verhören. 19. 62. 106. 118. 192. 193. 299. 305. 344. 419. 519. 526. 533. 545. 558. 560. 611. 623. 674. 1034. Fornen, s. Fische: Arten. Forstmeister. 39 z s. Forstwesen. Forstwesen. 61. 155. 156. 169. 177. 173. 256. 300. 326. 336(2). 461. 507. 637; s. auch Herrschaften gemeine, Allmendwesen, Forstwesen. Franciscaner (Barfüßer), s. Orden. Franken, f. Münzen. Französische Forderungen (Forderungen an Frankreich), s. Pensionen rc., Frankreich. Freibriefe, kaiserliche für Werbung und Durchpaß. 376. Freiburger-Berner Anstände betreffend Ammann, Sesinger, Techtermann, s. Bcrner-Freiburger Anstände. Freie („Frye") im Thurgau. 1063. Freiheit geweihter Stätten für Verbrecher, Verfolgte rc., s. Immunität. Freiheiten, Privilegien, im Allgemeinen. 13. 45. 216. 828. 1065. Freiheiten, Privilegien für: das Kloster St. Ambrosius. 193. die Städte in der Herrschaft Baden. 756. 757. 780. 734- Basel. 8. 21. 36. 206. 238. 862. 927. 1030. 1071. 1073- Bern. 635. Kloster St. Blasien. 914. Bollenz. 804. 303. Corona und Ciona- 912. 913. Constanz, Bischof. 292. Constanz, Stadt. 1001. 1005. 1006. Cressier. 729. 746. 787. 821. 948. Dägerschen (Toggenburg). 306. die dritthalb Orte. 925. die Eidgenossen, ertheilt von Päpsten. 693. die Eidgenossen gegenüber dem Reich im Allgemeinen. 107. 119. 144. 245. 246. 364. 370. 393. 419. 425. 436- XII Orte der Eidgenossen vom Kaiser Maximilian. 5. 9. 36. 37. 247. Einsiedeln. 126. die von Ems. 242. Frauenfeld. 48. 196. 197. 198. 220. 221. St. Gallen, Abi. 43. 126. 233. 247. 478. St. Gallen, Stadt. 122. 238. 789. Gallicanische Kirche. 401. Genf. 586. 866. 867. 879. 882. die Gerichtsherren im Thurgau, s. Gerichtshcrrcn im Thurgau, Anstände mit den Landvögten, resp. Eidgenossen. Johanniterorden. 975. 976. die von Kadelburg. 441. Klöster und geistliche Prälaten. 126.143. 216. 246; s. auch Klöster. Kreuzlingen. 126. Reichshof Kriesern. 493. Landeron. 80. 138. 141. 729. 746. 948. Lucern. 98. 250. 754. 763. 773. Mühlhausen. 238. Murten. 410. 1010. 1011. Neuenbürg. 102. 104. das Kloster Pfäfers. 40. 94. Pfyn. 890. Rapperswyl. 367. 579. Notwcil. 4. 37. 45. Sargans. 431. Schaffhausen. 5. 37. 70. 238. 382. 421. 927. 932. die Landleute von Schwarzenburg. 403. 534. Stein am Rhein. 262- 544. Graf Ludwig von Sulz. 4. Tanneggeramt. 292. Toggenburg. 23. 43. 306. Uri. 250. die mit der Türkenhülfe belasteten Orte und Prälaten. 271' Württemberg, von, Herzog. 4. 45. 46. Materien-Register. (Freiheiten, Privilegien für: Forts.) Zihl (Thiele). 611. Stift Zurzach. 441. Freiheitsstrafen, f. Arrest, Gefangennahme, Galeeren, Ge- fängnißstrafe. Freiherren, die, des schwäbischen Kreises. 156. Freiherren, in der Waadt. 108. Freiweibel zu Bern. 518. 614. Fremde Fürsten und Herren müssigen. 119. 130. 131. 136. 144. 152. 154. 158. 164. 166. 166. 173. 174. 187- 193. 239. 263. 239. 356. 391. 444. 457. 474. 543- 547. 552. 622. 623. 632. 633. 643. 645. 651. 653' 658. 669. 696. 719. 765. 767. 769. 658. 886. 896 916. 976. Fremdlinge stehen unter der hohen Obrigkeit. 616. Frevel vor Gericht. 692; s. Blutruns vor Gericht, Schmähungen vor Gericht. Frevel, verschiedene kleine, s. Herrschaften gemeine, Rechtliches, Civil- und Strafrechtliches. Friede, beständiger in Deutschland. 628. Friede gebotener, gelobter, geschworener und Friedbruch. 39. 31. 43. 52. 53. 61. 97. 109. 119. 125. 154. 159. 160- 199. 296. 212. 232. 394. 363. 412. 413. 461. 452. 461. 465. 466. 592. 512. 517 ('). 521. 563. 565. 566. 603. 638. 798. 618. 619. 836 (y. 869. 896 (y. 397. 893. 967. 1012 ('). Friede bei Gerichts- und andern gebotenen Versammlungen, s. Gcrichtsfriede, Gerichtsbann. Friedensschlüsse (Friedensverhandlungen): I- Der Eidgenossen und Zugewandten unter sich. Zweiter Landfriede (1531); s. Landfriede. Schwyz und Toggenburg (1533). 29. 30. 42. 58. II. Der Eidgenossen und Zugewandten mit Auswärtigen. Der Eidgenossen mit Oesterreich zu Waldshut (1468). 899. Der Eidgenossen mit dem Kaiser zu Basel (1499). 248. 262. 294. 643. 1031. 1956. Der Eidgenossen mit Frankreich (1616), s. Bünde der Eidgenossen und Zugewandten mit Auswärtigen: Friede und Vereinung mit Frankreich. Acht Orte und Graubünden und Herzog Franz II. von Mailand mit dem Castcllan von Musso (1632). 436. 456. III. Auswärtiger mit Auswärtigen. Karl V. und Franz I., Allgemeines und Verschiedenes. 134. 182. 133. 273. 339 (°). 344. 356. 369 (°). 361. 365. 371. 399. 570. 593. 605. 696. 622. 640. Karl V. mit Franz I. zu Nizza (1536). 73- 243. 316. 377. 433 (?). Karl V. mit Franz I. zu Crespo (1544). 272. 422 (^). 423. 426. 427. 435. (?). 437. 442. 443. 444. 456. 457. 460. 462. 464. 633. 777. 602. 1037. (Friedensschlüsse, III. Auswärtiger mit Auswärtigen, Forts.) Der Reichsstände unter sich (1542). 130. Frankreich mit England (1646). 379. 360. 593. 633. 723. 890. 999. Frankreich mit Burgund (1543?). 219. Kaiser und verschiedene Glieder des Schmalkalderbundes (1547). 615. Beabsichtigte Verhandlung durch Frankreich zwischen dem Kaiser und den Schmalkalden! (1546,1647). 725. 758. Kaiser und Ulm im Schmalkaldcrkricg (1546). 755. 763. 782. Kaiser und Würtemberg im Schmalkalderkrieg (1547). 769. 781. 999. Kaiser und Straßburg im Schmalkalderkrieg (1547). 909. Mailand und Papst (1647). 669. Fernand von Gonzaga und Octavio Farnese (1547). 692. Kaiser und Türken (1547). 900. Constanz und Kaiser (1547—1648). 767. 996. 996. 997. 999. 1909. 1901. 1993. 1994, 1996. 1906. 1007. 1998. 1024. Friedgeld, s. Pensionen. Fronsasten. 424. 431. 682. Fronfastengerichte. 259. Fuder, s. Maße. Fürdernusse, s. Verwendungen für Private. Fürkauf. 64. 696; s. Kornkauf. Fürleite. 66. 250. 261. 430. 453. 482. 536. 537. 861. Fürsprecher in Lauis als Amtslcute, s. Herrschaften gemeine, III. vier ennctbirgische, Lauis. Fußfall, Symbol der Unterwürfigkeit. 61. 1001. 1022. 1924. Futterhaber. 564. G. Gabellcs. 1925. 1027. Galeeren als Strafinstitut. 193. Galeeren, s. Kriegswesen. St. Gallerkrieg (Rorschacher-Klosterbruch), s. Kriege, Galgen. 687; s. auch Hochgericht. St. Galler Leinwandhandel, s. Leinwandhandel. Gallicanische Kirche. 401. Galm-Habcr. 190. Ganggräßli, s. Fische: Arten. Gant (Versteigerung von Herrschaften). 774. 763. Gastgericht. 869. Gebietsverletzung bei Gefangennahme, Nacheilen, diesfällige Klagen, Verträge und Privilegien. 2. 24. 25. 54. 96. Bei militärischen Zügen. 717; s. auch Kriegswesen: Durchpaß. GeburtShülfe geboten. 69. 124. Materien-Register. Gefangene, Transport über fremdes Gebiet, f. Gebietsverletzung. Gefangene gewaltsam oder sonst widerrechtlich befreien. 29. SV. 43. 211. 2S8. 2SS. 558. 626. 648. Gefangennahme, Gesängnißstrafe. 23. 34. 60. 61 (^). 93. 178. 189. 205. 230. 242. 282. 290. 305. 309. 317. 329. 344. 350. 369. 376. 402. 407. 413. 424. 455. 458. 466. 491. 518. 519. 525. 526. 527. 531. 533. 514. 558. 559. 560. 562. 564. 566. 602. 604. 610. 614. 625. 626. 631. 632. 636. 648. 659. 668. 674. 712. 757. 766. 318 (^). 819. 824. 830. 852. 858. 863. 866. 867. 890. 905. 903. 933. 967. 1009. 1010. 1011. 1016. 1022. 1032. 1033. 1034. 1053. 1056 (2). 1062.1066; f. Kriegswesen: Gefangene, Schuldverhaft. Gefangennahme, widerrechtliche. 38. 96. 97. 109.195. 199. 241. 353. 360. 367. 542. 558. Gegenrecht (Reciprocität) zwischen einzelnen Orten. 194. 772. 826. 827. Geheime Räthe in den Städten, f. Heimlicher. Geiseln. 313. 334. 774. 801. Gelaß, Geläß, s. Laß. Geld, s. Münzangelegenheiten. Geldstrafen. 34 (2). 38. 40. 58. 59. 61 (°). 63. 65. 77. 87. 93. 125. 133. 142. 145. 161. 173('). 179. 188(2). 189 («). 190. 195. 199 (2). 211. 214. 216 (2). 221. 227. 228. 231. 232. 251. 275. 286. 290. 292. 299 (2). 303. 304. 305. 306. 307. 309. 310. 311 (°). 326. 341. 348. 349. 352. 362. 370. 402. 407. 408. 410 (2). 412. 413. 420. 441. 453. 454. 465. 485. 487. 491. 495. 496. 501. 502. 505. 507. 508. 525. 531 (2). 539 ('). 565. 581. 582. 589 (2). 590 (2). 607. 620. 632. 635. 662. 663. 680. 632. 684. 757. 763. 766. 769. 770. 731. 785. 801. 805. 603. 819. 826 (2). 830 (2). 836. 849. 850(°). 851 (2). 852. 857. 858. 860. 886. 887. 896. 397. 906. 909. 911. 913. 933. 943. 944. 959. 960 (2). 962. 966. 1012. 1017. 1018. 1028. 1032. 1049. 1051. 1053. 1062 (2). Geldzoll. 748. 757. Geleit für sicheres Reisen, Aufenthalt, zu und vom Recht. 39. 67. 70. 73. 74. 77. 83. 92. 185. 275. 333. 339. 340. 342. 344. 345. 353. 355. 367 (2). 371. 402. 403. 411. 456. 510. 511. 531 ('). 556. 563. 599. 602. 603. 605. 606. 637. 647. 669. 671. 681. 682. 685. 692. 726. 727. 723. 809. 824. 856. 896. 939. 981. 989. 991. 1002. 1019. 1020. 1030. 1031. 1062. 1065. Geleit als Zoll, f. Zoll, Jahrrechnungen zu Baden. Geleit und Zoll sind verschieden. 685. 754. 755. 773. 801. Geleitsbüchsen. 607; s. auch Jahrrechnungen zu Baden. Geleitsleute (Zollbeamte), s. Zoll zu Baden, Koblenz. Gelübd, Eid, für Schulden, oder sich zum Recht zu stellen, f. Bürgschaft. Gelübdlos. 635. Gemachte, f. Testamente. Gemächtigen, Bermächtigen, f. Tagsatzung. Genferangelegenheiten, alte Savoyerhändel im Allgemeinen. 429. Genferangelegenheiten: Abbrechen der Vorstädte, Vertheidigungsanstaltcn. 56. 327. 341. Anstände mit Bern nach der Eroberung des Waadtlandes. 1. 12. 23. 24. 25. 26. 52. 53. 54. 55. 56. 75. 170. 281. 326. 340. 416. 477. Anstände mit Bern wegen Magnifique Maigret, f. P.-R- Maigret. Bewaffnete Unterstützung Genfs durch Bern. 9.10.11.14- 490. 550. 575; f. auch O.-R. Genf angeblich bedroht. Genferurkunden in Freiburg. 55. 416. 423. 464; s. auch O.-R. Genf. Gerberie. 309. 407. Gerichte, fremde, Ausweichen solcher, Befreiung von solchen. 5. 8. 92. 119. 155. 216. 247. 370. 382. 395. 436. 495. 544. 613; f. auch Kammergericht. Gerichte, geistliche. 350. 424. 496. 520. 613. 677. 795. 843; f. auch Chorgerichte. Gerichte über Geistliche, Klöster. 92. 102. 795. Gerichte, hohe und niedere zu: Baden. 635. 756. Basel. 1073. Bern. 580. 613. 677. Compclion (Campion?). 172. Echallens. 405. St. Gallen, Abt. 17. 594. 636. St. Gallen, Stadt. 337. 454. Kadelburg. 396. 440. Kyburg. 50. Norschach. 663. Schasfhansen. 639. Solothurn. 613. 677. Stein. 262. 294. Toggenburg. 30 (^). 31. 43. 56. 303. Vilmergen. 7. 69. 256. Wiuterthur. 50. Zürich zu Männedorf. 952. Gerichte, hohe und niedere, getheilt unter verschiedene Orte oder Herrschaften zu: Biberen und Ramsen zwischen Stein am Rhein und Oester reich. 248. 249. 262. 295. Bucheggberg, Kricgstättcn, Zollikofen, zwischen Bern n»d Solothurn. 518. 519. 526. 527. 564. 613. 618. Corsier zwischen Bern und einigen Edelleutcn. 405- Dänikon zwischen der Gemeinde, dem Landgericht »» Thurgau und den Eidgenossen. 961. Hegau und Klettgau zwischen Schasshausen und Oestro reich. 262. Materien-Register. (Gerichte, hohe und niedere, Forts.) Kadelburg zwischen dem Grafen von Sulz und der Stift Zurzach. 441; s. auch Gerichte hohe und niedere zu Kadeldurg. Kaiserstuhl und Klingnau zwischen den Eidgenossen und dem Bischof von Constanz. 93. 109. Lustnau und Widnau zwischen den Eidgenossen und denen von Ems. 124. Maxilli zwischen Bern und Wallis. 514. 515. Nafz zwischen Zürich und (dem Landgrafen von Sulz). 18. Nheinthal zwischen den Eidgenossen und dem Abt von St. Gallen und Pfäfers. 133. 227. 269. 956. Saletz zwischen dem Herrn von Sax und den Eidgenossen 119. Schleichen» zwischen der Stadt Schaffhausen, Spital daselbst und dem Grafen von Lupfe». 4. Stäfa zwischen Grüningen und dem Kloster Einsiedeln. 952. Thurgau zwischen den Eidgenossen und den Gerichtsherren; s. Gerichtsherren; Herrschaften gemeine Thurgau: Competenz der VII und X Orte, Competenz der VII Orte vor Bern und Schaffhausen über Dießen- Hofen, Landgericht, Rechtliches, Streit mit Bern, Freiburg und Solothurn in Betreff der Reisstrafen; O.-R. Arbo», Constanz Bischof Rechte im Thurgau. Constanz Stadt Streit mit Kreuzlingen; Eggen auf der. Unterbuchenas und Hertenstein zwischen Lucern und Leo- degar von Hertenstein. 212. St. Victor und Chapitre zwischen Bern und Genf. 23. 24. 52. Wyningen und Engstringen zwischen VIII Orten und Gerold Meyer sel. Kindern und Einsiedeln. 85. 110. 125. 548. 1035. Wytnau, Nheinthal zwischen den Eidgenossen und Hans von Ems. 242. Gerichte, Mai- und Herbstgcrichte in den Grundherrschaftcn. 40. 94. 484. 485. Gerichte, s. Chorgerichte, Schiedsgerichte. Gerichtsbann. 362. Gerichtsfriede. 306. Gerichtsherren zu: Baden (Kadelburg). 396. Elgg. 209. Rheinthal. 493. im Thurgau: Allgemeines und Verschiedenes. 47. 48. 75. 93. 94. 96. 97. 110. 144. 159. 201. 205. 271. 289. 601. 826. 834. 886. 887. 909. 993. 995. 1001. 1007. 1036. 1061. 1062(°). iggg. s. auch O.-R. Constanz Bischof Rechte im Thurgau, und P.-R. Nappcnstcin, von, Joachim. (Gerichtsherrcn im Thurgau, Forts.) Anstünde mit den Landvögten resp. den Eidgenossen über verschiedene Competenzpunkte, Erbrecht, Fried- brcchen, Gebote und Verbote, Schwören, Wildbann, Wucher. 110. 154. 159. 194. 199. 219. 230. 232. 234. 261. 263. 292 (2). 329. 331. 347. 358. 601. 609. Anstände mit Frauenfeld; s. O.-R. Frauenfeld und M.-R. Zoll Frauenfeld. Anstände mit Gemeinden und Klöstern im Thurgau betreffend Steuern wegen Rechtskosten ic. 266. 267. 422. 436. 443. 469. 470. 518. 553. 601. 610. 637. Unterbuchenas und Hertenstcin. 212. Wyningen und Engstringen. 85. 110. Gerichtssässen. 520. Gerichtsstand des abgeschlossenen Geschäfts. 637. 685. Gerichtsstand der belegenen Sache. 25. 40. 54. 94. 229. Gerichtsstand, bestrittener. 6. 7. 33. 40. 93(2). gg 421. 435. 608; s. auch Landgericht Stockach. Gerichtsstand des Bürgerortes. 297. 559. 560. 608. 967. Gerichtsstand in Ehesachen, s. Ehehändel. Gerichtsstand des Vergehens. 25. 54. 97. 161. 172. 235. 242. 608. 751. 829. Gerichtsstand des Wohnortes. 23. 31. 132. 171. 205. 222. 262. 274. 280. 383. 403(?). 411. 420. 478. 519. 554. 565. 583. 625. 779. 829. 970. Gerichtsstände, verschiedene, gleichzeitige Anwendung. 829. Gesandte der eidgenössischen Orte auf den Tagsatzungen und Conferenzen, s. Anhang II. Gesandte, fremde: des Papstes, s. P.-N.: Farnese, Alexander. Frank, Hieronymus. Der Guardeschreiber (Rosin, Albrecht). Nosin, Albrccht. Verulan, Cardinal. Unbenanntc. 130. 149. 172. 176. 248. 654. 989. des Kaisers und römischen Königs, s. P.-N.: Andlau, von, Hans. Carondelet, X. Chateauroillaut (Castell Raillant). Granvella, von, Herr. Heggenzer, Melchior. Hohenzollern, Jost Niklaus. Insul», de, Baptist«, von Genua. Marnold, Niklaus. Mouchet, Johann. Panizonus, Dominicus. Ritius, Johann Angel. Nodys, von, Herr. Vegna, de, Syon. Unbenannte. 143. 152. 155. 185. 660. 748. 750. Materien-Register. (Gesandte, fremde, Forts.) des deutschen Reichs, s. P.-R.: Fleckenstein, von, Friedrich. Hahn, Michael. Unbenannte. 143. 155. des Königs von Frankreich, s. P.-N.: Blancfosse. Boisrigault, Herr von (Ludwig von Dangerant). Fregoso, Cäsar. Grammont, N. Gryze, lV St. Julien, von, Herr. Lavau, 1s. Liancourt. Maillart, Wilhelm. Mayart (Maillart?), Wilhelm. Mennige (Mesnaige), Jacob. Rincone. La Niniere (Niviere?). Will, Georg. Wunderlich, Johann. Ueberhaupt und unbenannte. 593. werden umgebracht. 143. 157. 175. 271. 372. von Burgund, s. P.-R.: Chateauroillaud. von Savoyen, s. P.-R.: Vaudan, Johann Frangois. vr. Zasius. des Herzogs von Wiirtembcrg, s. P.-R.: Königsbach, Johann. Krapffen, von, Eberhard, verweisen. 39. 149. 168. 175. 228. 313. 330. 377. 380. 381. 400. 651. 656. 681. 691. 692. 693. 871. 916. 921. 922. 931. Gesandtenlöhnung, s. Tagsatzung diesen Artikel. Gesandtschaften der Eidgenossen zu Zugewandten, nach: Bünden. 109. 218. 219. 227. 233. 266. Gesandtschaften der Eidgenossen und Zugewandten an Auswärtige, an, nach: Papst. 621. 697. Kaiser. 456. 937. 997. 1001. 1006. 1037. Kaiser und Neichsstände. 436. Speyer an den Reichstag. 340. 342.343.346.356. 364. 369. Schwäbischen Städtetag zu Ulm. 433- Reichstag in Worms. 45g. Burgund. 219. 228. 241. 329. 394. 807. Mailand. 542. 543. 545 (-). 557. 604. 622. 627. 628. 804. 808. Frankreich überhaupt. 8. 9. 51. 70. 131. 134. 399. 419. 422. 434. 435. 481. 593. 622. 634. 662. 684. 696. 703. 717. 725. 728. 748. 777. 783. 784. 798. S00. 806. 807. 811. 830. 839. 972. 977. 983. 1024. 1025. (Gesandte der Eidgenossen und Zugewandten an Auswärtige, Forts.) 1029. 1043; s. Gevatterschaft der Eidgenossen in Frankreich. Lyon. 7. 218. 252. 265. 342. 357. 358. 359. 460. 606. 615. 780. 795. 839. 919. Picardte. 344. Constanz. 980. 981. Schmalkaldische Lager. 678. 698. Herzog Ulrich von Würtemberg. 6. 38. Gesandtschaften (Ritte), Miet- und Gabenspenden, Practiciren um solche. 152. Gesandtschaftsrecht, Verletzung desselben. 143. 344. 359. 360. 370. 372. 380. 684. 687. 695. 725. 771. 780. 824. Geschenke von fremden Fürsten und Herren. 6. 9.125. 398. 918. 928. 930. 935. 947. 950. 1031. Geschenke an Gesandte, Landvögte und Zoller bei Liberationen, Zollvcrlcihungen w. 6. 106. 331. 402. 437. 438. 444. 447. 498. 928. 930. 935. 947. 950; s. auch Herrschaften gemeine, I. Im Allgemeinen Miet und Gaben spenden, III. Vier ennetbirglsche Selbstüberlöhnung z IV. Dritt- halbörtige; Zoll zu Lauis und Luggarus Geschenke unter fremden Fürsten und Herren. 108. Geschenke an Klostervögte. 83. Geschenke, verschiedene, s. Armenwesen, Brände, Beisteuer», Fensterverehrungen, Hosen und Röcke, Jahrrechnungen, namentlich der Berner-Freiburger Vogteicn, Schützen- wcscn. Geschütz, s. Kriegswesen. Gesellschaftshäuser, im Allgemeinen. 5. 974. Gesellschaftshäuscr: Valgach. 120. 133. Basel, Schifflcute. 662. 727. 777. Bremgarten. 70. Dießenhofen, Löwen. 216. Obwalden (Garnen). 344. Stekborn. 393. Gespräche, Neligionsgespräche, s. Disputationen. Gestohlenes Gut. 520. 527. 550. 564. 925. Getreidearten, s. Kornarten. Gevatterschaft der Eidgenossen in Frankreich. 885. 888.889(^)- 690. 894. 899. 900 (y. 901 (°). 908. 909. 913. 928. 935. 938. 946. 950. 1032. Gewähr bei Güterkäufen. 464. Gewaltthat, s. Mißhandlung. Gewandfall. 381. 484. 601. Gewerd, s. Landsgewerd. Gewichte: Ccntner. 576. 323. 855. 943. 1007. 1036. Gran. 210. Ledi. 37. 53. 59. Loth. 609. Materien ^-Register. (Gewichte, Forts.) Muys (?). 1027. Pfund. 64. 60g. 1017. Senti (das Quantum des in gewisser Zeit von einem Senten Kühe gemachten Antens). 623. Settit. 609. Glasmaler. 18. 220. 229. 655. Gold, rheinisches, s. Münzen nach Orten oder Ländern. Gotteshausleute. 221.247.483. 612. 760. 766.341; s. Klöster, Leibeigene. Gotteslästcrn. 154. 304. 637. 953. Götzen, s. Bilder. Grafen, die des schwäbischen Kreises. 155. Gran, s. Gewicht. Granaly. 925. Gräßlins Rüschen (Fischerwerkzeug). 414. Greyerzer Angelegenheiten: Anleihen des Grafen. 478. betreffend Lehenserkennung gegen Bern. 29. 30. 66. 39. 96. 99. 102. 103. 105. 107. 103. III. 112. 113. 114. 115. 116. 120.121.125. 126. 127 (2). 123 (2). 129. 134. 135. 136. 144. 145. 146 (->). 147. 148. 151. 156. 165. 172. 181 (-). 182 (-). 135 (-). 193. 219. 223. 224. 226. 266. betreffend Ansprachen an den König von Frankreich, f. P.-R. Grcyerz, von, Graf, verschiedene, s. P.-R. Greycrz, von, Graf. Gros, f. Münzen. Grundzins, s. Zinsen. Gulden, s. Münzen. Gülten überhaupt. 796. Gültenarten: Habergülten. 290. Kernengülten. 290. Weingülten. 66. 110. 269. Gupffen (Gerber- oder Fischergeräth?). 414. Gwällburdi (Fischergeräth). 414. Gwalt-Haber. 188. H. Habergülten, s. Gülten. Haft, f. Arrest. Häfter, Fischergeräth. 620. Hakenbüchsen, s. Kriegswesen. Hällen Härling Rüschen (Fischergeräth). 414. Haller, s. Münzen. Halseisen als Strafe. 61. 335. 333. 766. Handabhauen als Strafe. 1009. Handänderungen von Liegenschaften, ihr Gerichtsstand. 25. Handel der V Orte und der ennetbirgischen Vogteien nach Mailand und umgekehrt, s. Bünde mit Mailand, Kornkauf bei Mailand. Handfeste. 191. 845. Hanfzehuten, s. Zehnten, Arten. Hängen als Todesstrafe. 19. 542. 624. 637. 974. Harfenschlager. 319. 636. Harnisch, s. Kriegswesen. Harnisch tragen nicht ohne Erlaubniß. 837. Hasell, s. Fische: Arten. Hauen im Zorn nach jemand. 967. Haupt, s. Maße. Hauptfall. 361. 484. 601. Hauptleute, s. Kriegswesen. Hauptmannschaft, st. gallische: Allgemeines: Bußenbezug, Rechnung, Zehntenbczug. 216. 291. 491. 774. Wohnung des Hauptmanns. 216. 232. Einzelne Hauptleute: Escher, Hans Konrad, Zürich. 216. 232. Landolt, Jacob, Glarus. 17. Ritter, Lux, Lucern. 493. Schorns, Christoph, Schwyz. 473. 594. Tschudi, Landolt (?), Glarus. 783. Unbenannte. 244. 291. 454. 663. Häuser, neue, Geschenke daran, s. Jahrrechnungen der Berncr- Freiburger Vogteien, Fensterverehrung. Hausgeld, Sustgebllhr, Zoll. 251. 353. Hausrecht, Anfall auf dem Seinigen. 362. 502. Hechte, s. Fische: Arten. Heiden (Bettler). 240, 265, 537. 954; s. auch Bettler. Heilige, die. 270. 293; s. Bünde, Allgemeines, Beschwören. Heiligenfeste, s. Feiertage, Anhang V. Heimlicher zu: Basel. 529. 551. 711. 763. 935. 1063. 1070. Bern. 529. 711. Constanz. 529. 551. 552. 628. 736. 744. 766. 767. 763. 783. 884. 901. 902. 939. 980. 934. 1023. St. Gallen. 766. Gens. 574. 576. 577. 585. 645. Mühlhausen. 529. Pfyn. 891. Schaffhausen. 529. Straßburg. 630. Ulm. 736 (-). Zürich. 529. 551. 623. 650. 711. 736. 738. 739. 740. 741. 742. 743 ss). 744 (2). 745. 764. 767. 763.783. 834. 939. 980. 985. Heimmahnen ausgezogener Kriegsknechte. 117.135.143. 144. 158 (2). igg ig4 igg 137 (-). 194. 199. 210. 211. 239. 287. 332. 339. 358. 366. 377. 384. 333. 633. 643. 652. 654. 653. 659. 666. 663. 670(-). 682. 688. 700. 703. 626. 831. 959. 973. 979. 993 ("). 994. 995(-). 996. 997. 999. 1000(2). 1001. 1004. Materien-! Register. Helme, s. Kriegswesen. Henker. 19; s. Nachrichter. Herausfordern, s. Laden aus dem Haus. Herbstgerichte, s. Gerichte. Herdfall. 301. 362. 502. Herrensegi (Fischergeräth). 414. Herrschaft hohe, f. Fremdlinge, Gerichte hohe und niedere, Hochwälder, Jagdwesen, Salvegarde, Schätze, Seeen, Straßen, Todtgesundene. Herrschaften, gemeine: I. Im Allgemeinen: Appellationen an die Eidgenossen, s. den Artikel Appellationen und jede einzelne Herrschaft den Artikel Rechtliches. Bestechungen oder Ueberforderungen der Boten und Landvögte, wirkliche und angebliche. l3.19. 40. 295. 402. 695; s. diesen Artikel Miet- und Gabenspenden. Weisung in Betreff der Bettler, Heiden und Zigeuner. 240. 543. 954. Eid der Vögte. 173. 263. Bezug des Falles von im Kriege Umgekommenen. 493. 494. Nichtberechtigung zu Hauptmannsstellen im Fremdendienst. 387. 38S. 389. Kirchensachen in den Herrschasten, s. Kirchliches, in den Vogteien, bei jeder einzelnen. Verbot des Kornverkaufs. 483. Rüstung bei Kriegsgefahr. 755. Weisung an die Landvögte bezüglich den Bezug der Geldbußen. 133(?). Landvögte, die unverläumdete Weiber schwächen. 696. Mehrheitsprinzip bei der Abstimmung über bezügliche Fragen. 658. 659. 682. 728. 1031; s. auch Tagsatzung : Mehrheitsprinzip. Miet- und Gabenspenden, um Vogteien zu erhalten, verboten. 142. 152. Rechtsschutz der Unterthanen gegen die Landvögte. 221. Verbot des Neislaufens und Werbens. 119. 365. 383. 384. 543. 622. 623. 632. 726. 757. 774. 386. 905. Mandat betreffend daS rheinische Geld. 240. Verbot von Schmähungen gegen Oesterreich. 455. Strafverfahren gegen die Unterthanen, s. jede einzelne Herrschast den Artikel Rechtliches. Sorge für Waffenvorrath. 435. 959. Weisung an die Landvögtc betr- die Todtschläger. 133. II. Deutsche Vogteien insbesondere. 1. Allgemeines. Jahrrechnungen, s. Jahrrechnungen zu Baden. Bezug des Falls von Geistlichen. 422. Verbot des Kaufs von Kernenzinsen. 437. Verfügungen der V oder VII Orte. 523. 717 ('). 757. (Herrschaften, gemeine; Forts.) 2. Baden. Eroberung. 754. 756. 1005. Landvögte überhaupt und unbenannte. 20. 49. 70. 76 ("). 93. 109. 122. 144. 148. 185. 227. 228. 233. 241. 242. 290 (<). 317. 345. 347. 353. 369. 370. 390. 424. 437 438. 441. 46l. 493. 547. 604. 635. 636. 662 (2). 672. 684. 685. 695. 716. 717. 718. 723. 726 (°). 727. 728. 748. 756. 763. 765. 771. 772. 801 805. 327 (y. 830. 836. 339. 898. 905. 906. 943. 945. 947. 953. 974. 975. 932. 1002. 1040. Landvögte einzelne, s. P.-R.: Fleckenstcin, Heinrich. Herstcr, Wolfgang. Jmfeld, Niklaus. Landolt, Ulrich. Meggen, von, Jost. Pro, a, Jacob. Rüti, an der, Jacob. Schütz, Benedict. Tschudi, Gilg. Eid des Vogts. 150. Landvogt, seine Befugniß, Briefe an die Eidgenosse» zu öffnen. 725. Schloß und Hausrath des Vogts. 150. 173. 239. Untervogt. 498. 729. 830. Ein Amtmann zu Kaiserstuhl. 635. Landschreibcr. 5. 48. 76. 121. 126. 153. 154. 157. 199. 220. 223. 226. 229. 233. 240. 291. 331- 395. 393. 491. 498. 604. 726. 728 ('). 763. 301 (2). 830 (2). 889. 901. 934. Landschreiber, einzelne, s. P.-R.: Bodmer, Kaspar. Boten, Läufer. 19. 634. 687. 725. 771. 780. 824. Baden als Versammlungsort der ordentlichen gemein- eidgenössischen Tagsatzung; s. Anhang III. Wem gehört der Abzug. 136. 194. 827. 932. 935. 945. 961. 964. Autonomie der Gemeinden. 241. Rechte des Klosters St. Blasien. 914. Civil- und Strafrechtliches mit Ausnahme des Erbrechts. 20. 110. 396 (2). 440. 601. 635. 662. 717. 756. 801. 830. 905. 1037. Rechte des Bischofs von Constanz daselbst. 76. 93.152- Erbrecht. 7. 3. 44. 48. 49. 50. 70. 76. III. 153- 238. 265. 437. Lehen. 76. Leibeigene. 726. 756. 774. Märchen. 290; s.Märchen zwischen Baden und Zürich- Mühlenrecht. 662. 685. Materien-Register. (Herrschaften gemeine; Baden, Forts.) Neislausen, Reisstrafen, s. den Art. Neisgebote, Reisstrafen und den Art. Herrschaften: Allgemeines. Befahrung der Reuß und Limmat, s. Fischfang in der Reuß und Limmat. Besondere Rechte der Städte. 756. 757. 7S0. 784. Gerichtsbarkeit des Grafen von Sulz. 441. Tavernenrecht. 152. Urbare, s. Urbare in den deutschen Vogtcien. Zehnten, Zinse. 76. 437. 440. 1036. Zoll, Geleit, s. Zoll zu Baden. Gerichtsbarkeit der Stift Zurzach. 396(2). 397. Locales, s. die einzelnen Orte der Vogtei, soweit sie in diesem Band berührt werden, im O.-R. und M.-N. Märkte. 3. Freie Aemter. Deren Eroberung. 20. 754. 1035. Landvögte, im Allgemeinen und unbenannte. 70. 76. 77. IIS. 255. 290. 394. 503. 504. 505. 506. 636. 662. 726. 829. 889. 898. 911. 1034 (2). Landvögte, einzelne, s. P.-R.: Dolder, Fridolin. Furrer, Gregor. Hünenberg, Rudolf. Jmgrund, Simon. Kollin, Wolfgang. Thumysen, Jtelhans. Zumbüel (Hans). Landvogtwohnung. 898. 906. 932. 944. Untervogt. 503. Vierleute oder Fürsprecher, Localbeamte. 507. 508. Allmendsachen. 507. 508. 1034. 1035. Amtsrecht Hitzkirch. 394. 497. 499. Amtsrecht Merenberg. 394. Erbrecht Unehelicher. 77. 110; s. diesen Titel: Amtsrecht Hitzkirch. Märchen. 726. 801. 629. 944. 1034; s. auch diesen Artikel: Rechtliches. Rechtliches. 155 (y. 662. 830. 889. 893 (--). 906 (-). 911. 932. 944. 959 (2). 974. 1020. 1027. 1033. 1034 (2). 1041. 1049; s. auch diesen Art. Amtsrecht für Hitzkirch und Meycnberg, Erbrecht. Zollsachen, s. Zoll zu Vilmergen. Locales, s. die einzelnen Orte der Vogtei, soweit sie in diesem Band berührt werden, im O.-N. 4. Nheinthal. Landvögte im Allgemeinen und unbenannte. 133. 229. 242. 270. 239. 437. 440. 456. 494. 495. 496. 497 C). 603. 636. 638. 639. 691. 695. 703 (2). 704. 716. 717 (2). 718. 719 (2). 723. 726. 754. 757. 769. 779. 828. 336. 890. 956. 978. 964. 993. (Herrschaften gemeine; Rheinthal, Forts.) Landvögte, einzelne, s. P.-R.: Feer, Beat. Gartenhäuser, Mauriz. Gisler, Johann. Grüniger, Josef. Haab, Johann. Hässi (Konrad). Jmhof, Martin. Sigerist, Hans. Wohnung, resp. Garten des Landvogts. 823. 890. Kostender Landvögte bei der Fastnacht („Küchligeben"). 270. Landschreiber. 726. 754. Landvögtin, ihre Rechte. 289. 328. 608. 635. 662. Abgaben der Eigenen, Fall, Gelaß ic. 493. 495. 496. Sammlung der bezüglichen Abschiede. 127. Allmendwesen. 831. Autonomie der Gemeinden. 637. Erbrecht auf Verlassenschaften der Priester. 440. Rechte des Abts von St. Gallen, Verschiedenes. 133. 227. 269. 272. 424. 461. Verhältnis) des Abts von St. Gallen zu Kriesern. 493. 494. 637. Geschenke. 270 (2). Güterkaufen Fremder. 497. 498. Lehen, s. diesen Artikel. Märchen. 440. Güter im Gebiet des Hauses Oesterreich. 495. 496. Rechte des Abts zu Pfäfers. 956. Rechtliches. 69. 124. 132. 133. 144. 221. 227. 269. 270. 272. 349. 350. 424 (°). 453. 461. 496. 497 (2). ggg gg? ggg ggg 726. 727 (2). 779(2). 801. 890. 1036; s. Gerichte hohe und niedere getheilt rc. im Nheinthal. Neislausen und Reisstrasen, s. den Art. Herrschaften Allgemeines und den Art. Neisgebote, Reislaufen. Das Schloß. 890. Vormundfchafts- und Armcnwesen. 145.349.831.832. Waffendurchfuhr, s. Kriegswesen: Wafsendurchfuhr. Wein, der den Orten gehört. 120. 133. 222. 350. 424. 437. 462. 497. Zinse, Zehnten. 289. 328. 423. 424. 439. 461. 495. 496. 497. 603. 635 (?). 662. 663. 934. 1037. Verschiedenes. 326. 424. 831. Locales, f. die einzelnen Orte der Vogtei, soweit sie in diesem Band berührt werden, im O.-R. 5. Sargans. Aelterc Verhältnisse. 715. Landvögte im Allgemeinen und unbenannte. 20. 68. 94. 110. 151. 241. 312. 346. 392. 461. 632. 636. 653. 715. 886(2). 995. 142 Materien-! Register. (Herrschaften, gemeine; Sargans, Forts.) Landvögte, einzelne, s. P.-R.: Escher, Marx. Mettenwyl, von, Mauriz. Meyenberg (Hans). Schuler, Paul. Tschudi, Gilg. Der Landammann. 63. 714. 769. Der Schultheiß, s. P.-R. Kramer, Christoph. Der Landschreiber. 151. 432. 715. Der Landweibel. 71. Weiden und Weiderechte der Beamten im Boval (Bösel). 63(2). 110. 392. Das Bergwerk zu Flums, s. Bergwerke. Geschenke. 241. Neislaufen, Reisstrafen, s. den Art. Herrschaften, Allgemeines und den Art. Reisgebote, Neisstrafen. Das Schloß. 312. 423. Steuern, Fall und Aehnliches. 71. 380. 423. 431. 432. 493. Verhältniß zu Glarus wegen Wartau. 347. 363. 369. 380. 423. 431. 432. 439. 459. 491. 548. 607. 632. 681. 696. 713. 714. 715. 723. 748. 759. Betheiligung beim Gericht zu Werdenberg. 632.715(?). Locales, s. die einzelnen Orte, soweit sie in diesem Band berührt werden, im O.-N. 6. Thurgau. Aelteres Verhältniß zu Oesterreich, Eroberung. 196. 643. 1036. 1055. 1056. 1061. Landvögte im Allgemeinen und unbenannte. 7. 18 ("). 40. 41. 47. 48. 61. 62. 83. 93. 96. 97. 106. 107. 110. 154. 159. 195. 202. 204. 205. 217. 219. 226. 229 (-). 230. 244. 245. 260. 263. 266 (-). 269. 290 (°). 292 ("). 312 ('). 314. 329. 330. 346. 357. 376 (»). 421. 422. 436. 438. 443. 445. 458 ("). 461. 468. 469. 437. 491. 543. 547. 551. 554. 601 (-). 605 ("). 636. 702. 704. 707. 710 (°). 742. 762. 769. 770. 780. 795. 793 ("). 799. 828. 829. 830. 834. 874. 875. 886 (-). 888. 889. 891. 699 (°). 906 (°). 909. 910. 926. 933 (°). 946 (°). 957 ("). 958. 960. (°). 962. 970. 978. 979. 984. 985. 994. 995. 999 (y. 1000.1001 (-',, 1003.1007. 1032 (°). 1043. 1056 (2). Mll), iygi. 1062(4). 1068. 1069. Landvögte, einzelne, s. P.-R.: Bili (Ludwig). Blum, Hans. Cloos, NiklauS. Fleckenstein, Heinrich. Gallati, Melchior. Göldli Lazarus. (Herrschaften, gemeine; Thurgau, Landvögte, Forts.) Heinrich, Melchior. Holzhalb, Lienhard. Kätzi, Ulrich. Schießer, Bernhard. Sonnenberg, von, Christoph. Stocker, Hieronymus. Stocker, Jacob. Uri, von, Kaspar. Wegmann, Hans. Zumbrunnen, Mansuet. Landvogt, seine Rechnung. 1062. Der Landammann. 312. 376. Landschreiber ini Allgemeinen und unbenannte. 19- 48. 31. 82. 83. 93. 110. 153. 203. 229. 230. 245. 260. 266. 290. 312 (-). 329. 469. 487. 710. 329. 875. 886. 957. 958. 1036. 1068. Landschreiber, einzelne, s. P.-R.: Locher, Hans. Der Landweibel. 19. 96. 960. Recht der Landvögtin, dem Nachrichter Uebelthäter ab der Hand zu schneiden. 18. 19. 40. Competenzen der VII und X Orte. 153. 158. 171' 176. 181. 182. 830. 905. 932. 933. 988 .1036- 1060 (2). 1061; s. Streit über die Neisstrafen- Competenz der VII Orte und Bern und Schasshaust» über Dießenhofen, s. O.-R. Dießenhofen, Verhältniß zu den VII Orten und zu Bern und Schasfhausen. Abzug. 1062. Autonomie einzelner Gemeinden. 201. 267. 781. 8ö7- 890. 971. Civil- und Strafrechtliches. 18. 19. 106. 107. 153. 159. 197. 261. 261. 269. 290. 312. 3öS- 362. 376. 458. 469. 491. 605. 724. 759. 771' 799. 334. 842. 836. 387. 889. 890. 909. 910- 960 (2). 961. 962. 971. 1036. 1037. 104Z- 1050. 1056. 1057; s. auch P.-R. Rappenste»»' von, Joachim. Rechte des Bifchofs und der Domstist von ConstaNZ- 132. 153. 220. 221. 291. 329. 358. 362. 363- 553. 601. 886. 909; s. auch Gerichtshcrren >"' Thurgau. Eid der Gerichtsherren und Unterthanen. 271. s. auch Gerichtsherren, Anstände gegen die Land' vögte refp. Eidgenossen und Eid der Unterthanen- Rechte und Pflichten des Abtes von Einsiedeln. 443- 554. Erbrecht. 44. 47 . 43. 75. 154. 159 (2). 194. 201- 268. 291. 292. 362. 422. 553. 554. 601. Rechte und Pflichten des Abts von St. Gallen. 443- 461. Materien-Register. (Herrschaften, gemeine; Thurgau, Forts.) Gerichte, s. diesen Art. Landgericht und den Art. Gerichte hohe und niedere im Thurgau getheilt -c. Gerichtsherren, s. diesen Artikel. Gesetzgebung. 1062. Landgericht. 153. 159. 160. 171. 197. 202. 204. 217. 230. 232. 261. 269. 292. 758. 800. 889. 933. 960. 961.1036.1051. 1053. 1056 (2). 1057. 1060. 1062 (ff. Landgcrichtskncchte. 96. 97. 159(2). 230. 267. 232(2). 376. 909. 1003. Landsgemcinden. 75. 159. 266. 267. 292. 553. Lehen. 1062; s. Lehen der Eidgenossen zu Dießenhofen. Leibeigene, s. diesen Artikel. Leistungen, herrührend von der Leibeigenschaft, s. Ehrschatz, Fall, Fastnachthühner, Laß, Tagwen und Gerichtsherren Anstände mit Frauenfeld. Liegenschaftskäufe Fremder. 825. Märchen. 605. 762; s. O.-R. Lütenheid. Mctzgwesen. 289. 312. 780. 890. 971. Militärwesen. 993. 995. 1001.1007.1036; s. Kriegswesen: Besatzungen Neuenburg, Gerichtsherren Anstände mit den Landvögten resp. Eidgenossen, Mannschassrecht, diesen Art. Niederlassung kaiserlich Gesinnter; O.-N. Frauenfeld Anstände mit den Gerichtsherrcn betreffend Hauptmannschaft und Fähnchen. Niederlassung kaiserlich Gesinnter. 357. 376. 825. Ncislaufe», Neisstrasen. 393. 543. 552. 717. 326.886. 1062 (2) ; s. auch diesen Art. Streit mit Bern, Freiburg und Solothurn in Betreff der Neisstrasen, und Herrschaften gemeine, Allgemeines. Streit über die Reisstrafen mit Bern, Freiburg und Solothurn. 726. 759. 772. 800. 801. 805. 830. 853. 854. 888. 909. 933. 936. 946. 950. 957. 973. 977. 1018(2). 1995. 1023. 1033. 1036. 1047. 1049. 1061. Verhältnis; von Schaffhausen zu dieser Vogtei überhaupt. 983 (2). 992. 993. Steuern. 1036; s. Gerichtsherren, Anstände mit Gemeinden und Klöstern betreffend Steuern wegen Nechtskosten. Rechte und Pflichte» des Klosters Töß. 443. Urtheilsvollzug. 1062. Wucher. 219. 229. 263. 270. 271. 292. 325. 331. 347. 909; s. Kornkauf Thurgau. Zehnten. 1037. Zollsachen, s. Zoll Frauenfeld. Locales;.s. die einzelnen Orte, soweit sie in diesem Band berührt werden, im O.-N. (Herrschaften, gemeine, Forts.) III. Vier ennetbirgische Vogteien. 1. Allgemeines. Früheres Verhältnis; zu Frankreich. 31.32.38.68.970. Verleihen der Aemter. 954. 974. Appellationen an die Tagsatzung oder die Orte, s. Appellationen an die Eidgenossen resp. die regierenden Orte. Weisungen betreffend Durchpaß für Truppen und Waffen. 265. 547. Auftrag auf Falschmünzer zu fahnden. 109. 113. Feiler Kauf gegen einander und gegen die Dritthalb- örtigen. 66. Jahrrechnungen zu Lauis und Luggarus, s. Jahrrechnungen. Vermeinte Kriegsgefahr. 216. 310. 869. 871. 887. 988. 989. 1020. 1021. Verkehr gegen Mailand, s. Kornkauf, Weinkäuf, und O.-R. Mailand. Verfügungen der III, V oder VII Orte. 206. 209. 474. 521. 528. 716. 717. 769. 794. 795. 810(2). 871. 969. 933. 1014. Compctenz der Landvögte bei Appellationen. 289. Lohn der Vögte bei auswärtigem Dienst. 626. 837. 886. Selbstllbcrlöhnung der dahin gehenden Boten. 286. 296. 297. 331. 402. 437. 455. Unbotmäßigkeit, Bestechlichkeit der Vögte und Gesandten. 236. 296. 331 (2). 344. 345. 347. 351. 355. 402. 419. 420. 511. 521. 531. 555. 602. 604. 695. 886. 2. Lauis. Eroberung von Lauis. 32. 38. 121. Landvögte im Allgemeinen und unbenannte. 33(2). 34. 106. 118. 120. 121. 129. 130. 161. 163. 172. 183. 192. 193. 275. 314. 344. 357. 421. 427. 455. 488. 528. 544. 545. 558. 559. 560. 602. 626 (ff. 684. 717. 719. 754. 794. 795. 838. 839. 909. 913. 942. Landvögte, einzelne, s. P.-R. Büeler, Lienhard. Meßbach, von, Ludwig. Escher, Johannes. Freitag, Jost. Frick, Hieronymus. Göldli, Kaspar. Jmhof, Kaspar. Rifsli, Heinrich. Wohnung der Landvögte. 161. 683. 723. 754, 913. Landschreiber: Ueberhaupt und unbenannte. 131. 352. 421. 545. 600. 626. 769. 770. 333. Materien-Register. (Herrschaften, gemeine, Lauis, Forts.) Landschreiber, einzelne, s. P.-R.: Beßmer (Besler), Magnus. Pro, a, Petrus. Zumbrunnen, Johann. Bankschreiber. 130. Aemterbesetzung durch die Gemeinde. 119. 120. 121. 126. 130. 142. 966. Fiscalc. 38. 421. 513. 628. 810. 887. 942. 954. 966; s. Jahrrechnungen, ennetbirgische. Fürsprecher. 119. 120. 121. 161. 279. 626. Malefizschreiber, s. P.-R. Crivelli (Cribell), Franz. Seckelmeister. 120; s. Jahrrechnungen, ennetbirgische, P.-R. Pocobello, Antonio. Statthalter. 44. 131. 162. 193. 357. 412. 510. 769. 770. 815. 920. Nachrichter. 531. Banditen. 545. Bergwerk. 626. Capitel, Statuten. 120. 121. 352. 819. 636. Civil- und Strafrechtliches. 107, 113. 119. 120.129. 130. 131. 161. 183. 192. 193. 278. 279. 288. 344. 347. 350. 351. 352. 455. 510. 511. 526. 544. 545. 558. 559. 560. 602(2). 610. 626. 627. 725. 819. 838. 911. 913. 966. 967; s. Libera- tionen, diesen Artikel Marchenstreit mit Bellenz, und den Artikel Todtschlcige. Durchpaß für Salz. 626. 966. Durchpaß für Waffen. 483. Jahrrechnung, s. diesen Artikel. Legitimation Unehelicher. 357. Lehen. 626. Marchenstreit mit Bellenz, s. Herrschasten, gemeine, IV. dritthalbörtige Vogteien, 2. Bellenz. Märchen gegen Mailand. 716. 719. Marchstreit zwischen Marchs und Brusin. 33. 46. Pest, s. diesen Artikel. Schloßplatz. 34. Schulen, s. diesen Artikel. Steuern. 121. 911; s. Jahrrechnungcn diesen Artikel Steuerstreit mit Carona und Ciona. Steuerstreit mit Carona und Ciona. 911. 912.913. Verkehr mit Mailand. 966. 967. 970; s. Durchpaß für Lebensmittel, Kornkauf Mailand und diesen Artikel Durchpaß für Salz. Verkehr mit Parma und Piacenza. 605. Zoll, s. Zoll zu Lauis. 3. Luggarus. Landvögte im Allgemeinen und unbenannte. 6. 35. 118. 193. 283. 295. 403. 433. 511(2). 51g ^ 531. 545. 555. 589. 603. 647. 643. 770. 810. 838. 839. 658. 859(2). 862. 969. 970. 1002. (Herrschaften, gemeine, Luggarus, Forts.) Landvögte, einzelne, s. P.-R.: Aufdermaur, Anton. Bäldi, Joachim. Burach, Hans. Meßbach, von, Josef. Feer, Jacob. Sury, Urs. Landschreiber im Allgemeinen und unbenannte. 472. 602. 353; s. Jahrrechnungen, ennetbirgische. Landschreiber, einzelne, s. P.-R.: Gerig, Konrad. Noll, von, Walter. Landweibel, s. Jahrrechnungen, ennetbirgische, Z" Luggarus. Wälsche Weibel, s. Jahrrechnungen, ennetbirgische, Z» Luggarus. Landvögtin, s. Jahrrechnungen, ennetbirgische, Z" Luggarus. Fiscal, Seckelmeister. 288.295. 403(?). 420. 513; s- Jahrrechnungen, ennetbirgische, zu Luggarus. Fähndrich. 238. Fürsprecher. 647. Banditen. 545. Luggarus angeblich bedroht. 216. 1002. Bestechung von Beamten. 403. Civil- und Strafrechtliches. 283. 295. 589. 602 (°)- 603. 647. 648. 819. 970. 1035; s. Liberatione»/ Todtschlcige. Durchpaß von Waffen. 483. Edelleute, s. diesen Artikel. Jahrrechnung, s. diesen Artikel. Münzsachen. 6. Niederlassung und Landkauf Fremder. 118. 133. Pest, s. diesen Artikel. Schloß. 279. 970. 1002. Schulen. 969. Statuten, Capitel. 603. 819. 836. Steuern, s. Jahrrechnungen zu Luggarus. Verkehr mit Mailand. 206. 969. 970; s. Kornka»! Mailand. Zoll. 511. 512; s. Zoll zu Luggarus. 4. Mendris. Landvögte im Allgemeinen und unbenannte. 6. 106.402. 558. 604. 611. 627. 862. Landvögte, einzelne, s. P.-R.: Brunnen, ob dem, Heinrich. Hütschi, Wolf. Troger, Heinrich. Wyl, von, Niklaus. Schreiber im Allgemeinen und unbenannte. 606. 6 627. Materiew i-Negister. (Herrschaften, gemeine, Mendris, Forts,) Schreiber, einzelne, s. P.-R.: Aa, von, Kaspar. Hager, Rudi. Wydler, Oswald. Civil- und Strafrechtliches. 6. 7.; s. Liberationen, Todtschläge. Dolmetscher. 627. Eingriffe von Mailand her. 542. 551. 558. Fürsprecher. 627. Statuten, Capitcl. 611. 627. Verschiedenes. 833. 359. 5. Mainthal. Landvögte, einzelne, s. P.-R.: Holzach, Onophrius. Omlin, Sebastian. Schreiber, im Allgemeinen und unbenannte. 166.299. Schreiber, einzelne, s. P.-R.: Albert, Peter. Seckelmeister, s. Jahrrechnungen zu Luggarus. Statuten. 279. 289. Steuern, s. Jahrrechnungen zu Luggarus. Verschiedenes. 267. 331. 969. IV. Dritthalbörtige. 1. Allgemeines. Appellationen. 433; s. Appellationen an die Eidgenossen resp. die regierenden Orte. Bestechung der Vögte. 451. 452. 453. 465. 436. 563 (2). 566. Kornkauf, s. Kornkauf Bellenz, Kornkauf Mailand, Markt Bellcnz. Kosten bei Hinrichtungen. 792. 364. Münze. 922. 924. 989(2). Selbstüberlöhnung der dahin gehenden Boten. 463. 465. Verhältniß zu Lucern, Obwalden und Zug. 315. 859. 1613. Statutcnbücher, Urbare. 863. 2. Belleuz. Erwerbung der Herrschaft. 37. 496. 1665. 1666. Commissare, im Allgemeinen und uubenannte. 33 65. 66. 163. 169. 298. 412. 413 (y. 433 (-) 449(2). 456(2). 451(2). 452. 453(ff. 454. 466 472. 482(2). 483. 486(2). gii. gi2(°). 517(2) 526. 521 (2). ggi(-). 55g. 563. 567. 579(2) 589. 596. 791. 792. 363(2). 669. 315(2). gig 819. 836(2). 837(2). g^-). 856 (2). 858(2) 859 (2). 866 (2). 861. 862. 869. 876. 896 (2) 897. 963. 922(2). g^). ggg(-). 1612(2). Commissare, ihr Eid. 791. Commissare, Unbotmäßigkeit derselben. 486. 517.626, 521. 531(2). 596. (Herrschasten, gemeine, Bellcnz, Forts.) Commissare, Wahl und Entfernung. 450. Commissare, einzelne, s. P.-R.: Eggenburg, von, Ulrich. Lussi, Johann Peter. Steiner, Kaspar. Schreiber, im Allgemeinen und unbenannte. 73. 84. 299. 412(2). 4ig 44g 45g gig. 517. 52g. ggg 358. 896. Schreiber, einzelne, s. P.-R.: Besler (Besmer), Magnus. Hofer, Bat. Rosenberg, 5l. Castellane. 65. 531. 555. 556. 562. 336. 855(2). ggg. 859(2). ggg ggg Fähnrich. 868. 358. Fiscal. 66 (2). 78. 299. 412. 453. 792. 1612(2). Fürsprecher als Amtleute. 566. Statthalter, im Allgemeinen und unbenannte. 563. Statthalter, einzelne, s. P.-R.: Detsches. Zgieß, de. Zezio, de, dl. Weibel. 66(2). ggg. 512. 792. Allmendsachen. 65. 433. 456. 452. Autonomie der Gemeinde. 531. Bedroht. 453. 465. 566. 609. 315(2). 319. 836. 839. 840(2). 855. 853. 859. 862. 869. 876. 877. 878. 887. 892. 897. 903. 1013. 1014(2). 1626. 1621. Civil- und Strafrechtliches. 22. 31. 32 (2). gg^. gg 67. 298. 299. 412 (2). 413 (2). 449 (ff. 456 (2). 521. 531 (ff. 556 (2). ggg 563 (ff. 566. 567. 579. 589C). ggg(-). g47. 754. ?gg. 863 (2). 868 (2). gig gig(<). 636 (2), 858. 866(2). ggg^ 1612 (ff; s. Liberationen, Todtschläge, und P.-R. Codeburgo, Ghiringhelli. Durchpas; für Waffen. 432. 531. 547. 556. Eid der Gemeinde. 412. 456. 453. Geschenke. 66. 293. 299 (2). 469. 412. 511. 512. 531(2). ggg (ff. ggg. ggg. Graben und Mauern. 32. 65. 453. 810. 855. 859. 897. 1013. Handclschaft, s. Kornkauf, Weinknuf. Jahrrechnungen, s. Jahrrechnungen zu Bellenz. Käufe außer der Grafschaft. 451. 453. Legitimation Unehelicher. 837. Marchenstreit mit Lauis. 31. 32 <2). 33. 33. 66. 68. 69. 77. 78. 94. 106. 117. 163. 218. 299. Metzg. 32. Münze. 922. Pension der regierenden Orte, s. Pensionen. Materien-' Register- (Herrschaften, gemeine, Bellenz, Forts.) Pest, s. diesen Artikel. Portuner. 517. 520. 521. 896. Die Schlösser. 32. 409. 453 (2). 465. 809. 819. 836 (2). 840 (°). 855. 856. 659 (2). 860. 869. 870. 903 (2s. 922. 1013 (2). Schlossknechtc. 65. 453. 483. 809. 836. 855. 853. 870. 896. Statuten, Urbare. 563. 566. 567. 803 (2). 619. 697. 922. Steuern. 819. 836. 840. 861. Straßen- und Verkehrswesen! s. Fürleite, Kornlauf Mailand, Theilgut, Zoll zu Bellenz. Verkehr mit Mailand. 969.970; s. Kornkauf Mailand. Vormundschaftswesen. 803. 804. Zoll, s. Zoll zu Bellcnz. Verschiedenes. 32. 207. 808. 819. 3. Bollenz. Landvögte, im Allgemeinen und unbenannte. 452. 751. 792. 604. 922 (2). 940. 989. Landvögte, einzelne, s. P.-R.: Kuhn, Hans. Würsch (Georg). Ausreiten des Vogts. 465. 483. 486. Fähnrich. 751. 792. 803. 804. 619. 836. 856. 922. Verschiedenes. 207. 751(2). 792(2). 804(2). 808(<). 809. 819. 836(2). ggg (-). ggg (2). 897. 922(2). 940. 4. Riviera. Vögte, im Allgemeinen und unbenannte. 452. 482. 751 (2). 792. 856. 989. 1013. Landvögte, einzelne, s. P.-N.: Lussi, Peter. Slatthalter. 453. 751. 792. Consuln. 731 (2). Dolmetsch. 855. Civil- und Strafrechtliches. 483. 486. 751 (2). 808. 859. 1013. Transitsachen. 453. 465. 432. 486. 856. Verschiedenes. 299. 751. 609. V. Vogteien von Schwyz und Glarus. G a st e r. Landvögte, s. P.-N.: Betschart, Werner. Pfyl, Martin. VI. Berner-Freiburger. 1. Allgemeines. Erwerbung. 1061. Appellationen, Zug und Rath. 191. 313. 336. 406. 410. 766. 764. 793. 852. Competenz für Bestrafung Fchlbarer; f. diesen Artikel bei den einzelnen Vogteien: Reisstrafen. (Herrschaften, gemeine, Berner-Freiburger, Allg., Forts.) Jahrrechnungen, s. diesen Art. und Anhang VI. Stellung der Seckelmeister beider Städte. 64(2). 190. 411. 534(2). 5Zg(2) gZg S39(2). 540(2). 676. 845(2). 846. 849(2). 650. 1011. 1016. 1017. Unterordnung der Mannschaft bei Auszügen. 584. 1018. 2. Murten. Schultheiße im Allgemeinen und unbenannte. 190(°). 318(2). 319(°). ggg Ig? gZg 410(2). 411- 539 (2). 673 (2). 846 (<). 1010. Schultheiße, einzelne, f. P.-R.: Lustrach, von, Petermann. Mülinen, von, Christoph. Amtsleute. 64 (2). 4^°) g^-) ggg^ g7g 846 (2). igig. Autonomie der Stadt. 64. 190.(2). 41g ggg 44,4g. Achram, s. dort. Allmendwesen. Feldsahrten. 63. 189 (2). 190 (2). 846(2). Berechtigung, Mannschaft in fremden Dienst zu führen. 338; f. auch diesen Art. Neisstrafcn. Civil- und Strafrechtliches. 63(2). 4^ 44,^-). 319. 410(ch. 533. 539(2). 675. 846(2). 1010(2). 1011 (2) Erkanntnisse, Satzungsbuch. 190. 319; s. Urbare der Bcrner-Freiburger Vogteien. Forstwesen, Jagd, Fischerei. 63. 64. 189. 818(2). 319. 410 (2). 846. 1010. Geschenke. 63. 64(<). 190(2). g^-) gzg 44g 44z. 539 ('). 673 (2). 846 (2). Kauf und Verkauf. 64(2). g4g Kornschneideordnung. 533. Militärwesen. 64. 1011; s. diesen Art. Reisstrafeu. Reisstrafen. 335. 337. Schloß. 63. 64( 2). 190. 319. 532. 539. 540. Streit mit Lugnorre. 846 (2). Märchen. 1010. Müllcrordnung. 318. Münzwesen. 318. Siegelrecht. 319. Steuern, Teil. 846(2). 1010. 1011. 1017. Zinse, Zehnten u. dgl. 64(2). 4W. 4^-). g4g(-). 411. 673 (2). 846. 1017. Zoll, s. Zölle: Murten. 3. Echallens. Landvögte, im Allgemeinen und unbenannte. 147- 188. 189. 317 ('). 318 (2). 319 (<). 409 (2). 410. 411. 538(2). 539(2). 673 (2). 674 (2). 1009(st- 1010 (2). Landvögte, einzelne, s. P.-R.: Künzis, Hans. Tübi, Konrad. Materien ^-Register. (Herrschaften, gemeine. Echallens, Forts.) Amtslcule. 63. IS8. 317(2). 538. 539. 673. 674. 845 ("). Allmendwesen. Forst- und Jagdwesen. 63.188. 410(2). 1009 ss). Backöfen. Mühlen, herrschaftliche. 62. 63 (2). 188(2). 317. 410. 673. Bekenntnisse, s. Urbare der Berner-Freiburger Vog- teien. Bußen, Strafen, Begnadigung. 63(2). 64. 147.183(2). 189(2). ig, gl? 419 ggg 974 1999 1010(2). Civilrechtliches. 63. 138(2). 189(2). 317(2). 318. 319. 411. 538. 540. 674. 1009. 1010. Gefängnisse. 63. 674. Geschenke. 317. 319. 409(2). 410(2). 599^ 979(2) 845 (2). 846 (?). 1009 (<). Märchen, s. Märchen Bern-Freiburg. Rechte der Herren von Bioley. 541 (2). 673. Rechte des Klosters Montheron. 539. Schloß. 318. 538. 345. Vormundschaftswesen. 189. Wasfenvorrath. 64. Wucher. 317. Zinse, Zehnten, Umgeld u. dgl. 63. 188 (2). 199 317 (2). 318 (2). 319 (2). 499^). 599(2). 599(1-). 540. 673 (2). 345. 1009. 1010. 4. Gr and son. Landvögte, im Allgemeinen und unbenannte. 60("). 62(2). 177^) 17g g97 999^), 999(5). 949(1). 406. 407(i). 411. 415(2). 532(2). 599^), 535. 676(i). 766. 785. 848. 849 (2). 959(5). 95g. 853. 1015(°). 1016 (°). 1013. Landvögte, einzelne, s. P.-N.: Arscnt, Peter. Erlach, von, Petermann. Perroman, Sebald. Reif, Hans. Tribolet (Jacob). Amtsleute. 60. 61. 177. 178. 307. 309 (2). 406. 407. 532 (2). 533(2). 540. 849 (2). 1915, 1919 z s. P.-R. Lucas, Comniissar. Allmendwesen, Eicheln. 308(i). 309. 407. 411. 415(2). 532(2). 676. 848. 349(2). 191g. 1919z s, Achram, Neubrüche. Backöfen, Mühlen, herrschaftliche. 60. 61. 307. 308. 406. 407 (2). 532. 533. 676. 849. 1015; s. Zinse, Arten: Mllhlenzins, Ofenzins. Bekenntnisse, s. Urbare der Bcrner-Freiburger Vog- teien. Bußen, Begnadigungen. 60. 61 (i). 64. 178. 211. 309 (2). zig 599 (5). 97g. 734. 785. 793 (2). 849. 850. 1015. 1016 (2). (Herrschaften, gemeine, Grandson, Forts.) Civilrechtliches. 60(2). 61(2). 211. 308. 309(2). 499. 407. 411. 532 (2). 533 (-). 850 (2). 1015(2). 1016(2). Ehegericht. 61. 309. Fischfang, Forstwesen, Jagd. 61(2). 179 999(5) 919 407. 411. 415(2). 599(2). 979 949 949^ 959 1014. 1015(2). 1919(2) i9ig Geschenke. 60. 61. 62. 177. 178(2). 307. 308 (°). 309 (2). 319. 406(2). 407('). 411.415(2). 532(°>. 533 (-2). 535. 54g(-). 975(2). 979(2). 94g (°). 850(2). 1914 1915(2). ioi6(^)! s. diesen Art. Bußen, Begnadigungen, Ziegelverwaltung, Zehnten, Zinse. Lehen, s. Lehen in der Herrschaft Grandson. Märchen. 61. 177. 308. 535(2). 540. 675. Metzgweson. 177. Schloß. 61. 177. 676. 849. 1015(2). 1016. Straßen und Brücken. 676. Teil. 1018. Zehnten, Zinse u. dgl. 60. 61. 177(<). 178(2). 307(2). 303. 309(2). zig 592(2). 599(5) 595(2), 549(2), 675 (2). 979(2) 949(2). 959(2), 954 4914 1015 (°). 1016(2). Ziegelverwaltung. 61. 177 (2). 178 (2). 307. 308 (2). 309. 406. 532. 533('). 540. 675. 849. 1014. Zollsachen, s. Zölle: Montenach. 5. Grasburg. Landvögte, im Allgemeinen und unbenannte. 178. 179(2). 311. 408(2). 533. 534^). 535(2). 676(2). 850(2). 1017 ("). Landvögte, einzelne, s. P.-R.: Bindhammer, Dietrich. Hertenstein (Wilhelm). Mischler, Christen (alias Quintin, Christoph). Stäub i, Peter. Amtsleute. 62 (^). 179. 190. 311. 533. 534(2). 676. 850. 851. 1016. 1017. Autonomie der Gemeinden. 408. 411. Besondere Competenz Berns. 178. 179. 310. 311(2). Allmend-, Alpen-, Forst- und Jagdwesen. 179. 311. 408(2). 411, 594 595, 979 1917 Civil-und Strafrechtliches. 61. 62 (2). 173 (2). 311 (<). 408. 534. 535. 350 (<). 851. 1017(2). 4949. Geschenke. 62. 178. 179. 190. 311 (2). 403(2). 533. 534('). 540. 676 (<). 850 (<). 851. 1017 (2). 10l8. Lehen. 533. Märchen. 850. Das Schloß (Wohnung des Vogts), Gefängnisse. 62. 179. 206. 534. 535 (2). 851. 1017. Siegelrecht. 311. Materien ^-Register. (Herrschaften, gemeine, Grasburg, Forts.) Straßen und Brücken. 676. 851. 161S. Weiderecht des Vogts. 62. 534. Zehnten, Zinse u.dgl. 61. 62s'). 311. 408('). 533. 534 ('). 540. 676. 850. 1017 ('). Herrschastsbruch. 189. 309. 514. 539. 542. 658. 625. Herrschaftsrechte, s. Herrschaften, deutsche: Baden, Freie Aemter, Thurgau. Herrschaftszins, s. Zinse: Arten. Herzogtümer, ihre rechtliche Stellung im Reiche. 46. Heu- und Streuekauf. 590. 592 ('). Heuzehnten, s. Zehnten: Arten. Hexen, s. Unholde. Hingerichtete, ihr Vermögen, s. Confiscationen. Hinrichtungen, s. Todesurtheile. Hintersässen. 373. 431. 447. 535. 595. 612. 1032. Hochgericht (Galgen, Richtstätte). 405. 424(?). 514. 516. 519. 520. 526. 527. 535. 541. 564. 580. 583. 614(°). 618. 850. 1015. Hochgericht im Rheinthal, s. Herrschaften, gemeine, II. deutsche Landvogteien, 4. Rheinthal, Rechtliches. Hochwälder gehören der hohen Herrschaft. 53. Hochzeiten zu verbotener Zeit. 605. Hodler, s. Kornkauf. Hofgerichte im Allgemeinen. 436. Hofgericht Rotweil: Anstand mit Schasshausen. 5. 19. 37. 70. Anstand mit dem Herzog von Würtemberg. 4. 8. 37. 45. 46. 71. 72; s. P.-R. Würtemberg Herzog Ulrich. Holzhaber. 63. Holzhandel, Holzrechte, Holzschläge, s. Forstwesen. Hören, s. Tagzeiten, kirchliche, und Mette, Prim, Terz, Sext, Ron, Vesper, Complet. Hosen, Röcke als Geschenk. 62. 63. 64. 142. 178. 190 ('). 270. 308(2). 309. 3l7. 313. 407('). 4I0('). 411. 447. 539 (4). 673. 676 ('). 836. 845. 846 ('). 849 ('). 850. 1014. Huldigung der Unterthancn gegen die Obrigkeit. 277. 294- 1038; s. Eid der Unterthanen gegen die Obrigkeit. Huren, Hurerei. 482. 705. 853. Hürling, s. Fische: Arten. Hürling Watten, (Fischergeräth?). 414. I. Jagdwesen. 4. 45. 53. 69. 71. 154. 179. 230. 294. 305. 341. 617- 387; s. auch Herrschasten, gemeine. Jahrgelder, s. Pensionen. Jahrrechnungen: zu Baden: Im Allgemeinen. 295- 904. (Jahrrechnungen, Baden, Forts.) Einzelne (1540). 40. (1541). 6. 7. 20. 36. 37. 38. 44. 47. (1542.) 120. 133. 136. 150.165. 174. (1543.) 222. 229. 240. 241. 242. 256. 260. 275. (1544.) 376. 391. 422. 440. 462. (1545.) 461. 462. 476. 491. 513. 523. 551. 601. (1646.) 605 ('). 607. 621. 622. 623. 636. 709. 800. (1547.) 703. 710- 814. 824. 835. 885. 839. 932. (1548.) 946 (')- 953. 962. 973. Ennetbirgische: Im Allgemeinen. Ihr Verhältniß zur Tagsatzung in Baden. 647. Als Appellationsinstanz der vier cnnetbirgischen Vogteien. 238. 352. 465. 646. 912. Eigenmächtige Löhnung der Boten. 35. 333. 402- 904- 954; s. auch Herrschaften: Vier ennetbirgische I. Allgemeines. Lauis: Einzelne: (1540.) 33. (1541.) 32. 34. 33.106. (1S42-) 117. 118. 130. 132. 161. (1543-) 193. 218. 265. 274. 289. 298. 331- 402. (1544.) 401. 419. 422. 435. 627. (1545.) 510. 528. 545. 553. 559. 600- (1546.) 600. 623. 624. (1547.) 723. 754. 805. 837. 886. 909. 911. 947. (1548.) 909. 919. 943- 966. Luggarus: Einzelne: (1541.) 34. 106. (1542.) 162. (1543.) 276. 278- 286. 288. 296. 403. 603. (I544-) 403. 419. 420. 422. (1545.) 513. 521. 559. (1546.) 603. 646. (1547.) 808. 838. (1548). 969. zu Bellenz: Im Allgemeinen: 465. Einzelne: (1541.) 66. (1542.) fehlt. (1543.) 298. (1544.) 412. 433. (1545 und 46.) fehlen. (1547.) 855. (1548.) 1011. (1549.) 1012. der Berner-Freiburger Vogteien: Grandson und Grasburg: (1541.) 60. (1542.) 177- (1543.) 307. (1544.) 406. 411. (1545.) 415. 532- 540 ('). (1546.) 675. (1547.) 848. (1548.) 1010- 1014. (1549.) 1015. Murten und Echallcns. (1541.) 62. (1542.) 183. (1543-) 307. 310. 317. (1544.) 317. 407. 409. (1545.) 532. 533(°). 535(«). 538. 673. (1546.) 672. (1547-) 845. 851. 1011. (1548.) 1009. 1017; die Resultate der Rechnungen für die Berner-Freiburger Vogteien siehe im Anhang VI. Jahrrechnungen der Klöster im Thurgau; s. Klöster, 1- Allgemeines. Jahrzeiten und ähnliche Stiftungen. 27. 42. 43. 58. 178- 303. 410. 424. 437. 435. 516. 525. 534. Jlanken, s. Fische: Arten. Jmmi, s. Maße. Impotenz. 520- Materiem l-Register. Immunität kirchlicher Stätten für Verbrecher, Verfolgte rc. 960. Jncunabeln. 371. Inclulxontia pro xaao publica ot vxstwpationo Iioroaum. 667. Injurien, f. Schmähungen. Interim. 974. 980. 988. 998. (°). 1000 (-). 1002. 1004(^). 1005. 1006. 1008 ("). 1021. 1040. 1072. Jnzüglinge im Thurgau. 1063. Johanniter, Ritterorden, f. Orden: Ritterorden. Jsch, ischen, Vorrichtung zum Fischfang. 620. Jschcr, s. Fische: Arten. Juchart, f. Maße. St. Julien-Abschied (19. Octobcr 1530). 514. 1072. Justizwesen, s. Confiscationen; Hochgericht; Gerichte fremde; Gerichte hohe und niedere; Gerichte hohe und niedere getheilt unter mehrere; Herrschaften gemeine, Civil- und Strafrechtliches; Kammcrgericht; Rechtsverfahren bundes- gemäßeS; Strafen. K. Kammcrgericht, Kammergerichtsprocesse,Kammerrichter, Unterhalt deS KammcrgerichtS. 3. 4. 3. 17. 19. 21. 36. 46. 71. 72. 96. 107. III. 113. 119. 126. 135. 144. 155. 168. 199. 206. 215. 216. 223. 238. 239. 243. 245. 246. 247. 264. 271. 316. 329. 331. 363. 370. 377. 392. 393. 393. 418. 425. 426 ("). 433. 435. 438. 442. 443. 455. 453. 463. 630. 643. 773. 828. 927. 947. 943. Kanton, als Bezeichnung der eidg. Orte. 322. 1043. 1035. 1036. 1087. Karpfen, f. Fische: Arten. Karthäuser, s. Orden. Kastvogtei. 92; s. auch Schirmorte. Kauf, feiler. 66. 94. 122. 123. 209. 210. 251. 590. 592. 772. 800. 305. 899. 928. 942. 954; f. auch Ankenkauf, Heu- und Streuckauf, Holzkauf, Kornkauf, Weinkauf. Kaufhäuser zu Zurzach. 41. 42. Kaufleute, eidgenössische, s. Zoll zu Lyon, Toulouse, Frankreich überhaupt. Kelnhöfe. 297. 312. 358. 447. 551. 724. 772. Kernengülten, s. Gülten. Kerzenbrennen als kirchliche Ceremonie. 27. 28. 42. 58. 265. 563. 601. Ketzer als Scheltwort. 642. 651. 656. 669. 632. 693. 775. 776. 800. 1042. 1064. 1065. Kinder verdingen, s. Verdingen der Kinder. Kirche, christliche, Beschirmer derselben, Titel der Eidgenossen, s- Beschirmer. Kirchen, im Allgemeinen. 5. 42. 132. 974. Archen in, bei, zu: Abcre (Habere). 137. 516. Bellenz. 65. Chur. 40. 431. (Kirchen, Forts.) Cressier- 80. 720. 730. 731. 732. 948. Deutschland. 668. Estraburg. 317. Grasburg. 62. Habere, s. oben Aberc. Mailand (Münster). 808. Provence. 177. Toggenburg. 53. Zug (St. Oswaldskirchc). 910. 1035. Zürich (Prediger). 83. 84. Kirchenraub. 824. Kirchensätze zu: St. Aubin. 319. 320. Bern. 213. Bußkilch. 439. Cressier 140. 694. 705. Güttingen. 438. Habere, Chablais. 515. Hemmenhofen, Thurgau- 447. Landeron. 138. 139. Orbe. 673. Ramsen. 249. 262. Solothurn. 213. Kirchenväter. 900. Kirchenvcrmögen, s. Kirchliches I, II, V, Kirchensätze. Kirchenzerstörung. 668. Kirchenzierden. 601. 668. Kirchenzucht. 800. Kirchhöfe, s. Begräbnisse. Kirchliches, Glaubenssachen, Neligionsangelegenheiten: I. In den Orten: V oder VII Orte überhaupt. 549. 859. 371. 377. 389. Zürich: überhaupt. 239. 269- 941. 1022. Bibern. 543; s. auch O.-R. Bibern. Küßnacht- 524. Lunkhofen. 347. 353. Männedorf und Stäfa. 92. Ramsen. 248. 262. 293. 294. 543. Thalweil. 239. Töß. 491. Wyningen. 549. Bern: überhaupt. 213. 239. 941. Draillant. 416. In der Nähe bei Genf (Crans). 416 (°). 530. 561. Gryon. 1070. Habere (Abere). 137. 515. 516. Lausanne. 85. 138. 539. 540. 612. 676. 677. Maxilli. 516. Olcns. 188.319(7). 143 Materiem l-Negister. (Kirchliches, in den Orten, Bern, Forts.) Sengen. 423. Wyningen. 213. Uverdon. 177. 407. Lucern: Udligenschwyl. 968 (2). Schwyz: überhaupt. 239. 248. 370. Küßnacht. 968. Basel. 239. 843. 1071. 1073. Freiburg: überhaupt. 980. 1018. St. Aubin. 319. 852 (?). Aubonne. 852 (?). Stäffis. 310. Solothurn: überhaupt. 213. 930. Messen. 526. 527. 588. 614. 677. Schasfhausen. 239. 1042. 1065. Appenzell. 594. II. In den gemeinen Vogteien. Baden: Stadt und überhaupt. 70. 76. III. 437. 492. 523. Kaiserstuhl. 76. 461. Zurzach. 42. 220; s. Klöster. Freie Aemter: Bremgarten. 370. 1020. 1021. 1023. 1033. 1039. 1040. 1049. Hitzkirch. 110. Mellingen. 1049. Sins. 1041. Rheinthal: überhaupt. 221. 269. 291. 424(-). 497(°). 831. Oberried. 222. 242. 349. 424. Rheincck, Bernang. 496. 832(2). Thal. 124. 269. 424. 496. 608. 639. 663. Thurgau: überhaupt. 601. 1007. Dußnang, Sirnach. 107. Ermatingen. 601. Fischingen (Auw und Bettwiesen). 81. 93. 107. Güttingen. 376. 391. 421. 433. Hemmenhofen. 447. Herdern. 445. Leutmarken. 381. Mammern (Klingenzell). 346. Pfyn. 971. Wcinfeldcn. 95. 106. 605.- Lauis: überhaupt und Stadt. 769. 770. 794. 795. 810(2). Morco. 314. (Kirchliches, in den gemeinen Vogteien, Forts.) Luggarus: Cugnasco. 299. 770. 969. 1021.1035; s. auch Jahrrechnungen zu Luggarns. Bellenz. 299. 413. 450. 432 (2). 4gg gzl. 579. Vollenz. 511. 521. Riviera. 299. 521. Berner-Freiburger. Im Allgemeinen. Vertrag betreffend die confessionellen Verhältnisse- 147. 148. 191. 766. 785. 793 (2). 831. 852(')- Murten: überhaupt. 190. 335. Gurmels. 411. 539. Jeuß. 411. 539. Merlach. 845. 846. 1011 (2). Wistelach. 673 (-). Grandson: Herrschaft und Stadt. 61. 179. 309. 310. 319. 407- 411. 766. 784. 792. 793. 846. 351. Bonvillars. 60. 173. Champagne. 407. Concise. 407. Fiez. 407. 533. Giez. 60. La Lance. 310. 320. St. Maurice. 766. 784. 792. 793. Montagny- 60. Onnens. 60 (2). g4g Yvonand. 177. 407 (2). 532. 849. Provence. 766. 784. 792. 793. 851. Valeire. 849. Vugelles, 407. Echallens: überhaupt. 112. 147. 148. 179. 189. 191. St. Bartholom« (Barthelemy). 672. May. 113. 137. Orbe. 410. 673. Grasburg. 62. 534. III. Confessionelle Spaltungen und Zerwürfnis se zwischen den beiden Glaubensparteien in der Eidgenossenschaft, gegenseitige Drohungen und Nüst- ung en, dießfällige Gerüchte. 21. 22. 660, 639(1 690. 692 (2). 696. 699. 706. 711. 712. 718. 723- 734. 738. 739. 741. 752. 976. 1022(2). 1063. 10?"! s. auch Chronik von I. Stumpf, Schmähungen gegr" die V (VII) Orte; O.-N. Constanz: Constanzcrstur"'! P.-N. Gwalter Rudolf. IV. Hülfswerbungen der beiden Glaubensparteien be> Auswärtigen. Im Allgemeinen. 702. Beim Papst. 74. 689. 691. 769. 770. 1022. Materien -Register. (Kirchliches, Hülfswerbungen bei Auswärtigen, Forts.) Bei Frankreich. 691. 692. 696. 697. 698. 716. 717. Bei de Jnsula. 718. Bei den Schmalkaldern (?). 718. Bei Eschcnthal. 696. V. Bei den V Zugewandten. Basel, Bischof. 813. St. Gallen, Abt: überhaupt. 337. 591. 6l2. 76l. 762. 778. 796. 910. Bernhardszell. 595. Norschach. 663. 825. Anstände mit Toggenburg. 591; s. Toggenburger Angelegenheiten. St. Gallen Stadt. 291. 337. Genf: überhaupt. 11. 23. 53. 51. 85. 327. 311. 116 (-). 428. 179. 181, 815. 857. 1066. Celigny. 561. Graubünden. 10. 659. 710. Greyerz. 123. Münster in Granfelden. 169. 853. Neuenburg: überhaupt. 101. 277. 511. 612. 931. 936. 937. 911, 961. 963(°); s. Farelunruhen zu Neuenburg. Colombier. 731. Cressier und Landeron. 79. 80. 83. 101. 137. 133. 139. 110. III. 236. 237. 283. 285. 320. 321. 322. 691. 705. 720. 722. 727. 728. 730. 731 <"). 732. 731. 715. 716. 717. 719. 750. 786. 810(°). 811. 820. 821. 822. 832. 835. 911. 918. 963. Lignieres. 320. 321. 322. Nappcrswyl: Bußkilch. 395. 108. 139. Rotweil. 1. Thonon (Siechenhäus). 136. Toggenburg. 12. 13; s. diesen Art. St. Gallen Abt, Anstände mit Toggenburg. Wallis. 136. 177 ss). 516. 536. 538. 570. 583. 1070. Vi. Im Ausland. Deutschland: überhaupt, s. Constanzcrsturm, Interim, Neligions- gespräch, Schmalkalderkrieg. Augsburg. 715. Constanz, s. O.-R. Constanz, Constanzcrsturm. Frankreich. 26. 27. 14. 50. 51. 70. 179. 612. 817. Niederlande. 329. VII. Verhältniß der Evangelischen unter sich und mit den Protestanten in Deutschland, s. Concil, specielles Verhältniß der VII Orte gegen die evangelischen Städte, Schmalkalderkrieg. Zur Ergänzung des Artikels KirchlichS :c. s. Absens- pfründcn, Begräbnisse, Beicht, Bilder, Bilderzerstö- (Kirchliches, Forts.) rung, Concil, Konfessionen, Curtisanerei, Disputationen, Ehegericht, Ehegesetze, Ehehändel, Excmptionen, Ex, spectanzen, Fasten, Feierabende, Feiertage, Firmung, Hören, Jahrzeiten, Kerzenbrenncn, Kirchen, Kirchensatz, Gerichte über Geistliche, Kirchenzierden, Kirchenzucht, Kirchweihen, Klöster, Lehen geistliche, Leibfall, Messe, Nachtmahl, Orden, Pfründen, Predigten gegen den Landfrieden, Präsentationsrecht, Präsenzer, Proces- sionen, Quotidianer, Sacramente, Salve, Schmähungen, Schulen für katholische Priester, Seelgeräth, Simonie, Taufe, Vacanz der Pfründen, Vigilien, Wallfahrten, Wcihungen, Wiedertäufer, P.-R. Papst. Kirchweihen, zu, in: Cola (Colla). 837. Condelago (Codelago?). 510. Constanz. 1038. Jsone, Medcglia, St. Leonhard. 31. Lauis (?). 402. Thurgau. 1038. Klafter, s. Maße. Kläger oder Denuncianten nicht veröffentlichen. 192. 220. 120. Klingenzellerstreit, s. Klöster: Klingcnzell. Klingeren (Fischergeräth). 620. Klöster, Chorherrenstifte, Schwesterhäuser: 1. Allgemeines: Ihre Briefe und Siegel (Archive), s. Urbare. Jahrrechnungen der Thurgauer Klöster. 81. 229. 707. 708. 827. 329. 851. 886. 888. 901. 1060. Jahrrechnungsabnahme der Klöster im Thurgau: 1510 durch Lucern und Unterwalden. 82. 1511 „ Zug und Freiburg. 80. 93. 1512 ,, Glarus und Solothurn. 191. 207. 1513 „ Zürich und Uri. 312 ("). 323. 33 l. 1511 „ Bern und Schwyz. 415. 459. 1515 „ Lucern und Unterwalden. (Findet sich nicht vor.) 1516 „ Freiburg und Zug. 707. 872. 1547 „ Glarus und Solothurn. 872. 1548 „ Zürich und Uri. 1068. Außerordentliche Untersuchung des Haushalts der Klöster im Thurgau. 166. Pflicht bei Kriegszügen. 11. 12. 1001. 1062. Man sehe auch die Art.: Exemtionen, Freiheiten und Privilegien, Kastvogtei, Türkensteuer. Verschiedenes. 877. 636. 919. 1038. 2. Die einzelnen Klöster und Stifte in der Eidgenossenschaft. St. Andreas, Neuenburg (?). 694. St. Bernhardin (Bellenz). 66. Bischofzell. 187. Materien-Register. (Klöster ic., Forts.) St. Claro, Rivicra. 299. 1913. Cugnasco, Luggarus. 66. 299. Dänikon. 81. 150. 183. 207. 217 229. 323. 420. 445. 446. 469. 466. 469. 487. 637. 547. 610. 708. 709. 872. 875. 927. 1036. 1063. Dießenhofen, s. Katharinenthal. Disentis. 216. 245. 246. 250. 295. 423. 438. 943. Einsiedeln. 92. 105. 109. 113. 126. 146. 155. 265- 383. 436. 443. 465. 471. 483. 492. 548. 564. 756- 830. 877. 933. 946. 948. 951. 953. 1035. 1041; s. P.-R. Einsiedeln Aebte. Engelberg. 92. 524. 856. 968 (2). 969. 987. 1028. 1041 (-). Engelberg (Fraucnklostcr). 968. 969. 1028. Fahr. 86. 492. 643. Fcldbach. 36. 82. 83. 208. 217. 229. 324. 420. 423. 443. 447. 459. 469. 437. 548. 610. 709. 710. 729. 873. 839. 900. 932. 976. 1036. 1060. 1069. Fischingen. 6. 18. 36. 81. 93. 95. 107. 207. 217. 232. 446 (->). 487. 537. 647. 707. 709. 327. 872. 875. 927. 1036. 1068. St. Francisco, Bellenz. 66. Frienisberg. 492. St. Gallen, s. O.-N. St. Gallen, Abt. Grandson, Barfüßer. 61. 64(2). 177. 178. 309 (2). 310. 407. 411. 676. Grandson, Priorat. 303. 407 (2). 411. 532. 348. 849. 1015 (2). 1018. Großmünster Zürich (Chorherren) 266. 524. 756. St. Johann auf der Insel. 810. 811. 821. 948. St. Johann, Bellenz. 299. St. Johann im Thurthal. 282. 625. 594. 1067. Jttingen. 80. 207. 217. 381. 443. 553. 610. 707. 709. 872. 1060. Kalchrain. 81. 207. 323. 443. 445. 553. 610. 708. 872. 1068. St. Katharinenthal (Dießenhofcu). 13. 35. 41. 81. 93. 96. 207. 217. 420. 443 (?). 445. 447. 553. 610. 707. 827. 910. 934. 939. Klingcnzell. 288. 312. 314. 330. 346 (-). 361. 355. 358. 395. 443. Klingnau. 914. Kreuzlingen. 76.81. 93(2). gg. 97. 107. igg. ng. 126. 207. 217. 446. 446. 458. 490. 707. 827. 960. 1036. La Lance, Grandson. 173. 532. 851. 1016. 1016. Lausanne. 405. St. Leonhard, St. Gallen. 336. Lucern überhaupt. 980. St.Lucii. 119. 1063. Lutry. 179. (Klöster ic., Forts.) Magdenau. 1036. 1060. 1068. 1069. Montheron (Montcron). 189. 301. 406. 539 (°>. St. Moritzen. 59. Münchenwyler. 64. Münster in Granfelden. 853- Münster in Lucer». 959. 1034. 1036. Münstcrlingm, Thnrgau. 6 (2). 82. 83. 95. 203. 217- 229. 243. 260. 324. 345. 369. 446. 459. 468. 487- 610. 708. 709. 873. 375. 897. 976. 1036. 1069. Muri. 1041. St. Nikolaus in Frciburg. 310. Oetenbach. 144. 266. 358. Orbe. 410. Paradies. 38. St. Peter, Genf. 16. Pfäfers. 40. 68. 94. 121. 131. 173. 266. 392 (2). 40»- 431. 439. 490. 916. 948. 966. Rheinau. 81. 96. 194. 217. 446. 707. 827. 377.1022- Nomainmotier. 672. Schaffhausen. 245. 398. 948. Schannis. 432. 715. Sementina. 299. Solothurn, Chorhcrrcnstift. 526. 527. 663. 614. Stein. 173. 243. 262. 288. 293. 294. 312. 330. 346- 365. 396. 554. 948; s. auch O.-R. Stein am Rhe«'- St. Stephan, Bellenz. 299 (2). 412. Töß. 443. St. Urban. 472. 473.677. 712; s. auch P.-N. St. Urbo» Abt. St. Victor und Chapitre, Genf, s. O.-R. St. Victor und Chapitre. Wagenhausen. 443. Wcttingcn. 144. 166. 239. 266. 358. 433. 492. 6«2- 953. 957. 960. 1040. 1060. Wieden (Wyden). 314. 353. 367 (-). Wislikon. 242. 317. 914. Zofingen. 213. Zurzach. 41. 42 (2). 220. 223. 396 (2). 441. 649- 96»- 959. 1036. 3. Auswärtige. Alpersbach. 46. 71. St. Ambrosius in Mailand. 172. 193. Axbach, Oesterreich. 1060. Aulph (früher an Wallis gehörend). 515. 516. St. Blasien. 242. 314. 317. 766. 914. Constanz, Domstift, s. O.-N. Constanz, Bischof, stift. Constanz: St. Stephansstift. 443. 563. 610. 637. St. Johann. 443. 653. 610. 637. Ochsenhausen. 661. Materien- ,-Register. (Klöster, auswärtige sc., Forts.) Oelenberg. 999. St. Peter im Schwarzwald. 5. 7. 8. Petershausen. 44. 50. Reichenau. 82. 109. 132. 220. 221. 291. 359. 1062. Noggenburg. 119. Nothenmllnstcr. 998. Salmansweiler. 601. Scckingen. 756. Spanische überhaupt. 666. Weingarten. 997. 1003. 1024. Klusgarne (Fischergeräth). 414. Kniefall vor Gericht w., s. Fußfall. Kohlenkauf, Kohlenzoll. 961. 963; s. Zoll zu Grynau. Kopf, s. Maße. Koran, der. 457. Kornarten, s. Dinkel, Faßmiß, Mischclkorn, Schmalsaat und Klöster, die einzelnen Jahrrechnungen. Korngrempler. 325. Kornkauf (Auskauf): überhaupt. 206. 439. 488. 954. Basel. 312. 537. 546. 572. 607. Bcllcnz. 472. 512 (°). 513. 521. 531. Bern. 314, 328. 434. 528. 530. 536 ("). 541. 546. 557. 561. 607. Burgund. 756. Castro. 608. 611. Como. 559. Constanz. 325. Elsaß (Ensishcim). 312. 315. 345. Freiburg. 318. 556. 567. Lauis. 625. Lindau. 325. 719. Lucern. 384. 385. 434. 477. 537. 823. 1049. Mailand. 7. 34. 185. 193. 206. 207. 210. 216. 329. 330. 424. 427. 423. 472. 473. 474. 510. 513. 521. 528. 542. 543. 557. 559. 561. 624. 625. 646. 716. 719. 361. 954, 966. 1020. 1021. 1028. 1033. 1040. außerhalb Mailand. 590. Murtcn. 313. Parma und Piaccnza. 605. 608. 611. Radolfzell. 325. Rom. 589. Schaffhausen. 325. Solothurn. 537. 546. 607. Stein am Rhein. 325. Thurgau. 312. 326. 909; f. Herrschaften gemeine, Thurgau, Wucher. Uebcrlingen. 325- Uri. 537. St. Victor und Chapitre. 53. Zürich. 434. 439. 583. 590. 591. (Kornkauf, Forts.) Zürich, Schwyz und Glarus nach Graubllnden. 8. 9. 37. 121. 353. 417. gemeinschaftlicher für die V Orte. 568. 572. 573. Kornpfragner. 326. Kornzehnten, f. Zehnten: Arten. Kornzins, f. Zinse: Arten. Körperstrafen: überhaupt. 77. 142. 158. 228. 292. 326. 349. 392. 402. 453. 454. 455 ("). 458. 682. 724. 769. 785. 805. 826 (y. 851. 853. 886. 897. 963. 1052.1058.1062 (-). f. Abdienen, Fingerabhauen, Handabhauen, Ohrenabschnei- den, mit Ruthen ausschlagen, schmale Kost, Schwemmen. Körperverletzung. 466. Krebs als Leinwandzeichen. 123; s. Leinwandhandel. Kreisversammlung (der Reichskreise). 155. Kreuzer, s. Münzen. Kriege, Aufrühre :c.: I. Der Eidgenossen unter sich: Zürchcrkrieg, alter (1443—1450). 643. 876. Waldmann'scher Aufruhr (1489). 197. St. Galleriricg (Norschacher Klosterbruch) (1490). 196. Zwiebelnkrieg (1513). 251. Jttingersturm (Bauernkrieg) (1524). 294. Cappelerkrieg (Zürchcrkrieg) (1531). 40. 331. 353. 549. 622. 691. 692. 696. 752. 913. 1041. II. Der Eidgenossen für sich gegen Auswärtige: Sempacherkrieg (1386). 630. 643. 773. Eroberung von Baden (1415), s. Herrschaften gemeine, Baden. Armagnakcnkrieg (1444). 629. 633. Waldshutcrkrieg (1468). 394. Burgunderlriege überhaupt (1474—1477). 38. 259. 233. 629. 630. 643. 773. 1061. „ Hericourt (1474). 775. „ Grandson (1476). 259. 643. „ Murtcn (1476). 259. 643. 773; s. auch Begräbnisse. „ Nancy (1477). 643. Schwabenkricg (Schwadcrlochkrieg) (1499). 153. 184. 196. 197. 345. 630. 643. 652. 755. 758. 773. 889. 890. 1036. 1051.1053.1056 (^). 1057.1060.1061- 1062. Lauis, Eroberung (1512). 32. 33. Müsserkrieg. 597. Savoyerkrieg (1530, 1536). 23; s. Genferangelegen- heiten; O.-R. Frankreich, seine Eroberungen gegen Savoyen; Savoyen, seine Bemühung für Wiedcr- erwerb der verlorenen Länder. Notweil und Christoph von Landenberg und Hülfszug der Eidgenossen (1540), s. Notweilerangelegenheit. Materien- --Register. (Kriege, Aufrühre w., Forts.) III. Auswärtiger gegen Auswärtige. Der Deutschen (Gothen) gegen Rom (409). 641. Des Herzog Ulrich von Wiirtemberg für Wiedercrwerbung seines Fürstenthums (IS 19. 1S25). 71. 72. 1052. 1053. 1054. 1055. 1058. Kaiser Carl V. gegen Frankreich (1522—1544). 127. 130. 134. 148. 149. 154. 157. 158. 16». 164. 165. 166. 168. 172. 174 (y. 175.181. 184 (2). 185. 187. 193. 194. 200. 201. 210. 218. 227. 228 (-). 235. 236. 237. 240. 243. 253. 264. 265. 275. 278. 289. 293. 313. 316. 330. 332. 339. 342. 343. 344. 345. 346. 350. 356. 359. 361. 365. 366. 369. 372. 373. 377. 379. 380. 383. 337. 389. 397. 399. 448. 463. 464. 489. 509. 510. 773. 1002. 1014. 1021. 1026. 1033; s. Kriegsdienste fremde für Frankreich, und O.-N. Burgund, Neutralität. Türkenkriegc (1522-1546), s. diesen Artikel. Bauernkrieg, deutscher (1525). 447. Frankreich gegen Savoyen (1536), s. O.-R. Frankreich, seine Eroberungen gegen Savoyen. zwischen Papst und Colonna (1541). 22. Frankreich und England (1543—1546). 360. 366. 376- 379. 380. 427. 460. 464. 472. 473. 488. 543. 606. 644. 723. Kaiser Carl V. gegen Geldern (1543). 260. 463. Frankreich gegen den Papst (1544). 399. 400. Schmalkalderkrieg (1546—47), s. Schmalkaldcrbund und Schmalkalderkrieg. Mailand und Papst (1547). 869. Kriegsdienste der Eidgenossen bei Auswärtigen, tractatmäßige und andere, bei: Papst (1512, 1541—48). 39 (-). 46.47. 70. 73. 74. 77(-). 78(2). gz. gg. igg. 114(2). iz7 i4g igg 172 17z 182. 437. 463. 473. 669. 670. 690. 711. 919. 920. Kaiser von Seite Rotweil im Picardiezug (1543). 829. Kaiser, Practik im Wallis, Glarus und Freiburg (1543). 240. 241; in Graubünden, s. O.-R. Graubünden. Kaiser und Reich. 148. 201. 210. 211. 212. 227. 228. 235. 236. 240- 400. 509. 633- 643. 644. 654. 892; s. Türkenkrieg, Forderung von Kriegsvolk von den Eidgenossen. Frankreich: Allgemeines. 46. 47. 130- 148. 493. 494. 1030. frühere unbenannte Feldzüge. 439- Bicocca (1522). 917. 1076. Neapolitanerzug (1528). 917. Avignonerzug (1536, 1537). 343. 568. 569. 572. 916. Piemonteser und Perpignaner Zug, Abzug von Mondovi, Schlacht bei Cerisole (1542-1544). 114(2). 117. 131. 132. 134. 142. 143 (2). 146. 149 (2). 153. 154. 157. 158(2). 160. 164. 166. 167. 168. 171. 173. (Kriegsdienste der Eidgenossen w., Forts.) 176. 180. 182. 184 (2). 186. 167 (2). 194.196. 199. 200. 210. 211. 217. 213. 224. 227. 239. 241. 263. 296. 313. 329. 330. 331. 333. 334. 343. 345. 346- 350. 351. 352. 356. 357. 356. 359. 364. 366. 371- 377. 379. 380. 382. 333. 384. 335. 383 (2). 389. 390. 391. 398. 399. 422. 441. 442. 443. 457. 460. 493. 592. 593. 606. 630. 643. 773. 777. 825. 861- 918- 1005- 1026. 1076. 1079. Picardiezug (1543). 24». 264. 286. 239. 293. 296- 313 (2). 332 (2). 343. 344 (2). 350. 366. 371. 377. 386. 436. 442. 443. 457. 460. 488. 493. 606. 726. 800. 825. 829. 931. zum Schutze von König und Reich ohne nähere Angabe (1544—47). 356. 357. 387. 583. 590. 591. 758- 779- 784. 794. 799. 804. 805 (2). 817. 832. 833. Mailand, Novara (1513). 38. Mailand zu Marignano (Mailändcrzug) (1515). 36. 443. 887. Herzog von Wiirtemberg (1519). 1052. England (1544). 376- Schmalkaldcrbund (1546—1547). 543. 552. 556.-628. 630. 632. 633. 641. 644. 651. 653 (2). ggg 670 (2). 678. 679. 633. 697. 698. 700 (2). 716. 717. 742. 769- 824. 826. 829. 831. 886. 905. 943. 1030. Constanz (1543). 884. 898. 906. 989. 990. 992. 993. 994 (2). 995 (2). 996. 997. 999. 1000 (<). 1001. 1004(<). 1005. 1006. 1032. 1033. 1036. 1038. Kriegsdienste gleichzeitig bei verschiedenen Herren. 117.131- 147. 143. 152. 210. 211. 218 (2). 227. 228. 235. 240- 265. 270. 460- 632. Kriegsdienst, fremder, Umschwung durch die Reformation. 39- 70. 335. 422. 441. 444. Kriegsdienst, s. Werben. Kriegsgefahr, angebliche, für die Eidgenossenschaft. 421.433- 435. 453. 457. 463. 465. 622. 631. 643. 650. 658. 660- 664. 770. 772. 773. 779. 780. 731. 793. 794. 798. 799. 602. 809. 813. 816. 833. 336. 838. 840. 855- 853. 869. 876. 878. 885. 837. 883 (2). 892. 896. 898. 899. 900. 915. 927. 932. 976. 978. 979. 983. 984 ss)- 985. 983. 939 (°). 990. 999 (2). 1001. 1008. 10l3- 1014. 1043. 1070; s. Schmalkaldcrbund und Schmalkalderkrieg, und O.-N. Constanz, Bedeutung für die Eidgenossenschaft. Kriegsgemeinde der Truppen, s. Kriegswesen. Kriegskosten: überhaupt. 1011. Constanzersturm. 1036. im Schmalkalderkrieg. 743. wegen der Besatzung in Bcllenz. 869. 870. 887. 903- 911. 922. in der Rotweilcrangelegenheit. 6. 8. 13. 41. Materien -Register. Kriegsrath. s. Kriegswesen. Kriegswesen: Absage, Kriegserklärung. 165. 670. 689. 744. 1072. Amtsleute bei den Truppen. 132. 606. 825. Aemter. 386. 389. 422. 460; s. Oberste, Hauptlcutc, Fähnriche, Lütiner. Armbrustschützen. 420. Aufgebot und freiwilliger Dienst, Unterschied bezüglich des Falls von Umgekommenen. 493. 494; s. auch diesen Art. Rüsten. Aufwiegler, s. Werben, Kriegsdienste der Eidgenossen bei Auswärtigen. Ausspäher, s. Kundschafter. Auszüge, s. diesen Art. Rüsten. Besatzungen zu: Baden. 699. Basel. 172. Aellcnz. 453. 465. 809. 836. 840. 855 ("), 860. 869 s-'), 887. 903. 922. 1013 ss). Bremgarten. 699. Como. 1013. Constanz. 652. 699. 732. 864. 902. 1001. 1004 (-). 1006. 1023. Gens. 576. 577. 578. 581. 582. 583. 584. 586. Gottlieben, Kreuzlingen, Münsterlingcn. 990. Kaiserstuhl. 699. Mellingen. 699. Neuenburg, Schloß, Thurgau. 7. 18. 41. Paradies. 992. Notweil. 887. in den Städten des Papstes und des Königs von Frankreich. 143. 172. 606. Büchsen, große, auf Rädern, s. Geschütze. Büchsen (Handbüchsen). 325. 482. 483. 517. 521. 543. 546. 552. 606. 685. 716. 717. 719. 723. 861 (2). 1012; s. Hakenbüchsen. Vüchscnhäuser. 20. Büchsenmeister. 859. Büchsenschützcn. 350. 369. 380. 389. 696. 838. 860. 908. 981. 1007. 1036. Degen. 241. Desertion. 160. 174. 180. 181. 184. 296. 388. Doppelhaken, s. diesen Art. Hackenbüchsen. Durchpaß. 236. 253. 254. 265. 289. 298. 356. 366. 369. 376. 377. 380. 363. 335. 389. 390 (2). 391. 552. 553. 583 (2). 584. 590. 591. 60«. 606. 609. 628. 630. 632. 634. 641. 644. 645. 651 (°). 652. 654 ('). 658. 659. 663. 670. 672. 695. 697- 700. 703. 717. 727. 740. 744. 760. 761. 833. 892. 900. 907. 903. 933. 999; s. diesen Art. Wasfcndurchfuhr. Faggunen. 1007. (Kriegswesen, Forts.) Fahnen, Panner, Zeichen; Fähnrich, Pannerherr. 8. 153. 159. 184. 195. 197. 225. 237. 259. 293. 333. 338. 383. 422. 489. 494. 515. 516. 584- 591 (2). WO. 633. 643. 653. 692. 699. 711. 712. 717. 720. 752. 757. 760. 761. 811. 621. 900. 904. 918. 949. 985. 1003. 1036. 1077; s. auch diesen Art. Vorfähnrich. Fahnen in Brunnen stecken als Alarmzeichen. 690. 711. 712. Fahneneid, s. Eid der Truppen. Fähnlein als Mannschaftsabtheilung. 172. 267. 289. 334. 357. 369. 376. 377. 400. 422. 460. 547. 569. 600. 606. 653. 670. 690. 697. 693. 702. 908 (2). 979. 985. 966. Festungen, feste Plätze zu: Bellenz die Schlösser. 32. 870; s. Herrschaften gemeine, dritthalbörtige, Bellenz die Schlösser. Genf. 574. 576. 585. 586. 817. Gottlieben. 1036. Leuggern. 345. 889. Luggarus. 118. 126. 133. 1002. Neuenburg im Thurgau. 7. 41. Piemont. 118. 351. s. auch: Letzi. Galeeren. 186. 457. Gefangene. 509. 573. 993. Geschütz. 3. 5. 16. 32. 46. 69. 71. 72. 73. 181. 216. 269. 312. 333. 369. 379. 453. 463. 574. 575. 576. 586. 596. 597. 631. 662. 639. 690. 712. 757. 763. 765. 779. 870. 918. 974. 978. 993. 994. 997. 1001. 1007. 1036: s. auch diesen Art. Faggunen, Karthaunen, Schlangen. Hakenbüchsen, Doppelhaken, halbe Haken, Handrohre. 472. 473. 547. 687. 769. 819. 855. 1007. Halbarten. 547. Harnische, Panzer. 64. 115. 402. 409. 435. 473. 482. 484. 486. 517. 531. 536. 543. 547. 556. 606. 685. 689. 719. 898. 906. 959. 999. 1033. 1036. 1077. Hauptleute. 6. 114. 117. 130. 131 (2). 132. 143. 153. 154. 159. 160. 175. 181. 184. 194. 195. 210. 217. 218. 224. 225. 226. 227. 223. 240. 241. 261. 265. 286. 292. 296. 313 (-). 330 (2). 332. 333. 334. 333. 344. 350. 352. 357 (2). 383. 384. 386. 387. 388. 389. 393. 422. 434. 435. 436. 441 (2). 44g. 4L4. 477. 488. 509. 563. 569. 576. 577. 586. 590. 592. 596. 606. 633. 643. 654. 655. 696. 716. 717. 757. 760. 769. 777. 800. 601. 805. 825. 829. 869. 870.835. 905 (2). 906. 915. 916. 917. 919. 920. 926. 931. 943. 959. 981. 993. 1002. 1007. 1032. 1079; s. auch diesen Art. Zugewandte und Vogteien. Heimmahncn ausgezogener Kriegsknechte, s. diesen Artikel. Helme. 547. Materien- ^-Register. (Kriegswesen, Forts.) Hülfe vom Ausland, von: Papst- 437. 691.939.1040; s. auch Kirchliches, IV. Hülfs- werbungen. Frankreich. 147. 164. 174. 180. 131. 271. 373. 379. 435. 460. 634. 689. 692. 696. 72S. 728. 758. 777. 832. 862. S88. 908. 915. 929. 981; s. O.-R. Frankreich Verhältnis) zur Rotweilerfehde. Verschiedenen. 696. 697. 838. 892. 1002. 1020. 1031; s. auch Bünde der Eidgenossen mit Auswärtigen. , Karthaunen- 586. Kauf von Munition in der Eidgenossenschaft. 260. Klöster und Stifte, ihre Pflicht bei Auszügen. 41.42.1001. 1062. Kornvorrath, Sorge dafür. 886. Kriegsgefangene, s. diesen Art. Gefangene. Kriegsgemeinde der Truppen. 217. 335. 569. Kriegskosten, s. diesen besondern Titel. Kriegsrath. 739. 743. 744. Kriegsrath der Hauptleute. 286. 287. 350. 388. 389. Kriegsschiffe. 143. 379. 574. 575. 576. 536. 1014. Krydengeschütz. 289. Kundschafter. 70. 216. 420. 453. 547. 574. 575. 576. 578. 585. 586. 622. 645. 689. 690. 711. 816. 869 (°). 870. 871. 387. 886. 899. 989. 993. 994. 998. 999. 1002. 1003. 1007. 1013; s. auch Kriegsgefahr vermeintliche für die Eidgenossenschaft. Kürassiere (Kllrisser). 1002. Lager. 334. 448- 573. 683. 699. 700. 701. 702. 735. 736.737. 733(2). 739(-). 740. 741. 742 ('). 743. 744. 745. 781. 833. 973. 989. 1007. Lanzen(reiter), s. diesen Art. Kürassiere. Lanzcn(knechte). 931. Landsknechte, s. diesen Artikel. Lieutenant. Lütiner. 196. 197. 225. 226. 293. 633. 643. 757. Mahnung bundesgemäße, sich gerüstet zu halten, s. Mahnung. Mannschaftsrecht, s. diesen Artikel. Mannschaftszahl. 664. Marodircn. 973 (2). Mundvorrath. 1007. Munition. 181. 216. 260. 333. 351. 389.438.543.574. 575. 576. 577. 586. 631. 662. 685. 723. 727. 855. 859. 981. 991. 1001. 1007. 1036. Musikinstrumente und Spielleute. 56.333.334.335.591. 592. 717. 887. 975. 976. 1003. 1007. Musterherrcn. 489. Musterungen. 180. 131. 286. 287. 296. 333. 389. 436. 489. 777. 903. 999. 1077. Oberst. 114. 436. 586. 973. 989. 991. 999. 1003. Pannerherren, s. diesen Art. Fahnen. (Kriegswesen, Forts.) Pässe: überhaupt. 754. St. Margrcthen Fahr. 496. von Wallis ins Piemont. 533. von Genf ins Piemont. 535. Pfeifen, s. diesen Art. Musikinstrumente. Pulver, s. diesen Art. Munition. Pulverthürmc. 677. Pensionen, Sölde von fremden Fürsten, s. Pensionen. Nappier. 547. 967. Regimenter. 390. Reisige. 395. 779. 908. 977. 978. 999. Neislaufen, s. diesen Artikel. NeiSpslicht, s. diesen Artikel. Reiter. 16. 596. 687. 727. 353. 863. 868. 880. 999. Rottmeister. 633. 643- Rüsten. 689. 699C). 70z, 794. 71z. 747. 7gg(-). 755. 763. 773. 779. 781. 798. 977. 979. 984. 985. 989 ('). 998. 1001. 1002. 1003. 1014. 1018.1021.1026; s. auch Kirchliches, III. Confessionelle Spannungen; Mahnung bundesgemäße, sich gerüstet zu halten. Schafelin. 687. Schlachtsold. 422. 460. 1076. 1077. Schlangen, halbe Schlangen. 860. 870. 1007. Schwerter. 30. Signale, s. Wortzeichen. Sold im Dienste der Eidgenossen oder einzelner Orte- 465. 577. 587. 782. 855. 860 ss). Sold im Dienste fremder Fürsten, s. Pensionen u. s. w- Späher, s. Kundschafter. Spieße. 115. Trommeln, s. diesen Art. Musikinstrumente. Uebung. 1002; s. auch Schützenwesen. Urlaub (Paßport). 184. 194. 217. 218. 296. 384. 383. 436. 805; s. auch diesen Art. Desertion. Verräther. 574. 577. 687. 1041. Vorfähnrich. 196. 197. Wachen an den Grenzen und sonst. 393. 453. 809. 844. 855. 859. 870. 903. 978. 979. 984. 990. 991. 993. 993. 999. 1007. 1043; s. auch Kriegsgefahr vermeintliche für die Eidgenossenschaft. Waffen. 435; s. diesen Art. die einzelnen Gattungen. Waffendurchsuhr. 472. 473. 474. 482. 488. 531. 536. 543. 547. 552. 556. 606. 611. 637. 685. 716. 717(2). 719. 723 (y. 757. 763. 765. 769. 999. Wasfcnröckc. 16. Wasfenvorrath, Sorge dafür. 435. 959. Werben, s. diesen Art. und Kriegsdienste. Wortzeichen, Wahrzeichen, Signale. 102. 333. 752. 859. Zelte. 737. 740. 741. Materien-Register. (Kriegswesen, Forts.) Zugewandte und Vogteien, ihr Verhältniß zu Hauptmannsstellen, s. Herrschaften gemeine, l. im Allgemeinen, und O.-R. Zugewandte. Zusätzer, s. diesen Art. Besatzungen. Kriesseren (Fischereigeräth). 62t). Kronen, s. Münzen. Krydengeschütz, s. Kriegswesen. Kiigelin (Fischereigeräth). 621. Kundschaften einnehmen. 19. 36. 19. 44. öS. 66. 68. 69. 85. 106. 147. 171. 256. 304. 309. 318. 402. 419. 420. 432. 438. 450. 451. 452. 465. 466. 491. 504. 512. 517. 520. 536. 566. S68. S69. 572. 579. 605. 625. 634. 638. 696. 706. 715. 719. 762 ss). 769. 792 ss). 795. 798. 799. 303. 804. 834. 842. 869. 891. 696. 897, 893 (°). 910. 911. 912. 932. 942. 944. 957. 959. 962. 995. 1013. 1020 ("). 1028. 1035. 1039. 1053. 1055. Kundschafter, s. Kriegswesen. Kuppelei. 505. Kürassiere, s. Kriegswesen. Kurfürsten. 45. 69. 71. 131. 134. 142.143. 144. 146. 194. 216. 223. 228. 239. 245. 271. 356. 365. 366. 369. 372. 389. 390. 600. 609. 833. 927. 932. 948. 1087; s. auch P.-N. Brandenburg, Mainz, Sachsen. L. Lachen, s. Märchen. Laden aus dem Haus. 199. 232. Lagcl, s. Masse. Lager, s. Kriegswesen. Landescid (der Toggenburger). 307. Landfriedc, zweiter. 27. 28. 42("). 43. 70. 95. 107. 110. 137. 151. 153. 173. 212. 213. 214. 220. 225. 229. 241. 263. 269. 270. 295. 303. 307. 330. 356. 392. 421. 433. 459. 471 (y. 473. 475. 490. 522. 547. 601. 604. 633. 651 (°). 656. 659. 660. 661. 682. 663. 690. 691. 692. 693. 712 (2). 7ig(-). 716. 720. 725. 732. 733 (2). 745. 748. 758. 759. 773. 775. 776. 794. 793. 799. 832. 876. 956. 1020. 1042. 1044. 1064(2). 7072. 1073. Landsriede, deutscher- 668. 670. 628. 927. Landfriedensbruch. 46. Landgerichte im Allgemeinen. 436. Landgerichte, zu: Kyburg. 458. Stvckach. s. O.-N. Schasfhauscn im Verhältnis; zum Landgericht zu Stockach. ^ O.-N. Toggenburg verschiedene innere Einrichtungen. 9n Thurgau, s. Herrschaften gemeine, Thurgau, und O.-N- Eonstanz Stadt, ihr Pfandrecht am Landgericht. Landgerichtsknechte, s. Herrschaften genieine, deutsche Vogteien, 6. Thurgau. Landgrafen im Klettgau. 4. Landrechte, s. Bünde. Landsgemeinden in: Graubünden. 699. den Ländern. 143. 265. 345. 353. 383. 489. 522. 523. 600. 678. 081. 692 (2). ggg. 724. 727. 748. 755. 759. 774 (2). 907 (2). 903. 918. 920. 922. 928. 942. 949. 955. 1065. im Thurgau, s. Herrschaften gemeine deutsche, Thurgau. Landsgewerd (Laubriß, Verjährung). 386. 434. 505. Landsäßen. 233. 312. 431. 432. 517. 753. 823. 825. Landschrciber, s. Herrschaften gemeine. Landsknechte. 5. 126. 236. 240. 289. 334. 346. 377. 330. 383(2). ZZ5, ggg (-), Z9i, 400. 661. 724. 773. 781. 833. 916. 954. 977. 997. Landsteuer zu Lauis und Luggarus, s. Jahrrechnungen, ennet- birgische. Landstuhl. 527. 530. 614. Landvogte, s. Herrschaften gemeine. Landvögtinen, s. Herrschaften gemeine; Letzi; Nachrichter, ihm Uebelthäter ab der Hand schneiden. Landwatten (Fischereigeräth). 414. Lanzen(knechte), Lanzen(reiter), s. Kriegswesen. Landzllgel, Landzügin. 431. 714. Laß. 198. 205. 233. 380. 431. 495. 496. Läufer von Basel in Frankreich getödtet 344. 359. 370. 380. Lebensmittelpreise, amtliche Festsetzung derselben. 508. Lebensstrafen, s. Todesstrafen. Ledi, s. Maße. Ledige, s. Uneheliche. Legat, s. Gesandte fremde; des Papstes. Legitimation Unehelicher. 357. 337; s. Herrschaften gemeine, diesen Artikel. Lcggrüschen (Fischergeräth). 847. Lehen in, von: der Grafschaft Baden. 76. Bischof von Basel. 571- 844. Bern, s- Greyerzerangclegenheit, und O.-R- Aubonne und Palesieux. der Herren von Biolei) in Echallens. 541. Bischof zu Como. 279. 683. Bisthum Constanz. 4. 153. 220. 221. 222. 571. 605- der Stadt Constanz. 96. 297. Kloster Dänikon. 150. der Eidgenossen zu Dießenhosen. 900. 905. 930. 946. 957. 974. dem Kloster Einsiedeln. 483. 484. 485. dem Kloster Feldbach. 709. Freiburg. 79. 113. 127; s. O.-N. CorberS. 144 Materien- ^-Register. (Lehen, Forts.) den Schlössern Frendenberg und Nidberg. 431. dem Abt von St. Gallen, weltliche. 797. 969. dem Abt von St. Gallen, geistl. (Pfrundlehen). 393. 337. dem Visthum Genf. 55. 179. der Herrschaft Grandson. 532 (2). 538. 549. 541. 675- 849 ("). 859. 1915 (°). 1918. der Herrschaft Grasburg. 533. der Herrschaft Grießenberg. 331. dem Kloster Katharinenthal. 919. 939. Kreuzlingen. 93. Lauis. 626. den Grafen von Lupfen. 545. 692. dem Kloster Miinsterlingen. 244. der Grafschaft Neuenburg. 237. dem Kloster Pfäfers. 94. der Eidgenossenschaft im Nheinthal. 133. 222. 242. 424. 497. 698. 823. 831. 899. der Vogtei Sargans. 431. 336. 995. 926. 944. Solothurn. 571. der Landschaft Wallis. 514. Wettingen. 156. Lehenarten: Edellehen. 532. 538. 549. 541. 849. 972. 1948. Edellehcnrecht. 349. Erblehen. 63. 71. 31. 159. 412. 415. 447 (2). 459. 463. 467. 469. 479. 639. 799. 771. 386. 995 (-). 911. 944. geistliche, Pfrundlehen (deuetiois,). 392. 493. 421. 438. 439. 482. 1923. Reichslehen, s. diesen Artikel. Schupflehen. 447. 448. 799. 919. Lehenbriefe. 76. 198. 119. 421. 438. 479. 513. 626. 724. 995. 939. 931. 944. 949. 957. 969. 1915; s. auch Erkennen, Urbare. Leheneide. 153.435.545; s. Greyerzerangelegenheit betreffend Lehenserkennung gegen Bern. Lehenleute. 483. 484. 485. Leheurecht. 193. 571. Lehenrichter. 79. Leibeigene des, der, von: Vogtei Baden. 726. 756. St. Blasien. 756. Gotteshauses Chur. 431. Bischof von Constanz. 756. Kloster Einsiedeln. 433. 434. 435. 756. Schloß Fluni« (Greplang). 431. 715. Abt von St. Gallen. 636. 756. Hans von Greifensee. 432. 715. Kloster Jttingen. 381. Rudolf Kilchmatter. 432. Rudolf Meyer. 432. von Hofstetten zu Tscherlach. 432. (Leibeigene, Forts.) Herrn von Sax. 779. Kloster Pfäfers. 431. Kloster Schänis. 432. 715. Kloster Seckingen. 756. der Eidgenossen im Thurgau. 159. 996. 933. 946. Gerichtsherren im Thurgau. 193. Nitterhaus Tobel. 324. 331. Heggenzer zu Wasserstelzen, Konrad. 756. „Herren" (Chorherren) von Zürich. 756. Theilung zwischen Sargans und Wartau. 347. 363. 369. 339. 423. 431. 432. 439. 459. 491. 697. 632. 681- 696. 713. 714. 715. 723. 748. 759. Leibeigenschaft, Loskauf. 756. 759. 774. 9g6. 933. 946. Leibesstrafen, s. Körperstrafen. Leibfall. 499; s. Fall. Leibschilling. 714. Leinwandhandel, Appenzeller-St. Galler. 84.85. 91. 94.166. 122. 123. 124. Leistung als Strafe. 419(2). 774. Lehi (Trinkgeld). 35. 829. 886. 929; s. Jahrrcchnunge», ennetbirgische zu Luggarus. Lehi (March, Schanzwcrk). 222. 423. 496. 693(2). 662- 671- 729. 759. 769. 841. 879. Liberationen. 33. 34. 197. 129. 139. 132. 161. 162. 163- 192. 194. 275ss). ggi 402 (°). 499. 419. 429. 4SI- 452. 453. 486. 519. 521. 522. 531. 558. 569. 562. 563. 566. 699. 691. 693. 627. 634. 695. 725. 751- 893. 833. 859. 886. 397 (2). 999. 1912 (2). Licenzien. 34. 472. 512. 513. 528. 543. 559. 569. 561. 663- 611. 626. 716. 719. 751. 819. 869. 922. 949. 1928- Lichter in der Kirche, s. Kerzenbrennen als kirchliche Ceremonie- Lichtstubeten. 394. Lieutenant, s. Kriegswesen. Lire, s. Münzen. Lob (Iwmtvmium), löbig. 19. 14. 25. 54. 63. 337. 196. 539. 549. 541. 673. 849. 1916. Löhnungen, Kosten (bundesrechtliche), verschiedene. 17. 227- 626. 673. 674. 675. 676. 767. 792. 893. 894. 398- 819. 839. 836. 837. 855. 879. 886. 837. 929. 939- 934. 946. 953. 1913.1926.1968; s. Kriegslasten, Tag' satzung, Gesandtenlöhnung. Loth, s. Gewicht. Lumbseginen (Lombsegincn) (Fischercigeräth). 414. M. Mahnung, bundesgemäße: zum Recht. 193. 121. 149 (?). 165. 347. 352. 354. 4l7> 337. 931. 949. 949. sich gerüstet zu halten. 192. 573. 532. 692. Feindseligkeiten zu unterlassen. 135.149(?). 182.733. 1929- Materien Register. (Mahnung bundesgemäße, Forts.) eine Erklärung abzugeben. 181. 185. 194. 223. 224. Vundcspflichten zu erfüllen. 266. 691. 732. zum bewaffneten Zuzug. 699. 816. 1991. Maigerichte, s. Gerichte. Mal (Mal und Schau), f. Schau. Mailles. 1025. 1V27. Malefiz, f. Gerichte hohe und niedere, Landgericht, Gerichtsherren im Thurgau, Anstände mit den Landvögtcn rc. Malefiz, welche Strafen es seien. 335. Malefiz in den ennetbirgischen Vogteicn, s. die Jahrrechnungen daselbst. Malstatt, s. Nechtsverfahrcn bundesgemäßes. Malter, s. Maße. Malzeichengeld. 799. Mandement. 69. 835. Mangigcld. 788. Mannrecht. 636. 756. Mannschaftsrecht über: im Allgemeinen. 262. 1952. den Bischof von Basel für die Stadt Basel. 344. Bremgarten. 756. Bischof und Domstift Constanz. 553. den Abt von St. Gallen. 247. Jsone und Medeglia für Bcllcnz. 32. Landeron. 720; s. auch O.-N. Landeron und Thiele als gemeinschaftliches Pannergebiet. St. Leonhard. 38. Neuenburg. 259. Peterlingen. 791. die Prälaten und Städte der Eidgenossenschaft, von denen die Reichssteuer gefordert wird. 197. 247. die von Bern eroberten savoyischen Lande. 23. 515. 516. Stein am Rhein. 262. Thurgau. 153. 199. 758. 919. 1953. 1056. 1958. 1961. 1962. die Klöster und Prälaten im Thurgau. 553. 554. Wytnau. 222. St. Victor und Chapitrc. 53. Wyningen für Zürich. 110. 543. Mannwerk, s. Maße. Mannzüchte (Sittengcseüe). 638. Manual, s. Urbare. Marccller, s. Münzen. Barchen: Appenzell und Abt von St. Galle». 818. Appenzell und Oberried. 440. Baden und Zürich. 69. 78. 85. 86. 266. Bellenz und Lauis, s. Herrschaften gemeine, dritthalbörtige: Vellenz. Bern und Biel. 617. Bern und Freiburg. 191. 390. 494. 539. 549. 676. (Märchen, Forts.) Bern und Genf. 54. 55. 416. Bern und Lucern. 311. Bern, Solothurn, Biel. 616. Bern und Solothurn. 519. 539; s. auch Hochgericht und Märchen Bern, Solothurn, Biel. Bern und Wallis bei Maxilli. 113. 136. Concise und Vauxmarcus. 177. Grandson und Neuenburg. 393. 535. Grandson und Vauxmarcus. 675. Jurten und Grandcourt. 179. Lauis und Mailand. 716. 719. Lucern und Freie Aemter. 726. 391. 829. Eidgenossenschaft und Mailand auf dem Lauisersee. 625. Marchs und Brusin, s. Herrschaften gemeine, III. Bier ennetbirgische, 2. Lauis. Ob- und Nidwalden. 65. St. Paul und Maxilli. 514. Solothurn und Biel. 614. Thurgau und Toggenburg. 695. 762. 839. Mariaverehrung. 28. 43. 53. 265. 269 ("). 413. 424. Mark, s. Münzen. Markgrafen, f. P.-R. Brandenburg, Guasti. Marktbruch. 311. 850 (-). Märkte, Messen: Aarau. 546. Altstätten. 129. 133. Basel. 312. Vellenz, St. Bartholomäusmarkt. 66. 169. 409. 472. Bern. 314. 541. 557. 561. Bernang (Bernegg). 221. Bremgarten. 299. Burgund. 754. Constanz. 899, Freiburg. 556. Genf. 539. Greyerz. 567. Kreuzlingen. 899. Lauis. 162. 625. Liechtensteig. 43. Lucern. 210. 439. 824. 943. 1949; s. auch Ankenkauf, Kornkauf. Lyon. 39. 493. 934. St. Margrethen (Rheinthal). 221. Mendris. 162. Mühlheim. 926. Münster im Aargau. 712. Murtcn. 1910. Neuenburg. 944. Ölten. 546. Peterlingen. 712. Rheineck. 221, Materien-Register. (Märkte, Forts.) im Nheinthal. 133; s. diesen Art. Altstättc», Rheincck, Bernang, St. Margrethen, Thal. Rorschach. 663. Schasfhausen. 573. Thal (Rheinthal). 221. Toggenburg. 43. Uri. 436. Varese. 462. Zürich. 290. 353. 417. 439. 533. 591. Zurzach. 40. 41. 42. 185. 259. 310. 631. 826. 958. 974. s. auch Kornkauf. Marodiren, s. Kriegswesen. Marter, s. Folter». Martyrologium. 525. Wäscher (Fischereigeräthe). 620. Mäß und Maß, s. Maße. Maße nach Orten: Verner. 1017. Constanzer. 209. 324. 348. 709. 873. 1069. Dießenhofer. 873. Frauenfelder. 873. Steiner. 82. 209. 324. 348. 351. 709. 873. 1069. Wyler. 348. Zeller. 873. Zürcher. 485. Maße einzelne: Eimer. 80. 81(2). gz s-). 207. 208. 209. 245. 323. 323- 324. 438. 439. 445. 446. 466. 470. 524. 708. 709. 872. 373. 1068. 1069. Elle. 790. Faß. 417. 424. Fuder. 80. 81. 82 (-'). 184. 207.208. 209. 323. 324.445. 446. 447. 526. 708. 709. 872. 873. 874. 1068. 1069. Haupt. 62. Jmmi. 80. 31 (»f. 82 (2). 207. 208. 209. 323. 324. 445. 446. 467. 470. 541. 708. 709. 872. 873. 1063. 1069. Juchart. 18. 43. 133. 177. 300. 415. 466. 468. 469. 470. 524. 1017. Master. 65. 620. 914. Kopf. 6V. 177. 300. 308. 317. 406. 409. 533. 673. 645. 849 (2). Lagcl. 213. 250. Ledi. 353. 417. Malter. 80. 81 (<). 82 (°). 207. 208. 209. 323. 324. 348. 351. 353. 354. 355. 438. 439. 445. 446. 466. 467. 468. 470. 708. 709. 872. 873. 874. 1068. 1069. Manngrab (Mannwerk?). 709. Mannwerk. 1010. Maß. 80. 81. 62 (2). 207. 208. 209. 323. 324. 423. 445. 446. 466. 469. 470. 703. 709. 872. 873. 1037. 1068. Mäß, Mäßchen. 213. 324. 446. 540. 708. 715. (Maße, einzelne, Forts.) Meile. 108. 485. 795. Meile, deutsche. 33. 334. 627. Meile, wälsche. 625. Mtttt. 62 (-). 64. 80. 81 (2). 82 (-'). 150. 178 (-). 179- 134. 190. 207. 203. 209. 213. 219. 261. 308. 319- 323. 324. 348. 385. 408. 409. 437. 445. 446. 466. 467. 468. 469. 470. 472. 485. 533 (-). 534 (-). 540- 607. 676 (-). 708. 709. 823. 850. 872. 873. 1009.1015- 1016. 1063. 1069. Mütt, Berncr. 846. 1017. Pose. 415. Quart. 446. 703. 709. 873. 1069. Rinder-Weid. 62. 408. 534. Nöhrlein. 53. 353. 417. Nuben, Neberrubcn. 453. 537. Sack. 60. 308. 309. 312. 353. 354. 355. 532. 537. 546. 572. 626. 675. 849. Saum. 58. 77. 80. 81 (°). 82. 120. 207. 203. 222. 269. 323. 324. 350. 412. 417. 424. 427. 445. 446. 453. 462. 531. 547. 560. 561. 708. 855 ("). 356. 353. 859. 872. 873. 932. 981. 1037. 1063. Scheffel. 934. Schuppos. 485. Sester. 309. 315. 1015. Stab. 309. 539. 673. Stär. 559. 855. Stück. 18. 42. 64 (°). 150. 239. 291. 392. 423. 439- 440. Tonne. 771. 1007. 1036. 1042. Wierling. 30.'81ss). 207.209. 244. 323. 324. 446.467- 468. 470. 703. 709. 872. 673. 1068. 1069. Viertel. 80. 81 («). 82 ('). 207. 208. 209. 213. 243. 323- 324. 445. 446. 466. 467. 468. 532. 703. 709. 372- 373. 874. 1037. 1068. 1069. Wagen. 902. Zeige. 468. 507. 1063. Matze. 477. Meersalz, s. Salzhandcl. Mehren wegen des Glaubens, s. Kirchliches, Berner-Freiburg^ Vogteien. Mehrheitsprincip unter den Orten, s. Tagsatzung. Meineid. 452. 463. 465. 521. 635. 831. 852 (<). 954, Messe, Amt. 42. 58. 30. 107. 143. 190. 309. 314. 3?6- 391. 407. 410. 492. 525. 548. 601. 658. 672. 694- 731. 732. 767. 793. 849. 853. 936. 944. 963. 97t- 1007. 1022. 1033. 1042. 1065. Messeleric. 1010. Messen, s. Märkte. Mestral. 317. 407. 532. 533 (°). 849. Mette, Matutin. 525. Metzen, s. Concubinen. Materien- --Register. Mcyengnrn (Fischereigeräth). 620. Mehen-Geding, Versammlung der Fischer von Bern, Freiburg, Solothurn. 619. 847. 984. 965(2). 973. St. Michaelsritter-Orden, s. Orden: Ritter. Miet und Gaben, s. Geschenke; Herrschaften gemeine, 1. Allgemeines. Militär, s. Kriegswesen. Mischelkorn. 92. 178. 179. 408. 633. 676. 846. 873. Mißhandlung körperliche. 519. 529. 789 ("). 781. 894. 332. 834. vor Gericht. 1999. Mord. 129. 162. 183. 192. 295. 344. 379. 492. 413. 449. 458. 469. 483. 528. 531. 559. 562. 693. 647. 684. 692. 794. 836. 858. 859. 897. 909. 991. 954; s. Gesandte, fremde, des Königs von Frankreich werden umgebracht. Morgengabe. 49. 292. 203. 499. 599. Mühlen, Sägen, privilegirte. 69. 61. 62; s. Herrschaften gemeine: Berner-Freiburger Vogteien. Mühlenzins, s. Zinse. Mulenvieh (gefundenes, herrenloses Vieh). 362. Munition, s. Kriegswesen. Münzen: Sorten: Batzen. 33. 40. 58. 59. 70. 159. 179. 190. 216. 219. 229.244.394.353.377. 394. 417. 423. 434. 446. 468. 491. 635. 648. 715. 757. 823. 839. 835. 855. 669. 869. 875. 903. 934. 959. 1928. Churer. 38. 272. 395. 636. 839. 969. Constanzer. 17. 38. 150. 377. 394. 395. 491. 498. 636. 761. 839. 839. 960. 970. Nollenbatzen. 1956. Schwyzer. 38. 159. 395. 491. 636. 839. 959. 969. Bcmsch, Bchemsch, Böhmischer. 348. 349. 525. Denar. 46. 297. 293. 299. 259. 323. 324. 424. 445. 446. 467. 469. 470. 612. 793. 799.^372. 873. 962. 1968. 1969; s. Pfenning. Deniers. 415. Dertsche, Tertsche, piemontesische. 545. Diken. 35. 219. 286. 318. 491. 493. 648. 839. 969. 191g; s. Pfenninge. Doppler. 34. 219. 299. 924. Ducaten. 155. 161. 352. 383. 589. 860. 913. Doppelducaten. 395. Florin. 19. 13. 61. 177. 183 (°). 189 (-). 211. 399. 497. 516. 532.533 (2). 539.673. 675. 849 (2). 859 (2). 1999 (-). 1915(2). igitl in Gold. 415. Savoyer. 163. 582. Franken. 154. 276. 395. 455. 462. 616. 911. 932. 982. 1977. (Münzen, Forts.) Gros. 34. 162. 177. 199. 279. 493. 513. 647. 648. 675. 839. 859. 969. 1919. 1916. Gulden. 6. 17. 18 (°). 19. 20. 36. 38. 49 (2j. 41. 45. 46. 62. 63. 68. 79. 76. 39. 31 (^). 82 (2). 96. 98. 129. 123. 132. 142. 159.154. 170.173. 179. 183. 185. 190. 195. 199. 297. 298. 213. 216. 217 (2). 229. 222. 229. 232. 243. 244. 262. 264. 266. 269. 289. 294. 297. 299. 394.319. 312. 314. 317. 319(2). 323. 324. 328. 345. 343. 349. 359. 362. 376. 378. 391. 393. 394. 403. 424. 437. 438. 445.446. 462. 466. 467. 468. 469 (y. 479. 485. 468. 491 ss). 498. 527. 534. 544. 548. 554. 579. 691. 692. 698. 632. 635. 636 ss). 633. 645. 655. 661. 662. 663. 677. 793. 799. 757. 767. 732. 393. 894. 898 (2). 819. 825. 823(2). 829(2). 839. 335. 836. 843. 859. 872. 873. 874. 875. 886. 995 (°). 906. 924. 926. 939. 933. 936. 943 (2). 944. 957. 959. 969 (^). 962. 968. 976. 993. 1912. 1932. 1057. 1969. 1061. 1968. 1969. alte. 159. Berner. 1017. in Gold. 1956. gute. 133. 214. 437. Münzgulden. 926. rheinische. 38. 264.' 286. 296. 373. 892. 981. rheinische an Gold. 491. Savoyer. 581. Zürchergulden. 18. Haller (Heller). 81. 82. 125. 207. 266. 305. 396. 323. 419. 445. 468. 579. 799. 996. 912. 916. 1969. Kreuzer. 6. 34. 43. 161. 219. 274. 279. 394. 401. 412. 510. 512. 525. 624. 799. 337. 903. 924. 925. 966. Etsch-Kreuzer. 216. Kronen. 6 ('->). 8. 9. 23. 32. 33. 34. 35. 33. 49. 44. 46. 47. 62. 64. 66. 69. 70. 99. 94. 104. 118. 120. 125. 139. 133. 159. 152. 154. 157. 161. 162 (°). 163. 177. 216. 216. 234. 240. 254. 257. 265. 266 ('). 279. 272. 274. 275. 278. 286 ('). 296. 297. 298. 299 (°). 323. 334. 335. 345. 359. 361. 365. 377. 394. 395. 493 (-). 409. 410. 426. 434. 437. 447. 449. 459. 451. 452. 455. 453. 465. 466. 478. 488. 491 ("). 531 (2). 539. 542. 556. 553. 562. 569. 572. 587. 589 ()'). 599(2). 593. 692. 694. 607. 625. 636. 646. 648. 666. 677. 795. 727 (°). 748. 756. 757. 774. 777. 733. 792. 793. 893. 815. 826. 830. 836 (°). 839. 855. 858. 859. 860(2). 869. 875. 886. 896. 399. 999. 991. 909. 913. 916. 924. 925. 928. 935. 936. 943. 946 (-). 959. 960. 967. 969. 979. 1013. 1915. 1016. 1932. 1077. Materien^ -Register. (Münzen, Kronen, Forts.) in Gold. 150. 162. 218. 250. 395. 403. 401. 498. 513. 648. 677. 801. 819. 913. 981. italienische. 510. 624. 648. 838. 839. kaiserliche (imperialische). 38. 513. 636. 960. neue. 34. 35. 161. 162. 274. 401. 403. 513. 837. neue italienische. 970. Sonnenkronen. 6. 34. 35. 66 ("). 161. 162. 275. 278. 401. 403. 510. 513. 625. 636. 647. 648. 774. 806. 830. 837. 839. 905. 960. 966. 969. 970. 1035. Venediger. 6. 545. wälsche. 966. Liren. 237. Marccllcr. 193. 344. 401. doppelte. 636. Mark löthigen Goldes. 107. 216. Mark Silbers. 250. 315. 914. Ort. 220. 1056. Pfenninge. 38. 78. 80. 81 (»>. 82(-). 303. 419. 424. 497. 790. 906; s. Denar, dike. 6. 38. 148. 150. 152. 162. 172. 185. 210. 240. 266. 272. 279. 299 (-). 304. 305. 306. 446. 513. 546. 636. 630. 960. 1013. dike große. 150. dike gute und schlechte. 491. Berner. 172. dike kleine. 150. dike leichte. 210. s. auch Diken. Pfund. 32. 34 (°). 35. 38. 41. 42. 58. 59. 61 (°). 62. 64(<). 68. 82 (°). 87. 93. 150. 161. 162. 173 (°). 179. 189. 190(-). 209. 211. 213. 231. 244. 251. 274. 278. 299. 303. 304. 305. 309. 311. 318. 347. 349. 362. 370. 401 ("). 403. 407 (y. 408(2). 410 (2). 420. 441. 446. 447. 468. 485. 501. 502. 508. 510. 513. 534. 539. 620. 624. 647. 663. 676. 708. 709. 751. 766. 731. 808. 819. 823. 830. 837. 839. 843. 846. 849. 850 (°). 851 ("). 873. 674. 887. 909. 959. 960. 966. 969. 1010. 1016. 1069. Berner. 846. 1017(2). vadischc. 150. 394. 491. 635. 636. Haller. 502. 505. 507. 503. 944. imperialische. 162. 648. 839. 970. Lauiser. 274. 624. 837. Lausanner. 1017. Mailänder. 162. 279. 403. Pfenning. 303. 304. 305. 307. 363. 410. 413. 447. 386. 909. Pfenning Constanzer Währung. 433. 721. Stebler. 78». (Münzen, Forts.) Plappart. 312. 377. 621. Basler. 150. 830. 924. 959. dike. 395. 966. Rappen. 94. Schillinge. 38. 42. 46. 80. 81 (2). 82 (-). 150. 178. 179. 207. 208. 209. 221. 244. 263. 266. 323. 324. 394. 403. 409. 412. 445. 446. 466. 467. 468. 469. 470. 491. 495. 496. 501. 502. 506. 508. 636. 639. 703. 709. 828. 836. 843. 859. 860. 869. 872. 873. 874. 962. 975. 1068. 1069. Haller. 485. 507. Lucerner. 353. 636. 830. 959. 960. Pfenning. 213. 269. 304. 324. 343. 362. 636. 790. Schilt. 234. Schnapphahnen. 491. 636. Sols. 415. 806. Soß. 1077. Spagürli. 34. 161. 274. 401. 510. 624. 837. 966. Stebler. 780. 843. Thaler. 398. 857. 864. 924. Joachimsthaler. 830. 960. 1028. Vierer: Baslervierer. 6. 94. Doppelvierer. 6. nach Qualität: alte. 150. 219. beschnittene. 146. 152. falsche. 6. 94. 118. 161. 172. 344. 402. 545. 792. 933. 936. 970. geringe. 193. kleine. 189. 415. 650. zu leichte. 94. Münzen nach Orten und Ländern: Badener. 394. Vasler. 38. 118. 150. 344. 378. 395. 491. 830. 924. 960. Constanzer. 348. 463. 1068. der dritthalbörtigen Vogteien. 922. 924. 989 (2). Freiburger. 636. St. Galler. 221. 363. Lausanner. 415(2). Lucerner. 38. 485. Rheinisches Gold. 240. 373. Sarganser. 944. Savoyer. 313. Wälsche. 94. Zürchermünze. 219. 220. 395. 491. 636. Münzfälschung, s. Münzen, falsche. Miinzgeuosscnschaften. 118. 315. 924. Münzmeister. 210. Münzprägungsvcrträge. 924. 939(2). Münztarifirung. 240. 434. 869. 922. Materien-Register. Musik. 598. 605; s. Kriegswesen. Miisscrkrieg, s. Kriege. Mußkornzehnten, s. Zehnten: Arten. Musterherren, s. Kriegswesen. Musterung, s. Kriegswesen. Miitt, s. Maße. Muttgerichte. 306. N. Nachrichtcr. 519. 520. 531. 032. 890. 994. 1038. Nachrichter, ihm Uebelthtiter ab der Hand schneiden. 18.19.40. Nachtbrot. 508. Nachtmal. 30. 86. 497; s. Sacrament. Niiherrecht (Zugrecht). 90. 192. 229. 294. 322. 505. 509. 537. L46. 591. 635. 843. 886. Natalstyl. 749. 737. 902. 1074. Neapolitanerzug, s. Kriegsdienste der Eidgenossen bei Auswärtigen. Neubriiche. 60. 407. Neucnburgerkauf. 254. 255. 257. 258(2). 27g. 280. 233. 284. 28S. 302. 322. 323. Neutralität der Eidgenossen, s. fremde Fürsten und Herren miissigcn. Neutralität der Grafschaft Burgund, s. O--N- Burgund, Grafschaft. Niederlassung, Aufenthalt. 357. 370. 376. 325. Niederwerfen, Niederwurf, s- Arreste. Nigclstllbeu, s. Fische: Arten. St. Niklausen Fähren, s. Schifffahrt Lucern Uri. Non (kirchliche Tageszeit). 525. Notare. 2. 203. Nothwchr. 5. 62. 129. 502. 603. Nothzucht. 129. 317. 318. 834. Novali. 849. O. Oberst, s. Kriegswesen. Ofcnzins, s. Zinse. Offenes Haus oder Stadt sein für Jemand. 24. 133. Offnungen von: Arbon (Egnach). 3S8. 361. St. Gallen (verschiedene Gemeinden). 788. Egnach. 358. 361. Oberried. 494. 637. Norschach. 825. Stäfa. 952. den Gerichtsherren im Thurgau. 292. Tanneggeramt. 292. Toggenburg. 304. Wyningen. 85. Zürich vor Schasfhauscn (Uhwiesen?)- 546. Zurzach. 549. Ohrenabschneiden. 52. Orden: Barfüßer (Franciscaner). 61. 177. 299. 309. 770. 795; s. Klöster, Grandson Barfüßer. Venedictiner. 282. 314. 331. 525. Karthäuser. 178. 309. 310. 727. Ritterorden: Deutsche Ritter, s. Nittcrhäuser, Hitzkirch. Johanniter, s. Nitterhäuser, Fcldkirch, Hohenrain, Lcug- gern, Tobel. St-Michaclsorden (Ritterorden des Königs in Frankreich). 916. 929. 932. 936. 1002. 1019. 1023. 1025. 1026. 1029. 1061. 1077. Ort, s. Münzen. Ortsstimmen einholen, s. Tagsatzung, Reiten von Ort zu Ort- Ostcrstyl. 351. 593. 613. P. Päderastie (Florenzen). 107. Panzer, s. Kriegswesen, Harnische. Papiermühlen. 61. Parteiung (sich Parteien). 67. 304. 363. 410. 803. 819. 332. 836. Passament. 79. 103. 224. 1077. Pässe, s. Kriegswesen. Pnßport, s. Kriegswesen: Urlaub. Paternitätsprocesse. 497. Paternoster-Handel zwischen Bern und Unterwalden. 153. 174. 212. 213. 224. 225. 229. 241. 249. 263. Patrimonialgerichte. 416. Patronatrecht, s. Kirchensatz. Pensionen, Fried- und Erbeinungsgelder, Soldrückstände, Hülfsgelder, Darleihen, Ansprachen überhaupt: Allgemeines. 696. Papst. 39. 47. 73. 437. Kaiser für Graubünden. 236. Kaiser resp. Mailand. 892. Kaiser, Forderungen von Mondovi her. 1040. Burgund und Oesterreich, Erbeinungsgeld. 5. 38. 46. 73. 117. 134. 228. 264. 266. 316. 329. 339. 363. 377. 394. 399. 455. 491. 493. 636. 886. 927. Frankreich: Forderungen an demselben im Allgemeinen. 47; s. auch Rechtsverfahren bundesgemäßes zwischen den Eidgenossen und Frankreich. Ansprachen, „Ansprechcr". 6. 20. 39. 94. 97. 106.118. 119. 125. 126. 130. 131. 132. 151. 152. 154. 156. 157. 130. 181. 194. 227. 241. 347. 365 (°). 369. 330. 385. 388. 391. 395. 455. 460. 474. 475. 476. 477. 492. 509. 607. 633. 634. 655. 656. 684. 695. 696. 725. 758. 777. 794. 799. 305. 825. 826. Materien- l -Register. (Pensionen, Frankreich, Forts.) 854. 888. 894 (2). 906. 915 (°>. 916. 917. 929. 945. 954. 955. 956. 960. 961. 962. 976. 983. 1019. 1032. 1060. 1076. 1073. Die Ansprachen des Grafen von Greyerz, s. P.-R. Greyerz, von, Graf. Eigentliche Pensionen, allgemeine und besondere. 7.18. 83. 92. 94. 108. 109. 112. 213. 252. 259. 265. 273. 274. 313. 332. 342. 357. 358. 460(°). 464, 592. 593(2). 594(°). gg« gzg ggg, gg4. gg4. 696. 725. 758. 769. 777. 779. 794. 799. 805. 806(2). 826. 889. 909. 915. 916. 929. 931. 935. 945. 955. 956. 960. 977. 982. 983. 1078. Eigentliche Pensionen: Der in Bellenz regierenden Orte. 911. Fiir Landeron. 237. Anleihen. 90. 99. 103. 104. Soldansprache überhaupt. 931. Soldanfprüche für den Piemonteser und Pcrpignanerzug. 217. 227. 241. 264. 313. 330. 332. 339. 344. 357. 359. 384. 388. 422. 433 (?). 434. 435. 441. 442. 445. 460. 463. 464. 592. 593. 606. 777. 915. Soldanfprüche für den Picardiezug. 236. 296. 436. 437. 445. 460. 463. 464. 488. 606. 656. 725. 800. 805. 306. 825. 915 (°). 931. Soldansprüche, s. auch Kriegswesen, Kriegsdienste der Eidgenossen für Auswärtige. Verschiedene. 278. 856. 857. 861. Pest: im Allgemeinen. 77. 78. 83. 93. 109. 116. 287. Baden. 71. 76. Bellcnz. 66 (°). 106. 163. 299. Deutschland- 161. Echallens. 139. Freiburg. 77. 78. St. Gallen. 612. Genf. 477. 483. 575. Grandson. 675. Lauis und Umgebung. 34. 275. 401. 510. Luggarus. 69. 162. Mendris (Umgebung). 162. Neuenburg. 541. Zürich. 83. Peterlinger Urtheil (1530, 31. Deccmber). 490. 1065. Pfalzgrafen. 19. 135. s. die einzelnen im P.-N. Art. Pfalzgrafen. Pfandrecht an Liegenschaften, Herrschaften, Rechten. 10. 11. 13. 14. 90. 104. 153. 192. 260. 302. 319. 408. 478. 571. 695. 715. 771. 783. 794. 795. 843. 930. 957. 1017. 1056. 1060. Pfandrechtliches, Viehpfändungen, Verschiedenes. 133. 190. 300. 309. 362. 386 ('). 503. 505. Pfändung und Schätzung (Rechtstrieb) um Schulden. 503. 569. Pfarreien, Pfarrpfründen, Pfarrer, s. Kirchliches I. II. V. Pfarrsatz, f. Kirchensatz. Pfarret, s. Fische: Arten. Pfeifen, s. Kriegswesen. Pfenning, s. Münzen. Pfenningzins, s. Zinse: Arten. Pfründen, gleichzeitiger Besitz von mehreren; Vacanzzeit derselben. 800; s. Lehen, geistliche. Pfund, s. Münzen. Pfundzoller. 662. Picardiezug, s. Kriegsdienste der Eidgenossen bei Auswärtigen: Frankreich. Piemonteserzug, s. Kriegsdienste der Eidgenossen bei Auswärtigen : Frankreich. Pilger. 748. 757. Plappart, s. Münzen. Pose, s. Maße. Post. 287. 343. 645. 698. 735. 736(2). 737. 743.(2). 745 (°). 860. 370. 896. 935. Potesta, f. Jahrrechnungen, ennetbirgische, Luggarus. Prädicanten, s- Kirchliches. Pranger. 857. Prttsentationsrecht. 303. 311. 322. 948. Präsenzer. 843. Predigten gegen den Landfrieden. 95. 106. 633.1041.1042. Prim (kirchliche Tageszeit). 525. Primiz. 673. 785. 852. Proccssionen. 269. Proceßwesen, s. Justizwesen. Proviantsperre. 148. 154; s. Kornkauf- Pulver (Schießpulver), s. Kriegswesen: Munition. Pulverthürmc, s. Kriegswesen. O. Quart, s. Maße. Quart des Zehntens. 92. 521. Quernett. 3V. 966. Quotidianer. 843. N. Rache, alte Familienrache. 63. 412; s. Fehde. Rache alter Beleidigungen bei Gerichtsversammlungen verboten. 306. Raggemiseginen, Raggenseginen (Fischergeräth). 414. Rapier, s. Kriegswesen. Rappen, s. Münzen. Rappenmünz (als Münzgenossenschaft). 315. Raspes. 407; s. Neubrüche. Materien-Register. Rathhäuser, Gerichtshäuser: Ii» Allgemeinen. 5. LS. 974. Balgach. 120. 133. Bern. 317. Fiez. 178. Freiburg. 338. St. Gallen. 762. Genf. 574. 596. 379. Grießern, Ziheinthal. 154. Lauis. 161. 754. Lausanne. 1. Memmingen. 687. Nheineck. 1165. Stein. 117. 170. Sursee. 631. 905. Thurgau. 887. Wesen. 13. 33. Naub. 6. 129. 188. 273. 384. 449. 460. 550. Recht, kaiserliches. 45. 304. 610. Recht, zu Recht stehen um Alles gegen jedermann (namentlich wegen der savorstschen Lande und gegen den Kaiser). 989. 1002. 1034. 1040. 1042. 1044. 1045. 1046. 1043. 1049. 1065 (-). 1066. 1070. 1071. 1072. 1073. Nechtbieten, Nechtsbote, Rechtdarschlagen, Nechtvorschlagen. 4. 32. 69. 70. 72. 83. 93. 97. 98. 101.102. 105. 107. 103. 109. 114. 115. 116. 121. 136. 137. 139. 145. 146. 148. 151. 172. 176. 182. 185. 193. 221. 224. 227. 230. 283. 284. 291. 312. 321. 323. 335. 336. 347. 354. 421.422. 423. 461. 489. 509. 519. 532. 545. 663. 705. 719. 728. 729. 730. 731. 732(2). 733 (->). 746. 760. 766. 735. 787. 792. 793. 811. 342. 851. 362. 388. 910. 945. 957. 963. 976. 1020. 1029. 1071. Rechtsbücher, s. Herrschaften gemeine, II. deutsche Vogteien, Baden, Freie Aemter, Thurgau. Nechtvssnung. 79. 224. 289. 331. 350. 638. 724. 771. 795. 911. Nechtstrieb um Schulden, s. Tricbrechtlichcs. Rechtsverfahren bundesgemäßes, Rechtslage: im Allgemeinen. 904. 957. Zwischen einzelnen Orten der Eidgenossen oder Zugewandten : Zwölf (resp. zehnthalb) Orte und dritthalb Orte. 68. 69. 94. 106. 117. 218. 299. X Orte und die Gerichtsherren im Thurgau. 232. VII Orte und Bern, Freiburg und Solothurn. 772. 801. 838. 910. 936. 973. 977. 1029. 1033. 1047. 1049. 1061. Sieben (resp. sechs) Orte und Lucern. 801. 342. 889(2). 932. Sechs Orte und Lucern und Zug. 755. 301. Sieben (resp. sechs) Orte und Glarus. 607. 632. 631. 696. 715. (Rechtsvcrfahren, bundesgemäßes, Forts.) Sieben (resp. sechs Orte, ohne Schwyz) und Solothurn. 121. 219. 226. 233. 240. 255. 263. VII Orte und Abt von St. Gallen. 605. Zürich, Schwyz, Glarus und Graubiinden. 347. 352. 353. 354. 417. Dritthalb Orte und Graubünden. 66. 67. 121. 131. 355. 922. 940. Schwyz, Glarus und Graubiinden. 121. Zürich und Schasfhausen. 421. 459. Bern und Freiburg. 9. 10. 11. 12. 14. 79. 33. 120. 145. 151. 300. 310. 404. 785. 851. Bern und Genf. 1. 2. 52. 57. 340. Bern und Wallis. 386. 514. Bern und Greyerz. 116. Lucern und Zug. 212. Ob- und Nidwalden. 65. Basel Stadt und Basel Bischof. 844. Solothurn und Neuenburg. 729. 731. 732. 733. 734. 746. 747. 750. 787. 948. Solothurn und Biel. 274. Schasfhausen und Notweil. 70. Appenzell und Abt von St.Gallen. 222. 636. 685. 721. 722. Appenzell und St.Gallen Stadt. 109. 122. 123. 124. Abt und Stadt St. Gallen. 779. Abt von St. Gallen und Toggenburg. 303. Graubünden und Napperswyl. 368. Graubünden und der Abt von Pfäfers. 131. 265. Sargans und Maienfeld. 461. Grafschaft und Stadt Neuenburg. 694. 722. 731. 732. 733 (-). 746. 750. 951. Graf, Propst, Capitel und Burger zu Neuenburg und Valendis. 259. Zwischen den Eidgenossen oder einzelnen Orten oder Angehörigen solcher und Auswärtigen: Eidgenossen und Angehörigen des Hauses Oesterreich. 203. 248. 288. 543. 544. 571. 890. 894. 1002. 1031. Eidgenossen und Mailand. 923- 942. Eidgenossen und Frankreich. 6. 20. 21. 39. 69. 94 106. 113. 119. 120. 125. 126. 132. 152. 154 194. 218. 227. 228. 241. 365. 330. 391. 395 456. 460. 462. 474. 475(-). 476. 607. 633. 634 655. 656. 726. 805. 306. 825. 826. 854. 888 394. 908. 915. 916(°). 917. 932. 945. 949. 954 955. 956. 960. 962. 976. 982. 1002. 1019. 1026. 1030. 1032. 1048. 1049. 1059. 1060. 1061 (-) 1076. Graubünden und Kaiser resp. Mailand. 236. Rechtsverfahren zwischen Orten und Privatpersonen: Leodegar von Hertenstein und Zug. 143. 145 Materien- ^-Register. Rechtsverfahren bei Streitigkeiten über Neichslehen. 142. Reciprocität, s. Gegenrecht. Reconnaissancen. 301. Regalien an Seen und Straßen. Sil. Regiment, Mannschaftsabtheilung, s. Kriegswesen. Reich, heiliges römisches deutscher Nation, Kaiser und Reich. Zusammenhang mit der Eidgenossenschaft im Allgemeinen, s. Freiheiten, Privilegien, Kammergericht, Reichsstädte, Reichsstände, Türkensteuer, Türkenkrieg, s. O.-R. Basel, St. Gallen Abt und Stadt, Graubünden, Schasfhausen im Verhältnis; zum Kammergericht, Türkensteuer, P.-R. Kaiser. Vorbehalt in den Bünden. 932. 1039. Stellung der Zugewandten, s. O.-R. Zugewandte, Ver- hältniß zum Reich. Im Verhältnis; zur Savoyer Angelegenheit. 142. Verschiedenes. SO. 71. 7». 192. 250. 332. 339. 340. 343. 364. 366. 367. 390. 392. 398. 685. 804. 815. 844. 927. 1030. 1056; s. auch Kammergericht, Schmal- kalderbund und Schmalkalderkrieg; P.-R. Kaiser. Neichsabschiede. 6S7. 669. 1071. Neichsanlagen, s. Kammergericht, Türkensteuer. Neichslehen. 4. 89. 142. 168. 253. 749 (?). 932; s. Hofgericht Notweil. Neichsordnung in Rechtssachen. 50. Reichsstädte. 70. 108. 245. S25. 668. 679. 823.862. 1087; s. auch Schmalkalderbund, Schmalkalderkrieg. Reichsstädte in der Eidgenossenschast: Zürich. 643. Ncichsständc. 71. 130. 131. 134. 142. 1431^). 144. 146. 151. 155. 165. 134. 185. 186(2). 194. 216. 218. 223. 226. 239(2). 245. 271. 316. 339. 356. 360. 365. 366. 369. 371(°). 372. 377. 389. 390. 425. 436. 458. 490. 667. 668. 669. 828. 833. 887. 928. 943. 1044. 1046; s. auch Schmalkalderbund und Schmalkalderkrieg. Neichsstände: in der Eidgenossenschaft. 135. 245. 246. 369. 948. Neichsstatthalter. 436. Neichssteuer. 393. 418. 828. 829; s. Türkensteuer, Kammer- gcricht. Neichsstrahen. 534. Reichstage: überhaupt und unbenanntc. 93. 253. 317. 329. 393. 399. 668. 828. 329 (°). 885. 947. Augsburg. 948. Nürnberg. 130. 134(°). 165. 186. 239. 246. 271. 366. Negensburg. 21. 51. 245. 360. 607. 658. 669. Speyer. 96. 130. 150. 187. 245. 312. 331. 339. 340. 342. 343. 364. 365. 366. 369. 371. 372. 373. 387. 389. 390. 397. 425. Ulm. 828. 833 ('). S34. Worms. 425. 435. 458. 490- Neisgebote, Neisstrafen. 110. 335. 337. 393.422. 441.444. 543. 552. 652. 654. 653. 659(2). 663. 700. 714. 726. 759. 763. 769. 779(-). 794. 601(2). ggg. 826. 823. 831. 886. 905. 916. 943. 959. 1032. 1062; s. Herrschaften gemeine I.Allgemeines: Verbot des Reislaufens! 6. Thurgau: Streit über die Neisstrafen. Neisgcmeinden. 337. Reisige, s. Kriegswesen. Neiskosten. 554. 1011; s. auch Kriegskosten. Neislaufen. 392. 422. 441. 444. 543. 552. 622. 623. 632. 633. 634. 633. 726. 727. 757. 760. 761. 769. 774. 799. 874. 916; s. Fremde Fürsten und Herren mllssigen, Heimmahnen, Kriegsdienste der Eidgenossen bei Auswärtigen namentlich bei Constanz, beim Schmalkalderbund und dem Herzog von Würtemberg; Reisgebote und Neisstrafen. Reispflichl, s. Mannschaftsrecht. Neisstrafen, s. Neisgebote. Reiten von Ort zu Ort, s. Tagsatzung. Reiter, s. Kriegswesen. Religionsgespräche, s. Disputationen in Glaubenssachen. Neligionssachen gehören an die hohe Herrschaft. 516. 613. Remissionen. 774. Nichter, gefreiter. 97. Nichter werden bestraft wegen zu gelinder Urtheile. 632. Niedzehnten, s. Zehnten: Arten. Ninder-Weid, s. Maße. Ringeln, die Schweine. 155. Ninghaber. 63. Ritter, die des schwäbischen Kreises. 155. Ritterhäuser: Deutsche Herren zu Bellenz (?). 66. Feldkirch. 827. Hitzkirch. 20. 39. 40. 70(2). 76. 77. 95. 110. III. 1^' 135. Hohenrain. 345. Küßnacht, Zürich. 524. Lcuggern. 345. 339. 943. 958. 975. Meinau. 997. 1004. 1006. 1024. Tobel. 81. 93. 208. 217. 226. 233. 324. 331. 445. 763. 827. 872. 886. 953. 975. Ritterorden, s. Orden. Ritterschaft in Böhmen. 346. 351 (2). g?, Ritterschaft im Hegau. 262. 544. Röhrlein, s. Maße. Röcke als Geschenk, s. Hosen, Röcke. Nollenbatzen, s. Münzen: Batzen. Römerzug Kaiser Maximilians. 247. Norschacher-Klosterbruch, s. Kriege, St. Gallerkrieg. Nottmeister, s. Kriegswesen. Notweilerangelegenheit: betreffend die Banditen. 4. 20. Materien-Register. Rotweilerangelegenheit betreffend Christoph von Landenberg. Z. 4. b. 7. 8. 18. 19(2). 36. 38. 41. 44. 59. 66. 78. 88. 130. 144. 145. 195. 599; f. O.-R. Breitenlanden. berg, Sickenberg. Rotweilerangelegenheit betreffend Herzog Ulrich von Würtem- berg; f. P.-R. Würtemberg, Herzog Ulrich. Rotweilerangelegenheit mit Schaffhausen betreffend das Hofgericht, f. Hofgericht Rotweil. Nuben, Ueberruben, f. Maße. Riirstangen (Fischergeräth). 620. Rüschen (Fischergeräth). 414. 620. Rüschen Zötter (Fischergeräth). 414. Rüsten, militärisches, f. Kriegswesen. Nüteren (Geräth für Reinigung des Korns). 485. Ruthen, ausschlagen mit. 52. 305. 632. 792. S. Sacramente. 148. 705.787; f. Beicht, Firmung, Sacrament (des Altars). Sacrament (des Altars). 133. 314. 482. 497. 529. 758. 799. 834. 876. 1041. Sägen, f. Mühlen. Sack, f. Maße. Salve. 27. 42. 43. 525. Salvegarde. 53. Salons conductus. 998. Salzhandel. 112. 113. 266. 805. 807. 871 ('->). 902. 951. 954. 966. 931. 1011. 1018(2). 1025(2). 1027. 1034. Satisfaction, Widerruf, f. Schmähungen. Saum, f. Maße. Savoyische Schulden gegen Genf. 55. 170. Savoyische Zinse auf dem Waadtland und Chablais; die Furno'sche Schuld. 10. II. 12. 13. 149. 319. 951 (?). Schafelin, f. Kriegswesen. Schäff (Fischergeräth). 414. Scharben, f. Fische: Arten. Schätze, gehören der hohen Herrschaft. 53. 95. Schau (amtliche Prüfung der Handelswaaren). 84. 91. 94. 108. 122. 123. 124. 788. 789. 790. Scheiden bei thätlichen Streitigkeiten ist Pflicht. 825.1016. Scheiden mit Waffen. 67. Schiedsgerichte zwischen eidgenössischen Orten oder Zugewandten unter sich, oder solchen und Auswärtigen, s. Rechtsverfahren bundesgemäßes. Schiedsgerichte: Verschiedenes und verschiedene. 4.19. 56. 73. 414.440.837; f. Eid oder Beeidigung von Schiedrichtern. Schießen, freventlich auf Jemand. 362. 625. 634. ^chisffahrt, bei, auf: Bellcnz. 512. 522. Brugg. 185. Chur-Rhcineck-Constanz. 461. 496. Koblenz-Eglisau-Schasshauscn. 122. 461. (Schifffahrt, Forts.) Limmat bei Baden. 461; f. Fischfang in der Limmat. St. Margrethen(-Höchst), Rheinthal. 462. 496. Reuß. 635; f. Fischfang in der Reuß. Uri-Lucern. 251. 430. 448. 537 (°). 704. 824. Vierwaldstättersee überhaupt. 923. 925. Windisch. 290. 754. Würenlos. 241. Zürcher-Wallenstadtersee. 37. 58. 59. 347. 352. 353. 354. 417. 423. 439. 543. 549. 579. 715. 959. 977. 1035. Schilling, f. Münzen. Schilt, f. Münzen. Schirmorte, f. Bünde: Solothurn und Landeron, besonderes Schutzbündniß; Klöster Einsiedeln, Engclberg, St. Gallen, St. Johann im Thurthal, Münchenweiler, Pfäfers; Ritterhäuser Hitzkirch; Toggenburgerangelegenheiten; O.-R. Rappcrswyl. Schlachtsold, s. Kriegswesen. Schlaftrünke. 837. Schlagnetze (Fischergeräth). 620. Schlangen, f. Kriegswesen. Schmähschriften, f. Bücher. Schmähungen: Allgemeines. Bestrafung, Verfahren. 20. 269. 304. 305. 362. 501. 724. 1062. Satisfaction gegen solche soll gefordert werden. 44. vor Gericht. 502. 1009. über einzelne Verhältnisse, Orte oder Personen: Religiöse und kirchliche Personen oder Gegenstände: Religionsbekenntnisse im Allgemeinen. 80. 95. 143. 769. 949. 963ss). iggg. 4944. s P.,R. Gwaltcr Rudolf. Gott uud die Mutter Gottes. 269. 501(2). 994.1922. 1033. 1039. 1040. 1042. Das Concil. 664. Den Papst. 758. 775. 799. Die Mehpriester und Prädicanten. 800. Die Eidgenossen überhaupt. 455. 604. 681. 724. 725. 757. 772. 780. 1033. Mehrere Orte zugleich: Die VIII Orte. 242. Die V respective VII Orte- 692. 696. 1027. 1023. 1041 (2). 1942. 1044. 1045. 1046. 1048. 1049 (2). 1065. 1073; s. auch Chronik von Stumpf. Die evangelischen Orte durch den Papst, dessen Gesandte und Andere. 651 (y. 656. 657. 681. 692. 693. 743. 775. 776. 1064. 1073. Lucern, Uri, Unterwalden. 568. 572. Besondere Orte, Vogteien oder Zugewandte: Bern. 61(2). 22b. 241. 310. 411. 596. 597. Lucern. 712. Materien-! -Register. (Schmähungen, Forts.) Uri. 521. Ob- und Nidwalden. 65. Basel. 7. 8. Freiburg. 61 ss). 147. 189. 191 (?). 648. 674. Solothurn. 603. 639. 645. 822. die Thurgauer durch Heinrich Fleckenstein. 994.1038. Frauenfeld. 144. St. Gallen, Abt. 706. 717. 761. 762. 841. St. Gallen, Stadt. 616. 706. Genf. 26. 56. 57. 575. Neuenburg. 59. über Verschiedene: den Kaiser. 143. 157; s. Krieg zwischen Karl V. und Franz I. den König von Frankreich. 130; s. Krieg zwischen Karl V. und Franz I. den Bischof von Constanz. 549. 661. 681. 724. 827. 832. das Gericht zu Kadelburg. 441. die in den Freien Aemtern durch die Dortigen. 898. den Landvogt im Rheinthal. 706. 717. 762. die Bürger zu Bellenz durch Dortige. 1011. 1012. die altgläubigen Toggenburger. 29. 31. 43. die Evangelischen zu Grandson. 793. die Regierung im Ober-Elsaß. 455. über einzelne Privatpersonen. 18. 56. 63(2). 69. 107.120. 147. 189. 192. 193. 220. 290.304.599. 751; s. P.-R. Fleckenstein, Heinrich, und Moresin, Hieronymus. Schmale Kost als Strafe. 525. 757. 1010. 1016. Schmalkalderbund und Schmalkalderkrieg. 528. 529. 543. 546. 547. 550. 551. 552. 556. 573. 578. 600. 609(2). 628. 629. 630. 632. 633. 639. 640. 641. 643. 644. 645. 650 ss). 651. 652. 653. 654 (-). 655. 657. 658(2). 659 («). 663. 665 (-). 666. 667. 668. 670. 671. 672. 678. 632. 684. 686. 687. 686. 689. 690. 695. 697. 698(2). 699. 700(2). 701. 702. 703. 704. 71». 716. 717. 718. 719. 724. 725. 726. 729. 734. 735. 736. 752. 754. 755(2). 761. 763. 764. 765. 767. 769(2). 770. 774. 777. 779. 782. 786. 793. 794(2). 799. 801(2). 602 (2). 804. 805. 307. 813. 814. 615. 616. 817. 824. 825. 826. 827. 828. 829. 631. 832 (2). 833. 883. 899. 900. 905. 908. 915. 932. 974. 935. 989. 994. 996. 1026. 1032; s. O.-N. Constanz: Constanzersturm. Schmalsaat, s. Klöster l. Allgemeines, Jahrrcchnungen. Schmelzofen, f. Bergwerk. Schmützen, s. Schmähungen. Schnapphahnen, s. Münzen. Schuldverhast. 6. 25. 28. 54. 96. 97. 222. 327. 323. 341. Schulen: in den katholischen Orten überhaupt. 936. 914. 980. für katholische Priester. 121. 132. 133. 877. 889. 914. 918. 946. 947. 953. 974. 979. 980. (Schulen, Forts.) in den evangelischen Orten überhaupt. 877. 953. zu Basel. 570. 878. zu Bern. 570. 878. zu Genf. 878. zu Lauis. 107. zu Lausanne. 786. zu Luggarus. 969. 1021. 1035. zu Neuenburg. 277. 541. zu Straßburg. 570. 378. zu Zürich. 878. zu Zurzach. 220. s. auch Universitäten. Schüpfenen (Schupfwehren). 54. Schupflehen, s. Lehen. Schuppos, s. Maße. Schürletztuch. 673. Schützen, s. Kriegswesen: Büchsenschützen und Schützenwesen. Schützenwesen: Im Allgemeinen. 958. 962. Bremgarten. 958. 962. Echallens. 673. Mellingen. 958. 962. Obwalden (Schützcnhaus Sarnen). 344. 458. Orbe. 673. Steckborn. 325. 393. Zürich. 420. 439. 655. Schwabenkrieg, s. Kriege. Schwäbseginen (Fischergeräth). 414. Schwaderlochkrieg, s. Kriege: Schwabenkricg. Schweisfung des Korns (Mißbrauch beim Entrichten des Zehn' tens). 318. Schwemmen. 408. Schwert, s. Kriegswesen. Schwören (Fluchen). 772. 1041. Schygen und Staglen. 590. 592. Seeen, sind hoheitliches Regal. 514. 516. Seegeld, s. Zoll zu Lucern. Seclgerät- 485. 516. Segnungen, abergläubische. 1010. Selbstmord. 991. Sempachcrkrieg, s. Kriege. Senti, f. Gewichte. Sester, s. Maße. Settit, s. Gewichte. Sext (kirchliche Tageszeit). 525. Siechenhäuser: überhaupt. 132. bei der Dranse. 113, (bei Thonon) 136. Grandson. 407. 411. Unterwalden. 757. Siechtag, der böse. 890. Materien- l-Negister. Siegel, Mißbrauch solcher. 631- 643. Siegeln im Namen der Eidgenossen. 743; s. auch Herrschaften deutsche: Baden, Landvögte. Signale, s. Kriegswesen. Signalement von Verbrechern. 488. 543. 631. 901. 1034. Silberprobe. 483. 549. Simonie. 4SI. Sließen (Fischergcräth). 626. Sodomiterei. 644. Sold, Soldanspriiche, s. Pensionen. Sols, s. Münzen. Sonderbünde, s. Bünde. Sondersiechen. 137; s- Siechenhäuser. Sonnenkronen, s- Münzen. Sonntage, mit Bezug auf ihre kirchliche Feier. 28. 43. 413. 496. 594. 761. 762. 823. 1007. Soß, f. Münzen. Sousferte. 1016. Spagürli, f. Münzen. Späher, f. Kriegswesen. Specereicn-Probe- 599. 609. Spectatifen, s. Exspectanzen. Spenn, Spend, s. Armenwesen. Spiel: überhaupt. 953. betrügerisches. 79S. 804. verbotenes. 408. 637. 846(2). 887. 903- 909. Spielgeld, Recht darum- 504. Spiellcute, herumziehende, aus andern Orten. 887. Spieße, s. Kriegswesen. Spitäler: im Allgemeinen und unbenannte. 437. Baden. 832. Constanz. S97. Genf. 23. 53. Lauis(y. 940. Neuenburg. 277. Rapperswyl. 294. Schasfhause». 4. Solothurn. 213- Thurgau. 436. Unterwalden. 940. Utznach. 830. Spoliation. 25. Spreitgarn (Fischergcräth). 621. 647. 964- 965(°). Sprüche, verlobte. 159. Stab, Jnsignie der Prälaten. 95. Stab, Symbol der Gerichtsbarkeit. 93 (°). 485. 494. 495. 504. 95S. 956. 1009. Stab, s. Maße. Stabwattcn (Fischergcräth). 621. Staglen. 590. 592. Standesänderungen u. drgl. von Fürsten der Tagsatzung an- gezeigt. 340. 605. 830. 885. Stär, s. Maße. Statthalter im heiligen Reich. 436. Stein, s. Kriegswesen: Munition. Steinaufheben und Werfen. 232. 362. 625. Steuern, s. Landsteuer. Stiftleute. 221. Stygpsenning (Steigpfenning). 885. 899. 901. Strafen (Bußen), s. Ehrenstrasen, Freiheitsstrafen, Gesängniß- strafen, Geldstrafen, Körperstrafen, Todesstrafen. Stralen (Cristall). 353. Straßen, gehören der hohen Herrschast. 53. 514. 515. 516. Straßenraub. 273. Strekeu, s. Foltern. Streuekauf. 380. Stllk, f. Maße. Güsten zu: Ablentsch. 168. 453. 482. 486. 836 (?). 925. Luccrn. 251. Wallenstadt. 33. 353. 417. T. Tagsatzung: Abreisen der Boten, verfrühtes. 894. 962. 977. 934. Abschiede, s. diesen Artikel. Ansagen, Ansetzen. 7. 20- 39. 70. 72. 94. 99. 109. 120. 146. 152. 173. 174. 185. 194. 206. 212. 216. 219. 224. 227. 229. 240. 265(2). 289. 290. 296. 313. 314. 331. 339. 343. 357. 365. 366. 369. 333. 394. 413. 422. 433. 436. 438. 443. 457. 453. 471. 518. 547. 548. 551. 579. 600. 607. 634. 662. 663. 684. 690. 691. 692. 699. 702. 703. 710. 711. 716. 717. 726. 759. 769. 774. 780. 792. 794. 795. 799. 805. 306. 803. 813. 814. 859. 862. 369. 370. 838. 900. 909. 919. 920. 932. 946. 956. 979. 1011. 1031. 1034(2). 1059. 1066. 1074. Anzeigen auf denselben behufs allgemeiner Kundgabe in den Orten. 6. 265. 335. 391. 543. 545. 631. 634. 772. 774(2). 7gg. gM. 830. 387. 888. 900. 901. 933. 974. Ausstand bei der Berathung. 599. 652. 672. 683. 725. 772. 794. 913. 1052. 1055. als Begnadigungsbehörde. 944; f. Liberation und P--R. Nichermut. Beschlüsse sollen vollzogen werden. 385. Erscheinen der Boten, spätes. 774. 607. 956.1003. 1004. 1003. Forum für Rechtssachen, welche die Vogteicn betreffen; s. Appellationen, Herrschaften gemeine, jede einzelne, Rechtliches. Materiem l-Register. (Tagsatzung, Forts.) Forum für vor ihr oder sonst zu Tagen erfolgte Injurien. 603. 646; s. P.-R. Fleckenstein Heinrich, Moresin Hieronymus, gemächtigen, s. diesen Art.: Vermächtigen. Gesandtenlöhnung, auch für Schreiber. 6. 8. 9. 38. 70. 77. 94. 218. 220. 229. 266. 299. 331. 398. 419. 469. 615. 708. 778. 798. 828. 829. 899. 930. 940. 950. 957. 988 (-); s. Herrschaften gemeine, III. Vier ennetbirgische, Allgemeines, Selbstllberlöhnung. als Forum zwischen Auswärtigen und einem Orte. 545. Forum prorogatum, s. Leinwandhandel, auf Kosten oder Verlangen fremder Fürsten und Herren. 70. 356. 887. 388. 956. Mehrheitsprinzip. 3. 6. 150. 161. 165. 290. 355. 604. 653. 653. 663. 682. 683. 715. 725. 727. 728. 757. 798. 812. 886 (2). 887. 888. 889. 905. 950. 955. 997. 1000 (-). 1004. 1006 (2). 1031; s. diesen Art. Vcr- mächtigen. Mehrheitsbeschlüsse, die die Mehrheit für sich saßt und vollzieht, ohne die renitente Minderheit zu vertreten. 369. 633, 1000 (-). Meinungen schriftlich abgeben. 227. 296. 340. 433. 518. 593. 594. 602. 610. 715. 723. 727. 757. 806. 812. 861. Reiten von Ort zu Ort. 7. 33- 36. 44. 69. 117. 129. 131. 161. 162. 163. 275ss). 276. 278. 279. 288. 331. 352. 402. 420. 550. 590. 603. 638. 647. 681. 798. 819. 833. 842. 861. 896. 909. 910. 911 (2). 913. 922. 1021. Sondcrtage (Beitagc) einzelner Orte im Allgemeinen. 652. 660. 683. 701. 702. 717. Für das Einzelne s. die Tage zu Aarau, Basel, Brunnen, Lucern, Zürich, bezüglich ihrer Verhandlungen über allgemeine Gegenstände. Tractanden vorher den Orten mittheilen. 385. Untersuchungs- und Urtheilsbehörde in Strafsachen. 834. 933. Vcrmächtigcn. 41. 69. 156. 206. 263. 367. 442. 523. 610. 670. 636. Verwendung für Private; s. diesen Artikel. Vorladung vor solche. 96. 709. 761. 770. 803. 834. 390. 891. 1000. Vorörtliche Stellung Zürichs. 7. 36. 39 (°). 69. 92. 94. 99. 131(2). 153. 171. 173. 186. 216.228.313.339. 355. 361- 369. 376. 418. 419. 436. 443. 467. 458. 459. 475. 431. 551. 600. 606. 622. 654. 686. 711. 716 . 717. 725. 740. 769. 770. 810. 814. 830. 834. 869. 670. 887. 893. 926. 935. 956. 1003. 1031. 1034. 1074. Vorörtlichc Stellung Berns. 328. Vorörtliche Stellung Lucernö. 748. 813. (Tagsatzung Forts.) Weigerung einzelner Orte, sich den Beschlüssen der übrigen zu unterziehen. 233(2). ggg ggz. gzg. 633. 640. 653. 658. 727. 728(2). 915. 936. 949. 1000. 1006. 1036. Stellung der Zugewandten Orte. 639; s. auch O.-R. Zugewandte. Die einzelnen Tagleistungen und Conferenzen nach den Orten ihres Zusammentritts s. Anhang III. Tagwen (Pflicht der Eigenen). 198. 205. 431. Tagzeiten, kirchliche. 525; s. auch Hören. Tannäste, als Parteizeichen. 148. 225. Tanzen in der Fastnacht. 943. 975. Tanzen zu verbotener Zeit. 605. 637. 909. Tause. 80. 452. 835. 899. 900. 901. 928. 935. 1032. Tell, s. Herrschaften, Berner-Freiburger: Murten, und Bellenz: Steuern. Tertsche, s. Münzen. Terz (kirchliche Tageszeit). 525. Testament, altes und neues. 900. 1065. 1070. 1071. Testament, altes, neues, verbotenes Lesen desselben. 477. Testamente, Gemächte. 71. 110. 132. 202. 203. 205. 410. 839. 846. 891. 895. 914. 919. 934. 952. Thaler, s. Münzen. Theilgut (Waaren, die nur gewisse Leute führen dürfen). 430. 453. 465. 856. . Theurung. 37. 162. 313. 319. 352. 366. 385.388. 391. 418. 422. 423. 427. 433. 434. 446. 462. 467. 488. 510. 622. 624. 625. 652. 719. 805. 961; s. Kornkauf. Todesstrafen, im Allgemeinen. 305. 329. 392. 412. 452. 455(2). 465. 436. 502. 724. 792. 836. 636. 907.1014. 1053. 1058. 1062. Todesstrafen, einzelne Arten: Ertränken. 424. 449. 792. Hängen. 108. 542. 907. Hinrichten mit dem Schwert. 110. 717. 890. 994. 1057. Rädern. 110. 502 Verbrennen. 846. 900. Todesurtheile: in: Allgemeinen. 52. 486. 514. 674. 756. 772. Todesurtheile über: Bell, Bernhardin, Lauis. 610. eine Frau zu Bellenz. 531. 563. 589. 751. 792. 803. 808. Brandstifter, einige. 634. Chinillard, Peter, Goumoens. 540. de Cribell, Franciscus de Pura (Bura). 560. einen zu Dommartin. 1009. einen Mörder zu Freiburg. 550. Giftmischer in Genf. 488. Ghiringhelli, Peter Marter. 451. 452. 486. den Ehemann der Gianda Carqueny, Grandson. 533. einen Metzger zu Grasburg. 179. Materien-Register. (Todesurtheile über, Forts.) neun Lauiser. 833. einen zu Luggarus. 618. einen Kaufmann in Mailand. 542. 624. Madalene, de la, Glando zu Pulli-pittet. 1669. Huber, K., Märstetten. 969. Molliere, von, Bonifaz (Font), Freiburg. 125. eine Frau zu Murten. 846. einige in Piemont. 967. Prince, Pierre, Grandson. 309. einen im Rheinthal. 890. eine Frau in der Niviera. 483. 751. Nünsch, 5l., Rheinthal. 727. Verena zum See, eine Unholde. 900. sechs Spanier und zwölf Andere. 907. Todtgefundene gehören an die hohe Gerichtsbarkeit. 514. 649. 674. 675. Todtschlag, Todtschlägcr. 16. 22.33. 38.45. 61. 63(2). 66.124. 131. 132. 133. 160. 161. 162. 172. 189. 190. 195. 270. 275(°). gg7. ggg. 402(2). 4gg. 412. 443. 44g. 420. 424. 449. 450. 465. 502. 510 (2). 516. 522. 538. 560. 600. 601. 603. 608. 617. 627. 638. 647. 725. 788. 791. 803. 819(2). 322. 338. 859. 660. 892. 893. 897 (2). 898. 909. 1012 (2). 1062. Todtschlägc. ehrliche. 131. 161. 275. Tödtung bei Ehebruch. 452. Tödtung bei kriegerischen Anlässen. 977. Tödtung, erlaubte, bei Widerstand gegen Verhaftung. 819. 836. 862. Tödtung, nnbeabsichtigte. 124, 162. 185. 450. 589. 803. Toggenburger-Angclegenheitcn: Verschiedene Anstände mit dem Abt von St. Gallen. 27. 28. 29. 30. 31. 42. 43. 57. 58. 59. 303. Torkelmeister. 439. Tortschen. 61. Transit, s. Fürleite, Schisffahrt, Sustcn, Theilgut, Waffendurchfuhr, Zölle. TriebrechtlichcS. 313. 503. 774, 801. 332. Trinkverbot. 43. 304. 305. 971. Troglen (Fischcrgeräth). 414. Trommeln, s. Kriegswesen. Trompete, s. Kriegswesen. Tröstung, s. Bürgschaft. Trostungsbrüche. 61(2). 34. 473^. 47g. 340, 311(2). 410(2). 676. 850. 851. 1009. 1016. 1017; s. auch Friede gebotener, gelobter, Friedbruch. Trunksucht. 705. Tubhus. 512. 521. Tuchsorten, Freiburgertuch. 64. Tiirkenhlllfe von Rotweil. 829. Türkenkriege, überhaupt. 46. 47. 73.(2). 74. 77. 78(-). 93. 108. 117. 127. 130. I34(?). 135. 143. 151. 157. 160. (Türkenkriege, Forts.) 165. 166. 167. 170. 173. 175. 187(2). 350. 366. 371. 390. 392. 398. 437. 444. 457. 462. 472. 900. Türkenkrieg, Forderung von Kriegsvolk von den Eidgenossen. 135. 143 C). 186. 187. 228. 239. 237 (2). 289. 316. 346. 351. 356. 392. 398. 622. 755. 781. 802. Tllrkensteuer. 76. 93. 96. 107. 114. 118. 126. 130. 132. 135(2). 144. 145. 146. 150. 155. 165. 168. 173. 215. 216. 222. 223. 243. 245. 246. 247. 264. 287. 289. 295. 316. 329. 331. 343. 368. 370. 425. 426. 433. 435. 438. 442. 443. 458. 643. 755. 773. 329. 947. Twing. 79. !t. Ueberätzen, Ucbereren. 304. 363. 506. 539. Ueberschwemmungen: Bellenz. 512. 522. Nheinthal. 831. Uvonand. 676. Uebersetzer bei Gerichtsverhandlungen oder Vermittlungen und Gesandtschaften. 23. 24. 560. Udelgeld. 259. 562. Uingeld. 153. 317. 584. 637. 685. Uneheliche, betreffend das Erbrecht, s. Erbrecht, Legitimation ; betr. Leibeigenschaft, s. Leibeigenschaft der Eidgenossen im Thurgau, Leibeigenschaft, Loskauf. Unglücksfälle. 185; s. Brände, Tödtung unbeabsichtigte, Ueberschwemmungen. Unholde. 900. Universitäten. 979. 980. Universitäten, einzelne: Köln. 930. Marburg. 930. Paris. 980. Wittenberg. 980. Unterschlagung. 420. Unzucht. 22. 282. 402. 696. 760. 731. 834. 1010. 1034. Urbare: in den deutschen Vogteien: Baden. 76. 110. 121(2). 125. 153. 370. 756. 801. 327. 906. 945. 964. Sargans. 431. 714. Stäfa. 952. Thurgau (Dießenhofen, Frauenseld). 931. 1036. für die Klöster im Thurgau. 710. 875. in den dritthalbörligen Vogteien. 303. Verner-Freiburger Vogteien. 61. 63. 64. 176(2). 169. 190. 532 (2). 533. 539. 54» (2). 941. 849 (2). 1010. 1015. 1016. 1017. 1018(2). Urfehde. 93. 97. 199. 491. 595. 857. Urlaub, s. Krieswesen diesen Artikel. Urtheile, zu gelinde, werden an den Nichtern bestraft. 632. Usage. 849. 850- 1015. 1016. Materien- l -Register. V. Vacanz der Pfründen, wie lange sie dauern dürfe. 800. Vasallenthuni. 113; f. Lehen. Vättich (Fischergeräth). 620. Vellche», f. Fische: Arten. Verbannte, f. Banditen. Verbannung überhaupt. 195. 566. Verbannung, auch freiwillige Entweichung, einzelne Fälle. 31. 40. 51. 66. 56. 60. 61. 62. 93. 95(2). igg igz. 147. 185. 139. 190. 191. 216. 236. 290. 297. 304. 305. 317. 411. 420. 422. 490(2). 521. 537. 677. 636. 603. 611. 647. 660. 661. 671. 761. 772. 773. 792. 796. 301. 819 (2). 836. 363. 376. 896. 897. 909. 911. 943. 964. 97». 1010. 1018. 1021. 1034. 1056. 1062. Verbannung des Gerichts, f. Gerichtsbann. Verbote, f. Arreste. Verbrechen, f. die einzelnen Arten; ferner Herrschaften gemeine, die einzelnen, Rechtliches; ferner Strafen. Verdingen der Kinder zur Pflege. 6V. 62. 534. 838. Bereinung zwischen den Eidgenossen und Frankreich, f. Bünde der Eidgenossen und Zugewandten mit Auswärtigen. Vergiftung. 402. 477. 483. 498. 690. 703. 704(-). 740. Verhaftung, s. Gefangennahme. Verhöre, peinliche, f. Folter. Verehrungen, f. Geschenke. Verjährungsrecht. 155. Verkehr, unzulässiger politischer mit dem Ausland. 860. 861. Verkehrsfreiheit, s. Bünde, Kauf feiler, Kornkauf. Verläumdungen, s. Schmähungen. Vermächtigen, s. Tagsatzung. Vermächtnisse, f. Testamente. Verräther, s. Kriegswesen. Verrufen der Verbrecher. 603. 626. 647. 634. 819. 838; s. Ausblasen, Mord, Todtschlag, Verbannung. Versteigerung von Aemtern. 120. 142. Verstümmlung als Strafe, s. Fingerabhauen, Ohrenabhauen. Verstümmlung bei kriegerischen Anlässen. 977. Verstümmlung als Verbrechen. 799. Vertrösten, s. Bllrgschast (Tröstung). Veruntreuung. 756. Verwandtschaft, geistliche. 452. 465. Verwendungen der Tagsatzung oder mehrerer Orte für Private: Vachsignolle. 423. Cristan, ein Mönch. 492. Degen, Hauptmanns Kinder, s. P.-N. Degen, 17. Meßbach, von, Hans sel. Erben, s. P.-N. diesen Artikel. Meßbach, von, die. 423. Fröhlich, Wilhelm und Mithafte. 422. 441. Gorin, 17., Lauis. 920. Graf von Greyerz. 786 (2). Hüpsch, Bärbel. 444. Kennel, Uli. 573. 794. 796. (Verwendungen, Forts.) Landvogt zu Orbe. 147. 143. Mathien Claude. 147. 143. Meßmer, Bantli, Basel. 911. Meyer, Jacob, Schaffhause», s. P.-N. diesen Artikel. Prädicant zu Orbach. 147. 143. Reif, Hans sel. Kinder, s. P.-N. Reif Hans, von Rolle. 941; s. auch P.-R. von Rolle. Nosin, Albert. 718. Sal, von. Albert. 603. 611. Salat (Hans). 73. Stadion, von, Eberhard. 579. Stölli, Bartholomä, s. P.-N. diesen Artikel. Troger, Schwedt. 40. Wepfer, !7., Schasfhausen; s. P.-N. diesen Artikel, s. Pensionen, Frankreich: Ansprachen. Verwundung. 302. 502. 726. 764. 967.1003; s. BlutrunS, Wundthaten. Vesper. 525. 899. Viehaufkauf. 908. 920. 926(2). 95g. 974. Viehschadcn. 6V. Vierer, s. Münzen. Wierling, s. Maße. Viertel, s. Maße. Vigilien. 92. 625. Vögk (Fischergeräth). 620. Vorfähnrich, s. Kriegswesen. Vorkauf-Näherkauf, Zugrecht, s. Näherrecht. Vorkauf, f. Fürkauf. Vormundschaftswesen. 145. 189. 505. 619. 895. 960. W. Waarcntransport, s. Schisffahrt, Sustcn, Theilgut, Zoll! Herrschasten gemeine, dritthalbörtige: Niviera. Wachen an den Grenzen bei auswärtigem Krieg, s. Kriegswesen. Wache, polizeiliche. 39. 41. 42. 70. 409. Waffen, Harnische u. s. w., f. Kriegswesen. Waffendurchfuhr, s. Kriegswesen. Wasfentragen, verbotenes. 819. Walchigeld. 733. 789. 790. 791. Waldfrevel, f. Forstwesen. Waldmann'scher Aufruhr, f. Kriege. Waldshuterkrieg, s. Kriege. Wallfahrten. 748. 757. Wappen, Farben, Schilde: der Orte überhaupt. 19. 70. 887. 899. der dritthalb Orte. 925. Bern. 172. 311. 407. 845. Lucern. 311. Freiburg. 21. 220. 410. der III Bünde (?). 901. Materien- -Register. (Wappen, Forts.) Genf. 16. Nnterwalden. 684. 725. Oesterreich. 216. Warnungen wegen Kriegsgefahr. 433. 435. 773. 779. 781. 793. 799. 309. 3I0(-). 313 (y. 814. 815. 816. 819. 825. 833. 836. 838. 840 (-). 355. 856. 858. 859. 869('). 870(-). 871. 885. 883 (H. 894. 897. 900. 903. 906. 906. 915. 917. 921. 922. 995. 999 ('). 1013. 1014. 1070. Wartolf (Fischcrgeräth). 620. 847. Wartpfründen. 486. Wedenen, Wedelen (Fischergeräth). 620. 965. 973. Weggeld, f. Zoll. Wegrechte als Servitute. 506. Weidgänge, Feldfahrten. 32. I55(^). 300. 336. 615; f. Herrschaften gemeine: die einzelnen Allmendwesen; dritthalb- örtige: Bellenz Marchenstreit mit Lauis. Weidgcsellen (Weydleute), Fischer. 619. 620. 848. Weihungen durch den Bischof. 483. 1005. Weingülten, s. Gülten. Weinkauf zu: Bellenz. 531. 860. Lauis, Luggarus und Mendris. 206. 209. 210. 216. Murten. 64. Weinverbot. 304; s. Trinkverbot. Weinzehnten, s. Zehnten: Arten. Weinzoll, s. Jahrrechnungen, ennetbirgische. Werben, nur mit Erlaubniß der Tagsatzung. 117. 131. 154. 265. 357. 365. 376. 337. Werben, nur mit Wissen der Obrigkeiten. 154. 365. 376. 817. Werben in Orten, die die Werbung verbieten, oder denen die werbenden Hauptleute nicht angehören. 39. 70. 114. 119. 131 (-). 144. 228. 289. 290. 356. 339. 659. 682. S05. 826. 885. 905. 926. 946. 957. Werben, Eidgenossen als Landsknechte. 333. 334. Werben mit kaiserlichen Freibriefen. 376. Werben, im Allgemeinen verbieten. 119. 131. 134. 135. 634. 659; s. fremde Fürsten und Herren müssigen; Herrschaften gemeine, Allgemeines: Verbot des Reislaufens und Werbens. Widerruf von Glaubenssätzen (mit einem Riemen am Hals). 795. Widerruf, s. Schmähungen. Wiedertäufer. 290. 424. 593. 831. Wildbann. 154. 159. 230. 305. 1063; s. Jagdwesen. Wildschweine. 230. Wirthszechen. 42. 622. frthschast halten der Chorherren zu Zurzach. 42. Wirthshäuser: W> Allgemeinen. 5. 41. 314. 974- (Wirthshäuser, Forts.) Ännis, Rudi, Grießem. 154. Bäldi (Joachim), Glarus. 20. des Schultheiß Erzli zu Kaiserstuhl. 152. 153. Falken, Uri. 420. zum Glas (-). 1014. Hirschen, Mellingen. 898. des Jenilli, bs., Murten. 539. Löwen. Morges. 274. Müller, Jacob, Aegeri. 976. Pfäfers. 392. Rappe», Baden. 40. Rothen Löwen, Baden. 392. 492 Schlüssel, Baden. 461. Schlüssel, Lucern. 528. Sonne, Basel. 901. zum Stalden zu Münster. 900. Storchen, Basel. 861. weißen und rothen Schild in Basel. 901. Wirthshausschulden. 503. Wirthschaftspolizei. 886. 637. Wisterhaber. 495. Wölfe. 231. Wolfmonat. 1066. 1067. Wortzeichen, s. Kriegswesen. Wucher, Wucherer. 45. 219. 251. 263. 270. 271. 292. 312. 317. 326. 331. 347. 408. 409. 417. 497. 512. 804. 825. 909; s. Kornkauf, Theurung. Wunder, übernatürliche Erscheinungen. 182. 742. Wundthaten. 53; s. Blutruns, Verwundung. Wunn und Weid. 41. 155. 156. 163. 222. 300. 301. 362. 405. 493. 495. 496. 506. 516. 617(2). 637. 971. Wurfgarn (Fischergeräth). 621. 847. 965. B. Amis (Ilmgeld). 584. Z. Zaunbrechen. 507. Zehnten zu: Altstätten. 214. 222. Appenzell. 289. 423. 461. 496. 608. 635. Baden (Tägerfelden, Endingen w.). 549. 827. Bonvillars. 61. 308. 675. Bottens. 188. Chur. 40. Concise. 675. Dießenhofen. 930. Echallens. 188; s. Herrschaften gemeine, Berner-Freiburger, Echallens: Zehnten, Zinse. Ellikon. 294. Elsaß. 900. 14k Materien-Register. (Zehnten, Forts.) Geiserwald. 291. Gerlikon. 470. Grasburg, s. Herrschaften gemeine, Berner-Freiburger Vog- teien, Grasburg: Zinse und Zehnten. Grandson. 177; s. Herrschaften gemeine, Berner-Freiburger, Grandson: Zinse und Zehnten. Guat. 416(°). Haag. 119. Hitzkirch. III. Hombrechtikon. 992. Jonschwyl. 43. Kadelburg. 440. Klingnau. 1036. Kiismacht, Zürich. 524. Küßnacht, Schwyz. 968. Lanzenhäusern. 676. Lengnau und Grenchen. 519. 520. 527. 564. Lutz, Bartholomä, Appenzell. 124. Maienfeld. 40. Meilen. 952. Montcnach. 1015. la Motte, Grandson. 535. Münster in Granfelden. 853. Murten, s. Herrschaften gemeine, Berner-Freiburger, Multen: Zinse und Zehnten. Ocigst(y. 229. Onnens. 60. 61. 308. Panthereaz. 673. Pfyn. 889. Rekingen. 41. Nheinthal. 133. 439. Norschach. 825. Schlattingen. 6. Schwarzenburg. 173(2). 408. Stäfa und Männedorf. 92. Stein (Grasburg). 62. Tagmcrsellen- 484. 485. Thalwcil. 239. Toggenburg. 28. 30. 31. Treycovagnes. 177. Vauldgondri. 308. Wistelach. 673 (2). Zurzach. 41. 1036. Zehnten, Arten: Baumrebenzehnten. 825. Flachszehnten. 289. 328. 534. 662. Großer. 60. 62. 239. 270. 291 (2). 319 (2). 524. 849. 1017. Haberzehnten. 173. 308. Hanfzehnten. 178. 608. 635. Hcuzehnten. 41. 291(2). 534 Junger. 673- (Zehnten, Arten, Forts.) Kleiner. 270. 291 (2). Kornzehnten. 308. 407. 534. 930. 957. Lämmer- oder junger Zehnten. 62. (673). Mußkornzehnten. 407. Neugereutzehnten. 914. von Neubrüchen. 60. 62. 266. 853. Riedzebnten. 539. 849. Weinzehntcn. 307. 461. 930. 952. 1015 (y. 1036. Werchzehnten. 534. Zehntenablösung. 289. 461. 635. Zehntendefraudation. 439. Zehntguart, s. Quart des Zehntens. Zeitung neue. 529. 537 . 546. 550. 573. 713. 748. 802. 897. 938. 1074. Zeigen, s. Maße. Zelte, s. Kriegswesen. Zeugniß geben, falsches. 435. 451. 455. 5ll. 544. 559. 568. 572. 602. 610. 626. 628. 803. Ziegelfabrication in Rekingen (Zurzach). 41. 42; s. Herrschaften gemeine, Berner-Freiburger: Grandson, Ziegelverwaltung. Ziegelgeschenke, s. Herrschasten gemeine, Verner-Freiburger: Grandson. Ziger (Zigerzins?). 62. Zigeuner. 240; s. Bettler. Zinse, Arten: Admodiationszins. 1015. Ankenzins. 1017. Bachzins. 213. Bodenzins. 150. 177. 213. 261. 424. 446. 516. 783- Fisch- (Bolchen-) Zinse. 178. Grundzins. 150. Haberzins. 1009. Herrschaftszins. 308. Kornzins, Kernenzins. 303. 437. 446. 435. 532. 1009- Mattenzins. 178. Mühlen- und Sägenzins. 61. 62. 406. 407. 532. 533. 662. 673. Ofenzins. 60. 62. 63. 188. 307. 407. 676; s. Backöfen, herrschaftliche. Pfefferzins. 64. Pfenningzins. 309. Tavernenzins. 152. Zigerzins (?). 62. 178. 179. 1017. Zinsenablösung. 309. 310. 1015 (2). Zinsfuß. 497. 825. 343. 902. Zinsleutc. 483. 434. 485. Zoll (und Geleit) zu: Allgemeines. 536. 637. 685. 727. 755. Baden. 40. 185. 227. 461. 487. 635; f. Jahrrechnu"«!"' zu Baden. Materien- -Register. (Zoll, Forts.) Basel, Stadt. 644. Bellcnz. 37. 65. «6 (-). 121. 131. 168. 160. 299 (-). 3S5. 409 (^). 412 (°). 413. 453 ('). 465. 483. 486 ("). 511. 512. 521. 522. 531 ('). 536. 555 (^). 556. 563. 566. 751. 808. 815. 810. 855. 860. 1013. Bern »ach Wallis. 257. Birinenstorf, s. Jahrrechnungen zu Baden. Bremgarten, s. Jahrrechnungen zu Baden. Burgund (Herzogthum). 817 (^). Curwolf (Courgevaux). 411. an der Dranse. 386. 517. Eglisau. 122. Evian. 336. Feldkirch. 356. in Frankreich überhaupt. 156- 160. 1025. 1027. Frauenfeld. 03. 150. 160. 205. 260. 268. 201. St. Gallen, Abt. 43. St. Galle», Stadt. 123. 612. 768. 780. 700. 701. Genf. 407. 406. 524. 525. 530. 545. 550. 561. Graubünden. 227. Grynau. 370. 590. Höchst (St. Johann?) 424. Klingnau, f. Jahrrechnungen zu Bade». Koblenz. 122; s. Jahrrechuungen zu Baden. Lauis. 6. 8. 162. 331. 402. 437. 455. 886. 009. 913. 954. 966 (2). 960; f. Jahrrechnungen, eimetbirgische, Lauis. Lucern (Scegeld). 250. 822. 871. Luggarus. 8. 69. 106. 286. 296. 297. 402. 437. 455. 521. 555. 539. 646. 836. 009. 054. 969; f. Jahrrechnungen, ennetbirgische, Luggarus. Lunkhofen, f. Jahrrechnungen zu Baden. Lyon. 18. 22. 39. 95. 103. 117. 131. 132. 234. 419. 422. 426(2). 435. 442. Mailand. 928. 942. 970. Mellingen (Geleit). 266. 394. 635 (2). 662. 635. 726. 754. 773. 801. 831. 841. 642. 839; s. Jahrrechnungen zu Baden. Mendris. 909; s. Jahrrechnungen, ennetbirgische, Lauis. (Zoll. Forts.) Montenach. 128. 309. 310. St. Moritzen. 386. Mühlheim. 926. Murten. 846 (2). 1010. Nidau (Geleit). 843. 973. Psäfers. 392. Perpignan (Geldzoll). 748. 757. Ragaz. 461. Rappersivyl. 95. 353. 368. 450. 549. 579. im Rheinthal. 221. 358. 424. 427. an der Rysf. 64. Schaphausen. 458. Sittertobel. 624. Thiele (Zihl). 375. Thonon. 387. 516. Toulouse. 160. 232. 234. Uri. 250. 448. 537. 543. Vilmergen (Geleit). 7. 20. 41. 69. 88. 109. 121. 219. 223. 226. 233. 240. 255. 263. 239. 295. 331. 493. 835; s. Jahrrechnungen zu Baden. Wesen. 353. Witteboeus. 951. Zürich nach Wallenstadt. 58. 417. 584. Zurzach, s. Jahrrechnungen zu Baden. Zug (Vorrichtung zum Fischen). 621. Zug und Rath in den Berner-Freiburger Vogteien, s. Herrschaften gemeine, Berner-Freiburger: Allgemeines. Zugrecht, s. Näherrecht. Zuken, Halb-Auszucken. 199. 232. 304. 362. 502. 967. Zureden, s. Schmähungen. Zusätzer, Besatzungen, s. Kriegswesen, Besatzungen. Zusätzer, Schiedsrichter, s. Rechtsverfahreu bundesgemäßes, Schiedsgerichte. Zutrinken. 154. 772. 958. Zwiebelnkrieg, s. Kriege. Zwinghcrren. 155. Zwingrodel. 110. Zwölfbotentage, s. Aposteltage. Orts - R egister. A. Aadorf, Thurgau. 445. Aarau. 546. 619. 994. Aarberg. 163. 174. 213. 224. 226. 229. 619. Aarburg. 619. 712(-). 713. Aare. 242. 484. 436. 615. 620. 662. 635. 848. 965. Aargau. III. 193.251. 630. 643.1035. 1086; s. Anhang III. Baden. Aarwangen. 712. Abiasco, s. Ablentsch. Ablcntsch (Abiasco). 163. 453. 926. Abrianopel. 467. Acgeri. 215. 355. 413. 630. 723. 976. Acic», s. Aigle. Aemter Freie, im Aargau, s. M.-N. Herrschaften gemeine. Aemter Freie, Zug. 216. Africa. 167. 287. 357. AgriSwyl, Murten. 189. 190 ('--). Aigle (Aelen). 336. 531. 532. 871. Airolo (Eriels, auch Orgetz). 132. Aix, Frankreich. 479. 480. Alberswyl. 484. Albeuve. 676. 677. 972. Albligen, Schwarzenburg. 173. 1017. Albogasio. 719. Alenspach, Wiirtemberg. 977. Algier (Algera). 157. 167. Allgäu. 697. 704. Allinges, Savoyen. 10. 14. Alp, die, Wiirtemberg (?). 977. Alt-Byglen, Berg in Grasburg. 1017. Altenburg. 619. Altenryf. 473. Alterschwyl, Thurgau. 960. Altkirch. 999. Altnach, Obwalden. 66. 903. Altstätten, Nheintbal. 120. 133. 144. 209. 214. 222. 494. 495. Ancona. 74. 182. Andelfingen, Zürich. 420. Andrei) (?). 541. Annecy. 13. 924. Antwerpen. 543. Aosta. 573. 883. Appenzell, f. M.-R. Leinwandhandel; Appenzeller Anstände mit dem Abt von St. Gallen. Appenzell, Verschiedenes. 220. 228. 272. 239. 326. 330. 331. 423. 440. 497. 493(°). 595. 603. 704. 722. 754- 790 (°). 1066. 1066. Apulien. 557. Arbedo. 299. 355. Arbo». 123. 326. 329. 358. 413. Argilli (Argelli), Frankreich. 176. Arlberg (Araberg). 703. 701 ('). Arnon. 308. 533. Aroua. 216. 420. 333. Arras. 981. Artois (Arthcsia). 1085. Arve. 25. 54. Asst ns. 404. Assone f?), Herzogthum Burgund. 134. 393. Asti. 167. Attiswyl. 614. Atzmoos, s. Azmoos. Au, Freie Aemter. 166. Au (Auw), bei Fischingen. 93. 107. St. Aubin. 319. 632. 539. 852 (?). 1016. Aubinalle. 374. Aubonne. 116. 127. 862. 1076. Augsburg. 166. 438. 666. 670. 685. 726. 739. 745. 763- 766. 732. 802. 891. 903. 939. 947. 948. 981. 990. 991. 993. 996. 993. 1030. 1037. Augsburg betreffend Hans ClebergerS Testament, f. P-°^' Hans Cleberger. Augstthal. 265. 1001. Aulph, s. M.-R. Klöster. Austreys (?), Burgund. 316. Avenchc, s. Wiflisburg. Avignon. 343. 563. Azmoos. 364. 432. 749. Orts-Negister. Vaar. 342. 391. 454. 542. 598. 723. 885. 998. Baden, Vogtei und Stadt, s- M.-N. Herrschaften geineine. Baden als Sitz der eidgenössischen Kanzlei und Archive, s. M.-N. Archive, eidgenössische. Baden, Verschiedenes. 40. 120. 129. 392. 001. 699. 759. 801. 802. 814. 824. 832. 979. 1026. 1042. 1050. 1085. 1086: s. Jahrrechnungen zu Baden. Baiern. 547. 712. Balkarische Inseln. 1085. Balerna. 559. 627. Valgach. 120. Balm, Solothurn. 520. 580. Balzcrshofen (Baltershofen). 742. 743. Barbarien. 157. Barbengo. 912. Barcelona. 249. Barpeion. 184; s. auch Perpignan. St. Bartholoms (Barthelemi), Echallcns. 672. Basadingen. 447. 910. 939. Basel, Stadt: im Verhältniß zum Kaminergericht und andern Neichs- angelegenheiten. 2. 4. 7("). 8. 17. 20. 36. 44. 118. 143. 206. 215. 216. 238. 245. 246. 363. 370. 377. 392. 393. 397. 398. 416. 425. 433. 435. 458. 633. 804. 806 st>. 807. 628. 629. 662. 835. 691. 927. 923. 942. 948. Stellung in der Vcreinung mit Frankreich. 385. 333. im Verhältniß zur Reform in Frankreich. 27. 44. 51. 479. 430. 613. Verwendung für eidgenössische Neutralität. 223. im Verhältniß zu den deutschen Protestanten; s. Constanz Stadt, confessionelle Beziehungen zu den evangelischen Städten der Eidgenossenschaft im Allgemeinen; M.-N. Schmalkalderbund und Schmalkalderkrieg; O.-R. Constanz Constanzersturm. im Verhältniß zu den Neuenburger Ncligionsangelegen- heiten. 75. 76. 67. 101. Güter im Gebiete des HauseS Oesterreich. 489. Btindniß mit dem Bischof, s. M.-N. Bündnisse, specielles Verhältniß zu Straßburg. 47. 176. 248. 729. 832. 985. Verschiedenes. 67. 73. 109. 131.181. 207. 228. 240. 248. 262. 312. 344. 345 st). 370. 330. 509. 537. 547. 549. 570. 585. 599. 605. 662. 727. 859. 884. 888. 899. 901. 916. 925; s. auch Kornkauf Basel. Basel, Bischof. Domstift: Btindniß mit der Stadt, s. M.-N. Bünde. Gericht und Hofämtcr. 343. Schiedsrichter zwischen den Eidgenossen und Oesterreich. 248. 238. 571. 1031. Verschiedenes. 17. 21. 169. 248. 571. 343. 844. Batzenheid. 43. Bayonne. 509. Vefort. 975. Bellenz, s. M.-R. Herrschaften genieine, IV. Dritthalbörtigc Vogteien: Bellenz. Bellenz, Verschiedenes. 5. 449. 450. 452. 512. 522. 555. 590. Bene. 333. Berg, Thurgau. 159. 195. 230. 266. Bergamo. 299. Bergell, Graubünden. 109. Bern: im Verhältniß zum fremden Kriegsdienst. 915. 916; s. M.-N. Kriegswesen: Durchpaß und Werben in Orten, die die Werbung verbieten; Fremde Fürsten und Herren müssigen, im Verhältniß zu den deutschen Protestanten, s. Constanz Stadt, confessionelle Beziehungen zu den evangelischen Städten der Eidgenossenschaft im Allgemeinen, und M.-R. Schmalkalderbund und Schmalkalderkrieg; O.-N. Constanz Constanzersturm. im Verhältniß zur Reform in Frankreich. 44. 51. 479. 430. 612. im Verhältniß zu Frankreich betreffend den Salzhandel, s. M.-R. Salzhandel. Vertrag mit Frankreich. 55. angebliches Btindniß init Frankreich, s, M.-R. Bünde, im Verhältniß zum projectirteu Neucnburgerkauf, s. M.-N. Nencnburgerkauf. im Verhältniß zur Reform in Neuenburg, s. M.-N. Farel- unruhen. im Verhältniß zu den confessionellen Angelegenheiten zu Landeron und Cressier, s. M.-N. Kirchliches, V. bei den Zugewandten: Neuenburg. Anstände mit Unterwalden, s. M.-R. Paternosterhandel, im Verhältniß zu Freiburg betreffend Greyerz, s. M.-R. Grcyerzerangelegenheit. verschiedene Anstände und Verhältnisse mit Freiburg. 300. 310. 319. 335. 337. 519. 520; s. Märchen Bern und Freiburg. Anstände und Verhältnisse mit Solothurn. 213. 518.526. 564. 580. 588. 613. 616. 618. 677. betreffend die Reisstrafen im Thurgau, s. Herrschasten gemeine: Thurgau, Streit wegen der Neisstrasen. Anstände und Verhältnisse mit Wallis. 113. 136. 256. 385. 513. 581. im Verhältniß zur Genfcr-Savoyer Angelegenheit, s. M.-R. Genserangelegenheiten; bewaffnete Unterstützung Genfs durch Bern; Eroberung der Waadt; savoyische Zinsen auf der Waadt und Chablais; O.-R- Savoyen, seine Bestrebungen für Wiedergewinnung der verlorenen Lande; Waadt ob in den Bünden und im Frieden mit Frankreich begriffen. Orts-Register. (Bern, Forts.) Anstände mit Genf nach Eroberung der Waadt, s. M.-R. Genferangelegenheiten, verschiedene, Anstände mit Bern rc. Burgrecht mit Genf, s. M.-N. Bünde, Bündnisse, Burgund Landrechte zwischen Bern und Genf, für die Sicherheit Genfs besorgt, s. Genf angeblich bedroht. betreffend Hans Clebergers Testament, f. P.-R. Hans Cleberger. Verschiedenes. S. 7. 131. 233. 265. 273. 310. 311. 380. 338. 550. 570. 585. 617. 712; s. auch Kornkauf Bern. Bernang, Thurgau. 267. Bernegg, Bernang, Rheinthal. 221. 435. 436. Bernhardszell. 535. 737. Besan?.on. 277. 333. Bettwiesen. 33. 107. Bex. 256. 257. 515. 371. Biberach. 741. Bibern. 5. 7. 234. 241. 248. 261. 262. 270. 288. 233. 431. 543. 333(?). 1031. Biberstein. 613. 375. Bichelsee. 18. Bicocca. 317. 1078. Viel. 12. 163. 286. 310. 573. 614. 616. 617. 677. 731. 747. 750. 843. 883. 328. 335. 355. 936. Bielersee. 847. Bipp. 513. 520. 526 (-). 580. 614. 1041. 1045. Birmenstorf. 150. Bironico. 32. 163. 164. Birseck, Bisthum Basel. 132. 843. Vischofzell. 84. 122. 123. 326. 790 ss); s. M.-R- Klöster. Bitsch („Püdtsch"). 13. Blacheyres. 386. St. Blasien, s. M.-R- Klöster. Blatten, Rheinthal. 433. 334. Blegno, s. Bollenz. Vlona»). 173. 514. Vludenz, 630. Blamenstein (Blumenstein?). 738. Bodenberg (Lucern). 712. Bodensee. 122. 358. 413. 547. 702. 724. 326. 377. 378. 373. 931. 1005; s. auch Untersee. Böhmen. 346. 351. 356. 359. 371. 628. 641. 1086. Bocken, Greyerz. 103. 115. 556. Boleire- 567. Boll. 567. Volland (?). 605. Bollenz (Blegno). 512. 522. 563. 751; s. M.-N. Herrschaften gemeine: Dritthalbörtige. Bollenzersee (1512—1514). 512. 522. Bologna. 74. 130. 273. 800. Bononien. 463. Bonneval. 276. Bonvillars. 60("). 61("). 308. 415. 532. 533. 675. 843. 1014- Bonwald. 564. Bösingen. 649. BossonenS. 61. 313. Bossy (Bouse). 341. Bottens. Schaltens. 183. 673. 1009. Boudevillers. 258. Boulogne. 593. 1039. Boulloux. 386. Bourbonnais. 315. Bourg en Bresse. 423. Bourjod. 116. Boval, Bofel, Ragaz. 68. 332. Vrabant. 130. 1085. 1086. Brandenburg. 71. Braunschweig. 158. Bregenz. 326. 630. 697. 699. 702. 703. 704 (ff. 718. 900. 333. 1001. 1043. Breisach 679. 702. 339. Breitenlandenberg (Schloß). 36. 32. 106. 119. 129. 144. Bremen-Nyß am Bodensee. 414. Bremgarten. 40. 70. 74. 95. 290. 370. 492. 639. 756. 730. 784. 953. 958. 360. 362.1043; s. M.-R. Jahrrechnungen zu Baden. Bretagne. 373. Brissago. 118. 133; s. M.-N. Jahrrcchnungen zu Luggarus. Broye. 320. 643. 675. Bruder Clausen (Sächseln). 568; s. auch Sächseln. Brüel, St. Gallen. 454. Brugg. 185. 619. 975. Brunnen. 792. Brusin. 33. 46. Buch, Schasshausen. 421. Buchcggberg (Buchegg). 519. 564. 614. Vuchenas, unter. 212. Bület, Neuenbürg (?). 540. Bünde III, s. Graubünden. Büren, Bern. 520. 527. 613. Burgau (Burgovia). 1085. 1036. Burgdorf. 583. 614. 619. Bürglen, Uri. 213. 229. Bürgten, Thurgau. 267. 735. Burgund, Grafschaft: Neutralität. 6. 3. 108. 131. 134. 143. 144. 145. 183- 219. 228 ("). 234. 242. 243. 253. 264. 271. 283- 313 (y. 315. 316. 323. 330. 332. 339. 342. »57- 353. 360. 361. 365. 366. 363. 372. 377. 373. 391- 393. 337. 338 (-). 399. 400. 443. Orts-Register. (Burgund, Grafschaft, Forts.) Erbeinung, s. M.-N. Bünde und Pensionen, Burgund- Oesterreich. Angelegenheit des Herrn von Font, s. P.-N. Molliere, de, Bonifaz. Verschiedenes. 20. 110. IIS. 172. 201. 265. 273. 276. 629. 633. 679. 684. 701. 718. 743. 74S. 754. 772. 779. 781. 794. 300. 805. 607. 813. 814. 893. 394. 923. 928. 935. 999. 1085. 1086. Burgund, Herzogthum. 134. 228. 313. 357. 360. 361. 372. 374. 378. 379. 393. 398(2). 781. 817(2). 822. 929. Vusjkilch. 395. 408. 439. Bütschwyl. 27. 43. 303. Calabrien. 557. Callizzano. 333. Cambrai, Niederlande. 332. Cambray, Cambre (Chambery?). 130. Camignolo. 32. 163. Cammerach, s. Chambery. Camorino (Camerino), Bellcnz. 65. Campione. 172. 193. 510. Cannstadt. 943. 975. Canobio, Lauis. 161. 402. Capriasca, s. Ponte Capriasca- Cappel. 918. Carignano. 333. 357. 369. 380. Carmagnola. 333. Corona. 911. 912. 913 (2). Cartara. 837. Cartigny. 341. Casag (?). 403. Casale. 206. Casale major. 380. Castione, Bellcnz. 566. Castro. 603. Ccligny. 56 l. 575. Cenere, Mont, s. Moni Kcnel. Ceresole (Ccrisoles). 630. 643. 661. 1026. Ceva. 333. Chalonex (?). 649. Chambery. 14. 53. 573. 335. 663- 024. 950. 1077. Chamble (Chamblon). 1015. Champ. 895. Champagne, Frankreich. 378. Champagne, Grandson. 407. Chancy. 341. Chandon (Bach). 300. Chapitre, s. St. Victor und Chapitre. Chateau Cambresis. 350. Chateaudun. 276. Chateau Renault. 313. 814. Chatel (Chateau) St. Denys. 179. 31g. 405. Chatelard. 895. Chatonnaye. 677. Chavaignieux en Dombes. 895. Cheires. 178. 308. Cherasco. 333. 335. Chieri. 380. Chillon. 574. 575. Chivazzo. 333. Chur. 40. 66. 109. 119. 211. 213. 248. 326. 345. 377. 417. 428. 461. 553. 645. 705. 769. 836. 901. 938. 1063. Chur, Bisthum, im Verhältniß zur Türkensteuer. 165. 216. 245. 246. Churwalchen (Churwalden, Churwalen). 250. 368. 472. 699. 703. Cigogne (Cigonie). 79. 224. Cima. 625. Cimidera (Cimadera, Zimidera). 402. 337. Ciona. 911. 912. 913(2). Claude, St., Frankreich. 428. Clauelaw(?). 715. Clermont. 777. Cleve. 130. Clus, Münster in Grandfelden. 169. Cluse (l'Ecluse). 585. Cluse im Tirol. 670. Codelago. 510(2). Colla (Colen), Lauis. 161. 402. 837. Colmar. 806. 844. Cologny. 578. Colombier. 731. Comersee. 4SI. 453. Commercy. 397. Como. 6. 275. 299. 450. 559. 839. 856. 859. 869. 887. 908. 999. 1013. 1014. Compelion, s. Campione. Concise, Grandson. 177. 308 (2). 406. 407. 415. 532 ('--). 675 (2). 848. 849. 1016. Constantinopel. 360. 457. 900. Constanz, Stadt: Bedeutung sür die Eidgenossenschaft und Gefahr im Schmal- kalderkrieg. 652. 653. 697. 699. 700. 702. 755. 763. 767. 774. 779. 782. 783. 794. 798. 604. 806. 807. 828. 87». 884. 883. 891. 893. 894. 895; s. auch hicnach Constanzersturm. Confessionelle Beziehung zu den evangelischen Städten der Eidgenossenschaft im Schmalkalderbund, s, M.-N. Schmal- kalderbund und Schmalkalderkrieg, und hienach Constanzersturm. der Constanzersturm und die nächste Zeit vorher und nachher. 898. 899. 901 (2). 906. 915. 920. 929. 934. Orts-Register. (Constanz, Stadt, Constanzersturm, Forts.) 937. 938. 974. 977. 978. 979. 980. 981. 984. 985. 988. 989. 990. 991. 992. 993. 994. 995. 996. 997. 999. 1000. 1001. 1002. 1003.1004. 1005. 1006. 1007. 1008. 1014.1018.1023. 1024. 1026. 1028. 1031. 1032. 1033. 1036.1037.1038. 1041. 1042. 1043. 1045. 1016.1049. Ihr Pfandrecht am Landgericht im Thurgau. 153. 800. 933. 1051. 1053. 1056 (2). 1058. 1062 (-). Streit mit Kreuzlingen betreffend die Lehengllter. 93. 96. 97. 109. Streit mit Zunftmeister Thomas Hütli. 290. 297. 312. 358. 447. 550. 551. 605. 724. 770. 771. im Verhältnis) zur Reform in Neuenburg. 87. 101. im Verhältniß zur Reform in Frankreich. 51. 481. Verschiedenes 20. 104. 130. 244. 245. 357. 369. 372. 461. 497. 682. 756. 933. 1032. 1039. Constanz, Bischof (und Domkapitel). In kirchlicher Stellung. 433. 549. 621. 677. 681. 974. 1022; s. auch diesen Art. Kirchenpolitische Beziehung zu den VII Orten; Verhältniß zum Constanzersturm. Bundesgemäßer Schiedrichter zwischen den Eidgenossen und Oesterreich. 208. 248. 283. 571. 1031. angebliche Practik mit dem Kaiser gegen die Eidgenossen. 661. 681. 327. 832. Kirchenpolitische Beziehung zu den VII Orten. 549. 573. 621. 630. 654. 681. 697. 724(?>. 764. 877. 1005. 1022. Streit mit Einsiedeln. 92. 105. 109. Anstand mit Schaffhausen wegen Schleitheim. 4. 5. Rechte in der Grafschaft Baden. 20. 76. 93. 109. III. 152. 185. 756(2). Rechte und Pflichten im Thurgau. 132. 153. 220. 221. 223- 291. 329. 358. 361. 362. 363. 443. 553. 601. 610. 637. 686. 901. 909. Verhältniß zu Bischofzell. 487. Verhältniß zu St. Johann im Thurthal. 283. 525- 595. 1067. im Verhältniß zum Streit zwischen der Stadt Constanz und Thomas Hütli. 297. 358. 550. 551. 605. 724. 770. 771. Anstand mit Herkules Göldlin. 226. 233. Verhältniß zum Constanzersturm. 988- 996 (2). 1000 (2). 1001 (2). 1004 (2). 1005 (2). als Neichsstand im Verhältniß zur Türkensteucr. 150; s. M.-R. Türkensteuer. Corbeiry, Aigle. 386. Corbers (Corbieres). 103. 103. 127. 473. Corcclette (Corsalette), Grandson- 532. Cormonde, s. Gurmels. Cornaux. 80. 750. 944. 963. Corselle, Grandson. 415. 848. 1016. Corsier. 29. 30. 116. 386. 405. Courgevaux, s. Curwols. Courtion, Freiburg. 300. Cra l?). 30g. Crans, Bern. 530. 561. Crespi. 272. 442. 1087. Cressier, s. M.-R. Kirchliches, V. bei den Zugewandten, Neuenburg, Cressier, Landeron. Crischano. 299. 856. Croatien. 1085. 1086. Cudrefin, Bern. 300. 675. Cugnasco. 66. 299; s. M.-R. Klöster. Curia (Euro), Lauis. 129. Curwols (Courgevaux). 411. D. Dalmatie». 1085. 1036. St. Damian. 380. Dänemark. 1039. Dänikon. 267. 961; s. M.-R. Klöster. Dauphine (Delphinat). 380. Delley, Freiburg. 300. Delphinat, s. Dauphine. Delsberg, Visthum Basel. 192. 843. Desicr. 398. Deutschland, s. M.-R. Reich, heiliges römisches deutscher Nation. Dianu- 299. Dießenhofeu. 38. 150. 196. 197. 216. 266. 900. 905. 930. 946. 957; s. M.-R. Jahrrcchnungcn zu Baden; Klöster: St. Katharinenthal. Dießenhofen, Verhältniß zu den VII Orten und zu Bern und Schasshausen. 905. 931. 957. 974. Dietikon. 905. Dijon. 201. 228. 242. 315. 401. 822. 335. Disentis, betreffend die Türkcnsteuer. 216. 245. 246. 943; s. M.-R. Klöster. Dole. 9. 273. 274. 315. 329. 640. 657. 698. 1066. Domaso. 400. Dommartin, Bern. 1009. Donauwörth. 688. 697. 698. 700. 736. 739 ("). 740 (<)- 741 ("). 742 (-). 743. 744 (-). Dornach. 773. 817. 818. Doullenaut (Doulevant?). 374- Draillant, Chablais. 416. Dranse. 113. 386 (°). 515. 517. Dunois. 276. 374. Düren (Theuren). 316. Dußnang (Dußlingen), Thurgau. 107. Tuttlingen. 977. 991. Dutwyler Berg. 267. Orts Register. C. Echallens, s. M.-N. Herrschaften gemeine, VI Berner Freiburger Vogteien, 3. Echallens (Tscherlitz mit Orbe), Eclagnens, Echallens. 54t. Eclaron. 786. Eger. 813. Eggen, auf der, Thurgau. 96. Eglisau. 41. 122. 461 (°). Egnach. 329. 358. 36 t. Egolzwyl. 483. 484. Ehrenbcrg. 645. 670. Eigen, Amt. 619. Einsiedcln, Kloster. 144. 220. 229. 353. 492. 68t. 696. 809. 1050; s- M.-N. Klöster. Einsiedeln, Kloster, Ncichsanlage. 948. Einsiedler-Haus zu Zürich. 435. Elgg (Elgow, Elgau). 209. 466. 470. Ellikon, Thurgau. 233. 294. Elsaß (HI«ntia). 20. tt0. IIS. 455. 678. 699. 702. 712. 739. 742. 763. 900. 1085. 1086. Elsaß-Zaber». 463. Emme. 620. 965. Ems. 124. 349. Endingen. 120. 549. 914. Engelberg, s. M.-N. Klöster. England. 376. 723; s. M.-N. Krieg zwischen Frankreich und England. Ensisheim. 117. 223. 312. 315. 345. 454. 489. 908. Engstringcn. 85. 370. Entlebuch. 311. 458. 490. 711- Eriels, s. Airolo. Eriswyl. 711. Erlach (St. Johann). 137. 213. 518. 619. 723. 730. 731. Erlibach, Zürich. 484. Erliholz. 797. Ermatingen. 267. 446. 601. 1007. Ermensee. 1031. Eschenthal. 278. 696. 901. Esclairon. 954. Espoisse. 273. 285. 374. Eßlingen. 782. 908. Estavaycr, s. Stäffis. Estraburg. 817. Elagnieres. 401. 410. 673. Etsch. 547. Etschland. 938. Ettenhausen, Thurgau. 445. Ettingen. 571. Ettiswyl. 433. 484. Etzwyl. 975. Evech«, ehemalige Wohnung des Bischofs i» Genf. 861. 865. 866. 867. 868. Evian. 386. 337. 514. 516. Eys Biolles, Grandson. 848. A. Falkenstein. 883. Faoug, s. Psauen. Feerenthal. 976. Feldbach, s. M.-N. Klöster. Feldkirch. 144. 282. 233. 326. 358. 490. 632. 682. 690. 704. 705; s. auch Nitterhäuser. Fere sur Oise. 332. Fcrrara. 130. 907. 1039. Feterne. 336(2). Fiez. 61. 178. 407. 533. 1013. Fischer-Egerten (am Bodensee). 414. Fischingen, s. M.-N. Klöster. Fischmarkt (Platz in der Stadt Lucern). 690. 711. Fitaliana (?). 840. Flandern. 108. 127. 274. 463. 833. 1085. Flawyl. 304. Florenz. 108. 36l. 511. 547. Flüelen, Uri. 251. 252. 430. 803. 824. Flums (Schloß Greplang). 431. 432. Fontainebleau. 332. Fontenas. 749. Fortunatas Jnsulae (Canarische Inseln). 1085. Fosscnbrunnen, Fossombrone. 108. Foussone. 341. Frankfurt. 226. 433. 609. 641. 782. Frankreich: mit demselben nicht vereinzelt, sondern nur zu gemeinen Tagen verhandeln. 147. 148. 389. Gevatterschaft der Eidgenossen daselbst, s. M.-N. Gevatterschaft der Eidgenossen in Frankreich, betreffend Verabfolgung von Salz an die Eidgenossenschaft, s. M.-N. Salzhandel, angebliche Bündnisse mit Bern, s. M.-N. Bünde. Vertrag mit Bern. 55. früheres Verhältnis) zu den ennetbirgischen Vogteien. 31. 32. 38. Verhältniß zu der Genfer-Savoyer Angelegenheit. 10.11. 13. 149. 583. Verhältniß zu Genf betreffend dessen angeblichen Anschluß an Frankreich, s. Genf, will angeblich französisch werden- Verhältniß zu Genf wegen verbotener Güter. 55. in Bezug auf die kirchlichen Verhältnisse zu Landeron. 237ss). Verhältniß zur Rottweilerfehde. 5.13. 59. 78.88.147.143. Kriegsgemeinschaft mit dem Papst. 366. 369. 380. 907. im Verhältniß zum Schmalkalderkrieg und Constanzersturm. 710. 725. 727. 729. 741 (-). 743. 758. 779. 782. 802. 816. 832. 833. 884. 893. 915. 921. 922. 929. 933 (y. 984. 985. 991. 992. 1023. 147 Orts-Register. (Frankreich, Forts.) Seine Eroberungen gegen Savoyen. 142. im Verhältnitz zur Angelegenheit von Nolle undVarrax. 986. Verhältnis! zu den Türken. Ig0. 143. 157. 157. 131(2). 182. 186. 271. 287. 203. 339. 344. 346. 351. 356. 360. 361. 366. 367. 371. 372. 377. 339. 390. 392. 399. Verschiedenes. 497. 605. 622. 685. 723. 770. 786. 835. 1037. 1040. 1059. f. M.-R. Bünde, Friede, Vereinung, Gesandte fremde Frankreich, Kirchliches Ausland Frankreich, Krieg, Friedensverhandlungen und Friedensschlüsse zwischen Karl V. und Frankreich, Krieg zwischen Frankreich und England, Kriegsdienste fremde Frankreich, Kriegswesen Hülfe vom Ausland, Pensionen Frankreich, Rechtsverfahren bundesgemäßes zwischen den Eidgenossen und Frankreich, Zoll Frankreich, Lyon; P.-R. Frankreich: Könige. Frauenfeld: Anstände mit den Gerichtsherren betreffend Hauptmann und Fähnchen und Anderes. 144. 153. 159. 171. 176. 177. 181. 182. 185. 194. 195 (-). 197. 198. 205.226. 261. 266. 267. 292. 422. 436. 553. 601. Rechte des Bischofs von Constanz. 153. 220. 221. Verhältniß zur Reichenau. 220. 221. 1062. Zoll, f. M.-R. Zoll: Frauenfeld. Schloß. 153. 1036. 1061. Verschiedenes. 19. 41. 47. 48. 93. 171. 176. 177. 181. 182. 226. 230. 263. 312. 376. 724. 957. 959. 979. 988. 990(y. 991ss). gyZ. 993. 994(2). 995. 1000. 1031. 1032. 1033. 1062. Freiberg, Bisthum Basel, f. Freienberg. Frciburg: Anstände und Verhältniß zu Bern. 300. 310. 335. 337. 519. 520. Verhältniß zu Bern betreffend Greyerz, s. M.-R. Greyerzer- angelegenheit. Abrede mit Solothurn betreffend die Wortzeichen. 752. im Verhältniß zum projectirten Neuenburgerkauf, s. M.-N. Neuenburgerkauf. Verhältniß zur Genfer-Savoyer Angelegenheit und der Eroberung der Waadt. 9. 1V. 598; f. M.-R. savoyische Zinse und O.-R. Savoyen seine Bestrebungen für Wiedererwerbung der verlorenen Lande; Genf angeblich bedroht. Genferurkunden in Freiburg, f. M.-N. diesen Artikel, betreffend die Reisstrafen im Thurgau s. M.-N. Herrschaften gemeine, Thurgau: Streit wegen der Neisstrafen. Sitz einer Schule für Bildung katholischer Geistlicher. 919. 980. betreffend das französische Anleihen. 90. 99. 103. 104. im Verhältniß zu Frankreich betreffend den Salzhandel, s. M.-R. Salzhandel. Verschiedenes. 78. 109. 220. 228. 241. 439. 613. 774(2). 801 (2). 981. 963. 1042. Freiburg im Breisgau. 39. 70- 110. 310. 953. Freienberg, Bisthum Basel. 192. 843. Freudenberg. 714. 715. 944. Fridnau (Fridau?). 213- Friesland (Frisia). 1085. Froideville, Echallens. 301. Fußach. 690. 831. Füssen. 698. G. Gachnang. 267. Gaillard. 574. 576. 585. 586. Gaißau, St. Gallen. 413. St. Gallen, Abt: Anstände mit Appenzell, s. M.-N. Appenzeller Anstände mit dem Abt von St. Gallen. Rechte im Nheinthal. 133. 227. 269. 272. 424. 461; f. Anstände mit Kriesern. Rechte und Pflichten im Thurgau. 443. 461. Verhältniß zum Fraucnfelder Zoll. 93. 260. 291. Anstände mit der Stadt, s. St. Gallen Stadt, Anstände mit dem Abt. Anstände mit Kriesern. 493. 494. 637 (?). Streit wegen Lütenheid, s. Lütenheid. Streit mit Gebhard Müller. 960. Anstände mit Rorschach. 663. 825. Anstände mit Toggenburg, f. M.-N. Toggenburger Angelegenheiten. Verhältnitz zu St. Johann, f. M.-R. Klöster: St. Johann. Hauptmannschaft, s. M.-R. Hauptmannfchaft st. gallische. Hofämter, Statthalter, Hofmeister, Lehenvogt. 209. 232 594. 661. 672. 706. 761. 778. 796. 818; f. Anhang II. Pflege der Wissenschaften im Kloster. 980. Verhältniß zu Kammergericht, Türkenhülfe und andern Rechtsverhältnissen. 107. 118. 126. 143. 155. 163- 216. 233. 245. 246. 418. 435. 607. 948. Entfernung während der Reformation. 661. s. M.-R. Gerichte hohe und niedere und P.-N. St. Gallen Abt. Verschiedenes. 92. 133. 183. 244. 260. 270. 291- 326- 636. 692. 703. 756. 877. 955. 978. 964. 993. 1003- St. Gallen, Stadt: Ihr Gewerbe. 84. 594. 662. 760. 778. 788. 789. 790- 796; f. M.-N- Leinwandhandel. Anstände mit dem Abt. 336. 454. 612. 616. 624. 636- 654. 661. 672. 679. 706. 717(2). 721. 727. 723. 777. 778. 738. 796. 797. 956. Verhältniß zu den deutschen Protestanten, s. ConstanZ Stadt, confessionelle Beziehungen zu den evangelischen Städten der Eidgenossenschaft, und M.-R. Schnial- kalderbund und Schmalkalderkrieg. Orts-Negister. (St, Gallen, Stadt, Forts,) Verhältniß zur Neichssteuer, Türkenhülfe, Kainmergcricht und anderen Rechtsverhältnissen. 96. 107. 113. 2(16. 215. 216. 23S. 215. 216. 2S9. 295. 118, 125, 126. 135. 918. Verhältniß zur Reform in Frankreich. 51. 179. 180. betreffend den Lyoner Zoll. 119. Verschiedenes. 22. 260. 326. 197. 578. 722. 888. 955. 1003. 1065. Gali», Murten. 190 (y. 313(2). 319. 110. 816(2). Ganis. 29. 30. 31. 13. Gandria. 719. 912. Ganterisch (Ganterist), Schwarzenburg. 173. 103. Gaster, 219. 532. 592. Gatterzug (am Bodenscc). III, Gciserwald, 291. Geldern. 218. 260. 316. 163. 1085. Gempennch, Murten. 189. 533. Genevois. 101. Genf, Stadt: Allmendsachen, Weidgänge. 51. Burgrecht mit Bern, s. M.-N. Bünde, Bündnisse, Burgund Landrechte: zwischen Bern und Genf. Anstände mit Bern nach Eroberung des Waadtlandes, s. M.-N. Genferangelegenheiten verschiedene. Angeblich bedroht. 161. 573. 580. 582. 581. 565. 596. 599. 817(2). Will angeblich französisch werden. 597. 857. 862. Verhältniß zu Frankreich wegen verbotener Güter, 55. Verhältniß zur Reformation in Frankreich. 179. 130. Kirchliches, s. M.-R. Kirchliches V bei den Zugewandten und Verbündeten. Savoiier-Angelegcnheit, s. M.-N. Genfcr -Savoyer-Ange- legenheiten. im Verhältniß zu den Bestrebungen Savopens für Wiedergewinnung der Waadt. 200. Angebliche Unruhen daselbst. 815. 856. Dessen Urkunden in Freiburg. 55. 116. 128, 161. Zoll zu Genf, s, M,-N. Zölle. Verschiedenes. 177. 188. 193. 530. 537. 515. 550. 581. 779. 791. 817(2). 835. 1025. Genf, Visthum: Reichsanlage. 918. Verschiedenes. 21. 53. 51. 55. 328. 123. 129. 130. Gcnferscc. 511. 515. 516. Gengenbach. 20. Gcnoillier. 79. Gent. 361. 163. Genthod. 575. Gcntilino. 912. Genua. 120. 167. 172. 271. 366. 931. Gerlikon. 470. St. Germain en Lape. 231, 163. 593. 783. St. Germain (?), Frankreich. 125. Gettnau (Gcptnau). 712. Gex, 327. 575. 577. 596. 878. 680. 881. Giengen. 701. 712 (2). 74^-). Giez. 60. 309. Giornico (Jrnis), s. Jrnis. Glarus: im Landrecht mit Toggenburg, s, M.-N. Toggenburger- Angclegenheiten, und Bünde. Verhältniß zu Sargans wegen Wartau. 317. 363, 369. 380. 123. 131. 132. 139. 518. 607. 632. 681. 696. 713. 711. 715. 723. 718. 759. Verschiedenes. 8. 37. 119. 229(2). 249, 211 (2). 265. 352. 353. 351. 389. 108. 117 ('). 519. 579. 590. 595. 721 1065. 1069. Goldach, St. Gallen. 113. Göppingen. 711. Gordino. 299. Görtz (Goritia). 351. 1036. Gösgen. 121. 255. Gotteshausbuud. 368. 117. 118. St. Gotthard. 91. 250, 265. 751. 893. Gottliebcn. 899. 971. 977. 979. 981. 990. 991. 1036. Goumoens. 510. 672. 1010. Grabs. 363. Grandcour (Grandcourt). 79. 179. 301. Grandrivar, Chablais. 516. Grandson, Schlacht bei, s. M.-N. Kriege. Grandson, s. M.-R, Herrschasten gemeine, Berncr-Frciburger. Grasburg (Schwarzcnburgl, s, M.-N. Herrschaften gemeine, Berner-Freiburger. Grätschins, s. Gritschins. Graubünden: Verhältniß zu Zürich, Schwpz und Glarus betreffend Schisffahrt und Kornkauf. 352. 353. 351. 117 (2). Verhältniß zu Musso. 137. 156. 597. Verhältnis! zu Pfäfers. 10. 121. 131. 265. Betreffend die Tardisbrücke, s. Rheinbrücken. Verhältniß zur Reichssteuer. 113. Verschiedenes. 8. 37. 59. 91. 109. 121. 173. 171. 210. 211. 212. 218. 227. 233. 235. 236. 210(2). 260. 265. 330. 363. 377. 100. 160. 161. 171. 188. 536. 578. 632. 631. 615. 690. 697. 699. 703 ('). 705. 710. 336. 860. 871. 885. 639. 900. 901. 908. 995. 979. 998. Die drei Bünde unter sich, s. M.-R. Bünde. Grauer Bund. 117. 118. 172. 690. 751. Greifensee. 132. 715. Grenchcn. 271. 519. 527. 616. Grendel, an der Rheinbrücke bei Schaffhausen. 153. Grenoble. 51. Orts-Register. Greplang, 431. 715; s. auch Flums. Greyerz. 567; s.M.-N.Greyerzerangelegenheit, P.-R. Greyerz Graf von. Griessenberg. 159. 194. SM. 266. 272. 292. 381. Grindelwald. 901. Grischeney, Grasburg (?). 534. Grissach, s. Cressier. Grißing. 742. Gritschins (Gretschins). 714. 749. Grononco, Grandson. 849. Grüningen. 9.52. Grynau. 370. 390. Gryon. 1070. Guat. 416 Gubel (Berg). 692. 918. Guggisberg. 850. Guise. 350. 374. Gümligcn. 901. Giindelhard, Thurgau. 107. Gundelshausen (Gontershausen). 445. Gurmels. 319. 411. 539. Gurtnatsch, MclS. 714. Guttenberg. 703. 705. Güttingen. 159. 194. 230. 266. 359. 376. 391. 413. Guyenne. 509. 758. 916. Gyswyl. 903. s. Haag. 119. Habere, Chablais. 137. 387. 515. 516. Habsburg. 781. 1085. 1086. Hallwylersee. 1035. Halten, Solothurn. 518. 519. 527. 614. Händenhofen. 875. Harres, Schwarzenburg. 408. Harriswald, Schwarzenburg. 178. Haselberg, Thurgau. 470. Hautcrest. 319. Hegau. 72. 262. 294. 543. 544. 995. Heidenheim. 745. Heidenhofen (Hemmenhofen?). 709. Heilbronn. 763. 781. Helfenberg, Grasburg. 1017. Heltischwyl. 976. Hembrunnen, Freie Aemtcr. 155. Hemmenhofen, Thurgau. 447; f. auch Heidenhofen. Hennegau (Hannonia). 332. 425. 1085. Herdern. 445. Hericourt. 773. Hertenstcin. 212. Hessen. 745. 764. 823; s- P.-N. Hessen, von, Landgraf. Hilfikon. 898. 906. 932. 944. Hilzingen. 908. Hitzkirch. 394. 497. 499. 889. 398(°). 932. 944. 959. 1028. 1035; s. auch M.-R. Rittcrhäuser. Hochberg (Hachberg), Markgrasschaft. 374. Höchst (St. Johann?). 424. Hos, Hinterer (Schinderhof), Baden. 491; s. Jahrrechnungen zu Baden. Höfe, Schwyz. 809. Hohenberg, Schloß. 655. Hohenrain. 345. 911. 974. Hohentwiel. 900. Holland. 1085. Hombrechtikon. 952. Höngg, Zürich. 69. 85. 830. Honorese. 207. Horgen. 370. Höri (jenseits des Bodensees). 447- Horn, Thurgau. 413. Horw, Lucern. 250. Hottwyl. 975. Hundstobel. 797. Hundwyl. 624. Huttwyl. 711. 712(-). I. St. Jacob (San Jago de Campostella). 17. 114. 143. 757. Jerusalem. 462. 1085. Jestetten. 194. Jcuh, Murten. 411. 539. Jlanz. 227. 860. 940. Indische Inseln. 1085. Ingolstadt. 573. 667. 737(-). Ins. 744. Innsbruck. 50. 293. 331. 382. 383. 395. 421. 426. 492- 544. 547. 579. 599. 669. 670. 1031. Jnterlaken. 619. St. Johann, Bastei bei Genf- 574. St. Johann, im Thurthal, s. M.-N- Klöster. St. Johann-Höchst. 242. 424. 831. St. Johann-Insel zu Erlach, s- Erlach. Jon(?), Grandson. 850. Jonschwyl. 27. 43. Jragna, Riviera. 433. Jrnis (Giornico). 169. 482. 486. 925. Jsenried, Nheinthal. 495. Jsco (Jssedco). Lauis. 163. Jsny. 94. 122. 697. Jsoue. 31. 38. 63. 450. Jslikon. 267. Italien. 143. 157. 158. 235. 236. 346. 360. 377. 383. 393- 400. 564. 600. 606. 641. 642. 644. 654('). 802. 9v7- 908. 999. Orts-Negister. Jttingeu. 267; s. M.-N. Klöster. Jülich. 316. St. Julien, s. M.-N. St. Julien-Abschied. Jurten. 179. 274. 301. 405. 410. 670. 1009. Jussy. 416 (-). 575. «. Kadelburg. 396 l°). 440. Kaisersberg 806. Kaiserstuhl. 20. 76(2). 93. 152. 345. 461. 635. 699. Kalchraiu, s. M.-N. Klöster. Kärnthen (Carintia). 1086. Kaujmanns-Sarburg. 806. Kempten. 94. 122. 546. 550. 661. 697 719. 943. 959. Kennet Mont, s. Moni Kennet. Kerns. 903. Kerzers. 64. 318 (2). 539. Kirchberg, Toggenburg. 27. Kirchdorf, Baden. 662. Klettgau. 4. 262. 441. 509. Klingen. 196. Klingenberg. 194. 230. 266; s. P-'R. Heidenheini, von, Friedrich. Klingcnzell, s. M.-N. Klöster. Klingnau. 76. 93. 242. 723. 974. 975. 976.1036; s.M.-N. Jahrrechnungen zu Baden, und Klöster. Koblenz. 122; s. Jahrrechnungeu zu Baden. Kogenbach (am Bodensee). 414. Köln. 130. 980. 981. Koppingen. 588. 613. Kottwyl. 433. 484. Kratzern, an der Sittcr. 624. Krain (Carniola). 1036. Kreuzlingen. 94. 376. 699. 977. 978(2). 979. 984.985.988. 990(2). 393(2). 994(2). 995(<). 996. 997(2). 999. 1000. 1001. 1003. 1005. 1006 (2). 1032. 1043: s. M.-N. Klöster, P.-N. Kreuzlingen, Decan von. Kriegstetten. 519. Kriescrn, der freie Ncichshof, Rheinthal. 493. 494. 495. 637. Krüzrüti. 311. Kiiblis. 690. Küßnacht, Zürich. 524. Küßnacht, Schwyz. 251. 809. 968(2). 1028. Kyburg. 60. 453. 781. 1085. 1036. L. dachen. 347. Laconnex. 341. Ladenburg. 745. La Lance. 188. 310(2). ggg. 535. Landenberg (die Herrschaft). 20. Landcron, die Castellanic als Lehen. 237. Landeron und Thiele (Zihl) als gemeinschaftliches Panner- gebiet. 237. 811. 821. 949. Landcron, s. M.-R. Kirchliches, V. bei den Zugewandten, Neuenbürg: Cressier, Landeron. Landrecy. 343. 844. 350. 886. Landshut, Bern. 617. Landshut, Baiern. 573. Landschlacht, Thurgau. 413. Langen-Erchingen. 267. Langensee. 133. 216. 839. 887. 1002. 1013. 1014. Langenstein, Hegau. 203. 463. Languedoc. 167. 175. 180. Lanseramt. 999. Lansie. 341. Lanzenhäusern, Grasburg. 676. Laufen, Bisthum Basel. 192. 843. Laufen (Rheinfall). 461. Lauis, s. M.-N. Herrschaften gemeine, III. Vier ennetbirgischc, Lauis. Lauis, Locales. 161. 279. 394. 402. 559. 683. 754. Lauisersee. 275. 625. Laupen. 619. 846. Lausanne, Bischof: Neichsanlage. 948. Verschiedenes. 300. 320. 387. 405. 1010. Lausanne, Stadt. 85. 138. 189. 249. 273. 301. 3l9. 404. 405. 539 (2). 649. 676. 677. 1009 (2). Lausitz (Lusatia). 1086. Lauterbrunnen. 901. Lavault (La Vaux). 200. Layre, Genf. 55. Lebern. 520. 527. 614. Lecco. 299. 437. 450. Leime». 724. 757. 772. Leisin, Aigle. 386. Lengnau, Bern. 519. 527. 564. 616. 617. Lcnzburg. 619. 639. 690. 712. St. Leonhard. 31. 32. 33. 33. 66. 68. 163. Leuggern. 345. 889. 943. 975. Lcuk. 670. Leutmarken. 381. Leventina, s. Livinen. Lichtenberg. 833. Lichtenstcig. 27. 23. 305. 595. Liebcnberg. 20. 36. 92. 106. 119. 129. 144. Liebcnfels, Thurgau. 107. Liebistorf, Frciburg. 63. 190, Ligertz. 619. Lignieres. 169. 320. 321. Ligny. 332. Limburg. 1035. ^ Limmat, Linth. 417. 492. 972. Orts-Register. Limmat, Besahren derselben; s, M-R. Fischfang i» der Limmat Limmatspitze. 227. 487. 607. Lindau. 32S. 632. 682. 690. 697. 704. 716. 719(2). 723. 727. 757. 761 (2). 765. 782. 831. 978. 996. 1032. Livinen. 66. 207. 409. 472. 512. 522. 531. 555. 809. 836. 855. 859. 860. 903. Lodi. 860. Lohn^ Schaffhausen. 421. Longueville. 285; s. auch P.-R. Longueville, Herzogin und Herzoge von. Lopperberg, Unterwalden. 65. Lothringen. 374. 699. 702. 848. 1015. 1039. 1065. Lucca. 157. 529. 547. Lucens. 249. Lucern: Residenz des päpstlichen Nuntius. 681. Residenz der kaiserlichen, resp. Mailänder Gesandten. 330. 840. 860. 861. 371. Anstände betreffend das Befahren der Reuß, s. M.-R. Fischfang: Neuß. Anstände betreffend das Geleit zu Mellingen, s. M.-R. Zoll und Geleit zu Mellingen. Verhältnis) zum projectirten Neuenburgerkauf, s. M.-R. Neuenburgerkauf. Verschiedenes. 40. 78. 97. 98. 119. 131. 155. 161. 188. 210. 212. 219. 229. 240. 250. 251. 290. 311. 312. 320. 330. 370. 331. 382. 334. 430. 531. 549. 556. 607. 613. 682. 714. 726. 754. 801 (->). 815. 859. 889. 892. 919. 932. 959. 974. St. Lucii, s. M.-R. Klöster. Lugano, s. Lauis. Luggarus, Oertliches. 449. 555. 563. Luggarus, (.Herrschaften gemeine, Vier ennelbirgischc: Luggarus. Lugnorre. 63. 190(-). 318. 319. 539. 673. 846.1010. 1017. Lugrin, Chablais. 514. Lügschwyl. 434. Lullin, Chablais. 515. 516. Lungern. 903. Lunkhofen, s. M.-R. Jahrrechnungen zu Baden. Lurtigen, Murten. 189. Lüstlingen, Solothurn. 520. Lustnau, Nheinthal. 124. 229. 241. 270. Lütenheid. 605. 762. 830. 933. 946. 958. Lütgeren, s. Leuggern. Lütisburg. 27. Lütry. 179. 336. Lützelburg. 175. 240. 351. 1085. 1086. Lyon. 7. 18(2). 83. 94. 95. 103. 117. 184. 218. 219. 234. 342. 357. 358. 359. 419. 426(-). 435. 442. 460.493. 593. 606. 615. 726. 795. 843. 895. 919. 929. 934. /-I cm5 982. 1023. 1025. M. Madrid. 127. Magadino. 836. Magdenau, s. M.-R. Klöster. Mähren (Moravia). 1086. Maienfeld. 40. 173. 241. 461. 714. Mailand. 7. 67. 89. 109. 143. 152. 154. 157. 153. 161. 167. 172. 185. 193(-). Mg M7, 209. 216. 236. 253. 275. 299. 368. 372. 397. 399. 403. 404. 419. 427. 428. 451. 474. 512 (-). 531. 542. 545 (-). 547. 551. 557(2). 55g. 55g. zgg. ggg. 59g. gg-z. ggg. 622. 625. 626C). 627. gzg. 54z. g^g. 779. 779 .792. 304. 805. 807. 803. 869. 887. 892. 893. 894. 893. 900. 907(2). 917. 920(2). 928. 942. 947. 966. 969. 970. 999. 1001. 1002. 1014. 1020. 1021. 1033. 1034. 1037. 1039; s. P.-R. Guasti, von, Markgraf. Mainau (Meinau). 70. 997. 1004. 1006. Mainthal, s. Jahrrechnungen, ennetbirgische zu Luggarus; Herrschaften gemeine, ennetbirgische: Mainthal. Mainz. 71. 547. Malapalud, Echallens. 1009. Malans (Unter-). 749. Malta. 345. 943. 975. Malva (Malval), Genf. 2. 341. Mammern. 346. Mandach. 976. Männedorf. 92. 830. 933. 946. 952. 953. 1035. Mantua. 130. 462. Maran (Marano?). 108. Marbach, Nheinthal. 495. 496. March, Schwpz. 533. 809. Marchs (Morcoy. 38. 46. 627. St. Margaretha (-Höchst), Nheinthal. 221. 462. 831. Marignano. 38. 450. Marck (Marchia). 1086. Marmels. 799. Marobbia-Thal (Vaile Marobbia). 836. 859(2). Marseille. 181. 182. 136. 237. 361. Märstettcn. 960. Marthelfingen. 874. Maschwanden. 381. 382. Mafferano. 836. 838. Matug, Sargans. 432. St. Maurice, Grandson. 766. St. Mauritzen, Wallis, s. St. Morizcn. Maxilli. 113. 136. 337. 514. Map (Echallens, Max?). 113. 137. 539. Mechcln. 1085. Mcdcglia (Medea). 31. 32. 33. 38. 68. 163. Mcgevette, Chablais. 515. 516. Meilen. 952. Meinau, s. Mainau. Orts-Register. Meisterhusen, Thnrga». 960. Melfi. 907. Melidc, Lauts. 660. Mellikon. 756. Mellingen. 38. 40. 160. 635(2). 685. 699. 754. 757. 801. 83l. 841. 84S. 898. 906. 958. 962. 1019; s. M.-N. Jahrrechnungen zu Baden. Mels. 432. 714. 749. Memmingen. 438. 684. 637. 638. 696. 719 (-). 723. 725- 771. 780. 798. 824. Mendris, s. Herrschaften gemeine; Jahrrechnungen, ennet- birgische: Mendris. Wenzingen. 328. 368. 434. 993. Merede, Lauis. 626. Meringen. 129. Merlach, Murten. 845. 346. 1011. Mcrsburg. 605. 973. Messen, Solothurn. 526. 527. 533. 614. Meyenberg. 166. 394. 974. Meyenricd. 620. Mezieres. 774. 783. St. Michelsamt, Lucern. 1023. Mieterschwanderberg, Nidwalden. 65. Milden. 30. 249. 532. 649; s. Moudon. Mirandula. 380. Misery, Freiburg. 300. Misox. 472. 612. 555. 663. 666; s. auch Mosax. Moens (Moint). 341. Moesa. 861. Moldau. 457. Molina. 1035. Mollondin. 61. 307. 407. Molo (Moleno, Molina), Bellenz. 452. Mols. 749. Moncalieri. 333. 335. 907. Mondovi. 313. 331. 333. 334. 345. 359. 1040. Montagny, Montenach. 60. 128. 307. 309. 310. 406 (2). 407. 860. 1015. Montalcher. 532. Monte Cenere, s. Mont Kennel. Montenach, s. Montagny. Monthcron, s. M.-R. Klöster. Monthey. 386. 581. 583. Monthoux. 10. 14. 587. Montigny, Chablais. 514. Mont Kennel (Kännel, Cenere). 32. 33. 33. 163. 299. 792. Montpellier. 907. Montreval. 428. Montsalvan (Montsalvens). 103. Monzone. 187. Moreo. 314; s. M.-N. Jahrrcchnungcn cnnetbirgische: Lauis; s. Marchos?) Morges (Morsee), 249. 274. 561. 615. 923. Morikon. 619- St. Moritzen, Wallis. 266. 386. 670. 901. Marrens. 801. 404. Mörsburg (Mersperg). 975. Mosax. 531(°). 555; s. auch Misox. Motte, la, Grandson. 535. 540. Moudon. 15. 273. Moulins. 51. 315. Moutru, Grandson. 415. 848. Mühlebach, Thurgau. 933. Mühlhausen; im Verhältnis; zu den deutschen Protestanten, s. Constanz Stadt, konfessionelle Beziehungen zu den evangelischen Städten der Eidgenossenschaft im Allgemeinen und M.-N. Schmalkalderbund und Schmal- kalderkrieg. Mühlhaufen, Verschiedenes. 61. 118. 143. 206. 216. 238. 245. 246. 286. 418. 426. 458. 678. 828. 829. 833(2). 834. 885(2). 891. 927. 948. 955. 999. 1066. 1074. Mühlheim. 926. 1056. Mümpelgard. 561. 781. 999. Münster, Lucern. 331. 712. 900(?). 944. 1035. Münster in Granfeldcn. 169. 578. 863. Münsterlingen. 977. 979. 990; s. M.-R. Klöster. Mur, Murten. 63. Murgenthal. 1042. Muri, s. M.-N. Klöster. Murris. 749. Murten. 12. 619. 649.1010; s. Herrschaften gemeine, Berne» Freiburger: Murten. Murten, Schlacht bei, Beinhaus. 190. 259. 643. Murtnersee. 1010. Musso. 365. 437. 466. N. Näftenbach (Neftenbach). 469. Namur. 1085. Nancy. 643. Neapel. 157. 167. 369. 444. 522. 907. 917. Nellenburg, Grafschaft. 248. 331. 382. 383. 421. 420. 598. 1031. Nemour (Ennemour). 90. 924. Neuenburg: Eidgenössische Vogtei. 141. 254. 259. 276. 283. 31». 733- 811. 820. 948. 963. Statthalter (Gouverneur), s. P.-N. Prangin. Grafen, Gräfinnen, von, s. P.-N. Neuenburg. Anstände der Stadt mit dem Statthalter, s. M.-N. Rechtsverfahren bundesgemäßes zwischen Grafschaft und Stadt Neuenburg. Admodiation der Grafschaft an die Stadt. 401. Projectirter Verkauf, s. M.-R. Neuenburgerkauf. Orts-Register. (Neuenburg, Forts.) Confessionelles, Farelunruhe, s. M--R. diesen Art. und Kirchliches V bei den Zugewandten, Neuenburg: Cressier, Landeron. Verhältniß zu den confessionellcn Angelegenheiten in Cressier und Landeron, s. M.-N. Kirchliches, V bei den Zugewandten, Neuenburg. Schule. 277. 541. Verschiedenes. 53. «7. 104. 141. 109. 303. 415. 541. 328. Neuenburg, Schloß, Thurgau. 7. 13. 325. Neuenburg (Neuburg) am Rhein. 690. 814. 334. Neuenbürg (Neuburg) an der Donau. 573. 609. 737(2). 733. Neuenstadt, am Bielersee. 12. 169. 321. 322. 578. 619. 723. Neuenstadt, am Genfersee. 256. 257. Neunforn, Unter- und Ober-. 267. Neus, s. Nyon. Neustadt (in Deutschland). 21. 643- Neuwyl, Thurgau. 469. Neydan. 341. Nidau. 169. 619. 620. 847. 843. 916. 973. 1073. Nidberg. 431. 714(2). Niedcrland (Niederlande). 273. 424. 529. 702. Niederwasser (Zürcher- und Wallenstadter-See). 58; s. Wallcn- stadtersee. Nizza. 73. 182. 243. 293. 334. 356. 360. 361. 366. Nördlingen. 697. 737. 740. 741 (°). 743. Normandie. 879. 380. Novara. 38. 207. Nuninen (Nüninen), Grasburg. 535. Nürnberg. 130. 134. I8S. 186(2). 239. 243. 246. 249. 271. 295. 366. 438. Nußbaumen. 436. 554. Nyon. 561. 575. 577. 564. 923. O. Oberberg, St. Gallen. 209. 738. Oberer Bund, s. Grauer Bund. Oberried, Nheinthal. 222. 224. 269. 272. 424. 440. 493. 494. 637. 934. Obersee, s. Wallenstadtersee. Oberwyl, bei Bremgarten. 1022. Obwalden: Verhältniß zu den dritthalbörtigen Vogteien. 815. 859. Schützenhaus. 344. Ochsenhausen, s. M.-R. Klöster. Oeigst(?). 229. Oensingen. 613. Oesch (Chatcau d'Oeux). 103. 578. 786. Oesterreich: Aelteres Verhältnis! zu den Eidgenossen. 153.196. 236.252. 294. 353. 357. 639. 643. 669. 697- 754. 756. 772. 773. 781. 827. 909. 1066; s. P.-R. Oesterreich, von, Herzoge. (Oesterreich, Forts.) Erbeinung, s. M.-R. Blln w rc.; Pensionen: Burgund und Oesterreich; P.-N. König römischer, Ferdinand I. Basler Güter in dessen Gebiet. 489. Verhältniß zu Bibern und Ramsen, s. Bibern, Ramsen. Verhältniß zu Klingenzell, s- M.-R. Klöster: Klingenzcll. Güter des Hofs Kriesern daselbst. 495. Regierung zu Ensisheim und Jnnsbruk, s. Ensisheim und Jnnsbruk. Verschiedenes. 593. 599. 643. 927. 976 1038. Oetenbach. 382. Oetkingen. 538. Oguago (?). 559. Oleyres. 300. Ölten. 546. 619. 753. 965. Onnens. 69(2). gl. gg7. ggg. g7g(S). gjg. gzg. zmg. Onex. 341. Orbe, s. M.-N. Herrschaften gemeine, Berner-Freiburger Vogteien: Echallens (Tscherlitz mit Orbe). Oria. 719. Oron. 993. Ostcno. 625. Ostersingen. 509. 545. 602. 639. Oulens, Echallens. 188. 319. 676 (?). Ouwangen(?). 18. P. Palcxieux (Palesieux). 578. Palfris. 432. Paradies, bei Constanz. 978 ('). 990. 991. 992. 1099- Paris. 359. 635. 980. Parma. 74. 605. 693. 693. 907. St. Paul, Chablais (Wallis). 514. 516. Pavia. 109. Pcney (Piney). 53. 328. 341. 416 (-). 575. 576. 586. Penthereaz. 317. 673. Perpignan (Barpion). 164. 217. 339(?). 339- 343. 344. 357. 334. 599. 743. 757. 1005. Perugia. 74; s. Perusa. Perusa (Perusia). 623. PeterShausen. 973 ("). 934. 990. 991. 1003. 1007. Peterlingen. 6. 79. 188. 224. 227. 380. 456. 460. 474. 476. 697. 712. 888. 894. 945. 976. 982. 1032. 1949- 1059. 1069. 1061; s. M.-N. Pcterlingcr llrtheil. Pfäfers, Neichsanlage. 943; s. M.-N. Bäder, Klöster. Pfaffnau (Pfasfnach). 712(2). Pfauen, Bern. 1010. Pfeffingen, Bisthum Basel. 192. 843. Pfirt (tforrotuw). 724. 757. 771. 1035. 1086. Orts-Register. PfiiN, 93. 194. 199. 230. (231?). 266.289.292.312.772. 830 (ch. 834. 342. 839. 890. 891.910. 933. 944. 959. 962. 970. Piacenza (Plescnz). 74. 130. 605. 603. 770.771. 793.858. 860. 862. 892. 893. 907 ("), 949. Piandcra. 637. Picardie. 240. 313. 344. 460. 488. 726. 800. 805. 1039. Picmont. 117. 118. 158. 167. 181. 184. 210. 278. 330(°). 339. 346. 362. 357. 358. 364. 377. 379. 380. 383. 384. 885. 383(2). 391. 399. 422. 424. 435. 442.444. 460. 481. 673. 677. 578. 582. 592. 693. 643. 768. 773. 838. 907. 913. 999. 1002. 1014. 1025. 1077. Pieterlen. 617. Pinerolo. 333. 336. Piney, s. Peiiey. Pisa. 547. Plesenz, s. Piacenza. Plenen, die, am Comersee. 450. 463. 456. 462. Plums (Plöns). 714. Pobelunien (?). 907. Poche, Chablais. 515. 616. Pocobello. 380. Polen. 1039. Polier (Pulli) le grand, EchallenS. 138. 1009. Polier le pctit (Pulli pittet), EchallenS. 188. >009 (2). Pontarlier. 273. 274. 928. Ponte (Ponte CapriaSca), Lauis, s. M.-N- Jahrrcchnungcn, ennetbirgische. Ponte, Bollcnz. 511. P°>lczza. 626. Portenau (?ortus Monis). 1036. Portugal. 605. 1039. Port-Valais. 386 (°). Prag. 271. 371. Prager Schloß. 351. Prangin. 14; s. auch P.-N. Prangt», Herr von. Priittigau. 690. Presles, Lothringen. 848- Preßburg. 289. Prionzo, Bellenz. 450. 452. Provence, Frankreich. 372. 437. 479. 480. 481 (y. 609. 612. 613. Provence, Grandso». 61. 167. 177. 178. 271. 237. 308. 407 (y. 416 (°). 532. 533. 766. ' Pruntrut. 843. Pura (Vüra), Lauis. 528. 544. 545. 595. 560. 966. !». ^dolfzcll. 243. 262. 293. 294. 312. 325. 330. 333. 346. 655. 395. 644. 899. Merfeld. 18.41. agatz. 40. 68. 94. Z92. 461. Ramsen. 5. 7. 234. 241. 248. 261. 262. 270. 288. 293. 491. 643. 989 (?>. 1031. Rappcrswyl, Verhältnis) zu den Schirmorten. 353(°). 367(^). 649. 579. Napperswyl, Verschiedenes. 96. 241. 290. 294. 314. 353("). 380. 396. 408. 649. 635. 738. 933. Nattel, Sargans. 714. Navecchia (Rovctscha). 22. 522. 303. Ravensburg. 497. 719. 723. 926. 997. Räztins. 428. Redstetten, Rattstetten (Nastadt?). 19. Negensburg. 21. 27. 44. 51. 71. 78. 130. 245. 360. 629. 640. 644. 654. 658 669. 671. Reich, heiliges römisches, s. M.-N. diesen Artikel. Reichenau. 291. 571. 909. 985; s. M.-N. Klöster. Reichenbach, s. Rychenbach. Reichensee. 889. 1034(2). ^5. Neiden, Lucern. 250. 754. Nekingen (Zurzach). 41. Reuß. 382.484.435; betreffend Befahrung derselben, s.M.-R. Fischfang in der Reuß. Reußbrücken. 260. Reutlingen. 782. Rhein: Brücken über denselben bei: Breisach. 699. 702. 999. Constanz (Petershausen). 973('). 990. 991. Dicßenhofen. 930- 967. Paradies. 978. Schasshausen, Streit betreffend die Jurisdiction zwischen Zürich und Schaffhausen daselbst. 421.435. 451.458. 489. 546. 606. 634. Tardisbrllcke. 173. 241. Fischfang darin, s. M.-R. Fischfang. Ueberschwemmungen, s. M -N. Ueberschwemmungen. Verschiedenes. 130. 173. 192. 221. 294. 498. 622. 699. 899. 979. 991. Nhein-Wuhre. 241. 461. 831. Rheinau. 196. 1066; s. M.-N. Klöster. Nheincck. 120. 221. 360. 414. 424("). 427. 461. 496.497. 631. 662. 691. 706. 707. 719. 726. 762. Rheinfall, s. Laufen. Nheinfelden. 97 Rheinthal, s. M.-R. Herrschaften gemeine, deutsche Pogteien: Rheinthal, u. Schmalkalderbund und Schma kaldcrkrieg. Rheinwald. 531. 555. 663. 566. Rhone, Rotten. 515. 616. 582. Niaz. 61. Riedheim. 908. Niedholz, Solothurn. 677. Nikenbach, Thurgau. 469. 962. Nipaille. 881. 148 Orts-Register. Riva, Lauis. 34. 61t). Rivers. 32. 163. 207. Riviera, s. M.-R. Herrschaften gemeine: dritthalbörtige. Riviera di Gambarogno, s. M.-N. Jahrrechnungen ennet- birgische, Luggarus. Roggenbnrg, s. M.-R. Klöster. Rom. 22. 74. 92. 157. 182. 247. 399. 412. 444. 462. 463. 689. 622. 623. 641. 642. 650. 651. 664. 669. 631. 907. 931. 1022. Nomainmotier. 273; s. auch M.-N. Klöster. Nomania. 74. 182. 463. Romanshorn. 413. Romont. 61. 103. 69g. 649. Norschach. 183. 663. 706. 707. 760. 761. 762. 788. 825. Nosenberg, Rheinthal. 209. Nosenegg. 726. 908. Notenburg, Lucern. 911. Rotenburg an der Tauber. 701. Nötheln. 276. 286. 546. 1009. Rotmonten. 624. Rötschmund (Rougemont). 786. Rotten, s. Rhone. Nottweil: Anstände gegen Christoph von Landenberg, s. M.-R. Rot- weilerangelcgenheiten gegen Christoph von Landenberg. Verwickelungen mit Herzog Ulrich von Wiirtembcrg, s. P.-N. Wiirtemberg, Herzog Ulrich. Verschiedenes. 112. 286. 365 (°). 369. 464. 578. 698. 616. 665. 828. 829. 834. 885. 887. 901. 953. 955. 977. 986. 998. 999. 1004. Roveredo (Roffle, Rusle). 299. 355. 631. 555. 666. 858. 1012. Rue. 598. Rusle, Roffle, s. Roveredo. Riiggisberg. 470. Nüllasingen. 908. Riisegg. 155. Nussikon. 830. Russin. 341. Rüta. 670. Nüti, Nheinthal. 934. 966. Niiti, Wiirtemberg (?). 977. Nychenbach (Neichcnbach), Bern. 213. S. Sanne. 620. 847 Saanen. 103. 115. 578. 901. Sächseln (Sachslcn). 903; s. auch Bruder-Clausen. Sachsen. 764.828; s. P.-N. Sachsen, von, Kurfürst, Herzog. Sasfrayl. 751. 940. Salerno. 369. Saletz. 119. Salfeld (Salvclden). 833. Salins Palmas). 357. 1086. 1086. Salmansweiler. 661 ("). Sancti Spiritus. 384. 338. Sandledin (?). 174. St. Saphorin. 386. Sardinien. 1086. Sargans, s. Herrschaften gemeine, deutsche: Sargans. Sargans. Verschiedenes. 66. 66. 227. 363. 363. 705. 906. Sarncn. 903. Sasso Corbö. 660. 903. 922. Savoyen: seine Bemühung um Wiedererwerbung der an Bern rc. verlorenen Lande. 142. 145. 148. 151. 171. 174. 194. 200. 490. 744. 786. 816. 833. 888. 900. 989. 1018. 1019. 1020. 1021. 1025. 1027. 1031. 1066. 1072. 1079; s. auch Genf angeblich bedroht; und M.-N. Gcnfer- angelegenheiten. Verhältnis; zu Greyerz. 116. Verhältniß zu Frankreich. 142. 366. 360. 361.366.380; s. auch M.-R. savoyische Zinse. Verschiedenes. 134. 339. 477. 901. Sax. 119. 622. Schasfhausen: Streit unter den Bürgern daselbst. 631.639.660.671.680. Verhältnis) zu Dießenhofen, s. Dießenhofen. Streit mit Zürich betreffend Jurisdiction auf der Rheinbrücke, s. Rhein, Brücken über denselben. Verhältnis: zur Landvogtei Thurgau überhaupt. 988^)- 992. 993. Anstand mit Rotweil betreffend das Hofgcricht, s. M.-N. Hofgericht Notweil. Verhältnis; zur Reichssteuer, Türkenhülfe, Kammergericht und anderen Neichsverhältnissen. 96.118. 143.166.216. 238. 245. 246. 289. 295. 312. 331. 398. 418. 436. 927. 928. 942. 948. Verhältnis; zu den deutschen Protestanten, s. Consta«; Stadt, confessionelle Beziehungen zu den evangelischen Städten der Eidgenossenschaft im Allgemeinen, und M.-N. Schmalkalderbund und Schmalkalderkrieg; O.-R- Constanz, Constanzersturm. Anstand mit dem Bischof von Constanz wegen Schlcitheim, s. Constanz, Bischof. Anstand mit Jacob von Fulach. 497. 509. 646. 602. 617- 639. Verhältnis; znm Landgericht Stockach. 381. 382. 383. 396. 421. 425. 492. Anstand betreffend Thaingen, s. Thaingen. Stellung in der Vereinung mit Frankreich. 385. Verhältnis; zur Reform in Frankreich. 44. 61. 479- 480. Verschiedenes. 39. 70. 119. 122. 176. 220. 262. 470- 932. 946. Orts-Negister. Schalberg, s. Schollberg. Schimms, s. M.-N. Klöster. Schertzingen- 267. Schiewald. 311. 408(2). 411. 534. 535. Schiers. 630. Schinderhof, Baden, s. M.-N. Jahrrechnungen zu Baden. Schlattingen. 6. 82. Schleitheiin. 4. Schlesien (Lilesiu). 1086. Schlettstadt. 804 . 806. 807. 828. 333. 844. 891. 927. Schliengen. 888. Schmalkalden, s. M.-N. Schnialkalderbund, Schinalkalderkrieg. Schnottwyl. 527. 564. Schollberg. 432. 714. 715. 749. Schönenbaumgarten. 244. Schottland. 379. 593. 1039. Schwabenland (Luoviu). 781. 926. 938. 1086. Schwäbischer Kreis. 155. Schwäbische Städte. 438. 781. Schwaderloch. 990. Schwarzenbach, Toggenburg. 28. 304. 305- Schwarzcnburg. 173. 408. 411. 533. 535. 676('). 850. 901. 1016 ;7s. auch Grasburg. Schwarzwald. 317. 324. 333. 702. Schweden. 1039. Schweiz (Schwitz) als Bezeichnung der Eidgenossenschaft. 246. 27 l. 389. 593. 688. 781. 833. 900. 916. 932. 933. Schwemberg, Appenzell. 380. Schwyz: Kastvogt von Einsiedeln. 92. Anstand mit Hauptmann Kennet, s. P.-N. Kennet, Uli. Verhältniß zu Napperswyl. 353. 367(2). 549. 579. Landrecht mit Toggenburg, s- M.-N. Bünde, Toggen- burger-Angelegenheiten und O.-R- Lütenheid. Verschiedenes. 8. 37. 76. 250. 251. 256. 352. 353. 354. 370(2). 380. 384. 417(2). ggg. 721. 815. Seebach (am Bodensee). 414. Seines?), Grandson. 849. Seckingcn, s. M.-N. Klöster. Seinentina, Bellenz. 412. Sempach. 630. 643. 773. Sengen. 423. Senlis. 410. Sense. 310. 320. 620. 784. Sessa, Lauis. 161. 275. Seytc, Wald in Grandson. 415. Sicilien. 157. 167. 510. 557. 1085. Siders. 517. Siena. 108. Sickern, Siggcrn. 527. 564. 614 (2). 613. Sins. 1041. Sirnach, Thurgau. 107. Sitte». 112. 113. 389. 900. 901. Sittertobcl und Straße. 624. 636. 721. 760. 777; s. auch Hundstobel. Slavonien. 1036. Solothurn: Anstände und Verhältnisse zu Bern. 213. 513. 526. 564. 580. 588. 613. 616. 613. 677. Beredniß mit Freiburg betreffend die Wortzeichen. 752. Streit wegen Vilmergerzoll, s. M.-N. Zoll zn Vilmergen; betreffend die Reisstrafen im Thurgau, s. M.-N. Herrschaften gemeine: Thurgau, Streit wegen der Reisstrafen. Verhältnisse und Anstände mit Biel. 614. Verhältniß zur Religionsangelegenhcit in Landeron und Cressicr, s. M.-N. Kirchliches, V. Zugewandte: Neuenbürg. Verhältniß zum projectirtcn Neuenburgerkauf, s. M.-N. Neuenburgerkauf. Residenz der französischen Gesandtschaft. 83. 93. 338. 615. 799. 825. 916. 928. 931. 935. 956. 1025 (2). betreffend das französische Anleihen. 90. 99. 103. 104. Verschiedenes. 77. 228. 262. 265. 239. 310. 389. 537. 549. 571. 572. 603. 639. 805. 826; s. auch M.-N. Kornkauf Solothurn. Sonncnberg, Tirol. 690. Sonvico, s. M.-N. Jahrrechnungen, ennetbirgische. Spanien. 160. 167. 175. 226. 234. 457. 605. 622. 641. 644. 685. 907. 1008. 1035. 1086. Speicher. 818. Speyer. 4. 19. 21. 36. 81. 96. 107. III. 118. 13». 135. 145. 150. 155. 187. 215. 216. 223. 233. 245. 312. 329. 331. 339. 342. 343. 345. 346. 361. 364. 365. 366 (2). 369. 370. 372. 387. 339. 390. 397. 413. 425. 435. 438. 455. 997. 1037. 1086. Staad, Nheinthal. 413. Stabio. 558. 560. Stadelhofen, Thurgau. 771. Stadhof, Baden, s. M.-N. Jahrrechnungen zu Baden. Stäfa. 92. 484. 830. 933. 946. 952. 953. 1035. Stasfelried. 592. Stäffis, Freiburg. 61. 300. 310(2). Stans. 74. 1056. Stein am Rhein. 5. 7. 70. 117. 170. 173. 229. 234. 262. 325. 436. 443. 948. 976. 991. 992. 1028 (?). 1031; s. in Betreff des Klingenbcrgcrkauses die Art. Bibern, Ramsen. Stein (Grasburg). 62. Steinach, St. Gallen. 413- Steinbrunn. 359. Sleier. 1036. Stcinegg, Schloß. 825. Stcincgg Wald. 818. Orts-Negister. Steckborn, 267. 32S. 393. 909. 1007. Stettfurt. 460. Stillt (Stille). 290, 662. 6SS. Stockach. 381. 382. 383. 395. 421. 492. 874. 908. 977. Strada. 336. 896. 397. 922. 910. Straßburg - betreffend Hans Clebergers Testament, f. P.-R. Hans Cleberger. Verhältniß zum Schmalkalderbund und Schmalkalderkrieg, f. M.-R. Schmalkalderbund und Schmalkalderkrieg. Verhältniß zur Reform in Frankreich. 48t. 612. 613. Verhältnis! zur Reform in Neuenburg. 87. 101. Verschiedenes. 19 (°). 20. 26. 27. 47. 51. 104. 130. 135. 176^ 369. 372. 438. 457. 568. 570. 572. 697. 729. 784 (°). 832. 844. 888. 699. 900. 915. 974. 985. 989. 994. Stühlingen. 908. 985. Stuttgart. 22. 45. 735. Sugie (ein Moos bei Grandson). 415. Sundgau. 393. 537. 678. 699. 702. 763. Sursee. 631. Susa. 134- T. Tasferswyl. 516. Tägerfelden. 396. 549. 914. 1037. Tägerfchen, Thurgau- 262. Tägerschen, Toggenburg. 305. Tägerwyl. 469. Tagmerfcllen. 483. 484. Tancarville. 374. Tanneggeramt. 267- 291. Tarantaise. 576. Tardisbrücke, f. Rhein. Tartarei (Tartar?c.). 457. Tauber. 701. Teck. 1036. Ternicr. 53. 327. 574. 575. 577. 585. 596. 863. 864. 878. 880. 881. 1075. Terra firma. 1085. Terwyl. 571. Teufen, Zürich. 461. Teufen, Appenzell. 818. Thaingen, Schaffhauscn. 421. 890. 894(-). Thal, im Nheinthal. 69. 124. 221. 269. 424. 707. Thalweil, Zürich. 239. Thiele (Zihl). 237. 375. Thiensen. 184. 185. Thonon. 10. 14. 15. 136. 386. 387. 516. 575. 1075. Thun. 619. 965. Thuncrsee. 620. 647. 965. Thür. 305. Thurasco. 449. Thurgau, f. M--R. Herrschaften gemeine, deutsche: Thurgau. Thurn, s. Tour de Peilz. Thurthal. 305. 373. Tiere (Hyeres?). 287. Tils (Vils?). 364. Tirana. 908. Tirol. 547. 670. 690. 1085. 1086. Tobel, s. M.-N. Nitterhäuser. Toggenburg: Landvögte. 27. 23. 43. 95. 282. 305. 373. 526. 778. 1067. Friedensschluß mit Schwpz, s. M.-R. Friedensschlüsse. Anstände mit dem Abt von St. Gallen, s. M.-N. Toggen- burger-Angelegenheiten. Verschiedene innere Einrichtungen, Landrath, Gericht, Bußen; s. M.-R. Toggenburgcr-Anstände mit dem Abt von St. Gallen; Gerichte hohe und niedere; Alpgenossenschaften. Die im Landrecht stehenden Orte als Vermittler innerer Streitigkeiten. 373. Verschiedenes. 123. 244. 260(-). 291. 373. 461. 717. 727. 759. 940; s. Lütenheid. Torigne. 481. Töß. 491. 990; s. M.-R. Klöster. Toulon. 360. Toulouse. 160. 232. 234. Tour de Peilz (Thurn). 98. 102. 114. 156. 366 (-). Tour, la, Perse. 864. Trachselwald. 311. 619. 711. 712. Tralliant. 341. Tranes (?). 103. Tresa (Treis). 183. 192. Treycovagnes- 177. Trient. 21. 130. 132. 239. 272. 273. 399. 400. 456. 462. 472. 529. 546. 550. 606. 621. 623. 642. 645. 657. 664. 666. 667. 669. 899. 907. 903. Tripolis. 1085. Trogen. 318- Troinex. 341. Trubenthal. 311. Tschäpach, Solothurn. 519. Tscherlach. 432. Tscherlitz, s. Echallens. Tübingen. 455. Tuferschwyl. 27. Tuggen. 353. Tunis. 46. 157. 167. 287. 360. 457. Turbenthal. 466. Turin. 21. 53. 1021. Tutlingen. 894. Twann. 619. Orts-Negister. U. Ueberlingen. 325. 899. 9 (10. 926. 990. 991 ("). 999. 1V01. 1003. Udligenschwyl. 963 (°). Uli»: betreffend Clebergers Testament, f. P.-R. Hans Cleberger. Verschiedenes. ISS. 433. 698. 699. 702. 73S. 736 (-). 737. 742(-). 743. 744. 7SS. 767. 73». 782. 828. 829(y. 833(°). 834. 887. 891. 926. 927. 993. 1021. 1028. >037. Ulinitz, Murten. 190. Ungarn. 5. 46. 143(-). 173. 186. 187. 217. 237. 3SV. 3S1. 360. 641. 900. 1035. 1086. Untersee. 350. 98S. Unterseen. 619. Untermalden: Uebereinkoininen zwischen Ob- und Nidwalden betreffend Beschickung der Tage und Panner nnd Siegel. 903.904. Streit zweischen Ob- und Nidwalde» betreffend Fischenzen und Märchen. 66. Anstände mit Bern, s. M.-N. Paternosterhandel. Verhältnis! zu Joachim von Nappcnstein. 798. 842. Verschiedenes. 260. 384.433.603.639- 6S4. 767.800. 323. Urach. 8. 72- St. Urban, s. M.-N. Klöster. Urbino. 907. Urdorf. 1035. Uri, will fremde Fürsten und Herren mllssigen. 907. 908. 918. 923. 942. 944. 966. 976. Residenz des päpstlichen Nuntius. 681(?). 691. 692. 693. Verschiedenes. 132. 260. 2S1. 312. 3S3. 3S8. 420. 430. 433. S37. 649. 681. 1069. Ursern. 260. St. Ursitz, Bisthum Basel. 192. 843. Utwyl, Thurgau. 413. Utzistorf (Utzenstorf). 973. Utznach. 211. 439. S32. S83. S92. 830. 977. 103S. Utzwyl (Ober- — Unter-). 304. 305. V. Valrive, Grandson. 849. Valeiry, Gens. 341. Valenciennes. 425. Nalendis (Ballengin). 265. 257. 259. 277. 578. Valsolda. 719. 942. Baltravcrs (Vaultravers). 258. 375. Varcse. 402. 1014. Glisson (?). 1016. Vauldgoudri. 308. Vauxmarcus. 177. 303. 407. 411. 415. 535. 541. 675. 849 (-). Veltlin. 227. 626. 858. 859. 908. 999. Venedig. 46. 108. 143. 157. 181. 287. 366. 634. 666. 900. 907. 908. 933. 1039. Venloo. 316. 1085. Vercell. 361. Verneu (Verneaz), Bauxmareus. 416. 532. Verzasca, s. M.-N. Jahrrcchnungen ennetbirgische zu Lug- garus. Vicenza. 462. Vico. 333. 334. 315. St. Victor und Chapitre, Genf. 2. 23. 21. 52. 57. 327. 340. 341. 416. 574. 575. 676. 578. 586. 817 ("), Vierwaldstättersee. 65; s. M.-R. Schisssahrt Uri-Lucern, Zoll zu Lucern, Uri. Bigezzo. 279. Vigone. 351. Billars. 301. Villars le Terroir, Echallens. 540. Villarzcl l'Eueque. 649. Ville, de. 416. Villeneuve. 895. Villete. 386. Villingen. 226. 908. Vilmergen, s. M.-N. Herrschaften gemeine deutsche: Freie Acmter; und Zoll (Geleit) zu Vilmergen. Bilscgg. 807. Vilters. 364. 749. Visin (?,>, Grandson. 1015. Vitry. 359. Bivis. 98. 102. 114. 126. 128. 156. Voglio, Lauis. 627. Vouvry. 257. Vuarrens, Echallens. 540. Vugelles. 407. Vullies (Bully), s. Wistelach. W. Waadt: Deren Admodiation. 10. Anfrage an Bern, ob eS ihrer wegen zu Recht stehen wolle. 716. 718. 989. 1021. Einnahme. 9. 98. 404. 490. 741. 744. 102». 1021. ob zu Gunsten Berns in den Bünden und im Frieden mit Frankreich begriffen. 391. 490. 545. 699. 609. 713. 1020. Savoyen bemüht sich um Wicdererwerbung, s. Savoyen. Verschiedenes. 14. 30. 103. 415; s. M.-R. Genfer-Ange- legenheiten. Wädenswyl. 692. Wagenhausen, s. M.-R. Klöster. Walchung(?). 403. Walchweg. 617. Waldhausen. 290. Orts-Register. Waldshut. 134. 345. 880. 300. 043. S7S. 076. Wallache!. 457. Wallenstadl. 53. 131. 266. 347.'(°)- 353. 417. 423. 432. 643. 714. 715. 740. Wallenstadtersee (Obersee). 347. 417. 749. 751. 963. Wallis: Anstände und Verhältnisse zu Bern. 113.136.385.513.681. Angebliche konfessionelle Unruhen, s. M.-R. Kirchliches bei den Zugewandten: Wallis. Besitznahme von savoyischem Gebiet. 257. 578; s. auch Genf angeblich bedroht; und Savoyen, seine Bemühung für Wiedererwerbung der verlorenen Lande. Mit Bezug auf die Savoyerzinse, s. M.-N. savoyische Zinse auf dem Waadtland und Chablais. Verhältniß zur Neichssteuer. 443. Verhältnis; zum Krieg zwischen dem Kaiser und Frankreich. 241. 389. 390. 460. Verhältniß zu Frankreich betreffend Salzhandel, s. M.-N. Salzhandel. Verhältniß zu Greyerz. 116. 127. Verschiedenes. 201. 228. 233. 240. 256. 635. 644. 659. 760. 801. 802. 805. 869. 871. 885. 900. 946. 956. 979. 1001. 1040. 1074. Wandel, Berg in Grasburg. 1017. Wangen, Bern. 513. 619. 627. 619. 712 (2). Wangen (Ober-, Thurgau?). 874. Wannen, St. Gallen. 788. Wanncnstädtli, St. Gallen. 797. Wartau: Aeltere Geschichte. 713. 714. 715. Verschiedenes. 347. 363. 360. 380. 423. 431. 432. 430. 459. 491. 548. 607. 632. 681. 713. 714. 716. 723. 748. 750. Wartenburg. 763. Wasser, altes. 614. Wattwyl. 303. 305. Weggis. 78. Weinfelden. 76. 95. 106. 169. 197. 268. 446. 605. Weinigen, s. Wynigen. Weißtannen, Sargans. 363. 714. 749. Wengi. 267. 470. Wcrdenberg. 227. 347. 631. 681. 714. 716. 751. Wesen. 18. 363. 417. 543. Wettingen. 438. 601; s. M.-N. Klöster. Wettingerhof in Zürich. 438. Wien. 44. 289. 457. Wiflisburg. 300. 310. 639. Wildenhaus. 29. 30. 31. 43. 306. Willisau. 690. 711. 712(2). 713. 713. 1029. 1041. Windegg (Gastcr). 972. Windisch. 260. 290. 754. Winterthur. 5V. Wippingen. 128. 649. 846. 972. 1048. Wißlikon, Baden. 242. 317. Wistclach (Vuilly). 673. Witteboeuf. 951. Wittenberg. 833. 960. Wittershusen (Witterschhuscn), Thurgau. 324. 463. 470. Wollmatingen. 978(2). Worms. 425. 435. 455. 458. 459. 479. 490. 609. Wormser Joch. 903. Wottler, St. Gallen. 413. Würenlos, Baden. 241. Wllrtemberg. 699. 702 (--). 746. 756. 763. 915. 977- 99l. 995. 998. 999(2). 1052. 1035. 1086; s. P.-N- Würlei»' berg: Herzog Ulrich. Whden, Baden. 774. Wyl. 29. 31. 43. 64. 122. 123. 209. 216. 232. 305. 926. 373. 596. 698. 721. 788. 790(°). 791. 1056. Wyler-Oltigcn, 310. Wyningen (Wynigen), Bern. 213. Wyningen (Weiningen), Zürich. 85. 109. 126. 543. 1935- Wytnau (Widnau), Nheinthal. 124. 222. 224. N. Ydge. 266. 257. Dverdon. 61. 177. 273. 308. 309 (2). 310. 635. 539. 540(2)- 648. Avonand. 60(2). 61(2). 177. 308(2). 309. 407(2). 532. 533- 676(2). 849. 1015(2). Dvornc, Aigle. 336. Ä. Zeeland. 1085. Zell. 286. 350. 496. 497. 644. 974 977. 973. 985. 995. 1001. 1043. Zerminagha. 560. Zihl (Thiele). 237. 255. 621(?). 810. 811. 821. 648. Zimidera (Zimadera). 402. 837. 909. Zofingen. 213. 240. 263. 712(2). 772. 936. 1029. 193». 1047. 1050. 1060. 1061. 1074. Zollikofen, Bern. 618. 519. 526. 527. Zug: Anstände betreffend das Befahren der Neuß, s- Fischfang in der Neuß. Verschiedenes. 97. 103. 132. 148. 212. 220. 229(2). 607. 636. 748. 764. 757. 601 (2). 815. 859. Zugewandte: Stellung im Allgemeinen. 114. 117. 265. 286. 296. 38 - 387. 388. 389. 460. 639. 717. 685- 838. 839(1' 899. 954. 955. 979 (2). 962. 1003; s. M.-N- ^>1» mit den einzelnen Zugewandten. y. „ Verhältniß zum Reich, s. St. Gallen Abt und Stadt hältniß zum Kammcrgcricht, Neichssteuer, Türkenhü OrtS-Register. (Zugewandte. Forts.) Graubünden Verhältniß zur Neichssteuer; Mühlhausen und Notwcil Verschiedenes. Zürich: Streit mit Schaffhauscu betreffend die Jurisdiction auf der Nheinbriicke, s. Rhein: Brücken über denselben. im Verhältniß zur Reform in Neuenbürg. 36. 37. 161. dringt auf das Müssigen fremder Fürsten und Herren, s- M.-N. Fremde Fürsten und Herren müssigen. Verhältniß zum fremden Kriegsdienst. 422. 441. 444. 905(-). 915. 918; f. M.-R. Kriegswesen Durchpaß: und Werbung in Orten, die die Werbung verbieten; und Schmalkalderbund und Schmnlkalderkrieg. betreffend Bibern- und Ramsenkauf, f. hievor Bibern, Ramsen. Verhältniß zur Propstci Klingenzell, s. M.-N. Klöster: Klingenzell. Verhältniß zum Anstand zwischen Schaffhausen und Jacob von Fulach. 509. Verhältniß zu den deutschen Protestanten, s. M.-N. Schmalkalderbund und Schmalkalderkrieg; O.-N. Constanz (Zürich, Forts.) Stadt: confcssionelle Beziehungen zu den evangelischen Städten der Eidgenossenschaft; Constanz: Constanzer- sturm. Verhältniß zur Türkensteuer. 143. 155. 173. Verhältniß zur Reform in Frankreich. 44. 5l. 479. 430. Betreffend Hans Clebergers Testament, f. P.-R. Hans Cleberger. Verschiedenes. 4. 70. 83. 95. 122.130. 131 ('). 184.193. 195. 211. 229 ss). 230. 233. 290 (">. 294. 312. 326. 352- 353. 354. 358. 370. 380 ("). 331 (^). 382. 408. 409. 417. 420. 423. 437. 439 (-). 488. 549. 550. 556. 583. 535. 590. 599. 607. 635. 643. 664. 682. 705. 721. 327. 892. 932. 933. 945. 946. 952; s. M.-N. Märchen zwischen Baden und Zürich; Tagscchung vorörtliche Stellung Zürichs; O.-R. Wallcnstadtersce. Zürichsee. 417. Zurzach. 41. 42 (°). 43. 76. 134.194. 220. 634. 958. 1028. 1036. 1042; s. M.-N. Jahrrcchnungcn zu Baden. Zütphen. 1085. Zwingen. 192. 843. Personen -Register. Sl. Ao, von, Kaspar, Unterwalden. 276. 548. 607. 611- 953. Aachmüller, Rudolf, Rheinthal. 453. 464. 490- Aol(?), der, Bremgarten. 953. Abberg. 17., Schwyz. 572. Aebli. Hans, Glarus, f. Anhang II. Aebli, Mathias, Vilters. 749. A°bli. Michael, Vilters. 364. 369. 749. Aebli, Michael (jünger), Vilters. 749. Aebli. Ulrich, Vilters. 749. A°geri, von, Karl, Zürich. 13- 655. A°nnis, Rudi, Grießern. 154. Aentschels, Schwan, Bellen; (?). ?S2. Asricaner. 157. . . , Airinglo. Peter Martin, Bellen;. 66; s- Ghrnngie '> A'l'I.N.. Nheinthal(?). 133. "ba, von (Ferdinand Alvarcz), Herzog. -'06 Albert, Peter, Mainthal. 934. Albertis, de, Antonius, Lauis. 911. 912. Alther, Egli, St. Gallen. 733. Altmann, Hans, Glarus. 829. 905. Ambcrg, Joseph, Schwyz, s. Anhang II. Ambül, Hans, EttiSwil. 483. Ambül, Heinrich, Tagmersellen. 483. Ämin, Katharina, Rheinthal. 496. Amlehen, Stephan, Lucern; s. Anhang II. Ammann, lfs., Freiburg. 478. Ammann, Hans Ludwig, Bern. 95. 116(?); s.M.-N. Bcrner- Freiburger Anstände: Annnann und Sesinger. Ammann, Josef, St. Johann, Thurthal. 282. Ammann, Petermann, Freiburg. 587. 1029. 1047; f. auch Anhang II. Amstad, Vafchi. 483. Amstad, Hans, Moringen. 129. Amstad, Melchior. 808. Personen-Register. Anistein, Hans, Unterwalden, s. Anhang II. Amulet, 5s., Innsbruck. 547. Andla», von, Hans. 117 (?). 295!. Andlan, von, Jörg. 39. II». 117. St. Andre, von, Herr. 509. 910. Andres, 5s. 334. St. Angeli (Cardinal). 444. 450. 023. Angela, Giovanni, Dianu. 299. Angelus, Johann, Lauis. 314. 531. 550. Angercr, Adam, Constanz. 359; s. auch Anhang II. Anthoni, de, Andrea, Bellenz. 589. Anthoni, Mark. 859. Antonelli, 5s., von Port. 403. Antonis?), Grasburg. 178. Antonio, Jo., Lauis. 510. Apostel, die. 1065. Appian, von, das Geschlecht. 647. Appian, Christoph, Luggarus. 602. Appian, Franciscus, Luggarus. 403. 420. 047. Appian, de, Giovan Peter, Luggarus. 420. 003. 047. Appian, Philipp, Luggarus. 002. Apro, s. Pro. Archer, Sulpitius, Grasburg l?). 179. Ardingello (Niklaus, Cardinal). 023. Arloz, s. Darloz. Armagnakcn („Armen Jäkcn"). 029. 033. Arnold, Jacob, Uri. 713; s. Anhang II. Arnolt, Gabriel, Neuenburg. 884. Arras, von, Bischof. 981. Arrex, von, Herr. 1016. Ars (Arts), des, Jaques, Genf. IL. 535. 596; s. Anhang II. Arsent (Peter), Freiburg. 308. Arsent, Wilhelm, Freiburg. 605. Artor, Margaretha, Bellenz (?). 05. Attenhofer, Bartholomä, Zurzach. 41. Aubert, Henri, Genf. 577. de l'Aubespine. 401. 442. Aubinalle, von, Graf. 374. Aubonne, von, Herr. 478. 1010. Aubonne, Sebastian, Morges. 273. 274. Aue, an der, Leonhard, Rheinthal. 424. Aufdcrmaur (Anton). 472. 871. 931 (?). 945(?). 1008; f. Anhang II. Aufdcrmaur, Martin, Schwpz; f. Anhang II. Aufdermaur, Ulrich, Schwyz; f. Anhang II. Augsburg, von, Bischof. 92. Augsburg, von, Cardinal. 828. Augsburger, Michael, Bern; f. Anhang II. August, Lorenz,'Luggarus. 236. Avalcs, de, Alphonsus, f. Guasti. Avignon, von, Cardinal. 480. Npmo, s. Savopen, von, Grafen. B. Bach, von, Leonhard, Jnterlaken. 019. Bachofer, Bat, Zürich, s. Anhang II. Bachsignolle, II. 423. Baiern, von, Herzog Wilhelm. 623. Baillif, Johann, Uvonand; f. Ballif. Baillot (Bailloz, Baillod), Glado, Neuenbürg. 278. 284; f. Anhang II. Bajoc, Andreas, Lauis, 192. 193. Bäldi, Joachim, Glarus. 20. 403. 419. 420("). 449. 002. 603. 647; s. auch Anhang II. Ballif, Johann, Dvonand. 00. 670. 10!5. Baltram de Baltramello, Johann Anton, Voglio. 027. Banderet, Vernetta, Grandson. 00. Baudieres, Amy, Genf; f. Anhang II. Vanizona, Schwan, Mailand. 815. Bar, von, Herzogin. 364. Barbarossa (Schcreddin). 143. 157. 107. 271. 287. 30». 367. 372. 457. Bareillier (Varillier), Johann, Neuenbürg. 277; f. Anhang II. Barifell (?). 1014. Bärli, Hans. 491. Barnabas (Bürki), f. Engelbcrg, Abt. Barthola, 51., Mendris. 638. Bärtschi im Houbach, Grasburg. 534. Basel, von, Bischof Philipp. 191. 014. 842. 353; f. O.-N- Basel, Bischof. Bassot, Johann, Echallens. 317. Batzenheimer, H. 290. Baumgartner, Hans, Wangen. 619. Baumgartner, Jacob, Nheinthal. 038. Beaupere, der, von Orbe. 410. Beausire, Blase, Grandson. 1010. Becaris, de, Peter Johann, Luggarus. 909. 1035. Veguin, Franz, Genf. 304. 660. 879 ; s. Anhang II. Beldada, de la, Johannes Andrce, Luggarus. 420. Bell, Bernhard, Morco. 511. 544. 550.559. 500.002. 610. 626(2). 627. Bemgers (?), Johann. 767. Benedict, heiliger. 232. Beren (?), 5s. Constanz. 993. Berg, zu, s. Egli. Berion, von, Herr, s. Anhang II. Neuenbürg. Berney, Francis, Grandson. 533. Bernhards?), Herr, Engelberg. 856. Bernhardin (?), dcr Arzt, Rheinthal. 832. Bcroldingen, von, Josua, Uri. 114. 117. 638. 751. 752; s> Anhang II. Bcroldingen, von, 51., Uri (Sohn des Ammanns). 083. Berthie, Jacques, Grandson. 1017. Bcrlhodt, Sollet, Echallens. 63. Personen- -Register. Besnier (Bester), (Magnus), Uri. 126. 163. 911. Besserer, Sebastian, Ulm. 737. Betschart, Werni, Schwyz. 972. Betschott, Cum, Grasburg. 493. Veyel, (Werner), Zürich. 219. Wichet, Clando, Echallens. 317. Biengcr, B„ Bicekanzler Ferdinands I- 1937. Biere, Clando, Echallens. 317. Bilgeri, 5s., Toggenburg. 211. Bili, (Ludwig), Lucern. 159. 199. 23t). Bind, Vclti, Ölten. 619. Bindhammer, Dietrich, Bern. 676. 859. 1917. Bintschen, Mathis, Erlach. 619. Bioley (or Jurat), von, Herren. 317. 119. 511 (-). 673. Bircher, Hans, Luccrn. 339. 713; s. Anhang II- Biviova(?), zu, Andrea. 681. Blau, Glando (Bartholomä), Murten. 816 (°). Blancfosse, von, Herr. 176. 213. 286. 379. 339. 337. 422. 427. 159. 915. Blanda, Peter. 393. Vlarcr, Thomas, Constanz. 763. 992. 991! s. Anhang II. Blarer von Wartensee, Diethelm; s. St. Gallen, Aebte. Blarer von Wartensec, Wilhelm; s. Anhang II. St. Blasien, Aebte: Kaspar. 242. Sil. Bläsi», 5s., Murten. 199. Blaß, Hans, Zürich, s. Anhang II. Blätteli, H., Uri. 162. Bleuler, Hans, Zürich; s. Anhang II- Bley (Pley), Heini, Kadelburg. 396. Blum, Hans, Glarus. 197. 939. Bluniberg, von, Heinrich. 939. Blumen, Kuni, Guggisberg. 359. Bluntschli, Jacob, Zürich. 1935. Bochetel, (Wilhelm). 231. 733. Bodmar, Hans, Lindau. 325. Bodnier, Kaspar, Baden. 637. 979. 931. 1933. 1959. Bodmer, Jacob, Zurzach. 11. Boisrigault (von Dangerant, Ludwig), französischer - e- sandter. 5. 7. 13. 18. 21. 39(2). 16. 69. 78. 63. 99. 91. 196. 108. 109. 117 (2). 12S. 132 (2). 142. 443. 119. 151. 156. 157. 169. 171. 171. 176. 130. 131. 182. 183. 131 (2). 213 (2). 227. 237. 211(')- 252. 330. 332. 333. 339. 319. 312. 313. 314. 317. 356. 357(). 359. 369. 361. 365 C). 367. 369 (2). 379. 378. 389. 332. 383. 381. 337. 333. 399 (2). ggg. 126. 136. 155. 156. 462. 572. 777. 851. 885. 388 (2). gg3(2). 891("). 899. 996. 909. 915( 2). 916. 931. 935 (2). 944. 951. 951. 976. Bock, X., Nheinthal. 133. Bock, Hans, Straßburg. 27. Bolly, von, Herr. 395. Bolsinger, Hans, Zug, s. Anhang II. Bolsinger, 5s. 98. Bolstetter, Alexander, Radolfzell. 333. Vollwyler, Niklaus. 1013. Bommer, Küntzlin. 179. Bonay (Bonne, Bonnay?), H., Greyerz. 1020. Bonerat, s. Bouveret. Bonnaz (Bonnez), Pierre, Genf. 596. 363. Bonner, II., Münster. 712. Bonvalet, Clando, Echallens. 138. Bonvillars, von,^der Herr. 819. Bonvillars, von, Pierre, Grandson. 178. 851. Borne, Andrer), Grandson. 178. Boß, Uli, Riviera. 355. Bossel, Johann, Münster in Granfelden. 353. Voßhard, 5s., Vogt, Zug. 631. 977. Boßhard, Martin, Zug; s. Anhang II. De Bossis de Cartara, Matheus. 337. Bosson, Johann, Echallens. 533. Vothollier (Botelier), St., Genf. 585. Botschüch, Hans, Basel; s. Anhang II. Bottieres (Bouttieres), von, Herr. 777. Bourgeois, Claude, Grandson. 178. Bouveret (Bonerat), ü., Lausanne. 619. 676. Boyve, Jonas, Neuenburg. 87. Brand, Theodor, Basel. 1973. Branden, zu, Uli, Rheinthal. 424. Brandenburg, von, Kurfürst. 71. Brandenburg, von, Markgraf. 369. Brandenburger, Lorenz, Freiburg. 9; f. Anhang II. Brander (Brender), Joachim, Appenzell. 726. 754. 779. Brandis, von, Herr- 317. 539. 672. 673- Braunschweig, von, Herzog. 153. 543. 573. Bregadin, de, Demenichius, Colen. 161. Brezel, Hans, Zurzach. 41. Bregenzer, Lienhard Appenzell; s. Anhang II. Brender, s. Brander. Broch (Brog), Dona. 33. 34. 337. Broger, Ulrich, Appenzell, s. Anhang II. Brogler, Jacob, Rheinthal. 662. Bruchlin, 5s., Frau. 470. Bruder Klaus (Niklaus von Flüe). 563. 804. 808. 837. 918. Bruderen, zum, Cum. Kerzers. 539. Brüggcr, Hans, Uri. 456. 925. 1013. 1019. 1059. 1969. 1061; s. Anhang II. Brügger (Brükler), Sulpitius, Bern. 972. 1013. Brllliisauer, Hans, Appenzell. 219. Brüllisauer, Hans, Rheinthal. 319. 779. Brüllisauer, H., Rheinthal. 121. 497. Brunnen, ob dem, Heinrich, Kerns; s. Anhang II. 149 Personen Brutasch, del, Schwan. 897. Brymelber, 17., Constanz. 244. Bubenberg, von, Adrian, Bern; s. Anhang II. Bubenhofen, von, Johann Melchior, Constanz. 487. 625. Bucher, Cläwi, Murten. 189. Bucher, Rudolf, Bern. 617. Büeler, Leonhard, Schwyz. 967. 1013. 1014. 1021; s. Anhang II. Büeler (Ivos?). 41. 78. Bugniet, Pierre, Grandson. 849. 1016. Bühler, Jacob, Grindelwald. 901. De Bulanis, Bartholomä, Cola. 837. 909. De Bulanis, Dominicas, Cola. 837. De Bulanis, Peter Marticus (Marti), Cola. 837. 909. De Bulanis, Togimi, Cola. 337. De Bulanis, Wilhelm, Cola. 837. Bullinger, Heinrich, Zürich. 653. 737. 741. 743. 744 (2). Bumann, Kaspar, Uri. 1008. Bünti, Hans, Unterwalde». 180. 390. Bünti, Heinrich, Unterwalden, s. Anhang II. Büra (Pura), de, Franz Crivell (Cribell), Lauis. 528. 644. 545. 559. 560. 966; s. auch Crivelli. Burach, Hans, Unterwalden; s. Anhang II. Büren, von, Konrad, Unterwalden. 648. Büren, von, Herr. 899. 995. Büren, von, Melchior, Sololthurn (?). 38- Burger, Erhard, Nidau. 634. 916. 946. 962. 1078. Bürgler, Hans, Schwyz; s. Anhang II. Burgo, de, s. Codeburgo. Burgund, von, Herzog Karl. 630. 643. 773. Burgund, von, Gräfin Margaretha. 378. 393. Burkhard, 17., Freiburg; s. Anhang II. Burlin, Francesk, Lauis. 162. 275. Bussi, Dionysius, Glarus. 303. Bütschelbach, Anton, Freiburg. 960. Buttiers (Boutieres), von, Herr. 334- 346. C. Cadolia, Christoph, Luggarus(?). 970. Cadolinus, Lauis (?). 161. Callin, Johann, Grandson. 177 (°). Calvin, Johann. 11. 35. 416. 481. 686. 687. 612. Camerer, Heinrich, Bern, s. Anhang II. Camilla, 5s. 372. Campana, 5s., Lauis. 684. Campione (Campion), Joseph. 345. 943. Cande, von, Herr. 118. 126; s. Ferrerii, Philibert. Candera de Zanet, Riviera. 751. 752. Canevalius, Dominicus, Lauis. 279. Capol, von, Hans, Graubünden. 900. Carli, Antonio. 33. Carondelet, Johann. 979. 987. 1042. 1043. 1066. ^-Register. Caprano, 5s. 719. Carqueny, Glauda, Grandson. 633- Cäsar, von, 5s., Neapel. 369. Casias, 5s., Grandson. 308. Casella, Michael, Lauis. 912. Castanea, Peter (Paul), Mailand (Lauis). 427. 428. 472. 473. 474. 512. 513. 521. 628. 543. 559. Castanea (Castenia), Thomas. 473. 474. 523. Castanea, Vincenz, Lauis. 628. 942. 966. Castelat, der. 702. Castelmur, von, Bartholomä, Chur. 1063. Castelwart, von, Mathis. 714. Castian (Castion, Gastian), von, Jean Jacques. 422. 426. 427. 442. Castorius (Castovens), Cäsar, Lauis. 163. Castoyra, Alexander. 560. Castro, von, Herzog. 608. 611. Catelin (Catelni), Christoph, Luggarus. 162. Catt, de, Baltram, Gordino. 299. Cezio, de, Feirrich (Fähnrich?), Bellenz. 163. 299. Cezio, de, Hieronymus. 299(2). Cezio, de, Nicola. 78. Cham, von, Bernhard, Zürich. 943; s. Anhang II. Cham, von, Rudolf, Zürich. 518. 527. Chamblon, Johann, Grandson. 309. Chambrier, Peter, Neuenburg. 101. 321; s. Anhang II. Channay, von Grandson. 173. Chapeaurouge, Etienne, Genf. 864. 866. Charme (Charnin), Claude, Vivis. 408. 411. Chateauroillaut (Castel Raillant), von, Herr. 134. 361; s- auch Mouchet. Chatelard, von, Herr. 786. 1021. Chaulx, de la, Herr. 249. Chay, Etienne, Echallens. 317. Chenay, H., der Schifsmann, Grandson. 178. Chenefure (Cheneure), de, Herr. 249. Chinillard, Peter, Goumoens. 540. Choz, Jacques (alias Roland), Grandson- 415. Chum, II., Hauptmann. 751. Chur, Bischof von: Unbenannte. 166. 216. 299(?). 437. 438. 642. Lucius (Jter). 423. Cixia, Vaptista, Mailand. 636. Cleberger, David. 840. 896. 934. Cleberger, Hans. 839. 840. 891. 396. 914. 919. 934. Cleberger, Wolfgang, Straßburg. 840. 919. Clement (Clemens), 5s., Wallis. 240. Clery, Petermann, Freiburg; s. Anhang II. Cleve, von, Herzog Wilhelm. 130. Cloos, Niklaus, Lucern. 8. 9. 977. 984. 938. 990. 99«. 1036. 1043; s. Anhang II. Cocleus. 776. Personen-! Register. Cocquet (Coquct), Johann, Genf. 585; f. Anhang II. Cocquet (Coquet), Pierre, Genf. 574. Codeburgo (de Burgo), Baptist«, Bcllenz. 512. 522. Codeburgo, Bartholomä, Bellenz. 563. 566. Codeburgo (de Burgo), Camilla, Bellenz. 452. 465 (2). 482. 818. 856. 896. 897. Codeburgo (de Burgo), das Geschlecht. 451. 452. 456. 482. 486. 562. 566 (2). 803. 808. 819 (2). 836 (2). 637. 840. 870. 897. Codeburgo (de Burgo), Hieronymus, Bcllenz. 451. Codeburgo (de Burgo), Octavian (alias Thibigen), Bellenz. 412. 451. 452. 465. 486. 517. 516. MI. Codeburgo, von, Pompeius. 803. 308. Codeburgo (de Burgo), Tibery, Bcllenz. 452. 465. Codeburgo (de Burgo), 17. 791. Codurier, Pierre, Echallens. 409. Collet, Claude, Grandson. 849. Collet, Janin (Johann), Grandson. 61. 851. Collier, Claude, Valcndis; f. Anhang II (Neuenbürg). Collin, Johann, Grandson. 60. Collomb, Leonhard, Grandson. 303. Collomb, Vuillio, Grandson. 308. Collon, Guillermette, Grandson. 60. Colonna, Peter. 334. Colonna, von, Herr. 22. Comiti, 17., Lausanne. 539. Como, von, Bischof (Bernhardin della Croce). 450. 579. 683. 723. Cousins, Claudo, Grandson. 308. Constantin, oströmischer Kaiser. 1065. Constanz, Bischöfe: Christoph (Möhler). 974. 1067. Hugo (von Hohenlandenbcrg). 358. 362. 363. 771. Johann V. (Graf von Lupfen). 447. 551. 605. 724. 771. Johann VI. (von Wcza). 413. 549. 621. 623. 1067. Otto (von Sonnenberg). 358. Contarini, 17., Cardinal. 182. Corna, von, Herr. 433. Cornaz, Amblad, Genf. 16. Cornutz, Jacques, Grandson. 61. 303. Corsalette, von (de Cosselettes), Johann. 61. Cota, Pomponius, Walchum) (?)- 403. Craiuct, Wilhelm, Wiflisburg. 539. Crans, von, Herr. 923. Cristan, 17., Grasburg. 540. Cristan, 17., (Mönch von Frienisberg). 492. Crivelli (Cribcll), Christoph, Lauis. 887. 966. Crivelli (Cribell), Johann, Franz, Lauis. 119. 126. 558(.). 626(-); s. auch Bura. Crivelli (Cribell), Lauis. 636. Cuagneri, Franyois, Uvonand. 532. Cuiry (?), Claudo, Grandson. 406. Culmann, 17. 1040. Cuni, Peter, Kottwyl. 483. Cuntz, 17., Genf (?) z s. Anhang II. Cur, de, Peter, Lauis. 161. Curbers (von Corbers?), Hans, Freiburg; s Anhang II. Curtet, Johann Amy, Genf; s. Anhang II. Curtille, 17., Greyerz. 923. Cysat, (Renward), Lucern. 174. 182. 249. 293. 464. 670. 877. 378. D. Dagon, Jacques, Grandson. 61. 177. 308. 407. Dampiß, von, Herr. 436. Dangerant, s. Boisrigault. Dant, 17., Lauis. 625. Dannwart, Elsy, St. Moritzen. 901. Dardier, Johann. 273. Darloz (Arloz), Domeine, Genf. 345. Darloz, 17., Gens. 585. 664 (?). 865 (?). Daro, von, Hans, Bellenz. 32. Dauphin (Delphin) von Frankreich, s. Frankreich. Daverneris, 17. 113. Desosses, 17., Genf. 574. 576. 585(?). Degen, 17., Schwyz. 69. 106. 125. Deginer, Johann, Echallens. 538. Deklar, Thenino, Bellenz. 450. Delley, von, Herr. 301. Delzan, Anton. 539. Delzan, Bartholomä, Bellenz (?). 589. Demmar, Jacob, Oberried. 400. Depurgaß, Baltram. 792. 803. Derie(?), 17., Greyerz. 1020. Descheß (Deseh, Desscheß, Dezeß), Nikola, Bcllenz. 449. 579. 588. 837(2). gg^z Descheß, Jeronymus, Bellenz. 696. Descheß, 17., Bellenz. 566. Dessers, Clado, Echallens. 63. Detling, 17., Schwyz. 423. 549. Dettingen, von, David, Memmingen. 436. Diepolt, Johann, Giessen. 446. Tachbach, von, Hans, Bern, seine Erben. 106. 125. 152. 156. 347. 380. 395. 455. 460. 476. 492. Dießbach, von, Hans Rudolf, Bern. 152. 474(2). 476; s. Anhang II. Dießbach, von, Josef (Jost), Bern. 603. 647. 649. Dießbach, von, Ludwig, Bern. 194. Dießbach, von, Niklaus, Bern; f. Anhang II. Dießbach, von, Rochius. 777. Dießbach, von, die. 423. 474. 475. Diethelm, Othmar, Appenzell; s. Anhang II. Dietrich, Heini, Unterseen. 619. Dietzi, Johann, Thal. 707. Personen! -Register. Disentis, Aebte: Paul (Nicolai). 428. 438. Dolder, (Fridolin), Glarus. 95; s. Anhang II. Dolby, Konrad, Zurzach. 41. Dvmpierre, de, Johann. 319. Donatus (Aelius). 980. Doppler, Leonhard. 780. Doradel, von, Herr. 777. Dresch, Martin. 446. Drognis, Clando. 319. Dros, de, (Charles), Gubernator zu Mondovi. 333. 334. Dufour, Louis, Genf. 864; s. Anhang II. Dulliker, Ulrich, Lucern. 573; s. Anhang II. Dumaine, Lucas, Grandson. 60; s. auch Lucas. Dunois, von, Graf, Franz von Orleans. 374. Durand, Johann, Grandson. 407. Diirler, Joachim, Uri; s. Anhang II. Diirler (Thllrler), Kaspar. 1014. 1020. Dütsch (Dudeschg), Ludwig. 486. 512; s. auch Tutsch, Tütsch. E. Ebella, Bernhard, Lauis(?). S23. Edlibach, Jacob, Zurzach. 41. 396 (^). Eemann, Clouvi, Grasburg. S34. Eemann, ü-, Grasburg. 408. Effinger, ü., Frau. 470. Eggenburg, von, Ulrich, Unterwalden. 22. 163. Egli, Andreas. 36. 82. 487. 829. 873. Egli, Jacob, zu Berg, Thurgau. 159. 195. 230. 266. Egli, Peter, Blomenstein. 798. Eichholz, im, Uli, Lucern. 712 (-). Eichhorn, Joachim; s. Einsiedeln, Aebte. Eichhorn, Peter, St. Gallen; s. Anhang II. Eigen, Ambros, St. Gallen. 337; s. Anhang II. Einsiedeln, Bebte: Eichhorn, Joachim. 383. 483. 642. 952. Eck, Or. (Johann). 632. Ems, von, Hans. 242. Ems, von, die. 124. 129. 349. Endlisberg, von, die. 405. Engel, Kaspar, Frauenfeld. 196. Engelberg, Aebte: Barnabas (Bürki). 524. (Spörlin, Johann). 969. 987. Engelhard, I. Felix, Ziirich, s. Anhang II. Enghien, de, Herr. 359. 442. England, von, Könige: Eduard VI. 779. (Heinrich VIII.). 360. 366. 427. 644. 779. Engler, H., Gritschins. 751. Erb, Michael, Biberstein. 619. Erck, Hans Jacob, Landshut. 619. Erlach, von, Hans Rudolf, Bern. 410. 1010 (?), 1017; s. Anhang II. Erlach, von, Petermann, Bern. 676. 850. 1017. Erler, Leonhard. 760. Erler, Wolf, Schwyz. 391. Ermatinger, Konrad, Schaffhausen; s. Anhang II. (Ernst) Bernhard, Engelberg. 988. Erzli, H., Kaiserstuhl. 152. Eschcnthaler, 5l. 859. Escher, Johannes, Ziirich. 34. 65. 86. 110. 126. 490. 628. 912; s. Anhang II. Escher, Hans Konrad, Zürich. 216. 232; s. Anhang II. Escher, Marx, Zürich, 623. 749. Escuier, Pierre, Grandson. 1015. Espa (?), Milden. 649. Eß, Hans, Alterschwyl. 960. Estampes, von, Herr. 916. Estavayer, von, der Herr. 113. K. Falkenstein, von, ü. 109. Falkner, Heinrich, Basel. 342; s. Anhang II. Falkner, Heinrich, Freiburg (Basel); s. Anhang II. Fangkhuser, Peter, Lucern. 713. Farel, Wilhelm. 27. 50. 67. 86. 87. 99. 100. 101- 103- 104. 320. 321. 322. 612. 613. 944. 949. 963; s- M--R. Farelunruhen. Farer, Ulrich, Pfyn. 971. Farnese, von, (Alexander, Cardinal). 74. 182. 360. 364. 423. 437. 444. 456. 472. 605. 622. 623. 642. 893. 907. 931. 949. 976. Farnese, von, das Haus. 893. Farnese, von, Octavio. 892. 893. Farnese, von, Peter Alois. 611. 622. 623. 1022. Faucigny, von, Petermann, Freiburg. 113. Favre, Francis, Genf. 856. 857. 862; s. Anhang II. Favre (Fauro), Jacques, Grandson. 61. Favre, Johann, Echallens. 317. 845. Favre, H., Echallens (?>. 191. Fechter, Thomas, St. Gallen. 791. Federli, Hans Heinrich, Frauenfeld. 93. 144. 196. 193. 261. 263. 468. 937. 933. 991. 992(°). 993. 994. 996.103«- Fcer, Beat, Lucern. 120. 124. 132. 144. 494. Feer, Hans. 40. 76. Feer, Heinrich, Lucern. 713. Feer, Jacob, Lucern. 969. Feer, Ulrich. 709. Feer, Dl. 494. Personen-Register. Ferdinand I.; s. König, römischer. Fermmig, der. 273. Ferrara, von, Herzog. 35». 907. 1039. Ferrerii (Fcrrariis?), Philibert, Luggarus. 133; s. Cande, von. FW, Meister, Corona. 912. Fior Santa, s. Santa Fior. Fischer, Crispin, Bern; s. Anhang II. Fischingen, Aebte: (Schenkli, Markus). 487. S37. 547.927; s. M.-R. Klöster. Flandern, von, Margaretha. 373. 393. Fleischli, Peter, Mellingen. 996. Fleckenstein, von, Friederich. 135. Fleckenstein, von, Heinrich, Lucern. 7. 36.44. 69. 95.199. 121. 153. 161(-). 165. 172. 173.185. 183. 194. 212. 266(-). 275 ('). 279 (-). 33S. 345. 383. 394. 435. 455. 472. 486. 635. 662. 633. 743. 765. 842. 1928. 1938; s. Anhang II. Flcckenstein, Niklaus. 967. Fleckenstein, von, X. (Sohn des Schultheißen). 663. Fliie, von, Niklaus, s. Bruder Klaus. Fltie, zur, Peter, Untcrwalden. 532. Flumann, Hans, Thun. 619. Font (alias Fons), s. Molliere, de, Bonifaz. Foppey, Antonie, Grandson. 533- Forge, de la, Etienne. 695. Fornalla (Fornalda), Glando, Murten(?), Echallens(?). 646. Forster, Hans, Thurgau. 799. Fossato, de, Buardini, Merede. 626. Fosse, de, Pernat. 596. Fossel, Alane. 864. Fosscnbrunnen, von, Bischof. 198. Foucigny, von, der. 390. Fraa, Franz, Bellenz. 855. 669. Frane.ois, Jacob, Neuenburg; s. Anhang II. Frank, Hieronymus. 73. 74. 78. 273. 443. 444. 622. 633. 641. 642(2). 651. 656. 657. 664. 665. 666. 667. 681. 691. 692. 693. 713. 756. 763. 769. 779. 996. 931. 946. 1922. 1949. Frank, Jacob, Tagmcrsellen. 483. Frankreich, von: der Dauphin (Delphin), (nachmaliger Heinrich II.). 388. 436. 777. Dauphin (Delphin), (nachmaliger Ludwig XI.). 633(?). Frankreich, Könige: Franz I.: Stellung zum Concil. 399. 499; s. Anhang VII. Verschiedenes. 16. 276. 799. 895. 839. 954. s. M.-N. Bündnisse, Friede, Vercinung, Gesandte fremde Frankreich, Kirchliches Ausland Frankreich, Kriege, Friedensverhandlungen und Friedensschlüsse zwischen Karl V. und Frankreich, Krieg zwischen Frankreich und England, Kriegsdienste fremde Frankreich, (Frankreich, Könige, Forts.) Pensionen rc. Frankreich, Rechtsverfahren bundcs- gemtißes zwischen den Eidgenossen und Frankreich, Zoll Lyon; O.-R. unter dem Artikel Frankreich: Vertrag mit Bern, Verhältnis; zu Genf, Verhältnis; zu Landeron, Kriegsgemeinschaft mit dem Papst, Verhältnis; zur Notweilerfehde, Verhältniß zur Genfer-Savoyer Angelegenheit, seine Eroberungen gegen Savoyen, Verhältniß zu den Türken. Heinrich II. (?), Stellung zum Concil. 949; s. Anhang II. Heinrich II., Verschiedenes. 895. Sil. 839.959.964.972. 977. 983. 986. Karl VII. 643. Ludwig XII. 31. 38. Fregoso, Cäsar. 271. 372. Frei, Adam, Basel. 861. Frei, Hans Rudolf, Basel; s. Anhang II. Frei, Thomas, Thurgau. 756. 784. Freiburg, von, der Prädicant. 191. 235; s. Mylen, Hieronymus. Freitag, Jost, Freiburg. 427. 511. 528. 549. 692. 627; s. Anhang II. Freitag, X., Sargans. 364. 749. Friedauer, Konrad, Nheinthal. 279. Friedrich, Hans, Mühlheim. 1956. Frig, Rudolf. Basel. 969. Frick, Hieronymus, Bern. 627. 911. 912. 966. Frisching, Hans, Bern; s. Anhang II. Fröhlich, Wilhelm, Zürich. 333. 422. 593. 778- 929. 930. 935. Fründ, Anna, Rheinthal. 461. Fruonz, Heinrich (Arnold?), Obwalden. 65. Fruyo, Peter, Freiburg. 496; s. Anhang II. Fry, Hans, Constanz(?). 245. Fuchsberger, Jacob, Rotweil. 333. Fuchsli, X., Brugg. 619. Fuchsstein, von, Johann. 72. Fugger, die, Venedig. 999. Fulach, von, Crispinus, Schaffhausen. 639. 67l. Fulach, von, Hans Wilhelm, Schaffhausen. 639. 671. Fulach, von, Jacob. 497. 599. 545. 692. Fulach, von, Hans Peter, Schaffhausen. 639. Fulach, von, Ulrich, Schaffhausen. 639. 671. Fulach, von, Wilhelm. 599. 692. 617. Funk, (Jacob), Zürich. 1945. Furno, von, Johann, Annecy. 19. 13. Fürös, Gorgius, Schwyz; s. Anhang II. Furrer, Gregor, Schwyz. Iii. 155; s. Anhang II. Fürstenberg, von, Graf Friedrich. 997. 1993. 1024. F-ürstenberg, von, Graf Wilhelm. 3. 139. 379. 634. 655- 734. Fyraben(d), Benedict, Murten. 419. Personen- -Register. G. Gachet, Loys, Echallcns. 845. Gachet, 17., Echallcns. 188(2). 40l>. Gädemler, Hans, Münsterlingen. 244. Gallandat, Franyois, Grandson. 178. Gallandat, Guillaume, Grandson. 61. 532. Gallandat, Maria. 66. Galanda (Galandat), Pierre, Uvonand. 533. Gallati, Melchior, Glarus. 413. 551. 623. 759. 771z s. Anhang II. St. Gallen, Aebte: Diethelm (Blarer). 216. 245. 413. 439. 625. 565. 61l. 642. 698. 729. 818; s. M.-N. Klöster. Franz (Geisberger). 36g. 796. Gotthard (Giel). 478. 796. Kilian (German oder Kaufst). 393. Ulrich (Nösch). 789. Gambara, (Hubert, Cardinal). 623. Gams, zu, der Pfarrer. 43. Gartenhäuser, Moritz, Appenzell. 94. 117. 132. 218. 635; f. Anhang II. Gascognier. 758. Gassen, in der, Hans, Wallis; s. Anhang II. Gäßler, Heinrich, Thurgau. 759. Gaudard, Johann, Echallcns. 188(2). Gaudard, 17., Echallcns. 317. Gebler, Michel. 690. Gebry, Hans, Laupen. 619. Geiger, 17., Sargans. 944- Geisberg, Sebastian, St. Gallen; s. Anhang II. Geldern, von, Herzog. 260. Geler, Thoma, Appenzell; s. Anhang II. Gens, Bischof: im Allgemeinen und unbenannte. 298. Baume, de la, Pierre. 429. St. Claude, von, Herr (Ludovicus von Nye). 428. 429. Gerbel, !7., Genf. 585. Gerer, Andreas, Nheinthal. 242. Gerig, Konrad, Uri. 279. Gerster, Peter, Twann. 619. Gerung, Gregor, St. Gallen; s. Anhang II. Gerung, 17., St. Gallen. 612. Geßner („Gäßler"), Heinrich, Zürich. 1042. Ghiringhelli, Benedict, Bellenz. 65. 517. 539. 590. 837. 856. 858. 861. 896. 1012 (2). Ghiringhelli, Bernhard, Bellenz. 66. 658. 660. Ghiringhelli, Peter Martin (Martyr, Marter). 166. 169(2). 409. 412. 433. 450 (2). 45^-). 452. 455(2). 466. 486. 512(-). 521(2). 552. M). 794. ggg. Mg. 819 t'). 636. 840. 856. 358 (2). 861. 896. 897. 989. 1014(2). 1020; s. Airinglo. Ghiringhelli, Schwan Anton, Bellen;. 449(2). 589. Ghiringhelli, das Geschlecht, Bellenz. 465. 336. 840. 870. 897. Ghiringhelli, 17., Fähnrich, Bellenz. 358. Giel, Christoph. 976. Giel, Gotthard, s. St. Gallen, Aebte. Giel, 17. 470. Gilg, Hans, GraSburg. 179. Gilgen, Rufs, Grasburg. 311. Gilly, s. Marnold. St. Giorgio, 17. 800. Girard, Jacques, Grandson. 178. Girbel, Antonin, Genf; s. Anhang II. Girodett, Pierre, Echallcns. 1010. Girtanner, Melchior, St. Gallen. 454; s. Anhang II. Gisler, Johann, Uri. 127. Glarcanus (Loriti, Heinrich). 953. 974. 979. Glesig, 17., Lucern; s. Anhang II. Gluser, Othmar, St. Gallen. 209. Gödelin, Christian, Trachselwald. 711. 712. Godi, Jacob, Sargans. 751. Goldenberg, von, Hans, Zürich. 229. 2Z3. Golder, Leodegar, Lucern. 925. Goldiner, Hans, Appenzell; s. Anhang II. Göldli (Göldlin), Heinrich, Zürich. 1061. Göldli, Herkules, Constanz. 226. 233. 487. Göldli, Joachim. 490. Göldli (Göldlin), Kaspar, Zürich. 625. Göldli, Lazarus, Zürich. 1056. Gonzaga, Fernand, Statthalter zu Mailand. 400 (s. Anh. VII). 625. 628. 633. 642. 716. 779. 804. 803. 815. 856. 853. 860. 361. 862. 869. 877. 878. 637. 892. 907. 920. 1033. 1039. Good, 17., Sargans (?). 364. 432. Gorin (Gurin?), Schwan, Sessa. 275. 286. Gorin, 17., Lauis. 920. Gorin, s. Gurin. Gottfried, Valentin, Speyer. 245. 443. Gottrau, Jacob, Freiburg; s. Anhang II. Göttschis, Jacob, Murten. 539. Goudard, Johann, Echallens. 62. 63. Göusfi, Valerius, Biel; s. Anhang II. Goumoens, Pierre, Echallens. 133. Graben, im, Jacob, Aarau. 619. Graf, Hieronymus. 155. Graf, Konrad, Solothurn; s. Anhang II. Grafeneck, von, Herr. 544. Grnsfenried, von, Hans Rudolf, Bern. 839. 840. 1029.1076; s. Anhang II. Graffenried, von, Niklaus, Bern. 386; s. Anhang II. Grammont, 17. 987. Grandson, von, der Cnrial. 60. Grandson, der Guardian daselbst. 64(2). Personen- Register. Grant, Johann, Sitten. IIS. Granvella, Niklaus Perrenot, Herr zu. 243- 249. 27t. ^42. 761. Graser, Kaspar, Nidau. 619. Gratian, de, Marie, Luggarus. 602. Grevel, Felix, Zürich. 380. Grevel, Hans, Zürich; s. Anhang 11- Grevel, Lüpold, Baden. 931. 942. Grevel, Peteronio. 664. Greifensee, von, Hans. 432. Gremi, Peter, Murten. 63. Greyerz, von, Graf: ^ seine Ansprachen an Frankreich. 891. ^0'' . - . 916 9^9 939- 935. 945. 949. 9o4. 9^6. 961. 962. 976.' 933.' 1002. 1019. 1023. 1026('). 1029(y. 1032. 1039. 1048 1049. 1059. 1061 (°). 1076. in der Angelegenheit des von Rolle. 964. 965. 972. 986. 937ss). 1002. 1019. 1031. 1043. Verschiedenes. 556. 567. 576. 786. 793. 851.1002. 1023. 1025. 1026. 1029. 1031. Greyerz. von. Graf Michael, s. M.-N. Greyerzerangelegenhell. Greyerz, von, Franz, Herr zu Aubonne. 10i >. Grießenberg, s. Ulm, von. Grimaldi, 17. 443. Grinat, Johann, Echallens. 189. Grob, Hans, Bütschwyl. 29. 30. 31. 43. Grossa, Anton. 634. 4gi, g23. Grüninger, Josef, Schwyz. 413. 423. ^ 635. 637. 638. 727. 754. 831. 934. Grüt, von. 1036. 1068. Gryze, la. 593 (»). Gschwend, Konrad, Appenzell; s- Anhang Gualetil?). ü. 308. ^ Gnasti (Guasto, Basti), von, Biarkgraf, zu ai 34. 109 158. 172. 135. 193. 199 -^.-209.216.227. 228. 236. 240. 313. 329. 330. 331. 3^- 346. 358. 359. 368. 380. 397. 420 ^ - - 456. 471. 472(-). 474. 528. S42. 545 47. 557. .60. 590. 604. 622. 624. 625. 642. 646. 861. Guelf, Franciscus, Lauis. 275. Guersin, von, Herr. 243. Guest, Wilhelm, Besanyon. 277. Gugelberg, Konrad. 179. Gügeli, Jacob, Tvurgau. 780. Gngcli, Junghans, Pfyn. 971. Guggisberg. von, Kaspar. 61- Guilliet, Johann, Freiburg. 9. 10. 11- 44- Guilliet, Michael. 14- 575. Guisard, N. 137. Guise, von, Herr. 240. Guise, von, Herzog Claude. 374. 375, 401. 720. 786. 7S7(°). 810. 811. 820. 821. 822(°). 944. 948. 963. Gulas, Johann, Genf; s. Anhang II. Gurin (Gorin), Baptist, Lauis. 162. 163. 412. 769. Gurin, Johann, Lauis. 275. (Gundersheim), von, Philipp, Bischof zu Basel. 191. Gupfer, Ulrich, Schwyz; s. Anhang II. Gurmel (Gurnel), Franz, Freiburg. 1078; s. Anhang II. Guyon(?), Grandson. 849. Gwalter, Rudolf, Zürich. 758. 775. 794. 799. 830. 834. 876. 889. 1027 ("). Gyger, Langhans, Gündelhard. 107. H. Haab, Johann, Zürich. 9. 490. 635. 685. 736. 831. 1045; s. Anhang II. Haas, Andreas, Wartau. 749. Haas, Elsa, Wartau. 749. Haas, Hans, Wartau. 749. 751. Haas, Heinrich, Wartau. 749. Haas, Martin, Wartau. 749. Habsburg, von, Graf Hans. 252. 754. Hachenberg, Hans, Solothurn; s. Anhang II. Häderli, Hans, Marbach. 496. Hafner, Hans, Biel; s. Anhang II. Hagenwyler, Ulrich, Baden. 70. Hager, Ludwig, Zürich. 623- Hager, Rudi. 627. Hahn, Michael, Straßburg. 135. Hack, Heinrich, Constanz; s. Anhang II. Haller, Johann, Bern. 941. Haller, Sulpitius, Bern; s. Anhang II. Hallwyl, von, Dietcgen (Dietrich); s. Anhang II, St. Gallen Abt. Hallwyl, von, Hartmann, Bern. 689; s. Anhang II. Hallwyl, von, ü. 601. Halter, Joachim, Gyswyl. 903. Hanau, von, Graf Philipp. 804. 807. 828. 329. 833. Hänin, Ulrich, Solothurn; s. Anhang II. Hünin, Lucia, Rheinthal. 424. Hans, Jtel, Constanz. 245. Hans, Ludwig, Freiburg; s. Anhang II. Hans, Peter, Neuenstadt. 619. Häntzel, Manchi, Rheinthal. 727. Harsch, Marcus, St. Gallen; s. Anhang II. Hartmann, Ludi, Zürich. 995. Hasler, Hans, St. Gallen; s. Anhang II. Haß (Hosen?), Christoph. 21. 206. 425. Hüssi, (Konrad), Glarus. 124. 291. 913; s. auch Anhang II. Hauser, Heini, Wädenschwyl. 692. Hautcrest, von, das Haus. 319. Heggenzer zu Wasserftelzen, Konrad. 756. Personen- l-Register. Heggenzer, Hans Melchior, zu Wasserstelzen. 134. 248. 261. 270. 293. 345. 377. 421. 426. 454. 491. 492. 498. 543. 670. 684. 757. 886. 900. 905. 927. 930. 957. 975. 976. 979. 1031. 1037. Heidegg, von, Hans Christoph. 975. Heidegg, von, Hans Joachim. 975. Heidenheim, von, zu Klingenberg, Friederich. 194. 226 s?). 230. 266. 292. 422. Heidcnheimer, Friedrich, St. Gallen. 270 s'). 272 (2); s. Anhang II. Heim, sLucius), Chur. 418. Heingarten, am, Petermann, Wallis; s. Anhang II. Heinrich, Melchior, Zug. 207. 261. 269. 297. 359- 381. 377; s. Anhang II. Heinzle, Hans, Obwalden; s. Anhang II. Helmstorf, von, zu Griessenberg, Georg. 381. Heki sHäki), 17., Altnacht. 65. Henin, Ciaudo. 318. Hensli, Balthasar, Unterwalden. 959. Henzler (Hensler), Leonh. 672. 961; s. Anh. II Abt St. Gallen. Herster, Wolfgang, Zug. 832. 834. 890. 901. 913. 914. 918. 934('). 935. 939. 962. 983. 1006(2). 1036. 1060. Hertenstein, von, Hans Jacob, Lucern. 772. Hertenstein, von, I., Lucern; s. Anhang II. Hertenstein, von, Leodegar, Lucern. 97. 103. 148. 212. 220. 651. 761. Hertenstein, Wilhelm, Bern. 61. 62(2). 179. 190. Hertwig, Georg, Solothurn. 753; s. Anhang II. Herwart, Hans Heinrich, Augsburg. 723. Herwart, Paul, Augsburg. 728. Herwarten, die, Augsburg. 726. Herznach, von, Hans. 331. Herzog. Johannes, Lucern. 536. Herzog, Thaus, Nheinthal. 132. Heß, Christian, Zug; s. Anhang II. Heß, Heinrich, Zug; s. Anhang II. Heß, Jacob, Appenzell; s. Anhang II. Hessen, von, Landgraf, (Philipp). 573. 633. 671. 687. 688. 697. 702. 725. 734. 735. 736. 737. 738 (°). 739 (2). 740 (2). 741 (2). 742. 743 (2). 744 (°). 745. 302. 823. 833. 1007. Hetzler, 17., Bote von Baden. 19. Hellberger, Jacob, Thurgau. 1003. Hewen, von, Georg. 72. Hewen, von, die Herren. 40. 72, 714(2). Hieroldus, Miser, Bellenz. 163. Hinwyl, von, Hans; s. Anhang II, St. Gallen, Abt. Hochberg, von, Johanna; s. Longueville, von, Herzogin. Hochberg, von, Markgraf Philipp. 374. Hochberg-Neuenburg, von, Markgraf Rudolf. 104. Hochrütiner, Ulrich, Constanz. 765. 901. 902. Hödel, Martin, Cgolzwyl. 433. Hofer, Bat, Bellenz, (Uri?). 449. 466. 531. 563. 539. 751. 792. 897. Hofstctter, Grethli, Eschenthal. 901. Hofstetten, der von. 432. Hohenems, von, zu der hohen Ems, Georg Sigmund. 222. Hohenklingen, von, Ulrich. 314. Hohenklingen, von, Walther. 346. Hohenlandenberg, von, Veronica. 26 l. 290. Hohensax, von, der Herr, s. Sax. Hohenstoffeln, f. Stoffeln. Hohenzollern, Jost Niklaus, Graf von. 132. 134. Holard, Hans, Freiburg. 1018(2). Holdermeier, Jost, Lucern; f. Anhang II. Holz, von, Hans, Biel; f. Anhang II. Holzach, Onoffrion (Onophrius), Basel. 279; s. Anhang II. Holzhalb, Lienhard, Zürich. 930. 960. 971; s. Anhang II- Honburg, von, Adam, zu Langenstein. 208. 468. Honburg, von, Wolf Dietrich. 690. Honegger, (Niklaus), Bremgarten. 960. Hosenn, s. Haß. Hubelmann, Murten. 190. 319. 673. 1010. 1017- Huber, Hans, Bern. 597; s. Anhang II- Huber, Hans, Napperswyl. 1068. Huber, 17., Märstetten. 960. Hübscher, s. Hüpsch. Hübschhans. 874. Hug, Gall, Widnau, Rheinthal. 133. Hug, Hans, Lucern. 1027. 1049; s. Anhang II. Hug, Heini, Kadelburg. 396. Hugan Delphins?). 515. Hugi, Urs, Solothurn; s. Anhang II. Hühnerwadel, Jacob, Schaffhausen; s. Anhang II. Hünenberg, Hans, Baden. 219. 370. Hünenberg, von, Rudolf, Lucern. 266. 499. 968.969. 1035; s. Anhang II. Hüpsch (Hübscher), Bärbel. 441. 444. 492. Hurter, Jacob, Klingnau. 242. Husen, von, Thoni, Toggenburg. 304. Hlltli, Thomas, Constanz. 290. 297. 312. 358. 457. 550. 551. 605. 724. 770. 771. 1032. Hütruß, Justina, Münsterlingen. 244. 245. Hütschi, Wolf, Basel. 838. Hux, Martin, St. Gallen; s. Anhang II. Hybald, Uli, Grasburg. 61. I. Jaccotin, Vernarb, Echallens. 410. Jacob, Jost, Appenzell; s. Anhang II. Jacquet, Bern, Echallens. 317. Jäger, 17., der Tischmacher, Zürich. 995. Jäggi, s. Jogg. Jäckli, Jacob, Aarburg. 619. Personen-Register. Jackli, Sebastian, Rheinthal. 269. Jann, N. 494. Jauch, Hans, Uri. 1049; s. Anhang II. Jaunyn, Nicolet, Grandson. 415. Jberger, Nochius. 6. 18. Jenin, Collot, Grandson. 308. Jenni, Hans. 1014. 1020. Jenni, Heinrich, Werdcnberg- 749. Jenni, Wilhelm, Freiburg. 1025 s?); s. Anhang II. Jenilly, 5s., Murten. 539 (°). Jerli, Hans, Grasburg. 1017. Jestctten, von, Konrad. 194. Jmfcld, Hans, Unterwalden; s. Anhang II. Jmfeld, Niklaus, Unterwalden. 339. 492. 494. 496. 497. 498. 508. 548. 550(°). 551. 573. 608. 610. 611. 637(°). 638. 639. 644. 654. 663(2). ggg. ggg. 687. 695. 727. 728. 730. 762. 779 (°). 780. 734; s. Anhang II. Jingrund, Simon, Unterwalden. 477. 499. 726. 801. 889; s. Anhang II. Jmhag, Peter, Bern. 43; s. Anhang II. Jmhof, Ambrosius, Bern; s- Anhang II. Jmhof, Kaspar, Uri. 121. 192. 220; s- Anhang II. Jmhof, Martin, Uri. 221. 269. 272. 275. 349. 497 (°). 695; s. Anhang II. Jmthurn, Bat Wilhelm, Schaffhausen. 639. 671. Jmthurn, Nüger, Schasfhausen. 639. 671. Jnderhalden, Dietrich, Schwyz. 466. 433. 685. 695. 716; f. Anhang II. Jngold, 5l., der Kaufmann. 65. Jnsula, de, Baptista, von Genua. 120. 143. 143. 149(2). 169. 172 (2). 193. 199. 212. 213. 226. 233. 240. 248. 330. 333. 355. 377. 450. 456. 718. 769. Jnsula. von, Stephan. 718. Jogg (Jäggi), Benedict, Oellingen. 588. 613. Joly, Glado, Grandson. 61. Joly, Jacques, Grandson. 533. Jos, 17., Grasburg. 408. Josua, der Tischmacher, Grasburg. 61. Irr, Hans, Augsburg. 726. Jselin, Lux, Basel; s. Anhang II. Jtaliäner (kaiserliches Kriegsvolk). 448. 546. 547. 644 . 66i>. 670. 671. Jtaliäner (Kriegsvolk des französischen Königs). 758. Jten, Heinrich, Zug. 215. Judas, der arme (ein Lied). 124. Juden. 45. 511. 512. St. Julien, von, Herr. 5. Juner, der alte, Grasburg. 62. Junker, Benedict, Aarbcrg. 619. Jurler, Balthasar, Schwarzenburg. 178. 676. Jutzeller, Hans, Grasburg. 850. Jutzeller, Peter, GraSburg. 311. K. Kaderli, Adeli, Koppingen. 568. 613. Kaiser, deutsche Könige: Allgemeine Regierungsrechte, Verleihen von Freiheiten. 5. 8. 36. 37. 45. 69. 70. 71. 89. 119. 122. 126. 143. 216. 238. 247. 262. 273. 370. 376. 419. 425. 433. 495. 544. 571. 607. 756. 804. 1030. Deren Vorbehalt in den Bünden. 192. 892. Friedrichs?). 495. Sigismund. 756. 1085. Maximilian I. 5. 37. 45. 247. 329. 643. 756.1085. 1086. Karl V. bedroht angeblich die Eidgenossenschaft, s, M.-R. Kriegsgefahr für die Eidgenossenschaft; Herrschasten gemeine dritthalbörtige, Bellenz angeblich bedroht. Stellung zu den Confessionsparteien in der Eidgenossenschaft. 21. 22. 1070. Stellung zur Notweilerfehde. 19. Verhältnis; zur Angelegenheit von Nolle und Varrax. 936. 937. 1042. 1043. 1066. Verhältnis; zum Papst. 103. 983. 907. 932. 949; s. M.-N. Bünde Auswärtiger Papst, Cardinal-Colleg und Kaiser. Stellung zum Concil, f. M.-R. Concil. Stellung zu den Protestanten im Reiche. 529; s. auch M.-R. Schmalkaldecbund und Schmalkalderkrieg. Stellung zu Savoyen. 10.142. 151. 171; s. O.-N. Sa- voyen, dessen Bemühung um Wiedererwerbung der verlorenen Lande. Verschiedenes. 78. 127(-). 479. 557. 584. 642. 748. 757 860. 899. 907. 1030. s. M.-N. Acht und Abcracht, Bünde Erbeinung Oesterreich Burgund, Gesandte fremde des Kaisers, Kain- mergericht, Kriegsdienst der Eidgenossen bei Auswärtigen , beim Kaiser und Schmalkalderbund; Kriegsgefahr für die Eidgenossenschaft, Friedensschlüsse und Friedensverhandlungen zwischen Karl V. und Frankreich, Krieg Karls V. gegen Geldern, Pensionen Oesterreich Burgund, Reich heiliges römisches deutscher Nation, Schmalkalderbund und Schmalkalderkrieg, Türkenkrieg und Türkensteuer; O.-R. Burgund Neutralität; P.-R. Musso. Kaiser, Melchior, Unterwalden; s. Anhang II. Kälber, Hans, genannt Welti, Mcls, s. Welti. Kalbermatter, A. (?). 387. 532. Kalbermatter, Johann, Wallis; s. Anhang II. Kalchrüt, von,'Mols. 690. Kainbli, Heinrich. 600. Kammenzind, Ammann. 568. Kannengießer, Claudo, Freiburg. 337. Kaufmann, Hans. 467. 150 Personen l-Negister. Kätzi, Ulrich, Schwyz. 930. Keller, Andreas, Basel; s. Anhang II. Keller, Anna, Weinfelden. 106. Keller, Jacob, Klingnau. 914. Keller, Hans, Pfyn. 971. Keller, Hans, Nheinthal. 493. Keller, Hans, Schaffhausen. 639. 671. Keller, Hans, Constanz. 1032. 1036. 1039. Keller, Johann Balthasar, Zürich. 9. Kempf, Jörg, Kadelburg. 440. Kennel, Uli, Schwyz, 567. 572. 593. 695. 794. 795. 606. 809. 812. Kern, Hans, Appenzell; s. Anhang II. Kerngerter, Paul, Schwyz; s. Anhang II. Kesselring, Hans. 794. Kibolla, Bastian, Grandson. 1015. Kiel, s. Giel. Kienast, Mathis, Zürich. 995. Kilchmatter, Rudolf, Glarus (?). 432. Kind, A.(?), (ZurNnden?). 387. Kirtling, Jacques, Grandson. 1015. Klettgau, von, Landgraf, Hans Ludwig, Graf von Sulz. 441. Klingen, von, Walter. 914. Klingenberg, von, Junker Hans Heinrich, wegen des Kaufs gegen Stein; s. O.-R. Bibern, Ramsen. Klingenberg, zu, s. Heidenheim. Klostermann, Rudolf, Kadelburg. 440. Klostervogts?), Ist. 803. Knab, Hans, Lucern. 266. 635. 662. 716. 717. 908. 924. 926. 943. Knecht, Hans Ulrich. 726. Knecht, Konrad, Tägerfeldcn. 396. Knecht, Mathäus, Bern; s. Anhang II. Knobel, Jacob, GlaruS; s. Anhang II. Knöriger, Georg, Thurgau. 376. 393. Knörringen, von, Völler. 294. Knuchel, Hans, Solothurn. 518. 519. 520. Koch, Laurenz, Frauenfeld. 196. 198. 263. Koch, Ulrich, Bern; s. Anhang II. Koch, Stephan, Kreuzlingen. 96. Köchlin, Bartholom«, Zürich; s. Anhang II. Koff s?), Lenz, Thurgau- 994. Kolb, Hans, Zürich; s. Anhang II. Koler, Rudolf, Appenzell; s. Anhang II. Kollin, Wolfgang, Zug. 801. 830. 389. 959. 1068. König, römischer: Regierungsrechte im Allgemeinen, Ertheilung von Freiheiten. 36. 37. 45. 70. 71. 119. 122. 143. 216. 238. 262. 370. 419. 425. 495. 544. Ansprecher von Zinsen im Nheinthal. 934. WcnceslauS. 544. (König, römischer, Forts.) Ferdinand I.: Verhältnis) betreffend den Kauf zwischen Stein am Rhein und Klingenberg um Bibern und Ramsen; s. O.-N. Bibern, Ramsen. Verhältnis) zu Klingenzell; s. M.-R. Klöster: Klingenzell. Verhältnis! betreffend den Anstand zwischen St. Peter im Schwarzwald und Bern; s. M.-N. Klöster: St. Peter im Schwarzwald. Betreffend das Kloster Petershausen. 44. 5V. Verhältnis) zu den Eroberungen Berns gegen Savoyen- 490. Verhältnis! zu Herzog Christoph von Würtemberg. 999. Betreffend den Schmalkalderkrieg und Constanzersturin- 670. 679. 689. 979. Verschiedenes. 108. 560. 579. 598. 899. 900. 918. s. auch M.-R. Bünde Erbeinung Oesterreich Burgund, Gesandte fremde des Kaisers und römischen Königs, Kammergericht,Türkensteuer; O.-R.Basel, St .Gallen Abt und Stadt, Schasfhansen im Verhältnis zu Reichsangelegenheiten. Königsbach, Johann, Würtemberg. 46. Kösseli, Crista, Murris. 749. Kramer, Christoph, Sargans. 20. 364. 392. 423. 432. 749. 826. 886. 905. 926. 944. Krämer, Heinrich, Zürich; s Anhang II. Krapfen, von, Eberhard, Würtemberg. 46. Kretz, Oswald, Ölten. 619. Kreuzlingen, von, Decan. 76. 324. Kronenberg, Balthasar, Tagmersellen. 483. Krumm, Jacob, St. Gallen; s. Anhang II. Krummenstoll, Hans, Freiburg. 9; s. Anhang II. Krüsin, Hans. 875. Kryli, Ist., Ins. 742. Kuhn, Hans, Uri. 924. Kuhn, 57., Rheinthal. 424. Kumber, (Jacob), Zürich. 1045. Kunkler, Ist., Schwyz. 871. Kunz, Jacob, St.Gallen. 611. Künzis, Hans, Freiburg. 674 (2). gg, ggg . s, Anhang II. Kupferschmid, Hans, Constanz; s. Anhang II. Kurli, Gregor. 333. Kllrnstaller, Ludwig, Constanz; s. Anhang II. Kurz, Othmar, Appenzell; s- Anhang II. Kyburg, von, Landvogt. 453. L. Labhart, Peter, Constanz. 767. 937. Lagel (Lager), Hans, Zug. 97. 103. 212. Lager, Katharina, Sitten. 900. Personen -Register. Lambelin, Claude, Grandsou. 407. Lambert, Johann, Genf. 574s?). 535s?). 865; f. Anhang II. Lambine, öl., Murtcn. 130. Landau, von, Hans Jacob, zu Landau und Waal. 383. 426. 538. 767. 763. 337. 1003. 1034. Landenberg, von, Albrecht. 345. Laudenberg, von, Balthasar. 361. 330. Landenberg, von, Barbara. 35. Landenberg, von, Christoph. 3. 4. 5. 18. 13s?). 36. 38. 70. 76. 106. 113. 130. 144. 533. Laudenberg, von, Erasmus, St. Gallen; s. Anhang 11. Landenberg, von, Esther. 375. Landenberg, von, Gotthard. 343. 358. 360(?). 375. Landenberg, von, Hans. 130. 136. Landenberg, von, Hans Jacob. 375. Landenberg, von, Hermann. 20. 36.106.113. 123. 144.145. Landenberg, von, Marlin. 440. Landenbcrg, von, Michel. 153. 134. 230. 266. 353. 376. 331. 422. Landenberg, von, Rudolf. 13. 22. 36. 32. 106. 113. 123. 144. 145. Landenberg, von, Ulrich. 13. 106. 113. 123. 153. 333. Landenberg, von, Wolf. 19. 22. 106. 113. 123. Landenberg, 17., von, Frau. 470. Landenberger, mehrere ungenannte. 1050. 1054. 1057. Lando, Johann, Bern; s. Anhang II. Lands, öl., Stadtschreiber zu Murten- 64. Lando, öl., Commissar zu Grandsou. 532. Landolt, Jacob, Glarus. 17. 230 s?). 364 s?). Landolt, Ulrich, Glarus. 714. Landstrasi, Lucas. 36. Lange, von, Herr. 21. Languillaron, von, Graf. 186. Lanther, Hans, Freiburg; s. Anhang II- Lanz, Jacob, zu Liebenfels. 107. Laubespine, de. 533; f. Aubespinc, de 15 Lausten, von, Konrad, Lucern. 523. Lausanne, Bischof: Sebastian von Montfaucon. 1010. Lautrec, Vicomte von (Odet von Foix). 125. Lavater, Hans Rudolf, Zürich. 230. 312. 601. 1045; s. Anhang II. Lavau, französischer Gesandter. 306. 915s"). 316. 917. 321. 930. 931. 936. 944. 376. 386. 1029. Lchner, Konrad, Appenzell; s. Anhang II. Lemann, Urs, Solothurn. 519. 520. Lenzburger, Hans. 10. 11. 13. 149. Lerono, von, Cardinal. 907. Laspas?). 276. 277. Letter, Hans, Zug. 1063. Leucho, de, Bonifaz, LauiS. 279. Lcuzinger, HanS, Glarus; s. Anhang II. De Levo, Peter, Piandera. 837. Liancourt, von, (Wilhelm du Plessis). 779. 734. 793. 799. 804. 817. 833. 854. 833 s"). 894("). 951. 976. 1029. Lichtenfels, von, Melchior; s. Anhang II. Basel Bischof. Liebistorf, von, Henseli, Murten. 63. Liechti, Heini, Höngg. 830. Linder, Trpni, Zürich. 1042- List, Hans, Freiburg. 567. 653. 1076; s. Anhang II. Liviner sim Kriegsdienst der dritthalb Orte). 855. 359. 860. Locher, Hans, Frauenseld. 136. 138. 237. 353. 1033. Locher, Jacob, Thurgau. 759. Locher, Othmar, Rheinthal. 424. Lochmann, öl., Zürich- 380. Lambach (Rombach), Anton. 310. Lombard, Andres. 13. Longueville, von, Herzog (Franz von Orleans). 374. 375. 729. 730. 736. 787("). 788. 811. 821. 822s"). Longueville, Herzogin von, Johanna, Gräfin von Neuenburg, und unbenannte Herzoge. 30. 87. 30. 104. 137. 138. 139. 140. 141. 236. 257. 259. 276. 277. 278. 280. 281. 284. 235. 320. 322. 323. 374. 375. 320.839 s?). 948. 963; s. auch Orleans. Lothringen, von, Claude. 374. Loubenberg, von, zu Alten-Loubenberg, Hans Jochum. 630. Loup, Guillio (Villio, Wilhelm), Grandson. 307. 308 s"). 407. 1014. Loux, von, Herr. 364. Lucas, Commissar, Grandson. 60 s"). 178. 406. 407. 532. 538. 540. 541. 676. 843. 850. 1015 ("). 1016 ("). Lucia, öl., Lauis. 510. Ludwig, Dauphin, snachmaliger Ludwig XI.), Frankreich. 633. Lugan, de, Franciscus, Lauis. 560. Lullin, Herr von, Wilhelm. 515. Lunden, von, Bischof. 629. Lüönd, Jost, Schwyz; s. Anhang II. Lupfen, von, Graf Christoph. 308. Lupfen, von, Graf Hans, s. Konstanz Bischöfe. Lupfen, von, Grasen. 4. 509. 545. 602. Lüpold, Joseph, Mörikon. 619. Lussi, Arnold, Unterwalden. 212. 572. 635. 734. 735; s. Anhang II- Lussi, Johann Peter, Unterwalden. 566. 858. 969 s?). Lüsst, X., Appenzell. 380. 381. 382. Lustrach, Petermann, genannt Maper, Bern. 846. 1011. Luternan, von, Augustin, Bern; s. Anhang II. Lutcrnau, von, Bat, Aarau. 619. Luternau, von, Valerian, Solothurn; s. Anhang II. Luther, Martin. 979. Lutz, Bartholoms, Appenzell. 124. Luvin, de, Franciscus, Lauis. 526. Personen-Register. Luy, Claudo, Echallens. 189. Luzino, Jacob, Lauis. 347. 402. Lygresse, von, Johann Rudolf, Landcron. 237. Lyrer, H. 110. M. Maad (Mad), Marx (Rudolf), Glarus. 829. 873. 1069; f. Anhang II. Maag (Mag), Margaretha, Zürich. 95. Maculan, Baptist«, Jsone. 45V. Mad, f. Maad. Madalcne, de la, Glando, Pulli Pittet. 1009. Mäder, Hans, Murten. 63. 190 (°). 319. 646 ss). Mäder, Nicod, Murten. 63. 190. Mäder, Peter, von Nied, Murten. 63. 190. Magdalena, Johannelta, Echallens. 317. Magdalenli», Frau. 470. Magery, Bernard, Bellenz. 589; f. auch Margery. Magnin, Bartlome, Grandson. 406. Mai, Claude, Bern; f. Anhang II. Maigret, Magniffique, Laurent. 587(?). 857. 858. 862. 863. 364. 865. 866. 867. 863. 869. 878. 879. 830. 881 .382. 883. 384. Mailand, von, Herzoge überhaupt. 913. Mailand, von, Herzog (Franz II.). 438. 456. 474. 966. 967. 1039; f. auch Sforza. Maillard (Malliard, Malliart), Franz. 992. Maillard, Johann, Nomont. 408. 411. Maillard, Wilhelm. 184. Maillard, Ligcrz. 619. Maillard, f. auch Molliant, Molliart. Mailliet, Henri, Echallens. 410. Mainz, von, Kursürst. 71. Malherbe, Claudo, Echallens. 188. Malilton, Pierre, Landeron. 237. Mallie, Jacques, Grandson. 676. Malprovent, Franyois, Grandson. 307. 407 (^). Mandrot, H., Grandson (?). 535. 540. Mangolt, Jacob, Appenzell. 493. Manodt, Christen, Murten. 410. Manodt, Heini, Murten. 539. Mantz, von, Frau. 469. 470. Marche Fernere, la. 489. 616; s. Morelet. Margery, Bernhardin, Bellenz. 449; s. auch Magery. Riaria, Königin von Ungarn und Böhmen, Statthalterin der Niederlande. 260. 899. 900. Marjan, bl., Mailand. 556. Marignano, von, Markgraf (Joh. Jacob von Medicis). 450. 456. 627; s. auch Medicis und Musso. Marilier (Marrily), Johann, Grandson. 406. 407. 533. 849. Manuels, von, Hans. 165. 241. 423. Marmoye, Louis, Echallens. 410. Marnold, NiklauS de Gilly, Herr zu. 9. 183. 201. 228. 241- 243. 264. 378. Warrant, Glado, Grandson. 532. Marti, Jacob, Lucern; s. Anhang II. Martin, Pernon, Echallens. 409. Martin (Martyr), Peter, Bellenz; s. Ghiringhelli, Peter Martin. Martringe, H. 387. Marty, Hans, Thun. 619. Massalatin (Massuletin), Johann, Wißlikon. 242. 914. Masseran, von, Herr. 836. 838. Materini de Bulanis, Bartholomä, Piandera. 837. Materini de Bulanis, Johannes, Piandera. 337. Materini de Bulanis, Matheus, Piandera. 837. Mathey, Johann, Echallens. 189; s. auch Mathien. Mathicn (Mathey), Claude, Orbe. 147. 148. 189. Mittler, Gilg, Schmyz. 713. Miittenwyl, von, Heini. 1014. Mauren. 167. Maxilli, von, Herr. 136. 387. 514. Maxilli, von, die Frau. 514. Maximilian I.; s. Kaiser, deutsche Könige. Maximilian (Sohn Ferdinands I.). 731. May, s. Mai. Mayart, Wilhelm. 335. Mayor, Pierre, Grandson. 308. Medicis, de, Johann Jacob. 355; s. Marignano und Musso. Meggelin, Joachim, Appenzell; s. Anhang II. Meggen, von, Jost, Lucern. 19. 22. 623. 697; s. Anhang II- Meggen, von, Niklaus, Lucern; s. Anhang II. Megnet, Welti, Rapperswyls?). 367. Melsi, von, der Prinz. 907. Meli, Klaus, Sargans. 749. Mensu, H., Cardinal von Trient. 667. Mentler (Mentlen), Fridli, Uri. 420. Menzella, Franz, Cimadera. 837. Menzella, Johannes, Cimadera. 837. Menzella, Matheus, Cimadera. 837. Meuzclla, Petrus (Petrinus), Cimadera. 402. 837. 909. Mcrmodi s?), ü. 308. Mcrone, ü. 443. Merz, Christan, Zug; s. Anhang II. Menaige (Mesnaige), Jacob, Frankreich. 976. Meßmer, Anna, Wallenstadt. 749. Meßmer, Bantli, Basel. 911. Meßmer, Varbla, Biels. 749. Meßmer, Hans, Gritschins. 749. Meßmer, Jacob, Nheinthal. 269. Meßmer, Klara, Gritschins. 749. Meßmer, Mang, Gritschins. 749. Meßmer, Margareth, Gritschins. 749. Meßmer, Poley (Pelagius), Rheinthal. 132. 608. 707. 890- Personen-Register, Meßmer, Prisca, Mels. 749. Meßmer, Waldburg, Murris, 749. Meßmer, Zacharias, GritschinS. 749, Mestraulx, Johann, Echallens, 538, Mestrczat, H., Genf. 363. 879. Mettenwyl, von, Mauritz, Lucern. 944; s. Anhang II. Mctzelter (Mezilten), Bartholom», Bricg. 223. 240. 241(-), Metzger, Adam, LuggaruS. 403. 647. Metzger, Balthasar, Klingnau. 975. Mcwli, Jacob, Murten. 410. Meyenberg, Hans, Menzingen. 498; s. Anhang II. Meyer, Bernhard, Basel. 3. IS. 545; s. Anhang II- Meyer, Claude, Bern; s. Anhang II. Meyer von Knonau, Gerold, Zürich. 35. 110. 125. 548. Meyer, Jacob, Basel; s. Anhang II. Meyer, Jacob, Schafshausen. 106. 126. Meyer, Jacob, Freie Aemter. 156. Meyer, Johann, Straßburg. 27. Meyer, Jörg, Appenzell; s. Anhang II. Meyer, Konrad, Schaffhausen; s. Anhang II. Meyer, Niklaus, Frciburg f?). 10. II. 13. 149. Meyer, Rudolf,'Sargans (?). 432. Meyer, Ulrich, St. Gallen. S16; f. Anhang II. Meyer, ü., Rheinthal. 133- Meyer, ü., von Wyden. 772. Meyery, de, Glado, Pfauen. 1010. Michael, Wolfgang, Ueberlingen. 325. Michel, 17., Nhcincck. 496. Michiel (Michiez?), Johann, Grandson. 61. 406. 1016. Mijat, Clado, Echallens. 139. Milano, ü., Como. 6. Minsch (Münsch, Mintsch, Muntsch), Fridli, MclS. 749. Minsch, Elsa, Sargans. 749. Minsch, Gallus, Sargans. 749. Minsch, Gorius, Sargans. 364. 432. 714. 749. Minsch, Hans, Sargans. 749. Minsch, Heinrich, Mels. 749. Minsch, N. 432. 714. Mirandula, von, Graf. 330- Mischler, Cristan, Grasburg; s. Quintin, Christoph. Rlivilla, Heinriche 673. Mohren, die. 157. 167. Molard, du, Hudriol, Genf. 864. 866. 881; s. Anhang II. Molkenpnr, Mathaus, Constanz; s. Anhang II. Molliant (Maillard?), Jost, Murten. 64. 3I9(?). Molliart (Maillard), Johannctta, Echallens. 63. Mollicre, de, Bonifnz, Freiburg. 41. 125. 228. 241. Monacho, del, Schwan Angel. 803. Monct, Rotz, Genf. 792. 863. Monney, Johannette, Echallens. 317. Montbeillard, von, die Frau. 410. Monte, von, Cardinal. 472. Monte Pulciano, von, Hans. 182. Monte, s. Mothe. Montenach (Montagny), von, der Herr. 303('). Montenach, von, Claude, Freiburg. 1025; s. Anhang II. Montfaucon, s. Lausanne Bischof. Montfort, von, Graf. 429. Montrevel, von, Graf. 428. 429. 731. Montrichier, von, Herr. 648. Moor, ü., Lauis. 510. Mor, N. 803. ZAorel, Michel, Genf. 864. 865. Morclet, (Anton), de la Marchs Fernere, Frankreich. 154. 253. 239. 293. 330. 393. 480. 488(-). 439. 509. 605. 606. 616. 655. 711. 777. 325. 917. Moresin, Hieronymus, Lauis. 7. 36. 44. 69. 95. 109. 121. 153. 161. 165. 172. 173. 185. 133. 194. 218. 275. 435. 455. 488. 683. 1078. Mörikofer, Christoph, Thurgau. 208. 243. 260. 324. 446. Mörikofer, Schwestern, Miinsterlingen. 243. 244. Mörikofer, 5l., Solothurn. 1032. Morniasch, Martin. 803. Moron (Johann, Cardinal). 623. MörSburg und Befort, von, Freiherr Franz. 975. Morsch, Jörg, Toggcnburg. 304. Mosax, von, Gras Hans. 714. Moser, Anna, Weißtannen. 749. Moser, Hans Ludwig, Schasfhausen; s. Anhang II. Moser, Hans, Weißtannen. 749. Moser, Klaus, Weißtannen. 749. Moser, Luci, Weißtannen. 749. Moser, Margreth, Weißtannen. 749. Moser, Moritz, Weißtannen. 749. Moser, Moritz, jünger, Weißtannen. 749. Moser, Ulrich, Weißtannen. 749. Moser, Ulrich (jünger), Weißtannen. 749. Moser, Waldburg, Weißtannen. 749. Moser, die, Weißtannen. 363. 749. Mothe (Monte), de la, Herr. 278; s. Anhang II. Mötteli, Joachim. 38. 636. 645; s. Nappenstcin. Mötteli, H., Prädicant, Weinfclden. 95. Mouchet (Mouschet, Wuschet), Johann. 361. 629. 633. 640. 657. 667. 671. 679. 698. 717. 719. 799. 802. 805. 807. 313. 814. 634. Mülincn, von, Bat Ludwig, Vurgdorf. 619. Mülinen, von, Johann Albrecht. 40. 70. 110. Mülinen, von, Christoph, Bern. 64. 190. 3l9. 411. 539. 541; s. auch Anhang II. Müller, Gebhard, Thurgau. 960. Müller, Georg, Zürich. 1045. Müller, Hans, Muri. 1034. Müller, Hans, Tagmersellen. 483. Müller, Hans, Wartau. 363. Personen- --Register. Müller, Hans, Amman», Wartau. 364. 432. 749. Müller, Jacob, Aegeri. 976. Müller, Konrad, Wartau. 363. Müller, Leonhard, Wartau. 363. Müller, Leonhard (Sohn), Wartau. 363. Müller, Verena, Pfyn. 971. Mundbis, Jacob. 596. Munier, Peter, Espoisscs; s. Anhang II. Neuenburg. Muntprat, Sebastian, Constanz. 96. Muntprat, 17., Constanz. 999; s. auch Anhang II. Mur, du, Philibert. 532. Murcr, Gallus, Nhcinthal. 831. Murer, Peter. 467. Murner, Thomas. 876. Muri), NiklauS, Murten. 846(2). Muschg, 17., Appenzell. 196. 152. Musso, von, Herr (Joh. Jacob von Medicis). 437. 438. 459. 453. 456. 471. 597. 644; s. auch Medicis und Ma- rignano. Mutschegg, 17., Bellenz. 589. Mutschli, (Hans), Bremgarten. 95. Mydan, Dominicus, Luggarus. 692. Mydan, Jacob, Luggarus. 692. Mylen, Hieronymus, Freiburg. 235. Mymerey, von, Herr. 439. N. Nabholz, Ulrich, Zürich. 1961. Nagel, Hans, Grasburg. 311. Nägeli, Hans, Bern. 795; s. Anhang II. Nägeli, (Sebastian). 49g. Näpfer, 17., Frau. 479. Navers, der von. 768. Neapolitaner als kaiserliche Truppen. 999. Nemour (Ennemour), von, Herzog. 99. Neinour (Ennemour), von, Gräfin. 99. 924. Neuenburg, von, Grafen: Franz von Orleans. 374. Konrad. 259. Philipp, Markgraf von Hochberg. 374 ('). Rudolf. 269. Neuenburg, von, Gräfin; f. Longueville, von, Herzogin, und Orleans. Neuenburg, von, Statthalter, f. Prangin. Nideck, von, Jacob, Grasburg. 659. Niederhofen, Amandus, Uri; f. Anhang II. Nisius, Albrecht, Lauis. 683. Nisius, Peter, von Sal, Lauis. 161. Nix, Ulrich, Freiburg. 478. 1925. 1947. 1948. 1969. 1961; f. Anhang II. Nö. Morn(?). 893. Nö, Thoni(?). 893. Notz, Joder, Zürich. 1942. Nüneck, Hans, genannt Stein. 916. Nttfperli, Johann. 288. 339. 333. 346. 351. 356. 395. O. Obernburger, 17. 371- Öchsli, Ludwig, Schasfhaufen; f. Anhang II. Öchsli, Ulrich, Schwyz. 483. Osfenburger, Alexander, Schnffhaufs»; f. Anhang II. Osfenburg, Christoph Basel; f. Anhang II. Offner, Christian, Murten. 419. Onilin, Sebastian, Sächseln; f. Anhang II. Oranien, von, der Prinz. 243. Orell, Bollinus (Bollonius), Luggarus. 238. 493. 429. Orlando, 17., Lauis. 193. Orleans, von: Franz. 374. Louis. 276. 916(?). Söhne des Louis. 276. Oswald (Oschwald), Jost (Jos), Glarus. 492. 832. 972. Ossutio, Jacobo, Lauis. 619. Oesterreich, von, Erzherzoge: Ferdinand, f. König römischer Ferdinand I. Maximilian. 1985. 1986. Sigismund. 1935. 1986. Österreich, von, Erzherzogin Margaretha. 378. 393. Österreich, von, Herzoge: Albert (VI., der Milde). 939. Albrecht (III.?). 914. Friederich (der jüngere). 643. Leopold (der Fromme). 914. Sigmund. 643. 939. 931. 957. 19S6. Ötenbach: Abt Schnewli. 266. Othmar, Antoni- 861. Othmar, Pfarrer in Thal. 698. Otty, Hans, Neuenstadt. 619. Owlig (Owling), Peter, Wallis; f. Anhang II. P. Pagani», Bernardin, Bcllenz. 1912(2). Palatz, Pierre, Grandson. 397. Panchaud (Panchaux), Franyois, Echallens. 63. 84S(?). Panizonus, Dominicus. 299. 642. 716. 779. 897- 815. 876. 892. 997. 923. 942. 947. 978. 1991. 1997. 1929. 1921. 1933. 1939(2). Panizonus, 17., Mailand. S69. Papst: Kirchliche Stellung. 226- 363. 457. 487. 1963. Stellung zum Concil, f. M.-N- Concil. Kirchenpolitische Stellung zu den VII Orten. 877; f. auch Stellung gegen die Protestanten. Personen-Register, (Papst, Forts.) Vorbehalt in den Bünde», 192. 263, 293. 843. 982.1039. Ermahnt die Eidgenossen zur Einigkeit. 876. 887. 893. 976. 1033. 1040. Werbung in den Orten für Kriegsvolk. 39. 70. 73. 77. 78. 93. 108. 437. 690. 919. 920. Seine Kriegshülse für die Eidgenossen, s. M.-R. Kriegswesen, Hülse von» Ausland und Kirchliches IV Hülfs- werbungen. Stellung gegen die Protestanten. 529. 547. 641. 650. 669. 689. 690. 1005! s. M.-N. Bünde Auswärtiger, zwischen Papst, Cardinal - Colleg und Kaiser, Kirchliches IV Hülsswerbungen, Schmähungen der Evangelischen durch die Gesandten des Papstes. Verhältniß zum Constanzersturm. 1005. Will zwischen Kaiser und König von Frankreich Friede bewirken. 182. 273. 437. 443. 462. 605. Für den Kaiser gegen Frankreich. 108. Gespannt gegen den Kaiser. 816. 1005; s. auch Krieg in Italien. Kriegsverbündet mit Frankreich. 366. 369. 380. 900. 907. Krieg in Italien. 22. 400. 528. 529. 869. 892. 893. 907. 932. 949(?). Verhältniß zu den Türkenkriegen. 47. 143. 157. 437. 444. 462. Verschiedenes. 213. 316. 423. 584. 893. 974. Päpste, einzelne benannte: Alexanders?). 515. Clemens (VII?). 384. Julius II. 46. 239. Leo X. 47. Paul III. 47. 73. 623. 667. 932. 1022. Zu diesem Papst sind fast ausnahmslos alle oben unter dem Art Papst angeführten Einzelheiten herbeizuziehen. Parma, von, Herzog. 605. 611. 697. 893(-). 894; s- Far- nese, Peter Aloisius. Pastor, Hans, Bern; s. Anhang II. Payern, von, Wilhelm, s. Pepern. Pazzalino (Baschalons), X., von Ranecic. 66. Pedrinelli, X., Luggarus. 403. Peier, Alexander, Schaffhausen; s. Anhang II. Peiger (Peier), Felix, Zürich; s. Anhang II. Pmeysaner. 575. 576. 577. Penteis, Auton, Echallens. 533. Perdessons, Guillo, Grandson. 60. Perrin, Francis, Echallens. 410. Perrin, Pierre, Grandson. 407. Perrin, X., Genf. 881. Perrenot, Niklaus, s. Granvclla. Perret, Glando, Bonvillars. 532. Perrin. Ryme, Genf. 16. 585(?). 857(-). 358. 863; s. Anhang II. Perrin, X., Genf. 856. Perrit, du, Pierre, Echallens. 317. Perrit, X. 319. Perroman von, Humbert, Frciburg. 179.473; s. Anhang II. Perroman, von, Paulin, Murten. 190. Perroman, von, Petermann, Freiburg. 11g. 405. 631. 648. 674; s. Anhang II. Perroman, Sebald, Freiburg. 62. 408. 415. 532. 535. 849. 850. Persien, von, König. 360. Pertemps, Claude, Genf; s. Anhang II. Peter, HanS, Schasfhausen. 671. Peyern, von, Wilhelm. 38. 443. 974. 977. Pfäfcrs, von, Abt (Joh. Jacob Nusjinger), s. M.-N. Klöster. Psalzgrafen: (am Rhein), Ludwig. 19. 135. 436. Otto Heinrich (?). 669. Pfirt, von, Sigmund. 21. Pflum, Ulrich, Schasshausen; s. Anhang II. Psyl, Martin, Schwyz. 714. Pfyffer, Erhard, Bern. 152. 347. Pfhffer, Jost, Lucern. 968. Philippe Andre (Andriez, Oudriez?), Genf. 15. 16. Philippe, Johann, Genf. 16. 575; s. Anhang II. Philonardus, Ennius, Bischof von Veroli. 21. 73. 437. 444. 623. 931. 976. 1022 (-). Piacenza, von, Herzog, s. Farnese, Peter Aloisius. Piacenza, von, Herzog. 605. 611. 697. 770. 892. 893. Pichard, Claudo, Grasburg, 311. Pichatt, Johann, Grandson. 177. Pico, del, Antonius, Colla. 402. Pico, del, Bartholomä, Colla. 402. Pictet, Clando, Grandson. 1015. Pictet, Guillaume, Grandson. 1016. Pidoux, Aymo, Grandson. 177. Pierre, de, Louis, Grandson. 178. Piguard, Glado, Grandson. 1016. Pinquillon, von, Herr. 810. 811. 820. 621. Pistoja, von, Bischof (Puccius, Anton). 487. Planta, August, Lauis. 627. 807 (?). Planzer, X., Uri; s. Anhang II. Plesseys, du, X. .594. Poccobello, Antonio, Lauis. 911. 912. 913. Poccobello, Christoffcl, Lauis. 275. Poccobello, Fraucisco. 33. Poccobello, Niklaus. 33. Poccobello, X. 278. 684. Pomes, des, Johann, Grandson. 849. Ponell, X., Luggarus. 589. Pont, von, Stephan. 510. 511. 600. Pontheys, Anton, Echallens. 673. Portugalesen. 450. 511. 512. 520. 521. 531. 555. 646. Personen l-Register. Possart, Kaspar, Freiburg; s. Anhang II. Prada, von, Ambros, Bcllenz (?) 522. Prada, von, Johann, Bcllenz (?). 522. Prangin (Pringin), von, Herr, Statthalter, Gubernator zu Neuenburg. 10. 79. 80. 86. 87. 100. 101. 103. 104. 694. 137. 138. 139. 140(2). 141. 255. 277. 284. 321. 401. 705. 720(2). 722. 72g. 72g. 730. 73l("). 732(°). 733. 734. 745. 746 (°). 750. 786. 787 ('). 788. 811. 820. 822. 835. 846. 936. 944. 948. 963; s. auch Rivaz, von, Georg und Anhang II. Praroman, s. Perroman. Prayes, Jacques, Grandson. 308. Praz, du, Goutier, Echallens. 1009. Prestre, Etienne. 60. 61 ("). 532. Primani. 479. Primst (?). 634. Prince, Pierre, Grandson. 309. Pringin, s. Prangin. Priure, Pierre, Grandson. 211. Pro, a, Jacob, Uri. 47. 50. 71. 76. III(-). 124(-). 125. 133(2). 145. 150. 173. 182. 195. 197. 193 ('). 204. 212. 232(2). 2g4, 339. 242. 384. 685. 695. 718. 751. 752; s. Anhang II. Pro, a (Apro), Petrus, Lauis. 163. Puccius, Anton, Cardinal. 487. Puisguillon (Pingillon, Pinguillin), von, Herr (Beauquerre), Neuenburg; s. Anhang II. Puisonet, Franqois, Grandson. 407. Pünt, von, Wilhelm, Bellenz. 803. 803. Piintener, Heinrich, Uri. 168; s. Anhang II. Pur, Hans Jacob, Altenburg. 619. Pür, 5l. 803. Pura, de, Franz, Lauis. 130. 602 ("). 604. 626; s. auch Bllra, de. Purren, von, das Geschlecht. 871. O. Quadrio, de, Albertino, Lauis. 161. Quicquant (Qniquant, Quinquan), Johann, Grandson. 21l. Quintin, Christoph, Bern. 62. 311. 408. 535. Quirins, de, Gellmo, Luggarus. 420. Quisard, Johann, Grandson. 61. R. Rächer, Peter, Grasburg. 61. Rahn, Heinrich, Zürich; s. Anhang II. Ramschwag, von, Balthasar. 703. Ramschwag, von, Ulrich. 493. Nandegg, von, Balthasar. 930. Nandegg, von, Georg. 930. Nandegg, von, Hans. 930. Randegg, von, Martin. 930. Rappenstein, von, Joachim, genannt Mötteli, Psyn. 93. 159. 194. 230. 261. 266. 289. 290. 292. 312. 458. 491. 769. 772. 780. 798. 830(-). 834. 842. 889. 890. 895. 910. 933. 934. 939. 959. 960. 962. 970; s. auch Mötteli, Joachim. Rappenstein, von, Herr. 455. Rast, die. Psyn. 971. Natu», 5l., Bellenz. 512. Raubcrger, Barbara, Rheinthal. 349. Rebstock, Rudolf, Biel; s. Anhang II. Nechberger, Benedict, Biel; s. Anhang II. Rechberger, Hans, Bern; s. Anhang II. Neding, Georg, Schwyz; s. Anhang II. Reding, Jtal, Ammann, Schwyz. 518. 527. Neding, ü., Hauptmann, Schwyz. 358. Negis, Johann. 14. Reichenau, Abt Friedrich. 221 Reichenau, Kanzler daselbst. 109. Reif, Hans (älter), Frciburg. 20. 39. 69. 106. 119. 125. 152. 178. 218. 365. Reif, Hans, Freiburg. 62; s. Anhang II. Reif, Jacob, Freiburg. 960. Reif, H., Freiburg 478. Reinhard, Hans, Basel. 152. 156. 157. 213. 509 607. 915. 916. 945. 962. 1032. Reinhard, Hans Heinrich. 946. Reitnau, von, Hans Werner. 690. Remond, Pierre, Montalcher. 532. Netz, de, Jean. 334. Nibaud, N- 60. Richard, Wilhelm, Lucern; s. Anhang II. Nichermuth (Rychmuth), Heinrich, Zürich. 905. 934. 943. 959. Nichermuth (Rychmuth), Gotthard, Zürich. 95. 151. Nichermuth, s. auch Rychmuth. Richli von Meldeck, Christoph, Ueberlingen. 325. Nied, Grasburg (?). 318. Riedmatten, von, Adrian, s. Sitten Bischof. Nisfli (Nifly), Heinrich, Zug. 163. 347. 352. 355. 394. 402. 898. 906. Niget, Bernhardin, Lauis. 192. 193. Nigia, della, Francisco, Lauis. 510. Riancone (Rinceau), Anton. 271. 372. Niner, Hans, St. Gallen; s. Anhang II. Ring, Dietegen, Schafshausen. 671. Rinich(?), 5l., Peney. 586. Niniere, la, 5l. s. Riviere. Rischach, von, Eberhard. 72("). Rischach, von, Lux, zum Megtberg. 690. 704. Nischach, von, Werner Johann. 110. 115. Riso, Uli, Grasburg. 1017. Riß, Culmann- 727. Personen-Register. Nitius, Schwan Angel, Mailand. 36(1. 861. 873. 892. 867. 929. 923. 942, 947; 1939 ('). Ritter, Balthasar, Uri; s. Anhang ll. Ritter, Jost (Jos), Nheinthal (?). 468. 464. 499. Ritter, Lux, Luccrn. 498. Ritton, Johanna, Grandson. 849. Nitz, Ulrich, St. Gallen; s. Anhang II- Nive, von, Georg, Neuenburg. 79. 83. 749; s. auch Prangi». Nive, de la, Girardin, Genf. 863; s. Anhang II. Niviere (auch Riniere), la, dl. 693- 729- 758. 779. 799. Rochebriant, dl. 915. Nodigaz (Rodigo), Johann, Grandson- 398. 533. Nodsmund, Graf, Sohn des Herrn von Masseran. 831. Nodys, von, Herr. 22. Rosfle (Noveredo), de, Franz. 193. Nogeinont, dl., St. Aubin. 532. Noggduman, F., Luggarus. 693. Roggenmann, Georg. 314. 317. Nöist, Dicthelm, Zürich; s. Anhang II. Nöist, Heinrich, Zürich; s. Anhang II. Nöist, Max. 664. Nokwyl, von, Georg, Constanz; s. Anhang II. Roland, Jacques, Grandson. 533. Noll, von, Walther, Uri- 611. 839. Rolle, von, (Amadeus von Beaufort). 923 ("). 939(-). 941. 959. 964. 965. 972. 977. 983. 936. 937(2). 1992. 1919. 1929. 1931. 1942. 1943. 1966. Römerstal, von, Simon; s. Anhang II, Basel Bischof. Nordorf, Jacob, Zürich. 524. Rosenberg, dl. 473. 792. 893. 1912. Roset, Claude, Genf. 585; s. Anhang II. Noset, Hans, Luggarus. 692. Noset, Peter, Luggarus. 692. Nosin, Albrccht (Albert). 73. 74. 273. 437. 443. 444, 456. 472. 473(2). 695. 622. 623. 633. 641. 642 . 684. 693. 718. 877. 893. 996. 976. 1922. 1949. Nosin, Bartho, Grandson. 496. Nößler, Ulrich, Nheinthal. 349. Nötzleri, die, Rheinthal. 497. Nößli, Johann, Zurzach. 396. Röthelen, von, Markgraf, s. O.-N. Nöthelen. Notmund, dl., Norschach; s. Anhang II, St. Gallen Abt. Nottela, Franz, Mailand. 299. Nottun, dl., Bellenz. 855. 869. Rotz, de, Baptista, Sessen. 161. Notzo (Notza), Peterncll, Bellcnz. 449. 531. 555. 556. 562. 566. 579. Nöußli, dl., Rheinthal. 424. Rovelasia, Hieronymus, Mailand. 636. 637. Ruch, Hans. 976. Rüde, Jacob, Basel; s. Anhang II. Rudigo, Pierre, Grandson. 675. Millinger, Hans, Toggenburg. 39. Ruffi, dl., Genf. 577. 585(?). 867. Nugg (Rugh), Kaspar, St. Gallen. 227. Nulliart, Johann, Murten. 64. Nümlang, von, Eberhard, Bern; f. Anhang II. Rünfch, dl., Rheinthal. 727. Ruple, Jacob, Appenzell. 698. Rusca, Franchino, Osteno. 625. Rusca, Franciscus, Vellenz. 65. Nuscanus, Antonius, Lauis. 161. Rüti, von der, Herr. 519. Nüti, an der. Jacob, Schwyz. 169. 267. 268('). 269. 272. 291. 292(2). 293. 349. 359. 359. 371. 381. 383. 426. 427. 449. 443. 462(2); s. Anhang II. Nütiner, Oswald. 969. Nych, Jacob, Pfirt. 724. 758. 771. 772. Rychermuth, f. Richermuth. Rychmuth, Gilg, Schwyz; s. Anhang II. Nychmuth, dl. 39. 43. 358. Nyhiner, Heinrich, Basel. 1972- 1973; s. Anhang II. Rys (Nyser), Uli, Schwarzenburg. 173. Nyschach, von, Ändli». 873. Ryß, Melchior, Basel; s. Anhang II. S. Sachitten (Saggyten). Oguago. 559. 692(2). 694. 626('). Sachsen, von, Kursürst (Johann Friedrich). 633. 671. 687. 688. 792. 725. 734. 735. 736. 737. 738. 739(2). 741. 743. 744. 745(2). ggz. ^7 g28. 832. 833. 1997. Sachsen, von, Herzog Moriz. 744. 932. Sack (Sax?), von, Peter. 855. Sadoletus, (Jacob?), Cardinal. 182. Sal, von, Albert (Albrecht), Lauis. 161. 569. 698. 611. 717. 723. 967. 1928. Sal, von, Peter Nisius, Lauis. 161. Sola, de, Stephan, Lauis. 6. Salat, (Hans), Lucern. 78. 776. Saler, Werner, Solothurn. 787. Salerno, von, der Prinz. 369. Salis, von, Dietegen, Graubündcn. 499. Salis, von, Gilbert (Gubert?), Graubünden. 499. Siiltzer, Michael, Psirt. 971. Salvanie, Jörg. 511. Santa Cruce, von, Cardinal. 472. Santa Fior, (Cardinal). 623. Saregnius, Lucas. 337. Sargans, von, Graf Wilhelm. 431. 714. Sarre, Beguin, Dijon. 242. Sauter, Stoffel, Thurgau. 196. Savoyen, Graf von, Aymo. 514. Personen-Register. Savoyen, von. Herzoge: Im Allgemeinen. 1t)8. 404. 47S. 678. 534. Karl III. 10. 13. 14. 23. 53. 333. 361. 387. Emanuel Philibert. 839. 1018. 1019. 1020. 1021. 1026. 1031. Savoyer, als Giftmischer in Genf. 477. 537. Tax, von, Peter. 779. 794. 855(?). 858. 659. Sax, von, Ulrich, von der Hohensax, Freiherr. 714. Sax, von, Herr. 119. 622. Scalin Halin, Silvester. 433. 486. Schad, Johann Joachim, von Mittelbiberach, Dompropst zu Constanz. 610. Schalo, Petermann. 13. Schaltenbrand (Schürgenbrand), Hans, Schasfhauscn; s. Anhang II. Schamp, Bartholomä. 763. Schärtlin, Sebastian. 824. 103». 1037. Scheideggcr, Hans, Solothurn; s. Anhang II. Schcijsisser (?), Chur. 424. Schell, Jacob, Zug. 768 z s. Anhang II. Schellenberg, von, Clara, geborne von Randegg. 930. Schellenberg, von, Herr, Feldkirch. 490. Schellenberg, von, zu Hüffingcn, Gebhard. 930. Schellenberg, von, Rebekka. 905. Schellenberg, Ulrich. 690. 703. Schellenberg, von, zu Hüffingen, die. 900. 905. 930. 946. 957. 974. Schenk (Schenek, Schmuck?) Georg, (alia« Hans). 509. 607. 916. 916. 946. 954. 962. Schenk, Ulrich. 443. Schenkli, Marcus, s. Fischingcn Acbte. Scheuchzer, Rudolf. 241. Schießer, Bernhard, Glarus. 196. 930. Schiffmann, Rudolf, Lucern; f. Anhang II. Schilling, Hans, Etzwyl. 975. Schilling, Georg, Cannstadt. 943. 975. Schilling, Niklaus, Mandach. 976. Schiltcr, K., Schwyz. 1028. Schleif, Henz, Bern; f. Anhang II. Schüttler, Heinrich, Glarus; f. Anhang II. Schluni, Urs, Solothurn. 614; s. Anhang II. Schmalz, ü, Nidau. 619. Schmid, Afra. 1060. 1069. Schmid, Andreas, Zürich; s. Anhang II. Schmid, Anton, Bellenz (?). 689. Schmid, Balsarin, Bellenz (?). 589. Schmid, Hans, Murten. 64. Schmid, Hans, Wartau. 363. Schmid, Jacob, Lauis. 33. 34. 279. 626. 920. Schmid, Petermann, Freiburg. 301. 826; s, Anhang II. Schmid, Thomann, Solothurn; f. Anhang II. Schmid, H, Dießenhofen. 38. 39. Schniuk, s. Schenk. Schmütz, Alexander, Thurgau. 381. Schncigg, Hans, Nheinthal. 497. Schnewli, 6i. 266. 518. Schnider, Hans, Niederutzwyl. 305. Schnider, Heinrich, Klingnau. 976. 976. Schnider, Roman, Grasburg. 850. Schnider, Rudolf, Nheinthal. 461. Schodeler, (Werner), Bremgarten. 95- Schölli, Blasius, Basel; f. Anhang II. Schon, Agatha, Gritschins. 749. Schon, Crista, Gritschins. 749. Schon, Hans, Gritschins. 749. Schon, Oswald, Gritschins. 749. Schon, Otilia, Gritschins. 749. Schöne, Peter. 634. Schonnug (?), Mathis, Uri. 1079. Schorns, Christoph, Schwyz. 478. 594. 774; s. auch Anhang II, Abt St. Gallen. Schorns, Hieronymus, Schwyz; s. Anhang II. Schöry, Ulrich, Nheinthal. 424. Schreiber, Polei (Pelagius), Rheinthal. 828; s. auch Meßmer, Polci. Schuhmacher, Hans, Grasburg. 62. 178. Schuler, Paul, Glarus. 364. 727. Schultheß, Marx, Zürich; s- Anhang II. Schütz, (Benedict), Bern. 220. Schwallbach, von, Adam. 827. 975. Schwanberg, Niklaus, St. Gallen; s. Anhang II. Schwander, Wilhelm, Bern. 154. Schwarzach, von, Felix, Constanz; s. Anhang II. Schwarzhans, Grasburg. 534. Schwarzritter (Rudolf Kilchmattcr). 432. Schwer!, Konrad, Baden. 687. 780. See, zum, Verena, Wallis. 900. Segesser, Bernhard, Kaiserstuhl. 345. Segesser, Hans Ulrich. 345. Segesser, Konrad, Kaiserstuhl (?). 152. Seiler, Heinrich. 696. 796(?). 797. Seiler, Jacob, Murten. 1011. Senn, K., Hauptmann. 777. Serö, de, Antonio, Carona. 912. Sermcio, Ae de V. S. (?). 1003. Sestnger, Martin, Freiburg. 64. 1025. 1029; s. M--R- Berner-Freiburger Anstände: Sesinger-Techtermann. St. Severin, Herr von. 912. 913. Sfondrati (Fundrat), (Franciscus). 800. Sforza, Franz, Herzog von Mailand. 912. Siculus, Cornelius, Lauis. 769. 794. 795. Sidler, (Beat), Lucern; f. Anhang II. Sidler, Klaus, Lucern. 155. Siegelmann, Erasmus; s. Anhang II, Basel Bischof. Personen-Register. Sigrist, Groschans, Heltischwyl. 976. Sigerist, Hans, Unterivalde». 662. 690. 957. 706. 727. 762. 831. Sigrist, X., Frau. 470. Sindcr (Sinner?), Hans. 410. Sitten, von, Bischof, Adrian von Riedlnatten. 339. 390. 477(2). 538. 57». S82. 642. 644. Sitten, von, Ofsicial. 112. 113. 137. Soldan, Doctor. 981. Sonncnberg, von, Christoph, Lucern. 551. 605. 724. 771. Sonnenberg, Wendel, Lucern; s. Anhang II. Spanien, von, der Prinz. 1033. 1034. Spanier, kaiserliches Kriegsvolk. 443. 457. 463. 577. 58». 644. 670. 671. 706. 707. 859. 869. 900. 907. 984. 991. 992. 996. 999 ('-st. 1003. 1006. 1007. 1008. 1014. 1033. Späting, Vincenz, Bern; s. Anhang II. Spiegelberg, Thomas, Schaffhausen; s. Anhang II. Spina, X., Mailand. 558. 559. Spiritus, Hensli, Murten. 64. Spöni, Hans. 933. Sproß, Hans Heinrich, Zürich. 967. 1045; s. Anhang II. Spycher, Leonhard, Grasburg. 850. Stadion, von, Eberhard, Napperswyl. 579. Stägcr, Nikly, Murten. 1010. Stiiheli, X., Steinbrunn. 359. Stähelin, Eucharius, Basel. 605. 759. Stalder, Kaspar. 483. Stalder, X., Schwyz. 162. Stampa, Bartholom», Bcrgell. 109. 227. 400. Stampfer, Jacob, Zürich. 899. 909. Stämpsli, Hans, Büren. 619. Staub, Hans, Zug; s. Anhang II. Staub, Ulrich, Zug. 685; f. Anhang II. Stäubi, Peter, Freiburg. 173(2). 540. Stäubli, X., Wengi, Thurgau. 197. Steiger, Hans, Bern; s. Anhang II. Stein, von, Sebastian, Freiburg. 826. Steiner, Gorgi (Georg?). 1028. Steiner, (Kaspar, Schwyz). 449. 450. 465. 562. 566. 590- 890. 896. 897. Stcinhuser, Johann; s. Anhang II, Basel Bischof. Steinhuwel, Ulrich, UntermalanS. 749. Stella, Paulo, Melide. 560. Stierli, Hans, Schasfhausen; s. Anhang II. Stiger, Hans, Nheinthal. 832. Stocker, Hieronymus, Zug. 930. Stocker, Jacob, Zug. 930. Stockcr, Kaspar, Zug. 215; s. Anhang II- Stoffeln, von, Jacob, zu Hohenstoffeln. 894, Stoffeln, von, Pancraz, zu Hohcnstosfcln. 834- Stoffeln zu Hohenstoffeln, die von. 890. 894. Stöfflin, X., Frau. 470. Stoll (Heinrich), Zürich. 95. Stölli, Bartholom«, Solothurn. 106. 126; s. Anhang II. Stölli, Hans, Basel. 152. Stölli, Hans, Solothurn. 154. Stölli, Wolfgang, Basel. 154. 194. 218. Stolz, Niklaus, Commenthur zu Leugger». 345. 889. Strabi, (Gallus), Glarus. 486. Strada, von, Cristan. 940. Straßburg, von, Bischof. 457. Strassy, Peter. 380. Ströubi, X., Freiburg. 191. Studer, Hans, Frciburg. 1025; s. Anhang II. Studer, Hans, St. Gallen; s. Anhang II. Studer, X., Hauptmann, St. Gallen. 596. 761. Studer, der junge, X., St. Gallen. 993. Stühlingen, von, Graf Friedrich. 908. 935. Stucki, Ulrich, Glarus; s. Anhang II. Stucki, X., Kaiserstuhl. 461. Stucki, Baschi, Sargans. 749. Stulz, Heinrich, Engelberg. 524. Stulz, Jost, Murten. 410. Stulz, Konrad, Unterwaiden; s. Anhang II. Stulz, Melchior, Unterwalden; s. Anhang II. Stumpf, Johann, Zürich. 918. 959. Sulz, von, die Grafen, überhaupt. 509. Sulz, von, Grafen, einzelne: Hans Ludwig. 4. 19(2). gg 71 7z Hg ^1 Wilhelm. 1063. Sulzer, Hans, Fontenas. 749. Summerau, Peter, Grasburg. 1017. Summerer, Bat, Basel; s. Anhang II. Summermatter, Georg, Wallis; s. Anhang II. Sury, Urs, Solothurn. 602; s. Anhang II. Suter, Veit. 656. Suttonari, dcl, Peter, Navechia. 22. Syr, Jacob, Cschcnthal. 901. T. Tallheim, X. 1035. Tampes, von, Herr. 1079. Tancarville, von, Graf. 374. Tardi (Dardi, Medardus Heinzcnbergcr), Erbauer der Tardis- brücke bei Nagaz. 173. Tartcn, von, Herr. 923. 939. 950. 986. 987. Techtermann, Ulmann, Freiburg. 79. 95. 185. 223- 224. 240. 408. 434. Tempcsta, Hauptmann. 6. Terrynclla, X., Vellen;. 449. Teschler, HanS, St. Gallen. 788. Teschler, die, St. Gallen. 797. Testan, Julian, Chamble. 1015. Personen-Register. Teua(?), de, Giovan Anton, Lauis. 119. 126. Thioti (Thiot), N., Dverdon. 539 st). 1010. Thoma (Thome), von, Luggarus. 647. Thoma (Thome), das Geschlecht, Luggarus. 646. Thomann, Heinrich, Zürich; s. Anhang II. Thomann, Peter, Bern; s. Anhang II. Thomann, Urs, Solothurn; s. Anhang II. Thome, Petrus, Luggarus. 420. Thonlongon, du, Herr. 807. Thorens, Guillaume, Grandson. 1016. Thorinclla, II., Bellenz. 589. Thormann, Peter, Trachselwald. 619. Thouraise, de, Herr. 249. Thuat, Wilhelm, Grandson. 308. Thumysen, Jtelhans. 889. 1034. 1035; s. Anhang II. Thumpsen, H., Ateister. 66 l. Thurgett (Turchet). 792. 808. Thurnost), von, Cardinal. 193; s. Tvurnon. Tibcri, Zoller st). 659. Tillier, Anton, Bern; s. Anhang II. Tissot, Johann, Grandson. 308. 407. Tissot, Pierre, Genf. 585 st); s. Anhang II. Tobel, von, Peter Paul, Zurzach. 42. Töbeli, Christan, Solothurn. 619. Tobner, H., Thurgau. 159. Toggenburg, von, Graf Friedrich. 715. Tolder, Fridli, Glarus; s. Anhang II. Tölp, Claude, Grandson. 178. Tonder, Luzi, Sargans st). 432. Tönny, Jörg, Rheinthal. 779. Törig, Sebastian, Appenzell; s. Anhang II. Torrense, Guillaume, Concise. 675. Tossis, Peter, Freiburg; s. Anhang II. Täuber, Peter, Wyl. 1056. Tour, de la, Herr- 864. Tournon (Tornon), von, Cardinal. 184 st). 193fl). 480st). Tramela, Peter. 803. Trösel (Tresen), Thoni, Luggarus st). 858. 662. Tremoille, de la, (Ludwig). 393. Treophagin st), Dominik, Navechia. 522. Tresa. 871. Tresch (Trösch), Martin. 359. 897. 1069. Tribolet. Jacob, Bern. 310 st). 320. 415. 532. 540; s. Anhang II. Tribolet, Simon, Erlach. 518. 520. Trient, von, Bischof. 272. Trient, von, der Cardinal. 399. 907. Trinklcr, Ulrich, Zug; f. Anhang II. Trittenbach, Bartholom«, Thurgau. 96. Troger, Heini, Uri. 36. 627. 310. 869. 1078. Troger, Mansuet, genannt Schwedt, Thurgau. 40- 933. Trocker, Rudolf, Nheinthal. 826. 832. Trllllerci, Gangolf, Schasshaufen. 931. 945. Tschachtin, Kaspar, Murten. 64. 189. Tschudi, Gilg. 42. 432. 591. 716 st). 801; s. Anhang II. Tschudi, Landolt, Glarus; f. Anhang II. Tschudi, Meinrad, Glarus. 431. 432. 886.905.926.944. Tübi, Konrad, Bern. 64. 19vst). 411. 541. 673. Tübingen, von, Graf. 455. Tudesch, Bastian, Bellenz. 512; f. auch Tütsch. Tunis, von, König. 157. 167. 360. 457. Turchet (Thurget), ü., Niviera. 751. 791. 803. Türken. 651. 656. 682. 692. 742; f. M.-R. Türkenkriege. Türkett, H., Rivicra. 1013. Turnonio st), Cardinal. 480 ; f. Tournon. Tutsch (Tütsch, Tudesch), Alexius, Bellenz. 512. 517. 518. 521. 818. 819. 836. 861 st). 1012 st); s. auch Dütsch. Tütsch, Bastian, Bcllenz. 1012 st). Tütsch, Jacob, Bellcnz. 521. N. Übelin, Johann, Basel. 12. 57. Überlinger, (Hans). 219. Ubert, Hans, Grasburg. 408. Ulm, von, Gorius, von Wellenberg. 159. Ulm, von, Heinrich, zu Griessenberg. 159. 230. 232. 266 272. 292. 381. Ulrich, Jacob, Appenzell; f. Anhang II. Ulrich, H., Schwpz. 152. 601. Ungarn, von, der König. 46. 237. 360. Unholzer, Anna, Zürich. 21 l. St. Urban, Abt, (Seemann, Sebastian). 642. Urbino, von, Herzog. 907. Uri, von, Kaspar, Nidwalden. 13. 201. 220. 243; s. Anhang II. Ursin, Camilla, Pardo. 907. Utinger, Hartmann, Zug; s. Anhang II. B. Valendis, von, der Propst. 255. 257. 256 st). 259. 276. 277. 273. 280. 281. 234. 285. 302. Vallieres (Ballier), (Pierre). 277. 821. 622. Valtravers, Jacques, Grandson. 308. Banano (Vanono), Francesco, Canobio. 161. 402. Vandel, Pierre, Genf. 16. Varrar (Varax, Varas), von, Gräsin. 923st). 939. 941. 950. 965. 933. 986. 987. 1043. 1066. Basti, von, s. Guasti. Vaudan, Johann Franyois, Savoyen. 1079. Bautet, Etienne, Grandson. 307. 407. Vaultalbon, Agnes, Grandson. 177. Vauxmarcus, von, Herr. 535. 541. 849 st). 1016. Vegna, de, Shvn. 667. Beillard, s. Weillart. Personen-Register. Vi.».., Richard, Genf; s. Anhang II. Vendome, von, Herr. 240. 359. Vergutz, Gilian, Grandson. 532. Vcrgy, 14. 361. 369. 378. Vernez, Pierre, Genf. S76. Veroli (Verulam, Verulan), Cardinal, f. Philonardus. Veronns (Ferons), Franz, Bellenz. 898. 819. Vilan, Antoine, Murten. 346(2). Villa, della, Anton Savelin, LaniS. 492. Villa, della, Magnano, Lauis. 492- Villa, della, Mark, Lauis. 492. Villa, della, Santin, Lauis. 275. 492. Villanchet, Guillaume, Grandson. 211. Villanchet, 14., Grandson. 61. Villarsell, von, Herr. 478. Villaud, Johann, Grandson. 399. Willing, Ludwig, Freiburg; s. Anhang II. Vinccnz (Vicenz), 14., Lauis. 193. 819(2). Wollet, Claude, Grandson. 398. 676. Wollet, George, Grandson. 497. Virard, Claude, Grandson. 61. Viret, Peter, Genf, Lausanne. 11. 85. 612. 613. Virey, Hans, Burgund. 315. Vivenz, Schwan, Bellcnz. 751. ViviS, von, Herr. 598. Vogel, Hans, (Thnrgau). 446. Vogel, Jacob Glarus. 969. Vögel!, Fridli, Luggarus. 513. Vogler, (Hans), Rheinthal. 216. 499. Vokinger, 14., Unterwalden. 483. Vonwyler, 14., Hauptinann, St. Gallen. 761. Vorster, Kleinhans, Radolfzell. 325. Vrcni(?), Echallens. 845. Vauscin, Hans Anton, Lauis. 129. Vauscin, du, Hans Maria, Lauis. 129. Vunney, Pernete, Grandson. 496. Vyt (Vtzter), HanS, Nhcinthal. 891. 831- W. Wagner, Jacob, Bern; s. Anhang II. Waibel, Hans Jacob, Pf>)N. 971. Walchen. 719. Waldenser, s. M.-R. Kirchliches, im Ausland: Frankreich. Waldkirch, Hans, Schasfhausen. 3. 639. 669. 671. 639, s- Anhang II. Waldshut, von, MathiaS. 775. Wallen, Hans, Grasburg. 1917. Wallier, Hans, Solothurn. 321; s- Anhang II- Walser (freie Walser, Bewohner gewisser Hose in Sargans und Wartau). 431. 432. Wangen, von, der Bürgermeister. 531. Watt, von, Joachim, St. Gallen. 125. 336. 761. 1969; s. Anhang II. Wattenwyl, von, Johann Jacob, Bern. 64. 532. 1947; s. Anhang II. Wegmann, Hans, Zürich. 939. 1945. Wegmann (alias Wickmann), Jörg, Ulm. 919; s. Wickmann. Wehrli, Hans, Thurgau. 443. Wehrli, Hans, Grasburg. 859. Wehrli, Kaspar, Freiburg. 179. Wehrli (Wernli), Martin, Thurgau. 6. 82. 196. 298. 243. 269. 268. 291. 992. Wehrli, Niklaus, Freiburg. 534. Weidhas, (Leodegar), Lucern. 487; s. Anhang II. Weillart, Sebastian, Freiburg; s. Anhang II. Weingarten, von, Abt. 997. Weingarten, von, Wolsgang, Bern; s. Anhang II. Weissenbach, zum, Heinrich, Unterwalden; s. Anhang II. Weißhan, Bitzius, Freiburg. 319. 411. 846(?); s. auch Wyßhan. Wellenberg, Judith. 479. Welser, Bartholoms, Augsburg. 685. 726. Welser, die, Augsburg. 727. Welte, Hans, Zurzach. 229. Welter, Anna. 183. Welti, Barbla, Mcls. 749. Welti, Hans, Mels. 749. Welti, Jörg, Mels. 749. Wenge, von, Niklaus, Solothurn. 1947; s. Anhang II. Wepfer, 14., Schaffhausen. 196. 126. Werdcnberg, von, Graf Rudolf. 715. Wermelinger, Hans, Lucern. 559. Wernli, s. Wehrli. Mellingen, von, Abt (Johann VII. Nötlich). 438. 953; s. M.-R. Klöster. Wetzet, Stoffel. 432. Wickmann, Georg, Ulm. 895. 934. Widmcr, Hans, Zug; s. Anhang II. Widmer, 14., Lucern. 487. Wiegsam, Heini, Grandson. 69. 399. Wieland, Ulrich, Mühlhausen; s. Anhang II. Wiemesser (Wpnmesser), Hans, Lauis. 519. 699. Wien, Bischof, von. 17. 21. 36. Wienbach, 14., Grasburg. 311. Wilderich, Melchior; s. Anhang II. Winkelz, von, Wolf. 939. Winkler, Hans. 976. Wirt, Kleinhans, Pfyn. 971. Wirt, 14., Toggenburg. 39. Wirtz, Christian, Stein am Rhein. 325. Wirz, Hans, Unterwalden; s. Anhang II. Wirz, Jacob, Zürich. 687. Wirz, Niklaus, Unterwalden; s. Anhang II. Personen- ^-Register. Wirz, Wilhelm, Zürich. 687. Wirz, 17., Fähnrich. 358. Wolfhart, Gorius. 939. Wolleb, 17. 940. Wonet, 17., Bergamo. 299. Wül (Wühl), Georg, Solothurn. 184. 342. 820. Wülfli, Hans, Zug; s. Anhang II. Wullio, Aymo (Ayme), Grandson. 349. 1015. Wullio, Clauda, Grandson. 850. Wunderlich (Merveilleux),Hans, Neuenbürg. 67.313(^). 330(2). 342. 344. 346. 422. 435. 439. 442. 460. 463. 472. 473. 476. 477. 592. 593 (-). 732. 884. 899. 929. 935. 948. 985; s. Anhang II. Würsch, (Georg), Unterwalden. 792. 803. 804. 819 (2). 836 ss). 896 (2). Würt, 17., Schasfhausen. 741. Würtemberg, von, Herzöge: Christoph. 781. 999. Ulrich. 3. 4. 5. 6. 7. 19- 22. 37. 39. 45. 46. 69. 71. 72. 73. 734. 735. 763. 769. 731 (2). 900. Würteniberg, von, Graf Eberhard. 4. 8. 45. 69. 71. 72. Würtemberg, der Marschall des Herzogs. 825. Wüsti, Thoma, Mels. 749. Wydler, Oswald, Zürich. 608. 611. 627. 934. Whembach, Bertschi», Grasburg. 62. Wyl, von, Mangold, Lucern; s. Anhang II. Whl, von, Niklaus, Lucern. 604. Wyß, Lienhard, Leuggern. 889. 943. 975. Wyßhan, Kaspar, Bern; s- Anhang II. Wyßhan, Sulpitius. 535. 540; s. auch Weißhan. Whttcnbach, Niklaus, Biel; s. Anhang II. Z. Zacharia, 17., Lauis. 625. Zand, Benedict, Grasburg. 311. Zand, Peter, Grasburg. 434(2). Zanctt, Baptist«. 655; s. Zenett. Zasius, Doctor. 194. Zcbedcus(?), Prndicant. 180. I9l. Zehnder, Johann, Hitzkirch. 110. III. Zelger, Ludwig, Unterwaldenz s. Anhang II. Zelger, 17., Unterwalden. 483. Zellweger, Leonhard, Lustnau. 270. Zenett, Baptista, Bellenz. 589. 855(?). 859. 360. Zen Triegcn, Johann, Wallis; s. Anhang II- Zezio, Nicola, Bellenz. 539(2). zgi2. Zezio, de, 17. 808 (2). Zgieß(?). de, 17., Bellenz. 512. Zidler, s. Zydler- Ziegler, Hans Jacob, Grasburg. 1018. Ziegler, Johann, Schasfhausen; s. Anhang II. Zieglcr, Paul, s. Chur, Bischof. Zigerli, Heinrich, Zug. 703; s. Anhang II. Zigerli, Paul, Zug; s. Anhang II. Zimmermann, Hans, Solothurn; s. Anhang II. Zimmermann, Heini, Murten. 619. Zimmermann, Ludwig, Freiburg. 649. Zimmermann, Peter, Freiburg. 631. 648. 649. 674. Zimmermann, Walter. 335. Zimmern, von, Georg, Notweil. 72. Zinggeler, 17. 467. Zobia, Bernard, Lauis. 163. Zolliker, Ulrich, Lucern. 155. Zollikofer, Kaspar, Constanz; s. Anhang II. Zollikofer, Leonhard, St. Gallen; s. Anhang II. Zollikofer, Ludwig, St. Gallen. 612. Zopp, 17., Bellenz. 412. Zorn, s. Hohenzollern. Zuber, Martin, Kadelburg. 440. Zumbrunnen, Hans, Freiburg; s. Anhang II. Zumbrunnen, Johann Urs. 628. 911. Zumbrunnen, Mansuet, Uri. 18. 36. 82. 83. 209. 874. 375; s. Anhang II. Zumbüel, (Hans), Unterwalden. 256. Zundel (Zindel), 17., Sargans. 363. 369. 423. 432. Zürcher, Joachim, Toggenburg. 57. Zürcher, Stephan, Zug; s. Anhang II. Zurgilgen, 17., Lucern. 906. Zurkinden, Niklaus, Bern. 406. 577. 1033; s. Anhang II. Zurzach, von, Decan. 959. Zweck, 17., Toggenburg. 57. Zwick, Konrad, Constanz. 767. 768; s. Anhang II. Zydler (Zyslieden), Mathias (Dias), Appenzell; s. Anhang II.