W>W>MWW»» W»»>»W Die Eidgenössischen Abschiede aus dem Zeiträume von 1649 bis 1680. Der amtlichen Abschiedesammlung Band 6, Abtheilung 1. II Kerrschafts- und Schirmortsangelegenheiten. Beilagen. Anhang und Uegister. WS Herrschaftsangelegenheiten. 142 - . .. Ncl'rrsicht. R. Die größern gemeinen Herrfchaften. Deutsche gemeine Herrschasten. 1. Landgrafschaft Thurgau. v Landvogtei der VII Orte Zürich, Lucern, Uri, Schwhz, Untcrwalden, Zug und Glaruö. — An den höh« Gerichten (Landgericht) hatten überdieß noch Bern, Freiburg und Solothuru Autheil. 2. Landvogtei Rheintbal. Landvogtei der VIII Orte Zürich, Lucern, Uri, Schwhz, Unterwalden, Zug, Glaruö und Appenzell. 3. Grafschaft Sargans. Landvogtei der VII Orte Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glaruö. Ä. Grafschaft Baden. Landvogtei der VIII alten Orte Zürich, Bern, Lucern, Uri, Schwhz, Unterwalden, Zug uud Glaruö. S. Landvogtei Freiamter. Landvogtei der VII Orte Zürich, Lucern, Uri, Schwhz, Unterwalden, Zug und Glaruö. ö. Ennetkirgische oder italienische Herrschaften. t» Landvogtei Lauis. 7. Landvogtei Mendris. 8 Landvogtei Luggarus. Landvogtei Mainthal. Vogteien der XII Orte Zürich, Bern, Lucern, Uri, Schwhz, Unterwalden, Zug, Glaruö, Basel, Freibu? Solothuru und Schaffhausen. II. Die kleinern gemeinen Herrschaften. 10. Vogtei Bellenz. 11. Vogtei Bollenz. 12. Vogtei Riviera. Vogteien der Orte Uri, Schwyz und Nidwalden, auch dritthalb-örtische Vogteien genannt. 13. Vogtei Schwarzenburg oder Graßburg. 11. Vogtei Orbe mit Tscherlitz. 1». Vogtei Grandson. 1t». Vogtei Marten. Vogteien der Orte Bern und Freiburg. tl. Grafschaft Ittznach. 18. Vogtei Gafier. Vogteien der Orte Schwyz und Glaruö. I. Nach Materien und diese chronologisch geordnet. 1l. In bloß chronologischer Reihenfolge. Anmerkung. Wo mit der Bezeichnung (S. Absch ) ans den Context hingewiesen ist, findet sich der Artikel in jenem ausführlicher. Deutsche gemeinsame Vogteien im Allgemeinen. Inhaltsübersicht. t. Verwaltung im Allgemeine»; NechnungSsachen. Art. t—65. 2. Rechts- und Gerichtssachen. 66—73. 3. Leibeigenschaft und Fall. 79. 4. Abzug. 30—35. 5. Polizeisachcn. 36—III. 6. Juden. 112. 7. Handel und Verkehr; Geleit. 1l3 und 114. 8. Kriegswesen. 115—138. 9. Münzwese». 139. 10. Neligions- und GlaubeuSsacheu; Geistliche; Klöster; land- friedlichc Streitigkeiten. 140—200. 11. Verkauf in todte Hand. 201. 12. Verschiedenes (Zinsfuß, Gülerbereinigung, Zehnlcnsachcn -c.). 202-208. 1. Verwaltung im Allgemeinen; Rechnungssachen. Art. I. (1649). Auf geschehenen Anzug, daß die Obrigkeiten einiger Stände ihren zu erwählenden Landvögten große Geldauflagcn ansczen, was die Folge haben müsse, daß die Landvögte wieder durch Bedrükung ihrer Unterthailen sich zu entschädigen suchen, weßwegen künftig solche Anlagen unterbleiben sollten, entschuldigt sich Uri, daß die großen Unkosten für Stege und Wege die dortige Obrigkeit veranlaßt haben, auf die Landvogtei eine gewisse Anlage zu machen, und nimmt die Sache all rekeroiulum. Absch. U). gg. — 2. (1649). sKatholische Orte.Z In Dingen, welche die Religion berühren, soll man sehen, daß die Mehrheit der zu wählenden Ausschüsse katholisch sei. (S. ibid. eeo.) — 3. (1659). Die katholischen Orte wollen künftig die Wahl von Ausschüssen möglichst vermeiden und dagegen darauf halten, daß aus den einzelnen Orten Gesandte verordnet werden. (S. Absch. 27. gg.). — Ä. (1652). Es wird in den Abschied genommen, daß die Landvögte in den gemeinen Herrschaften besonders die evangelischen Unterthanen durch Bußen, abgedrungene Geschenke u. s. w. sehr bedrängen und oft die größten Laster unter der Bedingung des Uebertrittes zur katholischen Religion unbestraft lassen. Absch. 89. k. — S. (1653). In Betracht, daß die gemeinen Herrschaften wegen allzuscharfer Regierung schon seit längerer Zeit und besonders neuerdings Unzufriedenheit geäußert haben, wird ein Ausschuß deren Beschwerden untersuchen und Bericht erstatten. (S. Absch. 99. b. '-.). — «. (1653). In Betracht der obwaltenden Zeitumstände wird den Landvögten geschrieben, daß sie in Strafen und andern Sachen mit aller möglichen Bescheidenheit verfahren, damit den Unterthanen die Ursache nicht benommen werde, sowohl Liebe als Furcht gegen die Obrigkeit zu bezeigen. Absch. 94. e. — 7. (1653). Was wegen der Unterthanen Klagen und Beschwerden zu machen sei, um den Zorn Gottes abzuwenden und so Ruhe und Frieden im Baterland zu erhalten, wird auf die nach Zug angesezte Konferenz verschoben. (S. Absch. 193. e.). — 1134 Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen. 8. (1653.) Obgleich die nencrwählten Landvögte dießmal wegen der ausgebrochenen Unruhen ihre Eide an verschiedenen Orten abgelegt haben, so hat es dabei doch die Meinung, daß deren Huldigung sürohin wieder zu Baden vor den Gesandten zu geschehen habe. Ibid. ll. — 8. (1653). Die Vlll-örtische Konferenz in Zug hatte zum Zwek, die Beschwerden der Unterthanen in den Vogteien zu erörtern nnd bezüglich der Verwaltung dieser Vogteien die nöthigen Reformen zu berathen. (S. Absch. 199. n.). 1V (1653). In Bezug auf die Klagen und Beschwerden der Grafschaft Baden und der Landvogtei der Freiämter wurde unterschieden zwischen denjenigen, welche die hohen Obrigkeiten, denjenigen, welche die Amtleute, und denjenigen, welche des Drittmanns Rechte betreffen; die leztern, nämlich Zinsen. Lehen, Gerichtsherreu u. s. w. berührend, so sollen diese jeweilen, mit Vorbehalt des Appellationsrechtes, den Amtleuten zugewiesen werden; die erstem dagegen werden besonders erörtert und auf solche Weise für jede Vogtei die erforderliche Reform angeordnet. (Man sehe diese Landvogtei-Reformen bei den betreffenden Vogteien). Ibid. e. — IT. (1653). Damit die Obrigkeiten fürdcrhin mit dem HauSrath in den Schlössern keine Kosten mehr haben, soll derselbe den Landvögten käuflich überlassen werden und jeder neue Landvogt verpflichtet sein, denselben um einen bescheidenen Preis seinem Amtsvorgänger abzunehmen. Die Reparaturkostcn der Gebäulichkeiten tragen die regierenden Orte auch künftig wie bisher. Ibid. s. — 12. (1653). Da bei etlichen Orten im Gebrauch ist, bei der Wahl der Landvögte diese mit einem Wahlgeld zu belegen, wofür sie sich dann zum Nachtheil der Unterthanen aus der Landvogtei zu entschädigen suchen, werden die Obrigkeiten ersucht, zu Abschaffung dieses Mißbrauchcs ihr Nachdenken walten zu lassen. Ikid. 1. — 13. (1653). Hinsichtlich der Tagsazungsgesandtcn und des Geschäftsganges auf eidgenössischen Tagen wird eine Verordnung verabredet. (S. ibid. u.). — >4. (1653). Der Klage, daß die Entscheide und Urtheile der Tagsazungen von der Kanzlei zu Baden mit beschwerlichen Taxen belegt werden, ist dadurch zu begegnen, daß in jedem einzelnen Falle die Taxe von den Gesandten bestimmt wird. Ibid. v. — IS. (1654). Die zu Zug gemachten Reformen tollen von den Obrigkeiten beförderlich in Berathung genommen werden, damit die neuen Landvögte, deren Aufritt bevorstehe, sich darnach verhalten können. Absch. 117. n. — 1«. (1654) Bei neuer Erdauerung der im October v. I. auf der Konferenz zu Zug entworfenen Reform der Landvogtei- verwaltungen und Nuzungcn ist man einig, daß in dieser Angelegenheit ein Beschluß gefaßt werden müsse, in dem Sinne, daß die alten und neuen Reformen und Moderationen mit einander verglichen und für jede Vogtei nach Ilmständen und Bedürfniß die einzelnen Punkte in ein Compendium zusammengetragen werden, damit Jedermann wisse, wie er sich zu verhalten habe. Diese Arbeit soll mit möglichster Beförderung an die Hand genommen werden. Für jezt verständigt man sich über einzelne einschlagenden Punkte, jedoch, da die Instructionen auseinander gehen, lediglich auf Ratification hin. Absch. 119. a. (1654). Der die Hausgeräthe in den Landvogteiwohnuugen betreffende Vorschlag findet insoweit Bedenken, daß zwar immerhin das Abschen darauf zu richten sei, ungebührliche Unkosten abzuschaffen, aber auch den Landvögten keine unleidlichen Beschwerden aufzulegen. Ibid. b. — 18. (1654). Der Tarif der Kanzleitazcn in den Vogteien soll auf der Jahrrcchnungstagsazung behandelt werden. UM. e. 18. (1654). lieber die seit einiger Zeit in etlichen Orten den Landvögten gemachten Wahl- anslagcn wird Bericht gegeben, zu welchem Ende und in welcher Form es geschehen sei. Dabei, wurde erklärt, werde man sich aller Bescheidenheit befleißen; wenn aber etwa durch Mehrheitsbeschluß des ge- Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen. 1135 meinen Mannes den Landvögten zu hohe Auflagen zugemuthet werden, seien sie dieselben zu leisten nicht verpflichtet und müßten die Orte Bedenken tragen, einen solchen Landvogt anzunehmen. Ilnll. p. — 2V (1654). Die nach Verglcichung der schon früher bezüglich der Vogteien gemachten Ordnungen und Reformationen in Compendien zusammengetragenen Reformen der Vogteien Baden, Thurgau und Freiämter wurden all rntitiennlluin genommen. Bezüglich der Vogteien Rhcinthal und Sargans konnte man diese Reform wegen der eingetretenen Difficultätcn jezt nicht vornehmen. Idill. g. — 21. (1654). Der Nuntius Caraffa warnt die katholischen Orte vor den Ucbergriffen Zürichs in den gemeinsamen Vogteien. (S. Absch. 126. m.). — 22. (1654). Anläßlich einer Beschwerde Uri's über einzelne Punkte der zu Zug gemachten Reform der Landvogteiverwaltung des Rheinthals werden auch die andern dort gemachten Vogteireformen vorgenommen und theilweise in einzelnen Artikeln abgeändert. (S. den A n h a n g.) Beim gleichen Anlaß melden die Gesandten von Unterwalden, daß ihre Obern damit nicht einverstanden seien, daß bei Stellung der Rechnung sowohl der Landvogt als auch die Gesandten seines Ortes abtreten müssen. Man läßt es aber bei dem zu Zug gemachten Abschied bewenden. Absch. 122. Ir. — 23. (4654). Die Verordnung gegen das Praeticiren der Landvögte wird abermals in Erinnerung gebracht, da man in Zukunft streng daran halten werde. Ibid. x. — 24. (1654). Die Kanzleitarife der Landvogteien sollen zum Zwcke der Prüfung und Revision auf die folgende Jahrrechnung nach Baden eingesandt werden. Ibid. cc. — 23. (1655). Da die Untervögte und andere Amtleute und obrigkeitliche Diener Schenkwirthschaft betreiben, wodurch der Obrigkeit viele Sachen Hinterhalten werden, wird ihnen geboten, entweder die Aemter oder die Wirtschaften aufzugeben. Absch. 146. n. — 2«. (1655). Für weitere Berathung der Reform in den deutschen Vogteien wird der 19. September*) nach Bremgartcn angesezt. Behandelt werden sollte: 1) daß die Handwerker, welche bei den alten Preisen geblieben sind, leidlicher gegen die Bauersleute verfahren sollen; 2) daß für die Ehrschäze eine erträgliche Taxe bestimmt werde; 3) daß die Leibeigenschaft abgelöst und nicht der Fall zwei- oder gar dreifach gefordert werde; 4) daß die besonders im Thurgau auflaufenden großen Kosten moderirt werden; 5) daß die begonnene Reform bezüglich der Kanzleien fortgeführt werde; 6) daß von dem Weinertrag auch der hohen Obrigkeit etwas zu verrechnen sei; 7) daß zur Beschränkung der Trölerei nur Leute, die mit Zeugnissen von den Gemeinden versehen sind, bei den Gesandten vorgelassen werden; 8) daß, wie herkömmlich, Sachen unter 46 Gulden inappellabel sein sollen; 9) daß die Land- gerichtSknechte des Thurgaus dem Landvogt jährliche Rechnung geben; 16) daß die Gotteshäuser bei ihrem hergebrachten Recht bleiben, neue Gesuche abgewiesen werden sollen; 1t) jedes Ort mag diese Reformpunkte durch weitere vermehren und auf der Confercnz in Berathung sezen lassen; 12) Zürich verlangt auch Behandlung der von den katholischen Orten verschobenen Beschwerden der protestantischen Glaubensgenossen in den gemeinen Vogteien; 13) soll die Frage behandelt werden, ob die Laudvögtc und ihre Weiber den Maleficanten selbst für Fehler, die ingruliabiles sind, das Leben schenken dürfen. Ibid. kk. — 2?. (1658). Die Ernennung der Scharfrichter steht der hohen Obrigkeit zu, uicht dem Landvogte. (S. Thurgau Art. 26). Absch. 251. >v. — 28. (1659). Dem Landschrciber in Baden wird empfohlen, die Landvögte und die Appellationen frühzeitig in Baden eiutreffeu zu lassen. (S. Absch. 289. d.). — 2tt. ') Die landfriedlichen Streitigkeiten scheinen den Zusammentritt dieser Confercnz verhindert zu haben. (S. Absch. 153. ».). 113« Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen. (1659). Glarus wird insinuirt, die starke Auflage auf die Landvogtwahlcn einmal abzuschaffen. Absch- 290. n. — 3V. (1659). Den Landvögten wird befohlen, der Reform gemäß der Verehrungen sich zu müßigen, unnöthige Kosten abzuschneiden, die Unterthailen mit Bußen bescheiden zu halten. Und. uu. — 31. (1659). Es soll auf ein Mittel Bedacht genommen werden, daß kein Landvogt. der eine gemeinsame Vogtei erhalte, mit Auflage einer großen Summe Geldes beschwert werde, wie solches von Glarus zum dritten oder vierten Male geschehen ist. Absch. 390. k. — 32. (1659). Der Anzug wird in den Abschied genommen, bei gemeinen Tagleistungen die Parität der Ausschüsse zu vermeiden, weil durch diese nach und nach und ganz unvermerkt die Gleichheit und Parität der Stimmen von den Unkatholischen präteudirt werden möchte. Absch. 361. r. — 33. (1666). Es soll Vorsorge getroffen werden, daß fürderhin in religionsgemischten Vogteien der Landschreiber jederweilen katholisch sei, wenn der Landvogt der andern Religion ist, um zu verhüten, daß der Religion Eintrag geschehe. Absch. 366. ggg. — 34. (1666). Es soll allen Laudvögten in den gemeinen deutschen Vogteien zugeschrieben werden, der alten Regierung nachzufahren und dieselbe zu beobachten. Und. lzlldl). — 33. (1661). Obwalden beantragt, daß die Bcsezung der Schaffnereien und dergleichen Aemter nicht bei den Konferenzen behandelt werde, sondern nach alter RegieruugSwcise den Obrigkeiten vorbehalten bleibe. Absch. 319. o. — 3«. (1661). Ermahnung an Glarus wegen Wahlauflagen bei Ernennung der Landvögte. (S. Absch. 327. o.). — 3?. (1662). Katholisch Glarus dringt auf Nöthigung der Landlcutc der andern Religion zu Beobachtung der Rcligionöverträge, besonders auf das Zwangsmittel, keinen Landvogt der andern Religion auf die gemeinen Herrschaften mehr zuzulassen, bevor den Beschwerden abgeholfen sei. Absch. 347. i>. — 38. (1662). Aus Autrag Obwaldcns wird nöthig erachtet, die Auswirkung der Ortsstimmen für die Landschreibereicu in den gemeinen Herrschaften und Vogteien dahin zu beschränken, daß nicht den Söhnen der Landschreiber überhaupt, sondern nur einem genannten Sohne die Nachfolge zugesichert werde, um so den Schein der Erblichkeit dieser Stellen zu vermeide». Absch. 358. tt. — 38. (1666). In den Abschied, ob in den deutschen Vogteien die in den ennctbirgischen bestehende Ordnung einzuführen sei, daß der Landvogt von allen Gefällen zwei, die Obrigkeit aber einen Theil notw und ohne alle Kosten beziehen solle. Absch. 442. 7. — 4V. (1667). Die im Ausschreiben auf die Tagsazung nach Baden von Zürich angeregte Reformation aller gemeinsamen sowohl diesseitigen als ennctbirgischen Vogteien ist wegen der vielen Mißbräuche und Uebclstände Bedürfnis und in der Weise vorzunehmen , daß die Obrigkeiten mehr Nuzeu davon empfangen und die Uuterthancu mehr Trost. Absch. 451. l. -- 41. (1667). Die vielfachen Exorbitanzen der Amtleute in den gemeinen Vogteien bewogen den Vorort Zürich, durch Burgermeister Waser die evangelischen Orte an die Nothwendigkeit von Reformen zu erinnern. Es wird beschlossen, die Sache den sämmtlichen Orten zur Berathung zu communi- circn. Absch. 452. d. — 42. (1667). Die XIII Orte finden, daß eine Revision der in Zug vorgenommenen Reform der Landvogteien, sowohl der deutschen als der cnnetbirgischcn, wirklich zeitgemäß sei, und nehmen ein zu solchem Zweke ausgearbeitetes Memorial in den Abschied. (Vgl. die betreffenden Vogteien.) Absch. 453. ^ — 43. (1667). Die Revision bezüglich der gemeinen Herrschaften bleibt wegen der vielen andern Geschäfte verschoben, obgleich bereits ein Ausschuß hiezu verordnet war. Absch. 459. k. — 44. (1667). Es wird dem Abschied einzuverleiben für gut befunden, ob nicht zwek- mäßig und thunlich wäre, in den deutschen Vogteien den gleichen Modus einzuführen, wie er in den Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen. 1137 wälschen Vogteien geübt wird, nämlich daß die Landvögte von allen Gefällen und Bußen zwei Theile sammt allen Kosten haben und der Obrigkeit ein Theil netto zukommen solle. Absch. 459. an. — 4Z. (1669). Den Obrigkeiten wird empfohlen, an jedem Ort durch einen Ausschuß aus den alten Land- Vögten der gemeinen Herrschaften und andere geeignete Männer einen Rathschlag abfassen zu lassen, wie die gemeinen deutschen Vogteien wegen zunehmenden Kosten und abnehmender Ertragenhcit rcformirt, nämlich „auf den Schrot" der Vogtei Lauiö eingerichtet werden möchten, damit doch den Obrigkeiten auch etwas Gewisses zu Gutem erschießen möchte. Das Ergebniß wäre dann bei nächster Zusammenkunft zusammenzutragen und so ein Project daraus zu formircn, das der obrigkeitlichen Ratification zu unterbreiten wäre. — Zug und Glaruö finden eö billig, daß man ihre Landvögte gleich regieren lasse, wie ihre Vorgänger, bis der Umgang an den Vorort Zürich gelange. Absch. 496. kk. — 4l». (167V). Bei der Präsentation der glarner'schen Landvögte Busfl für Thurgau und Bachmann für Sargans erklärten Zürich, Lucern und Uri, sofern bis Matthiastag die schwere Wahlauflage wenigstens um die Hälfte remedirt sei, den Aufritt gestatten zu wollen; Schwhz, Unterwalden und Zug gaben die Huldigung für dicßmal noch, jedoch zum lezten Male, zu; dabei soll aber an Glaruö geschrieben werden, daß, wenn die Rcme- dirung inzwischen nicht eintrete, künftig kein Landvogt mehr aus Glaruö admittirt werde. Absch. 596. o. — 47. (1679). Weil das Wort Regal bei den Landvögten in den gemeinen Herrschaften in Schwung kommen und hoch gezogen werden will, wird selbiges als ungewohnt gänzlich aberkannt und läßt man es Ehr' und Gewehr, auch der Thurmlösung halber bei der gemachten Ordnung verbleiben. Hüll, ee. — 48. (1679). Landammann Lussi, alt-Landvogt im Thurgau, und sein Mitgcsandter Landammann Leu protestircn laut erhaltener Instruction ihres Ortes gegen das zu Gunsten des Salzherrn Steiner gefällte Urtheil (und geben die Protestation schriftlich ein); denn dieser hätte gegen Landvogt Lusfi zur Zeit, als er noch unter der Jurisdiction der VII Orte stand, seine Klage bei den VII Orten anbringen sollen; da dieß damals nicht geschehen sei, so habe er den Beklagten in Unterwalden zu suchen und sei auch der von den VII Orten verhängte Arrest auf die Güter des Beklagten aufzuheben. Indem nun aber Steiner seinen erlangten Receß mit der Vertrauenserklärung vorlegt, daß da, wo der Richter sei, auch der Executor sein werde, wurde beschlossen: Wenn Herr Lussi nicht vor seiner Abreise dem Steiner 1249'/» Louisthalcr sammt jezt ergangenen Kosten bezahle, soll er zu keiner Gesandtschaft und Session zugelassen werden und dem Herrn Steiner gestattet sein, Lussi und seine Erben, wo er sie in unserer Herren und Obern eigenen und gemeinen Landen betrete, sammt Leib und Gut zu arretiren; ebenso soll auch der Salzhändler G. Trachöler von Schwhz, dem seine in Unterwalden befindlichen Mittel wiederholt arrestirt wurden, wie Schwhz berichtet hat, gegen alle Nidwaldncr unbedenklich mit Arrest zugelassen sein; endlich ist auch die Forderung der thurgauischen Amtleute aberkannt; an Unterwalden soll der Beschluß in besonderem Schreiben mitgethcilt werden. Zu diesem Schreiben stimmt jedoch der Gesandte von Uri nicht, weil der dortige Stand durch Ortöstimmc den Steiner nach Unterwalden gewiesen habe, und auch der Gesandte von Zug erinnert sich, daß von seinem Stande dem Herrn Lussi eine Ortöstimmc abgegeben worden sei, und nimmt daher die Sache all rktdronllum. Ibill.-aaa. — 4D. (1679). Landammann Lussi bcharrt auf der von Unterwalden aufgestellten Behauptung, daß ein Landvogt nach geschehener Rcchnungsabnahme und Abgang von der Landvogtci nicht mehr unter der Jurisdiction der regierenden Orte stehe, sondern beim Gerichtsstand seines Ortes gesucht werden müsse. (S-Absch. 515. n.).— 143 1138 Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen. SV. (1671). Die Angelegenheit zwischen Lussi und Steiner veranlaßt den ratificationövorbchältlichcn Beschluß, daß ein Landvogt dieß- und jenseits des Gebirgs, wenn er seine Rechnung abgelegt habe und seines Eides entbunden sei, von keinem Unterthanen oder Partieularen bei den regierenden Orten weiter rechtlich angesprochen werden möge, dagegen wegen hochobrigkeitlichen Interessen zu allen Zeiten in Baden vor den regierenden Orten Antwort zu geben schuldig sei. Particulare haben den Landvogt in solchen Fällen bei seiner natürlichen Obrigkeit zu suchen. (S. Absch. 523. in.). — S1. (1671). Zürichs Anzug uud Anfrage, ob, da es mit kommendem Jahre die Regierung des Thurgauö übernehme, auch die Reform in Kraft treten und in gleicher Weise auch in den andern Vogteien mit der Regierung des Vorortes dieselbe in Kraft treten solle, gibt zu dem erneuerten Beschlüsse Veranlaßung, daß alle ähnlichen Reformen und neuen Regeln in den gemeinen Herrschaften bei der vorörtlichen Vogteire'giernng ihren Effect erhalten sollen. Allein was Ehr' und Gewehr betrifft, so soll es, fand man, in allen Vogteien nach den für die Grafschaft Baden getroffenen Bestimmungen gehalten werden, nämlich: bei großen gleichsam malefizischen Fehlern mögen Landvogt und Amtleute den Fchlbaren Ehr' uud Gewehr abnehmen und sie etwas zahlen lassen, doch nicht so viel als die sonstige Buße beträgt, und es soll dieß jederzeit in der Rechnung an- gedeutet werden. ES soll ferner das in Baden zu erlegende Huldigungsgcld der Landvögte noch zu verrechnen gestattet werden, bis die Vogtciregicrung an Zürich kömmt, dann aber nicht weiter. Weil, wie die Amtsrechnung des Landvogtö Bussi zeigt, die Gesandtschaften in die Vogteien große Kosten verursachen, soll man künftig solche Gesandtschaften möglichst ausweichen, wenn dieß aber nicht möglich ist, doch jedem Gesandten nicht mehr als 1 spanische Dublone für den Tag in Rechnung bringen, den betreffenden Landvögten und Amtleuten aber mehr nicht als die Zehrung vergüten; solche Gesandten sollen auch keine Händel abmachen, die uppelluinlo vor die Jahrrcchnung nach Baden gehören. Diese Beschlüsse sind in alle Vogteien mitzuthcilcn. Ikill. n. — S2. (167t). Weil die deutschen Vogteien den regierenden Orten so gar nichts ertragen, wird der Anzug gemacht, in denselben das bei den cnnet- birgischcu Vogteien gebräuchliche Verfahren einzuführen, wo die Landvögte alle Unkosten tragen und z. B. in Lauiö von 3(16(1 Kronen Einnahme, wozu auch die Confiscationen gehören, den hohen Obrigkeiten 1666 Kronen, dann von den 3666 Kronen den Amtleuten acht Procent (dem Landschrciber vier, dem Statthalter zwei, den beiden FiScalen zwei Proccnt) zufallen, ferner von Strafen über 12 Kronen den Amtleuten zum Voraus fünfundzwanzig Procent überlassen und unter sie so vcrtheilt werden, daß von 1(1 Kronen 4 der Landschrciber und je 2 der Statthalter, die beiden Fiöcale und die beiden Gcrichts- schreiber beziehen, wobei dann aber die Scssclgeldcr bei den Shndieaten und die Schreibtaxcn besonders berechnet, auch die Besoldungen, Almosen und dergleichen Ausgaben allein aus dem obrigkeitlichen dritte» Theilc bezahlt werden. UM. x. — S3. (1672). In den Abschied, daß die Botenlöhne für Parti- cularbefehle der regierenden Orte in die Vogteien erst bei Ablegung der Rechnung beigebracht werden sollen, damit entschieden werden könne, ob sie aus der allgemeinen Rechnung vergütet oder von dem betreffenden Orte getragen werden sollen. Absch. 546. eo. — S4. (1672). Hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Landvögte nach Ablegung der Rechnung und Abgabe der Vogtciregicrung läßt man es bei dem lcztjährigcn Abschiede verbleiben. UM. M. — SS. (1673). Bezüglich der Kosten der Landvögte und Amtleute uach Baden hat es die Meinung, daß, wenn die obrigkeitlichen Sachen verrichtet sind uud eine oder die andere Partei des Laudvogts und der Amtleute serner begehrt oder nöthig hat, so Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen. 113? solle die verlierende Partei die Kosten tragen. Absch. 567. na. — Stt (1673). Betreffs der Bauten an den hochobrigkeitlichen Schlössern und Häusern in den gemeinen Herrschaften soll kein Landvogt etwas ohne hohe Nothwendigkeit und Erlaubniß der Gesandten thun. Ibi0. Iid. 2. Rechts- und Gerichtssachen. Art, Mi. (1652). Auf erhaltene Kunde, daß Landvögte bisweilen den Nnterthanen bei Processen die Appellation sperren, wie z. B. dem Schmied zu Bettwhl in den Frciämtern geschehen ist, wird auf Gutheißen hin gefunden. es dürfe keinem Nnterthanen, wenn er nicht seine Streitsache in Compromiß übergeben habe, die Appellation an die Obrigkeiten vorenthalten werden. Absch. 69. ll. — <;? (1653). Da wiederholt Streitigkeiten entstanden sind wegen der Frage, wer bei Handänderung u. vgl. von Gränzgrundstüken die betreffenden Actenstüke auszufertigen und zu siegeln habe, ob die Behörden der gelegenen Sache oder diejenigen, in deren Jurisdiction der Eigcnthümer wohnt, so wird der von den Vögten und Amtleuten eingereichte Vorschlag zur Rcgulirung dieser Frage in den Abschied genommen. Absch. 85. 1. — <»8. (1653). In der Ungewißheit, ob Zürich und Glarus zu der Ansicht sich bequemen, von den in den Landvogtcien der Frciämter und Baden begonnenen Inquisitionen für die andern Vogteien abzustehen, wurden an alle Landvögte Warnungsschreiben abgesandt. Absch. 94. Z. — .). — t»t». (1650). Den Laildvögten der gemeinen Vogteien wird aufgetragen, durch ein Mandat das überhandnehmende Schwören und Fluchen bei hoher Strafe zu verbieten und in der Vollziehung streng zu sein. Absch. 27. M. ?»t (1651). Ansczung einer Betteljagd auf den 8. und 9. Mai. (S. Absch. 42. «.). — t»2. (1651). Es solle» Maßnahmen gegen das fremde Bettelgesindel gefaßt werden. (S. Absch. 43. I.). — i»3 (1652). Verfügung wegen des fremden Gesindels. (S. Absch. 72. in). — 5»A (1659). In den Abschied, ob man auf den Herbst eine allgemeine Bctteljagd anordnen solle. Absch. 290. x. — !»S. (1661). Das Verbot wegen der fremden Bettel- und Steuerbricfe ist zu erneuern. Absch. 325. I. — ttt». (1661). Besprechung wegen Verjagung des lästig fallenden fremden Lumpengesindels. (S. Absch. 327. f.). — t>7. (1662). Verfügungen wegen des herumziehenden Gesindels. (S. Absch. 358. g.).—t»8. (1665). Veranstaltung einer Bcttlcrjagd. (S. Absch. 420. e.)— t»t». (1667). Es sollen die nöthigen Vorkehren zur Vertreibung des unnüzen Gesindels, der Heiden und Zigeuner getroffen werden. (S. Absch. 459. oo.). — It»t» (1669). Verordnung gegen fvemdc Bettler und Stcucr- sammlcr. (S. Absch. 496. m.). It»I (1670). Es soll eine allgemeine Bctteljagd angeordnet werden. (S. Absch. 506. Z.). — It»2 (1673). Verdächtiges Gesindel ist an den Kränzen abzuweisen, das im Lande ergriffene an die Orte, von wo eö herkam, zurükführen zu lassen. (S. Absch. 567. I.). — IM!. (1674). Maßregeln gegen das Eindringen von Bettelgesindel. (S. Absch. 585. Ic.). — It»Ä (1674). Erneuerung des Beschlusses wegen Abhaltung des BettclgcsindelS. (S. Absch. 593. n.). — It»H (1675). Daö Tabaktrinken und der Verkauf von Trinktabak sowie das Brennen dürren Obstes und der Früchte und der Verkauf von Branntwein bei Kirchen und an Kirchwegen wird bei Strafe und Confiöcation in den gemeinen Herrschaften verboten. Absch. 622. ll. — IM». (l676). Fremde Bettler sind wegzuweisen, einheimische, nur wenn sie ein obrigkeitliches Zcugniß haben, zu dulden. Absch. 638. ll. — It»7 (16(6). Verordnung gegen das Bcttelgesindel. (S. Absch. 650. cl.). — I<»8 (1677) Verordnung gegen fremde Arme und Vertriebene und gegen das herumstrolchende Gesindel. (S. Absch. 673. o.) — IM». (1678). Jedes Ort soll wegen des fremden Gesindels Ordnung schaffen. (S. Absch. 697. ll.). I 4«. (1679). Verordnung wegen des BettelgcstndelS, der Heiden und Zigeuner. (S. Absch. 713. d.).— III. (1680). Ebenso. (S. Absch. 727. ä.). t» Juden Art. 112. (1653). Wo in den Vogteien noch keine Juden sind, soll künftig denselben auch nicht gestattet werden, sich niederzulassen; wo schon Juden sind, sollen doch keine neuen Juden aufgenommen, vielmehr soll darauf gesehen werden, daß die vorhandenen nach Deutschland zurükkehren. Absch. 109. k. Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen. 1143 7 Handel und Verkehr; Geleit Art. 113. (1655). Auf Begehren einiger Priester wird, entgegen dem Abschiede von 16^19, erachtet , daß die Geleitslcutc von dem HauSrathe, den die Priester von einer Pfründe auf die andere führen, kein Geleitsgeld fordern sollen. Absch. 1>16. vv. — III (1679). In Bezug auf die Nörd- linger und andere deutschen Tücher, welche ausgespannt und gerahmt, aber uugenezt, in großer Zahl in die Eidgenossenschaft eingeführt werden, sollen mit Rüksicht auf den im Februar 1667 verabschiedeten Receß und den Auftrag, welchen die zürcherischen Tuchschecrcr erhalten hatten, auf allen Märkten der deutschen Vogteien Acht zu geben und die Zuwiderhandelnden zu vcrzeigen, allenthalben, besonders am Zurzachcr Markt, durch öffentliches Mandat Fremde und Einheimische gewarnt und mit Confiöcation bedroht werden. Absch. 719. i. 8. Kriegssachen Art. IIS (1653). Wie mau es künftighin bezüglich der Kriegslasten mit den Vogteien halten wolle, soll auf der Konferenz in Zug bcrathschlagt werden. Absch. 163. /. — 11t». (1653). Ob auch die Klöster für die Kriegslasten in Anspruch genommen werden sollen, wird auf dem nach Zug an- gesezten Tag bestimmt werden. Iblä. ü. — 117. (1653). Wenn es wegen Kriegsnoth oder Gefährdung der ganzen Eidgenossenschaft oder des Mehrtheilö der Orte zu einem Auszüge kommen sollte, so haben auch diejenigen Vogteien an den Kriegskosteu zu tragen, welche nicht aufgcmahnt waren, wobei auch die Gcrichtsherrcu besteuert werden möge»; der Klöster wegen aber müsse, wie einige Gesandten bemerkten, der päpstliche Legat berichtet werden, was aber von der Mehrheit verneint wurde. Diese Erläuterung bedarf der Bestätigung durch die Obern. Absch. 169. i. — 118. (1655). Den Landvögten in den gemeinen Vogteien läßt mau bei äußerster Strafe intimiren, die Verbote wegen der Kriegs- wcrbuugen getreulich zu handhaben und keine Werbungen zu gestatten, wenn nicht die Bewilligung hiezu ab Seite des Mehrtheilö der regierenden Orte in authentischer Weise erbracht werde. Fremden Werbern aus Bünden und aus andern Orten her solle mit Strafe an Leib und Gut gedroht werden. Absch. 139. Ir. — 11!». (1655). Die geheimen Kricgöräthe der V katholischen Orte verabreden die zu ergreifenden Maßregeln in Bezug auf die gemeinen Vogteien für den Kriegsfall. (S. Absch. 162.).— I2V (1655). Den Gotteshäusern wird befohlen, ihre Sachen au Wein und Korn in Sicherheit zu bringen. Absch. 165. g. — 12 l. (1656). Verzeichnis; der Beiträge, welche von den Klöstern, Gcrichtsherrcu, Quartieren, Aemtern und Gemeinden katholischer Religion in den deutschen Vogteien zur Anschaffung von Munitionsvorräthcn erlegt werden sollen. (Das Verzeichniß fehlt). Absch. 187. k. — 122. (1656). Den Landvögten wird aufgetragen, unbefugte Werbungen für fremde Fürsten „abzustricken" und bie betreffenden Werber zu bestrafen. Ibick. u. — 123. (1658). Die auf die Gotteshäuser und Herrschaften angefertigte, aber noch nicht vollzogene Steucrabtheilung soll durch den Landschrciber von Baden wieder aufgefrischt werden. Absch. 261. 8- — 124. (1658). Die auf die Klöster und Ge- richtsherrcu angeordnete Steueranlage soll betrieben werden. Absch. 262. c>. — 12S (1658). Berathung der Kricgöräthe von Luecru, Schwhz, Unterwalden und Zug über die zu treffenden Maßnahmen auf den Kriegsfall. (S. Absch. 264). — I2<» (1658). Verabredung zwischen Abgeordneten der V katholischen Orte und dem Abt von St. Gallen für den Fall eintretender Ruptur. (S. Absch. 276).— 1144 Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen. 12?. (1658). Anzeige des Bischofs von Konstanz, daß Zürich an gewissen Orten mit Kriegömunition sich verfaßt mache, Kaiserstuhl bedrohe, und daß die Unterthanen in Güttingen dem badischen Receß nicht Folge leisten. (S. Absch. 274. o.). — 128. (1663). Da in Bünden Werbungen statthaben, ist in den deutschen Vogteien das Wcrbverbot in Erinnerung zu bringen. Absch. 375. i. — 121». (1663). Kriegerische Anordnungen für die gemeinen Vogteien auf den Fall einer Ruptur. (S. Absch. 384. e.). — 131». (1664). Den Landvögten wird Austrag ertheilt, den überhandnehmenden Kricgswerbungen zu wehren. (S. Absch. 394. g.).— 131. (1664). Alt-Landvogt Amrhhn berichtet über seine Verhandlungen mit Oberst Rost von Coustanz, Obervogt Zweher zu Klingnau, dem Obcrvogt von Rheinau und dem Landeshauptmann Zurlauben wegen Arbon, Rheinau, Kaiserstuhl, Baden u. s. w. (S. Absch. 404. rvrv.). — 132. (1672). Es wird nöthig befunden, allen Landvögtcn zu insinuiren, daß sie der Werbungen und Pässe halber sich streng an das dießfalls Verabschiedete halten. Absch. 546. r. — 133. (1672). Geheimen Werbungen sollte durck Strafandrohungen vorgebeugt werden. (S. Absch. 554. ß.). — 13^t (1672). Auch die gemeinen Vogteien sollen sich für den Kriegsfall berei,t halten. (S. Absch. 554. Ii.). — 13A. (1674). Wenn die Mehrheit der Orte die neue öffentliche Volkswerbung in den gemeinen Herrsc haften erlaubt habe, soll dieselbe ihren Fortgang haben dürfen. (S. Absch. 579. p.). — 131». (1674). An die Kosten des lezthin nach Basel gemachten Auszugs mag den cnnetbirgischen Vogteien zur Ver- theilung auf die Orte ein Beitrag auferlegt, für die Zukunft soll aber eine Ordnung gestellt werden, was die gemeinsamen Vogteien, besonders auch Baden, Bremgarten, Mellingen, Rapperöwhl u. s. w. zu leisten haben, damit nicht die ganze Last aus den verbündeten Orten liegen bleibe. Absch. 592. k. — 137. (1674). Antrag, daß die durch die Zusäze nach Basel erlaufenen Kosten nicht bloß von den hohen Obrigkeiten getragen, sondern pro rata, auch ans die Vogteien verlegt werden sollen. Absch. 593. s. — 138. (1677). In den deutschen Vogteien darf die Werbung von Freicompagnicen durch unbekannte Werber nicht gestattet werden. Indem dieses Verbot den Landvögten zu handhaben aufgetragen wird, werden sie erinnert, bei diesen Conjuncturen eine milde Regierung gegen die Unterthanen zu führen. Absch. 685. k. 1». Münzwesen. Art. 131». (1652). Die aufgestellte Münzorvnung ist auch in den Vogteien zu publicircn. (S. Absch. 82. s.). 1V. ReligionS- und Glaubenssachen; Geistliche; Klöster; landfriedliche Streitigkeiten. (VIS. Man sehe auch Landvogtei Thurgau Art. 421—554, und Vogtei Nheinthal Art. 221—290.). Art. II« (1649). Der thurgauischc Span ist bei der Tagsazung wieder in Anregung zu bringen, sonst könnte Zürich durch Temporisircn zum Vortheil kommen. Absch. 7. in. — IUI. (1649). Auf das nach lezter badischer Jahrrechnung von den Schicdorten und jüngst auch von Bern erlassene Schreiben, die thurgauischen Sachen betreffend, wird, wie schon im April und Juni und dann am 19. August 1648, geantwortet, daß Zürich allcrvordcrst die zwei verlangten Hauptpunkte zugeben solle; wenn dieß gescheheil sei, können dann Abgeordnete der regierenden Orte zusammentreten, um ebenso in freundlicher Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen. 1145 Weise sich zu vergleichen, wie Bern solches in Bezug auf die Reußstreitigkeiten anerbiete. Den Städten Frciburg und Solothurn wird im Besonder» bemerkt, daß, sowie der Streit auf gleiche Säzc gestellt werde, die Judikatur und die katholische Majorität und damit auch die Religion gefährdet sei. Absch- 12. e. — 142 (1649). Lucern bezeichnet den Stand des thurgauischen Geschäfts als Streit über zwei landfriedlichc Punkte, Judikatur und Mehrheit, mit besonder»! Bezug aus die Altarcinsezung zu Lustorf. (S. Absch. 18. b.). — 443 (l649). Bern mahnt ohne Erfolg zur Ausgleichung dcö thurgauischen Streits. (S. Absch. 2(1. i. u. t.)..— 444 (1651). Die katholischen Orte sehen in den thurgauischen Streitigkeiten als Hauptsache an Zürichs Widerstand gegen die Einsezung des Altars in Lustorf und seine Parteinahme im Ulwyler Handel; Nachgiebigkeit wäre für Zürich nur eine Ermunterung, den Landfrieden ganz zu durchlöchern. (S. Absch. 69. d.). — IAA. (1652). Die V katholischen Orte mißbilligen das einseitige Vorgehen Zürichs in Bezug auf seinen Versuch mit dem Bischof von Constanz und dem Abt von St. Gallen besonders über ReligionSsachen zu tractiren, und verlangen Bericht über die Eingitterung des Chors in Sulgen. — Der Wunsch des rhciuthalischen LandvogtS Fecr, Instruction zu erhalten, wie er wegen Publicirung des Mandats sich zu benehmen habe, indem Zürich einigen Bestimmungen desselben die Vollziehung nicht gestatten wolle, wird von den V katholischen Orten auf die Jahrrechnung verschoben. — Da Verchclichungcn oft zum Religionöwechscl Vcranlaßung geben, wünschen die V katholischen Orte, daß darüber gcsezliche Bestimmungen aufgestellt werden. (S. Absch. 69. a, li, ct.). — 441» (1652). Die katholischen Orte verzichten auf den Antrag, daß über den Religionswechsel allgemeine Beschlüsse gefaßt werden, empfehlen dagegen den Landögtcu, den katholischen Frauen gegen die Zumuthung eines ReligionS- wcchselö Schuz zu gewähren. (S. Absch. 72. r.). — 1/17. (l653). Den Borschlag Zürichs, in den gemeinen Herrschaften die Beschwerden schriftlich verzeichnen zu lasse» und auf nächster Jahrrechnung ein Tribunal zur Erledigung derselben aufzustellen, finden die katholischen Orte für bedenklich. (S. Absch. 192. e.). — 148. (1654). Schmerzlich wird bedauert, daß Zürich die Klöster, namentlich auch Wcttingcn und Illingen, durch Vcrlezung ihrer Rechte immer mehr schwäche und so „auszurotten" trachte. Es wird deswegen als beklagenswcrth angeschen, daß die Anwälte der Gotteshäuser, als sie »erschienener Jahre zu Baden klagend gegen Zürich auftreten wollten, nicht angehört und auf spätere Zeit vertröstet wurden. Um den Gotteshäusern Schuz zu gewähren, müssen künftig die katholischen Orte au der Stimmenmehrheit halten und die „gleichen Säzc" ausweichen. Absch. >29. c. — 44i4 (1654). In Bezug auf die durch die Unkatholischen vielfach beschwerten Gotteshäuser wird eine besondere Konferenz der katholischen Schirmortc derselben beliebt, um ihnen wider Zürich beizustehen. Absch. 133. Ii. ZSV. (7655). Der päpstliche Nuntius empfiehlt den katholischen Orten Einigkeit, besonders gegen die von Zürich in den gemeine» Herrschaften den Gotteshäusern widerfahrenden Bedrükungcn. (S. Absch. 144. a.). — 4S4 (1655). Die schriftlich zusaniniengestellten Beschwerden der Evangelischen im Toggcn- burg, im Rhcinthal, im Tanneggeramt und in Arbon und Horn werden von Zürich den andern evangelischen Städten mitgethcilt und zur Erwägung cmpsohlcn. Absch. 145. <»1 (1658). Berathung der katholischen Orte über den ungleichen Schicdspruch der beidseitigen Säze. (S. Absch. 262. u. u. d.). — K»2 (1658). Der Fürstabt von St. Gallen wird ersucht, dem Pfarrer und Dekan Rüegg in Altstättcn das Pfarrlehcn nicht zu entziehen; sofern er das Gesuch nicht berüksichtigt, soll ihm eine Konferenz angeboten werden; wenn er sich auch dessen weigert, ein unparteiisches Rechtsbot. Dekan Rüegg selbst wird angewiesen, der Ausweisung aus dem Pfarrlehcn nicht Folge zu leisten und sich auf den von Appenzell verheißenen Schuz zu verlassen. (S. Absch. 265. a.'.). — K »5» (1658). Diejenigen Rheinthaler, welche wegen Nichtbc- obachtung der Feier der Heiligentage vom Landvogte zu Bußen verurtheilt worden sind, werden angewiesen, die Bußen nicht zu zahlen und sich auf den Abschied von 1653 zu berufen. Wenn der Landvogt mit dem Bußenbezug vorfahre, soll Appenzell ihn davon abmahnen und, wenn nöthig, Zürich mit einem Schreiben an den Landvogt dieß unterstüzcn. (S. iiiül. u. ^.). — Kil (1658). Behandlung des Schicdspruchö in der Konferenz der katholischen Orte vom 9. October. (S. Absch. 267. ß.). — I<»S. (1658). Verhandlung der evangelischen Orte über die ungleichen Schiedsprüche uich die neu vorgefallenen Beschwerden. (S. Absch. 268. d—k.). — Kit». (1658). Auf seinen Bericht, daß er den erhaltenen Befehl wegen der Feicrtagöbrüche noch nicht habe vollzieheil können, erhält der Landvogt im Nhcinthal neuerdings den Auftrag, die Uebertrcter der Feiertagsgebote zu strafen und die Widersezlichcu in Gefangenschaft zu legen. Absch. 269. cl. — K»7 (1658). Bemühung der Schicdorte, die Anstände wegen der gemeinen Herrschaften auszugleichen. (S. Absch. 274.). — K»«. (1658). Landvogt Jakob Stockmann erhält abermals Befebl, die, welche die Feiertage gebrochen haben, zu bestrafen; Glarus und Appenzell stimmen bei. Absch. 274. n. — Kit». (1658). Project eines niullus vivouäi in den gemeinen Vogteien. (S. Absch. 275. n. u. Note). — 17t». (1658). Die Schicdorte schreiben an Landvogt Stockmann im Nhcinthal: Nachdem er in Baden bei den Gesandten der regierenden Stände Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen. 1147 einige rhcinthalischc Untcrthanen wegen Nichtbeachtung der Feiertage zu verklagen beabsichtigt habe, dann aber den Ständen und ihm selbst bedeutet worden sei, Vergleichöverhandlungen durch solche Einklagen nicht zu stören, habe es sehr befremdet zu vernehmen, daß er bei seiner Rükkunft im Rhcinthal die gedachten Untcrthanen mit Bußen belegt und zwei derselben sogar eingestekt, andere damit bedroht habe, was weder dem Vertrag von 1632 noch dem Friedensschlüsse gemäß, immerhin ein Gegenstand schwebender Verhandlung sei und bei so rüksichtSloscm Verfahren zu einer gefährlichen Weiterung führen könnte; deßwegen werde er erinnert, um dcö allgemeinen Friedens willen, unbeschadet seiner Rechte, die Gefangenen lcdig zu lassen und die weitere Verfolgung der Angeklagten einzustellen, was er auch um so leichter gegen die regierenden Stände werde verantworten können, da die Schiedortc denselben in gleichem Sinne zuschreiben. (Beilage zum Abschied.) Absch. 275. c. — 171 (1659). Die vier Orte Luccrn, Schwhz, Unterwaldcn und Zug besprechen das von den Schiedortcn neulich eingesandte Protect zu gütlicher Vcr- gleichung. (S. Absch. 280. 6,). — 172. (1659). Gegenproject der Orte Lucern, Schwhz, Unterwaldcn und Zug gegen daö der Schiedorte. (S. Absch. 282. d.). — 175!. (1659). Besprechung des schiedörtlichen Projccts betreffs der gemeinen Vogteien durch die katholischen Orte. (S. Absch. 283. u.). — >71. (1659). Vermittclungövcrsuche der Schiedortc. (S. Absch. 284. b. b—m.). — I7S. (1659). Hinsichtlich der wegen der landfriedlichen Differenzen verlangten Garantie konnten die evangelischen Orte von den gesammtcn Schiedorten beider Religion nichts auswirken als das Versprechen, die Sache an ihre Obern bringen zu wollen. (S. Absch. 285. d.). — 17t». (1659). Die auf einer Konferenz in Lucern versammelten Orte Luccrn, Schwhz, Unterwaldcn und Zug beantragen zu Behandlung der landfricdlichen Streitigkeit eine Konferenz von sämmtlichcn katholischen Orten. (S. Absch. 286. b.). — 177. (1659). Bezüglich dcö landfriedlichen Streites beschloß die katholische Konferenz vom 20. Juni, an der „alten Regierung" festzuhalten. (S. Absch. 289. u.). — 47«. (1659). In Betreff der landsriedlichcn Streitigkeit fanden auf der allgemeinen Tagsazung vom 6. Juli verschiedene Verhandlungen statt. (S. Absch. 290. h. wvv. z^.). — 171». (1659). Weil sich schon oft und namentlich bei Anlaß der Bestrafung der Uebcrtretcr der Feiertage im Rhcinthal gezeigt hat, daß durch die vielen Personen, die solchen Akten und Bußentagcn beiwohnendie erlaufenden Kosten die Bußen übersteigen, so stellt man eö den Obern anHeim , ob sie künftig bezüglich der Zahl der Personen eine Moderation machen wollen. Absch. 290. tk. 18V (1659). Bei Anlaß der Behandlung dcö wegen Nichtbeobachtung der Feiertage gegen die Gemeinden Altstättcn, Marbach und Balgach von Landvogt Stockmann eingeleiteten Strafverfahrens trugen die katholischen Orte darauf an, daß die Prädicantcn in den gemeinen Vogteien über die Feiertage nichts mehr zu disponiren haben sollen, hiemit das von Zürich in's Rheinthal gesandte Schreiben nicht mehr zu beachten, sondern alles dem Landvogt zu überlassen sei, — was aber von Zürich widersprochen wurde. Ibid. — i«i. (1659). Es wurde in den Abschied zu sezcn besohlen, daß Zürich nicht mehr befugt sei, besondere Gesandtschaften in die Vogteien zu senden. Ibid. Idi. — 182. (1659). Da zu allgemeinem großem Aergerniß die Sonntage schlecht beobachtet und durch Karren und Fuhrwerke so gestört werden, daß fast kein Unterschied mehr zwischen Sonn- und Werktagen wahrzunehmen ist, soll auf Abschaffung solchen MißbrauchS gedacht werden. Ibid. ü. — 183. (1660). Nachdem die Gesandten von Bern über den Sinn der von dem Prädicantcn von Gcbensdorf gesprochenen und als strafbar angerechneten Worte weitläufig remonstrirt und damit die Erklärung verbunden hatten, daß, wenn man desselben 1148 Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen. Auslegung seiner eigenen Worte nicht gelten lassen, sondern die angelegte Strafe exequiren wolle, gegen die katholischen Priester, die fortwährend ungestraft durch ihre Schmähungen den Landfrieden verlezen, in gleicher Weise verfahren werden müsse, und hierauf der ganze Verlauf der Sache von dem Landvogt von Baden vorgetragen und die Frage gestellt worden war, ob man darüber durch Mehrheit entscheiden oder dem Landvogt die weiter» Verfügungen anbeim stellen wolle, forderten Zürich und Bern, daß man den Abschied von 1651 künftig gegen alle Geistlichen beider Confessionen gleichmäßig handhaben solle, widrigenfalls sie sich veranlaßt sähen, von sich aus gegen solche Landfricdcnsbrecher zu erlaubten Mitteln zu greisen; unterdessen, und bis man sich darüber erläutert habe, Protestiren sie gegen jede dem Prädicantcn von Gcbcnödorf gedrehte Execntion. Die Gesandten der V katholischen Orte und katholisch Glaruö bezeugten hierauf, daß sie de» Vorfall bedauern, daß ihnen aber auch über die Geistlichen katholischer Confession keine Gerichtsbarkeit zustehe, dieser Mangel an Berechtigung auch schon bei Errichtung des Landfriedens bekannt gewesen sei, aus dem Landfrieden hiemit nicht die Verpflichtung gefolgert werden könne, ihre Geistlichen zu Verantwortung und Strafe zu ziehen; gleichwohl seien sie erbötig, die Priester und Or- dcnSlcute, wenn sie wider den Landfrieden sich verfehlen, bei ihrem eompcnten Richter zu herzeigen, erwarten aber zugleich, daß dem Landvogte kein Hindernis in den Weg gelegt werde, nach Befinden gegen den Prädicantcn in Gebcnsdorf vorzufahren; eS möge dieser dann ja die Appellation ergreifen. Indem endlich die katholischen Gesandten gegen die Anwendung der Parität in solchen Strafsachen sich verwahrten, bcharrtcn auch Zürich und Bern auf ihrer Protestation. Absch. 366. n. — I8A. (166l). Beschwerden wegen Beeinträchtigung der evangelischen Glaubensgenossen in den gemeinen Vogteien. (S. Absch. 326. k.). — Z8Z (166l). Bern bringt abermals die Bestrafung des Prädicanten zu GcbenSdorf in Anzug und verlangt, daß ihm die Strafe gänzlich nachgelassen werde. Bei Störung des Landfriedens durch Katholische verfahre man auch nicht so strenge; Beweis hiefür, daß ein gewisser Schmid, der unlängst Spott- redcn gegen Zürich und Bern ausgestoßen habe, nur mit 36 Pfund bestraft worden sei, die ihm sogar bis auf 4 Pfund erlassen worden seien. Bern verlangt Parität und Gleichstellung der evangelischen und katholischen Geistlichen in dieser Beziehung Zürich und auch evangelisch Glarus schließen sich dieser Ansicht an, unter Hinweisung, daß sie nichtenlsprechenden Falls ein Ezempel statui»en würden, „darob sich ein anderer zu erspieglen hcte." Die katholischen Orte hingegen wollen zwar zugeben, daß Schmid im Betretungöfallc strenger bestraft werde, aber auf einen grundsäzlichen Beschluß lassen sie sich nicht ein. Dem Prädicant zu Gebensdorf wollen sie die noch ausstehende Buße erlassen. Absch. 327. 66. — >8«, (1662). Die eingelangten Klagen wegen Clansnr der Fraucnklöster Bernhardiner Ordens im Thurgau, den Freiämtern und an andern Orten werden dem Ordensprovinzial zu Cisterz und dem Generalvicar zu St. Urban mit der Bitte übermittelt, die Klausur aufzuheben. (S. Absch. 358. rr.) — 187. (t662). Die in besonderer Session der katholischen Orte verhandelte Angelegenheit wegen Clausur der Frauenklöster Cistcrzienser-OrdcnS wird all rekoronlluin genommen. (S. Absch. 371. i.). — 188. (1663). Bezüglich der vom Nuntins und dem Generalvicar, Abt zu St. Urban, eifrig betriebenen Clausur der Frauenklöstcr Cisterzienser-OrdenS in der Eidgenossenschaft und ihren Vogteien läßt man es bei dem bewenden, was Uri dem Legaten dießfalls überschrieben hat. (S. Absch. 374. k.). ^ 1811. (1666). Es wird in Frage gestellt, ob die Klöster und Comthurcien fremdländische Verwalter haben dürfen. (S. Absch. 434. n.). — (1676). Von Zürich wird vorgetragen, wie, veranlaßt durch die vor einigen Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen. I°>M» WM i-mt,«-»- d-r Bad.» g°s»ch.n. Ki.r d-s DM. königcntagcs frühere Verhandlungen über Feicrtagsbrüche nachgeschlagen und gefunden werden sei, das »n Januar 1578 Zürich für die Evangelischen im Thurgau auf Nachlaß der Feier des DrcikonigentagS un dreier anderer neuer Feiertage angetragen und auf der Jabrrechnung desselben Jahres der Antrag von den katholischen Orten angenommen, der Dreikönigentag auch in dem altern Eidbüchlcin zuerst nur am Rande angeschrieben, dann wieder gestrichen worden sei, weswegen er in das neue Eidbüchlcin nicht hatte 3 nommen werden sollen, hicmit für die Evangelischen der gcmcinen Henichasten überhaupt keine Ter lichkeit habe. Hierauf gestüzt verständigt man stch, eS sei diese «achc den in rcr Grafschaft ^ gierenden Orten vorzubringen; wenn dann die katholischen Orte nicht nachgeben, soll gegen a e sc^ Action und Ezecution das eidgenössische Recht angeboten werden, Ab>ch. >'54. l- -- ^ ^ >1675). Z> r ) richtet, daß der Mcßpriester Beat Jakob Wagemann zu Vasadingen landfriedlicher Lästerungen uch Ich» ig gemacht, der Landvogt aber ungeachtet zweimaliger Mahnung ihn nicht zur Verantwortung gezogen, stchincompetcnt erklärt habe, indem die Sache vor den geistlichen Richter gehöre. (S.i6iä. i.).- I !»2. (15i ). Die Angelegenheit wegen Schließung der Eisterzicnser Frauenklöster wird abermals zur Sp'ache ge ra ) . (S. Absch. 523. >7.). - 1»»- (1571), Beschwerde der Cisterzienscr Gotteshäuser wegen praten ir er Visitation ihres Ordens von Seiten des Abtes von Morimont. (>V. Absch. 52.1 6.). l.^t. (>57 i?ucern bringt die Beschwerde der Gotteshäuser Cisterzienscr-OrdenS wegen der prätcndirten VisitationS- befugniß des Abtö von Morimont in Frankreich abermals in Anregung. t.S. iinri. c.), ^ l ( 5i' - Die Angelegenheit der Cisterzienscr Klöster bildet auch bei gegenwärtiger katholischer Conferenz einen Ver- handlungSgegenstand. (S. Absch. 539. 0.). - '!»«. (1672). Der Glarncr GeMdte klagt ^ einträchtigung der evangelischen Religion in den Vogteien Sargans und Gastet. (^> ^ >, — 1457 (1574). Die Dekane und Pfarrhcrrcn sollen durch die bischöflichen Commistäic ersu )l Ni,i>,ei>, den fremden geistlichen Bettlern weder selbst Vorschub zu thu» . noch Andern solches zu gestattcm (^> Absch. 579, e.). — Hj»«. (1574). Der LandeShosmcistcr der Stift St, Gallen meldet, daß der Hra > cant von Altstätten zwei Kindern, welche in der Roth die Weibertaufe empfangen haben, das Geläut, das Be- gräbniß und die Lcichcnpredigt verweigert habe und die Angehörige» von solcher Taufe abmahne. und. von dem Offieial zur Rede gestellt. aus die zürcherischen Shnodal-Slatntcn sich berufen babc. Mit Hinsicht auf bisherige Ucbuug, besonders auf den Frieden von 1556, wird dem Landvogt befohlen, dem V>äd> cantcn zu verdcuten, daß die Wcibcrtanse nicht unterlassen, noch den Kindern, welche diese Nothlanf^erhalten haben, das christliche Begräbnis; verweigert werde» dürfe, bei Strafe. Abich. o83. 00. (1 " Beschwerde Zürichs, daß man an einigen Orten im Rhcinthal die Hebammen zur Wcibcrtanse »oth.gcn wolle und so der landfriedlichen Freiheit und den Abschieden von 1534, 1532 und 1551 zuwiderhandle. Die katholischen Orte, in der Meinung, ohne Taufe könne man nicht selig werden, beharren d">auf. den gemeinen Herrschaften die Weibcrtanfc zu handhaben und die Anwendung der öfllrS „neuen e ungen" Zürichs abzuwehren. Zürich klagt über solche Störung der kürzlich bcschwoienci, ^dgenoilli ) Harmonie. Absch, 593. 66. - 2V» (1577). Der Prälat von Wettingcn theilt mit, daß bezüglich der Clausur der Frauenklöster Cisterzienscr-OrdenS eine Milderung eingetreten sei. (S. Absch 6.3 III.). 115V Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen. Berkauf in todte Hand. Art. 201. (1649). Den Landvögten wird befohlen, Anzeige zu machen, wenn Güter in „unsterbliche" Hand verkauft werden. Absch. 10. vvv. 12. Verschiedene». (Zinsfuß, Güterbereinigung, Zehentsachen?c.) Art. 202. (1653). Hinsichtlich der Beschwerde über allzu hohe Ehrschäze wurde mit Bezug auf eine zu Baden ausgegangene Erkenntniß, laut welcher alle Lcheugüter auch den Ehrschaz, nämlich 16 vom Hundert, zu entrichten hätten, gesunden, daß 3 oder 2'/- vom Hundert genug wären. Da jedoch auch die Rechte des Drittmanns und die Beschaffenheit der Güter erwogen werden müssen, wird die Sache uü rekewonllum genommen. Absch. 109. <1. — 203. (1654). Hinsichtlich der Ehrschäze sollen die Amtleute auf künftiger Jahrrechnung berichten, welchen Erfolg ihre Erkundigungen gehabt haben. Absch. 119. k. — 204. (1654). Jeder Landvogt der deutschen Vogteien soll ein Projcct entwerfen, wie der Wucher der Handels- und Handwcrksleute, Wirthe und Mezger beschränkt und deßhalb eine Ordnung gemacht werden könne, die für Jedermann erträglich wäre. Diese Projecte sollen nach Zürich und Luccrn eingesandt werden zu weiterer Mittheilung an die betreffenden Orte. Absch. 122. n. — 203. (1667). Da man sich beschwert, daß die Güterbcreinigungen alle dreißig Jahre geschehen und für jedes Stük Gut die Taxe von einem Ducaten nebst Unkosten bezahlt werden müsse, wird auf obrigkeitliches Gefallen hin die Limitation der Jahre aufgehoben und dem Gutfinden der Zins- und Zchntherren anheimgcstellt, zugleich auch die Kanzlei- und Siegeltaxe auf einen Louisthalcr oder dreißig Bazen von jedem Stük ermäßigt. Absch. 453. v. — 200. (1673). Von den Hochrütinen soll der Raub in den ersten drei Jahren dem Landvogt verzehntet werden, später der Zehnten dem natürlichen Zchntherrn folgen. Absch. 459. etä. — 207. (1674). Es wird zur Jnstructionsertheilung auf nächste Jahrrechnung zu bcrüksichtigcn empfohlen, daß viel Geld aus den lutherischen Orten in die deutschen Vogteien, als Baden, Rheinthal und Sarganö, ausgeliehen werde. Absch. 589. et. — 208. (1674). Der die Titulatur betreffende Beschluß findet wie auf Baden, so auch auf Frauenfeld und Brcmgartcn Anwendung. Absch. 593. rr. (Vgl. Grafschaft Baden. Art. 396). KmdMsschafl Thurgau. .Inhalts 1. Verwaltung im Allgemeinen. a. Veanüe. Art. 1—48. !i. Allgemeine VerwaltungSsachcn. 43—78. o. Rechnungswesen. 79—93. 2. Lehen- und Zehntsachen; Steuern »nd Auflagen. 94—108. 5- Justizsachen, Recht und Gericht. a. Verhältnis; zu den Gerichtsherren; Competcnzanstände; - Landrcchtssachcn; Freiheiten und Privilegien. 109 - 197. t>. Wigoldinger Handel. 198—189. o. Verschiedenes. 190—242. 4. Abzug. 243-292. 9. Verkauf von Gcrichtöhcrrschaftcn. 293—295. 6. Leibeigenschaft und Fall; Einzüglinge. 299—319. bersicht. 7. Märchen, Jurisdiction. 320—328. 8. Polizeiliches. 329—339. 9. Juden. 337 u. 338. 10. Zölle, Handel und Verkehr, GcwcrbSwesen, Schissfahrt. 339 bis 378. 11. Kriegs- und Schüzeuwesen. 379—417. 12. Münzwesen. 418—420. 13. Kirchliches und GlaubcnSsachcn; confessionelle und landfriedliche Streitigkeiten. 421—554. 14. Stifte und Klöster. 555—952. 15. Locales. 953-890. 19. Persönliches (Konvertiten). 961—721. I Verwaltung im Allgemeinen Unterwalde n. Johannes Wirtz. 2. Landschrciber (nach Leu'ö Lexikon, Bd. XV, S. 113 u. Franz Reding. Wolf Rudolph Reding (seit 1652). Art, 2, (1649), Weil Bern, Freiburg uud Solothurn wegen Malefizprocessen dem Landvogte Leodegar Pfhffer 293 gute Gulden schuldig geblieben sind und diese noch nicht bezahlt haben, soll man solcher oft zu Mißhelligkeiten führenden Kosten halben eine Abrede zu treffen suchen, dem Landvogte aber zur Bezahlung der Restauz behilflich sein. Absch. 7, p. — 3, (1659). Die Erben des Landvogts Füßli von Zürich bitten, daß man sie für die Rcstanz seiner lezten Amtsrcchnung statt auf unerhältliche Abzüge auf die 2999 Gulden Ueberschuß der Landsteuer anweisen möchte. Auch der gewesene Landvogt Jakob Leuzinger vo» Glarus bittet um Bezahlung seiner RechnnngSrestanz. Beide Begehren werden in den Abschied genommen. Absch. 24. d. Ä (1659). Joh, Jakob und Joh, Rudolph Füßli von Zürich erinnern, daß die von ihrem Bater als Landvogt im Thurgau bei Versammlung der Ortsgesandten gemachten Borschüsse nicht zurükbezahlt seien, und erhalten auf die aus der Hinterlassenschaft des Benedict Härder fällig werdenden 2999 Gulden Abzug eine Anweisung von 1499 Gulden, verlangen aber auch Ersaz der seither aufgelaufenen Zinsen und Kosten, daher ihnen jene ganze Summe von 2999 Gulden einstweilen assignirt und der Laudvogt zugleicv angewiesen wird, andere noch ausstehende auf etwa 1199 Gulden ansteigende Abzüge einzutreibeil und daraus an die Erben des Landvogts Füßli Abschlagszahlungen zu leisten. Statt Abschlagszahlungen zu machen hätte Zürich vorgezogen, die ganze Schuld bis zu ihrer Tilgung zu verzinsen. Als die Füßli'schcn Erben mit jenen Anweisungen sich nicht zufrieden geben wollten, wurden ihnen 699 GultDi baar bezahlt und dem Landvogt befohlen, die 1199 Gulden ausstehender Abzüge beizutrciben. Absch. 27. min. — S (1651). Die Füßli'sche Forderung soll aus dem Harder'schcn ErbSabzuge entrichtet werden. (S. Absch. 59. II. o.). — «». (1654), Dem Gesuche des LandweibclS im Thurgau, auch ferner auf die Jahrrechuungcu nach Bade» mitreiten zu dürfen, will nur Schwpz entsprechen. Absch, 117, a. — 7, (1654). Stadtlieutenant Joh. Jakob Füßli von Zürich wird für die von seinem Vater für die VII Orte bezahlte Summe von 2399 Guldeu, die sich nun, da I. Christ, von Bcrnhausen die 359 Gulden Abzug nicht bezahlte, aus 2659 Gulden beläuft, auf den Abzug von Lieben- sels angewiesen, der dießmal aus besondern Gründen, die dem Landvogt und dem Anwalte der Verkäufer mitgetheilt werden, bezogen werden soll. Absch. 122. u. — 8. (1655), Glarus präsentirt Jost Zweifel, des Raths zu GlaruS, als erwählten künftigen Landvogt des Thurgaus, Da jedoch bis zu dem AmtSwcchsel ein ganzes Jahr zugewartet werden müßte, eine Beeidigung des LandvogtS also noch nicht an der Zeit, zugleich auch bekannt ist, daß ihm für seine Wahl eine große Geldsumme (für die Laudleutc 1899 Silberkronen, in den Landessekel 399 Guldeu) auferlegt wurde, wird die Wahl nicht genehmigt, sondern dem Stande Glarus zugeschrieben, solche Anlagen seien den übrigen Orten um so mehr mißfällig, da anzunehmen sei, daß dieses Geld wieder von den Unterthanen erpreßt werde; eö sollten daher solche Anlagen, wenn man sie ganz abzuschaffen unmöglich finde, doch herabgesezt werden. Absch. 146. bb. — Thurgau. 115ö i» (1655). Zürich und Lueern stellen den Antrag, daß der Landvogt Jakob Wickhard wegen der von hui begangenen Fehler Andern zum Exempel bestraft werden solle; denn er habe für den LandfricdcnS- bruch wegen Schcltnngcn eine Strafe von 50 Gulden und eben so viel Verehrung bezogen, aber nichc verrechnet, von einem 600 Gulden betragenden Gantbrief 4< Gulden Sicgclgeld und der Landschreibcr eben so viel Schreibgeld genommen, der Stadt Zürich Brief „Kilbibrief" genannt, einen wegen an einem sechsjährigen, an den Folgen gestorbenen Kinde verübter Nothzucht zum Schwerte vcrurthciltcn Studcr von Emmishofen geledigt, von seiner ConsiScation 350 Gulden verrechnet, doch weiter noch 330 Gulden baar und an Briefen ungefähr 600 Gulden empfangen, von des Brunncrö Abzug in Dießcnhofen die 470 Gulden aus der Rechnung fallen lassen; ferner habe er keine gcthciltcn Bußen in Rechnung gebracht, auö den fischingcn schen Gerichten nur >8 Gulden in der Rechnung verzeichnet, aber noch weiter 150 Gulden erhalten zu haben eingestanden. Die Mehrheit der Gesandten beschränkt sich auf einen ernstlichen Verweis gegen den Landvogt und Ermahnung zu künftigem bcsserm Verhalten. Ibiä. ii. — 11» (1655). Dem gewesenen Landvogt Wirz sind die Kosten für Herreise nach Baden und Berichterstattung von dem jezigen Landvogte in Rechnung zu bringen. Ibiä. äää. — II. (1655). Die Füßli'schc Schuld soll, da der gemmingen'sche Verkauf abzugsfrei ist, auö anderweitigen Mitteln abgetragen werden. Ibiä. inmiu. 12. (1656). Weil dem alt-Landvogt Wirz übertragen ist, den in Zürich in Arrest gehaltenen Landvogt Wickhard und seine Amtleute wieder cinzusezen, wird ihm empfohlen, den Untcrthanen die Ungebühr zu untersagen, auch zu verschaffen, daß die katholischen Gcrichtsherrcn und andere katholische Angehörige ihre Beschwerden verzeichnen und nach Lucern einsenden. Absch. 176. u. — 13. (1656). Gesuch des LandvogtS Wickhard, ihm für den durch den Krieg erlittenen Schaden das Amt zu verlängern oder eine andere Vergütung zu gewähren. (S. Absch. 180. u.). — 11 (1656). Daö Gesuch dcS LandvogtS Wickhard um einige Entschädigung des erlittenen Schadens wird in den Abschied genommen; inzwischen soll er den Schaden nach dem Stand des Inventars angeben und den Sachen nachfragen. Absch. 182. o. — 13. (1656). Die Gesandten von Schwhz haben gegen die Vcrwilligung protcstirt, daß dem alt- und neu- Landvogt des Thurgau miteinander gehuldigt werde, zumal in der vorgeschlagenen Form. Ibiä. x. — K». (1657). In Bezug auf die von alt-Landvogt Wickhard verlangte Entschädigung wird der Entscheid der Rechtssäze abgewartet, unterdessen dem jezigen Landvogt geschrieben, daö der Obrigkeit hcimgefallcne Leibding nicht zu verwenden, dabei aber auch über den rcstircnden Einzug der übrig gebliebenen bußwürdigen Sachen oder Gefälle Rechenschaft zu geben. Absch. 200. m. — 17. (1657). Landvogt Wickhard wird mit seiner verlangten Vergütung abermals auf später vertröstet und daö Begehren in den Abschied genommen. Absch. 212. s. — 18. (1657). Dem alt-Landvogt Wickhard wird ein Rccomman- dationsschreiben an den gegenwärtigen Landvogt im Thurgau bewilliget. Absch. 235. g. — Iii (1658). Dem Stadtlieutcnant Füßli von Zürich sollen die schuldigen 1200 Gulden auö den thurgauischcn Kammcr- gefällen bezahlt werden. Absch. 251. t. — 21». (1658). Dem alt-Landvogt Zweifel wird zwar das Geld, das er von dem neuen Nachrichtcr für das Lehen bezogen haben soll, überlassen; doch sollen künftig nur dw hohen Obrigkeiten selbst oder derselben Gesandte zu Baden die Nachrichtcr in den gemeinen Vogtcicn ernennen haben. Ibiä. >v. — 21 u. 22. (1658). Als der neue Landvogt Hirzcl beeidigt wurde, äußerten die Geiandtcn der katholischen Orte, er werde doch nicht, wie man sage, dem Landschreibcr einen Substituten der andern Religion geben, die Feiertage und anderes abthun, sondern alles beim Alten 145 1154 Thurgau. lassen wollen, wie das auch im Rhcinthal geschehen soll. Der Landvogt gab die Zusicherung, hoffentlich zu Aller Zufriedenheit seine Regierung zu führen, (Zürich merkt an, daß dicß nur ein Diöeurö, kein verbindlicher Beschluß gewesen sei. Im Abschied von Luccrn ist dieser Artikel als Verhandlung aller katholischen Orte angeführt, während er auch im Zürcher Exemplar steht und ebenso im Nidwaldner unter der Bezeichnung „Thurgauws reg. Ort",) Ibill. rr. — 23. (1658). Uebcr das auffallende Zugeständnis, das die katholischen Gesandten auf lezter Tagsazung zu Baden gemacht haben sollen, daß der Landschrciber im Thurgau einen unkatholischen Substituten haben dürfe, gibt Landammann Reding den Aufschluß, daß dieser Wahn aus einem Privatschrcibcn deö Landschreiberö zu Baden an denjenigen des ThurgauS hergeflossen und daß von den katholischen Gesandten eine solche Bewilligung gar nicht ertheilt worden sei, daher denn auch dem thurgauischen Landvogt und Landschreiber die Weisung zugestellt wird, diesfalls keine Neuerung vorzunehmen, Absch, 257, g. — 2Ä. (1666). Am lezten Tage, als die Gesandten von Zürich ihre Abreise schon angezeigt hatten, wurde ihnen und dem Landammann Elmer von GlaruS mitgetheilt, daß noch wegen Landvogt Hirzel und andern Dingen etwas zu verhandeln sei, weßwegen sie noch bleiben möchten. Zürich ließ antworten, Landvogt Hirzel habe sich genügend verantwortet, protestirte auch gegen allfällige die Festungswerke in Baden und am Hirzel betreffende Beschlüsse. Indem nun Lucern und Uri auf Verschiebung antrugen und Anordnung einer nähern Untersuchung über die Amtsverwaltung des LandvogtS Hirzel, um so mehr, da er vermöge seiner Herrschaft Kefikon im Thurgau jederzeit erreichbar sei, vcrfälltcn Schwhz, Unterwaldcn und Zug, in Betracht, daß er sich nicht genügend verantwortet, die Placidirung der Rechnung nicht abgewartet, auch nicht verdankt habe, denselben zu einer Buße von 266 Gulden, deren Bezug dem regierenden Landvogt aufgetragen wurde. Absch. 366, eoeo. — 23. (1661). Landamman» Schorns führt Beschwerde über die große» Kosten, die ihm mit fünf Reisen in das Thurgau zu Einforderung der von der Verwaltung der Laudvogtei herrührenden Rcstanzen, besonders deö Hans Bär von Romanöhorn, aufgelaufen seien, ES ergeht deshalb ein Schreiben au Landvogt Amrhhn, Absch, 331, k. — 2<» (1662), Alt-Landvogt Wickhard von Zug erneuert sein Gesuch um Entschädigung für die Einbußen, die er als Landvogt im Thurgau durch den Krieg erlitten, Absch. 353, i. — 27. (1662). Das erneuerte Gesuch Wickhards um Ersezung des bewußten Schadens wird zur JnstructionSertheilung für nächste badische Jahrrechnung in den Abschied genommen. Absch, 355, o. — 28. (1662). Es wird all rLkoronlluin genommen, Wickhard von jedem Ort aus den thurgauischen Restauzcn 166 Gulden Ersaz zu geben. Absch. 358. ii. — 21». (1663). Der mit dem alt-Landvogt Amrhhn abgeschlossene Accord, seine Restanzen betreffend, besonders auch die, welche von dem Hingerichteten Lindemann herrühren, ist für Land- vogl Arnold, da viele jener Rcstanzen nicht erhältlich sind, nur insofern verbindlich, daß er sein Möglichstes thue und ordentliche Rechnung darüber halte. Absch. 375, o. — 3<» (1664). Au die Restanzen deS alt-Landvogtö Amrhhn, 866 Gulden betragend, werden, da laut dem Zeugnis des LandvogtS und Landschreibers nichts mehr zu „erzwingen und zu erjagen" sei, 16 Kronen von jedem Ort erstattet. Absch. 464, n. — 34. (1666). Auf Absterben deö thurgauischen Landeshauptmanns von Ulm zu Grießenbcrg wurde von den Gerichtshcrrcn der Obervogt Seb, Ludwig von Beroldingcn zu Bischofözell gewählt und von den regierenden Orten bestätigt, Absch. 442, bb. — 32. (1668). Dem alt-Landvogt Lusst wird an seinen Nachfolger im Thurgau ein Schreiben bewilligt, Absch. 496. cl. — 33. (1669). Dem Gleichen wird zu Proseguiruug der gegen N, Nücber in die Orte ergriffenen Appellation die Zeitfrist verlängert. Thurgau. 1155 (S. Absch, 495. k.) — 34. (1669). Nachdem Daniel Bussi, des Raths von GlaruS, gegen Vertheilung von nahezu 3999 Gulden zum Landvogt im Thurgau gewählt, und in ähnlicher Weise dem Fridolin Blumer, erwähltem Landvogt nach Lauis, ungefähr 2299 Kronen zu zahlen auferlegt worden waren, wurde in Erinnerung an die aus gleichen Gründen beanstandete Wabl des Jost Zweifel (1655) und des I. Jakob Blumer (1661) an GlaruS am 5. Juli die Erklärung gesandt, man werde ohne erfolgte Rcmcdirung dieses MißbrauchS keine glarncr'schen Landvögtc mehr admittiren. Die Gesandtschaft von GlaruS machte inzwischen Vorstellungen gegen solche Zumuthnngcn; GlaruS sei ein freier Stand, der gemeine Mann habe weiter nichts zu genießen, die Landvögte werden gegen die Untcrthanen nicht strenger verfahren. Dessen ungeachtet sandte man am 12. Juli eine ernste Rccharge z und als GlaruS nun das eidgenössische Recht vorschlug, wurde dem Landvogt Bussi die Huldigung versagt und die Angelegenheit zur Behandlung auf nächster Tagsazung in den Abschied genommen Absch, 496. i. — 33. (1669). Das Anbringen ZugS, daß jedes Ort dem gewesenen Landvogt Wickhard 199 Gulden rcfundircn möchte, wird wegen mangelnden Instructionen in den Abschied gesezt. UM. M. — 3<». (1669). Das Begehren des alt-LandvogtS Lusst, daß >hm einige aus seiner Amtsverwaltung zurükgebliebcncn Kosten refnndirt werden, soll bei künftiger Jahrrechnung behandelt werden. UM. uu. — 37. (1679). GlaruS bittet schriftlich, die für Thurgau und Lauis bestimmten Landvögte ohne ferneres Bedenken zu admittiren. Obwaldcn will dicß zugeben im Vertrauen, daß GlaruS, ungeachtet der Wahlauflage, die Landvögtc für allfällig begehende Ungebühr ernstlich strafen helfe: die übrigen Orte bleiben bei dem von der Tagsazung zu Baden gefaßten Beschluß, dringen wenigstens auf eine namhafte Moderation der Wahlauflage, was GlaruS von den einzelnen Orten als Antwort auf sein Schreiben mitzuthcilen ist. Absch. 591. d. — 3H. (1679). Zug bringt in Erinnerung, daß für den großen Schaden dem alt-Landvogt Wickhard die in Aussicht gestellte Entschädigung von 199 Gulden von jedem Orte noch immer nicht geleistet sei. ^.<1 rokorondum. UM. o. — 3iß. (1672). In Bezug auf Abänderung des Landeshauptmanns und der acht Ouartierhauptleute, womit der Landvogt umgehen soll, läßt man es bei der ihm bereits crtheilten Mahnung bewenden, obwohl das Beispiel im Frci- anil zeigt, daß jolche Stellen oft unerfahrenen Leuten übertragen werden, der Geschenke rvcgcn. Absch. 554. e. — (1673). Auf Bericht, daß man besorge, der Landvogt möchte den bereits abgestraften Redner Hans Wilhelm Locher seines Amts cntsczen und an seine Stelle einen unkatholischcn Redner sczen, wird dem Landschreibcr particulariter geschrieben, wenn der Landvogt solches vornehmen wolle, solle er es anzeigen; weil Locher wegen seines Fehlers schon anderwärts gestraft sei, liege es im Willen der regierenden Orte, daß er nicht noch einmal durch AmtSentsezung bestraft werde. Absch. 561. Z. — 41. (16<3). Der LandgcrichtSknechtc Mäntel betreffend wäre vielfach zwekmäßig erachtet worden, gemäß lczt- lahrigcr Verabschiedung den äußern zwölf lediglich Röklein zu geben von der Ortsfarbc, von woher der Landvogt ist; indessen wurde dieß unanständig befunden und also den äußern gänzlich aberkannt. Absch. 'M. 42. (1676), Der neue Landvogt Joh. Peregrin von Bcroldingcn nvrd in Huldigung genommen. Absch. 659. ls. — 43. (1676). Dem Statthalter Bussi von GlaruS wird ein Mahnschreiben an den thurgauischcn Landvogt bewilligt, demselben die von seiner Vogteiverwaltnng herrührenden Ausstände beizutreiben. Absch. 656. k. — 44. (1677). Heinrich Siegwart wird als Landgcrichtsknecht bestätigt; sein Vorgänger, der einige OrtSstimmcn ausgewirkt, der erwiesene» Untreue wegen in Geldsachen abgewiesen. Absch. 673. ii. — 43. (1678). Der Landvogt Joh. Walther Gasser von Schwhz wird zwar auf 1156 Thurgau. Anhalten seines Standes beeidigt, die Huldigung aber im Thurgau bleibt aufgeschoben, bis Schwhz die verlangte kategorische Antwort, sich dem Defenfional fügen zu wollen, gegeben hat. Absch. 697. o. — Ali. (l678). Schwhz ersucht die beiden Orte, den ihm wegen der Huldigung im Thurgau widerfahrenen Schimpf mitzubcherzigcn und dazu mitzuhelfen, daß die Huldigung von dem Landvogt noch vor dem Winter vorgenommen werden könne. Uri ist dazu crbötig; Nidwalden bleibt bei der bereits gegebenen Erklärung. Absch. 70?. <1. — A7. (1678). Hinsichtlich der dem schwhzerischen Landvogt ins Thurgau, Joh. Walther Gaffer, versagten Huldigung konnte bei gegenwärtiger Confercnz, die hauptsächlich dieser Angelegenheit wegen zusammengetreten war, eine Verständigung nicht erzielt werden; doch wurde an Zürich der Autrag gestellt, den Befehl zur Vornahme der Huldigung zu geben. (S. Absch. 704. n, u. e.) — A8. (1680). Alt-Sckclmeistcr Wirz von Obwalden wird als Landvogt in Huldigung genommen. Absch. 727. äcl. n. Allgemeine Verwaltungssache»; Landvogleircsorm. Art. All. (1649). Bei Abnahme der von Landvogt Arnold von Spiringen den X Orten ab- abgclegten Malcfizrechnung beschweren sich Bern, Freiburg und Solothurn, daß in die Rechnung der Malcfizortc Sachen gesezt werden, welche in die Rechnung der VII Orte gehören; worauf durch einen Ausschuß die Ausgleichung gemacht wird, daß in die Rechnung der X Orte nicht kommen sollen der Spicl- lcute Mantel, die Almosen an die Eollectanten des Gotthard, der Grimsel und des St. Bernhard. Die 12 Gulden Reisceutschädigung an den Landvogt alle zwei Jahre zur Huldigung nach Baden in die Rechnung der X Orte aufzunehmen, sind lcztere zufrieden, wenn ihren Gesandten gestattet wird, bei der Huldigung auch mitzusizcn. Absch. 10. ua. — !5U. (1649). Ob die eingesessenen GcrichtSherren und die Beamten und Bedienten der Klöster und der eidgenössischen GcrichtSherren dem Landvogte auch huldigen sollen, fällt in den Abschied. Idicl. st. — iZA. (1650). Alle eingesessenen GcrichtSherren sollen gehalten sein, alle zwei Jahre dem Landvogte zu huldigen, in der Weise nämlich, daß die geistlichen GcrichtSherren die Huldigung durch ihre Beamten leisten. Wer hierin den Gehorsam verweigert, dem wird weder Recht noch Gericht gehalten, bis er sich der Huldigung unterzieht. Uri behält sich vor, daß diejenigen GcrichtSherren, welche Bürger oder Landleute der regierenden Orte sind, zur Leistung der Huldigung nicht verpflichtet sein sollen. Absch. 27. p. — (1656). ES wird beantragt, auf Wiederherstellung der übel zugerichteten Wohnung deö Landvogts zu dringen. (S. Absch. 178. o.) — »Alt. (1656). Antrag, die Landschaft Thurgau zwischen Zürich und den andern regierenden Orten mit Bcrüksichtigung der Religion zu thcilen. (S. Absch. 178. o.). — ?A. (1658). Da bei Abnahme der von Landvogt Jost Zweifel vorgelegten VII- und X-örtischcn Rechnung keine Bußen aus den St. gallischen und bischöflich constanzische» nieder» Gerichten aufgeführt waren, stellten die aus den VII und den X Orten mit der Rechnungsprüfung beauftragten Herren den Antrag, zu untersuchen, welche Straffällc überhaupt malefizisch seien. Die Amtleute verwiesen auf den Vertrag von 1555 und die darin enthaltenen Specialicn; ergänzt wurde dieses Verzeichnis noch aus den ältcrn zu Baden gelegenen Rechnungen. Das Verzeichnis wurde dem Abschied einzuverleiben und den Prälaten von St. Gallen und Constanz sowie den thurgauischcn Amtleuten zur Nachachtuug mitjuthcilen beschlossen. Als Bern, Freiburg und Solothurn sich beschwerten, daß die Unkosten oft die Einnahmen überschreiten, wiesen die Amtleute ebenfalls auf einen darauf bezüglichen Vertrag, den sie abschriftlich an Zürich zu übermitteln beauftragt wurden. Absch. 251. r. — i5». (1659). IM Thurgau, ^ daß Landvoat Hirzel am Schlosse zu Fraitcnfcld daö Wappen der regierenden > e i reiche,, und den Zürcher Schild an dessen Stelle malen ließ, soll er auf eine katholische Eonfcrenz ci irt werden, ^Absch^ 207. d. (1050). Der Gesandte von Schwhz wiederholt, daß es mit dem appe» am schloß anders zugegangen sei, als Lucern vernommen habe, und trägt an, den Landschreiber <400<^"-rv berichte, wenn der Landvogt Neuerungen vornehme, Absch, 300. c. — »7. ). ic III Malefizorte verlangen Bcisiz bei der Beeidigung des neuen LandvogtS, Joseph Amrhhn vo t^ ^ beitrciten einige in der Malefizrechnung enthaltenen Posten der Rechnung des alt-Land- erkläre», bei dem Herkommen verbleiben zu wollen, wogegen die III Orte Herr ^lbjchiid legen. Absch. 300, Ic. — (1060). Da laut vorgewiesenem Conccpt der Erz- als D ^""^bunk in einem daö Peteröhauser Geschäft berührenden Schreiben die Herren von Zürich (tk0l>"^">" ^ Thurgaus betitelt hat, so soll dies gegen ihn geahndet werden. Idill. 222. — 5?». thurn Rcchnuiigsstcllung durch Landvogt Amrhhn verlangen Bern, Frcibnrg und Solo- dcr» bt> der Huldigung des thurgauilchen LandvogtS mitzusizcu, und Bern stüzt seine For- wcsc d dauinf, daß der Gesandte Willading bei der Huldigung des LandvogtS Schorns an- Ansr" ^^"Wesenheit bei der Präsentation und Confirmation des LandvogtS machen sie keinen ohnc'd^ beschweren sie sich, daß viele Ausgaben in die X-örtische Rechnung gebracht werden, a nn zu gehören. Appellationen von Schelk und Malefizsachen dagegen wegbleiben. Von den VII ^ orrridcit, daß die Theilnahme der III Städte an der Beeidigung des LandvogtS eine den im den Verträgen zuwider laufende Neuerung wäre, indem laut denselben der Landvogt M Namens der X Orte schwöre, daß die VII Orte übrigens, wenn wegen Schelk- und ^a^c^zjachen Appellationen geschehen, die III Städte mitrichten zn lassen sich nicht weigern. Absch, 327, n. nel Da die thurgauischcn Landvögtc von Bußen und ConfiScationen die Hälfte für sich zu ricü Nechnungsvorlage von dem obrigkeitlichen Thcil noch zwanzig Proecnt abzu- G f">s ^ Gutheißen hip der Obern geordnet, daß wie in Lauiö und anderswo von den ack l " ^bjtattnng aller Kosten dem Landvogt zwei Theile, der Obrigkeit ein Theil ohne Abbruch ^ gen und das „absonderliche Rödelin" des LandvogtS und der Amtleute abgeschafft sein und alles in nn,u"d-!'"!^ ^ch"u"ü gestellt werden solle, Absch, -104, 0. — «it. (>000). Bei Abnahme der Rcch- als d^ ^ s ^"dvogts Ehilei kam in Frage, ob der Landvogt so viel von Eriminalsachen nehmen dürfe, ^ >e 0 nigkeitliche Buße betrage. Die nähere Untersuchung ergab, daß vor dem Zuger Abschied es so vo it^sV"^' ^ die Sache Ehebruch u. s. w, betraf, was halb civil, halb malefizisch war, der Land- ä )rchstcns für Thurmlösung 25 Gulden nehme» konnte, seit dem Znger Abschiede dagegen dem Land- w^d ^ ^uijchen Sachen der halbe Thcil zukomme und daneben noch zwanzig Procent verrechnet w>o das. ferner um VIlörtischc Sachen, wie Abzüge, etwa Verehrungen angenommen werden, was er (5d se,, daß das in den lezteii Jährdn gemachte gebeimc Rödclcin etwa auf 200 Gulden sich anse und ans Bußen genommen werde, die nicht in Rechnung kommen und zum Gesellschnsthaltcn ^envtichx, werden, auch die Bußentage, laut Ordnung, in dieses Nödclein fallen. Es sei hicmit, da statt " e>bessen,ng eine Verbösening eingetreten, Nothdurft, den Sachen bei Zeiten durch eine außerordentliche r l imcnkunft zu begegnen. Absch. 442. x. «»2. (1006), Uebcr den Bau der Wohnung des Scharf- ^ l^rs zu F»aucnfcld sollen der Landvogt und die Amtleute wegen Holz und andern Baumaterialien mit 1158 Thurgau. der Stadt conferiren, Ibid. se. — t»3. (1668). Bei Anregung etwelcher Neuerung betreffend Ehr' und Gewehr protestirt Zug, das gegenwärtig den Landvogt hat, wider alle Neuerungen in der Landvogtei- verwaltung, in der Meinung, daß man mit Einführung derselben zuwarten solle, bis die Regierung wieder an Zürich komme. Absch, 479. rv. — <»4. (1679). Da des Scharfrichters Behausung baufällig ist, möchte wohl angemessen sein, ihm ein Stük Geld zu geben, damit er sich eine bessere Wohnung einrichte; auch dürfte die Stadt Frauenfeld, deren Malefiz er ebenfalls bedient, dazu zu contribuiren angehalten werden. Absch. 596. bb. — st979). Bei Vorlegung der Amtsrechnung erinnern die III Städte, daß der Landvogt seine zwanzig Proccnt nicht von der ganzen Einnahme, sondern erst von dem (Überschüsse bezichen sollte. Einige Orte wollen den alten Brauch fortbestehen lassen, andere nehmen die Bemerkung in den Abschied. Ibid. lele. — i»<». (t67l). Die Mehrheit der Orte ist geneigt, an ein neues Scharf- richterhaus je 59 Gulden zu steuern. Uri, Glarus, Freiburg und Solothurn wollen den Scharfrichter auf seine Kosten bauen lassen, und keinen Beitrag leisten; denn wenn er das nicht wolle, so werden sich genug andere zu der Stelle finden, die danü ohne der Obrigkeiten Kosten bauen. Absch. 523. s. — <»7. (1672). Hinsichtlich der Frage wegen Erbauung einer Nachrichterwohnung zu Frauenfeld wird festgesezt, daß der Nachrichter die Wohnung selber zu bauen habe, ihm aber oder seinen Erben beim Abgang von seinem Amt vom Nachfolger der dannzumalige Werth der Wohnung vergütet werde. Absch. 546. 8. — «8. (1673). Bei Landvogtshuldigungen sollen die Unterthanen wie auf einer Musterung sich stellen mit Wehr und Ueberwehr. Absch. 567. v. — 1»?» (1673). Dem Landvogt wird gestattet, die äußere Schloßmauer gegen die Mühle der Nolhdurft und Bescheidenheit nach zu verbessern. Ibid. oc. — 71». (1673). Da dem Anscheine nach Zürich sich die Herrschaft Thurgau „schier gar allein impatroniren will", die gegenwärtigen Conjuucturen aber zu Contestationen nicht geeignet sind, so wird dieser Anzug für jczt einfach pro memoria in den Abschied gcsczt. Absch. 572. I>. — 71. (1677). Bei Ablegung der Malefizrechnung hat Landvogt Peregrin von Bcroldingen verschiedene Bedenken zu verantworten. Erst nach Abreise der Orte Bern, Freiburg und Solothurn wird die Rechnung abgenommen, mit der Erinnerung, sich künftig mehr der thurgauische» RcgierungSbräuche zu befleißen, die Gefangenen nicht so lange aufzuhalten, solche Dinge in Gemeinschaft mit den Amtleuten zu vcrrichteu. Einem Mädchen der Herrschaft Tobel, daö durch die Strafe arm wurde, sollen 299 Gulden restituirt, auch waS ihm am Gütchen der Waiseurechnung halber ermangelt ersezt, daher der Comthur zu Einleitung der RechnungSrevision ersucht werden. Absch. 673. dd. — 72. (1679). Auf neue Anregung des Laudvogts wird beschlossen, daß zum Bau des Scharfrichterhauses jedes der X Orte 59 Gulden steuere, Frauenfcld Holz und Fuhrwerk und Frohnarbeit übernehme. Absch. 713. o. — 73. (1679). Der Landschreibcr des Thurgau's findet, es sei der löblichen Orte unwürdig, daß der Schultheiß von Frauenfcld bei hohen Festen und Umgängen die Präcedenz ausübe. So urtheilcn auch die Gesandtschaften, besonders mit Hinsicht auf Brcmgartcn, wo die Stadt noch mehr Rechte habe als Frauenfcld und doch dem Landschreiber die Präcedenz vor dem SdMltheißen nicht bestritten werde. Um indessen einer Werbung um die Standeöstimmcu vorzubeugen, wird der Abschluß verschoben. Ibid. xx. Landvoqteircform. 'Art. 74. (1653). Die Confcrenz in Zug vom 29.—24. Octobcr erließ folgeude Verordnung, betreffend die Landgrafschafl Thurgau; 1) Der Landvogt reitet jährlich nur einmal für drei Tage in das Thurgau. 1159 °bm Thu-i-u, um G.MI i- w«fü. .. '-igUch -> Guld.» W-H.-N» d.U. -°"dw-lb,r sammt einem Substituten 3 Gulden, dem Landammann und Landwcibel jedem 2 Gulden und den lud nern für das erstemal 1» Bazcu bezahlt werden. 2) Die Landvögtc sollen ans obrigkeitliche Kosten nirgends hinreiten, um Gericht zu halten, außer wenn es sich um die Jurisdiction oder die Laudmarchen handelt, wobei dann das gleiche Taggeld bezahlt wird. 3) Bei Augenscheinen mag der Landvogt m.t de.» Landschreiber auf Gesuch der Parteien zugegen sein, wofür aber elfterer nur 2 Gulden, lcztcrcr w cu als Taggeld nehmen darf. 4) Die LaudgerichtSmäntel, welche große Kosten verursachen und doch nn' getragen werden, sollen abgeschafft sein und dafür „Röckli" nach Art derjenigen der BUcn gegc werden; den beiden aufwartenden Dienern zu Frauenfcld aber bleiben die Mäntel. ?) Der Nachrichlcr und Wasenmeister erhält fürdcrhiu nicht mehr als alle zwei Jahre 60 Gulden; für jeden aber, den er mit Feuer hinzurichten hat. bekommt er noch dazu 2 Gulden. 6) Den LandgerichtSknechtcn sollen kc.ne Gänge vergütet werden, als wenn sie vom Landvogt geschikt worden stnd, was sie zu bewei cn ?a en, alsdann beträgt ihr Taglohu 25 Schillinge. 7) Die Entschädigungen an die Landgerichtsknechtc für Speisung der Gefangene» beträgt täglich 5 Bazen. 8) Da die niedere Gerichtsbarkeit über eine Masse zerstreuter Höfe und Häuser den regierenden Orten wenig abträgt, so wird die Fiagc aufgeworfen, o w c nicht verkauft werden sollte, was sehr vorthcilhaft wäre. 9) Da im Thurgau viele „verlegene Lchengutcr sind, so sollen dieselben wieder bereinigt werden. 10) Auf die Jahrrcchnuugcn sollen jewcilcn nur der Landvogt, Landschreiber und Landammann kommen. 11) Damit die Obrigkeiten mit dem Hausrath und Wcingeschirr in den Landvogteischlössern fürdcrhiu keine Unkosten mehr haben, soll selbes dem Landvogt käuflich überlassen werden und jeder neue Landvogt verpflichtet sein, es leiuem Amtsvorgänger um einen bescheidenen Preis abzunehmen. 12) Es soll dem Landvogt und Laudschrcibcr in Zukunft verboten sc.», von bußwürdigen Sachen Verehrungen abzunehmen; was aber Ehr- und Gewehr- und Thurmsra e e langet, so dürfen sie dicßfalls die Bescheidenheit brauchen, jedoch nicht höher als die Buße betragt. Was den eingeklagten Uebclstand betrifft, daß manche Untcrthancn zwei, ja sogar drei Falle entrichten müssen, so kann dieses nicht wohl anders gehoben werden, als daß künftighin Leute, welche aus einer Jurisdiction in eine andere ziehen, sich vorher von der Leibeigenschaft ihres bisherigen Lcibhcrrn lcdigen. 1-1) Der Landvogt soll bei seinem Ausritt außer von seinen Angehörigen nur von sechs „Pferden" begleitet und die üblichen Gastereien abgestellt sein; der Empfang soll ebenfalls nur mit sechs Pferden geschehen, nämlich zwei GcrichtShcrrcn, zwei Landrichter und zwei aus der Stadt. 15) Im klebrigen soll es bei den früheren Moderationen, namentlich bei der von 1626, verbleiben. Absch. 109. e. — 7kl. <1654). Da zufolge der in Zug verhandelten Reform der Landvogteien der Landwcibel im Thurgau. ein guter katholischer Mann, nicht mehr auf der Jahrrcchnung zu Baden zu erscheinen hätte, so soll mau trachte», diese Aenderung wieder aufzuheben. Absch. 115. ll. — 71». (.1654). Die Reformation der Landvogtei Verwaltung wird abermals vorgenommen und durchberathen. (Mau sehe den Wortlaut dieser Refoim im Anhang.) Absch. 119. 372). Leztes Jahr wurde die Nothwendigkeit verabschiedet, zu Verminderung der Vogteikosten in der Verwaltung Acnderungen vorzunehmen, wobei man für das Geeignetste hielt, in den deutschen Vogteien die gleiche Form einzuführen, wie in den cnnetbirgischen. Da sich aber diesfalls Bedenken und Hinderungen hervorthaten, so das! man davon Umgang nehmen mußte, wurde, um gleichwohl eine Aenderung eintreten zu lassen, der dahcrige Anfang mit Thurgau gemacht, indem zu der Obern Begutachtung ein bezügliches Memorial mit Revisionsvorschlägen in den Abschied genommen wurde. Inzwischen soll Landvogt Waser sich erkundigen, wie diese Vorschläge einzuführen sind, und auf nächste Jahr- rcchnung Bericht erstatten, vorläufig sich aber strikte an die 1668 gemachte und leztes Jahr bestätigte Ordnung halten. Absch. 546. t. o. Rechnungswesen. Art. 7!». AmtSrcchnungen.*) (Das Rechnungsjahr gieng von Johauni des eine» bis zu Johanni des nächstfolgenden Jahres). VII Orte. X Orte. Einnahmen. Ausgaben. Einnahmen. Ausgaben. Guld. Schill. Den. Guld. Schill. Den. Guld. Schill. Den. Guld. Schill. Den. l«n» 824 5 8 665 — 1h » 1235 3 6 1050 8 1 1«s« 2681 8 10 1086 6 — 3580 4 11 1962 6 5 1«»I 1356 4 — 932 12 4'/- — — — — — — Iii? 2 4483 5 5 5436 2 6 4667 13 3 3097 12 2'/ 541 2 — 755 7 1 1209 6 9 1031 2 — 1263 — — 1303 2 4 1780 4 6 1697 2 10 541 9 6 583 2 IV- — — — — — — I«S« 1147 4 6 770 10 6 2122 8 6 2463 13 I«»7 677 9 6 1342 2 10 1599 10 — 1296 2 6 I«58 1757 6 — 1533 9 — 1823 — — 1921 5 Bz. 1357 14 — 1238 8 9'/. 1231 14 6 1107 14 — — 1580 11 — 1558 6 8 1t»<»1 — — — — — — 1214 1 — 1071 3 8 »^««2 2994 5 6 2772 9 1 8010 1 6 3464 12 V. 1««t! 1340 11 — 1012 4 2 1465 2 3 1182 11 10 — — — — — — 1««1 1193 5 — 1088 2 6 1260 13 6 1029 12 8 1«ii« 1508 l3 — 1046 8 5 2387 7 6 1980 — 10 !«iud, ihre Angelegenheit der gerichtsherrlichen Besieglung halber mit den nöthigen Bcweisschriften an die regierenden Orte gelangen zu lassen, so wird dicß in den Abschied genommen, den Obern überlassend, ob sie dießfallS nach Baden instruiren wollen. Absch. 289. Ii. — 128. (ZK59). Dem Landvogt Hirzel werden bei Vorlegung der Rechnung bon Schultheiß Pfhffcr einige Punkte vorgehalten, die er dahin beantwortet: 1) Feiertagsbrüche zu bestrafen sei er nicht im Falle gewesen, indem darüber nichts regulirt sei und selbst katholische Landvögte darin ungleich gehandelt haben. 2) Die Reparaturen im Schlosse hätten nur zu größerm Schaden verschoben werden können. 6) Die Amtleute haben allen Verhandlungen beigewohnt oder seien, wenn dieß nicht sein konnte, später davon in Kenntniß gesezt worden. 4) Von Annahme ungebührlicher Geschenke wisse er nichts. 5) Mehr Gerichtöherrcnbnßcn zu beziehen sei ihm nicht gelungen, er wolle aber künftig daö Möglichste thun. 6) Den Lehcnöempfang der Herrschaft Weinfeldcn möge Zürich selbst verantworten Weiter reichte er zugleich ein Memorial ein, betreffend einige Punkte, über welche die regierenden Orte ihn ehestens informircn möchten. Er meldet nämlich: l) daß der Bischof in seinen nieder» Gerichten in Egnach ein hochobrigkcillichcs Urtheil durch niedcrgerichtliche Sentenz entkräften und daß in Folge dessen sei» Obcrvogt einem Bauern die Ernte verbieten ließ und dieß keineswegs als Neuerung betrachtet wissen wolle; 2) daß der Bischof daselbst die Judieatur über Zchntenstrcitigkciten anspreche; 6) daß man in den Abt-St. gallischen nieder» Gerichten Verwundungen, wenn sie nicht den Tod zur Folge habe», nicht als malcfizisch wolle gelten lassen; 4) die Gcrichtöherren und Collatoren erlauben sich in „kleinfügcn" Dingen Neuerungen, bei welchen keine Regel vorhanden sei, wie man sich z» verhalten habe; 5) bei der Herrschaft Berg begehre der Bischof Sönderung des Lehens 1166 Thurgau. vom Eigenthum, zum Nachtheil der Creditoren bei Auffällen; 6) die Gemeinde Emmishofen bitte um die Erlaubniß, eine evangelische Kirche zu bauen; 7) über die Haltung der Feiertage seien Vorschriften Be- dürfniß; 8) der Stift Constanz Unterthanen habe er bei Einnahme der Huldigung nicht nur zum Landgeschrei, sondern auch zu Beschwörung von Treue und Gehorsam überhaupt, doch mit Vorbehalt der Rechte des Bischofs, angehalten, Absch, 290, r. — 12?». (1660). In Folge der von den constanzischen Obervögten Junker I, A. Wirz von Rudcnz zu Gottlieben und Junker I. Sebastian Rcding von Bibcregg zu Arbon erfahrenen Widersprüche stellt Landvogt Hirzcl den Antrag zu einigen Erläuterungen, in welcher Form nämlich in Auffällen die Kosten bezahlt werden sollen, ob die bei dem Landvogte anhängig gemachten Streitsachen wieder vor den nicdcrn Stab gezogen werden mögen, und ob Scheltungen zu Arbon und Güttingen von den dortigen Gerichten examinirt und erkannt werden sollen, und ob dabei ein Landvogt nicht befugt sei, die Kundschaften vor sich zu bescheiden und zu examiniren. Es wurde entschieden, daß nur obrigkeitliche Kosten bei Ausfällen vorgehen, Kosten der Parteien und Ausprecher aber den gemeinen Schulden gleich stehen; daß alle Civilsachen bei dem nieder» Gericht den Ansang nehmen und entschieden, die Scheltsachen an die Hobe Obrigkeit gebracht, von dieser aber die etwa damit verbundenen Civilsachen vor den nieder» Stab gewiesen, daß endlich über Scheltungen und Einziehung von Kundschaften zu Arbon und Güttingen die alten Verträge beobachtet werden sollen. Die constanzischen Abgesandten erklären, ohne Instruction zu sein; übrigens seien Verträge um diese Dinge vorhanden, die man billig beobachten werde. Absch. 306, x. — 131». (1662). Auf eine von der Stift Kreuzlingen vcranlaßte Citation weigert sich Fraucnfeld vor Landvogt Amrhhn Antwort zu geben, weil die Stadt und ihre Angehörigen immediate unter den VII Orten stehen. In der Meinung, daß in der Landvogtei Niemand exemt sei, in erster Instanz vor einem jeweiligen Landvogt Recht zu nehmen, wird gefunden, Fraucnfeld habe, wenn es seine Exemtion nicht erweisen könne, dem Prälaten vor dem Landvogt Rede zu stehen. Absch, 355, ä. — 131. (1663). Auf den von.Landammann Schorns gegebenen Nachweis, daß laut frühcrm Beschlüsse der VII Orte von Seite des Gotteshauses St, Gallen Niemand aus dem Thurgau in sein Land oder vor das Gotteshaus citirt, auch von dem Fürstabt kein Richter in das Thurgau geschikt werden dürfe, wird in das auf das Lehengericht bezügliche Begehren nicht eingetreten. Absch. 379, 8. — T32 (1668). Weil sich etwelche GerichtSkerren aus dein Thurgau und der Grafschaft Baden öffentlich in der Session gestellt, der Parteien sich angenommen und wider den Landvogt „gefochten" haben, wird zu Händen der Obrigkeiten in den Abschied gestellt, ob das künftig mehr zugelassen werden solle. Absch. 479, bb. — 133. (1668). Dem Landvogt wird zugeschrieben, er solle den Gerichtöherren verdeuten, daß sie das badische Project, obwohl von Zürich consirmirt, zu vollziehen sich nicht sollen gelüsten lassen, bevor die Obrigkeiten sich darüber ausgesprochen haben. Inzwischen soll der Landvogt an der obrigkeitlichen Autorität nichts vernachlässigen, (S. Absch. 484. n.). — 134, (1669). Die Hauptvcranlassung zur Conferenz der V katholischen Orte vom 22. Juni war die Beschwerde des Landvogtö über die von einigen Orten den geistlichen und weltlichen Gerichtöherren bewilligten Ortsstimmen, welche den hochobrigkeitlichen Rechten, besonders den Landvögten und zunächst dem neuerwähltcn Landvogt auö Glarus sehr nachtheilig seien, sowohl in Betreff der Einzüglinge, als auch der Ehehaften, der Feiertagsbrüche und besonders der Bestimmung, daß in Streitfällen über die Frage, ob eine Sache niedergcrichtlich oder hochgerichtlich sei, das aus Unterthanen zusammengesezte Landgericht entscheiden, also der Landvogt dem Urtheilsspruche der Unterthanen Thurgau. 1167 unterworfen werden solle; es seien dieß Eingriffe nnd Mißbräuche, die wie andere Dinge der Reform bedürften, daher sie auch bei diesem Anlaß spccicll notirt werden sollen. Da indcffcn von denjenigen Orten, welche ihre Stimme bereits ausgesprochen und herausgegeben haben, die Uebung und Rechte vorbehalten wurden, findet man angemessen, daß die Angelegenheit bei nächster Tagsazung zur Verhandlung kommen, bei der Instruction der Gesandten die ehemaligen thurgauischcn Landvögte ab Seite der betreffenden Orte zu Rathe gezogen, besonders aber die auf die Religion bezüglichen Punkte erwogen werden. Absch. 495. -r. — 13». (1670). Nachdem der AdmodiationS- und Rechnungsstreit zwischen dem Comthur von Tobel, Adrian Ernst von Neuland und AmanS Rueffcr, Schultheiß zu Wyl, beseitigt war, wurde von dem Eomlhur die Bestätigung der dem Hause Tobel zustehenden Freiheiten, besonders derjenigen von 1504, 1526 und 1664, verlangt und erhalten. Absch. 506. ec. - 13«. (1670). Es wird in den Abschied genommen, ob die Kosten der 120 Gulden, die man dem Landgericht jährlich geben muß, das doch nicht mehr übe» das Malcfiz lichtet, nicht ganz oder theilwcisc der Landschaft auferlegt werden könnten. Ibid. gg. — 137. (1670). Die eingerissenen Mißproceduren über Ehebruch, Blutschande und Hurerei in dem „Huren,tübli" möchten mit rechter Manier, nicht auf Argwohn hin, sondern nach Form Rechtens und mit gelinder Procedur modcrirt werden. lind. Ii. — 13«. (1670). In Folge des vom Bischof von Konstanz gemachten Versuchs, Ehchändel von Arbon und Horn vor sein Forum zu ziehen, soll, da auch der Bischof von Basel im Mnnstcrthal Achnlichcs thnt, die projectirtc zürchersche Gesandtschaft an den Bischof beförderlich in ö Werk gcsezt werden, um, falls die gewünschte Willfährigkeit nicht erlangt werden möchte, gegen weitere dergleichen Acte zu protestiren Absch. 507. k. - 13». (1671) Auf Anzug dcS Landvogts. daß die GerichtSherrcn die FcicrtagSbrüche theilS zu scharf, thcils gar nicht bestrafen, wird ihm befohlen, darüber Aufsicht zu halten, besonders die von den Gerichtöherren nicht bestraften Feiertagsbrüche von der hohen Obrigkeit wegen zu strafen. Den Gerichts Herren, welche dieselben gar zu hoch strafen, wird durch Schreiben Moderation empfohlen. Untcrwaldcn und Zug wollen die Bestrafung der Feiertagsbrüche lediglich dem Landvogt zuweisen, als landfricdliche Sache. Absch. 523. g. — 14«. (167l). Die Abgeordneten von Frauenfeld, Stadtschreiber Locher und Bauherr Lehringer, führen Beschwerde, daß der Landvogt auf Befehl einiger Orte ihnen die Ab,trafung der Fciertagöbrüche nicht gestatten wolle, da dieses Recht doch mit dem der Stadt Fiaucnfeld zustehenden Malefiz zusammenhange. In der Meinung, daß die Bestrafung der FeiertagSbrüchc als landfricdliche Sache der hohen Obrigkeit zustehe, auch von den Landvögtcn Wirz, Ehrler, Lusst geübt wordeil sei nnd den Gerichtöherren, welche dieses Recht glimpflich an sich gezogen haben, aber nicht gczicmcild anwenden, wieder abgenommen werden sollte, wird die Sache all rokerendum genommen. Ab,ch. 525. g. 141. (1672). Da dem Vernehmen nach die Fciertagöbrüche von den unkatholischcn Gerichtsherren nicht bestraft werden, so wird dem Landvogt Befehl crthcilt, auf künftige Jahrrechnung die von den Gerichtöherren unbestraft gebliebenen FeiertagSbrüchc zu verzeichnen. Absch- 543. d. — 142. (16<2). Ucbcr die von Dießcnhofcn bei Einnahme der Huldigung behaupteten Reservate des Gerichts halber soll der La» vogt sich die Dokumente vorweisen lassen nnd das Befinden auf nächster Jahrrcchnung berichten. Abjch. >) 6. v. — 143. (1672). Uebcr die von einigen Gerichtöherren, besonders dem von Bürglen, prätendilten Appel lationörechte ist zu berichten, ob sie auf bcsondcrn erworbenen Freiheiten beruhen; wo nicht, sollen auch von dort die Appellationen dircct an den Landvogt gehen. Ibid. >v. — 144. (16 < 2). Nachdem die Gerichtöherren durch Ortöstimmen das Recht erworben haben, die FeiertagSbrüchc abzustrafen, und von 1168 Thurgau. ihnen auch die Leibeigenschaft auf fremde Einzüglinge ausgedehnt und dadurch die Landvogtci am Fallrechte verkürzt wird, soll ein darauf bezügliches Memorial dem Abschiede beigegeben werden, woraus sich ergebe, daß bei Auswirkung der lezten OrtSstimmcn die hohen Obrigkeiten von den Gerichtshcrrcn zu milde berichtet worden seien, indem Obwalden und Zug eröffneten, daß dort keine solchen Ortsstimmeu crtheilt, Schwhz und katholisch Glaruö behaupteten, daß solches ihre großen Gewalten rcvocirt haben, andere, daß ihre Ortsstimmen nicht in so großer Ausdehnung bewilligt worden seien; wogegen Zürich an die Unschiklichkcit erinnerte, obrigkeitliche Briefe so schnell abzuändern, Bon 1621 bis 1664 nämlich wurden laut jenem Memorial mit Konsens der GerichtSherrcn scchshundertunddreiundscchszig eingcheirathete Weiber von der Landvogtci als Einzüglinge „verfahlct". Laut vorhandenen Briefen anerkennt der Bischof von Constanz als Herr der Reichenau dieses Recht seit dem Bertrag von 1577, In einem Mandat des Landvogtö Büeler voil 1581 wurde bekannt gemacht, daß nicht nur die mit Weib und Kind einziehenden Haushaltungen, sondern auch die einheirathcnden Weiber sich vorher von ihrem Lcibherrn auskaufen sollen, indem sie sonst als Einzüglinge von dem Landvogte zum zweiten Male „gcfahlt" würden. Bei Bezeichnung der Leibeigenen wurden 1664 und 1665 von keinem Gcrichrshcrrn als von den constanzischen Obcrvögten von Gottlieben, Gültingen und Arbon dagegen Einwendungen erhoben. Einzelne Gerichtshcrrcn, die keine Leibeigene hatten, in Neunforn und auf der Eggen, an den Gränzcn, haben „einfältig" Leibeigene introducirt. Die Gerichtsherren können keine Beispiele aufführen, daß die Einzüglinge ihnen leibeigen geworden seien. Itiiä. x. — lÄS. (1672). Die thurgauiscbcn Beamten berichten nach Lucern und an die Confcrenz der katholischen Orte vom 1. December über eine den Landfrieden verlezende Lcichenpredigt des Pfarrers Mörikofer, über die auf Abstrafung der Fciertagöbrüche gehende Prätension der Stadt Frauenfeld und die von dieser Stadt gepflogene Gewalt in Rechtfertigung schwerer Malcfizhändcl ohne Wisseil und Zuthun des Landvogts und zum Nachtheil der hohen Landesobrigkeit. Daher wird dem Landvogt befohlen, den Mörikofer nach Bcrdicncn zu bestrafen, die Fciertagsbrüche als landfriedliche Sachen zur Hand zu nehmen und in Bezug auf die zwei andern, Kaufbctrug und Nothzwang betreffenden Punkte, so die Stadt berechtigt hat, den hochobrigkcitlichen Rechten nichts „»erscheinen" zu lassen. Den Beamten wird eine Abschrift dieses Befehls zugestellt, mit dem Auftrag, Acht zu geben, ob der Landvogt den erhaltenen Befehlen nachkomme Absch. 554. fl. — (1673). Weil laut Schreiben dcö Landvogtö die Gcrichtsherren damit umgehen, anzuhalten, daß man sie in Hinsicht der Einzüglinge und Abstrafung der Fciertagsbrüche bei den ihnen gemachten Zugeständnissen bleiben lasse, wird ihm geschrieben, den ihm dicßfalls erthciltcn bezüglichen Befehl zu vollziehen. Absch. 556. I>. — 147. (1673). Wegen der Ansprüche Fraucnfelds auf Abstrafung der Feiertagsbrüche und auf malefizische Bußen sollen sowohl die Stadt als das Landvogteiamt aus nächster Jahrrcchnung mit ihren Beweisurkundcn erscheinen. Absch. 56l. t'. — (1673). Hinsichtlich eines die Ansprüche Frauenfcldö auf das Malefiz und die Bestrafung von Feicrtagsbrüchcn betreffenden Schreibens von Lucern wird die Erläuterung gegeben, daß Schultheiß Müller und Stadtschreiber Locher nach Lucern gekommen seien, um jene Rcchtsamcn Frauenfelds zu erweisen, auch das Borhaben geäußert haben, in die andern Orte zu ziehen, von Lucern aber Anweisung erhalten haben, auf der JahrrechnungStagsazung. laut frühcrm Beschlüsse, zu erscheinen, womit die Confcrenz sich auch beruhigt. Absch. 565. b. — I (1673.) Abgeordnete der Stadt Frauenfeld, Joh. Leonhard Müller, Schultheiß, und Joh. Karl Locher, des Raths, von Lucern an die Tagsazung zu Baden gewiesen, bitten um fernere Thurgau. Gestaltung der Bestrafung der Feiertagsbrüche iuuerhalb ihres StadtgcrichtsbauueS, wofür sie indessen keine andere Berechtigung aufweisen können, als einige Mandate nnd die Ucbung, daher laut Verfügung vom Jahr 1609 abgewiesen werden, indem nämlich die landfricdlichc» Vergehen zu bestrafen nur dem Landvogt zustehe. Da Glaruö und Zürich sich für Gewährung des Gesuchs aussprachen, zeigten sich auch die andern Orte geneigt, vorbehältlich, daß die Abgeordneten von Fraucufcld an die hohen Obrigkeiten selbst gelangen. Absch. 567. r. — ISO. (1673). Dem von denselben Abgeordneten vorgetragenen Gesuche, die Stadt Frauenfcld in Bezug auf das Malefiz die bisherigen Rechte und Ucbungcn genießen zu lassen, wird in der Meinung entsprochen, daß die Stadt malcfizische Bußen bis an die Confiöcation zu beziehen habe, daß aber in Fällen von Verwirkuug Leibs und Lebens, wenn cS sich um Begnadigung handle, mit dem Laudvogt geredet und im Fall der Begnadigung demselben die Hälfte der Buße abgegeben werden solle. Schwyz behält sich die Ratification vor. Ibtll. 8. — 151 (1673). Hinsichtlich des Stadtgerichts von Frauenfcld soll es bei der „Vcrkommung" in beider, nämlich des LandvogtS sowohl als des Schultheißen und Raths Namen verbleiben, und in Schuldsachcn, wenn vor Stadtgericht die Bote erkannt sind, sollen die Bote von dem Landammanu, der den Stab führt, im Namen des Stadtgerichts durch den Stadtwcibcl angelegt werden. Ibid. t. — 152. (1673). Des Landgerichts halber läßt man es beim Alten verbleiben, dergestalt, daß wenn die Landschaft solches halteil will es ohne fernere Kosten der hohen Obrigkeit geschehe und daß den Parteien zeitlich ab den Kosten geholfen werde. Und. — 155. (1673). Ob die GerichtShcrrcn auf den Pfundzoll oder Ehrschaz bei ConflScationcu ein Anrecht haben, darüber mögen sie selbst mit ihren Dokumenten verhört werden. Ibid. so. — 157 (1673). Die Abstrafung der Hurerei und des zu frühen Beischlafs kommt dem Landvogt zu, nicht den GerichtShcrrcn, die dieses Recht Prätendireu. Idrd. W. — 155 (1673). Wenn der Landvogt beschlossene Tage ansezt oder die Rechte einstellt, solleil auch die Gerichtsherrcn und die Landschaft mit den Nechtöverfertigungen einhalten, es wäre denn ein wachsender Schadeil abzusehen. Ibid. Id». — 151» (1673). Adrian Ernst, Freiherr von Neuland, Comthur zu Tobel, spricht das Recht au, alle das Malefiz nicht berührenden Sachen, besonders unbcharrlichc Schcltuugcn, aufzuheben und alles, was im RittcrhanS Tobel oder in den dahin gehörigen Pfarrhöfcu sich begebe, abzustrafen, endlich keinen Bewohner seiner Gerichte ohne sein Vorwisscn verhaften 5« lassen. Als er jedoch auf den Inhalt des Vertrags von 156!) zurükgcwiescn wird , appcllirt er an die hohen Obrigkeiten der regierende» Orte. lind. II. — 157. (1673). Die Reputation fordert, daß ohne Vcrhöruug der Gegenpartei kein Urthcil gefällt werde; auch sollen die Beistände, die nnr viele Kosten verursachen, gänzlich abgestellt sein. Absch. 572. I. — 15«. (1673). Zwei Schreiben des Landvogts betreffen den Abkauf der Leibeigenschaft zu Gottlicbcn und das Bemühen der Gerichtsherrcn, etwelche aberkannte Gerechtigkeiten wieder zu erwerben, nämlich die Aufnahme von Einzüglingcn, die Ab- strafnng der Feiertagsbrüche, des zu frühen Beischlafs, der Hurerei, die Befugnis; des Landeshauptmanns, nach Belieben und ohne Begrüßung des LandvogtS die Quarticrhanptlcute zu versammeln. Da Uri und Ochwhz als die Orte genannt werden, welche diese bedenklichen Befugnisse durch ihre Ortsstimnien bereits eingeräumt haben, eröffnet Uri, die dort crtheilte OrtSstimmc habe gar nicht diesen Sinn gehabt, und Schwhz erklärt, nur alle Rechte und Gerechtigkeiten, welche die GerichtShcrrcn zur Zeit besaßen, als >e Landgrafschaft an die Orte kam, erneuert, dagegen alle seit jener Zeit neu entstandenen Rechte zurük- llMommen zu haben. Indem besonders die 1668 und 1669 aufgestellte» Bcstimmungeu, wonach die 147 1170 Thurgau. Unterthanen zu entscheiden hätten, was in zweifelhaften Fällen die hohe Obrigkeit angehe, als eine Unanständigkeit bezeichnet wurden, verschob man Weiteres auf die Jahrrechnung. Absch. 576. in. — IkZtt (1673). Bezüglich des Landgerichtes sieht man nicht ein, warum hierin eine Aendcrung zu Ungunsten des obrigkeitlichen Sekels und zu Niemandes als der Tröler Nuzen eingeführt werden sollte; wenn daher daö Landgericht weiter fortbestehen solle, so wolle man immerhin, wie zu Baden erkannt worden, die jährliche Besoldung der 120 Gulden abgestellt haben. Absch. 579. o. — (1674). Zur Beseitigung der zwischen dem Landvogte und den Gerichtsherrcn obwaltenden Differenz betreffend die laut erhaltenen Ortöstimmcn ausgewirkten Privilegien, als Abstrafung von Fciertagöbrüchcn, Rechtsansprüche auf Leibeigene und Einzüglinge, Bezug von Fall und Laß, Abstrafung von Hurerei, Versammlung der Quartiere durch den Landeshauptmann ohne Vorwissen des LandvogtS, Haltung von Landögemeinden u. a. m., sollen die Gesandtschaften auf künftige Jahrrcchnung Instructionen mitbringen. Absch. 583. 2. — Kil. (1674). Hinsichtlich der thurgauischcn Sachen- findet man angemessen, in Bezug auf die Leibeigenschaft und die Einzüglinge bei dem Herkommen zu bleiben, in der Meinung nämlich, daß Leibeigene, die sich von ihrem Gerichtsherrn geledigct haben, nicht dem Gerichtshcrrn, in dessen Gerichten sie wohnen, sondern dem Landvogte zufallen; in Bezug auf den Auökauf des Falls vorerst über die zu gcwärtigende Auskaufssumme sich zu erkundigen, dabei mit den Gcrichtöhcrrcn eine Uebereinkuuft zu versuchen; über die Feicrtagöbrüche und die Büßung vorzeitigen Beischlafs die Urbanen und Ortsstimmcn nachschlagen zu lassen; die Versammlung der Quarticrhauptleute nur mit Vorwisscn dcö Landeshauptmanns zu gestatten; die zu Lommis in der katholischen Religion erzogenen bewußten Kinder väterlich dabei zu schüzeu; dem Comthur zu Tobel daö vom Landvogt hinterhaltene Korn verabfolgen zu lassen, dagegen die von Landvogt Waser nicht in Rechnung gebrachten Bußen und die ärgerliche Leichenpredigt eines thurgauischen Prädicanten und die wegen des Priors zu Jttingen gegen eine Weibsperson ungebührlich vorgenommene harte Procedur gehörig zu rügen; dem religionsgefährlichen Ausleihen von Geldern der lutherischen Stände in die deutschen Vogleieu eine steife Ordnung und Limitation der Zinsen entgegen zu stellen; die monatliche Versammlung des thurgauischen Landgerichts nur mit Verwahrung der Kosten zu gestatten. Absch. 592. c. — K»2. (1674). Das durch einen Ausschuß des Landgerichts an die Quartiere gestellte Begehren um Aufhebung des leztjährigen Beschlusses betreffs des Landgerichts und der Findelkinder wird abgewiesen. Absch. 593, v. — Itt3. (1674). Ein Ausschuß der Gerichtsherrcn klagt, daß ihre alten, oft und besonders 1668 und 1669 bestätigten Rechte in Bezug auf Bestrafung der Feicrtagöbrüche und der Unzucht (Hurerei), dann in Bezug auf die Einzüglinge oder cingeheiratheten Weiber und die Erwählung der Hauptleutc für das Desensional von den Landvögten verlczt werden. Mit Ausnahme von Unterwalden und Zug, dessen Ortsstimmen 1668 nicht nachgesucht worden, bestätigen die regierenden Orte jene Ortöstimmen, mit der Erläuterung, die Erwahlung der Hauptleute für daö Desensional sei hochobrigkeitlich, stehe also dem Landvogt zu, doch möge man zugeben, daß der Landeshauptmann und die hohen Landeöoffizicre an der Ernennung der Defensionaloffiziere Theil nehmen. Ibiel. x- — Kit. (1679). Nachdem der Bogt von Göttlichen ohne Wissen des LandvogtS gewisse Feiertage verlegt und an denselben zu arbeiten erlaubt, der Landvogt den FciertagSbruch mit Buße belegt, die Gemeinde aber die Zahlung verweigert hat, soll der Vogt entweder sein dießfälligeö Recht beweisen oder die Gemeinde zur Zahlung der Buße angehalten werden, Absch. 713. r. — Ki? (1680). Da die Gerichtshcrrcu dem Vernehmen nach trachten, die frühem Thurgau. 1171 Beschlüsse wegen der Landgerichtskostcn und Erhaltung der Findelkinder durch die Quartiere wieder aufzuheben und sich bereits einiger Ortsstimmcn rühmen, die ihnen gegen ein ansehnliches Geschenk von dem gewesenen Landvogt von Bcroldingen ausgewirkt worden seien, und zwar unter unwahren Vorgaben, so wird nähere Erkundigung und Jnstruetionöertheilnng auf nächste Tagsazung für nöthig erachtet. Absch. 725. e. — 1. — I«7 (1680). Der St. gallische LandcShofmeistcr von Thurn zeigt an, daß in den zum thurgauischcn Malefiz gehörigen St. gallischen Gerichten die thurgauischen Landvögte Citationen und Nrtheile erlassen, ohne die St. gallischen Amtleute zu benachrichtigen, und diese gleichermaßen gegen die thurgauischen Amtleute die Vertragsbestimmungen außer Acht lassen. Der hierauf begründete Antrag, zu befehlen, daß bei Malcfizsachcn in jenen Gerichten die thurgauischen Amtleute ni.fts vornehmen, ohne die St. gallischen Amtleute zuvor in Kenntniß gesczt oder in zweifelhaften Fällen bei den Obern Einfrage gemacht zu haben, führt zu dem Beschlüsse, dem Landvogte zu befehlen, daß er in dieser auf Vertrag mit dem Gottcshause St. Gallen beruhenden Sache nicht einseitig verfahre, sondern die Verfügung der regierenden Orte abwarte. Dabei erwartet man, daß den St. gallischen Amtleuten gleicher Befehl ertheilt werde. Idiä. M. K. Wigoldinger Handel. Art. 1<»8 u. Ititt. (1664). Die auf den Tagsazungen vom 16. Juni und 6. Juli betreffs der Wigoldinger Angelegenheit (Mißhandlung cincö Transports Rccrutcn durch thurgauische Bauern) gepflogenen Verhandlungen sehe man in den Abschieden 402, u, u. 403, a. — 17» (1664). Zu völliger Pacifieirung nach dem Wigoldinger Handel wird durch ein Mandat alles Schmüzcn und Schmähen der Religion halber verboten, wie schon früher 1651 und 1656 geschehen war. Absch. 404. II. — 17 t bis 1811« (1664 u. 1665). Weitere Verhandlungen in der gleichen Angelegenheit sehe man in den Abschieden 404. u—e., M-, rr.; 405. n.; 406. n., d., g.; 407. ä., g., d.; 408. n.; 412. n—k.; 413. e. u. k.; 414. ll.; 416. o. u. p.; 421. f.; 422. i.; 425. d. — 18«. (1666). Hanö Ernst von Wigoldingen, bei dem Wigoldinger Aufruhr aus dem Lande entwicheil, bittet durch Hans Ulrich Rütti, zu seiner Frau und seinen zehn Kindern zurükkchren zu dürfen, waö auf Fürbitte dcö Landvogts und mit Hinsicht auf sein sonst immer ruhiges Betragen uä rokoromlum genommen wird. Absch. 442. M. — 18». (1667). Von Zürich wird die Liberation des Hans Ernst empfohlen und dann von allen Orten in den Abschied genommen, n der Meinung, daß die Verbannung in „Relegation" auf sein Haus und Güter umgewandelt werden könnte. Absch. 453. o. — 18» (1667). Der Landvogt empfiehlt den Hans Ernst besonders um seiner Hausfrau und seiner Kinder willen zur Begnadigung; die Fran fleht persönlich darum. Obschon nicht alle Gesandten dazu instruirt sind, werden doch alle die Bitte ihren Obrigkeiten empfehlen und dem thurgauischen Landvogte den Entscheid überschreiben lassen. Absch. 459. >v. — 187. (1667). Die Orte werden gemäß leztcn badischen Abschieds an die Liberation des Hanö Ernst erinnert. Absch. 463. p. — >88. (1668). Auftrag an den Landvogt, dem Verfasser des gegen die katholischen Orte betreffend den Wigoldinger Handel gerichteten PasquilgedichteS (wahrscheinlich ein Prädieant) nachzuforschen und ihn exemplarisch zu bestrafen. Absch. 475. tk. — 18». (1669). In Folge Antrags von Schwhz erhält der 1172 Thurgau. Landvogt von den katholischen Orten Befehl nachzuforschen, ob der wegen des Wigoldinger Handels verbannte Hans Ernst wirklich im Thurgau verborgen sich aufhalte, und ihn im Betrctungsfallc mit erkannter Gebühr zu bestrafen oder die Sache den Obrigkeiten zu berichten. Absch. 496. vv. o. Verschiedenes. Art. Ii»«. (1649). Auf wiederholtes Gesuch des thurganischcn Landvogteö um Weisung, wie er den Prozeß des Haus Gautschc von Whl zu Ende führen solle, wird in Betracht gezogen, daß, da der Sohn die Mutter mit Schlägen angefahren, sich also malcfizisch gemacht habe, man nicht auf das Gut der Mutter greifen und dadurch den Sohn strafen könne, sondern sich einstweilen darauf beschränken müsse, zu untersuchen, ob Zürich wirklich laut Bertrag zu seinem Verfahren berechtigt sei; der Landschrciber soll also diesen Vertrag aufsuchen. Absch. 7. d. — Ii»I . (1649). Da Adrian Kncnz von Weinfelden sich erklärt hat, daß er auf das Ehcvcrsprcchcn verzichte, wenn ihm aus dem Vermögen seiner vermeinten Braut eine gebührende Entschädigung gegeben Werve, wird der Landvogt angewiesen, in diesem Sinne mit dem Vogtlentcn der Braut zu unterhandeln; bleibe dicß ohne Erfolg, so werde man laut Instruction rechtlich darüber entscheiden. Absch. 16. III. — I!»2. (1651). Den V kathol. Orten wird angezeigt, daß der Comthur Stnrmfedcr selig von Tobel an den Herrn von Roll zu Händen der regierenden Orte eine Donation gemacht habe. Die Orte mögen sich entschließen, ob sie diese Schenkung annehmen und selbe vielleicht noch vermehren wollen. Absch. 39. m. — (1651). Da man berichtet worden, daß weiland Comthur Sturmfcdcr zu Tobel den VII regierenden Orten 84,666 Gulden verehrt habe, aber bei dem Nachschlagen nicht aufgefunden wurde, bei wem dieses Geld liege, wird die Sache all rekoronduin genommen. Absch. 46. I. — (1651). Mit Beistand des Landammanns Pcrcgrin Zwehcr erscheinen die Roll- schcn Erben, Karl Emanucl Bcßlcr und Joh. Anton Püntincr von Uri, und erweisen in ihrem eigenen und ihrer Miterben Namen, daß, wie die Comthurcn Joh. Ludwig von Roll und Andreas Sturm- feder von Oppenwhler wegen der Comthurei Tobel streitig geworden seien, die regierenden Orte die Eom- mendc Tobel als Depositum dem Herrn von Roll zuerkannt haben, daß unter Vcrmittclnng des päpstlichen Nuntius aber am 26. Juni 1624 zwischen den beiden Ansprechen: ein Vertrag zu Stande gekommen sei, vermöge dessen der Herr von Roll für die vierzehnjährige Nuzung 15,666 Gulden bezahlen und die Com- mendc noch drei Jahre lang lehensweise gegen Bezahlung von jährlich 3666 Gulden inne haben solle, daß dieser Vertrag auch am 15. Juli 1626 die Bestätigung der regierenden Orte erlangt, Sturmfcder laut Vollmacht vom 22. Mai 1627 Gabriel Whßing von Luccrn mit der Verrechnung beauftragt und durch denselben am 20./36. März 1628 in Anwesenheit des Bürgermeisters Bräm von Zürich, Jost BircherS voi: Lucern, Landammanns Abhbcrg von Schwhz, Landammanns Pfändler von Glarus als Abgeordnete der regierenden Orte zu Tobel sich Pflichtig erklärt habe, dem Herrn von Roll noch 1618 Gulden zu vergüten, woraus also erhelle, daß der Herr von Sturmfcdcr keine Anforderung mehr an den Herrn von Roll zu machen hatte und hiemit die später von ihm als Geschenk der Eidgenossenschaft gegebene Anweisung auf den Herrn von Roll ohne Werth sei. Man findet sich dadurch bewogen, auf die erhobeilen Ansprüche zu verzichten; nur Lucern nimmt die Sache all rokorondum. Absch. 52. k. — (1652). Victor Grübler von Whl, von seiner Obrigkeit auf ein Jahr laug zur Galeere verurtheilt, aber begnadigt, bittet, daß ihm die durch den Landvogt von seinen thurgauischcn Gütern confiöcirten 566 Gulden zurükgestellt werden möchten. Beschluß: Landvogt Schorns soll auf nächste Tagsazung Bericht erstatten. 1173 Thurgau. 7Z a , Anstand zwischen Sch-M-nstn und -Inn «ezen Rech.,.wen .n Adjch. 7?. g. - Itt«. 1 j Gerichtsherrn Ludwig Fr.cdr.-b genhausen. (S. Absch. IN- ".). - > ^ ^ von Basel als lothringischem Anwalt Göldcrich von SigmarShofcn um Aushebung des von Pete. Roschet ^ Absch 196 k gegen ihn ansgewirkten Arrests soll dem Landvogte zur Berichterstattung m.tgethe.lt werd w ^ - I!.» , Znd-rwiiiI°ustzrnAiti°»Iwischr»drmBrich°fju C°nstan^ ^ PSgl... >n ......lieben nnd Güttin«..., Z, A, Wir, nnd Die...» dan ».stwhl, »ud AnSschnff -de-G-^ meinde Güttingen wurde erkannt - Die beiderseitigen Schcltungcn sollen a» gc . wn , ^ ^ ^ >««lin«e in bl. Gemeinde bleib. .« b°i B-i-f nnd Sieges. di. w°..°r. Kosten wegen abgestellt; die von den thurgauischcn Landvögten ^ ^ ^ Er- dl. Gem..» ist zn B.seznn« de« Ge.ich.°, -n G.»°.,°m..eistn..g med^zn ^ sein»« d-r Kost... anz-ball.» Gegen I-Mn Pn»I. bab... Z»>.» ^ »orbrdall..n Absch. stch dl. .»Ii,.,. Aillo» gegen d.n Pog. von Hallwbl -l« d.n e.gen.i. >en > - ^ itt-, --2...., s.W,, Einig. »n....»°n.n .... W..»p...°n bitten "»'"»sst-sch ^" Hofoinnionn h-dergerwcr in Will, daß cr ihn.» dl. Bnßc nachlalic. d.c r. . ...eist ^ «Zuglunf. der Kricgösteucr in Zürich Rath gesucht, anf.rl.gt habe. Als aber die ort, ga ..!... , ^ . gaben, da se... -en.e ..... anderer Dinge will... gebüßt worden seien, anch ,,»e -°»w UN- ^ seine »...eeihnne.. ..... Partie..,..,.che., sich ..... Rath an di. Schien...... w'nd.n dürfen, d ß dstch st selbst für die,, »„.er.hauen das Pest. red... wollen, ließ ...an die Snche « « b -uh^ ^..ch.r.,ch.- Zusaz: Zürich und evangelisch GlaruS stimmten nicht bei) iln't- nun. >.^i, gs,„?iswr und Georg rich Schorno von Schwhz. Hauptmann zu Whl. Junker Fidel von Thurn. ^»desho mste. u.ch ^,1 Christoph. Schultheiß zu Mammertshofcn, Vogt zu Romanshorn. Abgcor ne e cr ^urthci'lt wird einen Vortrag gegen die Abgeordneten der Gemeinden Keßwhl und Romanshorn. w°rau ger h lt wt^ daß t) die Unterchanen jener Gemeinden dem Abt als ihrem souveränen Herrn Zür ch tade. d.esen Ausdruk des Landschrcibcrs) reise- und steuerpflichtig seien; 2) daß sie um - >c . rr > zu bei dem Fürsten eine Revision erbitten mögen; 3) irr Bezug auf Ersaz der Proceß ost^ einiger Nachsicht zu empfehlen seien, (Leztcrn Punkt nimmt Zürich ' gefällten Ur- (1658), In zwei Schreiben klagt der Bischof von Constanz, daß Güttingen cm entweder dem theil nicht Folge leiste. Der Landvogt wird daher aufgefordert. Güttingen zu ^ ' Sststsunter- Nrtheil sich zu fügen oder zu appelliren. Auf die weitere Klage des Bstchoss. da!' ch thanen, entgegen dem Vertrage von 1509, hin und wider der gemeinen Unteit)ancn u wird der Landvogt erinnert, an das Landbuch und Herkommen sich zu halten > dicß so cr Zusaz zu Art. 199. Im Zürcher Abschicdsexemplar lautet dieser Artikel solgcudcnnas,.» , Auf ,n lagt der ^ t'ngen. daß die Obervögte Wirz zu Göttlichen und Dietrich von Hallwyl zu Güttingen sie faule memeid^c i- »>e ^ schölten haben, daher sie denn bis nach erfolgter Reparation zu Gerichte zu sizcu sich geweigert und die i- )c " Kosteucriar v°g. berechtig, haben, wird geurtbeilt. die Sche.tung sei aufgehoben und die Gemeinde habe den ^ M leisten, Zürich und evangelisch GlarnS widersprechen dieses Urtheil und erklären die Sache, da >c Kriege von Zürich im Thurgau eingenommene Huldigung veranlaßt wurde, als landfriedlich. 1174 Thurgau. hinsichtlich der vom Abt zu Fischingen über Vcrlezung der Collaturrechte von Spiegelbcrg erhobenen Beschwerde; auch soll er nachfragen, ob nicht in einer Kirche unweit BischofSzcll von einem gewissen Schobinger ein Taufstcin für die Unkatholischcn aufgestellt worden sei. Absch. 262. k. — 2tt3 (1659). DaS Gesuch des Cardinalö von Hessen um Aufhebung des von Landvogt Hirzcl der Wittwe des Verwalters von Tobel zu Ungunsten des Priors von Osterhausen, als Comthurö von Tobel, bewilligten Arrests und um folgeweise Ermöglichung des Bezugs einer auf 9i)<)t) Goldguldeu ansteigenden Forderung wird uä in- 8trulmüum nach Baden in den Abschied genommen. Absch. 289. >. — 2<»t (1659) Das JntercessionS- schreiben Basels wegen Peter Roschet in seinem Handel mit Junker Gölderich wird zu beantworten aus nächste Tagsazung verschoben. Absch. 29i). oo. — 2tt!4 (1660). Unter andern bereits entschiedenen Klagen der Maria Albrecht ist auch Beschwerde geführt, daß Landvogt Hirzel ihr eigenes Haus zu Wcin- feldcn, ungeachtet eingelegter Jnhibitionöschrciben der gesammtcn katholischen Orte, um eine gewisse Buße für 24(16 Gulden verkauft habe; da es sie selbst 3549 Gulden gekostet habe, so bitte sie nun, ihr für ihren Sohn das Zugrecht zu gestatten und den Bauschilling durch den jezt regierenden Landvogt taxiren zu lassen. Es wird ihr dieß, doch unter Widerspruch Zürichs, bewilligt. Absch. 366. gg.— 2M» (1666). Kaspar Forster von Güttingen, als Kläger gegen Benedict Brauchli von Wiuterthur, mit seiner Appellation nach Baden von Zürich ab- und an die Gerichte von Wiuterthur gewiesen, wird gemäß der ihm ertheilten Ortsstimmen, weil der Handel im Thurgau sich erhoben hat, von einem zürcherischen Redner verbeiständet, angehört und die Ezecution des UrtheilS dem thurgauischen Landvogt aufgetragen. Ibick. 88». — 2117. (1661). Der von der Abteiverwaltung von St. Gallen (in Landschlacht) auf Güter von Petcrshauscn ausgewirkte Arrest wird in Folge eingelangter Schreiben von Zürich, von Oberst von Rost, vom Erzherzog zu Innsbruck und vom Kaiser selbst aufzuheben für gut erachtet; in- deß läßt man dieß den Obern anhcimgcstellt; inzwischen wird der Landvogt davon in Kenntniß gesczt, damit er dann die Aufhebung anordnen kann. (S. Absch. 319. 8.). — 2118. (1661). Weil der Arrest auf die Güter von PeterShauscn aufgehoben ist, wird in das Begehren des St. gallischen Kanzlers Härder nicht eingetreten. Absch. 324. e. — 2 gefügt worden. Absch. 370. ll. - 217. (1664). In der zwischen dm Landrichtern Etter und Eberll schwebenden Sache mag Schwhz dem Landvogt für den Ansang das Ansinnen machen, o^ ^ schäft in gute Erfahrung zu bringen, um dann die Obrigkeiten darüber zu berichten. )- 218. (1665). Nachdem durch Obervogt Wir; von Rorschach die gegen das Ritterhaus Tobel geil ) Landcnbcrg'sche Ptätcusion erwiesen und zugleich gezeigt worden war, daß die Sache nicht der ein gci licheS oder fremdes Gericht gehöre, wurde der angelegte Arrest bestätigt und im Weitern verfugt, a! w 4300 Gulden Admodiationsgelder von dem Verwalter von Tobel zur Hinterlage dm> Landvigte exra >' werden sollen. Lucern stimmte zu diesem Arreste nicht. Absch. 420. 66. 21.1. (1665). Wie >e von Landrichter Joh. Etter von Mühlhcim bei Erbtheilung der Hinterlassenschaft seines Vaters über ctwel )t Häupter, Landvögtc, Amtleute, seine Schwäger und Verwandten ausgcstoßmm Scheltnngm abgewandc t worden seien, mögen die Gesandten berichten. Etter wird zu offener Ehrenerklärung und zu einer Bu von 700 Gulden verfällt. I61Ü. im. - 220. (1665). Erläuterung zu dem zwischen Stadtschrc.ber Locher und Vogt Huberö Söhnen zu Ni-dcrwhl in Baden gesprochenen Urtheil. daß den Lcztern nämlich as erweislich auf dem Hofe liegende väterliche und mütterliche Erbgut vom Stadtschrciber ausbezahlten em laufende, nicht authentisch verschriebene Schulden aber abgewiesen sein sollen. Absch. 4W. 1. (1666). Leonhard Ghgcr von Illhard, wegen eines an einer Landstrcichcrin begangenen unvorsaz > )cn Todtschlags aus dem Lande entwichen, wird auf Empfehlung des Landvogts und der Amtleute M, o ) mit Vorbehalt der Ratification der hohen Obrigkeiten, begnadigt. Absch. 442. kk. — 222. ^ walden bringt an, daß der Nuntius Aufhebung des auf die Güter des Hauses Tobel gc cg m Arrestes verlange, und zwar aus dem Grund, weil es geistliche Güter seien. (S. Absch. 465. 6.).— 223. (166,). 1176 Thurgau. Die Orte sind einverstanden, den Arrest auf der Commende Tobel aufzuheben, sobald Herr Rütti für seine Ansprache bezahlt sei. (S. Absch. 468. n.). — 22?. (1668). Die Frage, ob dem Begehren des Nuntius um Aushebung des vom thurgauischen Landvogt wegen der Forderung des Herrn Rütti von Whl an Comthur Neuland der Comthurei Tobel auferlegten Arrestes entsprochen werden dürfe, veran- laßte den Zusammentritt gegenwärtiger Consercnz der vier alten katholischen Orte. (Waö in Sachen verhandelt wurde, s. Absch. 468. a.). — 22?. (1668). Erörterungen wegen des Arrests zu Tobel. (S. Absch. 472. u.). — 22. — 235. (1674). Dem Landvogt Waser wird befohlen, den Mezgcr Th, „Jägkh" in Mühlheim zu Bezahlung der Rccognition, Kanzlei- und Sicgcltaxe für die ihm von Landvogt Lussi verliehene Ehehafte des Mczgcrrechtö anzuhalten, indem diese Verleihung vor der den GerichtShcrrcn eingeräumten Befugnis; stattgefunden habe. Absch. 579. k. — 23 211,. (1677). David Pcher von Schaffhauscn behauptet mit seiner auf Güter zu Nußbäumen versicherten Forderung an den Salzhcrrn Steiner von Wintcrthnr gegenüber den Forderungen Zürichs nnd Lueerns das Porrecht zu haben; die beiden Stände dagegen behaupte», daß ihre Fordernngeiz,als obrigkeitlich vorangehen. In den Abschied. Absch. 673. Iisi. — 2 42. (1686), Da bei vorjähriger Tagsaznng dem Landammann Dominik Rüppli in session« vorgehalten worden war, daß er über die löblichen Orte ehrenrührig geredet 1178 Thurgau. habe, legt er nun ein Urtheil vor, laut welchem der Urheber jener Aussage, Walthard Wirz von Uuter- walden, Pfarrer zu Stadorf, von dem bischöflichen Officium zu Constanz zum Widerruf und Kostencrsaz verfällt worden sei. Absch. 727. fifi. Abzug. Art. 21)1. (1649). Die Stadt Constanz erhebt durch Stadtvogt I. Jakob Lauz und Kanzlei- Verwalter Philipp Heintzcl Beschwerde, daß die thurgauischcu Landvögtc seit einiger Zeit bis dahin nicht geübte und den Privilegien der Stadt Constanz zuwiderlaufende Abzüge fordern, wie namentlich der Landvogt Jakob Füßli von Zürich. Auf Bericht des Landschreibers und nach Einsicht der AmtSrcchnung deö LandvogtS Füßli wird aber gefunden, daß es bei den 1646 angeordneten Abzügen um so mehr sein Verbleiben haben müsse, da Constanz mit der Forderung der Abzüge den Anfang gemacht habe; in Zukunft dagegen soll die seit Menschengedenken übliche Observanz beobachtet werden, daß beiderseits nur dann Abzug gefordert werde, wenn Vermögen als Erbe oder als Legat aus dem Thurgau nach Constanz oder aus Constanz in die Landgrafschaft übergehe. Absch. 19. k. — 211. (1649). Wo nicht ein Gcgcnrccht erweislich ist, soll der Abzug vom Erbgut gefordert werden. Ibid. ll. — 215. (1651). Antrag, mit dem Abt voil St. Gallen zu Beobachtung des Gegcnrcchtö, beziehungsweise zu Erlassung des Abzugs, sich zu verständigen. (S. Absch. 59, II., v.). — 21» gegenwärtigen Laudvogt aufgetragen zu berichten, wie eS sich mit den Ortöstimmcn verhalte, kraft wclchcl die Gemmiugen'schcn als Verkäufer des Abzugs frei erkannt worden seien. Absch. 193. m. — 211». (1662)- Landvogt Amrhhn frug lezthin an, «b von einer zu Whlcu unter Zürichs Botmäßigkeit gestandenen »»' längst verstorbenen Person, die in der Landvogtei Güter besessen habe, Abzug genommen werden soll- Zürich schreibt, daß mau die Sache bis zur Jahrrechnung zu Baden aufschieben möchte. Hierauf wirk dem Landvogt ausgetragen, sich deö Abzugs vorläufig zu versichern, ihn aber nicht zu beziehen. Absch- 355. k. — 25<» bis 252. (1662). Bei Ablegung seiner lezten AmtSrcchnung frägt Laudvogt Amrhhn, ob nicht von der Hinterlassenschaft des Jakob Bischof von St. Gallen bezüglich der im Thurgau gelegene» Fr. 32(11), die nach Constanz »gezogen wurden, der Abzug au die Obrigkeit deö Thurgau'ö statt au dic' jenige St. Gallenö bezahlt werden solle, und ob die zu Whlcu gelegenen 2661) Gulden einer in Stam»» heim verstorbenen Weibsperson bei Vererbung derselben aus ihre zu Andclsiugen wohnende Tochter de»' Thurgau. 117!» Stande Zürich oder der Landschaft Thurgau zum Abzüge pflichtig seien; ob überhaupt der Abzug dem Leibe nach folge oder dem Herrn des Ortcö, wo das Gut liege? ES wird zwar die Ansicht ausgesprochen, daß zum Unterschied von der Confiscation der Abzug dem Leibe folge, aber einstweilen verordnet, sich der Abzugssumme an dem Hauptgut bis auf Weiteres zu versichern. In Bezug auf die Grafschaft Khburg behauptet Zürich, es bestehe herkömmlich gegenseitige Abzugsfrcihcit. Dem Pfarrer Erhard Kessclring, Sohn Christophs zu Wigoldingcn, da er noch Thurgaucr ist, wird der Abzug vom väterlichen Erbe erlassen. Absch. 358. p. — 255. (1662). Die wegen der Abzüge auferlegten Arreste sollen zwar einstweilen und bis zu einer eigentlichen Beschlußfassung in dieser Sache aufgehoben, dagegen die Leistung des Abzugs durch Bürgschaft gesichert werden, wovon der alte und der neue Landvogt in Kenntniß gesezt werden. Absch. 37l. ss. — 254. (1664). Lcnzburg und Thurgau sind gegenseitig abzugsfrci. (S. Absch. 465. e.).— 255. (1666). Ausschüsse von Arbon erklären die von Landvogt Ehrler betriebene Forderung des Abzugs als unstatthaft, weil Arbon davon exemt sei; der Landvogt beruft sich aus den zugischcn Abschied von 1653. Die Mehrheit beschließt in leztcrm Sinne, in der Meinung, daß von allen seit 1653 eingetretenen Fällen die 5 Proccnt nachbezahlt werden sollen, es sei denn, daß Arbon die Befreiung erweisen könne; doch bleibe der Gemeinde Arbon das Gegcnrccht vorbehalten. Zürich und Lucern erklären, daß sie die Ezception als genugsam erwiesen betrachten. Absch. 442. oc. — 25«. (1672). Als Landvogt Busst seine lcztc Amtörcchnung ablegte und der neue Landvogt Wascr von Zürich beeidigt wurde, ist in Erinnerung an den Abschied von Zug von 1653 gefunden worden, daß der Weigerung Vieler ungeachtet von wegziehendem HcirathSgut wie von Erbgut 5 Proccnt Abzug entrichtet werden sollen, wie auch anderwärts don solchem in die Landgrafschaft gehenden Vermögen solches bezogen wird; darunter sollen auch BischofS- zcll und Whl begriffen sein. Absch. 546. u. — 257. (1674). (Die IX Schirmortc zu Dicfienhofen). Schultheiß Melchior Förster und Amtmann Wcgclin, Abgeordnete von Dießcnhofen, bitten, die Gesandtschaften ans eine künftige Tagsazung zu instruircn, daß daö dießcnhofcnsche Abzugsrecht auch auf die unter Dießeuhofer Botmäßigkeit wohnenden, doch nuverbürgerten Leute in Anwendung zu bringen sei. Absch. 665. — 258. (1676). Auf den Bericht des Landvogtö Göldli, betreffend den Abzug von der Ver- lastcnschaft des Prädicantcn Schädler, wird gefunden, es sei dicß ein altes Recht, so daß Zürich ohne Gnind dagegen Einwendung mache; denn man werde den Titel Prädicantengut nie passiren lassen. In dicstm Sinne wird dem Landvogt aufgetragen, sich des Guts zu versichern und eö bis auf Weiteres zu verwahren. Absch. 646. K. — 25?». (1676). Zürich beschwert sich, daß der thurgauische Landvogt von der Hinterlassenschaft dcö Pfarrers und Dekans Schädler zu Langcnrickenbach den Abzug verlangt. (S. Absch. 643. k.). — 2 «tt. (1676). Die Mehrheit verzichtet aus den Abzug von der Hinterlassenschaft des Detans Schädler. Absch. 656. eo. — 2«!.. (1686). Landvogt Gasser berichtet, daß Zürich der For- dluuig des Abzugs von der nach Zürich und Schaffhauscn fallenden Hinterlassenschaft des Herrn Zolli- kofcr von Orlishausen widerspreche, auf den zugischen Abschied von 1653 sich beziehend, der seither von den Landvögten nicht practicirt worden sei. ES wird gefunden, das Versäumnis; dcS einen oder andern Landvogts sei eben so wenig maßgebend, als die von Zürich auf eigenem Gebiete den thurgauischen Ge- uchtsherren zugelassene Abzugsfrcihcit. Daher soll der Landvogt den Erben die Vorweisung eines treuen Inventars gebieten und so viel von der Erbschaft in Verwahrung nehmen, als der Abzug betrage. Absch. 25. K. ^ 2«2. (1686). Friedrich Jmthurn von Schaffhausen, der von dem ihm von seinem Schwäher 118V Thurgau. Jakob Zollikofcr zu Orlishausen zugefallenen groben Erbe dem Landvogt Gaffer den Abzug verweigerte, wird zu Bezahlung desselben verfällt. Da Rittmeister Jakob Wcrdmüllcr von Zürich, ebenfalls mit einer Tochter Zollikofcrs verehelicht, laut Vertrag von ltj.'ill gleichermaßen um den Abzug augefordert wurde, wendet die Gesandtschaft Zürichs ein, jener Abschied sei nie practicirt worden, auch seien nur einen Monat vor jenem Abschiede die Gerichtsherren gegen einander vom Abzug frei erklärt und dieses 165^1 bestätigt worden. Die übrigen Orte behaupten, der Vertrag von nehme die GerichtS- herrcn nicht aus. Zürich erwidert, gerichtshcrrlichcö Gut sei vor- und seither ohne Abzug in die Orte und über den Rhein gegangen; Härders Beispiel, der leibeigen, und RüppliS Beispiel, der Bürger der Stadt Frauenfcld war, beweisen nichts. Da auch diese Einwendungen nichts verfangen, verlangt die Zürcher Gesandtschaft Einstellung des Geschäfts. Auch dich wird nicht zugegeben, ebenso die Hinterlegung der in Frage stehenden Summe abgelehnt, das Geld hinter dem Rüken von Zürich und evangelisch Gla- ruö vcrtheilt, übrigens beschlossen, älteru Abzügen nachzufragen. Die Bestimmung, daß das außer die Eidgenossenschaft gehende Gerichtsherrengut insofern abzugsfrei gehalten werde, als ein Gegcnrecht aufgewiesen werden könne, bezieht sich nur auf alte, verschriebene und obrigkeitlich zugestandene Gegcurechtc, nicht auf neue, erst zur Zeit des Erbfalls gegebene Versprechen. Diese Erläuterung ist auf Wohlgefallen heimzubringen. Absch. 727. so. kk. Verkauf von Gerichtsherrschaften. Art. slti5). Propst und Capitcl der Stift BischofSzell bitten durch Dr. Gallati, Pfarrer daselbst, die katholischen Orte möchten sie doch der Herrschaft Berg entlasten, namentlich dazu helfen, daß die gegen Brümsi erhobene und nun bei dem Landvogtc anhängig gemachte Klage über Thurgau. 1181 betrügerischen Verkauf in diesem Sinne entschieden werde. Nach Euisu..l ocr om >s )o ^ und vom Domdckan Brümsi eingegangenen Schreiben und ans mündliche ^ "ermuntern - Arnold von Uri wurde angemessen erachtet, die Parteien zu einer gütlichen ^er M i ' wenn diese nichts verfange, möchten sie den Landvogt als eompetenten Richter entscheid. ^ch dem Landvogt wurde geschrieben, er möchte die von der Stift vorgebrachten Motive ^ > derselben die Hand bieten. Absch. U4. n. - 2«». (l«55). Der zwischen der SNst Bischofs nd Sixt Werner Brümsi von Hcrblingen, Domdckan zu Aichstädt, erfolgte Abkauf der ^errs )af i ' in Betracht verschiedener der Stift zum Nachthcil gereichender Umstände und entgegen cm crl in Urtheil des LandvogtS. aufgehoben, doch der Stift auferlegt, auf 50t, Gulden Wcnds )°z zu^ und die bezogenen Einkünfte dem Bcsizer zu vergüten. Obcrvogt Wirz, im Rainen weitere Appellation vor. wogegen die Stift protestirt. es sei denn, daß für d.e P^-°sttosten gnmge Vertröstung gegeben werde. Absch. 14«. kkk. - 27«. (,«5V). Auf Klage des Propsts »»d daß Brümsi bei dem bischöflich constanzischcn Eonsistorium eine oikntw z,m''m>pwn.> wegen „ Berg betreffenden Rechtshandelö ausgewirkt, dagegen die gegen das Endurtheil erhobene ppc e führt habe, wird dem Propste gcrathen, sich nach Muri zum Nuntius zu verfügen und ihn um sc z , zugleich aber auch der Bischof an ein früher in derselben Sache übcrsandtes Schreiben erinner lW. k. — 271. (1657). Air dcir Bischof von Consta»; wird ein kräftiges B>ttschrc>bcn !" "" Stift erlassen, damit' er die Stift gegen die neuen Molestationen ab Seiten der Biilinstschen l ) 205. uu. — 272. (l«57). Daö Gesuch der St. Pclagicustift zu Bischofszeil, „c gegen as ' cg»mcn thurgauischeir Gerichtsherrcil zu schüzcn, wird den übrigen Orten zur Iintiumensci Zusammenkunft mitgetheilt. Absch. 225. o. — 27«. (>«58). Im Namen lamm e) Thurgau stellt Werner von Ulm zu Grießenberg das Gesuch, auf nächster badischcn ^ ' des „Bergischcn" Auffalls erlassene sehr präjudieirlichc Erkauntnis; zu rcvidircn. Alstch. . - ^ ^ - (l«50). Wegen der zwischen der Stift Bischofszell, als Besizerin der Herrschaft Berg, und cn cru)^ Herren der Landgrafschaft schwebenden Differenz des Siegels halber hofft der Bischof von on z, werden die regierende,l Orte dießfalls eine Revision gestatten und diese auf nächste badstche ^hrrechnung rcmittirt werden. Man findet aber, cö wäre zu Vermeidung großer weiterer Kosten das Beste, >c arteten würden sich an der obrigkeitlichen Distinction bezüglich Bcstegclung des Landvogts n»e er er> r Herren genügen lassen; sollte aber an einer Revision festgehalten werden, lo ist es an den Obern, Ii ) dießsallö zu'entschließen. Absch. 28«. I>. - 27». (l«50). Den GerichtSherre.l gestattet i)re^.n. sprachen gegen den Vorgang der über die Herrschaft Berg ausgestellten Vcrschreibung un ^ erst auf folgender Tagsazung zu erörtern. Absch. 200. 5!>). Ans den Vortrag er ) lichen Abgeordneten Obervogt Wirz, daß die Landrichter Häbcrli und Elte» die Hcrrlchas Ucberschlag an sich ziehen wollen, der Bischof aber an dicß Lehen, weil es ein adeliches sei, das habe; ferner daß der Bischof zwar die Visitation der Stift Bischofszcll geschehen lohe», dabei abel nr ) eigene Deputation vertreten sein wolle, damit der geistlichen Immunität nichts zuwider geschehe, da ^ die Bauern nicht berechtigt seien, ohne Konsens des Lchenhcrrn Wcidgangsvcrträgc aufzuuchtcn, nn beschlossen, der Theilnahme an der Stiftsvisitation nichts entgegen zu sczcn, über die andern zwe, ^ nn^c den Bericht des LandvogtS abzuwarten und dieselben indessen url rokeromlum zu nehmen. u. ir >. 1182 Thurgau. 277. (1659). Canonicuö Franz Pfhffer von Bischofszell, als Abgeordneter der St. Pelagienstift, bittet, die Stift der Herrschaft Berg zu entledigen. Man gibt ihm die schriftliche Erklärung mit, dafi die Stift im Besize der Herrschaft gegen die Kreditoren, welche den Ueberschlag prätendiren, geschüzt und in Orlishausen der Taufstein entfernt werden soll. Absch. 361.1. — 278. (1660). Landrichter Häberli und Mit- interesflrte verlangen, daß, da zu Folge des behaupteten Vorgangs der hochobrigkcitlichcn Siegel und Briefe die Stift Bischofszell die Herrschaft Berg um einen geringen Preis an sich ziehen wolle, wodurch die andern Creditoren zu großem Schaden kommen, durch den Landvogt den Leztern ein billiger Abtrag ausgemittelt werden möchte. Während Zürich, Nri und Glarus dazu willig sind, entscheiden die vier andern Orte, mit Bezug auf die bereits ertheilten Ortsstimmcu, Häberli möge sich dieser Sache halben an die Standesregierungen wenden. Absch. 306. >v. Dozwyl. Art. 27!». (1671). Gegen den Verkauf der Gerichtöherrlichkcit Dozwhl, welche von den Herren von Bernhausen dem Herrn Rietmann von Bischofszcll abgetreten wurde, macht der Abt von St. Galle» als Lehenherr das Zugrecht geltend. Nach vernommenem Bericht des Abgesandten des Abts wird aus Gutheißen der Obern hin des Gotteshauses Absicht, den Posseß zu ergreifen, gebilligt, jedoch daß es sein Recht nicht weiter ausdehne, als bisher geübt worden. Absch. 523. p. Herder». Art. 281» (1673). Damit die zum Verkauf auSgesczte, ganz katholische Herrschaft Herdcrn nicht in unkatholische Hände kommc, soll man, wenn nicht weltliche katholische Käufer zu finden sind, Gotteshäuser oder reiche Spitäler zur Uebernabme derselben zu bewegen sich Mühe geben. Absch. 556. I. — 281 (1673). In Bezug auf die Herrschaft Herdcrn soll man das Testament genauer einsehen, ob nicht ein Mittel darin aufzufinden sei, die Herrschaft leichter in katholische Hände zu bringen. Absch. 565. k. Klingenberg. Art. 282. (1650). Da die Herrschaft Klingenberg im Thurgau feil ist und allen Anzeichen nach Zürich darauf ausgeht, sie anzukaufen, wodurch die katholische Religion in jener Gegend in nicht gering Ungelegenheit käme, so sollen die katholischen Orte darauf Bedacht nehmen, einen katholischen Käufer z» finden. Absch. 34. p. — 283. (1651). Der Landvogt wird beauftragt, zu verhüten, daß die zum Vcrkani ausgebotene Herrschaft in unkatholischc Hände gerathe. Absch. 39. ll. — 28 t. (1651). Obgleich s>^ nicht geringe Bedenken finden, den Kauf der Herrschaft Klingcnberg einem Kloster zu überweisen, will dennoch zugegeben, daß die Gesandtschaft von Lucern auf der Heimreise dem Prälaten von Muri di< Einwilligung zum Kaufe Klingenbergs zusichere. Indessen möchte dieser Kauf am besten anfänglich a»> eine Privatperson geschrieben werden. Absch. 42. 2. — 283. (1651). Zürich findet den Kauf der Herl schaft Klingenbcrg ab Seite des Klosters Muri frühem Abschieden, die Veräußerungen in todte Ha»! untersagen, zuwider und wünscht Aufhebung desselben. Da wegen Mangel an Instruction der Anzug den Abschied genommen wird, ersucht Zürich, den Kauf vorläufig wenigstens zu suspendiren. Absch. 52. K — 281». (1651). Die Einwendung Zürichs gegen den Verkauf der Herrschaft Klingenbcrg an daö Gottc( Haus Muri, als in todte Hand, erscheint durch die Bereitwilligkeit Muri'ö erledigt, jene Herrschaft a^ Lehen der regierenden Orte zu übernehmen und einen ordentlichen Lehcntrager zu stellen; Luccrn daher nach Zürich berichten, daß man auf nächster Tagsazung darüber eintreten wolle; der Stift M^ N83 Thurgau. aber wird insinuirt, Jemand nach Zürich abzuordnen, um den Sachverhalt zu eröffnen. Absch. 55. b. — 287. (1651). Das Gotteshaus Muri ist bei dem Kaufe von Klingenberg zu schüzcn, indem die Lchen- schaft bei den regierenden Orten verbleibt und der Lehcncid bereits geleistet ist. Absch. 57. x. — 288. (1651). Der Anzug Zürichs wegen des Kaufs der Herrschaft Klingcnbcrg ab Seiten deö Klosters Muri bleibt für so lange eingestellt, bis man im Thurgau der Sachen mehreren Bericht haben möge. Absch. 58. tl. 28?>. (1651). Zürich gibt sich endlich wegen des Verkaufs Klingcnbcrgö an daö Gotteshaus Muri zufrieden. (S. Absch. 59. I. l>.). — 2M». (1651). Zürich rügt cS, daß ihm nicht auch wie andern Orten Anzeige gemacht worden, daß Klingcnbcrg käuflich sei. Ibiä. II. s. Aebenfcls. Art. (1654). Nachdem der Prälat von St. Urban die Mehrheit der OrtSstimmcn für Bewilligung des Kaufs der Herrschaft LiebcnfclS gewonnen hat, widerspricht Zürich kraft der Abschiede. Absch. 122. g. Randcgg (Sandegg?). Art. (167t). Die Anzeige des Landvogts, daß die Jesuiten daö gefreite Schloß „Randcgg" um :>29t) Gulden erkauft, der Bischof von Constanz als Lchcnhcrr auch seine Zustimmung dazu gegeben, als Landvogt jedoch Bedenken getragen habe, die Besizuug in todtc Hand übergehen zu lassen, fällt in den Abschied. Absch. 523. o. Sonncnbcrg. Art. (1678). Kein Ort soll sein Placct zum Verkauf des Schlosses Sonuenberg im Thurgau in unkatholischc Hand crthcilen. Absch. 692. e. — (1678). Auf Bitte deö Bischofs von Constanz, dcl geistlichen und weltlichen GerichtShcrrcn und ganzer Geistlichkeit, die Herrschaft Sonncnbcrg nicht in unkatholischc Hände fallen zu lassen, wird von den vier Orten Lucern um Ucbcrnahmc derselben ersucht. Luccni entgegnet, es habe bereits mit dem Herrn von Bcroldingen Unterhandlungen gepflogen und 65,1)91) gute Gulden angeboten, eine höhere Summe als die, um welche die Herrschaft in dem Erbe an Herrn von Bcroldingen gelangt sei; das Anerbieten sei jedoch verachtet worden; der Verkäufer sollte sich erinnern, unter welcher Bedingung die «Herrschaft im Erbe an ihn übergegangen sei und unter welchem Vorwandc er seine Hcirathsdispcnse von Rom erhalten habe; Niemand habe also mehr Verpflichtung, als die beiden »beliehen Familien Bcroldingen und Roll, die Herrschaft bei katholischer Hand zu erhalten; wenn sie daö nicht thun wollen, so möge die bcucdictinische Congrcgation angegangen werden, Hand zu bieten. Da der Nuntius bereits in lczterm Sinne Einleitungen getroffen hat, soll mit demselben nähere Verabredung geirosfcu und auf Verlängerung des Zugrcchtcö gedacht werden. Absch. 696. m. — (1678). Da das an die lutherische Stadt St. Gallen verkaufte Schloß Souncnbcrg von Sekelmcistcr Bcßlcr im Namen des Herrn Oberst von Bcroldingen wieder gezogen und daö Schloß au die Benediktiner verkauft worden 9t, der Legat nun aber laut Schreiben vom 16. l. M. im Kaufvertrage etwelche Punkte beigefügt wünscht, wird dem Legaten geschrieben, daß die Sache aä rokoroiulum genommen scu Absch. 792. v. <». Leibeigenschaft und Fall; Einzüglinge. Art. (1662). Bischof Franz von Constanz rcclamirt von dem Hingerichteten Felix Lindcnmaun, Ulcm Leibeigenen, den Fall und Laß; denn wenn aus dem scgucstrirtcn Gute die darauf hastenden 1184 Thurgau. Schulden zuerst bezahlt werden sollen, so sei Fall und Laß die älteste, weil angeborene Schuldverpflichtung des Leibeigenen; auch sei dieser Grundsaz anerkannt worden gegenüber dem Abt von St, Gallen in Bezug auf Ammann Hans im Rhcinthal und Heini Kreis in Romanshoru, sowie gegenüber der Dompropstei Konstanz in Bezug auf Bürgermeister Spiri zu Triboltingcn. In den Abschied. Absch. 358. r. — 2i»7 (1663). Das vor Jahren zn drei Vicrtheilcn oder vier Fünftheileu vollendete Verzeichnis! der Leibeigenen soll vervollständigt werden. Absch. 375. rn. — (1663), Ucber die Frage, ob man dem Bischof aus der Hinterlassenschaft des Hingerichteten Felix Lindcnmaiin Fall und Laß verabfolgen lassen solle, wird im Namen des Bischofs vom Obervogt Zweher in Klingnan ein Memorial eingegeben, daher die Frage wieder in Abschied genommen, ob in Bezug ans Fall und Laß zwischen einem malcfizisch Vcrnrthciltcu, dessen Vermögen dem Fiscus zufällt, und einem sonst Gestorbenen ein Unterschied zn machen sei. Absch. 379. t. — LiM (1383). Behauptung der reichenanischen Beamten, daß die Eiuzüglinge laut eines (unbekannten) Abschieds von 1577 dem GcrichtShcrrcn zugehören, unter welchem sie sich niederlassen, rökoroulluiu. Ibill. v. — Uli» (l635). Gegen die dem constanzischcn Dekan Pappus zugestellte Erklärung, daß der Landrichter Joh, Häbcrli zu Mauren zwar von der Hinterlassenschaft seiner durch Hcirath der Propstci leibeigen gewordenen Hausfrau Barbara Kuglcr den Laß bezahlen soll, Zinsbricfe aber nicht als fahrende Habe anzusehen seien, wird von dem Dekan protestirt, weil solches dem LandcSbrauche zuwider laufe. Auf die Bitte Häbcrlins wird gleichwohl die Exccutiou eingestellt und die Bestimmung getroffen, daß, wenn von einer leibeigenen Person Schwester- oder Brudcrskindcr vorhanden seien, kein Laß zu beziehen sei, wie solches die unterm 20. Juni 1575 von neun Orten zur Öffnung der Dompropstei gegebene Erläuterung ausweise; untcrdcsseu wird gewärtigt, daß ein Ausschuß der Laudgrafschaft Thurgau einer- und die Dompropstei mit den Gcrichtsherrcn andererseits ihre beidseitige» Behauptungen betreffend die Belastung der Zinsbriefe und die Werthnng des Falls und Lasscs, besonders das vom Landvogt Amrhhn gefällte Urthcil, daß 2 Gulden das Minimum des Falls und Lass«s und in Abgang naher Verwandten der zehnte Pfenning der fahrenden Habe verfallen sei, zu näherer Erörterung und Entscheidung bringen. Absch. 42<1. lelc. — Z«l» I. (1665). Bei Anlaß dcS Häberli'schcu Proeesscs wurde der frühere Gedanke wieder aufgenommen, das fremden Lcibhcrrcn zustehende Fallrechl auszulösen. 16ül. II. — (1666). In den Abschied, daß, um eine Rcmcdur wegen des Falls und Lasseö zu treffen, eine Taxe von etwa 5 Gulden auf die Person anzusczcn sein möchte, damit die lcibcigcucnen Nnterthaucu dieser beschwerlichen Last lcdig würden, Absch. 434. m. — (1666). Da auch im Thurgau Auökauf des Lcibsalls gewünscht wird, sollen der Landvogt und die Amtleute den seit zehn bis zwanzig Jahren sich ergebenden Durchschnitt des Ertrags berechnen und ein Projcet entwerfen. Absch. 442, 2. — t (1666). Die Amtleute erhalte» Befehl, sich zu erkundigen, ob und aus welche Weise die Leibeigenen im Thurgau, die mit Fall und Laß zum Höchsten beschwert werden, zu ledigen sein möchten. Idül. uu. — 30?. (1667). Dem Domeapitcl zu Coustanz wird bewilligt, vom Landrichter Häbcrli den streitigen Fall für seine Frau, sammt den Proceßkostcn, zn bezichen; hingegen wird die Prätcnsion des DomcapitelS, betreffend die ihm zuständigen zchntbareu Güter im Thurgau, zu gütlichem Verbrich an den Landvogt gewiesen. Absch. 459. ev. — ttM». (1668). Auf bezügliches Vorbringen der geistlichen und weltlichen Gcrichtsherrcn der Landschaft Thurgau wegen der Fälle wurde, nachdem man die betreffenden Actenstükc und Abschiede von 1509, 1573, 1626, 1653 und 1654 durchgesehen hatte, durch einen Ausschuß ein Vorschlag über alle Punkte aufgesezt und zur Eon- Thurgau. firmation den Obrigkeiten in den Abschied gesezt. Absch. 479. v. — g»7 (1670). Den Ettcr'schcn Erben von Birwinken wird, da der Gegentheil, die Stift Bischofözell, nach Hause verreiset ist, ebenfalls die Heimkehr erlaubt, der Streit also auf künftige Tagsazung geschlagen, doch in der Meinung, daß dieser Appellationöstreit den drei Abgeordneten, welche in die Landgrafschaft hinaus zu reisen bestimmt sind, zur Ausgleichung empfohlen werden sollte, was bei Anlaß der Untersuchung der Schloßgebäulichkcitcn geschehen könnte. Absch. 506. mm. — g»8. (1672). Gegen die Einzüglingc soll bessere Observanz angeordnet und die schädlichen Bräuche abgeschafft werden. Absch. 543. k. — g»!> (1672). Nachdem voriges Jahr den Etter schen Erben in Bezug auf ihre Weigerung, der Stift BischofSzcll den Fall zu entrichten, in Abwesenheit der Stift auf das eingelegte Erläutcrungöbcgchren eine den Abschieden von 1575 und 1665 entsprechende Antwort ertheilt. jezt aber von der Stift dagegen Beschwerde erhoben worden ist, wird die Execution unbeschadet des vorigen Jahres crtheiltcn Reccsscs sistirt, um in dieser Sache vorerst die Meinung der Obern zu vernehmen; zugleich wird dem Abschiede zur Erläuterung ein Memorial beigefügt. Sodann wird dem durch die Ettcr'schcn Erben im Namen gemeiner Unterthancn vorgebrachten Gesuch um die Bewilligung einer Landsgcmcinde entsprochen, doch soll selbe dem Gebrauch nach durch unparteiische Ausschüsse im Beisein der hochobrigkeitlichen Amtleute stattfinden. Erläuterung: Der Leib- herr bezieht (laut Memorial) von einem Mann, dessen Kinder demselben Lcibherrn gehörig sind, daS - beste Stük Vieh, sei es Pferd oder Rind, doch nehmen etliche Lcibhcrrcn nur die Hälfte des Schazungs- werthcs desselben; dicß ist der Leibsall. Bon einem Weibe bezieht der Leibhcrr das beste Kleid, in dem sie an heiligen Tagen zur Kirche gieng, und den silbernen Gürtel, doch nicht in nut.nrn, sondern nach dem Schazuugöwerth; dieß ist der Gcwandfall. Wenn eines gestorbenen Manncö hinterlasse»? Kinder einem andern Lcibherrn zukommen oder jener keine leiblichen Erben hinterläßt, so bezieht der Leibhcrr den Laß, das ist ein Zehntheil von allem, was das Feuer verzehren, das Wasser vcrschwcmmc» und der Hagel zerschlagen mag, wobei auch die Zinöbricfe verstanden werden; dicß ist der Laß. Wenn in den zwölf und ein halb Gotteshäusern ein Mann eines andern Gerichtöherrn Leibeigene ehelicht, so löst er sie mit einem Paar Handschuhen oder 5 Bazcn; daö ist das Raubrccht. Absch. 546. 7. — gl». (1673). Als Anwalt bei Wittwe und Kinder des Etter bittet Landweibel Engel um Schuz und Rath gegen die von der Stift PstchofSzell auf die Leibeigenschaft derselben neu erhobenen Ansprüche, um so viel mehr, da, wie verlaute, auch andere Gerichtöhcrre» zum Nachthcil der löblichen Orte der Stift sich annehmen wollen, u. f. w. ES wird aber gefunden, da der Rechtsstreit in die Orte gezogen werde, sei der Auötrag abzuwarten; die Versammlung einer Landsgcmcinde fand man übcrdieß bedenklich; denn da gewöhnlich zwei Auögcschossciie der Gemeinden dieselbe besuchen und zwar in der Regel der Ammann und Wcibcl der GcrichtShcrrcn, die >>ch nicht wohl ihren Herren widcrsczen dürfen, können die GcrichtShcrrcn bei der Landsgcmcinde leicht besuche ausbringen, die nicht durchaus unparteiisch seien, daher solchem Mißbrauch für die Zukunft abgeholfen werden sollte. Absch. 556. ß. — gl l. (1673). Weil der den Ettcr'schcn Erben zugesprochene Kostenersaz so hoch ist, daß die Stift BischofSzcll darüber sich beschweren zu sollen glaubt, sollen beide Parteien auf nächster Jahrrechnung darüber verhört werden. Absch. 56l. 0. — gI2. (1673). Lueern sindet es mit Ehre und Gewissen unverträglich, die im Ettcr'schcn Proccssc der Stift überbundcncn Kosten aufzuheben, will sich aber zu billiger Moderation herbeilassen. Absch. 565. k. — glg. (1673). In Frage kommt, ob laut Memorial (Beilage zum Abschied) das Fallrccht über die Einzüglingc in den altstiftischen 149 118k Thurgau. Herrschasten dem Bischöfe oder nicht vielmehr nach erwiesener Hebung und Erweis von 1577 der Land' vogtei gehöre (aus der Herrschast Göttlichen wurden unter den Landvögten Gallati, Püntincr, Eschcr, Jtten, Arnold, Ehrler „gefahlet" mit 40, 27, 45, 6. 3, 16"/., 4'/°, 15, 4'/-, 9 Gulden; aus der Herl' schastEgnach mit 45, 1'/-. 40, 3, 4'/°, 37'/., 24, 5, 22'/- Gld,). Fälltin den Abschied, Absch. 567. Ii. ^ 311. (1673). Da der auf lezter Tagsazung zwischen den Etter'schen Erben und der Stift gemachte Ver' gleich, laut welchem die Stift an die Kosten den Etter'schen Erben 200 Ducalcn zahlen sollte, von de» Stift nicht angenommen und durch die von Zug erhaltene Ortöstimme, daß die Kosten compcnfirt werde» sollen, unterbrochen worden ist, wird der Gesandtschaft von Untcrwaldcn überlassen, den Propst zur Am nähme des Vergleichs zu stimmen, zugleich aber dem Laudvogt empfohlen, bei der Landschaft Thurga» darauf hinzuwirken, daß von derselben an die Kosten für Auswirkung der der ganzen Landschaft zu Gute kommenden Erläuterungsbeschlüsse ein Beitrag geleistet werde. Absch, 572. Ii. — 31kl. (1674). Au de» Landvogt: Man finde nicht thunlich, die Landschaft zu Ersczung der im Etter'schen Proccsse aufgelaufene» Kosten anzuhalten; sei der Landschaft durch den Entscheid auch ein Vortheil erwachsen, so sei doch der Proccß von den Etter'schen für sich geführt worden und so bleibe es der Landschaft überlassen, gutwilligc Beiträge zu leisten. Absch. 579. k. — 314». (1674). Domdckan Pappuö erinnert, daß der Domstifl Fall und Laß in Bezug auf einige Leibeigene zugesprochen worden sei, beschwert sich daher, daß der Land' vogt die Vollziehung untersage, angeblich, weil cntgegengcsezte Ortsstimmen ergangen seien, und gewär' tigt, es werden die seither ausgefällten Ortsstimmen wenigstens keine rükwirkcnde Kraft haben. Es wird aber Vertagung bis zur Jahrrechnungstagsazung beschlossen. Absch. 585. . — 3111. (1680). Der Einzüglinge halber rc ferirt der Landwcibcl als Registerführer über die Leibeigenen: Zur Zeit, da Constanz das Vogteiamt bc saß, habe der Landvogt die Leibeigenschaft aller Einzüglinge unangefochten im Besize gehabt; dieser Bcsi! sei auf die Eidgenossen übergegangen; erst vor etwa hundert Jahren habe der Fürst von St. Galle» Einwendungen dagegen erhoben, doch ohne eine Acnderung zu bewirken; endlich 1668 haben die M richtsherrcn ihre Ortsstimmen erhalte». Ferner zeigt er an, daß der Bischof von Constanz in seine» thurgauischen Gerichten eine Bereinigung oder Oeffnung gemacht und den Einzüglingen geboten habe nach einem Aufenthalt von sechs Wochen und drei Tagen sich als leibeigen einschreibe» zu lassen. D»' Abgang, den die Eidgenossen seit 1668 an Leibeigenen erlitten, wird auf 400 bis 500 Personen geschäss Die Angelegenheit wird in den Abschied genommen. Absch. 727. st. Thurgau. 7. Märchen, Jurisdiction. Art. 32N. (1649). Da man vernommen hat, daß ans der Gränze Mischen Thurgau und Khbnrg ab Seite Zürichs vor etlichen Jahren ein Marchstein gcsezt worden sei, wodurch dem Thurgau Eintrag geschehe, so soll der Landvogt dießfalls Erkundigung einziehen und das Resultat nach Lueern einbcrichtcn. Absch. 10. mmm. l2I (1652). Es ist zu untersuchen, ob die zwischen Tobel und Whl gemachte Marchung die Landeömarche berührt habe. (S. Absch. 02. u. -). — N22 (1652). Der abgetretene Landvogt Schorns berichtet, es sei der wegen der Märchen mit dem Verwalter des Ritterhauses Tobel entstandene Span noch nicht gehoben, jedoch so viel ermittelt, daß durch den Eingriff jenes Verwalters die hoheitliche Landmarche um etwa vierundzwanzig Jucharten Landes und den größcrn Theil der Landstraße geschmälert worden sei: er, der Landvogt, habe daher bei seinem Abzüge sich den Ausspruch über diesen Frevel vorbehalten und er hoffe nun, man werde ihm überlassen, die Sache zu Ende zu führen. Dieses wird mit dem Vorbehalt zugegeben, daß er darin gemeinschaftlich mit dem neuen Landvogt handle und bezüglich der Buße sich mit ihm vergleiche. Absch. 78. o. — (t665). Hinsichtlich des bei dem Schloß Bichelsce liegenden Territoriums von etwa l00 Jucharten Landes, welches die Zürcher allein nuzen und nießcn, wird verordnet, daß die streitige Landmarche durch die ehemaligen Landvögtc Amrhhn und Arnold nebst dem gegenwärtigen Landvogt mit Abgeordneten Zürichs bereinigt werden solle. Absch. -120. eoc. 1 (1666). Da Landvogt Amrhhn, der nebst Statthalter Hirzcl und Landvogt Arnold zu Bereinigung der Märchen zwischen Bichelsce und Scelmatten beauftragt war, inzwischen nach Rom verreist ist, wird Lucern überlassen, an seine Stelle einen Andern zu ernennen, damit genannter Marchcn- anstcind und namentlich auch der zwischen Stcckborn und der Reichenau bereinigt werden kann. Absch. 442. M. H2!?. (1666). Marchbereinigung zu Bichelsce und Scelmatten und AuSmarchung der Gerichtsbarkeit bei Unter-Salcn. (S. Absch. 449. n. u. b.). - 32« (1670). Auf den Wunsch des Bischofs von Eonstanz, daß die Märchen zwischen der Landvogtci Thurgan und seinem Amt und Stadt BischofS- zetl erneuert werden möchten, erhalten Bürgermeister Grcbel, Spitalherr Joseph Amrhhn und Landam- mann Ehrler den Auftrag, sich in dieser Sache an Ort und Stelle zu verfügen, um selbe in Richtigkeit zu bringen. Absch. 506. nn. — (1671). Die in Bischofözcll gewesenen Gesandten berichte», daß bao Gut Katzenstcig und einige dabei gelegenen Güter nach Anzeige der Märchen in den hohen Gerichten bes ThurgauS und nicht in den bischofszellischcn Gerichten liegen, sie daher dem Ansinnen des Bischofs, jenes Gut in die Gerichte von Bischofözcll einzuschließen, nicht haben entsprechen können. Ein dasselbe ilejuch enthaltendes Schreiben des Bischofs wird in ablehnendem Sinne freundlich beantwortet. Absch. e>23. ^ (1676). Da die wegen der Aktion zu Kreuzlingcn von Eonstanz cingekommcnc Antwort nicht genügt, wird durch Zürich den Landvögten von Thurgau und Baden befohlen, nachzuschlagen, wie weit sich eigentlich die Jurisdiction der regierenden Orte auf dem obcrn Bodensee erstrcke. Absch. 656. f. «. Polizeiliches. Art. (1674). Um dem überhandnehmenden „DingSzchrcn" Einhalt zu thun, soll der Larrd- ^ 'gt dasselbe durch Mandat verbieten, so daß den Wirtben für solches Borgen kein Recht gehalten werde. Absch. 583. v. N88 Thurgau. Findclkindcr. Art. 33<» (1663). Die Frage des Landvogts, ob nicht die betreffenden Quartiere die Kosten für Erziehung der Findelkinder zu übernehmen haben, wird M rokoronäum genommen. Absch. 379. rv. 331 (1670). Der Landvogt macht bei Ablcgnng seiner Rechnung die Anregung, den Unterhalt der Findelkinder, welche bisher allein der hohen Obrigkeit zur Last fielen und deren jezt fünf seien, wenigstens zur Hälfte der Landschaft und den Quartieren aufzulegen. Wird zur AuSfindigmachung eines Re- mediums all rolorkiMuin genommen. Absch. 596. lk. — 332. (167?). Zu Verminderung der der Obrigkeit wegen der Findelkinder erwachsenden Unkosten wird für nöthig erachtet, daß auf künftige Jahrrechnung in dem Sinne instruirt werde, daß die Hälfte der Kosten dasjenige Quartier zu tragen habe, in welchem das Kind geboren oder gefunden werde. Absch. 546. g. — 333. (1673). Findelkinder sollen in dem Quartiere, in welchem sie gefunden werden, vom Landvogt vcrkostgeldet und die Hälfte der Kosten vom Quartiere getragen werden. Wenn von einer Dirne mehrere Väter angegeben werden, haben die interes- sirtcn Beklagten das Kind gemeinsam zu unterhalten. Absch. 567. x. — 334. (<674). Das Gesuch der Quartiere um Aufhebung des leztjährigen Beschlusses wegen der Findelkinder wird abgewiesen. (S. Abschnitt Justizsachen, Art. 162). Absch. 593. v. — 333. (1678). Die von vier Orten zugegebene Abänderung der die Findelkinder betreffenden Reform wird von Bern, Lucern, Unterwalden, Glarus, Frei- bnrg und Solothurn widersprochen. (S. Art. 89.). Absch. 697. n. — 33 Der Landvogt hat Vorschläge zu bringen, wie das Umgcld in den Gerichten der Landgrafschaft bezöge» werden möge. UM. u. — 342. (1649). Im Namen der Stadt Stein klagt der Stadtschreiber Haus Jakob Jmmcnhauser, daß der Ammann Kern, Mczgcr in Stein, sich geweigert habe, in dem steinische» Zollbezirke vor der Brüke den Zoll vom Vieh zu zahlen, weil er ja die Brüke nicht berührt habe. Es wird daher das Gesuch gestellt, die Stadt Stein bei ihrem alten, durch den Vertrag von 1504 unberührt gebliebenen Zollrcchte zu schüzen. Beschluß: Da Stein die Niedern Gerichte vor der Brüke bestzt, hat es Thurgau. auch bei seinen hergekommenen Rechten, soweit sie dem Vertrag von 150-1 nicht entgegen find, sein Verbleiben.—Zu Obigem stimmen die katholischen Orte um so lieber, da nun hohe Obrigkeit und Mann- lchaft, die etwa von Zürich in Dispute gezogen wurden, bis auf das dritte Joch der Brüte als den VII Otteil zuständig ancikannt und dadurch künftigen Weitläufigkeiten vorgebogcn ist; doch stimmen Lucern und Uri nur auf Ratification hin dazu. UM. vv. — (1650) Auf Eingang der von den thur- gauischcn Ausschüstc» erhobenen Bcichwcrden werden der neue und der alte Landvogt, Michael Schorns von Schwhz und Anton Arnold von Uri, beauftragt, 1) die Stadt Constanz nochmals zur Rcduction der Zölle auf die am 22. April 1638 verglichenen Ansäze zu ersuchen; wenn aber dieß bei Constanz nicht zu crzwcken wäre, eine» bequemen Ort diesseits der Stadt Constanz zu Errichtung einer für die Thurgauer bequeme» Marktstätte ausznmittcln uud für den Warenverkehr auf dem See oberhalb und unterhalb er Stadt Constanz Susten und Zollhäuser und Wagenfähren anzuordnen; 2) die Stadt Constanz um Aushändigung eines Theilö des seit drei Jahren bezogenen erhöhten Zolls anzugchen und damit den Nuganern die in dieser Sache aufgelaufenen Kosten zu vergüte», oder, wenn dich nicht erbältlich wäre, 0>r Festung dieser Kosten eine Landstcuer veranstalten zu lassen; 3) für die Umgebung von Constanz im )>ngau soll durch den Landvogt alljährlich ci»e Wcinrechnung angeordnet und die Wcinprcise festgesezt, rn Eonstanzern der Wcinschank auf thurgauischem Boden untersagt werden; -1) wenn in der Stadt den hulgancr» bei Rcchtsvcrhandlungen keine RechtSkosten gesprochen werden, soll gegen die Constanzer im Thurgau das Gegenrecht angewendet werden. Absch. 27. 653). Schaffhauscn ersucht Zürich, die Konferenz mit dem Grafen von Sulz j" cfrrdcui, auf der unter andcrm auch wegen der Zollstcigerung zu Stein, Balm und Dicßcnhofen gc< )andclt werden lolle. (S. Absch. 86. k.). — g'tt» (1653). Die Beschwerde wegen Zollcrhöhung zu Stein Rhein wird verschoben. Absch. 103. g. — II t? (1653). Die von Schaffhausen sowohl als von ^tcin gesteigcuen Zölle will Schaffhauscn seinerseits durch Hinweisung auf die für den Unterhalt von »eben Hanseln und mehrcrn Knechten auflaufenden Kosten, Stein durch Hinweisung auf die unter großen loste» ausgeführte Befestigung der Stadt rechtfertigen. Schaffhausen dringt vorzüglich auf Ermäßigung ^ Wcinzolls in Stein (wo vom Fuder Wein 30 Kreuzer gefordert werden, während in Schaffhausen nur 21, j» Dicßcnhofen nur 7 Kreuzer bezahlt werden und in Constanz 15) und Abschaffung des Rcb- stelcnzolls (3 Kreuzer von 1000). Nachdem Stein noch vorgebracht hatte, daß dortseits der Salzzoll auf öollstcheiu >^alz geringer sei, als zu Schaffhauscn, nimmt Zürich die Sache in den Abschied. Absch. lll. c. '1^8. (1651). schaffhauscn erinnert Zürich an die Moderation des Zolls z» Stein. (S- Absch 116. i.). ^ Ittt (1651). Der Landvogt soll auf künftige Tagsaznng über die mit Constanz wegen des Zolls ilattgcfundencn Verhandlungen und über den gegenwärtigen Stand dieser Zollangclegcnhcit berichten. Adich. 10). in. - (1656). Schaffhauscn wünscht beförderliche Abhilfe seiner Beschwerden wegen ded Zolls zu'Stein. (S. Absch. l97. k.). — (tstzg). Dem M. Sebastian Obcrtcuffer aus Ap- 1190 Thurgau. Penzell, Schwarzfärber, wird von der Mehrheit bewilligt, in Ermatingen sich zu sezen und sein Handwerk zu betreiben, wofern die Gemeinde daselbst ihn gutwillig annehmen werde und er Andern ohne Nachtheil sei. Absch. 284. k. — 352 (1059). Constanz macht Einwendung gegen die von Sebastian Oberteuffer in Ermatingen unternommene Einrichtung einer Schwarzfärberei. Der Landvogt erhält die Weisung, diesen Bau nicht aufkommen zu lassen; somit wird der limitirtc badische Abschied zurükgcnom- men. Absch. 286. 1<. — 353 (1659). Aus daö Schreiben des Landvogts, daß die Thurbrüke zu Wcin- fcldcn durch daö Waldwasscr sehr beschädigt und der Reparatur bedürftig, im ganzen Thurgau auch keine Brüke über die Thür vorhanden, jene Brüke daher als ein allgemeines Bedürfnis zu betrachten und daher das von Zürich als Besizcriu der Herrschaft Weinfeldcn, der im Jahr 1459 vom Kaiser die Erbauung dieser Brüke und der Bezug eines Brükcnzollö bewilligt worden sei, gestellte Gesuch um Bewilligung eines den dritten Theil des gewöhnlichen Schifflohnö übersteigenden Zolls begründet sei, wird geantwortet, die Confercnz sei dieß zu bewilligen nicht compctent; die Gesandtschaften nehmen es aber ad.rokorondum. Ibid. I. — 35Ä (1659). Nachdem Dießcnhofeu vor Jahren dem Kloster Paradies die Errichtung einer Bleiche bewilligt, nun aber diese Bewilligung wieder zurükgezogen hat, empfiehlt Schwhz daö Kloster zur Beschirmung bei seiner Einrichtung, was in den Abschied genommen wird. Ibid. n. 355 (1659). Das wiederholte Gesuch um Zollerhöhung auf der zu reparierenden Thurbrüke zu Weinfeldcn gibt Veranlaßung, bei den katholischen Amtleuten sich zu erkundigen, wie eö sich mit der Notwendigkeit der Reparatur verhalte und ob man sie nicht besser unterlassen solle. Absch. 289. k. — 35<» (1659). Auf kommender Tagsazung ist Paradies wegen der Bleiche gegenüber Dießenhofen in Schuz zu nehmen. Ibid. o. — 3»?. (1659). Dem Franz Betschart von Schwhz, Verwalter zu Paradies, ist zu antworten, daß man das Kloster bei der Bleiche schirmen werde und er gegen eine dafür von Dießenhofen geforderte zu starke Auflage Protestiren solle. Absch. 29t). eoe. — 358. (1659). Bezüglich der Zollremedirung zu Constanz, Schaffhausen und Stein, wegen welcher Basel sich beschwert, wird Schaffhausen eine Confercnz ansczcn. (S. Absch. 296. k.). — 35?» (1660). Ein älterer zwischen der Stadt Dießenhofen und dem Kloster Paradies bestehender Vertrag, betreffend eine auf den Gütern des Gotteshauses, in der Jurisdiction Dießenhofens, errichtete Bleiche des Gotteshauses, wird rechtsgültig erklärt, mit dem Zusaze, daß keine andern als die für die Bleiche und Walche erforderlichen Gebäude errichtet werden dürfen, das Lehen von Paradies besezt, die auf der Bleiche vorfallenden Streitigkeiten vom Gerichte Dießenhofen entschieden werden sollen, ehrliche Bürger Dicßenhofens bei der Besezung der Bleiche vorzugsweise zu bcrüksichtigen seien. Absch. 906. — 3<5i». (1660). Ermatingen bittet unter Hinweisung auf die dortigen bcsondcrn Freiheiten, z. B. einen kleinen und großen Rath, besondere Gerichte u. dgl., und aus die zunehmende Bevölkerung, um Gestaltung von Wochen- und Jahrmärkten und Haltung geschworener Handwerke. Nachdem dieß den umliegenden Orten verkündet und ihnen ein Termin von acht Tagen für Eingabe allfälliger Einwendungen angesezt wordeil war, werden die begehrten Wochen- und zwei Jahrmärkte und die Ucbung aller Arten Handwerke bewilligt und damit auch die gegen Einrichtung der Schwarzfärberei OberteuffcrS erhobenen Einwendungen erledigt. Ibid. mm. — 3<»H.. (1661)- Der Abgeordnete des Bischofs von Constanz, Dr. Raßlcr, bringt vor, wie die Stadt Stein am Rhein wider alles alte Herkommen sich unterstehe, eine neue Schifffahrt „mit den Wehnen, so an dem vndcrn See erkaufst werden, vfzuerichten," obgleich diese Gerechtigkeit kraft mehr als hundertjährigem Posseß und Thurgau. 1191 authentischen Verträgen und Abschieden den, Bischof zugehörc. Der Landvogt habe nun zwar die beschwerdeführenden Steiner ab- und zur Ruhe gewiesen, allein sie werden sich appellircnd nach Baden an die Tagsazung wenden. Er bittet, den Bischof bei seinem Rechte zu schüzcn. Wird mit bereitwilligem Erbieten zur JnstruetionScrthcilung nach Baden in den Abschied genommen. Absch. 325. p. — 3«S (1661). Stein vor der Brüke, Eschenz nnd Mammcrn appclliren gegen daö in Frauenfcld gefällte Ur- theil, laut welchem ihnen auf Klage der rcichcnauischcn Beamten die Anschaffung eines LcdischiffS darum untersagt wurde, weil nur Reichenau und Lindau Lcdischiffe zu haben berechtigt seien, werden aber ebenfalls abgewiesen; doch rcscrvirt Zürich den Streitfall für die X Orte wegen der Jurisdiction auf dem See. Absch. 327. eo. — 5t«5t (1662). Die Schisslcute von Stein vor der Brüke, von Eschenz und von Mammcrn (Beat Böschenstein, Hans G. Sprenger, Beat Stäheli, HanS, Niklauö und Isaak Suter, Hans Diener, Lorenz Felber) bitten mit Hinsicht aus den ergangenen abweisenden Beschluß von lezter Jahrrechnung und in Betracht, daß der halbe Theil des Unterstes Eigcnthum der VII Orte sei, Reichenau nur als Gerichtsherr der am thurgauischen Ufer liegenden Ortschaften und zwar einzig niedcrgcrichtlichc Rechte auf diesem Thcilc des Sees anzusprechen habe, cö hiemit unbillig sei, fremde reichcnauische Schiff- lcutc bei der Schifffahrt zu schüzen, die LaudeSkiudcr dagegen von dem Schifffahrtsrechte auszuschließen; ferner weil der Verkehr auf dem See und das Bcdürfniß, die eigenen Productc selbst auszuführen, mit der Zunahme der Bevölkerung und dem bessern Anbau des Bodens im Thurgau sich vermehrt habe, — um endliche Bewilligung ein Ledischiff zn bauen. Beschluß, auf der folgenden Jahrrcchnung die Sache zu behandeln. Absch. 347. lc. — 5t«'4 (Ibv2). Nach Verhör cincö vom Landvogtc Amrhhn und vom Bischof von Constanz eingelaufenen Schreibens wird gefunden, die Schifflcutc von Stein seien mit ihrem Gesuch abzuweisen. Absch. 347. s. — g«». (1662). Bern nimmt mit Rüksicht auf den Bericht Zürichs all rv- torimllum, was auf der Jahrrechnung hinsichtlich der Schifffahrt aus dem Unterste im Thurgau zu verfügen sei. Absch. 356. k. — 3««. (l662). Dem Begehren der Schiffleute von Burg, Eschenz und Mammern hält im Auftrage des Bischofs von Constanz Procurator Schaufclbergcr das von den Ständen erlangte Urthcil und das jene Schiffleute von der Ledischifffahrt nach Lindau ausschließende Recht der reichenauischen Schiffer entgegen. Die Sache wird wieder in den Abschied genommen. Absch. 358. n.— -!«?. (>662). Die katholischen Orte wollen das von der Reichenau in Anspruch genommene Recht der die Anwohner des Untersees ausschließenden Schifffahrt nach Lindau schüzcn, um nicht den Zürchern und der Stadt Stein gefährliche Vorthcilc einzuräumen. Absch. 363. ä. — 5t««. (1663). Bei dem Mangel an eigenen Marktstättcn im Thurgau hat die Abschaffung der hausirendcn Krämer einige Bedenklichkeitcn; es könnte aber mit Zürich, dem Bischof von Constanz und dem Abt von St. Gallen in eine gemeinsame Bcrathung darüber eingetreten werden. Absch. 375. n. — 5t««. (1664). Den Brüdern Bartholomä und Hans Jakob Gonzenbach von St. Gallen wird für den in ihrer Gcrichtöhcrrlichkeit gelegenen, erkauften Flcken Hauptwhl mit Vorbehalt der innerhalb vierzehn Tagen von den Ständen zu erklärenden Ratification Marktrecht verliehen. Absch. 396. k. — 37«. (1666). Dem David Wügerli und seinen Söhnen in Steckborn wird daö Gegenrecht in der Schifffahrt auf dem Rhein und Unterste bewilligt, daß sie nämlich die in Steckborn gewachsenen Weine und Früchte abführen mögen, sofern keine ältcrn Briese und Siegel dagegen seien. Absch. 442. tt. — 37 I. (1667). Da das Gesuch des David Wügcrlin von Steckborn, worüber schon verabschiedet worden, nochmals von Steckborn, Mammcrn, Eschenz und Stein 1192 Thurgau. eingebracht wurde, die großen Schiffe auf dem Rhein und Bodensee brauchen zu dürfen, trägt Uri darauf an, zwar in Bezug auf die großen Schiffe den Bischof bei dem Herkommen deßwcgen zu schüzcn, weil mau im Falle eines Kriegs mit denen der andern Religion auf solche Weise der großen Schiffe versichert wäre, dann aber nicht zu vergessen, daß die eine Hälfte des SecS zur Eidgenossenschaft gehöre und eö also billig sei, die Angehörigen nicht zu sehr zu beschränken, Absch, 45l. k. — '172, (1667). Auf ein von Landvogl Lussi eingekommeueö Schreiben, den Färberhandcl betreffend, werden die Gesandten der Stadt St. Gallen angefragt, ob sie wünschen, daß die Sache in dieser Tagsazung verhandelt und zu solchem Zweke der Landvogt herbcschieden, oder daß das Geschäft bis zur Jahrrechnungstagsazung eingestellt werde. Sic erwidern, weder ugoullo noch oxcipiondo sich in's Recht einzulassen seien sie bevollmächtigt, dagegen ersuchen sie die beiden Vororte Zürich und Lucern, daß sie auf den einen oder andern angedeuteten Fall ihrer Herren und Obern Meinung und Resolution gehörigen Ortes entdekcn mögen ; die Verschiebung mögen sie wohl zugeben, doch mit der ausdrüklichen Erklärung, daß die Stadt St. Gallen, ohne in ein Recht sich einzulassen, lediglich sich mit ihrer Possession und ihren Freiheiten und Jurisdiction behelfcn werde, unter welcher der gemeldete Färberhandel sich zugetragen habe. Absch. 453. n. — 3751. (1667). Joh. Jakob und Bartholomä Gonzenbach, denen 1664 und 1665 die Gcrichtsherrlichkcit und das Marktrccht in Hauptwhl zugestanden worden, führen gegen Friedrich Girtanncr und Kaspar Allgäucr von St. Gallen Beschwerde, daß diese nach Einrichtung einer Färberei in Hauptwhl den Ort als dazu untauglich ausgeschrieen, dadurch selbst die im Thurgau regierenden Orte beschimpft, daher die Erster» gegen dieselben bei dem thurgauischen Landvogte Schuz gesucht, dafür aber von den Gegnern auf Leib und Leben bedroht und veranlaßt worden seien, das St. gallische Bürgerrecht aufzugeben, in der Hoffnung, als nunmehrige Land- saßcn im Thurgau die Protection der regierenden Orte um so uachdrüklichcr zu genießen. Da nun zwar die Beklagten auf die Citation sich nicht einfanden und die Gesandten der Stadt St. Gallen behaupteten, die Sache gehöre nicht vor die VII Orte, daher Aufschub verlangten, wurde dennoch, aber gegen Zürichs Zustimmung, zu Recht erkannt, es sei das den Klägern concedirte Privilegium, sowie das vom Landvogl gefällte Urtheil mit Buße von Illvl) Thalern und Kostcncrsaz für die Kläger bestätigt und jede weitere über Hauptwhl und die Gonzenbach ausgegossene Beschimpfung als Vcrlczuug der hochobrigkcitlichcn Autorität zu ahnden. Absch. 459. u. — '17 t (1667). Joh. Fr. Zweher und Heinrich Göldlin von Tiefenau, bischöslich-constanzische Räthe und Obervögte zu Kliugnau und Arbon, die Gesandten der Stadt St. Gallen und ein Ausschuß der Gemeinde Arbon klagen, daß seit einem Jahre die von Arbo» nach St. Gallen gehenden Waaren in Stciuach mit einem Zoll belegt werden, ihre dagegen erhobene Protc- station ohne Erfolg geblieben sei. Der Landcshofmeister Fidel von Thurn und der Obervogt von Nor- schach, Joh. Anton Wirz von Rudeuz, entgegnen, daß die VII Orte diese Klage nicht annehmen können, weil Steinach in der Souveränität des Fürsten von St. Gallen liege; daß die Berufung auf ein Bei' spiel von 1558 nicht passe, indem damals das Gotteshaus St. Gallen den thurgauischen Untcrthanc» verwehren wollte, mit Waaren aus Lindau und Buchhorn statt in Rorschach oder Stcinach in Arbon oder Utwhl zu landen, damals also wirklich mit Recht über die im Thurgau gelegenen LandungSpläze von den VII Orten geurtheilt werden konnte. Indem die Parteien zu gütlicher Vertragung ermuntert und unterdessen alle Neuerungen eingestellt werden, fällt der Streit in dem Sinne in den Abschied, daß, wen» kein gütlicher Vergleich eintritt, die Obrigkeiten der regierenden Orte auf der Jahrrechnung des künftige» Thurgau. Jahres den Richter anweisen. Die fürstlich St. gallischen Gesandten beschweren sich wegen der Benamsnng des Richters, Ibid. — 373 (1668). In Betreff des Zolls, welchen der Abt von St. Gallen von Waaren erheben will, die in Arbon gelandet und auf der Achse nach St, Gallen geführt werden, wurde nach Anhörung der Anwälte des Bischofs von Konstanz, der Stadt St. Gallen und der Stadt Arbon, sowie des Abts die Erwartung ausgesprochen, daß die Parteien nach Vorgang von 1558 und 1627 sich vergleichen, und der Antrag gestellt, daß jeder Theil zu solchem Zwcke aus den VII Orten zwei Ehren- säzc erkiese und daß sie sich durch diese auf der nächstkünftigen Tagsazung vereinbaren lassen, unterdessen aber der Bezug des streitigen Zolls unterlassen bleiben soll. Wie die Parteien dagegen Einwendungen machten und besonders der Abt zur Einstellung des Zolls sich nicht verstehen wollte, sondern eher die Sache „in- torinanllo an den ganzen Stand" bringen zu wollen sich erklärte, wurde den Parteien anHeim gestellt, die Ehrensäze aus den VII Orten, aus den IV Schirmortcn oder auch aus dem ganzen Stand zu erkiesen und innert Monatsfrist für das eine oder andere sich zu erklären. Dabei erhielt der thurgauischc Landbogt den Auftrag, die von dem klagenden Theile begehrten Kundschaften rechtlich zu verhören und die Verhöre schriftlich und verschlossen denselben zu Händen zu stellen, auch, wenn es nöthig sei, den Augenschein einzunehmen und seiner Zeit darüber zu berichten. Absch. -179. g. — 37«, (1673). Die Einfuhrung eines Ohmgclds in der Landschaft Thurgau betreffend, ist dem Landvogt und den Amtleuten überlassen, etwa zwölf Zürichschilliuge auf den Saum zu legen und die Hälfte den Nuterthancn zu lassen. Absch. 567, llll. — 377. (1673). Ucbcr Anlegung von Zöllen auf transitirende Waaren soll der Landvogt Bericht und Antrag bringen, damit die Gesandten auf nächste Jahrrcchnung dießfalls instruirt werden können. Ibid. ff. — 37«. (1679), Dem Begehren WeinseldenS, eine Brükc über die Thür erbauen und ein Brükengeld beziehen zu dürfen, wird mit der Beschränkung entsprochen, daß der Landvogt und die Amtleute sowie der Obcrvogt zu Weinfclden das Brükengeld auf ein bescheidenes Mast sezen, Einheimische weniger bezahlen als Fremde, obrigkeitliche Gesandte und Amtleute frei gehalten werben. Absch, 713. 8. 11. Kriegs- und Schüzenwefen Art. 37t». (1649). Der Landvogt mag in Kricgszcitcn unsere Lieben und Getreuen zu Stcckborn wie die zu Fraucnfcld als Leibgarde zu sich nehmen, ohne daß der Quarticrhauptmann Einsprache dagegen machen darf. Absch. 19. 66. — 38« (1659). In den Abschied, ob die den Gemeinden Ermatingen uud Gottlicben im Jahre 1647 bewilligte Schüzengabe von acht Gulden so zu verstehen sei, daß beiden Gemeinden zusammen acht Gulden oder jeder dieser Gemeinden so viel verliehen worden seien. Absch. 27. 66. ^ 381. (1659). Lucern trägt an, die Bestimmung aufzuheben, daß die Wehrmannschaft von Steckborn dem Befehle des Quarticrhauptmanns entzogen werden uud zur besonder» Disposition des Landvogtö dienen solle. Idid. 83. 382. (1654). Auf die Klage Zürichs, daß der Landvogt nicht, wie herkömmlich, den zürcherischen Obervogt zu Weinfclden, söndern einen Nuterthancn als Quarticrhauptmann des Quartiers Vleinfcldcn bestellt habe, wird gefunden, daß zwar dem Landvogtc das ErncnnungSrccht zustehe, jedoch nach Befinden die Obcrvögte der Stadt Zürich zu berüksichtigcn seien. Absch. 122. v. - 383. (1654). Die Bitte der Gemeinde Tägerweilen um eine Schüzengabe fällt in den Abschied. I61d. v. — 384. (1654). Zunch belM sich vor, auf Grund der gegen Landvogt Wirz erhobenen Klage die angemessenen Rügen 1194 Thurgau. eintreten zu lassen. UM. M. — 383 (1654). Auf Erinnerung Zürichs schreiben die Gesandten von Lucern und Uri an den Landvogt des Thurgau'S, er möchte, da sein Vorgänger, Landvogt Wirz, die Ernennung des Quartierhauptmanns des Quartiers Weinfcldcn nicht zurükgcnommen habe, dem Obervogt zu Weinfelden diese Stelle übertragen oder, wenn ihm dieß nicht räthlich scheine, wenigstens einstweilen keine Quarticrmusterung vornehmen. Absch. 132. g. — 38<» (1655). Das Gesuch Tägerwcilenö um eine Schüzengabe wird mit dem Verdeuten zurükgewiesen, daß mehrere Orte sich zu einer gemeinsamen Gesellschaft vereinigen sollen. Absch. 146. W. — 387. (1655). Alt-Landvogt Wolfgang Wirz berichtet, daß, nachdem er bei dem Bauernauflauf vor einigen Jahren von etlichen Gerichtsherrcn und Klöstern zur Verfügung der Obrigkeit Pferde nach Fraucnfeld eingefordert, der Prälat von Krcuzlingen allein sich geweigert habe, die mit seinen Pferden darüber ergangenen Unkosten zu zahlen. Beschluß: Er soll sie bezahlen. Auch andere Kosten, die der alt-Landvogt noch an die Gerichtsherrcn zu fordern hat, soll der jezige Landvogt czequiren helfen. Ibid. 22. — 388. (1655). Auf den Bericht des thurgauischen Landvogts, daß die beiden Rcligionsparteien die Neutralität beobachten wollen, wird erwidert, der Landvogt möge darauf halten, daß man dabei bleibe. Absch. 164. ct. — 381». (1655). Gegenüber dem von Zürich a» die Landgrafschaft Thurgau gesandten Verweise wegen Eingehung der Neutralität wird dem Landvogt und den Gerichtsherrcn das Nöthige überschrieben. Absch. 165. Ii. — 31»1» (1656). Die Thurgauer nnd Lauiscr, welche an uns (den V Orten) treulos und meineidig geworden sind, sollen von der Amnestie ausgeschlossen werden. (S. Absch. 177. e.). — 31»! (1657). Auf die von den geistlichen Gcrichtsherren bezeigte Unwill- fährigkeit, zu Anschaffung von Munition und Proviant Beiträge zu leisten, wird dem Landschreiber das Erforderliche zugeschrieben; zugleich behält man sich vor, mit dem Nuntius darüber zu traetircn, ans daß man dergleichen Undank bei weitern Begebenheiten nicht mehr gewärtigen müsse. Absch. 266. k. 31»Ä (1657). Der Vogt von Gottliebcn wird aus Eingabe seines vom Bischof von Constanz ausgestellten Credcntialö aus Mangel an Zeit ersucht, seinen Auftrag schriftlich einzureichen Absch. 265. 1. 31»3 (1657). Besezung des Schlosses Arbon im Fall der Ruptur durch bischöfliche Unterthaucn oder katholische Thurgauer. (S. iiiiä. n.). — 31» t (1657). Aus jüngst gestelltes Ansuchen des bischöfliche» Vogts zu Gottlieben wird der Landvogt beauftragt, den Leuten der Gemeinde Güttingen zu befehlen, die ihnen wegen der nach leztem Krieg verübten und daher nicht im Gencralpardon begriffenen Widerscz- lichkeit auferlegte Buße zu bezahlen; auch sollen die Richter zu Gericht sizen. Absch. 267. k. — 31»3 (1657). Dem Kloster Rheinau wird bewilligt, auf den Fall eines Bruches eine Sichcrbeitöwache vo» Glarus beider Religionen sich geben zu lassen. Absch. 231. 0. — 31» Absch. 284. p.). — H«I (1659). Obcrvogt Wirz legt ein Vollmachtschrciben des Bischofs von Constanz vor und thcilt mit, waö unlängst auf einer Konferenz wegen Arbon den katholischen Orten zu Gutem verabredet worden. Absch. 286. 8- — AOL, (1659). Da es vergangener Wochen vorgekommen ist, daß zürcherische und schaffhaustschc „KricgSoffizierc" unter Trommelschlag im Thurgau Leute geworben haben, wird der Landvogt um daherigeu Bericht aufgefordert und dabei die Erwartung ausgesprochen, er werde solchem Vornehmen fernerhin schuldiger Maßen wehren, idul.m. — H«l! u. H«H (1659). Dem Landvogt im Thurgau, welcher einen Auszug von vier Freicompagniecn zu je 15(1 Mann auserlesener Mannschaft ohne Vorwissen der regierenden Orte vorgenommen und darliber hin noch eine Anzahl Adjutanten erwählt hat, wird befohlen, nichts gegen die alte Uebung und ohne Befehl der Mehrheit der regierenden Orte vorzunehmen. Absch. .109. b. — H<»z (1600). Was die katholischen Orte auf das erneuerte Gesuch des Gotteshauses Rheinau um Erstattung des im leztcn Krieg erlittenen Schadens beschlossen haben, sehe mau Absch. 306. uuu. — H(tt! (1664). Der Prälat von Rheinau soll die 100 Mann starke Zürcher Wache entlassen. (S. Absch. ^04. gz.). — H<»? (1664). Verhalten der Quartierhauptleute im Thurgau. (S. ibill. uu.). — HV8 (1664). Die Katholischen im Thurgau sind für den Fall einer Ruptur in guter Constdcration zu halten. Absch. 406. k. — Ht»» (1665). Bezüglich des MannschaftSrechteö zu RäuchliSbcrg wird auf den Beucht des Landcöhofmeisters Fidel von Thurn gefunden, daß dieses gemäß uraltem Herkommen dem Gotteshaus >st. Gallen zustehe. Absch. 420. nun. — 410. (1666). Die Landvögte des ThurgauS und der Frciämter sollen den für die französischen Freicompagnieen geworbenen abt-St. gallischen Leuten den Dinchpaß nicht gestatten. (S. Absch. 432. b.). — H I I. (1672). Auf das vom spanischen Gesandten Graf Casati im Namen der oberöstcrrcichischen Regierung gestellte Gesuch, daß zur Ausdehnung der Befestigungswerke von Constanz etwas Boden abgetreten werden möchte, wird die Bewilligung dazu ertheilt, doch unter Vorbehalt, daß, wie vierzig Jahre früher, von der kaiserlichen Majestät selbst ein Missiv erfolge und von der Stadt Constanz ein Revers ausgestellt werde. Absch. 546. 2. — HI2 (1673). Die Hauptlcute der in dem Descnsional für die drei Ausschüsse begriffenen Compagniccu aus dem Thurgau sollen, weil dieß eine extraordinäre Sache ist, nicht von den GcrichlShcrrcn, sondern von dem Landvogt ernannt werden. Die Befugniß des Landeshauptmanns, ohne Vorwisscn des LandvogtS die Ouartier- hauptlcute zu versammeln, bleibt noch unentschieden. Absch. 567. u. — Hill. (1673). Der Antrag, statt der Schüzcngclder in jedem Ouartier einen Trüllmcistcr anzustellen, der die Mannschaft jährlich vier Male auf Befehl des Landvogts an bestimmten Tagen exerciere, von der hohen Obrigkeit mit 5 Gl. und von dem Quartier ebenfalls mit 5 Gl. jährlich entschädigt werde, wird für einstweilen nicht beliebt, doch ist pdun Quartier freigestellt, einen Trüllmeister zu halten, idiä. >v. — HZH. (1674). Dem Landvogte Wastr wird berichtet, daß man die Bestellung von neun Hauptlcutcn für die 1800 Mann der angeordneten drei Ausschüsse sich belieben lasse. Dabei soll sich der Landvogt die Vcrthciluug der Mannschaft "»llr die Hauptlcute und ihre gute Bewaffnung angelegen sein lassen. Absch. 579. ei. — Hlkl. (1674). Der Prätention der bischöflich.constanzischcn Beamten gcgcnüb.cr, daß die Mannschaft der Acmtcr Arbon, silchofszell und Horn dem Fürsten von Constanz zustehe, wird, in Betracht, daß diese Orte in dem Laudcs- >ch>rm stehen und in eidgenössischen Nöthen, wie 1653, ausgezogen und gebraucht worden sind, das De. fen»onal auch hst Laudcöbcschirmung bczwekt, dem Landvogtc befohlen, jene Orte zum Defeusionalwescu Thurgau. nach Verhältniß der Bevölkerung anzuhalten. Absch. 583. v. — 44«. (1674). Um der fürstlich com stanzischen Beschwerde, daß Arbon und Bischofszell für das Defenstonale mit zu viel Mannschaft ange- legt worden seien, nach Billigkeit Rechnung zu tragen, soll der Landvogt auf die folgende Jahrrechnnuß eine gründliche Information einbringen. Absch. 585. r. — 447. (1674). Der Prälat von Rheinau äußert große Besorgnisse darüber, daß seine Stift bei der Gränzbesezung den Zürchern angewiesen sei, erinnert an die Erfahrungen von 1656, wünscht einen katholischen Commandanten für die Bürger von Rheinau, die den Nachtdienst eifrig versehen, Entschädigung für Proviant, Rükgabe des entzogenen Ge- schüzeö u. s. w. Hierauf wird ihm zur Beruhigung gemeldet, nur bei plözlichen Ueberfällcn werde Zürich zu Hilfe eilen, die Bcsazung selbst werde man mit einem katholischen Offizier und mit Mannschaft aus allen, besonders aus den im Thurgau regierenden Orten, zu versehen wissen; auch sei Lieferung vo» Proviant nur auf Bezahlung gemeint; in Betreff des 1656 weggenommenen Geschüzes sei mit den Ge- sandten Zürichs gesprochen worden, welche verheißen haben, nachzuforschen. Absch. 587. s. 42. Münzwesen. Art. 418. (1674). Der Landvogt soll gegen das Einbringen der Reichömünze hohe Strafen an- sezen. Absch. 583. x. — 441». (1675). Da die verbotene Reichömünze in der Vogtei BischofSzcll zw gelassen ist, erhält der Landvogt den Auftrag, mit dem Fürstbischof zum Zweke der Abschaffung dieses schädlichen Uebelstandcs zu unterhandeln. Absch. 622. xx> — 42«. (1677). Auf ein Memorial des Land- Vogts, wie die Reichsmünze abzuhalten wäre, wird von Seite der regierenden Orte nur insoweit eingetreten, daß kund gemacht werden solle, Niemand sei zur Annahme der Reichsmünze verpflichtet; wer sie annehme, möge es auf seine Gefahr hin thun und sehen, wie er dieselbe los werde; wenn aber der Landschaft der Abruf gegen die Auswärtigen zu bessern« Nuzen gereiche, so könnte auf ferner einlangende Information in Sachen geholfen werden. Absch. 685. I. 43. Kirchliches und Glaubenssachen; eonfesfionelle und landfriedliche Streitigkeiten (Zu Vervollständigung dieses Abschnittes sehe man auch deutsche gemeine Vogteicn überhaupt, 10. Abschnitt (Art. 140-200), und Nheint hat, 13. Abschnitt (Art. 221—290)). Art. 424. (1649). Da es in Dießenhofen mit der katholischen Religion und dem Klerus schlecht stehen soll, wird dem Stadtschreiber Johannes Scharpf, einem gut katholischen Manne, freundlich gc schrieben, sein Bestes zu thun. Absch. 7. 1. — 422. (1649). Die Mahnung der Schiedorte, daß die Vit Orte über den thurgauischen Span sich vergleichen möchten, fällt in den Abschied. Absch. 10. MI. 423. (1649). Streit wegen der Pertheilung der Kirchenbaukosteu zwischen den beiden RcligionSgenofsc" zu Sommcri und Urtheil des St. gallischen Pfalzrathes. (S. ibid. kiek.) — 424. (1649). In der thurgauischen Angelegenheit verlangen die V katholischen Orte, daß Zürich vorerst die zwei verlangten Haupt' punkte zugeben solle. (S. deutsche gemeine Bogtcien überhaupt, Art. 141.) Absch. 12. o. — 424. (1619) Lucern soll in dem Sinne bei Bern bezüglich der thurgauischen Sache einzuwirken suchen, daß den ^ katholischen Orten die beiden geforderten Punkte zugestanden werden. (S. Absch. 15. k.). — 42«. (1649) Der Ertrag der Pfarrei Lustorf wird auf 1000 bis 1500 Gulden angegeben. Absch. 20. s. — 42^ Thurgau. 1197 (1656). Die Schiedorte in dem thurgauischen Streit wiederholen 27. kd. - »2«. (1650). Zürich rechtfertiget sein Verhalten in der thmg mehrenden keu, cS. Absch. 34. i.) - »2». (1650), Ulrich und Glarn^ Uebergriffe der katholischen Orte im Thurgau. (S. Absch. 3„. -u). »»<» . " - ^ ^ ^ ^ ^ Streitigkeiten (Utwhler und Lustorfer Angelegenheit). (S. die Abschiede . o; ' ^ »3». (1651). Auf die von der katholischen Commune in Fraucnfcld eingegangene B s ) läufig dem Landvogt geschrieben, um gewisser Nüktichten willen die Schulthcißenwa au z zwischen können die katholischen Orte ihre Meinung in dieser Sache kund thun. Ablch. ^ »4«. (165t). Landfricdl. Streitigkeiten. (S. die Abschiede 43. m n. n; i6. co , ^ ' ' 52. H.).-»»I. (1651). Auf das von den Katholischen in Dießenhofen ^/bei Landvogt und Landschreibcr aufgetragen, nach Dießcnhofen zu reiten und d.c n Androhung von Strafe zu ermahnen, die Katholischen beim Herkommen c> en ^ ^ ^ wird schriftlich die Zusicherung gegeben, man werde sie nicht ohne Hilfe lassen. ch- ^ ^ ^ ^ ^ »»?. (1651). Landfricdl. Streitigkeiten. (S. die Abschiede 52. c, n. r; 55. ß; . ' >", . ' > — »»«. (165l). Die Aufstellung eines Prädicantcn in Heiligkrcuz wird von .c. - ,e,.ommen in Lnstorf abhängig gemacht. (S. Absch. 58. I, n.). - (165t). CS wird .n den «bsch ed -n°mmen. daß die Katholischcil in Gachnang und Aadorf der Kirche ganz entbehren und >)rcn o ce ' Schloßeapelle halte,, müsse..; daß auch bei Einseznng des Altars und des Diesters weder ^ P ra'ne »och für den erforderlichen Unterhalt gesorgt worden sei. an beiden Orten dem Pr.ester e Be.stz b . de Kirchenrechnung verweigert werde. (S. il.nl. l. c.). - »»» ('651). Der ^ndvogt oll da.auf Bedacht nehmen, den Vorhang vor dem Altar in der Kirche von Steckborn wegzuh)« en .z.,(S. (1651). Die Abgeordneten von Utwyl erhalten Gnade und zahlen >cdem O. c ^ ^ ^ ^ durch Hinweisung auf den Spruch von 1543 abgelehnt. (S. il.nl. >l, l u. o.). ^ > g-rädicant zu verlangt einen Prädieanten. (S. ibnl. lt. m.). - »»»- C651). Da- Begehren daß e.n P äd.e^ Hagenwyl angestellt werden möchte, wird mit der Bemerkung zurukgewiesen. dah .eau ) >s wrg berg daselbst keine Pfarrrechte haben. (S. ibiä. II. u.).-»»» bis»»«. tttt52 ).Landsr .edl .Strmt.gken. (S. die Abschiede 6t. d; 62. u; 63. cl; 64.!.). - »»». (t652). Ein vom Landvogt eingelangtes Schreiben, in welchem er berichtet, daß einige Weibspersonen katholischer Religion in Holge Verheiratung z gelischen Glauben übergetreten seien, und nun um daherige Vcihallnngsbcsehle er>u , ^ ^ kcit des Gegenstandes wegen in den Abschied genommen, um auf nächster Iahrrechnnng handeln. A„ So.o.hurn, Freiburg und Appenzell wird ein Auszug ans dem Landfrieden m gethe damit sie daraus ersehen, wie man von einer Religion zu der andern uberin!.» mrg. >, e, ^ 64. k. — »«0 u. »Iii. (1652). Landfricdl. Streitigkeiten. (S. die Abschiede 6o>. o; . nZ. - (1652). Die im Thurgau gemachte Erfahrung, daß viele katholische Personen mit Untat,>. ' heirathen und dann von der wahren Religion abtreten, mahnt zum Erlaß von Bestimmungen, den Religion-wechsel Absch. 68. ei. - »652 n. 1653). Landfricdl. Stte...gke.e..(^. t Abschiede 72. v u. 76. n; 77. u; 78. o; 86. o; 8l. >l; 82. o, el, l> ll-> wert,?» t tlt viele Katholische im Thurgau durch Hcirath u. s. w. zu den Uukatholischcn h'nübcrgcz 3 ^ . der Landvogt gemäß Auftrag von den katholischen Orten solchen (Übertritten wehren. Frc.burg. Solothum. 1198 Thurgau. und Appenzell J.-Rh. sollen um ihre dießfällige Ansicht ersucht werden. Absch. 85. v. — A72 (1653) Die katholische Gemeinde Frauenfeld ersucht die regierenden katholischen Orte um Ratification deö »i>> der evangelischen Gemeinde abgeschlossenen und von beiden Theilen unterm 24. Januar angenommene» Vergleichs betreffend die Zuständigkeit der Stadtkirche St. NicolauS, der St. Johanueskirche zu Kurzdorf unt der Pfarrkirche zu Obcrkirch. 1616. Lo. — 471 (1653), Da die Kirchen- und Altarzierdcn zu Aadorf >» schlechtem Stande sich befinden, so wird mit den Gesandten Zürichs deßwegen geredet. Lucern wiff ersucht, dem Vertrag wegen der Pfarrei Aadorf nachzuforschen. 1616. Iii». — 47/4 (1653). Die Bemerkung der katholischen Orte, daß in Aadorf die Paramente nicht in gehörigem Stande unterhalten nnd de> Priester nicht gebührend besoldet werde, wird von Zürich u6 rokorouclum genommen. Absch. 103. W. ^ 47» (1653). Nach gegenseitiger vertraulicher Begrüßung wird ein Schreiben deö LandvogtcS vorgelegt welcher in Bezug auf den in Baden den thurgauischen Ausschüssen gegebenen Rcceß sich entschuldigt, nich' gehörig zu Beantwortung der vorgebrachten Beschwerden „verfaßt" gewesen zu sein, und nochmals darübel angehört zu werden wünscht. Es wird gefunden, daß er auf die nach Zug angesczte Confcrcnz cingclade» werden solle. Dabei steht zu erwarten, ob daö in der Kanzlei zu Baden ausgefertigte, von den V Orte» aber förmlich revocirte Instrument zurükgegeben worden sei. Damit künftig nichts Aehnlicheö begegne sollen alle wichtigen Erlasse vor ihrer Aushändigung in voller Session verlesen und bestätigt werde»' Absch. 106. n. — 474» (1654). Nicht zu vergessen, daß Aadorf mit Paramentcn versehen werde. Absch 115. o. — 477. (1654). Landammann Bclmont veranlaßt den Beschluß, daß der Abschied von 162k betreffend die Pricstcrpfründc Aadorf, nachgeschlagen nnd, wenn Zürich nicht als Eollator zur Bcischaffunj von Paramentcn angehalten werden könne, etwa bei den benachbarten Klöstern um daö Nöthige nach gesucht werde. Absch. 117. i. — /t78. (1654). ES wird ein Schreiben deö Landvogts Wirz und ei« anderes der GerichtShcrren und der Landschaft vorgelegt, betreffend den auf lczter Jahrrechnung erlangte» auf der Conferenz in Zug wieder aufgehobenen Abschied, dessen Aushändigung bei 1000 Thalcr Büß' geboten ward. Dabei war auch die Jnformalität eingetreten, daß Bern, daö in dieser Sache nichts mit zureden hat, den badischcn Rceeß durch Beifügung eines Transfixes bestätigte. Da nun Schultheis Dulliker und Landammann Arnold nachweisen, daß in den Receß Dinge aufgenommen worden seien, v»l denen in der Session gar keine Rede war, fand man hochnothwendig, die „verlaufenen Geschwindigkeiten,' da sie großes Präjudiz auf sich habe», nicht ungeahndet hingehen zu lassen und besonders schon jezt dal über sich zu verständigen und zwar um so mehr, weil verlautet, daß ein Ausschuß von der ganzen Laiss grafschaft bereits aufgebrochen sei, um die hochobrigkeitliche Ratification für den BcfrciungSabschied vo" Ort zu Ort auszuwirken, ja sogar laut Bericht des Landvogts der Landeshauptmann sich gelüsten lass den Landvogt nach Zürich zu citireu, sofern er etwas dagegen anzubringen habe. Als daö Angemcssensi' wird nun erachtet, vor der Hand durch Eilboten den Obrigkeiten von der Sache Bericht zu geben >»^ dem Ersuchen, die thurgauischen Ausschüsse vor die künftige Jahrrechnnng zu weisen nnd ihnen die A>^ händigung des Originalrecesses an die Kanzlei zu Baden als erste Bedingung zu bezeichnen, wobei ihnen dann, um die Obrigkeiten vor fernern Molestationc» zu bewahren, einen andern auf die Billigt gegründeten Abschied zustellen kann. — Dieser Verlauf der Sache gibt zu folgenden Jnstructionöanträg^ Anlaß: Dem Landschrciber von Baden, der solche „Vnmueß" verursacht hat, den Befehl zu erthcilen, er keine Stimme oder Erkanntniß mehr herausgebe, es sei denn die Redaktion von den betreffenden ^ Thurgau. ^ sandten zuvor genehmigt; es soll ferner die lange unterbliebene ""ich- richtsherren wieder vorgenommen und der Gesandtschaft von Bern soll vcr cn c " '' Bcisczung des Transfixcs sich etwas angemaßt habe, worüber zu d.tpon.rcn en ^ tischen zu zustel^. Absch. 12«. u. - 2t?«». (1654). Bei Anlaß einer vorgebrachten Klage der Eva. gel.sch n zu Altstätten wegen Beeinträchtigung durch die katholischen Mitbürger erinnern Zürich und cvarige > ? ° ' wie im Tannegger Amt, wo dem Bischof von Constanz und dem Abte von Fisching?» >c cm ' zustehe, zwar der Abt erklärt habe, ebenfalls zu eonsentiren. daß die Evangelischen i« d-r Aemterbe ezu g bedacht werden, der Bischof dagegen aus die katholischen Orte sich berufe, daher d-uu er " in werde, die bereits bewilligte Mahnung zur Beobachtung des Landfriedens an den Bstcho ° 9 lassen. Sie geben ferner zu bedenken, daß wegen des Hutabziehenö in Sittcrdors so vic und Beschwerliches begegne, daß Ursache genug vorhanden sei, dem Abt von St. a cn im a sämmtlichcr regierenden Orte zu schreiben, er möchte laut der frcuiidlichcu Er aruug vom auf sene Forderung Verzicht leisten. Die Gesandten der katholischen Orte >- - ) " ' ' .. Beschlüssen nicht bevollmächtiget zu sein. (S. Absch. 122. x.) - (1b--). Bcdrükung der Evangelischen im Rheinthal, Thurgau und besonders »n Toggcnburg. (S. 2 st)- . - — 24«,. (1655). Dem Landvogt wird befohlen, nachzuforschen, „waß bncbischcr, jage, Insolenz" sich der Prädicant zu Aadorf gegen den Pfarrherrn daselbst unterfangen habe, ^^ dann ehestens den katholischen Orten übcrschikt werden. Absch. 139. o. - 2.«2. (165-). Der Landvogt soll Erkundigung einziehen und daö Ergebniß den katholischen Orten einbcricvten, an ^ vnsere Ehdtgnossen Zürich auf einen Priester im Thurgauw, der Mf ernste auf der Cantzel inprobicrt haben soll, zefulminircn bedacht wcrent. » e - ' . ^ Schreiben antwortet Landvogt Zweifel entschuldigend, er habe zwar die Feiertage e re ei laubniß crtheilt, aber nicht gegen die Mandate, werde auch die, welche nicht gefeiert a cn, uu)a ' einem bequemen Tage nachzufeiern; ebenso werde er in Betreff der Quartierhauptmann t-n fehlen nachkommen; wenn aber die wegen der Juden aufgelaufenen Kosten vorr der Lau ) ' ^ dieselben durchaus verweigere, bezogen werden sollen, bitte er nm einen bei höchster Strafe ange ez en Absch. 187. n. — 2t«,t (1656). Dem Schultheißen, Räthen und Gemeinde katholrschcr trcigion zi Frauenfcld wird arrf das Schreiben vom 29. August erwidert, sie sollen den geschehenen Drohungen grui lich nachforschen und sie in Schrift verfaßt einsenden. Absch. 193. g. (16-r). Bcvrr man a den Nuntius sich wendet, ist der Verwalter von Tobel-zu Berichterstattung aufzufordern wie e dem Priester in Tobel verhalte, über dessen ärgerliches Leben geklagt worden ist. Alstch. . - < - ' (1657). Werner Hurter erhält als Abgeordneter der Katholischen zu Frauenfcld den Bescheid. keine Anlaß zu Störungen zu geben; über Speciclleres werde später eingetreten. Absch. 2«-. ß. - (1657). Was zu thun sei, wenn Zürich im Thurgau festcir Fuß fassen und die Paritat behaupte» , sollte durch einen Ausschuß begutachtet werden. Ibrä. lr. — 2t««. (165<). Dem Landvogt >s ' katholischen mitregierenden Orten zugesprochen worden, daß er sich auch ferner in dem einen unparteiisch halte, gegen die Gerichtöherren aber der Gebühr nach handeln solle. Absch. 212. q. . (1657). Auf den vom Landschrcibcr eingelangten Bericht über Störung des Festes Maria .,-»mi»e fa rt durch Einsammeln von Haber ab Seiten der Unkatholischcn zu Frauenfeld. wozu sie vom Landvogt die 1200 Thurgau. Ermächtigung erhalten hatten, wird diesem und dem Landschreiber das Nöthige überschrieben, (S. Absch- 22t. u.). — 4?»t» (1657). Der Anzug wegen der neulich geschehenen Feiertagsstörung zu Fraucnfeld und was diesfalls dem Landvogt befohlen worden, wird den Obern hinterbracht. (S. Absch, 222. tagen erlauben. Idill. 22. — killt (1000). Landvogt Amrhhn erhält die Weisung, zu Emmiöhofcn dc> Ammann der andern Religion, welchen Landvogt Hirzel wählen ließ, bei Gelegenheit wieder abzuschaffc» damit nach altem Brauche ein Katholischer an dieses Amt gewählt werde. Ibiä. uuu. — 3 künden und sogar meinen, daß dieselben nicht beobachtet werden müssen, und zwar auf Weisung Zürichs wird dem Landvogt aufgetragen, die Vcrkündung der Feiertage zu befehlen. Iliui. killl» (100K Das vom Pfarrer von Aadorf in Betreff der Ornamente und Abänderung der Kanzel an Laudammai» Bücher gerichtete Schreiben wird in Abschrift dem Landvogt übersandt, damit er Rcmcdirung verschal Idill. ällllll. — kill?. (1060). Die Visitatoreu und Prälaten der Benedictincr Congregation der Eidgl nosscnschaft bitten um Schuz; besonders Rheinau und der Secrctär der Congregation bezeichnen einig gegen Zürich gerichtete Bcschwcrdcpunktc, namentlich daß Rheinau und Einsiedeln im Gebiete von Züris ihr Recht nicht finden. (S. Absch. 3lä. c>.). — kill8 (1001). Die beiden Männer im Thurga> welche in starker „Wcinfeuchtc" die heilige Maria gelästert haben, mag der Landvogt zwar mit der Todcs strafe verschonen, aber zur Warnung anderer leichtfertiger „Vögel" exemplarisch strafen. Absch. 325." — killil (1001). Auf Vorlegung der von alt-Landvogt Schorns und seinem Diener Paul Jmling v»> Thurgau. 1203 dergleichen gesagt zu haben geständig, von dem Ordinarius aber bereits vorgcfordcrt und zurechtgewiesen worden sei. Einmüthig wird nun beschlossen, bei dem Bischöfe ans nochmalige schärfere Untersuchung und Bestrafung und namentlich aus Amovirnng des Priesters zu dringen, zugleich aber vorbehalten, daß die Theilnahmc der Stände Bern, Freiburg und Solothurn an dieser Verhandlung keine Consequenzen haben soll, von Zürich aber die Erklärung ausgesprochen, daß es sich in dieser Angelegenheit um ein oi'iinon iWseo mnMtutis (tivinW handle, das zur Abstrafung vor den weltlichen Stab gehöre, der die Ehre Gottes zu retten schuldig sei; wenn die katholischen Stände ihre Priester nicht vor der weltlichen Obrigkeit wollen abstrafen lassen, sei den evangelischen Pfarrern gleiches Recht zu halten, Absch. 358. m. 512. (1663). Auf Anfrage des Landvogts Arnold wird geantwortet, es sei doch nicht genug Grund vorhanden, die Weibsperson, welche mit einem Unkatholischeu die Ehe eingegangen und die Religion zu ändern versprochen habe, aber im Verdachte stehe, vom Bruder ihres Bräutigams schwanger zu sein, nach erfolgter Entbindung peinlich zu verhören, wohl aber soll man sie gütlich zur Rükkehr zum katholischen Glauben zu bewegen suchen. Absch. 375. le. — 513. (1663). Hinsichtlich des Mannes, der bei dem Ehorgcrichte in Zürich Scheidung von seinem katholisch gewordenen Weibe verlangt, soll sich der Landvogt im Vertrag von 1632 umsehen und darnach sich verhalten, linst, l. — 5IA (1663). Da der Verwalter des Klosters Paradies ausgestreut haben soll, auf Bedrohung ab Seiten des Vogts von Laufen habe der Eonvcnt zwei ledige, katholisch gewordene, im Kloster wohnende Personen herausgeben müssen, die dann nach Schaffhauscn gebracht worden seien, wird dem thurgauischen Landvogt befohlen, den Grund oder Ungrund dieser Aussagen zu untersuchen und, wenn nichts daran sei, die Urheber zur Rede zu stellen und zu strafen; überhaupt wird den Klöstern, die in großer Furcht schweben, wieder Erquikung und Trost verschafft werden müssen. Absch. 388. st. — 515, (1661). Ein Schreiben des Nuntius ersucht, die Kirchcnzchntcn und die Klöster im Thurgau in guter Obsorge zu halten. (S, Absch, 391, m.). 51. d.). 51?. (1665). Zürich berichtet, daß die Katholischen in Fraucnfcld, deren nicht über vierzehn Haushaltungen seien, das von den Evangelischen seit hundcrtunddrcißig Jahren besessene und mit seinem Einkommen dem evangelischen Schulmeister zudicncndc Kirchlcin in Algi ansprechen; daß in Sommeri von den Katholikeil gegen den Vertrag von 1639 versucht worden sei, Gemälde in der Kirche anzubringen; daß in Arbon der Mcßpricstcr gegen die Verträge von 1531, 1533 und 1600 die Evangelischen in den für sie bestimmten Predigtstundcn säume und durch Aufnahme eines schlecht conditionirten, nicht einmal eine eigene Haushaltung führenden Katholiken in den Rath von den bischöflichen Rächen die Acmter- Parität gefährdet worden sei; daß endlich der Abt von Fischiugcn den mit der Stadt Zürich in Betreff der Eollaturcn und anderer Sachen bestehenden Vertrag durch das Mittel der V Orte zu annulliren sich unterstehe. Es wird hierauf beschlossen, Zürich möge, wenn einfaches Abmahnen von solchen Neuerungen nicht Beachtung finde, künftig dagegen protestircn, laut Verträgen und Friedensschluß von >656 eidgenössisches gleiches Recht vorschlagen und, wenn auch dies; nichts helfe, auf die andern evangelischen Stände üch berufen, namentlich aber verlangen, daß nach dem Abgang eines katholischen RathsgliedcS in Arbon d>e Parität wieder hergestellt werde. Absch. 116, o. - 51«. (1665). Mit Vergnügen wird der Bericht der bischöflich-constanzischcn Abgeordneten vernommen, daß mit den Angehörigen von Horn, Roggwhl und ^gnach in Betreff der Kirchcustunde zu Arbon ein Vergleich getroffen worden sei, zugleich aber ungernc 1204 Thurgau. gehört, daß in Egnach darüber wieder neue Streitigkeiten erhoben werden, daher beschlossen, durch ei» Mandat den Kirchgcnossen zu befehlen, daß sie Beschwerden, die den Kirchgang betreffen, bei den bischöß lichen Behörden anbringen, gütlich beizulegen suchen und, wenn dieß nicht gelinge, dem gerichtlichen End scheide unterstellen sollen, alles bei hochobrigkcitlicher Strafe und Ungnade. Absch. -420. ee. — »19 (1666). Auf Ansuchen der katholischen Gemeinde zu Frauenfeld wird au den Landvogt geschrieben, 6 solle trachten, daß das Kirchlein St. Leonhard, welches 1533 den Bürgern der andern Religion zu Ki>» dertaufen eingeräumt worden sei, nachdem sie nun eine eigene Kirche erbaut haben, wieder dem katholische» Theile von Frauenfeld überlassen werde Absch. 442. ooo. — »2l» (1667). Zur Behandlung der Frag( ob die St. Leonhardscapelle in Frauenfeld den Katholischen zurükgegeben werden solle, scheint die Zeil nicht günstig; sie wird deßwegen auf nächste Jahrrechnung verschoben. Absch. 453. x. - »21 (1667) Da die Parteien nicht erschienen sind, wird dem Landvogte übertragen, den Streit über die St. Leo»' hardscapelle gütlich beizulegen; sollte das nicht gelingen, so sind dann die Parteien auf nächste badisch» Tagsazung citirt. Absch. 459. x. — »22 (1668). Der Landvogt soll beiden Theilen intimiren, wege» ihrer Ansprüche auf die Leonhardscapelle zur Erörterung bei erster Tagsazung sich verfaßt zu halte» Absch. 469. ll. — »23. (1668). Schwhz macht Mittheilung über den thurgauischen Handel. (S. Absch 471. e.). — »2 t (1668). Schultheiß und Rath der katholischen Religion zu Frauenfeld wird aus ih> Schreiben an die mitregierenden katholischen Orte wegen der St. Leonhardscapelle geantwortet, die Sach werde auf künftiger Jahrrechnung verhandelt werden. Absch. 473. v. — »2». (1668). Der von Aus< schlissen beider Religionsparteien zu Frauenfeld über die Leonhardscapelle gemachte Vergleich wird g» nehmigt. Absch. 479. s. — »21». (1668). Hinsichtlich der von Seiten des Abts von St. Gallen all Collator ertheilten Bewilligung der Einsczung des Prädicantcn zu Heiligkrcuz ist man nicht instruirt uisi nimmt daher die Sache für nächste Tagsazung in den Abschied. 1bi» Herkommen seinen (Zürichs) im Thurgau und Rheinthal wohnenden evangelischen Pfarrgeistlichcn Visitation^ Thurgau. 1205 recesse zuzustellen und sie darüber zu inquiriren, ja die Zahl der Receßpnnkte von vier oder fünf bis auf sechSzig zu steigern begonnen haben. (S. Absch. 524. 0.). — »32 (1072). Dem eingeristcnen Miß' brauche, die Kinder in den Häusern zu taufen oder die Taufe zu verschieben und so die Kinder zu gefährden , im Stcrbefall ohne die Taufe zu bleiben, ist mit einer Buße entgegenzutreten und in diesem Sinne auf die Jahrrcchnungstagsazung zu instruiren. Absch. 543. e. — »33 (1072). Die thurgauischen Beamten berichten nach Lucern und an die katholische Confcrcnz vom 1. Dcccmbcr über eine den Landfrieden verlezcnde Leichcnprcdigt des Pfarrers Mörikofcr. (S. den Abschnitt Justizsachen, Art. 145). Absch. 554. ll. — »34 (1073). Der Gesandte dcö AbtcS von St. Gallen meldet: Nachdem früher zu Heiligkreuz neben dem Pfarrer auch ein Prädicant angestellt, dann vom Fürstabt entfernt, hierauf von den regierenden Orten ein Rcceß gegeben worden sei, daß, so wie in Lustorf der Altar eingesezt werde, auch in Heiligkreuz ein Prädicant geduldet und demselben im Bcrhältniß der Glaubensgenossen Antheil am Einkommen gestattet werden solle, sei nun zwar der Altar in Lnstorf nicht eingesezt, dagegen von den un katholischcn Kirchgcnosscn von Heiligkreuz das Angebot gemacht worden, den daselbst anzustellenden Prä- dicanten selbst zu besolden, hiemit auf jeden Antheil an der Pfarrpfründe zu verzichten; die regierenden katholischen Orte möchten also Rath erthcilcn, was zu thun sei. Beschluß, die Angelegenheit ull rat'men- lluin zu nehmen, um so bald als möglich die Ortömcinungen durch Lucern an den Abt von St. Gallen zum Verhalt gelangen zu lassen. Absch. 562. s. — »3». (1673). In Erinnerung, daß der Abt von St. Gallen und einige katholischen Orte sich nicht ungeneigt gezeigt haben, unter den angebotenen Bedingungen einen Prädicanten in Heiligkreuz zuzulassen, verständigt man sich, nicht nur einen Revers zu fordern, daß die Katholischen daselbst, auch wenn sie zur Minderheit würden, keinerlei Eintrag erfahren, sondern daß auch die Aufrichtung eines Altars in Lustorf zugegeben werden solle. Absch. 565. ll. — 53«. (1673). Es fällt in den Abschied ein Schreiben des Prälaten von Fischingcu betreffend die Kinder Georg Erms von Wctzikon, welche die Mutter in der katholischen Religion will erziehen lassen, was aber vom Landvogt nicht zugegeben wird. lbill. in. — »37. (1673). Zürich berichtet, daß Georg Erni von Weßikon eine katholische Frau gehabt habe, die aber zu Zeiten auch mit ihm in die Kirche gegangen und nun vor einigen Wochen mit Hinterlassung von fünf Kindern gestorben sei; nun haben Kinder ans Erms erster Ehe nach dem Wunsche ihres verstorbenen Vaters diese ihre Stiefgeschwister zur Erziehung übernehmen wollen und den Prälaten von Fischingcn angegangen zu bewirken, daß ihnen dieselben von LommiS, wo ihre Mutter als Wittwe sich aufhielt, ausgehändigt werden möchten; der Prälat aber habe erklärt, er könne das ohne Bewilligung der katholische,: Orte nicht zugeben. Indem nun Zürich willfährig entsprechen will, nehmen die andern Gesandtschaften mit Mehrheit die Sache in den Abschied. Absch. 576. m>. »38. (1673). Landcshofmeister von Thurn bringt an, daß die llntcrthanen von Bcrnhausen im Thurgau, in eine Pfarrei St. gallischen Gebiets gehörig, wo die lutherischen Feiertage nicht verkündet werden, ungeachtet sie diese Feiertage nie gehalten haben und laut eines freilich im Religionskriege von 1056 verloren gegangenen Briefes zu halten nicht verpflichtet seien, von dem Landvogt Wascr wegen Feiertagsbrüchen mit Bußen angelegt werden, sich auch einstweilen gefügt haben, aber um Erneuerung ihrer alten Uebung bitten. In den Abschied. Hüll. mmnr. — »31». (1673). Im Namen des Abts von St. Gallen ersucht Fidel von Thurn um Entscheid, was die katholischen Orte zu thun gedenken betreffs Zulassung eines Prädicanten zu Heiligkreuz und Einsezung des Altars zu Lustors. In den Ab- 120K Thurgau. schied, damit der Obrigkeiten Gutachten nach St. Gallen überschrieben werde. Ibid. nun. — Z/4V. (1673). Da der Landvogt Waser den Pfarrer Mörikofer wegen der in einer Leichenprcdigt geäußerten, dem Land' frieden zuwiderlaufenden Reden nicht bestraft hat, wurde nach Einvernehmen einiger katholischen Kundschaften dem Landschreiber und den katholischen Amtleuten befohlen, von diesem Prädicantcn 16t) Guide» Buße zu beziehen. Ibid. »»0. — Z/41 (1673). Auf wiederholte Erinnerung von Zürich wegen ge' wisser vaterloser Kinder (Erniö Kinder) wird die Angelegenheit in den Abschied genommen, damit beföl' derlich von den Obern Bescheid erfolge. Absch. 572. Ii. — Z42 (1674). In Bezug auf die in Frauen- feld entstandene Mißhelligkeit, indem nämlich bei Ersezung des Schultheißen die dadurch erledigte Stadt schreibcrei an die andere Religion gezogen oder aber ein Rathösubstitut der andern Religion aufgestellt und die Stadtschrcibcrei, Statthalterei und Pflegschaften in Alternation zwischen den beiden Religionc» gebracht werden wollten, wird der eben anwesende Landwcibcl Engel um den eigentlichen Sachverhalt befragt und hierauf den Katholischen zu Frauenfcld angesonncn, die Stadtschrcibcrei, die bis dahin stete in ihrer Hand gewesen war und das jus dvoimonis hatte, nicht so leicht aufzugeben. Absch. 579. k. ^ Z4-1 (1674). In Frauenfeld sollen die vacirenden Schultheiß- und Rathsstcllen besezt und somit fü> unklagbare Verwaltung von Gericht und Rath gesorgt und über anderweitige Mißverständnisse gütlich' Vereinbarung zu erzielen gesucht werden; wenn das nicht gelinge, soll der Streit bis auf gebührende Zeil eingestellt bleiben. Absch. 583. — Zt/t (1674). Als Landvogt Waser seine leztc AmtSrcchnung ab' legte, wurde von den katholischen Orten die vorjährige Rüge wiederholt, daß die dem Prädicantcn Möst' kofer wegen Perlezung des Landfriedens in einer Leichenpredigt auferlegte Buße nicht bezogen und >» Rechnung gebracht sei, von Zürich und evangelisch Glarnö aber erwidert, wenn die Prädicantcn für solch' Vergehen von der weltlichen Obrigkeit bestraft werden, so behalten sie sich gleiches Strafrccht gegen di> katholischen Geistlichen vor. Dicß wurde jedoch von den katholischen Orteil widersprochen, weil die kath»' tischen Geistlichen nur von dem Ordinarius bestraft werden mögen. Absch. 593. v. — Z4Z (1674) Schultheiß Locher und Landammann Rüppli erhalten im Namen der Katholischeil von Frauenfcld dck Rath, bei dem wegen Aemterbesezung projectirten Vergleiche in die Alternation der Stadtschrcibcrei »ich einzuwilligen, weil bei getheiltcn Rathsstimmcn der Stadtschreibcr die Entscheidung habe; doch solle» ß' jezt von dem DccisionSrccht nichts sageil, sondern erst bei eintretendem Falle die Sache vor das Shndic^ bringen. Ibid. pp. — 3 Hit. (1677). In Betreff der Kirchcnstühle zu Aadorf soll der Landvogt ei»ck Augenschein vornehmen. Absch. 669. 0. - Z/47. (1677). Der Landvogt soll die von den Anders gläubigen verlangte Erbauung eines Schopfes zu Egelöhofcn, der leicht zur Kirche werden möchte, IM halten, den Augenschein einnehmen und berichten. Absch. 673. kkk. — Z/48. (1678). Den Gemeinde^ Rickenbach und Egclshofcn wird die Errichtung eines Schopfes auf dem GottcSaker, um bei Leichenpredigt^ gegen Regen, Schnee und Wind geschüzt zu sein, gegen Hinterlage eines Reverses, daß dicß nie zu O bauung einer Kirche gezogen werde, von Zürich, Luccrn und evangelisch Glarus gestattet; andere Orte gcbck Hoffnung. Absch. 697. p. — Z/48. (1678). Da der für Lcichenpredigten bestimmte, neucrrichtetc Sch^ in Egelöhofcn weniger einem Schöpfe als einer Kirche ähnlich sein soll, wird der Landvogt anfgefordelt nach eingenommenem Augenschein über die Beschaffenheit und über den Hergang bei Erbauung deSselbck Bericht zu erstalten. Absch. 794. t'. — ZZ8. (1678). Nachdem den Gcmeindeil Rickenbach und EgM Hofen der verlangte Schopf bewilligt worden ist, soll der Landvogt über de» Bau Aufsicht halten, daß ^ Thurgau. 1207 »i Länge und Breite nach Angabc errichtet und zu nichts ander», als zu», angegebenen Zweke gebraucht werde. Absch. 706. u. — 551 (1679). Wegen der Unkoinmlichkcit der Kanzel und der Stühle für den katholischen Gottesdienst in Aadorf soll auf der Jahrrechnung eingetreten werden. Absch. 7lt. c. — (1679). Ein Abgeordneter von Zürich und der Landvogt mit den Amtleuten sollen die Kirchen- stühlc zu Aadorf auf eine für beide Konfessionen möglichst zwekdicnlichc Weise abändern. Absch. 7t3. t. — 55« (l680). Auf Anzeige, daß Zürich bei den, Landvogt und darübcrhin auch bei Lucern den Pfarrhcrrn von Wcrdbühl wegen schimpflicher, den Landfrieden vcrlezender Rede verklagt habe und dieß dem Bstchofe als Ordinarius und dem Internuntius zugeleitet worden sei, findet man angemessen, den Erfolg abzuwarten und, sofern unterdessen kein Bericht erfolgt, bei der folgenden Jahrrechnung weiter darüber einzutreten. Absch. 725. l. — »54. (1680). Der Pfarrer von Aadorf klagt, daß dem lezten Abschiede nicht in allen Dingen nachgekommen werde, wie betreffs Abänderung der Kirchenstühle, der Kanzel, Aufbewahrung der Todtcngebcine in dem auf lutherischem Boden stehenden Beinhause, Läuten der Betglokc an gewissen Tagen, u. s. w. Beschluß: Der Landvogt soll Bollzug verschaffen. Absch. 727. cco. ' 14. Stifte und Klöster. Clausur. (S. auch deutsche gemeine Vogtcien überhaupt, Art. 186—188, 192—195, 260.). Ärt. 555. (1664). Bezüglich der Angelegenheit der Clausur der Fraucnklöster wird dem Land- dogt Joh. Franz Arnold der Befehl crtheilt, daß er keine daherige Novität zulasse, sondern alle Bcgeg- »>fse berichte. Absch. 394. o. — 55«. (1671). Der Prälat von St. Urban bewirbt sich um Einführung der Clausur in den thurgauischen Franenklöster». (S. Absch. 530. t!.). — 557. (1671). Bezüglich der Klausur der thurgauischen Fraucnklöster soll der Prälat von St. Urban es bei dem vor Jahren durch de» Nuntius Borromäuö Angeordneten bewenden lassen. (S. Absch. 531. b.). — 55«. (1672). Ein Schreiben des Ordenögcnerals der Cistcrzienscr Klöster erneuert die Zumuthung, in den thurgauischen und andern Klöstern dieses Ordens die Klausur einführen zu lasse». Auf früher erörterte Gründe gestüzt wilen die Ehrengesandtcn von Uri bei dem Nuntius Vorstellungen dagegen machen. Absch. 546. 2/. 55». (1072), Wegen der beabsichtigten Klausur der Fraucnklöster solle» Landschrciber Rcding und Landrichter Härder Acht geben und berichten. (S. Absch. 553. ä.). BischofszeU. ... (1651). Chorherr Pfarrer Gallati von Bischofszell trägt im Namen der Stift per- onlich Beschwerden und Wünsche vor, betreffend die Bcfugniß, bei Bereinigung der Zehnten die Bauern auf den Eid zu verhören, die „»katholischen Lchenlcutc laut aller Verpflichtung zu den kirchlichen Diensten, Hnbcischaffu„g des Wassers und Salzcö und zur Tragung des Kreuzes bei Processionen anzuhalten, den Altar in Sulgen einzugittern und die Fertigung eines von dem Konvertiten Jakob Schenk zu Gunters- pausen an die Stift gekauften Gutes gegen die Einsprache des Landrichters Häberlin durch Appellation crzwekcn. Vorläufig werden diese Begehren dem Landvogt empfohlen. Absch. 43. b. — 5« 1 .(1657). Kan soll darauf denken, mit Hilfe und Rath des Bischofs von Konstanz dem zerfallenen Haushalte der ^tift aufzuhelfen. Absch. 200. I. - 5«2. (1659). Katholisch Glaruö trägt an, sich der St. Pclagien- 0t anzunehmen, deren Oekonomic durch Ankauf der Herrschaft Berg und die Uneinigkeit der Chorherren Thurgau. gefährdet sei. Wird all rokoroneium genommen. Absch. 284. r. — (1659). Den Chorherren wird geschrieben, daß sie den von dem Propst vorgeschlagenen Pfarrer in Bischofszcll und Sulgen anerkennen sollen. Ueber die schlecht bestellte Administration der Stift soll zu Baden verhandelt werden. Absch. 289. g. — (1659). Auf der Engelweihe zu Einsiedcln soll mit dem Bischof von Konstanz oder dem Domdekan PappnS, falls jener nicht selbst sich einfände, verabredet werden, wie der in Bezug auf die Stift Bischofszell bei der Visitation gefaßte Rathschlag zu exequircn sei. Absch. 297. u. — (1660). Hauptmann Karl Anton Püntiner berichtet, daß, nachdem Chorherr Pfhffer zu Bischofözell daS Canonicat resignirt und ein anderes zu Münster angenommen habe, sein, des Hauptmanns, Bruder jenes Canonicat von Uri, dem der Kchrordnung nach selbes zu vergeben zugestanden, erlangt habe; nun möchte Pfhffer gleichwohl an beiden Orten Chorherr bleiben, was aber unthunlich sei, weßwcgen man für seinen Bruder bei dem Nuntius intercediren möchte. Wird entsprochen, jedoch wünscht Lucern um gewisser Rc- spectcn willen aus der Unterschrift des Schreibens wegzubleiben. Absch. 606. uumn. — (1661). Auf Bericht, daß Chorherr Pfhffer von Luccrn, nachdem er eine fettere Pfründe zu Münster erhalten habe, seine Chorhcrrnstelle zu Bischofözell einem Studer, ebenfalls von Lucern, resignirt habe, wird, in Betracht, daß auf solche Weise der gewöhnliche Umgang unter den Orten in Bcsezung der Stellen gehindert werde, gefunden, es sei von den Obrigkeiten über die Zuläßigkeit solcher Resignationen Rath zu pflegen. Absch. 320. Ii. — »<»7. (1661). Uri, untcrstüzt von den übrigen Ständen, macht Lueern einen Vorwurf, zugegeben zu haben, daß Chorherr Franz Pfhffer sein Canonicat zu Gunsten eines Andern rc- signire, wodurch der Umgang der Ernennungen gestört worden sei; Uri, das kraft der herkömmliche» Reihenfolge bereits seine Wahl getroffen habe, könne davon nicht abgehe». Lucern nimmt die Sache in den Abschied. Absch. 324. ü. — k!««. (1661) Wenn sich hinsichtlich des von Chorherr Pfhffer besessenen CanonicatS kein Accommodcment hervorthut, behält sich Uri vor, bei nächster Gelegenheit eine Dc- liberation abzufassen. Absch. 325. t. — !?<»?>. (1661). Laut Bericht Uri'S wurde das Bemühen deö Landammanns Leu, den Canonicatöstreit beizulegen, durch eine von den Gegnern ausgewirkte Bulle vereitelt, indem diese den Chorherren gestattet, ihre Pfründen an andere Personen zn übertragen, nnd im Widerspruche mit der Bulle Pauls V. den Orten nur noch die Besezung der Stellen übrig bliebe, über welche die Inhaber nicht bei Lebenszeit verfügt hätten. Es wird daher beschlossen, bei dem Cardinal- Patron Chigi, Francesco Barberino, unserer Nation Protcctor, Cardinal Raspigliosi, ihrer Heiligkeit geheimstem Secrctär, und Cardinal Tatario sich zu verwenden und zwar mit Norwisscn des Nuntius. Das Schreiben soll die demüthige Bitte um Aufrechthaltnng obbcmeldetcr Bulle Papst Pauls V. enthalten, jedoch mit dem Bemerken., daß man sich in dieser Sache in eine rechtliche Action nicht einlassen könnte, sondern kraft der Souveränität nichtentsprechendcn Falls auf Mittel denken müßte, sich selbst Schuz z» verschaffen. Gegen Luccrn soll dieser vorgegangene Act gerügt werden. Absch. 338. d. — k57« (l661)- Ueber die Hauptangclegenheit gegenwärtiger Konferenz, den Streit wegen der Canonicatsstelle zu Bischofözell, referirt Hauptmann Karl Anton Püntiner. Da Herr Studer das von Herrn Pfhffer restgnirte Canonicat abzutreten keineswegs entschlossen ist, sondern sich an der von der sacru. rot» erbettelten bull» nominntioms et eontirmiitioin» und an die Assistenz hoher Herren halten will, soll einstweilen die Antwort auf die an den Papst und einige Kardinäle abgegangenen Schreiben abgewartet, im Vcrzögerungs- falle eine angelegene Erinnerung nachgesandt, nach Eingang der Antwort eine abermalige Conferenz zu^ Thurgau. 12Y9 sammenberufen, die aus Rükstcht auf Lucern zurükgeblicbene Stimme Obwaldenö von Uri cinverlangt, gegen Lucern der Act geahndet und dabei als Motiv der zwischen Herrn Propst Hctmli selig und Herrn Tritten von Constanz (welcher vermittelst einer am Pclagienabcnd gehaltenen Vesper den Posscß angetreten) geschehene Vorgang in Erinnerung gebracht werden. Absch. 340. n. — »71. (166?). Lucern bat zwar hinsichtlich des bischofözellischcn Canonicatö in der Sache nachgegeben, soll aber auch angegangen werden, auf die verlangte Kostcnentschädigung zu verzichten. Absch. 346. e. — »72. (1662). Nachdem die von Chorherr Pshffer aufgegebene Pfründe zwar von Studcr an Püntiner überlassen, dagegen von Studcr Kostcnersaz gefordert und vom Capitcl behauptet worden ist, die Resignation sei in den Chor- hcrrenmonat gefallen, hiemit die Stelle von der Stift zu vergeben gewesen, soll Lucern mit Ernst erinnert werben, daß nicht nach Inhalt der päpstlichen Bulle verfahren worden sei, Lucern sich also erklären sollte, die Wahlen der vacirenden Chorherrenstcllen und Pfarreien und anderer Dignitätcn der Stift dem gewohnten Umgänge nach oder aber durch die Ortsstimmcn geschehen zu lassen. Absch. 351. o. — »73. (1662). Auf Anbringen Uri's, daß laut päpstlicher Bulle von 1617 den V Orten die Bcsezung aller Dignitäten, Canonicatc, Bcncfizicn und Pfründen der Stift Bischofszell zuständig, daß einheimische Priester auch in genügender Anzahl vorhanden, jedoch in jüngster Zeit drei ausländische Priester dort auf Pfründen angebellt worden seien, wird dem Landvogt Amrhhn der Auftrag gegeben, über die Zahl und die Einkünfte bvr zu der Stift gehörigen Priester auf gütliche Weise Kunde einzuziehen und Bericht zu erstatten. Indessen dürfte gut sein, „vnserem Herrn Ordinari" oder dem Nuntius die Sache zu eröffnen. Absch. 353.1. ^ ^74. (1662). Die CanonicatSangclegcnhcit soll dem Nuntius zu Händen des Papstes empfohlen werden. (S. Absch. 355. g.). - »7». (1662). Da die Admisston zu der Canonicatöstellc von Seite der Stift Constanz noch nicht erfolgt ist, wird beim Papst um Beförderung supplicirt. Absch. 369. e. — (1663). Die fortwährende Abweisung, welche Püntiner von der Domstift in Constanz erfährt, zum Zweke der JnstructionSertheilung auf künftige Jahrrcchnung den Obern hintcrbracht werden. Absch. 37g. k. ((676). Dem Abgeordneten des Bischofs von Constanz, Sebastian Ludwig von Vcroldingen zu Sonncnbcrg, Obervogt zu BischofSzcll, wird auf das Begehren, daß der Custorei der ^ift BischofSzcll halben eine Konferenz veranstaltet und unterdessen in der Sache nicht vorgefahrcn werde, ^antwortet, die Uebertragung der Custorei an den Herrn Püntiner sei in Kraft der päpstlichen Bulle bo>l 16(7 geschehen; daß diese Bulle erschlichen worden sei, könne man sich nicht vorwerfen lassen; eS leibe bei der getroffenen Verfügung u. f. w. Absch. 638. kk. — »78. (1676). Bei der Konferenz ^ V katholischen Orte am 8. Mai zu Lucern wurde zuerst das Schreiben des Bischofs von Constanz ^ Hand genommen und die Dcduction der Stift Bischofszell, welche beweisen will, daß seit mehr als ^'hundert Jahren alle Custoren der Stift von dem Capitcl selbst gewählt worden seien, hiemit, da vpst V. den Orten nicht mehr schenken konnte als er selbst besaß, die V Orte das Recht, den ustos zu ernennen, nicht aus der Bulle von 1617 herleiten können. Obwohl entschlossen, an dem, was einmal besize, festzuhalten, verzichtete man um so mehr auf Anwendung von Gewalt, weil der Nuntius Meldete, der Bischof habe sich bereits um Erläuterung nach Rom gewendet, beschloß daher, dieser Sache "lber an den Cardinal-Patron zu schreiben, aber auch dem Begehren des Bischofs um eine Conferenz iu entspreche» und unterdessen, nach dem Vorschlage des Nuntius, die Custorei weder dem von den Choreen dazu gewählten Chorherrn Gallati noch dem von Uri dazu ernannten Chorherrn Püntiner, 1210 Thurgau. sondern einem Drittmanne provisorisch zu überlassen. Absch. 641. d. — (1676). Bei der auf den 26. dieses Monats nach Rorschach angcsezten Conferenz mit dem Bischof von Konstanz wegen des Cu- storeistrcits sollen die Gesandtschaften an den durch die Butte vou 1617 ertheiltcn Rechten an der Stift nichts vergeben, annehmliche Vergleichövorschläge auf Ratification eingehen, im entgegcngeseztcn Falle auf die zu gewärtigenden Erläutcrnngen aus Rom abstellen, in der Meinung, daß unterdessen die Chorherren Gallati und Püntincr mit ihren bisherigen Pfründen sich begnügen und der Custorei nicht annehmen sollen. Absch. 648. b. — (1676). Abgeordnete des Bischofs wünschten wegen der Collatur der CustoS- stelle zu unterhandeln, verreisten aber ohne einen Vortrag gehalten zu haben, und die Conferenz beschloß: Zwar halte man sich überzeugt, nicht mehr angesprochen zu haben, als die päpstliche Bulle zugebe; indessen soll man gleichwohl eine authentische Copie von der Bulle herbeizuschaffen suchen und in einer V- örtischen Conferenz die Sache nochmals erörtern. Absch. 652. u. — (1676). Auf den Anzug Uri'S, daß nöthig sei, wegen der Custoöstellc die Rechte der Orte zu wahren, wurde am förderlichsten erachtet, Lucern dieses Gegenstandes und des Prälaten von Kreuzlingcn wegen um Veranstaltung einer V- örtischcn Conferenz anzugehen. Absch. 655. z-. — S82. (1676). Wcgcti der Custoöwahl der Stift Bischofszell versammelt, nahm man, nach vorhergegangenem eidgenössischem Gruße, das Original der päpstlichen Bulle von 1617 und den zu Gunsten von katholisch GlaruS gegebenen Gnadenbrief von Jnno- cenz X., endlich das in der Conferenz zu Rorschach mit dem Bischof zu Stande gebrachte Project zur Hand. Uri will geradezu czcquiren und den Chorhcrrn Püntincr eingeführt wissen; andern Orten erscheint die Behauptung der Stift und die Thatsache, daß bis dahin die V Orte keinen Custoö bestellt und nur die in den sechs ungeraden päpstlichen Monaten erledigten Chorhcrrenstellcn besezt haben, triftig genug, um lieber mit dem Bischöfe einen Vergleich einzugehen, zwar nicht im Sinne des Projectö, aber doch etwa so, daß die Wahlen der geraden Monate allein auf Leute aus den sechs Orten fallen dürfe». Es soll daher dem Bischof particulariter verdentet werden, daß Gallati keinesfalls als Custos anerkannt und, sofern kein Vergleich zu Staude komme, die Erläuterung aus Rom abgewartet werde. Absch. 656. u. u. o. — (1676). Da auf daö aus Lueern an den Bischof wegen der Custorei erlassene Schreiben keine Antwort erfolgt ist, soll Hauptmann Crivelli im Namen der drei Orte eine Antwort auszuwirken suchen; jedenfalls aber hat es bei den in Luccrn gefaßten Beschlüssen sein Verbleiben. Absch 657. u. — »«4. (1676). Commissär Crivelli referirt über seine Verrichtung beim Bischof in Bettest der streitigen Custoöwahl. Man hält für angemessen, daß, wenn dem Chorhcrrn Püntincr die Gefälle nicht verabfolgt werden, die Sache an den Papst geleitet werden solle, worüber Lucern zu verständigen ist. Absch. 660. d. - (1676). Nach Abhörung der auf daö Schreiben vom 29. August cingekoi«' menen Antwort des Bischofs und in der Ansicht, daß die päpstliche Erläuterung der Bulle von 1617 abgewartet werden müsse, die Papstwahl aber eine Verzögerung in die Sache gebracht habe, wurde zweb mäßig erachtet, zuerst an den Papst die gebührende Gratulation abgehen zu lassen und dann mit dcl folgenden Post dem ersten Minister, Cardinal Cibo, die bischofszellischc Angelegenheit zur Befördernd zu empfehlen, unterdessen aber dem Bischof zu erklären, daß man den Chorhcrrn Gallati auch nicht ab' Administrator der Custorei anerkenne. Der Antrag, eine Obedicnzgcsandtschaft nach Rom zu senden u-6 dabei die Sache auch mündlich betreiben zu lassen, wird den Regierungen hinterbracht. Absch. 661. d. ^ k!8<». (1676). Ucbcr das Schreiben des Bischofs von Constanz vom 21. November hat man ziemlich^ Thurgau. 1211 Verdruß empfangen, daß er die verlangte Einstellung der Cnstorcivcrwaltung nicht zugeben will. Man hätte sich deßhalb an den Nuntius gewendet; aber aus Rüksicht auf des Bischofs Stellung als unseres Ordinarius wird ihm nochmals freundlich zugeschrieben, dem billigen Begehren zu willfahre». Absch. 663. p. ^ S87. (1677). Nachdem der alte Custos Falk in Bischofszcll gestorben ist, die Custorci aber noch in Hangenden Rechten steht, wird auf Zustimmung von Schwhz hin Luccrn ersucht, bei dem Nuntius den Befehl zu erwirken, daß die Verlassenschaft Falks bis zu Austrag der Sache mit Beschlag belegt werde. Absch. 664. e. — S88. (1677). Da hinsichtlich der Cnstosstcllc von der Gesandtschaft Lucerns angezeigt wurde, die Erläuterung der Schcnkuugöbulle sei dadurch Hinterhalten worden, daß der Kaiser die Zulassung von Rcichsangehörigcn zur Stift Bischofszcll fordere, wird beschlossen, dem Nuntius den Chorherrn Püntincr neuerdings zu empfehlen und auch an den Bischof von Constanz ein angemessenes Schreiben zu richten. Absch. 666. eo. — u. SM» (1677). In der Streitsache wegen der Custoöwahl ^ngte ein Schreiben des Kardinals Cibo ein, durch welches mehrere Doeumcntc in Sachen verlangt werben. Man weiß aber nichts „hcitcrcfi" als die alte Possession und daß weltkundig, daß die katholischen Orte diese Stift bei Acnderung der Religion mit dem Schwert bei dem katholischen Glauben erhalten haben. ES wird Lucern überlassen, „die fernere Nothdurft mit dem Legaten zu verpflegen." Absch. 669. <1> u. r. — «51» I. (1677). Lucern wird angefragt, ob wegen der Custorci mit dem Nuntius geredet werben sei. Absch. 672. g. — Si»2 (1677). Auf die Zuschrift des Bischofs von Constanz, die Custorci betreffend, wird an den Nuntius geschrieben, eö sei dem Landvogt Befehl gegeben worden, seiner For- berung hinsichtlich des wcrdbühlischcn ZehntcnstrcitcS Folge zu geben; hinsichtlich der Custorci BischofS- jell lasse man sich'ö, da die Sache in Rom noch länger» Anstand finde, gefallen, daß bis zu Austrag der ^ache die Custorci in Drittmanns Hand gestellt werde. Absch. 673. iii. — Si»S (>678). Die Orte werden erinnert, auf die Tagsaznng wegen der Custorci zu instruiren. Absch. 687. ti. — SM4 (1678). Obwohl es besser gewesen sein möchte, im Sinne des Arboncr ProjcctS über die CustoSstclle sich zu vergleichen, ist die Sache nun einmal nach Rom gezogen worden, wird daher der Nuntius um Beförderung derselben ersucht. Absch. 688. na. — Si»S (1678). Der päpstliche Nuntius wird abermals ersucht, die Erläuterung der Bulle Pauls V. bei dem päpstlichen Hofe zu befördern; bei längerer Zögerung möge "wir es nicht zu Ungutem verstehen, wenn man die zunächst bei der Hand liegenden Mittel anwende, um bw Sache zu Ende zu führen; doch soll einstweilen im Hinblik auf gegebene Vertröstung baldiger Erledigung »och vierzehn Tage zugewartet werden. Absch. 696. i. — SM». (1678). vr. Mohr, Gesandter ^ Bischofs von Constanz, erklärt die Bereitwilligkeit seines Herrn, wegen der Custosstelle i» ein fried- l'chcs Abkommen einzutreten. In den Abschied. Absch. 697. rr. — S?»7. (1678). An den Cardinal ^lbo und an den Legaten geht ein Schreiben ab in Betreff der streitigen Custorciangclegenhcit. Absch- ^ S1>8 . (l678). Lnccrn.wird ersucht, dem Nuntius die Streitsache wegen der Custorci zu fanden des römischen Hofcö nochmals zu empfehlen. Ob man sich in einen Vergleich einlassen wolle, "'bgen die Obrigkeiten in Erwägung ziehen. Absch. 766. x. — SM). (l679). Da von Rom aus dem Wunsche um Auslegung der die Stift Bischofszcll betreffenden Schcnkungsbullc von 16l7 so lange nicht ^lsprochcn, dagegen von dem Nuntius einigen Orten Bericht gegeben worden ist, was für einen Por- chlag er dem römischeil Hof über dieses Geschäft überschrieben, „welcher allda, so die löblichen Orte sich verstehen wollen, auch wäre gutbefunden worden", haben die Orte eine mündliche Besprechung nöthig 1212 Thurgau. erachtet und nach gegenseitiger eidgenössischer Begrüßung zuerst das Creditiv des bischöflich constanzischen Officialö, vr. Johann Blau, abgehört und hierauf dessen Vortrag vernommen, welcher im Allgemeinen auf den Antrag hinauslies, sich zu einer neuen Konferenz mit dem Bischof und zwar an einem Orte zu bequemen, der dem alternden Bischof möglich mache, sich dabei persönlich einzufinden. Obwohl nun Uri einfach bei dem Inhalte der Bulle verharren wollte, fand doch die Mehrheit, besonders auch mit Rüksicht auf die schon 1636 erfolglos gebliebene Verhandlung über den Inhalt der Bulle, räthlichcr, in den Antrag insofern einzutreten, als der Nuntius ebenfalls damit einverstanden sei und das Versprechen gebe, falls die Konferenz kein Ergebnis bringe, seinem eigenen Vorschlag Geltung zu verschaffen. Absch. 711. a. — (1679). Auf Ratification hin vereinbarte man sich mit den Abgeordneten des Bischofs von Konstanz folgendermaßen: Die Besczung der Propstei steht den regierenden katholischen Orten zu, die der Custorei dem Kapitel; der Bischof hat die «primas xrooos« nur in Bezug auf die in den Monaten des Kapitels erledigten Canonicate; die in den ungeraden Monaten erledigten (Anonicate werden von den katholischen Orten vergeben, die andern von der Stift, doch so, daß die vier ersten Vacanzen nur an Landeskinder der katholischen Orte vergeben werden sollen; die Verleihung der Pfarrei Bischosszell und des damit verbundenen Canonicatö steht zwar der Stift zu, dafür geht ihr aber eine der ihr vorbehaltenen Vacanzen ab ; kein Chorherr mag seine Pfründe einem andern vertauschen oder rcsignircn, sondern dieselbe soll demjenigen Orte und Theile zuwachsen, welchem nach der Reihenfolge die Collatur gebührt, nur Herr Püntiner mag sein Canonicat einem andern austauschen; über andere Aemter und Stellen der Stift verfügt sie selbst; zu Respect der regierenden Orte wird Gallati, wie er angeboten hat, nach Ratification dieses Vertrags die Custorei resigniren und das Kapitel zu einer neuen Wahl schreiten; was zwischen Herrn Püntiner und dem Capitel Uubeliebiges geschehen, wird der Vergessenheit anhcim- gestellt. Absch. 713. >vvv. — «<»1. (1680). Der Bischof von Konstanz sandte im Februar an Lucer» die Ratification des über die Collaturrcchtc zu Bischosszell geschlossenen Vertrags ein. Das Hauptinstrument wird Lucern in Verwahrung gegeben. Absch. 725. m. Feldbach. Art. <»V2. (1663). Das Gesuch des Klosters Feldbach um Ehrenwappen, Schild und Fenster wird all rokoronllum genommen. Absch. 379. x. Fischingen. Art. (1661). Das von der Gemeinde Lustorf eingegebene Revisionsgesuch betreffend de» zwischen ihr und dem Gotteshaus Fischingen auf der leztcn Jahrrcchnung gegebenen Entscheid wird, da die Gemeinde keine Appellation angemeldet hatte, abgewiesen und dem Prälaten von Fischingen zugleich bedeutet, in Zukunft mit Zürich in keinerlei Contractc sich einzulassen. Absch. 325. in. — littet. (1661)- Zürich macht den Anzug, daß in vorjähriger Tagsazung in Bezug auf Fischingen, besonders hinsichtlich der Collaturrechte, Beschlüsse gefaßt worden seien, die den Verträgen zuwiderlaufen. Schwhz behauptet daß alles genugsam abgehört worden sei, allfällige Verträge, die der Prälat ohne seiner Schirmherre» Wissen eingegangen haben möchte, keine Verbindlichkeit haben. Indem Lucern, Uri und Glaruö mit Zürich die Sache in den Abschied nehmen wollen, weigern sich dessen die andern Stände; daher Zürich ihnen droht wenn man seine Verträge und Documente nicht achte, gegen sie dasselbe geschehen zu lassen, was Schwhl und Glaruö zuerst betreffen könnte. Absch. 327. W. 1213 Thurgau. Katharincnthal. Art. vv». (1665). Eö wird gefunden, daß die schlechte Verwaltung von Katharinenthal nöthig mache, einen eidgenössischen Verwalter anzustellen und dem Beichtiger allen Einfluß auf die Oekonomie zu mitziehen, aber auch die durch den Beichtiger abgeschafften Almosen an Schiller und an andere Bedürftige laut Eingabe des katholischen Raths von Dicßenhofen zu erneuern. Absch. 420. MI. — V«V. (1668). Das Gotteshaus beschwert sich über die Zumuthung Zürichs, die Kirche Basadingcn bauen zu helfen. Der Landvogt wird daher befehligt, bei einer Buße von Stil) Kronen den Bau bis auf künftige Jahr- rechnung einzustelleil. Absch. 477. n. — «»«7. (1677). I. B. Ledcrgerwcr, Verwalter des Klosters Katharinenthal, unter Beziehung auf den Abschied von 1536, der das Kloster der Baupflicht der Prädi- cantenwohnuiig zu Basadingcn entlastet hat, und auf eine Erklärung Zürichs vom vorigen Jahre, laut welcher ^Beiträge zur Reparatur derselben nicht aus Obligation geflossen seien, sucht, gegen die von der Gemeinde erhobene Zumuthung, jenes Haus zu bauen, um Bestätigung jener Entlastung an und erlangt °>e Gewährung dieser Bitte. Absch. 673. Mg. Art. vv«. (164V). Der Landvogt und der Landschreiber werden beauftragt, dem Abte von Kreuzigen einen Plaz zur Aufbauung des Klosters ausmittcln zu helfen. Absch. 1l). gß. — VVV. (1649). m wird von den katholischen Orten beauftragt, durch den Landvogt Arnold Erkundigung einziehen zu lassen, ob "iu sich in Bezug auf den neuen Bau des Klosters nichts von der Oberherrlichkeit begebe. Absch. 15. c. Illv. (1651). Die verlangte Beisteuer an den Klosterbau wird von dem Bericht des LandvogtS ab- ^"g'g gemacht. Absch. 43. i. — tili. (1651). Das erneuerte Gesuch des AbtS, dem Kloster eine msteuer geben zu wollen zum Wiederaufbau der anläßlich der Belagerung von Constanz abgebrannten chtergebäulichkeiten, wird all rokorenäum genommen. Absch. 46. o. — VI 2 (1652). Der Abt mag ie Bitte um einen Beitrag an den Klosterbau an die gemeinen löblichen Orte richten. Absch. 69. g. 1»I3. (1652). Der Prälat erinnert an seine im vorigen Jahre eingelegte Bitte um eine Beisteuer ^M Klosterbau. Eö wird gefunden, er solle darauf verzichten; dagegen möge jedes Ort auf künftiges ahr entscheiden, ob man ihm zu Fenstern und Wappen je 4l) Gulden schenken wolle. Absch. 72. e. — (1661). Augustin Gimmi, ncugewählter Prälat zu Kreuzlingen, erhält Confirmation und Placet; "6 Gesuch um eine Beisteuer zur Wiederherstellung der StiftSgcbäude wird in den Abschied genommen; Recognition wird „mitleidentlich" reducirt. Absch. 327. v. — VI». (1662). Der Prälat wiederholt Bitte um eine Beisteuer zum Aufbau des ruinirten Klosters. In den Abschied. Absch. 358. bb. » , Paradies. Art. vlv. (1651). Da der Convcnt des Klosters Paradies statt des im Namen der katholischen hat empfohlenen I. FranciScuS Heller den Niklaus Probstatt von Lucern als Verwalter gewählt stell beiläufig angetragen, keine landesfremden Verwalter für die Klöster des Thurgau'S mehr an- zu lassen. Nach vollendeter Session wurde dann aber vom Franciscaner-Guardian in Erinnerung ^ daß Paradies freie Wahl habe und nur zur Einholung der schirmörtlichen Bestätigung verpflichtet '' Absch. 50. k. — V17 (1651). Im Auftrage des Klosters verlangen der dortige Pater Beichtiger, abriet Meher, und der Guardian der Barfüßer zu Lucern Gehör und bitten, es dem Gotteshaus? nicht 1214 Thurgau. zu verdenken, daß es nicht den Landesfähnrich Joh. Fr. Heller von Schwhz, sondern den NiklauS Probstatt von Lucern als Schaffner gewählt habe, beweisen auch zugleich das Recht desselben, seinen Schaffner frei zu wählen u. s. w. Indem die schriftliche Eingabe den Obrigkeiten mitgcthcilt werden soll, gibt man den Bittstellern den Rath, dahin zu wirken, daß das Gotteshaus zur Vermeidung größerer Unkosten sich das zu gcwärtigende Placetum der Orte gefallen lasse, immerhin in dem Verstand, daß dadurch seine» Rechten in keiner Weise Eintrag geschehen soll. Absch. 55. o. — <»18. (1654). Zug hat dem neue» Schaffner des Gotteshauses, Franz Betschart, das Placet bereits crtheilt und die übrigen Orte werde» es auch thun, nehmen eö deßwegen in den Abschied. Absch. 114. k. — «I!» (1654). Man wird cS sich auf kommliche Zeit angelegen sein lassen, eine rechte Form zu ergreifen, wie die nöthige Reformatio» wegen Aufnahme der Rechnungen des Gotteshauses könnte angestellt und überhandnehmende Kosten abgewendet werden. Absch. 134. o. — <»21». (1660). Hans Rudolph Büeler von Schwhz wird als Verwalter von Paradies anerkannt und ihm die nöthigen Brief und Siegel bei der Kanzlei zu erheben bewilligt. Absch. 314. x. — «21 (1676). Dem Gesuche des Klosters, statt eines besondcrn Verwalters die Verwaltung dem Beichtiger übertragen zu dürfen, wird, in Betracht, daß alsdann die katholische» Schirmorte nicht nachsehen könnten, nicht entsprochen. Absch. 650. vvvvv. Reichenau. Art. <»22. (1650). Anstand zwischen dem Bischof von Eonstanz und dem Nuntius wegen der Reichenau. (S. Absch. 24. Ir.). — «25t (1651). Anstand zwischen Prior und Convent der Reichen»» und dem Bischof von Konstanz. (S. Absch. 42. z-.). Rheinau. Art. «24. (1650). Hinsichtlich der von der Stift Rheinau gegen Zürich eingelegten Beschwerde» ist auf gemachte Vorstellungen von der zürcherischen Gesandtschaft möglichste Berüksichtigung verheiße» worden. Absch. 27. It. — «25 (1651). Der Abt von Rheinau klagt, daß ihm keine Mirthcilnng über den Erfolg der nach Zürich gesandten Abordnung und die Moderation des ergangenen Spruchs gemacht worden sei. Er soll abwarteil, was ab Seite Zürichs erfolgen wird. Absch. 43. k. — «2«. (1651) Bezüglich des im Streite Rheinau s mit Marthalen und Benken von Zürich 1650 gefällten Spruchs den Gesandtschafteil nach Baden Instruction crtheilt werden. Absch. 50. g. — «27. (1651). De>» Gesuche des Gotteshauses um Hilfe in dem mit Zürich obschwcbcnden langwierigen Handel ist zu e»» sprechen. Absch. 57. Ii. — «28. (1652). Auf die durch den Pater Prior und den Obervogt Göldli e>» gegangene mündlichc Beschwerde der Stift gegen Zürich wird dem Prälaten gerathen, sich aus den Schir>» orten einige beliebige Herren zu erbitten, die sich der Sache annehmen und darüber mit Zürich tractitt» Absch. 64. e. — «21». (1653). Der Prior von Rheinau legt Beschwerde ein gegen das von Zürich gefällte Urthcil, laut welchem dem Kloster Rheinau von 10,000 Gulden 6000 Gulden abgesprochen w»' den, der Emdzehnten zu Marthalen und Benkcn, aus welchem doch dem Prädicantcn zu Marthalen mora. ein Wagen voll Emd überlassen werden soll, aufgehoben, der kleine Zehnten zu Martha!»» der sonst 40 bis 60 Gulden ertrug und aus welchem dem Prädicantcn zu Marthalen ox moru gruti» Gulden bezahlt werden, auf 15 Gulden jährlich taxirt, der Stift gehörige Erbzinögütcr ohne derselbe Conscns verkauft, in Benkeil ein auf 50 Saum Wein sich belaufender Ertrag des Weinzchntcns, >»^' dem Vorgeben, daß er Neugercut sei, mit Beschlag belegt, auch der Heuzchnten nicht abgestattet, von Thurgau. 1215 Burkhard, genannt Glaser, einem von der Religion ausgetretenen rheinauischen Untcrthan, bei 46 Mütt Zinökrüchte entführt worden seien. Dem zu Folge ersucht Rheinau die übrigen sechs Schirmortc um Schuz, nämlich um eine ordentliche Revision oder nach dem Rathc dcS Bürgermeisters Weitstem von Basel eine Abordnung zur Einvernahme der Bcthciligtcn oder um unparteiisches eidgenössisches Recht. — herauf läßt man mit der zürchcr'schcn Gesandtschaft darüber reden, und indem diese Hoffnung auf Vor- "ahme einer Revision gibt, wird auch dem päpstlichen Legaten von der Sache Mittheilung gemacht, ^bsch. (63. c><). — <»3«. (1654). Durch ein freundliches Schreiben wird Zürich erinnert, den Beschwerden ^6 Klosters Abhilfe verschaffen zu wollen. Absch. 117. k. — <131. (1654). Der Bürgermeister von Zürich erklärte, daß auf das im April erfolgte Ersuchen der katholischen Orte dem Prälaten zwar die Revision der ergangenen Sprüche bewilligt worden sei, jedoch, da die Gegenpartei sich noch vielmehr beschwere, dein Gottcöhausc aus dieser Revision mehr Schaden als Nuzcn erwachsen dürfte. Hierauf wird Zürich ^chmals dringend ersucht, dem Gotteshause zu seinem Recht zu verhelfen. Absch. 119. t. — <»32. ^65-4). Der Abt erneuert seine Klage gegen Zürich. Absch. 122. kk. — <»33. (1654). Die Angelegenheit Abtei soll durch Lnccrn an Zürich zu beförderlicher Revision empfohlen werden. Absch. l33. f. — (1655). Wegen der „Attentate" Zürichs gegen Rheinau wird nöthig sein, auf nächste katholische ^ffanimcnknnft ernstlich zu instruircn. (S. Absch. 141. e.). — <»33. (1655). Der Secrctär des GottcS- ^useg bittet für seinen Herrn um Rath, was er zu tbun habe, indem er wegen des Marthalcr und Bcilkener Streits auf den 21. Juni zu einem RcchtStag eitirt sei. Es wird beschlossen, unter Beilegung Schreibens vom lcztcn Jahr die uralten Rechte der Stift dem Schuzc Zürichs angelegentlichst zu ^hfehlen und eS im Fernern dem Prälaten zu überlassen, ob er Jemand aus den Schirmortcn zu seiner ^süstciiz erbitten wolle. Absch. 144. S. — «3<» (1655). Durch einen Ausschuß wurden die Gesandten Zürich ersucht, Rheinau die oft begehrte Revision zu bewilligen. Sic nahmen cS uü rökereinlum. ^bsch. 14g ^ ^ ncu Obervogt vorgebrachte Anliegen des Gotteshauses Rheinau soll auf der Vorberalhung zur badischcn ^Zsazung in Bcrathschlagung gezogen werden. Absch. 265. g. — <»3«. (1658). Der Bencdictiner Con- '^rgation wird auf ihre Zuschrift wegen Rheinau tröstlich geantwortet. (S. Absch. 249. o.) — «A«. "^8). Das von Zürich an Rheinau abgegangene Schreiben vom 26. September und die vom 16. Oktober /Uwe Beschwerde Rheinan'S betreffend Pfrundwein, Mostsuppc und den großen Keller zu Berg, und ^ von Schwhz angebrachte Erinnerung an die vom Prälaten von Fischingcn über Rcchtöverlczungen zu ^'kgelberg eingcgcbeue Klage vcranlaßcil ciu Schreiben nach Zürich, keine solchen Neuerungen vorzufallen. Absch. 267. e. — «AI. (1658). Die Beschwerde Rhcinau's gegen Zürich wird verschoben, ich. 274. p. — «A2. (1659). Dem Prälaten wird gcrathen, Ilicht selbst nach Zürich sich zu begeben, vvcrn einen Convcntualcn auf den angcsczten RcchtStag dabin zu senden; man werde seine Sache durch schreiben an Zürich untcrstüzcn Absch. 282. e. — <»A3 (l659). Die fünf das Thurgau mitregiercndcn ^ holischxn Orte erlassen an Zürich wegen des Gotteshauses Rheinau ein kräftiges Recommandations- freiben. Absch. 283. l. — «AA. (1659). Rheinau bittet, sich seiner Beschwerden gegen Zürich bei den fedensverhandlungen anzunehmen. Wird in den Abschied genommen. (Die Beschwerden betreffen die grilndzins- und lehcubarcn Güter und Zehnten in Marthalen, Benken, Flaach u. s. w., wo Rheinau 121« Thurgau. den Bezug der Einkünfte durch Tragercien u. s. w. ganz nach Herkommen und Offnungen behaupten, Zürich aber namentlich nicht gestatten wolle, daß für Rükstände einzelner Zinöleute sämmtliche Antheil- haber am Hofe einzustehen pflichtig seien. Auch die Ansprüche auf erhöhte Leistungen an die Pfarreien Benken, Marthalen, Berg (Dorfs wurden von Rheinau bestritten. S. Beilage zum Abschied). Absch. 284. n. — «ÄS (1659). Verwendung der eidgenössischen Benediktiner Congregation für das Gotteshaus Rheinau. (S. Absch. 366. Z.) — «Ä« (1659). In Rüksicht auf das Bittschreiben der Benediktiner Congregation wird Rheinau an Zürich empfohlen, damit diese Sache einmal ein Ende finde. Absch. 301. t. — «Ä7 (1660). Was der Prälat wegen seines jüngst von Zürich abgcurtheilten Streits mit Marthalen und Bcnken schriftlich vorgebracht hat, ist heimzubringen zur Jnstructionscrtheilung nach Baden. Absch. 304. r. Tobel. Art. «Ä8 (1664). Joh. Anton Wirz, Obervogt zu Rorschach, erhält für seine Ansprache an die Comthurei Tobel ein an den Cardinal von Hessen gerichtetes Empfehlungsschreiben; zugleich wird dem Landvogt im Thurgau der Befehl crtheilt, ihm gegen die Comthurei behilflich zu sein. Absch. 396. i. — <»41». (1674). Die Klagen des Comthurs von Tobel über Zumuthungcn, die ihm von Zürich gemacht werden, betreffend Kirchenrechnungen, Besezung von Richterstellcn, Pfrundzulage für den Prädicanten, werden auf die Jahrrechnung und auf die Zeit verschoben, da wieder ein katholischer Landvogt sein wird. Hinsichtlich des Mastschweins, welches die Comthurei dem Landvogt als Diskretion zu liefern pflegt, das aber vom Landvogt als Obligation verlangt und vom Comthur verweigert wurde, und wogegen der Landvogt 40 Gulden Früchte wegnehmen ließ, wird dem Landvogt geschrieben, er habe die Früchte wieder zu erstatten und wegen des Mastschweins mit dem Comthur sich gütlich abzufinden. Absch. 585. u. — «S« (1677). I)r. Rüti und mithafte Erben dringen auf Execution gegen den Comthur von Tobel; der Comthur beruft sich auf seine Exemtion und gibt nur aus Respcct Auskunft, wie der alte Herr Rüti seit dem Compromiß wegen der bei Landvogt Göldli hinterlegte» 600 Gulden sich nach Constanz an den geistlichen Richter gewandt habe. Verschoben. Absch. 673. ll. — «SÄ (1677). Streitsache zwischen dem Comthur zu Tobel und den Erben Rüti's. (S Absch. 680. o.). — «S2 (1678). lieber den Conflict zwischen dem Comthur und Konrad Rüti soll in Baden eingetreten werden. Absch. 696. k. IS. Locales. (Zur Ergänzung dieser Rubrik sehe mau auch die Abschnitte 3 und 13 (Kirchliches und Glaubenssachcn sc., Justizsachen >c.)) Art. «SS. (1649). Der Landschreiber soll über die Rechtsame auf der Brüke zu Stein Bericht geben- Absch. 7. o. — «SÄ. (1651). Vertrag über Aufnahme neuer Bürger und Verrechnung chcgerichtlichel Bußen zu Dießenhofen. (S. Absch. 59. II, 1.). — «SS. (1658). Hinsichtlich der Difficultäten, welche den Bürgern und Einwohnern von Rheinau wegen der Huldigung erwachsen sind, findet man, daß ste zwar zur Vermeidung aller Confuston ihre Schuldigkeit ablegen, aber um Rükgabe der ihnen weggenommenen Gewehre nochmals kräftig anhalten sollen. Absch. 249. k. — «S«. (1661). vr. Raßler trägt im Auftrage des Bischofs von Constanz vor, wie dem Landrichter Ettcr, obwohl nicht katholisch, nachdem er früher ei»e verbürgerte Wittwe geehelicht hatte, vom Bischöfe in Kraft der Öffnung das Bürgerrecht von Mühlhei>» verliehen, von der aus etwa achtzig zwinglischen und drei bis vier katholischen Haushaltungen bestehende» Thurgau. 1217 Gemeinde aber ihm die Befugniß dazu bestritten worden sei, hiemit auch die Hände gebunden werden wollen, die kleine Zahl katholischer Bürger durch neue Bürger zu vermehren; Landvogt Amrhhn habe zwar die Einwendungen der Gemeinde als unberechtigt erklärt, die Gemeinde dagegen die Appellation ^griffen; der Bischof hoffe jedoch, bei den katholischen Orten Unterstüzung zu finden, ES wird ihm diefi zugesagt. Absch. 325. o. — <»ki7. (<66t). In der zwischen Mühlheim und der Reichenau, beziehungsweise dem Bischof von Konstanz als Herrn der Reichenau, schwebenden Streitsache wird entschieden, daß, ba die Öffnung der Stift das Recht der Annahme von Bürgern zuspreche, auch die von Mühlheim nicht beweisen konnten, eigene erkaufte Güter zu besizen, die durch die Stift geschehene Aufnahme des Landrichters Ettcr in das Bürgerrecht und die Mitberechtigung desselben auf sämmtliche Güter der Gemeinde u>u so mehr Gültigkeit habe, weil er seit zwanzig Jahren in der Gemeinde wohne; daß zugleich auch die bon Mühlheim wegen ihres unbesonnenen Benehmens 400 Gulden von der Summe, so der Etter für das Bürgerrecht geben wollte, zu „unseren Händen" legen, doch die, welche ruhig geblieben, sich dessen '»cht entgelten sollen. Die von Mühlheim erklären, den Zug vor die Stände nehmen zu wollen. Zürich behält sich vor, daß es zwar für die Bcrburgerrcchtung Ettcrs stimme, dieses Urthcil aber für andere Fälle und für andere Gemeinden keine Konsequenzen haben solle. Absch. 327. üll. — (1662). b'andammann Rüppli bittet im Namen Frauenfeldö um eine Empfehlung an den Erzbischof zu Mahland z» einer Stipcndienstclle im helvetischen Collcgium. Man willfahrt nicht, will aber mit Crivelli besonders darüber corrcspondircn, meint jedoch, man habe in den löblichen Orten auch für Frauenfeld genug Geistliche »»d es wäre besser für die dortigen Katholiken, auf Vermehrung der weltlichen Haushaltungen zu denken. Absch. 371. t. — iikkk». (1665). Die von Frauenfeld sollen dem Landvogte die Kirchenrechnung vorweisen; geschieht dieß nicht, so soll die für Bichclscc ernannte Kommission in des Pflegers Kosten dieselbe cinzu- "ehmcn beauftragt sein. Absch. 420. kkk. — i»- schofszcll katholisch geworden, sein Weib aber, Ursula Gehäfi», samint zwei Kindern nach St. Gallen geflohen sei, wird unter Zusage ab Seiten des Bischofs, daß sie an der Ucbung ihrer Religion nicht gehindert werden soll, St. Gallen ersucht, dieselbe wieder nach Bischofszell zu stellen. Absch. 442. ovo. — <»8» bis <»83. (1666—1669). Die weitem Verhandlungen in dieser Angelegenheit sehe man in den Abschiede» 443. s; 489. et; 497. s. Hans Ulrich Sulzcr. Art. <»8A. (1666). Anstand zwischen Zürich und dem Abt von St. Gallen betreffend die dem Haus Ulrich Sulzer zugehörige Herrschaft Elgg. (S. Absch. 442. III.). — <»83. (1666). Zürich dcmonstrirt den evangelischen Orten die Unznläßigkcit der Ansprüche dcö Abtö auf die Herrschaft Elgg. (S. Absch 443. k). — <»8<». (1667). Der zur katholischen Kirche übergetretene Ulrich Sulzer bittet die katholische» Orte um Beistand. (S. Absch. 459. im.). — <»87. (1668). Auf Gesuch des Ulrich Sulzer wird dci» Landvogt die Vollziehung des badischen Entscheids gegen Winterthur befohlen. Absch. 487. k. — <»88- (1670). Zürich trägt vor, wie Hans Ulrich Sulzcr, alt-Gcrichtshcrr zu Elgg, wohnhaft in Unter-Castcl», auf dem der Stadt Winterthur gehörigen Hofe Bißcgg bei Nacht die Thüren erbrochen und alle Fahrnisse theils weggeführt, theils verdorben habe und jezt noch sie auf ähnliche Weise an allen ihrem übrigen >>" Thurgau befindlichen Eigenthum anzugreifen drohe, angeblich wegen eines zwischen ihm und seinem Vatct 1662 zu Winterthur ergangenen Urtheils, vielmehr aber wegen einer Läsion, die er gegen seinen Vat0 und seine Geschwister begangen habe, indem er die ihm um 20,000 Gulden erlassene Herrschaft Elgg »>« mehr als die Hälfte thcurcr dem Fürsten von St. Gallen verkaust und in Folge dessen Zürich auf A» Thurgau. 1219 halten seiner Geschwister daö ihm assignirte, auf der Herrschaft Hochberg haftende Capital von 4000 Gulden ihm wieder aberkannt und seinen Geschwistern zugesprochen habe, wobei jedoch die Stadt Winter- lhur gar nichts zu thun hatte. — Nachdem Sulzer gegen diese Anschuldigung sich mit vielen Worten und Vnefen zu rechtfertige« versucht hatte, ohne daß es ihm gelungen wäre, ein ihm von der Stadt Wintcr-- ihur widerfahrenes Unrecht zu erweisen, nahmen Uri, Schwhz, Untcrwalden und Zug die Sache nä roko- renäum, in der Meinung, ihre Obrigkeiten werden auf solchen Bericht hin den mit ihren Ortsstimmcn de». Sulzer bewilligten Arrest zurüknchmen und dem Landvogt befehlen, daß er der Stadt Wintcrthur Zur Restitution des erlittenen Schadens verhelfe; Zürich, Luccrn und Glarus erklärten sich schon jezt in iezterm Sinne. Absch. 506. m. — (1670). Neben dem, waS wegen Sulzer in der allgemeinen Sizung beschlossen worden, wird derselbe auf Erinucrn der Gesandtschaft des AbtS von St. Gallen dem Bischof von Consta»;, dem Abt von St. Gallen und dcip Landvogt als Convertit zur Berüksichtigung empfohlen. Uüli. rrr. — (1670). Nachdem die von der Stadt Wintcrthur gegen Sulzer erhobene Klage bei weiterer Untersuchung sich als begründet erwiesen hatte, wurde Wintcrthur ein Rcccß zuerkannt, vermöge dessen es Schadencrsaz von Sulzer erhalten soll. Absch. 515. Ic. — <»?>!. (1670). In Erinnerung, daß die vom Bischof von Constanz für Sulzer auf leztcr Jahrrcchnuug eingegangene Jnterccssion auf uugegründetcn Vorgcbungcu beruhe, als sollten die von Melchior Stciucr von Basel auf das Schloß Unter-Casteln erlangten Rechte stille gestellt werden, bis Sulzer mit der Stift St. Gallen abgerechnet und dadurch Mittel erlangt habe, den Steiner zu befriedigen, und in Betracht, daß Steiners Forderung liquid sei und Richtiges nicht mit Unrichtigem vermengt werden dürfe, wird der Bischof ersucht, den gefällten ^rtheilen den ungehinderten Gang zu lassen; denn wenn auch Sulzer zu bemitleiden sei, müssen doch der Stadt Wintcrthur die zu Bißegg weggenommenen Gegenstände ersezt werden. Uüsi. o. — (1671). Zürich stzt auseinander, wie widerrechtlich Sulzer die Stadt Wintcrthur wegen dcö UrthcilS schädige, das Zürich zu einer Zeit, da er noch zu Elgg wohnte und noch nicht zur katholischen Coufcsston übergetreten Kar, gefällt habe, und wie die Ortöstimmen, die er ausgewirkt habe, auch den eidgenössischen Bünden bon 1351 und 1370 zuwiderlaufen; eö übergibt endlich ein den Handel erläuterndes Memorial zu Händen ^er regierenden Orte. Absch. 523. 2. — (1671). Sulzer beschwert sich bei der bcsoudcru katholischen Session sehr über Zürichs Verfahren in seinem Strcithandel mit Wintcrthur, bittet um eine Abschrift der Zürcherischen Jnformationöschrift und erhält eine solche; doch läßt man es einstweilen bei den gegebenen Ortöstimmen bewenden. Idisi. 22. — <»»4 bis (1671 u. 1672). Ueber weitere Verhandlungen in der Angelegenheit des Ulrich Sulzer sehe man die Abschiede 530. 0; 541. i; 542; 543. d. — (1672). ^nf Klage SulzerS, daß er nicht gemäß der Verhandlung von Zug in Betreff der Heubergischen Schulden Zu dem ihm gebührenden Hauptgut und Zinsen gelangen könne und daß der Landvogt selbst ausweichende Antworten gebe, erhält der Leztere Befehl, bei eigener Verantwortlichkeit bis Weihnachten zu czcquircn. ^ibsch. 554 ; — (1673). Der Bischof von Constanz wird in Betreff einer für Rittmeister Sulzer ^uZusammelndcn christlichen Steuer bei den Geistlichen des BiSthumS um Antwort ersucht; langt eine °^)e nicht ein, so wendet man sich an den Nuntius. Absch. 556. w. — (1673). In der Angc- ksienheit des Sulzer von Unter-Casteln beantragt Zürich Abweisung der Entschädigungösordcrung. (S. ^sch. 560. e.). — 7VI. (1673). Dem schon in Zug angeregten Antrage, dem Gcrichtshcrrn Sulzer für seine Ansprache 500 bis 600 Gulden zu geben, neigt Zürich sich jezt zu. In den Abschied zur Instructions- 1220 Thurgau. ertheilung auf nächstkommcnde Jahrrechnung. Absch. 562. o. — 7V2 (1673). Die bereits von Lucern dem Landvogt gegebene Weisung wird erneuert, daß dem Rittmeister Sulzer laut Abschied von Zug die 2300 Gulden bezahlt und daß die seither ausgelaufenen Kosten billig taxirt werden sollen. Absch. 565. o. — 7l»3 (1673). Sulzers Einwendungen gegen Ucbcrnahme der Hcubergischen Schulden und seine Nachforderung für Kosten werden abgewiesen; und als er das Urtheil nicht annehmen wollte, sondern auf die hohen Obrigkeiten sich berief, wurde jedem Gesandten empfohlen, über die Frechheit deö Mannes zu berichten. Absch. 567. mm. — 704. (1675). DaS Geschäft des Rittmeisters Sulzer mit der Stadt- schreiberin Hegner von Winterthur bleibt bis zur Jahrrechnung eingestellt. (S. Absch. 618. i.). — 7«1 (1675). Zürich ersucht, den unruhigen Rittmeister Sulzcr mit seinen zwei Begehren, betreffend die ihm übergebencn Heubergischen Schuldpostcn (in Meißcnmühlc und Friedingen) und die auf Jakob Hcgncrs Wittwe in Winterthur treffende Schuld, gemäß Beschluß von 1674 einmal gänzlich abzuweisen, waö von Lucern und Uri zugesagt, von andern Orten all rokoroullun» genommen wird. Absch. 622. 22. — 7<»<5 (1675). Gerichtsherr Sulzer soll bei dem Abschied von Zug gcschüzt werden. (S. Absch. 627. m.). — 71»? (1675). Rittmeister Sulzer bittet abermals um Hilfe, daß er die Stadt Winterthur um die 700 Gulden berechtcn dürfe, die er, weil sie ihn in Betreibung der Hcubergischen Schuld gestckt habe, eingebüßt zu haben behauptet. Da jedoch der Abschied von Zug darüber keine Auskunft gibt, mag er den ordentlichen Rechtsweg einschlagen, oder bis zu nächster Tagsazung Geduld haben, da sich Gelegenheit geben wird, mit der Gesandtschaft Zürichs darüber zn reden. Absch. 63l. m. — 7t»« u. 7t»!» (1676). Die Verhandlungen wegen Sulzer auf den Tagleistungcn vom 11. Mai und 11. Juni sehe man in den Abschieden 643. e und 647. i. — 7 1t». (1676). Zürich verlangt, daß dem unruhigen Sulzer kein weiteres Gehör gegeben und die Stadt Winterthur, als ganz unschuldig, an ihren Gütern und Gefällen im Thurgau unangefochteu gelassen werde. Absch. 650. llä. — 711. (1676). Der Antrag Uri's, den Sulzer endlich zur Ruhe zu verweisen, wird -ul rekerenäum genommen. Absch. 657. 0. — 712. (1677). Nachdem Sulzer, obwohl auf lezter Jahrrechnung abgewiesen, wieder vier Ortöstimmen (Uri, Schwyz, Unter- walden und Zug) ausgewirkt und auf ein im Thurgau liegendes Guthaben der Stadt Winterthur gegriffen hat, dagegen ein im Gebiet Zürichs liegendes Gefäll Dänikons mit Beschlag belegt worden ist, wird der bei der Jahrrechnung gefaßte Beschluß bestätigt, dem Kloster Dänikon also das Gcfäll rcstituirt. — In besonderer Berathung verständigten sich die Gesandten von Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug, bei ihren Obern dahin zu wirken, daß der Sulzer in seinen Begehren fürbaß abgewiesen werde, um st der Sache ein Ende zu machen. Inzwischen wird der Landvogt im Thurgau angewiesen, mit ferneren Ezecutionen gegen die Winterthurer innezuhalten. Absch. 666. u. — 713. (1677). Bezüglich der von Sulzer gegen Winterthur ausgewirkten Ortöstimmen hofft man auf die Jnterposition Lucerns. Absch 667. d. — 71t (1677). Zug verlangt, daß der wegen Sulzer auf Güter des Klosters Dänikon von Zürich angeordnete Arrest aufgehoben werde. Lucern kennt kein Mittel, solches zu erzweken, erklärt auch dem Sulzcr die Ortsstimme nicht bewilligt zu haben. Es bleibt die Angelegenheit auf die Jahrrechnung gestellt, wo dann die Parteien zu endlicher Erledigung des Streites erscheinen sollen. Absch. 669. p. -- 7H». (1677). Zürich weiset nach, daß Rittmeister Sulzer ohne Grund die Stadt Winterthur der Rechtsverweigerung beschuldige, und droht mit Repressalien durch Beschlag auf Güter von Dänikon, wenn der unruhige Sulzer nicht endlich zur Ruhe gewiesen werde. Die Gesandten nehmen die Sache in allen Thurgau. 1221 Treuen in den Abschied. Auch die Gesandten von Uri, Schwhz, Untcrwalden und Zug werden nicht ermangeln, ihren Obern, die bei Ertheilung ihrer OrtSstimmcn allzn mild insormirt waren, den wahren Sachverhalt mitzuthcilcn, auf daß die Sache zu einem guten Ende gelange. Inzwischen haben sie dem Landvogt im Thurgau zugeschrieben, mit fernerer Exccution gegen die Winterthurer innezuhalten und auch dasjenige, waö Sulzer, auf die OrtSstimmen gcstüzt, zur Hand gebracht habe, in Verwahrung zu legen. Llbsch, 673. M. — 71» (1677). Das Gesuch des Prälaten von Wcttingen um Relaxation des von Zürich wegen des Rittmeisters Sulzer auf Einkommen des Gotteshauses Dänikon gelegten Arrestes wird vor geineine Session gewiesen. Ibid. nnn. — 71?. (1677). Zug legt ein Schreiben der Stadt Lucern welche anträgt, in der Sache des Sulzer weder die Stadt Winterthur noch das Kloster Dänikon zu ^schweren, sondern jenen vor seinen natürlichen Richter zu weisen, laut Abschied von Zug. In diesem Sinne werden die Gesandtschaften referiren, mit Ausnahme UnterwaldenS, das die Angelegenheit einfach M den Abschied nimmt. Absch. 678. m. — 718. (1677). Da die vier katholischen Orte den Sulzer abermals gegen Winterthur unterstüzen, fand man billig, zu Repressalien zu schreiten. (S. Absch. 679. e.). Heimich Wieser. Art. 71». (1675). Dem im Thurgau wohnenden Convertiten Heinrich Wieser von Zürich werden m Bezug auf seine verarrestirten Ansprachen die begehrten Rccommandationen bewilligt. (S. Absch. k.). — 72». (1676). Ein ähnlicher Fall wie mit dem Rittmeister Sulzer ist mit dem Heinrich dieser von Uhwicsen eingetreten. (S. Absch. 643. ä.). — 721. (1676). Zürich gibt Aufschluß über den don den V Orten in Schuz genommenen H. Wieser. Absch. 650. es. 1222 Mndvogtei Rheinthal. Inhalts 1. Verwaltung im Allgemeinen. Beamte. Art. 1—17. d. Allgemeine Verwaltungssachen. 18—31. o. Rechnungssachen. 32—42. 2. Obrigkeitliche Güter, Lehen, Einkünfte. 43^75. 3. Rechts- und Gerichtssachen; Schuld- und Forderungssachen; EonstScativncn; Arreste. 7« —1l)2. 4. JurisdictionS- nNd Compctenzanstände mit dem Abt von St. Gallen. 103—13«. 5. Verhältniß zu den Grafen von Hohenems und zu Oesterreich. 137—182. b e r s i ch t. «. Güterkauf; ewiger Verspruch. 183—18«. 7. Abzug. 187-190. 8. Polizeiliches. 191. 9. Märchen. 192—198. 10. Zoll- und VerkchrSsachen. 199-^11. 11. Kriegs- und Schüzciuvesen. 212—219. 12. Münzwese». 220. 13. Kirchliches und GlaubenSsachcn; konfessionelle und landfrstd lichc Streitigkeiten. 221—290. 14. Locales. 291—293. 15. Verschiedenes. 294-308. I Verwaltung im Allgemeinen a. Beamte. Art. 1. Verzeichniß der Landvögte und Landschreiber. 1. Landvijgte. »Mt« Appenzell. Konrad Meyer. Iii«« Zürich. Hans Peter Steiner. I«i»2 Lucern. Leopold Fehr. Uri. Sebastian Muheim. S ch w h z. Karl Betschart. Kit,« Unterwalden. Jakob Stockmann. IM»«» Zug. Rudolph Boßhard. »«i«»2. G l a r u S. Fridolin Zwicki. »««»» AP Penzell. Hans Jakob Schüß. I««»«» Zürich. David Werdmüller. IM»« Lucern. Hans Jakob Ostertag. I«7«» Uri. Johann Heinrich Einanuel Beßler. »«72 S ch w h z. Karl Büeler. »«!?« Unterwalden. Johann Ludwig Lussi. Rheinthal. 1223 1«7« Zug. Paul Müller. Rtt78 Glarus. Fridolin Frculer. Appenzell. Konrad Zellweger. 2. Landschreibcr. Paul Alphons Tanner. >^<»7 l.. Huldigung deö LandschreiberS Emanucl Beßler von Uri. S. Art. 13. Art. 2. (166(1). Der abtretende Landvogt Jakob Stockmann legt eine Rechnung vor. laut welcher 'bm noch eine namhafte Summe von der Obrigkeit zu vergüten ist. Es wird ihm Anweisung auf die duftigen Gefälle der Landvogtei gegeben, doch mit dem Vorbehalt, daß, sofern in's Künftige anderes an Tag kommeil sollte, er dafür Rede stehen soll. Absch. 306. bb. — g. (1660). Da der Scharfrichter St. Gallen sich mit dem herkömmlichen Lohne für Dienste bei Examinationen und Malcfiztagen '"cht mehr begnügen will, soll der Landvogt mit der Obrigkeit in St. Gallen darüber conferiren und, ^'fern der Scharfrichter auf seiner Forderung bcharrt, jeweilen aus der Nachbarschaft einen andern Scharf- achter berufen. Absch. 306. so. — A. (1662), Das Guthaben des alt-Landvogtö Boßhard, nämlich ^ Gulden, ist aus den rhcinthalischen Restanzeu zu ersezen. Absch. 358. q. — k! (1662). Die Bestätigung des LandvogtS Fridolin Zwicki auf die Landvogtei Rheinthal verweigern die V katholischen Orte, die zwischen den beiden Religionen obwaltenden Streitigkeiten in Glarnö noch nicht gemäß den Con- ^Ntionen ausgeglichen seien und auf eine dahin ergangene freundliche Mahnung keine Antwort erfolgt Indessen wird auf die Versicherung deö Glarner Gesandten, Landamniann Elmcr, daß eine befriedigende Antwort einkommen werde, Landvogt Zwicki endlich in Huldigung genommen, jedoch mit der Beschränkung, baß, bis Streitigkeiten beigelegt seien, der Landvogt die Regierung im Rheinthal nicht antreten dürfe und diese Bcstiminnng auch auf den glarnerischen Landvogt in LuggaruS Anwendung finden solle. Zürich bkotestirt jedoch gegen eine solche, zwei ungleichartige Sachen vermischende Procednr und ihre Consequenz. übrigens wird Hoffnung gemacht, daß die herkömmliche Auflage auf die Landvogtwahl moderirt werde. Absch. Z58. z. — (1662). Die Restanzen des alt-LandvogtS Stockmann sollen aus den rhcinthalischen ^fallen getilgt werden. Ibid. tili. — 7. (1662). Dem Landschreibcr wird von den V katholischen Orten ^ Befehl zugesandt, bezüglich des beanstandeten LandvogtS Zwicki den Weisungen der Mehrheit nach- ^ouunen. (S. Absch, 360. n.). — H. (1662). Schwhz, Unterwalden und Zug mißbilligen die von Lu- ^'u und Uri gegebene Bewilligung zur Einscznng des glarner'schen LandvogtS im Rhcinthal. (S. Absch. a.), — ?». (1667), Dem gewesenen Landvogt Stockmann soll die Restanz, die man ihm schuldig Ablieben, in den künftigen Jahren aus den rhcinthalischen Gefällen bezahlt werden. Absch. 459. ü. — ' (1669). ES bleibt dem Landvogt überlassen, dem Landschreibcr ctwao Liberalität zu bezeigen; von ^ gewünschten BcsoldungSerhöhung aber wird der Konsequenzen wegen abstrahirt. Absch. 496. — ' (1669). Den Erben des gewesenen LandvogtS Stockmann werden 100 Gulden als Abschlag an Prätcnsion aus den rhcinthalischen Gefällen bezahlt, die Zinse aber aberkannt. Ibid. dd. — 12. (1670). ^ Ucberschuß der von Landvogt Ostertag gestellten Rechnung wird mit 100 Gulden dem alt-Landvogt , ^bmütler und mit 81 Gulden den Erben des Landvogts Stockmann sei. auf Abschlag zugewiesen. Absch. ^ l>I>. Kg. (1071). Landvogt Joh. Heinrich Emanuel Beßler, alt-Sckelmcister und des Raths zu 1224 Rheinthal. Uri, legt seine erste Rechnung ab und der neue Landschreiber Emanuel Beßler von Uri wird beeidigt. Absch. 523. oe. — 14. (1675). Der Antrag des LandammannS Beßler, daß die Landschrcibcrei Rheinthal gebessert werde, wird dem Landvogt zur Berichterstattung überwiesen. Absch. 622. uu. — Ik5 (1676). Zur Verbesserung der Besoldung wird dem Landschrcibcr die Nuznießung der Lchenreben am Buchberge überlassen, doch mit dem Beding, daß, wenn die Landschrciberei von dem jezigen Landschrcibcr und seinen Erben an einen andern Landschreiber übergehe, der Ehrschaz von diesen Reben entrichtet werden müsse. Absch. 638. ää. — 1, Allgemeine Verwallungssachen. Art. 18. (1649). Dem Landvogt Konrad Mehcr wird bei Vorlegung seiner Amtsrechnung vorgehalten, daß er laut eingekommcnen Berichten in Abstrafuug der Unterthanen ziemlich streng gewesen sei und mit Aenderung der Lehen und Verrechnung der Bußen sich nicht schuldiger Maßen benommen habe; wogegen er sich aber so verantwortet, daß man ihn wegen beider Punkte als entschuldigt betrachten möchte. Absch. 10. ss. — Itt. (1649). Den Lezieimer Wein soll sürdcrhin ein Landvogt aus dc»> Keller geben, damit in den Trotten kein Betrug deßhalb geübt werde. Ibick. uu. — 211. (1652). Dem neuen Landvogt im Rheinthal wird von den katholischen Orten befohlen, das große Mandat mit Zuthun des Abts von St. Gallen zu publiciren; auch wird ihm zugleich ein Memorial von neun Beschwerde- Punkten übermittelt, folgenden Inhalts : 1) Bei den Bußcngerichten wird der dritte oder vierte Theil der Bußen, oft die ganze Buße den Armen erlassen, dagegen wollen die Amtleute, besonders die Weibcl, guten Lohn haben und wird namentlich, wenn der Landvogt bereits abgereist ist, viel verzehrt, insonderheit zu Rütlss Altstätten, Marbach, Widnau, Balgach, Rheineck und Thal. Dagegen erhält der Landschrcibcr für zwei bis drei Tage nur 1 Gld., der Gerichtsdiener so viel als nichts; denn Malcfiz und Thurmlösung ist unbedeutend. 2) Die Amtleute der Landvögte werden oft zu ihren Gerichtshändeln und Strafsachen gebraucht, welche gleichwohl solcher Dingen noch nicht so wohl erfahren, so daß höhere Strafen angelegt werden, „nach dem Humor des LandvogtS." 3) Etliche Laudvögte betiteln die Amtleute der Unterthanen „hochgeehrte." 4) Die Publikation der Generalmandatc ist zur Erhaltung der Polizei unentbehrlich. 5) Die von Rüthi, welche sich selbst unter die Protection der Eidgenossen begeben haben und dem Gerichte Altstätten zuständig sind, sowie die von Widnau und Haslach haben keine Mandate, sondern nur ihre Öffnung, was besonders hinsichtlich der Feiertagsbrüchc Unordnung bringt. 6) Die Zigeuner oder Heide» bringen den Unterthanen viel Schaden, erhalten aber oft für Geschenke von den Landvögtcn Aufcnthalts- bewilligung. 7) Ebenso die Juden. 8) Nicht minder die Werber, ohne Konsens der hohen Obrigkeit 9) Die Aufstellung eines Eichcrs ist unterlassen und dadurch im Wcinmaß viel Schaden verursacht worden. Absch. 72. u. — 21. (1652). Dem Landvogt wird geantwortet: Da ihm die Publiciruug des Mandats von Baden aus befohlen worden sei, so werde von den regierenden Orten auch nicht davon abgegangen, sondern ihm alle nöthige Unterstüzung geleistet werden; inzwischen sei zu erwarten, wie Ziln-b und katholisch Glarus sich darüber vernehmen lassen werden. Absch. 81. e. — 22. (1655). Da die Gesandten Berns nicht nur bei der thurgauischcn RcchnungSablage, sondern auch bei der Behandlung etliche rheinthalischer Sachen gesessen sind, was ohne Zweifel auf Verabredung hin der Unkatholischcn g^ Rheinthal. 1225 schehen ist, so wird dieses bei den Gesandten Zürichs durch einen Ausschuß gebührend geahndet. Absch. 146. -ran. — 23. (1666). Bei Anlaß der Rechnungsstellung durch alt-Landvogt Schüß wird geordnet: Weil der verehrte Wein und Anderes, entgegen der Reform, in Rechnung gezogen wird, die Landvögte aber allen Wein beziehen, soll auf eine Rcmcdur Bedacht genommen werden; dei^ Landschrciber dagegen soll seinen eigenen Kosten pflanzen und bauen. Absch. -142. rr. — 2A. (1668). In der Rechnung des LandvogtS Wcrdmüller werden die beanstandeten großen Kosten für die im Rhcinthal gehaltene Konferenz endlich genehmigt und ihm die restirenden 654 Gld. 17 Krz. t Den. auf die Vorschüsse folgender Jahre Angewiesen, vorgängig jedoch die ältcrn Ansprüche des LandvogtS Stockmann. Auch wird angetragen, "n Rheinthal keine Konferenzen mehr zu halten, sondern die Parteien nach Baden zu citiren. Absch. x. — 23. (1669). Die Mahlzeiten bei dem landvögtlichen Aufritt zu Rheincck und bei andern Anläßcn sind abgeschafft. Absch. 496. u.a. — 2<». (1675). Der Stadtammann zu Rheincck, der Hof- "nnnann zu Thal uud des Landvogts Ammann im obern Rhcinthal sollen fürdcrhin wie von Alters her klnem jeweiligen Landvogt huldigen und schwören; daß eö eine Zeit her unterblieben, soll der hoch- "brigkeitlichen Autorität und dieser Leute Schuldigkeit nicht präjudicircn. Absch. 622. mm. — 27. (1676). Eines Landvogts Ammann im ober« Rheinthal soll bei Gericht und Recht beiwohnen mögen biö eö zum ^rthcil kommt. Absch. 638. ec. — 28. (1676). Landvogt Paul Müller von Zug wird in Huldigung 3eno>nmen und dabei bemerkt, daß, wenn die Gemeinderschaft mit der Stift St. Gallen in Richtigkeit Winnie, für die sechs Höfe der Eid modifizirt werden soll. Absch. 650. 2. Landvogteirefonn. Art. 29. (1653). Die Konferenz der in den deutschen Vogteicn regierenden Orte vom 20. bis ^4 Octobcr zu Zug entwarf mit Hinsicht auf die Moderationen in den Jahren 1626/27, 1646 und 1647 für Rheinthal folgende Reform: 1) Alle, auch die für Ehre und Gewehr auferlegten Bußen und Ge- ^!e durch den Landschrciber zu verzeichnen und dürfen nicht „in Verehrungen gezogen werden;" eine Hälfte ist der Obrigkeit zu verrechnen, die andere Hälfte fällt dem Landvogtc zu mit der Einschränkung , daß er dafür die Kosten trage und um dieselben dem Landschrciber zwei Procent überlasse, ^wse Bestimmungen gelten auch für die Abstrafungcu im obern Rheinthal und sind einstweilen auf Probe sü> vjxx Jahre in Anwendung zu bringen. 2) Die Lehcngüter sind zu verkaufen und der Erlös ist an Ca- zu f^gen, der Zins zwischen der Obrigkeit und dem Landvogt zu theilcn. 3) Der kleine Zehnten ^hört dem Landvogt; der Nnzcn von den Reben und der Weinzehnten zur Hälfte der Obrigkeit, zur ^'dcrn Hälfte dem Landvogt, welcher dafür die Kosten zu tragen und auch zu sorgen hat, daß die Fässer ^ dem Herbste durch geschworene Sinncr gcsinnet werden. 4) Der Aufritt eines neuen LandvogtS darf ^>ßer seinen Angehörigen mit nicht mehr als sechs Pferden geschehen; auch soll man ihn mit nicht mehr sechs Pfxrden abholen; die dabei bisher üblich gewesenen Mahlzeiten unterbleiben. 5) Um der Obrig- ^ für HauSgcräthe keine Kosten mehr aufzubürden, hat jeder folgende Landvogt von seinem Voriger die HauSgeräthc, mit Ausnahme des FaßgeschirrS, um einen billigen Anschlag zu übernehmen; ^ Bankosten werden die Conti der Handwerker den Rechnungen beigefügt. 6) Da einige Uutcrthancn ^ Zweifachen, sogar dreifachen Fällen entweder von fälligen Gütern oder aus andern Ursachen belastet ^ und dieses sich nicht wohl ändern läßt, soll doch künftig jeder, der in ein „ander gemein Dorf" oder °Pej zjxht ^der das Land verläßt, gehalten sein, sich von seinem Leibhcrrn loszukaufen. 7) Im Uebrigen 154 122k Rheinthal. bleibt die Ordnung von 1626 in Kraft und dürfen namentlich die Zölle nicht gesteigert werden, was der Landvogt zu beschwören hat. Absch. 109. c. — AU. (1654). Die abermalige Bcrathung der Reform der Landvogtci Rheinthal wird auf den Antrag von Uri, das seinen gegenwärtig dort habenden Landvogt bei dieser Reform bezüglich der Emolumculc beeinträchtigt steht, auf künftige Jahrrcchnung verschoben. (Man sehe auch deutscht gemeinsame Vogtcicn im Allgemeinen, Art. 22.). Absch. 119. k. — 31. (lkk7). In dem Reformproject für die deutschen Vogteicn beschränkte sich der Ausschuß hinsichtlich des RhcinthalS auf zwei Anträge, l) die Verrechnung des Wcincrtragö mit dem Landvogt anders zu regulircn, nämlich so, daß, da der Landvogt allen Wein einnimmt, er auch alle damit verbundenen Kosten zu tragen und von dem Wein, der keine Kosten verursacht, als Zehnten- und ZinSwein, den Obrigkeiten den dritten Theil zu verrechnen hat; 2) mit den Bußen für Ehre und Gewehr ist eö so zu halten, wie in den andern Vogteien. Absch. 453. t. e. Rechnungssache». Art. 32. Amts rech nun gen. (Räch den im Aargauer KantonSarchiv liegenden Rechnungen). Einnahmen. Ausgaben. Jahr. Gld. Bz. Krz. Gld. Bz. Krz. Kit» 2784 5 — 1752 11 3 KiSU 1271 14 2 1257 6 1 Kit! 1220 9 1'/. 1131 — 3'/. I«i»2 1942 13 2V. 1708 14 2 Ki»3 1874 4 1 1520 3 2 Ki»4 1570 3 7 Den. 1207 9 4 Den. Ki»3 — — — — — — 1407 — — 805 11 2 Kik!7 — — — — — — Kit!« 598 10 Kr. 1 Den. 915 8 Kr. 2 Den. Ki»!> 798 54 „ t .. 1320 20 3 .. Kiii» 809 58 „ t 728 12 2 Ilitil 944 9 „ 2 1039 19 2 „ K»«i2 726 29 „ — 697 59'/, — Ki«i3 1082 4t 1 784 — 11 „ !«<»» 671 7 „ 3'/, „ 690 58 k, t „ Kit»» 809 31 „ 3 » 973 33 2 I«i«»«i 1549 21 „ 1 1390 7 I«j«»7 650 t „ 3 1304 19 i/ Kit»« 1229 44 „ 3'/,,, 823 5 2 .. Kitt» 1003 25 2 822 1 t .. Ki7t» 1005 13 „ — 793 3 — mangelt. fehlt. Rheinthal. 1227 Einnahmen. Aue 1 g a b e n. Jahr. Gld. Bz. Krz. Gld. Bz. Krz. 1«7I 1261 — — 783 18 Kr. 1 Den. 1«72 868 22 Kr. 1 Den. 734 tä 1 .. 1«73 — — — — — — mangelt. 1t»7A 465 36 ., - 729 6 „ 1 „ Iti7» — — — — — — fehlt. I«i7t» 779 12 ., 3 ., 827 " .. 2 „ I«77 — — — — — — mangelt. 1«7« 767 35 „ 1 „ 819 24 ., 2 „ I«7?» — — — — - — fehlt. It»80 766 39 - 728 55 (1669). Die erste Rechnung des Landvogtö Ostertag wird mit der Bemerkung »ommen, daß künftig alle angelegten, auch die nicht eingezahlten Bußen in Rechnung gebracht, jezt aber dem Landvogt Werdmüller von den angelegten, aber noch nicht bezogenen 156 Gld. Buße auf Abschlag l6t) tzj^d. bezahlt werden sollen. Absch. 496. v. — 3A. (1669). Die Verrechnung des bei der Huldigung '» Baden jedem Gesandten und Amtmann bezahlten üblichen DucatcnS mag für dießmal »m des vom Landvogt bezeigten ehrlichen Verhaltens willen Yassiren, soll aber von künftigen Landvögten nicht mehr »' Rechnung gebracht werde». Ilnll. x. — 315 (1673). Landvogt Bücler legt seine erste Amtörech- "'»ig ab. Absch. 567. rr. — 3t» (1675). Laudvogt Lussi legt seine AmtSrcchnung ab. Absch. 622. KK. 37. (1676). Die lezte AmtSrcchnung des Landvogtö Lussi wird plaeitirt. Absch. 65l). v. — 38. (1677). D>c AmtSrcchnung des LandvogtS Müller von Zug wird abgenommen. Absch. 673. ov. — 3K (1677). Als vw Amtörechnung, nach der neuen Regierung gestellt, vorgelegt und genehmigt wurde, fielen die Rosien Kosten bei Besezung der Aemter auf, daher von Seite der mitregierenden katholischen Orte dem gallischen Landeöhofmcister Mäßigung empfohlen wurde, die derselbe dann auch zusagte. Ibill. ovo. ^ (1678). Die Rechnung des Landvogtö Paul Müller wird abgenommen. Absch. 697. x. — AI. ((679). Landvogt FrculerS AmtSrcchnung, nach der alten Regierung gestellt, wird gutgeheißen. Absch. ^(3. u. — AS. (1680). Landvogt Freulcrö lezte AmtSrcchnung wird abgenommen. Absch. 727. kk. 2 Obrigkeitliche Güter, Lehen, Einkünfte. Art. A3. (1649). Das Gesuch des LandvogtS, daß man ihm die beiden Stüke Lehen am Buch- von welchen bisher der Landvogt die Hälfte des Ertrags bezogen habe und welche der gegenwärtige Inhaber aufgeben wolle, als Erblchcn für einen Zins von 15 Gulden überlassen möchte, fällt in den Ebschied. Absch. 16. tt. — AA. (1653). Der Landvogt soll sich umsehen, ob sich nicht für die Land- ^gteileheu im Rheinthal Käufer finden, damit man auf dem Tage in Zug sich entschließen könne, ob '»an dieselbe,i veräußern und die Summe des Erlöses auf Zinö anlegen wolle. Absch. 163. u. — AA. (>654). Der projeetirtc Verkauf der Lehengüter wird auf nächste Jahrrcchnung verschoben. Absch. 119. 6. ^ 4t» (1655). Der Landvogt soll nachfragen, ob sich für die Kugclwicse und für andere obrigkeitlichen visier Käufer finden, indem man deren Verkauf für vorthcilhaftcr hält. Absch. 146. v. — A7. (1655). 122« Rheinthal. Die Inhaber von Lehen, welche der Obrigkeit gehören, sind von der Land- und Kriegösteuer nicht frei. Idiü. v. — ^18. (1655). Stadtammann „Samuel" Meßmer wünscht ein Stük Wiese des Bauhofs zu Rheineck zu kaufen. In den Abschied. lind. x. — (1658). Laut Antrag dcö alt-Landvogtö Karl Betschart wird bewilligt, daß ein Stük der Stapfenwiese dem Laurenz Lutz, Sekelmcister zu Rheineck, abgetreten werde, mit dem Beding, daß, was. dadurch dem Lehen abgehe, als ewiger Zins auf Lutzens Gut geschlagen werde. Absch. 251. x. — 5<» (1659). Die Abtretung eines Stüks Akerland durch Tausch an Sebastian Högger in St. Gallen wird bewilligt. Absch. 290. II. — 51 (1660). Aus Mitleid wird der verarmten Haushaltung des Junghanö Sitz vergönnt, das auf obrigkeitlichem Boden stehende Häuschen und Städelein sammt dem Stükchcn Reben, die er dabei gepflanzt, gegen einen kleinen Zins und Erstattung des Wcinzehntenö als Eigen zu besizen. Absch. 306. ss. — 52. (1660). Der Wunsch des Hanö Kuhn, Heinrich Lutz und Hofschreiber Egg, daß ihnen ihre obrigkeitlichen Lehen mit gewisser Taxe und Auflage eines ewigen Zinses käuflich überlassen werden möchten, wird uü rokoronclum genommen. Absch. 306. Lg. — 53. (1663). Bezüglich der Verwendung des Erlöses der Kugelwiesc und anderer Güter, die bei Anlaß der Rechnungöstellung durch Landvogt Zwicki zur Sprache kam, soll der Landvogt bis zu nächster Zusammenkunst Information einziehen und dann einen bezüglichen Vorschlag einbringen. Absch. 379. k. — 54 (1664). Die Frage, ob das durch den Tod des Tragers ledig gewordene Fahrlehen zu Rheineck, um dessen erneuerte Verleihung der Stadtammann „Wilhelm" Meßmer von Rheineck im Namen der Bürgerschaft einkommt, vom Landvogt oder von den regierenden Orten verliehen werden solle, wird in lezterm Sinne entschieden, so daß die Lehenbricfe von der Kanzlei zu Baden in diesem Sinne auszufertigen sind. Absch. 404. äck. — 55. (1668). Landvogt Ostertag mag an dem obrigkeitlichen HauS zu Rheincck das Nöthige repariren. Absch. 479. 2. — 5ii. (1670). Das Anerbieten der Brüder Hans und Jakob Kuhn von Thal, ihre obrigkeitlichen Lehen, nämlich Erstercr eine Juchart Reben sammt Wiesli ans dem Ried, Lcztercr zwei Seewicsen auf dem Ried, acht Jucharten Aker im Hofe Thal, eine und eine halbe Juchart Reben zu Köng am Buchbcrg eigenthümlich gegen die auf der Kirche Thal hastende obrigkeitliche Schuld von 1400 Gulden zu übernehmen, wird in der Meinung den Obrigkeiten empfohlen, daß sie über jene 1400 Gulden und über die zuvor darauf stehenden 500 Gulden hinaus noch jährlich dem Landvogt 10 Gulden, dem Landschreiber 5 Gulden als Lchcnzinö entrichten sollen. Die obrijp kcitliche Meinung ist ehestens nach Zürich zu überschreiben, das dann den Landvogt benachrichtigen wird- Absch. 506. vo. — 57. (1671). Der Verkauf von einer halben Juchart obrigkeitlicher Reben und einem Stüklein Ried an Johannes Ritz von Rheincck wird unter dem Vorbehalt zugestanden, daß 100 Guldc» dafür bezahlt und 5 Gulden 18 Kreuzer jährlich gezinset, auch der Zehnten geleistet und jene 100 Gulde» an die rükständige Forderung des Landvogtö Stockmann verwendet werden sollen. Absch. 523. M — 58- (1671). Um dem Guthaben des Landvogts Werdmüller zu begegnen, werden zwei Jucharten Aker vo» Landvogt Beßler an Christian und Jakob Höchiner verkauft, unter Vorbehalt der jährlichen Zinse u>^ Zehnten, und der Erlös von 150 Gulden dem Landvogt Wcrdmüllcr angewiesen. Ibiä. KIl. — 5Ü (1672). Nachdem Karl Büeler als neuer Landvogt die Huldigung geleistet hatte, stellte er das Ansuche», daß man ihn wie seine Vorfahren halte, nämlich durch die Verkäufe von Lehengütern nicht in Schade» kommen lasse. Schwhz stimmte auch zu Abänderung dieser Käufe; allein die Käufe wurden dennoch rat» ficirt. Nur von den Reben, die der Landschreiber erkaufte, soll der Landvogt den herkömmlichen Nuze" Rheinthal. 122S ^ehen, bis der Landschreiber die Lcdigung von der hohen Obrigkeit durch Ortöstimmen aufzuweisen im Stande sein wird. Absch. 546. tk. — <»<». (1672). Das Gesuch eines Spindler von St. Gallen, daß ein Stük Gut zehntenfrei gemacht werde, wird abgewiesen. Ibid. W. ^ anzulegen. Absch. 650. v. — 71. (1676). Nachdem Rhcineck die Malefizstätte ohne Erlaubniß ang»' griffen und den Bürgern als Gartenland angewiesen hat, weßwegen der Landvogt sie büßte, wird naä Verhörung beider Parteien erkannt, daß ein Stük „eines guten Gartens groß" als Richtstätte vorbehalte» sein, von den Gärten aber jeder Inhaber jährlich einen guten Bazcn Recognition dem Landvogte be zahlen soll. Ibid. x. — 72. (l677). Da sich herausstellt, daß die dem Landschrciber lezteS Jahr lehens' weise überlasscncn Stüke Reben viel bedeutender sind, als man damals glaubte, nehmen einige Orte de« Gegenstand in den Abschied, während andere bereits ihre Orlsstimmcn dießfallö ertheilt haben und be merken, daß es bloß eine Entschädigung für die gar geringen Landschreiberei-Emolumcnte sei. Absch. 673. i>k — 73. (1679). Dem Heinrich Gasser wird eine Fähre über den Rhein, gegen Entrichtung eines Lehe» Zinses, bewilligt (wo. ist nicht angegeben). Absch. 713. v. — 7»t (1679). Die in der Kugclwiese ^ Rheineck angelegten Gärten dürfen nicht als Eigenthum verkauft, wohl aber vererbt, und sollen als Lehe» im Urbar verzeichnet werden. Ibid. — 73. (1680). In Bezug auf die Lehen der Kugelwiest worüber laut Anzeige des LandvogtS Streit entstanden ist, wird der leztjährige Abschied bestätigt. Absch 727. II. 3. Rechts- und Gerichtssachen; Schuld- und Forderungssachen; ConfiScationen i Arreste Art. 7«. (1649). Hinsichtlich des Grafen von HohcnemS und des Ammanns Hans Dietschi vo» Oberried, betreffend eine Schuldforderung von 4375 Gulden, wollen die katholischen Orte gerne Ha^ bieten, doch ohne Nachtheil der Ereditoren. Absch. 7. c. — 77. (1652). In Betreff der von Ammai"' Hans Dietschi zu gewärtigenden Klage über die vom abt-St. gallischen Vogt auf Blatten erlittenen P^' ceduren sind Instructionen nach Baden zu ertheilen. Absch. 69. m. — 78. (1654).' Die Beschwer^ des LandvogtS über die seinen Amtsangehörigen auf lczter Jahrrechnung hinter seinem Rüken gcwähff Begünstigung, statt wie bisher sechs Kreuzer fürdcrhin nur drei Kreuzer für das Fastnachthuhn bezahlen i" müssen, sowie über beliebige Versczung und Veränderung der „Törkcl" wird für unerheblich angesehe» Absch. 120. e. — 711 (1655). Alle Orte, mit Ausnahme von Zürich, verzeihen dem Landvogt M heim, daß dem Ammann Dietschi vor seiner Hinrichtung mit des Erstcrn Wissen Gift beigebracht word»" sei. Absch. 146. nun. — 811 (1655). Die Beschwerde des Landammannö Belmont, daß gegen und Mithaften, als ehemaligen Contrahenten des Ammannö Hans Dietschi, gewisse Parteien aus dck Rhcinthal, die es unterlassen hatten, auf den öffentlichen Ruf ihre Anforderungen einzugeben, in Ba^ einen Rcceß erlangt haben, wird dem Landvogtc zur Revision und Berichterstattung überwiesen. Ab!^ 153. i. — 81. (1660). Der Gesandte von Appenzell A.-Nh. erinnert, daß entgegen dem Abschiede 1648, welcher verordnet, daß erstens die Gülten, zweitens das Fraucngut und erst nachher die obrigk^ lichen Kosten bezahlt werden sollen, der Landvogt alle Habe des Konrad Geiger bezogen habe. All^ da Alles bereits verrechnet und der Sache schwer abzuhelfen ist, wird die Prätension des Gesandten freu^ Rheinthal. 1231 i'ch abgewiesen. Absch. 306. ec. — 82. (1660). Die Forderung des Landvogts Stockmann, daß zwei ihm ^ gestraste Personen, welche nach Baden appcllirt, aber die Appellation nicht pro- ieguirt und durch ihre ihm unbekannt gebliebene Heimkehr ihn veranlaßt haben, mehrere Tage länger zu derweilen, nicht nur zur Bezahlung der Buße, sondern auch zum Kostcnersaz verfällt werden sollen, wird ^ Abwandlung an Statthalter Hirzel von Zürich und Landammann Bucher von Unterwalden gewiesen. Dabei hat es die Meinung, daß des Geläutes halben im Rheinthal die alten Gebräuche beibehalten, die ^fälligen Rechte des Prälaten von St. Gallen unvcrlczt beobachtet und von Zürich nicht einseitige Gc- ^ndtschafwn in das Rheinthal geordnet werden. Zürich entschuldigt diese besonder» Abordnungen damit, es vorbringt, selbe seien lediglich im Interesse beider Konfessionen geschehen, so daß die katholischen Drle zu Mißtrauen keine Ursache haben. UM. 88- — 83. (1661). Als Landvogt Boßbard seine Rechnung vorlegte, berichtete er, daß er wegen der Hinterlassenschaft des im Rhein ertrunkenen Bincenz Ritter "ut dessen Erben einen Auskauf eingegangen habe, daß aber die Herren von Appenzell von den dort gelegene» Gütern nichts verabfolgen lassen. Der Gesandte von Appenzell dagegen behauptet, daß hcrkömm- sicher Wesse pjx Güter eines „ersäuften" Mannes der Landschaft zufallen, in der sie liegen. Man weist ^ an, steh zu vergleichen. Absch. 327. — 84. (1663). Nachdem ein Knecht, aus der Grafschaft Dargaus gebürtig, im Rheinthal eines Ehebruchs beklagt, aber auf erfolgte Citation vom Landvogte von Darzaus nicht gestellt, sondern, weil er sich zu stellen nicht angelobt, dort gebüßt worden ist, wird mit "hrhejt beschlossen, daß derselbe da, wo er gesündigt habe, bestraft, indessen, weil er schon gebüßt sei, gegen '^n mjt Gnade verfahren werden soll. Absch. 379. I. 8t5 (1664). Das über das Wasserrccht der -Nühle zu Bernang gefällte Urthcil des nieder» Stabs mag appcllirt werden. Absch. 404. db. — 8i». ^)- Nachdem ein in dem Studer- und Spindlcr'schcn Falliment ergangenes nicdcrgerichtliches Urthcil ^ar an den Landvogt appcllirt, die Appellation aber nicht prosequirt, von den Parteien die im Rhein- )al liegenden Mittel mehrentheils arrestirt worden sind, sollen erstens die obrigkeitlichen Kosten, die ^lliten, Kirchen-, Gemeinde- und Bodcnzinsc, die Einwohner des Orts, wo die Mittel sind, und dann Agierenden Orte sammt den Ihrigen, dann die übrigen eidgenössischen Orte, endlich die Ausländischen ^ Fremden den Bor- und Nachgang haben. UM. oe. — 87. (1665). Ein von den III Bünden '"gelangtes Begehren um Aufhebung des wegen KricgSwerbungen im Rheinthal auf dortige nach Bün- gehörige Güter gelegte», von Landvogt Fridolin Zwicki aus Glaruö angeordneten Arrestes wird den elandten von Glaruö zur Beantwortung zugestellt. Absch. 420. ev. — 88. (1667). Der Erbstreit 'lche» den beiden Schwägerlinicn des Welti Kuhn und des Meßmer, betragend 1500 Gulden, wird zu ' 'Her oder rechtlicher Austragung dem Landvogt David Wcrdmüller und, sofern er so nicht beseitigt kann, einer Gesandtschaft von Zürich und Appenzell J.-Rh. überwiesen, mit Ausschluß einer nach- ^hstellation. Absch. 459. 2. — 8i». (1667). Im Streit zwischen den Gemeinden Thal und c Mer- und Sckelmeistcr Kuhn von Rheincck andererseits, betreffend den Hof Buochs, wird der cin- ^^kand der Briese und Siegel der Erster» bestätigt und dem Landvogte zur Schirmung empfohlen, zur^^en gefallenen Schimpfredeu aus Gnaden nachgesehen, dagegen die im Rhciuthal ergangenen ^^itrafung dem Landvogt überwiesen. IlM. Irin — M». (1667). Landschrciber Kücuzli von Äußernd Mischen Sekelmcister Kuhn von Rheincck und einigen Angehörigen von Thal ob- ^ enden Streit vernommen. (S. Absch. 465. e.). — III. (1667). Beschwerde Zürichs, daß Ulrich 1232 Rheinthal. Dietrich aus dem Rheinthal in Schwhz gefangen gesezt und der zürcherische Landvogt dabei übergangen, hiemit Zürich in seinen Rechten verlezt worden sei. (S. Absch. 468. c.) — VÄ (1668). Urthcil über Ulrich Dietrich, Hans Dietrich, Georg Mcßmer und Ammann Jakob Hofmann; Bestrafung der Zehnt' knechte. (S. Absch. 47t). a.). — Zill. (1668). Entscheid des zwischen den Gemeinden Rhcineck und Thal einerseits und Sekclmeister Anton Kuhn andererseits obwaltenden Streits betreffend den Sinn und Verstand des Hofbuchs hinsichtlich der Malefizklagen und ihre AnHebung bei nieder» Gerichten. Der einfache Wortlaut wird bestätigt. Idill. 6. — VA (1668). Das Dictrich-rheinthalische Geschäft wird verschoben, die Parteien sind auf die nächste Jahrrechnung zu citiren. Absch. 473. r. — VS (1668). Auf Relation des Statthalters Hirzcl und des Landvogts Ostertag läßt man es zwar bei dem Kuhn'schen und Dietrich'' schen Proceß, um dessen willen die Confcrcnz im Rhcinthal stattgefunden, auf sich beruhen; sofern jedoch der eine oder andere Delinquent nicht genug gebüßt worden wäre, soll der Landvogt Ostertag weiter im quiriren. Absch. 479. 7. — »V (1671). Hinsichtlich der Frage, ob Unzuchtsvergehcn zwischen BlutS' verwandten des dritten Grades niedergerichtlich oder hochgerichtlich zu ahnden seien, soll der Landvogt die bisherige Hebung des Rheinthals befolgen. Absch. 523. llä. — »7. (l671). Die obrigkeitlichen Buße» sollen allen laufenden Schulden vorgehen, es sei denn, daß einzelne andere dicßfällige Freiheiten erweisen können. Idiä. ee. — »8. (1675). Der wegen Lästerung der Mutter Gottes entwichene, eines doppelte» Ehebruchs schuldige Mezger Hans Lutz soll nach seiner Rükkunft gebührend bestraft, unterdessen die ihi» auferlegte Buße aus seinem Vermögen bezahlt werden. Absch. 622. rr. — v» (1677). Hinsichtlich des mit Herrn Jcnatsch aus Bünden eingetretenen, wie man sagt selbst beschehenen leidigen Falls, wird der Landvogt aufmerksam gemacht, auf dessen im Rhcinthal befindliches Vermögen zu achten. Absch. 664. ä, — IVO. (1677). Auf die Confiöcation der Güter des Selbstmörders Landammann Jenatsch wird, nach' dem der Bischof von Chur die That gratinkilis erachtet hat, verzichtet. Absch. 666. es. — IVI. (1677> Die Confiöcation der Güter des Jenatsch wird durch den Potesta Reith von Chur im Namen der Erbe» desselben bestritten, indem der Todfall nicht eigentlich criminalisch und der casus überdies) in Chur voll' kommen abgethan sei. Bei diesem Anlaß verwahren sich Zürich, evangelisch Glarus und Appenzell gcgc» den Beisiz des Abts von St. Gallen im Malcsize; dieser aber verwahrt seine altherkömmlichen, vor der Gemcinderschaft besessenen Rechte. Absch. 673. qq. — HV2 (1677). Obwohl das Criminalgcricht vo» Chur den Selbstmord des Landammanns Jenatsch als entschuldbar angesehen und der Landvogt und die St. gallischen Amtleute im Rheinthal die Sequestration unterlassen haben, waren die Gesandten der ^ Orte dennoch zu näherer Erkundigung instruirt. Indem nun der Landvogt und der LandeshofmeiM darüber berichteten, bemerkte der Leztere, in Folge der Alternation gehörte dieser Fall eigentlich der Abtei St. Gallen zu; dabei sei auch vorzusehen, daß der Beisiz der Orte Zürich, Appenzell und evangelisch Glarus, die mit dem Vertrage nicht einverstanden seien, den V Orten und der Abtei keinen Nachtheil bringe. Ibiä. 4. Jurisdiction»- und Competenzanstände mit dem Abt von St Gallen Art. IVA. (1649). Ueber die vom Abt von St. Gallen erhobene Klage, daß der Landvogt i^ Rheinthal in seine Jurisdiction eingreife, ist näherer Bericht einzuziehen. Absch. 7. g. — iv/j (1650)- Landammann Wieser von Jnner-Rhoden, Landammann Tanner von Außer-Rhoden und der rheinthalisO Rheinthal. 1233 Landvogt Konrad Meher, Landeshauptmann in Anßerrhoden, legen gemäß dem bei der Jahrrechnung von 1649 erhaltenen Auftrag ein Projekt zu Ausgleichung der langjährigen, zwischen den rheinthalischcn Landvögten und den Amtleuten des Abts von St. Gallen obgewalteten Mißverständnisse vor, betreffend die Vorwürfe, daß die Landvögte als malefizisch behandeln wollen, waS nicht malefizisch sei, daß Üe, die durch die Öffnungen und Verträge gcseztcn Formen und Freiheiten nicht achtend, die Niedern Berichte oft „vorbei gehen", daß sie die großen und unförmlichen Kosten bei Bußen-, Gerichts- und Thädigungstagen stets noch mehren. Dieses Projcct, entworfen im GottcShausc St. Gallen den 7. April wird zur Ratification in den Abschied genommen. Absch. 27. ff. — Ivki, (1651). Der Abt von St, Gallen bittet, eö möchten die Gesandten auf nächste JahrrechnungStagsazung mit Vollmachten versehen werden, den Vergleich zu ratifieiren, der wegen der schon lange obwaltenden Streitigkeiten zwischen dem Landvogt und den Amtleuten des AbtS durch beidseitige Bevollmächtigte abgeschlossen worden sei. Wird 'u den Abschied genommen. Absch, 42. o. — !<»<» (1651). Hinsichtlich der in Altstätten angestrebten Neuerung ist es angemessen, nach Baden zu instruircn, daß nichts gestattet werde, was dem Vertrage mit de», Gotteshaus St. Gallen zuwiderlaufe. Absch, 43. o. — 11»? (1655). Das vom Sohne des rhcin- thalische,, Landschreibers übergcbcne Memorial, betreffend des AbtS von St. Gallen Anstände im Rhein- wird auf den Wunsch des AbtS dem Abschiede beigelegt. Absch. 146, Iiiffi. — l<»8 (1656). Da von ^ei Ehebrüchen in Oberried der Abt von St. Gallen zwei Theile der Buße, der Landvogt aber für die Obrigkeiten die halbe Buße fordert, ist der neue Landvogt Betschart beauftragt, mit dem Abt darüber zu conferiren und das Ergebniß zu berichte». Absch. 186. ff. — 1vi> (1664). In den Abschied, ob der Prälat von St. Gallen an der landfricdlichcn Buße Antheil haben soll. Absch. 404, 2. — 114», (1670). Zürich wacht auf die Ucbergriffe des AbtS im Rhcinthal aufmerksam, der den evangelischen Kirchendienern reeessus visitntionis wie den Priestern zugeschikt, evangelische Gemeinden wegen der voriges Jahr bei buchender Viehseuche eingeführten extraordinären Abendgebete um 20 RcichSthalcr gestraft habe, auch v>egen der nichtigen Eheansprache zu Arbon u. a, m. Bedenken errege, ^.cl rokoroinlum. Absch. 504. Ii. " III. (1670), Zürich berichtet, wie der Official des Abts die evangelischen Kirchendiener zu visitiren vuternchme und die Gemeinden Marbach und Balgach wegen Einführung dcö Abendgebets aus Veran- ^hung des so schädlichen VichprcstcnS mit je 10 Kronen Strafe belegt habe, wie die von Zürich entgegen ^stellte Erinnerung an den Landfrieden von dem Fürsten nicht beachtet und in den Wunsch gütlicher P^hrcchung nicht eingetreten, daher denn Lucern von dem Vorgänge Anzeige gegeben, unterdessen aber dem Official durch Vorbcschcidung der Prädicanten jener Gemeinden und mit Anlegung von Arrest u»d Bedrohung mit Gefangenschaft die Bezahlung jener 20 Thaler abgepreßt worden sei. Der fürstlich ^-gallische Gesandte sucht dagegen das Benehmen des Officials zu rechtfertigen: Der Abt sei Ordinarius ^vd Collator, die Prädicanten seien ihm durch den SubjcctionSeid verpflichtet, die hohe Obrigkeit stehe bei den U Orten, besondere Rechte habe Zürich im Rhcinthal nicht. Von Zürich wird geantwortet, daß in Bezug auf Religio« die Abschiede von 1632 und 1656 ihm das Recht weisen, worauf es sich berufe. Der St, gallische geordnete behauptet, der Vertrag von 1632 binde nur die, welche ihn geschlossen haben, somit das Gottcs- ^us St. Gallen nicht, tritt auö der Sizung aus und fordert Zürich auf, dasselbe zu thun, damit die ^gen Orte entscheiden, Zürich lehnt das ab. Hierauf wird die Frage der eouipotoutm fori in den Abschied ^»owmen. Absch. 506, yff. — 112. (1670). Zürich und der Abt von St, Gallen mögen sich fiher die 155 1234 Rheinthal. bei lezter Jahrrechnung angebrachten Mißverständnisse im Rheinthal selbst zu vergleichen suchen. Absch. . 515. I. — 443. (1674). Von Zürich wird angezeigt, daß der Abt den Evangelischen im Rheinthal wieder die Weiber- oder Hcbammentaufe zugemuthet habe. (S. Absch. 615. cl.) — 44Ä. (1675). Vor die regierenden Orte treten Landeshofmcister Fidel von Thurn und Obervogt Ludwig Rcding sammt den Ausschüssen der sechs Höfe des Rheinthals einer- und Landvogt Lussi andererseits mit der Frage: 1) was malefizisch sei; 2) ob ein vom Landvogt Gebüßter an das Niedergericht und von da uppollimäo nach St. Gallen gelangen könne; 3) ob und wie Amman» Buchschoren, Moriz Schachtler und Hans Custer strafbar seien, welche, des Landvogtö Gebot verachtend, ihre Lehcnmänner, die Müller, aufgewiesen haben, die ihnen vom Landvogt auferlegte Buße nicht zu bezahlen; 4) wie es mit dem Zollikofer'schen Falliment gehalten werden soll. In Bezug auf leztcres verlangten die St. gallischen Räthe Aufschub bis zum November; der Müller halben wird dem Landvogt Satisfaction anerboten, doch ohne Präjudiz für die Zukunft. Beschluß: Die Entscheidung über das Malefiz wird aufgeschoben bis zum November und unterdessen soll der Landvogt das Project von 1649 und die bezüglichen Acten prüfen und das Ergebniß de» Orten mittheilen und, sofern kein Vergleich zu erzielen ist, auch jene drei Lchencigenthümer nach Baden citiren; das Urtheil über das Zollikofcr'sche Falliment wird dahin erläutert, daß die Ansprachen auf das Gut Rumischwanden bei dem Niedergericht St. Margarethen anzubringen seien und die Appellation von da nach St. Gallen gehe. Absch. 622. ii. — 143. (1676). Project zu einem Vertrage über das MalcfiZ und die Appellation, dem ein anderes Project gegenüber gestellt wird, das Fidel von Thurn und der Landvogt des Rheinthals auftragsgemäß vereinbart haben. Gegen lezteres wendet Zürich ein, daß dadurch der Abt im obern Rheinthal, wo er keine Souveränitätörechte habe, eben so viel Rechte bekäme als alle regierenden Orte zusammen. Indessen wird beschlossen, daß die wegen Erörterung des Malefizes i» Baden aufgewendeten Kosten von dem Landvogt in die Rechnung gebracht werden, der Abt die seinigc» selbst tragen, das obere Rheinthal, Marbach, Rebstein und Balgach entschädigt werden sollen. Absch 638. x. — 441». (1676). Um die mit dem Abt wegen der Höfe im ober» Rheinthal gemachte Vereiw barung in'ö Werk zu sezen, soll der neue Landvogt bei seinem Aufzuge im Rheinthal durch eine Gesandtschaft der regierenden Orte begleitet und Glarus und Appenzell katholischer Religion zur Thcib nähme eingeladen, auch in dem aufgerichteten Instrumente zu Verhütung künftigen Streits wegen dcl Mannschaft die nöthige Erläuterung beigefügt werden. Jedes der V Orte sendet einen Abgeordnete» In Solothurn wird man darüber mit Zürich und mit Glarus und Appenzell reden, gleichwohl aber, wen" sie auch nicht dazu einwilligen, das Geschäft nicht steken lassen. Absch. 641. o. — 44?. (1676). Zürich eröffnet unter Zustimmung von Glarus und Appenzell evangelischer Religion, daß laut Project in zug auf die sechs Höfe des obern Rheinthalö, Altstätten, Obcrried, Bernang, Balgach und St. Marg^ rethen das Gotteshaus St. Gallen seine dortigen Niedergerichte und Appellation und andere gering Rechte cinschießen wolle, um dafür den halben Theil an den hochobrigkeitlichen Rechten und Malefizfällc» zu erlangen, daß die Unterthanen aber sich darüber beschweren und auch Zürich, Glarus und Appens sich nicht dazu verstehen können, die V katholischen Orte hingegen bereits ihre Zustimmung gegeben habe»' ES wird daher um Rath angesucht, wie einem so unerhörten Verfahren zu begegnen sei. Man vel' heißt, auf folgende Tagsazung eine Antwort zu geben. Absch. 643. b. — 41«. (1676). Uc^ das von Zürich, Glarus und Appenzell beider Religionen eingegangene Schreiben betreffend die mit de»' Rheinthal. 1235 Prälaten von St. Gallen getroffene Gemeinschaft der sechs Höfe im obcrn Rhcinthal wird an Luecrn berichtet, daß die drei Orte bei dem Abschiede zu bleiben gesinnt seien. Absch. 645 b. — 11?». (1676). Vcran- kaßung zu dieser Confcrcnz gab der Entschluß der andern fünf im Rbcinthal mitrcgiercndcn Orte, dem Prälaten von St. Gallen gegen Abtretung der Hälfte etlicher niedergerichtlichen Rechte den halben Theil an der bohen Obrigkeit und am Malcfiz in den sechs Höfen des obcrn Rheinthals zu überlassen und schon bei bem Aufritte dcö neuen LaudvogtS am St. Johannistag im Sommer diesen Vertrag bei der Huldigung >n Ausführung zu briugen. Die nach geschehenem eidgenössischem Gruße vorgenommene Bcrathung führte iu einem Schreiben an die V Orte: Man könne nicht läugnen, daß zu Zeiten wegen des Malcfizes im Pheinthal Streit entstanden sei; aber dasselbe sei auch oft im Thurgau geschehen zwischen den VII und ^ Orten, und immer noch habe man sich darüber vergleichen können, und so habe sich erwarten lassen, baß auch daö lezthin zu Baden entworfene Vergleichsproject eher angenommen werde als ein anderes damals schon nicht ohne Bedenken angesehenes Projekt; daß eine Majorität in der Judikatur einer gemeinsamen Herrschaft solche Aenderungen vornehme, gegen unbedeutende uiedergcrichtliche Rechte die Eigenschaft Leute, Fastuachthcnncn, Ehrschaz, Umgeld, Ehehaften abtrete, sei ohne Beispiel; eö sei hoch nothwcn- b>g, daß man sich in einer allgemeinen Versammlung der regierenden Orte noch darüber berathe und keine Uebereilung begehe; die drei Orte (Zürich, Appenzell und evangelisch Glarus) stellen daher das Gesuch, die Sache wenigstens bis zu folgender Tagsazung einzustellen. Sofern die V Orte dieses Gesuch "icht berükstchtigen, hält man angemessen, daß jedes der drei Orte zwei Abgeordnete zu der Huldigung G das Rhcinthal sende, um bei den anwesenden Abgeordneten der V Orte zu Vermeidung von Weitläufigkeit und Confufion inständig auf Unterlassung der Neuerung und Vornahme der herkömmlichen Huldigung zu dringen und widrigenfalls eidgenössisches Recht vorzuschlagen, auch die Unterthanen iu Verweigerung der Huldigung aufzufordern. Sollte dicß alles ohne Erfolg sein, so frage sich bann, ob nicht zu den äußersten Mitteln gegriffen werden solle. Absch. 646. — I2V (4676). Die Bedenken Zürichs, die hohe Gerichtsbarkeit im Rbeinthal an eine auf sechs Höfe beschränkte niedere Gerichtsherrlichkeit zu vertauschen und in der Appellation zu alterniren, nimmt Schwhz »ä rokorenclum, jweifelt aber, ob die andern Orte darauf eintreten. Absch. 647. k. — 121. (1676). Mit der im. Januar über die Gerichtsbarkeit der sechs Höfe mit dem Abte von St. Gallen gemachten und von den ^ Orten besiegelten Vereinbarung nicht einverstanden, hatten Zürich, GlaruS der andern Religion und Ap- ^uzcll zu Rapperöwyl eine Confcrcnz gehalten und an die V Orte daö Begehren gestellt, die landvögt- k'che Huldigung im Rheinthal bis nach der Jahrrcchnung aufzuschieben. Um hierauf gemeinschaftlich zu vutworten, wurde diese Konferenz veranstaltet. Nach der eidgenössischen Begrüßung wurde also jenes schreiben der drei Orte und ein durch sie veranlaßteö Schreiben von Bern, im Namen der uninteres- "eii Orte, nebst einem Schreiben des AbteS von St. Gallen an Lueern und einem Schreiben des Land- ^lsts Lussi an den Abt von St. Gallen abgehört, aber in Erwägung des großen Eifers, womit das zu hiutertrciben gesucht wird, und dcö Nachtheilö, den der Aufschub für das ganze Werk und für w Reputation der V Orte nach sich ziehen müßte, beschlossen, in das Begehren der drei Orte nicht ein- zvUeteu und unter Mitthcilung des Sachverhalts Bern um Bescheidung derselben zu ersuchen. Da Gla- ^ katholischer Religion, wie verlautet, mit den V Orten zu halten entschlossen ist, wird ebenfalls dahin ^schrieben, wie aufrichtig und ehrlich die Sache gemeint sei und wie man den nicht zustimmenden Orten Rheinthal. sowie den Untcrthanen ihre alten Rechte vorbehalten habe, warum man den Huldigungsact nicht „aufziehen" könne, und daß auch eine Abordnung von katholisch GlaruS auf den 25. Juni mit den ander» Gesandtschaften der V regierenden Orte im GotteShause St. Gallen eintreffen, in Rorschach an der Eon- ferenz mit dem Bischof von Constanz sich beteiligen und dem HuldigungSacte beiwohnen möge. E>» ähnliches Schreiben wird an Appenzell I -Rh, gerichtet mit dem gleichen Bemerken, wie bei GlaruS, da! mau cs gerne sähe, wenn cö auch seine Mitlandleute zur Theilnahme bewegen könnte. Dem alten Hul digungseide der linterthauen wird der Zusaz beigefügt, „daß Ihre fürstlichen Gnaden und das fürstlich^ Gotteshaus St, Gallen neben den löblichen Orten darin vermeldet sein sollen." Würden die Unter thanen wegen dieser Gemeinschaft sich beschweren, so ist ihnen zu melden, daß ihnen dadurch kein Eintrat geschehe und ihnen allernächst zu Badeu darüber Gehör gegeben und was recht sei geholfen werden solle Würden sie aus anderwärtiger Aufstiftung die Huldigung verweigern, soll man sich unterreden, ob sie dur«! Androhung von Strafe oder durch andere Mittel zur Gebühr anzuhalten seien, damit den katholische» Orten bei diesem Vorhaben nicht ein Schimpf widerfahre ; auch sollen die St. gallischen Beamten nebe» dem Landvogt alle erforderliche Aufsicht und Sorgsalt anwenden. Absch. 648. a. — 122. (16761' (Sämmtliche regierenden Orte). Zu Beseitigung langjähriger vielfacher Streitigkeiten zwischen den »» gierenden Orten und dem Abte von St, Gallen waren im Januar auf der Tagsazung zu Baden del St. gallische Ländcöhofmesster Fidel von Thum und der zeitweilige Landvogt im Rhcinthal, Joh. Ludw>t Lussi, alt-Landammann von Nidwaldeu, beauftragt worden, einen Vergleich zu entwerfen. Das zu StanV gekommene Projekt, laut welchem die hohe und niedere Judicatnr in den sechs Höfen des obern Rhe>" thals von dem Abte von St. Gallen und den regierende» Orten gemeinsam geübt werden solle, wurd von der Mehrzahl der regierenden Orte in den Abschied genommen, und dem Landvogt Lussi wurde bd fohlen, dasselbe persönlich den regierenden Orten zu überbringen und mit gebührendem Berichte zu e» läutern. Die V Orte genehmigten dasselbe, nicht aber Zürich, GlaruS und Appenzell, welchen eö zu s<^ im Widerspruche mit dem alten Herkommen, auch weder nüzlich noch reputicrlich erschien, so daß sie wenig stenS bis nach Besprechung auf der Jahrrcchnungstagsazung Aufschub verlangten, und als dieß von vc» V Orten nicht zugegeben werden wollte, diese Confcrenz in Rheineck veranlaßt wurde. Nach gewohnt^ eidgenössischem Gruße erörtert Zürich nun die Gründe, welche gegen die projectirte Zusammcnschüttung ^ Niedern und hohen Judicatur und die Gemeinschaft mit der Abtei St. Gallen sprechen, und hebt besond^ die für die Uuterthaneu daraus erwachsenden Nachthcile hervor. Die V Orte behaupten dagegen, Project bringe eine namhafte Verbesserung. Um zur Klarheit zu gelangen, werden die Bedenken ^ Beschwerden*) der Untcrthanen verhört, und LandcShofmcister von Thum beantwortet die Einreden ih^ Ausschüsse Punkt für Punkt so, daß die Gesandten der V Orte sich überzeugen lassen, nicht allein wcrd^ die Untcrthanen mit bcsscrm Frieden und Einigkeit regiert, sondern auch die Nuzbarkeit um ein hafteS höher gesteigert; die andern Orte hätten um so weniger Ursache sich zu beschweren, weil densel^ im Vertrage und in dem angeschlossenen TranöfiF, sowie in der Huldigungsform ihre Rechte vorbehält ") Das Unigeld je geliefert zu haben waren sie nicht geständig; fällig seien sie zwar, aber nicht leibeigen; der Ehrschaz werde k Marbach zwar bezahlt, aber von verganteten Gütern nicht bezogen; die Appellation gehöre von Aller« her nicht nach sondern nach St. Gallen. (S. kurze Relation, dem Abschied angehängt). 1287 Rhemthal. seien. Zürich und Appenzell jedoch haben sich in der entgegengesehen Uebcrzeugung bestärkt gefunden und verlangen wenigstens Unterlassung des HuldigungSacteS bis nach der Jahrrechnung. GlaruS, noch unentschieden, anerbietet Vermittlung Allein die Gesandten der V Orte erklären, sie seien in das Rheinthal abgeordnet worden, um die von der Mehrheit genehmigte Convention in Vollzug zu setzen; unlieb es ihnen also gewesen, daß die andern Orte ihnen vorgeeilt seien und die Unterthanen vorgefordert und sie bxsi Verweisung des Meineids erinnert haben, nicht auf Befehl der Mehrheit der regierenden Orte »ach der neuen Form zu huldigen,*) Zürich und Appenzell rechtfertigen ihr Entgegentreten und schlagen hegen die Vornahme der Huldigung eidgenössisches Recht dar, unter Protestatio!: gegen alle Folgen im öligen Fall. Die V Orte ihrerseits Protestiren gegen diesen Rechtsvorschlag als unbefugt, weil den genannten Orten in dem Vertrage ihre Rechte vorbehalten seien. Absch. 649. ir. — 123. (1676). (Die katholischen mitrcgierenden Orte). Nachdem sich die Confcrcnz zerschlagen, beschlossen die Gesandten der ^ Drte, instructionSgemäß dem antretenden Landvogte Paul Müller nach der neuen Form ohne Verzug huldige» z» lassen, reisten daher mit dem Fürstabt und seinen Amtleuten in die sechs Höfe. Gegen Zusicherung alter Freiheiten und Rechte leisteten St. Margarethen, Altstättcn, Oberried und Marbach ^ Huldigung und wurden darüber sehr belobt. Nicht also Bernang und Balgach, welche bei mehrmaliger ^kiuimung beharrlich die Huldigung verweigerten, so daß die Gesandten nnverrichtcter Dinge abziehen wußten. Um aber das Recht der Mehrheit zu wahren, wurde beschlossen, daß die Höfe Bernang und Balgach ^gen Nebcrsehung ihrer Schuldigkeit der obrigkeitlichen Gnaden unwürdig erklärt, des ewigen VerspruchS, Nebbrchfs, der Abzüge und anderer Freiheiten entsezt, die Amtleute und Richter in ihren Aemtcrn still gestellt und daß als wohl verdiente Strafe an Geld der Hof Bernang 2696, der Hof Balgach 8666 ^'chsthaler erlegen, auch bis auf ferner» Befehl sieben „specificirte" Männer in Vcrhaft bleiben sollen. — Agenden Tages ereilten Abgeordnete der beiden Höfe die Gesandten in St. Gallen, baten um Ver- ^hung und Nachlaß der Strafe und anerboten die Huldigung, erhielten auch die Bestätigung ihrer bisherigen Rechte und eine Ermäßigung der Geldstrafe, Bernang auf 866, Balgach auf 866 Reichsthaler. Huldigung sollte am folgenden Sonntag in Anwesenheit des neuen und des alten Landvogtö geleistet werden. UM. p. — 121. (1676), Nachdem die uninteressirtcn Orte, auf Klage Zürichs, GlaruS' und ^HPenzcllö gegen die fünf Orte, die streitenden Theile zu gütlicher Ausgleichung ermahnt hatten, wieder- )°lten die Erstcrn, daß eine Erläuterung wie diejenige von 1555, das Malefiz im Thurgau betreffend, "h"kii als das geeignetste Mittel erschienen sei, die Mißverständnisse mit dem Abte zu heben, das Ver- "h>eu der fünf Orte aber ihre Rechte verlcze; Leztere versicherten dagegen, daß sie keine andere Absicht lkhabt hätten, als ein billiges Einverständniß zu treffen, und jezt noch einer bessern Erläuterung nicht ^ ^eclaration. „Wir die Abgesandte von de» Löblichen Orlhen Zürich, GlaruS und Appenzell bccder Religionen fliegend hieini, allen vnseren rvspooUud anch gelreüwen lieben Vnderthancn in de» 6 Höfen des oberen Rhintabls -c. zue müssen, dz wir von vnseren Herren vnd Obere» wegen zue der übrigen löblichen Mitrcgierenden Orthen vorhabende Huldigung nit berstchen vnd aufs die gestellte ncüwe Formb den Eydt von Ihnen nit abncmmen köndend, sonder von ermeltcn dreh Orlhen legen bcy der Vndcrthanen von vber 136 Jahr her treuwlich geleisteten Gydt wie auch der alte» Regierung genzlich verleiben lassend, — Dessen zue Vrkhundt habe» wir dieser schrisst Eigenhendig vnderzvgen. Actum ReinGgg Dienstag den 20,/ZO. Juni 1676." 1238 Rheinthal. entgegen seien; der Landeshofmcister von Thurn anerbot zur Entschädigung für die wie er vernehme als nicht genügend betrachtete Einlage der Abtei jährlich 1500 Gulden zur Vertheilnng unter die Vlll regierenden Orte zu zahlen. Hieraus wurde in dem von den fünf Orten mit dem Abte gemachten Ver- trage die Aenderung angetragen, daß in Art. tl die regierenden Orte sich gegen St. Gallen vorbehalte» Rheineck, Thal, die Gerechtigkeiten über die Höfe Widnau, Haslach, Rüthi, und in den fünf Höfen die Souveränität, Werbung, Paß, Milderung der Criminalstrafcn, doch ohne Schenkung des Lebenö, Bergbau, Mannschaft; der Abt aber sich vorbehalte nebst Zinsen und Gütern die Collaturen, Güter der Priester und Prädicanten in den Höfen Altstättcn u. f. w., Schirmgclder und Mannschaft zu Oberried laut Per' trag vom Jahr 1500; ferner daß Art. 6 (der Alternative der Appellation halber) oder alle Malefizfällr in Baden beurtheilt werden, im Beisiz des St. gallischen Gesandten. Sollten die drei Orte sich dessen wei' gern, so soll ihnen ihre bisherige Rechtsübung in ihrem Antheil an der Regierung vorbehalten bleibe» Die Gesandten der drei Orte, dieses leztere einstweilen festhaltend, nahmen die Vorschläge all rokoronllmu Absch. 650. u. — 12?. (1676). Zürich, Glaruö und Appenzell beschweren sich wegen der von den fünl katholischen Orten mit dem Prälaten eingegangenen, nachthciligcn und schimpflichen Gemeinderschaft über die sechs Höfe und erhalten den Rath, diese Sache in der gemeinsamen Sizuug den uninteressirten Orte» beider Religionen zu entdeken. Absch. 651. a. — 12«. (1676). Mittheilung, daß die rhcinthalische Sache in suponso geblieben und Hoffnung vorhanden sei, es werde die zum Theil schon mit verspäteter Reue begleitete neue Regierung neben der alten von Zürich, Glaruö und Appenzell nicht bestehen möge»' Absch. 658. k. — 127. (1676). lieber Redactionsänderung des die rheinthalischcn Höfe betreffende» Vertrags einzutreten wird nicht zeitgemäß gesunden. Absch. 661. g. — 12«. (1676). Um in der rhei»- thalischen Angelegenheit das Vertragöinstrument in veränderter Redaction aufzurichten, werden Zürich Glarus und Appenzell ersucht, ob sie beitreten wollen; verweigern sie die Zustimmung, so werden dir fünf Orte das Werk für sich zu Ende führen, mit Vorbehalt der nicht zustimmenden Mitorte. Unterdessen führt der Landvogt die Vogteiverwaltuug nach der neuen Form, hält jedoch mit dem Bezug der Bußen inne. Absch. 662. in. — 12«. (1676). Weil der rhcinthalische Vertrag einmal in Richtigkeit gebracht werden sollte, wird der Landvogt, um die drei Ort dadurch zu Abgabe einer endlichen Erkläru»S anzuspornen, beauftragt, die angesezten Bußen einzufordern; auch soll das Instrument und der Traust auögefertiget und zur Besiegelung in die Orte geschikt werden. Absch. 663. o. — 13«. (1677). Lucel» soll ersucht werden, daö rhcinthalische Instrument unverweilt ausfertigen zu lassen. Absch. 66ll. o. ^ 131. (1677). Auf ein Schreiben der fünf Orte hin zusammengetreten, wurde nach Verrichtung de^ eidgenössischen Grußes von Statthalter Näf in Rheineck als Beauftragter einiger Höfe des ober» Rhci» thals'neben Vortrag der ergebensten Wünsche für die regierenden Orte die Erklärung abgegeben, da5 nichts anderes verlangt werde, als Schuz bei den alten Rechten und Freiheiten; worauf ihm erwidcü wurde, die regierenden Orte haben nichts anderes gesucht und der Religion halber werde es bei den trägen sein Verbleiben haben, wegen der Regierung aber sei man eben im Begriff, sich mit einander Z" besprechen. Auf daö genannte Schreiben der fünf Orte wird geantwortet: Betreffend die alte und ^ neue Regierung sei den drei Orten nichts erwünschter, als bei der alten, bald zweihundertjährigen ^ gierung zu bleiben und in Erläuterung der Rechte des Gotteshauses St. Gallen aller Bereitwillig^ Raum zu gestatten. Sofern einige Orte die neue Regierung sollten continuiren wollen, erzeigen sich ^ Rheinthal. 1239 Mancherlei entgegen laufende Bedenken, daß vor einläßlichem Eintreten die Obrigkeiten darüber bcrathcn "ud ihre Abgeordneten auf eine andere Zusammenkunft instruirc» müssen. Absch. 665. — 132. (1677). Anzug wünscht Ausfertigung des rhcinthalischen VertragöinstrumcntS, damit der Landvogt demselben gemäß seine Rechnung stellen könne. Es wird aber gefunden, Zürich, Appenzell und evangelisch Glarus ^>cn vorerst nochmals anzuhören. Absch. 666. ää. — 133. (1677). Bei der auf die neue Regierung, "cinilich die Gemeindcrschaft mit dem Abt von St. Gallen im obern Rheinthal, gestellten Huldigung des "e»en Landvogts Fridolin Freulcr von GlaruS verwahren Zürich, evangelisch Glarus und Appenzell ihre Rechte. Absch. 673. nn. — 131. (1677). Abkommen mit Bcrnegg und Balgach wegen der ihnen vor einem Jahre auferlegten Buße. Ibid. rr. — 133. (1677). Was mit den Ausschüssen von Bernegg und Vogach wegen der auferlegten Buße verhandelt und wie und warum dem alt-Landvogt Lussi, Landammann Nidwalden, eine Houoranz aus jener Buße geschöpft worden sei, bleibt mündlichem Berichte überessen. ipjg. 133. (1677). Nachdem die Gemeinden Balgach und Bcrnang (Bernegg) wegen Verweigerung der Huldigung an die neue Regierung, troz aller Verwendungen, über die zu Rheineck ergangenen Unkosten hinaus zu 60(1 Thaler Buße angcsezt worden sind, wird ab Seiten von Zürich, ^iarus und Appenzell erachtet, cö sei der Landvogt durch ein gemeinsames Schreiben bei seinem den drei ^rten der alten Regierung schuldigen Eid zur Ausbewahrung des den drei Orten zutreffenden Anthcilö Aufzufordern, um denselben den Gemeinden rcstituiren zu können. Absch. 679. i. 3. Verhältniß zu den Grafen von Hohenems und zu Oesterreich. Art. 137. (1649). Der Landvogt im Rheinthal soll über das Verhältniß von Widnau und Has- e Pestalutz und Samuel Schoch, Stellvertreter der Wittwc des Oberst Brügger selig. Frau Ursina vo» Salis, und auch noch andere Creditoren des Grafen, nämlich den Anwalt der Wittwe des Marz Zollh kofer, Stadtammann Jakob Bärlocher von Rheineck, und den Hofschreiber Thierauer von Bernang a»> andern Theile etliche Tage nach einander verhört, auch die auf das gräfliche Fideicommiß bezügliche» Schriften und Rechnungen untersucht und namentlich die Behauptung, daß besonders die bündnerischc» Prätendenten an den kaiserlichen Reichshofrath gewiesen werden sollen, geprüft und hierauf gefunden! Da die regierenden Orte zu Zug und Baden in dieser Sache bereits gcurtheilt haben, hiemit die Crcd» toren mit ihrer auf Güter, die in eidgenösstschen^Unterthanenland liegen, greifenden Forderung nicht incl^ an einen ausländischen Richter gewiesen werden können; da selbst Graf Kaspar 1625 die Ratificatio» deS Fideicommisses in Bezug auf die rheinthalischen Güter bei den regierenden Orten nachgesucht Ha6 da ferner die betreffenden Ansprachen und Obligationen der bündnerischen Creditoren aus einer der Fidc» commißstlstung vorhergegangenen Zeit stammen, und Graf Kaspar selbst, nicht minder auch sein Sob" Hannibal jene Forderungen anerkannt und Lczterer noch 1649 und 165l wegen Vcrsäumung der Zahlu»S um Rachsicht gebeten hat; da auch die Beschwerung über die rauhe Währung oder Ueberzinsrcchuu»!! ohne hinreichende Begründung ist, „indem der mindere Theil in derselben und noch im April und J»»^ 1621 erfolgte, Karl von Salis dagegen bei zwanzig Jahre lang keine Zinseözinsc aufrechnete und Pestal»K fünfzehn Jahrcszinsc bis 1637 fallen ließ und überdieß ein Namhaftes vom Capital strich;" da die Cred» Rheinthal. 1241 koren es endlich auch nicht an Zahlungömahnungen ermangeln ließen, der Graf aber durch seine Verkündung für die regierenden Orte die Häufung der Schuld selbst veranlaßte und derselbe wieder zu friedlichem Besize seiner Güter gelangt ist, so sei, nach Ansicht der Abgeordneten, den bündnerischcn Creditorcn kein längeres Zuwarten oder weiterer Nachlaß zuzumuthc». — Hinsichtlich der andern Creditorcn wurde gefunden: Da das Fideikommiß keine Verpfändung gestattete und dennoch Graf Karl Friedrich im Jahre 1646 dem Oberst Brügger für 4375 Gulden die Gefälle der rheinthalischen Güter verschrieb und dabei ^rschwjeg, daß er sie schon 1642 dem Marx Zollikofer von St. Gallen verschrieben hatte, und dann überdieß 1648 dieselben Gefälle dem Stadtammann Bärlochcr für 3666 Gulden verpfändete, ohne der Zwei frühern Vcrsczungen zu erwähnen, und in gleicher Weise die Gefälle im Rheinthale 1653 zu einer ZMt, als die bündnerischcn Creditoreu schon in voller Handlung gewesen, dem Hofschreiber Thierauer Erkaufte, aber aus dem von der Frau Brügger darauf gelegten Arrest gewaltsam wegführen ließ, so sei wissentliche und offenbare Gefährlichkeit getrieben worden und diesen Creditorcn voller Ersaz zn leisten. Betracht aber, daß die rheinthalischen Güter deö Grafen nur auf 33,762 Gulden 26 Kreuzer oder den lssssl von der Stadt St. Gallen anerbotenen Kaufpreis zu werthcn sind, die ganze Schuldenlast des gräflichen Hauses in die 266,666 Gulden steigt, daö eigene Vermögen, nach Abzug der Eiscngütcr, auf etwa 666» Gulden beschränkt ist, diesseitigen Anforderungen jenseits nicht Hand geboten wird, lassen sich die Kreditoren zu einem abermaligen Nachlasse bewegen, so daß sich nun folgende Rechnung herausstellt: Pestalutz ^ ^ 22 686 j lassen ^.^2 Gulden, bleiben noch 24,502 Gulden. Brügger 6.656 „ „ 1,066 .. „ 5,650 „ Bärlocher „ „ ., 2.079 ., „ 579 „ ., „ 1.500 „ Thierauer,, „ ., 850 „ „ 200 „ ., ., 650 ., Zollikofer., „ „ 1.676 „ „ 476 .. 1.266 45,359 Gulden, erlassen 11,857 Gulden, bleiben noch 33,562 Gulden. Für diese Summe von 33,502 Gulden werden also den Crcditoren die unter rheinthalischer Botmäßigkeit befindlichen Güter und Gefälle deö Grafen von Hohcncmö, nämlich der Hof Widnau und Hoslach mit allen niederobrigkcitlichcn Gerechtigkeiten, Renten und Gülten vom 5. September 1654 an a»f drei Jahre pfandschaftöwcise in ihren Posseß übergeben, so daß innerhalb dieser drei Jahre dcx Graf krch Bezahlung von 33,562 Gulden sie an sich ziehen, widrigenfalls nach Verfluß derselben aber die andnerischcn Creditorcn für sich und ihre Mitcrcditoren darüber nach Gefallen verfügen mögen. Für m Confcrenzkostcn ersättigt man sich aus dem heurigen Erlrag der Pfandgcgenstände, dessen Uebcrschuß a» Creditorcn nach Verhältnis; ihrer Schuldfordernng verbleibt. Die Verwaltung der Pfandschaft üben m Herren SaliS und Pcstalutz allein, hingegen haben sie den andern Mitcrcditoren ihren Anthcil ZinS ^Szurichten, Der Landvogt wird die Creditorcn bei dem ihnen zugewiesenen Pfand schüzcn. Dieser Bc- ässuß wurde dem Grafen mit Rcceßschreiben vom 5. September mitgetheilt. Absch. 129. a. — l-A?. Bürgermeister Wascr rcferirt über die im Rheinthal (zu Rhcincck) wegen des Grafen von Hohcncmö ^bastene Confercnz; sodann berichtet der rhcinthalischc Landvogt Muheim schriftlich, wie der Graf gegen Ml Vollzug deö Beschlusses Protcstation erhoben habe und daß auf seine Güter zu Widnau und Haslach 156 1242 Rheinthal. Arrest gelegt worden sei. Dem Landvogt wird unterm 20. September geschrieben, er möge dem Grafen die Aufhebung des Arrestes belieben, dagegen auf zwei Monate das Depositum bewilligen, damit unterdessen den VIII Orten die Sache zur Entscheidung vorgelegt werden könne; sonst hatte der Graf zu gewärtigen, daß der Arrest und die unuachbarliche Aufstellung von Wachen mit dem Gcgenrcchte erwidert und aller Verkehr abgcstrikt würde. Auf eine diese Anstände betreffende Bcschwcrdcführnng bei dem Kaiser wird zwar verzichtet, jedoch den österreichischen Abgeordneten davon Anzeige gegeben, auch die geschehene Territorialverlezung den früher» bcigemcrkt, in der Meinung, dem Trozc des Grafen gegenüber an der eidgenössischen Jurisdiction festzuhalten und die Reputation zu behaupten *) Absch. 132. st. -- 1A8 (1654). Ein Schreiben der Stadt St. Gallen vom 4. September meldet, daß, entgegen dem Vertrage von 1629, ihrer Angehörigen Bcsiznngen zu Höchst und Fufiach wie andere dortige Güter mit Steuern belastet, den dortigen Bewohnern sogar der ewige Zug und Vcrspruch aus die den Eidgenossen gehörigen Güter gestattet und, dem Vertrag von 1590 zuwider, eidgenössischen Angehörigen auch Wuhr- arbeitcn aufgebürdet werden u. s. w., hiemit die Dringlichkeit eingetreten sei, die Stadt St. Gallen und das Rheinthal gegen Schaden zu wahren. Itnll. c>. — Ii?» (1654). Da in Bezug auf den Spruch der Conferenz zu Rhcineck von dem Grafen von HohenemS, von den Röthen dcö schwäbischen Kreises und von einer in Ravensburg gehaltenen Versammlung einiger Grafen überaus scharfe und harte Zuschriften eingegangen sind, hat man von jenem Spruch nochmals Einsicht genommen und auch die damaligen Gesandten Schultheiß Flcckenstein und Landammann Arnold in Sachen vernommen und hierauf beschlossen, nach dem Inhalt jenes Spruchs die schuldige Hilfe zu leisten; indessen möge einstweilen die Pfandschast der Güter in die Hand des Landvogtö gelegt und, um die Untertbanen vor den angedrohten Repressalie» zu bewahren, eine Revision angeboten werden. Bei Zürich, dem diese Meinung mitgcthcilt werden soll, will man beantragen, in Antwort auf jene Zuschriften auf nachdrükliche Weise jeden Vorwurf von Ungerechtigkeit und Parteilichkeit abzuweisen. Absch. 133. o. — Ikii» (1655). Luccrn möge den wegen der Drohungen deö Grafen von Hohencmö gemachten Abschied senden, damit die Schirmorte des Gotteshauses *) In dieser Angelegenheit enthält der Abschied folgende Beilagen, die Herrn Waser vom Hohenemsischen Abgeordnete» theilweise erst nach Schluß der Conferenz zugestellt wurden: 1) Rechtfertigungsschrift des Grafen Karl Friedrich vo» Hohenems, datirt 20. September 1654. 2) Verwahrung der Grafen Hugo zu Montsort und Hugo zu Königs^ wegen des Vorgehens gegen die Grafen von Hohenems, „geben zue Rauenspurg Hey vnßerer Gräfl. Versamblung/ den 8. September 1654. 3) Credenzbrief des Grasen Karl Friedrich für seinen Abgeordneten Georg Mancher, vo»> 10. September 1-654. 4) Verwahrung der Gräfin Francisca zu Hohenems, geborene Hohenzollern, Wütwe Han»» bals, für ihr auf dem Fideieommiß Hohenems liegendes Widdum und für das Erbe ihrer Enkel, datirt 13. Septembe" 1654. 5) Schreiben des Grasen Kaspar von Hohenems vom 0. April 1621 an Hauptmann Brügger, seinen älter» Sohn Jakob Hannibal zu einem Anleihen von 10,000 Gulden empfehlend, damit er die durch den österreichische" Pfleger Bonaventura Hölderlin ihm empfohlene Kriegsexpedition in die Niederlande vollführen könne. 6) Verschreib«»? des Grasen Jakob Hannibal vom 5. Mai 1630, dem Lucius Gugelberg von Moos und seiner Schwester Hortensi»' Kindern der Frau Ursula Brügger, geb. Mennhart, 4201 Gulden schuldig zu sein, herrührend von 2700 Guide»' die ihm 1621 von Hauptmann Brügger geliehen worden. 7) Auszug aus dem Testament des Grasen Kaspar vo» Hohenems, wie er nämlich 1626 vom Kaiser zur Errichtung eines Fideicommisses bevollmächtigt, wie die dar»»^ vollzogene Disposition 1637 von österreichischer Seite bestätigt, von den V111 Orten aber schon am 10. Juli 16^ dazu die Bewilligung ertheilt worden sei. Rheinthal. 1243 St. Gallen bei der bevorstehenden Huldigung denselben mitnehmen und dem Grafen mittheilen können. Absch. g __ Z (1655). Antwort an den Grafen von Hohenems und Schreiben an die III Blinde treffend den Abschied von Rhcincck. Absch. 146. k. — (1655). Verhandlung mit österreichischen Abgesandten wegen Beschwerungen der Rheinthalcr österreichischer Scits. (S. idiä. l.). — (1655). Die von verschiedenen Grafen wegen des Grafen von HohencmS an die Orte eingelangten Schreiben werden beantwortet. Idiä. ää. — Ii41 (1656). Der Landvogt soll sich erkundigen, wie die Güter zu Widnau und Haslach wieder durch die Katholischeil könnten an sich gezogen werden, damit die Un- ^tholischcn den Katholischen keine Ungelcgcnhcit zuzufügen Ursache finden mögen. Absch. 187. ll. — (Ig57). Entgegen dem Vorschlage, den Verkauf von Widnau und Haslach um fünf bis sechs ^bre ^ prorogircn und dadurch den Ucbergang der Herrschaft in unkatholischcn Bcsiz zu verhindern, "Md beschlossen, den Landvogt zu fragen, ob nicht etwa die Unterthailen selbst den Kauf zu übernehmen ^»st hatten, und ob der Kauf zu Händen des Spitals von St. Gallen wirklich abgeschlossen sei. Absch. Wl>. e. Iktti. (1657). Waö wegen der Gemeinden Widnau und Haslach, sowie bezüglich der Hul- bigung zu Altstätten vom Landvogt berichtswcisc eingekommen ist, wird den Obrigkeiten zur Delibcration ""b JnstructioiiScrthcilung auf nächste Conscrcnz heimgebracht. Absch. 204. e. — I i5?. (1657). Bezüglich noch immer streitigen Geschäfts zwischen dem Grafen von Hohenems und seincn Bnndner Creditoren ^udet man bei den obwaltenden Umständen für das Beste, eine durchgehende Revision der Documente, Achtsamen, Schriften und Urtheile der Parteien vorzunehmen, welche Meinung auch zur Instructions- ^Heilung auf nächste Conferenz in den Abschied genommen wird. Idiä. ä. — KY8. (1657). Auf ü'»e Zuschrift, in welcher er Rüknahmc des gegen ihn zu Gunsten der bündnerischen Creditoren ausfällten Urthcils begehrt, wird dem Grafen von Hohenems die Revision dieses UrthcilS auf nächster ^hrrcchnung zugesagt; dabei ist dafür zu sorgen, daß der katholischen Religion zu Widnau und Haslach Abbruch geschehe und daß die bündnerischen Creditoren keine Acndcrung mit Verkauf oder auf andere ^>se daselbst vornehmen, sondern einzig die Nuznng bis auf Weiteres bezichen. Absch. 205. co. — (l657). Karl Friedrich, Graf von Hohenems, sendet unterm 22. Juni an die VIII regierenden ^Ae einen gcdruktcn „Bericht vnd gründliche Informationen" über das zu Rheincck (im September 1654) b"" den „Mediatoren voreilig" gefällte Jmmissionöurtheil der bündnerischen Creditoren in die Höfe Wid- "an und Haslach, mit dem Gesuch, ihn bei dem Familicn-Fidcicommiß zu schüzcn. Die Häupter der III "»de ersuchen dagegen mit Schreiben ab dem Bundestage zu Jlanz vom 26. Juni, die bündnerischen ^ itorcn zu schüzcn und den Grafen gemäß früherem Urtheil abzuweisen. Die Kanzlei stellt nun eine ^ Glicht des bisherigen Verlaufs dieser Sache zusammen, worauf nach Bünden geantwortet wird, daß """ cs bei dem Nhcincckcr Spruch bewenden lasse, was dem Grafen auch mitgcthcilt werde. Absch. 2l2. 8- (1658). Bürgermeister Joh. Heinrich Wascr, Schultheiß Heinrich von Fleckcnstein, Landammann Clcric und alt-Laildammann Joh. Anton Arnold tragen eine Dcduction über die 1654 in Rhcincck Wichen dem Grafen Karl Friedrich und desselben bündnerischen Creditoren geübte VcrgleichShandlung ^ ^ und die erst nach drei Jahren von dem Grafen ausgegangenen gcdruktcn Libelle vom 10. Juli und ^u»d 26. August 1657, in welchen jene Verhandlungen getadelt, sie selbst persönlich beschimpft werden, ^ wäre das Jmmifsorialurtheil nicht allein „defcetuos, sondern auch vitios, mit unterlaufenden andern "gütlichen Stempcneicn", während sie doch nur im Auftrage der Stände und in Ncbcrcinstimmung mit 1244 Rheinthal. den Beschlüssen derselben gehandelt haben, daher sie sich zu dem Antrage gedrungen fühlen, dem Grafen kein Gehör zu leihen bis er sie satisfactionirt habe, dagegen aber die von ihnen ausgearbeitete Apologie im Druk erscheinen zu lassen. Beschluß: Vor der Hand nur dem Grafen zu schreiben. Das Missiv belehrt den Grafen, daß wenn die bewilligte Revision statthaben soll, er weder mit den Libellen noch mit den Untcrthanen so via kueti hätte verfahren, sondern sich in Baden einfinden und Gelegenheit gebe» sollen, die Gegner zur Verantwortung vorzuladen. Er möge am 17. September eintreffen. Absch. 251. n. — I4»Z (1658). Widnau und Haslach werden hinsichtlich ihrer Beschwerde über die auf ihre jenseits des Rheins liegenden Güter gelegten Lasten zur Geduld verwiesen, indem man mit dem Grafen von Ems darüber verhandle; auch wird dem Grafen dieser Sache wegen zugeschrieben. Ibui. 2. — Z4»2 (1658). Nachdem der Graf von Hohcnems auf das an ihn ergangene Schreiben erklärt hat, die Exc- cution der Steuern in Widnau und Haslach bis Lichtmeß 1659 verschieben zu wollen, in der Hoffnung, daß die nächste eidgenössische Tagsazung oder Konferenz sein Revisionsgesuch zur Hand nehmen werde, wird ihm dieß zugesagt, jedoch mit dem Beifügen, daß wenn ein solcher Zusammentritt vor Lichtmeß nicht stattfinden sollte, er sich auch noch weiter gedulden möge. Absch. 274. k. — I4»3 (1659). Zürich thcilt ein Schreiben deö Grafen von Hohcnems mit, <1. ä. Ems II. Februar, in welchem er sich im Voraus entschuldigt, daß er auf dem Tag zu Baden, auf welchem dem Vernehmen nach sein Streit mit Einigen aus Bünden verhandelt werden solle, nicht persönlich erscheinen könne, da er für längere Zeit an de» Hof nach Innsbruck geladen sei. Er werde sich aber durch Kaspar zum Rothcnthurm von Baden vertreten lassen; er empfiehlt seine Sache den Orten. Wird zu beliebiger Jnstructionsertheilung in de» Abschied genommen. Absch. 283. 0. —IMt. (1659). Die Entscheidung der zwischen Graf Karl Friedrich von Hohcnems, seinen schweizerischen Gläubigern und den rheinthalischcn Ortschaften Widnau und Haslach obwaltenden Streitigkeiten wird von den das Rheinthal regierenden Orten auf die JahrrechnungS- tagsazung verschoben und zugleich beschlossen, den Grafen aufzufordern, daß er auf derselben persönlich in Baden erscheine oder durch einen Bevollmächtigten sich vertreten lasse, auch den büudnerischen Kreditoren wegen Auflaufs fernerer Kosten Kaution gebe; daß aber auch die bündnerischen Kreditoren mit aller Nothwendigkeit verfaßt zu erscheinen eingeladen werden; daß ferner an den Erzherzog das Gesuch gestellt werde, den Grafen zur Benuzung der ihm bewilligten Revision und zur Verschiebung des Bezugs der den Unterthailen zu Haslach und Widnau auferlegten Grundsteuer von 290 Ducaten zu veranlaßt»! daß endlich die in Arrest liegenden Früchte von den Kreditoren zwar verkauft werden mögen, jedoch, wen» selbe nicht Schaden leiden, lieber bis zur Entscheidung deö Streits aufbewahrt werden sollen. Absch 284. ü. — ? (1659). Mit Bedauern, den Gemeinden Widnau und Haslach nicht bester gcge» den Grafen von HohenemS helfen zu können, wird die Angelegenheit zur Behandlung auf künftiges Jahrrechnung den Ständen empfohlen, auf welcher die Revision deö Haupthandels vorgenommen werde» soll. Absch. 286. ä. — IM». (1659). Auf der Tagsazung in Baden ist dahin zu trachten, daß Widna» und Haslach gegen den Grafen von Hohcnems und wegen der Religion Schnz erlangen. Absch. 289.»' — I <»7 (1659). Der Graf von Hohcnems, statt auf die ergangene Citation zu erscheinen, ließ durch einen Anwalt erklären, daß er an seinem Rechte festhalte und bei dem Fideicommiß, der Collatur und des Religion von den Eidgenossen geschüzt zu werden erwarte. Man fand daher kein anderes Mittel, als den Kaiser zu ersuchen, daß er den Grafen von den gegen Haslach und Widnau ergriffenen Gewalt Rheinthal. 1245 Tätigkeiten zurükhalte; ferner dem Grafen einen Vergleich mit den Creditorcn zu instnuircn, unterdessen rheinthalischen Früchte in obrigkeitlicher Verwaltung zu behalten und endlich darauf zu denken, wie durch Verkauf einiger obrigkeitlicher Güter im Rheinthal und Sargans die Rcchtsamcn von Widnau und Haslach erworben werden möchten. Absch. 290. — Iii«. (1059). Wegen des Anstände« zwischen dem Grafen und den Bündncr Creditorcn wäre ein gütlicher Vergleich zwischen den Parteien etwa unter Ermittlung von Landvogt Betschart oder anderer hiezu geeigneter Personen daS Beste; indessen läßt man ^ bei dem allgemeinen Abschied bewenden. Idiä. iii. — liiii. (1659). Zwar findet man, es sollten Zürichs Vorschlag die regierenden Orte sich einmal bcrathen und einigen, wie die Gemeinden Wid- und Haslach vor dem Grafen zu Hohcncmö zu schüzen und bei Gut und Religion zu erhalten seien; ^stweilen aber, wird gefunden, möge es ersprießlich sein, ihnen zu erlauben, sich aus dem, was den 'udnerjschcn Creditoren zukommt, schadlos zu halten, wogegen diese den Grafen vor seinem rechtmäßigen Achter suchen mögen. Absch. 300. <1.—1714 (1659). In Betracht, daß der Graf die regierenden Orte ^schimpft und die bündnerischcn Creditorcn nicht zu ihrem Rechte kommen mögen, Widnau und Haslach "ber schou schwer bedrängt sind, findet man angemessen, den Grafen bei dem Kaiser, den er allein als 'ucu Oberherrn anerkennt, zu verklage», stellt also bei Zürich den Antrag, den bündnerischcn Creditorcn ^ solche Klagschrift zu bchändigcn. Von diesem Beschluß wird auch dem Landvogt Mitthcilung gemacht, 'ch' 301. s. — 171 (1660). Da man wegen der beständigen „Pressure«" gegenüber Widnau und HaS- M schon vor längerer Zeit an den Kaiser geschrieben hat, will man erwarten, ob dessen Antwort auf den "3 zu Baden einlangen wird. Absch. 304 x. 172. (1660). Im Namen der bündnerischcn Cre- des Grafen von Hohcncmö dringt Hauptmann Samuel Egli von Zürich aus Citation des Lcztcrn ""b endliche Bestätigung und Exequirung des Verkommnisscö von 1654. Es wird aber an den Grafen ein freundliches Citationöschrciben abgesandt, und als darauf eine böse ungütlichc Antwort erfolgte, ^ Streitsache aufgehoben, um unterdessen zu erwägen, wie man den vier Herren Säzcn mit gebührender Paration an die Hand gehen möge, und ob man Repressalien anwenden oder nach der Ansicht von a>>vhz durch freundliches Entgegenkommen mit dem Grafen sich zu vergleichen suchen und zugleich die "udnerischcn Creditorcn der kaiserlichen Majestät auf's Neue empfehlen solle. Nach diesem Beschluß ^ eine „Rctorsionsschrift" von Bürgermeister Wascr und Schultheiß Fleckenstcin, auch im Namen der ^bannnänncr Arnold und Clcric, verlesen, worin sie sich beschweren, daß man ihre Ehre nicht besser )rc. Sjx sich deßwegen zur Nicderlcgung ihrer Commission auch in der magadinischen Zollan- ^enheit veranlaßt und wollen sich überhaupt in keinen gemeinen Geschäften mehr gebrauchen lassen. > . den Abschied genommen, inzwischen aber Waser und Fleckenstcin ersucht, sich dem Zollgcschäft . x ^ kutzichen. Absch. 306. in. — 171 (1660). Nachdem sich der mit dem Grafen abgehaltene Con- ' . "bttmals, namentlich weil die bündnerischcn Creditoren das Gcneralrcservat des Grafen nicht zu- wollten, zerschlagen hat, werden beide Parteien aufgefordert, innert der nächsten vierzehn Tage zu ^»> neuen Congreß zusammenzutreten, wobei jede Partei neben dem Landvogt noch zwei Männer aus soll Orten beiziehen und durch dieselben ein freundliches Uebereinkommen vermitteln lassen HasI ^ wegen vom Grafen sehr bedrängten Unterthancn zu Widnau und ^ach sowie der eigenen Ehre schuldig, der Angelegenheit eine Endschaft zu geben. Absch. 314. 4. (1661). Das in der Angelegenheit der Bündner Creditorcn von Zürich eingelangte Schreiben 124« Rbeinthal. wird nebst der Copie einer Zuschrift des Kaisers an den Grafen, in welcher er diesen vor jeder Thätlich- kcit gegen genannte Kreditoren ernstlich warnt, zur Kcnntniß der Obern in den Abschied genommen^ Absch. 322. ß. — 175 (1661) Den bündnerischcn Kreditoren wird geschrieben, daß sie nach erfolgten« Befehl des Kaisers an den Grafen, wenn dieser ihnen nicht entspreche, bei der kaiserlichen Majestät die (M cution nachsuchen mögen. Absch. 324. o. — 17«. (1661). Ueber den Grafen von Ems wird geklag!, daß er Widnau und Haslach für rükständigc Steuer um 25(10 Gulden anfordere, den Ammann Jakob Wider wegen der Acußcrung, er könne das gegen Siegel und Brief in seinen eigenen Waldungen vorgenommen! Holzfällen des Grafen nicht hingehen lassen, um 50 Gulden und den Ulrich Weiche! (Henscl) wcgc» etwas wenig Worten um 300 Gulden gestraft, er auch die Nuzung der jenseitigen Nieder sich selbst zu' geeignet habe. Daher wird Appenzell ersucht, eine Abordnung an den Grafen zu senden, denselben zur Berglcichung mit den bündnerischcn Gläubigern zu mahnen und zum Schuz der rhcinthalischeu Nittel thanen mit Gcgcnmafircgeln zu bedrohen. Absch. 327. 2. — 177. (1661). Auf Bericht, daß der Gr^ von HoheiicmS den Ulrich Henscl von Widnau und den I. Wider von Schmitten, seine Niedern Gerichts angchörigeu, aus rheinthalischcm Territorium habe festnehmen, wegführen und bestrafen lassen, kam >" Frage, wie solche Berlezung des der hohen Obrigkeit einzig zuständigen Rechts hintertrieben und künftig hin verwehrt werden möge. Eine schriftliche Rüge wurde nicht genügend, sondern ein Zusammentritt u»b zugleich die Einvernahme des Landvogtö, der dem Grafen zu viel an die Hand gegangen sei, nöthig gk' fundcn. Nun traf aber der Landvogt nicht ein, mußte man sich also scinethalben darauf beschränken, d>' Punkte zusamiiienzustellcu, die ihm vorzulegen sein möchte». Auch die den Grafen betreffenden Punkt' wurden verzeichnet. Um dem Landvogt weder nachzugeben noch weniger nachzureisen, wurde eine ander' Konferenz auf den 4. Deccmber angcsezt und der Landvogt dabei zu erscheinen aufgefordert. Zugleich soll Appenzell beider Religionen wegen des Grafen, des Landvogtö und der rheinthalischen Untcrtha»^ Erkundigungen einziehen, dem Landammann Rcchstciner ein inncrrhodischeö Mitglied beiordnen und zn^ ehrliche Rhcinthaler hersenden, der Graf durch Zürich eingeladen werden, bei der Konferenz einzutrcffc» Dem Landvogt wird befohlen, den Henscl, der noch in Rhcincck gefangen sizen soll, freizulassen und gegc" Ammann Wider nicht weiter zu excquircn. Absch. 342. u. — 178. (1661). Weil das Ausbleiben dc»' Landvogtö Boßhard auf der am 16 und 17. November in Bremgarten zusammengetretenen Conferc»! die Fassung einer bestimmten Entschließung unmöglich machte, wurde auf den iicuangcsezten Tag, den ^ Deccmber, sowohl der Landvogt als der Graf von Ems nachdrüklich zu erscheinen eingeladen; doch dc' Leztcre traf nicht selbst ein, sondern nur eine an die katholischen Orte gerichtete Protestatio». Die G'' sandten von Appenzell und zwei Abgeordnete von Widnau und Haslach berichten nun über die Rcchtsame Grasen zu Haslach und Widnau, wie nämlich diese Ortschaften bis 1502 zum jenseits liegenden H^ Lustnau gehörte», diesseits mit demselben gleiche Gränzen hatten und dieselben noch habe», auch dieses Öffnung besizen; wie sie ferner l503 mit denen von Lustnau die Güter gctheilt, 1640 durch Entricht»^ von 1200 Gulden ihre jenseits des Rheins liegenden Güter von Steuern, Auflagen, Schnizen freigckc»^ haben, wie 1035 ihnen ihr bestimmtes Holzrecht ausgeschieden, wegen der Freiau mit denen von Schmitt und Dicpoldsan 1042 ein Vertrag gemacht worden sei; wie endlich Widnau und Haslach in den Jahr^ 1050 und 1657 dem Grafen 1202 Gld. 6 Bz. 7 Den. Einnahmen und 007 Gld. 12 Bz. 12 Den. A>^ gaben, also 204 Gld. 8 Bz. 11 Den. reinen Ertrag gebracht; wie dem Vertrage von 1502, der Off»»^ Rhcinthal. 1247 "ud den HohcitSrechten der VIII Orte entgegen der Graf nicht nur sein auf 3V Pfd. beschränktes BüßuugS- ^cht willkürlich multiplicirt, sondern den Ammann und die Gemeinde verpflichtet habe, den ihm mißfälligen Schmid U. Hcnscl aus der Gemeinde zu treiben, den Ammann und die Gemeinde mit 100 Reichsthalcr Vuße belegte, den Henscl sowohl als den Ammann Wider über den Rhein führen und in Ems in Gc- ^"genschast legen ließ; wie endlich sogar der rbeinthalischc Landvogt selbst zu dieser Gcwaltthätigkcit mit- und den Hcnscl noch in Bcrhaft halte. Dem Grafen wird hierauf zu schreiben beschlossen, wenn er der Einladung zu der andermaligcn Coufcrcnz nicht Folge leisten wollte, so hätte er doch in den an ^U'ich und die katholischen Orte gerichteten Zuschriften vom 2. l. M. die schuldige Achtung nicht vcrlezcn "ud dem Ansinnen zur Ermittlung der Jurisdiction nicht eine Protestatio» ciirgcgcnstcllcn, auch die Hurtigkeiten der Coneeption deö LandschrcibcrS im Abschiede der lczteu Jahrrechuung nicht den Ständen u Zur Last legen, sonder» vielmehr mit den bünduerischcn Gläubigern sich vergleichen sollen; indem ihm leztcreö besonders anempfehle, damit nicht der Nuntius selbst compromittirt werde, erwarte man daß er den Ammann Wider nicht bloß mit der Buße verschone, sondern auch für die lange Gcfan- ^"schast entschädige und daß er die jenseitigen Uebcrwnhrungcn einschränke. Der Landvogt aber, weil er den "uf der Jahrrcchnung erhaltenen Befehl. den beiden Männern Schuz zu gewähren, nicht beobachtet, sie ^niehr, nfle ^ s^c auf den Rath des FürstabtS, dem Grafen einbändigen ließ und auf die e.ste Ci- ^tio» vor der Conferenz in Brcmgarten nicht erschien, soll die ZchrungSkostcn der Gesandten bezahlen ^ den Schmid Hensel der Gefangenschaft entlassen. Absch. 343. n. — 475» (1662). Das Schreiben ^ Grafen von Ems ist mit der Antwort zu erwidern, daß cS bei dem in Bremgarten gefaßten Beschluß Verbleiben habe. Absch. 358. co. — 485» (1664). Die von dem Grafen an Widna» und Has- ^ gestellte Forderung, bei dem Bau des Schlosses Ems mitzuhelfen, ist von dem Landvogt mit Hin- ^lsung a„f die Armuth der Bewohner dieser Orte abzulehnen. Absch. 396. Ii. — 484. (1672). Auf ^lage der Ausschüsse von Widnau und Haslach, daß sie von dem Grafen härter gehalten werden als ^ Briefe und Siegel zugeben, wird dem neuen Landvogt ein Crcditiv zugestellt, um mit dem Grafen ruber in Unterhandlung zu treten; falls diese zu keinem günstigen Ziele führten, soll in gesammter Orte c»»en u„i Rcmcdirung an den Kaiser geschrieben werden. Absch. 546. lür. — 482. (1676). Der . r»f von Hohencms mag in seinen wieder an sich gezogenen Herrschaften Widnau und Haslach die "^jgung einnehmen lassen, doch einzig mit der Moderation, daß es nur für seine Niedcrgerichte und in Wesenheit des Landvogts geschehe. Absch. 638. bd. <». Güterverkauf; ewiger Berspruch. ^ Art. 4811. (1651). Der Landvogt schreibt, daß viele Unterthancn wegen Geldmangel nicht mehr Z'ustu vermögen, daher in Gefahr seien, ihre Güter den Ercditorcn überlassen zu müssen und in Ar- ^ Zu fallen, eö sei denn, daß ihnen, jedoch ohne Nachtheil des ewigen Bcrspruchs, gestattet werde, ^u Theil ihrer Güter au Ausländer zu verkaufen. In den Abschied. Absch. 42. n. — Z8^. (1653). ^ Gütcrverkaufs wegen im Rhcinthal auch jezt wiederum angezogen wurde, kann jeder Gesandte Obcm weitläufig berichte». Absch. 109. v. — >8«. (1668). Das Gesuch des Landammanns ""6 Bünden, daß das von ihm gekaufte Schloß Grünensteiii, im Rhcinthal gelegen, sammt Görden von dem ewigen Zug und Berspruch befreit werden möchte, wird, nachdem er schon von Zürich 1248 Rheinthal. und Glaruö Zustimmung erworben hat, vor die Obrigkeiten der übrigen Orte gewiesen. Absch. 475. ^ — 18<» (1670). Der Stift St. Gallen wird mit Zürichs Zustimmung der ewige Versprach auf dc>» im Hofe Thal gelegenen Gut Riscgg, das meistens aus fürstlich St. gallischen Lehen besteht, und nach dem sie selbes an sich gebracht, erlassen, doch mit der Bedingung, falls es in zweite Hände gelangen u»t von da wieder veräußert werden sollte, alsdann der ewige Verspruch wieder einzutreten habe. Absch 515. p. 7. Abzug. Art. 187» (1658). Den Gemeinden Bernang, Marbach und Balgach wird das der Gemein^ Altstätten zustehende Recht ebenfalls eingeräumt, von dem aus der Gemeinde in's Ausland gehende» Gute den Abzug zu nehmen. Absch. 251. — > 88. (1659). Der Landvogt soll von I. Mcßmer vo» Biberach den Abzug beziehen. Absch. 290. mm. —> I8?l (1675). Ob von dem Berkaufc von Riscgs und Greifcnstein, der zum Theil tauschweise geschehen, der Abzug entrichtet werden soll, wird mehrere' Reflexion vorbehalten. Absch. 622. 83. — litt). (1676). Zürich verlangt, daß die Ortsstimmen, d>' in Betreff des Abzugs von Käufen und Täuschen bereits dem Landvogt zugestellt worden sein sollet verlesen werden, und verwahrt sich, nachdem dieß geschehen, gegen diese in den gemeinen Herrschaft»" ungewöhnliche, den Interessenten höchst beschwerliche, wenn auch für die regierenden Orte einträglich' Neuerung der V Orte. Absch. 650. 8. Polizeiliches. Art. 1i»1 (1673). Der Landvogt mag wohl fremden Fuhrleuten an Feiertagen zu passircn »' lauben, ebenso mag er das Tanzen gestatten; dabei sollen die Stadt Rheineck und Andere solche ertheili' Erlaubniß respeetircn. Absch. 567. uu. i». Märchen. Art. lil2 (1663). Die Landmarche im Rheinthale gegen die Herrschaft Wartensee soll unter L»' ziehung des Landammannö Belmont und der Landammänner Suter und Rcchsteincr von Appenzell b» augenscheinigt und wo möglich bereinigt werden. Absch. 379. n. — litt! (1664). Der von den Abg ordneten entworfene Vergleich über die Landmarche von Appenzell A.-Rh. und dem Rheinthal wird a»' genommen. Absch. 404. s.u. — lilÄ (1666). Auf Erinnerung der Appenzeller Gesandten, daß t Landmarche zu Hohcn-Altstätten gegen das abt-St. gallische Gebiet und einige rheinthalische Höft ^ noch nicht völlig erörtert sei und die Briefe von 1465, 1492, 1512 und 1532 casstrt und neu vcrfg werden sollten, wird alt-Landammann Fridolin Marti von Glaruo neben dem Landvogt mit Untersucht und Berichterstattung beauftragt. Absch. 442. 88. — lil» (1669). Ein unbedeutender Marchcnst^ mit Appenzell wird dem Landvogt zur Erledigung überlassen. Absch. 496. ee. — litt». (1675). ^ Landvogt soll bezüglich der Landmarchen im Rheinthal mit Appenzell und den Gerichtsherreil feriren. Absch. 622. vv. — lil? (1678). Ucbcr die streitigen Märchen auf dem Krähen soll der Lt Vogt mit Appenzell sich zu vereinbaren suchen. Absch. 697. sa. — Ii»8. (1679). Die Marchenftzt im Krähen gegen Wartensee und Appenzell hin ist dem Landvogt mit den Parteien zu bewerkstellig überlassen. Absch. 713. au. Rheinthal. 1249 ?«. Zoll- und Verkehrssachen. Art. IM». (1651). Auf Andringen der Gemeinde Rhcincck soll deö Holzflößens wegen nach Innsbruck geschrieben werden. (S. Absch 59, II, f.). — 2VV. (1665). Der Streit über den Zoll zu Rheineck ^istn die ober» Höfe und gegen Appenzell, welche Zollfrcihcit beanspruchen, wird an Landammann Marti "°u Glarus gewiesen, welcher mit den beiden Gesandten von Appenzell und mit dem Landvogt und Land- ich>ciber die Sache untersuchen und ordnen soll. Absch. 4M v. — (1666). Auf Anzeige der Ge- ^»dlschaft von Appenzell, daß die rheinthalische» Schifflcütc in Lindau beschwerliche Neuerungen erfahren, "u>d dem Stande Appenzell, dem Abte und der Stadt St. Gallen und dem Landvogte des Rhcinthalö ""üsetragen, die Sache zu untersuchen und darüber zu berichten. ES wird denselben auch das Schreiben ^ Stadt Lindau vom 26. Februar mitgcthcilt, laut welchem an den Landungspläzen deö Bodensceö seit ^uiger Zeit in Uebung gekommen ist, daß die Schifflcütc jedes Ortes die Abfuhr der Waaren von ihrem ^te andern Schifflcutcn entweder gar nicht oder doch nur gegen einen Anthcil am Schifflohne gestatten, daher Lindau genöthigt gewesen sei, seinen eigenen Schifflcntcn dasselbe Recht für die von Lindau abzuführenden Waaren einzuräumen, jedoch sich bei der darüber mit dem Landvogte in Rhcincck gepflogenen fftUerhandlung anerboten habe, wochenweise mit den rheinthalischen Schiffleuten und zwar sechs Jahre ^""3 zu alternircn. Absch. 436. I. — (1669). In dem Zollstreite der obern fünf Höfe milder ^tadt Rhcincck wird festgesezt: Die fünf Höfe, nämlich Altstätten, Obcrried, Bcrnang, Marbach und Bal- sammt dem Lande Appenzell sind für die zum Hausgebrauch erkauften Waaren in Rhcincck zollfrei, "'ü?t aber auch für Waaren, die weiter geführt oder auf den Schrägen gelegt werden, für die vielmehr ^herkömmliche Zoll entrichtet werden muß, bei einer Buße von 1 Pfenning für das Stük. Absch. 496.2. ' (1679). In Betreff des Hauszolls zu Rhcincck bleibt eö bei dem lcztjährigcn Beschluß. Hin- ^gcn bleibt hinsichtlich des streitigen Hauözolls zu Altstätten dem Landvogt zu rcmcdiren überlassen, ^bsch. ffs 2M4. (1671). Da dem Johannes Ritz ans dem Rhcinthal bei der Fertigung der ^iUlfmannSgütcr von Lindau nach Chur und zurük bei Maicnfcld zwischen beiden Brükeu Haus- und ^rggeld abgefordert wird, indessen sich ergibt, daß nur in Pest- und KricgSzeitcn eine Tust in jener irgend gewesen, jezt aber keine Sust oder Hütte mehr zum Umladen vorhanden, überhaupt in Fricdenö- ^"en kein Hans- und Wcggeld bezahlt worden sei, wird den III Bünden geschrieben, wenn sie jene For- krung nicht fallen lassen, werde man Repressalien eintreten lassen. In Bezug auf seine zweite Be- Uverde aber, daß man ihm in Ragaz mehr Zoll abfordere als anfangs accordirl worden, werden die sandten von GlarnS veranlaßt, zu Abschaffung der Zollunordnung im Sargansischcn auf Anordnung "'"er Confercnz anzutragen, was aber doch nur zu dem'Beschluß führt, den Laudvogt zu Berichterstattung ""'zuladen. Da aber Landvogt Trinklcr meldet, daß die Zollsneucrung zwischen Bünden und SarganS ^gethan und in den alten Stand gestellt sei, läßt man es hinsichtlich dieses Punktes dabei bewenden, öfch- 523. ü. — (1672). Weil im Zolltarif zu Rheineck nicht alle Waaren verzeichnet sind und Hüttlein zu Bernegg, das Partikularen zuständig und eine Neuerung ist, dem Zolle zu Rheineck Schaden bringt, wird der Laudvogt beauftragt, dieses Hüttlcin zu entfernen und über den Zolltarif zu bcincck nähern Bericht zu geben. Absch. 546. ü. — (1674). Dem im Namen von Ammann ""b Rath z« Rheineck gestellten Gesuch des StadtschreibcrS Bärlochcr daselbst, daß die dem Zoll- und 157 1250 Rheinthal. Kaufhause zu Rheincck uachtheilige Hütte am Brasset gemäß früherm Beschluß endlich weggeschafft, die Errichtung einer Zicgelhütte nicht mehr gestaltet und die Messung dcS Zehntcukorns wieder den ge- schworcncn Stadtkncchten wie früher (nicht wie seit fünf oder sechs Jahren den landvögtlichen Bedienten) überlassen werden möchte, wird auf Ratification hin entsprochen. Absch. 593. an. — 2<»7 (1075). Die Hütte oberhalb Rheincck soll entweder weggeschafft oder von den dort gelandeten Gütern das Hausgeld auch nach Rheincck entrichtet werden. Absch. 022. gg. — 2<»«. (1078). Die Kornhüttc oberhalb Rheincck mag fortbestehen; wenn aber dort Waarcn ausgeladen werden, soll das nach Rheineck gehörige Hausgeld und der Zoll entrichtet werden. Absch. 697. 2. — 21»i» (1679). Auf Bericht des Landvogts, daß die Hütte am Brasset nöthig und der hohen Obrigkeit ohne Nachthcil sei, wird die vorjährige Disposition bestätigt. Absch. 713. v. — 2lv (1079). Die der Stadt Rheincck crthciltc Bewilligung, ein Umgeld zu beziehen, erstrekt sich nicht auf die hochobrigkcitlichcn Beamten, ldiä. x. — 21.1,. (1680). Was der Landvogt mit den obern Höfen wegen der Hütte am Brasset und mit Heinrich Gaffer von Rheincck wegen seiner Schifffahrt nach Lindau verhandelt hat, wird hochobrigkeitlich bestätigt. Absch. 727. »0. 11. Kriegs- und Schüzenwefen. Art. 212. (1051). In den Abschied fällt, daß die Gemeinde St. Margarethen um eine Schüzen- gäbe gebeten habe; ebenso die Bitte um eine Schüzengabe von Niklaus Thierauer, Hofschrcibcr und Quar- tierhauptmann zu Bernegg, für das Quartier Beruegg. Absch. 40. r. — 21». (1053). Das Gesuch von Marbach, Balgach, Bernegg und. St. Margarethen um Verleihung einer Schüzengabe wird all ro- korenclum genommen. Absch. 103. 00. — 21». (1055). Daö Gesuch von Marbach um eine Schüzengabe bleibt unberüksichligt, in der Meinung, daß die nächstgelegenen Orte sich auf eine gemeinsame Ziel- schaft vereinigen können. Absch. 146. ee. — 21». (1004). Es befremdet, daß Landvogt Zwicki die Werbungen durch Hauptleute aus unsern Orten nicht, dagegen die der Bündner gestattet. Dcßwegen soll ihm zugeschrieben und auf nächster badischer Taglcistung weiter darüber bcrathschlagt werden. Absch. 402. i- — 2 Ii». (1004). Dem alt- Landvogt Fridolin Zwicki wird vorgehalten, daß er jüngsthin bei der portugiesischen Werbung sich mit gewissen Verboten gegen die Werber aus den regierenden Orten verfehlt und dagegen den Werbern aus Bünden zu viel connivirt habe. Obwohl er dieß in Abrede stellt, behält »>a» doch denen, welche dadurch in Schaden gekommen sein möchten, das Recht vor. Absch. 404. oo. — 21? (1075). Weil verlautet, daß von gewissen verdächtigen Leuten Rheineck und Rorschach in Augenschein genommen und die Breite und Tiefe des Rheins ausgcmesscn worden sei, wird dem Landvogt Lussi verwiesen, hievon nichts einberichtet zu haben. Absch. 013. 0. — 21«. (1075). Landvogt Lussi erhält a»l seine Anfrage den Bescheid, wenn fremde Kricgsvölker in die Nähe kommen, soll er die Untcrthanen Wachenstellung anhalten. Absch. 022. II. — 211». (1670). Die von Hauptmann Sprecher aus Bünde» für Genua angeworbenen vier Rheinthalcr sollen nicht mit Confiscation, sondern, weil sie »ichi wider verbündete Staaten dienen, mit einer Geldbuße bestraft werden; ebenso der Hauptmann. SM 038. x. Rheinthal. 1251 12. Münzwesen Art. 220. (1661). Nebcr die vom Sürstabt von St. Gallen angeregte Erneuerung der Münzordnung einzutreten findet man nicht zeitgemäß, doch mögen der Fürstabt und die an's Rhcinthal angrän- zenden Stände nach Gutfinden handeln. Absch. 343. ä. Kirchliches und Glaubenssachen; eonfessionelle und landfriedliche Streitigkeiten Man sehe auch deutsche gemeine Vogtcicu im Allgemeinen, Art. 140—200, und Landgrafschaft Thurgau, Art. 421—-554.). Art. 221. 1649). Ucbcr den Versuch, die Rathsstellen in Altstätten paritätisch zu besezen, ist näherer Bericht einzuziehen. Absch. 7. ii. — 222. (1649). Schreiben der mitregierenden kathol. Orte an den Abt von St. Gallen wegen der Rathsbesezung zu Altstätten u. a. »i. (S. Absch. ll>. Iilch—kkk.). — ^26. (i(j5(i). Bei Vorlegung einer Beschwerdeschrift der Evangelischen von Altstättcn wurde auf Antrag unintcresfirten Vororts Bern gefunden, daß die Erbauung einer evangelischen Kirche daselbst den Bisten Beschwerden abhelfen möchte, und daher die Bereitwilligkeit ausgesprochen, von Seite der Stände burch Beisteuern dazu Hand zu bieten. Absch. 35. 6. — 221. (1651). Die im Rheinthale und im Thurgau regierenden katholischeil Orte werden vom Abt Pius von St. Gallen durch seinen Abgeordneten Ignatius Balthasar Ringk von Baldenstcin um Rath angegangen, 1) gegen die Forderung der Unka- ^holischen in Altstättcn, daß bei Besczung von Gericht und Rath die Parität beobachtet, ihnen auch die ^tbauung einer eigenen Kirche, somit wohl auch Aushändigung eines Thcils der Glokcn und des Kir- Ungutes gestattet werde; 2) gegen die den Katholischen vom Landvogt gemachte Zumnthnng, in der Kapelle ^ Filiale Rcbstein, „die noch eine Jungfrau sei" und in welcher nicht einmal sie selbst den ganzen GottcS- bienst sondern nur Messe halten dürfen, gemäß Fundation, den Unkatholischcn daS RcligionSexcr« »»um zu erlauben; 3) gegen das Benehmen des Prädicantcn zu Sittcrdorf, der das durch ein Mandat gebotene Hutabziehen bei Läutung des Ave Maria und zur Mittagszeit den Scinigcn verboten habe, „in »lein vergifften Predigen" sich ganz unbcscheidcnlich halte und die dcßwegen an ihn ergangene Citation es Officials nicht befolgt, sondern sich an Zürich gewendet, hierauf Zürich bei St. Gallen um die Vermessung sich erkundigt, auch die verlangte Auskunft erhalten, aber weiter nicht mehr geantwortet habe, ° daß ^ sich nun frage, ob nicht St. Gallen als Gcrichtöherr und Collator auf der Citation beharren ^ llcgen das Verhalten des Prädicantcn zu Bnßnang, der in Wuppcnau, wo das Rcligionöczcr« »liuut zwar frei, das Vermögen der Unkatholischcn aber zur Unterhaltung eines Prädicantcn zu klein '» Privathäusern Kinderlchre halte, was »m so bedenklicher sei, da leicht geschehen könnte, daß Zürich ^lw» Prädicantcn daselbst anstellte und unterhielte. Zugleich verlangte der Abt Ratification dcö über lhcinthalischcn Sachen verfaßten Projectö. — Hierauf wird gefunden: Hinsichtlich der Parität und M ^chknbaucs in Altstättcn, sowie der Kapelle zu Rebstcin sei dem Abte zu Erhaltung des bisherigen Standes blntcrstüzung zu verheißen; wenn der Prädicant von Sitterdorf der Citation nicht folge, sei iu beurlauben; mit Wuppenau möge man warten, bis ein anderer Landvogt zur Regierung komme; ^ bag rheinthalische Projcct werde man auf der bevorstehenden Taglcistung eintrete». Absch. 46. 2. ^ 22». (t(j52). Der Antrag, in das Rheinthal eine Abordnung zu senden, wird -rcl rokormulum gc- ^'»»eu. Absch. 77. b. — 22<». (1652). Von den Zürcher Gesandten wird ein Bittschrcibcn der Evan- 1252 Rheinthal. gelischen von Altstätten um Abnahme der im Mandat enthaltenen, ihre Religion beschränkenden Gebote abschriftlich mitgctbcilt. Die Sache wird auf die folgende Taglcistung verschoben, (S. Absch. 82. ct.). — 227. (1653). Die Evangelischen im Rheinthal und besonders noch die Gemeinde Altstätten beschweren sich über Bedrükungen und ungebührliche Zumnthungcn von katholischer Seite. (S. Absch. 85. W.). — 228. (1654). Dem Landvogt wird aufgetragen, die von Altstättcn in ihren bestätigten Freiheiten und besonders bei dem wegen des Einzieherö oder Amtmanns, den nach altem Brauch der Spital der Stadt St. Gallen im Rheinthal hat, sichernden Beschlüsse der Conferenz zu Zug zu schüzen. Absch. 120. k. -- 221» (1654). Indem Landammann Rechsteiner die Klagen vorträgt, die ihm während der Tagsazung aus Altstätten und andern Orten des RhcinthalS zugekommen waren, sezen Zürich und evangelisch Klarus noch weiter auseinander, wie in Altstätlen die Evangelischen in den Acmtern, im Rath und in den Gerichtsstellen beharrlich übergangen werden und wie wiederholte Vertröstung auf Abänderung »och zu keiner Verbesserung geführt habe, daher zu endlicher Abhilfe zwei Abgeordnete aus Zürich und Lucern dahin gesendet werden sollten, um die Unterthancn gütlich mit einander zu vereinbare». Die Gesandten der katholischen Orte sind dazu nicht bevollmächtigt, finden eine Abordnung schon der großen Kosten wegen nicht für thunlich und überdieß die in den frauenfeldischen Abschieden gegebene Richtschnur zur Abhilfe dieser Beschwerden genügend. (S. Absch. 122. p.). — 231». (1654). Da laut Anzeige des Landvogts die Kirchgcnosscn zu Thal Kirchenräthe gesczt haben, uuter denen wenigstens sechs Personen der andern Religion sind, dicß aber dem katholischen Wesen zum höchsten Nachthcil gereicht, wird dem Landvogt befohlen, diese Neuerung abzuschaffen. Auch einige andere Gegenstände. Thal betreffend, werden besprochen als Collatur, Fciertagsbrüche, Anstellung eines Schulmeisters, dcfectes Abschicdbuch im Rheinthal, ibid. min — 231. (1654). Als bei der Conferenz zu Rheincck auch die Ausschüsse des ober» uud untern Rheinthals zusammen und diejenigen der Stadt Altstätten und von Rheineck speciell vor de» Confercnzabgs' ordneten erschienen und um Erledigung ihrer Beschwerden über Religionsbeschränkungen und über Uebel- vorthcilung in Besezung der Aemtcr, des Raths und Gerichts, wie sie schon 1633 angehoben und lt>^ im Januar der badischen Tagleistung vorgelegt wurden, und besonders auch um Gestattung eines eva»- gelischen Geistlichen zu Widnau und Bewilligung, die Kapelle zu Rebstein für den evangelischen Gottesdienst bcnuzcn zu dürfen, ansuchten, sprach zwar Bürgermeister Waser angelegentlich sich dafür aus, einmal diese und andere den Landfrieden betreffenden Beschwerden zu untersuchen und auszugleichen; abck die Gesandten von Lucern und Uri lehnten solche Geschäfte, für die sie nicht instruirt seien, unter Weisung auf den frauenfeldischen Abschied von 1651, ab, worauf Burgermeister Waser sie ersuchte, doÜ bei ihren Regierungen darauf hinzuwirken, daß einmal im Rheinthale und im Tannegger Amt der La>^' friede in'S Werk gesczt und den rechtmäßigen Forderungen der evangelischen Orte eben so entsproß werty, wie diese denjenigen der katholischen Orte zu entsprechen geneigt seien, widrigenfalls man ^ Mittel denken müßte, die geeignet wären, endlich einmal diese Sachen zu beruhigen. (S. auch Anmerkt zu Abschied 129). Absch. 129. b. — 232. (1654). Aus dem Schreiben des Landvogtö Muheim des Pfarrers zu Thal und Rheincck, Johann Näff von Appenzell, wird entnommen, wie die Unkath^ schen zu Thal in ihren Anmaßungen stets weiter gehen, nämlich den im Pfarrhause aufbewahrten Schlü^ zu der Kirchenlade hcrauSverlangcu, die Kirchcnrcchnung nicht mehr wie seit 1622 im Pfarrhause, b'" dern im Wirthshause halten wollen, über zu viele Ausgaben für Kirchenzierdcn sich beschweren, ^ Rheinthal. 1253 Schlüssel zu dem Opfcrstok der Kapelle zu Buchen ansprechen, das uralte Kirchenurbar zu ihren Händen 5"chcu wollen, dem Pfarrhcrrn jedes Recht bestreiten, in Kirchensachen mitzurathen; wie sie ferner das bow Landvogt seit mehr als hundert Jahren geübte Collaturrccht zu Thal, weil die Pfründe durch ihre Brettern zusammengelegt sei, nicht anerkennen und ans nenn Kirchenpflcger nur drei katholische Mitglieder wählen wollen, ungetanste Kinder nnter Geläut auf dem Kirchhofe begraben, Trieb und Tratt auf ku Gütern gar zu ungleich halten, mit den obrigkeitlichen offenen Lehengüteru zu Frühlings- und Hcrbst- ^>t ungütlich und eigcnnüzig umgehe», für die Kugclwiese, aus der sie Grundzins von mehr als fünfzig liegenden Gärten beziehen, nur ti Gulden 12 Kreuzer ziusen, auch bei lezter Verlesung des großen audats gegen die Bezeichnung Ncugläubigc Einwendung machten. Diesem fügt Landammann Bcl- früherer Landvogt des RhcinthalS, die Bemerkung bei, daß die Zolle zu Rhcincck und Fußach 6" ändern oder zu steigern die Untcrthauen laut Urbar kein Recht haben. Nach Erwägung dieser Dinge gefunden: Wenn die Ausschüsse der drei Gemeinden Appenzell (Lutzenberg?), Rheineck und Thal die Orte reisen, mögen sie zwar angehört, dann aber soll ihnen bedeutet werden, daß sie besser die hosten erspart oder, sofern sie sich über die Judikatur des Landvogts beschweren wollen, von der Appel- " wn Gebrauch gemacht hätten, da man entschlossen sei, von seinem Recht nicht abzugchen. Dem Land- °gt ab^ wird geschrieben, er solle sich an den frauenfeldischcii Abschied von 1351 als Regel halten, die ""spräche gegen das Collaturrccht zurükwcisen, den ungetaustcn Kindern weder Geläut noch Begräbniß "uf dem Kirchhofe gestatten, die Nuzung der Lehen ordnen und, da bei Verlesung des Mandats alle Un- ^lvlischeu bis auf dreizehn Personen aus der Kirche liefen, die Unfolgsamen bescheidenlich zur Strafe ^ehen, ^ ^ Kugclwiese als Entschädigung für die bei dem Aufritte des LandvogtS auflaufenden Kosten dachtet wird, die Reform aber hierin eine Acnderung macht, wird bei der Jahrrechnnng darüber eintreten werden. Bezüglich des Zolls zu Rhcincck und Fußach, der ein obcrhcrrlicheS Regal ist, soll Deutlich nachgeschlagen und inquirirt werden, ob die gemachte Ordnung überschritten und ob er lehenö- ^isc empfangen worden sei. Absch. 133. n. — 21111 (1354). Dem Landvogt im Rheinthal soll der ^Uenfeldischc Vergleich und Abschied von 1351 zu seinem Verhalten mitgetheilt werden. Ibick. I. — ' (>355). In neue Znmuthnngen Zürichs, die Religion betreffend, soll man bei der Huldigung sich ^t einlassen. Absch. 135. e. — 211t5. (1355). Erneuerte Klagen über Bcdrükung der Evangelischen ' ^heinthal, Thurgau und besonders im Toggcnburg. (S. Absch. 133. z.) — 2111» (1355). AuS den ^ uschrjstx^ des Prälaten von St. Gallen,, des Landvogts im Rheinthal und des Pfarrers von Thal und ^ r>»cck haben sich gewisse Sachen ergeben, die zum Nachthcil der katholischen Religion gereichen und ^ 6" Baden, Bremgarten und Fraucnfcld solenn aufgenommenen Abschiede cntkräftjgt wer- - Es wird also denselben gehöriger Bericht zugeschrieben; auch wird in Anregung gebracht, ob die (lh-^"^" befugt seien, die Kugelwiese wiederum an sich zu nehmen. Absch. <4-1 t. — 2117. mc ^ Pfarrcollatur in Thal und die Disposition über ihre Znbchördcn den regierenden Orten swe"daselbst von ObrigkeitSwcgcu „Gewalt üben," jedoch in allen Handlungen ' ^»»nänncr der Gemeinde bcizichen. Zürich nimmt dieß zu mehrerer Information in den Abschied, zeh? ^ l.t355). Die Gesandten von Zürich und von evangelisch GlaruS und Appen- Ältst ^ ^ Jahrrcchnungöabschicd von 1354, betreffend die von ihren Glaubensgenossen zu teu und im übrigen Rheinthale, im Tannegger Amte und zu Sittcrdorf, zu Stcinibrunn und Horn 1254 Rhcinthal. im Thurgau, sowie in der Grafschaft Baden erhobenen Beschwerden über nicht erfolgende Gegenfeier der evangelischen Feier- und Festtage und wegen anderer Sachen. Sie verlangen namentlich Abordnung einer Deputation in das Rheinthal. Die katholischen Orte berufen sich dagegen auf die 1651 gegebene M leitung zu Ausgleichung solcher Differenzen, wollen jedoch eine specificirte Zusammenstellung der Beschwerde» ihren Regierungen heimbringen, mit dem Vorbehalte, daß auch diese verzeichnen, waS ihnen bcsondest anliege. Das von Zürich übergeben? Vcrzeichniß zählt folgende Beschwerden auf: In Altstätten sind dir Evangelischen bcnachthciligt durch den Ausschluß von Acmtcrn, durch eine zu kleine Stellvertretung Gericht und Rath; ähnlich ist es in den übrigen evangelischen Gemeinden des Rheinthals; ebenso i>» Tannegger Amt, wo zur Zeit kein einziger Richter evangelischer Konfession ist, auch evangelische Kirche» Pfleger nicht mehr zugelassen werden wollen; beleidigend ist die verächtliche Betitelung Ncugläubige fw die Evangelischen in dem im obcrn Rhcinthale veröffentlichten Mandat; ungerecht die Strafandrohung für unterlassenes Abziehen des Hutes bei dem Glokcnklang, die Versperrung des GclänteS am Charftc» tag, bei Leichenbegängnissen u. s. w., die Zumuthung der Nothtaufe durch Weiber, die Verweigerung de? Begräbnisses ungctaufter Kinder auf dem Kirchhofe, die von den Katholischen unterlassene Feier der cva>» gclischen Feiertage; den Landfrieden verlezcnd die durch den Abt von St. Gallen geübte Bestrafung d^ unterlassenen Hutabziehens in der im landfriedlichen Gebiete liegenden Gemeinde Sitterdorf; im Wide» spruch mit dem Abschiede von 1625 die Verweigerung der Feier evangelischer Festtage in der Grafsch^ Baden ; rüksichtsloS die vom Bischof von Constanz erfolgte Zurükwcisung des Gesuchs, in Horn ei»»" eigenen Schulmeister anstellen zu dürfen, so daß die Kinder eine ganze Wegstunde in die Schule Arbon zu gehen haben; eine Neuerung der Ausschluß der Evangelischen in Egnach von der Verwaltung des Caplaneigutcs in Stcinibrunn. Ibiä. ee. — 23V (1655). In Betreff der vom Prälat von St. Gallen und vom Pfarrer zu Thal erhobenen Beschwerden wird dem Landvogt befohlen, dc» Abschied von 1651 zu befolgen und Verlezungen desselben zu bestrafen. Absch. 153. k. — 24V. (IlM Auf den Bericht des rheinthalischcu Landvogts und des Pfarrherrn von Altstätten, sowie auf den Vortrag des mit Instruction des Prälaten von St. Gallen eingetroffenen Stadtammannö und Pauncrherrn Gegenschaft von Altstätten wird an alle drei Orte hin geantwortet, man werde von den Rechten ^ > Prälaten im Rhcinthal nichts begeben lassen, Vorgefallenes sei nach Recht zu büßen oder, wenn eS ^ Religion betreffe, förderlichst in Schrift zu verfassen und einzugeben. Absch. 178. n. — 244. (165^ Der Landvogt soll wegen der gegen die Obrigkeiten ausgcstoßcuen spöttischen Reden fleißig nachforscht und dann berichten. Absch. 182. e. — 242. (1657). Sofern Altstätten dem Gotteshaus St. Gal^ auch nach nächster badischcr Jahrrechnung die Huldigung zu verweigern fortfährt, ist Bestrafung zu fügen, namentlich der Hauptanstiftcr. Absch. 265 bb. — 243. (1657). Dem Abte von St. Ga^ werden ernstliche Vorstellungen gemacht wegen seines ausschließlichen Verfahrens gegen die Evangelist zu Altstätten bei Besczung des Gerichts. (S. Absch. 219. ei.). - 244. (1658). Auf Vorbringen ^ Pfarrhcrrn Johann Näff und des Jakob Bärlocher von Thal wird bewilligt, daß dem katholischen st mcister zu Thal jährlich aus dem Kirchengut 26 Gulden gegeben und die in die Licbfrauen-Brudcrsct gestifteten Legate und Jahrzeiten nach der Stifter Intention für beide Religionen verwendet werden >»öt daß in Bezug auf die an den Beichtstühlen, an der Orgel, Vergitterung des Chors und der Altäre ^ schchenen Ungebührcn durch die Abgc^mdten von Appenzell A.- und J-Rh., den neu- und alt -Landv»^ Rheinthal. 1255 Pfarrherrn und den Prädicanten zu Rhcincck eine Ausgleichung versucht werden soll. (Zürich der- ^hrt sich, daß damit seiner Ehrcnsäzc Urtbcil kein Eintrag geschehen soll). UcbrigcnS hat mau sich bei icscnl Anlaß verständigt, Alles im alten Stand verbleiben zu lassen, bis durch Gottes Gnade erreicht alle übrige Mißhellung in der Freundlichkeit hinzulegen, und den Landvögtcn im Thurgau und Einthal dieß insinuircn zu lassen, mit dem Vermelden, daß der Landvogt im Rheinthal sich des ganzen Staufs informircn soll, was bei den Untcrthancn zu Altstättcn wegen Haltung der Feiertage geschehen h und daß er im Uebrigcn sich also betrage, daß die Untcrthancn in guter Einigkeit mit einander leben, ^ ^uch j„ Haltung der Feiertage bei unbeständiger Witterung mit der erforderlichen Erlaubniß nach alten buchen nnd Gewohnheiten verfahren solle. Absch. 251. nn. — 2'tkk. (1658). Die durch Eilboten ^ Appenzell J.MH. und vom Prälaten von St, Gallen eingegangene Anzeige von Entheiligung der ^chhciligcn Feste im Rheinthal, als Folge des einseitigen Entscheids der Säzc, veranlaßt den Beschluß, lch Schreiben dem Prälaten neuerdings Schuz zu verheißen, den Landvogl aber zu kräftigem Ein- ^ ^citcn zu ermahnen. An Appenzell J.-Rh, und an Zürich, durch welches das Schreiben des Prälaten vom ' ^»gust an die regierenden Orte hichcr gelangt ist, wird ebenfalls das Nöthige geschrieben. (Das ^ch Eilboten eingelangte Schreiben ist ab einer zu Altstätten zwischen Appenzell, dem Abt von - Gallen und dem rhcinthalischcn Landvogt gehaltenen Coiifcrcnz abgcschikt worden unterm Datum ^ August sBcilagc zum Abschied im Nidwaldncr Archiv.)). Absch. 259. o. — (t659). Die ausgelaugte Mitthcilung des Landvogts wird auf nächsten Montag zur Besprechung gcsczt; unterdessen ^ man es bei der vom Landvogt an Zürich crthciltcn Antwort bewenden. Die von Zürich aller Orten ^gewendeten Proccduren werden übrigens guten Anlaß geben, sich dagegen bei den Schiedortcn cm- ^»dlich ^ beklagen. Absch. 286. e. — (1659), Der Anzug von Schwhz, daß der Landvogt dje FeicrtagSbrüchigcn nach Maßgabe des jüngsten badischcu Befehls verfahren sollte, wird auf die k'ncrkung Luccrnö, daß es in dieser Sache bereits an den Landvogt geschrieben habe, auf die bevorstehende "»fcrcnz eingestellt. Absch. 282. ir. — (1659). Aus den Berichten des LaudvogtS im Rheines sowie der Stadt Frciburg ergibt sich, daß die Bestrafung der Fciertagsbrüchc fortwährend durch Zürich hindert wird. Daher wird der Landvogt aufgefordert, mit Bcirath des Prälaten von St. Gallen die scho,, erhaltenen Befehle, jedoch mit Diskretion, zu vollziehen, Frciburg gebeten, die alte Regic- "gSwcise treu schirmen zu helfen, der solothurnischcu und frcibnrgischcn Gesandtschaft in Aarau cbcn- ^ davon Kenntniß gegeben, an die Regierung von Appenzell A.-Rh. wegen der von Landammann Kleiner mit dem Landvogt geführten unziemlichen Proccdnr ein Rcsscntimentsschreibcn gerichtet. Absch. > e. 2 ti» (1659). Der Landvogt berichtet, daß der Befehl zu Bestrafung der Fciertagsbrüchc ^ einigen Gemeinden vollzogen, in Altstättcn dagegen auf Andringen einer Zürcher Gesandtschaft e Vollzug eingestellt worden sei, und empfiehlt Verschiebung der Proccdnr auf die Tagsazung. Mit dem druk des Befremdens wird ihm die Exekution und Weisung der Ungehorsamen vor die Tagsazung Elsten. Absch, 289. «1. — 2KV. (l659). Das auf Klage der Stadt Zürich vom französischen Ge- ieu de la Barde eingegangene Schreiben, betreffend das wegen der Fciertagsbrüchc im Rheinthal be- Mete Verfahren, ist mit dem Bemerken zu erwidern, daß er von Zürich ungenau berichtet, von den sagten die Appellation versäumt worden sei, Zürich in Baden übrigens Gelegenheit haben werde, seine Gästen geltend zu machen; man könne aber gegen die noch nicht Gebüßten nicht anders Verfahren, 1256 Rheinthal. als gegen die bereits Bestraften. Ibid. o. — 25Z (1659). Auf Antrag von Landammann Rcding t auf der Tagsazung zu Baden gegen Zürich geahndet werden, daß cS eine Gesandtschaft in das Rhcintt abgeordnet und in die Execution der wegen FcicrtagSbrüche angescztcn Bußen in Altstätten cingcgriffe» habe. Ibid. k. — 2S2 (1659). Durch die Schiedortc veranlaßt, erschienen Ausschüsse von Altstätte», Marbach und Balgach, sich wegen Ucbcrsehung der Feiertage zu verantworten, mit der Bitte, um so mch« Nachsicht zu üben, da ein Schreibe» aus Baden die Meinung verbreitet habe, daß man nichts zu riskirc» fürchten müsse, die Strafen des Landvogtö auch allzuhart gewesen seien, und daß, wenn eine besinnlich Regel über Haltung der Feiertage wie anderwärts aufgestellt werde, Achnliches künftig nicht mehr gescheht Nachdem der Landvogt sein Benehmen mit Beziehung ans die von der Mehrheit der regierenden Och erhaltenen Befehle gerechtfertigt und auf die aufgelaufenen Unkosten hingewiesen hatte, wurden die auS' gestandenen Strafen und bezahlten Bußen als erledigte Thatsachen erklärt, auf dem Verzeichnisse dd Beklagten als straffällig nur die bezeichnet, welche unnöthige Arbeiten an Feiertagen verrichtet oder de» Sonntag entheiligt oder dem Laudvogt sich ungebührlich widersezt oder dem Landfrieden zuwider gchandcll haben; diese sollen anstatt der Strafe die auferlaufencn Kosten tragen. Es wird nun durch vier M6 schüsse der Gesandtschaften die Kostenrechnung des LaudvogtS untersucht, in dem WirthSeouto nur dc> auf die Zehrung der Beamten und Angestellten fallende Thcil anerkannt und zur Bezahlung den Str^ fälligen Überbunden, für den andern Thcil der Wirth an die betreffenden Personen verwiesen, ein Post»" von 19 Gulden 9 Schilling bei dem Stadtknecht denen, welche gefangen lagen und denen, welche sie das Gcfäuguiß geführt hatten, abzutragen auferlegt; dem Abte von St. Galleu die 4t Gulden ll) Sch>^ Ausgabeil für eine Gesandtschaft nach Bade» selbst zu tragen zugemuthct; die 24 Gulden 25 Schill. Zch' rung des Landvogts und Landschreibers zu Marbach der dortigen Gemeinde zu zahlen überlassen; ^ allzuhohe Rechnung des LandvogtS über eine Reise nach Baden und anderes, im Betrage von 189 Guldch den beiden Gesandten von Appenzell zur Revision und Accommodiruug in der Meinung übertragen, t die Bußfälligcn zu Altstättcn jene Kosten erstatten sollen. Absch. 290. oo. -- 253. (1659). Die U»^' suchung des Kirchenguteö zu Thal wird den Gesandten von Appenzell und dem Landvogt übergebe» Ibid. nn. — 2Z/4. (1659). Entgegen dem Antrag des Landammanns Reding, in der Rheinthaler Ait legenheit zum Verhalt des Landvogtö einen bestimmten Beschluß zu fassen, läßt man es bei dem bewende«» was auf leztcr hier gehaltener Taglcistung verhandelt worden ist; indessen soll auf die nächste Confercuz dt falls instruirt werden. Absch. 600. I. — 25Z. (1659). In Bezug aus die in Baden über die Feiertag brüche getroffenen Beschlüsse bemerkt der Abgeordnete des Abts von St. Gallen, jene Feicrtagsbrt seien vorgefallen schon vor dem badischcn Schreiben, worauf die Beklagten sich berufen; die dem auferlegten 41 Gulden sezen ihn gleichsam in den Grad der Fehlbaren und bringen ihn in das Gespt der Abt habe im obern Rheinthal den Bcisiz neben den Amtleuten. Es wird daher dem Landvogt ^ sohlen, am alten Procedere in der Regierung zu halten, die übrigen Fehlbarcu zur Strafe zu ziet die Kosten nicht den Gemeinden zu überbindcn, sondern den Schuldigen aufzulegen, die 4t Gulden ^ die AmtSrcchnung zu nehmen, über die gegen das Gotteshaus „getriebenen" Schimpfredcu Nachforscht zu halten. Absch. 601. g. — 2i5<5. (1660). Auf Antrag des LaudvogtS Stockmann wird an die t erbaute Kirche zu St. Johann-Höchst aus den rheinthalischcn Gefällen ein Beitrag von 50 Guldc» ^ willigt, jedoch ohne Conscgucnz. Absch. 606. cid. — 2k57. (1660). Stadtammann Wilhelm Mcjt Rheinthal. 1257 don Rheineck und Jakob Eggcr, Hofaminann zu Rorschach, waren erschienen, um im Streite zwischen den en Religionsparteieu zu Thal wegen der Ammannschaft und deö Schreiberdicnstcs daselbst den Ent- chcid der regierenden Orte nachzusuchen. Inzwischen hatten sich aber die Parteien selbst verglichen und es wurde nun diesem Vergleich, ohne seinen Inhalt zu kennen, die Genehmigung crtheilt. Nachdem aber in der Herberge davon Einsicht genommen worden war, verwahrten sich Schwyz und Zug gegen die für die Reli- 6'°" etwa daraus erfolgenden Nachtheile. Ibid. II. — 2»8 (1660). Nachdem Johannes Näff, Pfarrherr ^ Thal, die vom Landschrcibcr angezeigten Punkte, die Kirche zu Thal und anderes betreffend, persönlich "ach vervollständigt hatte, wurden folgende Erläuterungen gegeben: Den Kapuzinern von Appenzell und ""Hern Geistlichen zu Thal, Rheineck und Buchen soll der gewöhnliche Wein aus der Pfarrkirche Keller '"ch vorangegangenem Anhalten bei dem Landainmann von Außer- und Jnnerrhodcn sowie bei dem Land- "Üh ohne Eintrag der Kirchgcnosscn, zugestellt werden; dem katholischen Schulmeister zu Thal soll die wpetenz von 2V Gulden laut badischem Rcccß von 1658 zukommen; die Prädicanten der zwei neu bauten Kirchen zu Wolfhaldcn und Heiden sind nicht bei der Kirchenrcchnung und Mahlzeit in Thal ^"lassen, überhaupt sollen mehr nicht als neunzehn Personen bei der Mahlzeit sizen; die Collatur zu )"l gehört den VIII Orten, nicht jenen Kirchgenossen daselbst, welche sie unter dem Vorwand, daß sie ^"h ihre Vorfahren das Kirchengut gestiftet haben, ansprechen. Das Collaturrecht übt der jeweilige andvogt im Namen der regierenden Orte. Ibid. M. — 2kk!> (1666). Das vom Prädicanten Wipf zu bezüglich des Hans Birchmcicr von Kirchdorf im Siggenthal, Grafschaft Baden, nach dessen in wineck erfolgtem Tode über seinen Austritt aus dem Papstthum und seinen Glauben ausgestellte, wider Landfrieden stylisirte Zcugniß soll bei einer katholischen Confcrenz berathen werden. Ibid. bbbb. — ^ ^ (1666). Bei der Wahl des Ammannö zu Thal waren drei Unkatholische vorgeschlagen, doch hatten w Parteien sich verglichen. Obwohl den regierenden Orten daraus kein Schaden erwächst, so wäre doch, der Landschrcibcr zu Baden eine ordentliche Ratification dafür ausgestellt hätte, diese Schrift aufgeben und zu rctractiren. Absch. 314. cz. — 2t»I (1666). Der Landvogt soll den Prädicanten zu g wegen der gegen den Landfrieden von sich gegebenen Schrift gebührend büßen. Ibid. r. — 21»2 lil). Der auf den Prädicanten von Thal auf vorjähriger Jahrrechnung eingeklagte landfriedliche Fehler ^ - wenn er noch nicht bestraft ist, nicht in Vergessenheit kommen. Absch. 325. v. — 2. — 2<»5. (1664). Nachdem der Versuch, des Laurenz Tanncr, Sohn des gewesenen Land- ^eibers Paul Alphonö Tanner, in Appenzell habhaft zu werden, mißlungen ist, wird dem Landvogt Erdings empfohlen, den Tanner in Rheineck oder wo er sich betreten lasse, festzunehmen und den 158 125« Rheinthal. Beamten des Abts von St. Gallen zu behändigen. (S. Absch. 413. k.). — 2K4i (1665). Dem Co»' vertiten Lauren; Tanner werden von der Confcrcnz der evangelischen Orte zn Aarau (2t. Januar) 1<^ Louisthaler zu seinem Unterhalte beigesteuert. (S. Absch. 416. e.). — 2>^ einem Viaticum weiter gefördert werden soll. (S. Absch. 421. g,). — 2<»8. (1665). Den Laurenz Tannek soll Bern noch zwei weitere Monate auf eigene Kosten unterhalten. (S. Absch. 422. g ). — 2t^ wird in dem Sinne entsprochen, daß dadurch den andern umliegenden Kirchen kein Abbruch geschehe hinsichtlich der Stcucrsammlung Bescheidenheit geübt werde. Absch. 5l5. u. — 27«. (l67l). Um ^ an die Pfarrkirche Thal schuldige Summe zu tilgen, wird den Ständen Luccrn, Schwhz, Zug und Gla»^ Rheinthal. 1259 beliebt, zum Verkaufe von sechs Juchartcu Merfeld und zwei Jucharte» Reben obrigkeitlicher Lehcngüter >hrcn Conscns zu geben. Absch. 523. ts. — 27<» (1672). In Bezug auf die von Landainmann Suter Zu Appenzell wegen der Kirche zu Thal eingebrachten Klagpunkte wird dem Landvogt Bücler befohlen, darüber zu inquirircn, alle neuen Mißbrauche und Kosten abzuthun und die „unnöthigcu Kosten" für Ehorgitter zu verwenden. Absch. 5-16. eec. — 277. (l673). Entgegen der Prätcnsion des Abts von Gallen auf Bestrafung der Laudfricdensbrüche und der gemeinen Friedcnsbrüche im obcrn Rhcin- ihal, nämlich zu Obcrried, Bernegg w., wird dieses Recht als Dcpcndenz des Landfriedens und des Ma- UM erklärt und demnach wie in den andern gemeinen Vogtcicn dem Landvogt zugewiesen. Absch. 567. — 278. (1673). Die Verfügung des Laudvogtö Büclcr, daß die bei der Kirchcnrcchiiuug zu Thal Uch ergebenden Vorschüsse nicht, wie bis dahin üblich, ganz andcrwärtig vcrthcilt, sondern zur Hälfte der ^che zukommen sollen, wird gut geheißen, tbiel. czgcz. — 271». (1673). Die Klage der Kirchgcnosscn Buchen, betreffend Kit) Thalcr Mißrcchnung des Pfarrers in der Kirchcnrcchnung, soll der Landvogt uutcrsnchcn und ohne Nachthcil der Kirche zu erledigen trachte». IdnI. rrr. — 28tt (1673). Die Prä- ^»>ion des Pfarrherrn zu Buchen, daß ihm auch ein Schlüssel zu dem Schlosse des Opferstokö eingehändigt u»d die Befugniß zugestanden werde, von den Einlagen von Zeit zu Zeit Notiz zu nehmen, wogegen sich ^ von Buchen beschweren, wird als billig angesehen, idiä. sss. — 281. (1673). Auf Erinnerung, daß Zutc katholische Untcrthaucu in der Pfarrei Rüthi eine Kapelle zu Ehren St. Antons auf dem Bühl zu Beuern begehren, wird der Landvogt beauftragt, den Jakob Walcspach über den Betrag der von ihm Zu solche», Zwcke gesammelten Steuer strenge und mit Anwendung der Gefangenschaft zu verhören und u^ch Abzug billiger Zchrungskosten zu Restitution derselben anzuhalten. Die Kapelle sodann mag, wenn ud Geld dazu ausreicht, gebaut werden, jedoch auf der Katholischen Grund und Boden. Idill. tlt. — 2 (1675). Zum Opfcrstok in Buchen soll der Pfarrer zu Thal, der Landschrciber im Rhcinthal, der ^urer als Stifter und die Gemeinden Buchen und Staad, jeder Thcil ein Schloß und Schlüssel e«, Landschrciber neben den gemeldeten Thcilen der Rechnung beiwohnen und Rechnung und Rodel ^ 7^"' Der Tag zur Rechnung wird vom Pfarrer angcsczt und acht Tage vorher verkündet. Absch. 622. Tg ^ 28tt. (1675). Als Abgeordneter der evangelischen Gemeinde Marbach überbringt Hans Ulrich ^vtcr einen Bericht, wie die genannte Gemeinde bis auf 666 Seelen angewachsen und in der Absicht, ^ Tugend im Lesen und Schreiben und im GottcSwort zu unterrichten und namentlich den entfernten all/^ Rhade» Diepoldöau, Rebstein und Leuchiugcn dazu Gelegenheit zu geben, da das Pfarrhaus hau Z" Raum habe, einige Männer als Lehrer angestellt worden seien, das Gottes- Gallen aber als Offieial und der Vogt auf Blatten solche Anstellung von Lehrern der Ge- Ui„ ^ ""v die Prüfung und Ernennung derselben für sich angesprochen, die Gemeinde dagegen, ^solgloscm Streit auszuweichen, den Beschluß gefaßt habe, das enge, baufällige Pfarrhaus durch ein zu ersczcn, das eine durchgehende Schulstubc enthalte, in welcher der Pfarrer alle Kinder zusammen Winter die Kinderprcdigt halten könne. Um dieses Uirternchmcn ausführen zu ^ Gemeinde um Untcrstüzung. Zürich und Bern bewilligen je 166, Basel, Schaffhauscn »ba ^ Gallen je 56 Gulden, Glarus und Appenzell mögen nach Belieben ihre Beiträge unmittelbar dic^«^ Der Pfarrhcrr zu Thal nud der Prädicaut zu Rhcincck, welche suludcapjtalien größern Theilö in ihren Händen haben, sollen gemäß des 1675 gegebenen Befehls 1260 Rheinthal. dem Landvogteiamt ordentliche Rechnung geben und ein Urbar zustellen, bei Strafe des Verlusts ihrer Pfründen. Absch. 697. 7. — 28», (1679). In Betreff der Pfandgüter zu Rheineck und Thal ist für ordentliche Capitalisirung und Verwahrung der Briefe unter doppeltem Verschlusse zu sorgen, wovon der eine Schlüssel der Landvogt und der andere der Pfarrherr in Verwahrung haben soll. Absch. 713. k — 281». (168V). Auf Anfrage des Landvogtö Freuler, waö er in Bezug auf die erledigte Prädicanten- stelle zu Rheineck, deren Collatur von der Gemeinde angespochen werde, zu thun habe, wurde, nach Ein- ficht in die darauf bezüglichen Documente, demselben befohlen, einen Prädicanten, wo er einen finde, wenn er nur friedfertigen und ruhigen Geistes sei, dahin zu wählen und zu sezen, die Unterthanen aber, sofern sie dieß nicht zugeben oder Recht vorschlagen wollen, zu strafen. Absch. 725. i. — 287. (1686). Nachdem seit einigen Jahren gewisse dem Gotteshause unserer lieben Frauen zu Thal gehörige Kapitalien eingezogen, dem Urbar abgeschrieben und zum Bau verwendet worden sind, angeblich um die armen Lenk zu schonen, soll künftig kein Capital mehr veräußert, auch, bis die aufgelaufenen Schulden bezahlt sind, kein so kostspieliger Bau mehr unternommen werden. Im übrigen bleibt eö bei dem lcztjährigen Abschied« Absch. 727. mm. — 288. (168V). Wegen des Pfarrherrn und des Prädicanten zu Rheincck und Th^ läßt man es bei dem leztjährigen Beschlüsse bewenden, mit dem Beifügen, daß die Capitalien, die außer der eidgenössischen Botmäßigkeit angelegt sind, eingezogen werden sollen. Ibiä. im. — 28?». (1686)> Die erledigte Pfarrpfründe zu Thal und Rheineck und zu Kurzenberg im Appenzeller Lande war durch Landvogt Freuler dem Sebastian Höggcr von St. Gallen übertragen worden. Nun wendet Zürich ei», daß seit hundertundfünfzig Jahren bei solcher Erledigung der Pfarrpfründe ihre Rcligionsgenossen be> Zürich um einen Pfarrer angehalten haben, und verlangt, daß laut Vertrag von .. 51 dieses alte kommen ferner beobachtet werde, wie dieß auch bei der Anstellung der Pfarrer von Wcinfelden und Aadorl zürcherischer Seitö geschehen; es anerbietet auch solches durch Gegengefälligkeiten zu erwidern, wie bis dah>" in solchen Fällen geschehen sei, indem Zürich den Klöstern bei Pfarrvacanzen Dreiervorschläge genial und in seinem eigenen Lande meistens die den Gotteshäusern angenehmsten Bewerber angenommen habe« Indem Zürich zwar das Collaturrecht der regierenden Orte zu Thal anerkenne und selbst dabei mitberecht'^ sei, ergebe sich doch aus Investitur- und Lehenbriefen, daß die Pfarre mit Vorwissen und Willen, ja >n>l einhelligem Konsens der Kirchgenossen verliehen, sogar 1612 unter fünf katholischen Bewerbern dem vo" den Kirchgenossen gewählten Pfarrer G. Reinlin der von dem Landvogte prätendirte Bewerber nachgese^ worden sei, woraus hervorgehe, daß auch die Evangelischen nicht ohne rechtlichen Grund in Zürich Pfarrer angehalten haben; überdieß sei Rheincck Filiale von Thal und habe Zürich die Psarrstelle Rhei»^ durch Additamente unterstüzt, sei es also billig, daß Zürich bei der Pfarrbesezung mitwirke. Die katholisch^ Orte erwidern, daß wenn auch die Pfründe zwischen beiden Religionen getheilt worden sei, sei doch ^ Collatur nicht getheilt worden und im Bestz der regierenden Orte geblieben, beziehen sich auch auf de" Bericht der Amtleute, welche die Urbarien u. s. w. vorlegen, aus denen sich ergibt, daß die Collatur ^ Herrschaft Rheineck zuständig sei, so daß, waö etwa ohne Wissen der regierenden Orte von den Landvögtt" den Kirchgenossen nachgesehen worden sei, am Rechte nichts ändere. Indem also auf das von Zü^ gestellte Ansinnen nicht eingetreten werden will, behält Zürichs Gesandtschaft sich vor, ihren Obern d'' Sache zu hinterbringen, mit dem Wunsche, daß unterdessen mit Bestellung des Pfarrdienstes inncgehal^ werde. Ibiä. xx. -- 2?»t» (168V). Landvogt Freuler erstattet Bericht über die von Zürich bestritt^ Rheinthal. 1261 Bcsezung der Pfarrpftünde zu Rhcincck und erhält einen Reccß, daß sein Verhalten per mnjora genehmigt worden sei. ihig. » jeder andere Bürger und Einsäße des RhcinthalS, vorbehalten diejenigen der regierenden Orte und die Gerichtsherren innerhalb ihrer GerichtSherrlichkeit. Neue Anleihen sollen mit IVO für IVO bezahlt und mit fünf Procent verzinset werden. Absch. 622. nn. — 307. (1675). Neue Ehehaftcn, als da sind Gerechtigkeiten zu Schmieden, Bachstuben, Ziegclhütten, Törgell, Färbereien, Badstubcn, Mühlen, Bleiche», Tavernengerechtigkeiten u. s. w., können nur mit Zustimmung des jeweiligen Landvogtö verliehen werden. Ibiä. I>p. — 300. (1676). Dem Landvogt wird aufgetragen, dem alt-Landammann und alt-Landvogl Lussi zu Vollziehung des in Baden wegen Christian Beerst aus dem Rheinthal gefaßten Beschlusses j" verhelfen Absch. 661. Ii. Sargans. 1S63 Grafschaft Sargans. Inhaltsübersicht. Landvogteireform. 24 - Vknvaltunq im Allgemeinen: » Beamte. Art. 4—23. !>> Allgemeine Verwaltungssachcn; bis 28 Ncchnungösachcn. 29—38. ä. Sch^jb- ,,„d Siegclrccht. 39—42. Obrigkeitliche Güter, Lehen nnd Ginkünftc. 43 -75. . Hechts- und Gcrichtssachen; Judikatur. 76—111. 7 ^'beigcnschast und Fall (Kinderthcilung zu Wartau). 4 >2—130. ^urisdictiousstreit zwischen Sargau« und Uhnach und Gaslcr. l34-453. 6. Austand über da« Gollalurrecht zu Wartau (Abzug). 454 bis 474. 7. Abzug. 475-477. 3. Zölle; Handel und Verkehr; Gewerbswesen; Märkte; Straßen. 478-489. 9. lliheiinvuhrc. 490-495. 40. Krieg«- und Schüzenwcscn. 496—204. 4 4. Kirchliche« und Glanbenssachen. 202—247. 42. Stifte und Klöster. 248-234. 43. Locales. 235-239. 1. Verwaltung im Allgemeinen ». Beamte. Art. I. Vcrjcichniß der Landvögte und Landschrciber. 4. Landvögte. I«l7 L n c e r n. Melchior Krcpsinger. Uri. Jakob Gamma. Zi»»I S ch w y z. Joh. Jakob Jmling. Iii»» U n t c r w a l d e n. Balthasar Müller aus Obwaldcn. Iii»» Z ug. Josua Heinrich. tii»7 G l a r u ö. Georg Egli. Zürich. Hans Hartman» Hofmeister. iiiiil L u c e r n. Aurelian Zurgilgen. I iiii» Uri. Josua Zumbrunncn. Ii»«» S ch w y z. HanS Gilg Jmling. Iii«? U n t e r w a l d e n. Karl Leodegar Lussi aus Nidwalden. Iii«» Zug. Hans Peter Trinkler. I«t7I G l a r u S. Hans Georg Bachmann. I «75t Zürich. Hanö Rudolph Bleuler. 12K4 SarganS. 1t»7k5 Lucern. Jost Dietrich Balthasar. 11»77 Uri. Johann Georg Trösch. 11»7tt Schwhz. Hans Balthasar Faßbind. 2. Landschreiber. Ivk;^ Joh. Rudolph Gallati. 11i7S An der Jahrrcchnung wird des Obigen Sohn als künftiger Landschreiber angenommen. Art. 2. (1658). Anstatt des zum Schultheißen von Sargans ernannten Jakob Kraft wird dessen jüngerer Bruder Beat Kraft als Nachfolger ihres Vaters Eberhard Kraft im Landweibelamte bezeichnen Absch. 251. ü. — 3. (1658). Beeidigung des Landvogts H. Hartmann Hofmeister von Zürich. Absch- 274 o. — >7. (1659). Von den katholischen Orten wird dem Jakob Uli in der Klage gegen den abge> tretenen Landvogt Egli die begehrte Appellation nach Baden bewilligt. Absch. 286. x. — tk. (1659). Dem Sekelmeister Salomon Hermann von Ragatz wird ab Seite der katholischen Orte gegen den alt' Landvogt Egli die Citation nach Baden bewilligt. Absch. 300. t Gesandten von Zürich vor Schluß der Tagsazuug und bevor noch die Angelegenheit des alt-Landvogt Egli und andere namhafte Sachen erörtert waren abreisen wollten, wurden sie von den Gesandten de> katholischen Orte freundlich ersucht, wenigstens noch bis am folgenden Tag zu bleiben. Jene erklärte" aber, wegen gewissen Ursachen nicht länger bleiben zu können, mit dem Andeuten, daß Egli seine Sa^ vielleicht von Ort zu Ort ziehen werde, sofern nicht noch vor Abend dieser Sache wegen etwas einlangt' In dieser Erwartung läßt man es für jezt bewenden. Absch. 306. vv. — !». (1660). Dem Landvogt Hofmeister wird ab Seite der katholischen Orte durch ein Schreiben befohlen, nach der alten Regierung^ weise zu verfahren und sich der Novitäten zu müßigen, z. B. daß er einem vermeinten Zauberer vo^ gehalten habe, was er zu Rom verübt, sei Abgötterei; daß er die Gefangenen ohne genügende Ursa^ durch den Scharfrichter däumeln lasse und sonst hart procedire, alles in Beisein des Prädicanten; er ein Weibsbild in VerHaft gesezt und wegen etwas mit dem Abt von Pfäfers vorgeblich verübter gebühr ezamiuirt habe u. dgl. mehr. Ibill. xx. — >14 (1660). Dem Landschrciber Hans Rudolf Gallati, der sich Mißhandlungen und Pflichtvergessenheit zu Schulden kommen ließ, soll durch Schulth^ Fleckenstein ernstlich zugesprochen werden, mit dem Vermerken, daß man ihn bei Widerhandlungen sc>>^ Amtes entlassen würde. Ibiä. rrr. — 14. (1660). Nach Abreise der zürcherischen Gesandten lang^' zwei Abgeordnete von Glaruö mit einem Schreiben ein und baten um Nachlaß oder Milderung der ^ Sargans. 1265 ast-Landvogt Egli auferlegten Buße. Zwar wird bei der frühern Resolution verblieben, da Egli an den Obrigkeiten treulos gewesen ist; allein Glarns zu lieb will man die Sache an die Obern bringen, mit ^»> Anhang, daß indessen der gegenwärtige Landvogt alles im Sarganscrland befindliche Gut des Egli Arrest lege. Idill. vvw. — 12. (1660). Zwar hatte Glarns, unter dem Titel Landammann und ^ath, die Verantwortung des alt-Landvogt Egli mit einer Empfehlung an die regierenden Orte übertrieben; da Egli's Behauptungen aber mit keinen Beweisen belegt sind und er die an ihn ehedem abgegangene Citation nach Baden nicht beachtet hat, so soll die zu Baden erkannte Strafe sammt 46 Dueatcn "r zwei Sizgelder eingetrieben werden. Die Excention hat Schwyz zu besorgen. Dem Antrage Uri'S, w> nochmals eine Frist von einem Monat zu gehöriger rechtlicher Verantwortung zu bewilligen, konnte kgen gegeben werden, weil die Citation schon abgegangen war. Absch. 314. m. — 13. "0). Landvogt Hofmeister soll sich vielfach ungebührlich benehmen und unter andcrm auch einen Prä- '^»ten halten, der mit den Unsrigcn (den Katholischen) viele Gemeinschaft Pflegen soll. Da man solches dulden kann, wird Schwhz ersucht, sich nach dem Sachverhalt zu erkundigen und dann zu berichten, 'n>t „lau rechtzeitig weiten» Progrcß vorbeugen kann. Idill. n. — 144. (1661). Luecrn stellt das Gc- ). daß den, nach Sarganö gewählten lucernischen Landvogt Aurelian Zurgilgcn, da sich sonst keine Geilheit dazu darbiete, die Präsentation gestattet und die Huldigung abgenommen werden möchte, ^ de»» auch, in Vorauösezung, Zürich gebe sich auch damit zufrieden, bewilliget und vollzogen wird. Al9. u. — 13. (1661). Landammann Abhberg wird von den katholischen Orten auf geschehene ! ^ ntion bcvollniächtigt, mit Landaniniann Marti von Glarns im Namen des gewesenen Landvogts Egli '""crhalh Monatsfrist und unter der Bedingung sofortiger Ausrichtung ein gütliches Abkommen zu treffen; gleich wird dem neuen Landvogt Zurgilgen überbundcn, über ähnliche und noch stärkere Unförmlichkcitcn ^"^bogtö Hofnieister fleißige Nachforschung anzustellen. Ibiä. k. — I<». (1661). Da laut Bericht ^andaminanns Abhberg alt-Landvogt Egli die Herren, welche sich niit seiner Sache abgegeben haben, ^ )willig gleichsam im Felde hcrnmgcsprcngt, die katholischen Orte neuerdings unverantwortlich geschimpft, ' Sarganscrland über 300 Gulden arglistig unterschlagen hat, so soll auf sein in den benachbarten ^n zu Utznach, in, Rheinthal und Gaster liegendes Eigcnthnm Arrest gelegt, die 300 Gulden Buße und er, wenn er sie nicht sammt den ausgelaufenen Confcrcnzsizgcldern bis Ostern bezahle, als ^oser Mann verrufen werden. Absch. 322. ll. — 17. (1661). Da über die hochsträflichen Sachön ^andvogts Hofnieister noch nichts Schriftliches vorliegt, so soll Schwhz sich erkundigen und dann nach »uf Absch. 325. x. — 18. (1661). In Folge des durch Joh. Gilg Jmling von Schwhz ^ ^3ehren der mitregicrcnden katholischen Orte vorgenommenen UntersuchS ist man hinsichtlich der sei, I. H. Hofmeister gegebenen Entschuldigung in Verhandlung getreten, wie jeder Bote dc'a" 5" berichten wissen wird. Absch. 327. g. — III. (1669). Das Gesuch von Glarns, die von dem Tschndi zu Gräplang bekleidete Landcshauptinannöstclle der Grafschaft SarganS, die bisher keilx^ b^sen Gcrichtshcrrcn oder den eidgenössischen Beamten zu Sarganö bekleidet worden sei, cinst- " und bis desselben siebzehnjähriger Sohn zum erforderlichen Alter gelange, dem Landschrcibcr ^ nti, Vormund des Tschndi, zu übertragen, wird empfehlend in den Abschied genommen. Absch. 491. e. do„ ^ (^69)- Gegen alt-Landvogt Lcodcgar Lussi von Nidwaldcn appellirt Hansmcister I. I. Linder Btallenstadt und erwirkt das Urtheil, daß der Landvogt ihm die um geringer, zum Theil nur muth- 159 Sargans. maßlicher Fehler willen auferlegte Buße von 600 Gulden zurükerstattc, die Kosten aus Respeet für Unter' waldcn compensirt seien, vom Landvogt ein Sazgcld erlegt werde, Linder die im Wirthöhause zu Walle»' stadt von den Amtleuten genossene Zehrung entrichte, die Wirthe dagegen die Bezahlung der von mibe' fugten Leuten aufgelaufenen Rechnung bei diesen nachsuchen sollen. Lusst appelirt von diesem Spruche an die Orte, worauf ihm intimirt wird, daß er nicht von Baden verreisen soll, es habe denn er oder Landschreiber Gallati die sechs Punkte wider den Linder schriftlich hinterlassen; auch wird der regierende Landvogt beauftragt, über diese sechs Punkte zu inquirircn und das in der Grafschaft befindliche Eigen' thum LussiS bis zum Bollzug der Appellation in Sequester zu legen. Gegen diese weitere Inquisition, besonders wegen Landschreibcr Gallati als Anverwandten LindcrS, protcstirt Lusst. In Bezug auf die bei dem Gmürischen Geschäft aufgelaufenen, bereits verrechneten großen Kosten sind Schwhz und Glarns nicht einverstanden, indem Laudvogt Lusst hiezu nicht befugt gewesen sei. Absch. 496. lrli. — 21. (1672). Der neue Landvogt Ioh. Rudolph Bleuler von Zürich wird in Huldigung genommen. Absch. 546. u». — 22. (1676). Ioh. Georg Trösch aus Uri leistet als neuer Laudvogt die Huldigung. Absch. 650. llllä- — 23. (l679). Ioh. Balthasar Faßbind, des Raths zu Schwhz, wird als Laudvogt in Huldigung ist' nommen. Absch. 713. eo. d. Allgemeine Verwaltungssachen (Vogteireform). Art. 2A. (1653). Bezüglich der Landeövcrwaltung der Grafschaft werden folgende Abänderungen getroffen: 1) Der Landschreibcr soll eine Copie aller reformatorischcn Vorschriften stets in der Kanzl? vorliegen haben; 2) er soll alle Bußen nach ihrer Beschaffenheit sowie auch die aufgelaufenen Kosten specificirt eintragen; 3) einem Malefizrichtcr wird ein halber Gulden Taggcld bezahlt; 4) für das Civ>^ gcricht in Ragaz 40 Pfund statt der frühern großen Kosten auszusezen ist genügend; 5) statt der he? kömmlichen 80 Pfund für die acht Jahrmärkte in Sargaus werde» 40 Pfund bestimmt; 6) der Laudvo^ ist bei seinem Eide gehalten, die Mannlehcn nicht in Erblchen umzuändern; 7) um große Kosten h' vermcideu, soll allein der Landvogt und der Landschreibcr auf die Jahrrechnung nach Baden reiten, Landwcibel aber zu Hause bleiben; 8) es ist ein Mißbrauch, daß der Landvogt, so oft eine Person g? fänglich eingezogen wird, den Landrath zusammen beruft; daher soll dieß nur geschehen, wenn es besondern Gründen nöthig erfunden wird; 9) da es auch eher schädlich als uüzlich ist, wenn bei Verhör»^ der Malesicanten viele Leute zugezogen werden, so soll dieß auf möglichst Wenige beschränkt werden; den Wcibclii alle zwei Jahre Mantel und Hosen zu geben, ist zu viel; es genügt, wie anderwärts, zwei Jahre ein Mantel „von der Färb". Absch. 103. v. — 23. (1653). Abänderung vorstehen^ Reform: 1) der Landschreibcr soll alle Bußen mit ihrer Beschaffenheit ordentlich verzeichnen und den Landvögten sollen alle Gefälle nicht als Verehrungen bezogen, sondern der hohen Obrigkeit verrcch'^ werden, so daß dem Landvogt die Hälfte zukomme und er dafür die Kosten zu tragen habe, der L«'^' schreibcr und Landwcibel dagegen zehn Proccnt beziehen, nämlich fünf von dem der Obrigkeit und von dem dem Landvogt zufallenden Autheil. Diese Bestimmung soll versuchsweise auf vier Jahre gcst^ 2) Wenn Malcfizgcncht gehalten wird, sollen die Richter, weil sie über Nacht bleiben müssen, mit ^ guten Bazen entschädiget werden. 3) Hinsichtlich des jährlich ein Mal stattfindenden Civilgerichts ^ Sargans. 1267 Ragatz und der Jahrmärkte sollen nicht mehr als je 40 Pfund verrechnet werden. 4) Bei seinem Eide soll der Landvogt die Mannlchcn nicht in Erblehen verwandeln; dagegen mag er, ohne Kosten der hohen Obrigkeit, den Landrath jährlich zu Erlassung von Sazungen, dem Lande zu Gutem, versammeln und die Kosten etwa durch eine Anlage bestreiten. 5) Den Verhören der Gefangenen habeil nur der Land- dagt. der Landschreiber und der Landweibcl beizuwohnen, wofür jeder deö TagS '/, Gulden bezieht; bissen sie aber nach Wallenstadt reisen, so erhält jeder für Futter und Mahl l Krone. Alle zwei Jahre ivc»dtn dem Landschreiber und Landweibel für Mäntel 30 Pfund, den andern Dienern 25 Pfund vernetz zu den Jahrrcchnungcn nach Baden reisen nur der Landvogt und der Landschreibcr. 6) Für Bc- ^digung der Land- und Wochcnrichter dürfen keine Kosten mehr verrechnet werden, sondern sollen selbe bei Gelegenheit zu Sargans beeidigt werden; bei einem gekauften Gericht erhält ein außerhalb des Gerichts wohnender Richter 10, ein einheimischer 6 gute Bazeu. 7) Auch von den Fällen bezieht der Land- die Hälfte deö Betrags, wofür er die Kosten trägt. 8) Die Tagmolkcn soll der Landweibcl dem Landvogt ohne seine Kosten allein um den Zieger liefern, demselben der Wein auch ganz gehören. 9) Wenn der Laudvogt auf seine Vogtci aufzieht, soll sein Bcglcit ohne seine Angehörigen mehr nicht als s^)S Pferde zählen. 10) Alle Landvögtc sind ermahnt, die hochobrigkcitlichcn Gefälle, Zölle und Ein- saninien treu und redlich zu verrechnen und die Zölle nicht steigern zu lassen; welchem nachzukommen ein Landvogt einen „aufgchebten" Eid schwören wird, ll) Damit die Obrigkeiten mit dem HauSrathc im Schlosse keine Kosten mehr haben, ist geordnet, daß die Gcräthc jcwcilcn nach ihrem SchazungSwcrthe den dem folgenden Landvogt übernommen und daß in streitigen Fällen durch die Amtleute ein Vergleich Anlacht werden soll, lieber die für Reparaturen am Gebäude ausgegebenen Handwerkslöhne soll der Landvogt bei der Rcchnungöabnahme die Zcddel der Haudwerkslcutc vorlegen. l2) Da manche Untertanen mit zweifachen, ja sogar mit dreifachen Leibfällcn beschwert sind, dicß aber theils von dem Bestz tlliger Güter, theilö von einer gewissen Leibeigenschaft herrührt, so soll zu möglichster Abhilfe künftig t>» Einzügling, der sich nicht von seinem frühcru Lcibhcrrn gclcdigt hat, in eine Gemeinde aufgenommen werden und jeder, der in eine andere Jurisdiction oder auö der Eidgenossenschaft zieht, zuvor von der Leibeigenschaft sich loskaufen. 13) Im klebrigen soll alles bei der Moderation von 1625 sein Verbleiben babeu Absch. 109. c. — 2<» (1654). Zug nimmt die jüngst entworfene Reform der Landvogtci Sar- äa»s (den Wortlaut dieser Reform sehe man im Anhang) abermals in den Abschied, da dieselbe einer ^chmaligeu Prüfung bedürfe, namcnssich bezüglich des AnthcilS des LandvogtS an den Bußen, der Kosten, Beeidigung der Land- und Wochcnrichter, der Confiscation der Güter von Malcficantcn. Absch. 8. — 27. (1667). In dem Reformproject zu Revision des zug'schcu Abschieds von 1653 wird den betreffenden Ausschüssen für SargauS keine Abänderung beantragt. Absch. 453. ü. — 28 ^676). Der Antritt der Landvogtei sollte wie andcrSwo aus St. Johannes im Sommer augcsczt werden 't<>tt auf den Winter. Absch. 650. bdd. 1268 Sargans. Art 2?». o. Rechnung«fachen, A »l t s r e ch n u n g e n. (Nach den Originalen im KantonSarchiv Aargau). EinnahNle n. Ausgaben. Jahr. Pfd. Schill. Den. Pfd. Schill, Kit« 2918 14 2 2316 10 2926 6 4 2931 13 2070 4 — 2169 3 1«»2 3601 3 — 3162 3 3228 5 — 2432 15 2199 14 — 1535 3 Iii»» 2121 12 4 1471 5 »ti4ti — — — — — I«i»7 — — — — — 4071 13 — 3559 1 Kt»!> 2519 1 — 1710 2 Ititit» 3942 19 — 3602 11 I «^^ Fideikommiß wäre, dann die Beglaubigung und Siegelung dem Landammann zu- n ^ sibsch. ^ (1676). Alle nicht vom Landvogt und der Kanzlei bekräftigten oder ^t'gten Urbanen und Pfandvcrschrcibnngen sind ungültig. Absch. 650. 22. 2. Obrigkeitliche Güter, Lehen und Einkünfte. Sek ^ ^ ^ Landschreiber Gallati beschwert sich, wie auf jüngster Tagsaznng zu Baden Sargans es ausgebracht habe, daß das Lehen ihm gehören soll, das er, Gallati, derJmling von Schwhz erhalten habe. Es wird dem Landvogt aufgetragen, die Parteien zu gell ^ suchen und, wenn ihm das nicht gelänge, die Früchte des Lehens bis zu Austrag der An- Beschlag zu nehmen. Absch. 130. b. — A4. (1655). Wegen Jakob Hobi's Lehen wird andvogt zugeschrieben, daß er alle Sachen deßwcgen solle eingestellt sein lassen bis zu künftiger ^rrechinu^ Absch. 139. g. — A3. (1655). Dem Landschreiber wird befohlen, die Käufer des Gutes ^ Bezahlung der Kaufsumme anzuhalten. Absch. 146. p. — Ali. (1658). Wenn der Be- ein? ^ Blutes Holenweg nicht innert sechs Wochen den Kaufpreis bezahlt, soll der Landvogt dasselbe ^ Andern verkaufen, den Erlös aber auf nächster Tagsaznng den Gesandten übergeben. Absch. 251. Lieutenant Planta von Maycufcld, daß ihm der ummauerte Weinberg, den er als Herrschaftölchen bk stze, freigelassen und dafür ein anderes ihm gehörendes freies Etük Reben als Lehen angenommen den möchte, wird all rekoröndum genommen. Ibid. )>)>. — AD (1661). Erinnerung zur Instruction^ crtheilung »ach Baden, daß Lieutenant Planta ein Stük Neben abzutauschen wünsche. Slbsch. 625. AI.. (1661). Landvogt Znrgilgen fragt an, ob er den sehr baufälligen Dachstuhl des Schlosses reparitt» dürfe. Es wird beschlossen, daß die wegen der Kindcrtheilung nach Wartau abzuordnenden Gesandt von Schwhz und Glarus die Nothwendigkeit untersuchen, auch nachfragen sollen, ob nicht die Landsch^ bei dem Baue mitzuhelfen pslichtig sei. Slbsch. 627. r. — AÄ. (1661). Dem Antrage des Landvogt den Weingarten gegen ein von Landaminann Ambrosius Planta angebotenes Stük Reben zu vertauscht wird beigestimmt. Ibid. s. — AA (166l). Einem 2-1 Gulden zinscndcu Pächter der Mühle, dem Wasser Kett und Wnhr zerrissen hat, werden auf Abrechnung des folgenden Zinses 15 Gulden nachg^ lassen. Ibid. v. — A4. (1662). Alt-Laudammanu Jakob Marti von Glarus traetirt im Namen ^ Feldmannsscheu Erben wegen des Verkaufs des Holenwegs auf die Aversalsumme von 600 Pfd., fordc^ aber nach der Abreise noch 268 Gld. für Hauptgut, Zins und Kosten, die ihm jedoch, da er für alt „Gefundene und Uugcfundcnc" quittirt hat, verweigert werden. Absch. 658. o. — AA. (1664). Uelt die ewigen Lchenzinse zu Fläsch soll der Landvogt in den Briefen nachsehen und diesen gemäß versaht und im Falle, daß nicht gezinset wird, der hohen Obrigkeit Bericht geben. Absch. 404. r. — Ai» (166^ Hinsichtlich der vierzig Kühe Sömmcrung soll, obwohl zu besorgen ist, daß alles in Abgang und Pt jährung gekommen sei, in den Kaufbriefen der betreffenden Alpen nachgesehen werden, wie selbe an ^ Bcsizcr oder ihre Vorfahren gekommen sind. Ibid. s. — A7. (1668). Die Frau Vogler soll auf t alten Plaz wieder ein HauS bauen, doch es als ein Lehen erkennen; nach ihrem Ableben soll'der wcrth in die gemeine Erbschaft gesezl werden. Absch. 470. oo. — A8. (1668). Der Bau am SclM thurm zu Sargans auf obrigkeitliche Rechnung wird bewilligt. Ibid. tl'. — AI». (>671). Aus Bcr>^ deö LandvogtS wird beschlossen, dem Gottcshanömann Christian Vogler soll das obrigkeitliche Lehen ei>^ Mühle, für deren Ucbernahme kein Landvogteimann sich fand, die nun aber von einem solchen gczo.t werden will, so lange bleiben, bis er sich von seinem Schaden billig erholt hat. Absch. 526. pi>. — ^ (1672) Landvogt Bachmann erhält die Erlaubniß, an der Wohnung im Schloß die höchste Nothd>^ repariren zu lassen, wobei er die möglichste Sparsamkeit beobachten und gute Rechnung stellen soll. Ab^ 546. kk. — <»!.. (>674). Landvogt Bleuler erhält auf stille bei Ablegung seiner ersten Amtörcchn^ gestellte Einfrage die Weisung, in Bezug auf den WeinzinS eines obrigkeitlichen Erblehcns zu Fläsch ^ an das Urbar zu halten, laut welchem, wenn kein Wein wachse oder nicht genug, für jeden Zuber ^ Sargans. 1271 ^hurer Schillinge als Lehcnzins bezahlt werden solle». Absch. 593. co. - «2. (1675). Die Reparatur ^ Thurms zu SarganS möge mit möglichst wenigen Kosten bewerkstelligt werden. Slbsch. 622. llllll.— (1675). Damit dem obrigkeitlichen Einkommen kein Eintrag geschieht, soll das hochobrigkcitlichc lbar renovirt werden, was über hundert Jahre nicht mehr geschehen ist. Idill. ees. — <»4. (1675). 'k Lchenleutc zu Fläsch sollen die sechs Eimer Wein, da Wein gewachsen sei, einliefern, indem laut Urbar nur wenn kein Wein wachse 10 Churcr Schillinge für den Zuber als LchenzinS zu zahlen ^stattet sei. UM. ßM. — i»A. (1676). Wegen des Lehens in Fläsch soll der Landvogt mit den Lchen- ute» Vergleich machen, etwa auf drei Zuber Wein. Der Willig und Hug Steiners Lehen k>be>, Mannlchen, doch mit Billigkeit gegen die Töchter der Willig. Absch. 650. pp. — <»<». (1676). le Bereinigung des Urbarö soll der Landvogt auf Kosten der regierenden Orte fortsezcn. Idill. gg. — ' ' <1676). Ucber Hug Lendiö Lehen zu Tscherfingcn und das Stüklcin auf „Mathnng" (Mattug) und " ^rllers Brücl soll der Landvogt bestmöglich disponiren. lbill. ss. — (1676). Der zum Schloß 'sthörigc Baumgarten sollte um einen Drittheil des Ertrags einem fleißigen Lchenmann verliehen werden. u. ^ (Uj77). Der Landvogt legt das mit großem Flcißc angefertigte Urbar vor und bc- ^Üct, dj<> gewissen Lehcnrieds noch nicht habe ermittelt werden können, auch daS Alp- ^ „Loho" und andere Lchengütcr zu MalanS nicht ganz lantcr seien. ES wird daher beschlossen, der- ^chcn Sachen in den Kirchen auökündcn, auch in der Kanzlei künftig ein besonderes Lchcnbuch führen ^ ^sse», in welches alle Lehenwechscl eingeschrieben werden sollen. Absch. 673. s. — 7«. (1677). Der der drei Zuber Wein zu Fläsch getroffene Vergleich wird genehmigt und soll der Lchcnbrief nach ^ Landschvcibers Concept ezpedirt werden. Idill. v. — 71. (l677). Der Abtausch eines gewissen ^lenakcrö ist gutgeheißen. Idill. v. — 72. (1677). „Vmb daS ein gwüsscr Räbbcrg dem Landtschreiber Blasien werden solle, der bis dahin ein Landvogt den Drithcll geben, ist solches in Abscheidt gcnom- Idill. x. — 73. (1678). Die Mehrheit der Orte willigt ein, daß das obrigkeitliche Stük Reb- dem Landschrciber Gallati zur Benuzung überlassen werde. Absch. 697. es. — 7Ä. (1679). Dem ^"dvogt Faßbind wird die Vornahme der nöthigsten Reparaturen am Schloß zu Sargans bewilligt. Absch. !. llll. — 7z (1680). Eine Lchcnmühlc mag der Landvogt anders verleihe», wenn sich rechte Leute M finden. Absch. 727. uu. 3 Rechts- und Gerichtssachen; Judieatnr. Ärt. 7<». (1658). Die Appellationen von dem Maicngerichte wcrdeil dem Gotteshause PfäfcrS . ^ iugestanden, sondcril gehören vor den Landvogt; auch wird ihm bei Annahme von Bcisaßcn nur fällt^'^überlassen. Absch. 251. llll. — 77. (l658). Das hintcrlasscne «Gut eines Malefieanten ^difi Herrschaft ju, in deren Gebiet es liegt, auch wenn der Uebelthätcr anderswo justifieirt wird. (l658). Wenn zwei lcdige nnvcrsprochene Personen oder ein Ehemann mit einer ledigen ^eibspcrson sich fleischlich vergehen, ist die Buße im erster» Falle 10 Pfund Haller, im leztern (0 ^ uc»; vergeht sich ein lcdiger Mann mit einer Ehefrau, so ist sie 15 Kronen; für zweifachen Ehebruch ^ricdbruch mit Werken zahlt 50 Pfund Hallcr, mit Worten 20 Pfund. Idill. W- ''H- Aus dem Vortrage des LandvogteS, der Amtleute und einiger Vorgcseztcn der Untcrthancn übcr- ^ man sich^ daß es keiner andern Gemeinde zum Nachthcil gereiche, wenn FlumS ein eigenes Land- 1272 Sargans. gericht habe; daher wurde der darauf bezüglichen Bitte des Landesfähnrichs Oberlin entsprochen, daß ein solches Gericht zu Flums wie in andern Gemeinde» gehalten werde. Absch, 299. 88. — 81». (1659)> Da der Landvogt zu Sargans einen Schmid wegen eines in Schwhz verübten „Zugriffs" bestrafen will, dieser aber für sein Vergehen bereits gebüßt worden ist, so soll dem Landvogt dicß untersagt werden, da eine doppelte Abstrafung ungerecht wäre. Absch. 297. m. — 81. (1669). Zwischen FlumS und Melö soll das Landgericht so alterniren, daß das Hcrbstgericht zu MclS, das Maiengericht zu Flums gehalten werde. Absch. 396. an. — 82. (1669). Hans Gilg Jmling von Schwhz wird von den V alten katholischen Orten in seinem und seiner Miterben Streit mit Jakob Hobi dessen Citation unter Cautions- leistung nach altem Braucht bewilligt. Absch. 314. ^v. — 83. (1661). Wegen einer vom Landvogt einberichteten , vor acht Jahren an einer Weibsperson begangenen Mordthat wird demselben der erbetene Rath überschrieben. Absch. 322. i. — 84. (1661). Das Gotteshaus Pfäserö beschwert sich, daß aus Veranlaßung des Landvogts binterrüks der Beschluß gefaßt worden sei, es sollen von dem Maiengcrichl zu Ragatz die Appellationen an den Landvogt gehen, und daß der Appellation von dem WochcngcriO an das Gotteshaus Difficultätcn entgegen gestellt werden, spricht auch beide Appellationen an. Der Land- schrciber berichtet: Da der Laudvogt die Kosten des Maiengerichtö trage, gehören die Appellationen vo» demselben vor den Landvogt; worauf PfäferS erwidert, das Gotteshaus gebe dafür dem Landvogt einigt Gefälle an Früchten. Beschluß: Bis auf nähere Beweise soll die bisherige Uebung gelten; inzwischen wird man sich nach dem Verhältniß näher erkundigen. Absch. 327. x. — 83. (1661). Dem Johann Gilg Jmling, des Raths zu Schwhz, wird in Betreff des zwischen ihm und Jakob Hobi streitigen Lehc^ ein Brief an den Landvogt mitgegeben und sein Gesuch im Weitern ad rokerondum genommen. Absch 349. ä. — 81». (1662). Entgegen dem Gesuche des I. I. Bctschart von Schwhz, Nutervogt und Sch>^ mcister zu Wesen, im Namen der klagenden Parteien, nämlich der Gemeinden Sargans, Ftumö und Melles möchte eine Gesandtschaft von zwei oder drei Orten sammt einem unparteiischen Schreiber zu hoch' obrigkeitlicher Untersuchung abgeordnet werden, wurde gefunden, die Streitsache solle, wenn sie nicht verglichen werden könne, einer künftigen Tagsazung zur Entscheidung vorgebracht werden. Absch. 358. x. 8?. (1664). In Auffällen sollen nur die drei lezten Capitalzinse gutgesprochen, keine Geldzinse vo» nicht authentisch verbrieften Geldern zugelassen, die Ueber- und Wucherzinse bei Strafe abgestrikt werde»' Absch. 494. g. — 88. (1664). Das Zugrecht der Alp zwischen Vättiö und Fideriö ist der Gemein^ Vättis gestattet, doch soll der Landvogt ein Urtheil darüber fällen, das von der beschwerten Partei »a^ Baden appellirt werden möge. Ibid. t. — 85». (1666). Hans Rudolph Good von Sargans klagt, Landeösähnrich Wilhelm zu Schäniö einen Hochwald im Murgthal, Herrschaft Sargans, erkauft habe, Z" dem sein (Goods) Vater das bessere Recht habe und dessen er zu dem Eisenwerk bedürfe. Es wird d»' her Statthalter Grebel nebst den beiden Landvögten in Sargans und Gaster mit Abgeordneten v»» Schwhz und Glarus auf Kosten der Parteien einen Augenschein einnehmen und dann nach Befind verfahren. Absch. 442. gg. — IM. (1668). Der vier Sekelmcistcr Strafe, wegen welcher der Landow Weisung begehrt, ist von 199 auf 59 Kronen gesezt worden, die der Laudvogt in die obrigkeitliche nung zu bringen hat. Absch. 479. dd. — 1»! (1679). Bei Abnahme der Rechnung des Laudvogt Peter Trinkler wurde auf seine Anregung hin beschlossen: Gegen den Gnade suchenden Johann Pfc>l^ aus dem Weißtanncrthal, der mit seiner Stieftochter Blutschande getrieben hat, soll nach Gebühr ^ Sarganö. 1273 Proceß durchgeführt werden Absch. 506. rr. — «»2. (1670). Daß das Gericht des Gotteshauses Pfä- tts das bis dahiu gebräuchliche Sazgeld von 80 Pfd. aus 40 Pfd. moderirt habe, wird, obwohl es eine Gerung ist, nicht zurükgcwiesen. Ibid. uu. — »3. (1670). Nachdem bei einer Maskerade ein junger aiin den andern erschlagen hat und der Thäter landesflüchtig geworden und in Italien gestorben ist, ^ gleichwohl über ihn zur Warnung malcfizisch verhandelt werden. Ibid. vv. — (1671). Auf »trag des Baumeisters Müller wird dem Landvogt von Sargans empfohlen, den Factor Huber zu Beachtung des mit dem gewesenen Landvogt Trinkler gemachten Traktats zu bewegen. Absch. 535. d. — ' (1676). In Wallenstedt sollen bei Bccrbuug die Kinder verstorbener Geschwister der Eltern Tod '"ht entgelten. Absch. 650. II. — (1676). Wenn Wittwen in Wallcnstadt sich wieder vcrhci- la» fällt ihr Witthum zurük, chceontraetlichc oder testamentliche Verordnungen vorbehalten. Ibid. mm. (1676). Das Hausgeld soll in Wallenstadt nicht gesteigert, sondern wie bisher genommen wcr- ^». Ibid. nn. — (1676). In Gericht und Recht sind Verwandte bis zum dritten Grade, rechte Schwäger " Stiefshh,^ ausgeschlossen. Ibid. 11. — (1676). Das auf Sarganser Alpen stehende Pferd ^ Hingerichteten Walser von Vadutz wird für Sarganö eonfiseirt. ibid. vv. — (1676). Die ndigcn Orte werden an die auf leztcr badischcr Jahrrechnung in den Abschied genommenen RathS- egehren des Landvogtö zu Sargans erinnert. Absch. 663. k. — IUI. (1677). Wenn der Beistz des a» cshauptmanns bei den Appellationen alte Hebung ist, mag er auch ferner gestattet sein, sonst aber Absch. 673. u. — (1680). Anstatt des von dem Landvogt erlassenen Verbots, auf Borg k, M geben, wird auf eingekommcnc Beschwerde der Unterthancn fcstgesezt, daß nicht über zwei "lden fflr Zehruug geborgt werden dürfe. Absch. 727. rr. — IVA. (1680). Hinsichtlich dcö von ^ aiiiuiann Florin aus Bünden über Grundstükc im Sargansischcn besizendcn Testaments sprach der von Pfäftrs die Judicatur an; als Herr Florin wider des Landvogtö Verbot mchrtheilö Sachen /ggezogen, legte der Landvogt die noch im Land vorhandenen in Arrest. Beschluß: Der Landvogt soll dem Abt zu wissen thun und freundlich Bcwciöleistnng für seine Judicatur verlangen; Florin aber ' ge >>ch an das Shudicat wenden. Ibid. 11. — IVA. (1680). Auf Anregung des Landvogtö, daß die g»t " Beiständcrcieu und Bcvogtigungen in Kosten und Schaden kommen und es daher wäre, die Vögte und Bciständer ans den Gemeinden der Klienten und Waisen zu wählen, wird in Iw,^ Beschluß gefaßt, sofern nämlich in den betreffenden Gemeinden geeignete Leute sich finden. "id. Vv Streit zwischen Marx Möndli und Rudolph Oberli. Art. tVH. (1673). Dem Landvogt wird empfohlen, dem Rudolph Oberli laut Stimmenmehrheit . hk» Ammann Marx Möndli behilflich zu sein, überhaupt die muforu der Ortöstimmcn in bessere Ob- schrj^ ^ ö'eheu. Absch. 571. d. — (1674). An die Stadt und den AmtSrath von Zug wird gegeben, daß man das Ausbleiben einer Abordnung ungcrue gesehen, dem Landvogt Bleuler in Sarganö fol^" ^ Oberlin'schcn Rechtssache die Execntion gegen Marx Möndli'S Bürgen zu beschleunigen bc- habe und Zugs Beistimmung dazu vorauöscze. Absch. 577. b. — I «»7. (1674). Auf das von fest Hl Bünde eingegangene JntercessionSschreibcn, daß dem Ammann Möndli von Maien- gegen Rudolph Oberli aus der Grafschaft Sargaus Revision dcö Rechts gestattet werden möge, gefunden, weil der Erstcrc das durch Ortöstimmcnmehrhcit gefällte Urthcil angenommen habe, sei 160 1274 Sarganö. nicht mehr einzutreten. Absch. 583. na. — III« (1674). Die in der Angelegenheit des Oberli gegen Möndli ertheilten OrtSstimmcn sind, entgegen der Deutung, welche die Landschaft Sargans einigen Ortsstimmen geben wollte, und zwar um so mehr bestätigt, da unterdessen Oberli durch einen von Landes' fähnrich Good mit einem Beil in den Kopf versczten Streich zur Nothwehr gezwungen worden ist. Absch' 592. — litt». (1676). Im Namen des Severin Trinkler begehren die Gesandten von Zug, daß dein Landvogt im Sarganserland Auftrag zur Execution der Ansprache erthcilt werde, welche den Erben ven Trinklers Bruder ans dem Strcithandcl des Marx Möndli und Rudolph Oberli zukomme. Wird aus die bevorstehende badische Taglazung verwiesen. Absch. 637. I<. — 4 II». (1676). Wenn dem wegc» Bürgschaft für Ammann Möndli in Armuth gerathcncn Adam Zink von seinen Hinterbürgen in Maicw fcld nicht Schadcnersaz geleistet wird, soll der Landvogt angemessene Mittel dazu ergreife». Absch. 650. — 1 1.4. (1678). Zug wünscht, daß dem Landvogt von SarganS befohlen werde, de» Severin Trinkler zu der von seinem Bruder, Landvogt Trinkler, herrührenden Forderung laut Inhalt der OrtSstimmcn z" verhelfen. Absch. 687. e. 4 Leibeigenschaft und Fall; Kindertheilung zu Wartau. Art. 41Ä (1653). Auf Antrag von Schwhz soll das Geschlecht der Good in Mclö, welches l6t irrthümlich der Abtei PfäferS überlassen wurde, wieder für die Landvogtei als lcibfällig in Anspruch gc nommen werden. Absch. 106. o. — 4141 (1654). Da sich erweist, daß etwelche des Geschlechts Mod den regierenden Orten fällig sind, so soll dem Landvogt zugeschrieben werden, daß er im Namen dcl regierenden Orte selbige um den Fall anfordere. Sollte der Prälat von PfäferS dagegen Einspracht erheben, so ist er auf nächste badischc Tagsazung zu citiren, wohin dann die Sache gestellt sein soll. Absch' 114. k. — 414. (1658). Obwohl Sekclmeister Jakob Hobi im Jahr 1656 in Kraft der vom Gottes' Hause PfäferS vorgewiesenen Rechtsame als Gotteshausmann anerkannt worden ist, wird er nun doch da seine Herkunft von jenseits des Rheines nachgewiesen ist, mit Mehrheit zum Herrschastömann erklärt Ammann Jakob Gallati appcllirt jedoch im Namen von PfäferS an die hohe Obrigkeit. Absch. 251. — 414! (1660). lieber die Streitfrage, ob Sekclmcistcr I. I. Hobi ein Gotteshausmann von Pfäfc^ sei oder ein Hcrrschaftömann, legt Amman Gallati verschiedene Schriften und OrtSstimmen auf, derc" Majorität denselben als Gotteshausmann erklärte, wobei dann auch die Gesandten cö gelten lasst" mußten; aus Mitleiden nahmen sie aber mit Ausnahme von Schwhz und Zug den Antrag in den schied, daß demselben sowohl die HcrrschaftS- als die Gottcshanölehen lebenslang gelassen werden möge"' Hobi erklärt jedoch, daß er die Appellation ergreife, um zu beweisen, daß er ein HcrrschaftSmann ^ Absch. 306. nn. — 4Iii (1664). Die Ausledigung der Leibeigenschaft in Wallcnstadt betreffend wi^ der Antrag nü rokortimluiu genommen, bei den alten Abschieden zu bleiben, doch möge solche Abledigu^ gegen fremde Leibhcrrcn geschehen. Absch. 404. x. — 1 17 (1665). Sekclmeister Hobi und seine beide" Söhne, Gottcöhauölente von PfäferS. mögen nach Antrag des Landvogts Gilg Jmling gegen Herrschaft leute ausgewechselt werden. Absch. 420. /. — I 18. (1665). Da die Kinder des Ang. Hnber, Bürgel von Wallcnstadt, die er mit Magdalena Buggin, einer HcrrschaftSangehörigen, erzeugt hat, zwischen ^ Stadt und der Herrschast getheilt wurden und die der Herrschaft zugefallenen Kinder sich von der Sarganö. 1275 Seilschaft loszukaufen wünschen, mag der Landvogt mit leztcrn auf Ratification hin in Verhandlung trete». Ml!. — IIZ1 (1676). Der AnSkauf der Tobfällc wird abgeschlagen. Absch. 650. ir. Kindertheilung zu Warlau. Ärt H211 (1649). In Betreff der Kindcrthcitung zu Wartau soll der Landschrciber den alten Gebräuchen und Rechten nachforschen und berichten. Absch. 7. o. — 121.. (1649). Da wegen der Kinder- tbcilung ,loch Entscheidung erfolgen konnte, hat der Landvogt nachzuforschen und zu berichten, wie es ler mit der Kindcrtheilung gehalten worden sei und wie es bei andern GcnchtShcrrcn des Sarganscr- a»des gehalten werde. Absch. 10. /2. '122. (1650). GlaruS verlangt, daß in Bezug aus die Kinder- ^iliing zu Wartan mit Hinsicht auf die Abschiede vom 20. September und 7. Dcccmbcr 1546 die Regel "^gestellt werde, daß, wenn ein zu dem Schloß Wartau gehöriger Untcrthan mit einer ausländischen, ^ber „ah Werdenbcrg noch Wartau noch zum Sarganscrlandc gehörigen Weibsperson Kinder erzeuge, ^ Kinder, wie bisher üblich war, zwischen der Herrschaft Wartan und der Landvogtci Sarganö gcthcilt ^>dcii, daß aber auch umgekehrt, wenn ein sargansischcr Untcrthan in der Gemeinde Wartau mit einer ^cheu Weibsperson Kinder erzeuge, diese Kinder zu theilcn seien. Beschluß: Da jene Abschiede von 1546 Mr nicht vorgelegen, wird die Sache nochmals in den Abschied genommen. Absch. 27. eo. — 123. wiederholte Andringen des Standes GlaruS, ihm in Wartan besonders in Bezug auf Kindertheilung nicht weniger Rcchtsamc zuzumessen, als andern sargansischcn GcrichtSherren, wird dem ^»dvogt aufgetragen, zu berichten, was sich hierüber Geschriebenes oder liebliches vorfinde; zugleich wird in den Abschied genommen, ob man den Ständen Schwhz nnd GlarnS ferner gestatten soll, zu Murg, "arten und Quinten, wo die Hoheit zur Landvogtci Sargans gehört, die Ehebrüche zu bestrafen; dabei ^dcn Schwhz nnd GlaruS eingeladen, ihre darauf bezüglichen Documcntc auf die nächste Tagleistung ^»bringen. Absch. 46. v. — 12 1 (1652). GlaruS dringt bei den VII das Sarganserland regierenden "eii auf Entscheidung wegen der Kindertheilung zu Wartan. Eine Commissi»» von vier Mitgliedern wird ^ Untersuchung und Begutachtung beauftragt. Absch. 72. I. — 123. (1653). GlaruS verlangt einen "ußcnlicheid über die Kindertheilung nnd wiederholt die Forderung, hierin behandelt zu werden wie ^"dere Lcibhcrrcn der Grafschaft Sargans. Das Begehren wird nc! rokoremlnm genommen sammt einem ^eichnjß der sargansischen Leibeigenen*) und einem Bericht der Abgeordneten über Einvernahme der ^"sien vom 13. November 1652, denen zu Folge Kinder, welche von einem Schloßangchörigcn Wartau'S ^ einer ausländischen Weibsperson erzeugt worden, stets zwischen Sargaus und Wartau gcthcilt, dangen die Theilung von durch einen sargansischcn Schloßangchörigcn mit einer ausländischen Weibsperson ^ 3usaz zu Art. 125. Auszug aus dem sargansischcn Urbar oder Verzeichnis! der Leute, welche der Landvogtci Steuer, Tagwen, Fastnachthühner, Fall und Laß zu leisten nicht pflichtig sind, nämlich die Angehörigen der Stifte Psäfers, Schänis, Chur, der Burgen Flums und Gräplang, Wartau, der Herren von Hosstetten zu Tscherlach, des hunkers Hans von Greifensee, sowie die von der Herrschast abgelösten, zu Wallenstadt angeschlossenen Leute des Rudolph Meyer, des Rudolph Kilchmatter, genannt Schwarz, Ritters, die vormals zu Flums gesehenen Leute des bon Hofstetten, endlich die Walser oberhalb PalfrieS und Mattug, welche alle zwar in den Hochgerichten von Sargaus wohnen, wenn sie aber zusammen ehelichen, mit ihren Kindern so in die Theilung falle», daß die eine Halste auf die Seite des Vaters kommt, während sonst die Landvogtci die von ausländischen Weiber» gcbornen Kinder mit keiner andern Herrschaft theilt. 127« SarganS. erzeugten Kindern zwischen Wartau und Sargans von den Landvögtcn von Sarganö allerwegen wider' sprachen worden sei, auch vor ungefähr dreizehn Jahren unter Landvogt Deschwanden eine Kindertheilung vorgenommen und dabei von dem (glarnerischen) Landvogte dasselbe Theilrecht angesprochen worden sei, das bei der Kindertheilung mit PfäferS beobachtet werde, und daß Landvogt Deschwanden ein solches gleiches Recht als billig, früher üblich und mit altern Schriften übereinstimmend bezeichnet habe. Absch 103. llk. — 12<» (1653). Glaruö dringt auf endliche Schlußnahme über die Kindertheilung. In de» Abschied. Absch. 169. x. — 127. (1654). Damit der Streit über die Kindertheilung zn Wartau einmal erledigt werden kann, wird der Landvogt von Sargans aufgefordert, die darauf bezüglichen Urbare und Schriften nach Baden zu senden. Bereits hat Zürich seine Einwilligung dazu Glaruö angezeigt. Absch 119. s. ^ 128. (1654). Glaruö dringt auf endlichen Entscheid. ES wird nun von den andern sechs regierenden Orten nach Ausstand von GlaruS auf Gutbefindcn der Obern hin beschlossen, es solle ««« Zukunft so gehalten werden, daß Kinder von Eltern, die zum Schloß Wartau gehören, nicht mehr getheill werden sollen, und ebenso jene nicht, deren Eltern dem Schloß Sarganö angehören; dabei bleibt eö gleiche gültig, woher die Mutter ist. Die Gesandten von Glaruö nehmen dicß nll lökoroulluin. Absch. 122. as — 121». (1655). Da von den regierenden Orten bewilligt ist, daß die Kindertheilung zu Wartau >" gleicher Weise wie an andern Orten im Sarganserland gescheheil soll, ist der Landvogt angewiesen, »>i> Abgeordneten von GlaruS die Theilung vorzunehmen. Absch. 146. ll'. — lg«. (1958). Zu der Kindel- theilung werden abgeordnet Landammann Cleric von GlaruS und Landvogt Joh. Franz Reding ve» Schwhz. Absch. 251. p. kk. Jurisdietionsstreit zwischen Sargans und Gaster. Art. 131. (1650). Der zwischen Sargans und den Orten Schwhz und Glaruö wegen Bestraf»^ der Ehebrüche zu Murg, Quarten und Quinten entstandene Span bleibt unerledigt. Absch. 27. llä. 132. (1658). Die vom Landvogt einigeil Knaben zn Terzen wcgcil eines Diebstahls auferlegte, von de» Landvögten deö Gasterö angesprochene Buße gehört an die Grafschaft Sargans, eö sei denn, daß Schn^ und Glaruö etwas anderes aus dem bestehenden Bertrage zwischen den sieben Orlen und Schwhz u»t GlaruS erweisen können. Absch. 251. eo. — 133. (1668). Da die Landvögte von Sargans in d«l Vogtei Gaster wider Briefe und Siegel mit unbefugten Strafen eingreifen, besonders Landvogt Lusst ehrbaren Protestationen von Schwhz und Glaruö in den Wind schlägt und sie keiner Antwort würdigt wird man Klage bei der nächsten Tagsazung in Baden erheben. Absch. 472. o. — 131. (1968). 3" Bezug auf den wegen der Niedern Jurisdiction zu Murg, Quarten und Quinten obwaltenden Str^ sollen die Landvögte von Sargans und Gaster ihre Documcnte auf künftige Jahrrechnung einsend^ Absch. 473. 1. — I 3S. (1668). Der Streit wird auf die Jahrrechnungötagsazung verschoben. 475. >v. — I3<». (1668). Das über Quarten, Murg und Quinten entstandene Mißverständniß der siebs" und zwei Orte wird auf den 25. October/4. November vertagt, die gefallenen Bußen unterdessen dc>" Landvogte zucrkann, doch mit Vorbehalt der Rechte der zwei Orte.' Absch. 479. oo. — 137 (ltM Da man in Bezug auf die Gränzstreitigkciten zu Murg mit Documentcn nicht verfaßt war, wird Zü^ und Zug beauftragt, mit Schwhz und Glaruö wo möglich noch vor Weihnachten eine Confcrenz Lachen anzuordnen. Absch. 488. cz. — 138. (1669). Hinsichtlich der Frage, inwieweit die Hochgericht!«^" Sargans. 1277 Rechte in Quarten, Murg und Quinten der Grafschaft SarganS, die nicdcrgerichtlichen der Herrschaft ^sier zustehen, vergleicht man sich auf Ratifikation also: Dem Spruche von 1519 gemäß gehört an die eastchaft Sarganö was Leib und Leben berührt, d. h. Mord und Todtschlag, Sodomiterei, Hexerei, ^elbstcntleibung, Blutschande bis zum zweiten Grade, Landflüchtigkeit einer Leib und Leben betreffenden )at wegen, offenbarer und erwiesener Nothzwang, Meineid, Vater und Mutter schlagen, frecher und ^rsäzlichcrweise, „dabei keine Unsinnigkeit", Confiöcation darüber. Da der Ehebruch in Gastcr nie male- ^'Ich bestraft, auch in der Herrschaft Sargans von den sieben Orten zur Zeit des LandvogtS Egli die kafe für Ehebruch auf 1(1 Kronen bestimmt, hicmit ebenfalls nicht malcfizisch behandelt worden ist, soll 'e Bestrafung des Ehebruchs dem Vogt von Gaster zustehen; dagegen soll von Schwyz und Glarus der ^behalt der Specification der hochgcrichtlichcn Rechte in den Eid des LandvogtS gesezt und diesem zu- ! c>ch die Pflicht übcrbundcn werden, malefizische Personen dem Landvogte von SarganS zu überliefern. Ich. 491. b. — i g«». (1669). Da nach den auf heutiger Konferenz über die nieder-und hochgcrichtlichcn ^ugnifse getroffenen Bestimmungen der Sarganscr Landvogt den Gmür unbefugter Weise bestraft und ^ilcachtet der Protestation von Schwyz und Glarus 25(1 Gulden Kosten veranlaßt hat, soll er nach An- I der Abgeordneten dieser beiden Stände die bezogene Buße zurükcrstatten und die Kosten selbst tragen ; '66) der Meinung der Gesandten von Zürich und Zug dagegen soll der Handel als eine abgemachte achc betrachtet und Buße und Kosten in die sarganstsche Rechnung gebracht werden, da genannter Vernich nicht rükwirkcnd sei. Iliill. o. — 14t» (167(1). Ucber den von Hans Lendi vorgewiesenen Reeeß, " er sich versichern lassen möchte wegen des Gmüren selig angelegten Buße, wird erst bei erhaltener kiintniß der Conferenzverhandlungen zu Lachen eingetreten. Absch. 506. vv. — 141.. (1671). Auf 6ge des Hans Lendi, daß er zu dem wegen des alten Gmür von Murg dem Landvogt bezahlten Geld nicht habe gelangen mögen, wird demselben ein Rcccß crtheilt, vermöge dessen er aus die dafür ver- "Veten Güter greifen möge und der Landvogt ihn dabei unterstüzen solle; doch protcstiren Schwyz und sjc dagegen, weil dieser Casus nicht nach Garzaus, sondern nach Gaster zur Bestrafung gehört hätte; Ehalten sich also ihr Recht vor. Absch. 523. ss. — 142. (1671). Der Landvogt soll die Exccution ' Buße und Kosten, die Landvogt Lusst den Gmüren auferlegte, einstellen bis nach der badischen Jahr- kchnung. Absch. 535. o. — 143. (1672). Schwyz trägt an, daß der 1669 bei einer Konferenz in Lachen Bericht (s. Art. 138), laut welchem Quarten, Murg und Quinten dem Malest; nach zu Sar- ^ die Mannschaft und das Ucbrige zu Gaster gehören, den Ständen all ratltieunllum mitgetheilt und künftiger Mißverständnisse in Behandlung genommen werden möge. ES soll geschehen, lch. 546. mm. — 144. (1673). Auf den Vortrag von Schwyz, daß die von Gmür von Murg bezahlte "v von Hanö Lendi vorgeschossen worden sei und dieser nun, nachdem die zwischen Sargans und Gaster ündene Streitsache erledigt sei, die Rükzahlung des von den regierenden Orten verrechneten Geldes ^ 6nge, laut Erläutcrungsvertrag zu Lachen von 1669, erinnert Burgermeister Hirzel, daß dieser Ver, 3 nur ^ die Zukunft Anwendung finde; Andere bemerken, daß derselbe ihren Obrigkeiten unbekannt ^ ^ben sei. gg wird daher der Vertrag selbst in den Abschied genommen zu nachträglicher RatificationS- .^^ilung, die eben bis jezt unterblieben war. Absch. 567. gg. — 145. (1674). Dem HanS Lendi soll 6s dem Gmür zur Erstattung der Buße gemachte Anleihen aus Gmür'schen Mitteln bezahlt werden und ^ Landvogt wird, ungeachtet deö wiederholten Widerspruchs von Schwyz und Glarus, befehligt, bei 1278 Sargans. 166 Kronen Buße zu exequiren. Absch. 593. os. — (1674). Um der Familie Gmür wegen dtl von Landvogt Lusst auferlegten Buße zu helfen, wird Zürich ersucht, diese Sache bei der nächsten cidg"' nössischen Tagsazung zu gütlichem oder rechtlichem Austrage zu leiten, unterdessen aber durch den >" Sargans regierenden Landvogt Bleuler den Glender aus dem Oberlaude zur Geduld zu verweisen, indei" man sonst, wenn er die Gmürischen zu drängen fortfahre, auf sciue im Gaster befindlichen Güter greift" würde. Absch. 666. b. — IA7 (1675). Schwhz und Glarus verlangen Aufschub für Gmür, betreffet Rükerstattung des Anlcihenö, das ihm Hans Lendi gemacht hatte, bis auf nächste Tagsazung. In dc" Abschied. Absch. 62Z. kdü. — (1675). In Bezug auf die Gmürischen Strafgelder will Schnfti dieselben von den nachfolgenden Landvögtcn aus dem obrigkeitlichen Interesse an die zuständigen Schwhz und Glarus refundiren lassen. Die andern Orte rcferiren. Absch. 627. o. — (1675) Wegen der Gmür'schen Sache soll jedes Ort auf kommende Tagsazung in Baden instruircn, Zürich aber ersucht werden, dafür zu sorgen, daß unterdessen mit der Ezccution innegehalten werde. Absch. 634. k. Ikkv. (1676). In Bezug auf die Gmür'sche Schuld konnte abermals keine Einigung erzielt werde"' Absch. 638 W- — ?A >t. (1676). Schwhz und Glarus beantragen, daß dem Lendi seine Forderung vo" dem Landvogt auf Rechnung der regierenden Orte bezahlt werde; die andern Orte sind nun zwar dcl Ansicht, daß Gmür bezahlen solle; weil cS jedoch nur um die 156 Gulden zu thnn ist, welche die O^ insgemein empfangen haben, nehmen sie den Antrag uä rot'oremlum, mit Borbehalt, daß die Verhandln^ von Lachen in Gültigkeit bleibe. Absch. 656. ece. — (1677). Ueber den Ersaz der Gmür'scM Gelder gelangte man zu keinem Beschluß. Absch. 673. bl>. IAA. (1678). Zu endlichem Austrag M Gmür'schen Handels soll den Kindern Lcndis das von Landvogt Lussi verrechnete Geld ans der künftig^ Jahrrechnung zurükcrstattet werden. Absch. 697. Ich. <» Anstand über die Collatur zu Wartau (Abzugsstreit) Art. 15/i. (1672). Der Zürcher Gesandtschaft wird von der von Glarus die Erklärung gcgeM Glarus glaube sich als Besizer der Herrschaft Wcrdcnberg zur Collatur von Wartan berechtiget; köM die Gemeinde ihre rechtlichen Ansprüche darauf erweisen, so werde man sie ihr nicht streitig machen. AM 544. in. — I?k! (1672). Die Ausschüsse der Gemeinde Wartan, Schulvogt Jakob Sulscr, SekelmeM Wilhelm Sulser und Richter HanS Schneider bringen vor, daß ihre Gemeinde bis dahin die PfarrcollM gehabt, nämlich aus zwei oder drei Geistlichen, die ihr Glarus präsentirt, den beliebigen ausgewählt, aber nach dem Tode des Pfarrers Tschudi Glarus selbst ihr nach eigener Auswahl einen Pfarrer gcgc^ habe. Dagegen behauptet Glarus seine dießsällige Berechtigung. Die beiden Thcilc werden crniaM sich zu vergleich n, doch wird die Sache in den Abschied genommen, für den Fall, daß sich die be>M Thcile nicht gütlich vergleichen könnten. Absch. 546. II. — IS<» (1673). ES wird angezogen, daß Landvogt von der Hinrerlassenschaft des Prädicanten Tschudi zu öftern Malen den Abzug gefordert, M nicht erhalten, von Glarus sogar einen Rechtsvorschlag bekommen habe, weil die Collatur und das Wartau innerhalb des Elkers Eigenthum von Glarus sei. Dagegen behauptet ein Ausschuß von Wa"M daß die Collatur und auch der halbe Thcil der Abzüge der Gemeinde gebühre und die Landvögt" Abzüge in und außer dem Etter genommen und der Gemeinde die Hälfte überlassen haben. Als hn'M der Landvogt angewiesen wird, den Abzug einzufordern, schlägt Glarus das eidgenössische Recht SarganS. 1279 Collatur halben wird von einigen Gesandten ein Vergleich zwischen Glarns und der Gemeinde Tartan, vermittelt. Absch. 567. zip. — 157. (1673). An Zürich und GlaruS soll im Namen aller vier die Erklärung abgegeben werden, daß, wenn sie nicht in Monatsfrist in Betreff des Abzugs von wartauischen Prädieanten die Beweise für ihre Prätensionen eingeben, cS bei den bereits crtheilten ^WniiNlcu sein Verbleiben habe und die Befehle zur Exeeution erthcilt werden. Absch. 575. c. — ^8. (1673). Die katholischen Orte sehen in dem von Zürich dem Orte GlaruS hinsichtlich der AbzugS- °rderung von der Hinterlassenschaft des Pfarrers Tschudi zu Wartau gemachten Zugeständnisse die Absicht, ^ Prädicanten den wahren Geistlichen gleichzustellen, befehlen daher dem Landvogt, den Abzug einzu- "ldcr,, (S. Absch. 576. Z.). — I55ß. (1674). Die katholischen Orte beharren auf der Forderung des GsiS Hinterlassenschaft des Pfarrers Tschudi, so daß auch diejenigen Orte, welche bis dahin "'ü dem ExccutionSbefehl innegehalten haben, dem Landvogt Bleuler ihre Befehle überschreiben mögen, se ^ lkiitt. (1674). GlaruS bringt an, man gedenke von Seite des Standes GlaruS daö eiuj^r Zcit gegen SarganS geübte, jedenfalls verdrießliche AbzugSrccht fallen zu lassen, in Erwartung, auch die agierenden Orte auf den Abzug von SarganS gegen GlaruS und namentlich auf den Ab- bon her Hinterlassenschaft des Pfarrers Tschudi verzichten. In den Abschied, besonders weil darüber eine Erkauntniß erfolgt sei. Absch. 585. s. — K»H (1674). Bei den wegen Abzug von Tschudi's ^'^asscnschaft ertheiltcn OrtSstimmcn hat es sein Verbleiben und Landvogt Bachmann ist gegen all- 'sie Strafe für Vollziehung der mehrcrn OrtSstimmcn bester Maßen zu schüzen, dagegen Landvogt ^"ler zu strafen, falls er den Abzug noch nicht bezogen hat. Absch. 592. ä. — K»S (1674). Der " bogt wird angewiesen, den Abzug von Tschudi'S Hinterlassenschaft künftiges Jahr in Rechnung zu ^'Usicu. GlaruS protestirt, Zürich referirt. Absch. 593. K'. — Kitt. (l674). Der Zusammentritt dieser °'llerenz war von Uri gewünscht wegen des streitigen Abzugs von der Hinterlassenschaft des Prädicanten U'dj ju Wartau und des Pfarrers Jost Zangen von Wohlcnschwhl. Nach stattgehabtem eidgenössischem wird von Uri in Bezug auf den Erstcrn gemeldet, welchen Verlauf die Sache genommen habe, ^ das Schreiben LuccrnS an den Landvogt Bleuler vorgelegt, in welchem diesem geboten wurde, der , Gla statt " GlaruS verlangten Particularinquisitioii wider Landeöfähurich Bachmann, den früher» Landvogt, nicht geben. Ueber die Vorfrage, ob noch alle Orte darauf beharren, daß von dem Nachlaß des Pfarrers ^schudj "'»c. daß es aber um daö Recht der Mitregierung zu thun sei und um die Consequenzen, und besonders Nstl der Katholischen von GlaruS; denn wie der abgetretene Landvogt Bachmann nun von der . - der Abzug erstattet werden müsse, ist man darin einig, daß der Betrag zwar wenig in Betracht "»»»c die ^trhrit Religion so bedrängt worden sei, daß er den Befehl der Mehrheit der regierenden die vollziehen gewagt, sondern vielmehr auf Nachlaß der Forderung gedrungen habe, so werden ^..^^tschcn Landvögte aus GlaruS auch künftig, wenn sie den Befehlen der andern Orte Folge leisten, ^ ^ der Verfolgung ihrer Mitlandlcutc auSgesezt sein. Man beschließt daher, auf der Forderung des Gsis zu bestehen und in einem nachdrüklichcn Schreiben an GlaruS diese Forderung noch dadurch zu unden, daß gerade durch GlaruS der Abzug in der Herrschaft SarganS eingeführt, selbst von dem "icht ^.schudl für eine Tochter der Abzug bezahlt worden sei, dem Orte GlaruS auch das Recht könne zugestanden werden, den Landvogt über seine Amtsvcrwaltung zur Verantwortung zu ziehen. ^ '"ill, daß für diesmal von dem AbzugSrccht kein Gebrauch gemacht werde. Wenn GlaruS auf 1280 Sargans. dieses Schreiben hin eidgenössisches Recht sollte vorschlagen wollen. so ist darüber gar nicht einzutreten weil der Streitgegenstand nicht auf glarnerischci» Grund und Botmäßigkeit beruht, sondern das gemeinsame Eigenthnm der regierende» Orte betrifft. der Einzelne hicmit der Verordnung der Mehrheit M unterziehen muß. Absch. 602. a. — (1674). Die in Betreff des Abzugs eingegangene schnöd- Antwort des Ortes Glarus. als maßen sich die V Orte Sachen an. ohne zu untersuchen, ob sie rcch> seien oder unrecht, wird mit der Erklärung erwidert, man nehme solche Zulagen nicht an, lasse sie wicd-- nach Hause laufen, in Zuversicht, „Ihr uns mit dergleichen unlcidcnlichcn schmähungen i'n's künftig ve-' schonen werden", u. s. w. Dem Landvogt Bleuler aber wird bei 500 Kronen Strafe geboten den Ad' zug von der Tschudischen Verlassenschaft bcizutreiben. Absch. 610. I. — I «j5. (1675), Auf gemacht- Anregung, daß Landvogt Bachmann wegen seiner Vogteiverwaltung in Sargans von seiner Ortöobrigkd' zu Glarus zur Verantwortung gezogen und mit einem Audienzgcld belegt worden sei, findet man. in M wägung. daß die in der Landvogteiverwaltung begangenen Fehler dem Urtheilc aller regierenden O>" unterstellt werden müssen, eine dicßfällige Jnstruirung auf die künftige Tagsazung nöthig. Absch. 620. l - I««. (1675). Als der Landvogt kraft der Mehrheit der Ortsstimmen den von Pfarrer Tschudi Wartau herrührenden Abzug den Gesandtschaften aushändigen wollte, hielt die Gesandtschaft von Glar»- inständig an, aus Rüksicht auf die zwischen Glarus und Sargaus bestehende Freizügigkeit und zur S- schwichtigung der gegen den Landvogt entstandenen Unruhe zu verzichten. Allein die Mehrheit will »o« jener Freizügigkeit nichts wissen und Uri und Schwhz erklären, daß wenn Glarus seinem Landvogt untt- sage, Aufträge der Mehrheit der Orte zu vollziehen, werde man eine solche Anmaßung durch AuSsäM aus der Mitregicrung ahnden. Landvogt Bleuler hat daher dem Landvogt Bachmann die Hälfte jc>^ Abzugs zu übergeben; will dieser seinen Antheil zur Stillung der Unruhe verwenden, so ist's ihm stattet. Die Kosten tragen die Tschudischen Erben. Absch. 622. iii. — »«j?. (1076). Alt-Landvoß' Bachmann klagt, daß er wegen des Abzugs von der Tschudischcn Hinterlassenschaft sowohl in Glarus ^ in Sargans in große Ungelcgenheiten und Kosten gekommen sei. Es wird ihm auf Ratification ^ ein kräftiger Receß crtheilt und Glarus mit Ausschließung aus der Mitregierung bedroht, falls es ^ so eigenmächtiger Eingriffe in der regierende» Orte Judicatur nicht entschlage. Absch. 638. II. — (1676). Glarus, welchem wegen der Angelegenheit des alt-Landvogts Bachmann von Seite des Schwhz mit Entziehung des Beistzeö bei gemeinen Zusammenkünften gedroht wird, erhält von de» ev->" gelischcn Orten die Zusicherung eidgenössischer Affectiv». Absch. 639. Ii. — I«,». (1676). Hinsicht der dem alt-Landvogt Bachmann von Glarus wegen des Tschudischen Abzugs in der Vogtei Sarg^ erwachsenen Nachtheile wird der Beschluß erneuert, denselben zu schüzen und von Glarus keinen L<^ Vogt in die gemeinen Herrschaften zu admittiren, bis Bachmann wegen der Verwaltung der Herrsch Sargans im eigenen Lande zur Ruhe gelangt sein wird. Absch. 650. vvv. — I?« ((676). Gl->^ wird abermals ermahnt, den alt-Landvogt Bachmann wegen seiner Vogteiverwaltung in Ruhe zu Absch. 656. i. — 171. (1677). Das Begehren von Glarus um Schuz in seinem Collaturrecht ^ Wartau wird an gütliche Vcrglcichung mit der Gemeinde gewiesen, ansonst man künftig auf Mittel deren Erledigung bedacht sein würde. Absch. 673. an. — 172. (1678). Die Collatur zu Wartau nachdem Glarus aus einem alten Urbar seine Berechtigung erwiesen und die Gemeinde den Entscheids übrigen sechs Orten anheimgestellt hat, gegenwärtig aber nicht erschienen ist, dem Orte Glaruö ^ Sargans. 1281 standen. Absch. 697. ü. - , 73. (1679). In Bezug auf den Collaturstrcit zu Wartau wird der klagenden Gegenpartei der Acccß auf die künftige Jahrrechnung bewilligt. Absch. 712. i. — , 77. (1679). ^"tgegen den Einwendungen der Abgeordneten von Wartau wird der vorjährige Spruch bestätigt, daß 'e Collatur der Pfarrei Grctschins GlaruS zustehe, mit dem Beisazc, daß, wenn der bestellte Pfarrhcrr st82. (167(1). Der Landvogt soll untersuchen, ob . die nachgesuchte Erlaubnis; des Fuhrmanns Johann Ritz von Bernang, an einigen Orten am Schollbcrg durch die Güter fahren zu dürfen, gestattet werden möge, und ob dabei eine Zollvermehrung zu erwarte» und ob sie zu Entschädigung der Eigenthümer zu verwenden sei. Absch. 5(16. 88. — 183. (1676) Statt der bis auf 5 Bazen für das Pferd gesteigerten Zollerhöhung der Herren Bündner ftrner das Gegenrccht entgegenzustellen und zu üben, soll man denselben den Antrag machen, auf die alten ZollM zurükzugehcn. Ibiä. tt. — 18^1. (1670). Die begehrte neue Mühle zu bauen ist bewegender Ursache" halber gänzlich abgeschlagen. Ilüä. — 183. (1671). Auf die Klage des Fuhrhaltcrs Johann Ritz daß ihm in Ragatz mehr Zoll abgefordert werde als anfangs accordirt worden sei, trägt die Gesandtschaft von Glarus an, zu Abschaffung der Zollunordnung im Sargansischcn etwa in Wallenstadt eine Couferc»! zu halten. Einstweilen wird der Landvogt zur Berichterstattung eingeladen. (S. Rheinthal, Art. 2(14,)- Absch. 523. ii. — 183 (>663) Von Seite der Gemeinde Wartau wird gemeldet, daß ^ dem mit Sevelen wegen der Rhciuwuhrung bestehenden Streite die vier erwählten Ehrensäze zwar ^ Sarganö. 1283 Augenschein vorgenommen, aber keinen Ausspruch gethau haben, und gebeten, dast der Entscheid dem ^Musischen Landvogt Znmbrnnncn übertragen werde. Der alt-Landvogt von Werdenberg, I. P, Elmcr von Glarus, dagegen erinnert, daß, wenn die Säzc sich nicht einigen könnten, ein unparteiischer Obmann, B, in frühcrm Falle Landammann Rcchstcincr von Appenzell, gewählt worden sei. ES wird hierauf ^ Streit zur Ausgleichung an Landvogt Mohr von Lueern, Statthalter Rcding von Schwhz und die ^»danimänner Elmcr und Marti von Glarus und Landvogt Znmbrnnncn gewiesen, mit Vorbehalt, daß, kenn die Ausgleichung nicht erzielt werden könne, der Landvogt von Sarganö rechtlich entscheide. Absch. — lll^l (1664), Es bleibt bei dem lcztjährigcn Beschluß, daß der Landvogt Zumbrunncn Streit über die Rheinwuhre zwischen Wartan und Sevelen entscheiden soll, von ihm aber nach Baden vhpcllirt werden möge, Absch. 464. — 1l»k5 (1667), Mit Glarus wird über die Verbesserung der '^luwuhre in der Herrschaft Sargans Abrede getroffen, Absch. 466. le. ZV Kriegs- und Schüzenwesen. Art. 1l»i» (1655), Auf der Konferenz zu Küfinacht den ll). November wird von den KriegS- ^thcn der V katholischen Orte das Verhalten verabredet, welches bezüglich der Landvogtci Sargans im ^'vgsfallx zu beobachten sei. (S. Absch. 162), — Ii»?. (1664). Auf die Anfrage dcö Landvogts, ^ sich bezüglich der durch die Grafschaft nach Venedig ziehenden Rceruten zu verhalten habe, wird nöthjge Weisung erlassen. (S. Absch, 396, I.), — 1?»« (1668). Den lFündner Rceruten wird nur ^'"gungsweise der Durchzug durch Sargans gestattet. (S. Absch. 473. u.), — Ii»i». (1668). Die Land- "gle von Sarganö und Nhcinthal beschweren sich im Namen der Untcrthancn über die für das Dcfcnsional auferlegte Mannschaft, meinen nämlich, daß sie zum Zuge nicht verpflichtet seien, worauf aber geantwortet daß sie sich zum Zuge gefaßt halten sollen. Absch. 475. x. — 2I»V (1676). In Bezug auf die ^gc>i dtt Schüzengabcn entstandene Unordnung und in Bezug auf das Maiengcricht zu Ragatz soll der Udvogt so gut als möglich remediren oder auf die nächste Tagsaznng berichten. Absch. 566. xx. — (1676). Wegen der Schüzen zu Ragatz bleibt es bei Landvogt Trinklcrö Anordnung. Absch. ^ uu. Kirchliches und Glaubenssachen. ^ Art. (1656). Ans den Anzug, daß in der Vogtei Sargans nnkatholischc Leute cntdckt wor- u seie>,, wurde nach Mittheilung dcö von Zürich und Glarus im Handel zu Ragatz in unförmlicher dewirkten Anstrags dem Landvogte die Weisung gegeben, diejenigen, welche mehr geklagt haben, , ^ f'e erweisen konnten, zu strafen, auf daß, wenn sie appellircn, dabei Anlaß genommen werden könne, beiden Orten eine solche eigene Gewaltübung zu untersagen, auch, möge der Landvogt die von "'"s ermuntern, ans Entfernung der Unkatholischcn zu dringen; endlich solle er dem Bau des Kapu- ^rklosterg Fortgang verschaffen, Absch. 24. o. — (1656), Dem Landvogte wird aufgetragen, 'u Ragatz gefallenen, auf die Religion bezüglichen Schcltwortc zu ahnden, den Eiscnherrn zu Flnms Erwerbung der Wirthschaft zur Halbmcil zu hindern und zu verhüten, daß nicht über das bisher go ^ ^eligionsexercitium hinausgegangen werde. Absch. 27. vv. — Äv t (1654). Auf Anzeige von ^us, baß Landcöfähnrich Aberli zu Flnms Lästerungen über die evangelische Religion ausgestoßen habe, 1284 Sargans. wird, in Erinnerung an einen ähnlichen frühern Fall, wobei von den Gesandtschaften von Zürich n»t Glarus die Bestrafung bei dem Landvogte eingeleitet worden, beschlossen, Glarus solle über den Inhalt jener Lästerung und über die Beweismittel nähere Erkundigung einziehen und darüber an Zürich Bericht erstatten. Absch. 116. b. — 2«». (1654). Auf Anbringen Uutcrwaldenö, daß im Thal „Galfriße»' (Calfeuser Thal) eine Kapelle stehe, die einiges Stiftungögut habe, woraus ein ewiges Licht in derselbe» unterhalten und wöchentlich einige Messen gelesen werden sollten, daß aber wegen Abgelegenheit u»l Rauheit des unbewohnten Thaleö das eine und andere schlecht verrichtet und so der Stifter Jntentie» nicht erfüllt werde, die Stiftung daher an das Kapuzinerkloster in Melö übertragen werden könnte, will dem Landvogt aufgetragen, mit dem Ordinarius darüber zu reden und den Erfolg einzuberichten. Absch 122. II. — 2«« (1659). Da Schwhz seine auf einer ueulichen Couferenz gemachte Mittheilung, dal der Landvogt einen Prädicantcn halte, der ärgerliche Dinge verübe, bestätigt, wird der Landvogt ernstlich aufgefordert, denselben zu entlassen. Absch. 297. i. — 2157. (1664). Das Begehren um eine Kirche»' steuer für das Weißtannenthal fällt in den Abschied. Absch. 464. u. — 2V« (1664). Bon zwei Stüke» Gülten, der Kirche in Walfrysen*) gehörig, soll die eine bleiben und der Zinö jährlich bezogen werde»- die andere, von einer Buße herrührend, mag abgelöst werden. Ibid. v. — 2«i» (1670). Die Do»l same AtzmooS erhält in Betracht des beschwerlichen Weges nach Gretschins zur Pfarrkirche die Erlaubnis auf ihre Kosten ihre zerfallene Kirche in AtzmooS wieder herzustellen und zu benuzcn. Absch. 506. p. ^ 21« (1671). Das Begehren der Bewohner von Atzmoos, daß ihnen wegen der Entfernung von au ein eigener Prädicant ohne Nachtheil der Hauptpfarrkirche gestattet werde, wird von Uri, SchnH Untcrwalden und Zug ud rokoronduin genommen. Absch. 523. gg. — 211. (1671). Dem Gesuche dd Calfeuser, daß ihnen ohne Schaden der Hauptpfarrei in eigenen Kosten ein eigener Priester und Pf»^ Herr gestattet werden möge, wozu das Ordinariat bereits eingewilligt habe, wird mit Mehrheit, unter M" behalt der Genehmigung der Obrigkeiten, entsprochen. Ibid. rr. — 212. (1672). lieber die Anstel!»»? eines Priesters im Calfeuser Thal und eines Prädicantcn in AtzmooS wird der Gesandte von Glarus ^ richten. Absch. 544. o. — 21A. (1672). Dekan Müller zu Flums und Commissär L. Purtschert SchäniS und vr. Franz Jung, Pfarrherr zu Melö, machen als Abgeordnete des Bischofs von Chur W" stellungen gegen die Anmaßung des LandvogtS, das Arbeiten an Feiertagen zu erlauben, indem dicß 0»" rein geistliche Sache sei. Sie werden aber theils auf das Herkommen verwiesen, theilö auf die Nothwendigk^ diese Befugniß gerade in den Vogteien gemischter Religion dem Landvogte vorzubehalten. Absch. 546. — 2141. (1673). Um der von den unkatholischcn Gesandten auf leztcr Jahrrechnung geforderten ^ willigung zu Errichtung einer neuen Kirche im Sarganserland, unterhalb des Schollbergs, entgegen!" treten, wurde dem Landvogte Gallati befohlen, zu berichten, ob jenes Borhaben aufgegeben sei, oder ^ es sich damit verhalte. Absch. 565. v. — 21». (1673). Auf Antrag des Landschreiberö wird bcwill^ daß dem Pfarrherrn von Weißtannen zu Berbesscrung des geringen Einkommens die 30 Gulden künfte der Kapelle von „Galluissen" (Calfeuscn) mit der Berpflichtung, die dorthin verordneten zu halten, überlassen werden. Absch. 567. uuu. — 21«. (1676). Ob für die Kirche zu Weißta»'^ Die Vermnthung, daß Walfrysen auf Palfries zu beziehe» sei, wird durch die in den folgenden Jahren eingetretene SA» weise widerlegt und für das Calfeuser Thal entschieden. SarganS. 1285 Owas aus dem Vorschlage der Kirche Calfeusen zu verwenden sei, mag der Landvogt mit dem Bischof ausmachen. Absch. 650. w. — 217 (1677). Die hohe Obrigkeit hat dem Caplan zu St. Matthäus ^»t Urbar acht Käse oder acht Scheffel Korn zu liefern. Da er nun viele Jahre lang die Käse an dem angewiesenen Orte und zugleich im Schloß die acht Scheffel Korn bezog, hat es den Schein, er habe Doppelte empfangen; der Landvogt soll sich deßhalb näher darüber erkundigen. Absch. 673. t. 12. Stifte und Klöster Mels. Art. 218, (1650), Dein Landvogt wird aufgetragen, den lezthin von'Landammann Zweher und ""dam»»««« Rcding für den Bau des Kapuzinerklostcrö zu Mclö getroffenen Anordnungen beförderlich ^ziehung z„ verschaffen. Absch. 34. r. — 211». (1651). Der Landvogt soll dafür sorgen, daß der "u des Kapuzinerklosters vorwärts schreite, und allfälligc Hindernisse zur Anzeige bringen. Absch. 42. bb. ^ Die IX katholischen Orte nehmen auf den Bericht, daß die vorhandenen Mittel zum u^ban des Kapuzinerklosters nicht hinreicheil, dicß in den Abschied, damit die Obrigkeiten und Privaten " Steuern veranlaßt werden. Absch. 46. bb. — 221. (1653). Von Baden anö bitten die Kapuziner . ^Februar, eö möchten die katholischen Orte, nachdem jedes derselben zu Erbauung des Kapu- '"^klosters schon 100 Münzguldcn beigetragen habe, und da die aus dem Roll'schcn Erbe hergeflossencn guten Gulden und andere Gaben gutherziger Leute nicht hinreichen, noch je 100 Kronen zur Voll- des Baues beisteuern, wofür ja die fürstlichen Pensionen in Anspruch genommen werden könnten, dj/? ^ 222. (1653). Die Gesandten von katholisch GlaruS und Appenzell J.-Rh. nehmen Angelegenheit wegen der Bausteuer für das neue Kapuzinerklostcr, woran die übrigen katholischen Orte lk 40 gute Gulden gesteuert haben, 4n den Abschied. Absch. 103. uu. Pfäfers. Art. 2211 (1650). Hinsichtlich der Klage des Abts über die von der Stadt Mayenfeld auf seine ^'geu Güter gcsezte neue Auflage wird jene bundeSgenössisch ersucht, den Abt bei dem Herkommen j» lassen. Absch. 34. u. — 227. (1658). Amman» Gallati von Pfäfcrö, im Namen des ^'gen Gotteshauses, und alt-Sckelmeister Jakob Hobi bringen eine Streitsache vor, die bereits vor die Drte appellirt ist. Es wird daher nicht eingetreten, sondern die Parteien an die betreffenden Orte ge« 'ksen. 272. k. — 223. (1659). Der Abt klagt, daß die von Vilterö den Weinzehnten zurük- /ku und daß dem Gotteshaus die Eigenschaft des Jakob Hobi von SarganS entzogen werden wolle. ^ Sache wird auf die nächste Tagsazung verwiesen. Absch. 289. r. — 22<». (1659). Dem GotteS-- Appellation gegen Jakob Hobi und die Gemeinde VilterS bewilligt. Absch. 301. 2. — tj ' (1659). Dem Landvogt wird empfohlen, die alten Rechte von PfäfcrS, gegen deren Beeinträchtig der Abt klagend cinkam, zu achten. 11»iä. uu. — 228. (1660). Der im Austande zwischen dem "Ucechauö und seine» Unterthancn zu VilterS wegen Lehen und Ehrschäzen ergangene Reeeß wird dahin , da das Gotteshaus Lehcnherr der streitigen Liegenschaften sei, die dießmalige Erlassung ^ ^ehenserneuerung lediglich aus Rcspect gegen die Orte und ohne Präjudiz für die Zukunft geschehen ^iit dieser Erläuterung sind Uri, Schwyz „und andere" nicht einverstanden. Absch. 306. rr. — 1286 Sargans. 22?», (166t). Christian Christen und die von Vilters, auch Sekelmeister Hobi, wegen ihren Lehe»' streitigkciten mit PsäferS nach Baden gereist, verständigten sich mit dem Statthalter Langenstcin vo» Pfäferö, nicht klagen zu wollen, begaben sich auch mit ihm auf den Rükweg, wandten aber betrüglich wiedt' um und brachten ihre Klage an, wurden jedoch angewiesen, sich bei dem Abte für Empfahung ihr^ Lehen zu demüthigen oder im folgenden Jahre wieder zu kommen. Schwyz wollte eS bei dem bleibt lassen, was des HobiS halber gegen Lieutenant Jmling jüngst zu Lucern geurtheilt worden, wäre denn, daß sie einander vor die Orte citiren und beiderseits einander im Sarganserlande genügst Bürgschaft stellen. Absch. 327. nn. — 239 (1668). Nachdem LandcShofmeistcr Fidel von Thurn üb^ den Zustand der Stift PfäferS relatirt hatte und die Zuschriften der Benedietiner Kongregation und des glciä sam im Exil befindlichen Prälaten vernommen worden waren, wird kraft obhabenden Schirms dc>> Papst geschrieben, er möchte das Geschäft der Nuntiatur zuleiten. Zugleich wird die Congregation ^ ihrem Vornehmen besteift, der Prälat zum Gehorsam gegen dieselbe ermahnt, dem Landvogt von Sarga»' fleißige Aufsicht über der Stift Güter und Gefälle aufgetragen. Absch. -173. K6. — 231 (1668). Berichterstattung über den Zustand der Stift und die geringe Hoffnung, welche der Congregation gegc» über den Machinationen des Prälaten auf Rom übrig bleibe, dieselbe zu erhalten, wird dem Land^ Hofmeister Fidel von Thurn Vollmacht ertbcilt, die Absczung und Ersezung des Prälaten bei dem Pap^ dem Cardinal Rospigliosi und dem Nuntius Aguaviva zu betreiben. Absch. 479. lUe. — 2512. (ltiiÄ' Da der in Konstanz sich aufhaltende Prälat von Pfäferö seine Stift stets beschwert und nun auch ^ Gefälle und Einkünfte des RapperSwylcr Hofs angreift, ist die Angelegenheit dem Nuntius durch ^ verordneten Ausschuß zu empfehlen. Absch. 487. in. — 233 (1677). Dem neugcwählten Abte facius Tschupp, gewesenem Dekan und Convcntnal zu Einsiedel», wird gemäß gebührender Schirmspß^ gratulirt. Absch. 666. v. — 23 t (1677). Mit Rüksicht auf den erlittenen Brandschaden des Gottt'' Hauses bittet der Abt, selbiges mit einer beliebigen Steuer um etwas releviren zu wollen, was in ^ manglung von Instruction in den Abschied genommen wird. Absch. 673. vc. 13 LocgleS. Art. 233. (1663). Die Gemeinde Mels mag wie Flnms einen eigenen Wcibel haben und selben durch den Landvogt ein Mantel zugestellt werden. Absch. 379. p. — 239 (1676). Die Bür^' schaft und Gemeinde Sarganö soll zu Ersparung von Unkosten dem Landvogt und dem Schultheiß ^ demselben Tage die Huldigung leisten. Absch. 656. kk. — 23?. (1676). Wegen des Wcibcls in tannen bleibt es beim Alten. UM. oo. — 238. (1677) Das abermalige Gesuch der Gemeinde tanncn um einen eigenen Wcibel wird auf Gutheißen der Obern hin so entschieden, daß die Genick drei ehrliche Männer bezeichnen solle, aus denen dann der Landvogt einen erwählen mag. Absch. 6?^' — 239. (1678). Die Gemeinweide Buschär mag, so weit der Boden sich dazu eignet, umgebrochen ^ eiirgefriedct und stükweise verkauft oder verliehen werden; sollten die Inhaber solcher Stüke den i?l»^ derselben vcrnachläßigen, so fallen diese der Gemeinde zu, die die Nuzung zur Rhcinwuhrnng zu verwc»' hat. Außerhalb jenes Bezirks gelegenes Land mag ebenfalls von den Eigenthümcrn umgeakert und ^ gefriedet werden; die nicht angebauten Theile aber bleiben im Herbst und Frühling der Weide Baden. 1287 se;t, mit Ausschluß der Schafe. Da die obcrn Gemeinden durch die Einfriedung dieser Ländcreicn an Weide einbüßen, sollen sie dafür der Wuhrpflicht überhoben und dagegen die Zehnthcrren Pfäfcrs und Wehrerau den Zehntcrtrag für die Wuhrung verwenden lassen oder in anderer Weise dafür in Anspruch Mommen werden. Absch. 697. gg. Grafschaft Baden. Inhaltsübersicht. Verwaltung im Allgemeinen: 6. ^ Beamte, t—15. >6. ^ Allgemeine VcrwaltungSsachcn. 16-31. 1>- v. Rechnungswesen. 32—41. Obrigkeitliche Güter, Gefälle und Einkünfte. 12—5)1. ^udicatnr- und Eompetcnzanständc. 52—116. 13. Hechts- nnd Gerichtssachen. 111—124. 1^- ^ Schuld- ,n,d Fordernngssachen, Arreste. 125 >4». >i). - bk'beigenschaft und Fall. 149-156. 1»- y' ^zug. 157-173. l7. ^ P°l>ze>sachen. 174-134. Juden. 185 n. 186. Marchensachen. 187—196. Zehnten und Bodenzinse, Ehrschäze. 191—198. Zölle, Geleits- und Weggeldcr, Handel und Verkehr, Märkte, Straßen. 199-238. Kriegssachen, Schüzcnwesen; Festungsbau zu Baden. 239 292. Münzwescn. 293—295. Religion«- und Glaubenssachen; Kirchliches. 296—376. Gotteshäuser (Leuggeru, Wcttingen). 371—387. 1'ocaleS. 388-399. Landesverwaltung im Allgemeinen ». Beamte. ^rt. 1 Perzeichniß der Landvögtc und Landschreiber. 1. landvögtc. tttt? Bern. Andreas von Bonstctten, und nach seinem Tode Wolfgang von Mülincn. Kit!» Z üri ch. HanS Kaspar Eschcr. ttt» t L u c e r n. Jost Amrhyn. Iii» t Uri. Johann Franz Schmid von Bellikon. Kit!» S ch w y z. Johann Franz Reding. ttt»? Untcrwaldcit. HanS Peter Jmfcld. Kit«» Zug. Heinrich Zurlauben. Ittttl G l a r u ö. Hans Jakob Blumer. KiiiS Bern. Sainucl Tribolet. Kitt» Züri ch. Johannes Escher. Kitt? L u c e r n. Jost Dietrich Balthasar. 128« Baden. !«»<»!> Uri. Johann Peter von Roll, und nach dessen Tode Muheim als Statthalter. I«7I Schwh z. Bartholomä Schiudler. I«7». U n t c r w a l d c n. Johann Karl Leodegar Lussi. I«7S Zug. Johannes Weber. I<»77 Glarus. Hans Jakob Gallati. I<»7!». Bern. Samuel Stettler. 2. Landschrciber. I<»t12 Johann Franz Ceberg. littitt Bartholomä Schindler von Schwhz. I<»71 Huldigung des neuen LaudschreiberS Johann Karl Schindler. Art. 2. (1658). Dem alt-Landvogt Joh. Franz Reding soll die bei der Vogtei Baden stehende M stanz von 253 Pfd. bezahlt werden; ob auch dem alt-Landvogt Jost Amrhhn von Lucern die Forderung vo» 665 Pfd. 7 Schill. 5 Psen». ersezt werden solle, wird verschoben. Absch. 251. u. — 3. (1658). M geachtet des Widerspruchs von Zürich und evangelisch Glaruö sollen dem alt-Landvogt Amrhhn 665 Pst' 7 Schill. 5 Den. vergütet werden. Idiel. 22. — 4. (1659). Heinrich Zurlauben, des Raths von M Hauptmann über eine eidgenössische Compagnic der königlichen Leibgarde in Frankreich, wird von dc>» Staude Zug als Landvogt in Baden präsentirt und nach Ablegung der Huldigung bestätigt. Absch. 299- — 5. (1659). Dem gewesenen Landvogt Amrhhn soll die bei leztcr Rechnungsstellnng verbliebene Ae stanz vergütet werden. Absch. 297. g. — (166V). Amrhhn soll seine Restanz von seiner Landvog^ her aus den nächsten Gefällen der Vogtei Baden ausgerichtet werden. Absch. 306. xxx. — 7. (1660 Zur JnstructionSertheilung auf nächste Tagsazung zu Baden wird der Anzug in den Abschied genommen wie man sich bezüglich ver Huldigung des neucrnannten glarncrischcn Landvogts zu Baden verhalte» wolle, dessen Wahl mit großer Geldauflage belegt worden ist, entgegen den dießfalls ergangenen schieden. (S. Absch. 325. e.). — (1664). Die zu Baden versammelten eidgenössischen Gesandt leisten dem jüngst geborenen Sohne des Landvogts Tribolet Pathcnstelle. (S. Absch. 394. ct.).—1». (I67t> Nach Erläuterung und Ajustirung der Eidesformel wurde an die Stelle des zum Laudvogte der Gr»i schast Baden ernannten Bartholomä Schindler von Schwhz der neue Landschreiber Joh. Karl Schind^ eingesczt und beeidigt. Absch. 523. 1. — ZV. (1674). Den Steuermcher Hans Wiederkehr betreffs läßt man es bei dem zu Baden ergangenen Urlheil bewenden, und dem Landvogt wird schriftlich ^ deutet, daß, wenn der Enden sich keine andere taugliche oder willige Person finde und Wiederkehr ^ tauglich erzeige, ihm dießfalls zu disponircn überlassen sei. Absch. 589. 0. — II. (1675). Als Joha^' Weber von Wenzingen, ernannter Landvogt nach Baden, kein Attestat vorlegen konnte, daß er des ticirenö sich enthalten habe, vielmehr selbst sich dieses Fehlers schuldig bekannte und um Erlassuug ^ Eides bat, wurde ihm zwar Nachsicht gewährt und er angenommen, dagegen dem Orte Zug durch ^ Abschied notificirt, das Practicircn abzuthun, indem sonst nicht nur ein solcher Landvogt nicht adinill^ sondern Zug selbst in seiner Reihenfolge übergangen würde; dieß sei um so mehr zu beherzigen, als ^ Practicircn nirgends so üblich sei, indem schon seit Jahr und Tag um die Landvogteistelle getrölt u» Baden. 128!» doch bei der Wahl selbst der Schuldige nicht von der Obrigkeit als wahlunfähig bezeichnet wurde. Absch. 622. aa. __ H ^ (1677). Dem Dr. Noll. Schnork von Baden als Untervogt wird ein Gehilfe und Stellvertreter bewilligt in der Person des Schüzenmeistcrö Johann Franz Dorer. Absch. 666. t. — 13. (1677). Vei der Huldigung des Landvogts Gallati von Glarus wird die Gesandtschaft von Glarus an das Verzechen erinnert, daß die große Wahlauflagc abgestellt werden soll. Absch. 673. ss. — ZA. (1678). Schultheiß Schnorf, nach dem Tode seines Bruders, des Untcrvogtö Dr. Schnorf, und auf erfolgte Relation dessen Stellvertreters, Franz Dorer, bittet, daß sein Schwager, Amtmann K. Eglofs, als Stellvertreter der Untervogtci auf so lange bestellt werde, bis die Söhne seines sel. Bruders herangewachsen GZ wjrd bewilligt. Absch. 697. t. — IS (1679). Samuel Stettler von Bern wird als Landet beeidigt. Absch. 713. ii. b. Allgemeine VerwaltungSsachcn; Kanzleigebäiidc; Landvogieircform. Ärt. Hj. (1665). Waagmcister Heinrich Schweizer von Zürich verehrt in die eidgenössische RathS- lc eine mit den Wappen aller Landvögte, welche in den Herrschaften Baden, Thurgau, Sargauö und ^bcinthal regiert haben, pyramidenförmig bemalte Tafel. (S. Absch. 420. o.). — 17- (1666). Der Land- ^chwiber erörtert vor den Gesandten der regierenden Orte die Nothwendigkeit, für die Landschrciberei und lo> ein eigenes Gebäude zu erwerben, einmal weil bei bloßem Micthövcrhältniß viele Jnconvcnienzen ^ Nachtheile sich ergeben, uaiiicntlich im Hinblik auf die Archive, die bei einem Umziehen Schaden ' on und die überhaupt in Gewölben aufgestellt sein sollte», sodann weil dieses Verhältniß für die Orte ehrenhaft sei. Er glaubt, daß bei Erwerbung eines eigenen Hauses sich auch die nicht regierenden ^ betheiligen würden. Der Anzug wird erheblich befunden und daher an die Obern gebracht; in- ^schen mag sich der Landschreibcr um ein geeignetes Haus umsehen. Absch. 434. o. — 18. (1666). ^ Landschreibcr soll ein kommlicheS Haus für die Landschreibcrei und die Archive anzukaufen suchen ^ nachfragen, waö jedes der jüngcrn Orte, die an der Grafschaft keinen Antheil haben, dazu beitragen ^o, und sodann berichten, wie hoch der Kaufschilling jedes Ort zu stehen komme, damit auf nächste l Jahrrcchnung dießfalls instruirt werden kann. Zürich war nicht so weit instruirt. (Znsaz zum ^cher Exemplar). Absch. 442. in. — 11». (1667). Den Obrigkeiten wird die Erstellung einer Lo- ^lität ssir das eidgenössische Archiv und die Kanzlei zu Baden empfohlen. Die VIII alten Orte haben Kreits ihre Einwilligung dazu crtheilt. Absch. 453. in. — 2«. (1667). Innerhalb vier Wochen nach ^vpfang des Abschieds sollen die Obrigkeiteil melden, ob sie 306» Gulden zum Ankaufe eines Hauses ^ die Archive und die Landschreibcrei in folgender Proportion zu bezahlen bewilligen, nämlich jedes dct ^ alten Orte 250, Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhauscn je 175, Appenzell 75, Fürst und Sil. zusammen 15» Gulden. Alle künftigen Reparaturen fielen dem Landschreibcr zur Last, lch. 459. t. — 21. (1668). Der Kauf für die Landschrciberei und das Archiv wird ratificirt und ^ Ort eingeladen, das auf lcztcr Jahrrcchnung verabschiedete Betreffniß an der Kaufsummc von 2600 3»»o Gulden auf künftiger Jahrrcchnung zu entrichten. Absch. 473. n. — 22. (1668). Die Orte ^ cn ersucht, ihr Betreffniß an die Kaufsummc der Laudschrcibcrci auf künftiger Jahrrcchnung zu entasten. Der Kaufpreis ist 2600 Gulden und 10 Ducatcn Trinkgeld für des Verkäufers Hausfrau. Der ^ erschuß soll zu baulichen Aenderungen verwendet werden. Absch. 477. g. — 23. (1671). Landvogt vhesin, als Statthalter der Landvogtci Baden, legt im Namen der Erben des Landvogts Roll sel. die 162 1290 Baden. Rechnung ab, welche mit dem Bemerken abgenommen wird, daß die aus gewissen Gründen auf 800 Pfund hcruntcrgesezte Restanz den Erben des Landvogts aus den zu Baden fallenden Mitteln bei erster Gelegenheit bezahlt werden solle. Dabei wird dem neuen Landvogt ernstlich anbefohlen, die mit Botenlöhnen, Zurzacher Märkten u. f. w, auflaufenden Unkosten möglichst zu beschränken. Auch soll mit den Gerichtshcrren conferirt und ein Entwurf angefertigt werde», wie in Auffallssachen Siegel und Brief z" verstehen und gegen einander geachtet werden sollen. Absch. 523. u. — 24. (1674). Dem Landvogt ist über das durch seinen Sohn geschehene Anbringen wegen Aufnahme und Verfassen der Kundschaften bewilligt, daß, wenn solches in Gegenwart des Landschreiberö geschehen könne, mau dieses billig erfinde! auf widrigen Erfolg aber möge sich der Landvogt des Untervogtö oder Läufers bedienen. Absch. 589. d> — 25. (1676). Klage gegen den jungen Obervogt Zweyer wegen Betitlung des Landvogts zu Baden als eine fremde Obrigkeit u. f. w. (S. Absch. 659. k.). — 2<». (1677). Die Ober-Amtleute bitte», sie nach altem Herkommen Autheil an den Emolumcnten nehmen zu lassen, sie also von den Stubengeldern bei tazirten und überlassencn Diskretionen nicht auszuschließen. Beschluß: Sie haben au de» Sesselgeldern gleichen Antheil wie die Gesandten. Absch. 673. 22. — 27. (1680). Dem Landvogt Stetster wird die Amtsrcchnung zwar abgenommen, ihm aber ernstlich verwiesen, daß er von einer Partei, welche appcllirt hatte, die Strafe bezog. In kriminal- und Civilsachen soll überhaupt daö Urthcil stehen bleibe», bis die Appellation vollführt ist. Der Landvogt soll auch bei der ordinären Taxe des Audicnzgeldcs verbleiben, ohne Beisein der Amtleute, ausgenommen etwa in kleinen Sachen, kein Urthcil fällen, Rccesst, Confirmationcn u. f. w. nur durch die Kanzlei schreiben lassen, eö wäre denn etwa in der Eile um eine» Arrestbefehl oder ein Verbot zu thun; da mag der Landvogt selbst schreiben. Absch. 727. p. Landvoqteireform. Art. 28. (1653). Bei den Verhandlungen vom 20. October in Zug wurde geordnet: 1) Hinsichst^ des Auszugs des LandvogtS, daß der neue Laudvogt kein Comitat als etwa Söhne oder Tochtermän»^ und zwei andere Begleiter mitbringe und mit den beiden Gesandten seines Ortes nach Baden auf d" Tagsazung reise, alles Entgegcnreiten aus der Stadt Baden verboten sein solle, also daß, wenn der c>^ Landvogt und die Amtleute oder die Stadt Baden ihn begrüßen wollen, sie dieses in der Stadt oder dem Schloß am Abend der Ankunft oder am folgenden Morgen thun mögen, der Landvogt auch ^ solchem Anlaßc bei 100 Kronen Buße kein Gastmahl für Andere als für sein Comitat veranstalte n»^ den Ehrengesandtcn die gewohnte Dueatc, den Dienern die halbe Krone für die Mahlzeit nicht mehr z" geben Pflichtig sei, dagegen von ihm auch die 200 Pfund für seinen Aufzug nicht mehr in RechnN^ gebracht werden dürfen; 2) hinsichtlich der Geräthc in der Wohnung des LandvogtS, daß sie zum zungswerthe angeschlagen und von dem neu eintretenden Landvogtc übernommen werden, in streitig^ Fällen die Amtleute zwischen dem alten und neuen Landvogtc vergleichen sollen; 3) die 70 Pfund f"' das Comitat des LandvogtS an die Zurzacher Messe dürfen nicht mehr in Rechnung gebracht werde"' indem genügt, daß die Amtleute, Diener und Trompeter den Landvogt begleite»; 4) die bis dahin dem Rathhause zu Baden während der Tagsazung und bei Thciluug der GcleitSbüchsen für Kollation^' aufgewendeten großen Kosten werden abgeschafft; 5) die Landvögte sollen den Fehlbaren über die sezten Bußen hinaus keine Geschenke zumuthen, für Ehr'-, Gewehr- und Thurmstrafen Bescheiden^ brauchen, bei Urthcilsprüchcn nicht über die Tazc des gewohnten Audicnzgeldeö hinausgehen; .6)^ Baden. 1291 Landvogt soll den Untervögtcn für das Tuch zu den Mänteln nicht mehr als 7 gute Gulden bezahlen; ^ die Schreiber der Niedergerichte sollen ihren Schrciberlohn nicht höher stellen als der Landschrciber; ^ da etwelche Unterthanen mit zweifachen, sogar mit dreifachen Leibfällcn beschwert sind, dicß aber thcils vom Bcsize fälliger Güter oder sonst von einer gewissen Leibeigenschaft herrührt, so läßt sich hierin nicht d'vl ändern, es sei denn, daß man keinen neuen Einzügling, der sich nicht von seinem frühern Herrn Kklcdigt ha^ j,i eine Gemeinde aufnehme; daher denn auch jeder Angehörige der Grafschaft, wenn er in andere Vogtei oder in das Ausland zieht, die Leibeigenschaft auskaufen soll; 9) wenn der jeweilige Landvogt seine Rechnung vorlegt, soll derselben zugleich auch diese Reform beigelegt werden. Absch. 109. e. ^ (1654). Die Reformation der Landvogteivcrwaltung wird abermals vorgenommen und durchbrachen. (Diese Reform findet man im Anhang abgedrukt). Absch. 119. g.— 31» (1659). In Abänderung der Reform wird zugegeben, daß der aufreitcndc Landvogt den Dienern wieder, wie vor der ^cform gebräuchlich war, Geschenke geben und selbe verrechnen möge. Absch. 290. gg. — 31. (1667). ^ Reform des zugischen Abschieds wird in Bezug auf Baden von einer Commission der Beschlusscö- autrag ve,n Abschiede beigefügt: 1) Jeder Landvogt soll Strafen an Ehr' und Wehr nicht ohne chehafte 0ache und nicht ohne Beisein der Amtleute anwenden und was er jeder Partei dcßwcgen abnehme, ^be„ Verrechnung der Buße verzeichnen, auch in der Buße nicht über 25 Gulden hinausgehen; 2) Thurm- rase darf nicht in Geldstrafe umgewandelt werden; 3) der Landvogt soll der Urthcilc wegen mit dem udienzgxld bei der Taxe bleiben, die Unterthanen nicht hart anfahren, den Hilfe und Rath Begehrenden, rcmden und Einheimischen, gebührend an die Hand gehen; 4) der Leibeigenschaft halben bleibt cS bei ^ zugischen Abschied; der Fälle wegen hat eö bei dem Auskauf zu verbleiben; 5) der Landschrciber von aden sog die gefaßten Beschlüsse genau in die Abschiede verzeichnen und zwar für alle Orte gleich voll- ^a»djg. g) betreffend den Aufritt des Landvogts soll der Gesandten Verehrung ausgelassen werden; 7) ^ "r Zurzach auflaufenden Kosten sollen in der Jahrrechnnug spccificirt angegeben, die daselbst fallenden ^ ^ obrigkeitlichen Kosten abgezogen werden; 8) jeder Landvogt erhält laul Abschied von 1666 Augkauf des Holzes von den Unterthanen 70 Gulden; 9) bei den JahrrechnnugStagsazungen soll ) abgelegtem Gruß die Reform vorgelesen werden; 10) Confiöcationcn sollen ganz den Obrigkeiten ^chuet he» Landvögten nur zwanzig Procent und die 25 Gulden Buße für Ehr' und Gewehr v»»ncn. (Die Reformartikel der Tagsazung vom 6. Februar wurden auf der folgenden JahrrcchnungS- Liazung „ut wenigen Abänderungen angenommen. fNote in der bezüglichen Abschicdsbcilagc.f). Absch. -153. > Mal dem lczten Landvogt Unterwaldenö gewährt hatte wegen seiner besonders günstigen Rechnung. AbO 420. oo. — Akt. (1666). Landvogt Escher legt seine Rechnung ab. Sie befriedigt. Bei diesem Anlaß stl^ Landammann Reding eine von seiner Vogteivcrwaltung herrührende Nachforderung, die auf jedes ^ 20 Pfund oder 8 Gulden ausmacht, welche zu erstatten Bern wegen einer Forderung gleichen Betraf an Landammann Schorns verweigert. Glarus nimmt es in den Abschied; die übrigen sechs Orte richten ihr Bctreffniß. Absch. 442. k. — 3«. (1673). Landvogt Schindler legt seine leztc Amtörech»»^ ab. Absch. 567. w. — 37. (1674). Erste Amtsrechnung des Landvogtö Lussi. Absch. 593. ii. — ^ (1675). Dem abtretenden Landvogte K. L. Lussi wird die Rechnung abgenommen. Dabei wird von Zü^ und Bern in Frage gestellt, ob nicht der Landvogt die für Gestattung des heimlichen Begräbnisses cii^' Selbstmörders in Tägerfelden empfangene große Honoranz hätte verrechnen sollen, was in den Absch^ genommen wird. Absch. 622 bd. — 31». (1677). Die Rechnung des Landvogts Weber wird genehm^' Absch. 673. tt. — t<» (1678). Die Amtsrechnung des Landvogtö Gallati wird placitirt. Absch. 69?-^ — Ä4. (1679). Abnahme der AmtSrechnung des Landvogtö Gallati und Entlassung von seinem Absch. 713. llll. 2. Obrigkeitliche Güter, Gefälle und Ginkünfte. Art. 12. (1651). Der Antrag des Landvogtö und der Amtleute sowie des Untervogtö im thal, die auf Zinsen ausstehenden kleinen Schuldposten einziehen zu dürfen, um sie zur Erleichterung Verwaltung in größern Posten anlegen zu können, erregen Bedenklichkciten, werden daher in den AbD^ genommen. Absch. 46. x. — t3. (1659). Der abtretende Landvogt Jmfcld bezeichnet bei Ablcgung AmtSrechnung einige den Obrigkeiten zustehenden Gefälle und Befugnisse in der Grafschaft, damit ^ nicht in Vergessenheit gerathen. Absch. 290. s. — /t/4. (1661). Ausschüsse von Würenlingen trage» ^ -) Die Geleitsrcchnungcn der übrigen Jahre finden sich nicht vor. Die Einnahmen aus den GelcitSbüchsen der Frei^l erscheinen hier deßwegen, weil sie mit denen der Grafschaft Baden jeweilen gemeinschaftlich in Rechnung gebracht wurden. Baden. 12i)3 ^ sie laut ihrer Briefe und Siegel dein Landvogte für die zwei Jahre seiner Regierung ein gutes Mast- vusin zu geben und von dem Holze, das sie außer die Gemeinde verkaufen, den dritten „Stumpen" ^ bezahlen pflichtig seien, auch jeden Laudvogt bei Antritt seiner Regierung um die Erlaubniß, Holz zu ^ucu, zu bitten Pflegen, der Landvogt Zurlaubcn aber sie gestraft habe, weil sie ihm ihre alten Briefe ^ Siegel aus Furcht, sie laut der Drohung des Wcibels nicht mehr zurük zu bekommen, vorzuweisen ^weigert haben; daher sie um Rükgabe der Buße und um Schuz bei ihren alten Rechten bitten. Der Vogt entgegnet, daß die von Würenlingcn gemachten Angaben mit dem Urbar nicht in Einklang ge- " en seien, er jene Briefe also zur Begleichung habe einschen wollen, sie aber geantwortet haben, ihre ^ ^ siehe nicht auf, bis die Gesandten kommen; auch haben sie den Werth einer auf sein Anhalten ihm ^Weinfässern übcrlafscncn Eiche au dem Holzgclde abgezogen; wegen solcher Unbescheidcnheit habe er "u auch einen ihrer Rädelsführer in Gefangenschaft gelegt, mit Vermelden, der Gefängnißthurm werde ^^ber ausgehen, bis die Lade aufgegangen sein werde. Beschluß: Bezüglich des Mastschweins und ^ Briefe soll eö zwar sei Verbleiben haben, um Holzhau aber soll man alljährlich anfragen, unter An- dc/ ^ verkauft werde. Der Förster von Würculingcn soll durch einen dem Landvogt abzulegen- ^ Eid verpflichtet werden, über Holzhau und Holzverkauf dem Landvogt zu berichten. Absch. 327. I. (166l). Die vom Landvogte vernachlässigte Schloßmatte zu Baden wird auf acht Jahre dem " lchrcibcr mit der Verpflichtung verliehen, dieselbe zu äufucn; der Landvogt habe ohne sie hinreichend la>U ^ ^ bb66Z). Da Laudvogt Blumcr sich geweigert hat, die Nuzung der Schloßmatte falle Verabredung dem Landschreibcr zu überlassen, und dieselbe von Zürich und Bern ebener ihre folgenden Landvögte in Anspruch genommen wurde, wird beschlossen, der abziehende Land- »nd Dünger des leztcn AmtSjahrcö dem folgenden Landvogt um billige Vergütung überlassen Abs Hälfte des Düngers auf die Neben, die andere Hälfte auf die Matte verwenden, dix ^ ^ (llitiö). In den Abschied, daß die anstoßenden Gemeinden und Gcnchtsherrcn ^ von Aare und andern Flüssen angeschwemmten Gricnlagcr und Ansäzc, die bisher den hohen ^ssciten zuständig gewesen, ansprechen. Absch. -134.1. — 48. (1666). Auf das Gesuch der Gemeinden s»n Würenlos, die Schuldigkeit, das Schloß Baden zu beholzcn, durch eine jährliche Gcld- "vc abtragen zu dürfen, wird fcstgcsczt, daß beide Gemeinden statt der Holzlicfcrung dem Landvogt Aiiul^^ ^ Gulden entrichtcil sollen. Absch. 442. n. — (1675). Dem neuen Landvogt und den ^ cuten wird aufgetragen, das seit etwa hundert Jahren nicht bereinigte Schloßurbar in Ordnung zu E Absch. 622. ee. — k!v. (1676). Die Ablösung des auf dem Stadhof in den Bädern stehenden ^ Gulden, verzinset mit 3t) Gulden, wird dem Franz Karl Eglofs, der Stift Baden kular""""' Briefe gestattet. Diese 600 Gulden sollen sammt 200 Gulden, welche arme Parti- Klingnau schuldeten, den Obrigkeiten zu Händen gestellt werden, jedem Orte 100 Gulden, iu f ^ ^ ^ (llj80). lieber deil Hausrath im Schloß ist durch die Amtleute ein Inventar öligen, „ach welchem der neue Laudvogt denselben zu übernehmen hat. Absch. 727. tz. 12!14 Baden. 3 Judieatur- und Competenzanstande Prätension Berns zu Birmensdorf und Gebensdorf. Art. 32. (1653). Zur Austragung des Mischen den Verwaltungen von KönigSfelden und ^ Grafschaft Baden wegen Birmensdorf obwaltenden Streites werden Bürgermeister Waser und Landamma»" Zweher zusammentreten. Absch. 85. i. — 33. (1653). Der Anzug Lucernö, zugleich mit dem Anstel wegen Birmensdorf auch den Span mit Bern wegen der Jurisdiction über die Reuß längs der Grän!' zwischen der Grafschaft Baden und der bernischen Landschaft durch Bürgermeister Waser und Landamma^ Zweher entscheiden zu lassen, wird verschoben. Ibill. k. — 3 t (l658). In Bezug auf BirmenSdol! gibt man den Obern zu bedenken, ob man in Erwägung der Sache eö bei den gegebenen Ortssinn^ bleiben lassen wolle. Absch. 245. i. — 33. (1658). Weil der jezige Hofmeister zu KönigSfelden GcrichtSherr zu Birmensdorf seine Gewalt mißbraucht, frägt eö sich, ob die Obrigkeiten eö so genieß haben und ob nicht Lucern seine crtheilte Ortsstimme zurükziehcn wolle. Absch. 249. k, — 31». (165K Bern verlangt die Vollziehung der in Bezug auf Birmensdorf dem Amte KönigSfelden durch die heit der Ortsstimmen zugestandenen, in alten Urbanen und Briefen begründeten Rechte, während ^ Landvogt von Baden, unterstüzt von Schwhz, Unterwalden und Zug, die Rechte der Grafschaft Ba^ auf Birmensdorf festhalten will. Nachdem man sich verständigt hat, daß einige in Behandlung lieget Frevel durch den Landvogt abgewandelt werden sollen, wird die weitere Entscheidung verschoben. Abt 25l. v. — 37. (1658). Wegen des von dem Hofmeister zu KönigSfelden dem Pfarrer von BirmenSd^ zugcmuthete» allzuscharfen Reverses soll mit Bern Unterredung gepflogen werden. Idill. uu. — (1658). Wenn Lucern die crtheilte Ortsstimme wegen des Schreibens und SiegelnS zn Birmensdorf »t zurükziehcn kann, so soll sich dicß doch auf die Lehcngüter Königsfeldens beschränken, der Landvogt das Recht auf die eigenen Güter laut Urbar festhalten. Idill. vv. — 31». (1658). Den Amtleuten ^ Grafschaft Baden wird dringend empfohlen, die von Bern eingelegte Klage über Vcrlczung der Rcct des Klosters KönigSfelden zu Birmensdorf und Gebensdors zu respectireu; worauf die Amtleute ihr nehmen zu rechtfertigen suchen. Absch. 275. <1. — «1». (1659). Bern beschwert sich, daß Vogt Zehi^' zu Birmensdorf durch Erbauung einer neuen Trotte die Rechte KönigöfcldcnS verlezt habe. Die bleibt für dießmal eingestellt, weil Zchnder zur Antwort nicht verfaßt ist. Absch. 290. g. — <» 4. (1^ Die Berechtigung Berns , in Gebensdorf einen eigenen Schreiber zu haben, wird auö verschiedet Gründen bestritten. Man will diese wichtige Sache auf einem Tag zu Luceru berathen, um dem Vogt noch vor Ablauf des Jahres Befehle geben zu können, da die folgenden sechs Jahre das Landvogt amt von evangelischen Landvögtcn verwaltet werden wird. Absch. 306. vökw. — <»2. (1660). Da Jahren die Schreiberei zu Birmensdorf durch „Geschwindigkeit" mit Stimmenmehrheit der regieren^ Orte an das Haus KönigSfelden gebracht worden ist, so wird der dicßfalls gethane Anzug zu weit Nachdenken der Obrigkeiten in den Abschied genommen. Absch. 314. 8. — «3. (1661). Nicht zu t gessen, wie die für Birmensdorf und Gebensdorf ertheilten Ortöstimmen betreffend Schreib- und Sict recht zurükgenommen werden mögen. Absch. 325. vv. — t»t (1661). Wenn von dem jezigen La»d^ der andern Religion die Schreiberei zu Birmensdorf auf Seiten des Hauses KönigSfelden in'ö Werk . würde, so soll der Landschreiber und der Untervogt entgegen treten, überhaupt aber berichten, wenn Baden. 12N5 i">n Nachtheil der katholischen Religion unternommen wird, besonders auch den unkatholischcn Befizer des Aütihofs „abschaffen" nnd die Etzwylcr gegen den Obervogt von Schenkenberg schüzcn. Absch. 327. — ? ^ (^62). Das Schreib- und Siegelrecht zu BirmcnSdorf wird dein Kloster KönigSfeldcn vom Land- Leiber von Baden im Auftrag der fünf Orte fortwährend widersprochen, ungeachtet die erwählten Säzc """"üthig dasselbe als begründet anerkannt hatten; denn Luccrn und Uri behaupten, seiner Zeit darüber '"Hl recht berichtet, die andern, gar nicht bcigczogcu worden zu sein. Zürich, Bern und evangelisch Glarus Aeben die Sache in den Abschied, in der Erwartung, daß man dem in bester Form von den beidseitigen ^en gcthancn Spruch nachkommen werde. Absch. 358. vv, — <»<». (1662). Der Landschreibcr berichtet, ^ schon früher, nämlich 1648, von KönigSfeldcn das Schreib- und Siegelrecht zu BirmcnSdorf, sowie zu WohlenSwhl im Frciamt tentirl und daß dcßwegcn von vier Herren ein Projekt entworfen, in '"Ken Sache auch nach Bürgermeister Hirzcls Tode Bürgermeister Waser mit Landammann Zwcycr '""""t, bei Nachsuchung der Ortöstimmcn wahrscheinlich Schwyz, Unterwalden nnd Zug übergangen, ^ erst die tzxccution versucht worden sei und zwar mit Ausdehnung nicht nur auf ^^»üüter, sondern auf die ganze Gemeinde, was dann die Unterthanen zu klagen veranlaßt habe u. s. w. jur^ ^ ^ N"ehdcm iwar Luccrn und Uri ihre OrtSstimmen zurük gezogen haben, somit " Abwehr des der katholischen Religion drohenden Nachthcils jenes von KönigSfeldcn erworbene Recht djx ^ ""schoben ist, wird die Sache doch nochmals in den Abschied genommen und zwar 1) weil, wenn ^ Bciucrsame zu BirmcnSdorf weder zu Baden noch zu Königöfelden ihre Sachen verschreiben läßt, Infusio,r nur größer wird, jedenfalls aber kein Abfall von der Religion zu besorgen ist; 2) weil ^ de» Hofmeister Dachsclhofer eine bessere Ordnung im Zehnten begonnen wurde; 3) weil dem St. Urban durch Bern das Schreib- und Siegelrecht über einen großen Thcil seiner Güter . ^ 'st- Sofern also Bern auch bei Schwyz, Unterwalden und Zug den Conscnö für Birmcusdorf ieucö Recht in Birmenödorf eingeräumt. Absch. 420. W8- — <»8. (1666). Da ge- ^ werden muß, daß Bern seine Ansprüche auf die Schreiberei zu BirmcnSdorf wiederholen werde, . " der Sache am besten abgeholfen werden, wen» Lucern und Uri die ertheiltcn OrtSstimmen zurük- die^i ^ (1674). Auf Anzug des LandvogtS, daß der Hofmeister von KönigSfeldcn üln ^^^'bung von ZinS- und Kaufbriefen zu BirmcnSdorf und GcbcnSdorf, ungeachtet die hicfür fvn^ ^^ien Ortöstimmcn zurükgcnommen worden seien, zum Nachthcil der hohen Obrigkeit zu üben d>ttb Landvogt befohlen, bis zum Entscheid der Orte, der auf nächster Jahrrechnung gefaßt Herkommen zu verfahren. Absch. 583. W. — ?<>. (1675). Die katholischen Orte daß in Bezug auf die Kanzlcircchte Berns zu Birmenödorf die ertheiltcn Ortsstimmen zurük ""Mn s»j - „ , » krn " ^'"d daß vor den Niedern Gerichten zu BirmcnSdorf von jeher nur Civilschuldcu und Kauf- k>üch' verhandelt worden seien, Kauf- und ZiuSbricfc zu schreiben und zu siegeln, sowie alle buß- A»fe ^"chen der Landvogtei zustehen. Absch. 622. x. — 7 1. (1679). Die Ansprüche Berns aus die »Uf ""d Bestcgclung der Kauf- und Zinöbriefe und auf die nieder» Bußen in BirmcnSdorf sind "'"er künftige« Confcrcnz urkundlich zu untersuchen. Absch. 713. pp. y. Vcrhällniß zum BiSthum Konstanz. i", (V. (1658). Es fiel auf, daß die niedergerichtlichen Unterthanen des Bischofs von Konstanz )'Ogau einen leichtern Eid schwören als diejenigen zu Klingnau, Kaiscrstuhl und Zurzach. Man 129« Baden. fand darin etwas abzuändern zwar keinen Grund, nahm dagegen den leztcrn Eid in den Abschied. 6' lautet: „Ihr werdet schwören, gemeinen Eidgenossen der VIII alten Orte von Stett und Ländern a>^ euern rechten Oberherren stete Treue und Wahrheit zu halten, ihren Nuzcn zu fördern und Schaden Z» wenden und ihrem Landvogt, hie gegenwärtig N. N., in den hohen Gerichten gehorsam und gewärtig ^ sein, die helfen fertigen nach dem und sich das gcbürt; alles getreu und ungefährlich; doch unserm g»» digen Fürsten und Herrn von Constanz und dcro Stift daselbs an aller ihrer Herrlichkeit, Gerichten Rechten ohne allen Schaden. (Gedenke des Kriegslaufens. Item Zerwürfniß. Item Reißens.)". Abß 251. g. — 73. (166l). Uri und Zug führen Beschwerde, daß in der Chorherr Muheim'schen Erbsch^ von Zurzach der Fürstbischof von Constanz nicht nach alter Form den Streit vom Obervogt, als de>» Niedergerichtc, an das Hofgericht, sondern an das Konsistorium als geistlichem Tribunal geleitet und ^ durch den regierenden Orten die Appellation entzogen habe. ES wird deswegen an den Bischof geschrieben keine Neuerung einführen zu wollen. Absch. 324. k. — 74. (1673). Ausschüsse aus der Gemelli Koblenz klagen, daß der Obcrvogt für gewisse von der hohen Obrigkeit zu bestrafende Vergehen eben st viel Buße fordere als der Landvogt; daß er nach Belieben Ursäze aufstelle, wie solches 1669 in Bej»i auf den Kirchhof geschehen; daß er in seinen Gerichten keine von dem Landvogtc beeidigten Stcucrmcic» die auf die fehlbaren Sachen Acht zu geben und selbe zu leiden haben, zulasse, keinem Unterthancn oh»' sein Erlauben an den Landvogt sich zu wenden gestatten wolle; daß er die Verleihung der Tavernen st^ zueigne. Obervogt Zweher wird nun auch darüber einvernommen und hierauf gefunden, daß ein O' richtsherr dieser Enden Niemand höher abzustrafen Gewalt bat, als bis auf 9 oder 10 Pfund (zu ^ Lucerner Schilling), und Ursäze auf 18 Pfund zu stellen, wovon der halbe Theil der hohen Obrig^ gebühre; weiter gehende Ansprüche des Obervogtö seien zurükzuweisen und ungültig. Absch. 567. 22.-" 73. (1674). vr. Mohr von Mörsburg und Obervogt Zweher von Klingnau, im Auftrage des Fü'st bischosö von Constanz, verlangen und erhalten über die lcztjährigcn Beschlüsse betreffs Koblenz und Z»' zach die nähere Erläuterung: Weil laut des Landmarchcnbriefs die Jurisdiction der VIII Orte bis'" die Mitte deö Rheins geht, so ist der neue Lehen- oder Steudlcrbrief aberkannt, die Gemeinde Kobt»'" bei ihrem alten Stcudlerbrief und der Hans Schweri in Betreff der Abfuhr großer Schiffe bei sei»'"' Lehen geschüzt. Fernere Erläuterung: Bußen und Ursäze deö Gerichtsherrn dürfen 10 Pfund nicht üb» schreiten; die auf dem Zurzacher Markt vorgekommenen Insolenzen, daß nämlich gewisse Späher unbedeutende Sachen, sogar solche, die sich vor deö Landvogts Zeiten ereignet, dem Landvogt ohne ^ Warnung des Gerichtsherrn vcrzeigt oder selbe dazu benuzt haben, die Leute zu „ranziouiren", wobei ^ ehrliche Leute mit Hurengesindel in Ungelegeuheit gebracht worden, seien allerdings zu bedauern, beso»^ daß man zu Gefahr ehrlicher Leute mit Hurengesiudel solche Schcrgerci getrieben; indessen sei nun''" solcher Gesell auf zwei Jahre lang verbauuisirt und zwei oder drei andern sei der Besuch der Zurj»^ Marktes verboten worden. Absch. 593. kk. — 7«». (1675). Obervogt Mohr und Vogt Zweher M"" Beschwerde, daß dem Bubenbergischen Vertrage zuwider oft Leute nach Baden citirt werden ohne gegangene Voruntersuchung von Seite deö Niedcrgcrichts; daß auch allerlei Mißbräuche auf der ZuU^' Messe statt haben. Befunden: Auf Seite der Niedergerichtc werde auch oft über den Vertrag hinausgega^. die Bestimmungen des thurgauischen Malefizvertrags zwischen Bern, Freiburg und Solothurn einerseits ^ den VII regierenden Orten andererseits möchten für den Bubenbergischen Vertrag als Erläuterung di»""' Baden. 12S7 Dieser Vorschlag wird dem Bischof von Constanz zur Kcnntniß gebracht und den Obern anheimgestellt, um nächste Couferenz darüber zu instruircn. Bezüglich der Zurzachcr Messe soll dem Herkommen gemäß ^»fahren werden. Absch. 622. u. — 77. (1677). Der bischöflich constanzische Abgeordnete, vr. Mohr, ^"nscht und erhält in Bezug streitiger Ausdehnung der von dem Obcrvogt Zwchcr verwalteten bischöf- >chcn Gerichtsbarkeit auf Grund verspäteter Einladung Aufschub, doch mit Verweisung auf einen darauf täglichen Abschied von 1619. Absch. 673. >vv. — 7t?. (1678). Mit dem bischöflichen Obervogt Mohr ^'lrd auf Ratification hin ein Vertrag abgeredet, laut welchem die bischöflichen Gerichte Kundschaften aus pudern Gerichten durch den Landvogt citircu lassen sollen, und umgekehrt, die Ursäzc nicht höher als 16 1s»»d stellen dürfen, die Jagd den Obcrvögtcn persönlich und aus Freundschaft erlaubt wird, die Man- in oberherrlichcn Sachen nur im Namen der Hoheit vom Landvogt ausgehen, niedcrgerichtliche Sachen ^o» den Obcrvögtcn auSgckündct werden mögen. Im Ucbrigcn läßt man es bei den bestehenden Vcr- "iigen verbleiben. Absch. 697. r. — 7i>. (1679). Mit den Abgeordneten des Bischofs von Constanz, Heinrich Reuward Göldli von Tiefenau, Obervogt zu Arbon, Liccnciat Joh. Kaspar von Mohr, Obervogt Misburg, und Sebastian Ludwig von Beroldingen, Obcrvogt von Bischofszcll, wird ein Abkommen hoffen, laut welchem hinsichtlich der bischöflichen Gerichte fcstgcsezt wird: Es bleibe der Bubenbergischc ^trag von 1456 und der Landcnbcrgische von 1526 in Kraft; die in den zwei bischöflichen Acmtcrn ^aiserstuhl und Klingnau vorfallenden, die hohen Gerichte betreffenden Straf- und Bußcnsachen sollen den bischöflichen Beamten nicht vcrthädigt, sondern alles vor Gericht gezogen und die Kundschaft in "Wesenheit deö Landvogtö oder seines Stellvertreters aufgenommen, in (Zivilsachen die Kundschaften von ^ Landvogt und von den bischöflichen Beamten einander gegenseitig gestellt, in den Ursäzcn nicht über Pfund hinauSgeschrittcn, den bischöflichen Beamten in den bischöflichen Gerichten auö Freundschaft die ebung der Jagd zugestanden, die Jagdbußen aber von denselben mit dem Landvogt gethcilt, den auf und Münzsachcn bezüglichen Mandaten der hohen Obrigkeit ungehinderte Publikation zugelassen "^e. Absch. 713. ss. Verhältnis« zun« Johanniter-Orden. Art. (1668). Auf Befehl deö Cardinalö von Hessen wird ein Memorial an die VIII Orte cinge- und in demselben die Behauptung durchgeführt, daß die Comthureicn Leuggern und Klingnau in den °rferu Leibstadt, Füll, Gippingen, Reucnthal, Hcttcnschwyl, „Guxmühle," Fchrcnthal, um das Wasser zu bxj Döttingen und in der Au Twing und Bann, Wunu und Wcid, alle Gerichte über Eigen und Erb ^ alle Bußen unter 3 Pfund besizcn, ebenso die Taverne und daö Recht, Einungcn zu sezen; daß daö Hauö Zögern besonders im Kirchspiel Leuggern die Jagdbarkeit iunc habe, zu dem Ende auch die Hunde allda ^altcu werden, wobei zu merken, daß dieß unter und ob dem Ball) bis auf Schwatterlen (Schwatterloch), noch in daö Kirchspiel gehört, gemeint ist; ebenso die Fischenz (mit Ausnahme einer kleinen, den hcr"^" ^ gehörenden Stelle) von dem Schmidbcrge bis an die „Wcrrcte" herunter und von da wieder ""f bis an die Betznau, gemäß StiftungSbricf Walters von Klingen von 1274 und Vertrag mit dem 'Hof von Constanz von 1517. Darauf gestüzt und mit Berufung auf die 1598 an alle Inhaber von ^ ^nzrcchtcu im Rhein und seinen Zuflüssen, nämlich in der Aare, Wntach, Schlücht, Thür, Töß, Glatt bc>s ^'""uat und Snrb ergangenen Einladung, eine Fischcreiordnung aufzustellen, wird nun erwiesen, ^ Haus Böllstein kein Fischcrrccht besaß und daher auch die Stadt Brugg die von den Herren von 163 1298 Baden. Hallwhl erworbenen Niedern Gerichte zu Böttstein (um 1500 Gulden) an Jörg von Angeloch zu Baden und dieser an die Herren von Roll ohne Fischenz verkaufte und weder Fischen; noch Jagdrccht »och Tavernenrecht im Berkaufsbriefe genannt wurde, die von den Besizcrn Böllsteins und Bernau'ö angesprochenen und geübten Rechte des Wildbanns, der Fischenz, Tavernen- sowie Mühlcrecht, Hcuzchnten, Ehrschaz, Fertigung innerhalb des Kirchspiels Leuggern hiemit nur durch Conuivenz des Comthurs von Roll von ihnen usurpirt, das Jagdrecht im Besondern bei Revision der Dorfgcrechtigkeit Böttstein 1015 aus Unkenntnis des Libells von 1534 ihnen zugeschrieben worden sei, woraus folge, daß die Herren von Roll als Erbe» des Comthurö und die Bürgen des Comthurs laut Bürgbrief von 1603 diese und andere Verluste der Comthurei zu ersezen und über die an sie erhobenen Ansprüche nicht in Uri, sondern in dem Gerichtsbc- zirke der Grafschaft Baden, wo die Objecte liegen, zu antworten verpflichtet seien. Dieses Memorial wird dem Abschied beigelegt, damit die von Roll gegen selbes sich vernehmen lassen können. Diese berufen sich sodann in ihrer an die Kanzlei zu Baden eingegebenen Antwort auf den mit dem Comthur- Ballif von Metternich getroffenen, von dem Nuntius und dem Großmeister zu Malta bestätigten Vergleich , auf den 1659 wegen der Schuldverpflichtung des Grafen von Sulz gemachten Vertrag und auf das 1663 mit dem Prior von Ungarn, jezigem Comthur, geschlossene Uebereinkommen, und bemerken bezüglich des Gerichtsstandes, daß sie gemäß der erhaltenen Ortsstimmen lediglich in Uri belangt werde» können.. Absch. 475. t. (Vergl. auch Art. 115, 116, 133, 140). Gerichtsbarkeit zu Murzeln. ' Art. 8 t. (1664). Gegenüber der Behauptung Zürichs, daß der Schmied zu Wurzeln zwar hinter den Steinen gesessen sei, welche die Grafschaft Baden und die Herrschaft RcgenSbcrg trennen, daß c> aber von jeher zu dem Gerichte Weningen und zu der Herrschast Regensberg gehört habe, beschließe» die V Orte: Bis Zürich die anerbotenen Beweise bringe, seien die Häuser hinter den Steinen als z»^ Grafschaft gehörig zu betrachten, habe daher der Schmied den VIII Orten zu huldigen und die aufgelaufenen Streitkosten zu bezahlen, doch soll er bezüglich der Religion nicht behelligt werden. Absch. 404. w' — 82. (1665). Für die Behauptung betreffs der Schmiede zu Wurzeln verweist Zürich auf die Oll nung von 1562, auf ähnliche Verhältnisse zu Altstätten, Rafz, Ellikon und auf getroffene obrigkeitlich Verfügungen; worauf die übrigen regierenden Orte die Sache all rokoroullum nehmen und einstweilen von der Huldigungsforderung abstehen. Absch. 420. u. — 8tt. (1666). Da die Mehrheit bei der Ä»- ficht beharrte, daß der Bewohner der Schmiede in Baden zu huldigen verpflichtet sei, aber auch Z>ll'^ von seiner Behauptung nicht weichen wollte, wurde auf die Bahn gebracht, diese Schmiede zu Verhüt»^ künftiger Späne zu versezen. Absch. 442. r. Vcrhältniß zu St. Blasien. Art. 84. (1666). Nachdem der Abt von St. Blasien dem constanzischeu Obcrvogt Joh. FrnNl Zweyer um seiner und seiner Vorfahren Verdienste willen auf Abschlag seiner Prätension die nied^ Jurisdiction über etwelche Fleken in den Aemtern Siggenthal und Ehrendingeu für 1000 Guide» ewiges Erblehen schon vor zwölf Jahren übergeben hat, die Zustimmung der regierenden Orte aber »'^ scheint eingeholt worden zu sein, wird in den Abschied genommen, ob nicht von den regierenden die 100t) Gulden dem Abte angeboteil und das Lehen an die hohe Obrigkeit gekauft und den Amtle»^' zu Baden in Verwaltung gegeben werden soll. Absch. 442. p. — 8S. (1667). Bei Vorlegung Baden. Zweyer'sche Lehen betreffenden Briefs des Prälaten von St. Blasien verlangt Zürich, daß nicht mit Mehrheit darüber abgestimmt, sondern jedem Orte das Zugrecht zugestanden werde. Auch Bern und Lucern wollen noch keinen MchrhcitScntscheid, bleiben aber mit Zürich in der Minderheit. Absch. 459. 8li (1674). Propst Ziegler zu Klingnau und Pfarrer Baldingcr zu Kirchdorf, Convcntuale u»d Abgeordnete von St. Blasien wegen der St. blastschen Gerichte, und Obervogt Zwcyer zu Klingnau, ebenfalls wegen der St. blasischcn, dann aber auch wegen seiner eigenen Gerichte zu Baldingen und Böbi- ^u, dringen darauf, daß der von Landvogt Eschcr wider den Vertrag von 1617 'über die Taverne von Dberendingen ausgegebene Lchcubrief ungültig erklärt und die von demselben errichtete Stelle eines Steucr- uieiers zu Baldingen als unnöthig, namentlich weil dort kein Gericht sei, aufgehoben werde. Es wird ihnen ^sprachen. Absch. 593. mm. — «7. (1676). Da Junker Zwcyer zu Klingnau in der Verwaltung der ^ustanzischcn und St. blastschen Gerichte sich nicht nach den Verträgen richtet, werden ihm scchSzchn unterschiedliche Punkte spccificirt, über die er bis zur nächsten Tagsazung Auskunft zu geben aufgefordert wird, ^bsch. 650. oot>. Verhältniß zu den Grasen von Sulz. Art. 8«. (1652). Zu Erledigung der vom Grafen von Sulz gegen die Vercnastift in Zurzach über Vcrlezung seiner Jurisdiction in Kadclburg geführten Klage werden Sekelmcistcr Werdmüller und Landau»»«»» Zwcyer mit Dcputirten beider Theilc am 16. September zu Baden zusammentreten und die zu vergleichen suchen. Absch. 72. n. — 8?». (1652). Nachdem die Abgeordneten vcs Grafen von ^ulz vorgetragen, wie die Stift Zurzach dem Grafen in seiner hohen Jurisdiction Eintrag thue, indem Ebings die 10 Pfund Buße laut alten Verträgen zwischen der Niedern und hohen Jurisdiction zu seilen sei»,,, dagegen das niedere Gericht in Eriminalsällen nicht ohne Nachthcil dcö Grafen und der ^ültshandhabung den Voreutscheid haben könne, ob das beklagte Vergehen malcfizisch sei oder nicht, und auf Gegenklage der Stift, daß, ungeachtet der Graf laut Erkanntniß von 1595 zu Kadclburg nur das . Zog, Geleit, Forst- und Wildbann habe, von den gräflichen Beamten den Untcrthauen zu Kadel- der freie Kauf des Salzes verboten, an Märkten Standgeld bezogen, der Steinbruch angesprochen, lü) Kohleubrände die Waldungen ausgebeutet, durch Gewild die Saaten verheert werden, — wird in "tgchtenöweise gefunden: 1) Alte Briefe und Verträge u. s. w. bleiben in Kraft; 2) wenn offene Dieb- vorsäzlicher Mord, Brandstiftung u. s. w. vorfallen, mag der Graf die Schuldigen ergreifen lassen; Verdacht obwaltet, soll das niedere Gericht mit Zuziehung dcö gräflichen VogtS oder Zollers die Kundschaften abhören und sodann über die Bcgründethcit der Klage entscheiden; 3) aus ' Eigenthum der Maleficanten sollen zuerst die rechtmäßigen Kosten und Schulden bezahlt werden; ^>Ullichtlich ves Salzhaudcls und des Wildschadens wird die gräfliche Regierung laut Anerbieten ihrer lleordneten die Bewohner von Kadclburg unbeschwert lasse». Absch. 75. b. — ?»«. (1654). Auf die Teilung der Gemeinde Kadclburg und der Stift Zurzach, daß ihnen von dem Grafen von Sulz viel lua ^ geschehe ^ nachdem der Graf Johann Ludwig von Sulz mit Bezugnahme auf die Vcrhand- ü don 1652 erklärt hat, den entworfenen Vergleich nicht annehmen zu können, werden Sekelmeistcr fer/ Zürich und Oberst Zwcyer von Uri beauftragt, nochmals mit dem Grafen in eine Con- übe"^ zu treten. Absch. 122. oo. — »1. (1659). Auf Klage der St. Vercnastift in Zurzach Mißhandlungen, welche der Graf von Sulz den Angehörigen der Stift, Georg und Heinrich Zuber 1300 Baden. zu Kadelburg, zugefügt, wird dem von Zürich gemachten Vorschlag beigepflichtet, daß nämlich zwei Abgeordnete von Zürich und von Lucern dahin gesendet werden sollen, und Hauptmann Adolph Sonnenberg hiefül bezeichnet. Absch. 301. p. — (1660). Die Stift Zurzach klagt abermals über Verlezung seiner Rechte in Kadelburg von Seite des Grafen von Sulz: Der Graf hindere, dem Kaufbrief von 145t zuwider, die Ausbeutung eines der Stift gehörigen Steinbruchs im Banne Kadelburg, verweigere die Vollziehung eines upxellunäo von der Stift gefällten Urtheilö, habe in Kadelburg einen Zollstok errichtet, verlange von den Krämern durch das ganze Jahr Standgeld, verbiete die Verscheuchung des Wilds, schädige die Feldfrucht durch die Jagd, die Waldung durch AuShauung der jungen Eichen, maße sich de» Salzhandel an, behandle überhaupt Kadelburg als ihm unterthänig und verachte den von der Eidge' nossenschaft der Stift zugesicherten Schuz. Da sich daraus ergibt, daß der Graf die gegebenen ZusM rungen nicht erfüllt hat, wird der Landvogt mit den Amtleuten beauftragt, mit dem Grafen nochmals Z" conferiren und über den Erfolg an die Standeöregierungen zu berichten. Inzwischen wird die Angelegen' heit in den Abschied genommen. Absch. 306. t. — (1674). Obcrstlicutenant Wcrdmüller schreibt, daß der Graf von Sulz den Fleken Rheinheim „einzusaugen" und in Vertheidigungsstand zu sezcn vor' habe, und frägt an, ob man eidgenössischer SeitS dieses zugeben wolle. Beschluß: Da auf solche Rheinheim zur Stadt erhoben und von derselben aus der Markt von Zurzach noch mehr als bis dahin geschmälert werden möchte, wird die Zustimmung verweigert. Absch. 583. u. — Mt. (1674). Da de> Graf von Sulz ungeachtet der eidgenössischen Einsprache die Befestigung Rheinheims nicht unterlassen I" wollen scheint, werden die dagegen wegen des Markts von Zurzach erhobenen Bedenken dem Bischof vo» Constanz als Gerichtsherrn daselbst mitgetheilt, damit auch er bei dem Grafen dagegen eiukomme, a^ der Landvogt angewiesen, über die dießfallö hergekommenen Rechte in den alten Documcnten nachzuschlagc»' Absch. 585. c>. — (1674). Die Schiffleute des Rheins klagen, daß die neuen Schanzwerke zu Rhei»' heim ihnen sehr hinderlich seien. ES wird daher der Bischof von Constanz als Territorialherr dasel^ ersucht, den Grafen von Sulz zu erinnern, daß die eidgenössischen Orte solche Beeinträchtigung der Reichs straße nicht gestatten können. Absch. 593. II. — Mi. (1675). Der Graf von Sulz stellt das Ges^ daß die VIII Orte Rheinheim und das Schloß Jestettcn in gleicher Weise wie Kadelburg in Schuz Schirm nehmen möchten, jedoch seiner hohen Jurisdiction daselbst ohne Präjudiz. Auf Ratification h^ wird beschlossen, mit Jestctten wegen Entfernung vom Rhein sich nicht zu befassen; durch die Stift zach dem Grafen zu reversircn, daß die lebendige Lulvaguurlliu oder die Tafel, welche im Nothfalle p"" Schuze hingestellt werde, dem Grafen an der Jurisdiction zu Kadelburg keinen Eintrag thun solle; gleicher Weise nun auch Rheinheim unter Protection zu nehmen, doch mit der Bedingung, daß, we»" eine lebendige Lulvnguaräiu hingestellt werde, der Graf den Soldaten Quartier und wöchentlich ei»^ Louisthaler gebe, dem etwa nöthigen Offizier proportionalen Sold bezahle. Absch. 6ZL. v. — ^ (1677). Der Graf von Sulz will den regierenden Orten die Disposition über die Brüke zu Kaisers^ nicht zugestehen. Es wird ihm aber zugeschrieben, daß seine Berufung auf die kaiserlichen Lchcubrieft ^ alte Uebung und die Anrechte der regierenden Orte auf die Brüke, den Zoll und die Besezung der Dörfer nicht aufhebe. Absch. 666. s. Baden. 1301 Verhältniß zur Herrschaft Weiningen. Art. »8. (1062). Der zwischen den Amtleuten und dem Vogtherrn zu Weiningen, Junker Meyer "n Knonau von Zürich, wegen der Fricdbrüche in Weiningcn errichtete Vergleich wird von der Mehr- ratistcirt, von Schwyz und Zug all rokoronclum genommen. Absch. 358. u. — (1662.) Schwyz ^ ^ iu dem zu Weiningcn geschlossenen Vertrag nachträglich seine Zustimmung, doch mit Vorbehalt der der 'st Einsiedel,! zustehenden, dem Junker Meyer von Knonau von Zürich lehcnweise zugehörigen Rechte, dem Vertrage beigefügt werden soll. Auch das wird gebilligt, daß der Fürst von Einstedeln die U)cstuiig des Schildes von Zürich an den Zeitthurm nicht gestatten wollte. Absch. 371. g. — IVH Daö Zürcher Wappen am Glokcnthnrm zu Weiningen nächst bei Fahr soll entfernt werden. (S. ^ 420. in.). — litt. (1066). Neue Mahnung der katholischen Orte an den Landschrciber und Unter- 'A e ^ ^Z^den wegen dem Wappen am Kirchthurm zu Wciningen. Absch. 442. üi. — (1680). Erinnerung, daß die Herrschaft Weiningen bis an die Exemtion des MalcfizeS dem Gotteshause ' cdeln oder der Propste! Fahr zuständig sei, die Mannschaft aber von Zürich an sich gezogen werde, H^^"'"lich die Herrschaft zur evangelischen Religion halte, und daß die Herren Meyer von Knonau, 0 ^ Zürich, im Lehcnbesize derselben seien, hiemit aber die Mannschaft der Herrschaft zu „unwider- ' 'che»," Bcsize Zürichs gelangen könnte; auf Bericht ferner, daß die Mannschaft dieser Herrschaft Nie- . ' als dem Fürsten von Einsiedeln huldige, jedoch die Herrschaft innerhalb der Märchen der Graf- Baden liege und allein die Exemtion des MalcfizeS und die ConfiScation den regierenden Orten übe ' gefunden, wenn der Abt von Einsiedel,! die Mannschaft cedirte, die löblichen Orte hier- ZU disponiren hätten und nicht Zürich, daher beschlossen, daß der Landschreiber weiter darüber nach- !chied^" zugleich in dem Abschiede Vormerkung gemacht werden solle, daß fortwährend srühern Ab- "u zuwider am Kirchthurme nur das zürcherische Wappen gemalt stehe. Absch. 727. eee. Verhältnis, zum Kloster Wettingcn. (1050). Landvogt Escher zeigt an: 1) daß der Prälat von Wettingen von etlichen z'che,, Und frohnwaldischen Ncugereuten, die in den lcztcn Jahren aufgebrochen wurden, den Zehnten be- ' wolle, während solcher Zehnten in den drei ersten Jahren dem Landvogte zustehe; 2) daß, wie ^ uiehreren Jahren geklagt worden aber nicht zur Entscheidung gekommen war, aus den Niedern ^"u die Appellation an das Gotteshaus statt immcdiate an den Landvogt gezogen und seit einiger „auch Schelthcmdcl in dem Gottcöhause ausgemacht werden, zum Nachtheile der hohen Obrigkeit; die^ Gotteshaus für die Appcllationsziehung sich einen Gulden Taxe zahlen lasse, während doch h^^ilation vom Landvogt an die regierenden Orte unentgeltlich ertheilt werde; 4) daß das GotteS- ^"uiige Schuldner nöthige, Drescher zu stellen und auf solche Weise die Schuld abzutragen, statt »ur Pfandbot zu benuzcn; 5) daß, während der Landvogt und der Landschreiber vom Hundert ^ 6 gute Bazen Siegel- und Schreibertaxe beziehen dürfen, der Schreiber des Gotteshauses sich vom h. ^ 1 Gulden von allen Kaufbriefen zahlen lasse; 6) daß zuweilen das Untcrgericht in dem Gottes- Ehalten und so dem landvögtlichen oder hochobrigkcitlichen Untervogt die Gelegenheit vorenthalten ^ k, die hochobrigkcitlichen Rechte zu wahren; 7) daß der Schreiber des Gotteshauses auf einen Mann, '"»! Blümlinezen in der Limmat zu fischen sich unterfing, geschossen habe und der Prälat k'u Landvogte die Befugniß bestreite, den Schreiber dafür zur Verantwortung zu ziehen, während 1302 Baden. es sich hier nicht darum handle, von wo die Kugel abgeschossen worden sei, sondern wo sie eingcschla^ habe. Diesen Beschwcrdepunkten ließ der Abt entgegensezen: l) Das Gotteshaus besize im Amte Dieti^ auch den Wildbann; in den Gemeinden Wettingcn und Würenlos aber sei kein Hoch- und Fröhnd sondern nur Privatwaldung, so daß das Gottcshans hier als Pfarrherr den Neugcrcutzehnten bezieh 3) die Öffnung des von König Rudolph von Habsburg erkauften Gerichts Schlieren sage, „was ^ Urtheil gestoßen würde zu Schlieren, die soll man ziehen gen Dietikon; wird sie da stößig, so soll sie ziehen gen Wettingen in das Kloster vor den Abt"; somit sei das Appellationörecht altes Recht, Scheltungen, welche bei solchen Appellationsverhandlungen im Gotteöhause zwischen den Parteien ^ fallen, seien auch laut den FreiheitSbricfen inuerhalb des Gotteshauses zu richten; 3) durch die Apff lation in daö Gotteshaus werde, wenn auch wie bei andern Untergerichten ein Gulden Appellationsg^ bezahlt werde, dennoch durch den geringem Kosten der größere abgewendet, so daß die Unterthaucn kei^ Grund hätten, sich darüber zu beschweren; 4) wenn unerlaubt sein sollte, ausstehende Forderungen d"'' Arbeit abverdienen zu lassen, müßte man auf Bezahlung ganz verzichten; 5) sei die Schreibtaxe et^ hoch gestellt, so sei dafür daö Siegelgeld um so leichter; ti) dem hochobrigkeitlichen Untcrvogt oder St^ meier werde nicht verwehrt, den Gerichtsverhandlungen beizuwohnen, obwohl derselbe üblicher Weises den ordinären Jahrgerichten und Kaufgerichtötagcn beigewohnt habe; 7) der Fischer habe durch seine" Warnungen mit Troz und Schmähung erwidernde Hartnäkigkeit den durch krankhaften Zustand reizb"^ Schreiber zum Schusse veranlaßt; der Schuß sei aus des Schreibers Wohnung im Gotteshaus« auf Ol Thcil des Flusses gezielt worden, wo das Gotteshaus die Fischenz habe. — Hierauf wurde geurtheilt- ^ züglich t), das Gotteshaus habe das Recht des Neugercutzehntens; 3) und 3), weil schon früher in ^ Abschied genommen, seien wieder in den Abschied zu sezen; 4) das Gotteshaus sei bei seinen Gercchtigk"' zu belassen, möge aber mehr die Barmherzigkeit als das strenge Recht üben; auf 5) und ti) nicht einzutt" weil es an genauem Angaben fehle; 7) es möge wegen der Kränklichkeit des Schreibers Nachsicht bew^ werden, doch mit dem Borbehalte, wenn Aehnliches sich wiederhole, dürfe der Landvogt den Thäter, er außerhalb des Gotteshauses betroffen würde, aufgreifen Absch. 37. x.— 104. (1tt77). A»f ^ zeige des Landvogts, daß das Kloster Wettingen den von einem Bauern des Dorfes Killwangcn dem Boden gefundenen Topf uralter silberner Münzen, ungefähr 30 Gulden an Werth, als Gige»^ anspreche, wurde erkannt, daß unter dem Boden gefundene Schäze der hohen Obrigkeit zugehören, ^ jener Fund unter die regierenden Orte vertheilt. Absch. 669. Ii. Verschiedenes. Art. (l653). Der Anstand mit Bern wegen der Gerichtsbarkeit auf der Nenß wird Lueern abermals in Anregung gebracht, wegen Mangel an Zeit aber verschoben. Absch. 103. r. — » - (1654). In Bezug aus die Höfe, deren Güter thcilö in der Grafschaft Baden, theils in der Hcl Regensbcrg liegen, wird der von den beidseitigen Amtleuten entworfene Vergleich angenommen, de»' ^ Jurisdiction der größere Theil liegt, wenn aber ganze Höfe, welche in beide Jurisdictionen sich erl^ 5 folge von unthcilbarcn Grundstüken in derjenigen Kanzlei Schreib- und Siegcltaxe bezahlt wird, in° „ > M verschrieben werden sollen, die Berschrcibung und Siegelung auch in beiden Kanzleien zu gescheht ^ Absch. 133. db. — 10?« (1663). Die Amtleute stellen den Antrag, das herkömmliche Verfahrt , Bestrafung von in andern Jurisdictionen begangenen Freveln die Angeschuldigten vor ihrem stabe zu belangen, dahin abzuändern, daß dieselben vor daö Gericht gestellt werden, in dessen Ban» ^ Baden. 1303 ^velt haben. In den Abschied. Absch. 358. v. — ,08. (1672). Die Frage des Landvogtö an die Agierenden katholischen Orte, ob er von Amtes wegen verpflichtet sei, streitige Eheleute der andern Re- vor das Chorgericht zu Zürich zu weise», wird, da der Vertrag von 1632 nur aus Thurgau und Einthal geht, verneint und ihm alles Ernstes befohlen, jene Ucbung nicht in die Grafschaft Baden schleichen zu lassen. Absch. 546. xx. — ,00. (1674). Die Anfrage des LandschreibcrS Schindler, etlva ^ Fertigung cineö Gutes von Hauptmann Stapfer begangene Defraudation im Betrage von a 766 Gulden zur Bestrafung dem Niedcrgerichtc zugewiesen oder direkt vor das Landvogteiamt ge- ^ " werden soll, wird in lcztcrm Sinne beantwortet, in der Meinung jedoch, wenn von dem bischöf- ) ^onstanzjschcn Amtmann gerechte Einsprache erhoben werde, man keine Schwierigkeiten in den Weg wolle. Absch. 666. o. — ,10. (1676). Wenn bei einem streitigen Ehcversprcchcn die präten- wiide Partei das Recht vor dem Chorgcricht in Zürich vorschlägt, die Gegenpartei aber freiwillig zu- ' t und es sich nur noch um etwelche Kosten handelt, so fragt sich, ob alsdann auch noch das ge- ' ^ Chorgcricht die compctente Behörde in dieser Sache sei. Diese Frage wird in den Abschied ge- Absch. 713. nn. Ä. Rechts- und Gerichtssachen. (1649). Der Landvogt von Baden soll wegen der vom Bischof von Konstanz dem ^ Tschudi von Wasserstelz zugestellten Citation berichte». Absch. 2. ll. — 1 ,2. (1652). Als jüngst Hütf^ Wettingcn von einem Bauern gegen 56 Stük Früchte jährlichen BodcnzinscS einen Hof zu Ü>wrd^ ^'"lauschte, widcrsezten sich die evangelischen Hüttikcr diesem Tausche. ES kam dann mit Ab- b>cstr'^" Hüttikon zu Tätlichkeiten und zu Beleidigungen gegen den Landvogt. Da bei By/ ^"^duung namentlich Hauptmann Schlarter von Otelftngen bethätigt war, so soll Schlattcr nach ^ soll' ^ Ausbleibens in Contnmaz vernrthcilt werden. Die Hüttikcr betreffend, ^ Sache, da sie sich seitdem den Befehlen des Landvogtö unterzogen haben, mit Milde abgethan sta ^bsch. 69. o. — ,,H. (1652). Die Gesandtschaften werden mündlich berichten, waö auf An- ^ Zürich dem Landvogt von Baden wegen Tägerfcldcn und Hüttikon geschrieben worden ist. Absch. I (1655). Zürich beschwert sich wegen des zwischen dem Kloster Fahr und den Gemeinde» »^>kon und Schlieren ergangenen UrthcilS. (S. Absch. 146. bin). — ,,S. (1661). Hans Peter iu Böllstein soll das im Jahr 1657 von dem Urncr Fünfzehncrgcricht ausgesprochene Urtheil, gel» bor den landvögtlichen Stab nach Baden ziehen will, abschriftlich an die Obrigkeiten selbst '»lassen. (S. Absch. 319. k.). — ,10. (1661). Uri thcilt abschriftlich das vom Fünfzehnergericht scheu Sache gefällte Urtheil mit. Absch. 322.. m. — ,,7. (1665). Landschrciber Barthol. sth» ^ bringt an, in was Ungleichheit die vor einiger Zeit in des Vogts Keßler Action ertheiltcn Orts- lz» " bestehen w., und beklagt sich über die gegen ihn und die übrigen Amtleute ausgestreuten Ver- . 'Pen, als wäre die Erkanntniß nicht nach den Ortsstimmen ausgefertigt worden. (S. Absch. 429. k.) ^ ' (1666). Ueber den sechözchn- oder mehrjährigen Matrimonialstreit zwischen Anna Fosscr von Grafschaft Baden, BirmenSdorfer Llmtcö, und Hanö Seiler von Wohlcnöwhl in dem Lucern dem Nuntius proponiren, es möchten endlich die von den Eltern der Anna testa- berordnetcn piu loßtllu aufgehoben, das Gut wieder in daö Zürcher Gebiet, woher es gekommen, ücstkllt oder zu Händen des FiScuS gezogen und also die natürliche Erbin desselben beraubt, vom 1304 Baden. Nuntius die Ehescheidung ausgesprochen werden. Würde aber der Nuntius darauf bestehen, daß ^ Anna in Person vor ihm zu Lueern erscheine, soll der Landvogt sie mit Güte oder Gewalt dahin liefet» Absch. 436. x. — I??». (1670). (Zürich und Bern allein). Als Landvogt Roll den Heinrich La»S von Würenlos mit einer Geldstrafe belegt, weil er wider die Obrigkeit und die Kundschaft geredet hatte, es sei dem Joggli Weiß von Heiteröbcrg Unrecht geschehen, und er nach vielem Hin- und Herlaufen ^ Buße nicht bezahlen konnte, stckte ihn der Landvogt bei großer Kälte in das Gefängniß. Damit er rB erfriere, ließ ihm die Frau des Landvogts mehr Stroh und eine Dcke geben; der Kanzler von Wettings legte ebenfalls sein Fürwort ein und versprach gegen Freilassung des armen Tropfs in zehn Tagen ^ Buße für ihn zu entrichten; aber der Landvogt gab ihn erst frei, nachdem die Buße endlich bezahlt >va» Einige Zeit nachher erkrankte der Mann. Ungeachtet der Schcrer seine Füße in warmes Wasser taucht ließ, wollte das Blut aus einer geöffneten Ader nicht fließen. Dann starb er und der „Pöffel" mu^ maßte, daß die Gefangenschaft Ursache davon sei. So erzählte der Kanzler von Wettingen vor offc»^ Session. Daher wurde dem Landvogt wegen solch' harter Procednr großes Mißfallen bezeugt und sü' seine noch übrige Regierungszeit gebührende Sanftmut!) und Bescheidenheit empfohlen. Absch. 506. D — 12V (1672). Wegen Demolirung des Thurms oder Gemäuers zu Zuffikon („so die Reichßst'^ berüehrt") ist durch Landschreiber Schindler angebracht worden, daß die Zurlaubcn'schcn hiegegen pr»^ stiren und Schadenscrsazforderuug androhen. Man wird den Landvogt bei dem dicßfalls zu Baden ^ faßten Beschlüsse manuteuiren. Absch. 553. o. — 121. (1674). Die Streitigkeit zwischen den ^ ! meinden Würenlingen und Endingen bleibt eingestellt und der Landvogt wird eingeladen, mit wcitc^ Proceduren einzuhalten bis zu einer folgenden Tagsazung. Absch. 605. o.— 122. (1675). Auf ^ Klage deö Landvogts Schorns, gewesenen Vogts und Beistandes der Gemeinde Würenlingen gegen ^ Gemeinde Endingen, daß er von der Gemeinde Würenlingen seine aufgelaufenen Unkosten nicht t> , langen möge, entschuldigen sich die Abgeordneten der leztern Gemeinde, Steucrmeicr Hans Bächli Hans Meher, damit, daß die Gemeinde sich zu der Schuld von 2l00 bis 2200 Gulden, um welch» ^ Landvogt Rechnung gegeben habe, bekenne, daß er aber darüber hinaus noch eine namhafte Su»>^! fordere, die nicht specificirt sei, sie selbst übrigens keine Vollmacht haben, in eine rechtliche Vcrhandl»^ sich einzulassen. Sie werden daher angewiesen, die verrechnete Summe zu bezahlen; über das soll zu Baden nach Billigkeit verhandelt werden. Absch. 631. l. — 121 (1676). Der Landvogt ^ Vorsorgen, daß die Weiber ihr zugebrachtes Gut rechtzeitig versichern lassen, ansonst sie bei Ausfällen Männer kein besseres Recht haben würden als andere Gläubiger. Absch. 650. III. — 12 l (ll>^ Den evangelischen Gemeindsgenossen von Unterendingen werden an die im Streitbandcl mit Würcnli»^ aufgelaufenen großen Unkosten, woran jene bereits 1000 Gulden entrichtet haben, zu Erleichterung ^ Armen 150 Gulden beigesteuert. Absch. 689. g. ». Schuld- und Forderungssachen; Arreste. Art. 12kk (1649). Auf Antrag Solothurnö wird der Landvogt von Baden beauftragt, Prälaten zu St. Blasien nachdrüklich zu instnuiren, daß er seine Crcditorcn, die auf seine Güter i" ^ Landvogtei Baden Pfandschaft haben, einstweilen der Zinse halber zufrieden stelle, bis die Friedens Ziehung bestimmtere Anweisung gebe. Absch. 20. Z. — 12«. (1650). Frage der Arrestlegung St. blaflschen Bestzungen in der Grasschaft Baden. (S. Absch. 34. t.) — 127. (1651). Arrests Baden. 1305 auf die St. blasischc» Bestzungcn in der Grafschaft Baden wird abgelehnt. (S. Absch. 42. p.) — 125? (>651). Aufordcrnngen an St. Blasien und dahcrige Arrestlegung. (S. Absch. 46. c.).— 125». (1652). ^ar Prälat von Einsiedel» beschwert sich über den Landvogt von Baden, der unvcrhört Arrest auf einen '^ct) Einsiedcln gehörenden Bodenzins gelegt habe, daher dem Landvogt befohlen wird, den Arrest aufgeben und den ordentlichen RcchtSgang einzuhalten. Absch. 63. d. — 13V. (1652). Hauptmann Jakob von Roll von Solothurn und seine Mitiiitcrcfscntcn bitten um die Erlaubniß, für ihre Schuld- Gerungen an St. Blasien laut Vergleich auf desselben Güter*) greifen zu dürfen. Nachdem eine g Bartholomäustag angesezte VcrglcichSvcrhandluiig dem Prälaten nicht beliebt hat, wird der 16. Sep- ik»ibcr zu solchem Zweke bestimmt und dem Prälaten bedeutet, wen» die Stift sich dabei nicht rcpräsen- ü'a» laste, werde man die Kläger nicht aufhalten, ihr Recht zu verfolgen. Absch. 72.0 .-131. (1652). ^»c»ertc Verhandlungen wegen der Forderungen an St. Blasien. (S. Absch. 75. u.). — 132. (1659). von Luccrn wegen der von den Landvögten zu Baden und in den Freiämtern angelegte» Arreste ^ Üch gegebene schriftliche Erklärung befriedigt, nur wünscht man, das! dem Pfarrherrn zu BirmenSdorf ^ de», Seinen vcrholfen werde, und daß dem Landvogt von Baden sein Recht gegen den Prädicantcn g) vorbehalten sein solle. Absch. 286. <1. — 133. (1659). Der Prior Franz von Sonnenberg hatte , ^ Noll'schcn Erben um Rcfundirung einiger an die Comthurci Leuggern gehörigen Güter angesprochen, auf die Ortsstimmen von Bern und Lucern gestüzt^ die Behauptung entgegen gehalten, daß "a» sie »»^. Heimatorte, berechtigen könne. Nun beruft sich der Kanzler Lohr im Namen ^ Priors auf den Umstand, daß die OrtSstimmcn hinter dem Rükcn der Gegenpartei ausgewirkt wor- " leie», paß der Vertrag zu Leuggern geschehen, zu Luccrn vom Nuntius bestätigt, iu der Sache auch bei" ^"^gt Mülincn gehandelt worden sei. Da eö sich hiemit nur um die coiuMeutia. zullieis han- / ^ndet man am angemessensten, die Parteien sollten sich zur Vermeidung weiterer Kosten gütlich ver- ^chc». Absch. 296. p. — 134. (1659). Johann von Roll zu Solothurn läßt durch seinen Sohn vlipp seinen Tochtcrmann I. Fr. U. Wirz klagen, daß der Prälat von St. Blasien das ebc Jahrrechnung gefällte Urtheil aufzuheben trachte und zwar ohne ihm den Streit zu verkünden »>i/ ^ Appellation Gebrauch zu mache«. Luccrn berichtet, die fragliche Schuld stehe in Verbindung ^ ^rjenigeu, um welche Klingnau der Stadt Luccrn verschrieben sei, und trägt auf Verschiebung an. ^ übrige» Orte aber beschließen, der Sequester solle nach Urtheil fortbestehen, doch möge der Prälat ^kllire». Absch. 361. x- — 13t!. (1661). Der zwischen den Roll'schcn Erbe» und der Universität ^burg obwaltende Streit, betreffend ein VersichcrungSinstrumcnt von 4666 Gulden, die sie auf dem ^Shaug St. Blasien bei Händen haben, soll auf Antrag Uri'S in Baden zur Verhandlung kommen, (tz ^ (1661). Pfandbrief der Universität Frciburg zu Gunsten der Familie von Roll. '' ^bsch, 327. j.). — 137. (1662). Nachdem Bern den Salzhändlcr Rocca von Genf um 2666 , onx» malcfizisch bestraft, dieser Rocca aber auch dieser Enden etwas Monopolit, Wucher und Vor- ^ ^trieben hat, ist das zu Klingnau liegende, zwischen Bern und Rocea streitige Salz bis zu Austrag ^ ^ache »»t Beschlag z» belegen. Absch. 358. oo. — 135?. (1662). Dem Landvogt wird von der ^^enz der Orte Uri, Schwhz und Nidwaldcn von Brunnen aus anbefohlen, das Salz deö Rocca ') D ' 7 ^ Abi VVII St. Blasien übergibt der Stadt Lucern die auf toOll Gld. gcwcrthetc» Einkünfte der Propste! Klingnau auf Nech- u»g des derselben schuldigen Eapitals, da» nebst Zinsen aus 21,t>tl(1 Gld. augestiege» ist, doch in's Geheim. (Beilage zum Abschied). 164 1306 Baden. nicht ohne ihr Vorwissen aus dem Arrest zu lassen. (S. Absch. 360. o.). — 1t« (1662). Der Salz- arrcst zu Klingnau kommt abermals zur Sprache. (S. Absch. 372. ä.). — 14« (1663). Alt-Landvogt Amrhyn legt vom Cardinal zu Hessen, oberstem Meister des Johanniter-Ordeus in deutschen Landen, ein Schreiben mit zwei Beilagen vor, enthaltend die Vorstellung, daß die adelichc Roll'sche Verwandtschaft zu Uri für ein von dem Comthur Ludwig von Roll dem Hause Leuggern schuldig gewordenes Capital von 6000 Gulden zwar Anweisung an den Landgrafen von Sulz gegeben habe, die Schuld jedoch nicht erhältlich sei, nun aber weder die Roll'sche Verwandtschaft überhaupt, noch auch die im Lande wohnenden, in der Schuldverschreibung mitunterzeichneten Herren Hauptmann Jost und Hauptmann Ludwig von Roll zu Bernau den Gerichtsstand der Schuldcontrahirung anerkennen, sondern nur in Uri Antwort geben wollen. Da Uri selbst Recht und Billigkeit zusichert, werden die Kläger dahin gewiesen, um st mehr, da denen von Roll bereits früher dießfallstge Ortsstimmen ertheilt worden waren Absch. 379. — 141. (1666). Auf das Begehren des Bischofs von Constanz, daß der zur Sicherung von etwa lW Gulden auf das Eigcnthum des gewesenen Pfarrers Büelmann zu Ehreudingcn gelegte Arrest aufgc- hoben werde, hat man allseitig sich erklärt, in die kirchliche Immunität keineswegs Eingriffe machen, dagegen mit Aushebung des Arrestes bis zur Jahrrechnung warten, oder, wenn der Nuntius für die Koste» Sicherheit leiste, den Arrest sogleich aufheben zu wollen, jedoch ohne Präjudiz. Absch. -140. o. — (1673). In der Angelegenheit zwischen den Roll'schen Erben und dem Prälaten von St. Blasien sollte» die Orte den Landvogt zur Ezecution mahnen. Absch. 575. g. — Z43 (1674). Solothurn und Bastk verlangen Aufhebung des Arrestes, welcher in der Grafschaft Baden auf Salz der Salzhändlcr Burkhard von Basel und Buch von Solothurn gelegt worden. (S. Absch. 583. g.). — 144. (167H ! Gleiches Geschäft. (S. Absch. 585. n.). - 14». (1674). Ebenfalls. (S. Absch. 589. n.). - 14«. (167ö> s Auf Bericht des Landvogtö an die katholischen Orte, daß Heinrich Frei von Ehreudingcn, als er Zi»^ früchte nach Zürich geführt, daselbst verhaftet worden sei, wird nach Zürich geschrieben, eine solche 2N' Handlung sei gegen eidgenössisches Herkommen; denn Frei habe nicht gewußt, was sein Principal vor- ^ habe, indem er bei Nacht mit seiner aufgegebenen Waare abgefahren, er aber einer violatic» torritorii >»" so weniger sich schuldig gemacht habe, nachdem die hinter ihnen gesessenen Creditoren ihren Schuldner u»d dessen Bürgen angelangt und von Herrn Rüegg für die Creditoren genügende Zahlungsmittel übersät worden seien u. f. w. Wenn man von violatio torritorii reden wolle, mögen die Zürcher um einige zurükdenken, was ihre eigenen Unterthanen auf anderer Botmäßigkeit für Insolenzen verübt haben u. s- ^ Dieses Schreiben soll durch einen der Oberamtleute nach Zürich überbracht und Freilassung des Gest'^ gencn gefordert werden. Absch. 662. o. — 147. (1676). (Katholische Orte). Da Zürich wegen ^ Frei, der dem Herrn Rüegg um Lohn sein Mobiliar von Stadel nach Baden geführt hat, auf daö ^ gangene Schreiben nicht geantwortet hat und es erst dem Untervogt Schnorf gelungen ist, im Namen dc> Verwandtschast, gegen Bezahlung von 100 Gulden Strafe und (neben 150 Gulden, die dem Rüegg ^ halbjährliche Pfrund aufgerechnet worden) 439 Gld. Kosten ihn aus dem Arrest zu lösen, soll dieses »"' gebührliche Versahren auf nächster badischer Zusammenkunft der Zürcher Gesandtschaft vorgehalten den. Absch. 663. n. — 14«. (1678). Die Erben des Joh. Peter von Roll, Herrn zu Böttstein, L»»^ ammannö zu Uri, gegenüber dem Käufer dieser Herrschaft, Hauptmann Hug Ludwig Reding von egg. Landvogt der Grafschaft Toggenburg, gestüzt auf das Ergebniß, daß die auf der Herrschaft lastet" Schulden den Werth und Erlös übersteigen, machen gegen daö vom Shndicat gefällte Urthcil die 6^' Baden. 1307 Endung, daß die Priorität der auf der Herrschaft versicherten Schuldforderuugen gemäß alter Rechtsübung der Grafschaft Baden ermittelt werden müsse. appellircn daher an die Obrigkeiten der regierenden ^e. Es wird deßwegen besonders zu Händen Uri's die Erlänlcrung in den Abschied gesezt, die Meinung s^ daß die Roll'schen Erben, wenn sie die Herrschaft Böttstcin nicht übernehmen wollen, auch nicht verpflichtet seien, die Schulden zu bezahlen. Absch. 697. u. <». Leibeigenschaft und Fall. Art. IM. (1654). Da sich einige Gemeinden der Grafschaft Baden anerbieten, gegen Erlaß des Falles dem Landvogt jährlich ein Gewisses zusammenstenern zu wolle», so soll der Laudvogt sich dießfalls "äher erkundige» und dann berichten. Absch. 122. k. — Ik!« (1654). Da die Lcibherrcn die Eigenlast auskaufen zu lassen geneigt sind, soll der Landvogt die Untcrthanen davon in Kenntniß sczcn, da- >»>t die Leibeigenen sich darüber erklären können Der Erfolg ist nach Zürich zu berichte». IlM. 8. — ^ > (1660). Ein Ausschuß des Flekleins Fistbach bringt vor, wie über Menschengedenken hinaus von der hohen Obrigkeit daselbst kein Fall eingefordert worden sei, woraus gefolgert werden müsse, daß ihre Altvordern davon befreit gewesen seien und sie nun solche Freiheit verbrieft zu besizen wünschen. Da wirklich die Protokolle von stebenzig und mehr Jahren her vom Bezüge des Falls in Fisibach nichts entölten, wird dem Gesuche mit dem Borbehalte entsprochen, daß, wenn das Gegentheil erscheine, das Zu- ^ständniß ungültig sei. Absch. 906. uu. — I S2. (1662). Die Leibeigenen mögen sich frcikaufen; so- ln die Leibherrcn solches nicht gestatten wollen, sind die Leibeigenen nicht mehr zum Todfall pflichtig. ^'»nerhin dürfen die Leibherren und nieder» Gerichtsherrcn den Todfall nicht höher ansezen als der lndvogt. Absch. 958. t. — I»3 (1669). Mit Bezug auf den die Leibfällc betreffenden vorjährigen Schluß wünschen die Gemeinden Zurzach und Klingnau die Leibfällc auszukaufen. Da laut Bericht ^ Amtleute auch die übrigen Aemter dazu geneigt sind und durch den AuSkauf der Obrigkeit viel Nuzen Sachsen ,,„d die Regierung erleichtert würde, sollen die Amtleute nachschlagen und berichten, was bis lin die Leibfällc ertragen haben und was jedes Amt zu zahlen anerbiete. Absch. 979. 7. — ItlA tl666). Auf die Bitte der Aemter Klingnau und Zurzach, daß der Loskauf der Leibfälle bewilligt werde, ^bält der Landvogt mit den Amtleuten den Auftrag, ein Project über Loskauf der Leibfällc in der ganzen Grafschaft anzufertigen, und die Obrigkeiten werden eingeladen, die Gesandtschaften auf künftige Tag- ^u„g wit Vollmachten zu versehen. Absch. 494. k. — (1666). Dieweil dargethan worden ' daß der AuSkauf der Leibfälle in der Grafschaft Baden den Obrigkeiten nüzlich, den Untcrthanen Ruhe und den Amtleuten zur Facilitirung ihrer Verwaltung gereiche, haben wir auf inständiges Ängste» eines Ausschusses und der acht Untervögte aller Aemter und Gemeinden der Grafschaft Baden che» confirmirt und bestätigt, mit dem Bedinge, daß jedem Amt Siegel und Briefe sollen mitgethcilt . rn, daß dieser Auskauf ewig gelten solle, es beliebe dann der Obrigkeit auf der Untcrthanen Ver- ^ "si die Sache abzuändern und in den alten Stand zu sczcn. Der jährliche Fallzins soll von den '"lern dem Landvogt eingehändigt und von diesem voll in Rechnung gebracht werden. Absch. 442. i. (1666). Die Gerichtsherren sollen sich bezüglich des Auskaufs der Leibeigenschaft mit fünf "^en für die Person begnügen. Ibiä. I. 1308 Baden. 7. Abzug. Art. 157 (1649). Die Frage, ob von der Hinterlassenschaft des ComthnrS des Johanniter- Ordens der Abzug gefordert werden solle, wird in den Abschied genommen, da der Reeeptor des Orde»S auf die Privilegien dcö Ordens sich beruft, während die Roll'schcn Erben als zu den regierenden Orte» gehörig nichts schuldig zu sei» vermeinen. Absch. l<1. g. — I»». (1649). Laut Abschied von 16^ wird in der Grasschaft der Abzüge halber das Gegeurccht gehalten. Ibid. s. — Itktt (1651). Da bei Untersuchung über die auö der Hinterlassenschaft des Comthurs zu Leuggern herrührende Erbschaft O nichts gezeigt hat, das anderswohin gezogen wurde als in den Johannitcr-Orden, dieser aber sich abzug^ frei glaubt, fällt dieses Ergebniß in den Abschied. Absch. 46. u. — Kitt. (1651). Nachdem unter Beistand des Landammaiins Pcregrin Zweher von Uri die Berwandten des verstorbenen Comthurö Jo^ Ludwig von Roll zu Leuggern und Klinguau durch K. Emanuel Bcßler und Joh. Anton Püntiner erwiesen hatten, daß der Comthur ohne Testament gestorben, somit seine Hinterlassenschaft an den Joha» niter-Ordcn gefallen sei, die Roll'schcn Verwandten auch von dem Großballeh Metternich die Hinter" lasscnschaft um eine Summe Geldes und gegen Ucbernahme der Passiven an sich gelöst hatten, wurde, in Betracht, daß der Johanniter-Ordcn laut den vom päpstlichen Nuntius vorgezeigten Vcrkommniss^ und Briefen abzugöfrci sei, auf die Abzugsforderung für den vorliegenden Fall verzichtet. doch für d>c Zukunft in Frage gestellt, ob mit Hinsicht auf die Kosten, mit welchen der Orden noch jüngst der Herr' schaft Venedig gegen den Erbfeind der Christenheit behilflich gewesen sei, die Abzugsfreiheit deö Ordc»^ anerkannt werden solle. Absch. 52. i. — KK (1652). Da die zwischen der Grafschaft Baden n»d dem Amte Schenkenberg vorgeblich bestehende Abzugsbefreiung den Obrigkeiten beider Thcile Nachth^ bringt, wird an Bern der Autrag gestellt, seine Gesandten auf nächsten Tag zur Vereinbarung zu struiren, daß von allem weggezogenen Gute gegenseitig der Abzug geleistet und unterdessen der Bett^ obschwcbender Fälle zurükbehalten werden solle. Absch. 72. p. — K »2. (1653). Obschon laut Mc^' hcitsbcschluß von allem aus der Grafschaft Baden wegziehenden Gut der Abzug geleistet werden soll, dennoch über die Frage, ob verfangenes Gut eine Ausnahme mache, aus dem Tage zu Zug in Bcrathu»S getreten werden. Schwyz und GlaruS beharren jedoch auf der Forderung des Abzugs von dem a>0 Leuggern weggezogenen Gute. Absch. 103. c>. — K«5t (1655). Der abtretende Landvogt Schund angewiesen, wegen der Abzüge, die in das Scheukcnberger Amt aus der Grafschaft Baden gefallen laut dem Abschiede von Zug zu verfahren, es wäre denn, daß der Obervogt von Schenkenberg etw^ anderes erweisen könnte. Absch. 146. m. — Kit (1656). Nachdem schon früher bei Anlaß der vo" Comthur Roll herrührenden Verlassenschaft von der Mehrheit der Stände die Erklärung abgegeben den war, daß man den Johanniter-Orden um keinen Abzug anfordern wolle, Schwhz aber auf der st"'' derung beharrt, wird diese Erklärung von Schwhz in den Abschied genommen. Absch. 186. ä. — (1658). Die Abzugsfreihcit der Stadt Brugg erstrckt sich laut Abschied von 1614 nicht auf die ga>^ Grafschaft, sondern nur auf die Stadt Baden. Absch. 251. dd. — Kitt. (1659). Ob man von d0' Bewohnern von Leibstadt unter dem Bach auf österreichischem Boden 10 oder 5 Proccnt Abzug uch»'^ wolle, soll, mit Hinsicht auf ihre Pfarrgcnössigkeit in Leuggern , von dem Laudvogt mit dem Junker Bernau in Bcrathung gcnommeu, doch jedenfalls dabei das Gegeurccht beobachtet werden. Absch. 290. ! — Itt7 (166l). Die Stadt Kaiscrstuhl meinte, weil sie von demjenigen Gut, das auö ihrer Baden. 1309 ^ aus ihren „Ehfaden" weggezogen wird, abzugsfrei sei, auch den Abzug von dem Gute nicht schuldig ^fein, der Grafschaft Baden erbsweise oder sonst ziehe. Im Allgemeinen ist man der " >cht, daß sie wie andere Städte der Grafschaft dazu Pflichtig sei; indessen wird eine ablehnende application in den Abschied genommen. Die Auflage für die Raubthicre, den Jägern gebörig, soll asterstuhl wie andere Städte leisten und nicht davon befreit sein, wie es vermeint. Absch. 327. ü.— ^ ' (1063). Nach dem Tode des Prädicantcn Stcincggcr zu GcbcnSdorf gab Bern als Collator zu ^ Frage Veranlaftnng, ob die Priester und Prädicanten abzugöfrci seien. Man erinnert sich aber eines gemachten Abschieds, laut welchem Niemand abzugsfrei sei, als wer seine Exemtion mit Brief und weisen Daher wird nach bisher innegehaltener Uebung und frischen Exempcln gefun- daß die Erben des erstgenannten Priesters den Abzug bezahlen sollen, es wäre denn, daß von Seite innerhalb Jahresfrist eine genügende formalischc Exceptio» für Gcbensdorf erbracht würde. Absch. der (1672). In den Abschied, daß die Erben des Prädieanten Kaiscrhscn zu Brugg, / früher in Gcbensdorf war und dort liegendes und verbrieftes Gut besaß, den Abzug davon zu ent- ^ ^'verweigern. Zürich und Bern behaupten, von dergleichen Pfarrhcrrcn, die bald da, bald dort Pfrün- ' habe,,, Abzug zu nehmen sei nicht Uebung; die katholischen Orte aber behaupten das Gcgenthcil in ig die Pfarrer beider Confcsstonen, soweit es ihr Privatgnt betreffe; dieß könne durch unzählige erwiesen werden. Absch. 546. 66. — >71», (l673). Nachdem alt-Ammann HanS Wiederkehr ejnc Mühle in Baden gekauft und zwar die Kaufsumme „vcrabzuget", aber vor einem Jahre Fall^" regierenden Orten die Vergünstigung erlangt hatte, des Abzugs von der übrigen Habe aus den tun, ^ ^ Mühle nur repariere, dann wieder verkaufe und sich nach Dictikon zurükbcgebe, bis dea, ^^^"dcn Jahre überhoben zu bleiben, bei einigen der regierenden Orte vorgegeben hat, es sei ihm ^ ^hst worden, ohne Abzug zu zahlen als Ansaß in Baden zu wohnen, wogegen der Landvogt nun fliie Abzug fordere, wird wegen mangelnder Instruction einiger Orte dem Wiederkehr noch H . „^^lion von einem Jahr eingeräumt, in der Meinung, daß bei wirklicher Erlegung des Abzugs die jeztrcgierendcn Landvogte zukomme. Absch. 562. p. — 171. (1674). Die Gesandtschaften ^"^'»etion ^ einer Vereinbarung mitbringen, wie es mit dem Abzüge zu halten sei, wenn Leute 'licl ^ Grafschaft Baden in das Gebiet von Zürich oder Bern oder umgekehrt Heirathen und die d°r Zubern; angetragen wird, daß es damit zu halten sei wie bei solchen, die ihre Religion schon ^>ieb^ ^"berung des Wohnorts geändert haben, nämlich daß sie vom Abzug frei sein sollen, laut Ab- ^>>th " Absch. 585. p. — 172. (1675). Hans Konrad Heidegger von Zürich, Bestzer der Mühle in dcrk Kupferschmiede und damit verbundener Güter, hatte dieses Bcstzthum an einen Zürcher weigert nun den vom Landvogte geforderten Abzug. Es frägt sich also, ob, weil der Kaus- kest ^''rich von etiler Hand in die andere gebt, kein Abzug in Baden bezahlt werden soll, oder ob Heidegger, l)a) Birineiisdorfcr Amt als Eingesessener Bürgcrholz bezogen und zu Zeiten in Linth gewohnt H>>rilt rathen, einen bessern Aufenthaltsort zu wählen als Zurzach. Absch. 556. k. — 181». (1675). Der von Bernau sucht Hilfe gegen seine rebellischen Unterthanen. (S. Absch. 618. k.). — 184. (l^ Die frechen, unnüzen, verdorbenen Gesellen, welche immer dem Oberamt nachlaufen, um ihre Nach^ ohne Grund zu „verspickcn", sollen von dem Laudvogt ungehört abgewiesen, auch auf dem Zurjt Markt keine solchen als Spione gebraucht werden. Absch. 622. oo. — 582, (1676). Um dem drohe'^ Holzmaugel vorzubeugen wird verordnet, daß umgehauene oder vom Winde niedergeworfene Waldu>^ »it" nicht in Aker verwandelt, sondern gegen das Vieh eingehegt werden sollen, bis das junge Holz mehr vom Vieh „übertrieben" werden möge. Absch. 656. imiun.— 185. (1676). Neue Ehehaften iiit nur von der hohen Obrigkeit bewilligt werden. Idiä. nun. — 184. (1680) Der Großprior von nenberg, Comthur zu Leuggern, läßt anbringen, wie während des Kriegs von den Eidgenossen den von WaldShut und ihrer Nachbarschaft jenseits des Rheins bewilligt worden sei, am diesseitigen lM ^ dem WirthShause zur Jüppcn Hütten aufzurichten, um Weiber und Kinder dahin in Sicherheit bn^ zu können, diese Hütten nun aber von allerlei Strolchcngesindel als Untcrschlauf benuzt werden her wieder entfernt werden sollten, um so eher, weil der Kronenwirth zu WaldShut daselbst eine ^ Wirtschaft eingerichtet habe, zum Nachtheil genannten WirthshauseS. Von anderer Seite war bell Baden. ' Mi ss//"' Kronenwirth Adam Tröndli eine Salznicderlage halte und Salz in die Eidgenosscn- verkaufe, weßwegcn er denn auch zur Rede gestellt, von der österreichischen Regierung seine ihr da- eu eingereichten Mcmoriale mit spizigcn Auödrükc» übermittelt und um Verschonuug jener Hütten ^"cht, von den regierenden Orten jedoch dieses Gesuch abgelehnt und das Ende Augusts als Termin ^chnct wurde, bis zu welchem die Hütte» entfernt werden müssen. Absch. 727. s. ?>. Juden. ^ einige Gemeinden die Juden über des Landvogts crthciltes Geleit nicht wollen, sie auch laut der Reform aus der Eidgcnosscuschaft verwiesen werden sollten, >voll ^ Vollendung des Umgangs der Landvogteibcsezung dicß nicht geschehen lassen beschlossen, damit zuzuwarten, bis die Reihe wieder an Zürich komme. Absch. 251. ua. — ^ ' (1671), Hinsichtlich der Juden ist darauf zu halten, daß sie in der Grafschaft Baden weder Hab/ ^ Häuser befizcn; auch soll der Landvogt nachschlagen, ob man ihnen immer zugelassen ^ - Znisbricfe auf Grundstüke zu haben, was nach gegebenem Bericht nie geschehen ist, indem solche ^ ^gleich wieder an Christen verhandelt wurden. Absch. 523. x. 1V Marchensachen. u»d ^ ^ (^665). Die Untcrmarchung zwischen der Grafschaft Baden und dem Amte Knonau ^^'schen der Jurisdiction von Brcmgarten und dem Kellcramtc wird dem Sekelmeister Haab von A> Landvogt Mohr von Lucern, dem Statthalter Brandenberg von Zug, dem Landvogt und den 1?<> Baden übertragen und dazu der 24. August a. Kal. nach Brcmgarten angcsczt. Absch. ^ ^ ^ 188. (1665). Landvogt Mohr und Statthalter Brandenberg, auf lczter Jahrrechnung mit be/^"scheinigung der Märchen bei dem Jscnlaufcn und bei Zuffikon beauftragt, erstatten den Bericht, bestehe darin, ob der Kirchthurm zu Zuffikon oder der Marchstcin in der Thalachcri, welche den Namen Wendelstein haben („mit welchem Nammen daß strhtige Markh angezcit wird"), die "eten^ ^ Marchenbrief von 1574 sei für den Kirchthurm günstiger. Den beiden Abgeord- i» >, 'Vre Mühcwalt verdankt und die Sache zur Jnstructionsertheilung für nächste Jahrrechnung ^schied genommen. Absch. 428. >.. (1654). Ucber die Natur aller Ehrschäze, welche die Lehenherrcu in der Grafsch^ Badeil beziehen, soll der Landvogt sich nochmals erkundigen und dann den Befund einberichten, sof^ sich die Lchenherren mit den Untcrthanen nicht gütlich vergleichen können. Absch. 12?. r — Il»2 (165^ Auf den Novalzehnten an einein Ort in der Ebene im Siggenthal wird zu Gunsten des Klosters ^ Blasien als Zehntherrn verzichtet, ohne Nachtheil am Novalzehntenrecht in Hochwäldern. Uebcr ^ Zchillcn zu Dachslern und Schöfflisdorf soll der Landvogt mit dem zürcherischen Obcrvogtc zu Regelt berg sich vergleichen. Absch. 290. u. u. v. — II» t. (1659). Reeommandation des Gerichtöhcrrn zu Böllstein wegen ausstehenden Bodenzinses zu Mandach. (S. Absch. 901. x.). — I?lt. (1662). Ablcgung seiner Amtörechilung verlangt Landvogt Blumcr Entscheid, ob ein bis auf wenige Jahres bezahlter EmdzinS von Dachslcrn im Zürichgebiet, ein Obstzins von einem Baumgartc» und ^ Schilling Zehnteiigeld am Lägcrn laut Urbar einzuziehen seien. Zürich wird eingeladen, sich dem cntgegenzusczen. Absch. 358. ». — Ittü. (1664). Landschrciber Schindler berichtet, das; Bogt von Ruderstetten dreizehn Jahre lang dem Kloster Wettingen den Zehnten Hinterhalten habe und, pe^ torisch nach Baden citirt, nicht erschienen sei, weil die Herren von Brcmgarten es ihm nicht znla!^ wollten, sie wären denn von dem Landvogt darum ersucht und der Koller von ihnen einvernommen nach Baden gewiesen. Indem dieß die Gesandtschaften befremdet, empfehlen Uri und Nidwaldcn Obrigkeiten, der von Schwhz bereits ertheilten Ortsftimmc sich zu eonfirmiren. Absch. 4l5. 6. — l^' (l665). Dem Bogt Hans Jakob Koller wird in Bezug auf den begangenen hohen Frevel die erbct^ Ehrcnbcwahrung zugestanden, sowie, daß ihn die Stadt Brcmgarten weder an Ehre, Gut noch EntscZ^' seines Amtes anlangen möge. Absch. 420. tili. — Ii»7. (1676). Wenn Hochrütincn angebaut wc>^ gehören herkömmlicher Weise die drei ersten Jabrcözchnten oder Zehntcnräube der hohen Obrigkeit. authentische Briefe und Siegel für seine Ansprüche darauf bcstzt, soll sie erweisen, iiameiltlich der zu Baden, die Stift Muri, die Propstci Kliugnan und gewisse Pfarrer. Absch. 650. Kleie. — I!»8. (lb^ Entgegen der Ansprache des Spitals zu Baden auf den Neugcreutzehntcn im ganzen Rordorfcr und der Stift Zurzach auf Ncugercutzehnten zu Würcnlingcn und Endingcn behauptet das Landve/ amt, daß von jeher, wo nicht speeiell das Gegcnlhcil docnmcntarisch erwiesen sei, die ersten drei der hohen Obrigkeit zustehen. Absch. 673. uu. 12. Zölle, Geleits- und Weggelder; Handel und Verkehr; Markte; Strafft "iicl Art. Illil. (1649). Auch die Geistlichen sind das Geleit zu geben schuldig; weil aber da>'f in den Geleitötafeln Erläuterung mangelt, wird ein Ausschuß beauftragt, die Cache vorzunehmen. 10. r. — 2M». (1650). Es ist darauf zu sehen, daß mit Glimpf und ohne llngclcgenhcit in der ^ schaft Baden ein Umgeld auf den Wci», der ausgeschenkt wird, eingeführt werde; dagegen wird a» ^ in verschiedenen Gegenden ungleichen „Sinnh" nicht geändert. Absch. 27. ng. — 2«I. (1653). Hausen klagt über den seit einigen Jahren erhöhten Stadtzoll zu Baden. Da jener Zoll der Stadt gehört, der GelcitSzoll aber seit den Zeiten der Landvögte Füßti und Sounenbcrg unverändert ist. wird die Sache auf die künftige Tagsazung verschoben. Absch. 94. k. - 2l»2. (1653). D" ^ Nachtheil der Zurzacher Messe eilt neuer Jahrmarkt in Waldöhut eingerichtet worden ist, so wirb " Baden. 1313 e'dgenössischkn Kauf- und Handelsleuten verboten, diesen Markt zu besuchen; zugleich wird den Bewohnern Zurzachs untersagt, die Besucher der dortigen Messe durch hohe WirthSrechnunge», Laden- und kniächcrzinsc zu drüken. Absch. 103. j. — 2«t (1653). Gegenüber der von Waldshut wegen des ^»cn Marktes eingegangenen Vorstellung und NechtSerbietung bleibt cS jeder Obrigkeit überlassen, ihre cwerbslcutc vor dein Besuche jenes Marktes zu warnen und so zu gewärtigen, daß der neue Markt von ^bst wieder eingehen werde. Absch. 109. g. — 211H. (1654). Dem Grafen von Sulz, der, weil ihm hat ^ irrigerweise von etlichen Füllen der Zoll abgenommen worden war, ernsthafte Mandate ^gchen lassen, an seinen Zollstättcn von allen zurzachischcn Waaren den Zoll zu beziehen, wird ge- wiebc», er möge wegen dieses JrrthumS die gute Nachbarschaft nicht brechen und die Zurzacher nicht ^ entgelten lassen, woran sie keine Schuld tragen. Absch. 132. o.— 2ttkk (1654). Die von Zuhausen eingebrachte Klage seiner Fuhr- und Schifflcutc über Erhöhung des Geleits oder Zolls zu k» und Koblenz kann nicht berüksichtigt werden, indem aus der Rechtfertigung ab Seiten der GcleitS- ^ erhellt, daß sie das Geleit lediglich gemäß Tarif und nicht mehr bezichen, daß hingegen dessen Er- ^"ug schon vor langer Zeit bei allen Geleiten durch die hohe Obrigkeit erfolgt sei. Ibid. f. — 21»v. ' (1659). Dem Landvogt wird aufgetragen, wegen des zu WaldShut neu errichteten österreichischen stoks Erkundigung cinzuziehttt und dann zu berichten. Ibid. i,p. — 20«. (1660). An die Stadt ^ ' wenn nöthig, an die österreichische Regierung zu Frciburg soll die voriges Jahr wegen ^ 'w»cn Zollstoks bei Waldshut gcthane Erinnerung erneuert werden, unter Androhung von Gcgcn- ^'wgclil, falls nicht entsprochen werde. Absch. 306. — 201». (1660). Da vielfach verspürt wird, obrigkeitliche Geleit in der Grafschaft Baden in ungleichem Ertrag eingeliefert werde, wird das zu Brcmgartcn um 225 Pfund dem Fähnrich HanS Melchior Khd von Schwhz, Gastgeber zu der krnc j>i Brcmgarten,»auf ein Jahr lang auf Probe verliehen, mit dem Bcisaze, daß er dieses Lehen ^ ^,uv,eS noch fünf oder sechs Jahre behalten möge, die Tarife und die Ordnung der ^^tofcln ober nicht überschreiten dürfe; auch hat er Bürgschaft zu leisten. Absch. 306. tt. — 211». Da bei der Einnahme und Abtheilnng der obrigkeitlichen GeleitSgcldcr großer Abgang und ^ ^'»ng verspürt worden, ist dem Landvogtc und den Amtleuten Vollmacht gegeben worden, über ^ birst Geleite eine bessere Ordnung zu treffen, um mehr Ertrag zu erzielen. Absch. 379. ce. — dor ^ Bei Vorlage der Rechnung des LandvogtS Samuel Tribolet wird die vom Landvogtc ^brachte Frage, ob man den auf Verenatag fälligen Jahrmarkt in Znrzach „wegen ungleich eingerissenen )rejK" nicht auf den 17/27. Oktober und den Pfiugstmarkt wegen der Sommerwaarcn etwas früher sticht ^ näherer Erdaucrnng und besonders zur Verzeichnung der bei den Kauflcutcn vorwal- >»c>rst sog Abschiede die Abschrift des neuen Tarifs beigefügt, über welchen sich die Orte ehestens aussprechen ?Ibl^ ^dsch. 420. M. — 21t (1665). Dem Landgrafen von Sulz wird angezeigt, daß die fernere oltung des PferdcmarktS zn „Rhhncn" (Rheinheim), gegenüber Zurzach, an Tagen des Zurzacher von den regierenden Orten der Grafschaft Baden nicht gestattet werden könne. Ibid. ii. — 165 Ansicht dem Landvogtc überwiesen. Indessen ist man mit dem genannten Zeitpunkt für den Herbss ^i^ /'überstanden. Absch. 404. I. — 212. (1665). Zum Zweke der Bereinigung von Zoll und Gc 1314 Baden. 214 (1666). Die Kaufherren von St. Gallen, welche etliche Fuhren baaren Geldes durch Bade» Passiren ließen, sollen das verweigerte Gelcitögeld bezahlen. Bei diesem Anlaß wird die voriges Ja^ neu aufgesezte Geleitsordnung ratificirt und erkennt, daß dieselbe aller Orten in der Grafschaft Bade» publicirt und selbiger gemäß verfahren werden solle. Zürich ist damit ebenfalls einverstanden, sofern dari» keine Neuerungen enthalten sind. Absch. 442. o. — 21 kl. (1667). Die Bewohner von Klingnau ^ halten die Bewilligung, die Wcidlinge zu Herbeischaffung von Getreide, Holz und anderer Nothdurst über die Aare zu gebrauchen, doch sollen sie Caution stellen, daß keine verdächtigen Leute oder Waatt» hinübergeführt werdeil Absch. 468. k. — 2 Ii». (1667). Die durch die Gränzwachen beschwerten Grä»Z' bewohner der Grafschaft Baden sollen laut dem bremgartcnschen Abschied durch die gemeine Landscha^ entschädiget werden. Ibiä. g. — 21?. (1668). Auf Antrag des Landvogts wird den Baöler Ka»^ lcutcn, die sich während der Contagion außerhalb Basel aufgehalten haben, gestattet, die Zurzacher in Person, nicht aber mit Maaren zu besuchen. (S. Absch. 475. in.). — 24«. (1668). Damit n>^ wie am Pfingstmarkte auch am künftigen Bcrenamarkte zu Zurzach der Markt unterbrochen und anders wohin gezogen werde, sollen die Amtleute die erforderlichen Verordnungen treffen; auch soll Schaffhaust" erinnert werden, den dortigen Markt nicht zum Nachtheil desjenigen von Zurzach zu verlängern; Uri mit dem Gesundheitscommifsär zu Flüelen der Contagion halber unterhandeln. Absch. 479. o. — 2>^ (1668). Nachdem Landvogt Balthasar in Bezug auf den von Schaffhauscn gegen seine über den Z»^' zacher Markt auf leztcr Tagsazung gemachte Relation erhobenen Widerspruch eine mit authentischen K»»^ schaften belegte Eingabe eingelegt hat, wird erklärt, daß jener Widerspruch, weil er von der Schaffhaust' Gesandtschaft in der Stube geschehen, von ObrigkeitSwcgcn aufgehoben und des Landvogts Ehren ohne theil sein soll. Ibiü. p. — 2211. (1669). Die in's Stoken gerathene Revision des Zoll- und Geleitswest^ ist bei folgender Tagsazung wieder aufzunehmen. Absch. 496. mm. — 22 1. (167«>). Dem Grafen v"" Sulz werden abermals wegen des in „Rhyncu" (Rheinhcim) eingerichteten, auf die Zeit der Zurzacher fallenden Markts Vorstellungen gemacht. (S. Absch. 506. b.). — 222. (1670). Das GcleitSwescn durch einen Ausschuß und mit Zuzug des Zunftmeisters Meyer von Zürich rcvidirt und probeweise ein Jahr genehmigt. (Diese Zoll- und Gelcitöordnung ist im A n hang abgedrukt). Idiä. s. — 2^ (1670). Um nicht Anlaß zu geben, daß die Fuhrleute andere Straßen benuzen, sollen die Amtlcutc Zoll und Geleitögelde bis zu folgender JahrrechnungStagsazung die erforderliche Ermäßigung beobach^' lassen. Absch. 515. i. — 224. (1671). Die Zoll- und Geleitslcute der Grafschaft eröffnen, daß ^ den neuen Zolltarif durchzuführen nicht vermögen, weil die Fuhrleute drohen, mit den KaufmannSgüt^ andere Straßen einzuschlagen, auch die Klöster für Aussteuer und durch Erbe oder sonst ihnen zufalle»^ Hausgeräthe u. s. w. Zoll und Geleit zu zahlen sich weigern. Sic werden hierauf angewiesen, Inhalt des Projcctö, so weit es gutwillig gehe, die Forderungen zu stellen, gegenüber starken Beschwer^ führungen nach alten Bräuchen und zwar so zu verfahren, daß die Fuhrleute nicht verursacht werde», andere Straße einzuschlagen; den Klöstern nur gegen Vorweisung authentischer Schriften Nachlaß Z" ^ statten; gegen die Juden aber hinsichtlich des Geleits für Pferde Nemedur eintreten zu lassen. 523. V. — 225. (1672). Bei Abnahme der Amtörcchnung des Landvogts werden, in Betracht, ^ die Geleitsgcldcr wenig ertragen, auf Ratification hin die Geleite zu Koblenz, Klingnau und lingen aus acht Jahre verpachtet, maßen diejenigen von Brcmgarten, Mellingen und Zurzach schon Baden. 1315 verpachtet worden sind. Absch. 546. na. — 224» (4673). Ein Ausschuß der Gemeinde Koblenz eröffnet klagend, daß von Alters her das Reken der kleinen Schiffe gegen den Laufen von Schaffhausen hinauf zum Hinunterführen der Waaren im Umgange versehen worden sei, daß nun aber der Obervogt V>eses Stüdlcrwescn (die Reker hieß man Stüdler) zu einem Erblchcn für zehn oder zwölf Männer umgewandelt und einen jährlichen Zins darauf gesezt habe mit einem Ursaz, an Leib und Gut und Con- ^cation der Weidlinge und deö SchiffSzeugö zu strafen. Auch Hans Schwer!, der daö hochobrigkeitliche hehen der Abfuhr großer Schiffe hat, laut Lehcnbrief von Landvogt Tribolct, beschwert sich, daß Junker Ketzer ihm einen Lehenbrief mit jährlichem Zins aufdringen wolle und daß die ncuerwähltcn Stüdler für i^cs von ihm hinunter geführte Faß Salz sechs Kreuzer Zoll verlangen; dabei wird bemerkt, daß, wenn ^ Laufen bei Koblenz des AuspuzenS bedürfe, Kosten und Arbeit auf die Bauern und die hohe Obrig- ^ fallen, während der Gerichtshcrr nichts beitrage. Nach Einvernahme des Oberst Zwchcr wird ge- »»dcu: Da laut dem badischcn Landmarchcnbrief und constanzischcn Vertrag die Mitte des Rheins die ^nze Hilde und Mannschaft, Zoll und Wasserpässc der hohen Obrigkeit zuständig sind und ein Ge- ^lsherr dieser Enden Niemand höher abzustrafen Gewalt hat, als bis auf 9 oder lt) Pfund, und Ur- ^ Zu stellen bis auf 18 Pfund, wovon der halbe Thcil der hohen Obrigkeit gebühre, seien weitergehende Brüche des Obcrvogts zurükzuwciscn und ungültig. Absch. 567. ^7- — 227. (1673). (Ohne Bern). ^ Landvogt soll sich erkundigen, ob Bern, wie verlautet, zu Windisch einen neuen Zoll aufgerichtet "ve. Mg ggg _ 228. (1675). Auf Klage der bischöflich-constanzischcn Abgeordneten, daß auf der vrzacher Messe allerlei Mißbräuche geübt werden, wird verfügt, daß es bei dem Herkommen verbleiben (S. Art. 76). Absch. 622. u. — 22» u. 23». (1676). Dem Landvogt Joh. Weber von Zug vurd die Rechnung abgenommen, doch bemerkt, daß die über den Zurzachcr Markt auflaufenden Kosten rankt werden sollten, was zu veranstalten ist, wenn die Regierung an Zürich kommt. Absch. 650. ' u. U. — 231. (1676). Die Zürcher Schifflcutc sollen von Waaren, die sie die Limmat hinunter ^n. das Gelcitögeld bezahlen, wofern sie ihre Befreiung nicht erweisen können. Idiä. stlill. — 232. Nachdem ein zürcherischer Unterthan die alte aberkannte Straße im Pfaffenbühel wieder gangbar ^ '"cht befohlen, dieselbe wieder abzuthun; wo nicht, so ist er im BctrctungSfalle so lange »gen halten, bis er die gebührende Strafe erlegt hat und Heinrich Frei loSgegcben wird. Absch. ^ ^ 233. (1677). Otelfingcn verlangt Herstellung der hinter dem Pfaffcnbühel herum nach fahrenden Straße, wogegen Würenlos diese Straße als Feld- und Offnungsstraße bezeichnet. Verhandlungen von 1642 bis 1647 über diese Straße sind nachzuschlagen; inzwischen ist die Straße ^^^fstraßc wie von Alters her offen zu behalten. Absch. 673. vv. — 23 t (1678). Der Weg ' Dtelfingen hinter dem Pfaffcnbühl hinauf soll als gemeiner Dorf- und Güterwcg, nicht als Land- Anstößern unterhalten werden. Absch. 697. v. — 233. (1679). Da der Lchcnbaucr führ Heltersberg von den zu Pferd Durchreisenden für die Erlaubniß, die über seinen Lchcnhof Straße statt des ungangbaren alten Wegö zu benuzen, ein Wcggeld zu beziehen angefangen bcss ^ ver Landvogt dafür sorgen, daß die Anstößer der alten Straße entweder diesen alten Weg ver- ^crn oder den Bauer für den neuen Weg entschädigen, der Zoll aber nicht mehr bezogen werde. Absch. der 23». (1679). Die Niederwasserschiffleute von Zürich berufen sich für ihre Zollfreihcit auf ">»»at auf eine 1447 vom König Friedrich erhaltene Bcfrciungsurkundc. ES frägt sich aber, ob sie 131« Baden. auch auf den Transport fremder Kaufmannswaaren oder vielmehr bloß auf Zürcher Bürger anwendbar sei. Idill. mm. — 237. (1679). Ob die streitige Straße über den Pfaffenbühl von den benachbarte» Gemeinden für den Salztranöport bcnuzt werden dürfe oder das Salz als Kanfmannögnt zu betrachte» sei, bedarf der Erläuterung. Idul. oe>. — 238. (1686). Hinsichtlich der von den zürcherischen Schifflcutc» angesprochenen Zollfreiheit auf der Limmat bemerkt Luccrn, daß es auch einen solchen Befrei ungöbrics von Graf HanS von Habsburg im Jahr 1465 für den Rcnfiflnß empfangen habe, aber keinen Gebrauch davon mache. Einige Orte meinen, die in Zürich fabricirten Waaren, nicht aber fremde, sollten zollfw gehalten werden. Die Sache fällt wieder in den Abschied. Absch. 727. x. 13. Kriegsfachen, Schüzenwesen; Aestungsbau zu Baden. Art. 23k». (1649). Der Gemeinde Siggingcn werden jährlich acht Kronen zum Berschießen willigt, die durch den Landvogt zu verabreichen sind. Absch. l<). p;». — 2 t« (1651). Die Gemeint» Ehrendingen bittet um eine Schüzengabc. In den Abschied. Absch. 46 v. — 2 tl (1653). schwerde Schaffhauscns, daß seinen Kricgötruppen in Kaiscrstuhl der Paß gesperrt werden wolle. Absch. 163. ir.). — 2 12 (1655). Auf der Konferenz der geheimen KricgSräthc der V katholischen zu Küßnacht den 16. November werden u. a. die Maßregeln verabredet in Bezug auf die Stellung ^ Grafschaft Baden im Kriegsfall. (S. Absch. 162). — 2 13 (1655). Auf den Bericht, daß die St»^ Baden ihre Brüke „cntnagelt" habe, ungewöhnliche Wachen ausstelle, die Zugänge zu den Gräben »»t aufgeworfenen Brustwehren verwahre, wird Hauptmann Rudolph Lavater zur Untersuchung dahin ab^' ordnet, auf dessen Bericht und die von Baden eingelangte Entschuldigung man die Sache auf sich ruhen läßt. Absch. 163. d. — 2Ä3.i (1657). Aus dem Berichte des Abgeordneten der Stadt Ba^' wird vernommen, daß Zürich über daö Unternehmen besserer Befestigung der Stadt sich empfindlich^ äußert habe. ES wird nun der Rath gegeben, bis zur Versammlung der Tagsazung mit dem innezuhalten. Absch. 265. n. — 2 14 (l658). Gemäß erhaltener Instruction wurden die Gesandt von Bern und Zürich beauftragt, Schultheiß und Rath der Stadt Baden wegen der auf der Burg genommenen Bauwerke, sowie wegen der Schmähungen des Kapuziners Wolfgang von Baar zur Rcdc i" stellen. ES erschienen vor ihnen die beiden Schulthciße Borfinger und Wanger, Baumeister Fridh Mattlcr, Sekelmeistcr Kaspar Dorrcr und Ludwig Eglofs, des Raths, welche die Versicherung gaben, ^ jencö Bauwerk einzig die Schließung der Stadt zum Zweke habe, auch nicht weiter ausgedehnt n>cr^ solle als der Erdfall nothwendig mache, jedenfalls keineswegs im Einverständnisse mit den katholisch Ständen und zum Zweke der Befestigung vorgenommen worden sei. Hinsichtlich des Kapuziners und ^ seinetwegen erlassenen, zur Aufbewahrung im Archive nicht geeigneten Schreibens, daö ihnen unter ^ fallenöbezeugung zurükgestellt wurde, entschuldigte sich der Rath, es sei der Verfasser des Schreibend Stadtschrciber, noch jung und unerfahren; bei dem nächsten Capitcl werde man auf Versezung des h puzinerö dringen; dem Rathsprocurator Whß wäre, wenn er sich auf die dreifache Citation gestellt seine bedingungsweise gesprochenen Worte als im Trunk gesprochen entschuldigt hätte, nichts gesch^ übrigens anerkenne die Stadt Baden die Stände Zürich und Bern als ihre Herren, Ober» und Sc>)^ Väter so gut wie die ander» regierenden Orte :c. Absch. 266. ff. — 2 13. (1658). Nachdem laut richt auch Uri über die Befestigungsarbeiten zu Baden übereinstimmend mit den vier Orten sich ^ Baden. 1317 hält man ilnn ni» so fester an der früher gefaßten Entscheidung. Absch. 267. e. — 2 ttt. (1658). ^ Conferenz der evangelischen Orte vom <6. October nimmt all rokervuänm, die Abstellung des Bc- ^'huilgsbaiies zu Baden durchznseze». (S. Absch. 268. fi). — 2^47. (1658). Stadtschreiber Bodmcr " Baden bringt an, daß der dortige Rath dem Ansuchen der Schiedorte, mit dem Bau bis zur künf- hcn Tagsaznng einzuhalten, unter der Bedingung zu entsprechen sich erboten habe, daß Zürich die auf den ^üalzehiitcn der Stadt gelegte Haft aufhebe. Da Zürich jedoch ungeachtet eines schriftlichen Fürwortes ^ Schiedorte dicß nicht gcthan habe, werden die katholischen Orte ersucht, den Schaden der Stadt abwenden. Absch. 272. d. — 2^18. (1658). Ein Ausschuß der Stadt Baden bittet die katholischen re- erzählt, wie die Schiedorte ans Antrieb Zürichs ihr erklärt menn üe die Aufhebung des Arrestes bewirken wolle, so müsse sie ihre Bastion wieder in den alten »ad sszen; fix bedürfe ja keiner Festung, habe einen Schirmherr», sei keine Reichsstadt mehr; dem ^' ^Friedensschluß gemäß dürfe bis PhilippSburg keine Festung gebaut werden. Die vier Orte rathcn, Schiedorten antworten: Auf ihr Wort vertrauend hätte Baden die Festungsarbeiten eingestellt; "u>l aber die Aufhebung des Arrests nicht erfolgt sei, werfe Baden solches in ihre Hände, in der des » ^ Rechtes zu finden. Absch. 274. 8. — 2 t» (1658). Auf Allbringen ^»dvogtS von Baden wird verordnet, daß das Amt Rohrdorf wie von Alters her in Kricgöläufen ^ »ach Mellingen, sondern nach Baden gehören soll, die Fälle ausgenommen, wo Mellingen seines ^»Aes bedarf, Baden aber nicht. Ibici. x- — 2i?U. <1658). Zürich soll den Sequester gegen die (T ^ V»deu aufheben, diese dagegen die Bauarbeiten bis nach Entscheid der Schiedorte ruhen lassen. 'Absch. 275. b.). — 2«^. (1658). Hinsichtlich des Badcncr „Gebäus" will man den Obrigkeiten der »dvrte Begehren sowie das Anerbieten derer von Baden einbcrichten. Dabei glaubt Bern, Zürich die ^ Arrestes anrathen zu sollen, um den Schiedorlen und den Papistischeu den Anlaß zu ^ künftigen Taglcistung und zu Zuschicbuug aller Schuld der Bcrwirrung auf uns zu be- >»>en. 277. c. — 2t!2. (1659). Ueber den auf Güter der Stadt Baden gelegten Arrest ist ^ ^ rcfcrircn. Absch. 286. <1. — 2Z3. (1659). Das Anerbieten des Prälaten von Wettingen, ^ "K»te Anzahl" Wein vor einfallender Gefahr an gewisse Orte in Sicherheit bringen zu wollen, wird 6»t zu zeitlicher Ausführung empfohlen. Absch. 282. f. — 2»Ä. (1659). Auf Bericht, ^ den Arrest gegen die Stadt Baden aufgehoben habe, wird in Antrag genommen, der Stadt Baues halber auf künftiger Tagsaznng im Besten zu gedenken. Absch. 283. Z. — 255. ^ Mehrheit hätte gemäß Instruction der Stadt Baden die Fortsezung des Schanzcnbaueö er- dy ^^"»en; aber weil das Friedenswerk noch unvollendet ist, überläßt man eö jedem Orte, nach Er- Ul> ^ Umstände seine Ortöstimme der Stadt Baden zu übersenden. Absch. 284. x. — 2St» ^äfi BcfcstignttgSbau will man'dießmal nicht weiter eintreten, da andere wichtigere Ge- ^'»'liegen und weil man erwartet, daß Baden sein Versprechen, den Bau einzustellen, halten werde, ^"^chlusse stimmen auch die Gesandten der evangelischen Schiedorte bei. Absch. 285. o. — die ^ Antrag betreffend den Schanzenbau. (S. Absch. 286. o.). — 2k5» (1659). Ueber der von Baden werden die katholischen regierenden Orte mit Freiburg und Solothurn bei dvn sich berathcn und der Stadt Baden Gelegenheit geben, ihre Sache bei diesem Anlasse selbst - Absch. 289. p. — 25» (1659). Dem Hauptmann Hans Peter von Roll zu Böllstein 1318 Baden. wird für 100 Gulden, die er im Kriege zu Baden mit 100 Reitern verzehrt hat, bei dem abtretend^ Landvogt Jmfeld eine Summe dieses Betrages angewiesen. Absch. 290. M. — (1059). ^ Stadt Baden läßt vorbringen, was ihr wegen der Fortification von Zürich und Bern und von den Sch>^' orten begegnet sei und wie sie bei Fortsezung des Baues neue Beschlagnahme der im Gebiete von Zü^ gelegenen Spital- und Stiftsgefälle und Einkünfte zu gewärtigen habe. Es wird hierauf angemessen ^ funden, die Sache bis zum Frühjahre ruhen zu lassen. Inzwischen werde man die „imäumiMi der beid^ Höchen Cronen, auch was sich mit dem Herzogen auß Saptwij, mit dem Pundt In Wallis, Bischof Basel!, hauß Mcylandt vnd anderen dcrgleihen Höchen Orttcn hero sich zuetragen werde, mit mehret ersehen vnd deine nach sich zue regulieren wüssen." Ibiä. Iii. — 2<» I. (1000). Hinsichtlich des der Stadt Baden eingelangten Schreibens wegen des FestungSbaucö soll maii sehen, was zu thun sei wie allfällige Arreste und andere Gewalt von Seite Zürichs abzuwenden sein möchten. Absch. 90^. ^ — 2<»2, (1060). Dem Ausschüsse der Stadt Baden, welcher über die unternommenen Befestig»»^ arbeiten den sämmtlichen Vlll Orten Bericht geben zu dürfen wünschte, wird angerathen, einstweilen^ auf zu verzichten, wozu dann Baden sich auch in der Hoffnung versteht, daß man es bei seinen Freiheit und Rechten schüzen werde. Absch. 905. g. — (1660). Die katholischeil Orte eröffnen inst^ tionsgemäß, daß sie Willens seien, dem begonnenen Befestigungs- und Schloßban zu Baden gehört Fortgang zu verschaffen, da Baden gemäß habender Privilegien und als Reichsstadt dieß zu thun bcst^ sei; allfälligen Hemmnissen ab Seiten Zürichs müßten sie „äußerst ihres Vermögens" entgegenlief um Baden bei seinen Rechten und Befugnissen zu schüzen. Hierauf erwidert Zürich, daß es besserf jezt, wo alle Stände der Christenheit im Frieden leben, dieser „unnöthigen Materie" wegen keinen anzufangen und sie für jezt ruhen zu lassen, um so mehr, als Baden selbst erklärt habe, es wolle ^ Bau unterwcgen lassen ; Baden sei keine Reichsstadt; das Befcstigungörecht bcsizen gemäß des ^ Friedensschlusses allein die Hauptstädte; das untere und obere Schloß zu Baden gehören nicht der Stf sondern den regierenden Orten. Nach Zürichs Abreise wird von den katholischen Orten ein Sch^' nach Zürich geschikt, das nach Lucern zu beantworten sei. Absch. 906. v>v. — (1660). A»f ^ in verschiedenen Sessionen der katholischen Orte von der Stadt Badeil gestellte Gesuch um Schuz für " Rechte und um Rath, wie sie sich hinsichtlich der Befestigungöwerke zu verhalteil habe, wird ihr die ^ snng ertheilt, sich an die allgemeine Session zu wenden, wo die Mehrheit sich für sie entscheiden, die tholischen Orte selbst mit Gefahr einer Ruptur sie unterstüzen werden. Nachdem von den Zürichs, an die sich Baden dicßfalls auch gewendet hatte, eine völlig ungünstige und unfreundliche ^ wort erfolgt ist, beschließen die katholischen Orte, von sich aus die Sache in gemeiner Session ff bringen, wie dieß denn auch geschehen ist. Itiiä. ktt'k. — 2<»k5. (1660). Das Gesuch des Daniei im Hinterhofe zu Baden, um Entschädigung für die im Bauernkriege der Armee nach Messinge» ff großen Opfern geleisteten Fuhrdienste, wird den Obrigkeiten empfohlen. Iliisi. MW. — 2«»«». Bezüglich des Festungöbaus sprach sich in der katholischeil Conferenz vom 25. Octobcr die Mehrheü längerer Erörterung dahin aus, daß die katholischen Orte durch treues Zusammenhalten in den allg0»^f. Tagsazungen ihre Stimmenmehrheit behaupten, in dieser ungünstigen Jahreszeit aber die Bau^f ruhen lassen. (S. Absch. 911. u.). — 2<»7. (1661). An dem Innern des Festungswerkes z» wird die Arbeit fortgesezt; die katholischen Orte werden die Berechtigung dazu gegenüber Zürich auf Baden. 1319 ^zu»g jy Schuz nehmen, falls dieses oder Jemand anders dagegen Einsprache erhöbe. Absch. 325. ä. 2«^. ((661). Uebcr die Mittheilung, wie die von Baden mit Fortificircn und Ausbessern des " ^ Schlosses fortfahren, wird, da man gegenwärtig nicht instruirt ist, auf der Jahrrechnung zu Baden ^ gepflogen werden. Absch. 326. o. — 2<»k» (1661). Die Stadt Baden legt die Dokumente vor, welche sie berechtigt sei, die begonnenen FestungSarbcitcn fortzusezcn, und bittet um rechtlichen Entleib. Durch einen Ausschuß werden die Gesandtschaften von Zürich und Bern angefragt^ wessen stch k Stadt Baden bei Fortsezung ihres Fcstungöbauö zu versehen hätte, und da Zürich, mit Vorbehalt, psalls noch mit Bern sich zu verständigen, die Hoffnung gibt, man werde nicht mehr von der Beschlag- "»e Gebrauch machen, vielleicht aber auf eigenem Gebiete solche Arbeiten veranstalten, Bern ebenfalls "stss Bedenken erhebt, Frciburg, Solothurn, Appenzell und Abt von St. Gallen zu Bcnuzung des ""gen Augenblikö und zur Anwendung der Stimmenmehrheit ermuntern und auf ihren Beistand derbst", Stadt Baden das angesprochene Recht zuerkannt. Absch. 327. vv. — 27«. (1661). ^ von Statthalter Hartmann von Lucern, Landammann Beßler von Uri und Landammann Jmfcld " ^uterwaldcn betriebenen Versuche, Zürich und Bern hinsichtlich der Fortifieationen zu Baden zur zu bestimmen, führten zu einigen erfolglosen DiScurscn. Absch. 328. g. — 271. (1662). Was die Stadt Baden vorzunehmen sei, um sie von der Fortsezung des FcstungSbaues znrükzuhaltcn, stech einläßlicher Erörterung der Sache auf die künftige Jahrrechnung zu weiterer Deliberation ge- »i > ^^ch- 35(». e. — 272. (1662). WaS bezüglich des Schloßbaucs zu Baden und über anderes do/ besondern (katholischen) Confcrcnzen verhandelt wurde, bleibt mündlicher Relation überlassen; ^ 'st zu bemerken, daß die Erklärung abgegeben werde, wenn Zürich die Stadt Baden wegen des ^ ^stbanes mit Arresten belege, werde dicß als ein Fricdcnöbruch angeschen werden. (S. Absch. 358. 8s.) ^ ^ (1662). Da an der Reparatur der Festung zu Baden fortwährend gearbeitet wird und dieß so»^st"ben Zürich und Bern und der evangelischen Eidgenossenschaft überhaupt nicht nur zum Schimpf, ^ Unterbrechung ihrer Verbindung zur Gefahr gereicht, der gegen die Stadt Baden durch ^ ""^ordnete Arrest nur unter der Bedingung aufgehoben wurde, daß jener Bau nicht fortgesezt a»l> ' Frage, ob man das Zürcher Verbot der Badensahrtcn durch Ausdehnung auch auf die ^""gelischcn Orte und die Anlegung des Arrestes auf die städtischen Einkünfte im Gebiete von v>oh/ ^ Verbot, Salz und Stahleisen nach Baden zu verkaufen, verschärfen beschränkte sich jedoch auf Zureden von Basel und Schaffhauscn einstweilen darauf, der den Bruch des gegebenen Versprechens vorzuhalten und die Schiedortc an de» Inhalt des ^iiih 19./29. September 1658 eingesandteil Schreibens sowie der von den Schiedboten im Dc- b/ ""b 21). Januar 1659 abgegebenen Erklärung zu erinnern und auf Vollziehung derselben stellt 27Ä. (1662). Der Stadt Baden wird die schriftliche Erklärung zuge- 'videis ^ und Bern der von den katholischen Orten gegebenen Erlaubniß zum Fortificationsbau Weiteres sich vorbehalten. Zugleich werden Basel und Schaffhausen ersucht, mit Bern und ^"dcnfahrtcn zu verbieten. Absch. 366. k. — 275. (1662). Wenn laut des von Baden ein- ^üßtc>"> Vorwaildc, Kricgsvolk nach Gens zu seilden, etwas Ungutes beabsichtigt wäre, ^»itlcuten die nöthige Aufmerksamkeit cmpfohlcil wcrdeil, das Weitere den Obern überlassend. stvdc," Mellingen verwahrt, soll daher im Stillen dazu Vorsorge getroffen und den bctrcf- 1320 Baden. Absch. 369. b. — 27K (1662). Die Besprechung über das Verbot der Badciifahrten ist um so ei»' läßlicher, da die Stadt Baden seit der badischen Jahrrechnung ihre Fortificationcn noch erweitert Basel und Schaffhausen werde» dießsallö ihren Obern berichten. Absch. 372. k. — 277. (l664). ^ einige Unterthancn bei leztem Aufstand wider ihre» geschworenen Eid sich zu den Zürcher Völker» ^ schlagen haben, wird dem Landvogt und den Obcramtlcuten zu Baden deren Abstrafung überlassen. Abst 404. llllä. — 27«. (t667). Der Landvogt zeigt an, daß er fünfundzwanzig für das Gardcrcgi»'^ bestimmte, in Baden angekommene Soldaten arrctirt, Zürich aber den Arrest gelöst habe, weil dieselbe»^ Appenzell mit Vorwissen der Obrigkeit angeworben worden seien. Dieser Verfügung entgegen wird ^ Landvogt angewiesen, dem allgemeinen Beschlüsse nachzukommen. Absch. 468. o. — 27?». (1673). Prätension des jünger» ObcrvogtS Zweycr zu Kaiscrstuhl. in KricgSläufen Eommandant der Wachen u"' Mannschaft an diesem Plazc zu sein, findet man nicht der Obcrvogtei zuständig, sondern nur dann läfiig, wenn ihm als Eidgenossen solches aufgetragen wird; daher der Landvogt den Auftrag erhält, ^ erheischende Nothdurft die Wachen zu bestellen und auch die Brüte als Fallbrükc einzurichten, wie ^ Schwcdcnkriege geschehen Absch. 567. nun. — 2«t> (1674). Einem Ausschüsse von Schultheiß Rath der Stadt Baden werden die durch den Urtheilbries von 1503 ihr auferlegten WehrverpflichtuF" vorgehalten, nämlich mit der Grafschaft zu ziehen und den dritten Theil zu tragen, die erfordert Hauptleutc, Fähnchenträger, Pfeifer und Trommelschläger und andere Amtleute zu stellen und zu befolg auch die Büchsen in eigenen Kosten zu fertigen. Auf ihre Einwendung, daß dicß über ihre Kräfte wird ihr der dritte Theil der Mannschaft erlassen, dagegen Lieferung zweier Feldstüklcin und eines kleklichcn Vorraths an Munition (Blei, Pulver und Lunten) und die zu Verteidigung des Schlosses der Stadt nöthigcn Vorbereitungen znr Pflicht gemacht. Im klebrigen soll jener Brief bei Kräften bleibt namentlich von der Stadt der dritte Theil des Proviants getragen werden. Absch. 587. o. — (1674). Die katholischen Orte stellen den Antrag, daß den Bewohner» von Rheinau, Kaiscrstuhl Klingnau die Musketen, Doppelhakcn und kleinen Feldstükc, die ihnen in dem Religionökrieg von von den abziehenden Soldaten genommen wurden, mit Rükkicht auf die gefährlichen Zeitumstände ^ Armuth wieder zurükgegcbcn werden. Zürich erwidert, nicht zu wissen, wohin jene Waffen geko»»^ seien; übrigens sei damals auch zu RichterSwhl und Wädenswhl viel Eisenwerk, im Steinbruch messingene Radwelle», Steinzangcn und anderes während des Waffenstillstandes weggeführt worden. den katholischen Orten wird entgegnet: was zu RichterSwhl und Wädenswhl vor dem Stillstände ^ schchen, könne nicht mehr zur Sprache kommen, sonst könnte man auch von den wahrend des Stillst^ weggenommenen Gloken zu Jona reden und was den Höfen widerfahren; doch handle es sich ^ Bewaffnung der Bewohner der Rhcingränzc. Zürich erklärt, über die Sache nicht instrnirt zu sein, aber, vor achtzehn Jahren seien jene verloren gegangenen Waffen als erlittene KriegSschädcn bett^, worden, für die Zürich keine Restitution versprochen habe; für die Sicherheit der Rheinanwohncr das allgemeine Defensional das Nöthige Vorsorgen. Absch. 593. nn. — 2«2. (1675). Ungcach^ vergangenen Jahre, als die KricgSräthc die Gränzpässe untersuchten, die Errichtung einer neuen Fall^ zu Kaiserstuhl nöthig erkannt wurde, unterblieb sie, weil Obcrvogt Zwchcr für die Rechte des sich opponirte. Es soll daher dem Bischof das Bedürfniß einer Fallbrükc vorgestellt und untcrdcsss»" Vorbereitung getroffen werden, um bei allsälligcr Annäherung feindlicher Völker die Einrichtung Baden. 1321 Im Kirchspiel Leuggcrn soll ein Mchlvorrath angelegt und ^ ^gegeben werden. Munition gegen gebührende Bezahlung zu allfäiligcr Ve>tbe> Rheinau die Her- lS- idich p.) ^28-,. (1676). Major Marti wird beordert, .n Kaflerstuhl und zu Rhemau H ^Uung Fallbrükc» zu leiten. Junker Zweycr wird vor den Kriegörath citirt. (S. ibiä. oo). — ^ ^ u. 287. (1676). Fallbrükc zu Kaiscrstuhl. (S. Absch. 662. n. u. 663. (;.). — 28«. (1677). Zivc'i^ ^ Nutteln, wer die für Herstellung der Fallbrükc zu Kaiserstuhl auscrlaufcnen, von Obcrvogt et ^ verweigerten Kosten zu zahlen habe. Absch. 673. xx. — 281». (1677). Die Gemeinde Zurzach 8l)g^ ^ Schanze und daö Wachthaus gegen Kadclburg aufcrlaufenen Kosten von etwa sind einige Punkte zu hoch und die Rechnung überhaupt einer Moderation bedürftig bcs^ ^ Gegenstand in den Abschied genommen. Ibill. — 2llv (1679). Die Stadt Baden ^), dus? sie laut eines Briefs von 151)3 bei Auszügen der Grafschaft Baden den dritten Theil sie oder der Kosten trage» sollte; und da dicß tatsächlich nicht so gehalten worden ist, bittet (Ibk^ Bestimmung abgeändert werde. Man findet daS Begehren billig. Absch. 7l3. gg. — 2?»1 A» ./ Dieselbe erneuert ihr lcztjähriges Gesuch um zeitgemäße Fcstsczung ihrer Kricgslcistungcn. In lüg angebrachten Gründe wird festgesezt: Die Stadt Baden soll in Kriegsfällen dosit ^"" nöthigen Offizieren nebst zwei Sechspfündern in Bereitschaft halten und zur DiS- Ü>re»°" regierenden Orte stelle» und beköstigen, bei bloßen Gränzwachen ebenfalls auf Begehren in ^>ste einige Offiziere liefern, dagegen zu den Kriegs- und Wachtkostcn der Grafschaft nichts zu Ttadt ^"^'6 ftin, als was cö den Spital für die Herrschaft Fiöliöbach treffe. Im Nothfall hat die UiH ^ eigenen Bewahrung 2110 bis 306 Mann aus den benachbarten Dorfschaften aufzunehmen gel-, ^Men Unterhaltes zu tragen, in diesem Verhältnis; auch die vor zwei Jahren anf-- zfta Unkosten der Grafschaft tragen zu helfen. Im Ucbrigen bleibt die Kapitulation von 1450 in schaf/-' 727. — 2!»2 (1680). Die in KriegSzciten auflaufenden KriegSkostcn der Grafiken ^ Gerichtshcrrcu und Aemter nach Maßgabe des 1633 bis 1643 gemachten „Verlags" zu ^ UM. 2. Münzwesen. Art ^ künftigen Zurzachcr Jahrmärkte die Handmünzcn nach dem bisherigen Werth cir- - 2l»tl (1658). In Bezug auf den Zürcher Münzruf wird dem Landvogt aufgetragen, zu sollen. Absch. 246. g. — 2!»A (t663). Die pruntrutischen und murbachischcn Zwcischilling- ^ für die Vogteien Baden und Freiämtcr auf einen halben Bazen heruntergcsezt. Absch. HP, ' (1674). Der Landvogt soll am künftigen Zurzachcr Markte dem Eindringen der RcichS- ^ "6t allem Ernste wehren. (S. Absch. 607. i.). 1». Religions- und Glaubenssachen; Kirchliches de^- ^(1649). Die Sigristcnwahl zu Birmcnödorf soll von den katholischen Orten im Ein- Landschrcibcr zu Baden auf der Jahrrcchnung so behandelt werden, daß dem ge- Verglciche Genüge geschehe und der Hofmeister zu KöuigSfeldcn keinen „Abschwank" mehr thun 166 1322 Baden. könne. Absch. 7. d. — (1649). In Abwesenheit der Gesandtschaft Berns wird beschlossen, durch Ausschüsse über den im vorigen Jahre entworfenen Vergleich, betreffend einige Anstände wegen der Sigristenwahl zu BirmenSdorf und wegen der Landmarche in der Reuß zwischen Königsfelden und der Grafschaft, mit Bern reden zu lassen und zu belieben, daß die Streitigkeit durch ein Schiedgericht erledigt der dießfällige Entschluß Berns der Stadt Lucern mitgetheilt werde. Dem Pfarrherrn zu Birmensdors durch dessen Schuld der Sigristenstreit eine solche Wendung genommen hat, wird von den regierende» katholischen Orten bedeutet, daß er eine andere Stelle suchen möge, widrigenfalls man an einem ander» Orte auf seine Entfernung dringen werde. Absch. 16. (1649). Der Stadt Bern wird vo» den katholischen Orten geantwortet, daß man in Bezug auf die Sigristenwahl nun zufriedengestellt u»d zu freundlicher Beilegung der übrigen MißHelligkeiten bereitwillig sei, daß man indessen den dafür anz»^ setzenden Tag mit andern in dortiger Gegend zu verrichtenden Geschäften verbinden zu können wünscht Absch. 12. A. — (1649). Der Abt von Wettingcn legt Beschwerde ein, daß Zürich in der 6^ mcinde Dietikon, zu „Eichwald" (Eichholz), einen Schulmeister eingesczt habe und für Besoldung desselben lich 4 Mütt Kernen aus dem Kircheugut fordere, auch dem neugläubigen Sigrist daselbst das Leichen-, Wc>^ nacht- und Osterbrod und einige Gulden aus dem Kirchengut zugetheilt und die Erbauung eines Schopf außerhalb dem Kirchhofe auf Kosten der Kirche angeordnet habe; daß ferner zu Spreitcnbach in dc»> neuen Kirchlein der Prädicant alle vierzehn Tage zu lehren und zu predigen komme, und ihm für dc» Tag ein guter Gulden auö dem Kircheugut bezahlt werden müsse; daß man bei Bestattung eines gläubigen von Killwangen auf dem Kirchhofe deö Dorfs Mellingen einem Prädicantcn hätte gestallt sollen, in der Kirche zu predigen; daß neben frühern Eingriffen in die Rechte der Stift einem ncugläubig^ Schulmeister auch das Sigristenamt zu Wettingen übertragen und nur auf Protestation des Abtes da»»" abgegangen, aber dafür ein Schulmeister von Zürich dahin gesezt worden sei und es nun den AnW" habe, daß diesem die cprs der Kirche Otclfingen herrührenden Einkünfte werden angewiesen werden; ^ mit Uebergehung des Niedern Stabs die Gerichtsangehörigen vom Landvogt citirt werden; daß von dicst^ dem Kloster nicht gestattet werde, den saumseligen Zinsern Drescher in die Scheunen zu stellen; daß Bauern verboten werde, ibren eigenen Wein auszuschenken; daß endlich auch die Stadt Baden für in»^' halb des Zwings Mellingen gelegene Güter nicht in Wettingcn die Fertigung suche rc. Darauf wird ^ Abte zu antworten beschlossen, er möge sich für die Kirche und gegeil die ncugläubigcn Schulmeister u. s> ^ nach Kräften verwenden, in Civilsachcn aber, um nicht die im Gebiete Zürichs gelegenen Einkünfte^' gefährden, auf den Schuz der katholischen Orte vertrauen und namentlich an Lucern berichten. 20. o. — (1656). Der mit Bern getroffenen Ucbereinkunft, betreffend die Sigristenwahl, voit den katholischen Orten zugestimmt. Dem Pfarrer daselbst, der mit Ostern abtreten soll, wird bis Pfingsten Termin gegeben. Absch. 24. a. — (165(1). Wenn, wie vermuthct wird, die katholischen wegen der Sigristenwahl zu Würcnlos fernere Neuerungen versuchen sollten, soll der P»" von Wettingen diese Neuerungen abschaffeil und Alles beim Alten bleiben lassen. Absch. 27. na»" (1651). Die Amtleute der Grafschaft Baden zeigen am Bei Abnahme der Kirchcnrcchilung ^ Gebensdorf und BirmenSdorf habe der Prädicant von Gebenödorf geäußert, daß man auf seiner Relig'^ seile Taufsteine in den Kirchen cinzusczen Willens sei; es sei ihm jedoch dazu keine Bewilligung j worden; dennoch sei aber bald nachher den Amtleuten Anzeige gemacht worden, daß der Prädicant i ivicd Baden. 1323 ^aussteine anzufertigen den Auftrag gegebeu habe, daher man ihm durch den Landvogteiläufer eine freundliche Warnung gegeben und verdcutet habe, daß ihm, wenn er von seinem Vornehmen nicht abstehe, von v>cgcn der einen Partei dcö Landfriedens das Recht dargeschlagen werde; unversehens aber sei vorgestern, ^aiustags, am Abend, als die Leute auf dem Felde beschäftigt waren, zu gleicher Zeit in Gebensdorf und ^'lwensdorf die Einsezung der Taufstcine vorgenommen worden, in Gebenödorf ohne Hindernis; in 'niiensdorf dagegen habe der katholische Pfarrherr sammt einigen Bauern, die er schnell vom Felde ervcigerufen, dem Prädicanten und seinen aus dem Bcrngcbietc mitgebrachten Leuten und einigen Bir- vmnsdorfern seiner Partei so viel Widerstand entgegen gesezt, daß der Taufstcin endlich in ein HauS ^>ührt wurde. Auf diesen Bericht der Amtleute und nachdem der Landvogt erklärt hatte, daß ihm von ^ Sache keine Anzeige zugekommen, von ihm auch zu solchem Vornehmen keinerlei Erlaubnis ertheilt ^rden sei, fand man angemessen, den katholischen Kirchgenossen zu iustnuircn, daß sie den Taufstein zu ensdorf mit möglichster Vermeidung eines Aufruhrs wieder aus der Kirche entfernen möchten, was denn auch am folgenden Dienstag gelang. Der Taufstein wurde neben des Prädicanten HauS g^egt. Van den Gesandten der katholischen Orte erhielten nun der Landvogt und die Amtleute den Be- ' Untervögtcn und Geschwornen zuzusprechen, daß Alles gegenseitig in Ruhe gelassen werde, bis sich über eine Erläuterung hierüber werde verglichen haben. Absch. 42. s. — 303 (1651). Zürich mit Verwunderung vernehmen müssen, daß der gegenwärtige Landvogt den Evangelischen zu Spreiten- M die Benuzung der gemeinschaftlichen Kapelle daselbst, entgegen einem frühcrn Vertrag, verbiete und ') dabei auf einen Befehl der katholischen Orte berufe. Da nun von katholischer Seite vorgeschüzt wird, / genannte Kapelle einzig von den katholischen Gcmcindegenosscn erbaut und der angezogene Vertrag von den regierenden Orten genehmigt worden sei, welcher Behauptung Zürich widerspricht, so soll über y Sache genauere Erkundigung eingezogen werden. Absch. 58. o. — 30T (1655). Auf Bericht des Vogts Schmid, daß er zwei Bauern wegen FcicrtagSbrüchen um 10 Pfund gestraft, der eine aber ^ gewußt habe, daß er gefehlt, indem die meisten seiner Güter im Zürichgebiet liegen; und da auch ^ durch eine Gesandtschaft dagegen Einwendungen macht, wird der Högeler Bauer freigesprochen, ^ Haidhäuser aber, dessen Güter in der Grafschaft liegen, verfällt. In Zukunft sollen sich beide der ^ ^ auf Gütern in der Grasschaft Baden enthalten. Absch. 146. ddb. — 303 (1655). Den Rcgie- gen wird die evangelische Gemeinde Tägcrfcldcn in der Grafschaft Baden zu einem Beitrage an den ^ ^Hausbau empfohlen. Absch. 147. e. — 300 (1657). Zürich verlangt, daß Chorherr Tannenmann ' Hnrzach wegen einer in den Osterfeicrtagcn gehaltenen, den Landfrieden schmähenden Predigt zur Ver- Ted geigen werde; die katholischen Orte aber, die wegen des Bischofs von Constanz diesfalls enkcn haben, nehmen die Sache in den Abschied. (Am Schlüsse dcö Zürcher Exemplars steht zu diesem g ^ ^ Bemerkung, daß über dieses Benehmen Tannenmanns sämmtliche Gesandten ihre Mißbilligung fak ^^n haben und von einigen hinzugefügt worden sei, daß nach der Gebühr in der Sache zu ver- vwrde.) Absch. 212. k. — 31»?. (1658). Nachdem der Redner Whß von Zürich in der Stadt w Trunk den Pater Kapuziner Wolfgang Kczer, Schelm und Dieb gescholten und seine Predigt Pfu ^ ^ Stadt auf unfern Rath, ungeachtet der Einreden Zürichs, denselben zur Abbitte, 500 bei,^ und Nächte Haft für den Frevel „einerkannt" hat, wurde er unter dem Vor- ^ nach Hause entlassen, daß, wenn er dem Urtheilc nicht statt thun werde, im Bctretungöfalle auf 1324 Baden. dem Gebiete der Stadt Baden auf ihn gegriffen werden soll. Absch. 251. xx. — 3V8 (1658). De»' von der Stadt Baden über den Redner Whß gefällten Urtheile wird nochmals Beifall ertheilt, in der Meinung, daß zwar die Verkündung des göttlichen Worts jeder Religionspartei freigegeben, Schmähe» und Lästern aber strenge zu bestrafen sei. Absch. 257. e. — AM», (1658). Anstößiger Kapuziner z» Baden. (S. Art. 244 lAbsch. 266. gl). — 314» (1658). Angelegcnbeit wegen deö Redners Whß. ^ Art. 244 (Absch. 266. g.j). — 341. (1658). Die Stadt Baden berichtet, daß Zürich daö die Bestrasu^ des Redners Whß betreffende Schreiben zurük gcschikt habe. Man läßt dieß auf sich beruhen, in ^ Meinung, daß Baden bei seinem Rechte beharre. Ebenso wird Baden auf die von Zürich gegen de» Vau an der Festung gemachte Einwendung mit bester Minne sich entschuldigen, jedoch in der FortsczU»!! der Arbeit sich nicht stören lassen. Absch. 262. / ^iffazung wollte man aber nicht vorgreifen. Absch. 351. d. — 320. (1662). Zug erhebt Bc- dxx ^ katholischen Amtleute nicht vor Auhebung des KirchcnbaueS in Tägerfeldcn für Abtretung de,, ^>rche an die Katholiken genug Versicherung verschafft haben, weßwcgcn angemessen sein dürfte, Zu Weiteres einzusteUcn. Absch. 353. k. — 327. (t662). In Betreff des KirchcnbaueS wird gefunden, die Hauptsache sei die Ausstellung eines Reverses für Abtretung der alten ^ ^ Katholiken. In diese», Sinne und zu dem Zwck wird an Zürich geschrieben. Absch. 355. e. deu Landvogt Blumcr unterstüzt die Bitte der evangelischen Angehörigen von Tägerfeldcn, ei» A vollendeten, von den V Orten untersagten Kircheubau vollenden zu dürfen. Nachdem )"ß beider Religionen einen Augenschein vorgenommen und gefunden hatte, daß allerdings der 132« Baden. Bau ohne großen Schaden nicht stille gestellt werden könne, erinnerte Schwhz, daß im Januar nur vo» einer Erweiterung der alten Kapelle, nicht von Erbauung einer neuen Kirche die Rede gewesen sei, Zür^ Bern und GlaruS aber bezogen sich auf alle Schritte, die gethan wurden, die Einwilligung dazu erlangen. Hierauf machten die katholischen Stände den Antrag, die alte Kapelle soll vorerst auf K^ beider Konfessionen reparirt, dann mit allen Dependenzen und Einkünften den katholischen Angehört als ausschließliches Eigenthum abgetreten werden; unter dieser Bedingung möge die neue Kirche gebaut werden. Stadtschreiber Kaspar Hirzel von Zürich wies nach, wie seit dem Landfrieden die KaP^ zu Tägerfelden den Evangelischen von Tägerfeldcn und Endingen, dagegen die Kirche zu Endingcn katholischen Religionögenofsen beider Orte zugctheilt gewesen sei, die Leztcrn also nach der Vollst bereits den Vorthcil genossen hätten, der neue Kirchenbau so wenig als der Kirchcnbau zu Scherzi"^ und 16(19 zu Frauenfeld dem Landfrieden entgegen, vielmehr demselben und dem Abschied vom Novcw^ 165t gemäß sei. Allein die katholischen Stände entschuldigten sich, nicht weiter instruirt zu sein, und ^ dificirten ihre Forderung endlich nur dahin, die Evangelischen sollen nicht verbunden sein, zur Rcpara^ der Kapelle mitzuhelfen, mögen auch die von ihnen an die Kapelle gemachten Stiftungen wieder an > ziehen; dabei werde der Priester Zeit und Stunde seines Gottesdienstes so einrichten, daß der evaugel'^ Gottesdienst dadurch nicht gestört sei. Absch. 358. i. — 32!». (1662). Was durch einen Ausschuß ^ V katholischen Orte am Ende der Tagsazung mündlich mit den Zürcher Gesandten wegen der Kirche Tägerfelden und des Schloßbaues zu Baden ist verhandelt worden, werden die Gesandten zu refer>^ wissen. Ibicl. II. — 331». (1662). Es bleibt mündlicher Relation überlassen, was über den Kirche»^ zu Tägerfeldcn und anderes mehr in besondern (katholischen) Confercnzcn verhandelt wurde. (S- 88.). — 33 ». (1662). Wegen der Anstellung eines Pfarrers für die katholischen Einwohner von felden und beiden Endingen ab Seiten der Stift Zurzach als Collator wurde der Amtmann der S mündlich einvernommen. Aber der Bischof von Constanz machte schriftlich gegen die der Stift ge>»a Zumuthung Einsprache, warnte besonders vor Uebereilung. Im Gegcnsaz damit empfehlen ihr die ^ Erwägung des Bedürfnisses. Idisi. vv. — 332. (1662). Gegen däö Ende der Tagsazung, als ^ schon verreist war, machten im Auftrag der katholischen Orte die Standeögesandten A. Sonnen^' Beßler und Jmfeld den Evangelischen die Zumuthung, wegen Abtretung der Kapelle in Tägerfelden " Reparaturen in Baden keine Difficultäten zu machen; man werde wegen der für den Priester in felden anzusezenden Stunden ebenfalls sich nach der Bequemlichkeit der Evangelisclfbn richten. wurde evangelischer Seitö erinnert, wenn sie solche Forderungen mache», müsse man für die Evangc^ ^ auch Ocffnung der Kirche zu Endingen um so mehr verlangen, als die neue Kirche zu Tägerfelden ^ den Evangelischen auf eigene Kosten erbaut worden sei; jedenfalls sollte vor allem aus die Eindeku»g^ Gebäudes von den katholischen Orten zugestanden werden. Die Gewährung des Festungöbauö zu sei eine sonderbare Zumuthung. — Da es hierüber zu keinem Schlüsse kam, bericthen sich die ^ gelischen Gesandten, wie die Zudekung der Kirche durch Leute aus den Gebieten von Zürich und ^ bewerkstelligt werden möchte und wie man entgegen der von den katholischen Orten in Bezug , Kirchenbau zu Tägerfelden, die Befestigung von Baden, die Ersezung der Kricgökosten des Buueru^ die Verweigerung der dem Landvogt von Glarus im Rhcinthal zu leistenden Huldigung, daö b>^ dorfische Geschäft, die hinterrüks geschehene Arrestirung des Salzes in Klingnau u. a. m. bew>^' Baden. unfreundlichen Gesinnungen auf jeden Fall mit einer guten benachbarten Korrespondenz und FreundeS- sich versehen, etwa, wie vor dreißig Jahren Zürich gcthau, mit Württemberg oder auch mit den III Sünden sich jn's Eiuverstäudniß sezeu könne. Absch. 359. k. — 333. (1662). Veranlaßung der Con- ttcnz der V katholischen Orte am 12. August zu Luccrn gab daö von Zürich und Bern wegen des ^rchenbaueö zu Tägerfeldcn eingegangene Schreiben, welches verlangt, daß die Bedachung der neuen ^che zugelassen, auf Abtretung der alten Kirche aber verzichtet, oder hierüber ferner vertraulich unterhalt werde. Es wird geantwortet, da von Aufaug schon die Amtleute der Grafschaft Baden sich der ^tung der alten Kirche hätten versichern sollen, dürfe nur diese Formalität nachgeholt und sodann u dem Kirchcnbau fortgefahren werden. Da aber die Gesandtschaft von Schwhz berichtet, aus glaub» r iger Qmxsix erfahren zu haben, daß die Katholischen von Endingen jährlich eine Kreuzfahrt nach gttfeldcn zu macheu Pflegen, so wird beschlossen, darüber genauen Bericht einzuziehen und unterdessen / Zürich und Bern bestimmte Antwort zurükzuhaltcn. Absch. 363. u. — 334. (1662). Da sehr ^ 'ch und wünschenSwerth wäre, daß die zu Endingen mit einem beständigen Priester versehen würden, erneuertes dahcriges Beschreiben au den Bischof von Konstanz ab dieser Konferenz erlassen. ^ 333. (1662). An Zürich kann wegen des Kirchenbaues zu Tägerfeldcn noch nicht geantwortet weil Schwhz dicßfallö nicht instruirt ist. Absch. 364. 6. — 331». (1662). Es wird ein Schreiben ^ katholischen Orte entworfen, die Anzeige enthaltend, daß man, um Schaden zu verhüten, das ^ neuen Kirche in Tägerfeldcn mit einem Dache zu versehen anordnen, jedoch mit dem Ein- ^ ^»halten wolle, bis mau sich über die alte Kapelle verglichen habe. Absch. 366. o. — 337. (1662). i^^ung der V katholischen Orte wegen des KirchcnbaueS zu Tägerfeldcn. (S. Absch. 370. b.). — Und ^^2). Ucbcr den neuen Kirchcnbau zu Tägcrfcldcu wurde vier Tage laug verhandelt. Zürich Bern erklärten, es handle sich nicht mehr bloß um diesen Kirchenbau, sondern um die von beiden ^ angesprochene Kapelle, die 1517 von der Kirche Zurzach abgelöst, hernach gegen Vcrzichtleistung Kflhr Endingen den Evangelischen überlassen worden sei, nun von den Katholischen wieder an- ivosi werde, ohne daß mau den Evangelischen gegenrechtlich auch die Kirche Endingen wieder öffnen der g ^ ^ katholischen Orte behaupteten dagegen, jene Cession sei nicht vollständig geschehen, was der d>er Kapelle, daö Kreuz auf dem Thurm und daö Gemälde der drei Schuzheiligen an ^ wchcnmauer beweise, und was sie berechtige, die Einsczung des Altarstcins in die neue Kirche u s. w. übe/ Antrag, die alte Kapelle zu schleißen, fand keinen Anklang, dagegen folgten Vorwürfe Ig»^/^rauch beleidigender Worte, wie Abfall vom Glauben u. s. w., sowie über die Verweigerung einer bjx Rcciprocität. Da mau also zu einer Verständigung nicht gelangen konnte, nahm man Abschied. Absch. 371. e. — 331». (1662). Nachdem in Zurzach wegen beschränkten aber - ^ ^ ^ Kirche der Bcgräbnißplaz außer den Flcken verlegt worden ist, die unkatholischcn Bürger kdisi verstehen wollen, wird die Entscheidung darüber auf einer künftigen Tagsazung erfolgen, iib^. .' (l662). Basel zeigt an, daß Solothurn bezüglich des Gesuchs, sich bei dem Streite (lsig-/^ Ku'chenbau zu Tägerfcldcn in'S Mittel zu legen, Bedenken trage. Absck. 372. I. — 341. ^llc» Zürich und Bern eingelangte Schreiben, betreffend den Kirchenbau zu Tägerfeldcn, ^rde Uri freundschaftlich und ohne Konsequenz zugeben, daß die alte Kapelle geschlissen w andern imtregiereudcn Orte aber nicht weiter gehen, als was dießfalls zu Baden beschlossen 1328 Baden, worden. Da aber der Anstand eine Antwort erfordert, wird an Zürich geschrieben, daß man jezt nich' in der Lage gewesen sei, eine satte Erklärung zu geben, daß hingegen die Sache bei nächster badisch" Jahrrechnung wieder aufgenommen werden solle. Absch. 376. I. — (1663). Da ans Mangel ->» den nöthigen Anstalten katholische Kinder die Schulen der Prädicantcn besuchen müssen und Endinge" immer noch keinen Pfarrer hat, ist dem Bischof zu schreiben, man habe noch andere Mittel, die Stil' Zurzach zu Erfüllung ihrer Pflicht zu nöthigen, Ibid. m. — (1663). Die katholischen Ol" bewilligen, mit Vorbehalt, daß daraus keine Consequcnz gezogen werde und dem Landfrieden kein bruch geschehe, daß die neue Kirche in Tägerfelden vollendet werde; dabei wird ferner bestimmt, daß das auf der alten Kapelle stehende halbe Pfund Wachs, der Propste! Klingnau gehörig, an seinen O" gestellt sein, das halbe Viertel Wachs, ebenso ein vor Altem gestifteter Mütt Kernen der Kapelle ve? bleiben? ein seit der Religionsänderung erkaufter Mütt Kernen zu der neuen Kirche dienen, die beide" Glöklein gewerthct und den Evangelischen der halbe Thcil dcö Wertheö von den Katholischen baar vergib werden, die Kapelle selbst den Katholischen zu Schleißung in Jahresfrist und beliebigem Wiederaufbau an ei"" andern Stelle außerhalb des Kirchhofs, den Evangelischen dagegen Taufstcin. Kanzel, Stühle. Empore "»> was von ihnen darin gebaut worden ist, überlassen sein, den Katholischen auch keine Ansprache und Zuga"^ zu der neuen Kirche und den Evangelischen kein Anrecht auf die katholische Kirche zustehen soll. ^ Evangelischen nehmen diesen Vergleich ebenfalls mit der Erklärung an. daß sie durch diesen neuen Kirchs bau nicht prätendiren, mehr Recht und Bcfugsamc an sich gezogen zu haben, als der Landfrieden enthalt Schwyz, das nicht >o weit instruirt ist, nimmt es ml rekerondum, hofft jedoch auf Zustimmung sc""' Obern. Absch. 379, o. — (1663). Propst und Dekan von Zurzach tragen ihre Beschwerden wegen Erbauung eines neuen Pfarrhofes in Tägerfelden. ES wird bicrauf ein Vergleich gemacht, la"' welchem die Stift Zurzach im Besize der Parochialrechtc, Collatur und Investitur bleibt; dagegen hält ßc in Zurzach einen Vicar, der am heiligen Lichtmeß- und unscrS Herrn Auffahrtstag, wie zu Balding^ die Messe zu lesen und andere Gottesdienste zu Zurzach zu halten verpflichtet und in der Woche e>"^ Messe zu Tägeifelden und eine Messe zu Endingen zu halten verbunden sein soll; ferner ist das cl»^ Licht zu Endingen ohne der Stift Kosten zu unterhalten, die Stift mit dem Kirchcnbau nicht höher nach dem gemeinen Landrecht zu belasten, von der Gemeinde für daö Pfrundhaus Plaz und Mate""^ zu liefern, der Stift nicht mehr als 150 Gulden Bauschilling aufzulegen, ihr jede Verpflichtung für ^ Kapelle Tägerfelden abzunehmen, dem Vicar durch die Stift 10 Saum Wein, 36 Mütt Kernen 3 ^ Roggen, 1 Mütt Haber, 3 Viertel Gersten, 3 Viertel Schmalsaat und alles,'was zu Endingen gcst'l"' ist und als Opfer und Stolgebühr eingeht, als Einkommen abzugeben. Ibid. mm, - <16^ In Zurzach sollen beide RcligionStheile den Bcgräbnißplaz außer den Flcken verlegen und soll den Unkatholischen darüber ein Vergleich versucht werden. Ibid. nn. — (1663). Der Beschs des Pfarrers L. Mittler, Conventual von Wettingcn und Pfarrherr zu Dictikon. daß in Dietiko" ^ Prädicant, von Zürich aufgestiftet, dem Pfarrhcrrn den „Baarschaz" vorenthalte, an den Feiertage" Arbeiten zu erlauben sich anmaße, die Kirchwcihe nach dem alten Kalender bestimme, sowie daß ^ Gottesdienst durch Schwazcn derer der andern Religion auf dem Kirchhofe und durch ihr Eindringe"'" die Kirche vor Beendigung des Gottesdienstes gestört werde, wird zur Abhilfe den katholischen Anitlc""" der Grafschaft zugewiesen. Ibid. i>p. - U57. (1663). Nach dem Vorgänge Uri ö welches sü" ^ Baden. 1329 ^irchcnbau in Tägcrfelden 50 Gulden bestimmte, werden wohl auch die übrigen Orte dieses gottselige befördern helfen. Absch. 383. k. — 34«. (1664). Zürich meldet, daß ein bereits betagter, seiner "'ttlichkcit halber nicht eben geachteter Mann der Gemeinde Kadelburg zu der papistischcn Religion übertreten sei nnd sein zehnjähriges Söhnlcin, das sich überzutreten weigerte, aus dem Hause gestoßen, der larrcr von Zurzach aber dasselbe als sein Pfarrkind aufgenommen habe; nun sei der Knabe bei Nacht "ud mit Gewalt dem Pfarrer entführt worden, man wisse nicht von wem und wohin. Der Land- von Baden erhält den Auftrag, die Sache zu untersuchen und den Verlauf nach Zürich und Bern ^ berichte». Absch. 395. e. — 34». (1065). Der Bischof von Konstanz, ersucht, den Pfarrhcrrn llnt " Büclmann zu Ehrcndingcn wegen ärgerlichen Lebens und Gefahr der Religionsänderung bei den ^ Äthanen zu entfernen, hat sogleich einen Commissär verordnet, welcher nach gehörigem Sachuntersuche t Anstellung eines bessern Hirten sorgen wird. Absch. 420. 88. — 33». (1668). Auf Anzeige des ^ Vogts Balthasar, daß die Unterthancn der andern Religion die Buße für Unterlassung der Feier des ^t^'gentagö nicht zahlen wollen, ungeachtet dieser Feiertag im Mandat erwähnt sei, jedoch Zürich sich ^ annahm und behauptete, daß dieser Tag mit andcrm abgeändert sei, wird die Sache auf folgende ^sazung verschoben. Absch. 473. g. — 331. (1668). Von Zürich wird in Betreff der Feier des ^'^vigeutageS der Abschied auf Verena 1532, die zürcherische Ordnung von 1526, die Abschiede vom Januar und 8. Juni 1578, der Kalcndervcrtrag von 1584 angerufen, laut welchen der Drcikönigcn- "lcht unter die verpflichteten Feiertage gezählt worden sei; wenn er daher auch im Mandgt als solcher ^ ^llihrt werde, so sei doch die Hebung dagegen und die-Unterlassung der Feier in der Grafschaft Baden ^^ig als im Thurgau zu bestrafen. Die katholischen Orte beharren auf Vollziehung des Landmaniesse' vs jedoch dem Ermessen der Obern anheimstellen und für dicßmal die Sache eingestellt sein de/"' Absch. 475. /. — 332. (1668). Da in Bezug auf die Feier des Drcikönigeutags in dem bei ^^"^'gung gebräuchlichen Rödcli dieser Tag durchgestrichen, die Streichung aber verdächtig ist, soll ^ Eidbuch zur Huldigung mitgenommen werden. Kann Zürich beweisen, daß seit sicbenzig ist,/" Niemand wegen Unterlassung der Feier dieses Tagö gestraft worden sei, so wollen Lucern und 'e ja Frage stehenden Fälle übersehen, die künftigen Vergehen aber gestraft wissen; die andern Orte >r/^ Bestrafung der einen und andern. Absch. 484. 8- — 333. (1669) Entgegen dem An- ^6M)z, den Fciertagöbruch des heiligen DrcikönigenfcstcS in der Grasschaft Baden mit einer em leidcnlichen Buße zu belegen, bleiben die übrigen Orte bei dem bereits dein Landvogt dcßhalb ah Befehl. Absch. 495. ß. — 334. (1670). Da, wie Zürich anbringt, wider besseres Vcrhoffcn Und Acholischen Orte die Feier des heiligen Drcikönigeutags in der Grafschaft Baden publicirt ^'den Religionen zu halten geboten worden, so verlangen Zürich, Bern und evangelisch GlaruS, ^ en Evangelischen diese Feier gemäß Herkommen nachgelassen werde, ansonst man die Sache als eine kg/^^ngelegenhcit vor das unparteiische Recht kominen lassen müßte. Die hierüber nicht instruirten ihre / " nehmen die Sache mit dem Verbeulen in den Abschied, daß sie keine Neuerung wollen; ^ Meinung werden sie beförderlich nach Zürich überschreiben. Absch. 506. ää. — 333. (1670). Klingnau pfarrgcnösstg und thcilö von dort, thcilö von Zurzach aus versehen, ohne Und ^eigenen Pfarrer zu erhalten, wünscht, daß die eilf Tage, in welchen sie bei gewissen Haupt- vudcru Festen den Gottesdienst in Klingnau besuchen sollen, auf wenigere Tage rcducirt werden. Es 16? Baden. wird der Stift Zurzach zur Recommandation beim Bischof von Constanz, als Ordinarius, empföhle Idill. ttt. — (1676). Aus deu Nachforschungen der Amtleute ergab sich, daß der Dreikönigen«'! bis dahin wirklich in der Grafschaft Baden nicht von beiden Religionen gefeiert worden sei. Mit A>«'' nähme von Schwhz und Zug erklärten also die übrige» Orte, auch in Zukunft die Uutcrthancu mit kci«^ Neuerung beschweren zu wollen, vorbehalten jedoch, wenn bis auf künftige Zahrrcchnnng sich andere ^ richte hcrvorthätcn. Absch. 515. ll. — N!57. (1671). Nachdem sich aus den eingezogenen Erkundigung ergeben, daß die Feier dcö DreikönigentagS au Orten, wo Reformirtc wohnen, z. B. in den Gericht von Wcttingen, nie auögcküudet worden sei, wird den Ncformirteu diese Feier auch in Zukunft erlasse Uri, Schwhz und Zug aber haben in Bezug auf die von ihnen bereits abgegebenen Ortöstimmen bei ^ Kanzlei ihre Erklärungen abzugeben sich vorbehalten. Absch. 524. dfl. — (1674). Joh. Fra"t Zwchcr, Obcrvogt zu Klingnau und Zurzach, als Abgeordneter dcö Bischofs von Constanz, und ^ Propst und CustoS der Stift Zurzach führen Beschwerde, daß die Gemeinden wider alte Siegel, W'icö und Ursäzc, auch wider den 166!) von den drei Vögten vereinbarten Spruch und hierauf geiüachtcn »cg Ursaz fortfahren, auf dem Kirchhof zu Nachtheil ihres Kirchcngcbäudcö zu begraben. Die Ausschüsse ^ Gemeinden entgegnen, daß die Noth sie zu solchen Begräbnissen gezwungen, daß sie auch den vom vogt allein gemachten hohen Ursaz von 4t)t> Gulden und den Spruch von 166!) nicht angenommen Hag Hierauf wird von der Stift daö Gcgeutheil behauptet und verlangt, daß die der andern Religion clg so wie die Katholischen eine» Kirchhof außerhalb dcö FlckcnS einrichten sollen. Ein von einem El'g auöschuß eingenommener Augenschein trägt endlich einen Vergleich an, nämlich: Der vom Obervogt if machte Ursaz nnd auch die vom Landvogtc angelegte Bnße sei aufgehoben; die Stift räume den Gemelli mchrcrn Plaz hinterwärts der Banmgärten ein, so daß der Plaz vor der Stiftskirchcupfortc der ^ cigcnthümlich, auch hinter dem Chor hindurch genügender Weg für die Proecssioucu, auch die Lcit'^ des Brunnens ungehindert bleibe. Bis man über die Kosten der nöthigcn Ringmauern unter Bc«'^ des Landvogtö, dcö ObcrvogtS und der Amtleute sich geeinigt und den bischöfliche» Conscus erlangt^ ist der Brief von 1574 maßgebend. UcbrigcnS soll der Bode» der Kirche rcparirt, die Stuhlung Nebcnstühlchcn versehen und denen der andern Religion zur Pflicht gcma ! t werden, bei pestartigen Heiken einen Bcgräbuißplaz außerhalb des Flckens, oder jede Gemeinde bei ihrem Dorfe, einzunä)^ Absch. 567. xx. — (1674). Da der katholische Pfarrer Sträßlcr zu Schneflingen, wegen ärgerlichen Lebens von dem Bischof cntsczt, dem von dem Abt von St Blasien als Collator a» ^ Stelle gcscztcn neuen Pfarrer nicht weichen will und seine Sache bei dem Nuntius anhängig gemacht ^ solcher Streit aber besonders wegen der Dorfgcnossen der andern Religion Acrgerniß gibt, wurde a«^ suchen der katholischen Untcrthauen und des Untervogtö Egloff von Baden der Nuntius gebeten, ^ Acrgcrnissc bald ein Ende zu machen. ' Absch. 576. Ii. — (1674). Landvogt Lusst berichtet ^ den Pfarrstrcit zu Schneflingen. Ohne in die geistlichen Rechte eingreifen zu wollen, wendet ^ durch einen Ausschuß an den Nuntius, welcher sich beschwert, daß ihm von Eonstanz die Mitchell«»!!. Proccsscs verweigert worden sei, indessen beförderlich zu remcdircn verheißt. Absch. 57!). I. ^ (l674). Da der abgcsezte stffarrcr von Schneist,igen, vom Legaten begünstigt, immer noch nicht will und in der Gemeinde die Schwierigkeiten wachsen und die Religion gefährdet wird, ist dem anzuzeigen, daß mau gegen alle nachtheiligc» Folgen sich verwahre; zugleich erhält der Landvogt St Baden. " 1331 Pfarrer Sträßlcr im Bctrctungöfalle gefangen dem Legaten nach Lnccrn zuführen zn lassen Absch. ^5. >. Weil aus der Antwort des NnntiuS zn entnehmen ist, daß der abgesczte Pfarrer Sträßler denselben nicht richtig informirt hat, ist zn erwidern, daß der Arrest auf das Eigcnthum ^ Pfarrers vom bischöflichen Commissär mit verlangtem Zuthun des weltlichen ArmS geschehen sei und zur Erleichterung der Kapuziner dem Collator, Prälat von St. Blasien, überlassen bleiben sollte, durch ^Ulc» Convcntualcn die Pfarrei bis zu AuStrag der Sache besorgen zu lassen. Dem Landvogt wird be- mit der in Arrest gelegten Habe Strahlers die Schulden desselben zu liquidiren. Absch. 587. r. Bern bringt vor, daß der Pfarrer in BirmenSdorf unbefugter Weise mit Gemälden /Uttidcrungen vorgenommen und KönigSfcldcn als Collator ihm deswegen die Pfrnndcoiiipetenz suspcn- ^ ^abe; daß de» Evangelischen in BirmenSdorf und GcbcnSdorf unbilliger Weise lein Taufstcin gestattet und die Landvögtc mit ltmgchnng dcö königSfcldischcn NiedcrgcrichtS zn BirmenSdorf und Nichtachtung ^«»gttt OrtSstimmen die Angehörigen desselben verrechtfcrtigen. Zürich mißbilligt Neuerungen, möchte Taufstcin gestatten, ist über die niedcrgcrichtlichcn Rechte KönigSfcldenS nicht unterrichtet. Die ka- ^/'uichen Orte behaupten, KöuigSfclden habe als Collator an der Kirche selbst keine Rechte, sondern nur ^ Vaupfljcht des Chors, wünschen Abwehr von Beschädigung und Muthwillen, wie solcher mitunter und Deutlich in der Kirche zu Gebensdorf von Bauern und jungen frechen Gesellen getrieben werde, ferner ^Plttcrnug des ChorS, wollen die Gcstattnng des Taufstcinö in den Abschied nehmen, verlangen aber, ,, den, Pfarrhcrru seine Kompetenz verabfolgt werde. Absch. 622. v. — (l675). Ans Bcschwcrdc- "luing des Bürgermeisters von Zürich, daß der Pfarrer von Würcnlos, Lcodegar Meglinger, in seinen ^Ptcn den Landfrieden nicht rcspcctirc, den Prädicanten sogar Lügner gescholten habe, entschuldigt sich ^ Psarrcr damit, daß der Prädicant in einer Lcichcnprcdigt seinen Glauben den wahren katholischen hab^ Nach Vorlegung der beidseitigen Predigten wurde nun erkannt, daß dem Prädicanten gebühre, das Wort „katholisch" für sich in Anspruch zu nehmen. Ein Memorial des Pfarrers bittet »bcrdirß zu veranstalten, daß der Prädicant des Streitens in den Predigten sich müßige, daß, wie das ^»gegittert, so auch der Kirchhof abgetheilt, daß die vom Prädicanten seit dem Kriege von 1656 '^führten Neuerungen, nämlich die NachmittagSprcdigtcn, das Läuten für Leichen zur Zeit des dadurch , werten mittäglichen BctgcläutcS abgeschafft, nicht mehr als alle vierzehn Tage Gottesdienst gestattet, am Palmtag der Kirchgang, am hohen Donnerstag und Charfreitag das Lauten und die Hoch- btsondcrs ^ Fasten- und AdvcntSzeit und zwar um so mehr untersagt werden, da der eigentliche Wohnsiz ^'adicantcn in Otclfingcn sei. Ilm!. rrr. — giii?. (1675). Beiläufig wird angetragen, in Bir- ^'^dorf durch ein Gitter abzusondern, dagegen den Unkatholischen einen Taufstcin an der Verweigerung des Schreib- und Sicgclrechtcö u. s. w., das Bern wegen dcS Klosters' ^hsfclden beansprucht, aber festzuhalten. Ilnll. sss. — kjtiii. (1678). An den neuen, ganz ans ^ der Gemciirdc und guter Leute errichteten Kirchcnban in der Pfarrei Siggcnthal werden als Bci- l)a und Fenster bewilligt. Absch. 667. >v. — (1676). Die Besizer der Höfe Wald- ^ Hägclcn behaupten, daß sie als Angehörige der andern Religion die landfricdlich verordneten beobachtet, sondern dcil Gottesdienst im zürcherischen Gebiete besucht habe». Gleichwohl . ! c» ste verpflichtet, in Zukunft die Feiertage zu halten. Absch. 713. II. — (<676). Vor den tischen die Grafschaft Baden mitrcgiercndcn Orten hat der Dekan und Pfarrhcrr zu Zurzach bc- 1332 Baden. schwerend angebracht, daß der dortige Prädicant an gebotenen Feiertagen zu arbeiten erlaube, waS allcw dein Landvogt und Pfarrhcrrn zustehe. Die Angelegenheit wird in den Abschied genommen, inzwiW' dem Dekan aufgetragen, von denen, welche an solchen Sonn- nnd Feiertagen gearbeitet haben, den Ba»U' schaz zu fordern und fernere Uebertreter zu herzeigen. Absch. 7l9. I. — 3i »tt (1679). Dem Canonici Schund in der Stift zu Zurzach, welchem Landvogt Stettlcr die Einrichtung einer Kapelle in seinem u" Bau begriffenen Hause zu Rckingcn, wo alles der andern Religion sei, wehren wolle, wird von den regierenden katholischen Orten überlassen, mit dem Bau nach seinem Borhaben fortzufahren, wobei er ge° hörigen Ortö hin berichten mag, falls er weitere Hinderung erführe. Ibill. m. — 370 (1680). sichtlich des zu einer Kapelle eingerichteten Zimmers im Hause des Chorherrn R, Schmid in Reking^ erklären die Gesandten der andern Religion, daß sie nichts dagegen einwenden, sofern man in den meinen Herrschaften in Particularhäusern den Ihrigen ein Gleiches gestatte, widrigenfalls aber pr^' stiren. Die katholischen Orte nehmen dicß in den Abschied, mit Vermelden, sie lassen es einfach bei bewenden, was der Landfriede und authentische Verträge ausweisen; indessen soll Schmid am Bau >u^ gehindert werden. Absch. 727. w. 1V. Gotteshauser. Leuggern. Art. 371. (1651), Um dem RittcrhauS Leuggern die Führung einiger seine Bestznngen bctt^ senden Rcchtshändel zu ermöglichen, werden die Gesandten von Uri ersucht, bei dem alt-Landa»»»^ von Roll die Herausgabe der noch bei desselben Familie liegenden Dokumente von Leuggern auszuwir^' Absch. 39. k. — 372. (1651). („In Lucern vnd Vrh allein."). Luccrn verlangt die Bewilligung, die in der Grafschaft Baden liegenden Güter der Herren von Roll Beschlag zu legen, um diese zur ausgäbe der dem Ritterhause Leuggern gehörigen Documente zu nöthigen. Uri jedoch erbietet sich, ^ Herausgabe dieser Documente bei den Herren von Roll von sich aus zu betreiben. Absch. 42. 37 3. (1668). Dem Kanzler des Johanniter Ordens, I)r. I. Th. Sprenger, wird von Joh. Peter ^ Roll, Herrn zu Böllstein, erwähltem Landvogte nach Baden, und Franz Ludwig von Roll, Herrn Bernau, Abgeordneten der Roll'schen Familie, jedes Eintreten über die Entschädigungöforderung send erlittene Verluste der Comt-Hurci Leuggern so lange verweigert, bis der Prior von Ungarn, 8^ von Sonnenberg, Comthur zu Villingen, Leuggern und Hohenrain, in Person ihnen für die angelt Injurie SatiSfaction gegeben habe; der Kanzler aber will sie dicßfalls an ihn selbst weisen und de» ceß im Auftrag des Cardinals Friedrich von Hessen fortführen. Im Auftrage der VIII Orte br>"^ Statthalter Grebel und Landeshauptmann Abhbcrg im Namen des Ordens, und Schultheiß Frischiuß ^ alt-Landammann Schmid von Uri im Namen der Roll'schen Familie einen Vergleich zu Stande, 5^ welchen dann freilich von beiden Theilen Vorbehalte und Einwendungen gemacht wurden. Absch- Weltingen. Art. 37Ä. (1649). Auf die von dem Nuntius FranciScuS, Bischof von Civita Castello, die Abtwahl von Wettingen gemachten Einwürfe wird geantwortet, wenn auch zur Zeit des Kr>^ Ermangelung der Ordensgeneralität der Nuntius einer frühern Wahl beiwohnte und die Confirm^ in Rom eingeholt wurde, so folgere daraus keine den allgemeinen Ordenöprivilegien zuwiderlauft Baden. 1333 ^"scguenz; der Nuntius möge also die Conventualcn zu Mellingen nicht weiter beunruhigen. Absch. ^ 373 (1649). Protestatio» deö Nuntius gegen die geschehene Abtwahl und Versuch, ihn ^süligen. (S. Absch. 12. a.). — 37i! (1649). Der König von Frankreich muntert die katholischen auf, für Wettingeu gegen den Nuntius nach Rom sich zu wenden. (S. Absch. 2l1. r.). — l5 a Remonstration der katholischen Orte gegen die Eingriffe des Nuntius in die Rechte der Klöster, besonders in Bezug auf die Abtwahl zu Wcttingen. (S. Absch. 28.). — 67«. )- Die in der Grafschaft Baden regierenden katholischen Orte nehmen die vom Abt von Wcttingen k rächen Artikel in den Abschied und befehlen dem Landvogt, unterdessen in folgenden Sachen nach Zü/ Thunlichkeit zu handeln: l) In Bezug auf den KcrnenzinS zu Würenlos, den auf Befehl ^)S der Prädicant zu Unterhaltung eines lutherischen Schulmeisters beziehe und verwende; 2) in Be- Kernen, die der Prädicant zu Urdorf in Dietikon jährlich beziehe und zur Unter- ^ lutherischen Schulmeisters in Eichholz verwende, wobei auf geschehene Verweigerung ab Seite ^ii^^aten Zürich mit solchem Ernste geschrieben habe, daß der Bote selbst unverschämter Weise für h. ^ noch Löhnung ansprechen zu dürfen meinte; 3) in Bezug auf den Weinzchnten des GotteS- „Rcbstall" (Rcppischthal), der von dem Prädicanten von Urdorf bezogen werde. Absch. 46. an.— >vjst ^52)- Das Begehren des Abts wegen des Grafen von Sulz und des Prälaten von SalmanS- auf die folgende Tagsazung gestellt. Absch. 77. k. — 380 (1654). Eingelangte Klagen ^werden des Gotteshauses werden auf die Jahrrcchnung verschoben. Absch. 1l9. u. — 381 Tet: Klage deö Abts, daß namentlich der Ghgcnlälli, ein lediger, frecher und muthwilligcr Bad Drohworte hindere, im Tägenhard das uöthige Bauholz zu fällen, wird dem Landvogt zu schuld ^getragen, für ungehinderten Holzschlag zu sorgen und den Ghgcnlälli nebst den andern Mit- Ki» Befinden gehörig abzustrafen. Absch. 133. ü. — 382. (1655). Auf Andringen des j» k ^ Wcttingen wird Luccrn ersucht, durch den Landvogt von Baden die Bauern von Würenloö schein ^aß sie dem Gottcöhausc das im Tägcrwalde gefällte Holz verabfolgen lassen und die Ent- Der Eigenthumsrccht den regierenden Orten anheimstellen. Absch. 135. b. — 383. (1658). z». s> ^ entschuldigt sich, daß drei Religiösen aus der Stift ausgetreten seien. Man sichert ihm Schuz idcj ^ ^ ^ gerne, wenn er in Bezug auf Diseiplin, Ockonomie und Hauswesen seine Stift durch Prälaten Visitiren ließe. Absch. 274. lf. — 38^1 (1671). Angelegenheit betreffend die (S. Absch. 519. b.). — 383. (1673). RecoiiimandationSschrcibeu für den ohne Abschied liccn- ^s' ^^"iler von Wcttingen. (S- Absch. 571. e.). — 380 (1675). Antrag, dem Gesuche des Kanz- kzz Dettingen, Phil. Omlin, um Schild und Fenster zu seinem neuen Hause zu entsprechen. Absch. l>H ^ 387. (1677). Dem Verlangen deö Prälaten, daß daö der Gemeinde WürenloS hinsicht- ^rb Tägenhard vom Winde umgeworfenen Waldes gegebene Urtheil rcvidirt und der Stift daö geöffnet werde, wird dahin entsprochen, daß die Angelegenheit zu neuem Rechte dem ist und den Oberamtlcuten zugewiesen wird. Absch. 673. nunin. 1334 Baden. 17 Loeales (Tägerfeldcn, Kirchenbau; Zur,ach. Begräbni, plaz, s. 15. Abschnitt; Zurzach, Markt, s. 12. Abschnitt; gestnngsbau zn Baden s. 13. Abschnitt). Baden. Art. 388. (1666). Verhandlungen der Zürcher Gesandten mit Schultheiß Dorrcr von Baden weß^ rükständigen Zinsen (S. Absch. 433. ,l.). — 38?». (1674). Da der Untcrvogt von Baden neben obrigkeitlichen noch den Bürgcreid von Baden auf sich hat, Baden aber, wie ehemals Oesterreich, so den VIII Orten unmittelbar zuständig ist, soll eine Abschrift des Bürgcrcidcö *) den Obrigkeiten zur E'"' stcht hintcrbracht werden. Absch. 593. gg. — 3i»<». (1674). Weil seit einiger Zeit die Bürger Baden, wenn sie von den hohen Obrigkeiten reden oder ihnen schreiben, die Titulatur „Gnädige und Obere" schlecht beobachten, sich selbst aber ein höheres Prädicat geben lassen als ihnen gebührt verordnet, daß sie als Fromme, Ehrsame, unsere besonders Liebe und Getreue betitelt werden, den hoi>^ Obrigkeiten aber den gehörigen Titel als gnädige Herren und Obere und Schirmvätcr w. geben so^' Beides soll auch auf Brcmgarten und Fraucufcld und andere in der Orte Schirm und Unterwürfiis befindlichen Städte Anwendung finden. Absch. 593. rr. Kaiscrstuhl. Art. 3?>1 (1675). Der Laudschrcibcr und Ulltcrvogt von Baden berichten persönlich, wie sich Kaiserstuhl ein Streit erhoben habe, indem der Rath daselbst den Spitalmcistcr abgcsczt, der Obcr^ aber den allen Spitalmcister gegen den neuen in Schuz genommen habe und die Bürgerschaft sich . den Eingriff des Obervogtö in ihre Privilegien beschwere. Es wird daher der Bischof von Consta»! die Stadt Kaiscrstuhl eingeladen, auf nächste badische Zusammenkunft ihre bcidscitig.cn Rechte und lcgien darzulegen; unterdessen soll der Landvogt die Verwaltung des Spitalamts weder dem neue» dem alten Spitalmcister, sondern einem Drittmann übertragen und die mit dem alten Spitalmcistcr gangenen Scheltungen berechten lassen. Absch. 63t. Ii. — 3?»2 (1676). Streitigkeit zu Kaisers (S. Absch. 662. u.). — 3i»3 (>676). Gleiche Angelegenheit. (S- Absch. 663. g.). —3?»7, (lö^ Die Stadt Kaiserstuhl bringt vor, daß sie zwar bei dem Bischöfe gegen die durch Obcrvogt Zwclssl ^ schchcnen Neuerungen cingckommcn sei, aber auch den regierenden Orten die Beschwerden über Vcr^ ihrer alten Rechte nicht vorenthalten dürfe. Da Obervogt Mohr in dieser Sache nicht iustruirt ist, ^ eine AuSciuandersczung beidseitiger Rechte entworfen, ähnlich derjenigen zwischen den VII und X ^ des Thurgaus, zugleich aber der Bischof erinnert, die Stadt Kaiscrstuhl ihre alten Rechte genicß^ ') Als Notabene ist diesem Artikel nachgetragen! „Die Anfangs »erbeute Eopci der statt Baden Ehdt betreffend ist Herren Schultheißen begehrt worden, der sich aber entschuldiget vnd gebälten, daß man anstatt der Espei (so etwa» ständige außlegung causicren mochte) in dein Adscheid» verdcüten tvolte, daß eß Key weitem nit die Meinung, daß o' ^ Baden frömbdc Obligation haben solle, sonder allein den 3 alten Orthen, sehe auch kein andere formb »och wort, »l>> dcr Eapitulation so zwüschen den Lobl. Orthen »nd der Statt Baden gemacht, osseriert darbe» in erster Eonferenz ^ buoch den lobl. Orthen vorzucweisen vnd der Statt intention vnd verstaubt darüber gehorsambliel/zuc cröfsnen." bemerken, das, der Untcrvogt angedeutet hatte, die Burgerschast schwöre ihren Eid erstlich dem Haus Oesterreich' den Vlll Orten und dann dem Schultheiß und Rath. Baden. 1335 Absch, 697. s. — (1678). Auf de» durch den Landvogt der Stadt Kaiscrstuhl gegebenen cfchl, die erledigte Schulthcißcnstcllc durch freie Wahl in Anwesenheit des ObcrvogtS zu besezcn. machte crvogt Zwcher Anspruch auf die halbe Stimme, Kaiscrstuhl aber zeigte, daß er kein authentisches Recht su habe. Bei diesem Anlaß wurde dem Obcrvogt Zwcher vorgeworfen, er habe hochobrigkcitlichc Man- ^ abgerissen, den ausgewiesenen Heiden und Zigeunern den Ucbcrgang über die Brüke verwehren die GerichtSangehörigc.i bei Vollziehung hochobrigkeitlichcr Befehle meineidig gescholten, bei dem ^ bie Eidgenossenschaft gestellten Begehren nm eine 8nlvir^unrlli!r gefragt, was sie mit den tauben Weizern wollen. Indem diese Klagen auf künftige Jahrrechnung verschoben werden, wird in Erin- ^"»g gebracht, daß die Verträge mit dem Bischof erläutert werden sollen. Absch. 706. t. — Zwischen dem bischöflichen Vogt und der Gemeinde zu Kaiscrstuhl wurde mit den bischöflichen ^ordneten nnd dem Schultheiß Felder und mithaftcn Ausschüssen von Kaiscrstuhl der Vergleich ge- , daß ^ Beträgen sein Verbleiben habe, daß nämlich nach Inhalt des schaffhauscn- Bcrtragö von 1526 „der bürgerlichen Strafen halb die von Kaiserstnhl brauchen, einnehmen und "lleu mögen mit dem Thurm nnd sonst nnd an ein Pfund Heller bieten, wie von Altem her, mit der Läuterung, daß das Vogtamt an 9 Pfund Heller zu bieten in solchen Fällen einhalten solle, bis auf ^ do» Kaiscrstuhl Anmelden"; daß der Thürmung halb Fremder nnd Heimischer der Vertrag von 1578 ^hebend sei; daß bei Anlegung der Bote im Ehefaden von Kaiscrstuhl nach dem badischen Vertrag 1578 verfahren, nämlich alle in dem Ehcsadcn sich begebenden Sachen und gcmcincn Frevel vor dem "dt- Frcvelgericht zu Kaiserstuhl berechtct werden sollen; daß die Annahme der Bürger nach dem ^burgjsche,. Vertrage von 1535 sich richte, die von Kaiscrstuhl ungehindert Hintersaßen annehmen und Waffen mögen, Untcrvögt und Zollcr wider den Willen von Schultheiß und Rath keine RathSstcllc be- dürfen, des „Anlaß halber" (des Lasscö halben?) keine Appellation statthaben könne, in der Per- iibc,^ ^ Kirchcngnteö die Verträge von 1535 nnd <578 beobachtet, die rükständigcn Rechnungen hicr- ^ vorgelegt werden sollen, bei Bcscznng des Schulthcißcnamtcs' und anderer Acmtcr nach Herkommen sei, die Bcsicgcluug denen von Kaiscrstuhl allein zustehe, das Stadt- nnd Erbrecht nach Jn- V>erd^"^ gemeinschaftlich bis künftigen St. Johannistag soll aufgcsezt und zur Ratification vorgelegt ^ hulsichllich des FriedbictenS es bei dem Vertrag von 1578 verbleibe, es wäre denn ein Verzug des Vertrags von 1578 durch den Landvogt und Landschreiber. Obcrvogt, Schultheiß und Rath zu Elsers) >en- ^"lüßig, in welchem Falle jeder bei m Eldc zu bieten habe, wogegen, wenn es sich um Verhaftung ^ der Stadtknccht beim Eide bieten, den Schultheißen verschonen und sonst im Q /sc" alle Bescheidenheit brauchen solle; ferner, daß die Hinterlagen zum Rechten zu Händen des ^ geschehen müssen, bei Arresten das alte Herkommen bleibe, in der Meinung, daß in wich- Obervogt zu Rathc gezogen werde, des „BruggholzcS" halben nach altem Herkommen und dadcnschen Vertrage zu handeln sei, die Klagen vor Frevelgcricht laut Herkommen und Vcr« geführt werden, über lcdige Ocrtcr und Pläze in der Stadt Schultheiß und Rath zu disponiren . ' daß endlich die in dem Streit vorgefallenen Mißverständnisse und widrigen Worte und Werke in Vcr- fallen. Absch. 713. tt. — 5M7. (1680). Die Abgeordneten des Bischofs von Constanz, Dom- »»d Gencralvicar Abach und Liccntiat Mohr, Obcrvogt von Mörsburg, genehmigen Namens des 1336 Baden. Bischofs den leztcs Jahr wegen der bischöflichen Gerichte gemachten Vertrag, erheben aber gegen ^ zwischen Vogt und Stadt Kaiserstuhl entworfene Uebereinkommcn wegen der Ehefaden und wegen Wahl von Schultheiß und Rath Einwendungen, ebenso wegen des bei dem Landvogtc obwaltenden Verstandes, daß ein in bischöflichen Gerichten in tinAi-rnti ergriffener Thäter, ohne vor Gericht gestellt j" sein, nach Baden gezogen werden möge; daß die Appellation, wenn beide Theile fremd seien, nicht n^' Konstanz, sondern nach Baden gehöre, und daß die Fcde oder Bollcten in Contagionözciten durchs Landvogt und nicht, wie man verhoffe, durch die bischöflichen Beamten sollen geschrieben und besiegt werden. Es wird hierauf beschlossen, daß man es einfach bei den gemachten Vcrkommnissen bcwc»^ sein lasse, hinsichtlich der Ausstellung der Fedc auch nicht zugeben könne, daß andere als die Hochöd kcitlichen Beamten und die Angestellten des Landvogts dieselbe besorgen. Im Weitern werden eidgc»^ sischer Seits die lcztjährigen Verträge wegen der bischöflichen Gerichte und Kaiserstuhls bestätigt. Abi^ 727. t. — 3!18 sll>8t1). Das von dem Landvogteiamt mit den Ausschüssen der Stadt und dem Vogt entworfene Stadt- und Erbrecht wird ratificirt. Idill. u. - 3?»?». (1680). Das beschwere»^ Schreiben des Grasen von Sulz, die Ehefadcn von Kaiscrstuhl betreffend, wird wegen Mangel a» ^ struction verschoben. Idiä. v. 1337 Frömmler. Inhaltsübersicht. ^Wallung in. Allgemeinen: - 7. Abzug. 114-129.' ^ '^nntc. 1-27. 8. Märchen. 130-132. ' Allgemeine Verwnltu»gssack?cn; Landvogtcircform. 28 37. 9. Zoll und Geleit, Handel und Verkehr. IZ3—141. z '^chnttngswcscn. 38—47. . 10. Mitnzsachen. 142 u. 143. z. ^'^'^rchen, Zehnten, Gesälle. 48 58. 11. Kriegssachen. 144—181. ^ l>S- und Gerichtssachcn, Zndicatnr, Arreste »nd 0onsiS- 12. Rcußcorrcction. 182—189. 4. 59—99. 13. Gotteshäuser. 190-203. '^'l'chcs. 100-106. 14. LocaleS. 204 -229. ti w lodte Hand. 107 u. 108. 15. Verschiedenes. 230 u. 231. ""»"lichaft und Fall. 109-113. 1 Verwaltung im Allgemeinen a. Beamte. R. Verzeichnisl der Landvögte und Landschrcibcr. 1. Landvögte. 17 Z üri ch. Hanö Konrad Werdmüller. Kit,?» Luccrn. Ludwig Meyer. Ki»I Uri. Niklauö Wipflin. Ziiti» S ch w h z. Johannes Städeli. U n t e r w a l d c n. Jakob Wirz. Iii»? Z » g. Hanö Peter Trinkler. Ki»?» Glar u S. Kaspar Elmer. I«i,il Zürich. Hanö Konrad Grcbel. Ki«3 Lueern. Leopold Birchcr. I«ii» Uri. Franz Karl Schmid. Ittii? Schwhz. Johann Sebastian Abhberg. Ittii?» Unte»waldc n. Johann Georg Schälin. Ki71 Zug. Martin Kloter. I«i7ti G l a ru S. Fridolin Marti. Iii?» Züri ch. Johann Jakob Heidegger. I«77 Lueer n. Aurelian Zurgilgen. Kt7?» Uri. Johann Jakob Tanner und nach ihm Sebastian Emanuel Tanner. 168 1338 Freiämter. 2. Landschreibcr. I«/««. Beat Jakob Zurlauben. Kittet. Heinrich Ludwig Zurlauben. (S. Art. 8 u. 17.). II»?«. Johann Melchior Kolin als Statthalter der Landschrcibcrei. (S. 19. u. 25.). Ii»??. Beat Kaspar Zurlauben. (S. Art. 25.). Art. 2. (1655). Die Gesandten werden im Namen Uri's um ihre Ortsstimmen angegang^ damit dessen Landsmann und gewesener Landvogt der Freiämter, (Peter) Furrer, zu seinen von der AmtSve' waltung herrührenden Ausständen gelangen möge. Absch. 155. k. — 5!. (1656). Uri erhebt für ^ Erben des verstorbenen Landvogts Furrer die Forderung auf Bezahlung der Rükständc, was billig fundcn wird. Absch. 186. ß. — ^1. (1659). Alt-Landschreiber Kaspar Elmcr, des Raths, wird ^ Glarus als Landvogt in den Freiämtern präscntirt und in Huldigung genommen. Dabei wird ^ Stande Glarus insinuirt, die Landvögte der allzugroßen Wahlauflage zu entheben- Absch. 29t). m-^ kl. (1661). Die Ansprüche der Erben des LandvogtS Furrer sind bei folgender Jahrrechnung zu bc" sichtigen. Absch. 327. kk. — <». (1662). Die Ausstände des alt-Landvogtö Furrer sel. sollen dcsst" Erben aus den ersten in den Frciämtern fallenden Mitteln spätestens unter der Verwaltung des nächst^ von Uri zu sezenden LandvogtS bezahlt werden. Absch. 358. W. (1663). Die von Landv^ Furrer herrührende Forderung wird erneuert und in den Abschied genommen. Absch. 379. dli. ^ (1664). Heinrich Ludwig Zurlauben wird an der Stelle seines Vaters Beat Jakob Zurlauben lcbe>^ länglicher Landschreiber und zu diesem Amte beeidigt, wobei ihm seine Pflichten gegen die Obrigke>^ und Unterthanen vorgehalten werden. Absch.. 396. o. — 1». (1666). Nachdem der Landschreibcr H' Zurlauben für die zu Merischwandcn gegen die Obrigkeiten ausgestoßenen Scheltungen bereits zu Ehrenerklärung gethan hat und gebüßt worden ist, wird ihm auf Fürsprache des Waldvogtö von Sch^' und mit Hinsicht auf seine verdienten Vorfahren und Familiengcnossen die noch schuldige Verantworte^ und Büßung vor den gesammten Orten zu Baden erlassen. Absch. 442. s. — 1^». (1666). Ein ^ schuß von Bremgarten verlangt dagegen, daß Landschreibcr Zurlauben für seine zu Merischwandcn ^ gestoßenen und in Brcmgarten wiederholten Schmachreden gegen die Obrigkeiten zur Verantwortung ^ und abgestraft werde. Der Landschreiber meint, der Judikatur der Stadt nicht unterworfen zu sein, ^ über den Eintrag, den diese ihm und selbst den Orten gegenüber bei den Werbungen thue. Die Stadtabg^' neten erwidern, daß die Stadt ihn an dem, was er in seinem Audicnzhause und Herberge und verrichte, nicht störe, hingegen was er außerhalb seiner Landschrcibcrei verfehle, zu richten habe, Werbung halben ihrer Stadtordnung gemäß nur ihr Trommelschläger, nicht ein fremder, gebraucht ^ dürfe. Obwohl nun die mchrern Orte meinten, der Landschreibcr sollte in allem nur dem Landv^ nicht der Judicatur der Stadt, unterworfen sein, meinen doch andere, die Stadt habe genug gctha», dienzhaus und Kanzlei ihrer Judicatur zu entlassen. Daher wird die Sache in den Abschied gen^^ Indessen wird zugleich der Rcceß, das Audienzhaus und die Kanzlei betreffend, dahin erläutert, ^ über die dahin citirten Leute, wenn sie etwas verfehlen, der Landvogt zu urtheilen habe, über nicht die Stadt; und wenn ein Citirter und ein Nichtcitirter in Streit gerathen, sollen der Landvogt und die 6 Frciämter. 1339 ""ben einander die Untersuchung vornehmen, wer den Streit angefangen habe; dann soll der Landvogt k" Citirten strafen, die Stadt den Nichtcitirten. 1bi<1. t. — I I.. (Iöb'6). Laut vorgewiesenen Abschieds ° kn die Furrer'schen Erben für ihre Exstanz auf die dicßjährige und folgende Rechnung angewiesen ^rdcn. Burkhard Jneichcn, gewesener Untcrvogt zu Hitzkirch, klagt den tischen Orten, daß er wegen Vcrschwcigung einer nur 3'/- Gulden betragenden obrigkeitlichen Buße nur mit AmtSentsezung, sondern mit 140 Gulden Strafe gebüßt worden sei. Er will sich deßhalb " bst regierenden Orte wenden. Der Landvogt wird befehligt, bis nach erfolgtem badischcn Ausspruch selben nicht zu drängen. Absch. 487. n. — 141. (1668). Dem Landschreiber Zurlauben wird sein "gleiches und beschwerliches Verfahren gegen die Obrigkeiten und die Untcrthancn, besonders gegen alt- k'vogt Burkhard Jneichcn zu Hitzkirch, verwiesen und mit Absezung gedroht. Er bittet mündlich um lstcht, sendet aber die schriftliche Erklärung nach, wenn darüber ctwaö an die Obrigkeiten gemeldet ^ sehe er sich gezwungen, auf unrechthabendc Kosten seine Unschuld zu erweisen. Absch. 488. s. — ^ ' (1669). Bei Anlaß der Kramcr'schcn Klage wurde hinsichtlich des LandschreibcrS Zurlauben ferner Abschied zu nehmen verfügt: 1) daß Zurlauben so frech gewesen, dem vorjährigen Abschied eine "^onöschrift wider die Gesandten beilegen zu lassen; 2) daß er die Tortur in Malcfizsachen allein, ^ Zuthun eines Landvogtö, zu üben befugt zu sein meine; 3) daß er den Gesandten allen Respect "i)e, dieselben, „wenn sie über ihn hinaus wollen, bei den Orten zu verklagen und es denselben so zu drohe, daß sie wissen, was sie zu thun haben"; 4) daß er das Landgericht in den Frciämtern auf- ustet hgh^ die Gesandten eine Protcstationöschrift einzulegen, wofern sie den Krämer nicht als . Blasphcinantcn vor Landgericht stellen lassen, was die Bauern aber nicht haben thun wollen; 5) ^ >n Kramcrö Handel viele Jmproeedurcn gebraucht habe, mit Umgehung des Landvogts; 6) daß er ^^"rausgabe des Kramcr'schcn Passes unter dem Vorgeben verweigert habe, er bedürfe desselben zu ^ ^ Verantwortung; 7) daß er, durch den Untervogt Schnorf bei dem Eide zur Verantwortung wegen ^ Krämers Prozeß vorgeladen, sich widcrsezt habe und weggeeilten sei. Absch. 496. u. — Zk!. (1669). Erben des Landvogtö Fnrrcr wird neuerdings für ihre Reklamation Anweisung auf die Gefälle des ^»>ts gegeben. Ibiä. oo. — !.<». (1670). Landschreiber Zurlauben wird nach seiner geschehenen Vcr- Am und versprochenen Besserung mit 120 Ducatcn gebüßt, doch zu Ehre des Ortes Zug, seines ganzen Freundschaft die Buße auf 80 Ducatcn ermäßigt, mit der Verpflichtung jedoch, ^ Kran,er hjs Michaelis daö abgenommene Geld sammt Kosten zu erstatten, wobei Zürich ihm den c>»q^ ^ Landvogt für den ihm gewordenen Antheil und auf Uli Hubcr eröffnen, dagegen aber dj?/' ^ jenen Termin nicht einhalte, ihm die Landschrcibcrstclle entziehen will, andere Orte auf "'kl)t eintreten wollen, außer Luccrn. Absch. 506. n. — Z7 (1670). Auö Respect für Zug ^ Verhandlungen mit und wegen Landschrciber Zurlauben nicht detaillirtcr in den Abschied gc- dem ^"^krn bleiben dem mündlichen Referat der Gesandten überlassen. Hingegen wird Folgendes schied einverleibt: Als beide Schultheiße und andere Abgeordnete von Bremgarten und ein AuS- lo» , Untervögtcn, Dorf- und Steuermeicrn auö Ober- und Untcrzuffikon Verhör vcr- Hkrrn Landvogt Schälin über ctwaö Sachen Erläuterung zu begehren, theils wider ^"^chreiber zu klagen, wurde dem Landvogt und dem Landschrciber dazu ein Tag angcsczt; der ksber jedoch blieb unter dem Vorwande weg, er habe bereits vorher mit dem Landvogt abgeredet, 1340 Freiämter. auf diese Citation nicht zu erscheinen, sondern die Jahrrechnung abzuwarten, und müsse jezt auf die gehen, riß nachher auch dem ihn „verwahrlich" herzubringen befehligten Untervogt auö und floh in de» Pfarrhof von Eggenwyl, wurde aber endlich mit einem Begleite seiner Verschwägerten vor die Ses!>»" gebracht. Wie man ihm die unterdessen zusammen gestellten Ergebnisse der Klagen und Untersuchung» und seine über fürstliche Gesandte, Prälaten, Orte und Particularen ausgestreuten Schmachreden »»^ „Betreüwungen" vorhielt, „die er aber alle mit Frechheit, noch mchrer Betreüwung, ja in sot^ vnbegründeter schmählicher Formb verantwohrtet, daß es gleichstund entsetzlich gewesen anzuhörc»- und sein Vater und sein Schwäher wiederholt gebeten, „mit möglichsten Gnaden gegen ihme als »>»^ deß Verstandtß entsetzten Menschen" zu verfahren, und mit Rath derselben er selbst um Verzeih»»' gebeten und seine großen Misscthaten bekennt und sich zu bessern versprochen, wurde er des A»>^ entsetzt, zu 50 Gulden Buße einem jeden Ort sanuiit Kostensaz verfällt, dem Stande Zug seine ^ Wahrung empfohlen, endlich Zug ersucht, für die Landschreiberstellc einen qualificirtcn Statthalter j» namsen. Absch. 515. m. — I«. (1671). Auf geschehenen Anzug, daß der gewesene Landschreiber Z»' lauben über das hinaus, was im November verabschiedet worden, nicht allein unterm 25, Juni die St»^ Bremgarten mit Protcstatioucn und Drohungen beunruhigt, sondern auch nach kundschaftlichcr Aus!»^ des Untervogts Seiler von Bubikon bei einem Zusammentreffen mit ihm zu Degern im österreichi^ Gebiet die Angehörigen der Freiämtcr zum Aufruhr anzureizen versucht, auch gewisse Staatöpcrsoue» Geistliche niederzumachen, gewisse Orte niederzubrennen gedroht und andere lästerliche Reden auögest»^ und dadurch den betreffenden Ständen Grund genug gegeben habe, denselben zu citircn und über ^ die Gebühr walten zu lassen, wird, in Betracht, daß Zug ihn bereits in Verwahrung genommen h»^ an diesen Stand hievon Mittheilung zu machen beschlossen, mit dem Vcrdcuten, wenn man von dort> nicht gegen den gefährlichen Mann sicher gestellt werde, so werde man denselben vogelfrei erkläre», Betreff des Kirchwegs und des von dem Landschreiber in Zuffikon zurükgclassenen bösen HundcS » des in den Thurmknopf seines Hauses zu Zuffikou eingelegten Zcddelö, der den Flammen zu überg» befohlen wurde, werden die Gesandten mündlich zn berichten wissen, Absch. 523. v, — I!» (1671)- ^ Huldigung des neuen Landvogts, Martin Kloter, des Raths zu Zug, und des zum Statthalter^ Landschreiberei ernannten Joh, Melchior Kolin, Pannerherrn zu Zug, wurde dem Landschrcibcr bcd»» daß er in Verwaltung der Landschreiberei von Niemand dependire als von den regierenden Orten. ^ , kk. — 2tt (1671). Alt-Landvogt I. Georg Schälin, des Raths von Obwaldcn, blieb bei der Rech»""^ stellung 194 Pfund schuldig, welche den Erben des Landvogts Furrer zugewieseil wurden. Dabei crl»?. bedenklich, daß der Landvogt oft wegen geringer Fehler die Unterthanen, wider die Gebräuche, um Eh» Gewehr gestraft, auch die Audienzgelder hoch angesezt habe; doch wurde die Rechnung mit den „Anführer, den der Landvogt bei mehrthcilö seiner Regierung gehabt hatte", placitirt und d»'"^> der Bezug der auferlaufenen Bußen überlassen; zugleich aber wurde dem neuen Landvogt sow>» Statthalter des Landschreibers instnuirt, sich vor Ucbergriffcn zu hüten. Ibiä. II. — 21.. (1672). , Gesaildte von Glarus will nichts davon wissen, daß der in die Freiämtcr neuernannte Landvogt ^ Fridolin Marti eine Anlage habe bezahlen müssen. Absch. 544. p. — 22. (1672). Der ehemalig» ^ schreiber Heinrich Ludwig Zurlaubcn richtet au die XIII Orte das Gesuch, auf dem Wege der strativjustiz ihm für die von 1665 biö 1672 erlittenen Verfolgungen und Schädigungen rechtmäßig» ^ Freiämter. 1341 (actio» zu verschaffen. (S, Absch. 546. k.). — 23. (1672). Dem Gesuche von GlaruS, den neuen an vogt, Fridolin Marti, in Huldigung zu nehmen, wird nicht ohne mehrseitiges, die starke» Wahl- Auflagen betreffendes Bedenken entsprochen. UM. rr. — 24 (1675). (In Uri nnd Zug allein). Ans Ail- ^ugen des Joh. Georg von Ospenthal, Amtmann zu Bernau, daß bezüglich der Landschrcibercicinkünfte, Achc den Ehrcngesandtcn in erster Linie zum Unterhalt von Frau und Kindern des gewesenen schreiberö Heinrich Ludwig Zurlaubcn und dann zur Abtragung der Schulden bestimmt worden seien, fügende Controlc geübt werde, indem vom Landschrcibcrciverwalter die Rechnung lediglich vor ' Statthalter Zurlaubcn und ohne Anwesenheit der Frauen Vater oder sonst Jemand der Ihrigen wird ^ ^ ^aß '"an ob gut gewirthschaftct und wie die Einkünfte verwendet werde», Statthalter Zurlaubcn angewiesen, zu verschaffen, daß seiner Sohnsfrau und deren Kindern ein de, verabfolgt nnd die Nennung mit Bciziehung des Herrn von Bernau oder einer 'bm hiezu bezeichneten Person passirt werde. Inzwischen soll der Landschreibereiverwaltcr der Frau ^ dulden verabfolgen. Absch. 622. vvv. — 25. (1677). Pannerherr „Kohli" (Kolin) von Zug gibt ^andschreiberxj der Freiämter, die er interimistisch versehen, wieder auf. Statthalter Beat Jakob Zur- k" empfiehlt seinen Sohn, Beat Kaspar Zurlauben, Gardclicutcnant in Savohcn, an diese Stelle, .^^tbc wird auch sogleich beeidigt. Absch. 666. v. — 2<». (1677). Landvogt Aurelian Zurgilge» wird ^ Huldigung genommen. Absch. 673. kk. — 27. (1679). Joh. Jakob Tanncr, Ritter, von Uri, wird ^ Landvogt beeidigt. Absch. 713. Kg. d. Allgemeine VerwaltnngSsachc»; Landvogteircfoem. Ii ((^8^ ^icht ohne Bedenken läßt man die von Landvogt Peter Trinklcr von Zug in ^ '"6 gebrachten 29t) Pfund für den Aufritt passircn, mit dem Anhang, daß ein Landvogt wegen der Huldigung nichts zu verrechnen habe. Absch. 251. k- — 2?» (1659). Der Landschreiber, Abwesenheit des Landvogts desselben Stellvertreter ist, soll bei Proecssioncn, Opfern und d^'^ugistrate der Stadt und seinen Dienern nachgcsezt, sondern es sollen die obrigkeitlichen Amtleute halber in Bremgarten nicht anders gehalten werden als in Baden und Frauenfcld. Der "e»> behalt der „rechten Hand" für den Schultheißen von Bremgarten wird von Zürich in Schuz ge- Kirchgänge» zu Bremgarten nicht mehr zu Schmälerung der Autorität der regierenden Stände ' Ata Rai, bcha ^Ue». dl». — 3V. (1669) Auf Antrag des Landvogts Elmer wird erklärt: 1) Künftig (hre/ ^"udvogt nicht mehr gehalten, die Stadt Bremgarten bei Malefizfällen um das Hochgericht anzn- C», ' ^ Amtleute iir den Frciämtcrn sollen ail den Reeognitionen der dortigen Klöster nnd ebenfalls Antheil haben. 3) Die Untcrthancn sind durch Mandat zur Vorzeigung von Ab- ""te,- ^ußcnfällcn ^n verpflichten. 4) Das Herumstreifen des Bcttclgesindelö wird durch Mandat, j>, ^udrohung, die Betroffenen auf das Meer zu schikcn, verboten, doch „eautc", um nicht die Gebühr d 5) Die Bereinigungen der GcrichtShcrren, Kirchen, Klöster, Rittcrhäuser, Spitäler vblie vorschriftSgcmäß erstellt und, in Vcrsäumniß dessen, die Kosten ihnen, nicht den Bauern, ^ bloßen Tauschgeschäften soll der gegenseitige Abzug zwischen den Frciämtern und dem l,^s ^ ^'lhenbttrg nicht gefordert werden. 7) Die wegen der hitzkirch'schen Reeognition dem Landvogte ^ Herbergskosten mögen von ihm in die folgende Rechnung gebracht werden. Absch. 396. s. (>662). Da über die Steigerung der Kanzlcikostcn geklagt wird, soll diese Ungebühr wieder ab- 1342 Freiämter. gethan und die Sache auö obrigkeitlichem Ansehen in besseren Stand gerichtet werden. Absch, 364 <1. ^ 32. (1666). Da in Bezug auf die Schrcibtaxe der Landschreiber und die beiden Aemter Meicnberg Hitzkirch verschiedene Recesse und Ortsstimmen ausgewirkt haben, wird ihnen der Vorschlag gemacht, ^ dahin zu vergleichen, daß die Untcrthancn dem Substituten von Summen unter 166 Gulden bezahl sollen 5 Schilling, für höhere Summen 16 Schilling. Sei ihnen daö nicht annehmbar, mögen sie wicd" vor die Orte kommen. Absch. 442. tili. — 33. (1671). Zug bringt an, daß dem Vernehmen nach mehr alle Gcwahrsamen in der Kanzlei der Freiämter vorhanden seien und daß Herr Zwcycr zu Sannes dorf nicht allein mit niedergerichtlichcn, sondern auch hochobrigkeitlichcn Strafen verfahre. Es bleibt nun überlassen, sich die Spccifieation des Fehlenden zu verschaffen und sich bei Zweher über die ^ schaffenheit der Sache gründlich zu informireu. Absch. 519. i. Landvogtcircform. Art. 34. (1653). Was in den Freiämtcrn zu rcformircn sein möchte, wird auf die Konferenz Zug gestellt. Absch. 163. v. — 33. (1653). Die regierenden Orte in der Konferenz von Zug de» ^ October 1653 verordnen: 1) Weil an den gewöhnlichen Bußcngerichten für die Richter viele Kosten a>" gehen, soll künftig jedem Richter für die Zchrung 1 Gulden bezahlt werden. 2) Zu Hitzkirch und wo die Richter nicht erscheinen, bleibt es bei dem Herkommen. 3) Zur Schonung der Kosten könnte ^ Landvogt die bußwürdigcn Sachen mehrerer Gemeinden zur Abwandlung an eineil denselben gelegt Ort zusammen ziehen. 4) Wegen Unkosten der Gefangenen bleibt es bei der Moderation von 1643. ^ Ist eö nöthig, ein unparteiisches Gericht zu halten, so sollen nicht mehr so große Unkosten gemacht, dern jedem Richter nur 2V Bozen, den Kundschaftern nur der bestimmte Lohn ohne Zehrung bez»^ jeder Partei nur ein Beiständer zugelassen werden. 6) Die Botenlöhne werden nach Beschaffenheit Zeit vom Landvogt und Landschreibcr bestimmt. 7) Für die Mäntel der Untcrvögtc hat der La»d^ künftig nur 7 gute Gulden zu verrechnen. 8) Die Landvögte und Landschreibcr sollen neben den legten Bußen keine Verehrungen annehmen, für Ehr'-, Gewehr- und Thurmstrafcn Bescheidenheit jedenfalls nicht über die Buße hinaus gehen, wohl aber unter sie. 9) Eine Beschwerde der Untertha'^ ist auch die, daß Manche zwei, sogar drei Leibfälle entrichten müssen, was entweder von dem Bcsizc fä^ Güter oder von einer gewissen Leibeigenschaft herrührt. Um dieß möglichst zu ändern, soll künM ^ keiner Gemeinde ein Einzügling angenommen werden, er habe sich denn von seinem frühcrn Lcibh^ losgekauft; und wenn ein Unterthan in eine andere Jurisdiction oder gar aus der Eidgenossenschaft so soll er sich ebenfalls von der Leibeigenschaft loskaufen. 16) Wenn ein Landvogt auf die ihm traute Vogtei ausreitet, soll es mit nicht mehr als sechs Pferden geschehen. 11) Diese Reform sott jc"'^ den Amtsrechnungen der Landvögtc beigelegt werden. Absch. 169. v. — 3<». (1654). Die Refo6" ^ Landvogteiverwaltung wird abermals vorgenommen und durchbcrathen. (Man findet sie abgedrult^ Anhang). Absch. 119. g. — 37. (1667). Bei Revision der Reformen von 1653 und 1654 bezüglich der Freiämter beschlossen: 1) In den an der Rcuß stehenden Thurm zu Brcmgarten sollt" ^ solche Gefangene gelegt werden, die Leib und Leben verwirkt haben und dessen überführt sind. Auffällen soll dem Amtmann nebst Zehrung, auch wenn der Ausfall mehr als einen Tag dauert, . nur 1 Duralen bezahlt und für Brief, Siegel und Schreibtaxe nicht mehr als die in der G" Baden gebräuchliche Taxe bezogen werden. 3) Wenn appellirt wird, soll der Appellant nicht z>" FreiZmter. 1343 ^hlung der Buße angehalten werden, bis das Urthcil von den VII Orten bestätigt worden ist, es wäre c"n, daß er ein unhauShäblicher, landläufiger Mann ist. 4) Ehr' und Gewehr halber gilt was in an- Vogteien. 5) Wird der Fall ausgekauft, so sind die Zinse des Capitals den regierenden Orten zu ^rechnen. 6) Der Landvogt soll sich unparteiisch halten, ohne Rüksicht auf die Religion, laut Abschied "°N tk5I. Absch. 453. s. o) Rechnungswesen. Art. H«. Am t ö r c ch n u n g e n. (Nach den Originale» im Aargaucr KanionSarchiv). Einnahmen. Ausgaben. Jahr. Pfd. Schill. Den. Pfd. Schill. Den. Kit» 3997 19 — - 3395 18 — ltt»tt 7962 6 — 4220 17'/- — Kit!» 4626 9 — 4272 7 — IttSS 5384 17'/, — 4485 10 — 3086 10 — 2658 2 — Ki»4 5797 5 — 3275 17 — 1538 9 — 2257 10 — Ki^tt 4t82 15'/. — 3537 14'/. — Itt'?7 4562 10'/. — 3144 13',. — 3979 9 — 3647 9 — Ki»1» 1 Kitttt ! 502» 1 — 4027 2 — Ittttl 5550 11 — 3995 11 — Kitt2 3921 9 — 3457 9 — Kitt» 4335 14 — 3482 11 — Kitt « 3525 5 — 3019 — — ttttt» 5058 8 — 2129 17 — Kittli 3791 14 — 3336 5 — Kitt? 6251 7 — 3812 15 — Kitt« 3869 14 — 3389 9 — Kitt!» 4486 2 — 3521 10 — Ki70 2991 13 — 3166 3 — Ki7I 4798 7 — 4130 2 — Itt72 2780 — — 2696 13 . — Ki7» 3492 5 — 2233 14 — Ki7Ä 2254 15 — 2710 18 Ki7» 4478 15 — 3555 18'/. Ki7tt 3845 5 3339 1344 Freiämter. Einnahmen. Ausgaben. Jahr. Pfd. Schill. Den. Pfd. Schill. Den. I«77 6823 12 3478 — — I«78 3612 — — 3164 12 - Ni7» 7612 7 — 2764 15 3 I«»8« 5246 5 — 3973 Anmerkung. Die Geleitsrechnungen von Lunkhofcn, Mellingen und Villmergen sehe man Grafschaft Baden, Rechnung wcsen. Art, 3?», (1649). Landvogt Wcrdmüller legt seine Amtsrcchnung ab, Absch. 16. t. — 41» (167Ä' Die AmtSrcchnnng des Landvogtö Klotcr wird placitirt, Absch. 546. 00. — 44 (1673). Die lczte ilnng des Landvogts Martin Kloter von Zug, durch Landschrcibcr „Kohli" (Kolin) vorgelegt, wird citirt. Absch. 567. lidb. — 42 (1675). Amtsrcchnung des Landvogtö Fridolin Marti. Absch. 622. — 43. (l676). Erste Rechnung des Landvogtö Heidegger von Zürich. ConfiScirte Güter und Einnäht für Ehr' und Gewehr sollen jederzeit specificirt in Rechnung gebracht werden. Absch. 651). M. — ^ (1677). Die Rechnung des Landvogtö Heidegger wird abgenommen, doch der Bezug eines dritten der Confiscationen zu Handelt des Landvogtö und Landschrcibcrs als unberechtigt erklärt, indem ^ was bei Confiscationen über die Unkosten hinaus verbleibe, den Obrigkeiten allein gehöre, Absch, 673-^ — 43. (1678). Die erste Amtsrcchnung des Landvogtö Aurelian Zurgilgcn wird genehmigt. 697. l»b. — 4<». (1679). Dem Landvogt Aurelian Znrgilgen wird die lczte Amtsrcchnung abgciiom»^' Absch. 713. ll. — 47. (168U). Die Amtsrcchnung des Landvogtö Tanner befriedigt. Absch, 727, ^ 2. Lehensachen, Zehnten, Gefälle. Art. 48. (1649). Wegen Verleihung deö Zehntens in Allikou möge der Freiämtcr Landvogt bester Einsicht handeln; ebenso in Bezug auf den Heuzehnten. Absch. 12. ll, — 4?». (1659). Zur ^ reinigung der Königöfelder Gefälle in den Freiämtern, besonders in Betreff des Müllers in „Dietst"^ wird Bern ersucht, die im leztcn Kriege weggenommenen Briefe zu rcstituircn und durch den Hofm^ zu Königöfelden mit dem Landvogt der Freiämter einen Vergleich berathcn zu lassen. Absch, 296. üü' ^ 3tt (1659). Der junge Landschreibcr in den Freiämtern wird zum Bericht aufgefordert, aus wel^ Gründen er zu Sarmenödorf, wo Eiusiedcln Collator ist, dcil Neugercutzehntcn angesprochen Absch, 361. v. — 3t. (1666). Zwischen dem Hofmeister von Königöfelden und den königöfeldi^ Lehenlcutcn zu Villmergen wird nach Einsicht der beiderseits vorgewiesenen Docuiiicntc entschieden, dem Urbar und dem 1572 aufgerichteten Briefe gemäß die Lehcnlente auf ihren Lehen bleiben, aber nicht mehr als den ErblehenzinS zu entrichten, auch nach Veränderung des Bcstzcö bei dei» ^. mcistcr sich zu melden haben, damit der neue Bcsizer eingeschrieben werden könne, doch ohne und Kosten, so daß also auch, was die Verwirkung des Lehens betrifft, das Geschehene aus Gnaden gesehen werden soll. Gegen leztcrn Punkt wandte sich Bern an die regierenden Orte selbst, Absch' ^ Illl. — 32. (1661). Bon Bremgarten wird angezeigt, daß der Friedliöbcrgcr Hof durch Auffall a»Z'^ gekommen und mit einem unkatholischcn Lchenmann bcsezt worden sei; daß der Landvogt von von einer Person von Zuffikon, welche von dem obcrn in das untere Dorf gezogen sei, obwohl die Freiämter. 1345 ^bcrzufsikoil nach Ausweis des Marchstcins, genannt Wendelstein, nach Baden gehöre, den Abzug " angt habe. Beschlossen: Zürich um Bcsczung jenes Hofcö durch einen katholischen Lehenmann zu ^"chcu uud zur AuSmittluug der Märchen in Zuffikon mit Statthalter Hartmann und Ammann Zurlauben ^»lcn freundlichen Zusammentritt zu veranstalten. Absch. 342. i. — A3. (1664). Nachdem durch den Tod ^ alt-Schultheißen Oberst Flcckcnstciu von Luceru der Obrigkeit die Herrschaft Hcidegg anHeim gefallen ist, ^ durch denselben aus einem gemeinen Lehen zu einem Mannlchcn gemacht, früher, seit österreichischen und^' ^ Kunkcllchen gewesen war, wie aus den von Junker Joh- Christoph Cloos von Lucern Junker Franz Heinrich Reiff zu Freiburg vorgelegten Briefen und Siegeln erwiesen wurde, wird ' M wieder als Erb- undjKunkcllehcn erkannt, so daß die Frau des jeweiligen Lehcnherrn bei dessen also ^ andern Träger stelle, das Lehen aber ohne fernem Ehrschaz bis zu des Tragers Absterben ^ verbleiben solle. ES habe hiemit der Landvogt den Lchcnbricf aufzusczcn, in demselben für den hcin^" ^ ^ Herrschaft erwerbenden Person Raum zu lassen, und bei AuS- lgung des LchenbricfS die herkömmliche Taxe, ohne Steigerung, zu beziehen. In diesem Sinne ist im ^enbuch der Frciämtcr Abänderung zu treffen. Schtvhz und GlaruS hätten diese Materie lieber vor ^hohcx Obrigkeiten gebracht, wollen sich indeß dem Mehrheitsbeschluß unterziehen. Absch. 404. tk. — ' (1665). Die Gemeinde Sarmensdorf bittet, daß der von dem Landvogt Bircher auf den an der vc ,.^'^deu angelegten, in sicbenzig Stüke von Vierlingsgröße cingetheiltcn und unter die Kirchgcnossen Gilten Rcbberg gescztc ZinS von einem Bicrling Kernen auf jedes Stük erlassen werden möchte. Die do>/^^ ^ Stände entspricht dem Begehren; Zürich und Luccrn aber, in Betracht, daß der Zehnten ^ schein Hochgcrcut dem Kloster Einsiedel» gehöre, nehmen die Sache in den Abschied. Absch. 420. r. (^65). Unterwaldcn zeigt an, daß cö zu den lcztjährigcn Beschlüssen wegen des Lehens zu Pfifft '^'cht stimmen könne und ebenso auch nicht zu dem, was dieses LchenS halber mit Junker Walter lkjtt ^ "Wuscht" worden sei. Idnl. xz,. — A<». (1606). Auf die Beschwerde EinsiedelnS, daß die Bc- Vie o dreißig Jahre vorgenommen und von jedem Stüke 1 Dncatcn bezahlt werden solle, wird für k '"'^vn der Jahre aufgehoben und die Kanzlei- und Siegeltaxc auf 1 Louiöthalcr oder 30 Bazen frhes ^^Stilk angesezt. Absch. 442. nn. — A7. (1666). Bezüglich deö von Einsiedeln geäußerten Wun- ^^)"hof i« Bettwhl wegen landvögtischen Kosten bei dem Dorsbrief verbleiben zu lassen, '-ch a>s ^ v>ärc für den Lchcnmann besser, bei der jüngsten Ucbung zu bleiben, nach welcher er nur ^ Kosten jährlich zu bezahlen habe, nimmt es aber in den Abschied. Ilnä. oo. — A8. Verrechnung des HnldignngögcldcS ist in künftigem Jahre zu entscheiden, je nachdem der ögjj iu^ Rechnung bringt. In Zukunft aber wird die Verrechnung nicht mehr gestattet. Absch. ^ Rechts- und Gerichtssachen; Judieatur; Arreste und Confiscationen. ^^^9). In den Kaufs- und Auökaufsverschrcibnngcn soll von der ganzen Summe die ^eldc ° ^'^el- und Schrcibtaxe bezogen werden, doch im Meicnbcrgcr Amte vom baar dargeschossencn wohl aber von dem, was mit Waaren und Schulden gut gemacht worden. Zu allen Erbs- Auökäufen soll laut der Landcöordnung der Laudschreiber berufen uud in dem Amte ^ und den dem Landvogtc zustehenden Gerichten den Untcrvögten und Schulmeistern Verschreib- 169 134k Freiämter. ungen zu machen verboten werden, Geldanleihen eines Gerichtsherrn sind vom Landschreiber zu ver> schreiben und vom Landvogt zu besiegeln. Absch. 16. v. — <»v (165t). Dem Landschreiber wird d^ Bcfugniß gewährt, sowohl zu Wcrd als anderswo in den Freiämtcrn den Rechtslagen der Niedern Ge' richtsherrlichkeitcn beizuwohnen, daher auch verordnet, daß ihm die angeordneten Rechtslage kund getha» werden sollen. Absch. 46. I. — <»I (1656). Weil dieser Tage etliche aus dem Frciamt zu Fahrwangc» von Bcrnern ungebührlich sollen traetirt worden sein, wird Landschreibcr Zurlaubcn beauftragt, mit de»> Junker von Hallwyl den Handel zu Papier zu bringen. Absch. 193. o. — «2. (1658). Dem Zwey^ schen Anwalt in Hilfikon soll keine weitere Nechtövcrwaltung in Civilsachen zu Sarmenödorf und ander» zu Hilfikon gehörigen Orten gestattet werden, wovon die Amtleute zu benachrichtigen sind. Absch. 274. ^ — <»? (l659). Auf ein von Uri eingegangenes' Schreiben betreffend die Zwehersche Herrschaft Hilfste» wird diese Angelegenheit abermals behandelt. IS. Absch. 279. o.). — <»/4. (1659). Die schriftlich gelangten Klagen Zürichs und Berns gegen den Landvogt der Frciämter, der die dortigen Einkün^ des Klosters KönigSseldcn in Arrest gelegt und den Joggli Meyer, genannt Haas, von Dietikon wcg^ angeblich auSgcstoßcncr Lästerung gegen die Jungfrau Maria auch dann noch unmenschlich foltern stäupen lassen habe, als dessen Unschuld offenbar am Tag gelegen, werden nach Zürich beantwortet, i» gleich aber auch dem Landvogt mitgetheilt zur Berichtgabe. Absch. 28(1. o. — <»t5. (1659). Zug meldls daß Zürich und Uri dem Landvogt in den Frciämtern wegen seinen Anordnungen bezüglich der Früäch und des Gerichts zu Hilfikon einen scharfen Verweis zugeschrieben haben, wcßwegcn der Landvogt Ra^ bedürfe. Man läßt es einfach bei. des Landvogts Anordnungen bewenden. Ibid. i. — <»« (165^' Die Zwehersche Angelegenheit wegen der Herrschaft Hilfikon wird abermals besprochen. (S. Absch. 281. — <»7. (1659). Die mit Arrcstirung zu Hilfikon aufgelaufenen Kosten sind nicht ans die Landvogt rcchnung zu sezcn, sondern auö den arrcstirten Früchten zu bezahlen. Absch. 289. 8. — <18. (16^' Der abtretende Landvogt Trinklcr eröffnet, wie sich Streit erhoben habe, ob Frevel und Vergehen, wcl^ zu Bremgarten in der Herberge des Landvogtö bei Audienzen oder in der obrigkeitlichen Kanzlei geschc^ vom Landvogt und seinen Amtleuten oder von Schultheiß und Rath bestraft werden sollen. Es »» mit Bezug auf die 1637 aufgestellte Ordnung in crstcrm Sinne entschieden. Absch. 29(1. an. ^ ' (1659). Uri bittet abermals um Aufhebung des Arrests zu Hilfikon. (S. ibid. mimn.). — 7«. (st^ Hans Jakob Weißcnbach, der alte Kanzler zu Einsicdcln, wegen eines Rechtshandclö zu Bremgarten 2(1(1 Gulden Sizgcld und Kosten belegt, wird der Stadt Bremgarten zur Nachsicht empfohlen unentgeltlichen Herausgabe der arrcstirten Sachen. Absch. 297. o. — 71. (1659). Dem Jakob von Dieiwyl soll der Landschrciber zur Appellation verhelfen und ihn so gegen den Landvogt vor ^ büße und Schmach schirmen. Absch. 3(11. ee. — 72. (1667). Peter Jncichen klagt, daß er für 6'^, über Zug in Anwesenheit dreier Männer von Baar in Wcinfcuchtc ausgegossene Schcltwortc, um d^ folgeuden Tagö mit den genannten Zeugen reuig und mit Bezahlung eines halben Thalers abgeff"»"^ sei, vom Landvogt nach Bremgarten citirt und in Mchcnbcrg zuerst zu 8(1(1 Gulden Buße verfällt endlich eine Milderung bis ans 566 Gulden erlangt habe. Zug tadelt diesi Verfahren nicht nur strenge, sondern auch, weil der Ort Zug als Beleidigter übergangen, kein Kläger genannt, endlich bereits bezahlte Zeugen hin gcurtheilt worden sei. Beschluß: Die Ehrenrcparation müsse in Zug der Landvogt soll die Buße um ein Namhaftes heruntersezen. Diese Verhandlung wurde als ei» Freiämter. 1347 Beweis angesehen, daß eine Reform in den Vogtcicn nöthig sei, besonders um die schweren Drohungen vnd andere Irregularitäten im Gerichtsverfahren abzuschaffen. Absch. 45t. i. — 71. (1668). Statthalter Trebel und Landammann Abhberg werden beauftragt, in dem zwischen der Stift Muri und der Gemeinde Billnicrgen über das Bärcnholz obwaltenden Streite nach eingenommenem Augenscheine billig mit dem ^otteshause zu traetiren. Absch. 473. 8. — 7A. (1668). Der Prälat von Mnri protestirt gegen den lezter Tagsazung von der Gemeinde Villmcrgcu in Bezug auf das BärcnmooSholz hinterrüks auswirkten Rcvisionsbcschluß und beruft sich auf sein früher erlangtes Recht. Es wird daher die im Februar woffene Anordnung aufgehoben und der Gemeinde Villmcrgen bei l66 Kronen Ursaz geboten, von Sterin Rcchtsuchcn abzustehen; der Bitte um gütliche Entgeltnuft wolle man nicht entgegen sein. (Zürich a,^ daß seiner Gesandtschaft von dieser Abänderung des Februarbeschlusses nichts bekannt sei; auch ^^bauptmann Abhberg von Schwyz wolle davon nichts wissen). Absch. 475. v. — 7H>. (1669). Krämer, Viehhändler von Schwelm in der Kur Brandenburg klagt, daß er in Bünzcn von Uli ber etwas über die Religion zu reden veranlaßt, einige Tage nachher vom Landschrcibcr Zurlauben Brciiigartcn eitirt und, als wenn er wider die Allmacht Gottes und die heilige Jungfrau Maria handelt, hart examinirt, eines falschen Passes (den doch der Landschreiber acht Tage vorher in Ordnung sich zu bedienen angeschuldigt, in Arrest gcsezt und seines Passes sowie einer Baarschaft von ^ Ducatcn „entwehrt," nach neun Tagen erst, als Landvogt Abhberg unterdessen angelangt, auch der 'gclwirth mit ihm geredet, so gcschrckt worden sei, daß er der Gnade begehrt, endlich die Sentenz nur einige Ducatcn wieder erlangt habe. Beschluß: Der in Rechnung gebrachte Theil u»h^ abgenommenen Geldes sei zurük zu erstatten, der Landschreiber zu Ersczung des andern Thcils 49g ^ Entschädigung an Kramer verpflichtet, der Landvogt als nicht bcthciligt zu betrachten. Absch. ' ^ 74» (1669). Hinsichtlich einer Mannsperson von den äußern Orten her, so die Mutter Gottes hcmirt haben soll, mag bei deren Obrigkeit um Stellung reclamirt und selbe nicht entsprechenden ^ ^ berechtiget werden. Idül. bdb. — 77. (1669). Da Zürich die katholischen Unterthanen namentlich vcr- ^ ^ »der Seidengcspunst" an sich zu lokcn sucht, soll jedes Ort in seiner Jurisdiction nach Gebühr allem vorzusein sich befleißen. Ibid. ecc. — 78. (1669). Weil Zürich dem Landschreiber die Tortur bor Maleficantcn in Abwesenheit des Landvogts anzuwenden nicht zulassen will, soll diese Sache siknwine Session gebracht werden. Ibid. ddd. — 711 (1676). Bei Abnahme der vom Landvogt ^stellten Rechnung wird beschlossen, daß Joggli Bürgisscr von Werd, in den Inseln wohnhaft " des bewußten Handels bereits etwas hart traetirt worden sei, daher ohne weitere Anfechtung oder derentlassen werden soll. Absch. 566. t. — 8tt (1676). In den Abschied wird genommen, daß u»d.^'^^'ber das Examen der Maleficanten und die Tortur ohne Zuthun des Landvogtö zu üben "Ucs Jahrlohn von 166 Gulden zu beziehen sich befugt glaube und daß der Landvogt, wenn er "bei sei, nichts hMr erhalte. Ibid. u. — 81. (1676). Der Bischof von Basel wird ersucht, den ^ "Mnaun von BirSegg wegen eines in den Frciämtcrn begangenen Dclicts zu stellen. Ibid. v. — Hu> nach Aussage deö LandschreibcrS von den Leuten des Comthurö zu Hitzkirch Streit und ^chtc ^ ^^^^ben werden soll, wird wegen Abstrafung solcher Vergehen der Comthur ersucht, über seine der»! Befugnisse sich auszuweisen. Ibid. >v. — 8^1 (1676). Bern wird um Stellung eines Lästerers " ^mutier ersucht und um Auskunft wegen eines aus der Grafschaft Baden nach Zofingen gezogenen, 1348 Freiämtcr. dort ohne Wissen der natürlichen Erben und mit deren Ausschließung testamentirtcn großen Erbes, linst- — 84. (1672). Bei der Nechuungsablegung des Landvogts Kloter wird angezogen, daß von Luccrn >» Eins und Reußegg die Auffalle nach luccrnischeu Rechten behandelt werden, solches aber dem Landvogt oder Landschreiber der Freiämter gebühre. Luccrn beruft sich auf . sein herkömmliches gerichtsherrliches Rc^ willigt aber ein, daß künftig die freiämtcrische Auffallöordnung gelten und dem Laudvogt und dem Land' schreiber von eintretenden Auffällen Anzeige gegeben werden, der Lux Suter'schc Auffall als verfertig gelten soll. Absch. 546. xx. — 8kl. (1672). Zug übernimmt es, den Landvogt anzuweisen, daß er gewesenen Pfarrhcrrn Nicolai zu Sarmcnödorf zur Liquidation seiner Rechnungen und Erhebung sci»^ Eigenthums daselbst assistire. Absch. 551. e. — 8<». (1674). Indem der leztgewescne Hofmeister ve» KönigSfeldcn als Collator und Gcrichtöherr auf die Verlasscnschaft des Pfarrhcrrn Janggcn selig Wohlcnschwhl das Erbrecht ansprach, hat er nicht nur etwas Ungehöriges sich angemaßt, sondern ci»^' Zwangsmittel versucht, durch die er in die Autorität der regierenden Orte eingriff. Es wird daher ersucht, den Hofmeister zur Verantwortung vor den Landvogt des Freiamteö zu stellen; die streitige^' laffenschaft soll nach Brcmgarten in Sicherheit gebracht werden. Absch. 662. b. — 87. (1674). ^ katholischen Orte verlangen, daß Bern den Hofmeister von KönigSfeldcn wegen seiner Anmaßung ^ die Verlassenschaft des Pfarrers Janggen zu Wohlcnschwhl zurechtweise. Der Hofmeister wird sich ^ den VII Orten verantworten; unterdessen soll er das Gültbrieslein von 50 Gulden, welches er nommen, nicht verändern. (S. Absch. 610. k.). — 88. (1678). Auf Klage des Jagli Koch von S"' mcnsdorf, daß Obervogt Zweycr von Hilfikon ihn anhalten wolle, eine von der frciämtischen Land^' kanzlei gefertigte Pfandverschreibung anf's Neue untergerichtlich versichern zu lassen, wird Anlaß genomm^ zu untersuchen, ob Hilfikon wirklich bis auf 9 oder 10 Pfund zu büßen und, nachdem die Herrschaft ^ Geld zum Loskauf des Falls vorgeschossen hatte, den Fall für sich zu beziehen das Recht habe. 688. 1. — 8t». (1678). Baron Franz Ernst Zwcher, Obervogt zu Kaiserstuhl, Herr zu Hilfikon, sich in Bezug auf die Fertigung der Kaufbriefe der erhaltenen Ortsstimiiicn bchelfen. Das den Bau^ für den Auskauf des Falls geliehene Geld sollen sie ihm entweder verzinsen oder bezahlen; daß er ^ von seinen eigenen Leibeigenen den Fall in imlurn beziehe, darf nicht sein, da ja auch die Obrigkeit dem Zinse eine nur leidliche Gebühr bezieht. Absch. 697. oo. Constscationen. Art. !»v. (1654). Die Anfrage des Landvogtö, ob ein erbfälligeö, von zwei aus den Frciäi»^ in das Gebiet von Bern ausgewanderten und zur andern Religion übergetretenen Personen angcsproch^ Gnt als verwirkt zu betrachten sei, wird, entgegen der Ansicht von Schwhz, dasselbe zu confiöcircn,' ^ eutschieden, daß das Hauptgut unter Vogtcivcrwallung gestellt werde, damit die Kinder oder rcchtinäs^ Erben es begebenden Falls zu fiuden wüßten. Absch. 122. ü. — t» I.. (1655). Auf Begehren des Vogts der Feiämter meldet Landammann Abhbcrg, daß gewisse Personen jener Landvogtei zu der widr^ Religio» übergegangen seien, und wünscht nun zu erfahren, ob solches als malefizisch behandelt und ^ Habe jener Leute confiscirt werden solle. Verschoben bis zur Tagsazung in Baden. Absch. 144. ^ ^ i»2. (1659). Auf Antrag von Zug soll aus dem Vermögen des Jakob Schmid von Sarmcnsdorf, d0 ^ Colmar die Religion geändert hat, zu Unterstüzung seines armen Vaterö 100 Gulden verwendet, ^ übrige Gut bei Händen behalten werden. Absch 301. bb. — j»1t, (1660). Der Stadt Colmar "N Freiämter. 1349 ^er dem Namen der in den Frciämtern mitreglcrcndcn Orte Zürich u»d evangelisch GlaruS geschrieben. ^ 'uan dießseits deir Arrest, wie niemals angelegt, wieder aufgehoben habe. Absch. 305. k. — «»H. 1- Der Forderung der Stadt Colmar, daß dem dort angenommenen Bürger Andreas Schund, Stcin- ! aus den Freiämtern, sein daselbst stehendes, wegen seines UcbcrtrittS zur evangelischen Konfession in und erspartes Eigcnthum von 400 Gulden verabfolgt werde, wollen Zürich, evangelisch GlaruS Alis eutsprechcn, die übrigen Orte aber treteil wegen Mangel an Instruction nicht darauf ein. ch- 300. p. «»H. (t000). Der Landvogt soll die 400 Gulden Vermögen des Andreas Schmid Rechnung bringen. Absch. 314. x. — 1»<» (1001). Die katholischen Orte verweigern Colmar die Rükcrftattung der dem Stcinmcz Schmid confiScirtcn 400 Gulden. Zürich erklärt, ^errechneten Anthcil dem Eigcnthümer zurükstcllen zu wollen. (S. Absch. 327. u.). — !»7. (1002). . "a Freiamt liegende Eigenthum etiles in Straßburg convertirten Angehörigen der Freiämter soll in eingezogen werden. Slbsch. 347. v. — (1062). Dem Zakob Mehcr von Muri, welcher Osburg coilvcrtirte, wollen Zürich und Glarnö ihren betreffenden Thcil an seinem eonfiScirten Ver- ^ Clulden, wie früher in ähnlichem Falle dem Schmid in Colmar, verabfolgen lasten. Die ka- ^ dagegen weisen das Gesuch Meyerö ab. Absch. 358. k. — (1080). Auf Bitte des die Hinterlassenschaft einer armen Frau zu Boswyl, die sich erhängt habe, den armen drei ^ id sich als Falschheit und Verstellung erweiset, soll vom Landschrciber der Freiäniter eingezogen sej»^^i)rend bestraft werden. Absch. 100. t'. — Ivt (1674). Landvogt Marti bringt bei Ablcgung >t illß . v. — 1118 (lt^ Der Verkauf eines von einem armen Manne besessenen StükS Weide von geringem Ertrage im ^ Muri an die Stift Muri wird, obwohl in todte Hand, bewilligt, jedoch ohne Conscgucnz. Absch. 49b.^ «. Leibeigenschaft und Fall. Art. 1«!1 (1000). Da ans den untern Frciämtern kein Gesuch um Loökauf ^ Leibfalls ^ gekommen ist, bleibt es bei'm Alten. Absch. 442. ü. — ZK», (löst?). Die übrigen Orte würden^' den Auökauf der Leibfälle in den Frciämtern um einen gewissen jährlichen Betrag auf Ansucht» ^ Untcrthanen gefallen lassen, sofern dabei nicht etwa bloßer Eigennuz der Beamten und GcrichtShcrrc»^ Spiele sei; Zug hingegen ist gegen den Auökauf. Absch. 451. ^ — III (1007). Obwohl die bci^ Orte Zug und Glaruö wegen Mehrheit der Stimmen den AuSkauf des Falls in den Freiämtcrn ges^^ lassen mußten und ihre Portion von daher zu genießen haben werde», wünschen sie doch, daß »a^' schlagen werde, wie es damit hergegangen und wie viel jedes Amt dafür bezahlt habe und ob n»d ^ diese Gelder zu der Obrigkeiten Nuzcn verwendet worden. Absch. 459. kk.— I 12. (1009). Z»^ klärt, nicht zu dem Auökauf des LeibfallS in den Frciämtern stimmen zu können, reservirt sich vic^ seinen Thcil gemäß Herkommen. Absch. 496. kk. — 113 (1071). Die Gesandten von Zug anerb^ für den den Untcrthanen verliehenen Fall eine größere Vergütung; eö wird aber, da jene Ucberla» den Unterthanen zu Gutem geschehen, darüber nicht eingetreten. Absch. 523. mm. 7. Abzug. Art. IIA. (1049). Befüglich des Hans Moser und Jakob Brunncr von Bettwhl, wen» » , lueernisches Gebiet ziehen, ist des Abzugs halber zu verfahren, wie Luecrn gegen solche verfährt, dortigem Gebiet in die Frciämter ziehen. Absch. 19. x. — 113 (1049). Die Abzüge sollen laut ^ Abschied nur von Erbgut genommen werden; das Gut der Priester dürfte nach ihrem Tode nicht als geistliches Gut zu achten sei». Absch. 12. 0. — I I«. (1050). Gegenüber dem Beschlüsse von allem Gute, das aus Luecrnö Gebiet in die Frciämter übergeht, den Abzug zu nehmen, wi»^ ^ ordnet, daß auch von dem Gute, welches aus den Freiämtcrn in das Lucernischc hinüber gczoge» der Abzug gefordert werden soll. Absch. 27. x. — 117. (105l). Die behaupteten Rechts»»'^ Stadt Mellingen auf die Gerichte Tägcrn (Tägerig) und die daraus abgeleiteten Ansprüche auf den Abzug eines verkauften Bodcnzinscs werden den Obrigkeiten zur Erwägung anheimgcstcllt- . 39. 0. — II« (1051). Nachdem Landvogt Meyer seine Rechnung über die Landvogtci abgelegt t wurden die von ihm gestellten Anträge, nämlich 1) ob nicht den Amtleuten der dritte Theil der Freiämter. 1351 Abzüge überlassen und ihnen dadurch ein Interesse für Beibringung der Abzüge gegeben werden solle, ''vd Z) oh ^ Fremden oder auch die Einheimischen unter den neuen Amtleuten den von der Lan- vrdnung bestimmten Einzug von 16 Gulden an die hohe Obrigkeit und die herkömmliche Taxe an dir ^uicindcn zu zahlen haben, — in den Abschied genommen, Absch. 46. k. — III» (1654). Künftig- sollen in den Frciämtcrn die Abzüge bezogen und davon dem Landvogt und Landschreibcr jedem zehn ^°ocnt überlassen werden, damit sie um so fleißiger die Abzüge einziehen. Absch. 119. i. —12«». (1658). ^ ^>age, ob der Landvogt zu Dictwyl, dessen niedere Gerichte der Stadt Luccrn, und zu Eggenwhl, ^ >">t der Hoheit der Grafschaft zugehört, die Abzüge zu beziehen habe, wird bejaht. Absch. 251. in. (1659). Der streitige Abzug von 566 Pfund, betreffend den von Heinrich Mattmann von Gibel- ^ Legen einen Hof im Rothenburgeramt eingetauschten Hof in den Frciämtcrn, soll eingefordert und 6'U der von Heinrich Wild von Hochdorf aus den Frciämtcrn in das Lucerner Gebiet gezogenen Summe Landschreiber Erkundigung in Lucern eingeholt und sodann der Abzug verlangt werden. Absch. ^ >22. (1659). Der Anstand mit Lucern wegen des Abzugs zu Dictwhl bleibt bis auf die ,^°^s)onde katholische Taglcistung verschoben, was dem Landvogt der Freiämtcr mitzutheilen ist. Absch. ^ 121 (1662). Brcmgarten ist durch den Landschreibcr anzuweisen, daß eö der Stadt Zürich Abzugsrccht in Zuffikon, welches zur Ausdehnung der Jurisdiction über die hohe Landmarche führen nicht gestatten, sondern bis zum Eutscheid der regierenden Orte Hinterhalten solle. Absch. 347. v. ^ (1665). Ausschüsse der Gemeinde Bünzen fragen an, ob ein Brief, der in Muri liege, wirk- ' Hzistx Abzugs der Gemeinde, die andere Hälfte dem Gotteshaus? Muri zuspreche, die Ge- l)jr,„jt den ihr zukommenden Thcil Abzug von einem von dort an einen geistlichen Ort im So- »icht ^Ug zwischen Lucern und den übrigen sechs mitregicrcndcn Orten wegen des Bauern, „so von dem Gebiet gehenden Gute beziehen könne. Der angezogene Brief wird bei Muri nachgesucht, aber ' e>"g Abu. tzbe ihsk daher die Sache in den Abschied gcsezt. Absch. 42t). <16. — 125. (1666). Der strei- nach Dietwyl gezogen, ist wegen viel DispntatS und ungleich gefaßten Verstandes an seinem Ort ^^üeniacht gestellt gelassen worden." Absch. 442. kk. — 12«». (1669). Da gegen den von der Gc- ^ ^ Lünzen prätendirten halben Abzug aus der Vcrlasscnschaft des dortigen, auf einem an die Klöster gehörigen Gute gesessenen AmmannS auf die 1651 durch die OrtSstimmcn erlangte des Abzugs von geistlichen Gütern Berufung geschah, mag das vor einem Jahre zu Gunsten heb, ^'"de Bünzen gefällte Urthcil au die Orte gebracht werden, daß nämlich, wenn geistliches Gut in ^ M)c Hz,^ komme, dieß nicht mehr als geistliches Gut zu achten sei. Absch. 496. r. — 127. (1669). je>ij ^ ^ Abzugs der geistlichen Güter läßt man es bei den crtheilten OrtSstimmcn verbleiben; von dem« ^!'es ^ geistlichen Personen an weltliche übergeht, soll der Abzug bezogen werden, da ^iew geistliches Gut ist. Ibid. 22. — 128. (1676). Die Frage über den Abzug zu khl ^ verschoben. Absch. 566. /. — 121». (1671). Nachdem Luccrn sein Abzugsrecht zu Diet- v>t vielen Beispielen erwiesen hat, wird cö anerkannt. Absch. 523. nn. 8. Marchensachen. (1649). Der Antrag des Landvogtö, daß wegen Rcnßcgg und SinS und der daselbst wichen Untermarchung mit Lucern ein Augenschein vorzunehmen sei, fällt in den Abschied. Absch. 1352 Freiämter. 10. u. — 131. (1650). Da Sekelmeister Konrad Werdmüllcr von Zürich in Betreff der Marchs bei Reußegg und SinS bereits einige Untersuchungen vorgenommen hat, wird Zürich ersucht, denselbt" bei Fortsezung des Geschäfts dem nunmehrigen Landvogt Ludwig Mcver von Luecru und dem La>^ schreiber Beat Jakob Zurlauben beiordnen zu lassen. Absch. 27. — 132. (1651). Der Lucerns, daß die übrigen regierenden Stände zur Marchcnberichtigung bei Reußegg und Sinö zwei Hcr^ bestimmen möchten, welche mit zwei Abgeordneten Lucerns die Untersuchung und Berichtigung vornchi»^ sollen, fällt in den Abschied. Absch. 46. t ». Zoll und Geleit; Handel und Verkehr. Art. 133. (1650). Die eidgenössischen GeleitSleutc zu Vremgartcn sollen von jedem Huiff^ das sie im Geleit bringen werden, fünf als Lohn erhalten. Absch. 27. 7. — 13-1. (165l). Der vogt bringt vor, wie Ungleichheiten bezüglich des Zolls zu Villmergcn vorkommen und daß sich die Hüncnberg „hinter Zug gesessen" der Entrichtung von fallendem Abzug weigern, vorwcndend, sie ^ im Amt Meheuberg abzugsfrci. Man läßt es bei dem zu Baden ergangenen Abschied bewenden n»d ^ wartet, Zug werde die Seinigen zur Gebühr weisen. Absch. 43. e. — 133. (1653). DaS Lunkh^' Fahr ist wieder herzustellen; die Ursächer des unbrauchbar gemachten Schiffes haben cö zu bezahl mögen aber hiezu freiwillige Beiträge sammeln. Absch. 103. x. — 131». (1650). Auf Vernich»^' daß der Landvogt der Freiämter in Bezug auf Abfuhr und Kauf von Früchten Aenderungen zu trcs^ im Begriffe sei, die Wochenmärkte von Lucern und Zug aber von gewissen Hodlern, welche jederzeit Früchte in der Gegend von Hitzkirch einkauften, besucht werden, hiemit den genannten Kaufhäusern ^ bruch geschehen könnte, wird dem Landvogt und seinen Untcrbeamtcn geschrieben, der obbedeutetcn durch die Hodler ihren Gang zu lassen. Absch. 300. Ii. — 137. (1661) Dem Hirschenwirth Ha»^ in Mellingen wird das Geleit um jährliche 200 Pfund über den Jahreölohn auf drei Jahre verlies In dem von den Geleitslcutcn zu Lunkhofeu vernachläßigten Fahr eine bessere Einrichtung zu wird dem Landvogt übertragen. Ulrich Koch zu Pillmcrgen wird als GelcitSmaun auf ein Jahr bestes Absch. 327. mm. — 138. (1667). Auf Anregung des Landvogts zu Baden, Dietrich Balthasar, beschlossen, daß die Fuhrleute, wenn sie auch nicht mehr durch Pillmergeu fahren, dennoch daö bis daselbst bezogene Geleit entrichten sollen. Absch. 468. <1. — 13». (1672). Dem Wilhelm Probst^ Bürger von Luccrn, wohnhaft in Mellingen, wird die Verleihung des auslausenden Geleits zugesagt zwar darum, weil der alte Geleitömann Hanauer ohne Vorwisscn des Landvogts absönderliche ^ tractate gemacht hat, deren sich des Brükenzollö wegen die Stadt Mellingen zu beschweren hatte, dir nenuung eines Bürgers von Lucern an diese Stelle auch um so billiger erscheint, da ein Bürger von ^ Gelcitsmann zu Bremgartcn ist; nur ist dem Hauauer um der von Seite seines Vaters durch die 6^ tagiou erlittenen Einbuße willen noch ein Jahr zuzugeben Zur eigentlichen Ucbergabe sind die für nächste Jahrrechuung zu instruiren. Absch. 546. 77. — 11». (1673). Der Laudvogt theilt ^ j Gesandten in ihren Quartieren mit, daß ein junger Heidegger von Zürich im Liuth, unterhalb an der Rcuß eine Kupferschmiede errichtet habe und nun durch daö ihm wegen seiner Güter Zugcst^" ^ Schiffchen, indem er Leute hinüberführe, dem Brükenzoll und dem Geleit Eintrag thue und auf de" ^ eines Krieges durch diesen Nebenpaß Gefährde bringe, daher denn auch nach vorgegangener Uuterll^ Freiämter. 1353 ^ldcggxr für solches Unterfangen vom Landvogteiamtc zu einer Buße von 100 Gulden verfällt, von 'v jedoch appellirt worden sei. Beschlnst: Es sollen auf künftige Jahrrcchnung den Gesandten darauf Instructionen gegeben werden. Absch. 562. n. — III (1676). Da Bremgarten einen höheril ^ktzoll nimmt als die Obrigkeit, soll seine dicßfällige Berechtigung untersucht werden. Absch. 65t). iii, Iv. Münzsachen tki ^ ^ 112 (1663). Die pruntrutischen und mnrbachischcn Zwcischillingstüke werden in den Vdg- T>/ ""d Frciämter auf einen halben Bozen hcruntcrgcsezt. (S. Absch. 376. e.). — lÄk! (1677). de» fragt die regierenden Orte an, ob die schwhzcrischen Ocrtli, welche besonders im Gebiete und Luecrn nicht in vollem Wertste angenommen werden, ebenfalls hcrabgcsezt werden sollen. .. Luecrn eröffnen, eine niedrigere -Taxierung jener BicrtelSguldcn nur für ihre Gebiete angc- haben; dabei bleibe es jedem überlassen, dieselben einzunehmen und zu sehen, wie er ihrer b«jg werde. Man läßt es deßwcgen ciilstwcilcn bei dem bisherigen Laufe verbleiben. Absch. II. Kriegssachen. hast ^ ^ ^1153). Verhandlungen der regierenden Orte zu Bremgarten hinsichtlich des Vcr- ^^cn die Frciämter wegen deren Bcthciligung am Bauernaufstand. (S. Absch. U)1. a—— ^ ' (1654). Das Anbringen Zugs wird in den Abschied genommen, daß man diejenigen Gelder, so v a»s den Frciämtcrn beim entstandenen Aufruhr auferlegt worden, den beiden Orten Schwhz und ^ als Entschädigung für die Kosten ihres Zusazeö in Bremgarten verabfolgen möchte. Absch. 114. i. a» ^ Vorsehung in den Freiämtcrn ans den Kriegsfall; dahcrige Aufträge und Vollmachten Ich ^ Artigen Landvogt und Landschreiber ab Seiten der regierenden katholischen Orte. (S. Absch. 'l- ^ >17 (1655). Auf der Eonfercnz der geheimeir Kriegsräthc der V katholischen Orte zu i>ia,"^ l6. November werden unter andcrm die Maßregeln verabredet in Bezug auf die Verthei- si»d"^ ^ Freiämter im Kriegsfälle. (S. Absä). 162.). — I'48. (1656). Bremgarten und Mellingen Acst/" Behren zu versehen und gegen Ucbcrfall zu schüzcn. (S. Absch. 170. o.), — I ti» (1657). der Vcrtheidignng der Städte Baden, Bremgarten und Mellingen. (S. Absch. 204. u.). — ^ di/^^' ^"tcrwaldcn und Zug können sich bezüglich der jüngst gemachten MannschaftSabthcilung ^flicb Baden, Bremgarten und Mellingen nicht so gar eigentlich entschließen, werden aber ihre gart/ ^bsch- 205. r. — Ii?I. (1657). In Bezug auf das von Zürich an die Stadt Brcm- ay, Publicirung im Kellcramtc übersandte Fricdensmandat mag die Stadt mit Rüksichl auf das kj„. vorigen Jahres von den regierenden Orten ausgegangene Fricdensmandat unter ihrem hst,^/ein solches Mandat im Kelleramte verkünden. Absch. 207. v. — 152. (1657). Luecrn Erinnerung, daß die V katholischen Orte 150 Mann Bcsaznng nach Baden, Bremgarten und bereit zu halten haben. Absch. 231. 6. — (1658). Billigcrwcisc ist Zürich bei der Jahrrcchnung an die zu liefernden Anlagen zu Gunsten der ttnsrigen in den Frciämtcrn Sieeo/"""' 245. k. — I» t (1658). Aus die ab Seite des LandammannS Jmfcld erfolgte Validation hin der Herren alt-Landvogt Wirz und Landschreibcr Zurlaubcn wird in Erinnerung 170 1354 Freiämter. gebracht, daß ihnen für ihre Mühe und Arbeit während der leztcn Kriegsunrnhen bereits bei der lcch jährigen Nechnungöftellung eine Rceompens geschähst worden sei, weswegen die Sache in den Abschied ich nominell wird. Absch, 246. k, — IklS (1658). Auf Antrag von Zug wird dein Landschrciber Z>»° lauben als Landeshauptmann aufgetragen zu überlegen, wie die Mannschaft der Freiämtcr besser»'^ Munition zu versehen sein mächte. Absch. 261. 1. — Ii4<» (1658). Indem eine dreifache Abordinu'f ans den Freiämtern ein Schreiben einbringt, zwei Bitten enthaltend, cinestheilö um Munition im 8^ eines Bruches, anderntheilö, daß keine Mannschaft der Frciämter als Besazung iil Städte verlegt, sondc»' die ganze Mannschaft beisammen gelassen werden möchte, wird in Bezug auf die Besazung von Bad^> Bremgarten und Mellingen erinnert, daß Zug und Schwhz wegen der 156 Mann noch keinen Beschs gefaßt haben, daher beschlossen, daß die Obrigkeiten diese Sache nochmals in Bcrathnng nehmen soll^' und daß den Bewohnern der Freiämtcr alle Unterstüzung zuzusichern sei. Absch. 262. I. — I tk7. (165V- Landammann Jmfeld erneuert das Gesuch, den Jakob Wirz, alt-Landvogt der Freiämtcr, für die»" Kriege aufgewendete viele Mühe und Kosten zu entschädigen. Uml. u. — 4S8. (1656). Das Begeht Billmergcns, zur Erinnerung an sein Wohlverhaltcn im leztcn Bcrner Treffen eine eigene Fahne ^ Ehrenzeichen führen zu dürfen, wird uü i-okureullum gcilommeu. Absch. 28-1. >v. — 141» (1656). i vier Ausschüssen der Frciämter wird auf die Bitte, daß die zweite Hälfte der „bcwüßtcn Anlag" nach^ ! lassen und ihnen überhaupt gegenüber Zürich die Hilfshand geboten werde, gerathen, die Unmöglich^ der Zahlungsleistung vorzustellen; auch werden sie dem Landschreibcr zur Fürbitte empfohlen. Abs^ 286. e. — liitt. (1656). Der Landschrciber berichtet, daß die Ausschüsse der Stadt Bern von Zü»^ um Hilfe gemahnt seien, und frägt, wie er und sein Bruder, der Landvogt zu Baden, sich verhalt solle». (S. Absch. 267. b.). — Kil (1656). Den Untcrthancn der Freiämtcr, die vom Landvogt die ihnen von Zürich aufgelegte Kricgsstcucr bedrängt werden, soll man Frist zu verschaffen suchen, da ^ den katholischen Orten auch noch nichts an die Kricgskostcn geleistet worden ist. Absch. 661. v. — 4^" > (1666). Hauptmann Karl Püntincr fordert die Bezahlung der von seinem Vater als Eommandant ^ Bremgartcn 1655 aufgewendeten Kosten und Entschädigung der geleisteten Dienste und gibt zugleich über die verlangte Specificatio». Heimbringen. Absch. 666. III. — Kitt. (1661). Mellingen b>l^ um Hilfeleistung an die 61-16 Gulden Aufwand im leztcn Kriege und um Erlassnng der seinem heiß bei der testen Huldigung in Baden auferlegten Rccognition. In Erwägung, daß Mellingen ^ wichtiger Paß sei, wird das Gesuch empfehlend in den Abschied gcsezt. Absch. 622. o. — 44»1 Die von Uri vorgebrachten Ansprüche deö Sckelmcisters Püntincr, gewesene» Commandanten zu garten, auf Entschädigung fallen in den Abschied. Absch. 627. xx. 4i»4 (1661). Die abgcbroä)^ Rcußbrükc in Mellingen wieder herzustellen wird zur Zeit noch bedenklich erachtet. Bezüglich der Ringmauern, erlittenen Kriegskostcu wird bei Gelegenheit einer allgemeinen Tagleistung verhandelt den. Absch. 361. k. — 4cl)c„ dicßfalls nicht instrnirt zu sein, übrigens auch Gegenforderungen stellen zu können, ^lcn aber zugeben, daß Hanaucrs Forderung durch den Landschreibcr der Freiämtcr Genüge verschafft ^rde. Absch. 358. ti) — lliil. (t663). Von de» bei jüngster badischcr Iahrrcchnung in Betreff der ^'egssteucr, besonders wegen der Forderung Hanauers, gefaßten Beschlüssen findet man abzugehen nicht ^niild genug. Absch. 375. g. — 1711 (1663). Rnkständigc Kriegsstcncrn anö der Zeit des Bauern- l)!>bk. Die Amtleute sollen Verzeichnisse aufnehmen, wo, wann, wem und wieviel jedes Amt bereits 'Msteuern entrichtet hat. damit seiner Zeit die weitere Gebühr darob walten mag, indem Zürich, GlarnS " Schaffhauscn auf Entschädigung dringen. (S. Absch. 379. -ur.). — 171. (1663). Das erneuerte lchädiguiigobcgchren des LandammannS Püntincr wird in den Abschied genommen. Idid. oe>. — ^ ^ (1664). Auf die von Bremgartcn tingekoiiimenen Avisen wird demselben möglichst geräuschlose ^thaltung der nöthigcn VcrtheidignngSmittcl empfohlen, mit dem Auftrage, alles Verdächtige hieher ^ ^'chteii. ^bsch. 393. o. — 17.1 (1664). Püntiner erinnert an seine Forderung vom lcztcn Krieg wogegen ltri auf Hans Seiler hinweist, der für seine Dienste zu Mellingen auch nichts erhalten thcd ^ ^ ^ Stadt Mellingen solleil die bei der lezten Unruhe für Ver- ^^"üSanstaltcn anSgegebencil 94 Gulden 16 Schilling mit nächster Gelegenheit crsczt werden. Auch ^ gerathcn, »in aller Jalousie bei der Nachbarschaft auszuweichen, die Gräben unter dem Titel, säubern, tiefer und breiter zu machen. Bei diesem Anlaß ersucht Zug, es künftighin mit dem Com- "^"lcn z« verschonen, weil es in dergleichen Fällen sonst große Kosten habe. Absch. 413. i. — I 7kl. ^ Mellingen bittet um eine Beisteuer zur Bezahlung der für die Festungobanttn aufgewendeten (S. Absch. 420. ^.). — 171». (1665). Landvogt Mohr berichtet über die in Augenschein Festungswerke zu Mellingen. (S. Absch. 428. n>.). — 177. (1665). Jedes Ort soll zur Mellingens 50 Gulden beitragen. (S. Absch. 429. e.). — 178. (1672). HanS Koch, Wirth ^^^^"'trgen, verlangt la ut einer vom damaligen Landvogt Wirtz anerkannten Rechnung 84 Gulden für ^ ^öhne und Spähen im lcztcn Krieg von l656. Weil in der Iahrrcchnung nichts vorgeschossen und Forderung so spät eingelegt worden ist, wird die Sache aet rekeremlum genommen. Absch. 546. dbd. ^ (1674). Ein Ausschuß von Bremgarten gibt an, daß die dortige Stadt bei hochobrigkeitlichcn hii^^" <00 Mann zu stellen hatte. ES wird ihr zur Pflicht gemacht, l00 Mann zum bischt halten, auch zu beköstigen, zugleich MnnitionSvorrath beizuschaffen; der Landvogt soll gj ^tr Fordernng Genüge geschehe. Absch. 587. p. — 1811. (1675). Koch wiederholt sein Erstattung der in Villmergcr Krieg anfcrlaufencii Kosten. Absch. 622. ttt. — 181. (t675) ^ ^'ülich der Forderung des Ochscnwirths Koch zu Villmcrgeit wird beschlossen, daß ihm selbe vom ^^^üschcil Landvogt der Frciämtcr auf Nechnnng der katholische» Orte aus dem Vorschüsse der w?./ ^^echnmig bezahlt und dadurch sein mit großen Kosten vcrbnndeneS Nachwcrben still gestellt s"l. Absch. 633. k. 12. Reußcorrection. ^llters 182. (1649). Die Landvögte der Grafschaft Baden und der Freiänitcr werden beauftragt, zu "chcn, Schädigungen, welche die Renß zu Fischbach den hochobrigkeitlichcn Mannlehengütem 135« Freiämter. zufügt, abgeholfen werden möge. Absch. lt). 7. — '185! (46«2). Einwnhrnng der verheerenden bei Maschwandcn und Mcrischwandcn. (E. Msch. 350). — 18/1. (t««7). Der mit einer Zeichnu^! begleitete Antrag, in den Freiämtern den Lauf der Nenß durch einen Durchstich zu corrigircn, wod>wt ^ viele hundert Jucharten Land nnzbar gemacht werden könnte», wird in den Abschied genommen, da»'^ die Obrigkeiten zu diesem nüzlichen Werk ihre endliche Zustimmung erthcilen mögen. Absch. 4««. d> ^ I8k! (l«72). Der Plan, vermittelst zwei kurzer Durchstiche den Lauf der Reuß zu reguliren, wird die nächste JahrrcchnnngStagsazung verschoben. Absch 539 xz. — 188 (l«72). Landvogt Martin Kle^ begleitet von einem Ausschüsse des Amtes Hermctschwyl, trägt vor, wie seit vielen Jahren die Reuß ^ ihren Gütern und an der Hauptfähre das Erdreich wegreiße und dem weitern unersezlichen Schaden ^ mittelst eines Durchstichs bei den Gütern des Untervogtö Huber von Lnnkhofcn Schranken gcsezt wtt^ könne, was die regierenden Orte bewilligen zu wollen um so mehr gebeten werde», als auch sie erlst^ seien, den Untcrvogt oder den Besizer eines andern zum Durchstich geeigneten Ortes zu entschädig Mit Bezug auf den von den Gesandten von Zürich, Lueern und Zug vorgenommenen Augenschein die von Zürich zu treffenden Dispositionen wird Abhilfe versprochen Absch. 543. e. — '187. (tt>7^ Da der Lauf der Rcnß bei Lnnkhofcn Krümmungen macht und über einen Spieß tief einfrißt und wegreißt, sich auch durch einen Durchstich und durch Wnhrung größerer Schaden abwenden läßt, die ^ meinde Lunkhofcn jedoch den Durchstich nicht gestatten will, wird Zürich, in dessen hochobrigkcitlichcr diction Lunkhofcn liegt, ersucht, die Gemeinde gütlich oder obrigkeitlich zum Conscnsc zu bestimmen, ^ daß wo möglich noch im laufenden Jahre die Rcußcorrection vorgenommen werden könne. Absch. 54t> ^ — 188. (l«72). Zürich wird ersucht, in dieser Zeit, wo das Wasser so klein ist, die von Lunkh^ anzuhalten, daß laut Tagsazungsbcschluß der Durchstich der Rcnß ausgeführt und die löblichen regiere»^ Orte nicht weiter durch jene widerspenstigen Köpfe beschimpft werden. Absch. 554. i. — 188 Zürich meldet unterm tt. Decembcr, daß die von Lunkhofcn den Durchschnitt der Renß zu bewertste^" verweigern. ES werden also die weitem Maßregeln ans einer andern Conferenz zu besprechen sein. 55«. k. 14!. Gotteshauses. Hivkirch. Art. 188 st«5t). Die Comthurci Hitzkirch bewirbt sich um Erlassung des SchirmgeldS. ^ Absch. 39. n.). — I?! I . (t«52). Auf eingegangenen Bericht des Landvogts wird dem Schassuek ^ Ritterhauses Hitzkirch befohlen, künftig den Landschreiber zu den Kirchenrcchnnngen einzuladen; nsido^ falls habe der Schaffner zu gewärtigen, daß er auf künftige badischc Tagleistnng eitirt und zu lssbü^ der Verantwortung gezogen werde. Absch. 82. ». — 182. ll«55). Ans eingegangenen Bericht ^ LandcomthnrS Hundpiß über die den deutschen Orden betreffende Prätension des ObcrvogtS Gottlicbcn, wird dem Landvogt der Freiämter befohlen, die Exemtion zu verschieben. Absch. l53. " 185!. (l«59). Dem nach Ableben des Comthurs Hnndpiß zu Hitzkirch eingetretenen Nachfolger Phil. Albrecht von Berndorf auf Poel und Steinbach, DeutschordcnS Ritter, Landeomthuren der Elsaß und Burgund, Comthur zu Altshansen und Benggen, wird congratnlirt und der gewöhnliche ^ ^ ^gesagt, worauf derselbe wieder antwortet. Absch 284. v. — 187. (1659). Weil der Verwalk Freiämter. 1357 H'iffnch die auferlegte Rccognition noch nicht bezahlt hat, werden der Landvogt und der Landschreiber beauf- ^' ^cse Gefälle zu beziehen und einzuliefern, nämlich statt der >0 Kronen jedem Herrn 12 und jedem ^ Krone, hicmit daö Doppelte des <637 und 1638 gemachten AnsazeS, worauf der Verwalter sich "rl, die Appellation an die regierenden Orte zu ergreifen. Absch, 290. lek. — (1666). Dem vo» ^ aufgetragen, die voriges Jahr fcstgcscztcn Recognitionsgcldcr aus den Gefällen bei't, Exemtion einzutreiben, wogegen aber der Verwalter bei der Tagsazung sowohl als den ^ ^snzlci der Frciämtcr Protestation einlegt. Absch. 306. r. — >?><», (1664). Ungeachtet der von Kircl^^^" gemachten Einwendung bleibt es bei dem frühem Beschluß, daß der Landschreibcr der ^ ^"^ch'uing zu Hitzkirch beiwohnen soll und auch der Landvogt dazu berechtigt sei, eö wäre denn, daß schrc'^^^"^ H'!i^rch die Exemtion erweise. Absch. 403. kk. — I i»7. (1665). Auf Antrag des Ländlich/ Henrich Ludwig Znrlauben wird hinsichtlich der mit Hitzkirch obwaltenden Anstände die Er- bci^ " ^ gegeben: 1) der Kirchcnrcchnnng möge nicht nnr der Landschreibcr sondern auch der Landvogt dem Landschreiber ancrbotene Entschädigung von 4 Gulden abgelehnt; 2) wie ^ Landvogt die eitirten Personen in Hitzkirch in'S Gelübde fassen oder gefangen e>nc/"' eitirten Leuten im Ritterhause etwas Ungemach vorgehe oder Jemand um ^^les willen dahin fliehe, so sollen diese der Jmmnnität des RitterhanseS genießen ; 3) nachdem seih ^^a»s dem Orden sammt Nnzung zurükgestcllt worden ist, kann das Recht der Einkehr in dem- '^che ^ " A'vtlcntcn um so weniger beschränkt werden; doch sollen sie davon bescheidenen Gebrauch halb " Landeomthur von Vcrndorf durch ein Schreiben angekündigt hat, daß er dieser Dinge ^tciiid Cavalier j» die Orte senden werde, und dabei die Hoffnung aussprach, die regierenden ki>d ^ unterdessen seinen Verwalter wegen der ihm auferlegten Rccognition nicht weiter behelligen, Abm " ^denken gegeben, ob man, den Abschieden entgegen, solche ausländische Schaffner dulden wolle, bxs./ ^ " 1- 1?^ (1666). Im Namen des Comthurs PH. Alb. von Vcrndorf zu AltShausen dvil ^ Eomthur Hartmann von Roggenbach zu Vcuggcn und der Eomthur Eberhard Truchseß lj^ ^"^ldcn zu Basel und Mühlhausen über die Amotion eines fremden Verwalters zu Hitzkirch, den " ^^liz des LandschrcibcrS bei den Kirchenrechnungc», über die Forderung des halben WcinS aus d>irb ^ ^ Hans Thali, und über den Einschlag der Güter. Nach Einsicht des Vertrags von 1542 bcj entschieden, daß der Verwalter die <542 geforderten Eigenschaften bcsizen, dem Landschreibcr l^lsenc der Kirchenrechnnng, wohne er bei oder nicht, 4 Gulden bezahlt, der Ritterorden die verde« ^ ^"che Thaliö auf (ich beruhen zu lassen ersucht, und die Einschlagnng der Güter nur mit Wissen ^h^en und unter Ratification des Landvogts vorgenommen werden soll. Absch. 442. II. — klüglich der Bciwohnnng des Landschreibers bei den Kirchenrechnungen zu Hitzkirch läßt die»/ den frühern dießfallsigcn Abschieden bewenden. Absch. 496. nun. — (1670). lieber b»,, welche von dem Verwalter von Hitzkirch, Franz Mich. Büclcr, im Namen des EomthurS Graf »«^»^'^Mhal eingegeben wurden, wird erläutert: 1) Des Landschreibers unbefugter Weise vorge- lljjg " ^"ÜMsition des amovirleit Pfarrherrn sei nichtig und der die Collatur betreffende Receß von ^"dsg ! ^ Kirchcurechnung anzusczcn stehe dem Eomthur zu und wenn der ^h/d^" Landvogt nicht eintreffe, so möge mit der Rechnung fortgefahren werden; die Strafe, ^ Kirch,ncicr selig über Rechtbietcn und Appellircn zu zahlen gcnöthigt worden, sollen die, 1358 Freiämter. welche das Geld empfangen und nichts in Rechnung gethan haben, demselben oder seinen Erben wieder erstatte» 3) Einschläge zu machen ist ohne den Konsens der Zchntherren Niemand befugt; darum sollen die La»!! von Hämikon ihre gemachten Einschläge wieder zu offenem Felde machen. 4) Im Uebrigen solle» d» Privilegien und Gerechtsame des Nitterhauscö gcschüzt werden, laut des ihm crtheilten Schirmbn^ Absch. 50«. bv. Muri. Art. 2VI (1«54). Dem Prälaten von Muri wird auf sein Ersuchen ein Necommandationsschre!^ an den Papst ausgestellt. Absch. 133. e. — 2112 (1«57). Dem neuen Prälaten wird ein GratnlatM' schreiben zugesandt nebst Erbictuug aller Dicnstwilligkcit. Absch. 207. — 21111 (1«75). Die von ^ neuen Prälaten an die Kriegsräthe in Aarau cntlichtctc Schirmsrecognition hätte an die Jahrrcch»'^ nach Baden bezahlt werden sollen; daher bleibt den Gesandten der JahrrechnnngStagsaznng der auf diejenigen vorbehalte», welche zu Aarau an jener Rccognition Theil genommen haben. Absch. «22. H 1. Locales. Allikon. Art. 211 t s<«72). Dao Gesuch des Hans Kaspar Rast ab Holderstock im Namen der Geniel Allikon um ein Glöklcin in eine neu reparirte Capelle im Werth von ungefähr 70 Gulden wird. Ausnahme Zürichs, in den Abschied genommen. Absch. 51«. gg. — 211» (1«73). Auf die wieder!?» gestellte Bitte um eine Glokenstcucr in die Capelle von Allikon werden von jedem Ort « Guide» ^ willigt. Absch. 5«7. oco. Boswyl. Art. 2111» (1K«ck). Der Landschreibcr Heinrich Ludwig Znrlanbcn bittet um Fenster und die Wappen der regierenden Orte für die neu erbaute Kirche zu Boswyl. Absch. 103. 55g. — 2117 ^ Magister Joh. Melchior Khd, Pfarrherr zu Boswyl, wiederholt im Namen der ganzen Gemeinde Bitte um Schild und Fenster in'ö neue Pfarrhaus. Antwort auf nächster Jahrrechnung. Absch ^ ^ Bremgartcn. Art. 211t^ (1«51). Austand zwischen dem Landvogt und der Stadt Bremgartcn wegen eines pendiaten im Collegium zu Mayland. (S. Absch. 122. llli.). — 205». (1«57). Wegen des Al»»^^ plazcs im helvetischen Collegium zu Mayland, auf den sowohl Bremgartcn als die Landschaft de» » ^ ämter Anspruch macht, soll der Entscheid auf nächste badischc Tagleistung geschlagen werden. Absch. — 2111 (1«59). Bei der Confirmirung und Huldigung des Schultheißen Meinrad Honncgg^ ^ Bremgarten wird festgesczt, daß, während früher die Huldigung alljährlich stattfand, von jezt a» d>» Huldigung des Schultheißen lebenslänglich gelten, von dem Schultheißen für Audicnzgeld jede»' ^ sandten der VII Orte und de» Amtleuten 1 Ducaten, jedem Diener eine halbe Krone gegeben soll. Absch. 290./. — 211. sl«59). Der Deputatschaft von Bremgarten wird vcrdeutct, sie mög», nicht durch Vermittlung von Zug ein Abfinden zu Stande komme, ihr Anliegen vor die künft'iff sazung gelangen lassen. Absch. 300. ff. — 212. (1««1). I. Jakob Bucher wird als Schultheiß und angenommen. Absch. 327. oo. — 2111. (1««1). In das Gesuch um Aushebung der Ilcb»»^ ^ der neuerwählte Schultheiß den Ehrcngesandten zu Baden huldige und jedem Gesandten einen D'"' Freiämter. 1359 halste, findet man einzutreten sich nicht bevollmächtigt. Absch. 342. Ii. — 21A (1666). Der Landschrciber !l einige im lcztcn Bauernkriege nicht erledigte Beschwerden der Untcrthancn der Frciämtcr gegen die ^ I Bremgartcn ein: Seit einigen Jahren sei Zoll und Geleit gemehrt worden; die Stadt nehme von ^ Fruchten das Jmmi und darüber hin noch den Zoll; habe seit wenigen Jahren den Pfundzoll auf- j Gulden nämlich t Kreuzer; verwehre denen ans dem Frciamt, in der Stadt Brod feil zu - wolle seit drei Jahren das Bcholzungörecht zum Brükenbau in den nächstgchcgenen Wäldern ' ^>d machen; gestatte denen aus dem Frciamt nicht, an den Wochenmärkten dürres Obst und andere ^ Zu kaufen; gestatte ihnen nicht, an freien Märkten Sicheln und Sensen zu kaufen; beziehe wider« >ch in den Frciämtcrn Strafen. Obwohl die Abgeordneten der Stadt sich gegen alle diese Punkte . , wird doch dem Landvogtc und den Amtleuten aufgetragen, eine nähere Untersuchung zu ^'stalten. Absch. 442. u. — 2 Ii?, (1666). Was alt-Schulthciß Hans Rudolph Jmhof wider die . ^'cmgarten geklagt, ist den Herren Abgesandte» von Uri, Schwhz und Zug bei ihrer Heimreise »!ch möglich die Sache zu vertragen überlassen, jedoch der Stadt Rcchtsamcn ohne Eingriff ^chlheil. UM. v. — 2 III. (1666). Die Anschuldigung derer von Bremgartcn gegen den Land- ^"dschrciber zu Baden, als hätten diese den auf lezter Jahrrcchnnng aberlassenen Brief nicht u>» ausgefertigt, wodurch ihnen wegen dahcrigcm Rccurö an die Orte Kosten erwachsen seien, Vergütung sie ersuchen, wird auf den Bericht der lcztjährigcn Gesandten als unbegründet ^ weswegen die Anschuldigung dem Landvogt unh Landschrciber an ihrem guten Namen nichts die Hingegen wird beschlossen, falls künftig ähnliche Imputationen geschehen sollten, das dann ^ Bremgarten in ihrer Jurisdiction den Amtleuten gutes schleuniges Recht halten solle». Iliill. w. (1675). Der neue Schultheis, Sebastian Rhscr, leistet die Huldigung. Absch. 622. x. . Mellingen. 21^ (1656). Die Stadt Mellingen stellt durch Ausschüsse vor, wie viel Schaden sie im lcztcn »>>iss^ ^be, und bittet um die Freiheit, daß ihr Schultheiß nicht mehr den Eid nach Baden leisten 1». ^661). Dem Gesuche des Schultheißen Stutz um eine urkundliche Bescheinigung, daß die Hul- 221. ^ilingcu bittet, daß, nachdem Luccrn zu dem dortigen Kirchcnbau 560 Gulden auf die bei dem ' «selbst anfgclanfcitcn 36«)6 Gulden Kosten angewiesen habe, auch die übrigen Orte Beiträge be ilitz/ ' "Achten. Diese köitncn sich aber der 3666 Gulden nicht mehr erinnern, daher im Abschied von '"ird ^^"^agcn werden soll. Absch. 446. I>. — 222. (1675). Der Landcomthur zu Altöhausen ^ eingeladen, dem Gesuche Mellingens, daß znm Zwckc des neuen Kirchenbaus von dem ^eres anstoßenden Hofe des DcntschordenS ein sechs Fuß breiter Strich Landes entweder gegen ^and oder kanfswcisc überlassen werden möge, zu entsprechen. Absch. 6l3. o. — 22tt. (1675). t^^'^üttition dem jeweiligcit Schultheißen erlassen sei, wjrd entsprochen. Absch. 331. i 136t) Freiämter. Zur Förderung des neuen Kirchcnbaus wird beschlossen, daß der bascl'sche Wcihbischof Schnorf bei Bruder, dem Landcomthur des deutschen Ordens, die Erlanbniß zur Conccdirnng eines Striches vom Freihof Iberg auszuwirken ersucht, und daß eine Beisteuer verabreicht, den drei Orten Uri, SäD und Untcrwaldcn besonders eine Vereinbarung zu solcher Steuer bei einer Zusammenkunft in Br»»»^ empfohlen werde. Absch. 622. ggg. — 224. (1676). Nachdem Luccrn an den Kirchcnban eine Stc^ geleistet hat, unterreden sich Uri, Schwyz, Unterwaldcn, Zug und katholisch Glarnö, daß jedes Ort wc»^ stciis 50 Gulden beitragen sollte. Absch. 650. xxx. — 22». (1677). Der neue Schultheiß, Arlft!^ Müller, leistet den Huldigungseid. Slbsch. 670. bl>6. Sarmensdorf. Art. 22 ^! 228. (1650). Auf die dringliche Vorstellung der abgebrannten Gemeinde, daß die angewiesene Hilft ^ Herstellung der durch Brand zerstörten Gebäude nicht hinreiche und daß der Hofmeister von KönigSft^ seinen Eollaturpflichtcn hinsichtlich des Chors und Pfarrhauses nicht nachkomme, werden zu den ft^ bezeichneten Mitteln 100 Kronen ans der zu Bremgarten gemachten Anlage und 150 Gulden, weicht Baden liegen, beigefügt, auch Bern ersucht, den Hofmeister zu Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten, Bern zu thun verspricht. Absch. 109. i>. — 22?». (1654). Bern wird als Beslzerin des collaturbe^ tigten Königöfeldenö von den VII alten Orten ermahnt, die Kirche und Pfarrgcbäudc zu Wohlc»^ wieder herzustellen und die nach Königöfcldcn gehörigen Bodcnzinse in den Frciämtcrn zu bereinig Absch. l19. >r. I». Verschiedenes. Art. 2!<» (1655). Dem Landvogt Wirz wird Bescheid crtheilt über seine Einfragen betreffend ^ Untervögte zu Sarmensdorf und Hilzkirch, die mangelhafte Bewaffnung der Mannschaft, und de» 3^ Suter, Bruchschncider, der unsere Religion verlassen hat, in Zoftngen wohnt und jczt seiner vätcss^ Erbschaft nachsezt. Absch. 150. p. — 2! i (1655). lieber die von dem Landvogt der Freiämtcr brachten drei Punkte und das eingegebene Memorial ist ihm das Gutbefinden der katholischen Orte Absch. >65. k. I3K1 Vier enneMrgische Vogteien überhaupt. (Lauis. Mendris. Luggarus. Mainthal). Inhaltsübersicht. ^Verwaltung im Allgemeinen: ^ Allgemeine Verwaltungssachen; Vogteiresormen. 1—29. Beamte. 30-32. z ^'Zsachen. 40-02. 63-65. ^°l'Zeisachen: 33-39. ^ Fremdenpolizci. ^ ^esnndheitspolizci 00-73. 79-83. o. Jagdverordnung. 84. ck. Verschiedenes. 85—87. 5. Salzrcgal. 88—92. 6. Verkehr mit Moyland; Salzbezug. 93—125. 7. Münzsachen. 126 ». 127. 8. Kriegssachen. 128—162. 9. Verhältniß zum Bischos von Como; Stellung der Geistlichen gegenüber der weltlichen Obrigkeit. 163—207. 10. Verschiedenes. 208—211. 1. Landesverwaltung im Allgemeinen. a. Allgemeine Verwaltungssachen; Vogteireformen. ^ (165t)). Auf den Wunsch einiger Gesandten wurde ihnen folgender in den Jahren 1642 ^ de, ^ ^abschiedet? Artikel in den Abschied gesezt: „Zum Sibcnden Sollent auch vnsere Gesandten ^ Ort" cnnetgcbürgs kein Erkendtnussen, so von vnscren Herren vnd Oberen hieußen gestg^ ^ Ihren Gesandten vff denn Tagsazungen ergangen, nil anneminen noch vffheben. Gleicher kends ^ H^ren Gesandten vff Tagsazungen disscnt gebürgö, was von den Gesandten cnnet Gebürgs er- ^»dt annemmen, Es sehe dan sach, dz einer nüwc rcchtsamme habe, soll hieußen zuctagcn er- ^ghr Datum Baden den 2. Deccmber 1586." Absch. 25. o. — 2. (1653). Die gewöhnliche hgs^ Zu Lauis und Luggarus wurde bisher nach altem Branch auf St. Johann Baptist abgelten ^ großen Hjze wegen und auch aus noch andern Gründen sollen aber künftig die Gesandtes den 5. August neuen Kalenders in Flüelen zur Reise nach Lauis zusammentreffen und den i71 1362 Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt 9. August ihren Einzug iu Lauis halten. Absch. 108. n. — 3. (1653). Wie in den deutschen, so ^ auch in den wälschen Vogteien eine Reform vorgenommen werden. (S. Absch, 109. n,). — 4. (16^ Es wurde angeregt, seiner Zeit auch iu den wälschen Vogteien Reformen vorzunehmen, namentlich ^ jüglich der großen Unkosten und wegen anderer Mißbräuche, Absch. 1t9. r. — ». (1654). Die M nung der gegenwärtigen Gesandten über die Angelegenheit mit dem Bischof von Como und über die P^' jectirte Reform der ennetbirgischen Landvogteicn ist den regierenden Orten bereits in einem memorial übcrschikt worden zur Jnstruirung der Gesandten auf die cnnctbirgische Jahrrechnuug. 122. o, (1654). Die Gesandten sollen ihre Obrigkeiten erinnern, daß gemäß leztjährigen schieds die Jahrrechnungcn zu Lauis und Luggaruö im August stattfinden und die Gesandten am renzentag in Lauis eintreffen sollen, Absch. 125. e. — 7. (1655). Den ennetbirgischen Beamten einstweilen untersagt, sich in Dinge zu mischen, welche nur die hohe Obrigkeit angehen, besonders bei tretenden Vacanzen von Pfründen und Bencfizien Promotionöschreiben nach Rom abzufertigen. Nälst^ wird die Tagsazung berathen und regeln Absch, 144. o. — ti, (1655). Die in leztem Jahre project^ Reform der ennetbirgischen Vogteien soll auf künftiger Tagsazung wieder an die Hand genommen werd^' Absch. 144. " obrigkeitliche Autorität ausrecht zu erhalten, ibid. ss. — Itj (1657). „Es ist iu Diöcurö den Obrigkeiten heimzubringen, daß man auf eine Reform der ennetbirgischen Vogteien bedacht sein Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. 1363 200. i-. — Z H (1657). Die Obrigkeiten sollen instruiren zu Reform sowohl in Betreff der Vögte als der Unterthanen; ebenso in Betreff der vorgeblich für die aufgewendeten Kriegslasten zu» ^gebliebenen Gefälle; auch wird der Landvogt gemahnt, die Ansprüche deö LandammannS Zclger zu ^friedige». Absch. 209. k. — 1 kk (1658). Die Gesandtschaft von Bern stellt den Antrag, die Zeit cniictbirgischen Jahrrechnung, die für Bern unbequem sei, wieder auf Jobanneötag zu stellen und die Vrung des LandvogtS ebenfalls auf diesen Tag anzusezen. Landvogt Map zu LuggaruS erklärt sich " ^"verstanden, sofern man ihm für die Zeit von Johannes- bis Laurenzcntag die Hälfte der ihm Einkünfte erseze. Absch. 256. e. — Z<» (1660). Den Obrigkeiten wird zur Reflexion N ob cö nicht aus mehrfachen Gründen gut wäre, die Gesandtschaften in die ennetbirgischen nieder auf die früher übliche Zeit anzusezeil. Absch. 306. i. — 17. (1662). Dem auch in verbreiteten Gerüchte, daß die XII Orte die ciinctbirgischcn Herrschaften zu verkaufen Willens Bcf Beruhigung dortiger Angehöriger und zur Abwehr schmachsüchtigcr Nachrede mit öffentlicher ^""tniachuilg der Nullität solcher Berichte durch die Landvögte zu widersprechen. Absch. 347. k. — be/ In Rüksicht auf die lcztjährigc besondere Behandlung eines gemeinsamen Geschäftes (Klage Broglio gegen Statthalter Pelonino wegen einer Alp) durch die katholischen Orte allein >da djxsxg Verfahren der übrigen Orte Mißfallen erregte, einstimmig beschlossen, daß fürdcrhin ge- "">c Geschäfte auch gemeinschaftlich behandelt und die daherigcn Schreiben in Aller Namen auSge- ^ 'lit werden sollen. Absch. 381. Ii. — 4!». (1664). Der Antrag, auch die cnnetbirgischc Jahrrechnung ^Vendiren, bleibt den Obrigkeiten anheimgcstcUt. (S Absch. 406. Ii.) — 21» (t665). Da mehrere vi? °"^^°sten, besonders die der protestirendcn Orte, zurükzureisen Pflegen, bevor die Appellationen und dwsx ^^^l)ren ^tle verhandelt sind, auf welche Weise manche Sachen verzögert werden, sollte gegen sche ^^oiide Vorsehung gethan werden. Absch. 424. I. — 2l (1667). Bei der Reform des zugi- " Abschj d>wt: i Zen; 2 geben; ej„f.^^^tion den Lauf lassen; 4) die Gesandten sollen die abgestellten schweren Sessclgclder nicht wieder gevrd^^'^ 1653, betreffend die Vogtcircsorme», wurde hinsichtlich der ennetbirgischen Vogteien ^'"gci^ ^ Obrigkeit ist ohne Abzug der Kosten der dritte Thcil der Einnahmen in Rechnung zu über ' ^ ^ Landvögte zu Mcndris und im Mainthal sollen die malcfizischen Rechnungen specificirt der ar ^ ^ ^llen die Appellanten nicht zwingen, abzumachen, noch das Ihrige angreifen, sondern ."hpellati hohe Bußen ansezen, indem sonst Appellation dagegen auch denen gestattet würde, ^ wcj/ ^ Appellation kaum zu prosequiren gesinnt wären, aber doch Leib und Gut vertröste» könnten; sich ^ ^^0 unverschämte „Mutschcn" und Gcldanerbieten vor den Urtheilen, um dadurch die Richter für d,g „ g^vz>ni,e,^ gar zu stark überhand genommen, soll dicß bei einer festjusezendett Buße verboten und ZoU ^ ^ beim Zusammentritte des nächsten SpndicatS publieirt werden; 6) die Kammergclder und h>e» hvn Valuten der Orte, Bußen aber nach dem Laufe in den ennetbirgischen Vog- werden. Absch. 453. vv. — 22. (l667). In Anbetracht, daß die Jahrrechnungen so besg,. ^^^gon, daß die Obrigkeiten davon bald mehr Schaden als Nuzcn haben, zumal auch diese Lande, "chwt ^ ^ggarus und Mainthal, jcziger Zeit sich in großer Armuth befinden, wurde angemessen er- vor,^> ^ ^^lparung von Unkosten die Jahrrechnung nur alle zwei Jahre, beim Wechsel der Landvögte, >ve,d^ Kleber diesen Vorschlag mag auf nächster badischcr Jahrrechnung umständlicher tractirt ^bsch. 462. n. — (1668). Der auf dem leztjährigen Spndicatc in LuggaruS in den Abschied 1ZK4 Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. genommene Vorschlag, nur alle zwei Jahre bei Abgang des Landvogtö das Syndicat zu halten, wird ni>V rathsam erachtet. Absch. 479. I. — 2 t (1669). Ungeachtet die zur Reise nach Mahland mit besonder Aufträgen versehenen Gesandten erst nach Vollendung der Rechnungsabnahmen von Lauis und Lugga^ sich dahin verfügen sollten, wurde dieß doch nicht so gehalten, sondern indem sie von Lauis aus Mahland reisten, mußten die andern Gesandten bis zu ihrer Rükkunst warten. Es wird daher aN!^ tragen, die Jahrrechnung von LuggaruS derjenigen von Lauis künftig vorangehen zu lassen. Die ^ stände der Landschaft Lauis bitten indessen, bei der herkömmlichen Uebung zu bleiben. Hierüber j» ^ schließen wird den Obern anheimgestellt. Absch. 498. o. — 2kk (1670). Oesters ist es schon kommen, daß ein Gesandter wegen eingetretener Krankheit seine Reise nicht fortsczen, also dem Syndic^ nicht beiwohnen konnte und dann gleichwohl von den ordinären und extraordinären Emolumenten se>'^ Antheil forderte. Es erscheint dieß als eine Unbilligkeit gegen die andern Gesandten, welche mit und Kosten diese extraordinären Erträgnisse verdienen müssen. Was die Steuern, Zölle und a»^' Emolumente betreffe, mache man kein Bedenken, sie gefolgen zu lassen. Die Obrigkeiten mögend scheiden. Absch. 598. g. — 2«. (1673). Wiewohl seit zwanzig und mehr Jahren die Gesandten ^ St. Laurenzenabend den 9. August den Eintritt in Lauis gehalten haben, wurde doch gefunden, da ^ den ersten Tagen wenig oder nichts vorfalle und auf Laurenzentag noch einige Festtage folgen, es ^ angemessener, auf St. Rochustag den 16. August den Einzug anzusezen. Die Vorsteher der Lands^ Lauis und Mcndris machen keine Einwendung dagegen; LuggaruS ließ freilich verlauten, daß die ^ sandtschaften dann zu nahe dem Herbst dort eintreffen möchten. Absch. 569. c. — 27. (1677). ^ werden sämmtliche ennetbirgische Unterthanen, wenn sie sich den Landvögten in Dingen, welche nicht Statuten betreffen, widersezen, mit Entziehung der ertheilten Freiheiten bedroht. Absch. 666. o. ^ (1677). Die Factionen des SyndicatS bei seinen jährlichen Zusammentritten werden gerügt und das langen gestellt, daß alle Sachen vertraulich und eidgenössisch in den Sessionen verhandelt werden. ^ — 21». (1679). In Bezug auf die Wahrnehmung, daß die Gesandten der regierenden Orte als ^ glieder des SyndicatS der cnnetbirgischen Orte oft die größten Verbrechen liberiren, unter einander ' Erzielung gewisser Beschlüsse complottiren, Liberationen auf Kondition ertheilen u. a. m., soll den leiten der Beschlusscsentwurf hinterbracht werden, jeden Gesandten in jene Vogteien in der Jnsst»^' zu verpflichten, daß er bei seinem Eide solcher Unziemlichkeiten sich müßige, jeder seine abweichende ^ nung zu Protokoll geben dürfe, keiner ohne Commission der Session zurükbleibe, nach Abreise der ^ heit für Alle die Gewalt zu Ende sei; ferner seien die Unterthanen zu ermahnen, daß, wenn sie Orte reisen, von ihnen kein Ort übergangen werde. Absch. 713. g. d. Beamte. ^ ! Art. 31». (1652). Wie vor drei Jahren das Dekret von 1518 erneuert wurde, daß die abtrete"^ Landvögte keine Verhaltungszeugnisse mehr von den Landschaften sich ausstellen lassen sollen, >d ^ jezt für nöthig erachtet, auch die den Landvögten gegebenen mündlichen Abschiede abzuschaffen, ^ ^ rekerenäuin genommen wird. Absch. 79. n. — 34. (1653). Daö alte Statut wird erneuert, jeder in die ennetbirgischen Vogteien gewählte Landvogt vor seinem Amtsantritt eine Bescheinig»"!? seiner Obrigkeit vorweisen muß, daß er durch freie Wahl, ohne einiges Practiciren, zu dieser Ste^ langt sei; so lange als er diese Bescheinigung nicht beibringt, wird er zu den Verrichtungen des Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. 1365 "^zugelassen. Absch. 116. g. — 32. (1665). Da das Werben nach noch unerledigten Aemtern all- als unanständig befunden wird, ist dasselbe künftighin bei 5«0 Kronen Buße verboten; hingegen °3cu die bereits ausgewirkte» Ortsstimmen in Kraft verbleiben. Absch. 423. a. o. RechnungSsachc». Art. 33. (1654). Bei Abnahme der Rechnung tritt die Gesandtschaft des Ortes, dem der Land, angehört, in Abstand, dagegen ist sie anwesend, wenn ihm etwas vorzuhalten ist und er sich verant- ^rien sog. Ahsch. (25. lr. — 34. (1654). Die dem Landschreibcr Hclmli 1647 zu Whl auf die ennet- ^ che Kammer gegebene Anweisung von 25 Kronen soll zwar bezahlt, künftig aber keine solche An- ^ a»g ,„xhr deutschen auf ennctbirgische Vogteien und umgekehrt crthcilt werden. Absch. 126. b. in n ' Was Landcsfähnrich Johann Franz Arnold von Uri wegen Beziehung der Schulden ^ ennetbirgischcu Vogteien angezogen hat, kann jeder Gesandte seinen Obern berichten. Absch. 185. ä. ' (1662). Die Kammer- und Zollgelder sollen von den Landvögten in der bei den regierenden ^ ^ geltenden, nicht in der eingeschlichenen neuen Mailänder Valuta berechnet werden Absch. 358. <1. ^at Jedes Ort mag seine Gesandten instruiren, daß die Kammergelder in der bisherigen werden sollen, die Bußengelder dagegen im laufenden Wcrthe entrichtet werden mögen. »Iis/ ^ ^i)72). Indem das Kammcrgeld zu Lauiö den Gesandtschaften zugestellt wurde Geld^" Zoücr und Sckclmcister der Landschaften vernommen hatte, in welchem Preis sie daS !wo Gesandten Zürichs einhändigen, fiel es sehr auf. daß der Gesandtschaft von Zürich laut ein- Erkundigungen nicht allein bei 16 oder 26 Pistolen mehr zukam, als andern, sondern gar viel übh Unordnung abzuhelfen, könnte man das Sckelmeisteramt unter den regierenden Orten ^sstn^" ^ gebührenden Thcil durch die Zoller, Sekelmcister und Landvögte selbst einliefern Und i? b. (1676). Die von Dr. Crivelli zu Mahlanv für gewisse Sollicitationen Koh^^^"ug der Schriften aus den oktieüs zum Nuzcu der eunetbirgischcu Herrschaften aufgewendcrcn . " lollen aus deil Kammergeldcrn erhoben, dann aber durch das Shndieat auf die Interessenten ver- ^ ^°rdc... Abs,,. 64.) . Art. Absch. 646. e. 2. Justizsachen. ^ein (1649). Wohl mögen Streitigkeiten von Privaten compromissorisch verglichen werden; ^rfai andern Theil durch Drohungen zur Uebergabe seiner Rechtsansprüche zu solchem ^r»„^ ^ uöthigen, wird auf Ratification hin untersagt. Absch. 8. b. — (1649). Die Er- ^sse,/ Glarus, daß sie keine Libcrationen für vorsäzliche Todtschläge mehr bewilligen ^an Abschied. Absch. 9. b. — 42. (1652). Da schon oft und namentlich ab Seiten z. ho,, Bellcnz vorgekommen ist, daß die Auslieferung von Malefieantcn an den Ort, wo begangen worden ist, verweigert wurde, so will man bei den Obern beantragen, daß die "'bc ^ Verbrecher an den requirircnden Laudvogt gegen einen Rcvcröbricf jederzeit zu erfolgen !^n, gh^^^ ^ gemachte Erfahrung, daß streitsüchtige Parteien sich gelüsten an die " Erlaubniß und ohne geschehene Vcrkündnng an die Gegenpartei mit ihrer Streit, 1544 -n zu gelangen, wird der Antrag in den Abschied genommen, die Verordnung erneuern, gemäß welcher nur dann, wenn neue RcchtSgründc vorhanden find, die Bewilligung 13KK Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. eingeholt ist und der Gegenpartei die Weiterziehung verkündet wird, an die regierenden Orte gcla>^ werden kann Absch, 7l. b. — A4 (1654). Da in RechtShändcln mit Bciziehung von überflüssig Beiständern unnöthige Kosten aufgewendet werden, wird verordnet, daß jede Partei neben dem ordc»>' lichen Redner nur einen Beistand haben dürfe. Statt der ganzen Dublone, die über die Kosten hi>^ den von den Gemeinden und Particularen in die regierenden Orte abgeordneten Deputirten vergütet werden üblich ist, genügt die Hälfte. Absch. 125. ll. — A» (1654). Damit die Untcrthancn von Landvögtcn beschcidcnlich, nicht zu strenge gehalten werden, sollen Leztcrc in Anlegung und Beziehung ^! Bußen nicht zu hoch fahren, aber auch nicht mit unanständigen, allzu geringen AnsäM sich absind lassen. Ibill. o. — A4». (1654) Künftig sollen die Landvögte keinen Todtschläger mehr, wenn er mit der Gegenpartei sich abgefunden hat, mit etwelcher Liberation begünstigen, es wäre denn, daß er „durch die liebe ssustitiu purgiren und justificiren könnte." Absch. 126. e. — A7. (1657). Nachg 1655 bei der Jahrrechnung Appellationen, die bis auf 16t)t) Kronen anliefen, sich präsentirten, die vollführt wurden, und an der lezten Jahrrechnung einige Gesandtschaften mit ctwclchcn Parteien »»> ^ Geringes accordirten, wurde auf Klage des Landvogts Cysat von Lucern und des LandammannS Zelger von Nidwalden beschlossen, daß die Parteien entweder die Citation Pariren oder die ihnen a>g legte Buße bezahlen sollen. Absch. 200. g. — A8 (1657). Da in Bezug auf die Appellationen von den auf den ennetbirgischen Jahrrechnnngen von 1655 und 1656 gewesenen Gesandten von Glarus und Solothurn eingesandten Berichte mit dem Berichte des LandammannS Zelger, Gesandten^ >655, nicht zusammenstimmen, soll ein Gcgenbericht verfaßt und ans St. Johannes den sämmtlichen^ sandten der regierenden Orte vorgelegt, übrigens aber neuerdings auf die Reform Bedacht geno»'"^ werden. Absch. 267. e. — AI». (1657). Um den Konfusionen und Kosteil, in welche die Parteien^' die Appellation an die regierenden Orte gebracht werden, zn begegnen, wird auf Ratification hin ^ ordnet: Die appcllirendc Partei soll der Gegenpartei fünfzehn Tage vorher die Appellation verkü» und für die Kosten Bürgschaft geben; nur Streitsachen über 51) Kronen Werth mögen appellirt wer^' bei 56 Kronen Buße ist verboten, ohne Erlaubniß des Landvogts eine Rechtssache in die Orte zu wer diese Vorschriften nicht beobachtet, hat überdies die Kosten selbst zu tragen; die Citation soll ^ nach Zürich gemacht werden. Ferner wird angemessen erachtet, daß dem verlierenden Theile freistehen st " sogleich den gewinnenden Thcil vor ein anderes Ort zn eitiren, daß aber auch die Parteien die brachten Ortsstimmen den andern Orten mitzutheilcn verpflichtet seien und bei Nullität keines der ^ Orte übergangen werde; dabei soll nie eine Partei allein, sondern stets beide Parteien verhört Absch. 216. g. — 41» (1661). Bei Anlaß der Liberation des A. Maggino begründet die züräst^ Gesandtschaft den Antrag, bei Abnahme der Rechnungen ein Augenmerk darauf zn haben, daß die ^ ^ Vögte nicht mit Crtheilung von Liberationen zu glimpflich seien, widrigenfalls die Beurtheilten vorzuladen wären. Der Antrag wird mit dem Vorbehalt empfehlend in den Abschied genommen, d^ ^ solcher Beschluß nicht auf frühere als vor je einem Jahr abgewandelte Fälle zurnkwirke. Absch. — SI. (1665). Da der Landvogt von Mcndriö zwei aus der Vogtei Lauiö gebürtige Malessa'^ welche in der Vogtei Lauis ebenfalls Verbrechen begangen hatten, dem Landvogt von Lauis auSj»>^ verweigerte, wird in Erläuterung des betreffenden Dccrets von 1654 festgcsezt: Ein Landvogt, der ^ Delinquenten gefangen genommen, soll denselben in die Vogtei ausliefern, wo das Verbrechen bc^' Vier ennetbirg. Vogteicn überhaupt. 1367 ^dez hat Delinquent aber auch in der Vogtci, in welcher er gefangen wurde, Verbrechen begangen, ° er in dieser bercchtet und nur zur nöthigen Coilfrontation dem andern Landvogt zugeschikt, von aber nicht mehr torturirt werden. Absch. 423. b. — SÄ. (1666). Hinsichtlich des von Uri ge- ^ ^ ei, Anzugs, daß. entgegen den Bestimmungen der Bünde, wonach Jeder da gesucht werden solle, wo >»id Licht gesessen sei, Arreste auch außerhalb des Wohnorts angelegt werden wollen, läßt h ^ kmfach bundcögemäßcn Recht verbleiben. Absch. 446. s. — A3. (1674). Eine Tochter, der N Kloster begeben will oder begeben hat, „also civiliter stirbt", kann weder vor noch nach Lebzeiten des Vaters oder der Mutter die zu gewärtigcnde Erbschaft dem Kloster oder » nicht im nächsten Grade Verwandten oder Fremden rcnuncircn oder vertestamcntircn, sondern solche die »lüssen den Verwandten zufallen. Absch. 596. c. — 3 t (1677). Es wird geahndet, daß uijer bei der lczten Bewerbuilg um Ortsstimmcn, so wie sie die inuM'-i, erlangt hatten, sich bei den ^ " Orten iricht mehr eingefunden, sondern nur bei einzelnen Häuptern sich angemeldet haben und bei "ur schriftlich eingekommcn sind. Daher wird allen wälschen Vogteicn neuerdings intimirt, Auswirkung von Ortsstimmcn kein Ort zu übergehen. Absch. 666. q. — 33 (1677). Da bei F»r Eides (der in diesen Vogteicn um jede Kleinigkeit gebraucht wird) gar schlechte und geringe '»»» " beobachtet werden, indem oft nur mit zwei Fingern das Eidtäsclein oder bei besten Er- »wch beliebige Schrift oder gar nur eilt Brief berührt wird, ist dieses dem Abschied beigesezt ^o»ds" hierin Ordnung geschaffen werde. Absch. 675. a — 3t» (1677). Die Vorstände der d>em Vorwandc, den Unterthancn von Beschwerden zu helfen, ziehen oft weitausschendc, präjudicirliche Sachen in die Orte, um die Erkanntnissc des Shndicatö ungültig zu Zeh» prätendirten Freiheiten zu mehren, wie dieß bei den von Mendris vorgebrachten vier- ^^"d>erö auch in Bezug auf den Salzhandel geschehen ist. ES möchte also, statt daß die berh^'!, ^ Dinge sich einlassen, besser sein, bei Tagsazungcn oder in Eonserenzen ^»w - ^ einairdcr zu besprechen. Ibiä. ll. — 37. (1678). Aus dem wegen cineö Fidei- es Zwischen Steph. Riva und Anton Pianca verhandelten Streite hat sich gezeigt, wie verderblich "^"chen ehrlichen Mann ist, wenn die Obern nicht väterliche Obsorge treffen. ES wird daher '» ^ Fideikommiß in Civil-, Eriminal- und Malefizfällen gelte, wenn es nicht publicirt, ^^"Z^ien registrirt und von der Obrigkeit bestätigt ist, und zwar, wenn es unter 3000 Kronen Bei A. Shndicat, wenn darüber, von den regierenden Orten selbst. Absch. 76t). 6. — 38 (1678). ^»c », ^°ucn in die Orte sollen nicht bloß die Mehrheit der Orte angegangen werden, sondern alle thej^ bei Nullität im Unterlassungsfälle. Ibill. e. — 31». (1679). Die Orte sind in Er- HrtSstimmen so „fürschützig", daß die Unterthancn bald mehr Freiheiten haben als die '»ehr lautet eine Ortsstimme wie die andere; den GcricbtSschreibcrn und Fiscalcn hat mau böte,, sls sie verlangten, da sie statt der Silbcrkrone einen Philippsthaler Rceognition ancr- schuß gcmeiilcn Schweizerkroiw begnügt und es dahin gebracht haben, daß der lcztc AuS- »»d sogar die OrtSstimme von Obwalden einzuholen versäumte; was alles eine Berathung A ""wurng dringlich macht. Absch. 71 l. 6. — <»tt (1679) Die vielen Fideieommissc, besonders I^bcn namentlich bei Confiscationen den obrigkeitlichen Rechten im Wege. ES ist zu nntcr- ' ° i>e mit obrigkeitlicher Bewilligung errichtet sind, wie in den deutschen Vogteicn Rechtens ist. 1368 Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. Ohne diese Bestätigung sind sie für gewöhnliches Gut zu achten. Absch. 713. i. ^ t»I. (1679). Befehl der regierenden Orte wurde zwar ein Ruf publicirt, daß die Fideicominissc in Civil-, Crimii^ und Malefizfällen ungültig seien, wenn sie nicht obrigkeitliche Bestätigung erhalten haben. Da aber M wand solche Bestätigung nachgesucht hat und hieraus folgt, daß man sich dieser Verordnung stillschweigt fügen will, bleibt zwar die Mehrheit der Gesandtschaften bei diesem Rufe; Zürich, Bern, Zug, Basel t Freiburg kommen auf den Antrag zurük, daß zu Crsparung der Kosten nach dem leztjährigen Absch^ Fideicommisse unter 3000 Kronen von dem Shndicat bestätigt werden mögen. ES werden beide nungcn den Obern heimgebracht, damit sie sich bei der nächstkünftigen Instruction darnach richten kön»^ Absch. 717. a. — t»Ä (l680). Indem die Mehrheit der Orte instruirt hatte, daß Fideicommisse 3000 Kronen vom Shndicat zu bestätigen seien, Zürich aber nur AM) Kronen beantragte, wurde t Ratification hin beschlossen, daß alle Fideicommisse über 3lXX) Kronen durch die Orte, was aber diesem Betrage sei, durch die SyndicatSgesandtcu bestätiget und in der Kanzlei registrirt und neben ^ Kanzleitaxen für die Confirmation den Gesandten drei vom Hundert entrichtet werden sollen. Ohne d>^ Bestätigung haben die Fideicommisse keine Gültigkeit. Absch. 729. b. 3. Abzug. Art. <»3. (1652). Da die des VieinatS theilhaft gewordenen Fremden in den eidgenössischen ^ teien Güter kaufen und verkaufen mögen und wie eingeborne Untcrthancn behandelt werden sollen, jährlichen Nuzungen aber aus dem Lande ziehen, so wird die Frage, ob sie davon den Abzug zu ^ richten haben, in den Abschied genommen. Absch. 7t). 1. — t» i (1653). Von Hciraths- und verfangt Gute soll gegen Mahland und andere Länder kein Abzug genommen werden, wohl aber von ErbgüU'' doch nur zu Händen der obrigkeitlichen Kammer, wobei fünf Procent des Ertrags dem Landvogt zus"^ Absch. 85. L. — tiF. (1670). Obwohl 1659 verabschiedet und 1660 durch die Obrigkeiten bcst^ worden ist, hinsichtlich des Abzugs gegenüber dem Herzogthum Mahland das Gegenrccht zu beoba^ wird doch auf gemachte Wahrnehmung hin, daß durch Heirathen mehr Werth in das Mahländische wird als von dort zurükkehrt, wieder in Frage gestellt, ob den hohen Obrigkeiten nicht ein billiger sollte entrichtet werden. Absch. 508. <1. Polizeisachen. a) Fremdcnpolizei. ,, Art. tili. (1650). Auf gemachte Wahrnehmung, daß in den vier Vogteien die Untertha»"' ^ allerlei Waffen fremden Herren auf den Dienst warten und sie cortegircn, woraus viele Unordnung"' ^ stehen, wird solches bei 100 Kronen Buße und im Falle des Unvermögens mit andern entsprechenden verboten, mit dem Zusaze, daß als Fremde auch die Landsaßen betrachtet werden sollen, welche nicht stenS sechs Jahre nacheinander in eidgenössischem Gebiete gewohnt haben. Bei derselben Buße wird ^ untersagt, einem Fremden ohne Vorwissen des LandvogtS ein Hauö zu verkaufen oder zu vermietl)"'' ^ 200 Kronen Buße soll einem Fremden keine Civil- oder Criminalsache übergeben oder Frieden t'"^ bei 300 Kronen Buße keinem Banditen (Verbannten) Aufenthalt oder Nahrung gereicht werden. ^ Verordnung wird zur Ratification den regierenden Orten heimgebracht. Absch. 25. 6. — tt?. ^ Vier ennctbirg. Vogteien überhaupt. 1369 ^ Fremden soll der Aufenthalt nicht mehr gestattet, die aufgenommenen Fremden, weil sie nur Unheil Frn"' werden. Absch. 34. k. — «»8. (1651). Wäre man hinsichtlich der Niederlassung der k'»dcn in den cnnetbirgischcn Vogteien vorsichtiger gewesen und hätte man sich mit der Regierung von Hand ^ ^ Abschaffung der Gränzhänser verständigt, so wäre dem Landvogte von Lauiö die jezt vor- Ungelcgenhcit nicht widerfahren; das airf Ersuchen LuccrnS von Zürich im Namen der XII Orte ^ ) Mayland gesandte Schreiben dürfte auch kaum den erwünschten Erfolg haben, und so frage cS sich, "W die mit Spanien verbündeten Orte daö Gesuch in Mayland erneuern, vielleicht eine Abordnung ^>n senden und diese zugleich mit der Abfassung eines Gutachtens beauftragen sollten. Absch. 43. g. a,m ' In Folge Auftrags der XII Orte wird zur Abwendung der von mayländischcn und ^ fremden Herren herkommenden Unruhen in den vier Vogteien die Ordnung gemacht: 1) Alle »iid Kavaliere, wenn sie in den Vogteien wohnen wollen, sollen für Erwerbung des Vicinats »nd ^ eonäuotn für 4M) Silbcrkroncn unter eidgenössischer Jurisdiction liegende Güter kaufen ^^"^pfändet yestzcn, oder jene Summe in Baarschaft bei dem Landvogt und den Beamten hintcr- ^ > sie können diese Summe erst nach Vcrslnß von sechs Monaten nach ihrem Abzüge wieder erheben; ba/!>^ Zeichen Bedingungen sollen von Edcllcutcn und von denjenigen Grafen und Kavalieren, welche eoiuluotn. erhalten wollen, 2000 Silbcrkroncn geleistet werden; solche Fremde Anhang böser Leute haben oder in ihrem Vaterlande inguirirt und vcrbandisirt sind, ?li>/" geduldet; sofern sie jedoch nicht vcrbandisirt sind, mögen ihnen vier bis sechs Tage ^II ^stattet werden; 3) die fcstgesczte Summe sei auch von denen zu leisten, welche in einem der dl>lic> ^ „Bürger, Landsaßc oder Landmann" angenommen werden; 4) die genannten Grafen, Ca- ^ Edellcute seien für ihre Diener und Bravi verantwortlich und haben die Namen derselben ^te» ^ Landvogtc anzuzeigen; 5) den Untcrthanen sei bei Strafe von Leib, Ehre und Gut ver- »>it 's fremden Grafen und Herren, die „enpi lli vnnd vf den wehren sind", zu dienen, oder ^>Mi ^ Banditen oder andern Personen, die in obrigkeitlichen Ungnaden sind, briefliche Com- kr^i^^n zu haben, die Geistlichen nicht ausgeschlossen, die, wenn sie ans solchen Verbindungen k) z/" werden, ebenfalls gefänglich eingezogen und dem ordentlichen Richter übergeben werden sollen; jeig^ ^"gcn der Grasen, Kavaliere n. s. w. gegen Amtleute oder Privaten seien dem Landvogte anzu- den Bedrohten sei defensiver und offensiver Schnz zu versch»ffen; 7) Gesuche um daö Vicinat dys. ^ von den Gesandtschaften noch von dem Landvogt erledigt werden, sondern seien all rot'oi-LinIuin iich / ^cn Obrigkeiten zu bringen; 8) wenn mehr als zwei „argwöhnische Personen oder böse Buben" sie zu I Wehreu in die Landschaft kommen, seien die Gemeinden schuldig, Sturm zu läuten, um sofern sie Widerstand leisten, zu tödtcn; 8) so oft bei 100 Kronen Buße der Land- ihiy käuten lasse oder die Mannschaft aufbiete, sei jeder wehrhafte Bewohner von Laniö verpflichtet, gk»^. zu Hilfe zu eilen; geschähe dies; so nachläßig, daß der Landvogt Soldaten zu dingen sich »ator / ^ ^ Landschaft auch diese Kosten zu tragen; 10) diese Verordnung sei dem Gubcr- ^Mo " ^^uat von Mayland mitzntheilcn. Absch. 44. a. — 7<». (1651). R. Mariani, Graf zu s»lht Hinweisung ans seine besonders in den thcuern Jahren der Landschaft erwiesenen Dienste, ^dic'w ^chkwrdcfreic Bestätigung des Vicinatö an. Ebenso bittet Joh. Mariani, Graf zu Castel, r aubniß, in seinen „Occorrcnzen" in dcir ennctbirgischen Vogteien wohnen zu dürfen. Idill. ll. 172 1370 Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. — 71.. (1651). Auf das Ansuchen des spanischen Gesandten Casati an die mit Spanien verbündeten dem vom Gubernator von Mayland verwiesenen Grafen Giovanni Mariani keinen Aufenthalt zu ^ währen, wird geantwortet, daß demselben der Aufenthalt in der Grafschaft Bellenz werde aufgekü» und bei den übrigen Orten darauf gedrungen werden, auch in den andern gemeinen Herrschaften nicht zu dulden. Absch. 52. v. — 72. (1651). Giovanni Mariani hält sich immer noch in Bcllenj ^ ungeachtet die dort regierenden Orte zu seiner Wegweisnng Befehl gegeben haben; sollte auch die dicßfallsige Weisung an den Commifsär ohne Vollzug bleiben, so würde dann den andern Orten oblieg sich dem Gubernator von Maliland gegenüber zu entschuldigen und zu entladen. Absch. 57. k. ^ (1652). Die in den III cnnctbirgischen Vogteien regierenden Orte stellen die endliche Entfernung Grafen Mariani in Aussicht. Absch. 62. i. — 7^1. (1652). Weil der Graf Mariani nahe an ^ Gränzcn der cnnctbirgischen Vogteien mit einigen Bravi sich aufhält, wird den Landvögten befohlen, ^ ! Verkehr mit denselben Niemanden zu gestatten, besonders solchen nicht, die mit Ucbcrwchren versehen ^ Absch. 64.1. — 7S. (1652). Die Gesandten von acht Orten nehmen das Gesuch des Johann Marian!, zu „Hosten" (Castcl) im Mahländer Gebiet, um Aufnahme als Landsaß und Vicin, wie cö 1630 seinem ^ gestattet worden sei, in den Abschied, da sie in Sachen nicht instrnirt sind. Absch. 70. I. — 7<» (1^' Die Gesandten werden mündlich berichten, waö an den Landvogt von Mcndriö wegen des Graft» ^ ^ riani geschrieben worden ist. Absch. 77. o. — 77. (1653). Der Anzug von Uri, daß die, wclä)^ Livincn und den andern Vogteien der III Orte das Landrccht erwerben, in Lauiö und Lnggaruö^l Fremde behandelt werden, jedoch wie die andern eingcborncn Landlcute angesehen werden sollten, ^ ihnen sonst das Landrccht wenig nüzc, wird in den Abschied genommen. Absch. 108. e. — 78. In das Gesuch von Giovanni Battista und FranciScus Torniclli, unter eidgenössischer Botmäßig!^ ihnen im mayländischen Gebiete fehlende Sicherheit genießen zu dürfen, wird nicht eingetreten. ^ 186. i. I,) (hesundhcitspotizci. ^ Art. 71». (1656). Da vielfältige Berichte einlangen, wie die Pest (Contagion) vieler Italien grassire, sollen für deren Abhaltung von den eidgenössischen Gränzcn Maßregeln getroffen Absch. 187. I. — 8t». (1657). Die cnnctbirgischen Landvögte sollen mit dem Sanitätötribunal i» land über Maßnahmen gegen die Pest in Unterhandlung treten und die Gesandten über das ^ , dießsallS auch instruirt werden. Absch. 212. i. — 81. (1657). Die Anordnungen der LuggaO»^, Abwehr der in Italien herrschenden Pest werden für genügend erfunden und man sieht sich anlaßt, die mit der Ausführung betrauten Personen zu ermahnen, auch fürdcrhin sich die Sache a»!ff ^ sein zu lassen. Absch. 217. d. — 82. (1672). Die Zollbczichcr von LauiS wünschen durch Arr^ M- F. von Mentlcn, Factor zu Bellcnz, zur Rükzahlung von 186 mayländischen Pfund zu nöthig^' ^ sie ihm bezahlten, als er im Name» von Bern und der V alten Orte zu dem Sanitätötrib»»^ ^ Mayland reiste. Mentlcn dagegen zeigt an, daß nicht er, sondern die Orte, in deren Auftrag Reise gemacht, jenes Geld zu erlegen haben. Die betreffenden OrtSgesandtcn erklären sich ben'^^ Obrigkeiten um den Betrag anzugehen und sodann im nächsten Jahre denselben aus dem Kammnö ^ entrichten. Absch. 548. o. — 83. (1680). Laut Partieularschrciben des Herrn Rudolph! in ^ denkt dag Sanitätötribunal zu Mayland darauf, einen Commissär nach Magadino zu senden, Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. 1371 ^sercrscitö nicht genügende Vorsorge treffen. Auch wird angezogen, daß den cnnetbirgischen Unterthancn ^ Kornkauf auf mahländischem Gebiete immerzu gesperrt werden wolle. Daher sollen die ShndieatS- k andtcn instruirt werden, besonders in Bezug auf Magadino und die Abscndung eines Commissärs die vkderliche Vorsehung zu thun, damit den beiden großen Märkten zu Bcllenz und Lauis nicht großer ^heil widerfahre. Absch. 727. o. o) Jagdvcrordnuiig. (1650). Weil durch die Vögcljagd nicht nur die Vögel vertrieben, sondern auch die Flur ' ^digt wird, jst pjx Vögcljagd auf zwei Jahre bei 5l) Kronen Buße verboten. Und da meistens die >chen diese Jagd betreiben, sollen ihnen die Buchsen genommen und die Hunde niedergeschlagen stca/" ^ Landen und Vogteien den Obrigkeiten das Jagdrccht zuständig ist, wird auf Rati- 'o» hj,l pandvogt, Landschrcibcr und den übrigen Amtleuten Vollmacht gegeben, eine Jagd- """g mit anzusczcnden Bußen zu publicircn. Absch. 25. I. ä) Velschicdcncs. 85. (1071). Da der wiederholten Verordnung, sich des Tragens verbotener Wehren zu ent- zuwider gehandelt wurde, wird, nach Vorgang Mahlandö und anderer Staaten, auf Rati- hin beschlossen, durch allgemeinen Ruf alle sowohl von den hohen Obrigkeiten der regierenden oder den Tagsazungen zu Baden, von den Shndicatcn oder von den Landvögten jenen Vcrord- Bcw iutviderlaufenden Erlaubnisse auszuheben, den Landvögtcn und Amtleuten die Erthcilung von fest unerlaubter Gewehre zu verbieten, den Bcsiz verbotener Wehren mit 100, das Tragen der- odex" Mal mit 100, für das zweite Mal mit t5t>, für das dritte Mal mit 300 Kronen »nd ^,^^rafen büßen, vorbehalten jedoch den Landvögtcn, gcschwornen Amtleuten, KriegSoffizicrcn ^ Zöllnern das lltccht, der herkömmlichen Waffen und Gewehre sich zu bedienen. Absch. 520. n. — u»d ^ozüglill) des Tragens verbotener Waffen verlangt Lucern, daß auch die Amtleute, Offiziere nur dann tragen dürfen, wenn sie daherigc obrigkeitliche Bewilligung aufweisen können, de» ^6^'en soll Lueern in seinen Abschied gestellt werden. Absch. 569. ll. — «7. (1075). Es wird k>»e b'nterbracht, ob ihnen nicht belieben möchte, zu Verhütung des schändlichen Lasters der Hurerei ^dbnßx darauf zu sczcn. Absch. 026. e. » Salzregal. Ne» (1075). Das Shndicat soll untersuchen, ob nicht, ohne Beschwerde der Untcrthauen, Oberst lizz seinen Salzhandel eine Abgabe an die regierenden Orte zahlen könne und solle. Absch. -i>nds!i ^ ^ Gegen eine Aenderung im Salzgewcrbc wenden die Näthc und Fürsprecher der oin: Im Jahr 1513 sei ihnen der freie Salzkanf zugesichert, 1042 in Bcrüksichtigung einer der Supplication auf die Einführung des Salzrcgalö verzichtet worden. Bei näherer Prüfung gkhw ^ gefunden, daß diese vorgeblichen Befreiungen nur freien Kauf des SalzcS für den Haus- ^lscl, ^ Kotten und dem Verkanfsrechtc der regierenden Orte nicht entgegenstehen; sonst hätten die je>w dlnterthanen mehr Freiheiten als die eigenen freien Bürger und Landlente. Wenn aber auch bis soweit gicngc, so gereiche sie den Vogtciangehörigcn nur zum Nachthcilc; denn seit vierzig ' ^3 Jahren sei der Salzprciö um mehr als ein Drittel gesteigert, das beste Salz, nämlich das 1372 Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. rothe Meersalz, gar nicht, das grobe Trapano seit zehn bis fünfzehn Jahren nicht mehr geliefert worden der im Bündnisse mit Mahland vorbehalten«: Paß für das hallische Salz seit fünf bis sechs Jahren ^ loren gegangen; nur schlecht gesottenes nasses Salz sei noch zu bekommen und zwar müsse eö in Mayla»' bei dem für die Salzlieferung in die ennctbirgischen Vogteien von der mayländischcn Regierung lcgirtcn Salzherrn geholt und mit dem von ihm beliebig augesczten Preise bezahlt werden; dieß st> ^ der Landschaft zustehende, sie viele tausend Kronen kostende Freiheit, die Niemand zu gute komme a' einer fremden Regierung; gegen ihren Willen müsse man der Landschaft von dieser Freiheit helfen , ^ der eigenen Regierung den Vortheil mißgönne und sich ungcgründctcn Befürchtungen gegen eine keit hingebe, welcher sie so viel zu verdanken habe, als wem« sie die Pest oder den Krieg oder irg^ etwas anderes zum Vorwand benuzen könnte, um den Salzpreis zu steigern u. s. w. Dieses wird Obrigkeiten im Abschied heimgebracht, damit sie sich hierin entschließen mögen. Absch. 653. a. — ^ (1676). Den vom ennctbirgischen Syndikat zum Nuzen der Obrigkeiten wegen des Salzbandclö gefaßt Beschluß suchen die Untcrthauen durch Stimmenmehrheit der Orte umzustoßen. Es sollen aber die ^ zusammenhalten; daher werden Zürich, Bern, Freiburg und Solothnrn ersucht, nicht vorzucilen. 9l^ 662. i. — 1» (1676). Nachdem Bern sich geneigt erklärt hat, in Bezug auf daö Salzrcgal eine ge>"^' same Berathung abzuwarten, und auch von Lucern den Abgeordneten von Lauis eine Antwort zu bis zu gemeinsamer Besprechung der V Orte verschoben, von Zürich aber vorgcfahren und dem Beg^ der Petenten entsprochen worden ist, bleibt es jedem Orte anheimgestellt, nach eigenem Ermessen entscheiden. Absch. 663. Ir. — (1686). Nachdem in den Jahren 1639, 1642, 1644, 1645, ^ 1676 die ennetbirgischcn Untcrthanen der von den regierenden Orten beabsichtigten Bestellung des ^ Handels sich widersezt und die Continuation der 15t3 ertheilten Freiheit erbeten und erhalten habe», dem Verstände nämlich, daß der Landvogt gebührende Provision thun soll, daß der wohlfeile Kauf bcst^ bleibe, seit 1656 jedoch nicht die geringste Anstalt zu Anlegung eines Vorrathes gemacht worden und z. B. vor zwei Jahren bei ungangbaren Wegen ein starker Salzmangcl eingetreten ist; nachdem a>>^ Landrath zu Lauis den Salzhändlern zwar die Erhöhung des Salzprcises nicht gestattet, dagegen aus der Landeökasse auf jeden Sak eine halbe Krone zu vergüten versprochen, nachher diese Entschädig ^ wieder aufgehoben und die Preisbestimmung frei gegeben hat und hierauf daö Salz von 5 auf 7 ^ I Kreuzer gesteigert worden ist, hat der Landvogt von Lauis durch die entstandene allgemeine Klalss ' ^ solche Salzthcuerung die Salzhändler zur Verantwortung zu ziehen sich bewogen gefunden. Der aber ist ihm mit der Einwendung entgegen getreten, diese Angelegenheit stehe den Proviantricht^^ und wenn der Landvogt nicht einen Kläger stelle, sei seine Einmischung als eine i>or «leeret,» verb^ Inquisition zu betrachten, so daß also der Landvogt nur einen Salzhändler vornehmen konnte u»d b' dann das Urtheil appellirt hat. Diese Jmproceduren zu rcmcdiren ließen die Gesandtschaften des ^ dicatö den Landrath vor sich berufen und hielten ihm seine „Nachläßigkcit" vor. Die Behauptung, Sache Privatangelegenheit sei, wurde durch Hinweisung auf die Dccrctc sowohl als die von ilM ' früher ergriffenen Maßnahmen, sowie durch den bereits gefaßten Beschluß, an die Salzhandlung Z" ^ ^ land eine Depntatschaft abzuordnen, endlich sogar dnrch die aus Scheu vor den Kosten durch den veranlaßte Abänderung jenes Beschlusses widerlegt, daß Oberst von Bcroldingen gebeten werde, s^' ^ bei der Salzhandlung sich zu verwenden. Ist aber diese Verwendung auch nicht ganz ohne Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. 1373 ^ immerhin noch Grund genug für die regierenden Orte vorhanden, eine bessere Ordnung " Salzhaiidel zu treffen. Der Nnzcn der Landschaft verlange, daß man sie nicht durch einen auswärtigen "K ausbeuten lasse; cö widerstreite dem Ausehen der Obrigkeit, daß die Unterthanen lieber einer m cn als der eigenen Obrigkeit einen Gewinn gestatten, welcher, auf den Sak nur einen Angster ge- zu 6(1(1 Kronen sich belaufe und bei einem Salzprcise von 7 bis 8 Kreuzern kaum Rechnen sei; eö sei Pflicht der Obrigkeit, Vorsehung zu thun, um daö Land gegen Mangel eines kntbchrlichen Bedürfnisses zu sichern und absichtlichen oder durch die Zeitumstände herbei geführten w»eu im Salzhandcl vorzubeugen, namentlich auch die zur Regel gewordene Gewichtsverminderung 1^" ^"dbbio aus nur 12(1 bis 124 Pfund statt 132 Pfund und von Luino auö für grobes Salz nur bis uz Pfund) abzuwehren. Unterdessen glaubte das Shndicat verordnen zu sollen, N ^alzhändlcr auf den Sak von 12(1 Pfund nur 48 Mahländcr Kreuzer schlagen dürfen und das K" / ^Kreuzer auöwägcn sollen, gicng dann aber auf die Einwendung des Landraths, die Salz- ^ werden unter solchen erschwerenden Bedingungen ihre Salzläden schließen, wieder davon ab und »il< ^ Landrathe, fleißig dem Ankaufspreise des Salzes in Lauis nachzufragen und den Salzverkäufern ^ Mehr als 48 mahländische Kreuzer Gewinn zu gestatten, alle Jahre auch den Verkaufspreis des ^^rchkzen und zu veröffentlichen, in Bezug auf die zwischen einzelnen Salzhändlern und den H^^krn zu Mahland bestehenden Contracte nachzuforschen, ob diese Salzhändlcr nicht mehr als 48 » ^ ^twiun vom Sake ziehen, endlich den obrigkeitlichen Ortsstimmcn von 1642 und 1658 getreu « ^^Minen und diese Verordnung vom 1. September 168(1 an unter Uebcrwachung ab Seiten des ^gtes zu beobachten. (Besonderer Bericht und Abschied). Absch. 729. g. <» Verkehr mit Mayland; Salzbezug. (l(i'<^^ ' ^ Hemmung der Getreideausfuhr nach Mahland. (S. Absch. 1. u.). -- (l(jm^ (S. Absch. 2. m). — »kl. (1649). Gleiche Angelegenheit. (S. Absch. 3. u.). — ba> , ^uciöcuö Orclli von Locarno, als Abgeordneter von Locarno, Verzaöca und „Cambarin" (Gam- ^ mahländische Regierung kein Getreide mehr ans dem mahländischcn Gebiet in bx.j ^^ches Gebiet auszuführen gestatte, und bittet, etwa in der Schweiz erkauftes Getreide über Bcllcnz ^ ^ Mainthaler zur Mittragung der mit Bewerbung um Fruchtvorräthe aufgehenden Kosten Mahl" ^ dürfen; 2) daß, nachdem der Landvogt den Zoll zu Locarno übernommen und auf daö aus ^khem Gebiete kommende Salz einen neuen Zoll geschlagen habe, auch der mahländische Im ^eS „ach Locarno gehende Pfund Salz 1 Sesin mehr schlage, waS allein der Gemeinde wöchentlich bei 25 Silberkronen Schaden bringe, daher sehr auf Abschaffung der vom Landvogte ^es Zollstcigcrung gedrungen werde, um so auch die mahländische Auflage wieder zu beseitigen. s. Gubcrnator von Mahland zu schreiben und durch die mit Spanien verbündeten Stände auch s»ch^.^',^" Gesandten Graf Franciöcus Casati um Abänderung des Verbots der Getreideausfuhr zu er- sej ^ ^"iichtlich der Durchfuhr zu Bcllcnz zu erwidern, daß sie den Bewohnern von Locarno unverhindert i>» ^ "misse man sich bei dem Commissär zu Bellenz anmelden; den Mainthalern keine Betheiligung >» ^ ^ksstcn zuzumutbcn und nichts desto weniger freien Markt in Locarno zu sichern; den Landvogt karno berichten zu lassen, ob der aufgelegte Salzzoll wirklich neu sei, und in diesem Falle denselben 1374 Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. wieder abzuthun. Absch. 20. b. — (1049). Der spanische Gesandte, Graf Casati, gibt Hoff»»"^ daß den ennctbirgischen Landschaften der Bezug von Früchten aus dem Mahländischcn werde erlcich^ werden. (S. ibid. I.). — »8. (1650). Die Landschaft Lauis führt Beschwerde, daß seit einiger Zeit ^ dießseitigen Angehörigen im mahländischen Gebiete ein neuer Zoll von 5 Kreuzern für jedes gcki»^ Pfund reiner Seide abgefordert werde, im Widerspruche mit dem Inhalte des mit Spanien bestehe»^ Bündnisses. ES wird daher verordnet und bei Strafe der ConfiScation der Waare geboten, von mahländischcn Angehörigen für Seide, welche auf dicßscitigem Gebiete gekauft oder verkauft werde, ^ gleiche Gebühr zu beziehen. Da von den mahländischeu Beamten auch, ungeachtet genügender Vor>'ä^ die Getreideausfuhr in daö eidgenössische Gebiet gehindert wird, und die eidgenössischen Gesandten ^ ihrer Rükkehr aus Mayland bei den Thoren von den Zollbeamten ungebührlich behandelt worden > wird dem Gubernator von Mahland von diesen drei Punkten Kcnutniß gegeben und um Abschob solcher Ungebühr nachgesucht. Absch. 25. o. — (1661). Da die ennctbirgischen Vogteien mit Gesuch beim spanischen'Hof, betreffend den Salzhandcl, nach Mahland gewiesen wurden, so wird ih>^ dahin ein VerwcndungSschrciben crthcilt. Absch. 322. l. — KM. (1664). Salztranstt durch Mahland ^ die ennctbirgischen Vogteien. (S. Absch. 413. n.), — IVI (1667). Lieutenant Johann Jmfcld sell ^ seiner bis dahin durch die Minister zu Mahland hintertricbcnen Negoziation für das cnnctbirgische ^ von Lucern berathen und durch Schreiben nach Spanien unterstüzt werden. Absch. 451. m. 1.1 (1667). Um den Unterhandlungen des LandammannS Johann Jmfcld in Mahland wegen des SalzbcZ^ bessern Fortgang zu verschaffen, wendet man sich eiusiwcilcn an Graf Casati, um dann das Gutfi»^ nach Mahland an Jmfeld zu überschreiben. Absch. 453. bb. KM. (1668). Auf Bericht dcö von Beroldingen wird den Regenten und Communitätcn der vier Vogteien augezeigt, daß mau »>" überlasse, den Salzcontract mit Venedig abzuschließen. Absch. 475. r. — (1671). Ucbcr ^ sichtlich des Verbots der mahländischcn und des Besuchs der ennetbirgischeu Märkte von Schwhz crneu^ Anträge soll bei der allgemeinen Tagsazung weiter verhandelt werden. Absch. 521. i. — K »i5. (l^ Die von LaniS wegen des dortigen Marktes ergriffenen Maßregeln, den von Mahland her in ^! reisenden Kauflcuten den Paß zu wehren, fand mau unstatthaft, befahl daher dem Landvogt von dieselben aufzuheben. Bei der Bcrathung der Angelegenheit auf künftiger badischer Tagsazung mitregierenden Orte darauf aufmerksam zu machen, daß man weigernden Falls zu Gcgenmaßregeln würde. Absch. 522. n. — KM. (1671). Als Uri, Schwhz und Nidwalden den Autrag stellte»' , deutschen Kaufleutcn den Aufkauf dcö Viehs in der Cidgenosseuschaft und Lieferung desselben »"^ land zu verbieten, und dabei verlautete, daß die Lauiscr den mahländischcn Kauflcuten es wehre» ^ den Marktzügen entgegen zu gehen, indem sie behaupten, dafür privilegirt zu sein, daß alle Vicl^ nach LauiS geführt werden müsse, dabei aber eö nur darauf absehen, die Marktbcsucher mit der und Zchrung drükcn zu können, wird dem Landvogt geschrieben und befohlen, Keinem es wehren zu der dem Vieh oder den Pferden bis an den Gotthard und weiter entgegen zu gehen Lust habe- ^ hatte die Mehrheit die Meinung, daß keine Melkkühe auf diese» Markt getrieben werden solle»' unter diesem Vorwand das schädliche Einführen auf das mahländischc Gebiet nicht abgethan w»^' ^ gegen erklärten die 111 zu Bellcnz regierenden Orte, wenn die Lauiscr auf ihrem Beginnen werden sie den Bclleuzer Markt auf etwa acht Tage vor die Lauiscr Messe nach Giubiaöco („S»b'^ Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. 1375 ^ege» uiid sich der bereits zu Stande gebrachten Gravcdoner Straße bedienen, Absch. 523. j. — Zt»? Im Namen des Oberst Neurone von Lauis wurde ein Empfehlungsschreiben an Venedig nach- nm einen Salzeontract abzuschließen. Es wurde bewilligt auf Ratification hin und zu näherer Versuchung der Sache durch das Shndieat. Absch. 562. n. — Ii»«. (1673). Laut Schreiben der Hcrr- Peucdig ist auf Empfehlung der regierenden Orte mit dem Oberst Neurone ein Salzeontract auf l Jahre abgeschlossen worden. Da die Angehörigen der Vogteien auf solchem Wege um ein Raines wohlfeiler zu Salz gelangen, als von Mahland her, und der Vertrag überhaupt sehr vorthcilhast et wird, ist durch ein Mandat das Verbot zu verkünden, anderswoher als von der Salzhandlung in ^garus Salz zu beziehen. Absch. 567. x. — (1674). Weil der 1676 von Carlo Galcrino von Canobbio ^ 6» Magistrat zu Mahland wegen Ankauf von Korn, Roggen, Reis und andern Früchten gemachte den eidgenössischen Obrigkeiten und Unterthancn zu großer Beschwerde gereicht, auch den Bündnissen ^gcn jst^ Graf Casati ersucht, dieser Beschwerde abzuhelfen, zugleich auch aufmerksam gemacht, ^ Merino die Handlung mit andern Associöö von Mahland thcile und vcrdekt fortführe. Absch. 579. u. ^ (1674). Von dem verordneten Ausschusse soll der Graf Casati wegen der auf die Getreidc- La>u ^alcrinoö bezüglichen Briefe und Schriften angefragt werden. Absch. 586. e. — III. (1674). Anzeige des Standes Uri soll Bünden dem von Venedig den cnnetbirgischcu Vogteien bewilligten lug Hindernisse entgegen zu stellen suchen. Daher wird den eunetbirgischen Landvögtcu befohlen, . dieß geschehe Repressalien anzuordnen, zugleich aber auch den III Bünden die zwischen ihnen und Eidgenossen bestehenden BnndcSpflichtcn in Erinnerung gebracht und die Erwartung ausgesprochen. ^ sie einem solchen Vornehmen keinen Fortgang gestatten werden. Absch. 583. s. — 112. (1674). zg.^^d>eigerung für venctianisches Salz durch Bünden in die eunetbirgischen Vogteien. (S. Absch. ^ — IIA. (1674). Den III Bünden soll von Baden aus wegen der Paßverweigcruug für das I.^ ennetbirgischcn Vogteien geschrieben werden. (S. Absch. 592. b.). — 114 (1674). Oberst de,, 9 ^ Neurone von LauiS berichtet, daß die Lieferung des veuctianischcn Salzes durch Vcltlin über ^orcola von den III Bünden immer noch gehindert sei und diese Vcrsperrung des Passes muth- "»ter ^ Fremden und andcrwärtigcn Rcspectcn" herrühre. ES wird daher den III Bünden Und ^^ii geschrieben, sie sollen bnndcSgcmäß die Pässe offen ballen oder Repressalien gewärtigen, sie Oberst Neurone werden an die Laudvögtc von Luggarus und LauiS Schreiben mitgegeben, daß surnerc Hindernisse gemacht werden, sogleich die Repressalien eintreten lassen. Ob der Salz- Hu»d? Privaten ohne obrigkeitliches Interesse zur Benuznng überlassen oder von der Obrigkeit zu ^une>," werden solle, ist in Bcrathung zu nehmen; ebenso ist zu untersuchen, ob die Untcr- hz,. ^ Nttzeu dabei haben. Absch. 593, p. — 115. (1675). Schreiben an Bünden wegen des Salz- Nbsch. 611. e.). — I II». (l675). Nach Vcrhörung des von den III Bünden cingekom s'uß ^^^chcnö, betreffend den Durchpaß des Salzes in die ennetbirgischeu Vogteien, wird gefunden, ^bsch ^ ^ ^"uchpaß verweigert wird, jcdcö Ort darüber auf die Tagsazung nach Baden instruireu solle, g ^ ^ (1675). Statthalter Donato Varcna erhält im Namcn der Landschaft Luggarus der zwischen dem III Orten zu Bellen; und dem Gubernium zu Mahland gemachte Uvch ^^ucffcnd Verkauf und Fertigung der Früchte zu Intra und Pallanza, auf Betrieb der Laniser lustigere Bestimmungen erhalte, auch den Angehörigen von Luggarus Mitgcnuß gestattet werde. 137K Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. Indessen läßt man sich bis zu Erzielung vorthcilhaftercr Konditionen besagten Vergleich gefallen. 622. t. — 118 (1675). Die Communität Lauis erhält die gewünschte Erlaubnis!, mit Herrn TrB von Mahland im Namen dortiger Kammer einen Vertrag abzuschließen, der ihr verheißt, nur etwa de" vierten Mütt gekauften Kornö verzollen zu müssen. Idicl. nun. — I II». (1676). Korntractat mit land. (S. Absch. 037. o.). — 121». (1676). Der von drei Ehrengesandtcn jüngst wegen Frucht^ auf dem mayländischen Gebiete im Namen der ennetbirgischcn Vogteien mit dem Commissär Trotti ^ machte Vertrag wird, wie von den III zu Bellenz regierenden Orten, auch für die übrigen Vogteien ^ ficirt. Absch. 638. 8. — 121. u. 1.22. (1676). Das vom Grafen Casati eingegebene Memorial, ^ treffend die Gränzstrcitigkeit bei Onscrnone und die Einverleibung von Lauiö in den mit Luggarus Bcllenz geschlossenen Vertrag über den Kornankauf in Mahland, sowie die wegen dcö Wcinmcffens i" Vira gegen Canobbio vorgefallene Neuerung wird dem Shndicate zugewiesen. Absch. 65<1. r. u. s-^ 121 (1676). An den mayländischen Gubernator wird wegen deö immer noch gehinderten Korn- Salzkaufs geschrieben. (S. Absch. 692. i.). — 12 t (l678). Landvogt Peter Enz zu Lauiö bcrich^ daß ein mit Korn beladcnes Schiff, das die Unsrigen auf mayländischcm Gebiete erkauft hatten, einer mayländischcii Partei bei Nacht wieder aus unserer Jurisdiction weggeführt worden und seither keines tution erhältlich gewesen, und daß eine Ursache ähnlicher Vorfälle die streitige Landmarche sei. Bcsck^ Das Shndicat soll daö Nöthige zu Bewirkuug der Restitution verfügen, die früher bestellte Coming die Angelegenheit der Landmarchcn zur Hand nehmen. Absch. 697. 1. — 12kk (1679). Da die cn»^ birgischen Unterthancn beim Salz-, Korn- und Fruchtkauf in Mahland nicht mehr nach alter Form " Bündniß, sondern viel strenger gehalten werden, soll das künftige Shndicat bei Mahland auf ReM^ dringen und auch von hier aus an den Gubernator von Mahland geschrieben werden. Absch. 713- ^ 7. Münzwefen. Art. 121». (1674). Der Antrag, alle Gold- und Silbersortcn in den ennetbirgischcn Vog^ auf den in den dießseitigcn Landschaften gangbaren Valor zu sezcn, wird zu künftiger Bcrathung gelegt. Absch. 593. u. — 127. (1675). Die ShndicatSgcsandtcn sollen instruirt werden, sich Z" ^ kundigen, wie der Hobe Curö der Goldmünzen modcrirt werden möge. Absch. 622. r. 8. Kriegssachen. Art. 128. (1655). Die Gesandten über daö Gcbirg zur Jahrrcchnung sollen eingedenk fleißig den Werbungen nachzuforschen, welche daselbst für den Herzog von Modcna veranstaltet w>u ^ und die Betreffenden nach Maßgabe ihrer Schuld zu büßen. Und da weiter verlautet, daß etwelche birgische Unterthancn im Tractat begriffen sein sollen, Volköwerbungcn für fremde Fürsten anzusl^ was aber keineswegs gestattet werden kann, soll man dieser Sache auf den Grund forschen. Absch- „ — 121». (1655). Da vor zwei Jahren bei der Rebellion die Fähnlein der Vogteien auch auSge^ waren, fand man angemessen, von den Kricgöbeamtcn Stellung specificirtcr Rechnungen zu verlad Sie legten solche ein und bemerkten dabei, der Landschaftsrath habe dieselben schon vor einem 3^^ nehmigt. Aus dieser Rechnung ergibt sich, daß vom Auszug bis zur Heimkunft der Landschaft über k Kronen Kosten erwachsen seien, das nicht gerechnet, was sie von Lucern empfangen, das jedem der Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. 1377 /"K, auch jedem Soldaten und für jcdcö Pferd wöchentlich t Silbcrkronc und für die Heimreise eine halbe Dublone bezahlt habe, womit die Leute aber nicht zufrieden gewesen seien, namentlich 5u Pferde. Die Rechnung wird gutgeheißen, von Zürich und Luccrn uü rökoronäum genommen. Untcr- " k" wünscht übcrdicß Spccification derselben. Bei diesem Anlaß findet man in Betracht der aufge- ^encn großen Kricgökosten den Antrag begründet, ein Regulativ über den KricgSsold aufzustellen. Absch. . ' v- I. — 13V. (1655). Da Statthalter Castagna ohne eingeholte Bewilligung und entgegen ^ndcn Verordnungen für den Herzog von Modcna Mannschaft zu werben begann und eine bereits »Mengcbrachte Kompagnie dem Hauptmann Tognola übergeben hatte, büßte ihn der Landvogt um ^ Kronen, troz seiner Einwendung, daß er als Eidgenosse die Freiheit habe, mit seinem Leib zu dienen . ^ ^u gefalle. In Betracht nun, daß die Werbung für einen Fürsten geschah, der nicht mit unS ^ ""dct und gegen das verbündete Mahland in Fehde war, und daß wegen dieser Werbung ab Seite ^ ands Sperrung gegen die Eidgenossenschaft angedroht wurde, wird die Buße um noch fünfzig Du- bttschärft. Idiä. 8. — 131. (1655). In Ansehung der drohenden KriegSläufc findet man für ^ Unterthancn zu allzcitiger Bereitschaft aufzufordern und durch Luccrn ein gleiches Gebot an ennetbirgischen Vogteien gelangen zu lassen, wobei Geheimhaltung zu beobachten ist. Absch. 157. Z. ^'^-(1655). Die ennetbirgischen Beamten und Angehörigen werden kräftig aufgefordert, die Befehle der ^./^'Kischcn O^e unberüksichtigt zu lassen, sich dagegen zu den katholischen Orten zu halten. Absch. ^ 133. (1656). Die cnnetbirgische Mannschaft soll, wenn sie eintrifft, nach Brcmgartcn, Zug seh .^^Pcrswyl verlegt werden. (S. Absch. 170. o.). — 131 (1656). Der Landschrcibcr von Lauis ^uße einziehen und den Obrigkeiten übersenden; auch soll er bei seinen Ncgotiationcn ferner das die bestellten Amtleute sollen bleiben, „der Fiscal Maderni in etwas anderer Gestalt zu bc- ^ Landschaft, weil sie sich vom Auszug Hinterhalten ließ, innerhalb zehn Tagen 10,000 Silbernste Un"' Mitteln zu Ehre» gezogen werden." Da wegen erlittenen harten DrukS die Leute von ""N sollen ausgezogen sein, werden die Abgeordneten von Lucern und Nidwaldcn deren Bcschwcr- Absch. 176. in. u. — 133. (1656). Den treu gebliebenen ennetbirgischen Uutcr- i»»/" ^ Zu-tug gedankt, besonders den Lauiscr Dorfschaftcn Codelago, Bissonc und Mc- ^llc> ^ Absch. 178. k.). — 131». (1656). Damit man nunmehr wissen könne, waö für Kosten ennetbirgischen HilfSvölkcr im lcztcn inländischen Krieg aufgelaufen sind, soll man sich dicß- einen drciörtischcn Tag hieselbst auf den 19. September verfaßt mache». Absch. 195. o. -- schgs ^657). Der Landvogt von Lauis soll die im Jahr 1653 von den regierenden Orten der Land- a»e ^s... . . ... ... . . Z^^^^Acgten 450 Kronen Contingent an Luccrn abstatten und die Ansprüche des LandammannS kom« iofingenschcn Rcccsseö (22. Juni 1653) von der Landschaft Lauis 450 Silberkroncn KriegS- ^'halt ""gelegen sein lassen. Absch. 207. ü. — 13«. (1658). Nachdem die Stadt Luccrn nach rechet gefordert hat, jedoch nicht erwiesen ist, daß Lucern diese Summe für sich zu fordern bc- ^>e» » " vielmehr daraus die den Lncerucrn zugezogenen und scchSundvierzig Tage bei ihnen geblic ^. Lau'" Uze,, ^sfizierc und Soldaten bezahlt werden sollten, sind die Lauiser gegen jene Forderung zu te» ^ dagegen ist abzuweisen. Absch. 237. v. — 13V. (1658). Die Verrechnung der KricgS- ^ knnctbirgischc» Unterthanc» wird auf nächste Gelegenheit verschoben (S. Absch. 254. d.). (1661). Auf dcu Bericht des LandschrcibcrS von Lauis, Karl Konrad von Bcroldingen, daß 173 1378 Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. der Beitrag, welchen die andern drei Vogteien wegen des 1653 geschehenen Auszugs vermöge des genschcn Beschlusses vom 22. Juni desselben Jahres hätten bezahlen sollen, bis jezt „hinterstcllig" geblicb^ dagegen der Beitrag von Lauis mit Luccrn verrechnet worden sei, wird ihm zugeschrieben, daß die ^ Landvögte wegen der Rükstände einen freundlichen Vergleich veranstalten sollen. Können sie sich vergleichen, so ist die Sache den Gesandten der regierenden Orte auf nächstem Shndicat vorzulegen. A 319. e. — 14Z (<661). Bezüglich des Anzugs, das! die cnnctbirgischcn Vogteien vermeinen,^ schuldig zu sein, den katholischen Orten in einem Kriege mit den nnkatholischcn Hilfe zu leisten, wie dieß beim lczten Kriege behaupteten, wird für gut befunden, dieser Sache wegen dem Landvogt von ^ garuö zu schreiben. (S. Absch. 321. k.). — 1 12 (1668). Auf das Anerbieten der ennetbirg'^ Vogteien, statt der geforderten 89t) Mann Contingcnt jedes Aufbruchs eine Summe Geld beizutra^" wird zwar über die Frage, ob man solches Geld zur Werbung kriegserfahrener Truppen aus dem ^ ländischen oder auf die deutschen Unterthanen verwenden wolle, nicht weiter eingetreten, dagegen den. Vögten und dem Oberst Bcroldingen der Auftrag gegeben, zu untersuchen, ob die Summe von ^ Kronen erhältlich wäre. Absch. 475. g. — 1/15! (1668). Das Anerbieten der Landschaften Luggaruö und Mendris, für einen Auszug 16,000 Kronen bezahlen zu wollen, wird angenommen, ^ gegen Mainthal, welches die Mannschaft, jedoch in obrigkeitlichen Kosten, stellen will, bemerkt, daß ^ Mannschaft selbst unterhalten müsse. (S. Absch. 477. i.)> — I/4'4 (1673). Die vier ennetbirg'^ Vogteien sollen statt Stellung von Kriegsmannschaft n. s. w. zum Defensionalwerk jährlich 10,000 ^ krönen zahlen. (S. Absch. 557. ll.). — 11» (1673). Auf Bitte der cnnctbirgischen Vogteien, in ihrer Armuth und sonstigen Geldmangels wegen des MannschaftöcontingentcS es beim Alten bleiben zu ^ wird gefunden, da sie selbst dafür ein Geldcontingent angeboten haben, einstweilen bis zu erfolgt Bericht des Oberst Bcroldingen die Sache zu verschieben. Absch. 562. in. — 1/1 Ii (1674). zeigt an, daß die ennctbirgischen Vogteien aus ihre Bitte, zur Vermeidung der Kosten, einstweilen ">tt ^ Mannschaflöbcschrcibung verschont werden. Absch. 582. k. — 1/17 (1674). Die Näthe und der vier cnnetbirgischen Vogteien beschweren sich wegen der ihnen überbundcnen Last der drei Auszüge d^^ fcnsionalö und bitten, der Landschaft Lauis die 1200 Mann auf 900 und den übrigen Landschaft > Contingent nach Verhältniß zu rcdncircn und die. Unterhaltspflicht ganz zu erlassen. Man bleibt ^ bei den Ansäzen des Defensionals, wofern den Obrigkeiten nichts anderes beliebt. Absch. 583- 1/18 (1674). Das im Namen der Vogtci Lauis von Oberst Neurone vorgebrachte Gesuch, uüt ficht auf die Armuth des Volkes und die große Zahl der im Sommer in andere Länder auSgeb^. Arbeiter die Mannschaftszahl der AuSzüger zu vermindern, wird mit der Bemerkung zurükgcwicse», Abänderungen können nur im Einverständnisse mit allen im Defcnsional begriffenen Orten , werden. Absch. 593. g. — Z/li» (1675). Die Landschaft Luggarus ist bereit, ihre Quote an die des baslcrischcn Zuzugs zu erstatten, wofern auch Lauis, daö in allem vorangehe, sein Betreff'^ richte. Absch. 626. Ii. — ? »11 (1676). Gegen die Leistung eines Beitrags zu Dekung der n>'t ^ basel'schcn Zuznge aufgelaufenen Kosten wendeten die Vorstände der Landschaften Lauis, Mendel Balerna ein, daß sie sich zum Auszüge bereit gehalten, viele Kosten für Unterhalt aufgewendet' ^ Musketen angeschafft, seit zwei Jahren sehr unter der Thcuerung gelitten haben. Die Gesandt!^ aber meinten, im Vergleiche mit den auf den deutschen Vogteien liegenden Wachtdicnstcn n»d Vier ennetbirg. Vogteicn überhaupt. 1379 dürften die wälschcu Vogteicn immerhin noch einen billigen Beitrag zahlen, um so da sie nach dem neuen Defcnsionale wegen ihrer Entfernung kaum in den Fall kommcn werden, zu leisten. Indessen wird die Angelegenheit all lokvronämn genommen. Absch. 653. b. — )- Ein Schreiben der Landschaft Lauis muthet den Orten zu, die der Landschaft auferlegte Auö- ^inannschaft eintretenden Falls auf der Orte Kosten zu unterhalten. Ein freches und unanständiges Lehren. Absch. 663. i. — ISÄ. (1677). Aus einem Memorial hat sich ergeben, daß LauiS für Aus- hien'"^ Abtheilung der wenigen nach Basel bestimmten Auszügcr 2560 Kronen verausgabte, daß "»t eine Rcmedirung sehr nöthig ist. ES wäre wohl das Beste, den wälschcu Vogteicn statt der Aus- ^ c>ne gewisse Geldsumme zu Händen der Orte und der KricgSkasse aufzulegen. Daher wird den s. ^isten geschrieben, es soll zur Gränzbcsezung der halbe Theil des ersten Auszugs in Kriegöbercit- sehc Ober- und Untergcwchr und Munition und wenigstens drei Monat Sold vcr- ^ und die übrige Mannschaft für die drei auferlegten Auszüge beschrieben und marschfertig gemacht spr Landschaft anhcimgcstcllt, für den ersten Monat statt der Mannschaft einen entsende» Geldbeitrag zu leisten, nämlich für jeden Mann fünf Louisthalcr; es würde so die cnnct- /H'iche Mannschaft einen Monat später abmarschiren müssen, als diejenige der deutschen Vogteicn, wobei it ße g.j. , ' " ' ' >, . ... ., - ^ ^ gewinnen, den Auszug ohne Kosten in aller Kominlichkeit zu veranstalten. Absch. 666. r. — (>678). Sogleich bei der Ankunft in Lauiö wurde den Vorgcsezten von Lauis und Mcndris ""dlich, denjenigen von Luggaruö und Mainthal schriftlich angezeigt, daß vor der Rükkehr die von der , ^öung ^ Baden ihncir auferlegten 1000 Thaler in die KricgSkasse bezahlt sein müssen. Allein bei- ^ vier Wochen giengcn vorbei, ohne daß Lauiö und McndriS ihre Pflicht erfüllten. Die Gesandt- h., begaben sich nach Luggaruö und erwarteten, daß Abgeordnete von Lauiö und Mcndris das Geld sich ^ wie sie versprochen hatten; die Abgeordneten kamen, aber ohne das Geld, entschuldigten keine Vollmacht erhalten zu haben. Man wies sie daher an, den Gesandten von Zürich, Luccrn und ^eld^^ ^ begeben und einige Tage wegen Gränzstrcitigkciten dort verweilen werden, das ble k ^ ^bändigen; wenn dicß nicht geschähe, würden die Gesandten ans des Landes Kosten dort ver- ch»^" "ud endlich zilr Ezsccution schreiten. Auf ihre Bitte um Bewilligung eines Termins gestattete man diesi. ^uge, innerhalb welcher sie die Landschaften versammeln könnten. Statt aber nach Verfluß ^>c» ^ erlegcil, antworteten sie, sie hätten vor vier oder mehr Wochen die hohen Obrig- be>.,Erlassung der Kricgsstcuer gebeten, Zürich gebe sich zufrieden, wenn die Hälfte auf Vcrenatag die Schwhz verlange gar nichts, von andern hoffen sie dasselbe. So schimpflich wollten aber ^icht abweisen lassen, schritten also zur Execution, hätten jedoch auch damit nichts er- ^iche's^"" selbst bei der angeordneten Versteigerung Angebote gemacht hätte; denn psg . thun wagten die Landesangchörigcn nicht. Alles dieses gäbe wohl Grund genug zu exem- ^ ^^strafung; allein die Ursache des Vorganges liege weniger im Ungehorsam als in der üblen ^ ^ Abänderung sehr bedürfe. Luggaruö erlegte statt 250 Thalcr nur 156'/<, unter ^^kkcncr gewisser Ortöstimmcn. Mainthal wollte gar nichts zahlen. Absch. 700. o. — ^astc ^^igcgcn dem Begehren des Gesandten von Zug, das dortscitige Betrcffniß der deu Land- de>i g" ^^iien des Baslcr Zuzugs auferlegten 1000 Thalcr selbst nach Hause zu nehmen, die Mehrheit ^chcr Gesandten damit beauftragte, so nahm dicß crstcrcr unter Protestatio« in den Abschied. 1380 Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. Absch. 70l. ä. — I.»''!. (1678). Zug, welches Auökuuft begehrt, ob die deu ennetbirgischeu Vogt^" wegeu des Auszugs auferlegte Summe bezöge» und wie sie vcrtheilt werde, erhält zur Autwort, daß^ Geld allerdings bezogen und dann, wie schon zu Baden bestimmt worden sei, angewendet werden Absch. 704. 8. " (1679). Bodmcr und Holzhalb legen Rechnung ab über die von den teicn bezogenen 1000 Thalcr Kriegökosten; Schwyz enthält sich sowohl der Theilnahmc an der Verhak lung als am Bezug des Gcldbetreffnisscs. Absch. 713. in. Göschitz zu Jrnis (Giornico). Art. IT?. (1649). Das Dach des Gebäudes, in welchem die den XII Orten gehörigen Gesäi^ zu Jrnis (Giornico) verwahrt sind, ist baufällig; daher wird auf Herstellung desselben angetragen. Dcrd>c^ Geschüz beaufsichtigende Hauptmann Cipriano Judice beschwert sich, daß während seine Vorfahren jährlich ' Silberkronen Besoldung empfangen haben, er nur die Hälfte beziehe, wird daher zur Gewährung der g«'^ Summe empfohlen. Absch. 8. e. — (1652). Da die zu Jrnis liegenden großen Gcschüze bej^ lich des Holzwerkes in so schlechtem Stande sich befinden, daß jährlich ein Namhaftes zu deren Repa^' verausgabt werden muß, so soll dieß den Hoheit Obrigkeiten berichtet und angefragt werden, ob mail^ Ausgabe auch ferner leisten oder die Geschüze verkaufen wolle. Absch. 70. Ii. — t (1655). ^ erneuerte Frage, waö mit den baufälligen großen Geschüzen vorgenommen werden soll, fällt wieder den Abschied. Absch. 148. Ii. — (1656). Nachdem auf der Hinreise die Gesandtschaften ^ Zeughaus zu Jrniö besehen und sich überzeugt haben, daß wenn der mit schweren Platten bedckte stuhl nicht neu gebaut werde, der Einsturz und Beschädigung der Stüke zu besorgen sei, nehmen den Abschied, ob gebaut oder die Stüke verkauft oder vcrtheilt werden sollen*). Absch. 190. u. — 1 (1657). Der Anzug der Gesandtschaft von Zug wegen der großen Stüke (Geschüze) zu Iritis und ^ ennetbirgischeu Salzhandels wird zur JiistructionSertheililng auf die ennctbirgische Jahrrechnung Abschied genommen. Absch. 214. e. — IttÄ. (1657). Entgegen früher» Anträgen, das GeschO ^ Jrnis zu verkaufen oder zu vcrthcilen, wird dessen Belassen daselbst mit Mehrheit beschlossen und ^ angeordnet, daß die nöthigen Reparaturen am baufälligen Dach ausgeführt werden, wozu sich der wart gegen zwei Dublonen anerbot. Absch. 216. n. ') „Berzeichnuß deS großen geschuh zne Hirnift. Nro. 1. Ist ein geegketcschlang, dero Calybcr halt 4b Nuer^' ^ Pfund, der Hals 2 schuoh 3 zoll, biin Sackh 3'/» schuoh, die lang 1b'/- schuoh. Nro. 2. Ist ein (larthauncn, dero ^ 30 Pfund, der Hals 3 schnoch 2 zoll, bim Sackh 4 schnoch 3 vierthell, die lange 12 schnoch. Nro. 3. Ist auch n" ^ thaunen, dero lange ll'/z schnoch, im Uebrige» wie Nro. 2. Nro. 4. Ist ein geegketeschlang, dero Ealyber bb Z Hals 3 schnoch 4 zoll, die lange 12'/, schnoch. Nro. 5. Ist ein gemeine (larthauncn, dero Calhbcr 95 Pfund, der H'' schnoch 10 zoll, die lange 0'/, schnoch. Nro. »>. Ist auch ein «(arthannen, dero Calybcr 95 Pfund, der Hals 3 1^,, zoll, die lange 10'/, schuoch 4 zoll. Nro. 7. Ist ein geekete Schlang, so abgeschnitten, dero <5alyber 40 Psund, der schnoch 4 zoll, lang 11 schuoch 3 zoll. Nro. 8. Ist ein halbe Carthauncn, dero Ealyber 30 Pfund, der Hals 2 sch"^ Sackh 3 schuoch 2 zoll, lang 11'/- schnoch." (Kantonsarchiv Schasfhausen). Vier ennetbirg. Vogteicn überhaupt. 1381 ^ Verhaltniß zum Bischof von Como; Stellung der Geistlichen gegenüber der weltlichen Obrigkeit (geistliche Immunität). . (1049). Nachdem der Bischof von Como zwei Männer von Lauiö und Melide wegen ^ > lache», ,,s» sein cj^e» Jntereß bctreffent," excommunicirt und einer Fran von Canobbio wegen einer sisti ^ Sacramentc abgeschlagen hat, wird der Runtins ersucht, diese Verfügungen des Bischofs zu Unterdessen soll der eigentliche Sachverhalt untersucht, auch bei den XII Orten in Bcrathung Hammen werden, wie man solcher uncrörterten Beschwerden halber mit dem Bischöfe sich gütlich vertragen Jülich wie schon 1565. Absch. 2. t>. — Ittt (1049). Entgegen dem Herkommen wollen Gcist- weltliche Ansprachen nicht mehr vor dem Landvogt Antwort geben, sondern behaupten, daß mau ihrx,,, geistlichen Nichter suchen müsse, wie Diego Fontana gethan hat, der sich in den Besiz der x^^^knschaft des Michel Fontana gesezt hat und der Tochter desselben vor dem Landvogte zu Mcndris ° Zu stehe,, verweigerte, sie sogar mit dem Baune bedrohen ließ. Ebenso pflegt der Bischof von Como »ist^ ^"^hancn von Lauis um geringe Sachen nicht nur mit dem geistlichen Banne, sondern auch , . Abstrafen und Real- und Personalezccutioncn zu verfahren und durch seinen Kanzler Verhöre vor- ^ "'eil zu lassen, ohne den regierenden Landvogt dcßhalb zu begrüßen. Da er auf schriftliche Einwen- bgeu gegx,z Anmaßungen nicht einmal antwortete, wird die Sache den regierenden Orten hintcr- M. Absch. 8. ll. — I iiIZ. (1050). Die Gesandten der VII katholischen Orte, in Kraft der ihnen ^ka»»iicncn Aufträge, der Beschlüsse von 1570, 1598 und 1041 und des der weltlichen Obrigkeit zu- kuden Rechts, die Geistlichen um Criminalvergchen zu strafen, legten den Priester Dom. Bianchino ^^ürdigcr Vergehen gefangen und holten, in Besorgnis;, daß der Bischof von Como die wohl- dcu ^bstrafung nicht geschehen lasse, die Verhaftungsbefehle Luccruö ein, von wo die Weisung kam, Hcch ^"iften ganz geheim nach Lucern zu schaffen. Er entfloh jedoch nicht weit von LauiS; daher seine "bgcä Arrest belegt und ihm Aufenthalt zu geben verboten wurde. Dieser Beschluß wurde auch nicht als während den Verhandlungen in LuggaruS Bianchino mit dem Anerbieten cinkam, sich vor ^ Como zu verantworten, und die Liberation nachzusuchen verhieß. Absch. 25. in. — liil». ^sscn ^ ^ Beschlagnahme auf die Habe des Priesters Bianchino untcr- ic„er ' dagegen soll der Landvogt von Lauis dem Bischöfe die Mahnung zugchen lassen, den Clerus besser zu regulircn. Absch. 39. — Zi katholischen Orte glauben aber noch Rüksprache mit dem Nuntius ,lehmeil zu sollen, wie "»erkc ^ her beabsichtigt sei. Der Bischof von Como will diese weltliche Gerichtsbarkeit nur dann lv^de,,^^' Geistliche ohne den geistlichen Habit und mit verbotenen Waffen auf der Thal ertappt H ^kbsch. 70 (1653). Der Bischof von Como stellt durch seinen abgeordneten Fiscal kch, bie VII katholischen Orte, daß sie sürderhin der geistlichen Freiheit und Jurisdiction ^bital " entgegenstellen, viel weiliger der Zchntcnhäudcl sich annehmen, und daß ihm auch die " luungcn vorgewicseil werden sotten. Sie entwerfen daher auf Ratification folgende Artikel: 1382 Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. 1) Bei malestzischcn Vergehen geistlicher Personen werden diese vom Landvogt gefangen gesezt und gcg^ Erstattung der Unkosten zur Bestrafung dem Bischöfe überliefert, dem Bischöfe auch auf Anzeige bei Landvogte Einvernahme der Zeugen an ihrem Wohnorte, im Beisein eines geschwornen AmtmannS, stattet, aber auch Entschädigung der Verleztcn aus der Habe der Thäter und verdiente Abstrafung ^ Schuldigen erwartet. 2) In Zehntstreitigkeitcn zwischen geistlichen und weltlichen Personen hat wie b>6 her der weltliche Richter zu entscheiden. 3) Der Spitalrcchnungen halber bleibt es bei dem Abschied 1638, hat also der geistliche Stab sich nicht einzumischen. Absch. 1U8. 1. — (1655). Aus ^ vielfachen, besonders von den zu Bellen; regierenden Orten gegen den Bischof-von Como erhobenen schwcrden wird als das beste Mittel erachtet, dieselben zusammenzustellen und dem Bischöfe vorzuleg^ und diesen zugleich zu einer Erklärung aufzufordern, mit der Bemerkung, daß, wenn er sich zu ein^ billigen Vertrage nicht verstehe, die päpstliche Heiligkeit werde angerufen werden. Absch. 144. i. 1 ^ (t655). Es wurde der Gedanke aus die Bahn gebracht, die ennetbirgischcn Landschaften einem vieM'^ generalis zu unterstellen, der direct unter dem Papste stünde. In Baden soll darüber berathschlagt den. Ibiä. k. — 171.. (1655). Heimbringen, ob es den Obrigkeiten gefalle, die nächst abzuordne»^ Gesandten über'S Gebirg zu instruiren, daß sie mit gebührender Manier nach Mitteln trachten, wie dem Bischof von Como wegen seiner mannigfachen Eingriffe in die Rechte der Landvögtc und in ^ „Jurisdiction«!!«" ein Vergleich gemacht werden könnte. Absch. 146. s. — 172. (1655). Da Pr>^ und andere Religiösen schon mehrmals wider die gemachten Verordnungen sich in weltliche Sachen gemischt haben, besonders wegen einer zu Mendris zuyi Tode verurtheiltcn Weibsperson, wird in Abschied genommen, daß die Geistlichen und Religiösen lediglich ihrem Berufe obliegen sollen. ^ ^ 148. n. — 174t. (1655). Da laut Ordnung von 1598 die Geistlichen um Criminalvergehcn vom lichen Richter bestraft werde» sollen, wie denn auch vor etwa sechzig Jahren Landvogt Schuniacl)^ Mendris und andere Landvögtc fleischliche und andere Vergehen von Geistlichen bestraft haben, und" den Geistlichen bei hundert Kronen Buße das Tragen von Büchsen verboten wurde. die Priesters jedoch dagegen als einer Verlezung ihrer Freiheiten Einwendungen erhob, auch der Pfarrherr zu der Urheberschaft eines Todtschlags sich schuldig gemacht und Landvogt Zörnli dessen Patrimonium in ^ gelegt und deßhalb nach Zürich und Lucern Bericht gegeben hat, wird dicß alles in den Absch'^ . nommen. Ibiä. v. — 171. (1655). Im Auftrage der hohen Obrigkeiten wird vom Bischof von 6^ über folgende schriftlich mitgetheilte Beschwerden Antwort begehrt: 1) Daß die eidgenössischen Unterst)"^ bei Eiden, Geldstrafen, auch Ezcommunicationöandrohnng nach Como citirt werden; 2) daß von ih>» ,, Rechten der Landvögtc viel Eintrag geschehe; 3) daß wenn der Bischof in unserer Botmäßigkeit und Malefizproccsse aufrichte, dicß nur mit Vorwisscn des Landvogtö und im Beisein eines gesä)^^ Amtmanns geschehen dürfe; 4) daß Streitigkeiten zwischen Geistlichen und Weltlichen über Zeh»^..; den weltlichen Richter gehören; 5) daß die Priester und Clcriker keine kurzen Röke tragen 6) daß sie den Ordnungen unterworfen seien wie die Weltlichen, betreffend die Regalien und ^ leiten der hohen Obrigkeiten und Landvögte; 7) daß die confiöeirten Güter des Pfarrers Anto»^ ^ Lago von Caslano, als Urheber eines Todtschlags, mit Recht im Arrrest gehalten seien; 8) Bischof mit der Excommunication behutsamer verfahren sollte; 9) daß ein Weltlicher die Geistliche» weltlichen Sachen vor die Landvögte citiren möge. — Hierauf erwiderte der Bischof: 1)Der erste, Vier ennctbirg. Vogtcien überhaupt. 1383 ^ uciiiite Artikel seien durch das gemeine Recht entschieden und von allen Tribunalen Italiens ancr- bu»t; 2) es sei unklar, auf welche Rechte der zweite Artikel Bezug habe; 3) der dritte Artikel sei schon Zeit des Bischofs Archinto erledigt worden; 4) der Bischof selbst verabscheue, waö im fünften Artikel stj u„d werde durch die vieuriis korancis Edictc dagegen erlassen; 5) die Priester seien von den ^Uichcn Gerichten ezcmt; 6) das Tribunal soll den Priester strafen; aber man wisse nicht, worauf die ^gegebene Befugniß, Arrest auf die Güter zu legen, sich gründe; 7) Ccnsurcn werden nicht vorgcnom- Hr/ vorher in Excommunication verfallen sei, oder in ausdrüklichen Fällen des und immer servntm scrvundis; jedoch werde ein Tribunal angeordnet werden, daö mit aller Um- d»n werde. Später kamen noch drei andere Beschwerden von Mcndris ein: 1) Der Pfarrer >vjxbvn zwei weltlichen Personen Dieb gescholten, lcidetc dieselben bei dem Amt von MendriS; ^ l>e aber nur ans des Klägers Bürgschaft erscheinen zu wollen erklärten, habe die curia cxiscopalm 2) K Erzpricstcr von Balerua mit denselben vermittelt, damit der Diebstahl nicht an den Tag komme. ^ 'uige Prester unterstehen sich, um ihre Ansprachen die Weltlichen Vörden geistlichen Richter zu laden, ^,^^)ungen und Strafen. 3) Die curia cpiseopalis, im Begleite vieler Priester anö unserer Bot- ... - k't, habe von einigen Gütern zu Novazzano, den Lambcrtcnghi und RuSca von Como gehörig, fac> "'ch Best; lvorb^^ genommen, sei aber auf Klage der langjährigen Eigcnthümcr in Rom zur Zurükgabe verfällt Alles dieses wird ad rckcrvnduin genommen. Idid. x. — (1655). Uri begehrt, daß man . Priester mehr eine Pfründe in den cnnctbirgischcn Vogteicn einzunehmen gestatte, wenn er nicht ^ ^ersöuljch sich bei dem Collator präscntirt habe. Wird in den Abschied genommen. Absch. 149. e. ^ Uri anerbietet Abschriften der Informationen der heurigen Jahrrcchnungsgesandtcn bj... bezüglich der Beschwerden gegen den Bischof von Como, um allfällig die Gesandten nach Rom ^i» 'ustruiren zu könne». Im Hinblik auf diese unaufhörlichen Beschwerden wird vor allem nöthig ^ Gesandtschaft nach Rom aufzutragen, daselbst daö Bcdürfniß eines eigenen Bischofs oder doch ^ unter Como stehenden Gcncralvicarö für die ennctbirgischcn Vogtcien darzuthun. Absch. 157. c. i)dc>. ' (t657). Aus Bericht hin des Landvogts zu Lauiö wird dem Bischöfe von Como vorgehalten, bv» er. ^ P^^r zu Melidc mit einer Weibsperson zwei uneheliche Kinder erzeugt habe; 2) daß der Pfarrer dogt wegen geringen Sachen unsere Untcrthancn nach Como citire, statt dieselben vor dem Land- ^""gku; 3) daß ein Priester in Somazzo einen Wcinrcbcnstok, der als Marche galt, habe ab- ^o»>o ^ ^ ^ Bischof unsere Unterthanen weder bei Geldbuße noch Excommunication nach ^ot>i,"s''^" dürfe, um Kundschaft zu sagen; 5) daß wenn der Bischof malefizischc Sachen in unserer schh P ^ behandeln wolle, dicß nur mit Vermissen des Landvogtö und in Anwesenheit eines ge- n " Vramten geschehen dürfe; 6) daß Zehntstrcitigkcitcn zwischen Geistlichen und Weltlichen vor üUlh Richter gehören; 7) daß die Priester und Clcrikcr lange Nöke und keine Büchsen tragen, ^'ester^ ^ Landvogtö Erlaubniß in verbotenen Zeiten nicht jagen sollen; 8) daß die Landvögte die Verbrechen zu strafen und ihre Güter zu coufiöciren befugt seien; 9) daß der Bischof mit der ^»bv behutsamer verfahren soll; 10) daß man die Geistlicheil um weltliche Sachen vor den gciieu ^ möge; 11) daß der Priester A. Laghi von Lauiö wegen des an seinen Vettern bcgan- ^^blagö noch nicht bestraft sei. In Antwort darauf bedauerte der Bischof diese wider die Geist- brtcn Klageil und versicherte, daß er eö an nichts ermangeln lasse, den Obrigkeiten mit aller 1384 Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. Satiöfaction zu begegnen, auch dem Tribunal befohlen habe, alle Widerwärtigkeiten, ohne Nachtheil dcr geistlichen Jurisdiction, zu wenden; die Aussage der betreffenden Weibsperson allein gegen den Pfa^ von Melide sei kein genügender Beweis; der Priester in Chiasso habe alle Mittel versucht, um die zahlung einer seiner Pfarrkirche zuständigen Schuld von gewissen Lchcnleuten zu erlangen, dann ^ Proceß an den bischöflichen Stuhl gebracht und den Schuldner zu einem Pfände genöthigt, ihm dieß wieder erlassen, zum Schaden seiner Kirche; dem Priester Spinedo von Somazzo sei vom vlcnrlus mm zu Balerna befohlen worden, den Proceß zu formircn, uud er habe unmittelbar darauf nach berichtet, daß die Parteien sich verglichen und die Klägerin Unrecht gehabt habe; wegen der übrigen ticularitäten sei keine Jahrrcchnung vorbeigegangen, ohne daß er Assistenz bei unfern Amtleuten gc^ habe, und da er solche, soweit zu Erhaltung guter Ordnung nöthig sei, nicht finden möge, bleibe ih nur übrig, nach Rom zu recurrircn; der Priester A. Laghi sei von dem Tribunal scharf bcurtheilt den, habe aber vor einen andern geistlichen Nichter appcllirt. Da diese Antwort des Bischofs erst ^! Abreise der Gesandten nach Luggaruö eintraf, wurde die Sache in den Abschied genommen. Absch. ^ > — 178. (1658). Den von dem Bischöfe von Como und den ErzPriestern und Geistlichen von und Mcndriö häufig vcranlaßten Eingriffen in die weltliche Jurisdiction dürfte einzig die dem ^ vogte zu gewährende Vollmacht, Geistliche und Weltliche ohne Unterschied für solche Ucbcrgriffc zu stral'^ eine Gränzc sezcn. Absch. 237. 7. — I7i1 (1658). Die Erkauntniß wird bestätigt, daß der B>s^ von Como nur mit Vorwifscn des betreffenden LandvogtS und im Beisein eines geschworenen wcltl^" Amtmaunö geistliche Proccsse in der dießscitigcn Botmäßigkeit formircn dürfe. Absch. 255. a. — (1658). Obwohl die Dccrctc von 1576 und 1598, daß Malcfizvergehcn der Geistlichen von dem ^ lichen Richter bestraft werden und ihre Güter der Kammer anheimfallen, laut der 1641 an G. Tre»^ geübten Praxis vom Bischöfe von Como als eine Vcrlezung der geistlichen Immunität erklärt wollen doch die vier evangelischen Städte und evangelisch Glaruö auf solche Protestation keine nehmen; die VII katholischen Orte erklären, nicht instruirt zu sein. Und. b. — 481. (1658). Bericht, daß Einige aus der Landschaft Luggaruö „ansprächigcö" Vermögen den Kirchen testiren und die gesezlichcn Creditm?» von den Kirchcnvögtcn bei Strafe der Exeommunication in das Rechl Como citirt werden, wird beschlossen, öffentlich bekannt zu machen, daß den Kirchen nur „berichtigtes" mögen geschenkt werden möge, die seit zehn Jahren darüber entstandenen Streitigkeiten aber vor ^ weltlichen Richter entschieden werden müssen. Absch. 256. k. — 182. (1658). Da der von dem Vogt Ulrich in Gefangenschaft gelegte Pfarrhcrr von Toricella. welcher zu dem an Antonio begangenen Todtschlag Hilfe und Rath, auch den Mördern vor und nach der That Untcrschlauf und ^ und Trinken gegeben hat, gutwillig die That eingestanden, der Nuntius auch selbst erklärt hat, gegr" ^ selben hier mit aller Strenge sentenziren zu wollen. so daß Andern eine schrckhastc Warnung werde, und zwar mit besonderer Hinsicht auf die Klage, daß der Bischof von Como in dcrglcichc" ^ digcn Fällen gar zu milde und gelind verfahre, soll, in der Meinung, daß auf solche Weise de»' ^ G.n»g- .mchaff w.rd. d.m L.ud..g. B.nch. „,g.,chn,b.u «>,d di- S°». w>> 0 ... .n , w-,d». Msch. ^ - . .nn.ch„»isch.u g..„, di. S.ist,ich...md d.« dmch » °uk d., g.m.chl- ist d» ^ Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. 1385 1 H/1 ' 11662). Zürich bringt an, daß der alte Statthalter Coraggioni aus Mainthal im Namen der . Broglio gegen den Statthalter Pclonino eine Citation vor das Shndicat nach Luggarus ver- vavc, weil Pelonino eine Alp in einer andern Gemeinde gekauft und, als diese Alp ihm gezogen l'I^' bischöflichen Vicar zu AScona nachgeworben und behauptet habe, die Alp sei für seinen geist- ' ^ Clcricus sei) gekauft worden, worauf der bischöfliche Vicar unter Drohungen Landvogt geschrieben habe, sich mit der Sache nicht zu befassen. Auch bei den Gesandten der katho- ''^n Orte habe Coraggioni sich Raths erholt. welche ihm dann ein Schreiben an den Vicar zugestellt ° . woraus erhelle, daß die katholischen Orte in dieser Sache abgesondert handeln wollen; gegen ein ^"(oitiges Verfahren protcstire man. Absch. 361. ä. — I8Z (1664). In Bezug auf den in ^U'S in, VerHast liegenden Priester Theodor Donato von Astano wird, da bei solchen Exccssen die ^ und Bitten der weltlichen Obrigkeit vor dem Forum des Bischofs von Como keinen der Gerech- genügenden „Verfang" gewinnen mögen und solche Jndulgcnz die Frechheit nur vermehrt, dem ziva'""gezeigt, daß man den Thätcr, sofern man eine exemplarische Strafe erwarten dürfe, ihm, und Händen stelle, widrigenfalls man auch ohne vorgängige Degradation durch den Landvogt knn denselben verfahren lassen werde. Absch. 4t)2. <1. — I8<» (1664). LoStrcnnung der Te^^^on Vogteien vom Bisthum Como. (S. Absch. 413. r.). — 187. (1665). Die Orte Zürich, Glarus. Basel und Schaffhauscn protcstiren neuerdings bei Anlaß der Bestrafung des Priesters hj donato durch den Bischof von Como gegen die Kompetenz des geistlichen Richters, da nach ^ ^ der Decrctc Geistliche für weltliche Verbrechen vor den weltlichen Richter gehören. Absch. 423. c. d Der Nuntius Baldeöchi zeigt an, daß er zu Beziehung der in den ennetbirg. Vogteien während Abs/^"z des Bischofösizes fallenden Cinkünftc kraft päpstlichen Auftrags Anordnung getroffen habe. (S. und^^' ll-). — 18?». (1666). Da die Geistlichen in den cnnctbirgischcn Vogteien zu Zeiten große Fehler ^lle>, ",^"^ke begehen und dafür von dem ordentlichen Richter wenig oder gar nicht bestraft werden, ^ehe Geistliche, wenn sie sich blikcn lassen, von den Landvögtcu ergriffen und um ihr Vcr- 44. " "ach Verdienen bestraft werden. In den Abschied zur Genehmigung durch die Obrigkeiten. Absch. rwte >>' ^ ^ (1667). Zu dem auf lczter Jahrrechnung gestellten Antrage, daß gemäß früherer De- vrte " ^oistlichcn durch den weltlichen Richter abgestraft werden sollen, haben zwar die katholischen können, hingegen stellen sie ihren Obern in Erinnerung, daß es nunmehr dahin gc- »c>r^ " daß Kindern von sieben Jahren au schon schwarze „Röckli" angelegt und die guatuor mi- Fks„^^ben werden, wobei dann für ihre Vergehen Exemtion vom weltlichen Richter prätcndirt werde, ßih wegen zu großer Zahl von unbeschäftigten Priestern Müßiggang und daraus erfolgende Laster wodurch der Pricstcrstand geschändet werde; sodann wie die bischöflichen Ministri in unfern lich z l^ßon Weltliche und Geistliche zu proecssiren sich anmaßen; wie ferner mit dem Bischof nameiit- sche» ..^'^^itigkeiten obwalten. Alles daö mache eö wünschbar, daß zwischen päpstlichen und cidgcuössi- iiih ^^sschcn) Abgeordneten auf beidseitige Ratification hin ein Concordat verabredet werde, wie man dv» und andern Fällen zu verhalten habe. Absch. 461. Ii. - I,»1. (1667). Der Gesandte "'"oht Anzug wegen deö „PlacatS", so der neue Bischof zu Como nach altem Brauch dem ^ sei»^oben schuldig ist, und beantragt, daß, wenn er diesem Brauche nicht gutwillig nachkomme, 'osiges Einkommen Arrest gelegt werde. Der Bischof wird demnach an seine Schuldigkeit freund- 174 188k Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. schaftlich erinnert. Er verspricht in Rükantwort Erstattung der verlangten Recognition an die neuen alten Landvögte. (Beilage zum Abschied). Absch. 462. e. — (1668). ES soll bei Gelegenheit mit des Nuntius geredet werden, wie den Priestern und geistlichen Personen in den cnnetbirgischcn Vogteien das Tra^' voil Wehr und Waffen untersagt werden könne, um besorgendem Unheil und Seandal vorzubeugen. (S. 479. Irk.). — I (4669). Uri erinnert, daß der Bischof von Como die Landschaften LauiS, Luggarus Mainthal vielfach beschwert habe, bei der Visitation von Spitälern und Kirchen Gebäulichkciten schlich und andere habe aufführen lassen u. s. w., was bei einer lucernischcn Confercnz zu besprechen Absch. 493. b. — (1669). Wider das alte Herkommen prätcndirt der Bischof von Como, d^' wenn ein Besizcr bischöflicher Lehen ohne Söhne sterbe, das Lehen der bischöflichen Kammer verfallen ^ und von dem, der dasselbe weiter bcsizen wolle, mit einer beschwerlichen Summe gelöst werden müsse," , auch bischöfliche Lehen oder mit ewigem Grundzins beschwerte Güter den Töchtern nicht zur Heimst^ verschrieben werden können. Es wird dem Bischof zugeschrieben, auf solche Prätensionen zu Verzicht und zugleich die Sache all rokoroudum genommen. Absch. 498. <1. — (1679). Landvogt Bet!^' zu Lauis berichtet schriftlich und mündlich, wie der Bischof von Como bei seiner lcztcn Visitation Neuerung eingeführt, nämlich die armen Unterthanen einiger Orte der Landschaft Lauis mit extraordi»^" Kosten beschwert und wegen Mangel der Bezahlung sogar der Sacramcnte privirt habe. Es wird dem Bischöfe geschrieben, von diesen Dingen abzusteheil oder sich zu Abwendung von Aergerniß vor ^ kunft des Shndieatö mit dem Landvogt auf Beobachtung dcö Herkommens zu vergleichen. Auch ^ Nuntius wird ersucht, in solchem Sinne auf den Bischof zu wirken. Unterdessen sollen die Negiert die SyndicatSgesandtcn instruircn, wie sie über die Kostenvcrmehrung der Visitation und die Spel^ der Kirchen einerseits und den vom Landvogte gegen den Bischof angeordneten Arrest zu sprechen l)^ Absch. 596. mmin. — !!><». (1679). Bei Untersuchung der wegen der bischöflichen Lehengütcr gcgc» ^ Bischof von Como erhobenen Beschwerden ergab es sich, daß der Bischof in den Lehcnbriefcn ^ voruitt dominum der Lehenleutc bezeichne und diese verpflichte, ihn auf sein Begehren mit bewehrter' unbewehrter Hand zu verthcidigen. Die Lehenleutc behaupten, daß ihnen die Lehenbriefc nicht seien" gelesen worden, sie sich also durch den geleisteten Eid nicht zu solcher Leistung und Hilfe gebunden er^^ Da jene Verpflichtung auch dem obrigkeitlichen Ansehen entgegen ist, fällt die Sache in den Abschied, der Prätension des Bischofs begegnet werden kann. Absch. 598. 6. — l»7. (1679). Die Inhaber zum Unterhalte dcö Bischofs von Como bestimmteil Lehengütcr in Lauis beschweren sich über nachts ^ Neuerungen, die sie vom Bischof erfahren. Daher wird dem Bischof geschrieben, bei dem Hcrko»»»^ bleibeil, und dem Landvogt aufgetragen, die alten Bräuche ernstlich zu handhaben. Absch. 513- (1671). Jil Bezug auf die von dem Bischof von Como eingeführten neuen Beschwerden Landschaft Lauis und andern ennetbirgischen Vogteien begleitet der Nuntius ein an Häupter u»d ' der VII katholischen Or'c zu Baden gerichtetes, vom 4. Januar datirtcs Schreiben des Bischofs welchem das geübte Verfahreil desselben als herkömmlich bezeichnet und die Beschwerden der ^ Lauis als unwahrhaft bezeichnet werden. Aber Uri meldet, daß der Bischof auch in der Vogtci ^ die Einkünfte der Spitäler und Bruderschaften als geistliches Gut erklärt habe, was man bis dafür gehalten habe, noch künftig dafür zu halten gesonnen sei. In der Meinung also, weder schof seine alten Rechte zu verkürzen, noch einige durch die Landvögtc übersehenen Mißbräuche Z»"' Vier cnnetbirgische Vogteien überhaupt. 1387 wachsen zu lassen, findet man doch das Verbot, die Heiinstencrn der Töchter auf die Fcuda und Lehen ^ ^gcn, und die schweren Eide, die den Lehenbefizern zugeinuthet werden, bedenklich genug, um das icat mit dießfälliger näherer Untersuchung der Sachen zu beauftragen, Absch. 519. e. — I?»«». . Dcputirte des Spitals von Lauis zeigen an, daß der Bischof von Como die Visitation und Jn- t ion der Rechnung des dortigen Spitals anspreche. Dieser wird daher unter Zurükweisung auf ein ähn- ^ Begehren von 1938 erinnert, daß sein Vorgänger davon abgestanden sei und die Jurisdiktion über u>n Obrigkeit allein zugehöre. Zugleich wird die Angelegenheit in den Abschied genommen, auf den Fall, daß der Bischof auf seiner Meinung beharre, die Gesandten auf das Shndieat auf ^ Mittel zu instruiren. Absch. 922. g. — 200 (1975). Die von den III Bünden wegen erfahrenen 'gelegcuhxj^,, ii„ Veltlin gestellten Fragen, wie cö sich mit den Immunitäten in den ennctbirgischcn ^ cn verhalte, sind durch das Shndieat zu beantworten, nämlich die Fragen, l) welche Beschaffenheit ^ habc mit der Immunität der Kirchen insgemein; 2) ob, wenn in einer Haushaltung ein Kind Kleriker ^ k, dieser die »äveiinutorias t'ori« für die ganze Haushaltung anspreche, auch bei Schulden, die eontrahirt bevor er Clcrikcr war; 3) ob die an Geistliche gemachten «loimtiones und benotioiu den recht- ^>gen Creditoren vorangehen; ^1) ob die »monitorin oder soomuniou« („deren, die um jedcö geringen W willen die Quantität austhcilcn") statt haben; 5) ob die Geistlichen ohne nachgesuchte Erlaubniß ei Wehr Waffen tragen dürfen; 9) ob die Geistliche» dem weltlichen Forum in keinerlei Weise , . "II' t)". v.v V . ..... .. selb seien; 7) ob die Weltlichen von dem geistlichen Forum mögen eonvcnirt werden und wider ^he »ch g,. lnuneru oxooutionis« gemacht werde». Ikicl. s. — 20 I (1975). Dem Bischof von s-Ibige der sich j,i cineni besondcrn Schreiben an die katholischen Orte gewendet hatte, wird die Ausübung >h>c Hiuwcisung auf das tridcntinischc Coueil von ihm angesprochenen Rechtes, die Spitäler und h^^kmltung zu beaufsichtigen, nicht gestattet, wie sie auch 1938 seinem Vorgänger nicht gestattet Hl 19iel^' wissen. Die Visitation der Spitäler betreffend wurde dem Bischof geantwortet, daß schon 16 l6, 1636 und 1638 von den Orten beschlossen worden sei, solches nicht zu gestatten; worauf der Ge»^ vicar erwiderte, wenn auf der Visitationsreise im künftigen Jahre die Vorweisung der Spitalrechnn»^ verweigert werde, kommen der Bann und die Censuren gegen die Abgeordneten in Anwendung. ^ Fiscal Gelpiuö versuchte zwar zu erweisen, daß seit zweihundert und mehr Jahren her, besonders der Bischof den Spital zu Lauis visttirt habe; allein auf Befragen versicherten die Vorsteher der schaft Lauis, daß jene Behauptungen unrichtig seien, namentlich 1653 die Visitation des Spitals n> stattgefunden habe. Da nun beinahe alljährlich der Bischof von Como Schwierigkeiten macht, bald Abstrafung der Geistlichen und Confiscation ihrer Güter, bald wegen der Judicatur in Zehentstr^ keiten, bald wegen der Verpflichtung der Leheninhaber, wegen der vom bischöflichen Tribunal gegen ^ liche Untcrthanen der Eidgenossenschaft gebrauchten Proceduren, wegen der Rechnung und Visitation^ Spitäler, und dadurch den Obrigkeiten um so größere Mühen und Kosten entstehen, weil die Gesa"^ schasten so oft wechseln, schien es angemessen, entweder auf einen Vergleich mit dem Bischof zu ^ und dem päpstlichen Stuhle von den obschwebenden Schwierigkeiten Bericht zu geben, oder aber in Weise sich zu erklären, daß die Gesandten und Amtleute sich zu verhalten wissen. Unterdessen ist ^ Kanzlei Lauis Befehl gegeben worden, in den Protokollen, Kammerrechnungen und Acten über " frühern Streitigkeiten nachzuschlagen und Bericht zu geben, damit die Obrigkeiten auf die badische leistung die erforderliche Instruction ertheilen können; nur müßte, um alles Praeticiren abzuschneiden, Ort einen besiegelten Befehl an die Kanzlei in Lauis abgehen lassen, damit die Ehrengesandten, ^ Vögte und Amtleute sich darnach richten können. Endlich sollte bei dieser Gelegenheit auch entsch'^ werden, ob, wenn ein Geistlicher eines Todtschlags oder malefizischen Vergehens schuldig gefunden ^ der geistliche Richter denselben liberiren könne und die weltliche Obrigkeit solche Liberation nne^'^ müsse. Zur Confiscation der Güter Torrianis stimmten nicht: Lucern, Uri, Schwhz. UntcrwaldeN Zug; Solothurn stimmte mit Vorbehalt der Zustimmung seiner Obern. Und. o. — (16^)' Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. 1389 in Vertrag mit Spanien bezüglich der Geistlichen dieselben Immunitäten gelten sollen, wie sol/" ^"^öirgischen Vogteien, weßwegen die III Bünde über lcztere Auskunft wünschen, wird eine zu IM Zwcte entworfene Zahl von Fragen in den Abschied gesezt, damit man sich über die Sache gründlich wnire. Absch. 638. u. — 20k!. (1678). Bei der Ankunft der Shndieatögesandten in Luggarus ver- Bisi^ ^ besonders aus dem Mainthal große Klagen über die unbeschreiblichen Kosten, welche die die ^ Bischofs von Como verursacht habe und die auf daö Land verlegt worden seien, also auf dos, ^ Kirchen und Priester. Es wird daher in Frage gestellt, ob, da die Visitation ">cgen" nicht auch sie selbe bezahlen sollen. Absch. 701. n. — 200 (1678). Weil Cleriker oder Halbpriester allerlei Klagen und Aergernifse entstehen und in lczter Zeit das den, ^ ^ Äoscph Bonentio gezeigt hat, daß solche Cleriker sich der geistlichen Immunität bedienen, um Forum zu entgehen, wird angetragen zu decretiren, daß kein Weltlicher mehr den geist- es k"'anlegen dürfe, wenn er nicht daö Alter habe, in Jahresfrist zum Priesterthum zu gelangen, Landvögten Gewalt gegeben werde, die Cleriker und Halbpriestcr gegebenen Falls ^^dzortung zu ziehen. Ibid. b. — 207 (1678). Nachdem der Cleriker Bonentio wegen viel- sein^^- Mehr auf fünf Jahre vcrbannisirt und befohlen worden war, daß wegen der Kosten Hause Exccution solle vorgenommen werden, habeu Lucern, Zug, Freiburg und Solothurn gestimmt, in der Meinung, daß der geistlichen Immunität dadurch zu viel Eintrag gethan ^ Md. o. I«. Verschiedenes. ^ ^ 208. (1658). Was wegen der Zöllner zu Luggarus und Magadino und anderer ennetbirgischer !Ur .^^"^'ten halber auf diesem Tag verhandelt wurde, ist den Orten durch einen besondern Eztract gebracht worden. (Der Eztract fehlt unter den Beilagen zum Abschied). Absch. 251. i. — ^659). begehren des Nuntius den Gesandten in die cnnctbirgischen Vogteien anbefohlen ^ einem Memorial an die Obern gebracht zur JnstructionSertheilung. Absch. 290. ^Il» (i667). Den Gesandten in die ennetbirgischen Orte wird aufgetragen, auf alljährliche Waisenrechnungcn zu dringen, besonders auch die Vormünder des Stephan Trevani dazu Igg Absch. 459. m. — Sil.. (1669). Klage gegen den Postmeister Diego Madcrni. (S. Absch. ' k'). MO Lauis und Mendris. Lauis und Mendris. Art. I. (1671). Weil in den Landschaften Lauis und Mendris durch das unzeitige Jage» Vögelschießen nicht geringer Schaden verursacht wird, indem eineStheils das Wild gänzlich ausger^ und andernthcils die Ernte zu Grunde gerichtet und beschädigt wird, ist durch einen Ruf die gewissen Zeiten gänzlich verboten worden, ohne Rüksicht auf einzelne Personen, weß Standes sie ^ seien. Absch. 526. 6. — 2. (1676). Gegen das Vorhaben, auf die einfache Fornication eine Straft ^ 3 Kronen zu sezen, wandten die Vorstände der Landschaften LauiS, Mendris und Balcrna ei», das ^ - Volk habe ein heißeres Blut als über den Bergen; man möge ihm das zu gute halten und keine S ^ darauf legen. Es wird den Obrigkeiten heimgestcllt, darüber zu beschließen. Absch. 653. o. — 1!. Als die Fiscalc und Gerichtsschreiber die alle zwei Jahre übliche Verehrung der 72 Ducatonen c>^. sollten, beschwerten sie sich, daß der Ducaton, früher 5 Diken geltend, jezt auf 7 Diken stehe, bäte» ^ wegen, statt der Ducatonen Philippen anzunehmen. Da man zu dieser Aenderuug nicht ermächtig wird das Gesuch „particular" in den Abschied genommen. (Dieser Artikel ist auf einem besondere» ^ in urkundlicher Form auögcfertiget). Idill. d. — A. (1677). Daß einige OrtSstimmcn den Landl^ LauiS und Mendris erlauben wollen, bei Streitigkeiten nicht allein unter 5(1 Kronen und für jeden Werth, sondern auch wegen allen andern ehrverlezlichcn Actione» von den Shndicateu in , zu appelliren, dürfte den Untcrlhancn mehr zum Schaden als zum Nuzen gereichen; viele werde» liren, um bei dem Wechsel der Gesandten diesen die Strafgelder zu entziehen; die Parteien werde» Kosten nicht scheuen, wenn sie nur den Gegner auch in Kosten bringen können; das schwinde»^ ^ sehen des Syndikats wird noch mehr sich vermindern. Deßwegcn wird die Sache in den Abschied ^ Absch. 675. b. — Z. (1677). Landvogt Battier zu Mendris bringt an, daß er, entgegen dein von 1633, welches von den Bußen unv Confiscationcn dem Landvogt den dritten Thcil zumesse, Shndicate übersehen worden sei, zwar nicht den dritten Thcil fordern wolle, aber doch den scäl^ ^ den der Landvogt von Lauis auch von Mendriscr Sachen bisher bezogen habe. Es wird nun ^ ^ Von Confiscationen, Criminalstrafen und Malefizsachc», welche während des Shndieats vorfalle», ^ er zwar den dritten Theil, trage aber dafür die Kosten; von solchen aber, die vor dem SY»^' ereignen und er selbst nicht behandeln konnte oder vorzunehmen versäumte, hicmit das Syudicat sowie von Liberationen erhalte der Landvogt zu LauiS nur Sessclgeld, nämlich den sechszchn^^ und zwar sowohl von den Mendriser als Lauiser Sachen, ähnlich wie der Landvogt zu Baden vo» aus Thurgau, Rheinthal, Sargans und Freiämtern. Ibid. o. — «». (1677). Da bezüglich ^ ^ erhaltenen Ortsstimmen zwischen Lauis und Mendris aufgelaufenen Kosten lezterc Landschaft Mehrtheil der Orte zu Tragung eines Theilcs verfällt wird, protestirt Lucern dagegen und ni»'^ den Abschied. Ibid. ß. Lauis und Mendris. Kanunerrechnungen. Art. 7. Ertrag der Kammerrcchiiungcn zu Lauis: Einnahmen. Ausgaben. Ueberschuß. Antheil jeden Orts. >«4!» " Kammcrkroncn 2445 548 1897 157^-1 f, 2432 548 1884 154 Absch. 25. p. '«51 2239 548 1691 140 „ 44. p. 1«»2 2040 548 1492 124 1««3 tt 2099 548 1551 129 KiStz 1964 548 1416 118 r«5» tt 1972 548 1424 118 Absch. 148. v. 1«5« 2012 548 1464 122 ,, 190. ß. 1«57 »/ 1968 548 1420 118 '«5« 2130 548 1582 131 I«5» 2095 548 1547 128 '««« 2366 548 1818 151 Absch. 309. b. >«« I 2034 548 1486 123 „ 332. k. Ui«2 2300 548 1752 146 '««3 1910 548 1362 113 1914 548 1366 113 Absch. 409. 1'. '««5 1953 548 1410 117 „ 423. «. 2179 548 1631 135^-2 „ 445. 6. >««7 2140 548 1592 130^-2 „ 461» i. '««« 2160 530 1630 135^-2 481. 8- '««» 2012 548 1464 122-5-2 .. 498. t. I«7v 2116 548 1568 130 „ 508. k. >07, 2113 548 1565 130 „ 526. A. '«72 1964 548 1416 118^-2 2918 548 2370 197-,.-5-2 '«7^ 2361 572 1789 149 ^«7« 2445 572 1873 156 Absch. 625. 6. 1«7«i Silberkroncn 2173 589 1548 132 '«77 2155 589 1566 130 '«7« 2042 589 1453 121 '«7» 1991 589 1402 116',. '««« »f 1871 589 1282 106 ^ N "'"^"ng i. Die cnnelbirgischc» Rechnungen finden sich weder in de» Archiven der beiden Vororte, »och in denjenigen 'nnern Kantone, wohl aber, obgleich anch nicht vollständig, in Basel und Zug, einige auch in Schafshansen auf- 1392 Lauis und Mendriö. Anmerkung 2> Bei der Vertheilung des Ueberschusses wurden nur die gerade ausgehende» Quotienten bezogen, der den Kanzleiangestcllten überlassen. Die Abzüge, bezeichnet durch -5-, sind die dem Unterschreiber zugestellten Trinkgelder. Anmerkung 3. In der Rechnung von 1652 wurden zu Luggarus 1632 Ducatonen in 938 Kammerkronen umgesezt- ^ Jahre 1677 galten 130 Silberkroncn — 127 Kammerkronen oder 43 spanische Dublonen (zu 96 guten Bozen) und 8 Mahl^ Pfund. In der Rechnung von 1679 waren 112'/, Kammerkronen — 38 spanischen Dublonen (zu 96 guten Bozen) und 20^ länder Pfund. , Anmerkung 4. In diesen Rechnungen waren die Audienz- und Sizgelder^ nicht inbegriffen. Wie hoch sie ungefähr^ beliefen und welch' geringe ökonomischen Vortheile den regierenden Orten von diesen Vogteiverwaltungen zuflohen, ergibt sich aus den von den basel'schen Gesandten 1659, 1661 und 1662 ihrer Regierung darüber gestellten Rechnungen. Der basel'scht ^ sandte Burkhard verrechnete: Einnahmen: Von der Kammer zu LauiS 1659 128 Kronen — 320 Pfd. — Sch. 1661 307 Pfd. 10 Sch. 1662 365 Pfd. " ^ zu L'uggarus 65 „ — 162 „ 10 . 135 „ — „ 167 „ 10 - Von der Zürcher Gesandtschast Sizgelder 21 „ — 52 „ 10 „ 60 „ — „ 52 „ 10 ' Von der Lucerner Gesandtschast — „ Audienz- und Sizgelder 63 „ 10 „ 40 „ — „ 30 „ 598 Pfd. 10 Sch. 542 Pfd. 10 Sch. 615 Pfd. - ^ Ausgaben: Reisekosten und Unkosten dcterminirt 400 ,, — ,, 400 „ — „ 400 „ " 198 Pfd. 1« Sch. 142 Pfd. 10 Sch. 215 Pfd. - ^ Ludwig Eysat verrechnete in gleicher Eigenschaft 1654 der Regierung von Luccrn 447 Pfund Einnahmen und 430 1 Schilling Ausgaben, ohne die drei Silberkronen, welche den Kapuziner» zu Luggarus geschenkt wurden, so daß der Rest Pfund sank. Art. «. (1650). Abnahme der Kammcrrechnung. Absch. 35. p. — ?». (1651). Ebenso. 44. 8- — (1655). Bei Abnahme der Kammcrrechnung gibt jedes der VII katholischen Orte dem eidgenössischen Agenten Dr. Crivclli zu Moyland. Absch. 148. v. — II. (1656). AuS dein ^ trägniß der Kammerrechnung haben die Zollcr jedem der VII katholischen Orte am Zoll cinbehalte» ^ Ducatonen und 10 gute Bozen; der Landvogt und Landsekelmeister Kammcrgcld 43 Ducatonen ^ 30 gute Bazen, wegen des Landschreibers zu Lauis Ausgaben zu Diensten der katholischen Orte; Dr. Crivelli, eidgenössischer Agent zu Moyland, für sein Stipendium 9 Ducatonen. Absch. IM 6- ^ IL. (1660). Abnahme der Kammerrechnung. Absch. 309. b. — I». (1661). Die einzelnen Einna^ Posten der Kammcrrechnung, die sich auf 3034 Kammerkronen belief, waren: Steuer der Landschaft 567 Kammerkronen; Steuer der Freidörfer Sonvico und Morcote 79 Kammerkronen; Dorf Po»t^ priasca als Steuer 33 Kammerkronen; Zoll zu Lauis 888 Kammerkronen; Zoll und Bank zu Mc»d>'>^ Kammerkronen; Baarzahlung (Bußen) des Landvogts 369 Kammerkronen. Absch. 333. k. — I». Der obrigkeitliche Antheil an den 50 Kronen Malefizgeld des Landvogtö zu Mcndris wird bei ^ der Kammcrrechnung diesem nach altem Brauche geschenkt. Absch. 409. k. — I». (1665). Abnahme ^ Kammcrrechnung. Absch. 433. e. — !<;. (1666). Bei Vorlegung der Kammerrechnung zu Lau>>> aus, daß, wenn lose Buben auf einander schießen, ohne jedoch zu treffen, statt laut Decreten 25 nur ein oder zwei Drittel der Buße auferlegt zu werden pflege. Die Obrigkeiten mögen hierin nach Lauis. 1393 Ad^" ^ Nöthige verfügen, Absch 445. a. — 17. (1666). Die Kammcrrcchnnng wird genehmiget, zy ^ ^ lt667). Ebenso. Absch. 46t. i. — I» (1668). Gleichfalls. Absch. 481. K. - lrkt ^W). Bon den 122 Kammerkroncn, die etz jedem Orte aus dem Ergebnis; der Kammerrechnung ^ ^ gehen für die katholischen Orte an gewöhnlichen bcsondern Ausgaben 14 Kronen ab. Absch. 498, 1'. Die Kammerrcchnung wird plaeitirt, Absch, 5l)8. li. — 22, (1671). Ebenso. Absch. ' ^ ^ 2». (1675). Gleichfalls. Absch. 625. 6. Lauis aber Lugana. Inhaltsübersicht. ^ndes- und Eomunalvc» waltung im Allgemeinen; ^ "nd Privilegien. 24—71. ^ ^ Mayland < Ab,«1-163. 5, 164. «, 165-175. 7. H«nde> (Gränzstreitigkeiten). 72—60. und Verkehr; Märkte, 176-214. 215-225. 8. Münzwesen. 226 u. 227. 9. Salzverwaltung. 228. 10. Geistliche. 229-238. 11. Klöster. 239—246. 12. Evangelischer Begräbnistplaz. 247—254. 13. Bischöflich comaökische Lehengüler. 255 u. 256. 14. Loealcs. 257-259. 15. Verschiedenes. 260—266. 1 ca«,te; Landes- und Comunalvermaltung im Allgemeinen; Freiheiten und Privilegien. ^ Beamte (Annahme, Besoldung, Emolumentc, Klagen w.). ^ Verzeichnis; der Landvögte und Landschreibcr. 1. Landvögte. S o l o t h u r n. Martin Besenval. L u c e r n. Kaspar Pfhffer, I«ik,2 U ntcrw a ld en. Peter Zelger. Basel. Hanö Jakob Zörnlin. Schaffhau sen. Joh, Friedrich Pcher. Zürich. Hans Ulrich Ulrich. Ztiliv U r i. Jakob Lusser. 1.W4 Lauis. ?««2 »««« Ali«« 4«7<» I«72 Zug. F r e i b u r g. Bern. Schwhz. G l a r u ö. S o l o t h u r n. Johann Engel Blattmann. Joh. Nikolaus Vonderweid. Vincenz Stürler. Franz Bctschart. Fridolin Bluiner. Wolfgang Greder. Wolfgang Gibcli (seit Februar 1674). Rudolph Mohr. Peter Enz. Daniel Burkhard. Schaffhausen. Johann Rink von Rinkenberg. 2. Landschreiber. Karl Konrad von Beroldingen. unterzeichnete den Jahrrechnungsabschied Sebastian Ludwig von dingen. war Unterschreiber Joh. Anton Ertlin. unterzeichnete den Jahrrechnungsabschied Karl Joseph von Beroldi».^' „Landschrciber." Art. 2tk. (1649). Den obrigkeitlichen Amtleuten, welche der hochobrigkcitlichen Kamiiier mit ^ I1i7t I«»7«i I«78 I«8« Kitt» 11.7 I I«i7t L u c e r n. Unterwalden. Basel. verbunden sind, wird untersagt, noch andere Aemter in der Landschaft anzunehmen und andere La» dlc^ aus den Aemtcrn zu verdrängen. Absch. 8. e. — 21». (1653). Landvogt Zelger mag für den Fiscal Madc"'! ei-' wenn dieser wegen anderweitiger Geschäfte landeSabwesend ist, den jungen Carnevalc (auch Car »cv als Substitut anstellen, bis jener zurük oder auf künftiger Jahrrechnung über Besezung der Stelle e" schieden sein wird. Absch. 85. r. — 27. (1655). Franz Carli, bis dahin der Kammer und der schaft Trompeter, nun aber von der Landschaft, die ihm alle zwei Jahre ein rothcs Kleid nebst Liih^ gab, des Dienstes entlassen, bittet, daß man ihm, da er nunmehr allein der Kammer diene, alle Jahre ein Kleid mit den Farben der regierenden Orte verleihe, was ihm auf Ratification hin wird. Absch. 148. g. — 28 (1656). Gegen die von Basel eingegebene, von Landvogt Ha»S ^ Zörnli wider Diego Madcrni, Fiscal zu Lauis, erhobene Klage werden Leztercm drei Wochen gestallt ^ durch Einbringung von Kundschaften u. s. w. zu seiner Rechtfertigung sich verfaßt zu machen. Absch- — 2i». (1658). Johann Schüelin von Glarus und Melchior Fcckinger von Nidwalden, Obe^ Unterweibel zu Lauis, weder von der Kammer noch von der Landschaft mit guten Einnahmen ° ? Der Fiscal5^ bitten um Besoldungsverbesserung. Heimbringen. Absch. 255. o. — (1663). (6t>2 M-d.rui, durch s-in. G.sch-ft. i„ M-bl.ud b.r»iud.rt dies-« Amt ,u b.sdrg.u hat,. schau B-Ptis, .C-ruivat» ju S°bsti>u„u ru.pfchlru, d-rs.tb- u.,u ^ da drr «audv-S- »'s, tüchtig .rprab. auf i.b.u«l-ug zum Substitut.« -ru-uut und ,u. B.Miguug a.ch d.u rrgi»»,, 0r.ru .mpfahirn, Absch. Z»>. °. - !>l. Di. Eousus.,, d.r Vi-rt-t dr. «audsch.st i.-l- »>', °tn,g°u Rau.tru -usi.r dr, «.«ähuiich.u Z.i, und -hu. Zuzug d.r G.m.i»d.u d.u Aug«»» ', -°u-. uuud.rjihrig.n Sah« d-s Ob.rst.u, s-jigru Stalib-it-rch auf dl« Kanjtcr« Karl Marasiui LauiS. 1395 ^'u Zu dessen Nachfolger bestimmt und dadurch ein großes Feuer zwischen den beiden Geschlechtern ^zündet. Die Consulcn geben vor, diese Wahl sei nach herkömmlicher Weise, mit Vorbehalt der Zu- "uiiiung der Communen des Viertels Capriaöca, geschehen und dabei sei von dem um die Landschaft d'elfach verdienten Vater des Gewählten die Zusicherung gegeben worden, daß er auf früheres Absterben ^ Kanzlers Morosini die Stelle bis zur Mündigkeit seines in den Studien begriffenen eilfjährigen ^ oh »es selbst besorgen werde. Beschluß: Da die Wahl zur Unzeit stattfand, wird jeder Konsul mit Silberkronen gebüßt und für die Zukunft festgesezt, daß vor dem Ableben eines Amtmanns über die ielle desselben nicht verfügt werden soll. Ilnä. ä, — 32. (1661), Da die Landvögte in Lauis seit ^">gen Jahren auf ungleiche Tage cingesezt wurden, wird nun festgesezt, daß die Einsezung jeweilen auf ^^olomäustag geschehen und in der Laurenzcnkirche zu Lauiö statt haben soll, wo auch die Unterthanen . ^ die Huldigung leisten. Absch. 109. b. — 33. (1661). Wie im lczten so ist auch in diesem Jahr Bewerbung um noch unerledigte Aemter, sogar für Minderjährige, viel Unwille entstanden. Es ^ daher Abschaffung solchen Mißbrauchs verabschiedet. Idisi. o. — 31. (l666). Auf eingebrachte oge, daß j,„ Flekcn und in der Landschaft LauiS einige im Eide des Landvogtö stehenden Amtleute als 'prccher sich brauchen lassen, wodurch nicht geringe Unordnung entstehe, wird den Amtleuten untersagt, Fürsprecherstelle neben ihrem Amte zu versehen, rntitieninlum. Absch. 115. <1. — 35. (1667). !oß dem in Baden gemachten Projecte und der in Folge dessen erhaltenen Instruction sollte der Land- l ^or zwei Theilc des Kammergeldes beziehen, aber die Kosten nicht von der ganzen Summe abziehen, orn auf seine zwei Thcile übernehmen. Der Landvogt beschwert sich dessen, anerbietet aber, nach Decret ^ l60l alle sowohl den Amtleuten als den Wcibcln zugehörigen wie auch Criminal- und Malefizkosten . ^ Zu nehmen, wie schon andere seiner Vorgänger gethan z die Jahr- und Wartgcldcr sei er ihnen Io>idbezahlen nicht schuldig; übrigens sei cö billig, mit dieser Acndcrung nicht bei Bern anzufangen, ^u Zuzuwarten, bis die Reihe an den Vorort Zürich komme. Heimbringen. Absch. 161. g. — 3<». Dem Gesuche Schaffhauscnö, dem Junker Pcyer zu den aus seiner hiesigen AmtSvcrwaltung noch do>l ^ Kronen zu verhelfen, wäre man gerne nachgekommen z allein es ergibt sich, daß dieser e»ier Confiscation herrührende Betrag bereits von den lcztjährigen Gesandten eingezogen und unter dcrtheilt worden ist. Petent wird daher zur Geduld verwiesen. lind. Ii. — 37. (1667). Die ^ ^»dten der regierenden Orte haben auf Vorstellung des Raths und der Gemeinden von Lauis, daß ej , auf Betreiben des Fiöcalö I, B. Carncvole und der Gcrichtsschrcibcr I. B. und C. Roviglio Ortsstimmcn gegen das im Jahr 1666 vom Shndicat erlassene Verbot, die obrigksitlichcn Beamten ^^sprecher functionircn zulassen, ausgebracht worden seien, und zwar unter dem Vorgeben, der Rath ^i Viertel der Landschaft seien von ihrem frühern Begehren zurükgetrelen, während doch nur die beiden Agno, und zwar durch Drohungen geschrckt, aus Furcht vor großen Kosten (1000 tz l^ch von der weitem Betreibung der Sache haben zurükhalten lassen, die zwei Viertel Riva und ^ aoca dagegen auf ihrer Meinung beharrteil, auch der Rath angewiesen wurde, der wohlerfahrenen Ain ^ ^ Oberst von Beroldingen sich anzuschließen, und in Ucbcrciiistimmung mit diesem der Landvogt für jenes Verbot sich entschied und daher auch der Rath und die Landschaft statuten- ^ dazu verpflichtet wurde; in Erwägung, daß diejenigen Fürsprecher, welche obrigkeitliche Aemter ^rch jhr Ansehen andern Fürsprechern die Geschäfte entziehen; daß sie zuweilen die Führung der 169k Lauis. ihnen übergcbencn Rechtshändel andern Fürsprechern übertragen, um selbst im Tribunal zu Gunsten ih^ Partei ihre Stimme abgeben zu können; daß sie den ihnen zukommenden freien Zutritt bei dem LandM zu Gunsten ihrer Partei benuzcn und dadurch die Gegenpartei verdrängen oder abschicken; daß sie ^ Vollziehung der zu Gunsten ihrer Gegenpartei gefällten Urtheile Hindernisse entgegen zu stellen Gelegt hcit haben und sie häufig auch zum Nachthcil des Rechts in Anwendung bringen; daß ihnen die ^ laubniß, in Criminal- und Malesizsachen fürzusprcchcn, wegen geschehenen Mißbräuchcn früher schv» " gestrikt, im Jahr l619 auch verordnet wurde, daß sie nicht mehr zu Landeösürsprechern erwählt wer^" mögen, ähnliche Gründe nun aber auch gegen ihre Einmischung in Civilprocesse aufgeführt werden könM"> nachdem auch der Landvogt sich hat vernehmen lassen, daß jenes Verbot nicht nur der Landschaft, soiss^ auch der obrigkeitlichen Kammer zu Gute kommen werde und überdieß, wenn Amtleute als Fürspr^ vor Gericht nach gehaltenen Vorträgen austreten und mit dem gemeinen Volke vor den Thürcn auf ^ Eröffnung dcö Urtheilö warten müssen, das obrigkeitliche Ansehen darunter leide, in Criminalfällcn st^ die Beklagten bei Jnstruirnng der Proeesse von den ihnen als Fürsprecher befreundeten Beamten Nachtheil der Kammer weniger strenge behandelt werden, als das Recht fordere, endlich die Beamten ^ Sachwalter die ihnen zur Kcnntniß kommenden Vergehen pflichtgemäß zu verzcigen eher gehindert ^ gefördert werden; mit Bezug auf das von dem Fiscal Earnevole und den Gerichlsschreibern I, B- C. Roviglio beobachtete Verfahren gefunden : DaS Verbot, daß die obrigkeitlichen Beamten Fürsprecher st^ solle seinen Bestand haben, jedoch denselben nicht benommen sein, vor den Ehrengesandten bei den 3^ rechnungen das Fürsprecheramt zu ezercircn. I6iä. I. — 38. (1670). Ungeachtet des Tagsazungsdcc^ von 1669 wird Landvogl Blumer, mit Rüksicht auf den Beschluß der lezten badischen Jahrrechnung ^ der daherigen Instructionen, in die Landvogtei eingesezt, mit Widerspruch LucernS, das die Sache >» Abschied nimmt. Absch, 508. g. — 3?». (1673). Sowohl auö der Rechnung als aus andern U>nst^^ hat sich ergeben, daß Landvogt Grcder die Pflichtige Unparteilichkeit nicht beobachtet hat: 1) Im zwischen den Gemeinden Riva und Morcote, als nach angcseztem Rechtslage Riva bei Zürich, LuccrN " Uri eine Dilation ausbrachte, hat er Riva, weil solches ohne seine Erlaubniß geschah, mit 50 gebüßt. 2) In demselben Streite, als Morcote Hinterlegung der Documente Riva's verlangte, Riva wider dieselbe Forderung gegen Morcote stellte, hat der Landvogt nur Riva bei Buße geboten, jenem ^ langen zu genügen; und als noch vor Ablauf des angcsezten Termins die Entschuldigung eingebt wurde, daß wegen Abwesenheit des Procurators die Schriften erst in drei Tagen abgeliefert werden köv^ hat der Landvogt diese Entschuldigung nicht angenommen, sondern Riva mit 100 Kronen Buße be 3) Ungeachtet Riva bei Zürich, Bern, Lucern und Uri eine Dilation bis zum Frühjahre ausgeb^ hatte und gleiche Ortsstimmen auch von den andern regierenden Orten erwartet werden durften, h^ Landvogt dennoch der Gemeinde Morcote zugelassen, schon im Januar in die Orte zu reisen. ^ ^ Giov, Bapt, Falcone von Rovio hat der Landvogt um 100 Kronen gestraft und des Patronatrecht^ ^ raubt, unter dem Vorwandc, daß er Simonie getrieben habe, während doch gar nicht bewiesen war, ein Jahr »ach erlangtem Benefieium bezahlte Summe auö solchem Grunde bezahlt worden sei. 5)3"^^ Civilstrcitc zwischen der Gemeinde Br6 und Karl Rosso von „Jntrona" (Jntragna?) hat der Landvvlst Männer der Gemeinde zu sich berufen und mit Drohungen zu Kundschaften gezwungen, auch ohne suchung eines zu Gunsten der Gemeinde Brö lautenden aufgerichteten ProcesseS ein Urtheil zu lintel' MI>I^ Lauis. 1397 ^ Rossz ausgefällt. Wie dann appellirt und von dem Shndicat dieses Nrthcil aufgehoben wurde, hat " " demselbeu Tage noch aus Aerger den Deputirten von Br6, M. Taddeo, auf öffentlicher Straße wofür er verbannt und auf das Rad erkannt, auf seinen Kopf auch ein Preis von 19t) Phi- st ^er gcsezt wurde. 6) Mehrcrc andere Gemeinden wurden vom Landvogt auf unbillige Weise ge- j mehrere hundert Kronen sich belaufenden Urtheilc wurden aufgehoben. 7) Ferner hat landst geringe Strafen angelegt, nämlich als G. Bella von Ponte-Tresa die Ehrenge- lteb e" kututi« und de» „Erzbischof" von Como Erzpricstcr und das Jubeljahr Sodomiter Kren Pistole gezukt hat, wurde ihm vom Landvogt für alles dieses nur eine Buße von l5 Wie das Shndicat demselben das HalScisen zuerkannte, hat der Landvogt, den Ge- ^rbot" Augen, sagen dürfen, solche Proccdur habe er nie gesehen. 8) Der Landvogt hat auch in Vie»^Griten zu jagen erlaubt. 9) Die Bußen wegen Anlegung auf die Feuerstätten hat er in den ^ujß " entweder unbefugt bezogen oder er hätte auch die Viertel Eapriasca und ^Ile» Strafe Verfällen und auf geschehene Protcstation sich nicht mit der Landschaft vergleichen lieh NothzwangSprocessc des A. Torriani hat der Landvogt gefehlt, indem er die Prote- Pro ? Porbaunung bis zum Shndicat einzustellen, nicht bcrüksichtigte, den Bericht der Hebamme dem den einverleibte, die zu Torrianis Gunsten lautende Aussage der Angela Tamossa nicht ganz Uicu Fehler ohne Weiteres als malcfizisch erklärte, den Beklagten zur Verbannung und ^ ^^"gsfalle zur Enthauptung verurthcilte. ll) Er hat Jemand, der einen am Freitag gemachten, ^ "wstag geschriebenen und am Sonntag allein unterschriebenen Eontract getroffen hatte, um 3» ^ssoaft und den Eontract zugleich entkräftet. 12) Dem Bernardo Tcncala, welcher den B. Caratc ^ ^s^uen verklagte, dem Priester den Tod geschworen zu haben, hat er diese Aussage als gültige ^spcct ^ "bgonommen und dem Processe einverleiben lassen. 13) Den Gesandten hat er wiederholt koll eingeredet, dieß oder das lasse sich nicht thun; dem Gesandten von Bern hat er verwehren de»K'.^ ^ Freiheit seiner OrtSstimme zu bedienen; in einer Sache, bei der er Partei war, hat er ükhalt für sich in Anspruch genommen; er forderte den Namen des Klägers für die ihm vor- Jahr Punkte und sagte, solche nicht mit Unterschrift versehenen Schriften habe man vor etlichen do» d" Scharfrichter verbrennen lasten. Mit unzeitigcr Hizc und auf offener Straße hat er ^brengesandten, als sie verreisen wollten, den dritten Theil von dem Scssclgcld wider alles Her- ^orzch^ dürfen. — Als ihm diese Klagen vorgehalten wurden, hat er sich vernehmen lassen, die bei ^hon vorbei, die Herren Ehrengcsandten haben nichts mehr zu judicircn, da doch selbige ^Nal '^"Zung" der vierzehn Tage auödrüklich vorbehalten hatten, dieselben, wenn nöthig, zu extendiren, ^)n nuzbarc Tage gebraucht worden. Diese Klagen gegen Grcder fand man nöthig den i» ^ hinterbringen. Absch. 569. u. — 40. (1674). An den Plaz des die Stelle eines Obersten antretenden Landvogts Gredcr zu Lauis tritt als Laudvogt W. Gibeli bis zu Ablauf der Vorbehalt der Verantwortlichkeit des Erster» für die Zeit seiner geführten Amtsvcr- Bsile ^ b. — 41. (1678). Die Fiöcale und GcrichtSschreiber zu Lauis wiederholen ihre Ducatonen Philipp! gezahlt werden dürfen. Als nicht eingewilligt wurde, haben sie ^Pez», ^"'3 Respcct den Beschluß anzunehmen sich geweigert, sondern auch unterlassen, um die bei ^ oines neuen Landvogts übliche Bestätigung ihrer Aemter nachzusuchen, daher sie denn in ihren 1398 Lauis. Aemtern stillegestellt und auf jeden 50 Kronen Buße gelegt wurden. Auf ihr Anerbieten, sich dem Z" fügen, was die hohen Obrigkeiten befehlen würden, und zu solchem Ende eine Abordnung in die L>r zusenden, wird mit der Execution eingehalten. Absch. 700. n.— (1680). Uri, Schwhz, ^»^ walden und Glarus beschweren sich, daß ihnen in Betreff der von den FiSealcn und GerichtSschw e zu beziehenden Honoranz die Sache zu glimpflich vorgetragen worden sei, u. s. w. Dieß führt zur ob nicht auch den Fiöcalen statt der prätendirtcn 12 Kammcrkronen 12 gemeine Kronen zu bezahlen Absch. 729. o. Landes- und Communalverwaltung im Allgemeinen; Freiheiten nnd Privilegien. Art. (1651). Der Landvogt klagt, daß die Bürgerschaft von LauiS dem von ihm >»'^ Rathsversammlung geordneten Amtmann den Zutritt verweigere. Nach Einsicht in daö Decrct vo»1 ' und auf die Erklärung des Raths, daß er gegen den Zutritt des Landvogtö, Statthalters und ^ schreibers nichts einwende, daß aber kein untergeordneter Beamter den Rathösizungen beiwohnen solle, ^ die Verordnung von 1555 zur Erläuterung in diesem Sinne in den Abschied genommen. Absch. ^ — Ätz. (1652). Auf den Bericht, daß die Gemeinde Lauiö nun doch, ungeachtet der Landvogt abgemahnt habe, eine dreifache Dcputatschaft in die regierenden Orte zu senden entschlossen sei, wird »^ abermaliger Erdauerung der vom Landvogt eingesandten neun Rcformpunktc dem Landvogt beföhle», Abgang der Dcputatschaft bei Strafe zu untersagen, aber auch alle strafbaren Sachen in Zukunft in ^ nung zu bringen und die Bußen und Strafen mit besserer Bescheidenheit anzulegen. Die ganze ^ lcgenhcit soll dann auf nächster Jahrrechnung untersucht werden. Absch. 62. ll. — tt! (1652). ^ Gemeinde Lugano klagt mit Schreiben vom 12. April über Mißbräuche, die seit einigen Jahren vo» Landvögtcn, die nur für ihren Geldsckcl sorgen, verübt werden, und besonders über die Härte, mit! der Landvogt Ritter Pfhffer von Lucern die Wahl von Gemcindeabgeordncten an die regierende» ^ bei Strafe verboten und bei einer Tagsazung der V Orte in Luccrn den Beschluß ausgewirkt der Gemeinde Lugano der Recurs untersagt werde; sie bittet daher um Anhörung ihrer Gemein^ ^ ordneten und Milderung der auf der Gemeinde lastenden Beschwerden. Hierauf wird zw antworte" ^ schlössen, daß die berührten Beschwerden schriftlich zusammengefaßt den einzelnen Regierungen od^ Regierung von Zürich zu Händen der sämmtlichcn Stände und abschriftlich auch dem Landvogte z»^ ^ werden sollen; man werde dann je nach Gcstaltsamc der Sache den Recurs zulassen und die Audie»^ währen oder verweigern. Zugleich wird der Landvogt aufgefordert, seinen Gegenbericht einzusenden- 6-t, e. — At». (1652). Vor den V Orten wird die schriftlich eingereichte Klage des Landvogts schlechte Wirkung der Exemtionen*) behandelt, die der Landschaft Lugano gestattet worden. Der -d ^ ») Landvogt Zwcyer sagt u. A. : „Wenn man Aushebung der vier Hauptlastcr, Brandstiftung, ossener Diebstahl, Raub«»» ^ Kirchenraub begehrt hätte, so wäre der Landschaft Lauis willfahrt worden; denn er und Andere haben von dem Gesandten gehört, daß er sie befragt, ob sie was mehr begehren, alles mit mehreren,. Ich glaube festiglich, wen» keine Mörder, Schelmen und Dieben wären, so würden die jetzigen Regenten Ordnung geben, daß man man nicht vom Unkraut käme, verwundere mich höchlich, daß man mehr aus Händen gibt, als in einer löblichen ^ schaft jemals gebraucht worden, noch in Übung ist; also auf diese Form hätten die Unterthanen viel mehr Freiheit» Eidgenossen selbst." Lauis. 1399 ^ sagt im Schreiben, daß er mit vier Soldaten die Malefieanten nicht zur Hand bringen und die Wider- ^eit nicht bcmcistern könilc; daß wenn die Landschaft die eine Hälfte der Confiöcationen beziehe und " der andern Hälfte ein Drittel dem Fiscuö zufalle, kaum die Dckung der Kosten übrig bleibe; daß u er jedem Beklagten die Kläger stellen soll, die Durchführung des Proccffes unmöglich gemacht oder . ^ selbst in Proccsse vcrwikelt werde; daß, wenn bei Appellationen der Landvogt unterliege und er zive ^ kosten tragen soll, alle obrigkeitliche Achtung schwinde; daß es zur Unmöglichkeit gehöre, alle si/f"^^ "ouen Sazungen zu publicircn; daß es Verbrecher pflanzen heiße, wenn man auswärts begangene Vergehen nicht strafen dürfe; daß es für das Land selbst schädlich sei, die eihmig Tavernen dem Landvogt zu entziehen. — Da jene Exemtionen und Vergünstigungen ohne ^ der Obrigkeiten zugestanden wurden, wird Nidwaldcn ersucht, bei Uri und Glarus auf die Auf- oder wenigstens Suspension dieser Artikel zu dringen. Lucern soll bei Zürich dahin wirken, daß ' Landvogt und der Landschaft befohlen werde, nach dem alten Herkommen sich zu richten. Absch. 73. e. (1652). Frciburg wird ersucht, sich bezüglich der Abschaffung der auf der jüngsten cnnctbirgi- ^ " Aahrrechnung den Lauiscrn zugestandenen neun Artikel ebenfalls, wie Solothurn gcthan, zustimmend ^ (^52). Von der Gesandtschaft von Zürich wird ein Bittschreiben / Lauis um den Fortbestand der von dem Landvogt angefochtenen Concession mitgethcilt. Die Sache ^ "uf hjx folgende Taglcistung verschoben. (S. Absch. 82. cate zu Lauis 1652 bewilligten acht Punkte nicht von allen Orten wollten anerkannt werden, hatte ennctbirgischen Abgeordneten bei dieser Tagleistnng eiiiznkommcn erlaubt. Bartholomä Pocco- Hauptfürsprechcr, Pio Pctro Castagna, Landcöfürsprccher, und Giovanni Baptista Quadrio, alle ^athsmitglicdcr der Landschaft Lauis, als verordnete Anwälte derselben, trugen die Bitte um Be- >6;^^ ^ Erläuterungen vor, worauf dann auch in Bekräftigung und Erläuterung der 1639 und hc» ^^oncn Ortöstimmcn erkannt wurde: 1) Der Landvogt in Lauis soll nur vier Soldaten halten; la,/ genügen, sott die Landschaft ihm Hilfe leisten. 2) Der Landvogt mag zum Gebrauche "ber uur die Gesandtschaften der regierenden Orte zum Gebrauche kurzer Rohre und Büchsen Er- ^ "'6 geben, bei Strafe von 30 Kronen für lange und von 100 Kronen für kurze Rohre, die ohne ^ getragen werden, in der Meinung, daß sie weder zu Kirchen, Kirchweihen, Tänzen noch ^ gemeinen Versammlungen getragen, sondern nur zur Vertheidigung bcnuzt werden. 3) Der Land- einen Unterschied machen zwischen vorsäzlichem Todtschlag und solchem, der aus Zorn, im Trunk, ^che flu Entehrung von Frau und Kindern u. s. w. begangen wurde, und bei der ConfiScation ^ Unterlassenen unschuldigen Kinder mit Gnaden handeln, so daß sie von der väterlichen Erb- kejn ^ verstoßen werden. 4) Heimliche Kläger mögen zwar von dem Landvogt angehört, aber ^k>i ^ denselben Kundschaft augcnommcn, vielmehr sollen, wie in den übrigen ennetbirgi- wenn der Beklagte nicht überwiesen werden kann, auf sein Begehren die Kläger genannt 5) Gesandten der regierenden Orte in criminellen Appellationen eine Buße nach- sxf ^er ermäßigt, sollen sie zugleich auch bestimmen, wie viel dem Kläger an die Kosten zu bezahlen zwei Jahre, nach dem Aufritte eines Laudvogts, sollen die Ansäzc der obrigkeitlichen Bußen Hie>> ^den. 7) Für Vergehen, die von Lauiscrn außer Landes verübt werden, soll der Landvogt Gerechten, ausgenommen für solche, die als erimon üiviuaz uo Immun«! I«iSN muMtutis gelten, so 1400 LauiS. wie Sodomitcrci, Hexerei, schwarze Kunst. 8) Die Weinlese anzusezen ist Sache der Consulen und ^ mcinden; doch soll dem Landvogt gebührende Anzeige gemacht und mit der gewöhnlichen Honoranz be- gegnct werden. Lucern, Unterwaldcn und Glanes dagegen wollten einfach bei den früher erthcilten Ort^ stimmen bleiben und von den Erläuterungen nichts wissen, Schwhz und Zug gar nichts bewilligen, sonder» alles nä rokorsneluiu nehmen. Absch. 85. el. — (1054). Die Borgesezten der Landschaft Lauie sollen künftig keine Anleihen mehr auf die Landschaft oder auf die Gemeinden contrahiren, cS sei de»» mit Vorwisscn des Landvogts, der die hohen Obrigkeiten davon berichten soll. Absch. 125. g. -- ^ (1054). Laut Beschlüssen von 1589 und 1012 sollten die Landschafts- und Bürgerschaftssteuern in A»' Wesenheit des Landvogts und Landschreibers verlegt werden. Es ist aber Uebung, daß die Untertha»^ selbst die Verlegung machen und das Verzeichniß dem Landvogt vorweisen, auch dasselbe einen Monat la»S zu Jedermanns Einsicht offen lassen; dagegen wollen die Bürger, als vieini, den Ansaßen, eitnäini ^ uventilii genannt, die Stcucrrcchnungen nicht absöndcrlich zeigen, noch die Ursachen eröffnen, warr"»^ steuern müssen, und haben dieselben gleichwohl seit einigen Jahren sehr in den Steuern gesteigert. wird, obwohl ohne die 1052 gewährten Freiheiten anfechten zu wollen, gleichwohl ucl rokeroneluin gc»^ mcn, da die Beisaßen die Gegenwart des Landvogts und Landschreibers wünschen. Ibiä. j. — 52. (1^ In der Landschaft besteht eine Gütersteucr, Denan genannt. Manche Güterbesizer haben nun, wen» ^ dem Lande Dienste geleistet hatten. als Entschädigung dafür sich von dieser Gütersteuer auf ewig ^ kungöwcise befreien lassen und auf solche Weise die Steuerlast auf den gemeinen Mann gewälzt. ^ Absicht, solche Exemtionen als ungültig zu erklären, treten die Vorsteher mit der Einwendung entgeh eine solche Verfügung führe Verwirrung herbei und sei den Landesfreiheiten entgegen. Es wird da^ verordnet, daß wenigstens in Zukunft keine solchen Steuerbefreiungen mehr bewilligt und die Frage, " die bisher geschehenen Befreiungen bestehen dürfen, dem Abschiede einverleibt werden solle. Idiä. ^ ^ 55 (1054). Da Franz Orclli als Fürsprecher der Universität der Edeln dem gewesenen Land»^ Bcßler 40 Dublonen anerboten hat, sofern er im Spruche zwischen ihnen und der Gemeinde für sie 'krauorsa. oder aber den Teeina. der ?osteria" befreien würde. werden die Edeln mit einer Buße von ^ Kronen belegt, wie dicß die Sazungen von Luggarus aus Micth und Gaben bei Rechtssachen fcstst^' Absch. 120. e. — 54. (1055). Kraft der auf der badischcn Jahrrcchnung gefaßten Beschlüsse sind ^ Borgesezten der Bürgerschaft von LauiS im Proviant- und Zollwescn sammt den Tuchlcutcn vorder»^ ihre Freiheiten und Bücher nebst andern Schriften, auch die „Estimi- uud Taglie-Rödcl" uud Buche» ^ auch die Zolltarife ihnen abgefordert und untersucht worden. Der Befund ist: 1) Besonders bei den ^ leuten (deren Handel und Begangenschaft wegen der Fabrica dieser Enden viel abgenommen) zeigt > einiger gefährliche Mißbrauch ihrer gar feinen Freiheiten und Ordnungen. Sic werden daher zu Einhalten gemahnt. 2) Die Zollcr legen Bußen an, confiöcircn. lassen Rüfc ergehen ohne Vv»»^ des Landvogts und ohne den dritten Theil der Bußen und ConfiScationcn in die Kammer abM^ Es darf dieß nicht mehr geschehen. 3) Die Provisionarii oder Borgesezten der Bürgerschaft, die Vieini", haben a) entgegen den obrigkeitlichen, von ihnen angenommenen Dccrctcn von 1584,1 1589, 1602, 1012, 1018, 1620, 1631 in ihren Rüfen den obrigkeitlichen dritten Theil der Bußen lich ausgelassen und der Kammer entzogen; 0) diese Rüfe geändert und über die Bußen disponstt eigenem Gutfindcn; e) wollen Landvögte und Landschreibcr ihren Steuerrcchnungen und Beißen»»^ LauiS. 1401 mehr beiwohnen lassen; ä) läugneten in offener Sizung, Jemand wegen des Proviants oder des n> s gebüßt zu haben, und beriefen sich dafür auf die Proviantknaben, da es sich doch aus ihren eigenen odx erfunden, daß sie auf Brod und dergleichen Proviant nicht nur geringe Bußen von 1, 2 ^ 3, sondern von ll>, 12, ja 25 Kronen angelegt haben, ohne der Kammer etwas abzugeben; e) über- ^ seit einiger Zeit, ohne Vorwissen des Landvogts, die Ezecution ihrer Gewalt an zwei oder drei ^ übliche Männer, die sie Proviantknaben heißen, denen sie einen Eid und Entrichtung von jährlich Kronen auferlegen, ohne daß den Obrigkeiten hicvon etwas zufiel; k) legen die jährlichen Stcuer- ^ uinge und Estimi sehr ungleich an, so daß laut dem Zeugnisse vieler eitaäini und uventitu Viele, H ^ ^ Kronen Werth bestzen, soviel bezahlen müssen wie die, welche 3000 bis 10,000 bcsizcn; Herten die Steuerpfenninge seit einiger Zeit so, daß, da man früher auf eine» Quatrin oder Stcucr- ^"ning 4;) Kreuzer zahlte, jezt 80, 90, 100, ja 150 und 160 Kreuzer bezahlt werden müssen; Zahlen die Vitini selbst die Steuern nicht alle Jahre, sondern nur alle drei Jahre oder geben gar ' oder nicht aus ihrem Eigenen, sondern aus dem Stcucrcrtrag der Andern; i) dehnen als vermeinte ihre Gewalt so weit aus, daß sie, da die Steuern sich auf etwa 2100 Kronen belaufen, sich ^ Niemanden dafür zur Rechenschaft verbunden zu sein, waö sie auch excquircn; k) geben von dem ri»ne^ jährlich nur etwa 1200 Kronen aus, so daß das übrige in Privathänden zu zcr- vd?r " ^ richten sich hinsichtlich der Abänderung der Acmtcr nicht mehr nach den alten Bräuchen vier ^ Läuterung von 158<1, sondern legen mehrere Acmtcr auf eine Person, bleiben zwei bis länger, als sich'ö gebührt, in ihren RathSstcllcn und Aemtern, lassen keine neuen Räthe den ^"^rn die alten unter sich abwechseln; in) haben die Bewerbung namhafter Geschlechter aus der, und uventitü um Aufnahme in daS Vicinat schimpflich abgewiesen. — Als man diese Punkte ^°rgesezten vorhielt erwiderten sie, die Proviantsachcn stehen ihnen von jeher zu; wie man von der ^^^u»g des dritten Thcils der Bußen an die Kammer abgekommen sei, wissen sie selbst nicht; daß Hab ^bögte und Landschrciber der Rechnung beiwohnen, fei nie in's Werk gcsezt worden und 1652 ^ u die löblichen Orte sie bei ihren Gewohnheiten verbleiben lassen, doch wollen sie die Steuerrechnung Zeigen laut der Erkanntniß, welche im vergangenen Jahre zu Gunsten einiger Unruhigen auS- dvr k ; hinsichtlich der Steueranlagen Einzelner feie» sie bereit, Jedem zu Rechte zu stehen, zuerst lvbl ^ Bürgerschaft, dann vor dem Landvogt und vor den Ehrcngcsandten, endlich vor den t s/" ^^en. Da sich besonders in Bezug auf das Proviantwesen ergeben hatte, daß die Vorgesczten ^'ssohen hahcil und dafür gebüßt werden könnten, jedoch die Mißbräuche schon von ihren Vor- vükawurde ihnen nur auferlegt, für die in den lezten Jahren bezogenen Bußen den zu- Zejt '^'wn Drittel an die Kammer mit 200 Kronen zu vergüten und für unsere und der Amtleute den, ^ Dublonen Necognition zu bezahlen; in Zukunft soll dieser Drittel stets abgegeben, ^stiiiij^"^^ Landschrciber der Beisiz bei den Rechnungen gestattet, hinsichtlich der Taglia und kesi eigentliche Beschaffenheit man nicht gründlich genug zu untersuchen Zeit hatte) die Billigte» ' ^ obrigkeitlichen Verordnungen beobachtet werden. Ungeachtet dieser Milde und aller frcund- grxjf^^brüche zu LauiS und zu LuggaruS erklärten die vermeinten Regenten, die Appellation zu cr- ' b>as zur Folge hatte, daß wir unsern Aufenthalt in Lauis verlängern und nochmalige Nach- ""gen anstellen, ja auf ihre Weigerung, Schriften und Bücher zur Einsicht vorzulegen, die glüklichcr 176 1402 Lauis. Weise gerade vorfindliche Ortsstimme von Basel vorweisen und dabei doch noch den Vorwurf höre» mußten, über die zuständigen Befugnisse hinaus geschritten zu sein und einige unruhige Köpfe begünstig zu haben. Indem man sie daher warnte, Rache zu üben und die dtaellin und avontitü nicht weiter z" verachten und zu übervortheilen oder durch unnöthige Reise in die Orte zu beschweren, wurde ihnen aus getragen, die Appellation bis künftigen Martinötag zu prosequiren und bei Zürich den Anfang zu mach^ und dann der Reihe nach fortzufahren. Zulezt haben die Regenten zwar gethan, als wollten sie licb^ die Appellation unterlassen, und haben uns Ml) Silberkronen als Rccognition anerboten, allein da'»"" von der ersten Erkanntniß, namentlich wegen der 200 Kronen, so der hohen Obrigkeit sollen bezahlt wcl' den, nicht mehr abgehen kann, läßt man es einfach dabei verbleiben. Absch. 148. u. — 55 (1l>ö^ Den vier Vierteln der Communität Lauis wird auf ihr schriftliches Gesuch, „daß sy der Cossen vnd a" lagen halber gegen dem Flecken lieber woltcnt gesöndcrt sein", geantwortet, man werde dafür sorge», ^ sie in ihrem Rechte nicht verkürzt werden. Dabei wurde auch angeregt, daß wenn Klagen gegen die gesezten wegen der Steuern und andern Auflagen erhoben würden, die Sache untersucht werden Absch. 178. s. — 5lfi^ erwidert wurde, daß dieses eine abgethanc Sache, nämlich zum dritten Male schon darüber vcrha» und endlich die herkömmliche Nebung bekräftigt worden sei, wurde auf nochmalige Mahnung dennoch ^ geleistet und nun ergab sich, daß die 34 Pfund Steuer der Bürgerschaft Lauiö in >360 Pse»^>^ (Quoten) gctheilt seien, die Einwohner des Flekenö aber in vieriü (alte Bü-rgcr) oitaäim imtäol» Jahrhunderten Angesessene) und uveutitü (neue Ansaßen) sich unterscheiden, diese drei Klassen zusa"'"' über 2000 Stcucrpfenninge haben und laut der seit einigen Jahren bezogenen Steuer auf jeden wenigstens eine Silberkrone entrichtet werde, dennoch aber die wirkliche Steuer nur ungefähr 1300 ertrage. Indem nämlich die Steuer der ortulluü und irvöutitü auf 886, die der viomi auf 1126 Pfenninge sich bcläuft, müssen die Erster»'ihre Steuer ganz bezahlen, während die vieini nur so ^ leisten, als zur Ergänzung der Summe von 1300 Kronen erforderlich ist. Dieses sehen die eine Entschädigung für den Mitgenuß an Weide und Holzung an und als eine Prämie für die lich ganz aus ihnen ruhende Stcucrverpflichtung der 1360 Pfenninge. ES ergab sich ferner, ^ Steucrausaz sehr ungleich sei, indessen von der Uebung herrühre, nur den Ankaufspreis der Grunde zu legen, so daß, wenn eine um 100 Kronen gekaufte Besizung z. B. durch darauf crricht^^ bäudc den zehnfachen Werth erhalte, solches nie in Anschlag gebracht werde, jener Steueransaz bei Verminderung des Werths stehen bleibe, eine Uebung, die auch anderwärts sich finde. 3" Lauis. 1403 "uf dic Acmtcr ergab es sich, daß die Verwaltung den vieiui zustehe, der Bürgerschaft Rath scchöunddreißig Mit- 3 >eder zähle, deren alle Jahre zwölf austreten und ein Jahr stille stehen, so daß an derselben Stellen andere, gewöhnlich frühere Mitglieder gewählt werden und viele ehrliche Geschlechter ausgeschlossen bleiben. Gcgensaze mit' den von den Vorgcseztcn geiiiachtcn Angaben erfuhr man auch, daß die Bürgerschaft " chrem zwar schlechten Walde und auf ihren Weiden den andern Einwohnern keine Mitbcnuznng gc- o, daß den geringsten Gewerben der oituämi und uvvntitii l Krone Steuer auferlegt werde n. s. w. 6 wird den Obrigkeiten anheinigestellt, diese Mißbräuche abzuschaffen. Absch. 255. cl. — kktt (166l). geordnete der Freidörfer Ponte-Trcsa und Morcote führen Beschwerde, daß wie den Communcn Riva, tor^ ^ Cominune CaSlano das ausschließliche Fischereirecht auf dem eigenen Tcrri- >m abgewichenen Jahre von den Gesandtschaften der regierenden Orte zugesichert worden sei, wo- b^, ^ genannten Frcidörfer in ihrem bisher geübten Reckte verkürzt und in dem Nahrungserwerbe ^^öchtigt werden. Dem Landvogte gelang eö, die stößigen Gemeinden zu vergleichen. Der Vergleich ^ ^tificirt, jedoch wünschen Zürich, Bern und Freiburg, daß ihre Meinung, diese Befreiung habe nur des Jahre zu gelten, dem Abschied einverleibt werde. Absch. 332. Ir, — litt. (lt>62). Anbringen Laiidschrxjbxrg von Lauis: Die zwei regierenden Gewalten der Landschaft, nämlich t) der ordinäre Rath, La»' ^ ^ dreizehn Mitgliedern, deren vier, Landcöfürsprechcr genannt, aus den alten Bürgern des Flekcnö neu», Räthe der Landschaft genannt, auS den vier Vierteln genommen werde», mit einer Befugniß ouf zy Kronen; 2) die Plebc oder Congregation der sechsundncunzig Consuln, von den scchSundncunzig ^ ^nden und zwar durch das Loos bezeichnet, für Streitigkeiten, die über 59 Kronen betragen, seien ^ ^ weniger geeignet, den Nuzen der Landschaft zu fördern, da die Mitglieder der Plcbe sich in den ^sammeln, die Urtheilc der Viertel oft zerfallen, die Consuln meist unwissende Leute seien; dicsx^'^ würde die Plcbe aufgehoben, dafür der Rath der Dreizehn triplicirt oder quadruplicirt; iibc,^ ordinären Rath je auf drei Jahre erwählte Rath sollte dann die Gewalt der Consuln auS- >vie s ^ (^ii2). Da von den Abgeordneten der Communität Lauis nicht zuerst, wen üeschchcn, die katholischen Orte besucht worden sind, sondern die unkatholischen, soll man sie, Hab ^ Befreiungen sich bewerben, um so eher abweisen, da sie derselben schon mehr iedes regierenden Orten zuträglich ist. Ucber etwa vorzubringende Appellationösachen mag sich seinem Gutbcstnden verhalten. Absch. 392. b. — <»2. (1998). Auf Eingabe des alt- kiitik ^3tS Stürler wird dem Gesuche des Landschrcibcrö und Landeshauptmanns Oberst von Beroldingcn Db nämlich nach vorgegangenem Localaugcnschcinc des im Viertel Agno liegenden Thurnis und »nb ^ Magliaso diese von ihm erkaufte Ortschaft^ in ähnlicher Weise wie es die Nachbarorte Pico , befreit, doch dabei den regierenden Orten die jurn supromi llonüuü, namentlich das u»d ^^^^olten, dagegen der kleine Wildbann sowohl in Magliaso als in dem benachbarten Caslano zugestanden. (Besondere Ausfertigung). Absch. 481. k. — ttS. (1979). Da die Ucbung, bti„ ^^'^gon Gemcindesachen die Mehrheit ohne Kosten der Minderheit ihre Beschlüsse zur Vollziehung ' ö" großem Nachtheil gereicht, wird verordnet, daß die Minderheit sich bei 5(10 Kronen Buße ^he>/ Versammlung und zu der Gemeinde Nnzen gefaßten Beschlüssen der Mehrheit nnter- ^>le ' vorbehalten, daß dabei nicht »»gebührende Umtriebe gebraucht worden seien, in welchem ^ Minderheit Recurö an den Landvogt nehmen mag. Absch. 598. u. -- tt't. (1973). Auf Gc- 1404 Lauis. nehmigung der Obern hin wird bezüglich des auf leztem Syndicat (S. 1365, Art. 38) zur Sprache gebracht SekclamteS festgestellt, daß dieses auch ferner durch die Gesaudten von Zürich und Lucern gegen BeB der festgesezten Emolumente verwaltet werden solle; hingegen sind sie verpflichtet, die empfangenen G" in allen Treuen nach Abzug der Ausgaben den Gesandten einzuhändigen, und zwar In dem Werths Natur, wie sie eö von den Zöllnern, Sekclmeistern und anderswoher eingenommen haben. Im Uebw bleibt es bei der bisherigen Ucbung. Absch. 569. o. — (1673). Den Vicini oder Bürgel» ^ LauiS werden ihre Rechte, Renten und Einkommen in urkundlicher Form bestätiget. Ibiä. st ^ ' (1677). Die Vorstände der Landschaft Lauis werden auf Verlangen von Unterwalden, Basel und ^ lothurn vorbcrufen und es wird ihnen vorgehalten, daß ihre Abgeordneten bei der Bewerbung »»> Ortöstimmen in diesen drei Orten nicht erschienen seien, sondern schimpflich nach Unterwalden sch^' ^ ließen, die Deputirten hätten nur eiu Bestimmtes und nicht mehr für die Gnade ausgeben wollen. ^ vorgebrachten Entschuldigungen sind nicht befriedigend, weßwegen die Sache in den Abschied geno»' wird. Absch. 675. o. — «7. (1678). Mehrmals hat man sich unterstanden, die Gesandtschaften, ^ sie in Bironico das Jmbißmahl hielten, zu disponiren, daß sie nach dem Essen in der größten H'^ Lauis ritten und dadurch besonders auch bei den Fremden sich verächtlich machten, welche Herges'» waren, den Einritt zu sehen. Es wird daher angetragen, in Zukunft am 8. August Abends in B>l» ^ einzutreffen, dort die Nacht zuzubringen und am 9. August in der Frühe den Einritt zu halten u»^ ^ gleichen Tage noch den Ruf ergehen zn lassen und so die Geschäfte zu beschleunigen. Absch. 700. ^ ijH. (1678). Landvogt Burkhard schreibt an Zürich unter m 14./24. Oktober: Er habe auf Zuschrift vom 3. October den zur Reise in die löblichen Orte gewählten Ausschuß von der Reist » mahnt; dieser habe hierauf eine abermalige Versammlung der vier Viertel veranstaltet und in diestl ^ sammlung sei beschlossen worden, die ganze Zahl der achtundneunzig (sie) Abgeordneten die Reise ni»^^ lassen; dieser Beschluß sei auch bereits in Schrift gesczt, dann aber die Rcdaction wieder abgeändert ^ den; auch seien Wohlgesinnte, die zur Besonnenheit mahnten, um so mehr eingeschüchtert worden, d» ihnen nicht bloß Stillschweigen geboten, sondern auch gedroht und es an Seitenwehren, langen Pistolen und andern kurzen Wehren nicht gefehlt habe; gegen diese Bewegungen processirend ^ schreiten sei um so weniger räthlich, da die Mehrzahl der Amtleute stillgestellt sei. Beschluß: Die ^ tation aus der Tagsazung abzuhören und auf Ratification hin den begründet erfundenen Beschwerde'' ' bührcnd abzuhelfen. Absch. 705. ll. — <»!». (1678). Zürich referirt: Aus der Landschaft Lauis scchSundncunzig Abgeordnete in Zürich eingetroffen; man habe sie wohlmeinend berichtet, daß de» ^ gierenden Orten von ihrer Ankunft Kcnntniß gegeben und damit das Ansuchen gestellt worden st'' u Gesandtschaften nach Baden über ihre Angelegenheiten zu instruiren, rathe ihnen aber, in kleinerer dahin zu reisen und die übrigen Mitvcrordneten nach Hause ziehen zu lassen; worauf sie aber dicß nicht thun zu dürfen, sondern die Bitte um Abhilfe ihrer Beschwerden in jedem Orte anbr>>'^^ sollen; sie seien also alle geblieben und einvernommen worden und Zürich habe darüber ein entworfen. Mit Zuziehung des Obersten von Bcroldingen wird nun ein Bescheid abgefaßt, ^ r« den Orten den Abgeordneten gegeben werden möge: 1) Die vorgetragenen Beschwerden seien ^ erheblich, daß für eine so zahlreiche Abordnung Grund genug vorhanden sei, sowie denn auch in o' ^ keine so zahlreiche Abordnung statthaben dürfe. 2) Der Kricgsauflage hätte sich Lauiö nicht weigc»» Lauis. 1495 Zukunft Gehorsam, bei Androhung von Strafe. 3) Die Shndicatsherren sollen turire,,. ^>g keine die Unterschrift ermangelnden Memoriale annehmen, noch weniger darauf hin Jemand tor- «>V°„ Hurru odrr v-rlä„md-t-n Prrsou.u i-ll-u »-»>" -d'Itch- »««>»» augruommrn. dm Brttagt.n dir Aug.brr auf Brgrhrru 0 , Midlich a„«grs.,t „..dr,,. b,Di° !>, Nachg-n».,u .-u°.,u.°n ^ nur auf B-schluß d.« Shudirat« torturir.u. kein G-td. G.sch.ut „ I- w, >«'«<» Todt. soll man k.iu- Prorrssr n,-hr anhrbm. anch nicht ^ ^ 'w. i.bj.it.u b.g°u,..„ «urd. nnd V.wri,. da stud. 7>Di° ^ ^ '"«>» °uf.r,.gtr.. Bus,.., d»rf.n «an d.n Grs.udtru od., -andd-gt... ° ^ ' ?'°..ia„,„ „rn di° G.,.„d.°„ noch dl. bauddiigt. >n d.u " Abänderungen machen. - Neben diesen acht Punkten der den Abgeordneten zu gebenden Antwort w g i) Die ungewohnten allgemeinen Zusammenkünfte der vier Viertel, so- 2) Bei den besondern üblichen Zusammenkünften und bei den Land- und Bürgerschaftsrätben., der Berathungcn als bei den Abstimmungen oder Ballotirungcn, soll der Landvogt oder einer blannt'"^^ "uwesend sein. 3) Wenn Abgeordnete u. s. w. Rechnung ablegen, soll die Rechnung nicht ver- ivgg Ludern aufbehalten werden. 4) Die Gesandtschaften der Orte sollen der Landschaft kundthun, dorr., 'bretwegen bei den Orten in Antrag bringen, die Landschaft den Gesandten oder dem Land- . waa a-5.-^ ^ ^ ..... . „ i? - «. b.i d°u Ort.,, st- G.stch° «.°°n w.-d.n. -> Dir schil,"^" ^bs-ndung nicht stimmt-,I, ».gen dl- gws,.,, ^ . sx,j,„jmisap».staliou.u sotl.n ? " »" drm Sand»-».. r.h°b.,..u Klag.,, I-« »i.s°. '^nu' ^ , tri, Str-fg-ldr, bei d-m K-„l>.- drr i.udschaft >»„>-->--> «n . " .chlru Artikrl« ^"°»dr, A.»,„..ia„ »..fsoffru stud. d.u Grs.udt.u ttbr-saud. «.rd.u. °brr dir Grsandtru uotbw.udig« Borsch,mg chun,„ was >» - . „s » °b.ig,.i. g.-rich.n mag. «bsch. 7°6. r. - '» D.r «w » ' ^ «l°- und s-pria-r- laffrn durch s. Agostl," »°-t-°»-n, Schon «°r m-b- ach j» ^ " ^s'N-t drr «-»dschaft «aui« stch iib-r dir g.m.i,>I»mr Drrwattnug brschwrrt. u . ^ «Ich-,, drm zl.f.u -aui« ,.„d dru Vi-rtrsn -in- Td-itung «ord.n. W.I»- b >°»nl > » Mir,sich ,s„, Zirrmindr-ung dr. Koftru >u, z-tg° ».habt «ab., dau» auf «---dt-n» w-d°- und ltiZZ «irdrr von d-m At.t.u «aui«. lvbö von drn u-n-ngr--» , i-»,,d«o„ P-hr, „,,d Oberst Brr-Idiug-i, in riurn Vertrag».,,,wu.f g-dr-ch . > ..>« «ordru sri^ sa d.si dir di.rauf ringerissenrn «brauch, at» ^ , „g s„ ,.i '»'» Wordunu« «ou u-.,u.,ndn.un.ig t-ir» De»,..i,..n in dir Orte °ug.s.h.n w.rdr» m.>ff°. ehen ^ " j. ^inwos ^ von oen Vurgern oocr V1V1III oev Lkiclcnv (.ocren zeyn an ocr ->^I- ^e,l) "'"n des Flekens theilS im Namen desselben, thcils von etlichen Commune» dcputirt "»der,, ^ die Mehrheit, von den Bürgern oder vieini des Flekens (deren zehn an der Zahl nebst ">ffe ^ bon Particularcn und von eigenen Interessen verleitet, die regierenden Orte um Zugeständ- auch haben, welche der Landschaft mehr zum Schaden als zum Nuzen gereichen würden, da- ^ ^"ndt, ^^)wendigkeit einer Trennung der Viertel von dem Flcken neuerdings begründet und La« ^ Burkhard veranlaßt worden sei, dem Flcken LauiS einige zwckdicnlichc Vorschläge zu machen, habx Antwort darauf gegeben; daher sehen sie sich genöthigt, sich mit diesem Begehren 1406 Lauis. an die Gesandten der regierenden Orte zu wenden. Der Fiscal Carnevale, im Namen des Diekens stellt in Abrede, daß die regierenden Orte jene Separation je zugegeben haben, und beruft sich auf c>^ Entscheid von 1656. laut welchem eine Separation nicht ohne Konfusion vorgenommen werden kö»"' sowie auf denjenigen von 1678 und 1679, laut welchem, wenn sich der Fleken und die Viertel dar» nicht vergleichen können, alles beim Alten bleiben, hicmit bei 500 Kronen Buße der ans die Transactis» geschworene Eid beobachtet werden solle. Da beide Theilc auf ihren Forderungen und BehauPt»»^ beharrten, schien nichts übrig zu bleiben, als die Verhandlungen nä rokoronclum zu nehmen. Jnd^ brachten die drei Viertel mit dem Fleken Lauiö noch den Entwurf zu einem Vergleiche zu Stande, ^ u. a. die Hauptbestimmungen enthielt, daß jedes Viertel und so auch der Fleken Lauis sich in cige»^ Interesse selbst regiere, mit Ausnahme dessen, was die Defension der Freiheiten, Krieg, Pest, Erh»^'. von Brüken und Landstraßen betreffe; in diesen Sachen solle jeweilcn für zwei Jahre ein Rath vo» Personen verfügen, deren einer aus den Bürgern von Lauis durch die vier Viertel gewählt, die a» ^ von den Vierteln dcputirt werden, der Regent desFlckenö und der Kanzler diesen Rath besammcl», allgemeinen Auslagen auf die Güter, die Kosten für Krieg und Pest aber zur Hälfte auf die G» zur andern Hälfte auf die Feuerstätten in den Vierteln zu vertheilen seien; zu den gemeiusam zu trag^ allgemeinen Auslagen gehören auch der Tribut an die regierenden Orte, die Besoldung des Laudv^ die Reeognition an die Diener der Gesandten um Tuch zu Strümpfen, des Kanzlers Besoldung, d>c ^ cognition an den prcxnrrnlor nci cuunu«, der Zins für den Garten der Landvögtc und was ihnen wejss" ^ Hausraths bezahlt wird, der Zinö für den zum Begräbnisse der Evangelischen bestimmten Garten, ^ Unterhaltung des Palastes nnd der Wohnung des Scharfrichters, die Unterhaltung der Muskels Palastc, die Besoldung der fünf Regenten und des Trompeters, sowie anch der Weibel nm die nach Agno am Johannestage und Provinitage, die Unterhaltung der Uhr im Palaste. DaS Viertels war in dieser Sache neutral geblieben. Absch. 729. n. — 71 (168(1). Da die Dcputirtcn der ^ schaft Lauiö eine Verordnung besonders in Betreff der „mönigcn" Pferde gemacht haben, wird ihn?» ^ gehalten, daß sie nicht wenigstens auch die Bestätigung dafür eingeholt hätten. Sie berufen sich die wichtigen Gründe, die sie bewogen, von der zugestandenen Freiheit Gebrauch zu machen, ibiä. ^ 2. Verhältnis zu Mayland (Gränzstreitigkeiten). Zlrt. 72. (16491. Da der Magistrat der königlichen Kammer zu Mayland im abgewichene»' ^ einen unserer Jurisdiction nachtheiligcn Ruf in dem angränzenden mayländischen Gebiete erlasse» ^. betreffend die Fischerei im See von Lauis, und der Gubcrnalor Caracena von Mayland auf das . den, solche Neuerungen nicht zu gestatten, antwortete, die bezeichnete Neuerung rühre eigentlich vo>» ^ vogte von Lauis her, und daß man mayländischer SeitS ganz geneigt sei, wieder auf den Vertr»^ 1604 zurükzukommcn, welcher den Angehörigen beiderseits, mit Beschränkung ans eine gewisse ^ und Schissc und Qualität der Neze, das Fischen freigegeben habe, wird den Obrigkeiten die Besch»^^ dieser Sache hintcrbracht. Absch. 3. i. — 711. (1649). Die XII Orte erklären sich geneigt, geordnete über den Anstand wegen des See's zu unterhandeln und zwar durch Schultheiß Dull^ . Landammann Zwcycr. (S. Absch. 10. m.). — (16501. In Bezug auf den zwischen dn ^ Lauis. 1407 ^ gischeil Gemeinde Gandria und den Communen Albogaslo und Oria (Angehörigen des Erzbischofs von stl ^'^^andcnen Streit legt Lucern in einer Conkcrcnz der V katholischen Orte den 162-4 abge- Tractat mit dem Bemerken vor, daß, wenn den Obrigkeiten dieser Tractat vor Augen gelegen abtt ^ ^Bedenken getragen haben würden, im entgcgengesezten Sinne zu stimmen. Dem Landvogt t>»s ^ ^ gelben, die Sache auf seinen Nachfolger übergehen zu lassen; auch wird der Nnn- dcn Kcnntniß gcsezt, Absch, 24, g. — 7!4. (4650). In den Streitigkeiten, welche sich zwischen drig ^ Erzbischofs von Mahland zu Balsolda und den eidgenössischen Untcrthancn zu Gan- haben, sollen der Landvogt und der Landschrcibcr zu Lauis im Sinne des Vertrags von ^ Verständigung zu erzweke» suchen, mit Vorbehalt der Ratifikation durch die Stände. Absch. ^>gc> ^ ^ (t65(1). Ucbcr den wegen der Fischerei entstandenen Span wird einstweilen hinwcgge- dagegen erhält der Landschrcibcr den Auftrag, mit einem mahländischen Abgeordneten Anstalt zu vertragsgemäß der den Ablauf des Lugaucr Sees hemmende, liegen gebliebene Grand wegge- Gc„ bbill. n. — 77. (4659). Ein zwischen der Gemeinde Gandria und den mahländischen stihr^"^" Albogasio und Oria über hundert Jahre lang wegen der Nuzung des Berges Ronealia ge- wurde durch Landvogt Ulrich, Landschrcibcr Bcroldingen und Fiscal Diego Maderni zu Abgeordneten des Erzbischofs von Mahland zum Vortheilc der Llngehörigcn von Gandria ^^^'össischcn Jurisdiction ausgeglichen. Der Vertrag wird zur Ratification in den Abschied »ich 292, e. — 7«. (l677). Bezüglich der Gränzanstände mit Mahland an der Tresa wc>c>)^ ^auiser See waren die schweizerischen Delcgirten, Oberzcughcrr Joh. Kaspar Landolt, Oberst- Flcckcnstein und Oberst Karl Konrad von Bcroldingen, bereit, mit dem mahlän- Senator Fabrizio Louig! Pnstcrla, die Sache an die Hand zu nehmen, zu welchem ^ ^ Beginn des Shndicats schriftlich und mit Eröffnung ihrer Instructionen an ihn wandten, ^sttc» ^ "^^udische Senat erklärte, daß er auf die beschränkten Vollmachten der eidgenössischen De- ^traetircn") seinen hiezu bezeichneten Bevollmächtigten nicht absenden könne, ^voll, Gubernator den Grafen Casati beauftragen, bei den eidgenössischen Orten für deren größere Gewalt (nämlich auch zu „coneludircn") auszuwirken. Bei dieser Sachlage beulst die eidgenössischen Delegirtcn darauf, die streitigen Punkte bei Castelrotto (resp, Cremenaga) Lauiser See näher zu untersuchen, in Folge dessen sie ausführlichen Bericht erstatteten, gkgg» ^ Ausfertigung), Absch. 675. i, — 7k», (4678). Auf die von den Gesandten zu Lauis ein- histx ^"Zcige, daß wegen der Märchen gegen das Gebiet von Mahland sich ein Anstand erhoben ^ antworte», daß man den Bericht über den vorzunehmenden Augenschein gewärtigen wolle, lÜist^ Beförderung der Sache empfehle. Absch. 702, o. — «<» (4679). Der zwischen dem mah- ^cl> delcgirten F. L. Pnstcrla und den eidgenössischen Delegirtcn im Jahr 4678 entworfene, die ^tw ^eanzstrcitigkeiten, besonders die Jurisdiction und die Fischerei im Lauiscr See, betreffende w '^^^er gamentlich die Abschaffung der schädlichen Garne auch mahländischcr Seits fordert, wird empfohlen. Da Landvogt Burkhard die 142 Philippen, welche für diesen Vertrag auf- fvlge^ ^"eden, aus dem Kammcrgeld entrichten wollte, die Mehrheit aber diese Verrechnung auf das Verschicben beschloß, ließ Zürich gleichwohl den betreffende» Theil dem Landvogt in "S bringen. Absch. 7 47. b. 1408 LauiS. 3. Justizsachen. Art. «1. (1049). Rocco Solaro von Corona hat einem Enkel all sein Eigenthum, etwa 6. — 82. (1649) Landvogt Bescnval berichtet - Zwei Vettern Magistretti haben den Anton melli bei der Dürrcnmühle so arg mißhandelt, daß er an den Folgen der erlittenen Gewaltthätigkeit sie seien hierauf in das dem Grafen Marlini gehörige Jntclvi-Thal geflohen und auf die ergangene vor Landvogteiamt nicht erschienen. Es möge, bittet der Landvogt, eine allfällig von Moyland her ^ die regierenden Orte eingehende Verwendung für die Magistretti unberüksichtigt bleiben. Ihm wird ^ antwortet, eine solche Jntcrcession sei nicht eingelangt; er möge also durch öffentlichen Ruf die bandisiren, ihr Eigcnthum confisciren und auf jeden 100 Kronen bieten. Absch. 10. ä. — 83. Baptist Codone von Lugano klagt, daß ungewarntcr Dinge seine Bürgen um die verbürgte Sunii»e rcchtigt werden, wodurch ihm ein Schaden von über 30,000 Kronen drohe. Er wird daher den e»^ birgischcn Gesandten zu Gestattung einer Frist bis künftigen Martinötag empfohlen. Unä. 6bb. v' (1650). Dem Landvogt Bescnval wird auf sein Schreiben wegen der Castiglioni von Mahland wortet, er werde besser thun, auf eine» ruhigen Abschied Bedacht zu nehmen; er möge dem A. lioni überlassen, Satisfaction bei dem Syndicate zu suchen. Absch. 24. I. — 83. (1650). In Bet^ daß bei den Magistretti keine Absicht zu tödten vorwaltete und der schon fünfundsechözig Jahre ^ wundete Beltramelli wahrscheinlich wegen Vcrnachläßigung der Wunde starb, empfehlen die SY»^ ^ Herren die Liberation der Magistretti. Absch. 25. 8. 81». (1650). Nachdem der Landvogt Bcsc»^ schon im März bei einigen Orten um Aufschub des gegen AlphonS Castiglioni aus Moyland gesü^ ^ Proecsscs bis zum Syndikat nachgesucht hatte, wurde Castiglioni zur Einvernahme vorgeladen. nur schriftliche Antwort. Auf die zweite Vorladung kam durch eiuen Procurator der Bescheid, die ^ fremdem Boden geschehene Sache gehe den Landvogt nichts an; weder aus dem gegen Vinc. C^ld^ und Dion. Billono angehobenen Proceß cr'gebe sich eine Mitschuld für Castiglioni, noch habe er g-S> den Landvogt und die Amtleute Drohungen ausgestoßen. Auf die Einwendung ab Seite deö La» .tü daß jedenfalls Trusso, der Sohn Castiglioniö, der Rädelsführer bei dem hinterlistigen Ueberfalle ° ^ sei und den Tod mehrerer Personen verursacht habe, sich auch erweisen lasse, daß der Vater, . That deö Sohnes zu mißbilligen, Drohungen ausgestoßen habe, wird bei 300 Kronen verböte», ^ selben weitern Aufenthalt zu gestatten, und dem Landvogt aufgetragen, den Trusso Castiglioni ^ tretungsfalle wegen der Appianischcn Jmboscata enthaupten zu lassen. Ibist. k. — 87. (1ti50> ^ Bezug auf die zwei zu Lauiö und LuggaruS erschlagenen Unterwaldner und die Bitte der Hintcrlal^, dessen, der zu Lauiö erschösse» worden, daß ihnen Unterstüzung verschafft werden möchte, wird der ^ Vogt beauftragt. mit dem der Anstiftung zum Morde verdächtigen und zu einem Vergleiche Grafen Progone ein für die Wittwe und Kinder günstiges Abkommen zu treffen, einstweilen de» von jedem Orte 3 Kronen beigesteuert. Hinsichtlich des in LuggaruS ermordeten Unterwaldnc^ ., Lucern dem Orte Unterwalden nähern Bericht ertheilen. Absch. 34. e. — 88. (1650). Der La» LauiS. I40S ^k>gcit den Verwandten dcö ObcrstwachtmcisterS Keller von Schmerikon das seiner Mutter verlustig wordene Kind desselben sammt Gütchen verabfolgen zu lassen, weil der Vater noch am Leben sei und "w Heimkunft erwartet werde, erhält aber den Befehl, Kind und Habe entweder den Verwandten oder ^ Orte Schwhz zu Händen zu stellen. Ibid. — 89. (l050). Der Clcriker C. F. Turin von Lanis, angeklagt, daß er die auf mahländischein Gebwtc im Flckcn Uggiatc verüble» zwei Todtschlägc ^ jüngsten Jahrrechnung zur Verantwortung vorgeladen, aber nicht erschienen, daher ^ «»des verwiesen worden war, bittet, sich auf die Thatsachc stüzend, daß die eigentlichen Todtschlägcr ^ ^^uld eingestanden und nicht auf ihn geklagt haben, und da er nur wcgeu der geistlichen Immunität Dilation nicht Folge geleistet habe, um Aufhebung des über ihn gefällte» UrthcilS, was in den Abling .^"""'wcn wird. Ibid. o. — (105l). Der verbannisirtc Priester Dominik Bianchini supplicirt scin^ ^aubuiß, auf der Eidgenossen Gebiet Kundschaft aufnehmen zu dürfen zum Zwck der Erhärtung ». ^ ^"schuld. Der Eintritt auf eidgenössisches Gebiet wird ihm nicht gestattet, hingegen mag er die ^ ^""dlchaft vurch einen Bevollmächtigten aufnehmen lassen. Absch. 42. v. — 91,. (t05l). Karl >»ird" LauiS, wegen des an E. Serenius begangenen Todtschlags vom Landvogte verbannt, ^ Agierenden Orten zur Strafbefreiung empfohlen. Absch. 44. b. — 92. (l05l). DcS vor acht Donada von Mugcna begangenen Todtschlagö beschuldigt, bittet der Clerikcr Portogallo ^^^cna, unter Anerbieten, mit den Hintcrlasscncn des Getödteten sich abzufinden, um Strafbefreiung. Landvogt Pfhffcr wird anhcimgestellt, mit Portogallo darüber sich zu vertragen, jedoch verweigern Trciburg ihre Zustimmung. Ibid. o. — 9tt (165l). Ungeachtet des Widerspruchs des Bern, Luccrn, Basel und Freiburg wird den Magistrctti die nachgesuchte Liberation wegen bicix an Anton Beltramelli zugestände». Ibid. k. — 9'4. (1652). Der im mahländischen Gc- Wäin LauiS sich aufhaltende Edelmann Caimnni, gefangen gcsezt und verhört, ist zwar »>it k " l>ci Ucberfall der Brüder Tritt! vor drei Jahren sich betheiligt habe und daß er R. Marian! in Korrespondenz gestanden sei, bittet aber, das Vicinat und die ihm vom daß ^ Besenval gewährte Liberation in Kraft zu belassen, wozu er denn auch mit Rüksicht darauf, Landschaft aufgewachsen und sonst unbescholten ist, empfohlen wird. Absch. 7V et. — 9Z. Eheste Roggiana. der auf Antrieb des bösen Geistes vor zwei Jahren mit seiner kich j ^ stcischlich vergangen hatte und verwiesen worden war, sich aber seither wohl verhalten hat, Vase, libcrirt, daß er nur noch zwei Jahre in der Verbannung bleibe» soll. Zürich, Bern und ^Se» ^^'öercn ihre Zustimmung. Ibid. i. — 99. (1052). Dem I. Angclo Sala von LauiS, der Geleit seiner Frau vor einigen Jahren verbannisirt worden war, wird auf zehn Jahre sicheres ^?^^l)rt, doch ohne Zustimmung von Zürich, Bern, Basel, Frciburg und Schaffhauscn. Ibid. k. Die Gemeinde Bioggio, wo vor einigen Tagen der Großweibcl von LauiS, Ackermann, ohne daß ihm Jemand aus der Gemeinde beigestanden ist oder die Thätcr verhaftet ^ Hinterlasscncn dcö Ackermann 400 Silbcrkroncn zu entrichten, Andern zum Liluig j diesem Anlaß auch berichtet wird, wie die Unsicherheit von Leib und Gut in der Vogtei ^krei,, zunehme, wird dem Landvogt ernstlich aufgetragen, dieses räuberische Banditcnvolk auf ""'bels dulden. Absch. 85. b. — 98. (1653). Da die von den Mördern dcö Groß- ^wanu dem FiöcuS anhcim gefallenen Güter schon in Rechnung gebracht sind, kann das 1410 Lauiö. Gesuch des Bruders des Unglüklichen um Verabreichung einer Unterstüzung aus jenen confiscirten Güttt an die Hinterlassencn für jezt leider nicht bcrüksichtigt werden, fällt aber in den Abschied. Absch. — (1654). An Johann Angelo Sala von Lauis, welcher vor dreizehn Jahren seine eigene HauSl^ vorsäzlich erschossen und darüber die Flucht ergriffen hatte, unter Landvogt Wild zum Rad vcrurt^ worden war, vor zwei Jahren von den Gesandten zu Luggaruö die Zusage sichern Geleites erhielt, l der Landvogt Zelger, sofern er sich betreten läßt, das gefällte Urtheil vollziehen lassen. Absch. — (1654). Auf abermaliges Schreiben des Landvogts wird dem Angelo Sala das sichere aufgekündet, das ihm die Gesandten auf dem Shndicat vor zwei Jahren gewährt hatten. Absch. , — (1654). Landammann Leu bittet, man möchte den Hinterlassencn des ermordeten Landwe>° Ackermann, die sich statt der zugesprochenen 400 Kronen mit 200 begnügen ließen, aus dem ansehnl^ Ertrag der ConfiScationen eine Beisteuer gewähren. Ibiä. s. — ZV2. (1654). Giov. Pedrctta von ^ girino wird auf Bitte seines betagten Vaters und in Betracht, daß er lediglich auf Verdacht hin vor i^ Jahren eines an Marsillo di Marsillis begangenen Mordes schuldig erklärt und verrufen wurde, seither unklagbar in Bologna gelebt hat, zur Liberation empfohlen. Absch. 125. u. — (1654). ^ Sage ausgieng, Landvogt Zelger werde nach seinem Rüktritt einzelne Unterthanen aus der Bürgers von Lauis vor die regierenden Orte citiren lassen, wurde der Antrag in den Abschied genommen, daß ^ Decreten in solchem Falle der Landvogt den betreffenden Leuten die Klagen und Ursachen vorher a>6^ und für die Kosten Bürgschaft stellen müsse. Ibiä. b. — Ilt 4 (1654). Dem Angelo Sala wird ^ voriges Jahr ertheilte sichere Geleit auf ein ferneres Jahr bestätigt und sein Gesuch um Liberal'^ den Abschied genommen. Ibiä. in. — I«!5. (1654). Die Versicherung des eingebrachten Heiratb^. darf nicht mehr wie bisher bloß im Allgemeinen auf Habe und Gut des Ehemannes geschehen, nur auf specificirte Pfänder, an welchen dann auch die Frauen bei Ausfällen sich genügen sollen. ' . 126. k. — !<»<». (1655). Ein gewisser G. Mazzola von Sala hatte dem Grafen Borromeo in nächtlicher Weile für einige hundert Kronen Silbergeschirr entwendet und selbes theilS zu Mahla»d ^ borgen, theils nach Lanis gebracht. Als nun Landvogt Zelger ihn bestrafen wollte, opponnirte dic ^ schaft, vorwendend, daß dieß kein öffentlicher Diebstahl und die Tbat außerhalb Landes gesch^'^. Obgleich man nun mit dieser Ansicht nicht einverstanden ist, indem sie den 1639 ertheilten entgegen sei, wird dennoch in der Sache nichts verfügt, sondern selbe in den Abschied genommen. . 148. e. — IV7. (1655). Das vom Herzog und der Regentin von Savoyen an Lucern unterstüztc ^ den Barth. Paleario aus dem Freidorfe Morco, der den Priester Vesp. Palcario zu Rom auf der ^ brüke erstochen hatte und vom Landvogte in eontuinaeiuin verurtheilt worden war, zu liberire», ^ den Abschied genommen. Ibid. k. — 1O8. (1655). Dem G. Baptista Ferro von Sonvico, dreizehn Jahren wegen Abtreibung der Leibesfrucht einer Weibsperson, mit der er sich fleischlich hatte, bestraft worden war, wird, in Bcrüksichtigung, daß die damalige Bestrafung einzig auf die , gedachter Weibsperson hin erfolgt war, die Liberation crtheilt, jedoch ohne Zustimmung der Gcsa»d von Zürich, Bern, Lucern, Schaffhausen und Basel. Ibiä. in. — Iofü ' indessen werde sich Portugal auf der cnnctbirgischcn Jahrrechnung vor den Gesandten stelle», , ^ssen Bruder haftbar sei. Wird zur Instruction in den Abschied genommen. Absch. 186. k. — . . . ..... . . werde sich Portugal auf der cnnctbirgischcn Jahrrechnung vor den Gesandten stelle», (1656). Gegen die dem PH. Portugal widerfahrene Behandlung wird durch dessen Fürsprecher bmn Landvogt Zörnli aber auf den von den regierenden Orten erhaltenen Befehl Bezug beschlossen, daß die 45(1 Kronen, um welche der Landvogt für seine Liberation übcrein- e>nen . ... - . .... ^hre ^ gestellt hat, der Kammer verfallen seien, auch das vom Landvogt Pfyffer im ^ gegen Portugal geübte Verfahren demselben nicht zum Vorwurfe gereichen solle. Absch. 190. ä. >en ' (^57). Im Namen des Fr. FraSchina von Bosco, der vor einigen Jahren mit A. Camutio ^gütigxLiebhaberin auf mahländischcm Gebiete sich entzweite, von A. Fossa von Mugena sich zwar lolge,,^ aber nach desselben Entfernung den Gegner mit zwei Dolchstichen verwundete, so daß er >u ZZtg^ ^ages starb, in Folge dessen von dem Landvogt in eoutumaeiain verrufen wurde, unterdessen ivstd ""gcahndet (ich aufhielt, nun aber mit der Verwandtschaft des Gegners ein Abkommen traf, (I657) nachgesucht. Das Gesuch wird aä rekoronäum genommen. Absch. 216. e. — 411 ^fleisg s^^ Begnadigungsgesuch einer ungenannten Weibsperson, welche vor Jahren mit zwei Brüdern (>657) ^ dergangeu und die Crcatur im Mutterleibs „verderbt" hat, wird abgewiesen. IIM. k. — IIS. ^ leztjähriger Jahrrechnung getroffene Modifikation der im Jahr 1655 dein Hauptmann ^ien Bapt. Pocobello von Lauis auferlegten Geldbuße wird gutgeheißen, jedoch vom Ge- bcr widrigen Befehl hatte, zu seiner Entladnifi in den Abschied genommen. Ibiä. i.— ^ ^ Nachdem Uri nnd Zug sich mit einander verständigt haben, daß Landvogt Lusst zu Lauis !»sez^ '^'ienaitt Wickhard abgenommeucn 106 Dublonen zurükcrstatten solle, wird dieß in den Abschied ^ Zu ^^lch. 327. — 447. (1661). lieber die von Lieutenant Karl Wolfgang Wickhard ^ibsH z^stien Landvogt Lusscr geführte Beschwerde sollen die ennetbirgischen Gesandten instruirt werden. ' b. (1661). Die Brüder des Priesters Nicolas Lago von Lauis, der vor etwa acht gleichnamigen Menschen mit einem Messerstich getödtct, nun aber mit des Entleibten Mutter ^ ber geistlichen Obrigkeit und auch von Lucern Begnadigung erlangt hat, bitten cn Liberation. In den Abschied. Absch. 332. 6. — 441». (1661). G. Anton del Grande, 1412 Lauis. genannt Pelina, von der Trcißbrükc, Lauiser Gebiets, von einem Edelmann zu Bergamo gezwung^ eine unehrliche Dicnstmagd zu ehelichen, hatte dieselbe, weil sie an ihm treulos war, von einer W" hinuntergestürzt und ertränkt und war dcßwcgen vom Landvogt verrufen worden. Nachdem er nun st" etwa fünfzehn Jahren das Land gemieden, bitten Bruder und Verwandte um seine Liberation, was Einsicht der Acten in den Abschied genommen wird. Ibiä. e. — 4 2(1. (1661). Dominica di von Neggio läfit durch den Bankschrcibcr G. B. Somazzo vortragen, wie sein Sohn Matte» vor einigt Jahren von Landvogt Zörnli verwiesen worden sei und zwar wegen des an dem Psarrherrn zu NegS"^ Giacomo Loth, begangenen TodtschlagS, zu dem ihn der Pfarrer dadurch getrieben habe, daß er ihm Versprechung von 2l)t1 Kronen und mit Bedrohung dcö Todes seine Base, eine öffentliche Hure, zu ^ lichcn zugcmnthct, auch seinen Vater beschimpft und zu erschießen den Versuch gemacht habe, endlich Mattco Base der Jungfrauschaft beraubte. Nachdem nun Matteo von den nächsten Verwandten Pfarrers Remission erlangt hat, wird um Liberation gebeten und diese von der hiezu bevollmächtig Mehrheit der Gesandtschaften auch bewilligt. Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen referiren. Ibiä. ^ , 124. (1661). Bartholome», des Carlo Riva Sohn von Lauis, unter Landvogt Ulrich wegen einer ^ einem Streite verschuldeten tödtlichcn Verwundung des Pictro Ant. Caida verwiesen, bittet nach erlang Remisston ab Seite dcö Gctödteten Verwandten um Liberation Fällt in den Abschied. Ibiä. k. — ^ (1661). Dom. Pcloni von Breno, von Landvogt Zelger wegen des an dem Schwängerer seiner Schn^ verübten unvorsäzlichen TodtschlagS verbannt, bittet um Liberation. In den Abschied. Ibiä. i. ^ ^ . (1662). Das Gesuch des Augelo Sala, GhpscrS von Lauis, der vor zwanzig Jahren wegen an st"'^ Frau begangenen TodtschlagS vom damaligen Landvogt verbannt worden war, um Liberation w>^ den Abschied genommen. Absch. 361. u. — 12(1. (1662). Dem Priester Nicolas a Lacu (Lag») ^ LaniS, der vor einigen Jahren Einen gleichen Namens und Geschlechts gctödtet hat, wird von der ^ hcit der Orte (im Widerspruch mit Zürich, Bern, Basel, Frciburg und Schaffhansen) „Sicherheit st" Vattcrlandts" erthcilt. Ibiä. o. — 121. (>662). Ebenso wird dem Joh. Ant. del Grande, il Pelino, welcher seine Frau von einer Brüke heruntergestürzt hat, die Liberation ertheilt. Bern und Basel stimmen nicht dazu. Ibiä. k. — 121». (1662). Dem Landvogt wird der AuM theilt, die Herren von Riva bei der Gesandten Urtheil wider die von Codelago zu schirmen und Ablauf der Appcllationszeit Leztern diese zu versagen. Absch. 371. o. — 127. (1663). Liberatio» Bartholomä Palcariuö von Morco, welcher vor Jahren auf der Brüke S>xti zu Rom den Priester ^ st' d' id pasian Palcariuö entleibte. Absch. 38l. o. — 128. (1663). Der Mörder seiner Frau, Joh. Sala von Lauis, wird mit sechs Standesstimmeu liberirt, die übrigen sechs Protestiren dagegen. . — 1211. (1663). Nachdem im Jahr 1659 Dom. Appiano auf dem Lauiscr See, nicht weit von Mayländcr Gebiets, erschossen und vom Landvogt Ulrich mit Franz Bosfi und seinen Söhnen de^ ein Vergleich getroffen und von den Gesandtschafteil gutgeheißen worden war, drang die HauSsra""^ Gctödteten auf Verbannung der Leztern. Weil indessen der Todtschlag ganz nahe bei Porto erf^sst 5 und laut Ortöstimmcn von 1639 auswärts begangene Vergehen nicht in der Eidgenossenschaft ^ , list" werden, bleibt der Vergleich gültig. Ibiä. b. - 13<» (1664). Der Streit der Freigemeinde S-"" mit der Landschaft LaniS ist so schwer nicht, daß man die Entscheidung nicht dem Shndicat üb^ . dürfte. Absch. 402. I. — 131. (1664). Der Rechtshandel des Viertels Agno wider die drei a»^ Lauis. . 1413 Viertel der Landschaft Lauis wegen einer neugebauten Hauptbrüke wird dem Syndikat zugewiesen. Ibid. m. „, (1664). Die Bestrafung der ungehorsamen Unterthanen der Landschaft Lauis wird auf eine ^ enörtische katholische Confcrenz nach Lucern diffcrirt. Absch. 404. bbb. — 133« (1664). Ambrosio p'ano von Porto, Mayländer Gebiets, der voriges Jahr wegen an einem Horatio Bosfi zu Morco be- ^ ^ todtschlags aus der Landschaft verrufen worden war, wird nebst seinen Complicen gnädig libe- llttu Bern, Basel, Freiburg und Schasshauscn aber protcstiren dagegen. Absch. 409. s. 13^ iu 5 Landschreiber zu Lauis wird gemahnt, daß der lezten Erkanntniß wegen des Brükcnbaueö ^csa stattgethan oder der verweigernden Partei bestimmte Zeit und Termin zur Appellation gegeben ^ Absch. 4(3. m. ». — igg (1665). Der bereits achtzig Jahr alte, wegen eines Todtschlags im derbannifirte Maur. Quadrio von Lauis wird liberirt; doch nehmen Zürich, Bern, Basel, urg ,md Schaffhausen, die dazu nicht bevollmächtigt sind, die Sache in den Abschied. Absch. 426. d. 13k. dkg?) Die Gesandten in die IV cnnetbirgischen Vogteien sind über den Streit des Johann ^ßone von Dürrenmühle gegen die Magistretti zu instruircn. Absch. 459. o. — 437. (1667). dje> erklären manche verfällt? Parteien die Appellation nur, um die Bezahlung der Buße an ei»e^^" Gesandten, welche nur für Einmal herkommen, auszuweichen oder doch den Bußcnbetrag um ilanz kleine Summe zu aecordiren. Es wird daher den Obrigkeiten zu beschließen empfohlen, eine !»c,. ^ouf zu sczcn, wenn die angekündigte Appellation nicht innert einer bestimmten Frist erfolge. ' 461. g.. — 138. (1667). Dao Liberationsgesuch des Pietro Basallo von Riva, der seines Bru- ^ Frau, aus Mantua gebürtig, als er ihr früheres unsittliches Leben vernommen, bei dem Eintritte Herzogthum Mahland tödtete, um die Familie vor Schmach zu bewahren, und dcßwcgen im Jahr vom Landvogt zum Strik vcrurtheilt worden war, wird in den Abschied genommen. Ibid. <1. (1667)- Giovanna Sala, ein unruhiges Weib, hatte den Franc. Giovio wegen eines ihm ^ "^en, unterdessen in die dritte und vierte Hand übergegangenen Stükes Land bei Zürich und Lu- " verklagt, weil er ihr nicht den vollen Werth desselben bezahlt habe. ES war das ohne vorhergc- ^^cue Anzeige an den Landvogt geschehen und mit allerlei unwahren Angaben. Daher wird ihr bei ^ Kronen Buße verboten, den Fr. Giovio weiter zu beunruhigen. Ibid. k. — 1411 (1668). In auf die Confiöcation des Salvador Pcdrello und Carlo Campana aus Colla hat sich ergeben, daß ^ Weiber um ihre Heimsteuer sich aus den in unserer Botmäßigkeit liegenden Gütern, statt aus den- ^'6geu, die im Mayländischcn liegen, bezahlt gemacht haben. Die Vorstände der Landschaft bitten aber, "ichtö zu ändern, weil die ausgewanderte» Männer, die ihre Familien in der Heimat wohnen' bar ^ifer. sonst veranlaßt würden, mit ihren Familien wegzuziehen, somit das Land an der Bevölkerung schr^'^ ^^on würde. Absch. 481. d. — 1Ä1 (1668). Dem Landvogt wird aufgetragen, mit Land- Beroldingen die Eingabe des Melchior Buonsignore und der Schwester Stuppani zu untersuchen de» Statuten und Decrcten zu entscheiden. Absch. 488. o. — 1A2 (1669). Carlo Campana ^'ßuora, vor einem Monat von Landvogt Bctschart wegen eines Todtschlags verbannt, bittet um 443^"? der VcrbannungS- und auf ihn gesczten Geldstrafe. In den Abschied. Absch. 498. b. — hiig ^670). Ei» Nnterthan wurde von dem Landvogt mit 12 Kronen gebüßt, weil jener eine gewisse ^ ihm liegende Handschrift, auf welche durch einen ohne Vorwisscn des Landvogts von einem Notar tcn Befehl Arrest gelegt war, herauszugeben sich geweigert hatte. Es erscheint dieß als Miß- 1414 Lauis. brauch und sollte abgeschafft werden, daher man es in den Abschied nimmt. Absch. 503. e. (1671). Aus der Rechnung des Landvogts Blumer ergab es sich, daß er mit einem Unterthan, der O nach erlangter Jmpunität selbst der Blutschande schuldig angab, um 20 Kronen Buße sich verglich- ^ der Landvogt sich auf frühere ähnliche, für die Kammer allerdings nachtheilige Vergleiche berief, wurde a Ratification hin solcher schädliche Mißbrauch abgeschafft. Absch. 526. e. — 14S (1671). Für ^ Priester Ant. Beltramclli, gewesenen Pfarrer in Torricella, welcher 1661, weil er mit zwei Gehilfen ^ B. di Tamo von Vczia, Lauiser Jurisdiction, auf öffentlicher Straße beraubt hatte, in Ungnade d» Obrigkeit gefallen und, da er als Geistlicher nicht bandifirt werden konnte, von dem Shndicat damit l»' straft worden war, daß Jedermann verboten wurde, ihm Aufenthalt zu geben, wurde auf Grund se>^ seitherigen guten Verhaltens in der Fremde um Liberation gebeten und das Gesuch in den Abschied ^ nommen Idill. o. — I (167t). Dom. Bcrnaöconi von Chiasso, welcher 1670 von Landvogt wegen des an Leon. Selva von Morbio in Mahland begangenen Todtschlags verwiesen worden war, ^ hauptet, durch Nothwehr zu dem Todtschlag gezwungen gewesen zu sein, und bittet um Liberation. liche Begnadigungsgesuche werden eingegeben für Giovanni di Bernardo von Villa, Lorenz Vasallo Riva und Alphonö Oldello von Meride, die ebenfalls wegen Todtschlägcn verbannisirt waren. Gesuche werden in den Abschied genommen. Dagegen mag der Landvogt je nach Befinden den Todtschlag verbannten Bernardino Crivelli von der Treißbrüke gänzlich libcriren. Schaffhausen, d^ dieser Liberation nicht stimmte, nimmt cS in den Abschied. Ibill. 1. — 4Ä7 (1672). Nachdem in laut Instruction dem Landvogt untersagt worden, Jemandem die Jmpunität für ein begangenes ^ brechen zu crtheilcn, hat Landvogt Greder allhicr vorgestellt, daß oft bei vorgefallenen Verbrechet Thäter nicht anders zu entdekcn sei, als indem dem dabei beteiligten Anzeiger die Jmpunität Z»l! werde. Es wird daher gefunden, in einem solchen Falle sei Jmpunität zuzusichern, sofern sie nämlich»' dem Hauplthätcr gelte. Absch. 549. n. — 4^48. (1676). Auf geschehene Anfrage des Landvogts ^ wird geantwortet, von Abschaffung der Jmpunität wisse man nichts, vielmehr sei zugestanden, daß mitbeteiligten Missetäter, sofern er nicht Hauptthätcr oder Urheber sei, wenn er das Vergehen a»Z^ Jmpunität zuzusichern sei, allerdings mit Vorsicht. Absch. 638. t. — 44!». (1677). Ein Geists bringt an, daß ein Ungenannter mit zwei Schwestern Unzucht getrieben habe und sich reuig auch >»ü ^ weltlichen Obrigkeit vergleichen möchte. In Betracht, daß der Fehler ewig verschwiegen bleibe, »'^ Voraussezung, daß die beiden Schwestern des gedachten Fehlers halber von einander nichts gewußt h" ^ -wird über die verlangte Liberation in einen Vergleich eingetreten. Zürich, Bern, Schwhz und ^ sind damit nicht einverstanden. Absch. 675. k. — (1678). Der Landvogt berichtet, daß Halter Morosini, der Blutschande mit zwei Schwestern und eines Mordes beziehtet, entflohen . Eigentbum zur Hand genommen, demselben aber bereits unter anderm Namen für das ersterc eine Liberation gewährt und nun vom Bischöfe noch die Einwendung gemacht worden sei, daß er die minores zum geistlichen Stande empfangen habe. Beschluß: Verweisung an das Shndicat; künftig^, auch keine solchen Libcrationen mehr gewährt werden. Absch. 697. m. — 1»! (1680). Da oft deswegen Urtheile der Syndicatsgesandten in die Orte appellirt werden, um Erstern die nach auferlegten Bußen zu entziehen, hielte man für billig, daß von solchen appellirtcn Urtheilen de» ^ sandten zwei und der Kanzlei ein Philipp! entrichtet würde; da aber die Landräthe um Verschon»»!! Lauis. 1415 Genie'^""""^ ^ Abschied genommen. Absch. 729. e. — 4»2. (1680). Die ">cind" ^ ^'"'gnolo besaß laut ihren Schriften von jeher Wald und Weide angränzend an die Gedieh Bellcnzer Jurisdiction. Obwohl Medeglia auch schon Ansprüche daraus erhoben hatte, ^zten '"i Bestze, holzte und rcutctc darauf als auf ihrem Eigenthume. Wie fic nun Ated wieder zur Verbesserung der Weide daö Gestrüpp verbrennen ließ, gaben die von lenz ihrer Ziegen seien mitvcrbrannt. Hierauf scqucstrirte der Landvogt Christen zu Bcl- Belit Schaden einem Manne von Camignolo 200 Kroneü Schnldfordcrung in der Grafschaft ej„ Landvogt Burkhard zu Lauiö beschwerte sich hierüber in Bcllenz, nahm auch einen Augenschein wurde ""^handelte auf einer zu Bironico dcßhalb gehaltenen Confcrenz, doch ohne Erfolg. Daher ^'z r" Rink und Oberst Beroldingcn im Namen der IX Orte dcputirt, auch den III zu Bcl- Orten Anzeige davon gemacht, mit dem Ersuchen, den Arrest aufzuheben. Da keine Ant- ^uis Jahrmarkt die auf dem Shndicat gewesenen Gesandten der III Orte nach ^ sehr^"^" einem Vergleich ermächtigt erklärten, der Landvogt jedoch mit andern Geschäften z^>^^^l)äuft ^ar, die Gemeinde Camignolo auch nicht gütlich sich einlassen wollte, wurde auf die ^ ^ Gemeinde Camignolo nicht nur der Arrest nicht aufgehoben, sondern von Medeglia Helle " ^'ligen Orte auch Holz gehauen, daher vom Syndikat der Landvogt bevollmächtigt, auch auf eilf ^ Arrest zu legen. In Folge dessen wurden der Gemeinde Medeglia auf Lauiser Jurisdiction Vieh weggenommen. Ibid. k. Schuld- und FordcrungSsachcu; Arreste; <5onsiscatioueu -c. Gliche,(1652). Die Landschaft LauiS bittet, bezüglich der confiScirten Güter nach landes- Verfahren, nämlich die eine Hälfte den Erben dcö Bestraften und die andere Hälfte, eines Drittels, dem Staat zuzutheilcn, lcztcrcö dcßwegen, weil die Verwandten oder halben Theil kaufen müssen, sonst in Schaden kommen, da die Güter nie den i» ^ Schreis Werth seien; eö sollten deswegen auch die Schazungen niedriger gestellt werden. Wird Züschs genommen. Absch. 70. o. — AkiA. (1654). Das vom gewesenen Landvogt Zelgcr gc- cekst von Landammann Leu empfohlene Schreiben wird bewilligt und soll durch die Kanzlei Lu- werden. Absch. 133. i. — 4k!». (1655). Dem Landvogte von Lauiö wird berichtet, der de,,'" ^r>3 auf die unlängst geschehene Mordthat den Sequester auf das Patrimonium des Priesters, (llizz) ^"dcl angefangen, bis zur Jahrrechnung fortbestehen lassen solle. Absch. 144. I — 4»«. weder ^"Landvogt Peter Zelgcr soll für die zwei Ansprüche, die er an die Landschaft noch hat, cnt- werde,', ^ Gesandter auf die Jahrrcchnung reiset, zufrieden gestellt oder eö soll ihm gestattet Die Vc,lappcllationöwcisc vor die regierenden Orte zu citircn. Ibid. 2. — 4»7. (1655). ^"gel/^ Töchtcrlcinö des vor etlichen Jahren in obrigkeitliche Ungnade gefallenen G. die weder diesem noch seinem Bruder zufallen, sondern der obrigkeitlichen Kammer; da aber deilx^^"^" Lauis bitten, dieser Erkanntniß keine weitere, den ttnterthancn nachthciligc Conscquenz (lkz^ ^ wollen, wird die Sache dem obrigkeitlichen Entscheid anheimgcstellt. Absch- 148. d. — > Tgsz s, ^zler Jahrrechnung war vorgebracht worden, wie dem in Ungnade gefallenen G. Angclo T^lg ^^chterlein gestorben sei und nun von dem Bruder dcö Giovanni Angclo, dem Carlo Pietro ^bt werden wolle, da der Vater der Verstorbenen, als eine verrufene Person, der Welt so viel 141« Lauis. als todt und nicht erbberechtigt sei. Die damaligen Gesandten fanden aber, daß diese Erbschaft der Ka>" mer gehöre, worüber die Regenten der Landschaft LauiS sich beschwerten. Nach Prüfung der dießfäll^ Instructionen wird nun der leztjährige Abschied bestätigt, von den Gesandten der Orte Bern, Luccrn Solothurn aber der Gegenstand in den Abschied genommen, da sie gegcnthciligen Befehl haben. AM 19(1. k. — (1657). Die Landschaft Lauis beschwert sich über den 1655 gefaßten Beschluß, ^ nach Erbschaften, die verrufenen Personen zufallen, zu Händen der obrigkeitlichen Kammer bezogen ^ den sollen, und kündigt die Appellation in die Orte an, indem Verrufene als todt zu betrachten st'"" und daher die ihnen zufallenden Erbschaften deren nächsten Verwandten gebühren. In Betracht, daß dieser Verordnung der Kammer doch nur geringer Vortheil erwachsen würde, wird selbe in den Abs^ genommen, in der Meinung, es werde den Obern belieben, sie aufzuheben. Absch. 216. e. — (1657). Dem Panncrherrn Peter Zelger wird, um zu seiner von der Vogtcivcrwaltung herrühret Prätension zu gelangen, die begehrte Citation und Ansezung des Termins bewilligt. Absch. 235. k ^ I4»4 (1659). Alt-Landvogt Zelger läßt vorbringen, daß er mit seinen Ansprachen an die Lands^ Lauis unter dem Vorwande hingehalten werde, er müsse für die Kosten Bürgschaft leisten. Da er ^ als obrigkeitliche Person nicht verpflichtet zu sein glaubt, so wird die Sache an die Obern gebracht, da"' ihm hierin geholfen werden könne. Absch. 283. n. — (1662). Streitsache wegen Arrest zw>!^ Diego Madcrni und Abhbcrg. (S. Absch. 373. ä.). — (1674). Auf die von Camilla ^ aus dem Hcrzogthum Mavland bei dem königlichen Senat daselbst eingegebene Beschwerde, daß der vogt von Lauis auf einige in selbiger Botmäßigkeit gelegene Güter desselben mit Vorwand gewisse" ^ cretc Arrest gelegt habe, hatte der Senat dem Grafen Casati aufgetragen, sich für Aufhebung deS A^' zu verwenden. Daher wird dem Landvogt gcrathen, sulvo furo den Arrest aufzuheben, das Dccret a^ auf welches er sich lehne, weiter durch daö Shndicat ezaminiren zu lassen. Bei diesem Anlaß wurde frühere Bemerkung wiederholt, daß es den Obrigkeiten jener Enden großen Nachtheil bringe, i»»ne" neue Vitini anzunehmen. Die nähere Berathung darüber wird auf die Jahrrcchnuug verlegt. Ad 579. m. 7. Abzug. Art. (1659). I. Bapt. Odiöcalco Arese von Como, im Namen der mayländischen tl"^ thanen, welche auf eidgenössischer Jurisdiction Güter besizcn, versehen mit einem Schreiben der 6 ^ Como, trägt den Gesandtschaften vor, wie 1643 dem I. Matti und I. Lambertenghi von Como, weläst Schwestern Torriani von Mendris geehlicht, der Abzug erlassen worden sei, mit dem Bedinge, daß ^ Mahland Gestattung des Gegcnrcchts für eidgenössische Angehörige auswirken, sie jedoch sich wenig Mühe gegeben haben, daher von den eidgenössischen Obrigkeiten seitdem auf das in daö dischc gehende Vermögen Abzug gelegt werde. Wenn dieses Verfahren nicht eingestellt würde, s^ . dadurch mahländischer ScitS die Nothwcndigkcit des Gcgcurcchtö eintreten, wobei man bedenken daß durch dieses gcgcuscitigc Procedere die gute Nachbarschaft gestört und den Untcrthanen mehr als den Obrigkeiten Nuzen zugefügt würde. Man bitte deßhalb um Aufhebung der bezüglichen Daran knüpft OdiScalco das Gesuch, als Vicin von Mendris laut Bewilligung von 1649 und ^ behandelt zu werden. In Betracht, daß mehr Habe und Gut aus dem Mayländischen in unser La»d Lauis, 1417 hier jn das Mayländischc gezogen werde, weil nicht allein die Madcrni, Morosini, Brocchi, Torriani, "G Andere in großen Gewerben dort intcressirt, sondern sie und die Gorini, Somazzi, RuSca, Martclla " Poccobelli, auch gar viele Andere für viele Tausend Kronen in dem Hcrzogthum Mahland liegende ^^jen und große Ansprachen haben, wird der Antrag in den Abschied genommen, den seit scchs- ^ren geübten, wenig ertragenden Abzug wieder aufzuheben. Inzwischen sollen die Amtleute fällige uneingcfordert und namentlich den Odiscalco unmolcstirt lassen. Absch. 292. k. ». Polizeiliches. Üa ^ (1649). Auf Grund der hinsichtlich der Banditen bestehenden Sazungcn erhält der bogt Vollmacht, die Maleficanten und bösen Buben, welche den Wcibeln und Soldaten Gewalt ent- lvy ^ ^ Mahnung nicht gehorchen, niedermachen zu lassen. Absch. 8. n. — ^>»l' Meldung des Landvogts, daß nur Ein Fremder in der Landvogtei sich befinde, mahländischcr Edelmann, Namens Fr. CarinuS, dessen Mutter von Lugano gcbütig war und Zl»io' seiner Jugend in Lugano aufhielt, mit Bewilligung der Ehrcngcsandtcn 1649 sich in Ln- dicst, und unterdessen keinerlei Unannehmlichkeiten veranlaßt habe, und es nun hart wäre, ^ die Erlaubnis; zur Niederlassung bezahlt habe, wegznwciscn, wird demselben der fernere ^ zu künftiger Jahrrcchnung gestattet, dabei aber zugleich beschlossen, daß künftig die Bc- jene aufzunehmen, nur den Gesandten zustehen solle und zwar mit dem Vorbehalte, daß sich ^ lügend über ihre Herkunft und ihr Verhalten auszuweisen vermögen und, sofern sie Herren von ^ ^ Gcsind 4t)l)0, sofern sie Edcllcute seien, 2666 Kronen Sicherheit leisten, I«? ' großem Comitatc kommen, gar nicht angenommen werden. Absch. 42. b. — kssüh' Damit nicht durch die Erlaubniß, Gewehre zu tragen, weitere Ungclegenhciten herbei- ^den, wird an die alte Sazung erinnert, daß den Landvögten zu Lauis und MendriS bei 166 daß ' ^krbotcn ist, das Tragen von verbotenen Gewehren zu erlauben, mit der Erläuterung nämlich, augenscheinliche Roth, Gefahr von Leib und Leben es fordert, der Landvogt das Angemessene ^ '"ag. Die langen Büchsen aber mögen laut Abschied von l6l8 gestattet sein. Absch. 125. k. h^. ' (1655). Die Amtleute von Lauis, nämlich der Landschreiber von Beroldingen als LandeS- Morosini, Landcslicutcnant, Gabriel Morostni, Landcöfähnrich, und Hauptmann Ca- / ^andeöwachtmcister, erweiscit, daß sie die Befugniß empfangen haben, Erlaubniß zum Tragen von zu erthcilcn. Sie werden, soweit es zu des Landes Ehre und Nuzen dienen mag, dabei be- a,,^ ' sollen sie die Namen derjenigen, denen sie diese Erlaubniß crtheilt, jcwcilen dem Landvogt Absch. 148. i. — Iii?» (1656). Die im leztjährigen Abschied nach Hause gebrachte, vor zu», ^ " ^iihren einigen Amtleuten gestattete Befugniß, einer gewissen Anzahl Personen die Erlaubniß stz,i^ verbotener Wehren zu verleihen, wird instruktionsgemäß nochmals kräftig ratificirt und bc- ^ Erlaubniß nicht mißbraucht worden ist, vielmehr zu dcö Landes und der Obrigkeiten Lucern wollte nur die Hälfte der bewilligten Zahl gestatten und zwar auch denen nur ^llad , K^ucn Bürgschaft, daß sie die Wehren nicht mißbrauchen, und nimmt die Sache zu seiner Abschied. Absch. 19t). e. — (1657). Der erneuerte Antrag Lucernö, die vor ' wahren einigen unserer Amtleute zu Lauis übertragene Vollmacht, einer gewissen Anzahl Personen 178 141^ Lauis. das Tragen verbotener Waffen zu erlaube», auf die Hälfte heruutcrzusczeu, wird nicht beliebt, daher Gesandten Lucerns zu seiner Legitimation in den Abschied genommen. Absch. 216. k. — 474 (lötill Um Lauis und Mendris vor eigenem Unheil zu bewahren, wird durch öffentlichen Ruf daS Trage» ^ Wehren abgeknüpft. Indem Zürich dazu beistimmt, protcftirt es gegen Ertheilung von etwaiger specie^ Erlaubniß, Wehren zu tragen. Absch. 332. ä. — 472. (l66l). Landvogt Lusscr bringt vor: Es lM> die Uebung, daß man, wenn verbotene Wehren sogar in die Kirche, an Tänze und in öffentliche ^ sammlungen getragen werden, solches dem Landvogt nichk »erzeigen müsse; ferner sei Brauch, daß einer den andern bei Zerwürfnissen tödtlich verwunde, dicß nur als Criminalfrevcl gelte, nicht malclst abgestraft werde; endlich sei die Meinung, daß ein Mensch, der noch unter des Vaters Gewalt wenn er mit Criminalbußc» belegt werde und der Vater für ihn nicht zahlen wolle, nicht verbannt»'^ den möge und ebenso auch andere Leute, die weder Hab' noch Gut bcsizen. Diese Wahrnehmungen^ den den Regenten der Landschaft zur Beantwortung mitgetheilt und ml rskerenäum genommen. — 173. (1672). Auf Anhalten Solothurns wird auf Ratification hin bewilligt, daß der alte ^ geilieur Francesco Pelata von Melano, Lauiser Gebiets, die Gewehre tragen dürfe. Absch. 536.»' 474. (1672). Nachdem laut Instruction das Verbot, kurze Wehren, als Pistolen, Stilete u. dg^ tragen, wieder publicirt und auch dem Landvogte die Bcfugniß, solche zu erlauben, entzogen wordc»^ der neue Landvogt Grcder von Solothurn aber gebeten hat, ihn doch wenigstens bis auf eine ge^ Zahl Personen dazu zu bevollmächtigen, wird ihm gestattet, bis auf die Zahl von achtzehn Personen Erlaubniß zu crthcilen, ihre Namen jedoch in der Kanzlei verzeichnen zu lassen. Bern, Lucern, Untcrwalden, Zug und Basel erklären sich damit nicht einverstanden. Absch. 5-18. 3. — 473. Auf Antrag Zürichs wird, wie schon bei dem Shndicat in Lauis, der Gebrauch der roti boctim garne), die dem Laich und den kleinen Fischen verderblich seien, verboten und die Regierung von ersucht, ihrerseits dasselbe zu thun. Absch. 665. g. ^. mit dem Commissär Lussi zu Bellen; über gegenseitige Gestattung freien Durchpasseö unterhandelt ^ sowohl den regierenden Orteil der ober» Vogtcicn als den XII Orten diese Ausgleichung zu bcst»^ Lauis. 14IS ^ ^ 178. (1656). Die Gesandten auf die Jahrrechnung nach Bellenz sollen wegen ^ Bcllenz und Lauis eine für die Passagiere erträgliche Verständigung zu erziele» suchen. )> 29. u. — 17«». (1651). Der Landvogt von Lauis soll in Verbindung mit dem Commissär zu De/"! ^ Vetturini von Bcllenz und Lauis zu vergleichen suchen. Absch. 38. b. — 1.80. (1651). > Antrage, de» zwischen den Vetturini von Lauis und Bcllenz entstandenen, die Benuzung dieses ^ erschwerenden Ungelegenhciten ein Ziel zu sezcn, ist laut Bericht ab Seite Uris bereits Genüge da "i. ^er Landvogt von Lauiö den Auftrag erhalteil hat, mit dem Eo»«missär von Bellen; " er in Berathung zu treten. Absch. 39. k. — 181. (1651). Man will erwarten, was hinsichtlich blandes zwischen den Vetturini die beiden Landvögte von Lauis und Bcllenz zu Stande bringen, der < ^ — 482. (1651). Sollte es den beiden Landvögten nicht gelungen sein, die Vetturini zu ^ ^ Gesandten beauftragt, nach Mitteln zu sinnen, wie dieser Vergleich ohne Präjudiz e»en von Bcllenz crthciltcn Briefe und Siegel zu Stanve gebracht werden könnte. Absch. 49. i. — 183. den und Uuterwalden stellen das Gesuch, daß, nachdem sie den verlangten Bericht über sind Gütlichen Zoll zu Bcllenz Zürich zugestellt haben, auch die ihnen gebührende Remcdirung be- "'erde, nähere Erläuterung dahin ab, daß von Pferden und andern« Vieh, das sei getrieben werde, von Alters her kein Zoll gefordert worden sei. Es wird beschlossen: Es ^ ^ Mittheilnng der Acten ab Seiten Zürichs an die übrigen Stände so zu beschleunigen, daß in Begehren entsprochen werden möge. Absch. 52. Z. — 187. (1652). Der Dolmetsch "e>n Bollenz führt gegen den von Lauis angcseztcu ungewohnten Zoll Beschwerde. Die ^ ""»»änncr Zwehcr und Rcding erhalten den Auftrag, bei der Verhandlung über den Zoll von Lug- ^sch«v Klage in Zürich anzubringen. Absch. 68. b. — 183. (l653). Die Zollbezüger von Lauiö Einige aus der Landschaft Bollenz bei Durchführung einer Vichheerdc den Zoll ver- "»d// ^"u^vogt Zclger aber, der zu Hilfe gerufen wurde, den Zollbetrag in Verwahrung genommen her " Birten von Bollcnz den Termin eines Monats zur Erweisung ihrer Zollbefreiung bestimmt, seither « ""geachtet jene den Termin nicht einhielten, das Geld zurükbehalicn habe. Sie verlangen da- sh>» ^ Abschiede von 1656 und 1651 den schuldigen Zoll. Landvogt Zelgcr antwortet, Zürich habe Bollcnzcrn bezahlten Zoll einstweilen in Sequestration aufzubewahren; Uri, ^ Nidwaldci« haben ihm befohlen, die Zollbezüger von ihren Forderungen an die Bollcnzcr ^ Sache nichts thun können. Gegen den hierauf gefaßten Beschluß, ^he>«/ laut Abschieden nur für den Hausgebrauch zollfrei, den Zoll für das nach Mahland Dst / zahlen pflichtig seien, protcstircn die Gesandtschaften von Uri, Schwhz und Nidwaldcn. ^»sg "^^geuheit wird dann in den Abschied genommen, um diese Zollstreitigkeit auf eine allgemeine zes^!/^"hunft zu bringen. Absch. >68. b. — >8<». (1655). Da die Landschaft Bolleuz sich über fort- ^l»/ ^^eschwcruug beklagt, so soll sie ihre darum habenden Briefe auf nächster cnnetbirgischcr Jahr- Dix biegen, wo sie dann bei ihren Rechten geschüzt «verde«« soll. Absch. 144. i. — > 87. (1655). ^ Bq ^ Nidwaldcn lege«« einen Pergamcntbricf vor, nach «velchem vor vielen Jahren damals zu Lauis gewesenen Gesandten bezüglich des Zolls zu Lauis freigesprochen ">ill ""d verlangen Handhabung dieses Spruches. Da dieses Briefes halber Bedenken walten, " es den Ober«« anheimgeben, die Gesandten auf die cnnctbirgischc Jahrrechnung dießfalls zu in- 1420 Lauiö. struiren. Absch. 146. t. — 188. (1655). Obwohl der Zoll erst in diesem Jahr verliehen wird, ha^ die alten Zollbcständcr doch schon im verflossenen Jahre sich um Verleihung desselben auf acht Jahre f»' jährliche 1000 Ducatcn beworben. Daher entstand ein Streit zwischen den lcztjährigen Gesandtschaft und den Zollbezügern über die Zollverehrung, welche die Gesandten verlangten. Um solchen Unordnung vorzubauen, wird festgcsezt, daß künftig nach altem Brauch nicht zwei, sondern nur ein Jahr vor Ä^' gang des Zolllehcnö Bewerbung um dasselbe stattfinden dürfe. Absch. 148. u. — Z81» (1655). tragSgemäß wird nachgefragt, ob die Zollbcständer ohne Vorwisteu des Landvogtö die Zollbctrüger bW und ob sie die Buße für sich behalten oder einen Dritttheil dem Landvogt abgeben; denn ungeachtet ^ Spruchs von l633 sei bei dem Vergleiche um 40 Ungar(-thaler), den Landvogt Zelger vermittelte, ^ gebührende dritte Theil nicht in die Kammer abgegeben worden. Die Zollbcständcr antworten: In je>t Rufe sei in Bezug auf die confiöcirtcn Waaren dieses dritten Thcilö nicht erwäbnt, sondern herkämt, sei die eine Hälfte der Buße den Zollbcständern, die andere dem Entdcker zugekommen; dagegen i» Bezugs die nebst Vcrlurst der Waare bestimmte Strafe von 50 Kronen sollte ein Drittel der Kammer, ein dem Entdcker und ein Drittel den Zollbeständcrn zufallen; allein es sei diese Strafe selten in Betrage und mit ganzer Strenge angelegt worden; so habe denn auch Landvogt Zelger bei dekung der 60 Kühe, die bei 300 Dublonen Werth gehabt haben, die Zollbctrüger durch einen Vcrg^ begünstigt und auf 40 Nngarthaler angesezt, auch das arrcstirte Pferd geledigt, den dritten Theil ^ nicht abverlangt, dagegen von den Zollbezügern, obwohl sie mit dem Vergleiche nicht zufrieden waren, seine Mühe zwei halbe Dublonen oder zwei Nngarthaler angenommen. Beschluß: Da noch am ^ vorher die Zollbcständcr, im Widerspruche mit Landvogt Zelger, behauptete», dem Landvogt 6 bis ? garthaler gegeben zu haben; da auch der dritte Theil der Buße nicht in die Kammer eingezahlt wn^ so werden nun alle 40 Nngarthaler der Kammer zugesprochen und im Fernern bestimmt, daß künftig ^ dritte Theil sowohl der confiöciltcn Waaren als der Bußen in die Kammer fallen und die Zollta^ deutscher und italienischer Sprache dem Abschied einverleibt werden soll. Ibicl. b. — (1655). ^ gelegenheit wegen des Lauiscr Zolls. (S. Vogteicn Bellenz rc. Art. 199.). — (1657). Ucbe^' namentlich für die Kauflcute lästige Zudringlichkeit der Dolmetscher soll nähere Erkundigung bei dem Vogt nachgesucht und der Ncbelstand abgeschafft werden. Absch. 200. s. — 1412 (l658). Das der Lauiscr, einen Pferdcmarkt einzurichten, und ihr Anerbieten, die Einwilligung derer von Bellenz u»d drei Länder zu erwirken, wird in den Abschied genommen. Absch. 237. x, — I!»3 (1659). D>e ^ bezüger von Lauis berichten, daß seit einiger Zeit die Calankcr eine Menge Zwilch und andere ^ ^ mannöwaaren nach Moyland fertigen lassen und zollfrei zu sein meinen; daß aus dieselbe Exemtion^ die in den löblichen Orten neu angenommenen Bürger oder Landlcute und die von Rheinwald machen, so daß, da die von Bellenz und Bollcnz sich zollfrei nennen, der Zoll zu nichte gehe. Die wird uü rokoroinlum genommen; unterdessen sollen die Zolleinzichcr nach Herkommen verfahren, eidgenössischen Bürger und Landlcute aber wie andere Eidgenossen halten. Absch. 292. a. — IM. Der Ministral Balthasar Splender, Abgeordneter von Calanka und Misox. führt über den in La'^' Thalleuten angelegten Zoll Beschwerde und legt die denselben zustehende, von den Herzogen von Mahla" ^ rührende Befreiung von diesem Zoll vor.. Nachdem Carlo Morosini im Namen der Zollbestchcr ^ ^ daß die Calankcr und Misoxcr für ihren Hausgebrauch Zollfrcihcit bcsizcn und nur von den transitiv Lauis. 1421 bezahlen müssen, und nachdem die Prüfung der von den Herzogen von Mah- , als weiland Herren von Lauiö, gewährten Zollfrciheiten ergeben hatte, daß diese sich nur auf den HauS- i>»dbeschlossen, es auch ferner also bleiben zu lassen, so daß die von Calanka llkk^'^' ^ ^ cindcrn Kauflcute, ihre Handelsartikel zu verzollen haben, Absch. 309. u. — I?»». Seid ^ richteten in eigener Gewalt den Markt, der ihnen im Monat April nur für Tuch, Edj^ ""dcre Kaufmannöwaaren erlaubt war, auch zum Viehmarkt ein. Da sie zu diesem Ende ein H^^"^airten, waren die Gesandten der regierenden Orte gcthciltcr Meinung; die Einen wollten den fua» wieder aufheben, die Andern diese Frage bis auf das Shndicat verschieben, dabei, die unbe- ^Vnvffentlichung des EdietS zu bestrafen den Obern vorbehalten, In den Abschied, Absch. 371, 1', "kiicu ^6^)' Man findet, daß die Lauster wegen ihrer unbefugten Publikationen bezüglich des tts " Marktes auf einer gemeinen Tagsazung zur Rede gestellt werden sollen. Inzwischen ist Lucern zu Dic ^weitere daherige Publikationen zu untersagen, bei Strafe. Absch. 374, Z, — (1663). kstd ^ Markt in Lauis seinen Fortgang haben solle, wofür die Landschaft sich verwendet, Betracht, daß die AuSkündung desselben weiter griff, als die erhaltene Bewilligung, und ohne >Mning des LandvogtcS durch ein gedruktcS Ediet geschah, doch ohne Bcsttimmung von Freiburg und Tiws bahin entschieden, daß jenes Ediet zurükgenommen und der Markt eingestellt, der auf die nächste geschehenen Ejtation und Verantwortung Folge geleistet werden solle. Absch. 375. g, — 1458. »>il d abgelaufenen Jahre der Bürgerschaft von Lauis gewährte Bewilligung eines zehntägigen, für ^ ^steroctave beginnenden Jahrmarktes für Kaufmannöwaaren, Seide, Tücher u. f. w., nicht aber ^^^»swärtig hergebrachtes Vieh, mit Exemtion vom Zolle, wird von Uri, Schwhz, Untcrwalden und 38t ^ ^^krsprochen, von Lucern, Freiburg und Solothurn aber all raliticanlluin genommen. Absch. (»iid ^ ^ (1663), Beschwerde der III Bünde, daß auf dem leztcn Lauster Markte ihr Vieh be- 3k»!m ^ wurde. Uri bemerkt, daß dieß alte Hebung sei, die nur seit einigen Jahren nicht mehr ^ ^ beobachtet worden. Ucbrigenö wird der Landvogt um dahcrigen Bericht angegangen. Absch. 392.1. be-j ' (1664), Peter Naggio, aus dem Frcidorf Carabietta gebürtig, klagt über die von den Zoll- Lauis ihm wegen Nichtvcrzollung des für seinen Hausgebrauch aus dem mahländischen Ge- dz^'"^^brwn KornS auferlegte Buße von 50 Kronen und behauptet, daß Carabietta und die Frei- ävllst unvordenklichen Zeiten her kraft der von den mahländischen Herzogen erhaltenen Freiheiten ei, Alvesen seien und daß er übcrdicß von Bernardo Ra^qgio herstamme, der 1460 von Franz Sforza kc^»^^bries erhalten habe. Mit Mehrheit wird Carabietta wie die andern Frcidörfer als zollfrei an- frei«,. ' ^stegen dem Begehren der Zoller, welche in ausführlicher Darstellung die beanspruchte Zoll- verneinen suchten. Absch. 409. -r, — (1667). In den Abschied, ob der der Landschaft e„ts, Osteril bewilligte Jahrmarkt nicht wieder aufgehoben werden solle, da er den Erwartungen nicht Uli /namentlich der Zoll eher geschmälert als gemehrt wird. Absch, 461. h. — (1668). ^ ^ Lauiscr Markt die Kauflente von dem Zwange zu befreien, nur eidgenössischer stch zu bedienen, indem die Bewohner von Lauiö davon Mißbrauch machen. Indem der Land- »,ij b'^on Eröffnung gemacht wird, beruft sie sich auf den Shndicatsbeschluß von 1667. jedoch ichied ' ^^"'^ken, daß sie sich demjenigen füge, waö die Orte für das Beste erachten, Wird in den Ab- Luiommen. Absch, 481. 6. — 2«3, (1668) Der Antrag von Schwhz, die Ungebühr abzuschaffen, 1422 Lauis. daß der Verkäufer eines auf dem Markt verkauften Stüks Vieh sogar nach sechs Wochen noch wegen a» geblichen Fehlern selbes wieder zurükzunehmen gehalten sei, wird, nachdem die Landcsvorstände erla» hatten, daß der Termin nur vierzehn Tage betrage und die vorgeschlagene Verordnung, daß kein aus dc>" Lande geführtes Vieh wieder zurükgenommen werden müsse, nur zum Nachtheil ausschlagen würde, »ä ^ korondum genommen. Ibid. e. — 204. (1668). Auf Klage der Catanker, daß sie mit dem A nicht laut Tarif gehalten werden, wird der von ihnen eingegebene herkömmliche Tarif nd rokorenduM nommen. Ibid. ö. — 205. (1676). Auf Antrag Uris wird durch Landvogt Betschart der Geweih Lauis angezeigt, wenn die Kauf- und Handelsleute aus den Orten mit der Weide oder beim Verla" des Viehs, der Pferde und Waarcn so hart gehalten werden, müßte sie Verlegung des dortigen M«" an einen dießseitS des Mont Kenels gelegenen Ort gewärtigen. Absch. 506. r. — 200. (1670). wohl die von Lauis wegen ihrer Insolenzen es verdient hätten. daß der Markt nach Magadino vernS würde, findet man doch räthlicher, keine Neuerung vorzunehmen. (S. Absch. 510, am Ende). ^ ^ . (1670). Freigebung des Besuchs der Viehmärkte zu Lauis und Bcllenz. (S. Absch. 515. ß.). — (1671). Als der Zoll wieder auf acht Jahre den alten Zollbeständern verliehen wurde, baten sie m" Bewilligung, daß sie, wie aller Orten üblich sei, das Zollgeld von den fremden Orten in dem wie sie es der hochobrigkeitlichen Kammer bezahlen müssen, begehren und einziehen mögen, inmaße" ^ gleichfalls von den fremden Fürsten dazu angehalten werden. Man fand der Billigkeit gemäß, gleichwie unsere Unterthanen von dem Herzogthum Mahland und andern Fürsten in diesem particular halten werden, auch sie das Gegenrecht genießen sollen, jedoch solches nicht bewilligen wollen, bis die ihren Consens dazu gegeben." Absch. 526. d. — 201». (1671). An Landschrcibcr Schindler in gehl das Ansuchen, den Hinsichtlid) des Laniser Marktes von den XII Orten gefaßten Beschluß weilt zu expedircn, damit in Lauis den Besuchern des Bellcnzcr Marktes kein Hindernis! in den ^ gelegt werde. Absch. 528. k. — 210. (1671). Wenn Lueern und Odwalden bei der Ansicht bcha^ daß gestattet werden sollte, das auf dem Lauiscr Markt unverkauft gebliebene Vieh nach Mahlow treiben, könnte man sich ebenfalls dazu verstehen. Dieß ist Lueern und Obwalden mitzutheilen. — 211. (1672). Die von Lauis ausgewirkten Ortöstimmcn, daß beim Laniser Markt die den Biehtreibern nicht entgegen gehen dürfen, sondern darauf beschränkt sein sollen, die Einkäufe i» zu machen, werden als dem freien Handel zuwiderlaufend bezeichnet, weswegen die Obrigkeiten die ^ sandten auf das Shndieat instruiren mögen, diese Prätention als unstatthaft zu erklären. Absch- — 2 12. (1672). Auf Klage derjenigen Orte, von welchen aus der Laniser Markt besucht zu pflegt, daß die Vorgcsezten der Landschaft die mayländischen und andere fremden Kauflcute verhi» ^ den Verkäufern über den Mont Kcncl entgegen zu gehe», werden die Vorgcsezten darüber einvcrno»'" Sie erklären, solches nie gethan zu haben. Absch. 548. n. -- 213 (1673). Das Quartier Riva^ gegen die von den Zollbezügern ergriffene Appellation an die Orte gegenwärtig sich nicht wohl Worten zu können. Beschluß: Da die Gesandtschaften vom leztcn Shndieat den Proceß zur Entsch^ ^ in den Abschied gcsezt, soll der Landvogt auch die Zöllner abhalten, in die Orte zu reisen. Absch ^ — 214. (1679) Uri, Schwyz und Nidwalden führen Beschwerde, daß, nachdem sie den sonst ^ 26. August fallenden Markt zu Bcllenz wegen der großen Hize und andern Gründen auf den 6-^ gerufen, die Unterthanen von Lauis, deren Markt auf den 13. Oktober fällt, den Besuch des ver ^ Lauis. 1423 Tcllenzcr Marktes bei Strafe der Confiscation verboten und dadurch gegen sie als Mitregiercnde in LauiS ^" Huldigen Respect verlczt haben; sollte ans diesem Vorgehen beharrt werden, so werde man Gcgcn- " ^geln ergreifen. Auf Erwiderung der übrigen Orte, daß jene Verlegung des Bellcnzer Marktes dem so;> ^ Lauis nachtheilig sei, waren sie erbittig, den Bcllenzcr Markt auf etwas frühere Zeit zu sezcn, die von Lauis jenes Verbot zurüknchmcn. Die übrigen Orte wenden dagegen ein, durch die Ver- Bcllenzcr Marktes auf eine so späte Zeit sei der Lauiser wie vernichtet; die von Lauis haben t/ Bcrbot die Mehrheit der Ortöstimmcn erhalten; eine Verlegung des Bellcnzer Marktes auf den ihre,^^"^^ könnte man sich jedoch gefallen lassen. Da laut Bericht des Landvogts die von Lauis bei Verbot zu beharren Willens find, sollen die regierenden Orte autoritative die nöthigen Anordnen treffen. Absch. 713. I. 7. Kriegssachen. ^ 24k! (1656). Die Thurgaucr und Lauiser, die an uns treulos und meineidig geworden sind, sollen ^'""estie ausgeschlossen werden. (S. Absch. 177. e.). — 2 4t». (1653). Dem Landschreiber ist ^ eichte», daß er sich weder um Pferde noch anderer Werbungen halber weiter bemühen soll Ibiä. 7. (1656). Das Dankschreiben der V katholischen Orte an die treu gebliebenen ennctbirgischcn ^Schörige» besonders die Treue der Dörfer Codelago, Bissone und Melano hervor. Absch. 178. k. hob ^ Hk656). Die Untersuchung der über den Landschrcibcr Karl Konrad von Beroldingen er- lliiig"" ergibt, daß er anläßlich des Bauernaufstandes vor drei Jahren nicht 5l)t)l), sondern nur Kronen wirklich eingenommen und auch den Obrigkeiten verrechnet habe, wofür er Ausweise bei- H knrd; ferner daß der am 12. Februar 1656 publicirtc Ruf laut eingegebenem Original nichts )ciliges für die regierenden Orte enthalte; daß er auch in Folge der von Baden aus erhaltenen in/ Anschaffung von Waffen und Proviant von den Zöllnern 1666 Kronen bezogen uud dagegen kehlg gekauft, 25 andere bestellt, Waffen und Bekleidung angeschafft, bis zu Eingang des Gcgcnbe- '»>t d"" ^'Uen 86 Reiter und 163 Fußknechte ausgerüstet und nach Altdorf gestellt habe. Indem man Verantwortung sich zufrieden gibt, wird verordnet, daß der Landschrcibcr die angeschafften Ehalteaufgewendeten Geldwerts) übernehme, die Landschaft die Waffen u. s. w. bezahle und auf- k>rd Kronen Rechnung gegeben werde, ilnä. in. — 2114 (1656). Der Landschreiber iur ^r>rlegung der über die Kosten anläßlich der KriegPinruhen geführten Rechnung gemahnt und ^^kortung eingeladen über die hinterhaltcnen dicßjährigcn Gefälle. Absch. 196. ll. — 22<». ^ ^kl Erkundigung eingezogen werden, wie es sich damit verhalte, daß unser Landschrcibcr zu ^cri,^^ ^uhagniccn Reiter werbe und monlirc. Absch. 284 u. — 224. (1659). Der Anzug von l-vii u'- Bailernkrieg herrührende Anforderung Lucernö an Lauis laut TagsazungSbeschluß »0», ^ ^er 1654 refnndirt sein solle, wird wegen Abgang der betreffenden Acten in den Abschied gc- ^bsch. 296. i. — 222. (1666). Da unter den vier ennctbirgischcn Landschaften nur noch ^hh» ^ Zofingcn auferlegten 456 Silbcrkroncn zurüksteht, wird der Landvogt gemahnt, die Ein- »» ^ befördern. Absch. 314. i. — 224 (1663). Dem Landschrcibcr Beroldingen wird ein Schreiben ^"dichast hx^illigt, betreffend die im lczten Krieg auf Geheiß der regierenden Orte von ihm an- ^ Waffe», wie dicß schon auf einem Tag zu Baden im Jahr 1656, jedoch bisher ohne Erfolg, 1424 LauiS. geschehen war. Absch. 375. s. - 224. (1674). Gesuch der Lauiscr um Verminderung der M'" schastözahl der AuSzüger. (S. Absch. 593. r.). — 22». (1677). Oberstwachtmeistcr Gnocchi soll »M« der 166 Dublonen, die er bei Rechnungöablagc den Interessenten des portugiesischen Aufbruchs cinbeha^ hat, zur Rede gestellt werden. (S. Absch. 675. ti.). 8 Münzwefen. Art. 22tt. (1659). Unter den im Jahr 1513 der Landschaft Lauis gestatteten Rechten ist ^ das Münzrecht, mit dem Vorbehalt, daß den regierenden Orten davon zukomme was recht und billig' ^ die Landschaft aber keinen Gebrauch davon gemacht hat, dagegen nur schlechte mayländischc, venetia^ und savoyische kleine Münze cursirt, gute eidgenössische ausgewechselt wird, anerbietet Fiscal Madcrni ^ (Überlassung jenes Rechtes jährlich 24 Silberkronen zu bezahlen, was in den Abschied genominc» V" Absch. 292. ä. — 227. (1674). Indem das Projcct, die Mnnzpreise herabzusezcn, den Vorstände»^ Landschaft mitgetheilt wurde, gaben sie zu bedenken, daß dadurch den Landlcutcn, welche auf mayländst ^ und piemontestschem Gebiete ihr Geld gewinnen, beim Ausgeben desselben in der Hcimath Schaden ursacht, den Kaufleuten bei den Jahr- und Wocheumärkten der Handel mit Moyland zu Grunde. richtet, das gute Geld stets in das Mayländischc gezogen, die Untcrthancn außer Stand gcsczl w>ü' ^ ihre Schulden zu bezahlen. „Wan also gedachte Regenten discr Landschaffl ein nutz gefunden hetcn, sichern sie vnß, daß krafft ihro Freyheitcn sie schon den preiß deß gelts gcmündert hetcn, vnß vndcrth^ pitende, wir vnsern allerseits Gn. Herren vndt Obern berichten vndt dise gründt dem Abschcydt c>n leiben wollen." Absch. 596. b. !». Salzverwaltung Art. 228. (1657). Da die Salzadministration der Landschaft auf eine für die Unterthancn st^ nachtheilige Weise geführt und von einigen Particularcn im eigenen Interesse ausgebeutet wird, hak ^ ^ die Gesandtschaften im verflossenen Jahre bewogen, dem Landvogt Peyer den Auftrag zu geben, v die Landschaft an die wahrgenommenen Mißbränche erinnere, sie znr Abschaffung derselben ermahn widrigenfalls mit Entziehung der Salzadministration bedrohe. Der Landvogt ist zu diesem Zwekc mals selbst bei Versammlung der Landeöviertel erschienen, allein seine Rathschläge fanden keinen Daher gaben die regierenden Orte ihren Gesandten den Auftrag, die erforderlichen Maßnahmen zu ^ ^ Obwohl einige Obrigkeiten geradezu die Salzadministration zu obrigkeitlichen Händen zu ziehen sich 6^, erklärten, beschränkte man sich doch in Hinsicht auf die 1642 gemachten Zugeständnisse auf folgende ^ fügungen: 1) Der Salzpreis soll gemindert und unter keinerlei Vorwand gesteigert werden; ^ Landschaft Lauiö soll stets ein Salzvorrath von 466 Säken vorhanden sein; 3) die Ucbernchmer der ^ . administration haben eine Caution von 4606 Silberkronen zu leisten; 4) wenn die Salzadmi»i> > ^ ihren Versprechen nicht genug thut, kann die Landschaft sie dazu nöthigcn oder eine andere Salzp^ ^ veranstalten; 5) alle wegen des Salzes auflaufenden Kosten hat die Salzadministration zu die Salzadministration gibt den Salzverkäufcrn das Salz um einen mäßigen Preis, so daß sie dabc> ^ billigen Gewinn finden mögen; 7) es sollen an verschiedenen Orten der Landschaft Salznicdcrlaiss" ^ richtet werden. So wohlgemeint diese Verfügungen waren, wollten doch die Viertel Agno, Riva LauiS. i4ZS «ch »ich, d»!„ vkrj,.«.». s«nd.rn -in,,» -°»is und -im«. G-mkind-n. Di. B°,°,d»ung in I» ,.,.» und di. Mißl.il.1.» >'b.. id..n V°.Ib°il w.i>.. i» d.,ch.m «u,d. -is° d.», S-ud»oz.- und ihm «->»»« .« dann. di. Bi.rl.l A»»° und Rid» !»> Ann-,»». I» d°».g.» . s°w>° "»lich^ -bwchi mnig.n N-rb.b-l,.,» auch da« Vi.rl.I «-»riasra. «dich 21«. d. IN G-istUchc. ^Ndv 22?», (1661). Lucern wird ersucht, die drei „bedenklichen Casus", welche laut Bericht des ogts zu Lauiö von Priestern daselbst verübt worden sind, dem Nuntius zu verzeigcn und ihn um gliche unverwcilte Remcbirung anzugchen. De.» Landvogt wird davon schriftlich Kcnntn.ß gegeben, ^sch- 325. d - 231» '(1662) De». Pater Bartholom» Poceobcllo wird ci»c Empfehlung erthc.lt an ^ G-neral des „Somaöchgiter" Ordens zur Propstei in LauiS. Absch. 353. I>. - 231. (1662). Auf Uns wird die Schandthat eines Ordensgeistlichen des SomaSkerordenS zu Lau.S de... Nunt.uö und damit das dringliche Gesuch verbunden, solchen Ausschweifungen kräftig zu steuern. Absch. ^stetc'n ^ ^ ^ Nuntius eingelangte Antwortschreiben wegen des zu Lauiö der- ^ccrn" (Theodor Donato) führt zu de». Befehle an den Landvogt, leztern wohlverwahrt nach ü" lassen. Absch. 41)3. Ii. — 233. (1664). Der Priester Theodor di Donato wurde wegen vom Landvogte gefangen gcsczt, der Proeeß Zürich und Lucern n.itgetheilt, der ^sttt ^ auf Befehl der katholischen Orte zur Bestrafung an den Nuntius nach Lucern ringe- solle,,'» ^ diesen. Geschäft aber eine Kostensumme von 169 Kronen aufgewendet. Beschluß: Diese Kosten Tchg-., ^ K°«l».er aus dem Patrimonium dcö Priesters crsczt werden. Zürich, Bern, GlaruS, Basel und 4gg ^"sen protestircn gegen die Ablieferung an den Nuntius und gegen die dahcrigcn Koste». Absch. Äcy, 234. (1666). Da der Pfarrherr zu Jsonc. von Sigirino gebürtig, in dem Streit dieser bei ^ Einigen von Dürrcumühle für genannte Gemeinde practieirt und BcstcchungSvcrsuchc selbst lilhxx Elesandtcn gemacht hat, weßwegcn auf Bestrafung desselben angetragen, er aber als Geist- scj»^ Mehrheitsbeschluß nicht zur Verantwortung gezogen wurde, nimmt Zürich unter Verwahrung ci. ^ ^ Abschied. Absch. 445. k. — 23». (1672). Bei Anlaß eines CivilhandclS n.l>n ^^"'cindcn Novaggio und „Mucia" wurde gefunden, daß auch etwas kriminal eingemischt sei; als """ betreffende Gemeinde strafe» wollte, ergab sich, daß dasjenige Gut, welches die Strafe Pfarrherrn der Gemeinde vcrsezt sei, weßwegcn man selbiges als geistliches Gut ix ^ f>eß. Basel meinte nun, man sollte den Untcrthancn verbieten, an solche Personen Guter "iiht dem weltlichen Richter nicht unterworfen seien. Da sich aber die übrigen Orte hiczu ^as sollten, nimmt Basel den Gegenstand in seinen Abschied. Absch. 548. s. — 23l». (1673). ^e.i des Nuntius, betreffend daö Vorgehen des ennetbirgischcn Shndicats gegen einen Gcist- Abschied. Absch. 565. I. — 237. (1674). Auf Antrag Luccrnö wird Jakob Tor- P^ , ^^^^'fohn des Schultheißen Sonncnberg, der Torriaui'schcn Familie zu Mcndris zur vaciren- ^ Tolc, Maria zu Soragno, Lauiser Gebiets, empfohlen. Absch. 665. r. — 238. (1676). ^ Frg Zuschrift dcö Landvogts in der Angelegenheit des Priesters Alexander und seines Bru- Torrianj wird difsc auf daö nächste Shndicat verschoben. Absch. 642. I> 179 1426 Lauis. 41. Klöster. Art. 23!».-(1650). Das Kapuzinerkloster zu Lauis, dessen Bau steken blieb, wird zu einem ^ trag empfohlen. Absch. 25. i. — 24<». (1652). Die Provinzialen des Kapuzinerordeus der helvetis^ und mayländischen Provinz bitten, daß man den Carmelitcr-Discalceaten nicht gestatte, das verlasse»? ^ Kapuzinerkloster zu Lauis zu beziehen und dadurch den Flcken LauiS noch mehr zu belasten. Um „Geschwindigkeit" zu begegnen, welche etwa die Väter Earmelitcr, ohne Wissen der andern geistliche» wohner, brauchen möchten, ist vorläufig dem Landvogt zn schreiben, daß er ihrem Vorhaben weder noch Anlaß geben solle. Absch. 78. A. — 244. (1653). Auf voriger Jahrrechnung brachten Abjst^ nete des Spitals von Lauis vor, daß das Kloster St. Margaretha vollendet sei.und also geistliche in dasselbe aufgenommen werden könnten; nur fordern des geistlichen Stabs Constitutionen für ^ Franenklöstcr 400 Kronen Einkommen, während man bis jezt nicht mehr als 200 Kronen habe aufb'''^ können; indessen falle von Isabel!« Gorini nach ihrem Tode ein Legat von 100 Kronen an daS und von vr. A. Gorini ein Legat von 100 Kronen an den Spital. Sic baten, man wolle sechszch»«> lang jährlich 200 Kronen aus dem Spital an das neue Kloster abgeben und auf solche Art die Best! desselben ermöglichen. Das Gesuch wurde damals genehmigt. Nachdem diese Angelegenheit auf wärtigcm Tag abermals angeregt und mit Mehrheitsbeschluß bestätigt worden war, legten die Gest" von Zürich, Bern, Glaruö, Basel und Schaffhausen dagegen Protest ei», da das Spitalvermöge" Armenzweke da sei. Absch. 108. o. — 242. (1654). Nachdem von dem cnnetbirgischcn Sh»d>?^ , vor zwei Jahren ausgelaufene Verkommniß, daß der Spital au die Kathariuastift jährlich 200 bezahlen soll, abermals auf sechözchn Jahre bestätigt worden ist, der Spital aber in baulosem sich befindet und sogar sein Kapital angegriffen werden mußte, jene Beisteuer im Grunde auch »'^ dient, einigen Privaten bei Versorgung ihrer Töchter in der Stift die Mitgabe der Aussteuer z» ^ ^ tern, ist in Erwägung zu nehmen, ob nicht den Armen des Spitals zu Gutem jener unbefugte beschluß zu cassiren sei. Absch. 120. g. — 243. (1654). Da die Obrigkeiten den Mehrheitsbe"^ von 1652 nicht bestätigten, daß der Spital dem neuen Kloster St. Margaretha die sehlenden Einkü»^ ^ gänze, die Bürgerschaft jedoch um Gestattung dieser Beihilfe namentlich aus dem Grunde ersucht die Versorgung der Töchter in auswärtigen Klöstern untersagt sei, wurde beschlossen, die dem Klostet dem Spitalgute gemachte Zahlung von 180 Kronen möge auf sich beruhen, dagegen sollen die E>>^ des Spitals künftig nicht mehr zu diesem Zwcke angegriffen, sondern lediglich für die Arme», für gestiftet und beschenkt worden sei, verwendet werden. Ein allfälliger Ueberschuß möge zu besstte'^ richtung der Gebäulichkeitcn verwendet oder für thcurc Jahre zurükgclegt werden. Absch. 125. t ^ (1655). Nach ausführlicher Darlegung durch die Anwälte der Bürgerschaft zu Lauiö, wie das Kloster St> garetha daselbst ohne einen jährlichen Zuschuß von 180 Kronen aus dem dortigen Spitalgut nicht st stehen könne, während dieser Zuschuß dem Spital keinen Abbruch thue, und unter Hinwcisung ^ daß das Kloster einzig mit Rüksicht auf diesen damals zugesagten Beitrag eingerichtet worden st'. diese 180 Kronen von der Mehrheit der Gesandten auch für dieses Jahr bewilligt. Zürich, 2)er», Freiburg und Schaffhausen, die zu diesem Beschluß nicht stimmen könne», da er eine Entfrcind"^.g,, stiftungsgemäßen Spitalguts enthalte, nehmen ihn all rokoroinlum. Absch. 148. r. — 24l! ^ ^ Das Bittgesuch der Herren Väter Kapuziner des Eouventö al Bigorio, Lauiser Gebiets, au die ^ LauiS. 1427 Aschen Orte um eine Beisteuer an ihren angefangenen Bau wird wegen mangelnder Vollmacht befür- stau^ Abschied genommen. Absch. 292. g. — 21t» (1670). Solothnrn beantragt, den Kloster- von St. Katharina zu bewilligen, daß der Gerichtsschrcibcr C. H. Roviglio, seit mehrern Jahren Klm ^ Klosters, auch Fürsprecher desselben sein dürfe. Nri bittet um dieselbe Vergünstigung für die stre' ^ ""d St. Antonio zu Lauis, daß nämlich dem Fiscal G. B. Carnevalc in RechtS- Procurator derselben zu handeln gestattet werde. Die Vorstände der Landschaft berufen ttl d'k Ortsstimmen, welche den gcschworncn Amtleuten keine Fürsprccherstelle zu bekleiden Rüksicht auf die ertheiltcn Ortsstimmen werden die Begehren abgewiesen, was Lucern, ' Zug und Solothurn veranlaßt, die Sache in den Abschied zu nehmen. Absch. 508. k. 12. Evangelischer Begräbnißplaz. Abs^^ 217 (1657). Angelegenheit wegen eines evangelischen BegräbnißplazeS zu Lauis. (S. bxj ^ — 218. (1058). Auf den Bericht des Landvogts Pchcr, wie der ErzPriester zu LauiS zelis evangelischer Angehöriger der Auömittelung cincS ehrlichen BegräbnißplazeS für die Evan- ^ ^ ^ sich widcrseze und die Behörden von Lauis sogar bei dem päpstlichen Nuntius verklagt habe ttrn ' uöthig sein, auf Bestimmung eines solchen BegräbnißplazeS zu dringen; inzwischen ist Lu- zu b ' unabwcisliche Bedürfniß zu insinuircn, um dann bei einer gemeinsamen Tagleistung die Sache tttl, Absch. 237. rv. — 21tt (1658). Um die auf Drohung hin des unkatholischen Landvogts N»M ^ ^^'lligung eines bedenklichen PlazeS für die Sepultur der Nnkatholischen zu cassircn, wird dem der-, ^ ^ Dccrct darüber zugestellt, sich desselben gehörigen Orts zu bedienen; dabei soll aber nicht auf ^rden, nachzuforschen, von welchem unserer Beamten dieser Conscns principaliter geflossen ist, die 9^ mit gebührender Strafe könne „angesehen" werden. Absch. 239. b. — 25V. (1658). An ^ »vschaft Lauis ist zu schreiben, daß ein Bcgräbnißort für verstorbene Evangelische zu bestimmen sei. statte des Nuntius an die Landschaft Lauiö, daß sie den Evangelischen einen Begräbnißplaz ^6ö8) weiter zur Forderung freier Religionöübung. verleiten werde. Absch. 241. b. — 251 . Erinnerung des Nuntius wird die Angelegenheit der unkatholischcn Sepultur dem Abschied kor», ' ' Lucern aus den katholischen cunctbirgischen Gesandten in beliebiger Tch^^'^eiben könne. Absch. 251. 77. — 252. (1658). Hinsichtlich der beiden unfreundlichen ihr^ welche von den die vier cnnctbirgischen Vogteicn mitregicrenden katholischen Orten und von an die Gemeinde LauiS wegen Verkaufs eines evangelischen BegräbnißplazeS gerichtet Zürich an einzelne der betreffenden Stände und auch an Lauiö das Angemessene erwidern. Ul>„, ^ ^ ^ 253. (1659). Dem Nuntius auf sein Schreiben wegen der Sepultur der Unkatholischen, zu y unkatholischen Landvögte und ihrer Familien, in geweihten Orten und andern Sachen drxj »u ^ Lucern überlassen. Absch. 284. s. — 251. (1659). Nachdem der Landvogt Peher ^hlte Haushaltung durch den Tod verloren hat und ein Begräbnißplaz für Evangelische ^do's ^ Garten des A. Pelo hinter dem Spital angekauft und zum Begräbnis für evangelische ^bsch Durchreisende bestimmt, dabei aber die Nuzung des Gartens dem Großweibcl vorbehalten, lz 1428 Lauiö. 13. Bischöflich eomaS?ifche Lehengütep. Art. 233. (167t). Die Prätentionen, die der Bischof von Como unter Berufung auf Profit Lehenbriefe von 1569, 1518 und 1525 und Reversen auö den Jahren 1666, 1627 und 1668 gegen Lchenleutc zu Laniö erhebt, sind nicht nur diesen gegenüber ungerechtfertigt, sondern auch der veränität der regierenden Orte präjudicirlich, indem es z, B. in den Lehenbriefen heißt, daß die Leh^ leute pflichtig seien, dem Bischof zu Hilfe zu ziehen, mit und ohne Waffen, so oft er dieses verlad Der beschwerliche Punkt in den Lchenbricfen den Lehenträgern gegenüber ist der, daß sich leztere ^ pflichten sollen, die Lehen weder zu verkaufen, verpfänden, vertauschen, noch zur Heimsteuer zu noch auch zu Afterlehen einzuräumen oder überhaupt irgendwie zu veränderen, und daß der Ehr^ gesteigert werden wolle, indem fürderhin statt der halben Krone bei erbweiscm Anfall von Lehengü^ oder der zwei vom Hundert bei Täuschen oder Käufen ein Mehreres verlangt werde. Man findet nun, ' hierin einige Moderation nöthig sei, sowohl zur Wahrung der obrigkeitlichen Hoheit als der herkömmt Interessen der Unterthanen, Zu dem Ende soll eö bezüglich des Verkaufs, Abtausches und der erbli^ Einräumung solcher Güter sein herkömmliches Verbleiben haben und der Ehrschaz nicht gesteigert we^ dürfen; auch sind bei eintretendem Fall zu mehrerer Sicherheit der obrigkeitlichen HoheitSbefugnisst der Interessen der Lehenlcute die Lehenbricfe bei der bischöflichen Kanzlei, die Reversaleö aber von ^ Landschreiberci zu LauiS auszufertigen. Diese Verfügung wird den Obrigkeiten zu ihrer DisP^ anheimgestellt. Absch. 526. Ii. — 23<» (1673). Zwischen Oberst Karl Konrad von Beroldingen, ^ Bevollmächtigtem der eidgenössischen Orte, und dem bischöflich comaskischen Abgeordneten Generali StcphanuS Menatus wurde im Lehenstreit auf beiderseits Obrigkeit Ratification hin folgender Perg^ vereinbart: 1) Auch die geraden ehelichen Nebenlinien im Manneöstamme von dem ersten Besizer ^ in die Lehen succediren; 2) der Verkauf der Lehengütcr ist gegen Entrichtung des üblichen Laudemiu^" d. h. zwei vom Hundert, unter Beobachtung der herkömmlichen Formen gestattet; 3) die Vcrpfä»^ eines Lehens kann nur mit bischöflicher Bewilligung geschehen; 4) wenn Veränderungen der hochwürl"» Bischöfe vorfallen, sollen sich die Lehcnbesizer installiren oder belehnen lassen, mit Bezahlung des übu Lobs, d. h. drei Mahländer Pfund; 5) dem Lchenbcsizer soll eine Copic der bischöflichen Tariffa zug^ werden; 6) stirbt ein Besizer bischöflicher Lehen, so ist der männliche Nachfolger zur Jnstallirung Entrichtung des Lobs gemäß genannten Tarifs und bischöflicher Kanzleitaze verpflichtet; 7) wen» ^ mehreren gemeinschaftlichen Lehvnbestzcrn einer ohne rechtmäßige Erben stirbt, so fällt diese Portio«^ irecreseenäi den übrigen Bestzern und nicht dem Bischof zu, doch haben sie sich damit belebnen zu la5^ 8) der Bischof ist nicht Pflichtig, zur Vornahme der Belehnung Jemand in's Land zu schiken, wohl ü ist er zu Minderung der Kosten der Unterthanen darum zu bitten. Bis dieser Vergleich beidseitig ^ ficirt sein wird, soll die Sache in intogro verbleiben. Absch. 569. d. 1Ä. LoealeS. Art. 23?. (1656). Die Rechnung des Spitals zu Lauiö wird richtig befunden und geneb'"^ Die Einnahmen betragen 18,695 Pfd. 6 Schill. 16 Den.; die Ausgaben 11,632 Pfd. 15 Schill- 6^^ verbleibt also dem Spital 7662 Pfd. 11 Schill. 4 Den. Von Schwhz, Glarus, Basel, Freiburg ^ Schasshausen wird dieses Resultat in den Abschied genommen. Absch. 25. n. — 238. (1664). Lauis. 1429 ^schwcrde der Commune Morco, daß der Rceeß der Bclehnnng mit dem Organistendienste aä äres vitW c, während die Anstellung herkömmlich nur von zwei zu zwei Jahren gicng, wird dem Landvogt auf- ^gc», dieselbe auf die gewohnte Dauer zu reducireu. Absch. 413. Ii. — 2kk?4 (1669). Die Spital- aiif ^ Beschwerde, daß zu Zeiten kleine, unbekannte Kinder in den Spital getragen werden, welche ode,'^^" desselben gepflegt und erzogen werden müssen. Sie bitten, daß man ihnen die Last abnehme die Kosten ersezc. ES wird darüber nur insoweit eingetreten, daß dem, welcher Jemand verzeigt, wi selche Kind in den Hospital bringt, 10 Kronen aus der Casse des Hospitals bezahlt werden Absch. 498. o. 1». Verschiedenes. 2<»1». (1854). Auf gemachte Wahrnehmung, daß die Vormünder und Waisenvögte die Waisen- zefz ^ ^ sechözehn Jahre unabgelegt haben anstehen lassen, wodurch die Habe der Waisen sehr auf Gutheißen der Obern hin angeordnet, daß die Waisenrechnnngen alljährlich vor °rd„ "sagten im Beisein der von den Gemeinden dazu bezeichneten Syndieis abgelegt und diese Ver- ^bsihJahrrcchnungSgesandtcn bezüglich ihrer genauen Vollziehung überwacht werden solle. P» e ^ — 2<» 4 (1657). Landammann ZclgerS Anbringen wegen, so in vier verschiedenen ^kgen Prätcnsionssachen von der ennctbirgischcn Jahrrechnung von 1655 her bestanden ist, wird ^^'^gangenen Bericht hin für gut erachtet, dieser Sache Bewandtnis; den Obern im Abschied heim- ^gen; sollw aber Herr Zeiger darauf beharren, daß wegen dieser Sache an den Landvogt zu Lauiö werde, soll ihm dieß nicht versagt und alsdann die Antwort abgewartet werden. Absch. 205. oo. ^ (1660). In Betreff des von dem Landvogt Ulrich zu Lauiö über drei Punkte gewünschten und Befehls wird jedes Ort demselben für sich antworten. Absch. 302. 1. — 2<»3 (1664). I^^Pkeit der Lauiser bei den lcztcn Anständen mit Zürich. (S. Absch. 413. o.). — 2t»Ä. (1666). ße eines Specialfalles, wo der Landvogt zu MendriS einen Waiscnvogt wegen ungenügender ^"gsstellung bestrafte, wird den Obrigkeiten empfehlend heimgebracht, daß daö Decret wegen zwei- ^dersp^ »5 >eh lähxj ^chnungSstellung erneuert werden sollte. Absch. 445. b. — 2i»4. (1667). Die Regenten der »bl? ^ Lauis dcmonstrircn die Unmöglichkeit, daß die Vögte und Vormünder alle zwei Jahre Rechnung kj^ wird daher bei 100 Kronen Buße geboten, daß, wenn nicht von den Landvögtcn oder Vogt- Zwischenzeit Stellung der Rechnung gefordert wird, alle sechs Jahre Rechnung abgelegt llßjg ^!ch> 461. e. — 2i»<». (1676). Dem Begehren der Communität LauiS, daß das Decret von Reffend die Vogtrechnungen, aufgehoben werde, wurde nicht entsprochen, sondern dasselbe dahin b>e Jahre, und zwar, wenn die Verwandten oder Vogtkindcr es verlangen, noch früher, ^ vor dem Landvogt und Landschrciber Rechnung ablegen, daß dagegen hinsichtlich der Kosten Shndicate Bestimmnngen getroffen werden sollen. Absch. 640. b. 1430 Mendris. Mendris. Inhaltsübersicht. 1. Verwaltung im Allgemeinen; Beamte. 267—276. 5. Zollsachen. 234. 2. Rechts- und Gerichtssachen. 277—286. 6. Kriegswesen. 295. 3. Abzug. 287 u. 238. 7. Geistliches; Bischof von Cvmo. 296—306. 4. Polizeisachen. (Niederlassungs- und AufenthallsverlMnisse). 8. Verschiedenes. 307—309. 289—293. 4. Verwaltung im Allgemeinen; Beamte ie. Art. 2K7 Verzeichnis der Landvögte und Landschreiber. 1. LandvLgte. 4«7«. Zug. Ulrich Schön. G l a r u s. Johannes Zweifel. I«i»2 Basel. Hanö Rudolph Fäsch. 4«S4 F r e i b u r g. Beat Jakob Python. 4«»« S o l o t h u r n. Jakob Ruchti. 4«iS« Schaffhausen. Hans Stocker. 4««»« Zürich. Hans Rudolph Fast. 4«i«»2 Bern. David tzierwer. 4««t L u c c r n. Joh. Franz Heinrich Pfyffer. 4««ii Uri. Joh. Kaspar Steffen. 4««»« Schwhz. HanS Leonhard Kyd. 4<»7l> U Itterw a ld e n. Kaspar Jmfeld. 4«72 Zug. Nikolaus Uttiger. Christian Uttiger. 4«74 G l a r u ö. Balthasar Streifs. 4«7« Basel. Joh. Rudolph Battier. 4«7« F r e i b u r g. Franz Joseph Python. 4««l» S o l o t h u r n. Joh. Urs Vogelsang. 2. Landschreiber. 4 <540 Z«44 und 4li<»3 Jakob Troger von Uri. (S. Art. 269 u. 4l»7<» Sebastian Peregrin von Beroldingen. (S. Art. 306). Mcndris. 1431 Art. 2K8. (1650). Da die Landvögte zwar alle zwei Jahre beeidigt werden, nicht aber die untern bleute, wird der Antrag an die regierenden Orte gestellt, auch diese zu Leistung des AmtScides und ^r um so mehr zu verpflichten, da dieß auch in den andern Vogtcicn herkömmlich ist. Absch. 25. k. (Ig5() Formirung dcö Proccsseö gegen Landschrciber Trogcr, der ab Seiten der Landschaft ^endris der schwersten Oppression, Tyrannei, Willkürlichkeit und Gesczeöverachtung angeschuldigt wird. ^ habe vor Jahren gewußt, es zu machen, das; er, entgegen der bestehenden Uebung, wonach der Land- ^ciber alle zwei Jahre der Bestätigung unterlegen habe, auf Lebenslang gewählt worden sei, was dann " unerträgliches, tyrannisches Gcbahren zur Folge gehabt habe. ES wird um dessen AmtSentsezung k eu haß gestattet werde, auch ihn der periodischen Bestätigung zu unterwerfen. Einige sehr gra- " c Handlungen, deren Troger bezichtigt wird, werden durch Zeugenaussagen erhärtet, so namentlich, er einen gewissen Ccsarino Fontana habe umbringen lassen. Die Zuschriften, durch welche die Be- ^ erden gegen Troger angebracht wurden, waren anonym; die Anonymität wurde aber mit der Furcht i>;^ ^ Landschrcibcrs Rache entschuldigt, wenn er der Ankläger Namen erführe. (Beilagen zum Abschied ^ Kantonsarchiv Schaffhauscn). Absch. 44. Ir. — 2711 (1651). Das Begehren der Gemeinde Balerna, Treiber auf je zwei Jahre erwählen zu dürfen, und die von der Wittwc des Cäsar Fontana an Abbogt Troger gestellte Forderung wird verschoben und besonders in Beziehung auf Landschreiber ger der jh», fgr seine Verantwortung gewährte Termin abgewartet und die nähere Untersuchung den ^nde» und GlaruS überlassen. Absch. 52. ä. — 271.. (1652). Landvogt Fäsch spricht Erwar^ng aus, daß ihm wie seinen Vorgängern von den das Vicinat genießenden Fremden der ° Thejl des Abzugs, sowie von den fallenden Bußen und Confiscationcn der der Kanimcr zukamst ^ (zwei Drittel erhalten die Gesandten) um so mehr zugestanden werde, da die Einkünfte (l(^ gering, die Kosten groß seien. Wird in den Abschied genommen. Absch. 70. g. — 272. ^ ^ Frage gestellt wird, warum die Landvögte von den Gefällen, die während dcö Syndikats dritten Thcil und nicht bloß einen Gesandtentheil erhalten, wird berichtet, daß laut ^ badischcn Abschied der Landvogt von allen durch ihn berechtigten Sachen den dritten Thcil zu be- dagegen die Kosten zu tragen habe; wenn aber ein ihm bekannter, aber von ihm nicht berechtigter den ^ Gesandten zur Hand genommen und entschieden werde, soll der Landvogt den Ertrag mit ^.^budtcn zu gleichen Theilen thcilen. Wird in den Abschied genommen. Absch. 85. k. — 273. sH^^oseph RuSca, Fürsprecher und Notar, führt für sich "und im Namen anderer Schreiber der Herr Fall ^^'umten und Theilungcn eins vom Hundert wieder zu viel sei, so daß man selten Copieen Instrumenten anfertigen lasse. Nach Vcrgleichung der in Lauis üblichen Schreibtaxen wird dst 1) Die Schreiber sollen von den Instrumenten Jedem, der es begehrt, Copieen geben, und Tchx,^^)enten sollen Copieen von den Instrumenten zu nehmen schuldig sein. 2) Verschiebt ein die Anfertigung der Copie über drei Jahre, sind die Parteien nicht mehr gehalten, sie anzu- licße^"' ^ denn, daß unterdessen sein Tod eingetreten wäre und er minderjährige Söhne hinrcr- »u» ^ Von einfachen Kaufbriefen, Gülten, Vertreibungen, Vcrtauschungcn, Ucbcrgabnissen, Verzeich- ^"'^ungen, Heimsteuern, Morgcngaben, Ledigsprechungen, Wicdertaufen und dergleichen Cvn- " '»ögen die Schreiber nicht mehr als eine halbe Krone, aber von Kaufbriefen mit Wicderlosung 1432 McndriS. und sammthaften Lehenbriefcn, eine Krone vom Hundert nehmen. 4) Von Theilungcn, Schenkungen, Tcst»' mcntcn, Codicillcn und lczten Willcnsvcrfügungcn bis auf 300 Kronen eins vom Hundert, über ^ Kronen hinaus ein halbes. 3) Von Compromissen, Sprüchen, Friedens- und Gcwaltsbriefen, Tra»? aetionen, Verträgen und Lehenbriefcn eine der Weitläufigkeit angemessene Gebühr, welche im Streits^ vom Landvogt bestimmt wird. 6) Die Schreiber sind verpflichtet, die Instrumente in ihr Protokoll c>» zutragen und dieses mit einem Register zu versehen. 7) Diese Verordnung wird den hohen Obrigkeit zur Ratification hintcrbracht. Absch. 190. c. — 27Ä. (1668), Commissär Gnocchi bewirbt sich u»> ^ FiScalamt. (S. Absch. <174. 1.). — 27t!. (1668). K. H. Gnocchi, Commissär des Sanitätstribu»^ von Moyland zu Flüelen, stellt das Gesuch, die ihm gegebene Anwartschaft auf die Fiöcalstelle in dris aus den I)r. Fontana von Stabbio zu übertragen. CS wird ihm entsprochen z nur Luccrn ist falls nicht instruirt und nimmt cö daher nä rokoroinium. Absch. 481. u. — 27i». (1674). Der A»^ für den Großwcibcl in McndriS eine Wohnung im Palastc des Landvogts einzurichten, wird abgcl^ weil dessen bisherige Wohnung in der Mitte des Flckcns zur Aufsichthaltung besser geeignet sei. 333. t. 2 Rechts- und Gerichtssachen. Art. 277. (1649). In Bezug auf das vorjährige Statut, das; keine Weibsperson mit Erbe die cnnctbirgischc Jurisdiction hcirathcn oder eine schon auswärts verheirathete ein hcrwärtig falle»^ Erbe beziehen möge, hat sich gezeigt, daß Männer aus Como und Moyland sich in MendriS als La»' leutc ausnehmen lassen und reiche Töchter ehelichen und somit die Erbschaften derselben aus dem La» ziehen. ES frägt sich also, ob man gegen Moyland Gcgcnrecht halten oder vielmehr 1t) Procent festsezen wolle. Absch. 8. k. — 278, (1649). Da oft auch die reichsten Landcötöchtcr in Frauen^ ^ mayländischen Gebiets „verdingt" und auf solchem Wege außer die Hcimath zu hcirathen veranlaßt wcr^ in den ennetbirgischen Herrschaften aber eine hinreichende Anzahl Fraucnklöster vorhanden ist, wirb ^ 400 Kronen verboten, Töchter in auswärtigen Klöstern unterzubringen. Der Landvogt wird mit b»» kannrmachung und Handhabung des Verbots beauftragt, 1ln<1. g. — 27». (1630). Dem Landsch^ Haus Jakob Troger zu MendriS wird daö von seiner Ehefrau zu seinen Gunsten gemachte Tcst»»'^ laut Versprechen von 1630, in dem Sinne bestätigt, daß er den in mayländischcm Gebiete lebenden wandten davon keinerlei Vcrkündung zu machen brauche. Absch. 25. e. — 28V. (1651). Die Li»' lcgenhcit des Marsili Fontana soll bis Martini im eingestellten Rechte bleiben, dann von Zürich, ^ und Glarus behandelt, doch was weiter durch den Landvogt von McndriS darüber eingebracht auch angehört werden. Absch. 52. o. — 28!. (1651). In Betreff des Landschreibcrö Trogcr ^ Tödtung des Marsili Fontana soll eine Rcchtsinformation gestellt werden, damit auf nächster . Konferenz eine Entscheidung erfolgen könne. Absch. 57. e. — 282. (1655). Landvogt Pythv» vor, in MendriS sei herkömmlich gewesen, daß, wenn ein Kläger in Criminalsachen, ohne durch seine Klage beweisen zu können, den Eid auf seine Aussage geleistet habe, die Klage als begründet angcsclss"^, der Beklagte zur Strafe verfällt worden sei; im Jahre 1651 sei dicß durch die damaligen dahin abgeändert worden, daß, wenn der Kläger seine Klage nicht durch Kundschaft beweisen Beklagte freizusprechen sei; er bitte nun, es beim alten Herkommen bleiben zu lassen, Wird in bc» Mendris. 1433 süi' ^ genommen, weil man sich zu einem Entscheid nicht für befugt hält. Absch. 148. o. — 283. (1657). Nuntius Borromäuö.unterstüzte Gesuch des Laurenz Spinedo, der vom gewesenen Landvogt gebe/" eingeklagter Blutschande verbandisirt worden war, dem jczigcn Landvogt den Auftrag zu ^ h >hn im Rechten zu verhören und bei erfindender Unschuld zu liberircn, kann gegenwärtig aus ^gel an Instruction nicht berükstchtigt werden, wird aber in den Abschied genommen. Absch. 204. 5. ^ (1657). Mit Rükstcht auf Empfehlung Seitens des Nuntius für Laurenz Spinedo wird diesem nicht ein sulvus eonduetrm bewilligt, aber doch die Eingabe eines DcfensionsprocesieS an den Land- Kan/" Absch. 205. llä. — 283 (1657). Da die ncucrn Bestimmungen der obrigkeitlichen bcg nachthcilig sind, so soll es bei dem alten Herkommen, wonach in Criminalsachcn an der Stelle Mangelnden Beweises der Eid des Klägers entscheidend war, sein Verbleiben haben, jedoch Schelte/Z ^^"onmicn; wird aber all rntiticarutuiu genommen. Absch. 216. ä. — 281» (1659). Laurenz da//^ Muggio, der mit einer schon von seinem Bruder mißbrauchten Weibsperson sich vergangen " sollte und auf die ergangene Citation laut ärztlichem Zeugnis; nicht erscheinen konnte, unterdessen aber «... lvorden war, erklärt sich zum Beweise seiner Unschuld zur Foltcrprobe bereit und wird libcrirt. 292. g. 3. Abzug. (lll52). Da Tomaso Berge, von „Coldel" gebürtig, Chorherr zu Como, auf Mcndriscr ist Kronen Güter bcsizcu soll, ihm aber von den regierenden Orten 1644 bewilligt worden ^ ^^^lben nach Belieben zu verfügen und nur an die Kammer 200 Ducatcn Abzug zu entrichten, ^ all rokorondum genommen, ob der Abzug nicht gesteigert werden solle. Absch. 70. e. — sik 2lls nach dem Tode der Brüder Peter und Franz Paravicini aus Ardcnno im Veltlin ^"f ei« " Mendris liegenden Güter verlangt wurde, bewiesen deren Söhne, daß die Väter ^kse,// ^"liche Forderung 1644 für die Befreiung vom Abzüge 300 Silbcrkroucn bezahlt haben. Unter falls bänden findet man das Abzugsbcgchrcn nicht gerechtfertigt, überläßt es jedoch den Obern, dicß- nächstes Syndicat zu iiistruiren. Absch. 596. a. 4. Polizeiliches (Niederlassungs- und Aufenthaltsverhaltnissc) ^°"dris Söhne des vor zwölf Jahren mit Bewilligung der regierenden Orte in "^«gelassenen, ^ Mahland verrufenen Edelmanns Hier. Toso suchen um Bestätigung ihres »ab Mendris an und werden hiefür in der Meinung empfohlen, daß bei Glaruö, Basel, Freiburg lk. jene Bewilligung nachgeholt werden müsse. Absch. Z5. ll. — 2?lv. (1650). Unter m ^fpar stellen die Gesandten auf der Jahrrechnung zu LauiS unter dem Siegel des Landvogts daß ^ Luccrn dem Pietro Fr. Porri von Barlasina, Mahländcr Gebiets, eine Urkunde aus, iu lass/ fei, sich in einer Commune der Landschaft Mendris als Viciu oder Landsaß annehmen ist jh^ ' "'^^ei sie zugleich die betreffende Commune zu dessen Annahme berechtigen. Mit dieser Vicinität crthcilt, Güter zu kaufen und zu verkaufen, sowie an allen Freiheiten Thcil zu nehmen, Sazungen der Statuten und Ordnungen; dagegen muß er auch in die Lasten und ^ Gemeinde eintreten. (Actcnstük als Beilage zum Abschied im Kantonsarchiv Schaffhauscn). 1434 MendriS. Ibrä. »^ wohnen dürfe; wolle Conti gleichwohl an die regierenden Orte Recurs nehmen, so soll er für die Bürgschaft leisten. Absch. 36l. d. — (1676). Da der Graf Hieronymus Braghiere, ein ^ länder, nur seiner Sicherheil wegen, ohne eines Verbrechens schuldig zu sein, bis zum folgenden SY»^, in MendriS zu wohnen wünscht, wird solches auch ohne die Hinterlage von 4»»» Kronen erlaubt, für ihn als für seine Dienerschaft. Absch. 638. n. Zollsachen Axt. 2» t (l663). Da Niemand auf das Zottlehe,l zu MendriS, bis dahin 11» Ducatc» ^ »9 Kammerkronen ertragend, ein Angebot machte, auch die alten Zollbcständer nicht, indem der Zoll den käuflichen Uebcrgang der Reben an die Bewohner von Lauis und an Geistliche, von denen man kc^ Zoll erhalte, seit 1649 sehr abgenommen habe, sich also hieraus ergab, daß man eö auf Vermin^ der obrigkeitlichen Regalien absehe, wird beschlossen, die Landschaft MendriS sammt dem Viertel Lale"', soll um die 11» Ducatcn den Zoll vom Jahr l664 bis 167» auf ihre eigene Rechnung beziehen und zu solchem Zwcke Fürsprecher Joseph Nuöca als Sckclmeister bestellt und zugleich festgesezt daß die Geistlichen von ihrem Privateigcnthum den Weinzoll zu bezahlen haben. Absch. 381. n n>crd°"' « Kriegswesen. Art. (1675). Auf Bericht, daß Statthalter Torriani von MendriS für einen seiner im Hcrzogthum Mähland eine Freicompagnic aufgerichtet und einige Leute aus eidgenössischer Bot>»äß'!^ angeworben habe, wird derselbe zur Verantwortung einberufen. Er gibt zu, daß eine solche Frcico»'^ errichtet worden sei, stellt aber die Anwerbung eidgenössischer Angehöriger in Abrede. Da sich di^ gäbe als richtig erweist, so wird die Sache lediglich in den Abschied gcsczt. Absch. 625. n. Mendris. 1435 7' G-i?«ck-»! Bikch°f von Com» U't f>'»! (ISöy. Z» B-I»» auf d°» »»trag , ^ bcwiud« Kin. MI-»- » ^ - "!-h-°u H-I, lift man -« b-i d-m »°n ^ zzisch-I «°» E°»w Si»»-iff- >» c.°SS,. A..I »i. »°» d-m ^ i ° , wk,n ih« I°>ch-- ^ «-ch.. ».. -..»«.M. m°ch. w.d d.. ^ B 7'« Mich." -w -"»'-m --k, Wsch^ ,«z^ . .>!,«, > > > "» Di-°°- d.« Cond.« !U S> Z°"°n» B°»'ch w M°n»r>«. ein « '' Pater Eustachius eine silberne Gabel und Löffel entwendet zu haben, bei dem Landvogt Tort Torriani entweder im Zweikampf oder auch in gerichtlicher Untersuchung und in der ^ur der ^ überweisen; ferner die Klage des Proeurators Alex. Torriani, daß Maöstro Lucca tiaisi^ Mendris im Convent zu St. Johann Baptist ermordet und auch Bruder Eustachio Tor- zu ^^^^hrlich verwundet, von dem Convent aus aber nichts zur Sühne solchen Verbrechens oder Zähmung des von den Klostcrdicnern gegen den Adel bezeigten Trozcö gcthan worden sei, auch die H^^kgende Pflicht der Armenbeherbergung ganz vcrnachläßige. Absch. 347. i. — (1662). liche' Joh. Poccobclli von Lauis wird die Empfehlung zur Propste! in Mendris an die päpst- >viUj "üt Hinsicht auf die bei der Gesandtschaft im abgelaufenen Jahre erwiesenen Dienste, be- Terv^ 353. — ttttv (1662). Basel macht den Anzug, ob nicht, weil nicht allein von den lsjgz ^" Mönchen zu Mendris im Jahr 1661 hochsträflichc Exccssc im Kloster begangen, sondern auch de» Mönchen della Somaöca gegen ehrliche weltliche Leute unleidliche Jnsolcnzien verübt wor-- »>ttd regierenden Orten wie 1641 und 1642 gegen diese Mönche ernsthaft eingeschritten katholischen Orte wollen aber solche Abstrafung der Geistlichen dem Nuntius und dem dyr Stuhl überlassen. Zürich entgegnet, aus den Verhandlungen von >642 und >643 gehe hcr- ^ regierenden Orte die Mönche haben abschaffen wollen und nur auf das Versprechen der de» ^ Mehrheit ihren Fortbestand zugegeben habe; damals habe man die Sache auch nicht an Tch ""^us oder den Bischof von Como gestellt. Daher wollen Zürich, Bern, GlaruS, Basel und dicln auch jezt die Sache weder dem Nuntius noch dem Bischof von Como überlassen, protestircn dbgte^s" ^^^en. Absch. 36l. o. — 11V4 (1663). Weil über die bei Antritt einer Pfründe dem Land- ^sta s Poffeß und das Placet zu leistende Reeognition oft Mißhelligkcitcn entstanden sind, wird sola° ^^ d>er antretende Pfarrherr dem Landvogt für seinen dritten Thcil das erste Jahreseinkommen dris I ^Ue. Absch. 381. d. — (1663). Bezüglich der durch die Serviten Mönche zu Mcn- geoch - hochsträflichen Ezccsse wird von Landschrcibcr Trogcr und den gcschworncn Amtleuten zu ^^'chdet, daß seitdem keine ferner» bösen Handlungen begangen, sondern fromme Mönche dahin ^»se,/' die ihre Schuldigkeit thun, was die Gesandten von Zürich, Bern, Basel und Schaff- ^fe>/" Abschied nehmen. Ibid. i. — ttvtt (1667). Auf Anhalten deö Nuntius und des ^^^ati wird bewilligt, daß Carlo Crivelli von Mahlaud in daö Kloster St. Joh. Baptist zu Mendris werde, doch ohne Präjudiz der Statuten und Freiheiten desselben. Absch. 453. 5. — de» Landvogt Streifs und seinen Amtleuten vom Bischof zu Como begegnet ist, weil sie dem te»^ aus an sie ergangenen Befehl nachkamen und die Effecten des zu Mahlaud gefangen gehal- lwsters FraneeSco Torriani in Verwahrung genommen haben, ist sowohl einer schriftlichen Mit- 143k Mendris. thcilung ab Seiten des Landvogts an die sämintlichcn regierenden Orte, als aus dem mündlichen BeriO des vom Landvogt hiehcr gcschikten Landschreibcrö Beroldingen entnommen worden. Da der angeth^ Schimpf (Belegung mit dem Bann) und dessen Folgen eben so sehr die Orte treffe, auf deren zum dicat versammelten Gesandten Geheiß die Verwahrung der genannten Effecten erfolgt sei, so erwarte Londvogt, daß diesem Unwesen ernstlich entgegengetreten werde, zumal sonst eine große Konfusion bei de» Unterthanen daraus entstehen mußte. Es wird nun in einer frcunveriistlichcn Znschrist der Bischt " beförderliche Aufhebung des Bannes aufgefordert und dabei kräftigere, wenn auch unliebsame, Mit^ " Aussicht gestellt, wofern nicht entsprochen würde. Zugleich wird ein Schreiben an die Unterthanen dc»' Landvogt zugestellt, um ihnen selbes zu übergeben, falls das Anfordern an den Bischof fruchtlos bli^ Sollte wider Erwarten die Sache nicht in völlig guten Stand gebracht werden, so sollen die katholis^ Orte benachrichtigt werden, damit dann das weiter Nöthige angeordnet werden könne. Zürich, das Angelegenheit ebenfalls einberichtet hat und auf gemeinsame Behandlung auf nächster badischer Tagsazung räth, wird von den gethanen Schritten in Kenntniß gesczt. Absch. 631. b. — (1675). ^ Bischof von Como antwortet auf das an ihn abgegangene Schreiben, betreffend den auf den La«^ und die Amtleute gelegten Bann, mit dem Bemerken, daß er den Bann aufgehoben habe. Da man nicht der Meinung ist, die geistlichen Immunitäten zu schwächen, wohl aber zu wünschen wäre, daß ^ Enden die geistliche Obrigkeit zu Handhabung einer guten Disciplin einen bessern Ernst erzeigte u»»^ Cleriker nicht ein so gottloses und unehrbares Leben führen ließe, daß es vor den Unkatholische"^ Acrgerniß ist, wie denn die allcrboShaftesten Menschen ihre öffentlichen Laster mit dem Clerikerrok ^ der Strafe der weltlichen Obrigkeit zu befreien suchen, da sie aus Erfahrung wohl wissen, daß ihne" der geistlichen Obrigkeit durch die Finger gesehen werde, wird die weitere Bcrathung darüber nach ^ ^ verschoben und soll unterdessen nähere Erkundigung von Mendris her eingeholt werden. Absch. 6^' — (1676). Landschrciber und Landeshauptmann Scb. Pcregrin von Beroldingen zu erzählt im Namen des Landvogts Streifs, daß in Folge Exequirung des am 4. Juli gegebenen ^ der regierenden Orte, nämlich Jnventarisirung der Habe des Priesters Franc. Torriani, der Bischt ^ Como den Bann angelegt und nur auf Verwendung der Ehrengcsandten den Bann auf sechs aufgehoben habe und der Landvogt nun dieser Sache enthoben und für die aufgelaufenen Koste" ^ schädigt zu sein wünsche. Beschluß: Die mitregierendcn katholischen Orte sollen den Bischof ersucht ^ zum Zusammentritte des Syndikats mit dem Banne innezuhalten; für die erlaufenen Kosten Landvogt die Mittel bei Händen. Absch. 638. v. 8. Verschiedenes. Art. (1661). Pietro Spinedo und Mithafte von Muggio lassen vorbringen, wie >" . ., auf ihre auf dem Berge „Hcrbon" im Mayländischen liegenden Güter durch die Delegirten Heinrich H halb von Zürich und Jakob Sonnenberg von Lucern und Graf Ludwig Taverna von Moyland ei" trag abgeschlossen worden sei, laut welchem sie dieser Güter halben aller Beschwerden enthoben sei" ^ ^ und allerlei Gattung Salz verbrauchen mögen. Nun werden sie von einigen mayländischen molestirt, unter dem Vorgeben, der in Moyland liegende Vertrag laute anders. Sie bitten daher, aus den von den eidgenössischen Obrigkeiten ratificirten Vertrag, um Hilfe. Beschluß: Einstweilc" McndriS. Grafen Barthol. Aresi, Präsidenten des Senats in Mahland, darüber zu schreiben und die Angelegenheit ^ Obrigkeiten zu hinterbringen. Absch. 332. n. - -w«. (1664). Die im Schreiben des Grafen bezeichnete Differenz über die an der mayländischcn Gränzc liegenden Häuser >n der Hcrischan ^ndris wird zu näherer Untersuchung dein Stande Uri zugewiesen. Absch. 40 . it. ' . ^uf Anhalten der Gemeinden McndriS und Balerna wird dem Landvogt Steffen befoh en, mi u > ^ung des Rufes über die Warenrechnungen bis zu nächstem Syndikat einzuhalten, das dann weiter Untren wird. Absch. 475. s. Ngganls und MaiMal. Art. ^"""llen zu Äahre. Ertrag der Kammcrrcchiiungcn zu LuggaruS. (Man sehe die Bemerkungen z» den Kammer- Lauis, S. l39l u. 1392.) Einnahmen. Ausgaben. Ueberschuß. Antheil jeden Orts. Kammerkroiieil 767 274 493-^44 38 505 274 231 18 . Absch. 26. 1. 875 289 586 48 45. ä. 938 274 — 55 910 274 — — 1014 274 740 61 937 274 663 Absch. 149. k. 916 274 642 — 949 274 720 — 927 274 653 — 1062 274 788 65 1041 274 767 63 Absch. 31». 8- 933 274 659 54 1083 274 809 67 910 274 636 53 870 274 596 49 Absch- 410. f. 1050 274 776 64 „ 424. st. 918 274 644 53 1438 Luggarus und Mainthal. Jahre. Einnahmen. Ausgaben. Ueberschuß. Antheil jeden Orts. I««7. 955 274 681 56---1 Absch. „ 1615 274 763 61 kl I««»» 1644 274 776 64^-1 1«7« 1631 274 757 63^-1 Absch. 4«7I — — — 1«72 912 274 698 58^-1 1«7» „ — — — — 1«7» 1624 274 756 62^-1 I«7kk „ 999 274 . 725 66---1 I«7« 1279 274 1665 83^-1 R«77 952 274 678 56^-1 I«7« „ 1692 274 818 61^-1 H«71». 987 274 713 59-^1 1««« „ 1615 274 741 61^-1 Absch. 482. d. Art. 2. (1650). Neben den Einnahmen auS der dießjährigen Kammerrechnung erhielt jedes ^ an altem Zoll 25 Ducatonen — 22 Kammerkronen. Absch. 26. I. — 3. (1651). Die Kammerrech»^ wird abgenommen. Absch. 45. cl. — 4. (1655). Da sich bei Anlaß der Rechnungsabnahme ergibt, ^ der Einnahmen wenige, die Ausgaben aber groß und oft in der Rechnung nicht specificirt sind, ss ^ dieß in den Abschied genommen, damit darüber eine Reformation gemacht werde. Absch. 149. k- "" (1666). Abnahme der Kammerrechnung. Absch. 31(1. A. — i». (1664). Ebenso. Absch. 416. ^ 7. (1665). Von den 1156 Ducatonen — 1656 Kammerkronen Einnahmen der Kammerrechnung fall-" auf den Zoll zu Luggarus 665 Ducatonen; von dem Sekelmeister zu Luggarus gicngen 171, von beider Gerichte Mainthals 56, von jenem aus Gambarogno 22, von den Consuln aus VerzaSca jenen von Brissago 5 Kammerkronen ein. Absch. 424. ll. — 8. (1667). Abnahme der Kammerrech""^ Absch. 462. ü. — 1». (1668). Ebenso. Absch. 482. b. — 4». (1676). Gleiches Geschäft. Absch. ^ — 1R. (1686). Ebenso. Absch. 736. b. Mlggarus oder Locarno. Inhaltsübersicht. ^ndesverwaltung im Allgemeinen : »Beamte. 12-20. ^ Alldem. Verwaltungss.; Landvogleiwodnnng. 2> 3>. ^>kchtssachen; Statuten. 32—43. ^ald-, respcclive Griinzstreitigkeiteu. 44—57. 4. Rechts- und Gerichtssachen. 5. Zollsache». 91—181. 6. Geistliches. 182—186. 7. Verschiedenes. 187—190. 58—90. 1. Landesverwaltung im Allgemeinen; Beamte. a. Beamte. Z2 Verzeichniß der Landvögte und Landschreiber. 1. Landvögte. S ch a f f h a u s e n. Joh. Jakob Stocker. Zürich. Joh. Jakob von Schönau. Uri. Joh. Balthasar Bcßler. 1«? t Zug. Oswald Mehenbcrg. F r e i b u r g. Niklauö Kämmcrling. i Bern. Ludwig Mah. Schwy z. Joh. Franz Bctschart G l a r u S. Joh. Fridolin Zwicki. F r e i b u r g. Joh. Victor Bescnval. i «<»«» L u c e r n. Rudolph Mohr. U n t e r w a l d e n. Johann Jmfeld. 1«7<» Basel. Samuel Hcinzgen, genannt Laroche. HanS Rudolph Frei. I^«72 Schaffhausen. Christoph von Waldkirch. I«t7 t Zürich. Hans Heinrich Werdmüller. Uri. Joh. Karl Püntiner. 1«7« Zug. Hans Jakob Andermatt. F r e i b u r g. Franz Saler. 1440 LuggaruS. 2. Windschreiber. 1<»4?» Jost Franz Helmli. !<»<»». Joh. Fridolin Burr, Kanzlciverwalter z» LuggaruS, unterzeichnet Herrn Landschreiber Helmli selig" den Jahrrechnungöabschied- 1<»<»7 Leodegar Keller. Art. 13. (1650). Landschreiber Franz Helmli bringt in Erinnerung, daß 1565 der Landsäst^ Mürdi über die Schrcibtaze der von den Gesandten gefällten Urtheile einen Vergleich getroffen habe, ^ unverbindlich für seine Nachfolger. Da nun die Gemeinde LuggaruS ihn ebenfalls an diesen Vergib binden wolle, bitte er, daß er dessen entbunden und ihm gestattet werde, bei Urtheilen, die über Kronen hinausgehen, 1 Procent als Schrcibtaxe zu beziehen. Das Gesuch fällt in den Abschied. ? 26. le. — 14. (1655). Landschreibcr Helmli bittet, man möchte es gutheißen, daß er bereits diesig undzwanzig Silbcrkronen mit dem Fiscal als Kammersekelmeister verrechnet habe, die ihm wegen auf der dreizehnörtischen Tagsazung zu Wyl 1647 geleisteten Schreiberdienste von den vorjährigen ^ sandten auf die diesjährige Kammerrcchnung angewiesen worden seien. Da die Instructionen ungl^ sind, wird er nochmals bis auf die nächste Jahrrechnung zur Geduld verwiesen und die Angelegenheit den Abschied genommen. Absch. 149. ß. — 1». (t662). Jnhuldnahme des Landvogts von Gla^' unter gewisser Bedingung. (S. Rheinthal, Art. 5.). - Iii. (1662). Die VII katholischen Orte erklä^ gemäß Befehl die Installation des von Glarus ernannten neuen Landvogts Fridolin Zwicki so lange gestatten zu dürfen, bis in Glarus die beiden Religionötheile sich verglichen haben. Auf Protestatio lilst- I"7 ?cl der Vogtciverwaltung in gar keiner Beziehung stehen, und von ihnen gegen die Behauptung der der evangelischen Orte senden sie nach Lucern, um mildere Befehle zu holen, erhalten aber verschiü, Befehle. Obwohl die evangelischen Orte vorstellen, daß Streitigkeiten der Kantone unter einander 0 in dieser Sache wie in derjenigen von Broglio und einer andern in Mendrisio protestirt wird, besäst'" gleichwohl die Majorität der VII Orte, bis zu Auötrag der Sache die Vogtciverwaltung dem schrciber und dem Fiscal zu übertragen. Absch. 362. b. - 17. (1662). Schwhz, Unterwalden Zug mißbilligen die von Luceru und Uri gegebene Einwilligung zur Einsezung des glarnerischcn vogtö. (S. Absch. 370. e.). — 48. (1667). Die Prätenston des Landschreiberö Leodegar Keller ^ trcffö der 45 Kronen AmtSsold wird zur Justructionscrthcilung auf das Shndicat in den Abschi^ ^ nommc». Absch. 459. o. — 11». (1672). Auf geschehenen Anzug, daß der abgetretene Landvogt 8^ von Basel der Landschaft wegen des ihm verweigerten Abschieds und Honorars zuseze, so daß die tirtcn der Landschaft bei Zürich, Lucern und Uri die Bitte gestellt haben, einer allfälligen Klage Landvogts wider sie nicht Gehör zu geben, bis auch ihnen davon Anzeige zugekommen und Geleges geworden sei, sich zu verantworten, wurde gefunden, es sei dieses Begehren ganz billig und deinse^" Statt zu geben; übrigens aber wäre es anständiger, ein solches »Lon-sorvit« und Honoranz, zu wc ja die Landschaft nicht Pflichtig sei, ganz abzuschaffen und die Ertheilung eines AbschicdSzcugnisscö ^ Shndicat anheimzustellen. Absch. 554. d. — 21». (1676). Ritter Jmfeld von Unterwalden, gcwcs^ Landvogt zu Luggarus, bringt an: Während seiner Landvogteiverwaltung habe er von seinen vcrrcch"^. Bußen den zwölften Theil dem Landschreiber abgeben müssen und nun vernehme er, daß im rothcn ^ LuggaruS. 1441 ''Ms davon stehe. Der Landschreibcr erwidert, das rothe Buch thue dessen allerdings keine Meldung, ^ bei seinem Eide versichere er, daß er jene Quote von allen Landvögten ohne Widerrede bezogen habe. ^Ucr diesen Umständen, erklärt Landvogt Werdmüller, werde er jenen Zwölftel auch nicht bezahlen. Als 5'u aber aus den Rechenbüchern des ehemaligen LandschrciberS zu Luggarus, Oberst Lusfi, und seines Melchior Strut Lusfi und des LandschrciberS Hclmli ersehen wurde, daß sie von den Landvögtcn eingenommen haben, auch in Erwägung kam, daß die Landschrciber von LauiS und Mcndris ^ ßwßere Quoten beziehen, endlich von Luccrn eine Verwahrung gegen Acndcrungen im Einkommen hast ^^^'ber einlangte, wird die Forderung Jmfelds und die Weigerung Werdmüllers als unstatt- und der Gegenstand in den Abschied genommen, damit auf nächstem Shndicat dieses BezugS- bkö Landschreibers in das rothe Buch eingeschrieben werde. Absch. 654, b, . b. Allgemeine VerwaltimgSsache»; Landvogteiwohnimg. diii Lucern klagt, daß dem ncueingcseztcn Landschreibcr zu Luggarus die Einhän- .. b^' betreffenden Kanzlcischriften verweigert werde. Es wird daher den enuctbirgischcn Gesandten ^ '"ben, daß sie dem Landschreiber zu Erlangung der Kanzleischriften verhelfen sollen. Absch. 16. , ' (1653). Bei der Visitation im Mai forderte der Bischof von Como von den ShndiciS und Androhung der ELcommunication, daß sie die Spitalrechnung vor ihm ab- de„ Landvogt protestirtc dagegen. Es wird nun beschlossen, daß wie bisher jene Rechnung von ^ ^^"btschasten der regierenden Orte abgenommen werden solle, und wirklich dem Beschluß auch so- ^ gegeben. Absch. 116. a. — 2». (1655). Zu besserer Administration der Kammer wird baß künftig der Landvogt ohne Assistenz der Amtleute keine Bußen anlegen und nicht ohne sie Malefizstrafen mit den Delinquenten abmachen solle. Alstch. 149. e. — 2Ä. (1659). Mai legt der Rechnung ein Verzeichniß der Kosten bei, welche Dach und Gemach des Schlosses welche von dem der Kammer zufallenden dritten Thcil der Einkünfte abgezogen zu werden ha»d' Jahr zu einer bedeutenden Summe ansteigen werden. Da in andern Vogteicn die Bürgerschaft die Landvögte mit Dach und Gemach versehen,, ist zu untersuchen, ob die von °n ' ^ (1671), Da der Landvogt auf leztverwichcncm Shndicat um 56 Kronen zu Anschaffung " °us dem Kammcrgute angehalten hat und im laufenden Jahre 126 Kronen Reparatur- bas baufällige Schloß aufgelaufen sind, sollen diese Kosten auf die drei folgende» Jahrrcch- ^)»u, Zugleich aber der Antrag gemacht werden, den Palast des Obersten Lussi als Landvogtei- ^'be,, ^ ^"^"^ufcn, in der Meinung, daß auch die Unterthanen einen Theil der Kosten übernehmen eis Absch. 527. u,. ^ 27. (t(>74). Nidwalden trägt an, des Obersten Lussi Haus in Luggarus M'ung den Landvogt anzukaufen, die bisherige baulose Wohnung des Landvogts dagegen den 181 1442 Luggarus. Unterbeamten hinzugeben; die Landschaft anerbiete sich, einen Beitrag zu leisten. In den Abschied. AM. 587. n. — 28. (1678). Auf dem Syndicat sott der Augenschein eingenommen werden, ob das des Obersten Lussi als Wohnung des Landvogtö angekauft werden solle. Absch. 688. s. — 29- (i^ Bezüglich des beabsichtigten Kaufes des Palastes des Obersten Lusst selig soll das nächstkünftige Shudi^ den Augenschein einnehmen und sich nach dem nächsten Preise erkundigen. Einige Orte waren für paratur des alten Landvogteigebäudes. Absch. 713. k. — 3V (1679). Bei Besichtigung des Lussi!^' Hauses wurde gefunden, daß es noch nicht ganz ausgebaut sei; es würde bei völliger Herstellung ^ auf 30011 Kronen zu stehen kommen. Absch. 718. e. — 31.. (1680). Da die Obrigkeiten von dci» ^ kauf des Lussi'schen Hauses abgehen, hingegen eine Reparatur des obrigkeitlichen Schlosses beabstäM"' wird der bauliche Zustand desselben untersucht und für Herstellung eines neuen Dachstuhls und Achtung zweier Zimmer in demselben ein Kostenanschlag gemacht von 80 Dublonen, welche beinahe dem Erlöse einer im Schloß befindlichen vernagelten und gesprungenen metallenen Kanone bestritten ^ den könnten. Absch. 730. u. 2. Landrechtsfachen; Statuten. Art. 32. (1649). Weil die vielen Proeuratoren und Notare daö Volk bedrängen, wird sezt, daß neben den ordinären Proeuratoren nur'vier andern qualistcirten Personen au der gewöhn^ ^ Gerichtsbank, und zugleich auch nicht mehr als vier Notaren zu schreiben gestattet werden soll. Absch- ^ — 33. (1650). Auf Ansuchen der Räthe und Regenten der Landschaft wurde, mit Hinsicht a»s^ von ihnen behaupteten herkömmlichen Rechte, die in Betreff der Notare und Proeuratoren gemacht^ ^ ordnung sistirt. Absch. 26. u. — 3 4 (1650). Weil bis dahin der Rath der Landschaft Luggai'Ud ^ den drei Universitäten (Korporationen) der Edcln, Bürger und Ansaßen und einigen äußern Gc>»^' alljährlich bestellt, dabei aber viele Umtriebe gemacht und untaugliche Leute gewählt worden sind, i ^ diesem Ucbel zuvorgekommen und durch die Gesandtschaft deö künftigen Jahres verordnet werden, dak^ Eiden die tüchtigsten Männer auf Lebenszeit gewählt werden. Absch. 26. i. — 33 <1653). D« ^ die vielen Proeuratoren und Notare dem Gemeinwesen der Ruin droht, so sollen für jezt keine ^ mehr zur Gerichtsbauk zugelassen und wenn deren Zahl durch Todfall auf je vier heruutergekom»»'"^ soll diese Zahl nicht mehr überschritten werden. Absch. !10. o. — 3«. (1653). Zu Abschaffung Mißbräuchen wird auf Ratification hin festgesezt, daß die Konsuln oder Dorfvögte die Steuern^ Gütern jcweilen innerhalb der nächsten zwei Jahre beziehen sollen und nach Verlauf dieser Zell Ansprache mehr darauf erheben dürfen, besonders wenn die Güter unterdessen in andere Hände u gangen sind. Idill. k. — 37. (1653). Der zwischen den Edeln und der Gemeinde zu LuggaM'^ waltende Streit, den Fischverkauf betreffend, wird zu gütlicher Entscheidung de», Landvogte übA^ ^ Die Gesandtschaften werden also wegen der den Edeln um ihres vier Tage lang fortgeseztcu Ungch^^.j willen auferlegte» Kosten sich zu verhalteil wissen. Ibiä. i. — 38. (1655). Die Anwälte nnd der Landschaft legen eine von ihnen besorgte Erneuerung ihrer alte,! fast vergessenen Statuten und ^ vor und bitten um Ratification derselben, welche ihnen gewährt wird. Dabei wird verordnet, selben alle zwei Jahre, nachdem der neue Landvogt den Eid auf die Statuten und Saznnge» lff habe, verlesen werden sollen; auch wird den Obrigkeiten das Mehren und Mindern daran vorbei Luggarus. 1443 ^bsch. Ug. ll. q» Luggarus führt Beschwerde, daß der neue vienrius kornnous mit Bewilligung ^ öijchofs von Como statt in Luggarus in Ascoua wohne, und fürchtet, auf eben so willkürliche Weise ^ tgung der uroipioturn (weltlichen Regierung). Das nach erhobener Rcclamation beim Bischof cr- Zugestäudniß, daß der vienrin» forunou« alle vierzehn Tage auf den Markt nach Luggarus komme ' Audienzen gebe, sei kein Ersaz; man verlange wenigstens Verwahrungen gegen Conscqucnzcn für liab ^ rvkönnnlum genommen. Idill. le. — 40 (1655). Obgleich wir gemäß endcr Instructionen allen Fleiß angewendet haben, um von der Universität der Edlen die von dem ?t>g herrührenden vier Dublonen Kostcngcldcr, sowie die leztcS Jahr ihnen aufgelegten „ erhalten, so waren doch die daherigcn Bemühungen fruchtlos, indem benannte Uni- hea i versckiiedencn regierenden Orten Libcrationcn erhalten hatte, was zu mehrerer SatiSfaction Sik.» einverleibt wird. Idill, I. — 44 (1657), Landschaft und Gemeinde' Luggarus bitten um "dcruiig der alten, nicht mehr zeitgemäßen Statuten, laut welchen, wer einem andern das Leben nimmt, häii^ hingerichtet und sein Gut eonfiscirt, wer über den Werth von 10(1 Pfund stiehlt, ge« 3t werden solle; sie wünschen ferner, daß die 1622 von Landvogt Widmer in Bezug auf Pfändungen ' " d>e von dem Großweibel gepflogene Hebung gemachte Limitation der Taxe beobachtet und daß vom ogt nur in Anwesenheit der Gegenpartei Urthcile gefällt und eröffnet, die Verschiebung der Liqui- Ansprachen und Forderungen nntcr dem Vorwaude von unzureichender Zeit nicht ohne be- Termin gestattet, die Holzflöfier auf der „Maira" und Mclezza laut dem Statut der Landschaft j» .^"^digung für die Unterhaltung des Wasscrlaufs 5» Kronen auf jede Sendung an die Geineinden Dahlen verpflichtet werden möchten. Der Landvogt Lnsst wendet ein, daß das Statut wegen des ^Wßens nie von der Obrigkeit eonfirmirt worden sei; der Großweibel macht ebenfalls in Bezug auf ^ betreffenden Punkt Gegenbemerkungen. Man nimmt nun die Sache in den Abschied, wobei es T, Entscheid der Obrigkeiten beim bisherigen Stand verbleiben solle; einzig wird der Bezug der Ä»f denjenigen bewilligt, die gegen selbe nichts einwenden. Absch. 217. f. — 42. (1659). kl»e über die Gcmeinderechnung von AScona eingegangene Klage wurden die Gcmeindevorständc zu hliß, ^""3 ihrer Rechnung vorberufcu. Sic weigerten sich, die Rechnung vorzulegen, und verlangten, die ^äger genannt werde. ES wurde hieraus beschlossen, daß künftig die jeweiligen Gesandten und bffu ^3te jederzeit ohne Nennung eines Klägers von de» Gemcindercchnnngcn Einsicht zu nehmen sollen, was nä rutitienmlum genommen wird. Absch, 293. ll. — 49. (166V). Aus der Gc- ^»e von Aöcona ergab sich, daß die Gemeinde mit 16,(151 Kronen Schulden belastet und daß ^ ksscr? Verwaltung Bedürfniß sei. Daher wurde verordnet, daß zwei Sekclmeistcr zu sezen seien, ordinären Einnahmen und Ausgaben, der andere für die Abtragung der auf 192,655 ^ Kronen) angestiegenen Schuld; jeder soll ein Hauptbuch führen und im Monat August Bister' ^'^dogt in Anwesenheit einiger AuSgcschossencn der Gemeinde Rechnung geben ; der erste Sckel- dkr^ahlt aus seine« Einnahmen von Zinsen , Ernten , Anlagen die zu modcrircnden Besoldungen ^ch»id laufenden Ausgaben und die Kapitalzinsc; der zweite bezieht zu Abtragung der ^ einen Drittel erhöhten Steueransäze, Hcuzchntcn, Mühlcuzinsc, Abgaben von „gebranntem Heu, Besoldungsabzüge, im Ganzen jährlich 19,15(1 Pfund, bis zu völliger Tilgung der ' ouch „ah Schuldentilgung ist die Rechnung im August vor dem Landvogt abzulegen, im 1444 LuggaruS. Beisein der Shndicis und von vier Ehrenmännern, deren zwei der Landvogt, zwei die Gemeinde ernci">'' und da jene Schuld durch Proccsse aufgelaufen ist, soll die Gemeinde AScona ohne Consenö des La»b Vogts keine Processe beginnen. Gegen dieses Decret Protestiren die von AScona und wollen, falls es ^ den Gesandten nicht zurükgenommen werde, an die Obrigkeiten gelangen. Wird in den Abschied ge»^ men. Absch. 310. d. 3. Wald-, refpeetive Granzstreitigkeiten. Art. t (t669). Zwischen den Bewohnern von Jndemini und den mahländischen Angeh^'^ von Biegno entstand ein Streit über den Besiz des Waldes Forcoretto, der um so sorgfältigerer Vor»»^ suchung bedurfte, weil er mit der eidgenössischen Jurisdiction in Verbindung stand. Die Beamten ^ die ältesten Männer von Jndemini wurden daher über ihre Ansprachen und Rechte einvernommen, sagten, der Wald sei etwa eine halbe italienische Meile lang und breit und stets ihr Gemeindegut gen^" erst l647 habe Biegno Ansprüche darauf zu machen begonnen, nämlich das Holz an Kohlenbrenner ^ kauft, sei dann aber auf ergangene Verfügung des gerade versammelten ShndicatS davon abgeste" und das bereits gefällte Holz von Jndemini benuzt worden; übrigens würde Jndemini, dem alle ^ Dokumente durch eine Feuersbrunst zerstört worden seien, vorziehen, auf den Wald zu verzichten, als e>" erdrükenden Proceß zu führen. Es wird hierauf beschlossen, dem Herzog darüber zuzuschreiben. ^ 499. u. — /tS. (1670). Auf Erinnerung des spanischen Gesandten Casati wird angeordnet, daß Abgeordneten des ennetbirgischcu Syndikats nach Vollendung ihrer Geschäfte zwei Mitglieder bezeig welche, mit Anzeige des betreffenden Tages an den Senat zu Mayland, die betreffs des Waldes Forcoretto zw>^ den Einwohnern zu Jndemini, unserer, und denen von Biegno. mahländischer Jurisdiction, streitigen ^ erörtern sollen. Absch. 506. l. — (1670). Nachdem auf das von Lauiö aus an den Senat zu M!"' . abgesandte Schreiben, er möchte bis Ende August eine Abordnung wegen des streitigen Waldes 8^. retto eintreffen lassen, nicht nur weder schriftliche noch mündliche Antwort eingelangt war, „sonder ^ durch einen Edelmann der Acceß vff Mehland abgeschlagen worden", langte, als daö Syndicat ^ bereits verlassen hatte, der Fiscal Pusterla von Mayland mit der Meldung an. daß er zur am Augenschein erkieset sei. Es wurde ihm aber erklärt, daß man nun keine Zeit mehr dazu habe, ^ gegen bei den Obern Instructionen für nächstjähriges Syndicat auswirken werde. Absch. 509. (1671). Den mit dem Augenscheine des Gränzstrcites zwischen der Gemeinde Luino einerseits, und Stalazzo anderseits beauftragten Gesandtschaften wurde auch die Erörterung des Streits ^ Wald Forcoretto aufgetragen. Die Gesandten von Zürich und Schwyz mit Oberst Beroldingen ^ mayländischen Fiscal Pusterla und zwei Ingenieuren trafen also am 29. August auf dem „Spa" , fanden zuerst einen Marchstein bei der Kapelle Chicsola, welchen die spanischen Unterthanen von ^ ^ als Herrschaftsmarche ausgaben, wogegen die Uuserigen behaupteten, daß er die Schicdmarche d" Gemeinden Vairano, Ronco und Jndemini sei, daher man auf ihre Angabe sich auf den Berg ^ verfügte und eine Marchc fand, die sie als Herrschaftömarchc bezeichneten, was sie auch wirklich scheint, indem sie auf der Verghöhe liegend mit einer andern jenseits des Thals auf dem Berge ^ Frisiga befindlichen Marche correspondirt. Indem hierauf eine genaue Beschreibung und weitere ^ suchung angeordnet wurde, fand man zwckmäßig, einstweilen in dem zwischen den Märchen bei ^ Luggarus. 1445 ""f dem Berge Bajone liegenden Walde alles Holzschlagcn zu untersagen. Absch. 527. e. — H«. ^ ^ Nachdem beim vorjährigen Shndicat die Gränzstreitigkciteu zu Termine, Jndcmini und Herbon ' den mahländischen Deputirtcn vorgenommen und ausgeglichen worden waren und die betreffenden ^ eingelegt haben, sie um ihrer Armuth willen und weil die Obrigkeit ihren Nuzen ^ gesichert, der Kosten zu entheben, wurden diese, da auf jedes Ort nur 13 Kronen kommen, die zu der Landesgerechtigkeitcn erwachsen sind, der Kammer übcrbunden. Absch. 548. b. — A?» !reve Landvogt von Luggarus wünscht Verhaltungsvorschriften in Bezug auf einen großen Wald- » ^mahländischem Gebiete aus in der Landvogtci Luggarus begangen worden sei und zu einer ^ 'Uionsstreitigkeit führen könnte. Daher wird durch einen Ausschuß mit dem spanischen Gesandten ' ^''ber conferirt und besonders in Frage gestellt, ob bei bevorstehendem Shndicat eine Besichtigung genommen oder die Erledigung der Sache den Amtleuten überlassen werden solle. Die Antwort Ca- werden die Gesandten zu refcriren wissen. Absch. 567. c>. — i?tt. (1673). Die Gemeinde On- bej'^ Wald, BoSco dcl Corno, aus der mahländischen Gränzc, gefällt und daß, da Hl)lzentfremdung sowohl mahländische als luggarische Angehörige sich bctheiligt hätten, Paul ^chad^ genommen und vom Landvogt nach eingenommenem Augenscheine auch zum verurtheilt worden sei, daß Modino aber sich geweigert habe, sich in die Hauptsache einzu- »n w' Vorgeben, daß er nur im Auftrage seines Schwähers, Franz Milerio, Landesfähnrich ^ ^iZerthale, gehandelt habe, überdies; auch die mahländische Gemeinde Disstmo an dem an der Gränzc > > cn Walde Miteigenthümer ffi, der Streit also laut Kapitulation von den beiden Obrigkeiten durch gkhist/^^ beigelegt werde« müsse. Als hierauf Modino vor das Shndicat berufen und ebenfalls an- Disff ^ch anch auö den Kundschaften ergeben hatte, daß das Territorium der Gemeinde ^ '"v lich nicht in diesen Wald erstrekc, wurde das landvögtliche Urtheil bestätigt, Modino aber der seinen Schwäher vorbehalten. Absch. 576. o, — (1675) Ans Schreiben des spanischen ^te,i Casati wird der Antrag desselben, zu Erledigung der Streitigkeiten zwischen den Thälern Vi i»sc» Dnsernonc Abgeordnete zu bezeichnen, die mit Abgeordneten des GubernatorS zu Mahland ^^^"ircten, an das Shndicat zu weisen empfohlen. Absch. 622. c>. — !?2. (1675). Wegen des der « ^"rcorctto haben sich beide Parteien und zwar so ausgeglichen, daß den dicßscitigcn Angehörigen Eidgenossen das Territorium zugestanden, hiemit ein Augenschein unnöthig ge- iih^ . Absch. 626. ll. — kltk. (1676). Ungeachtet in lezter Jahrrechnung die Beilegung des Streites Corno gemeldet wurde, gab die Sollicitation des spanischen Gesandten Casati zu gkh^^Aerung Anlaß, ob eine Gränzbesichtigung nothweudig sei. Es fand sich, daß, nachdem auf statt- ^ ^^^ugcnschein Landvogt Waldkirch den nur zwischen Unterthanen von Luggarus obschwebendcn entschieden hatte, von dem unterlegenen Thcil, welcher einige Associrte aus dem Thale ^dlle, dieser Umstand benuzt werden wollte, um eine Gränzstreitigkeit daraus zu machen, und daß Casati zu seiner Sollicitation Veranlassung gab, daß aber nach erfolgtem Vergleiche ^t beiden Parteien um so weniger darüber einzutreten ist, da das Holz erst in achtzig bis hun- wieder schlagbar wird, so daß mehr Kosten aufgewendet werden müßte», als jczt auf dem na/^^^ahr zugänglichen Plaze zu erholen wären. Dem Grafen Casati wäre zu antworten, ^ sich hjx Parteien verglichen haben, eine Differenz nicht mehr vorhanden sei. Absch. 654. n. — 1446 LuggaruS. HA. (1677). DaS Schreiben des Grafen Casati, betreffend die Märchen des Territoriums zu und „Vivresa", zwischen den Leuten zu St. Fidel im Jntelvithale und den benachbarten Schweizern, we Güter besszen in „Arbonico" bei Bicgno und Jndcmini, wegen einer andern Zufallenhcit ob dem La»' See und endlich zwischen dem Thal d'Onsernone und Vigezza, und das Begehren, es möge defihalb ^ dritter Kongreß veranstaltet werden, wird in den Abschied gesezt für nächste allgemeine Tagsazung ^ das künftige ennctbirgischc Syndicat. Absch. 666. m — (1677). Auf Antrag deS Grafen Eal"" die Marchenanstände einmal auszumachen, werden die Shndicatsabgeordncten Zürichs und Lueerns zehn Tage früher über das Gebirge reisen und in Verbindung mit dem Obersten K. von Berold>nil mit den mahländischen Abgeordneten die Localitäten besichtigen und sich zu vergleichen suchen. ^ 669. F. — ktt». (1677). Auf Schreiben des Obersten von Beroldingen werden den zu dem geschäfte abgeordneten Gesandtschaften dieselben Vollmachten gegeben wie 1604 und 1651; doch st^ ^ Geschäft erst nach dem Syndicat zur Hand genommen werden. Absch. 673. g. — !47. (1677)- von Mahland wegen des Waldes del Corno keine Meldung mehr geschehen ist, wird darüber um st" weggegangen, als die dießscitigen Unterthane» im Bcsiz des streitigen Gegenstandes sich befinde». 676. -r. Rechts- und Gerichtsfachen. Art. »«. (1650). Nachdem im vorigen Jahre die OrelUTreviranischen Erben nicht bloß Rechtssache verfällt, sondern auch, weil sie die von Minusio mit Ueberzins belästigt hatten, "M ^ Kronen gestraft worden sind, werde» auf den Antrag des Gesandten Amrhhu von Lucern die vo» nusto zu Vorlegung ihrer Rechnungen eingeladen. Als sie dies) zu thun weigerten, wurde auf von den Orell-Trcviranischcn Erben vorgelegten Schriften und Rechnungen gesprochen: Die von sollen alle aus den zum Schaden der Orelli und Trevirani veräußerten Gütern bezogenen Gelder legen, und wenn sie den Proceß fortsezen wollen, für die Kosten Bürgen stellen; die 1000 Krone» ^ aber seien aufgehoben. Die Schuldfordcrnng selbst wird auf 25,000 Kronen fcstgesezt. Da ^ dießjährigc Urtheil ganz im Widerspruch ist mit dem leztjährigen, wird die hochobrigkcitliche vorbehalten. Absch. 26. tr. — »«». (1653). Zu Ronco di Fontana Martina hatte eine sterbende ^ ^ Person die eine Hälfte ihrer Habe dem Pfarrer, die andere der Kirche testirt und dadurch ihre >0 ^ Schwester enterbt. Als diese kraft eines von dem gemeinschaftlichen Vater gemachten TestamcntS Besiz der Vcrlasseuschaft der gestorbenen Schwester eintreten wollte, ließ der Pfarrer sie vor den vio-» ^ koruitoum, als geistlichen Richter, laden und ohne ihre Anwesenheit das Testament ihrer Schw^' . (tätigen. Da jedoch die Statuten von Luggarus im «. 47 sage», daß Geistliche überhaupt keine mentc aufrichten und lezte WillcnSverfügungen nur dann aufnehmen möge», wenn fünf Zeugen seien und innerhalb acht Tagen in Anwesenheit der Zeugen und eines geschwornen Schreibers dein vogte davon Anzeige gemacht werde, wird jene Tcstirung kraftlos erklärt. Absch. 110. b. - Dem im vorigen Jahre angeordneten Abzüge von der Hinterlassenschaft des Franz Orelli ko»»^ ^ nicht Statt gegeben werden, weil dessen Wittwe, El. Tornielli, unterdessen in ihrem Stande hiemit der Universität der Edel» noch einverleibt ist. Indessen ist sie zur Stellung von Bürgsäst^ ^ halten, daß bei eintretender Veränderung der Abzug bezahlt werde. UM. I,. — «I. (1655). ^ Luggarus. 1447 «ach Lanis und Luggarus sind zu instruiren, daß die Solmsfrau des Ritters Joh. Bapt, Orelli ' e>n ihr verschriebenen Hcirathsgut geschirmt werde. Absch, >44. an. — <»2. (1655). Für den aus i^bürtigcn, von dort geflohenen Hieron. Galeazzo Vaira, welcher vor Ankunft der Gesandten ßh, wo er wohnhaft gewesen, entflohen ist, bittet dessen Frau, daß man ihm im Hinblik auf " ülnfzehnjähriges Wohlvcrhaltcn und mit Berüksichtigung seiner Kinder das Land öffnen möchte, was ^ Abschied genommen wird. Absch. 149 in — (1655). Landvogt Mcycnbcrg thcilt mit, wie ^>t erhaltenem Befehl die Wittwc des N. Tognetti von Roneo d'ASeona in die fidcicommissarischc ^^''^^benen Schwester Katharina kraft väterlichen, zu Viicrbo 1589 aufgerichteten lnents habe cinsezen wollen, dieß aber wegen der von der Kirche der genannten Wittwe entgegen- Hah ^"^biction unter dem Vorgeben, daß Katharina ein Testament zu Gunsten der Kirche gemacht vollziehen vermochte, daher den Landschrcibcr zu dem Nuntius Borromänö nach Bellenz sis nichts als einen dreimonatlichen Aufschub jener Jnterdictio» erlangte, innert welcher Frist Nick ^ gerichtlich geltend machen möge, wobei der Nuntius wohl auf den Bischof von Como als berichtet der Landvogt, wie Philipps Pastoria, genannt Gambonc, von Sol- Pat ^ilichen Jahren dem Priester G, I. Zczio von Luggarus das zum Priesterthum erforderliche auf seine Güter versichert habe und daß er nun von Zezio, der von seiner Vice-Cura als vo» verstoßen worden, ungeachtet derselbe noch gesund und auch bemittelt sei, vor den Bischof ilkik 'b>n zugemulhet worden sei, demselben das versicherte Kapital sammt Zinsen abzu- dei / vom bischöflichen Richter die Ezeeution ausgesprochen worden sei. Darüber habe Pastoria ^sej^ ^"^vogte Klage erhoben und eine Protcstalion gegen das Verfahren des Bischofs ausgewirkt; Antwort erfolgt, die Patrimonialsachcn gehen den weltlichen Richter nichts an und nur ^ttcl ^ eidgenössischen Obrigkeiten enthalte man sich einstweilen der zuständigen Executions- beiden Vorfälle, als Beweise, daß der Bischof von Como durch neue Eingriffe die geistliche iillie,, erweitern suche, bewogen die katholischen Gesandten, ein Schreiben an den Bischof ab- ^isen, in welchem gegen diese Uebcrgriffc protestirt und mit dem ReeurS an den Papst gedroht ^ ^656). 2n dem Anstände zwischen den Erben des Kanzlers Orelli und der Gc- b»»i, wegen einem streitigen Wasserrecht zu einer Säge werden die Parteien verhört und so- eingenommenem Augenschein beschlossen, vorläufig die Angelegenheit in dem gegenwärtigen belassen und sie in den Abschied zu nehmen; indessen hatte der Augenschein ergeben, daß die ^be» bes Wassers ab Seite derer von Ascona nicht ein Nothbchelf sei, indem sie Wasser genug Ostler ^"bern lediglich aus Mißgunst geschehe. Absch. 191. ä. — <»kk. (1656). SchaffhausenS Ge^ von der von dem Mehrtheil der Orte gestatteten Liberation des Hicronhmuö Galeazzo Vaira hxr fünfzehn Jahre zu Luggarus sich aufhielt und mit Imputationen und Auflagen bc- stimmen und nahm dcßhalb die Sache in den Abschied. Ibrll. « Trevano wird die verlangte Prorogation der Appellation wider des Kanzlers Johann he>, ^^beu und Ritter Paul Orelli bewilligt. Absch. 199. u. — <»7. (1657). Da gegen Vv„ ^ahr eingegebenen Augenschein ab Seiten der Gemeinde Ascona eingewendet worden, der ^esg,H..^^^chcn Erben wegen des streitigen Wassergrabens eingegebene Abriß sei falsch, haben einige ^sten die Localitäten nochmals besehen und sie mit dem leztjährigen Bericht übereinstimmend 1448 LuggaruS. gefunden, was in den Abschied genommen wird. Absch. 217. o. — t»8. (1658). In Bezug auf b» Bestrafung des Todtschlagö wird auf Genehmigung hin erläutert, daß nur auf vorsäzlichcn TodtsW Todesstrafe gesezt sei. Absch. 256. u. — 00. (1658). Da 199 Pfund, auf deren Entwendung b» Strafe des Hängens gesezt ist, nur etwas über 8 Kronen betragen, was gar zu hart erscheint, so die Richter, um in ihren Beurtheilungen etwelcher Maßen „Luft" zu haben, auch den frühern Lcbc»^ Wandel und den persönlichen Charakter des Diebs in Betracht ziehen. Ibiel. b. — 70. (1658). Franz Tornielli von Maccagno, Mahländer Gebiets, des Todtschlagö an Alois Orelli schuldig, geachtet ihm als Cleriker von Rom aus ein geistlicher Richter, der Bischof von Alexandrien, verordnet >1 - wird von einigen Orten der Verruf verlangt. Ebenso haben sie auch die Clara Tornielli, Schwester ^ Todtschlägers und Brudcröfrau des Entleibten, verrufen und den Rest ihrer Heimstcuer, ungefähr 3 Kronen, confisciren lassen. Beides mit Widerspruch ab Seite Lucernö. Ibiä. g. — 74. G. A. Riva von LuggaruS, welcher des an Zane Lancellotto begangenen Todtschlagö beschuldigt » in eonwinaeiain verrufen worden war, nun aber nachweist, daß der Unglükliche in Folge eines von c»' Dritten erhaltenen Stokstreichs in sein eigenes Stilet gefallen sei, wird auf Ratification hin der O liberirt. Absch. 293. o. — 72. (1669). Auf den vom Großkauzler zu Mahland gegen die eidge'»'^ schen Abgeordneten ausgesprochenen Wunsch wird mit Rüksicht auf die Bestimmungen deö mit SP»'" wegen Mahland bestehenden Bundesvcrtragö der in Mahland dreifach verrufene Bandit H. Gal. B»' ' zur Zeit in Luggarus wohnhaft, nach Luino ausgeliefert. Absch. 3l9. o. — 73. (1669). Einige ^ geladene Personen erschienen nicht selbst, sondern ließen sich durch ihre Fürsprecher vertreten ^ beriefen sich aus ein sie dazu berechtigendes Statut, das nur in Malefizfällcn persönlich zu erscheine» pflichte. Die Gesandtschaften aber meinten, dicß beziehe sich nur auf den Landvogt, nicht auf die ^ ordneten der hohen Obrigkeiten. Idiä. ü. — 7^t. (1661). Auf gemachte mißfällige Wahrnehmung- ^ in Luggarus und Mainthal etliche Parteien wegen unbedeutenden Sachen Proccssc führen und , die Orte appcllircn und um Ortöstimmcn sich bewerben, wird auf Genehmigung hin der Obern bes^'^ daß das zu Lauis geübte Decret, wonach keine Streitigkeiten unter 59 Kronen Werth appellirt »^^ dürfen, auch für Luggarus und Mainthal Gültigkeit haben solle. Absch. 333. 6 .-7». (1661 > Frontafio zu Luggarus und G. Pietro Fanaccio aus Centovalli, als Todtschläger von Landvogt / bannt, bitten um sicheres Geleit für vier Jahre auf Wohlvcrhalten hin, um ihren Proceß zu waö vom Mehrthcil der Gesandten bewilligt wird. Zürich protestirt dagegen. Ibiä. ä. — 7<» Dem Landvogt zu Luggarus wird geschrieben, daß er dem Hauptmann Orelli bei Buße befehle, »» ^ Haus und Gütern nichts zu verändern, bis von den hohen Obrigkeiten etwas anderes erkannt »' , Wenn die Zeit zur Appellation unbeuuzt vorübergegangen sei, soll er die Herren „Cavaglieri E»p'^ von Mahland in den Besiz des Hauses und der Güter sezeu. Absch. 371. ä. — 77. (1663)- ^ gegen Joh. Bapt Gaia, der sein eigenes Eheweib ermordete, von dem Landvogt und den siebt» richtern aber nicht processirt worden ist, erhobene Klage stellt sich bei Einsicht des Originalproccss^ > unbegründet heraus. Und weil daraus hervorgeht, daß ein Priester mit dem ermordeten Weibe ^ Kinder erzeugt und noch darüber sich ihrer nicht cntschlagcn hat, wird er dem Bischöfe von g, Bestrafung verzeigt. Die Angelegenheit wird im Uebrigcn in den Abschied genommen. Absch- ^ ^ - 7«. (1664). Landvogt Zwicki soll seinen Sohn, der sich wider Personen priestcrlichen St»" LuggaruS. 1449 "dntiabtt" hat, bei künftigem Syndicat zur Verantwortung stellen, sonst werde er selbst für ihn einstehen Bussen, Absch, 402. o. — 7?». (1664). Auf folgendes Syndikat ist zu instruire» über das Gnadcn- ^"chdeö berbauntcu Laur. Berctta von Brissago, welcher den Franz Burati, der seine Mutter mit einem " tödtlich verwundete, durch einen Schuß gctödtct hatte und für welchen nun selbst die Hintcrlassenen ^ ^czteru bittlich cinkommen. Ibid. b. — 81» (1664). Die Bußen, welche Landvogt Zwicki für ^ rüche nämlich 3 bis 6 Kronen, sind zu gering und daher mehr geeignet, zu Vergehen Anlaß ilcben als davon abzuschrcken, weswegen man diese Angelegenheit zur JnstructionScrtheilung auf nächst- ^lgcs Sh„hjx^j j„ Abschied nimmt. Absch. 416. b. — 81^. (1664). Die Gemeinde Ascona >6 gegc,^ Gemeinde Losone und Arcegno von dem Urthcilc dcs Landvogts an das Syndicat, bc- ais ^ "6"Mch, Wasscrrecht der Melezza bcsize und Losone daher nicht berechtigt sei, mehr ^ Wässerung bestimmten Wassergraben (rmiKm) zu haben oder diese» Wassergraben durch ^ überleite sstruvargtio) über den nach Ascona gehenden Wassergraben weiter der Orcllischcn Schncide- A / ^"teiten, bittet daher die Gesandtschaften um Beangcnschcinigung der Lokalität. Losone gibt die ^ "i>l»»e des Augenscheins zu und erweiset, wie seit 1321 von Losone der Gemeinde AScona zuerst ans lvord^^'"' Flußbett vertieft hatte, aus der Melezza der Wassergraben zugestanden Eh/"' ^c»iit von einem Besizrcchtc auf die Melezza keine Rede sei, was sich auch aus einem dießfälligcn ^ Statthalters Orclli vom Jahr 1614 klar ergebe. Als im Syndicat die Docnmente geprüft dcs ^^len, weigerte sich AScona in das Recht einzutreten, wurde deswegen verfällt und zu den Kosten "Uhtilt, Ibid. d. — 82. u. «5!. (1664). Die Libcrationcn der Todtschlägcr Lorcnzo Bcrctto von Brissago, Kelchs. >vcch gewissen Burcttino gelödtct hat, und des Giovanni Pictro Ottonc von Prato im Mainthal (ftitih' Basel und Schaffhauscn unter Protestatio» in den Abschied genommen. Ibid. 0. — 87. ^ Da bei Anlaß der landvögtlichcn RechnungSstellnug und aus den Proeeßaetcn sich ergab, daß le Todtsd)läger, bei welchen der ousus N'utiabilis oder fast die Nothwehr gewesen, um eine gewisse Geldes ohne fernere Strafe und obrigkeitliches Ansehen libcrirt worden, wurde zwar des Land- sol gutgeheißen, jedoch ihm und den übrigen Beamten alles Ernstes anbefohlen, fürderhin dttiv Sachen mit mehr Strenge zu verfahren und je nach Umständen neben der Geldstrafe Landeö- auszusprechen. Basel nimmt dieses in de» Abschied. Absch. 424. i. — 8kk. (1666). Um '"»be >l ' Schwung" befindlichen Laster dcs Ehebruchs zu steuern, wird die dahcrigc Strafe folgcnder- lld entrichten kann, soll am Leib gestraft werden. Absch. 446. c. — 8«. (1668). Waö Herr Sd)inid voit Uri in Sachen der Orclli de Barnaba von LuggaruS wegen etwas streike .. /Ölungen gegen seine Vettern angezogen, haben alle Gesandten ud notain genommen, damit mau IZi,. übcr'S Gcbirg instruiren kanil. Absd). 476. u. — 87. (1676). Raphael Trcvani von sich wegen zweier RechtShändcl, deren einen er mit den Erben seines Schwähcrs, den Vetter habe. Mit dem erster» könne er zn keiner Endschaft gelangen und lcztcrer sei ^b'ir n ^^'ükcit cntsd)ieden worden. Der Vergleich über den ersten RechtShändcl wird, weil Petent ^dliam lädirt worden, aufgehoben, und der im zweiten Handel gefällte Spruch, weil er unbc- 182 1450 LuggaruS. gründet, annullirt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Anwälte der Landschaft werden als »» statthaft abgewiesen. Absch. 599. b. — 88. (1670). Dem Christoforo Piffaro aus dem Luggarner der vor zehn Jahren einen Todtschlag begangen hat, wird für ein halbes Jahr ein snlvo oonäutw auSgct jedoch ohne Einwilligung von Zürich, Basel und Schaffbausen, die die Sache in den Abschied nclM Ibill. ll. — 8?». (1671). Basel bringt vor, daß eine Dicnstmagd dem Landvogt Frei zu Lugg^^ verschiedene Sachen entwendet und nach Bellenz entführt, der Castellan zu Bellen; aber das ^ des Landvogtö um Hcrbeischaffung der cntwendctcu Gegenstände trozig zurükgewiesen habe, ^ die Mitortc, auf künftiger cnnetbirgischer Jahrrechnung die Forderung Basels zu uutcrstüzen. Absch- ^ — (1679). Der Landvogt Andermatt frägt, was zu thun sei, wenn, was zuweilen geschehe, bei ^ Haftungen die Dienerschaft und die Hausleute alle Mobilieu nächtlicher Weile in Klöster oder a» geistlichen Häuser schleppen. Es wird angetragen, in solchen Fällen solle der Landvogt die Enthalt^ freiwilliger Herausgabe des fremden EigcnthumS ersuchen und, wenn dicß nichts fruchte, selbes »»l walt zur Hand schaffen. Absch. 7l8. u. ». Zollsachen. Art. ?»>. (1649). Auf den von Nidwalden gemachte» Anzug, daß die dortigen Handelsleute^ den Zollern zu Magadino um Verzollung durchgefcrtigter Käse angefordert werden, wird beschlösse», " ^ scits solche Neuerung verhindern zu helfen. Absch. 1. e(1649). Um den Ansichten deS Vogts von LuggaruS zuvorzukommen, sollen die übrigen neun regierenden Orte ersucht werden, ^ Schwyz errichteten Vertrage nichts Widerwärtiges „einzustreuen"; auch soll man bei den neun ^ zu erfahren suchen, ob sie nicht für besser halten, den Zoll zu Luggarus auf kürzere Termine zu v oder durch einen redlichen Mann auf eigene Rechnung beziehen zu lassen. Absch. 5. b. — ^ Die eigene Ehre und die schuldige Abwehr der den Unterthancn der obern Vogtcicu sowie den B»»^ ^ von den Zollbeziehern zu LuggaruS gedrohtcn Drangsale fordern Aufrechthaltung des in SchwhX libuS" jenes Zolls errichteten Vertrags. Man findet also angemessen, gegen die Auwendung der bei den . neun Orten von den Zollbeständeru zu Luggarus ausgebrachten Mehrheit der Ortöstimmeu auf ennetbirgische» Jabrrcchnung jenen Vertrag geltend zu machen und durch Uri die mitregierendc» ^ zur Behandlung der Sache auf der Tagsazung zu Baden zu veraulaßen, dabei dann auch anzut^. daß der Zoll versuchsweise auf eigene Rechnung, z. B. durch Laudvogt Lussi in LuggaruS. bezöge» ^ Absch. 6. ». — «»4. (1649). Die Zollbeständer zu LuggaruS und Magadino klagen, daß die durch ^ Baceiochi bei den regierenden Orten ausgebrachten Ortöstimmeu, denen zufolge die Angehörige» der ^ Vogteicn den Eid auf den Hausgebrauch leisten sollen, von Uri zu Altorf weggenommen und zurükgeb^ worden seien. Absch. 9. <1. — (1649). Nach ergangener Publication wird der Zoll zu dem Mitrath und Gesandten Glutz von Solothurn und dem regierenden Landvogte Jakob Sto^ 9»l) Ducatoncn auf acht Jahre zugeschlagen und dabei bestimmt, daß die bisherigen Zolleinnch»'^, diesem Zeitpunkte au die fallenden Zölle denselben berechnen, sie aber für das erste Jahr den ^ j catonen noch 5l) zufügen sollen. Ibiä. e. — ,»«. (1649). Auf den Vortrag der Gesandten vo" ^ Schwhz und Unterwaldcn, daß der Zollbeständer zu Magadino bei einige» Orten abweichende OrtSst'"^" , ausgewirkt habe, die dem früher», auf Bellenz bezüglichen, durch einen Ausschuß etlicher Orte gc"'^ Luggarus. 1451 ^ ' ^gegeil seien, wird'.den ennetbirgischcn Gesandtschaften geschrieben, das? sie durch das Vorgeben, ' Zollertrag sei geringer, sich nicht sollen verleiten lassen, denselben um niedrigen Preis zu verpachten. Ich- tl). k. — «»7. (1650).^ Franz Burgo und Beltramo Scalvino, Abgeordnete von Bellenz, lassen ' ) ihren Fürsprecher, Landvogt Franz Ncding von Schwyz, vortragen, daß die Zollner zu Magadino von 1646 zuwider die Landschaft Bcllenz vielfach beschweren. Auö diesem Vortrage und " früher,r Verhandlungen über diesen Gegenstand überzeugten sich die III Orte, daß man auf keinem lkrkn" gelange als durch daö eidgenössische Recht, ließen daher an Zürich die schriftliche abgehen: Da laut Verordnung der lezten Jahrrcchnung zu Luggarus die Leute von Bellenz >hne obern Vogteien überhaupt, wen» sie nicht mit ihrem Eide darthun können, daß das von " bei Magadino durchgeführte Korn, Reis u. f. w. für ihren Hausgebrauch bestimmt sei, den Zoll I en müssen, entgegen dieser Forderung aber von den III Orten die Unmöglichkeit einer solchen Eides- vg jüngsthin erwiesen, jedoch von den neun Orten nicht bcrüksichtigt worden sei, und nun von den Unter- der III Orte auch um Abschaffung der ihnen auferlegten Beschwerde gedrungen werde, bleibe den Dtteu nichts anderes übrig, als daö eidgenössische Recht zu ergreifen, bitten sie also Zürich, zu solchem ^ viöglichst bald den Conferenzort zu bestimmen und zusammen mit den übrigen acht Orten die Säze ^uncn, wie dieß auch von den III Orten unverwcilt geschehen werde. Absch. 22. «.. — ?»8. (1650). 'vohl eigentlich wegen der Beschwerden der Bcllcnzer zusammengetreten, vernahm man dennoch zuerst Dblv '""gelangte Antwort Zürichs: ES sei noch nicht Zeit, wegen des Zolls zu Magadino das Recht ein- , Zu lassen, sondern vorzuziehen. Schultheiß Dullikcr und Oberst Zweyer bei ihrer Reise nach Mah- ^ nüt Untersuchung und Ausgleichung der Zollsachen zu beauftragen.-) Absch. 23. u. - t»i». (1650). Zoll zu Magadino wieder der Obrigkeit anheimgefallen ist, wird er nach geschehener Auskundung ^ Landschreiber und I. L. F. Varcna und B. Trcvani auf acht Jahre für 80t) Kronen (zu 24 guten verliehe». Absch. 26. ll. - IM». <4650). Abgeordnete von Misox. Calanca und Roveredo burch ^ Zollplakcrcien zu Luggarus und Magadino, indem ihre Angehörigen für alle führenden Gegenstände entweder die Boletcn vorweisen oder einen Eid schwören müssen. Die Be- *) ll ^>» gg. Mai entwarsen im Auftrage der regierenden XII Orte Schultheiß Dullikcr und Oberst Zweyer mit ' des Landvogts Stocker wegen des Zolls ein Gutachten, dem zu Folge 1) um den Ertrag des Zolls zu mehren Beschwerden der Nachbarn gegen die Zollbeständer zu beseitigen, der Zoll von einem obrigkeitlichen Angestellten Rechnung bezogen würde! 2) statt der alle acht Jahre bei der Zollverleihung den Landesbeamten und den Syn- "atsherren abgestatteten 600 Silberkronen und den alle zwei Jahre den Syndicatsherren bezahlten 2 Dublonen ^Melden 10 Silberkronen zuerkannt werden sollten: 3) der Vergleich von 1646 zwar bestehen bleibe, doch von den Üvhörigen der obern Thäler statt des den Haueverbrauch beschwörenden Eides eine von der betreffenden Obrigkeit ^gefertigte Bolete oder Bescheinigung vorzuweisen sei: 4) die Handelsleute jedoch, welche aus dem MaylSndische» Ei" ^6arus oder Magadino Früchte oder andere Maaren einführen, alle zwei Jahre jedem neuen Landvogt durch en sich verpflichten, alle Maaren, welche nicht in die obern Vogteien oder nach Misox, Roveredo oder Calanca v >mmt seien, sondern weiter gehen, gewissenhaft zu verzollen: S) auch die Landschaft Livinen dieser Zollbefreiung Glesse: 6) dem Rittmeister Benedikt Gluh und dem Landvogt Stocker, welche die im vergangenen Jahre auf die vn Tarife gestellte Zollverleihung nicht beibehalten wollen, der Zoll abgenommen und dagegen die von ihnen be- vgenen Zösie und gemachten Ausgaben verrechnet werden. (Staatsarchiv Zürich, ennetbirg. Absch. Supplementbd.). 1452 Luggaruö. schwerdc wird den Obern hinterbracht. Absch. 26. — IUI. (1656). Da laut den Instructionen^ mehreren Orte bezüglich deö Zollbezugs zu Luggaruü und Magadino fürderhin gänzlich dem P^> nachgelebt werden soll, welches Schultheiß Dulliker und Landammauu Zweher aufgerichtet haben, so »»» Freiburg dieses in den Abschied, weil ihm dieses Project bis dahin nicht zugekommen sei. Itnä. >»- (1656). Den III Bünden wird auf ihre Beschwerde, daß ihren Thälern Misox, Calanca » Roveredo bei den Zollstättcn zu Magadino der Eid auf den Hausgebrauch zugemuthet werde, zugc» t daß uran dieselben wie die eigenen Angehörigen halten und mit schriftlichen Zeugnissen sich zufrieden werde. Der Antrag von Uri und Schwhz, das Zollprojcct zu ratificiren, erhält aber die Zustimmung übrigen Orte noch nicht, sondern man will erst de» Bericht der ennetbirgischcn Gesandten abwarten. A 27. u, — (1656). Die von Schultheiß Dulliker und Landammann Zweher entworfene Zollord»^ vom 36. Mai wird von Zürich, Bern, Lucern und Obwalden ratificirt, nicht aber von Zug, Gla^ Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhausen, Absch. 3-l. k. — Z<»4 (1651). Die Angelegenheit deö Magadincr Zolls bleibt bis zur Heimkunft des Laudammannö Zweher verschoben, Absch. 37. ° ^ Ii».?. (1651). Bei Verhandlung deö Magadiner Zolls werden die III Orte darauf halten, daß die gehörigen von Bellcnz gehalten werden wie von Alters her, Absch. 38. ll. — Ii»ii. (1651). fordert Aufklärung, welche Einwendungen Uri, Schwhz und Unterwalden gegen den Zollvergleich ^ carno erhoben haben. Diese Orte sezcn auseinander, wie sie nicht gegen den Zollvergleich, sonder» gegen Einwendungen zu machen haben, daß die Zollpächtcr sich nicht an die Vorbehaltsclausel b>»^ wollen, nämlich Zölle fordern, die dem alten Herkommeil entgegen seien. Beschluß: Die III Orte u»d . Landvögte sowie die übrigeil Stände sollen aus den alten Zollbüchern u. s. w. über die herkömmliche»^ beförderlich Bericht geben, damit die Gesandten auf die ennetbirgische Jahrrechnung diesfalls instruirt können. Absch. 42. o. — (1652). Da wegen des Zolls zu Luggaruö und Magadino etwas geschehen, hat der Gesandte von Unterwalden seinem Abschied einverleiben lassen, daß er nicht für g" daß die Zollinvcstitnr auf acht Jahre hingegeben werde, Absch, 71. e, — (1653). Die von Z'" erhaltene Meldung, daß das wegen des Zolls zu Magadino Verhandelte neuerdings in Frage werde, gab zum Zusammentritt einer dritthalbörtischcn Konferenz Vcranlaßung. Nach vorauögega»^ ^ eidgenössischem Neujahrsgruß berichtet Laiidaminann Zweher den Verlauf der Sache, wie nämlich dem 1646 zu Schwhz aufgerichteten „Accord", sowie der von Schultheiß Dulliker gegebenen Erlä»^^ und der von der Mehrheit erfolgten daherigen Ratification, es sich darum handle, ob man auf präteiidirtcn Zoll von „nidsich fertigenden Güctcrn" zu Magadino sich einlassen wolle. ES wird ^ abgelehnt mit dem Beifügen, daß zur Decision des Streits Baden nicht der angemessene Ort sei, ^ ^ die Vorschrift der Bünde beobachtet werden müsse. In diesem Sinne wird an Zürich geschrieben ^ ^ aber gleichwohl die Sache in Baden angeregt werden, so will man darauf nicht eintreten, Absch- — (1653). Bezüglich des Zolls zu Magadino, wegen dessen sich die übrigen regierende» mit den drei Orten Uri, Schwhz und Nidwaldcn nicht hatten einigen können, indem diese behauptete»'^ alle Waaren, die ihre Landleute und die Einwohner von Bellcnz und den obern Vogtcien »»^ ^ Mahländischcn führen oder zu ihrem eigenen Gebrauch von dorther beziehe», in Magadino und L»gö ^ zollfrei seien, wird von den IX Orten Folgendes beschlossen: Die Zollbefreiung derjenigen von Mahland her in die drei Vogtcien geführt werden, soll auch ferner bestehen; für die ausg^ Luggarus. 1543 kl//" behauptete Zollfreiheit erst nachgewiesen werden; die Laildleute müssen diese Waaren sühren und darf es nich( durch mahländische Fuhrleute geschehen; inzwischen soll der Landvogt zu ^3ga>»s den in dieser Sache gcthanen Ruf aufheben: den Zollnern muß ein ausführliches Vcrzcichniß ei»/" ^führenden Waaren eingegeben werden und muß man sie für den wegen dieser Zollbefreiung rele„de„ Ausfall in den Zolleinnahmen auö der Zollkässc entschädigen. Dieses wird den III Orten Harn Ablehnung alles andern, einfach aus dem Rechte der Zollbefreiung bc- gut 8- — 41 <» (1653). Bezüglich der Streitigkeit wegen des Zolls zu Magadino wäre ^ Sache gütlich oder rechtlich ein Ende gemacht würde; dabei findet man auch, es solle den Zii/^" Handschreibern die Pachtung des Zolls untersagt sein. Absch. 169. g. — 444 (1655). trefft Bellenz regierenden Orte überschikteS, den Zoll zu Magadino be- Schreiben eine „gedhlichc" Antwort ertheilt. Absch. 139 i. — IIS. (1655). Auf die Klage ^ "üeinnehmcr voil Locarno, daß die Bewohner von Bellenz und ihre Nachbarn, sowie auch etliche Locarno und Magadino frei zu sein behaupten und dadurch den Zoll- ^ unmöglich machen, ihre Verbindlichkeit gegen die regierenden Ort« zu erfüllen, verlangen ^»sei Zürich, Lucern, Obwaldeil, Zug, GlaruS, Basel, Freiburg, Solothurn und Schaff- de,/" Schwhz und Nidwalden Beweise für ihre behauptete Zollbefreiung. Als diese sich auf gemachten Vertrag und die darüber zu Locarno gegebene Erläuterung beriefen, wurde zeb nähere Berichte zu begründender Vergleich oder schiedsgerichtlicher Entscheid an- ltti/" wurden Bürgermeister Wascr von Zürich und Schultheiß Dulliker von Lucern für die schieds- »bx/ Bcrhandluilg als dießseitige Säze bezeichnet. Die Gesandteil von Uri, Schwhz und Nidwalden ^ instruirt seien, nehmen diese Erklärung nä rekeronäum. Absch. 146. k. — 443 (1655). Bellenz soll wegen des Magadiner, denen von Bollenz wegen des Lauiser Zolls beförderliche »>ich ' erforderlichen Rechtsmittel zur Pflicht gemacht werden. Wegen des Magadiner Zolls Art ^^)z überlasse», dem Landammann Zweher den zweiten Saz beizugeben. (S. Vogteien Bcllenz:e. 44^ (1655). Für die Magadiner Zollangelegcnheit wird von llri und Schwhz Land- dxx Melchior Leu dem Landammailn Zweher als Saz beigeordnet. Dabei werden die Unterthanen ^Ilst/ ^^üteien, sowie die von Misox und Calanca, ebenso auch Livinen erinnert, sich wegen dieses ^ ^ nöthigen Gewahrsamcn verfaßt zu machen, namentlich auch Bcllenz wegen des Zolls Absch. 157. b. — 443 (1656). Zürich bringt vor, die Zollbeständcr von Luggarus und ^agen. daß sie unter Vorwand des Hausgebrauchs von den obcrn Vogteien sehr geschädigt lh; ^ bitteil um endliche Entscheidung der Differenzen. Wird in den Abschied genommen. Absch. ^Zad ^ ^ ^ geschehener Ausschreibung der Zollsverleihung von Luggarus und ^rli/"" ^ Concurrcnz hervorgcthan, wurde der Zoll auf acht Jahre dem G. B. Trcvani um ^bsih Kronen (zu 24 guten Bazen) verliehe», mit Termin vom 26. Juli 1658 bis dahin 1666. ^ ü. — n? (1657). Die Zollbesteher beschweren sich abermals in einem Memorial wegen 8hg „ ^Wirten Zollbefreiung ab Seite der Bcllcnzer und der ober» Vogteien, wodurch ihnen bis in ist. ausständig geblieben seien, so daß ihnen die Entrichtung des ganzen ZollpachtS unmöglich hin^^'^u daher um einen Nachlaß. Zu einem solchen Nachlaß sind die Gesandten nicht instruirt, ^ ^achtet man beförderliche Erledigung dieser spänigcn Angelegenheit für nothwendig, weßwegen 1454 Luggarus. dieser Artikel des Abschieds sammt dem genannten Memorial besonders in die vier Orte, aus welche» ^ bezüglichen Ehrensäze ernamset sind, überschikt wird, damit die Sache beförderlichst an die Hand geno»»»^ werde, Ibiä. A. — 448. (1658). Der Anzug, daß es gut wäre, wenn endlich der Anstand des Zolls zu Magadino am Luggarner See ausgetragen würde, wird einfach in den Abschied gcnon»"^ Absch. 237, u. — 4414 (1658). Die allen Zollbeständer zu Luggarus und Magadino werden herben^ und geben an, daß die von Bellenz in einem Posten 9383'/- Saum, in einem andern 4615 Collis verzollt transitirt haben und daß die Bellenzer die Exemtion totalitcr prätendircn, man dieselben » entweder zur Zahlung anhalten oder die betreffende Summe an der Pacht in Abzug bringen lassen Dagegen wendet der Kanzler Ghiriughelli als Abgeordneter der Gemeinde und Grafschaft Bellcnz ^ daß sie sich an den 1646 zu Schwhz gemachten Vertrag und an das von Schultheiß Dulliker und e Landammann Zweyer aufgerichtete Projcct von 1656 halten. Der neue Zollpächter Trevani erkle ^ wenn er von diesen Zollverwcigerungen unterrichtet worden wäre, hätte er sich zu keiner so hohen summe verstanden. Die Gesandtschaften urtheilen, daß die Verträge von 1646 und 1656 in ihrem Umfange, besonders mit Bezug auf die vorzuweisenden Bolcten, beobachtet werden sollen, der neue aber die Pacht wieder abgeben möge, jedoch, da er mit so viel Eifer sich um dieselbe beworben habe, Ersaz der für die Honoranz gemachten Auslagen. Absch. 256. cl. — 42«. (1658). Da der Spruch 1646 von den XII Orten zwar bestätigt ist, aber so ausgelegt wird, daß die erst seit zwanzig oder dre^- Jahren entstandenen Mißbräuche als alte Bräuche wollen angeschen werden, und Bellcnz zu seiner Hilfe um die Erlaubniß nachgesucht hat, denen von Luggarus den vierfachen Zoll abfordern zu d»^ wird angemessen erachtet, die weitere Erörterung bei erster Gelegenheit vorzunehmen, unterdessen den Jahrrechnungsgesandten zu schreiben, daß sie in keine Neuerung sich einlassen. Die Gesandte» » ^ Bellenz sollen auch möglichster Maßen darauf sehen, daß denen von Bellen; geholfen werde. Absch-^ ^ — 424. (1659). Dem Landvogt zu Luggarus wird ernstlich zugeschrieben, er solle die für Bellet drükenden Zollbeschwcrden möglichst rcmedircn, bis auf der badischcu Jahrrechnung darüber entschiede»' werde. Absch. 288. <1. — 422. (1659). Auf Andringen des Landvogtö Map, daß die über den ^ Bellen; und Luggarus bestehenden Mißverständnisse und Neuerungen einmal gehoben werden >»^ ^ erinnert mau sich, daß eine Deputatschaft bereits dazu angeordnet, ihr Revisiousgeschäft aber wegen »»^ Vorfallenheiten liegen geblieben sei, und beschließt nun, daß, da der Vertrag von 1646 in den Vogteien der XII Orte anders verstanden werde, als in den obern Vogteicn der III Orte, auf ^ GalluStag alt. Kal. von Zürich und von Lucern je ein, von den III Orten zusammen zwei Abgc»^ ii»b -l>c» in Zug zusammen treten, ein alter und ein neuer Zöllner von ihnen beigezogen und die alle» neuen Zollrödel und andere nothwcndigeu Schriften zur Hand genommen und darüber deliberirt solle, namentlich weil die Herreu Leu von Unterwalden nichts, die Herren Balthasar von Lucern Zoll zu bezahlen angehalten werden. Den Zöllnern zu Luggarus ist ferner eine Abschrift des PecN» von 1646 zu Händen zu stellen und ihnen sowie denjenigen zu Bellenz alle Neuerung zu u»tc>^ dem Landvogte davon ebenfalls Anzeige zu geben, mit dem Bedeuten, „daß keine Amtleute die! die Zölle zu bestehen unterfangen sollen." Uri wird die Einleitung zum Zusammentritte in Zug besw'^ Abich. 296. le. — 423. (1659). Uri bringt in Erinnerung, daß laut der Klage der Bellenzer die bezieher in Luggarus und Magadino diesen nicht nur ganz ungebührlich den Zoll abverlangen, LuggaruS. 1455 "6) darüberhin zu hohe Tarife ansezcn. Dcö verstorbenen Zollerö Sohn und seine Vormünder werden "ufcn. Sic zeigen, daß sie sich ganz dem leztjährigcn Beschlüsse gemäß verhalten. Man läßt es also Zu Anstrag der Sache bei diesem Beschlüsse verbleiben. Absch. 293. u. — 421. (1659). Die Ge- Zoll ^ ^"ststorus fährt Beschwerde, daß Bcllenz gegen LuggaruS und drei andere Gemeinden einen neuen aufgestellt habe, nämlich ans einen Fußgänger t Dskcn, auf einen Reiter l Krone, auf einen Karren- "u i Silbcrkrone, und zwar als Repressalie für den obrigkeitlichen Zoll zu LuggaruS, der diese Gc- doch nichts angehe; bittet also um Abhilfe. Uri und Schwhz werden ersucht, die Bellenzer von k», Verfahren abzumahnen. UM. b. — I2!Z. (1659). Der den magadinischcn Zoll betreffende Heid soll dn, Bcllenzern zur Kenntniß gebracht, die Sammlung der darauf bezüglichen Sachen und crs pjx Einhändigung einer treuen Abschrift des in Frciburg verlegen gebliebenen Protestes ver- - Zugleich den Angehörigen von Bellcnz und Riviera davon Bericht gegeben und in LuggaruS über ^ ^kobachtung des in Schwhz aufgerichteten Aecords Nachfrage gehalten werden. (S. Absch. 293. i.). K« ^ ^ Die Gesandten sollen denen von Bellenz, Bollcnz und Riviera ernstlich intimiren, sich 3olls Z" LauiS und LuggaruS mit ihren Doeniiientcn auf den auf St. Gallentag gestellten lehc'"" Erörterung gefaßt zu machen. Absch. 298. ei. — R27. (1659). In Folge Beschlusses der loch" ^^chmmlMcigsazung, betreffend Zollstrcitigkciten zwischen Luggaruö und Bellcnz, wurden vorge- ^ ^ Chichcrio als ?lnwalt von Bellcnz und Carlo Andrea Pedrazzi von LuggaruS im Namen Zöllner I. Baptista Trcvani hinterlasscncu acht minderjährigen Kinder. Der Anwalt von Meint zwar, nachdem die Luggarncr bei der Tagsazung die Klage erhoben haben, seien sie Sächer, kiestVollmachtscheinc und Instruction vor und verlangt, daß Pedrazzi dasselbe thuc. Da nur die Stelle der Kinder, nicht aber die Communität zu vertreten behauptet und Erfüllung der sich ^^dcncn Pater gegebenen Versprechungen verlangt, findet Chicherio bedenklich, gegen einen Gegner ^ Anzulassen, der die Kosten nicht verbürge, erklärt sich aber doch, ohne den Rechten von Bellcnz etwas d^^bcn, zur Antwort bereitwillig. Am 19./29. November treten nebst den genannten Anwälten vor: ^hi/^ Kundschaft Livinen der Landeshauptmann Cyprian Tschudi, vier Geschworne und Antonio Pedrin. "lchi Beweis für die Berechtigung von Bellcnz. Pedrazzi, darauf einläßlich zu antworten 5» ^'kaßt, in Zweifel, daß der Herzog von Mayland von dem ihm nicht angehörizen Zoll ^ ^hadino habe befreien können. Die Abgeordneten von Livinen aber legen mehrere Erkanntnisse ^ Agierenden Orte vor, ihre Zollbefreiung betreffend. Nach freundlicher Besprechung dieser Vorlagen, ungenügender Instruction und Legitimation der beiden Säzc von Zürich und Lucerii und genügenden Stellvertretung der IX Orte und Obwaldcnö wird die Verhandlung ab- l>e,. doch auf Genehmigung der intercssirten Orte hin fcstgesezt, daß bis zur wcitern Erörterung ^ ^ache sch^^xrjsche Nhschjcd von 1636 und desselben Erläuterung von 1656 Geltung haben und ^bsri streitigen Zollbezug die einzelnen vorfallenden Zollbeträge verzeichnet werden sollen. ^Zt/ ^ (1666). Bevollmächtigte der Erben des Joh. Baptista Trcvani bringen vor, daß Verweigerung der Zollcnlrichtung zu LuggaruS ab Seiten derer von Bcllenz und der y^!^6Peicn im Zollbczngc verkürzt worden seien, und bitten um die Vergünstigung, daß ihnen dieser Hai werde. Da sich die Orte Uri und Schwhz für sich und im Namen von Nidwalden einem ^ätsentscheid in dieser Zollangclcgcnhcit nicht unterziehen wollten, indem es sich um eine Angelegen- 145k LuggaruS. heit handle, in welcher Uri, Schwhz und Nidwalden die eine Partei und die übrigen zehn Orte die a»^ Partei bilden, so wurde die Sache vou Neuem auf eine Conferenz nach Zug auf dcu 17. Oktober n, gestellt und von den zehn Orten als Säze ihrerseits Bürgermeister Waser und Schultheiß Flecke»!^ bezeichnet. Für den Fall, daß die Säze sich nicht verständigen könnten, soll ein Obmann ernannt dieser Conferenz sollen auch die Parteien enuet dem Gcbirg sich durch Bevollmächtigte vertreten lalst^ Absch. 306. tu 4211. (166l1). Die Landschaft Riviera wird aufgemuntert, im Streit wegen des A zu Luggaruö und Magadino mit Bellenz zusammen zu halten und sich nicht durch gute Worte der die nachher doch nichl erfüllt würden, täuschen zu lassen. Absch. 3117. d. — 4314 (1660). Bczügl Zollstreits hält man die Ernennung des Obmanns vor ausgefälltem Spruch der vier Säze für unr dessen Wahl, da man sich jezl dießfalls nicht vereinbaren konnte, den Obern auheimgcstellt wird. t>ck 1^ daß auch die übrigen katholischen Orte sich zur Wahl des unkatholischen Sckclmcisterö Zwicker vo» Gallen, der von den Säzen der neun Orte auf lezter badischer Jahrrechnuug als Obmann wurde, hätten verstehen können, verwundert sehr; ihrerseits würde man am liebsten die Wahl ^ „SnbjectS" aus katholisch Appenzell scheu; als Säze für die drei Orte läßt man es bei den früh"' wählten Landaiiimaun Joh. Franz Jmhof von Uri und alt-Laudammaun Joh. Melchior Leu vonll» waldcu bewenden. Sollten die Luggarner entgegen dem Verlrag vou 1646 mit dem Zollbczug sv findet man Repressalien von Seite der Bellcuzcr nicht für unbillig. Von Frciburg will man die" wegen dieses Zolls anvertrauten Schriften wieder zurükverlangen. Sollte inzwischen vou dem La» ^ zu Luggaruö andeutungsweise ein gütlicher Vergleich versucht werden, so werden sich die Herre» ' Obern dießfalls zu verhalten wissen. Absch. 311. b.— 431 (1660). Wenn bei der bevorsteht ^ Conferenz in Brcmgarten am 4. November, den magadiuischen Zoll betreffend, Bürgermeister Waste » mals. wie in Zug geschah, selbst zu Protokolliren oder seinen Sohn protokollircn zu lassen sollte, soll man dieß ablehnen, dagegen dem unparteiischen Stadtschreiber zu Brcmgartcu die führung übertragen, damit nicht allmälig jene parteiische Protokollführung auch bei RcligionSsache» ^ ^ gang finde. Da diese Meinung bereits durch die III alten Orte Zürich mitgetheilt worden ist, läßt ^ es dabei bewenden. Absch. 314. I. — 132. (1660) Die Orte Uri, Schwhz und Nidwalden für stä) ^ ihre obern Vogteien, vertreten durch C. Anton Püntincr von Uri, Carlo Chichcrio als Beist»»^ ^ Grafschaft Bellenz, Landeshauptmann Chprianus (Tschudi), Beistand von Livincn, Baptist Pclaiida- ^ geordneter von Riviera, und für Bollcnz Lorenz d'Hcma, nachdem sie ihre Vollmachten vorgelegt hatte» ^ nachdem dem Anwalt der neun Orte, Samuel Egli vou Zürich, die Einsicht in die Acten und vle» bewilligt worden war, sprechen für alle Kaufmannswaarc» und Früchte, welche vou den Ihrige» Gotthard nach Mahland oder von hier dorthin geführt werden, sei eö, daß sie im Lande vcrst)" werden oder nicht, ebenso für die Grafschaft Bellcnz volle Zollfreiheit in Magadino an, einzig nommen, was in Luggaruö gekauft nach Mahland geführt wird; ebenso für Ursern und Livi»c»' Riviera und Bollenz dagegen nur vou Maaren zum Hausgebrauch. Nach mehrtägiger Verhör»»-) Parteien und Acten willigen sie auf Gutheißen ihrer Obern hin in einen gütlichen Spruch welch", Einsicht in den Abschied von 1646 und in das Project von 1650, dahin ausfällt daß nach Best^'"'' des Vorschlags, die vier obern Vogteien und die drei Thäler jährlich eine Gesammtsumme für ih" Pflichtigen Zölle bezahlen oder für alle Maaren ohne Unterschied den halben Zoll entrichten j» ' Luggaruö. 1457 ^»tcr Hinweisung auf die von den in Gang gekommenen vcltlinischcn und bündncrischen Pässen sowie ^cl, Kriege verminderten Zollerträgnisse zu Magadino) festgesczt wird: 1) Zu Luggaruö und Magadino ist ^ssrei, was Livinen, Bellcnz, Bollcnz und Rivicra, sowie auch die drei Thälcr Misox, Calanea und Noffle overcdo) aus Luggaruö oder Moyland zu ihrem Hauö- und inländischen Verbrauch kaufen und durchführen, andern Waarcn sollen verzollt werden, sowohl die, welche die Einwohner jener Vogtcien und cr in Luggaruö kaufen und nach Mahland ausführen, als diejenigen, welche für fremde Faetorcicn ^ eigene Handclschaft von Mahland über den Gotthard nach Deutschland kommcu oder von daher nach gehen. 3) Die Handelsleute sollen zu dieser Verzollung bei Eiden verpflichtet werden und dafür ^e Bescheinigung bei dem Landvogtc einholen, die sie bei den Zollbeständcrn vorzuweisen haben, in der k»iung, daß unredliche Verzollung als Meineid bestraft werden solle. 4) Aller Neuerungen soll man ^ beiderseits enthalten und sollen die geflossenen unguten Acnficrungcn dieser Sache wegen todt und fein. Betreff der durch die Landschaft Luggaruö und auf mahländischcn Boden gehenden Waarcn Achten Bollcnz und Rivicra auf besondere Ansprüche; dagegen verlangen sie für ihre Landcöerzcugnissc für Waarcn, die sie dafür eintauschen, die Zollfrcihcit zu Magadino und Luggaruö. Dieselbe For- ^"3 stellen die III Orte für sämmtliche oberen Vogtcien und für sich selbst. Daß auch der Wein solche l>ls ^ f^be, wird von den Säzcn von Zürich und Luccrn beanstandet, von denjenigen der III Orte ^ licrkbniuilich bezeichnet. Für die Behauptung der III Orte, daß sie und Urscrn für alle Waarcn zoll- / feien, tvird eine neulich im Archiv Uri cntdektc Acte von 1503 angerufen, welche den zehn Orten zur ^icht und Beleuchtung mitgctheilt werden soll, doch mit dem von den Säzcn der III Orte gemachten Gehalte, daß biö Matthias 166 t der Bescheid erfolgen oder der Rechtsspruch eintreten soll. Bis dahin ""ch den Vogtcien Livincn und Bellenz Aufschub gestattet, über Annahme dcö sie betreffenden Ver- Vorschlags sich zu erklären. Hinsichtlich der annotirtcn und unbezahlten Zölle zu Magadino und geht die Meinung dahin, im Hinblikc auf die für die Zukunft geltende Regnlirung die gegen- Forderungen gegeneinander aufzuheben, immerhin mit Vorbehalt dcö Rechtes in Bezug auf gra- Thcil^ übrigens sollen die Zollbcständcr sich nach dem Abschiede von Zug richten, der halbe ber Kosten dieser Confcrenz von dem Zollertrag der XII Orte zu Luggaruö genommen, die andere ^ von den obcrn vier Vogtcien getragen werden. Absch. 315. — 133 (1660). Wegen dcö Zoll- ÜWx ^ vernimmt man die Relation der Ehrcnsäze Jmhof und Leu über die Verhandlungen zu Vrem- bc» ^ ^ ^ auSgczcichuctcil Dienstleistungen. Da aber daselbst nicht alle Punkte in ^ >actat und Abschied genommen wurden und die neun Orte auf mehrfache Dcclaration hin einige Abio . ^ükgenommcn haben, will man die Zeit erwarten und sich dann über Mchrercö resolvircn. ollc!. ^ 131 (1661). Auf Bericht Zürichs, daß über den brcmgartenschcn Abschied noch nicht erklärt haben und thcilweise ungleiche Antworten eingelangt seien, wird Zürich ersucht, ^"üclangt sein werden, sie mitzutheilen. Man wird dieselben dann nach Bellcnz übcrmachcn. tige,, ^"^bogt zu Luggaruö soll autwortlich zu wissen gcthan werden, daß mau ihm den gegen die dor- ^^fbeständer ausgerichteten Befehl verdanke und ihn ersuche, dieselben zu einfacher Beobachtung Ttöle ^"6^"er Abschieds zu ermahnen und von einer Reise in die regierenden Orte und abermaliger streif.^ükzuhaltcn. Absch. 320. et. — 133. (1661). In Anbetracht, daß in der magadinischcn Zollet die Uebnng des GcgcnrechtS unsern Angehörigen zu Bellcnz mehr Schaden als Nuzen brächte 183 1458 Luggarus. beschränkt man sich darauf, Zürich nm Einhaltung der Vcrkommuisse von Schwhz und Bremgarten z" ersuchen und den Landvogt von LuggaruS an den den III Orten schuldigen Respekt zu erinnern, Abs ' 323. ll. — 43<». (1661). Da die zur Entscheidung des zwischen den neun und den lll Orten obwalten^ Streites bestellten Säze die Sache darum noch nicht zu Ende führen konnten, weil die III Orte j» ^ Verhandlung noch nicht verfaßt waren, soll die Angelegenheit zu einer den Säzcn kommlichen Zeit an ^ Hand genommen, auch ein Obmann gewählt werden, Absch. 327. li. — 437. (1661). Die von lw- Schwyz und Nidwalden wegen Zollbelästigung ihrer Angehörigen von Bcllcnz zu LuggaruS crncnc'^ Beschwerde wird den über das Gebirg reisenden Gesandten der XII Orte zugewiesen. Iviä. k. — (1661). Anton Paganino von Bellcnz ist vcrzcigt, hundert Saum Rciö zu Magadino unverzollt du^) geführt zu haben, was eine Zollverschlagniß von 11) Kronen ergebe. Dafür soll ihn der Landvogt ^ LuggaruS bestrafen, oder, wo das nicht geschehen könnte, der Jahrrcchnungögcsandten, so über daS kommcn, Entscheid erwarten Idill. ff, — 43?» (1661). Stephan Leone von LuggaruS macht die ^ gäbe, daß sein Vater Leone auf Befehl der nenn Orte zu der am 4. November 1661) stattgehabten confcrcnz sich begeben habe, auf der Heimkehr aber gestorben sei. Nun finde es sich, daß er auf der ^ 2387 terzolische Pfund verwendet und von den Ehrensäzen zu Bremgarten 312 Pfund erhalten habe. ^ hiemit noch 2675 Pfund restiren, wobei inbegriffen seien die unbezahlten Zölle von 12428 Sa»«' Bcllcnz, 1566 Saum aus Calanca und Misox und 566 Colli Käse ans Livinen. Er bittet also stattung dieser Summe aus dem obrigkeitlichen Zollgelde. Zugleich meldet er, daß C. A. Pcdrazzi fü>' ausgegebenen 56 Kronen ebenfalls von ihm Bezahlung fordere, er aber sich nicht dazu verstehen könne- Sache wird in den Abschied genommen. Absch. 333. e. — 4 (1661). Ans die folgende soll man Instruction mitbringen, wie man sich hinsichtlich der Wahl eines Obmanns, besonders gegenüber, welches einen aus der Stadt St. Gallen im Auge habe, verhalten wolle. Absch. 335. ^ 4 44 (1661). Vergleich in der magadinischen Zollangclcgenhcit: „Wir Nachbenante, Johann Heinrich Waser, Burgermeister der Statt Zürich, vnd Christoff Pfeiffer, Herr Z» ' „hoffen, Schultheiß vnd StattNänner der Statt Lucern, der Wol Edlen, Gestrenge», Besten, sürsichtigen vnd wyfln ^ „Burgermeistern, Schultheißen, Landtamman vnd Rächen der Loblichen Ennetbirgß Negierenden Orten Zürich, Bern, „Vnderwalden Ob dem Waldt, Zug, Glarus, Basel, Fryburg, Solothurn vnd Schafshuscn, Vnserer Hochehrendc» 6' ^ „Herren in diser nachfolgende» Sach erwehlte Schidrichler vnd Säße; Vnd wir Johann Franz im Hoofs, Landta'»'»^ „Vri, vnd Johann Melchior Leuw, Ritter, Landtamman vnd Pannerherr zu Vndcrwaiden Nit dem Wallt, der a»sb . „Edlen, Gestrengen, Besten, fürsichtigen, nchscn Herren Landtamman vnd Rathen der auch Loblichen Ennetbirgß „Orten Vri, Schwytz vnd Vnderwalden Nit dem Waldt ebner gestalten erkicßte Schidrichtcr vnd Säze, Thundt ^ „allermengtlichen mit discrem Briefs: Nach demme dann von langen Jahren Haro eine Mißverstei.dtnus sich „zwüschent Hochwolgedachten X Lobl. Orten an einem, So danne den III Lobl. Orten an dem anderen theil, „von dem Zohl zu Luggarus vnd Magadino, was nämlichen gedachter Dreyer Lobl. Orten Vnderthanen zu verzog „zu bezalen schuldig sein svllind, Mehr von deßwegcn, daß Ehrengedachte Drei Ort vermeinen wollen, für sicb „Ihre gefreyte Landleut vnd Einsaßen von allen Ihren jtauffmans wahre», früchten vnd allem anderem, w .^z i» „St. Gottertsberg vff das Hertzogthumb Meilandl oder ab dem Herßvgthumb Meiland zurukh führend, es werde s° ^ „dem Land verschlißcn oder nit, von allen Zählen gar Befrcyt zu syn: da dann nach Bilen gepflogenen Handlu'^s ^ „sach entliehen zu Eydtgnoßischcn Rechten geschlagen vnd anfängllich Ich Johann Heinrich Waser, Bürgermeister, ^ „nebent Herrn Heinrichen von Flckenstein, Ritler, Herr zu Heidegg, Schultheiß vnd Pannerherr der Statt Lucern, „vnd an disere statt von seiner ihme zugestandener leibs iuclispvsffivn wegen Ich Ehristofs Pfeiffer, Schultheiß, Z" Luggaruö. 14öS »echteren vnd Sätze» vfs des, einen »Heils syte», nämlichen der X Lobl. Orte», vnd Wir Johann Frantz im Hoofs, Land- »aminan, vnd Johann Melchior Leüw, Landtamman, vff der anderen syten, nämlichen der III Lobl. Orten, vnd von Vnscren rsyts Oberteilen darzu sonderbar beselcht vnd angewiesen worden sind. Wann mm wir, rosiioetivö die Partheyen, "^>ch im Monat Octobri des 1659. Jars in die Statt Zug veranlaßt vnd verhört, folgcndts mit mehrer in8trnetion, »auch vxn Eydtsfvrmben, gewalt- vnd Schirm-Brieffen von den X vnd III Lobl. Orten vnd mit Vrkhundt vmb die Eydts- '^üßungen von Vnseren eignen sonderbaren Oberteilen nach nohturfft versehen im Octobri deß 1669. Jars in die Statt " ^Mten vertaget, alldorten alle in dem geschäfft interessierten Oontrnsiivtvriä von Mündt vnd auch in ihren allerseits schrifftlichcn gwahrsamenen vnd documenten verhört, auch die letstercn selbs eigentlichen crduret, vnd darüber vnd ^ sambtlich vsf der gütlichen eomposition nach luth vnd sag der Piindtcn vordcrist verharrend bielelb durch alle Mittel vnd weg suchend vnd veisuchende, einen Abschcidt vnderem dato 3./13. Novembris mit einen ^^gescht, vndcrschribcn vnd bcsiglet, in welchem wir vnß mcister dingen vnd fachen halber fründtlichen verglichen, Äbl aber bysyts geseht, dahero dann vff letst gehaltenem Badischcn JahrRcchnungßtag von den sambtlichcn ' XII Orten widerumb ein Anzug Beschehcn vnd gut befunden worden, wir vnß erster ge'cgenheit zusammen thun vmb die fach entlichen in gütigkeit zu verglychen, wo nit, einen Obman zu erwchlen. Hieruff nun wir de» 23.-39 »ivllind, '^^i/7.—g. Scptembris In der Statt Bremgarten wider zusammen kommen vnd vnß mit einanderen in glltigkeit ^ubcn-xt wie hernach volgct »vh ^ Luggarus vnd Magadino vnd durch dicselbig Landtschafst zohlfrey sein alles, was die Einwohner der . ^ Vogtcyen Lifenen, Bellcnh, Bolenh vnd Niuier, wie auch der 3 Thäleren Mesox, Calancha vnd Roffle zu ^ Luggarus oder vfs dem Meylandischen staä» vnd anderstwo zu ihrem Hußbruch erkaufscnd und zu Luggarus 'vuch durchführend, Hernach in gedachten 4 Vogteyen vnd Thälern entweders selbs vcrbruchend, oder anderen "»ker Hußbruch distribuirt oder verkaufst Wirt! wovehr aber einer oder der ander darüber mehrcres erkaufst vnd »°der ^ ^vstimbten Ort zu fertigen oder zu verhandle» Vorhabens were, es werc über den Gottert, St. Bernhartsberg anderstwohin, solle er es by dem Eydt, so er dem Landvogt geschworen, als hernach mit mehreren, folgen Wirt, den - ^sicheren anzuzeigen vnd zu verzolcn schuldig sein, Mit der crlütherung, daß, so vil die von Bellcnh betrifft, obige »dalh ^ crstreken solle vfs die 3 Lobl. Ort Vri, Schwyh vnd Bndcrwalden Nit dem Waldt, derJenigcn dingen derselben Hußbruch dahin werdent gefcrtiget werden; was aber Sy die gedachten Bellentzer in den 3 Lobl. ^ an ving erhandle» vnd ertuschcn, zurukh vff den Meylandischen Boden führen wurden», den Zvhl daruon zu "ki, hab^, deßgleichen auch, wo Vehr als obsteht Jemandts von Bellenh, darüber vff dem Mcilandischen Boden .,vsl ^ ^kauffte, weder er attestiren könnte, daß er zum Hußbruch wider hingeben vnd vcrkaufsen werde, oder auch sonst ^ die Bestimbten Ort verfertigte oder durch andere fertigen ließe, es were über den Gottert, St. Bernharts Berg, oder Vssert die 3 Ort anderstwohin, den Zohl daruon bczalen solle. „II. Sollend die Einwohner der obgedachten Vogteyen vnd Thäleren von allen wahren, so Sy vff dem Luggarncr „h^ erkauffend vnd von bannen vff das Mailander gcbieth führend den Zol zu bczalen schuldig sein, wie von alten, ' d»d darüber weiters nit beschwert werden. „lex Sagend alle dieJenigen, so in obgemelten 4 Vogtcyen vnd Thäleren oder anderstwo Handclschasften oder Fac- ^ srömbde vnd Vßländische haben wurden», schuldig sein, von allen güthercn, wahre» vnd allem anderem, so Sy ^diändischc» stnäo oder anderstwoher nacher Teütschlandt, oder von dem Teütschlandt vff das Hertzogthumb Mci- ^rtigen thund, den Zoll zu bezahlen haben. »den wegen der 4 Vogteyen Lifenen, Bellenh, Bollenh vnd Niuier derJcnigen dingen Halber, welche ^ das Meilander gcbieth nit sich geführt werden möchtend, discre erlüterung beschehen, daß von den fachen, „vs. / bemelten 4 Vogtcyen wachßend, erzogen vnd fabriciert oder vß dergleichen in den Vogteyen selbstcn vnd nit anderen wahren vßgetuscht vnd verhandlet werdent, vnd weiters nit, zollfrcy sein sollind, Hierbcy aber ^uschete entweders eine attestation vffzuweisen vnd cinzuliffercn oder aber daß dcinme wahrhafftig also feige an anzuloben haben. »sich > Weinzol berürcnde, weilen die Herren von den 3 Lobl. Orten prätendiert vnd vß der Zügnuß der Zollercn Kunden, daß von demselben Niemandem kein zohl gcforderet noch bczalt worden, so laßt man es, so vil den 1460 Luggaruö. „Hußbruch betrifft, darbey Bewenden, daß nämlichen, wo biß anhero keiner Bezalt worden, auch fürohin keiner für de" „Hußbruch bezalt werden solle. . ^ „VI. Damit aber allen gefahren des, Betrugß, so in dem ein vnd anderen gebraucht werden möchtend, vorge „werde, So sollend alle die Handelsleüt in den 4 Vogteyen vnd 3 Thäleren, so eintweders per Kommission als „toron oder für sich selbsten Kaufmanschafft treibend, es feige ab dem Meyländer gebieth zu Luggarus oder in de» ^ „Vogteyen vnd 3 Thäleren, darinnen er gesessen, mit Korn, ryß vnd allem anderem, wie es nammen haben „ofst es einen neüwen Landvogt gibt oder einer darzwüschcnt zu gewerben anfienge, ieder seinem Landvogt einen le> ' „Eydt schweren, daß er von allen denen fachen, so er zu Luggarus oder vff dem Meilander gebieth kauffte vnd Z» ^ „gadino oder Luggarus durchführte, oder von dem, der es daselbsten durchgeführt im Land erkaufse vnd andcrstwo als ' „gedachten 4 Vogteyen vnd 3 Thäleren zu derselben Hußbruch zu verkauffen Vorhabens were, sich by den Zohls „darumben anzumelden vnd de» Zohl ihnen gethreuwlich darvon zu bezalen, da dann denen darwider Handlcnde» „straaf Meineydts, auch der ehren, lybs vnd guts ie nach gestaltsamme eines ieden Verbrechens vfgesetzt sein solle- „aber der Landvogt sambt den Zohls bestehcren zu Luggarus den eigentlichen Bericht habe, wer die Jenigen seyen, ^ „Eydt geschworen, so soll derselben ein ieder von synem Landvogt eine uttestation deßwegen nemmen vnd by „Landvogt zu Luggarus sich mit einliferung derselben persönlich anmelden, vff daß er ihne für einen solchen, auch d" „das Jcnige, so er geschworen vnd zohls halber sonsten schuldig zu halten bcgcre, einzuschreiben, vnd da hernacher e» ^ „fehler vff ihne khundtlich wurde, er Landlvogt zu Luggarus zu schirm deß Zols gegen demselben, wo er ihne „oder guth wirt mögen betrctten, desto besser ie nach befindenden dingen zu verfahren wüße. „VII. Was die Lobl. Ort Vri, Schwytz vnd Vnderwalden Nit dem Waldt, auch Ilrsora betrifft, sollend dieseli'^ „Luggarus vnd Magadino zohlfrey sein von allen wahren, so Sy zu ihrem Hußbruch in ihre Landt fertigend! „der ein old andere weiters schiken, oder vßert die 3 Ort verhandlen, deßgleichen auch vß gedachten Lobl. Orten vnd „Mitlandleütcn hinein gegen Italien oder uitsich vff den Meylandischcn Boden führen wurde, von was fachen es ^in „deß soll ein ieder zu verzohlen schuldig sein! Jedoch ist by diserem puncten zu wüßen, daß die H. Sätze von de» ^ ^ „Orten darzu sich änderst nit verstehen wollen, dann so vil die wahren belanget, so hinein gegen Italien oder »im „den Meylandischcn Boden zu Luggarus old Magadino durchgeführt werden, sollend obgemclte 3 Lobl. Ort keine» ^ „zu bezalen haben von den Jenigen, welche in ihren der 3 Länderen wachsend, erzogen vnd fabriciert, oder vß dergie' ^ „in ihren Orten gegen anderen wahren crtuschct vnd erhandlet werden! was Sy aber von wyteren Orten harbring'"'^ „tuschen oder erhandle» wurden, das sollend Sy zu Luggarus oder Magadino zu vcrzolen haben, hierbey aber „in Ihren Landen erwachsene, erzogene, fabricierte vnd vß dergleichen ertuschet vnd erhandlete eine Oberkeitliche „vfzuweisen oder daß demme wahrhafftig also feige an Eydts statt anzutoben haben ! Vnd solle Hierunder, luth ^ „sehung im vorgehenden V. articul, keine gefahr gcbrucht werden. Zu einer so gestalten befreyung aber wir die ^ „X Lobl. Orten zu verstehen bedenken? getragen vnd sonderlichen befunden, weilen die Lobl. XII Ort alle zu „ in gleicher Mit Negierung begriffen, daß wovehr ie die einten eine befreyung wollend haben, den anderen eine? ^ „meßige auch gebühre, vnd dcßhalben discn puncten uä ralorenäum genommen, wie auch das überige vff gefa^'" ^ „bestetigung vnsercr allerseits gn. H. vnd Oberen gestelt, da wir dann vnß auch beiderseits den Vorbehalt „wovehr es solte zum Nechtspruch kommen, diser gütliche Vergleich keinem Theil an seinem Rechten nichts „vnd damit die fach nit wciters verlängeret werde, Solle Jedes Ort by nechster gemeiner Zusammenkunfft darüb^ „seiner erklehrung, wovehr Jnzwüschent wir die Sätze beiderseits vnß nit sonsten vergleichen köntend, einzukonimc» ^ „VIII. Vnd wylen dann by dem leisten Badischen Jahr Reämungß-tage ist gut befunden worden, daß '„gütliche Vergleich dißmahlen nit völlig erreicht wurde, wir die Sätz zu der Wahl eines Obmanns schreiten sollend, „wir das Lobl. Ort Appenzell, alß in disem geschäfft vninteressiert, erließt, die eroffnung aber der pcrsohn oder ^ „noch nit thunlich befunden, in der Hoffnung, ein sründtlichcr völliger Verglich, ohne weitere anderweitige beinüeß"^' „volgen werde. „IX. Was die in verwichener Zeit annotierte vnd vnbezalte Zöhl zu Magadino vnd Luggarus betrifft, „selbige Zvhler Ersatzung begcrt, weilen diserc gütliche Handlung allein in das künfstig zu verstehen vnd einicb^ Luggarus. 14K1 " "d maasi vß demme, was ma» ich difimahlen gütlichen handlet vnd eingehen möchte, vff das Vergangen kan gezogen , ' dete »>an vor mehreren Vnrnhwen vnd erhaltung zwüschent den Communiteten fründschafft wegen für das beste ^ solche gegen demme, was die Bellentzcr, Obere Vogteyen vnd mit ihnen die 3 Orth dargegen geforderct oder r. hetend, namblichen, daß ihnen von zeit zu zeit Zohl, die sy nit schuldig, abgenommen, ja bißweilen, da sy ^ dezalen sich beschwert, ihnen die wahren angehalten vnd genommen worden, vszuhebcn, also daß kein theil an „zöl °dcr seine Bürgen deßhalben uit weiters ersuchen solte, darinnen die vorgenommene rexressalien vnd Über- »Nere Bellentz gegen denen von Luggarus auch begriffen vnd verstanden, vnd hiemit auch alle arrest vnd vehr- ^.^^^align rolaxiort vnd aberkennt sein sollind; wovehren aber der ein oder andere sich so hoch graviert vnd "t zu sein vermeinte, daß ihmc dise vfhebung nit zumuhtlich, solle demselben der roxross zu seinem Rechten nit '^"°»>men sein. «iu 9 ^ ^uzwüschcnt vnd biß zu völliger erörterung dises geschäffts solle es dcß künftigen Verhaltens halber der Zollcren ggarus by dem Zugischen Abschcidt sein verbleiben haben vnd selbigem nachgegangen werden. «Zehr Kosten betreffende, welcher über disere gegenwärtige Bremgartische Oonkervuii ergangen, solle, so vil die -Z ^ Bremgarten belangt, der halbe Theil von den Bcllenßern vnd der ander halbe theil vß dem Luggarnischen «auch Mas aber den übrigen Reihkosten von Hauß vß, deßglyche» die Nyß- vnd Roßlohn belanget, sollen« dieselben ^ dem Lugarnischen Zohl genommen werden. ^tnin vnd beschlossen zue Bremgarten Freytagß den 30. August/9. September A. 1661." (Unterschristen.) Hals ^Mcrkung. Das von den Schiedrichteru unterzeichnete und besiegelte Original ist im Nidwaldner Landeöarchiv; die Bc- Siegel (Petschaftabdrüke) läßt vermutheu, daß sie nachträglich absichilich zerstört Wörde» sind. Dem Vergleich ist bci- "ahn,' Scheiben der XII Orte vom 29. Januar 1662 au den Landvogt zu Luggarus, mit welchem ihm die allseitige Au- les u ^ ^'gleichs angezeigt und er zu dessen Handhabung eingeladen wird, jedoch mit der Nvtificatiou, daß der VII. Artikel ^ Einkommens noch streitig und -rä rokoronäum genommen sei. ^i»t^12 (Ikkt). Der untcr'm 9. September lezthin zu Bremgarten von den Ehrensäzen auf ^ Nation hin abgefaßte gütliche Spruch wurde in Berathung gezogen. Man fand, daß er in einigen ^ "ktcg sogar noch weiter gehe, als der Vertrag von I6ä6, und den III Orten mehr Sicherheit gebe; ^ die Artikel 5 und 7 könnten neue Difficultäten herbeiführen; im erstcrn sollte der Hausbrauch näher bestimmt werden: „und was in diese III löbl. Ort geführt und darin verbraucht wird;" im l»z^,^>rd den IX Orten das Recht der Zollbefreiung eingeräumt und sie den III Orten gleichgestellt; von Luggaruö, die Zollcrledigung für sich erworben haben, sollten die IX Orte ohne Entgelt der ^nd diese durch Berzichtlcistung auf ihre andern Prätensioncn vom König von Frankreich, damaligem "zer v. »bf iicgcn gebliebenen Verpflichtung frei werden; die Unterthanen von Luggarus würde man bei ^so .^'"iioncn belassen, den III Orten als Mitherren sie gegen alles Völkerrecht entziehen. Es wird ^ge» durch Vorlegung einer Copie der mit dem Könige von Frankreich getroffenen Transaction Hst ! Bestimmung zu remonstrircn und , wenn dicß fruchtlos bliebe, das Recht walten zu lassen. ^ Ausfertigung der daherigen Schreiben an die übrigen IX Orte wird Uri beauftragt. Absch. 338. u. ^tilll). Zürich bringt an, daß die Kosten der Bremgartencr Conferenz vermöge der Erbe», ^ nur insofern bei den Zollcinnehmcrn erhoben werden mögen, als sie dieselben von »» hj ° Ertrage einbehalteil dürfen. Zürich wird beauftragt, in diesem Sinne einen schriftlichen Befehl ^ Hvllbezjohtn, abgehen zu lassen. Da indessen laut der Aeußerung Zürichs nicht alle Orte dem ^ Folge zn geben gesonnen sind, soll auf der nächsten badischen Tagsazung darüber conferirt werden. 1462 Luggaruö. Absch. 342. c. — 144 (1662). Landammann Jmhof und Landammann Leu referiren über die v" drießliche Zollstrcitigkeit und die Verhandlungen von Brcingarten, laut welchen durch den Landvogt Luggaruö den Zollbeständcrn zu befehlen sei, daß der Zollbezug von beiden Seiten eingestellt und ordentliches Verzeichniß aufgenommen und sodann abgewartet werden solle, was über daS eine und an ^ deliberirt werde. Da aber die Zollbeständer im Zollbczug fortfahren, findet man dieses Mittel nicht gemessen, will hiemit bei dem nächsten badischen Congresse bei den IX Orten ans die Erklärung dringt ob ste den Abschied von Schwhz bestehen lassen; wenn nicht, und die Güte nichts verfange, soll lichst das Recht angetreten werden; hierseitö entscheide man sich für Landammann Näf aus Appenstll" Obmann. Absch. 346. b. — 445 (1662). Der von den vier Säzen zu Brcingarten entworfene gleich wird all ratitioanäum angenommen, doch der Artikel 7 nur all rokoroullum, in der Meinung, Burgermeister Waser und Landammann Jmhof nochmals versuchen sollen, auch diesen Anstand zu ^ ' ansonst er an'S Recht geschlagen sein solle; unterdessen sollen die Zöllner sich nach den Vertragöbcst"" ungen halten und die besondern Fälle fleißig verzeichnen, auch durch den Landvogt von Lugga^ Ablieferung der für Dekung der einen Hälfte der aufgelaufenen Kosten erforderlichen Gelder auf ^ nung der Orte an Landammann Jmhof angewiesen werde». Absch. 347. g. — 141» (1662). ammann Jmhof, von Bürgermeister Waser laut Tagsazungöbcschluß nach Richterswyl zu einer Caust^ über die von den lll Orten angesprochene Zollbefreiung zu Luggaruö cingeladeir, wünscht über st'^ beobachtendes Verhalten Rath zu erhalten. ES wird ihm empfohlen, dahin zu trachten, die u>w" sprechliche Execution zu erhalte«, wo nicht, ein unvorgreiflichcö, für die III Orte am wenigsten ,.a-B' liges Project zu entwerfen. Absch. 35l. — 4/47. (1662). Nachdem zufolge TagsazungSbcstst^, die beiden Beauftragten Waser und Jmhof in Richterswyl zusammengetreten waren, machte Burgc^'^ Waser aufmerksam, daß in dem genannten brcmgartenschcn Abschied die Holzburrc» und andere von denen man von Alters her den Zoll undisputirlich bezahlt habe, nicht excipirt seien, weßwege"^ Exception noch beizufügen sein werde. Landammann Jmhof hat dießfalls keinen Befehl und will ^ d-j referiren. Falls die Sache beidseitig genehm sein sollte, soll ste dem vierten Artikel des brcmga^ Instruments beigefügt werden. Hinsichtlich der durch Jmhof vorgebrachten Beschwerde der Belle»^'^ der im 6. Artikel genannten Instruments enthaltene Eid zu scharf umschränkt und verfänglich st' wegen ste Abänderung desselben wünschen, kann sich Waser nicht einlassen, da dieser Artikel ^ sei. Betreffend den zu Brcingarten streitig gebliebenen 7. Artikel, der gegenwärtig hauptsächlich „ ..... . . ... ^ >>ie» garten von sämmtlichen Säzen aufgcsezt und jüngsthin zu Baden von beiden Parteien ratificirt kam, konnte man sich auch jezt nicht grundsäzlich vereinbaren, indem Waser die durch Jmhof für Uri, Schwhz und Nidwaldcn beanspruchte Zollfreiheit für die nach Mayland auszuführenden LandeSp'' ^ der drei Orte nicht in dem geforderten Maße zugeben wollte. Hingegen verständigte man sich ^ ^ Auftrage an die Zollbesteher, alle die Maaren, für welche die drei Orte Zollfreihcit beansprechc"' Jahre hindurch genau zu verzeichne», um auf diese Weise einen Maßstab für den Umfang der Begünstigung zu erhalten. Damit man dieser Dinge nunmehr „berüchwiget" werden möge, wäre z" ^ schen , daß die Sache bei nächster Zusammenkunft vorgenommen und auf einen gewissen Schluß ist ^ werde. Absch. 354. — 148. (1662). In dem noch bestehenden Span über verweigerte Verzoll^ ^ Holzburren, Saghölzer, Tramcn, Bau- und Brennholz und Holz überhaupt, auch Kohlen, und >' ^ Luggarus. 1463 ^ Uri, Schwhz und Nidwalden für alle durch ihre Angehörigen und Landlcute producirten oder cinge- ^lftcn Waaren angesprochene Zollbefreiung zu Magadino machen die X Orte den III Orten den Vor- ^ "3. die leztcrn sollen sich zu dem Holzzollc bequemen, dagegen soll ihren Angehörigen und Landleutcn ^ de» in Orten und in Urscrn für alle von ihnen produeirtcn, sowie für alle zu eigenem Verbrauche " auswärts her gekauften Waaren zu Magadino der Zoll erlassen, jedoch auf die Nichtvcrzollung von ^aren, die auf Mehrschaz verhandelt werden, Confiscation und Strafe des Meineids gesezt werden. ^ III Orte erinnern, daß sie und die Ihrigen bis 1640 zu Magadino Zollfrcihcit genossen und gegen Mästung damals gehörig protcstirt haben, auch die eidliche Gelobung für Verzollung von Kauf- ""Swaaren sehr bedenklich finden, wollen cö sich indessen gefallen lassen, daß zur Probe von den Zoll-- transitircndcn Waaren ihrer Angehörigen mit ihren Zollsäzcn auf Rechnung verzeichnet unterdessen eine nähere Verständigung versucht werde. Endlich wurde am 18. Juli ein ConsenS cr- ^ ' vermöge dessen die bis dahin für Landvogt Lnsscr in Lauis aufgelaufenen Holzzölle erlassen, aber Bedingung beigefügt wurde, daß das, waö von diesem Zeitpunkt an an Holzburrcn, oder was es sonst "lag, durchgeführt wird, zum Zolle verpflichtet ist. Bürgermeister Waser und alt-Landammann Jm- ^ werden diese Handlung ehestens i» ein Instrument bringen. Von den Ehrcnsäzen langte der Bericht ^ Bcrnardo Paganino von Bellenz, beklagt, den Zoll zu Luggarus nicht abgestattet zu haben, seine allerdings habe angeben lassen, daher der Strafe nicht verfallen sei. Absch. 358. k. — im ^ Das von den IX Orten vorgeschlagene Projcct erscheint annehmbar, sofern man sich statt des ^ ^ ">>t obrigkeitlichen Attesten begnügen, hicmit die Unterthancn nicht nöthigen würde, sich einem Achter zu unterwerfen, und sofern der Art. 7 hinsichtlich der Assccuration eine Erläuterung er- ^ In diesem Sinne wird nach Zürich geschrieben und aus eine Confcrcnz angetragen. Absch. 360. u. I tt662). Die IX Orte sammt Obwalden wollen die wegen der Confercnz zu Bremgarten vom des,' ^^"cher 1660 von Joh. Leone ausgegebenen, noch rükständigen 2075 terzolischcn Pfunde den Erben in fsinf JahrcSterminen ans der Kammer der ennetbirgischen Orte vergüten. Uri, Schwhz und ^kalben protcstiren dagegen, weil Leone auf jener Confcrcnz für die IX Orte gestritten habe. Absch. ^ 4S I. (1662). C. A. Pcdrazzi, Zollbcziehcr zu Luggarus, klagt im Namen der Erben Trc- stihre Oberst Lizsser habe im Mai 18,000 Stükc Holz in den Langcnsec flößen und in daö Mahländische ^i^ Kronen Zoll aber nicht bezahlt, sondern auf geschehene Zollfordcrung durch den ^ Zugcständniß ausgewirkt, die Zahlung deö Zolls bis zum 20. Juni verschieben zu dürfen, i^Ise aber gleichwohl diese Verbindlichkeit nicht erfüllt, wolle sie sogar nicht mehr anerkennen. Oberst ^'dert: Als er diese Verbindlichkeit eingicng, habe er nicht gewußt, daß die III Orte gegen Verse, ^ ^ ihrem Gebiete kommenden Waaren protcstirt haben, er hiemit gar keinen Zoll schuldig ^cr ^ ^ ^ Holz im Livincrthal habe hauen lassen. Pcdrazzi beweist hierauf, daß Kaufmannsholz Zoß ' die ausgeführt werden, immer zollpflichtig gewesen seien, er hiemit für den unbezahlten Recht auf einen Thcil der Burrcn Sequester gelegt, Lnsscr dagegen auf der Tagsazung ^cht ' der ihm den Zoll von den bis zum 12. Juli transttirtcn Waaren frei erkläre, auSge- abgeführt und abermals den Zoll verweigert habe, ob ^ ^huuptct auf Grund deö TagsaznngSbcschlnsseö seine Berechtigung dazu. Pcdrazzi stellt in Frage, dieser Sachlage die ganze Pacht zu zahlen Pflichtig sei, und die Mehrheit der Gesandtschaften 1464 LuggaruS. bejaht diese Frage. Glaube er sich mit Recht beklagen zu können, so möge er seine Beschwerde an dt» Orten und Enden anbringen, wo er eö für am füglichstcn halte. Einige speciellc Begehren der sicher in dieser Sache werden dem Abschied einverleibt. Ikill. c. — 152 (1662). ES bleibt liri »» hcimgestellt, das, was im Project wegen des Magadincr Zolls bedenklich scheint, zu emeudiren. AbA 368. o. — ISA. (t663). Bei Herrn Bürgermeister Waser soll um den Spruch wegen des Zolls gehalten werden, da er versprochen, denselben ausfertigen zu lassen. Absch. 377. b. — 15 4 (lb^> C. Pcdrazzi bittet für sich und im Namen der Erben Trcvani, daß wegen dcö von den Kauflcutc» i" Bellenz zu leistenden Eides Vorsehung gcthan werde, damit man erfahre, ob derselbe mit dem gcf»^' Spruche übereinstimme, zugleich auch Auskunft gegeben werden möchte, ob Kaufleute aus den III (deren einer aus Altorf den Zoll etlicher 40 Colli und Lägclu verweigert habe) nicht zollpflichtig ^ In den Abschied. Absch. 382. a. — 155 (1663). Derselbe Pedrazzi bringt vor, daß er auf R»cb»^ der Erben Trevani dem auf eidgenössischen Befehl nach Baden abgeordneten Fiscal G. A. Marcatt' Dublonen Reisegeld bezahlt habe, und daß auch für die Reisen nach Zug und Baden 1670 tcrzol^ Pfunde, für beide Posten also 2330 Pfunde ausständig seien, welche er in der dicßjährigcn Zollp»^ ^ Abzug zu bringen wünsche. Es wird aber gefunden, daß dicß besser bis auf die neue Zollverpach"^ aufgeschoben werde. Ibiä. b. — 15«» (1664). In den Abschied, welche Entschädigung für die gleichöarbeiten im Zollgcschäftc den gewesenen Säzcn zu bestimmen sei. Der Betrag ist aus dem dincr Zollscrträgniß zu nehmen. Absch. 306. in. — 157. (1664). Gegen alle Erwartung ist das ^ Zoll betreffende Vcrkommniß noch nicht eingelangt. Hug Ludwig Jmhof, Landschreiber zu Uri, rutsch"^ dieß mit Krankheit seines Vaters, des Landammannö Jmhof, der als Ehrensaz das Instrument ^ unterzeichnen sollen. Die Sache bleibt also den nächstjährigen Gesandten anhcimgcstellt. Nebenbei es sich, wie die Ehrensäze zu entschädigen seien. Absch. 410. c. — 15«. (1665). Da das zu Luggarus und Magadino auf 1. September 1666 zu Ende geht, so wird selbes um die jährliche S»'"'. von 900 Kronen (zu 24 guten Bazen) für die Dauer von acht Jahren, d. h. bis 1. September ^ " verliehen und zwar an Notar Joh. Anton Orelli zu LuggaruS, der dicßfalls bereits fast sämmtlichc ^. stimmen erlangt hatte. Gleichwohl wird die Sache der obrigkeitlichen Genehmigung anhcimgestellt. 424. n. — 15«. (1665). Des alten Zollerö Erben bitten um Rükcrstattung der im Zollstreit beZ^„ Kosten. Eö wird angemessen erachtet, nach Anleitung der schon gemachten und mit 1666 aufhb""^ Abtheilung die zwei 298 und 50 bis 60 Kronen betragenden Posten auf den neuen Zollcr zu übcrtt^ die mit den weitem Restanzen innert der Frist von drei bis vier Jahren zu entrichten sind. Idiä- ^ IM». (1665). Die billig erachtete Honoranz für Schultheiß Chr. Pfhffer von Lucern wegen se>«" " Ehrensaz im Zollstreit gehabten Mühe mag aus künftiger hierscitigcr Jahrrcchnung bestimmt werde«, lb", — 1«i1 (1666). Nach Ausfertigung deö Zollvergleichs beschwert sich Bcllenz, daß 1) im 8- 1 '"'^5 Punkte versehen sei. daß den wider die Zollordnung Handelnden die Strafe deö Meineids, Ehren, Leibs und Guts je nach Äestaltsame eines jeden Verbrechens treffen soll, während nur eine limitirte gewisse Strafe aufgesezt wünschte, und 2), daß zu Ende deö lezten 8. des sechste« P"' ^ diese Worte einverleibt seien: „so er davon kein kuntliche und offenbare Wüssenschaft nit gehabt", Weitläufigkeiten Anlaß geben könnte. Es wird hierauf die Erläuterung gegeben, daß die „kl Fehlbaren künftig auf die Confiöcation der Waarc und auf eine dem Wcrthe derselben gleicht" Luggarus. 1465 angesczt und im Wiederholungsfälle diese Buße verdoppelt, verdreifacht zc. werdeil solle, jener An- aber wegzulassen sei. Diese Erläuterung soll dem Instrument als Tranöfix beigefügt und den Zoll» ^khcrn durch den Landvogt davon Kcnntniß gegeben werden. Absch. 43-1. i. — I<»2 (1666). Bei ^Bestätigung der durch die Ortöstimmcn erwählten neuen Zollbcständcr wird, in Betracht, daß diese ^ der Zollverlcihung der Kammer zum höchsten Nachtheil gereiche, beschlossen, daß bei 566 Kronen 1-tlz^ verboten sein solle, bei den Orten um Verleihung des Zolls sich zu bewerben. Absch. der ^ lliA. (1666). Uri und Schwhz verweigern die Zustimmung zu dem Beschluß, daß die in ^ Magadincr Zollstreitigkcit aufgelaufenen Kosten von 298 Kronen und die dem Schultheißen Pfhffer Ehrensaz zu bezahlende Honoranz von 6 Dubloncil aus dem Zollertragc der drei folgenden Jahre werden solle. Ibill. e. — I<»4 (t668). Nach Abtreten der III zu Bcllenz regierenden Orte ^ ^ Akklag^ daß der von diesen concedirte, alle vierzehn Tage zu Bellenz stattfindende Markt den Zoll ^^Kadino und die übrigen Communitätcn wegen der Zollfreihcit der Bcllenzcr gefährde, da unter bix des Hausgebrauchs Waaren zu HandelSzwckcn eingeführt werden könnten. Man findet, daß ^^»käufcr von Bellenz, wenn sie mit ihren Waaren Magadino passircn, von den Zollbcständcrn in sost werden sollen, daß sie ihre Einkäufe nur für den Hausgebrauch gemacht haben; doch ""ch die III Orte durch einen Ausschuß darüber vernommen werden. Absch. 479. in. — Ii»Z z ^ Die Klagen der Zollbeständer bestehen vornehmlich in drei Punkten: 1) daß die III Orte am zu m vierzehn Tage stattfindcndcü Markt in Bcllenz ausrufen ließen; 2) daß der ^"'ßartcn aufgerichtete Vertrag im ersten Artikel alle Einwohner von Bellen; für den Hausgebrauch Kist k' ^ daß laut dem genannten Tractate die, welche in Kauf oder Verkauf des Zolls halben »>iflsur Confiscation von Habe und Gut condcmnirt wurden, diese Bestimmung aber nachwärts »ist der Bcllenzcr abgeändert und dafür eine kleine Zollbuße angcsezt worden sei. In Bezug ^ Punkt werden die Fremden, welche sonst von 6666 bis 6869 Säkcn den Zoll in Maga- daß -^^'^^tcn, hintertrieben und daö hergeführte Korn durch die Bellcnzcr unverzollt durchgeführt, so Mj ^ ^ ^'"sührung des BeUenzer Marktes im Verlauf eines Iahrcö etwa 5666 Säkc weniger in Ma- dj^. derzollt worden sind, d. h. nur 1571 Säkc. Hält man zwar auch in LauiS und Luggaruö alle tzl„i, einmal Markt, so ist doch derselbe nicht so eingeschränkt, wie in Bellenz, indem Fremde und kl»», d'e ganze Woche hindurch kaufen und verkaufen können. Hinsichtlich des zweiten Punktes ^ehen, daß Bcllenzcr Kauflentc zwar beschwören, daß sie nur für Leute, die ebenfalls zollfrei stäist ^sen, diese aber die Waaren an Auswärtige absezcn. Der dritte Punkt endlich enthält daö Gc» daß pjx Bcllenzcr wirklich Betrug üben, sonst hätte es der Bewerbung um Milderung nicht be» der ^ ^ ^iso offenbar der Bcllenzcr Markt dem Zoll zu Magadino nachtheilig ist, wurde im Namen 'ch'tvejs den Ii; Orten geschrieben, daß sie den Marktruf aufheben; den Zollbczichcrn wurde die ">lht stoben, >" Monatsfrist zu berichten, ob der Markt in Bcllenz abgcthan sei, und sofern dicß stl ' den Zoll wieder von den Waaren abzufordern. Absch. 482. a. — IM». (1668). Die ^vite/ dvr, wessen sich ihre Untcrthancn zu Bcllenz-gegen die von Luggaruö wegen des be- ^^^derglcichs beklagen, mit der Bitte, es beim Hauptvcrglcich bleiben zu lassen. In den Ab- ^cr» ^ ^"^^uctionScrthcilung. Absch. 488. p. — I zwei Jahre gemachten Verehrung von 32 Dublonen eine sehr geringe Honoranz anerbieten, dabei »" 1^' der» bezahlten 900 Kronen nur 750 Kronen und statt der Honoranz von 170 Dublonen und " noch fortwährend Vcranlaßung zu Streitigkeiten mit denselben zu befürchten wäre; daß ferner der gartener Vertrag nicht nach dem Buchstaben gehalten werden kann, sosern die XII Orte ihre und den Magadincr Zoll nicht gänzlich ausgeben wollen; daß endlich der Vertrag weder von den ^ ^ leiten bestätigt noch gehörig ausgefertigt, vielmehr von den III Orten aus der Kanzlei zu Luggcu'Uö ^ abgefordert und nach eigenem Gutdünken abgeändert, auch nicht von Statthalter Zurlaubcn, wie geschehen hätte sollen, geschrieben, hiemil ungültig sei. Daher wird angetragen, den III Orten die >»'« zöll>^ .7dieß ^ Uttel Obrigkeiten empfohlen. Absch. 527. b. — 1711 (1672). Da die allen Zöllner sich wieder Zollfreiheit für 800 bis 1000 Säke Früchte zu bewilligen und, da die bisherigen Zollbeständer statten und gleichwohl den bisherigen Zins bezahlen zu wollen sich erklärten, dieses Vergleichs«»!" ^ Zoll gemeldet und denselben empfangen haben, wird das Project, die III Orte damit zu belehne«, ^ gegeben, dagegen den Zöllnern eingeschärft, gegen die drei obern Vogteien den Sinn und J«^ Luggarus. 1467 ^enigartener Vertrags strenge zu beobachten. Dabei übernehmen die III Orte, ihre genannten Vogteien ^»halten, steh nach besagtem Vertrag zu verhalten, behalten sich aber vor, die Zollcr, wenn sie sich nicht ^»>lich halten, an Leib nnd Gut zu strafen. Absch. 546. I. — 17 4 (1672). Zürich wird nochmals Flucht, hjx Zollbeständer zu Beobachtung des brcmgartcnschen Vertrags anzuweisen, widrigenfalls man selben »proclamircn und qualificircn" würde. Absch. 553. 6.— 1.7k!. (1673). Kraft der Ortsstimmen der Zoll wieder auf acht Jahre dem bisherigen Pächter, Causidicus I. A. Orelli, überlassen, "s seine Vorstellung, daß seit dem ersten Jahre seiner Belchnung (1666) das Geld dieser Orte um 12'/- ^"ccnt gestiegen, er das Geld aber den Orten immer im alten Preise zu liefern gehalten sei, wird ^ k Bitte, daß er daö Geld von de» Zollpflichtigen auch nicht in höherm Preise annehmen müsse, als . ^ den Orten zahle, als billig betrachtet nnd all rskervmlum genommen. Absch. 57l). n. — 17l>a ^ i» Vira nnd Magadino bei Durchführung des Weines, AuS- und Einladung der Kaufmanns- Victualien n. s. w. verfahren, und wünscht, daß durch den Landvogt eine Abschrift der Frci- ^ genannten Zöllner zur Prüfung eingesandt werde. Zugegeben. Absch. 642. i. 181». ^ Ein Anstand wegen des Wcinmcssenö zn Vira gegen Canobbio wird dem cnnctbirgischcn (lg' ' zugewiesen. (S. vier ennetbirg. Vogteieil übcrh., Art. 121 n 122.). Absch. 650. t. — 181. A Auf Klage der Leute von Urscrn nnd Livincn, daß die Gemeinde Vira im Wcinmesscn und in "u^nng hxg mahläildischcn Gebiete her durch Magadino transitircndcn Weins Aendcrungen vor-- I4K8 LuggaruS. genommen habe, wurde die genannte Gemeinde vorbcrufcn und ihr das Mißfallen bezeugt, worauf auf die auf einen durch die Gesandten von Uri, Schwhz und Unterwalden mit ihr gemachten Verg ^ gestüzte vermeinte Befugniß freiwillig verzichtete. Absch. 676. b. «i. Geistliche- Art. 482. (1656). Hinsichtlich der Supplikation der Kapuziner zu LuggaruS, deren Klost" Gefahr war, vom wilden Bergwasscr weggerissen zu werden, wird dem Landvogt der Befehl crtheill, ^ Frohnpflichtigen anzuhalten, dem das Schloß und Kloster bedrohenden Bergwasser zu wehren. 36. 6. — 48 )4 (1653). Da der Papst verordnet hat, daß alle kleinen Convente von OrdenSle"^ aufgehoben und die Religiösen in ihre rechten Klöster gewiesen werden sollen, wird ab Seite der kath^' schen Orte das dcmüthige Ansuchen gestellt, die Kapuziner bei U. L. F. del Sasso zu LuggaruS, die großes Aergerniß der bisweilen dorthin kommenden unkatholischen Landvögtc dort nicht weggcno"""^ werden dürfen, fortbestehen zu lassen. Absch. 85. 7. — 484. (1653). Die Erhaltung des Kapuj^ Convcnts della Madonna del Sasso bei LuggaruS wird dem Papst neuerdings durch Schreiben und d" den Nuntius Caraffa anempfohlen. Absch. 163. mm. — 48i? (1653). Wenn ein Vater neben Söhnen auch einen geistlichen Sohn hinterläßt und die Erstern die Erbschaft aufwerfen und ein ^ tag angcsezt wird, so nimmt der Priester Bücher und Schriften zu seiner Hand, tritt als Erbe auf "' weigert sich anderswo Antwort zu geben als vor seinem Richter in Como. Solches geschah vor ein>^ Jahren nach dem Hintritte des Herrn Fr. Rottolo, dessen weltliche Söhne anfangs die Erbschaft worfen, der Tochtermann aber sie cum bcncticio iuvcntnrü übernommen hatte; denn als man den fallstag halten wollte, erklärte sich der geistliche Sohn für einen Erben und behauptete, daß wer ^ an seinen Vater scl. zu fordern habe ihn, den Sohn, vor seinem Richter in Como suchen müsse. kerenäum. Absch. 116. c. — Z8<» (1667). Die mindern Brüder alla Madonna del Sasso bitte"" ein Almosen, wünschen namentlich, daß ihnen das für ihren Unterhalt nöthige Salz aus der geliefert werde. Geht nü mstrucnllum, weil man in dieser Sache nicht „bcvelcht" ist. Absch. ^2. ^ 7. Verschiedenes. Art. 487. (1649). Der Landvogt macht aufmerksam, daß bei Waisenrechnungen die Beiss^^ von zwei Biedermännern den Zwek nicht erreiche, indem diese leicht durch Furcht sich abhalten lasse"' gehenden Ungerechtigkeiten sich zu widcrsezen, trägt daher an zu verordnen, daß die Waiscnrech"""^ vor Landvogt und Amtleuten abgelegt werden sollen Absch. 9. 0. — 488. (1654). Es wird Abschied genommen, dem FranciScus Petronius von Luggarus von jedem Stande zehn Kronen als ^ ehrung zu bewilligen. Absch. 1<6. ß. — 481». (1666). Bei fünfzig Kronen Buße sollen die Vög^ ^ Waisen nicht nur in Anwesenheit der zwei nächsten Verwandten, sondern vor dem Landvogt und schreibe? alljährlich Rechnung ablegen. Absch. 446. b. — 4!M. (1674). Weil bei Austheilu"ö BaSler Rappen allerhand Confusion entsteht, wodurch den Gesandten Verdruß erwächst, wird den hinterbracht, ob es nicht besser wäre, die gedachten Rappen oder deren Werth etwa an geistliäss oder Spitäler zu verwenden. Absch. 597. b. 14KS Mainthol oder Val Maggia. Inhaltsübersicht. ^altunx, im Allgemeinen! Beamte; RechnuugSsachen. 3. Rechts- und Gerichtssachen. 2(19—223. z t99. 4. Gräiiz->t ^ (165(1). Indem der Landvogt Jost von Montcnach von Frciburg den Gesandten der shrj^ derbilndeten Orte von seinen seiner Obrigkeit und der Krone Spanien geleisteten Diensten er, daß ss<> jhn, hei ihren Obrigkeiten eine Recommandation auswirken und ihm auf solche ^'ch sein möchten, bei seiner Reise nach Spanien die ihm zustehende ansehnliche Geldsumme 1470 Mainthal. bei der spanischen Krone zn erheben. Absch. 26. k..— I»?, (1650) Wie Landvogt Jost von Monte» ohne Rechnung gestellt und Abschied genommen zu haben, die Vogtei verlassen habe, mag jeder E heimbringen. Idiä. g. — I1>^1 (1653). Da die Wohnung des Landvogts von Eevio cntst mag der Landvogt dieselbe gegen eine bequemere, in Ccvio selbst gelegene zu vertauschen trachten- 85. in. — (1664). Der leztjährige Abschied erinnert an die Forderung deö Laiidcshaupt»> a»>ls Oa»^' el^ Franzoni. Dieser wird zu spccificirter Eingabe derselben eingeladen. Daraus ergibt sich, daß er im 1037 Pfund zu fordern hat, herrührend von Auslagen in der Angelegenheit über die Alp Cravai^ Absch. 410. a. — (1669). Landvogt Jmhof bringt an, daß die Fiöcale im Mainthal als sprecher functioniren; das könne in Civilsachen um so eher gestattet werden, da Mangel an FürsP^ sei; in Criminalsachen dagegen kommen die für die Kammer beeidigten FiScale als Fürsprecher der ^ ^ ficanten in Widerstreit mit ihrer Amtspflicht; es sei also besser, daß die Angeklagten selbst sich Worten, rokorenäuin. Absch. 499. b. -- Kit?. (1672). Uri zeigt an, daß im Mainthal die im Besize der nächsten Verwandten seien, was oft zu Parteilichkeiten führe. Da nun aber nur der ^ Halter von dem Landvogt, der Kanzler aber und der Landesfürsprecher von den Gemeinden erna»>ü den, sollen die ennetbirgischen Gesandten instruirt werden, die nöthigen Aenderungen anzuordnen. 546. o. — (1677). Da Anton Lombach, als er Landvogt im Mainthal war, für Liberal^ gewisser, des Todtschlags verdächtiger Personen eine Summe von 300 bis 400 Kronen bezogen ^ soll, den Obrigkeiten aber nichts davon verrechnete, so wird dieß in den Abschied genommen, ba»'^^ Obern hierüber ihre Maßnahmen treffen können. Absch. 676. o. — I(1679). Bei der Kanimerrech»"^ LandvogtS im Mainthal zeigten sich einige ergiebige Confiscationcn. Da nach altem Brauche alle und Strafen dem Landvogte überlassen werden, frägt es sich, ob die Eonfiscationcn in dieselbe gehören, oder ob ein Unterschied zu machen sei. Absch. 718. b. 2. Landrechtssachen; Statuten Art. 2VV. (1651). Bei Criminalprocessen soll den Beisizern nicht mehr für jede Sizuuö ^ u, in einem Tage mehrere sein können), sondern lediglich für einen ganzen Tag eine halbe Krone werden. Absch. 45. e. — 2tt4. (1656). Die Landschaft Mainthal suchte schon auf lezter Jahrw^ ^ um Gewährung der in den andern drei Vogteien in Bezug auf Todtschläge und andere Missetb»^^,. außer Landes begangen und bestraft wurden, bestehenden Prärogativen an. Es wurde damals u> ^ sprechung deö Gesuches fcstgesczt, daß wenn Jemand wegen begangenen Todtschlags oder anders ^ gehen auswärts bestraft worden sei und ein Ccrtiflcat darüber vorweise, in der Heimat dafür niä)t ^ zur Strafe gezogen werden könne, jedoch wurde vergessen, diesen Beschluß ml ratitieaullum zu dcßwegen wird er nun in den Abschied genommen. Absch. 191. b. — 2t»2. (1657). Bei der mainthalischen Appellationen ergab sich, daß die noch von den Grafen Rusca herrührenden so sehr an Widersprüchen leiden, daß in Frage kam, ob nicht diejenigen von Luggarus auch für angeordnet werden solle». Absch. 217. o. — 2t13. (l658). Da schon von Schultheiß Dullikcr ^ seiner AmtSverwaltung eine Revision der mainthalischen Statuten entworfen wurde, welcher Händen deö gegenwärtigen Landvogts Mohr ist, erhält dieser den Auftrag, mit den übrige» amten auf nächste Jahrrcchnung ein Gutachten einzugeben. Absch. 256. o. — 21» 4 (1660). Mainthal. 1471 Luggarus wird gegen die Mainthalcr des vordem Gerichts in Schuz genommen, denen er ^ einigen Jahren versprochen hatte, ihre Statuten deutsch und wälsch zu copircn, und die nun, da er / derschjedenen Ursachen nicht fertig werden konnte, ihm drohen, von jeder Gemeinde einen Anwalt Zu senden, „eine Provision solcher oxpoäition halber solieitiren zu lassen," was mit vielen Kosten ... wäre. Die Communitätcn werden zur Ruhe gewiesen und dem Landschreibcr anbefohlen, die Msten bis auf Johann Baptist zu besorgen und sie dann den Gemeinden zuzustellen. Den regie- ' c» Orten bleibt die Einsichtnahme der Statuten vorbehalten. Absch. 31(1. o. — LOS. (1663.). Die luliiAnwälte des vorder« Mainthalö bitten um Bestätigung ihrer von ihnen selbst rcvidirtcn de»" ^ ^^tcre werden hierauf modificirt und bei Buße von 25 Kronen zu befolgen geboten: 1) Die ^^"ddogt Dürler gemachte Ordnung soll beobachtet werden. 2) Wenn der Landcssekclmeister und ^ ^^^^precher im Namen des Landes und innerhalb seiner Gränzeu Geschäfte machen, werden sie nach alten Taxe belohnt. 3) Für Landesgeschäfte wird Keiner bezahlt, wenn er nicht von den Gemeinden ^ dazu beauftragt oder obrigkeitlich dazu befehligt ist. 4) Obwohl begehrt worden, daß Niemand, der der obrigkeitlichen Kammer beeidigt sei, ein Amt bei der Gemeinde haben möge, mit Ausnahme des ^"^äaglich angestellten Kanzlers und. anderer in diesem Jahre zn vergebenden Acmter, und daß nach lieb ^^dcn des Kanzlers ein besonderer Kanzler für die Landschaft gewählt werde, wie in Lavizzara ^ ""g ist, wird verordnet, daß die Kammeramtlcute lebenslänglich sein nnd der Kanzler das Amt für ^-.^"dschaft und die Kammer zugleich versehen, zu der Gemeinde alle oder gar keine Amtleute zugc- werden sollen. 5) Wenn in einem Dorfe dem Umgange nach ein Amtmann zu der Communität ^dlt worden ist, soll er das Amt nicht durch Andere verwalten lasse» , vorbehalten Fälle der Unmög- fi»/^' ^ k'"" tüchtigen Person aus derselben Gemeinde bedienen und, sofern keine solche zu dv,/" ^ Amt auf die dem Umgange nach folgende Commune übergehen lassen mag. 6) Keine nicht ^ ^ Gemeinde zum Rathsfreund oder Konsul ernannte Person mag in den Rath kommcn, auöge- ">ird^"' ^ Consul nach der Ordnung einen RathSfreund zu sich nehmen nnd, wenn Rath gehalten iührl Landvogt, Kanzler und übrigen Beamten als Assistent zuziehen mag. 7) Wer bei den Stcuerrcchnnngcn Bezahlung anzusprechen hat, soll für seine Ansprache einen Rodel eingeben, ^»> beiwohnen; die eingebrachten Rödel sollen in der Kanzlei aufbewahrt werde». 8) Wenn hin ^^"gc »ach eine Gemeinde sowohl oberhalb als unterhalb der Rovana einen Wcibel zu erwählen eine ehrenhafte Person, jedoch aus dem Thale, wählen. 9) Die Trottcnlcute mögen auch im die Feiertagen ohne Strafe ihr Geschäft verrichten, sofern der Pfarrer cö erlaubt. 10) Für i„ auf Kosten der Gemeinde ein Statutenbuch angefertigt und vidimirt dem Landvogte ^"^Möhauö eingehändigt und daselbst im Kasten sorgfältig aufbewahrt. 11) Wenn eine Geeilt ^^"birt, daß ihre Privilegien beobachtet werden sollen, soll sie dieselben copiren und dem Land- li^Buche authentisch in das LandschaftShanS überliefern. — Da nun bei Eröffnung dieser Ar-- kr^ Konsuln und Anwälte der Gemeinde Mainthal äußerten, gegen die getroffenen Acnderungcn zu ^lhi 'u die Orte RccurS nehmen zu wollen, wurde verabschiedet, daß ihnen zu Vermeidung un- >11,> ^ ^^sttn bei Strafe von 5(1(1 Kronen in die Orte zn schiken verboten werde. Absch. 382. o. — Lcmdvwgt bringt an, daß, wenn bei den Verhandlungen des LandratheS ein Land- ^ handrechtcs und vielleicht auch der Sprache nicht kundig sei, der obrigkeitlichen Kammer großer 1472 Mainthal. Nachtheil erwachsen könne. Es wird daher auf sein Gesuch festgesezt, daß ein jeweiliger Landvogt ein"' Kammerbeamtett mit in den Landrath nehmen möge, der aber keine Stimme abzugeben habe. 4Z4, g. _ 20?. (1666), Die Anwälte des vorder« Gerichts bringen vor. wie sie auf abgewichen" Jahrrechnung zu Baden um einige Privilegien angehalten haben und auf das Syndicat vertröstet worden seien u. s. w. Es wird ihnen nun auf Ratification hin eoneedirt, daß der Landrath ohne Beisein ^ Landvogts sich versammeln dürfe, in gleicher Weise wie im hintern Gericht des Thals. Absch. ^ ' — 208. (1668). lieber den von Uri gemachten Anzug, daß die Landschaft Mainthal den Landv^ vom Landrath ausschließen wolle, soll auf das Shndicat instruirt werden. Absch. 477. k. 3. Rechts- und Gerichtsfachen. Art. 20t». (1656). Wolfgang Zanino und Jakob Campilio von Mainthal erhalten wegen ein" unter Landvogt Jauch begangenen TodtschlagS mit Rüksicht darauf, daß der Getödtete dem einen Verses die Braut zu entfübrcn gedroht und ihn durch andern Muthwillen gereizt hatte, die Liberation. ^ Lnccrn stimmt nachträglich bei, Absch, 26. e. — 210, (1651). Pictro Janzino und Giov. beschweren sich, daß das Landvogtciamt auf die Aussage einer llnholdin hin sie habe torturiren und, »a dem sie die Marter nach den Rechten ausgestanden und die Unschuld erhalten haben, noch die Bezahl großer Kosten habe zusichern lassen, ein Theil dieser Kosten wirklich erlegt sei, der Rest gefordert sie jedoch statt dessen auf Schadloshaltung zu dringen sich berechtigt glauben. Beschluß: Die Sache" die Jahrrechnung zu verschieben, dem Landvogt aber zu bedcnlen, daß er den schuldlos erfundenen Lcn daö bezahlte Geld auf Sicherstellung hin und vorläufig zurükstclle, sie auch nicht wegen ihrer erhoben^ Klage verfolge; sodann in dem Abschiede die Obern zu erinnern, daß es eine gefährliche Sache die Aussage einer Malefieantin hin die Tortur anzuwenden. Absch. 42. m. — 214. (1652). den „Amtssoldatcn", dem das Unglük begegnet ist, einen Mainthaler zu erschießen, wird, da er von Officialcn bereits freigelassen und nach Hause zurükgckchrt ist, nicht weiter eingetreten; hingegen . erwarten sein, ob von den Verwandten des Getödteten Klage erhoben werde, Absch. 73. cl, ^ (1666). Der Privatstrcit zweier Parteien wird den sieben Mitrichtcru Heben dem Landvogt über"^ zur Erledigung gemäß Statut. Absch. 364, s. — 213, (1666), Antonio Maggino von welcher seine Concubine au eineu Andern verehelicht und denselben zugleich zu erstechen gedroht hn soll, wenn er sich mit derselben den Beischlaf erlaube, folgt zwar der au ihn ergangenen Citatio» n^ läßt aber durch einen Fürsprecher de» schriftlichen Beweis vorlegen, daß er sich mit Landvogt Moist über vertragen habe. Er wird daher, um nicht daö Ansehen der Landvögtc zu schwächen, libcrirt. 316. k. — (^63). Die über I. I. Ottonc del Storno aus dein Mainthal wegen eines ^ schlag» verhängte Verbannung und Confiseation , deren Vollziehung desselben Mutter und BefE"'^!, mit allerlei List zu hintertreiben gesucht haben, soll von dem Landvogt Samuel Batticr allen Ernstes ^ zogen werden. Absch. 379, Ir. - 21», (1663). I. B. SomazzoFürsprecher des I Storno von Prato, trägt vor. wie der besagte Ottone wegen eines in Rom begangenen, ihm zugerechneten ^ vom Landvogt citirt und. da er nicht erschien, ungeachtet er die Zeugnisse seiner Nichtschuld eingesa" und zum Voraus appcllirt habe, auf Schreiben von Zürich und Luccrn zu Verbannung und ConM< ferner Güter vcrurtheilt worden sei. Indem er dagegen protestirt, anerbietet der Beklagte, perfS"^ " Mainthal. 1473 s" hellen. Wird in den Abschied genommen, Absch. 382. öge er sich an daö nächste Shndieat wenden. Absch. 394. k. — 217. (t664). Die Angelegenheit Ottone bleibt bis zu künftigem Shndieat suspcudirt; indessen mag ihn der Landvogt uä Interim zu Gütern zulasse». Absch. 396. o. — 218. (1664). Die ewige Bannisirung des Giov. Pictro ^"c von Prato wird auf Bitten seiner Frau auf vier Jahre gemildert, was Basel all rokoronllum Absch ^ — 2I?1. (1665). Der alt-Landvogt Battier bittet, die Gesandten ans daS Shn- Äuttcr birgt instruiren, daß die Gemeinde Prato sich mit ihm um das 566 Krone» betragende Lcibding der ^ Mörders Ottone dcl Storno billig abfinde; dafi der Dolmetsch Coraggioni, der etliche Güter s »n ^orno an sich genommen und dem Landvogtc viele Hindernisse in den Weg gelegt habe, zur Rc- angehalten werde; dafi ferner die Gemeinde Mchendorf die aus 64 Kronen gcschäzten Güter Marl. Borgna statutengemäß gegen Nachlaß des dritten Thcilö übernehme; daß endlich dem Land- ^kgcn der Laudmarche ans Cravairola gehabten Kosten vergütet werden. Absch. 426. l>. — llie Ju einigen Hans- und Gartenmaucru im Mainthal finden sich Schießlöchcr oder pnlos- angebracht. Da sie bei 256 Kronen Buße verboten sind, wollte man diese Buße in Anwendung Die Beklagten erwiesen jedoch, dafi die betreffende Auökündung dcö Verbots (Grida) nur auf Rss d" fünf Gesandtschaften Zürich, Lucern, Uri, Schwhz und Untcrwaldcn ergangen sei, hicmit keine ^i werden die Beklagten freigesprochen, die Sache selbst nll rokoronäum in de» Ab- ^ genommen. Absch. 499. c. — 221. (1672). Statthalter Baccio wirkt den Befehl aus, daß in g. ^ Kanzler Coraggioni gegen ihn erhobenen Anschuldigung des Meineids, laut bereits von Uri (ij/ Weisung, der Landvogt den Procefi formircn solle. Absch. 539. o. — 222. (1677). Die ^ '^"bcn Fusio, Broglio, Menzonio und Broutallo in Lavizzara beschweren sich, dafi sie die Kosten, welche Gemeinden durch ihren Widerstand gegen den leztcn Landvogt Lombach veranlaßt haben, mit- ^ " sollen. Landvogt Franz Abegg erhält den Auftrag, denselben Rcfusion zu verschaffen. Absch. 666. n. ^ l>678). Abgeordneten ans Mainthal wird die Bitte um Nachlaß der 125 PhilippSthaler Bci- ^abgetchlagen und den Landvögtcu von LuggaruS und Mainthal befohlen, nachzufragen, ^"cld ^ ^ Mainthalcrn gemachten Aenßerungcn verhalte, daß sie ihren Anthcil an die (666 PhilippSthaler erlegt haben. Absch. 766. s. March-e nöthigen Anordnungen schon getroffen seien, also kein Aufschub stattfinden könne. Absch. 15. e. " 227. (1650). Wie der gewesene Landvogt Keller und Bapt. Orelli für ihre im Jahre 1647 in BcM auf die Alp Cravairola aufgewendeten Auslagen cutschädigt werden sollen, ob aus der Kammer oder ve» der Gemeinde Campo, fällt in den Abschied. Absch. 26. 6. — 22«. (1650). Landammann Sebastian '' Zweher und Schultheiß Ulrich Dulliker berichten, daß sie laut erhaltenem Auftrag in Bezug auf die Cravairola und die dortigen streitigen Landmarchen mit der mayländischen Regierung in Unterhandln^ getreten seien und einen Vergleich zu Stande gebracht haben, der die anempfohlene Genehmigung erb" Absch. 27. I. — 221». (1651) Landvogt Dießbach berichtet, daß die mayländischen Abgeordneten und Meda und Hauptmann B. Zumbrunnen mit Fiöcal Karnevale als eidgenössische Abgeordnete streitigen Märchen zwar als WeiderechtSmarchen erkannt, nach Ausziehung jener Marche aber vom Pd^ von Antigorio die Untersuchung vorgenommen und von dem mayländischen Magistrate die Bestell des Thäters gefordert worden sei, die Marche hicmit als JuriödictionSmarchc betrachtet werden ^ wirklich auch der auf die Gränze gelegte Leichnam eines durch einen Schuß getödteten ManneS ohne ^ wissen des Landvogtö weggenommen und bestattet worden sei. Der Antrag, zu Vermeidung weiterer 3'' convenienzen die Erneuerung der JurisdictionSmarchen zu veranstalten, wird in den Abschied geno»»»^ Absch. 45. a. — 2)1<1 (1651). Die Frage, ob die wegen des GränzstreitS aufgelaufenen Koste» c» der Kammer bezahlt werden sollen, fällt in den Abschied. Ibicl. b. — 2)44. (1652). Wege» ^ vairola ist die den dießfallö voriges Jahr nach Moyland gewesenen Gesandten zugesagte Antwort i>» ^ noch nicht eingetroffen. Da nun aber eine baldige Endschaft dieses Spanes wünschbar wäre, ^ ^ dem eidgenössischen Agenten in Maylaud der Auftrag ertheilt, die Sache ernstlich zu betreiben. D>c ledigung der Frage, wer dem Hauptmann Keller, dem Ritter Orelli und dem Landeshauptmann Fr»»» ihre in dieser Angelegenheit erlaufenen Kosten zu vergüten habe, ob die Gemeinde Campo oder die e ^ keitliche Kammer, wird bis zum Austrag des Handels verschoben; indessen mögen 10 Dublone» ^ Rechnung von der Gemeinde Campo schon jezt erhoben werden. Absch. 71. n. — 2)12. (1653). ^ die Wiederaufrichtung des umgefallenen Marchstcinö mayländischer Scitö nicht begehrt wird, »»^ ^ ^ Weise aber der Einbruch in die Jurisdiction, nämlich die geschehene Wegnahme eines auf cidgcnöst'b^ Boden erschlagenen Mannes mit Stillschweigen übergangen werden zu wollen scheint, wird gegenüb^^ mayländischen und eschcnthalischen Beamten der Landvogt beauftragt, gegen die JurisdictionSveri^ Protest zu erheben. Absch. 85. u. — 2)1)1. (1653). Uebcr die durch Wegnahme des Leichnams e>h ^ Gränzverlezung auf der Alp Cravairola wird dem Senat in Mayland Beschwerde vorgelegt Graf Francesco Casati ersucht, darauf hinzuwirken, daß beiderseits Dcputirte zur Bereinig»"^, »c GränzstreitS beauftragt werde». Absch. 103.. in. — 2)14. (1653). Der Landvogt und der La,M" zeigen an, daß die ausgerissene Marche laut Instrument von 1650 wieder hergestellt worden sc>- zwar von ihrer Seile mit der ausdrüklichcn Erklärung, daß sie nicht Jurisdiction»?-, sondern lediglich rechtsmarche sei. Es wird gefunden, die JurisdictionSmarchen sollten beförderlichst ebenfalls bc^'^ werden; unterdessen seien die Ansprccher von Entschädigungskostcn zur Geduld zu verweisen. Absch- 23N. (1654). Die von Lauis aus nach Mayland gereisten Gesandtschaften berichten, daß dortigen Großkanzler in Bezug auf die Jurisdiction auf Cravairola die Abrede getroffen sei, ^ " Mainthal. 1475 der Eidgenossenschaft und ebenso von Mahland Bevollmächtigte auf die genannte Alp zur Beilegung ^ Spans abgeordnet werden. Der abtretende Landvogt Ehrler versichert zugleich, während seiner Amtö- derwaltung die dortigen JuriSdictionSrcchtc sorgfältig gegen die mahländischen Beamten gewahrt zu haben; ^»icntlich damals, als der Podestü von Antigorio den Leichnam des G. Pedrina von Cercntino von ^ Alp fortschaffen ließ, habe er zwei Hirten dieser Alp beim Eide verhört und ihnen eingeschärft, den ' genossen Gehorsam zu leisten, ihnen auch die verbotenen Wehren abnehmen lassen. Sowohl der Vor- ag des Großkanzlers als der Bericht des Landvogts wird in den Abschied genommen. Absch. 126. a. ()g55). Der Streit mit dem Podestä zu Antigorio führt zu dem Beschluß, dem Senate zu gütliche oder rechtliche Verhandlung vorzuschlagen. Absch. 146. ß. — 237 (1655). Auf Schreibe aus Mahland, man möchte die Streitvcrhandlung über Cravairola der herrschenden KriegS- ^ wegen aufschieben, wird unterdessen dem Podestü von Antigorio geschrieben, daß er bis zu Erlegung der Sache keine solchen Proceduren vornehme, wie früher geschehen. Absch. 149. a. — 23«. ^ Ritter Bapt. Orclli bittet wieder um Ersaz für zweiuudfünfzig Tage, die er auf Cravairola verwendet. " uian über diese schon oft verabschiedete Angelegenheit auch jezt nichts beschließen kann, wird sie in den ^ 'cd genommen, es den Obrigkeiten überlassend, ob sie etwas, vielleicht eine Dublone von jedem Ort, u diese Ansprache entrichten wollen. Indessen mag man es wohl dulden, wenn Orclli von der Gemeinde u>»po etwas erhält. Ibul. d. — 231». (1656). Auf das ab voriger Jahrrcchnung an ihn erlassene Reiben antwortet der Podestü von Antigorio, daß man trachten werde, wegen der Alp Cravairola mit ^»ipo Friedeil und gute Nachbarschaft zu halten, indessen er den Rechten Mahlauds nichts vergeben Antrag: Schultheiß Dulliker und Landammann Zwcher mit der Angelegenheit zu beauftragen. ^ 191. u. — 24« (1657). Dem Landvogt wird Austrag gegeben, die Jurisdiction auf Cravai- lilt V" ^uuptcn und alle dießfälligen Vorgänge fleißig im Auge zu behalten. Schultheiß Dulliker und ^^ndammann Zwcher werden als Bevollmächtigte in dieser Sache bestätigt. DaS Gesuch deö G. B. Zugegen, ihm die nächstfolgenden vier Jahre an seine Forderung jährlich 12 Dublonen zu ent- ^ "u, wjrb ^ ^ gänzlich abgewiesen, weil er laut Versicherung deö FiScalö Marcacci bei seinen jcweilcn namhafte Summen aus der Kammer erhalten hatte. Absch. 217. u. — 214 (1663). don Joh. Franzoni wegen des vor neunzehn Jahren über die Alp Cravairola geführten ProcesseS ^ "Ue Kostenvergütung wird mit dem Bedeuten zurükgcwiesen, er möge die Kosten bei denen suchen, ^ haben. Absch. 379. i. — 2/42. (1663). Der Landeshauptmann des Mainthalö, Zane ^vni, bringt vor, daß seit dem 1656 auf der borromäischcn Insel wegen Revision der Märchen auf- N Vertrage, besonders in Angelegenheit der Alp Cravairola, ihm durch die Abgeordneten eine terzolischen Pfunden aufgelaufen sei, die er bis dahin nicht habe erhalten mögen, ^c»/ jährlich wegen anderer Sachen, namentlich wegen der Zollstreitigkcit, so viel auö der ^^^"usgabt worden sei und ferner verausgabt werden müsse, sei diese Angelegenheit aä (lelibo- b"" Abschied zn sezen. Absch. 382. v. — 2/43. (1665). Die auf 1637 terzolische Pfunde tj^t Anforderung deö Zane Franzoni, herrührend von der Alpstreitigkeit, soll in der Weise gc- .^den, daß bis zu völliger Abzahlung ihm jährlich aus dem Kammcrgeld 24 Kronen entrichtet wcr- ° Zug nimmt es uü rvkoronäuin. Absch. 424. ß. Mainthal. S. Polizeiliches. Art. 2 44 (Uit>5). Nicht nur bei weltlichen Priestern, sondern auch bei jungen, ungelveW" Clerikcrn ist es in Schwung gekommen, lange Fenerbnchsen mit verbotenen „Azalin" und Radschlössern u»l^ Vorwcndnng der Jagd, ohne Liccnz, öffentlich hin und her zu tragen. ES wird daher angemessen erachl^ daß der Landvogt ihnen solche Gewehre abnehmen und sie zur Ordnung weisen möge. Lucern st>'"^ aber nicht dazu. Absch. 424. e. Dellen) oder BellinMo, Bollen) oder Blegno und Niviera. (Anstand zwischen dc» die III nnd den die IV ennetbirgischen Vvgteien regierenden Orten wegen de? Zoll» zu Magadino Luggaru» sehe man Vogtei Lnggaru», st. Abschnitt, Zollsachen. Anstand wegen de» Zoll» zu Vau!» nnd Span zwis^st" Vetturini zu Lauiö nnd Bellenz sehe man Vogtei Laui», st. Abschnitt, Zoll, Handel und Verlehr.) Landvögte odex Commissäre/) Bellenz. I« t« Nidwalden. Lambert Stultz (nach Art. 93 und 95 Johannes Lust') Uri. Jakob Wolleb. S ch w h z. Johann Franz Ziltencr. Nidwalden. Daniel Kaiser. Iii»« Uri. Wolfgang llo ckuäioidus oder Ltlucklo«?. I«i!58 Schwh z. Adam Abegg. Nidwaldc n. Joh. Kaspar Ackermann.**) I <»ii2 Uri. Joh. Percgrin von Beroldingcn. 4 «»<»4 Schwh z. Leonhard Khd. Nidwalden. Kaspar Christen. 44iii^ Uri. Joh. Heinrich CrivcUi. I«7U Schwh z. Joh. Jakob Aufdcrmauer. I<»72 Nidwalden. Joh. Jakob Stultz. I«»7 l Uri. Jakob Friedrich von Mentlen. -) In Vellenz hießen sie Commissäre, in Vollenz und Riviera LandvSgte. ch ") Laut Landöge.neindeprotololl von Nidwalden wurde am ltt. Juni 1061 Landschreiber Franz Odermatt zum (lommstl^ Bellenz gewählt. Bellenz, Bollenz und Riviera. Itt7tt Schwyz. Iii?« Nidwaldcn. Ki«tt Uri. lttA« Nidwalde il. ittc;<> Uri. Itt»2 Schwyz. lttiZÄ Nidwaldcn. ittc;«» uri. Ittti« Schwyz. Itt«72. Nidwaldcn. Ki74 Uri. Ki7tt Schwyz. K»7« Nidwaldcn. Itt«tt Uri. Itti« Uri. I«»«». Schwyz. KikiÄ Nidwald e n. Kikii Uri. Ki^<» Schwyz. Kit!« Nidwaldcn. Itttttt Uri. Kitt2 Schwyz. Kittt Nidwaldcn Kitttt Uri. Kitt«. Schwyz. Ki7tt Nidwaldcn. Itt72 Uri. Itt7«. Schwyz. Itt7tt Nidwaldcn. Itt7« Uri. Itt«tt Schwyz. Joh. Jakob Aufdermauer. Valentin Christen. Franz Crivclli. Bollcnz. Kaspar von Buren. Konrad von Beroldingen. Balthasar Aufdermauer. Niklaus Maurer. Balthasar Herger. Martin Fuchs. Niklaus Kaiser. Johann Karl Lusser. Joh. Dominik Schmidig. Heinrich Ackermann. Andreas Megnet. Joh. Dominik Schmidig. Kaspar Ackermann. Hanö Peter Hergcr. Jost Nidrist. Joh. Melchior Baali. Joh. Franz Scolar. Niviera. Jakob Wolleb. Joh. Franz Ziltener. Daniel Kaiser. Wolfgang tlo .luckieibus oder Cruckieo. Adam Abegg. Joh. Kaspar Ackermann. Joh. Pcregrin von Beroldingen. Leonhard Kyd. Kaspar Christen. Joh. Heinrich Crivclli. Joh. Jakob Aufdermauer. Joh. Jakob Stultz. Jakob Friedrich von Mentleu. Joh. Jakob Aufdermauer. Valentin Christen. Franz Crivclli. Balthasar Mcttler. 1478 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1649. Landschreiber zu Bellenz. 1«i»2 Joh. Leonhard Betschart (?). I4i^ erhobenen Ansprüche auf die von desselben Amtöverwaltung herrührenden Ncstanzen erinnert. Absä> — 2. Uri und Nidwalden werden gebeten, dahin zu wirken, daß auf die Waaren, Burrcn und a»^ ' in der III Orte Jurisdiction liegendes Gut des alt-Statlhalterö „Coduu" (Codone) von Lugano gelegt werde, bis er die Kosten deö auf letzter Jahrrechnung ventilirtcn Handels bezahlt habe. — Die Ehre erfordert, auf alle mögliche Weise bedacht zu sein, wie die durch die Jesuiten zu ^ „eingetretene" Residenz manutcnirt und wie die Fuudation dieses Collegiumö promovirt werden m Absch. 3. b. — 4. Jedes Ort wird sich bezüglich des Processcö wegen deö durch den Großwci^ ' Bellenz verübten TodtschlagS, ebenso hinsichtlich deö Processcö wegen dem zwischen dem Landvogt zu ^ garuö und dem Ritter „Codunon" (Codone) auf Bellenzcr Gebiet entstandenen „Verlouff" zu vcr^ wissen. Ibill. c. — 14. Dem Heinrich Mcgnct von Uri, gewesenem Landvogt von Bollcnz, wird die zur Zeit seiner Amtsverwaltung confiöcirten Malcfizgüter wieder zu Händen zu ziehen, falls Berkaufösummcn von den betreffenden Personen nicht ehestens erstattet werden. ibill. k. — <». deö Säumers Pincenz Philipp aus dem Nheinwald an den Commissär zu Bellcnz, betreffend an Joh. Baptist Cantova. (S. Absch. 3. F.). — 7. Aus der von der Gemeinde Bellenz cingcko»""^ Beschwerde ergab sich, daß die von einigen Orten aufgerichtete Ordnung der „Kornfcrtigung", laut ^ Getreidefuhrcn nirgends anderswo als in der Susi zu Bellcnz abgeladen und bei aufgelegtem die Früchte nicht weiter geführt, sondern daselbst an die Untcrthanen sämmtlicher eidgenössischer ^ gegen Entrichtung eines Rappens von jeder Stara verkauft werden mögen, nicht nur für Bellcnz sei, sondern bei den übrigen Bogtcien die Meinung erzeugt habe, gegen Bellcnz Gcgenrecht üben zu „ so daß der Landvogt von Luggarus dem Statthalter Molo von Bellen; für einige durchgcfcrtigte Zoll abforderte und so der unlängst in Schwhz aufgerichtete Vertrag untergraben wurde, wie deö La» ^ Schreiben selbst andeutet. Obwohl man nun, nachdem wieder eine ziemliche Quantität Korn ländischcn eingeführt und die Zufuhr auö Deutschland entbehrlicher geworden war, die Auflage dco ^ ^ und das Gelübd bereits nachgelassen hatte, Uri auch unter diesen Umständen insoweit auf >» CommerciumS antrug, daß immerhin die Fremden angehalten werden sollen, ihre eingebrachten die Sust abzuladen und nicht weiter zu versenden, konnte man die Besorgniß noch nicht aufg^'^ bei der Freigebung des Kornvcrkaufö wieder Vertheuerung eintrete. Absch. 5. u. — 8. Ucbel ^ Landvogt von Bollenz eingesandten Proccß, betreffend den Verdacht von Unholden, und über die der Schwestern Giovanna und Dominica von Dangio mag jedcö Ort für sich dem Landvogt a> UM. e. — i». Wenn dem Statthalter Codone von Luggaruö bewilligt wurde, eine Anzah ^ ^ ungebunden den Tessin hinunter zu flößen, soll gegenüber dem Commissär zu Bellenz dadurch nicht pu Bellenz, Bollenz und Riviera. 1649. 1479 ^c,i. ilM. ^ ^ Anzug, daß der von Em. Trogcr selig für ein Prcdigtamt in ^ gestiftete, seither den Jesuiten für das übernommene Prcdigtamt applicirte Weingarten dem Land-- ^u»ai,,, Troger als Erben des Testators möchte zugelassen werden. Ibiä. f. — 41. Wegen der Je- ^ zu Bcllenz werden die Gesandten auf der morgenden Tagö statthabenden Confcreuz zu Lucern mit ^Migcn Jesuiten reden. Absch. 6. b. 12 Die Gemeinde Bcllenz soll ihre Beschwerden über "^^ündischcr Seite her erfahrene Behandlung spccificirt eingeben, Ibiä. o. — 15t. Die Bc- k»,^ Schwestern Mengheta Gily von Daugio im Amte Bollenz wird den Obrigkeiten zu überlasten; die Procednrcn von Giacomo Martino Basti von Dangio läßt man nach den ^csli ^^'^n auf sich beruhen, ohne Abbruch der nachgesuchten Liberationen. Ibiä. e, — 1^1. Die sich iuformircn, wie es sich mit der Meinung der Bcllenzer verhalte, daß sie die von >>, ^"'Uercn als Pfand cingesczten Pferde bis zu gänzlicher Bezahlung der Pfandsummc behalten lu — Ikt. Den Zollbczügcrn zu „SubiaSco" (GiubiaSco) könnte man einstweilen den trcjh^ Ertrags verabfolgen lassen. Ibiä. b. — Ii». Wer in Bcllenz den Wcibcl zur Bci- ^ '"'g einer Schuld auöschikt, soll ihn auch zahlen, beim dritten Male aber excquircn lassen. Ibiä. o. »Uli ' Bcllenz in Säuberung der Stadtgräben und des Baches der Saumseligkeit sich schuldig ^ ^straft werden. Ibiä. ä. — Iii Bei hoher Strafe soll das Wehr oberhalb des neuen WchrS ikej' hin hergestellt werden. Ibiä. o. — 11». Die Commissäre mögen zwar von den Strafen .^'ütheile für sich und die Amtleute bezichen und einen Drittthcil den Obrigkeiten verrechnen; ^ nmn sich aber erkundigen, ob dicß auch auf die von Unholdere! herrührenden Camcralicn sich ^ ^^i dm Markt zu Bcllenz wieder freigeben, wie von Alters her; die Hid ^ Drtc bleiben einstweilen bei der getroffenen Maßnahme. Ibiä. g. — 21. Die Gesandten von ^ ^den sollen sich erkundigen, ob, wie die Sage geht, im Berncr Gebiet der Viehprcsten ausgebrochen besst/^' — 22. Uri wird dem Commissär von Bcllenz Befehl geben, auf den künftigen Markt k>rk^ jür Aufstellung der nöthigcn Wachen zu treffen. UM. i. — 251. Wenn in Bcllenz ^ ^ ^'tgSwerbungen betrieben werden, so sind sowohl die Werber als die Rccrutcn zu strafen. UM. k. Da die Bauern von Gorduno den Pre MugiaSca zu wählen geneigt sind, so soll man sie dabei ist ^ "^u, weil dieß ein guter Anfang für Einrichtung der Jcsuitcnrefidcnz wäre. UM. I. — 2?. ES iisj ^,^e zu treffen, daß die eisernen Klammern an der Moösabrükc hergestellt werden. UM. m. — ^ ^Iü"dten sollen über den schon oft gemachten Anzug, die unnüzen Kosten zu modcriren, An- ^iks n. — 2?. Der Aufwand der Unterthaueu au Kleider und Schmuk soll in Schranken ^^den; ebenso der Aufwand bei Begräbnissen; auch die Bogeljagd. UM. o. — 28. Den ""d Vormündern ist zu empfehlen, daß sie ihre Kinder und Mündel mehr zu Handwerken cr- ^ 5"m Studiren. Ibiä. p. — 21». ES wäre gut, wenn das ebene Gelände mehr zum Gc- ^ Weinbau benüzt würde, daher zu erwägen ist, wie daS crzwckt werden könne. Ibiä. g. — ^e» ^ Erfahrung bringen, wie hoch bei den Torturen in Bollcnz die Gefangenen aufgczogcn ^»k»' ^ und mit welchen Gewichten. Ibiä. r. — 511. ES ist zu untersuchen, ob die Untcr- wirklich die Freiheit bcsizcn, daß die Voten ibrer Richter in Malcfizsachcn die Stimmcn-- bou don hohen Obrigkeiten geseztcn Mitrichtcr entkräften mögen. Ibiä. s. — 512. Das ^ jungen Herrn von Roll, der in den Kapuzincrordcn getreten ist, herrührende, für die Kapu- <489 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1649. ziner in SarganS bestinuutc und bei Franz Burgo zu Bcllcnz hinterlegte Gut soll erhoben und »^ SarganS geliefert werden. Ibid. t. — 5!5t Uri soll sich bewerben, daß der Kapuziner F. dcl Jb d'Orta von della Madonna di Monte bei „Värnis" wieder nach Misoz versezt werde. Ibid. u. ^ Den Erben des Commissärs R. Büelcr ist gegen Statthalter Minighetti von Lodrino zuin Recht z» ^ helfen. Ibid. v. — 35 Hinsichtlich der lebenden Pfänder ist Herkommen, daß wenn ein Säumer ^ Pferd schriftlich verpfändet, der Pertrag bis zur Tilgung der Schuld Gültigkeit hat. Die Ausezung ri»t Termins brächte Gefahr, daß der Säumer bis nach Ablauf des Termins wegbliebe, somit der Glä»t»t' in Schaden käme. Absch. 14. u. — tili. Der Spitalvogt Andrea Cnsa legt die Rechnung für <6^ a Er bleibt schuldig 6493 Pfund. Ibid. b. — 37 Der Zoster Bcltramo Scalvino zu Giubiasco hatte des Zolls zu Gravcdona über den Joriobcrg 26 Pfund Einnahmen und 87 Pfund Ausgaben, alü' Pfund zu gut. Weil er aber lcztcs Jahr <1)5 Pfund schuldig blieb, so hat er noch 44 Pfund z» ^ ^ Da er sich beschwerte, daß bei der kleinen Einnahme ihm nur der vierte Thcil als Besoldung angcw^ sei, und bat, ihm den dritten Theil zu überlassen, da er schon seit 1644 den Zoll ohne Entgelt habe, im Ganzen 472 Pfund 7 Schill., so wurde ihm der vierte Thcil dieser Summe überlasse», 118 Pfund 3 Schill. Da nur die Gravedoner vom Zoll zu Giubiasco befreit sind wegen des Unterhalts jenseits des Berges, so scheint nicht unbillig, daß auch die Unsrigcn befreit seien. Ibiib ^ 5tt4. Der Kirchcnvogt Carlo Porta zu St. Peter legt über seine Verwaltung Rechnung ab. nahmen betragen 7947 Pfund 16 Schill.; Ausgaben 8796 Pfund <9 Schill.; bleiben ihm zu fordet Pfund. Ibid. d. — 3!», Die Gemeinde Bcllcnz anerbietet, ihr Recht auf die kleinen Bußen odcr ^ luilmliu durch ihre Documcntc zu erweisen. Da man ihr erwidert, daß sie diese Schriften bis z»m Jahre den III Orten vorlegen müsse, beschwert sie sich über solches Mißtrauen und hinterlegt be> ^ Kammerfiscal Horatio Cislago 25 Kronen als Depositum, mit dem Anhange, daß diese, wenn ^ auf obige Zeit in den Orten ihr Recht erweise, verfallen sein sollen. Ibid. o. — litt. Die Prc Mngiasca zur Pfarre von Gorduno durch die Gemeinde bleibt auf sich beruhen. Ibid. b ^ Wegen des Geflügels ist der Ruf auf 25 Kronen Buße angesczt. Da die Geistlichkeit sich dem ^ unterziehen will, wird der vicnriun kornnmm ersucht, ebenfalls den gleichen Ruf ergehen zu lassc»' ^ er zu thun verspricht. Ibid. — 42. Laut Instruction wird befohlen, daß die Weibcl sowohl "b Ansprecher künftig den Schuldnern nur drei Fristen geben und beim drittcü Mal Pfand erhebe» mit dem Zusazc, daß der Weibcl das Pfand in dritte Hand geben möge. Ibid. b. — 45t. I" ist mit Auswerfen der Stadtgräben nur ein kleiner Anfang gemacht, daher befohlen worden, des Jahres soweit damit fortzufahren, daß das Wasser ausfließen möge, und zwar bei 199 Kro»r" Ibid. i. — 44. In Betreff der Uttholdcreien, von deren Abstrafung der hohen Obrigkeit der dritte ^ zukömmt, wurde die Auskunft gegeben, unter den Hingerichteten Unholden seien zu Zeiten so ar»>r daß die Kosten nicht gcdckt wurden; daher sei es üblich, daß, wenn man Unholden hinrichte, dir ^ vorabgcnoiiimcn werden und dann erst vom übrigen der hohen Obrigkeit der dritte Thcil z»issi werde. Ibid. Ie. — 45. Da von den Kaufleutcn begehrt wird, daß man in den Marktrnf das ^ sczcn sollte, vor Bartholomä Abend Pferde über die „Meisbrüke" zu führen, wird solches dem rufe beigefügt, bei 59 Kronen Buße. Ibid. l. — AI». Bcllcnz verspricht, die eisernen Klammm» " Moösabrüke herstellen zu lasten. Ibid. in. — A7 In den Ruf, die Pragmatiea betreffend, Bellenz, Bollenz und Rivicra. 1649. 1650. 1481 eingesezt, daß bei Begräbnissen kein so großes Geld aufgewendet werden solle. Allein auf die Vor- ^ u»g des ErzpriesterS, daß dieses sein größtes Regale, sein Einkommen auch sonst geschmälert, auch Winand gezwungen sei, so große Kosten in „Tortschcn und Kerzen" aufgehen zu lassen, im Durchschnitte 'u von einer Leiche kaum ein Ducaten zufließe und jenes Verbot ihn nöthigen würde, von Bellcnz ein ^undhaus und andere ueeo88»riu zu fordern, hat mau die Sache unterlassen. Ibid. n. — Die ^ zu St. Johann klagen, daß die Gemeinde Bellcnz sie anhalten wolle, den Bach Dragonata de» ^)^n unmöglich sei; sie bitten auch zugleich um das gewöhnliche Almosen dess ^ die ihnen mit Vorbehalt der Genehmigung gegeben werden. Den Interessenten wird in- Vach vollends zu säubern, bei 5t) Kronen Buße. Ibid. o. — HZ». Die Jntcres- " der Wuhruiigcn „Brunon" klagen, daß die von den obcrn Wehren gegen Carasso die Pflichtigen Erst^" Sporeil nicht macheu und dadurch auch sie fortzufahren hindern. Daher wird den ^ ttn hxj 50 Fronen Buße geboten, bis künftigen Februar ihre Arbeit zu beginnen; auch wird den ^ ^^lancn befohlen, dieselbe im Unterlassungsfälle auf Kosten der Interessenten machen zu lasse». der bei dem Werke sich bethätigt, werden für den Tag 4t) Schillinge auSgcsezt. Ibicl. x. — cejse' ^ Gemeinde Bellcnz beschwert sich, daß wir ohne ihre Drcigeschworncn proecssircn und die Pro- Lanvschrciber abfassen lassen; es sei dicß gegen ihre Freiheiten und ihr rothcS Buch. Diese ^ werde fällt in den Abschied. Uiill. g. — k5I Der Landschreibcr Bcroldingen gibt Rechnung über ^ Bellenz. Die ganze Einnahme erzeigt 779 Kronen. Ibicl. r. — 152. Laut der vom Fiscal ücc üestelltcu Rechnung bcliefeu sich die Buficnaceordc auf 9695 Pfund. Die dreiunddreißig Bußcn- Commissärs Stuljz betrugen im ersten Jahre seiner Amtsverwaltung 809 Pfund 3 Schillinge. Ziagen also die Orte — 3231 Pfund 13 Schill., von diesen 269 Pfund 18 Schill. Die ^ Ausgabe eines Gesandten war 67 Kronen 18 Schill. Ibid. 8. — Ali. Auf das Gesuch der Väter ivurdc mit Hinsicht auf die Thcurung des Gctraidcs und die große Zahl der Convcntbrüdcr ^ ^^uoscn von 12 Kronen gewährt. Ibid. t. — 151. Johann Z'graggcn von Uri, Castellan ^rte ^ vernehmen, daß ihm seit einiger Zeit auf den Mauern zwischen dem Schloß und der Heruntcrwerfen von Steinen und Gemäuer durch böse Buben viel Schaden geschehe, und daß ^^chchfen werden könne, wenn die von der Porte gegen das Schloß führende Thürc gesperrt ^ Ibid. u. ^ Nidwaldcn empfiehlt, bei dem für den Landvogt zu Bollenz wider Statthalter Mugino ju bleiben und dem Mugino kein Gehör zu geben. Absch. 21. c. — Die Abgc» ^g»ü Bcllcnz führen Beschwerde: 1) daß der Großweibcl von Bellen; sich mit seinem Solde nicht ^e„ .^^iungen und Pfändungen erst dann vornehme, wenn mehrere zusammen zugleich abgemacht ^!cr„ ""uen, dann aber doch für jede einzelne sich ganz bezahlen lasse, wenn er abwesend sei, keinen ^le ^ ^ Verrichtungen anstelle, die armen Leute oft mit Schelten, Schlage» , Stoßen miß- ^ft n ^ Büchse gegen sie hebe; ferner habe der Großweibcl der von der JahrrechnungSgcsandt- ^ Ta ^' Bekanntmachung nicht Statt gcthan, sondern die Grida abgerissen; auch öffne er spät ^ ^>e Thorc und schließe sie frühe, zn merklichem Schaden der Einwohner, besonders der Werk- 186 1482 Bellenz, Vollenz und Riviera. 1650, leute. 2) Im rothen Buche sei das obrigkeitliche Verbot eingeschrieben, bei lllll Kronen Strafe und tust des Holzes daö Holz ungebunden durch den Tcsfin hinunter zu schwemmen; da der Schaden bcsm' derö die Wehren und Güter treffe, bitte die Gemeinde Bcllenz um nähere Bestimmungen, damit d» Geschädigten zu dem Ihrigen gelangen. 3) Proccsse und andere Sachen, die dem von der Gemein^ angestellten Kanzler gebühren, werden seit einiger Zeit von dem Landschreibcr gefertigt; auch werden cM'° Processc ohne Zuzug der Dreigeschworueu angerichtet, was dem 21. Kapitel deö rothen Buchö zuwid^ laufe. Ebenso wäre vorzubeugen, daß, wenn Einer seines Fehlers wegen der Buße halben mit dem Vogt sich verglichen hat, derselbe nicht wieder von den Ehrcngesandten angefochten werden möge. H ^ Obrigkeit wird gebeten, der Pfarrkirche St. Stephan zu Bellenz die zwei Theilc von den Criminalb»^" folgen zu lassen laut Freiheitöbriefen. 5) Es geschehe seit etlichen Jahren, daß Leute eingezogen und ^ foltert und, wenn sie ihre Schuldlosigkeit erprobt, nicht nur nicht entschädigt, sondern zu den Kosten ^ fällt werden. 6) Denen zu Belleuz werde von dem Nachdrukcn des Weinö .... (hier bricht das stük ab.). Absch. 22. b. — c!7. Auf daö von Landammann von Roll aus Uri eingegebene Me»l^ wird verordnet, daß die Tattischen Erben von Bcllenz mit dem Einzüge der an die Herren von gemachten Ansprachen bis nach der österlichen Zeit zuwarten sollen. Ibid. e. — !58. Die Gesa" werden erinnert, darauf zu denken, daß die Erben des Commissärö R. Büeler sel. zu ihrem Rechte gelangt Ibid. et. — »i» In Bezug auf die Beschwerden der Bcllenzer wird meistens den Anträgen Uri's gestimmt. Absch. 23. b. — tit» Zwar hätte man aus Rüksicht auf daö Empfehlungsschreiben des ^ periorS der Jesuitenresidenz dem Paul Ruöca gerne willfahrt, hält sich jedoch durch die in Sache" gegebene Verordnung für gebunden. Ibid. o. — t» I. Da es mit dem Zollbezug zu Giubiaseo »"'" ^ lich darum „schlecht hergehen" soll, weil der Zolltarif noch nicht in die italienische Sprache überstzi > soll dem Zollbezieher die Uebcrsezung zugesandt werden. Ibid. k. — <»2. In Betreff der Verpst"^' von Saumpferden ist zwar der leztjährige Beschluß zurükgenommen; inzwischen soll das, was untcr^ ^ geschehen ist, Gültigkeit haben; in Zukunft aber sind solche Verpfändungen ungültig. Absch. 29. <»5t. Erst nach Abzug der Kosten werden von den Criminalbußcn der Pfarrkirche St. Stephan zukommenden zwei Drittthcile abgegeben, Ibid. b. — <»4. Man soll nachforschen, welche Güter gegen daö Mandat von 1648 in fremde Hände außer daö Land verkauft worden seien, die nach Gravcdona verkaufte Alp und die in Lumino von den Bündnern erworbenen Güter, diese Güter an die betreffenden Communen zurükgelöst und solche Verkäufe bei Verlurst des G»t^ ^ 100 Kronen Buße verboten werden. Ibid. c. — t»!5. Es ist zu untersuchen, welche Practiken „Wahl des Rathöplazes" zwischen Chichcrio und Cnsa zu Bellcnz vorgegangen sind und an ander» ^ gegen daö Verbot der Aemtcrwerbungen stattgefunden haben. Ibid. et. — t»<» Dem Commist^^, man gegen den, welcher seine Vormundschaft über ein Kind mißbraucht haben soll, und gegen der einem andern eine Hütte verbrannte, behilflich sein. Ibid. u. — <»7. Dem Mißbrauch im ^ ^ bezug ist zu wehren. Ibid. 1. — <»8. Die SchuldcnbetrcibungSkosten sind gehörig zu beschränke» ^ — t»i» Will der Zollbezieher zu Giubiaseo mit dem vierten Theile des Zolls sich nicht bcg»».^"'^, überträgt man das Amt einem andern. Ibid. b. — 7t». Es ist zu untersuchen, ob der Z^'" Stük Straße nach Gravedona um 12 Kronen verdungen habe, da daö zu hoch ist. Ibid. » Denen von Urseren und Livinen wird die angesprochene Zollfreiheit zu Subiaöco (Giubiaseo) »'^ Bellenz, Bollenz und Riviera. 4650. 1483 ^udcn. Ibid. Ic. — 72. Ob die von Gravedona denen von Bellen; zum Zoll verpflichtet seien oder ist ^ erkundigen. Idid. I. — 73. Daö Schicken und Fangen der Vögel den Sommer hinüber ^ neuerdings verboten; den Geistlichen, welche daö Verbot nicht beachten, sollen die Büchsen wcgge- ^»lnien werden. Ibid. m. — 7-7. Die von Bellenz sollen znr Reinigung der Gräben angehalten werden. . n. — Die von Crcöciano sind zur Verantwortung zu ziehen, daß sie in Folge der wegen des erhaltenen obrigkeitlichen Stimmen ein gedruktes Manifest ausgehen ließen. Idid. o. — 71». k'» ^lugustiuerkloster wird zwar nochmals die Almosenbcistcucr bewilligt, der Commifsär soll aber Auf- ^ halten, daß sie für daö Kloster und seine Bewohner verwendet, nicht weggezogen werde. Idid. p. Die Ausbesserung der Flußwehrcn soll in's Werk gesezt werden. Ibid. g. — 78. Die von st/ und Calanca sind zwar von der Fuhrleite für die zum Hausgebrauch bestimmten Waaren ^ > nicht aber für die, welche in's Gebirge gehen. Idid. r. — 71» Nach Zürich wird geschrieben und ^ disponircn empfohlen, „daß die dießjährigen Gesandten nach Lauiö den aus Bolleuz im Jahr 1559 erhaltenen Exemtion wegen Zollbezahlung gestürzt wieder in Kräften bleiben möge." Idid. s. Die vor Jahren für Bellen; errichtete Moderation, betreffend Aufwand in Kleidern, bei Begräb- '^n u. s. ist durch ein Mandat zu erneuern. Idid. t. — 81. Im Spital zu Bellen; sind Vcr- ^ »,geu anzuordnen. Idid. u. — 82. Die Gesandten und der Landvogt sollen wegen der Vetturini ^^enz und Lauiö eine für die Passagiere erträgliche Verständigung zu erzielen suchen. Idid. v. — ' Die Bezahlung der confiöcirtcn Güter in Bollenz soll auf ein Jahr beschränkt, die Tortur moderirt ^ - Idid. rv. — 87. Die Schließung der Porte» zu Bellen; ist zu rcguliren, das Loch bei der ^ durch eine Thüre zu schließen, der Schlüssel dazu dem Urncr Castcllan zu übergeben, die Rüstung kp Schlössern von den betreffenden Gesandte» zu inspicircn. Idid. x. — 8S. Die eingehenden Appel- werden Gesandten mit Vernunft und Geduld anhören. Idid. z?. — 81». Sobald die Ge- k» Bellenz ankommen, werden sie den Ruf ergehen lassen, daß sie länger nicht als zehn Werk- dj/ ^ ö" verharren schuldig seien, ein längerer Aufenthalt auf Kosten derer falle, die dessen begehren; ^ ^^'umliche Gcldvaluta bleibe. Idid. /. — 87. Sollten die von Bellenz sich abermals beschweren, >»> ^cttuten zu schwören, so sollen sie den Grund dazu anzeigen. Idid. aa. — 88. 1) ES wird zwar vdxx ^^tändnisse mit den Räthen zu Bellenz zugegeben, daß die Gläubiger aus der Säumer Pferden ^ Maaren sich rechtlich mögen bezahlt machen, jedoch vorbehalten daö bessere Recht, das Andere dar- schaff deiche Ordnung soll auch für Bollenz und Riviera gemacht und von den Gesandten ver- av daß die Verpfändung der Saumrosse überall verboten werde, wie in Bellenz geschehen ist. für der Stadtgräben und die Errichtung der Wehren ist in Betracht der schweren Zeiten ^»e derselben ermäßigt. Commissär Wollcb hat der Wehren halber Auftrag, ^diruiig zu machen. 3) Von Eingang März bis Ende WcinmonatS ist daö Schießen der Vögel den obrigkeitlichen Angestellten als allen andern Bewohnern der drei Vogtcien bei 10 Kronen ^bKcn; geistlichen Personen, die sich dessen nicht enthalten, werden die Büchsen abgenommen, iüali-/ ^"^urf eines LuzuömandatS wird den Obrigkeiten hintcrbracht. 5) Als Bcschwcrdepunkt be- ^ Hah ^ ^hm Buchs bezeichnen die Räthe und Regenten von Bellenz, daß jenes deutsch abgefaßt sei; Zlyg , ^her den Landschreiber mit der Ncbcrsczuiig beauftragt. Indem man sich einstweilen mit dem Achten begnügt, wird ihnen auferlegt, in Jahresfrist die ihnen anstößigen Punkte zu bezeichnen, 1484 Belleuz, Bollenz und Riviera. 1659. bei Ungnade und Strafe. 6) An dem 1647 von den III Orten gefaßten Beschlüsse, daß den Pettur»" von Lauis, „Gottlag" (Codelago?) und andern Orten nicht weiter als nach Bellen; mit den Lohnpfir^ zu gehen zugelassen sei, bei Strafe von 25 Kronen, wird keine Aenderung beantragt, dagegen auf Umstand aufmerksam gemacht, daß man von „Gottlag" und Lauiö fast gleichen Lohn bis Bellen; müsse, wie von Bellenz bis Altorf, darum, weil die von „Gottlag" und Lauis ihre Pferde in Bellen; ^ halten und nicht weiter brauchen dürfen. 7) Auf den Wunsch der Näthe und Regenten von wird alles überflüssige Spielen bei t() Kronen Buße verboten. 8) Da der Landbau vernachläßbst namentlich aber Gctraide und Wein durcheinander gepflanzt wird, so daß keines recht gedeiht, wodurch Benuzung des an sich fruchtbaren Bodens gehindert zu werden pflegt, wird auf eine dicfifälligc nung angetragen. Absch. 31. u. — 81». Laut Rechnung des Bcltram Sealvino vom 29. August der Zoll zu Giubiaöco von der Gravcdoncr Straße über den St. Georgenberg 1l)1 Pfund 3 Säst ^ davon bezieht er den vierten Theil, macht 25 Pfd. 4 Schill., so daß er also noch 76 Pfd. schuldig ble> ' davon gehen als Guthaben vom lezten Jahr 74 Pfd. ab, er hat also noch zu leisten 2 Pfd.; da er "r 27 Pfd. 8 Schill, ausgegeben hat, bleibt man ihm noch 25 Pfd. 8 Schill, schuldig. ldiä. d. ^ Bezug auf die an der Straße nach Gravcdona liegenden Ortschaften Carenna, Mclirolo, Vclano, und „Mcgliorolo" wird beschlossen, daß in denselben jede Feuerstätte die von dem Commissär ihr legende Arbeit an der Straße bei Buße von einer Krone für jede Persäumniß leisten und daß die a«S ^ nachläßigung der Straße erfolgenden Unfälle von den Säumigen entschädigt werden sollen. Ibiä. ^ . Die Kirchenvogtsrcchnung des Carlo Porta zeigt an Ausgaben 5673 Pfd. 13 Schill.; a" ^ nahmen 2849 Pfd. 14 Schill.; die Kirche bleibt ihm schuldig 2824 Pfd. Idiä. ä. — Die im ^ sein von Baptista Ruseoni und Carlo Porta durch Andreas Cusa abgelegte Spitalrcchnung verss'^ an Einnahmen 12,244 Pfd. 18 Schill., an Ausgaben 8886 Pfd. 5 Schill.; Cusa bleibt schuldig 335? ^ 18 Schill. Ibid. e. — 1» i Die Malcfizbußen betrugen laut Rechnung des Commissärs Job- ^ 19,993 Pfd., wovon den hohen Obrigkeiten 3334 Pfd. 4 Schill, zufallen. Die Criminalbußen 2399 Pfd.; doch war bei einigen Posten zweifelhaft, ob sie als Malcfiz- oder als Criminalbußen rechnen seien. Der Kirche wurden für ihren Antheil an den Criminalbußen 159 Kronen geschöpft, st zwei Dritttheilc der 8t Pfd. Unkosten oder 54 Pfd. in Abzug gebracht, so daß ihr noch 145'/- blieben. Den Orten kamen von dc?i Criminalbußen, nach Abzug von 27 Pfd. Unkosten und dm ^ Dritttheilc des Landvogtö, noch 157 Pfd. 13 Schill, zu. Im Ganzen erhielt jedes Ort 1164 97 Kronen, wovon noch die ordentlichen Kosten der Jahrrechnnng mit 56 Kronen abgehen. 1649 her rükständigen beliefen sich mit den im Jahre 1659 aufgelaufenen Strafen und Accordc" ^ hundertundcin Specialfälle, in einem Ansaze von 12,212 Pfd.; der höchste Ansaz war 1599 Pf^ ^ das Abtreiben der Leibesfrucht einer geschwängerten Schwägerin. Idiä. t. — Fiscal Horatst daß ihm die Auslagen für Dckung des Hauses des .Grofiweibelö, da eö jczt nicht geschehen, nächste' werden vergütet werden, ibiä. g. — 1»?. Commissär Lussi protestirt, daß die im März vo» Orten gewährte Ordnung der Criminalbußen halben auf seine Verwaltung Anwendung finde denselben zwei Dritttheilc statt ihm der Kirche und der Kammer ein Drittthcil verrechnet werde. ^ an die Obrigkeiten gewiesen. Idiä. d. — i»<». Beschwerde der deutschen Kaufleute, daß der Bellen; hinauf zu kommcn den Fremden gesperrt sei und der freie Kauf zu ihrem großen Nachist Bellenz, Bollenz und Riviera. 1650. 1651. 1485 werde. Die von den Rothen und Regenten von Bellcnz auf Anfrage gegebene Erläuterung wird ^"»gebracht. Ibid. i. — ?»7 Der Praktiken halben wegen des streitigen RathSplazes sind I. A, Cusa ^ A. Chicherio billig gestraft worden. In Bezug auf das Verbot der Practiken will man es den Seiten überlassen, an dem bereits bestehenden Verbot zu mehren oder zu mindern. Ibid. k. Kikkl >hn ^ ^ ^ Landvogt soll sich der Person des Giov. Pietro Judice versichern, den Proceß gegen einleiten und, sofern er sich mit einem Defensivproceß zu retten meint und die Statuten solches zu- dieß auch gestatten, jedoch Vorsehung treffen, daß er, wenn er sich auf flüchtigen Fuß scze, wieder cr- !"eükgebracht und in Bollcnz verwahrt, auch inzwischen sein Eigenthum verzeichnet werde. ^ ^ ersucht um Aufhebung des Arrests auf einigen von dem zu Rom verstorbenen aniicl Trogcr vcrtestamentirtcn Gütern. Es wird aber besonders wegen Abwesenheit Nidwaldcnö nicht ^Mieten, ibid. e. — Dem von dem Landvogtc zu Bollenz gegen den Landeshauptmann I. ^^^bencn, Uri übersandten Proccsse mag der Beklagte, der unterdessen gefangen gehalten N. ' ^ Hilfe eines aus den III Vogtcicn oder aus den regierenden Orten von ihm auszuwählenden ^ k""" Dcfenstonsproceß entgegenstellen. Die beseitigten RcchnungSbücher sollen herbeigeschafft, nieder den III Orten zum Entscheide zugestellt werden. Absch. 37. n. — B ttl. Wenn Land- Troger nicht lieber auf seine Ansprüche an den testirten Weinberg verzichten will, mag er die ^üegenstchenden Interessenten vor eine drciörtische Tagsazung nach Brunnen laden. Ibid. e. — wich Begehren des Franz Büelcr von Schwyz, Sohn des verstorbenen Commissärs R. Büeler, ^ ^korendum genommen. Ibid. d. — 4M! Ans Klage des Landeshauptmanns I. P. Judice, hegen >stu erhobenen Anklagen nid)t vollständig eröffnet worden seien, wird nach Einsicht der ^ " beschlossen, ihm den Anklageproceß mit Weglassung der Namen zur Abfassung seines DefenstonS- ^zustellen, über die Sache selbst aber, da sie weniger malefizisch als criminalisch sei, den Land- ^ zu lassen, dem Beklagte» aber die Appellation in die III Orte offen zu halten. Absch. Der Commissär zu Bcllcuz soll seine Informationen wegen der mit Mahland spänigen jy un Uri übcrschiken. Ibid. o. — 4vk! Die Erben des Commissärs R. Büeler sel. werden hch der von Landvogt Christen den deutschen Chorherren zu Bellenz ausgestellten Obligation von H.P /^u an den Richter nach Bcllenz gewiesen. Ibid. o. — 4M». Die Klage des Landeshauptmanns '^bice aus Bollenz, daß ihm seine RcchnungSbücher vorenthalten werden, was ihn seinen DefenfionS- be» ^ ^ ^stellen hindere, und die Bcsorgniß, daß der Landvogt durch bctheiligtc Beisizer genöthigt wor- Beklagten vierzehn Tage lang mit Ketten zu belasten, was am Ende zum Despect des Land- lfl ^"^chlagen möchte, führt zu dem Antrage, durch einen von dem Beklagten aus den regierenden Sstch, gewählten Beiständcr dessen Verantwortung mit den bei dem Landvogte unter Siegel gelegten Tix ^'^büchcrn in Anwesenheit des LandvogtS und des Beklagten vergleichen zu lassen. Uri will rcferireu. T>»bl ^undvogt zu Bollenz dem Judice abgenommenen, der Commune Malvaglia gehörenden 1(1 ^b>en^ zurükerstattet werden. Absch. 47. n. — 407 Da das rothe Buch von Bcllenz und ^tikig ^ Bollcnz in ihren Einzelheiten nicht zusammenstimmen, so daß bald der eine, bald der andere ^ nach Convenienz hervorgehoben wird, frägt es sich, ob diese Bücher nicht abgefordert und 1486 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1651. einem Ausschusse zur Berichtigung übergeben werden sollen, wie das mit dem rothen Buchs von Riv>^ früher geschehen ist. ibid. b. — 1t»8 Während der Predigten der Jesuiten zu Bellenz soll auf Plaz viel Gcschwäz und Uugelegenheit getrieben werden; auch wird über zu hohen Ansaz der den denten aufgelegten Kostgelder geklagt. Die Obrigkeiten mögen also auf dießfällige Instruction denk^ Ibid. o. — 1 t»1» Wegen des Weinkaufs der Säumer und Verpfändung und Arrestirung ihrer läßt man eS bei der voriges Jahr dießfallö gemachten und bereits publicirten Verordnung bewende», o doch soll der Commissär den Säumern bei Verpfändung ihrer Lcbwaare kein Gericht und Recht ha^"' Absch. 49. u. — 11t». Den Einwohnern zu Bellenz soll nochmals ein Termin gesezt werden zu berung der Stadtgräben; zu diesem Ende sei auch nöthig, daß der Bach eingedämmt werde, der sci»^ schiebe in den Graben ablagere. Man wird nächstes Jahr nachsehen, ob der Befehl vollzogen nw^ sei, und allfällige Saumseligkeit bestrafen. Ibid. b. — III. Bei dem lezteS Jahr erlassenen 2^ mandat soll es sein Bewenden haben. Ibid. c. — 112. Die Pragmatica sowohl wegen der ^ als auch wegen der Begräbnisse wird bestätigt und auf ihre Uebertrctung 15 Kronen Buße gesezt. lbt^ — 113. Belangend die zu großen Kostgelder der Studenten zu Bcllcnz, so soll hierin „die Gebühr ^ servirt werden." ibid. o. — IIA. Während des Gottesdienstes der Väter Jesuiten soll sich auf dem Plaz oder den Gassen sehen lassen. Ibid. k. — 113. Die Bellenzer sollen ermahnt wer ' die Wehren, Stadtthore und Thürmc im Stand zu halten, es wäre denn, daß sie die Befreiung ^ nachweisen könnten. Ibid. g. — 11t». Den Gesandten wird aufgetragen, mit Zuzug des Eo»n»'^ und des Landschreiberö und etwa noch einer geeigneten Persönlichkeit von Bcllenz das rothe Buch ^ nach Nothdurft zu revidircn und dann selbes zur Ratification den hohen Obrigkeiten zu übergeben, tb' ^ — 117. Der Zollbrief der Gravcdoncr Straße soll zu Uri ausgefertigt, von den III Orten ^ und dann gehörig gehandhabt und die Ucbcrtreter gestraft werden. Ibid. lc. — litt. Die mögen hinsichtlich der Bebauungsart der Felder außerhalb des Zoccolantenklosters nach Gutdünken deln. Ibid. I. — 11K. Bei der von den hohen Obrigkeiten der Kirche bei St. Stephan zu ^ gemachten Concession, von den Criminalbußen zwei Dritttheilc zu bezichen, will man cS verbleibe» ^ hingegen soll nachgesehen werden, ob dem nachgekommen werde und „waß in den gcbcnen Sti»>^ ^ griffen." Ibid. in. — I2t». Die Gesandten sollen eine Ordnung erlassen, wie viel die Kauflcu^^ dem Bellenzer Markt von einem Pferde Dolmetscherlohn zu bezahlen haben; auch sollen sie bei ^ kunft bekannt machen, daß abgeschlossene Käufe gehalten werde» müssen, es wäre denn, daß der das Vorhandensein eines jener vier Mängel, die als Hauptlaster bezeichnet werden, nachweisen ko> ^ ist aber das Vieh einmal von Bellenz weggetrieben, so helfen diese Einreden nichts mehr. Ibtü- ' ^ 121. Es sollen die Gesandten auch die Keller Visitiren und den allfällig „vffgeloffenen" Wein Ibid. o. — 122. Die Grafen und andere große Herren sollen sich auf dem Bellenzer Markt ge-ss" ^ gemeinen Mann fürderhin beschcidcnlicher halten, als dicß bisher etwa geschehen. Ibid.' i>. 1^' ^ Gesandten sollen nachforsche», ob mehr „Burren" als bewilligt durch den Tesfin geflößt worden ic>^' die allfälligen Uebertreter gehörig strafen. Ibid. g. — 12A. Bezüglich der Malefizrechnung ^ ^ halten werden, wie die Verordnung von 1633 vorschreibt, wobei aber der Landvogt alle DiScrctü" beobachten hat. Ibid. r. — 123. Das Statutenbuch von Bollen; soll beförderlichst in die Orte werden zur Vornahme nöthiger Moderationen. Ibid. s. — 12t». Der Frau des LandeShauPt'" a»'" Bellenz, Bollenz und Rivicra. 1651. 1652. 1487 soll ihr Wcibergut ungeschmälert auShingegcbcn werden. Idick. t. — 127. Die Gesandten sollen ^chf>agen, was es für eine Bewandtniß babe mit dem entsiegelten Brief, den Landeshauptmann Judice Mfii wieder besiegeln lassen wollte. Ilml, u. — 128. ES soll Augenschein aufgenommen werden, was ^ Allmenden die leztjährigcn Gesandten weggegeben oder aufzuthnn bewilliget haben und ob dicß ohne )»dcn geschehen sei. Idill. v. — 12?». Betreffend die Märchen zwischen Jragna und Livincn sollen ^ Gesandten in Beisein beider Landvögtc die nöthigen Marchstcinc sczcn. Idid. rv. — 131» Ambrosto ^chetonc von „Rodrio" (Lodrino?) soll wegen Vcrrükung eines MarchstcinS gebührend bestraft werden. ' ^ — 131. Wenn eö sich findet, daß Pictro del Rosso von Jragna wirklich falsche Briefe aufhat, so soll ihm sein Recht angethan werden, ldid. 7. — 132. Der Landvogt von Riviera mag ^ u den spänigen „Pclanda" Sprüchcr sein und daö Recht sprechen, jedoch mit Vorbehalt der Appcl- ^ — 133. Bezüglich der Klage, daß gewisse Personen mehr als fünf vom Hundert von »Polizcn" nehmen, sollen die Gesandten das Gebührende verfügen. ibid. nn. — 131. Da die Mache der Erben des CommissärS R. Büclcr selig immer noch unerledigt ist, so soll man sich bis auf ^ Zusammenkunft verfaßt machen, die Angelegenheit endlich auszutragen. Ibid. bb. 1«»k!2 Art. 13«. Die Thälcr Livinen, Bollenz und Rivicra führen Beschwerde gegen den von Bellenz ^tcn Winter ausgegangenen Ruf, daß kein Fremder Maaren in Bellenz verkaufen oder kaufen möge, klommen nach Vcrfluß von je fünfzehn Tagen Freitags, Samstags, Sonntags und Montags, bei d>ich ^ bon 200 Kronen und Verlust der Maare. Nach Anhörung beider Theilc und nachdem der Berechtigte der Gemeinde Bellen; die Entscheidung den Gesandten der regierenden Orte anheimgcstcllt, ^ M Ratification hin geurtheilt, daß die 1646 von Uri und Schwhz erhaltenen Ordinationen durch y^Mussezung der Ucbcrcinstimmung mit Artikel 183 der Statuten von Bellen; beschränkt, in diesen ch gerechtfertigt sei, daher aufgehoben und von der Gemeinde Bellen; den drei Thälern ^ Zern 50 Kronen Kosten gut gemacht, doch auch von andern, welche an dieser Erkanntniß Genuß ^ Jutcrcsse haben, ein billiger Beitrag geleistet werden soll. Nach stattgehabter Ratification durch die ^ Beschluß in den drei Vogteicn bekannt gemacht werden. Absch. 68. u. — 131». Da ^ weltliche und ein Geistlicher eine Weibsperson, die auf Befehl des LandvogtS verhaftet werden sollte, hchc» entwehrt und aus dem Lande geschafft haben, wird der Propst von BiaSca ersucht, den Geist- ^ iUr Erstattung der Gebühr anzuhalten, dem Landvogt aber befohlen, cinesthcils, wenn diese Ge- ^hvlgv, auf die Habe des Geistlichen zu greifen, anderntheils die Weltlichen zur Strafe zu 137. Das im Namen des Giacomo Bruno von Dangio, der einen Menschen, ^ Bezahlung eincö Trunkes Wein nöthigen wollte, im Streite entleibte, gestellte Gesuch um kurd auf Erklärung der Remission von Seite der Verwandten des Entleibten in den Abschied ^ Die zwischen dem Dekan Ferrari und der Gemeinde „Molla" obwaltende wegen ihrer gemischten Natur zum Compromiß an den Propst zu BiaSca und den Com- ^chlive^^^ gewiesen. Ibid. 0. — 13?». Der Gemeinde Lodrino wird wegen deö erlittenen großen sihlg ^ Wasserschadens etwas Gestände auf der Allmende auszureißen und als Eigenthum einzu- ^ ^vf Ratification hin vergönnt. Ibid. 1'. — III». Ob cS zulässig, daß das Stük Allmende, so 1488 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1652. 1653. der Consul Piazza zu Osogna zu Verbesserung der Straße auch einzuschlagen begehrte, dazu Herges"' werde, sollen die Gesandten auf die Jahrrcchnung untersuchen. Ibid. g. — III Die Streitig " zwischen Antonio „Gutshial" von Claro und seinem Gegner wird dein Cominissär Wolleb zugcwum Ibid. b. — I.Ä2. Uri wird von den übrigeil regierenden Orten ersucht, durch den Cominissär M ^ die Gemeinde Bcllcnz zur Einscndnng oder Ueberbringung des rothen Buchö anzuhalten, um dassc zur Revision den regierenden Orten zu Händen zu stellen. Ibid. i. — IA3 Die von Bcllenz ha mit Abschieden von Uri und Nidwalden bewiesen, daß sie des Unterhaltes der Thürmc und Porten Stadt überhoben seien. Ucberdicß richten sie eine darauf bezügliche Bittschrift au die regierenden Absch. 74 n. — t Besondere Ucberschrcitungcn der Pragmatik (des LuxusmandatS) hat man >u wahrgenommen. UM. b. — I 45 Ueber die Criminalbußcn will sich Bcllenz, auf das rothe Buch ^ in keinen Vergleich einlassen. UM o. — 1411». Der Zoll zu Giubiaöco ertrug laut Rechnung deö 6^^"^ 58 Pfund 14 Schill. Ausgegeben hat der Zöllner 2(1 Pfund; sein Guthaben vom vorigen Jahr beträgt Pfund; ein Drittthcil der Einnahmen oder lll Pfund gehört ihm als Mühewalt. Man bleibt ihm " in runder Summe schuldig 35 Pfund, ibid. d. — IA7 Die durch A. Cusa gestellte Spitalrcch"^ zeigt an Einnahmen 8953 Pfund 4 Schill., an Ausgaben 47(17 Pfund 1 Schill.; Cusa bleibt also sä)^ 4246 Pfund 3 Schill. Ibid. o. — 1^18. Die Kirchenrechnung des C. Porta erzeigt an Einnahm 3(134 Pfund 3 Schill., an Ausgaben 2868 Pfund 13 Schill., bleiben 165 Pfund 1(1 Schill. Ibiü- IVitt. Cominissär Wolleb legt Rechnung über seine vorjährige Amtsverwaltung ab. Darnach h^° sich die ganze Einnahme auf 8697 Pfund — 724 Kronen 6(1 Schill., wovon es jedem Ort nach ^ wohnlichen Abzügen noch 697 Pfund 14 Schill. — 58 Kronen 1 Pfund 14 Schill, trifft. Ibiü. Da zwischen den Commissären und den Bcllenzern fast jährlich Streit darüber entsteht, was ^ lefizisch und was criminalisch sei, ob z. B. ein „einseitiger" Ehebruch unter erstcrcö oder leztcres will man dießfalls eine bestimmte Entscheidung der hohen Obrigkeiten anregen. Ibid. b. — 15t . Piauura zu Giubiaöco betreffend erbietet sich Bellenz, jährlich etwas unnüze Reben auszurotten. ^ — 152 Zollrechnung zu Bellenz: Einnahmen 743 Kronen 16 Schill., trifft also auf jedes ^ Kronen 74 Schill.; davon Ausgaben für jedes Ort 212 Kronen 3(1 Schill., bleiben also 35 KrK^ Schill. Ibid. k. * 1«53 ird ^ Art. 153. Der Anzug von Schwhz, die Vogtcien Bcllcnz und Riviera zu vereinigen, ^ rokvronduin genommen. Absch. 83. o. — 15 1 Der Anzug Nidwaldens, wegen der Crimiiw zu Bcllcnz und der darüber gegebenen, von den Unterthancn zu weit ausgedehnten Erläuterung^ Moderation zu machen und zu diesem Zwckc die von Bcllcnz nochmals zur Vorweisung ihrer ^ und Dcercte aufzufordern, wird ebenfalls ud rolbronduin genommen. Ibid. d. — 155. Dem L"' Joh. Jakob von Beroldingen von Uri wird ein ernstliches Schreiben an den Landvogt in Bollen; h^' daß er ihm wegen der 17(1 Kronen Anforderung an die Verwandten des Landeshauptmanns Bezahlung verhelfe. Ibid. 1. — 151i Von Schwhz und Nidwalden wird die Angelegenheit des ^ ^ mannö Joh. Walthard Troger wegen seines Vaters Testament in den Abschied genommen. 157. Jeder Gesandte wird zu berichten wissen, „waß deß Großweibcls zuc Bcllcntz den rcgim Bcllcnz, Bollenz und Rivicra. 1653. 1489 ^tbcil wegen Joan Jacoben Vff der Mur von Schwcitz angebracht vnd dclibcrirt worden; Insonderheit ^ solle beh vffgcseszter Cronen bnesi daß wciblcn sowol den wider willen vnd crkantnuß deß großwcibelö ^>>khcnden alß dein gcschikhten abgcstrikht vnd verbortcn sein." Absch. 95. 1. — 1?8 Die von den . jährige,, Gesandten von Uri und Nidwaldcn denen von Bellcnz ertheilten Stimmen, daß sie von dem krhalte der Stadtthürme und Thore frei sein sollen, werden von den diesjährigen Gesandten zurük- werden. Absch. 104. u. — Iklil An der Pragmatica betreffend überflüssige Kleider, große ^ZeitSkosten u. dgl. wird nochmals festgehalten. Ibid. b. — littl Die Piannra bei GiubiaSco sollen lbig visitircn, um zu sehen, wie sie besser benuzt werden möge, ob durch Reben- oder Kornpflanznng. ^ — H»I Bezüglich der Supplikation derer von Bellenz wegen Säuberung der Stadtgräben des Besuchs des dortigen vierzchntägigen Marktes durch Fremde bleibt es bei den gefaßten Beschlüssen, ^ kiitljch soll die Säuberung der Gräben bei Buße geboten werden. Ibid. d. — 1«2 Da mit den "Unalbußcn ein „Grcmpcl" (Gewerbe) getrieben wird und die llntcrthanen alles erimincll inachen ^ k», da zuwider ihren Vorgaben, daß die Criminalbußcn ihnen nnr 12 Kronen jährlich abtragen, >h>/ ^i 20(1 Kronen habe fahren lassen müssen, sollen die Gesandte» sehen, wie sie dicßfallö mit ^ ^ ^rtig werden, jedoch nicht mehr als 12 Kronen bewilligen. Ibid. o. — 1<»51 Der Bcllcnzcr, der . ^chwyz gerodet haben soll, Landvogt Mcgnct selig habe ihm das Seine abgestohlen, soll als Calum-- gestraft werden. Ibiä. k — Dem Landvogt zu Bollenz mag der Proccß dcö Stephan ^dell abgefordert werden; beschwert er sich darüber, so kann man ihn dazu nicht nöthigcn. Ibid. — Wegen der Steine im Rain beim Klöstcrli ist dem Landvogt Befehl zn geben, daß er dicßfallS verhüte. Ibiä. Ii. — !«»<». Die Gesandten sollen dem Panncrhcrrn von Noll von Uri und ^^krcssciiten behilflich sein, damit sie von ihren Schuldnern bezahlt werden. Ebenso sollen sie dem Beroldingen zu seinen Anforderungen an Judice bcholfen sein. UM. i. — 1<»7 Künftig Zusammenkünfte zur Formirung der Instructionen auf eine frühere Zeit ansczen. UM. Ie. — ^ Dem Baumeister Kaiser von Unterwaldcn sollen die Gesandten bcholfen sein, nöthigenfallS durch von Arrest, daß ihn sein Schuldner FranccSco Franceschini aus dem Mainthal bezahle, k'idc ^ ^ Denen von Bcllenz und Rivicra ist zu verhelfen, daß die von Ruffle und Misox und ii»d ^kr zwischen den gemeinen Thälern und denen von Bcllcnz erlassenen Verordnung intcressirt ki^^'en gebührenden Anthcil zu den Kosten contribuiren. Ibiä. m. — 17«. „Holzzohl wegen der Stephans hat die Obcrkheit ihnen zue geben; wan der Bnw vollendet solle er wider ^je» ^^kitcn ghören; vollenden den buw aber nicmahlen, also solte man khcin torini» bp 12 Jarcn hat kß schon lang genossen." UM. n. — 17 l.. Wenn, was der Großweibel von sich auö gebaut Belang ist, mag man es bezahlen; in Zukunft soll aber ohne Erlaubnis; der Obrigkeiten ^aut werden. Ibid. o. — 172. Die Sessel für den Saal im Haus des CommissärS soll die h da sie selbe mehr braucht als die Obrigkeiten. Ibid. p. — 1.751. Die Währschaft für die ^kllenzer Markt verkaufte» Pferde soll vicrnndzwanzig Stunden dauern. UM. g. — 47 1 Wegen ^krr„ ^kr Studenten zu Bcllcnz soll eine gebührende Taxe gemacht werden. Ibid. r. — 17A Dem ^ell/ ^^^n soll vorgebracht werden, daß der Bischof von Como cS wehren wolle, junge Studenten in daß sj/ ^lMkhmcn, die seelisch sind, während doch zu erwarten sei, daß diese Annahme ein Mittel sei, ^ bksto ehcndcr katholisch werden. Ibid. s. — 171». Die Verrufung der Realen in der Eidgenossen- 187 I4!16 Bellenz, Bollen; und Riviera. 1653. 1654. schaft soll in den Vogteicn angezeigt werden. IM. t. — 177. Wegen Examination der MalefizrechmwZ zu Bollenz sowie des Schäzcnö und Messens halber sollen allein die hiczu Verordneten Lohn bezieht Idicl. u. — 178. Da es mit den Confiscationcn zu Bollenz unter dem „Carna" unziemlich zugegang^ sein soll, so soll dießfalls Erkundigung eingezogen werden. IM. v. — I7tt Pictro dell Rosso ^ gefragt werden, ob ihm nicht nach der obrigkeitlichen Erkanntniß genug geschehen sei. IM. n. 1«3Ä Art. 181». Man wird zu rcferircn wissen, was Herr Landvogt Joh. Jakob von Beroldi»gc>> wegen Franz Bircher'S salvo eouäotto bittlich angeworben, so dem Abschied einverleibt ist. Absch- — 181. Die mitregicrenden Orte überlassen es Uri, wegen des Gesuchs des Landeshauptmanns 3"^ von Bollenz, ihm die Ankläger seiner vor Jahren erlittenen „Tribulation" zu notificiren, damit er sie die Kosten belangen könne, bei Landvogt Beroldingen sich nach denselben zu erkundigen. Idiä. 4 182. Da etwelche Obersten und Hauptlcute aus Bünden in neuen Werbungen um Rccrutcn bcgw sein sollen, so wird allen unser» Landvögten ernstlich aufgetragen, dergleichen Werbungen zu dcrl"^ IM. e. — 183. Der Bericht des Erzpricstcrs und Kapitels der Stift St. Peter zu Bellenz, über Election dieses Erzpriesterthumö und den glüklichen Erfolg ihrer Verwendung zu Rom, und der des Gardehauptmannö haben ergeben, daß zur Nomination eines deutschen Chorherrn in Bcllenz nebe" ^ regierenden Orten der Gardchauptmann und der Cardinal Chigi und der aucliwr rotiv Pcutinger der jczige Nuntius vorzüglich beigetragen haben, und daß sie auch, sofern der Bischof von Como die anfechten wolle, die besten Dienste leisteil können, um dieselbe aufrecht zu halten und die Rechte fugnisse der regierenden Orte zur Nomination eines deutschen Chorherrn wahren zu helfen. Es ^ ihnen daher für die geleisteten Dienste durch Uri gedankt und fernere Verwendung empfohlen, Beifügen, daß das anfängliche Gcwährcnlassen der bischöflichen Wahl nicht als Präjudiz gegen die ^ gelten könne, da diese erst während des Verlaufes sich ihrer Rechte bewußt wurden; inzwischen aber der Stift insinuirt, den vom Bischof ernannten Priester A. Magoria nicht Besiz nehmen zu lassen. ^ 124. il. — 18A. Den Bartholomäus Varone, welcher aus seiner Verbannung ohne Erlaubniß iu ^ zurükgekehrt ist, verbotene Wehren trägt, etwelche Braven unterhält, soll, sofern es ohne Gefahr kann, der Commissär gefänglich einziehen und bis zur Ankunft der Gesandten verwahren; sosern rr nicht zu thun wage, soll er die Sache bis zu Ankunft der Gesandten geheim halten und denselben freundlich bereden, daß er die Braveil und die verbotenen Wehren wcgthue. Die Gesandten dann im Beisein des alten und neuen Commissärö gegen ihn weiter procedircn. Uebrigcnö werde nm" ^ gestatten, daß die Fidcicommissc, die sein, des Varone, Vater selig gemacht haben soll, nachdem Fideicommisse annullirt habe, anders in Kraft bestehen, als daß er die Zinse eines auögesczten genießen möge. IM. b. — 183. Es sollte den dießjährigen Gesandten in die Instruction gestellt ^ ^ daß weder Abgesandte noch die Landvögte Gewalt haben sollen, den Untcrthaucn das Tragen ver Wehren zu erlauben. IM. c. — 18 ^ brunnen und Ccberg sind damit beauftragt, Absch, 150. — 200 Weil die von Schwhz und N'd^ ^ hinsichtlich des Bezugs von Schuldforderungcn in den drei Vogtcien crtheilten Ortöstimmen angefochten und die Behauptung erhoben wurde, cö sei dadurch der Bezug der Schuldforderungcn ^ unmöglich gemacht, die beiden Orte aber von der Ansicht auSgicngcn, daß die Difficultäl einzig Particularforderung der Herren von Roll von Uri an die Commune Claro in der Vogtei Riviera >)^ . ^ trugen die beiden Orte auf die Modifikation au: Verbriefte Schulden sollen nicht mehr por lne»n^' ^ dcrn durch Schazung und zwar so eingetrieben werden, daß der Gläubiger die Pfandgegenständc Schäzcr sie nach ihrem Baarwerthc ansezcn und daß jener, sofern die Zahlung nicht erfolgt, die acht Tagen um zwei Drittel des SchazuugSwcrthcö sich aneignen möge; künftig sollen keine Psa» ^i> auf incunto verschrieben werden; die Schuldcnboten sollen nur für acht Tage Aufentbaltskosten dürfen und zwar nicht mchrcrn Schuldnern zugleich. Es wird übrigens alles uä rekvrenäum g^"^' Absch. 157. u. — 201. Da der vom Bischof von Como auf daö deutsche Canonicat in Bellen; g^ Bellenz, Bollcnz und Riviera. 1655. 1656. 1493 ^"goria in Ron, hohe Assistenz genießen und besonders vom Landschrciber zu Lauis begünstigt sein soll, ^>rd auf Mittel Bedacht zu nehmen sein, wie der von Rom verlangte Beweis der bereits geübten cur» "'warum erbracht werden kann, womit namentlich Uri beauftragt wird. Ibid. st. — 2V2 Da die von ^ "uz bezüglich der baufälligen Thore und Mauern der Stadt noch immer nicht gehorchen wollen, wird Conimissär beauftragt, sie nochmals an ihre Pflicht zu erinnern und im Weigerungsfälle auf ihre dh, ^ Arbeit ausführen zu lasse». Idid. l>. — 2V3 Es wird nöthig sein , wegen verschiedener, " -Logtcie» betreffenden Ursache», namentlich aber wegen der von den Bellcnzern beständig prätendirtcn uinnalbußcn beförderlichst eine dreiörtische Eonfcrenz zu veranstalten und sie denen von Bcllenz recht- ^'3 zu intimiren. Idid. k. IVA« Ärt 2V4 Im Streite über den Weidgang der Communeu BiaSea in Riviera und Semione in ^^"uz sau dxx Landvogt dem Eid etlicher Acltcstcn von Biasca Statt geben. Absch. 183. 6. 2vk5 Eoinniissär zu Bellenz wird die Weisung gegeben, daß er den im Dienste des Großherzogs von in, ^ senden Werber, der in Bellcnz Volk aufzubringen suche, auf den nun aber von Einigen, welche ^ ^"'dinischen Kriege gewesen, um ihre daher rührenden Ansprachen Arrest verlangt werde, entweder Ibicl und Bürgschaft anhalte oder in Arrest bringe, ihm auch die uubcwilligtc Werbung abstrikc. ^ ^ 2v<». Die Gesandten nach Bellcnz sollen bei ihrem dortigen Eintreffen von den Untcrthanen ^Ordinationen und OrtSstimmen zurükverlangcn, die ihnen von Schwhz und Untcrwaldcn wegen „Vff- sklb""^' Zahlungen bh dem Incnuto zuc bezüchen," vor einiger Zeit crtheilt worden sind, und dann stall den Orten übcrschikcn, nach deren Eintreffen Uri eine andere Zusammenkunft vcran- tzg um zu eonsultircn, wie ein „leidcnlichcr Jnzug vffzcrichtcn wcre." Absch. 189. a. — 2V7 alte Ordnung der dortscitigcn Schifflente erfrischt werden, weil Klagen über vorgekommene Kricn eingelangt sind. Ibid. b. — 2V8 Ob die mit den cnnetbirgischcn Untcrthanen im leztcn ,, VU Aufgelaufenen Kosten auf die Landschaften verlegt werden sollen, ist ebenfalls zu berathschlagen. ^ 201». Die Gesandten sind nur verpflichtet, zwölf Tage bei einfachem Gerichtsgeld sich zu T aufzuhalten; »ach diesem Termin zahlen die Parteien das Doppelte. Ibid. d. — 24V. Die c 'icr si„^ wenn sie die Befreiung davon nicht nachweisen können, zur Dckung der Stadtthore, Säu- d?r Gräben und Ausbesserung der Mauern anzuhalten, und zwar sollen die Gesandten auf Kosten die so lange dort bleiben, bis daö nöthige Material auf dem Plaz ist. Idid. o. — 2 44. Für P^^'ualbußcn soll man denen von Bcllenz nicht mehr als 26 Kronen geben und sie bei 266 Kronen s°ll k ^ Buchung der lezt- und vorjährigen Rcstanzcn vom Fiscal anhalten. Ibid. k. — 212. Es verboten werden, von dem Felsen nächst bei dem Portun Steine zu brechen. Ibid. g. — ^iü ^ so bh ictztgcsagtcm Portun eingefallen, sollen She die Gesandten verbessern laßen." dstiü ^ 24^4. Die genannten Criminalrestanzcn solleit für aufgelaufene Baukosten verwendet werden, hj. 24kl. Die Bellenzcr sollen mit Ernst an Verbesserung der Straßen, wofür ihnen daS Fuhr- tz>>. ^ ^"willigt worden, gemahnt werden. Idid. k. — 21t». Den Tarif wegen des Zolls auf der ^"llen Straße wird man ihnen nächstens zuschikcn. Idid. I. — 247. Den Kauflcuten auf den ^cr Markt soll man den Paß auswärts befreit lassen. Ibid. w. — 218. Der Holzzoll kann von 1494 Bellcnz, Bollenz und Riviera. 1656. denen von Bellenz zum Zwekc der Erbauung der Fassade der St. Stephanskirche bis zu deren cndung bezogen werden, jedoch nicht länger. Ibiä. n. — 2IV Die Vögte und Vormünder solle»" zwei Jahre Rechnung ablegen, bei Strafe. Ibiä. o. — 22V Da beim lcztcn Auszug etliche Soldaten gegen Geld hcimgelassen haben, soll dießfallö Nachfrage gehalten werden. Ibiä. p. ^ Künftighin sollte man besser Vorsehung thuu und eine gebührende Abtheilung der Mannschaft in > Vogtcien machen, und sollten diejenigen, die das Looö oder die Abtheilung bei Kricgsauözügcn trifft, I ^ auszuziehen schuldig sein. Ibiä. g. — 22 2. Des „aufgelaufenen" Weins halben soll man sehen, ob Bcllcnzer authentische Befreiung darob haben; wo nicht, sollen sie denselben auslassen, damit kein Bc ^ widerfahre. Ibiä. r. — 223. Das prätendirte Judicium der Geistlichen bei streitigen Testamenten keineswegs zuzugeben. Ibiä. s. — 224. Wegen des Versprechens des Laurenz Mcnara aus Be^ gegen eine Weibsperson zu Mahland ist nachzuforschen und, wenn Ungebühr dabei vorgekommen, zu bestrafen. Ibiä t. — 223. Die Liberation des Giaeomo Vanozza wird nicht bewilligt. Ibi^ ^ 22V Dem Gesuche des LandvogtS zu Bollcnz, im Mainthal nachzuforschen, wer an dem u»lä»!»^ Bollenz erfolgten Todtschlag Ursache sei, wird nicht entsprochen. Ibiä. v, — 227. Die Wirthe, dst ^ jüngst aus Parma durchgezogenen Völkern Unterhalt gegeben haben, sollen den Commissär seine bei seiner Durchreise dießfalls gemachten Versprechen nicht molestircn, sondern vor seinem suchen. Ibiä. v. — 228. Den abgehenden Laudvögtcn zu Bollcnz soll die Bezeichnung der Pst^ auf ihre Debitoren freistehen und diese nicht lcztern in ihr Belieben gestellt sein, wie etwa wird. Ibiä. x. — 22k». Gegen Practikcn auf die Aemter und Rathöstcllen zu Bollcnz und soll gebührend eingeschritten werden. Ibiä. 7. — 23V. Jeder Gesandte soll seines Orts Schloß Z" lenz visitircn. Ibiä. 2. — 23 1.. Der Priester G. A. Molo soll dem Commissär Ziltcncr von ^ ^ die 25 Kronen für das bewußte Placct bezahlen; thut er es nicht, wird man das erste JahreScink^'^, seiner Pfründe in Arrest legen Ibiä. an. — 232. Auf den Anzug, daß auf dem Jahrmärkte lenz Kaufleutc von Bern ungebührlich tractirt worden seien, übernehmen die dort regierenden Orte, " Untersuchung zu veranstalten, besonders Schwhz, von dessen Angehörigen die Sache ausgegangen st'" Absch. 193. ä. — 233. Nachdem der Aufforderung, die von Uri und Untcrwaldcn erhaltene» den Einzug der Schulden bezüglichen OrtSstimmen wieder auszuhändigen, von den Untcrthanen Mittheilung einer Copie entsprochen worden war, kamen nun auch die von ihnen vorgegebene» legien, zum Unterhalte der Thürmc, Thore, Gräben zu Bellenz nickt verpflichtet zu sein, und d>c - ^ wendigkeit, die Originale selbst einzusehen, zur Sprache. Es wurde beschlossen, Bellcnz durch dort befindlichen Gesandten einzuladen, auf den 5. Oktober zwei Männer hiehcr abzuordnen die Originale ihrer Frciheitsbricfc, Statuten, auch die Jnstrumcnrc bezüglich des HolzzollcS, dör 8" ^ dcS Criminals und anderer prätendirtcr Privilegien mitzugeben, wobei ihnen bemerkt werden st^ ^ alle behaupteten Privilegien, die nicht durch solche Originalicn bewiesen werden können, ipso fallen. Dem Fiscal zu Bellenz wird bei gleichem Anlaß befohlen, die ihm voriges Jahr gegebene über die restirtcn Criminalbußcn auszuliefern. Absch. 195. u. — 234. Nidwaldcn meint, wenn auch im Widerspruch mit den Frcihcitsbriefen, den Schuldenbczug ändern, nämlich an der erfolgenden Schazung sich begnügen und das ineunto vermöge ausgegebener Stimme aufgeholt» lassen, doch mit der Erläuterung, daß dem Creditor zustehen solle, die Pfänder zu zeigen, »nd Bcllenz, Bollenz und Riviera. 1656. 1657. 1658. 1495 Schuldner solche darschlagen möge. Indem man die nähere Erörterung darüber verschiebt, geht man einig, daß solche scharfen Briefe künftig nicht mehr errichtet werden dürfen, sondern vorzusehen sei, 'wmentlich die Vcrschrcibungen nicht mebr in solidum der Communcn, Dorfschaftcn und Gemeinden ^Üt werden. Hinsichtlich des Spans deö Herrn von Roll gegen die Commune Claro in Riviera solle aus der Particnlarität nicht ein Gcncralwesen instituiren. Ibid. b. — 233 Der Commissär zu ^ soll den Andreas Chicherio zur Einsendung der 125 Kronen und den Fr. Lavizzari zur Bezahlung ^ ^54 auferlegten Buße anhalten. Ibid. o. — 23li. Der Landvogt zu Bollcnz soll den Konsul " ^ anhalten, laut Rcccß zu zahlen, indem die Appellation versessen sei. Ibid. k. . 237. Da die Abgeordneten von Bcllenz nicht genug Vollmacht haben, um mit ihnen hin- der Unterhaltung der Fcstnngswcrkc, Gräben und Mauern und Auslösung des Criminalbußen- ^36 in die gemachten Propositioncn einzutreten, werden sie angewiesen, auf den 11. Deecmber wieder ^ iu erscheinen. In der Confcrenz selbst faßte man die Ansicht, cS sollte für den Antheil an den ^uialbußen denen von Bcllenz ein jährliches Fixum bezahlt und dabei ihnen überlassen werden, sich des Anrechts der Geistlichkeit auf den Ertrag derselben mit dieser abzufinden; hinsichtlich der ^^"äöwerkc aber sei die Einwendung zurükzuwcisen, daß andere Fürsten ihre Festungswerke selbst er- üh/"' diesem Falle dann deren Unterthancn große Kontributionen auferlegt werden, was gegen» ^ den Bellcnzcrn nicht geschehe, die zudem für dickfällige Mithilfe die benachbarten Gemeinden in den ^ nehmen mögen. Alles dieses mit Vorbehalt allfälligcr erweislicher Privilegien und des Vertrags ^ ^ Bcllenz ferner die Strafen der Mczger, Pfistcr, falschen und Maßes prätendircn, so sollen sie dieß ebenfalls originaliter erweisen. Ibid. b. — 231». ^^»fercnz am 11. Deecmber werden dann auch ihre ungereimten Anmaßungen wegen Vcrbcs- ^ Straßen, wegen des „aufgelaufenen" WcinS u. a. m., so in ihrer, der Bellcnzcr, Instruction ^^^uommen werden können. Ibid. e. — 2711. Was Carlo Chicherio wegen Dominico Pionzino wegen dessen Kindern um Erlassung deö Eids hat vorbringen lassen, ist dem Commissär zu- worden, damit er die Kinder dahin disponire, die Gebühr zu thun, womit er alsdann die sortübcn und zu Entlassung des Eideö sie allhicr wieder einbringen möge. Ibid. d. — 241 »>itGiov. Granubclli, der im Namen der Commune Preonzo Rath begehrt in ihrem Streite auf . wird der Rechtsweg wegen der großen Kosten abgcrathcn; dagegen will man die Beschwerde anhören, auf den sie mit ihren Nechtsamcn zu erscheinen eingeladen wird; doch muß Lenpartci davon Kcnntniß gegeben werden. Ibid. e. ^eud ^^2. Die Antwort NriS auf das von den beiden Orten dahin abgegangene Schreiben, be- an Q Zwischen den Gemeinden Pcrsonico und Jragna waltenden Marchcnstrcit, war von Nidwaldcn schj^ ^^ wit dem Antrage übermittelt worden, diese Confcrenz zu veranstalten. Als man nach gegen- t>>e ^n>ße die Angelegenheit an die Hand nahm, fand man, cö sei die Ansicht Uris, als ob über ^chen nichts entschieden worden, unrichtig, indem in dem betreffenden Instrument stehe: „was in 1496 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1658. disen Märchen, So Jedem thcil zuogceignet, sich zuotragen sollte, dasclbsten vnd vor selbigem Richter g rechtfertiget werden solle." ES wird dcßhalb nochmals an alt-Landammann und Rath zu Uri ,,vc lich" geschrieben, die von Jragna bei ihren Rechten zu belassen; bei nächster drciörtischcr Zusammen u>> könne dann der Handel freundlich besprochen werden; würde Uri dem Gesuch nicht entsprechen, so man dann nach andern Mitteln greifen. Von dem durch Nidwalden auszufertigenden Schreiben soll abschriftlich Mittheilung gemacht werden. Zugleich wird der Landvogt auf der Riviera beauftragt, von Jragna möglichst zu schirmen und die Originale der alten und neuen Instrumente hcrauSzufK Absch. 248. u. — 2454 Dem Commissär zu Bellenz wird zugeschrieben, daß er den Christoforo ^ von Bellen; bei dem erlangten Urtheil gegen Lieutenant Francesco Rusconi schüze. Ibid. b. ^ Um de» Leuten von Jragna gegen die von Pcrsonico in Livincu in Bezug auf den durch Oberst Zw^ vermeinte Untcrmarchung den erster» auferlegten Abtrag zu Hilfe zu kommen und ihnen die Bc»uj der obcrn Alpen zu ermöglichen, schlägt Schwhz vor, da die andern bisherigen Bemühungen nichts das eidgenössische Recht gegen Uri anzurufen. Nidwalden dagegen will zuwarten, bis Uri einen Tag ennetbirgischcn Jnstructionsberathung ausschreibe, und unterdessen dasselbe ersuchen, denen von 3^ g wenigstens den Durchpaß über Pcrsonico auf die obcrn Alpen zu verschaffen. Absch. 254. a. — ^ Das Begehren des Matthias Müesli von Urscren um Revision des zwischen ihm und einem g^l Borchel von Bellenz vor Jahren ergangenen Urtheilö, dessen Appellation er wegen Abwesenheit nicht prosequiren können, wird auf nächste Zusammenkunft gesezt. UM. c. — 241» Nachdem man vcrsss ^ auf Schwhz gewartet hatte, wurde im Streit zwischen Jragna und Pcrsonico der Bericht des La»d^ der Riviera vorgenommen, nach welchem der Bürge vor wenigen Tagen denen von Jragna 55 Illl) Geißen (Ziegen) und 70 Schafe habe abführen lassen. Indem nun Uri anscinandcrsezt, daß in So»^ ^ „wo sich der streit erhebt" der ganze Wald und die Alp in der Liviner Jurisdiction gelegen ha^ ^ im Instrumente von den Männern von Jragna selbst der AuSdruk »bonitionro« durch „erbcßern", ' ^ durch „erweitern", der AuSdruk »eoreonare« durch „rüten", aber nicht „schwänten" erklärt worden , von Pcrsonico auch bis auf 9721 Stöke gelöst und die von Jragna dieselben thcilweisc zu verwendet und die von Pcrsonico zur Klage veranlaßt, worauf dann beide Parteien sich auf den spruch des Obersten Zweycr vereinigt haben, wurde, da in Abwesenheit von Schwhz nicht handelt , den konnte, lediglich daö Gesuch an Uri erneuert, denen von Jragna einstweilen wieder zu ^ zu verhelfe». Absch. 258. u. — 2/47. Die Gesandten sollen Nachfrage halten, wo etwa Mal<^' ^ Criminalsachen durch Compcomiß oder sonst ohne Wissen der Landvögte abgemacht worden, und ^ ^ treffenden zur Rede stellen. UM. c. — 2/48. Wegen der Porte bei der Portun oder Col»»>b^^ Bellenz, die Statthalter Ruöca zu bequemcrem Zugang zu seinen Gütern hat machen lassen ^ wegen möglicher Zollumgchung bedenklich ist, sowie hinsichtlich des von ihm zu einem Keller be"" ^ dafür im Dach zu unterhaltenden Thurms soll Erkundigung eingezogen und das eingefallene Stnk' hergestellt werden; die allfälligcn Zollumgehungcn sind zu bestrafen. Ibid. d. — 2/41». W«S nung der lezten Kriegöempörung betrifft, so soll diese gemäß Mittheilung ab Seite Uri'S nach >c,l seines Sekelmcisterö ihren Fortgang haben. UM. e. — 2551». Den vierzehn im lezten Kriege bc^" Eorporalen von Bellenz soll eine durch die Gemeinde oder sonst wo her zu leistende Entschädig""^ ^ gemittelt werden. Ibid. 1. — 2SI Ueber die herkömmliche Ucbung, daß der abtretende Groß""" Bcllenz, Bollenz und Riviera. 1653. 1497 Allenz von seinem Nachfolger sechs Dublonen beziehe, soll ein Vergleich gemocht, bezüglich des Thor- ,Heßens "btt eö beim Herkommen belassen werden. Ikiä. g. — 252. Uebcr den von dem hinge- ^chtcten Sekelmeistcr Judice mit seiner Nichte Appolonia verübten Jnccst soll nachgeforscht und nach Ge- ^ ^ der Sache verfügt werden. Ibicl. Ii. — 25tt. Wenn es sich als richtig herausstellt, daß der zu Jahren Galeere verurtheilte Martin Giandrctto aus Bollcnz um eine gewisse Summe Geldes auf ^eriundcin Jahr „verkauft" worden, sollen die Betreffenden abgestraft werden. Ibiä. i. — 251 Be- dxr Criminal- und Malcfizcntschcidc zu Belleitz bleibt es bei der 1583 zu Brunnen getroffenen ^nntniß. Mg k, — 255. Wozu die von Bellen; hinsichtlich der Stadtgräben, Thürme und Mauern ) Ausweis vorzuzeigender Instrumente nicht verpflichtet sind, das soll in der Obrigkeiten Kosten ge- ^ werden. Ibiä. I. — 25<». Der Anstand zwischen dem Landvogt zu Bollcnz und FraneiScuö Judice ^ seiner Frauen Gut ist vor die Gesandten geschlagen. Ibiä. in. — 257. „Daß inßkünfftig die ^^)stchen Tagsatznngen vmb gan söllcnt, daß Ohrt oder deren gclcgenheit crnambset werden söllent, ist Herren von Vri all rokorenäum genommen." Ibiä. n. — 258. Betreffend den Handel Judiec läßt man es dabei bewenden, daß die Gesandten zu erkennen haben sollen. Ibiä. o. — ehrwürdigen Vätern Jesuiten zu Bellen;, die merken ließen, daß cö ihnen angenehm wäre, ^ w Patres in ihrer Residenz dulden zu dürfen, soll durch die Gesandten angezeigt werden, „wofehr begegnen wurde, Ehe man Weitsche Bättcrn insetzcn wurde, man sh licchtlich vbcrall ^ wurde." ibicl. x. — Die Praetiken um zwei Rathspläze zu Bellen; sollen bestraft werden, »üe " ^ wirklich vorgekommen sind. Ibiä. g. — 21»!.. Die Zöllner sollen das Geld im gleichen Werth ^ ^bcu, wie sie cö eingenommen haben; auch soll nachgeforscht werden, ob sie mit dem Zoll treulich Mg, r _ Vögte Minderjähriger sollen alle zwei Jahre Rechnung stellen. Ibiä. s. — Dcn Beiden, welche den Landschrciber Baecio aus Bellen; haben niedermachen sollen, sowie ihren ist nachzuforschen. Ibiä. t. — 2<»Ä. Dcö Eides wegen, so A. Mcdict aus dem Bcllcnzer skl einem Compromiß gethan hat und weswegen nun Rcviston begehrt wird, ist den Gesandten ^kbies vorzunehmen überlassen. Ibiä. u. — 2ti5. Daß der „Mafior" in Bollcnz das „Meitli schafft, sollen die Gesandten ernstlich beauftragt sein. Ibiä. v. — 2<»<». „Daß mehrere ^schu " Gebrüder Heina, die darum libcrirt, sein sollen, ist den Gesandten überlassen , Nach- ^ tsMn" Ibiä. rv. — 2<»7 Die Gcschworncn sollen verpflichtet sein, geschehene Fehler den anzuzeigen, wenn selbe schon abgemacht wären. Ibiä. x. — 2<»8. Ein Pustcrla Obrigkeiten gehöhnt hat, soll den Gesandten überlassen sein. Ibiä. x- — 2dicl-> — 27!>. Die Gesandten sollen ernstlich die Quittanz von den Beamten zu Vcllcnz herausfordern, ^ sie dem Landvogt Niklaus Maurer der entlassenen Milbürgschaft halber schuldig sind. Und. llk. ^ Sollten noch andere Geschäfte vorkommen, über welche die Gesandten nicht instruirt sind, so mögen sie U ^ nach ihrem besten Wissen und Gewissen erledigen, jedoch schwerere Sachen in den Abschied nehmen. >diü> KikiS Art. 281. Um bei Revision des rothen Bnchö und der Statuten von Bcllenz die erfordert Aufschlüsse zu geben, waren von dort vr. Tranquiliuö Somazzo, alt-Statthaltcr, und Peter d'Jma zu Mola, als Abgeordnete erschienen. Sie wiesen auf einige in denselben vorkommenden Widerst^' hin, schienen es jedoch auf Erwerbung noch größerer Begünstigungen angelegt zu haben. Da ma» nicht genügender Sachkenntniß nicht sogleich an Erledigung der Angelegenheit sich machen konnte, so beschlossen, daß von jedem der regierenden Orte in Monatsfrist Jemand bestimmt werde, der ^ Gesandten der andern Orte die angeregten Contrarictäten auseinander lesen helfe. Die Abgeordneicu Bellenz sollen dann herberufen werden und die von einzelnen Orten erlangten Ortöstimmen milbnnS^ Unterdessen soll der Commissär nach den 1583 aufgcscztcn Artikeln und dem Herkommen procediren ^ 288. u. — 282. Man findet abermals nöthig, die Correction der Statuten und des rothen Bellcnzer, deren überschikte Meinung man billig nicht mit guten Augen angesehen, fortgehen zu ^ ^ und die von Bcllenz auf erste Gelegenheit hcrauözubcrufen. Absch. 291. ct. — 283. Die lostco ^ geführte Beschwerde einiger Shndici und Rathe über die eidliche Zumnthung, alle zu ihrer Kenntu>>'^ langten Malefiz- oder Criminalsachen anzuzeigen, soll mit Befremden zurükgcwiescn und geahndet Absch. 291. u. 28^1. Den Corporate», die darum gebeten, ist für ihre treuen Dienste im lczlcu ^ zuge einige RccompenS zu verschaffen, in Betracht, daß die Last meistens auf Arme gefallen ist. . — 283. Die Stadt Bcllenz soll zu der Reparatur der Stadlmauern u. s. w., besonders des dc>^ ^ Thorö, nnnachsichtlich angehalten werden. Unll. o. — 28u'il ^ Bcrathung der Gemeinde Bellenz und ihre daraus gefaßte, die Correction der Statuten veru'^^, Schlußnahmc soll Strafunlersuch gepflogen werden. UM v. — 288. Die Vernachlässigung der ^ straße nach Cadenazzo ist zu rügen und Verbesserung anzubefehlen. UM f. — 28i», Hinsill>^ von der Commune Claro geführten Klage, daß die Jesuiten die erblich hcimgefallcncn Güter zu weigern, soll der Grundsaz dießfälliger gleicher Stcucrpflicht Geistlicher und Weltlicher fcstgchaltcu ^ Idül. L. - 2tttt Der den Magadiner Zoll betreffende Entscheid ist den Vellcnzcrn zur bringen, die Sammlung der darauf bezüglichen Sachen und besonders die Einhändigung Eopic des in Frcibnrg liegen gebliebenen Proeesscö zn verlangen, zugleich den Angehörigen vo» und Riviera davon Bericht zu geben und in Luggarus über die Beobachtung deö in Schwhz ausgrU Bcllenz, Bollenz und Rivicra, 1659. 1499 Nachfrage zu halten. Ibid. b — 291 Ferner ist Erkundigung einzuziehen, wie es mit dem ^"udncr zugegangen sei, daß die von Subiaeico wegen des eigenmächtig aufgelegten Zolls gegen ih» ver- ^ 292 Ebenso ist Erkundigung einzuziehen, ob durch Compromissc den Land- eu malefizischc und criminelle Sachen entzogen werden. Ibid. k. — 293. Auch soll man nach- ^chcn, »b bie Zollbcziehcr mit dem Oelde Betrug treiben. Ibid. I. — 29 4 Ebenso, ob zu Carasso wand eigene» Ocwalts einen Schachen eingeschlagen habe. Wenn sich diese vorhergehenden Punkte herausstellen, sollen die Schuldigen bestraft werden. Ibid. m. — 29F Dem Eoinmifsär Kaiser ^ die Oesandtcn zu der bewußten Provision zu Bcllenz verhelfen, Ibid. n, — 299 Da die Parle/ ^ ^^^»z bis auf den leztcn Tag mit der Einbringung ihrer RcchtShändcl zu warten pflegen, so Audicnzgclder nach dem zwölfte» Tage des ShndicatS verdoppelt werden. Ibid. o. — 297. ^ter sou über daö nach dem Ableben des CavalierS CiSlago betriebene Practicircii um die RathSstclle ^ Untersuchung angehoben werden, Ibid, p. — 2i»9 Weil viel Zoll außerhalb der Porten vertragen . soll ^wni. auferlegt werden, die Thore und Mauern, durch welche der Zoll entzogen wird, zu vermachen. sl>sf - . - ' lolt deil Inhabern der Gärten, durch welche der Zoll vertragen wird, besonders dem Kavalier Fr. Ans Unk ^ ^ 299. Es ist eine Turbatiou der Jurisdiction, daß zwei von Claro wegen an sie gestellten Lui, Forderungen zu Bcllenz vcrbaudisirt wurden. Ibid. r. — 399. Der G. Antonio Bruno von loll darauf beeidiget werden, wer der sei, welcher ihn wegen deö RechtöhandelS mit Statthalter ^ aufgewiegelt Hube. Ibid. s. — 391. Dominico Tognola, der im Verdacht steht, in der Commune ^"^^arc Kastanienbäunic, ans frevelhafte Weise geschwendet und verdorben und noch andere Un- dicß" ^ inqnirirt und nach Verdienen bestraft werden Ibid t. - 392. Da gebracht werden könnte, daß einige Officialen Sachen, die der Kammer und den zukommen sollte», Hinterhalten, so soll dicßfalls Nachforschung gehalten werden. Ibid u. — I,. ' Da Ritter A. RuSconi eines Tages ans öffentlichem Plaz der Landschaft Depntirtcn vorgeworfen "h""-' Befehl einige ungerechte Sachen verübt, soll man darüber processircn und den Schul- ^>scl — ^9 4 Den Gesandten ist überlassen, den Streit wegen der Präcminenz we» dem Fiscal und denen des Raths zu Bellen; zu entscheiden. Ibid. vv. — 39k4 Nachfragen, Bellcnz an der vom Commissär ihneil bewilligten Landsgemcindc beschlossen haben; war eS obrigkeitliche Autorität, so sollen sie bestraft werden. Ibid. x, — 399. Nachfrage halten ku " dlw ungebührlichen Eitationcn und Arreste. Ibid. z?, — 397. Die Gesandten sollen sich er- ^ ob dem Ruf von 1654 wegen des EpheuS und Reinigung der Stadtgräben zu Bellcnz nach- ^ ^ werde, und ihm Vollzug verschaffen. Ibid. 2, — 399, lieber den Zustand der Straße nach Val '^9 ^ Cadcnazzo soll Augenschein eingenommen und das Nöthigc verfügt werden. Ibid. an, — ^chi, eingelangten Klagen, daß einige Handelsleute unrichtiges Gewicht haben, soll Untcr- "Phöben und die Schuldigen bestraft werden. Ibid. b.b. — 319, Die Beamten der Landschaft ^llcn den Gcsandtcn vor ihrer Abreise ordentliche Abschiede einhändigen, wie diejenigen von ^ig Hebung haben; bis dieß geschehen, sollen die Gesandten auf derselben Kosten sizcn bleiben. 34 4 Giovanni Menara kann das vorgeblich von Stattkalter Zarna errichtete Patrimonium vd^ machen, um die an die Beamten und das Amt Bollenz zu entrichtenden Kosten zu verweigern ^dcrc Ansprecher zu enterben. Die Abgeordneten von Lottigna sollen so lange auf seine Kosten dort 1509 Bellen;, Bollen; und Rivicra. 1659. 1660. bleiben, bis er seiner Schuldigkeit Genüge thut. Ibiä. ää. — 31.2. Dem Tode des Consuls 8^^ ;u Prugiasco und den Thätcrn ist nachzuforschen. Ibiä. ee. — 313. Es ist ferner ;u verwehren, Wcidgängc und andere Gcmcindcgüter ohne Anfrage bei den Gemeinden von Einzelnen eigenmächtig db kauft werden. Ibiä. lk. — 31'1. Ein auch in andern Fehlern stckender Official soll zu einem, der verfehlt, gesagt haben, er werde ihn beim Landvogt verklagen, wenn er ihm nicht einen Ochs oder Kuh verehre. Ibiä. W- ^ 313. Die Gesandten sollen sich nach denen erkundigen, welche die Ba» " in die Landschaft Bollen; geführt haben, damit selbe bestraft werden. Ibiä. bk. — 3 Iii. Wie es ^ deS Paters della Pcdova Kopf hergegangen, soll man Nachfrage halten und die Gebühr verschaffen. ^ — 31.7. Nachfragen, wer auf den M Giandrctto Geld geboten und wer es angenommen habe, da> darüber Gericht und Recht gehalten werden könne. Ibiä. bk. — 318. Die scweiligcn Shudicatsgesa»^ sollen Gewalt haben, in Sachen so upzmllunäo oder auf andcrm Weg an sie gelangen, zu handeln zu delibcrircn, auch die obrigkeitlichen Gefälle und Einkommen zu Händen zu nehmen; wichtige v hingegen sollen sie den Obrigkeiten hinterbringen. Ibiä. U. — 3Iii. Da Bellen; die angebliche E!^ tion von der Baupflicht der Mauern re. 1657 und >658 unter dem Porwande erlangt habe, daß " das Wag-, Susi- und Fuhrlcitegeld genommen und dafür der Holzzoll und die Befreiung von der ^ Pflicht zugestanden worden sei, nun aber nicht bloß der Holzzoll, sondern auch das Wag-, Snlb Fuhrlcitegeld von Bellen;, obwohl nicht allein, bezogen wird, soll bei den Castcllanen über den S verhalt Erkundigung eingezogen, zugleich aber vor Abreise der Gesandten ein bestimmtes Stük 6b zur Säuberung bezeichnet und diese Arbeit sowie die Reparatur des deutschen Thors angeordnet Absch. 298. b. — 32ti Die Gesandten auf der Jahrrechnung sollen sich nach der Vcrlasscnsch^ Fiscals G. Pietro Rusca erkundigen, damit man dann sehen möge, ob die Patres Jesuiten Erben dabei vorgehen. Ibiä. e. — 321. In Erinnerung, wie den Jesuiten zu Errichtung ihrer in Bellen; nicht geringe Stiftungen zugewiesen wurden, und in Erwägung, daß sie immerdar auf reres trachten und doch mit dem Gedanken umgeben, die Stiftung auf andere Orte zu verändern, N> auf Versprechungen sich berufen, von denen man nichts weiß, hat man sich wohl vorzusehen, ob den 9'^ thancn erträglich sein werde, die Jesuiten auf die prätcndirlc Zahl der Personen und des Einko»"" ^ gelangen zu lassen, indem man räthlichcr erachtet, sich mit ihnen in beiden Beziehungen auf eine Spceifieation zu vergleichen. Ibiä. e. — 322. Sogleich nach Heimkunft der Gesandten ist über Revision des rothcn BuchS und der Statuten einzutreten. Ibiä k. — 323. Das Anbringen des Leu von Unterwalden wegen der von seinem Schwäher, Commissär D. Kaiser, auf die Provisio»ab"^ Bcllcnz gelegten und noch streitigen Strafe gehört vor die hohen Obrigkeiten, bei denen es bereit ^ hängig ist; indessen glaubt man nicht, daß es den Verstand gewinnen werde, daß, was falsches 6b"' und Maß, zu kleines oder zu leichtes Brod betrifft, nicht malcfizisch sein solle. Ibiä. 'Z. Kiiiii l>!>^ Art. 327. Der von den regierenden Orten nominirte Carlo Zezio, Pfarrherr zu Urserc», ^ zwar die Election zum deutschen Canonicate zu Bellcnz erlangt, die Bulle war aber mißverständlich gefaßt, daher das von dem Commissär der regierenden Orte erthciltc Placct von den regierenden ^ selbst als unberechtigt wieder aufgehoben worden war. Nun wurde gut erachtet, daß um dieser Bellenz, Bollenz und Riviera. 166V. 1501 selb^' abermals nach Rom rccurrirt, auch nicht von Zezio auf die Stelle resignirt und dafür dem- regierenden Orte» die Admission ertheilt, sondern daß durch den Eommissär in Anwesende» Notar und Zeugen den Chorherren die von den regierenden Orten bewilligte Admission vor» wcrd^' Erklärung beigefügt werde, die Nomination gehöre nicht, wie aus der Bulle präsumirt " »löchtx. den Chorherren zu, sondern de» regierenden Orten; nur in solchem Sinne sei also die wnusttlle dem C, Zezio verliehen. Sollten sich die Chorherren dem widcrsczen, so soll dieses Pfrund- ficap"'"^" ferner in Arrest bleiben und sie für alle erwachsenden Kosten verantwortlich sein. Die Rati- dlis ^ ^rfügung bleibt den Obern vorbehalten. Absch. 3t>7. n. — 323 Die Gesandten aus die w uach Bellcnz überschreiten meistens ihre Bcfugniß, indem sie Sachen behandeln, welche in Hab der Landvögte gehören. Da die Geschäfte, die die Gesandten zu Bellcnz vorzunehmen Zweiten auf vorherigen JnstructionSconfercnzen bcrathcn und festgestellt werden, so sollten fürderhin ten zu diesen Confcrcnzcn nicht zugelassen und diese auch früher abgehalten werden als bis jczt für Neuerungen, während Schwhz und Nidwaldcn solche in dem angegebenen Sinne der uöthig halten. Ibiä. f. — 32t». Von Moyland will man die bundcögemäßc Auslieferung kein Elerici verlangen, die mit übergroßer Frechheit den Carlo Protto von Torre aus dem obrig- ^ ^ BoUenz befreiten und dabei sogar aus den Landvogt schössen und zwei Wcibel verlczten. hi„ ^ ausgeliefert würden, sollen sie von den Gesandten förmlich citirt und auf Nichterscheinen >»ürd^ derbannt werden; dabei soll jeden die gleiche Pön treffen, der je um ihre Liberation anhalten Zar ^ ^ — '^27. Gleiche Bewandtnis! hat eö mit den Mördern des Statthalters G. Piclro Brüdern Mcnara; auch deren Auslieferung soll verlangt werden. Und weil der Caplan zu 'U>ca j,r Bollcnz, ein Bruder der Mcnara, und noch ein anderer Pfarrherr daselbst diesen Unterschlauf "'"Gesandte t'on, °c», ^"dkmäßig sein, eine Ordnung zu erlassen, daß künftighin bei Gewährung solcher bösen Buben in kürc^^'^ Voglcicn durch das ganze Land Sturm geläutet würde, wobei dann Jeder verpflichtet °n haben sollen, so ist gegen solche Bübereien beim Erzbischos zu Moyland Klage zu erheben, im Bemerken. daß wenn nicht Remcdirung eintrete, man die Rechte der Orte gegenüber solchen Gc.st- Zu wahren wissen werde. Des Capla» Mcnara Gut ist mit Arrest zu belegen. Ibiä. ä. - 32«. findet für rathsam. sich darüber zu vergleichen, daß Mörder und andere Schandbubcn. die aus den ^'eicn in das nahe Livinerthal und aus diesem in die Vogteien fliehen, in die ein und andere Juris- ohne Verlezung der gegenseitigen Hohcitsrechtc, verfolgt werden dürfen. Ibiä. s. — 32!». ES Gebiet bei seinem Cid selbige zu verfolgen ; dabei sollte dem Einbringcr solcher Schandbubcn der vierte /"'l des „Vffsakeö" erfolgen; wollte dann die eine oder andere Landschaft sich diesem Aufsaz nicht untcr- so sollten auf ihre Kosten Soldaten aus den Orten hineingcschikt werden. - Waö sonst noch ^ Maßregeln in diesen Landen für nöthig erachtet wurden, ist den Gesandten in ihre Instruction gcsczt IM. k u. k. — 33«. Die zwischen dem nidwaldenschen Commissär und andern in Bellcnz ^"°nden Nidwaldner Landleutcn einerseits und dem Commissär Abegg und dem Landschrciber ge- ^^"ien ehrverlczlichcn Anstände werden durch die Gesandten von Uri und Schwyz compromissorisch bc>- der Commissär in die Kosten verfällt. Absch. 3l2. n. - 331. Räthe und Regenten der Com- !""""ät und die Syndici der Grasschaft Bellcnz sollen auf St. Gallentag n. Kol. Dcputirtc nach Zug und ihnen alle ihre Rechte und Freiheiten bezüglich des locarnischen und magadinischcn Zolls 1592 Bcllenz, Bollenz und Rivicra. 1660. mitgeben, damit diese auf der Conferenz daselbst vorgewiesen werden können. Sic sollen auch die von Belll»! wegen des Fuhrleitc-, Wag- und Sustgeldeö und deö Holzzolls prätcndirtcn Rcchtsamcn mitbringen. 332. Die leztjährigc Verordnung, daß alle Geistlichen von ihren Gittern die Steuer zu entriß haben, wird bestätigt. Ibid. o. — 333. Spitalvogt A. Cusa legt im Beisein des dazu deputirtcn T- Somazzo Rechnung ab. Er bleibt dem Spital 1612 Liren schuldig. Ibid. d. — 331t. ES wc> verschiedene ApvcUationssachcn rechtlich erledigt, ibid. o. — 333. Diejenigen, welche dem lcztjälM Ruf zuwider das hinter ihren Häusern an der Stadtmauer wachsende Epheu nicht abschnitten und ^ störten, werden zu 1l)t1 Kronen Buße angesezt; doch wird wieder darauf verzichtet, weil das Verbot»' schriftlich mitgetheilt worden war. Ibid. k. — 33tt. Etliche zu Lumiuo werden wegen Erprcst»»^ gegenüber Fremden zur Rede gestellt und bestraft. Ibid. 8- — 337. Die Hinterlassenschaft dcS G. P. RuSca, im Betrage von 62,781) Pfund, wird liquidirt, so daß seine Wittwc Martha und Schwestern im Kloster lebenslänglich den ZinS von 16,800 Pfund und 361)1) Pfund genießen, a»^ übrigen Summe von 13,381) Pfund, da sie unterdessen zu Unterhaltung des im Testament best«»»" Seminars nicht genügen, einstweilen bis zum Ableben der Nuznicßerinnen Messen gelesen werden, ^ sichtlich der Eleetion des von Zeit zu Zeit rcsidircndcn Chorherr» der Anfang dcS Bcneficiums eine»' Söhne des von RuSca besonders begünstigten Fiseals Christoph Barone zukommen, dieser jedoch bis j'^ limitirten Alter dcS betreffenden Sohnes verpflichtet werden soll. Messen lesen zu lassen. Nach deni tritte des ersten Cauonicuö wird Eleetion, Konfirmation und Placet laut Testament stattfinden. ^ 338. Der Geinciildc Morobbia wird bei Buße Säuberung und Verbesserung der Straße nach bona befohlen, damit der Verkehr auf dieser Straße und mit ihm die Zollciunahmcn gemehrt Ibid. i. — 33!> Die verschiedenen dicßjähriqcn Zollcinuahmcn betragen 1178 Kronen 59 , 4 Angstcr. An Malefiz- und Criminalstrafc» wurden zusammen eingenommen 4979 Liren; davon n ^ der dritte Theil oder Liren 1376 den regierenden Orten, somit jedem 458 Liren — 38 Kronen 1s 4 Angster. Ibid. k. — 31tU Dem G. A. Bantera, Sckclmcistcr der Kirchen St. Peter und St. St^ wird die Rechnung über diese Kirchengütcr abgenommen; dabei findet sich, daß ihm 366 Liren zu bleiben. Ibid. I. — 34 4. G. A Molo und C M. Magoria wurden, weil sie, um die Best»»!^ rkll» des N. Cislago als Deputirtcn der Commuuität Bcllenz zu bewirken, praeticirten, als strafbar bcnf^ Vclle^ und Ciölago vom Amt suspendirt; mit G. P. Saechi, der wegen Practiciren für G. P. Zczio cbo»^ gestraft worden war, vergleicht man sich freundschaftlich. Ibid. in. — . 342 Da sich ergeben, daß zur Ausbesserung der Mauern und Versicherung der deutschen Porten nicht verpflichtet sei, kountc s^ auch zu keinem Kostcnersaz angehalten werden. Ibid. n. — 3143. Wegen Belohnung derjenige" daten, welche im Dienst der hohen Obrigkeiten vor etlichen Iahren ausgezogen waren, läßt »ian der Obrigkeiten Erkanntuisse bewende». Ibid c>. — 31414. Eine Bekanntmachung wird erlasse»' ^ keine Commissaricn und Beamte bei ihrem Eid und bei Verlust ihres Amtes einem Verbannten c>»e ' ^ condotw oder Liccnz gcbeir sollen. Wenn ein Verbannter sich irgendwo zeigt, soll man eö dem der Commune anzeigen und mit Sturmläuten demselben uachsezcn, ihn fangen, wenn er sich tödlen; Säumige sind mit 161) Kronen zu büße». Bei 56 Kronen Buße sollen Wirthc die, botenc Waffen tragen, nicht beherbergen; die ordinären Gewehre sollen sie den Reisenden Vater, Mutter, Ehefrau, Kinder dürfen ihre verbannten Angehörigen bei Strafe der Coufiscati^'» Bellcnz, Bollenz und Rivicra. IK6V. I5V3 b-t- und Gut und bei s°f-ch- d.r ^wncn Buße nicht behausen noch beherbergen. Ibrä. i>. — man bei 3l)l) ^ügcch daß die Vögte des tauben und „unsinnigen" A. Chichcrio Rechnung stellen. Ibiä. g. — tv>rd dem Commissär überlasse», nach Gutsinden für Säuberung der Stadtgräben zu Bellcnz, für ^ ^^uiug der Landstraßen und Wasscrwchrcn zu sorgen. Ibiä. r. — 3Ä? Hinsichtlich der Prätcuston der Bellenz, den deutschen Chorhcrrn zu erwählen, ist zu erinnern, daß früher die Collatur ^ aiionicatc und der Pfarrpfründen in den cnnctbirgischcn Vogtcicn den III Orten zustand, bis 1557 sowohl als die Bestrafung der Geistlichen jedoch nur auf Lebenszeit dem Bischöfe Carl Barro- ivgcstandcn wurde, mit Ausnahme des deutschen Chorherr», der jederzeit von den III Orten nominirt wind ^chte befiit halb so daß das von den Chorherren in Rom gegen den Bischof von Como ausgewirkte Decret dem eines Dritten nicht schaden kann und die III Orte um so mehr auf ihrem Rechte zu bestehen da sie auch das PfrundhauS bauen und unterhalten. Schwhz will nicht, daß man sich deß- , den Nuntius wende; dagegen wird de» Chorherren nachdrüklich zugeschrieben, sich ihrer Atter! ^ enthalten. Die darüber auflaufenden Kosten wird man auö de:» Vacanz-Bcncficium zu s"chen. Absch. 313. u. — Der Brief des Herzogs Joh. Galeazzo Sforza, auf welchen >h» ^ Baupflicht der Mauern und Thürmc zu entheben, sich beruft, indem nämlich der ni»" ^ solchen Unterhalt übcrgcbcne Zoll der Kirche überlassen worden sei, kann die Stadt jener Pflicht ^ ^binden. Der Commissär wird daher beauftragt, sie zu Erfüllung derselben anzuhalten, um so mehr, ^ l?oii vielen Beschwerden, welche sie unter der mahländischen Herrschaft zu tragen hatte, frei geworden ist. dar ^ ^ Bcllcuz widcrsczlich zeigen, so will man gegen sie solchen Ernst brauchen, daß andere ein Excmpcl nehmen können. Ibiä. b. — Auf Zürichs Anfrage, ob man den auf den ^'^"ober »ach Brcmgartcn augcscztcn Tag zur Erörterung der magadinischcn Zollstrcitigkeitcn besuchen ^ >vird geantwortet, daß man zwar die von Bcllcnz und die Mstintercssirtcn überhaupt und auch die ^ >ic der m dort zu erscheinen einlade, jedoch in der Bcsorgniß stehe, daß alle Kosten und Mühe ^Kbljch iiZiistjch nicht von dem bereits in Baden laut gewordenen Modus abgegangen Boraus einen Obmann zu wählen. Uebrigcns wäre wegen der auf den 31. Octobcr fallenden denken, daß auf solche Weise den Zürcher» der Weg geöffnet wäre, einen schon lange gewünschten ^otokollistcn zu erhalten. Sollten die neun Orte nicht dazu mithelfe», einen Schreiber aus den so/^sirtcn Orten zu bekommen, so müßten die Säze der III Orte ebenfalls für einen eigenen Schreiber ''ist»! ' - . . ..... ^age der 4. November schiklicher. Des von Zürich für diese Verhandlungen gcseztcn Schreibers halben ^encn »ter^ Zou^'' ^sonders darf nicht zugegeben werden, daß Bürgermeister Wascrs Sohn bei der magadinischcn Heß "^""3 bcisize und notirc. Die von Bollcnz und Rivicra sollen in dieser auch sie berührenden „^"^kgeiiheit mit Bellcnz halten und, falls sie in dieser Sache Docnmcute besäßen, selbe an Uri com- "kn 5(1 Kronen von denen von Bcllcnz znrükfordern, weil Bellcnz die Thürmc und Thorc zu dc„ Wichtig sei. Absch. 31ti. o. — kjiZi. Der Landvogt zu Bollcnz soll den Arrest aufheben, °e» verabfolgt werde. Ibiä. k. — Dem Landvogt zu Bollenz wird Namens der regieren- ^ire». — gHtt. Der Commiffär von Bcllcnz soll die jedem dicßjährigcn Gesandten ein- »Nter ^iepj,a„ Landvogt Hergcr von Uri angelegt hat, und dafür sorgen, daß Herrn Hcrgcr Einige verabfolgt werde. Ibiä. k. 3iZ2. Dem Landvogt zu Bollcnz wird Namens der regicrcn- auf sxj,; Rathsgesuch wegen der Mörder des Konsuls Hrusatc geantwortet, er solle selbe citiren 1504 Bellenz, Bollenz und Rivicra. 1600. 1661. und, wenn sie nicht erscheinen, in Contumaz verurthcilen, auch ihr Hab und Gut einziehen, gleichviel, ^ eS Weltliche oder Geistliche seien. Absch. 317. b. — 3Z3 Da in der obersten Faccia in Bollcnz " diese zwei Jahre noch kein Dreigeschworncr crnamset ist, wird gut erachtet, daß der dicßjährige Gesa" von Nidwalden, dem diese Nomination zusteht, sich mit einem qualificirtcn „Subjcet" vergleiche. D» kam auf die Bahn, ob cS nicht thuulicher wäre, daß die drei Gesandten gemeinschaftlich alle drei schwornen in den drei Faccicn erwählen und die alte Ordnung der Verehrung halber rcassumirt Idiü. e. Iii«? Art. 3SA. Heinrich Meyer, der Societät Jesu Priester, Rector des CollcgiumS zu Lucern, sönlich erschienen, bringt vor, wie seiner Obrigkeit, um die Ehre Gottes zu vermehren und des christl'^ Volkes Wohlfahrt in Unterweisung der Jugend und anderer geistlichen Werken Verrichtung zu befolg sehr angelegen sei, die Residenz zu Bcllcnz, welche bisher nur in fünf Personen bestanden habe, auf ' bei Errichtung der Residenz abgeredte Zahl, zu einem Kollegium oder Gymnasium auszudehnen, und zu diesem Zwckc zuvörderst die Hinterlassenschaft deö FiScals RuSca, die weder zu einem Seminar zwölf arme Studenten, noch zu einer Chorherrnpfründe hinreiche, verwendet, dann aber auch aus eollegium <1o propugunllu tille von päpstlicher Heiligkeit aus etliche Jahre ein zu Unterhaltung von ^ Patres zulänglicher Beitrag erlangt, endlich von den Communitätcu Lauis und Luggaruö durch Traclal'^ in Aussicht auf die ihnen zukommenden geistlichen Dienste, noch eine Stiftung für etwa zwei erhalten werden könnte. Nach diesem Vortrage wird auf Ratifikation der Obrigkeiten hin beschl^" die Hinterlassenschaft RuSca ö für den angegebenen Zwck zu bestimmen, dagegen die Herbeischaffung derer Beiträge dem Orden selbst zu überlasse», wohl aber den Untcrthancn zu erlauben, daß sie a»s ^ Herzigkeit beisteuern und Vergabungen machen, immerhin in der Meinung, daß dabei die Landesord» ^ und die Statuten beobachtet, allsälligc Streitigkeiten vom ordentlichen Richter entschieden, die den P" zukommenden Gelder nicht zu Vermehrung der Armulh in den obcrn Vogtcicn der III Orte, fv" ^ außerhalb angclichcn, keine liegenden Güter ohne Erlanbuiß der Obrigkeit angekauft, die Zwölfzalff Patres nicht überschritten, bei allfälligcr Verlegung der Residenz die aus dem Lande stammenden und Stiftungen zurükgelasscn werden sollen. Absch. 320. n. — tS» Da der RuntinS weg"' deutschen Chorhcrrustcllc in Bcllenz um Jntcrcession ersucht und Einsicht in die Rechtsamc der III ^ verlangt hat, glaubt man nun besser dadurch zum Ziele zu kommen, daß man einen Dritten und i Giuseppe Gabutii zu Bcllenz, jezt in Rom, in den Vorschlag bringe, die Herren Zczio und Magv"" Resignation bewege und, sofern dann die Stift der Resignation sich weigere, gegen alle aufgehenden protestire. Ibiü. o. — Die zur Verbesserung der deutschen Porte aus dem Zollcrtragc vcrwc» ^ 50 Kronen auf jedes Ort sollen von der Stadt Bcllcnz ersezt werden. Weil aber Bcllcnz von Beschwerden exemt zu sein behauptet, soll der dem Landvogt und Laudschreibcr Ccbcrg selig gegeben trag dem Laudschreiber Zumbrunncn übertragen werden, nämlich die Statuten und das rothe Stadt Bellenz auseinander zu sezen. Da jedoch nicht das rechte rothe Buch herausgebracht soll, wird der Commissär ersucht, beförderlich das ächte zu übersenden. Iklll. k. — ItS? Somazzo ist auf sein Gesuch der seit 1653 über die Hinterlasscncu des Martin Andreas Somazzo gcf''^ ^ssei» soll dieses Schreiben etwas verzögert werden, damit der Nnntiuö nicht dem Landainmann Leu in ^Zuvorkomme. Mit der Ausfertigung dieser Schreiben wird Uri beauftragt. Ibiä. e, — 3<»I DaS Bellenz, Bollcnz und Riviera. 1661. 1595 ^ijteiverwaltung in Monatsfrist zu entlassen. Ibiä. K. — 338 Die Communität Bcllcnz wird mit ^>» Gesuch um Erstattung der durch Verbesserung des deutschen ThorS erlaufenen Kosten abgewiesen, ' c»> die vorgeschüztc Liberation durch die hohen Obrigkeiten und Jahreögcsandtcn als null und nichtig - durd, weil die genannten Gesandten ihre Vollmacht überschritten haben. Wollen die von Bellen; ^ ^ Commissär meldet, auf die Statuten berufen, so sollen sie selbe nicht bloß in Abschrift, son- "" Original vorweisen. Absch. 323. a. — 33!» An der Stelle des Landschreibers Ceberg selig All ^"^^'k>cr Burkhard Zumbrunncn erwählt, um die endliche Revision des rothcn BnchS vorzunehmen. ^ ^ 3Ivx c; don Russlc, Ant. Garölla, Ministral von Calanca, Thomas Prog, Ministral von Abgeordneten des Misozcr Thals. Carlo Marca, Ministral von Misox, Lorenz s' don Russlc, Ant. Garölla, Ministral von Calanca, Thomas Prog, Ministral vor SPlaindor aus Calanca und I)r. Julius Barbe bringen an - 1) '»an möge die Juris "'hßer zwischen Mcsolcina und der Grafschaft Bcllcnz nicht pcrturbircn lassen; 2) man möge 189 150k Bellcnz, Bollenz und Riviera. 1661. wegen der Schulden, auch wcnu sie richtig seien, keine persönliche Action gegen die Bundeöangchörijst vorzunehmen gestatten; 3) die Thalleute vou Misox seien in der Grafschaft Bellenz für die zum gebrauche bestimmten Waarcn vou Zoll und Fuhrlcite frei; 4) in kcintwcdercr Jurisdiction soll Banditen Aufenthalt gegeben werden; 5) bei vorfallenden Misscthatcu soll man nicht den Unschuldig für den Schuldigen leiden lassen, worüber ein Tuchhändlcr vou Calauca klage; 6) da sie nach der ,,Bu» d geschwornen Gcschrift" ihres Thals zu leben wünschen, wäre es ihnen lieb, darüber in eine Conscreuz treten; 7) die Straße gegen „Caöliong" (Castigliouc) sei sehr schlecht. Auf t) wird geantwortet, werde die dießscitigeu Beamten alle Gebühr zu üben crmahucn; 2) man wünsche ein Memorial Arresten halber zn Händen der Obrigkeit zu erhalten; 3) mau werde darüber mit dem Cominifsär rede"' 4) man werde sich nach dem Bündniß richten; 5) die Klage betreffe den Todtschlag in Livincn; 6) "g werde der Obrigkeit Mitteilung machen. Ibid. et. — 3<»1» Am 17. September legt Franz Scaldg Rechnung ab über den Zoll der Gravedoncr Straße; er bleibt schuldig 36 Pfund. Ibid. e. — 3?1> durch die Gesandten ausgckündete Grida verbietet bei 36 KroneN, in den Commune», besonders zu ^ Carasso, Früchte, Wein, Korn u. s. w. zu alienircn, bevor die Zinse und Raten, welche von de» gehen, oder die von der Commune auferlegten Kosten bezahlt seien, einzig vorbehalten die jä^ ' Zinse an die Kirchen und Gotteshäuser. Bei Zuwiderhandlungen trifft sowohl Käufer als Bcikd obige Buße. Ibid. k. — 371.. Commissär Ackermanns am 27. September gestellte Kaim»"^ nung zeigt an Einnahmen 5198 Pfd.— 433 Krön. 4t) Schill.; davon ab 25 Krön., bleiben 493 Kr-^ Schill., was für den dritten Theil der Obrigkeiten 136 Kronen ausmacht, d. h. jedem Ort 45 Kr- Schill. Nach Abzug der Ausgaben von 99 Kr. 32 Schill, bleiben den Orlen noch 36 Kr. 48 S- also jedem Ort 12 Kronen 16 Schillinge. Ibid. g. — 372. Fiscal Cislago legt die vorjährige ^ nung ab. Sie betrug 543 Pfd., wovon den Obrigkeiten 181 zufielen, d. h. jedem Ort 66 ' Ibid. Ii. — 373. Am 28. September erlassen die Gesandtcn einen Ruf, daß Niemand der drei ^ Nnterthaneu ciuigen Arrest anlegen, sondern ein jeder den andern da suchen solle, wo er »ut und Licht säßhaft ist; dcßwcgcn wird Jedermann vermahnt, Niemanden der drei Orte Unterthauc» ^ Dingß" zu geben. Ibid. i. — 374. In den Abschied an die Obrigkeiteil: 1) wie man sich der ^ licheu halb, die dcu Banditen und andern verdächtigen Leuten Herberge geben, zu verhalten ^ ^ ob die von Bellcnz befugt seien, einen Pfcrdczoll, »duiauo« genannt, zu erheben, über den der des Herzogs von Savohen sich stark beklagt habe; 3) ob die Gesandten bei Processen, mit denen den Obrigkeiten beauftragt worden, verbunden seien, die Dreigeschworuen beizuziehcn. Ibid. k- Jakob und Franz Caneto, Franz Bollet und Giov. del Gcnerc beklagen sich, daß der Kirche »»d ^ wegeil schlechten Straßen durch die Güter Schadeil widerfahre, weßwcgcn sie von der Gemeinde Schadenersaz verlange». Ibid. I. — 37 Bellenz, Bollcnz und Riviera. 1661. 1597 Allenz gesandt und worin sie bezeugt haben sollten, daß die Chorherren das Recht hätten, den deutschen lorherrn zu ernennen, beriefen sich die Abgeordneten der III Orte auf briefliche Dokumente und viel- )e von den deutschen Chorherren ausgestellte Reverse und berichtigten dadurch die Angaben und Be- "uptungcn Kapitels in genügender Weise, so daß der Nuntius nur noch zu mehrerer Bestätigung Duften jener Reverse zu erhalten wünschte und in Erwartung dessen verhieß, daö Recht der III Orte ^ »nter>tüzcn. Absch. 338. o. — 377 Der Commissär und die Dcputatschaft der Grafschaft Bellen; "hcn ihre Beschwerden gegen daö seit einigen Jahren übliche Benehmen des ShndicatS vor und er- e» darauf Antwort und Entscheid: t) Bitte, es möchten die von den Gesandten einzelnen Personen Befehl auferlegten Strafen aufgehoben werden. Bescheid: Wer unverdienter Weise bestraft worden "sein meine, möge an die hohe Obrigkeit recurrircn^ mit Ausnahme des Bcr. Paganino, welcher, wegen o Entrichtung zu Magadino verklagt, ohne Appellation libcrirt sein solle. In Betreff der allgemeinen "sel, pjx de» Instructionen angehängt wird, die Gesandten sollen inguirircn, wird bei Erthcilung der "ssniction Vorsehung zu thun sein. 2) Bitte, daß die Gesandten keiner Civil-, Criminal- oder ^.^isache sich annehmen, die nicht zuvor bei dem Commissär angebracht worden sei und erst nachher "o gelange. Bescheid: Bei appcllabcln Civil- und Criminalsachcn soll der Commissär als erste Instanz ko>/"' s""ppellablc Malefizsachcn, welche während der Anwesenheit der Gesandten zur Behandlung "uen, sollen von dem Commissär, den Mitlechtern und Gesandten gemeinschaftlich ausgetragen werden, ^ chatten, daß Specialbcfchlc der Obrigkeiten anderes bestimmen. 3) Bitte, daß die Autorität der Ge- " nach einem bestimmten Termin aufhöre. Bescheid: ES bleibt bei den Statuten, daß nämlich die glaubten in den ersten zwölf Werktagen um das ordentliche, nachher um das doppelte Gerichtsgeld Au- ^"5 erthcilcn sollen; die Untcrthancn sollen sich besser zur Audienz fördern. 4) Bitte, daß man bei ^ ^deutlichen Audicnztaxe laut Ausweisung von 1583 bleibe. Bescheid: Niemand sei „bemüßigt," über ^ ^dentlichc Taxe zu zahlen, oder befugt, mehr anzunehmen. 5) Bitte, man möge der Kirche von den ^^"olbußen zwei Drittel folgen lassen. Bescheid: Man lasse es bei den jährlichen 25 Kronen bc- sst^ ^ zu Revision dcö rothcn Büchs, st) Bitte, bei der magadinischen und luggarnischcn Zoll- ^^gkcit Vorsehung zu thun. Bescheid: Nach bestem Vermögen. 7) Bitte, über daö Memorial der 8) einzutreten, ohne Bcllcnz darüber vernommen zu haben. Bescheid: Soll willfahrt werden. Stadtmauern und Thürme halben Bcllcnz bei der Exemtion bleiben zu lassen. Bescheid: Holzzoll sei für den Unterhalt derselben bestimmt, die Stadt also gehalten, jedem der regierenden ^ dcir Bau aufgewendeten 50 Kronen zu crsezen. 9) Bitte, keine statutcnwidrige Grida mehr zu lassen. Bescheid: AuSkündnng von Verordnungen sei nothwcndig; statutcnwidrige werden ^^"bsichtjgt z geschehe aber etwas solcher Art, so soll man cS spccificirlich bezeichnen. — Alles ad reke- ^ om. Absch. 341. u. — 37«. Hinsichtlich der Beschränkung dcö Verkaufs der Erntefrüchte wird auf orhvhcnc Beschwerde der St. Michaelötag als der Termin angcsezt, vor welchem sich bezahlt zu Keiner befugt sei. Ibid. b. — 371». Bei 11>l) Ducaten Buße wird allen Untcrthancn der III Gewerkschaft und Kaufmannschaft mit denen von Luggarnö zu führen bis zu AuStrag dcö H^'^on Handels. Auch auf den Holzhandel wird dieß Verbot ausgedehnt. Ibid. o. — 3«tt. Der vvn Uri soll nur mit Conscnö der beiden andern Gesandten zu Bollcnz siegeln dürfen. Ibid. d. 1508 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1661. 1662. — 381 Wegen der allzugroßen Gcldangcbote auf die Acmtcr der Dreigcschwornen :e. in Bollen; bei erstem Congreß zu deliberiren sein. Idiä. o. I««2 Art. 382 Forderung des Landvogts Trösch. (S. Absch. 346. ä.). — 383 Landvogt von Bollenz begehrt Aufhebung des ihm von Martin Giandretto in Bollcnz wegen einer Forderung ^ erlegten Arrests. Diese nicht geringe Uubcscheidenheit eines Untcrthanen gegen seine Obrigkeit wird relorenäum genommen. Idiä. g. — 38 4 Bezüglich der Jesuiten zu Bellcnz, der Hauptveranlaß"^ zu gegenwärtiger Confcrenz, läßt man es, nachdem die Herren Väter Jesuiten Christoph Schorns, ^ proviuzial in Obcrdcutschland, Heinrich Meyer, Rcctor des Kollegiums zu Lucern, und Pater Theo'' Biler ihre Begehren vorgebracht hatten, bei den 1646 au der Treib gefaßten Conferenzbeschlüsst» ^ bleiben, indem ihnen anderes nicht versprochen wurde, als die möglichste Hilfshand zu bieten. ^ 349. u. — 38? Hinsichtlich des rothcn Buchs von Bellen; läßt man einstweilen die Sache an Ort gestellt. Idiä. e. — 38«. Der Stadt Bellen; wird die prätcndirtc Befreiung von der Ba»V^ nicht zugestanden, vielmehr soll ihr bei 360 Kronen Strafe die Bezahlung der für Reparaturen vr>^ detcn 56 Kronen auferlegt werden. Absch. 351. d. — 387. Ucber die Beschwerde der Landschaft ' ^ lenz, betreffend die hohen Anlagen (obgleich selbe auf 16 Kronen limitirt seien) der alle zwei durch die Gesandten zu ernennenden Dreigcschwornen, wird jedes Ort eingedenk sein, gebührende ^ sorge zu thun. Idiä. j. — 388. Bei nächster Gelegenheit ist wegen der deutschen Chorhcrrnstc^ ^ Bellenz der Nuntius zu mahnen. Idiä. le. — 381». Da die durch obrigkeitliche Beschlüsse, Laudvögte von Bellen; und Riviera und durch die Testamcntöcxecutoren gemachte Vereinbarung, dem Legate Ruöca'S au die Residenz der Jesuiten 566 Kronen abgegeben werden sollen, wieder rükg^ ' gemacht werden will, wird Vollziehung derselben befohlen. Idiä. >. — 3tt«. Die hinsichtlich ^ jährigen Jnstructionspuncte von dem Commissär zu Bellen; geäußerten Wünsche werden von 10' ^ beiden andern Orten mitgcthcilt werden. Absch. 366. o. — 3«1 Den Commune» Osogna und ^ wird vergönnt, einiges Gestände auf der Allmend auszurotten, das ihnen vom Laudvogt angcj^ werden soll. Idiä. g — 3«2. Joh. Pcrcgrin von Bcroldiugeu, des Raths zu Uri, wird als Lan^> zu Bellenz eiugesezt. Absch. 365. u. — 3?»3. ES wird eine Grida au der Säule des Palastes schlagen, welche bei Strafe sowohl Geistlichen als Weltlichen die Aufnahme und Beherbergung vo» ^ diten untersagt. Dem Gesuche des ErzpriesterS und einiger andern Geistlichen aus der Umgebung Bellen;, das Wort »Heiesinstiea.« aus der Grida wegzulassen, wird nicht entsprochen, idiü- ^ ^ 3!» t Zwei andere Griden betrafen die in andere Hände übergehende» Saumrosfc und den vor tragnng der Zinse geschehenden Verkauf der Erntefrüchte. Idiä. c. 3«.?. Die Frage, ob ^ schaftö-Güter und Gelder als geistliches Gut zu betrachten seien, wird de» Obrigkeiten hintcrbracht. — 3!)«. Etliche Männer der Commune Daro sammt den Kastellanen und Schloßkncchten von 6 und Unlerwaldcn geben zu erkennen, daß der Pfarrer von Daro neben einigen Messen an So»»' ^ Feiertagen noch eine andere am Montage in der Sebastianskapcllc nahe beim Schloß, welche von Castcllanen und Schloßkncchten mit jährlich 35 Kronen gestiftet worden, zu halten verpflichtet sei, aber, weil die Approbation des Bischofs von Como fehle, nicht halte. Der Pfarrer selbst bestätig Bellenz, Bollenz und Riviera. 1662. 1663. 156!) ^ Betracht also, daß der Pfarrer mehr als ein Jahr lang die Messen gehalten habe und erst in Folge ^r Rcj>c nach Como, vielleicht auf seine eigene Anregung, das bischöfliche Verbot eingekommcn sei, ^ beschlossen, wenn er die Messen nicht lese, seien ihm die 35 Kronen znrükzuhalten und soll der Com- lssar die Messen zu halten einen andern Geistlichen beauftragen. Ibirl. e. — 3!>7 Die Gravcdoner ^s!e wird besichtigt und ihre Unterhaltung verdungen. Ibid. t'. — Die dicßjährigen und lczt- ^ "istn Z5 Kronen aus den Criminalbußcn und der Ertrag des Holzzolls werden zur Tilgung der dulden der St. Pcterskirchc verwendet. Ibid. g. Die Spitalrechnung erweist bei 9584 Psd. will, Einnahmen einen Nebcrschuß von 1579 Pfd, 10 Schill. Die Kirchenrcchnung schließt mit einem ^ Einnehmen sich auf 743 Pfd. bclicf. Ibid. b. — Fiscal ^go gi^ am 28. August Rechnung über den Rest der Bußen, die aus seiner unter Commistar Abcgg "»tcn Verwaltung noch ausständig waren. Ibid. i. — Die Rechnung des Commissärö Joh. drin "ber Malefiz, Criminal und Civil bclänft sich auf 5036 Pfd., wovon der obrigkeitliche Z^bcil gleichgesczt wird l39 Kr. 73 Schill. 4 Pfcnn., jedem Orte also zukommen 46 Kr. 5l Schill. . Einige Posten, die an die Gesandten appcllirt wurden, sind in dieser Rechnung nicht be- Ibid. st. — Der erst eingetretene Landvogt Lusscr von Bollcnz frägt an, was er mit seil ^"üelo Menara und Giov. Zarna anfangen solle, die der Mitschuld an der Ermordung dcS Fru- »Ich ""b verdächtig seien. Nachdem der Landvogt Lusscr und die Gebrüder Giov. Maria Zarna «Uf Harua darüber angehört worden, wird gefunden: Weil Menara, damals noch minderjährig, Bcttcrs, des Pfarrhcrrn von Lcontica, vor dem Todtschlag den Leuten, welche den ^ bcgiengen, Speisen zugetragen habe, sei gegen ihn mit Milde zu proeessiren; die Aussage des ^ babc um seiner Jugend willen ebenfalls nicht so viel Gewicht, daß dem Zarna, ^ auch auf der Tortur nichts eingestanden habe und die drei Thäter todt seien und Statthalter ^ erwiesene Unschuld libcrirt, nicht ebenfalls die Billigkeit gewährt werden dürste. Dicß wird ^bsil Gesandten auf das Syndicat um so mehr empfohlen, da das Amt passionirt zu sein scheine. ^ ^ Auf die Beschwerde der Jesuiten in Bellenz wegen ihrer Societät Residenz zu überlassen. Ibid. b. — ^ilv t Uri soll die erforderlichen Schreiben abgehen lassen, ^id " ^'ßbrauch abzuschaffen, daß die Geistlichen den Verbannten und Todtschlägern Vorschub thun. ^ tUkk Hinsichtlich des von Landvogt Kaiser in Bollcnz auf des Landvogt HcrgcrS Ansprachen findet man, cS sei unthunlich, daß ein Landvogt den andern mit Strafen oder Arresten d>vhn ^^uvegen dieser aufgehoben wird. Kaiser soll Hcrgcr da suchen, wo er seßhaft ist, gemäß Gc- und Herkommen, ibid. s. Dem päpstlichen Nuntius, der sich über Eingriffe in die Kirchcnimmnnität beschwert, ^ht ^ Syndicat zu Bellenz ein Mandat pnblicirie, mit welchem Geistlichen und Weltlichen das bon Banditen untersagt werde, wird geantwortet, man könne in dem Mandat, dergleichen ^ sich erlassen worden, einen Eingriff in die kirchliche Immunität nicht finden; übrigens lasse man gefallen, wenn der Nuntius dafür sorge, daß die Orte solcher Edicte gegen die Clerisei ge- Absch. 374. d. — 4U7 Wenn der Nuntius von seiner Meinung betreffend das deutsche I5l0 Bellenz, Bollenz und Rivicra. 1663. 1664. Canonicat zu Bellenz nicht abgeht, soll diese Sache abermals nach Rom gebracht und Poccobcllo betraut werden. Idiä. e. — 40« Entgegen dem Antrag Uri'ö, welches denen von Bellcnz bei > oder 566 Kronen Buße gebieten will, daß sie die 156 Kronen, die sie aus dem obrigkeitl»^ Kammergeld zu Verbesserung der deutschen Porten genommen, herausgeben, wird lediglich beschlösse», von Bellen; auf Montag nach Mittelasien (wenn bis dann die Bereinigung des rothcn BuchS fertig ^ wird) herauSzueitircn, um sie über Verschiedenes zu vernehmen. Idiä. d. — 400 Den künftige» sandten nach Bellen; soll wegen Besichtigung der Gravcdoner Straße nichts mehr gegeben werden. " — 410. Bezüglich der Verpflichtung des Pfarrhcrrn zu Bellcnz, wegen der Schlösser daselbst in ^ gewissen Kapelle zu Zeiten Messe zu lesen, soll der Commissär beauftragt werden, dafür zu sorge», ^ entweder die Pflichtigen Messen gelesen oder das daherige Einkommen vom Pfarrhcrrn herauSgeg werde. Idiä. Ic. — 411. Zur Reflexion der Orte wird der Anzug Nidwaldenö in den nommen, es möchte Remcdirung geschehen, daß das EinkaufSgcld in die Bruderschaft zu Bellcnz ^ ausschließlich für Klöster und Kirchen verwendet werde. Idiä. i. — 412. Dem Landvogt auf Vitra, Joh. Leonhard Kyd, wird auf sein Rathöbegchren, wie er sich bei vorkommender Unholderei z» ^ halten habe, geantwortet, er solle sich bei ereignendem Falle um sein Verhalten an die Orte ^ Idiä. m. — 413. Dem Commissär von Bellen; wird das auf Instanz derer von Bellcnz wegen suiten „um Verwahrung dcro Zahl" an die III Orte gesandte Schreiben beantwortet und ihm tragen, auf Mittel zu denken, wie solche Zahl ohne der Obrigkeit und der Untcrthancn Beschwer^ ^ mehrt werden möge. Dem Nuntius wird wegen seiner hiebet bewiesenen guten Intention ein ^ schreiben zugesandt. Absch. 377. u. — 414. Die Acten in Sachen der deutschen Chorhcn»l in Bellcnz werden dem Abbö Poccobello zugestellt und demselben die Angelegenheit zu besorgen c»^^ Idiä. o. — 413 Wegen der Streitigkeit zwischen der Gemeinde Bellenz und den R»sce»'^ elfterer willfahren sein, dergestalt, daß die Gegenpartei ohne förmliche Citation nicht solle angehört Idiä. ä. — 410. Die Revision des rothcn Buchs s.'ll einmal zu Ende gebracht und dann durch ammann Leu die Collationirung vorgenommen werden. Idiä. o. — 417. Die Angelegenheit - deutschen Canonicats wird, da abermals eine fast abschlägige Antwort eingegangen ist, von Ur>, ^ ^ und Unterwalden durch den Abschied an die Obern gebracht. Absch. 379. rr. — 41«. Jurist»^ ^ streit zwischen den III Orten und Bünden; Streit mit Hauptmann Antonin. (S. Absch. 689- 4111 Auf Bericht, daß die Jesuitenresidenz zu Bellen; nur zwei Väter und einen Bruder zähle > au den Pater Rector zu Lueern eine Erinnerung gerichtet. Idiä. e. 1004. a»s^ ZIrt. 420. lieber den das deutsche Canonicat zu Bellen; betreffenden Verglcichsvorschlag ' Heimreise mit dem Nuntius zu verhandeln übernehmen die Landammäuncr Püntincr und Leu- ^ 396. u. — 421. Der Jesuiten wegen an die Gemeinde Bellcnz zu schreiben und dem dortisss»^^, Vogt wegen eines Todrschlags Rath zu erthcilen wird Uri überlassen. Idiä. v. — 422. T»c ^5 suchung, wie es sich mit der Verfügung des CommissärS Khd zu Bellcnz verhalte, der einen IM- dem Livinerthal aus einem Gebiet verhaften ließ, das nicht zu seiner Regierung gehört, wird bis j» ^ Ankunft verschoben. Absch. 414. u. — 423. Der nothwendigc Marchuntergaug auf Mont'^l ^ Bellenz, Bollenz und Riviera. 1664. 1665. 1511 ^ Zu kommendem Frühling verschoben. Null. I,. — 424 Die Eröffnung Uri'ö, wie nngebührend sich uimissär Khd benommen habe auf ein Schreiben Uri'ö im Namen aller regierenden Orte an ihn bei vcr lcztcn Unruhen, wird in den Abschied genommen. UM. e. — 42H DaS Anbringen Uri'ö, >vollc ihn, wegen Einsczung der Landvögtc, auch der Siegelung wegen der jährlich nach Bcllcnz, Bol- ^ Z und Nivicra abgeordneten Gesandten eine Ncncrnng gemacht werden, soll auf nächster Confcrenz 'Behandlung kommen; indessen wird von den übrigen Orten die Sache nicht als eine Neuerung an- ^ 42«» Der Vorschlag und Verglcichöantrag des Nuntius, daß für die Bcsczung ^"^en Canonieatö zu Bcllcnz daö Kapitel daselbst drei deutsche Geistliche vorschlagen solle, aus >»ird" ^ erwählen mögen, wird den Obrigkeiten als annehmbar empfohlen. Dabei ^schlössen, daß der Commissär von Bcllcnz über das Einkommen der Stelle jeweilcn gründliche ^chnung fordern solle. UM. e. — 427 Die Klagen wegen des Zolls zu „Aribo" in der Landschaft die den heurigen Gesandten auf dem Syndicat zugekommen sind, werden ml reku-emlum ge- da Schwhz und Nidwaldcn dießfallö nicht genugsam informirt sind. Ibiä. k. — 42t«. Nach ^ uljchxr Einvernahme des CommissärS Khd und des einen der Gebrüder »üo Isra« (Keßler) will Uri ^ Handel bis zu einem vorzunehmenden Augenschein im Frühjahr einstellen; die andern Orte bleiben ^'hrcn Ortsstimmen, doch wird ein Vergleich zwischen Khd und seiner Gegenpartei empfohlen. Absch. ^ ^ 42i». Uri bcharrt bei seinem Sicgclrccht, das aber die andern zwei Orte nicht zugeben ^u> dg sie ej„ gleiches Recht haben. UM. e. — 45!«». Bei nächster Gelegenheit zu Lueern soll mit Nuntius gesprochen werden wegen des armen Mannes von Castionc, den der Bischof von Como .. geringer Sache excommnnicirt hat. Dcßgleichcn soll er um seine Verwendung angegangen werden ^ Vilich des Testaments, so zwei Priester von Bcllcnz einer armen Frau „ohne formb" aufgerichtet und Zu ihren Händen gezogen haben. UM. »^ Carlo Cbichcrio, beide des Raths, und Giovanni Antonio Scalvino, den 17. bis 26. April, und ^ den Gesandten der lll Orte behandelt den 2t. und 22. April. Absch. 418. — AÄA. Dem Gesuchs Landeshauptmanns Hcmann um Schuz gegen die Verwandten des längst verbannisirtcn N Bac^^ wird entsprochen. (S. Absch. 429. 8-)- Art. Auf Anzeige Uri'S, daß dortseits die gemachte Revision der Statuten und dcS rot^ Buchs von Bcllenz durchgesehen und gutgeheißcil sei,-werden auch die übrigen regierenden Orte die zur Hand nehmen, damit dieselbe endlich beendigt werden könne. Absch. 462. d. — Aus^ i-h> des Landvogts von Bollcnz, daß der Landeshauptmann Laurenz Hcmann gestorben sei, wird von schehencn Ancrbietungcn des Verstorbenen Umgang genommen, dagegen billig befunden, daß die ^ für die crthcilte Audienz die Gebühr abstatten und dem Landvogt Schmidig die ergangenen Kost^ seze». Absch. 468. d. — Den Gesuchen der Väter Jesuiten um Schreiben an Oberst von dingen und die Gemeinde Bcllenz zu Erlangung ctwelchcr Untcrstüzung, des Giacomino Borsa lation seiner Appellation, des Francesco Gorla um mchrern Termin wird entsprochen. Ibid. o. ^ ^ Die frühern Bcschlusscöcntwürfc über daö rothc Bud) und die Statuten von Bcllenz werden ergä»^' ^ zwar folgende Bestimmungen fcstgesezt: I. DaSrotheBuch betreffend : 1) Der Verpfändungen Lauis und andern Vogtcicn bleibt es bei tbl. 16, jedoch sollen keine Güter außer unsere Vogtcicn , werden. 2) Der verbotenen Gewehre halb bleibt es bei den Erläuterungen, doch wird den ^ von Jsonc und Mcdcglia nichts benommen; k»I. 68. 6) Den Holzzoll betreffend bleibt es bei dem ^' ^ von Brunnen; kc>I. 69. 4) Um das Placct bei geistlichen Pfründen zu Bcllenz bleibt cS bei den ^ Erläuterungen; kul. 45. 5) Hinsichtlich der Criminalbußcn bleibt cS bei den 25 Kronen; kal. „Der Handschriften halb, so in 16 Jahren nicht bezogen oder erneuert werden, bleibt es gege» ^ ^ Orte bei der Erläuterung; wenn aber der Kreditor einen mehrcrn Termin eoneedirt, soll die Kraft haben;" kol. 76. 7) Gerichtstage anznsezcn und zu halten ist dem jeweiligen Commissär übcr ^ k»1 21. II. Statuten: 8) Wenn pm-iculum in inorn ist, mag der Commissär ohne Beisein der d>6 ^ schwornen den Fehlbaren anhalten und festnehmen. III. Das Criminal betreffend: 9) Der Lc>d^^ der Kläger sammt noch einem andern mögen Kundschaft sagen, sofern sie ehrliche Leute und »idst " Bcllenz, Bollenz und Rivicra. 4666. 4667. 4663. 4543 ^ ^ Richter ihre Zuläßigkeit anerkennt; Art. 3. 46) Daß der Beklagte in Criminalsachen ^seinen, Eid zu reden oder zu antworten habe, finden wir nicht billig; Art. 8. 4t) Blutschande im ^iten soll mit 466, im dritten mit 56, im vierten mit 25 Kronen gebüßt werden, vorbehalten Schürfung nach Beschaffenheit der Sache; Art. 47. 42) Der heimlichen Gemeinden und Zusammcn- ^uiigc>r halb sollte der Commissär Gewalt haben, nach Beschaffenheit der Sachen und Anzahl der ünncr die Strafe zu erhöhen; Art. 32. 43) Wenn einer den andern mit einer Wehr, Stok oder Stein ^ürünstjg schlägt, soll er nach Inhalt der Statuten gebüßt werden, vorbehalten die Wichtigkeit der Sache. waren in Bezug auf das rothc Buch und die Statuten unsere lcztcn Bedenken. Nun sollen die in Punkte des rothcn Buchs und die Statuten von alt-Landschrciber Landvogt B. Zumbrunncn >n ^ Instrument zusammengezogen und geordnet werden, wonach dann daö alte rothc Buch und die alten »tit^N ^ Geltung fallen. Absch. 439. u. — ^4 '4«u. Der eingerissene Mißbrauch dcr Bogtciangchörigcn, sich beli aus andern Orten zu versehen und mehr Leute abzuordnen als nöthig ist, wird dahin bo» ^ Bciständer ans andern Orten angenommen und nicht mehr als zwei Abgeordnete tri! Commune dcputirt und in Rechnung gebracht werden sollen. Ibid. b. — Äs48b. Nidwaldcn an, den Palast des Obersten Lusst zu LuggaruS anzukaufen. In den Abschied. Md. o. 144447 iUa a Gesandten in die drei Bogteien von Uri entworfenen Instruction wird I^'""Nt. Absch. 463. a. — 4S4) Da die mit Revision der Statuten und dcö rothcn Buches aufge- ^^stcn noch nicht entrichtet sind wird, in Betracht, daß jene Revision zum Besten derer von ^tgefunden hat, bei 466 Kronen Buße diesen die Bezahlung jener Kosten befohlen, mit dem erfol^' ^ ^ Gesandten so lange auf Kosten von Bcllenz daselbst verbleiben sollen, bis die Zahlung ^ ^ Nidwaldcn hofft, 'daß seinem Gesandten der Bcisiz neben dessen Bruder, >,^^bogt in Bollcnz, nicht verweigert werde; es wäre dieß eine Neuerung. Uri und Schwhz erklären, Instruction zu haben, sondern refcrircn zu wollen, gehen aber von der Ansicht auS, in Sachen, ^»ihe Obrigkeit als des LandvogtS Interesse berühren, möge der Gesandte wohl bcisizcn, in btt denen in Frage komme, ob der Landvogt seine Amtspflicht erfüllt und den Befehlen Obrigkeiten und den Statuten gemäß gehandelt habe, wäre der Bcisiz des Bruders der Per» ei^», ""d dem Rechte zuwider. Ibid. o. — /MS. Uri bringt in Anzug, daß der Commissär Khd von bissen Paganino oder Zczio wegen Nichtachtung eines Befehls 56 Ducatcn bezogen, aber nicht Vorwande, daß die Obrigkeit an solchen Ungchorsamöbußcn keinen Thcil habe, ^^'nung, daß etwa 6 bis 46 Kronen hätten nachgesehen werden können, verlangen Uri und b>xihren Antheil an den 56 Ducatcn. Schwhz will refcrircn, erwartet aber, Khd werde sich auf seiner Vorgänger berufen. Andere den Khd betreffende Actionen werden die Gesandten "h berichten; ebenso wegen Hauptmann Varone von Bcllenz. Ibid. d. 14444« Joh. Franz Arnold von Spiringcn erstattet Bericht über seine Unterhandlungen mit Abgeordneten betreffs der Gravcdoner Straße und über deren Stand. Daraus ergibt sich, ^ Nöthigc mit den genannten Abgeordneten verglichen worden sei; nur der Punkt wegen des Weg- 496 1514 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1663. geldes sei offen geblieben, weil die mahländischen Dcputirten auf sein Verlangen, daß zwei Drittthe^ desselben den drei Orten zukommen müssen, nicht eingehen konnten, sondern diese Frage an den G»b^ nator zu bringen übernahmen; jedoch sei Entsprechung zu erwarten; zu Offcnhaltung der Straße^ Winterszeit sei die Errichtung einer Wirtschaft oder eines Spitals, wie auf dem Gotthard, nöthig, ^ weder auf mahländischcm oder drciörtischem Gebiet; die Säuberung der Straße von bösen Buben st unter gegenseitiger Assistenz geschehen; auch sollen die, welche das Wcggeld nicht bezahlen, gegenssitiga Begehren hin mit Arrest belegt werden; er habe die von Mayland auf besseres Jnstandstellcn der Slrak auf ihrem Gebiete hingewiesen; die Angehörigen der Landschaft Bellenz habe er zu weitem 466 wen veranlaßt; indessen sei nöthig, daß von Seite der Orte mit Geldbeiträgen an die Hand gcga»^ werde; nur während seines Dortseins allein seien 1627 Gulden an die Straße verwendet worden! ^ sei das Weggeld festzusezen und zu entscheiden, ob die angefangene Brükc vollendet werden solle, legt schließlich einen Abriß der neuen Straße vor.— Man findet nun, daß zu Carcnna in der St. Anton eine Wirthschaft und Niederlage sollte errichtet werden; daß der Spital aus besonder» Gr den auf unser Territorium zu stehen kommen sollte; sodann kann man in Betracht der „Qualität" dieser Str von jedem Ort weniger nicht als 366 Gulden dargcben, jedoch, daß auch die fragliche Brüke ernst ^ werde; wegen des Weggeldes wird Uri vom Herrn von Mcntlcn zu vernehmen suchen, wie hoch st^ „stylistrt" werde, auch will man sich deswegen nach dem Herkommen erkundigen; Bcllcnz und (Giubiasco) werden aufgefordert, an diesen Straßenbau das Ihrige auch beizutragen, da die Stra^ ihrem Nuzen liege. Absch. 478. n, — Uri bringt wegen des Subiasker Markts an, „daß st^ Markht von denen von Bcllentz nit verlangt vnd begehrt werde, maßen vor etwaß Jahren deiw» ^ Lawiß auf Ihr von Bcllcntz selbst gemachte Jnstantz die Stimbcn vndt obcrkcitliche Concessionc» Markht betreffend erthcilt worden." Man findet aber gut, durch den Landvogt Crivclli beider Land!) Bellen; Erkundigung einzuziehen, ob nicht besser wäre, daß der Bcllcnzcr Markt, statt an Bartho^' ^ am heiligen Krcuzcötag, den 15. September, abgehalten würde; dicß wäre für unsere Lande viel licher und bequemer. Und. b. — tSS. Da den Bcllcnzcrn gestattet ist, daß Fremde zu gewissen Bellenz feilhalten dürfe», welches von den übrigen die IV cnnetbirgischcn Vogtcicn regierenden ahndet wird, so findet man für das Beste, bei nächstem Shndicat hierüber die nöthigcn Jnfori»»^^ zu Händen der hohen Obrigkeiten einzuziehen. Ibid. o, — Schwhz thcilt Uri mit, daß seiner Ober» ^ sei, den Landvogt Ackermann in Bollcnz hinaus zu citircn, um mit ihm wegen seinen „vngcscheiden" die Gebühr zu reden. Uri findet für besser, die Sache dem Shndicat zu überlassen, zumal vor sammentritt die Absicht von Schwhz nicht mehr wohl in s Werk gcsczt werden könnte. Und. In "" ^ Bei Annäherung deö Marktes von Bellen; werden Vorsichtsmaßregeln wegen der Pest getroste». ^ Absch. 486. ».). — Uri macht auf die Beschwerden aufmerksam, welche den Untcrthancn vo" ^ lenz wegen Durchfuhr der ungebundenen Burren zustoßen, besonders seit dieses sämmtlichen Orte» ^ cedirt sei; daher denn gebeten werde, solche Concession Niemanden mehr zu gewähren. ES ^,c billig gefunden. Und. b. — Da die Gravedoner Straße endlich einigen Ertrag bringt. ^ Brüke noch nicht erstellt ist, weil der Werkmeister sie nicht unter 126 Kronen übernehmen will, Herrn von Mentlen überlassen, sie entweder zu verdingen oder im Taglohn machen zu lasse«. litt» Der Mißbrauch, daß die Diener der Gesandten den Verhandlungen des Shndicatö bc^ Bcllenz, Bollenz und Riviera. 1668. 1669. 1679. 1515 ^ sie ausschwazen, soll abgeschafft werden. Idiä. o. — ^<»1 Die Instruction für die Gesandten nach weist sie an, dem Commissär Ackermann zu einer Entschädigung für die Mühe zu verhelfen, er wegen der Reparatur der Mauern zu Bcllenz gehabt hat. Absch. 483. e. — A<»2 Land- Hwibcr Franz Magnus von Mentlen legt Rechnung über den von ihm geleiteten Bau der Gravcdoner iraße ah. Die Ausgaben belaufen sich auf 3495 Gulden; daran sind bereits bezahlt 1883 Gld. 8 Sch., klbcn also noch zu bezahlen 1522 Gld. ES werden ihm sür seine Mühewalt 199 Kronen, dem Landeö- ^urich Arnold für Besichtigung der Straße 29 Louis, dem Meister Hans Ferrara, weil er mit dem Vcr- wegen der Brükc nicht bestehen möge, 79 Gulden geschöpft. Die Straße ist über vier Stunden ^ ""d zählt drei Brüten von je neun, sieben und vier Klafter; sie erforderte 3938 Taglöhne zu 16 ^ Schill. Uri bleibt überlassen, wegen dcö Wcggcldes und der Niederlage oder Wirthschaft zu Ca- 'w die nöthigen Veranstaltungen zu treffen; ferner übernimmt es, die Gemeinde Bcllenz zu Leistung Beitrags zu mahnen. Absch. 499. n. Ii»«;» T H<»3. Die von dem Bischof von Como wegen der Kirchen- und Spitalrechnung und andern ^ Bcllenz versuchten Eingriffe in die Rechte der regierenden Orte vcranlaßen ein Schreiben an Abbate Poccobello in Rom mit der Bitte, betreffenden Ortö auszuwirken, daß der Bischof von solchen /Hen abgemahnt werde. Zugleich wird dem Commissär Crivclli zu Bcllenz aufgetragen, dem Bischof k>»en Stüken nachzugeben. Absch. 493. n. — Bezüglich der untcrthänigcn Supplikation derer von w»„z« (Px^uzo) in der Landschaft Bcllenz, daß sie außer Land eine Summe Geld erheben möchten, solidem °""nissZr zu Bcllenz aufgetragen werden, sich dießfalls zu informiren und zu berichten. Idiä. g. — ' Weil bei leztjährigcm Shndicat die die IV cnnctbirgischcn Vogteicn regierenden Orte auf Ab- des neuen Marktes zu Bellenz gedrungen haben, wird von den drei dort regierenden Orten ^ neuen Markt in Bcllenz nicht Statt zu geben, was in den Abschied gcsczt wird. Absch. ^ Weil Mahlaud, Venedig, Parma, Modcna und andere Nachbarn den Besuch des ^ k"zcr Marktes den Ihrigen verboten haben, wird der Markt gar nicht abgehalten. Absch. 599. Z. s» Uri wird dem Cardinal Barbcrino, schweizerischen Proteclor, wegen der Jesuiten zu Bcllenz ^ben. ibid. k. I«7V Eine abermalige, durch Hauptmanu Antonini zu Monticcllo verübte Gränzverlezung geahndet werden. (S. Absch. 593. n.). — Commissär Crivelli und Landschreibcr von lT ^en begutachten, wie an der Gravedoncr Straße die erforderliche Niederlage zu errichten sei. ^ ^^ 4?^ Bezüglich der mit Misox streitigen Märchen mag der Landvogt, wenn die weg- Ochsen nicht zurükgcstcllt perden, Repressalien anwenden; auch soll er an der Behauptung dtta !!^'^ion auf dem streitigen Orte festhalten. Im Frühjahr soll dann mit Misox eine Confercnz Kord? werden, um die Marchc zu Monticcllo zu berichtigen. Absch. 517. ä. — ^71. Den neuen ^il ^ Bischofs von Como soll der Landvogt nicht nachgeben, sondern bei dem gefällten Ur- j» Ibiä. o. — ^472 Dem Landvogt von Bcllenz wird befohlen, das SanitätScommissariat »Mj abzuschaffen. Wenn der Commissär nicht weichen wolle, soll der Landvogt den Calankcrn be- ihre Ballen zu öffnen und öffentlich feil zu halten. Ibiä. k. — A73. Uri bringt vor, was 1516 Bellenz, Bollenz und Rivicra. 1670. 1671. Gestalten sein Angehöriger, Obcrstlicutcnant Lusser, auf vcrschiencnem Shndicat in Bollenz von Landvog Ackerinaiin, damaligen Gesandten Unterwaldens, mit schweren „festen" belegt worden, wobei Lusser stch ^ erbietet, wahr zu machen, was er dem Ackermann zugeredet. Da aber die Kundschaften ihrer Gla» Würdigkeit wegen obrigkeitlich einvernommen werden müssen, so wird ersucht, auf unrechthabende diese Kundschaften an Ort und Stelle abzuhören. Falls die Obrigkeiten damit einverstanden sind, die Einvernahme durch Schwhz, als unbetheiligt, geschehen. Ibid. g. — 777. Um die Kapital ZinSforderung der Erben des Landammannö Reding an Carlo Chicherio zu Bellenz endlich in Richtig stellen zu können, wird Leztcrm auf Gesuch anbefohlen, bis zu nächster Lichtmeß zur Abrechnung Schwhz sich zu stellen, bei Strafe. Ibid. k. Ki7 I Art. 475. Entgegen dem Antrage, den Bellenzer Markt acht Tage vor dem Lauster SubiaSco abhalten zu lassen, eröffnet Statthalter Lussi, am lczlen Syndikate seien Schriften vorgel^ laut welchen der Lauiser Markt bei 20,000 Kronen gekostet habe und denen von Subiaöco halten verboten wurde, bei Wiedererstattung jener Kosten, auch Lauiö und Luggaruö das Recht diren, die nach Bcllenz fahrenden Kauflcute zu Hinterhalten. Uri meint daher, es sei besser, deu ^ lenzer Markt acht bis zehn Tage nach den Lauiser Markt zu verlegen, Bern, Lucern, Zug und auch beizuziehcn, unfern Kaufleuten die Fahrt mit Vieh nach Lauis und Maylaud vor dem ^ Markt zu untersagen. Wird in den Abschied genommen, um bei gegebenem Anlaß weiter h>k"^ berathen. Absch. 518. ll. — 77<». Erneuerung des Beschlusses, daß der Sanitätscommissär kut^^ werden soll. (S. ibid. o.). — 777. Die Zumuthung dcö Nuntius, daß dem Bischöfe von Co»'" ^ Visitation deö Spitals zu Bcllenz zugestanden werde, wird als eine Neuerung abgelehnt. Ibid. s' 778. Die Wirthe zu Bellenz haben mit ihren Forderungen für Fütterung der Saumpferdc bei ^ eurseu kein Vorrecht vor andern Prätendenten. Ibid. i. — 771». Die Bitte deö Cäsar Ferrari ^ Böllen;, man möge ihm doch, nachdem er schon über 700 Kronen wegen eines Testaments aistge^^ habe, zu seiner billigen Forderung verhelfen, wird dem Landvogt Schmidig zugewiesen. Ibid. 78«. Der Landvogt von Bollenz, Dom. Schmidig von Schwhz, bittet um Genehmigung folgend^ träge: 1) Es möge gestattet sein, wenn Jemand sich selbst eines Fehlers anklage oder durch eine» lichen Anzeige mache, die Sache im Geheimen, mit Vermeidung vieler Unkosten, doch mit Vorbeha" ^ an die Kammer zu erstattenden Bußen, zu verhandeln; 2) bei Rnkfall der Unholderei die Ergebt... zweiten „Beichte" mit denjenigen der ersten „Beichte" zusammenzufassen und darüber die gebührende d ^ walten zu lassen; 3) bei den ordinären Shndicalen möge nicht über die Statuten von Bollenz geschritten werden; 4) weil in der obersten kaceiu bei leztem Shndicat um das Dreigeschworncna">t Herren Gesandten Niemand die Gebühr thu» wollte, möge der zwar außer der kaeciu wohnende -p , Agnello, der in der kueciu daheim und „in allen Sachen zuo Nutz vnd Schaden daselbsten Ge»vß als solcher anerkannt werden; 5) der zwischen den beiden Dolmetschern entstandene Streit sei durch von Landschreiber Zumbrunnen auf ihn verfaßten Compromiß beseitigt worden; dieser möge cst^ cirt werden. Endlich bittet er, ihm bei seiner redlich gemeinten Vogteiverwaltung zu vertrauen und ^ ^ zu gewähren. Man findet seine Begehren billig und heißt selbe auf Ratification hin gut. Ib^' Bellenz, Bollenz und Riviera. 1671. 1672. 1517 ^ In Bezug auf die Misoxer Streitsache wird dem Commissär zu Belle»; befohlen, daß er die Exemtion um die für die angelegte Buße gegebene Bürgschaft schleunigst vornehme. Unterdessen soll Uri Bünden schreiben, Absch. 522. k. — 482. Der Commissär zu Bellen; erhält Auftrag, in Bezug ^ die weitausscheuden misoxischen Vorgänge und die zu Lnmino geübten Gewaltthätigkciten sich also zu galten, daß die Bündner als Kläger erscheinen müssen. (S, Absch. 528. d.). — 483. Weisung an ^tadt Bellenz, wie sie sich gegen die Forderung des SanitätStribunalö zu verhalten habe, bis der arkl vorüber sei. (S. ilnll. e), — 484. Ueber Abänderung des Bellenzer Marktes wird am 17. ilust abzuhaltenden Conferenz bcrathcn. Ibiel. ß, — AHA. Schiedsgerichtliche Ver- ^'dluiig über die Marchenstreitigkeit gegen Bünden. (S. Absch. 529, u.). — 48«. Der Bischof von r,igt die hohe Besteuerung der an die Gotteshäuser hypothecirten Güter. (S. lbul. d.). — 487. ^^egenheit, die Bestrafung des Schäfers des Don Lucas Battigna in Moyland betreffend. (S. ikiä. ct.). — ^ Schiedsgerichtliche Verhandlung über die Märchen gegen Bünden. (S. Absch. 531. s). — 48?» Liqui- der MannschaftSkosten der UI ennctbirgischen Vogteieu im Kriege von 1656. (S. Absch. 532. n.). ^8«. findet bedenklich, daß den Unterthancn der Grafschaft Bellenz erlaubt werde, anders- svll^ ^ Orten Geld zu entlehnen. (S. Absch, 534. b.). — 4t»I.. Dem Grafen Casati angezeigt werden, daß man nur in Sterbenszciten Sanitätöcommissäre zu Bellenz zu halten gestatte. ^ ^bsch. 535. o.). I«72 ^ Dem Bischof von Como wird auf sein Schreiben betreffend die Kirchengüter zu Camo- ^ und Subiaöco geantwortet, man habe denselben keineswegs neue Beschwerden auferlegt, sondern sich hierüber aufgerichteten Statuten gehalten. Absch, 538, b. — 4k»3. In Bezug auf die der Kirche ^ lgen Güter zu Camorino findet man, daß sie troz den Beschwerden des Bischofs von Como nach 'n»d' Steuer» zu belegen seien; dagegen soll der Landvogt die häufig in Camorino erschei- » ^>e Unterthanen schwer belästigenden Schuldcnboten von jezt an drei Monate lang zurükhalten und ^ ^ksstr, yjx gelohnten Teilen anlegen lassen. Absch. 538. b. — 4k»4. Hinsichtlich des zwischen dvgt Orelli und Pietro della Vedova ergangenen gerichtlichen Urtheils wird der Land- »er Riviera angewiesen, besagte« Statthalter bei seinem Urtheil zu schüzcn; wenn sich sein Geg- ^ ksse,, bxschw«^ mag er bis nächsten März gehörigen Orts Appellation einlegen. Ikiel. ä. — 1k»3. ^.^^gerichtlichc Verhandlung über den Marchcnstreit gegen Bünden, sS. Absch. 54l. u,.). — 4k»«. wegen des Misoxer Streits abgeordneten Commissarien gegen die Monopolisten und die ausgekündigte Grida wird ratificirt, Ibiä. b. — 4k»7. Die Jesuiten zu Bellen; haben die die r und Steuern, welche auf den von den „Lussigcn acquirirten Gütern zu Broschen" liegen, wie d»lln ^esizer abzutragen, Ibici. o. — 4!»8. „Daß Herr Oomissnrius zuc Bcllentz nach schon ge- s»n^ ' ^auch vnd Vcbung die langen Vogellbüchsen zue tragen bewilligen möge ist erachtet vnd be- s daß bedeuter maße» Herr Oomissnrius sich zuc vertragen hette, zumahlen daß Herr Tadt ^!>rtzhauß die Steuren gleich dem Herrn Varon zuo erstatte» vndt abzuerichten Pflichtig erst^ solle." ibiä. cl. — 4k»k». Wegen eines Lehengutes, das in Folge AuSstcrbcns des MannS- ^ ^or bisherigen Inhaber an den Bischof von Como zurükfällt, der nun aber statt der in der 1518 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1672. 1673. Lehenerkanntniß specialisirten 14 Jucharten „in Consideration der inserierten Anstößen" ein weiteres mehr Territorium beansprucht, wird entschieden, daß nur die genannten 14 Jucharten ihm verabfolgt wd den sollen. Ibid. e. — »Ott. Die Kirchenpfleger bei St. Peter zu Bellen; sollen die 25 Krone», st gesagtem Gotteshaus zuständig sind, jährlich aus der Kammer daselbst erheben, „Jnmaßen daß hierin» Herrn Bischoffcn von Como einige Rechnung gehalten noch bescheint werde, bch anfallung hochober b licher vffgesezter Buoß." Ibid. k. — »01^ Die durch die Castellanc entworfene neue Ordonnanz der drei Schlösser zu Bellen; wird zwar ad rokarendum genommen, doch in der Meinung, daß die bst herige Ordnung die verfänglichste und nüzlichste sei. Ibid. g, — »02 Das durch Landamman» L» vorgebrachte Begehren des gewesenen Landvogts zu Bollcnz, Maurer von Untcrwalden, um Rükvergüt"^ einer seiner Zeit zu viel in die Malefizrechnung gestellten gewissen Summe, wird auf einen allfäW Vorschuß in der Bollenzer Rechnung zur Entsprechung gewiesen, dabei verordnet, „daß künftig die La Vögte zu Bollenz die Strafen-Rechnungen ordentlich erscheinen und die Köstung fürdcrhin in ein schmeideres und billigeres absczcn, als bis dahin." Ibid. b. — »0» Das auf die Misoxer streitigkcit bezügliche Schreiben der III Bünde ist dahin zu erwidern, daß die III Orte das bundesge>» Recht walten zu lassen entschlossen seien, widrigenfalls gegen alle aus der Verweigerung erwachst" Folgen und Kosten protcstirc». (S. Absch. 553. u.). — »0 t Uri berichtet über Anfang und bisher^ Verlauf des MarchcnstrcitS zwischen Bellen; und Misox, beziehungsweise den III Orten und dc> ^ Bünden, und wie es dießfalls fast zu Waffengewalt gekommen wäre; es sei nun noch fraglich, ^ dieser Streit erledigen werde, da man sich über den Obmann zu vergleichen habe; es erwähne Streites, damit die löblichen Orte auf jeden Fall Wissenschaft davon haben. Absch. 554. Ii. lll silh diests 107» ... Art. »0». In der Gränzstreitigkeit mit Bünden erklärt dieses sich bereit, die Conferenz i' ^ lcnstadt an künftigem Lätare zu beschiken. (S. Absch. 559. a.). — »00 Verbot des Durchzug ^ Soldaten nach Bünden. (S. ibid. o.). — »07. Werbungen deS Hauptmanns Varone für ^ (S. ibid. k.). — »08. Die drei Castellane zu Bcllenz sollen übermäßigen Wcintrinkenö und un»^st Schießens sich enthalten, nächtlicher Weile nicht in der Stadt sich versäumen u. s. w. Ibid. g. ^ Der Commissär zu Bellenz wird beauftragt, dem Landammann Schmid in Sachen der Fordcr""^ > Erben des LandammannS Franz Rcding selig gegen Carlo Chicherio zu den gedachtem Landanimaiin ^ durch Briefe abgetretenen Zinsen und Köstungen zu verhelfen, so zwar, daß, falls Chicherio nicht > ^ vierzehn Tagen nach erhaltener Insinuation zahle, man sich aus den zu Bcllenz liegenden M'tt^"^ Schuldners bezahlt machen möge. Ibid. b. — »10. Da bei Erwählung der Drcigcschworncn lenz namhafte Auflagen gemacht und oft untaugliche Leute zu der Landschaft großem Schaden ^ nannt werden, sollte eine Moderation hierin gepflogen, auch den Gesandten auf das Syndicat bei ^ werden, daß sie nicht, wie bisher geschehen, aus beschwerlichem Mißbrauch ungebührlich lange »ch ^ halten, sondern zeitlich ab den Kosten sich wieder nach Hause begeben. Ibid. Ie. — »11« ^ ^ muthung, einen Sanitätscommissär zu Bellenz anzunehmen, wird abgelehnt. (S. Absch. 575. Bcllenz, Bollenz und Riviera. 1673. 1674. 1519 Nachdem es nicht gelungen ist, den Territorialstrcit bei Monticcllo*) auszugleichen, wird Bünden ^gefordert, den Obmann zu ernennen. (S. ibid. o.). — ZII Der Commissär zu Bcllenz soll den Eanonicus Zczio auf das Pferd des Hans Baschi Megnct gelegten Arrest aufheben und ihm (Mcg- Zu Eintreibung des Zinses, den er zu Lumino zu fordern hat, behilflich sein. Ibid. k. — Ziq Mn Herrn Probstcn zue Biaöca Gratulation überläst man cß einem Lobl. Orth Vrh." Ibid. k. — Iii? 4. ^ ^lrt. ZIZ. Welche Kundschaften aus Bcllcnz in Betreff der zwischen Oberst Lusser von Uri und ^ Halter Ackermann von Unterwalden bestehenden Streitigkeiten einzuholen seien, wird zur Bcrathung ^ ^ hohen Obrigkeiten hintcrbracht. Absch. 577. e. — ZK» Das Geschäft wegen Monticcllo wird ver- j. Z I 7. Die III Bünde werden gemahnt, zur Entscheidung des Misoxer Territorial- hundcögcmäß endlich den Obmann zu ernennen. Absch. 589. o. — ZI8. Bcllenz klagt, durch ^^^huuptmann zu Canobbio im Kornbezug beschwert zu sei». (S. Absch. 595. a.). — ZK». Die i„, Streite zwischen Oberst Lusser und Statthalter Ackermann sollen vor eine Confcrenz der III ^ besch^en werden. (S. ibid. c.). — ZÄI». Die Streitsache des Oberst Lusser und Statthalter ""'an,, wird bis zu Ende des Shndicatö verschoben, um sie dann compromissorisch beizulegen. Jn- ^chen sg^^.^ ^ vorhabenden Thätlichkeitcn beiderseits eingestellt bleiben. Absch. 598. b. — ZL I. !^u der Salzdurchfuhr aus Venedig durch das Gebiet von Bünden in die III cnnetbirgischen Vog- °^^t sich ein Zwist, in Folge dessen die Landvögtc Befehl erhalten, die Mannschaft von Bcllenz, sich ^ Riviera in Bereitschaft zu sezen. (S. Absch. 691. n.). — Z22. Der Provinzial des Je- ^^"ordcns im ober» Deutschland verdentet, daß der Fall eintreten könnte, die Schule und Residenz Z" Bcllciij aufzuheben. Daher wird an denselben das Gesuch gerichtet, dem l646 zu Brun- »»t Ken Jesuiten verabschiedeten Accord gemäß die für Bcllcnz wohlthätigc Einrichtung fortbestehen ! > man werde den Patres in allem zur Zufriedenheit entsprechen. Ibiä. b. — Z23. Wegen des Kornhandels auf dem Langcnsce wird mit Moyland unterhandelt. (S. ibid. c.). — rell„ des Bruno zu Bcllenz, der sich wegen gewisser Delikte rctirirt und gegenwärtig zu Monti- 5^'^hallen soll, ist dem Landvogt zu Bcllcnz aufgetragen, Erkundigung einzuziehen. Ibid. d. — ' ^on Jesuiten in Bellcnz werden die hintcrhaltcnen 24 Kronen aus der Kammer wieder bewilligt, um seine Vermittlung ersucht, damit die Jesuiten in Bcllenz bleiben. Absch. 606. k. ' Da sich einige Personen weigern, den wegen der beim Bau der Gravedoner Straße erlittenen gesteigerten Zoll zu entrichten, sondern selben lediglich in Drittmanns Hand deponircn wird der Zoller angewiesen, solches hinterlegte Geld zu Händen zu nehmen und zu dem gebühr- zu legen. Absch. 699. n. — Z27. Der Commissär zu Bcllenz soll sich nach dem Aufcnt- ib„ ^ Laurenz Bruno erkundigen und, falls er sich z» Monticcllo befinde, mit allen Mitteln trachten, ^chtl bekommen, damit nicht die III Orte dieses Aufenthalts wegen an ihrer Jurisdiction ^'figt werden. Ibid. b. — Z28. Da man vernimmt, daß eine zerbrochene oder alte „Pcöcara" ^ den, Franz Ehrler ans de» Tag in Wallenstadt mitgegebene Instruction von Schwyz (S. ck. II. Aiarz) bezeichnet den .bei Monticcllo» streitig zwischen den Gemeinden Rnsflc und St. Bittere einerseits und Bellenz sLum.no) andererseits. 1529 Bellenz, Bollcnz und Riviera. 1674. 1675. unweit Monticcllo von denen aus Bünden wiederum geäuffnet oder gemacht werde, so soll der Com»ii5^ insgeheim, doch bei Tag. mit einem Osficialen, Großweibel nach seinem Belieben diese „PeScara" wicdcru»' abbrechen lassen. Ibiä. e. -- »21». Nachdem zur Kenntniß gebracht worden ist, daß die auS Bü»dc» durch den Bischof von Chur die Kirche aus Monticcllo haben Visitiren lassen, soll der Commissär bcl schaffen, daß mit Bewilligung des Bischofs von Como durch einen seiner Geistlichen oder den Bicar Kirche zu Lumino auch visitirt Werve. Bei solcher Begebenheit sollen sie sich in der Stille, jedoch Tagzcit, so weit begeben als unsere Jurisdiction sich erstrekt, nämlich zu dem Sasso di Bissonc, und dort etiv^ besichtigen. Dieser Act solle dann (gleich wie auf Seiten der Bündncr auch geschehen sein wird) pr^ kollirt werden. Ibirl. el. I«7» Art. »31» Neue Klage aus Belle»; über die von dem Seehauptmann zu Canobbio in Ucb»^ gebrachte Beschwerung des Korn- und WaarcntransitS auf dem See. (S. Absch. 6l2. a.). ^ ^ . Uutcrhandlung über die Sustcntalion eines neunten JcsuitenpatcrS zu Bcllcnz. (S. idicl. b.). — ^ Schwyz soll die der Gemeinde Camorino zu Brunnen bewilligten Zugeständnisse ausfertigen. Ussü- »33 Auf Uris Antrag wird dem Rathe zu Bellcnz Joseph Abc als Stadtvenner empfohlen, — »34 Da Karl Chicherio klagt, daß seine Bürgen oder Freunde ihm seine Habe verkaufen u. s-^ wird dem Commissär befohlen, die bewußte Summe von den Bürgen bei Strafe von 100 Kronen treiben und den regierenden Orten zu übersenden, Chicherio bei seiner Heimkunft über die ihm lich widerfahrenen Neuerungen zu verhören. UM. Ir. — »3». Dem Commissär von Bellen; wirb a getragen, den Berkauf von Gütern außer der Orte Botmäßigkeit nicht zu gestatten, dagegen die Ocntt» Lumino zum Ankauf der Güter des H. A. CiSlago zu ermuntern. UM. Ic. — »»lt. Auf Berichs " der Prior von St. Johann zu Bcllenz ein Mädchen geschwängert habe, aber flüchtig sei, wird gcfu"^ der Legat solle davon benachrichtigt und durch eine Gesandtschaft ersucht werden, für eine Auöstcucr Mädchens zur Berhcirathung oder Unterbringung in ein Kloster und für Aufhebung jcncö Klost^ zu bethätigcn, indem sonst die III Orte jenes Kloster wegen dieser und anderer ehrlosen Vorgä"^ „vertilgen" entschlossen seien. Der Commissär zu Bcllcnz soll unterdessen das von dem Bruder des ^ ehrten Mädchens dem Prior abgcnoinmenc Felleisen aufbewahren und der geistliche Nicar zu Bcll^ ^, mahnt werden, gegeil die Klostcrpfaffen zu procediren. Absch. 617. ä. — »37. Von dem zu Bcllcnz ist der Verlauf wegen der Tratta zu vernehmen. Sollte bei dem einen oder andern ^ wegen etwas einkommcn, so soll keines absonderlich etwas beschließen, vielmehr soll man zu eine»' müthigcn Beschluß zusammentreten. UM. o. — »38. Uri übernimmt es, der Klage über zu hohe K"-' beim Bezug der Zinse zu Bellen; abzuhelfen. UM. K, — »31». Der von der Confcrcnz vom ^ gemachte Versuch, den Commissär Stulß und Karl Chicherio zu vergleichen, blieb erfolglos, kinü,/' »41». Bei den regierenden Orten kommt in Frage, ob Nidwalden das Recht gehabt habe, den zu cilircu. (S. Absch. 620. u..). — »41. Uri wünscht Beilegung des zwischen Landammann und Landvogt Lusser obschwebendcn Handels. (S. UM. b.). — »42. Dem Commissär von Lc wird bedeutet, daß er das bekannte Felleisen und den Bericht wegen der von Mahland projcctirtcu ^ des KornS halben nach Uri übermitteln solle. UM. e. — »43. Nachdem der Pater Rcctor vo» ^ Bellenz, Bollenz und Riviera. 1675. 1521 einigen Herren in Schwhz sich beworben hat,, daß den III Orten die Ledigmachung der Jcsuitenresi- enz in Bellcnz belieben möchte, erklären Uri und Unterwalden, daß sie zwar nicht instruirt seien, in- >en kaum entsprechen können, immerhin die Sache M rekerenäum nehmen wollen. Ibid. e. — S die in Criminal- und Malcfizsachcn zu Bollcnz allzu hoch steigenden Kosten zu ermäßigen, soll jedes ^ auf den 2t)> August zu einer Confcrcnz nach Brunnen ein Mitglied abordnen, um einen Entwurf ^berathen, wie die Beschwerden zu erleichtern seien. Absch. 627. n, — S4S Den in die regierenden k ziehenden Rechtsparteien soll in Abwesenheit der Gegenpartei von den Obrigkeiten kein Gehör ge- Begehren um Abschriften der Processe auch nicht willfahrt werden, cS sei denn, daß der Ge- le>ü ^ LandvogtS vorliege. Ibid. b. — SÄt» Um bei der Wahl der Drcigeschworncn in Bol- wieder von den Gewählten beziehen könnte) die Wahl der Landschaft Bollenz überlassen oder sdjx Leute zu finden, sollte man entweder gegen Bezahlung von 25 Kronen an jeden Gesandten zu einen Vorschlag von drei Männern auö jeder kaeeiu vornehmen. UM. c. — S 47 Weil Gesandten Auftrag geben, auf der Beibehaltung des Herkommens zu bestehen. UM. d. — S 48 ^ ^'schen dem Quästor Graf Trotto zu Moyland und den Unsrigen zu Bellcnz geschlossene Contract ' ^ ^ich für die Leztern ersprießlich; man läßt cö also dabei bewenden, daß sie die Märkte besuchen iqy — .— ....... ^Zadino die Säumer mit der „arlivadura, WcinS und Messcrlohnö" beschwert werden, soll jedes Ort ^ ^ ^och mit dem Vorbehalt, daß daraus dem mit Mahland bestehenden Bündniß kein Nachtheil ^"chsc. ikiill. e, — S7«. Daß den Leuten von Urscren und Livinen, entgegen dem Beschlüsse der ^ von 1592, wegen des Zolls zu Bcllenz „zugesucht" werde, nehmen Schwhz und Unterwalden Ibid. t. — SS«. Auf die von einigen Landlcutcn der III Orte gegen die Auffrischung ^^t»zcr Zolls von 1668 erhobene Beschwerde erklärt sich Uri für Beibehaltung dcö Tarifs von ^ ' die andern Orte rcfcrircn. UM, K. — SS 4 Die Jesuiten zn Bellcnz sollicitircn abermals um ihres Abzugs von Bellcnz. Eine Gesandtschaft der III Orte soll daher auf den 26. l. M. ^ ^'"siedeln stch verfügen, um wegen Uebcrnahme der von den Jesuiten versehenen Stiftung zu Bcllenz die n ^"kdictincr zu unterhandeln. Den Gesandten nach Bcllenz wird zugleich die Weisung gegeben, d»n Handlung »iit den Jesuiten abzubrechen. Ibid. Ii. — SS2. Mit dem Referate über die Augustiner Cik ^ ^^hailn zu Bcllenz wird der Antrag verbunden, auf dem nächsten Congrcß zu Brunnen ein Hai'ö" berathen. Ibid. i. — SSS. Um die unerträglichen Kosten beim Criminal und oder , Bollenz zu mindern, wurde auf Ratification der Obern hin festgesczt: 1) Bei Malefiz- ^h» ivird weder den Rüthen noch Beamten oder sonst Jemandem weder Mahlzeit noch Tag- e^^eben, vorbehalten die Mitrichter. 2) Wenn die Dreigcschwornen eine Person in Gefangenschaft ^ 4 gute Bazcn Taglohn haben. 3) Für Erkanntnisse an die Tortur werden keine Kosten ^eil cö der Landschaft Freiheit betrifft, die Nnzcn und Schaden selbst zu tragen hat. 4) Die so»^ "^^en bei Folterungen sollen lediglich jeder 4 gute Bazen Taglohn haben, auch nicht mehr Per- ^dst Landvogt oder dessen Statthalter, der Drcigcschworne der betreffenden Faccia, üiil-5 °^^klsch und Landschrcibcr und etwa »och einer vom Landvogt bcigczogencn geeigneten Person. 5) bej^^ungcn sohlen die Wcibel gebraucht und ihnen vom Landvogt nach Belieben vertraute Personen ^ werden; ihre Löhnung geschieht, wie solches spccificirlich von Commune zu Commune statutcn- hingegen wird den Landweibcln die für eine „C^ptur" beanspruchte Krone abgcstrikt, während 191 1522 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1675. ihnen gemeinsam die Krone für das Foltern einer Person verbleiben solle. 6) Für Abwartung der ^ fangcncn sind täglich 5 Schilling zu vergüten. 7) Bei Processen sollen allein der Landvogt, ein Geschwor»^' der Landschreiber und ein Weibel beiwohnen, und Niemand weiterS; und sollen sie außer den ordn»»g gemäßen Taggeldern nichts weiter beziehen und der Kammer außer diesen keine andern Kosten verursacht" 8) Die Beamten sollen für Taglohn 20 Kreuzer beziehen, gleichviel, ob cS sich um Malefiz- oder Cri>»>"" sachen handelt. 9) Bei den Criminal- und Malefizrcchnungen sollen sich die Amtleute und Räthe entwc t mit der Mahlzeit oder dem Taglohn begnügen, aber nicht beides zugleich beziehen; außer ihnen mandem eine Honoranz aus dem Criminal oder Malefiz gegeben werden. 10) Um den großen Kosten Jnventarisirung eonfiöcirten Vermögens auszuweichen, soll fcstgcsezt sein, daß jedem der dabei Verwende^ täglich 1 Gulden und nichts weiter verabreicht werde; bei solchen Jnventarisirungen sollen beiwohne» ^ Landvogt, Sekelmeister, Landschrcibcr, der Geschworne der betreffenden Faccia und ein Landweibcb ^ ES sollen alle Strafen und Accorde treulich verrechnet werden; fände es sich, daß Jemand unter >rg^ einem Titel sich von dem Criminal oder Malefiz etwas zueignete, so soll er als meineidig bestraft > ehrlos erkannt werden und zu keinem Amte in Bollenz weiter fähig sein. 12) Hinsichtlich der zu d" JahreSbesoldungen der Amtleute wird bestimmt, daß sowohl den Dreigeschwornen als dem Stallt iiiiie> ihre 8 Kronen entzogen sein sollen und ebenso dem Dolmetsch die 15 Kronen, mit denen die. ^ beschwert war; der Landschreiber soll sich statt mit 13 Kronen mit 106 Bollenzer Pfund begnüge», von einem Malefizproeeß nicht mehr als 1 Krone beziehen, da er in Aufrichtung desselben seinen Lohn hat; die jährlichen 8 Kronen des Sckelmeisterö fallen weg, da ihm aus der Malefizl»'" das Einnehmen und Ausgeben besonders belohnt wird und ihm auch für Einziehen des Criminals, ^ ^ er es anstatt des Landvogts thut, eine bescheidene Belohnung gegeben werden solle; den drei La»dw^., verbleiben ihre 3 Kronen Jahrlohn; dabei wird geordnet, daß derjenige der rechte Landweibel und fizer'beim Nathc sein soll, welchen der Landvogt aus den Dreien dazu ernamsct. 13) Weil d»r Beamten bei den Accorden, sowohl beim Criminal als Malefiz, gar zu große Kosten aufgetrieben wl ^ soll dies fürderhin bei Strafe und Ungnade abgestellt sein. 14) Die von den Gesandten eine ^ die iveld^ a» l'5 bei den Malefizrcchnungen bezogenen schweren Audienzgelder sollen abgestellt sein und sie sich Mahlzeit selbigen Tageö neben den Beamten ersättigen. 15) Da oft gar zu schwere malefizischc Sache» ^ Criminal accordirt werden, zu höchstem Schaden der Kammer und auch der lieben Gerechtigkeit, die Laster nicht nach Verdienen bestraft werden, wird geordnet, daß für Malefiz gehalten und bc!^ werden sollen Gotteslästerung, Blutschande, Zauberei und Sodomiterci, alle Diebstähle, falsch^ Marchstcinvcrrüken, falsche Schreiben; diese Laster sollen für malefizisch bestraft und bei Strafe des ^ eideS der Kammer verrechnet werden. 16) Es sollen keine durch Confiöcation der Kammer zugtf" Sachen verhandelt oder verkauft, sondern bei Ungnade der Obrigkeit jewcilen öffentlich perineal,^ Deputation mit dem Nuntius und mit dem Prälaten von Einsiedel» über den Abzug der Jes»>^" gerufen und verkauft werden. Absch. 628. — SSÄ. In Folge der Besprechung, welche die Bcllcnz und Ersczung derselben durch Bencdictiner gehalten hatte, erwartete man bei dieser das Eintreffen einer Abordnung von Einsiedel,!, erhielt aber nur eine schriftliche Erklärung, >» ^ ^ den III Orten überlassen wurde, nach eigenem Ermessen zu handeln. Man findet jedoch keinen von dem bereits bestätigten, am 21. l. M. in Einsiedeln gefaßten Rcceß abzugchen, sondern überträgt Bellenz, Bollenz und Riviera. 1675. 1676. 1523 ^udaimnann Beßler, in Ucbereinstimmung damit und in Aehnlichkeit mit dem 1646 wegen der Jesuiten ^chlosscnen Tractate, ein Instrument anzufertigen/ Dem Kanzler Ghiringhclli und dem Fiscal Ciölago rr en fstr jh^ Jesuitcngcschäft aufgewendete Mühe 2 Kronen Taggeld nebst Pferdevergütung auf Landschaft Bellen; angewiesen. Absch. 629. u. — Nachdem Engelbcrg sich über seine längst ^»offene Befreiung vom Zoll zu „Ablcöco" (Biaöca) und andern drciörtischcn Vogteien bei Uri am September 1671 ausgewiesen hat, läßt man cS dabei beruhen, die ^ Den von dem Commissär gegen Pictro Bruno di Gcmino angehobenen Proccß sollen ^^"^catSgesandten fortführen helfen. Idill. ll. — SZ7. Die zwischen den Deputirten der III Orte hier ^'k^aten zu Einstedcln in Anwesenheit des Nuntius abgefaßte Convention wird vorgelegt und Ait^ ^ Nuntius durch den Kanzler Antonio Rusconi übcrsandtcs Schreiben mitgetheilt, lczteres ' ^cr Bemerkung, daß in der Convention zwei Zusäze enthalteil seien, von denen der Vertrag von wedeln nichts wisse, nämlich cS dürfe das Gotteshaus Einstedcln oder die Residenz zu Bellenz ohne ^lljguiig der III Orte keine Güter an sich kaufen, und sodann Bestimmungen wegen des Zolls. ^'kßljch „ut einsicdelnschcn Bevollmächtigten, Dekan Bonifaz Tschnpp, zu beidseitigem Bc- kii der Coutract wegen Uebernahme der bisherigen Jesuitcnresidenz in Bellenz abgeschlossen und dem ^ateii von Eussiedcln die Besiznahme derselben anhcim gestellt. Absch. 636. a. — Der Ver- u «iit Cinsicdclil wegen der Residenz zu Bellenz soll beförderlich ausgefertigt und Herkules Paganino "cht werden, das den Jesuiten bestimmte Legat auf die Bcncdictincr überzutragen. Absch. 632. o. — ^ Die III Bünde werden zu Ernennung des Obmanns in Sache deö Gränzstreites zu Monticello ^geladen. itM. 1. — »litt. Uri dringt auf einen Entschluß in Bezug auf den Zoll, der den Ange- ^kii von Livincn in Bellenz zugcmuthct werde. Absch. 634. i. — Fordcruilg des Landvogts H»>>djg fgx erlittene Kosten in dem zwischen Landammann Ackermann und Landvogt Lnsser bestandenen ^e. (S. Absch. 635. e.). de» ^ ^ kin, daß der Bischof von Como die Benediktiner von Einstedcln in die von Jesuiten verlassene Kirche zu Bellenz eingewiesen habe. Absch. 645. e. — Si»3. Aus gemachten ^ daß, wcnil man auf jedes Begehren der Leute von Bellenz und Bollenz sicheres Geleit zu Führung Dcfcnsivproccsscn gebe, der jeweilige Landvogt in Nachtheil komme, wird die Bcrathung dieser Sache folgende Confercnz verschoben, unterdessen jedem Orte empfohlen, behutsam zu verfahren. Ibiä. o. Mg,, ^t erachtet, die 1675 in Bezug aus Bollenz aufgesezten ModcrationSpnnktc zu rati- ^ Ibick. 5. — »<»S. ES wird angeregt, daß zwar jeder Landvogt durch den Gesandten seines ^ ^äsentirt und eingcsezt, der Eid jedoch durch den Gesandten deö Vororts gegeben werden solle. ' ^bsch. u.). — »<»<». Hinsichtlich der Bcsiegclnng der Nrtheile hält man die Ucbung für an- Ni/ ^ Landschrcibcr ordentlich ausgefertigten Urtheile von dem Gesandten des Vor- Zcld ^siegelt, mit und neben den andern beiden Gesandten unterschrieben werden sollen, das Siegelnd gebühre. Idill. b. — k!<»7. Nidwalden spricht die Befugniß an, in der einen oder Faccia der Landschaft Bollenz einen Drcigeschworncn zu wählen oder aber mit den andern Gc- ' das Erträgniß der Wahl zu theilen. Man einiget, sich, daß Nidwalden den Gcschwornen der 1524 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1676. 1677. hintersten Faccia wählen oder, wenn kein Bewerber sich zeige, in einer andern Faccia eine Wahl treffen möge. Ibiä. e. — »<»« Landvogt I. I. Stultz, gewesener Commissär zu Bellcnz, soll für die t Kronen Kosten, welche er angeblich im Auflaufe wegen der Bündner erlitten, jedem Orte eine speeistcirll Rechnung eingeben. Ibiä. ä. — »Iii» Da der Zoll zu Bellcnz von den Leuten aus Livinen nn anderöwohcr durch den Transport der Burren auf dem Ticino Nachthcil leidet, sollen jene Leute ve» dem Commissär in Eid genommen und sodann die vorkommenden Betrügereien exemplarisch bestraft weiden« Absch, 657. g. — »71» Da bei den Wahlen der Dreigeschwornen in Bollcnz oft verdächtige Leute movirt werden, soll auf nächster drciörtischcr Konferenz dicßsallö Vorsehung gethan werden. Absch- Iii? 7 Art. »71. Auf die Nachricht, daß den Angehörigen von Bellenz der freie Kornkauf zu 3"^ durch den dortigen Secvogt abgeschlagen werde, wendet man sich an den Gubcrnator zu Moyland n den spanischen Gesandten Casati. (S. Absch. 664. b.). — »72. Da die Gallarini, wegen der und andern für die cnnetbirgischen Angehörigen sowohl als für die regierenden Orte schädlichen tratig^ hoch angeklagt, in Uri so leicht durchgekommen sind, wünschen die andern beiden Orte Mittheilung ProcesseS. Uri erklärt, es habe nichts auf ihnen erwiesen werden können. Man findet aber, daß Gallarini Thun schädlich sei und nähere Nachfrage gehalten werden sollte. Ibiä. k. — »73. Aufdermauer zu Bellen; erhält in Bezug auf ein in Gefangenschaft gesetztes, schwangeres Mädchen, mit zwei Brüdern sich verfehlt haben soll, den verlangten Rath. Ibiä. Z. — »71. Um zu hi»d^' daß die Bündncr das dem Fiscal A. Ciölago gehörige Stük Wald bei Lumino acquiriren, soll der missär Aufdermauer den Wald besichtigen und schäzen und der Gemeinde Lumino die Uebernahnw selben befehlen. Ibiä. b. — »7». Auf das Schreiben des Landvogts von Bollcnz, daß er den gcschwornen der ersten Faccia, Fried. Judice, den Uri zuvor hiezu bezeichnet habe, auch den Eid d erstatten lassen, die andern beiden Orte aber gegen eine solche ungewohnte Wahlart Einwendungen ^ macht haben, ließ man eö mit Nükficht aus die Tüchtigkeit des Mannes unter dem Vorbehalt da^ bewenden, daß künftig bei solchen Wahlen die alte Ucbung gebraucht werde. Doch wurde zugleich Antrag aä rekersnäuin genommen, daß, damit nicht bei dem Aufritt der Gesandten in Bollcnz derje»^ der am meisten zahle, wenn er auch untauglich sei, zum Dreigeschwornen gewählt werde, zwckmäßig^ Ernennung der Faccia überlassen und dagegen den Gesandten eine Honoranz von 60 Kronen bcj ^ würde. Absch. 672. a. — »71i Dem Landvogt Aufdcrmaner wird auf die Frage, was er mit zwe> ^ Unholderei beschuldigten Männern, die bei der Tortur nicht eingestanden haben, anfangen solle geantwortet, er solle ihnen nicht weiter zusezcn und den Richtern das Urthcil überlassen. Ibub b. — — — — — — — »77. Da der Bischof von Como den Pfarrer von Daro, Fr. Peretti, viearius tbrunous, wegen genügenden Schuldbcwciseö zu entfernen weigert, soll ihm geschrieben werden, er möge einen Abgeord"^ nach Bellen; senden, um den Proccfi zu formircn und hinreichende Gründe zu seiner Entfernung^ finden, ansonst man auf andere Mittel denken würde. Ibiä. e. — »7«. Dem Bischof von Conw die bei seiner lcztcn Visitation gemachte Forderung der Kirchen- und Spitalrcchnung als u»dn^^ Neuerung vorgehalten. Ibiä. ä. — »71». Das Testament des Rossi wird nach seinem Willen ^ Spital zugewendet und damit die vom Pfarrer von Daro herrührenden Anstände beseitiget, lbill- e« Bellenz, Bollenz und Riviera. 1677. 1678. 1525 Huf vic Klage von Rath und Regenten zu Bellen; über den zu Jntra und Pallanza im Korn- ' hübten Zwang wird abermals nach Mayland und an Graf Casati geschrieben, zugleich aber «ach ^ k»z verdeutet, daß sie dem Vernehmen nach durch Vorkauf u. s. w, jene Behandlung selbst verschuldet Ibid. s. — 581.. Die Abgeordneten von Bellcnz und der Gemeinde Camorino, im Streite, ob die auswärtigen Eigcnthümcr von Gütern zu Camorino diese Güter an genannte Gemeinde verlern sogt,, (was von ihr prätcndirt wird), werden zu gütlicher Ausgleichung angewiesen; käme diese ^ ku Stande, so würden alsdann die Obern entscheiden. Absch. 677. c. — 582. Von den zu Bcllenz kseiiden Gesandten wird über den geistlichen Vicar Pcrctti, Pfarrhcrrn zu Daro, so berichtet, daß ^ offen wird, aus allen III Orten eine Dcputatschaft an den Legaten nach Luccrn zu senden und neben ^ ^cis„ng der Klagpnnktc und Anerbietung von Kundschaft die Entfernung jenes Priesters zu verlangen, Bemerken, daß man nicht entsprechenden Falls auf andere Mittel bedacht sein müßte. Absch. ^ ^ t58g. Dem Commifsär von Bellen; wird besohlen, die von den Bündnern auf hcrwärtigcm errichtete „Pcschera" zu schlcificii, doch alles zu vermeiden, was die Bündncr berechtigen könnte, die Drtc als Kläger zu bezeichnen. Absch. 684. ä. Zchcn Abschlüsse über das rothc Buch von Bcllenz soll Landschrciber Zumbrunncn von Uri die ^ioii der vier noch übrigen Punkte den Obrigkeiten übermitteln. Absch. 692. k. — 5i1v Da von 1526 Bcllenz, Bollenz und Riviera. 1678. 1679. den Dreigeschwornen dem Befehle des Landvogts, eine am Tage vorher torturirte Weibsperson noch"'^ zu torturiren, widersprochen, hicmit in Frage gestellt worden ist, ob sie dazu berechtigt gewesen seien, w' dem Landvogt anheimgestellt, die Tortur wiederholen zu lassen, „obwohl derselben ziemlich genug bcschc? sein möchte." Ibid. g. — klttl Das Begehren, daß der bischöfliche Vicar Peretti entfernt werde, ^ bei dem Legaten erneuert werden. Ibid. t>. — Das Begehren des Landschreibers Lusfi, daß als Zollverwalter laut von Nidwaldcn erhaltener Ortöstimme gestattet werden möge, an die Stelle ^ verstorbenen Zollers von Bcllenz einen andern Zollcr zu sezen, wird all rekerondum genommen. Idiä- — 35V3 Die Landvögte von Bellen;, Bollenz und Riviera erhalten Befehl, die dortige Mannsch"^ Bereitschaft zu sezen. (S. Absch. 699. b.). — Man findet, wie nüzlich cS wegen des die regierenden Orte und auch für die Unterthanen wäre, wenn der Bellenzer Jahrmarkt auf eine sp" Zeit verlegt würde; er wird daher auf Ratification hin von Bcllenz nach Giubiaöco verlegt und auf Michas tag angcsezt. Ibid. o. — Die von Uri entworfene Instruction für das Syndicat in Bcllenz ^ ifl ende" genehmigt, nur noch bei dem dreizehnten Punkte beigesezt, daß hinsichtlich der Burrcn und durchzufüh^"^ Waaren und des alten Tarifs Nachfrage gehalten werde. Absch. 792. a. — k!Mi. Das von den ^ Orten von Lauis aus an die zu Bcllenz'regierenden Orte gerichtete Schreiben betreffs Abänderung deS M' zu Bellenz wird den Obrigkeiten hinterbracht. Absch. 703. 6. — Uri berichtet, daß zu und Schimpf der III Orte die Lauiser bereits in Zürich Bestätigung ihres wider die Abänderung Bellenzer Marktes veröffentlichten Mandats gefunden haben, daher denn anch im Namen der lll ein Schreiben an Bern gesandt und zwekmäßig gefunden worden sei, gleiche Schreiben an Zug, ' Solothurn und Frciburg zu richten, damit die inajoru Hinterhalten werden. Dieses erhält Zust>>"'" ^ Absch. 709. u. — Die Bellenzer Wachtgelder will man gegen Baarschast verhandeln lasse"- ibill. b.). Art. Schwhz führt Beschwerde, daß die Unterthanen zu Bellenz seine Autorität (S. Absch. 710. b.). — <»<><». In Bezug auf den zu Bcllenz wegen Ucbcrschung des Burrenzol^ ^ fiScirten Reis verlangt Uri, daß derselbe einstweilen nicht verkauft werde, bis man sich des 6^^ halber verständiget und „Montceggo" und Gallarino sich vor der hohen Obrigkeit verantwortet haben- S ) ^ und Nidwaldcn wollen es bei dem an den Landvogt abgegangenen Befehl bewendet sein lassen. ^ — Um der Jnformalität in Vergebung der Acmter zu Bellen; abzuhelfen, sollte der für die Gesandten jeder Zeit beigefügt werden, daß keine Aufgelder oder Geschenke dafür werden dürfen. Ibid. d. — Da der unruhige Vicar Peretti sich nicht bessert und dieses Pfl ^ wegen die Angehörigen von Bellenz bei dem Hofe in Como übel tractirt werden, soll Uri dem A> und dem Bischof von Como die angemessenen Vorstellungen zuschreiben, damit man nicht als Landen sich gcnöthiget sehe, sich des Mannes mit erforderlicher Manier zu entledigen. Absch. 712. b. Das Mandat der XII Orte, durch welches in Lauiö den Kaufleutcn bei Verlust von Habe und ^^ Durchpaß zu dem auf den 18. September verschobenen Bellenzer Jahrmarkt verboten wird, ^jsel Erklärung an die übrigen Orte, die III Orte werden dieselbe Verordnung gegen die Besucher dcS^ ^ Marktes ausgehen lassen. Dabei wird beschlossen, daß auf künftiger Confercnz der III Orte der Bellenz, Bollenz und Riviera. 1679. 1527 Zolltarif revidirt werden soll. Ibid. e u. g. — <»«Ä Uri legt den Entwurf der Instruction vor. Man " et aber nöthig, daß Uri vorerst den alten und neuen Zolltarif von Bellen; beibringe und zugleich ^»lachte, ob nicht zwekmäßiger, und zwar ohne Nachtheil für die Coinpetenzcn des LandschrcibcrS und Öderer deutscher Interessenten, der Zoll einem Italiener übergeben und zur Berathung darüber noch vor ^ Abreise der Gesandten eine neue Conferenz angcsczt werden solle. Absch. 715. u. — <»«1. Daß ^dschrxjh^ Lussi Bellen; den fünften Theil der Bußen anspricht, welche von den Gesandten bezogen bis ^ Landvogt, folglich auch für die Kammer, höchst präjudicirlich gefunden, will aber iuni Shndieat darüber um so mehr stille schweigen, da er sich des Consenses aller III Orte rühmt " - wie verlautet, einen Wälschen für sich unter die Landschreibcrci stellen wollte. Ibid. b. — <»«<» hat Lucern mitgetheilt, daß die Gesandtschaften zu Baden die Festsezung des Marktes zu Bellen; ' den 14. September placidirt haben; um aber der Sache sicher zu sein, wird auch noch Zürich angebt, ob wirklich die Mehrheit der Orte mit Lueern einverstanden war, und wenn ja, ob nun auch die sandten nach Lauis in diesem Sinne instruirt seien. Unterdessen soll Uri dem Landvogt Christen zu ^ befehle», sogleich «ach erhaltenem Bericht, daß in Lauis der Widerruf ergangen sei, durch ein ^lfcst den für den Bcllcnzer Markt festgesetzten Tag zu veröffentlichen. Und. d. — <»V7 Dem in ^ ^ tMüelangtcn Commissär des Gesundhcitötribunals zu Mahland soll höflich gemeldet werden, daß ^ ^outcigiou noch fern sei, bei eintretender Gefahr aber von der vcrdankcnswertheu Vorsicht des Trills Gebrauch werde gemacht werden. (S. ibid. o.). — <»«« Die III Orte wollen dem neuen Camorino, welchem die Jurisdictionöverlczung zu Monticcllo Schuld gegeben wurde, die ^inahnie sej^ Stelle nicht gestatten. (S. Absch. 72V. u). — i>d ^ Kirche und des Spitals Bestes beobachtet werden, ibid. 1. — «13. Bellenz und Arbedo Tessj ^^utet, das jüngste Syndicatsmandat habe nicht den Sinn, daß die neue Straße längs dem lg> ^ lassen und allein die alte bei St. Paolo gebraucht, sondern daß die alte und obere Straße so bcnuzt werden soll, bis die Gräben hinter der großen Wehre oder Mauern ausgefüllt und die ausgebessert seien. Ibid. g. 1528 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1680. 1«»«« Art. «It An die Verhandlungen vom 2. Mai anknüpfend ergab sich, daß Kastellan Betsch^ an Uri und Nidwalden die ihnen zukommenden Authcilc an dem Zolle von A. Ealgaro noch nicht abzt' stattet habe. Obwohl nun Landammann Vetschau für die Bezahlung gut sprach, meinte Uri nichts weniger, daß diese Aktion für eine Gewalt zu halten sei; allein die beiden andern Orte gaben sich ^ zufrieden. Absch. 722. k. — «15 Den armen Untcrthancn zu helfen hält man für geeignet, die gestellte Ordnung wieder einzuführen, daß nämlich in Gerichtssachcn jedes Ort die aufgelaufenen taLirc und dabei nur billige Gerichts-, Siegel- und Kanzlcigcbühren bezahlt, auch keiner Partei Gehörs geben werde, wenn sie nicht eine Bescheinigung vorlege, daß ihr Vorhaben der Gegenpartei verkündet sei. Idill. e. — «1«. Nach Erörterung der Frage, ob, wenn an einem Orte die streitenden Parteien ^ Annahme eines Schicdspruchö angelobt haben, die Obrigkeiten wieder über den Streilhandcl eintrete können, folgt mit Zustimmung beider Parteien, ohne Rüksicht auf ein in Schwhz vorgegangenes ^ bitrament, die Entscheidung eines Nechnungsstrcits zwischen Obcrstwachtmcistcr M. A. Molo und Halter Cusa. Ikill. ä. - «17. In Bezug auf den BcUcnzcr Zoll und die Leute der drei Thälcr UrM"' Livinen und Bollenz bleibt man bei der Erläuterung von 1592, welcher gemäß diese Leute, wenn sie""" Fremden ein gemeinsames Geschäft haben, als Fremde zu behandeln seien. Uiiä. o. - «1«. Commissär zu Bcllenz soll den Sanilätöcommissär zu Mahland ersuchen, den Bündncrn einen bcq"^^' Ort zu bezeichnen, bis zu welchem die Unsrigen ihnen das Getreide und andere Waarcn führe» Absch. <26. o. — «1». Die zur Jahrrcchnung nach Bcllenz, Bollcnz und Riviera bestimmte» wesenden Gesandten werden herkömmlicher Weise mit den nöthigen Instructionen versehen. Absch. I52S Bernisch-sreilmrgische Vogteien überhaupt. lSchwarzenburg, Orbe mit Tscherlitz, Grandson und Murten). Art. I . J„ Bezug auf die streitige» Zölle verständigt man sich, daß in den gemeinsamen Acmtern Tschcrlitz alle obrigkeitlichen Waarcn zollfrei seien, Privaten dagegen ihre Waarcn verzollen daß Bern seinen Zoll im Amte Oron abschaffe, Freiburg seinen Zoll im Amte Rne auf die alten ^jc von 1597, 1599, 1995 und 1642 ermäßige, daß der große Zoll, meistens zu Morsee bezogen und dem Namen Ncwiszoll bekannt, nach den alten Zolltafeln hergestellt, die Zollbcständer aber von ^ iur Bescheidenheit bei Eröffnung der Ballen angehalten, auch aus dem Ertrage des Zolls dem ' ^ Tscherlitz nach älterer Verpflichtung die 19 Pfund 4 Schilling wieder verabreicht werden sollen. ^ t3, e. — 2. Da seit einigen Jahren der Ertrag der Bodenzinse in den gemeinsamen Vogteien darum sich vermindert hat, weil manche Inhaber von Gütern ihre Bcstzungcn aufgegeben und Ziemliches Trinkgeld wieder als Lehen übernommen haben, sollen künftig alle solchen aufgegebenen ^ nach ergangener Publikation öffentlich versteigert und in keinem Falle den früher» Inhabern oder A » zugeschlagen, auch soll nachgeforscht werden, welche aufgegebenen Güter ohne solche öffentliche Gerung vergeben worden seien. Die für abgelöste Zinsen eingegangenen Summen sollen endlich, Iclb" rudere Güter dafür erworben werden, in eine Hauptsummc zusammengezogen und von dcr- Hj/", Irlich 5 Procent verrechnet, das Fehlende von den Amtleuten crsezt werden. Idick. bd. — 3. »nd beschlossene Auslösung der Primiz- und Sommcrgarben, Ehrtagwcn, jungen (Lämmer-)Zchnten Öderer Pfarrpflichtcn, welche die in Folge der Landcsthcilung von ihren Mutterkirchen getrennten Ort- ^ ^ noch an dieselben zu leiste« verbunden sind, soll endlich auf Grund der Berichte der Commissäre ^dond und Reh vollzogen werden. Ibill. eo. d? >i ^ ^solution fassen. Absch. 128. p. — ». Um der Verminderung des obrigkeitlichen Einkommens ^bre», sogxn nicht nur die zu Murten hinsichtlich der Bodcnzinsc und Zehnten gestatteten Ermäßig- ^t. Der Antrag Freiburgs, die immer mehr überhandnehmende Substitution der Güter in eine ^'^"sameu Herrschaften abzuschaffen, wird in den Abschied genommen, damit die Obern dagegen ^ >v Iiih^.^ verabredeten Maßnahmen vollzogen, sondern auch eine Untersuchung vorgenommen werden, wie cS . "»t ^ Weise j,„ Amte Grandson durch eigenmächtige Verminderung der Boden- und ^'"1e unter drei Präfecturcn entstandenen Abgang von 39 Säken Getreide verhalte und wie in "vft bei den Jahrrcchnungcn solchen Vcrlursten vorgcbogen werden könne. Ibiä. g. Hinsichtlich der Gctreidcrestanzen der Landvögtc von Grandson und Tscherlitz wurde der angeschlagen: Korn der Mütt zu 45 Gulden, Haber 15 Gulden, Wein das Faß zu 99 Absch. 143. g. — 7. Da die Jahrrcchnungcn seit einiger Zeit besonders in Tscherlitz und 1539 Bernisch-freiburgische Vogteien überhaupt. 1655. 1664. 1667. 1670. 1771. 1673. Grandson einen verminderten Ertrag zeigten und man den Ursachen davon nachspürte, fand man iic daß viele zinspflichtigen Grundstüke abandonnirt und um geringen, Zinö (vielleicht in Folge Trinkgelder) wieder verliehen worden sind; daß ferner etliche ZinSbricfe ans dem Archive zu Murlc» loren gegangen sind und die Zinsleute, weil sie ihnen nicht mehr vorgewiesen werden konnten, die o ^ verweigern; daß auch einige abbezahlte Schuldcapitalien nicht wieder angelegt, vielleicht sogar Rechnung gebracht wurden, wie unter Landvogt Stcttlcr geschehen sein soll. Obwohl nun eigentlich betreffenden Amtleute solchen Abgang zn vergüten verpflichtet waren, findet man doch, daß bei der suchung wenig herauskäme; daher wird angetragen, daß, gemäß der Abschiede von 1649 und >6^- bcsagten Mißbränche zu meiden den Amtleuten in ihrem Eide auferlegt und die eintretenden Leben ändcrnngen amtlich verschrieben, auch die Einkünfte in ein Urbar verzeichnet und die Rechnungen ficirt werden sollen. Ibid. b. — 8, Auf nächste Confcrenz sollen die Gesandten instruirt werde», den in Folge des mnrtenschen Abschieds von 1654 in den gemeinen Acmtern überhandnehmenden! lichcn Substitutionen (der Lehengüter) entgegenzutreten sei. Ibid. k. 1««t Art. Verordnung über die Wehrpflichtigkeit der vier Vogtcicn. (S. Absch. 411. b.). Z«i«7 i l!^' Art. Itt Bezüglich der Reformation der gemeinen Acinter, wegen welcher Bern Anregung ^ begehren die von Frciburg weder hinsichtlich der Zeit der RcchnungSabnahmc noch auch der Reso>>" irgend welche Abänderung, weßwegcn es bei der ans lcztcr Confercnz gntbefundencn und ratifieirlk" form verbleibt. Absch. 467. g. Iii?« Art. I I. Bei der Tortur sollen nicht mehr die Weibcl zum Strekcn gebraucht werde», die Wasenmeister. Absch. 514. o. I«7I. Art. 12. ES wird einmüthig beschlossen, mit Einführung der am 10./20. September ^ einbarten Reform den Anfang zu machen und die Rechnungen derselben gemäß abzunehmen u>^ ^ Amtleuten die Beobachtung der in der Reform aufgestellten Vorschriften einzuschärfen. Absch. 5'^', " 13. Künstig sollen die RechnungSconferenzen im April stattfinden, um der Ungunst der Jährest zuweichen. Ibid. dd. 1«73. Art. It Damit man Gewißheit habe, wie die Zehnten verliehen, die Löber compouirt Bußen bezogen werden, sollen in Zukunft die Landvögte auf den RcchnungStag die vom unterschriebenen Zehntenrödcl, das specificirte Löberverzcichniß und den dctaillirten Bußcnrodcl Absch. 564. i. — 13. Den Amtleuten wird anbefohlen, alle und jede Gefälle, besonders auch ^ ftscationen, jährlich spccificirt zu verrechnen, ohne Aufschub. Und. k. — 1<» Frciburg wi>d ^ gefallen lassen, sich der zu Bern eingeführten Bcttlerordnung zu conformircn und namentlich wirken, um daö Bettelgcstndel in den gemeinen Acmtern zu verdrängen. Und. ve. — 17- Bernisch-freiburgischc Vogteien überhaupt. <673. <674. <675. <676. I53l ^ die Alternative in GerichtSsachcn einigt i»an sich. daß, was unter und durch des einen Standes ^Ucit entschieden worden, ausgemacht bleiben und in nicht ganz erledigten Sachen bei Uebergang der krnative an den andern Stand die ergangenen Sprüche als gültig betrachtet, weitere damit in Ver- u»g stehende Fragen auf Grundlage der ergangenen Urtheile erledigt werden sollen. Ibid. bb. — . Bern stellt den Antrag, in gleicher Weise, wie in seinem eigenen Gebiete, auch in den gemeinsamen ^rschaf^i, der weitern Ausdehnung des dem Akcrbau nachtheiligen Weinbaus Schranken zu sezen, was " Freibnrg ad ikkerlindum genommen wird. Ibid. oo. — Die Einfuhr fremden, namentlich bur- 'Ichen, Getreides in die gemeinen Vogteien wird verboten, da das inlandische hinreichend ist. Ibid. vv. ^ Wegen den bereits <665 und <666 projcetirten Auötäuschen hinter den Acmtern Grandson und solle,, die beidseitigen Obrigkeiten sich entscheiden. Ibid. aaa. ^ Ärt. 21. Mnftig sollen die Rechnungen, statt wie bisher in zwei, in drei Abschriften vorgelegt ^ regierenden Stände eine derselben zugestellt werden. Absch. 596. b. — 22. Bezüglich ^ ^^rtignng der Abschiede läßt man es nochmals bei dem leztjährigen Abschied verbleiben, nämlich ^ selben vor der Abreise der Gesandten „drcssirt", vor ihnen abgelesen, verglichen und dann durch ^ unterzeichnet werden. Uebcr diejenigen Sachen aber, um die man sich nicht verständigen sollen beider Theilc Gründe dem Abschied einverleibt werden und dann jeder Schreiber diejenigen so in seiner Obern Alternative fallen, verfertigen und expediren. Ibid. bb. — 2g. Wegen ^^iefung der auf Konferenzen ausgemachten Sachen verbleibt cö bei dem, was lcztcö Jahr dcßhalb Abschiedet worden ist. Ibid. mm. — 24. Betreffs des Alternativ-JudicaturrechteS läßt man es bei i^bcn und den darüber gegebenen Erklärungen bewenden. Ibid. oo. ^ Gleich wie leztcs Jahr beschlossen worden ist, daß die Abschiede jeweilen vor Abreise der verlesen und von den beidseitigen Sccrctärcn unterzeichnet werden sollen, hat man sich auf ^^eitljchxg Gutheißen hin jezt verglichen, daß hinfort auch die auf Confercnzcn beschlossenen Expcdi- durch beide Sccrctäre signirt werden sollen. Absch. 62t. g. ^ I«7tt ^rt. 2«. Bei Confiscation der Güter von Malefieanten darf die Ungebühr nicht stattfinden, daß ^ "diente voraus den dritten Theil für sich beziehen und die Kosten auf die übrigen zwei Dritttheile H ' dielmehr sollen die Kosten von dem Ganzen vorab genommen werden. Absch. 644. k. — 27. hinsichtlich der HinrichtungSkostcn sollen frühere Beschlüsse Anwendung finden. Ibid. Z. — 2«. ^ ^ ^"fiScationen sind durch Notare amtliche Jnventarc aufzunehmen. Diese Jnvcntarc sollen den Rcch- " ^'llelcgt werden. In gleicher Weise sind auch die Löbcr zu verificiren. Ibid. b. — 2t>. Damit k»»^. don den Expeditionen, die auf den Jahrrechnungen den Parteien um ergangene Er- ^bschst ^ Urtheile u dgl. gegeben werden, gleichmäßige Doppcl habe, sollen diese Expeditionen dem "iltiv^ werden, immerhin in der Meinung, daß dadurch dem Secrctär, welcher nach der Alter- ^ bsc Ausfertigungen zu besorgen hat, kein Abbruch geschehe. Ibid. ee. — Als stehender Zeit- 1562 Bernisch-freiburgische Vogteien überhaupt. 1678. 1679. 1680. Punkt für die Jahrrechnungcn wird der Monat Mai festgestellt, wobei der Tag des Zusammentritts >" Murten jeweilen näher zu bestimmen ist. Ibiä. mm. Art. 3 t. Die meiste Zeit der Conferenz wurde mit verdrießlichen Proeeßverhandlungen zu>st bracht; daher wird angetragen, den Parteien ein gewisses Kammergeld anzusezcn. Absch. 695. oe. Art. 3S. Bezüglich der Curpflichten läßt man es nochmals dahingestellt, daß die Landvögtc ^ einen und andern Orts die Schuldner ernstlich zu deren Entrichtung anhalten. Absch. 7t6. 66. — ^ Die Amtleute sollen alle sowohl rechtlich zuerkannteil als durch Composition auferlegten Bußen in nung bringen, in malefizischen oder sonst importantcn Fällen die Wahrheit an die Obrigkeiten berW" und deren Befehl erwarten. Ibiä. kk. — 3 t. Sie sollen auch die Nuterthauen eriuncru, daß ^ mand, ohne Acceß voir den beiden Obrigkeiten erhalten zu haben, bei der jährlichen Eonfercnz (9^ finde. Ibiä. gZ. Z«8t» Art. 3«. Von den Aemtern Tscherlitz und Grandson, welche den Obrigkeiten NeujahrSgescß^' zu überschiken schuldig sind, sollen beide Stände gleich gehalten werden. Absch. 724. KK. Schwarzendurg oder Graßlmrg. Landvögte von Schwarzenburg. Bern. Samuel Schmalz. ZtiStt Fr ei bürg. Peter Müller Itiki» Bern. Stephan Wyttenbach. Ititit» Frei bürg. Hans Franz Reiff. Bern. Jmer von Dießbach. Iii?«. Freiburg. Franz Peter Männlin, und nach dessen Tode Statthalter Jakob Zollet. Z Dinkel, Haber. >L. N 1050 909 000 700 2958 700 715 1107 1000 2342 502 942 807 052 1130 648 025 2881 703 027 419 588 080 052 980 073 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 72 24 24 24 24 24 24 24 24 377 308 380 357 404 341 420 440 400 434 203 390 401 414 4l0 395 450 1340 347 307 432 330> 375 388 424j 430 10 9 1 1 11 9 4 7 4 4 10 0 8 9 9 1 11 11 7 9 11 9 1-/- 8 7 9 Geld. Ausgaben. Dinkeü Haber. K N- 929 540 314 405 1588! 872 914 837 529 1221 300 774 005 308 045 081 489 1722 74? 458 141 499 i,0 1591 1144 570 9 1 i 11 9 10 12 l I 13 1 9 10 8 0 2 13 10 5 4 13 17 10 3 2 3 1 1 5 3 3 5 0 4 0 5 4 3 3 3 7 7 3 20 23 23 23 24 2 0 2 2 2 2 2 2 2 2 2>/. 2',. 2'/. 2',- 2'/- 2'/. 2',- 7',- 2',- 2'/ 2',- 2>/- 20- 20- 2 2 215 221 222 218! 225 204! 223 224 234! 225 217 222 223 224 222 217 224 087 220> 245 224 203 200! 207 207 284 9 7 10 3 10 3 3 8 1 8 1 1 '/- 4 10 30- 10 11 10 6 6 Absch. 151. k. 143.0. 143.0. 143. 0. 143. 0. 407. a. 407. o. 467. c. 407. e. 407. o. 407. e. 407. ä. 407. 6. 407. ä. 407.6. 407. 6. 407. k. 407. k. 514.c. 533.0. 564. e. 590. 0. 621.0. 044. a. 071.0. 695. n. 716. a. 724. a. ^ Einnahmen und Ausgaben der Rechnung vo» 1649/50 sind im Abschied nicht angegeben; dagegen blieb Landvogt Schmalz seiner Bogteivcrwaltung von 1645/50 den regierenden Orten schuldig 788 Pfund an Geld, IIb Mütt Dinkel und 642 Haber. Dieser Betrag wurde ihm jedoch nachgelassen. Rechnung geht nur von Michaelis 1672 bis 14. April 1673; s. Artikel 102. ^ Resultat dieser Jahrrechnung war (E innahmen und Ausgaben sind nicht verzeichnet), das! Landvogt Berset den beiden schuldig blieb 68 Pfund 17 Schill. 9 Den. an Geld, 1 Mütt 2 Jmini Dinkel, 187 Mütt 2 Miist Haber. Zur Ergänzung vorstehender RechnnngSergebnisse sehe man auch hienach die Artikel b4, 55, 57, 62, 63, 64, ' 94, 102, 104, 107, 108, 114, 116, 122. 1534 Schwcn'zcnburg. 1849. 1«»!» Art. 141» Auf den Anzug Berns, denen im Amt Schwarzcnburg, weil es ihnen unmöglich ^ ob der vielen Schulden und Versezungen die Lehen beisammen zu behalten, zu gestatten, die Lehe»g>^ stiikweise zu verkaufen und vertauschen, wird dieses zugegeben, jedoch müssen zwei vom Hundert als ^ kanntniß zu Händen beider Städte dem Landvogt abgegeben und der doppelte ZiuS als Ehrschaz " richtet werden. Absch. 4. u. — 147. Bezüglich dör Bestrafung des Christian Schlegel wegen scu»»' ^ Schwarzenburg gegen beide Obrigkeiten auSgestoßenen Schcltwortc geben sich die Gesandten Freiem nach erhaltener Auskunft ab Seite Berns, das die Strafe in der Appellation ausgefällt hatte, zufnc^" Ibid. b. — 148. Dem Antrage FrciburgS, daß gemäß Abschied vom 19. Januar 1592 die Landleutc ^ halten sein sollen, dem jeweiligen Landvogt den Eid zu leisten, kann Bern nicht beistimmen, da die liche Huldigung anläßlich der Gcrichtsbesezung und beim Amtsantritte dcö Amtmanns genüge und Neuerung nur Alteration erregen würde. Ibid. c. — 1414. Die Gesandten Berns können sich der sicht FrciburgS. daß die hinter Uckersdorf auf frciburgischcm Gebiet gelegenen Güter derer von Alb'S aus dem Schwarzenburgcr Urbar, in das sie irrthümlicher Weise gesczt worden seien, gestrichen wer sollten, nicht anschließen. Ibill. d. — Av Bon der „Stampft und Wasscrgnepfi" sollen jährlich Schillinge Bodenzins entrichtet werden. Ibid. «. — AI Dem Gesuche der Laudlcute wird »ichl ^ sprechen, sie der Pflicht zu entlassen, ihre Rinderweidcn in den hohen Bergen anzugeben, weil stch ^ Versprechen, stattfindende Handändcrung dem jeweiligen Landvogt anzeigen zu wollen, nicht auch ^ Werke erzeigt. ES soll also jeder Landmann seine Rinderweiden in ein Buch eintragen lassen und Handänderungen den Ehrschaz entrichten, Ibid. k. — AL Die zwölf Höfe, welche dem Schloß zu v leistungen verpflichtet sind , wünschen diese Pflicht loskaufen zu dürfen und anerbieten für jeden Kronen. In Anbetracht, daß bei der großen Zerftükclnng der Höfe die FuhrleistungSpflicht mit Ungelcgenheiten verbunden ist, wird deren Ablösung gegen einen jährlichen Zins von 3 Kro»c» ^ jedem Hof bewilligt, jedoch ist die allgemeine FuhrleistungSverpflichtung aller Landlcute darin z griffen. Und. L. A14 Das Dorf Schwarzcnburg entrichtet an Tcllzinö 19 Pfund, Burgmi'"^ Pfund 4 Schill. 7 Den., Kaiserzinö 13 Schill. 19 Den., Baumgartenzinö 2 Pfund 15 Schill. 6 zusammen 18 Pfund 13 Schill. 11 Den. Hingegen soll sich dieser Zinö laut gegebenem Rcvc>s Schwarzenburgcr auf 19 Pfund 8 Schill. 2 Den. belaufen, an welcher Summe Frciburg festhält, sich Bern mit dem erster» Betrag begnügen will. Ibid. b. — AA Der Acherum im HarriSwald P Albligen, den bis jezt laut Urbar die von Albligen um jährlich 4 Mütt Haber innc hatten, soll >» ^ kunft jeweilen an den Meistbietenden überlassen werden. Ibid. i. — Ai5 Das Schicdwald- Pfenningzinö-Urbar sollen mit Berüksichtigung der neuen Erkanntnisse zu Ende gebracht werde», ^ wegen alle Lchenleute auf gegenwärtiger Confcrenz in Gelübd genommen werden unter dem Versl" ^ daß sie ihrer Lehenpflicht nachkommen wollen. Notar Engel wird die Urbare bereinigen, lbid- ^ A4». Dem HanS Brun wird die vom Amtmann gcnuzte Weide nächst an der Sense hinter Albl>^" gleich mit drei Viertel Juchart Moosboden um 159 Kronen und einen jährlichen BodenzinS von t> überlassen. Ibid. I. — A7. Da wegen der allseitig ungenügenden Marchbczcichnungen für die Z" Verwirrung zu besorgen ist, sowohl hinsichtlich der Privat- als auch der Landesmarchen, so soll dc> ^ vogt und die mit der Urbarbereinigung beauftragten beiden Schreiber unter Zuziehung etlicher alte» Schwarzenburg. 1649. 1650. 1655. 1535 beförderlich die Angelegenheit an die Hand nehmen und endgültig reguliren, was sich gütlich machen ^, und wegen der unerledigten und der Landmarchcn berichten und, wo das Haus Köniz in Frage ^»init, nur in Gegenwart von dessen Amtleuten etwas vornehmen. Ibid. in. — '18. Die Dorfgenosscn von schwarzenburg klagen, daß sie fast allein den Landvogt mit Holz versehen müssen, was ihren Waldungen ^ nicht geringem Nachtheil gereiche, und bitten, diese Pflicht unter die. sechs Thcile des Amtes zu verteile». Der Landvogt soll sich nach der Sache erkundigen und dann Anträge bringen. Ibid. n. — All. ^ der Eid des Landvogts, wie er im Urbar aufgezeichnet ist, unklare und dunkle Stellen enthält, so Löchte eine gegenseitige Erläuterung und Verständigung dienlich sein. Ibifl. o. Hit!«» Ärt. zz^n Seite Berns wird angebracht, daß zwar bei dem Beginne der Urbarbercinigung ^ Landleutcn des Amtes Schwarzenburg verheißen worden sei, keine Neuerung oder Beschwerde ibnen Pflegen zu wollen, daß sie nun aber doch in Folge der Verpfändung ihrer Güter in beide Städte seit zwci- llndxrt Jahren aus der Schuldenlast so lange nicht herauskommen können, als die Zcrstükelung der verboten sei, daher vorgeschlagen werde, diese Zcrstükelung so zu gestatten, daß neben dem Ehrschaze Vererbungen (doppeltem Zinö) ein Procent für die durch Kauf, Tausch, Verpfändung eintretende ^tükclung bezahlt oder auch eine angemessene Ablösung des Zinses zugegeben werde. Frciburg möchte ^ vor allem aus bei m Alten bleiben, hält dann aber dafür, daß für die Zcrstükelung zwei Procent entbiet werden sollten. Darin ist man beiderseits einverstanden, daß alle im Urbar befindlichen Lchcn- ihre Pflichten und Beschwerden, mit anderthalbfachem Hauptgutc des darauf haftenden Zinses ausruft werden und jedes Dorf seine Güter für die bezügliche Summe verschreiben und ewig dem gc- ^'"!a»icn Amte verzinsen möge, wobei dem Landvogte der dritte Theil zufiele, die beiden Obrigkeiten ^ Ucbrige zu gleichen Thcilen erhielten. Absch. 32. e. - »K. Weil die zwölf Höfe der Herrschaft ^^kzenburg das Gut des Amtmanns zu akcrn verbunden waren, mit der Fütterung des Viehs aber ^ Speise und Trank für die Arbeiter dem Amtmann viele Kosten aufliefen und dabei erst noch schlechte >. gemacht wurde, soll, laut Antrag der Confcrcnz zu Schwarzenburg vom 5.,15. April 1649, der .^"gtagwcu mit 6l) Kronen Kapital, dessen ZinS jährlich auf Andreas mit 3 Kronen entrichtet werden . ' ^gekauft werden möge». Uiifl. d. — ti2. Die Ausschüsse des Dorfes Schwarzenburg führen Bc- ^dc, daß sxjj einiger Zeit, zu großem Nachthcil ihrer Waldungen, dem Landvogte daö Holz allein wüsten, während doch andere Unterthancn die gleiche Verpflichtung haben. Es wird daher auge- ^ daß, da daö ganze Amt in sechs Theile abgetheilt ist, jeder Theil alternatim jährlich den Land- so^ ^ drei Wäldern Harris, Schicdwald und Langenei, so den beiden Obrigkeiten zuständig, beholzen ' so jedoch, daß der Amtmann das Holz auf seine Kosten fällen und zurichten lasse. Ibid. «. Vci Vcrglcichung des Eides, den jede Obrigkeit ihren Amtmann schwören läßt, hat sich eine Un- erzeigt, über welche man sich einigen sollte. Ibid. k. Iii»». z/z Der gewesene Landvogt Michael Boßard legt seine vierte und fünfte AmtSrechnnng ab, bon Michaelis 1643 bis Michaelis 1645. ES ergibt sich ein Uebcrschuß zu Gunsten der 1536 Schwarzenburg. 1655. 1666. 1667. regierenden Orte von 721 Pfund 9 Schill. 7 Denier an Geld, 44 Mütt I V- Maß Dinkel und 371 2 Maß Haber. Nach verschiedenen Abzügen und Ausgleichungen bleibt Boßard jedem der beiden ^ noch schuldig 365 Pfund. Absch, 143. a. — iZS. Das Ergebniß der RcchnungSablage des Landow Peter Müller über seine Verwaltung von Michaelis 1656 bis Michaelis 1654 ist, daß er nach den übli^ Abzügen und Verehrungen noch 1136 Pfund 8 Schill. 6 Denier den regierenden Orten schuldig b UM. d. — 5tt Dem Hans Jakob Glanzmann, Landschreiber zu Schwarzenburg, und seinem jeweils Nachfolger, wenn der ein Burger Berns sein wird, ist die Jahresbcsoldung von 1 Mütt Haber 1 Gulden Geld auf 2 Mütt Dinkel und 2 Mütt Haber und 1 Gulden erhöht und das Dorfrecht Holz und Feld nebst einer Behausung und einer Juchart Land für Bünten und Garten bewilligt UM. lik. — i57. Die vierte und fünfte Amtörechnung des Landvogtö Schmalz wird genehmigt. Er o schuldig an Geld 788 Pfund, an Dinkel 115 Mütt, an Haber 642 Mütt. Sowohl das Geld als d Getreide werden ihm aber verehrt. Absch. 151. k. Kitt« Art. Frciburg macht Mittheilung über die mit Bern wegen der Herrschaft Schwarze»^ schwebende Streitigkeit. (S. Absch. 442. Irlilr.). Kitt? Art. iitt—ttH. Bezüglich der gleichen Streitigkeit sehe man ferner die Abschiede 453. ua; ^ ^ 466. u. — tt2. Die fünfte Amtsrechnung des gewesenen Landvogts Peter Müller, von Michaels bis Michaelis 1655, wird genehmigt und der Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben im ^ von 1376 Pfund 1 Schill. 8 Denier an Geld, 23 Mütt 2 Maß Dinkel und 179 Mütt-8 Mäß thcils an die RechnungSunkosten und anderes verwendet, thcils dem Landvogt geschenkt. Absch- — tttt Der Einnahmenüberschuß bei Ablegung der fünfjährigen Amtörechnung des gewesenen Land^- Wyttcnbach, von Michaelis 1655 bis Michaelis 1666, beträgt 1611 Pfund 9 Schill. 2 Denier an ^ 98 Mütt 16 Mäß Dinkel, 937 Mütt 1 Mäß 3 Jmmi Haber. Bis an 1266 Pfund, die die de>^ Orte unter sich vertheilten, wird alles dem Landvogt geschenkt. Ibid. o. — ttA. Bei AblegU'"^. fünfjährigen Amtörechnung des gewesenen Landvogts Hans Franz Reiff, von Michaelis 1666 ^ .ß chaeliö 1665, ergibt sich ein Einnahmcnüberschuß von 1395 Pfund 11 Schill, an Geld, 98 Mütt 2'/- ^ Dinkel und 784 Mütt 7'/- Mäß Haber. Der Ueberschuß an Getreide wird „durchgewüscht", d- ß- ^ Landvogt verehrt; vom Geld wird ihm alles bis 866 Pfund erlassen, thcils verrechnet, thcils ^ so daß es jedem Orte noch 466 Pfund trifft. Ibid. <1. — ttS. Landvogt Jmcr von Dießbach ^ V nung ab über seine Amtsführung von Michaelis 1665 bis Michaelis 1667. Die Einnahmen die Ausgaben um 163 Pfund, 1 Schill. 2 Denier an Geld, 42 Mütt 3 Mäß Dinkel, 469 Mütt 3^ Haber. DaS Getreide wird „durchgewischt" und das Geld dem Landvogt an seine Unkosten ^"^t so daß er den beiden Orten nichts hcrauszuzahlen hat. Und. k. — tttt. Dem gewesenen ^ Reiff wird ein bei Uckersdorf gelegener, nach Graßburg gehöriger LehcnzinS ausgetauscht und bei Albligen gelegenes Gut übergetragen. UM. r. — tt7. Nachdem die der Gemeinde Alblige» legene Verpflichtung, jährlich 8 Faß Wein von Murten nach Schwarzenburg zu führen, zu Geld Schwarzenburg. 1667. 1668. 1669. 1676. 1537 ^gcn, von denjenigen Bewohnern aber, die kein Zugvieh halten, die Theilnahme an Ablösung dieser . verweigert worden ist, wird die Bezahlung dem Geineiudegute auferlegt und zwar für das Faß 2 Kronen, ^viit ig Kwonen. Ibid. s. — <»8. Dem Mißbrauche zu wehren, der mit dem Gemciudcgut von Albligcn ^ fahren getrieben worden ist, soll künftig der Amtmann sammt vier Gcschwornen den Gcmcinde- ^nungtii beiwohnen und statt früher» ZcchenS jedem Beisizcr ein Taggcld gegeben werden, nämlich ^ 1 Pfund, dem Landvogt 4 Pfund. Ibid. t. — <»11. Entgegen dem Antrage des LandvogtS läßt v es bei den früher» Abschieden des Abzugs halben bewendet sein. Ibid. u. — 7tt Die Behauptung, ^ tischen Scftigcn und Schwarzenburg gegenseitige AbzugSfrcihcit herkömmlich sei, wird von Freiburg ^koroiMm genommen. Ibid. v. — 71. Auf Anzeige des LandvogtS, daß manche gebüßten Angehörigen Umgehung des LandvogtS unmittelbar an die hohe Obrigkeit rccurriren, wird von Frciburg auf den ^6'ag von 1479 hingewiesen, der es verbiete, daß Jemand, ohne vorher ein obrigkeitliches Urthcil erlangt haben, eine Beschwerde oder Appellation au die hohe Obrigkeit bringe, von Bern aber bedenklich ge- . ' den Untcrthanen den Weg zur Obrigkeit zu versperren. Ibid. v. — 72. Frciburg regt an, ^ landvogt Müller während seiner Amtövcrwaltung der Stadt Bern gewisse Täufergütcr besonders /chnct und wirklich eingeliefert habe, daß aber Frciburg auch dabei mitbercchtigt gewesen wäre. Bern siH vorüber einzutreten und bemerkt sodann, daß der Landvogt Reiff unehelich gefallenes Gut in ^»icinsame Rechnung gebracht habe, während cö allein der Stadt Bern gebührt hätte, protestirt daher Kit Ve Alz" ^uscqucnzen. Ibid. ooo. — 73. Landvogt Reiff hatte für die Lthcnverwirkung der Wallismatte Pfund 6 Schill. 8 Denier bezogen. Dagegen wurde eingewendet, der Besizer Poffct habe zwar die an die Frau Schultheiß König verkauft, allein da Frau Praroman 160 Thaler Pfandrecht auf die ^ r hatte, sei Poffct zu jenem Verkaufe nicht befugt gewesen, daher als Frau Praroman ihr Gantrccht und ^"vtniß geltend machte, der Handel nichtig geworden sei, auch habe Frciburg denselben für nichtig erklärt. ^ uun Bern diese einseitige Verfügung FrciburgS rügt, wird man doch einig, jene Summe aus ^chuuitg wegzulassen, dagegen den Landvogt mit 26 Kronen für seine Kosten zu entschädigen. Ibid. bbb. ^ >u die erneuerte Klage FrciburgS, daß Bern wegen Schwarzenburg und der Gränze ^»»<^ Murten und Erlach sich nicht in gütlichen Vergleich einlassen wolle, dicßmal eingetreten werden zweifelhaft, da die Hauptgeschäfte dadurch nicht aufgeschoben werden dürfen. Absch. 473. 2. — Wegen des gleichen Spans sehe man ferner die Abschiede 479. i u. ii; 487. v; 488. x. Iii«»!) auf der JahrrcchnuugStagsazung bezüglich des Auslands zwischen Bern ^>burg wegen der Herrschaft Schwarzenburg verhandelt wurde, s. man Absch. 496. II u. gg. 1«7V ^2 ^ u. 81. MchrcreS in der gleichen Angelegenheit findet man Absch. 566. e, u. 567. k. — dreijährige AmtSrechnnug (Michaelis <667 bis Michaelis 1676) des LandvogtS Jmer von Dießbach ^>»en Einnahmcnüberschuß von 1159 Pfund 1 Schill. 9 Denier an Geld, 66 Mütt IV, Mäß 1538 Schwarzenburg. 1670. 1671. Dinkel und 659 Mütt 7'/, Mäß Haber. Von diesem Ucberschuß werden dem Landvogt zu Gutem Pfund durchgestrichen, 1d6 Pfund an die RcchnungSkosten admittirt und sämmtliches Getreide dem Vogt geschenkt; er hat also den beiden Orten noch zu entrichten 80V Pfund. Absch. 5ld. o. — ^ ' Landvogt Jmer von Dießbach hatte einen gewissen Ricdzchntcn darum nicht in Rechnung gebracht/ ^ Bern denselben zu Händen der Stift prätcndirte, Freiburg dagegen Bezug und Verrechnung dcSjclbe" forderte. Auch jezt hält Freiburg an der Ansicht fest, daß jener Zehnten an Graßburg pflichtig sei. Berner Gesandtschaft ist nicht instruirt, daher die Frage auf nächste Gelegenheit verschoben wird, ldnl- — 84. Weder die Gemeinden noch der Landvogt sollen künftig an den EinzugSgcldern von Gcf^" Nachlaß gestatten, oder wenn ein Nachlaß gestattet wird, soll cö doch nur auf Rechnung des Anthcils ^ Gemeinden geschehen. Ibid. i. — 8ki. Mit Einforderung der Abzüge sott fortgefahren und der Bern überlassen werden, das Gegenrccht gegen die aus den Landgerichten oder aus den übrigen Jmmcd^ landen hinter Schwarzenburg gehenden Gütern auszuüben. Ibid. r 1 seitigen Werkmeister begutachtet werden, wie ein Pfeiler errichtet und statt des Steges eine Brüke 0 werden möge. Ibid. k. — IM. Die Herren Amtleute, welche laut Abschied von 1650 angcwicst»^ abwechselnd auö dem Harris-, Torf- und Schiedwald sich zu beholzen, aber oft den nächstgelegcnc»' ^ vorziehen, sollen sich nach jenem Abschiede richten. Ibid. i. — Der Antrag Berns, daß ^ leztes Jahr gestellten Amtörechnung des alt-Landvogt Jmer von Dießbach ausgelassenen „Kct^ ^ andere Kosten ihm von seiner Schuldrestanz abgezogen werden möchten, beliebt Frciburg nicht. ^ — »2. Freiburg bringt an, daß, da Castellan Whttcnbach selig in Betreff seiner Amtsrechnung^ . zahlungsunfähig geworden sei und jeder Amtmann sein Amt verbürgen müsse, entweder der " ^ revidirt oder vom Stande Bern die Amtöbürgen zur Bezahlung angehalten werden sollen; Bern s. Z. unterlassen, von Whttcnbach Bürgschaftöstellung zu verlangen, so habe es allein daS Z" gelten. Bern ist nicht instruirt. Ibid. 2. — IM. Bezüglich des streitigen Riedzehntenö, von ^ ^ Freiburg meint, daß er zu Händen beider Städte dem Amt Schwarzenburg zugelegt werden erkannt, daß die daherigen bernischen Doeumentc Freiburg communicirt, inzwischen aber der heurige Z hinter dem Herrn Prädicantcn deponirt werden solle. Ibid. au. Schtvarzenburg. 1673. 1674. 1675. 5«»73 Art. N7 Auö der zweiten Amtörcchnung des LandvogtS Franz Männlin, von Michaelis 1671 bis 'chaelis 1672, beziehen die beiden Orte zusammen 123 Pfund, nachdem durch Verrechnung und Schcn- an den Landvogt das Uebrige ausgeglichen war. Absch. 564. e. — Der Amtmann hatte Erlassen, den Jungcnzehntcn zu verrechnen, wird daher gemahnt, solchen zu beziehen, nämlich von jedem anlni 6 Schilling. Ibid. n. — IN». Anfrage des AmtmannS, bei wem er sich für die Kosten zu erholen ^ e, die er für die sehr vernachlässigte Einzäunung des SchloßguteS habe aufwenden müssen. Er wird ^ seinen Amtsnachfolger verwiesen. Ibicl. o. — Weil der Amtmann und die Prädicanten verteile Zehnten empfangen entsteht die Muthmaßung, daß bei der Versteigerung die Untcrthanen zurük- cu und die Zehnten weniger gelten, daher ihnen die Pachtung der Zehnten untersagt, jedoch dem ">ann, damit er das nöthige Stroh erhalte, erlaubt wird, bei Hinlcihung der Zehnten auf je 15 Mütt beides lg Bürden Stroh sich vorzubehalten. Ibid. p. — Auf Klage des Färbers Schuster, daß, ^ cm er in einem Anhange an sein Haus seine Wcrkstättc eingerichtet habe, der Landvogt zwei Fast» kühner von ihm fordere, wird erläutert, daß das Fastnachthuhn nur für die Feuerstätte entrichtet wenn er hiemit in dem bezeichneten Anbau keine Feuerstätte habe und kein Licht brauche, sei er ^ dafür kein Fastnachthuhn schuldig. Ibid. g. — IM. Statthalter und Landesvenncr von Schwarzen- ^ ^hren gxgxn Benedict Schmid im Ried Beschwerde, daß er die Fuhrlcistungcn an das Schloß verwei- ' Er beruft sich auf einen Auszug auö dem Stiftsurbar der Stadt Bern, laut welchem er zu keinen tn, sondern nur zu einem Huhn an das Schloß Graßburg verpflichtet sei. Entscheid: Da dieser ^ug ans dem Stiftsurbar älter ist als die von beiden Ständen angeordnete, für alle Untcrthanen ^ '"bliche Kehrordnung der Fuhrleistungcn, sei auch die angesprochene Ausnahme nicht zu gestatten, ^Aen soüen die Riedbauern wegen Umgehung deö LandvogtS V» Dublone Kosten bezahlen. Idiä. r. ^ u. Z.«I. Die Besoldung des LandschrcibcrS bleibt bei dem Herkömmlichen. Weil ihm aber . . Boden auf der Allmend abgestckt worden ist, soll untersucht werden, wem die Allmend eigentlich H ^'3 sxj^ gb den Landleuten oder den Obrigkeiten. — Hierauf bezüglich berichtet unterm 8. Juli sodann an Freiburg: Die Allmend, Buchwald genannt, gehöre den Landlcutcn; denn dieselbe sei von Kaiser IV. dem Kloster RüeggiSberg vergabt worden. Ibid. ss. d>k ^ ^ Statthalter zu Schtvarzenburg, Jakob Zollet, des Große» Raths von Freiburg, legt ^ citte Amtsrcchnung des verstorbenen Landvogts Franz Männlin ab, gehend von Michaelis 1672 bis 1673. Nach der üblichen Verehrung an den RcchnungSstcllcr und Zulassung von 56 Pfund ^ """gskostcn ergiebt die Bilanz für jedcö Ort einen Ucbcrschuß von 114 Pfund 1 Schill. 5 Denier, und 84 Mütt 5',. Mäß Haber. Absch. 590. b. — IV3. Erinnerung, daß der abcr- ">cht verrechnete Jungcnzehntcn beigebracht werde. Ibid. dd. st IV4. Die vierte, von Michaelis 1673 bis Michaelis 1674 gehende Amtsrcchnung des der- LandvogtS Männlin, welche Statthalter Zollet ablegte, brachte einen Einnahmcnüberschuß von 1540 Schwarzenburg. 1675. 1676. 1677. 1673. 3!» Pfund 7 Schill. 8 Denier an Geld und 60 Mütt Haber. Mit wenigen Ausstellungen und merkungen wird die Rechnung genehmigt. Absch. 621. 6. — 10». Frciburg fuhrt Beschwerde, dak durch das AppellationSurtheil zu Bern der Hans Schaffner von Mischlcrn im Streit mit Konrad von Albligen aus dem Grunde seines Zugrechtö verlustig erkannt worden sei, weil er nicht der rcformirlc» Religion angehöre und als „Äußerer" durch das Landrccht ausgeschlossen werde. Die bernische Gesaw' Ichaft erklärt, daß sie mit dem Sachverhalt unbekannt sei, und nimmt den Gegenstand all rekeronäu^ UM. Ii. I0<» Die Auökaufösumme der 3 Kronen jährlichen Zinses für die Fuhrfrohncn soll der Frau Landvögtin den betreffenden Bauern, weil solche Leistungen nicht loskäuflich seien zurülbez»»" werden. UM. i. i070 Art. i07. Aus der fünften Amtsrechnnng des weiland Landvogt Männlitt, von Michaelis bis Michaelis 1675, erhält jedes der beiden Orte 120 Pfund 9 Schill. 3'/. Denier an Geld, 6'/«^ Dinkel und 54 Mütt 1'/, Mäß Haber. Absch. 644. u. 1077 Art. 10« Bei Ablegung der ersten AmtSrcchnung des Landvogts Daniel Berset, von Mich^' 16<5 bis Michaelis 1676, bleiben die beiden Orte dem Landvogt schuldig 939 Pfund 7 Schill. 8 Dc»^' er hingegen ihnen 1 Mütt Mäß Dinkel und 120 Mütt 10 Mäß Haber. Die in die Rechnung ^ seztcn Ausgaben für Zaunstekcn zu den Schlofigütcrn werden nicht anerkannt, indem die Amtleute i"' Erhaltung der Zäune verpflichtet sind; dagegen wird dem Landvogt ein gleich großer Betrag für ^ walt bei der Reparation des Schlosses verehrt. Bei diesem Anlasse werden auch die großen U"^" gerügt, welche bei den Jahrmärkten und Zchntstcigerungen auflaufen. Absch. 671. b. — Landvogt wird die Ablösung eines Wcinzinseö von 4 Maß Wein und Mäß Weizen hinter Orbe bewilligt gegen 10 wälschc Kronen. Ibid. o. — 110. Der Antrag des LandvogtS, das untere Sch^" gegen besser gelegene Guter zu vertauschen und dadurch stch des Unterhaltes der alten Schloßgcbäube 6" entledigen, wird empfehlend in den Abschied genommen. UM. x. — Iii. Da die BezugSkoste" ^ jungen oder Lammerzchnten dessen Betrag übersteigen, wird laut Urbar derselbe wie früher dem La"d^. wieder überlassen. UM. k. - iI2. Der zum Schloß gehörige Borsaz soll von den Landvögten"" eigene Kosten gesäubert und von überwucherndem Gestrüppe rein gehalten, dafür aber jeweilcn dem abt<' den Landvogt von seinem Nachfolger 20 Bern-Kronen entrichtet werden. UM. j. - ii» Da der. 9"" zehnten zu Schwarzcnburg bisher nur von den Reichsten übernommen werden konnte, soll er nun ^ oberu und untern Zehnten gctheilt und so getrennt verliehen werden, um zu sehen', ob er nicht crtt->ö' samer werde. Ibid. k. 1078. Art. IIA. Nach etwelchcr Verehrung an den Landvogt Berset stellt sich dessen zweite Ai»tS>cch""^ so. daß er den beiden Orten schuldig bleibt 157 Mütt 1 Mäß Haber, ste hingegen ihm 159 Pf'"" ., Schill, an Geld. Absch. 6lbi. u. — it». Bei Abnahme der Landvogteircchnung sieht man sich Schwarzenburg. 1678. 1679. 1686. 1541 Vcmerkiingcii veranlaßt: Dem Landschreiber zu Schwarzenburg sind uicht 4, sondern bloß 2 Mütt Bestellung zn verabfolgen, die 5 Pfund 6 Schill. 8 Denier, welche für' Ausreutung der kldc in Rechnung gebracht wurden, sind der Consequcnz wegen unzulässig; die Bußen und Gefälle ^ spccificiren und bei den Zchntstcigcrungen und Jahrmärkten weniger Kosten zu veranlaßen; soll der Landvogt sich erkundigen, warum die von Schwarzenburg und GuggiSberg kein Ohmgcld Dahlen. ibill. Ii. 1«»7!» bl ^ I II». Bei Ablegung seiner dritten Amtörechnung, von Michaelis 1677 bis Michaelis 1678, ^ i Bersct den beiden Orten schuldig 97 Pfund 3 Schill. 8 Denier an Geld und 1-16 Mütt 3 Mäß " Absch. 7l6. u. — 117. Der Antrag des Landvogts, zur Arrondirung der Schloßmatte zwei ^ttc« auszutauschen, fällt in den Abschied. Ibill. o. — 118 Das Gesuch des Landvogts um einen Nachlaß wegen erlittenen HagclschlagS fällt in den Abschied, Ibill. k. — 11k> Zwischen den ^»aniiten Reichen von Schwarzenburg und GuggiSberg und den so geheißenen Armen entstand ein bwgen der Vorsäze im Schiltwald. Die erstern behaupteten, daß laut obrigkeitlicher Concession Vorsäze des SchiltwaldcS ihnen zu bcnuzen gestattet worden seien wie eigen Gut; die dagegen, durch de» LandcSvenncr Krcutcr vertreten, beriefen sich auf eine jüngst zu Bern statt ^ ^ freundliche Verständigung und baten, sie dabei zu schüzen und von den Reichen nicht zu sehr ^""jen zu lassen. Der Landvogt berichtet auch, wie es in der von Landesvenner Kreutcr gehaltenen ^^"dcversammlung zu Wählern und dann in der auf Begehren des Statthalters gehaltenen Vcr- ^ ganzen Gemeinde hergegangen und wie nur durch seine Dazwischcnkunft Tumult verhütet »ly Frcibnrg bemerkt, jene Vorsäze seien zur Verbesserung der Güter concedirt worden und weder die "och als Zusammenträte zu betrachten, sondern als Thcil des obrigkeitlichen Schiltwaldes; »ik, und Rädelsführer des Streites seien als fricdhässige Leute zu bestrafen. Bern erklärt sich den Gegenstand aber all rokerkullum. Ibill. Ii. — 1211 Bezüglich der Beschwerde Zbindcn von GuggiSberg, daß zur Sommerszeit ab den Höhen Holz über seine Weide hcr- werde, wird Freiburg das nöthigc Einschen hierüber verordnen. Ibill. i. — 121. Wegen Zehnte,^ der mit Hans Nydcgger ausgetauschten Güter ist eine Differenz, die den Obrigkeiten '""in wird. Ibill. Ie. 122. Die vierte AmtSrcchnung des LandvogtS Bersct crgiebt für die beiden Städte eine Rein- ^ ^ Schill. 9 Denier an Geld, l Mütt 2 Jmmi Dinkel und 187 Mütt 2 Mäß l» ^ 1-11. Zwar ist ein Umgcld vom Wirth in Albligen in Rechnung gebracht; ihn ^ auf die Wirthe von Schwarzenburg und GuggiSberg aber berichtet der Landvogt, daß sie vom b ^ zu sein behaupten, übcrdieß ihren Wein meistens aus den Kellern von Freiburg beziehen, wo ^""Peldet worden sei, ein Wirth jedoch für das Recht einer Taverne Umgcld zu zahlen anerbiete. Iii/t ^ Sache noch nicht zum Abschlüsse reif; cö sollte weiter nachgeforscht werden. Ibill. e. — Da laut Bericht dcö LandvogtS bei Handändcrungeu die Inhaber der Vorsäze des Schiltwaldes i IS42 Schwarzenburg. 1680. sich des EhrschazeS, der einem JahreSzinse gleichkommt, theils ganz zu entledigen suchen, theils besonders bei Abänderung des Landvogtö Ermäßigung desselben auszuwirken bemüht sind, wird festgcsezt, daß Landvögte künftig keinerlei Nachlaß gestatten sollen. Idiä. k. — 12kl. Da der Landvogt für den > >» bewilligten Auskauf deö BodenzinseS von einem ihm gehörenden Stük Reben hinter Orbc de» Bett» bereits 1676 dem Landvogt zu Tscherlitz entrichtet hat, so wird ihm auf sein Ansuchen hin dicß schul ' bescheinigt. Ibiä. 12«. Dem Landvogt Bersct zu Schwarzenburg wird bewilligt, zu seinem Kc ^ gebäude in Orbe Steine von der eingefallenen Mauer deö alten Schlosses von Orbe zu ver Idiä. k. — ?27 Der Landvogt mag den projectirtcn Austausch eines Stükes Reben mit Pierre wende»' Wirbt vornehmen und den dem Spital zustehenden Zehnten seines eingetauschten Stükeö auf das des Eo» transferiren, wenn der Spital damit einverstanden ist. Idiä. i. >i>be Brbe mit Tscherlitz oder Echallens. Landvögte von Tfcherlitz 1«7« 1««« Fre i b u rg. Bern. Frei bürg. Bern. F r e i b u r g. Bern. F r e i b u r g. Bern. Niklauö von BrüniSholz. Wolfgang Bikart. Johannes Castella. David Fellenberg. Franz Prosper Python. Georg Wunderlich. Franz Prosper Gadh. Anton Wurstemberger. Orbe mit Tscherlitz. 8 >» z S 8 z ! i ! s ^ ^ >^z dO"^ . i-s ^ ^ a) ^ ^ ^ «7<6 ^ i^.' i^.' ^ c^> ^ ^ ^ »<7> -^O ^ ^ ^ ^ »f) »5Z >t^ es cO ^> cO t>. ! ? H 8 o v "> »T .-v, ^ S ^ ^ tjv^' i c>, I ! > ! > I I ^-. s d -T Z -T -Ä s r: c» Z » j «r^s A)S^>»?o^V«^N'ss'-f»sV^«ö:s ^«vl!S>»WV?SVv'd'>»-»''v»v'v't-^SK VVVVVVVVVBVVBVeSBVV 'S- « « « e -2 - n S-Z 'L L L Z 8 A Z ?? c: H. sZ "Z N vo L Ä -> s ov L ^ m Z ^ K !L e r- S i^ ?Z s? 1544 Orbc mit Tscherlitz. 1649. 1654. 1655. Iii?!» Art. 121». Der Wald Chassaignc, dessen dominium utilo zu Orbc gehört, der jedoch von Bern « zu ESclöeö (leö ClöeS) gehörig betrachtet wurde, soll auf den Wunsch Freiburgs und um dem laugen Streüc darüber ein Ende zu machen, der gemeinsamen Vogtei Tschcrlitz und Orbc zugerechnet werden. Abi ' 13. I. — 1411». Bern verzichtet auf die an einige Collaturcn im Amte Tschcrlitz erhobenen A»sP>^ im Sinne des Abschiede« von 1579, wogegen Freiburg dem Prädicanten zu Orbe daö Pfarrhaus herst^» soll und beiderseits auf BesoldungSvcrbesseruug für die Pfarrer von Tschcrlitz und Bottens angctra^ wird. Ibid. s. — 131 Die von den zwei Commissären im Amte Tschcrlitz hinter Oulcnö laut A» trag von 1646 gefertigten Urbare sind ganz mangelhaft befunden worden, weil jene der unirgos, und umons halben nicht den alten Urbaren und dem rechten Sthl nach procedirt, sondern die consie^ untermischt haben u. s. w. Sic mögen den Commissär Corrcvoud oder einen andern Sachverständig^ um bessere Anleitung ersuchen. UM. >v. — 132. Alex. Dumaine, Commissär der Edellehcn (Grandson und) Tscherlitz, wird unter Androhung der Gefangenschaft aufgefordert, bis Weihnacht Urbar fertig zu macheu und abzugeben. UM. x. — 133. Laut Befehl von 1646 soll der Land^g von Tschcrlitz die abgegangenen Pfrundurbare nach den im Schlosse und in den Pfruudhäusern liege» Originalen revidiren und neu anfertigen und abgeben. Ibid. — 13 1 Da in Pcnthcreaz die 8^ stattzinse an Haber, Kapaunen und Geld großentheils auf die Güter geschlagen worden sind, wird Antrag der Commissäre Reh nnd Corrcvoud angenommen, daß die auf die Güter geschlagenen usnl-"^ bleiben, über dieselben hinaus aber von Jedem, der in Penthercaz Feuer und Licht braucht, ^ vorigen 6 nur 3 Kiekut, Haber, '/, Kapaun und < Pfenning jährlich bezahlt werden solle. U>ü>> Iii»? Art. 133. Wegen des Waldes von Chassaignc wurde auf eine» Augenschein abgestellt 128. v. Iii»». »nd ^ Marthou Rechnung ab herrührend von dessen Amtsvcrwaltuiig von 1645 bis 165». ES ergabt Art. 131». Namcnö der Wittwc des gewesenen LandvogtS Brüuioholz legen I. Schröter ^ daraus für die beiden Städte ein Guthaben an Geld von 407 Gulden 7 Schill. 2 Den.; a» 13» Mütt 8 Kopf weniger 7» Mütt 8 Kopf — 6» Mütt; au Mischelkorn 21 Mütt 1 Kopf ^ weniger 21 Mütt 1 Kopf 3 Matz — »Mütt; an Haber 173 Mütt 8 Kopf 1'/, Matz weniger ^ 8 Kopf 1'/, Maß — 6» Mütt; an Wein .... Das „weniger" wird dem Landvogt geschenkt. 143. k. — 13?. Den Gemeinden Dommartin und Sugnenö ist das von Jost Freitag, Landvogt Tscherlitz, 1539 um de» Hoizhau im Jurten gegen zwei Kopf Haber jährlichen Zinses bestätig" bergament, weil es auf einer Donation dcö Wilhelm RufuS von Goumoüns und der von Bischt ^ faciuS von Lausanne 1233 gegebenen Confirmation beruht, neuerdings bestätigt. Ibid. na- ^ „Junker Johann Steiger durch vierte vnndt fünffte Rechnung bleibt an Gelt 39»4 Pfund." ^ ^ 151. c. — 13k». Wolfgang Bikard legt über die vier ersten Jahre seiner Amtsvcrwaltuiig ab. Er bleibt schuldig an Geld 4982 Gulden, an Getreide 122 Mütt 8 Kopf Waizcn, 1 > Mütt o Orbe mit Tscherlitz. 1655. 1545 ^ischelkorn, 141 Mütt 5 Kopf Haber; davon wird ihm nachgelassen an Waizcn 56 Mütt 8 Kopf, ^'schelkorn 11 Mütt 5 Kopf, Haber 96 Mütt 4 Kopf. Das Getreide zu Geld angc,chlagcn und zwar d" Mütt Waizcn zu 45 Gld. und der Mütt Haber zu Z» Gld.. bleibt er nunmehr schuldig 8972 Gld. " Schill. UM. d. — 4 4» Ausgcschossene dcö Amtes Tscherlitz erlangen, daß sowohl die Landvögtc ^ andere Vasallen, die an die Unterthanen dirccte und Boden- oder andere von Schuldbriefen, Handschrist schuld „Schlaffbüchern" und andern dergleichen Schulden herrührende Zinsen anzusprechen haben, "3 sein sollen, sich darum in Frist von zehn Jahren bezahlt zu machen, bei Verlust der Zinse sowohl ^ H^pssMcS, vorbehalten jedoch, daß die Saumseligkeit der direkten oder Lehcnherrcn im Bezug Zinse ihre Gewahrsame nicht entkräften möge. Und. t. — 4^14 Dem Lieutenant Panchaud wird seine Bitte, mit Hinsicht auf seine amtlichen Verrichtungen, der kleine Schloßzchntcn zu Orbe um 6 > Malzen und 6 Kopf Haber auf sechs Jahre verliehen. Commissär Thicnt soll diesen Zehnten zu- lan^ ^^'"'3en Ibid. u. — I 12 Commissär Thicnt anerbietet ein Mittel, vermittelst dessen man, so kvn,^ ^ Herren- und Bodcnzinse in der Vogtci ohne einige Renovation der Erkanntnissc voll- >»cn einbringen möge, wozu er aber eine beständige Rccompcuö begehrt. Indem er ermuntert wird, ich näher zu erläutern, erhält er als Ersaz seiner Mühewaltung 1 Mütt und für die Zukunft ^^sss"gl>ch 2 Mütt Waizen. Ibid. v. — 4ttj Anton Allaz legt das von Commissär Bavaud be- von ihm vollendete Werk der obrigkeitlichen Erkanntnissc vor und erhält zum Ersaz 6 Säke ^ I/4/4. Die Communeu Asscnö und VillarS-lc-Tcrroir haben auf ihr inständiges do n" ^s^'igt, daß allen ihren Gemeinden verboten sein soll, Wein daselbst auszuschenken, damit dem be- >ki«i Ruin, z» welchem die Unterthanen dcö Ortes dadurch veranlaßt werden, vorgcbogen werde. ^ ^ 4ÄtZ Die Communeu Asscnö, Etagniöres und Biolch-Orjulaz („or Jurat"), denen das ^ Waldes Orjulaz für 26 Kopf Haber und 4 Sonncnkronen Zinses xour lus opinglos oder ^'^»»ente für den Landvogt überlassen worden, beschweren sich, daß die Landvögte, wenn das Achcrum Quantität wachse, dasselbe den Meistbietenden zusprechen und dennoch den Zins von den Gc- anerbieten de» Zins zu zahlen, ob das Achcrum gcrathe oder nicht, wenn man sie s°»>kit ^ entwehre, sonst würden sie ganz darauf verzichten., Es wird ihnen in- ^ssprochcn, daß sie bei solchen Steigerungen allen Andern um ein lcidenlichcö vorgezogen werden. 4/4«. Dem Humbert Martin ist die Mühle zu Asiens mit Nachlaß eines Kopfes vom alten cwcensirt worden. Der gleiche Martin hatte den Schloßzehnten, welchen der Curial Allaz als de», s^' obrigkeitliche Mühewaltung viele Jahre um 3 Kopf Korn bezog, auf zehn Jahre mit d^» ..^'"3 erlangt, das Doppelte davon zu entrichten. In Folge Opposition soll er nun versteigert, ^ davon überlassen werden. Ibid. 2. — 4117 Die Abgeordneten der Com- >!> erlangen: 1) die Erlassung eines Jahrzinseö von ihren Mühlen, für deren Herstellung sie ^Kld^ ^ erlittenen Wasserschadens viele Unkosten aufwenden mußten; 2) Befreiung von dem 6 Faß Wein für den, welcher im Scheibenschießen König geworden; 3) Bestätigung der ^ ^ ü" «ulitärischeu Hebungen verpflichtet; 4) Bcfugniß für die Landvögtc, die Appel- ^ Obrigkeiten zu intimircn und für ihre Prosequirung Tag anzusezen; 5) Bestellung eines ^ ^ einmal zwei Säke Waizcn durch den Laudvogt entrichtet werden; 6) Aufhebung ^uigcu Particularen ausgewirkten Bestimmung, daß die Gläubiger für ihre Forderungen Grund- 194 15-4« Orbe mit Tschcrlitz. 1655. 1661. 1667. stüke annehmen müssen nach Schazung ohne Rabatt, ferner Wiedereinführung der alten Brauche und Bestraf derjenigen, welche die hicdurch zurükgczogenc Concession ohne Auftrag ausgewirkt. Dagegen die Wiederherstellung des vor Jahren ihnen entzogenen Umgclds, die Befreiung des Stadthauses demselben, die Gestattung eines Stadtknechtes, welcher die die Stadt und den Rath betreffenden Sa exeguire, den Wein, der in den Pintcu ausgeschenkt wird, ausrufe, sodann Errichtung einer Gcfaugenschal ^ Dienste des Consistoriumö und des Raths nicht angemessen erachtet, 8) Die Reglemcnte der Sch>»^ und Reblcuten-Zünfte werden mit der Bedingung gutgeheißen, daß das privamlmlum der eingriff ^ Schrift corrigirt und die Bußen auf 3 Pfund ermäßigt und criminalischc Vorgänge in den Zünfte» ^ Landvogte treulich berichtet werden. Ibiä. uu. — Erkanntnissc und Großen zu Tschcrli^ Absch. 154. I.). Art. Z ll!> Die schon 1656 von Alex. Dumainc vorgelegte, aber nicht approbirtc ^ der Edcllehen in den Landvogtcicu Tschcrlitz und Grandson wird endlich eingegeben und an wiesen, über deren Befund zu Weihnachten eingetreten werden soll. (Im März 1662 wurde dann, da malS die Arbeit nicht befriedigte, besonders das Qucrnet von Montherond vermißt wurde, dem tse»u Thient aufgetragen, die völlige Bereinigung erstellen zu helfe».). Absch. 339. L- Art. Ik5<» Die fünfte Amtörcchnung des gewesenen LandvogtS Wolfgang Bickard, von 1654 bis Michaelis 1655, wird genehmigt. Von dem Ucberschuß von 1315 Gulden 1 Schill-, ^ 5 Kopf '/-Quart Waizcn, 2 Mütt 3 Quart Mischelkorn, 36 Mütt 11 Kopf 1 Quart Haber w>>b Landvogt alles übrige bis an 1138 Gulden 1 Schill., 14 Mütt Waizcn und 13 Mütt Hab^ ^ weder verrechnet oder geschenkt, so daß er an die beiden Orte, daö Getreide in Geld angcschlaff^^ zwar der Waizen zu 45 Gulden und der Haber zu 26 Gulden, 2628 Gulden zu entrichten ha^ ^ 467. F. — Ablcgung der fünfjährigen AmtSrcchnung des gewesenen LandvogtS David von 1666/1665. Nach den üblichen Schenkungen und Verrechnungen an den Landvogt bleibt jedem Ort 778 Gulden 6 Schilling schuldig. Ikill. ll. — ItkÄ Die fünfjährige AmtSrechu»nö ^ ^ wcsencn LandvogtS Johannes Castella, von Michaelis 1655 bis Michaelis 1666, wird abgenoi»'»^^ dem Einnahmenüberschuß, betragend 4119 Gld. 11 Schill., 146 Mütt 4 Kopf 3 Quart Waiff»> ^ 9 K. Mischelkoxn, 173 M. 7 K. Haber, entrichtet der Vogt 4264 Gld. 11 Schill, (inbegriffen ^ Zoll zu Neus), 76 M. Waizen, 66 M. Haber, oder, alles zu Geld angeschlagen (Waizen, der 45 Gld., Haber 26 Gld.), 8491 Gld., also jedem Ort 4245 Gld. Daö Ucbrige wird ib>" Ibicl. i. 153. Bei Ablegnng der zweijährigen Amtörcchnung des LandvogtS Prosper Michaelis 1665 bis Michaelis 1667, bleiben die beiden Städte dem Laudvogt nach thcilwciscr des Weins und Getreides (bis auf 25 Mütt Waizen, 37 Mütt Haber und 6 Faß Wein, die zu» ^ an Geldwerth 2315 Gulden betragen) noch schuldig 2862 Gulden. Idill. I. - I» 1 Orbc stc ^ Bitte, daß, da der Ertrag der Mühlen durch die Errichtung neuer Mühlen sich vermindert ^ ^,,i) Mühlcnzins erlassen oder doch statt des WaizenS Mischelkorn angenommen werden möchte, Orbe mit Tscherlitz. 1667. 1547 mehr gebaut werde. ES wird hierauf angetragen zu bewilligen, daß die Hälfte des Zinses in entrichtet und fünf Sake Mischclkorn beigefügt werden. Gill. x. — I?» Die Gemeinde Asscnö daß ihr Wald Orjulaz, ans welchem sie bisher für den Hausgebrauch und für Baubcdürfnissc bezogen habe, nicht mehr genüge, bittet daher, im Walde Jurten Holz hauen zu dürfen. Nun ist " Zwar geneigt, gegen einen jährlichen ZinS von zwei Mütt Haber zn willfahren, beauftragt aber den . , °ogt, sich ^ erkundigen, ob etwa von andern Gemeinden Opposition gemacht werde, und zugleich zn biß ^ ^^nö in diesen Holzmangcl gcrathen sei. Gill. z'. — I!?<». Die Gemeinde Panthercaz ^ daß jhr xtwa lv Jucharten Holz und Gestrüpp in Ardcnnaz verliehen werden möge, waö all rvko- ^ b uin genoinnien wird. Gill. ee. — l.S7. Ans die Klage dcö LaudvogtS, daß der Castcllan d'Ar- hinter seinem Rükcn und ohne sein Vorwissen erschienen sei, wird mit Hinsicht auf frühere Ab- slhx ^ Pfund Buße verbieten, daß Jemand, ohne den Amtmann begrüßt zu haben, cr- b bcr gemeldete Castcllan wegen zwei eingelegten Supplikationen zu einer Buße von 20 Pfund ^ ^lt. Gill. W. — 4558. Dem Müller zu Eclagncnö werden wegen Wasserschaden vier Säkc Mischel- schuldigen Mühlezins nachgelassen. Gill. ii. — In Zukunft soll der Allmcndzehntcn zu "S. der bisher von Humbcrt Martin um 6 Kopf Getreide bezogen worden ist, dem Höchstbietenden ^ " werden. Gill. Idc. — Iiitt. Der Gemeinde Poliez-lc-Grand wird die Bitte um Ermäßigung fche/" ^ S^iken Haber bestehenden Zinses abgeschlagen, doch an die Kosten für dicßmal ein Mütt gc- ^ ^ Dem Dekan zu Tschcrlitz, welcher klagt, daß die veralteten Erkanntnisse seiner tz. >bn das Einkommeil kümmerlich beziehen lassen, wird Erneuerung derselben bewilligt und dieses ^ last dm,r Gencralcommissär bei Gelegenheit vorzunehmen aufgetragen. Ucbcr das Anerbieten des eine halbe Juchart Landes abzutauschen, soll der Landvogt berichten. Die Vcrtauschung des b"bgartcnö gegen einen andern mag stattfinden, doch mit Uebcrtragung allfällig darauf ruhender Bc- Dem Castcllan Carrard zu Barthclcmh wird der von ihm um 4 Kopf biß ^ ^ Lourmuns zu Poliez-Pitet nicht, wie er wünschte, ans ewig, sondern auf zehn Jahre , ^l Abraham Panchaud wird der Mantel gelassen, dagegen die Nükgabe dcö Ehrenzeichens übcr- ^de,i. - ^ '^ben und zwar um jährlich 6 Kopf. Gill. im. — Dem wegen hohen Alters resignircnden Gill. oo. — I<»Ä. Prädicant Thorel zu Goumoönö klagt über den schlechten Zustand des jj»^^useö, der ihm nicht erlaube, dasselbe zu bewohnen; er sucht daher um Gewährung eines Micth- ^ wird aber abgewiesen. Der Landvogt Fcllenberg erhält den Auftrag, über den Zustand des ^budhauscg und die Baupflicht Bericht zu geben. Gill. xp. — K»t5. In das Gesuch des Lieutenant ^ ^ Tscherlitz um Erhöhung seiner mit seinen Geschäften in keinem Verhältnisse stehenden Besoldung bis Konsequenzen wegen nicht eingetreten. Ebenso wird sein Gesuch um Ucbcrlassung eines Stükö ^ lGudgartcnö, zu Erweiterung seines HauscS, gegen ein anderes Stük Boden bis nach Bcaugcn- ^ llung durch den Gcneralcommissär verschoben. Gill. gg. — litt». Nach angehörter Klage der Tscherlitz wird den Wirthcn das Einmezgcn auf Verkauf bei Buße verboten, weil dadurch Dtezgern Eintrag geschieht. Gill. rr. — Ii»?. Der Bürgerschaft zn Tschcrlitz wird der Zoll und um jährlich 6l) Gulden auf zehn Jahre verlängert. Gill. ss. — Iii«, Ucbcr, die Klage, ^ll ^^^^^^oinmissär Gaudard in Abwesenheit des Gcgcnthcilö Marchnngcn vorgenommen habe, ^udard einvernommen werden. Gill. G. — K»i>. Dem Wunsche dcö Pfarrers zu Echallcns, daß ! 1548 Orbe mit Tscherlitz. 1667. 1670. seine Bünte zchntfrei gemacht werden möchte, wird in Betracht deren schlechten Ertrags auf Lebens entsprochen. Ibiä. uu. — 47«. Ans Klage des Landvogts zu Tscherlitz, daß der Scharfrichter über trieben? Löhnung fordere, wird beschlossen, den 1614 wegen der Belohnung des Nachrichters und des leitsmannes bei Executionen -in den vier Aemtcrn getroffenen Vergleich festzuhalten und dem ,, schmachten Diener" einschärfen zu lassen, daß er sich damit begnüge; doch wird zugleich bei doppelten^ cutionen dem Scharfrichter 10 und dem Geleitsmann 5 Pfund Pfenninge Zulage bewilligt. Ibiä. W 174. In Bezug auf die Gerichtökosten erhallen laut Abschied von 1634 die GerichtSsaßen von st Visitation und Examination der Gefangenen eine Mahlzeit oder 10 Bazen, jedoch wäre man von den übrigen Gängen jedem GerichtSsaßen 1 Gulden zu bewilligen. Ibiä. vv. — 472. Allmendzehnden zu GoumoönS-la-ville, im Bcsize einer Frau von Neuenbürg und des Herrn zu moöttS, sind bis dahin keine Eigenthumsbcweise vorgelegt worden; der Landvogt soll daher jenen Zeh' ins Verbot legen lassen, bis das Recht darauf dargethan wird. Ibiä. xx. — 173. Auf den des Landvogtö, dem Wucher durch ein Verbot entgegen zu arbeiten, kann aus Mangel an nähert gründung des Antrags für jezt nicht eingetreten werden. Ibiä. — 47A. Auf Antrag des La»dv ^ wird dem Pfarrer zu EchallenS etwas Boden vom Kirchhof, 10 Fuß lang und 5 Fuß Erbauung eines an das Pfarrhaus anzuhängenden Gemachs zur Aufbewahrung des Meßgewands willigt. Ibiä. 22. — 473. Der Landvogt führt schriftlich Beschwerde, daß die Negis Jurisdiction^^ sich zueignen, ohne daß sie darum Qucrnet prästirt haben und nach gewohnter Form eingesezt seien« Gencralcommissäre werden beauftragt, die Regiö und den Herrn von Vernant darüber einzuverm') Ibiä. nun. — 47«. Herr Ammann begehrt Bewilligung, sein Lehen zu St. Barthelemh nach " ^ QucrnetS zu reintegriren. Das Begehren fällt in den Abschied, jedoch wird dem Bittsteller wenig nung gemacht. Ibiä. bbb. — 477. Dem Begehren deö Daniel Berset, seinen Trüll in einen hörigen, nächst an dem Schlosse liegenden Hof außer die Stadtmauern versezen und gegen das dcs Grabens, aus dem man leicht dahin kommen möchte, ein etwa zehn Schritte langes MäueräM führen lassen zu dürfe», wird mit dem Vorbehalte entsprochen, daß der Landvogt mit Gelegenheit d>e läßigkeit untersuche und sie unbedenklich erachte. Ibiä. ggZ. 4«7« A?t. 47«. Das Ergcbniß der dreijährigen Amtsrechnung (von Michaelis 1667 bis 1670) des LandvogtS Python erzeigt zu Gunsten der beiden Orte einen Einnahmenübcrschuß und Getreide von 3 Faß 6 Sester Wein, 74 Mütt 6 Kopf 4'/« Quart Waizen, 9 Mütt 16 Quart Mischclkorn, 112 Mütt 9 Kopf Quart Haber., Von diesem Ueberschuß wird dem alles geschenkt bis an 32 Mütt Waizen und 49 Mütt Haber, was in Geld gewerthet (der zu 20 Gulden und Waizen zu 45 Gulden) 2420 Gulden beträgt. Dagegen sind die beiden Landvogt an Geld schuldig, inbegriffen 196 Gulden Nechuungskostcn, 2228 Gulden 4 Schi^' so daß ihr Guthaben nur noch 192 beträgt. Absch. 514. ä. — 47«. Bei der Rechnung des ^ Python fälltauf, daß große Kosten für Hinrichtung mehrerer Maleficantcn, dagegen keine Consta ^ verrechnet wurden. Der Landvogt erwidert, jene Maleftcantc» seien größern Theilö arm die fahrende Habe sei der Amtmann nicht schuldig, etwas zu verrechnen; ein Gültbrief von 166 Orbe mit Tscherlitz. 1670. 1671. 1673. ' 1549 ^^e äse« Einnahme i» folgender Rechnung erscheinen. Freiburg wird ersucht, den Amtmann nicht bloß ^ ^crrcchnnng dieses GültbriefcS, sondern auch der hcimgcfallencn Grundstüke anzuhalten. Ibicl, k. -- ^ ^ Weil einige Gefälle des Amtes Tscherlitz an die bernischen Jmmediatlande dcö Payö de Band Manscht worden sind, wird Commissär Gandard erinnert, die Einhändigung der dafür eingetauschten ^lle z,, bewerkstelligen. Ibicl, l. — 4 84 Es ist zu untersuchen, warum das aus 990 Gulden ge- ^chete jährliche Umgcld in den Rechnungeil nur mit 500 Gulden erscheint. Ibicl. m. — 4 82 Weil ^rben des Landvogtö Fellcnberg selig aus Mangel der Löbcrbüchcr, die ihnen von den Einziehern ^klhalten worden waren, über die Gefälle nicht Rechnung stellen konnten, sollen sie nun, nachdem die ^ ihnen zugestellt worden sind, von den Gefällen gebührende Rechnung gebe». Ibicl, n. 44i74 ^ Art. Des Landvogtö Georg Wunderlich erste Amtsrcchnnng von Michaelis l670 bis Michaelis ^ wirh genehmigt. Nach Verrechnung der reformationSgcmäßcn je 3 Mütt Waizen, Mischelkorn und ^er und 63 Gulden 6 Schill, Rc. nungSkosten bleibt der Landvogt beiden Städten schuldig 18 Mütt ^hf 3 Quart Waizen, 5 Mütt 3 Kopf l Quart Mischelkorn, 3t Mütl 6 Kopf Haber und 4 Faß "'ücr Z Sestcr Wein, hingegen die beiden Städte ihm 1674 Gulden 10 Schill. Absch. 533. ä. — ' Neben der allgemeincn AmtSrcchnung legt Landvogt Wunderlich noch besonders vor den Ge- ^ eil Berus Rechnung über das ab, waö er lediglich in, Namen Berns ausgegeben hat (sogenannte Bernrechnung). ES beläuft sich auf 800 Gulden an Geld, 11 Mütt 9 Kopf Waizen, 2 Mütt ^Äepf Mischelkorn, 7 Mütt 4 Kopf Haber, Ibicl. cl. '. — 485. Da eine Zeit her der Zoll von »>ie^ ^ Gulden in Einnahme, aber auch, weil er von den Pächtern nicht mehr bezahlt werde, . ^ in Ausgabe gebracht wird, werden die Berner Gesandten freundlich ersucht, der Ursache nachzu- ^u und für Entrichtung des Zolls zu sorgen, Ibicl. o. — 181». Die Pfrundhäuser der Vogteien ^ ^iitz und Grandson sollen durch die beidseitigen Werkmeister untersucht werden, um zu beantragen, kne sie wieder bewohnbar gemacht und die beiden Stände der Bezahlung von Hauszinsen für ^ ^farrherrcn überhoben werden mögen. Ibid. p. — >87, Freiburg soll den alt-Laudvogt Python zu ^^uung der noch ausstehenden ConfiScationeu anhalten. Ibicl. g. — 488. Ebenso soll eö wegen ^ ^ geringen Nmgclds von Orbe den Landvogt Python zur Rede stellen. Ibicl. r. — 48?» Gu- Fellcnberg, als Vogt der Erben dcö Landvogts David Fellcnberg selig, gibt befriedigende A»f- über die verrechneten Löbcr. Ibicl. 8. — 4M1, Alt-Laudvogt Python sowohl als der gegen- K,.Landvogt sollen denjenigen Docnmcntcn ernstlich nachspüren, welche seiner Zeit von den beiden - ^ Commissär Thient selig zum Zweke von Renovationen und andern Sachen ausgehändigt wor^ nun ober in andere Hände übergegangen sein dürften. Ibicl. bb. 44»73 A( ^ ^ Die zweite Amtörechnung des Landvogts Georg Wunderlich von Michaelis 167l bis Kyg gestaltet sich so, daß nach der üblichen Graiificatiou der Landvogt schuldig bleibt an Geld 3 Schill. 4 Den., Waizen 10 Mütt 9 Kopf 3'/. Quart, Mischelkorn 4 Mütt, Haber 16 Quart, Wein 3 Sester. Absch. 564. e. — 4i»2 Die zweite kleine Bern-Rechnung des Land- 1550 Orbe mit Tscherlitz. 1673. 1674. Vogts Wunderlich erzeigt an Ausgaben l 128 Gulden, 11 Mütt 9 Kopf Waizen, 2 Mütt tl> Kopf Mischt korn, 7 Mütt Haber. In Verrechnung dieser Ausgaben mit dem Guthaben Berns aus der allgemeine» Rechnung bleibt es dem Landvogt, zu Geld redncirt, noch schuldig 347 Gulden. Ibid. k. — II11 ^ Ohmgeld zu Orbe wird dem Amtmann auch ferner für 506 Gulden belassen. lind. I. — I ii t ^ Gemeinde VillarS«lc-Terroir bittet um Erlaubnis, im Jurten Holz zu hauen. Laut Bericht dcS Vogts erhielt sie diese Erlaubniß schon vor dreißig Jahren, machte aber keinen Gebrauch davon, weil cn leidlicher Zins bedungen war und sie anderes Holz bequemer in der Nähe fand. Die Bewilligung also für Schlaguna von Bauholz ertheilt gegen Erlegung von jährlich 6 Kopf Haber und mit der Je dingung, daß jewcilcn der Landvogt um Anweisung des Holzschlags begrüßt und der geschlagene Lech zur Nachpflanzuilg eingefriedet werde. Ibid. s. — littS. Die Abschaffung eines dritten von den ^ rechtigten Gemeinden unterhaltenen Bannwarts wird in der VorauSsczung zugegeben, daß die Dorfw^ und Messeliers Mitaufsicht halten. Ibid. t. — IM». Die Gemeinde Villarö-le-Tcrroir wünscht, ^ entweder der Inhaber der Weinschenke, die einen bösen Einzug unterhalte und die Liederlichkeit pst»^" „abgeschafft" oder die Wirtbschaft der Gemeinde verliehen werde. In Betracht, daß die vielen Weinlä)^ nur Unheil anrichten, wird der Gemeinde die Wirthschaft nicht verliehen und jenem Wirthe die cession einstweilen entzogen. Ibid. u. — I1V7 Die Gemeinde Orbe wünscht, daß der Uebelstand »> gleicher Klaftermaße gehoben und ihr ein Klaftermaß bestimmt werde. Es wird dasselbe auf 16 schuhe angesezt. Ibid. /. — Die Gemeinde Orbe beschwert sich über die mit der Präsent»^ des Landvogts verbundenen Kosten, indem derselbe ein großes Comitat mitbringe und hernach die g»' Bürgerschaft mit zu Tische size. Daher wird verordnet, daß künftig der Landvogt bei seinem Orbach neben seinem Reuter nur den Lieutenant mitbringe und die Einladung zur Mahlzeit ^ Gericht oder etliche Gerichtssaßen beschränkt werden möge. Ibid. an. — IM» Der Bitte der ^ ^ Orbe um Zurükgabc ihres zur Zeit des Landvogtö Steiger in das Archiv zu Murtcn gelegten dovinoos soll wenigstens durch Aushändigung einer Abschrift entsprochen werden. Ibid. bb ^ Der Gesellschaft der Schneider wird die Coneession von 1501 mit der Erläuterung erneuert und ben daß ein Meister, der einen Lehrknaben hat, statt des Pfundes Wachs 2 Gulden 6 Schill, und der als Meister angenommen wird, statt des Mahles 15 Gulden entrichte. Ibid. dd — 2UI ^ „Kcfithurn" (Gefängniß) zu Orbe den Einsturz droht, soll der Landvogt von Tscherlitz die nöthige ^ ^ kehr treffen. Ibid. >vv. — 2112. Commissär Allaz erhält den Auftrag, das Pfrundcinkommen j" ^ Viren. Ibid. xx. . I«74 Art. 203. Bei Ablegung der dritten Amtörcchnung (Michaelis 1672 bis Michaelis 161^1 ^ nach Verrechnung von 93 Gnldcn 9 Schilling RechnungSkosten bleibt Landvogt Wunderlich sehui^ü - Gulden 6 Schilling, 24 Mütt 1 Kopf Waizen, 12 Mütt 2 Kopf 2 Quart Mischelkorn, 41 Mütt Quart Haber, so daß es jedem Ort 355 Gulden 3 Schilling, 12 Mütt 2 Quart Waizen, 6 1 Kopf 1 Quart Mischelkorn, 20 Mütt 7 Kopf 2'/° Quart Haber zu beziehen trifft. Absch. 596- e. 21>Ä. Die vor den Gesandten Berns abgelegte dritte kleine Rechnung des Vogts Wunderlich erzeig !»> 7 zMt Ausgaben 1015 Gulden 6 Denier, 12 Mütt 6 Kopf Waizen, 2 Mütt 10 Kopf Mischelkorn, Orbe mit Tschcrlitz. 1674. 1675. 1551 ^ Kopf Hab^. NM. k. — 20». Laut Eonecssion von 1646 ist das Umgcld zu Orbe den Amtleuten ur 566 Gulden überlassen worden; so soll eö auch künftig verrechnet werden. Idiä. i. — 200 Aus äte des Müllers zu Eclagncns, ihm an den 22 Säkcn Waizcn ZinS einen Nachlaß zu gestatten, wird ^Abänderung bewilligt, 12 Säkc Mischclkorn und 12 Sake Waizen zu zinscn. Idiä. p. — 207 Dem ^ Henri von Etagniüres werden zum Wiederaufbau seines abgebrannten Hauses 16 Stükc Holz und ^ Sak Korn, sowie '/- Sak Haber unter der Bedingung geschenkt, daß der bisherige jährliche Zins von wertet Waizcn und 3 Kronen in Geld fortwährend entrichtet werde. Idiä. cz. — 208. Einige AmtS- ^üehörige von Pcnthercaz bitten um Acccnsation eines Stükes Boden im Jurten Buron. Es wird den heimgebracht. Idiä. r. — 20?». Der Gemeinde Bottens wird die Aufnahme des Villaume Chanch empfohlen; will sie/ich aber dazu nicht bequemen, so kann man sie dazu nicht zwingen. Idiä. >v.— ^ Die Gemeinden Tschcrlitz, Asscns, Policz-lc-Grand, Poliez-Pitct und Bottens verwenden sich Abschaffung des dritten BannwartS im Jurten. Bevor darüber entschieden wird, sollen die Anrechte 'fltt Gemeinden untersucht werde». Idiä. x. — 2 I I. Die Gerichtsbeisizcr beschweren sich, den, Gerichte iwartcn, wenn ihnen dafür nicht, wie anderwärts, etwas von den Emolumcnten der vor den Landvogt Einenden Appellationen zuerkannt werde, ^.ä iskorsnäum. Idiä. x- — 21.2 u. 2 Ztt. Die Gemeinden b'Orjnlaz und Etagnivrcs haben sich laut Vertrag vom 22. Mai 1671 zu gemeinschaftlichem Weid- ^"3 bereinigt und erhalten hicfür die obrigkeitliche Bestätigung. Dagegen wird ans das Gesuch der ^'winde Bioleh-Orjulaz um den Holzhan im Jurten und das Anerbieten, dafür einen Sak Haber zu Achten, vorerst ein Augenschein angeordnet. Idiä. 2 u. na. — 2IÄ Hinsichtlich des von Herrn von ^lcns geschehenen Anerbietens, den dritten Thcil des Zehntens zu Gollion um den ErtragSprcis zn ist nachzuschlagen, welche Anrechte er darauf habe. Idiä. dd. — 2 I» Das Begehren des Herrn Marnand, ihm behilflich zn sein, daß seine Herrschaft allseitig auögemarchet werde, wird in den Ab- gcnommcn. Idiä. ee. — 210. Den Gencralcomniissärcn wird aufgetragen, den Commissär Allaz auf die Renovation der auf Tscherlitz bezüglichen Erkannlnissc, besonders auch betreffend die ^i, die nöthigcn Weisungen und 56 Gulden Vorschuß zu geben, den zwischen dem Dekan zu Tscherlitz »,ib ^ Lausanne entstandenen Streit zn begutachten, über den Streit zwischen dem Curä zu AsscnS Stadt Lausanne die erforderliche Untersuchung vorzunehmen und über die vom Euro getroffene , 6uschl,„g der Zinse zn Lonap und die Reparatur des Pfrnndhauseö zu berichten. Idiä. es. — 217. ^^'chtlich bog Empfanges des Landvogts zu Orbach läßt man eö bei dem leztjährigen Abschied ver- nämlich daß der Entgegcnzng derer von Orbe gänzlich abgestellt sein soll. Idiä. lck. — 218. ^ bvn Sckclmcistcr Bcrgcr von Lausanne bezeichnete Landmarche zwischen Lausanne und Tscherlitz soll "°>> de« Dcputirtcn auf künftiger Reise in Augenschein genommen werden. Idiä. xp. 107» 21?» Vierte Amtörcchnnng des LandvogtS Georg Wunderlich, von Michaelis 1673 bis Mi- 's 1674. Die beiden Städte erhalten an Waizcn 22 Mütt l Kopf I V- Quart, trifft jeder 11 Mütt ^»art, an Mischclkorn 8 Mütt l Kopf 1'/- Quart, trifft jeder 4 Mült 2'/» Quart, an Haber 35 Mütt Kepf z z^uart, trifft jeder 17 Mütt 1l Kopf 1^/< Quart, hingegen bleiben sie dem Landvogt schuldig dulden 12 Schilling, trifft jeder 812 Gulden 6 Schilling und 1 Sester Wein. Absch. 621. f. — Orbc mit Tscherlitz. 1675. 1676. SS«. Die in der Rechnung von Tscherlitz vorgekommenen großen Kosten für Examinirnng und H>»' nchtung der Maleficantcn veranlaßcn zu Erneuerung des Beschlusses von 1667, betreffend daherigc Moderation; falls ein solcher nicht vorhanden wäre, sollte auf nächste Konferenz dicßfallö das Nöthigc instr»"'' werden. Ibiä. g. — 221. Dem L. Henri von EtagnivrcS werden auf nochmaliges Anhalten 1 M^ jährlichen KernenzinscS und statt 1» nun 15 Stukc Holz geschenkt, mit dem Zusaze, daß. wen» er »ich' baue, der Landvogt die Hofstätt«: auf die Versteigerung bringen solle. Ibiä. k. — 222. Da die nicinde Biolch-O.julaz das auf lcztjährigcr Jahrrechnung vorgcwiescilc pergamentene Docuiuent >»^' zurükerhalten hat, soll demselben zu Bern und Freiburg nachgespürt und auf Befinden die gcwünM Bestätigung darüber ausgefertigt werden. Ibill. I. - 226. Wegen des AfterlehcnS, welches die Bern von Herrn Stürler erhandelt hat, läßt man es dahin gestellt, daß die beidseitigen Generale»'» missäre mit Erörterung der Marchstreitigkeiten hinter Oron und der Enden fortfahren sollen, als ei»" ^ache, die obbcdcutem Afterlehen vorgehen muß; auch sollen genannte Commissäre die noch unerött"^ Ausmaichung der Herrschaft Mariland auf Gutheißen der Obrigkeiten hin vornehmen, Ibiä. o. Denen von Bioleh-Orjulaz wird bewilligt, gegen jährliche Entrichtung eines Sakes Haber sich ^ andern drei Gemeinden im Jurten zu bcholzcu; jedoch dauert'dieses Recht nur so lange es den keilen gefällt. Ibiä. p. — 22». Der Commissär Duboiö soll dem Pfarrhcrrn zu Asseuö die Slusstä'^ in EtagniörcS beibringe.« helfen; ist das nicht erhältlich, so soll der Tausch zwischen dem Pfarrhew'^ Bern wieder aufgehoben werden und dem Pfarrer das, was er zuvor hinter Lonay gehabt, gehöre».''' wie Bern das Abgetauschte hinter Etagniorcs. Ibiä. ee. — 22«. Die Gesandtschaft von Bcr» in der Conferenz der evangelischen Orte, daß die in der Landvogtei Tschcrlitz zu Policz-le-Gra»d »»^ Panthereaz aus Gnaden übrig gelassenen Katholiken fortwährend frecher werden. (S. Absch. Iii?« Art. 227. Bei Ablegung seiner fünften Amtsrechnung bleiben die beiden Städte dem alt-L»»^ vogt Wunderlich schuldig 1706 Gulden, hingegen er ihnen an Waizen 20 Mütt I .Kopf 2 Qua" jedem Ort 10 Mütt 0 Quart, an Mischelkorn 8 Mütt 2 Kopf 2 Quart oder jedem Ort ä Mütt > ^ I Quart, an Haber 86 Mütt 2 Kopf 3 Quart oder jedem Ort 16 Mütt 7 Kopf 1'/, Quart. . ^ ^ Rcblchen, welche thcilö um einen Viertel, theilö um einen Drittel, theilS»'"^. Hälfte dcö Raubs vergeben und, ertragen so wenig, daß der Landvogt Auftrag erhält, »ah»" ^ lundigungen einzuziehen, ob und wie ein größerer Ertrag zu erzielen sei. Ibiä. i. — 22«. Co»'»"""- Allaz wird mit seinem Begehren um Entschädigung für die Renovation der Eur° oder Pfru»dz>»tt "" die Vorlegung und Genehmigung seiner Arbeit vertröstet, unterdessen den Generalcommissärcn Unters»^'" derselben empfohlen. Ib.ä. Ic. 26«. Curia! Vuillamh wird mit seiner Prätension von ^ ^' Waizen aus dem Schlosse Tscherlitz, als Annexum seiner Besoldung, mit dem Zusaze abgewiesen, ^ ' was er unter solchem Titel unter den Landvögten Wunderlich und' Gadh bezogen habe restitutio" dagegen werden ihm zur Ergözlichkcit 2 Säkc Mischclkor.t verehrt. Ibiä. i. - 261 Die ba»^" Kirche zu Villars-lc-Terroir zu reparircn wird dem Landvogt aufgetragen. Ibiä m. - 26S ^ bürg führt Beschwerde, daß dem Pfarrer von AsscnS von Bern nicht gestattet werden wolle, am ' nläustag in der Kapelle zu Barthelcmh die herkömmliche Messe zu halten, und verlangt A"t»>^ " Orbe mit Tscherlitz. ' 1676. 1677. 1553 ^ dieser Sache wegen nach Bern abgegangenes Schreiben. Die Gesandtschaft von Bern verweist auf gewärtigende schriftliche Antwort, verdeutct aber zugleich, daß die Kapelle auf Berns Kosten vom " Vogte zu Romainmotier erbaut oder reparirt worden sei, die jährliche Feier der Messe hiemit nicht ^ Aecht sej, sondern Toleranz. Ibid. o. — 233 Der Landvogt soll dem Pfarrer von AssenS zur Erzgang der jh„r durch Tausch zugewiesenen Einkünfte kräftig Hand bieten. Ibid. p. — 234 Wie von ^de>» Angesessenen der Pfarrei hat der Pfarrer zu Asscns auch von dem Schulmeister die Primizen zu ^ vrn. __ 23kl. Die Ansprüche des Pfarrers zu Assenö auf den Zehnten von zwei Jucharten l>be ^ Pollicr zu Lausanne auf dessen Gut zu ChavanneS sind nicht genügend erwiesen, sollen ^^kvminirt werden. Ibid. s. — 23<» Der große Zehnten, von welchem Bern den vierten Thcil, 'Vtadt Lausanne die Hälfte, der Herr zu St. Barthelcmy den übrigen vierten Theil besizt, sowie der "Zehnten zu AssenS sollen durch den Pfarrer zu AssenS und den Commissär Gaulh auf obrigkeitliches ^ veißen hjn liguidirt werden. Ibid. t. — 237. Der Gemeinde Poliez-Pitet werden die 16 bis jucharten, welche ihr Landvogt Castclla zu reutcu erlaubte, neuerdiugS bestätigt, mit der Verpflichtung, k" dem Zehnten noch von jeder Juchart einen Bazcn zu zinsen. Ibid. x. — 238. Weil gemäß der "i>ng,i88a,neo8 von Poliez-Pitet aus dem Jahr 1526 alle Feuerstätten des Orts zinspflichtig sind, wird auch die we Gronnuz, welche die Entrichtung des FcuerstattzinscS weigert, dazu angehalten. Ibid. — 238. Das besuch der Stadt Freiburg zu Baden bewilligte Schreiben an Bern, daß dem Pfarrhcrrn zu AssenS Kirchs,, auf St. Bartholomäi- und Sulpitiifcst die Verrichtung des Gottesdienstes gestattet werden wird in freundlicher Form im Namen der V Orte beförderlichst ausgefertigt. Absch. 663. o. 1877. > 248. Frciburg klagt über Anmaßuugcu Berns i» der Herrschaft Tschcrlitz, daß nämlich u.a. ^ Dorfe St. Barthelcmy die alte Hebung der zwei Messen und Professionen am l5. Januar und ' August scho„ tggg bestritten, in den Jahren 1675 und 1676 vollends verboten worden sei und dieses ^ auf die von der Stift Romainmotier 1573 als Collator vorgenommene Erbauung der Kapelle St. ^beleiny zurükgeführt werden wolle, während doch Bern wegen Romainmotier keine Rechte habe. In de» ^^'ed. Absch. 666. x. — 241. Die erste AmtSrcchnung des Landvogtö Franz Prosper Gady Hss ^^"^kis ^675 vis Michaelis 1676 wird genehmigt. Absch. 671. 1. — 242. Dem Pfarrer von ^ vidimirter Eztract des PfrundnrbarS mit dem Befehle zugestellt, in Gemeinschaft mit ^ Kommissär Gaulh die Marchc zwischen dem Pfrundzchnten und dem allgemeinen Zehnten berichtigen ^ 2 t 1 ^vm Castcllan Carrard zu Orbe war von der Obrigkeit ein Sak Korn ^ Juchzt Bodenzins, angcsd)lagen zu 1 Dublone an Werth, lebenslänglich überlassen worden; nun vicsc Vergünstigung auf die Seinigen auszudehnen. Dich wird in den Abschied genommen, in ^.^'"»ng. paß es der Obrigkeit anhcimgcstellt bleibe, seinen treuen Diensten solche Gnaden zu eon- " 244. Th. Pollier, Herr zu Barthclemy und Bioleh, bringt das Gesuch ein, das >h>>/ Einschläge laufende, seit einiger Zeit von Andern in die Straße geleitete Regenwasscr keine^ ^'ben, um so eher, da die Straße durch dasselbe verdorben werde. Mit Vorbehalt, daß dagegen eine ^kliche Einsprache erhoben werde, wird dem Gesuch entsprochen und dem Landvogt aufgetragen, " kleinen Wasserzinö anzusczcn. Ibid. v. — 24S. Die alte baufällige Pfarrwohnnng zu Policz-lc-Grand, 165 1554 Orbe mit Tscherlitz. 1677. 1678. bestehend in zwei Stuben und einer dazwischen liegenden Küche, in Stallung, Scheune, kleinem Gadc", '/4 Juchart Mattland, soll gemäß Antrag beider Pfarrer verkauft werden. Ibid. /. — 241i Wc»"^ Stadt Lausanne im Jurten Holz zu fällen unternehmen sollte, hat der Landvogt sie darum zu bercchd"- Ibid. an. — 247. Bei Zehntcnstcigcrungcn ist eö bis dahin „uncnlbunden" zugegangen; künftig die Mahlzeiten unterlassen und dafür einem Gcrichtssaßen 1(1, einem Bürger 8 Bazen entrichtet wc>dc>" Ibid. bb. — 248. Den Pfarrern von Tschcrlitz und Bottens sollen zu ihrem Behelf die seit drei Jahd> bei dem Commissär liegenden Pfrundcrkanntnissc cxtradirt werden. Ibid. ee. — 24!». Die 18 Juchad^ Gestrüpp im Walde Ardcnnaz bei Penthercaz mögen, um sie nuzbar zu machen, verliehen werden. Ib>d ' — 251» Der vom Landvogt wegen der obrigkeitlichen Neben vorgelegte Bericht wird als nicht befriedigt zurükgcwiesen. Ibid. es. — 25t Bern bleibt auf seiner Behauptung, daß die Kirche zu St- ^ thclemy in der Pfarrei AsscnS ausschließlich den Evangelischen zustehe. Ibid. bb. t«78 Art. 252 Die zweite AmtSrechnung dcö LandvogtS Gadh erzeigt zu Gunsten der regierende»^ einen Einnahmcnübcrschuß von 318 Gulden 5 Schilling 6 Pfenning an Geld, 27 Mütt, 2"/4 Waizcn, 16 Mütt 8 Kopf 20- Quart Mischclkorn, 36 Mütt 1 Quart Haber. Absch. 605. d. ^ ^ Das von Commissär Gauly vorgelegte DclimitationSwcrk des Pfrundzchntenö wird den Obcrcommiss^ zur Prüfung übermittelt. Diese sollen auch die Stadt Lausanne und den Pfarrer von Asseuö wege» streitigen StnkS des MolicS einvernehmen. Wenn der Pfarrer wegen der um die Rechte zu Loncd) t getauschten Rechte zu EtagniörcS viel Klagcnö macht, sollen sie alles ans den alten Fuß einrichte», ^ her aber mit ihm rechnen und zusehen, wer an saumseliger Entrichtung der versessenen Gefälle am »"" Schuld trage. Ibid. k. — 254. ES scheint unbillig, daß die Gemeinde zu St. Barthclemh oder ganz von der Wässerung ausgeschlossen sei; der Landvogt soll eine Kehrordnung zwischen dem Herr" ^ der Gemeinde einzurichten trachten. Ibid. ß. — 255. Pierre Bonzon, der bisher aus vier obrigkeitlicher Lchenrcbcn unter der Stadt Orbe von 5 Zubern Wein 2 Zuber wegen des olorßö, ' aus zwei andern Manuwcrkcn zu Grcmaux den fünften Zuber an das Schloß Tscherlitz z» c»tr> 1 hatte, wird künftig einen fixen ewigen Weinzins, nämlich 100 Maß, an das Schloß Orbe eutuct) Ibid. b. — 251» Dem Gesuche der Erben des B. Chevalier von Orbe, daß ein vor etwa dicd^ Jahren für vier Mannwcrk zu La Croix gelegene, »on Vnim« genannte Reben eingetauschtes Stük von 4 Juchartcn, iu I'olliöro genannt, das den vierten Zuber Wein an die Stände entrichte, ^ Rentier des Schlosses gestrichen und ihnen zugcfertigt werde, wird entsprochen. Ibid. i. — 25?- ^ Bürgerschaft von Tschcrlitz wird der 1667 für 12 wälschc Kronen verliehene Zoll im Flckcn dastl^ " weitere zehn Jahre verliehen. Ibid. b. — 258. Nach Einsicht des vom Landvogt abgcstattctcn über die obrigkeitlichen Reben hinter dem Amte Tscherlitz wird ihm und dem Stadtcommissär getragen, mit den Inhaber» dieser Reben über einen fixen Zins sich zu vereinbaren. Ibid. u>. — ^ ^ Der armen Wittwc des Claude Maecaud von Penthercaz wird dahin gratifieirt, daß sie lebc»slä"!l von ihrem stärker besteuerten Hause nicht mehr usaßo« zu entrichten brauche als von andern Häuser» werden. Ibid. g. — 21i1» Wegen einiger Zinsen und Lehen hinter Brctignh und Cugh soll der ^ Vogt zu Tschcrlitz Nachschau halten und der Sachen Beschaffenheit den Obrigkeiten berichten. ^ Orbe mit Tscherlitz, 1678. 1679, 1555 Dem Claude Panchaud und Johann Tobias Carrard ist der Zehnten zu Poliez-Pitct um lahrlich g Jahre verliehen worden, Ibill. n. — 2112 Frcibnrg hat de» halben Theil PfnindhauscS zu Poliez-lc-Grand den katholischen Unterthaneu, Bern dem Claude Panchaud verölt. Das vom Prädicantcn bisher bewohnte Haus gehört der Stadt Bern, die ihm für ein anderes ^llcn wird. Ibill. x. — 2113. Nachdem der Pfarrer von AssenS angefangen hat, in der Kirche z» Varthelcmh Vesper zu halten, auch Frciburg auf dem Begehren beharrt, daß demselben gestattet werde, ^ srühtr am Tage des heil. SulpitiuS und des heil. Bartholomäus Messe zu halten. bleibt zwar auch bei der Behauptung, daß das Kirchlein ausschließlich für die Evangelischen gebaut sei, bewilligt ^ Friedens wegen, daß au den genannten Tagen eine stille Messe gelesen, aber keinerlei Altar, ^ u. st w. in demselben angebracht werden. Ibill gg. 111711. Art. 2 <»tt. Die dritte Amtsrechnung des Landvogts Franz Prosper Gadh, von Michaelis 1677 ^ Michaelis l678, wird genehmigt. Nach Verrechnung von 548 Gulden 1 Schilling, die aus der durch / üandvogt eingegebenen Rechnung des CastellanS zn Orbe zn Gunsten der beiden Städte sich ergaben ^ Einnahmen betrugen 793 Gulden, 16 Schill. 8 Den , die Ausgaben 245 Gulden 9 Schill), bleibt " Vaudvogt schuldig an Geld 37 Gulden 16 Schill. 5 Den . an Waizcn 22 Mütt 3 Kopf 2 Mäß. ^ Mischel^rn 12 Mütt 16 Kopf 2 Mäß, an Haber 27 Mütt 7 Kopf 2 Mäß, au Wein 3 Faß und '.^Maß, Ubsch ^ ^ Der starke Ausfall in den Feuerstattzinsen habe, sagt der Landvogt, Grund darin, daß viele ihre alten Häuser schleißen. Es soll ein Vcrzeichuiß entworfen und die . ^iscnen Hofstätten sollen zu Händen des FiScuS gezogen werden, falls die Bestzer den ZinS nicht c» ^6, wollen. Ibill. I. — 21111 Der Consistorialrichtcr Clavcl zu OulcnS sucht um Erlassuug des ^ ^stctttzmses an, als Begünstigung seines Amtes, wird jedoch abgewiesen. Derselbe will sich die Bc- ^"'6 zumessen, hinter OulcnS die schuldige evupo llos moissons zu taziren, was als ein Eingriff in lcss beö Landvogtö ebenfalls als unzuläßig erkannt wird, ibill. m. — 2117 Dem Ulrich De- jüh^ Bottens wird ein kleiner Zehnten sammt der Gerbcric von etlichen Häusern verliehen für Pel ^ ^ ^luarteronS Waizen und eben so viel Haber. Ibill. n. — 2118 Dem Tobias Carrard von ^ ^i°Pitct, Förster des Waldes Jorat, wird der von Claude Panchaud, gewesenem Castcllan von , besessene Zehnten, genannt lo llixmo llu poy, um jährlich 6 Kopf Waizen und ebensoviel ^Uwhcn, Ibill. o. — 21111. Der Landvogt trägt au, im Jurten zur Abgränzuug gegen Lausanne die weit aus einander gelegenen Märchen Mittelmarcheu zu sczcn und dadurch in Bezug auf ^""3 von Holzfrcvcln den Contestcu möglichst vorzubeugen. Wird den Obrigkeiten beider Städte ^^bezüglichen Verfügung hintcrbracht. Ibill. p. — 2711, Auf den Antrag des LaudvogtS, eine »,'ich^^ S^nörulo im Amt Orbe vorzunehmen, wird für jczt nicht eingegangen. Ibill, g — 27 I , Es tk»t Gemeinde Penthercaz gestattet, das noch restirendc Gestrüpp von etwa 8 Juchartcn vollends zu bereits festgeseztcn ZinS von '/- Quarteron Waizen uild 4 Schilling für die Juchart. sbei / ^ Klage des katholischen Pfarrers zu Bottens über die Baulostgkcit seiner Wohnung j^^^enwetter habe er die Wohnstube voll Wasser und Ungeziefer) erhält der Landvogt den Auftrag, ^üuisition des dem I. B, de Saussurc gehörigen Hauses zu unterhandeln. Ibill. 8. — 273. 1556 Orbe mit Tscherlitz. 1679. 1689. Der Gemeinde Barthclemh, welche zu Erhaltung ihrer Brüken und Straßen um Bewilligung eines H^li haueö im Jurten bittet, wird zu willfahren Bedenken getragen, doch flir einmal 6 Stöke zuerkannt. 1diä>" 274 Da die Gemeinde zu St. Barthclemh auf die Vorschläge des LandvogtS nicht eingehen wurden dem Herrn Pollier in der Woche zwei, der Gemeinde fünf Tage Wasserrecht zuerkannt. Idiä> — 27k!. Der Landvogt soll dem Pfarrhcrrn zu'AssenS behilflich sein, damit er gemäß leztjährige» schicdö bezüglich der eingetauschten Zehnten und Vodcnzinse beförderlich ausgerichtet werde. Idiä. ^ 271». Die beiden Obcrcommissäre sollen verschaffen, daß des Commissär Gaulh'ö Delimitationsw^ wegen des Zehnten zu Assens beförderlichst geprüft werde. Idiä. x. — 277. Die von Bern 5^"/^ Jahr gemachte Anerbietung wegen des KirchlcinS zu Barthclemh wird angenommeil und bestätigt. Id'>l ' 278, Herr Amman». Herr zu Chütcau Goumoönö, macht Ailspruch auf die Jurisdiction etlicher zu Tscherlitz sammt andern Lehcnsgercchtigkcitcn. Die Sache wird an die Commissäre gewiesen, lbiss Art. 271». Jede Obrigkeit erhält aus der Amtsrechnung des LandvogtS Gadh an Geld 419 an Waizcn 8 Mütt 19 Kopf. Mischelkorn 3 Mütt 11 Kopf, Haber 13 Mütt 4 Kopf 2 Mäß. 724. c. — 28t». Die von der Stadt Lausanne an zwei Männer ertheilte Erlaubniß, im Jurten Kr) ^ zu brennen, wird vom Landvogt und von der Coufcrenz beanstandet und dem Landvogt wird aufgcll»^ sich die 1693 von Frciburg ertheilte Eoucession uild die angezogene ältere Urkunde im Originale zil lassen, auch mit der Sczung der Zwischcnmarchen fortzufahren. Ibid. k. — 281, Dem Gesuchs ^ Bioleh-Orjulaz, etwa 18 Jucharten Gestrüppe reuten zu dürfen, ist man zu entsprechen geneigt. Na» wird der Landvogt beantragen. Idiä. I. — 282. Da die 24 Jucharten Reben der regierenden ^ ^ zu Orbe nur 9 bis 19 Faß ertragen, kommt in Frage, ob man sie nicht theilwcise dem Prädicantcn statt schuldigen Pcusionöweincö zuthcilcn oder um fixen Weiuzinö verleihen wolle. Idiä. m. — 2851 ^ vogt Gadh verlangt endlichen Entscheid über das von seinem Amtövorsahren nicht verrechnete Lob, ^ rührend von Herrn Corrcvond von Lausanne, und erhält den Auftrag, dasselbe einmal zu beziehe» ^ in die folgende Rechnung zu bringen. Idiä. n. — 284. Dem Einziehcr von Tscherlitz, Franz ^ Bcchcrat, wird der Zehnten zu Assenö auf sechs Jahre verliehen und zwar für jährlich 3 Kop^ Waizen und halb Mischelkorn und 3 Kopf Haber. Idiä. o. — 28k!, Das Gesuch der Pentbcrcaz um Ermäßigung des für den Eichwald Pflichtigen Bodenzinses von 19 Kopf Haber »»^ Souncnkronen wird nicht gewährt. Idiä. s. — 28<». Der Richter Clavcl wiederholt in seine»' und im Namen von Goumoönö sein Gesuch um Erlassuug des Feucrstattzinscö unter seine Vorfahren, die ebenfalls davon befreit waren. Bern möchte, da solches auch in der Vogtei üblich sei, entsprechen; Frciburg bcharrt auf dem von de» Primizen herrührenden Feuerstattzinse- ^ Schreiben vom 29. April 1681 willigt Frciburg ein, mit Rüksicht darauf, daß die Consistorialbufie»^ regierenden Ständen zufallen, den Consistorialrichtern eine Recompenö zu Theil werden zulasse»)- ^ — 287. Die vom Herrn von St. Barthclemh beanspruchte Jurisdiction über einige Häuser 9 Echallenö wird aberkannt. Idiä, u. — 288. Dem Castcllan Carrard sollen die unter Landvogt ^ dcrlich mit Hanö Gonset zn Guggisberg aufgelaufenen Gefangcnschaftökostcn crsezt werden; »u^ andern viclpunktigen Anbringen wird er an die Obrigkeiten gewiesen. Idiä. 2. — 281». Der tea» Orbe mit Tscherlitz. 1680. 1557 ^ beauftragt, de» Abraham Panchaud, Curial zu EchallcnS, und Tobias Carrard wegen des kleinen ^»tcng ltv zu vergleichen, der Lcztcrcm voriges Jahr admodirt worden war, während Panchaud Zufalls um die Admodiation oder Thcilhabe daran nachsucht. Idiü. an. — Die Musketiere des " ks Tscherlitz werden mit ihrem Gesuche um Erhöhung des ihnen geordneten Schießgeldes abgewiesen, bv Die Angelegenheit wegen der vor etlichen Jahren eingetauschten Bodenzinse hinter , , welche Freiburg noch im Rükstand glaubt, ist nach der Versicherung des CommissärS Dubois Dichtigkeit und die dahcrige Dcscription schon seit einiger Zeit bei den Commissären zu Freiburg. W. — 2N2. Herr ScigncuL, Herr zu Hcrmcnches, als Mitinhaber deö dritten Theils des Zehnten ^ ^knthcreaz, macht Anspruch auf seinen Theil des Zehntens aus dem neugcrcutcten Lande. Mau will ^ Bericht des Landvogtö erwarten. Ibiä. Irlr. — Das gefertigte Vcrzcichniß der Feuerstattziuse ^ Tscherlitz soll der Landvogt einsenden. Ibiä. ii. Grandson. Landvögte von Grandson. Bern. Emanuel Steiger. I«»« F r e i b nrg. Hans Heinrich Reiff. Bern. NiklauS Stürler. F r e i b u r g. Franz Augustin Maillardoz. Bern. Daniel Jmhof. F r c i b u r g. Karl von Montenach. Bern. Samuel Tschiffeli, und seit 1879 Wilhelm Berset. F r e i b u r g. Hans Franz Kämerling. 15S8 Grandson. Z ^ Z Ä « « "-- .5' co T H 55 ^ -5^' I ^ L W Ä ^ 'KZ ^ es »- ^«Sd »< s«s !«-- 3 ^ ? ^ K ^ s, ? Z> -- c^o ,v? 5? c" Z L ? S co U Ä > ' Z V 5' s L Z. 6- s> <^eO4-^Z'00t00000-^OVt>0<^O O <^)' I I ,o 4— c^' c^- ^ c^' c^' (^' c>^ ^ ^1 co <^> ^> s^»^.^i>s^>c^>k>vdOcO dc>cs^?' I co (U'do >^> ^ cs c^' ^ dc> c>s »-^---ds <>s »-». t>s do c»s <^z 4-. 00 cO c^' 4.». ^ ^ ^ <^1' 4-. -^ ^. . » <^> ^ es ^ ^ ^ d^> I dc> ^» - «> . ^ ^ > «- ^>^cO<^^000V<^><^> 4^ ) k^> ) <^?' ) (^' cO 5O (?) 4- IKSZKN^^ . ^ 4.. ^ ^ - eO4-^»c^^ > «^x^'^OeOd^ ) 5. 17- I>0 «o i>0 eo i>0 cs s -s»z?s c» a«0 a?-. s: I>0 c^> i«Z ^ >--» iS 00 <^> ^- a». I>0 a»0 s: cr> c» c» cv oo u> ^-. a^. ca> Guide». D Schilling. ^ Denier. Aiütt. NI Kopf. Z Quart. Miitt. «>t o ^ K -a » ^>» 3 <» 3 Kopf. Quart. Fast- Sester. Gulden. ^ Schilling. ? Miitt. M. Kopf. Z! Quart. Mult. nl K opf. »I Sester. ? L »s s n s es p: . cc> Z Z ? »-»> »S V SS « s s L» ? » s> V ? » » s e» » « S v « «» s» o V V «» LS A Z e» Z. « S s» ».> o^ S! s: <^>> ia> <^,> a»- a». ^ 06 ' 4- ^ ^ 0°. s> ^.. 7?. .^ !»" !^ !^>. 7^ ? ^ -a a«a !—. s. e> r» cv ?» cv ».?? cv i?' g er> e?^ s. Grandson. 1650. 1655. 1559 Art. Vcnncr Tribolct bringt an, daß die Mühle zu la Raisse, der Carthausc bei Grandso» ^ mit einem Zinse von 12 Kopf Korn und 48 Wikcln geriebenen Hanfs beschwert, durch einige hör ^ ^^^^rschaft xrrjchtctc Mühlen und Hanfreiben, sowie dadurch geschädigt werde, daß AmtSangc- hlc die Mühlen zu VauxmarcuS und St. Aubin u. a. bcnuzen. CS wird daher in Untersuchung ge- ">cn werden müsscn, ob die alten Mühleu ihrer Beschwerden zu entlasten und ob die neuen Mühlen Auflage beschwert worden seien. Absch. 82. i. — Venncr Tribolct macht aufmerksam, ^ der ^ Sehte, in welchem die Carthausc Holzrecht und Acherum bcfize, durch tägliche Schwcn- i» Abgang komme. ES wird daher gefunden, es sei hier die in Bezug auf den Balmwald in angemessen erachtete Verfügung ebenfalls in Anwendung zu bringen. Ibiä. k. Kiklt,. 5 2?»?. Der gewesene Landvogt B. Jakob von Montenach legt seine vierte und fünfte Amtö- ab, gehend von Michaelis 1648 bis Michaelis 1645. Der Einuahmcnüberschuß beträgt 2613 ^ k" 6 Schill, an Geld, 137 Mütt 11 Kopf 8 Mäß Korn, 169 Mütt 7 Kopf Mäß Haber, wäh- Wein 1 Faß II Sestcr mehr verausgabt als eingenommen wurden. Vom Korn wird dem ^»d ^ auf 67 Mütt, vom Haber bis auf 64 Mütt geschenkt. Absch. 143. e. — Heinrich Reiff legt seine AmtSrcchnungcn ab von Michaelis 1656 bis Michaelis 1654, denen ^ der Landvogt den beiden Städten schuldig bleibt an Geld 3794 Gulden 3 Schill., au Korn 343 ^ ^ '/- Mäß — l20 Mütt 4 Kopf '/2 Mäß — 223 Mütt, an Haber 275 Mütt 8 Kopf — 8 Kc de», seinem Vater erlangte Zchntfrcihcit auf einem Gottclaz genannten Stüke Land gegen ^ ^ Mütt, an Wein 28 Faß 5 Tester — 16 Faß 5 Tester — 18 Faß. (Die — kird ^ de», Landvogt geschenkt). Idiä. ä — Litt». Dem Prädicanten Etiennc Duvoisin zu Grandson Mischclkorn und einen Sak Haber jährlichen BodcuzinseS au das Schloß Grandson auf lcbcns- ^stiv ^ ^ Das baufällige Pfarrhaus zu GrangeS soll beaugenscheinigt und z„» dem Prädicanten, der seit zwölf Jahren ein Privathauö bezogen, als vorläufiger Entschädi- durch den Landvogt zu Grandson 3 Mütt Waizcn und 166 Gulden verabreicht werden. Das dem Lieutenant Bcaustre 1653 verliehene Stük Reben geht zwar auf seinen ^»ld "Tochtermann über, doch unter der Bedingung, daß der Sohn Bcaustre für seinen Anthcil 166 ^!»hl Schwiegersohn nach dem Tode der Schwicger für seinen Anthcil als Entrage 166 Thaler lbist. u __ ^<»2. In Bezug auf die DrittclS-Rcblehen wird verordnet, daß sie bei Verlust Sieb ^ in keine andere Pflanzung verwandelt, Traubenlesen mit Körben verboten und von jeder in stepflaiiztcn Frucht, Heu, Emd, Obst, Gartengewächse, wie vom Weine der dritte Theil an die ^ ^^egebcn werde» solle. Idul. o. — tt» t Der Streit zwischen der Stadt Grandson und dem ^bv über ein dem Leztcru bei öffentlicher Versteigerung cedirten Stük Lands wird an den gewiesen; wenn der die Parteien nicht vergleichen kann, so läßt man es alsdann bei der Raths- ^ hj s November 1653 bewenden. Idist. p. — tlt Dem Bast. Golaz von Concisc wird >>> der ihm erblich zugefallenen Eke eines Hauses eine Kaminfeucrstätte zinsfrei bauen zu Grandson. 1655. dürfen, der Consequenzen wegen abgeschlagen. Ibid. g, — 3113 Dem Landvogt Wyß von Wifl'öb^ wird ertaubt, den die Gränze gegen die Herrschaft Montagny bildenden Mühlbach von dem Moost ^ VillarS bis zum Stege des von Montagny nach Chamblon führenden Weges, zu Verhütung der gä'"° tichen Erödung von Fischen und Krebse», bei 10 Florin Buße zu bannen, gegen Entrichtung eines Bodenzins an das Schloß Grandson, Ibid, r. - 3<»«i Dem blinden Pierre Gcniliod von werden lebenslänglich vom Schlosse Grandson alle Froufastcu t Kopf Mischelkorn und 5 Gulden Geld verabreicht. NM. u. — 307 Wege» des von Humbert de Moulin, Herrn zu Montagny.^ wünschten Abtausches eines StükS Mattland beim Schloß Grandson soll der Landvogt »ach cingc»oi'ii»c""" Augenschein berichten. NM, v. - 3«»«, Die von Provence und die Stadt Grandson und Mestralies behaupten, daß die Bewohner der Castcllanei Gorgier nicht berechtigt seien, Holz auö der ihren Gemarkungen liegenden Waldung zu führen, laut Erkanntnisscn beider Städte von 1615, 161? 1646. Die von Gorgier berufen sich dagegen auf einen Spruchbrief von l56l, der sie zum Holzb-» ? den Hausgebrauch berechtige. Diese Berechtigung wird denen von Gorgier insoweit zugesprochen, daß ^ aus ihren in der Gemarkung von Provence liegenden Gütern Holz für den Hausgebrauch, unter jeweils Begrüßung des LaudvogtS und mit seiner Bewilligung, fälle» und abführe» dürfen, beide Theilc die erlauft'^ Kosten für sich tragen, aber auch die von Provence bei Buße das Holz nicht mehr in solcher Quantität bisher abführen sollen. Ibid. v. - 30!» Die Stadt Grandson und die mit ihr verbundenen wünschen und verlangen, daß der bis dahin auf dreißig Jahre ausgedehnte Termin der Verjährung ^ in Bezug auf liegende Güter beibehalten, in Bezug auf Schulden aber auf zehn Jahre und h>"0 ^ versteigerter Güter der Zug auf sechs Monate beschränkt werde, Ibid. x. — 3 10 Die Harzer, d^ den Hölzern so viel Schaden anrichte», mögen, wenn man sie auf frischer That ertappt, gefangen S '' >e Z e>sta werden, wobei der Landvogt behilflich sein soll. Ibid. 7, — 311. Jean Giliard wird mit se>>""' , ""-gM t Rechnung über seine fünfjährigen AmtSverrichtuugcn (von Michaelis >645 50), Er bleibt schuldig M.Sll ^ gehrcn um ZinSnachlaß auf seiner Mühle zu Fiez und Zehntcnumäuderung abgewiesen; ebenso Duvoisin wegen begehrtem Nachlaß von Feucrstattzins, Ibid. x. — 312 Landvogt Steiger e- ^ lt. 464 Gulden, an Getreide 328 Mütt Korn, 304 Mütt Haber und 16 Faß Wci». Davon 9^"' , 500 Gulden für Reparaturen am Schloß und als Geschenk an den Landvogt 126 Mütt Korn. 95'' ^ Haber und 4 Faß Wein, so daß noch restircn 10,064 Gulden, 202 Mütt Korn, 200 Mütt ^ l2 Faß Wein, oder alles in Geld angeschlagen, der Mütt Korn zu 45 Gulden, Haber zu 20 00' und daS Faß Wein zu 75 Gulden, 25,t34 Gulden. Absch. t5l. b. — 313. Bezüglich des meulS eines in der Nähe des Schlosses Grandson um die dritte Frucht innegehabten Stükö es bei dem Entscheid auf lczter Jahrrechnung zu Bern sein Bewenden haben, doch ist dem dessen Abtretung an Beausirc gegen den Eingang von 100 Thaler an die beiden Obrigkeiten Ibid. I. — 314 Dem Humbert de Moulin, Herrn von Montagny, wird aufsein inständiges um Liquidation seines hinter BonvillarS liegenden Gcneralzehnten und um Wiedereinsezung Zehnten etlicher Stükc Reben hinter Montagny und sus Legua, gerathcn, seine des OrtS wahrsamc durch erfahrene Commissarien bereinigen zu lassen. Ibid. m, — 313, Dem Julia" wird seiner Dienste wegen ein Mütt Korn, Grandsoncr Mäß, geschenkt, ibid. n. — 3 I<1. Dow ^ missär Dumaine soll der Landvogt seine bei Aufsezung der obrigkeitlichen Erkanntnisse gehabten Grandson. 1655. 166t. 166Z. 1664. 156! öukhineil. UM o. — 3? 7 Ein wegen zu erstattender Apprctiation oder Reduction dem Schloß schuldiger Penzing des Icau Juno» und Mithaftcu bleibt für jczt eingestellt. Und. p. . Dem Franz Whß, gewesenen Landvogt zu Wiflisburg, wird erlaubt, in seiner Hcrr- t>ors ^amblon („weil er schon laut seines zu Händen des Schlosses Grandson prästirten QnernetS seine Gitter, Unterthanen, Zins, Zehnten u s.w. en omniinodo jurisdietio» erkenne") zu Handhabung ^^usgcrcchtigkciten ein eigenes Gericht anzustellen oder durch einen von ihm beeidigten Castcllau ^"^nanl das Gericht zu Montagnh zu brauchen, in der Meinung, daß er solches Gericht nur über Leute und Lehen übe, wichtige Dinge aber, besonders Criminalsachcn, an das Gericht Montagnh, Nationen an den Landvogt von Grandson kommen lasse. Absch. 339. Ii. legi Der Landvogt Whß wünscht seinen Zehnten bei Nalchrcs gegen den Zehnten der ' c»dc» Orte in seiner Herrschaft Cbamblon, sammt Jurisdiction und Foccagcs auf den dortigen vier ^ und Scheunen des Schlosses Grandson auszutauschen, was in den Abschied genommen wird, k, 32V Die Müller von Provence meinen zu Lieferung der Köpfe Haber für die Primiz- das Schloß Grandson nicht schuldig zu sein, werden aber belehrt, daß solche Köpfe von allen ^ glitte» entrichtet werden müsse», und zu Bezahlung l Dublone an den Einzichcr verfällt. Ibill. i. ^ ^ Die Unterthanen des Schlosses Grandson berechtigen die Unterthanen des Herrn von Mon- »>ich ' ^ ^ pfl'cht'g fticn, an das Schloß Grandson Führungen und Wachen leisten zu Helsen. ES ^^dcn, daß sie, da sie nie zu ordinären Führungen an das Schloß angehalten worden seien, Ersaz zu leisten, wohl aber zu extraordinären Fuhren und Pflichten für Erbauung und Re- iy des Schlosses wie andere Unterthanen mitzuhelfen schuldig seien, hingegen des Nachtdienstes >ich jn weigern um so weniger Ursache gehabt haben, da sie ihrem Herrn von Montagnh kf^^chaftshaus zu bewachen hatten. Ucbrigens werden die Gemeinden Montagnh und Palchrcs, chg dasein Trölhandel wider den Herrn von Montagnh zusammengestanden, verfällt, ihrem Herrn "idc„ kleine Währung zu bezahlen. Ibid. p. KivÄ , ll»^ ''^22. Dem Landvogt zu Grandson wird empfohlen, bei Fcstsczung der Weinprcise einen machen zwischen denjenigen, welche solchen Personen durch das ganze Jahr das Geld vor- denen, welche ihnen Getreide in ziemlich hohem Preise vorgesteckt haben, damit sie nämlich in ^ Weines bestmöglich gleich gehalten werden. Absch. 411. e. — 323. Auf Klage des leljg ^happuis, Namens des Landvogtö, daß der Richter Bourgeois selig durch den Commissär Bulet ^"eucrung seiner Lehen zu Gicz, OnnenS, Montagnh, Grandson und andern Orten die Lenses '"Ostens in HcrrschaftSjinse oder eonsos dirootos umgeändert und daß seither die verfallenen Grandson verloren gegangen seien, wird von den Söhne» des verstorbenen Richter Bour- ^ ^krantwortlichkcit auf den Commissär Bulet geschoben und hierauf, in Erinnerung, daß zwar das 196 1562 Grandson. 1664. 1667. gross« des von demselben crncucrten Querncts durch die Commissarien corrigirt, jedoch ein uncorrigirtcv- von Dumainc siguirtes Doppcl im Bcsiz der Bourgeois geblieben sei, beschlossen, sie sollen dem Landvogt von Grandson für die entzogenen Löbcr 12 Dublonen und dem Einziehcr Chappuiö für Mühe u»d Kosten 2 Dublonen bezahlen, die Ruralerkanntniß in ihren Kosten durch den Commissär Tbicnt corrigirc» lassen und das irrige Qucrnct dem Landvogtc zu Händen stellen. linst, k. — 32 4 Die an die Mü>e von Provence Pflichtigen Ortschaften erhalten die Erlaubnis;, bei trokenen Zeiten und bösen Wegen ande»' Mühlen zu bennzcn. Idist. I. — 325. Das Gesuch der McstralieS Provence, Concisc und Pvona»^ um Abthcilung des Almosens zu Grandson wird der bcsorglichcn Conscquenzen wegen abgewiesen. Ustst.»'' — 326 3 Kopf 2 Quart Kor», 93 Mült 7 Kopf Quart Haber, 12 Faß 7 Scster Wein. Absch. 36<. ^ ^ 33 4 Die Rechnung über die fünfjährige Amtsvcrwaltnng des LaudvogtS Niklaus Stürlcr, von M>ch^ 1655 bis Michaelis 1666, wird genehmigt. Von dem ttcbcrschuß an Getreide wird dem Landvogl schenkt 126 Mütt Korn, 95 Mütt Haber, 4 Faß Wein, sammt dem Ungeraden Von dem Rest ^ jedem Ort 113'/- Mütt Korn, 97 Mütt Haber, II Faß 6 Sestcr Wein. Für Bern gehen ^ 69 Mütt 4 Kopf Korn, 12 Mütt Haber u d 4 Faß Wein, welche der Landvogt in der besonder» k ^ Bcrnrcchnung an Ausgaben verzeichnet hatte, nebst noch 867 Gulden. Bei diesem Anlaßt wird Zw ^ genommen, ob die Amtlcntc nicht alle Bußen in die Rechnung zu bringen schuldig seien, gerichtlichen und chm'gcrichtlichcn. Die Amtleute sollen nicht befugt sein, an dem Betreffnis; der jäh'" Zehntverleihungen von sich aus Nachlaß eintreten zu lassen, auch sollen sie künftighin mit der Rech» auch eine Spccifieation aller Löbcr mitbringen, unter Angabe, wie hoch das Stük verkauft u«d Grandson. 1667. 167». 1671. 1563 ^udirt worden sei. UM. e. — 333. Fünfjährige AmtSrcchnung des gewesenen Landvogts Franz?lngustin Maillardoz selig, nämlich von Michaelis 166» bis Michaelis 1665, Nach Abzug der gewöhnlichen Ver- A)>u„g trifft es den beiden Orten 14367 Gnldcn, 288 Mütt Korn, 26» Mütt Haber und 32 Faß Wein, alles in Geld angeschlagen 34107 Gnldcn, welche die Erben innert fünf Jahren entrichten sollen. ^>4. i>i, — gg665 bis Michaelis >67» wird placitirt. Nachdem dem Landvogt von dem Einnahmcniibcrschiiß ^hrt worden waren >36 Mütt Korn, I»5 Mütt Haber und 7 Faß Wein, nebst allem Ungeraden, und ^ 467 Gulden an die Rechnungskostcn admittirt worden waren, hatte er den beiden Orten noch zu ^Achwii 7557 Gnldcn 6 Schilling, 227 Mütt Korn, 175 Mütt l l Kopf Haber, 6» Faß Wein, oder in Grlt> angeschlagen, der Mütt Korn zu 42 Gulden, Haber 18 Gulden und die 6» Faß Wein zu ^ Gulden, 24641 Gnldcn. Absch. 514. b. — 341 Da in der Rechnung des Landvogts Hauszinse Piadieanten aufgeführt wurden und der Landvogt als Grund angab, daß die Pfarrhäuser seit Jahren wegen mangelhafter Reparatur nicht mehr bewohnt und mehrere bereits zu Grunde gebogen scjx„, andere zusammen zu fallen drohen, wird eine Abordnung mit näherer Untersuchung des Landes dieser Pfarrhäuser beauftragt, Itüll. k, — 312. Die vom Landvogt Jmhof vorgelegte Relation der Rentiers erhält Beifall und er wird ermuntert, dieselben gegen eine Gratification zu vcr- ^ ständig?,,, nm sie auf seinen Nachfolger übergehen lassen zu können, welcher verpflichtet werden soll, " Strafe der Tragung der Kosten, sie zu conscrvircn und nachzufühlen, Itüll, ß, I«71 At" i Landvogt Karl von Montenach erstattet seine erste AmtSrechnnng. Nachdem noch 8 ^ Korn und 4 Mütt Haber, die der Landvogt zu viel für die Gratification angerechnet hatte, zum Rehmen geschlagen waren, ergab sich als Resultat, daß der Landvogt den beiden Städten 63 Mütt '/, Quart Korn, 67 Mütt >» Kopf 3',- Quart Haber, » Faß l Sestcr Wein schuldig blieb, sie l hingegen, inbegriffen 138 Gulden NcchnungSkosten, 657 Gulden. Absch. 533. u. — 344. Die ondere kleine Bcrnrcchnung des Landvogtö Montenach beträgt an Ausgaben 24 Gulden und 3 Mütt 4 1564 Grandson. 1671. 1673. 6 Kopf Korn, waö mit dem Ergebnis der allgemeinen Rechnung zusammengestellt für Bern ein von 28 Mütt 2 Kopf Korn, 33 Mütt 11 Kopf 1',- Quart Haber und 4 Faß 5 Tester Wein ergibt während es dem Landvogt an Geld 352 Gulden 6 Schill, schuldig bleibt. Ibill. s, 1. — 343 Drr ^ jährige Beschluß wegen der Pfarrhäuser wird bestätigt und auch auf Tschcrlitz ausgedehnt. (S. Tsch^ ?lrt. 186.). Ibill. x, 2. — 34« Der Landvogt soll den Erben des Landvogtö Maillardoz selig alle nötlM Amtöhilfc leisten zur Erlangung ihrer durch RcchnungSablage erwiesenen AmtSgefällc, und ihnen zu dicst'' Zwcke gegen Empfangschcin die Rentiers zeitweilig einhändigen. Ibill. v. — 347. Commissär Gauda soll die Rentiers hinter Grandson prüfen; auch soll nachgctrachtct werden, ob nicht die Gcncralcrka»» a in diesem Amte eingeführt werden sollte. Ibill. >v. — 348. Die Frage, ob alt-Obcrvogt Whß ^r mit beiden Ständen getroffenen Abtausch das Lob bezahlen müsse, wird verneinend entschieden. 1^' — 341». Die Erben des Landvogts Maillardoz selig klagen, daß sie noch viele durch Subhastatw»^ verfallene Löber zu beziehen haben, die Bezahlung aber geweigert werde, weil Keiner ein Lob zu bezahl habe, er habe denn von dergleichen Gütern einen Raub eingesammelt. Es ist also durch den wärtigen Landvogt zu untersuchen, waö dicßfalls Rechtens sei. Ibill. >. Iii? 3 Art. 331». Die beidseitigen Werk- und Baumeister sollen sich nach Grandson begeben, »>» untersuchen, waö bezüglich der baufälligen Pfrundhäuser zu thun sei und welche Reparaturen am Sa) ^ daselbst, wofür seit etlichen Jahren bedeutende Unkosten verrechnet wurden, vorgenommen worden Absch. 564. b. — 331. Die zweite AmtSrcchnung des Landvogtö Karl von Montcnach, von M>ch^ 1671 bis Michaelis 1672, wird genehmigt. Nach Verrechnung von 63 Gulden 6 Schilling Rech"""^ kosten stellt sich die Bilanz so, daß die beiden Stände dem Landvogt 219 Gulden 16 Schilling, hiuiff^ er ihnen 59 Mütt 16 Kopf Korn, 63 Mütt 4 Kopf Haber, 9 Faß 7 Tester Wein schuldig bleibt. — 332. Die zweite kleine Bcrnrcchnung dcö Landvogtö Karl von Montcnach erweist an Andga ^ 216 Gulden und 5 Mütt 16 Kopf Korn. In Verrechnung dieser Ausgaben mit dem Guthaben aus der allgemeinen Amtörechnung und das Getreide zu Geld angeschlagen (der Mütt Waizcu 45 G»ld^ Haber 26 Gulden) verbleibt der Laudvogt Bern schuldig 1766 Gulden. Ibill. II. — 333. Da Laudvogt verschiedene Rcparaturkosten wegen der Kirche von Grandson verrechnet wurden, wird er bca" tragt, die Stadt zur Vorzeigung ihrer dicßfälligcn Rechte anzuhalten, widrigenfalls sie die aufgcwrnv^ Kosten zu vergüten habe. Ibill. m. — 334. Durch die bcrnischcu Gesandten wird Landvogt ersucht, die von ibm angefertigten und von den Ständen ihm gratificirtcn Rentiers dem überlassen. Idicl. v. — 333. Da der Landvogt die „TenctS" bereits in Ordnung gebracht hat, sf die Zinsen nunmehr bezogen werden können, wird die RcnovationSarbcit der beiden bestellten ^ missärc Pierre Corrcvond und Pierre Dcmiorc auf eine bequemere Zeit gestellt, diese indeß in g^" ^ Kosten vom Wirth zu Murtcn gelöst. Ibill. v. - 33«. Die Besizerin der Mühle Dcöpla"^ ursprünglich nur mit 1 Kopf Waizen Zins belastet, wegen Ruinirung der Mühle Alexandre u»d ^ stattung eines neuen Radcö um 6 Kopf Waizen und wegen Abgang einer andern Mühle noch Kopf gesteigert, selbst der Verheerung durch Waldwasser auögcsczt, bittet um Erlassung jener 6 Grandson. 1673. 1674. 1675. 1565 und Verwandlung des übrigen Waizcnzinscs in einen billigen Geldzins. ES wird so entsprochen, °°b statt der übrige» 8 Kopf Waizen jährlich 5» Gulden gczinset werden sollen. Ibid. ll. Iii? t ^irt. A57 Resultat der dritten Aintsrcchnung des LandvogtS von Montenach ergibt sich für Agierenden Orte nach Einschlag von 93 Gulden 9 Schill. RcchnnngSkostcn: 2»8 Giildcn 1 Schill. Geld, 67 Mütt 7 Kopf Korn, 69 Mütt l 1 Kopf 3',, Quart Haber, 8 Faß 1 Sester Wein, was aus ^ Drt ausmacht lv4 Gulden 6 Denier, 33 Mütt 9 Kops 2 Quart Korn. 34 Mütt 11 Kopf 3'/. ^ Wein. Absch. 59l). il. — Die dritte kleine Rechnung, welche Z Montenach den Gesandten Berns erstattet, erzeigt an Ausgaben 12l) Gulden und 8 Mütt dttiv lliill. Z. — tMi». Das am Stadtgraben zu Grandson liegende, durch Bernachläßigung i^hrj Rcblchcn der Wiltwc Besuchet wird derselben aus Gnade weiter conccdirt, doch der dicß- TikLandvogt als Entschädigung für die aufgelaufenen Kosten bezogen, Ibid. o. — Nlder Tevenas zu Bullet erlangen die Vergünstigung, auf zehn Jahre von den 24 Juchartcn ""d in Ccrnet, das sie gercutct haben, statt des Habcrzchntcns jährlich 5» Gulden zu entrichten. Die Stadt Grandson soll für den Beweis, daß sie zu Erbauung und Reparation ^cil ^ Klosters, daselbst nicht pflichtig sei, die Urkunden selbst vorlegen. Ibid. t. — 3i»2. eber ^ ^udvogt in seiner Rechnung zwar die zum Schlosse Grandson gehörigen Bodcnzinsc verrechnet, bezahlt in Ausgabe gebracht hat, wird die Bereinigung derselben angeordnet, der sohl ^ ""6 dem Archive erhoben und der Landvogt beauftragt, die Pflichtigen Zinser rechtlich zur Be- ""U anzuhalten. Ibid. ss. 1 Pfund 2 Schill. 6 Denier an Geld, 26 Mütt 2 Kopf IV- Quart Korn, bog, ^ ' Kopf 2'/< Quart Haber, 2 Faß 16 Maß Wein. An die Rcchnungökosten werden dem Land- ^lmud 8 Schill, bewilligt. Absch. 621. o. — Nachdem der zwischen den Gemeinden '»m Maurice und Corcellctte einerseits und der Gegenpartei von Romahron andererseits ob- über den Holzhau im Eichwald Champagne bereits durch das wälsche Appcllationsgcricht ^ entschieden worden ist und nun darauf hingearbeitet wird, die von Champagne in dem Genüsse Nj Spruchs zu hindern, laut Augenschein jedoch die Behauptung ganz ungcgründet ist, daß verwüstet sei, wird das ausgewirkte Verbot aufgehobeil und die Gemeinde Romahron zu 5l) lklig ^flenersaz verfällt. Ibid. m. — 3<»I5. Dem Gesuche der Erben des Herrn Joh. Franz Whß biödahin rükständigc Ausfertigung der Instrumente über den schon 1662 erfolgten Anö- ^ ^^)ntcn zu Chamblon und Montagny nunmehr stattfinden möchte, wird, da ihre Behauptung >>ch herausstellt, entsprochen und die Instrumente in erforderlicher Form aufgestellt und den Ausfertigung und Bcslcglung zugestellt. Ibid. s. — Der übrige Thcil der den I ' ^venas um Geldzins überlasscnen Zehnten In nuuvollo OonMro zu Bullet wird den Herren "^t, Castellan zu Vauxmarcus, und I. I. Cruchaud und der Frau Beaustre auf zehn Jahre 1566 Grandson. 1675. 1676. verliehen für jährlich 66 wälschc Kronen und 12 Säke Gersten. Ibiä. 1. — »t»7 Auf Klage des^ sizerö der Mühle n In, Uums on Lo^to, Herrn Abraham Steltler, wird beschlossen, daß die welche andere Mühlen benuzcn, 15 Gulden Strafe bezahlen sollen, wovon dem Vcrzeiger ein zukomme. Ibiä. u. — »<»8 Aus Anlaß der Angelegenheit zweier Angehörigen von Provence, Andern pur oommnuäe» Vieh geliehen und deßhalb von dem Chorgcrichtc als Wucherer mit Buße wurden, behauptet Frciburg, solches nicht als Consistorialsachc betrachten zu können. Die Gesandt von Bern läßt stch darüber nicht ein, weist aber den Landvogt an, das Chorgericht zur Herausgab ^ Buße anzuhalten und ihm bis auf weitere Verordnung solche Handlung zu untersagen, f ^ »ttl» Indem man die von Grandson angebotenen Urkundeubeweisc für Befreiung der Pfründe und Kirchen zu Grandson und Giez einstweilen auf sich beruhen läßt, wird zur Reparatur ^ Häuser ein Baumeister mit den nöthigen Voranschlägen beauftragt. Ibiä. 2. — »70 Das von angezogene Etter'sche Geschäft wird bcrnischcr SeitS in den Abschied genommen. Ibiä an. I«i7«i 111 ^ Art. »71 Fünfte Amtsrechnung des alt-Landvogtö Karl von Montenach. Nach Abzug ^ . Pfund 9 Schilling Rechnungökostcn bleibt der Landvogt den beiden Städten schuldig an Geld 3l> 16 Schilling, Korn -16 Mütt 6 Kopf 3 Quart, Haber 55 Mütt 3'/- Quart, Wein 1 Faß ^ Dabei wird dem Landvogt aufgetragen, die Löbcr von dem durch Herrn Fatio zu Bouvillarö erha" c. und durch Ulrich Tscherr zu Concisc erworbenen Gut einzuziehen und nachzuzahlen. Absch. 6^ . »72. Da die 82 Pfund 2 Schilling ZinS von des Schultheißen Dachsclhofcrs Gut, sowie ^"-„5 von dem Herrn von Montagnh und Biolch nicht ganz in Richtigkeit, möglicher Weise ausgei^ ^ immerhin verweigert werden und allein auf das Zcugniß früherer Rechnung nicht geltend gc>u" den können, ist der Sache weiter nachzuforschen. Ibiä. ä. — »7». Da die Curgütcr wenig ^ die Prädicauten aber statt derselben starke Pensionen beziehen, will Frciburg die Bcnuzung der widmeten Güter den Pfarrhcrrcn, die bessern Nuzcn davon ziehen können, überlassen; Bern abcr dieß, weil die besten Stüke entfremdet seien, unausführbar. UM. e. — »7-7. Frciburg Antheil an den Wucherbußcn an, zu welchen die Colomb zu Bern gerichtlich verfällt worden »ie» der Wucher sei stets ein Civilvergehen gewesen und werde noch als solches in den italienische ^ ^jc behandelt. Die Gesandtschaft von Bern erklärt sich nicht instruirt, bemerkt aber, daß die Buße > Richter verthcilt worden sei. Ibiä. n. — »7». Frciburg begehrt abermals das Etter'sche ^ was die Gesandten von Bern ihren Obern hinterbringen wollen. Ibiä. tk. — »7<» H- . , zi> Venncr zu Milden, stellt das Gesuch, daß ihm gegen seinen Bruder, I. FraixMö Dnmouli», ° ,gc Montagnh, der seinen zu BonvillarS gelegenen, versessener Zinsen wegen subhastirten, von denn kauften Zehnten vorenthalte, der Zug gestattet werde Der Versuch, die beiden Brüder z» B gleiche zu bereden, bleibt erfolglos, weswegen der Gegenstand in den Abschied genommen Z77. Da unterschiedliche Summe», für welche keine Vcrschreibungcn vorhanden sind, vcip den, soll der Landvogt Vcrschrcibungen zu erhalten suchen. Ibiä. ii. Grandson. 1677. 1567 Iti77. 378 37«^. Erst? AmtSrechnung des Landvogts Samuel Tschisscli, von Michaelis 1675 ^ Michaelis 1676. Sic stellt sich im Resultat so, daß die Einnahme» an Getreide die Ausgaben übereil um 62 Mütt 6 Kopf 3>/< Quart Korn, 43 Msttt 8 Kopf '/< Quart Haber und 1 Faß 3 Scstcr während an Geld 812 Gulden 2 Schilling 5 Denier mehr verausgabt als eingenommen worden Absch. 671. k. — 38«. Da die Cur- oder Pfrundgliter von Tag zu Tag weniger ertragen, "wn zwar gemeint, sie durch Verleihung auf eine Anzahl Jahre höher zu bringen, aber auf Vcr- sjx „jcht in liegenden „Gründen", sondern in Zins- und Zehntrcchten bestehen, wieder daranf Iki^ Landvogt und den Commissären nähere Erkundigung einzuziehen aufgetragen. ^ 381 Die Bürgerschaft von Grandson hielt kürzlich, ohne den Landvogt darum zu begrüße», ^ ^^ucindevcrsammlung; sie behauptet auch dazu berechtigt zu sein und auch die auswärtigen Mc- ZU stch ziehen zu dürfen. Indem der Laudvogt Auskunft verlangt, wie er sich zu Verhalten habe, ^ "^u ujcht, ohne die Bürgerschaft und ihre Rechtsgründc vernommen zu haben ,' darüber eintreten. schein Sinne wird die Angabe verschoben, daß die Bürger von Grandson sich unter einander mit ^ " Cid zu», Stillschweigen über ihre Verhandlungen verpflichtet haben, UM. in. — 382. Nachdem ^^'uuude Provence bei den regierenden Orten die Erlaubnis; ausgewirkt hat, eine Mühle zu cr- ^)cbcn A. Stcttler, Vogt zu Köniz, als Bcsizcr der Mühle ü la Umso ou und die übrigen die Einwendung: Im Amte Grandson seien schon bei zwanzig Mühlen und bei Provence als genug, so daß die neue Mühle den schon bestehenden, mit schwerem Zins belasteten ^ die Existenz gefährde, ohne daß sie in trokcnen Zeiten ihre Kunden besser bedienen könne. Die ^">c„,dc Provence dagegen behauptet, daß sie durch Bcuuzung des Abflusses der Dorfbrunnen aller- »lehr Wasserkräfte als die andern Mühlen gewinne u. s. w. Beschluß, den Obrigkeiten den An- ^uterbringen, durch einen Sachverständigen eine Untersuchung vornehmen zu lassen. UM. n. — sjx > Herr von Montagny, als Bcstzer des Zehntens von Concisc, bestreitet dem Vogte A. Stcttler allgemeinen Zehntbczirkc liegenden vereinzelten Zchntbercchtigungcn. Stcttler legt seine Gc> ls»» ^ über sein Gegner erklärt durch seinen Stellvertreter, daß er nur vor dem Untergerichte zu ^ geben werde. Daher wird die Angelegenheit verschoben, dem Herrn Stcttler aber zwei djH Kostcncrsaz zugesprochen. UM. o. — 38 4 Auf Gesuch des Herrn CheircS von Lausanne ^'^ücben, daß zwischen seinem kleinen Zehnten zu Avonand und dem den regierenden Orten gc- ilkoßen Zehnten eine Ausmarchung vorgenommen werde. UM. c>. — 38kt. Statt der 4 Kopf ^l>iz/ ^ Haber Fcuerstattzinö eines baulosen Hauses zu Concisc gibt man sich mit 1 Kopf schs.j, ""b 1 Kopf Haber, oder zulezt mit 5 Mäß Haber zufrieden, wenn dessen Eigcnthümcr, Unter- ^ichcrr, dasselbe wieder herzustellen sich verbindlich macht. UM. s. — 38t». Frcibnrg wicdcr- ^khauptung, daß die Wuchcrbußen civilisch seien; Bern verweist auf den Burgrechtsbrief von bestimme, daß Niemand den Andern vor ein geistliches Gericht laden solle, ausgenommen Isijß ^^chcn und um Wucher, woraus folge, daß das Chorgcricht befugt war, die Colomb zu büßen, n ^ 387. Der Zehnten von Gicz und St. Pierre wird auf neun Jahre an Sam. McuSnicr ^^kliehen für 6 Mütt Korn und 6 Mütt Haber nebst den gewöhnlichen Emolumenten an die lbist. llll. 1568 Grandson. 1678. 1679. I«7« Art. 388. Die zweite Amtsrechnung des Landvogtö Tschiffeli hatte folgendes Ergcbniß zu Gu»ße" der Orte (nachdem zum Geld noch 5(1 Pfund geschlagen worden, die der Landvogt zur Cinzäunuug d" Schloßrebcn in Abzug gebracht hatte, ihm aber nickt passirt wurden): Geld 119 Gulden 10 Sch>^'^ 3 Denier. Korn 57 Mütt 9 Kopf 2 Quart, Haber 40 Mütt 1 Kopf '/. Quart, Wein 9 Faß 4 Seil" Absch. 695. c. — Auf die Klage der cingcborncn Schreiber von Grandson, daß auswä>t>!^ Schreiber zu ihrem Nachthcil im Lande functionircn, wird, in Betracht, daß bis dahin die Landvögtc das übten, nicht bloß LandeSkindcr, sondern auch Fremde zu Notare» zu crcircn, und daß die, welche^ solche Conccssion erlangt haben, nicht ohne Unrecht davon gestoßen werden können, beschlossen. ^ künftig von den Landvögtc» nur Eingcbornen und im Lande Niedergelassenen die Conccssion crlhe^ werden und allen im Bcsize einer solchen Conccssion befindlichen Notaren die Pflicht überbunden ^ soll, keine verborgene» «uctuL« anzufertigen, innerhalb zwei Monaten ihre Protokolle und Minuten vorj"' lege», bei ihrem Eide alle lobpflichtigen Contracte anzugeben, überhaupt alle Pflichten zu beobachten die cingeborneu Notare. Ibid. o — Der Laudvogt soll dem Salomon Puillamiez, Müllem Grandsonnct, behilflich sein, um die Thäter zu cntdckcn, welche ihm an der Mühle merklichen zugefügt haben. Sollten diese nicht ausfindig gemacht werden können, so ist Vnillamicz dann den Ob».''' keilen um Verabreichung eines Almosens zu empfehlen. Ibid. ( — Irriger Weise wurde ^ alte Fcucrstattzins des Hauses des Amtsschreibers Tscherr zu Concise auf 4 Kopf Waizcn und 5 Haber angcsezt; er betrug nur 1 Kopf Waizen und 5 Maß Haber; nur die alten Häuser, deren "b" drei nicht mehr bewohnt werden, erlegten so großen Zinö; bei den neuer» beträgt er einzig 5 Mäß Unterschreibcr Tscherr bittet, sein baufälliges Haus auch nicht höher anzusezcn. Man ist nicht ihn schlechter zu halten als Andere. Ibid. 2. — 3t»2. In Bezug auf die Buße», welche nicht g<^' lich gefertigt, sondern durch freundliche Komposition auferlegt und vom Landvogt als ibm angchöuö ^ . . Mi «de" werden sollte, besonders die Fälle von Jmportanz rechtlich abzuthnn. Frciburg will, daß einfach statuirt wcr^- gerichtliche und durch Composition auferlegte Bußen sollen ohne Unterschied verrechnet werden, Mancher, der sich rechtlich bis auf 's Aeußerste dcfendircn würde, lasse sich gütlich eine Buße gcf^"' Ibid. na. — Indem der neu zu errichtenden Mühle zu Provence voraus 1 Sak Wa'M auferlegt wird, übernimmt sie auch 2 Säkc Roggen Zinö von der Mühle Stettlerö und zahlt a» trachtet, also nicht verrechnet wurden, gibt Bern zu bedenken, daß auf solche Weise die obrigkeitliche" fälle verschlagen werden können, daher den Landvögtcn solches abgcstrikt und die Verpflichtung übcrb" ltlcO zwei andern Mühlen eine Avcrsalsumme von je 20 Thalcrn. so daß auf solche Weise die Strcitigke'- geglichen ist. Ibid. ee. — Die beiden Parteien (der Herr von Montagny und Abraham Stt werden bewogen, den «..stand wegen des Zehntens zu Coneise comprom.ssorisch auf de» Herr» 2'"^ Raillif von Lau.anne, abzustellen, mit Vorbehalt der Appellation, sofern der Spruch nicht bcft'^' Ibid. tl. Art. LM , Im Namen des Landvogts Samuel Tschiffeli gibt Rathsschreiber Ulrich Tscherr nung über dessen Amtsvcrwaltung von Michaelis 1677 bis Michaelis 1678. Dem Landvogt ko"""' Grandson. 1679. 1680. 1569 M 278 Gulden 5 Schill. 2 Den. , hingegen schuldet er den beiden Städten 44 Mütt 10 Kopf Korn, Mütt 6 Kopf Haber und 29 Faß 1 Tester Wein. Die AuSgabenrechnung war dem Landvogt in Öligen Posten reducirt worden. Absch. 716. c. — Bezüglich des Zchntenstrcites des Herrn von ^tag»h mit Herrn Stettler läßt man es vorläufig bei dem 1677 und 1678 dießfalls Verabschiedeten k»den, in der Meinung, daß das Geschäft auf Michaelis nächstkommend vorgenommen werde und ^ler befugt sein soll, statt des Herrn Jmhof Jemand anders zu diesem Ende zu bezeichnen, wogegen ^ern protestirt. Ibid. Rathöschrciber Tscherr wird der 4 Mäß Waizen von dem Hause, wichen, er zur Winterszeit den Küher logirt, lcdig gesprochen, wogegen er von seinem Haus die 5 ^ Haber entrichten soll. Ibid. kk. — Da der Zehnten zu Yvonand verschiedene Eigcnthümer ^ - >vird der zu Grandson gehörige Thcil an F. Cuanicz und A. Maistre um 7 Mütt ('/, Waizen und ' Mischtlkom) verliehen, mit der Verpflichtung, innerhalb zwei Jahren denselben Stük für Stük zu Zeichnen, ibid. II. — 5M1». Da Grandson zu Bonvillarö den Korn- und Gewächs-, der Herr von "tagnh den Wcinzehnten hat, durch Umwandlung dcö AkerbauS in Weinbau also der Kornzehntcn . wird, soll diese Culturvcrändcrung nicht mehr gestattet, vielmehr nachgeforscht werden, wann ci>nt welcher Bcfugsame Akerland in Rcbland umgewandelt worden sei. Ibid. n>m. — Der Prädi- Micville und der Helfer Duvoifin zu Grandson stellen das Gesuch, daß ihnen die bis dahin ge- ^tc» Hauözinsc erhöht oder daß die ihnen bestimmten Pfrundhäuser rcparirt werden. In lezterm ""e soll der RathSschrciber von Bern bei Gelegenheit diese Häuser beaugenscheinigen. lind. rr. — ^ ' In der zwischen Grandson und BonvillarS entstandenen Marchstrcitigkcit haben die von Grandson ^ Weisung vom 10. Deccmber 1678 die betreffenden Schriften im Archive zu Mutten aufsuchen lassen, ^"villarö aber nichts gcthan, doch bei der Konferenz beide Theile sich eingefunden. Bonvillars daher verfällt, bis Michaelis das Versäumte nachzuholen und denen von Grandson 75 Gulden ° ^ ju ersezen. Ibid. ss. Iii««. ^"6 der vierten Amtörcchnung deö Landvogtö Tsd)iffcli selig (von Michaelis 1678 bis ^^9), welche im Namen der Erben dcö Verstorbenen Herr Rathöschrciber Tscherr ablegt, bc« z . der beiden Städte an Geld 406 Gulden 6 Schilling, Korn 28 Mütt 2'/- Mäß, Haber 20 Mütt ^ dl, Wein U Gänge und Mühen willen, die er mit den Bodcnzinscn von Provence gehabt, der Cur- und St. Maurice verliehen werden möchte. Die Sache wird aber bis zur Vorlage seines dt!>h ^ ^^chobcn. Ibid. g. — Av». Da der den regierenden Ständen gehörende Zehnten zu Ro- 8rl>u mit dem Zehnten der Frau von Chavannes, stets Schwierigkeiten veranlaßt, wird er der Chavanncö für sich und ihre Erben mit der Bedingung infcudirt, daß sie jährlich an das Schloß 197 157V Grandson. 1680. Grandson 5 Säkc Mischelkorn und ebensoviel Haber, Jfertcr Maß, und für die gewohnten Beschwert an den Landvogt t Thalcr jährlich entrichte und den ganzen Zehnten als Pfand eiusezc. Idiä. r. 400 Samuel Trehtorrenö, Lieutenant zu Grandson, wird sowohl wegen der begehrten Admodiatio» ^ Stadtzchntenö daselbst als der Befreiung des Zehntens eines StükS Reben, n tior kruict on vignos gk nannt, abgewiesen. Itncl. >v. — 407. GcrichtSschrcibcr Calamc und Herr Bourgeois, Abgeordnete Gerichts von Grandson, beschweren sich über die im abgewichenen Jahre in der landvögtlichcn Rcch»"^ gemachte Hcrabsezung der Gcrichtscmolumcnte bei Criminalproccdurcn und berufen sich dagegen aus ti»"' Act vom Jahre 1527. Da aber <6?d ein Reglement soll gemacht worden sei», bleibt einstweilen ^ Sache eingestellt. Ibid. x. — 408, GerichtSschreibcr Calamc zeigt an, daß er bei NovallcS ein link besize, dessen unterschiedliche Stute ihm abandonnirt worden seien und die er nun, da sie mit Gestüt bedckt seien, zu Waldung aufwachsen lassen wolle, ES wird ihm zugelassen, daß cö in Bann gelegt, dem Landvogt zwei beeidigten Bannwarten übergeben und für jedes Stük Holz eine Buße von 5 angcsezt werde. Ilncl. — 400. Der Zehnten zu NiedcnS wird den Söhnen des I. Prahim mit Rüksicht darauf, daß ihre beiden zehntpflichtigen Güter wegen Entäußerung des Zehntens st^ Abgang gekommen seien, für jährlich 21 Kopf ('/» Waizen und Roggen) nebst den sonst an das Grandson schuldigen Pflichten, auf sechs Jahre geliehen. Vorher betrug er nur v bis 12 Kopf. Mutten oder Moral. Sckultkeißen von Murten. 1045 Frei bürg. Jost von Dießbach. 1050. Bern. Abraham Manuel. 1055. Frei bürg. NiklauS Reiff und seit l65v als Statthalter Hs>^ Lcnzburgcr. 1000. Bern. Daniel Zchcndcr. 1005, Frei bürg. Hans Jakob von Affrh. 1070. Bern. Niklauö Fischer. 1075. Frei bürg. NiklauS Peter Müller. 1080. Bern. Emanuel Groß. Murten. 1571 4». 4»> 4^ es s 3 s « S ^3' L s ^-s s S. 59 s Ä' 4-^ <^> L N ?Z S -3^ L ' 'i' 4^ Z- Z A A « AN«« « « « « «.« « « »- >-»: -^«Sd^ «»,»< s< »< VSX l l r>ooo-iorsososr>s^.^s-^c>-^oZN Pfund, s c» co> ^ es ^ (^7, <^>, <^, I c^)' ^)' c?^ I ^ ^ c^> cO ' os c>s ^ ^ c^ ^ c?-. c7) 4— 4^ c^' ^ cO ^L> c?-. ^ 4^ c^> c^> c^> ov ov ^ ^ > > > ' 000v«>«>0c>0c>cZc>c»0sL>r>-eSdSe0 ^ i^z co e^ es es oo es so sosososos-sososoos<^-^zj».soeo> ^ 4^. es ^o.so so so -^> -s> so co> es ^.so»».»».^.es^.s-^ sc? ! ! ^-^ s> I s> -^I eo> so co> ^ es <^^.^.^,^.ZoeSS,rSgO » so es ^ ^I 02 O iO s s c« ! s ^o oc> so ^1 S0' so >r». ^ ^ >u. ^ ^ > oo cv ^ K> ^s'^-so^^-^eses^-.-^ossoeo' ^> s ^ es es es-^> es ! sosoes -.1- .so ^esescs^essosoeses -. - c^> ^z cO « > ! ^ l ^ > ! > ? > .> so so so so so so so eo> ^ s> O so eo> so Schilling. F Denier. Mült. Kops. Mäs,. Müll, Kopf. s ? Mäh. Aiiitt. Kopf. Mäs,. Pfund. e« »» lt- S S-V lk ?' S 3 »» s -s» »» » v » « v e» »« I ^ Z- s ? » -s. ^ -Z 3 Z 3 W SchlUinp. D e^s Denier. Mütt. Kops. ZK . o c» Mäh. Aiütl. Kopf. L «' ,z« e: «v . oc- > » Mas,, Muli, ^,-^s:s-<^s-c^>eo>U'c^'^^.>^.^.>7>-^. s: co> o^> «^ ,-^> ^> <^o 5^-^cv cv sv s s^ev -« -» s « s> e» !» Murten. 1649. 1«»4!» Art. 411 Dem Joh. Schönbiö zu Naut im untern Wistenlach wird auf der Allmend ein Plaz zu HauS und Garten abzusteken erlaubt für 4 Bozen jährlichen BodenzinS an das Amt und l2Kro»e an die Gemeinde. Absch. 13. r. — 412 Die vier Gemeinden Praz, Nant, Sugiez und Chaumont ^ schweren sich über das ergangene Verbot, in den Reben noch andere dem Weine nachtheilige Gewächse," Kürbisse, Rüben, Kohl u. s. w. zu pflanzen. Mit Rüksicht auf den beschränkten Landbesiz wird in den eigenen Reben, doch nur für den Hansgebrauch, solche Gartenfrüchte zu ziehen; wo die Re um den halben Raub oder um Lohn gebaut werden, bleibt die dießfällige Vcrwilligung dem Eigeu^ü'^ zuständig. Ibiä. u. — 413 In daö Begehren der vier Gemeinden, daß die ihnen vom Rath Murten 1515 crtheiltc Bewilligung, die Allmenden und offenen Straßen von den Privatgütcrn abj" marchen und die Ucbcrzäunungen und Ucbergriffc mit Geldbußen zu belegen, bestätigt werden möge, ^ von den Gesandten darum nicht eingetreten, weil Murten gar keine Bcfugniß zustand, solche Erlau > zu erthcilen. Ibiä. v. — 414 Ausschüsse des Raths der Stadt Murten suchen um die Bewilligt nach, ihre Matten, die sie bis dahin acht Tage nach Michaelis öffnen und bis vierzehn Tage vor offen halten mußten, daö ganze Jahr hindurch geschlossen halten zu dürfen. Sie werden aber angewm die Sache zuerst vor die Gemeinden zu bringen und sie auch den benachbarten Dörfern, die etwa hinter >?' ein Weidrecht haben möchten, zu verkünden. Ibiä. os. — 413 Auf schriftliche Bitte des äußern mcntö zu Murten wird bewilligt, daß 10 Jucharten der Mädcrwiese auf dem Moose eingeschlagen ^ der Heunuzcn zur Recreation bei der Feier dcö am Tage der 10,000 Ritter über Herzog Karl von gund crfochtenen Sieges der Eidgenossen verwendet werden; doch sollen davon dem Amtmann als jährlich 5 Bozen gezinset werden. Ebenso wird dem deutschen und dem wälschen Prädicantcn und ^ Stadtschreibcr erlaubt, zur Verbesserung ihrer Gehalte 4 Jucharten einzuschlagen. Ibiä. tk. — - hie schlüsse bezüglich des Rechnungswesens- 1) Jost von Dießbach, Schultheiß zu Murten, erhält a>N^ Klage, daß ihm von den chorgcrichtlichen Bußen nichts eingehändigt werde, ihm also auch nicht sei, etwas davon zu verrechnen oder für sich zu beziehen, die Weisung, sich nach Verträgen und AbW ^ zu richten. 2) Hinsichtlich des Zehntens von den Reben und den Halden der Stadtgräben, der nach Schultheißen Meinung dem Amtmann gehören sollte, sind die von Murten zu Vorweisung ihrer dicßsa ^ Gcwahrsamcn aufzufordern. 3) Die Hebung, daß RcchtShändel und Trölereien in Kcllcrhälsen ^ Winkel-- nicht ohne große Kosten durch besondere Personen „vcrspruchet" werden und dem A-ntn-an" ^ durch die Gefälle verloren gehen, soll den Murtnern ernst-freundlich untersagt werden. Ibill HL.?. Abraham Manuel auf der Burg zu Murteu mag auf dem Burggute, er lasse cö durch Schürmann oder auf eigene Rechnung bauen, auf jeder Zelg an den Ecken 10 oder auf allen drei 30 Jucharten an einander einschlagen, doch mit dem Gedinge, daß er von demselben Gute noch Pferde mehr auf die Gcmeinwcide oder das Mooö treiben lasse. Ibiä. ii. — 418. Ve»»^ cuard entschuldigt sich, daß er die 1579 von seinem Vater abgegebenen Urbare des Schlosses nicht bcsize und nicht auffinden könne. Der Schultheiß erhält Befehl, denselben bei den Erben des ^ ^ Commissärö Dclapaluz nachzuforschen. Ibiä. nn. — 41». Da alle Halden und Büntcn Perlet ^ die dabei liegenden übrigen Güter zehntenfrei sind, wird auf dessen Gesuch auch daö längs denselben Murten. 1649. 1650. 1654. 1655. 1573 ^ Gasse hin liegende Stük einzuschlagen bewilligt und vom Zehnten befreit; doch soll er in das Schloß "rten 4 Bazen zinsen und die Straße längs seinem Gute wohl unterhalten, ibul. oo. Hai ^ ^ Benncr Michaud wird ein Brunnen von einer Allmend her bewilligt, vorbc- Einwendungen von Berechtigten, sowie Guthcißung der Obrigkeiten. Absch. 32. Z. — ' Auf Bortrag des Schultheißen Abraham Manuel, daß der Wald Galm immer mehr veröde, doch »ich ^ begehrt werde, wird zwckmäsiig gefunden, daß der dritte Thcil des Wäldes eingeschlagen aus ö^bannt werden solle, so daß eine gewisse Anzahl Jahre gar kein Holz daraus genommen und ^ den übrigen Thcilcn des Waldes mehr nicht als dreißig Stämme gefällt werden mögen, welche den . l^en Amtöangchörigcn nach Gutfindcn des Schultheißen sollen zugelassen werden. Diese Verpflichtung k»r Eid einzuverleiben. Ibrä. Ii. Kit,4 bct ^ ^ Einige die Stadt Murten, den Hauptmann, das Rcißgcld, das AnnehmnngSgeld u. a. Essende Punkte werden auf die Jahrrechnung verschoben. Absch. 128. Der gewesene Schultheiß Junker Jost von Dießbach legt Rechnung ab über seine ^ 'Verwaltung von Johanni 1646 bis Johanni 1650; er bleibt schuldig an Roggen 80 Mntt 1 Maß, ^„kel 48 Mntt 17 Mäß, an Haber 158 Mütt 10 Mäß, waö ihm aber alles verehrt wird. Hin- schuldig wegen Reparatur- und andern Ausgaben 1257 Pfund 5 Schill. 5 Den. s>hl ^ ^ Der Stadt Murten wird bewilligt, die Matten daö ganze Jahr hindurch ge- lui/^" i" halten und überhaupt in Anwesenheit des Schultheißen gemäß ihrer Freiheiten Statuten auf- ^zir/" ^ ^ 42k5. Weil die Neben und Halden dcö Stadtgrabens außerhalb des Zchnten- skiiic, Schlosses liegen und sie von jeher zchntfrei waren, hat der Schultheiß von denselben auch Cho zu fordern. Die Bußen des Chorgcrichtcö, wenn sie unter 10 Pfund sind, fallen dem d^^'chtc zu; betrage» sie 10 Pfund oder mehr, so werden sie nach der gewohnten Abthcilung von »>ii> ^^"^u bezogen. Idill. t. — AÄ1». Der gewesene Schultheiß Samuel Fischer legt seine vierte u»fw Amtsrechnung (1643 45) ab, die gutgeheißen wird. ES bleiben die beiden Städte dem Herrn schuldig 1483 Pfund, trifft jeder 741 Pfund. Was er den beiden Städten an Früchten zu hätte, wird ihm nachgelassen, nämlich 34 Mütt 10 Kopf Roggen, 16 Mütt 6 Kopf Dinkel, 47 Haber. Absch. 151. a. — AlS?. Die Erben des gewesenen Schultheißen Abraham Ma- ^ ^ ganze Zeit dessen AmtSvcrwaltung Rechnung. Dcrzufolge haben sie an die beiden ^ sordcrn 1300 Pfund zu 5 Bazen. Daö restirendc Korn ist ihnen nachgelassen worden. Idiä. s. Bestrafung derer von Murten durch Freiburg. (S. Ilm!, k.). — ALI» Ucbcr daö Anliegen ^r»s^ Murten wird nach angehörtem Vortrage ihrer Committirtcn beschlossen- 1) Von Unterthanen ^ und Frciburgö, welche in die Stadt aufgenommen werden, möge sie 10 Pfund beziehen; Fremde ütalistren stehe ihr nicht zu, wohl aber ihnen zeitweiligen Aufenthalt zu bewilligen. 2) Den Haupt- 1574 Murten. 1655. 1659. 1661. mann (für die Miliz) zu wählen sei ihr unter dem Beding gestattet, daß derselbe der Obrigkeit Präsents werde und derselben den Eid leiste. 3) Das Rcißgeld für den Kriegsdienst hab^ sie znsammenznl^ und, obwohl ihre Freiheitsbriefe sie nur zu vierundzwanzig Stunden Kriegsdienst in eigenen Kosten vcr Pflichten, ohne Zeitbeschränkung wie andere Untcrthancn zum Schuze des gemeinsamen Vaterlandes cu> zustehen; sollte sie dessen sich weigern, so fallen auch die beiden ersten Zugeständnisse dahin. ^ — 43V. SulpitiuS Wurstemberger, als Bestzer eines Gutes in Montcllicr, und Christoph Rossel Namen seiner Frau Matronin, Bestzerin des Gutes Löwenbcrg, erhalten, wie früher die Stadt die Erlaubniß, ihre Matten das ganze Jahr hinüber geschlossen z» halten. Ibid. r. — 431. Sch» heiß Dießbach erhält den dritten Theil des confiScirtcn Schlhßes der Hingerichteten Barbli Hayo. — 432. Marchbereinigung auf dem Moos ChablaiS. (S. Absch. 154. x.), — 433. Märchen zwis^ Delleh und Cudrcfin. (S. ibid. k.). Iii»» Art. 434. Uebcr die Marchung im Moose ChablaiS konnte man sich auch dicßmal nicht ci>»!^ Absch. 295. k. — 43». Auf Beschwerde der vier Gemeinden Praz, Nant, Sugiez und Chaumont Herrschaft Lugnorre wird das der Stadt Murten bewilligte Stük Land an der Broye (^Brnch") Jucharten beschränkt und an einem andern Ort angewiesen. (S. ibid. i.). liiiil Art. 43ii. Die Marchangelegenheit im Moose ChablaiS wird verschoben. (S. Absch. ^ — 437. Im Streite der Gemeinde KcrzerS mit der Gemeinde Frcschels über den Weidgang >>»' Lischcrn wurde entschieden, weil die von Frcschels nur so viele Rechte in dem Lischernholzc haben, andere Umsaßen (Golatcn, Whlcroltigen und Gurbrü), diese aber mit ihren dießfälligen Ansprache» ^ 1552 und 1648 abgewiesen worden seien, sollen die von Frcschels denen von KcrzerS kein drcß» lä>^ Benuzung der L'Ichern in den Weg legen, dagegen die von KcrzerS die Lischcru so einzäune», B.eh den Zaun nicht durchbrechen kann. ibid. K .-43«. Marchung zwischen den Herrschaften C" "n Lugnorre, von Guävauz am Murtcnsce ausgehend, den Bach hinauf bis Chaffaz du P>->i er Straße in dao Dorf Mur zc. tbid. e. — 43». Der Prädicant zu KcrzerS wird der Gemeinde e> Pfohlcn, daß ,ie ihil an der Benuzung der Allmenden Anthcil nehmen lasse wie einen Bürger, lss""'' der überall herrschenden Hebung. UM. d. _ zwischen Cudrefin und LugnoM die Weide du Pauthey obwaltenden Span wird cu.schicde». daß die von Cudrcfin denen von L»g"^ das bis auf den l. Mai alten Kalenders und vom Maria Magdalenatag gegen Erlegung eines hed»'^ gencn Zinses geübte Wcidrccht nicht entziehen oder verwehren, sondern sie für die im Streite a»l^ laufcnen Kosten entschädigen sollen. Ibid. o. — 441, Der Schultheiß von Murten stellt in Fraiss'^ die «ladt das Recht habe, die Abzugsgclder und die Annehmungögeldcr zu bezichen und de» von den eingeschlagenen Stüken auf der Allmend zu verweigern. Die Sache wird auf Gesuch von W" germeister und Rath der Stadt Mutten auf nächste Konferenz verwiesen. Und. k. Mutten. 1662. 1575 "" Beiß Art. Alt-Schultheiß Lenzburger stellt in Frage, ob die Stadt Mutten berechtigt sei, von ^ Herrn Rosselet dem Barthol. May, Landvogt von Jferten, verkauften löwcnberg'schen Gute ^bzugsgttd zu beziehen. Murtcn vertheidigt dasselbe, sich berufend auf die erhaltenen FrciheitSbriefc, allerlei Statuten und Auflagen in Gegenwart des Schultheißen zu machen erlauben, auf die 1566 ein des damaligen Schultheißen Falk angeordnete Auflage der 5 Proccnt Abzug von allem a»S- liih ^ übenden Vermögen, auf die bis auf die drei leztcn Jahre hin geübte ungestörte Praxis und cnd- auf yjx »on Bern ertheiltc Zustimmung. Die Gesandte» von Frciburg widersprechen jenes der ^ Sanität Eintrag thuendc Recht und verlangen, daß jedenfalls die Zustimmung dazu auch bei Frci- ^»geholt werde, laut Abschied von 1541. In Bezug auf das Annchmungs- und Einsizgcld sowohl djx ^ ^ladt als in der ganzen Herrschaft Mutten, mit Ausnahme der Herrschaft Lugnorre, beruft sich ebenfalls auf den FreihcitSbrief von 1377, besonders aber auf den Abschied vom 3. September laut welchen jener Bezug nicht angefochten worden sei. ES wird daher gefunden, daß solches gkst gestattet werden möge, wenn die Stadt Murtcn, was sie versprach, sich verpflichte, ihr Rciß- ^ ichaniincnzulegen uud auf ihre Kosten Kriegsdienste zu leisten, und zwar nicht bloß vierundzwanzig "»de» lang, sondern ohne Zcitbcschränkung. Absch. 367. o. — AA-t Der Schultheiß von Mutten, dringt auf Herstellung eines Urbars über alle die Herrschaft Mutten betreffenden Regal-, ^bdictions- und Zchntcnrcchtc und die Privilegien der Stadt. In Folge dessen wird fcstgcsczt, daß Bürgerschaft von Mutten von der ganzen Gcmeiudcmark, auch von der Matte Prchl (die ehemals 1 Allmend gewesen), nur mit Ausnahme eines kleinen als zehntfrci erkauften StükS, den Zehnten cnt- ^ Müsse, von den Matten den Graszchntcn (sofern man sich nicht verstehen wolle, lieber den Heu- ieh, Zugebe»), »on den Reben in den Gärten den Wcinzchuten. ebenso den Rüben- und KabiS- ^ Und zwar bei einer dem Schultheißen zufallenden Buße. Ferner wird erkannt, daß, obwohl der ^ ^ll) das Gericht bcseze, dennoch bei Abwesenheit von GcrichtSbeisizcrn der Schultheiß die Stellvcr- ernennen habe. Die Frage, ob die Stadt den Großwcibcl nach ihrem Belieben cnt- ^ ""d auf solche Weise dem Schultheißen gerade den treuesten Diener entziehen möge, und zwar nach des Privilegiums und des AcmtcrstatutS, daö alle drei Jahre ErneucrungSwahlen vorschreibe, ^schoben ^ ebenso die Frage, ob der Schultheiß von dem auswärts her gekauften Weine an die llingcld zu bezahlen habe. Ucbcr das angesprochene Jagdrccht sott die Stadt sich urkundlich auS- t Bern ersucht um Aufhebung des Arrestes, welcher auf Güter des Sohnes ">ch ^^MS des in der Broye ertrunkenen Lieutenant Jaunin von Cudrcfin deswegen gelegt wurde, aus dem Wasser zogen. Frciburg erwidert, daß der Arrest über die verhängt worden sei, ^ ^ Leichnam aus dem Wasser ziehen geholfen haben. Bern proiestirt gegen das Proccßvcrfahrcu bty ^^"^^ißen von Murten, Frciburg gegen die Einrede Berns. Hüll. g. — In das Gesuch Zkh, ^ Schmutz von Raul, das ihm zu Erbauung eines Hauses gewährte Stük Boden auch von der ^ Pflicht fstcj z» erklären, wird nicht eingetreten. Ilüfl. le. — Auf Bitte des SpitalmeistcrS wird dem Spital zu Frciburg eine halbe Juchart von der Allmend zu Praz einzuschlagen und 1576 Murten. 1662. 1664. als Bünte zu benuzen gegen 3 Schilling jährlichen Bodenzins bewilligt. Idiä. I. — Dic tigen Einschläge der Frau Manuel mit den Geineinden Burg, Lurtigcn, Salvcnach und Aliens' (Altavilla) werden auf nächste Confcrcnz gewiesen. Ibid. v. Art. ^18. Dic Angehörigen der Herrschaft Lugnorre und die vier Dörfer de la Rivicre st""" Kcrzcrs und FrcschelS und den Eigcnthümcrn von Gütern und Reben im Wistcnlach führen BestM gegen die zu Erbauung und Unterhaltung der Thürine und Ringmauern der Stadt Murten ihnen erlegten Beiträge. Sic meinen, den Bürgern von Murten, selbst Untcrthanen, stehe kein Recht zu, ^ Mituntcrthanen zu besteuern; und wenn auch Herzog Amadeus 1377 ihnen dic Bcfugniß verliehen ist ^ seine benachbarten Untcrthanen zur Hilfe bei der Befestigung der Stadt herbeizuziehen, so habe er ^ gethan, um diesen Leuten in Kricgözciten einen Zufluchtsort zu gewähren; jezt aber stehen ^"nte"^ kci»e Schuze der regierenden Orte und seien zum Schlosse Murten verpflichtet, nicht zur Stadt; überdies! dic Herrschaft Lugnorre 1377 noch zu Neuenbürg gehörl, könne also von jenem Frciheitsbricfe her ^ Verbindlichkeit auf sie gefolgert werden. Murten dagegen beruft sich auf diesen Freiheitsbrief, auf seit 1566 fortwährend bezahlten Anlagen und auf die von den regierenden Ständen gefaßten Besä)' ^ Urtheile und Rechnungen von 1565, 1538, 1583, 1613, 1654, t656 und 1657. Mit Rüksicht be wirb entschieden: Das angesprochene Recht der Stadt Murten sei begründet; jedoch nicht von i ^ zu fünf Jahren, sondern nur, wenn im Beisein des Schultheißen und etwa zweier Männer der schaft Lugnorre das Bedürfnis dargcthan sei, soll die Anlage bezogen, von der Verwendung Anwesenheit von zwei Abgeordneten der Gemeinden und des Schultheißen Rechnung gegeben, d>c theilung der Anlagen auch nicht ohne Voranzeige bei den Gemeinden und Eigenthümern vorgcnvw ^ besonders aber auch die Gcmeindcgüter der Stadt Murten zu Beiträgen bcigczogcn werden. Lug" ^ und M'tintcresscntcn werden verfällt, zwei Tage Confcrcnzkosten zu vergüten und der Stadt Dublonen zu bezahlen. Absch. 41t. u. — Die von Bern angeregte endliche Ansmarchuug ^ Mnrtenmooscs wird unentschieden in den Abschied genommen, da man wegen des hohen Wasse"^^ nicht an Ort und Stelle konnte und zudem Frciburg nicht hinreichend instruirt hatte. Idiä. ä. ^ Der Prädicant von Motier bittet, es möchte ein in seiner Zehntcnmarchc Parchet-Champpcrbouz u>^ andern Orlen befindliches Stük Reben, das dic Cur von Schultheiß Lamberger 1589 erworben habe, . gleich mit den übrigen der Cur gehörigen Reben als zehntfrei bestätigt werden. Der Schultheiß daö ^ stüzt sich auf den Abschied von 1621, dem gemäß von allen in der Allmend eingeschlagenen Sinke" ^ Wcinzehnten nach Verfluß der ersten sechs zchntfrcicn Jahre und der drei Jahre Novalzchntcu a" ^ Herrschaft Murten entrichtet werden solle. Bern will entsprechen, Freiburg weist das Begehe" , Recht Obrigkeit. Gill. e. — Die Erben des Vcnncr Godel selig von Domdidier erhalten einer Zugrcchtsstrcitigkeit mit Jean de Dompicrre. Idiä. d. — Der Gemeinde Frcschei^ ^ ^ empfohlen, die Ansaßen, mit Vorbehalt der Schrittmatte, gegen Erlegung von vier Thalcrn Eim"^^ jede neue Haushaltung, den Wcidgang auf dem freien Moose vor dem Gießen mit den Gemcindegcn^^ benuzcn zu lassen. Idiä. i. — Äi53. Dem wiederholten Gesuche des Hans und Adam Nant wird dadurch entsprochen, daß ihnen statt des Zehntens je die Entrichtung von jährlich 5 Murten. 1664. 1667. 1577 "^ss den Bodcnzinsen auferlegt wird. Ibiä. o. — Die Gemeinden Burg, Salvcnach und Lur- samint Altavilla werden mit ihrer Klage über die GutSeinschlägc der Frau Manuel, nachdem diese ""s den Einschlag der 1649 verwilligtcn 39 Jucharten verzichtet hat, abgewiesen und zu fünf Thalcrn ^lenersaz verfällt. Ibiä. p. — Äkk». Die klagenden Anstößcr an daS baufällige, fast ganz ruinirte dcö Obersten Jost von Dießbach zu Murten sind an die hohen Obrigkeiten gewiesen worden. /IHN Der Schultheiß zu Murten soll hinsichtlich des Anbringenö des Herrn Martin, Wirth iu>n weißen Kreuz in Murten, wegen eines gewissen Gobct'ö hintcrlasscnem Gut uud Testament, dieses " innert vierzehn Tagen gerichtlich inventarisiren lassen und den beiden Städten je ein Doppcl des "dentars zuschiken. Ibiä. x. Art. Nach den üblichen Verehrungen bleibt der gewesene Schultheiß Junker Niklauö Reiff ^ seiner vierjährigen AmtSrcchnung (von Johanni 1655 bis Johanni 1659) den beiden Städten, das Kreide zu Geld veranschlagt, schuldig 1903 Pfund 12 Schilling 4 Denier (das Pfund — 5 Bozen, . , Willing 8 Denier). Absch. 467. k. — Fünfjährige AmtSrcchnung dcö gewesenen Schult- Daniel Zehender, von 1669 bis 1665. Nach Verehrung alles Getreides an den Landvogt und ^dtirnng von 266 Pfund (zu 5 Bazen) RcchuungSkosten bleiben die beiden Städte Zehender 2969 Pfd. Ibiä. n. — AS!». Zweijährige AmtSrcchnung dcS Schultheißen Hans Jakob von Affrh, von Jo- 1665 bis Johanni 1667. Nachdem alles Getreide geschenkt und 197 Gulden RcchnungSkosten zu " schuldigen 413 Pfund 6 Schill. 8 Den. geschlagen worden, haben die beiden Städte dem Schult- "och 529 Gulden 6 Schill. 8 Den. gul zu machen. Ibiä. o. — 4<»V. Die Amtsrechnung der ^ des gewesenen Statthalters zu Murten, Hans Ulrich Lenzburgcr selig, von Johanni 1659 bis Jo- 1669, stellt sich so, daß die beiden Städte nach Verehrung alles überschüssigen Getreides und Ad- ^"ung 5Z Pfund RcchnungSkosten noch 417 Pfund herauszubczahlen haben. Ibiä. p. — Ittl ihkx ^ Schultheißen Grafcnried, Herrn von CorcelleS, daß seine Untergebenen durch Umwandlung in Reben, Verwendung des Düngers für die Reben und Verkauf deö FuttcrS in andere Gell»«/" Ertrag der Güter und den eigenen Wohlstand gefährden, bringt in Erinnerung, daß auch Kurten der Weinbau dem Akerban Eintrag thue, daß nicht bloß da, wo der Pflug uicht hinkommen gepflanzt, sondern auch Akcrland in Rebland umgewandelt, übcrdieß geringer Wein und in ^"ge, als man absezen könne, erzeugt, die Liederlichkeit befördert, dem Zehnten Abbruch gethan 't !eh^ ^ Zehntpflichtigkcit einiger Güter deö HofeS Löwenberg auf andere außerhalb desselben gelegene ltr>>i , ^ Gesandten anerkennen das Bedürfniß, dagegen einzuschreiten; weil aber Freiburg nicht in- sällt die Sache in den Abschied. Ibiä. bb. — Dem Ansuchen Wolfgangö von Mü überzutragen, wird, nach stattgcfundcncr Untersuchung und Prüfung der betreffenden ^tspr ^ Ertragsfähigkeit, von Bern ohne, von Frciburg mit Vorbehalt der Ratification Zch In Hinsicht der Wässerung aus dem Mühlbach, woran dem Gute Löwenbcrg zwei Thcile >>°>l ^^»viesen sind, mögen die Interessenten sich vollends vereinbaren. Ibiä. co. — Den Schüzcn ^ Gesuche um ciuc Schüzengabe von Frciburg an diese Konferenz gewiesen, wcr- k'unial zwei Paar Hosen verliehen, eines für jeden Stand, die der Schultheiß von Murten auf 198 1578 Murten. <667. <670. <67<. gemeinsame Kosten ihnen zu Händen zu stellen hat. NM. IM — 4 Art. 4<»!? Der gewesene Schultheiß HanS Jakob von Affrh legt Rechnung ab über die d' lcztcn Jahre seiner AmtSverwaltung, von Johann! >667 bis Johanni 1670. Sämmtlicher EinnalM'^ Überschuß an Getreide wird dem Rechuungssteller verehrt und für Rcchnungökostcn 160 Pfund adnn ^ so daß man ihm schließlich 341 Pfund 11 Schill. 3 Den. schuldig bleibt. Absch. 514. v. — ein bemittelter Mann von Murten ohne „fähige" Erben gestorben und sein Bcrmögcn in fremde fallen ist, doch den regierenden Ständen hätte zukommen sollen, wird der Schultheiß von Murten"' tragt, darüber sich näher zu erkundigen. Ibid. p. — 4<»7 Auf das Gesuch des SpitalmcisterS um einen Beitrag zur Reparatur des Spitals werden aus dem Walde Galm 8 Eichen bewilligt. ^ werden dem Wirth im RathhauS auf sein Gesuch und als Recompenö seiner während dieser Com gehabten Mühcwalt vier Stük Holz aus genanntem Wald zugestanden. Ibid. y. — ^ von Mülincn, als Bcsizcr des Löwcnberg, bietet für Gcstattung der Niedern Gcrichtshcrrlichkeit auf dazugehörigen Gütern, jedoch ohne Gerichts- und Rcchtöübnng, einen Zehnten im Werthe von ^ Kronen oder drei Juchartcn Reben und so viel Mattland. In den Abschied, ibid. 8. — Prädicant Rudolph Delosea zu Bargen beschwert sich, daß die Gemeinde FreschclS ihn wegen c»> derselben gelegene», ihm gehörigen Gutes jährlich mit 4 Kronen Hintcrsaßcngcld und allerlei Fuhrlcll ' belaste, dagegen ihm das Dorfrccht in den Schritt-, Brunnen- und Speichcrmatten u. s. w. nicht gc> ^ wolle. Nach Verantwortung der GemcindcauSschüsse wird gefunden, cS sei der Kläger Hinsicht^ ^ ^ Matten abzuweisen, dagegen möge ihm das Hintersaßenrccht für 30 Kronen nicht verwehrt werde», wenn er sein Gut einem Dorfgenossen zu Lehen gebe, sei er der Erlegung deö Hintersaßengeldcö hoben. Die Kosten werden wettgeschlagen. Ibid. t. 1<»71. Art. 474». Deö Schultheißen Niklauö Fischer erste Rechnung, von Johanni 1670 167l, stellt sich so, daß nach den gewöhnlichen Verrechnungen die Städte dem Schultheißen l8 Schilling 4 Denier schuldig bleiben. Absch. 544. c. — I . Auf Vorbringen des Sch"^^, daß er, da Murten ein freguentirter Paß sei, häufig um Almosen angesprochen werde, dieselben abO ^ anrechnen dürfe, werden, in Betracht, daß auch in andern Acmtern Beiträge an die Armen ^ ^c» kommen, jährlich 4 Mütt Roggen und 4 Mütt Haber bewilligt. Ibid. k. — 472. Den gc„j Freveln im Galmwaldc zu begegnen wird der Schultheiß ermächtigt, noch einen Bannwart a»z» auch sollen je zu Zeiten Einschläge im Galmwalde gemacht und die holzbercchtigtcn Gemein^" Murten. 167t. 1673. 1579 werden, schlagweise junges Holz nachzupflanzen. Dom Sekclmeistcr Wnrstcmbcrger werden zwei, Landvogt von Trachsclwald vier Eichen ans dem Galinwalde zu ihren nothwendigcn Gebäuden bc- ^ Ibid. I. — 770 Auf Anbringen des Schultheißen, daß die Muriner uin jeden „Hadank" und "chtowürdigen Handel rechten, ohne den Schultheiß zn begrüßen und die Sache in Güte hinlege» zu der Grund davon vorzüglich in der niedrigen UrkundStaxc liegen möge, diese hiemit gesteigert k» sollte, findet man sich, um der Klage über Beschränkung alter Rechte auszuweichen, nicht bewogen, den Ucbclstand einzuschrciteii; doch wird Frciburg die Stadt Murten vor solchen nichtswürdigen ^>bcln warnen. Ibid. in. — 474, Der Schultheiß soll untersuchen, wer die Brüke zu KerzerS zu Pflichtig sei. Ibid. n. — 775 Die Erkiindignng wegen vermeintlichen ConfiScationcn oder "^^^enen GntS, die gemäß erhaltenen Befehls Schultheiß Fischer angestellt hatte, ergab keine Bc- ^ilung des FiScuö. Ibid. b. — 770 Der Schultheiß hat nachzufragen, wie cö sich mit dem Stük / kn verhalte, das P. Biolleh und Mithaftcn gleich den Reben einzuschlagen und der Hut des Messc- ^ iu unterstellen Willens ist. Ibid. oo. 1070 ^ ^rt. 777. Bei Abnahme der zweiten Amtsrechnung des Schultheißen Fischer bleiben die beiden schuldig 357 Pfund 4 Schilling 9 Denier, dagegen er ihnen 18 Mütt 3 Mäß Haber. Absch. ^ 778 Der Elisabeth Bolle, Wittwe des Hans Jakob Herrenschwand, werden zur Reparatur ^ baufälligen Hauses zwei Eichen aus dem Galinwalde bewilligt. Ibid. x — 770. Dem P. Ri- >w du Praz cn P„Uy wird gegen I Schilling jährlichen Zinses die Zchntfrciheit eines StükchcnS 'xs > liegenden Erdreichs bewilligt. Ibid. — 780. Da laut Bericht der Gcncralcommissäre Gewölbe zu Murten in ganz confusem Zustand sich befindet, so werden genannte Com- "ic beauftragt, dasselbe in gute Ordnnng zu bringen. Ibid.ee. — 781. Der zu Mnr an der ^lic eingestürzte Panncrstok, Marche zwischcir den Aemtcrn Wiflisburg und Murten, soll hergestellt chsc, — ^l^^ Da zn Guevauz ein die Marche bildendes Bächlcin die Schwelle weggc- Rch andern Lauf genommen hat, wird die Gemeinde Lugnorrc aufgefordert, die Schwelle baue» und dem Bache den alten Runs anzuweisen. Ibid. Ick. — 780 Der Müller zu Ker- z" Reparatur seiner Mühle zwei Eichen. Ibid. nun. — 787. Bern /ludet befremdlich, daß ^ Murten den obern Stadtzoll, Bern den untern Zoll am See beziehe und doch die Zollein- ^>ci> ^ ^ gemeinsame Kosten besoldet und beide Zölle im Rainen beider Städte bezogen werden. Bon lllil/ ist man um so bereitwilliger, beide Zölle in gemeinsame Rechnung zu bringen, wie in ^ Zeit, da der untere Zoll mehr ertrage. Ibid. pp. — 785. Die Wirthc von Murten klagen, teisiPintcnschcnkcn auch Herberge gegeben werde, werden aber auf die ihnen 1643 crthcillc Con- ^Viesen. Ibid. gg. — 780. Schultheiß Fischer anerbietet für die Zchntcnpflicht eines Gartens balben Juchart Neben im Wistcnlach, welche den fünfzehnten Zuber entrichtet, eine ganze Ju- ^"iusezen, welche den eilftcn Zuber abgebe. Der Tausch wird angenommen, ibid. rr. — 787. hch ^^'^^^lion des Waldes Galm soll der Schultheiß die zum Holzhan berechtigten Gemeinden an- biv^' ^^tlä„sig einen Einschlag von 1W Jucharten zu machen und denselben cinzufristcn, bis der Same jst. Säumigen sollen bis zur Erstattung der Gebühr von der Mitnuzung ausgeschlossen 1580 Murten. 1673. 1674. 1675. 1676. werden. Ibid. tt. — 488. Dem Sekelmeister Wurstemberger werden aus dem Galmwalde zwei EiW bewilligt. Ibid. uu. 4«i74 Art. 48». Das Resultat der dritten Amtsrechnung des Schultheißen Niklaus Fischer stellt so, daß die Orte dem Schultheißen schuldig bleiben 365 Pfund 16 Schill. 9 Denier an Geld und 2 V!» 3 Kopf 1 Maß Dinkel, während er ihnen 4 Kopf Roggen und 17 Mütt 3 Kopf Haber zu entriäM hat. Absch. 59t). o. — 4 »tt. Die versunkenen Marchstcine zwischen dem Gute Löwenbcrg und der La>^ straße wieder herzustellen wird dem Schultheißen in Auftrag gegeben. Ibid. I. — 4»I. Dem " Schaffner Abraham von Werdt sollen für den Bau seiner Scheuern vor der Stadt Murtcn, Lehe» regierenden Stände, aus dem Wald Galm zwei Eichen und vier Tannen verabfolgt werden. Idiä- — 4»2. Die Zolltafeln der beiden Zölle werden bereinigt, auch die Zollrechnungen abgenommen, obere Zoll ertrug 71 Kronen 11 Bozen 1 Kreuzer, der untere 52 Kronen 3 Kreuzer, Ibid. 86- 4»A. Wenn pandvogt Dicßbach zu Morsce sein Haus zu Murtcn bis künftigen Jakobötag nicht »'M baut, wird dem Spitalmcister von Mutten kräftigere Hand geboten werden. Ibid. nn. — 4»4. des umgefallenen Pannerstokcö zu Mur und der eingefallenen Schwelle zu Lugnorre ist durch den SM schreiber zu Freiburg und den Schultheißen von Murtcn der Augenschein eingenommen und das verordnet worden. Ibid. gg. — 4»ki. Die vom Schultheiß von Mutten gewünschte Zehntbeftc>»^ einer halben Juchart Reben, ab welcher der fünfzehnte Zuber gczehntet werde, gegen Abtretung des tenö ab einer ganzen Juchart, von welcher der eilste Zuber zehnte, wird bewilligt; jedoch solle» ausgetauschten Stüke ordentlich beschrieben und in das Urbar eingetragen werden, Ibid. rr. I«7k5 Art. 4» > 1abcr 18 Mütt 3 Kopf mehr eingenommen als ausgegeben worden sind. Absch. 671. <1. — »V7ir. Ih^ oder Stadtzoll ertrug 173 Kronen 23 Bazen 1 Kreuzer, der untere oder Seezoll 69 Kronen, y ^ »118 Da Junker Gerhard von Diefibach sein mitten in der Stadt Mutten stehendes Haus, "iß ^ Befehls von 1675, nicht rcparirt hat, sondern zum Nachtheil der Nachbarn und zum Aergcr- ^ ^ Stadt zerfallen läßt, sollen die Anstößer für den ihnen daraus erwachsenden Schaden auf seine Zeh !'"se Zeh, lier greifen mögen. Ibiä. v. — kl«»?». Wenn im Archiv zu Murten keine Beschreibung des Muriner , ^ vorhanden ist, soll eine solche angefertigt werden. Auch das Verzeichniß der Grund« und Bodenist einer Revision zu unterstellen. Ibiä. tk. — »111 Im Wistenlach suchen die Leute sich des ^"te„s zeitweise zu entledigen, daß ste ihr alteö Erdreich mit neuer Erde übcrdeken und Reben ^ pflanzen. Die Rechnungsgesandten aber finden, „daß dergleichen, eö seien Bürinen oder anderer pchte ^ Novalgrund gehalten werden," deswegen die Zehntleute ihre schuldigen Zehnten ab- " und keinen Anspruch auf die neuu zchntfreicu Jahre haben sollen, welche für Anbau öden Erd- Pstattet sind. Ibicl. W. 1«78 ^ i5I l . Bei Ablcgung der zweiten Amtsrechnung des Schultheißen Müller zeigt sich zu Gunsten regierenden Orte ein Uebcrschuß von 1 Mütt 4 Kopf 1 Mäß Roggen und 18 Mütt 3 Kops ^eld ' haben sie dem Rechnungösteller zurükzuvcrgüten 376 Pfund 5 Schill. 4 Denier an °in 2 Mütt 3 Kopf 3 Mäß Dinkel. Absch. 695. e. — »12. Da die Gemeinde Ferenbalm i" b ^ ^flwend einschlagen wollte, darüber aber mit Agristwhl in Streit gerieth, soll der Schultheiß ste """cht Ibiä. I. - »13. Nach Antrag des Schultheißen soll der Wald Galm auS- ^'peiisci's "'"iüuw und in Schläge abgetheilt werden. Bei der Einzäunung sind die Anstößer in ^ t zn ziehen. Ibiä. x. — »14. Aus Klage des Prädicantcn zu Mehriez über den Zustand 1582 Murte». 1678. l«79. 1680. des PfnmdhauseS wird zuerst zu erfahren sein, wem die Baupflicht zustehe; inzwischen soll aber doch ^ Schultheiß den Zustand des Gebäudes untersuchen und die dringlichsten Reparaturen veranstalten, cht" Gefahr im Verzuge wäre Ibid. s. — HI». Der obere Zoll ertrug 185 Kronen 1'/. Bazen, der »»^ 90 Kronen 20'/, Bazen. Davon werden den beiden Zollern 5 Kronen 22 Bazen verrechnet, Idid ' I«i7t» Art. »KI. Aus der dritten Amtsrechnung des Schultheißen Müller erhalten die beiden S>>^ 4 Kopf l Mäß Roggen und 18 Mütt 2 Kopf Haber, während sie ihm 2t7 Pfund 4 Schill. 8 Dc»" an Geld und 2 Mütl 3 Kopf l Mäß Dinkel schuldig bleiben. Absch. 7l6, b. — »17 Dem Sch'"^ Ben. Beningcr zu Jeus; im Muriner Gebiet wird die Errichtung eines Schmidesazcö bewilligt- — »18. Dem Müller Kilchcr zu LiebiSdorf werden zur Reparatur seiner Mühle drei Eichen, dc>» Roulier zu Sugiez zwei rauhe Döhlen und eine Eiche, dem HanS Beninger zwei Eichen auS dem G" Walde bewilligt. Ibid. 2. — »14». Freiburg verweigert, zur Herstellung des PfrnndhauseS zu mitzuhelfen; denn Bern habe die Collatur und die Kirche in solcher Nähe von Mutten sei Bern beweist, daß sonst beide Stände die Kosten gemeinsam getragen haben und daß wirklich einigt für Meyricz bestimmt zum Schloßgut Mutten gelegt worden sei. Freiburg will eö seiner Obrigkeit h>» bringen. Ibid. eo. — »21» Ertrag dcö obern Zolls 191 Kronen 15 Bazen, des untern 61 Ibid. nn. — »21. Der Prädieant und der Stadtschrciber Herrenschwand bitten, daß jedem von werde" möchte, welchem Wunsche möglichst zu entsprechen der Schultheiß ermächtigt wird. Ibid. 0». — »22. statt der 4 entlegenen Anchatten Einschlag näher gegen Kerzerö hin liegendes Land angewiesen de» beiden Zöllnern und dem Statthalter zu Mutten werden je 4 Juchart auf dem Moos bewilligt. ^ — »2». Den Gemeinden Burg und Hautevillc wird mit Hinsicht auf ihre schweren Pflicht"" Führungen ebenfalls die Abstckung einer Matte zugelassen an einem Orte des Mooses, gegen dcsst" fällige Einschlagung die umliegenden Gemeinden am wenigsten Einsprache machen. Ibid. gg. 1de»> ^ als March dienenden Graben um den Wald Galm pflichtgemäß im Stand zu halten. Auch desto besserer Erhaltung des Waldes im selben künftighin keine Eichen, sondern nur Ta»»""'^^e Schloß gefällt werden. Ibid. v. — »2<». Dem Wirthe Milliet zum Fälbaum werden aus dci» Galm vier rauhe Eichen bewilligt. Ebenso einem Brandbcschädigtc» I. I. Pillct aus Mitleid zw"' und vier Tannen. Ibid.ee. — »27. Ohne daß man sich bezüglich des Pfrundhauscs zu Messs'"! ^ lach) über die von Bern behauptete gemeinsame Baupflicht geeinigt hat, wird ein Augenschein a»g Ibid. eo. — »28. Da besonders die Gemeinde KcrzcrS gegen Anweisung von 12 Juchartc» ^ dem Moos für den Prädicanten, Statthalter, Stadtschrciber und beide Zöllner Einwendung Murtclr., tK80. Z588 ^»ücuonimene Augenschein auch ergab, daß die gewählte Stelle ziemlich von Murtcn entfernt und ungc- ^» sei, wurde eine Abänderung zwckmäfiig gefunden, die Gemeinde KerzcrS aber verfällt, den bctrcffen- ^» Herren von Murtcn 17 Kronen Kostcncrsaz zu zahlen. Ibnl. mm. — Hingegen wurden die »Wendungen der Gemeinde Galmitz gegen die den Gemeinden Burg und Hautcvillc gemachte Zuthcilung ^» Juchartcn abgewiesen. Illill. im. — Dem Gesuche der Gebrüder Herrenschwand von Murtcn, » bezüglich des Eigenthnmö eines vermöge einer Pronuntiation zwischen ihnen und dem Procurator ^» ihnen zustehenden Stüklcin Mooseö die rechte Erläuterung zu geben, wird nach Ausweis der ^ iglest entsprochen. Ibill. oo. — tk jK Ertrag des ober» Zolls l3li Kronen, des untern 49 Kronen lbiä. pp. — » Da der baufällig gewordene Kirchthurm in den Mauern der Stadt »blich jst etwas darüber hinaus geht, und seine Erhaltung den Gemeinden des Amtes Murtcn obliegt, wird, nach Ansicht einer dießfälligen Baurcchnung von 1tit3, bestimmt, daß die Stadt '^» mit den zu ihr gehörigen Kirchgcnosscn einen Theil, die Landschaft insgcsammt, Lugnorre cin- w ossku, zwei Thcile der Kosten tragen solle. Gleichzeitig werden hinsichtlich der Abbruchswcisc einzelne »»Mungcn getroffen, lbiä. gg. 1584 Utznach und Gaster. Münch und Gaster. 1«t8 1«S<» 4<»»8 I Xi«i2 I««« 4«»«8 Ians einerseits und Gastcr andererseits sehe man Landvogtei Sargans, Art. 131—153. 111/11». ^ Ärt. 1. Die III Bünde klagen über Zoll- und Transitungebührlichkeiten zu Wesen. Schwyz und ^rus verantworten sich diesfalls. (S. Absch. 19. nn.). — 2. Klage von evangelisch GlaruS gegen ^ ^tholischen Mitlandlcutc wegen unberechtigter Eingriffe in die Vogteivcrwaltung. (S> ibiä. nun.). 11133 g Die Beschwerde über Zollcrhöhung zu Wesen wird verschoben. Absch. 193. y. 1113 1 >>S ^ Folge der zwischen den nach Gaster und Wesen geordneten Gesandten und Land- >htcr" und deit Angehörigen voil Gastcr und Wesen andererseits in Bezug auf den Inhalt ^ Bürger- und Landbüchcr und Frciheiteil entstandenen Späne und Mißverständnisse zu dieser Con- ^^^°^net, '"cm nach vorausgegangenem Gruße zuerst die bezüglichen Documente verlesen; >vurde einhellig beschlossen: 1) Entgegen der Meinung der Unterthancn, daß die von Schwyz und Landvögte ihnen zu schwören verpflichtet seien, ergibt sich aus einem UrtheilSbricfc von ^ ^"d aus dem Bürger- und Landbuchc, daß der Eid der Landvögtc nur auf die Orte Schwyz und dkrs^' die Untcrthanen voil Gastcr und Wesen, geht. 2) Obwohl hinsichtlich der chr- ^ glichen Sachen in den Burger- und Landbüchcrn und Freiheiten Widersprüche vorkommen, werden ^ Freiheiten und Conftrmationöbricfc in ihrem gesunden Verstände bestätigt, doch mit der Er- ^ daß die darin spccifirirtcn Dclictc von Vogt und Gericht bcurthcilt und die Bußen nach Abzug lletheilt, die auf Vogt und Rath gewiesenen Dclictc von Vogt und Rath abgcthan, in Sachen >>»d "b"- bei denen der Bußen keine Meldung geschieht, und bei Delikten, die gar nicht spccificirt Ehebruch, die Bußen und Strafen allein der hohen Obrigkeit überlassen werden sollen. Jn- ^li > Anhalten die Thcilung der EhebruchSbußcn bewilligt. 3) Mandate und Ordnungen Dj/,der Müller, Bäker und Mezger u. s. w. stehen wie herkömmlich dem Vogt und Rath zu. 4) »>ch ? Land- und Burgerbüchcrn zu gering angcsezten Bußen mag der Landvogt angemessen erhöhen ilchx Gericht oder Rath nicht dazu helfen wollten, mag der Landvogt die Sache vor die Gesandten Da die Leute von Gastcr Antheil au den Abzügen zu haben behaupten, soll der Landvogt, weil 199 15«« Utznach und Gastcr. 1654. 1665. 1668. die betreffenden Briefe bei der FcucrSbrnnst zu Schänis verloren gegangen sein sollen, den alten Unteres Wilhelm zu Schänis darüber einvernehmen. GlaruS findet, da GlaruS selbst von dem aus dem eigene" Lande über den Wallenstadtcrsce hinauf gezogenen Gute den Abzug nehme, dasselbe auch für die U"ter thanen gelten, hicmit auch Statthalter Wilhelm von Wallcnstadt den Abzug von der Vcrlassenschast dc Panncrherrn Weber selig von Wesen entrichten solle. Schwhz nimmt dieß in den Abschied. Absch-^'^ — kl. Auf Klage der Aebtissin von Schänis, daß leibeigene Weibspersonen bei ihrem Wegzug auS dc>" Lande den gebührenden Abzug zu geben verweigern, wird beschlossen, daß sie wegen der Leibeigenschaft Abkommen mit derselben zu treffen verpflichtet seien oder die Aebtissin denselben nachzujagen Gewalt b" ' Ibiä. b. — <». Dem Gesuche der Aebtissin, die Gesandtschaft von Schwhz und GlaruS, welche bis dal)"" auf St. Johannes die Rechnung in Schäniö einnahm, auf St. Antonicntag dieses Geschäft verrichte" i" lassen, wird entsprochen. Ibiä. o. — 7. Dem Emanuel Mild wird bewilligt, in seiner Salzhandl""^ zu Wesen das große und kleine Maß aufzusczen, doch soll er das kleine Maß nicht gegen Schwhz Glarus gebrauchen. Ibiä. o. Art. 8. Schwhz verlangt, daß GlaruS in Bezug auf den Untervogt Ioh. Dicthclm Wilhel"" Schänis sich zu dem Ansaze von 6i)i)i) Gulden verstehe. (S. Absch. 425. b.). — ?». Die noch fehlet Marchsteinc zwischen Toggcnburg und Utznach und Gastcr zu sezcn wird den beide» Landvögtcn und Vögten überlassen. Ibiä. e. — Iv. Glarus erinnert, daß ihm von den 2660 Gulden Strafe, Landammann Aufdcrmaucr einem Ehemann in der Grafschaft Utzuach, der seine Frau zu vergifte" Versuch machte, abgenommen habe, bis dahin nichts zugekommen sei. ^,<1 rekoronäum. Ibiä. k- Iii«»« Art. l .1. Beide Landvögts zu Utznach und Gaster, Landweibel Ioh. Kaspar Dettling von und Kaspar Müller, des Raths von GlaruS, fragen, was in Bezug auf die Aussage eines des geständigen Mannes zu thun sei, welcher behaupte, daß der Untcrvogt Wilhelm ihn zu dem ^^ verleitet habe. Nachdem der Untcrvogt darüber verhört worden war, die Beschuldigung aber , in Abrede stellte, auch jede gütliche Verhandlung ablehnte, überläßt man es den beidseitigen nach eigenem Ermessen zu handeln, in der Meinung, daß der Aussage eines Meineidigen kein zu schenken sei. Absch. 472. b. — >2. Die Abgeordneten von Gastcr bitten »m Bestätigung >h^ Kaisern und Königen erhaltenen Freiheiten, sowie ihres Landbuchs. In Betracht, daß wie die thanen zum Gehorsam gegen die Obrigkeit, so diese zur Beschirmung der Rechte der Unterthanc» pflichtet sei, wird auf Ratification dem Gesuche laut Consirmation von 1644 entsprochen, zunächst in Bezug auf die Appellationen in dem Sinne, daß, was Malcfiz und demselben g nicht vor Gericht und Rath, sondern vor den Landvogt gezogen und in zweifelhafte» Fällen der hohen Obrigkeit eingeholt werden solle, der Landvogt auch in Sachen, bei welchen der O ^ ^ Interesse vcrfirt, gegen die gefällten Urthcilc bei der Obrigkeit Rath suchen möge, in Bezug Strafen aber mit Hinwcisung ans den betreffenden Artikel des Landbuchö, bei dem cS sei» ^er habe, also daß, wenn Landvogt, Gericht oder Rath in Sachen von Wichtigkeit mißverständig würde", Utznach und Gaster. 1668. 1674. 1587 Theile bei der hohen Obrigkeit um Rath sich anmelden mögen. Ibid. c. — 13. Auf gemachte Er« ^"ug, daß die Landvögte zu Zeiten gegen ihre Allvertrauten zu ernsthaft verfahren, werden sie erinnert, selben vor so beschwerenden Bußen zu beschirmeil. Idill. ll. — I I. Landvogt Müller und LandeS- uch Wilhelm werden in ihrer Streitsache verglichen. Ibid. 5. 1<»7 4 Art. 13. Glaruö spricht in der Mitregicrung von Utznach und Gastcr iil Bezug auf Reißzüge, che und Mannschaft in gemeineil Auszügen und ReligionSmißhellungen, laut Kauf- und Pfandbriefen ^ ruhige,,, Bcstze, die gleichen Rechte an mit Schwhz. Schwhz entgegnet, daß laut Vertrag von Lachen ^ Jahre 1646 in Religionösachcn Schwhz die Mannschaft allein habe, überdies; auch dem Hauptmann ^ die Werbung einer Compagnie von Schwhz concedirt worden sei. GlaruS bcharrt auf der Forderung, ^ iür Dienste sowohl der verbündeten als anderer Fürsten beide Orte gleiche Rechte haben, schlägt vor, . ^ einander in vorkommenden Fallen darum begrüßen und bei streitigen Fallen die Entscheidung dem ^^>gen Landvogt überlassen wollen, und gibt endlich zu bedenken, daß im Jahre 1653 Glaruö bereits 50 "nn aus Ußnach gehabt habe, daß gegenüber den unkatholischen Landlcuten cö sehr despectirlich wäre, ^ Nn die Katholischen, im Besize anschnlichcr KricgSämtcr, kein Volk darzuschießcn hätten, und daß in Hwnskricgen endlich, wenn unter den beide» Parteien keine Neutralität wäre, die katholischen Glarncr ^n Gegnern nicht so machtlos gegenüber gestellt bleiben dürfen. Der Pässe halben will sich GlaruS dem 'Wen von Schwhz fügen, sofern von beiden Seiten gleiche Commissärc bestellt werden. Absch. 578. n. . auch Absch. 600. «.). — Ii». Bei Ablösung von Gülten und ZinSbricfcn in Utznach, Gastcr und nach Glaruö soll Gulden für Gulden bezahlt werden, laut Vcrschreibung derselben. Idrcl. d. — Schwhz trägt darauf an, daß zu Unterhaltung von drei oder vier Kapuzinern in Wesen, dem ^ "sche des Bischofs entsprechend, die dortige Frühmeßpfründe überlassen werden möchte. (S. idül. e.). Untervogt Wilhelm von Schäniö wird an den Landvogt von SarganS ein Fürschrciben '^igt und demselben verdcutet, daß der verstorbenen Schwester Kinder gleiche Erbrechte haben, wie des ^°^encn Bruders Kinder. Absch. 592. lr. — I?I. In der Streitsache deö Untcrvogtö Wilhelm und Hans Volmar Meister behauptet GlaruS, mit guter Bcfugniß den Kaspar Müller als Obmann dkg ö" haben, indem die Sache unter seinem regierenden, wegen eines „mißverständigen" Schreibens ^erlichen Amtes unfähig gewordenen Landvogt Schwarz verhandelt worden sei. Schwhz dagegen sei,^^ Gründe gehabt zu haben, um den Landvogt Schwarz als dermaligcn regierenden Landvogt ^ ^ richterlichen Bcistzes und Urtheilö in dieser angeregten Aetion auszustellen und unfähig zu machen, hiitt^ gebührt hätte, daß beide Orte über das weitere Verfahren sich mit einander verständigt ^ nachdem gcgentheils Glaruö vorschüzig den Kaspar Müller zum Obmann gcsezt fiss Schwhz sowohl gegen den Obmann als gegen den Spruch protcstirt und auf ein Vcrkommniß a. "^>ge Ähnliche Fälle angetragen werde. ES wird hierauf die Bestimmung getroffen: wenn ein in ^ Uhnach regierender Landvogt nach der Ansicht beider Orte betrügerisch sprechen und urtheilcn chd ^ ^ verdächtig, parteiisch und untauglich zeigen würde, soll er des richterlichen Amtes enthoben ^ !»i seine Stelle von dem Orte, welches den Landvogt gcsezt hat, jedoch mit Varmissen und Einwilligung ""dern Ortes, ein anderer ehrlicher Landmann als Richter und Obmann bestellt werden. Absch. 600. e. — 1588 Utznach und Gaster. 1674. 1675. 1676. 1677. 1678. 1679. 2«. Ueber den zwischen einigen Untcrthanen von Gaster und Utznach und dem Landvogt entstandet Streit, ob die Erstern die Befugnis; haben, in der Limmat zu fischen, wird wegen Mangel an Jnstrnctt nicht eingetreten; dagegen sind die Bemühungen der Gesandten, den Landvogt Schwarz und den stt Vogt Wilhelm, sowie lcztern und den Bolmar Meister zu gütlicher Ausgleichung zu bewegen, ohne Ell geblieben. Ibid. ä. — 21. Schwhz zeigt an, daß Glarus neuerdings auf das Mannschaftsrecht der schaften Utznach und Gaster Ansprache erhebe, und spricht die Hoffnung aus, daß die katholischen Schwhz bei seinen alten Hebungen und Rechten werden schüzcn helfen. Bor Eintreten in diese S> erwartet man nähern Aufschluß von Schwhz. Absch. 662. i. 1«7» de^ Art. 22. Der Anzug von Glarus, daß ihm von einer unter der Landvogteiverwaltung Landammannö Aufdermaucr in Gaster bezogenen malcfizischen Buße von 2666 Gulden, unsp wiederholter Erinnerung, nichts zugekommen sei, wird von Schwhz in den Abschied genommeil. ^ 614. c. — 25t. Die Erben des Landvogts Ausdermauer wollen über die 1666 Gulden, welche dcrh Glarus in Mitrcchuuug zu bringen unterlassen habe» soll, nach so vielen Jahren sich nicht behaftcn lall will Glaruö rechtlich gegen sie verfahren, so verspricht Schwhz schleunig Recht zu halten. Absch- ^ — 21. Ueber das von katholisch Glarus in Betreff des Mannschaftörechteö in den Herrschaften und Gaster an Lucern eingegangene Schreiben läßt Schwhz sich vernehmen, daß nun auch die Unkathoni^ von Glarus auf dieses MannschaftSrccht Anspruch machen, Schwhz aber daraus bedacht sei, diesen das Recht zu braucheil und dann mit den Katholischen sich gütlich zu vertragen. In d>est>" ^ werdcil die Leztern zur Geduld crmahnt. Absch. 663. g. — 2tk. Glaruö klagt über erlittene Bcc>u tigung in dcil Herrschaften Utznach, Gaster und Werdenberg und bittet um freundlichen Rath. 6^' ^ 639. e.). 1«7«i Art. 21». Evangelisch Glaruö beschwert sich gegen seine katholichen Mitlandleute wegen der Mannschastsaushebung zu Werdenberg, Utznach und Gaster. (S. Absch. 658. 8-)- 1«77 „ Art. 27. Evangelisch Glaruö sezt den Fortgang seines Streits mit den katholischen Mitlas ^ und Schwhz wegen der Bogtcien Utznach und Gastcr auseinander. (S. Absch. 679. d.). 1«78 ' Art. 28. Der Streit wegen des Mannschaftsrechtö wird neuerdings behandelt. (S- Absch- ' 1«7!» . Art. 2i>. Glaruö bringt abermals den.Anstand wegen des Mannschaftörechteö vor. (S- Absch- Nrlicrsicht. Rapperswyl. Schirmorte: Uri, Schwhz, Unterwalden und GlaruS. Ä. Abtei St. Gallen. Schirmorte: Zürich, Lucern, Schwhz und GlaruS. N. Abtei und Thal Engelberg. Schirmorte: Lucern, Schwhz und Unterwalden. 1591 Rapperswyl. I. Schwhz berathet i»it den übrigen Schirniorten über die von Zürich gegen die Stadt "Swhl angeordnete Marktspcrrc. (S. Absch. t5. -r). - 2. Eine Confercnz der Schirmorte Rap- zu Brnnnen führt zu dem Beschlüsse, bezüglich des Spanö mit Zürich den am nächsten Donners- (de,, zi November) zwischen Zürich, Schwhz und GlaruS stattfindenden Tag zu RichtcrSwhl auch "^icsc Angelegenheit zu benuzen; inzwischen wird Zürich ersucht, wegen dieser Sache Rapperswyl nicht ^kitx>> ^ beunruhigen. (S. Absch. 17.). — t Schwhz theilt die Antwort mit, die Rapperswyl wegen Spans mit Zürich von diesem erhalten hat. (S. Absch. 18. l.). — 4 Schwhz refcrirt über die zu RichtcrSwhl gepflogenen Verhandlungen. (S. Absch. 19.). ^ i,. Die Schirmorte weisen Rapperswyl an, die Correspondenz mit Zürich wieder aufzunehmen, ^bsch. zs ^ ^ u)jrd beauftragt, wegen Rapperswyl an Zürich zu schreiben. (S. Absch. 7. Schwhz bittet wegen des AnstandeS zwischen Rapperswyl und Zürich die katholischen Orte buiidcsgciuäßcs Aufsehen. (S. Absch. 24. m>). ss Man findet »öthig, daß zur SichersteUung RappcrSwhlS Anordnungen getroffen werden. ' ^sch. 50. e.). Wege,, Rappcröwylö Sicherheit wird neuerdings Rath gepflogen. (S. Absch. 69. i.). Zlz. >0 Confercnz zwischen den RaPpcrSwylcr Schirmorten Uri, Schwhz und Untcrwalden und ^^»etcu RappcrSwhlS betreffend Maßregeln zu Sicherung dieses OrtS auf den Kriegsfall. (S. l59.). RapperSwyl. 1656. 1657. 1659. 166». 1«»« Art. II. Rapperswyl sowie Bremgarten und Mellingen sind mit Wehren zu versehen und gegen liebet fall zu schüzen. (S. Absch. 17». <>.). — 12. Klage RappcrSwhlS wegen erlittener Schädigung durch die Zürcher. («. Absch. 177. 1.). — ig. Es wird beantragt, über die Entschädigung der Rappcrswhl beioudcrs zu verhandeln und ihr namentlich wieder zu dem durch Zürich entzogenen Wichen markt zu verhelfe». (S. Absch. 178. o.). - 17 Den Orten Lucern und Zug wird der Beitritt!" dem Schirmrecht über Rapperswyl anerboten. Ibicl. 6 - I«. Wegen Sichcrstellung Rappcröwyls "»d Aufbringung der erforderlichen Kosten soll man Rath suchen, besonders bei dem Nuntius. Md. r, ^ I«. Befestigung RapperswhlS. (S. Absch. 179. n. u. b.). - 17. Die Frage wegen Befestigung perswhls wird abermals besprochen. (S. Absch. 184.). - I«. Die gleiche Angelegenheit s. 185. a. u. b. — Iv. Verhandlung der katholischen Orte mit Abgeordneten von RapperSwyl. (S. Ab^' >87. t. u. eo.). — 2tt Pallisadcn im Kapuzinergartcu. (S. ibid. ss.). — 21. Erörterung der vr'" Zürich verlangten Schlcißung der Festungswerke. (S. Absch. 192. ».). - 22. Beschwerde Rapp^° wyls wegen der begehrten Schlcißung der Pallisadeu. (S. Absch. 198. 6.). — 2g. Verhandlung d" ^ tatholifchen Orte über die von Zürich verlangte Schleißung der FcstungSbautcn. (S. Absch I«57 Art. 27. Denen von Rapperswyl wird ihr während der Session eingelangtes Schreiben tröst^ erwidert. Absch. 2»». u. — 25. Klage derer von Rapperswyl über das Elend, in welches sie durchs Krieg gerathen seien. (S. Absch. 2»5. «.). — 2«. Die Frage wegen Befestigung wird für eine Eonferenz in den Abschied genommen. (S. Absch. 214. 6.). - 27. Die Gotteshäuser und geiM" und weltlichen Gerichtsherren im Thurgau sind um den Beitrag für Rapperswyl durch den Landsch^^ anzugehen. Absch. 281. d. I«»5!» Art. 28. Rapperswyl instanzirt bei den vier alten katholischen Orten gegen Zürich waS >» Abschied genommen wird. Absch. 284. o. - 2». Die Stadt berichtet, wie eine Abordnung von die dortigen Gebäude und die Reparaturen am Stadtgraben besichtigt und sie mit dem Vorwurfe d" FriedenSverlczung geschrckt habe, wird aber ermuntert, darauf keine Rüksicht zu nehmen; auch wird istg'" Zürich dieses Verfahren ernstlich gerügt. Absch. 29». sos. - g«. Berathung wegen Befestigung ^tadt. (S. Ablch. 291. a..). — gl. Wegen der Festungswerke will man die Autwort von Uri, Sch"^' Uuterwaldeu und Glaruö abwarten. (S. Absch. 296. 6.). - »2. Hinsichtlich der begonnenen Ä-sti"' gungsarbciten werden iir der dritthalbörtischcn Eonferenz Beschlüsse gefaßt. (S. Absch. 298. n.)- ^ ^ Was Rapperswyl hieher hat gelangen lasse», soll s. Z. zu tractircn nicht vergessen werden. Absch Art. »7. Ei» Schreiben von Schultheiß und Rath zu Rapperswyl. in welchem unter cindri"gl'^ Darstellung de» dortigen, durch den leztcn Krieg verursachten großen Roth um Hilfe gebeten wild/ u> für eine folgende Eonferenz in den Abschied gelegt. Absch. 814. nu. 8t)t u- RapperSwhl. 1664. 1665. 1666. 159Z 1«i«7 Ärt. 3,7. Span zwischen Schultheiß, Röthen und Bürgern zu RapperSwhl. (S. Absch. 402. p.). ^ »k. Die Schirmortc theilen mit, was zur Verwahrung der Stadt angeordnet worden sei. Absch. ' 37. Was bereits gegen Baden, Brcmgartcn und Mellingen angeordnet worden, soll auch '"sichtlich RappcrSwhls beobachtet werden. Ibiä. i. — 38. RapperSwhl begehrt Rath, wie es sich wegen Sicherung der Stadt zu verhalten habe. (S. Absch. 407. b.). — 31». So erwünscht eS wäre, Rap- "chl zu einer Hauptfcstnng zu machen, so große Bedenken machen die für ihren Unterhalt sich er- ° kuden Conscquenzen. (S. Absch. 413. b.). di» ^ ^ ^^^crswhls Unterhandlungen mit Zürich über den Markt stellen zu nachtheilige Beengen und sind zu unverträglich mit de» Schirmspflichten, als daß darauf eingetreten werden könnte. 426. b.). — >71. Auf Anzeige von katholisch GlaruS, daß RapperSwhl im Begriff sei, zu ^ererlangung des Marktes mit Zürich in einen Vergleich zu treten (Schreiben vom 28. September), ^ auf einen von Statthalter Rcding erstatteten Bericht wird gefunden, die Notwendigkeit erfordere, ^ ^chirmsangchörigen von RapperSwhl in authentischer Form durch doppelte Dcputatschaft der Schirm- ^ den Kappclcrbricf und andere Freiheiten vorzuweisen und sie nach Inhalt derselben in'S Eidgclübde ^ ^tiiicn, und zwar ohne Aufschub in der lezten Woche des laufenden Monats. Absch. 427. ä. — ^ "welcher Abänderung des frühern Beschlusses betreffs des Markts von RapperSwhl sollen zwar Dortigen Schirmsangehörigen zu ihrer Pflicht angehalten, aber zuvor particularitcr durch Statthalter ^ '"g verleitet werden, sich zu dieser Gebühr zu bequemeil und sich über die ihnen dazu fügliche Zeit "ehmcn zu lassen. (S. Absch. 429. el.). — 73. Gemäß der Briefe von 1464 und 1532 werden die ^ ^ und Bürger neuerdings von den Schirmorten in Eid und Pflicht genommen, in das Begehren den Eid auf länger als fünf Jahre zu stellen, wird nicht eingetreten. Absch. 431. n. — 77. Die dem Kleinen und Großen Rath und den Burgern bestandenen Zwistigkeiten wurden untersucht, " i>ch aber von geringer Wichtigkeit, daher beide Theile zur Einigkeit und zur Beobachtung des ^ '"»Mens gemahnt, dem Kleinen Rathe jedoch vcrdcutet wurde, wichtige Standcssachcn zu eigener Ent- ^ den, Großen Rathe initzuthcilen. Ibiä. b. — 7S. Ungeachtet sich ergeben hat, daß die Lcut- ih» ""d Frühmcßpfründc eine Zeit lang besezt war, ohne daß die Bestätigung bei dem nach dem ^ >"Nge betreffenden Orte nachgesucht worden war, hicmit aufgehoben werden könnte, läßt man es doch bei ^»neruiig zu Abstattung der Gebühr bewendet sein. Ibiä. c. — 74». Die Unterhandlung mit ^ ) über den Wochcnmarkt wird gemißbilligt; solche Anstände sollen an die Schirmortc gebracht wer- "'"de denselben gebührend abzuhelfen suchen. Ibiä. ä. — 77. Auch dem Burgvogtc wird " Schirmortcn der Eid abgenommen. Ibiä. e. Kttii» ^18. Ucber das verdrießliche Ereignis; bei den Schirmöangehörigen zu RapperSwhl erhält eingegangenen Briefen und Erkundigungen unter Audcrm die Nachricht, daß auf Befehl '^)ofs voil Eonstanz auch ein Proceß durch einen besonder» Cominissär werde formirt werden. In 200 1594 RapperSwhl. 1666. 1668. 1669. 167». 1671. dieser Beziehung findet man auch keinen Grund, dagegen etwas einzuwenden, wohl aber scheint eS angc messen, durch den Nuntius dem Bischof einige Zögcrung in der Vollziehung und billige Nachsicht den Dekan zu empfehlen. Ebenso möge auch dem Schultheiß und Rath von RapperSwhl vcrdcutct wc> den, daß man eö gerne sähe, wenn sie unter sich selbst etwas rcmcdircn und möglichst hinterziehen würde"' Absch. 435. a. — Äl». Die Kapuziner werden ersucht, das entstandene Mißtrauen zu beschwichtigt' selben soll auch von Schwhz Jemand zur Unterstüzung beigegeben werden. Absch. 438. b. — A^ ^ französische Resident MouSlier wird ersucht, der Stadt RapperSwhl die Pension zu verschaffen. 442. I««i« Art. AI. Wegen des Marktstreitö zwischen Zürich und RapperSwhl s. Absch. 471. u. — 32 Begehren der Deputatschaft von RapperSwhl, betreffend die Pfarr- und Frühmcßpfründe und die M lesung der Schirmspflicht zu fünf Jahren um, wird ud rökoronduin genommen. Ibid. b. — A3- der Contagion wird auch RapperSwhl in Kenntniß gesezt und ebenso soll an Or. Rothenfluh in ve schiedeter Form geschrieben werden. Absch. 490. o. I««i» s^ Art A4 Da sich gezeigt hat, daß RapperSwhl mit Kriegsmaterial zu dürftig versehen w, ^ jedes der Schirmortc seinen Beitrag an Munition, Waffen, Schanzenzeug und Proviant im Fall dorthin liefern. (S. Absch. 492. b.). — AA. Denen von RapperSwhl und von der die Mahnung zu bessern« gegenseitigem Vernehmen gegeben werden. (S. ibid. e.). — A<». Rappt soll zwei Schultheißen bestellen. Ibid. d. — A7. Beiträge auö Rom zu dem Bau der Festung^ (S. Absch. 493. o.). I«?«» Art. At^. Statt des Schultheißen und des Schloßvogts von RapperSwhl, welche zur herbcrufcn waren, erschienen zwei Abgeordnete des Raths sammt dem Stadtschrciber und eröffnete»' ^ solche Berufung zur Huldigung ihren Herren und Obern bedauerlich vorfalle, seit achtzig Jahren ^ übt worden sei, überdies; bei jeder Wahl der Schultheiß den Schirmorten schwöre, treu zu sei« ' Die Gesandten werden das hierüber Besprochene zu refcrircn wissen. Absch. 517. n. — Ai» 2" auf den abgescztcn Schloßwächter Rüssi wird den Abgeordneten von RapperSwhl vorgehalten, ^ bei den Schirmorten nicht Rath eingeholt habe, auch das Begehren gestellt, daß der Schloßwächter eingesezt werde und das entzogene Stipendium wieder erhalte. Da die Deputatschaft dieses bloß ad rokorondum nehmen will, wird an Schultheiß und Rath zu RapperSwhl ein bewegliches Sclff gerichtet, lind. b. I«7I Art <»1». In Bezug auf die SchirmSpflichtcn der Stadt und die Huldigung des Schulthc'^^ Burgvogtö wurde der Kappelerbries von 1532, der Abschied von 1665 uird die vom 5. Januar RappcrSwyl. 1671. 167?. 1673. 1674. 15!»5 Antwort von RappcrSwyl, den Franz Rüsst betreffend, vorgelesen und dann beschlossen, zu Erhaltung unserer Reputation etwa nach Ostern aus jedem Orte einen Abgeordneten nach RappcrSwyl zu senden, den Schultheiß und Bnrgvogt in Huldigung zu nehmen. Unterdessen soll Schwhz als nächstgelegenes ^rt über die, wie eS heißt, der Schirmpflicht zuwiderlaufenden, gefährlichen und wcitauSsehenden Reden "ud Actione» der Stadt inquirircn. Den Franz Ri'issi betreffend überläßt man es dem Pater Provinzial, ','uch seinem Anerbieten gelegentlich in RappcrSwyl sein Bestes zu thun, Absch. 518. a. — i»I. Hin- wttich der RapperSwyler Jnconvenienzen wurde der Beschluß gefaßt, zuvörderst an Schultheiß und Rath ^u Schreiben abgehen zu lassen mit Zusicherung aller schirmpflichtigcn Gewogenheit und Observanz, und ^Vermelden, daß, weil Rüssi's Actio» nicht habe beigelegt werden können, man darauf bedacht sei, ' Gelegenheit der bevorstehenden Bencdiction des Fürsten von Einsiedel» eine Deputation der Schirm- ^e »ach RappcrSwyl zu verordnen, um den gebührenden SchirmSfreihcitcn wieder eine Introduktion ^ Ezecution zu verschaffen. Absch. 5?8. a. Art <»2. Auf Ersuchen des Prälaten von Pfäferö wird der Stadt empfohlen, dem seines Raths- entäußerten Schultheißen Kunz wieder den RathSsiz einzuräumen. Absch. 553. e. Art. Leute der andern Religion sollen in RappcrSwyl (wie auch anderswo geschieht) während Beten- und Mittagläutcn die Hüte abnehmen. Absch. 559. I. , Art. Uri bringt an, wie vr. Rothenfluh und Franz Rüssi gegen die Stadt wegen ihrer ^ kn Procedur mit Bedauern cingckommcn seien, wobei auf de» Wunsch um nähere Bezeichnung des ^ ^ultö Landammann Abyberg schriftlichen Bericht darüber zu geben verspricht. In Erinnerung ^ nach RappcrSwyl gesandten Abordnung der Schirmortc versprochen wurde, ^ ^iisst hei nächsteintrctendcr Vacanz eine Rathsstelle zu gewähren, unterdessen aber viel ungereimtes ^ il >n RappcrSwyl vorgegangen ist, findet man angemessen, durch den Nuntius den Kapuzincrguardian ""»rius zur Abstattung eines Berichtes über diese Angelegenheit auffordern und bevollmächtigen zu ^ Absch. 595. v. — tikk Da RappcrSwyl fortwährend zu Bcsorgniß Bcranlaßung gibt, wird Uri möglichst geheim nähere Berichte zu sammeln, besonders bei dem Nuntinö anzufragen, was h^^pcröwyler bei ihm geklagt haben, und zugleich demselben mitzutheilcn, wie die von RappcrSwyl ^ ^holt die den Schirmorten gegebenen Versprechen nicht gehalten und aus welchen Ursachen sie den ^tt verloren haben. Auf einer folgenden Conferenz zu Brunnen sollen dann der Schultheiß und der sie Leiber von RappcrSwyl sammt einem RathSabgeordneten vorbcschicden und befragt werden, warum Ki» ^ ^chirmorten zu Despcct dem Schultheißen „Kuhn" (Kunz) niemals die RathSstcllc zusagen wollten, ^ Und was sie bei dem Nuntius geklagt haben, — Alles mit Mehreren«. Absch. 606. b. 1596 Rappcrswhl. 1675. 1676. 1677. 1679. 1680. Ki75 Art. iit». Schultheiß, Stadtschreibcr und ein Mitglied des Raths werden ans die nächste Couff^ nach Brunnen eingeladen, um ihre »nmncminöntiZ.« vernehmen zu lassen, damit ihr Standeswesen in beist^ Form gebracht werden möge. Absch. 611. et. 1«»7« Art. t»7 Nachdem die Schirmöangchörigen die Bestätigung für den neugewählten Bürgel Rothenfluh bei jedem Schirmorte besonders nachgesucht, die Schirmorte aber die Angelegenheit au dm Conferenz geschlagen hatten, tragen die RathSabgeordncten ihr Begehren mit dem Zusaze vor, daß ßc glauben, einen rechtschaffenen Burgvogt erwählt zu haben, und daß sie hoffen, bei ihren Freiheiten schirmt zu werden. Die verlangte Bestätigung wird ihnen verheißen, unter der dreifachen Bedingt' daß sie zwei Schultheißen wählen, welche jährlich im Amte abwechseln, daß sie dem Schultheiß Ku»i bei erster Gelegenheit eine Rathsstelle einräumen, und daß sie den Herrn Thumhscn dieses Geschäfts »> der Burgvogtei halben nichts entgelten lassen. Absch. 645. u. — <»8. Da Rappcrswhl in Betreff ^ Schloßvogtö, des Eides und der von den Schirmorten vorgelegten drei Punkte auf seiner Weigerung harrt, wird angemessen erachtet, nach Ablauf des angesezten Termins eine Gesandtschaft von sämmtliäl^ Schirmortcn, wozu auch GlaruS gezogen werden soll (indem eö sich nicht um die Religion handle), u Rappcrswhl abgehen und daselbst die Rechtsamc der Schirmorte erneuern und weiterm Unheile vorbc»^ zu lassen. Absch. 652. b. — Iii» Die Gesandtschaft nach Rappcrswhl soll, da der angesczte Ter»"" verflossen ist, Sonntags den 18. Octobcr in Einsiedeln sich zusammenfinden. Absch. 657. b. 1t ? zu kurz und wird der Schloßvogt aufgefordert, bei der nächsten drciortischcn Conferenz den Eid zu ^ ^ Schwhz wird mit Besichtigung des neuen Vorwerks beauftragt. Absch. 712. e. — 7Ä. Festu»^ und Eidesleistung des Schloßvogts. (S. Absch. 715. g.). , be„s. Art. 7». Mißverständnis zwischen den Burgern wegen Aufwerfung einer Schanze und eines 0U« (S. Absch. 726. s.). Abtei St. Gallen. 1597 Abtei St. Gatten. Hauptleute zu Wyl K»l8 Schwyz. Ioh. Rudolph Gasser. I Glarus. Jakob Lcuzingcr. l Zürich. Hanö Rudolph Schweitzer. ItlkkÄ. Luceru. .Hanö Heinrich Kloos. I S ch w h z. Wolf Dietrich Schorno. GlaruS. Heinrich Zweifel. I Zürich. Beat Rudolph Leu. I Lucer n. Hanö Ludwig Mcher. Killt Schwyz. Hanö Kaspar Abyberg. I tititi Glaruö. Balthasar Marti. Ititi« Zürich. Hanö Ulrich Leu. Ki7tt Lucern. Karl Christoph Dullikcr. K»72 Schwyz. Franz Abegg. l^<»7t G l a r u s. Christoph Jselin. It»7i» Zürich. Tmvid Wyß. K»7ti Lucern. Ioh. Melchior Hartmann. Kitit» Schwyz. Franz Kyd. ^ ^'ütinzuiiH dieser Ablheilung sehe man auch Vandvogtri Rheinthal, Jurisdielivns- und Coinpeteiizanstiindc mit dem Abt St. Hallen, Art. 103 136. I tiktt» 1. Schiedsspruch der Schirmorte zwischen Stadt und Abtei St. Gallen (S. Absch. ssZ). Kikil 2. In dem zwischen dem Prälaten der Stift Gallen und der Stadt Wyl wegen des ^iil»/^^ obwaltenden Streite sezen zwar beide Theile die Vereinbarung auf die Schirmorte, der ^»i munbedingt, sondern mit Vorbehalt. ES wird deßwegen ein Vergleich entworfen und djx zur Genehmigung empfohlen, denen von Wyl aber bedeutet, sie möchten den Prälaten um Do^^"ugu»g des Vergleichs bitten. Dieser Vergleich lautet dahin, daß, nachdem die von Wyl den '^tcn der Stift weichen, wie schon in dem am 2t1. Deccmbcr tv5l) zu Wyl errichteten Vertrage 15!)« Abtei St. Gallen. 1657. 1658. 166«. l666. 1667. 1670. auch geschehen, die Stift auf der Stellung des HcuzehnteuS nicht beharren, sondern sich begnügen für je 2 frühere Pfenninge Heuzchutengcldcö nun 3 Pfenninge zu bezichen, und daß dagegen die von dem Bauern und dem Müller der Stift den Viehtrieb in die Au wie den Burgern zulassen. Absch. Ki»7 Art. 3. Den Obrigkeiten ist zu hinterbringen, waö der Schirmhauptmann zu Whl, WolsDieü'^ Schorns, in einem Memorial einberichtet hat, mit dem Bemerken, man habe die Publikation des gedru Manifestes des Abts nicht unrecht gefunden. Absch. 209. i. — A. (1657). Auf das Schreiben ^ Hauptmanns zu Whl, betreffend die Participation der thurgauischcn Gemeinden Kcßwhl, Hcrre" und Romanöhorn an den KriegSkostcn der Abtei St. Gallen, wird demselben von den IV Sch'""^ /in!' ^ geantwortet, ein Vergleich wäre das Beste; sei der nicht zu erzielen, so mögen die Gemeinden a»! 2./12. August bei der künftigen Tagleistung ihre Beschwerden anbringen. Absch. 212. k. Kit,« Art. k!. Verhandlungen zwischen Abgeordneten der X Malefizortc und des AbtS von St. 6^ über Strafbefugnis! im Thurgau. (S. Absch. 266.). itt«a Art. 1». Obwohl der Prälat von St. Gallen an einige Orte daö Verlangen gestellt hat, den Hauptmann zu Whl seines jährlichen RechnungögeldeS entlassen möchte, indem es eine sei, hat man doch gefunden, daß es keine Novität, sondern altes Herkommen sei, daher auf de>"l beharrt werden müsse. Absch. 306. I. Itttttt Art. 7. Weil der dicßmalige Hauptmann zu Whl, Haus Kaspar Abhbcrg von Schwhz- wohnliche Rechnungsgeld nicht bezahlt hat, soll der Landschreiber von Baden dasselbe ehestens und den Orten zusenden. Absch. 442. >vv. Kitt? Art. 8. Die Gesandten von Schwhz versprechen zu bewirken, daß der gewesene Whl, Hans Kaspar Abhberg, auf künftige Jahrrechnung das RcchnnngSgeld von l«8'/i Kronen s"' ^ Jahre erlege. Absch. 453. z>. — tt. Dem alt-Hauptmann HanS Kaspar Abhberg wird gedroht, 5 ^ daö RechnungSgcld nicht bis Ende September entrichte, ihm einen' eigenen Boten aus die ,,1^' schiken oder aber Schwhz seinen Theil ans dem Erträgniß der Rechnung bis zur Tilgung der Sch"^ zubehalten. Absch. 459. ti'. I«7tt olbstatt"^ Art. Itt. Als der Hauptmann zu Whl, Joh. Ulrich Leu, des Raths zu Zürich, die des gewöhnlichen RechnungögeldeS unter dem Vorwande verweigerte, der Fürst werde um Erlast"^ Abtei St. Gallen 167». 1680. I5»S ^ben eingekoillmen sein und dieselbe mit Abnahme der Gefälle dieser Hauptmannschaft begründet haben, ^ Gesandtschaften aber sich dessen nicht erinnern konnten, wurde beschlossen, den alten Brauch festzuhalten, ^her Zürich beauftragt, eine Untersuchung vorzunehmen und ehestens der Kanzlei Baden das Geld zur ^Heilung zn übcrmachcn. Der abnehmenden Gefälle halber werde man aus Rcmcdirung bedacht sein, ^'ch. 506. bbb. Art. I,. Klagen gegen die äbtischen Beamten wegen Überschreitung ihrer Befugnisse, indem sie Zuzug des Hauptmanns hohe Fehler abstrafen u. s. w. (S. Absch. 727. 22,). Al'tei und Thal Engeldenz. ^ neuen Prälaten wird von Lucern, Schwhz und Untcrwaldeu zu seinem Amte gratulirt 'k gewünschte SchirmSzustchcrung crthcilt. Absch. 262. r. Xi0. ^ Februar. ' 7. März. ^b7, 12. Decembcr. lt . "bg, 7 November. 1z 1663, 24. September. ^64, 17. Juni. ^ I66g,ig7g Cittrt tlbgFbruet Veite Veite Auskauf der österreichischen Gerechtsame im Zehngerichten- bund (Graubünden) — 1605 Erneuerung des Bündnisses (von 1577) der katholischen Orte mit Savoyen 48 1608 Auskauf der österreichischen Rcchtsame in den unterengadini- schcn Gemeinden unter Monfalun — 1611 Auskauf der österreichischen Gerechtsame in den unterengadini- schen Gemeinden ob Monfalun — 1614 Bündniß der katholischen Orte mit der Krone Frankreich 193 u. 214 1618 Einschluß der evangelischen Orte der Eidgenossenschaft in den Frieden von Westminster, zwischen England und Holland . 219 1625 Zollvertrag mit Erzherzog Ferdinand Karl von Oesterreich 236 1626 Erneuerung des Bündnisses (von 1579) der katholischen Orte mit dem Bischof von Basel 273 1630 Friedensschluß zwischen Zürich und Bern einerseits und den V katholischen Orten andererseits (dritter Landfriedc) . . . 320 1633 Allianztractat zwischen Ludwig XIV. von Frankreich und dem Herzog von Longueville als Fürst von Neuenbürg und Val- lengin 616 1637 Einschluß der eidgenössischen und zugewandten Orte in den sogenannten pyrenäischen Frieden 506 1640 Bündniß mit der Krone Frankreich ...... 466 u. 595. 1641 Einschluß des Prinzen Don Balthasar Karl in das Bündniß der katholischen Orte mit Spanien 623 1673 Eidgenössisches Defenfionale 743 u. 756 1675 1K04 IM,, »b«"'"" S-... 15. 1671, 8. October. Einschluß des Prinzen Victor Franz Amadeus in das Bündniß . der katholischen Orte mit Savohen 827 16. 1675, 21. October. Erneuerung des Bündnisses zwischen den katholischen Orten und dem Bischof von Basel 985 ^ 17. 1676, 20. Dccember. Uebereinkommen zwischen den das Rheinthal regierenden Orten und dem Abt von St. Gallen, betreffend gemeinschaftliche Re- , gierung deö obern Rhcinthalö 1011 18. 1678/1679. Einschluß der eidgenössischen und zugewandten Orte in die , Friedensschlüsse zu Nhmwegen 1095 u. 11?9 ^ 1V05 K ^skauf der österreichischen Rechtsame in den Gerichten im Prätigau und dem Landgericht Churwalden.*) Innsbruck. It». Juni «raudündncr Kantonsarchi» i» Ehur. I. A uska u fS in st ru m e n t. . ^ÄR Ferdinand Carl von Gölte 6 gcnaden Ertzhertzog zu Oesterreich, zu Burgundt, Stehr, j Kärnten, Crain vnd Würtemberg, Fürst zu Schwaben, Marg- d»d H^ligcn Römischen Reichs zu Burgaw, Gefürster Gr-zf zu Habspurg, Throl, Pfirdt, Khüburg ^vrtz, j Landtgraf in Elsaß, Herr auf der Wiudischeu Marckh, zu Portenaw vnd SalinS zc. Be- ^""eu hiemit für vnnß, alle vnusere Erben vnd Nachkhomen vnd thuen khundt ieder- j menigclich, d>»iß vnnsere getreue N. N. Landtamman vnd Rathsboten in namcn irer Gemeinden in volgenden Landtschafften, als Tafas, zum j Closter, Castels oder Jenatz, SchierS vnd Sewis in Pre- . ' wie auch das Gericht vnd Landtschafft Churwalden in alter Hocher Mooti«; gelegen, Schrifft- vnd h ^ ^ ^bgcornete Mündtlich anlangen laßen, Ihnen alle vnsere daselbst habende vnd prätendierte ^ uurstliche Nxcht »nd Gcrechtigkheiten zusambt allem was j denen weiters anhengig gegen einer gewißcn ^ ^wn geldts kheüfflich zuiberlaßcn, Alß haben wür mit rechtem Wissen vnd Wolbedachtem Mucth ^ "audten Gerichten vnd Gemeinden alle vnnsere habende vnd prätendierte Ansprachen, ?ropriötown, g^^^eitcn, Gcrechtigkheiten vnd Gwalltsamen in Geist- vnd j Weldtlichen Sachen, Schutz vnd Schirm, ^ Thüren, Hcüßer, Städten, Mobilicn, Lehen vnd Lehenrechtc, Frche vnd Eigne Leüth, Zi»ß^' Wildungen, I Hölzer, Wunn vnd Weiden, Voggtchcn, Vogtrccht, Noßuliu, Zöll, Rciidt, 8iski Güllten, Nutzen, Fääl, Faßnachthcnnc», Gcläß, Gciaid, Wildpän, Jag- vnd j Boglmälcr, d»d ^^-terstette, See, Bäder, Wasser vnd Wasserflüß, Mühlen, Schätz. Ertz, allerlah Metallgruebcn ^^stw crkh, bes uecht vnd vnbcsuecht, > ob- vnd vnder der Erden, sambt allen ober- vnd vndcren Ge- ^ ^ t>r. Johann von Scandolera: .Loblicher Gineiner dreh Pllndtcn Puudtsbriss, Satzungen, Arlikhel, Pündtnustc» vnd Ver- ^ u, s. >v. ^handschriftliche Sammlung), wurde dieser Bertrag von beidseitige» Abgeordneten am 4. Juni zu Feldkirch ^schlössen, österreichischer Seit« durch Maximilian Freiherr von Mohr und Licentiat Job, Andreas Pappus, Weimer Rath und obcröstcrreichischcr NegimentSkanzler; bünb nerischer Seit«, d.h. im Name» der betreffenden feinden, durch Oberstlieutenant Joh. Anton Buol, Landammann des Zehngerichlenbuudes; Oberstlieutenant Ambrosius o»la von Wildcnberg, alt-Landammann; Major Andreas Sprecher von Bcrnegg, Landammann auf DavoS j Andrea» Guler Wyneck, Richter zu JeninS; HanS Janett, Landschrcibcr. 1K0K richten, Puessen vnd Peenen, vnd allen anderen Zuegehörungen, genandt vnd vngenandt, nicht dauo» außgenomen > oder vorbehalten, wie sollcheö alles vnd iedeö Khaufföweise von Weiland Graf Gauden« von Matsch, dessen Erben oder sonnsten anderwertö ahn vnnsere geerte Vorfahren > vnd vnnß alß renden Herrn der Fürstlichen Graffschafft Throl khoiiimen vnd wir biß dato ingehabt, gebraucht vnd tendiert, vmb einen verglichenen Kauffschil- j ling, Benandtlich Fünff vnd Sibentz ig Thause" gülden paren geldts Throlischer wehrung, in Form eines Ewigen, stellen, vnwiderruefflichen Kb^ überlasse», eigenthumblich j cedirt vnd hiemit übergeben, ccdieren vnd hinfüro zuegenüesseu, zu ^ ^ vnd nach ihren gefallen zu disponieren überlassen; So dann nit weniger beh disen obstehenden ! Vcrkha erclärt vnd deine hiemit eingeschlossen haben, das noch hinfüro, gleichermaßen es bißhero gcbrcichig ^ wesen, gedachter Gerichten Inwohner vnd Landtsleüth j alle ire Sachen , was das für sein vnd na haben mögen, in vnnsern Landen, Schlösseren, Stetten vnd Gebüeten allenthalben Zoll- vnd AuD frey, ohne einige j Hinderung oder Niderlag durchfrieren mögen vnd sollen, zu allen Zeiten. ^ haben wür Obgemelte Gericht vnd Gemainden, auch dero Angehörige der Pflicht s vnd Ehd, vnnß verbunden gewesen, volligkhlich ohne einigen Vorbehalt ledig gesprochen, für gantz frehc v» sprechliche Leüth erkhlert vnd hiemit zu Ewigen I WeltZeiten beruessen, Ihnen auch die gehabte monta, Vrbaria, Schrifftcn vnd Vrkhunden, souil deren in vnsern urolilvis bißhero gefunden samendtlich hinauß > gegeben; vnd so ühcr khurtz oder lang derselbigen noch mehr gefunden wurden fye Ebenfahls bemelten Gerichten vnd Gemaindeu eingehcndiget, oder wo solches j nit geschehen ^ Todt, khrafftloß vnd vngültig zu allen Zeiten sein vnd gehalten werden. Vmb obgemelten Sibentzig Thausent gülden Khauffschil- j ling seindt wür völlig vnd baar zu vnnserm gueten iMgnN ^ außgericht und bezahlt. Darauf endtschlagen, Verzeichen vnd begeben Wür hiemit vnnß auch vnnsere Erben vnd Nachkhommen in best- bestendig- vnd Khrefftigister form aller Tittlen, kroprieteton vnd I^Wtonmonon, so wür gegen mehrgedachtcn Ge- > richten iemahlö gehabt haben, sprechen und gereden auch She wider alle Ein- vnd Zuesprüch diseS Khaufs halber gegen iedcrmciug ^ Geist- oder Weltlichen, Zuge- > weren vnd zuncrantworten, Es seh über khurtz oder lang, , vnnseren khosten, ohne ihr Endtgeltnuß. Vnd bleiben mit vnnß obgemelte Gericht in der Alte» " gerichten- vnd khurtzlich erueuerten Erbainigung, nit änderst alß andere Gefreyte Lcüt der anderen Z^' alß Obern- vnd GottShauß Pündten, Ohngeferde, mit Vrkhundt! diß Briefs, so mit vnsercr Handt vnderschrieben vnd vnnserm anhangenden Ertzfürstlichen Jnnstgcl bccrefftiget ist. Geben >n dN' Statt Jnnsprugg den Zächenten j tag Monats Juni, Nach Christi vnnscrö Seeligmacherö gnadcnre Geburde im Sechzehenhundert Neün vnd viertzigistcn Jar. Ferd. Carl. ^eg !K07 II. Kaiserliche Ratification vorstehenden Vertrags. ^ WIR Ferdinand der Dritte von Gottes gnaden Erwöhlter Römischer s Zu allen Zeitten Mehrer des Reichs in Germanien, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Mien vnd Sclauonicn :c. König, Ertzhertzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Stehr, Kärnten, > vnd Württemberg, Graue zu Tyrol vnd Görtz :c. Bekhennen öffentlich mit disem Brief ^ ^huen Kundt allermenniglich: Nachdeme vnß des Durchlcüchtigen, Hochgebornen Ferdinand Ertz - s hertzogö zu Österreich, Hcrtzog zu Burgund, Stehr, Kärndten, Crain vnd Würt» 'verg^ Grauen zu Tyrol Ld. freünd-, Vetter- vnd Schwägerlich zu uernemben gegeben, Waßmaßen ^ auß erheblichen Vnß noch s hieuor lengst vorgetragenen bcdenkhen vnd Vrsachen Ire in denen Sechs . .. in Pretigcw, benandtlich Tafas, zum Closter, Kastels oder Jenatz, Schiers, Gewiß, Chur- ^dten, Schönfickh vnd Belfart s habende Landsfürstliche österreichische üurn mit allen derselben Ein- Zugehörungen, auch Recht vnd Gerechtigkeiten, nichts dauon außgenomben, denen Gemaindten da- st auf deren beschcchenes anlangen vmb s ein gewisse Summa paaren geltö zu uerkauffcn sich erclärt, ^ astsame Ire Ld. obbeschribene dero in Vier-Einhald Hochgerichten, alß Tafas, zum Closter, astels oder Jenatz, Schiers, Gewiß vndChurwalden Österreich- s ische Landsfürstliche Ebenen Landamman , Rathöbotten vnd Gemaindten aldort Vmb fünffvnd Sibentzig Tausent ^Uld x^, Throlischer Wehrung, eines ewig wehrenden Kauffs aigenthumblich verkaufft vnd über- s lassen, ^ ^r deßwegen zwischen Jrer Ld. vnd von obernantcn Vier Ainhalb Hochgerichten abgeordneten Ge- Nächtigten gepflogener Kaufövergleich vnd. darüber außgcferttigter Kauffbrief mit mehre- > rem auß- ^ Nicht weniger vor sich Helten, mit übrigen Ain- vnd ainhalben Hochgericht, als Schönfickh vnd ^ , gleichen Verkhauff zu schliesscn *) ic., Vnd Vnß nun gedachtes Vnscrs freündlichen Lieben > Schwagers vnd Fürstenö, des Ertzhertzog Ferdinand Carln zu Österreich Ld. Vetter- vnd Schwä- ersuecht vnd angesinnet, daß Wir alß Römischer Kaiser vnd ältister regierender Erzherzog VnserS ^ ! isten Hauses Oesterreich zue solcher bcraiths geschlossener Vnd noch zueschliessen Vorhabender Uebergebung Vnsern Kaiser- vnd Erzherzoglichen Oonsons nicht allein gnädigist zu ertheilen, ^ ^ I auch alles vnd Jedes, was in obbcmeltcm Jrer Ld. aufgcrichten vnd verferttigten Kauffbrief ^ benambstcn Vier ainhalb Hochgerichten traotiort vnd geschlossen worden, auch wegen der Übri- Ainhalben Hochgericht annoch geschlossen würdet zu raMciorn vnd zu oonürrniorn geruhen Wan Wir dan gnedigist eonsiäeriort, daß diser Landsfürstlichen Gerechtigkeiten halber s zwischen hei» ^ löblichen Hauß vnd denen Püntneren sich zu mchrmallcn allerhandt strittigkeiten vnd Vngclegen- ^'ünet, Dahcro dan dise Verkaufs- vnd ulivnierung Jrer Ld. vnd dero Landen zu > mehrer ruehe ^uzen, auch vcrhücttung Könfftigcr dergleichen lliktieulteten vild darauß erwachsender Weiterungen ist vnd geraichen thuet: So haben Wir demnach in disen beraith s thails geschlossenen vnd ^«ser Auskauf erfolgte im Jahr 1652 um 21,500 Gulden. Die unterm 27. Juli genannt.» Jahres ausgestellte Urkunde, ^ 'm Original nicht aufgesunden werden konnte, ist der Sache und mit geringen Abänderungen auch dem Buchstaben nach '"Irlich mutanäi») ganz gleichlautend mit der vorstehenden. wcßwegcn selbe an betreff. Stelle abzudru -n unter- konnte. Eine Abschrist findet sich in Scandolera I. o., Seite 297. 1«08 thails noch zue beschliessen vorhabenden Verkhauff gnedigist eonsonbiert vnd verwilliget, Thuen daß eonsentiorn, approdiorn, ratiüciorn, bestetten vnd becrefftigen, solches j alles auß Römischer Kaiser Erzherzoglicher MachtS Vollkhombenheit, so vill wür daran von rechts- vnd billichkeit wegen zu rutilieier zu eontirimvrn vnd zu bestetten haben, Allesgetrcwlichivnd ohnegcfcrde. Mit Vrkhundt dis Briefs, besiglct mit vnserm Kaiserlichen anhangenden llnsi^I, der geben >1 vilscrer Haubt- vnd rosiden? Statt Wienn, den ScchSvudzwainzigisten Monathötag > llulü, Nack EM vnscrs Lieben Herrn vnd SecligmacherS gnadenreichen Geburtt im Scchzehcnhundert Neun vnd Bie^ isten, Vnserer Reiche des Römischen im Drehzehendten, deö Hungarischen im > Vier vnd Zwainzigu vnd deö Böheimbischen im Zweh vnd Zwainzigisten Jahre. Ferdinand. Nanlluwm Lueroo LaüZureW Uniostatis proprium: I. K h ager. Original auf Pergament. <5s hängt an goldener Schnur daö vollständig erhaltene große kaiserliche Siegel 2. Erneuerung des Bündnisses (vom 8. Mai 1577) der sechs katholischen Orte mit dem von Savoyen*). Lucern. April 2taat«archi>> Lucer». In dem Namen j der Allerheiligsten, Göttlich- j cn vnd vnzerthcilbarlichen Dry- j fa l t i g k ei t Ä Wir Carl Emanncl von den jgnadcn Gottes Hertzog zu Sauoy, ChablaiS, ^ Genevois jvndMoutfer rat, Fürst inPiedmont, MargrafzuLuIux^o,!^^^ zu Genf, Nizza, A st vnd Tenda, Frehhcrr inder Waat j vnd Faucignh, ^ zu Vercell. der Maragrafschafft Cena, O- > neille vnd Marro, M ar g r aIl lltaliu, Fürst vnd Eewiger j Statthalter des Heiligen Römischen Ney > König in ChPrcn, IAn einem,! i> re>u *) Da der wesentliche Inhalt des unter'm 14. April 1631 erneuerten Bündinsses vollständig gleichlautend ist ' ^ unterem 3. Mai 1577 abgeschlossenen (S. Bd. IV, Abthl. 2, S. 1341 der amtl. Abschndesammlung)' ^ ^ zz, wir hier lediglich den abweichend.« Eingang und Schluß des Instruments, sowie den anders lautenden wobei übrigens noch Folgendes zu merken ist: An die Stelle des das Bündnis; vom 8. Mai 1377 abs>st^ Herzogs Emanuel Philibert tritt im erneuerten Bündniß vom 14. April der Herzog Carl l) Während Jener Fürstliche Durchlaucht, wird Dieser Königliche Durchlaucht betitelt. Bei Aufzählung der im Bündniß begriffenen Länder und Gebiete steht im Instrument des erneuerten Bündnisses nach den „sowol hie disent alls ennert dem gepirg" der Zusaz „vnnd insonderheit die Marggrafichafft Saluzo, auch ^ -on theil des Herzogthumbs Montserat, so Wir der Herzog von Sauoj besitze»!, wie solliches sich vß der Jr Römischen Keyserilchen Maiestet gegeben erscheint.'" Wo im Bundcsinstrument von 1377 die 1K0S . Vnd Wir Schultheißen, Landt- > am man, Klein vnd grofieRhäät, gemeineBurgcr, ^udtleut vnd s ganßeGmeindcn derStettcn, Län deren vnnd Herrschaften des ßcnjUlten PnndtS Ober T c n t s ch e r L a n d e n, Namblichcn Von Lucern, Vri, I Schweiß, "Oberwälden Ob- vnnd Nidt dem Kcrnwaldt, Zug mit sambt s dem vßercn Ambt darzu gehörig, vnnd ^ciburg, An dem andcren j Thcill, Thund khundt menigklichcm mit disem brief: AlS - "vnvor j vraltcn Zeiten der durchlcuchtigiste Fürst vnnd Herr, Herr Lmunuel > I'I» i I i p o r t, ^vg zu Sauoi :e. weilund vnnser des obgcnantcn Carl > Emanuels Großanherren hochseliger gcdächt- > vß sondercm j gncdigcm Vcrtruwcn vnnd tragender auneignnS zu der Chdt- j gnosstschcn Nation sich bims der obgcnanten Sechs Catolischcn j Orten im Ein Taussent Fünffhundcrtt Siben vnnd Sibcn- !> Jar durch ein sonderbare fründtschafft vnnd Pündtnuß verpflichtet s vnnd verbunden, die auch Algier Zeit weilund die auch Durch- j leuchtigiste Fürsten vnnd Herzogen zu Sanol) w., alß im der» Mcn j Fünfzehcnhundert ein vnnd Achtzigsten Jar Herr Curvlus Lmanuel, j vnnser gcweßner Erendister vnnd Großvattcr, vnnd j letstlichcn Anno ScchSzchcnhundcrt dreißig vnnd Viere Herr j Viewr /rmn- dnnscr Erendister Herr vnnd Vatter ccwig- vnnd s glorwürdigistcn andcnckcnö mit gncdiger gc- Ünus gezieret, er- s früschct vnnd ernüwcret habent, vnnd also zwüschen hochwolangercg- > ten Herzogen "leren vorfahren diseö Königklichen HanßeS Sanol), j Wie auch Vnns den Stetten, Lcndcrcn vnnd ^^chafftcn der Vorbcmcl- j ten Orten der Evdtgnosschafft allezeit ein guter waarcr frid, fründt- j schafft, " erbare Nachbarschafft, Pündtnuß vnnd Vcrcinung gcwe- j scn vnnd bis vf iezt gcgcnwürtige Zeit lob- ^ Ehalten worden; ! Wann aber nunmecr die gcsczte Zeit vnnd Jarzil derselben vcr- s flößen ^ ihren vßgang genommen, danne in ansehen vnnd bc° s trachtung, daß söllichc Lcztbcmcltc Lobliche ""bsichafft ^ vnnsercn Vndcrtoiicn allerseits bißhar wol erschossen, zu deine Vnö die j sel- lvie auch gcfarliche Zeiten vnnd löuf hierzu desto mccr bcwögcn j vnnd verursachen sollen, sonderlich bedenfen Vorfall wie gut, > nußlich vnnd nootwendig cS sygc, sich mit alten Verträumten Frcun vnnd Nachbaren in vcrpflichtcr cinigkcit zu halten vnnd hiemit andre > Herrschafften vnnd Prouinzen ^ Christenheit, deren leider diser Zeit s vil den Krieglichcn cmpörungen noch beharrlich vndcrworfen, ^ dergleichen Einigkeiten vnnd daß Sl> anstatt söllichcr Nhcntschafftcn > Ire Macht an den gemeinen ""d bluotdürstigcn Erbfeind des Christlichen I NamcnS wendeten zu bewögcn; Bund danne wir auch lvcitcrs j erwogen, was großer nußbarkcit, ruw vnnd wolfart vnnS vnnd > Visieren becderseitS Stenden eruolgcn kann vnnd mag, Für- I ncmblich bh der Komblich- vnnd gelcgcnhcit der ncchstcn grenzen > ^ La,inden Sauoy vnnd der Ehdtgnosschaft, die zu beiden I thcilen cinandcren bishar sonder vil trost, frcundtschafft I vnnd gctrüwlichcn Bystand gethon vnnd noch fürtcr wol thun > vnnd beweisen "Turstentumbcn, Stääte, Land, Herrschafften vnd Herrlicheiten" vorkommt, heißt es in dem von 1651 „Fürstcn- "ub, Stännd, Lanndt, Herrschafften vnnd Herrlicheiten." Die Stelle im Artikel 16 des Instruments von 1577: deß andern theils vyendt, widerwärtige, Rebellen vnd Bandytten In synen Herrschafften, Landen vnd geeichten ussentlichen gar nit vffenthalltc», gedulden noch einichcn paß oder sicherheit Inen geben", lautet hier: „oder des ""deren teils Vyent, Widerwärtigen, Rebellen kein schirmb, llrowetion noch Hilfsleistung, auch die Bandyten in wen Herrschafften, Lannden vnnd Gerichten wüßentlich gar nit vfhalten, gedulden noch einichen Paß oder sicherheit geben" zc. 202 Iltld mögen, Dardurch vnnserer beiden > Parthhen Lanndt vnnd Leutt, Frchheitcn, Ober- vnnd Herr- ! vor vnbillichem trang vnnd gewalt, übcrfaal vnnd j schadenn beschirmet vnnd rüewigklich erhalten, a in großem nutz, > lob vnnd Eer geüfnct, Insonderheit aber sollichcr frcundtschafft, lic- ! be vnd guter barschafft dermaßen ein fundament zesczen vnnd die- j selbige mit einem stcrkeren band zu beuestncn, söllicheS von niemand, sye j er wär er wölle, zertrenntt oder zerstört werden möge, jj D i s e m allem nach, auch zu meerer bestätigung der vorgchnden vnnd ob- > bemelten Pündtnussen vnnd Vereinigungen durch beider Partyeu ! hochEerender vorfaaren hicuor vfgerichtet, d» dz uachmal zwüschen j zwüschen (sie) vnnö zu beiden Theilcn sclbsten vnnd vnnscren »achkommen, würtigen vnd zukünfftigcn, ein guter frid, frcundtschafft, Püntnuß, j Schuz vnnd Schirmb, auch ist"' mäßige Verpflichtung vnnd Vcrstcndt- j nuß sein vnnd bleiben möge, auch in guter trüwcn vnuerbroch^ lich wahr, i vfrecht vnnd mit reinem gemüet gehalten werde: So ha- j beut wir ccgemclte Parthc» ^ fuoßstapfcn vnnscr Eerendisten j Eltcrcn vnnd vorfaaren nachuolgcudc zu sicherung, rcttung, vnndcr Haltung, desgleichen zu schütz vuud schirmb vnnser sclbsten Personen, ! Fürstcnthumbcn, Stenden, ^ Lannden gegen vnnd wider mcnigkii- j chen, Niemand (dann allein die hernach in der besäst»!! Vorbehalt- > nus exompt vnnd begriffen sind) vßgeschlosscn, beiderseits für vnnS ge- j noinnie», Lobliche hergebrachte waare frcundtschafft wie auch j hilfliche vnnd beschirmende Pündtnuß wegen verfloßnen Jar- j zilcn widerumb zwüschen vnns zcernüweren vnnd durch diß ofent- i liche bester Formb noch abzereden vnnd zcbeschlicßen; ! zu wöllicheö so Gotlichen vnnd Loblichen werks fiird^^ vnnd ordenli- j chcm Volzug Wir obge na unter Hertzog von Sau oh von vnnsercm thcil !^ dcrlich zu Bnnserem Ambassadoren erkieset, befielt vnnd verordnet j den Edlen, vnnscren besonders ' ^ getrüwen Denellictuiu von j Ll/o, Frehherren zu Ares)-, vnnscrcu Ordinari Edelmann, wölliche" hierüber mit vollkomncm gewalt, l'Ienipotonö vnnd Oberherr- ! liehen ^utlloritot Crafft vnnscr thciltcn Patent versehen, alles j durchvß in vnnscrem nammen abreden, tractiercn, beschliesscn vn»d ^ crcfftigen zehclfen, was dise gcgenwürtige PnudtSernüwcruug in I sich haltet, vermag vnnd vßwhßt! wir diej obgenanutcn Ort der Ehdtgnosschafft, nachdem sollichc Handtlung erst- j lich vf etlich gehaltuen Tagleistungen, VolgentS vor Vuusercn j Rhätcn, höchsten Gwaltcn vnnd Gmeindcn sürg^ ^ vnnd verhau- j dlet worden vnnd also derselbe» Meinungen heutigen Tags in der cinhel- i ligkest vnnsere beuollmächtigte Anwalt vnnd Abgcsanndte in der j Statt Luecrn zcsammcn tragen lassen, ^ dassclbigc mit hochge- j dachter Königlicher Durchlaucht vorbestimbtcn Ambassadoren in Crafft schein- j ten GwaltS 1'ntsnt vnnd l'Iolüpotoi^ loblich beschlossen vnnd j hicmit Wir beid Parlhc» ^ ^ waare Vereinigung, wie auch hilf- j liche vnnd beschirmende Pündtnuß, die wir zu beiden Theile» g ! einandcren in allen trüwe» vnnd vfrcchtcr frcundtschafft sthf halten sol- ! lcnt vnnd wollent, mit dem gnotem zeitlichem Rhaat vnnd Vor- j bctrachtung für VnnS vnnd vnnsere nachkommen vs-1 angenommen, j beredt vnnd beschlossen, Veschlicssent vnnd voluzüechcnd auch dasselbig I ^ ^ briefs in der formb, weiß vnnd gestalt, wie dz alles j hernach weitlöufiger erklärt vnnd von P"" Puneten bcschriben I württ. > D e m e i st a l s o - st tFvlgen die Artikel t—2t.) d'e im Ml (Art. 22). Es soll aber disc P ü n d t n u s wäären vnnd bestoons Jczigcr Kölliglicher "rchlaucht vnroti Lmnnuelis lcbenlang (wöllichcs I Jro der Almechtigc Gott durch sein gnad fristen wölle), s auch Vier Jar nach ihrem Todtt. > t^ie folgenden Artikel sind wieder ganz übereinstimmend in beiden Instrumente», bis an die wenig abweichende Schlnbstcllc, erneuerten Brindniß also lantet): ^u»d zn meerer Zügknus, Beucstigun g vnd s Bestätigung discr Vcreiuung, Vcrstcntnuß frcundtschafft So st Bckcnncnt Wir Larolus Linlrnuvl von Gottes gnaden Herzog s zu Sauoh ' alles so hicuor in discin Brief vcrschribcn vnnd wz s also, obbeincltcr Vnnscr Bolincchtiger Anwalt 'b Ambassador s in viinscrcin nammcn vnnd von vttnscrciii willen, gchciß vnnd bc- s uclch mit den ducn Ehdtgnoßcn der obbcmcltcn Sechs Ca- s tholischen Ortcil volzogen vnnd vfgcrichtct, dassclbig '"ler s Meinung ist; Bersprechent auch bh Vnn- s seren Fürstlichen Ecren, Wurden ""l> trüwen für vnnS vnnd Vn- j scre Nachkommen sollichcm gctrüwlich nachzckommcn vuud ze- I ge- ieben. s Also auch wir die obgenanten Ehdtgnoßcn so Hierin-j nen begriffen dassclbig dlchfaal§ bh Vnnscrcn guten waarcn s trüwen vilnd Ecren statt vnnd gctrüwlich zchaltcn vnnd zcer- l auch deine zcgclcben hicmit geloben vnnd versprechen thundtt. I ^»»d dcßco z u waarem ofnem Vrkhundtt s So habent Wir vilgcnauter Herzog vnnscr "dstlicheo Unsigell, j Vnnd Wir die bemelten Ortt der Ehdtgnoslschafft in discr Ve- j rcinung begriffen ^ besag o„„d gezügkuus vorbeschribncr Dingen j Vnnscrcr Stett vnnd Lcnderen eigne Sccret ynsigel j gehenckt an diser Briefen zwccn gleiches Inhalts, deren einer s zu Vnnscr des Herzogen Händen ^antwortet, der anuder j aber in der Statt Luccrn zu vnnser harinncn begrifncn Orten s Händen vf- llalten; geben vnild beschechcn den Vier Ze- s hcndtcn Tag ApriliS Von Christi Vilsers i 'd cu Heiland vnnd Seligmacherö gnad- s rychistcn Geburt gezalt Sechözechenhundcrt j Füuffzig -in z«. > Lullouicus Hartum», Lg' nur'"' Linitatis tieipudlielL ImeornouLM Locrotnrius Cenornlis. Npria. kh d"' lidcUsbrmigc» Peigamenturkmidc hangen da« fürstliche Rcitersiegcl in silberner Kapsel und die Siegel der sechs, resp. " ^>te und Nidwalden) wohlerhaltcn. 3. 'bksiuf der österreichischen Rechtsame in den unterengadinischen Gemeinden unter Manfalnn. JanSbruck. tt. Juli. Ka»to»«ar«hi» Graiidünden i» vkviir. ^^^lirFerdinand Carl von Gottes gnaden Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zn Andt, Stehr, Kärnten, Crain vnd Würtcmberg, Fürst zu Schwaden, Margraf des heiligen Nömischcn 1K12 Reichs zu Burgaw, gefürster Graf zu Habspurg, Tyrol, Pfyrdt. Kzyburg vnd Görtz, Landgraf in EW' Hc.r auf der Windisch Markh, zu Portenaw vnd Salins zc., Bckhennen hiermit für vnö, alt Elben vnd Nachkommen vnd tbuen khundt Jedermäniglich, daß vnß vnsere getrewe liebe N. N> Laudb amniann vnd Gemaindten vnder Monfalon, mit Namen Schulö, Tins, Rämüß mit Samnaun Schlcinß in vndcrn Engadcin gelegen, anlangen laßen, Inen all vnser daselbst habende vnd privtönäiei^ Landosürstliche Recht vnd Gerechtigkeiten zu sambt allein, was denen weitcrö anhengig, gegen ainer gcwE^ Summa Haren GeltS khauflich zu überlaßcn. Als haben wür mit wolbedachtem Muth vnd Rechte« wissen obgcnannten Gemaindten alle vnsere habende vnd prs-tcnclicrte Ansprachen, proMa-ten, Hcrrl'S' khaitcu, Gerechtigkaiten vnd Gewaltsamen, wie die Namen haben, alle Thürm, Häusser, Stadl, Mob'lie« Lehen vnd Lehenrccht, freye vnd aignc Lüth, Gücter. Vörste, Waldungen, Hölzer. Wun'n vnd Waid, a»^ etwelcher hernach Specificierter. Waldungen vnd Alpen. Regalien, Reut. Zins. Zehendcn. Gülten. fahl, Gclöß, Geraidt, Wildtpän, Vischenzen, Weyern, Wasser vnd Wasserfluß, Schätz, Ärz, allerley tallgrucben vnd Pcrkhwerk, besuecht vnd vnbesuecht, ob vnd vnder der Erden, sambt allen ober v"d viidc» Gerichten, Buessen vnd Pönen (mit Vorbehalt etwelchen hernach specificirtcn) vnd allen ander gchörungen, genannt vnd vngenannt, nichts davon ailSgenommen oder vorbehalten (außerhalb der vnd Herrschafft Trasp, davon hienach mehrere Meldung geschieht), wie solches alles vnd Jedes an vns^ geehrte Vorfahren vnd vnß als regierenden Herrn der Fr. Grafschafft Tyrol khomen vnd wür bis eingehabt, gebraucht vnd prätdediert, Vmb amen vergleichncn Khaufschilling, benantlich Zweilftause'^ vnd Sechshundert Gulden paren geltS, Tyrolischer Währung, in Formb aineS ewigen vnwicderrueflichcn Kauffs vberlassen, eigenthumblich cedirt vnd hiemit übergeben, coäicrn vnd hinfird Z"' genücssen, zu gebrauchen vnd nach Ihren Gefallen zu «imponieren überlassen. Verlier haben wür obgemcldten Gmainden die gehabte Documenta vnd schriften, soviel dcre» Vunjern Archivis bißhero gefunden worden, samentlich hinauß gegeben, vnd so über kurz oder lang ^ selbigen noch mehr gefunden wurden, sollen sie cbenfahls bcmclten Gmainden eingchändiget, wo nit geschehen khundte todt, craftloö vnd vngiltig zu allen Zeiten sein vnd gehalten werden Bon M"' Verkhauf aber ist vnser Vöstung vnd Herrschaft Trasp. auch derselben Vnderthane» sambt allen ""S gehörigen Landöfürstlichcn Höchen- vnd Niedern auch andern Rechten vnd Gerechtigkeiten genzli» f"' jczt vnd knnftig alle Zeit vorbehalten vnd ausgenommen, der vnß vnd vnsern Successoren in der Grafjchaft Tyrol Negierung ganz steh vnd eigenthumblich verbleiben, auch vnß vnd vnsern Luocesso^ in der Tyrolischen Regierung besagte Vöstung Trasp mit allen erfordernden Notwendigkeiten j» Zeiten zu sirschen Der freye ganz vnwaigerliche Paß vnd Repaß, wie bishero, offen vnd frey daran khain Eintrag oder Hinderung im Weg gelegt werden solle. In gleichem haben sich berierte v>« Gmamden vnder Monfalon gesambt vnd sonders sich der bißhero in Namen aineS regierenden vnd Landfürstcn in^Tyrol gehabter ^.«lministration der Criminal vnd Civil oder Hcrrschaftstääbcn, was wegen solcher Stääben ainömahlö weiter über vnsere Traspische Vndcrthanen zu pra -tenäieren vc^ maint worden, genzlich Verzügen vnd sollen derentwegen ernannte Gmainden vnder Monfalon ""S Weltzeit an vnsere Traspische Vnderthane.. ainiche Ansprach, fuog, Recht, Macht oder Gewalt nit h^"' maßen sye Gemaindcn sich gegen vnß schriftlich reuersieron. 1K13 Die gesteigerte Zöll an vnsern Throlischen Zollstädtcn haben wür auf Jenes, wie syc Anno Seche- ilchen hundert zwanzig eingefordert worden, absetzen lassen; Im übrigen es der Zöll Halber gcnzlich bcy ^ Erbainigung zn verbleiben hat, Jedoch solle in Absczung dieser Zoll anders nicht begriffen sein, Als she Gcmeindslcith selbsten zu Jrer aigner Haus vnd LandSnothdurft brauchen, auch hinauf vnd wilder sichren; Was aber nit vrspringlich aus dem Landt der vorbcmcltcn vier Gcmainden, sondern Jtalia oder andern Orthen durch crstbcrucrteS Landt der vier Gemeinden Vnder Montfallon hin- vnd gcfstort vnd nit in denen Gemaindcn verbraucht würdt, solle abstehenden Zollabsatz in khain wccg ^klieipjßrgu oder genüctzcn, sonder die vnabgesezten gewöhnlichen Zöll davon vnwaigerlich nach lnscrm - ten Willen bezahlt werden. Fahls dann in Civil vnd Criminal-Sachen (außerhalb der WaldungS- i^kitligkcjtcu vnd was denen anhengig, woruon hienach absonderliche Meldung bcschicht) fahler vnd fräuc ^ den, Traspischen Tcrritorio von Iren Gemaindölcithcn oder auf jeder Gcmeindsleith Territorio von Epischen Nntherthancn sich begeben thäten, solle der Dcllinqucnt in I^veo Destel, angehalten vnd ab ^ltraft werde», ausgenommen da sich Stritt der Waldungen halber entzwischen denen Traspischen Vnder- ^»cn an ainem sodann denen Gemeindsleith zue Schultz andern Theils begeben, auch der entncgcn z ^'chen, so „il tödlich, auf den Traspischen terriwrio khommen, solle selbige Strittigkhatt vnd straff nit ^ Hauptmann auf Trasp allein, sondern er mit vnd neben denen Vorgesetzten zu Schultz indem Don ^ulß sicheren vnd erteiltem, vnd ans der Straf halber Thail vnnß vnd übriger halber Thail der Baindt Schultz zueständig seh». - » , ^ Wann nun ain Gcinaindsmann a»S Vnder Montfalon auf den Engadinischcn Poden srauel bc- vnd sich in den Traspischen Vitriol rotierte, solle solcher auf seiner Obrigkhait begeren derselb.gen ?"liefert vnd eingehändiget. zumalen ein gleiches hingegen von vier Gemainden Vndcrmontfalon ge- werden, wann sich zue denselben ain Trassier, so ans dem Traspischen territorro sräuel begangen, gierte. Die entzwischen vnsern Traspischen Vndcrthanen vnd Gcmcindsleithcn zue Schultz anfgenchtc gleich v,,d Vertrag wegen der Waldungen vndt Almen sollen In Iren vollkhommnen Würden vnd gcnzlich vnd vngcmündcrt verbleibe,» Ferner sollen die von der Gemaind Schultz an hohen wcgcn Abführung des Holz nit fahren, an Feyertägcn aber Winterszeit den obcrn Weg vnd ^ den bei der Kirchen brauchen; V"'b willen man aber Sommerszeit daselbst nit fahren khan, sollen ^Schulßer, da she vnder dem Gottesdienst fahren") wöllcn. guctte Bcschaidenheit brauchen vnd die ^lper diesfahlö »it uiolestirun. Sofern wegen der Ihn- vnd ClauSpruggen zwischen vnsern Traspnchen ."^"hancn vnd denen Gcmaindölcithen zu Schultz Lpoen vnd Irrungen sich craigncten. sollen dicsclb.gc d.ffcm Hauptmann auf Trasp vnd die Vorgesetzte zue Schultz auf die Weiß, wie hicvor Waldungs- ^"Meiten gemeldet, lleciäiert vnd erleittert werden. Die Lonstu vnd andere Streitigkeiten belangent ^ durch dies^ Verkhauf khcinem Thail an dcro habenden Recht vnd Gcrcchtigkhaiten jeh etwas prm- . ^ sondern mittelst absonderlicher durch beiderseits abordnete? Commisston hingelegt vnd entschieden V.nv obgemeldtc Zwc Iftausend sechshundert Gulden Kausschilling scindt wur vnd par zu vnsern guetcn benueg ausgcricht vnd bczalt. Darauf entschlagen, vcrzcichcn vnd be- wür hiemit vnö auch für all vnser Erben vnd Nachkommen in bößter beständig vnd kräftigster ^ Diese Stelle ist im Original unleserlich, kann aber dem Sinne nach kaum etwas anderes heißen. 1614 Form aller Titteln, Gerechtsame», xropriotWton vnd ?rNtontronon, so wür gegen mchrgcdachtcn Gemein^ jemahls gehabt haben, versprechen vnd gcreden auch, sye wieder alle Ein- vnd Zuesprnch dieses halber gegen jedermäniglich, geist- vnd weltliche», zu gewehrt» vnd zncvcrantworten, eö seh über kurz lang, jeder Zeit auf vnserc Costen, ohne Ihr Entgeltnuß. Vnd bleiben mit vnß oftgemclte in der alten aufgerichten vnd khurzlich erneuerten Erbainigung nit änderst als andere gcfrehte Leuth drehen Gcmainen Pündcu, Ohngcuerde. Mit Urkhundt dies Briefs so mit vnserer eigenen Hand vu schrieben vnd vnscrn anhangenden Erzfürstlichen Jnsicgcl bekräftiget ist. Gcbeil in vnserer Statt Jhnss^ den ?. Tag Monaths Julij nach Christi Vilsers Sceligmachcrö gnadenreichen Geburt im sechözehnhu» zwchenfünfzigsten Jahr. Ferd. Carl. . . ^,l mundutuin Zorknmsimi voinrni ^.rollilluois proprimn: Frid. Roschmann. Nach einer von der granbiindnerischcn Standeskanzlei gefertigten nnd beglandigten Abschrift des im Kantvnsarchiv Z» befindlichen Originals, an welchem da« crzhcrzogliche Siegel hängt. 4. Auskauf der österreichischen Rechtsame in den sechs untereiMdinischen Geineinden ab Monfalu"' Innsbruck. 3. Juli. K K. Ha»«-, Hof- und Staatsarchiv in Wien. — Kantonsarchiv chraullünde». ^ ttarl Zu wissen: Demnach bei den durchleuchtigisten Fürsten vnd Herrn, Herrn Ferdinand Ga> i ^ Herzogen zu Oesterreich, Herzogen zu Burgundt, Grafen zu Throl vnd Görz, Landtgrafcn in ^ w ^ die Gemaindten Ob Monfalon des vndercn Engadeinö vndtcrschidlich vmb Ihr Utiortot vnnd A»>' ^ deren Recht vnd Gcrcchtigkhcitcn, so hcchstgcdachte fürstliche Dnrchlanchtcil zc. über dieselben habe» a haben vermeinen, angehalten, haben merhechstbcnante fürstliche Durchlauchten :c. Jro ein solches »U sein lassen; Darauf alle Sechs Gemainden Ob Monfalon, bencntlich Zerncz, SüS, Lanin, Guarda, berg vnd Vettan, llamcntlich den WolEdlen Gestrengen Herrn Landthaubtmann Johann Wildcnberg mit schrifftlich gefertigter Vollmacht, datirt Stcinßbcrg den Sibendcn tag Junij g^"^ lauffenden Aintansent Sechshundert zwai vnd fünffzigisten JabrS, abgeordnet, in Jrer aller gezognen Außkbauff zu schließen vnd zuuolziehcn; zu disen Ende merhcchstberirte fürstliche Durchla» in Jro Namen mit Vollmacht zu tractiren vnd zuschliessen dcputirel die Hoch vnd wolgcborn, Gestrenge vnd Hochgelert Herren, Herrn Maximilian Grafen von Mohr, Freiherr» aus La» ^ Liechtenegg vnd Grciffen, Herrn zu Montani vnd Newhauß, gehaimben Rath, Camerer vnd H"" ' . ,dc» -) Unter gleichem Datum ff- Scandolera, I. v.) fand auch der AnSkauf der österreichischen Rcchtsame in den Gc»»»' Berichten zu Belfort und Echanftk statt; da aber da« Vertragsinstrument gänzlich (mutntis mutanäi») gleichlaiüe» demjenigen vom 10. Juni 1013 über den AuSkaus der österreichischen Rcchtsame in den Gemeinden nnd Gerichte» ClosterS :c., so wird aus dasselbe (Beilage Nr. 1) verwiesen. (Die Auskanfssumme betrug 21,9(10 Gulden Tyroler 16IS !u Ratembcrg, Herrn Johann Andrccn PappuS von Trazberg zn Laucnberg und Rauchenzell, Rath vnd Regiments Canzler, vnd Herrn Johann Valentin Schmid von Wellenstain zu Aicha, Rath vnd ^ Rcgj»icntsViccCanzlcr, wellichc bccdcrscitö Herren bcuollmechtigtc sich zusamen gesczt vnd anhcut ^ c»dc geschribencn llnto hernachnolgcndcrmasscn auf ain stettes, ewiges, vnwidcrrucfflicheS verglichen vnd ^bindtlich, ohne wciterö hindcr sich bringen, Crafft der Vollmachten geschlossen: Als Erstens thuen sich Ihre fürstliche Durchlauchten :c. für sich vnd dero Lucesssorn aller habendi ^ätcndircndcn Rechten vnd Gercchtigkhcitcn über- vnd in vorbcnanten Sechs Gemaindten Ob Mon, " hcnzlich verzcichen vnd begeben, vnd dcrcnsclbige Gemaindten in ewige Weltzcit ganz frchsprcchen. ^ 8 ü r das Ander wollen Jr fürstliche Durchlauchten alle, dise Sechs aiistkhauffcnde Gemaindten bcrirende ^uiinmtn vnd Echrifftcn in origiunU gleich aniczto, souil vorhanden, gegen einer specificirten gsertigten ^önation, so»,bi dem Khauffbricff wirkhlich anßuolgen lassen. Ün»d drittens die gcstaigertc Zöll an denen Throlischcn Zollstettcn auf icneö, wie sie Anno Ain- /"sic»d Sechshundert zwainzig eingefordert worden, absczcn lassen, Im Übrigen es der Zöll halber gcnz- ^ ' ^h der Erbainigu! g allerseits zuuerbleibcn hat. Jedoch solle in abscznng discr Zöll anders nicht iWen sein, als was Sie GemaindtöLeüth sclbsten zu Ihrer aigncr Hauß- vnd LandtSnotturft brauchen, hinauf vnd hicrunndcr sichren; was aber nit Vrspringlich aus dem Land der Sechs Gemaindten, aus Jtalia oder anderen Orthen durch crstberiertcö Land der Sechs Gemaindten Ob Monfalon "dich wider gefiehrt vnd nit in denen Gemaindten verbraucht wirdt, solle obstchenden Zoll absaz in Weeg participieren oder gcnücsscn, sondern die Vnabgcscztcn gewöhnlichen Zöll daruon vnwaigerlich ^ Ihrer fürstl. Durchs, gnedigsten willen bczalt werden. viertens wollen Ire fürstl. Durchl. von der Röm. Kays. Mah. eingescrtigte inlisieution dises ge- "eiic„ Außkhauffö zur Hand bringen vnd von llnw iniler drehcr Monathcn Jilen Gemaindten zu "ders gegeu ^oininutntion, wie hernach zuuerncmcn, cinhcndigen lassen Dargegen sollen Jrer fürstl. Durchl. Obcrnandtc Sechs Gemaindten Ob Monfalon Vicrzcchen tausent k>i throlischcr Landtöwchrung in guetcn gwichtigcil Sorteil bezahlen, dergestalt aniczto allster, mit ein- ^uß deren in ncgstucrwichncn Lorxorm Oliristi Bozncr Markht zu Händen Herrn Johann Jacoben ^^"bergs zu VUerödorf vnd Mcggbcrg, OberÖstcrr. CammerNath, erlegten drehtauscnd Vierhundert i^elff Gulden noch SechStausent fünffhuildert Acht vnd Achtzig gülden, bringen dise baide Posten ^"»ler Summa znsambcn Zcchcntauscnt gülden, vnd übrige rcstirende Viertausent gülden über dreh ^^ih zu RaudcrS bei cmpsachung der Kays, rntitiontion, damalen Jr fürstl. Durchl. vmb den völligen ^^"fsschilliug der Vierzechcntauscnt gülden ein gewöhnliche Camermaistcrische Ambtöquittung, gegen ^usgebuug der zwaycn AbschlagS-Schcincn, Inen Sechs Gemaindten zucstellen lassen werden, hhx Ander sollen Syc Sechs Gemaindten gleicherweise cingefertigte schrifftlichc rutitlention von Lob- ^ ^ HÜambteir drehen Pündten inner drehcr Monathcn außwürkhcn vnd in NauderS, wie obstchet, gegen ^"hserl. außwexlen. ^^^u cr zum Fahl in Ciuil oder Criminalsachcn (ausserhalb der waldungsstrittigkhcittcn vnd waS denen lvr 'ha iv "3>g, woruon hinnach absonderliche Meldung bcschichct) fälcr vnd Frcucl auf den Traßpischen ll'erri- Inen GcmaindtSLenthcn oder auf Jr der GemaindtsLcuth lorriwrio von traspischc» Vndter- "ch begebe,l thetcn, solle der 0oIin ^ in dem Ersten dergleichen crreügcnden saal solle der Obmann aus Trasp, in dem andern ^ Steinsperg, in dem dritten faal aus Vcttan vnd also fortan mit continuierendcr solcher ultornasi^ der Rod vmgang genomben werden. Alles Gethrculichen vnd ohngeferde. Dessen zu warer Vrkhundt ist diser ausgerichtcr recoss in gleichem lauth gcschriben, von obernanten Herren Erzfürstlichen vnd der Sechs Gemaindte» O' ^ falon Herrn bcuollmechtigten mit Handtschrifftcn vnd Pettschafften gefertigt vnd Jederseits ainer genomben worden. Beschechcn zu Unsprugg den dritten Julij anno Aintausent Sechshundert ZwaV fünfzig. (I.. 8.) (I.. 8.) (D 8.) Max Graf von Mor — I. A. Pappus. I. Sch. von Wellenstein ^ in. (D. 8.) lloannos Planta llo ^Viläondorg ^ Nach dem im k. k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv zu Wien befindlichen Original. 1617 Ratification des vor st eh enden Auskaufsvertrages durch die III Bünde. ^ Wir N. N. die Häupter vnnd RathsGcsandten Gcniainer drehen Pünten in . .. zu tagen versamblct ^Hennen öffentlich mit discm Brief vnd thuen khundt allermenigclich: Nachdcmc von dem durch- ^ligisten Fürsten vnnd Herrn, Herrn Ferdinandt Carl, Erzherzogen zu Österreich :c., Herzogen zu ^">gundt zc., Gcfürsten Grafen zu Throl w., Landtgrafen in Elsas, Vnscrc liebe PundtSgcnossen N. ^ndainmann vnnd Gcmaindcn der Sechs Gemaindcn Ober Monfalon in Vndcrn Engadcin gelegen, lautlich Zcrnctz, Shß, Lonin, Guarda, Stcinsbcrg vnnd Vcttan, alle gehabte vnnd zuhaben vermaintc ^ ^fürstliche österr. Recht vnd Gcrcchtsambc mit allen derselben Ein- vnnd Zucgehörungen vmb Vier- ^»tcittssent Gulden parcn gcltS aigcntumblich außgelaufft, wie der dcßwcgcu entzwischen höchstgedachter ' Dlt. vnnd obernanten Sechs Gcmaindcn Abgeordneten Gcuolmächligtcn aufgcrichter liseess " darüber außgefertigtcr Kauffbrief mit mchrern außweisen, Vnd VnnS nun gedachte Vnsere liebe ""dtsgeiiosscn die Sechs Gemainden Ob Monfalon durch den hochgeachtet! WolEdlcn Gestrengen Herrn 'Hauptmann Johan Planta von Wildcnberg, vnscrn geehrten mitRath, crsuccht vnd angelangt, daß ""'k alles vnnd Jedes, was sh Sechs Gcmaindcn in obbemcltcm aufgcrichtcm lioeoss vnd darüber vcr- ei„pfa„ge„e„, Kauffbrief traktiert, geschlossen vnnd versprochen, von gesambtcr drchcr Pünten wegen ^''Kieren vnnd confirmiern woltcn; Wann Wür dann an solchem geschlossenen Kaufs vnnd an seilen ^ der Sechs Gcmaindcn dabeh beschcchcncm Versprechen ganz kain bcdenckhcn. Jndcme solches alles zne vnnd continnierlicher fortsezung guctcr Nachbarlicher Vcrständnuß. frid, Ruche vnd ainigkait ge- vnnd angesehen ist. So haben Wür demnach solchen geschlossenen Kaufs vnnd was darinnen die äffende Sechs'Gcmaindcn versprochen haben völlig ratificiert vnnd eonfirmiert, Thuen das auch hiemit 'Meiern, confirmiern vnnd becräffligcn. selbiges alles sovil Wür daran von recht vnd billichkait wegen "atificier,,, zu confirmiern vnnd zucbckräfftigcn haben, Mit Versprechen alles das, so in angeregtem vnnd darüber außgcfertigtcm Kauffbrieff cinkhommen vnd nach Inhalt derselben die außkauffcndc Gcmaindcn cingangen vnd sich obligicrt, vnscrsci^ö Jederzeit vestigclich vnnd vnucrbrichlich handt- ^>aben vnd nit zu gestatten, daß.selbigen etwas zuegcgcn an feiten der Sechs Gemaindcn fürgcnomme» ^ ^handlet werde, da eö aber wider besser Verschen beschechc, durch gczimmcndc mitl alsobalden ohne ^elt ^l-Dl 'l>ne Jrcr Frl. Dlt. oder dero Vndcrthonen zu Trasp würkh-(lichen) abzustellen vnd abzuhalten, daß Jr ^ p l ^ Dst. vnnd dero Vndcrthonen zu erstbcricrten Trasp ohne clag sein sollen, Alles getrcwlich vnd ge» erde. Mit Vrkhundt diß briefs, Besiglet mit wolgemelter drchcr Pünten anhangenden Jn- der geben ist den fibcndcn Tag Monats Hornung nach Christi vnserö ScligmachcrS gnadenreichen ^^"h im ScchSzechcn Hundert dreh vnd fünffzigstcn Jahr. ^ Actenstük im Kantonsarchiv zu Chur. Aus de» Rükseite steh! „vopia katlkvatiouio von gesambten drcyen löbl. den Außkauss Ober Monfalon betr." 203 1618 5. Bündniß der katholischen Orte mit König Ludwig XIV. von Frankreich. Solothurn 1VS3, 2. Juli. ^ta<>»«archi«e Solotliur» und Lu cern. I. B un d e si n st r uine n t. lis Die?« M?/ ckö ÜVa«ee et de Vnunrre, ü, Lous eeux, r>ui ees presentes lettre verront, I ^.ynnt veu et exnmind en notre eonseil le "Irnitd d'^IIinnce, j kniet et pnssö en notre I^om pnr notre eker et kenl eonseiller ordinnire j en nos eonseils et notre Ambassadeur en Luisse, L' de In I Lnrde, Okevnlier, bnron de Nnrolles sur Leine, Leigneur de Noteux, > Lnngl^e et I>olninu>^ en vertu du plnin pouvoir <^uv nous luy en > nuions donnö, nveeMs treu Okers grnnds nnüs, all^^ eonkedereu ^ les Lourgmnistres, r^uoyers, Lnndnmens, conseils et eommunnuteu s des Villes, pnis et gneuriss des nneiennes Ligues des knutes > ^.llemagnes, Lynuoir est de /uriek, Lerne, Lucerne, Lekuitu, I Vnderunld dessus et dessoubu le bois, /u^ nuee les oktiees exterieurs, j KInris, Lnsle, ^ kourg, Loleurre, Leknulkouue, Xppenuell ensemkle, > le 8' ^.kke de Lt. Knl, duc^uel ?rniet6 I» tonen ensuit! vir« »mm ds samo^s L« könne > entre les Loys tres Okretiens et les Vn^nikk^ues Leigneul»! des Ligues des knutes ^llemagnes nynnt eoinmened dl y n deux ^ cens nns, Llle n estd eultivöe et oon tinu6e de temps en teinps > et mesme contirm^e pnr ^Linnes depuis le Loy Olinrles septiesme ü au Loy Henry le grnnd, ^ui n kniet in derniere ^llinnee nuee j les lounliles Onntons de Luisse, lad" ^ n durd pendnnt son re^ne, j pendnnt eeluy du Loy Louis '1'reiuiesme son tilu, et kuiet nnnöes j l'^^ le Legne dsl^ous Louis yuntoruiesme, pnr ln grnee de vieu > Loy treu Okretien de Lrnnes et de ^ unrre, Lue de Nilinn, Oomte > d'^st, Leigneur de Kermes, Lt dautnnt czue Aous l'nuons reeo8^ ^ pnrt > et d'nutre vtile n nos Loynuines et Lstntu, ee« cmtse« Ven« > Louis Loy treu Okrestion, ^ nous les Lourgmnistres, ^.uoyers, ^ Lnndniunns, eonseil/ et eommunnuteu des Villes, Lais et LeigneuU^ des nneiennes Ligues des Ilnutes ^Ilemn^nes, 8<;nuoir est de ^ur ielr, j Lerne, Lueerne, Vry, ^ Vndervvnld dessus et dessouds le liois, j /u^ nuee les oktiees exterieurs, Klnris, Lnsle, Lridourg, Loleui u, Lctrnutkouse, ^.pxenuel ensemkle, le 8' ^kke de Lt. Knl, ^4 ^ous ^rcsen^s Oertikkons pnr ces presentes, c^ue j suiuant lexeinple de nos pre ^ seurs Xous nuons delibere de renouueller, > knire et couclurre une könne ^llinnee, conkederntion et ' Welle j dntellijzenee pour In seurete, dekenee et eonseruntion de nos xersonnes, j Konneurs, Loy"" ^ vuekeu, Lrineipnuteu, Villes, I'nis et > Leigneuries, droictu, terres et suseets, queleonciues gue nuons et j possedons tnnt de^n c>ue dein les monts. Lt pour eet eLeet Aous nuons j derart et ordonnd nos ^.mknssndeurs et expressemvnt eomnus et deleZueu j nuee nmples et suktisnns ^ Mi ont estd veus, leus et j recogneus pour trnieter et eonelurre le renouuellement de lad'. O'est n scnuoir Vous Louis Loy Nessire deknn de In Lnrde, I Okevnllier de VnruIIes sur Lewe, neur de Idoteux, Langlde, I Loniuille et Lolninuille, eonseiller ordivnirv en tous nos eovseils ! et v 1K1» Ambassadeur en Luisse; klt Mus les susdits Oantons et j ^.llie^ des kiiguss auons auss^ commis et kkdoone nos ^.inbassadeurs I dnstruiet/ et amplement autkori/e? et par nous commandes, lesquel^ > ^l>res lonZue eommunieatiou entre eux taiete pour le dien et i restablissement d'vn si den oeuure ont ^ vertu de leurs pvuuoirs ^ auee nostre s;re > approbation et eonsentement taiet et coiiclu et arrest6 ! vra^g et eertaine ^.llianee, Lonkederation et mutuelle dntelligenee, lalsuelle > Mus lesdites parties ^^ulous et entendons estre de könne ko^ entierement j et dnuiolablement obserude eu toute amltiö, pure ^ votiere siucerite, j en tous les points et artieles, suiuaut ee epn sera plus amplement j eserit 07 apres, tvutes tois rien dnnousr, diminuer ou adjouster j au "Iraiet6 <1e paix perpetuelle, kaiet et pass<5 ^ke Ig Manyois j preniier de tre^ kaute et tres louable memoire, et sans nous en j vouloir de- ^ir vn aueune kac^on n>' rien ekanger siuon en ee qui I seroit deelard par le present l'raietö, leciuvl ^te eonuenu et aeeordd j ^Vinsy <)u'il s'ensuit. (Folgen die Artikel 1 bis 14, welche mit Abrechnung einiger unbedeutenden Abweichungen wörtlich gleich sind den cnlsprechen- /" Artikel» si—14) de» allgemeine» Bündnisses vom 24. September 1663, nur daß hier vom Dauphin natiirlich nicht die Rede das Gliche gilt von Artikel 16 bis 24 hienach). (Art. 15.). M er/M Mg lesdits Seigneurs des I.igues eoguoisseut elairement la > sincers amitie, ^ Mus I^ouis Ito^ leur portons, Mus j Voulons et Mus piaist d'oresnauant tant l)us cette allianes j ^vera annuellement a ekaeun (lanton dos ligues outre I los deux Nil ?rane<)2 , czuilx ont eu par c)'- ^llnt du M)? j ?rg.n tenus ^ paxgr lgurs despens csu'outre lesdits kniet dours > dls pourront kaire. (Folgen die Artikel 16 bis 24). ^ ckauku»«! hue la presente ^.Ilianee est la plus aneienne, Mus j desdits Lantous et ^Ilieli de- ^ ^os, ^nelle est et sera tous^ours I purement et expressement reseruöe et prekerde atout autre ^.llianee j ^ Dutkes I'rinees et ?otentat/ <)ui se trouueront posterieurs a lan jj 1521, depuis leesuel temps celle ^ ^rangg atous)ours estd > eontinude, (suel/ que soient lesdits l^rinces et ?otentat/ et (sueksue j ekoss ^ ^ l>uisse auoir aucontraire. Kit sur ee Mus lesdites j parties, a s^auoir Mus kiouis Ro^ (('ve? ^^tieo de ^ranee ^ et de Muarre, Due de Nilan, Lomte d'^.st, Seigneur de Oennes, j klt nous les- KourAnaistres, ^uo^ers, k,andamans, (lonsoillers, j kourgeois, petit et grand Oonseil, Oommunautes ^illgz j et Leigneuriss des aneiennes ligues des kautes ^llömnsznes, j ensemkle nos amis et ^llie? ^^kdere^ auons aeeepte et j eonkrme eette presente /illianee et eonkederation et könne dutelli- ^' ! Voulons et promettons dela teuir et obseruer dnuiolaklement ^ auee toutes les ekoses c^deuant ^ pass^es et aeeordäes par j nos iVmkassadeurs et depute/, touteskois sans cpie par eecsue ^ ^ <)ueleon <)U6 ou rien ekan^ et j diminue a la I'aix perpetuelle, a nous Voulons entierement s demeurer et deelle dereekek eonkrmsr et eorrokorer. ^ de ees ekoses susdites Mus auons depart j et (lautre eommandö dapposer nos ^ ^ ees presentes j deux lettres, dont I'vne est en kran^ois et I'autre en ^Ilemaud, j toutes deux de 1620 semblublö substuueo et tsnour; et nouodstunt I I,u presente (Zouelusion Mus uuons luisss Ileu » clentre j nous dosdits Luntons et ^.llio/, <)ui uuuroient eneore ueeoM H I,u prosonto ^.lliuneo et roielit sitost piis resolution I 67 entrer, Le rzuil^ teront ou pourront kuiro et so dooluror I u isur lant^ et Oommodit6. ?uiot u 8ollourro entre Mus I I^ouis kc>x ^ Mus do 8ol1ourro 1e douxiesino äe s duillot Nil six cens Oincsuunto '1'rois, Lt Mus de l^ueerne I ie 8' dour de I'evuriöl' Nil six eous 6l» quunto quutre, et nous j de ^riliour^ le 21° dour de decemdre uudiet , et Mus de (HurisI licsuos le 13° ?odurier Nv)e. einc)uunts cin Mus de Lekuitx le sixiesme dudit Nois, Lt Mus d'Vndoruuld I soudx los le 8« dudit mois, et Mus d'^pponxol (lutliolioues j le 10° dudit weis, et Mus d'Vndoruuld sur le le 15° dudit mois, I I'lt Mus ^ddo de 8t. Oul le 20° dour d'Mril uudit un Nil six j eens cinssusa cinc). II (Folgt der deutsche Text). ^ 1Vm<« uuons pur luduis de Ite^ne nostre tre/ konnor^o dumo > et mere, de nostro tre? clier et umo kroro vniessuo le duc I)un)ou, H Lt des plusiours ?rinoos, dues, ?uirs et okdciors de nostre rönne I et uutros grunds et notudles porsonnuZos de nostre Lonsoil ugr6o, upprouuo > et rutiitie, ons, upprouuons et rutikssons pur ees presentes signos I de nostre muin le dit 'Iruiet6 d'ulliuneo et ekuoun des urtielos d'doollu^ I ey dessus truuscritZi, promettons en ko^ et purolle de Ito^ de I ^ tenir et de le Zurder et odseruer dnuiolulilomont depoint en Point I selon su korce et teneur, pumuis aller nv venir directement I ou dndirootoment uu eontruire; Ou»- nos^e moing I deyuoy Mus uuons kuiet mettre nostre seel u ees presentes. Vonn6 I u Ouluis le dixneuiul dour de duillst I^'un de (Iruee Nil > six oens einosuunto liuiet et de nostre lie^no le soixiosmo-!! I^ouis. ?ur le kox ve ü-omonio. Staatsarchiv Solothurn.— An dem aus einundzwanzig Pergamentbliittern (wovon das lezte unbeschrieben) in Leder gebundenen Instrument hangen das große und kleine königliche Siegel, ersteres in einer hölzernen Kapsel, leztercs Solothurnische Ratification vor st eh enden Bündnisses. Wir Schultheiß, Räth vnd Burger der Stadt I Solothurn haben angenommen vnd thuendt alle vnd Jede die Hieroben I geschribne vnd specificierte Nrticul des Trachtats der Erncwerung der Pündnus I Allerchristenlichsten Mayestet bnd verheißen vnd versprechen bey I vnseren Treuwen vnd gegebnen Wort, obgemclte ^ vnd Tractaten mit s vnd neben allen anderen Löblichen Orthen oder mit vnd neben etlichen derselbigen I Ortben, ^ anzahls sey seyen, zu vnderschreiben vnd signieren vnd I vnserer Stadt Jnsigel daran anhencken zu lassen, So oft ^ wir I In nahmen Ihrer Mayestet darumb werden ersucht werden, vnd hierzwischen I obgemelten T'ruetut vnd Art^u ^ ^ ^ Ihrem Form vnd Inhalts so vill an I vns stehet vnd betreffen thut zu halten, zu obseruieren vnd vollzuziehen- ^ Vrkhundt vnd Bezeugnus dessen ist diese gegenwertige Geschrifft mit I vnser Stadt Jnsigel verwahrt vnd zwo gleich " In Frantzösisch vnd I Teüsch durch vnseren Stadtschreiber signiert worden, den andern tag des Häw- I monats M zehen hundert Drey vnd fünffzigsten Jahr. H Franh Haffner, Stadtschreiber. 1621 dez Ratification ist cineni im Solothnrner Kantonsarchiv befindliche» Instrument entnommen, da« nur den deutschen Text '""dnisses enthält (ans Papier) und a» dem an rothem und weissem seidene» Band in hölzerner Kapsel das Siegel Solv- '"ws hängl. ll, Beibrief zu d e in vorstehendcn B u n d eSv e rtr a g. Tottis, ei« /)«nrt odseruer et neeomnlir touttes eh« wsss tsu'il leur n pronlises en nostre j noin, Mus nuons pnr ces presentes Lignöes de nostre mnin lintiM et nceorde, degreons, lintikdons et Mcordons tout ee csue de nostre pnrt n j este trnicts, ^ ^ arrest6 s>nr nostrediet drmdnssndsur nuee lesdits Löi^neurs du Onnton de Loleure, touednnt ibz ^ et ensuite selon In proposition I czu'il n kniete n Lnsde en In diets <)ui s'z^ tint pendnnt >»oi8 de dnnuier et Courier derniers, ksue nous envoz^erions en Luisse Nnnuelement ^ pendant czue In tiy d^ri'n encors dursr entre nous et le Ito^ d'Lspns;nö deizuo^ pn^er n edncun tünnton une pen- ^ ^»tierg'^itr I'ordre de s nvstredit ^indnssndeur ou de eeux, czui lu^ suceederont en cette nindnssnde, ^ suiurn In conelusiou de In pnix entre nous et le kto^ I d'dlspngne d'enuoxer nussz? ^i^' In soinine de Muntre Oens Nille escus et de eontinuer d'annöe en ^nn6e d'^ snua^er pnreille ^ ^ Muntre cens mille eseus, dusesues n eecsne tout eecsue nous et les Ito>s nos predeeesseurs knnt nuxdits Lnntons et leurs nlliex pour le j regnrd de I'nrgent de pnix, des pensions, Urgent >»ö enutionnd, rzu'nux Oolonel? et vnpitnines de leur I^ntion pour seruiees rendux j soit entierv- ^ ^ td nequite. Mus promettons en koz? et pnrolle de ItoI de knire toueder nnnuelement pen- ^ Indite gusrre durern s nuxdits Leigneurs du Onnton de Loleure pnr les ordres de nosdits ^.m- ^ Kurs vne Pension entiere z Lt npres que In pnix sern kniete entre nous et le Itvx > ä'dlspngne tess^ plusieurs nnn^es, de leur knire nussx toueder xnr edneun nn en In inesine innniere ^ d semdlndles soinmes, j czu'ils ont nutrekois toueköes de eelle de Muntre cens inille eseus, lors- ^ 0 ° ^ enuo^e en Luisse nnnuelement pnr nostre tres douor6 LeiMsur s et n^eul le lio^ Henr^ ^ ^<1 detres sslorieuse inemoire. VouIIons et entendons, <>ue les nutres Lnntons vennns n entrer ^ esperons dnns Indite nllinnee, ou nucuns d'vux, czue tout ce csui sern eonelu et nrrestö ^dits dnntons soit pour les penges ou nutres edoses ! esueleoncsues sern commun nuee lesdits ^sk ^ (innton de Loleure. veelnrons csu'entre les Lolonels et Lnpitnines, que nous entendons nneiens serviees rendux, nous eamprenons nuss^ eeux «sui ont este licentiex W nn- ^ et 1K37 eneore rsu'il n'n^e este pnss6 > nueuns eontrnets en nostre noin nuee eux. 'I'odsörver et knire executer de donne ko^ le dernivr trniete kniet nuee les Lolonel/ > et Onpi- eneore ou sur koy et pnrolle de Roy. Rv tes ^ äe quoy vous nuons kniet mettre nostre seel n eesäites pressntes, äonn^es n Rnris le äou^iesw äour ä'Must, d'nn äe grnee Nil six eens dinssunnte trois et äe nostre regne le dn^iesme. douis. Rnr le Roy, De domenie. Auf dem Rande steht: ^ Uous Xmdnssnäour du Roy en Luisse äeolnrolis lju'en vertu äu pouvvir, czui uous n estö Nogest6, uous eouürinous et rntitions le eouteuu änns I'noto ey äessus, knit n Loleure le ueuviewe mnv eeut «zuiu/e. do eomtv äe duv pnr Nonseixueur Nartiniere. ml 6»^ Staatsarchiv Solothurn. — An der Urkunde hängt an einem Pergamentstreifen das große Majestätssiegcl saw sieget. s III. Wortlaut (Eingang und Schluß) des unter' m 8. Februar 1654 zwischen Frankreich » n ° a u S g e w e ch s e l t e n B u n d e S i n st r n m e n t S. tes doms, i« Aracs eis Roz/ eis drnnee et äe Iv'nunrrs, n tous eeux, csui ees pressin-e verront, Lnlut. iVynnt veu et exnmin^ en nostre donseil le trniet^ <)ui n estö kniet et pnss6 eil noni n Lolleure le 8° äour äe devrier äernier pnr nostre et denl donseiller oräinnire en ^ seils et nostre ^indnssnäeur en Luisse, le Lieur äe ln Rnräe, dnron äe Nnrolles sur Leyne, en plein pouuoir l)ue nous luy en nuions äonni;, nuee nos trs/ eliers grnnäs nwis, Ellies et >z les Moyer, donseil oräinnire st donseil äes dent äe ln vills et dnnton äe dueerns, äuguel triU^ teneur en suit: nom eis ia drsssainie driuiie. q„jvoöurb du Fuin, amikis ei benme -/»iiei/kAMee d'nirs des Roys tres etlrestiens et les Nngnitiques ' ^ äes ligues äes liautss ^Ilsmngnes nynnt comineneös, .II y n äeux eens nns, nuee eile n est6 eu ^ eontinu^s äe temps en teinps et inesine eonärm^s pnr ^.llinnce äepuis Is Roy dknrles Leptieswe ^ nu Roy Henry le drnnä, qui n kniet ln äerniere nllinnee nuee les lounkles dnntons äes Luisse», ^ n äurä penännt son regne, penännt eeluy äu Roy douis tre/iesme son til^, et liuiet nnnäss I'e" ^ regne äe Mus douis lsuntorxiesnie, pnr ln drnes äs Dien Roy tres elrrestien äs drnnee et äe ^ I)ue äe Nilnn, domte ä'^st, Leigneur äe (Zennes, dt änutnnt ligues äes linutss ^llemngnes, Lenuoir est: > . ^gs- tous Presens et n venir dertiktions pnr ees presentes, qus suiunnt l'exeinple äe nos 1'^ seurs Mus nuons äeliberä äe renonusler, knire et eonelurre vne donne Nllinnee, eanksäerntiou tuellö Mtelligenee xour In seuretä, äslkense et evnseruntion äe nos psrsonnss, lionneurs, 1623 ^62, prineipaute?, villes, pals et seigneuries, droiets, terres et suiets, quel/conques que nous auons tMt de 9a que de Ia les monts; kt pour eet eikeet nous auons de part et d'autre ordonnd ^ ^^ikssadeurs ä es exprssssment eommis et delkAue^ auee amplss et suktisans pouuoirs cjui ont ^U8, Ieu8 et rseonnus pour traieter et eovclurre le renouuelement de Iii dits allianee, t?'es^ « ^ Mus kouis liox Nessire dean äs Ia Lards, clieualier, Karen de Narolles nur Lexne, Kei^neur üe ^"glde, Loinuille et Lolainuille, eonseiller ordinaire en tous nos konseils et nostre ^.mbassa- ^ Luisse; kt nous lesdits Kantons et allid2 des li^uss auons aussx eommis et erkenne nos ^m- D^truits et amplsment auetorise/ et par neu« enmmande/, lesizusls apres longue communi- kniete pour le Kien et estaklissement d'vn si Kon oeuvre ont en vertu de leurs pou» ^ ^uee nostre grd, apprekatien et eonsentement kaict, conclu et arrestk vne vraxs et eertaine ai- ^ ' ^ukelleratien et inutueile ^ntelligenes, lacsuslle nous les dites parties voulons et entendons estre ^ ^ entiereinent et ^nuiolaklement okseruke en tonte amitid, pure et entisre Lineeritd, en tous ^^^wets et artieles, suinant ee ejui sera plus ainpleinent eserit ex apres, sans toutes kois rien )nnouer, ^ ^ akiouster au traietk äe paix perpetueile, kaiet et passd auee le Itov kran^ois Premier de in,. ^ tres iouakle memoire, et sans nous en vouloir departir en aucune ka^on ni rien ckanZer eeyui j seroit deelars par le present traietö, ie^uei a estk eonuenu (et) aeeorde ainsx in'il Wortlaut der 25 Artikel des Bündnisses, die säst wörtlich gleichlautend sind mit jenen des allgemeinen Bündnisses ' September 1665, nur das; hier vom Dauphin überall nicht die Rede ist). ^ 6'autant <)ue ia presente Allianee est ia plus ancienne nous desdits Kantons et /rlliex deelarons, !>.. eh tousiours purement et expressement rvseruee et prekerke a toutte autre des autres j ^ i-t ?otentats czui se trouueront-posterieurs a l'M 1521, depuis lequel temps eelle de Kranes gM eontinuös, quel/cius soient lesdits prinees et potentats et sjuelczsue ckose cju'il x puisse ^ ^»ntraire; et sur ee nous lesdites parties, a Leauoir Mus kouis liox tres ckrestien de Kranes 1 Duo de Nilan, Komts d'^st, Leigneur de (Zennes, kt nous les dits kourKinaistres, ^ ' ^^Ullamans, conseillers, bour^eois, petit et xsrand eonseil, Lommunaute/ des Villes et Leigneuries ligues des kautes ^.llemagnes, knsemkle nos amis, allien et coukedereiz auons aeceptd et <^tte presente /rllianes et Oonkederation et könne.jntellißenee, Voulons" et promettons de Ia ^^'^Inklement auee touttvs les elioses cxdeuant escrittes, passkds et aceorddes par nos Lindas- ix gh diminuk ä la paix perpstuelle, a lavjuelle nous voulons entiereinent demeurer et jeelle eontirnmr st corrokorer. ^ kenioing de ees ekoses susdites l^ous auons de part kt d'autrs commandd d'apposer nos seeaux -^^^ntks deux lettre», dont l'vne est en kranczois et I'autrs en Vllemend, touttes d'eux de ssm- ^8 ,^^uee et teneur; et nokstant Ia presente eonelusion Mus auons laissd lieu a ceux d'entre ^ ^'itts Oantons et Vllie^, <>ui n'auroient eneore aeeepte Ia presente allianee, et qui n'auroient si- ^Solution d'x entrer, ee qu'ils kairont ou pourront kaire et se deelarer ä leur volonte et com» ^ 'kepputes, koutteskois sans que par es que dessus )l soit eontreuenu en ka^on czueleonc>ue ou 1K24 modit6. ?aiet st pnssd n 8oleurre Is liuietiesme )»ur 6s Kurier mille six eens einqunnts quntre eu ^ Mus I^ouis kox et nous du (lnntan äs I^ueerne. ^ Mus ^.mbnssndeur susdit, en nttendnnt que tous les lounbles (lnntons coneluent st signenl trnietl: «7 dessus st x knssent npposer leurs seenux, Mus reennnoissons i>nr ess presentes l'nuolr clu st nrrestd nu nom du ILox ^usc Iss mngnitiques 8eigneurs du lounble Linnton de I^ueerne - ^ ^ ^ gnrd desquels nous promettons en so» nom st selon le i>ouuoir, que nous nuons de 8n Kniest^, ^ l'ubseruern et exeeuttern selo» sn korme et teneur. ?our tesmoignnge de quo)' Mus nuons ^6"^ presentss doubles en krnn ^ Lj. M' ceptd et neeeptons tous et vn ebneun les l^rtieles du traictd de renouuelemeut d'^llinnee nuee c? ^ iests tres ekrestienne sidessus trnnseripts, promettons sur nostre ko^ et pnrolle de les neee?^ reebek, sl liesoing est, eonlointeinent nuee tous les nutres lounbles Linntons ou nueuns d'eux, en ^ tuellenrent de nostre pur ledit trnietd et nrtieles sslon leur korme et teneur. I'our tesmoiguas^ quo^ nous nuons kniet npposer nostre seenu n ces presentss, qui ont 6t6 expedides doudles en et en 5'rnnyois, kniet ^ 8olleurrö I^e buietiesme )vur de Courier Nille 8ix Liens einqunnte quntre, vn seel sur Ineet de 8ove blnne et bleu. Mus nuons pnr l'nduis de In kto^ne nostre tres bonorde vnme et Nere, de plusieurs l ^ vues, l'nirs et Oktieiers de nostre Lournnne et nutres grnnds et notndles personnn^es de nostre nZr6e, npprouu^ et rntikti^, ngreons, npprouuans et rntiktions j>nr ees presentes 8i8ndes de nostn' ledit trniet6 et vn edneun des nrtieles d'deellu^ e^dessus trnnserii>t; I'romettous en ko/ et I'' ^ de liox de I'entretenir, knire gnrder et obseruer ^nuiolnblemeiit de iu8 terris et Dominus suis in eo 't'ruetutu pacis, uinieitim et Ooukovllerutioois, c^ui inter utrum- ^ ^upudlicum post 5/15 ^priiis proximi interceliit, expresse inciuäere et eomprekenäere. ^ctum ^Monusterii et u lloinmissariis Lclsitudinis Sum Domini Drotectoris, itiäem^ue Dominorum Drcii- ^^neraiium ^cederutarum Leiuii Drovinciurum extru Drdiuem Dentis sudsiZnutum 13/23 dulii, D. Duurence, kresul'. (D. 8.) D. Leverningk. (D. 8.) Dild' I'iekerinZe. (D. 8.) MI. I^ieuport. (D. 8.) d. Damdert. (D. 8.) D. D. dongestuil. (D. 8.) ^Vulter Stricklunä. (D. 8.) lasse» wie den Artikel 30 des FriedenSinsirumcntS von, 5./I5. April 1054 folge», durch welchen die evangelischen ^'Genossenschaft eventuell zu Schiedrichtern zwischen England und den Vereinigten Staate» der Niederlande bezeichnet oanventum est, ut supru, cprod dommissurii utrinizue rzuutuor tempore, rzuo ILutibabi- ljj^j ^^^vilendie sunt, noniinubuntur, >>ui ad deeimum oeutuvum Mensis Nuij proximi stila ^n^Iico Nie I.on- >Rr (jui eodem tempore instrueti ntque nutlwritate muniti erunt, czuemadmodum Iiisee prsssentibus dgg Kt eu uutlioritute muniuntur, ut omnes eus inzurius eu >estrietione, ut post prmkutum diem nullm omnino novoe ud» >>e>^ '' 8i uutvm prkekuti (lommissui ii de prredietis diikerentiis itu purtieuluriter seripto exbibitis et expressis intru trium monsium sputium it pra-kuto deeimo oetuvo iilui) die numerandum, e ^ Zürich, Bern, Lucern, Vry, Schwiz, Vndterwalden, Zug vnd Glarus, Basel, Freyburg, Solothurn, Hausen vnd Appenzell, mit sambt dem Gottöhauß, auch der Stadt St. Gallen, am andern tha> ^ Bekhennen hiemit öffentlich für vnnö vnd all vnserc Erben vnd Nachkhommen : Nachde »1 Wut bc>^ seitS von wegen des zwischen Wcylandt der Römisch Kayserl. Majestät Ferdinand dem Ersten, auch ^ Fürstlichen Durchlaucht Erzherzogs Ferdinand, dcßgleichcn widerumben Erzherzogen Maximilian zu reich :c., Vnsern respoetivo Vranherrn vnd Herrn Vettern höchst sccligist- vnd stetiger gedechtuus, gcmainer Aidtgnosschaft vom fünffundzwainzigistcn Februarj Anno fnnffzcchcnhundcrt Ainvndscchzig aufgerichtet, Auf den Vicrundzwainzigistcn Scplembriö Anno fünffzcchcnhundert dreyundscchzig durch BcyBrieff erleitcrten, hernach den Aiulifftcn Juli Anno fünffzechcnhundcrt SibenundAchtzig vnd ^ undzwainzigistcn Octobriö Anno Scchzcchcnhuildcrt vnd zwelfc von Newem Verglichene ZollsV^r ^ widerumb zue Spcen vnd Irrungen dergcftaltcn erwaxen, das Sye die gemeine Aidtgnosschafft bcmcltcn Orthen für Sye, Ire Landtsecsscn vnd Vnderthonen dcß zolls in des Hochloblichistc» ^>sstcrrcichs Landen, Seitcmahlcn die in dem Leisten Vertrag bcstimbte Jahr schon lengst vcrflosscUi mehr in crafft der gegen höchstgcdachtcn Hanse habender Erbeinigung vnd nach besag Ehegcrüertcu trags ledig zu sei», Hingegen aber Wür Erzherzog Ferdinandt Carl denselben, vngehindcrt Erbeinigung vnd Vertrags, sowol von den Eidtgnösischen Landtscssen vild Vnderthonen als Anderm in Crafft vnserö Loblichen Hauses Hssterreichs Regalien, Freyheiten vnd Rechte fürteid weniger alß biß dato cinzicchcn zulassen bcfucgt zu sein Vermeinen wollen, Das wür doch beiderseits nach Zweycr zu Baaden crgangeiler schlifft- vnd Mündtlichen Vnderhandlnngcn discs Zollwcesc» v sonderlichen auch souil was den dritcn Spenigcn Articl obcingcsürtcr Vertragen betrifft, V»uß guet- vnd Nachberlich mit einandercn gceiniget, verglichen vnd vertragen, auf maß vnd »icin»»l! hernach volgt: 1627 Namblichen das eö Erstens gänzlich vnd allerdings beh abgedachten Vertrag im Anno fünff- ^chenhundert ainundscchözig aufgerichtet vnd von bchden Thcilen bcsigelt (souil den Ersten vnd andern kneten belangt), auch dem darhbcr aufgerichtcn Bchbrieff beständig vnd pcrpctuirlich verblibcn, darauf Ehalten odse-ruiort vnd denen nichts zne abbruch fürgcnommcn werden solle. Nun lautet vordcrist der Articl wie hernach Voigt: Nam blich das alle vnd Hede KhauffmanS wahren vnd Güctter, Roß vnd anders, darinnen nichts ^genommen, Vß dem Reich Teitscher dlntion, auß den ^)sstcrrcichischcn Nidern- vnd andern Landen, on Gemeiner Aidtgnoffchafft GcwcrböLcithcn vnd Vnderthoncn oder andern Außlcndische Khanff- vnnd Handelsleithen, durch die Hssterreichische Lande oder auß denselben Landen in die Aidtgnosschafft vnd zue ^lben nottnrfftigen Täglichem gebrauch gestiert, der enden verkhaufft vnd aber Vcrncr nit daraus an pudere orth vcrfücrt- oder vcrhandticrt, sondern darinnen gebraucht- vnd verschlissen werden; Dieselbe Men Vnd Giietter alle, auch Roß vnd anderes, nichts darinn ausgenommen, sollen an allen Vnsern ^hscrs Ferdinanden Zollstättcn auf hernach bcmelte glaubhaffte Vrkhundcn zollfrei) gelassen werden vnd alles lautern geding, Waß Wahren vnd güeter, es sehe Prouiant, Essendt speiß, oder anders M des Hauses HssterreichS Landten in die Aidtgnosschafft, oder auß der Aidtgnosschafft in des Hauses merreichs Lande gestiert, darinnen verbraucht, verschlissen vnd nit weiter in anders Landt gefertiget- ^ verhandtiert werden, dieselbe Wahren vnd güeter alle sollen diß ncw aufgerichtcn Zolls ledig- vnd frosten sein. Zue diseö Ersten ArticulS crleitcrung aber halt sich der Behbricff also, Namblich daö ^ Wahicn vnd Güctter, so in die Aidtgnosschafft vnd zue dcrsclbigen uotturfftigcn gebrauch gcfücrt Vnd binnen den Einwohnern der Aidtgnosschafft samcnthafft oder stuckhwciö verkhaufft, desgleichen die Wahren ^ Güctter, so in die Aidtgnosschafft gestiert, darinnen aufgcthon, Iren Vmbligcndcn- vnd anstossendcn ^^bern vnd andern beh halben vnd ganzen stuckhen verkhaufft vnd ferner vnd weiter nit mit den ^»crikhauff vf widcrvcrkhauff daraus in andere Orth vcrfücrt werden, daß solche Wahren vnd Güctter kheine ausgenommen, gleichergestaltcn dz auch die Roß, so von den Aidtgnosscn hin- vnd wider gc- österreichische Landt in die Eidtgnosschafft verfücrt, darinnen oder auf Iren an- Mnden- vnd vmbligcndcn Märckhtcn, doch nit mit dem Sämmcnkhauff oder Kuppelwiß frembdcn vnd ^"'bischc^ Verkhaufft- vnd verhandtiert werden, Das die an vnsern Zollstättcn auf glaubhaffte Vrkhundf ^ ^gelassen werden, Dcßglcichcn das alle tlirrrn vnd Fässer, darinn Güctter auß der Aidtgnosschaft in Mcre Landt verfücrt, an Vnsern Zollstättcn nit verzoll werden sollen, doch dz dargcgen obgcdachtc zwölf M der Ehdtgnosschafft, Jrem selbst billichcn crbicttcn nach, bei) den Ingen alle Contrabandcn vnd M>g abschaffen sollen. ^mb das aber baiderseitS clagcn eingebracht worden, so an den Zollstättcn wider vorstehenden Ersten Bchbrieff fürgehen, nit allein vilcr conti iluentiouön, sonder auch gar newcr Impositionen ^ Zvhlen halber, so ist zwischen vnß abgercdt- vnd verglichen, daS vorderist alle der Erbeinigung vnd ^agcn zucwider aufgcseztc Zöhl vnd auch den Vertragenen Zöblen vorlauffende eontrauvntionon vnd M'äuch, xg sehe in mchrcr steigcrung derselben oder in ander Weeg, gänzlich aufgehcbt- vnd abgestclt, ^ bcßmegcn beh allen Zollstötten den Zollcrn vnd Gegcnschrcibcrn der nottwcndige befclch zue khünff- llebürendcr obsorunnii fürdcrlich vnd Ernstlich erthcilt werden solle. 1K28 Demnach so solle es ebemessig auch beh dem zwehten Articul der obgemelten Verträgen sein ^ stcndigcS verbleiben haben, Nam blich das alle KhauffmanSwahrcn vild andere güctere, kheine a» genoiniiicn, so aus Italien, Franckhrcich, Saphoh, Burgundt vnd andern Landen, Von wannen die hel khommen, gemacht- oder gezeigt werden, durch die Hsstcrreichische Landt in dz Reich, die Nidcrcn- andere Landt gefücrt- vnd gebracht, dergleichen auch alle KhauffmanS wahren vnd andere Güctter, khe>^ ausgenommen, so auß dem Reich, den Hssterrcichischen Nidern- oder andern Landen durch die AidtgnossaM vnd von dannen weiter in Italien, Franckhrcich, Burgundt, Saphoh vnd andere Landt vnd Orthc» füert- vnd gebracht worden, Eß bescheche solches durch die Ahdtgnosflschc derselben Zucgcthoncn thoncn vnd Verwonte, oder andere khanff- vnd HandlöLcith, derselben Guctfcrtigcr oder Diener, N» mandt ausgenommen, an Vnser Kahser Ferdinand Zollstättcn den Zoll zu geben schuldig- vnd Verbund» sein sollen. Vnd alsdann auf vnserö Erzherzogs Ferdinand Carls seiten die tlontinuution des halben von gemeiner Aidtgnosschaft, Wie der dritc Articul in den Verträgen dcßwcgen Meldung thuet, »och " etlich Jahr bcgert worden, Vnd aber Wür von gcmainer Ahdtgnosschaft, Aldieweiln die pactiertc o lengsten verflossen, in ein solches nit einwilligen wollen, sondern gcbcttcn, Vnser hinfirtan mit discr Zo^ Abnamb zuucrschonen, Alst haben cntlichen Wür Erzherzog Ferdinand Carl zu bezeügung vnsercr zuc^ der Eidtgnosschafft tragender guetcr ussoetion vnd geneigten willens, auch zuerhaltung guctcr vcrtrcw- Nachperlicher Einigkhcit solches nachgegeben, Jedoch dz She die Eidtgnosschafft noch auf etlich Jolss bezallung angeregter hcifftc dessen Anno fünffzechenhundcrt Ainundsechzig aufgcsezten Zolls cootmuio>^' hernach aber gleichwol selbiger für sich sclbstcn fallen- vnd aufhören solle, Vnnß hingegen auch " Nachberlicher bezaigung Vcrsechende. A l st haben wür von abgedachten Orthen der Ehdtgnosschaft Jrer Fürstlichen Durchlaucht z»e pcrlichen respoet vnd gefalleir ein solches eingewilligt vnd noch auf zechen Jahrlang (welche »>>t ^ Aintauscnt Sechshundert Vicrundscchzigistcn Jahr inolusiuü außlauffen- vnd sich enden sollen) de» ha Zoll nach Jnnhalt der von Kahser Ferdinand anfgerichten- vnd Anno fünffzcchenhundert zwahuut'n ^ ' publicierte» turillü abzuestatten vnnst erclärt, diegestalten, wie die Worth in den Eltern Verträge» ^ Nambliche n daß alle die Wahren vnd Gücttcr, so in der Aidtgnosschafft wachsen, erzcügt, gemacht o gearbeit werden, aust waß Landen doch die Materj vnd der Zeüg, so man darzue braucht, khoi»»>e, ^ innen gänzlich nichts außgenommcn noch vorbehalten, Wann die darauß vnd VnnserS Erzherzog 8^ nanden Hauses Hssterreich in andere Landt vcrfüert worden, allein von hcdcr sortcn, waß das halben Thc.lcheS vcrmög obangeregtcn Anno Kl aufgerichten Vertrags aufgescztcn Zolls, wie der o»"- an Hedem Orth in vn,cr Erzherzogs Ferdinand Landen genoinmen worden, bezallcn sollen auf erschci»^ gewöhnliche Vrkbundte der Wagcnmaistcr, alda solche Wahre» anfcngclich aufgeladen, welchen man ohn^ e.nrcd glauben zu geben schuldig vnd verbunden sein solle, Uedoch mit dem austruckhenlichen von Erzherzog Ferdinand Carl auch bewilligten- vnd eingegangnem Vorbehalt vnd anhanq daö mit de"' Sechzechcnhundert Vicrundsechjigisten inolumuö auch dieser halbe Zoll fallen-vnd für sich selbste» a»M" vnd Wür w.derumb in denJenigen Staudt, in deme Wür Eidlgnossen dises puncten halberS vor f>' zechenhundcrt Ainundsechzig gewcst, widerumb gefielt- vnd pcrpetuirlich verbleiben sollen 162S Vnd demnach in obbcmclter turilln de Anno 62 dise Formalien begriffen, doch wollen Wür vnd ist bcfclch, daß vnscre Zöllner vnd Gcgenschreiber von den spccificicrten, sondern auch all andern binnen Wahren- vnd KhauffmanSgücttcrn den bcstimbtcn Zoll anderer gstalten nit abfordern, dann ^cin von dem, waß vnd sonil der benanten wahren vnd Güettcrn auß Itnlin durch die Aidtgnosschafft ^ vo» danncn weiter an- vnd durch vnserc Landt vnd gebüett gebracht- vnd gefüert werden, den ncwen iuc eingang in vnserc Landt einmal geben vnd bezallen sollen, Vnd dz alsdann dieselbe Wahren vnd ^ rer, so She also cinmahl verzoll sein, Vcrrncr in Vuscrn ^)sstcrrcichischcn Landen vnd Gcbüctten hin- widkr von eim Wuchen oder JahrMarckht, auch einer Statt oder Fleckhen in den andern, auch gar Landen des ncwcn Zolls frey passirt werden sollen, Als lassen wür Erzherzog Ferdinand Carl eS »iahten darbet) auch bewenden; Doch solle dise güetliche Vcrgleichung der Erbcinigung vnd Jedem an seinen Rechten, Frchhcitcn, Gcrcchtigkhcitc» vnd Regalien, wie solches in denen Verträgen vnd ^»»o 15gi 1587 vorbehalten, in allwcg vnuergriffcn sein. Item vnd als der Reiß in dem Leisten vertrag von Anno l6t2 seinen absonderlichen Articul hat, ^ bcrsclbig durch disen ncwcn Zollsvcrglcich widcrumb bcstättigt vnd zuc crcfftcn crkhcndt, der dann ^^t wie- hernach volget: . ^ »l a n g c n d t d e n R e i ß , diewcil dersclb als ein esscndt Prouiandt crkhaufft- vnd verkhaufft, ^^'^ür beide Thcil obgcnant vnS dahin guetlich oerglichen, daß dersclbige forthin wie andere Victualien, dessen der eingesessenen khanff- vnd Handlölcithcn in der Eidtgnosschafft zuegehörig vnd über vnserS ^sllcrreichS Gründl vnd Podcn in andere Vnd frcmbde Landt vcrfüert, dises Zolls freh vnd ledig, ^^e»ig ^ frembdcn- vnd außlcndischcn Zncständig- vnd gchörtermasscn vcrfüert oder auch durch bestelle- vnd in der Eidtgnosschafft gesessne Factoren wie gehört geförtigt, angeregten Zoll ^ wie bischer vndterwürffig vnd denselben zucgebcn schuldig sein sollen. Äiid damit cndtlichcn an den Zollstätten die khanff- vnd Handlslcith mit Iren Güettcrn vnd Wahren ^rlichxr weiß nit aufgehalten noch Ire Ballen eröffnen vnd allcrlai gcsucch damit gebraucht (welches wo nit sonderer Verdacht oder Vermuctung bctrügö vorhanden) vermiten werden sollen, haben Thehl, Wie es der lctstc Vertrag auch zuegibt, VnnS dahin verglichen, wo den Khaufflcith an ^^°^stättcn etwas wider billicheS begegne, daß dann die solches hcderzeit an die tdssterr. gehörige Camer mögen, Vnd dz selbige Camcr schuldig sehen, darinnen die gcbür zuuerschaffen, auf dz dix ^ ^^'^t vnd Nachbarschafft zuwider darinn nichts gehandlt werde. Sllß dann auch der Bchbricff vnd ^ .^^äg >587 vnd l6l2 glaubhafftcr gwonlichcr Vrkhundtcil Meldung Thucn, last man eö ^ verbleiben vnd solle baidcrscitö den Lontinduinlon nit zncgcsechcn, sondern solche vil mer möglichst '^"det werden. " k Vrkhnndt aller hicmit vcrtragncr- vnd obspecificierter fachen seindt zwccn Briefs gleiches vnd Hedem Theil einer zucgestclt, daran Wür Erzherzog Ferdinand Carl vnser Fürstlich-, obgemclte Orth von Statt- vnd Landen gemeiner Slidtgnosschafft vnser gewöhnlichen bruch ^ Statt Zürch Soerot Jnsigl für vns vnd all vnser Erben vnd Nachkhommen an discm Brieff ^^ben in Vnscrcr Statt Ansprugg den zwecnundzwainzigistcn Scptcmbris im Jahr nach > hcbnrth Tanscnt Sechshundert fünffzig vnd Viere. »h»I^^^»»'»tcnc Urkunde in Libellsorni. An der gleichen rochen und weißen seideneu Schnur hangen in Kapseln die wohl- " Siegel des Erzherzogs und der Stadt Zürich. 1K30 Erneuerung des Bündnisses (vom 28. September 1579) der VII katholischen Orte mit de>» Bischof von Basel, nebst Zusazartikel. Lucern. I«. September. Staatsarchiv Lucern. Da der Wortlaut des unter obig-m Dotum erneuerten Bündnisses (nachstellend angezeigte Bei schiedenheiten avg ^ durchaus gleichlautend ist mit dem auf Seite 1570 der 2. Abtheilung des IV. Bandes der amtlichen Abschiedest ^ abgedrukten Bündnisse vom 28. September 1579, so nehmen wir von einem nochmaligen vollständigen Abdruk ^,j Stelle Umgang und geben nur den etwas abweichenden Schluß, im Uebrigen aus den citirtcn Band indeß nachstehende Abweichungen in den beiden Bundesinstrumenten zu merken sind: Im Jahr 1579 heißt der das ^ abschließende Bischof von Basel Jakob Christoph, im Jahr 1655 Johann Franz; dann ist Zeile 2 »o ^ auf S. 1571 I. o. hinter „vnser Lieben Brüder" einzuschalten „T h u m bpr o b st"; serner aus S. 1576, ff" von oben, hinter den Worten „fryen feilen kouff" zu ergänzen „vnnd srye Durchfahrt". Die auf Seite 1574 (Zeilen 18, 20 und 24 von oben) sich wiederholende Bezeichnung „Rath vnd Diener" lautet im Büudniß von „Rath." Die Schlußstelle lautet a!so: ^ Zum Beschluß Habent wir erstgesagter Bischoff vnnd Wir Thumb ! Dechan vnnd Thumb Cappitnl hoher Stifft Basel vnnö in sollicher Verstendtnus! s vnnd Pündt>nu bchallten vnnd Vßgcnommcn die Papstliche Heylikcit, die Römische Kehser- j lichc Mahestät, daß ^ ^ Römisch Rhch vnnd vnnsere Hohe Lehcnmanncn, auch all Vnnscrc j vnnd vnnser Stifft allt harfohmmen, auch elltere Vertrag vnnd verständt, > so vor dato discr Vereitlung wir oder Vorfahren mit Jemandem vffgcricht. So > habent wir Vilgcmeltc Orlh der Ehgnosschafft Religion vnnd Harum be- j griffen Vnnö zu Vnnscrcm Theil in gesagter gegenwärtiger Pündtn»^ ^ ^ lutcr vorbe- j hallten Vnnscren allcrheiligsten Vatter dcil Bapst, den Hehligeil Apostolischen Stnc Rom, das Hcylig Römisch Rhch vnnd alle andere Pündtnussen vnnd Vcrstcndtnusscn, so j wir oder sonderlich mit Jemandem hieuor vffgcricht, die dan gentzlich bh Ihren s Crefften blyben d«nd^ ^ sollent, allso daß dise gegenwärtige Pündtnuß denselben allen j allß den clltcren Brieffcn vnnd so wir harumb empfangen vnnd geben habent, auch > vnschädlich vnnd vnnachtheilig heissen vnnd st)^ ^ Wo aber fach wäre, daß Jcmandt, I so wir obengcmclt vorbehallten, die ein- oder die andc>c ^ heimlich oder öffentlich, > Eö she glhch in Religion oder ailnderen fachen, wider Recht vnnd bi l ^ tasten, beschwä- j reu beschwären (sie), verletzen oder Überfallen vnnd sich güctlichcn oder Rcchin erbie- I tenß nit fettigen, sonder mit thätlichcr Handlung fürzcfahrcn vnndcrstahn wurde, Allßd^' ohne einicheß ansehen diseß vorbehalltß der Parthh, so allso angriffen, beschwärt oder s überfallen n» vnnd bystand, wie obgemelt, geleistet werden, st ,jchc» Bund zue gentzlicher vnnd Volkomenlicher Bcvcstigung discr I ^ gilff Pündtnuß vnnd Frnndtschafft, Ouch daß wir die obgeschribne ver- j stäildtnuß zue bcideil puncten vnnd Artickhlen bh der ver- > sprochnen vnnd gcthanen Ehden gethrüwlich, waar, vcst v ^ ^ auch vnverbrochen- > lich, ohne alle gefärde hallten sollent vnnd wollent, so haben wir Bischofs 1K31 vnnser grösser Jnsigell, Ouch wir Thumbprobst, Thumbdechan vnnd Cap- j pitcl hoher Stifft Basell, dise verstcndtnnß vnnd Pündtnuß mit Vnse- > rem guoten gunst, müssen vnnd willen vffgerichtet, "users Thumb CappitelS I ghwonlich hnsigel, vnnd demnach wir obgcnante Orth Catholischcr Christlicher ! gion glhchfahls vnnscrer Stctt vnnd Länder mehrere hnsigel auch öffentlich > hcnkhcn laßen an kr Brieffen Zween glhcheß Jnhalltß, deren einer zu Vnnser j Bischoffs Johann Frantzcn Händen gc- u, anildcr in der Statt Lucern zu gc- ! meiner Vnnser hierin vergriffner Catholischcr Orthen " kn vffzebehalltcn hin-1 derlegt. Geben vnnd beschehcn in der Statt Luccrn den SechsZehen-1 den u Herbst», onetß von Christi Jesu vnnserß Lieben Herren Hei- j landtß vnnd Scligmacherß gnadrhchen ^ ^kt gezalt ScchSzechcnhundert Fünffzig s vnnd Fünff Jhar. i Ludwig Hartmann, Ritter, Geschworner Stattschrhber zue Lucern, m. p. »n ^ Siegel (der sieben, rcsp, acht Orte sOb- und Nidwalden j und des Bischofs und Doincapitels) hange» wohlerhaltcn ^ Ubellforinigen Pergamenturkunde. Zusazartikelzu vorstehendem Biindniß. . 6 uowüßen, Nachdcmc Zuo crnewerung der Zwüschcn dem Fürstlichen hohen Stifft Basel vnd ^ >chen 7 Catholischen Orthen der Ahdtgnoßschafft Zuesahmcn habender Pündtnuß vor dem Hochwür- Fürsten vnnd Herren, Herren IohannFrantz, Bischouc Zuo Basel, die hochahnsehenlichc Herren .^^"gesandten wohlgedachtcr 7 Orthen, Namblichcn die WohlEdclgcborne, Gestrenge, Fürsichtig, Ehrsamb, °"'b vudt wchsc Herren, Herr Vlrich Tullickhcr, Ritter, Schultheiß vndt Pannerhcrr, Herr Haubtmann ^°»ö von Souncnberg, Bawhcrr vnd deß Rahtö von Luccrn; Herr Andreas Blantzer vndt Herr "kralAZachtmcister Sebastian Bilgcrin Zwchcr von Eucnbach Zue Hülfflickhcn, Ritter, Landtshaubt- LandtAmmann Zue Vri; Herr Martin Bellmont von Rickhenbach, AltLandtAmmann, . Herr Caspar ab Ybcrg, Landtöhaubtmann vndt deß RahtS Zue Schweiß; Herr Heinrich Bucher, Hkr vndt Herr Bartholome Odermatt, LandtAmmann Nidt dem Waldt Zue Vnderwaldcn; ^ontcnach, Scckhelmeistcr, vndt Herr Simon Pctcrmann Mchcr, Ritter, AltBurgcrmcister, becde do» ) ^corg Sidlcr vndt Herr Niclauß Jta, New vndt AltLandtAmmann Zue Zug; Herr Beat Jacob Frehburg; Herr Johann Jacob vom Staat, Ritter vndt Schultheiß, auch Herr Obrister »e ^kut erschienen scindt vndt von deß Hochgcdachten Herren Bischoucn Fürstlichen Gnaden erinnert ui», Stcinbrückh, Ritter, Scckhclmeister vndt deß Rahtö Zue Solothurn, auß vollkhom- ^ gwaldt dero Herren vnd Oberen vff dato in dem Fürstl. Bischöflich Baßlischen resiäont^ Schloß !Vru neben Lolennisiorun^ obahngezogencr Pündtnuß selbige in den Vier von Mehr Hochgedacht I^lst ^^^khen Gnaden Deputierten Zue Lucern vnd Baden fürgcbrachten, Zuem Thail auß dem Buech- Jnnhalt derselben von selbst fließenden Punctcn vff gegenwärtigen Zuestandt nutzlich eingerichtet ^ ^leütcrt werden möchte, daß hierauff nach wohlerwogenen Dingen bcrücrte Punctcn folgendermaßen wandlet vnd vcrabschidet worden: . Erstlich weil offtermahln die gesährlicheiten vnd nothfähl vrplötzlich vnd so gcschwindt, daß Sic, wie die bißhärige erfahrnuß gnuegsamb bezeugt, kheinen Verzug lehden mögen, So last man es gleich- 1632 wohl, wie mann in Zuotragenheiten ein andern Zne Hülff khommen solle, bey bucchstäblichem Jnnhalt der Pündtnuß gcstelt sein, Jedoch thuct mann Beeden Loblichen Stätten Freyburg vnd Solothurn alß nächs geseßencn vollkhommcnen gwalt der gestalten anß sonnderbahrem Aydtgnoßischcn Vcrtrawen hiermit a» tragen vndt überlassen, daß Sye vff erstes ahnmahnen gleichwohl ohn einiche wcithcrc obligntion, alß warj^ Sie vndt die andere Orth kbrafft diser Pündtnuß sonst verbunden, mit der begehrten Mannschafft vn Hülff in nahmen deß gesambtcn katholischen Staudts dem Bistnmb gcstrackhs Zuezichen, welche bclM Orth vff dern vndt Ihrer Fürstlichen Gnaden verner ahnmahnen von denn übrigen Loblichen Orthe» vngesaumbt seeunätort werden solle». Zum änderen wegen deß im Augstmonath Anno Sechzehenhundert Zwch vnd Fünffzig mit gcsambt^ Aydtgnoßischcn (lorpors auffgerichten (lokonsionnl-wcscns sehe biß gegen ablanff der darinnen bcsti>»b^ Fünff Jahren Zne warthcn vnd solche alßdann Je der Zeiten bcschaffenheit »ach Zuc bcrathschlagc« v» denn l^oniuneturon nach Zuc rksoluiorkn, ob selbige vff mehr Jahr Zuo xrolonNoron, oder wie sonst ahm vorträglichstcn erachten möcht, dahin einzucrichten, damit die Stifft Baßlische vndt Aydtgnö^ vermischte Landt vndt Paß von sambtlichcr Aydtgnoßschafft vnd dem Bistnmb mit allgcmaincr Zucsah»^ setzung desto beßer vnd vorthailiger erhalten werden möge. Drittens weil ohne diß Ihr Fürstlich Gnaden mit den iczt ahngräntzcndcn Khöniglichen Franzi» Landen guettc Nachbarschafft pflegt, wollen die Löbliche katholische Orth sich ernstlich ahngelägc» laßen vndt verhoffcnlich sovil vermögen, daß bcy khünfftiger entwcders mit gesambter Loblicher schafft crnolgender Französischen PundtSerncwcrnng oder doch bey Lolönnimoi'ung deß mit denn bcraitS gcschloßcnen BundtS daö Bistnmb Basel entwcders anßtruckhenlich cingeschloßcn oder vorbehalten werde, daß Ihr Fürstliche Gnaden vnd dcro Stifft alß ein Pundtsverwandter freyer e > rstli» der ficherheit, fridenS vndt ruohstandtS beständig Zne genießen habe. ^ Vierdtenö ob Zwar etliche der eingangs vermeldter Herren Ehrengesandtcn vermaint, es khöntc > ronouieruns diser Pündtnuß bey dem vorigen Buechstaben allerdings gelaßcn, Jedoch ist Ihr 8^ Gnaden Zuc sonderbahren Ehren vndt khünfftiger kublkmorunZ dcro StifftS cingewilligct worden, malen die Pündtnuß ohne diß nicht meldet, wie, wo, mit vnd vff was oder wessen khostcn die crncwe^ beschchen mücße, daß fürohin volgender maßen darmit altorniort vnd von dato ahn dlser solennist» oder Aydtlicher bekhräffligung der Pündtnuß oder Bundtschwurö über Zwanzig Jahr zne Baden, ^ mann ohne diß ein Katholische Zuesahmenkhunfft halten würdt, durch bcuollmächtigte Gesandtsch»ff^^ ^ andern kosten der Loblichen 7 Orthen vndt deß Bistumbö neben erinnerlicher ablesung der P»" mit roeizirveierlicher außlüfferung gebührender reuorson crncwcrt vnd über Zwanzig Jahr Pundtscbwur wider im Bistnmb gehalten vnd also von Zwanzig Zne Zwanzig Jahren Jeweils gleichwohl vff begebenden Todtfahl deß jetzigen Herren (deine doch Gott daö Leben lang friste» oder eines anderen khünfftigcn Herren Bischoucnö Jeweils nach der Lontirination Innerhalb Zwey der Pündtnuß gemäß die nachrichtlichc erkhlärung hierüber denn Löblichen Orten schriftlich ^ werden solle. Ihr In Vrkbundt deß obigen scindt Acht glcichlauthende Abschidt Verfertiget, von Hochbc>»ö ^ ^ Fürstlicheit Gnaden vndt dcro Thnmbkapitul auch deß Löblichen Orths Lucern Ehrengesandtcn 1K33 Ulrich Tullickhern, Ritter, Schuldtheißcn vnd Panncrherrcn daselbst, ahn statt vnd in nahmen der sambt- Gesandten bcsiglet vnd vnderschriben vndt ein oxoinplnr Jr Fürstlichen Gnaden, von denn übrigen Jedem Löblichen Orth Eines überlassen worden. So beschchcn vff dem Schloß Pruntrutt den ^^unZchenden vetohris Im Sechzehcnhundert sünff vnd Fünffzigistcn Jahr. ^ Der Act ist auf Papier ausgefertigt und trügt die Siegel liebst beigefügte» Unterschriften des Bischofs Johann Franz und ^chulcheißen Ulrich Dulliker; das Siegel des Domeapitcls neben der Unterschrift des DonipropslS Johann Conrad von Noggen- ^ ist abgefallen. (Staatsarchiv Luc ern, Acten : Bischof, von Basel). ^ Der Bischof hatte gewünscht, daß diese vier Artikel dem Bundcsbrief als Transsix angehängt werden, wozu sich aber die sieben ° »icht verstehen konnten. (Instruction im Staatsarchiv Lncern). ^edensschluß zwischen Zürich und Bern und den V katholischen Orten (dritter Landfriede). Baden. 2«i. Februar/7. März. Staatsarchiv ttiiccr». In dem Namen der Aller Heyligistc» I Vnthcilbare» Dreh Einigkhcit Gottes des Batters, Sohns ^ Heyljgril jGeisteö, A m c >i. Zuowüsscn, k h u n d t v n d O f f c n b a h r scye menig - eIi Hjx j (: A l S d a n z w ü s ch c n d c >l L o b l i ch e >l Stätten Zürich vnd Bern Einem, Vnd d a n den Fünff Löblichen Ortten der Eyd gnoß schafft s Schweytz, Vnderwaldcil ob vnd nid dem Kernwald vnd Zug mit dem äußeren Ampt Andern Theil seit etwas Zeit Irrungen vnd Mißverständ siel, erhaben, so endlich zu einem offen- ^ >ken Bruch vnd Thätlichcr Kriegs- j vcbnng außgcschlagcn, dardurch vcil Vnrathö mit Bluetvcrgießcn, Brand, Land vnd Lcüth verderben erwachsen vnd entstanden, Vnd aber auff ehfcrig wol- ^Uende Einschlag- vnd Vermittlung der Löblichen Stätten Basel, j Frehburg, Solothurn vnd Schaff- ^ lcn durch Ihre an beide Theil abgefertigte ehrbare Pottschafftcn die Sach mit vciler mneh vnd arbeit ^ Stillstand der Waaffcn vnd gemeiner Drchzehcn lörttischcn Zusamcnkunfft in der Statt > Baden 'Ergüw dcn dritten, vreyzehcnden, h'obrnnri) dis Lauffendcn SechSzchen Hundert Sechs vnd Fünffzigsten gebracht vild veranlast worden, auch aller Loblichen Orttcn Herren EhrcnGcsandtc sich alda ge- » ! lich eingefunden, Namentlich von Zürich Herr Johann Heinrich Waser, Bürgermeister, Herr ^oiiign Hirszcl, Sratthaltcr, PancrsVonrager vnd des RhatS, Herr Hanß Vlrich Vlrich, General- ^"^nant, des RhatS, vnd Herr > Johann Caspar Hützel, Herr zu Kcffiken, Stattschrcibcr; Von Bern ^ Anthoni von Grafcnricd, Herr zu Carrongc vnd CorsellcS, Schnltheß, Herr Abraham von Werbt, Hch ^^'^'üer, vnd Herr Samuel Frisching, Vcnner vnd j dcö Rathö; Von Luccrn Herr Vlrich Dullikhcr, ^ Schulthcß vnd Pancrhcrr, Herr Lanrentz Meyer, Statthalter, OberZcughcrr, vnd Herr Ludwig Ritter, Kornherr vnd des Raths; Von Vry Herr Johann j Anthoni Arnold von Spiringcn, alt-Land-Ammaiin, vnd Herr Johann Frantz im Hooff, Statthalter vnd des Raths; Von ^htz Martin Belmont von Rikhcnbach, Alt Land-Amman, vnd Herr j Michael Schorns, alt 205 1K34 Statthalter vnd des Raths; Von Vnderwalden Herr Heinrich Bucher, alt Land-Amman, vnd Herr Wvl^ gang Wich, alt Seckhelmeister vnd des Raths ob-, vnd Herr Bartholome Odermatt, Land-Amman, ! v" Herr Johann Melchior Lew, Ritter, Alt Land-Amman nid dem Kcrnwald; Von Zug Herr Georg S>dl^ alt Amman, vnd Herr Jacob an der Matt, des Raths; Von GlaruS Herr Balthasar Müller, La»d Amman, vnd > Herr Anthoni Cleric, Statthalter vnd des Raths; Bon Basel Herr Johann Rudolp Wettstein, Burgermeister, Herr Andreas Burkhard, des Raths, vnd Herr HanS Rudolph Burckha^ Rathschreibcr; Von Freyburg i Herr Frantz Peter Gottraw, Herr zu Bhlcntz, v»d Herr HanS Rüde p von der Weyd, beyd des Raths; Von Solothurn Herr Johann Friderich Stockhcr, Seckhelmeister, v» Herr Frantz Hafner, Stattschreiber, bcid des > Geheimen vnd Kriegsraths; Von Schaffhauscn Herr Joha^ Jacob Zicgler, Bürgermeister; Von Appenzell Herr Bartholome Res, Land-Amman der Inner-, vnd Johann Rechstciner, Land-Amman der Äußern j Roden; Daß hierüber beyde Theil obgcmeltcn EhrenGcsandten der Löblichen Stätten vnd Ortten Basel, Freyburg, Solothurn, Schaffhauscn vnd App^ zell in den Sachen Freünd- vnd güettlich zuhandlcn j anvcrtrawct, dieselbigcn auch sich dessen in Tre vnd mit sonderm Fleiß, ehfer vnd auffrichtigkeit vnderwunden vnd angenommen, vnd darauff durch bahre Gnad vnd Bcystand deö Allerhöchsten angedeüte > Zweytrachten, Spenn vnd Irrungen 6""^^ Heyden Partheyen volgender Weis vnd gestalten hingelegt, gericht vnd vertragen haben: V»djE^ lich sollen alle Vehd, Krieg vnd FeindThättlichkciten von nun an in Loblicher Eydgnoßschafft 3^"^^ vnd allerdings ee»8iren vnd auffhören vnd an deren statt ein ewiger rechtauffrichtiger Christlich^ beständiger j Fried vnd brüedcrliche Frcundschafft, liebe vnd Vcrtrawlichkeit nach Laut der 3^"^^ Püntcn vnd dem Ezempel vnserer frommen Altfordercn sein vnd verbleiben; Zu solchem heylsawr» erwünschten Zweckh vnd > Ende auch alles, was sich in wehrendem Krieg von den Parthcycn iclbS, d Heiseren vnd allen denen, so sich der Sachen in einigen Weis vnd Weg inn- oder äußert der Wdisi schafft angenommen vnd Theilhasst gemacht, > verloffen vnd zugetragen, ohne Vndcrscheid vnd ^ ^ Tod, ab, verzigcn vnd vergehen sein. Vnd ohnangeschen beiderseits Ortt darfür gehalten, ob hettc» Vnderthanen sich in disem Pttwcscn zuweit vergangen > vnd dardurch einer straff vnderwürffig ü'''" , So haben doch beyde Theil auff interpo^ition der Löblichen Schiedortten vnd denen zu sondert ^ Chren vnd gefallen hicmit meuiglich ein gonsrnl vnd durchgehende ^muistiam j vnd poräon alles gangenen ertheilt, dcrgestaltcn, daß Ein vnd Anderseits wegen erzeigter Ungehorsame, verweigertem vnd Zuzugs, vndcrlaßcner Gegenwehr oder anderer dergleichen Vrsachen vnd Zulagen weder Ober- ! ^ ^ noch Vndcrthancn, Geist- »och Weltlichen, sonderbahren Personen noch gantzen Gemeinden, h>e Jcnscit Gebürgö von Riemanden, Wer der sein vnd vnder was schein es immer geschehen wcitcrö > zugesucht noch dessen was sich mit Wortten, Werckhen oder Schrifflcn verlassen vnd in Argem mehr cimcher weise gedacht vnd deßwcgcn alle vngutc Verweist, reitzige Schmitz- vnd wortt, Schänden vnd Lästeren, > sonderlich in ReligionSsachcn (als warauö bißhero vcil Anraths vnd Verbitterung entstanden vnd da cö nicht abgeschafft noch fürthcrs entstehen möchte) allen vnd hohen vnd nidcren StandtSPersonen auff Ein j vnd der anderen feiten ernst- vnd strengiglich ^ sein vnd die Vcrbrechcrc ohne ansehen der Personen laut Landtsfridenö nach gestaltsame des Fehlers vnnachläßig gestrafft werden solle», j A m andern mögen beide Theil Ihre Kriege I«35 ^„einander» erfordern vnd derentwegen vermittelst der ernainbscttn Herren Vnparthetzischen Sätzen ^kt- oder rechtlicher Handlung Pflegen; wurde sich auch Jemand, Er setze j Geist- oder Weltlich, so bey ven, Kriegswesen nicht intcrcsstrt noch eintwcderer Parthetz anhängig gewesen, erklagcn, daß Ihme das ^"ige wider Kriegsgebrauch, auch recht vnd billichkeit gewaltthätig were entfrömbdet oder Er i» j ander ^3 an dem seinigen beschädiget worden, solle die Sach, wie auch das, so in wehrendem Anstand Einem dem andern Theil geraubt oder entfüchrt, zum vnparthetzischen Rechten glcichfahls gewisen, vbriges ahxx ^ ^mnistium bedckt, Todt vnd ab sein. Drittens sollen zu Würckhlicher Voll- ^u»g vis Fridens die Völckher ein vnd anderseits ohne Verzug abgefüchrt, beurlaubet, die in wehrender t"ch auffgeworffene Schantzen vnd andere > newc FortifieationSwerckh widerumb geschlissen, alle ein- ^°n»nene Plätz vnd Hrtter von aller Besatzung entlediget vnd restituirt,, das Thurgöw vnd dessen Ü'crung in alten stand gesetzt, beiderseits Gefangene gegen bezahlung j billichmäßiger Atzung ohne ^i»n vnd entgclt auff frctzeu Fueß gestellt, der moäus aber, wie die Schantzen vnd angedeute ncwe ^lstcatiouswerckh ein vnd anderen Orths geschlissen, die Hrtter ouueuirt, auch an welche» Ortten I der ^ang gemacht werden solle, den vnparthetzischen Ortten (welche Jemanden darzu verordnen mögen) """gestellt, hienebcn der fretzc setzte Kaufs, Handel vnd Wandel aller Orthen vnd Enden widerumb ^öffnet vnd den i Commercien vnd Kummerschafften der Laufs wie von alters hero vnd vor disen Vn- ^khen gelassen werden. Vnd d i c w c i l V i c r t e n S deö Etzdgnossischen Rechtens halb vnd wie selbiges Eine,» vnd dem Anderen Ortt bestan- j den werden solle nicht wenig Irrung vnd Mißverstand vndcr- , l?lls seind die Sachen dahin erläutert vnd verglichen, daß forthin die Ortt der Etzdgnoßschafft vnd Jedes derselben insonderheit in seinen eigenen j Landen vnd Gebietten bctz seiner Religion ^ 8vuuerain gen, da sich die Partheyen selbst in der güete nit vergleichen tönten, dem vnparthetzischen , iu gleichen Sätzen (die eintwederö auö Ihnen den intercssirten Ortten selbö oder, da Sie deßhalb werden könnten, von den vnpar- > tctzischen Ortten genommen werden sollen) ohne mittel Dorsten sein vnd dardurch schlei'inig erörtert vnd außgetragen werden, In den gemeinen Herrschafften ^ darauff sich der Landtsfrid erstrcckht, Jeder bei der frctzcn Vcbung seiner I lioliZion vnd was deren ^wtntzjg Landfridcns vud Anno ScchSzehen Hundert drcyßig zwetz auffgcrichten Ver- ohnangefochten gelaßen; vnd da in selbigen Herrschafften Streit vnd Mißhell vndcr den regierenden ^ vorfallen vnd der einte Theil vermeinen Thctte, daß solche vcrmög angeregten Vertrags von ^ochszchnhundert Dretzßig zwetz durch gleiche Sätz zu entscheiden wercn, der ander Theil aber gestehen wolle, so solle man I deßwcgen nichts VnguetS wider einanderen vornemmcn, sondern ^ Zweifel oder die Frag, ob es zuc dem Rechten gehöre oder nit, durch vnparthetzischc gleiche Sätz vor- ^ ^scheiden laßen, vnd da die Sachen zum Rechten crkant wurden eö s dan ohne mittel darbetz vcr- ^lchc "ach Anleitung der Bündten vnd LandtSfridcnS, authentischer Verträgen vnd Abscheiden, "ach Recht vnd Billichkeit entscheiden vnd aufgetragen, jnmittelst aber vnd bis zu dem Auftrag ^"61 alle Lxecutwues vnd Tätlichkeiten ein- vnd anderseits vmb die ins Recht gesetzte Sachen 163« eingestellt werden, Gestalten den diSmahlcn zu erlödigung der vorschwebenden strcitigkciten von feiten der Löblichen Stätten Zürich vnd Bern Herr Johan > Rudolph Wettstein, Bürgermeister Löblicher Statt Basti vnd Herr Johann Jacob Zieglcr, Burgcriiicistcr Loblicher Statt Schaffhausc», vnd weil Er Herr Zieg^ sich hohen Alters vnd anderer Vrsachen halb entschuldiget, an sein statt Herr Johann j Rcchsteiner, Lan Animman der äußeren Roden Appenzell, Von feiten der Löblichen Fünff Ortten aber Herr Simon Pcter man Mehcr, Bürgermeister, oder Herr Frantz Peter Gottraw, Herr zu Bylentz, beid des Raths Loblicher Statt Frehburg (aus j welchen beide» ein Loblicher Magistrat alda eintwcdcren zuerwöhlen gcbetten Vierde solle), vnd dann Herr Frantz Hafner, Stattschrciber, des geheimen vnd Kricgöraths Loblicher Statt So thnrn, zu Sätzen vnd Schicdrichteren, Sodan Herr Hanö l Rudolph Burckhard, Rathschreiber zu Baie- vnd Herr Christoph Nnuimt, Spitthalhcrr zu Frehburg, zu vnparthchischcn Schrcibercn erneut scind, denen beide Theyl Ihre Klag vnd bcschwcrdtSPunctcu fürderlich ciulifern, vnd da > ctwaS Zweu ob ein oder die andere Sach zum Rechten gehörig vorfiele, solche von Ihnen Herren Sätzen vor äseiäirt vnd alsdann die Puuctcn, so zum Rechten crkant ehist müglich auch für die Hand vnd zum Auftrag be- j fürdcret werden sollen. Vnd damit ein vnd der ander Thcil versicheret seht, hierinncn kein gefährlicher Verzug oder außflncht vnd Bmbtrieb statt haben möge, so haben die N> Loblichen Schiedorth krafft der Bündtcn heiter der- > sprachen vnd versicheret, da ein oder der ander disem nicht statt Thuen oder sonstcn den anderen gefährlich im Rechten umtrciben oder solches >" Lenge auffzuziehen begehren wurde, daß dan Sie samptlich ohne Vndcrscheid vndt j ohngehindcrct koligion dem Klagenden Thcil zum Rechten vnd dessen Rxoeution nach Ihrem Vermögen vnd . verholffen sein wollen. Betreffend Fünfftcns den freyen Zug, da ein oder des andern ^ angchörige Bürgere, Landleüth > oder Vuderthaneu auß dem Land zucziehcn vnd sich in eines andern ^ ^ so sonderlich einer anderen Roligion zugcthan, Gebiet nider zu laßen vermeinte, solle JedwederS seinem Herkommen vnd Gewohnheit verbleiben vnd den Obcrkciten, so keine j sonderbahre Berg ^ I'aetu oder Burgrecht deßwcgen gegen cinandcrn haben, frehstchen, in den Vorfallcnhcitcn nach den Parthchen allerseits auf intoriiosition der vnintcressirten SchicdOrtten allci» Liebe vnd begird zum Ruh vnd Wolstand des wcrthen Vattcrlaudtö also eingegangen vuv besä) worden, Alß ist auch abgeredt vnd heiter Versehen, daß solche > in Vbrigcn keinem Orth der ^hdg" schafft au seiner Religion, Freh- vnd Hochhcit, Rechten vnd Gerechtigkeiten, lluäieutur, gesch^vre Bündtcn, Landtsfriden, Mehr, soweit sich das erstreckht, Satzungen, alten Gebräuchen vnd Burg- vnd I Landrcchtcn, authentischen Abscheiden vnd Verträgen, in siiseio des rechtlichen Auftrags ^ ^ den Fünff Loblichen Ortten an Ihren vnder sich selbst habenden Verkomnußcu wie auch andc>e» lichen Stätten au Ihren sondcrbahrcu Burgrcchten, Ab- > scheiden vnd Verträgen kein i>l'io)ucl>ö abbruch gebehren auch sonstcn in kein coimoguvn? oder nachfolg gezogen werden solle. Desse" ^ zu mehrer Bekräfftigung vnd damit diser Ewige Frid vnd Vertrag von den Parthehcn allerseits l ^ zu ewigen Zeiten wahr, stät, vest, vnverbrüchlich gehalten, darwider nimmermehr geredt, getha» » reden oder zuthun gestattet werde, haben eingangs bcmelte Lobliche Stätt vnd Orth Zürich ^ ht als der Einte, vnd dan Lucern, j Vrh, Schwcitz, Vnderwalden vnd Zug als der andere Theil, ^ dem Loblichen Ortt Glarus beider lioligionon, als in den gemeinen Herrschafften mitregierend, 3^ 1K37 an disei, Bricff gehcnkht, deren zween gleichlautende von Einer Hand s verfertiget vnd Jedwedcrer ^auhch Einer darvon zngestclt worden ist. Bcschehen, abgercdt vnd geschlossen zu Baden im Ergöw WagS den ScchovndZwantzigstcn b'obruurq alten vnd den Sibcndcn Nurtss newcn Calendcrö, Im Jahr i der gnadenreichen Geburt desu (Zlu-isti vnscrS Einigen Erlösers vnd Seeligmacherö gezelt Ein ^usend Sechs Hundert Fnnffzig vnd Sechs. > ^ der Pergainentnrknndc hangen der Reihe nach an seidenen, die StandcSfarben bezeichnenden Schnüren die wohlerhaNenen, Deiche» hölzernen Kapseln eingeschlossenen Siegel der Orte Zürich, Bern, Lucer», Uri, Schwhz, Nntcrwaldcn, Zug und Glanes. II» "'anztractat zwischen König Ludwig XIV. von Frankreich und dein Herzog von Longueville, als Fürsten von Neuenbürg und Vallengin. Paris. I«»kk7, 12. December. sllamnnl! (üorps univgruvl äiplomatigno ein ürort eles xvns, VI, Abthcil. 2. S. 198.) PNI' In qrneo de; Vinn Itoi do b'runeo ot do Xnvurrv, X tous eoux, gut cos prosontes I^ottros Lulut. Xinnt vou et oxuminö on nostro Oonsoil lu 'Iruitö d'XIIiuneo kuit ot pussö on nostro ^ a ?nrjz <.s> douxiomo sour do Doeoinvro 1K57 pur nostro uinö ot koul (lonsoillor ordinniro on tous ^ ^nseis^ (lnminundour >Io nns Ordrvs, I'roinior Loerotuiro el'bltut ot do nos Oommondoinons, lo Liour ^ ^ üo Rrionno, on vortu du sdoin ?ouvuir quo nous lul on uvons donnö, uvoc nostro tros-obor ot ,^'aimö (Zormin lo I)ue do I^anszuevillo, prineo souvornin do l^ouclmstol ot VulonAn on Luisse, duquol In tonour s'onsuit. ^ eg ^ roprosontd uu lioi, quo duns los lovöos, qui so sont tnitos ezl-dovunt on Luisse, sdy ^ svrvico «los ltois sos I'rödoeossours quo dopuis son uvonomont st In Oouronno il ^ u tou- ^ ' au ^,'ninl noiudro do Lolduts ot plusiours (lupituinos, inosmo dos Oolonols ot Itogimons vntiors, s, ' Onmto/ do Xoucliustol ot Vulongin, ot qu'il ostoit Iiion rnisonnadlo quo los Hudituns dosdits qui donnont los niosinos secours ot ussistuncos st In I^runeo quo ooux des uutros Luis de In ^ rocoussont los mosinos ^ruoos ot lo mosino truitomont, Lu Nnjostö so promottunt quo coux dh lul soront «inutnnt plus tidolos ot uffoetionnox, qu'ils sont Lchots d'un I'i inoo qui est ^ Iii ot qui u I'lionnour do lul uttouelior do sang ot do purontd, ot voulnnt d'uillours tömoignor ^"asiour Ig Duo do Ininquovillo, I'rinco souvornin dosdits (lonitox do dloucliustol et VulonNn, toutv ^ volontö, tu von r ot grueos, quo moritont los grunds ot importuns sorvicos pur lui rondus uu ^ a> dg glurigugg moinoiro, qu'il eontinuö do rondro tous los )ours st I'lktut ot uu?ublie, Lu Nu)'ostö ^»Vknu ot est doniourö d'uccord uvoo lodit Loignour prineo dos Xrtielos suivuns: ^ ^ ^ uuru Xlliunoo, (lonkodorution ot Xmitiö ontro lo Itoi ot sos Lueeossours, lto^uuino et vouronno v ^ at lodit Loiqnour Duo de I^onguovillo, ?rineo Louvoruin do Xeucliustel ot Vulongin on Luisse, Lueeossours ot los Villos, (lonununuutox, Lu)ots ot Iluliituns dosdits Oomtox st porpotuitö. "utefgjg gt quuntos quo lo Itoi voudru kuiro dos lovöos il seru pormis uux Lolduts et (?ons dos- ^aiuto^ do s'onrollor uu Service do Lu U-qostö uprös quo lodit Loignour priuee on uuru estö röquis ; 1K38 et pourront Iesdits 8oldats et 8uMs venir au Service du Roi en tei nomdre, qu'ils se voudront enroH^ et prendre parti saus c>u'ils eu puissent estre empesekex ni rappellex direetement ou indirsctement, ^ se retirer »ans congd et exprds eonsentement de 8a Na^est^ ou de sss Dieutenans Deneraux ou leurs Dolonels, lequel eongs Isur sera accordd en tant que iesdits Domtox kussent attaguex ou m» ^ de Duerre. . De pa^ement desdits 8oidats, de leurs Dapitaines et Dkticiers sera kait ainsi et a la mesine r et maniere gue se kait eeiui des autres 8uisses, 8u^ets des Nessieurs ies Kantons et de leurs s Ellies, et ce tant pour la lev^e czue pour la solde, sans ciu'il soit besoin de l'expriiner ic^ plus p culiereinent. . Dedit 8eigneur prince de Aeuckastel donnera lilirs passage dans sesdits Domtex aux troupes ^ 8a ^la^ests kera venir a sou Service, soit du pais de Nessieurs des Kantons et Digues de ^ autres Dtrangers dont 8a Ua^estd se voudra servir, en paz^ant par Iesdits 8oldats leur depense ^ conditio» de ne passer que guatre cens Kemmes enssmble et pour une kois tout ou plus, en prealablement avis de leur passage au (Gouverneur desdits Domtex, a. ee gu'il xuisse pourvoir aux e Necessaires audit passage. ^ Des 8oldats et Kens desdits Domtex ns pourront s'enroller ni venir en guerre eontre Is servic« ^ poi, Roiaums et Douronne de Trance, sous guelc^ue pretexte ou occasion cpie ce soit, et nv sera ^ aucun passage dans Iesdits pa'i's aux ennemis du lioi, et s'ils ? vouloient prendre passage Ies 6^ pals s'x opposseront de toutes leurs korees et puissanee. Des kabitants desdits Domtex de Aeuckastel et Valengin jouiront des mesmes Droits, Dxewp ^ Dranetnses et Privileges par tout le Itoiaume de Dranee et 1'erres de l'obeüssanee de 8. U. dont Ies 8uijöts de Messieurs des Dantons 8uisses et leurs autres ^.Iliex, tant pour le tratic et . i^ue pour la demeure dans ledit Roiaume. Dt si dans l'^IIiance generale desdits 8ieurs des ' ^ ^ il leur est aceordö guelgue nouveau Privileg? et Drace par 8. eile s'etendra aussi aux ^ desdits Domtex, >^ ^ de Danderon leur soient continudes ainsi qu'elles sont portdes sur les Dtats des Pension» yue kait distribuer a Nessieurs des Digues. 8i ledit 8eigneur prince dg Neuckastel est attaqud da»s Q M- dits Dtats ou molestd et troudld dans la ^oulssanes de ses droits et autoritex souveraines, ^ donnera aide, secours et ddkense envers et contre tous; promettant 8. N. et s'odligeant pour ses 8uccesseurs, aussi-tost qu'elle en sera reguise par ledit 8eigneur prince ou ses 8uccesseurs, d e» kl son secours deux mille Dommes de pied et deux cens clievaux a ses krais et ddpens. Dt pour tdmoigner la conkiance gue 8. U. prend aux Dabitans dudit Paks, Dlle aura dien hu'il ait dans son liegiment des Dardes 8uisses deux Dompagnies remplies de 8oldats desdits et gui seront commands^ par des Lapitaines et Okticiers originaires desdits Domte?., et non autres, yue toutes Ies autres levdes gui se pourront kaire par 8a Ua^est6 dans Iesdits Domtex, Promet 8. ^l. czu'en kaisant son ^Iliance generale avec Nessieurs des Dantons, Dlle ? coinp''' ledit 8öigneur prince comme son k^IIid et Donkederö, de meme qu'elle kera dans les autres krait^ 163» ^o»t eonclus st arreste/ u l'uvenir uvec tous les uutres soit kois, krinces, ou Republiques, si ledit >8neur ?rince le reguiert st demunde d'^ estre compris. declure qu'elle n'entend pus que le present 'Iruitä d'^lliunce et äs Lonkederution puisse en ^ueune ku^on porter preMdicö uux ^.lliunces st Oombourgeoisies quo ledit 8eigneur krince u et peut ^ir uvec les Luntons 8uisses en generul ou uucuns ä'eux eu purticulier. ^esquels Points et ^.rticles cv-dessus out estä truite/, uccorden, conclus et urreste? entre ^lessire /i? . ^ ' ' Auguste) de komeniv, Oomte de Ilrienne, Lommundeur des Ordres du koi, Lonseiller en tous ^ ^ouseils et en su Lour de kurleinent de kuris, I'renuer 8ecretuire d'Ntut et de ses Lommundemens, commis et deputä pur Kettres kutentes de 8. Id. donnäes «. lu 1'ere le 2t) dum dernier, signäes ^ ^ ^ pur le koi /^e I'rÄ/sr, et Seelzes du grond 8eel de eire Mune, desquelles lettre» ^ ^ueur seru c^-upräs inseräe, et entre tres lruut et tres puissunt Henri d'Orleuns, Due de kongue- ^ et d'Lstouteville, 1?rinee souverain de Neucliustel et Vulengin en 8uisse, u ee present et ucceptunt; ^»t lesdites I'urtiss signä uu das du präsent 'I'ruitä, c^ui u estä kuit doubis u ?uris le 12. ^our de ^«mdre 1657. pur la gruce de vieu Itoi de I'runce et de Nuvurre, ^ tous eeux, yui ces pressntes kettres ^^wnt, 8ulut. kes grunds et signule/ serviees rendus aux kois nos kredecesseurs et u cette Louronne ^ !»s u^eux de nostre tres-clier et träs-uinä OousiN le vuc de kongueville, krince souverain de Neu- ^ et Vulengin en 8uisss, et eeux gue nous uvons reeeus de nostredit Oousin ü leur exemple, tunt ^ eoiuiuundeinent de nos ^.rmees yne duns ie muniemont des uikuires les plus iinportuntes de I'ktut, ^ ^ui o,,^ eontiäes en divers teinps, nommement en l'^.sseinliläe de Nunster, en luczuelle il u toutes les preuves (ju'on pouvoit uttendre d'un xele veritudle pour uvunesr lu ?aix generale, uussi lu sukkisunce et Industrie u 6g nostre Itoiuuine et de toute lu Oliretientä, nous uiunt donnä su^et d'entendre kuvoradleinent ^^position et les supplieutions tres liuindles c^u'il nous u kuites de vouloir l'konorer de nostre nous uvons kuit uueuns des (luntons de nos tres-elrers Grunds ^.mis, ^.Iliex et Lon- ^ des I^igues de 8uisse et de leurs uutres ^.Ilie?, de le vouloir meine eomprendre en yuulitä de Lointe souveruin desd. Lointe/ de Neuelrustel et Vulenzin duns les 1'ruite« (zus nous con- ^^^l'räs pour lu ?uix ou uutres oeeussions uvee les Kols, I'rinees, ?otentuts et kepudliczues, ^»6 pour ses Lu^jets desd. tloiute/ de Neuekustel et Vulengin le respect et le Service c>ue nous ^ lös notres, uinsi c^ue nous nous le pouvvus promettre d'un l^rince nä 1'runyois, et ^ui u I'kvnneur ^ ^us uttouclrer de sung, Nous uvons ^u^e Necessaire pour truiter des conditions de cette ^.lliunce, k«diMr pur äcrit et en si^ner Ig 1'ruitä en nostre nom uvec nostredit Lousin, de kuire ckoix de ^ notudle I'ersonne de nostre Lonseil, sur lu suktisunce et prudkominie, tidelitä et gründe ilua! Frieden, abgeschlossen zwischen Frankreich und Spanien. Fasaneninsel. KiSV, ?. November. Kaiserliche» Staatsarchiv i» Pari«. g. löS' -Vrtiele 122. Outre Nessienr le One de Lavo^e, le Duo de Nodene et le krince de ^ ci quels eomme ^.Iliex de la 1'ranee sont i»rineii>imx eontraetans en ee traitd, mnsi au'il est l'" ^ dessus, en eettv xaix et allianee, de cominun aecvrd et eonsentement desdits Lvigneurs, 1641 Bestien et Latboli^ue, seront eompris, si eompris x veulent estre, äs la part de La Na^estd trds ^estiönns, premidrement Mstre Laint ?ere 1k ?ape, Iv Laint sidge ^postoligue, Nessieurs les eeteurs st autres ^rinces de l'blmpire, /tllie? et eonkdddre? aveo La Na^estd pour 1a manutention dg ^ Mix de Nunster, ä L^avoir Nessieurs Ik8 trois Lleeteurs dk Naxencs, äs (lologne et Lomte ?alatin " ttbin, le ^ewbourg , 1e8 vues Auguste Lüuistian, I^ouis et Lleorge Lluillaume de Lrunsvio ^ 'ie L>uuebourg, 1e Liandgrave de llesse-Lassel, et le 4>andgrave de varmstadt, le kox de Luede, 1e ^ et Lsigneurie de Venise, et Ie8 treibe eantons des Eignes Luisses et leurs ^llie? et eonkdddre?, et ^ autres Itoxs, I'vtentats, I'rinees et Ilstats, villes et personnes particulidres, a «lui La^la^estd trds ^uenne sur la ddeente rdguisition (ju'ils lui en feront aeeordera de 8a part d'estre eompris en traitd, les nonimera dans un an depuis la publieation de la paix ä La UaMtd catboligue par Nation partieuliere, pour jouir du bdndtlee de la dite paix, taut les-cx-dessus nomme? czue Ie8 autres ^ seront par eile nommds dans le dit teinps. Iwurs Nafestds donnant leurs lettres ddelaratoires et ^ ^atvlrgg gn tel eas reance j et de Muarre, duc de Nilan, Lomte d'^st, KeiZneur ^itj ^e., > vt aui eos presentes lettres verront, Lalut. j ^V)'ant veu et examind le ^ 'i'^ilianee kait et passd en nostrs nom s par le Lieur de la Larde, ^larcluis de Narolles sur Leine, «üt ^ Notsux et 1'^.nglde, (lonseiller ordinaire en tous nos Lonseils et nostre Ambassadeur > x^^^inaire en Luisse, en vertu du plein pouvoir, czus Mus lux en auions > donnd, auec Ms Ires ^ , ^Mnds ^Vmis, Ellies et vonkedere-i j des Villes, Liantons, pays et Leigneuries des Mtiennes L.i^ues I > Mtgz ^llemaunes et leurs ^Ilie/ et Liontedere? mentionve? j et nomine? dans ledit Iraitd, dont Lrajtö vaiiianoo. In dcm Namen der Heiligen Dreyfaltigkcit Amen. uoitt de ?a ?res«ainc^e tilf ^ soit notoire: Liomme ainsi soit, c^ue ^euant et de? longtemps II x a eu xaix, ' Kiliane«: » et bonne Intelligent:« entre I.es Kundt Vnd offen bahr sehe Menig- lichen: ?l l S d a n j ein Wahrer Frid, Freundt- schafft, VcrciniguiigVndgiicteBcrständnuß j Zwischen 20k 1642 Ro^s Iresekrestiens Lt lös Nugnitigues Leigneurs des ^.ntiennes Rigues des lluutes ^.llemugnes, M utin gue lu diete umit-id st könne IntelliMnee tust tous^ours eonseiude et nnn fumuis ulterde n^ Inter- rompus de/ le temps du Ro^ (lkurles septiesme, II en uuroit estd tuiet ueeord et truietd pur eserit pour durer ä perpetuitd, leguel Iruictd küt depuis contirmd pur Re Ro^ Rouis Vn^iesme, gui depuis uuroit encore udiustd vn uutre 'Iruitd d'ulliunee, Iuris de I'vne et de l'uutre Religion, Rusle, I'rikourg, 8o- leurre, Lckulsouge,^ppenxel des puroisseslnterieures et extvrieures, Rnsemkle 1'^.bkd et Ville de 8t. (lul, den Aller Christenlichste» Königen Zue Francktti^ vnd den j großMüd)tigen Herren des alten Bu»dK Ober Tciitschen Landen Hievor j Vnd nun ei» Zeit gewcßcn, Vnd damit gesagte Freündtschail^ Vnd guctc Vcrständnuß Jmcr Zue erhalte» v» niemahl gcschwcd)t j nod) Vnderlaßcn wurde, ist der Zeit an des König Carl des j Sibcndc» ^ sd)>ifftlid)cr Vertrag, der Ewig hat sollen wcrcu, umb j auffgcrid)tct worden, den der König L»^ der Elfftc seithero > bestätiget, welcher »och anderen Tractat Vnd Vertrag der Ver- ! cinign^ mit Weitläufigeren vnd außtruckhlicheren nußen j Vnd Conditioncn, auffdaS man sich g^" anderen als einer gleichförmigen j Hilff bch ^ dem Leben dcsselbigcn Königs hcte Zuvcrgwüß^^ HinZuegcthan hat; Rad) wcld)cs absterben d>c nige Carolus 8 vildt i Ludouicuö der Zwölffte gc ^ Vereinigung ernewert vnd continuirt ! Zue der Zeit Vnd Regierung des Königs des st Ersten, mit weld)cm der Ewige Friden Z>"^ ^ den Königen vnd der Crou j Franckreich gantzen Eidtgnosschafft Zue Bchdcrseitö i» Vnverbrochcnlich gehalten zue werden ist worden; Darauff j man gleich hernach eine« a" ^ außtruckhlicheren Vertrag Vnd j Vcrcinigu»g^^ gerichtet hat, der auch Hochcrmcltcnö Königs ! _ lang vnd darZnc etwas Zeits nach seinem ^ rng sc'^ .ckhrcich mcu vnd succedirt, allwcgen wan dicsclb'g^ ^ Endt erreicht widerumb erfrischet vnd aljo ö ^ lid) Zue j behdcr Kautionen gemeiner Wohlfa^^ tinuirt worden. Darumb Wir König Ludwig der V>mo ^ von Gottes i Gnadeil König Zue Fra »ckhrc>^ Nauarra, Hcrtzog Zue Mchland, ! Graff Herr Zue Genua :e., Vnd Wir die i B»rg^ ^ Schultheiß, LandtAman, Rath, Bürger > vnd ^ Leuth der Stätten, Ländcren vnd Herschn?^^ hat I Weren sollen, Welche Vereinigung durch die König, so an die j Cron Fvanckh^'^^ ^ trois Diguss des Drisons, lispubliriue et Du^s " Vuluis et les Villes de NuIIlouss et Lienne. 4 1o«s Mosens e< avetti»' D'c>-ti//»o»8 pur ces ^''utes, gue suiuuntl'exeniple de nos predecesseurs ^ ilurions 07 deuunt negotii, kuit et conclu vne ""ke ^Iliilnee, Donkederution et inutuelle Intelli- l»our Ig, seuretö, ^ destense et conseruution de K^rsonnes, Honneurs, Do7uuines, Ducke?, Drin- ^ute?, Villes, DU7S et 8ei^neuries, droicts, terres ^^>ect8, »8uuce de n»8tre tils le duupinn urriu^s eu ,^tl gjx egn8 soixunte vn; 8ur quoy ^ous ^7 veulunt «tue no8trs diet Iiis, ^llie? et Donkedere? de8 dictes Digues des ^llemu^nes, et de8irunt gu'en cette consi- ^ ^ >vg Ii purt u lu 8U8dicte /rlliunce et Don- liih l^ous Ik8 Dantons et Donledere? sus- !>o»r ^tivu, et l^ous 1e8 Dantons et Donledere? Alants compluire u 8u Nchestö jj sur es suiect, tesmoiizner et u su Nuison Ito^uIIs uostre ^tigy reepect et condescendence, ^pres vne ^^^^' ^tion TV'ous Tottis /?o»/ 'l'res Dlirsstien >, ^ Kar Nessire .leun de lu Ilurde, DlleuuIIier, ^re-- ts>i! ^ de Nurolles sur 8kine, 8öi^nenr de Not- e. ^ ^'^NFlüe, Donseiller ordiuuire sn touts Idos "WklQil. ' ""Seils ^t nostre ^mkussudeur extruordiuuire en IK43 ermclten alten Bunds Ober Teiitschcr Landen sampt j Vnscrcn Bundts Vcrwantcn, Freunden vnd mitbur- gercn, > Namblich von Zürich, Bern, Luccrn, Vry, Schweiß, j Vndcrwaldeu Ob vnd Nid dein Kern- wald, Zug mit seinem j ausercn Ambt, Glarus von Heyden Religionen, Basel, j Frchburg, Solothurn, Schaffhaußen vnd AppcnZell der In > vnd äußeren Roden, mit sampt dem Herrn Abt vnd Statt St. Gallen, I den drehen Graven Pündtcn, der Rcpublic vnd Landt I Wallis vnd den Stätten Müllhausen vndt Biel, jj Tchuent Kundt vnd Zuewüßen Menig^ l i d) e n , Gegenwertigen j vnd Künfftigen mit disem Brieff, das Wir nach dem Excmpcl vnsercr I Vorfahren haben auffgericht, Beredt vndt gcschloßen ein guete Vereinigung, > Bündtnuß vnd gleiche Verständnuß Zur Sicherheit, Schutz, Schirm, Hand- I habung vnserer Personen, Ehren, Königreichen, Hcrtzog vnd Fürstcnthumbcn, j Stätten, Landen vnd Hcrrschafftcn, Gerechtigkeiten, Erdrichcn vnd Vnder- thanen, > Welche Je die sehendt, so wir Jnhabcn vnd besitzen so wohl diS- als Jenseits des I gebürgs, durch vnsere von Beydentheilen mit weitläüfigem vnd gnuegsamen > Bcfelch Zur schließung selbiger Bündtnuß abgeordnete Ambassadoren > vnd gesandten. Sitenmahlcn es aber Seithcro dem Lieben Gott durch j sein gücte vnd Barmhertzigkeit hat gefallen wollen, den Krieg cntzwischcn I den Christlichen Potentaten vnd Fürsten hinznclegcn vcrmitclt des > Fridenö, so vuS König Ludwig beliebig gcwcßen Im Jahr 1659 Zue j schließen, wie auch Vilsers Hehlraths, so Zue gleicher Zeit gehalten ist worden, I Deine dau sein Göttliche Güetigkcit seinen seegen durch die darauff in j ^nis 1661 erfolgte gcburt Vilsers Sohnö des Delphinen ertheilt hat, I Vnd nun Wir König Ludwig wollen, das discr Vilser Sohn, als der mit > Göttlicher Hilst vnd Behstand »ach vnö ail die Cron Kommen wird, In der- j Jenigen Frcündtschafft vnd Wohlgewogenhcit, welche die 1K44 Luisse, et Mus les äits Lüntens, ^Iliex et Lonkeäere^ c? äessus pur nos ^mbussuävurs eommis, orilonne?, instruits, umplement uutllorisex et pur Mus Lom- munlle^ ^uons sn contilmunt tout es gui u sst6 o^ lleuunt kuict et conelu entre Mus respeetiueinent, et tout es gui u est«; pur Mus Louis Ilo^ uecoräs uu ciits Lüntens et ^llie?, tunt pur les Drüttes lleuunt kuits uueo eux en I'unnöe mil six eens ein- guunte trois et «lepuis quo pur les Lettre» putentes et unnexe?, »uns rien excepter, Lour estre ls tout executs äs purt et ä'uutre renouuells et lienou- uellons lucliete ^lliunee, Lonkeäerution et Nutuelle IntelliMnee, Luguelle Mus lesllites purtiss voulons etentenäons estre äe donne ko^ entiereinent st in- uioludlement obseru^s en touts umitis pure et entiers sinceritö en tous ses Points et urticlss, suiuunt ee gui seru plus umplement escrit upres, »uns touts kois rien Innouer, äiminusr n^ uäiouster ff uu truitö äe puix perpstuelle, kuit et puss^ uueo lv ltoy ?run- hois Premier cie treskuute et treslouuble memoire, st »uns Mus en vouloir äexurtir nz« z« rien ckanMr, si non en es gui seroit cleelurö pur Is present truictö, Isguel u ests conuenu et uecoiM uinsy gui ensuit. König Vnsere Vor- ! fahren, wie auch wir nach ^ Ezempel gegen gedachten Vnsercn fhrgelicbtcn > Freünden, Eidt vnd Bundtövcrwanten deS d ^ BundtS Ober- j tcütschlanden Je vnd allwegen Z tragen, anffcrzogcn werde, vnd begercn > dessetw^g Ihne angeregter Bnndtnnß vnd Vereinigung ^ hafftig Zue machen; Wir aber von den Orthcn »» Zucgcwanten Hochgcnant > Ihr Mähest. hierin'^ nicht mißfallen, sonder Vnsere beständige nehguuch respeet vnd Willfährigkeit gegen dem Königin Hauß bezcügcn wollen, Als j Haben wir Hieras nach rcifflich gepflogener berathschlagung, Wir Ludwig aller Chrinenlichster König Hochennclt dM Herren choliun cle lu Lurile, i Ritcr, Margrafs MarollcS auff der Seine, Herr Zue MoteuZ L'^nglee, j ordcnlichcr Rath In allen Vnsere» then Vnd Vnscr Lxtruoräinuri ^.mbusullor! '» Eidtgnoßschafft, vnd Wir von gedachten Zucgewantcn durch j Vusere Gcsanten vnd »» so hierZuc weitläuffig Vnderrichtet, abgeordnet, ^ felcht vnd Mtkorisirt gewesen, crnewerct ncwercn hicmit mehrgesagte j Bündtnufi, Vereins vnd gleiche Vcrständnuß mit bcstätigung alles ! de^^ was durch VnS Itespeetiue hicvor Verhandle geschloßcn sambt f allein dem , so von V"^ ^ Ludwig den gedachten Orthcn vnd Zuegew»"^ durch die in vnd seidert dem lö53. Jahr gesä)^ 'I'ruetuten vnd ertheilte j Latenten vnd Bch ^ bewilliget ist worden, nichts Uberall vorbcha ^ vmb j alles durch die in gegenwärtigen »ambsete Parthehen Zue vollziehen j vnd Z»e strcckhcn; Welche Bündtnuß wir bchdc thcil veu^ ^ vnd f wollen mit Wahren thrcwcn, gantzer Fee schafft, Lauterer Auffrichtigkeit j völlig vnd v»^ brochenlich in allen vnd Jeden Puncten v»d ticlsu i Lbseruirt vnd gehalten Zue Hernacher weitläüffiger Meldung ! beschehe» Jedoch ohne ncwerung, Zue thucn noch des 'Iruetuts f des Ewigen Fridcns, so mit dem K 1645 ^ Mus roceuons 1'vn 1'llutro ^ donng koy sn vra^s <;t ontiors ^Ilio? saus lj0>, kraudo un,eg^ Dueli, ?i iiudpautoii, Dais, Serres, Loiznouries et Suioots, quo pi'esvntluuent »»uns, tonons et siossodons taut dk^a quo do- ^ ^ Nouts, en guelguo ziart et lieu quo oe seit; "ulvliy et entondons, quo 1a prosonto allianeo (Iure lonxuoment, qu'il plairra a dien pour son ^i«e dünner vie a dlous Douis 1i»^ et a uostro ^ üls le Daupliin, qui auoe l'a^do de sa diuino ^ Mus suocodora ä la Douronno, et Iniict an8 ^ le deeed? >j de Mus et de nostre diet die. ^ ^ ^ oeMn^ettl Mus Douis et uostro diet Mus los Dantons et ^Ilio:? en gonoral ou ^ ^^tieulier n'aurons pouunir de Mus dosistor la presento Kiliane« pour quolquos Da- l>o>i ^vntraets ou Donuontions kaitos, nu Mi 'wient estre kaitos entre l^Ious dos InMos ou »»treu, "n>t en quelquo snrte quo ce eoit, Rononooant ^vilt ^^pltulations partieulioromont et generale- 'le« pnurroient occasionnor auouns de Mus de Mus desister ou dopartir de la pre- ^ i ^^66, sinon qu'il x out causes raisonnablos Ärdez par droiet suiuant le traitd de 1a naix ^'V«tueUe. Francisco dem Eisten hochlöblichster j gedechtnuß auffgerichtet worden, von dem wir nit abstehen noch darinnen j> Waß enderen Wollen, es Wcre dan durch discn gegenwcrtigcn st'raetat > erleütcrct vnd erKlärt, welcher ist beredt vnd beschlossen worden j auff Weiß Vnd form wie folget. Erstlich, das Wir ein anderen in rechter liebe Zue Wahren auffrechten > Vnd gantz gethrewen BundtSgnossen, ohne einichcn betrug, hicmit angenommen > vnd vereiniget haben Zue Ruehe, Schutz, Schirmb vnd erhaltung Vnserer Personen ! vnd Ehren, Königreichen, Hcrtzog vnd Fürstenthumbcn, Länder, Statt vnd j Erdreichen, Herrligkeitcn, Hcrr- schafften vnd Vnderthancn, Wo Vnd an Welchem Orth j die sein mögen, so wir discr Zeit hie diöseitS vnd cnnet dem gebürg bc- j sitzend. Wir Wollen vnd Verstehen auch, das disc gegenwärtige Bündtnuß j Wehren solle, so lang es Gott dem Herren gefallen Wirt, Vns König Ludwigen I Ihme Zue Lob vnd Dienst vnd abgesagter Vnser Sohn leben den Delphinen, welcher j mit Hilff Ihrer Göttlichen güctigkeit nach vnö an die Cron kommen vnd succediren j Wirdt, in diser Welt Leben Zue laßen vnd Zue erhalten vnd acht Jahr nach vnscrem ^ vnd erstgcmclten Vilsers Sohnö Tödtlichcn hinschcid. 2. Vnd HierZwischcn sollen vnd wollen Weder Wir König Ludwig vnd vnser > Bcmcltcr Sohn, noch Wir die Eid- vnd Bundtsgenosscn weder ins gemein j noch cinichcö Orth besonders gcwalt noch macht haben, von discr Vereinigung i Znc stehen, abZuctreten, noch die auffZuesagen vor einicher Da- pitulation, VcrKomnuß vnd Vertrags Wegen, Zwischen vnS den Eidtgnoßcn gemacht, j noch in Keiner anderen gcstalt, dan wir gemeinlich vnd sonderlich Widcrsagcn i allen Dapitulationon, so einigere Orth vndcr vns anlaß oder Vrsach geben j möchten, sich discr Bündtnuß Zue entZichen. die Vrsachcn Wcren dan recht- j mäßig nach Laut des Ewige» Fridcnö. 164« 3. K s» durant ootts ailianes Mus Douis lioz^ ou nostre diet 6ls Ml nous sueeedera estions enuakis ou molestei? par ^uerre en ilos Ito^aunies, Ducke?, I'rineipaute?, I'a^s, Droits et 8eiNikuries, gue presentement auons et possedons st Wut dez;a gue dela los Nonts, eomme dessus est diet, pur gui gue es tut, de (ploicplL Dstat et di^iiitö gu'iis pussent estre, sans nul exeepter, Mus pourrons leuer des gens de pleä lies Digues pour la tultlon et detkenss de Ms dits Itovauines, Dueke?, Drinei- paute?, Vllles, pa^s, droits et Lei^neuries, tel nomkre gu'il nous plaira, touttetkois non molns lous des Dl^ues, lVusguels 8oldats Mus Doms Ilo^ ou notre diet üls et sue- cesseur pourrons eslire et donnsr des Dapitaines suktisants de könne renvmmee, selon nostre Vouloir et Intention et a nos despens, de tous les Duntons et de Ivurs perpetuels Wellie?. Lstans les dits ßens de guerre ä Mus des Dantvns et allie? reguis et deinands?, et quo ieeux ensemble leurs Dapitaines veuillent aller et inareker au seruiee et secours de 8a ^laiest^ Mus ne pourrons et ne deurons en aucune maniere le retarder, inais sans aueun dela^ dix äours apres auoir est6 demandex les 7 laisser mareker sans autre mandemeot n/ deelaration. 4. klt doiuent les dits Dapitaines et soldats demeurer et perseuerer au seruiee de Mus Douis Itox l>u de nostre diet til? et st 8ueesseur tant gue la guerre durera et gu'il Mus plairra, et ne seront des Dixues rapelle? fusgues a es yue la guerre soit 3. Wan in der Zeit discr wehrenden» Vereinigung Wir König Ludwig oder j besagter V»lrr Sohn, so uns sueeediren wird, in Vnscrcn Kö»^ reichen, Hertzog j vnd Fürstcuthumben, Gerecht^ keiten, Landen vnd Hcrrschafften, so wir > Ieh""^ innehaben hie disent oder cnnet dem Gebürg, Krieg angefochten i oder vbcrfallen wurden, l)»rch welchen Fürsten vnnd Herren oder Jemanden ! e"' deren, was Stands. Ehren, Würden vnd wcst"^ der oder die seindt, Keinen j außgenommcn »och vorbehalten, mögen vnd sollen wir in solchem so vill fuoß I Volckh Zue schütz vnd Schirm gcdaclM Vnscr Königreiche», Hertzog- vnd Fürstcnthumbe»'^ Landen vnd Hcrrschafftcn in der Eidtgnoßsll)"^ auffbrechen, bestellen vnd annemmen, j als v»S gefallen wirbt, doch nit minder dan Sechs tausend' vnd nit mehr j dan SechSzechcn tausend« mit Wille" vnd nochloß der gedachten Herren Eidt- ! gu^e" vnd änderst nit; vnd denselben Knechten solle» ^ König Ludwig j oder vnscr gedachter Soh» nachKomncr nambhaffte, dapffcre. Redliche, vnd frome Hauptlcüth geben aus allen Orthe» Ihren Ewigen BundtS- I gcnoßen vnd Zucgcwa»^" nach Vnsercm willen vnd in vnseren ehge» Cöstc>" ^ So danc die Knechte von vnS den Eidtg. v»d de» Zucgcwantcn begert st vnd angefordert werde" vnd die HauptLcüth vnd sie Zue rettung vnd Dienl^! Hochgcmelter König Mähest. Landen, wie obMl- hi» Ziechen wollen, mögen j noch sollen Wir ^ Eidtgnoßcn dieselben in Keinen Weg hindere», deren > ohne Verzug vnd WidcrRede Hinreise» gehen laßen, gleich in Zehen tagen, j nach dc«>c crforderdt werden, ohne Weiteren Befclch v»"d ^ Klärung. 4. Dieselben HauptLcüth vnd KriegsLc"^ sollen auch in VnscrS j Königs Ludwigs v»d lL"' sers Bemclten Nachkomcndcn Sohns Dienst v"d besoldung bleiben vnd beharren, so lange der Kr ^ wehre» vnd vnö König Ludwig j gefällig sei" ' IK47 ^tierennM knie et eux 8olduzm2 aux de8peu8 de ^vU8 I^vui» Itox ou de nc>8tre diet til8 en ta ka^on ^evu8tumöe; mai8 si eependaut ^ou3 <1e8 4ii^ue8 ^tiovs elurrsse? de xmerre en n»3 pa^3, tvrre8 et ^Fneuries tellsment gue tout dnl et kraude exceptöe Hui88ion8 Bonner au Ito)' '1're3 (ürreMen le8 <>iet8 8KN8 de AUkrre 8!U>8 N08tre Zrand domina^ö ^ Mvle8te, 1'el ca3 aduenant Norm en 8ervn8 pour °^te kojz fr!Nie8 et 8t6 nu de 8on diet 3ueee88eur a 8a ^wierg regue3te, eciinme e^ de38U8 e3t deelarv et ^evrds. ^ Lt 8'il auenoit durant la ssuerre gue 8a ^ l>e8 L>irk!8tmi»m ou 8on diet 8ucee33eur ^"uuu8t ou voulut 3e trouuer en propre per- guelgue iieu nu endroit que ee ku8t allen- ^ de 863 ll»nemi3, Llle au 8on diet 8ueee33eur ^Urr-, > ^v>d ^ de8peu3 tant de (lapitaine3 et ^i>j ^ du'elle voudra et spie don lux 8eml»lera, toutte ^woin8 de 8ix inille, et e8lira Ie3 (lapitaiuk8 ^aeun (lanton de Norm d<>8 4iiKue3 et de No3 ^'i> ^ ^diex; 4ie tout en In inline inaniere, ^t diet e^ de83U8 en l'artiels troieieamv. vnd von VnS Eidtgnossen nicht heimbgemahnet noch bcruffcn I werden, bis der Krieg gäntzlich geendet ist; Wir König Ludwig vnd vnser j besagter nach- konincr sollen aber sie in vnserci» Cösten besolden nach j gewöhnlichem Brauch; Wo aber wir Eidtg. in derselbigcn Zeit in Vnseren I Landen, Erdreichen vnd Hcrrschafftcn mit Krieg überfallen vnd beschwärt > wcren oder wurden, solcher maßen, das wir aller geucrd vnd betrug > hindangcsetzt nicht möchten Ihr Königl. Mähest, laut diseS '1'ractat8 vnser > Volckh anffbrcchcn vnd Zuc reisen laßen, ohne Vnseren merckhlichcn schaden j vnd gefahr, deöfahls vnd malö sollen wir des auffbruchs ledig bleiben, j auch gewaltig vnd mechtig sein, Vnser Volckh, so solches schon verreiset wcre, Widcrumb > Heimzucmahncn ohne allen VerZug, sonst nit, Vnd Wir König Lndwig vnd vnser I gedachter Nachkomner werden dicsclbigc obgenantc KricgsKnccht auch angehendes > Vrlaubcn Vnd fahren laßen, jj 5. Sobald aber wir die Eidt- vnd Bundts- genoßcn des Kriegs wider Vnser > Land, wie obstehet vorgenommen, entladen seindt vnd demnach Ihr Königl. Mähest, j vnd erwähnter Ihr Nachkomner Vilsers Kriegs Volckhö bcgert. sollen wir dieselben j Knecht aufs Ihre obgcnante erste crfordcrung wider- umb ZueZiechen laßen, aller j gestalt, wie hicuor bereit vnd übereinKommcn ist. 6. Füegte sich auch, das wir König Ludwig oder nach Vnsercm absterben j berücrtcr Vilser Sohn als König Vnd nachkomner in Wehrendem Krieg vnö j in ehgner Persohn wider vnsere Feind an etlichen Orthen woltcn oder wurden > finden laßen, sollen wir vorgcdacht Eidtg. Ihr Mähest, nicht vor sein, ein solche anZahl > Eidtgnoßen, Hauptlcüth vnd KriegsKnechten, in Ihrem Costen ailZuenemmen I so vill sie deren begeren vnd Jhro gelegen sein wurde, doch minder nit, dan j Sechs tausent, so sehr das die HauptLcüth von Jedem orth, vnser der Eidtgnoßen j vnd vnsere» Ewigen Zuegcwantcn, er- 1648 7. Mms I^ouis I1c>x ou nostro diet. til« ot Lue- eesssur ne pourron« et ue douron« dopartir los dits (lapitaiuos et Loldats durant la ßuerre aetuelle «ans l'aduis et consentement do lours Lollonols et (lapi- taines, mais 1e« laissor snsemdle Lt touttetkeis la kurie 6e la guerrs estant passdo le« pourrons inettre acö« et (ldastoaux et autros ondroit« de nostre odoissanoo, resorud gu'ils «eront seule- ment emplo^eii par terre et nun «ur nmr. 8. au surplus aecordd quo Mus den- nurnu« a ekaeun Loldat pour la «olde d'vn mois, comptant dou/o moi« en 1'an, jj quatre llorins et demx du kliin ou la valeur d'autant seien le« pays, esguols le pa^kinent «era kalt, et eommeneera leur xa^ement de/ l'keure gu'ils partirout de leur« mal- sons par eommendement de oelu^, gui aura ekar^e de tairs la leude pour aller a nostre «eruiee, et la leudk kaicte et les Soldat« desia reeeus au «eruiee leur «era pa^d la solde de trois inois eneore guo dlous ne les eussions retenu« «i lonßteinps ä nostre «eruiee, et leur «era pa^d la solde du Premier inois auant Is partement de leur paz.« et le« deux autres e/ lieux eommodes et eonuenadles, ains^ guo l'oe- easion se presentera. 9. ^ au eas gue Mus retenion« les dicts Zens de Merre outre le« dits troi« moi« Mu« serons tenus de douner a vn eliaeun de mois en moi« et au eommencement du mois yuatre ilorius et dem^ par mois, eomme diet est, «i non czuand Iis seront i weit vnd bestell werden , alles in der Weiß ! d»b Form, wie hie oben im dritten Articul Vermeldet ist 7. Wir König Ludwig vnd vnscr bcmcltcr Sob» vnd NachKomncr sollen j vnd Wollen auch b" Herren Eidtg. Hauptlcuth vnd KriegsVolckh Kci»cS Wegs j in dem getrcff des Kriegs von ein anderen theilen ohne Bewilligung IhrObristcn j vnd Haup^ Lenthe», sondern in dem fahl beh ein anderen sieb"' vnd bleiben laßen; st So Bald aber die gestrenge vnd das getrcff des Kriegs fhrgangcn ist, möge» ! wir sie in vnscr Statt, Fleckhcn vnd schlößcr h>« vnd wider Zuc schütz vnd schirm i derselben >» ^ Satz wohl theillcn, thuc» vnd ordnen, doch also, daS sie allein j Zuc Landt vnd nicht auff dem Meer g" braucht werden. 8. In disem ist auch beredt worden von de" bcsoldung wegen, das wir j Jedem knccht fpr st'" Monat Sold. Zwölff Monat fhr ein Jedes 3^ gerechnet, j geben vnd ausrichten sollen sii» gülden Rcinisch oder in anderer Müntz, > so vill die gülden gelten, noch gelegcnhcit der Orthcn Lande», da die j Bezahlung geschehen wird; v»d Ihre bcsotdung anhcbcn in dcro Zeit, Wan durch geheiß des Königs BefelchsHabcr, der de» Auffbruch thuct, von Ihren s Häuscren vnd Satt"' landt verruckhen, sich in vnscren dienst Zuverfüeg^ v»d vnd j so dan der auffbruch bcschehen vnd die K> bestclt, soll Ihnen dreh Monat s sold ohne verlangen vnd bcZalt werden, obwohl wir sie »st lange j Zeit in vnscren Diensten behalten wolle" - vnd soll Ihnen der Erste Monat j sold vor Jb"^ hinZug aus Ihrem Vattcrland, vnd die übrige Zwccu Monat j. sold an anderen Orthcn, gelegcnhcit erfordert wird, bczolt werden. 9. Vnd im fahl das wir dicselbigc . lenger dan dreh j Monat behielten, sollen wir s^» sein, Jedem Zuc geben vnd aus; j richten von / Zuc Monat vnd Zuc anfangs dcö MonatS. w>c d>c lich st FünfftHalb gülden Rcinisch, wie obgeinclt ist. gue c>n iour pudern rnisonnutiioment ponr ^t»unit>r i>» Ikur pii^'8, bit «;>i!lnt nux t)apitiüi>es, ^'»tkNÄn», I'orto-IZnseiAnos et Okttciors Iis -sernnt ^ ^ous s»I,I»v«>x sei»» I» eoustume ävs deffunets n»g predecesseurs <1e Uuuto et It>u»i>ie mo- M .ts ^ns de guorro Luissos, »u i>ien quo iesäits ^ kussent presse? et koro«^ nu emniint per ^ ^imemis teiiöment «pl'ii se» ensuiuit dntniiie ^tvire, ^ous I^ouis liv)' conime uussi nnstro- ^ ^ueeesseui' vsunts ue L^tut ou guuiitö gu'ii tut, en ee gue pre- ^ ^uei,tblous pussedons, Lu Nuiestd seru tenue >-« ^Nt dit Luoeesseur upres ies uuoir reczuis pour ^N8e Nuntien de nos Luieets, j>n)'s et Lei^neuries, gue 1^ Auerre durern, «I«« bious enuover deux I . ^ ^-uiees et si duu/e pieees d'nrtiiierie sur rm'ies, ino^ennes, enseindie tuutes inu- n ee ordinaires et n^^nrtennutes, Ie tout ^l>ens de 8n Nniestö. 1K4S vnd darZuc Ihren abzug dermaßen, j daß sie in Ihr Vatterland in Ziinlichcr Zeit Widerumb ankomen mögen; Wir wollen j auch die HauptLcüth, Lcii- tcnant, Fcndrich vnd andere Ambtleüth besolden, wie j es beh Zeiten der Königen Vnser Vorderen HochLöbl, gcdächtnuß ist j gebraucht worden. 10. Wan sich in Wehrendem Krieg Zue trüge, das eine fcldschlacht mit j Vnsercn des Königs oder Vnser Obristcn FeldHcrren willen vnd bcfelch j be- schche vnd mit Hilff Gottes voraus vnd der Eidl- gnosscn bcystand erobert j Wurde, oder das in selbigem Zug oder Krieg vnser der Eidtgnoßen Hauptoder j Kriegs Lciithe auß rechter noth vnd durch liberfahl des Feinds gctrcngt j vnd gcnöthigct wurden Zue schlagen, vnd da» auch gesigct wurde, So wollen > wir Hochgcdachtcr König Ludwig, gleich wie vnßer obgemcltc Nachkomner, j gegen den Ehren gedachten Vnsercn Bundsgcnoßcn Vnscre gutwilligkeit vnd s Nchgung in dem fahl Wie Vnscre Altvorderen erzeigen, Vnd denselben j Hauptlcuthcn vnd Knechten nach Vermög Ihrer Bcsiallung den Schlacht- j Sold bezahlen laßen, Ehe vnd vor dem sie von vnS beurlaubet vnd in Ihr > Vatterlandt geschickht werden, Zue vnd über die bcsoldung von den selbigen I Monat billich Verfallende. 11. Demnach ist vnser der Eidt- vnd Bundes- genoßcn halb Zwischen j VnS bchden theilcn erlcütcrt vnd bereit Worden: Wan cinicher Fürst j oder Herr, wie Hoch oder nidcr Stands oder Würden, vns die Eidt- vnd si Bundtsgcnoßcn an Leib, Ehr vnd Guet, Land vnd Lcüthcn, Hcrrschafften, > Gerecht- vnd Frcy- hcitcn, so wir Jctz besitzen vnd innc haben, wo die I gelegen scindt, cinichcrlch gestalt beleidigen vnd mit Krieg beschweren wurde, i das wir König Ludwig oder vnser Bcmcltcr Nachkomner den gedachten j Herren Eidtgnoßen Zue errettung vnd schirmb Ihrer Landen, Leüthcn vnd Herr- j schafften vnd Ihnen Zue hilff in solchem Fahl vnd so lang der Krieg Wehrt in j Vnscrcm kosten Zucsiinden verbunden 207 1«50 12. äauantage pour penkretenement äs lü. guerrs tant qu'elle äurera La Naiest^ et son äiet Luecesseur sera tenue Mus faire äonner et kournir en la Ville äe I.ion par cliaeun guartier ä'an vingt eing Nille eseus, tut eile eliargöe äe guerrs ou non; klt si Mus äes Ingues az^mons mieux au lieu <1es äites äeux eents Dances äeux iniile eseus xar elia- eun quartier ä'an, outrs 1a äite Lomme äe vin^t eing mille eseus, sera a nostre elioix äe xrenäre lesäits äeux mille eseus au lieu äesäites äeux eents Dances, et nous sera pa^6 cette somme en mesme sorte st manivre gue lesäits vingt cing mille eseus. M en ee kaisant La Naiestä ne sera odligöe äs nous enuoz^er aueuns gens ä'armss, et la guerro tinie Mus äes li^ues serons adligem ä la restitution et renn«)' äes ä«u/e pieees ä'artillerie e^ äessus mentionnöes, en eas c^u'elles ne kusssnt peräues et gu'a 'nostre re^ueste elles n'eussent estö renvo^öes. 13. Ilt si sa Naiestö et son äit Lueeesseur ou Mus tomkons en Merre, st auoe gui gue ee soit, Lst aeeorää czue l'vn ni l'autre ne kera paix auee I'Lnnem^ saus le sceu äe I'aurre Partie et sans la comprsnäre au Irait^, gui se kera pour paix ou ll'rekue. ^eantmoins II äemeurera en la lidertä, option et clroix äe eelux Zuc thucn, r wir dessen erforderet werden, Namblich ZwehHu" dertLautzcn i vnd ZwölffStuckh Buchsen auffrädcrc»- Namblich Sechs große vnd j Sechs Mittelmäßig mit aller »othurfftiger Bereitschafft vnd Muniti^' 12. WciterS Zue Auffenthaltung dessclb>3^ Kriegs vnd so Lang I dersclbig Wercn wirdt Wr^ genanter König vnd Vnser obgcmeltcr ^ NachKv>"'^ den Herren Eidtg. Verschaffen Zue erlege» Viertel Jahrs j FünffvndZwcntzig^^ sent (5 r o n e n in der Stadt Lion, Wir stg" mit Krieg j beladen oder nicht; vnd so vnö Ei^ an statt der Zwei) Hundert Lantzcn I Lieber Zweh tausent Eroncn, Wollen wir die Wahl das gelt I oder die Zweh Hundert Laatzen a»l" ncmen, vnd in solchem fahl wollen j Wir nantcr König oder ermclter Vnser Nachsaht bunden sein, j Ihnen die Zweh tauscndt Crvnr» bezahlen, vnd so das gcschicht, sollen W>> ^ Zweh Hundert Laatzen enthebt sein; Wir dir ^ sollen aber nach j Ende des Kriegs Ihr Mag^ Zwölff Stuckh Buchse», so sie vnS aufs vnsc> Ü deren Zuegcschickht hat, wider Zucstellcn, lie da» V-rlchr-n. „ 13. Und ist es fach, das Wir König r» oder Villgedachtcr Vnser Nach-- > Komncr, vdc> ^ die Eidt- vnd BundtSgcnoßen mit Jemand Krieg j kämen, da soll noch mag Keintwcdcrcr ^ mit seinen feinden eiuichcn anstand > machr" ^ friden anncmmcn ohne Vorwüßcu dcS andere»- obgleichwohl j das mit Willen des anderen 3^^, soll Je ein theil den anderen im Friden ! stand begriffen vnd n>t außschließcn; W«» dem nach der theil, j so vorbehalten ist, dari »»r'^ ^ Begriffen sein Wolt, so soll es Zuc dcS Wahl stehen, den Friden oder anstand ^ schließen vnd anZncncmmen, j nach gclcgcnhrü geschafften. 14. ou I'nutre partie ne pourra, et ne ^ ^ prendre en 8a protection n^ eomdourgeoisie Fleets de I'autre pnrtie n^ soutkrir ne donner aux Lnnemis, nduersnires et dnnnis, Nnis ^ dg tout leur pouuoir de cdasser et reietter Icei contenu au traitd de 1a pnix perpetuelle teut sein et diligsnce, nius^ gu'il nppnrtient ^lre gt Ellies, diu outre tenir partout ^ pltssaMs vuuert-s, all» gue saus empesclisment ^^1v»s respectiuement suruenir ä nos I'az^s, 1 erres ^ ^uieets, en guelgue part et endrolct gue es solt, ^eourlr et alder a nos ^mis en vertu de In pre- ^vte ^lliance. „ aün gus lesdlts 8eigneurs des Eignes ^^issent clalrenient la sineere nmitiö, gue Xous ^ kox lizur portons, dlous voulons et dtous piaist, "k>Me auss^ apres dlous nostre dict tils et ^^^ur, doresnauant tant gue cette ^Ilianee du- donner annuellement a cdncun lüanton des ^ ^ lvs deux jj inille I'ranes gu'ils ont eu ^uant du Ito)' ?riuicois preinier de ee nom, !>»ri^ ^"ll Oncls de iiaute et louadle ineinoire, ^ ^ ^rait«; de paix perpetuelle encore ^lille Kranes ^^ pa^einent ä cdncun des- intens au temps et terms eu la forme et z^. ' lluo les Pension« de deux inille kranes ^»t ^ s?suoir gu'elles seront pa^öes comp- aueun dela^ ä lüon au ,Iour de la nostre ^andelleur; Ht au deffaut de ee, que les Ii^^^^^urs attendissent et demeurassent plus de Hz ^ pvuri ^ur» nu dit d,ion, dlous serons tenus leur ^urs despens gu'outre les diets liuiet dours "'vnt kair ee. IK51 td. Weder der ein noch der ander thcil vndcr vnS soll noch mag in cinichcn j Weg des anderen Vndcrthancn in seinem schirmb, Landt, Statt oder Burger j Recht annemmen nach des anderen feinden, Widerwcrtigen vnd Banditen in j seinen Herrschaff- tcn, Landen vnd gerechtigkeiten auffhalten vnd gedulden, noch j einigen Paß vnd Sicherheit geben, sonderen dieselben seines Vermögens j vertreiben vnd aus dem Land Benagen, wie da» der traetat deS Ewigen I FridenS Vermag vnd sich Zwischen Wahren vnd ausfRechten Freunden vnd j BundtSVcrwaiiten wohl gebührt. Wir sollen auch die Straßen in vn- scren j Landen Frey offen halte», damit wir ohne hindernuß durch ein anderen jj Vnvcrspcrt Wandten Vnd Vnscrcn Landt vnd Lenthe» Zue hilff Komcn mögen, j Wan, Wo vnd an Welchem Orth daö sehe, vnd Vnscrcn Frcünden behstand j thuen, alles in Crafft dieses BrieffS. t5. Vnd damit offt gedachte Herren Eidtg. Vilser Wahre Lieb Vnd Frehgebung, I darmit Wir König Ludwig sie meinend gespnrcn vnd erkenne» mögen, Wollen i Wir vnd gefalt VnS, Welches nach Vnö Vnscr Sohn vnd NachKomncr auch thuc» i wird, daß nun hinfhro Jährlich so lang disc Bnndt- nuß Wehrt Jedem Orth j der Eidtgnoßsd)afft Zue mehrniig geben werden noch Ein tauscnt Franckhcn j llber vnd Zue den Zwchtau - s c n t F r a n ck h e n, so sie hicvor gewohnt haben Zue cm- i pfachen aus Crafft des Ewigen FridenS, mit Viiserem Herren vnd großen j Llnhcrrcn ^rnn- ciseo Hochlöbl. gedechtnnß auffgcricht, vnd dieselben Verschaffen I Jedem Orth Zue erlegen anff Zil vnd tag, als die Pension der obgemclteii j Zwchtausent Franckheil gewohnt sein, namblich also paar Zue lüon in der ! Statt aufs vnscr Frawcn Licchtnieß tag, ohn allen VcrZug; Wo aber das I nicht geschehe Vnd der Herren Eidtg, Lotten solcher Zahlung halben Länger da» j acht tag Zue lüon Zuverharren gevrsachet wurden, sollen wir Ihnen vmb den j 5 IK52 16. Hn8emd1e N0U8 V0ulon8 et entendon8 NU88l donner unnuellement nux ^Iliex et Oontedere^ des?» dit8 LkiZneure de8 I>i^ue8 et de Mu8, tnnt gue cette ^lü-mee durera, outre Ie8 pen8ion8 ^enern»e8,' gu'il8 re^oiuent pre8entemsut pur vertu du diet Irnitö de pnix, pour uu^msntution d'Ieellee pen- 8wn8 ä clracun allie? In moitiö de In 8omme de In peueion genernlle, laguelle moitiö 8ern pa^öe nux dit8 Ellies en 1a korme et mnniere, gue Ie8 pen8ion8 genernle8 8ont ordinnirement tourniee et pnz'öee. 17. Lt eet uu88i aceordö, gue 8i pur oeeaeion de guelgus ^uerre In trnittö du 8el eetoit n I7ou8 dk8 Idguee reku8ö» dk8 Ideux, deequel8 nou8 pvu- von8 et nuon8 de eou8tume d'en nuoir, ^Ior8 sn Nnieetö ou 8vn diet 8ueee88kur nou8 permettrn In trnite du dit 8el de 8«8 pnie et d'nutren viure8 pour no8tre prou>8ion et neeo88itö Wut ninÄ et nu me8me prix, que 868 euieete I'nelikptent e? pn^8 de 80n odvieennee, tnutteffoie gunnt nux pengee eeront traitex comme II eet nceou8tumö. 18. Lt pour nutnnt que Ie>8 trnite? de pnix et nmitiö doiuent nnns nueun olinnZement demeurer en leure nrtielee, koree et vigueur, et qu'n enu86 de In, duetiee den perennnee gui ont pretentione et gue- rellee II 86 trouue guelgue okeeuritd, 8ur ce n eetö eonelu, gue ei guelguvn de8 I^i^uee nuoit ez^ npree netion et demnnds nllencontre de 8n Nnieetd ou de 8on dit 8ueee8eeur, pour guelgue cnuee cpie ee eoit, nlorn le demnndeur donnern ö. entendrs 8n pretention et guerelle n eee 8eigneure et 8uperieure, et 8i eeedite 8eiZneur8 et 8uperieure deelnrent et cognoieeent, gue In eau8e 8oit duete et rnieannnlde pour eetre pour8uiuie, le demnndeur 8ern tenu le knire entendre nux ^ml>n88ndeure de 8n Nnieetö Kosten, den sie nach Verschinnen ?ld)t tagen trage», anßRichten vnd gnueg thuen. 16. Zue gleicher Weiß Werden vnd Wolle» Wir hochgenanter König den Herren j BundtSg" »oßen vnd Zuegcwantcn Jährlid, vnd so lang ^le Vereinigung jj bestehet geben vnd außrichtcn dc» Halbcntheil der Summa gemeiner Veueion, j das l» gewohnt haben Zue empfahcn aus Krefft derLo»' trneten des Ewigen I FridcnS, weld)cr halbetl>ell Ihnen erlegt vnd beZalt soll werden allcrgcstal'! vnd in der Zeit, da die anderen gemeinen ?en«iv»^ außgericht werden, wie j bißhcro beschehcn ist. 17. Fürcr ist auch Zwischen VnS beschloß" worden, das Wan Vnö I den Eidgenossen v»d Z»" gcwautcn der SaltzKauff durch eiureissende I K'^l oder anderer gestalt abgestrcckht wurde an dc»c« Orthcn, da Wir ! gewohnt haben. dasselbigc a»ll' Zuenemmcn, Wir Hochgenanter König vnd ! ^ melter Vußcr Nachkomncr sollen gedachten V»l"^ Herren Eidtg. Vund j BundtSgciioßcn den S»lf Kaufs Vnd sonsten andere getreits nach Nothurfft in Vusercn Landen vmb den pfcning Vmb den Werth, wie > Vnscrcn chgncn Vndertha«c"' Zuckommen laßen Vnd sie mit dem Zoll halt"''! wie es von altem Herkommen ist. 18. DicWeil nun, als anfangs gerett- ^ '1'i-a.etuten des Ewigen j FridenS in allen 3^ Puneten, Article» Vund innhalt billich Vnd K'^' tiglich j bestehen vnd vngeendert sein vnd bl"^" sollen, sich aber scithero Zwischen l VnS etwas »'^ verständuuß begeben, antreffende wie daS den Persohncn, so vns der König ver»ic>»te sprach Zue haben, ergehen > vnd gehalten w"d" solle, da >o ist erlclltert vnd beschlossen, das einige sondcrbabrc Person Vilser Eidgnosschafft"'^ ^ fordcrung oder Zuespruch j an vns den tcn König oder Vnscrcn Nachkomner gewun»c o ^ vermeinte > Zue haben, vmb was Vrsach ^ möchte, In dem fahl soll der ansprccher > » ^ dc »an dict tiis et suecesseur cstans aux I^igucs, ^ -lu dcffaut d'^mkassadcurs los Seigneurs et 8u- ^Nkurs du domandour en oscriront au H07 >>' at adinonostant de satiskairo a lour suiect. au ens guc 8a Uaiostö K17 satistit, tellement en»»ian» raison» äe >lous contenter, iors Ie.de- 'a>>ndenr eoinme satiskait se tiendra pour content, ^Ns pins en molester 8a Nai«'st6 117 ses /emkassa- Unis an isa Naiostö ne donneroit p, ouision ^«»nnaiile au dit deinandeur sur ses pretentions, ^ks in Partie pcmrsuiuauto pourra kaire venir 8a Lieste deuant i>s duzos et ie cin(>uiesme, et en endroict vser de dustico. LIt au cas guo 8a ^aivstö a nostre deinande n'enuo^ast ses deux duMs, stu'ii est portö i>ar Ie d'rnictö de paix, et N»'. ,, lu'eiig ne vouiust respondre et estre a droit, est > a»deur donneront et Warrant donner ienr sentence. «>ui aura korce et ^'Ue»r ss tont ains7 guo si les guutro du^es auoient ^^»tiö, arrestd et prononcö, et ce gni sera ainsi ^ de Könne <07 Sera satiskait et 11076, Kien Gencin ue s'okseruera a I'endroit ^ ^a Uaiestd ou de son dict 8uecesseur et de ses ^^cts, au iis auroient actio» allencontre des tabues ^ particuiier et en General. 1K53 derst sein ansprach vnd anligcn seinen Herren vnd Oberen fyrlegen vnd s erscheinen, vnd so dan gedachte seine Herren vnd Oberen erkennen, daß seine fachen s als guct vnd gerecht mögen angesprochen vnd Veiagt werden, solle demnach s der ansprccher schuldig sein, solche seine Ansprach Bnscrn König Ludwigs oder gedachten s PnscrS Nachkomncn An- Wälten in der Eidtgnosschafft Rcsidirendc» anZue- Zeigen, ! oder in abwcscu dersclbigen gcsantcn des ansprcchcrS Herren vnd Oberen dassclbige s Vus König Ludwig oder Ihme Vnsercn Rachkomncn der lcnge nach Zucschrcibcn, j Vermahucn vnd Bitten Zuvcrschaffcn, das Ihrem Bnderthancn gnucg be- schechc; s Bnd so dan wir dem Ansprechenden mit außrichtung auff gedachter Herren Eidtg, s guct vcrnüegen begegnen werden, solle dieselbe ansprccher damit geschwelgt sein s vnd vnö noch vnserc gcsantcn nit WciterS ersuchen; Wo aber Wir dersclbigen s Person auff Ihre sordcrung nit nach Bitlichkeit außtrag ihnen ließen, dan Zncmahlcn j sollen gedachte Herren Eidtg. auff genantes ansprechers an- rncffcn vnö skr die Richter i vnd Obman geschrifft- lich erforderen laßen vnd Er wider vnö das Recht brauchen j nach Permög der 'Iractaton VcS Fridens. So aber wir König Ludwig oder bcmeltcr j Vnser Rachkomner nach solcher sorderung, vnsere Zween Richter auff die Marckh s abzuefcrtigcn, säumig vnd des Rechtens nit sein wollen, sollen vnd mögen der Erst- s gedachten Herren Eidtgn, Richter auff des Klagende» anrneffen nicht desto minder s Ihr Br- thcil^vnd entscheid sehen vnd geben, welche Ihr Prtheil nicht minder Crafft, s macht oder beständig- kcit haben soll, dan als ob die vier Richter dieselben sj Sambtlich geben Helten; vnd was der gcstalt gesprochen wird, das Wollen Wir j frestndt- lich in der Eidtgnosschafft anßrichten vnd bezahlen; gleicher Weiß soll cö s sich BnserS Königs Ludwigs gedachtes Pnscrö Nachkommncren Vnd Pnsercr s 1K54 19. Lt 8i entre les 8uieet8 de Mu» k,oui» Ilox et des il-igues auenoit guerelle, pl etention ou de- wand«, pour guel^ue etioss gue es kust, les de- mandeurs seront tenus ckereker les dellendeurs aux lieux et durisdietious ou Iis seront demeurans et Itesidan», ausguels sera kait donne et brielue- ,Iu8ties 8elon le eonteuu de la paix. 20. Lt suiuant ce gue 1e8 ll'raite^ de paix d'entre la Louronne de Trance et ^ous des In^ues eontieuuent, comme 1k8 Narcliands de Mus dk8 k,igues domeut-estre traites quant aux peaZes et subsides, demeurera le tout en son entier eomme du pass^ et sans aueune Innouation, bit pourront Ik8 marek ands, xellerins, messspers et autres de3 deux parties, gui trakligueront et neZotieront dk8 vns aux autres paxs, 8eurement et »uns aueuu em- I>esekement en eorps et en Kiens librement et a leur volontd aller, venir, seiourner et dsmeurer par le paxs de l'vne et de l'autre partis, »an» krauds deception. 21. Lt au demsurant aeeorde quo le present Iraits ainsi c^us le preeedant s'estendra ä In tuition et deffense de toute3 les 8ei8neuries et tsrres, gue nostre dit ^-rand onele le liov b'raneoi» Premier de oe noin de kaute et kouable memoire jj tenoit et possedoit, tant deya que de ia les i^onts, du temps <^ue I'ailiance kust laiete entre Imi etMus de8 InZues en I'an 1521, pourueu czue Mus I^ouis Rox ou no8tre dit 8uece88eur puissions reeouurir 1e8 dit8 pax», des^uels presentement »oinms» krustre^, de Mus mö8Mö3 st 8an8 l'axde des I^igues, teiieinent gus iors nos dits Ellies seront tenus en vertu de Vnderthanen halben auch Verstehen Vnd mit B»s gegenwertiges gebraucht j werden. >9. Wan aber fach were, das Vnsere beiderseits Vndcrthancn wider j ein ander cinige'anspraü gewinnen, woher die gelangen vnd Kommen >»ö^ tcn. j so soll in allwcg der Klcgcr den Versprecht vnd angcKlagtcn besuchen vnd I fhrnemmcn a» denen Orthen Vnd Enden vnd vor dem Triebt, da dcrsclbig > angesprochen gcscßen ist, vnd in solche fahl einem Jeden das Recht gantz ! fürdcrlich vnd Kurtz gehalten werden Laut vnd Vcrmög der taten des j Fridcnö. 20. Es sollen auch nach Inhalt des Ewige» Frideuö, Zwischen der Eron b'ranelilireiek j vnd ge' meiner Eidgnosschafft auffgerichtct, Vilser der E>dt' gnoßen Kauffleüth j mit erforderung der Zölle» v«d in allen anderen fachen in Vilser König Ludwig Landen I nicht änderst gehalten werden vnd weites von Ihnen nicht erforderet noch genommen, i ^ wie von altem hero, beh den, sie auch viigestc^ Verbleiben sollen; Dieselben s Vilser beyderst^ Kauffleüth. Bilgcr, Botten vnd alle andere, sv Vnsere beider- j seits Landen Handlen vnd w«»^' len, sollen auch mit Ihrem leib vnd gut 8^ sicher I vnd Vnversnecht wandten vnd handle», »" ihrer beste» gelegcnheit, doch sich > Keine« Betrug vnd listes hierin gebrauchen. j> 21. HierZwüschcn ist auch Zwüsche» v»^ ^ schloßen, das gegcnwcrtigc Vereinigung I vnd ir» tat solle, wie auch die Vorgehende, außtruckblich standen werden Zuc > schütz vnd Schi""b Herrschafften vnd Ländcrcn, so Vnßer Königs wigs i Herr großAnherr b'raneiseus der Erstv di Namens HochLöbl. gedechinnö , ingchabt v»d ^ scßen hat, hie disent vnd cnnet dem gcbürg, d» Leiste j Vereinigung ohne eine Zwüsche» 3b"" vnö Eidgnoßen im Fünffzechen j Hundert Zwcntzigsten Jahr auffgerichtct worden, so stbv ^ Hochgenantcr > König Ludwig oder bedeüter 1K55 Ik ^ presonts Mus donnor uido et sooours p°ur la consöruution dosdits pn^s, iünsy gu'il est ^clard tles pnys et terrös c>ue Xous possodons g. present. 22. Lt dnutunt (ine losdits terres et seiAneuries ^^eddos p!l» nostro dict grnnd Onels en I'nn mil ^3 eens viugtv» ne sont en nostre possessio», ^^pkndirnt ^lous lies InZuss ne donnorons llirscte- yu Inäirectement nueuno »Mo, nssistaneo, usur Akns ,jg Merre a eeux, gui presentement ^ ^ posssdont ou pourront e^ apres possodor eontre ^vulvii- eet de c^ui gu>; seit et de (pielque guulitd et snitd x^g puisse estre ou soient eeux gui ^wient es reyuerir. ^ 23. cette ^dlianee sont de In part de Mus ^ lio^ »t de nostredict Lueeesseur lieserue^ ^ ^Pe, ig Kt. LieZe ^.postoligus, Ie 8t. Empire, ^ ^s de 8uede, de Portugal, Oanniunareic, t'o- In 8eiL»eurie de Veniss et 1e Duo de 8a- vvvp ^ ^ > kt de la part des Mus des Ingues sont ^rukü Ig l'ape, le 8t. 8ieZe, le 8nerd LolleZe, le ^ ^wpii-g^ Mz ^.Ilianees durdes, toutes nos I'rnn- ^ iit >> widerte/, touts droits de Ijourgeoisie, la d'Mstrieke gt de LourZogne, et toutes les ^ ^Nes lettre» et 8eeaux, dontrncts, InteNigenees ^ ^»kederations, I'aix eiuiies, et touts nos Ellies ^ ^valligz,^ ta 8eigneurie de 1'doreuee et la Raison et s'entend ladite reserue au eas guo ^u'vve d'entre ^ous lesdites deux parties vou- NachKomner dieselben Landt, deren Wir j Zue diser Zeit entwehrt scind, durch Vnßer macht vnd ohne hilff vnd Zucthuen j der Herren Eidtgenoßen vnö Vnderthenig machen möchten oder gemacht hctten, also i das wan solches geschehen crstgedachte Eidtg. vnö demnach solcher eroberten > Landen halb, in Crafft diser Vereinigung, Ihr Hilff vnd beystand Zucthuen > Verbunden sein sollen, wie hievor Vn- serer Jnhabenden Landen Wegen berett ist. 22. Vnd wiewohl vorgedachtc Hcrrschafften, so wohl gcmeltcr König j Maueiscus in demselben 1521 Jahr Bcscßcn, diser Zeit in Vnscr Königliche j handt vnd gcwalt noch nit gebracht, so sollen vnd wollen doch wir die Eidt- vnd I Bundtsgenoßen weder hilff noch bchstand, gunst noch KricgSVolckh, weder j Heim- noch öffentlich denen, so dieselben ietzund Jnhaben vnd besitzen oder > Künfftiglich wider Vnsercn Königs Ludwigs oder nad) Vns Vilsers gemeltcn SohnS j Willen Jnhcben vnd besitzen wurden, weder geben noch thucn, dieselben j Inhaber dabeh Zuchandt haben, sonderen denselben Vnßer hilff gäntzlich I abschlagen, Vngeachtct wcr JemandS sehe oder was Höchen Stands vnd Ehren j die sein mögen, so vnö solche hilff anmuothen wurden.» 2.3. Zucm Beschluß diser Vereinigung vnd Bundtnust haben wir hochcrmeltcr j König für vnö vnd angeregten Vnsercn Nachkomnercn auff Vnser seilen Vor- j behalten den Pabst, den H, Apostolischen Stncl, das H, Römische Reich, die I Königin aus schweben, Portugal, Denncmarckh, Polen, die Hcrrschaffl I Venedig vnd Hertzog von Saphoy, vnd wir die Eidtg». Zue Vnserem theil > behalten vns vor vnsercn H. Vattcr den Pabst, den H. Apostolischen Stuol, j das H. Oollggium, das H. Römische Reick, Vnscre geschwornc Bündt, alle j Vnscre Freh- heitcn, gcrcd)tigkcitcn, alle Burg-, Stätt- vnd Landt- Rccht, das j Hauß Oesterreich vnd Burgund vnd alle ältere Briefs vnd Sigill, ! Verkomnußcn, Vcr- ständnußen, Bündtnußcn, LandtSFriden vnd j alle IV56 droit kndommuMr, enuulnr, ou molestor pur xzuorro losdits roseruo/. 24. Dt si uuouus dos rosoruo/ dosditos doux purtios vouloiont onuulnr, molostor ou ondommugor pur lzuorro ou uutromont, dirootomont ou indiroote- mvnt, l'vno ou l'uutro purtio 0/ Ilo^uuinos, ?u^s, torros, Dueke^ ot Loi«;uonri«'S, quo äs prosont ollo tiont ot possoilo ot udroit, tuut do^u quo «I«; lu Ii'» Clonts, lors l'uutro purtio, »uns osgurd cvnsi- «lorution »lu oontonu on ootto ooinprolionsioil et ro- survutio», iloniu ru u^do ot socouis ü lu purtio on- uulrio, molo8t6o ou ussuillio oontro los az;rossours, molostuns ou ussuilluns quols qu'ils so^ont, uins^ «plo dossus est doelurti. 25. Dt «l'uutunt quo lu prosonto ^Iliunoo ost lu plus untienno, ^ous desdits Duntons j susilltos, useuuoir blous Douis quutor/iosmo, Ito^ 'I'ros Dilrostiou «lo Druuoo ot ^ gewanteu, j auch alle die, so mit vnS in Burg edel Landtrcchtcn scindt, die Herrschafft j Florentz v»d das Hauß von Nodiois, mit solchem Viidersch^ vnd Verstand, I Wan cinicher Vnder Vns bcidc» Thcilen dieselben Vorbehalten Bekriegen, Verleg oder beschwchrcn woltc. 24. Wan aber sach, das etliche, scye einer edel »lehr, ans den j Ihrigen vorbehaltenen entweder" thcil mit Krieg oder anderer j gcstalt heimblich edel öffentlich antasten, beschwchrcn, Verletzen. > "d" Überfallen wnrdc in Vnscrcn Königreichen, HcrM thumbcn, Landen, j Erdreichen vnd Herrsch«^"' die wir als obstchetJnhabcn vnd besitzen, I hie dist"' vnd Jenseits dem gcbiirg, so soll die andere ParthcY vnangescchcn discr Vorbehaltnußen der anderen vnd bchstand j thncn vnd schirinb geben wider Hilst t>c» lngrciffcndcn vnd letzenden, welcher j der sehe Weiß vnd Maßen, als hicroben geschrieben ist >! 25. Vnd dicwcil gegenwärtige Bündtnnß .die Eltlstc ist, so crlcütercn wir j die obgcnantc ^ ^ vnd Zucgewantcn der Eidtgnosschafft, das sie außtruckhenlich vnd sonderlich allen anderen ^ einigungcn, die Wir seit j ^,nno l52l Jahr h^ ^ allen anderen Fürsten vnd I'otontuton anffgrr^' Vorgehen, Vorbehalten vnd syrgesctzt werde» ^ dicwcil die Frantzösischc j Freündtschafft ^ cinigung seit derselben Zeit bishero wcrct i vnd erhalten worden, ohnangcschcn wrr dieselben Fürsten vnd I'otontuton j scindt, auch darwider sein möchte. Änff solches haben wir gcmclte j beide thcil, Namblich Wir König Zuc Franckhrcich vnd Mu-rrru, Hcrtzog ! Z>" ^ land, Graff Zuc Ast vnd Herr Zuc Douuu n-, Wir die Bürger- s Meister, Schultheißen, Räthc vnd Burger vnd Landtlcüth des . , Alten Bundts OberTcütschLandcn, sampt Zuegcwantcu, j Freunden vnd Bündtgenoßc" ^ mclt dise Visiere Bündlnuß, Vereinigung» i iraS vel' großes IK57 !^ur gj) ^gur Ms dlcts Lueeesseurs de l'ob- ^>°uer et exeeuter de parole et d'efleet kerinement ^ ^uinlablement en touts 863 Points et !tt'tie>68, ^wms ilz 80nt eserits 6)' deuant et mit 68t«; ae- eonelus et aeeexte^ xar les Ambassadeurs ^ ^vus Iü3 deux Parties, N6 pretendants xas tout- ^lkviz og kaisant d'auoir rien traitd contre Iii ^ perpetuelle »x 7 toucbö ou leelle dlminuöe ^ ^ürm6e en aueune ebose, gut ^ xuisse desroMr, ^ nous voulons dereebek conürmer et eorro- l>v> pflichtung vnd hilfflicher Vcrständnuß angcnomen, geschloßeu vnd dero j eingangen, gelobt vnd versprochen, wie wir hicmit auch fhr vns vnd obge- i dachten NachKomncn thucnd, dieselben in allen Ihren Punc- ten, Articlen j vnd Vergriff, wie die hievor geschriben vnd von Vnscren Heyden theillcn An- > Walten vnd Gcsantcn bereit, bedingt, bcschloßcn vnd angenomen seindt, j Vestigklich, stät vnd Vnverbrochenlich Zue halten vnd Zue VollZicchen, mit Worten I vnd Werckhcn, doch nit Vermeinende Hierdurch Wider den Ewigen Fridcn nützit > gehandlet, darein griffen, denselben gcschwecht oder gemindert Zue haben, > so denselben Zue einichem abbruch reichen möge, sonders Wollen bey demselben j gäntzlich verbleiben vnd hiermit wider Bestätiget vnd Bekräfftigct haben, j Vnd Zue wahrer Zeügnuß vnd glauben Obverlauffenen diugcn Haben jj Wir behde theil discn gegcnwcrtigen Vereinigung Brieff oder lübell, j deren Zwcen einer in Frantzösischcr vnd der ander ist dieser in telitscher j Sprach gleichförmig vnd Lautende auffgericht seindt, mit Vnseren Jnsiglen > an einen Jeden gehenckht vnd verwahrt, doch Hierin bey denJenigcn I Vnseren Zuegewanten, Welche dise gcgenwertige Vereinigung noch nit > angenommen, vorbehalten, auch darein Zuctretten vnd sich Zuerklären, j nach Ihrem belieben vud gelegenheit. Beschechen zu Solothurn heut I dato den Vier vndt Zwanzigsten Tag Lex- ternbris des Ein Tausent > Sechshundert dry vndt Sechzigsten Jahrs. ^ ^»us auons pur laduis de In liayne nostre tres konoröe Dame et j mere, de nostre lres eber et ^ amö vnigue, le «lue dorleans. j st de plusieurs lrinees, dues, pairs et Meiers de nostre j ^ untres grands et notables xersonnages äs nostre Lonseil ^.<-röe, j axxrouud et rutitiö, approuuons et ratitions par ees presentes, I Lignöes de nostre maln, ledit lraitö d'allianes et des articles > d'Ie«;llux e^ dessus transerits, lromettons en ko^ et parole de Ito^ ! taut xour I'our nostre lies ober tils le daupbin de > I'entretenir et kaire paeder et obseruer Inuio- ^went de xoint j en xoint Selon sa torins et teneur suns damals aller ni venir I direetement ou ot a leelle entiersment demeurer. tesmoinZ de ees' vboses susdites Mus auons ^rt et d'autre commandä d'apposer nos Leeaux ^ presentes lettres, dont l'vne est en b'raneois 'untre en ^.llemand, toutes deux de semblable ^tanee et teneur et non obstant la presente . ^elnziun, Mus auons laissö lieu a eeux d'entre ^ ulliezi, s^ui u'aurolvnt eneore aeeex'6 la xreseute >anee d')' entrer, Le gu'IIs keront ou pourront ^ ^ ^t ze deelarer a leur volontö et commoditö. ä Loleurre ee dourdbu? vingtguatriesine de I'teinbre mil six cents soixante trois. 203 1K58 Indireetement au eontraire. Oar tel est nostre plaisir; donnd ä Dans lo 18. dour de Mvomkro 1^ de graee mil six eens soixant trois, et denostre reigne le vingt vn. Douis. Dar le R07, De lüovne. Das Instrument (rothcr Ledcreinband) besteht aus zwciundzwanzig Pergamentblättcrn, wovon das erste und lezte sind und je zehn den französischen und den deutschen Text enthalten. Es hangen wohlerhaltcn das große und kleine königl'chc in vergoldeten Kapseln. a) ReverSzu vorstehendem Biindniss zu Gunsten der katholischen Orte (21. September IlivZ)- tStaatSarclUv Liieern). Douis, xar la Araos ds visu 7?^ cke F>amoe s ck« cko leg points et artieles s partieulieres eonelus et arreste2 en nostre nom a 8oleure le vingtcjuatre d»ur de 8eptemkre dernier par Ig 8' dk In Darde, Narguis de Naroles, 8eigneur s de Noteux et ^ ^ et Onnseiller ordinaire en tous nos Oonseils et nostre amkassadeur s extraordinaire en 8uisse, en vertu piain pouuoir donnd, auec les deputes de nos tres Okers grands ^.in^s. a»>^ de Oueernö, Vrs. Oonkedere^ j les Mosers, Oandammans et Oonseils des Oantons eatkoligues, a s^auoir , ^ 8ckuit2, Vnderuald dessus et dessous le kois, Mg s Dnsemlile les okkces de dekors, Drikourg, ^ tkoligues d'^ppen^el s et D'akkd de 8t. dal, Dnsuitte du 4'raitt6 d'allianee kait et sign^ le mes>"' .lour et desguels artieles la teneur en suit: s domme mx^z/ Mies s de ee nom, xar la graoe de Dieu H07 de I'rance et de Xauarre ete., > et les Dourgmestres, Mosers, Dandtamans, Oonseils, Dourgsois et j Da- triotes des Oantons allio2 et Oankoedere? des an- ciennes ligues des kautes s ^.Ilemagnes II azd estd arrest^, eonuenu et eonelu uns louakle aniitid, al- lianee s et eonkoederation, suiuant le Draitö gut en a este kait et passö ce ^ourdku^, > outre lecjuel il auoit est6 eonuenu et aecordd entre nostre ^.mkassa- deur extraordinaire ss Kit les deputes de Mus les Mosers, Dandtamans et donseils des eantons j Oatkolicjues, a s^auoir de Dueerne, Vr>, 8ekuit/, Vnderuald dessus et dessous j le kois, Mg Dnsemkle les vktices de dekors, Drikourg, les Oatlioligues > d'^.ppen2el et l'akke de 8t. dal d'aueuns I'oinets particuliers eontenus en I la presente deelaration: Alls Dann Zwüschcn VnSLudw > dis nainenö > der vicrzchcndc, auö gnaden ^ ^ König jsu Franckreich vnndt j Muarren:c., Bnrgcnncisteren, Schnlthcissen.Landtaman, I Bürgeren, Landtleuthen vnd gemeinden der ^ Landcren j vnd Orthen der Eidtgnoschafft deS st^ ^ Alten PundtS ober deutschen s Landen ei» Freundtschafft, Pündtnus! vnd Vcreinung daruinb heut auffgerichtcn TractatS beredt, vcig vnd geschlossen s worden, ncbend welchem cntjw'I ^ vnserm klxtraordinari Am- > bassadoren v»d v> ^ der Schulthcissen, Landtaman vnd Rätbe» ^ katholischen Orthen EhrcnGcsandten, nambll^ ^ Luccrn, Vrh, Schwitz, j Bnderwaldcn ob- dem Kcrnwald, Zug mit seinem äussern ! . Frehburg vnd Appenzell katholischer Ncligiv», ^ Herren s Abbt von Sanct Gallen, etwelche vnd in gegenwcrtiger s Deelaration einbcg Ikö9 Ig truittö cl'ulliuneo llömouroru ön su koreo ^ vertu uius)' <>u'il j u ostö pussö ee sourdku)-. Uni« Zur I'lnstunce et ronlonstluneos gut out kiütes pur j leg ^.mliussuclöurs clesclits Luntons ^ nbbö ez? clossus nominö?. 8u Nujöstö kuisunt j östimu ^ ^6ur ko^ dg Ivur unMö pour lös oontöllter ^ örutitiur u voulu j concleseencli-ö öt collsentii- lu ^eskvte llöelurutiou; ^ lugllöllö nonubstunt Ig truitö cl'ulliuncö kuit ^ pnssö uinosmö j four los «lits Ountons st ^.bbö ^^^6nt rosorvör, eonunö äo kuit II rosöruönt, j I^ö , coiuinu ils sont obliZö? pur les ^ ^ ^ öe puix öt cl'ulliuneö I czu'ils ont uuec les ^ 6t lu (louronnö clö I'runöö. j ^ svuds eoulöur clos clits Iruites clö Nilun et ^^6 g» uutrement, lö tout j suns clol et suns /^6, lösclits (luntons et /cdbö ne pourront per- ^ ! suiuunt lö clit truitö clö. puix guö leurs ^ Kuerrö soiont ömplo^ö/ pur j czui czuo ce tc»c lö Itc>x 6t lu (louronnö clö I'runoö et u ^ ^ I>uis, gui > «out upresent possecle^ pur 8u ^^68tö eominö il est clit öessus, et keront j ^ Skrillönt en lu moillöurö korme u tous Lollo- Psrp ^'^^'^^^68, oktieiors ^ et solcluts uuuut c^ue > ^ ^'olzseruer sineöroillönt, ticlöllöinent et clö ^»e > r ^ l tout es c^uö clossus cjuc Ivur svru ducllö ^ ilrö pur leurs lustruetiolls, > Lt es u pvillo puncten vnd Artikull beredt vnd verglichen j worden seindt: Erstlich, So soll der PundtS Tractat in seinem Währt vnd krafften bestehen vndt > verbleiben, aufs weiß vnd gestalt, wie selbiger heutigen Tagö ist auff- j gericht worden. Auff bcschehcnc crinnerung aber vnd anhalten obberührterOrthcn vndt j AbtS Ehrcngesandtcu, So bat Ihr Mahestät auff derosclbcn trew vnd j sreundt-- schafft haltende vnd vmb Sie zu vernüegen vnd grutitiöiöröli diese j gegcnwcrtige veelurution eingehen vndt willfahren wollen; st Durch welche, ohn angesehen dcß auff gleichen tag auffgerichtcu j PundtStractatS, gedachte Orth vnd Abte Ihnen vorbehalten mögen, wie j Sie dann äs kuvto vorbehalten thund, das Hertzogthumb Mcilaud vnd das j Hertzogthumb Saffoh, zu welcher bcschir- mung vnd gewisser vrsachen I halber crstgedachte Orth vnd Abte einen clökensifischen Pundttractat I mit dem König von Hispanicn vnd Herren Hertzogcn in Saffoh hicrvor > aufgcricht haben; vnd auffeilt der bcschirmung angedeutcr Landen Meiland j vnd Saffoh so thundt vorermelte Orth versprechen, daß sie alles, was j in gedachtem Pundtö Iruetut begriffen, gantzlich vnd mit guctci» trcwcn I halten vnd vollbringcil, auch des Königs feinden keinen Paß noch I Vorschub geben noch gestatten wollen, gestalten Sie vermög des mit j den Königen vnd Cron Frankreich habenden ewigen FridcnS vnd I vereinung schuldig vnd verbunden seindt. Vnnd vnder dem schein gedachter mit Meiland vnd Saffoh gc- j machten Tractaten oder sonst in ander weg, alles ohne gcfahr vnd betrug, j so mögen mchrermelte Orth vnd Abte lauth gesagten ewigen Fridcn j nit zu laßen noch gestatten, daß ihre Kricgs- Völckcr, durch wenn > es je sein möchte, wider den König vnd Cron Frankreich noch wider j die all- bereit durch Ihr Mah. besitzende Landt gebraucht 1K60 ä'estro eliastie? au eorps, en I'Iionneur et aux dien», et ne > leur sera remis le äit edastiment. Lt si ieurs äits Lollonels, Lappitaines, (Meiers et soläats I ou aueuns ä'yceux s'ätoient taut ouk- Iis? c^ue äe eontreuenir a j Ieurs sermens et a ce, gui leur auroit estä si expressement oräonnä, I Iis seront promptement et serieusement reunegne? et puis apres punis, I eomme äessus est clit, saus leur estre remis. Lt outre seront lesclits Lollonels, I Lapxitaines, «Meiers et soläats priue? äe tout ee Müs pourront pretenäre I eontre 8a NMstä et la Louronne äe ?ranee, soit pour seruiees st kaites ou pour autres eauses, en guelque mauiere gue ee soit. I Lt si les Lollonels, Lappitaines, (Meiers et soläats, kniet? äes äits Lantons et I adbä, ou aueuns ä'ieeux estoient einplane? par gui gue ee soit au preiuäiee äes I Drait6s äe paix et ä'allianee et äe la presente äeelaration auee l'autlioritä et permis- sion I äesäits Lantons et addä ou ä'aueuns ä'ieeux (Le c^us toutes kois on ne se promet I nullement), Ln ce eas 8a ^lajestä äemeurera Quitte, libre et äesekarZäe enuers > lesäits Lantons et gut auoient permis et autlrorisä telles entreprises j non seulement, mais aussi enuers leurs 8uists et dour- Mois gui auroient > äonnä tel Lonseil et eonsente- ment äe toutes les äemanäes et pretentions gene- rales I et partieulieres Müs pourroient auoir sur le Ito^ et la Louronne äe?rance > saos toutes kois Men ee kalt les Innoeens en äoiuent patir, atin äe I eonseruer tant mieux par ee mo^en la paix et union ä'entre Nessieurs äes > I^igues tant äeäans leur patrie Me äeliors et pour euiter plusieurs j Ineonueviens et Nallreurs. I^esquels Points et artieles e^ äessus äeclare?, eonuenus et aeeoräs? eomme I äit est par Ms äits ^mdassaäeur extraoräinaire et äepute? Mus j I^ouis R07 Lusäit Lt Mus les Mosers, Lanätamans, werden, ob- I angezogencrmaßen; Sie sollen auch Obersten, Hauptleuthe, Offizieren I vnd soldatc» vor deroselben abreiß beeidigen laßen, umb allck was I obsteht auffrecht vnd getrewlich zu halten, v» soll solches Ihnen durch I Ihre Instructionen aNjst zeigt vnd erklcrt werden, bch straff an j leib, vnd gutt, die Ihren nit soll nochgelaßen werde»- Vnndt so deroselben Oberste, Hauptleuth, Oßß eiere vnd soldaten oder II einiche vnder Ihne» » so wirt vergcßen vnd ihre Ehdt vnd was I so außtrukcnlich befohlen worden übcrtrettcn w»^^' sollen I Sie ohne Verzug vnd ernstlich heu"b ruffen vnd hernaher, wie ver- > meldet, ohne > laß abgestrafft werden; vnd über das sollen auch erinelte Obersten, Haubtleüthe, Officiere vnd 0 daten aller Ansprach, I so Sie gegen Ihr " vnd Cron Frankreich, cö seh gleich wegen I oder anderer vrsachen halben, aufs was weiß ^ sehe, I haben möchten, beraubt sein vnd bleiben- Falls auch offtgedachter Orthen vnd Abb^ ^ ^ gehörige Oberste, Haubt-- > lcuthe, soldaten oder einiche vnder Ihnen gebraucht ! den, durch wenn es were, zu nachtheil vnd I ) der Fridens- I vnd PundtSl'raetaten vnd tiger veelaration, vnd daß ein I solches mit Mtbo> vnd Bewilligung ermelter Orthen vnd Abbld schehen thätte, so man aber in kein weg hoffe» So soll alls I dann Ihr Mahestät nit allein erwchnten Orthen vnd Abbte, I welche soi^ ^ schläg bewilliget vnd gut geheißen hetten, so" ^ auch gegen Ihren vnderthancn vnd burg^"' darzu Ihr rath vnd I willen gegeben, aller ^ rung vnd ansprachen, so Sie insgemein vnd > ^ ticular an den König vnd Cron ^raukreich^^^ ,oße" beßer att- möchten Mt, > freh vnd ledig sein vnd jedoch ohne entgeltung der unschuldigen also frid vnd einigkcit vnder den Herren C>o>L I sowohl I Innert als außenthalb Landtö desto ^nsÄk et Bourgeois j äes dantons (latlrollgues et äe 8t. (lal ex äessus nomme?. auons j eon- ^Me^, ratilie^, voulons et pronrettons tenir et ob- ^kuer Inuioladlement > la presente äeelaration et ^utes leg elroses eontenues en leelle saus aller j ^wais nx venlr au contraire. Lt pour plus granäe ^l>I>rohation l>lous auons I äe part et cl'autre kalt '^Pvser nos 8eeaux a la presente äeelaration, kalt ^ ! Mssö ä c« -/ourck'/i««, Vi»»«?/ >?aa/»-»«s>,»e cüo i8e^i/e»?»(o'ö sia» I (/'«»t/s »9o»t«a»i/« /lrois. s! 1««1 erhalten vnd villem vn- > hell vnd vngemach vorkommen werde. Welche hier vorcrklerte vnd wie gcmelt durch vnscrc abgedachte >> den extraoräinari Ambaßadoren vnd die Ehrengesanten j verglichne vnd überkomne puncten vnd Artickull Wir Hochgedachtcr > König Ludwig vnd Wir die Schultheißen, Landtaman, Räthe > vnd Bürger katholischer Orthen obgemelt, sambt Herren Abbl von St. j Gallen, ratificiert vnd bestättiget haben, gelobent vnd versprechen, I diese gegenwcrtige veelaration sambt allen, waö darinnen bc- j griffen, vnverbruchlich zu halten vnd darwider nit mehr zu thun I noch zu handlen. Und dessen zu mehrer bekrefftigung haben wir j zu beider seitS hieran vnsere 8igiII anhenken lassen, so geben > ^ous auons par l'acluis äe la Bexne nostre trös Ironnoröe Dame et Uere I et äe nostre tr6s eker et fröre unidsue 1.e I)ue ä'Orleans > et äe plusieurs Brinees, Oues, I'airs et (Weiers äe I nostre ^6>ine et autres granäs et nottables personnages äe j Nostre donseil ^gröe, approuuö et ratitiö, > approuuons et Itatitions par oes preseutes signöes äo nostre j inain les susäits Vrtieles par- ^ »!rz, Voulons qu'ils j axent la rnesme korce et Vigueur, gue s'ils estolent Insere? ^ äans ls äit Braitö ^^>anee, Bt proinettons en kox et j parole äe Box tant pour I^ous gue pour nostre tres elrer > kils le ^ entretenir, garäer et obseruer j Invioladlement selon leur korine et teneur. (?ar ke! es/ >> . plaisir. /!»» /«smoiu cke g?«o»/ ^ous auons kait j inettre nostre 8eel ä ees äits prösentes. Do»!ite ' I le ... äour äu Nois ä... //'au eke Arace inil six eents > soixante trois, Bt äs nostre Beigne I« ^8t vnlesine. I trez llvi Bouis. Bar ls Box, De Bronne. ^ ^ou« Vmblissaäeurs äu Box on j Luisse äeelarous «zu'eu vortu äu pouvvir, cpii s nous a ostä äounä par sa nous eontirmous > et lAtitions le eontvnu äans l'aete cx äessus. Vait j ir Lolouro I« nouvivuuo max ^l>t oent «Mn^o. s Bö (omto äu Bue. Bar Nonseignour, Nartiniere. libellfönniqc» Pcrg>uncntu,k»iide hang»» das gioßc und kleine königliche Siegel und das Siegel des französischen Ge- lezterxz mit der Devise! LsUiow virtuti» prsmrum. 1662 b) Erster Beibries zum Bündniß (1. Juni 1653). (Staatsarchiv Zürich). /)«>' la A»-aee cs« Dse» /ioz/ c^e /'>co!ce «5 c?o ^Vmca^ö, s ^ tous eeux, gui ess presentos ^ verront, -ryaut veu et exnininö en nostre s conseii Les poiilets et nrticies pnrtieuiiers, eonelü» ^ nrestös en Aostre noiu n J.rnu In s preinier dour dedum dernier pnr nostre eiivr et keai eonseiiier ordin.nre ^ nvs conseii? et nostre j (Vmimssnur en 8uisse, In 8'. (In In Lnrde, Ltievnlier, knron «In Nnroiies sur 3eiAneur ^.uo^ers, Liuidninv et eonununnute j des Lüntens de Aurie, Lerne, Linns 8eiintkou?e et ^ppenxei des j pnroisses extvrioures, enseinbie des VIIIss de 8t. Lni, Nuiirouxe et Lie>u>^ ensulte du 'I'rnietd gu'ii n kalt et si^nd nuee eeux le inesinv dour en vertu de son j pinin pouvoir Lerne, LInris, Lssie, 8eimtkou?e et ^ppenxei des pnrroisses exterieures, s et de Villes de 8t. Lnl, Nulkeu/o et LIenne, outre le I'raictd d'niiinnce ciue > neus nuons kniet et neeeptd ee jourd'irux Mus nuens nuss^ ncceptd et nccordd j ies nrtieies suiunnts pnr eette lettre nnnexe, czui deit nuoir in mesnie keree et s vigueur czue 1'J.iiinnee inesine. I ^Vorioös^ar^ que dnns le treisiesine nrticie du 1'rnictd d'niiinnce Ii seit dit (zun j Mus Louis Le^ pourrons leuer eertnins neinkre de gens de guerre dnns ies s Lüntens et nilie? et ieur clenner teis Lapitnines gu'ii neus pinirrn desdits j Lüntens et nliiex, Mus deeinrons nenntmoins nestre Intention estre d'en vsersj eomme Ii est accoustuind, gui est de eiroisir pnr neus des Lnppitnines pour knire In ieude s de eirnczue compngnie gui seront beurFeois desdits Lnntons nu regnrd de eeux czui ie j desi- reront. j 8ur le 8° artieie gui parle de in soide de eirngue soidat. Mus Louis Lo^ deeinrons j nostre Intention estre d'en vser seion In cnpituintion nccoustuwde, synuoir est de knire j pn^er nu Loionnei ee czui est necoustuind pour son pint st nu Lnpitnine ee gui est j neeoustumd pnr eirnc^ue inontrre*) seion In cnpitu- Intion ordinnire, et en outre I'estnt j Nnjor du Le- ') moutrrs, so, statt moutrv. Wir König Ludwig vnd Wirvo» Stett vnd Orteil s Zürich, Bern, Glarus, Basel, Schaffhauscn vnd Appenzell der vßcrc» l Rhoden, vnd von Stetten St. Gallen, MiUbau^' vnd Bicll habend I über den Pundtö 'Iraetnt, ^ Wir heut mit cinandcrcn gemachet vnd j angc"^ inen, vnß auch verglichen vnd angenommen volgende j artieui in diesem Bybricf, wclicher glc>^ Crafft vnd Macht haben soll, > alß der P>"^ sclbsten. s Obwolen in Ms ei» v»^ dem dritten nrtieui deß Pu» Irnetnts vermeldet j ist, daß wir König Ludwig gwüße anzahl Kriegs Bolckö in j den Orten ^ Zuegewandtcn werben vnd dcnsclbigcit solicheH^"^ leuth, die vnö vß vcrmelten Orten vnd tcn beliebig, geben I mögind, So crklercnd w>» ^ ptlcnlh jedoch, daß Vilser Verstand she, s nach dem gcw Brauch hierinn zcverfahren, das ist, die zu crwcllen, wcliche die Werbung von jeder ^ panei thügind, die s Burger sein söllcnd von gedachten Orten, wcliche nämlich es begercn dent. >> j lver- Sold Vber den 8. nrtieui, so da redt von dein eines jeden Soldaten, s Wir Konig Ludwig erklerc" vnö, daß vnser Meinung scige, > dcßhalbcr nach ^ wohnlicher Lnpituintiou zeucrsahre», bcnautliä)ev dem Obersten bezahlen zu lassen waß gcwoh"'' s>ir sein pint vnd I den Hauptleuthcn waß gctvoßv Nwent ou 1a zustice sora rcndue par dos juges de ^ Nation et non j d'autres. I Kur 1e 10° artiele. l^ous deelarons «ine In monstre l">nr 1a Vietoire obtenue selon ledit ! artiele sera Pa^g ^n mois apres ladite Vietoire. lue Kur lg 11° stiele. Mus ssivuis Itoz« deelarons ^ au lieu des Dances et j (lanons ^ mentionnöes ^(lantons et allie^ aimentmioux, «pie nous leur j ^ ^»«ssions ein moitiö de la somme ^priag l'alliance pour I'assistanee de trois Uioig ^ ^ K»r lg ii° Artiele. Mus I.ouis Ito^' et Mus > Kantons et alliex i>our ! i>Ius grand esclair- ^^went du eontenu en oet artiele svmmes con- «lue la partis s gui desirera le passage pour 'nppgz ärmstes en donnera aduis a l'autre ^purg ^°u° nuant, I aktin Ius eommodement gu'il se pourra jl pour l'autre Partie, et gue la partie a ouis kox voulons ^el montionnst audit j artiele soit kourn^ par ^wierg desCabelles de ^ounois et l^anguedoe Kantons et allio/ des Nagasins de Leissel ou ' "^udg a raison de j eent Lolx le Ninot, kraue »VUt! ^ —"S poaZes depuis lesdits lieux susgues lmrs nwitgg du lio^aunie. Ku> ^ le 20°. Artiele du 'I'raietst d'VIIianee, tou- les Narekands Luisses traktlcants j en Vrauee lui toueke los exemptions des peazzes et im- ^ ' ^'vus I,ou!s lto)' j deelarons ri«iustes ou appreststes Kui! «lu'autres Mi selou le s I'raietst de paix 1K«3 ist für jede Musterung, nach j der ordentlichen tla- pitulation, vnd verncrS den Lstat Najor für j daß keßiment, vnd soll die dustitien verwaltet werden durch ! die Richter von der Mtion, vnd keinen anderen. > Vbcr den tt). articul. Wir erklcrcnd vnS, daß der Schlachtsold > für den erhaltenen Sig, nach Vß- sag discs articuls, solle bezalt werden s ein Monat nach gedacht erhaltnen Sig. j Vbcr den lt. articul. Wir König Ludwig erklcrcnd vnß, I wann anstat der Lantzen vnd großen Geschützes den gedachten j Orten vnd Zugewandten lieber wcre, daß wir Ihnen liferind j Fünffhundert Rcütcr, oder für derselben Besoldung vff dreh i Monat Sechzig Tausend Franckcn, so wellend wir Ihnen liferen j lassen entwederS gedachte anzahl Rcütcr, in vnscrm Cossen zu- j erhalten, oder die gedachte Summa der Scchzigtausend Franckcn j nach Ihrer Wahl, über den halbigcn Theill der Summ, so in dem I Pundt begriffen für die Hilfföleisiung vff dreh Monat. > Vber den 14. articul. Wir König Ludwig vnd wir die gedachte j Orth vnd Zugewandte habend vnß zu mchrer crleuthcrung deßcn, > waß in discm articul begriffen, mit einanderen vereint, j> daß die partheh, so den xass für bewaffnete trouxxen von der j anderen begehren Wirt, selbige dcßen von ersten berichten söllc, I damit der Durchzug bcschehe mit vorwüßen vnd vff daß komlichist s alß eö sein kan für die ein vnd andere partheh, vnd solle der l Theill, an wclichcn der paß begcrt wirt, für die Herbrigen vnd > die Lebensmittel ordnung verschaffen, gegen Bczalung nach > läuffigem Preiß. ! Vbcr den 17. articul. Wir König Ludwig wölkend, das I daß in gedachtem articul angeregte Saltz von vnsercn Saltz- s bcsteheren in ^onnois vnd I.an- guedoe gedachten Orten vnd > Zugewandten vß dem Magazin zu Leissel oder Itegoutle l vmb ein hundert Lols den Mnot, befrehct von allen Zöllen vnd s 1«64 perpetueiie äe 1516 äoiuent estre exemptes äesäits peuges et imposts, j tunt en entrunt qu'en sortunt äe I'runee, äe touts les priulleMS et immunitex äont j ils äoiuent jouir en vertu äuäit 'Iruietä lesäits Nur- etrunäs ne seront plus troublex j n^ molestex eu uueune kuizon eontre lesäits susäits inimunitex, pour- ront uuss^ trunsporter ! I'or et I'urgent monno^ä gu'ils uuront reoeu pour le prix äe leurs äites Nur- cliunäises > en fuisunt leurs äeelurutions et prenunt les pussexorts neeessulres. Lt äe plus j Avus I^ouis Roz^ lulsserons le äußern ent äe tous les proeex, gui suruienäront j entre lesälts Nurelrunäs, kermiers et reeeueurs äe Ms peuges et äroicts, tunt en j äemun- äunt gu'en äetkenäunt, uux äuges lto^uux nuturels äes Ileux et en eus j ä'uppe! uux I'urlements äont lesälts äuges nuturels ressortiront suns euocguer j lesälts proeex en nostre eonseil. Lurguo^ Mus ferons expeäler nos lettre» patentes jj en bonne et äeue fnime et kerons kuire munäements expreß uux gou- uerneurs äes j prouinees et nos 4>ieutenuns ^eneruux äes Ileux ä'x tenlr lu muin et les faires j .jouir äesälts priuilesses. j u Mau le Premier äour äe äuin Nil six eens einguunte j lluit. Beschwerden, von gedachten Orten biß vßert d>e grcnjzen des Königreichs j gelieferet werden sölle> ^ Vber den 20. urtieul in dem Pundts Iructsh betreffend die I Eidtgnosischen Kauffleuth. so in Fra >t reich handlend, so Vit die j Befrehung der Zölle vt vfflagen belanget. Wir König i Ludwig crklcrc»d vnß, daß die gedachten Kauffleuth von den Orte»! vnd Zugewandten genießen söllcnd für alle ih^ Wahren, sowohl die. , so in dcr Eidtgnoßschaffl ktN' eiert oder zubereitet wcrdent, j alß andere, wcli^ nach dem Iruetut deß Eewigcn FridenS l von 1516 der gemelten Zöllen vnd aufflogen befreit sc>»!l söllend. sowohl die vß Franckhrcich hcrauß alß hi»c'"' gahnd, j aller priuileZien vnd Frchhcitcn, die genießen in Crafft I besagten l'ruetuts deß Eeiviiss" Fridcns. Die gedacht Kauffleuth j söllind auch weiters angefochten werden old deklinieret I >» che» Weg. wie daß sein möchte, zuwider den ged ennseii nuons ugräe, upprouu«; et rutikü^, ngreons, upprou- et r-rtiktions pur ces presentes jj sign^es äe Nostre muin les susäits poinet? et nrtieies pnrtieuiiers, Vou- ^ llu'iis a^ent I In mesme koree st vertu, gue s'üs estoient incsrs/ äuns isäit trnietä generni äe i'uiiiunoe, > pwniöttons en koz^ et pnraiie äe Do^ äe les entretenir, Znräer et obseruer inuioiuiliement j seien ieur et teneur. <7a>- /e/ es/ nostre pinisir. An tssinoing äe c^ue^ neus > uuons kniet mettrs vostre seei ^äits presentes. Do»»?«? u Ouinis ie äixneukuiesme > äour äu äuiiiet i'uu äs (trnee Mi six cens ^?unnte kuiet, et äe Nostre Itegne Ie > seimesme. ' Douis. Dur ie D07, Pcrgamentulkiiiide mit den anhangenden zwei königlichen Siegeln. veiomenie. o) Zweiter Bcibrief zun« Biindniß (1. Juni 1658). (Staatsarchiv Zürich). /a Araoe «ie //ie» //m/ eis /> en nostre conseii les poinets et urtieies pnrtieuiiers, eoneius et nostre non> j u Vrnu ie Premier äour äe äuin äernier pur nostre eiier et keui conssiiier oräinuirs j ^ ^ eonseiis et Nostre ^mbussuäeur en Luisse, Ie 8". äe in Dnräe, eiievniier, buron j äs Nuroiies sur Leine, ^'üneur äe Notiieux, Dun^i^g et Doiinuiiie, uuee j nos tres eilers grnnäs nmis, niiisü et donkoeäere? ^^urgmuistres, j nuoz'ers, Dunäume et eoinmunuutä äes Ountons äs /urie, Derne, (Doris, j Dosis, ^vuxe et ^ppensei äes poroisses exterieures, ensemdie äes j Viiies äe Lt. Kai, Miiilouxe et Dienne ^uittg 'i'l-^ct«^ gu'ü n kniet et j signä nuee eux ie inesine äour en vertu äe son pinin pouuoir, äes- 1>ieiz Points > et nrtieie pnrtieuiiers ie Zensur ensuit: ^ /.ouis //«??> et nous äes Viiies et Onntons ^ ^urie, (Duris, I Dusle, Leiiullouxe et up- ^ ^.^gissi's exterieures, et äes Viiies äe ' D-ll. ^luiliou/s et Dienne uuons outre ie 'brütete ^oee, tmet et puss^ nu^ourä'iiu^, j nussz^ ueeäptö ies nrtieies suiunnts pur eette lettre ^evrä6 '"Uunee inesulv. j > ie 15°. nrtieie äu '1'ruietä ä'^iiiunes. Nous ^ ' ^0)' äeeiurons, «lue pour lös j pentions äesäits ^ nous Ieur vouions kuire pa^er tous lös uns !> iui j est Inserä äuns ie truietä äe xuix Zueile es Mi u est«; ueeoustume et prutiMÜ. > ^ 8«us äe vuerre i»i seront ieue^ pour ie Wir König Ludwig vnd wir von Stctt vnd Orteil > Zürich, Bern, GlaruS, Basel, Schaffhausen vnndt Appenzell der I Vßcren Roden, vnndt von Stetten St. Gallen, Mülhausen vnndt j Bicll habend über den PundtS 'Iruetut, so wir heut mit j einandcrcn gemacht vnndt angenommen, vnß auch verglichen j vnndt angenommen nach- volgcndte artieul In discm Bybricf, ! welichcr gleiche Crafft vnndt Macht haben soll, als der Pundt I sclbstcn. jj Vber de» fünfzehenden artieul deß PundtS Vrnc- tuts. Wir j König Ludwig erklerend BnS, das wir für die Deusionen I den gedachten orten wöllind bezahlen lassen alle Jahr daß- j jcnige, was gewohnt 20Ü 16K6 seruies äs Xous Insuls koz? ssäits j Ountovs ns ssront exeius pour Iu rsiigion ä'uucuns eiiurgs gu'siis gus es puisss > sstrs sn Mstrs Niiies Luisss. fi 11^ ns ssront uuss^ ^n uucuns ku^on smpeseirsx au iibrs oxsreies äs isur rsiigion ^ Iu ou Iis ss trouusront, soit sü urmöss äs Xous I^ouis R07, ou äuns Iss > gurnisons et guuutisrs, st pour est stksct Iis pourront uuoir Isurs xrsäieatsurs j" propres st oräinuires. I ' Iii! ssront uuss/ rsesux äuns Iss Ilospitaux äs nos urmäss et uutrss ainsy gus j ä'untres Loiäuts Luissss, suns Iss obiigsr u äss etiosss eontrs Isur toy st rsiigion. > IIü ssront Iruncs et iidres äs tous peagss pour isur iruräes st Lguipugs entruns i en I'ranos ou en sortunt. > 8r I.L Roz! snuo^s äs gsns äs Kusrrs u nostrs sseours, i^ous Issäits (luntons ^ en vssront äs mesms äuns nos puis pour is rsgurä äs I'sxsreics äs isur religio» > st äs isur reeeption uux Ilospituux, si bssoing est. > Vne eomxugnis sstunt vucunts pur Iu mort äu tiuppituins ou uutrsmsnt eile j ns ssru rempii gus pur vn (iuppituinv äu inssins liunton. ^ 8'ii urriuoit äuns iu Brünes gusigus psrsseution contrs esux äs Iu religio» äs Nous > Issäits tiuntons ou gusrrs pour raison äs isur religio» (es gus visu ne I veuiiis), Kous issäits duntons et Ullis?: ns ssrons odiigsx äs iuisssr uiisr iors nos suisets j ou äspsnäunts uu ssruies äs suNujssts st nous paurrons mesms rupsisr esux gui j 7 ssront, uux gusis Xous I,ouis ko> äonnsrons eong6 st Iss pu^erons fi äs es gui isur seru äsu pour s'sn rstournsr ssursinsnt sn Isur xuis. > Iis mesms s'ii urriuoit en Luisse gusigus guerrs sur Is suiset äs Iu religio» j st mesms sur gusigus suiset gus es soit sntrs iss (iuntons et uiiisx, 8u Nuiests j ns äonneru sseours ä'kommss n'^ ä'ur- gent uux vns n'^ uux uutrss. Nuis slis > s'intsr- vnndt bräuchig ist, vber das so begriffen I In de»> Ewigen Fridcn. > Die Kriegs Völcker, die geworben werden! für vnscr König j Ludwigs Dienst in den gedachten Ol- ten, sollend von einicher eiiurgs, was die auch ^ möchte in vnser Eidtgnoßischen miiitisn, j von we>i^ der rsiigion nit außgeschlossen werden. I Sie söllcnd auch vff einiche Weiß gehindert den an der i Freyen Vbung Jrer religio», wo 6N sich auch befinden werdent, j eö scige in vnser König Ludwigs armcen oder in den guurni- ! sonen vn»bt guurtisrsn, vnndt zu dem Eniidt so mögend S>c! Ihre eigene vnndt oräinuri Prediger haben. ! Sie söllcnd auch auffgcnommen werden >» Spittäl j vnscrer armeen vnndt andere, gieich - - ' 7 . z„- andcre Eidtgnoßischc j Soldateil. ohne einiche ^ mutung an Sachcil wider Ihren > glauben v' religio», j Sic söllcnd auch freh vnndt ledig sein aller 0" für Ihre j Haiden vnndt by sich habende Sie gangind hn- oder vß j Franckreich.!! , zuseudel' xa»dc» Übung Wail der König HilffS Völcker vnS wöllend wir j die gedachte ort Sie in vnsere» gleicher gestalten > halten, was anbetrifft die ^ Ihrer rsiigion vnndt ! auffnemmung in die wann es vonnötten ist. I ^ Wail ein (iompun> ledig wirt durch de» ^ dcß Hauplmanö, j oder sonsten, soll änderst widcrumb crgcntzt j werden, alß >"ll Haubtman vom selbigen Orte, j Wan sich in Franckreich einiche vnruhe» würden j wider die, so vnser der gedachten ^ rsiigion zugethan j sind, oder ein Krieg von dcl iigion wegen (daß aber > Gott nicht wolle), wir die gedachten Ort vnndt j Zugewandte» ^ schuldig sein, vnscr Volck vnndt angchörigc! , Königs Dienst volgen zelasen, sonder hcimbcrüffen diejenigen, so bereits darin st'v ten, I wclichen wir König Ludwig vrlaub g l^sera eoneiligr In pmx et vniou entre tous les Antons. > ^6 pg^jg Vau ou Roman, possedö pur Kons ^ Leru^ gzt compris j pur Xous Louis Roy et Xous Bültes Villog et Liantons au I'ruietö d'-rlliunee j gu'u kniet auiourä'Ini)' de mesme gue los uutres puis terros desdits Liantons > et Lioallie« et soubü les ^^Mes eonäitions et odliMtions gu'il a estö eoiu- ^ ! äans les allianees kniete« es ann6es 1582 et ^2 kn vertu des lettres des j Ito^s Ilenr^ III. et im. I ^vuekant les adergements et allenations kaietes ^ la Ville et Lianton Lerne des diens Le- ^^ti <> » 6t vi^ueur et les possesseurs ne soient au ^tiudieg d'ieeux en aucune ka^on inguietei- nx eonkormement au 'I'raietex j kaiets en 1564 le Lue de Lavo^e et ladite Ville et Lianton de ^ ^6 j p^ inediation et auee la ratittication du ^ Barles IX. et entre le > Ito^ Ileur^ IUI, Xostre ^'61, Lt Likarles Lmnuuel Lue d^Lauo^e en j lkvl. st ^ ^6 ?raiet6 de Loleurre de L'un 1579 kaiet entre IIenr>' III., les Liantons j de Lerne et de ^Urre et la Ville de Lleneue, eoutirmd pur le Lo^ , ! le grand, sera odseruö selon la korme et ^«ur. ^ ^ous desdits Liantons de ^lurie et de Lerne auons tuö ^ resvruons j la Lepuiiligue de Venire tont , ^ gue si eile estvit reseruöe dans l'artiele 23 i ^ 'IV - raietH d'allianve st pour l'oikeet contenu nullit »Nieist .. "5 dien entendu gue l'artiele j ou clause sul- "^te »I'l lMinediatement dans ledit 'Iraiete aura lieu k ^8ard de ladite j Lepubligue reseruöe. > ^dt u Xrau le Premier dour de duin MI six ^uquante > Luiet. 1K67 wölkend, vnndt Sic j vmb Ihren Bßstand bezahle», damit Sie sicher in Ihr Land > widcrummcn an- heimsch werden mögind. j Deßglcichen wan in der Eidtgnoßschafft es zu einem Krieg kommen > solle von der reli^ion wegen, oder auch vmb was fachen willen > cö sein möchte, zwüschcnt den Orten vnndt Ihren Zugewandten, I werdent Ihr Majestät! weder an Volck noch gelt dem einen > noch anderen keine Hilff thun, sonder sich einschlahc», den jj Fridcn vund Vcrsühnung aller Orten wider zn vermitlen. > Daß Land, genand die Waad ou Lomau, so wir von Bern inhabend j vnndt besitzend, ist von vnß König Ludwig vnndt vnS den j obgcmcltcn Orten vnndt Stetten in dem Iraetat der PündtnuS j begriffen, so auff den heutigen tag gemachet worden, gleich wie i andere Landt vnndt Erdtrich obgcmclter Orlen vnndt PundtS- I verwandten vnnd mit gleichen Llouditivnen vund Obligationen, j wie cö ist begriffen worden in den anuis 1582 vnndt 1602, j In Crafft der Bricffcn der Königen Heinrich des Dritten j vnndt Heinrich des vierten. > Betreffend die albergamenk vnndt Hingaben, so durch die j Statt Bern bcschehcn wegen der Geistlichen gütcren vnndt j anderer in der Hcrrschafft Llex, so sonderbahrcn pcrsohncn oder I Gmcindcn zugehört hattcnd, wöllcnd wir König Ludwig, daß > solche vcrblcibind in ihrer Crafft vnndt macht vnndt daß die > besitzer derselben Hierwider in einichcn weg nit bekümmeret > noch angefochten wcrdint, vcrmög deß Iruetuts von unuo 1564 j zwischen dem Hertzogen auß Sauoy vnndt gedachter Statt Bern j durch Vermitluug vuudt mit bcstetigung König Llarles deß 9. j vnndt deß zwüschcn König Heinrich dem vierten, vnseren > A»Herren, vnndt Llurle Lwuuuel, Hertzogen in Sauoy uuuo 160l j gemacht, st Der 'I'rnetut von Solothurn von 1579 zwüschcn König j Heinrich dem dritten vund den Orten Bern vnndt I Solothurn vnndt der Statt Genfs auffgc- 1668 richtet vnndt > von König Heinrich dem Große» be- stctiget, soll nach seinem ^ Inhalt vnndt Begriss 3^ halten werden. > Wir die Ort Zürich vnndt Bern habend vor e halten vnndt j behaltend bevor die Herrscht ^ nedig, gleichergestalten f alß wan selbige vorbehalte" wcre in dem 23. art. dcß PundtS- i Traetatts selbß^^ vnndt zu dem end, so im selbigen articul > begri^e^ auch in dem Verstand, daß dcrselbige artteul oder die daran Hangende clausul im Pundt auch 3^^ söllc > gegen gedachter Herrschafft Venedig, ^ behalten worden. I . Beschchen zue Arauw den l. Tag Brachmv"^ anno l 658. j Mus par l'aäuts äs la Its)'ns Mstre tres Ilonnoräs I)ams st Nere st äs nostrs f tres clier ot t> am6 Vrere Vntgue Is vue ä'^igou, äs plusisurs ?rinees, vues, I'airs j st ottieiers äs Mstre Louro»" et autres ^ranäs st notables porsonnagss äe nostre j eonseil auons a^rbe, approuub et rattttib, agrson«, "t' prouuons et ratttttons par ees ^ prssentss, LiZnöes äe dtostrs main, les susäits Points et artisles i>ai'tieui»^ voulons I gu'il a^ent la mesme koree et vertu gue s'ils estoient ineerW äans leäit traietä j gsnöl»t I'allianee, et promsttons en toy st parotis äs Itv^ äe Iss sntretentr, ^aräer f et obssruer t»»wl»blo>»^ Selon leur torine st tensur. (/«>- ke? est! nostre plaistr. jj Ln tesmotn^ äe guo^ Mus auons tatst >» ^ uostre scel a eesätts presentes. > a Oalais le tiixneusujssme äour äs äuillvt 1^'a» äs > stx eens etnguante Iluiet, et äe Mstre Ilsgnv lg ssi^tssins. j > tbouts. I'ar lv Ito?, Veloments. Pergamenturkuude mit den zwei anhangenden königlichen Siegel». ä) Königliche (Erklärungen, betreffend rükständige Fordernngen und Z o ll v erh ä l t» i si^ (Staatsarchive Zürich und Bern). /.suis, Mr s« Araee cke Die» üoz/ cke e/ Äö Tous csux, gut ees presentes lo^^ verront, estans dien ^ intorins? äes artteles et eonättions gut ant este eonelues et arrsstö^ ^ nostre slier et keat Oonseiller sn nos eonseils et nostre ^.mbassaäeur en Luisse, äean äe la Laräs, I d»ro» ,.muo» Narolles sur Lsz^ns, a^ant pouuotr äe nous pour le rsnouusllement et eoneluston äs I'^IItanee, " > ^ ^ a keureussment äure äepuis vn s^ long teinps f entru les lioz^s nos ?reäeeosseurs et nos trs? ^ ^ ^ranäs ^.mts, ^.ilis/ st conksäeres les s". äes lt^uss äe Luisse, et äestrant leur äonner tout eontentr»» ^ possible astin auss)' gus porsonns n'a^e suteet äs äoubter äe I'Intentton gus nous auons ä'obssru« r ^ ^ ^Iltauee et aeeompltr toutss les elroses gue nostreätt ^.mbassaäsur.j a prointses en nostre nom, auons par ees prvsentes stgnäes äs nostre main azrbe, ratittib st aeeorää, ^.Mreons, rattktions st »ooo ie«s xg (Zg nostre part a estä > Lraietä, conelu et arrestä par nostreäit ^.mbassaäeur toucliant laäite t^nee uuoe nos tre? ekers Kranäs lVinis, ^llie? et conkeäero? les Villes et Lüntens äs ^urie, > Lerne, ^Klaris, 8eliaikou?u st ^ppen?el paroissos exterieures, et les Villes äs Lt. Kai, Nullwu?« et Lionne, Quitte auons proinis et promettons j en kox et parole äu Lox ä'enuoxer annuellemont en Luisse ^llant que la presente kuerrs äureraäe qu«x paxer a eliaeun äesäits Kantons vne Pension selon L'oräre I Nostreäit ^.inliassaäeur ou autre, qui lux »ueeeäera en eette Vmdassaäe, et äans l'annäe qui suiura la ^usion äe la I'aix entre nous et ie Lox ä'Lspagne ou vne j lonßus trekue ä'enuoxer en Luisse la ^e äe quatre csns näl sseus et Ie continuer ä'annäe en annäe ä'x enuoxsr pareille somme äe ^i>t^ ^eus I jusquvs a oe que tout es quo Mus et les It«xs nos prsäseesseurs äeuons '^s Kantons et ^.Hiö? äes ligues pour lo regarä äes pensions et urgent vmpruntä I ou kautionnä ^ ^"^tliiels et Kapitaines äe leur natiou pour seruiees renäus soiot entieremont paxö et aequite, Ikz ^ ^ Kollonel? et Kapitaines > Mus entenäons comprenäre ceux qui ont ostä licentie? e? annäes k>t log? eneore qu'il? n'axent point äe kontraet?, et si eepenäant il se rencontre j äes moxens '^^räinairos pour les satiskaire Mus les agreerons tres Vollontiers. Lroinettons aussx ä'obseruer et ^nt ' ^^tine kox le Lraietä kaiet en j 1650 entre nos kommissaires et les Vmdassaäeurs äes Lrei?e Pvu ^tieliant Ie paxoinent äes kollonel? et Kappitaines qui sont en nostre seruiee, tant pour s eux que ^ iivux qui out este lieentie? äepuis quelques annäss, sans äs plus longues äilations. Lt au ea? qu'il ^'taräoment äe sorte, quo äeux ans so j passassent sans estre rion paxä auxäits Kantons et Villes, ^ Ijkres äe satiskaire ou non a ce qu'ils sont oblige? par laäite ^llianee pisques a tant quo I ^ ^^nlement soiet reparä; les Lensions et Urgent ä'^IIianee esederront a la ckanäeleur selon la laäite alliance et la coustume, et neantmoings j les paxeinens ne s'en äeuront kaire qu'a Lasques; 0^ »aus Durons et promettons sur k»x et parolle äe ltox- Ln tesmoing äe quox Mus ^rr, ^ ! kaiet mottre nostre sei a eesäits Prozentes. Lonne a kalais le äix neukuiesme äour äe äuillot ^ Kraee >lil six cens einquante lluiet, Lt äe j Mstre Hegne le sei?iesme. I Louis. Lar le Lox, velomenie. Staatsarchiv Zürich. An der Pcrgamentnrknndc hängt nur noch ein Stllk des großen königlichen Siegels. ?a Fräse cke Die» cüe FVance ek eio M^arrs, ^ tous eeux, qui oes prosentos Lettres Lalut. La llienueuillanee que nous auons pour nos tresellers ^ranäs awis, alliöi! et conkeäerex ^^tlns de Li^ues äes Ilautes allomaZno a lexeinple äes Loxs nos preäeeessours, auee lesqusli! II? ^ tdllianee äepuis Ie ltox Kliarles 7. äusques a Mus, auee qui II? ont aussx nouuellemont kaiet thlL^' conuie a los traieter Lavoradlenient äans toutes les terres äe nostre odeissanee et parti- et , ^'^ut äans eelles qui sont seituäes en leur voisinage eonime sont le Auntgau, 1'^.Isaeo, Lri?ae ^ ^ äepenä. lV ees causes Mus auons äiet et äeelarä, äisovs et äselarons par ees presentes ^>ix ^ ^ nostre main, voulons et nous piaist leur kaire par nous, nos Kouuerneurs, Lieutenans Zone- ilutres okäeiers e?äittes Lerres, pais et lieux un traietement autant ou plus kauoradle quo cellux leg ^ ^eeeu äes I'riuees äe la maison ä'^ustrielle, quanä II? les possoäoient, et singulierement quo ^^8es qul s'exigent en nostre Ville et korteresse äe Lrisae et en nos pais ä'^lsaee et äe ^unt^au 1K70 soient leue? a I'esgard des Nareliands desdits Lantons negoeians et kaissans passer et repasser leu ^larekandises par le Rliin et lesdits pais seien I'ancien 'Rarif tel gu'il e8toit auant la derniöre gnerr d'iVIIemagne lors hue lesdits pais estoient entre Iv8 mains desdits I'rinees de la maison d'^usttt Raisons tre3 expresses Inliibitions et detkenees aux kermiers ou Receueurs desdits Reages de rien e dauantage apeine de restitutio» ausdits IVlarckands despens, dommages et Interest? et autres M ^ gue de raison. Li donnons en mandement aux gens tenants le Lonseil souuerain cm Regime en ^ Vi1Ie8 d'Rnsislieim ou de Rrisae, gue ee8 presentes 118 axent a kaire registrer e^ registres dudit Lo»s ou Regime et a les kaire obseruer selon leur forme et teneur. ^ est nes/re 2^ais»>. Rn tesw de guoz^ Rous auons kaict mettrv no8tre seel a ee8dite3 presentes, donnd ^ Laiais le dizmeukuiesine M de duillvt l'an de Lrace Nil 8ix een3 cinguaute Imict, et de nostre Regne sei/iesme. Louis. Rar le Rox, velomenie. Nach einer von der Zürcher Staatskanzlei nnter'm 24. März 16!)g beglaubigten Abschrist vom Original, im S ta a t « >> > ^ Bern. Lo««»«, ta g^aos cte Iieee cks 2<>«mee et cte a toua oeux, czui ce8 presentes lettr verront, salut. Lc^auoir kaisons, lsue no8tre eker et keal Lonseiller en nou Lonseils, dean de in ^ Laron de >larolles sur seine, nostre ^.inbassadeur en Luisse, a^ant passd en nostre nom le l" ^ dour de duin dernier auee nos treseliers grands M>is, allie? et Lonkedere^ les Lautons des L>8^^ article dont la teneur s'ensuit sur 1s 20«. ^.rtieule du traietd d'aliianee, touekant les inarckands su trakücans en Rranee en ce qui touctie les exemptions des peages et Imposts, Mus Louis Roz^ (sue lesdits ^lareliands des Lantons et allids douiront pour toutes leurs mareliandises, tant kabr>d ou apprestües en suisse, c^u'autres, cpii seien le traiet^ de paix perpetuelle de 1510 doiuent estre exe ^ desdits peages et Impots, tant en entrant c>u'en sortant de Rranee, de tous les Privileges et Imwu» dont ils doiuent douir en vertu dudit 'Rraietd; lesdits Narekands ne seront plus troublüs m ^ en aucune ka^on eontre les susdits lmmunitds, pourront aussi transporter I'or et I'argent mono^ 1 auront reesu pour le prix de leurs dites marcliandises, en kaisant leurs Oeclarations et passeports Necessaires. Rt de plus Mus Louis Ro> laissvrons le dugement de tous les pro^ ^ suruiendront entre lesdits ^laretiands, Rermiers et Receueurs de nos peages et droicts tant ^ ^ Mandant gu'en delrandant aux duges Ro^aux naturelles des lieux; Rt en cas d'appel aux I'arican^ ^^ dont lesdits duges naturelles resortiront, sans duocpier lesdits proees en nostre Lonseil, surcsua> ^ kerons Rxpedier nos lettre« patentes en lionne et deüe korine, Rt kerons kaire mandemens (louuerneurs des prouinces et nos Lieutenants Leneraux des lieux d'x tenir la main et les tau'^ ^ desdits Privileges. Mus dissons et declarons par eesdits presentss signövs de nostre inain, von ^ ^ nous plaist, gue le dit Article soit obssru^ Selon sa forme et teneur, s? donnons en mandelnont ^ ^.m6s et keaux les Lens tenants nos Lours de Rarlement et a tous autres nos duges et oktien'^ ^ apprendra de kaire jouir lesdits Naretuands suisses du Lontenu au dit Article et aux Louuenn ^ ^ nos Lieutenants Loneraux en nos Rrouinees d'x tenir la main. Voulons cpc'aux Loppies desdits p> dedvment eollationndes par un de nos Mttaires et seeretaires, ko^ soit aihoustde commo an I' 1K71 ^Zinal. Kar tel est nostre plaisir; en tesmoings äe quoy nous auons kait mettre nostre seel a cesäits Tentes, vonnö a Kaiais lo äixneutiesine äour äe äuillet, l'an äe Kra.ee Nil six cens kinguante kuict, ^ ile nostre Itegne le seixiesine. I^ouis. Var le H07, De komenie. Staatsarchiv Bern. Aus Papier gefertigte, vom Original gezogene und durch ^vonanl et kenatu»" des Standes unter», 24. März 1659 beglaubigte Abschrist. s) Einschluß Kottweils in das Bündniß vom 24. September 186 3. (Staat»ar«hlv Solothurn.) A»-«ee cke Die?« Äe /'>ence e^ Äe Ml??/e s Äe M?a», Ä'^4«5 .^eiA^e?^ ' Lennes <Äe., 2t ie?«s eo?^, ces ^ee.?e/Äes iettres j vereon/, ^ant xar le ministre äe nostre et konseiller oräinaire en nos eonseils et nostre Vmbassaäeur extraoräinairs > en Luisse, äean ^ ^ liaräe, Narquis äe Narolles, conclu un Praittä ä'alliance tant en nostre noin que äe nostre Pres- Vilg ig I>aus,kin auee j Ms Prescliers Francis amys, ailiex et conkeäere/ les Kantons ou liguss äes ^utez ^ligmaAnes, ieurs alliM et coallieii, II nous a est6 ^ rexresentä äe la part ä'aucuns äesäits Kan- lue la Ville äe Rntvil leur est alli^e, il ? a longteinps, Lt que pour cette consiäöration Llle s a ^ eoni^riss speciktic^ et noinmäe äans le preceäent Praittä ä'alliance, kait en l'ann^e inil six cens Lntre le Ito^ kenr^ le granä s nostre tres lionor^ Leigneur et Vxeui et lesäits Kantons, Mus ^ntz ot ret^uerans äe vouloir parellleinent comprsnäre la äicte Ville äans > l'alliance presente äont ^ ^aittö a estä kait a Soleurre le vingt lzuatriesine äour äu mois äs Lepteinbre äernier; 2t ces ca?^se« s Kulant en tnutes clioses kaire cognoistre acesäits Kantons Ms Prescliers allie^ et conkeäere? nostre ^veillunce Ito^alle kt le äesir j que Mus auons äs leur eoinxlaire, Mus auons a leur priere et ^ ^a»eg oompris et comxrenons par ces presentes signees äe. nostre main > äans laäite allianee kaite soleurre leäiet äour la Ville äe Itotvil aux clause« et conäitions c>ue sont xort^es par leäict 1'raitt6, ^^lles j seront par nous odseru6es ä I'esgarä äs la äicte Ville en les odssruant par lille a nostre ^ " «t en nous en kournissant auplustost äes lettre« j ä'asseuranee seellöss äe 8on Lcvau. ÄÄr /oz, ^ 9»0)' auons kait apposer le nostre a ces xresentss. Domne a Varls le äix septiesme äour ^ ^»ueinkre l'an äe grace Nil six cents soixante trois, kt äe nostre regne le Vingtvniesins. kouis. Var le K07, De kionne. hä»at N'vhlcrhalirn a» der Pergameninrkiindc da« lönigliche Majcstcissicgcl mit dem Contrcsiegcl ans der Rückseite ^Lilien), ^ 1K72 t) Bündniß der evangelischen Orte und der zugewandten Städte St> Gallen, Miihlhanscn »' Biel mit König Ludwig XIV, von Frankreich, vom 1. Juni 1658*). et suiksants xouuoirs stUl ovt est6 v^u3, leus et reeogneuL pour traiter et eeneluire le j reneuellement äe la (Ute aUianee, seauoir l^ous I^ouis Ii»)' Uonsieur Jean > 6e In Larde, Okeualier, Ilarron 6e Narolles sur Leins, Löi8^^ Luisse; Kit I^ous lesdits Lantons, alkex et Lontoedorex dessus auons aussx j commis et orde»" nos ^.inkassadeurs Instruiets et ainplement autorisex et jj par nous eommandex, lesczuels apres cominunication entr'eux laitv pvur I le dien et estaklisseinent 6'vn si Kon veuure ont en vertu de ^ pouuoirs auec nostre s gre, approbation et eonssntement kaict, eonelu et arrestd vne Vra^e et eert-u»^^ allianee, eonkoeäeration et Nutuelle Intelligenee, laguelle nous iesäites parties j vouions et ontendons ^ 6e könne ko> entierement et Inuiolakleinent okserude s en toute ainitid pure et entiere sineeritö en »es poincts et artieles, suiuant ee czui sera j plus amplement eserit apres sans touteslois rien ^ diminuer ou aioustvr j au 'traiete 6e paix porpetuvllv j tait et passd auee le lio^ k'ran^ois I. de kaute et tres iouakie inemoire et sans nous en vouioir departir n^ ^ rien clianger s sinon ev > e ssroit declard par le preseut traietd, lecsuel a estd eonvenu et aecordö s ains> csu'il sensuit- ! Der Artikel 23 lautet im Bündniß von 1658 folgendermaßen: r 'rlst.. kin eette allianee sont de la part de ^ous kouis lto^ reserue/ le I'ape, le s Lt. Liege iVpostn ^ 4,'Llnpire, I^es Ito^s de Luede, de Portugal, s vanneinarlc, 1'ologne, k,a Leigueurie de Venise et le de Lauere; s k.t de la part de Z^ous des I^igues sont reseruW 1/k.inpire, nos ^llianees > dürres, ^ nos k'ranekises er libertex, tous droiets de kourgeaisie, la inaison j d'^ustrieke et de ^urgongn ^ toutes los antiennes I^ettres et seaux, I Lontraets, Intelligeneos et eontoederations, paix eiuiles et alliex jj et Ooalliex. Lt sentend ladito roeerue au eas, que csueltju'vne d'entre nous lesdites ! l'^ voudroit endoininagor ou molester par guvrro lesdits reserue/,. j ^ahe ') Sowohl dieses besondere Bündniß der evangelischcn Orte mit Ludwig XIV. als auch jene« der katholischen Orte ^ 1653 (Nr. 5 hicvor) trat durch das allgemeine Bündniß vom 24. September 1663 außer Wirksamkeit, während die Beibricfc nud die besonder» königlichen Erklärungen (Serie o und ck hievor und Beilage 5, II) in Kraft bliebe»- 1673 Die Schlußstellc lautet also! ^n tesmoing ät> eos eimsss susäitss I ^ous nuous äopart et ä'autres comionnäö j tl'nppoßor ims senux ^ ees pressutes lettres, Nout I'vne est en kran^ois et j lautre en ^llemMt , toutes äeux äe semdluble ^bstanee et teneur, I ^esMelles j I ^ettres et eelles gui out est6 passbos auee nos untres eliers tVIllviz ^ ! I ^Mss entunt estie les ^.rtieles se treuuent äe mesme teneur quo > eeux ez' äessus trnuserits ne ^kvnt l ^u 'vnv seule et mesme ^Ilianee > entre le 1i«x et tous les Lüntens et LoMes üesnomme^. j ^>et a ^rau le Premier lour cle luiu Nil six Lent et Liucsuuntö j Iiuiet. ss (Folgt der deutsche Text und die königliche Ratification, aus Calais vom 19. Juli 1658 datirt). der achtzehn Blätter zählenden Originalurkunde (Pergament) hangen wohlerhaltcn das große und kleine königliche Siegel. ^'uschluß des Prinzen Don Balthasar Karl in das Bnndniß (von 1634 beziehungsweise 1587) der katholischen Orte mit Spanien. Lucern. 17. Juni. Staatsarchiv Lucer». An dem Namen der Allerhciligstcn Göttlichen s vnd vnzerthcilbarlichen Drhfaltiglcit, Ämcn. i Alsdann sich gcfiicgt, daß die durch Gottes gnad im Jar des Herren gczallt Fjinffzechenhnndcrt Siben Achtzig j zwüschcnt weiland der Königklichen Cat Holischen MaiestatDon ^ippj Anderen, G lorwürdigster Gedechtnus, Einö, > Vnd Vns den .. ^ nldthei ßcn, Landt Ammann vnd Rhätten, Gmeincn Burgeren, Landt - . ve», Großen Gwält-vnd gantzcnGmeindenHienachbcnambtcrj Orth ender ^^^gnoschaft des Allten vnd Großen Pnndtö ObcrTütschcr Landen, Namb- H Lucern, Vrh, Schwytz, Vnderwaldcn Ob-vndNidtdcmKernwaldt, Zug ^lainbt sdem Vßercn Ambtö, vnnd Frvburg, Anders Theills.IVffgerichte ^^'ilvndPündtnuß (Inn welche n ach gevolgter Zeit auch das katholische t Appentzell vnd letstlich der Abbte, Decan vndConucnt zuSt. Gallen, ^'^enedicten Or- s dcns, getrcttcn) Im Monat Mertzen des Sechözehenhundert Vier vnnd ^giften Jarö hicvor vcrschinncn mit der Jetz Regiereitden Königklichen katholischen ^ statt Don j I'Ililippi des Vierten, Königen zu Hispanien ic. :c. :c. (den Gott er- ^ ^ sanientlich ernüwerct vnnd den Zwentzigste» Junh des besagten Jarö in der Statt Meiland sollen- ^ dnnd geschworen worden, Bh welcher Wir Gethrüwlich vnnd Bstendig zuverblybcn begerent; j Nj ^"ud nuil Vns Obbesagtcn verpündtenOrthenHöchstgcdachte katholische ci^'^^tt diser Zeit durch mittel des Hochwolgebornen Herren Grauen Francs ^°late, Jres A m b a ssad or e n jJnn disen Landen, zuvernemmen geben lassen, daß Ob- im vorbemelten Sechszchenhundcrt Vier vnd Drhßgisten Jar widcrumb Ernüwertc Püntnuö in 210 1«74 dem Achtzehcndcn Capitul noch dem s Tütschen Exemplar vnnd in dem Ein vnnd Zwentzigsten L»t dcs Italienischen von Ihrer Maicstat D u r l e u ch t i g st e n Printzen Redet. Aber one Nambsung Namens, s ^ Nichtsdestoweniger vö gnedigster zu VnS habender verthrüwlichtnv sich hierin zum Überfluß zu versicheren Jro zu sonderbarem Belieben gnedigstemwolgcfallen gereichen wurde, daß Wir die s Vcrpünte Catholische Bus insgesambt vnd einhellig belieben licsscnt, den Jctztlcbcndcn Königlichen Printzen Do Lultllussai' Oarlo (Wöllchcn Gott erhalte) Inn der Im Sechs- s zechenhundert Bier vnd Drhßigist^" geschwornen Püntnuß zuobegrhffen; s ^ Allso nachdem disesBegeren vnd anbringen von VnöanvnsereGcner Rhädtt vnd Ho che Gwält gebracht worden, Habent Wir nach deßenrhff^' vnd zeittiger erwegung Höch st gedacht Jro Maiestatts zu sonderbaren Pundtgnoßn^ Ecren vnd Gnedigstem wolgefalleu dise Ercklärung gethon vnd abgefaffet, s Daß H ö ch st e rm e l t e r D u r l c u ch t i gstc r Printz Don kktltliussul' Oarlo I n n d e r v benannten Pündtnuß solle e i ng e s ch lo ß en sein vnd das Achtzehendc o Ein vnnd s Zwantzigste Capitul denselben eigentlich begrhffcu vnnd sich vff Jnne vßtrukenlich strekhenzs Ge st alte n daß inCrafft diseS Offentlichen Instrumcnts oder Bhb > disere Erklärung vnd Inkorporation von BnnSBciden T heilen reciproc > lich Best endig wie auch ohnvcr- s enderlich solle gehalten vnd gethrüwlich mauutenicrt den, Wie dann hicmit beiderseits globt vnd versprochen wirdt, sollche Eigentlich vnd geflißen zu ^ Vieren, s ^ Vnnd Deßen alles Zu offnem Wahrem Vrckundt vnd zur Gezeugk» uß ^ vorgeschribnen Zusag vnd gratification Habcnt Wir offtbesagte Vcrpu Orth nebent dem K ö n i g k l i chcu s Jnnsigell vnnscrcr Stätt vnd Länderen, Wie auch Wir' Decan vnnd Conuent zu St. Gallen Vnnserö GotShauseö Eigne größere Teeret Jnnsigell öffentlich ^ khen laßen an vise > Bpbricffen Zwcen glcichlutende, deren der Eine zu höchstgcdacht Jro Königs Hanndcn überantwortet wirdt, der andere aber bh BnnS den VcrPüntcu Eidt- s gnoßischeu hierinn begriffen soll vsbchalten werden. Beschechen vnnd vffgcricht Inn der Statt Lucern den ^ zechenden Tag Brachmonats, Von Christi Jesu Vunsers > Lieben Herren vnnd Scligmachcrs Hcillfuu Geburt gezalt Sechözehenhundert Vier vnnd Sechözig. s Ludwig Harttmann, Ritter, der Zht Stattschreiber zue Lucern. Aus der Seite links am Rande der Urkunde steht bemerkt: . ^o von Larlos Oonruäo äo LeroläinFuon, s Lmbaseuüor on esta. Loite äs los Ountonos s fuo tliolieos, lligo et uuerss s ssuesto on vsto llnstromento at Lorenissimo s Vrinvipe et nombro üe ^ veui- s uoeueion zioiguo cleuv äioir ^ so entienäo et. s nombro äe vuilos gue es et Lerenissimo j riu 1675 ^ uiuv ^ gz ineluso en In ^ I^iM on ouia. onboüa xuoäa ronouaän s )' N88i lo <1ig<> ziarn mn^or lloolarneion > ^ brmo cle mi mnno on Nnärit s alos LS. äe Nnriio 1665. 0arlv8 donraäo äo Lerolckioxau. Eils Siegel hängen wohlerhallcn in silbernen Kapseln. t4 ^genössisches Defeusionale (Wehrverfassung) vom 18. März 1668, nebst spätern Abänderungen und Zusäzen. l. Desensionale, festgestellt auf der Tagsazung vom 18. März 1668. Aach dcmine Bei gegenwcrtiger Taglcistung anfifüchrliche Rolntiones Bcschcbcii von dem viivcrschcnen "(ahs Frantzösischcn iLrmoo in die Frey Graffschafft Burgund! , Daß dieselbe Biß anhcro " Mahstätt Zue FrankhRcich vollkhommen vndcrwurffig gemacht worden, V»d daß auch wider ein ^stangrentzende Eydtgnoßschafft allcrhaudt vugleichc Reden vnd Trciiwuugcn fallen vnd flicssen thücn, Man gemeinlich diß vnd sonst aller orthcn verlautende KricgSvcrfafiung einen gcuucgsammen anlaß " ^achtet, Zue vnserS allgemeinen Standes vnd VatcrLandS nothwcudiger beschirmung vnd crhaltung ^ Von vnsern Lieben altfordern so theür Erworbnen herrlichen Freyhciten alle erforderliche Noturfft vnd Reiflichen mit ein anderen zueberathschlagen. Nun hat man vordcrist, ncchst anriicffung Göttlicher Hilff, Gnadt vnd BystandtS daß heilsambst ^ Krestigste mittel sein Befunden, sich nach dem Exempel unserer Anforderen in dergleichen Vorfallcn- einer durchgehenden vertrawlichcn Einigkheit vndt vffrichtigcn Zuosammcn Haltungen Vaterländisch ^veflcjfsx,i vild solches in den allfafscuden Rathschlägcn mit Worthen vnd Wcrckhen Zuebcschcineu, ^ dem Endt auch cinmiietig vergleichen, he ein Orth das ander wider mcnnigklichen, waß cS auch v'kr sei« möchte, In seinem Frcycn Staudt Bei allen Jnhabcndcn Landen, Lcüthcn, Frehhcit vnd ^chtigsheiten, Leib vnd Guct, ohn allen Vorbehalt, Laut Znesammcn habenden Pündten vnd Burg- ^ kn getrcwlich Zcschützcn vnd Zeschirmen vnd sich vm khcincrlei vrsach willen dauon abwendig machen blassen. ^ Würdt nothwcndig erachtet, daß in allen Orthen vndt Zuegewantcn der Eydtgnofsschafft ohn j, Ernstliche Anmahnungcn Bcschchcn, Daß alle Mannschafft mit Wehr vnd Waffen, Kraut vnd ^ ^ dergcstalten versehe vnd gefaßt mache, daß ein Jeder auff den Nothfahl Zue Schirm des ge- vatterlandtß seine Pflicht gctreuwlich erstatten khönilc. ^ Söllcn allen Landtuögtcn in Deutsch 'vnd weltschcn vogtcycn voil Baden auß dißma)cn Zucge- A>, ^ werden, daß auch ein Jeder vnverzogcnlich in seiner AmbtSvcrwaltnng solche Anmahnung cr- tem v)aö Jeder Vogtei an Mannschafft für den Erst, Anderen vnd Dritten Außzug in bc- Znerichtcn vffcrlcgt worden, sambt allwcgcn auff Jedes Hundert Mann auch drei Rcütcr wcrckh- ^ gemachct werden. ^ And damit der Trostliche ZuesammcnZug in erforderlichem Nothfall ylcntö bcschchen möge, Solle 1K76 Jedes Orth seinen drchfachen außzug sambt aller Zucgehördt, sonderlich der Notwendige« Kuwtio^ In aller Bester vnd solcher Bcreitschafft halten, daß auff erste Mahnung man ohngesaumbt auffbrcch^ vnd dem Nothlhdenden Orth Zue rettung bcispringcn könne, (§6 feie mit einem Einfachen, Zwc> " dem gantzen drhfachen außzug, nach demme cö die noturfft erfordert vnd die Mahnung bescheheil mech^ 5. Soll Jedes Orth für den Ersten Außzug verordnen wie volgt: Feldstücks 1400 Mann Zürich 2000 Mann Bern 1200 Mann Lncern 400 Mann Vri 000 Mann Schwchtz vnd 1 Stukh von 6 vnd 1 Stuckh von 6 Kl 1 Stuckh von 6 Kl vnd 1 Feldstückhli — 1 Feldstückhli - 400 Mann Bndcrwalden 1 Feldstückhli — 400 Mann Zug 400 Mann Glaruß 400 Mann Bascll 800 Mann Frhburg 000 Mann Solothurn 400 Mann Schaffhausen 1 Stuckh von 0 ^ 600 Mann In- vnd vsßer Rhoden Appenzell 1 Feldstückhli. 1 Feldstückhli — 1 Feldstückhli 1 Stuckh von 6 Kl 1 Stuckh von 6 Kl 1 Stuckh von 6 K° 200 Mann St. Gallen Statt 1 1000 Mann Abt St. Gallen 1 Stuckh von 200 Manu Bicll 1 Feldstück!)!' 400 Mann Lauwiß 200 Mann Luggarus 100 Mann Meudrhö. 300 Mann frcycn Embter 300 Mann SarganS 100 Mann Mainlhal 000 Mann Thurgeüw 200 Mann Graffschafft Baden 200 Mann Rhcinthall. 13400 Mann für 0. Für den anderen vnd dritten AusZug Soll Jedes Orth noch Zweimal so vill, alß den Ersten Specificiert, verordnen vnd in Stündtlichcr bereitschafft halten, sambt noch 2 gleichen St" der Nothwendigen Nunitton vnd Zuegehördt; Jedoch ist Jedem Orth vorbehalten, noch mehrere mitzuefüehren, nach belieben. 7. Jeder tlZompagnlo soll sein von 200 Mann, Namblich 120 Mußquctierer, 30 Spieß Knecht Harnisch, 30 Blosse Spieß, 20 Hallbarten. Jedoch soll Khein orth an disrer Armatur verbunden, sondern dieselbe einem Jeden frei gest^t ^ 8. Der Erste außzug Solle Bcschehen mit dem Schützen sahnen oder einem anderen fah'"^ orthß Ehrenfarb; Der ander mit dem Stattfahnen; Der dritt mit dein Panncr. 9. ES sollen alle orth ins gemein, sonderlich aber alle grentz orth, sich mit l'roviunt so vill müglich wol versehen, vmb darmit im fahl der Noth in gebürendcm Preiß Berhülfflich vnd Zucsein. Es ist auch bei Anlaß der ?rovinnt dise ainhellige Mainung außgcfallen, das durchgeh"^ Soldaten täglichen ein Lomissbrot von 1'/» Kl vnd Louis Wochcngclt solle auff Rechnung lffü vnd Jeder Oberkheit die völlige abrechnung mit den seinen zutreffen überlassen werden. 10. Solle he den nächst gelegenen Löbl. Orthen überlassen sein, Bei anscheinender gcfahr söndcrlich Zuosammcn Zcthucn. vorderist alle Päss der noturfft nach Zuebesctzen vndt Zucbcwahren; ^ nach durch Säudungcu bei de» annäherenden völckhercn Ihr llntonttvn so vill müglich zuersah""' 1677 wacher. wan es Sic notwendig Bedünckht, übriger Löbl, Orthen KricgSRäth sambt den vier obersten ehlcntö zue sich zuerfordcreu, Die dan gewalt haben sollen, alle vernere Noturfft mit Ihnen Zue- ^thschlagx,^ inö Wcrckh zue richten hclffen. Wan ein oldt andere Orth über angcwendte mitcl in gefahr eines Fcindtlichen hn- old über- wachsen möchten, solle dasselbe bcfncgt sein, daß ncchste Orth vm sein Tröstliche Hilss, dm aine» Drittheil oder den halben Thcil dcß Ersten außzugö, oder den gantzen Außzuq, he nach erhaschender ^urfft, Zemahnen vnd dassclbig die auch Ihme nechst gelegne orth, vnd also fortan. Daß Gemahnete hicrauff seine in Bercitschaffl stehende völckhcr also baldt an das bcstimbte Orth in der Mahnung, ^ Jede», Orth frei gestclt Zucrnambscn, Aumarschircn lassen. Wan auch auff gleiche Zeit au einem ""bereu orth aiu Lobl. Eidtgnossschafft hardurch aine vivorsiou Zucmachcn cbcnmessig ein Solliche gefahr errcügneil möchte, Solle das Orth. so demselben am nechsten gesessen, dcß anderen außzugö halber Deiche Mahnung Zethucu Bcfucgt vnd daß gemahnet Zue hlcndcr hilffleistung Pflichtig, auch in solchem der dritte außzug, Ja alle übrige mannschafft vndcr den Waffen sein, dem Nothleidenden Orth auff b"»ere Mahnung tröstlichen Behsprung zelcisten. Vorstehender Erster vnd Bälgender Außzug sollen in Zwo Armeen abgethcilt werden, vnd mit ^"»iicn Zue der aincn dienen vnd gehören die Außzügcr von Zürich, Luccrn, Schwehtz, Zug, Bchell, ^°loturu, Appenccll, Statt St. Gallen, Thurgcüw. Lauwiß vnd frei Embter; Zue der Anderen die Bern, Vri, Vndcrwaldcn, Glaruß, Fryburg, Schaffhausen, Fürst von St. Gallen, Biell, ^en, Rhhntall, Sarganö, Luggaruß vnd Mainthal. Im Febr I» Die Hoche Oberkheit zue roprosentioron vnd alles das mit einandcren gctrcüwlich vnd vffrichtig schlagen Hclffen, waö Sie bei Ehr, Eiden vnd gcwüsscn dem gemeinen lieben vatterlandt vor ) fürstendig vnd ersprießlich erachten mögen; vnd was also im KricgSRath beschlossen, solle den fcld o o überlassen werden vff das Beste alß Jmer müglich. auch mit höchster treüw vnd fleiß werckhstc^ö machen. Eß solle auch bei dem also formirteu KriegöRath stehen daß vollkhommcne viroetoriuo ^ Sachen vnd Händlen, mit nammen auch aller ortheu hin- vnd wider Zueschreiben, waö Sie rathsc»» ^ ^ findent, dergleichen Gesandtschafften zueverordnen mit aller nothwcudigen 3ustruetion, wohin cö d>c^ urfft erforderen möchte; Item den feindt Zucsuchcn, an Zegreiffcn, Zeschlagen, nachzeIagen > seinem eignen Landt Zue Verfolgen; nit weniger anstandt der Waffen Zucmachcn, auch den .z- sten, Jedoch anderer Gestalten nit, dann auff obcrkheitliche Ratification Zeschließen; Ermeltcr Rath solle auch befelch vnd gwalt haben, In wichtigen vnd schweren fachen den nechstgelegcncn ^ ^ vnd Oberkheiten Rath vnd guctachtcn Eilfehrtig einzuehollen, Zucmalcn alle gelreüwe vattcrla» Osficiere vnd Soldaten, deren mann sich im ain vnd anderen zuobedicncn, Zue sich zczeüche». dth« bct Sie also rathcn, handlcnt, schliessent vnd machcnt, darbei sollend Sic in allwcg von den hochon kheiten gctreüwlichen geschirmbt vnd wider allen Tadel vnd ohngclcgenhcit bestermassen geh»" werden, wcileil allein in Gottes Handt, der Sachen vßtrag nach wünsch Zueverlciten. In Haltung des KriegßRathö solle die formb wie bei den Lossioiwu gebraucht werden, w>c ^ Eydtgnössischcn Tagleistungen, Namblichcn aineS Jeden orthö beide KricgöRäthe, Der Gcsa»^ hoche Officieren Ihrer gewohnheit nach beisammen sitzen, he ain orth nach dem anderen. ^ Die geordneten fcldtobristcn bei Jedem Oorpus sollen der Kriegß vrelro Halber sich Alternat»» Abwechßelö weise zuevergleichen haben. ^,i Die Üu8t.i2 danncthiil belangend, Solle dieselbe einem Jeden Orth über seine Soldaten I67S Meieren auß allen desselben Oompagnion, dennen der Jüngst Hauptman beiwohnen solle, verwalten "^assc» übergeben vnd die Appellation für desselben Orths KriegsRäth vnd übrige Hauptleüth Zue- ^ssen sein; Vorbehalten die säht, so Leib vnd Leben berüercndt, welche mit einer gründlichen beschrci- ""g des handelß eigentlicher Beschaffenheit den oberkhciten Ledigklich sambt den fehlbarcn sollen über' werden. Jeder Obcrkheit aber wirdt hierbei überlassen, Ihren KricgsRäthen vnd Hauptleüthcn ^ihalbcr mehreren gewalt Zuerthcilen. Gleichnießjge Überweisung an die oberkheitcn solle auch beschchen aller Offtcieren verbrechen biß vff furier, Es treffe gleich die Ehr oder den Leib an. Eß wirdt auch einem Jeden Orth, so nur ain oder 2 LompuKnien Im feld hat, überlassen, disere Justiz: ^ aineiii anderen orth gemein Zuehaben nach belieben. Nehden Lobl. orthen Zürich vnd Lucern würdt überlassen, in Jedem Orth einen verständigen quali- ^tcn KriegsLecretari auff gemeinen Cossen zuebcstcllcn. Die Lobl. Zucgcwanten Orth in Pündten vndt Walliß sollen gcgenwürtiger Eidtgnösssscher vnd ^ ^läudischc,. Vorsorg auch vcrtrawlichen ohne Verzug berichtet, Zuemalen gebürcndt ersuecht werde», v>chlischen Adscheid gcmcß 1647, so auch von Ihnen gemachet vnd angenommen worden, Ihre bestimbtc Hilffsvölckher In erforderliche aller beste bereitschafft Zerichtcn, Vnd im nothfahl ge- »>en Eidtgnossen damit auch trostlich Zuezezcüchcn, des ancrbietenö, Wan Ehe hingegen auch Eidtg. ^" vnd Bcisprungs vonnöthcn, denselben auch in allen Treüwen Zuerstatten. Staatsarchiv Zürich; Abschiedeband Nr. 160. II. Artikel der KricgSordonnanz, ^ de» Eidg. Völkern in Vßzügen, den Schirm des Vatterlandls betreffend, nach Ihrem geschwornen Eydt auch getrüwlich zu halte», vorzulesen; vom 19./29. Mai 1663. . ^ Ihr sollen Euch hücten vor Gottes vnd seines H. Namenß vndt seiner Hehligen lästcrung, vnd ^ der Religion, auch Fürsten vndt Herren Faction wegen in einicherleh weiß noch weg niemand weder „och schmächen, auch weder »echten noch hassen, sondern Euch gegen jedermann, auch gegen cin- ^ ^c,l sxshg bcschcidenlich, gcbührendt vnd fründlich verhalten, cinanderen in nöthcn treüwlich zue hilff Trostlich bchstehcn, auch leib vnd gueth für einandercn darsetzen. . Welcher Vfruohr oder Zesammcn Rottung vndcr den Solldaten, vf waß weiß vndt weg es Immer ^dcn möchte, anstifften, erweckhen oder verursachen thete, soll darum ernstlich abgestrafft werden, ie ^ Beschaffenheit der fachen, auch an leib vndt laben, lesh ^ Ehdtgenossen feilen kauff vnd Proviandt zue füehrt, welcherlei) wahr doch daß ist, des ^vd guet soll bei allen Ehdtgnosscn zue feldt vnd ouch in ihrem landt sicher sehn. Eidtgnoß soll von dem andern abweichen weder in schlachten, Stürmen, noch andern nöthen; l»>h ^ther sich schandtlichcr whß in die flucht begeben Thete, solle an Imme selbs haben, waß von dehnte,, Imme widerfahren Thete, so cS auch sein eigen läben betreffen dörffte. 1680 5. Keiner soll weder in Städten, Schlössern, Dörffern oder feldtschlachten vnterstehen zue plündern zuevor vnd ehe die noth eroberet ist vndt es die Hauptleuth erlaubend. 6. Auch einige Kirchen noch Geistliche Personen, auch Clöster weder hcimblich noch offcnlich bcsib^ digen noch angreiffen, auch keine Mühlcnen noch Bachöfcn verderben, eö wurden denn die fcind Enden betrctten, die mag man wohl angreiffen, jedoch so vill möglich den Kirchen verschonen. 7. In fürfallenden Zerwürfnussen vndt strcithändlcn solle ein jeder schuldig sein frid zue ncm>»^' frid zue gebe» vndt den zue halten vndt sich nit zue Partchcn, bcy Hocher Straff, auch die entsteh mißhellungen vor dem ordenlichen Richter förderlich entscheiden werden. - 8. Mennigklich solle sich Hutten vor vnordenlichem essen vnd Trinkhen, auch allen spihlcn, dar anders nichts alß groß vnglükh vnd Vngelegenheit erwachst. ^ 9. Den Frauen vndt Jungfrauen solle man verschonen, auch allen Alten Leuten vndt Junge» dern, vndt sie weder schenden, mißhandlen noch verletzen, Sie stellen sich dan zue wehr mit ^ ^ werffen, verhindern, practiciercn, verrathen, Worth zeichen geben, oder mit unordenlichcm geschrrh' welchem fahl Sie wohl nach gestalt der fachen mögen gestrafft werden. 10. Keiner soll fruchtbare beum weder vff den säldern noch in den Gärten vmbhauwen, die räbcn verderben, auch die pflueg hinweg nemmcn, bch gebührender Straff. 11. Keiner soll des anderen Quartier ein nemmcn, auch weder das zeichen noch die schuft ^ Porten durch wüschen, bey Verliehrung seines SoldtS, auch ein ieder seinem sahnen folgen biß Imme verzeigte Quartier. 12. Keiner soll ab der Schiltwacht gehen ohnabglöst, auch auf derselben nit schlaffen, vndt Imme in diesem fahl widerfahren möchte an Imme selbs haben; wan es auch von einem offf" wurde, solle er alßbald dem Richter geleidet vnd von demselben gebührend abgcstrafft werden. 13. Keiner soll in der Ehdtgenoffcnschaft rauben noch ncmmen mögen weder Kernen Roggen, Gersten noch andere Früchten, auch nichts auß Hcußern austragen ohne Noth vndt das gebührend bezahle. 14. Welche ab der Wacht in ihre Quartier sich begeben. sollen es thucn ohne mncthwillig vndt schrehen. 15. Auch kheincr weder Tagß noch nachts im feld sein Büx abschießen ohne Noth. Den 13. Mah 1668. lll. Abänderung der Stelle im Defensionale betreffend d ic Justizpflege; beschlossen ans der vom 29. Mai 1668. so leid Die Justiz belangt, obwohl in dem Dcfenstonalwerckh verßechen, daß die Malest; Personen, ^ vndt leben verwürckt, Jeder seiner Obcrkeith nacher Hauß verschikt vndt von derselben gerechtfertigt den solte, hat man Jedoch bewegender Vrsachen halber beßer sein befunden, den Oberkeiten z»e ^ bringen vndt die dahin zue erinnern, dißers oxooution den Kricgöräthen zue überlasen, weil ein Ü vnder den Ehdtg. Regimentern in fürstlichen Diensten pruetleiort werde, Auch thcils im Scmpacht 1681 Erstehen sehe, vnd vmb das; sovil mehr, weil bereits ettlicher Orttcn Höcht Officiercr dißen gcwalt cm- bsangen, damit durch die Vngleichheit hicrob kein eunkumon vndt vngelegenheit erwachßcn thüe. Eydt der Herren KriegSräthen vnndt Obristcn feld-Haubtleuthen; festgestellt auf der Tagsazung vom 29. Mai 1668. Ihr die HH. KriegSräth vnd Oberste feldhaubtlcuth sollend schweren, In namcn vnd anstatt der Höchen Oberkcithen allcrßcitS in gcgenwürtigcm kricgSzug alle fnrfallcnde Händell vnd fachen mit ein Ederen gethreuwlich, briicderlich vnd vffrichtig bcrathschlagen vnd also schließen zuchelffcn, wie Ihr cS Hkh ehr, Ehden vnd gcwnßcn dem gemeinen lieben Vatterlandt vortheilig, fiirstcndig vnd ersprießlich ersten werdend, auch dabei Ewer eigen leib vnd läbcn vffzuoßetzen, auch alles in höchster gchcimb vndt ^kschwjgenheit zuohabcn, gcthrcwlich vndt ohngcferdt. Ferners sollend! Ihr die HH. Obersten vndt Hanbtleuth schweren, alleß daßJcnige, waß der ge- ^»cte Kriegsrath mit Euch Jederzeit heilsam vnd nothwcndig finden vnd befehlen wirdt, gchorsamblich in allen besten Trcüwcn Je nach Beschaffenheit der fachen zucrstatten vndt zuc oxegmoren; dcß- h^ichcn Ewer anucrtrawtcö Volckh in guoter ordnung vndt huot zuobaltcn, alles sosehr Ihr könnend! mögest vnd Ewer leib vndt leben gereicht, gctrcwlich vnd ohn alle gcferdt. Eidt der Rittmeistern vnd Haubtleuthcn. Ihr sollen schweren, Eweren Vorgesetzten Obersten Feldthaubtleüthen in allem dem, so Euch von denken oder vß Ihrem gcheiß befohlen wirdt, gctrew, gehorsam vndt gewertig zuoscin, Vndt in dißcrein zuo Schutz, schirm vnd crhaltung vnßerS allgemeinen lieben Vatterlandts vnd des herrlichen frehcn ^iandts gemeiner Ehdtg. in allwcg üwerS wagsts vndt bcstS zuothun vndt von hcrtzen wohl ansehen vndt Frachten gemeiner Ehdtg. lob, nutz vnd ehren, alß wcith einem Jeden sein leib vndt leben reicht; Aull) Knecht, so Euch anbefohlen, alle Zeit in guotlcr huot vnd befelch zehaben, gcthrcwlich vndt ohnge- ^rlichen. Eydt der fändrichen. Ihr sollcnt schweren, zuc gemeiner Ehdtgnoschafft Lob. nutz vndt Ehren dem Fändli, so Euch befohlen ' gethrewlich zuo warten vnd Euch daruon nit laßen Tiengen biß in Todt, auch den gemeinen Epdt vndt vest zuehaltcn, alleß gcthrcwlich vndt ohngcfährlichcn. Eydt der übrigen Ambtlcüthen vnd Knechten. ^ Ihr sollend! schweren, Eweren füehrcten, Rittmcistcren, Haubt- vnd Ambtleüthen iil allem dem, so befohlen wirdt, gehorsamb vndt gewertig zuc sein vndt in dificm Zug zuo schütz, schirm vndt cr- . "»g VnßerS allgemeinen lieben Vatterlandts vnd deßcn herrlichen frehcn Standtö gemeiner Ehdtgno- Ewer wegsts vndt bcstö zuo thnn; Sonderlich die Wachten, so Euch befohlen werden, fleißig vndt Zollen Trcwcn zuo verßechcn, auch in allweg ansehen vndt betrachten gemeiner Ehdtgnoschafft lob, nutz ^hr, alß wcith einem Jeden sein leib vndt leben reicht, gethrcwlich vndt ohngcfahrlich. Mach yxx Beilage zum N i d >v ald n er Ab s ch i e d s ex cmplar). 211 1K82 V. Schirmbriefe für den KriegSrath. 1. Generalschirmbrief, vom 20. März 1668. Wir Bürgermeister, Schultheiß, LandtAmman» vnd Rath der l3 Ohrte» der Ehdtgnoschaffl sc»"^ H. Abbt vndt Statt St. Gallen vndt der Statt Bicll Thucnd kundt mit discm bricf: Demnach wir sorgfcltig beherziget die znechst an vnscrcm Vatterlandt sich erzeigende gefahren, auch allerhand >»>i lauffende sehr bedenkliche fachen, Habend wir zue crhaltung desselben Ruhe, Sicherheit vndt wohlf«^!, auch zue tröstlichem Schutz vnd schirm vnserer hergebrachten so Theuwr erworbenen Herrlichen Frehhcite" nechst anrucffung Göttlicher Gnaden Hilff daß krcfftigstc mittel sein erachtet, vnß einträchtig vndt vcr- trauwlich cineö allgemeinen Dcfensionalwcsenß zue vndcrredcn vndt znc vergleichen, waß ein iedes für Volckh, groß gschütz, auch Hohe Officier her geben solle. Insonderheit ist anch für Hoch nothwe»d>g erachtet worden, daß jedes Ohrt vnder vnß eine qualificierte StandtSpcrson zu einem KriegßRath crwelle" vndt setzen, auch ncbent demselben den zue erwcllen habenden Höchen Offieier oder einen anderen dar;'" verordnen, deren Ambt vndt Gewalt sein solle, vff beschchcncn vßzug die Hoche Oberkcith zue rcprcff" tiercn vndt alles daö mit cinandercn getrcuwlich vndt vffrichtig bcrathschlagen bclffcn, waß Sh bch Ehden vnd Gwißen dem gemeinen lieben Vattcrland vortheilig, fürsteildig vnd ersprießlich crachie> mögind; vndt waß also im Kriegßrath beschlossen, solle den Feldobcrstcn überlassen werden vff daß alß Immer möglich, auch mit höchster Trcuw vndt flchß wcrkstellig zue machen. Eß solle auch beh also formierten Kriegßrath stehen daß vollkhommenc Dircetorinm aller fachen vndt handle», mit »an"' auch aller Ohrten hin vndt wider zue schreybcn, waß sh rathsamb befindend, dcßgleichcn Gsandtsä)"^ zue verordnen mit aller nothwcndigcn Instruction, wohin es die nothturfft erfordern möchte; Jte"' feind zue suochcn, anzegrciffcn, znoschlagcn, nachzuciagcn, auch in seinem eigenen land zc verfolgen, ^ weniger anstand der waffcn machen, anch den fridcn selbstcn, icdoch anderer gestalten nit dan vff e khcitliche Ratification, zue schließen. Ermelt Kriegßrath solle auch befelch vndt gwalt haben, in vffm vnd schweren fachen sbcif den ncchstgclegencn Ohrten vndt Oberkhciten Rath vnd Guctachtcn cht' cinzueholen, zcmahlcn allen gctreuwen vattcrländischen Officier vndt Solldaten, deren man sich >" ^ vnd anderen zu bedienen, zue sich zue ziehen. Bndt waß Sh also rathcnd, handlcnd, schlicßcndt v> machend, dabch sollen Sh in allweg von den Höchen Oberkhciten getrcuwlich gcschirmbt werde». Cffi ^ auch in Haltung des Kricgßralhß die Form bch den Sessionen gebraucht werden wie in der ^ scheu Tagleistung, Namblichcn eines jeden Ohrts bchde Kriegßrath, der Gsandtc vnd Hochc Ihrer gwohnheit nach bchsammcn sitzen, ie ein Ohrt nach dem andern; ferner sollen die Geordnete O ^ Fcldt Hauptlcuth beh icdcm corpus der Kriegßordre halber sich alternatim oder abwcchsellwehß gleichen haben. Bndt diewcilen dan ein solch schwerer beruoff, Ambt vndt befelch obcrkheitlichc» vndt schirmbS vff allen fahl Hoch von nöthcn, Habendt wir ein billigkhcit sein erachtet, vnß h>e'"^ ^ besagten Kriegßrath, darunder sonderbar auch die oberste Feldhauptlcuth begriffe», den gegenwärtige" gemeinen SchirmbbricffS mit einandcrcn zue vergleichen vndt zne vcrcinbahrcn; in krafft desselben »u» sagend vndt versprcchendt wir hicmit, besagten gemeinen Kriegßrath vndt Oberste Feldt meinlich vndt sonderlich bester Form (wan gleich Ihre vsrichtize Trcnwe vndt wohlgemeinte Actione" 1683 wünschten wcrkh nit entsprechen oder, darvor Gott sehe, mißlingen sotten, weilen allein in Gottes Haudt gucte Intentionen znc sägncn) wider allen Tadel, Nachred, Vcrwciß vndt Vngclcgcnhcit, gegen >vcii es Immer die nothturfft erforderen möchte, mit obcrkhcitlichem ansehen, macht vnd gcwalt an Ehr, ^>b vndt gueth zc schützen, zc schirmen vndt ze retten, auch gegen den Vrhäbercn mit solcher straff zue Erfahre», alß wann es die Obcrkhcitcn selbö, die man repräsentiert, bcrncrcn Thcte. Dessen znc mehrer ^"?t vndt vrkhund ist discr schirmbbricff mit aller Vilser» Ohrtcn obcrkheitlichen Jnstglcn bekrefftigct b»dt dem Arjxgßrath übergeben worden, den 20. Mertzen 1668. Particular Schirmbriess, so jedes Orth den ßcinigcii gebe» sollen (festgestellt auf der Tagsazuug vom 29. Mai töLö). Wir Zt. Thucndt khundt menigklichen mit dißcrm Briefs: Demnach die gcsambten 13 Ortt vnd Zuogc- ^»»dtcn löbl. Ehdtgnoschafft sorgcfeltig beherziget die zncchst an Ihrem Vattcrlandt erzeigende gefahren, allerhandt mitlanffcnde sehr bedenkliche fachen, habendi Sh zuo erbaltung der sichcrheit vndt wshl- °rtl) in Ihrem geliebten Vattcrlandt, auch zuo tröstlichem schütz vnd schirm Ihrer hergebrachten so thcwer Torbenen herrlichen Frchheiten nechst anrücffnng Gottlicher gnaden hilff daß krefftige mittel sein cr- sich eintrcchtig vnd vcrtrawlich eines allgemeinen äokonsionnlwcßcns zuo vnderreden vndt zuo ver- ^^chcn, was ein jedes Ortt für Volckh, groß gcschutz, auch hohe Officicr darzuc hergeben solle; Jnsondcr- auch für hoch nothwcndig erachtet worden, einen gemeinen Kricgsrath, so die hochc Oberkeith rc- ^scnticren solle, zuo verordnen Wann nun deßcn zuo folge wir vs sonderbahrcm gncttcm gn. Verden hjerzno zc. erwählt vud verordnet, Habcnt wir das beste Vcrtrawcn zucdcnßclbcn, Sh in allwcg vff ^ begebenden crfordrungösahl mit rath vndt Thaat dem gemeine» werden Vattcrlandt alle mögliche gethrewlich leisten vndt erzeigen, auch dißfahls Ihren vffhabcndcn cydt gcflißenlich beobachten wcr^ Whlcn aber solch schwere befelch obcrkheitlichen schutzcö vndt schirmö vff allen fahl hoch von nothcn, wir auch die Billigkheit sein erachtet, crmcldteil :e. solchen hicmit in dißem obcrkeitlichcn gesiglctcn ^9 sichcrlichen zuozuosagcn vndt zuo versprechen, znosagcndt vndt vcrsprcchent hiemit auch in bester ernrelte zc. Gemcinlich vnd einen Jeden besonder wider allen Thadel, Vermiß vndt ohngclegcnhcit, ^!sc,i wen es Immer die noturfft erfordern möchte, mit oberkcithlichem anßehen, macht vnd gwalt ze- zeschirmcn vnd zerathcn, Ihnen sclbsten von hertzen auch deß allerhöchsten schütz vndt schirm vndt biiiimlischcn Sägen zuo glükhafftigcr Verrichtung anwünschcnt, auch Sy vff allen fahl vnßcrcr Ober- ^ ülichc» Wohlgewogenhcit, huldcn vndt gnaden vcrsichcrcndt. Dessen zur sichcrheit haben wir gegcnwcrtigcn »ut zc. vnd bckrcfftiget. lNach der Beilage zum N i d >v a l d u c r A b s ch i cd S c x e m p l a r). Abtindcruugcu und (5rgknzungcn zum Descnsivualc, vom tU,/2v. September tt>73. ^ ^kh dicßcrcm Allgeincinen Cougrcß haben Wir daß allgemeine Ehdtg». vokonslonirl Wesen, wie in . 1668 im Martist vnd Majo vcrabschcidct worden, vor Vnß genommen, darnmbcn dißc Confercnz ^ bc» obschwäbcndcn gefährlichen KricgßLeüffcn zwüschcndt Höchen ?otoiitnton haubtscchlich angesechen bllrinncn zue erleüthcrcn vnd zue bcstciffen, maß dem Ruchcstandl vndt Sicherheit deß Vatterlandtß 1«84 Allgemeiner Ehdtgnoschafft gedchlich sein möchte, Vnd vnß Erstcnß Krafft habenden Oberkeitl. Bcfelch^ gegen Einander freündt-Ehdtgn. vertrauwlich vnd brucdcrlich diincorrort, in anruckhcnder old würkh > anfallendter feindtthetlichkeit ohne vnderscheidt alle für Einen Mann zue stehen nach anleithung dcß vcr deuten allgemeinen vokonÄouulWeseuß, Mit hieuolgender Erleütherung, so dcmme nach behzuerukhen r» samb vnd nothwendig befunden worden, Benandtlichen, . Daß wie in dem lt. Articul deß Defcnstonals vermeldet, daß daß in gcsahr stehende vnd angcfochtne Orth alle andere oder daß nechst gelegene zue verwahrnen vird danne fortan Je Einß andere für den Ersten, anderen old so gar dridten Außzug, so eß die eilfertige noth erforderet, zue mahnt» vnd die vcrwahrnete ohne Verzug vud fernere Conferenz dem nothleidenden auch mit allen überigcn KrcW behzuespringen schuldig sein sollen; zue dem Ende die erforderliche Hochwachtcn, Feürzeichcn, Looßsch^ vnd Posten, zue Fueß vudt Pferdt, vnd Sturmleüthen angestelt, auch die bequembc Sambelpläß >n Lobl. Orthen vnd in den gemeinen Herrschafften von den Höchen Oberkeiten old Officiercn hicrzue bes c werden sollen, damit wan der eine Außzug abmarschiert, der andere vnd dridte gleich zue volgcn in ^ reilschafft sehe, mit aller außrüstuug vnd Munition vnd nothwendigcr Pnderhalt; Vnd soll je daß nc 1 gelegene Orth auff empfangne Mahnung ohne erwartuilg anderer dem nothleidenden bchspringen, w>c vokonLrouat begriffen. Vnd befindt Mairn in Oorwiclorution vnscrer Paß vnd straassen, auch beschaffen!,'^ deß Volkhs gnuegsamb, wan etwaß mehr alß der halbe Theil Mußquetierer vnd die übrige mit andere» gurten Landtbreüchigcn Gewehren, alß Spieß vnd Hallbarten, versehen. Da aber ein old ander GrcnßOrth, alß wie Baßcll, Schaffhausen, Abbt St. Gallen, vnd a»d^ GrenßOrth, dergleichen anrukhendc gesahr verspürten vnd zue ablchnung derselben nur von jedem der übrigen Orthen zue einem Vorzeichen vnd gezcügnuß der Eydtgn, Einigkeit einen Zucsap gewüsscr Man» schafft begehrte, solte solcher lauth Dofonmonuli! nach Proportion vnd pro rata Jedeß Orths ersten awst legten AußZugs nit verweigeret werden; Zum Excmpcl wan 55«) Mann begehrt wurden, wurde eß a 5 pro conto betreffen der Statt Zürich 7«), der Statt Bern t«)«>, Lucern 60, VN) 2«), Schweiß 5«), walden 20, Zug 20, Glaruß 20, Basell 20, Frchburg 40, Solothurn 30, Schaffhausen 20, Appenzell ' Fürst St. Gallen 50, Statt St. Gallen l«), Biel lO, Vnd also fortan multiplicuiulo, wie eß von eine» old anderem grenßOrth begehrt werden möchte, da der vollkomne erste Ausschuß noch nit vonnöthe» Vnd ist diser Particular Ausschuß in Compagneyen zue lOO Mann zue verfassen also zucsanien getho wie folgt: Hauptmann, VndcrWachtmeister: Zürich 70 Mann. Oberwachtmcister: Glaruß Evang. Relig lO „ LeüttenAmbt: Schaffhausen 20 „ 100 ?)tann. Bern 100 Mann, gibt Officier nach Belieben . . . . lOO Mann. Hauptmann, Vnderwachtmeister: Lucern 00 Mann. LeütenAmbt: Appenzell 30 „ Oberwachtmeister: Basell 10 „ lOO Mann. 1K85 <20 Mann. Haubtmann vnd LeüttenAmbt: Vrh vnd Schweiz . > ' jz» „ Oberwachtmcistcr: Vnderwaldcn 20 „ Vndcrwachtmeistcr: Zug 20 „ VnderOfficier: Glaruö Cath. Rcl. ^0 » 100 Mann. Haubtmann: Frciburg ^ Mann. LeüttenAmbt: Solothum 3l) „ OberWachtmcister: Basel! ll) ,, VndcrWachtmcister: Statt St. Gallen „ Lupituiue cl'uiines: Biel ' ^ » 10» Mann. LeüttenAmbt vnd Wachtmeister vnd zwei Korporalen: Abbt St. Gallen 50 Mann. Ist auch abgcrcdt, daß dise Völkher vndcr dem OberLommuinlo deß Orths, wohin Sye geschikht werden, sollen, vnd solle auch jedesi Orths Landtuolkh an allen Pässen -misiorl werden, daß Sye solche suo- ^Aölkher mit Auffmcisung Ihrer I'utunton ohne anffhalten passieren lassen sollen. Die gemeine, dem Rhein nach angrenzende Vogtchen sollen beh ercügcnder gefahr an erforderlichen ^'ben für sich selbsten, wo man befehlen wird, wacht halten, vnd da eß mehrcrß Vonnöthen, an gehörige ^ berichten, vnd daß in die gemeine Hcrrschafften anff die Postcil von mehrerem rospeds, gehorsambe ^ Sicherheit wegen von den Orthcn auß Officicr geschikht werden solten. Der Schützen, LandtSfahne» vnd Panncren halber, wie in dem 8. Articul beh den Anßzügercn zue- ^ouchen begriffen, ist jedem Orth frcygestelt, die gcschworne Statt old LandtßZeichen zue vnderlasscn »ach belieben Fahnen oder deß Orths Ehrenzeichen zue füchrcn; vnd solle auch keiner der KriegS- noch Höchen Offieiercn kein an den Staudt dirigiurteß Schreiben allein öffnen, weniger beandt- ^», sonder an den gemeincn KriegSRath verweisen. ist anch nothwcndig befunden, daß jedes Orths Außzug wie auch die auß gemeinen Vogteyen jede ^ eigne,, Oommissari oder Prouiantmeister, der fleißige Rechnung halte, bestellen vnd haben sollen; bonnt ein durchgehender gleicher Sold sehe, solte jedem Soldaten täglich ein Commißbrodt von I V. "b vnd wöchentlich ein halber LouiSthaler wochengelt oder nach jcdeß Orths belieben an anderen uic- der Wärth darfür gegeben werden. Act bamit alleß in billichem preiß dem Soldaten gcuolge, ist die vorsechung auff den nothfahl an duldenden Orthen zue verschaffen vnd darüber einen HaubtLominissuriuin zuesetzcn den KricgS- " überlaßcn. Zue dem Ende ncbent anderen nothwcndigkcitcn an alle Landtuögt gemeiner Vogtchcn ^>beu wird, daß Sye biß auff fehrncren Befelch weder Wein noch Frücht, cß were von Klöstcren, Co- ^beüßercn oder purtieulurvn, nichtß äussert daß Landt vcrkauffcn noch abfüchren laßen, vorbehalten ^ »»ff frchcn, öffentlichen Märchten beschicht, jedoch die Vuserigcn, so sye eß dißer Zeit vonnöthcn, den ^»ben sollendt; Waß aber vssere benachbahrte auß Sorg der Feinden vnd Raubß in vnscr Wochiret, solte selbigeß Ihnen auch nit hinderhalten sonder freh gelaßcn werden, nach belieben. 1«8K Eß sollend! alle Landtuögt, sonderlich bch dißen Loniuncturtzn, mit den Vndcrthancn mit aller b scheidenheit verfahren. . « tl Eß solle auch angestalt gemacht werden, daß an den Grenzen Vorrath an Mahl sehe, solcheß >»> 8^ der Roth zu verpfisteren, alß zue Baden, Wcttinge», Kehserstuehl, Zurzach, Clingnauw, Rinauw Diessenhofen; Zürich vnd Bascll, Schaffhauscn vnd andere Grcnzorth werden selbst anstatt machen. Eß ist auch geordnet, wie bercitß in dem DLkonmorml begriffen, daß jede Compagneh von 2(1(1 ? mit gnuegsamben Osficieren zue verscchen jeder Oberkeit überlassen sei» solle. Vnd seindt die Haub ^ in den gemeinen Vogtehcn, souil die Außzüger dises vokonsionulWcscnß betrifft, den Landtuögte» ^ OberAmbtleüthen zue benambscn überlaßen, jedoch daß solche all ratiüvanüuin den Höchen Oberkeiten Kriegöräthen notificiert werden. ^ Eß solle auch in Teutschen vnd Weitsche Vogtehcn die ihnen auffcrlegte Außzüg wol . Kraut vnd Loch vnd nothwendigcr Vndcrhalt in stündtlicher Bereitschafft zue halten übcrschribcn wer^ Zue wolmeincnder Vorsorge danne ist nothwendig befunden, daß gleich dato von hieraufi HH KriegSRäthcn vnd Höchen Offieicren, alß Hr. OberstLeüttenAmbt Werdmüllcr vnd Hr. Landta»i >»a"' ^ Feldt, verordnet vnd in jeder Vogtch den Landtuögt vnd Landtschrcibcr vnd Bcambte an den ^ mit nemmcn werden, souil dem Rhein nach die gemeine Vogtchen berüehrt alle Pässe vnd Posten, bewahren vonnöthcn, zue besichtigen vnd wo die HanptOrth an den Grenzen selbigen jedem ein g zue thueu überlassen. ^ Im Thurgeüw sollendt auch die bch Schaffhausen ncchstgelegnc guartivr für den ersten »othfa 1 mahnet auff Begehre» der Statt Schaffhauscn beyspringcn. Weiter ist abgeredt, daß auff begebenden nochfahl die Paß in der Graaffschafft Baden vo» gelegenem Landtuolkh biß auff fehrnercn Hochoberkeitl Befclch sollendt bewahrt vnd mit tawff» ^ Offieicren verscchen werden, welche zue bestellen dem Hr. Landtuögt vnd OberAmbtleiithen ü er ^ vnd hat eß die Meinung, daß für einen Zuesatz in Kaisersthucl 2(1(1 Mann vnd ansi der fahlBrugg zue macheu verordnet, nach Eoblenz 2(1(1 Mann, nach Elingnanw t()(1 vnd Bcrnauw . gebührender Vorsorg der Mittelmächten, vnd daß Allcrseithö am Rhein die Schiff auff Ehdtg"- ^ behalten vnd versorget werden. Rhcinauw ist für anscheinende Gefahr V. G. L. A. E. der Statt Zürich mit Osficieren v»d e> Nothurft zue bewahren überlassen, biß eß ein mehrerß haubtsachlich erforderet. ir Osst^ Im Thurgeüw ist geordnet, daß die Posten von den 1(1 Orthen, wie von Altem hero, »in auff den nochfahl versehen werden, Namblich Zürich zc.; vndcrdcssen biß auff die Rothurfft ist d«e barkeit vnd fleisfige eilfertige Verwahrung dem Landtuögt vnd OberAmbtleüthen alldorteu über a ^ ^ Vnd danne die Paß in dem Rhcinthal betreffend! seindt solche bch erheüschender nothurfft vnd . in sicherheil zue setzen den Orthen Appenzell Inn- vnd Vßroden, Abt vnd Statt St. Gallen, v»d ^ Landtuögt überlassen; Pnd sollendt anch behdc Landtuögt deß Thurgcüwß vnd dcß Rhc>"ti)r>^' Herren von Appenzell vnd Statt St. Gallen der Looßzeichen halber vnd alleß maß nothwcndlll sorgendem Jnfahl korrespondieren vnd in die Orth eilfertig berichten. IK87 Dato hat man sich auch Ehdtg, seiths erklehrt, gegen der Statt Constantz keinen Feinden auff Ehdtg. ° en läger noch anthrit zuegestatten, in dem Verstand, daß auß der Statt Constantz der Ehdtgnoßschafft "W widerigeß zuegefücgt noch zuegclaßcn werden solle. ^ Wir haben auch nothwendig sein erachtet, daß die KricgßRäth vnd Hoche Officier in den Orth, wo eche Vcrsamblung sein wird, durch einen hierzuc von jedem Orth verordneten sondcrbahrcn sandten in den im vokonmonul begriffnen GeneralEhdt genommen werden solten; Eß also auff gc- der Höchen Oberteilen in Adscheid! genommen. Danne ist auch beratschlaget, ein schreiben an Walliß abgehen zue laßen, Ihre Außschütz in stündt- Bercitschafft zue halten, wie Ihnen daß Dcfcnstonalwäscn schon in ^.nno 1668 notificiert, vnd auff " begebenden Fahl zue vnscrcr Hilff für jeden der drehen Außzügcn 1200 Mann begehrt, auch von jüngst lchiiicr Jahrrcchnung Shc dessen widcrumb erinneret worden, mit versprechen, Ihnen in dem nothfahl ^ gebührcndtc Behhilff zethuen; Biß dahin aber kein eigentliche Andtwort cruolget, haben alßo diß ^lbcu V. G. L. A. E. der Statt Bern durch einen Expressen zue bestellen vnd durch ein der Ihrigen ^ Andtwort zu solicitieren übernommen. Danne ist auch berathschlaget, gemeine dreh Pündt srcündtlich zue berichten von der dißmahligcn Übliche,, Verfassung, mit freündt augelegcnlichciii ersucchen, Ihre 3000 Mann zue tröstlicher Behhilff n den nothfahl auch in stündtlichcr Bercitschafft zue halten, Sye hingegen auff begebenden fahl freundt- rkeiprociiilon versichercnde. ^ Wir habendi auch den GcncralSchirmbbrieff in äuplo auff Pergament expedieren laßen, daß derselbe ^ in alle Orth zue besiglcu gcschickht vnd danilc der eine in die Lobt. Statt Zürich gelegt bcr andere bch der Cantzlch Baden anffgehalten werden solle. ^ Der Paßxn Frömbder Fürsten Volkhcrcn halber ist einhellig beschlossen, daß wan flüchtige von den kß wäre, kommen wurden, Man alle abweisen vnd Ihnen kein Paß gestatten solle; Auch iiel^ geschlagnen flüchtigen troupon, so die an Vilser grcntzcn kommen solten, auff die andere zue ie» gehen, sonder so sich dergleichen crcügte, vnsere Päß mit gnucgsambcn Wachten bewahrt vnd kchen werden sollen. jst geordnet, daß zue munition der stukhcn für jcdcß stukh 100 Schütz Kuglcn vnd auffß 30 Onrtouellon mitgegeben werden solle. Dcr KricgöSccrctaricn Ehdt zue formieren ist den KriegßRäthen übcrlaßen. AbschcidtsLxtruot ist den 10.,20. Septembris 1673 vor allgemeiner Session abgelesen vnd also sedieren guct bcfuilden vnd befohlen worden. dem beim Nidivalduer Exemplar liegenden AbschicdSextiact.) Vli und Zusäzc zum D c f e II s i on a l e, vcrcinbarl auf der Tagsazung vom 3. Mai 1674. s>"d zu mehrerer Erläuterung vnd Zusaz des allgemeinen eidgenössischen Dcfenstonalö für b»d künftige Begebenheiten folgende Puncte nothwendig befunden vnd berathschlagt worden: 1K88 1) Erstens befindet man den begertcn vnd verwilligten dreifachen Zuesasz widere eine UberEhül"^ der Stath vnd Landtschafft Baßell genuegsamm vnd last es darbei bewenden. 2) Uberlast man der Statt Bascll vnd zucgleich der Statt Zürich, von der gemeinen Herrscht wegen auch allen andern Orthen vnd Zuegcwandtcn, denen Eine ^.rm6o oder beide sambtlich sich auuähctc möchten, wan syc sich in Eüsserster gefahr vnd Nothfahl begriffen sein fundcn nit allein die gcsauibtc ^ ^ KriegsRäth, sonderen auch den ersten Auszug anzcmahnen, auff welchen auch der andere vnd dritc, ja gantze Mannschafft in allen Orthen in allerbester Bcrcitbschafft gerüstet werden solle, damit auf stlü" Ermahnen der KriegsRäthcn, was Sic begehren möchten, wchther Ihnen ohnucrwhhlt nachgesandt wcr können; mit Mahnung aber der Pßzügen solle ohne sondcrbahre Noth ingchalten werden 3) Ist zue der Ersten Zucsammcnkunfft der gesambtcn H. KricgöRäthcn Einhellig verglichen die stat Arauw, von dancn Sye sich je nach Befindenden Dingen auch andcrwerths erheben vnd möchten. 4) Last man cö beh dem Allgemeinen Eydtgn. Defcnsionalwcsen, auch der H, KriegsRäthcn obcrkcitl. (Äwaldt vnd Schirmbbrieff gcntzlich verbliben, demme zuuolg auch die anwesendtc H- Rath vnd Hochc Ofsicier Ihre Ehdt würcklich leisten sollent, wie beschchen. ^ 5) Wan an Ein Orth der Ehdtg. oder die HH. KricgSRäth selbst von dem ein old anderen ^ der pass über den Ehdtg. Boden möchte begehrt werden, solle man sich mit gebührendter gegen dem Ein vnd anderen Tbeil habendten Pflichten durch Gesandtschafft oder schreiben in glicht entschuldigen, daß man dcnselbigen »it bewilligen könne, deswegen angelegentlich ersucchcn, der Ehdtgnoßl als beiden Theilcn befreundet vnd verpündtct, mit solchem i>a.88 anhalten zuevcrschoncn, soustcn ubcr ^ aller gebühr vnd freündtschafft alß ein Ehrlicher NeutralStandt zuevcrsichern. Solte aber der ander Theil über diß den l,a83 mit gwaldt zenemmen vndcrstchen wollen, überlast man den HH- ^ Rathen, ledigklich je nach Beschaffenheit der sach vnd befindenden Dingen denselben deswegen ^ weiters sürfallcn möchte zu begegnen. ^ V) Habent die HH. KriegsRäth allen gwaldt, Magazin auffzucrichten, auch nothwendige beizeschaffcn; zue Endt auch aller Orthen Einhellige Meinung, daß Niemandt Mehr, weder gcist^ ^ ^ Weltlich, Einichc Proniant noch Munition auß der Ehdtg. vcrkhauffcn solle, bei poon der Confi^cal^'" noch mehrcr obcrkheitl. straff vnd Vngnad. 7) Zue Erhaltung deß Frehen Handelß vnd Wandels solle jedem Theil erlaubt sein, Jahr- vnd WochenMarkhten öffentlich Einzuckbauffen in bcscheidenlicher Formb, waß Ihme «othw ^ 8) Waß zue dißer Zeit der Stat Baßell mit einem dreyfachten Zucsatz verwilligct worden, vff glichmcßige Notbfähl gegen alle übrigen Ohrtcn vnd Zuegewandtcn, auch den gemeinen Herrin gemeint sein. 9) Alle Lobl. GrcntzOrth sollcndt ihnen laßen angelegen sein, waß durch vstschikendc Kundtschafft, auch von verthrauwtcr Handt von allen der Ehdtg. sich nächcrcnden Armeen iu ^ gebracht wirdt, ohnuerzogcnlich vnd vff der Post den HH. KriegsRäthcn zu commnnicicrcn, ^;lc gegen auch nit ermanglen werden, waß wichtiges vorfalt vnd Ihnen zuckombt Ebcnmcßig >» ^ IK89 Welkheiten gebührendt gelangen zelaßcn; Soll auch vff allen Pässen vffficht gehalten werden wegen der en, so auff die Eidtg. gehen möchten. Der Munition halber der Zncsätzen ist die Meinung, daß jedes Orth, so solche begehrt, wie dato , die fchrncrc nothwendige Munition über daß, so jeder Soldat mit sich tragt, in seinen Cossen dar- ^bcn, biß off fchrncre Verpflegung der KricgSRäthen. Daß oberCommando über solche Zuesätz ist dem Orth, so den Zucsatz cmpfacht, übcrlaßen; vnd übrigen die Völckher dieses ZuesatzcS zuc commandiercn solchen die Hanptlcüth vnd officier dem Rang ^ Orthcn nach observieren. ^2) Eö sollen auch bei solchen Beschaffenheiten rcciprocierlich jeder Ilolision ein gebührend Orth für Kxereitium zucgelaßen werden. ^ Vnd daß auch den Zucgcsctztcn Quartier, Gliger, für vnd Liccht, auch Saltz gegeben vnd, da sich ^ Urfahr wcitherte vnd abwiche, gebührendt wider Entlaßcn vnd licenziert werden. .. ^4) Die Justiz bctrcffcndt in dergleichen Zncsätzen ist abgcrcth, wan vudcr den Eydtg. Zucsätzern . bud stroffbar (Sachen) sich begeben möchten, daß eö allein vor den Ehdtg. Haubtleuthen vnd Offi- ^rechtfertiget werden solle; vnd wan ein Bürger old Inwohner der Statt Baßell etwaß Klag, k>u»g old Zucspruch haben wurde, solle er sich dcßhalber bei Bürgermeister vnd Rath der Statt Baßell "^melden haben. ^ Dailncthin wan Einer von den Zncsätzen solche hochstraffbarc Sachen vnd fählcr begehen, so Leib vnd ^ e>i berüchrcn möchten, solle er in gefaugenschafft vffbehalten, von dessen Hauptman sein Oberkhcit vnd von derselben dero Bcuelch nachrichtlich erwartet werden. (Auszug uuS dem Abschied vom 3. Mai IK74). VIII. Projecticrtcr Eydt der verordneten Eydg. KricgöSecretaricn. Außere verordnete KricgS-Sccrctarii sollend schweren, alles, so in fürfallcndcn Händlcn, Sachen vnd Äfften in dem KricgSRath bcrathschlagct, verhandlet vnd gcschloßen Wirt, gcmcinlich vnd ohnpartheihsch ^ "llcm Fleiß vild Threuwcn zu verzeichnen, desgleichen ermcltcn KricgSRath gethrülich zewartcn vnd ücn,einen Eidtgnößischcn Staudt mit geschrifft zcbesorgen vnd vßzcrichte» vnd darinn dcß gemeinen ^»d,K »uz vnd Ehre zn fürdcren vnd schaden zn wenden, alß sehr Sie daß ihr gwüßen whßt, vnd nüzit . ' ^'Ülcn »ach vßzufertigcn, ohne dcß gcsambtcn KricgSRathS wüßcn. willen oder heißen, vnd zu vcr- 'Sn>, darvon schad oder gcprest kommen mag, cö werde vcrbottcn oder nil, Alles ohn gefehrd. (Beilage zum Abschied vom 10. November tl-74). Fernere Erläuterungen zum Defensionale, vereinbart aus der Tagsaznng vom IE November 1674. l>»b nach hat mann abgclefien allcft daßjcnigc, waß in dem Eidtg. DefenstoualWesen begriffen, trüber folgende crlüthcrnng gcthan: ^gcn mitführung der Stukhen sind die Stätt Zürich, Bern, Lucern vnd Solothurn 212 I6!10 von den übrigen Orthen frünttlich ersucht worden, weilen man zuc einem Vßzug mehrere, alß hicbc»or von nöthcn, Ihnen auch mehrere mitzuführen belieben zu laßen. Solche folgcntö vff die Höchcnen zubringen wirt jedes Orth nach Proportion der Stnkhcn lich a»^ bei Zeiten mit FläschenZügcn vud Seilcrcn vinbsähcn vnd selbige mitführen laßen. Zu jedem hundert Fueßkncchten findet mau nothwcndig, daß jedes Orth ncbcnt den dreh bestimm» Ncüttcren auch drei wolgerüste Dragoner vnd dan auch nach der herzugebenden anzahl Reiittcren o»d Dragoncrcn die Officiers darzu verordnen solle. Die Eidtguösfischen Schlachthauffen oder Il-rtt-riloim betreffend ward gutt erachtet, daß dieselben j^ zu 406 Mann stark vnd inSgcmcin zu Sächßen hoch gcstelt wcrdind; Jedoch den HH. Höchen Ofßeiere^ wann cö zur Actio» kommcn solte, durch Verdopplierung dieselben auch nur vff dreh hoch zu frehstehcn. Ein jeder Vßzüger, er sehe Musqucticrer, Piqueniercr oder Hallparticrer, sollte nebcnt seinem vnd SeittcnWehr anch ein Handt-Biel oder geriet mit sich nenimcn. Zum Schantzcn vnd graben vffznwcrffcn werdend die vcrnachbartc Orth jhncu angelegen sy» daß eine Anzahl Stoßbärcn im Vorrath, Sonderlich auch die Körb, darinnen Mann Buw Erden in die Raben vnd Äkcr tragt, in gnttcr Anzahl zusammcu gelegt werdind, sich derselben wo nöthcn zu bedienen. it Wider die Reüttcrchcn hat mann nothwcndig sein erachtet, daß ein jedes Orth sich auch ">u ^ oder zwehcn Spitzwägcn, Item mit Schwynösedercu vnd Fncßäugleiz., wie darvon mchrcrS äisourr worden, versehen thühe. In dem Eydt der HH. KriegöRäthen ward gutt erachtet, bei) den Worttcn, „dem KricgsRatd ^ znlcggen", diß beizurukhen: „Jedoch der vorhandene mehrere Thcil der KriegöNäthcn in Sachen für>a mögen," Item, der Höchen Officicreu halber ward nothwcndig befunden, in dem Zucsatz Ihres ^ den Worten, „was der geordnete KricgSRath mit Eüch jederzeit hcilsamm vnd nothwcndig finden " fehlen", bcizusezen „old Ihnen nach befindenden Dingen zcthun überlaßerr wirt." , Uber den Artikel, so den l9. May 1668 der Justiz halber ml rokoroneluin genommen, ao nicmahlcu hochoberkeitlich approbiert vnd bcstcttigct worden, also luthcnd: „Ob wotcn in dem ^ele"^ . „waßcu versehen, daß die Malefizpersohncn, so lyb vnd leben vcrwürkt, jeder seiner Obcrkheit »a l „vcrschikt vnd von derselben gcrechtfcrtiget werden sölle, hat man jedoch bewegender Vrsachcn „sein befunden, den Obcrkhcitcn zu hinderbringcn vnd sie dahin zu crjnucrn, dißcre Execution den ' ^ „Rathen, jedes Orth über die Seinigen, im Veld zu überlaße», weil ein gleiches vndcr den „scheu Rcgimentcrcn in Fürstl. Diensten practicirt werde, auch thcils im Scmpachcr Bricff b^^"^iit „vnd daß vmb sovil mehr, weil bcrcithö cttlichcr Orthen Hochc Offieicrö dcßcn gcwalt cmpfa"^"' „durch die Vnglcichheit hicrob keine Lonkuijion vud Vngelcgcnhcit crwachßcir thuye", ward vnu>» nothürfftig befunden, daß solches mit nechstcm voir den Obcrkheiten beschähc vud erlüthert werde- Der Mahnung halber laßt mann cö einfältig bei dem Elfftcn Artikel dcß Badischcn , per September Anno l673, wie auch der Badischcn Erlüthcrung vom 3. Mai Anno <674 nochmal Iliöl Liberi, in dein Verstand, daß vff einbrächendc sonderbare Noth eine Statt Basel, oder wennc es bctreffeir möchte, die ihnen nechst gelegene Orth vmb eilende trostliche Hilst mannen, dieselbe auch ihmc so hlscrtig Möglich mit erforderlicher Hilst beispringen, auch andere ihnen nächstgelcgenc, vnd also fortan ein das andere zu eilender nachfolg mit seiner Hilst anmahnen vnd dieselbe von jedem Orth auch in ^schwinder hl gefolgt» solle. Was; auch für KriegSRäth in dem Ein vnd anderen Orth zu crsezen, Solle in Ihrem Orth bcschächen die Ergänzung ehest nachcr Zürich berichtet werden; vnd wirdt Herr Abgesandter von Lnccrn wol zir '^ttiren wüsten, waß H Obristcn VcldHanptmann GöldiS halb lalß der dißmal Landtvogt im Thurgöüw ihr beeidigter Amtmann ist) wohlmeinlich erinnert worden. Weilen mann anch eine KricgS-Cassa vfznrichtcn für nothwendig erachtet, allerlei) VmCöstcn, so über klandtschafftcn, Gcspäch, gemeiner Abschikungcii, die KricgS-Seeretarien vnd dergleichen daruß abzustatten, für ein bequemes Mittel erachtet, daß Sovil Soldaten jedes Orth in'S Feld füchrt, es sovil halbe ^Mler i» die Kricgö-Cassa für den Anfang darschiesien solle, Damit die partieularcn aller Orthen zu dißcr Zeit wegen cinkauffenS vnd vcrkanffcuS der Kriegs- "'"uition sich zu verhalten wüßind, Soltc aller Orthen publicicrt werden, daß bei EonfiScation derselben ^i>nn keine mehr werde passieren laßen ohne oberkcitlichcn Schein, daß sie ihro zugehörig oder für die Anwohner defi LandtS zu verkauffen. Jedem der Obristen Feld-Hauptlüte» wirt überlaßcn, bei seiner Obcrkhcit anzuhalten vmb zwccn '^iutantcn, deren Sie sich zuc bedienen, Eß scic in Bcvclch vnd oräros zu übertragen, old sonstcn in °"dtttveg, Die beide zu jedem Lorp» verordnete HH. Obriste VcldWachtmcistcr sollend sich nach der Anleitung ^ HH Obristcn VeldHauptlütcn zu rognlüwon wüßen; Weilen den ein jeder einen oder zwccn Lcüt- ^M»t Adjutanten vonnöthen, sich auch bei ihren Obrigkhciten hicrilinben anzucmclden haben. Der Waaffen halber laßt man cß ohne einige» anhang darbci bewenden, daß jede Compagneh solle sichtet werden vst 120 MuSqnctticrcr, 30 Spieß mit Harnisch, 30 bloße Spieß, da mit Nammen kein ^ß minder lang sein darf alß 15 Wcrkschuhe, 20 gutter Halpartcn. Zu der Artillerie soltc Mann im Veld verordnen Zwec» Lcüttcnant, Zween Fcndrich, Sechs Stuk ""khercn oder gcfrchte. A"ch jedes Orth mit seinen Völkcre» Zimmcrlüth, Schmieden, Wagner vnd Schlosser mitschiken; auch ^rz» zu verordiren ein Munition Ooi»»Ü8«uri, ein WagenMeistcr vnd QnarthicrMcistcr. Die Bcuclch, in Gräuzohrtcn Mahl in Vorrath zemahlen, sollend erfrischet, anch die Vcrbott, bei Zcitten keine Frucht vßem Land zu laßen, crncüwcrct vnd daß erste Gebotl zwahren dem Landt- »vgl iu Baden in den Stätten Baden, Mellingen, Brcmgarten, Klingnauw vnd KaiscrCtul kundtbar " Mache,,, daß bcdeüttc Vcrbott aber der Frucht halber in den Graffschafften Thurgöüw vnd Baden zu "üben beiden Landtvögtcn in obangczogcncn crkhcntcn Schrhbcn angchenkt werden, ^ diewcil die Herren KriegSRäth eines bcslglctcn Instruments ihres GwaltS- vnd SchirmBrieffS ' Zjßzügen Vonnöthen, Solle daß hinder Lobl. Statt Zürich liggendc von dcro KricgSRäthen mit ^»»ucn werden, sich dcßclbcn vff allen fahl znbcdicncn. 1«S2 Eß ward auch gutt erachtet, dem Abscheidt fehrncrS beizusetzen, daß jedes Orth seine KriegSRäth erkennten particular Schirm-Brieff auch würklich versehen welle. Weil ein jedes Orth nur einen KriegsRath, von deß GottShuscS St. Gallen wegen aber zwc^ alß Hr. Landthoffmcister im Thurn vnd Hr. Schwartzach, eingeschrieben, ist eingentlich zu wüßen, " wemm der KricgSRalh bcruhwen solle? Weil auch dem Vertut nach dessen oberster Provoö solle gestört sein, erwartet mann auch bcricht, wer an seine Statt verordnet. Dißem nach ward des; Defeusional-GeschäfftS halber fchrners abgeredt vnd geschlossen: Wan bc>^ Corpora beisammen, solle daß Commando vf allen vier Obersten VeldHauptleüten in der Alter>n>>^ bestehen. (Wörtlicher Abdruk aus dem Abschied der Tagsazung vom 10. November 167!.) X. Erleüterung einer E y d t g n ö ß i s ch e n K r i e g s o r d n u n g (AuSz ug aus d em Tag saz»ng««bsch^'^ vom 13. November 1673). (Alle anwesende Orth, außer Vry vndt Vnderwalden ob dem Waldt, die wahren abgetredtcn). Dieweilen alle Lobt. Orth der Ehdtgnoschafft, so in dem Ehdtgnössischcn bekhandtcn Schirwbw^ annoch gcmcinlich zusamenhaltcn, mit großem Bedaurcn verneinen mücssen, daß ncbent dem Lobli^' Orth Schweitz auch in den Lobl. Orthen Vry vndt Vnderwalden Ob dem Waldt vndcr dem gemeine» so ein gahr starkher Widerwillen wider angcdeüteß Eydtgnossische Schirmbwcrkh anß vngleichem Vcrst^' etlicher darin begriffener frömbdcr wörtcren, auch anderen vnglcichcn außlcgungcn sich erzeige, habe« Sie nothwcndig befunden, über allcß, waß Ihnen vorkhommcn, eine vaterländische vndt solche crlcütc""'! vndt erkhlärung mit cinanderen abzuefaßcn, daß auch ein Jeder gemeiner Mann daruß gcnuegsan'b ^ stehen könne, wie alleß so Threüw vndt Ehrlich dem Vaterlandt zum Besten gemeint. 1. Erstlich laßen Wir vnnß den Jnnhalt deß sogenandten Scmpacher Brieffß von Anno <393, gleichen die Verkhomnuß zu Stantz äo iVnno 148l, von der Eydtgnößischen KriegßOrdnung lauthc» ^ auch wciterß gcbührendt zue beobachten wolgefallen. 2. Vndt weilen die Wörter in frömbder Sprach dem gemeinen Mann vnglcichc gedankhcn anßlcgungen verursachen, Ist vnnßere Meinung, daß an derselben Stadt landtliche wordt sollen sssbr" werden. 3. Mit Nammen vnd für daß dritte die Magazinheuser betreffen! soll fürohin an dero braucht werden daß Wordt Ehdtgnoßischcr Vorradt an Früchten zue Viidcrhaltung deß Volkß der Löblichen Orthen, darunder fürncmblich auch die weit cndtlcgneste gemeint; vndt sp« Vorradt angeordnet werden ohne Ihren Bcschwcrd, vndt sie änderst nüd zue bezahlen haben, ^ Sic empfachen, in leydenlichem prciß. Auch ist Nicmandt in Sinn kommen, daß in solche Magaj^^ einiche wehr vndt Waffen der Lobl. zue Hilff kommenden Orthen Völkher gelegt werden sollen- IK93 lck ^ Stadt deß so gcnandten KricgßCassa solle mau fürohin sich bedienen deß wortlinß Zuesamcn- vndt ist biß dato anff jeden Soldaten nit mehr zucsammcn geschossen alß 9 Zürichschilling, welche widenheit auch inßkünfftig solle gebraucht vndt an nichtß anders; verwendt werden, alß an die ver- uctc Kriegßschrciber, znc dem gespächcn vndt gemei»l>ch guetfindcndcn Pottschafftcn. ^ Sollen die Hilffbcgehren vndt Manungen bcschächcn nach Lanth der Pündtcn, mit welchen aber ^aß ^l)ne würkhlichcn angriff, in sonst vorgefallener höchster gefahr vndt noth man ein- ^eren gcmandt vndt dem Manncntcn die Hilff willig geuolget; gleichwolen hat eß darbet) auch die ^"u„g, welche Orth von den gcmanctcn vor würklichcm angriff vndt che Mann einen bckhandten Fcindt ^ jh> sein zue Hilff schikhcndcß Bolckh daß Commisbrodt begehren möchte, daß daö, welches der Hilff ^)rt, lich defiwcgcn mit Ihme freündtlich verstehen solle. ^ Waß in dem gemeinen Ehdt der Herren KriegsiRäthcn vndt Höchen Bcfelchöhabern für Znesatz chx guctachten der Lobl. Cathol. Orthcn selbst beschächen, darbet) man eß bewenden znc laßen ^ eß wider wegckh zue thncn willig. . . Vndt souil der gwalt der KricgßRäthen vndt Höchen BefclchShabcrn betrifft, hat man keinen ^crstandt, alß daß eß allein anff die Kricgßsachcn vndt wann man im Feld ist gemeint, vndt ^ eh keinem Orth in seinem Regimcntßsachcn im wenigsten abbrüchig oder eingegriffen sein; vndt waß ^t je zuclaßet vor der inßwcrkhrichtung wichtiger Sachen die Oberkheiten berichtet vndt dcro guct- cingcholct werden solle; auch wan der Mcrthcil deren vcrsambt, mögent sie auch cinkhommcnde ^eröffnen vndt so eß noth auch wider gcbührendt beandtwordtcn. Sodannc die allgemeine Ehdtgnößischc Zncsamcnkhunfftcn betreffend! last man eß bch der gewohnten Baden vcrpleibcn; wan aber der fachen vndt zcitcn Beschaffenheiten eß erforderet, sollcndt ^ ^^wgßRäth alfidan sich an daß ncchst komblichc gelegen Orth, nach dem Bchspil vnserer Altsorderen, allwo die gefahr vndt daß auftgczogenc Volkh ist, vndt also ohne vndcrschcidt gebraucht werden. ^ Eineß jeden Ortß Pannerhcrren, Landtßhaubtlcüth vnd LandtßFändcrich, alß hochc Hcübtcr, wan Ha ernambsctc KricßRcith oder hoche Bcfclchsihabcr vndt aber im Fclt wchrcnt, sollcnt auch in fsidi Bchsitz im KricgßRath haben; auch soll jedes; Orth bckuegt sein, aus; den Ihrigen im ^ sieche anzahl in den KricgßNath zue nemmcn, gleich wolen ein jedes; Orth nur ein stimmb »ihl i»>» lll. Ein Stadt Zürich hat bch der von übrigen Lobl. Orthcn Jhro nberlassencr Besatzung deß Orlhß in cilcndtcr vndt erster noth kein andere Meinung, als; es; zue ihnen dem gemeinen Vaterland! besten, weil dessen crobcrung in mangcl cjneß solchcit geschwinden ZucsatzcS gantzcr Ehdtgnoschafft >v>t I lhtt Orthcn gefelliger, werde es; einer Lobl. Stadt Zürich auch »it entgegen sehn. iXc ^ Nahrung der Päßcn im Basler gebiet den soldadten zum schrackhcn vndt schcüchcn ein galgcn anff- ^let worden, wird mit Bcstandt der Wahrheit widersprochen; die Soldaten aber in gucter Ordnung halte» werden die Mitcl hicrzue jedem Orth, wie auch die Justiz über seine Völthcr. nach anlcitung 16!)4 dcß Sempacher Brieffß vnd Verlhomnuß zue Stantz übevlaßen; darzuc etliche Orth in letstcm nach heütigcm Krieqßbrauch sich cineß sogenanten hölzinen Eselß bedient. . 12. Ist man gcmeinlich gcsinnet, man mehrere Beschwerden Mann von dem ein- oder andere» vernemmen solle, demselben ebcnmcßig gebiihrcndt zue begegnen. 13. Zue dem ende findet man nothwcndig, daß nach anleitnng "er Pündten eine gucte Ehdtgnö^ KricgßOrdnnng gcmachct vndt die cinanderen schuldige Hilffßlcistnng eingcricht werden solle. Benebcnß hat mai; auch gemeinlich guet befunden, das; wegcit sürkhanff- vnd verfüehrung der stuch an frömbde, damit zue guelcm dcß gemeinen Manns; alle Theürnng nach möglichleit hinderhalten w in jedem Orth alle nothwendigc filrsähung vndt ernstlich Verbott wider solchen fiirkhanff bcschächc"- Damit auch ein jedes; Orth sähe, wie chffrig vndt sorgfeltig vnßere altfordcrcn gewesen, wan fro»> gwalt der Ehdtgnoschafft angenccheret, ob er gleichwohl noch nit ein erklährtcr fcind gewesen, ist KricgßOrdnung im Schwabenkrieg zuesächcn vndt billich ein solches; in köufftigcn Zeiten auch h^ nunfftig zue beobachten. damit durch dessen vnderlafiung daß liebe Vaterlandt nit einen vnwidcr > licheu schaden zueerwarten habe; ist also ledigklich allcrseitß Herren vndt Oberen zu referieren in st genommen. (Nach dem Schwyzcr Adsch te dS e r em p la r.x Actenstükc zur Erlä»t«r»»n de« Defensioual«. I. Memorials, Maß die beyde von Allgemeiner Session außgeschossne Herren, alß Herr OberstLeüttenAmbt vnd Herr Oberst LeüttenAmbt vnd Landamman im Aeldt auff der Visitation der Posten nothwendig zue bewahren (br>> ^ Weichest auct dem Abscheidtst Extrat, so die Herren Ehrengcsandte bcy Ihrer Abreyst empfangen, beygerukht ,,xn 1. Daß Kilchspil Leuggeren, dauon ein Vorposten zu fasten bey Bernauw vnd Leybstatt; vnd danne bep der soll daß Kilchspil die Wachten versechen vnd, so fchrnerst vonnöthen, die im Sigenthal vnd Wyrcnlingen hellste» ^ 2. Zue Coblenst dast alle Schiff auff vnser seithcn, gleich wie zu Clingnauw, verwahrt, darbcy gewachet v» ^ man nit braucht auffst Land gezogen werde. Sodanr.e die Wacht bist auff fehrnerst zue Koblenz auff 10 Man» ist, darzuc Clingnauw vnd Dettingen Ihr Antheil schikhen solle. Vnd ist borten an der Anlende ein linien sich dieren ausgezeichnet, so beldest gemacht werden solle. Est ist auch achtung zue geben bey dem Koblenzer laufscw ^ ^ ot Doppelhäggen vnd die 100 nach Clingnauw; vndt sollendt Sye kein strolchen gsindt oder austgcristne man auch alle nacht ein Schiltwacht auff dast Jnselin vnd eine obenher, wo die FischerSchiff, biß auff wciterst, ^ ennethalb Volkh nächerete, daß man dann die verordnete 200 Man auch dahin Schikhte vnd etwan 2 Stühs Landt lasten noch änderst wast verdächtigest Volkh, sonder alleß wohl examinieren vnd zue allen Zeiten, wast ^ fleißig berichten. Wan est noth thut, soll die wahrnung von Cqhlenz, soweit Ihr Baan gehet, dem Rhein nach ll werden. ' 3. Bey Zurzach gegen Cadelburg ist ein reäukr, Schanh vnd linien abgezeichnet, die soll alsobald gcinach vnd besindt sich der Rhein alldorten auff ein große halbstund lang gar leichtuch mit Schiffen zue pulsieren vnd M ^ men, auch guet anzuelenden; vnd da sich Volkh nächerete, neueste auch Posten gefaßt werden, mit wachen vnde» den Auwen. 4. B y Cadelburg oberhalb bey dem kleinen Heüstli vnd der Mühli gegen Nbinen vnd bey Rekhingen vn ^ Hütten; zue disec Wachten Hilst ist geordnet Dcgcrfelden, Ober- vnd VnderEndingcn; Rümikhcn soll auch wacht ha die Wewling danne Allerseiths auff vnser seithcn halten. I6S6 Keyserstuel soll vßerhalb der Brugg ein Rastell vnd zue vsserst an der Brugg ein fahlbrugg abzuefellen accom- ^>ert vnd die Wacht wie bist dato versechen werden: vnd io sich Nolkh nächcrete vnv mehrerß wachen vonnöthcn, sollen Erendingcr Arndts; nächste Fläkhlin helffen vnd, da man gefahr svrgete, 266 Mann auß der Graaffschafst auff Keyser- schike». Die Feürzeiche» wcren in der Graaffschafst Baden abgeredt zue Bernauw vnd auff dem Hundtsbüchel ab dem '"h Rhejn hxy Leüggeren, so man zue Bernauw vnd Clingnauw sechen kan vnd zue Coblenz, vnd einst bim Hirschberg Leüggeren, so man zue Coblenz vnd Clingnauw sechen mag, vnd danne dem Rhein nach Key Zurzach vnd auff dem Hein v»d Blitzberg einst, so zue Zurzach vnd oberhalb Weyach auff der Fastnacht Fluehe, allwo auch einst, kan gesechen ^den, vnd soll dann das Zeiche» auff der FaßnachtFluehe die zue Keyserstuhl auff dem Neichen warnen vnd wahrnung " Ihnen nemmen, vnd also fortan. ^ Zue Clingnauw soll selbek Feuerzeichen Wahrnung von dem Berg ob dem Strikh Rhein bry Leüggeren, so auff 'l>>au>v deutet, auch ob dem Hirschberg, so nach Coblenz deütet, vndt ob dem Blistbcrg, so »ach Zurzach deütet, vnd von ^ Geistbcrg, Berngebuthst, so nach Schenkenberg vnd Frikblhal deütet, vnd wciterst durchs Land hinauff vnd von dem so nach Baden und Bernbieth deütet, von allen Visen Warnung nemmen vnd geben, Key Baden danne auff der scnauw oder Lägercn oder Müstleren ob des; Hansen Berg, vnd fortan. 8- Darbey ist auch die Meinung, wan gefahr vom Bodensee old oben vnd bist gegen Keyserstuehl dem Rhein nach daß daß Zeichen auff der FastnachtFluehe von den oberen Feüerzeichen Warnung nemmen vnd den anderen geben damit alle Grcnzwachten am Rhein in der Cyl wochtbahr zue sein verwahrnet werden: vnd sollen auch bey jedem ' ""Zeichen 2 Mörsell sein vnd 2 Schütz beschcchen, vnd bat est die intvnlion, daß dise Feüerzeichen vnd schütz nit beschcchcn bist die Gefahr den ersten DefensionalsAusschutz Vonnöthen, vnd wan der ander auch Vonnöthen, wider dise Zeichen vnd zum dridten auch also, vnd sollen nebcnt den Feürzeichcn vnd schütze» gleichwohl die Fueß old reithende Posten dem noth- oder gefahr leidenden Orth, so den lärmen gemacht, an daß nechstgelegne HaubtOrth auch in der Eil ab- ^ssen, vnd fortan von Einem zue den; anderen: Vnd sollen danne auch gloggen Sturmb Zeichen aller Orthen angestelt sonderlich an den grenzOrlhen, damit wo die gefahr so groß alleß, wast wchrhafft in selber reuisr, gleich auff vnd die nothleidende dcsendiern, bist weit entlegnere lauth Defcnsionals auch komen werden. (Gehört zum Abschied von; 18. September 1873). (I' WJr Schultheiß, Land-Amman vnd Näht der vier Alten katholischen Orthen der ^"vßschafft, Lucern, Vry, Vndcrwalden Ob- vnd Nit dem Kernwald vnd Zug mit dem Vfscren Ambt, thun kund vnd s" vnsstn allermännigiichen hiemit, daß Vns gar bedawrlich sü;kommen zuvernemmen, welchermassen bosthafste Leuth eine ^ daher durch Austst>ewung grober Vnwabrheiten vndcr Vns vnd den Vnserigen grosses Misttrawen vnd Widerwärtigen anzustjfften vnderstanden, dardurch ein oder andern Orths eine gantze Auffruhr hätte können erweckt werden, Jn- "vderhej, das; Wolfs Frider ch Schorno aust dem Löbl. Orth Schwytz, vor Jahren geWestler Landtvogt in Toggenburg, ein ^Lichte Abschlifft dest Gcmein-Eydgnossiichen Defensional-Wercks (welches von einer gantzcn Löbl. Eydgnostschafft zu einer 'v'rmOivnung sür vuser liebwertes Vatterland auffgericht worden) austgeben vnd darüber er vnd andere seines gleichen "nhige Leuth in ein vnd ander Orth sich begeben, visiere angehörige mit jhren falschen Informationen einzunemmen vnd ^verbittern, daß dieJenige, welche zu Hey! vnd Wolfahrt vnsers Vatterlands dise Ordnung Anno 1668 geholffen ausseien vnd dise Jahr daher noch mehres erleuthern, in grossen Verdacht gerathcn, als hätten sie darmit Sachen gemacht "d cingangen, dardurch vnsere Hoch-Oberkeitliche Recht vnd Gewalt über die Vnscrige in Kriegs-Zeiten gäntzlich in frembde ""d übergeben wäre: Insonderheit wurde hierzu vorgewendt der 16. Puncten dest gedachten Defensionals, vmb so vil 'selbe von der ckuslitia handlet, darvon. gedachter Schorno eine verfälschte Abschlifft von sich geben vnd darüber noch "schidlich andere dergleichen hin vnd wider vnder die Vnwissendt außgestrcwct worden, damit sie dardurch belhöret vnd ^ Veyfast dest falschen Vorgebens derjenigen aufrührischcn Leuthen beredt werden möchten. H Wann aber einer so grossen Vermessenheit, aust welcher durch Gestattung jhres weitern Fortgangs bey Vns grosses entstehen köndte, der Weg nothwendig zuunderbrechcn ist, finden Wir das beste Mittel zuscyn, daß allermänniglichen 1696 die grosse Vnwahrheit diser Leuthen mit gegenwärtigem Manifest durch Beysetzung des; von jhnen außgebnen verfilM" vnd Eotgegensezung deß wahrhafften Aiticuls wegen der Justiz, wie diser in dem auffgerichten 1>ok«n8i(inuli gesch''^" stehet, vor Augen zulegen, darbey dann leichtlich wird mögen ermässen vnd abgenommen werden, was disen Leuthen übrigen jhren leichtfertigen Außstrewungen solle vnd könne geglaubt werden. Es lautet aber die von dem Schorns a»? gebne verfälschte Abschrifst der Justiz halber wie folget! „Die Justiz danncthin belangend, solle selbe verwaltet werden von den Officieren auß allen Compagnien, deren der „jüngste Hauptmann beywohnen solle, vnd einem jeden die Appellation an den Kriegs-Raht vorbehalten seyn, auch insooder ar „von diser Justitz excipiert vnd ermeldlem Kriegs-Raht thätlich überlassen scyn alle diejenige, so Crimen „begangen oder dessen verdächtig. Hergegcn aber ist der vmb die Justitz im Tefensional heiter außgeführtc Articul deß folgenden Jnnhalts: „Die Justitz dannethin belangend, solle diesclbige einem jeden Orth über seine Soldaten von den Osfiriercn auß n^n „desselben Compagnien, denen der jüngste Hauptmann beywohnen solle, verwalten zu lassen übergeben vnd die Appe^'"" „für desselben Orths KriegsRäht vnd übrige Hauptleuth zugelassen seyn, vorbehalten die Fähl, so Leib vnd Leben berühr"' „welche mit einer gründlichen Beschreibung deß Handels eigentlicher Beschaffenheit den Obrigkeiten lediglich sambt den „baren sollen übersendet werden. Jeder Obrigkeit aber wird hierbey überlassen, jhren Kriegs Nähten vnd Hauptleuthen deß „halber mehrern Gewalt zuertheylcn. Gleichmässige Vberweisung an die Obrigkeiten solle auch-beschehen aller Ossicier-r ^ „brectcn biß aufs den Fourier, es treffe gleich die Ehr oder den Leib an. Es wird auch einem jeden Orth, so nur en>e „oder zwo Compagnien im Feld hat, überlassen, disere Justitz mit einem andern Orth gmein zuhab-n, nach Belieben- Auß disem nun mag Jedermänniglich ersehen, wie klar vnd heiter einem jeden Orth über die Seiuige der Oberl^ liebe Gewalt vorbehalten vnd überlassen ist, wie falsch hingegen vnd betriezlich das Vor- vnd Angeben jener Aufholt"' weiche gesucht haben, ehrliche, deß Handels aber vnberichtete Leuth zuhindergehen vnd zu verführen. Versehend Bus ^ wegen, es werden alle diejenige, welche bereits von abgedachter verführischer Leuthen falschem Bericht möchten emgenow worden seyn, den gefaßten bösen Wohn von sich legen vnd erkennen, daß diejenige, welche von Zeit zu Zeit iu jhrer Obrigkeiten disem Werck beygewohnt, anders nit gethan als was auffrcchtcn ehrlichen Eydgnosscn gebührt vnd Sie l die Wolsahrt vnscrs lieben Vatterlands mit Erhaltung guter Ordnungen, wie solche Key dergleichen Fühlen seynd, heyb vnd raihsamb zuseyn befunden, darbey aber keinem Orth an seinen Obrigkeitlichen Frey- vnd Gerechtigkeit" " wenigste nit vergeben, sonder dieselbe in bester Form klar vnd heiter vorbehalten haben. Wir gebieten derohalben allen vnd jeden vnsern jedes Orths Angehörigen bey Oberkcitlicher Straff vnd Vngnad, versührischen boßhafsten Aufswicklern fürbaßhin kein ferners Gehör zugeben noch dergleichen verfälschte Schrifftcn anzunemwe"' sondern was einem oder anderm deß Defensionals halber Verdächtiges begegnen möchte, solches alsobald seines Orths bey seinen schuldigen Threwen anzuzeigen vnd zuleyden, damit allem Vbel, so von bösen Leuthen möchte ges» werden anzurichten, zeitlich vorgesteürt vnd aller Ortbcn eine rechte wahre Vertrcwlichkeit möge erhalten werden. Damit nun Männiglich dessen gründliche Wissenschafft habe vnd sich darnach zuverhalten wisse, haben Wir dise Oberkeitlichc Erklärung mit beygesctztem Will vnd Meinung in offnen Truck verfertigen lassen, daß sie allenthalben pub"^ vnd außgekündt werden möge. ^etum den 15. veeemdrm 167V. (tsczogcn von einein in der Bürgcrbibliothek zu Lucern besindlichcn Drulercffiplar, betitelt .Manifest vnd Erweisung ^ Wahren Jnnhalts deß Anno tKVS aussgerichten Gemeiu-Eidgenossischeu Defensional-Werks. Wider die hin vnd wider aust^ Falsche Abschrifstcn vnd erdachte verführlschc Reden. Im Jahr 1li7t!.") 1K97 m. Lästerschrisl über das eidgenössische Defensiv nale, Vßzug vß dem Desensional-Büechli ctwellicher Beschwerdts-Puncten. Erstlich Puncten, so wider die Cathol. Religion sind: ^ das Wörtlin geistliche Freyhert zu schützen vnd zu schirmen durchgestrichen vnd vßgethan worden. ^ der Lutherische Calender dem Catholiscben wioer alle gebühr vorgesetzt. ^ Eeneral-Gwaltbri-fs der Eidt wirdt letstlich gebunden bim Gwüsien. Luth deß Calvin! Lehr ist der Lutherischen gewüssen über alle Eidt: Ihr gcwüssen vnd glauben wyßt Sy, vnßeren glauben zu undertrücken und vßzurüthen: alßo habend Sy einen schönen Eidt. selbigen Gwalts-Brieff ist, sie selber die nechstgelegenen Oberkeiten Rathsfragen und selbigen folgen. Die ncchstge- ^genen Orth weren Zürich, Srbaffhußen, Basiel vnd Bern, da verleührend wir die klagora. ^ selbigen Gwalt-Brieff ist, dieselben G.mralen sollen wider Männigklichen, wer es Immer antreffen möchte (Thun Sie was Sie wollend), geschirmbt werden mit straff Lvb und Gutt. den Generalen selbst die Justitz übergeben: alßo wan auch ein geistlicher etwas wider diße Generalen reden wurde, wöchtei, 'Sie ihn strafen wie vermeldt, diauw soU „ff anschynende Gefahr den H. von Zürich überlaßen, Wir katholische ordnen den Sigerist. '"d die Zusammenkünften nach Arauw verlegt: Alßo wurd Baden verlaßen und käme die Cantzley in unkatholische Hand. Wann Anno 165b die Tagsatzung zu Arauw were gewesen, wer kein Catholischcr Gesandter daruon kommen. ^ end die Kriegs-Räth allein gwalt, Magazin vszurichtcn und nothwendige Munition byzuschaffen: Alßo müeßtend Wir gelt, Proviant, Munition, Nrtillercy und allerlei) Sachen hargeben vnder der Lutherischen Hand und gwalt; wurden! wir nit damit erärmt und tönten» Sie vnß mit vnßerem gelt und Proviant bekriegen vnd mit vnßeren Büchsen, Pulver und Bley'erschießen. ^ Dbercommando über solchen Zusatz ist dem Orth, so der Zusatz empfangt, überlaßen; also müeßend Wir vnder dem obcrCommando der Lutherischen syn. auch by solchen Begebenheiten rcciprocierlich Jeder Religion ein gebührend Orth für das Exercitium zugelaßen wer- Mir manglend kein groß Wesen im selb; vff einer Tremmen ist gutt Mäß lcßen: so Sy aber zu vnß kommend, wurdend Sie ein Kirchen wollen haben und müeßten Wir die Prädicanten öffentlich Predigen laßen ; alßo laßt sich der frcyzug oder Freystellung füehren: Beheüt vnß Gott, dih wer alles wider den güldenen Pundt von Anno Hö8b, ^ Wider vnßere Eidtgn. Pündt und Sempacher-Briefs. Justiz dem Kriegs-Rath im Velv überlaßen. Diß ist wider der drey Länder Pundt und wider der Vier Wald ^ sielten Pundt, Wider die Zürcher, Glarncr, Zuger und der Acht Alten Orthen Pundt. ' ^ cz jst , wider den Sempacherbrieff habend die Kriegs-Reth den Eidt zusammen geschworen. Diß ist wider H obige Eidtgnössische Pündt. sind Kriegs-Rälh Jr Amman Carl Brandenberg, Ritter, Amman, Herr Haubtman Frantz Kröuel, wegen der y bßern Gmeinden. "Ug ,st Oberst Fewt-Wack-tmeister H.rr Beat Jacob zur Lauben, Ritter, Statthalter und deß Raths. ^»d Zürich und Baßel vf annähernde gefahr vnß vsurahnen. Ist Clar wider die Pündtnuß Zürich, Zug und ^larus. ^ Wider vnßeren freyen Standt, Souveränität und Regiment. ^ Wntze General Gwalt- und Schirmbrieff der nimbt der Oberkeit allen gwalt und gibt denselben dem KriegSrath; Er "'acht Sie zu absoluten Herren, alßo das die fürsten mit Ihnen und nichts mehr mit den gemeinen Landleütben, b'e sonsten bißharo Bräuchig gewesen, tracticrcn wurdent. 2tZ 1698 Ordnen diße Generale vnß das Wochengelt: alho befehlend sie vnß schon, wieuil Wir Wöchentlich von vnsierem eignen brauchen dörffeni alßo weren wir schon über das Vnßer eigen gutt nit mehr Meister zu ordnen nach vnßerew lieben. ^ , Ordnen Sie Key dem purticular Vhschutz daß Schwytz, Vnderwaldcn, Zug und Cathol. Glarus sollend Vri übergeben darumb hat fern der Berncr Haubtman begehrt an Herrn Brandenberg, er solle sich undergeben. „ Mag der Kriegs-Rath ein HaubtCommissuri über das Proviant setzen; alsio mücssen Wir von der Katzen schmär au und, so Wir Ihnen das wenigste nit recht Theten, gar under der contribution leben. Ist ein Kriegs-Cassen angesehen, da milchten Wir vnh für den Anfang dißen Generalen für jeden Mann '/r Th r ^ schichen: wann man 30000 Mann ins Veld süehren mühte, habend die Generalen für den ansang schon 30000 halb Thaler und möchten Wir nichts desto weniger die Soldaten erhalten: alho müßten Wir noch er werden und wurden dihern Generalen vnhere Halßhcrren. So Wir von Schwytz einen drifachcn Vßzug geben n>u kostete es vnß Monatlich über die 19000 gülden. Zum Beschluß: ^ Vnhere Pündt sind gemachet worden da alles noch Cathol. wäre: nichts destowcniger habend Vnhere VorCltereN ^ Stätten nit souil versprechen wollen, wie vil weniger sollen Wir Jetz, da Sie abgefallen sind, solch schädliche fachen yngehen. Dth Defensional-Wäsen brächte vnh 1. Die verdammliche Freyheit dcß Glaubens: S. Die Zerstörr- und Zerütung vnßer alten so Lobl. Pündten: 3. Die vor Zythen so schwer empfundene Dicnstbarkeit und Knechtschafst. ^ Alho behüete vnh Gott durch Nurilv der Allerhciligsten Fürbit vor solchen Machiavellischen neüwen Streichen erhalte vnß by den Alten Pündten. (Beilage zum Abschied der evangelischen Orte vom 4. Juli 1677, lit. ; Schaffhauser Exemplar). RS Einschluß des Prinzen Victor Franz Amadeus in das Bündniß der katholischen Orte mit Savoyen. Lucern. 8. October. Staatsarchiv Luccr». In dem Namen der Allerhciligstcn I Göttlichen vnd Vnzcrthcilbarlichcn > Dryfaltigkntt, Amen.! ^ Demnach Zwnschcn dem Königlichen Haus Sanoy vnd den Löblichen I Katholischen ^ Bcnantlichen Lucer n, Nrh, Schwhtz, Vnderwaldcn, Ob--vndNidt dem ^ ^ wald, Zug mit demVsserenAmbtt, vnndsFrhburg Inn dem IarEinT"" ^ ^ fünffHu ndert Siben vnd Sibentzig den Achten Tag Uni) ein Pündtnuß vffgericht wordeil, Als da malen Regierte der Durchleu cht Hertzog I IZmunuel ?dili1>ert, Vnder denen Bedingnußcn, wie sollche inn gedachtem Iractut vnnd vnder anderem, das gedachte VerEinigung vnd Pündtnuß j durch die gantze Lebenszeit ge Durchleuchtigsten Hertzogeu Hiuauuöl kdilidvrt vnd des Durchleuchte IK9S Arsten von Piemont, ! Luil Lmnnucls seines Sohns, vnd Vier Jar darnach wäären solle, ^ der Pflicht, daß der Überlebende schuldig sehe, gedachte Pündtnuß wider zu crnewcren, j Jedoch nit ^erst, alg „iit ^j^er freuntlichcn Bcgrüeßung durch seine ^mdnssmlorn, da Inzwischen gesagte Pündt- ^ ohne einige Enderung bis auff Absterben des Überlebenden I in klafften verbleiben solle; Welcher ^ctat hernach bestättiget worden durch gedachten Durchleuchtigsten Hertzogen Lurl Lnmnucl ^ 3ar Ein Tausent Fünff Hundert Ein vndt j Achtzig, vnd nach seinem Absterben durch den Durch- "Htigsten Herzog Victor ^mallc seinem Sohn im Jar Ein Tausent Sechs Hundert Vier vndt ^ßig, Warinneu begriffen wäre der > D u r ch l e u ch t i g st c Fürst von?icmont, Frau tz ^ eint Ii sein Sohn, vnd Letstlichen durch Jctz Regierende Königliche Durchleucht im Jar ^ Tausent Sechs Hundert Ein vnd Fünffzig. Vnd weilen seith selbiger Zeit j Gott gefallen, die Ehe Achter Königlichen Durchleucht durch die Geburt des Fürsten von ? icmont, Victor " uh na », l! c, zu segnen , vnd Besagte I h r K ö n i g l i ch e Durchleucht beging ist, daß er- ^ ^ Ihr ! Sohn eben in gleichen Neigungen Freundtschafft, Pündtnuß, Verein vnd guter Ver- ^dtnus fortsetze, Welche Ihre Durchlcuchtigstc Vorfahrer mit den gedachten Loblichen >c„ gehah^ hat Sye dahin gedacht, j daß Er in die Pündtnuß eingeschlossen werde, welche zuletst Wichen den Parthhen im Jahr Ein Tausent Sechs Hundert Ein vndt Fünffzig bestättiget vnd im nach- ° gten Ein Tausent Sechs Hundert Zwey Vndt j Fünffzigsten Jar zu Turin öffentlich geschwohrcn cn. hierzu gedachte Lobliche Orth, als Ihnen die eröffnung dessen durch den Marz- 3 lgff ^ uenvonkrcisy, gerächter Königlichen Durchleucht iVmbussnäorn zu ermelten ^°^>chen Orthen, vff Einer den Ersten tag deö Vcrwichcnen Monats llunh in Lucern gehaltner ^ Satzung bcschchen frcundtlich eingewilliget, vndt anders nit Übrig ist als hierumb zu j Ewiger ge- ^ ej,, öffentliches Instrument Vffzurichten, Da so seind Auffden Achten Tag des Monats ^ im ScchSzchcn Hundert Ein vnd Sibcntzigsten Jar Wir Benedict von Li^c,! Marggraff ^rcish, Ejxaf j^n ?ccct, Ihrer Königlichen Durchleucht StandtS Rhadt vndt Cammer- ^^Mailn vndt Dero ^mbussullor in der Ehdtgnoßschafft, In Nahmen DeS Durchlcuchtigstcn ^ i t i g st e n F ü r st e n enri LmnnncI, von Gottes Gnaden Hertzogen zu Savoh, p, ^ on in Ticmont, Königs inn Chpern vnd meines Herren des Fürsten von ^^»ut, j Victor Frantz ^inmlc Ihrcs Sohnß, An dem Einen, Vnd Wir die Schult- itt Klein vnd Großen Rhädtcn, LandtAmmann, RhädtvndtGmein- °bgemeltcr Sechs Catholischen > Orthen der Ehdtgnoschafft des Alten vnd Großen PundtS des Oberen ^^chtzandtö, Bcnantlich Lucern, Vry, Schwytz, Vnderwaldcn Ob vnd Nidt dem a ldt, Zug mit dem Vssercn Ambtt, I vnd Frhburg Am Anderen Theil Miteinander ^koii„neu vnd haben mit gemeiner Übereinstimmung Bcschloßen, cingangcn vnd Vcstgesetzt, daß ob- ^ Durchleuchtigste Fürst von Ticmont, Victor j Frantz , in obgedachter vnd Sibcnzehcnten ^ugusti im Ein Tausent Sechs Hundert Ein vndt Fünffzigsten Jar Bc- „ Pündtnuß Begriffen sein solle, Eben in gleichem, als were Er darinnen I vStruckhcnlich ge- ^ vnd das in Krafft deö zwep vnd zwantzigsten Articuls ermelten Tractats die gegcnwertige vnd Vereinigung durch die gantzc Lebenszeit gedachter Königlichen Durchleucht! ^ Durchleuchtigstcn Fürsten von 1'icmont vnd Vier Jar nach des Überlebenden Ab- 1700 sterben wäären solle z Allso daö in Crafft diseS Öffentlichen lllmtruinonts vndt Erklärung gemelter Pundt5 Iraetat s Beständig vnd Vnvcrbrüchlich geholten vnd erholten werden solle nach seiner Formb vnnd 3"N halt, gleichwie gesagte Parthhcn deßen ohnwiderruoffliche Obhaltung Persprcchcnt. j Zu Glauben dann vnnd inchrer Bckräfftigung alles deßen, was obgcmelt, scindt zwcy t)rißl>u ^U Ltrumeut gleichen JnnhaltS Vßgevertiget worden, welche nach I h r c r K ö n i g l i ch e n Durchlcu Wir die I Obgemclte Orth mit den großen Jnnsiglcn Vnnsercr Stätten vndt Orthen habent laßen, deren das Eine Bey gedachter Königlichen Durchleucht Vnd das Andere Beh vnnS r' gcmelteu Verpüntcn I Orthen Verbleiben wirdt Bcschcchen vnd Vffgericht in der Statt . den Achten Tag 0ctobriij in dem Jar Vilsers Herreil gezalt Ein Tausent Sechs Hundert Ein v" Sibentzig. s ^.uäonious Unrtmnnn Lgs. ^ur", Llultatm ntgno Roipubl"" I^ueornonsls Loerotanus / > ^ ' ') Da da- erneuerte Bündniß in allen übrigen Th-ile» wörtlich gleichlautend ist (nur daß hier statt Johann Franz Johann Konrad steh.) mit jenen, von ttW resp. I5 ?g. s» gcben wir hier nur den abweichenden Artikel t3 «nd d-" ^ des Instrument-, im Ucbrige» auf jene- verweisend. (Amtlich- Sammlung Bd. IV. 2, S Ik.70) 1701 Übereinkommen sgenonnt Comunella) zwischen den das Rhcinthal regierenden Orten und dem Abt von St. Gallen, betreffs gemeinschaftlicher Regierung des obern Rheinthals. Deeembev Staatsarchiv Lucern. WirBurger meist er, Schultheiß, LandtA mman, Rath vnd Landlcüth l Gemcinlich ^ Nachbenandtcn Orthcn, Namblich Zürich, Lucern, Vrh, Schwhtz, Vndcrwalden Ob- vndt Nidt dem ^Niwaldt, Zug, Glaruß vud Appenzell Becder Roden au Einem, Sodann Wir Gallus, > Abbt, auch vndt gemein Lonuont des GottShanseS St. Gallen an dem anderen Theil Bckhennen vndt ^luendt Kundt für Vnnß vndt Vnnser Ewig Nachkhommcn: Alßdann wegen Verwaltung Vnnser ^derseiths im Oberen Rhein- j Thal habenden Rechten vndt Herrligkhcitcn zwüschen Vnnseren Landt- ^gte» vndt AmbtLcüthen nun von vndt über Hundert Jahr hero vil Spahn, Stöß vndt Mißhellungen Zeit zue Zeit sich ercügct, vmb dcro auffhebung willen vil Vertrag, Abscheid vndt > Überkhommnußen ^acht, glcichwol daß rechte Beständige Mittel nit erfunden werden khönncn, denselben auß dem grundt auch Richtige Regel vndt Maaß zue crhaltung ruhe vndt gueter gleicher Vcrstcndtnuß zue ^bilikicu, gestalten j Bei einem Jahr hero solche Verwirrung vndt strcittigkheit endtstandcn, daß, nach- ^ci»e deroselbcn auff dem Tag zue Baden im Januario diß Jahrs daruon Handlen vndt derselben ^bgkheit suechcn laßen, Mann Hicrzuc khcineöwcgö gelangen mögen, j vndt sich sowohl in der üebung dem Hcrkhommen, alß der Verträgen vndt Abschehden große widcrwcrtigkhcitcn vndt widereinander übender Laut vndt Verstaubt herfürgethon, auch dahero nit gewüst, wie der Sachen außgang ohne > ^oßc» Costcn vndt weitlcüffige Rechtsvertigung zucerhcben sein möchte; Daß dann Wir obbemclte Orth, ^ Abbt, Deonn vndt Lonuont nach reyffer der Sachen erwegung, Zeitlicher Borbetrachtung, mit guetcm vnd Wüsten-I schafft vmb allerseiths Bcstcren Nutzen vndt frommen Vcstsetzen, vmb erhaltung vndt Einigkheit, auch abschaffung dcß widrigen vndt Verhüttung weitleüffigkheit willen Vnnß »achtender Punclen vndt Articlen mit ein ander für Vnnß j vndt Vnnsere Ewige Nachkhommne ohn- ^derrstefflich geEiniget, Betragen, vcrkhommcn vndt verstanden haben; deine ist allso: Ben anritten vndt deß Ersten sollen Vnnsere der Orthen, auch Vnnser Abbt, vocau vndt Lonnend in denn ^ dcß Oberen RhcinthalS, Naminblichcn Altstetten, Oberrieth, Marpach, Balgach, Bcrnang vndt ^ Aargareta gehabt vndt habende Obcrkhcitliche Hcrrligkhcit, Gcwalthsamc, Recht vndt Gerechtigkhcit, ^ Rindere vndt daß mehrere, > nichts außgcnommcn noch hindangesctzt, Vnnser der anfangs genandtcn ^hcn der Ehdtgnoschafft für Einen vndt zuem Halben Theil; Sodannc Vnnsere Abbt, vsoau vndt auch für einen vnd zue dem anderen Theil ein gemein vnvcr- i schehdenlich Gueth vndt Sach, der dahero fließender Nutz vndt Schaden gantz gemein sein vndt haißen; Vndt zuem anderen ^ Regierung in bcmelten Höffen von Vnnseren der Orthcn Landtvögtcn vnd denn St. Gallischen Ambt- den j gemein vndt vnverscheydenlich in allen auffrichtigcn Trcüwcn vndt Ehren gcfüchrt, Vndt Ostens die Vndcrthonen Bei Ihren Hergebrachten Frchhcitcn, Rechten vndt Gerechtigkeiten, auch dem "^sfrjden, der Vebung Beeder Religionen > Inhalt dcsselbigen vndt demnach auffgerichtcr Verträgen 1702 ohne altsration vndt Enderung gelassen, VierttenS die Nidere Gricht vndt die Bcambtung mit gesambter Handt Vnnser Heeder Parthehen Ambtleüthen, Lauth Öffnung, ge- > setzt vndt endtsetzt, Fünfftenö d>e selbe Nidere Gricht in Vnnser Heeder Parthehen Namen verwaltet vndt gehalten werden sollen. ^ fchren aber Sechstens eine Vrttell vor dem Nideren Staad gangen, vmb waß Sachen das i währe, dere sich die Parthehen beschwehrten, solle der Zug vndt Appellation gehn vndt statthaben an Vnnser der Orthen Landtvögt vndt Vnnser deß AbbtS, Decan vndt Conucntö Vogt oder OberAmbtmann dcfsclbt» GrichtS, vnd alda geverttiget j werden, in dem Verstandt vndt der Mainung, wan Sic behde die S richten zue Vernüegen der Parthehen, es darbeh sein Verblehben haben, Im widrigen vndt da die thehen fehrnere Appellation bcgcrtcn oder Vnnser Ambtleüth sich einer Mein- j ung nit versteh» khöndte»' die Appellation daß Eine Jahr an Vnnß die Orth oder Vnnser Abgesandte zue Baden, Daß a»d^ Jahr aber an Vnnß Abdt zue St. Gallen oder Vnnser Rath zueläßlich sein vndt gehn, Darbeh e dan Endt- j lich ohne weithereu Außzug verpleiben vndt bewenden solle. Jnnmaßen dann S>be» abgeredt vndt bedingt ist, daß zwüschen Vnnß denn obgenandten Orthen Eines, vndt Vnnß Abbt, Vndt Lonuönt anders Theils ein ^ltor- j natiua von einem Jahr zue dem anderen sehe vndt, wie gehenden Articuls erleütheret, nit allein die Endtliche appöllation nach derselben gehn Baden oder Gallen sich abwächslen, sonder solche Alternatiua gelten vndt der Theil, an deine solche j ist, gcwalt ha solle alle Zwehspält, so zwüschen den Landtvögtcn vndt St. Gallischen Ainbtsleüthcn in Verwaltung^ Regierung sich begeben möchte, zue Endtschchdcn vndt solchem Endtschehd nachgelebt werden, Jedoch ^ Nachteil vndt Zer- > rüthung diser auffgerichten Gemeindtschafft, die deß Grundes vndt deß Rechtens ha in seiner beh dem Ersten urtleul abgcredter Wesenheit ohne altorution verpleiben solle. Achtens ff die Landtvögt vndt St. Gallische Ambt- > leüth in allen Ihren Verrichtungen einandercn getrcüw, ^hr meinen, sich alles Vortheils, vnzuelaßlichen cigennutzcnö endthalten vndt angelegen seiir lassen, der beeden Parthehen Ehr vndt Nutzen bestens zue besürderen, auch j vber die Gefell vndt Einkhaww seiner bequemen Zeit einandereu guete Rechnung halten vndt hierauff sonderbahr beEidiget wn Neündtens weissen Wir Abbt, veoau vndt Lonuont in disere Gcmeinschafft die Eigcnschafft der i vndt der Fühlen in anfangs bemelten Höffen, daß ist von Jeder Haußhaltung, wan auß selbig^ ^ Haubt verstirbt, daß beste Stuckh, Roß oder Bich, da eö vorhanden, wie auch die Faßnacht dem Oberrieth, j Sodannc die Ehrschätz in dem Ambt Allstetten, zue Marpach, da von verkhaufftc» verEndereten Güetteren ein Frömbder zechen, ein Einwohner aber fünff vom Hundert zue bundcu ist; Item die Vnnß Abbt, I veeau vndt (lonusnt biß dahcro zuegehörende Vmgclter vndt ^ hafftinen. Zechendes geben Wihr Abbt, veean vndt Lonuont zue, daß die Cantzlch vndt dahcra pendierende Lxpeclitlon in diser gemeinen Regierung verwesen vndt bestellt werden > durch einen ^ ligen Landtschrhber zu RhchnEgg, dcnne Wir, die Orth, zue crnambsen haben, Jedoch den Höffe» ^ Ihren Rechten der Schrehbereh ohne nachtheil. EilfftenS Behalten Wir die Orth bevor die RheinEgg vndt den Hoff zue Thal, j auch die Gerechtigkheit über die Höfs Widnauw, Haßlach Reüthi, mit aller Ihrer Döpenäoni-, in denn Fünff Höffen vbrige Vnnsere Louvoraimtet. vndt H Bestehende in der abstrassung in llledollionsSachen, da die Vnderthonen wider Ihre Hoche sich > aufflähnen vndt ein gemeinen Auffstandt machten, Wie auch die VolckhScrlaubung in Rehst» Pässen, auch milterung der straaf in MalefizPersohnen, doch ohne schenckhung deß LebenS; Weitte^ 1703 verborgne Schätz vndt Ninoralia in Bergen j vndt die Vnnß gehörige Schirmgelter, Zemahlen die Mann- ^fft, wie die Anno 1474 von denen von Appenzell vbcrgeben, an Vnnß khommen vndt biß anhero ge- vndt gebraucht worden, an deine allein dise Vnnscre auge- j nomne Gemeindtschafft nichts prsomäi- ^^en «och Schaden bringen solle; Vnd Wir Abbt, vocan vndt Oonusnt deß GottShauß St. Gallen Unsere Zinß, Zechenden, Eigne Heiiser vndt Güottcr, In gleichem die Collaturen vnd güetter der bester j vndt Predicantcn-Pfründcn in obbcmcltcn Höffen Altstetten w., Vndt Vnnß zugehörige Schirmb- vndt Rcchtsame der Mannschafft vndt übrige Rechte zue Obcrriedt, lauth Vertrags äo ^nno 1500; ehr daß Vnnß gehörige Fahr zue Ober- > rieth vndt Münklingen, Welche mit gegenwertiger Gemein- nichts zue ihnen haben vndt von solcher hicmit endtzogen schcndt vndt in denn standt, wie solches ^ diesem actu gewesen , verplcibcn solle. ZwölfftenS Haben Wir, die Anfangs > genandte Orth, auch lr Abbt, veenn vndt Oonuont. ein ander Trcüw vndt Ehrlich zue gesagt vndt versprochen, deme allem ° hierin vorkhommen ist stath zue ihnen, daß Wahr, Best, stäth vndt vnvcrbrüchlich zue halten, darwider ""»incr zue j thuen noch verhcngen gethon werden. Drchzcchendeö ist guct befunden vndt abgeredt ^den, daß ietzkünfftigcn llonmn, wan die Huldigung einem Neüwcn Landtvogt xreestiert, disere Ge- ^'ndschafft den oberen Höffen geöffnet vndt auff > solche Zeit daß Jahr wegen der nlternatiua ange- , auch der Eydt demnach eingerichtet werden solle. — Deßen alleßen zue Wahrem Brandt Wir die Orth für Vnnß vndt Vnnsere Ewige Nachkhomen, Auch Wir Abbt, voonn vndt deß Gottshauß St. Gallen für Vnnß vndt Vnnsere Ewige Nachkhomen Vnnsere Jnstgel ge- ^ht an disen Vricff, deren zwcn gleichlauthende verfertiget vndt Jeder Parthch einer zucgestcllt wor- Bcschcchen I den zwantzigsten Christmonath deß Tausendt Sechshundert Sechs vndt Sibentzigestcn ^hrs. An der Originalurkunde aus Pergament hangen in hölzernen Kapseln wohlerhalten die Siegel der Orte Lucern, Uri, Unterwalden (ob und nid dem Wald) und Zug, und in blechernen Kapseln diejenigen des Abts und Convents von St. Für die Siegel der Orte Zürich, GlaruS und Appenzell ist der Plaz offen gelassen. 3 uewüssen sehe hie mit: Obzwar die indem Briefs verseheneGemeindschasst ^ allein in den fünff Cat Holischen Loblichen Orthen vermittelst Ihrer dar- ^außgehendigetenOrthstimenBeliebet, auffvndt> angenommen worden, sondern " von Thails der vbrigen Reinthals regierenden Orthen Versicherung, von allen aber insgemein die llilung hat, Sie sich gleichfahlS einlassen vndt also dißes üimtrument mit aller im eingang Benandtcn ^ ! Sigell gcfertiget worden; Wan Jedoch der Zucvcrsicht entgegen Ein oder daß andere Lobl. Orth ^ ^ue nit versteh« wolte, Ist auff solchen Fahl abgeredt vndt beschlossen, daß dißes ünLtrumsnt in allem ^riff, oiausulen vndt Inhalt gelten vndt in würden verplcibcn j Zwüschcn den Orthen, die Ihr Sigill . ^ hangen haben, Eins vndt dem GottShauß St. Gallen anders Thails, auch es demenach gehalten ^ ljelcbt werden solle; Wan aber der Vmbgang der Landtvogteh dieJenige Orth, welche nit consou- d»/" sollen, betrifft, j Die Regierung solang derselben LandtVögt im Ambt verbleiben wie biß dato vndt discr Gemeindschafft gebräuchlich gewesen gefüchrt, nach Ihrem Abzug aber nach Inhalt der Ge- "bß ^afft vndt diß Bricffö in allwcg der- j fahren werden solle, Welches zue Verhüttung Mißverstendt- '"'dt Zweyspalt dem Instrument in gestalt eines Irnnsüxi also Behgcfüegt worden. 1704 Dieser auf einen besondern Pcrgamentstreifen geschriebene TranSfix ist dem Hanptstistrumeut so beigefügt, dasi er ^ ^ demselben ein Ganzes bildet, was vermittelt ist durch die angehängten Siegel, indem die Siegelschnüre durch beide am tn einander gelegte Pergamente gezogen sind. t8. Einschlüsse der eidgen. Orte und ihrer Zugewandten in den Nimweger Frieden, >678/79' I. I » de» Friedensschluß zwischen Ludwig XIV. und den niederländischen G en e r a l st aa t c »> NinUvegen. Iv. August. Kaiscil. Staatsarchiv in Paris. stiele 18. Ln es präsent trait6 äe palx et ä'alllance seront comprls äs tu part äu ält km '1'rös Ltiretien le Kot äs 8uöäe, 1s äue ä'liolstein, I Lveesue äs 8trasbnui'i;, st Ig princo 6ui> ^ ^ äs Lurstemberg, eoinine lntöressös äans 1a präsente Merre. Ln untre servnt cmnpris, si eowl»^ veulent etre, le prinee et la eourmme äe Lortu^al, le äue et seigneuris äs Venise, 1e äuc äe 8a ^ les trel/o (lantons äss Li^ues suisses et leurs alliäs, I'Lleeteur äe Laviere, le äue äean Lrunsvicli-Lanover, et tous reis, potentats, prinees et Ltats. villes et persoimes partieuliöres a ^ 8a NaMtä l'rös Lkrätieniie, sur >a röquisitieu csu'ils lui en keront, aeeoräera äe sa part ä'etre pris äans oe traitä. Altleis 19. Lt äe 1a part äes 8ei^neurs Ltats 6^tie»>^''° ^ csui les 8oignöurs Ltats Ll^nöraux, - sur la r^cpiisitien czui leur en sera kalte, aeeoräeront äo leu> ä'^ etre cmnpris. ll. In den Friedensschluß zwischen Ludwig XlV. und Kaiser Leopold, Nimwegen. 4«7V, ». Februar. vnmont vir, l. Thl., S Z87, dum t^rtieulo 33°") änstruinenti Laeis liie nupor eonelusW eautum slt, ut intra pr!»tixu"> ^ tempus all utracsue parte emnprelrensi »ominentur, Mminantui' et enmprekenäuntur ex p>u^' ratoris imprlmis 8aeraz sum Najestatis Loeäeratl, Lex (latliolicus, 8aeri Lomani ämperii ^ Lrineipes, cseteri » «1 ") Artikel XXXIU lautet: ,t!omprelieoäantnr nliam bao Nnos Uli gni anto pormntationvm Natiüoationis, v mousss postea all uns vol alter» parte ex oommuni oonseiisu uominadruitur," 1705 ^relti- et vpiscopatibus, vlectores Saxonia; et Lalatinus, /erclii-Opiscopus Salisdurgsnsis, Nagnus 0r- ^uis ?eutoniei NaZister, Lpiseopus Lamdergensis et Ilerdipolensis, vpiseopus viclistattensis, vpiseo- l>atus ^rßentoratensis, Lpiseopus Oonstantisnsis, ^.ußustanus et Lasileensis; Lrineipes Lalatini lieo- ^urxieus, Lipontinus et Veläentia:, omnes vuces Saxonia;, Narcliiones Oulmdaeensis et ^nspacensis, ^uees Neclclendurßiei Suerinensis et Oustroviensis; omnes vuces Mrtendsrßa;, omnes vanäßravii ^«sig;; omnes Narcliiones Laelenses, I)ux Saxonia; inkerioris, Lrineipes ^.nlialtini, Lrineipes et Oomites assavite, Lrinesps Lrisise Orientalis, Lrineexs Sclivart^endergieus, Lrineeps vixlisimensis, ^ddatia: urkaevnsis et vuelerensis, Oomites in Ilanav, ^Vallleclc, Lentlieim, Lecklendurg, Lipp, Oronenderg; °wnes .Imperii Oivitates lidera; et llanseatica;, Oolonia, ^.czuisßranum, ^.rgentoratum, vudeea, IVormatia, l»ra, Lraneokurtum, Lrema, l^oriinberga, VIma, vamburßum, aliiLczue una cum Lrovineiis, lerritorüs, ^idus et iVppertinentiis, Vasallis et Sulxlitis; prazterea Rex et ließnum Lolonim, Nagnus vux Nos- ^vigg^ I)ux Ootliarinßia; (si compreliencli voliierit), omnes Lrineipes et Lespudlic«: Ftalise, Ortlinesczue ^uerati Lelgii et vslveti«;, lilietiseesue Lrineeps etiam Lransvlvaniae. ^etum Xeomaßi 8. kedruarü 1679. Joannes Lxiseopus et Lrineeps Oureensis, In den Frieden zwischen König Karl XI. von Schweden und den vereinigten Provinzen der Niederlande. Nimwegen. 1K7», 2./12. Oetober. vnmout, VII, l. Thl., S. IZ2. X. Lariter a parte vominorum Orclinum Oenvralium inelu8i sint Imperator Lomanus, Rex Oliri- ^Vi88imu8, VIeetores Noßuntinus, Irevirensis et Lranclendurgieus, vux votliarinßiae, vpiscopus Laäer- Mensis st Nonasterisnsis, vux ^eodurßi, vnees Lrunsvieo-vuneburZensis, Osnadrugensis, Oellensis ^ ^uelpsigMtanus, itülemcjue omnes Leßes, vleetores et Lrineipes vominorum Orclinum Osneralium ^äerati, csui Laee cum ließe Sueeiae facta inelucli velint, ut et Ilslvetiorum Lespudliea eorumcsus ^«lerati, Lrinesps Lrisiae Orientalis, Oivitates vudsea, Lrema et vmdcla, eaeteriqus Status, Oivitates ^vrsonae privatae, csuidus recsuisitione intra sex Neuses adlüne kaeta iä ä vominis Oräinidus Vene- ^buz eoneesgum kuerit. 2tä ' ' , ' Anhang. »» Beleiichtuiis, der „Ercmtion" der schweizerischen Eidgenossenschaist vom deutsche» Reich, in Aolq« de« " Aschen frieden« (Art. VI de« AriedenStustrumentS von sASnobrücs vom 8. Geptember/2«.Aerober IK»8, nnd K. KI be» münsterischen Friedensinstrument» vom «, August/2«, vetober gleichen Jahre».') — (Citirt S. IIS). . Allerdurchleuchtigsterw. Nachdem» es E. Kays. Mayest. durch ohnzweiffenliche Vorsehung Gottes zu ^^»sterblichem Nachruhm vnd zumalcn zu trost vnd erquickung der wärthen Christenheit allergnädigist gefallen wollen, ilt "gemeinen Frieden, dessen würckliche Vollziehung der Allgütige Gott ferner zu segnen geruehe, im H. Reich zu Messen, allerseits Herren Obern vnd geliebtes Vatterland zum höchsten erfrewt, insonderheit da sie gesehen, daß ^'"»en Freyen eximirten Stands, welcher gegen etlichen der Vnscrn, sonderlich einer Statt Basel, hiebevor ^ ^ Cammer zu Speyr wider Recht vnd Billichkeit hat wollen angefochten werden, genuegsame fürsehung beschehen vnd ^ denen alldort vermeyntlich erkannten Processen vnd arrcsten setz vnd künsstigs gehalten werden solle sattsam worden, für welche Gnad vnd Kayserlichen Favor E. Kays. Mayest. Wir an statt vnd im nammen Bnserer aller- «ich, "nd Oberen allcrdemütigisten Danck sagen; E. Kays. Mayest. aber können Wir darbey gebührlichen zu andcn ^ bnderlassen, wie daß schon ferndrigen Jahrs im Augusto vnderm Titul der samptlichcn Chur-Fürsten vnd Ständen Geichs Herren Abgesandten einer Statt Basel ein Schreiben zukommen, darinnen Sie vermeldet, Sie Helten in dem blxomptionis anderer gestalten nicht, alß vnder andern, Daß die am Cammcrgericht ergangene Vrtheiln volln- ^ ' die alldort Rechthängige Sachen außgetragen vnd den Herren Cameralen Ihr von so vielen Jahren rückstendig ge- Cammer-Contingent abgetragen werden solle :c., bewilligt, dahero Sie solche zur purition vermahnt oder widrigen ^ ^ ^xeeution angetroht haben! Ob nun wohl-ermeldte Statt Basel sich der Notturfft nach vnd mit guetem Grund verantwortet vnd den wahrhafften Bericht geben, daß von Eydgnössischer feiten keine newe Exemption vom Reich ^ gesuecht, sondern vielmehr bcy den Herren Kays. IlloniMentiarü» geklagt worden, daß man wider die so bekannte Menschen-gedencken hero rühig besessene Exemption vom Kays. Cammergericht beschwärt werde, vnd allein zu ß ^Ung weitläuffigkeit vmb abschaffung dergleichen Irrungen vnd Mißverständ gebetten, darbey auch Sich fürnemlich auff tz. ' eingeschicktes Decret vnd den erfolgenden Friedensschluß, auff welche Heede Stuck der Herren Reichs-Ständen die Cammer vermög Num. 1 gestellt gewesen beruffen, vnd nun solche durch die gnad Gottes würcklichen ^ ' bardurch angeregte Proceß vnd Beschwärden, ohne einigen Vorbehalt vnd Conditio», cassirt vnd auffgehoben sind, Sie Herren Reichs Stände selbsten in Ihrem E. Kays. Mayest. eingeschickten ecmcluso vom 13. Februar 1647 ^ .Wir übriger Puncten halben an sein ort gestellt seyn lassen) lauter vnd heiter bekennen, Daß eine Statt Basel ll^^ich vnd viertzig Jahr vor Ausfrichtung des Cammergerichts privilegirt gewesen, daß Sie sich jederweilen bey der ^kit' erlangten Exemption manutenirt vnd den Camwergerichtlichen Nunclutis, ?roeessibu8 et Lentontüs kein gelaistet, noch demselbigcn einichen Cammergerichts Vnderhalt jemalcn bezahlt, jnmassen dann Sich ermeldte Statt >>> ».? „,q, ^ »i« d-°> «... ... MM.-I.mnM.« »°»m ^'tsvlge nach gehören. 1710 in keinem Anschlag alter vnd newer Lxstantüion begriffen befinde :c., So ist doch solches alles bey etlich zu ^ ^ zurück gebliebenen Herren Reichs-Ständen, welche den Herren Cameralen gar zu geneigt sind, ohnverfänglich ^ haben Sich solche nicht gescheuhet, ckenovo an eine Statt Basel neben gedachten Herren Cameralen selbsten betroh > ^ schreiben vnd allem, was vorher-gangen vnd durch den Friedensschluß selbsten erläutert vnd bestätigt ist, einen anderen ^ stand anzudichten vnd darbey so viel zu verstehen zu geben, alß ob dieses E. Kayserl. Mayest. allergnädigsten ^ nicht entgegen vnd mit den äusseren Cronen gleichsamb also vberlegt vnd verglichen were, wie dann die Copeyen Schreiben sub Num- 2 vnd 3 in mehrerm mit sich bringen. ^ ^ so Wann aber Wir nicht sehen noch begreiffcn können, wie solches alles mit E. Kayserl. Mayest. höchsten Anthony ^ Respect zu vergleichen were, zuemalen Vnsere Herren vnd Oberen durch dcro zu Münster vnd Osnabrück gewesiter^^ trefflicher Herren Legaten Schrifft- vnd Mündliche Bezeugungen durch E. Kayserl. Mayest. vberraichtes Decret, vnd durch den Friedensschluß selbsten, in welchem alle krotostutioims vnd Oontraäiotmnos der vergangenen vnd gegenw Zeiten gäntzlichen verworffen worden, viel eines andern versichert sind, ^ Alß haben E. Kayserl. Mayest. Wir solches alles gebührlichen anbringen vnd dieselbige an statt vnd in na Vnserer allerseits Herren vnd Oberen allerdemüetigist bitten wollen, die geruehe, Vns ferner die Kayserl. Gnad zu ^ Daß dergleichen ohngewohnte Zumuetungen gegen einer Eydgnosschafft (alß deren gemeine Sach solches ist) !" sonderlich fürbaß gäntzlichen eingestellt verbleiben, Insonderheit aber den Herren Cameralen auß Kayserl. MuchtVolllow^^ anzubefehlen, daß Sie nunmehr dem Friedensschluß sich bequemen vnd sowol einer Statt Basel alß Gemeiner selbsten keine weitere Vnruche zu erwecken vndernemmen, sondern so jemand an gemeldte Statt Basel oder ^^-^sst was Spruch vnd Forderung zu haben vermeynt, den oder dieselbigen an sein behöriges Ort oder Gemeine zu weisen, da dann einem jeden warzue er befuegt guet, schleunig vnd vnpartheyisch Recht widerfahren solle. ^ Eine solche Kayserl. Gnad werden Vnsere Principalen vnd Oberen zusampt der gantzen Eydgnossischen demüetigst erkennen vnd Ihrem Vermögen nach vmb E. Kayserl. Mayest. vnd Hochlobl. Hauß Oesterreich zu Sich eusserist befleissigen. E. Kayserl. Mayest. hiemit der Gnädigen Huet Gottes zu beständiger, glücklicher, Regierung vnd dero Vns zu beharrlichen Kayserl. Hulden vnd Gnaden allerdemüetigist empfehlend :c. Geben vnd in Vnser aller Nammen mit des Edlen, Besten Johann Caspar Eschers, Landvogts der Grafisch" Jnsigel verschlossen den 10. Julij 1649. E. Kayserl. Mayest. Allerdcmüetigste W, Von Stätten vnd Landen der Eydgnosschafft, nämlichen Zürich, Bern, Luccr , Schweitz, Vnderwalden ob- vnd nider dem Kernwald, Zug, Glarus, ^^ bürg, Solothurn, Schaffhausen vnnd Appenzell vollmächtige Raths-P"^ Baden im Ergöw zu tagen versammlet. An die Röm. Kayserl. Mayest. abgangen. Ivel 2. Ferdinand der Dritte rc. Vns ist Ewer gehorsamstes Schreiben äs ckato Baden im ^ vab geliefert worden, haben darauß mit mehreren, gnädigst vernommen, welcher gestalt Ihr Euch zum höchsten bei ^ z» noch im nächst-verwichenen Jahr vnderm Titul der samptlichen Chur-Fürsten vnd Stände des H. Reichs ^ ^ Münster vnd Osnabrugg der Statt Basel ein Schreiben zukommen seye, darinn vermeldet, Daß jetz-gedachte Hab Instrumenta ?aeis befindlichen eVrtie. VI. Cum item Ems. Nujestas etc. anderer gestalt nicht, alß vnder an ^^ale« die am Cammergericht ergangene Vrtheil vollnzogcn, die oldort in Recht Hangende Sachen außgetragen vnd denc» ^ ^ Ihr von etlichen Jahren rück-stendiges Cammer-Contingent abgetragen werden solle, gewilliget hetten: Derowegcu vmb vnsere Kayserl. Hülff vnd iVlunutenont? allerdemüetigst gebetten habt. Wie Vns nun crafft tragenden Kayserl. hohen Ampts obligen will, dahin zu sehen, damit dem Also in allem gebührend gelebt vnd meniglich bey demjenigen, was ihmc derselbe zugibt, gehandhabt vnd geschülfi ^ ^ de>" haben Wir nicht vnderlassen, dcßwegen vnder heutigem ckato sowol Vnseren Kayserl. Gesandten zu Nürenberg, " Ml ^Mergericht zu Spcyr jnnhalts bcygcfuegter Abschriften sul> et v diß-fahls die Notlursft gnädigst anzubefehlen ; So 'k Euch m Antwort also gnädigst andeuten wollen; vnd sind Euch benebcns mit Kayserl. Gnaden gewogen. Geben in ^rer Statt Wien den 29. Novcmbris 1649. zc. Von der Rom. Kayserl. Mayest. an die Dreyzehen Ort der Eydgnosschafst abgangen. ^ Ferdinand der Dritte zc. WOlgcborne, Edle, Ehrsame, Gelehrte, liebe getrewe. Ihr habt auß dem ju / ^ ersehen, Was an Vns die von Stätten vnd Landen der Schweiherischen Eydgnosschafst zu Baden im Ergöw ^rsammlcte Gevollmächtigte, damit dieselbige Key demjenigen, was Jhro in dem Friedensschluß ^,rt. VI. Cum ^iyjbstus ete. zum besten verschen, geschützt vnd manutenirt werden möge, in Vnderthänigkeit gelangen lassen ° S-b-tt-n haben. Wann Vns nun crafft tragenden hohen Kayserlichen Ampts obligen will, dahin zu sehen, damit ermeldtcm Friedens- ^ w allem nachgelebt, vnd Wir dahero nicht sehen können, wie die von denen Ständen zu Münster vnd Osnabrugg Ihres noch im jüngst-verwichenen Jahr an die Statt Basel abgegangenen Schreibens der Cameral-Proceß halben r Limitationes Key gedachtem Instrumente) I'ueis bestehen mögen, befehlen Wir Euch solchem nach hicmit gnädigst, daß auch Ihr Ewers theils Euch dem Friedensschluß hierinnen bequemet, mehr-gemeldte Eydgnosschafst darwider nicht beschwäret, sondern dieselbe mit berüehrten?rWtensionen ^ ^getrohten Processen (zumalen selbige in ermeldtcm Friedensschluß in spoeie cassirt vnd auffgehebt worden) hinfüro Mas verschonet. An deme erstattet Ihr Vnsern gnädigsten Willen vnd Meynung; vnd verbleiben Euch mit zc. Geben Statt Wien den 29. Novembris 1649. Von der Röm. Kayserl. Mayest. an das Cammergericht zc. abgangen. ^ ^ Allerdurchlcuchtigster :c. EWer Kayserl. Mayest. werden noch in frischem allergnädigstem Angedcncken was in dem zu Münster vnd Osnabrugg Anno 1648 geschlossenen Frieden ^.rtio. VI der Eydgnossischen Exemption Ersehen ist, nicht weniger, was darseither E- Kayserl. Mayest. über das an Sie von Gemeiner Eydgnosschafst gc- iy.^t'gten Nahts-pottschafften im ckulici 1649 abgangcnes allerdemüetigstes Schreiben noch im Novembri selbigen Jahrs allergnädigst erfolgen lassen, vnd daß Sic durch dero Kayscrl. Bcfelch die Cammer zu Spcyr von jhren Ge- ^ " gegen der Statt Basel ab- vnd hingegen Sich dem Friedensschluß gehorsamblich zu bequemen allergnädigst erjnnert Y^^hnt ^ Hänchen auch dero vortrefflichste Herren ^lonipotontiurion zu Nürenberg besticht haben, bey den gesampten ^ . ^nden daran zu seyn, daß Sie einer Statt Basel vnd gesampter Eydgnosschafst mit dergleichen Zumuetungcn vnd ^ wie von Münster vnd Osnabrugg dero vnder dem Titul der samptlichcn Rcichs-Ständen zukommen, zumalen Inhalt dem Instrumenta I'uois zuwiderlaufst, künfstigs verschonen thücgen zc. ^ ^ich n>ie nun für solche Kayserliche hohe Gnad E. Kayscrl. Mayest. Wir nochmalen allerdemüetigsten Danck sagen, ^st/^" weder Vnsere Principalcn vnd Oberen noch Wir geringsten zweiffcl gehabt, daß E. Kayserl. Mayest. allergnä- ^kntion vnd Willen wurde nachgelebt vnd sonderlich an feiten dero Cammergerichts solche Kayserliche Bestich üliid ° ^wen durch Xutuiium vnd Zeugen insinuii t worden), in ansehung selbige auff dem bald in aller Welt erschallenen ^t gegründet, in gebührende obacht gezogen vnd gehorsamblich resxeetirt worden sein; solcher gefaßten Zuver- i»zj. schnurstracks entgegen vnd zuwider haben gedachte Cameralen mit hiudan-setzung diß allen durch hin vnd wider klxeoutions-Munäuta so viel vermöcht vnd zu wegen gebracht, daß nach jüngst-gehaltener Franckforter Herbstmeß ^ ^^^-Kauffleuthen aufs sreycr Strassen starck auffgepaßt vnd, alß Sic für ihre Personen dessen verwahrnet worden duz ^"Mgen, Wamen vnd Güetcr zu Schlettstatt vnd Maintz gcwaltthätig gehcmmet, die Fuhrleuth bey ihren Eyden i»^.^^'!che Güeter seyen außzusagen vnd zu verrathen angehalten, die Fuehrbricff einkommenem Bericht nach aufsgerissen, ^ De Schlettstatt alle Basclische vnd vnder der Baßlcrn Oomlottu gehende Güetcr aufsgepackt, durchfurcht, die Par- 1712 schafft darvon genommen, das vbrige widerumb zusammen gerafft vnd sampt den Geltern auff Speyr gefüehrt, Z» a er ,e mit den Baßlern correspondirende Factoren. wie ve. lautet, glcickfahls beeydigt vnd jhnen von diser Begegnuß »a- w-mgste naher Basel zu berichten bey hoher Straff vndersagt vnd in allen, derges.alten p.ocedirt vnd Versahren alß wann die Statt Basel vnd gantze Eidgnoffchafft declarirte abgesagte Feind des H. Reichs weren, so gar daß a" zwischen denen hiebevor in offenem Krieg vnd Vehd gestandenen Parteyen dergleichen kaum vorgangen vnd bcschehe» Vnd obwol man gleich anfangs die Vrsachen solcher Gcwaltthat zu wissen, hernacher aber auch die Nest-'uti°" Gueteren oder doch das; selbige Unverändert bleiben möchten von ermeldter Stadt Schlcttstatt gantz freund- vnd Nachbarl' b-g-.t, so ist doch atlff das erste anders nichts, alß daß diß alles vermog Copeylich überschickten Cameral-Mandats bcs-h-b-"' auff das ander, aber gar k-.n- Antwort gefolgt. Dahero einer gesampten Eydgnoffchafft auff empfangenen B-ri»' schwäre, unverhoffte Begegnuß eben tieff vnd sehr zu hcrtzen gangen, Helten Sich auch in träfst der Pündtcn vere befunden, wann S.e weren gemahnt worden, die vnschuldig.-angegriffene vnd beläidigte zu retten vnd das Geg--"--»' die Hand zu nemmen. ° Nachdem aber Sie sonderlich bey letster dcßwegen gehaltener Zusammenkunsst vnd allgemeiner Beralhschlagung ZU ^ mut gezogen, Wie hoch E. Kays. Mayest. Authoritet vnd Kayserl. R-spect bey diesem Werch interessirt seye, l-ab-n S' m dem G-schäfft ke.nswegs füreylen, sondern es vorderist E. Kayserl. Mayest. gebührend anbringen vnd bey der°. ^ höchstem Oberhaupt des Herl. Reichs vnd Lxecutorn des Friedensschlusses, die remcdirung ailerdemüetigist suet-n Gelangt demnach an E. Kayserl. Mayest. in nammen vnd an statt Vnserer Principalen vnd Oberen V-is-r demü-tigst-s bitten vnd begeren, die geruehen. dies- große I^juri. Gewal.tba. vnd schwären Einbruch in dem s° geschlossenen vnd publ,eilten Frieden sampt der darauß fliessenden bösen sorglichen «m^uont. allergnädigst zu beh-r^ ^ mißfallen würck.ich sehen vnd wider dwVrsächere vnd Delinquenten auß Röm. ^ Mach. V llkommenhe.t durch kräfft.ge Mittel dergestalten verfahren zu lassen, daß nicht allein das abgenommene und bB vorenthaltene m,t abtrag bereits ergangenen vnd täglich aufwachsenden Kostens, Schadens vnd Interesse, den Be'ä-d'^ ohne verweilen restituir. vnd erstattet, sondern auch die jetzige Vrhebere vnd sonsten menniqlich künfftigs von derg--^ dem alten Herkommen E. Kayserl. Majest. darauff gegründten allergnädigsten Declara.ion vnd Befelchen, auch dem 1° ^ verpönten Friedensschluß selbsten 6 ckiamvtro zuwider lauffenden Altentaten gäntzlich abgehalten, einer Eydg«v>^ ^ gesampt vnd sonderheit wie auch dero Angehörigen vollkommene Sicherheit verschafft vnd Wir mit allem dem, hierzu nohtwcndig erachten wird, allergnädigst verschen werden. Das wird E. Kayserl. Mayest. Hochheit, dem schluß vnd beharrender guter Verstendnuß gemäß, auch gegen derselben vnd dero Ertz-Hauß Oesterreich eine ^ höchstens zu verbinden ein kräfftiges Mittel, zumalen Vns vnd vnserer Nation ein immerwährender Antrieb scyu, Allerhöchsten für E. Kayserl. Mayest. glückselige Regierung, langwührige erwünschte Leibs-gesundhcit vnd alles m Wolgehen eifferigst anzuruffen vnd zu bitten. E. Kayserl. Mayest. Allerdemüetigste, Abaesa"^' Der Dreyzehcn Orten des alten grossen Pundts ober Deutscher Landen Sebastian Bilgcrin Zwcyer von Evebach, Landehauptmann, Hans Rudolfs Wettstcin, Bürgermeister zu Basel. er zu alle" S. Wir Ferdinand der Dritte, von Gottes gnaden erwehltcr Römischer Kayie , Zeiten Mehrer des Reichs in Germanien, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien vnd Sclavonien König, zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, Steyr, Kärndten, Crain vnd Würtenberg, Grass zu Tyrvl zc. entbieten " ^ ^ gebornen, Edlen, Ehrsamen, Gelehrten, Vnseren vnd des Reichs lieben Gctrcwcn N. Cammerrichters, Amptsveiwc c Präsidenten vnd Beisitzeren Vnsers Kayserlichen Cammergerichts zu Speyr Vnser Kayserliche Gnad vnd alles gu^ geborne, Edle, Ehrsame, Gelehrte, liebe, Getrewe. Bey Vns hat sich die samptliche Eydtgnoffchafft der der Schweiß durch Ihre Abgesandte an Vnserm Kayserlichen Hos gar hoch beklagt: Obwvlen in dem zu ^ ^H> Osnabrugg geschlossenen Frieden ^rtie. VI der Statt Basel vnd vbriger Schweitzerischer Cantonen Exemption 1713 k'ch, Tribunalien vnd Gerichten, wie selbige in Vnserm Kayserl. Decret erläutert, mit klaren Worten confirmirt bestätiget vnd alle wider ermstdte Statt Basel erkannte ?roooss, Nanäata exoeutiva vnd Arrest» calsirt vnd auff- worden, auch Wir solchem nach aufs allervnderthänigstcs Erklagen vnd Bitten besagter Eydgnosschafft (indem erwehntec vlt noch zsnno Sechszehenhundert Acht vnd viertzig vnd Sechszehenhundert Neun vnd viertzig vnder dem Titul der sampt- ^ Churfürsten vnd Ständen des Reichs Abgesandten Schreiben dieses Jnnhalts zukommen, Daß berüchrter ^rticulus Öderer gestalt nicht alß daß vnder anderen die an Vnserm Kayserlichen Cammcrgcricht ergangene Vrtheiln vollzogen, die °rt Recht-Hängige Sachen außgetragen vnd den Cameralen jhr von vielen Jahren hero ruck-stendige Contingent abge- vnd^ verstehen sehe) Euch noch im nächst-verwichencn Sechszehenhundert Neun vnd viertzigsten Jahr, den Neun Zwanzigsten Novembris, gnädigst erinnert vnd anbefohlen, Daß Jhr dieser gemachten nichtigen Limitationen, alß dem ^ensschtuß zuwider, vngehindert vvr-ermelte Statt Basel mit diesen Prätensionen vnd angetrohtcn Proceß verschonet vnd ° die samptlicbe Eydgnosichafft Sich keines anderen verschen, alß daß solche Vnsere Kayserliche Verordnung von Euch in ,'^^dem Respect vnd Obacht geHallen worden were, so Heitel Jhr doch Verne zuwider Euch vnderstanden, auß vorge- b>er solcher Limitation vnd Dcclaration, vnd samb auch Wir selbsten bey Auffrichtung des Friedensschlusses kein andere '" ention gehabt hettcn, den Sibcn vnd zwantzigsten nächstverwichenen Monats Septembris wider die Statt Basel an vnder- ^dliche Chur-Fürsten vnd Stände Nanclata äe arrestanäo ot oxtraäonäo sine elausuIZ, dieses Jnnhalts ergehen 'vssen, Sie alle der Statt Basel zugehörige Personen, auch deren Haab vnd Güetere, wo solche in jhren Dorritoiiis würcklichen Arresten belegen vnd extrassiren sollen, so lang biß Vnser Kayserlich Cammergericht des gäntz- rückstands seiner Vnderhaltung bezahlt, auch Florian Wächtern von Schleltstalt (deme wie auch vbrigen angemaßten gern roch yje Statt Basel vor Jhren Mit-Eydgnossen guet oder Rechtliche Red vnd Antwort zu geben Sich vielfältig °tte») vmb die Ihnen zuerkannte Summen, sampt Vnkostcn, Schaden, Interesse vnd Saumbnussen ein Vergnügen geschafft ^ werde ^ jnmassen auch darauff erfolgt seye, daß nach jüngst-gehaltener Francksorter Hcrbstmeß den Baßler-Kauffleuthen ^ In yer Straffen starck auffgepaßt vnd, alß Sie vor jhre Personen dessen gewahrnet worden vnd entgangen, deren Waaren ^ ^ Güeter zu Schleltstalt vnd Maintz gcwaltthätiger weile angehalten, sonderlich zu jetz-besagtem Schlettsiatt die Fuehrleüth Ihren Eyden was Baßlische Güeler scyen außzusagen vnd zu verrahten g zwungen, die Fuehrbrieff einkommenem Bericht ^ vvfsgerissen vnd alle Baßlische vnd andere vnder der Bastler oonäotta, gehende Güeter außgcpackl, durchsuecht, die schafften darvon genommen, das vbrige wider zusammcn-gerafft vnd sampt den Gelteren aufs Speyr gefüehrt, zu Maintz t die mit den Baßleren correspondirende Factoren, wie verlautet, gleichfahls becydigct vnd ihnen von diser Begegnuß ^ wenigste naher Basel zu beuchten bey hoher Straaff vndersagt, vnd in allem dergestalt procedirt vnd verfahren worden, Wann die Statt Basel vnd gantze Eydgnosschafft declarirte vnd abgesagte Feind des Hcyl. Römischen Reichs wcren. ^ Sintemalen aber solche Proceduren dem Friedensschluß vnd Vnscren Kayserlichen Verordnungen schnur-stracks zuwider ^ von besorgender grosser consequenz, da dergleichen Eingriff also nachgesehen werden solle, Alß hat Vns mehrbesagte ^«sschafft vmb Einwendung Vnscrs Kays. Ampts vnd fernere Hülsi Rechtens beweglichst angcruffen vnd gebelten. ^"n Wir nun diese Proceduren also beschaffen befinden, daß Sie sich mit keinem schein Rechtens, noch auch mit von Euch vorgebildeter Limitation vnd Dcclaration des Friedensschlusses vnd noch viel weniger mit der verwahrneten Besserer gleichförmigen Intention verantworten oder juslificiren lassen, sintemalen solche lümitutioues vermög ^ Ivstrumenti ?uois ^ertie. 17. §. Contra Imno trunsaotionom etc. gantz keine krasst noch würckung haben, auch ^^^rlichc Intention vnd Meynung nie gewesen, daß Jhr dergestalt verfahren sollet, sondern diese ewcre Procedur dj derselben Inhalts Vnsers an Euch den Neun vnd zwantzigsten Novembris Sechszehenhundert Neun vnd ^ ^ ergangenen vnd laut des Gerichts ^otarü ?eol>tü liooepisss eingeantworteten Vefelch-schreibens schnur-stracks zu Bussen! zu deme nicht aufs dasjenige, was etwan die Ständ Ihnen bey Behandlung des gemeinen Friedens vnd Publication vorbehalten, noch auch was Sie in oonsoizuolltiam desselben Vorbehalts hernach geschrieben, sondern ^ was Vnser Kayicrlich Exemptions-Dccrct vnd nach desselben Inhalt vnd Bucchstaben der ins H. Reich verkündigte ^»tt^^^lz ratificirte Friedensschluß mit sich bringt, zu sehen ist; welcher dann ohne einigen Vorbehalt vermag, daß die ^ Tasel vnd vbrige Schweizerische Cantonen von dem Hcyl. Reich gantz exempt vnd befreyet verbluben vnd die wider ^vetirte krocossus vnd ^rrosta, sie seyen außgegangen wann sie wollen, gäntzlich cassirt sein sollen. Vnd derowegen 215 1714 Vns als dem Oberhaupt vnd supromo Lxeeutori ?aois obligt, dahin zu sehen, damit niemand wider den Friedenssäsi^ beschwärt, sondern darbey gehandhabt vnd geschützt werde; so dann auch die Repressalien, als eine speeios volli, >w Römischen Reich zuwalen wider diejenige, die von demselben erimirt sind, ohne Vnscr alß des Oberhaupts Vorwilsen Consens zu decerniren vnd zu exequiren, weil darauß leicht grosse ülotus entstehen vnd die allgemeine Berüehigung wer turbirt vnd verhinderet werden könnte, Vnserm Kays. Cammer- noch einigem andern Gericht nicht erlaubt noch Zuge ^ ist, jnmassen Ihr Euch vnder andcrm dessen mit dem Müllendunckischcn Proceß erinneren können: Alß haben Wir die ^ Euch außgangcne Nanäata äe urrostanclo et extraävncko vnd die daraufs erfolgte Execution alß widcrrechti ^ gemeinem Friedensschluß äe kaete zu entgegen nach der Sachen reiffer Erwägung für null vnd nichtig erklärt, auch nach diß Vnser Kayserlich Mandat vnd Ladung wider Euch erkennt vnd ertheilt. Gebieten daraufs Euch sampt vnd sonders von Röm. Kayserlicher Macht vnd bey Pön Einhundert Marck lötigs ^ ^ halb in Vnser Kayserliche Cammer vnd den anderen halben theil der Eydgnosschafft vnnachlässtg zu bezahlen, vnd beb meidung Vnserer Kayscrlichen hohen Vngnad vnd deren in dem Friedensschluß wider die Vbertretter versehenen hiemit ernstlich, daß Ihr cwer außgangcne Nanäata äv arrostanäo st oxtruäoncko alsobalden widerumb cassirt, uer vnd annulliret, so dann abgenommene vnd bißhero vorenthaltene Waaren, Güeter vnd Gelter oder deren rechten War Abtrag bereits-auffgangenen vnd taglich auffwachscnden Kostens, Schadens vnd Interesse denen beläidigten rmverzu. restituiret vnd erstattet, Euch auch ins künsitig aller dergleichen Proceduren wider die Baßler vnd die samptliche Eydguo vnd andere allerdings enthaltet vnd müessiget, alß lieb Euch ist ob-bestimmte Pön der Straaff zu vermeiden. Das m Wir ernstlich. -Monats Wir heuschen vnd laden Euch auch von obgerüehrter Vnserer Kayserl. Macht hiemit, daß Ihr innerhalb eines den nächsten nach Jnsinuirung dieses Vnsers Kayserl. Gebotts-briefss, so Wir Euch für den ersten, anderen, dritten, ^ vnd endlichen Rechts-tag setzen vnd benennen poromtoriö, oder ob derselbe Tag nicht ein Gcrichts-tag seyn nächsten Gerichts-tag hernach durch Euch selbst oder Eweren vollmächtigen Anwald an Vnserm Kayscrlichen Hof, enden derselbe alsdann seyn möchte, erscheinet, glaubliche Anzeig vnd Beweiß zu thuen, daß diesem Vnserm - Mandat alles seines Jnnhalts gehorsambst gelebt seye; wo nicht, alßdann zu sehen vnd zu hören Euch vmb Ewers horsams willen in vorgcdachte Pön vnd Straff gefallen sein mit Vrtheil vnd Recht zu sprechen, zu erkennen vnd zu ^ Wann Ihr nun kommet vnd erscheinet alßdann also oder nicht, so wird nichts desto weniger aufs gehorsamen Thcils ^ Anrufsen vnd Bitten hierinn mit gemeldter Erkanntnuß vnd Erklärung verfahren, gehandlet vnd procedirt werden, ^ das seiner Ordnung nach eignet vnd gebührt. Darnach wisset Euch zu richten. Geben in Vnserer Statt Wien de» vnd dreyssigsten Decembris Anno Sechszehenhundert vnd Fünfstzig :c. Ferdinand. Ferdinand Grafs Kürtz. numäatum Lue. Ems". N"'. proprium: Wilhelm Schröder. alle" ö. Ferdinand der Dritte, von Gottes gnaden erwehlterNömischerKayser, Z" zeiten Mehrer des Reichs :c. Ehrsamer, gelehrter, lieber, Getrewer; bey Vns hat sich die samptliche der Dreyzehen Ort in der Schweitz durch eine absonderliche Gesandtschafst gar hoch beschwärt, Obwolen durch de« lss Friedensschluß ^Vrtio. VI der Statt Basel vnd vbriger Schweitzerischer Cantonen Exemption von dem Heil. Reich, ^ Tribunalien vnd Gerichten, wie selbige in Vnserm Kayserl. Decret erläutert, mit klaren Worten confirmirt vnd bcst^Z benebens alle wider ermeldte Statt erkannte Proceß vnd Prosta., «zuanäooun-zuo äkorotu, gäntzlich annullirt vnd a . ^ worden; auch Wir noch im nächst-verwichenen Sechszehen hundert Neun vnd viertzigsten Jahr den Neun vnd Novembris Vnser Kayserlich Cammergericht gnädigst erinnert vnd anbefohlen, daß dasselbe auch seines theils ü besagter Statt dem Friedensschluß gemäß bequemen vnd dieselbe mit dem prätendirenden Cammer -Contingent v ^ troheten Processen gäntzlich verschonen solle, vnd dahero die samptliche Eydgnosschafft der vngczweiffelten Zuversicht S 1715 ^ wurde solchem allem gehorsambist nachgelebt vnd die Statt Basel dißfahls unangefochten verblieben seyni daß doch dessen ohngeachtet du dich vnderstanden, bey ermeldtem Vnserm Cammergericht wider dieselbe an vnderschiedliche Chur-Fürsten Stände des Reichs gantz-beschwärliche Nunäutu cko arrestanäo et extruäenäo sine dluusulü außzuwürcken, auch ^rdurch so viel erhalten, daß nach jüngst-gehaltener Franckforter Herbstmeß den Baßler-Kauffleuthen aufs sreyer Strassen ^ auffgepaßt vnd, alß sie vor jhre Personen dessen gewahrnet worden vnd entgangen, deren Waaren vnd Güeter zu bellst«« vnd Maintz gewaltthätig angehalten, die Fuehrleuth bey jhren Cyden was Baßlische Güetter seyen außzusagcn ^ zu verrahten gezwungen, die Fuhrbriefs einkommenem Bericht nach aufsgerissen, vnd sonderlich zu Schlettstalt alle Basische vnd andere vnder der Baßler Oonäottu gehende Güeter außgepackt, durchsuecht, die Parschafften darvon genommen, vbrige widerumb zusammen-gerafst vnd sampt den Gelteren aufs Speyr gcfüehrt, zu Maintz aber die mit den Baßleren "urespondirende Factoren gleichfahls becydiget vnd jhnen von dieser Begegnuß das wenigste naher Basel zu berichten bey Mr Straff vndersagt, vnd in allem dergestalt procedirt vnd verfahren worden, alß wann die Statt Basel vnd gantze hdgnosschafft declarirte vnd abgesagte Feind des Heil. Röm. Reichs weren, alles so wol ermeltem Friedensschluß zuwider "uch zu vbeler oonseguoutx geräichende ^ttentuta vnd Vornemmen, derowegen Vns mehr-bcsagte Cydgnosschafft vmb allergnädigste Remedirung jnständigst angerueffen vnd gebetten hat. Wann Wir nun die angezogene kutioneg vnd b'unckumouta, woraufs berüchrtc Nunckatu fundirt werden wollen, ^ gantz nichtig vnd unerheblich, auch zum theil in kuoto vuerfindlich befunden, auch dergleichen Repressalien, da die auch haben sollten, ohne Vnsern Vorbewußt, zumalen wider diejenige, so von dem Reich befreyet vnd eximirt, nicht ertheilt ^ exequirt werden mögen, vnd Wir derowegen alß das Oberhaupt im Reich vnd suproinus Lxeeutor I'ueiz dieselbige ^erurnb annullirt vnd auffgehebt, auch wider diejenigen, so selbige in Vnserm Nammen, Äußerer außtrücklichen Verordnung ^ Intention zuwider, bey obgedachtem Vnserm Kayserlichen Cammergericht zu erkennen vnd zu excquiren sich vnderstanden, ^ ^lunckutum eussutorium, rostitutarium st inkibitorium ergehen lassen, wie du schon vcrnemmen würdest! Also haben Wir darneben gegen dir gleichfahls Vnser hohes Mißfallen scheinen zu lassen vnd dir ernstlich zu Verden, daß du dich gelüsten lassen, diese nichtige vnd sowol Vnserer Kayserlichen hohen Jurisdiction, alß auch dem Friedens- ^ zuwiderlauffende Proceß vnd Execution zu suechcn vnd außzuwürcken, nicht umbgehen mögen, mit gnädigst- vnd Östlichen, Befelch, daß du bey Vermeidung Vnserer hohen Vngnad vnd andern schwären Einsehens von diesen außgewürckten dessen abstehest vnd dich dergleichen hinfüran wider die Statt Basel vnd die Gemeine Eydgnosschafst gäntzlich enthaltest. An dcme erstattest du Vnsern gnädigst- vnd ernstlichen Willen vnd Meynung. Wir sind dir bencbens mit Kayser- Gnaden gewogen. Geben in Vnserer Statt Wien den Ein vnd dreyssigsten Decembris Anno Sechszehenhundert vnd > sstzig, Vnserer Reiche des Römischen im Fünffzehenden, des Hungarischen im Scchsvndzwantzigsten vnd des Boheimischen ^ Aiervndzwanzigsten. Ferdinand. Ferdinand Grafs Kurtz. mimckatom 8ae»°. Osss. proprium: Wilhelm Schröder. An den ^.ävooutum b'isci zu Speyr, Licentiat Balthasar Hatteisen. WJr Ferdinand der Dritte, von Gottes gnaden erweblter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs ^ ^»Manien, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien vnd Sclavonien König, Ertzherzog zu Oesterreich, Hertzog zu "kgund, Steyr, Kärndten, Crain vnd Würtemberg, Grafs zu Tyrol ic entbieten denen Hoch- vnd respeotive Ehrwürdig, Durchleüchtig vnd Hochgebornen Vnsern lieben Neven, Vetter, Schwager, Oheimb, Churfürsten, auch freundlich ge- Brüedern, Fürsten vnd Andächtigen Johann Philippen, Philipp Christoffen, Maximilian vnd Carl Ludwigen, Ertz- "ch°ven ^ Majnh, Tryer, Pfaltzgraven bey Rhein, Herzogen in Ober vnd Nider Beyern, des Heil. Römischen Reichs Germanien, Gallien, auch das Königreich Arelat Ertz-Cantzlcrn vnd Ertz-Tiuchsessen, Leopold Wilhelmen, Ertzherzogen ^ Österreich, Herzogen zu Burgund, ^.äministrutorn des Hoch Meisterthumbs in Preüssen, Meistern Teutsch-Ordens in 171k Deutsch vnd Welschen Landen, alß Bischoven zu Straßburg, N. N, Bischoven zu Würtzburg, Straßburg, Speyr, v a vnd Basel, Eberharden, Herzogen zu Würtemberg, Teckh vnd Graven zu Mompelgart, Friderich vnd Wilhelmen, " graven zu Baden Hochberg vnd Graven zu Sponheimb: so dann den Ehrsamen, Gelehrten, Vnseren vnd des ^ lieben Getrewen Ihrer L. L. vnd A, A. verordneten Statthalter, Cantzler, Nähten vnd samptlichen Beampten, N. N. Burgermeister vnd Nähten der Stätt Frankfort, Wormbs, Speyr, Collen, Hamburg, Straßburg, Heilbronn, S statt, Costantz vnd Colmar, nicht weniger N. N. allen vnd jeden Vnseren vnd des Reichs Chur-Fürsten vnd St n Vnser Freund-Velterlichen Willen, Kayserl. Huld, Gr,ad vnd alles guets. Hoch- vnd Ehrwürdig, Durchlcuchtig, H" ^ dorne liebe Neven, Vetter, Schwager, Oheimb, Chur-Fürsten, auch freundlich geliebter Brucder, Fürsten vnd Andächblst, Ehrsame Gelehrte liebe Getrewe. Bey Vns hat sich die sammentliche Eydgnosschafft der Dreyzehen Ort in der Sä>we> durch eine eigene Gesandtschaft an Vnserm Kayserl. Hof gar hoch beklagt: Ob woln in dem zu Münster vnd Osnabrugß geschlossenen Frieden ^rtioulo VI der Statt Basel vnd vbriger Schweitzerischer Oanwneu Lxemptiou von dem H- ' dessen 'I'rihlluulion vnd Gerichten, wie selbige in Vnserm Kayserlichen veerst erläutert, mit klaren Worten ocmsiriw vnd bestätiget vnd alle wider ermeldte Statt Basel erkannte l'roeoss vnd ^rnL8ta, cussirt vnd aufsgehebt worden, " Wir solchem nach im nächst-verwichenen Sechszehenhundert Neun vnd viertzigsten Jahr, den Neun vnd zwantzigsten N °vem r - aufs jnständiges Klagen besagter Eydgnosschafft, daß crwehnter Statt noch in ^.una Scchszebenhundert Acht vnd vierM vnder dem Titul der samptlichen Chur-Fürsten vnd Ständen des Reichs Abgesandten ein Streiken dieses Jnnbalts zu ^ men, Daß berüehrter ^rtioulus VI anderer gestalt nicht, alß daß vnder andern die an Vnserm Kayserlichen gericht ergangene Vrtheiln vollzogen, die aldort noch im Rechten verfangene Sachen außgeiragen vnd den Oumoralenö von vielen Jahren her rückstendige Bezahlung entrichtet werde zu verstehen seye, ermeldt Vnserm Kayserlichen Cammer geritt gnädigst anbefohlen, daß dasselbe dieser gemachter lamitution, alß dem Friedensschluß zu wider, vngehindcret ^ aemeldte Statt Basel mit diesen OrWtonsiouibus vnd angetroheten I'roekssen verschonen sollen, vnd dannenhero die sa ^ liche Eydgnosschafft sich keines andern versehen, alß daß solchem von demselben also gebührend nachgelebt worden were, hette doch besagtes Cammergericht dcme zu wider sich vndcrstanden, aufs des ^ävoauti ?i»ei dalelbsten wie auch Wächters von Schlettstatt belchehenes Anruefsen vnd auh ob-erwehnter Oimitution vnd ckntorpretution, vnd >a>^' Wir selbsten bey Auffrichtung des Friedensschlusses keine andere ckntontion gehabt hetten, den Siben vnd zwantzigsten n ^ vcrwichenen Monats Septembris wider die Statt Basel an E. L. L. A. A. vnd Euch Nunckutu äo urrosta»^ oxtruckonäv sine Oluu8ulsi dieses Jnnhalts ergehen lassen, Daß Sie alle der Statt Basel zugehörige Personen, auch ^ Haab vnd Güetcre, wo solche in jhren 'I'erritoriis anzutreffen, in Arrest nemm-.n vnd extruäiron sollen, so Vnser Kayserlich Cammergericht des gäntzlichcn rückstands seiner Vnderhaltung bezahlt vnd vergnüegt leyn werde! auch darauff erfolgt seye, Daß nach newlichcr Franckforter Herbstmeß den Baßler-Kanffleuthen aufs sreyer Strassen gepaßt vnd deren Maaren vnd Güeter zu Schlettstatt vnd Maintz gewaltthätig angehalten, die Fuehrleuth bey jheen ^ was Baßlerische Güeter seyen außzusagen gezwungen, die Fuchrbrieff einkommenem Bericht nach ausfgerissen, vnd son^e ^ zu Schlettstatt alle Baßlische vnd andere vnder der Baßler Oouckottu gehende Güeter außgepackt, dnrchsnecht, t>ic schafften darvon genommen, das vbrige widcrumb zusammen-gerafft vnd sampt den festeren aufs Speyr Maintz aber die mit den Baßleren oorrosponelirende Ouetoren, wie verlautet, glcickffahls beeydiget vnd jhnen von ^ Begegnuß das wenigste naher Basel zu berichten bey hoher Straff vndersagt, vnd dergestalt wider die Statt Bast ^ die gantze Eydgnosschafft, alß wann Sie des Reichs ckoelurirte Feind wercn, proeockirt worden; mit bemüetigss^^^ daß Wir alß das höchste Oberhaupt im Reich vnd supremus silxoautor I'uoi» diese alß dem Friedensschluß lauffende ^ttentutu, durch welche in dem Heil, Reich gar leicht grosse Vnrueh vnd Angelegenheit erweckt werden gnädigst remoäirou vnd abstellen wollen, damit ermelvte Eydgnosschafft bey dem alten Herkommen vnd dem stallst"' derselben in dem Friedensschluß zu guetem versehen, erhalten vnd munut-enirt werde. ^ Nun können Wir die von besagtem vnserm Kayserlichen Cammergericht angezogene liationos vnd gantz nicht guulilieirt befinden, daß darauff dergleichen bescbwärliche vnd nachdenckliche Nunäata lunckirt, ^zg,, Ilxoeution, zumalen wider einen Stand, so von dem Reich gäntzlich oximirt vnd befreyet, fürgenommen werden Sintemalen die Vorgeschützte Oimitationes vnd ckntorprotutionos vermög des Friedensschlusses H. I? Coutr» 1717 ^nsketionom oto. gantz krafftloß vnd vngültig vnd also solche weder Vnscrm Kayserlichen Cammergericht, noch jemand ^berm, zumalen wider den klaren buechstaben des Friedensschlusses, nicht erlaubt noch zugelassen vnd ooll8egllor»ter dar- ^ls einige ?rooo88 nicht erkennt werden sollen noch mögen. Noch weniger aber lassen sich diese I'roooduron darmit beschönigen oder Mtitioiren, daß Wir ebenmässig Key Auff- t'cht- vnd Schliessung des Friedens kein andere Intention, als; mit vb-erwehntem Vorbehalt vnd Konditionen gehabt, ^"Sesehtn das gerade Widerspiel daranß erhellet, daß Wir nicht allein Bnser Kayserlich Cammergericht ob-vcrstandener ^»ssen von allen widerigrn Zumuetungen vnd I'rooö88on ernstlich abgemahnt, sondern auch sub eoäom dato Vnscrn da- ^igen Kayserl. Gesandten zu Nürnberg gemessen anbefohlen, daß Sie bcy den Reichs-Doputirton daran seyn sollen, ^"ut diß-fahls dem Friedensschluß zu wider nichts 8tatuirt, sondern die Eydgnosschafft vnd Statt Basel bey demselben lassen vnd gehandhabt werden mögen. Ferners ist auch nicht aufs dasjenige, was ctwan die Ständ Ihnen bey tractirung des Friedens, noch auch was wegen tiaM Vorbehalts an die Statt Basel von denselbigen geschrieben worden, sondern aufs das, was Vnser Kavscrlich Cgemptions vnd nach desselben jnnhalt vnd buechstaben erfolgte Friedensschluß mit sich bringt, zu sehen. Darinn dann ohne °'">gen Vorbehalt statuirt, daß die Statt Basel so wohl alß die vbrige Schweiherische Cantones von dem Römischen Reich vnd befcryet vnd die wider Sie decretirte Processus vnd Prosta, sie seyen außgangen wann sie wollen, gäntzlich ^l>rt vnd auffgrhebt seyen; Derowegen Vns alß dem Oberhaupt vnd 8Uprsmo Lxooutori ?s.ei8 obligt, dahin zu sehen, dem Friedensschluß in allein ein genüegen geschehe vnd darwidcr iliemand beschwört noch gravirt werde, Vnd sonsten die Repressalien alß eine 8pooie8 IZolli im H. Röm. Reich, zumalen wider diejenige, so von demselben eximirt sind, Vnser als; des Oberhaupts Vvrwissen vnd Oonse»8 zu erkennen vnd zu exoguiren, weiln darauß leichtlich grosse ^"tus jm Römischen Reich, bevorab bcy denen benachbarten Ständen, entstehen könnten, weder Vnserm Kayserlichen Cam- ^ noch einigem andere» Gericht erlaubt noch zugelassen istl Jnmassen sich auch crmeldtes Cammergericht vnder anderm mit dem Müllendunctischen ?rooo88 wol erjnneren können vnd lolleu, vmb so viel desto mehr, weil eine Statt ^lel vem Wächter vnd vbrigen angemaßten Klägercn vor jhren Mit-Eydgnossen güet- oder Rechtliche Red vnd Antwort ^ geben Sich jeweils erbietig gemacht vnd also die donoxatio dusMuo nicht prWtondirt werden kann. Wann Wir dann solchem allem nach die von demselben Vnser er bohen Kayserlichen durisdiction vnd dem Friedens- '^us, z„ außgangene Nandata do arrcstaudo ot oxtrudondo vnd die daraufs sürgenommene Lxoution alß ^«rechtlich nach der Sachen reisten Erwägung für null vnd nichtig erklärt, auch dabeneben Vnser Kayserlich -Vlaudatum ^ituwrium ot inbibitorium wider dasselbe heut dato erkennt vnd ergeben lassen, Alß haben Wir solchen E. L. L. , vnd Grub durch diß vnser offen Kayserlich ?atont also Hienut notisioiron vnd zu wissen machen wollen, an die- ^ Freund-, Vetter-, Schwäger-, Oheimb- vnd gnädiglich gesinnend vnd begerend, daß Sie denen von mehr-ermeldtcm 'irm Kayserlichen Cammergericht wider die Statt Basel erkennten widerrechtlichen vnd vnbefüegten Nandus do arro- I, " !°">es wegs statt thuen, sondern sich demselben gemäß erzeigen, waß dißfahls der Friedensschluß ^rtio. VI auß- b-h ^rmag, vnd also nicht gestatten, daß besagte Statt vnd die Gemeine Eydgnosschafft darwider beschwärt, da auch oder andern Orts etwas von Jhren Maaren, Güeteren vnd angehörigen Personen aufs fidles Ansers Kayserlichen Cammergerichts angezogene lVlundata ober Zuversicht noch auffgehalten wurde, Ihnen das- ^ a>so-bald xj„jgen Entgelt ro8tituirt vnd abgefolgt vnd also alle widrigen fahls besorgende Vngelegenheiten ^gewendet vnd verhüttet werden mögen. Das ist ermeldtem Friedensschluß allerdings gemäß vnd beschicht Vns auch k'ne sonder angenehm Gefallen , bencbens auch Vnser gnädigster Will vnd Meynung i vnd Wir sind E. LL. AA. mit Freund-, Vetler-, Schwägerlichem Willen, Kayserlichen Hülben vnd Gnaden wol gewogen. Geben in Vnserer Kh ' ^ien den Ein vnd dreyssigsten DecembriS Anno Sechszcbenhundert vnd Fünffzig, Vnserer Reiche des Römischen im lohenden, des Hungarischcn im Sechs vnd zwantzigsten vnd des Boheimischen im Vier vnd zwantzigsten. Ferdinand. Ferdinand Grast Kurß. ^d mandatum Lac". ie8^ Leben einbüessen müessen) noch zur Zeit keinen andern ollbet nicht erlangt, alh daß Wir biß dato ebenmässig eusserste Kräfften ober zuvor-bekanntlich auffgesetzte Vnsere vnd der Vnserigen patrimonial-Güetern, Haab vnd a ^ würcklich dargestrecket, Vns dardurch gleichfahls gäntzlich erschöpfft, onorvirt, außgemärgelt vnd die Vnserige darzu m Verderben gesteckt haben. Wann dann E. Kayserl. Mayest. Vns zwar aufs angeregte Vnsere bey deroselben so vielfaltig einkommene ^ vnderthänigst-beweglichste Notivon vnd Remonstrationen zu verschiedenen malen vnd zwar noch «ud dato Wien de" ^ dulsj ferndrigen Jahrs allergnädigst vertröstet, daß Vns bey jetzo noch währender Reichs -Dexutations -Versamblung^ Nürenberg so wol wegen Bezahlung Vnserer alten noch rostierenden, so dann künfftig richtiger Abstaltung der fallenden Laiarien, alß auch erster Ersetzung der vacirenden hiesigen ^ssvssorat-Stellen zuverlässig geholffen werden Darauff aber biß aufs dise Stund noch im geringsten nichts erfolgt, gleichwohl des H. Reichs Ehur-Fürsten dud ^ vnd derselben zu den vergangenen allgemeinen FriedensHandlungen nacher Münster Gevollmächtigte Gesandte, " a) Pottschafsten so gar nach endlich daselbsten getroffenem Friedensschluß den 27. Martij Anno 1649 vcrmög der Mm. 1. 2. dardurch mitleydenlich bewogen worden, vber die jcnige E. Kayserl. Mayest. hicbcvorn vnderschiedlich^^ vnderthänigist-vorgeschlagene, aber jederzeit mit Vnserm vnd der Vnsern je länger je mehr höchst-empfindlichen suspendirt vnd zurück gestellte Nedia, letstlich dises expediens mit der Statt Basel zu des H. Reichs Ständen »>c ^ sublevation zu ergreiffen, Vns also darmit in ichtwas zu anlmiren vnd erfrischen, zu dem ende auch so alß besagte Statt Basel (mit Welcher Wir es diß-fahls nur allein zu tbuen vnd sonsten mit der Gemeinen Eydgnosschafft gar keine disserent-i durchauß nicht haben) absonderlich geschrieben, gestalt Wir Sie Baßler das sub Xum. 3. Copeylich beygeschlossenes nicht weniger dahin ermahnet, vnd also hierinnen nichts weiters fürgen° alß warzu des H. Reichs Ehur-Fürsten vnd Stände nach Vnserer so lang getragenen Gedult endlich die Anweisung^ ^ wolmeynend an die Hand gegeben, Wir daneben Vnserer geläister theurer Pflichten vnd tragenden Ampts halben rueffenden Parteyen zu jhrem Rechten zu verhelffen vnd dustitiam ohne einigen Respeet zu administriren Vns lich obligirt befunden: So haben Wir Vns vmb so viel weniger einige Gedancken gemacht, daß Vns jemand im geringsten vngleich verdencke» solle oder werde, zumal Wir auch alß mchr-gcmcldte Statt Basel aufs E. Kayserl- hiesigen ?isealat-ampts vnd des Mitklägers Florian Wächters diß orths erhaltene Nandata, sub Mm. 4. 5., ^ ^ berüehrte Statt Schlettstatt sich anmaßlich beschwärt, Wir solches also-balden od mors; porieulum, nach Cammergerichts-Ordnung part. I. tit. 49. §. tinal. vorderist an Chur Maintz, folgends Trier, Cölln, Pfaltz-H^ Sachsen, Brandenburg, den Herren Hertzogen zu Würtemberg, Marggrafsen zu Baden-Durlach, vnd andere des Hr Craiß vnd Stände zumal ohngescheuhet berichtlich gelangen lassen. ^ Wiewol auch E. Kayserl. Mayest. aufs deroselben an Vns wegen Einstellung der Cameralischen ?roeesse>> grg^^ Baßler allergnädigst abgangenes Anmahnungsschreiben sich beziehen, so haben Wir jedoch die gewisse Nach" . M- daß E. Kayserl. Mayest. dero Bevollmächtigten zu Nürenberg sub vodem tempore et dato dero Schrifftlichen Befelch ^ gnädigst ertheilt, daß Sie der Statt Basel an E. Kayserl. Mayest. aller vnderthänigst beschehenes Anbringen 171» Ständen daselbsten vortragen vnd bey denselben daran seyn sollen, damit Sie Baßler wider das jenige, so Ihnen ^ Friedensschluß gibt, nicht beschwärt, sondern darbey viel mehr geschützt vnd manutenirt werden möchten; gleichwol "rauff von ofst-erwchnten des Heil. Reichs Ständen derentwegen Ihrer ob-angcdcuten vnd zuvor crtheilter Verordnung ^ widriger Bcfelch Vns bißhero nicht zukommen, sondern es also bey vorigem abgefaßten Schluß allerdings bewenden dahero Wir änderst nicht erachten können, alß daß es nochmalen bcy denen in Ihrem des Heil. Reichs Ständen ^ derselben Ooputirtou Schreiben einverleibten Dreyen Conditiovcn endlich sein Verbleibens haben werde; allermassen ""n in andern Puncten dergleichen 'lomporumontu, so dem bucchstaben des ^ustrumonti vuois zu wider lauffen scheinen, den jenigen, welche den Frieden schliessen helfsen, auch zugeben worden, gestalt aufs des Heil. Reichs Ständen auß- " ^chen gcheiß (alß deren höchstes ^uteresso, weiln demselben der Last der Cammergerichts-Vnderhaltung allein aufs dem ijgt vnd dieses von Ihnen selbsten ultro angewiesenes, auch von Vns also aoooxtirt- vnd ergriffenes Mittel bevorab " IchMaliger bekannter gemeiner Reichs-verderbung zu deroselben erleuchtcrung vorncmlich angesehen, hierunder mercklich ^>ren thuet, E. Kayserl. Mayest. auch nach Jnnhalt deroselben sub äato Prcßburg den 27. Martij Anno 1647 eben dieser Sachen allergnädigst an Vns abgelassenes Schreibens, daß Wir solches des H. Reichs gemeines ^utoresso Vns ./ sonderlich angelegen seyn lassen, selbsten allergnädigst upplaoiclirt vnd wol-gefällig auffgenommen) mit angeregten /^ssvn gegen die Baßler, vnd zwar per viam Roprossaliarum, weiln gegen dergleichen Personen kein ander ersprieß- ^ ^ Zwangs mittel obhanden, zu verfahren kein weiters Bedencken getragen ; dannoch auff erst-newlich mehr-offtgedachter ^ Heil. Reichs Ständen Herren voi'utirton zu Nürenberg bcschchene Erjnncrung, vermög der Beylagen Mm. 6 (denen ^ der Einschluß Mm. 7 mit sich bringet geantwortet), hierzwischen so wol auff E. Kayserl. Mayest. alß Ihrer . Heil. Reichs Ständen fernere Verordnung nicht allein mit vistruliir- oder Vergantung der auffgehaltenen Baßler Güeter, " "n auch dem Fiscalischeu vnd Wachtcrischen Proceß gäntzlich jnngehalten, ia darzu den jenigen, deren Waaren auß Ebenem vnd erfundenem Mißverstand mit der Baßlcr-Kauffleuthen gewöhnlichem Zeichen vnd Gemerck gemenget vnd ^wischt gewesen, auff bcschehenes Ansuechen also-balden zu rostituirn Vns willfährig erkläret, auch zum theil bereits ^iich außliefern vnd folgen lassen. Sintemalen dann auß allem obigen klärlich erscheint, daß diese Sach nicht Vns, sondern das H. Römisch Reich vnd leiben Chur-Fürsten vnd Stände, auch deren I'riuoipal ^utorosso ins gemein allein eouoeruirt, gestalt Vns sonsten H daran gelegen, woher, von weme oder durch was Mittel Wir etkootivo bezahlt werden, ^ Alß geleben Wir der allervnderthänigstcn Hoffnung, E. Kayserl. Mayest. werden Vns in Kayserlichen Vngnaden desto Her verdencken, wann neben allbereit obigem Verlaufs Wir auch dieses an des Heil. Reichs Chur-Fürsten vnd Stände, "deichest aber nach anläitung des Visitutions-Nomorials äo Muo 1572. 17. l>la)i an Chur Tryer, alß Vnsern vor- Herren Cammer-Richter, vber bereits von bannen erhaltene beygelegte Antwort Mm. 8. Vnserer geläisten kl,« gemäß weiters nohtwendig gelangen lassen, darüber deroselben fernere Resolution vnderthänigst, vnderthänig vnd bis einholen vnd erwarten, auch was E. Kayserl. Mayest. alßdann darauff neben offt- höchst- hoch- vnd wol-ermeldten .. H' Reichs Ständen allergnädigst, gnädigst vnd gnädig schliessen, Wir es endlich darbey bewenden lassen werden; Jn- drs, ^lfferl. Mayest. allcrvnderthänigst bittend, Sie allergnädigst geruehen, Vns mit dem gegen biß vermög ^ ^Ichiedlicher des Heil. Reichs- vnd Deputations-Abschiedcn genanntes oberste vnd letste Gericht durch die Baßlcr sub- I» ^^Lbib außgewürckten vngewohnlichen vnd noch niemalen erhörtem Rroooss vnd Litatiou allergnädigist zu ver- WW. »si, ^^ches E. Kayserl. Mayest. zu dero allergnädigst-ersorderter Vnserer gehorsamister Beantwortung Wir vor diß-mal s» ^"thäuigst ohnverhalten, E. Kays. Mayest. dabeneben dem Allmächtigen Gott zu lang-beharrlicher frischer Leibs-ge- h . ' glückseliger Kayserl. Regierung vnd trcumphirlicher Obsigung wider alle dero Feinde, so dann Vns vnd dieses Tp, ^gleich schließlich zu dero beharrlich-miltesten Kayserlichen Hülben vnd Gnaden bester Massen trewlich empfehlend. ^ den 4. tag Februarij Muo 1651. E. Kayserl. Mayest. Allervnderthänigste Cammer Richters-Ampts-Verwesers-Vioo>RrWsiäeut vnd ^.sssssores deroselben Kayserlichen vnd des Heil. Römischen Reichs Cammergerichts daselbsten. 1720 9. Ferdinandder Dritte:c. WJr haben Vns auß EwermSchreiben vom 4. näch ^ wichenen Monats Februar» gehorsambst rokeriren lassen, Was Ihr darinn auff Vnser vnderm ckato 31. Dkcem^ jungsthin an Euch abgelassenes Kayserliche Naiuiatum oassatorium, rostitutorium wegen Ew-rer wider die Statt erkannten nichtigen Rrooesson, vnd denen zu folg zu Schlcttstalt vnd Mainz erfolgter Rxsoution vnd Repressalie" deren vermeyntlichen Rxoulpation vnd Beschönigung für Entschuldigung fürwcndeti vnd weiln dieses Ewers darfür-ha l eine Sach, so die Ständ des Reichs ins gemein antrifft, Ihr solche an dieselbe vmb deren Resolution hettet ge a lassen, mit Vitt, daß Wir derowegcn Euch mit dergleichen vngewohnlichcn Rroeesson gnädigst verschonen wollen. ^ Nun geräicht Vns zuvorderist zu ungnädigstem sonderbarem hohen Mißfallen, daß Ihr nicht allein nach Innhalt Friedensschlusses vnd in krafft desselben außgangenen gemessenen Kayserlichen Verordnungen nicht gehorsambst nachkam sondern an statt dessen auch gar vnser hohe Kayserliche llurisäiotion mit gantz nichtigen, unverantwortlichen Erjnneru ^ in zweiffel ziehen vnd Euch derselben zumalen in Sachen, welche die Rxeoution des Friedens antreffen, entschüttc" Vnicrer Kaiserlichen ^nkibition vnd dem klaren buechstaben des Friedens zuwider Euch vmb anderwertige veolara bewerben dörffen. Wann Wir derowegcn es dieser Ewerer vorgeschützten nichtigen Rroeesson gantz ungeachtet Hey angeregten " außgangenen rechtmässigen Verordnungen allerdings bewenden lassen, ^ Alß befehlen Wir Euch hiemit nochmals gnädigst vnd ernstlich, daß Ihr denselben ohne einige fernere Einnd ^ Auffzug, auch vnerwartet einiger anderwerten Resolution oder Roelaration, Key Vermeidung vorhin-angetroheter Pa"' oontinenti gehorsambst gelebet vnd denen zu folg die Key Euch noch vorhandene Bast tische Güeter vnd Waare» ^ selbigen also-balden widerumb zu Händen schasset vnd vnwaigcrlich außfolgen lasset. Vnd weiln Wir benebens auch ^ ^ Wegs leyden noch gestatten können, noch wollen, daß Ihr Vnsern geehrtisten Kayserlichen Nammen mit vnbcgründtcn ratis, wie in Eweren eingeschickten ülanckatis zu sehen, dem klaren buechstaben vnd Vnser» Kayserlichen .Inbibitio »-!a?r . vnd Befelchen zu wider mißbraucht, alß ist gleichfalls Vnser ernstlicher Befelch, daß Ihr Euch dessen hinfüro müessiget vnd enthaltet, damit Wir auch diß-fahls wider Euch schärpssers Einschen zu haben nicht verursacht werden. Hieran vollziehet Ihr Vnsern gnädigsten, ernstlichen vnd endlichen Willen vnd Meynung, denen Wir mit ic. Wien den 4. tag Martii Anno 1651. Von der Röm. Kayserl. Maycst. an die Cammer zu Speyr abgangcn. 16. FerdinandderDritterc. HOchwürdiger lieber Ncve vnndChur-Fürst. E. L > ^ ^ Schreiben vom IL. nächst-verwichenen Monats Februarij haben Wir mitsampt den Einschlüssen wol darauß v.rnommen, Was Cammer Richter-Ampts-Verwesers-Vieo-I'reesickent vnd Bcysitzer Vusers Kayserlichen Ea>n richts zu Speyr bey deroselbeu so wol in Schrifsten alß auch durch deren eigenen Abgeordneten Mündlich sich beklagen lassen, Daß Wir aufs der Statt Basel bey Vns bescbehencs Anbringen wegen deren auff Ihr der wider dieselbe erkanntes Nanäatum cke aurestancko et vxtraäenclo in Schlettstatt vnd anderen Orten arrostierto» wider ermeldte Eameralen ein anderwertes Nanckatum poenale eassatorium ergehen lassen, mit bitt, E. dise Sach Ihrer hohen Wichtigkeit nach nicht allein der zu Nürenberg vnd Franckfurt diß-mals vorhandenen Crach-Versammlung, alß nicht Ihre, sondern eommunem llmpoiii eausum, wie auch vorderist Ihren Mit-Chursur^^^ Ihres ferner» Verhaltens willen nach Notturfft anbringen lassen, sondern auch ermeldtes Cammergcrichts in disci» ^ an Vns den 4. tag besagten Monats abgelvffencs Lxoulpution-schrciben begläiten, damit Ihrer mit dergleichen vngewol scharpfsen Rrooossou ob clokootum llurisäiotionis sousten oonourrontis verschont, die Baßler acl Ltatus .ln>pu deren Sach es seye, Sie auch zuvordersst zu Abtragung Ihrer Schuldigkeit angewiesen werden mögen! Vnd da^ nach E. Liebden auch der meynung seyn wollen, daß die Schweitzerische Rxemption anderer gestalt nicbt angezogenen Eonäitionon voll des Heil. Reichs Ständen verwilligt vnd in dem Friedens-llnstrumont eingebra ^ vnd daß also Burgermeister vnd Raht daselbsten, mit denen diß-fahls das Reich vnd Cammergericht allein, ^ übrigen Ealltvlie», vnd zumal so wenig alß in anderen mehrern-theils vergangenen dergleichen Rrwzuäioiis zu 1721 ksser vnd rahtsamer gewesen wcre, Sich in crfüllung der Konditionen Ihrer Lxomptiou vnd Lstats halben viel mehr ^ Mit geringem Mitteln beständig zu versicheren, alß guoaä Rosorvatu proetoritu dergestalt noch jmmerfort den ^tionilm8 duris vnd Vnscrs Kayserlichen Cammergerichts b'isoalat-ampt vnd 1'roeeäuren vndcrworffen zu bleiben: Es M abxx wegen notorischen des Heil. Reichs verderblichen Zustands der Eanieralen Besoldung anderer gestalt alß durch ^ vor diß-mal nicht zu erheben gewesen, den Ständen auch nicht zuzumueten, eines dritten guotam doppelt vber Sich ^ »cmmen: so erfordere auch Vnser vnd des Heil. Reichs hoher liosxoot vnd ^utleoritot, vnd sehe nicht weniger auch ^ Friedensschluß selbftcn gemäß, daß der heilsamen dustiti Ihr vngesperrter Laufs gelassen, der Cammergerichts-Ordnung ^gelebt, die oonkusiones durisäiotionum vermitten, zumalen der etkoetus deren oonourrontiis et prceventionis durch °r,ge ^vooatorieu vnverhindert verbleiben vnd vmb diser der Baßler vorsetzlicher contumaei willen ein ganhes Coi- ^ 'um Oamoralo iu lräministrutjoue dustitioo nicht verkürtzt werde: Dannenhero E. Liebden bey diser Sach nicht wenig " Regsamen gemüet vnd gedancken gehe, es möchten Viee-?rW8iäont vnd Beysitzcr, ehe Sie sich in dergleichen der , uicrgerichts-Ordnung, warauff Sie gelobt vnd geschworen, vnd den gesampten Ständen zu wider gehende ?roee88U8 Fussen, vor rahtsamer befinden, zu sulvution jhrcs Gewistens Sich vom Gericht gäntzlich zu adstraluren vnd dardurch ^ >n stissolutionom kommen zu lassen, vnd dann E. Liebden auch neben anderen Churfürsten absonderlich wegen Ihres Agenden Ertz-Cancellariats vnd des Cammcrgerichts-Regalien hierbcy vornemlich intorossirt, so Helten Dieselbe aufs solch ^ ^meralon bewegliches ansuechen vnd erjnneren nicht vorbey seyn können, Ihrer gethanen Werbung vnd begeren in U>est ^ geben, mit hoch-fleissiger Vitt, Wir woltcn dise Sach jhrer Wichtigkeit nach dergestalt vberlegen vnd dar- l die verfüegung thuen lasten, damit ermeldtes Cammergcricht mit ferneren ?roeo88ou vnd anbctroheten Pönen ver- der dustiti jhr Laufs gelassen, die Baßler zu Vollziehung der einbedingten oonditionon angehalten oder wenigst, " dises viel mehr causa Ltatuum alß Camorm allein seye, die Ständ, alß welche in die Lxemption mit solchen lie- vati8 eingewilligt vnd die Cammer darauff verwiesen, darüber vordcrist gehört vnd Ihnen Camcralen, wessen Sie sich mhls eigentlich zu verhalten vorderist bedeutet vnd salvü Eamerali Oräinatiouö vorgeschrieben werden möge. Run Helten Wir Vns gegen ermeldten LamoraleN billich keines anderen versehen, alß daß Sie sich dem jenigen, diß-fahsg der Friedensschluß so klar vnd hell vermag, gebührend bequemt vnd Vnsern darüber außgangenen rcchl- Verordnungen ein schuldiges gnüegen geläistet vnd so wol E. Liebden alß andern mit dergleichen anbringen, alß Zu nichts anders weder zu noch mehrer weitläusfigkeit vnd Verwirrung der Sachen, auch zu schmälerung Vnserer ^che >erl. hohxu durisäiotion vnd ^utlioritot geräjchen, unbehelligt vnd von dergleichen vnnöthigcr vnd gefährlichen vis- ut im dermaleins abgelassen hetten: dieweil Sie aber sich an statt des schuldigen Gehorsambs vnderstanden, ^ darzu Vnscre Kayserl. durisdiotion vnd rechtmässige Verordnungen zu äisputiron vnd darüber E. Liebden vnd . °'er Chur-Fürsten vnd Ständen dntorvention vnd Erkanntnuß zu sollioitiren, so haben Wir vor nöhtig erachtet, E. u die Notturfft etwas mit mehrcrn Vmbständcn aufs dero Schreiben zu ropraesontiren vnd vorzustellen. Ewer Liebden ist ohne Vnscre weitläuffigc crjnnerung bekannt, Was Massen in dem Friedensschluß ^rtic. 17 §. 2 versehen, daß derselbe alß eine pragmatioa Sauetio dmxerii vnd Regul, welcher alle Gerichte vnd Richter in Sautzen Römischen Reich nachgehen sollen, zu halten; So dann Z. seguvnti, Contra lianc transaotionem cto. "ch/ vder jrgends einigen dessen ^rticui oder Clausul weder Geistlich noch Weltliche Rechten, auch einige De- ^ "> <1nlijhitiono8, Nandata, Citispendentiae, lies dudioatao, noch einige I'rotostationes, Contiadietion es vnd ^^^'vne8, vnder was nammen oder praotext dieselbe erdacht werden mögen, nicht alioxirt, gehört oder zugelassen «de/" ^en: sondern H. 4 Hui voro Iiuio transaotioni etc. verordnet, Daß der jenige, so diesem Frieden mit raht ^ lhaat zu wider handelt, in die Straff des Friedbruchs, er scy auch wer er wolle, ipso juro et laoto gefallen vnd elf/ ^"selben nach des Heil. Reichs Satzungen die restitutio vnd praestatio dessen, was sich gebührt, eum pleno Äseernirt vnd anbefohlen worden, tz^^ann nun in besagtem Friedensschluß ^rtie. K mit hellen klaren Worten versehen, Daß die Statt Basel vnd vberige I^/'^rische Cantones, vermög Vnsers darüber vorher» auff der Stände raht vnd guetachten ertheiltcn veerets, in vel quasi Jhrer völligen widertet vnd Ilxemption von dem Heil. Reich vnd dessen vioastcriis vnd Ge- ^ keines Wegs mehr vnderworffcn, vnd dcrotrcgen alle die jcnige I'rocess vrd Arrest, so von der Kayserlichen Cammer 216 1722 gegen crmeldte Statt Basel vnd andere der Eydgnofschafft Verbundene Stände, wie auch deroselben Bürger vnd Vnde Ihanen jemals erkannt worden (darrender dann zuvorderist eben diejenige gewesen, welche das Cammergericht hiebcvor we, jbres Vnderhalts vnd des Florian Wächters ergehen lassen), gäntzlich cassirt vnd ausfgehebt sein sollen, auch bei) vnd w> disen ^rtioul in dem Friedensschluß einige Limitation, Lxooxtion, liosorvation nicht zu finden, Alß weißt sich von > selbsten, daß Vnserm Kayserlichen Cammergericht in keinen weg gebührt hat, solchen klaren vnd gemessenen Verordnung zuwider zu handeln vnd die albereit durch solchen allgemeinen Friedensschluß pure vnd ohne einige eonsiition verwor e vnd auffgehobene ?rooo88 vnd Arrest von ncwem zu re8useitiron, weniger dieselben mit der thaat durch gewa ^ Itepro88alien zu oxeguiren. Es lasset sich auch solches durch diejenigen Conäitiones oder Iio8vrvata, welche etwa» ^ ^ Stand zu Münster vor vnd bey Auffrichtung mehr-erwehnten Friedensschlusses aä partem eingefüehrt, Daß neenlech Baß'er solcher Rxomption nicht ehendcr fehig sein solten, Sie Helten Sich dann zuvor-hero mit der Cammer wegen l)^ oontingent8 vnd mit dem Wächter wegen seines Zuspruchs abgesunden, nicht entschuldigen, in erwägung, daß ^ Cronen noch Wir selbs dieselben Ronorvata angenommen, sondern allerseits verworsfen vnd daraufs public» oon8e >u-u ^rtioul in dem In8trumooto Rcrois stehen blieben wie er stehet. Derhalben nach also klarem lauteren geschlossenen publieirton vnd ratitleirten Frieden nicht mehr in der Stä» ^ weniger nur in etlicher derselben Nähten vnd Gesandten Macht gestanden, dasjenige, was in dem Friedensschluß willigt, allererst auffs new wider den H. Contra baue truiisuLtionem eto. mit denjenigen Conäitionon, weläie währenden Druotaton bey dem schluß des Friedens zuvorderist von den Cronen selbs verworsfen worden, zu ^ vnd für sich allein ohne Vnser vnd der Cronen, alß prinoipal I'ar.moonton, sowol der Baßlcr vnd Cantonen vorbew vnd einwilligung zu äeelariron, jnmassen Wir dann auch solchen einseitigen cloolarationibus niemals beyfall gcg ^ sondern vielmehr denselben, sobald Wir deren wissenschafft erlangt, oxprv880 widersprochen, indem« Wir vndcrm Novrmbris des 164l). Jahrs der Cammer gemessen anbesohlen, Die Statt Basel mit dergleichen Coiulitionon vnud ^ 0088LN, alß dem Friedensschluß zuwider, ungehindert der Stände Schreiben nicht zu graviren; In gleichem auch sub ^ «lato den Oeputatin Ltatuum zu Nürenberg durch Vnsere Gesandten dasclbsten andeuten lassen, Daß weilen I,imitatione8 in In8trumo»tn ?aoi8 verworsfen, dieselbe daran seyn wollen, damit sowol die Eydgnosschafft alß die ^ ^ mit ferneren widerigen Schieiben verschont vnd bey demjenigen, was Ihnen der Friedensschluß gibt, geschützt vnd »>' tonirt werden möchten. ?ber Es ist Ihnen Camoralon auch ermeldtes Schreiben den 23. Februarij ^.nno 1K5V, vnd also längst vo. i ^ ehcnder noch Ihre ncwe widciige Nunelutu vnd blxeoution8-I'roco88 vnd Iioprv88alion, alß welche erst den 27. Sep'ew esusüvm ^nni vnd also nach verfliessung gantzer 7 Morat außgangen, durch Notarien v»d Zeugen richtig "^Allwörden. Nichts desto weniger aber haben Sic sich vnderstanden, solchem schnuer-stracks entgegen andere U-uxinta fertigen vnd noch varzu dareyn zu setzen, alß wann solches Vnserer Kayserlichen Intention gemäß vnd Wir nicht alß mit obiger Conäition in der Baßlcr Ilxomption gewilligt Helten, dessen widerspul doch Ihnen auß Vnserm jetz-st^ Kayserlichen Inliibition- vnd Befelch-schreiben eigentlich bewußt gcweßt! dardurch dann Vnser hoher Kayserliche vnd Ampt nicht wenig mißbraucht vnd bey denen Schweitzern in ungleichen verdacht, alß wann Wir selbs den schluß änderst, alß er im buechstabcn lautet, wider Sie außlegcn wollen, unschuldig gebracht worden weren, sosern ^ vorhero eines bessern schon berichtet gewesen. .sAld Vnd was noch mehr, alß die von Basel aufs dasselbe Kayserlichc Schreiben vnd Inliibitoiial gegen die Statt - ^ statt Sich bcrueffen, aber die von Schlettstatt solches der Cammer intimirt vnd darüber Bescheid vnd Schutz haben Sie Cameralos Ihnen vnderm «lato 27. Octobris selbigen Jahrs geantwortet, Es seye cin-mal gewiß, dos- ^ ^ Camoralon dassilbc niemabn fürkommcn, sondern zweiffel discr vrsachen halben, wie Ihre lormalia, lauten, Daß gleichen auch aci Oopututog Ltutuum zu Nürenberg hellen gelangen lassen, die voputati aber das zu Münster v»d brugg gemachte Reichs-Conclusum incht änderen können noch wollen, daher Vnsere Kayscrliche Resolution 8ub eoinlitiono zu vclstehen wcre, sofern die Sländ dareyn verwilligen vnd von dem vorigen Conelrwo abstehen Weilen aber solches nicht geschehen, so sehe gemcldt 1ie8eriptnm von jhme selbs gefallen vnd auffgehaben. A 1723 le nicht mehr in abred seyn, daß Ihnen seidige Inhibition noch zu rechter Zeit zu Händen kommen seye, vcrmeynen « deren Jnnhalt mit ebenmWger außflucht zu entschuldigen. Welches nicht allein zumaln ganst vnerheblich, sondern eine,, fürsästlichen Vngchorsamb vnd wissentlichen Hindergang der Statt Schlettstatt aufs sich trägt, alß welche sich aufs Ungleiche Information vmb so viel desto mehr bewegen lassen, die Hey Ihnen verarrestirte Waaren, ungehindert der Baßler darivider beschehenen Erinnerung vnd Wahrung, dem Cammergericht vnd Wächtern außfolgen zu lassen. Ob nun dergleichen gegen Vns, alß Nöm. Kayser vnd Oberhaupt im Reich vnd in dessen Nammen wie alle andere auch dise ?roeoss einig vnd allein außgangen, so leicht zu verantworten vnd mit stillschweigen zu Yassiren, können ^ Liebden von selbsten wol erachten. Vnd wie Wir Vns gar wol erjnneren, wie weit des Cammergerichts ssurisäietion ^ erstrecke, also sind Wir auch niemals bedacht gewesen, derselben Ihren geraden Laufs zu sperren vnd zu verhinderen, weniger die Sachen, so dahin gehören vnd daselbst eher alß an Vnserm Hof anhängig gemacht worden, an Bus zu uvoeiren. ^ >st aber dises eine Sach, welche nicht den Laufs der ckustiti vnd dessen spcrrung noch einige ^voeation, sondern die ^xveution des Friedens antrifft! Warübcr Wir krafft tragenden hohen Kaysei lichen Ampts vnd alß supromus Lxecutor vermög desselben Instruments wie auch des Nürenbergischen Haupt-Rccesscs, ernstlichen zu halten schuldig: vnd ^»n die Cammer selbigem zu wider handelt, sind Wir schuldig vnd befuegt, dasselbe abzuschaffen vnd nach Möglichkeit l^ührlich zu verhinderen, auch diejenigen Oroocss darfür zu erkennen vnd zu exeguiren, welche ab gedachter massen in ^ Friedensschluß begriffen: vnd wann dergleichen erkannt worden, so gebührt Vnserm Kayserlichcn Cammergericht vnd finalen etlichen wenigen Beysistcrn keine ckurisälebion vnd widerige Erkanntnuß, sondern Vns alß dein Oberhaupt vnd supremo ^voutori I'aeis, in krafft dessen vnd des Nürenbergischen haupt-lioooss, gehorsamiste folge zu läistcn, bevor ab dem ^»tzen Cammergericht, wann es auch völlig bcysammen ist, einige andere Gesätz zu machen oder die gemachte jhres ge- ^ilens auff etlicher Stände guct befinden zu iutorprctircn nicht erlaubt noch zugelassen, sondern ligt demselben allein ob, den Imgibus vnd Constitutionikus Impcrii, wie auch nach mchr-besagtem Friedensschluß zu proceckiron vnd zu scheinen; wie Wir dann auch eben zu dem ende solchen Friedensschluß Ihnen zeitlich insinuiien lassen. So hat auch das Cammergericht deßwegen vmb so viel weniger einige ncwe I'roccss erkennen können, dieweilen die ^bereit vorher von Ihnen ckceretirto (daraufs sich die leiste fundiren) in dem Friedensschluß ganst auffgehebt, vnd dem- lelben hierdurch die ssurisäietion wider die Baßler alß einen außländischen Stand vnd Ort benommen worden. Vnd auch die Cammergerichts-Ordnung gantz nicht, daß Sie Ihre Außständ wider einigen Stand des Reichs, zu ge- ^e'gen diejenige, welche das Reich nicht mehr rocoKnosoiron vnd von selbigem per legem publicum exemxt ^ frey gesprochen worden, mit dergleichen gewaltthätigcn Hexressuliis für sich selbsten eintreiben v. d behalten sollen, dern es ist vielmehr dises darum purt. 3. lit. 48, §. im., da eben von der Lxseution v»d Vollziehung der in Oumerü. ^idrochenen Vrtheiln gehandelt wird, außtrucklich versehen, Daß Cammer-Richter vnd Bcysistcr vber die, so dem Reich (alß "»»wehr krafft des allgemeinen Friedensschlusses ohne weiters «iisputirou Basel vnd die Schwcitzerssche Cydgnosschafft ist) nicht ^derworffen. biiFürter keine ?roeess ohne Vnser Kayserliche Bewilligung außgchen lassen sollen: dannenher auch Cammer- ^ier-Ampts-verwalters V>ce-Präsidcnt vnd Beysister sich vmb so viel desto weniger einstigen eingriffs wider Vns hierinnen ^ betlagen, weniger eine prmvvntiou wiver dasjenige, was Wir zu muimtomrung des gemeinen Friedens Ihnen gnädigst befohlen, sürzuschützen haben. So hat man auch nicht mit der Statt Baiel allein, wie die Camorulcs darfür halten wollen, sondern mit der ganstcn )bgnesschafst zu thucn, alß welche vor längsten auß disem Werck eine gemeine Sach gemacht vnd eben vmb deren wider Statt Basel vorbero außgangenen Cameral-proocsscu willen Vrsach vnd Anlaß genommen, Ihre vnd der Statt Basel ^wptigr, Key den gemeinen Friedens-'Iruetutcn mit Hülff der Croncn desto besser durchzutreiben, derselben stubilirung den aufsgerichtcn Friedensschluß noch mehrers zu versicheren vnd zugleich die völlige Cassation der widrigen Oro- zu behaupten: Welches villeicht noch verhüctet worden were, wann die Cammer Vnserer bcy Zeiten derenlhalben an . ^gegangenen wvlmeynenden Erjnnerung vnd Wahrnung nach mit denenselben etwas jnngchalten Helte: gestalten dann bem Friedensschluß nicht nur die Statt Basel, sondern die gantze Cydgnosschafft mit Jhro zugleich alß ein Corpus Carmen für excmpt erklärt vnd Sich daher nicht soparircu laßt: cmch ausf die behauptung mehr-besagter blxomption ^ Ihre Gesandtschafft publica Cmnium Xominc tringen vnd dises nochmals vor eine allgemeine Sach halten thuet, 1724 mit vnverholter commination vnd Wahrnung, Daß im fahl Wir Ihnen nicht selbs Hülff vnd Rettung schaffen wurdcw Sie die sonsten fürgehabte vnd auß sonderbarem gegen Vns vnd das Reich noch tragenden Rcspcct bißhero cingeste würckliche Mittel zur Hand nemmen müeßten. Daraus? nun E. Liebden vernünfftig abzunemmen, was für eine ungelegen^ vnd Weiterung darob erfolgen könnte, wann Wir solches nicht durch andere Rcmcäiu verhüeten theten. Vnd ob gleich schließlichcn dise Sach die Ständ wegen des Cammergerichtlichen Vnderhalts milbetriffl, so ^t den Oameralcn gantz vnd zumalen nicht gebühren wollen, Vnseren Kayserlichcn Verordnungen in puncto oxocution's pacis, als darunter Ihnen einige llurisäiction nicht zustehet, zu contravonircn, weniger mit schuldiger parition auff ^ Stände erklärung vnd beyfall allererst zu wartenDann discs kein casus äuliius vnd illiguiäus, vber welchen allerer der Ständen äoclaration einzuholen oder auff einen künfftigen Reichstag zu verschieben, zumalen auch dise Sach ob s»w mum moraz pcriculum keinen solchen langen Verzug leydet vnd man sich aufi ob-angeregten Vrsachcn zu der Eydgnosscbc .sst wann man derselben kein eilende satiskaction geben wurde, einiger Gedult nicht zu versichern, sondern viel mehr einer newen Gefahr vnd Kiiegs-vnrueh zu besorgen hat. Jnmaffen dann Ihre Abgesandte Sich außtruckenlichen alhier vernemme» lassen, Es werden Ihre Principalen nur so lange noch still sitzen, biß Sie sehen, Ob die Cammer Vnsern Befehlig pariren wurde! wo nicht, so wurden Sie schon Mittel finden, Sich selbs zu helffen. Dahero noch viel weniger zu bolb'N, wann etwan anjctzo oder auff künfftigem Reichstag Ihnen ein widerige Resolution vnd Erläuterung gegeben werden solw, daß Sie sich alß nunmehr vnwidersprechlichen von dem Reich gantz eximirtc freye Stände selbigem bequemen, sonder" vorgeben wurden, daß dises eine im Friedensschluß schon außgemachte Sach seye, wider welche keine weitere Erläuternd vnd Erkanntnuß mehr statt haben könne. Auß welchem allem dann erscheinet, daß mehr-ermeldtcn Oamcralibus dergleichen proccllurcn, ^rrostationoll v Lxccntioncn wider offt-gedachte Statt Basel, dem Friedensschluß vnd Vnserer höchsten Kayserlichcn 5urisckiction od ^utlioritct zu nachtheil vnd zu gegen, vor sich selbsten vorzunemmen noch dieselbe darzu wider Vnsere außgangene Kavier liehe Befehl vnd Inkibitionen mit allerhand nichtigen vorwänden zu beschönen vnd zu exculpircn nicht gezimmen wolle"- hingegen aber Vns alß dem obersten Rxecutori I'acis vnd Haupt im H. Reich obgelegen seye, erwehnte Processus"' alß dem Friedensschluß notoriö zu wider lauffend vnd darauß dem Reich noch mehr Vnheil erwachsen könnte, erni einzustellen vnd die Oamcrales darvon ab- vnd zum schuldigen Gehorsamm ob-gedachten Vnseren Kayserlichcn wol-befuegted auß keiner sub- et olircption hergeflossenen, sondern mit genuegsamem bedacht nach jnnhalt vnd anläitung des Fr>r schlusses vnd Nürenbergischcn Rxccutions-Rccesscs erkannten rechtmässigen Befelchen anzuhalten. ^ Vnd stellen darbey E. Liebden vernünsflig zu ermessen anheimb, Ob nicht dem H. Reich vnd dessen Ständen mehr an Verhüet- vnd Abwendung einiges gefährlichen besorgenden Kriegs vnd Angelegenheit, alß an manutcuirung ^ verbottener vnd zum theil nur wegen etlicher Beysitzer Hinderstelligen Bezahlung, zum theil auch wegen eines l >nvat -Bürgers l Schlettstatt contcntirung angeschenen Processen gelegen vnd darauss Retlexion zu machen ßye, sintemalen sich viel le> Mittel zu derselben befriedigung alß zu remeüirung deren auß disen proceäuren vorstehenden allgemeinen Gefahr noch wurden: zumal E. Liebden selbs eigenem Schreiben nach denen Oamcralcn gantz nichts daran gelegen, Ob Sie durch du Baßler arrestirtc Güeter oder durch andere Mittel immoäiatc von den Ständen selbsten bezahlt vnd befriediget wcr Ersuechcn derowegen E. Liebden freund- vnd gnädiglich, Sie wollen dises alles Ihrem beywohnenden hohen Ver ^ nach Key Jhro reifflich erwägen vnd vbcrlegen vnd Ihrem zur Lxecution des Friedensschluß vnd des Heil. Reichs ständiger Beruhigung rüehmlichem eifser gemäß ermeldten Oumcralcn in Ihrem unrechtmässigen vnd unzulässigen ?" . nicht allein einigen Beyfall nicht geben, sondern Sie nächst Vns in krafst Ihres tragenden Ertz-Canccllariats darvon er abmahnen vnd mit Verweisung Ihrer unverantwortlichen grossen Widersetzlichkeit vnd vngebühr zu schuldigster desjenigen, was sowol der Baßler halb alß auch sonsten in dem Friedensschluß versehen vnd zu gehorsambstcr I'" Vnserer auff Ihre eingewendte unerhebliche Rxccptionon vnd Entschuldigungen anderweit ergangener vnd hiewit schrifft beygelegter, auch anderen Chur-Fürsten vnd Ständen vnder heutigem dato zu Vermeidung anderer Gedancke» mässig notiticirtcn Kayserlichcn Verordnungen, anhalten vnd ermahnen. Dessen Wir E. Liebden also hiemit aufs dero Schreiben hinwiderumb wol-meynend erjnneren wollen. Vnd oerb e Wien den 4. Martij 1651. Von der Röm. Kayserl. Mayest. an Ihr Churfürstl. Gn. zu Maintz abgangen. 1725 Ii. Johann Philipp, von GotteS gnaden Ertzbischove zu Maintz vndChurfürst, ' schove zu Würtzbnrg vnd Hertzog zu Franken : c. VNsern Grusi zuvor. Best, auch Ehrsamb, Hoch- ^rte liebe besondere. Wir haben der Herren vnd Ewere beede an Vns ohnlängst vom 17. Novemb. vnd 18. Februar Min abgangene Schreiben zu Händen wol-gclicfcrt empfangen vnd Ihres jnnhalts ablesend mit mehrerm vernommen, ^ an Vns die Herren vnd Ihr in Sachen des Kayscrlichen Fiscals, wie auch Florian Wächters gegen die Statt Basel ^liati Arrest! vnd raspedivs Roscripti Lxtondemis Nanckati sinv dausulü, dann auch von der Rom. Kayserl. tin^ vnd des heiligen Reichs Cammcrgericht zu Speyr erkannten absonderlichen Nanckati cussutorii, rssti- >a ^ umplius turlmncko sins elausulü ete., aus; Baden im Ergkw vnd Zürich gelangen vnd vmb Re- jn Vnsercr Statt Maintz aufs etliche Baselische Güetcr angelegten Arrests erinnerliches Ansuechen thun lassen. ^ Gleichwie Wir nun den Herren vnd Euch ohne das zu bezeugung alles guten Nachbarlichen Willens, angenehmer ^ ^dschafft Willfährigkeit stäts wol-geneigt vnd beygethan verbleiben, also wollen Wir liebers nichts wünschen, als; lai " ^ partlLular allein berührte vnd nicht also bcwandt wcrc, das; Sie in die oommunem Oausum gesampter des Heil. Reichs Chur-Fürstcn vnd Ständen Interesse, auch Conservation des so müehesamblich- ^">n,en getragenen vnd ckatu erhaltenen Kayscrlichen vnd des Heil. Reichs Camwergerichts mit-cinlieffe, Daß Wir Vnsere ^ ^Meynte gnädige Affection so wol gegen die Herren vnd Euch alß die Statt Basel in der thaat selbsten ein mehrers ^ üch bezeugen können. Den Herren vnd Euch aber ist ohne Vnser vbcrflüssiges ohnnötiges anfüehren ohnverborgen, y ^s vor Conditionen vnd Reservaten die in dem Instrumonto Rads enthaltene Reichs-Exemption bedinget, dieselbe ^^ dreyen Puncten bestehend darauff der interessirtcn Statt Basel vber die vor dem beschlossenen Friedenswerck Anno 1647, des Baselerischen an der Cammcrgcrichts-Vndcrhaltung restirenden alten Außstands ax 'l'ruotatuum vorhero abgangene Noniwri-schreiben in nammen vnd von wegen gesampter des Heil. Reichs ^ ckato den 27. Martii Anno 1649 der gebühr notificirt, vnd zu Vollziehung sattsammer ^ ' vnd Außbehaltnnssen vnd bcytragung Ihrer der Statt Basel vor dem Friedensschluß gemachter, durch denselben auch auffgehabener Schuldigkeit Zeit dreyer Monat angesetzt, wie auch dem Kayscrlichen Cammergericht selbsten Jhver saumseligkeit vnd da Sic gedachte Rostanten ilo piuotorito nicht abstatten vnd diser conditionirter hittel^'°"' gebührt, versicheren wurden, durch die im Reich dessen Abschied vnd der Ordnung zugelassene Zwangs- x ^ Anglich zu verfahren erlaubt vnd an die Hand gegeben, von mehr-ermeldtem Kayscrlichen vnd des Heil. Reichs bey ^vricht aber nach verflicssung berüchrter dreyer Monaten nicht allein, sondern sogar eines gantzen Jahrs vnd länger ^ bcrspkrter beflissener Aorositot vnd lergivorsation wider Vns vnd andere des Heil. Reichs Chur-Fürstm vnd Stände, gedachte Basclerische Exemption, nach besag der Reichs-Protocollen, anderer gestalt nicht alß Lvväitiouato Mcy scharpffe pooualia mau «lata sine eluusulü äs arrostauäo et oxtraüenäe, wie suk Mm. 1 vnd 2 zu ^ ' ^vs eine zwar bey straaff fünffzig das andere aber zehen Marck lötigs Golds erkannt vnd insinuiren lassen, Wir tzg^^"gvrs nicht als; andere gctrewe Chur-Fürsten vnd Stände durch des H. Reichs Fundamenlal-Constitutionen vnd welche gleichwol Weyland Vnsere am Ertzstifft vorgewesene Antecessorn vnd Vorvordere selbs mit-htlsfen zusammen- j» Ichliessen vnd bekräfstigen, daraufs Wir auch gelobt vnd verbunden an discs im Heil. Reich höchstes Gericht deme ^ zu pariren angewiesen, daß Wir so gestalten fachen nach Vnsere schuldige parition nicht entziehen vnd ' vulpam et moram tertiorum in diser privilegirter Fiscalischer Sachen die angetrohetc äeelaratiouem R«ma: vnd "uß der arotiorn vber Vns ohne einige darzu habende Vrsach nicht haben können kommen lassen, bricht ohne, das; bald darauff Ihr Kayserliche Mayest. gegen crmeldtcs dero vnd des Heil. Reichs Cammer- ^s!» anderwertes scharpffes Nauäatum peemalo sino dausula, wie hierobcn angeregt, auß dero Loblichem Reichs- ergehen lassen; Wir mögen aber den Herren vnd Euch darneben auch freund-gnädiglich vnverhalten, daß sich ^er Chur-Fürsten vnd Ständen des Heil. Reichs Interesse, vber ob-bedeuten dero bedinglichen Eonsens, in deme ^lwers herfkr gethan, alldieweil dergleichen Proceß vnd Avocatorien des Loblichen Kayscrl. Reichs-Hof-Raths wider ^ ^niwergericht keine statt noch im Heil. Reich herkommen, sondern den pragmutids Imxerii Landicmibus vnd der Nichts-Ordnung stracks entgegen, Wir auch darbey vor anderen Ständen, alß des H. Röm. Reichs durch Ger- Ertz-Cantzler, vnd Vnserer anvertrawten Kayscrlichen Cammergerichts-Cantzlcy halber mercklich interessirt, allermassen 1726 die Herren vnd Ihr ab der dritten vnd vierten Bcylagen mit mehrerm ohnschwär zu ersehen, was Vns derentwegen Präsident vnd Beisitzers dick-erwehntes Kayserl. vnd des Heil. Reichs Cammergcrichts durch eigene Abschickung vortreg^ vnd was Wir darauff an Ihr Kayserl. Mayestät hinwiderumb in Schrlfsten gelangen lassen, wohin Sie auch von des Churfürsten zu Trier Liebden sul> Mm. 5 vnd 6 zum zwcyten mal bescheiden, wie wenigers nickt von des Dcputirten zu Nürenberg alle Craiß-ausischreibende Fürsten, darunder auch Wir, alsi Director des Churfürstlichen Rhe»»I Craises, mii-begriffen, in discr hoch-wichtigen, die beysammcn-kaltung des Cammergcrichts vnd des Heilsammen ' auch der Chur-Fürsten vnd Ständen Hochheit vnd Matoi-itet. Hey disem höchüen Gericht einfolglich die gemeine wolfahrt concernirendcr Sachen suli Mm. 7 der gebühr erjnnert worden. Alst steilen Wir in keinen zweiffel, gc ^ auch zu den Heeren vnd Euch ter z v rsichtlichen freund-gnädigl'chen guten Hoffnung, dieweiln bey so bewandten dingm ^ Sach Vns allein nicht concernirt, sondern yvst et ante ecmclimam I'aoem ziroziter oonäitiones uzrpositus, vnd des^° Reichs bey oonservaticm vnd Erhaltung gedachtes Cammergcrichts ckurisckiotivn, ^»tlioritvt vnd Hochheit vecsirentcn ^ ^ teresse halb oausa. communis omnium Ltatuum worden, daß Wir vor Vns allein nichts absonderliches mehr zu vnd vorzunemmen vermögen. Wollen zwar Vnsers crts nicht crmangeln, dasi von den Herren vnd Euch Vns von ^ vberbracktes Kayserlichcs Uonitorium äo neu zmremio Imporiali Eamerm et non gravarnlo etv., binwidcrumb der ge^ zu beantworten vnd Ihr Äayserl. Mayest. die erforderte Nottursft vndertl.änigst-gehorsambst erkennen zu gebend Nackb>u ^ aber der Sachen durch dergleichen auß ter Statt Basel saumsahl vnd zurückhaltui g Ihrerseits schuldiger ^oüziehunS^ ^ Ihnen mit vorwissen vnd beliebnusi der ausiwertigen Cronen vorgestellten Conditiomn, sine guibus neu, kntstehende^^ läuffigkeiten nicht geholfscn noch den Herren vnd Euch darmit gcdienet seyn, viel weniger begeren wurden, dasi m ^ ^ der Statt Basel soviel eben nickt, alsi Sie darauff bereits verwentt vnd noch ferner zu verwenden haben möchten, ^ tirendcm Werck Ihr Kayserl. Mayest. das Reich vnd Cammergcricht in ohmötige beschwärliche Mißverständnussen gesit'st ^ ^.i'tioulo «exto Instrument! ?aeis einverleibte Rcichs-Exemption auch in newe Lit'tieulteten vnd lnennveaient>m>' nno imzileta Ltatuum Reservat«, et evnckitiones, gebrach», zumalen die bisihero allezeit intepie et invivlntö eus ^ vnd observirte ückes et autlreritas der Reichs-Protocollen labekaetirt vnd in ohnnötigen zweiffelhafstcn clispu rliminuticm gezog n werden soltcn. Vnd ersnechen solchem allem nach die Herr.» vnd Euch freund-gnädiglick, ^ e ^ die Sachen mit allen jhren Vmbständen reifslich vnd wvl behertzigen vnd erwägen, Ob nicht Bürgermeister vnnd ^ ^ Statt Basel auch dieser Löblichen Eydgnosschafst der Dreyzehen Orten vnd deren mit den Römischen Kaysern vnd ^ ^ Reich nun lange Jahr hero getragenen guten Oomportumont vnd Nachbarlicher verständnusi weit besser vnd ^greinen andern mitlern Weg einiges vergleichlichen guten Accommodements zwischen ermeldter Statt Basel vnd dem ' ^ gericht der Restanten wegen einzutretten vnd die mit condit ouiitem eonsons der Chur Fürsten vnd Ständen erlangte t. guoaä kutura vmb so viel mehr zu stabiliren vnd gäntzlich zu bevestigen, alsi vmb so schlechten rückständigen willen die Sach zu ferner» misibelnbigen weiterlichen Jnconvenientien kommen zu lassen vnd gedachter Exemption im Reich in stätiger ohnrichtigkeit vnd ohnsiterhcit zu verbleib », der Statt Basel bey Ihnen eingelangte» begeren ein ^ nicht, alsi nack der Sachen billichk.it bey so langwüriger äetrevtation Ihrer vor dem Friedensschlusi gemachter ^ die Stände vorbehaltener schuldigkeck, defcriren vnd darauff dieselbe zu güetlicher abfindung init dem .uayserliche» Heil. Reichs Cammergcricht vermögen v d anweisen! gestalt Wir an Vnscrm ort auch solchen sahls nicht vnderlasstn das Oollegiuin Oame>«.le zu erträglichen Mitteln vnd damit Sic auch nicht gar zu hart an sich hallen mögen z» wie Wir dann zu den Herren vnd Euch vnd deren bekannten friedfertigen Intentionen das gute beständige tragen. Vnd haben es denenselben in Widerantwort fr.und-gnädiglich ohnverhalten vnd zu bezeugung gefälligkeiten jederzeit geneigt vnd affectionirt verbleiben wollen Datum ausf Vnserm Schlosi Marienberg ob den 14. tag Martij Anno 1K51. Der Herren vnd Ewer Wohl-affectionirter Johann Philipp Rleet. N. pr. An gesampte Eydgnosschafst abgangen. 1727 , 12, Ugn Eousin. Vous syuuex co gui a, estä ueoorää äans lo 'I'raittö äo l's.ix, kaiot ü Nuustor et Osuu» ^ touolurnt los Eautons äo suisso, anoions allie^ äo ootto Eouronno, sur la protontiou guo In (lmmdro äo auoit a l'osxarä äu Eanlon äo Itaslo et sur guelgues arrosts gu'ollo uuoit, äonues ooutre ee Eanton la; ^ cos urrosts, aiunts ostä easses et äeolares nul pur le IVaitte, la Elramlwo äe Spiro n's, pou logitimomout ^ laire mettre u exeeution par la saissio gu'ollo a kaiet suire äo guolgues muroliunäisos appurtonuutos u eeux ^ ^uslo. E'ost es gui me äonno sudzoet, oommo aiant Intorost on I'exeeution äu '1'ra.itto äe 1'aix, taut pour ^ Vä me ro^uräo Mnäises soienc au plustost renäues a eeux äe Ilasie, eomrne aiants estä arrostäos eoutre la touour äu xt (ju'ils ne soient plus molestes par la Elrambro äo Lpiro soubs pretextö äes pretoutious, guo Inn ^ l^iet ontouäro gu'ello a oncores sur eux pour le passe, losguollos no peuuent subsister auee le I raittä äe gui recognoist guo le Lanton äe Ilaslo et les autres Lantons sont vn posscssion ä vne pleine lalwitä et ^pönäanoo äe l'Lmpiro. Outre guo vous toroii en eela eliose susto, aeguitaläo et promise par le lraittä ^ 1'aix, gg tionära^ a plaisir dien agroablo lo soin^z guo vous ou vouärox preuäro a ma reeommanäation et eomme vne marguo äo la eontinuation äo vostro alleetion en mon ouäroiet; priant sur ee Ilieu vous ait en sa sainete et äixne zaräe. Lserit a ?aris le äeuxiesme äe Naz^ 1651. I-ouis. De I^omenio. bcede Herren Ehursürsten zu Maintz und Trier abgangen. 13> Den Ehrsamen, Vnsern und des Reichs lieben getrewen N. Burgermeister vnd Rhat der Stall Basel. ^ Ferdinand der Dritte, von GottesGnaden ErwölterRöm, Kayser, zu allenZeiten des Reichs. Ehrsame, liebe, g trewe Ney vns hat Welcher äo Insula supplicirenb vor vnd anbringen - was gestalt eines zwüschen Ihme vnd Ludwig Mayr, Burgern alda zu Basel, erwachsenen Rechtsprocest vnd von ^ lusula an das Kays. Eammergericht hernaher int.rpvnierten Appellation Ihme seine Güettcr von Euch verarrestirt Iii^ ^^^ogen worden, mit bilt, daß wir vns stiner Key Euch gnädigst annehmen vnd daran sein wollen, damit Ihme das ^ widerumb restituirt vnd ausgefolgt werden möchte. b'k Statt Basel vor disem an gcmeltcn vnscrm Kayserl. Eammergericht ergangene proceß durch ^ Friedensschluß nunmehr gänhlich aufgehoben, auch die deßwcgen mit dem Reich gehabten streiltigkeit niderlegt worden, ^ "^rhen wir Euch gnädigist, Ihr wollet gedachtem Insulu. hingegen auch des g>süehrt.n proceß nichts entgelten, sondern h ^^erumb zu dem seinigen kommen lassen. An deme erweiset vns Ihr sonder angenehmes Gefallen, denen wir mit Gnaden gewogen. Geben Wien den 18. Januar 1652. Ferdinand. Ferdinand Grafs Khurtz. ^,ä muuäatum s. (?. Nag. proprium, Wilh. Schröder. Kaiserliches Schreiben an dk kaiscrl. Commissarien bei der Neichsdeputatschasft zu Frankfurt, rdjnand :c. Wir erinnern uns gnädigst, was an uns ihr sowohl als unsere kaiserl. Commissarien zu Frank- underschrdlichen Relationen des Bischöfen zu Basel beschwerten, weil er das Eammergericht wie auch die Florian ^lsche Sachen betreffend in Unterthänigkeit gelangen lassen und wir auch daraus gnädigst anbefohlen haben. ^i°ir^"" iwar gnädigst gern vernommen, daß endlichen die Expedition der von der Stände Deputierten ge- ^>ich^ ^ widrigen Schreiben an den Bischofen zu Basel und die Stadt Straßburg, also auch an unser kaiscrl. Cammer- ^chl s und unterlassen worden, in Erwägung, die Sach zu gegenwärtigem Convent ganz nit gehörig, und solcher ^w iustl'umouto paois und jüngsten Reichsabschied, darin die gesamte Aidgenoßschafst von aller des Reichs Juris' 1728 diction allerdings erimirt, schnurstracks zuwider lauft: sintemalen aber berührter Schluß glcichwol aä «Ziotaturam low ^ und in dem Reichsprotokoll verbliben, daraus inskünfftig allerhand Ungelegenheiten noch entstehen könnten, Als haben ^ unfern kaiscrl. Commissarien hierin die Notdurft heut dato gemessen anbefohlen, wie ihr aus der Abschrist zu wir auch hiemit zu euerer mehrerer Direktion und Nachricht gnädigst communiciren wollen; und verbleiben euch m>t a Gnaden wohl beigethan. Geben zu Laxenburg den 26. May 1656. Ferdinand. Ferdinand Grafs Kurtz. ^6 manckatum s. E. N. proprium, Reinhardt Schröder. 15. Ferdinand u. s. w. Wir erinnern uns gnädigst, was sowohl ihr als unsere Oesterr. Gesandten in ^ unterschidlichen Relationen des Bischofs zu Basel Beschwerden wider das Cammergericht wie auch die Florian Sach und derentwegen von den Churfürsten und Ständen Gesandten gemachten Schluß betreffend in Unterthänigkeit ge lassen und wir darauf antwortlich befohlen haben Nun habt Ihr recht und wohl daran gethan, daß Ihr bei den gesamten Dcputirten die behörigc Notdurst wider ^ ^ ihren sürgehabten und gemachten weit aussehenden Schluß so schrist- als mündlich erinnert. Wir haben auch vernommen, daß endlichen die Expedition der widrigen Schreiben sowohl an des Bischofs zu Basel A. und die Stadt bürg als auch an das Cammergericht unterlassen und eingestellt worden, in Erwägung, diese Sachen zu dem ^ Deputations-Convent ganz nicht gehörig, besagtes Bischoffen zu Basel Schreiben auch wider das Cammergcricht nur Deputirte Ständ, sondern zuvorderist an Euch mitgerichtet und also ohne Euer Zuziehung und Vernehmung je kc>" Schluß dem Reichs-Herkommen nach, wann gleich den Ständen sonst an andere zu schreiben oder zu antworten unvcr beständig gemacht werden können, zu geschweigen, daß derselbe dem Friedensschluß und jüngsten Reichs-Abschied, " , die gesamte Aydgenoßschafft von aller des Reichs Jurisdiction tum äo prmterito e nicht bekennt und von derselben eximirt ist, ohne unser Vorwüssen zu decernircn und anzuordnen. Ob nun zwar derselben Ausfertigung Euerm Bericht nach ganz eingestellt, sintemalen aber gleichwohl aä ckiot^ ^ kommen und in dem Reichs-Protokoll verbliben, daraus inskünftig allerhand Ungelegenheiten noch entstehen befehlen wir Euch gnädigst, daß Ihr solches dem Churmainzischen Reichs-Dircctorio schriftlich anzeiget und dabei er damit nicht allein die Expedition der obberührten Schreiben gänzlich eingestellt verbleibe, sondern auch hinfüro derö ^ Schlüß verhütet und unterlassen werden. Und sodann des Bischofs zu Basel A. oder Unser kaiscrl. Caminergcr^ auch der Wächter mit ihren Beschwerden anderwerts bei der Stände Deputirten einkommen sollten, So wollen wir ^ das gnädigste Vertrauen sehen, Sie wurden solche und dergleichen Querelen und Sachen von sich ab und an a ^ Oberhaupt verweisen. Wolltens Euch also unerinnert nit lassen und Ihr erstattet daran unser» gnädigsten W> Meinung: und verbleiben Euch mit kaiserl. Gnaden gewogen. Geben zu Laxenburg den 26. May 1656. Ferdinand. Ferdinand Graf Kurtz. munäutum s. O. N. proprium, Reinhard Schröder. 172!» Durchgehende Reformatio» über die gemeinen teutsche» vogtcye» der Eydtgnoschofft, gemacliet theilii de» 20. Tag vctobri» 1SSS VI, dt de» 2S. Juni! I«ii« in Zug, v»d theiik im Iulio »«»« auff der Zahrrechnung z»e Baden. tEitirt auf Seile 1135, 1159, 1237, 1291, 1342.) Von der Landtvögten Wahl vnd Bestätigung. Demnach auß dem vnordenlichen xradieieren vnd cintringen auf die gemeinen Vogteyen vnd Ämpter anders nichts ^°lget, van daß der Allmächtig Gott wirbt erzürnt vnd vnß sein straff auff den Halb wachst! mancher ehrlicher man, M» Altfordercn oder er selbst vmb daß Vatterlandt wohl verdient vnd dergleichen nit brauchen will, villmahlen vnge- bleibt i die Jhenigen aber zue den Almptcren gelangendt, welche deren zum wenigsten werbt vnd dieselben nit ver- " ^ können!; Auß welchem dan folget alle Anordnung vnd sonderlich vill lilagens vnd schreyens der armen betrangtcn derlhanen, an welchen man daß so vnerbarlich aufgelegte gelt widcrumb einkhommen vnd erholen will, vnd auch die, 'He in solchem praetioicren fähl geschlagen vnd daß begcrte Ampt nit erlanget, vilmahlcn von guetem standt in Ver- "9, Armuth, Elend! vnd schier gar Vcrzweifflung gerathent: Die Landleuth aber cffen vnd trinkhen überflüssig ge- .. "end vnd wan kein praotieiercn vorhanden sich dessen auch gebrauchen wollen vnd Jhro Wcrkh still stehen laffent, I>^ Orthen in grundt verderbend. Also haben! wir nothwendig erachtet allen ernst anzuewenden, somblichem ell zue begegnen, vnd deswegen vnß dessen mit einanderen beredt, Namblichcn, daß Jedes Ohrts Oberkheit den '9en angehörigen biß kraetioiercn vndt trölen mit höchstem ernst abstrikhen vnd verbieten solle, dergestalt, daß auff End hin weder gelt noch gelts werbt, weder mieth noch gaben, weder essen noch trinkhen vsgeben werde, auch '^r Verheißungen noch bethrewungen beschehcnd, sonder gänzlich alles vnderwcgen vnd vermitten bleibe! Vnd wan in . »vng von dergleichen fachen daß wenigste gespürt wurde oder cinicher Zweiffel oder Argwohn fürfielc, da soll ein Obcr- ^ mit höchstem Fleiß Inguisition halten vnd erforschung thuen, nit allein in ganher Landsgmcin, sonder auch in geheimb dd von sonderbahrcn Persohnen, Jnmassen vnd gestalt alß Sie vermeinen auf dz gcspör zuekhommcn vnd die fach zucer- ^vdcn, pff welches hin dan die Oberkhciten Ihren schein vnd gezeugnuß, die Gesandten aber, so den Landtvogt i>rWsen- Ihren bericht erthcilen sollen. Vnd wan ein somblicher Erwählter für die Gesandte auf Badische Jahrrechnung zue bcstätigung kompt vnd gleichet den Schein aufflcgt von seiner Oberkheit vnd seincß Orths Gesandte den weitcrn mundtiichen bricht geben haben!, Er doch zueuor vnd ehe nit angenommen werden, er schwere dan hienach stehenden Eidt. An welchem allem so . gel erschine einichcß Wegs soll ein somblicher nit angenommen werden vnd ihme noch darzue sein ordenliche Oberkheit ' gebührende straff aufflegen. Ordnung vff alle Landtuögt ihrer Rechnungen halber. ^ Es sollend alle Landtuögt ihre Rechnungen jchrlich ctlich täg vor oder wenigist vff den ersten Sonntag im Iulio by Anfang der JahrRechnung nach Baden in die Canßlei schikhen, vnd dan selbige vff gedachten tag den H. Ehren- ^rte Zürich ohnfehlbarlich yngehenbiget werden, vnd dann von denselben den H. Ehrengesandten des, nechstc» ^ ' vnd also fortan, vff dz man mit wyl darinnen sich ersehen könne, ob nichts wider die Reformation gehandlet wor- ^otum vff den JahrRechnungen von annis 1658. Practicier Eydt aller Landtuögtcn. deh, ^ sollen! schweren, daß ihr zu erlangung dieser Landtuogtey oder Ambtsverwaltung weder gelt noch gelts werbt, ' speiß noch trankh von Euch selbst oder durch andere mit cwcrem Müssen oder vßzucgcbcn verschaffet habcnt. Volgend die sonderbaren End vnd Ordnungen der Landvogtci der Graffschasst Baden im Ergönui. Deß Landtuogts zue Baden AmbtsEidt. ^«r» ^ svEent schweren, der H. Eidtgnossen von acht alten der Graffschasst Baden regiercndtcn Orthen, Namblich Zürich, ^°rn, zky ^ Schwyz, Vnderwaldcn, Zug vnd Glaruß, schaden zue wenden vnd Ihnen Ihr Gricht vnd rcchtung, "»j ^^^omme, so sie da haben, zue beheben vnd zue behalten, so sehr Ihr vermögen!: Auch die fähl, gläß, Zins, gülten, so gcmelt Eidtgnossen an dem Endt haben!, einzuezeuchen, auch Ihnen daß zue verrechnen vnd außzue- ' 217 1730 wysen, wan Sie daß an Euch erforderen werden»; Deßgleichen die buosscn die da fallent nach gestalt der Sachen einzue züchen vnd zueverrechnen, auch Jedem Orth sein theil zuegeben vnd in den Ampteren ein gemeiner richter zue sein vn vrtheilen zuentschciden dem Armen alß dem reichen vnd dem reichen alß dem Armen, niemandt zue lieb nach zue >ed vnd darumb weder mieth noch gaben zue nemmen, sonder darbey Ewer bestes zue thuen, getrewlich vnd vngcfahr. alle die sähl, fräfsel vnd buessen, oder alle slraffwürdig fachen, so in Ewer Amtuerwaltung fürfallcnd, mit »amen v waß ein jeder verhandlet, auch wie ein jeder gestrafft von Posten zu Posten durch den Landtschreiber verzeichnen vnd a»^ schreiben lassen, auch ohne sein vnd deß Vnderuogts beywesen oder vorwüssen einiche straffwürdige sach nit ynnemmen, v in allweg dergestalt regieren, daß Ihr vnd die Ambtleuth Key ablegung Ewer rechnung Key Eivcn erhalten mögen», den Obertheiten nichts vcrabsaumbt vnd die Vnderthonen auch der gebühr nach gehalten worden seygen. Weitters s? ^ Ihr schweren, die zum Schloß gehörige malten nit auffzucbrechen noch zue akheren, sonder dieselb mattlandt bleiben lassen vnd in gebührenden ehren zu erhalten; desgleichen der vber die Landtuogtey Baden gemachten rolvi 'wati»» Verbesserung getrewlich nach zuekhommen vnd abzuhalten. Fernere Pflicht eineßLandtuogts zue Baden der Ehr, gewchr vndthurmstrass- » a u ch deß Audienzgelts halber. Eß soll ein Landtuogt zue Baden, gleich wie in anderen Landtuogtyen auch geordnet ist, den fehlbahren über die 3 sezte buossen keine Verehrungen weder für sich noch die seinigen nit abnemmen vnd für Ehr, gwehr, auch ^ die bescheidenheit brauchen, sonderlich in solche straff ohne ehehafste Vrsach vnd auch nit ohne beywesen der Ambtleu niemanden einkhennen, waß er auch icder Parthey deswegen abnemmen wirt neben der Oberkheitlichen bueß zum ^ ^ in der rechnung einzeichnen, damit die Oberkheit Jederzeit sehe, wie man mit ihren Vnderthancn vmgange. MM l" von der Vrtlen wegen mit dem Audienz-gelt bey gewohntem Tax ohne steigerung verbleiben. Gemeine Erinerung an alle Landtuögt zur Bescheidenheit. Vnd ist darbey Ihr der Oberkheythen allerseits ernstliche fernere Meinung, daß Ihre Landtuögt Ihre gegen den Vndcrlhanen mit rechter sormb führen, nit mit bösen ungebührlichen Wortün gegen dem einen oder a verfahren, sonder die Vnderthonen nach gestalt der fachen mehr mit miltigkheit alß strenge in anlegung der buesse» v ^ den Hilfs vno rath begehrenden, dem Frömden vnd Heimbsche», wie sich einer Oberkheitlichen Persohn gebührt a» Handt gehen. DeßLandtschreiberszueBadenEidt. Ihr sollent schwören, minen H. den Eidtgnossen threw vnd Wahrheit zue halten, Ihren »uz zue förderen vno ^ zue wenden vnd Sie in Ihren schrifflen zucuergaummen nach bestem ewerem Müssen vnd Verstandt; Auch ein gen ^ vnparthcyscher schreiber zue sein vnd die rathschläg, auch waß gehcimb sein soll oder darauß nachred vnd schab'" ^ springen mochte zue verschweigen, deßgleichen vnd waß die Landtuogtey der Graffschafst Baden betrifft ein ge»>ci»ee ^ gleicher Amptmann zue sein dem Reichen wie dem Armen vnd Armen wie dem Reichen; Auch weder in rech"- ^ bueswürdigen fachen keine mieth nach gaben nit zue nemmen vnd deß ordenlichen gemachten Schreibertaxes Euä> ^ nüegen; Mehr die Fähl, Fresset vnd buessen nach der den Landtuögten gemachten Ordnung fleisig vnd gelhrcwli'b ' ^ schreiben; Deßgleichen vnd inßgemein Ewer aufssehcn haben, damit denen über gedachte Landtuogtey Baden g^ ^ ^ Ordnungen statt vnd gnueg bejchäche, Vnd Ihr aufs Jedes erforderen den nothwendigen bericht bei Ewerem b'V könnent, daß den Oberkheiten nichts vcrabsaumbt vnd die vnderthonen auch der gebühr nach gehalten worden seM'"' getrewlich vnd ungefährlich. Deß Vnderuogts zue Baden Aydt. ^ Ihr sollent schweren, deren acht alten Orthe» drr Eidtgnoschafft, so die Grafsschaft Baden beherschcnt, nnz zue sürderen, Ihre» schaden zue wenden vnd Ihnen Ihr gricht, rechtung vnd gewaltsame helffen beheben vnd ^ ^ sosehr Ihr vermögen», nach Ewer besten Vcrständtnuß; Auch einem Landtuögt zue allen Grichten gehorsamb gemeiner Ambtmann zue sein, Vrtlen zue entscheiden helfsen dem Armen alß dem reichen, dem reichen alß bew 1731 ""ch wohin Euch ein Landvogt Heist reiten daß sollent Ihr gctrewlich außrichten vnd vollstrckhcn, Jedoch in der Obrigkeit Costen! darfür Wirt man Euch alle Jahr bezahlen zehen psundt Haller vnd vier pfundt für ein Verbesserung. Dar- "ebent sollent Ihr auch in der Statt Baden srey sizen, gleich als; andere Vnderuögt vor Zeiten bey der Herrschafft gesessen Ihr sollent auch den rath vndt die geheim verschwigcn, Vnd kein Bottenbrodt nach Verehrungen weder von Vrtlen, ^khandlnussen noch anderen Dingen nit heuschen oder forderen, noch Jemanden die anzeigen, Allein ausbedingt waß Älpler, Pfrüendtcn, Lehen vnd gefangne Leuth antrifft. Desgleichen Ewer vffschen haben zehelffen, daß denen über die ^andtuogtey Baden gemachten Ordnungen stath vnd gnueg bestehe vnd Ihr aufs Jedes erforderen den nothwendigen bericht Ewer>n Eidt geben können»: alles gctrewlich vnd ungefährlich. Dest Leufsers zue Baden Eydt, den er einem Landtuogt schweren soll. Er soll schweren den Eidtgnossen von den Acht Orthcn, so die Graffschafft Baden beherrschen», tbrcw vnd Wahrheit behalten, Ihren nnze» zue förderen vnd schaden zue wenden, auch nach bestem seinem Vermögen alle fachen gchorsamb sueuerichw», waß Ihme billichmäßig von den H. Ehrengesandten, dem Landtuogt oder OberAmbtleuthcn besohlen wirt, auch gemeiner vnpartheyscher Diener zue sein, daß zueuerschweigen, waß zue verschweigen sich Gebükrt oder ihmc zueuer- ichweigen besohlen wirt; Auch vmb Miett vnd gaben oder sonst einiche» Anscchens willen sein schuldigkheit vnd den em- ^achcnden billichen befclch gctrewlich auszuerichten nit vndcrlafscn vnd sich deß billichcn Lohns zueucrnüegen. Item auch (vie den Landlsgcrichts Knechten im Thurgew geordnet ist) ohne deß Landtuogts vnd der OberAmbtlcuIhen Müssen oder Queich nichts verthädigen helffen, sonder alles; das; einem Landtuogt vnd in der Cantzley zue ofsenbahren oder anzuegeben, Zue offenbahren oder anzuegeben sich gebührt; Alles; gcthrewlich vnd vngcfahrlich. ^^bnung vnr der Landtuögten zue Baden Vffritt, Vffzug oder Huldigungs Auffnem- Mung vnd Besuchung der Zurzacher Märkhten, auch etlicher ferneren bewilligten »der abgestrikhten Vnkösten. Erstens söllent die Landtuogt, so vffziehen, kein Eomitat, alß was; einer von Söhnen, Tochtermännern oder bruedern Kehrte, haben, mit beiden H. Ehrengesandten, welche aus; selbigem Orth ohne daß nachcr Baden aufs die Jahrrcchnung °">wcn, auffrithen vnd darneben noch sonst zwcn Herren mit sich nemmen mögen. Allcß cntgegenrythen soll gänzlich ^gcstM vnd vcrpolten sein also, dz wan der alte Landtuogt, die OberAmbtlcuth oder ein Statt Baden den khommendcn , "»dtuogt empfachen wellen mögen sie daß in der Statt oder in dem Schloß deß Abcnts oder morgens thuen. Eß soll ^>ch ejn Landtuogt vssert seinem Oomitnt weder an dem Abendt deß Eynriths noch deß andern Tags niemandt zue gast bey hundert Kronen bueß; Wie zuegleich auch ein Landtuogt den H. Ehrengesandten die bißhero gewohnte Ituaatou die halbe Kronen den Dienern für die Mahlzeit nit mehr gebe» ; entgegen danne werden Ihme von der Obcrkheit ^ 2gy P^nd auch nit mehr guetgemacht werden. (Am Rande steht die Bemerkung: „Auf der JahrRechnung 1657 Zuerkennt, daß der Dieneren Verehrung nit sölle vfghebt, sonder fürohin denselben noch weiter gegeben werden."). 2- Man ein Landtuogt ausfzogen soll er zwar den Eidt an so manchem Orth von den Vnderthanen einemmen, wie d°n altem herb bräuchig gewesen, aber eß soll ein Landtvogt darby der Kösten halber so sparsam verfahren als; immer "^lich sein khan. 2. Die besuchung der Zurzacher Märkhten betreffend» soll er sich der Ambtleuten, Diener vnd Trumpetters vernuegen ^ schweren (loinitat nit an sich hcnkhen; hiemit sollen auch abgestelt sein die 70 Pfd. Costen, so man ihme wegen ^»räinari gleidls vnd selbigen Mahls bishero geben, vnd soll er in Verrechnung deß Vnkhostens aufs sein Pcrsohn g'bent alle bescheidenhcit brauchen. Von wegen der frömbden spilleuthen aber soll er nit mehr alß 15 Pfd. wie bisharo Rechnen. Item wegen deß Sperbermahls für jeden markht mehr nit alß 20 Pfd. ^ (Von späterer Hand ist hier bemerkt: „Der Vncoste», so zu Zurzach vflaufft vnd zu verrechnen erlaubt ist, soll nach ' Erkantnuß vs der JahrRechnung 1657 beschehen mehreres specificicrt werden."). 4. Für djx Mahlzeit so man hieruor gethon soll jedem so darzue gehört, Namblich dem Landtvogt, Landtschryber, ^ "uogt vnd Substituten eine halbe Cronen, wie auch an Bucfscn-Tagen Jedem souil vnd den Vnderuögten sampt dem ^sser ein frankhen darfür geben vnd nit mehr verrechnet werden. M2 5. Für daß guet Jahr haben wir einem Landtvogt geordnet 60 Pfd.! darus soll er schuldig sein zue geben dew Landtschreiber vnd Vnderuogt 1 Sonnen Cronen, aufs die vier Stuben gen Baden den Vnderuögten, Lcuffer, Trummctcr, Zoller vnd Wächteren jedem ein Käß oder ein Münz-Gl. darfür, vnd den wyssen Ziger aufss Rathhauß. k. Wan ein Landtuogt oder die Ambtleuth in vnßeren H. vnd Oberen geschefften in hin vnd widerreisen lez> geben, wirt man Ihnen selbige nach Gebühr guelhcifsen vnd passieren lassen: So sie aber in streitiger Partheyen oder anderen namcn ausrythen oder gebraucht werden, soll ein solche Lezi vnd Lösten vnsern H. vnd Oberen nit sonder denen, so eß antrifft, auffgemacht werden. 7. Wan ein Landtuogt sampt den Beambten vnd Vnderuögten den gebräuchlichen Weinkauff machet, soll man lein Mahlzeit mehr in der Oberkheit Lösten halten, sonder dem Landtuogt vnd Ambtleuthen Jedern ein gueten guldi vnd den übrigen Persohnen, so darzuo gehören, Jedem ein Halbe Kronen darfür geben werden. 3. Den Gleitsleuthen, wan Sie Jährlich aufs die Jahrrcchnung die gleidtsbüchsen bringent, soll auch Khein mah^ mehr gehalten, sonder Jedem darfür 2 Pfd. geben werden. ^ ö. Dwilen aufs dem Rathhauß zue Baden vnder wehrenden Tagsazungen vnd Key Theilung der gleidtsbüchsen OollationLN biß dahin vill Losten ausigangen, soll solcher hiemit für's künfstig gänzlich abkendt sein. 10. Denen, so Gfangne zum Schloß bringent, soll Jedem von den nechsten Orthen ein Dikhen, denen von weiter ^ legnen Orthen aber mag ein Landtuogt biß aufs 2 Dikhen geben vnd soll nit mehr weder essen noch trinkhen in der gierenden Orthen namen gut gemacht werden. . 11. Die Zinßleuth deß Schlosses Baden sollen in lifferung Ihrer schuldigen Zinsen aufs der Oberkheit Loste» verzehren-, Eß stehet aber einem Landtuogt frry, auß dem seinigen ihnen etwas geben zlaßen, dan man fürtcrhm gleichen Ausgaben in der rechnung nit passieren Wirt lassen. . 12. Den Jenigen, so durchs Jahr Holz, Hew vnd strow zum Schloß füehren vnd anders, so dem Landtuogt verc vnd zuehin gsührt Wirt, wie auch die Schloßmattcn zue hewen vnd Embken soll man fürterhin nichts mehr einem ^ uogt darfür passieren laßen, sonder weilen er alle nuzung nimbt solle er in seinem vnd ohne vnseren H. vnd Losten lohnen vnd alles abrichten: Aber deß Hew'ß halber bey dem Abzug eines Landtuogts bleibt eß Key dem Ar> in dem Badischen Vrbar. Brand st üren, Allmoßen. ^ Eß soll ein Landtuogt die Brandstüren künstig noch verrechnen mögen aber sonst keine weitere gemeine Allmosen (Dieser Artikel ist von derselben spätern Hand, wie oben Artikel 3, hier eingefügt worden). Schloßreben. .hl Die Schloßrcbcn betreffendt, wie wohl die rcgierendten Orth bisdahin allen Vnkosten über sich genommen, aber Ihnen nichts alß Losten vnd Schaden erfolget vnd die Landtuögt allen nuzen genommen, So habent wir geor ' daß sürbaßhin Sie die Neben in Ihrem Losten (weil Sie nur 1 Pfd. für ein Saum wein verrcchnent) erbawe» v»d ' gegen auch den nuzen daruon nemmen sollen vnd nichts mehr darfür verrechnen. Sie sollen aber die reden solcher ist in gueten ehren halten, daß dannenhero kein Mangel oder Klag gespürt werde: dann die botten der »ewaufsüehre ^ Landtvögten sollen vnd werden iederzeit dieselben beschawen, so Sie Mangel finden wurden den H. Gesandten ^ dann den Abgehenden Landtvogt zue ersezung deß schadens halten ^sollent. Wir haben zue dem Endt vnseren A»>bt e by Ihren Pflichten eingeben, guet auffsehen zue haben, daß Sie in gueten Ehren erhalten werden. Der Vnderuögten Mäntell vnd LeufferS Besoldung. ^ Für den Mantell eines Vnderuogts soll sürohin nit mehr verrechnet werden alß Acht gute Gl., daß übrig die Vndcr ^ selbst bezahlen. Deß Leuffers 2 Müth Kernen vnd waß ein Landtuogt deß Schlosses wegen an flüchten vnd ^ vnd wider aufgeben mueß soll an gewüssem Früchteinkhommen abzogen, auch die Frücht vnd nit daß Wärdt dafür gere werden. Item eß seil der Leuffer Jährlichen einem Landtuogt in bysein vnseres Landtschreibers wegen seiner Polle" specificierte rechnung geben. 1733 Außkauff der LeybEigenschafft. ist ^ ^ Vnderlhancn beschwertepuncten nebcnt anderem auch eräugt, daß ctwcllche mit zweifachen, Ja drey- kincr" beladen i Die Vrsachen aber vnderschiedcnlich eintwcder von besizenden fähligen güctcrn wegen oder sonst Hein Leibeigenschasfl halber herruchrcn, darin nil vill zue enderen möglich, änderst dan daß fürohin keiner in " Gmein, Dorfs vnd Vogtey züchen noch angenommen werden soll, Er sey dan zucuor dieser Leibeigenschasft von seinem en Herren Freywillig erlassen, abkaufst vnd ledig. Wo auch Jemand! vnserer Vnderthonen, so leibeigen were, ? ^ner Vogtey in ein andere 9urm(Iieti»n oder gar vst der Eidtgnoschafst züchen wvlt, soll derselbig sich diser Leibeigen ^ hy einem regicrcndten Landtuogt lcdig machen vnd dan daß gelt dest vßkauffs den Obrigkheilen in rechnung ge ""K werden. Abschaffung der Juden. . GH solle,, auch fürohin in allen vnseren Vogteyen keine Juden mehr husheblich nit ingelasien noch geduldet, vorbe- die in der Graffschafst Baden, welcher Zahl aber auch nit soll gemehrt werden, der Hoffnung, daß villicht zue be- ^'gcir Fridenszeiten sy sich selbst nach Teutschlandt vnd vsert die Eidtgnoschafft begeben möchten. Haußrath im Schloß. ^ Der in dem Schloß oder Obcrkheith Haus, sich befindende Hausrath soll alle Zeit Key Jedes Landtuogts vffzug durch ' Arnblleuth mit zue sich Ziechendten vff dergleichen Ding Wüffcnschafft habendten Persohncn besichtiget vnd geachtet wcr- damit Hey dcffelben Landtuogts nach den verflossenen seiner Regierung gehöriger zwey Jahren man den Abgang solchen Urachs widerumb besichtigen könne vnd der Landtuogt den vnder seinen 2 Jahren beschechenen Abgang ohne der Obernien vnd entgellnuß erstalten thue. Bälgend die sonderbare» Eydc vnd Ordnnngcn der Landvogtcy Thurgiinw. PracticierEydt aller Landtuögtcn. (Lautet wörtlich gleich wie der oben, S. 1729, abgedruktc) Deß Landtuogts Eydt. iiin, «Verden schweren, den H. Eydtgnoffcn von Etätt vnd Länderen der Siben Ortlcn Zürich, Lucern, Viy, Schwyz, Zug vnd Glaruß N»z vnd Ehr zue fürderen, Ihren schaden zue wenden vnd Ihnen Ihr Gericht, Ncchtung ^ Gewaltsam,,,^ so Sie da haben, zue beheben vnd zue behalte», so sehr Ewer vermögen ist z Die Fehl, gläß, Zinß, ««s ^ llüiten, so die Eidtgnoffen an dem Endt habent, einzuezüchen, denen die zue verrechnen vnd vßzucwisen, wan Sie erforderen werden: Deßgleichen die bueffen vnd straffen, so da fallcnt von der Landtgrafschafft des Thur- ^ vnd nider Oberkheitlichen fachen, den Herren der Siben Orthen, Vnd die straffen, gefähl vnd bueffen, So ^«n vnd Landtgrichl, Inhalt deß guctlichcn Vertrags, zueständig vnd zuegehörig sindt, den Eidlgnoffcn von den ^»Ih ^e verrechnen vnd Jedem Orth sein Theil zue geben: Darneben auch weder man noch Frawen, so eigen ^bt vnd in die Graffschafst Thurgew gehörend!, nit zue verkauffen ohne der Oberkheit oder dero Potten gehell, ^««d Willen. Ihr sollen! auch alle Fähl, frässel, bueffen vnd straffwürdigc fachen, so in Ewer Ambtuerwaltung «nit »amen vnd waß Jeder verhandlet, auch wie hoch ein ieder gestrafft, von Posten zue Posten durch den It^-s ^«ber verzeichnen vnd auffschreiben laßen, Auch ohne sein vnd deß LandtAmmans beiwesen oder vorwüssen einiche fachen nit anncmmen, vnd in allweg der gestalt regieren, daß Ihr vnd vnser Ambtleuth bey gebung Ewer Eydten erhalten mögen!, daß vnseren Herren vnd Oberen nichtß verabsaumbt vnd die Vnderthonen auch der ""ch gehalten werden. Ihr werden auch schweren, jtheinc Khundtschafftcn allein einzuenemmcn, sonder allwegen den >i^ ^«ber oder einen anderen Beampten (waß sa»cn au» cß betreffen möchte) darbcy zue haben; Ferner ein gemeiner ^>n dem Armen wie dem Reichen vnd dem Reichen wie dem Armen, Niemand zue lieb noch zue Leidt, vnd noch gaben zue nemmen, sonder darbey Ewer bestes vnd möglichstes zue thuen; Vnd dann auch ^«>n ^ Landtuogtey Thurgew gemachten Informationell vnd Verbesserungen flyssig nachzuckhommen vnd obzue- ' ^es gcthrüwlich vnd ohne gefahr. 1734 Weitere Sonderbahre Pflicht eineß Landtuogts im Thurgew wegen Ehr, gewehrt Thurnstraff, auch son st en seines weiteren Verhaltens. Eß soll ein Landtuogt in dem Thurgcw, gleich wie in anderen Landtuogteyen geordnet ist, den fühlbaren gesezte Buessen keine Verehrungen weder für sich noch die Seinigen nit abnemmcn vnd für Ehr vnd gcwehr auch ^ straff alle bescheidenheit brauchen, sonderlich in solche straff ohne ehehaffte Vrsach vnd auch nit ohne bywesen der leuthen niemandt einkhcnnen, Waß er auch ieder Parthey deßwegen abnemmen Wirt nebent der Oberkhcitlichen ^ bericht in der rechnung einzeichnen, damit die Oberkhsit jederzeit seche, wie man mit Ihren Vnderthanen vmbgangen. ^ soll er von der Vrtlen wegen mit dem Audienzgelt by gewohntem Tax ohne steigerung verbliben, vnd ist darbey ^ Oberlheiten allerseits ernstliche Meinung, daß Ihre Landtuögt Ihre regierung gegen den Vnderthonen mit rechter füehren, nit mit bösen vngebührlichen Worten gegen dem einen oder anderen verfahren, die Vnderthonen nach gesta ^ fachen mehr mit miliigkheit alß strenge in anlegung der buessen halten, den Hilff vnd rath begerendten, Helmbichl Frömbden, wie sich einer Oberkhcitlichen Persohn gebührt an die Hand gehn. Eydt eineß Landtschreibers im Thür gew. . (Dieser Eid ist in der Sache selbst ganz gleichlautend, wie der des Landschreibcrs zu Baden, nur mutatis muta »ul!>> OrdnungvmbdenvffritheincsLandtuogts. ^ Er soll vssert seinen eignen Haußangehörigen, daß ist Söhn, Tocht^rmänner oder bruederen nit mehr au ^ alß Pserdten vffrilhen, namblich seinem, seines oder seiner Herren zuegebene» Ehrengesandten vnd deroselben Diener> ^ ^ vnd -tv-" die Mahlzeit, so an dem Abend bey dem Einrith beschickst, nit weniger die Mahlzeit am morgen abgestelt sein- ^ pfachung soll auch nit höcher alß mit 6 Pserdten beschechen, Namblich zwen Grichtsherren, zwen Landtrichter von Frawenfeldt. . ltea > Rith der Landtuögten in daß Oberthurgew vnd änderst wohin, gericht zue ya Item vff den Augenschein, auch gen Baden. ,, Eh soll ein Landtuogt nit mehr alß einmahl in daß Oberlhurgew gericht zuehaltcn rithen iedes Jahrs, v>w ^ selbige mahl soll er Landtuogt nit lenger alß 3 Tag vsbliben vnd Ihme für ieden Tag geben werden 4 st. 0" ^ seinen Diener, dem Landtschreiber sambt einem Substituten 3 fl., dem LandtAmman vnd Landtweibel iedem ^ redneren für daß erst mahl 10 bz.; die überige Zeit sollen Sic sich mit Ihrem redncrtax vernüegen, vnd vnd difi « der Obrigkheit Costen, für ihre zehrung vnd belohnung. Wofehr aber der Vnderthanen einer oder mehr in ehehasflen Händlen eines Landtuogts weiters selbst begehren wollen, so soll eß Ihnen in Ihrem Eosten bcsrey Witer sollent die Landtuögt vff der Oberkhcit Eosten ganz »it weder an daß ein noch andere Ort glicht rithen, Eß wcre dan, daß eß die ckurisckicstioi! oder Landlmarkhen antreffe: Zue solchem Fahl aber soll eim ^ sampt den beampten obiger tax für jeden Tag bezahlt werden. ^ ^1 Wo sich in der Landtgraffschasft spün erheben wurden, so ein Augenschein crsorderent, so mag ein La »dl»"!? ^ dem Landtschreiber aufs begehren der Parthy solchen wohl einnemmen, doch soll Ihnen nit mehr alß der des bezalt werden. Der Lohn ist dem Landtuogt 2 fl., dem Landtschribcr 1 sl. nebent der Zehrung ; vnd ist deß manns vnd Landtweibelß nit Vonnöthen. Wan der Landtuogt gen Baden aufs die Jahrrechnung rithet soll er mitnemmen allein den Landtschreiber vu^ ^ amman: Zueuor aber soll er sein Ambtsrechnung aller nachgesezten Ambtleuthen vnd bey guetcr Zeit stelle», ^halle" by erstattung dersclbigen vor der regierenden Orthen Gesandten bericht geben vnd die rechnung bey Ihrem 15^ ^ könnent, daß namblich der Obcrkheit nichts verabsaumbt vnd ob die Vnderthonen auch der gebühr gehalten soll deswegen Ihnen den Ambtleuthen aufserlegt sein, alle zwei Jahr mit den Landtuögten Ihre Huldigung zue 1735 «> liiere Ordnung in Verwaltung Gricht vnd rechtens, auchAbstrafsung derFehlbaren ^"^Handthabung derOberkheitlichen gefähleni Item erwählungderLandtrichtern, ^ebneren vnd Landtgrichts Knechten. Zum Ersten, Weilen dan vnder anderem auch eingebracht worden, daß die vor dem nidern gericht oder anderen 'Mir Zeuthen gemachte guetliche Spruch, die gleichwohl von den Partheien angenommen, gelobt vnd versprochen worden, Zahlen von unseren Landtuögten widerumb auffgehebt vnd also die Pariheyen von newem in recht vnd vncosten gebracht ^ , Darauff habcnt wir erkhcnt vnd geordnet, daß cß bey dergleichen angcnomnen vnd verlobten sprüchen verbleiben ^ ^ sosehr der Höchen Obcrkheit nichts dardurch entzogen wirt, die auch dcroselben weder abbruch nach nachtheil gebehrent! aber dergleichen sich crscheinete oder einer newe rechtsamme Helte, wollen wir in solchem Fahl vnsern Landtuögten den ^ nit benommen sonder vorbehalten haben. ^ Betreffen! die cinzüchung der buosien habcnt wir gcsezt, daß die Nidergrichtlichen buofsen, welche die hoch Obcrkheit . ben Grichtsherre» gemein vnv zuethesien haben, sollen wie bishcro einzogen vnd lauth Vertrags berechtiget vnd durch vierte rödell den Landtuögten vnd Ambtleuthen eingerechnet, die Höchen buosien aber allein mit hochoberkheitlichen °n eingezogen werden, Vnd daß die abstraffung mit der gcfangenschafft den Landtuögten allein (auserhalb deren Gerichts- °'^n. denen eß in Vertragen zucgelassen) zue gebrauche» gebühren vnd zuestehen solle. (Randbemerkung: „Diß ist der ^ü'cul deß Frauwenfeldischen Abschcidts vom August 1625"). lhk l habent wir geordnet, weilen eß Landtbrüchig vnd ohne daß billich, daß kein Landtuogt dem anderen sein Vr- ^^ben oder auffheben solle, daß darob stiff gehalten werde vnd die Landtuögt nit darwider handle« sollen, eß were " lach, daß einer newe rechtsamc zueerscheinen, mag wohl in solchem Fahl daß recht dem begehrendten geöffnet werden, ^bbenierkung: „Diß ist der Sibende Artieul deß Frauwenfeldischen Abschcidts vom Auguste» 1625"). Antreffend! die bcgerte Abschaffung der beschwerlichen heimblichen Kundtschaftcn, so über vnuerlümbdete Persohnen ein- ^ werden, Ist vnsere Meinung, daß vnscre Landtuögt vnd Ambtlcuth aufs einkhommcne Klag wohl mögent Heimb- berjcht einnemmen ; die geschwor nen Kundtschasiten aber söllent öffentlich cintwcder vor Landtgricht oder wo cß sich sonst verhört vnd eingenommen werden. (Randbemerkung: „Ist der 8. Artieul des Ffd. Absch. von anno 1625"). ^""nc setzen vnd ordnen wir, daß sürohin, so ein Person vom Leben zum Todt gerichtet wirbt, auß derselben Ver- ^^chaft, Haab vnd guoth zueforderst die rechtmäßige schulden bezahlt vnd dan erst daß übrig zue der Höchen Obcrkheit bezogen solle werden! darby wir auch erkhennt, daß vm Abstraffung oder Hinrichtung Malefizischer Persohnen von ^ ^nachparten, denen sie aus dem Weg geraumbt worden, kein gelt, weder Verehrung noch belohnung von vnsercn Landt- >»n ^ anderen abgeforderet werden vnd desnvegcn auch nicmandt nichts zue geben schuldig sein solle. (Randbcmer- »Ist der 9. Artic. obgedachts Absch."). !>»dt Zucrcdung halber, so im Trunkh oder Zorn bcschcchent, da etwan deswegen Tagsazunggelt, rednerlohn vnd Zehrung ^"genommen worden, laßen wir eß gäntzlich by dem Vertrag (^," 1609 vsigerichtet) verbleiben, vndt wollen daß ° bissig nachgangcn vnd darob gehalten werde. (Randbemerk.: „Ist der 19. Art. obgcd. Absch."). weiter habent wir den Proceß der ^i'pullutiou, darinnen bisher Vilerley Anordnungen zuegangen, dergestalten bc- - 'litt, daß sürohin khein Parlhy weder zue Baden noch in den Orthen elwz ohne Vrckundt deß Gegenthenß aufbringe», ^ ^ vorhin vrkundt mitbringen solle, daß seiner Widerpart vrdenlicher wyß 14 Tag zueuor verkhündt worden feige. ""^bemerk.: „Ist der 11. Art. obged. Absch."). b, treffen! den fünfften Artieul der LandtsOrdnung, welcher also wyst: Wan man nit vermag die buessen an gelt zue kv vnd diß zue abbruch weyb vnd Kinder Narung gereichte, daß eß in dem Thurn abgebüst werde mit gebung «in ^ brodtß ein Tag vnd ein guldi darmit abzuebüessen, laßcnt wir gänzlich in seinen Cräfften verblibe», allein daß ^ber regierender Landtuogt zueuor darumb bcgrüeßt werde. (Nandbcmerk.: „Diß ist der 13. Artic. in obgcd. Absch."). ^ Dieweil etlich Jahr hero vnscren H. vnd Oberen auß Ihren gcfählen darumb wenig eingangen, daß die Landtuögt Höchen straffen noch höchcr Verehrung für Sie oder Ihre Wyber auffgelcgt vnd also Ihre Küche vilmehr dan ^ll^ ^ Oberen Eainmer betrachtet, So habent wir dergleichen Verehrungen vmb straffwürdig fachen gänzlich abge- ' baß weder der iezig vnd khünfftige Landtuögt vnd Ambtlcuth nach die Ihrigen bey Ihren geschwornen AmbtsEydcn 173K sein Verehrung annemmen vnd bedingen sollen, dardurch der Oberkheit an dem Ihrigen etwaß abgehen oder Jemand sen^ beschwert werden möchte: vnd gleichwohl deshalb, vor oder nach der Abstraffung, etwaß versprochen wurde, solle esi w ganz kein Krafft haben, sonder Jederzeit by iedes frcyen willen stehen; Also daß alle straffwürdige fachen allein m^ bührendte buessen gezogen vnd alles bey den Eyden verrechnet solle werden. Wan aber Costen mit Kundtschaffte» ^ anderem vfsgehet mag der ohne Abgang dcß oberkheitlichen gefähls by den schuldigen eingezogen werden. Eß sollen! ° die Vrthelsprecher dcß Landtgrichts sich derjenigen, so vmb buessen vnd dergleichen angefochten werden, ganz nichts bea noch von Jhrentwegen pitten oder abhandlen, sonder sich vnpartheysch richterlich verhalten, eß betreffe dan den Ihrigen mit welchem einer Verwandtschasst halber vor recht ausstehen mücste. (Randbemerk.: „Diß ist der 14. Artic. dcß » 6 Absch."). „j, Damit auch vnseren H. vnd Oberen nichts verschwigen oder vcrthädiget vnd die Vnderthanen wider die gebühr geträngt werden, So habei t wir den Landlgrichls-Knechtcn by ihren Eyden aufferlegt, daß sie alle hoche BuosseW si ^ vnd Abzug vnd waß ihnen in ihrem Huartior begegnet sowohl bei der Cantzley alh im Schloß vnserem Landtuogl ein Verzeichnuß vnd buoch mit allen Vmbständten vnd bcwysthumben angeben sollen, Also dz zue dem Endt zwen ^ rödcll, einer in dem Schloß vnd der ander in der Canzley, gehalten vnd alles straffwürdiges in beyde gleich soll werden, Aufs daß vnseren H vnd Oberen nichts verabsaumbt werde. Eß sollen auch visiere Landtuögt hinderr ^ unseren nachgeseztcn Ambtleuthen by ihren Eydten kein straffwürdige fach abhandlen oder verthädigen, sonder Jederzeit ^ stimbte gcwüsse Buossentäg ansezen, die Jenigen, so buessen, Fähl oder Abzug schuldig sind oder werden, für sich Ambtleuth bescheiden vnd sampt den Ambtleuthen den schuldigen die gebühr nach gestaltsamme des fehlers aufflogen, we der Landtschreiber in dem Canzleybuoch sowohl alß in deß Landtuogts Nodcll verzeichnen soll, da aufs ieden buost dem Landtuögt ein Cronen vnd den Ambtleuthen iedem ein halbe Kronen für Ihre Besoldung vnd nit mehr geben ^ werden, Wie auch den Landgrichts-Kncchten nach demme einer weit oder nach gcsissen. Dieweil nun gehörler maßen ^ Landtuvgten die Verehrungen gänzlich abgestrikht vnd aber die Landtuögt kein bestä ndig cinkhommen haben, So Ihnen zue einer ergäzlichkeit Ihrer Müeh vnd Arbeit von allen buossen vom Hundert zwenzig geschöpft, welcher für ^ Seinig einbehalten vnd daß Überig alleß ohn weiteren Abzug verrechnen solle. Damit aber ein Landtuögt dannenh^o Vrsach ncmmen könne, mit den straffen, Zählen oder Abzügen zue hoch zue fahren, so soll wie obuermelt die Absra in beywesen der Ambtleuthen fürgenommen werden. ^ ^ So aber Sie deß Daxes der straff sich nit vergleichen köndtent oder ein Landtuögt der straff Jemand gar r» wolle vnd die Ambtleuth ihne straffwürdig befunden, soll in solchem Fahl die fach für ein Vnpartheyisch Landtgricht , welchesse Thcil dan ein Landtgricht beysallt darbey solle eß bliben, Eß were dan fach, daß sich einer mit Vrthell ^ befunde, der mag dan für unsere gnädige Herren vnd Oberen api,«silieren. Waß scheltung-buessen anlanget sollen d«c gleich alsobald by erörterung der schellsach taxiert werden. ^ Ferner haben wir angesehen, wan Jemandt im Landt durchs Jahr beschwert wurde oder ein schädlichen ^ mißbrauch verspürte, Soll vnd mag derselbe daß seinen Grichts-Hcrren oder Gmeindts-Auschuß anzeigen; dieselben ^ die fachen in schrifften wohl specificiert stellen vnd einem Landtuögt vnd Ambtleuthen sürbringen vnd vmb abschafft ^ halten; Hilffts, wohl vnd guct, wo nit, mag man alsdan die Clag für vnser H. vnd Oberen Gesandten gen langen lassen, die dan zue abhelffung der beschwcrdt sich der gebühr nach zue erklären wüssen werden. Damit auch vnd recht desto besser befürderet vnd aller Vnnöthiger Costen verhlletet werden, So haben wir beuohlen, daß visiere ^ ^ vnd künfftige Landtuögt zue Haltung der Tagsazung nit allein gwüsse Täg anstellen, sonder den zuemahl morgens wüsser stundt anfachen vnd mänigklichem förderlich ab dem Costen helffen sollen. (Randbemerk.: „Diß ist der 1l>. deß Frfd. Abscheidts vom ^ugusto 16L5"). Demnach die Landtrichter, Redner vnd Landgrichts-Knecht ein Zythero ihre H'lmpter vnd dienst von »fi uögten mit grosen Verehrungen gleichsamb erkhausft vnd also mit mieth vnd gaben darzuekhommen, So haben wir ) ^ ^ gesezt vnd geordnet, daß solches nit mehr bescheche, sonder darzue ehrliche, vnparthcysche Leuth, vnd souil vill auß einer Fründtschafft, ohne mieth vnd gaben in daß Landtgricht sollen gsiezt werden ; Insonderheit sollen! so in öffentlicher Hurrey vnd Ehebruch lebe»! oder sonst öffentlich verschreit sint, nit inß Landtgricht gebrauch!, 1737 geschlossen werden. Wir Möllen auch vnd gebieten vnseren Landtuögtcn ganz ernstlich, daß Sie sürderhin kein Land!- Nichts-Knecht mehr, so lang er sich ehrlich vnd wohl verhaltet vnd mit Vnehren nit verschuldet, entsezen. auch der Land! ^tslnechte halber bey der alten Zahl verblibcn sollen. (Randbemcrk.: „Diß ist im 17. Artic. obgedackts Abscheidts"). Pflicht vnd Ordnung der Landtgrichtskn ächten, auch Ihrer Mäntel halber. Den Landtgrichtsknächtcn soll Ihr elwan gcüebtcr vnbillicher gewalt, indem sie villerley fachen selbst verhandlet vnd schädiget, abgcstrikht vnd darbey sehrners aufs Höchste manäiort, sein, sich des grossen vnmässigen vnd unerträglichen , so sie aufs geringe fachen getriben, zue müessigen vnd die armen leuth nit also in gesahr vnd vnbilliche vn- ^ Ehesten zetreiben, auch sich in fachen nit beyständig zue machen. selb' ^andtgrichtsknechten sollen keine gäng bey der rechnung guet gemacht werden, eß scye dan, daß Sie eß bey derben nst, ^ Landtuogts Zedlen, daß Sie geschikht worden, erscheinen können. Man soll ihnen auch nit mehr guet He» für einen Tag als 25 Schill.; wan aber einer ein halben Tag gebraucht wurde, soll ihme im Zedell für halben ^ gesezt werden. Für die gefangnen, so von den Landtgrichtsknechten gespeist werden, soll sürhin nit mehr alß für ieden Tag für speiß wüehwaltung 5 bz. bezalt werden. ^ Nachdem man sich erinneret, daß große Cösten mit der Landtsgricht Knechten Mäntel! vffgehet vnd selbige nit zue ehren ^ Dberkheit getragen werden, vsert den zweyen Knechten, so zue Frawenfeldt auffwarten, Also ist angesehen vsert den . den anderen allein rökhli, wie die polten tragen, geben werden sollen, die sie dan schuldig sein iedesmahl, wan sie ^ Frawenfeldt gehendt, anzuelcgen. Den Nachrichter betreffen t. ^.Nachdem man ersehen, wie daß der nachrichter nebent dem Wasenrccht grossen Jahrlohn hat, auch daß er vill vn- Hen Costen für seine ^ostrunioutoll forderet, hat man diesem mißbrauch abzuehelfsen erkhendt, daß ihme sürterhin nit 5ür seinen Jahrlohn vnd die verdienst an den Nirlatiaaiitön solle geben werden, alß für beide eines Landtuogts re- Jahr gg st. . Eß were dan, daß er einen mit Fewer hinrichten müeste, soll Ihme für Jedes mahl 2 fl. guet werden. ung der Jnzügligen halber an die Orth, soden Höchen grichten allein zue st endig, «»d ^^^ücn die Orth, so den Höchen geeichten allein zucgehören, mit allerley srömbden vnd hcimbschen Leuthcn, so an Althen Ihres übell Verhaltens halber vertriben, träffenlich übersezt worden, daß von denselbigen in Holz vnd ^ habent wir erkhendt, daß nach Inhalt der alten Abscheiden man keinen in ein Gricht solle khauff dan Hauß vnd Heimb vnd so vill güeter, daß er sich selbst, sein Weib vnd Kindt daraufs ohne >hh ^usen zue erhalten wüste, vnd bringe darzue briefs vnd Sigell, wie er sich an dem Orth, dannenhcro rr zogen, daß weder Er noch sein Weib vnd Kind keineß Herrn Leibeigen seygent; vnd so Sie nachiagendte Herren soll man sie nit dahin zicchen lassen, Sie khauffcn sich dan zueuor der Leibcigenschafft ab vnd geben den gcwohn- ^ -inzug. Der Heyden, Ziginer vnd Juden halber. ^ ^wweil vorbemclte Leuth nach lauth der alten Ordnungen im Landt nit sollen geduldet werden, so soll ein Jeder denselben flissig nachgehen vnd dises gsindt nit gedulden, sonder vom Landt verweisen vnd vertriben. Vßkhauff von der Leibeigenschafft. (Dieser Artikel hat hier die gleiche Fassung wie oben bei der Grafschaft Baden; man sehe daselbst.) Haußrath im Schloß, dieser Artikel ist gleichlautend mit dem entsprechenden in der Ordnung für die Grafschaft Baden; man sehe t dort.) 213 1738 Freie Aemtcr. Practicier Eydt aller Landtuögten. (Man sehe oben Seite 1729). Deß Landtuogts in freyen Ämbteren Eidt. Ihr sollent schweren, der H. Eidtgnossen von Stett vnd Lenderen der 7 Orthen Zürich, Lucern, Vry, Schwyz, V"der walden, Zug vnd Glaruß Nuz vnd Ehr zue fürderen, Ihren schaden zue wenden vnd Ihnen Ihr Gricht, rechtung " gewaltsamme, so sie da haben, zue beHaben vnd zue behalten, so sehr Ewer vermögen ist, die Fähl vnd gläß, Z>nß' vnd gülten, so die Eidtgnossen an dem End habend, einzuezüchen, denen die zue verrechnen vnd auszuewysen, wan sye " an euch erforderen werdent; Desgleichen die buossen vnd straffen, so da fallent, nach gestalt der säten einzuezüchen, denen die zue verrechnen, auch ietlichem Orth seinen Theil zuegeben, darzue weder man noch Frawen, so eigen leuth si"bt in die Herrschafft gehören, nit zueuerlhauffen, ohne der Oberkheit oder der polten gehäll, müssen vnd Willen i MW " alle Fräffel, Fähl, buossen vnd straffwürdig fachen, so in ewer Ambtsuerwaltung sürfallent, mit namen vnd maß ein ' verhandlet vnd wie hoch ein jeder gestrafft, von Posten zue Posten durch den Landtschreiber verzeichnen vnd vssschreibc" ss lassen, vnd ohne deß Landtschribers bywesen einiche strasfwürdige fachen nit einzuenemmen, sonder dergestalt zue ' daß Ihr vnd vnser Landtschreiber Key Ablegung Ewer rechnung bcy eweren Eidren erkalten mögcnt, daß den Oberw nichts verabsaumbt vnd die Vnderthvnen auch der gebühr nach gehalten werden z Fehrner ein gemeiner Nichte? dem Armen wie dem Reichen vnd dem Reichen wie dem Armen, niemand« zue L>eb noch zue Leid, vnd darumb w mieth noch gaaben zue nemmen, sonder ewer bestes vnd möglichstes zue thuen, getrewlich vnd vngesahrlich. Ihr werdent auch schweren, denen über die Landtuogtey der freyen Ämbteren gemachten Reformationen vnv besserungen getrewlich nachzuekhommen vnd obzuehalten. weh ^ FernereSonderbahrePflichteinesLandtuogts in freyen Ämpteren derEhr-, g ^ vnd Thurnstraff, auch sonst seines weiteren ver Haltens halber. (Dieser Artikel lautet gleich dem entsprechenden für das Thurgau, nur daß hier der Passus wegen des AudienM weggelassen ist und, wo es dort „Ambtleuthe" heißt, hier „Landtschreiber" steht. S. S. 1734). Deß Landtschreibers in Freyen Ämpteren Eidt. Ihr sollent schweren, den H. Eidtgnossen der freyen Ämpteren regierenden Orthen Threw vnd Wahrheit zue ^ ^ Ihren nuz zue fürderen vnd schadn zue wenden, Ihre habende recht vnd gerechtigkheilen ewercm vermögen nach halten vnd, so Ihnen daran eingriff oder abgang beschechen wolle, dasselbig gemcllen Herren oder Ihrem Landtu! ^ ofsenbahren vnd anzuezeigen, auch wan ein Landluogt euch erforderet in fachen zue rathen, eß scye in anderen weg, dasselbig zue thuen nach ewercm besten veistandt i Auch ein gemeiner vnparteyscber schreiber vnd zue sein dem Reichen wie dem Armen vnd dem Armen wie dem Reichen, niemandt zue lieb noch zue leidt, in rechts- noch buesswürdigen fachen mieth noch gaaben zuenemmen; Auch deß ordenlichen gemachten SchreibcrtaM ^ zueuernüogen, Alle Fähl, Fresse! vnd buossen flesssig cinzueschreiben vnd aufssehens zue haben, daß der Landtuog ^ machten ordnungen stath vnd gnueg beschehe, damit vsf iedes erforderen Ihr Key eweren Eidt bericht geben ^ Also ewere Ampt ausirecht, redlich vnd mit Wahrheit, wie von altem hero khommen, nach ewerem besten vermöge" sehen, gethrewlich vnd ohn alle gesahr. Ordnung vmb den Vffrith eines Landtuogts. Wan ein Landtuogt aufs sein anuerthrawte Landtvogtcy der freyen Ämpteren vffrithet, soll solcheß vsert scme" ^ ungehörigen, daß ist Söhn, Dochtcrmänner oder brüoderen, nit in höchercr Zahl alß mit 0 Pferdten bcschehen, ^ ^ sein, beider H. Ehrengesandten vnd aller dreyer Dienern. (Randbemerk.: „Der Vffrithsvncosten, so vor disem > gewesen, ist sürohin gesezt worden vsf 200 Pfd., doch dcrgestalten, dz hingegen von der Huldigungsynnahm den ein Costen nit solle verrechnet werden, Rectum vsf der Jahrrechnung 1058"). 1739 ^"Haltung der Mcyen-, Herpst- vnd anderen Grichten, Appellationen vnd anderen Cösten, Beyständereyen, Pottenlöhnen. Erstlich betreffent die Haltung der Meyen- vnd Herpstgcrichten sollent vnsere Landtuögt der freyen Ämbter fürohin 'k an seinen gebührenden vnd hieuor gebrauchten Orthen halten vnd vngehorsam ausbleibende vmb 10 Pfd. straffen vnd a»ne dieselbigen nachgendts an andere Orth nach seinem belieben vnd guetbcdunkhen eitioron. Darbey auch billich befunden worden, daß der Costen vmb Appellation fachen nit auff die Oberkheiten, sonder vfs die ^thehxn, ie nach gcstaltsamme der Hendlen, gelegt vnd wc möglich solche an denen gerichten fürgenommen werden, alwo ^ angefangen. Dieweilen wegen der Richteren an den gewohnlichen buosscngerichtcn, warbey sie sich Einfinden, zimblicher Costen auffegen, sog fürohin für die Zehrung icdem 1 fl. geordnet werden. Zue Hizkilch vnd Muri, alwo die Richter nit eignen, sosi eß Key gcpflogncr Üebung verbleiben. Wofehrn vnpartheysch Glicht zue halten von Nöthen, sollen die Vnderthonen vnd dieJenigen, so deß Rechten mangel- nit mehr wie vor disercm von den Richtercn mit grosen vncösten gelegt, sonder Jedem Richter für Zehrung vnd nit mehr alß 20 bz. gegeben werden, die Kundtschaftsager deß bestimbten Lohns ohne Zehrung sich vernüegen, sich mehr alß eines bystanders bedienen. Wegen weniger Vmbkosten, da eß die buessen nit ertragen mochten, mag ein Landtuögt die bueswürdige fachen von , ^chidlichcn Orthen zuesammen an ein nechstgelegen Orth züchen, allein daß hierbey, wo eß Vonnöthen, der Orten halber ^ Vmbgang gemacht werde. Ecitenmahlen in rcchtsüebungcn wegen vile der vnnöthigen byständer groser vnerträglicher Vmbkosten verursachet Wirt, habent wir geordnet, dz fürohin von einer Parth nit mehr dan einer oder auffs höchste zwen byständt gebraucht wer- ^ sollen vnd auf den Tagleistungen allein dreh Persohnen, darin der Redner auch begriffen sein soll, zue sich nemmen ^ uit, mie etlich mahl beschechen, ein jeder auff die Parthen bey den Zächen zuehinsizen vnd Costen triben solle. Tie Taglöhn der Schuldtpotten oder einziecheren sollent ie nach der beschaffenheit der Zeiten der gebühr nach von ^ Landtuögt vnd Landtschreiber taxiert werden. ^ Dieweil ich ein zeithero von etlichen Vnderuögten in den Ämpteren an den Grichten, vor vnd ehe ein Landtuögt in Herberg kommen, auch nach dem er verreist, Costen in Wirthshäusern vssgetrieben vnd Ihme Landtuögt zue zahlen blosse,, worden, alß soll dißer ungebührliche vnd vnnöthige Costen nachmahlß nach luth der rokormation auch abkendt llünzlich abgestelt sein vnd den Wirthen inßkünftig nichts mehr darfür bezalt werden. ^Kühlung der Vnderuögten vnd Weiblen; daß Malefiz vnd gefangne, vnd der MäntelCosten. ^ Gelangen! die besaz- vnd die crwöhlung der Vnderuögten in den Ämpteren vnd Gemeinden sollen vnsere Landtuögt ^ylen, man ein Ampi ledig wirt, hierzue ehrliche, redliche, vnuerlümbdete Lüth erkhiesen vnd setzen, ohne mieth vnd also daß kein Vnderuogt einem Landtuögt zue Dankhbarkhcit mehr alß 10 oder 12 krönen ausfs höchst zuegeben s werden solle. Eß soll auch laulh der Reformation keiner zwcy Ämptcr vfs sich nemmen vnd versehen, sonder ^ "ut einem vernüegen vnd dasselb mit Thrcwen verwalten. Eß soll auch fürohin kein offner TauernenWirth zue einem ^ervogt der Hochheit mögen genommen werden, den GrichteHerrcn aber hiermit nichts Vorgriffen noch benommen sein. ^ Tie erwölung eines Weibels zue Wehlen betreffendt mag ein gmeindt vnder Ihnen zue einem Wcybell ein ehrlichen, ^ ^llimbdeten man sezen vnd erwöllcn, Jedoch daß er nit nur der Gmeindt, sonder auch dem Landtvogt zue dienen ver- vnd also auch einem Landtuögt gefalle vnd angencm sein solle. ^ Sodanne in dem Nalotiii oder Landtgrichten der ergebender Vrtlen halber zimblich Ungleichheit in deme fürgefallcn, ^ ^ Landtuögt nit wie in anderen Vogteyen verfahren mögen, Also besindent wir billich vnd habent geordnet, daß ^hin Landtuögt der freyen Ämpteren in zersallendten Vrtlen der Landtrichteren nach gestaltsamc der fachen vnd seinem ^linkhcn zue der mehreren oder minderen, schärpferen oder ringeren Vrtheil fallen möge. 1740 ^ie gefangne betreffend soll dcnJenigcn, so ein gefangnen auß den nächst gelegenen Orthen nacher Bremgarten füebtt». ur .^ren lohn 20 Schill., vnd denen, welche von den weiteren Orthen, alß Mägenwyl, Hizkilch, Wollischwyl, Büeblikbe" n Heggligen gefangne brechten, von Oberlheils wegen mehrers nit atß 30 Schill, geben werden, vnd also aller übriger Vncösten abgestelt sein. .. . ^ Vnderthon, deme von einem geschwornen befohlen wirt, die gefangnen zue begleiten, bey seine"' Eidt schuldig sein zue gehorsamen. Obschon vor d.serem sonderlich zue Hizkilch diser misbrauch gewesen, dz durch die geschwornen, wan sie ctwan gefangne nacher Bremgar.en gesch.kht, Alßbald vill vngebührend.er Cos.en, s° m anderen Ämp.eren „it bräuchig, auffgetrieben den Höchen Oberkhe.ten zuegerechne. worden, soll hiemi. alles abkhendt sein, auch gänzlich nit mehr gestatte, werden, eß were dar. ach, dz ctwaß vß sonderlich scheinender notturfft verze.t wurde. daß soll alsdan einem Landtuogt heimbsteh-"- nach gesialtsamme der fachen dem Ambt, wo eh geschieht, vffzuelegen oder von Oberkheits wegen abzuerichten. Teil Geschwornen, so etwan zue begebenden Vrsachen zue der Lxamination der gefangnen beruoffen werden, soll für Ihren Taglohn 2 Pfd. bezalt vnd mehrers nit aufs die Oberkheft verzert werden. Furthin sollen die Landtuögt für die Mäntel der Vnderuögten der Oberkheit nit mehr alß fünff Cronen verreck"^' Die Fähl vnd Leybeigenschafft betreffend. (Gleichlautend wie die entsprechende Bestimmung für die Grasschaft Baden; man sehe 'dort). Klagen ab den Landtuögten vnd Ambtleuthen, wo vnd wie die beschechen sollend. Demnach ist anno 1639 zue Bremgarten nebent anderen Ordnungen auch angesehen worden, daß, wo ^ vnseren Ambtleuthen etwas zue klagen oder beschwerlichs fürzuebringen hette, der .Magbahre nit hinderrukhs derse >g ^ die Orth lauffen, sonder der Badnischcn Jahrrcchnung womöglich oder anderen im Jahr fürfallendten Tagleist»»^ ^ warten, den Ambtleuthen darzue vcrkhünden vnd alsdan sein anl'egenheiten auß solchem lauffen in die Orth vnd n gleichen vnbegründten fürgeben vermitten bliben mogent i Hingegen der Landtuogt, wo sich der vnderthon vss ew ^ leistung berufst, mit aller Execution gegen einen solchen Inhalten, vnd mit namen dise Appellation auch vmb ' buesien Niemandten verweigert werden. Im Übrigen vnd zum beschluß soll auch der Inhalt deh Vrbars beschribnen Alten Landtordnung, deigM anderen hieuor gemachten Oberkheitlichen sazungen vnd erkantnufsen sampt hergebrachten gueten Üebungen vnd Jederzeit von menigklichem flisig obseruiort vnd gehalten werden. Rheinthal. Practicier Eydt aller Landtuögten. (Gleichlautend wie oben Seite 1729). Deß Landtuogts im Rheynthal Eydt. Sihiryz, Ihr werdent schweren, der H. Eidtgnofsen von Stätt vnd Landen der Acht Orthen Zürich, Lucern, Vnderwalden, Zug, Glaruß vnd Appenzell nutz vnd Ehr zue fürdcren, Ihren Schaden zue wenden vnd Ihnen 0 ^ ^ rechtung vnd gewaltsamme, so Sie da habent, zue beHaben vnd zue behalten, so sehr ewer vermögen sein wirt, ^ ^ Fähl, gläß, zinß, Nutz vnd gülten, so die Eidtgnofsen obgcmelt an dem Ende haben, einzucziechen, Auch verrechnen vnd auszuewysen, also Jedem Orth sein Theil zue geben nach gesialtsamme der fachen, wan Sie daß n ^ ^ erforderen werdent i Darzue auch weder Mann noch Jrawen, so Eigen Leuth sindt vnd in die Herrschafft gehören, verkhauffen ohne der Oberkheiten oder dero Kotten gchell, wüssen vnd willen; Vnd in der Landtuogtey ein ^ zue sein, Vrthlen zue entscheiden dem Armen alß dem Reichen vnd dem Neichen alß dem Armen, Niemand! z»e ^ zue Leidt, vnd darumb weder mieth noch gaben zue nemmcn, sonder darbey ewer bestes zue thuen, gethrewlich v gefährlich. Jemand ab 1741 Ihr werden auch schweren, nach der 1594 gemachten Ordnung alle die Zähl, Freffel vnd buessen, auch all ander ,^ss>virtig fachen in Ewer Ambtsuerwaltung vorfallende mit namen, auch was? ein ieder verhandlet vnd wie hoch ein gestrafft, von Posten zue Posten durch den Landtschriber verzeichnen vnd auffschrciben zue lassen vnd ohne sein Vor- ^ssen oder Beysein einiche strafswirtige fach nit einzucnemmen, sonder dergestalt zue regieren, daß Ihr vnd vnser Landt- ^eibcr Key ablegung Ewrer rechnung mit Ewcren Eidten erhalten mögent, daß den Obcrlheiten nichtß verabsaumbt werde. Ihr werdent auch schweren, nach Verordnung, so deß 1648. Jahrs gemachet worden, keine Kundschafften allein aufstemmen, sonder allwegen den Landtschrciber sampt einem Amman oder sonst beampteten oder einem anderen Ehrlichen ^ von dem Hoff, darin die Kundtschafft soll eingenommen werden, darbey zue haben, waß fachen eß auch seyent. Atem auch den über die Landtuogtey Rhynthal gemachten kekarmatjonen vnd Verbesserungen nachzuekhommen vnd "behalten. Deß Landtschrybers im Rhynthal Eidt. (Gleichlautend wie oben für die Frcyen Acmter, mutatis mutunäis). Nach dem zue Zug gemachten Abscheidt ist über die Landtuogtey Rhynthal vff angchordteß Erinneren, so Herr Oberster /^Yer auß Beuelch vnserer G. L, A. E. deß Lobl. Orthß Vry gethan, in volgendten Puncten die fernere Ikekormatäon °°lchehen: Malefiz Cossen. ^ I. Ob zwaren zue Zug vermeint Ware, daß ein Landtuogt den MalefizCosten auch ohne der Oberkhciten entgeltnuß Änie selbsten vnd dannethin dargegen halben Theil der in die Oontiseution fallenden güetern zue gemessen haben weilen man aber betrachtet, daß villmehr Malefizische Persohnen in Oberkheitlichc Handt kommen, die nichtß haben, deren von welchen der OontizLation etwas zuefallen könne, also daß eintweders dem Landtuogt ohnerträglicher Cossen etwan liechtfertige, böse, nichtshabende buoben von einem Landtuogt, der den Cossen schlichen thete, ohngehandt- bili^ gelassen werden, so habent wir geordnet, daß der Cossen, so über Malefizische Persohnen nach gebühr vnd '^eit ergehen wirt, ohne deß Landtuogts entgeltnuß oder beschwerdt den Oberkhciten zugerechnet werden, dargegen aber alles zue der Oonliseation fallendes gueth zue der Oberkhciten nuzen dienen vnd also der Landtuogt darbey keinen haben soll Verkaufs der Oberkeitlichcn Lehen vnd guetheren. j»e ^ llueter im Rhynthahl zueuerkhauffcn Wirt für guct befunden vnd derowegen nach khauffleuthen mit glegenheit Yachten erachtet, allein dismahlen nit zueucrkhauffen, weilen Die Zeit nit beschaffen, daß man güeter verkhauffen solle. Oberkeitliche Wyn vnd Faß. 3. Der Wein soll ein Landtuogt ganz vnd allerdings, also der Obrigkheit nichts darfür zueuerrrccbnen haben, dar- ll>," ab>r auch alle Cösten an Ihm selbsten tragen, ausgenommen an die erhaltung der Fassen werden Ihme die Ober- 8 fl. guet machen. » Vffrith. ^ Wan ein Landtuogt au ff sein Anuerlrawte Vogtcy auffrithet soll eß vscrt seinen Angehörigen nit mehr alß mit 6 Irin Geschehen! Die Mahlzeit, so am Abent by dem Jnrith beschicht, nit weniger die Mahlzeit am morgen abgestelt ' empfachung soll auch nit höcher alß mit 6 Pferdten beschehen. Hußrath in der Oberkcit Hauß. ^ ^ Fünfftcns, weil der Hausrath zue Rhyneckh in der Oberkheit Hauß gar schlecht sein soll, mag der von dem iezigen H gebührender nothwcndigkheit erbesscret vnd der Cossen den Oberkhciten verrechnet werden i dannethin aber soll in anderen Landtuogteyen auch im Rhynthal gehalten werden, daß namblich Jeder Landtuogt Hey seinem vom Ambt- oder anderen Leuthen, die sich darauff verstehen thuent, besichtigen lassen vnd dannethin Hey seinem 1742 WiderAbzug desselben Abgang für seine zwcy Jahr nach befindender gebühr vnd billichkheit ohne der Oberkhciten Costen oder entgeltnuß erstatten vnd guet machen solle. Vßkauff der Lybeigenschafft. 6. Est hat sich in w. (Gleichlautend wie der gleichnamige Artikel der Ordnung über die Grafschaft Baden, ^ sehe dort). Bestätigung der Ordnung von 162k; Item der Zöhlen halber. 7. Wast hierinn nit begriffen solle est by der Ordnung H," 1V2V aufsgericht verbleiben, vnd sindt die Lan ernstlich ermahnet, daß alle hoch Oberkheitlich gefähl, Zöhl vnd Einthommen gethrew vnd redlich verrechnet vnd die ^ nit gesteigert werden, welchem dan ein Landtuogt vnd Landtschreiber nachzuekhommen zue Baden ein vssgehetste" schweren werdent. WielangdiseOrdnungvffversuochenwährensolle. Disere Ordnung soll einen ganzen Vmbgang, biß Jedes regierendten Orths Landtuogt für 2 Jahr dergestalt gangen, also gehalten vnd dardurch erfahren worden, ob eß darbey gelassen bleybcn möge oder ob man eß wwer enderen müeste. Gargans. Practicier Eydt aller Landtuögten. (Gleichlautend wie bei den andern Vogteyen; man sehe S. 1729). DeßLandtuogtsindemSarganserLandtEydt. Ihr werdent schweren, den H. Eidtgnossen von Stätt vnd Landen der Siben Orthen Zürich, Lucern, VrY, Vnderwalden , Zug vnd Glaruß nuz vnd Ehr zue fürdercn, Ihren schaden zue wenden vnd Ihnen Ihr Grillst, ^ ^ vnd gewaltsamme, so Sie da habent, zue biHeben vnd zue behalten souer Ewer vermögen sein wirt! Item die ^ Geläß, Zinß, Nuz vnd Gülten (so die Eidtgnossen an dem Endt habent) einzueziechen, auch Ihnen zueuci rechnen zueweisen, wan Sie daß an Euch erforderen werden; Desgleichen die buessen, so da gefallent, nach gestaltsammc der ^ einzueziehen vnd jedem Orth sein Theil zue geben: Auch weder Mann noch Frawen, so eigenlcuih sindt vnd in tue - ^ schafft gehörendt, nit zueucrkhauffen ohne der Oberkheiten oder Dero Kotten gehäl, Müssen vnd Willen. Ihr bey solchem Ewerem Eidt die Strassen im Sargansserlandt Jährlich besehen vnd, wo solche böß, die Vnderthonen oder ^ stosser vermögen, selbige zue erbesseren vnd in ehren zue halten: Item in der Herrschafft ein gemeiner Richter Vrthlen zue entscheiden dem Armen alß dem Reichen vnd dem Reichen alß dem Armen, niemandt zue Lieb noch st'e vnd darumb weder mieth noch gaben zuenemmcn, sonder darbey cwer bestes zuethuen, getrewlich vnd ohngefahrlill?' . .tt (Mtb Ihr werdent auch schweren, nach der 1594 gemachten Ordnung alle Fähl, Fresse! vnd buessen vno i ^ straffwürdig fachen, in Ewer Ambtuerwaltung fürfallendte, mit namcn, auch maß ein ieder gehandlet vnd wie ^ Jeder gestrafft, von Posten zue Posten durch den Landtschryber verzeichnen vnd auffschreibcn zue lassen, vnd ohne ^ ^ deß Landtweibels beysein oder Vorwüssen einiche straffwürdige fachen einzuenemmen, sonder dergestalt zue regieren, ^ vnd die Ambtleutb bey Ablegung Ewer rechnung bey Eweren Eydten erhalten mögent, daß in derselben den ^ nichts verabsaumbt worden; Auch den über die Herrschafft Sarganh gemachten Ilokormationizii vnd Verbesserungen zuekhommen vnd obzuehalten. Itskarmution der voatey Targank. 1. Erstlich solle hinfürter der Landtschriber alle buessen mit der beschaffenheit ordenlich verzeichnen, von ^ uögten alle gefähl, wie die namen haben möchten, in buessen vnd nit in Verehrungen gezogen, darunder auch Gwähr verstanden werden solle. Von diseren buessen solle der halbe Theil der Oberkheit, der ander halbe 1743 andtuogt gebühren, der aber hingegen allen Costen allein tragen solle. Dem Landtschriber vnd Landtwcybel solle von ^""^rt Gulden zechen folgen, daruon fünff von der Obcrkheit vnd fünff von dem Landtuogt dargethan werden ° Vnd ist diser Articul einmahl auff 4 Jahr lang gestelt vnd geüebt worden, zueerfahren, ob eß der Obcrkheit nuzlich ^ dan forthan thuenlich sein könne. Malefiz Richteren Belohnung. ' Wan Malefiz-gricht gehalten wirbt, weilen die Nichter über nacht bleiben müessen, soll Jedem 12 gutebz. gegeben «erden. Vnkosten über das Civilgricht zu Ragaz vnd die Jahrmärkt. ^ 3. Von dem Civilgricht zuc Ragaz, welches! im Jahr einmahl gehalten wirbt, soll mehrers alß 4V Pfund nit verrechnet, Weichem von allen Jahrmärkhtcn auch mehrcrß nit alß 40 Pfund in rcchnung gebracht werden. MannlShen; LandRaht. 4. Solle dem Landtuogt bey seinem Eidt verbotten sein, Mannlähcn zue kheinen Erblichen zue machen: vnd möge ein Landtuogt Jährlich den Landtrath samblen, Sazungen dem gemeinen Landt zue guetem anzuestellen, jedoch daß o^e Costen der Höchen Obcrkheit bescheche! wirt aber dem Landtuogt überlassen, wie solches etwan in einem Anlag ^ bezeuchen. ^kamen der Maleficanten: der Beampten belohnung vnd Mäntel: JahrRechnung. 5. Bey der Examination der Maleficanten sollent allein die Landtuögt, Landtschriber vnd Landtweybell bcywohnen, Jedem deß Tags ein halber guldi geben werden; So Sie aber deswegen nachcr Wallistatt rithen müestendt, wirt deß Tags für fucter vnd Mahl ein Cronen folgen. Vnd solle hinfüro dem Landtschriber vnd Landtweybel zue ^den Jahren vmb 30 Pfund vnd den anderen Dienern 25 Pfund für die Mäntel vnd nicht mehrers guet gemacht ^rden. Wan aber die Jahrrechnung von Ihnen abgefordert wirt, soll allein der Landtuogt vnd Landtschriber zue Baden deinen, damit der mehrere Costen vermilten bleibe. Richteren Beeydigung vnd blohnung. 6. Wan ein Landtuogt die Landt- vnd Wuchenrichter in Eidt nimbt, solle der Höchen Obcrkheit fürters kein Costen ^ ZUegericht, sonder selbige nach gelegenheit zue Sarganß bcEidiget werden; Vnd so ein Khauffgcricht gehalten wirt, "nein vssert dem Gericht 10 vnd einem Einländischcn 0 gutebz. gegeben werden. Fähl, wie die zue theilen. ^ ^ Von allen Fühlen solle der Höchen Obcrkheit der halbe Theil vnd dem Landtuogt der ander halbe Theil zuege- doch solle der Landtuogt lauth deß ersten Articuls alle Costen tragen vnd besagte Fähl durch die Beambte bey " vnd Eidten geschäzt werden. Tagmolchen vnd Wyn. 8- Daß Tagmolchen solle der Landweibell dem Landtuogt vmb den Ziger ohne sein Costen lifferen, dcmme der Wein l>anz zuegehören, Er Landtuogt aber hingegen auch weder von dem einen noch andern einichen Costen zue verrechnen Vffrith. w Wann ein Landtuogt vfs sein anuertrawte Vogtey vffritet, solle cß vsert seinen Angehörigen nit mehr alß mit K beschehen. 1744 Gemeine Erinnerung vnd auch der Zöhlen halber. 10. Sindt alle Landtuögt vermahnt, daß alle hochoberkheitliche Gefühl, Zöhl vnd Einkhommen gctrew vnd redlich v«' rechnet vnd die Zöhl nit gesteigert werden, welchem dan nachzuekvmmen ein Landtuögt ein auffgehebten Eidt schweren wir - H u ß R a h t. 11. Damit die Oberkheiten mit dem Hausrath in Ihren Schlössen kein kosten mehr haben Messen ist geordnet, daß der iezige Hausrath vnd Weingeschirr (wie in allen anderen Vogteyen, alß allein im Rhynthal deß fasgeschirrs halber beschechen wirdt) dem dismähligen Landtuögt solle durch vnsere Ambtleuth in bescheidenlichcn Preyß angeschlagen vnd Z»e khaufsen gegeben, Daß dan Ihme der volgendte Landtuögt noch gebühr vnd billichkheit, wie die gestaltsame deß Haust» alsdan sein wirt, widerumb abkhaufsen soll. Wo sie beyde Landtuögt deß Markhtß nit möchten deß einigen werden, 1° der streich von vnseren Ambtleuthen verglichen vnd gerichtet werden. Eß soll auch forthan also allwegen der new auffziechende Landtuögt dem Abziechenden den Hausrath dergestalten nemmen vnd darbey der Abziechendte den Abgang zue leiden oder die Verbesserung zue gemessen haben. Waß über die HandtwcrkhsLeuth aber, welche zue erhaltung der Gebäwen deß Schlahes vnd zuegehörigen Gebäwc Messen gebraucht werden, soll ein Landtuögt allwegen Key gebender Rechnung in der Handtwerkhs euthen Zedlen erschein" Vßkauff der Lybeigenschafft. (Wie für die übrigen Vogteien lautend). Im Übrigen soll alles bey mehrgemachlen Nockorationon sein verbüken haben. Ordnung vnd Anscchcn vmb daß Verhalten der von der gemeinen teütschen Vogteyen regierendter Orthen Ebrengesandten in denen deswegen ha tenden Taglcistungen gegen den Einkhommend Partheyen. Demnach die Gebühr erforderet, wie man bey den nachgesezten Ambtleuthen vnd den Vnderthonen inßgcmein die V ordnungen, mißbräuch vnd vnzueläßliche gewohnheitcn abzucstellen bedacht worden, ebnermassen den Abgesandten bey meinen Zuesammenkhünfften vnd Tagleistungen Ihres Verhaltens erforderliche vnd gezimendte anleitung gegeben vnd auch ein Reformation gemacht worden, alß ist solche bcschehen wie folgt: Appellation-gelter. Erstlich betreffent die Appellationgclter soll man eß bey dem alten Tax verbleiben laßen, Namblich für Jede st" 3 Gulden. Wan aber ein Vnderthan käme mit Wahrheit sich zue beschwüren, daß er von dem Landtuögt wider die sazu"i> trängt, soll demselbigen kein sizgclt abgenommen werden. Außschütz- » Wan ctwan vmb fachen Auschüz zue machen nothwendig daß von jedem Orth einer darzuc verordnet wcroc, solches ohne höchste noth zueuermeiden, hiemit auch keine erkhandtnusien ohne samptlichc berathschtagung nit bescb^"' ^ („Nota: Diß ist weder vor noch nach gemachter dißer reformatio» nit allwegen alßo in allen fache» ^ worden, alß welches zue Verlängerung der Händlen vnd Vermehrung des Costens reichen wurde." Bemerkung von Hand). Sitzgelter. Betreffent die Sizgelter sollent selbige nach bcscheidenheit vnd nit änderst alß etwan von wichtigen schwüre darmit man zimblich bemüeht were, erforderet werden. 1745 Bußen füllend den Oberteilen vnd nit den Gesandten gehören. Item, wan etwan von Landtuögten anstehende vnd vncingczogne oder gen Baden ^Mllierte buessen vnd sonst straff «bre sach^ fürkhämen, sollent selbige nit zue Händen der Gesandten in die Stuben sonder den Oberkheiten zue Honten Mibgebracht werden. Vnpartheyisches Verhalten der Gesandten. Eß sollent auch die Abgesandten etwan in sürfallendcn rechts- vnd anderen Händlcn sich nit partheyscher Wyse der "en oder anderen Parlh annemmen, für Sie gleichstund vsert dem rath negvtieren vnd arbeiten, vill weniger etwan noch ^angnem Sentenz vnd entscheidt hinaußgehen daß bottenbrodt zue heuschen, wie auch ohne Verhörung beydcr Partheu ^ stimmen außhin geben. Ab straffung der fehlbaren Landvögten. Wosehr sich auch zuctrucgc, dz etwan ein Landtuogt wegen vnordenlicher rechnung oder sonst begangnen sählcrs strafs ^dig möchte, sollent die Abgesandte Ihne nit mit einem Sizgelt allein sonder mit gebührender bneß zue Oberkheit Händen abstraffen. Wider die Micth vnd Gaben. Eß soll vnd Wirt auch ein Jeder sich der annemmung »»gebührender Verehrungen, mieth vnd gaaben zuecnthulteu ^ilen vnd allein in fürfallendten fachen vrtheilcn vnd richten, waß den gcbotten Gottes vnd dem graben rechten gemäß, ^ lem Ehr vnd Eydt, eigne Oonsoien-! vnd verstandt zuegibt vnd vermag. Schryber vnd Sigeltax zu Baden. Wofehr wegen der Vrkhundten vnd erkhandtnußbrieffen an den Jahrrechnungen vnd Tagleistungcn in der Eanzley zue .^en Schreiber vnd Sigeltax Jemandten beschwerlich werc, sollendt die Anwesendte Gesandten Je nach Beschaffenheit des- die gebühr erkhennen. Vßstand by der Landvögten Rechnungen. Der hieruor berathschlagte Austand der Gesandten, von welchem Orth der Landtuogt sein Jahrrcchnung abgelegt, Ist ^kranch thuenlich erachtet worden, mit folgendter erleutcrung, daß wofehr in Ihrem vnd dcß Landtuogts Abtrit etwa» ^ oder Mangel erfunden wurde, daß hernach Ihme Landtvogt in Beysein seiner Orths Abgesandten vorgeöffnet vrd ^ ^ sein gebührendte Verantwortung zuegelassen werden solle. Ob zwar über discn Anzug sich V. G. L. A. E. von ^ °r>valdten Herren Ehrengesandte erklärt, daß wofehr man bedacht, dergleichen Ordnungen anzuestellen, Ihres erachten an ^ Vororth der Anfang gemacht werden soldte, Weil man nit erachten könne, daß solches ei» bestandt haben werde, au ' "b daß insonderheit V. G. L. A. E. lobl. Statt Bern in verschinen Octobrj sich darzueuerstehen, widcrumb wie vor- auch bedenkhenß gehabt. (Randbemerkung von späterer Hand: „Diser vßstand ist von der Zeith gegenwirtiger ge '"«»er kokormation an also vracticiert vnd by der JahrNechnung 1058 von allen Ohrte» für's Küuffiig auch be- worden."). Abkürpung der fachen. Danne zue ersparung Costens werden die Gesandte sich beflissen, die Handtlungcn mit den Ambassadoren abkürzen, ^ w den SciLsiuiilZu daß vnnötige Reden zue vnderlassen vnd dem Inhalt aller gemachten Ordnungen vnd ltotviiua- Jeder Zeith fleysig nachkhommen sollen. V e r s ch w i g cn h e i t. . . Wirt auch ein Jeder Gesandte müssen, waß gcheimb zue behalten, vnd zueuerschweigen, was sich zue verschweigen auch also, daß selbige beobachten, gleich wie die Ambtleuth der Landtuogty Baden in Ihrem Eidt habent. 219 ! 1746 Vsszug dessen, was? »der dero von Wirenloß Klagpuncten vor einem Auschuz, so die Herren Ehrengcsandten der S alten Orthen geordnet, tractiert v procediert worden. Erstens soll est best dem Alten Herkhommcn der ^.Wollationen halb verbleiben wie Ihr Gnd. selbst nachgeben, ^daß namblich die Nechtshendell vor den Pauren gerichtcn sollen» fürgenommcn vnd von denselben, da der ein oder der a der Vrtheil beschwert were, gleich für den Landtuogt solle apiidlivi-t werden. Wan man Jedoch über die Ordinan - so in der Öffnung begriffen, ein klxtraaräinarz-gricht zue kaufen begehren wurde, soll solchen fahls allwcgen ein H> P darumb begrüest werden, auch darbey vorbehalten sein, dast bey allen Grichten ein Gottes haust Weltingen auch ein Per der Ihrigen, die was, gehandlet werde Prothocollieren vnd Ihr Meinung allwcgen auch zuctragcn möge, damit c> Gottshauß an seinen rechten nichts verscheine. 2. Bodcnzinß aufs new erbawendte Heüser zue schlagen Wirt also erleütcret, dast alwo dem Gottshauß seine Zechen geschwächeret werden durch einen newen baw, dast aufs ein solchen möge ein Viertel bodcnzinß Machen-, an anderen aber, wo der Zchenden nit dem Gottshauß sonder anderstwohin gehört, soll für dast künfftige vff solche newe gcbew n>^ geschlagen werden. Was; aber bisdahin vffgesezt von den bodenzinsen soll sein verbleiben haben vnd sollen an keinem ohne crlaubtnuß eines Gottshaustes Heüsscr zue bawen zuegelassen sein. . 3. Des; Fischens halber in dem dach zue Wirenloß bcgert ein Gottshauß Mellingen, daß est bey bricfs vnd verbleiben vnd von den Vnderthonen nit mehrers gethon werden solle, wie die gesiglete Öffnung von H. Landtuozts Zuben 1421 Am Donstag vor St. Luciä Tag datirt in disem Articul zucgibt, dessen die Vnderthonen auch gewesen. ^ 4. Wie ein Gottshauß Wettingen gewalt habe, Ihre Zinst einzueziechen, ist ein darumb vffgerichter bnesf verha^ äo äato Sambstags vor 3ol>. liax. 1482, bey dessen Inhalt man ein Gottshaust verbleiben last, sonderlich die a fallen« Zinst betreffendt. n 5. Man seye aufs des; Gottshaustes Seiten erbietig, den Zinstbringendtcn gebührlich essen vnd trinkhen iege^ Sie auch wie bräuchig die ganze Zinst zucmahl, lauth der Zinstbriefsen, suber guet vnd nit mit überflüssigen Perm lifferen werden. 6. Vff seilen deß Gottshaustes ist man zuefriden, dast ein Gemcindt Wirenloß noch ein rechte gemeine Trotten ^ solle, allein das; der darüber geseztc Trottmcistcr sich auch, wie bräuchig, von dem Gottshaus; becydigcn lassen die kleinen Haußtrotten zum Wein oder Most nit mehr gebraucht werden, damit betrug vcrhüetet bleibe, auch biß d>e gebawene zuegebrauchcn sein Wirt entzwüschcnt mit den kleinen Trotten khein gefahr gebraucht werde. 7. Weilen ein Gottshaus; Wettingen sein rcchtsamme wegen des; Erschazes zue beweisen sich erbietet hat ^ selbige auffs bewcistumb gesielt, welche gegen H. Landtuogt vnd Ambtlmthen der Graffschasft Baden erscheint v" ^ Oberkheiten von denselben eröffnet würd, Weilen die Vnderthanen deß taxes halber vnd sonderlich daß aufs gitteren, hieuor nit Erschäzige gewesen, nun Erschaz geforderet werden sich beschweren thuen. 8. Daß die Gandtbrieff vor den Gerichten sollen» erkhendt werden, che man die auffertigen vnd öffentlich ve thüe, Ist man allerseits zuefriden. ^ 9. Den dem Golteßhaust gehörigen Zehendten mag ein H. Prelat verlichen oder selbst einsamblen lassen, " Ihme khein Eintrag zucthun ist. .^t 10. Wegen der beschwerdt der Pauren, daß bey Einnemmung der Augenscheinen gar zueuil besoldung werde, hat Ihr Gn. H. Prelat deß Gottshaustes Wettingen sich erklert vnd wir est der billichkheit nit vngemäß daß von feiten deß Gottshaustes bey vorfallendten Augenscheinen zwei; Herren mögent geordnet vnd der erst der halber gehalten werden wie ein Landtuogt vnd die Ambtleuth der Graffschasft Baden lauth deß Badischcn Taxes, der aber vmb halb souil. ^lz, 11. Wegen der Rcchtsamme, so die Kempffhösfer ansprechent, mit Iren schwcinen in deß Gottshaustes WcttMge genant Biekh, in ackhert zue fahren, wirt der endtscheidt auf des Briests Inhalt gelassen. 1747 12. Wegen der Klage, daß ein Gottshauß Wettingen von etwas Zeit hero der Gmeindt Wirenloß wider daß alte . ekhomnien Eintrag gethan mit entsetzung Ihrer von der Gmeindt ermehrten Ambtsleuthen, wirt darfür gehalten, daß eß lktohin widerumb Hey dem Alten verbleiben solle, doch behaltet ein Gottshauß sein Alt recht vor, den Amman, Wcibel ^ die Richter (weil daß Gericht nit der baurcn sonder deß Gottshauß ist) allein zuesezen; der Gmeindt Ambtsleuth aber, ^ Dorsfmeyer, Holz- vnd Grabenuögt mögent mit mehrcr Handt erWelt werden. 13. Weilen wegen beider Eigensten z»e Wirenloß vor etwas; Jahren ein Vergleich getroffen worden, befindten wir ^ dismahlen nit, wie der klagendten Paursamme dcshalbcn zue helffen sein möchte; Allein soll nachtrachtens gehalten wcr- wie etwan ein mittel zue findten, dardurch man der fach begegnen köndte. , 14. Obwohlen die Vnderthanen sich beschweren, daß Sie bey anncmmendten Lehen Lehen- vnd dargegen Renors- wsf machen lassen müessen, so befindten wir Jedoch, daß man sich besser der Sachen beschafsenheit erkhundigen vnd wider ^ alte nichts beschehen solle. Deß Tägerhardts halber wirbt ein Gottshauß Mellingen vnd banne auch die Gcmcindten, so in dcmsclbigen Briest ^ ^ zwüschent allen Theilcn gemacht vffgerichtcl worden) begriffen seindt, dem Inhalt deß briefss sich 'U'ch gemäß halten sollen. , ^ Wylen sich die Vnderthanen in deß Gottshauses Wettingen niederen Grichten deß Höchen Schrciberlohns beschwärendt, ° >ß befunden worden, daß eß zwahren für einmahl gegenwürtig biß aufs weitere Verordnung bey dem dahero gewohnten hklgelt verbleiben, Der Schreibertax aber nit höcher alß in der Canzley der Grafsschafft Baden gesorderet werden solle. Anmerkung. Auf einem besondern Blatt, von der gleichen Hand geschrieben wie die badischen Jahrrechnungs- ° ichiede dieser Zeit, steht dem Libel angehängt folgender Nachtrag (der thcils schon in den Randbemerkungen hicvor enteilen ist) . . Vff der Jahrrechnung A." 1658 den 15. Juli Ist von den Herren Ehrengesandten der lobl. der Freyen Embteren Ergews Regierender Ortten Erkhendt vnd der rokormation beyzuelegen befollen worden wie hernach folget: . Erstens das die Landtuögt bey Ablegung Jrer AmbtsRechnungen auch sollen befragt werden, wie sich die Landtier haltent, vnd das die Landtuögt Aller Ortten möglicher mästen die vnnöthige Eöstcn Abschaffen thücn. Item das dem Landtuögt in Freyen Embteren die 209 Pfund für den Rith sollen guet geheissen sein, hingegen aber Jnnamb der Huldtigung den Oberkheiten nichts zucgercchnct werden, es thue sich dan in der rokormation ein anders °°»dten. Die gesandte sollendt bey Ablegung der AmbtsNcchnung Jrer Landtuögten Jreß orts auß Stehen vnd abtretten. . Die Landtuögt sollen« Jederzeit Ire Rechnungen lauth relvrmation etliche Täg vor oder wenigist bey dem Anfang ^ Jahrrechnung nach Baden schikhen, damit man sehen könne, ob nichts wider die rekorination verhandlet worden. (Staatsarchiv Zürich, Abschiedeband Nro. 153, S. 383.) III. Rechnung de« Stadtmaior» Wyk von Bern über die Nl,»gab«n bei seiner ierrs ist verbraucht worden ^ la, viiamlche ist für die Nachtherberg verbraucht worden . Dem Postillion, so die Bagage geführt hat, zahlt . Zu St. chuan äv Norierma zu Mittag :c. oerbraucht Meinem Diener für ein bahr schu geben . rV 8t. Irlivlrsi-I, a l'keluze äo b'ranos, für das Nachtmahl Den 19. dito zu Rromunt zu Mittag verbraucht . Zu Lanenburg ist in der Nachtherberg vsgangen Für drü Lehnroß von tlkambro bis gahn Imnoburx . Item von 5 Maulesel, so uns bis ü in granäs türoix getragen Zweien Knaben vnßerc Pfehrd bis Xeauvuleöo zeführen 8 Personen, so uns in vier seßlen von la, granäs (lroix bis Mauvalvüo getragen, entrichtet Zuvor ist vs dem Hlont, Vonis verzehrt worden In kerriore ..... Zu Nouuvalkzro zu Mittag gegessen Den 17. dito zu 8usv ist in der Nachtherberg vsgangen Den 18. dito zu Vigliano zu Mittag verzehrt Zu liivalo angelangt vnd der Fürstin Vulets <1o piocls gegeben Den 19. dito, als ich nuäioni! erlangt, ist deß Fürsten Dienern vnd denen so den Wyn gebrac durch mich entrichtet worden Zu l'ixnurolo ist zu Mittag vsgangen Item in einem Dorf zu Itivolv vnd kiznurole zahlt ^ la ?iiinLkL ist draufgangen . Den 22. u. 23. zu 1'i8llörolo an Zehrung rc. Zu tlordossan» dem Schmid vnd Wirth bezahlt Zu liivolo denen 4 Kuarävs, so vns nach I'ignLrulL begleitet vnd wiederumb nach llivo geführt . . . Den 24. Mai, als ich den Abscheid genommen, ist zu Rivole vsgangen Kr. Bz. W 4 2 5 6 IS 4 14 9 6 4 14 8 33 S 32 11 18 -- 4 24 3 — S 7 2 8 29 4 2 IS 19 6 IS 29 5 6 1 7 S 23 4 19 5 23 3 S 2 -— 20 4 29 1 4 19 5 11 5 22 3 13 1 S 9 14 4 8 21 12 1 7 6 IS 8 ^ 1? 1749 eingefallenen Regenwetters vmb ein ge Den 25. dito zu Turin angelangt vnd daselbst wegen wissen Mantel vnd Hut zahlt Valentin ist vsgeben worden ^ la Vi^ne . > ' ' Dem Schmid vnd Sattler wie au» vmb ein gewixt LaM geben Dm 2g. dito des Fürsten Kutscher, weilen er mich hin vnd wider geführt, I Äem Trinkgeld im Haus, weilen wir rostfrei gehalten worden ^ 6 Exemplar der proscribierten Persohnen öu für Mittag . . > - Vg.Iu8W für Nachtherberg vnd einer Kuiäs von Turin ^ber den ?n Schmid 9 vnd dem Reuter 10 Bazen geben, thut hinein Reuter für seine Besoldung, welche täglich ist ein halber Gulden. Doubl. Trinkgeld von Äugst gahn St. vernlmrä (Staatsarchiv Zürich, thut in 25 Tagen Summa Luinnnrrum des Ausgebens Allg. Absch. Bd. 151, sol. 98.) Kr. Bz. 10 24 5 — — 20 4 24 4 4 2 2 — 12 3 10 7 18 — 11 4 24 2 4 5 9 S 13 5 e 4 14 6 13 — 22 3 2 1 5 2 15 — 10 5 21 1 7 2 19 2 9 7 3 — 20 3 10 — 19 7 12 557 3 1750 IV. der geh.imbten , Welche die drey löbliche Stött »»d in qeföhrlichen länffen Bnd Zeile., die heimbliche Schreibe» „.oxpmljrn branche» thnn! Ist i-d-r 6""' ein sonderbare« »uaeeignet, wie hie.iach stehet, ««utbefundcn St. Urban de» la. Martij — Eitirt aus S- g. d 0 ä s I 8 d i I m I. V 5 v k ? k L I ö V * * Q 0 p r I t u X 7 k 6 3 0 5 i. I. 5 0 5 5 II V 45 45 45 R -5 45 45 45 F »«««^»» A AM »» a. d o ä 6 k 8 k j I m I. 5 V » v R 8 0 1« I. 45 45 I. 5- 0 l' Q 0 p r I t u X 7 s ii V 5 -I« H k 5- L 45 ^ I ö V -5 R 45 45 41- 45 1751 ^vtandum. Daß zue benemmung alles Argwons man dem Batten ein Schreiben in gewöhnlicher formb von in- ^erentischxn Vnd solcher fachen, die sonst schon bekannt, mitgeben Kann. Wann nun der Feind selbige Schreiben ertappet, Öffnet Vnd list, wird er nichts merken Vnd den Polten durchsuchen. Das geheime Zebelin aber mit dem Versezten hhabct man in ein Kügelin Wachs Verschlossen Vnd dem Potten im mund zutragen aufgeben werden, welches gar Vilich ohne schaden vnd gefahr zugehet zc. a. d o ä 6 k 8 k I 1 w k >!- L 1- I R V R 6 I. V q- -i- 0 L -i° Q 0 p <1 r I t u X 7 k q- n 8 0 >!- I, q- I. »I« >!- 0 -I- >!- 1 II V >i- k -» -ü - a. d o ä e k 8 Ii i I m ? -5 L >!« I S V k 6 8 0 I. » I. q- n 0 p r I t u X 0 i' L V 5 1° R >i< -i« -i- I. 5 V -I- 5 >!- v L k -i- » -l- N -Ü 1752 A FS» F>»««»«?» »» a. b o ä s I 8 Ii k 1 m 3 0 -X I, -X la >x -X 0 -X -X 'r II V >x -X -X la -X -X ^x V -X -X u 0 p q r s t U X v L -X k -X -X R -X -X >x L -X >X l ö V -X -X >x R ^ -X- k AeFcn g. d 0 ä e k 8 Ii I 1^ I w 8 0 -X I. »X I. -l> 0 -X -X l' L V -X k -X -X ? R -x -x v 0 p r t U X 7 L i ö V -l- -b k -X 4 >x I. >X -X 5 V -X -X -X v L -l- R -X -X (Gezogen vom Gxcmplar im KantonSarchiv zu S o l o t h u r n). V. Projeetirter Bundesbrief der evangelischen vrte nebst Belbrlcf; »ach dem auf der evangelischen <5-»fcren» »r">> ,» Aarau festgestellte» Wortlaute. — Titirt auf S. ZjZ, I. Bundesinstrument. In dem Namen der H iligen, Hochgelobten, Vnzertheilten Dreysaltigkeit Gott Vattr Sohns vnd des Heiligen Geistes, Amen. Wir der Burgermeister, auch Schultheiß, Clein vnd Groß Räth so mann ncmpt die Zwei Hundert Beider Stc^ Zürich vnd Bern, LandtAmman, Rath vnd die Landtlüth dcß Landts Glaruß Evangelischer Religion, die Bürger»"" ^ Clein vnd Groß Räth Beider Stätten Basel vnd Schaffhußcn, vnd LandtAmman, Rath, auch die Landtlüth deß Appenzell der Vßern Roden, die wir Inn der Seligen gemeinschafft deß wahren Reformirten Evangelischen Glauben^ ^ einandern begriffen sind, Thundt Kundt allen denen, so dißeren Briefs sehend, läßendt oder hörend läßen: Demnach „ Fromme Alwordern von vralten Zyten haro mit einanderen gepflogen habend ein wahre große trüw, Liebe, Fründ" 1753 ^^schafft vndt Bruderschafft, dahcro sy dann Inn den lengst verfloßnen Jahren, Alß mann nammlich nach Christi °"ßers Heylandts vndt Erlößers Geburt gczallt dreyzchen Hundert Fünffzig vndt Zwey, Item Sibenzig, auch Nündzig >>ndt drcy Jahr; Mehr Vierzchcnhundcrt Drcy vndt Zwenzig, Ein vndt Achzig; Item Fünffzehenhundcrt Eins, Dreyzchen, vndt Dreißig, sich harübcr Eewigklich vndt unwandelbar für sich vndt alle Ihre Ewige Nachkommen mit Lyblichcn ge- ^orncn Eydtcn sowol vndcr Inen selbs als? zum theil auch mit andern Ihren Getrüwen Lieben Alten Eydtgnosten Inn gedachtem Alten Großen Pundt begriffen Zusammen verbunden, verpflichtet vndt vertragen, auch soliche Ihre Ver- lchtung Inn ordentliche Brieffliche Instrument den Nachkommenden zu Immer wehrender gedechtnus versaßet vndt also vff vns vortgepflanßet habend, weliches dann vnßern Ständen, Landen vnd Lüthen Gottlob wolerschoßen vndt vor Widerwertigkeiten verhütet hat, auch zu Könsitigen Zyten mag verhüten; Vndt aber daß Wasen dißer Welt von einem ^ Zu dem andern wandelbar, Verenderlich ist, wie dann die sidtcrt obbesagten Jahren in Geist- vndt weltlichen Dingen w sürgefallene villfaltigc Verenderungen Khundt vndt offenbar sindt; Weliches alß es die Fürsichtigkeit gedachter vnßerer Altvordern auch beobachtet habend sy Inn allen Pundtsbrieffen Innen selbs vorbehalten die künfftigc Mehrung, Gerung, Erlüterung vndt Verbesserung, auch darby versähen, daß dieselben soltend zu gewüßen Zyten mit Worten, mit ^chrifstcn vndt mit dein Eydt widerumb crnüweret vnd bcstettiget werden. Wann nun aber ein soliches von vnverdcnk- Jaren har gemeinnlich nit beschehcn vndt daß es by gcgenwirtigcr Zyt beschehe, auch Könfftig solang nit mehr ^ ^laßen werde, man ein hohe vnvcrmydcnliche Noturfft syn befunden, vndt daß sonderlich wir Diejenigen Orth, weliche ^ ^ebe gemeinsainme Inn der Bckantnus der wahren Reformierten Christenlichen Seligmachcnden Religion ohne daß vn- °ßlich Zusammen verbindet, vnßere habende vill vnderschidliche vndt theils Inn vnglycher Formm verfaflete, theils alle , nit gnugsainmlich »sprechende PundtsBrieffe Inn einen mit einander?? zusammentragen vndt gebührendt verglychcn, gendts auch mit dein Eydtschwuhr bestettigen vndt vermittelst der Hilff vndt gnaad Gotes auch vff vnßere Nachkommen /Wantzm thügind, Damit also vnfier aller theilen Stetten, Landen, Lüthen, Gütern, Religion mehrere sterke vndt Hand- " 3eßt vndt hinfür zustehe, Fridt vndt ruw desto baß werde erhalten. Vndt sindt hieruff Inn dem Nammen Gotes Deutlich vndt mit gantz guten trüwen übereinkommen, von nüwem zusammengelobt vndt geschwohrcn Lyblich vndt ge- ^rte Fydt zu Got mit vffgehebten Henden, Für vnß vndt alle vnßere Nachkommenden, die wir hierzu Ewigklich vndt ^gklich auch ynschließend vnd verbindend. , b> Nammlich vndt des. Ersten, daß wir vndt vnser aller Nachkommende Inn allen vnsern fachen, anligen vndt ge- Wen, gegenwirtigen vndt zukünfftigen, vnß aller Fründtschafft vndt Förderung gegen einander» wie von alter har halten ^ getrösten, ein gctrüw vfssehen zusammen haben, Je ein theil des; andern Stett, Land vndt Lüth Inn synen schütz vndt 'eium empsahen, synen nutzen fürdern vndt synen schaden wenden vndt deßwcgen einander!? getrüwlich bcrathen vndt vn- ^ i°gei?lich behulffen syn sollen vndt wollen, alß sehr vnßer Lyb vndt gut gelangen mag, gegen allen denen, wider vndt «ii, ^ ^ denselben vnßern Stetten vndt Landen, an Lüthen, an Lyb oder an Gut, an Ehren, an Freyheiten, z«>v ^^"^en, an den Regierungen vndt Regimentsformmen, Gerichten, Gesetzten vndt Rechten, Altem Harkommcn oder guten ^""hellen mit gewalt oder ohnrccht angryffen, bekümmern, schedigen oder theinen widerdrieße, vnfug oder vnlust thetci? thun wollend, Inn thein wyße, nun oder hienach, Inn gantzcn guten trüwen, ohn all gefcrdt, vndt auch mit denen ^gen, Vnderscheiden, Articlen vndt Puncten, so hienach geschrieben stahnd. ^ daß Jemandt, wer der were, vnßer den ein oder andern theil, so Inn dißer Pündtnuß begriffen, sambt d,r ^"bers, mit gwallt überziehen, angryffen oder schedigen oder sonsten Inn anderweg anfechten, von dem vnßern trängen, ^ bekümbern, Iren vndt vorenthalten wolle, wo dann ein theil defi andern hilff vndt Zustandt nothürfftig ^' baß die verwylung durch ein ansehende Zusammenkunfft gcfahr mit sich bringen möchte, vndt Er nach vorgegangncr ^^tnus vff synen Eydt soliche Hilff durch syn Botschafft oder offene geschrifften bcgercn vndt erfordern wurde, so soll je gewannte Partey auch by Iren Eydten der mannenden Jr getrüw Crcfftige Hilff vnverzogenlich zusenden, je nach H der fach vndt daß es dem gemannten Ehrlich, dem mannenden aber trostlich feige, vndt also sich mit syner ^'bt offnen zeichen on allen gefährlichen Verzug erheben, dem benötigeten theil zuziehen, Im sync Landt, Lüth y, 6ut, wie Er daß jetzt Jnnhat vnd besitzt, oder künfftig mit vnser der parthygcn Vorwüßcn rächtmeßig bekommen ' Elfsen retten vndt entschütten vndt by dem Ihren beschirmmen. mit gantzem ernst vndt trüwen vndt mit allen fachen, 220 1754 so die notürfftig sindt, weliche sich vmb die Hilff erkendt vndt gewännet habend; Alles Inn des; gemannten theils ' so diekh dasi zu schulden kumbt. Ob auch ein ynfahl oder angriff vff Jemanden vnder vns so schnell vndt erwüchse, daß solichs an vns die übrigen stattlich nit möchte gebracht werden, vndt der angegriffen zum erhub vndt Hinzug, da sollend wir die übrigen zu allen syten vngemannt vndt ohnverzogenlich auch zufahren vndt s n wie daß gerochen vndt abgeleit werde, nit änderst, alß ob es vnser selblich fach werc vndt ob wir deß gemannet wer oder von nüwen gewännet wurdend. ^ Im Fahl vndt aber die Hilffsleistung souil Verzugs erleiden mag, so soll der beschedigte theil vnß die übrigen, die Er Hilff sucht, Zetagcn mannen, Nammlich wann es Zürich, Bern, Basel vndt Schafshußen betrifft gen es aber Glarus vndt Appenzell betreffen wurde Inn die Statt Zürich, Oder woser nach Beschaffenheit dcnnmaliger Löu^ vndt Zyten Dwedere dißer Malstatten nit bequem were, an andere gelegne Ende. Vnd Soll demnach Jetwederer tyc wyse, gute Botschafft an dasi von den Mannenden bestimmende Orth vndt Zyt senden, daselbs eigentlich zcrathe wie die fachen anzuheben syn, daß der Zug vndt Hilff nach gelegenheit der fachen einen wyßen Fürgang haben ^ oder wie die Hilff nach gelegenheit der fach syn soll, daß den Feyenden desto baß widerstanden vndt der schad Z" besten gerochen werden möge. Vnd wcsi mann vff dem Tag zerathe Wirt soll Jetweder theil wider heimbringen, ^ sölicher maß, daß demme gnug beschech, alß dcnne vff dem Tag beschießen worden ist, an alles verziehen. Vndt so ^ vnder vns gegen dem andern niemandt weder der gemahneten noch vngemanneten Hilff dheinewcgs ab- nach vM) - ^ Worten nach mit werckcn, dhein Ding suchen nach werben, dorumb die Hilff zertrennt oder abgestellt werden möchte, alle geferdt. Ob auch hernach der theil, so gewännet hat, auch eines mehrcrn vndt sterckern Zuzugs oder eines ynfahls vsl feind vndt desselben Landt notürfflig were, weder by dem Tag abgeredt worden, soll man die einanderen Inn Krafst ^ stehender allgemeiner Verbindung auch schuldig syn. ^ Vndt wann sich Inn solichem ferncrs begebe, daß wir vnß vnhern Landt vndt Lüthen zu schütz, Sch>r»nn ^ handthab berielhen, eine belegerung fürzenemmen, so sollend wir alle sambt vnd sonders einandern trostlich gezüg vndt lüthen darzu nutz vndt noth, je nach Jevers Vermögen vndt glegenheiten, Dasi Orth aber, dessen der ist, oder ein anders ncchstgclegnes, so mit den mitten versehen, die zur Belegerung mehrers notwendige große stuckh, -b Handtwerckh- vndt werckhlüth zwaren anfengklich Inn synen Lösten dargebcn, hernach aber vmb visieren mehreren ein gebührende abtheilung vndt ersatzung bescheben solle. ^ Wann dann etwas von Stetten, Schlössern, Herrschasften, Landen vndt Lüthen, Zöll vndt Geleiten erobert sollen vorderst Diejenigen, so zu demselben ammcisten dargesetzt, sey feigen an selbigen enden by dem Handel oder ^ ^ Inn dapfern Kriegsübungen vndt Geschefften an andern Orthen wider vnßere gemeine Feyendt verfangen oder weßen, vndt demnach auch andere nach der gebür vndt Billigkeit vndt wie wir es vnder vnß sambtlich oder der nie gerecht befinden (ob mann soliche zu behalten Vorhabens) angesehen vndt betrachtet werden; vndt ob dann sol>^ ^ vndt Landt mit Lüthen oder gczug zu besetzen werend, daß soliches von dem Jenigen Orth, dessen der Krieg ist, ^ gemeinem Nammen beschchen solle, Es were dann fach, daß daßelbig Orth von den übrigen begehrte, daß Sy besetzen helffen wollen, alßdann soll es mit gemeinem rath vndt zuthun beschehen. Abcr vmb gefangene Lüth, fahrendt gut, Brandtschatzungen vndt andere derglychen Nutzungen, oder daß nw ^ oberte Stett, Schlößer, Landt vndt Lüth käufflich hingeben thete, Ist beredt, daß mann soliches alles halten, theilen soll nach glychcr Pültung vnd Kriegsgewonnheit, Nammlich nach anzal der Lüthen, so Im Veldt gelegen M ^ Wo wir auch also mit Jemandt zu Krieg wurden kommen, so soll der von allen Partheyen dapferlich von vns kein Richtung noch Betrag angenommen werden, dem verletzten theil feige dann bekehrung vndt ersatzung die denn mehrteil vnder vns billich vndt gestaltsamm bedunkt. Item were, daß Jemandts einen, so Inn dißer Pündtnus sindt, angriff oder schcdigte ohne Recht, wann c zu schulden kombt, daß der oder die, so den angr.ff oder schaden gethan handt, komend Inn den gwalt vnßer meldten Eydtgnossen, denselben oder die alle, Jr Helffer vndt Diener, Ihr lyb vndt Jr gut soll man Hessin ^ ^ gryfsen vndt sy deß wyßen, daß sy denselben schaden vndt angriff ablegind vnd wider thügind, ohnverzogenlich, geferdt. 1755 3. Eß soll aber kein theil vnder vnß mit Jemandem einichen öffentlichen, thättlichcn krieg nit anheben, er bringe dann Zuuor syn anliggen vndt was Jnne darzu trenge vndt bewege an vnser der übrigen theilen oder Orten Anweit oder derselben Obrigkeit vndt mit vnsern oder deß Mehrteils vnder vns begünstigen vndt zulassen. Wir die übrigen sollend auch fach vndt anliggen Inn denen trüwen, alß ob die vnser selbs were, bcdenkhen vndt zu Hcrtzen ncmmen vndt vns Kemoden nachhilfflich vndt geneigt erzeigen: alles Inn gestallten wie obstath, Vndt ob sich wyter begebe, daß ein oder der ander theil vnder vns mit Jemandem zu vnwillen kemend vndt stöß ge- bonnend vndt dißer alß der beklagte sich eines glychen, völligen, billichen Rechtens aufs eidtgenössische hernach geschribne 8°rm vff vnß die übrigen sambt oder sonders erbutte, vndt nun ein soliches vns; den übrigen gcmcinnlich oder dem Mehrcn- vnder vns bedächte, daß es Innen den klagenden vndt vns ehnlichen were, daß daß Recht vffgenommen solle werden, ° sollend Jenner oder Jcnne sich soliches Rechtens auch bcnügen vndt dem Statt thun ohne wytcre andere kriegliche Zungen gegen dem beklagten. 4. Item, es ist auch beredt vndt vnder vns von altem harkommen, daß nicmandt den andern vff kein frömbd Gricht "den nach trybcn soll, weder vmb schuldsachen, freffel nach andere Ding, sonder Jedermann von dem andern Recht suchen d"dt nemmcn an denen Stetten, da der gesessen ist oder hingehört, wclichen mann ansprichet, Sonderlich aber auch, daß "^e Freffel an dem End vndt Inn denen gerichten, wo sy begangen, vndt die schmächschrifften an dem Orth, wohin solche ^schikt vnd eröffnet oder offen abgelegt, sollindt gestrafft werden. Vndt was auch Inn dem einen oder andern mit gericht d"dt vrteil erkendt Wirt, deß soll sich ein Jeder lassen benügen vndt darby belyben; mann soll aber auch dem Kleger so- In dißen alß nachvolgenden schuldsachen gut schlünig vndt vnparteyisch Recht halten vnd widerfahren laßen, ohne alle giferdt. 5. Wir sollend auch vndt alle die vnßern by vnßern vndt Iren Briefs, Siglen, gewahrsamme vndt dem, so bißhar Jemanden vß vnß vndt den vnßern Inn gewchrdt oder besißung geweßen ist, belybcn vndt niemandt den andern one ^cht entwehren vndt ob es bcschehc vndt sich gnugsammlich befunde, so soll der theil, so entwehrt ist vnd den andern ^ vmb entwchrung ersucht, vff syn ersuchung ohne alle Fürwort vndt Verzug deß so er entwehrt ist wider Inn gewehr ^dt werden mit allen deßhalb empfangnen nützen vndt entrichtung dorum gelittnen Costens vndt schadens, vndt demnach ^ er Rechtfertigung nit mocht entbercn dorumb Recht pflegen vndt sich deß genügen. 6) Jwm, Eß soll niemandt vnßer vorgemelter Partyen, gemeinlich noch sonderlich, der andern Party die Iren, sy ''üend ftey oder Eigcnlüth, diewyl sy hinder Innen sitzend oder keine ordcnliche Adscheid habend, Inn Iren Schutz, Schirmm, ^Recht, Landtrecht, noch ander derglychen Pflicht fassen nach nemmcn, sonder menigklichem die synen belyben laßen i ^ ob baß beschechc, es were mit geferdtcn oder ohn, wann dann ein theil den andern, der deß schuld hat, dorumb er- es bescheche mit oder ohne Recht, so sollend dem mannenden theil die synen, wo daß also kundtlich ist, wider gelaßen ^ die angenommen Jr Eydt vndt Pflichten, ob sy die gethan Helen, ledig gezalt werden. Vmb schulden, darumb verschrybungen mit ligenden pfänden vorhanden, es betreffe Hauptgüter oder Zinß, soll ein ^ gesucht werden wo die Vnderpfender ligend; deßglychen soll mann auch einander» vmb gemeine verschribne vnd vn- ^chribne lausfende schulden vor dem Richter, wo der schuldner seßhafft, bevorderist anlangen vnd bekantlich machen, vnd ^ vnd ehe solches beschchen keine Arrest nit gebrucht werden; wann aber die schuld in richtigkeit gebracht vnd der ^ungswrmin verstoßen oder sonderbare glübd bcschehcn, oder Verkomnußen verbanden, daß einer an einen gewüßen Orth Fialen versprochen hette oder die schuld by wirthen oder handtwerchslüthen were gemacht worden, oder einer sonsten ein ^vgter oder Landtschweiffender mann were, alßdann mag mann sich der Arresten vnd Hafftbotten wol bedienen. Eß sollend ^ dieselben gegen niemandem alß dem Rechten schuldner oder deßelbcn Tröster fürgenommcn werden. ^ 3. Mir sindt auch übereinkommen, were daß Jemandt den Lyb verschuldte, alß feer daß er von syner Oberkeit oder ^'cht dorumb verschrouwen oder verrüffen wurde, wo daß dann vnß den übrigen, so Inn dißer Püntnus begriffen sind, ^hiindt wirt, mit selbiger Statt oder des Landts besiegletem Briefs, so sollend wir Jhnne vff glyche Formb auch Verden ; vnd wer Inn darnach wüssentlich hustet oder hoffet, essen oder trinncken gibt, der soll Inn denselben schulden syn, . daß es Imme nit an den lyb gahn soll, ohn all geferdt. Vndt wofeer deß verschreiten Oberkeith begehrte, daß mann ^schreiten Jro lasse zuuolgen, soll es vnverweigerlich geschehen. 175« 9. Wir sollend allersyts einandern freyen feilen Kaufs zulassen vndt zwahren by vnßern Zöllen, gleiten vndt Nutzung^ sambt vndt sonders, wie wir die von altcrshar gehabt vndt geübt habend, belyben, vnß aber aller nüwerung darynn^^ vfssatz oder beschwerung einicher nüwer Zöllen oder ander vfflagen enthalten, damit der gemeine kauff vnd Verkaufs vn all ander gut Eerber gwerb vndt Handtierungen Iren gang bester baft mögen haben. . 10. Item vnd wylen etwan vil vnwillens gebracht, wann sich ein Erbfahl zugetragen, daß mann denjenigen, we geerbt hat, nit eerben laßen wollen nach selbigen Orths gebrüchlichen Ecrbrechten, er bringe dann von syner Obcrkeit ^ gegenRecht, die Eerbrcchte aber sich nit alle tag endern laßend, So habend wir vnß deßcn mit vnd gegen einandern redt vnd enlschloßen, daß fürbaßhin Inn eerbfählen Jeder nach deß Orths, wo der eerbfahl gefallen, Rechten vnd ge r" ' ohne zumuthen deß gegenRechten, gerichtet werden solle. 11. Vndt alsdann vns nit alein zustath, die vnßern gegen einandern zu rechtsnemmung vndt Übung zu wyßen, so"^ auch vnßerselbs Hendel, ob die zwüschent vns zu vnglycher Erkentnus kemend, mit güt- oldt rechtlichem entscheidt hinzu eg ' vff daß wir vndt die vnßern best baß Inn gantzem Friden vndt Inn glychen Rechten samment bestan mögend, So ha wir vnß fürer mit einandern vnderredt vndt versprochen, were daß ein oder mehr Orth vnder vnß oder Jemandt, der demselben gehöret, an der andern Orthen eins oder mehr oder an dhein desselben Landt, Stätt, Ämpter, Vogteycn, Ger oder Dörffere ützit zesprechen gewunn, von was fachen wegen daß were, da sollen die übrigen hierJnn nit begriff Orth sich vorderist einer förderlichen ohnyngestellten Richtung Inn der Fründtlichkeit vnderwinden. Thäte aber dieselbig nit statt finden, so soll der Ansprechendtheil den angesprochnen gen Arauw oder an ein ^ bequemes Orth vfs einen genannten Tag erfordern vndt daselbsthin Jeder theil zween Eerbar Ratsfründt alß Sch> mit nemmen; die sollend anfengklich besehen, ob die Zusprüch Inn der Minn vnd gütigkeit vndt mit minstcm Costen m übertragen werden; möchte aber daß nit beschechen, so sollend sy sich zu Recht setzen vndt gelehrte Eydt zu Gott sch^ ^ die fachen vnpartcyisch nach Recht vnd Billigkeit, niemandt zelieb noch zeleidt, vßzesprechen vndt dorumb kein M>e ^ nemmen. Vor dießen vieren sollend beid theil Ire Klegtcn vndt antworten, Briefs vndt gewahrsamminen eröffnen darthun biß zu dem Rechtsatz. Vndt was dann durch diße Zugesatzten nach Verhörung deß alles, auch Kundtschafst, oder Lüten, ob die von Innen zugelaßen, Recht funden, Eß feige mit Einhellem oder mehrerem spruch Erkendt ^ darby soll es belyben, ohne weigern, ziehen vndt Appellieren, vnd sollend die Zugesatzten Jrer Eydtspflichten, da den Partcyen verwant sind, biß zu vßtrag soliches Rechtens erlaßen werden. „ Were aber, daß die zugesatzten Inn Iren Vrteilen vcrfielend, also daß vnder Innen weder ein mehrs naw ^ Inn Ihrem Rechtspruch funden wurden, So sollend die 4 Sätz by Iren Eyden schuldig syn, einen Obmann Innert bezirkh vnser der Evangelischen Orthen, der sy ehrlich, bescheiden, vnpartcyisch vndt dorzu gut vndt Tugenlich W de ^ zeerwellen vnd zenemmen; Thetend sy aber zu glychen stimmen vff 2 fallen, soll vs; dißen zweyen der einte dur^^ Looß erwehlt vnd derselb von syner Obrigkeit solicher fach sich also zubeladen förderlich gewißen werden; vnd soll vorderist einen glychen Eidt wie die Richter schweren, vndt demnach für denselben kommen beider theilen Klag, Antwort aller Rechtsatz mit sambt der Zugesatzten gegebenen Vrtheilen; vndt so daß beschicht, soll der Obmann der Vrteil byfallen mögen oder, so er ein anders billicher befindt, solche zu cndern macht haben vndt es darby daß alles, es feige durch die Zugesatzten oder Obmann, soll an allen Verzug beschechen, Innen oder Im wurde ^ bedanks oder Rathhabens noth, der mocht alsdann gebrucht werden vndt doch also, daß Inn zweyer Monaten » nechsten die Vrteil zu Vspruch vndt Fürgang keme, ohn all ander ynzüg vndt geferdt. Eß sollend auch wir beid ^ teyen vndt vnßere Jetweder besonder Jr zugesatzten für sich sclbs vndt den Obmann Inn gemeinen Costen halten haben, vndt was sy zu Recht sprechend dankbarlich vffncmmen vndt Innen dorumb noch defihalb keinen Vnwillen M' ^ 12. Fahlß auch Jemand vnßerer Burgeren oder angehörigen an einen Stand oder Oberkeit vnder vnß waß ^ oder Forderung Helte, so solle solche glych wie vorstach zwahren vßgcführt werden, es were dann fach, daß die Par zu abschnydung VnCostens sich anstatt der 2 Sätzen vff einen allein verglychen theten. 13. By vorstehnden Dingen allen aber soll mann sonderlich wüßen vndt ist auch von vnß den yngangs veri» ^ Partcyen Eigentlich abgeredt vndt verdinget, daß ein Jetliche Statt, ein Jetlich Landt, Jetlich Dorff, Jetlich ^ ^jt Jemandt zugehört, der Inn dißer Pündtnus ist, Es feige Eigentümmlich vndt allein oder durch gemeinsame Reg^u" 1757 neben! andern Orten, by allen vnsern vndt Iren Rechten, Stattrcchten, Landticchten, Gefaßten, Gerichten, Zwingen °"bt Bännen, by Jrer Religion, Neligions- vndt Landtsfriden, Geist- vndt weltlichen Freyheiten vndt anhangenden Dingen, ^genommenen Abscheiden, Verlregen, Handtvcstinen, by Iren guten gewonnheiten gentzlich belyben sollen!, alß sy es bißhar gtsiihrl vndt bracht handt, also daß nit alcin niemandts vnder vns den andern doran bekrenken nach sumen, sonder da es ^dere thetcnd wir einandern wider dieselben hilffliche Handt bielhen sollen, ohn all gesehrdt. Item haben wir auch sonderlich vorbehebt alle die mit vnßercr Stetten oder Landen einem verburgeret oder verlandt- '°chtet vndt Inn der Religionsgemeinnsamme begriffen sind, daß auch soliche by Iren Burg- vndt Landtrechten, Geist- vndt wichen Freyheiten belyben vndt ebenmcßig Inn vnßerem diß Pundts schirmin vndt vcrwandtschafft nach wyters syn sollend, ^ Innen vnß hinwiderumb einer zedierenden entsprechung versehende, benantlichcn vndt Jnnsonderheit aber vnßer Getrüw 'tb Eydt-, Pundts- vndt Rcligionsgnoßen gemeiner 3 Pündten Inn Churwallen, auch der Stetten St. Gallen, Müllhußen, Ms vndt Biel, mit denen so vnder Jr Panner gehörend, Item Nüwenstatt vnd Münstcrthal, auch Nüwenburg, Mehr die « der Graffschafft Toggenburg, als mit vns von Glarus ewig verLandlrechtet. 14. Vndt dicwyl dann wir von Altem har nit allein vnder vns selbs Pündtnussen habend!, sonder auch mit denen übrigen Löbl. Orten vndt zugewandten gemeiner Eydtgnoschafft ewigkiich verbunden, solichen alten gesambten großen ^"dt auch wir mit der Hilff vndt gnad Gotes vndt gedachter vnßercr mit Eydt- vndt Pundtsgenoßcn Zustimmen vff Nachkommen zu erhalten, zu üsinen vndt fortzupflantzen nach bestem vnßerem Vermögen Vorhabens vndt gemeint sind, haben wir vns vßtruckenlich vorbehalten, daß obglychwolen von der Religionsgemcinsammi wegen wir vns hicvorstchcnder von nüwem zusammen verpflichtet, daß wir nichts destowcniger die alten gelübdte, gemeine vnd sonderbare Pündten, Burg-, Landt- vnd SchirmRecht an denselben vnßern Getrüwcn Lieben Alten Eydt- vndt Pundtsgenoffen, auch ^'rmsverwandten von übrigen Orten vnd Zugewandten, auch andern, fürbaß vffrecht vndt redlich auch zuhalten vnd zu ^ wolfahrt vndt sicherheit deß gemeinen geliebten Vaterlandts mit vndt neben! Innen bytragen zehelffen begehrend, worzu vnßere Pflichten werdend wyßen vndt mann mit gesambtem gemeinem Rath Wirt gut befinden vndt sich verglychen doch daß dißem vnßerem Ernüwerten Pundt allwegen auch gnug bescheche. 16. Sodenne vndt zum leisten habend wir beredt vndt übereinkommen, durch deßwillen daß dißer Pundt vndt Fründt- ^ Jungen vndt Alten vndt auch allen den, die dorzu gehörend vndt harJnn begriffen sind, desto wüffentlicher vndt mehr yngedenckh feige, daß wir Je von zechen Jar zu zechen zeyngehndem Meycn, doruor oder dornach, ohne geferdt, ^ 's vnder vnß Jemand an den andern fordert diß gelübt vndt ewige Pündtnus by vnßern geschwornen Eyde'n er- ^ern sollen vnd wollen mit Worten, mit geschrifft, mit Eyden vndt mit allen andern Dingen, so dorzu nutz vndt not- ^>g sind, mit öffentlicher Verletzung vor den Rethen vndt den gantzen Gmcinden vndt Vnderthanen! vndt was dann ^ Letten Zyten Mannen oder knaben 16 Jar alt oder eltcr, die sollend den zu Got schweeren mit vffgehebten Henden Mit gelehrten Worten, diße Pündtnus vndt Fründtschafft Ewengklich auch stett zu halten, mit allen stucken, Puncten, ^>clen vndt gedingen, so da vorgeschriben stahnd, an all andern Versuch vnd geferde. Were aber, daß die Ernüwerung 5 , lünfftigen Zyten vndt zu den zillen, als, vorstaht, nit bescheche, vndt sich daß von dheinerley fachen wegen sumen oder ,°'i'chen wurde, daß soll doch dißer Pündt- vndt Fründtschaft gentzlich vnschedlich syn, wann sy auch mit nammen ewengk- stett vndt Inn Crafft belyben soll, mit allen Dingen vndt gedingen, so vorgemeldt sind, ohne alles bekrenken. Wemme ! Jrrsall, sümnuß oder Hindernuß fürkommend wurde denn twäder theil den andern vm ernüwerung der Pündten Eyden erfordern, mit Nöthen oder Inn schriffte, denn soll Jetweder theil dem andern gehorsamm syn soliche Erdung zethundt, zeglychcr wyße vndt Inn allen den Worten, alß vorgeschriben floht. ,, Auch ist harynne mit sonderheit vorbehcbt, daß wir vndt vnßer Nachkommen dise Pündtnuß mit allen vndt Jeden so darynne geschriben stand, wol mögend beßern, mindern oder mehren, zu welicher Zyt vnß oder vnßern Nach- °""Nende>r zu allen feiten daß Einhelligklich nutz oder notürfftig bedunkt syn, ohne geferdt, alß sich dann die löusi enderen ^Md, doch daß dißer Pundt noch Fründtschafft niemermehr abgesprochen werde. (Staatsarchiv Bern, Evangelische Abschiede Bd. d.). 1758 2. Beibrief. Zu wüßen hiemit: Demnach hernachstehende Evangelische Orth Lobl. Eidtgnoschasst, va ^ lich Zürich, Bern, Glarus, Basel, Schaffhußen vnd vßerer Roden des, Landts Appenzell Ire vnderschidliche Zusammenhabende Pündtnußen crnüweret, erlüteret vnd zusammen Inn einen Pundtsbriefs versaßet, demselben zuglych auch rcservierlich ynuerlibet Ire getrüwe liebe Eidt- vnd Pundtsgenoßen der Evangelischen 3^^'^ Orthen, alß die Statt St. Gallen, gemein Drey Pündt Inn Churwallen, Müllhußen, Biel vnd Genf: by dißer Pundtsernüwerung vnd crlüterung hochnothwendig vnd erforderlich syn befunden worden, das; durch gegenw ^ Bybrieff, welicher dann nit weniger trafst vnd macht haben soll alß angeregter Pundtsbriefs selbß vnd ob were er w ynuerlibet, man sich auch der Hilffsleistung halber eigentlicher erlütern vnd gegen einandern erklehren vnd verbinden damit vff allen zutragenden Fahl mann nit erst darmit die Zyt vcrliehren vnd die Occasionen müße mit schaden ver> sonder Je ein Orth denn Andern Most vnd gutem desto besser verfaßt syge: Vnd benanntlichen so hat man befunden, daß mann sich zu versehen wie mann begegnen wolle 1) Einem allgemeinen vßern Find der Eidtgnoschasst, 2) Einem Religionsfind auch vßert der Eidtgnoschasst har, 3) Einem Religionsfind Inn der Eidtgnoschasst selbs, 4) vnd vfrührischen Vnderthanen, weliche Fähl alle der liebe Gott gnedig abwenden wolle. 1) Waß nun den Ersten Puncten betrifft, thut derselbe zugleich auch andere Orth vnd zugewandt gedachter gnoschafft berühren vnd ist deßwegen Im Januario 1647 Inn der Statt Wyl Im Thurgöuw, vnd Im daruff in der Statt Baden Inn Ergöuw ein gemeine Abrcd ervolget, wie mann Inn zutragenden Fählen von alle» ^ har ein andern hilfslich byspringen vnd deß lieben Vatterlandts grenzen vor allem findtlichen übersaht vnd gewaltttMlb^ mit der Hilff Gottes schirmen vnd retten helffen wolle. By wcllicher wegwyßung vnd DemJehnigcn, wessen '»an Zyt mit vnd nebent andern Orten vnd Zugewandten Je nach den Fürfallenheiten wirt mögen ze rath vnd verg > den, mann es für einmalen laßt verbliben. 2) Betreffend demnach einen vßern Religionsfind wirt vermutet, es werde derselbe die Evangelischen Orth so V nit überfallen, daß sy nit zuuor dessen verwahrnct vnd alßo Plaz haben werdent zusammen zekommen vnd ^ ^ Defension mit einandern verthruwlich ze underreden, biß dahin mann es dann yngestellt verblyben laßt! vnd nu^ ^ malen zur anleitung auch dienen vnd vff die Evangelischen Orth allein appliciert werden mögen vorgedachte abred hernachstehende Versaßung. Ins gemein aber solle es den verstand haben, daß man zum schirm der wahren Sellgnm ^ Religion mit vnd nebent einandern vfsezen wolle, waß Inn Jedeße Orths vermögen vnd der gnedige Gott scheret hat. 3) Wann es aber fürs dritte vß verhengknuß Gottes zu einem Religions-krieg Inn der Eidtgnoschasst selbst?" ^ solle oder auch eins oder mehr von den Katholisch genannten Orthen der Evangelischen Orthen eins oder mehr v>^ andern schyn vnd vorwand zu underthrucken oder zu schwechen vnderstchcn Thete, soll mann es darfür halten, ^ Evangelischen Orths den vndergang deß andern nach sich züchcn wurde vnd deßwegen inn solichem Fahl vnd ba ^ gewendten güt- vnd Rechtlichen Mittel nit verfenglich werent alle samptlich vnd sonderlich lyb, gut vnd blut zust" ^ setzen vnd an Jrer üßersten Möglichkeit überall nichts erwindcn zelaßen schuldig syn, mit dißer hernach volgende» fahl gemachten wytern Spccialvorsehung, benanntlich 4) Diewyl fürs vierte gewüß darfür zehalten, wann die Calholisch genanten Orth mit der Evangelischen mehr werdent zerfallen, daß es Iren schon zuuor deßwegen zusammen gemachten verbindtnußen nach ein cS abgeben vnd hiemit mann Evangelischer Orthensyts sich allgemeinlich werde anzenemmcn haben, So solle man», über versuchte obangezogne gut- vnd Rechtliche Mittel zur thettligkeit wurde kommen, die waaffen vff ein M " ergryffen vnd in actio» tretten: benantlichen aber vnd 5) Damit der Statt Zürich, wann by derselben der Krieg den Anfang gewunne, der last geringeret v»d Statt Bern mit zuzühung der Statt Basel Hilff, auch Müllhußen, Biel vnd Genf vnd anderer Inen mit Burg Religionsverwandtschafft zugethaner über sich nemmen, den Orthen Lucern, Fryburg vnd Solothurn dergesialten - 1759 ^ Sy den übrigen Papistischen Orthen kein Hilst thun könnind, vnd gegen Vnderwalden, allwohin der zugang beschwer- weder gegen vorbemelten Orthen, Vorsehung thun souil müglich! destglychen sollend die Pündtncr verleitet werden, die Sarganßer Ein sollch vffsehen zehaben, daß dieselben stillsizen vnd sich der fach nüzit annemmcn thüygend: Item die Korrespondenz, Conjunction vnd zusammcnstooßung, wann es die noth erforderet, mit Glaruß vnd den Euan- ^'schen Toggenburgern, auch Zürich nit abgeschnitten werde. Mehr selten Sy Pündtner deß Gottharts sich bemächtigen deswegen mit Bern auch gute verstendtnuß haben, die Hilst von Meiland vnd vß den Ennetbirgischen Vogtygen dem ^Zentheil zu hinderhalten, auch sonstcn die Vrner divertiren. Fehrners sollen die Appenzeller ein aug vff daß Toggenburg, übrige St. Gallische Gotteshußlüth vnd die Rynthalcr, auch Sax vnd Wcrdenberg haben, die Evangelischen an sich Wichen vnd die Papisten zehinderhalten, daß von selbigen enden allen den Papistischcn Orthen kein Zuzug oder Hilst nit ^°igen könne. Die Schaffhuser Hilst sollen die von Zürich an sich zühen vnd derselben bedienen, Je nach sürsallender ^bdursst, fürnemmlich aber mit vnd nebent denselbigen gegen Costanz die nothwendige Fürsehung thun, deß Thurgouws ^ bemechtigen; Item auch der Grasischastl Baden sich versichern. Demnach so solle Zürich noch wyter ein eigen corpus ^ Feld haben gegen den Fünff Papistischen Orthen vnd Iren anhengern vff selbiger syten, vnd Bern auch eins vff der ^Vuwischen. Die Freyen Embter betreffende könten die von Lcnzburg vß hindcrhalten werden, den Papistischen Orthen Hilst oder Zuzug ze thun; Bynäbents aber Beide Stett Zürich vnd Bern mit den Jrigcn sich Inn solcher postur ^ gewüßen Paßes halber über die Rüß vnd sonste» halten, daß Sy vff Jeden erforderungsfahl einandern noch wyters ^ Hand bieten oder gar zusammenstooßcn könnind. Vnd waß den Paß betrifft findt man, daß der zu Windisch nyt lycht ^">e verwehrt, vnd soltcn vff solch ende schiff, brätter, Seiler, Anker vnd andere nothwendigkeiten zu Brugg Inn bereit- gehalten werden. ,, Vmb daß aber, wann die Statt Baden der widrigen Parthyg vnd nit Inn der Stetten gcwalt were, der Paß Mellen der kommlicher, findt man zu deßelben bemechtigung gut, sich deß im Scptembri Anno 1623 (recte 1632) zwü- beiden Stetten Zürich vnd Bern wegen der Führzeichen vnd des Paßes Mellingen abgefaßten rathschlags zu bc- °"°n, sampt der Erlüterung darüber, nit allein Mellingen, sondern auch Brcmgarten betreffende. V) Dafehrn der Krieg oder Kriegsvrsach berühren Thette die Orth Glaruß, Schasfhußen, Appenzell der vßern Roden ^ die Statt St. Gallen, solle eben daß auch beschchn wie obstalh. 7) Im Fahl vnd aber der ansang deß Kriegs Bern betreffen solle, damit Ihnen der Last werde geringert, solle Zürich ^ Schaffhußen sampt den Glarnern über sich nemmen, den Papistischcn Orthen vff Jrer syten bestmüglichist zu besezcn ^ Sy zu schwcchen, daß Sy denen vff der andern sytcn der Rüß kein Hilst oder Zuzug nit leisten könnindItem die ^enzeller vnd Pündtner eben daßjehnige auch Thun, waß Jrethalb hieobstath. Mehr daß so deß Paßes halber über ^ Nüß hjeuor vermeldet auch Inn acht genommen werden, die Statt Basel aber nebent denJehnigen, so sy von Müll- , " Zu sich zühen könnend, vff den Bischoff von Basel achtung geben vnd die Conjunction mit den Solothurneren, deß- ^en die Solothurner selbs sovil muglich diucrtieren. 8) Sollte dann der Krieg die Statt Basel hauptsächlich berühren, haltet man dafür, es könne nit wol änderst be- alß von dem Solothurnischen naher mit Zuthun deß Bischofs von Basel vnd mit Imme vcrpündteter Papistischer ; vnd daß hiemit eben die Jehnigen äiuorsionLN, von welchen Hieroben schoon Meldung beschehen, werdend ervolgen '> wird aber auch sonderlich dahin zutrachten syn, wie man mit Ihnen vermittelst der Versicherung eines gewüssen Zum Zuzug die Communication haben könne, eintwedcrs über die Schaaffmatten oder Hauenstein. 8) obghch wolen erachtet wird, die Diversionen vff obige Form möchten gemacht werden, So ist doch daby «bgeredt, daß wellichcs Orth syn fach alßo glücklich verrichtete, daß es dem andern Orth, so mchrern Finden zu hat, auch noch könnte ein Hilst leisten, soll es mit souil Volkh als; immer müglich trostlich beschehen. 1») Diewyl auch zu glüklichen Kriegsexpeditioncn erforderet werdend ryffe, geheime, sürdcrliche vnd einmütige Rath- , solche aber anderer gestalten nit beschehen könnend, alß durch, einen vß allen interessirten Orthen von Kriegserfahrncn ^Amengesezten vnd mit gewüßcm Eidt (wie hernach zesehcn) belegten Rath, So sollen von nun an die Persohnen darzu °^">rt vnd die Nomination künstigklich continuicrt, auch wie wyt deßselben gcwalt sich erstrckcn solle limitiert werden, be- "»»tl. H von Zürich vnd Bern Jedem Orth zwo, von den übrigen Jedem ein. Diser Ambt vndt gcwalt soll syn von 17K0 jezt an by annoch wehrenden Fridenszyten rathschlag abzefassen, an wcllichen orthen vnd enden, zefolg obigen projects, zufassen vnd die Truppen sicherlich vnd vortheilhafftig könnten campiert, Item wie by Zusammenstooßung der Völkern vnderschidlichen Orthen die hohe oklieia, auch daß oberst Oommancko könnind bestellt, dcßglychen auch die Artilleren wenigister beschwerd der Oberkeiten vnd vnderthanen fortgebracht werden; vnd dann solle Ihnen auch obligcn der Ru y ^ halber Ire bedenken vffzesezen, Item ein Kriegsordinanz zustellen vnd davon sovil sich thun last den geheimen Rethen ^ jedem Orth zur Ratification vnd keßerem Bestand zu referiren ; Demnach vnd sobalv die Oberkeiten die ergryfsnng waaffen vnder sich beschloßen an einem gcwüßen bequemen Orth sich vnuerzvgenlich zusammen zelhun vnd die zum vnd andern anhangenden Sachen nothwcndige angestalten bester maßen zemachen, auch die Vorsehung zethun, wo ^ wannenhar man mit Prouiant vnd andern Lebensmitlen könne nach Nothurft versehen werden, vnd alßo zu bcßercc Haltung der Omon vnd vcrstendtnuß, auch zuuerhütung, daß die Resolutionen vnd Actionen Im Feld nit wider gangind, bysammen zeuerharrcn, damit Sy berichtet wcrdind, waß an dem einen oder andern Orth Jederzyt wird vnd demjehnigen auch, welchen bedanken Wirt, daß er by Ihnen sich solte raths vnd bcuelchs Inn einer gemeinen sack, solchen Verzug erlyden mag, erHollen, denselben geben; Item sonsten auch dem einen old andern Theil, je nach fürfm e' Dingen, die nothwendigen Bericht, Aduisen vnd Wahrnungen ertheilen, auch gute Correspondenz gegen Frömbden anN könnind. . 11) So Wirt auch den Oberkeiten erJnnerlich überlaßen, diewyl zu einer Defension vnd Offension daß Gellt der nothwendigisten stuken eins ist, nach solchen Geldmittlen vnd einer Hinderlag deßwegen vffs best möglich zetrachtcu 12) Bcträfsend endtlich den leisten vnd vierten Hauptpuncten, wie mann einander«! wider vffrührische „ die Hilffshand bieten wolle, wird dcrselbig von nechst Vorstendeiii Defensional dergcstaltcn depcndieren, daß da sich borg t) zutragen mann sich nach vergäbenlich angewendten milteren gebührlichen «nittlcn wyter zusammen thun soll vnnd er schlagen, wie, nachdem sy an der Zahl vnd der Orthen vnd Landen halber beschaffen, mann sy widerumb «nit geww macht vnd zutbun wolle dämmen; Insonderheit soll daß Jehnige Orth, by demme derglychen sich erzeigend, alßbaldcn ^ angelegen syn laßen, die wehrhafften Orth «nit trüwcn Lüthen zubescßen vnd zuuerhüten, daß den vffrührischen kein fiant noch auch Kruth vnd Loth Inn die Hand wachße. Waß aber den Kosten der Hilffenslcistung betrifft, Ist ^ wyterer vnderred geschlagen. ProjectdesEidtsfürdieHerrenKriegsNäthe. Ihr werdent schweren, Inn denen fachen, so üch von deß gemeinen Wcßens wegen der Eidtgnößischen Orthen zu erhalt- vnd Beschirmung derselben zuucrrichten anuertruwt, nach der Anleitung deß hierumb gemachten ' vnd waß noch mehrers darzu dienlich, anyczt förderlich zuberathschlagen vnd auch zu volgenden Zyten demselben geflissenlich vnd nach bestem üwerm wüssen, vermögen vnd verstand vorzußehen, hierJnn vnparthygisch vnd ohne e ^ andern rsspeot dann deß gemeinen Besten zuucrfahren, auch die nothwendige Verschwigcnheit zuhalten vnd J»u ^ allem der gemeinen Evangelischen Ohrten nuzen vnd Ehr zefürdern vnd schaden zcwenden; Alles gelhrüwlich vnd ohne gefehrd. (Staatsarchiv Bern, Evangelische Abschiede Bd. K). ^ s?eiic 2^' VI. Projett »I»t» allgemcin«» cidge». Bündnisse«; entivorkt» ans der Taasarunq vom «. Juli lOiri». — Cilirt a>» de^ In dem Namen der Heiligen Hochge lobten Dreyfaltigkheit, Gott Vatters, Sohns vnn Heiligen Geistes, Amen. ^ Wir die Burgermeistere, die Schuldtheißen, die Amman, die Räthe, Burger, ^ vndt gantz Gemeinden von Stätten vndt Landen der 13 Orthen gemeiner Eidtgnoschafft hienach genandt, Naw > Zürich, Bern, Luccrn, Vry, Schwytz, Vnderwaldcn Ob- vndt nidt dem Waldt, Zug mit dem vßern Ambt so darzuc g ^ Glaruß, Basell, Freyburg, Solothurn, Schasshaußen vndt Appenzell der Innern vndt Vßcren Roden, Thuendt IM Hon denen so disern Briest sehend, leßend oder hörcndt lcßen: Demnach vnnßere Fromme in Gott seeligklich ruehenden forderen von vhraltcn Zeiten vndt Jcwälten har mit einander» gepflogen habend ein wahre grosfie Trüw, Liebe, Fründt-, cscll- vndt Bruederschasst, dahero Sye dan sich ewigklich vndt vnwandelbahr für sich vndt all Ihre Nachkhommen mit «blich geschwornen Eyden zuesammen verbunden, verpflichtet vndt vertragen, auch solche Ihre Verpflichtungen in ordenliche östliche .InstrnmLut, denn Nachkhommenden zue Jmmerwehrender gedcchtnuß, verfasßet, vndt also auch auf vnnß fort- ^bflantzet habendi; Vnndt bcnandtlichen nach Christi VnfierS Lieben Herren vndt Heylandts Geburth Im 1251. Jahr 'e Statt Zürich mit beyden Ländern Vry vndt Schweiß; Mehr im 1315. Jahr die drey Länder Vry, Schweiß vndt , Oberwälden ; lltom in dem 32isten der mindern Zahl ein Statt Lucern mit gedachten drcyen Ländcren; Vnndt widerumb ^ 5l). xin Statt Bern mit auch denselben; Wcitter Im 51. ein Statt Zürich mit Lucern, Vry, Schweiß vndt Anderten ; Vndt mit disicn 5 Orten im 52. daß Landt Glaruß; Auch eben diß Jahrs die Orth Zürich, Lucern, Vry, ^b>ciß vndt Vnderwalden mit der Statt vndt Ambt Zug; darauff dan in dem 70. Jahr gcfolget Ist die Verkhomnuß, tandt der P f a f f e n b r ie f f, zwüschent den sambtlichen 7 Orthen Zürich, Lucern, Vry, Schweiß, Vnderwalden, Zug bt Glaruß, welche Volgends, wie noch, die Syben Alten Ort genambßet worden; Im 93ten aber nach erfolgter Sem- ter-Schlacht zwüschendt den Orthen Zürich, Bern, Luccrn, Sollothurn, Zug, Vry, Schweiß vnndt Vnderwalden, auch ^uß aufgerichtet worden Die Kriegß-Ordnung vnder Vnnß den Eidtgnosßen; Mehr in dem 1423. Jahr der sonderte Ewige Pundt zwüschent Zürich vndt Bern; Item in dem gefolgten 52. daß ewig Burg- vndt Landtrecht deß LandtS tnzcll mit den Syben Alten Orthen; FernerS im 81. Jahr die Verkhomnuß gedachter Syben Alten Orthen wie Hch der Statt Bern, so den Nammen der Acht Allen Orthen bekhommcn vndt noch habent, zue Stans gemachet, zue Wigercr Bcschirmb- vndt Handthabung aller vorgedachter Pündten; Vnndt wider in eben gedachtem Jahr der Ewige ^»ndt der Acht Alten Orten mit Freiburg vndt Sollothurn; Weiters im 1501. Jahr der Ewige Pundt eben gedachter Mn Orten mit der Stadt Basel!; Vndt in auch disem Jahr der Pundt zwüschent erstgedachten Einliff Orten vndt der ^bt Schaffhaußen; Vndt cndtlich im 1513. Jahr der Ewige Pundt deß Landts Appenzell mit den zwvlff Orthen. 'be vnderschidliche zuesammen Verpflichtungen nun in den obigen 262 Jahren biß vf die letstere beschehen, in welcher Zeit dan auch die verpündtcn Orth sich durch Ihre von GotteS gnaden gesägnete einmüetige Tapferkeit vndt in °"der redlich weiß vndt wäg an eigcnthumblichen vndt theils gemeinsammen Landt vnndt Leüthen trcstenlich vermehret, v>bendt den grosßen Eidtgnößischen vff vnß erblich gekhommenen Pundt der Obern Teütschcn Landen gemachet, so vnßcrn Pfeils Ständen, Landen vndt Leüthen Gott Lob woll erschosßen vnndt vor Villen Widerwertigkeiten vnß verhüetet hat, ^ Zue khünfftigen Zeiten mag verhücten, Darumb vnß wollgezimbt, auch ein Notturfft ist, zue einanderen Wepler zuc- ' einanderen weiter berathcn, byständig, behilfflich vndt gethrew zue sein. . Wann Vndt aber daß Mäßen dißer Welt von einem Alter zue dem anderen wandelbahr vndt verEndcrlich ist, wie H die sidert letst gcmeltcm 1513. Jahr in Geist- vndt Weltlichen Dingen fürgefallne villfältigc VerEnderungcn khundt ^ offenbahr; Darzue deß Mentschen Gedechtnuß vndt Natur schwach vndt blöd, vndt zcrgencthlicher Dingen bald Verden wirdt, so hat ein solches die Fürsichtigkeit vnsercr sceligen Altvordern auch in acht genommen, vndt habend dieselben ^ Ären Pundts-Bricffcn Ihnen vndt Ihren Nachkhommenden Vorbehalten die khünsttige einhellige Errinner-, Mehr-, Minder-, Hier- vndt verbesßerung, Auch darbey versehen, dz dieselben sollen zue gwüsßen Zeiten mit Worten, mit Geschrifsten . wit dem Eidt widerumb erneweret vndt bestetiget werden. Sitenmahlen dan ein solches von vnvcrdenkhlichen Hk» vndt Jahren her gcmeinckhlich nit beschchen, Der Liebe lange Friden sumsall in der gebührenden Beobachtung vcr- ochet, die vnlcngst in dem Landt aber entstandene Zwar Traurige, Jedoch durch Gottes Gnad glückhlich widergcstillcte zehren vndt empörungen vnnß zue denen Dingen, welche der Erleütcr- vndt Verbesserung ermanglendt, verleitet habend, h ^ °ißo auß demme so vorstaht sich cräügt vndt bewifien, dz die gcgenwirtige Zeit die ernewerung der Pündten erfordere, dZ Dieselbe khünfftigklich nit mehr so lang vnderlasßen werde, Vndt daß auch sonderlich die obangczognen vill vnder- ^ wichen, Zue Vnderschidlichcn Zeiten vndt Anläsßen, hiemit auch in ungleicher formb verfasßctcn vndt meistentheils j^^UH gcnuegsamblich nit ansprechenden Pundtsbricffe zue besserer gedcchtnuß vndt wüsßenschafft der Alten vndt Jungen y ^ fliwtrumont mit cinanderen Zuesammen getragen, gebührendt verglichen vndt aufs gcgenwirtige Zeiten gerichtet, auch mit dem Eydtschwur wider bcstättiget vndt vermittelst der Hilst vndt Sägen Gottes auch auf vnnsere Nach- 221 17«2 khommen fortgepflantzet, damit also vnßer aller theilen Stätten, Landen, Leüthen, Güeteren, Freyheitcn mehrere ste^b vndt Handthaab Jetz vndt fürhin zuestehe, Fridt vndt Rhuew destbaß erhalten werde: Von deßwegen nun so ha wir durch Abgesandte allerseits bey gehaltener Tagleistung der Jahr-Nechnung vmb deß H. Johanniß des! Teüffers tag > 1625. Jahr alle hieob angezogene Pundtsbrieffe einen nach dem anderen völlig ablassen lasßen, vndt sindt hieraus va zue Volg derselben, Alß die wir in Ihrem gebührenden beharrlichen rospoet, Ansehen vndt eigentlichem hauptsächli e wäßen verbleiben lassiend, In dem Nammen Gottes wüsßentlich mit gantzen gucten thrcwen, mit guetcm Rath vndt st^ lichcr Vorbetrachtung übereinkhommen, von newem zuesammen gelobt vndt geschworen Leiblich vndt gelehrte Eydt, nut a gehebten Händen, für vnß vndt all Vnßere Nachkommende, die wir Hierzue ewigklich vndt kräsftigklich auch einschliesße" vndt verbindent, wie hernach volget. 1. Namblich vnd deß ersten, dz wir vndt vnßer aller Nachkommende in allen vnßern fachen, Anligen vndt schäfften, gegenwärtigen vndt zuekhünfftigcn, vnß aller Fründtschafst vndt Fürderung gegen einanderen, wie von altem ^ halten vndt getrösten, ein gethrew vssehen zuesammen haben, Je ein theil deß anderen Stätt, Landt vndt Leüth lauth e alten Pündtcn in seinen Schutz vndt Schirmb empfahen, seinen Nutz sürdcren vndt seinen Schaden wenden, vndt deftw S cinandern gethrcwlich berathen vndt vnverzogenlich beholffen sein söllen vndt wollen, alß sehr vnnser Leib vndt Kuct S langen mag, gegen allen denen, wider vnndt vff alle die, so vnß an denselben vnsercn Stätten vndt Landen, an Leu ^ an Leib oder an Guet, an Ehren, an Geist- vndt weltlichen Freyheiten, an den Regierungen vndt rogimontsformen, ^ richten, Gefaßten vndt Rächten, altem Herkhommcn oder gueten gewonheiten, mit gwalt oder ohne recht angreiffen, ^ khümberen, schädigen oder dheincn widerdriesße, ohnfueg oder Vnlust theten oder thuen Welten, in dhein wyßs, u»n hienach, in gantzen gueten trüwen ohn alle geferde, Vndt auch mit denen gedingen, vnderscheiden, Artickhlcn vndt Pun ' so hiernach geschriben stahndt. ^ 2. Were, daß Jemandt, wer der were, Vnßer den einen oder anderen theil, so in diser Pündtnuß begriffen/ m oder sonders mit gwalt überziehen, angreifen vndt schädigen, Oder sonst in anderweg anfechten, von dem vnnßeren tra daran fräffendtlich bekhümmeren, Irren vndt vorenthalten wolte, vndt dan ein theil deß andern Hilff vnndt ^ ^ nottürsftig were, dz die verwylung durch ein ansehende zuesammenkhunfft gefahr mit sich bringen möchte, vndt ^ vorgegangener Erkhandtnuß auf seinen Eydt solche Hilff durch sein bottschafft oder offene gcschrifften begehren vndt crfor wurde, so soll die gemahnete Parthey auch bey Ihren Eydcn der mahnendten Ihr getrew, kräfstige Hilff vnverzogcu ^ zuesenden, Je nach gestalt der fach, vndt dz es dem gemahneten ehrlich, dem mahnenden aber trostlich seye, vndt ai mit seiner Macht vndt offenen Zeichen ohne allen gefährlichen Verzug erheben, dem bcnöttigtcn Theil zueziehen, Jb'" ^ Landt, Leüth vndt Güeteren, wie Er daß Jnnhalt vndt besitzt oder khünsftig mit vnser der Partheyen vorwüsßcn bekhommen vndt in den Pundt auch vfgenommen werden mag, helffen retten vndt entschütten vndt bey dem 2^" schirmen mit gantzen ernst vndt trew vndt mit allen fachen, so die nottürsftig sindt, welche sich vmb die Hilff ^ vndt gemahnet habent; Alles in deß gemahneten theils Costen, so dickh dz zueschulden kombt. 3. Ob auch ein Unfahl oder Angriff vf Jemanden vnder vnß so schnell vnndt vnversehenlich erwuechße, dz ^ an vnß die übrigen stattlich nit möchte gebracht werden, vndt der angegriffen zum widerstand! sich erhueb vndt sollent wir die übrigen zue allen seythen vngemahnt vnndt vnverzogenlich auch zuefahren vndt schiähen, wie daß vndt abgeleit werde, nit änderst, alß ob es vnser selblich fach were, vndt ob wir desßen gemahnet werend oder von gemahnet wurden. 4. Im Fahl vndt aber die hilffsLeistung so vill Verzugs erlyden mag, so soll der beschedigte theil vnß die an die Er hilff suecht, zetagen mannen an eine der gewohnlichen Mahlstatten oder ein ander bequemmes Orth / m ^ schaffenhcit denmähliger Löüffen vndt Zeiten, vndt solle demnach Jetwederer theil sein wyße guet bottschafft an da ^ dem mahnenden bestimmende Orth Vndt Zeit senden, daselbst eigentlich zerathe werden, wie die fachen einen wyßea ^ gang haben mög, oder wie die hilff nach gclegenheit der fach sein soll, daß den Fygcnden destcr baß widerstände» ^ der Schad zue dem besten gerochen werden möge i vndt weß man vff dem Tag zerathe vndt sich vcrglychen wir Jetwederer theil widerheimbbringen, In scllicher maaß, daß demme gnueg beschech, alß danne vff dem tag beschlossen 1763 vhn alles verziehen. Vndt soll auch vndcr vnß gegen dem anderen niemandt weder der gemahneten noch vngemahneten ^ dheinswegs ab- noch auß gahn, mit Worten noch mit werckhen, dhein ding suechcn noch werben, darumb die hilff zer- Kent oder abgcstelt werden möchte, ohn all gefehrd. 6. Ob auch hernach der theil, so gemahnet hat, eines mehrern vndt sterckhern zuezugs oder eines ynfahls vsf sine chendt vndt desselben Landt nottürftig were, weder Key dem Tag abgeredt worden, soll man die einanderen in trafst hie- °rstehender allgemeinen Verbindung auch schuldig sein. 6. Vnndt wann sich in sollichem ferners begebe, dz wir vnß, vnßeren Landt vndt Leüthcn zue Schutz, Schirmb, ^t handthab beryeten, eine belägerung flirzenemmen, so sollent wir alle sambt vndt sonders einanderen trostlich zuezichcn ^ gezüg vndt Leüten darzue nutz vndt noth, Je nach Jedes vermögen vndt gelegcnheiten, daß Orth aber, desßen der ist, oder ein anders nechst gelegenes, so mit den Mittlen versehen, die zur belägerung mehrers notwendige grosße "6H, bulffer, handtwerckh- vndt werckhleütb zwahrn anfängklich in seinem Lösten dargeben, hernach aber vmb Visen mehreren ^»> ^ ^ Ihnen den klagenden vnndt vnß Ehrlichen were, daß das Recht aufgenommen solle werden, so sollend» Jener . Jene sich sollichs Rechtens auch bcnüegcn vndt dcmme statt thuen, ohn weiter andere Kricgliche üebungen gegen dem Zagten, 13- Item es ist auch beredt vndt vnder vnß von uraltem Harkhommen, daß niemandt den anderen auf khein Gricht laden vndt tryben soll, weder vmb schuldsachen, sräfcll noch andere Ding, sonder Jederman von dem anderen suechcn vndt ncmmen an denen stätten, da der gcsesßcn ist oder hingehört, welchen man anspricht, Sonderlich aber dZ alle fräfell an dem ändt vndt in denen Gerichten, wo Sie begangen, vndt die schmachschrifften an dem Orth, 1764 wohin solche geschikht vndt eröffnet oder offen abgelegt, sollendt gestrafft werden ! Vndt waß auch in dem einen oder mit Gericht vnndt vrtheil erkhendt Wirt, desi soll sich ein Jeder lasßen benüegen vndt darbey belyben; man soll aber au dem Kläger so wohl in disen, alß nachvolgenden schuldtsachen guet schlünig vndt vnpartheyisch Recht halten vndt widerfa r lasßen, ohn alle gcfährdt. 14. Wir sollendt auch vndt alle die vnßeren bey vnseren vndt Ihren Briefs, Siglen, Gewahrsammen dem, so bißhar von Jemandem vß vnsi vndt den vnßeren in gcwerd vndt besitzung geweßcn ist, belyben vndt nicmandt anderen ohne Recht entwehren; vndt ob es bescheche vndt sich genuegsamblich befunde, so soll der theil, so entwehrt ist, w in gewcer gesetzt werden mit allen deßhalb empfangenen Nützen vndt Endtrichtung darumb gelittenen Costens vndt scha vndt demnach, ob er Rechtfertigung nit möcht entbehren, darumb recht pflegen vndt sich des! genüegcn. 15. Item Eß soll niemand vnfier vorgcmelter Partheyen gemeinlich noch sonderlich der anderen Parthyg die sy sygen frey oder Eigenlüth, diewyl Sy hinder Inen sitzen oder keine ordenliche Abscheidt habend, In Ihren ' Schirmb, Burg-Recht, Landt-Recht, noch ander dergleichen Pflicht fassen noch nemmen, sonder menigklichem die belyben lasßen; vndt ob dz beschehen, es wcre mit gefehrden oder ohn, wan dan ein theil den anderen, der deß hat, darumb ersuecht, es bescheche mit- oder ohne Recht, so sollend dem Mannenden theil die syncn, wo daß also khun ist, wider gelasßen vndt die angenommen Jr Eyd vndt pflichten, ob Sy die gethan hetten, lädig gczält werden. 16. Vmb schulden, darumb verschrybungen mit ligcnden pfänden vorhanden, es betreffe Hauptgüctter oder. soll ein Jeder gesucht werden, wo die vnderpfändcr ligend: deßglychen soll man auch einanderen vmb gemeine vmcv ^ ^ vndt vnverschrybne lauffende schulden vor dem Richter, wo der schuldner scsshafft, bevordcrist anlangen vndt bekhan^^ machen, vndt vor vndt ehe solches beschehen keine Arrest nit gebraucht werden; wan aber die schuld in richtigst ^ vndt der Zahlungs-tormm verflosßen oder sonderbahr glübt beschehen, oder Vcrkhomnusßen verbanden, dz einer a» gewüsßen Orth zezahlcn versprochen Helte, oder die schuld bey Wirten oder HandtwerckhsLeüthen were gemachct ^ oder sonst ein vßklagter oder Landschweifender Mann were, Alß dan inag man sich der Arresten vnndt Hafftbottc» bedienen; Eß sollend aber dieselben gegen niemanden alß dem rechten schuldner oder desselben Tröster fürgenommen we 17. Wir sindt auch übereinkhommen, were daß Jemand den Lyb vcrschzildte, Alß sehr daß Er von syner oder Gericht darumb verschrüwen oder verrüffen wurde, wo daß dan Vnß den übrigen, so in diser Pündtnuß eg ^ sindt, verkhündt Wirt mit selbiger Statt oder deß Landts besigletem bricsi, so sollend wir Jnne vf glychc Formb au ^ schreyen i vndt wer In darnach wüsßentlich hussct oder hoset, esßen oder trinkhen gibt, der soll in denselben schulden ^ allein dz es Imme nit an den Leyb gahn soll, ohn all gefärd : vndt wofehr deß verschrciten Oberkheit begehrte, dz man verschreiten Jro lasße zuevolgen, es unweigerlichen beschehen. ^ 18. Wir sollend allerseits einandcren freyen feilen khauff zuelasßen, vndt zwaren bey Vnseren ZShlcn, Nutzungen, sambt vndt sonders, wie wir die von altershar gehabt vndt geübt habent, belyben, vnß aber aller darin ohn vfsätz oder beschwcrung einichcr newer Zählen oder anderer vfflagen enthalten, damit der gemeine Kaut verkhausf vndt all ander guet, Ehrbar gwerb vndt Handtierungen Ihren gang destcrbah mögend haben. 19. Item vndt wylen etwan vill vnwillens gebracht, wan sich ein Erbfahl zuegetragen, dz man den welcher geErbt hat, nit cerben lasßen wollen nach selbigem Ortts gebrcüchlichem Erb-Rechten, Er bringe dan ^ Oberkheit dz gcgenRecht, die Erb-Necht aber sich nit alle tag änderen lasßend, So habent wir vnß desßcn mit- v» '. ^ einanderen beredt vndt entschlosßen, daß fürbaßhin in Erbfählen Jeder nach deß Ortts, wo der Erbfahl gefallen, vndt Gebrauch, ohne Zucmuetten deß Gcgen-Rechtcn, gerichtet werden solle. 20. Vnndt alß dann vnß nit allein Zuestath, die Vnßeren gegen cinanderen zue Rechtsnemmung vndt wyßen, sonder auch vnßer selbs händell, ob die zwüschcnt vnß zue vnglycher Erkhandtnuß kämend, mit güet- old Ne Entscheid hinzulegen, vf dz wir vndt die vnseren destbaß in gantzem Friden vndt in gleichen Rechten samment mögend, 21. So haben wir vnß fürcr mit einanderen vndcrredt vndt versprochen, were, dz ein oder mehr Ortt v» oder Jemandt, der Zue demselben gehöret, an der anderen Ortten Eins oder Mehr, oder an dhein desselben Landt, 17K5 ^vth, Embtcr, Vogteyen, Gerichte oder Dörffere ützit zesprechen gewann, oder sonst in Zwytracht gerathen wurde, von wz Hm wegen das, Immer were, da sollend die übrigen hierinn nit begriffnen Ortt sich vordcrst einer forderlichen ohnyn- ^elten Richtung in der fründtligkeit vndcrwinden. 22. Thette aber dieselbe nit statt finden, so soll der Ansprechendt theil den angesprochnen an der gewohnlichen ^»einmen Mahlstalten eine vff einen genandtcn tag erforderen, vndt daselbsthin Jeder theil zween Ehrbar Nathsfründt ^ Schidleüth mitnemmen; die sollend anfäncklich besehen, ob die Zuespruch in der Minn- vndt güetigkeit vndt mit dem kosten Costen mögen vertragen werden; möchte aber daß nit beschehen, so sollen Sy sich zue Recht setzen vndt gelehrte ^t mit aufgehebtcn fingeren schweercn, die fachen vnparthygisch, nach Recht vndt billigtest, Niemand» zue Lieb noch ze- vßzesprechcn vndt darumb kein micth zenemmen; vor discn vieren sollendt bcyd theil Ihre klägten vndt Andtwurten, vsis vndt gewahrsammenen eröffnen vndt darthuen, biß zue dem Richtsatz; vndt wz dan durch dise zuegesatztcn nach vereng dxß alles, auch khundtschafft, brieffcn oder Lcüthen, Ob die von Ihnen zucgelasßen recht fundcn, Eß syge mit Eiligem oder mchrerm Spruch erkhendt Wirt, darby soll es belyben ohne weigeren, ziehen vndt Appellieren; vnd sollcnt k Zuegesatztcn Ihrer Eydtspflichten, damit Sy den Partheyen verwandt sindt, biß zue vßtrag sollichs Rechtens crlasßen ^rden. 23. Were aber, daß die Zuegesatztcn in Ihren Vrtheilen zerfichlcn, also daß vndcr Ihnen weder ein mehrcrS noch ^ in Ihrem Richtspruch fundcn wurde, so sollend die vier Sätz bey Ihren Eyden schuldig sein, einen Obman ^ert dem bezirckh vnscr Eydtgnoschafft, der Sy ehrlich, bescheyden, vnparthygisch vndt darzue guet vndt tugentlich syn be- zeerwcllen vndt zenemmen; Thetten Sy aber zue gleichen stimmen vff zwcy fallen, soll auß dißen zwcyen der einte daß Looß erwelt vndt derselb von seiner Obcrkheit söllicher fach sich also zuebeladen förderlich gewißen werden, vndt ° derselb vorderist einen glychcn Eydt wie die Richter schweercn, vndt demnach für denselben khommen beydcr theilen "3, Andtwort vndt aller Rcchtsatz, mitsambt der zuegcsetzten gegebnen vrtheilen; vndt so daß beschicht, soll der Obman ^ einten gegebnen Vrtheil bcyfallcn mögen oder, so er ein anders billicher befindt, solche zue Enderen macht haben, vndt ^ darbey verbleiben; vndt daß alles, Eß syge durch die zuegesatztcn oder Obman, soll ohn allen Verzug beschehen, Ihnen ° ^ Ihme wurde dan bcdanckhs oder Rathabens noth, der möcht alßdann gebrucht werden, doch also, daß in zweyer Kathen frist den nechsten die vrtheil zue vspruch vndt fürgang khäme, ohn all ander ynzüg vndt geserd. Eß sollend ^ wir bcyd parthcyen vndt vnscre Jetwedere besonder Jr Zuegesatzten für sich selbs vndt den Obman in gemeinem °>>en halten vndt haben, vndt waß Sy zue Recht sprechend danckhbarlich vfncmmen vndt Ihnen darumb noch deßhalb °wen vnwillen zueziehcn. 24. Fahls auch Jemand vnßerer Bürgeren oder Angehörigen an einen Standt oder Obcrkheit vnder vnß waß "druch oder fordcrung hettc, so solle solche, gleich wie vorstach, zwahrcn vßgefüehrt werden, es were dan fach, dz die ^Hhen zyx Uhschnydung vnCostens sich an statt der zweyen Sätzen vf einen allein verglychen thetten. ^ 2g. Bey vorstehenden Dingen allen aber soll man sonderlich wüsßen vndt ist auch von vnß den yngangs vermelten ^Uheyen eigentlich abgeredt vndt verdinget, dz ein Jedtliche Statt, Landt, Dorff, Hoff, so Jcniandt zuegehört, der in dißer ^ ndtnust ist, es syge eigenthumblich vndt allein oder durch gemcinsamme Regierung mit- vndt ncbent anderen Orthen, d allen visieren vndt Ihren Rechten, Stattrcchten, Landlrcchten, Gesatzten, Gerichten, Zwingen vndt Bänen, bey Ihren ^ ^ vndt weltlichen Frcyheiten vndt anhangenden Dingen, ordenlich angenommenen Verträgen vndt Abscheiden, handtvestinen, ^ Ären gueten wollhargebrachten gewonheiten gentzlich belyben sollent, also dz nit allein Nicmandts vnder vnß den anderen kl>n bekrcnckhcn noch sumen sonder, da es andere thetcn, wir cinanderen wider dießelben hilffliche Handt biethen sollen, " gesährd. 26. Bey dißem vnßcrm ernewerten Pundt aber behaltendt wir vnß vßtruckhenlich bevor, daß wir vnß woll weyter ^ einanderen oder auch vsßeren frömbden Fürsten, Herren vndt Ständen, vndt Sy gegen vnß verbinden mögen, vndt ich ^ ^ allerseits allbcreit in ewigen Friden, Einungen oder anderen verbindtnusßen, oder sonst in pflichten vndt , "^schaff, stehend, derselben krasit nichts benommen sein; Jedoch dz dißer gegcnwirtige vß vnßeren alten Pündten vndt . ^in gemäß außgezogene, erncwerte, erleüterte vndt Eydtlich wider bestetcte allgemeine Pundt allen anderen vorgahn , die vordcriste krafft vndt macht haben, auch deßwcgen in allen anderen Jederwyligen vcrbindtnussen vorbehalten wer- " solle. 17K6 27. Sode nne vndt zum leisten habend wir beredt vndt übereinkhommen, durch deßwillen, dz diher Pundt vn Fründtschafft dester wüsstentlicher vndt Jemmermehr eingedenckh syge, daß wir Je zu 25 Jahren vmb auf dcß H. deß Bischoffcn tag, darvor oder darnach, ohne gesehrd denselben in der Statt Baden, oder an welchem Ortt ein solche zuesehen vnß belieben Wirt, erneweren sollend vndt wollend, durch Sächß an Jederem Ortt crwöhlte pcrsohnen vß Mittel der kleinen vndt grosßen Rathen, Burgeren vndt Landtleüthen, nach Jedesse üebung vndt gelegenheit, oh» weigeren vndt vnderlasßen : wurde aber einiche sumbsal wider alles verhoffen fürfallen, soll doch demselben an seiner ^ nichts Benommen sein; vndt da eins oder mehr Orth die anderen vmb die Ernewerung erforderten mit Kotten oder schrissten, denen sollend dan die anderen gehorsamb sein solche Ernewerung zuethucn alß vorgeschryben stath. ^ Auch ist hierinne mit sonderheit vorbehebt, dz wir vndt vnßer Nachkhommen diße ernewerte Pündtnuß nnt vndt Jeden stucthen, so darinne geschryben stahnd, woll mögent besßeren, minderen oder mehren, zue welcher Zeit vnß vnßer Nachkhommen zue allen sythen daß einhcilligklich nutz oder noththürsftig bedunckt sein, ohne gesehrd, alß stch Loüff cnderen werdent, Doch dz dißcr Pundt nach Fründtschafft nicmermehr abgesprochen noch vffgehebt werde. Vndt dcß alles zue ewigem stetem vndt Immerwährendem Vrkhundt, so habend wir yngangs genandte ^ ^ Zürich, Bern, Lucern, Vry, Schwytz, Vnderwalden ob- vndt nidt dem Kernwald, Zug mit dem vsßeren Ambt ^ ^ gehört, Glaruß, Basell, Freiburg, Solothurn, Schaffhaußen vndt Appenzell der Inneren vndt vßercn Roden für all vnßer ewige Nachkhommen vnßer aller von Stetten vndt Länderen größere Unsigell gehenckt an diser Bricffen F u zehen, deren Jetliche Parthey einen hinder Jhro hat vndt haben soll. So beschehen ist zc. (Staatsarchiv Bern, Allgcm. Abschiede Bd. (ZNS. S. 361.) VN. Aetenstüke zur Beleuchtung de» Religionskriege« von lllüll. — Titirt auf S. 2Sb. 1. Schreiben von Schwyz an Solothurn, <1. ä. 27. September 165 5. (Soloth. Kantonsarchiv, Corresp. mit Schwyz, Bd. 2.) Eben da wir im Begriff gewesen, daß Näst der Gottlosen Vöglen, so sich selbsten vermittlest Jrer ^ Geistern vnd Eigensinnigkeit vß den schrankhen vnsercr wahren allein seelig machendten Cathol. roligion vcrfüeh«» ^ außzuencmmen, Ergibt letst verwichenen Mitwuchen sich, daß etwelche diser verkherten Buoben vnd Trölleren, deren Mann, Weibßpersonncn vnd Milderen 37 an der Anzahl, bey nacht vnd Key Rebell heimblicher, MeinEidt-, vnd (s. t>.) verstollner Weiß abgetretten vnd sich landtßflüchtig gemachet. Da wir bey diserm vrplötzlichen Zuefahl a» nichts (vssert daß wir mit der Inquisition der fachen fortsetzen vnd übrigen verdechtigcn Pcrsonnen vnß versicheren ^ vornemmen vnd noch andern lobl. Cath. Ohrten darob Oommunioation geben können, weilen vnß vnbewüst, ihren strich genommen haben möchten, So kombt anietzo der leidige bricht vnd zeitung, auch Anmuetung Inn, vnscrn G. L. E. beliebe, theils auß der außgeflochnen In abnegiertem wahren glauben vff dcß Newen Jrrthumbs e ^ sogenen gifsts ?rokossiou (wie vß dem Oonoept derselbigen, von wcme eingespunnen vnd dictiert, wol abzuemer^ ^ Jrer diser von dem rechten weg abgefüerten geistern, theils aber auß der Verglimpf- auch gleicher Anmuotung, Ewer vnd vnscr E. der Statt Zürrich von Jrentwegen vnderfangen thuent, zue verstehen; Sachen, darob wir bluct vnd Ewerer vnd übriger Lobl. Cath. Ohrten hoch vernünfstigen Rath vnd verhoffendte assiston? anruefscn ^ Euch wir hiemit gantz angelegenlich, alß an übrige Lobl. Cathol. Orth auch beschicht, Darumb ersuechen vnd thuent, diß weitauß sechende Werkh mit der Oireumspeetion, welche die Jmportanz dessen erheüscht, auch Ewer würdiger wollbekhanter gueter Ufer zuethucn pflegt, zuevmbfassen, Eidtg. gemeint sein, vnd durch Ewere Ehren schafft, so vff beuorstehende nacher Lucern gesetzte Cathol. Zuesammenkunfft vnd heiliges 3ntont (daß eben vff ^^ra»s Endt dirigiert ist) sich einfinden werden, vnß mit Jrer Höchen ?ruäoni?, gueten Rath vnd That zue assistieren > ^ wir vnß steüren vnd Gott den Herrn durch daß sürpit der Allerseeligsten Muettcr Gottes demüetig anrueffen hierzue sein gnad ertheillen vnd vnß eingeben wolle, waß zue erhöchung seiner ülorj vnd Oonsoruatlon vnser wahren Religion am dienlichsten sein mag. I7K7 2. Schreiben Solothurns an Freiburg vom 31. October 1 6 5 5. (Staatsarchiv Freiburg, Correspondenz mit Solothurn). Vnßere G. L, A. E. der Stadt Lucern wegen schwebender bewußter StreitigKeiten zwüschen E. vnd V. g. L. E. ^der Ohrten Zürich vnd Schweis) haben vff den 4. Novembris ein Cathol. Tagsatzung nacher Lucern angesechen, darneben aber ^ verträumen andeuten Laßen, daß Ihnen nit zuwider, wan Ihr Lxcellontü der H. Französische ^mbassaäor sich in ^ Mittel schlagen vnd ein 13 Orthische Tagsatzung nacher Baden ansechen wurde, vmb ob angedeutetes Geschäfft in ^ güedte, Eidtg. har Kommen gemäß, zu accomoäivren, Darumben Ihr Lxcelient? zu begrüessen durch Einen Vßschutz ^ nit ermanglet, die sich angentz darzue willig erklärt, vndt zu dem Endt gehörrigcr Orthen schreiben abgehen Lassen, ^ Hofnung, Ihr Lxcellontö vorhaben vnd begehren solle platz vnd stadt finden! Darüber wir vnnöthig erachtet, bey er- ^dseter Tagsatzung zue Lucern vns einzustellen, zu Vermeidung ialusim vnd Argwohns, sonders wan die begehrte allein- Tagsatzung Ihren vortgang hat, wir Ein Tag zuuor zu Möllingen oder Baden zusammen Kommen vnd Vnßere ^ schläg oder gudtachten cinandcrn partioipioron sollen! dessen wir E. V. g. L. A. E. Bey Eignem dißerem Bodten Bieren vnd Ihres gudtachtens erwardten wöllen. Dißer Vnßerer Meinung geben wir gleichfahls part Eürer vnd V. ^ ^ A. E. -c. der Stadt Lucern, So biß auch verhoffentlich Ihnen zu wider nit sein Lassen werden, Der Eidtg. zuuer- Man werde Dißere vnßere Anstalt Eidtg. bester wohlmcinung ausnemmen vnd zu crhaltung ruw vnd einigKeit In vnßerem Achtem Vadterland vns wie Jederzeit begirig erKennen. Godtes obhuodt vns damit befehlende. Datum Vitium Octobris 3. Lucern an Solothurn, 6. 6. 16. November 165 5. (Staatsarchiv Freiburg, Correspondenz mit Solothurn). .. Indem Vnßer alleriüngst bey Euch Äußeren G. L. A. E. -c. gcweste EhrendePutat vor einem gehörigen Vßschutz ^ kteiativu seines Verrichts abgelegt, Ist vnß für gwüß im vertruwen so vill zuuernemmcn worden, daß der Rechtstag ^ Ewern vnd vnßeren E. von Schwytz Biß vf morndrigen tag oder über morgens werde gehalten vnd etwas Lxe- zu wcrck gesezt werden ; vnnd weil nit zu zweisflen ist, daß sich vf solches Eüwer vnd vnßer E. der Stadt Zürich ^eren vnnd vnderstehen werden», auch andere Ort ihrer Religion zur vnruhe an zustissten, vnnd daher an dem sein daß mir vnß in Lueutum vf guter Postur vnd cruorderlichcr wachtbarKeit haltcnt, habent wir billich Eüch vnßer ' ^ A. E. ic. hieruß vnbenchtet nit lassen sollen, vs daß Ihr gleicher gstalt Eüch wegen Eüwer Nachbarschasst in alle "g Myhl versehen, vnnd da Zürich mit ernst solle vßbrechen vnd Besagte Eüweren vnnd vnßeren E. von Schweiß old anderen Ort vß vnß gwalt oder trang anthun wollen, Eüwere äokeusiou, wie auch Hülffsmitel anordnen Vnnd halten Könnend!darauf wir vnß trostlich vcrlaßen Vnnd zumal sründt Eidtgnoßisch Piten Thuendt, Ihr wollen! ,"la>wert aufs Euch ncmmcn, hiervon Eüwer vnnd vnßer G. L. A. E. -c. Löblicher stadt Freyburg (Bey denen vf Herr Oberster Zweyer, nacher Walliß reyßent, würt passiert sein) mit Elarcm Buechstaben oder, so Ihr Bester sundent, / die Bewuste formb ordenlich zuberichtcn vnnd verwahrncn! so auch vor zu weitere fachen, die wichtig sein werdcnt, vor- möchten!, bleiben! wir vngespart gegen eüch aller nothurfst nach zu Oorresponäieron, vnnd Thundt vnder deßenn ^ «biethung vnßerer wahren Brüderlichen vcrtrauwlichkeit vnnd gethrüwen Zesammenhaltung Godt den Allmächtigen» ^glich anrüeffen, vnß sambtlichen durch Narim getreüwcs Fürbidt vor allen faltschen Praticken, vnVcrsechenen Vnheil ^ßcrem lieben Vadterland! allcrgnedigist zubewahren. ^utum 16. blouvmbris 1655, In der Nacht. 4. Lucern anSolothurn, ä. 6. 18. November 165 5. (Kantonsarchiv Frciburg, Correspondenz mit Solothurn). z ^>r Können Euch vnsern G. L. A. E. M. B. nit verhalten, das gestern Abents vnsere Eidtg. von Schweiß ^söhnen mit dem Schwärt richten Lassen, ohne das, was an hcüt noch Beschechen soll, deren Zween Katholisch ge- ' der Dritt« aber vff Dem Beharret vnnd vff deme gestorben, was Er gelehrnet w.! was nun Darüber für ein 1768 emotion vff der andern fiten ervolgen mag, ist vns nit Zucwüssen, aber allerseiten Hoch nothwendlg vff gueter hurt Z stehen: gott wende es zum Besten, demme vnß durch Intorepsgion der Himel Könegin sambtlichen cmpsehlendte, Dalum raxtim den 13. 9bris 1655. 5. Auszug aus einemSchreibenFreiburgS an Solothurn, ä. ck. 2 0. November 1655 (Kantonsarchiv Solothurn, Korrespondenz mit Freiburg, Bd. 6.). Üwer schryben habend Wir heüt Abends den 20. buiuo zuerccht vnd hohem Danckh erhalten vnd smdt Wir «ue ^ bührlich ersucht, inmittelst Vnser Eydtgnossen von Schwytz dahin zu verleiten, daß Sy mit aller fehrncrn yroeellur exeeution so wol wider der Jenigcn Hab vnd gut, so von Ihnen vsgangcn, als auch wider lyb vnd gut der ^ ^ ^ so nach in Ihrer Verhafftung, innhalten thügind; vnd ist hieruff Vnser sründt Eydtgnössssch ersuchen, Ihr Vnscr G. ^ Ebenmeßig Üwer Ehrenbottschafft vff ermelte Badische Tagleistung abordnen wöllind, dahin man Evangelischer M M) gemeinen Instruction by vorstehnder Arauwischer Confercnz gar füglich wirt bcrathschlagen können. Im Übrigen wir Vns mit nothwendigcr sürsichtigkcit vnnd gwahrsamme vff guter Hut vnd befindend, daß dessen samptliche Ort hoche Vrsach habent: dann wie Vns glaubwürdiger bericht ynlaufft, etliche im Land Schwytz, auch anderer ^ ^ Orten, hin vnd wider in Vnserc biderbe Landlüth steckhend, die von Zürich vnd Bern habind den 5 Orten einen gegeben, daß wir, mit erlaubnufi zuschryben, einen fulcn ketzerischen glauben habind, vnd wann Evangelische Ihre" g annämmind, müsse man Ihnen Ihr haab vnd gut folgen lassen, wann aber katholische vff vnseren glauben lrcll"' ' ^ maus nit schuldig: auch dass Sy die samptlichcn Ort ohne schlichen mit vnchristenlicher lesterung schmechind, vnd " ' Jüngst zu Schwytz gewessten Herren Ehrengesandten eben derglychen vsgestossen; dessglychen dass Sy durch ge"'"^ eine unserer Herrschafften von Ihren schuldigen, auch Gottlob willigen gehorsammc abzeführen vnderstehen wolle", m sprechen, Sy zu frcyen Eydtgnossen ze machen: Fehrner daß Sy zu Luccrn söllind geschlossen haben, mit Schwytz mann z^r stahn, vnd dass Sy gegen Vnss scharpfe tag- vnd nachtwachten haltind, da wir Vns; der nachtwachtc" r vernügind vnd nit ein geringe approtionsion vf Ihrer sythen verspürend: by welcher der fachen bewandtnuss >" hochcrforderlich, dass die sambtliche Evangelische Ort auch in bestem vertrouwen zesanimen haltind vnd solchem v""' gemeinem rath nach erhäuschender nothurfft begegnind, deren rathschlag by vorhabender Confercnz zu Zlrauw Regierende gnedigklich segnen wolle, synem allgewaltige» schirm vns damit wolbefclhende. Datum den 31. Octobris " 7. Auszug aus dem Freiburger Rathsprotokoll vom 13. December 1665. ^ H. Landtvogt äu Ür6, der syn Comission in Saffoy anbefohlner Massen nit persönlich sonders allein schrist^^ gelegt, überschickt Mynen H. die andtwortt, so er vom Margraffen von Lullin empfangen, des ynhalts, erftlichr"' 17k» ^ an Ihr Königl. Durchleucht ackckrossierte oberkeitliche Schryben von dem begerten soeours kein Meldung nit lhutt, das darob seltzame Gedankhen gefaßt hätte, vnd glychwohlcn er einen guttcn willen hätte, so khönne er doch nichts '"s Werth richten ohne vorfrag vnd bcsclch Ihr Königl. Durchleucht; zum anderen sye zue einer solchen oexotiaeion noth- d^dig, versöhnlich zu erschynen vnd zu handlcn, Sythenmahlcn man sich vnderredcn solte, wie vnd durch welches orth durchschlagen vnd sich coniungiren khönte :c.: doch rüste man sich der orthcn zu einem seeurs im sahl ruptur, dan von Ihr KSnigl. Durchl. Zyttungen empfangen, Sie Ihm ein lüs'iuackron albereidt zuschike, welcher alsobald un bou 8roz il'jnsnntorio nachvolgen werde rc. Neben dem gibt H. Landtvogt darby auch zu vernemcn die vrsachen, warumb ^ dise reust vnderlassen, neben ettlichen Zyttungen vß der Waht in fachen continuicrendcr kriegs Verfassungen. Glychwohlcn ^ kegen vnbequcmme der Zytt vmb etwas versprechlich, so ist doch in dem gefehlt worden, das Mgn. H. dises vstblybcns d't aduisiert worden, damit sie in einer so gewichtigen fach anderwerttige angstalt Helten geben khönnen: vnd wylen H. ^erster Antoni Reynold in wenig Zytt ankhommen soll, ist die fach bist dahin yngestelt. S. Schreiben an Schultheiß und Rath der Stadt Bern. Hochgeacht Gnädige Liebe Herrn vnd Obern. , W. sein vnster willige vnd gehorsame dienst nebenst fr. Gruß zuuor. Nachdem hütigs morgens die H. Gsanten von Zürich vnd Schafshusen vnst Im losament besuecht vnd von der langsamen Ankunfft H. franz. Ambassadorcn vnd cathol. Agnosien ckiseourirt, waß doch darhinder verborgen ligen möchte :c., sind bcmelte H. Gsanten zu der materi best Jetzigen "^webenden geschefsts geschritten vnd beweglich remonstriert, wie man im Fahl der Zerschlachung (die mehr zue sorgen -in beständiger sicherer Frieden zue hoffen) einander« trostlich beispringen vnd zue mahl aller Orthen vffs kresitigste ^'"en wolte, da sei vermeint, es disen Verstand haben solte, die Höchen Osficier In dem Ergöuw völlig bemächtiget vnd bluten gwalt haben sollen, vff fürbrechendcn Nothfall vnd erscheinende »oeasion ohne scrncrs Fragen vnd erwartung ^'>°rcr orckrv mit vnderhabendcm Oorpo ein namhafste Siuersion zu machen vnd dessenthalb In Luentum vnder den Euangel. Ehrengsantcn absnluto abzuereden sein werde -c. Wciln aber dist fachen sind von großer Jmportantz vnd Instruction spoeittoe nit Jnuerlibct, Alst haben Wihr gleich wie die H. Gsanten von Bases vnst darüber nit er- ^n, sondern wie sei auch gethan E. G dist an vnst getruckte Jnstantz vnd beschchcnes Anmucten eröffnen vnd zue guctfinden vnd fernerem gnädigen Beselch (dessen Wihr Jederzeit gewcrtig vnd gehorsamlich gelcbcn werden) übergeben ^ heimstellen wollen. Sonsten Wirt die einmüetigkeit vnder den H. Euangel. Ehrengsantcn sehr nothwendig vnd frucht- ^ sin ?c. Junker Obrist Mei berichtet, dz von Bruntrut nacher vil Volcks vff Bremgarten filiere vnd vfs befragen vnuer- sagen dörffen, wast Ihr vorhaben sei, nämlich vfs Bremgarten zegehen. Daß ist vnst frömd sürgefallen, daß der ^vff cin Platz, alwo E. G. Mitherrcn sein, so freuentlich besetzen dörffe, so vnst verursacht, vff beschechne Rathspflcg Meinung dahin zue eröffnen, daß er In erwartung E. G. es sei meiner H. der KriegsRäthen fernere orckro der- ^en soldaten cinmahl vffhaltcn oder zurück weißen könte sind fachen der Eathol. rosolution handgrisflich zuuerspüren zc. . ist h^ starsh Im Werth begriffen, groffe schlagbäumc zue machen bei allen Thoren, vnd contiiiuiort daß mechtige Jmmerzuc, sonderst Zweiffel zue sehr bösem ende für die Euangel. nachparschafft. Daß Gott In Gnaden wenden °üwer vnster Gnädig H. vnd Obern Höchen Stand In Jmmerwerendcm Flor, glückseliger vnd fridfcrtiger Regierung ^'gst erhalten wolle. Datum Baden den l9. Deeomd. (a. K.) 1k>55, S Vhrcn nachmittag. E. G. Vnderthänig gehorsam schuldwilligste Diener vnd Bürger Antoni von KraKonriock. II. It. ^Villacliux. v. ^Verclt. ^ Zürich präsumirt starth, dz allem ansehen nach der Cathol. ganze macht sich gegen Bremgarten vnd Mellingen m«de, vmb beide Orth Zürich vnd Bern abzueschneidcn. (Staatsarchiv Bern, Allg. Eidtgnößischc Bücher, Religionsgcschäft, Bd. I.). 222 1770 9. Auszug aus dem Freiburger Nathsprotokoll, Sizung vom 39. December 16 5 >>, Marggraf von Lullin berichtet die vngezwyfflete gutte vnd starke nlicetion Ihr Königlichen Durchlaucht zur mnotur der gegenwärtigen Zytt. Die schryben werden darumb befielt vnd alle vnkatholische von Statt vnd land vers > werden, wyl Bern alle katholische vßgemustert. 19. In den lezten Tagen des Monats December (das Schreiben steht zwischen einem d» Datums 2 5. December 1KSS und einem vom 3. Januar 1656 im f r e i b u r g i s ch c» M' sivenbuchNro. 42) schreibtFreiburg an Erzherzog Wilhelm Leopold „ n a chcr Pr ißeu Vwer Durchl. wirdt schon bericht worden sein deß schwären Roligionskriegs, der sich in vnserer Eidtgnoschafft erhc ' vnd daruß gnugsamblich ermessen, wie weit daß Hertzogthumb Meyland der Pässen halben, so wir katholische bißharo gehabt, auch oonsognentor 3tulia der roligion halben porieliticren wirdt, wan wir von den Vncatholischen Orten w vnderthrukt werden. Wir meintendt by dißen Nöthen ein sichere Zuflucht haben an der Grasfschasft Burgund, Z» erhallung wir in dem vergangnen krieg daß möglichste ooutribuieren helffen. Aber wider vnser beßer versehen ist vnß enden alle Hillff soweit abgeschlagen worden, daß von Sydten deß parlumoots ein Vcrbott by vcrwürkhung deß Le ^ gegen denen, so by vnß Dienst nemmcn wollen, sich vnser in khein weiß noch weg anzenemmcn, sogar daß sie nit ges» wollen, dem Edict an vnsere Vnderthanen, die wir von den durgundischcn Bergen nach hauß begehrt, zu pulilieicren, ? haben V. Durchl. wir hiemit berichten wöllen, vff daß Jhnne beliebe die Anstalt zu thun, daß wir in diser erbvereinig Nachbarschasst, deren Wohlfahrt an dem ofloet dises Kriegs nit wenig erwindcn thut, änderst ecmsickerirt vnd wir von da mehr ussistootz zu finden haben. II.Gegenmanifest der katholischenOrte gegen dasManifest der evangelischen Orte v o 2 7. December 1 6 5 5.— Citirt auf S. 399. Es ist leyder männiglich inner vnd ausser der Eydtgnoschafft weit vnd breit bekandt, welcher Massen den Januarij diß laufsenden 1656. Jahrs die von Zürich mit grosser Macht nicht allein die Landgraffschafft Thurgew, M 7 Orthen Zürich, Lucern, Vry, Schweiß, Vnderwaldcn, Zug und Glarus, wie auch Grafsschafst Baden, so besagten e ^ sambt Bern vnderworfsen ist, feindtlich eingefallen vnd selbige vnder jhren Gewalt gebracht, sondern auch Nappersw^ etlich 1000 Mann vnd aller Feindtseligkeit hart belägeret, das Schloß Pfessigken angefallen vnd in Summa nichts vn^ lassen haben, was man von abgesagdten Feinden zuerwarten hat. Zu dessen Verglimpffung haben sie In Nammen^ ^ 6 Orthen Zürich, Bern, Glarus, Baasel, Schaffhausen, Appenzell ein Manifest an die Erbare Welt crsunnen, in sich vnderstehen, die Vrsach dises vberfals denen von Schweiß vnd dero Anhängern, also von jhnen genannt, zuzumessiu ^ selbige Key aller Erbarcn Welt als Frid-, Eyd- vnd Bundtsbrüchige Leüt, welche sie mit argem List vnd Trugen vm ^ jhrig wider den Landtsfriden zutrengen begehren vnd sie zu solcher Nothwehr verursacht Helten, zuverunglimpffen v» ^ nit allein an Landt- vnd Leüth, sondern auch an Ehren vnd gutem Nammen zubeschädigen. Ist derowegen zuwisst», ^ nachdem in dem 1524. Jahr die von Zürich den newen Glauben angenommen, die Meß abgestelt vnd die von z andere Evangelische genannte Stätt vnd Orth hernach gefolget, Sie in solchen Vbermuth gewachsen seindt, daß sie . ^ Cath. Orthen Lucern, Vry, Schweiß, Vnderwaldcn vnd Zug nit allein jhre gemeine Vogteyen, als Thurgew, Baden, Freyen Aemptcrn, Reinthal zc., sondern auch Rapperschweil, GottshaußLeüth S. Gallen, Toggenburg d er Pündten vnd aller Billichkeit abgezogen vnd jhnen anhängig, hingegen an jhren Vnderthanen vnd Oberen trew ^ mainaidig gemacht, Sondern auch in dero absönderlichen Stätten, Landen vnd Gebiethen Praedicanten aushuste ^ zugeben vnd andere vnerträgliche Articul auffzutringen sich gewalthätig vnderfangen, vndt zu dem Endt sie die ^ jhren Anhängern den 5 Orthen die Straß vnd feilen Kaufs abgestrickt vnd die freyen Märckt abgeschlagen haben, a ^ ^ jhnen kein Wein, Salß, Korn noch Kern, Stachel noch Eyscn vnd gar kcinerley nichts zukommen möchte, Wesen, im Gastcr, Rheinthal, in der Grasfschasft Tockcnburg, Mellingen vnd Bremgarten vnd allenthalben die verleit vnd mit Wachten beseht haben. 1771 Wie dann dise vnd andere mehr gcwalthaten in damaligen öffentlichen Ausschreiben vnd Absagbrieff der sünff Orthcn "vßführlicher vermeldet ist. Obwohlen nun die Catholische aller Orthen, so jnncr so ausser der Eydtgnosschafft, recht angerucffen, haben sie jedoch barzu kommen mögen, sondern seind getrungen worden, ihr Sach Gott dem höchsten Nichter zuklagen vnnd vmb Hillff "»»d Recht anzuruffen. Durch welches augenscheinlichen Bcystandt das kleine Catholische Häuflein durch vnderschidliche Sig, ""vd zu letst zu Cappel der Zürchcren vnd dero Anhängern grosse Macht vnd Hochmuth gedcmpt: vnnd ohnangesehcn sie ^ gerechte Gott also augenscheinlich den 5 allerseits obsigenden Catholischen Orthen in die Hand geben hat, daß sie solche Land vnd Leuth schcdigen vnd die Vnbild mit dem Schwcrdt rechen hetten können, Haben sie jedoch solches nicht ge- sondern auß Liebe gemeinen Vatterlandts vnd Christlicher Neigung zu dem lieben Friden vnd zuvermeydung mehrcrn Austen Blutsvergiessung aufs Vitt dero von Zürich sich bewegen lassen, Frid vnd Einigkeit Erstlich mit jhnen von Zürich dann mit denen von Bern vnd jhrcn Helffern widerumb zupflantzcn vnd also ein gemeinen Landfriden aufszurichten, Welchem diser Articul von Wort zu Wort also lautend: Zu dem ersten, So sollen vnd wollen wir von Zürich vnsere getrewe liebe Aydgnossen von den 5 Orthcn, desgleichen jhre liebe Mitbürger vnnd Landleuth von Wallis vnd alle jhre Mithafften, sie seyen Geist- oder Weltlich, bcy jhrcm Zähren vngezweyfletm Christenlichen Glauben seht vnnd hie noch in jhren eignen Stätten, Landen, Gebietten vnd Herrlich- gäntzlich vngearguiret, vngedisputiret bleiben lassen, all böß Fünd, Auffzug, Gcfärde vnd arge List vermitten vnd h'ndan geseht. Hinwiderumb so wollen wir von den S Orthen vnsere Eydgnossen von Zürich vnd jhre eigne Mitver- bandten Hey jhrem Glauben auch bleiben lassen. Zum anderen, So sollen vnd wollen wir cinandcren zu baiden Theilen Key allen unseren Freyheiten, Herrlichkeiten ""v Gerechtigkeiten, so wir in den gemeinen Herrschafften vnd Vogteien hendt, von aller männigklichen ungehindert gäntzlich ^lieben lassen. Es ist auch lauter zwischen vns Heyden Theilen abgeredt vnd beschlossen, ob in denselben gemeinen Her- ^afsten etlich Kilchhörinen, Gemeinden oder Herrlichkeiten, wie die genant werden möchten, die den newen Glauben ange- ^wnien vnd noch darbey belieben wolten, das, sie es wol thun mögen; ob aber etlich derselben, so den newen Glauben ""genommen vnd wider darvon zustchn begehrten vnd den alten Wahren Christlichen Glauben wider annemmen wollen, daß ^ dessclbigen frcyes Urlaub von männigklich vngehindcrt gute Fug, Macht vnd Gewalt haben sollen. Desgleichen, ob °^är in gcmclten Herrschasften wcre, so den alten Glauben noch nit vcrleügnct, es wcre heimlich oder öffentlich, daß diesen auch vngefcchtet vnd vngehasset Key jhrem alten Glauben bleiben sollend: Ob auch dieselben, es were an einem oder ^hr Enden, die 7 Sacrament, das Ambt der H. Meß vnd andere Ordnung der Christlichen Kirchen Ceremonien wider "^richten vnnd haben wolten, daß sie es auch thun sollen vnd mögen vnd dasselb als wol behalten als der ander Theil Prädicanten :c. Sie sollen auch die Kirchen Gütter vnnd was den Pfründen zugehört nach Marckzal mit dem Priester theilen vnd überig dem Prädicanten gefolgen. Es soll auch kein Theil den anderen von deß Glaubens wegen weder schänden ^ schmähen, vnd wer darüber thun wurd, daß derselbig je von dem Vogt daselbs darumb gestrafst werden solle, Je nach kalter Sach. Zum dritten, So sollen vnd wollen Wir von Zürich die geschworne Pundtbrieff vnd alles das, so von vnsern frommen °"hern an vns gewachsen vnd von alter Herkommen, gäntzlich ohne alles arguiren an vnsern Eydgnossen von den 5 llhen getrewlichen halten vnd sie darbey belieben lassen, Wie vnsere Vordere auch gcthan. Hinwiderumb so wollen auch von den S Orthcn die geschworne Pündt vnndt Briefs an unseren Eydgnossen von Zürich auch trewlich halten, wie alter herkommen ist. Desgleichen so sollen vnnd wöllen wir von Zürich vns nun fürhin keiner Herrschafft, so vns angohnd vnd da wir kein Regierung haben, gar nit annemmen noch beladen, wie die Pündtcn außweisen vnd heitere Gerung geben. . Nach disem Friden seind die gemaine Herrschafften vnd Vogteyen nach altem Herkommen vnd vermög dero Pündten «l wichet vnd alle Streitigkeiten, so sich in solchem zugetragen, durch die mehrere Hand, es habe gleich Neligions- oder '^e Sachen angetroffen, gerechtfertiget vnnd erörtert worden. Hinzwischcn aber vnangcsehen vermög Landtfridens, wo "ctve Glauben nit angenommen gewesen, nit were frey gestanden, denselben einzuführen, wol aber in den Newglaubigen 1772 Orthen noch katholische gewesen oder werden wöllen, jhnen solches zugelassen vnd die Einkommen nach Marckzal dem En- tholischen Pfarherren zum Theil kommen sollen, haben sich jedoch die Newglaubigen durch Vorschub dero von Zürich so ^ vermehrt, daji, wie sie selbsten bekennen, dero anjetz etlich IVO» Mann mehr als der katholischen seind. Zu welchem Endt die von Zürich sich jhrer newen Glaubens Verwandten nit allein eyferig angenommen vnnd thcylich gemacht haben, sondern auch mit erstattung Vnkostens vnd sonst allem Vorschub beygesprungen seind vnd osfent ; Landtsfridcnbrüchige, so katholische Grichtsherren vnd Kirchen überfallen vnd andere G walthaten wider die katholische »er übt, verthädiget, Letstlich auch, da sie in dem Schwedischen Teutschen Krieg die Gelegenheit ersehen, die 5 katholische Or wider alles alte Herkommen, Pündt- vndt Landtssriden jhrer Stimm vnd ^urlieatur beraubet, auß 5 Stimmen eine gema haben zc., So alles zu Ruin der katholischen angesehen gewesen vnd kein katholischer in ReligionsSachen mehr zum Reckte» hat kommen können, Ob er gleich aller katholischen Orthen Stimmen erhalten ; Wie sie dann auch wider alles alte kommen jhren besonderen Schreibern in den Tagsatzungen eintringen wollen, zugeschweigen, was sie für Fünd gesucht. w>e sie die Bistumb, Stiffter vnd Klöster vmb ihre Vnderthanen, Leibeigenschafft, Kirchensatz, Zins vnd Zehenden bringen könne», neben anderen vnzalbaren Fünden, Listen, Gewalthaten mehr. Ist auch männigklich bekannt vnnd in frischem Angedenken, wie trew sie die Pündt an den katholischen Orthen, ainigung gegen dem Hochlöbl. Haus; Oesterreich w., Wahrheit gegen der Statt Costantz gehalten, da sie in dem 1633. dem Gustaw Horn vnnd seiner Armee zu Stein am Rhein, vnbegrüßt vnnd unwissend der katholischen init -Regie»o»t»'" Orthen, aufs- vnnd durch den Thurgewischen Boden den Paß aufs die Statt Costantz geben vnd ihme allen Vorschub ^ than, Damit sie nach Vbergang selbiger Statt nitt allein sich des; Thurgews auch dazumahlcn bemächtigen, sonder auch ' katholischen Orth vnder jhren Gewalt bringen können. Hinzwischen aber, da sie dise falsche, Vneydgnossisch, unredlich tigucn gespilt, haben sie dergleichen gethan, als wann sie die wahre vnd allerbeste Eydgnosten der S katholischen »'^^ gierenden Orthen vnd Freund der Statt Costantz weren, vnnd so in gemeinen Tagsatzungen als sonsten die Katholische ^ vnd Stat Costantz vilsältig versichert vnd mit falschem Versprechen arglistig, auch mit Zuziehung anderer Orthen, wegen vnd nötigen wöllen, daß selbige jhre Schanz vnd Vorwerck Turgewischer Seyten widerumb schleissen vnnd sich " zu jhrem vnd der Schwedischen vngezweifelten Raub entwören sollen; Welcher Streit jhnen auch schier gerathc» In demc der Feind ehender vor der Statt Costanz aufs dem Turgewischen Boden gesehen worden, als man wissen das; er zu Stein vbcr den Rhein gelassen worden seye. Warauff die erschräckenliche Belägerung bemelter Statt ab ^ Turgewischen Boden mit grosser Blutvergiessung vnd unsäglichen Kosten vnd Schaden erfolget, die Geist-, Weibs- vnd persohnen auß den Klöstern vertriben, die katholische Vnderthanen hoch betrengt, bevorderst aber die katholische Ort dero Verwanten in großem Vncosten vnd Gefähr kommen; Denen aber hinzwischen die Zürcher mit ihren Anhänger»^ allein durch die Finger gelacht, sonder auch dem Feind alle mögliche Hilst geleistet haben; Andere vilfältige V»E>)dg fische Gewalthätigkeiten vnd Durchzug durch dero von Schweiß Landschasft kürze halben nit zuvermelden, ^ Nach deme nun die von Zürich besagtermassen schier gantz Turgew nach vnd nach jhrem Glauben anhängig vnd die katholische Orth jhrer hergebrachten ^uckieatui- wider die geschwvrne Pündt vndt Landtssriden beraubet, habe» ^ sich an den Ersten Puncten deß Landtsfridcns gewagt vnd vnderstanden, den Fuß jhres newen Glaubens sog»» eigen Gebieth vnnd Land der 5 katholischen Orthen zusetzen, Auß welchem dann Hauptsächlich diser Krieg sei» genommen. Ist derohalben zuwüsten, daß die 5 katholische Orth, nach deme sie durch die gerechte Hand Gottes ^ 1531 wider die von Zürich, Bern vnd jhre Anhänger den Sig vnd den rechten Wahren Vngezwcifseltcn daß ist katholischen, Glauben in jhren eignen Stätt vnd Landen erhalten vnd aufs Bitt dero von Zürich der alljK' Frid ist aufsgericht worden, damit sie nicht widerumb in solche Gefahr deß katholischen Glaubens halben >" kommen möchten, in jhren jährlichen Gemainden einen leiblichen Ayd geschworen, Key der Wahren Katholische" zuverbleiben; Welcher aber darvon absallen wurde für ein abtrinnigen von dem Wahren vngezweifelten Christliche" ^ vnd also für einen Ilivrotieum, so von Christlichen je wollen hero zu Deutsch einen Ketzer heistet, gehalten vnd "" Kays. Rechten an Leib vnd Gut gestrafft haben. Es haben aber vor etlich wenig Jahren sich zu Arth in dero von Schweiß eigenem Landt etliche söhnen eräugnen lassen, welcher ein Theil die Oberkeit zu Schweiß in verhafft genommen vnd der Sachen fleisig "^3 177Z selbige aber alles Verläugnet und sich cüsserlich mit beichten vnd Communicicren katholisch erzeigt, hat man sie ^derumb ledig gelassen, damahlen denen von Schweiß niemandt Eintrag zuthun begehrt hat. Auff solches dise Ehrlose, Tinnige, mainaidioe Lcut nit vnderlassen, jhre heimbliche nächtliche Zusammenkunsften zuhaben. Zu denen dan auch "rchensche bsictieoracos oder Nachtvögel kommen, mit jhncn correfpondiert, bis endtlichen verwichenen 1655. Jahrs die ^ ausigcbrochen vndt die von Schweiß etliche deroselben zu Händen gebracht, andere aber die Flucht nacher Zürich ge- ^>nen haben, alwo sie mit grossen Ehren als Glaubensgenossen empfangen vnd in dero von Zürich Schuß aufsgenommcn >den sejnd. An deine sie es aber nit bewenden lassen, sondern so wvl der entwichenen als dero in Hafft genommenen ? ^igist angenommen vnd betrawlich nit allein dero ledigstcllung, sondern auch aller Haab vnd Gut begehrt, vnd also auff >^dl Dreyen Abzug aller von dem katholischen Glauben Abtrinnigcn, auch in dero von Schweiß vnd andern katholischen gnen Landen getrungen vnd hierüber jhre Botschafft nacher Schweiß geschickt vnd den zu Cappel auffgerichten ersten vnd ' "mental Articul des? gemeinen Frioens (als ob solcher jhre» Voreltern abgenötigct were worden, wie in jhrem Manifest mit klaren Worten zusehen) in Disputat zu ziehen sich vnderstanden vnd den argen List erfunden haben, Das ^ Rainung niemahlen gewesen, weder die von Schweiß noch andere katholische Orth in ihrer Souaranitet, Judikatur Neligjon zu verletzen, Sondern allein an vnparteyischen Rechten zuerfahren, Ob sie in ihren Proceduren den Eyd- ^wuschen Pündtnussen gemäß gehandlct! So aber I'rvtostutio tuet,» contraria vnd in der That sechsten nichts änderst ' als dero Souaranitet vnd höchste Judicalur, vnd jhre Proceß nnder jhre aigne Leut in jhren oignen Stätten vnd ^"den ^ arguiren vnnd disputieren; Welches wider den klaren Buchstaben des; Landtfridens ist. Vnd wollen also die ^ Zürich solche Sach (so schon vor mehr als 160 Jahren mit der Hilff Gottes durch das Schwerdt vnd öffentlichem i! ^ "'6"^ Bekandtnuß erörteret vnd von altem herkommen ist) gern widerumb in Rechtfertigung vnnd Disputat l Wardurch die katholische in jhren aignen Stätten vnd Ländern widerumb in augenscheinliche Gefahr jhres wahren ^lveifleten Christlichen Glaubens kommen vnd den so thewr crworbnen Landsfriden zerlöcheren lassen wurden ! vnd ver- -. also die von Zürich vnnd jhre Anhänger, durch disen Arglist die von Schweiß vnd andere katholische Orth wegen dm ^ ^lrinnigen mainaydigen Leüt vnd Landtsverrätheren zu e'ner Parlh zumachen, da hingegen die katholischen Orth d>.d^ Ellrich, Bern kein Ordnung zugeben sich nicmahlen angewassct, wie sie sich in jhren Proceduren gegen den jhren » ihren Stätten vnd Landen zuverhalten haben. Ist demnach ein eiteles Gedicht, daß der freye Zug aus; den 5 " l» die Vncatholischen Orth niit den Eydtgnössischen Pündtcn solle herkommen seyn, Da jedoch zur Zeit der " Pündtnuß niemand von dem newen Zürchischen Glauben gewüßt hat vnd die Römisch Kirch vnd Päbstliche Heyligkeit e» >>»>> ^°n Pündten außgenommcn werden, Vnd in dem Landsfriden außtruckenlich versehen ist. daß die von 3"^ jhre '°nger in dero Stätt vnd Landen des; Glaubens halben nichts zu arguiren noch zu d.sputiren haben, alle S Auffzuq, Gefärd vnd arge List vermitten. ^ ^ ... Item in dem dritten Articul, daß die von Zürich vnnd Bern nun fürohin sich keiner Hcrrichafst, so sie nütz.t angah ^ da sie kein Regierung Hand, gar nit anncmmcn noch beladen sollen vnd Möllen, wie die Pündt außwe.sen vnd heitere ."'ttung geben Ist auch nichts »ewes, daß die von Schweiß >n t der gleichen Mainaydigen vnd von dem Wahren ^lst-nlichen Glauben abtrinnigen Landleuthen procedieren, sonder nächst deme es den alten Kays. Rechten. 5° ^'"°"''" 7°^ vnzerbrüchig gehalten, gemäß. Ist ebcnmässiger Fahl in de». LandtsfrioeN mit einen. Nammens Jacob Schlosse . ^Kr) dessen sich' die von Zürich angenommen, die von Schweiß aber jhne mit Recht richten lassen, zufinden. , Was disen. nach für vnchrbarliche, abschewliche. »..christliche Gemähl, Paßguill, Lästerung vnder denen v°" Z""». -c. wider die von allen Heilige» Vättern jederzeit so hoch gepriesene Mutter Goltes. die Lieben Heyl.gen. Christen. > katholische.! Glaube... Päbstl. Heyligkeit, Geistliche im Schwang s.yn, ist ohne Christenliches Abschewen n.t zu melden. " gleichen Ntutter Gottes Schänder nach Kays. Rechten an dem Leben sollen abgestrafst werden. Dahingegen e.n bap.tal L-nUSIrid-«. wid!. R-»> »nd M.m«-» ml Ml.-.I»!!-» »»« da.»«,. 1774 Schein der Ernewcrung algcmeiner Pi'mdnuß vnd Rechtbictens nichts anders als Verendcrung dcroselben vnd Vernichtung deß, wie sie sagen jhnen abgenötigten, Landtfridens oder auffs wenigist denselben disputirlich zumachen. Hinzwischen aber vesten Fuß in der Catholischen aignen Landen wider den ersten durch den Landtsfridcn erörer vnd gerechtfertigten so heiteren Articul zu setzen suchen : Beynebens auch jhre Misitrawen aus; demc zu verspüren gcwe daß sie jhre Stätt mit vngewohnlicher Schantz vnd Bollwerck gefestiget. ^ Als seindt sie die Catholische Orth verursachet worden, nach dem Exempel jhrer lieben Voreltcren jhre Pündtnuß ^ dem Wahren vngezweiselten Christlichen, das ist katholischen, Glauben nit zuweichcn noch sich darvon oder wider Landtssriden, welchen jhre Vorelteren durch jhr Blut erhalten vnnd jhnen hinderlassen haben, nit treiben zu lassen, neweren, dergleichen Pündtnuß vor vnd nach der Cappeler Schlacht wider der Vncatholischen beginnen jeder weilen ge^ allein aber «Ivkoimivo vnd nit otlvlmivo gemeint gewesen. Es bat sich aber im Wcrck bald erzeigt, was die Zürcher jhre Anhänger heimlich im Schilt geführt: dann jnmittelst die in dem Manifest intressierte Stätt Bern, Bassel, S u Hausen sich als Vnparteyische gesielt vnd dergleichen gethan, als ob sie zu dem Friden reden wollen, vnd derowegen v»^ schidentliche Taglcistungen vermittels auch Königl. Frantzösischen Ambassadorn angesehen, haben sich die von Zürich m ^ raitschafft verfaßt vnd, da die leiste Tagleistung nicht wol jhr Endtschafft genommen, ohne alle redliche Absagung alles Eydtgnossiscbe Herkommen, vnredlicher Weiß die Landgrafsschafft Turgew, Grafsschafst Baden überfallen, den , vndt Amptleüt zu Frawenseld, s» kurtz zuvor seinen Aydt vor den 7 Orthen abgelegt, gefäncklich nacher Zürich Geistliche Mann- vnd WeibsPersohnen auß den Musteren vertriben, die Vnderthanen zur Huldigung bezwungen vnd jhren aignen natürlichen Mitherren abtrinnig, trewloß vnd mainaydig gemacht, die Statt Rapperschweil mit cüsserster />rl seligkeit belägeret, das Schloß Pfefsigken, dem Gottshauß Einsidlen zugehörig, jedoch vergebenlich mit Verlurst etlicher » angefallen, Vnd die Catholische Orth, wann jhnen diser trewlosc Punkts-, Eyd- vnd Landtsfridbrüchigc Anschlag gr' ^ were vnd Gott nit für die Catholischen gewachet Helte, vmb Seel, Leib, Ehr vnd Gut wider alle geschworne PÜndt, Lan^ friden vnd alle Trcw vnd Erbarkeit falsch betriegerischer barbarischer Weiß zutringen begehrt: denen dann andere Hangende vnd mitheuchlende Orth bald nachgefolget vnd die Larven abgezogen: Vnd erstlich die von Bern in freycn teren feindtlich eingefallen, andere den Zürchcren jhre Hilfs geschickt: also seindt die 5 Catholische Orth zu Wahren Catholischen Glaubens, Landt vndt Leuth gezwungen worden, jhr gerechte Sach abermahlen Gott vnd seiner ^ höchst gebenedeyten Mutter vnd aller Lieben Heiligen Fürbitt eyferigist zubefehlen vnd sich in die Gegenwehr zustel e», ^ ^ durch deren von Zürich vnd Bern falsche Anschlag vor Rapperschweil vnd in den freyen Aemptern, alda die von grosser Macht eingefallen, Kirchen vnd heilige Bilder vnd das Allerheiligiste Sacrament deß Leibs Christi machers entunehret vnd verwüstet haben, mit unverzagtem Widerstandt vnd durch sighafften Arm mit einem kleinen >, ^ biß dato zuschanden gemacht worden scind, Vnangesehen man jhrer seits durch falsche erdichte verlognen s» anders der Erbaren Welt vorzubilden sich nit schämet. Gott wolle noch serner sein Göttliche Gnad verleyhen vnd hochbetrangten Catholischen Häuffelein beystehn. gydt- Diß ist nun der rechte vnd wahre Vrsprung vnd Vrsach deß jetzigen entstandenen Kriegs vnd cmpörung -^r gnoschasft, welches die von Zürich durch jhr samos Manifest oder Lasterkarten den Löbl. 5 Catholischen Orthen fall ^ ^ Weiß Hey der Erbaren Welt zuzuschreiben vnd selbige als Pündt- vnd Landtsfridbrüchigc zu difsamiren vnd zuver ^ sich nit scheühen. Welches alle falsche Ausflagen aufs jhnen selbstcn beruhen. Vnd wird demnach Männigklich, ^ barkeit hold ist, gebührendt ersucht vnd durch dises gründtlich gegen Manifest gcwarnet, selbigen kein Glauben solchen Leüten, bey denen nunmehr Trew, Ehr vnd Eydt, wardurch die Menschliche Societct, Gemainschafsi ^ auch vnder Barbarischen Völckern erhalten muß werden, nit vill Platz mehr hat, sich zuHüten, Hingegen aber mit de^ ^ so hoch betrangten Catholischen Orthen vnd Mitverwantcn ein Christlich Mitleyden zuhaben vnd sie in jhrcm allem guten Willen befohlen zu haben. - (Abdrnk von einem in der Bürgcr b iblivthek zn L nc e r n aufbewahrten Drnkcxcmplar, betitelt„vontra ^lm»5ost v ^ sicher Gegcnbericht deß Eydt- vnd Landtsfridbrüchigc» Feindtlichen Vbcrfal» dero von Zürich in den Lvbl. ,ßSb Lucern, Vri, Schweitz, Vnderwalden, Zug vnd anderer Verwandte» Landtgcbietten, Wider ein «uk Hat» 27. D"o»w von denen von Zürich, Bern, GlaruS, Basel, Schafshausen vnd Appenzell außgesprengtc» b'-turo» Manifest oder Läj crj drukt im Jahr 1656."). 1775 12. ^ngtrnotion vnd Befelch Hochgeachten, WolEdlen vnnd Gestrengen Herren Simon Peterman Meyers, Ritters, Burgermeisters vnd des Rhats ^ Statt Fryburg, vnd Friderich Steckers, AltRhats der Statt Solothurn, Die Jnnammen gemeiner hiervnderschriebner Ehrten zuo vnserer GLAE. Herren Landtanimann, Rhat vnd Landtleütcn des Lobl. Ohrts Schweitz (zu ergänzen: abgeordnet worden). Erstlich wcrdent sie gedachten vnsercn LE. vnser allerseits fründt-Eidtgnossischen Gruos vnd Dienst mit Erpietung aller ^ren vnd guots vermelden. Demnach vorbringen, maß bej gegenwärtiger Tagsatzung verlosten, auch wie yferig wir gewesen, Krastt vnser habenden ^uctioncn zuo verhelffen, daß man zuo dem Jntent hete gelangen mögen, worzuo man allerseits alle mögliche mittel! ^getvent. Woran aber die Sache angestanden sonderlich zuo vcrnemmen geben, wasi maßen vnser E. von Zürich zwar vermeint, aß die Pündtnussen vermögen, es, solle ein Ohrt dem anderen ohne Vsibeding des. Rechten gestehen, Jedoch aber sich dar- °ß erklehrt, dz hiebey nit gemeint sye, das, roligion, ckurmckiotian, Sauuranitot vnd ckuckioatur anzuogreiffen sein sollen, aßlsicichwol Sie dessen kein schrisitlichcn vorbehält geben noch anncmmen wollen, che daß die Sätz zuo der gücttigkeit oder dem Rechten erneut wurdendt. Daß Sie aber obgemelten Vorbehalt vor gemeinen Sossianon, Item vor den Fünff ßrten Basel!, Fryburg, Solothurn, Schasthauscn vnd Appenzell gethan oder Thuon lasten, Insonderheit aber vor Ihr '^vl. französischen H. Ambassadorcn äc ia Zuräv sich auch crklährt, tz Ihr Meinung nit sye weder religiau, 8ou- oder ckuckioatur vnserer E. von Schwytz anzuogreiffen, sonder Pündt, Landtfriden, Verträg vnd Abscheid ge- rendt zuohaltcn, also das, wir vermeinten, Vnsere LE. des Ohrts Schwytz könndten die fach vmb gmeinen Fridt- vnd "vtvstandts willen wol ohne verncren Vorbehalt lassen vff Sätz kommen vnd zuo ernambsung derselbigen, darfür Sie fründt- bgnossisch gebätten wcrdent. Danne auch werdent Sie ingedenk sein, bei gedachten vnseren LE. zuo Schweis, ersuochung zu thuon, das; die mit Tähtligkeiten Inhalten wollen biß in der fach entzwüschcnt mehrere Handlung vnd verhoffentlich vcrmidtlest der gnaden die fridtscrhaltung werde mögen gepflogen vnd zuo suochcndtem End gebracht werden, wie von Ihr Ex. dem fraulichen H. Ambassadorcn vf feiten vnserer E. der Statt Zürich in gleichem die InHaltung der Thätligkeiten soll versicheret ^n, dz solche daselbst auch cingestelt verbleibcnt. Vevorderst aber Erklären, was gestalten wir von vnseren allerseits G. H. vnd Oberen instruiert vnd keineswegs von 'che» Instructionen zuowcichen gesinnet gewesen vmb manutenierung dessen, was die Religion, Souuranitet vnd Judicatur Gitter E. des; Ohrts Schweiß vnd also consegucntcr seiner zeit aller Ohrten betreffen möchte, wo kein ander midtell sich gethan Helte, wie aber durch die vnderschidenliche Erklärungen obgcnieltcr mästen beschehen; daruf hin wir vervr- worden, durch zuorugk sendcndte Gsandtschafftcn vnsere Gn. H. vnd Ob. der Beschaffenheit zuoberichten vnd zuo er- ^en, was selbige über solche vns zuobcfählen Innen belieben lassen wolten. Dessen zuo Zügnuß ist disere Instruction / des Hochgeachtet, WolEdlen zc. H. Vlrich Tullikers, Ritters, Schulthcissen vnd Pannerhcrrn der Statt Lucern vnder- ^M Jnsigell in vnser aller nammen verwahrt den 3. Januarij 1656. (I-. L.) Untz. Die Boten der Orte Luccrn, Uri, Unterwaldcn, Zug, Glarus kathol. Religion, Freiburg, Solothurn u. Appenzell J.-Rh. auf'dem Tag zu Baden versammelt. (Soloth. KantonSarchtv; Actenbd. Innerer Krieg von 1655 u. 1656, Nro. 62.). 13. Unter'm 7. Januar 1 6 56 schreib t Freibu rg an s c i n e G e s a n d t e n z u B a d e n : » Wir haben vß üwerein schryben sul, »lato ult. Vveomliris verschinnen souill vernommen, als, sollend Ihr vnder den ^ Aschen Orten in dcro Bcvclchcn vnd Instructionen ein zimblichc endcrung befunden haben, so wytt, daß nit allein vast ° ZUe freundtligkheit vnd vssersten mittlen der güttigkheit geneigt, sonders auch mangclhalb derselben vff daß vnparthyische 177« Recht, jedoch vnder dem Vorbehalt dero Religion vnd Landtsoberherrligkheit, bevelchct syend, zu vermidung deß geliebt^ gmcinen Vatterlands besorgenden gwisien Vndergangs. Vß üwcrm sytthärigcn schryben sul» äato 4. dißes haben wir au ersehen, was Zürich hicrumb sich nit allein zu Schwcitz, sonders auch zu Lucern luth darsür habenden vßtruckblichen ^ eeMes, insonderheit aber by H. frantzöslschen ^mbassacioren, welcher deßwegen sein zügnus schrifstlich geben, hat verluihru lassen; Vndt daß vß dißem grundt vnd kunllament die ehrengesandten von Basel, Solothurn, Schasfhußen vnd AM»Z sambt üch, vff dero Oberkheiten ratilioation hin, wylen sie darumb keinersydts instruiert, guttfunden, daß Schweiß si mpeln viler vergangener Vrtheillen khöncn wir anders nit erachten, alß " Schweitz mit lost eines rechtlichen abspruchs bälder alß durch einen gütlichen Vergleich den kürtzcrn züchen wirbt, also a wir Nachwahlen der Meinung sindt, die sreündtlichkheit nach vfscrstem vermögen der gesahr eines rechtlichen vßgangs vorz^ ziehen; wo aber solche gar vnerheblich sein wurde, syttenmahlen die erklärungen dero von Zürich obgenanten liooessen der Zug aus deß frantzöslschen H. ^mdassacioren von den abgesandten der vorgemelten 5 Orten gnugsamb bcfundo wirdt, anstatt deß von Schweitz begerten Rouors, Ihre Religion vnd LouuoraiiritLt vor einichen gefahrlichen Re zuerhalten, wöllcn wir für vnsern theil fürnemblich, wan in vorgehender versamblung anderer katholischen Orten dann ^ mehrerer stimmen consentiert wirdt, auch vmb fachen, welche durch den Landtsfrieden schon äoeieiiert, wie ^ thendt vnd üch darumb ein Copy geben worden, bewilliget haben. Aber daß allein die genambsete 5 leiste Orth " dißers geschäfsts einzig beladen sollen, da wir anders nichts alß allen vnglimpf über vnsern standt erwarten mögen, tz wir, daß hierin die Hauptparthyen sind die zwei Orth Zürich vndt Schweitz vndt deßwegen das die übrigen siü ^ sowoll alß die andere sreündt- oder rechtlich abzusprechen interessieren sollend. Im vbrigen thund Wir üch die vorige structionen vnd bevelchen hiemit widerumb bestättigen. (Freiburger Kantonsarchiv, Missivenbuch Nro. 43.). 14. Am S. Jenner 1656 schreibt Freiburg seinen Gesandten zu Baden. ^ Wir wöllen verhoffen, es werden sich sowoll die Parthysche alß die vnparthyischc Ort am bestimbten Sontag^ Baden widerumb ynfinden, in der arbeit zum fridcn in vnserm geliebten Vatterlandt zu continuiern: zu dem end >)"' guttfinden, daß Ihr üch zu Baden solang vffhalten sollend, biß Ihr sehend, daß üch darzu kheine mittel mehr daß vnß Jcmandts einichen Verweiß oder vnglimpff vffzeladen habe, daß wir zu einer ruptur geholffen vnd Anlaß habend, wie dan wir geneigt sind, die sreündt- vnd rechtliche mittel den Waffen vorzeziehen. Wo aber Ihr wider vnsere Intention die fachen einen andern weg ncmmen vnd die H. Gesandten der vbrigen Orten sich von verussern, alß dan werdend Ihr üch auch alhäro begeben. Gott Wölls alles zu seinen größern ehren verleiten. (Freiburger Kan to ns a r ch i v, Missivenbuch Nro. 42.) 15. Instruction dessen, so H. Haubtman Hanß Petter von der Weydt in Namen myner Gnädigen H. in Sauoy wirdt zu verrichten ha^" ^ 1) Wirdt er sich zum H. Ob. Antoni Reynoldt in Sauoy angendts verfügen mit dem jungen Pcrret vndt s>M wußten Kapitulation oder Übergab, sich deren vnderwcgs zu gebruchen. 2) Soll dahin bringen die leibige Zyttungen der geschehenen ruptur, zwar allein zwischen Zürich vndt Schwyß- sich daß die Zürcher daß kloster Rynauw übergwältiget, Keyserstull beschoficn werde, Bremgarten vnd Mellingen in ü ^ gesahr sye eines stündtlichcn Überfals, vnd daß vfs den Rapperschwylcr Boden nün sahnen von Zürich gezogen vn < bürg gemant sye, die Saffoysch vndt Wallische Hilff würllich zu ersuchen. 3) Er wirdt auch da anzeigen die hinder Bern oontimiioronäo starkhe kriegsprrnparatorien, zusammenstoßu»g Völkeren vndt vßgehnde tröwungen über den sryburgischcn standt. 4) H. Pancratz Python wirdt er angeehnts här verschaffen mit eigent- vmbständlichen Bericht dessen, so wo g^ ^ H. Ob. Reynoldt aldort biß clato nvgotiort, sonderlich aber wie vihl sußvolk, wieviehl Nyttcry vndt wievihl ^ schütz zu bekommen, wie die vndcrredt vnd beschluß mit H. Marggrafsen von Lullin fürgangen, vndt wo man " ^ Signalen zu ihrer Nachricht vffrichten sollte, im Fahl der noth vndt so man sie nit mündtlich oder schrist- noch p 1777 ^Mahnen könte : Auch waß der H. Marggraff für ein absechen gefaßt, ob er einen theill syncs Volcls nit in der Wadt ^ ynnemmung derselbigen bruchen vndt den andern theill zu den vnseren stoßen laßen wolte, vnd sonsten alle andere ^velusionos referieren, damit hiesige anschläg den synigen auch corro8pondicren mögendt. 5) Vnderdessen solle Ehrengemelter H. Oberst Reynoldt die alldorten erwölte vndt geworbne Völckher zusammenlegen ""N zu allem Fahl fertig haben, doch biß vsf ferneren bscheidt nit vffbrechen. 6) Man vermeine die vorhabende gsandty gehn Bern durch die Ehrenperson H. Frcyherrn von Gresfy s werde zu ^tig syn, Sythenmahlcn die ruptur, wie ob, schon geschehen. 7) Wollgcmeltcr H. Reynoldt wirt die prouimon an nothwendiger kriegsmunition zum Fahl vffbrechens auch geriist Balten. 8) Vnderdessen belybe H. Von der wcydt dort biß vff andcrwertigc nräres. Diese hieobgemelte Artikel wirbt mvn lehrender H LandtsObrister Reynoldt wollgedachtem H. Hauptman VondcrWcydt verhalten, ^.otnm vor täglichem Den II. ^anunrii 1656, (Jnstructioncnbuch Nro. 19 im Kantonsarchiv Freiburg). Auszug aus einem Schreiben Bartholomä Schindlers an Landschreiber Eeberg zu Baden, cl. ck. Zug den 12. Januar 1656. . . . „Daß H. Ambassador, auch Bischofs von Basell vnd die Stadt Solothurn wider die Bcrncr Volkh vff süesen vnd conuergicrcn wollen, auch wie die Zürcher zue Obcrwyl cxorbitieren vnd anders wirt H. Vndcruogt vnd Lang ^nibstag brichtcn. Die Lucerner vnd fryenEmbter Pauern vermeinent ohne alles feilen die Berner zue hinderhalten, also ^ der Paß offen vnd sicher. Mit Rapperschwyll hats dise bcschaffenheit: General Werdmüller soll persönlich nie dort ^°s°n sin, sonder allein der schanhmcifter, habent zwar vill geschossen aber gantz nüt vsgricht, keine Löcher vffschiessen ,^°n, vill Volkh verloren. In Rapperschwyll Ware zuevill Volkh, haben 50 Man wider zuerukh geschikt, lachent sich belägerung vnd ist Inen der geringste schaden nit widerfahren. Jetzund ist Napperschwill gantz quittiert vnd ver- also daß man zum Thor vß vnd ingchct, vnden vnd oben. Hierauf seind die Zürcher mit 13 schiffen vff Pfeffig- ^ geschisfet, in Meinung selbiges zu- vberfallen. seind allein mit 100 Man der vnsern mit Verlust vnd Verletzung zimb- Villen Volkhs abgetrieben worden vnd den Vnserigen nit ein Haar berührt, welches man für ein Mrueul haltet. Mit '"'5 tausent Man züchent die Zürcher nach Vtznacht, dene passet man steiff vss. H. Hauptman Riget commendicrt allein Napperschwill, H. Oberst Zweyer mit villcm Volkh in Lachen, Vnser Landtshauptmann Abyberg zue Pfesfigkhon; Wer Schindellegi weiß ich nit! daß Panner von Lucern ist zu Willisau. Ob man 6o novo an Napperschwill sezen Zweiflet man, alle Welt aber sagt, werde denselben nichts beschehen mögen. Die Schantz zue Hürden hat den Paß Ne Statt sicher vnd die Brugg vffrecht behalten. Daß die Vnseren etwas stukhen erobert vnd zue Rütti cttvas Nider- ^ beschxhn sie, soll nichts sein. Die geworbene Völkher vnd gemeine Pauren, so vor Napperschwill ihr Leben gelassen, Man in See geworffcn, die Burger aber nach Zürich gefücrt. Vorgestern ist Hauptmann Caspar Brandenberg vß , 'a heim kommen, bringt, daß die Borromäische, Crivellischc vnd Stutzischc Pferdt, auch die Vndcrthanen starkh im Her- ^ > soll vserlesen Volkh sein. Zug hat vff meinen Bricht 6o iaeto 50 Man nach Baden verwilliget: will Key übrigen auch min bestes thun vnd möglichist besürderen. In Zug ist auch nit vill Volkh, sonder allein von Vri 150 vnder H. Landtuogt Wollöb, von Lucern 400 Man vnder Hauptman Jost Pfeiffer, Vnderwaldten ob dem Waldt Landtaman Jmfeldt mit dem Landtßfcndli 300 Man, Nit dem Waldt Hauptm. Carli Lussi 100 Man; daß von Vry vnd Vnderwalden soll folgen, Vnsere Lüth an der Schindenlegi habent den Wedenschweiller Berg gantz plünderet. Ein andächtige Frau soll den Psalter vmb den Mon gesechen haben öffentlich an dem Himel." . . . (Aargauer Kantonsarchiv, Cathol. Abschiede, Bd. 9.). Unter'm 13. Januar 1656 fordertFreiburgim Namen und aus Auftrag aller katholischen Orte Bischof ^ Landschaft Wallis auf, ihnen in Eile mit ihrem tapscrn Zuzug beizuspringen, indem die „ruptur" bereits eingetreten sei. ^ater'm 18. gl. Monats wird auch Neuenburg in Kraft des Burgrcchts um getreues Aufsehen crmahnt. (Kantonsarchiv Freiburg). 223 1778 13. Unter'm 13. Januar 1656 schreibt Freiburg an den Gubernator der Freigrai« schaft Burgund, Baron in der höchsten formb nach innhalt zesammenhabender Pündten zemannen, ouch von gmcinsamme der Religion wegen siysiigstt zu piten, wyl by solchem würklich nunmehr erfolgtem Feldzug aller Lobl. Evangelischen Orthen Ehr, Ansehen ^ Wolfahrt träsienlich interessiert, Ihr V. G. L. E. nach dem Lobl. exempel beider Stätten Bern vnd Schaffhußen es a Üwerm trostlichen Zuzug auch nit ermanglen laßen vnd alles das mit höchstem yfer vnd trüw contribuicren helffen wo > ' was zur oonsorvation vnßcrs Lobl. Evangelischen Eidtgnössischen Staudts dienstlich vnd nothwendig ist, als wir vnd ü r> Evangelische Orth mit der Hilst Gottes ouch fehrner nach all vnßerm Vermögen erstatten vnd einen befröuwlichen nW von syner gnedigen Verleitung verhoffen wollend. (Kantonsarchiv Basel st adt, Acten: Gemeine Eidgenostenschaft, Truke L, i.). 20. SchreibenZürichs an Bern vom 13. (3. a. K.) Januar 165 6. Vnßer fründtlich rc. ^ Vß Üwerm beliebten vom 1. diß vcrnemmend wir mit befröuwen, daß uf vnßer schryben vom 30. passato fründtliche satte antwort solle erfolgen, auch daß Üwere Völkher im würklichcn anzug, vns uf allen Fahl dapfer vnd ^ lich byzuspringcn, vnd daß by Üch vnßeren V. L. A. E. Gsandte von Fryburg vnd Solothurn angelanget. H^r» nit vnderlaßen wollen, üch in hargebrachtem wolvertruwen hinwiderumb zuverstendigen, daß wir an beiden sytcn dcß o Sees gegen den Schwytzeren uf ihrem boden vast in täglicher aetion, vnd befindet sich Gott lob vnßer Volkh w g ^ wcßen: allein wegen starken Zulauffens, als wir vermerkend ouch von den Vrneren vnd Zugeren, habend wir nach werkh richten können, was sonsten beschehen were. Deßwegen vnßer höchste pit an Üch vnßere B. L. A. E., vns ^ einiche lenzere Verwylung ewern wolversicherten, dapfern vnd trostlichen bysprung würklich zu leisten gegen Mellingen ald Bremgarten in die Frcyen Embter gegen der Rüß, damit wir vnßere der enden ouch habende Völkhcr ne den Üwcren ouch dapfer actionieren lassen, vnd also mit gesambter Macht vnßern gmeinen Feyend zur billichkcit mögind, mit der Hilst Gottes, der wyter all vnßere Rathschleg segnen vnd vns sambtlich in synem Allmechtigen^l!^^ schirmm wolerhalten, ouch diß yngctrettene nüwe Jahr vätterlich benedeycn vnd sägnen wolle. Dat. den 3. Januarij ^ (Staatsarchiv Bern, Allgemeine Eydgnvssische Bücher: Rcligionsgeschäft Bd. 1>)- nk ^ 21. Schreiben von Joh. Franz Reding an Landschreiber Ceberg, ä. ä. Baden 14. " 1656, „in ilvmb 7 Uhrennacht s." ^ Ebben in der stundt empfahe ich dis schryben von H. Staadhalter Pfyffer, darus der H. Vedtcr sechen gegen vnseren genedigen H. vnd Obbcren verfahren vnd was vs discm Spill erwachsen will; also wil mich die höw' wendigkeit gedunkhen, dz der H. Vedter selbsten zuo H. Stadhalter Psyffern rytthe vnd gcwüöse Nachricht dieses Ge by ihme inhole, damith er vnsere genädige H. vnd Obbere» geschrisstlich old mundtlich berichte! dan ich nit anders ^ khan dan dz Vry, Schwyh, Vnderwalden vnd Zuog, die 4 Waldstedt?, hiemit aufs den Fleischbankh verkhaufft wer c , 1779 ihnen vil zuo spatt werden; dan der H. 8uppnor soäben in der Stund von Luozern khumpt, mich bricht, dz Bärn "d Luotzern ihre gefangene bereits gegen cinanderen loos getauschet vnd dz Bärn ihro gantzcn marsch vff stille vnd bruog ^Mnrc, da dem H. Vcdter bewuost, dz da khcin paff möglich zuo verwehren, sonderlich wil man die Neutralität von be> Althen Ohrten versteht, wird weder Baadcn auch khein Grafsschafftman sich zuo widersetzen brauchen lasten, wil ihnen sonst 'k Neutralität icdcrwilen ingelegcn, also das ich nuohr nit an ein wehre» Ihan gcdenkhen; sind fachen solcher nachdenkhung, ^ ich nit weis, was daby zuo reden; wird also der H. Vedter höchster yll nacher Zuog vnd Schwytz parte geben, damit ^iche ihr msnsur darrüobber nemmen khöndcn ; ehs will schwerlich mehr wit geh», wan die Bruodern ein anderen Verden vnd verkhauffen! da wir solches niemandt als allein Got zuo khlagen vnd denßelbigen anzuorüoffen, dz ehr solchen hnbill (man ehs geschehn) solle rechen vnd vns vor gcwalt erhalten wolle. (Aargauer Kantonsarchiv, Kathol. Abschiede Bd. 9, S. 147.). 22. Schreiben Zürichs an Bern vom 15. (5. a. K.) Januar 1656. Vnsier fründtlich willig Dientst :c. Allererst habend Vwer Vnßerer V. L. A. E. zwey beliebte schryben der H. Gsandten von Fryburg vnd Solothurn bringen vnd ltwere antwort, auch was Ihr gutfindend dem H. Frantzösischen Ambastadorn zeantworten wegen der Statt ^»den Neutralitct wol empfanngen, ouch den mehrern inhalt gnugsamm verstanden. Woruff wir vns vorderest so vertruw- participation sründt-Eidtgnößischen flyßes bedankend, mit angelegenlicher pit, allen mehrern erfolg vns ouch Ylsertig ^icrs zecommunicieren. Hingegen aber habend Ihr vnßer V. L. A. E. bygefügt in hergebrachtem Religionsgnößischcm ^lruwcn zuempfahcn ein paguot Exemplar bewußten zu Brugg ncchsthin ovontualitor berathschlagetcn Manisests, bestachen ein abschlifft was an Ihr K. Mt. in Frankrych, auch mutatis mutanäis an Keys,er, Schweden, Pfaltz, Branden- "'Z- Peyeren, Ertzhcrtzog zu Pnsprugg, Hessen, Wirtcmberg, Baden, geschriben worden, Vwer fürsichtigkeit überlassende, ^über nach belieben ouch ein mehrers byzesüogen. Demnach sollend Üch vnßer V. L. A. E. wir nit verhalten, daß üwcre tapfere äivevsion vnd mitwürkung in den ^'yen Embtercn vns zum höchsten nothwendig vnd daß ein solliches die Vnvermydenliche Noth zu erhaltung des, gemeinen ^"gelischen Westens bestendiger wolfahrt ohne einiche Zytverliehrung tresfenlich erforderet; dann in bißharigcr derselben ^rlassung der 5 Orten ouch die FreyEmbtcrische Völkhcr allein wider vns zesammenlauffend, gestalten Bremgarten vnd gen, ouch Baden mit villem Volkh von Innen besetzt, ouch sind bei Rapperschwyl harumb die 5 Ortische Völther Kriegs Räth bysammen vnd habend sich Jmaßen versterkht, daß wir zu vnßcrm intout der enden nach nit gelangen ^en ; Habend aber Gott lob von Innen ouch noch keinen schaden empfangen vnd sind gesinnt, mit Göttlicher Hilff Wyler ^ üsserstes der enden anzuwenden. Haltend vns ouch gegen der Nüst in guter postur vnd erwartend Üwer wolver- ^°Uen vapferen eouporation vnd krefftigen lliversion der enden, mit höchster Eidt- vnd Religionsgnößischcr pit vnd "langen. ^ Im TurgKuw vnd der Graffschaft Baden erzeiget sich zwahrn noch kein widerstand; solte aber Vwere tröstliche eo- Nation noch lcngcr verziehen, ersorgten wir, die 5 Ort Jmmaßen elfrächen, daß Sy ouch der änden wider vns etwas 'kren wurdint; vnd wyln wir die Huldigung ouch in Üwer vnd übriger Reg. Evangelischer Orthen nammen ynncmmen ^n, psttend Üch vnßer V. L. A. E. wir gantz fründt-Eidtgnößisch die c>r6rv zethund, daß in aller yl ouch von Üwerm °lkh ja vas Ambt Lüggern vnd gen Clingnou eine Besatzung gelegt werde, damit wir die vnßcrn von bannen nemmen ^ andersthwo nothwendig gebruchcn mögind. Zu Kcyserstul wcrdent wir vnßcre besatzung behalten vnd mit der Vweren Clingnou gute Oornosponllenii pflegen, ouch vnßere sichere eommunioation der enden sehrncr bester maßen beobachten, .'"afs vnß sambtlich des, Allmechtigen Gottes gnediger Hilff vnd bystand vnd (ich Vnßere V. L. A. E. das gemeine a zu ylfertiger tröstlicher mitwürkung vnd krefftigister äivvrsiou trüwlich befehlende. Dat. den 5. 4anuari) ^.° 1656. (Staatsarchiv Bern, Allgemeine Eidtgnößischc Bücher; Religionsgeschäft Bd. 1.). ^ ^3. Unter'm 18. Januar 1656 schreibt Stadtschreiber Hart mann von Luccrn an ^schreiber Hafner in Solothurn unter andern,: „Was nun M. G. H. von den Herren Kriegs- " der 4 Lobl. Cathol. Orthen in andtwort erholet vnd wohin sich vnsere erklerung bczüchcn thut, ist dem Leüffcrspot 1780 auffgeben worden: Darzu ich nichts weiters als den hertzlichen wünsch trage, das der Herren löbl., fridfertig v»d HG' intontion von übrigen Löbl. Schidorthen allersyts sccundirt vnd wie sy meritierent beglükt werdent. Mir schwäbt ein großer Zwyffel vor, das Zürich vnd Bern, als die äo taoto einen treffenlichen Vortheil vff vns gemacht vnd hauptet, so liechtlich in das formalische armistitimn condescendieren werden." (Solothurner Kantonsarchiv, Actenband: Thurgauische Friedenshandlung äo anno 1656.). 24. Zürich an Bern vom 21. (11. a. K.) Januar 1K56. Vnßer fründtlich willig Dienst ic. Vß Üwer vnßerer V. L. A. E. beliebtem vom 8. biß habend wir sehr befröuwlich verstanden, daß Herr Gener von Ehrlach mit syner ansehenlichen Macht genugsam beordert zu trostlicher eooporation vnd möglichster Diversion vnhe" gemeine Feyend bcträffent: der Allerhöchste wolle syn vorhaben gncdiglich segnen vnd vns sambtlich alle Hertzlich gewünl ^ gedeyliche suoooss vätterlich verlyhen. Was demnach die Fridenstraotaten belanget, da es vmb dieselben zcthund ^ etwas an vns die Oberkeiten von den 5 Jüngeren Orthen solte gelangen, ist dcßhalber üwere mehrere erklerung vns a nit entgegen, daß namblich den gonoraliteten im Feld mit Ihrer hierzu ouch sonderbar uß vnßeren Rathsmitlen vcr° neten solte remittiert vnd überlaßen werden, vff vnßer der Oberkeiten ratitioatiou dieselben anzuheben vnd zu beschließ findent ouch dem gmeinen Evangel. wcßen hochersprießlich, daß wir in allwäg fehrner in höchstem Vcrtruwen einan e alle fachen ooininunioieren vnd deß Fridens halber ie ein Statt sich uf die ander rokonercn vnd absünderlich "> handlen solle, alß wir hiemit vns darzu in Eydt- vnd Religionsgnößischer Wolmeinung wollend anerbolten vnd üch ^ ^ V. L. A. E. vmb glychmessige Nertruwlichkeit dienstfründtlich gebätten haben. Bcncbents habend Ihr Vnßer V. L uß byligender oopiss ouch in mehrerem zuersehen, was vnßer L. E. von Glarus Evangel. Religion von Lucern ^ anderen Orthen Ihrer Neutralitet halber empfangen, Jrer Catholisch genanter MitLandtlüthen halber ein gährende. Darüber beliebe üch vnßeren V. L. A. E. vns ouch Üwer fürsichtiges Machten zeübersenden, dann wir a mit vnßerer erklerung vns nit vorschießen wollen, sonder Sy antwortlich verständiget, wyl Ihr ebenmessig wnrklich >w c vnd deßhalber Vwere beliebende mitstimmung nothwendig, habend wir Ihr begährcn ouch gebührlich an Vch g"« ^ lassen, Jmmitelst were vns lieb, ouch parte zchaben, übriger Catholisch genanter Orten erklärung solch Ihre Neutra betreffend. Im übrigen stehet es Gott lob vmb vnßere Völkhcr aller Orthen nach wol, vnd hat sich Hr. Eonim«"^ vnd die Statt Costantz vff vnßere S^noeration ouch gar fründtlich aller guten gegenfründtschafst erklert vnd versichert,^ Sy gnedigst- vnd gemessnen befelch, der Erbeinung by gegenwürtiger oonzunetur das wenigst nit zuwider zchandlen. ^ wyln vnßer Eydtgn. der Vßeren Roden Appenzell vnd die Stadt St. Gallen bis anhcro sich nit movirt, tentiert H' von St. Gallen ouch nichts widriges, anders daß Er die Orth by Rapperschwyl vnd der enden mit Proviant vnd müglichest versehen thut: vnd solle mit Nammen ouch der Stattfahnen von Lucern sich dißer Orthen befinden, denen woln die Vnßeren mit Gottes sehrnerer gnediger hilff mit guter rosolution wyter bestmüglichcst begegnen werdent. A verhoffendc ehiste eommunioation an der Rüß Wirt ohnzwyfcnlich erfröuwlichen nuoooss mitbringen. Darum^ wir den ^ Gott demütig pitend vnd vns sambtlich syner Allmacht wol empfellend. Dat. den 11. Januarij 1656. (Staatsarchiv Bern, Allgem. Eidtgnößische Bücher, Religionsgeschäft Bd. 1.). 25. Unter'm 30. Januar 16 56 schreibt Lucern an Solothurn: Üch Vnseren G. L. A. E. wird durch üweren letst allhie gehabten Löuffersbotten ein Briefflin vß dem Alphabet formiert zuokommen syn mit kurtzem Begriff, waß für ein Nambhafster Sig vns am nechst verschinnen von der Güette deß Allmcchtigen Gottes vnnd seiner glorwürdigstcn Muotter vnnd allzeit Junkfrauwcn lVl.arim VoG"' Vilmergen in den Fryen Empteren wider die Bernisch Erlachische Völker mitgctheilt worden, welcher Niderlag Zwar ^ ^ syts daß gmeine Volck in großen schretcn gesetzt: Ist aber Beinebcns nit zuo Zwisten, der gegentheill werde lidtnen schaden an Volck vnd anderem, so sy dahinden gelassen, mit allem gwalt rächen vnd rcuangieren wollen, g" ^ die angstalten hierzuo sich schon erzeigend vnd harfür thuondt, weil allerhand Sammellplätz äo novo assignicrt vnd der' der andere Vßzug vffgemahnet worden, auch Ire Hauptäisoxno dahin gehn wird, den gantzen last vff Vns zuo" 1781 Klient derowegen sich nachmahlen wie schon zum anderen old dritten mahl beschechcn vffs höchste, instendigste vnd aller- ^efstigste gebeten, wie auch in Chrafft vnsers zuvsammcnhabenden güldenen Punkts by trüwen, Ehren vnd Eydcn gemahnet haben, vns, alß die wir mit disem starken Vyend nunmehr in offner ruptur begriffen, nit zuo verlassen, sonder ^ würklich in die Währ begeben vnd vnß vor gefahr durch üweren dapfferen vnd ylenden Zuozug Eidtgnossssch vnd ^üoderlich redten helsfen vnd sonderlich etwan an einem bequemen üch bekanten Ohrt durchzuoschlagen bedacht sein, daß M'iere Waaffen zuosammen stossen vnd sich zuo vnserem Beider syts nutz vnd Heill coniungicren könnent. Ein gleiches wollend Ihr ohnbcschwert in höchster yl nach Fryburg langen laßen vnd sye zue glychcn Ltkeeten anglegentlichst pittcn vnd aiilwrtieren ^ so wird verhoffentlich der gücttig vnd barmhertzige Gott zuo redtung seines Lobs, Ehr, Glorj vnd Aller- ^'gsten Nammens vom Himmcll herab durch seiner slbergebenedyten Jungksröwlichcn Muodter lVlarim Vorpitt vnsere lassen segnen vnd derselben Würkungen durchuß siegreich vßfüehren. (Solothurner Kantonsarchiv, Acten: Schreiben von Lucern ab 1655—1661, Bd. 11). 26. Schreiben Solothurns an Freiburg, ä. ck. 1. Februar 1 6 5 6. Ewer vnßer g. L. E. M. vnnd w. B. geliebter Mittrath, Herr von Nuro?, wirbt zwciffels srey Euch in relaticmv M't Mchrerm angebracht, neben deme auch aus dem Ihme partieipirtmi geheimen Bericht von Lucern naher getrewlich ^ständige! haben, in was tormiui» sich jetziger läüfsen Beschaffenheit aller Orthen Befinden thun. In deme aber wir ^iiofft, man wurde durch Ewer vnnd übriger löblicher Schidorthen iutvrpnsition Bcy Zürich vnnd Bern sonderlich vfs ^ authentische deren von Schweitz gethaner schrifstliche ävelaration, mehr weder Beschickt, etwas guts außrichten, So hört "M" aber in der Nachbarschafft einen schlechten Nullen zum Friden oder Anstandt der Waffen, sonder allein, wie sie Ihre ^Pe Macht zusammen ziehen vnd den erlittenen schaden rouangieren Können. Alldieweillen dan Ihr vnßer g. L. E. M. d»»>> w H Copeylichen Beylag vmbständlich zuersehen, mit was ernst ein löbliche Stadt Lucern Euch vnnd vns '""b Hülss vnnd würcllichen Zuzug vermahnen, So Beliebe Eüch, vns Ney Zeigern eatogoriLö zuuerständigen, was ^lens vnnd Meinung Ihr seyent, auch ob Eüch gethan seyc, Eüwere Völckher mit den vnßerigen zu vcmiunßiru, vnnd welchem Paß oder in was anZahl solches Bestehen Könne. In Erwarttung Ewer ohnfelbar bcschribenen Antwort ^Un Euch Gottes obhuct neben der Villmögenden vorbitt Narim von Herzen empfehle». Datum 1. b'sbruariz 1i>56. (Kantonsarchiv Freiburg, Correspondenz mit Solothurn). 27. Solothurn an Freiburg, den 2. Februar 165 6. Wir setzen in Keinen Zwcyfsel, Ihr vnser g. L. E. M. vnnd w. B. werdent vnsere Beyde, so wohl daß gestrige ^ heütigcs, schrhben empfangen vnnd däraus mit mchrerm verstanden haben, Warumb es nun mehr Zue thuen vnnd ^ die Jetzige Laüff erfordern, sich in Vertrawcn vnnd vatogorioo gegen ein andern zue äeelariru i zue Disem end thun ^ vnsern g. L. E. M. vnnd w. B. Hiebey ligendt widerumb ein abschlifft der geheimen abredung über schickhen vnndt ^Mahlen Eydgnosisch ersuechen, weillen von vnsern allerseits g. L. E. M- vnnd wohluertrawte Brüedern der Stadt "^rn Eüch partioizurtur mascn die Mahnung gantz ernsthafst Beschehen, daß Ihr eüch doch eines endlichen entschließen ^'Md Bey Zeigern vnnß osfcnhcrtzig Ewere liosolution über obbcdeüte Euukoronti! vnnd Mahnung entdeckhen wollend, anstatt darnach wisend anzurichten. In Erwartung derselben ohnselbarlich Bey Zeigern thuen eüch vnsere g. L. / vnnd w. B. durch Maria vorbitt dem Göttlichen Gnadcnschirm von Hertzen empfehlen. Datum den 2. b'ebruariz ° ^56 vmb 6 Vhren Abents. (Kantonsarchio Freiburg, Correspondenz mit Solothuru). 23. Geheime Verabredung zwischen Solothurn vnd Freiburg. Allerliebste Brüeder. Wir haben vnns allhie in der gchcimbtcn Eonkvrentx mit Ewern Herrn Ehrnttoxutierton Zwar aufs Ewerr ap verglichen, Im fahl die katholische orth (weillen Zürich vnnd Bern allenwcil starckh armirn, auch Ewere vnni ^ ^ gesanten gefarlicher Weys amumrn oder aufshalten) vnns beide Stätt vmb Hilff mahnen, daß Ihr ein Eorpu- ^00 Man vnnd wir von 2600 richten, auch in die 1000 werben wollen, Wan Ihr gerueheten, den halben theil 1782 an gelt darzue zu oantvibuirn; Als» dan Könten unsere Beide Onrpora an einem dem H. von Turny gehcimben ^ kanten Paß sich oaniunxirn, hernachcr zue Lucern stosen vnnd mit der ^rmoe, mit Gottes Hilff, etwas Löbliches 1'^' stirn. Den Andern Robruari) IKSK. (Kantonsarchiv Freiburg, Correspondenz mit Solothurn). 29. Mit Schreiben vom 3. Februar mahnt Freiburg die beiden HauptleuteWe geweßten H. Ehrengesandten vernommen, wessen Ihr sich mit der angenommenen Neutralitet erlüttert, vnd durch dis>^ ewcres letste freündt-eidgnossische schryben wie Ihr die eoniunetion vnserer vnd vwerer Völckhern ansehen wölkend. Da wir nun ^ Beschaffenheit von gemelten vnsercn ehrcngesandtcn vernommen, tragen wir ein großes Bedenkhen, wie wir so lei^ durchschlagen vnd, so der I-LM88 abgeschnitten wurde, die Mittel vnß dargestellt wurdend, durch welche vnsere Völkher, von vnß abgesönderet wären, subsistieren möchtend. Wir wöllen gleichwohlen den fachen mit mehrerem nachdenkhen, zwischen vnß in völlige Verfaßung stellen vnd vff die Widerkhunfft vnsers H. gesandten erwarten, vnß demnach envtlich ^ entschliessen. Gott wölle vnß mit seiner Allmacht beschützen. 31. Solothurn an Freiburg, 6. ä. 8. Februar 1 ö S 6. Nach dem wir vor acht Tagen einen eignen Läuffer hattenn abgeschickt, vmb Zuerfahren, was doch die Vrsach ^ möchte der H. Ehrngesandten so langen außpleibens, Ist derselb Pott erst widerumb Zurück angelangt! der Bringt ^ Beygeschloßen Pacquct mit sich; vnnd weilln wir nit Zweifflen, es werde der Herr von der Weidt Ewer vnßer g. . M. vnnd w. B. Ehrnckoziutirtvr Eüch der gantzen bißherigen Verrichtung halb vmbständtlich parto geben, Alß haben D'p mahlen Vnnöthig geachtet, Eüch Oopig.8 Zuertheilcn von dem, so die Vnßerigen Vns zugeschriben. Was dan Eüwere ^ gethane ckeelurution anbelangt, laßen wir vns damit Benüegen, vnnd ziehen wir ein zimblich starck Eorpu8 von ^ Taußent Man würcklich zusamen, an den Grentzen vff vnßerer allerseits g. L. E. :c. der Stadt Lucern fernere Mahuu"^ Vnnd cki8p08ition Zuwarten. Der getrewe Gott wolle aller Eatholischen ckekoimion vnnd Rettungs-wcrck weiter 1'"^ perirn, durch das werthe vorbitt seiner glorwürdigsten Vnnd Vbergebenedeyten Mutter Nurieu gnedigst beglücken. 8. Robruariz l ilis ^>ngen Iren eüßcrsten Vorthcil zesuechen, sich dcßselbigen zu vnßer vnd dcß allgemeinen Evangelischen Wesens ^ ^ feindtseliger mehreren Beschimpf- vnd gwalthätiger angreiffung mit aller macht zegebrauchen, Alß habend wir bey ^stellten Dingen üch vnser G. L. E. vnd R. vermög vnd in trafst der zusammenhabenden Pündten hiemit bey üwercn ^ vnd Eyden ansinnen vnd ermahnen wöllen, Maßen wir üch hiemit in bester Form vnd krafft biß Briefs ansinnen 17U4 vnd ermahnen thund, nit allein üwcre Mannliche Hilff vnd dapferen beysprung in stündtlicher Bereitschafft zchalten, so" ^ auch mit aller üwer hilff vnd macht vff erstes ervordereu vns Punkts-, Eidt- vnd Religionsgnossisch zuzezcuchen, wie de» wir hieran an üwer vnsircr G. L. E. vnd R. willsehrigkeit nit zweiflend. (Kantonsarchiv Baselstadt, Acten: Gemeine Eidgenossenschaft, Tr. L, i.). 36. Schreiben an Solothurn vom 19. Februar 1656. Hochgeachte Gncdige Herren Obern vnd Vätter. Es hat sich gestern Vor mittag Visiere uexc>tia,tic>n ansehen lasien, alß Wolte Himmel vnd Erden acmtribm»»- damit der liebe Friden Widerbracht Vnd alle interossirte löbl. Orth zu einer prmIiminar-Versöbnung verleittet werde»' gestalten Vnsiere aufsgesieztcn Puncten von feiten der Cathol. Orthcn ohn einiche aontraäietivn beliebt Worden. I» d>^ Hoffnung vnd gänzlichem Versehen haben Wir den Ausfsaz nach mittag gleichfalls den Protestierenden zucommumair» Ver meint, es haben aber die 5 Orth gegen abent abermals solche ckiklieultetcm eingestrewt, dasi niemand änderst dar» schlicssen Können, als, müesie die Ruptur ohnzweiffenlich erfolgen. Wir hatten aber am morgen den H. Bürgermeister Wetstein proprio motu Verwahrnet, er Wolte post pranckium Kein sossion halten, Weiln altem brauch nach die Geists von übriger Hiz zu den oonsilisz nit am besten ämpnnirt Weren. Vnsiere beysorg hat dis sahls nit fehl geschlagen, abgehört. Darumben man Vmb 3 Vhren nachts vnucrrichter Dingen von einandern abgeschiden. Gott der Herr abcein desien Handt die Herzen der Menschen sambt deren Anschläg stehen, hat endtlichen, nach villfaltiger angcwendter m»e biß nach Vier Vhren abents ohn einiche siisaontinuation, auch mit stetigem hin- vnd Widerlaufsen zu den Parthcy^»' das Gebett vnd Seüffzen Viller taussent Seelen erhört Vnd Gnad crtheilt, dasi beygelegte Fridens Articul Von den theyen Vff ratitioation der allerseits Hohen ObrigKeiten angenommen Worden, theils der H. Ehrcngesandten Von de» löbl. interessirton Orthen reißen in der stundt Von hier ab, etliche naher Hausi, die andern aber zu den Armeen, selbigen die traetuton Vnd Erlängerung des stillstandts zu notitieirn, Voraus aber Ihnen anzubefehlen, Dasi sto " feindtliche exeursionvs oder ThätlichKeiten einstellen sollen, so lang Vnd Vill, biß die Dreh Puncten von den ObrigKcst^ ratitioirt, auch die schrifftlicbe Schein alhero Widcrbracht sehen. Die gröste ckistiaultüt vnd woran es sich disic 2 Tag meisten gestoßen, ist 1) Die rostitutian der Clöstern vnd andern eingenommenen Pläzen, Da Zürich vermeint, soi^ erst geschehen, Wie auch L) die Demolierung der Schanzen, Wan alle obschwcbende streittigKeiten durch das Recht » güetigKeit erörttert Weren, Vnd daruor nit, Dan sonsten möchten nach beschehener oxoeution die Cathol. Orth das > ^ in Verlängerung ziehen oder sonst andere 8udtersuxia suchen Wollen, Welches Ihnen von Zürich zu höchstem »ach gereichen, es Wurden dan die Orth Ihnen anderwerttige ussoouration verschaffen. In Disire porplexitüt haben cr>»c^ löbl. 5 Cathol. Orth von selbsten den Vorschlag gethan (Desien die Protestierenden sich bim wenigsten nit versehen) si»^ der Gegentheil die ckikliäontx vnd misitrawen gegen Ihnen trage, ob siolten siie Wegen des Rechten einiche Verlängcu suchen, so were disi Ihre Meinung, daß in dem fahl ein oder die andere Parthey gefahrliche Auffzllg euusirtan, die 5 löbl. Schidort Die Jenig gefehrd brauchende Parthey uutsioritatiuä dahin anhalten, dem begehrenden theil das > ^ ohne Vmbzug zugestehen, Maßen Ewer gnaden aus der Beylag alles Weitleüsfiger Verncmmcn Werden. Nun ligt es» iczo daran, ob E. gn. Vns hierzu iozitimiru Vnd einen schrifstlichen Schein ertheillcn Wollen, das, siie wie andere orth Ihren oonsens hierzu geben, so Wirdt, Wans Gott geliebt, nach zurückKunfft der H. Ehrcngesandten von den » interessirten Ohrten das Werck völlig bcschlosien, Die Säz zum güct- old Rechtlichen Ausitrag ernambset, Die allerseits abgefüehrt, die Pläz zc. re8tituirt, die Schanzen w. geschlisien, ein ordentliches .limtiumontum pueis a» . richtet, das Recht geöffnet Vnd alßo endtlichen alles misitrawen auffgehebt, die EinigKeit rostusiilirt vnd das Vatterland in den Vorigen Ruhestandt gesiezt. Ist hierumb Vonnöthcn, dasi das Gebett, Wie bischer, cyfferigst aonli»" Werde :c. Ruptim 19. b'odruarii 1656. Nachts Vmb 9 Vhren. E. gn. Dienstwillig gehorsame Mitrath vnd Diener: JFriedrich Stocker, Seckelmeister. Fransi Haffner, Stattschreiber. 178S 8. Wir Werden neben Übriger löbl. Schidorthen H, Ehrengesandten alhie Verpleiben Vnd der Vnintgr gn. nichts berichten, so bald aber der Partheyen reoo- "Kon einlangt vnd die traetaton an hands genommen, Wollen Wir nit ermangeln, E. gn. Wie bißher schuldiger Pflicht Zu näuisirn. (Solothurner Kantonsarchiv, Actenband „Thurgauische Friedenshandlung äe 1656"). Auszug aus einem Schreiben der Solothurner Gesandten zu Baden an ihreObern, 6. <1. 2V. Februar 1 6 5 6. " ' - Heut Sontag, alß Wir aus der Kirchen Widerumb in Vnßer Losament gangen, haben vns die annoch alhie ver- A>bene H. Ehrengesandten von den katholischen Orthen zu sich beruffen Vnd alba ein Schreiben abgelesen, Waßmaßen ^ Züricher am letst Vergangren Frcytag den 18. I>u)u8 vmb acht Vhrcn morgens in Wehrendem Slillstandt die Statt wen am Bodensee, Ihr Frstl. gn. H. Bsschoucn zu Constantz biß an das Malefiz gehörig, eingenommen vnd mit Volck Welches abermaln Hey gedachten 5 Oithen ein solche ultoration erweckt, daß sie vor Vnßer ankunfft schon den an- ^ gemacht Helten, die H. Dvputirton von Zürich, Bern vnd Schasfhnßcn alhie in Baden zuuerarrestiereni es ist aber " Wolmeinendes erinnern diße gegebene Ordre Wider abgebet!, auch von denen von Zürich die parolo gegeben Worden, °il„ die Osficierer solches vor vnd ehe die Prolongation des Stillstandls Ihnen notitioirt verbracht, daß die ouaeuatioa ^derljch erfolgen solle! Darüber man sich crsältigen laßen Der allmechtige Wolle des höhen Geists arglistige maolri- ^lionoz^ deren schier stündtlich vnzehlig Wider den Friben aufs die Kaan Kommen, gncdigst zu nichr machen vnd das an- ^^"gene Werck völlig zum endt Verleitten. Datum Baden den 26. Debruari) 1656. E. gn. Dienstwillig gehorsame Mitrath vnd Diener: I. Friderich Stocker, Scckellmeister. Frantz Hafsner, Stattschreiber." (Solothu rner Kantonsarchiv, „Thurgauische Friedenshandlung eis 1656"). . 38. In einemSchreiben an seine Gesandten zuBaden vom2 2, Februar 1656meint "-iburg: .. ,,Vß üwerm schreiben, insonderheit aber desien 8ud äato 19. liuiuo vnd darin gefügten copvlichen einschlus dessen, so / H- Gesandten lobl. Schidorten in der fridenshandlung zwischen den Acht ersten Orten vffgesetzt vnd von den intckre8- theillen vff dero Oberkheiten ratikoation hin angenommen worden, haben wir üwercn sondern flyß vnd grosse "ehwaltung, so Ihr zu disem träfsen werck angcwendt, gnugsamblich erkhenen mögen. Nun erwindt dis geschäfst fürnemb- «n dem zu wissen, ob die fünff lobl. Catholi'che Ort, alß die einte haublparthy, die fachen, wie sie vffgesetzt sind, yn- vnd plaoidieren wöllen. Thund sie es guttheißen, khönen vnd sollen wir es nit hinderen, ohne gefahr den gantzen Mast über vns zuzüchen; Sonsten haben etliche vnder vns vermeint, es sycnd darin vill oaxtioooll verborgen vnd darmit der guldin Pundt zum Theil gestürtzt. Wylen aber hinder den 5 Orten vill ersarnc, gelehrte, hochquallfi- Herren sind, wan darin etwas gesahrlichs sein soll, werden Sie es gnugsamblich ponotrieren vnd ergründen vnd Mach re8olutiono8 wissen abzefassen." — Und in einem ?. 8. zu diesem Schreiben heißt es: „Vwer Instruction wo ein friden gemacht wurde, werden Ihr alle 13 Ort darin eomprokeuclieren vnd begryffen vnd den Friden auch ^>g vnd ewiglich limitieren." (Missivenbuch Nro. 42 im F r e i b. K a n t o n s a r ch i v). 224 178k 39. Auszug aus einem Schreiben der Solothurner Gesandten zu Baden an ihre Obe vom 23. Febr. 16 5 9, um Mittag. „. . . Hellt den 22. hat H. Statthalter Meyer von Lucern, Welcher alhie Verpliben, Vns in sein Losament beruften, ^ sich schon die Herren Von Freiburg eingefunden. Darauff H. Haubtm. Alfons Sonnenberg, so Vff der Post von ruck Kommen, Vns rckcrirt, Waßmaßen Räth Vnd Hundert, auch die Burger von der Gmeind, sich in dem " Fridens proicct ersehen vnd alle 3 Puncten beliebet; Allein Wollen sie von vns in Vertrawen wegen der 1»^ ^ äircmäen KriegsKösten vnßere Lentimonti Vernemmcn :c. vnd hetten Räth vnd Hundert, auch die Burger, sich endt > soluirt, daß sie den Kosten in Kein Rcchtsaz Wollen Kommen laßen/sonder selbigen Voraus haben oder mit den suchen :c. Worüber Wir gedachten H. Abgesandten von Lucern mündtlich (dan Wir es Ihnen begehrter maßen sch" ^ zuzustellen rundt abgeschlagen) folgender gestalt ex abrupto Vnßere rationos vnd bedenckcn eröffnet: I. diße so strenge ckeliberatiou vnd rs8olution einer Statt Lucern etwas frembd vor, in deine sie Vnßern Project a nommen vnd aber aniezo stracks darwider handeln, Wciln in selbigen heiter stehet, daß alle Vnd Jede ^ „ streittigKeiten (außerhalb der Religion, Landsherrliche Obrigkeit, Judikatur vnd Freyzug) entweders durch die selbst oder die ^.rditros vnd ernambsende Säz güet- old Rechtlich sollen außgesprochen vnd erörttert Werden. 2. es Key den löbl. Schidorthen vnd ganzer Welt ein selzames ansehen gewinnen, daß sie von Lucern bißhero wegen erhaltenen Victor!) sich gantz mockoratä vnd bescheidenlich erzeigt, nunmehr aber der Kösten halb die Vnd den Krieg, dehen außgang gefahr-, miß-, cndcrlich vnd zweiffelhafftig, fortsezcn sollen. 3. Wcrc Vernünfft'g Z» achten, daß sie niemaln Vff ein andere Zeit mit größerer Deputation vnd Ehren, alß iez den Friden mache» 4. Hetten sie doch anfangs Vns gebetten Vnd Ihnen dis allein ob- oder angelegen sein laßen, damit die ^ seits aus dem Feld möchten abgesüehrt Vnd Ihnen der schwehre darübergehende Kosten ab dem Halß genommen ^ Sollen sie dan 5. dem Verlaut nach erst von newen Dingen sich mit allerhand Welschem Vnnüzen Volck, sonderlich diten, Wollen stärcken, Were hierdurch Ihr begehrter iutout bey Weitem nit erlangt, sonder sie Wurden je länger ie in größer» Kosten geworsien. Neben dem 6. Wol zucoimiäcrirn, es möchte das Land von dergleichen gesellen ^1' Vill »»schuldig blut vergoßcn, die Vnderthanen verderbt vnd letstlich die fach schwehrlich dahin gerichtet Werden, » Vatterlandt Von so böhem Saamen Wider zureinigen. Endtlich Vnd zum 7. seye zubcsorgen, Weil» der Allmächt'^ ^ Ihnen gegenwürttig schöne mittel zu einem beharr- vnd nuzlichen Friden an die handt gibt, es mochte dersclb m zörnct Werden, Den Segen vnd glück entziehen vnd ein solchen Mißstreich Versezcn, daß die Religion, Freyhell v ganhe Eidtgnoschafft in die eüßerste gefahr Vndergang Vnd Verderben leichtlich Könne gestürzt Werden. Diße gutmeinende gedancken haben Wir die H. Luccrnische Ehrengesandten alles ernsts hinwiderumb gebetten, Ihren Herren Obern, auch Übrigen 4 löbl. katholischen Orthen zueüberbringen Vnd nach erheblichKeit der fachen bewandt»»-' inonstrirn." (Solothurner Kantonsarchiv, Actenband „Thurgauische Friedenshandlung cko 165k")- 4V. Auszug aus einem Schreiben derselben an dieselben vom 25. Febr. 1656' „. . . Das Haubtwcsen betreffend, Gnedige Herrn, Können E. gn. für dißmaln nichts grundtlichs zuschreiben, H. Gesandten von den Ländern noch nicht Wider alhie angelangt, man ist aber Ihrer stündtlich gewärttig! ^ daß sie nur mit guter rcmolution ankommen. Die H. von Lucern haben alle Rrmlimiiuu'-Puncten Durchaus p^ ^ vnd sich vff vnßere vor dißem E. gn. angedeüte ratiouos begeben, der Vmkösten halb noch etwas inzuhaltten »» Recht hierüber Wallten zulaßen, so das Wcrck Verhoffentlich kucilitirn vnd beschleunigen Wirdt. cknterim orthen her schier augenblicklich große Klägden von den Partheyen ein, daß bald ein, bald der ander theil den N Wenig obsoruirn, sonders allerhand Ilostilitätcn gegen einander» oxorcirn, auch zubesorgen ist, Wo die abfüchrn»3 1787 ölcker allerseits nit bald erfolgt, es nochmaln vnd leichtlich zu einer Haubtaotion Kommen vnd alßo in den Friden ein °ch Loch geschrenht, Welches so bald nit mehr rounizrt Werden möchte. Gott spare E. gn. lang gesund :c. Datum oben den 26. k'vbruarsj 1656, llora 3 xomoridiauW. E. gn. Dienstwillige gehorsame Mitrath vnd Diener: I. Friderich Stocker, Seckellmeister. Frantz Haffner, Stattschriber. ^ 8. Es Kommen wegen H. Obristcn Zwcyers heimbliche Verständtnus mit Zürich vnd Bern solche uäuison ein, ^ Er seiner Person vnd reyutation halb in höchster gcfahr stehet, vnd darumb Ihme gerathen, einen Abtritt zunemmcn, bas Würcklich beschehen vnd Er äo kuoto sich naher Jnspruck begeben :c. Gott Wolle, daß die Warheit niemand vcr- :c, Ist vns sehr leidt, aber Wan die Vff Ihn gefassle xrmsnmption Wahr, so Wcren seine aotionos vnd deren stacht dem gantzen Vatterlandt gar zu schädlich :c. Wir Wollen inauäita xarto dis fahls Kein z'uäieium fällen, sondern ' gn. nur Was hergehet aus schuldiger Pflicht simplieitor zmrto geben :c. (Solot hurner Kantonsarchiv, „Thurgauische Friedenshandlung äs 1656"). 41. Schreiben derselben vom 29. Februar 1656 an Solothurn. Hochgeachte w. gnedige Herren Obern vnd Vätter. Seith Vnßcrm leisten vom 25. Imius ist alhie nichts haubtsächliches vorgangen, alldieweiln die H. Ehrengesandten ^ den löbl. katholischen Orthen erst gestern theils vff den abent spat Widerumb angelanget. Vorgestern den 26. ist Lucern Zeitung einKommcn, Wie daß die Berner ctlich taußent Man starck vff die Schmitz zu Tschangnauw gegen Entlibuch (an welchem orth vff Bernischem torritorio die Lucerner vor dem Stillstand« sich postiert) einen vnuer- ^enen angriff getha», Vnd nach zweystündigem gefecht, doch mit Verlurst 50 todter der Ihrigen, die Lucerner, so allein ^ starck gewesen vnd nit mehr alß 3 Man Verkehren, abgetriben, Auch in der rotii'uäa biß naher Marbach Verfolgt ^ alda Posten gefaßet, welches dan abermaln ein große alterution VerVrsachet, Daß Wo die Schidorth nit an beyde ^theyen mit Reden vnd Schreiben ernst-güetlich gesezt Were es sicher vmb den lieben Friden in Weitem Feld gestanden, deine nun Wir der Hoffnung gelebt, es wurde das Wesen Widerumb paoitioirt vnd gestillet sein, So beklagten sich am morgen den 27. dis die von Zürich vnd Bern nit allein ab dem langen Außplciben etlicher Cathol. Orthen, ddern auch daß die gun. raison in dem Closter Wettingen schier angesichts ein Dorff vnd bey Königsfelden auch etliche ^ szrolizrt vnd geplündert :c. Man hatte Kaum beyde gedachte Stätt begüetiget vnd vernommen, daß dermal» einst ^ Cathol. Orthen Ehrengesandte alhie anKommcn, Was geschieht, eben in der stundt zwüschen 4 vnd 5 Vhren abents, ^ die sambtliche Cathol. Orth in der sossion beysamen Waren, Kombt des H. LandtVogt Meyers Sohn Vff der Post Luccrn mit bricht, Waßmaßcn die Bcrner sich noch jmmerzu stärckcn, etlicher Dörffer vnd Höffen vff dem Lucerni- bemächtigen, auch brennen vnd sängen thäten. Vff Welches Lucern vnd andere von den 5 Orthen dergestalt mit animositkt außgebrochen, daß sie stracks sich zu pferdt setzen, dauon reitten, Drein schlagen vnd die Gesandten von ^ vnd Bern in arrest nemmen, vns aber von Schidorthen gleichfalls alhie behalten Wollen. Zwahr haben Wir Ihnen reprwssntirt, Was diße Nation für Vnheil eausirn, die gantze Fridenshandlung (Welche doch ictz allein Vff Vor- der Obrigkeitlichen Doelarationen bestünde) vinbstoßen, auch bey Vnßern allerseits gnedigen Herren vnd Obern °ian>e gcdancken erwecken Wurde, daß man nit ein so Kleine Zeit erwartten vnd gedult tragen möchte, biß bericht cin- Was die gestrigen an die intorossirto abgangene Schreiben (dann sie den stillstandt zuhalten ermahnt Vnd Jeder ^ sein tarritorium begeben solte) möchten Würcken, Wan sie die Cathol. die fach selbst gefürdcrt vnd nit so lang ^Üeyliben, Were diß alles Vermitten gcpliben :c. Darüber Wir außgetretten, drey stundt vff die resolution mit höchster ^ult auffgewarttet vnd endtlich zum Kescheid« bekommen, Wo Zürich statt vnd Schloß Nrben abtrettcn, Bern aber 1788 sich zurück aus dem Entlibuch erheben, auch darumb usseouration vnd Bürgschafst Versprechen, Wollen sie am morgen, das ist vfs heilt den LS,, sich zukamen thuen, mit einandern mehrers äelibarirn vnd Ihrer Herren vnd ^ Erklärung öffnen. Wiewohln nun die SchidOrth Ihnen roplioirt, daß Arben dem eigentlichen Verlaut nach s^v" ^ stituirt vnd durch den Project heiter versehen seye, daß alle vnd Jede oevupirtö Pläz, Örther ic. samenthafst s^^" getrctten vnd in alten standt gesezt Werden, so haben Wir iedoch ein mehrers für dißen abent bey Ihnen nit er a mögen zc., Insonderheit Weiln Luccrn in Ihrem Vorgemelten Schreiben beyde stätt Freiburg vnd Solothurn vm vnd assi8teiit2 gemahnet, Wir aber Ihnen angedeütet, daß Wir Von E. gn. Keinen befelch, sondern allein h>e ^ den Friden zubefürdern vnd dem lieben Vatterlandt den vorigen Ruhe- vnd Wolstandt zu proeurirn. Alb stehet bey ^ gn. sich darüber zu rv8(>Iuirn. Verhofsen Vmb 9 Vhren, so man vns bestimmet, Villicht beßern beschcidt alß ^ ^ abents zuerhalten i Gott verleyhe sein Gnad. Nachdem wir obgedeütcr maßen in guter Zuversicht eines guten die Legion gangen, haben die H. Ehrengesandte von den 5 Cathol. Orlhen an statt der Dvolaration über das Project Widerumb newe tgrmin08 einzuiezen begehrt, hingegen Zürich vnd Bern bey dem Buchstäblichen Inhalt Enderung zuuerpleiben, auch Ihrer Herren vnd Obern Erklärung schrifftlich vnd Versigclt zu übergeben begehrt, ^ aber die S Orth andere Einstrewungen zethun Vnd von den newen tormim8, sonderlich Wegen beuestigung der perschweil, abzustehen nit gewillt, Köntten sie eben so wol den Project mit dergleichen fachen anspicken zc. Welche ration dan den gantzen Tag biß in die nacht gewährt vnd selbiger vnfruchtbarlich abgelaufsen. Zwahr hat hohes mißsallen ab der Ländern prooockere, so sie vns in vertrawlicher geheimer ooiilickknt? geklagt Helten, bist " , Ihrer Herren vnd Obern ckiwtruction nit offenbaren dörsfen, Wollen aber biß morn den 29. die Laruen ssindt entdecken, auch den 4 Orthen dergestalt zusprechen, daß sie sich der billichkeit nähern vnd zum Friden neigen oder lich hören müeßen, daß sie von Ihnen 4 Orthen vnd zu Vns den stälten stehen Wollen zc. Dis ist, Was sich de» Verlausten, morgen Wirdt es Wunderlich hergehen. Sonsten sollen E. gn. Wir nit Verhalten, Waßmaßen die alhie gantz schwing vnd lieber den Krieg alß den Friden haben Wollen i Darumb Wir nit allein von Geist- vnd M ' Personen öffentlich vff der Gaßen schandtlicbe AffterReden, so zu seiner zeit rvksrirn Werden, hören müeßen, sondern a auch starcke betrohungen Vnßerer Personen halben gehen, alba daß Wir, Wan der Friden nit beschießen, in großer ge stehen, sonderlich Wan die Welsche jzua,rlN80i> Widerumb in die statt Kommen solte. Zwahr sindt Wir bereit sonen, Lcib vnd Leben für das liebe Valterland auffzuopffern, getrösten vns aber E. gn. Werden vns nit stecken ^ vnd Wo Was thätliches gegen Vns fürgenommen Vnßere Wech vnd Kinder bedencken. Verhoffen aber einen bessern ^ fachen außgang; dörffte Wol so bald Künsttigs etlichen Orthen Vrsach geben, die statt Baden nit mehr zu besucht Es befindet sich alhie der Hochgelehrt vnd Weitbekannte Herr I 'a.i>pu8, Vieg,riu8 generalm, auch Thumbherr zu ^ vnd Augspurg, Welcher expreß von Ihr Frstl. gdn, H. Xunoio ^po8tolie<) von Lucern alhar cksputirt Worden, Cathol. Orth zuermahnen, daß sie den Friden nit länger Verhmder», sondern Weiln die Hohe Landts ObrigKeit, vnd Frcyzug nunmehr von Zürich vnd Bern eeckirt vnd in aaluo seyen, den Schluß machen vnd nit alles in höchste gesahr sezen thuen, Welches vns einen Trost vnd Hoffnung macht, daß entweders d>ße hartncckige leüth st^ ^ billichKeit bequemen oder aber Vermög E. gdn. Vns vor dißcm tiberschickten beselchs den abschlag einicher vnd hülst vernemmen müeßen. Sie verlaßen sich vff Ihr Vortheilig beichloßen Land vnd achten nit vmb ein haar, ^ schon die ganße Eidtgnoschafft darüber zu Trümmern gienge zc. Jez gehen Wir den 29. Febr. vmb 7 »hre» 8S88icm. Alß nun die gestrigen Tags angedeüte cki8put,a,tio» der newen kjlueickativn Widerumb starck uizirt Pnnöthig E. gdn. damit lang auffzuhalten vnd zubebelligen, Ist cndtlich durch Gottes gnedigen beystandt, auch star ^ sprechen der löblichen Schidorthen das eouelu8um dahin gangen, daß die 5 Catholischen Orth sich erklärt, bey d>u> ^ gesezten Projcct ohn einiche Enderung zuuerpleiben, Weiln man Ihnen Hoffnung gemacht, daß man die von Wrt>e»' Ze- uff- gehrte Srleuterung, so Weit es der 8ub8t,ant2 des Projects Vnnachtheilig, in dem Fridens-Jnstrument gedencken vnd sezen Wolle: darüber sie von den Schidorthen dessen einen Schein begehrt, zwahr nit aus mißtrawen, Wie sie sagen, allein daß sie zu Ihrer entschuldigung etwas dem LandtVolck auffzulegen Helten, dan sie so starck befelcht vnd daß sie ohne d.ße anecui-atiou nichts eingehen Köntten. Welches Ihnen bewilliget. vnd Wirdt Ihnen der Sä--" " 1789 begehren ertbeilt Werden. So haben beyde Partbeyen Wegen Verlängerung des stillstandts Ihre schrifftliche Ver- ^°rungsVr.,iundt außgewechselt, Welcher so lang bestehen vnd aufsrichtig gehalten Werden solle, biß die streittige Vor- ^dibste Punctcn zum Rechten gesezt sein ; alsidan Wirdt man die Völckcr allerseits abfüehren vnd beurlauben. Weiln nun rZen des täglich darüber gehenden großen Kostens die partheyen müed, Wollen Wir verhoffen, daß solches in Wenig ^ogen geschehe» vnd das Project völlig exvßvirt Werden solle. Damit dan Key den Armeen nichts thätliches Vorgange. Mdt deßwegen in aller eyl schreiben an alle Hohe Ofsicicrer vnd lüvmmeckanten im Feld speckirt Worden. E. gdn. °ilcn V»z »jf Vngut halten, daß Wir Key so gestalten Enderungen Kein eigenen Potten abferttigen dörffen; im ^igei, Weide» Wir die überschickte Zwey Schreiben sambt der Matery den H. Ehrengesandten von Lucern nochmaln ^ beste reeommonckirn vnd vns in E. gdn. beharrliche Huld, ncchst Göttlicher cmpfehlung vnd Nuriw Vorbitt, schuld- ^^rsanibljch ergeben. liuz.tim Baden den 29. ?kbruursj 1656, vmb 2 Vhren nach Mittag. C. gdn. Dienstwillig gehorsame Mitrath vnd Diener: I. Friderich Stocker, Seckellmeister. Frantz Haffner, Stattschreiber. (Solothurner Ka n t o n S a r ch iv, „Thurgauische Friedenshandlung cks 1656"). 42. Schreiben derselben an Solothurn vom Z. März 1656 Hochgeachte w. Gnedige Herrn Obern vnd Vätter. Man der Schiffman sich dem Port nähert vnd endtlich nach außgestandener großer gefahr glücklich in den Haffen "»et Hai xr billiche Vrsach sich zu erfrewen; a>ßo Will es sich bev gegenwürttigen Fridens traetuton dermal» einst laßen ^ehe», hinwegraumung viller schwehrcn ckiküvultütvn man schier den erwünschten soopum erreicht hette. E. gdn. ^erde» sich eri»»^»^ mit Weitleüffigern Vmbständen aber aus Vnßerm Vorigen Schreiben, Sonderlich aber dem letstcrn ' ckat» den 29. ?edruurij, gnedig vernommen haben, Wie Villerhand obsweula sich ereügt Vnd durch Was Vnuer- ^ ° aovickvntia. die gefasste Hoffnungen zu den Handlungen stündtlich geendert, auch von tag zu tag romorirt Worden. Ersten Nartiz Ward Kein zweiffel mehr Übrig, daß nach cinhändigung des iüngstangedeüten vnd von den 5 Cathol. 5Hene blth ^ s»-m- m.» m. °d„ -im»-. ... n°» Mi,-. PM-...- ww'i» b.. Wß »-» propom» - d-b,» k- >»>«- . I» ,»»> ^'g-wend, daß es' unmöglich scheine, es müeste nit allein die gantze Handlung sich zerschlagen, sondern auch zu e.ner aber- Ruptur schädlich außbrechen. Insonderheit ulwrirw die fach noch h-ff.iger drey '°"d°rb°r- n°» Ze.ttungen aus dem En.libuch, In denen vermeldet, W°ßm°ß°n d.e nit abget.etten sondern des Pfarrher.n newen Speicher sambt etl.chen haüßern ,n brandt gesteckt Helten, es .st Vn . die animvmtüt dißer leü.hen zubeschreiben. Wei'n Ihre Wortt gleichsamb lauter feür D°nde. gewes°n^Vnd ^dem sie Vns aberma.n Von dem morgen an biß vmb Ein Vhren nach m.ttag so W°' "'t Jw" >°^ >"°n a,s> dolprrn vnd pochen aufsgehalten, auch Kurzumb von vns mockm erpreßen Wollen, haben W r Mi. schwachrer müehe nur dis von Ihnen erhalten, daß man den G.geuthei. auch anhören vnd durch "v^ ?'hMs Schreiben an Bern vnd Eonooal von E-lach die Ab.re.tung .m Er., .buch W.der ur^rn m ge so au» b° '>». qegen abent. vnd haben beyde stätt Zürich vnd Bern vns, den Sckydorthen. nach Jnb°'t de dr . n Pun ens Project den Ausspruch oder mittel zu finden überlaßen Den nechst darauff folgenden Tag, 2. N-"t>i. hat man Cathol. Ortben fürbescheidcn, Ihnen die importunta vnd Wichtigkeit Ihres vnerhörten proceckers Wol >>edg° S'e inständig gebetten, Wollen doch vff ihrer Meinung Wegen der Lowißern Abstrafsung so starck nit ^>g« Wenig gelt nit ansehen, sondern gedencken, daß die Zeit Kurz, die gefahr groß vnd der Kosten eines einzigen eil höhxx st,ige, alß die Sum, mit welcher sie gebachte Low.her zu belegen gedachten, sich belaoffen Würde; Wir 1790 Wolten aber ein solch tempcramcnt zu Papier sezen, daß die hochobrigKcitliche Reputation, auttwrititt, ro^poet, ansehe vnd das Mehr genugsamb müeße saluirt vnd dergleichen Vngehorsame durch einen schrifftlichen Rcceß so Wol gegen t»ssc> alß Enetbürgischen gemeinen Vnderthanen proeeauirt vnd verhüetet Werden. Darüber sie etwas aeguieseirt vnd gcbette», Wir Wollten einen Project auffsetzen, so geschehen, Wie die Beylag außweißet. Hellt den 3. Nartiz alß man bei) den intore8sirton Partheyen erstgedacht Ooncypt fürgewyßen vnd sie zwahr allerhandt cinzustrcwen vermeint, ist doch cndt > , Gott seye ewiger vnd höchster Danck, daßelb durchaus in auffgesezter formb plucickirt vnd angenommen Worden, morndrigen tag Werden die katholische Orth Ihre ckeclarationon mit Zürich vnd Bern außwechslen vnd Ihre SäZ ^ nambsen, damit sie vns biß dato vnd hiemit so Wol die traetaton alß die Absüchrung der Völckern gehindert. Dißen abent Ward guibefunden, prmoccupancko an die Völcker befelchend zuschreiben, daß sie sich ouontualitor gerllst h»^" sollen, innerhalb L oder 3 tagen Wider naher hauß zu ziehen. Werden alßo eüßerst laborirn, damit der cbkectus erfolgt E. gdn. Werden sich schwehrlich imaginiru Können, Wie enderlich theils gemllcter Vff der Ländern seithen sindt: alle stnndß ja vast alle augenblick, suchen vnd finden sie ncwe Romoras cntweders das FridensWerck totalitär zu stürzen oder Wenigst vns den stätten zu leidt solchermaßen zu rotaräirn, Vff daß sie vns zur Vngedult nöthigen vnd in desto großes Kösten täglich stürzen mögen. Grad in der stundt, zwüschcn 6 vnd 7 Vhren abcnts, haben sie Widerumb aufsbunden, ein newe Hcby gefunden vnd vns anzeigen laßen, Sie Wollen vnd Können H. Bürgermeistern Zieglern Von SchalstM für Keinen Satz annemmen, seyen Vill bälder gesinnt, vff morgenden tag von hinnen zuuerreißen. Sie muthen vns a starck zu, Wir sollen sie in dem offtangedeüten Schein versichern, daß die Sätz Männiglichen, so des Rechten vmb ' in dißem Krieg entwöhnte fachen begehren, Recht sprechen vnd halten thuen, Welches eben dem I'uoeta ^muostiR schnür stracks zuwider laufst. Weiln nun oasualiter ein Pott von E. gdn. Ambtman zu Gößgen ein paar stundt vor derojc^ expressum an vns abgesendten Laüffersbotten, dem Kalchmatter, alhie angelangt, haben Wir den leisten alhie behalte» durch den Ersten dißen Verlaufs in allen trewen gehorsamblich berichten vnd E. gdn. Vnderthänigen hohen Danck sag sollen, daß Sie ab vnßern actione» ein gnediges Pcrnücgen tragen; das Wirdt vns noch mehr animirn vnd herz >»» ' allen cüßersten fleiß vnd möglichste Kräfften anzuwenden, Was zu befürderung des Werlhen Fridens vnd vcstad»»!» der alten Eidtgnossischen Einig- vnd Vcrtrawlickkeit dienen mag. Was dan Weiters berichtWürdiges vff morndrigen ^ fvrtallt, Wollen E. gdn. Wir Key gedachtem Kalchmatter ordentlich überschreiben, hilfst der Liebreiche Gott, in deßcn gewalttigen Schirm E. gdn. Wie bißhero glückselig prosporirn vnd die Würckungen des Fridens Vill lange Ial^ nießen sollen. liaptim Baden den 3. Uartij 1656, nachts vmb zehen Vhren. E. gdn. Dienstbereitwillige gehorsame Mitrath vnd Diener: I. Friderich Stocker, Seckcllmeister. Frantz Haffner, Stattschreiber. (Solothurner Kantonsarchiv, „Thurgauische Friedcnshandlung cko 1656"). VIII. Vnuergrifltch projovt der Thcilung der paritätische» gemeinsamen Bogteie». (Mau sehe Abschied 178, o.). 1. Sölten zwen Landtuögt beider Religion in den vermischten 3 Herrschaffteu des Thurgaus, Grafschafft Rbeinthals gesezt, deren Jeder Jnnammc» der Regiereudten Orttcn seiner Religion über dieJcnige Vnderthanen, So ^ selben zuegelhan, In glaubenssachcn vnd was denen anhanget ohngehindert des anderen Theils befehlen, Schafft' bietten vnd verbietten, munäutu pudiieicrcn vnd andere der Religion unnvxierte Hendell verrichten mögen. 1791 2. Waß aber die Weltliche Administration betrifft, solte solche zwar auch von Jedem Landuogt über seine Glaubcns- berwandtc absönderlich, Jedoch beiderseits in Nammen der Regicrendten Orten Jnsgesambt verwaltet, die oberlhcitliche Einkommen , Fresset, Buchen :c. bezogen vnd darumb Jerlich crbahre Rechnung von Jedem der bedeuten zwen Landtuögtcn ^ Ihren Eidten gehalten vnd die Nutzungen wie von Alters herkhommcn vnder die Regicrendten Ortt gleich gcthcilt tverden. 3. Jedoch das diese reparation beiden Nelligivncn sonnsten In Lberigen allen, den Malcfiz, Landtssridcn, Verträgen Abscheiden vnabbrüchig setze, auch denen Clöstcren, Geist- vnd Weltlichen Niedergerichtsherren kein prihjuäi? oder Nach- iheill gcbehre. 4. Dahin gegen sollen die Lobl. Cathol. mitregierendten Ortt in den wcltschen Vogteyen vnd Freyen Embteren In ^igionssachen gleich wie Zürich, Bern, Glaruß vnd Appenzell protestierendtcr Religion in obangedcuttcn dreyen Herr- 'chosftcn über Ire Religionsverwandte die völlige äispositinn Einzig, ohne der lobl. Protestierendten Ortten Jnred rc., haben. 5. Solte den lobl. Cathol. Ortten dasJenige, so Inen der Beuogtigung halber abgeht, mit einer Summe gclts nach ^Hgkheit guet gethan vnd ersczt werden. Cotrim II. Nazi- 1KS6. (Kantonsarchiv Aargau, „Katholischer Orthen-Abscheid" Band 9). ^ BunbeSprojee», von de» evangtlischen Wirten dein frnnzöslselicn («»sandten übergeben aus der Iahrreeftnung zu Baden tin Bngust — Eittrt auf Seite ZS0. (Staatsarchiv Bern, Evang. Absch. Bd. 0., S. 223). ^UndtsArticul gegen Ihr Königl. Matzestet in Frank- ^Vch Ihr Excellenz dero Herren Ambafsadoren Jnnammen Evangelischen vnnd Zugewandten Orthen der der Löbl. Eidtgnoschafft zuübcrgeben. Project dcs> Bngangs der Pündtnus: Äür Ludwig der XIV. von Gottes gnaden König zu ^ankreich vnd Xauarra, Vnd wir die Bürgermeister, Schult- Landamman, Nhät vnd Gmeinden der Stetten, Leu- der» den. vnd Herrschaften best alten Pundts OberTeütscher Lan- namlich von Zürich, Bern, Glarus Evangelischer Ne- "Twn, Basel, Schafshauben vnd Appenzell der vßcren Roden, samt den Stetten St. Gallen, Mülhaußen vnd Biell, ^hund kundt allermenigklich hiemit (Diser Jngang ist gerichtet dnd gut sundcn worden nach dem alten Pundt, inutatis uvclis). Articulus 1. . Daß mir einandcren Inn Rechter Liebe zu wahren, vff- ^tigen vnd gantz Gethrcüwcn Pundtsgnoßen Inn aller Treuw vffrichtigkheit hiemit angenommen vnnd vereiniget habend ^ ^tuhe, Schutz, Schirm vnnd Erhaltung vnserer Versöhnen vnd KönigReichen, Hertzog- vnd Fürstenthumben, Länder, ^.Erdtrichcn, Herrligkhciten, Herrschafften vndVndcrthancn, °lche vnsere Hochgeehrte Vorfahren vnnd AnHerren, König Specificierliche erklerung vnd Antwort des Französ. Ambafsadoren Herrn De la Laräe über die Pundtsartikel, so von den Evangel. Orthen ihme übergeben worden. Wo dihe Articul gestellt worden vnnd wehen Ettliche, so daran gearbeitet, gesinnet, ist dem Ambassadorn nit vn- bckhandt. Sy sind den alten Articlen nit allein in Etlichen Accidentalischen, wie Ihr Excellenz ist representiert worden, sondern auch Inn allen ossontialischcn fachen ungleich. Jedoch wylen Sy Jhmme vnder dem Nammen dcß Gemeinen Standts sind übergeben worden, so wil Ehr gehrn darüber einen Articul vmb den anderen beandtworten, Nachdem Er seid seiner General Andtwort halt erkhennen mögen, daß Eh Edtliche also begehren. Articulus 1. Die Löbl. Orth haben von der mit Onäovioo dem 12. vffgerichten Pündtnus nit vhgeschloßen daß Herzogthumb Mcyland vnnd die Grafsschafst Ast, Obwolen die Könige syne Vorsahren, mit welchen Sy Pündtnus hatten, dihe Landt nit besehen, Ja Sy habend Sy in der Pündtnus, die Sy mit Heinrich 2. Anno 154g gemacht, einbegriffen, wiewol dißcr König selbige Landt nit mehr Jngehabt, welches auch 1792 Franciscus der I. vnnd HenricuS der 4. Jngehabt vnnd besehen habend: vnnd hiemit sollend vßbedingt vnd vorbehalten syn Lothringen, die Vogtyg Hagenauw vnnd Philippsburg, wie auch dieJenigen Landt, so Inn vnser der Eidtgnossen mit dem Hochlobl. Huß ÖstRych habenden Ecwigen Erbuerein vermeldet vnnd begriffen sind, dergestalten, daß wegen selbiger Lannden Es by dem Jnnhalt gedachter Erbuerein allerdings verbleiben vnnd Inn Ihr Königl. Mayestät vns Obbenanten Orthen, auch hingegen wir die Orth Ihr Königl. Mayt ebcndaßJenige visier Lannden halber leisten vnd erzeigen sollen, warzu daß Hochlobl. Huß LlsterRych vnß vnnd hingegen wir demselben Inn Krafft mehr angedüter Erbeinigung, wie auch eines sonderbaren der Statt Basell der Arresten halber gegebenen Beybrieffs, verbunden sind. Wir wollend vnnd verstandend, daß diße gegenwärtige Pündtnus mit König Ludwig dem XIV. währen solle Fünfszehen Jabr, die Nechsten, vnnd als dann beiden Theilen freistehen, dieselbe widerumb vfs gewüffe Jahr lang m,t einanderen zue erneüwcren. ! Inn denen mit Oarolo 9. Anno 1563. mit Hcinri'chZ- 1582 vnnd mit Heinrich 4. 1692 vffgeriäten Pündtnußen ist observiert worden; Sosehr ist es, daß die Lobl. Orth von der Pündtnus, die Sie mit einem König in FranckReich cingiengen, Jemahlen etwas, daß Er by vff- richtung der Pündtnus würklich besitzen thctte, vßges-bloße" haben. ' Es sind auch die Stätt Metz, Toul vnnd Verdun, so Inn daß Reich gehörten, von den Pündtnußen, mit Heinrich 2. vnnd synen Vorfahren gemachct, nit vßgeschloßen werden vnder dem Fürwandt, daß F r a n c i s c u s 1., sein Vatter, diße Stätt by dem Inn ä-> 1521 vffgerichten Pundt nit eingehebt. Ein gleiches ist observiert worden wegen Pignerol, Sa- uillan vnnd anderen von den Königen Heinrich 2. vnnd Ear 0 l 0 9. Im Bemund beseßnen Orthen, weliche dein Hertzogen Inn Saphoy vonHenric 0 dem 3. sind w>d-r- umb zugestelt worden. In der Pündtnuß 1602 vffgericht habend si hat, daß mann daruon solle abweichen. Es will auch der König das, Weitsche Lanndt I" ^ Pündtnus begreiffen vff gleiche Wyß, wie es von den Kön>g^ Henrico 3. vnnd Henrico 4. ist beschehen, sosehr« daß den alten Brauch observieren vnnd alles, was Ihr besitzt, darein begreiffen thüge. 1793 s. Vnd hierzwüschen sollend vnd wollend weder wir König Ludwig noch wir die Eidt- vnnd Pundtsgnoßen weder Inn hinein nach einig Orth besonders gwalt vnnd Macht haben, d°» dißer Einung zustahn, abzetretten nach die vsfsagen, die dachen werend dann Rechtmesfig nach Luth deß Ewigen Bitzens oder Inn dißer Vereinigung selbs erlütheret. 3. Wan In dißen Zeith wehrenden Vereinung wir König L»d>vig zu Schutz, Schirm vnnd auch Handthabung vnßcrer ^angedeüten Landen einichc Völckher vonnöthen, mögend wir solche Werbungen mit vertröüwlicher Eröffnung derselben dachen an bcmelte Eidtgnoßcn begehren, welche alsdann ^ Mayest., Je nach Beschaffenheit vnnd gelegenhcit der Zeith ^»d nachdem eß Sy gefällig vnnd tbunlich syn bedunkhen diesclbigen verwilligen werdend, Jedoch mehr n>t als ^ daß Höchste Achtthusent Mann vnnd vfs daß wenigste ^°hthusent, alles freywilliger Soldathen. 4. Vnd denselben Mannschafften Tapfere, Redliche, Ehren- ^d Fromme Obriste vnnd Haubtlüth zcgebcn solle den vnder sich selbs zuuergleichen überlasten sein, wylen d am besten wüstend solche zu erwchllen, mit denen Ihr ' Mayest. wolversehcn vnnd bedient^ dcßglcichen auch ^ derjenigen Obristen vnnd Haubtlüthcn Statt, so Inn weh- Diensten sterbend oder sonstcn Ihre Dienst vffgcbcn ächtend, andere zucrwöhllen solle cbenmessig by den Eyd- ^°ssen stghn, Welche Oberste vnnd Haubtleuth auch von Daß Haust OsterRcich vnnd Burgundt Ist In dem Nr- ticul der Reservierten Fürsten vnnd Ständen vorbehalten, welches mann Jederzeit!) für gnugsamm erachtet hatt, wegen der Erbeinung ^.°. 1511 vfsgcricht, ohne daß es sich eines mehreren bedörffe. Im übcrigen wylen diß« Erbeinigung nit zwüschent den Königen in Franckhreich vnnd den Lobl. Orthen ist vfsgcricht worden, so Khan Sy nit statthaben für einiges Landt daß Ihr May. besitzt. Diewylen die Lobl. Orth die Pündtnus mit einem Jeglichen unserer Königen sein leben lang vnd etliche Jahr darnach Je vnd allwegen seith der Zeith deß Königs Francisci I. hero eingegangen sind, so erscheinet Kein nüwe Vrsach, daß durch Sy mit dem Jetz Regierenden König ungünstiger gehandlet vnd tractiert werde. 2. Dißer Articul ist sehr wol gestellt Inn den Tractaten der Jahren Annis 1602, 15K2 vnnd anderen mehr. 3. Die Lobl. Protestierenden Orth Können wolerachtcn, daß ein Fürst, der einen Krieg führen will, seinen Anschlag Keinem Einichen nit entHecken Kann, dieweil die Heimligkheith, damit Er wolgerathc, sehr Nothwendig ist, vnnd nach weniger Kann er denselbigen Entheckhen 13 Republiquen, Inn dero Räth sovill Persohnen ynkhommen thundt. Mann Khan auch die Obligation der Pnwilligung, so die Lobl. Orth zu denen von Ihr Mayest. begehrten Werbungen geben sollen, der Zeit nit vnderwerfsen, dieweil Ihre Obligation dißcm Umbstand nach zu nichtcn werden würde, so offt sy wollen; Also daß der Alte Articul dieß Orths wohlgestellt ist. 4. Es ist der gebrauch, wann der König einen Aufsbruch begehrt, daß die Lobl. Orth denselbigen bewilligen, vnnd dißes ist Ihr sürnembste oder vilmehr Ihr einzige Obligation Inn der Pündtnus, welcher wann Sy gnug thund so soll der König allen synen Obligationen der Pündtnus seinerseits auch gnug thun. Derohalbcn sind Sy nit schuldig, Ihr Mayest. einichen Soldathen zu lifferen. Es stehet an Jhro oder an dero Ambassadoren, die Haubtleuth anzunemmen, die sich Frcywillig Compagnicn zuwerbcn thund anerbieten. Nun aber 225 1794 der Religion wegen keiner Charge vnnd Stellen Ihn Ihr Königl. Mayest. Diensten, sonderlich der Obersten Stell äo Karäo, vstgeschlossen werden sollen. Ermelte Obriste, Kriegs- vnnd Haubtlüth sollend auch Inn vnser König Ludwigs Diensten vnnd Besoldung verbleiben vnnd verharren vnnd (nicht) hcimbgemahnet nach Berufst werden mögen, Est feige dann fach, dast wir die Eidtgnossen selbs In Kriegsgefahr Kämend, ald sonstcn erachten möchten, dast vnscrs Vatterlandts Nothurfft vnnd glegcnheit ein anders erforderen thete, vff welichen eintwederen Fahl dann wir die Eidtgnosten zue heimbmahn- vnnd berüfsung vnsers Volkhs wolbcfugt vnnd Ihr Mayest. vff vnser begehren solichcs vn- uerweigerlich heimbziehen, Auch sy vmb Ihre geleistete Dienst bezahlen vnnd vff die Heimbreist mit lcidenlichcn vnnd nit allzuweitcn b'stuyjies vnnd Vfspänen täglich zuuersehcn. Kann sich dister Gebruch mit dem, wast durch disten Artic» angebracht Wirt, nicht vergleichen. Wann die Löbl. Orth die Obersten vnnd Haubtleüth e stellten, so müste es sein, das Sy verobligiert wcren, dew König ein gewüsse Anzahl dister Obersten, Haubt- vnnd Krieg" lcüthcn aufs syn begehren zulüfferen, also das; fahls sich Bürger, Landtleüth oder Vnderthanen Spcrrcten, wie es st begeben Kann, zu Krieg zu ziehen, Sy Sy darzu zwingeu müstend, welches Ihnen nit thunlich ist vmb der Vrsa willen, so lychtlich abzuncmmen, vnnd vmb dister Vrsach ^ mann die Französische Pündtnus in dem Orth Zürich w°i rn verhasset machen, Inn demme mann dem Volckh zugwu gegeben, es verobligiere diste Pündtnus die Lobl. Orth e> gewüste Anzahl Kriegsvolkh Ihr Mayest. zugeben vnnd zu distem Endt Ihre Vnderthanen In den Krieg zuziehen ZU zwingen, welches eine vnlydenliche Dienstbarkheit wcre. ist es bester, das Manns Key den Terminis der Alten nussen bewenden lasse, weliche die Lobl. Orth zu einer ew faltigen Bewilligung der Werbungen verbinden. ^ Über welches Wylers zu beobachten ist, dast wann Haubt- vnnd Kriegsleüth dem König von den Lobl. Ort e gelifferct wurdend, wercnd Sy hilffleistende Völclher, we den Nammen vnnd offne Bekhandtnus der lobl. Orthen » sich trügend, so hierdurch Ihr Mayest. Feinden "»6 ^ Feinden werden thettend, An statt dast weilen die Obr> ' Haubt- vnnd Kriegsleüth Ihrer Nation voluntarii sind' ^ sich steigen vnnd eigen willens In Ihr Mayest. Diensten geben. So gerathct der Gemeine Staudt in Keinen K" ' alwo Sy dieselben bruchct, vnnd Wirt darumb Ihr Feinden nit zum Feind. Im übrigen sind die Pr°^'^ den Orth von wegen Ihrer Religion von allen EidtgnösW KriegsEmbteren von Ihr Mayest. nit vstgeschloßen. ö. cldct Wan der neüwe Anhang, so In distem Articul vermcn ist, stathabcn wurde, Könten die Lobl. Orth Ihrer Na>>°" Völkher, die In dek Königs Dienst wercn, In mittc» dest Fcldzugs heimbcrüffen, sagende, Sy crachtcteud, daß i'e>^ dest Vatterlandts Nothurfft vnd gelegcnheit erforderet, ^ dast die alte Conditio» gnugsamm ist, daß Sy mögend d»r die Lobl. Orth Im Fahl best Kriegs heimbcrüffen werde' So sich die Lobl. Orth entschuldigen könten d, die Werbung die der König by Ihnen thun wöllte, zu bewilligen, '"il Wendung der gelegcnheit der Zeith dem 3. Articul nach, "w" so Sy diesclbigen auch hcimbberuffcn möchtend, wann crachtent, daß es die Nothurfft erforderte, Helte Ihr 17S5 e. Wir König Ludwig sollend vnd wollend auch der Eidt- ^°ßen Regimenter weder Im veldt nach Belägcrungcn nit "dern, sondern beyeinanderen stehen lassen, Auch Inn Bedungen die Compagnien nit vcrtheilen vnnd zemahlen die ^istc vnnd Haubtlcüth solliche Theilung nit gestatten i Wann ^ der Vcldzug geendet, mögend wir die Inn vnser Stätt, ^ckhcn vnnd Schlösser hin vnd wider Zuschuß vnnd schirmb ^selben Inn Zusah, jedoch nit zu weit von einandcren, wol seilen, doch alsto, daß sy allein zu Landt vnnd nit vfs dem gebrucht, Auch Inn Belägcrungcn zu der Arbeit nit Zotige» werdint. 7. In dißcm ist auch gcredt worden von der Besoldung ^en, daß wir Jedem Soldathcn für syn Monath Soldt, ^ölfs Monath für ein Jahr gerechnet, vhn cinichen Abzug ^en vnd vsrichtcn sollind Siben Cronen, Jede zu Sechzig sols ^echnet, Vnnd sol Ihr Besoldung anheben zu der Zyth, ^n Sy vfs begehren deß Königs Befelchshaber von Ihren Uferen vnnd Vattcrlandt verenkhcnd, sich Inn vnsere Dienst .^rfügen: vnnd sodann der Vsfbruch beschehen vnnd die ^aihxn bestell, soll Ihnen 3 Monath Soldt ohne abbruch ^ ^"gen vnnd bezahlt werden, Obwvln wir Sy nit so lang ^ vnserm Dienst behalten wollend, vnnd sollend Ihnen zwcen Monath soldt vor Ihrem Hinzug vß Ihrem ^crlandt zu Ihrer desto besserer Vffrüstung vnnd der dritte ^ zum Antritt vfs vnser deß Königs Boden erlegt werden. Kein gewüßheit, wann Sy Eidgnössische Völkher, wann Sy es begehren wurde, werben, nach daß Sy dieselben In dero Dienst, wann Sy darinn werend, behalten Könnte! dan dises allein an , dem Willen der Lobl. Orthen stehen wurde, denen es gnug were, wann Sy Ihre Bewilligung zu einem Vsfbruch versagen wollend, zuuermelden, daß eß die gelegenheit der Zeith nit zuließe, vnnd wann Sy Ihrer Nation Kriegsvölckher, so In Ihr Mayest. Dienst syn wurdent, heimberüffen wollend zu sagen, daß Sy erachtetend, daß es die Nothurfft erforderte. Vnnd wurde also der Pundts- tractat gemachet werden, ohne daß Sy vfs einige weiß Ihrerseits gegen Ihr Mayest. verbunden werend; Dann die Obligation die Vsfbruch zu bewilligen, wans Ihr Mayest. begehrt, vnnd dieselbigen, wann Sy Inn dero Dienst sind, nll heimb zuberüffen, Als Im fahl deß Kriegs in der Eidtgnoschafft, ist die einzige, die Sy gegen Ihr Mayest. durch die Pündt- nus habend. Nun aber wirt ein Obligation zunichten, wann dero Vollziehung an dessen willen allein, der sy vollziehen soll, bestehet. e. Dieser Articul ist Inn der Alten Pündtnus wolgestelt. 7. Diewyl der König Inn synen Diensten gebruchen soll dieJennigen, so sich dahin Freygwillig anerbietend, ohne daß die Lobl. Orth andere Obligation habend, als solches zu bewilligen, So ist es billich, das sy Ihr Mayest. oder dero Am- bassadoren die Capitulationen mit Ihnen vffzurichten überlassen, weliche eben dergestalten syn werden, wie Sy biß dato ge- wcßen, vnd dero sich dieJenigen, so gedient, Jederzyt vcrnügt habent. Die protestierenden Obriste vnnd Haubtlüth, auch Kriegs - lüth, haben Inn FranckhRych die Fryge Übung Jrer Religion vnnd sind an Keinem Orth gezwungen, daruon abzuweichen ! Sy sind auch durch Keine Zöhll bctrengt Jrer Ilai-lles wegen, vnnd wann söliches beschehen, haben Sy biß Orths missbrucht. 1796 Einem Obristen soll auch für syn Taffelen Monathlich bezahlt werden zwölffhundert Franckhen. Item für best Regiments chrensold Achthundert Franckhen. Vnnd die Haltung des, KriegsRechtens unser Eidtgnöss, Nation ohne einiche Hinderung vnnd Antrag zustendig syn. In glychem sollen auch unser Eidtgnofsen bewilligende KriegsVolkher aller Orthen, wo Sy sich Inn Ihr Mayest. Diensten befinden», an Ihren frcygen Evangelischen Religions- Übungen, auch dem Gebruch der Heiligen Sacramenten nit gehinderet vnnd zu dem end Ihre Ordenliche Veldtprediger gehaben mögen, Nit weniger auch Sy wegen Vffnemm- vnnd enthaltung Inn den Spitälcn, so Sy dessen vonnöthcn, der Religion gantz nützit entgelten, sonder Inn dieselben ohne einiche Anmuthung der Religions-Enderung vnuerweigerlich vffgenommen, desgleichen auch Sy der Eidtgn. .ttriegsleüth mit Abforderung der Zöhlen von Ihren Ilarckos vnnd was Sy sonsten zu Bekleidung Ihres Lybs vnnd erhaltung Ihres Lebens Vonnöthen nit beschwert sondern gentzlich erlassen werden. Vnnd Im Fahl daß wir dieselben Kriegsvölckher lenger dan 3 Monath behieltend, sollend wir schuldig vnnd verbunden syn, Jedem zegeben vnnd vßzurichten von Monath zu Monath vnnd zu Anfang deß Monaths Namblich Siben Cronen, wie obgemelt ist, vnnd darzu den gewohnlichen MonathSoldt zu Ihrem Hcimbzug, daß Sy In Ihr Vatterlandt Inn zimm- licher Zyt widerumb ankhommen mögen. Den Haubtleüthen solle für einen Jeden der Ermangleten Soldathen mehrers nit abzogen werden als 12 Frankhen. 9. Wann sich In wehrendem Krieg zutruge, daß ein Veldt- schlacht mit vnßeren deß Königs oder vnßers Obersten Veldt- herren willen vnnd befelch beschehe vnnd mit Hilff Gottes vorauß vnnd der Eidtgn. Bystandt erobert wurde, oder das In selbigem Zug oder Krieg vnsere der Eidtgnofsen Haubt- vnnd Kriegslüth vß Rechter noth vnnd durch überfahl deß Findts ge- trengt vnnd genötigt werdent zeschlachen vnnd dann auch gesiget wurde, da wollend wir hochgedachter König Ludwig gegen den mehrgcdachtcn vnseren Pundtsgnoßen vnßere gutwilligkheit vnnd neigung wie vnßere Altfordcren erzeigen vnnd denselben Haubtleüthen vnnd Soldathen nach vermög Ihrer Bestallung den SchlachtSoldt alsobald vnnd ohne Fehl wann die Schlacht vorüberen bezahlen, deßen zu vnnd über die Besoldung vom selben Monath billich verfallende. Dißer Articul ist ebensowenig nothwendig als der vor gehend, Inn deme die Alte Pundtnus Nebend der Ording Capilulation der Obersten vnnd Haubtlüthen, weliche wel als 3 Monath In Ihr Mayest. Dienst verharrendt, gnug^ versehen thut. 9. Die Alte Pündtnus gibt dem Inhalt dißes Articuls e> gnugsamme Versähung. 10. Demnach ist vnßer der Eidt- vnnd Pundtsgnossen halb ^üschent vns beiden theilen erlüteret vnnd beredt worden, ^"n mit cinichem Fürsten, Herrn oder Staadt wir die Eidt- ^°ssen zu nothwendigem schirm vnnd befristung vnßer lyb, ^schafften, Gerechtigkheit vnd Freyheiten, so wir Jctzund büßend vnnd Innhabend, wo die gelegen seigend, sonderlich ^ein auch begriffen vnnd verstanden vnßer der Stadt Bern Mische Landtschafft, Nach dem Inhalt deß Bybrieffs Königs ^nrjej n theil den anderen Im Friden oder Anstandt begreiffen ^ nit vßschließen. Wann aber hernach der theil, so vorbe- ^n ist, darinnen nit vergryffen syn wolte, soll es zu selben Wahl stahn, den Friden oder Anstandt zu beschließen ^ anzunemmen nach gelegenheit syner Gcschefsten. 1797 10. Dißer einhige Articul seht ein Nüwe Pündtnus ein vfs soliche weiß, daß es eintwederer Parthyge zuleßlich syn solle, Inn der Anderen Lanndt KricgsVölkher zuwerben, weliches mann zweisfelsohn vsf glyche Beding wegen der Anforderung des vfsbruchs vmb den Soldt vnndt wegen deß Gebruchs der Völckheren verstehen soll: Daß ein Parthyg verobligiert syn soll, wann die Andere angriffen wurde, eine Diversion zu machen; Das Keintwcdcre Parthyg Ihre Vnderthanen, weliche der anderen zuzüchen wollend, verhinderen solle; dann diß vnd alles was obgemelt reciprocierlich vnd glych syn soll; Das zu einer Reciprocicrlichen Versicherung der Vollziehung dißer vermeinten Pündtnus ein Jetliche Parthyg der anderen ein Depositum Hinterleggen solle. Wann aber die Hinderlag reciprocierlich were, so wurde sy beiden Parthygcn vnnuhlich syn; dann wann eintwedere Parthyg diße Hinderlag zu Jhro Händen nemmen vnnd Jhro dieselbig ohne Bewilligung der anderen zueignen wolle, So ist es gewüft, daß die andere Parthyg die Hinderlag, so by Jhro were, Jhro auch zueignen wurde. Wir sind aber nit gesinnet, weder die einten nach die anderen, ein Pündtnus vfs die Formb dißes Articuls vffzurichtcn, vnnd Kann mann nit glauben, daß die Lob!. Orth zu Versicherung der Alten Hilfsleistung, so Ihnen durch die Pündtnus Im Fahl deß Kriegs In Ihrem Vatterlandt versprochen worden, anders begehren thuen als Ihr Mayest. wort vnnd sigel, sambt dem Eidtschwur, so volgends zu beiderseits beschehen werde. So werdend sich auch Jr Mayest. mit dißem Zuuer- sicherung deßJennigen, weliches die Lobl. Orth durch den Tractat versprechen werden, consentieren vnnd von Ihnen Inn FranckhRych Keine Niderlag begehren, wie Sy vrsach zu thun Helte durch die Regel aller Tractaten, da die Obligationen vnnd Versicherungen reciprocierlich syn sollend. 11. Der Articul der Pündtnus ist dießorths genug: dann weilen die Lobl. Orth mit dem König wider syne Find nit zu Krieg Kommen, so Können Sy mit grund an Ihr Mayest. nit forderen, daß Sy mit Ihnen weder Friden nach Anstandt ohne Ihr verwilligung eingehen, Aber wol das Sy sy daryn begriffen solle. 17S8 12. Weder der ein noch der ander theil vnder vnß soll nach mag Inn einichen weg deß anderen verschreite ÜbclthSter vnnd Bandyten von Wer Thaten wegen Inn synen schirm, Landt, Stett oder BurgRecht annemmen nach deß anderen Findt Inn synen Herrschasften, Landen vnd Gerechtigkheiten vffenthaltcn, gedulden nach einichen Paß vnnd Sicherheit geben, sondern dieselben synes Vermögens vertryben vnd vß dem Landt verjagen. 13. Wir sollen auch die Straßen Inn vnßeren Landen steh offen haben, damit wir ohne Hindernus durch einanderen vnversperrt wandten vnd vnseren Landt vnnd Lüthen zu Hilff Kommen mögen, wann, wo vnnd welicher Orthen daß feige, vnnd vnßern fründen Bystandt thun, Alles In Krafft diß Briests. Jedoch solle ein theil den anderen, wann Er mit Armierten Drouiipon durchpassieren wolte, deßen etwas Zyts zuuor anvisieren i vnnd an welichen solicher Durchpaß begehrt wird, selbigem die Disposition deß murolws übcrlaßen syn vnd alles ohne deß Landts gfahr vnd schaden, auch mit gebührender Bezahlung Spyß vnd Tranckhs beschehen. 14. Vnnd damit abgedachte Herren Eidtgnvsscn vnsere wahre liebe vnnd Frcygebung gespüren vnnd erkhennen mögend, wollend wir Ihnen die bißhar gewohnte Fridtgelder Jehrlich vsi die Liechtmeß Inn der Statt Lion bezahlen laßen vnnd vff Rechnung deßen den großen Zohl zu Lyon, genannt Ig. grauäo Vouanv cko I.ion, assigniert haben. IS. Fürters ist auch vnder vnß geschloßen worden, daß wann vnß den Eidtgnoßen vnnd Zugewandten die Nothwendigkheit sürfiele, von was fachen eß feige, vnß deß französischen Saltzes halber zu bedienen, So sollend vnd wollend wir hochgenanter König gedachten vnßeren Eidt- vnnd Pundtsgnossen nit allein den freygen Zug oder l'raietö b'ra.udiv mit K Hauff Saltzes vnd anderer vivros vmb die Bezahlung, wi sy am besten eß ankhommen möchten, gestatten vnnd freyen sicheren Paß ohn- 12. Die Alte Pündtnus thut gnugsamme versehung dem halt dißes Articuls. 13. Die Alte Pündtnus thut gnugsamme Vcrsehung dem halt dißes Articuls. 14. Man pflegt jährlich dreythusend Franckhen einem ^ wederen Orth zu Bezügung der Königl. zu Ihnen wohlgewogcnheit zu bezahlen, so man General-Pensio" ^ zusammen Fridt- vnd Pundtsgelt nennet, mästen st^ ^ 1521 biß anjetzo beschehen, weliches Ihr Mayest tinuiercn, ohne daß Sy Jmm übrigen von demJennig^^ stehen wolle, waß einem Jeden der Lobl. Orthen ist bc>m ^ worden. Eß ist aber Kein Anstendigkheit an Ihr fordern, daß Sy zu Bezahlung einer Pension, die ma»n zu einem Zeichen dero vsfrechten gegen den lobl. Pro^> ^ den Orthen habender Neigung vnnd Freygebigkheü die Douane zu Lyon assignieren thüge. 15. Est geschieht gnugsamme versehung dem Jnnv" Articuls Inn der Alten Pündtnus. 1799 Schwert geben, Sonders wir wollend auch Ihnen ein Mi- Saltzes vmb 5 Franckhen vff daß höchste biß nacher Scyssel "ll°ren laßen. 16. Dicwyl nun zc. Disier Articul luthct von wort zu wort wie der 18. Ar- "ul Inn der Alten Pündtnus. 17. . aber fach were zc. Ist auch Inn allwcg dem 19. 2ych der Alten Pündtnus. 18. sollend auch nach Inhalt dcfi Ewigen Fridcns, zwü- °at der Cron FranckNych vnnd gemeiner Eidtgnoschafft vff- di/ vnßer der Eidtgnoßen Khaufflüth mit abforderung Zöhlen von Ihren Eigenthumblichen Wahren, sy seigend Land! gewachsen oder nit, so wol was vß der Eidt- .^chafst vnnd Theütschland hinein Als auch vs FrancthReich ^uß c^xhx^ xß feige zu Wasser oder zu Landt, Auch Vicchen ^^rdt vnnd Inn allen anderen fachen Inn vnßcr '3 Ludwigs Landen nit änderst gehalten werden vnnd von Ihnen nit geforderct nach genommen, dann wie «ilx ^aro : Benanntlichen sollen sürohin vffgehebt syn ^ neilive Zöhl, mit denen Sy von etlichen Jahren hero ^ daß alte Herkhommen dcß Ewigen Fridens beschwerdt Nämlich la Douano do Vnlonoo et I.^on, Ren- ^ Kation, Subvention, 1'iers dos villos, (Zuarnntie»mo, ^ ''viet d'Ootro? Dominial, Droit ä'ontröo et sortie ' 2mm übcrigen sy auch weiter vngesteigcrt, ^ von allen Khünfftigcn Zöhlen vnnd schaßungen, was vie» die möchtcnd haben, dessgleichcn auch zu Brysach anderen Königl. Zolstetten Jmm Elsaß vnd Sundtgauw ^ vorangeregtcr Erbuereinung von allen vnnd Jeden ^ vnnd vß dem Landt führenden Wahren desi Zohls gentz- ^ °^yet sein vnnd verbleiben: Auch sollend Inn allen ^Stetten Inn vnscrem Nych die Gubernatores, In- Vns, Drovogts des Narolurnds zu steiffcr Handthab «n/ 2°hlsbefrcygung gcnugsamm Beuclch vnd gwalt haben, >>n, ^fallenden Beschwerden (ohne weitere Weißung an Hoff) der Eidtgn. Khaufflüthen abzustellen vnd ^ oollncr Innen biß Orths zugehorsammen, auch sy wyter ^ deschwercn haben. ^ dieselben vnser beiderseits.tkauffleüth, Gesandte, Steifende, vnnd alle andere, so Inn vnfier beydcrsyts Landen 18. Es ist durch die Alte Pündtnus gnugsam versehen, waß gegen die KhaufsLüthcn vnd DurchRcißendcn soll observirt vnd gehalten werden: vnnd so etwas zuerlütercn, wirt solichem durch eigne Briesfsverschung beschchen vnnd wirt durch glyche Briefs der Moderation der Zöhlen Jmm Elsas auch versehen werden. 1800 handlend vnnd wandlend, sollen auch mit Ihrem lyb vnnd gut vnnd bcsonderbar die Kaufsleüth mit dem vß Ihren wahren erlösten, Auch sonsten von habenden schulden ynziehenden vnnd empfachendcn gelt frey, sicher vnd ohnersucht handlen vnd wandlen mögen, nach Ihrer besten gelegenheit. 19. Hierzwüschent:c. Ist dem 21. Articul der Alten Pündtnus gleich. 20. Vnnd wiewol rc. Ist auch dem 22. Articul der Alten Pündtnus gleich. 21. Es ist auch von vnß Eidtgnosten vßtrukhenlich angedingt, das wann sich vnruw vnd Kriegsempörimgen Inn Jr Mayest Reich, Landen vnnd Herrschaften (daruor Gott feige) sich zutragen vnd erheben wurdend, die Religion betreffend, wir nit schuldig nach verbunden syn sollend vnßer KriegsLeüth zu dißem Krieg volgen zu laßen, sondern Im Fahl dieselben schoon Inn FranckRych Inn Ihr Mayest. Diensten werend, soll sy Jr Mayest., wann wir sy darumb suchend, fründtlich vrlauben, sy vmb Ihre Besoldung nach Marchzahl der Zyt, so Sy gedient habend, bezahlen vnnd mit Passporten vnnd Gcleitsbriefsen srcy vnd sicher widerumb anheimb züchen lasten. 22. Deßgleichen das ein Statt Genf sambt Ihr Landtschasft by dem Inhalt der Alten Tractaten verbleiben vnnd geschirmt werden solle, weliche zwüschent Ihr Mayest. forfahrenden Königen glorwürdigistcn Angedcnkhens vffgericht worden, In dcme, so gemeltc Statt vnd Ihr Landt betrifft, daß auch Inn Krafft deß 8. Articuls deß Tractats Inn ^°. 1864 zu Im- sanna vffgericht zwüschent Ihr Königl. Durchlaucht vnnd der Lobl. Statt Bern alle Kheuff, Verleihungen vnnd andere Vcrenderungen, von was Natur sy auch durch gedachte Herren beschechen, cß feigen Kilchen oder andere Güter, Inn der Landtschasft Gex bestehen mögend, vnnd von Ihr Mayest. allen vnnd Jeden, was Staadts oder Wesens die seigend, ver- bothen werde, die Besitzer derselben gitteren zu bekhümberen, vndcr was schein eß Immer geschechen möchte, Auch allen Richteren sich derselben anzunemmen. Das cß auch Im übrigen by dem Tractat äe ^Inno 1579 zwüschend Ihr Mayest. vnnd den Stetten Bern vnnd Solothurn gemacht, betreffend Genf, verbleiben solle. 21. Dißcs wird durch gleiche Brieffen, wie durch Jr Vorsahren sind accordiert worden, angezeigt werden. Mayest' 22. Dis alles Kann durch Briest vffert dem Tractat vnnd gerichtet werden. adjust'tt' 1801 23. Habend wir genannter König Ludwig vff vnser seithen Inn dißer Vereinigung vorbehalten :c., welichcs Ihr Excellenz ^>n Herren Ambassadoren vffzuesetzen überlaßen wirbt, dem- Obigen nach die Reservata disseits auch zu thun. 24. soliches alles habend wir vorgemelte beide Theil, ich wir König Ludwig der XIV. vnnd wir die Eidt- ^°ßcn der Obgedachten Orthcn vnnd Zugewandten, diße Mndtnus vnnd Vereinung beschlossen, angenommen vnd dic- Wge eingangen, wie wir hicmit auch für vns vnnd vnser "Wommen thund, dieselbe In allen Iren Puncten, Alflen vnd Begriff, wie die hieuor geschrieben vnd von vnser Wr theillen Anweld vnd Gesandten beredt, bedingt, begossen vnd angenommen sind, vcstigllich, stät vnd vnuer- "üchlich zehalten vnd zeuollziehen, mit Worten vnd werken, ge einiche oxeoption, Bedingnus vnd außrcd! widrigen- gls aber vnd da es ein old anderseits nit bescheche, Soll ^ beschwerende theil nit verbunden sein, disere PündtnuS zehalten, Sonder vff sölichen Fahl dieselbe hiemit auß- ^^osscn, nichtig vnd krafstlos; sein. 23. Es werden zu beiderseits eben die Fürsten vnnd Stendt, wie Inn den Alten Pündtnußen, vorbehalten werden, vnnd Wirt der Articul der Reservierten wie auch die Nachuolgen- den gleich als Inn der Alten Pündtnus vffgesetzt werden. X. Rechtssprüche der -va»l,e>!schen »nd katholischen sähe, I«!Z7, 20./S«. Januar. — Eitirt auf S, ZK3. 1) Rechtsspruch der evangelischen Sätze. ^ WJr nachbenante Johann Rudolph Wettstein, alt Bürgermeister der Statt Basel, gb Johann Rechsteiner, alt Landamman der äusseren Roden des Lands Appenzell, thun kundt allermänniglichen 'Wt: Demnach krafst (des) den 26. Februarij vnd 7. Martij des ncchst abgelofsenen sechszehenhundcrt sechs vnd fünfzigsten grs zwüschen den löblichen Evangelischen Vororten vnd Stätten Zürich vnd Bern an einem- Vnd dann denen loblichen katholischen Orten Lucern, Vry, Schwyz, Vnderwaldca vnd Zug am andern theil zu Baden im Ergöw gemachten ^WschlusseS Vns von Evangelischer feiten das hochbeschwerliche Richterliche Amt zwüschen ersterwchnten loblichen Orten vnd darbey insgemein versehen worden, daß wir neben denen von dem andern Teil ernamseten Herren Sätzen g ^chidrichtern die dißmals vnder den Partheyen vorscdwebende Differentien vnd Streitigkeiten nach anleitung der Bündtcn, .""bsfridens, authentischer Verträg- vnd Abscheiden, auch »ach Recht vnd Billichkeit entscheiden vnd auhtragen sollen, zu , ^ fridlichen guten zweck vnd ende auch Vnser allerseits G. Herren vnd Obern auf gebührende röguisiticm vnd an- g"g der Partheyen solches nicht allein placidiert vnd beliebt, sondern auch vns disen träfen vnd schweren last gutwillig ' vnd vber vns zunemmen in gnaden angewiesen vnd darüber nach gewonheit vnd Eidgnossischen herkommen der Eidts- ^>en, jhnen wir verwandt vnd zugethan gewesen, bis zu der fachen güt- ald rechtlichen außtrag erlassen vnd vns / beni gewohntem Richter-Eid zubeladen erlaubt vnd vergönstiget haben -, Vnd nun wir auf solches hin Key denen im ^ Majo vnd Junio, deßgleichen im Julio vnd Augusto ferndrigs Jahrs gehaltenen Badischen Tagleistungen beyde theil ^'breni Vm, vnd anbringen der nohtdurfft nach verhört, die eingebcnc Documenten vnd Schrifften zuhanden genommen ^ trüber dem alten herkommen, Bündt- vnd Verträgen gemäß einen vnd den andern gütlichen Vorschlag vmb die fachen Mündlichkeit beyzulegen vnd das Eidgnossische vertrawen, liebe vnd freundschafft vmb so vil zu bestärken bester ausrichte 1802 tiger Ivolmeinung projectiert vnd auf die bahn gebracht, dieselbigcn aber sonderlich Catholischer seits allerdings vncrhebliü gewesen vnd wir dahero vmb vnsern richterlichen Außspruch vnd Entscheid gantz inständig ersucht worden: Daß wir lM aussen nach rciffer durchgch- vnd crdaurung aller einkommener Acten, Documcnten vnd Schrifften, besonders der zusammen habenden Bündten, Landsfridens, authentischer Verträg vnd allerseits angenommener Abscheiden, erwegung beyder ei eingewandter fundamenten, gründen vnd vrsachen, auch eingeholten guten rath, Hey vnsern geschworncn eidcn vnd gu gewüssen zurecht erkant vnd gesprochen haben, wie vnderschidlich hernach folget. ^ So vil anfänglich die reciprocierliche, vollkommene vnd vncingeschränkte Freyheit der Religion, alß den ersten »> loblichen Evangelischen Vor-Orten articuliertem Klag-Libell begriffenen puncten, anlangt, daß dieselbige im Landssriden, träg vnd Abscheiden wol fundiert vnd gegründet seye, dcrowegen es darbey billich seinen bestand vnd in den geme» gedachtem Landssriden vnderworffencn Herrschafften kein Religion vber die andere einigen vortheil haben vnd einem jetwc von der einen zur andern Religion zutretten frey, vnverbotten vnd allerdings vnnachtheilig seyn, hiemit auch den Eva^ gelischen der Fcyrtagen, Kindertauffs-- (welcher gefahrlich nicht aufzuziehen), begräbnuß vngetauffter kindern, anfstekung Kreutzen auf die gräber, Hochzeit halten zu sonderbarer zeit, Hüt abziehen Key dem glockcnklang, vnd dergleichen sacken, ^ gewalt, zwang noch eintrag gethan, weniger einige straaff angelegt vnd also kein Religion an der andern ccremomcn gebräuch gebunden, jetwederer Religion angehörigcn die gleich auf den Landssriden bestimte stunden, nämlichen die je". so am ersten pflegen in die Kirchen zugehen, sommcrszeit vmb die acht vnd Winterszeit vmb die neunte stund am den andern die Kirchen überlassen sollen, beflissentlich gehalten werden, zumalen den Evangelischen die Schulen ihrer ^ ^ gelegenheit nach zubcstellen, die Catechisation vnd Kinderlehr ohne hindernust zuverrichten, auch an denen orten, da sie' Begräbnussen haben, Lcichpredigcn in den Kirchen zu halten, des geläuts sich aller orten nach weis vnd form ihrer Ne so wol als die Eatholischen zubedienen frey vnd vnbcnommcn seyn, deren hinderlassende linder vnd wäisen mit Vögten Religion versehen, knccht, mägd vnd taglöhner der Religion halb vnd in ihren gewüssen nicht angefochten noch bei ) auch weder Key Lehens-empfah- oder ernewerungen, gcltanleihungen, schuld- vnd auffahls-sachen, spenden vnd almosens " theilungen, banden, busscn, rechtshändlen, käuffen noch andern dergleichen Handlungen niemalen nichts, so seiner -1 ^ ^ widerig, bedingt vnd zugcmuhtet, weniger jemand durch geschenk, gaaben, vermächnussen von seiner Religion ab- vnd andern gefährlich gelockt vnd verleitet, die Gemeinden mit' Beysassen zu vortheil der einen vnd nachtheil der andern .> r ^ nicht beschwert vnd den Geistlichen beyderseits zu den Maleficanten ihrer Religion vmb trosts vnd Ansprechens freye Zugang in die gefangenschafftcn gelassen werden solle. Insgemein aber ist Vilser Meinung, daß in vorstehendem^^ man beyderseits einander» in Religions- vnd darvon dependierenden fachen nicht tratze, verschimpffe oder an seinem dienst vnd andacht verhindere noch irr mache, sondern sich vielmehr zu allen theilen in Mitbürger- vnd brüderlicher vnd einigtest, trafst Landsfridens vnd darauf gefolgter Abscheiden, zulcben befleisse; da aber jemand einer oder der an Religion frefentlich Hierwider handelte, daß selbiger durch gleiche zahl Beampter von Heyden Religionen mit gebärender angesehen werde. ^ Des andern beschwerd- vnd Klag-articuls halb, die Ehegerichtliche fachen in den Fürstl. Bischoffl. Eonst. vnv St. Gallischen Obrigkeit vnd Gerichten, allwo die Religion frey ist, betreffend lassen wir es bey dem 1632. jahrs alß welchen die höhere vnd Landts-Obrigkeiten (denen allein die äisyositimi vnd transaction in dergleichen sacke" » allerseits angenommen vnd bekräftiget, durchauß bewenden. . „s. Drittens solle den Evangelischen freystehen, wo sie in ihren eigenen Kirchen, dahin sie sonst gehörig, ihren Go nicht verrichten können, sich der nechstgelegnen Evangelischen oder gemeinen Kirchen ohne einige beschwerd, auflag ^ Hindernuß zubedicnen; Nicht weniger mögen sie zu ihrer gelegenheit zwar in ihrem kosten newe Kirchen erbawen vnd ^ ihre gerechtsamme vnd anspraachen, so sie an die vorigen Kirchen vnd deren Gütern gehabt, vnverletzt vnd vorbehält" vnd bleiben oder mit ihnen nach gebür abgechurt werden. , Viertens solle es der theilung halb der Kirchen- vnd Pfrundgüteren bey dem Landsfrieden vnd den vnderschidcn gleich darauf gevolgten Abscheiden, auch in Annis 1546, 1556 vnd 157S bestätigten Außsprüchen vnd deren Erlau gäntzlich für das künftig verbleiben. Nicht weniger soll es fünftens des schmitzens vnd schmchens halb bey dem Landssriden vnd vorangercgtem Fr> " 1803 bewandnuß haben vnd dasselbige bey Geist- vnd Weltlichen, so wol in Worten alß schrifften, mit vnpartheyischem ernst ^geschafft, hierdurch die Eidgnossischc Vertraulichkeit, liebe vnd wolmeinung vmb so vil gestärckt vnd alle Verbitterung, haß, vnd Widerwillen möglichst abgeschnidten vnd fürkommen werden. Vnd dieweil sechstens bey besatzung der Gerichts-, Rahts- vnd anderer Stellen vnd Aemteren die Evangelische bis- ^ko in vil weg beschwert, ehrliche leuht vmb der Religion willen vbergangen vnd denen auch etwann vndüchtige Personen ^gezogen worden, Im Landsfridcn vnd Abscheiden aber wol vnd hcilsamlich versehen, daß man vmb des Glaubens willen ^anderen nicht schwitzen, schmchen, vehden, hassen, keinen Verdruß oder Widerwillen erzeigen solle, vnd nun die beständige ^schupf- vnd außschliessung von Ehren vnd Aemteren eine vnwidcrsprechliche anzeig eines Hasses, Widerwillens vnd verwestes ist, welche endlich gar eine Inkuminm nach sich ziehen wurde, dahero ein solch Mehr- vnd Wahlrecht neben den ^dgnossischen Bündtcn, den Landsfridcn vnd der ersten observantz desselben, wie auß den Abscheiden zucrsehen, nicht bestehen an, dessen sich auch die Evangelische zu vilen vnderschidlichen malen beschwert, — alß finden wir für recht- vnd im Lands- lt>den vnd aller billichkeit gegründet, daß nach dem exempel des löblichen Orts Glarus wie auch Diessenhofen beyde Reli- ^rnen aller Ehren vnd Aemteren, bcnantlichen auch in Gericht vnd Raht zu samt den Lehen vnd allen andern Diensten in ^ gemeinen Herrschafften, fehig seyn vnd keiner vmb des Glaubens willen verschupfft oder vbergangen, sondern alles nach Portion der mannschasft angestellt vnd die nechsten Aemter nach den Landvögten auch von beyden Religionen besetzt werden, sensit das Mehr- vnd Wahlrecht in solchen fählen wie in dem loblichen Ort Glarus auch beschehen auf beyde Religionen ^Uieint vnd erläutert seyn solle. Anlangend zum sibenden die Käuff an die ewigkeiten oder todten Hände lassen wir es bey den dcßwegen gemachten eiden, weilen solche den gemeinen regierenden Orten zum besten angesehen, durchauß bewenden vnd finden darbey recht wd billjch seyn, wann einem Burger oder Landmann auß einem der regierenden Orten in gemeinen Herrschafften, an was °llen vnd enden das auch seyn möcht, hauß vnd güter auffahls weis zuwachsen sollen, daß ohne vnderscheid der Religion ^ dieselben bis zu gelegenlicher widerverkauffung wol selbs bewohnen vnd bewerben möge, doch daß hierinn kein gefahr ^braucht werde. Wegen abstraffung der Geistlichen im achten artickel begriffen lassen wir es bey Bündtcn, Landsfridcn vnd Abscheiden ^bleiben, an deren schuldiger bcobachtung die Landvögt billich nicht sollen gehindert werden. Weil auch neuntens in gemeinsammer Beherrschung eines oder des andern Orts absonderliche vrtheln außzufällen oder ^gemein ergangene auch absonderlich widerumb auffzuhcben gemeinen Rechten zuwider, auch ein anlaß zu zank vnd streit, Achten wir für recht vnd billich, daß was die gemeinen Herrschafften betrifft nichts absondcrlich, sondern alles insgemein handlet werden, jedoch hierdurch deme, was der Religion vnd dero anhangs halber erläutert, nichts prwzuckieiert noch Tünnen seyn solle. Zum zehenden solle in Verwaltung Gericht vnd Rechtens, auch abstraffung der lästern, alß der grundveste eines jed- ^dern Regiments, ohne Passion, eifer, gunst noch vngunst mit vnvmbfangenem, vnpartheyischem gemüht, ohne respect was ^igion einer oder der ander seye, nach der richtschnur des Landsfridens, Verträg- vnd Abscheiden verfahren werden. Was dann den Religions-titul, absonderliche Bundstractaten, Zulassung eines Evangelischen Prothocollisten bey gemeinen Leistungen (die sonsten der vernunfft, billichkeit vnd observantz aller anderer Orten, so vnderschidlicher Religion, in vnd ^fiert der Eidgnoschafft nicht vngemäß), Item Ort vnd Mahlstatt betrifft, darvon im 5., 11., 14. vnd 16. Klag-artickel ^egung beschicht, möchte darvon, alß von fachen das gantze Eidgnössische Corpus berührend, in gemeiner Versamlung Endliche Handlung gepflogen werden. Die bcobachtung des Fridenschlusses, so auf den gantzen Eidgnössischen leib vnd alle desselben glider gemeint, zumalen ^ des gegenwertigen Außspruchs in den Landen, so dem Landsschirm vnd hoher Obrigkeit jeniger loblicher Orten, zwüschen ^chen derielbig gemacht, vnderworffen, darvon der 12. artickel lautet, ist der selbs redenden billichkeit vnd aller vernunfft ^'"üß, derowcgen alle intoressiorto Obrigkeiten, GerichtSherrcn, Oollatoros vnd Landvögt daran nicht weniger alß den ^dsfriden selbs gebunden seyn vnd dises der Herren Landvögten ordnung vnd cid auch solle eynverleibt werden. Die fortsetzung der angefangenen Reformation in den gemeinen Herrschafften, darvon im 13. Klagpuncten gehandlet findet man ein loblich, anständig vnd nutzlich werk vnd vberlaßt es den loblichen regierenden Orten, darinnen grünlich zucontinuiren. 1804 Die auffmahnung der gemeinen Vndertahnen wie auch absonderliche Besatzung der gemeinen Plätzen vnd Pässen durch die mehrere wider die wenigere regierende Ort finden wir weder in gemeinen Rechten noch den schirm- vnd freyheits r (so vnsers ermessens nicht auf innerliche Krieg gezogen werden können) genugsam fundiert: verwegen ist nach ^ der Eibgnössischen Verträgen, auch des gemeinen Rechten, dißfahls vnser Meinung, daß wann wider vcrhoffen zwüscheu Oberkeiten streit vnd vnwillen (so der Allerhöchste von vnserm lieben Vattcrland in ewigkeit gnädiglich abwenden wo^ vorfiele, sie die gemeine Vndertahnen Gott für deren wider Versöhnung anrüffen vnd bitten, im übrigen aber still, ru vnd neutral verbleiben, keinem Teil hülff noch Vorschub thun, auch keine Besatzungen cynncmmen sollen. Anlangend dann ferners die Kriegskösten, so in dem Fridensschlufi beyden Teilen zufordern reserviert vnd vor eya sind, ist vnlaugbar, daß dieselbigen von der gerechtigkeit des Kriegs dcpendieren vnd verwegen demjenigen , seyen, der dem andern Teil zuergreiffung der waaffcn vrsach gegeben vnd hiemit den Krieg vnd die daher rührende vn causiert vnd vervrsachet hat. Dieweilen dann der abschlag, versag- vnd Verweigerung des Rechten Key allen Nationen ^ Völkern, vornemlich in vnserer Eidgnoschafst, jeweils für ein vnwidersprechlich befügte vrsach des Kriegs gehalten worden, « die Bündt vnd Landsfriden außtruklich vermögen, daß man zu Verhütung kricgs vnd auffruhr einanderen in vorsa ^ spännen vnd streitigkeiten des Rechten gestehen solle, darbey keiner exeozition, fürworts noch bedings, vmb was salben beschehen oder daß etwas darvon außgcschlossen seyn solle, gedenken, Im gegentcil auß dem bcricht zwüschcn Zürich, S ^ vnd Glarus im jähr 1440 gemacht sich sonnenklärlich erhället, daß man einanderen aufsrechtlich vnd schlechtlich ^ fürwort, ersuch, eyntrag vnd widcrred des Rechten gestehen solle, vnd daß ein Statt Zürich domalen eben darumb, sie solches ohne fürwort vnd gcding zutuhn verweigert, von übrigen Orten mit gewalt vnd den waaffcn darzu gl worden seye, hierneben mit vnderschidlichen exemplen crwssen, daß in loblicher Eidgnoschafst man einanderen des > ^ auch vmb fachen, die des einen ald andern Orts LouuLruinvtö, Hochheit vnd Judicatur berührt vnd darbey auch intoresss der Religion merklich versiert, gestehen müssen, zumalen die ämposition des lctstern Fridenschlusses, alß c»> ^ willige reciprocierliche Verkomnuß zwüschcn den Parteyen, in disem pussu allein aus das könstige vnd keineswegs die ^ gangene fähle gezogen werden, auch sonsten dem loblichen Ort Schweitz hierinnen zu keinem behelff dienen kan: D»d vnser getrew lieb Eidgenossen des loblichen Orts Schweitz loblicher Statt Zürich des Rechten änderst nicht alß mit vnd gedingcn gestehen, ja dasselbig also eynzihlen vnd eynschranken wollen, daß es gleichsam allerdings in ihrem ur ^ vnd willkuhr gestanden were, vmb was fachen sie das Recht antretten wollen oder nicht, darneben ihre Abgesandte a ^ im Ooeemdri 1055 zu Baden gehaltenen Tagleistung nach getahner scharfscr Protestation vnd vndergcmengten ^ denklichen Worten von bannen abgereißt vnd hiemit alle fehrnere gütliche Handlung gestckt vnd abgeschnidten, Inn» l ^ loblichen fünf Ort sich der gemeinen Pässen vnd Orten Mellingen vnd Bremgarten durch cyngelegte Commandante» sichert vnd mit andern gleiches vorgehabt, — Alß befinden wir, daß ein lobliche Statt Zürich auch ihrerseits zu v'ltz ^ vnd vermittelst ergreiffung der tvaaffen ihrem Gegentheil vorzukommen die sicherheit ihres Stands vnd das liebe Rcäst ^ durch zusuchcn genugsam befügt gewesen, Oonsvguvoter ihnen der kosten lnllichen dingen nach von dem GegcM Rechts wegen ersetzt vnd abgetragen werden solle, vmb so vil desto mehr, weil vor der Ruptur eine lobliche Statt durch ihre Abgesandte sich außtrukenlich erklärt, bis loblichen Orts Schweitz Religion, Louuoruiiietä v»d Judicatur ^ zuberühren noch anzufechten, vnd darüber an dem Eidgnössischen Rechten zuersahren begehrt, ob nicht auf solches HM ihnen des unbedingten Rechten zugestehen schuldig seye? Mit crbietung, in dergleichen fählen sich dem Rechten ^ ohne beding vnd fürwort zuvnderwerffen, durch welches alles aber das lobliche Ort Schweitz so wenig alß durch » i einer Gesandtschafft auß Baden zum unbedingten Rechten vnd dessen antritt disponiert werden mögen, sondern auf Meinung bis nach der Ruptur verharret vnd hiemit den Krieg vnwidersprechlich verursachet hat, wie es dann die g vnintercssierte Ort loblicher Eidgnoschafst von beyden Religionen ohne vnderscheid nach erfolgter Ruptur, laut ihres ZU ^ thurn mit einandern gemachten gemeinen Adscheids vnd zweyer Schreiben in aller Nammen vnder loblicher Statt <5° Jnnsigel an beyde löbliche Stätt Zürich vnd Bern absonderlich abgangcn, auch also befunden haben. , Was dann endlich des Drittmanns erlidtene Schäden anlangen vnd berühren thut befinden wir, daß der nicht alle vnd jede beschädigte ohne vnderscheid zuklazen vnd restitution zubegehren zulaßt, dann darinnen ein vnder den Prätendenten gemacht vnd allein diejenigen, die bey disem kriegswesen nicht interessiert noch eintwcderer anhängig gewesen vnd denen das ihrige wider kriegsbrauch, auch recht vnd billichkeit, oder vnder währendem 1805 ^tsrömdet vnd sie sonsten beschädiget worden, zum vnpartheyischen Rechten gewisen, übriges was vorgangen mit der »Mi bekekt vnd hiemit folgende Olusses allerdings ab- vnd- zu ruh gewisen werden: Erstlich diejenigen, so eintwedercr ^arthey mit Burg-, Schirm- vnd Landrecht zugethan oder in deren tcrritorio begütert vnd an solchen ihren güteren schaden erlidteni Zum andern die, so in eintweders Teils würklichen diensten vnd bestallung gewesen! Drittens die, so von eint- ^ederm Teil Eommandanten oder Besahungen eingenommen oder begerti Viertens diejenigen gemeinen Vndertahnen, so Mwederm Teil sich widerseht vnd mit gewalt bezwungen werden müssen; Fünfstens die, so auß den eroberten Orten süßlichen vnd sich demjenigen, so die Ort occupiert, nicht vnderwerffen wolleni Sechtens die, welche denjenigen vnder deren lalt, sch„h vnd schirm sie gerahten, zu ihrer subsistenh etwas von futer, Proviant vnd andern lebensmittlen contribuiert ^ Zugetragen, sie tönten dann, daß ihnen restitutio» vnd ersahung versprochen worden, genugsam vnd glaubwürdig dartuhn ^ bescheinen? Item welche etwas an ihre Salvaguardicn verwendet haben i Leistlich diejenigen, deren haab vnd gut in Brendeln krieg in ihrer feinden Hände ckc zuro belli kommen vnd erst in währendem anstand verändert vnd abgeführt Korden. Diejenigen aber, so in Visen Classen nicht begriffen sind vnd denen der Fridensschluß den Zugang zum Rechten vergont M zugibt, betreffend, kvnten selbige vorderist die gütigkeit mit Zuziehung fridliebender Personen von beyden partheyen verton vnd sich ohne fchrneren vnkosten vnd weitläuffigkeit trachten zuvergleichcn! dafern aber solches nicht erheblich vnd M gütliche composition statt funde, solle es unserseits an uffministrution schleunigen vnpartheyischen Rechtens in der Ehrenden kosten nicht crmanglen. Im vbrigen lassen wir es Hey Bündten, Landsfriden, authentischen Verträgen vnd Abscheiden, auch jedes Orts Rechten ^ü> Gerechtigkeiten durchaus! verbleiben vnd haben dessen allen zugezeugnuß vnd waarcm vrkundt Vnserc gewohnte Jnnsigel (doch »s vnd Vnseren Erben vnd Nachkommenden ohne schaden) gehenkt an Visen Brief, der geben ist zu Ölten den zwantzigsten Matz-wg Jänners alß man zählte nach der geburt Jesu Christi, vnsers lieben Herren vnd Seligmachcrs, eintausend ^hundert sünfhig vnd siben Jahre. . (Gezogen von einem auf der Bü r g e r b i b l i o t h e k zu Lucern befindlichen Drukexemplar, betitelt: „Vrthel-Spruch der ^rren Säh- vnd Schid-Nichtern auß beyden lobl. Evangelischen Ortte» der Eidgnoschafft, Basel vnd Appenzell, vbcr krasft fcrndrigen ^nössjschen Fridenschlusses Ihnen zu Recht gesehte vnd vbergebene streitige Sachen. Im Jahr N00l-Vll.") 2) Rechtsspruch der katholischen Sähe. WJr nachgenannte Simon Pettermann Mayr, Ritter, alt Burgermaister vnd deß Innern Rahts der "ü Freyburg, Frantz Haffner, Stattschreiber vnd deß Geheimen Rahts der Statt Solothurn, beede in dem zwischen den ^Machgcmehlten Löbl, Orthcn der Eydgnoßschafft im letstvcrschinen Martio gemachten Fridenschluß erwählte vnd ernammsete , ^ vnnd Schidrichter in folgender Sach, Thun Kundt vnnd Zuwissen öffentlich hiemit: Alsdann sich Streitigkeit erhebt ° m zwischen den Hochgeachten, WolEdel, Gestrengen, Ehrn- (vnd) Nothvesten, Frommen, Fürnemmcn, Fürsichligen, Wolweisen ^»ou, Herren Burgermaistern, Schuldhaisen vnd Rüthen becder Löbl. Vororthen vnd Stätten Zürich vnd Bern als Klägern °Mem, So dann denen auch Hochgeachten, WolEdel, Gestrengen, Ehrn- vnd Nothvesten, Frommen, Fürnemmcn, Förmigen, Wolweisen Herren, Herren Schuldthaisen, LandAmman, Amman vnd Rüthen Löbl. fünff Catholischcr Orthen Lucern, M' Schweiß, Vnderwalden Ob- vnd Nit dem Kernwald vnd Zug an dem andern Theil, allen vnseren hochgeehrten Herren, . Ehrend etliche ReligionsBeschwerden in den gemeinen Herrschafften deß Thurgews, Rheinthals vnd der Grasischafft Baden, andern Puncten, so in den ^.otis pro ck contra weitläuffig außgeführt seind, vnnöthig hierin zu ropsticron vnd ^Melden, Haben wir vns aufs Ehrngedachter Heeder theylen Anhalten der Sachen angelegenlich beladen vnd zu discm h>n aufs vnderschidlichen Zusammenkunfsten in Baden sie die Partheyen nach Nothturfst angehört, nit weniger entzwischen hernacher durch allerhand Mittel Weeg gesucht vnd vnderstauden, den Handel in der Gütigkeit hinzulegen vnd wo sie mit einandern in Freündlichkeit ohne andere Weitläuffigkeit deß Rechtens zubetragen, auch dardurch das alte ^awen vnder allen Ständen gemeiner Eydgnoßschafft zuwider bringen. Es hat aber bedeute vnsere Arbeit vber allen sandten Fleiß vnd Mühewaltung nichts verfangen mögen, sondern weil man vnsers endlichen Außspruchs vnd einer ^hol begehrt, alß haben wir Krasft habender Pflicht nicht vmbgehen können, disem leisten Begehren statt zuthuen. 1806 Darumb auff die sowol mündtlich als schrifftliche eingeführte Klag, Antwort, Red vnd Widerred, Nach- vnd S ^ Red, auch beederseits producierte vocumonten, Punrten, Landsfriden vnd Verträgen, Abschiden vnd allen andern, Geschäfft berühren vnd sich wie vorgemelt in den ^etis ordentlich befinden, thun wir dannethin die Materi wie erforder vnderschaiden vnd in dise drey Hauptpuncten abgetheilt, Namblichen: Wer dcß vergangnen leisten Kriegs vnd Tumults in der Eydgnoßschafst der ^utiror vnd ErHeber gewesen? Wer dannenhero die Kösten vnd Schäden so wol der Obrigkeiten als auch Particularien, Geist- vnd Weltlicher ckinersi xenoris), priMenäiorvn möge vnd zu ersetzen schuldig sey? Was Natur vnd Aigenschafft d e beederseits schrifftlich eingeben? BeschwerdsPuncten seyen? - Darauff nach gehabtem Rath gelehrter, verständiger vnd weiser Leuthen, auch vnser selbs eigenen besten Verstän haben wir in dem Namen Gottes vnd Key vnseren schwären Aydspflichten, so hierumb wir leiblich geschworen, Z» erkennt vnd gesprochen: ^ Erstlich hat es in dem ersten geschwinden Anblick das Ansehen vnd ist nit weniger dann daß es villeicht besser^ anständiger gewesen, wann die Herren Ehrngesandte deß Löbl. Orth Schwcitz im Januario 1656. Jahrs zu Baden vnd nit nacher Hauß verreist weren i wann man aber den damahligen Ltatum rei vnd was jhnen von seyten der Zürich wegen der ckuckieatur vnd unbedingten Rechtens zugemuelct worden mit genawem Bedacht wohl crwigt, s» sie billich jhrer habenden vnd gemessen Instrnetinn nachkommen sollen i es hätte aber Zürich eben darumb von der an wehrenden Tagsatzung nit außsetzen vnd dardurch selbige unfruchtbar aufsheb-n oder die Waffen ergreiffen, sonder der Ehrngesandten von Freyburg vnd Solothurn, so von den anderen Löbl. Cathol. Orthen wie auch mit Guthaissen der ^ Schidorthen nacher Schwcitz deputiert worden, wider Ankunfft erwarten vnd aufss wenigst (nach aller Völckern dem Aydgnossischen alten herkommen) den Absag Briefs vorher schicken, den Friden auff- vnd den Krieg ankünden ^ Insonderheit weiln etliche Catholische Orth sich annoch Versöhnlich zu Baden befunden vnd an nichts wenigers als , Ruptur gedacht, daß nun nach vernommenen würcklichen Außzug der Statt Zürich, auch gewaltthätiger Einnamb deß Reinaw sie die Catholischen die Päß Baden, Möllingen vnd Bremzarten versehen vnd mit Guarnisonen belegt, ,^^ren besügter Weiß zuthun haben sie durch jhre Schrifften, sonderlich den Schirmbrieff 1456, haiter probiert vnd mit a ^ genügsamen Vrsachen erscheint: obwohlen aber ein Löbl. Statt Zürich durch scheinbare Rutionos die Vrsach dcß Krieg sich vnd auff die Löbl. Ealhol. Orth schieben wollen, so haben vns doch selbige Motiuen nicht genug gethan, köndcn ^ selbige so weit für gnugiam nit erkennen, dieweil sie ab vxvoutione, als wie gemeldt, mit vnversehenem ^ Pässen Rheinaw, Kayserstucl, Clingnaw, wie auch mit Belägerung der Statt Rapperschweil den Anfang, auch vorhero Hand grosse prrvpuratorin zum Krieg gemacht, sonderlich mit schantzen, Zu dem die Turgcwer vngeacht der gut des Neutralität zu einem newen Ayd getrungen: dann sie von Zürich Helten dißfahls den Aydgnossischen Pünten prätendiereten Rechtstands nachgehen vnd nit so leichtlich auffbrechen vnd die Waffen ergreiffen, nach denen von ein unbedingt Recht ohne eintz'gen Anzug der Lpeoialitot anmuethen vnd den vbrigen so wol Jnteres- als Vnintcrc ^ Orthen aber haiter vorgeben sollen, sie begehren kein andern Vortheil als nur das blosse Recht. Nun seind weder ^ noch ins künsflig in vnserm geliebten Vatterland zu dergleichen newen Bedingungen oder unbedingten Newerunge» ^ dahero besorgenden Vnruhen Thür vnd Thor nit zu öffnen, derohalben so könden wir in vnserm Gewissen obbejag ^ bedingten Rechtstand auß Anleitung deß Fridenschluß beym wenigsten nit aprobicren noch guthaissen, in Oousiäoi utu» - ^ Schwcitz vnd hernach vbrige Cathol. Orth sich jederzeit so schufst- so mündllich erbotten, der Statt Zürich ^ Religion vnd hoher Obrigkeitlicher ckuckiautur vmb andere Puncten deß Rechtens zu sey», mit angeheffter runden r daß sie Pünt, Landsriden vnd autkentische voelurutianos stciff halten, darüber aber aufs mehrmahliges begehre» einige Erklärung in Schrifften gegen den Catholischen Orthen niemahlen thun wollen. Ar- Zum andern so ist auß disem ersten Puncten vnd auß den prockuoierton ^otis vnd darinn begriffnen gml lauff nunmehr gantz leichtlich vnd rechtmessig zuschliessen, wer dises vnnöhtigcn Kriegs Vrhcber, vnd dahero ein Zürich schuldig seye, nit allein den fünff Cathol. Orthen jhren rechtmcssigen forderenden Kriegskosten, sonder xpd ticular-, so wol Geist- als Weltlichen, Persohncn vermög jhrer übergebnen Memorialien alle erlittne Schäden gut zumachen, alles nach Außsagung deß Fridenschlusses, Benannt- vnd sonderlich denenjenigen, so in wehrendem 1807 ^ichcdiget oder auch Vermvg habenden Scheins Proviant vnd anders herzugeben von crmclter Statt Zürich angelangt worden, "°ben denen so bey disem Krieg sich nit interessiert oder entwederer Parthey anhängig gemacht haben. Wir thun aber hicmit einer Löbl. Statt Zürich ausitruckcnlich jhren Rogross vorbehalten, sich aufs der Ihrigen, die ^ vergriffen, Leib, Haab vnd Gut zuerholen. Ob gleich wol nun die Löbl. Cathol. Orth in Krasst gehörten vnsers Rechtspruchs besügt seind, jhren rechtmessigen ^tendierten Kriegskosten an der Löbl. Statt Zürich völlig zuerforderen, jedoch thun wir dieselben wie hiemit geschicht wol- ^>ncnd, auch gantz freundlich Aydgnossisch ersuchen vnd bitten, sie wollen zu Erhaltung gemeiner 1'ravguillitet vnd Ruh- deß wehrten Vatterlands jhr Capital nicht aufs ein Stuck Gelt machen, sonder mehrers ein beliebige mocksration Irinnen brauchen. Drittens seitemahl die Beschwerden, so von Löbl. Statt Zürich übergeben, gantz vnder einandcren vermischt, auch nit ^erley Natur vnd Aigenschasft seind noch die Religion eintzig berühren, als ist Vonnöthen, solche wie hiemit beschicht in Elvisse Ciassos abzutheilen: 1. Diejenige Zrauamma, so von der Zürchische» Glaubcns-Bckandtnuß ckoponckiorend, seind deß mehrentheils durch ^ regierende Orth 1651 vnd 1653 vnd zuvor schon selbst vertragen vnd außgemacht, dabey wir es auch verbleiben °üen, als benanntlichen der Feprtag Haltung, des, Geleuths halben, der Predigstundcn vnd andere Religionssachen, gefährde In- vnd Hinderung am Gottesdienst, Gewalt, Zwang, Gefahr der Knechten, Mägden vnd Taglöhner wegen Endcrung d Religion, Kindertauff, schänden vnd schmchen :c.; die übrige, als da seind wegen Begräbnusi der vngetaufsten Kindern, ^echzeit halten zu verbottenen Zeiten, Crcutz auffsteckcn aufs die Gräber, Huet abziehen vnd Erbawung ncwer Kirchen künden ^ gleichsals vnder sich selbsten nach Inhalt der Pünten vnd Landsfridens zu erörtern vndcrstehcn, darumb angezogener dschid von 1651 die Richtschnur seyn vnd die beste Wegweisung geben solle. Es möchte auch von jhnen selbst ein ^isse vonma für das künfftige auffgesctzt vnd vmb discr wie auch anderer streitigen Puncten wegen kein Krieg mehr an- üihebt werden. 2. Andere seind morsi politica, welche Vermög deß Vertrags 1632 durch das mehr der regierenden Orthen sollend Saiden werden, als die Bevogtigung der Waisenkindern, Llootion der Embtcrn, Bestellung der Lehen, Anncmmung der ärgern vnd Beysessen, Gelt außleyhen, Allmusen vnd Spendt Außtheilung, Testaments, logata vnd andere dergleichen, auch ^ffen vnd Busien, Kaufs an die Ewigkeit, die ckisposition über die Auffals Güter, die Erkandtnussen, auch Verbesser- vnd Gerung dcrselbigen, die rosormation in politicis, die Abkühlung der Pfrundten vnd andere, so dem Landsfriden anhangig vnd also in Krasst deß Fridenschluß, so gedachten Vertrag durchaus bekräfftigct, gar nit zu vnserm Richterstul gehörig. 3. Wie zugleich seind vnserm Richterstul nit vndcrgeben diejenige Puncten, so ckus tortij oder den dritten Mann betreffen, siind die Aembter Besetzung zu Altstetten, die Ehcgerichtlickic Sachen nachcr Costantz vnd St. Gallen, die Obrig- ^>che ckuru jeden Orths, die alte possoss, daß mehr in Ciuilischen vnd Aydgnosisischen Händlcn, die alte Bräuch vnd kommen, auch was mehr dergleichen betreffen mag, sonder gebürt den regierenden Orthen darüber zuerkennen. 4. Befinden sich vnder den Zürchischen Klagpuncten etliche, als fürncmblich die begerte Betitlung vnd Gebrauch deß Evangelisch, Protocollist, Enderung der Tagsatzungen an andere Orth, vnd absonderlich Bündt, über welche nit allein Löbl. Jnterressierte, sonder alle Orth ins gesambt zu disponieren vnd zu delibericren, darumb wir selbige dahin wollen ^dlittiort vnd geschlagen haben. Im übrigen allem soll ein jedes Orth in Krasst deß Fridenschluß bey seiner hergebrachten rechtmessigen I'ossoss, Regien, Recht vnd Gerechtigkeiten, Hochheitcn, auch wolhergebrachte roznitatüm vnd Ansehen verbleiben, alles Mißtrawcn ^Zchebt, die alte Aydgnossische Trew vnd Liebe, auch Freundschafst, wider gepflantzet, nit weniger alles, was in Zeit Sender gantzcr Handlung von vns den Sätzen vnd Schidrichtern, auch zwischen den Ehren Partheyen selbst möchte geredt, ^>ert oder geschriben worden seyn, weder vns Sätzen noch den hohen Obrigkeiten vnd Partheycn jetzt oder ins künfstig ^°§>vegs präjudicierlich oder verweihlich seyn, weniger an Ehren, guten Namen vnd Leimbden cintzigcn Schaden vnd Scherl gebären, in Erwcgung, daß anders nichts gesucht worden als Ruhe, Frid vnd vertrcwliche Einigkeit in vnserm Irland zuerhalten vnd vermittelst Göttlicher Gnad aufs unsere liebe xostvritet vnd Nachkommen zubringen vnd fort- alles ehrbarlich vnd ohne Gefehrde. 1808 Zu Vrkundt diser obgeschribnen Dingen haben wir gegenwertigcn Rechtspruch mit vnsern anhangenden Ehrn Jnsigl-" verwahrt. Aeschach vnd geben in der Statt Ölten den 30. Januarij nach der Gnadenreichen Geburt vnsers gnädigst-" Herrn vnd Heylands Jesu Christi gezählt 16S7. Jahrs. Christophorus Munat, Spitalmcister zu Freyburg. c» von einem Drukcxemplar auf der B ll r g e r b i b l i o t h e k in Luceru, betitelt: „Recht-Spruch deren von den suufs vbl. allen Calholischen Orthen der Eydguoßschafst erkießteu Herren Sätz- vnd Schidrichtercn auß Heyden löbl. Eydgnoßisch-" Ställen Freybmg vnd Solo.hurn über die Ihnen zum Rechtlichen Entscheid anver.rawete strittige Sachen -c. In der Statt Ol 'en aufsgejtellt den 30. Januar,,. Im Jahr IckOLl-VU.") Xl. Milleärcapitulation mit dem päpstlichen Stuhl, vom l». Z^bruar — llitirt auf Seite 532. Puncten, Welche mit Jro Fürstl. Gnd. dem Herrn Nuntio Apostolico vnd den Löbl. Orthen Lucern, Vry, Vnderwalden Ob- vnnd nit dem Kernwald, Zug, Fryburg vnd Solothurn, den Catholischen von Glaruß vnnd Herren Prelaten von St. Gallen Herren Ehrengesandten wegen des vsbruchs der 1600 dis mahl Bcgärter Eidtgnosse" " einer größeren anzahl, welche gegenwertige leuff erforderen möchtend, zu verglychen: 1. Erstlich Wylen Jro Fürstl. Gnd. sich Bereits erklärt, disse völkher wie ein formalisch roximont mit einem vnnd anderen gewohnlichen Hohen officieren zu versehen, alß wird den selbigen nach der Eidtgnössischen Nation vnnd herkhommen die volkhommene aäministruticm vnnd Verwaltung der 3ustitig> über Ire Soldaten vorbehalte» versteht sich, das Inen der Ltato äi Collcmellc» vnnd cii diustitia, wie eß vf dem Mailändischen Ltato gebraucht w> Bezallt werde zc. ^ >>»K Ww' 2. Eß Werden die Hrn. Obersten vnd Hauptleuth versprechen, Jro Heil, dem Pabst Alexander dem Vit- menß vnnd dem Heil. Apost. Stuol zu Beschütz- vnnd Beschirmung der Heiligen Kirchen Zu land in allen vorfalle» Trüwlich Zu dienen, So wohl Zu veld alß auch in Besatzungen nach Jro Heil. Willen vnnd Begähren, vnnd so du pagnien des Regiments vsser den Besatzungen im Feld dienen, sollent Sye nit gesünderet sondern By einandercn vnnd Bynebets den geschwornen pündtnusßen, welche die Löbl. Cath. Orth mit Iren verpünten fürsten habent, Zu wider gehandlet werden. . ^ 3. Daß Innerhalb 12 Tagen, nach dem Jedem Hauptmann 250 Dublonen anlehens wyß werdend Bezallt hernach Jedem in den dryen ersten Zahlungen abgezogen werden sollent, Jeder ein Oompugni von Zwey hundert ^ Eidtgnosßen werben vnnd dieselbe alß dan innert anderen 12 Tagen an das mehr Zu Konova, dem Commissi»' Päpstlichen volkhs würcklich lifferen solle, damit er dieselbige einweder einschiffen oder über land vf den verordneten platz sührren möge, da Jhro Heil, obliggcn wird, den Füeglichst- vnnd den sichersten pasß procurieren Zulasße». . 4. Das vfsert dem Meilandischen Stuto von Besagtem Oommmsario der Apostolischen Cammer nach ln-g vnnd gewohnheit für Besagte völkher vmb die tappov der Tagrcisen vnnd vndcrleggenen Biß vf den verordneten ^ platz ohne einigen abzug derselben wie auch der Ms» vnd die schiffung vf der Apostol. Cammer vmkösten vor, werden solle rc. , 5. Wan die Hrn. Hauptlcute By der ynschiffung zu Luggarus oder Magadino etwas witcrs gcllts vonnothc" wurdent, werdent Jedem SV vueuton Bezallt werden, selbige wie obvcrmellt widerumb abzuzüchcn. 6. Zu Einer Bestallung vnd Besoldung wird man vf ein Compugns von 200 Man wie vorgemellt Ine» ^ flysig vnnd ordenlich erlcggen vnnd Bezahlen 1233 Dueawn Römer Währung, Zehen Päbstliche Julier für ein " ^ gerechnet, also das ein Jede Oompugnz von 60 Musquetierer, 40 Schützen vnd der Überresten von Spieß vnd Bestellt vnd formiert sein wird. Da aber die Apostolische Cammer lieber harnischt haben wollte, so soll SV " noch witers vnnd darüber vf Jeden harnischt des Monats Bezahlen ein Tahler zu 8 Julier gerechnet. ^ 7. Der Sold soll Jedem Hauptman an dem Tag seiner abreiß von hauß angehen, dessen dan er ein von Gnd. vnderschribene Zügnusß haben soll, dieselbe dem Commissario des Päbstl. Volkhs aufzuwysen. 4809 8. Sollen! Sy nit schuldig sein, einichen Jrer Heil, officialen etwas Rechtsamme Zu Bezahlen, Sy wellend dan auß Aren» guoten willen etwas verehren. 9. Die gwähr werden! den Hrn. Hauptleuthen vf dem verordneten Musterplatz vmb ein Ehrlich vnnd Billichen pryß ^gehendigct werden, da derselbe hernach in der vierten oder Fünfften Zahlung, wo fern Sy nit Zuvor Beurlaubet wurden!, ^gezogen werden solle. Ist. Sy sollen! auch vor 3 Monaten, nach dcmme Inen der Sold angegangen, nit geurlaubet werden vnd wan Sy darvor geurlaubet wurden!, soll man Inen in ein weg alß den anderen, alß wan Sy 3 gantze Monat gedicnct hellend, die Monat sold volkhommentlich Bezahlen ; so Sy aber erst nach vcrslossncn dry mvnaten geurlaubet werdcnt, da soll Innen Ire Bezahlung noch ein gantzer Monatsold für die vmkosten Jrer heimbreiß Bezallt werden. 11. Daß Sy sollend schuldig sein, alle Monat nach der Eidtgnössischen Nation Bruch vnd gewohnheit die Musterung Zugeben, so feer man Trüwlich vnd ohne Betrug darmit vmbgeht, Jedoch das Sy vmb den vorgehnderen Monat Bezallt Yen vnd Inen ein Tag Zuvor die Musterung ankundt werde, vnd wan man innert 20 Tagen eines Jeden MonatS Manzell der Mustcrherren nit wurde gemusteret haben, so soll man für selbigen monat nit mehr gemüsteret, sonder ansang des nechstvolgenden Monats aufgeschoben werden. 12. Wan ein Oompagn) By der Musterung nit Eomylet vnd vollkhommcn sein vnd aber die Zahl vf hundert ^ achtzig man würcklich steigen würde, soll Inen der solld der volligen Oompagnz ohne einichen abzug lauffen vnnd . wie es dan anderer Orthen auch also Bruch! wird; so aber der mangell gröser sein wurde, soll man alßdan für veden ermangleten Soldaten 4 Ducatuner obbesagtcr Währung, Jedoch ohne einigen vndcrscheid der wehren, abzüchen; wurde »egen so verbinden! vnv verpflichtend wir die Apostolische Cammer vnd derselben Hab vnnd guot, hingegcnd verbinden! . ltze Ire Obrikhciten für die vdservuu? vnd Slyffhalltung der Herren officieren vnnd Hauptleuthen in gleicher ^d formb. Zu Zügknusfi desßen zc. -iletum Lucern den 14. b'ed. 1663. (Nidwaldner Landesarchiv, Beilage zum Abschied vom 12. Februar 1663). 227 1810 XII. W»»iger Vertrag vom 8,/l8. November IS»».') — Titirt auf Seite LKI. WJr Schultheiß, Näht vnnd Burger der Statt Bern an einem, Vnd Wir Schultheiß, Näht vnd Burger der Statt Solothurn am anderen Theyl thun kundt öffentlich mit diserem Briefs«: Nachdem zwischen Vns eine ^ räume zeit daher Mißverständnuß vnd Streittigkeit sich enthalten, bcydes von Zöllen wie auch von Landtsherrlichen Gc rechtigkeiten wegen in den Herrschafften Buchegg, Aetingen vnnd Kriegstctten, vnnd deren halb vnderschidliche so wol Güt als Schidrichterliche Handlungen zwischen vns gepflogen worden, welche mehrers nit erheblich sein mögen, dann daß vns zu einem nochmähligen gütlichen Versuch vnder vns selbsten veranlasset vnd hierzu auß vnsern Mittlen mit nohtwendigcm gwalt vnd iimtrnction auff zeit vnd orth wie zu end vermeldet abgeordnet, wir die von Bern mit Namen die Hochgcaä>>c", Wol-Edlengebohrnen, gestrengen, Besten, Frommen, Fürsichtigen vnd Wcysen Herren Johann Anlhoni Tillier, alt Scckelmeister Weltschenlandts, Samuel Frisching, Hanß Jacob Buocher, beyd Venner, Sigismund von Erlach, General, Samuel Fischer, a deß Kleinen, Gabriel Groß, Stattschreiber, vnd Johann Leonhard Engel, alt Hoffmeister zu Königsfelden, des grossen Rab^ > Vnd Wir die von Solothurn die Hochgeachten, Wol-Edclgebohrnen, Gestrengen, Besten, Frommen, Fürsichtigen vnd My>en Herren Johann Wilhelm von Steinbrugg, Ritter, Schultheiß, Christofs Byß, Statt-Venner, Peter Sury, Scckelmeister, John"" Geörg Wagner, Statschreiber, Ritter, vnnd Vrß Sury, Gemeinmann, all deß ordenlichen Rahls, welche dann solchem cw pfangencm Befelch zcvolg in dem einten vnd andern sich vereint, verglichen vnd freundtlich vertragen, so wir die Obrigke^" auch vf jhr widerbringen vß wahrer Begird, so wir zu erhalt- vnd sortpflantzung guter Mitbürger vnd Brüderlicher Aer ständnuß, Freundtschafst, Liebe vnd Einigkeit gegen einander» tragen, beederseits beliebt, gut geheissen vnd bestätiget, dann wir hiermit selbsten vns vereint, betragen vnd verglichen haben wollent für vns vnd alle vnsere Regiments M kommen in Sachen vnd aller gestalten, wie von einem zum anderen hernach folget. Vnd erstlich die Zöll betrcffent, da so vil vnsere der Statt Solothurn von den Grossen zu Newenburg, damahügen Herren zu Nidauw, auch andcrstwo her mehr erlangte alte Zollsfreyheit zu Nydauw, vnd vnsere zu Büren vermög Bürischen Theylbrieffs auch habende Zollsbefrcyung betrifft, der bißherige Spaan vmb die Außlegung vnd rechten Vers a deß Worts Eygengut gewesen, weliches in etlichen Verträgen vnd Erleutherungen eingebracht vnd gebraucht worden, so ^ vnd wollend wir die beyde Stätt sür's künsstig hierumb vnd was im übrigen der Zöllen halb zwischen vns nit gnugM erleutheret gewesen, betragen sein vnd gehalten werden wie hiernach crleutheret wird: Namblichcn so sollen die cingefin Bürger der Statt Solothurn zu Nydauw Zoll- vnd Gleitfrey seyn zu Wasser vnd zu Land, obsich vnd nilsich, von a e> jhrem Gut, es scye jhr eygcn Gewächs für jhren Hausbrauch oder auff Gwinn vnd Gwerb hin erkaufst, Also das es eygen Gut vnd was Gewerbßweis gefergget vnd getriben wird in keiner frembdcn Gemeinschafft begriffen seye vnd kein gefehrd weder heimblich noch öffentlich gebraucht werde; Daß auch die, so solches gut ferggen, anlcnten vnd die Eygc" thumblichen Besitzer derselben in Persohn oder durch gnugsamen schrifstlichen Schein sich in guten trcwen oder, wo argwo halb oder anderer gestalten es Vonnöthen sein wird, an Eydtstatt crleütheren vnd bezeugen sollend, daß solches obcrlcutv^ Massen jhr Gut, dasselbe auch in keiner fremden Gemeinschafft noch anderen, so diser Zollsfreyheit nit fähig, weder gar ^ zum theyl zugehörig, verkaufst oder versprochen seye, Da im widrigen Fahl der Zoll darvon entrichtet werden solte. ^ so vil der eingesessenen Bürgeren der Statt Solothurn Wein betrifft, den sie zu Nydauw durchführen, sollen dieselbe" einer Schiffeten, so acht Vaß vnd darüber haltet, der Wein gehöre etlichen oder einem allein, sechs Maafi Wein, Wo vnder acht Fassen geführt wird, drey Maaß vnd nit mehr den Bruggknechten daselbst für jhre Mühe vnd Arbeit mit a^ vnd zuthun der Fallbruggen vnd der Schiffen durchlassung, vnd hiermit von keiner Zolls Schuldigkeit wegen, ^b^ gemessen vnd hiemit die dißmählige vbcrinessige Gelten der Bruggknechtcn abgeschasfet werden. Es sollend auch du st wann die Solothurnische Burger Nachts mit Fischen dort ankommen, so bald sie rüffen auffstahn, jhncn ohne auffthun vnd sie ohne alle beschwerd vnd grifssfrey durchfahren lassen, Kriegsläuff vnd sorgliche Zeiten vorbehalten, den eingesessenen Burgeren werden auch verstanden die Amptleuth vnd solche Burger, welche auff jhren Herrschafflcn, 's Dieser Vertrag scheint niemals in ein förmliches besiegeltes Instrument gebracht worden zu sein, was ans einer zu demselben im Kantonsarchiv zn Solothurn zu ersehen ist. Dort findet sich fraglicher Vertrag in Bd. 2ö, Bern," S. 3l8—32-t, mit der Notiz und Ueberschrift: „Aufssatz Winingischen AbscheidtS äo anno 1t>65, darüber kein förmliches Instrument ausgefertigel worden, hiermit dises alß daß Original Wohl auffzubehalten." — Auch Archiv findet sich ein daheriges besigelles Instrument nicht vor. 1811 keren vnd Güteren, so im Land gelegen, gesessen, wie auch die Geistlichen; Vnder dem Wort Frembden aber vnd frembde Geineinfchafft werden diejenigen auch verstanden, so Vßburger vnd Vnderthanen scynd. Dcß Zolls zu Büren vnd der ein- ^sessenen Burgeren zu Solothurn befreyung halb vom selben von jhrem Gut soll es durch auß verstanden, geHallen vnd ^braucht werden wie hieroben wegen des, Zolls zu Nydauw erleutherct ist, der Meynung, wo jemand vnder dem Schein ^ also Zollfreyen Guts anderen Leutben Gcmcinschaffts weis oder anderer gestalt jbr Gut zuferggen vnderstehen wurde, wir die von Bern ein solche gefehrd noch verdienen abzustrafsen haben sollend! deß Zollners zu Büren Mühe halb, kann er den anlenthcnden hilfst, es bey der zwcymäsfigen Kannten mit Wein, so jhme bißhar darsür gutwillig geben worden, für das; auch verbleiben lassende. Vnd wiewohl die von Büren zu Solothurn Zollpflichtig vnd dessen keineswegs Drehet seynd, so haben doch wir die von Solothurn aust sonderer Liebe vnd guter Nachbarschafft zugelassen, ob dieselben von Büren aufs vnser dero von Solothurn Jahrmärckten oder sonst im Jahr einer ein Mäsi Saltz, zwey, dreh oder viere, so vil Segessen, dcßgleichen ein Slaab Eysen oder zween vngfahrlich in sein Haus, vnd zu seines Haußbrauch vnnd andere dergleichen ding wurde kauffen, daß sie darvon keinen Zoll geben; was sie aber, auch die Schmid, Wirthen vnd andere, in der Statt weiter kauffen oder durchführen, sollen sie verzollen wie von alter harkommen vnd recht ist. Vnd a^dann zu Büren ein Ablag vnd Nidcrlage deß Weins vnd andern Kausimans Gütteren zu fürderung vnd kombligkcit ^ gemeinen Manns gemacht, darbey soll es bestahn vnd doch an denselben Eydt niemand genöthigct noch gezwungen K«den, daß sein aufs oder abzuladen, sonders ein jeder darinn sein freyen Willen haben. So sollend dann aber vnser ^ vilgemclten von Solothurn Burger vnd Zugehörigen zu Wangen Zoll- vnd Gleitshalber außrichtung thun, alß daß der kt Brauch forderet, doch ober die Brugg zerreitten vnd zcgahn sollen sie Zollfrey vnd ledig scyn, wie von alter harkommen ist. ^as aber von Kausimans Gut über oder vnder der Brugg geführt wird, darvon soll man Zoll geben, wie vorstaht. Zu sicher weis vnd »ach altem Brauch vnd herkommen sollen wir die von Solothurn im außrichtung Zolls vnd Gleits zu Arburg Zosfingen auch also gehalten werden; Aber zu Arauw vnd Lentzburg sollen wir von Solothurn Zolls- vnd Gleitsfrey sein, wie ^ alter harkommen ist. Fürer so ist der Statt Solothurn eingesessenen Bürgeren zugelassen, daß sie zu Brugg von jhrem eygenen ^usf vnd Marchgut, so sie gen Zurzach aufs die beyd Märckt daselbst vnd von denselben beyden Märckten wider hinauff gen solothurn in jhr Hauß vnd Hoff Gwerb führen, weder Zoll noch Gleit geben, vnd aber dargegen schuldig sein sollen, wo man ^en nit wolt entberen, sich zu erleutheren, daß sollich Gut sonst von niemand bedingt noch erkaufst, sonder jhr selbst Gut ohne daß jemand, wer der wäre oder die seyen, daran ihnc noch zu theyl noch gemein haben, alles bey Straff wie °bstaht. Was aber zu anderen dann solchen Märcktzeiten durch sie geführt wird, dcßgleichen auch vom frembden Gut, so nemblich die eingesessenen der Statt Solothurn fertigen, darvon sollen sie in ab- vnd auffahren Zoll vnd Gleit geben Zauber Leuth; Dcßgleichen auch dem griff von den Fischen daselbst zu Brugg, wie daß bißhar gebraucht ist, alle gefehrd Erwitte». Aber sonst zureiten vnd zugahn, namblich zu Roß vnd Fuß, so sollen sollich jhr Statt eingesessene Burger zu ^gg aufs vnd ab Zollsfrey seyn vnd gehalten werden. Ob auch jemand auß der Statt Solothurn zu einer Badenfahrt vnd anders, so nit Kausimans Gut wäre, abführen wurde, daß darvon nützit geben werden solle, wie bißhar gebucht ist. Danne sollen der Statt Solothurn eingesessene Burger mit allem dem, so sie für Wietlispach in die Statt ^°lhurn führen vnd in jhren Häuseren brauchend, es scye Wein, Korn, Fleisch in der Statt Metzg, dartzu Saltz, Stachel, vnd dergleichen ding, so jemand zu seines Handtwercks brauch nohtdürfftig ist, Zollfrey seyn vnd fahren; Was aber ^ka»d in Kausimanschatzweis vnd aufs sürKauff kauffte vnd daselbst zu Wietlispach fürführte, dcßgleichen ob einich Vieh ander Kausimans Gut nitsich für Wietlispach in Kausimansschatzweise gctriben wurde, darumb auch ein jeder schuldig, ° v>an daß begehrt, sich allzeit der Nohtdurfst nach zucrleutheren, daß alles soll Zoll geben wie daß die Billigkeit vnd ^ alt Brauch forderet. Dargegen vnd hinwiderumb soll denen von Wietlispach auß frcundtlichen, nachbarlichem Willen gelassen seyn, von dem, so sie daselbst zu Solothurn ässiger Speiß zu jhren Häuseren brauchen, dcßgleichen ob einer ein .Hessen oder vier vnd ander dergleichen ding wurde kauffen, darvon kein Zoll zugeben; was aber dieselben von Wietli- ^ von anderen Kausimans Güteren vnd aufs fürkauss kauffen vnd widerumb verkausien, darumb sie sich auch werden scheren, darvon sollen sie den Zoll geben, wie das gegen anderen auch gebraucht wird. Dcßgleichen so sollen die von fachen, Bettlach vnd Seltzach zu Lengnauw von jhrem eygenen Gut, so sie daselbst fürführen, Zollfrcy seyn, vnd aber ^ vbrjgeu vnser dero von Solothurn zugehörigen, ob- vnd vnder- vnd ausscrthalb vnser Statt Ringmauren gesessen, deß- yjx der Glaßhütten, so Bast vnd anders hinführen, Zoll geben, wie das gegen anderen auch gebraucht wird. 1812 An vbrigen vnscren der Statt Bern Zollstätten in teutschen Landen sollen die eingesessenen Burger der Statt Solothurn Zolls- vnd Gleitshalb gehalten werden wie von alter har; Hingegen sollen die eingesessenen Burger der Statt Bern an vnscren der Statt Solvthurn allen Zollstätten Gleits- vnd Zollshalber wie von altem har gehalten werden. Wir die von Bern habend auch die eingesessenen Bürger der Statt Solvthurn Zollfrcy erklärt an vnser Zollstatt zu Jferten von dem Wein, den sie daselbst fürführen vnd in vnlern Landen erkaufst werden haben; im vbrigen aber füllend diese Burger von Solvthurn wie andere an allen Zollstätten vnsers der Statt Bern Wettschenlandts den gewohnten Zoll abzu richten schuldig vnd vnder dem Namen des; Wettschenlandts verstanden seyn, was einerseits obenthalb Nydauw vnd ander seits für Arberg auß ist. ^ Denne die Landhcrrlichen Gerechtigkeiten in den Herrschafften Buchegg, Aetingen vnd Kricgstetten betreffend, derenha zwischen vns den beyden Stätten Streittigkeit gewesen, nach dem wir die von Solvthurn in gegenwärtiger gütlichen Ha" lung vns dahin begeben vnd erklärt, daß in zutragenden vnlieben Fühlen vnd Begebenheiten, da wir die beyde Stätt gege" cinanderen in zerwürffnuß gerathen sotten (welches aber der allerhöchste zu ewigen zelten verhüten vnd abwenden wo s- Wir die von Solothurn die Mannschafft in der Herrschafft Buchcgbcrg vnd Aetingen wider offtermelte vnsere liebe gnossen, Mitbürger vnd Brüdere der Statt Bern im Veld keineswegs feindlich gebrauchen wöllend noch söllend, ha wir die von Bern vns solcher erklärung vnd Versprechung erscttiget vnd darauff weitere ansprach an die Mannschafft, ve an Buchegberg, Aetingen vnd Kricgstetten (vssert Etzelkofen vnd Hermißweil, so hinfüro vns der Statt Bern zugehört) ^ Händen vilgedachter vnftr lieben Eydtgnossen, Mitburgeren vnd Brüderen der Statt Solvthurn begeben vnd entzogen, selbe ihrerseits im vbrigen in allen fühlen vnd zutragenheiten in jhren Stätten, Schlösseren vnd anderer gestalten belieben zebrauchen. Welichem nach wir die beyde Stätt vns in fernerem freundlich gegen einanderen erklärt vnd erleu o ' daß hwmit auch die obanzogne Streittigkeit, die Landherrligkeit vnd dero anhangenden Gerechtigkeiten in nächst obgem ^ Herrschafftcn Buchegg, Aetingen vnd Kriegstetten betreffend, als deren wir die von Bern vns auch allentlichcn begeben ^ entzogen, auffgehebt vnd erörtret seyn, Bnd vnser der Statt Bern Höchen Grichten halb vnd ander Gerechtigkeiten, ist Mcineyd, Trostungbrüch, außwerffung der Marchsteinen, Erb der unehelichen vnd frömbden Leuthen (NL- den e; der Verträgen einzubringen) in der Herrschafft Buchegg vnd Aetingen es bey dem jnnhalt der Verträgen von Jahren ^ vnd 1516 einfältig fem Verbleibens haben sölle. Vnd alß in diser Handlung aufs seithen vnser deren von Bern tt. ut ' besonderen aufssatz 5lumoro 1 (s. unten). Wir die vilgedachten beyde Stätt auß wahrer Begierd :c. wie sonderbar auch auffgesetzt Mmvro 2 (s. unten)- Hiemit so sollen vnd Wüllen wir die vil ermelte beyde Stätt Bern vnd Solothurn der Sachen halb, so >n 3 würdigem instrumont vergriffen, aufs formb wie hievor eileutheret stehet, wol vnd gäntzlich vereint vnd "ertragen für vns vnd vnsere Nachkommen, mit Versprechung, so wir darbey einanderen gethan, alles daß, was in disem auffgerichtcn Vertrag begriffen vnd ein jeden theyl anficht vnd von ihme erforderet, gegen einanderen trewlich vnd brüchlich zehaltcn vnnd darwider zu keinen zciten zethun vnd zehandlen, noch zegestattcn, daß darwider gehandlet mit entzeuhung alter Fünden, Lxcspitianon, 1'riuilLgivn, Gesatzen, Brüchen vnd gewonhciten, dardurch Visen dingen vnd Verhandlungen widerred oder zuwider gethan werden möchte, In krafst dises Brieffs, deren zwccn gtciäfau^ verfertiget worden, mit vnscren der Heyden Stätten angehenckten Jnsiglen verwahrt vnd durch vnsere Stattschreibere ^ seits vnderschreiben. Besckrhen ist die vergleichsHandlung zu Winigen aufs den S./Iö. Novembris vnd durch vn beyde Stätt gutgeheissen vnd bcstättiget den 27. Noukmti. Lt. V. vnd 10. Osooinb. Lt. N. 166S. Gabriel Groß, Stattschreiber d^r Statt Bern. Johann Geörg Wagner, Stattschreiber zu Solothurn. Nr. 1. Vnd als in diser Handlung auff selten vnserer deren von Bern in mehrerem anzogen worden, wa in dem vorigen vertrag 1539 vorbehaltlich fürsehen vnd begreiffen, „wann sich ober kurh oder lang fügte, daß ^ ,theyl Kilchgnossen zu Kriegstetten das Evangelium haben wöltend vnd daß durch sie gemehrt wurde, daß alvdann ^ „gc'agt vnser Eydtgnossen vnd Mitbürger von Solothurn daß nit weren mögend noch sollend, in kein Weg, Son er ^ „(die von Bern) deßhalb an dem ort, wie in andern jhren Nideren vnd unseren Höchen Grichten, handlen lassen 1813 ^ auch in demselben Vertrag weiters folgt: „Item wir von Solothurn haben vns auch auff vnser Eydtgnossen vnd "Mitbürger von Bern ansinnen begeben, die Laster, so in vnseren Nidcren vnd jhren Höchen Grichten, da jhr kekorma- »iwu angenonimen, hienach fürgehcn werden, Es seye mit zutrincken, schweren, spihlcn, Hurcy vnd anderer gestalt, zestraffen, »bamit dieselben abgestellt werdend"; Mit fernerem eröffnen, daß das eine vnd andere in dem nachgehenden Adscheid vom ^hr 1577 widerhvlet vnd erfrischet worden, mit folgenden Worten: „Doch dicweil der Vertrag von 1S39 zugibt, daß "Ulan die Kilchgnossen von Kriegstetten, wann sie jhrer der Gesandten von Bern Herren vnd Oberen Religion annemmen "bad einen Prädicanten zehaben begehrten, denselben bewilligen vnd daß mehren hierumb jhnen laut deß Vertrags nit abstrickt solte werden; daß auch solche Bewilligung (versteht sich aufs daß, so disem Punctcn im Vertrag vorgeht) dem Vertrag »^ all ander weg ohnschedlich seyn vnd gäntzlich darbey bleiben! Wann auch etlickc derselben zu Zeiten von der nächsten »Gelegenheit wegen in jhrer Herren vnd Oberen Kirchen zu Predig giengen, daß man dieselben darumm nit sechen solle; »Hingegen auch daß an statt solcher Bewilligung einer Statt Bern die Besatzung vnd Entsatzung eines Predicanten jhrer »^iigion zu Messen hinfüro zustahn. Die Vnderthanen daselbst, wie die biß anher am gantzen Büchenberg gewesen vnd »"°ch ist, fürer also halten, Ein Statt Solothurn sey ohn allen Eintrag vnd Weigerung darbey verbleiben lassen vnd sie »btto gehorsamen sollend. Vnd ob sich zu zeiten begebe, daß sie sich mit Ehebrüchen oder anderen Lasieren gemelter Re- »bgion zuwider vergiengend, daß dann ein Statt Solothurn sie vmb solche Fähler vnd begangne Laster jhrcm verdienen >»ach straffen solle." Habend hierauff wir die mchrbemelten beyde Stätt vns dahin verglichen vnd gegen einanderen Rundlich erklärt, daß wir die von Bern Key dem obbeschribnen Rechten vnd besügsamme, auch deren Übung die Evan- ^iische Religion am Buchegberg vnd dero Erhaltung betreffend verbleiben wöllend, der Meynung, daß es der Kriegstettischcn ^chgnossen Freyheit halb zu dem mehren vmb das Evangelium vnd zum Kirchgang in vernachbarten Bernischen Kirchen H obbeschribnem Jnnhalt der Verträgen auch sein Verbleibens haben, Vns denen von Solothurn aber, daß auch ob- /ichribner Massen vns zuständige Lastcr-Straffrccht hierinn heiter vorbehalten seyn Vnnd je ein theyl dem anderen an ^nr seinem Rechten weder Eintrag, Newerung, Abbruch noch Hindernuß zufügen solle. Gabriel Groß, Stattschreiber der Statt Bern. Johann Geörg Wagner, Stattschreiber der Statt Solothurn zc. Nr. L. WJr die vilgedachten beyde Stätt, auß wahrer Begird, die wir gegen einandcren in gegenwärtiger Zusamen- "m bezeuget, allem demme zubegegnen vnd vorzekommen, was zu künffligen weiteren Unrichtigkeiten anlaß geben möchte, "bend vns zu einem auß- vnd abtausch der hiernach vermelten Gerechtigkeiten vnd Herrligkeiten mit einanderen veranlasset "b eingelassen, auch desselben halb vns verglichen, übereinkommen vnd betragen hienach folgender gestalten: Namblichen so habend wir Schultheiß, Räht vnd Burger der Statt Bern vnseren G. L. E. M. V. B. der Statt olvthurn zu jhrer vnd jhrer Statt Händen in rechter, wolbedechtlicher Tauschweis oeäiort, zugestellt vnd übergeben mit /""°n vnd deß ersten die Höchen Gricht auff vnd in der gantzen Herrschasft Kriegstetten, mit aller der Gerechtigk.iten, "b°itg vnd Zugehörenden, wie solche vns nach Jnnhalt der Verträgen von Jahren 1451 vnd 1516, wie auch nach dem °'beha„, vnder welchem wir den Kaufs gedachter Herrschafft Kriegsteltcn, den unsere L. E. der Statt Solothurn im Jahr 6k bestanden, gutgcheissen vnd bestätiget, zugehörig gewesen vnd bißhar durch vns besessen, beherrschet vnd gebraucht °^en, darvon gar nützit vorbehalten dann allein was gegenwertiger newe Vertragbriefs vns zugibt. Fürs ander die Nidcren Gricht zu Erlispach ob dem Ertzbach, da die Landlierrligkeit jhnen vnseren L. E. M. V. B. Solothurn zuständig vnd gehörig, sampt den Rechten der ^pollatzen, so bißhar nacher Königsselden gegangen, mit . ^ darzu gehörigen Rechte vnd anhang, wie wir dieselbe von wegen vnsers Closters Königsselden bißhar ingehabt, ge> wichet vnd besessen haben, daran nützit vorbehalten: Doch also, daß hiervon wol vnderscheiden, »inbegriffen vnd zu vnserer . gedachtes vnsers Closters Händen außtruckenlich vnd heiter außbedingt sein solle Alle vnd jede unsere Zinß, Zehndens, vnd dergleichen Einkommens Gerechtigkeiten, mit aller jhrer Zugehörd, sampt dem bißhar so genannten Siefs- oder Erhoff vnd was an liegenden Güteren vnd andern darzu gehört: Item die Wäld, Höltzer vnd Schachen, wie das eine andere vns bißhar den Kauffvertrag vnd anderen Bricffen vnd Siglen nach zuständig gewesen vnd durch vns inge- besessen vnd genützet worden. Darunder auch verstanden die Freyheit von allem Verbott der Speisen in gedachtem 1814 Meyerhoff sampt dem Pünten Reibt vnd daß vnsere Amptleuth von Biberstein mit jhrem Haußgesind vnd Dienstvolck vinb Schlegercyen, Scheltwort vnd dergleichen gemeine Freffel vnd bußwürdige Sachen, so im selben sich vnder jhncn zutragen, keinem anderen Richter vnderworffcn sein sollend, also, daß wir diß alles, so in gedachtem Vorbehalt begriffen, zu vn er vnd ermeltes vnsers Closters Händen ohne abbruch vnd Verminderung behalten vnd fürer wie bißhar besitzen, nutzen vn messen wollend, Doch also, daß denen zu Erlispach Holtz zu jhrem Haußbrauch vnd zum Bauwen auß den Melden u weitcrs ertheylt werden solle in der form vnd maß, wie solches jhnen bißhar erthcylt worden, nach jnnhalt der jedoch in dem Verstand, daß die vns der Statt Bern zuständig sich befindende vnd nit Lechenhaffte Höltzer vnd ^ fürohin vns von Solothurn zugeeygnet sein sollen, Mit Vorbehalt deß Holtznutzung, so die Erlispacher vnder dem bißhar der Enden auch gehabt haben möchten. Der Kirchen Satz zu gedachtem Erlispach ob dem Bach soll in diser Vbergab auch begriffen seyn, also, daß vnser L. E. der Statt Solothurn das Pfarhauß erhalten, Wir aber dem Priester sein Pfrund wie bißhar außrichten lassen svl ev Vcrners die Nideren Gricht zu OberGerlefingen, wie solche vns von wegen Vilsers Closters Torberg bißhar zuw deren Jahr in der kehr zuständig gewesen, mit allem zugehörigen Rechten. Item auch das Hoffgricht zu Subigen, wie solches bißhar durch vnsere Amptleuth zu Wangen in vnserem verführt vnd gebraucht worden, mit seiner anhangenden Gerechtigkeit vnd Zugehörd, Zusampt denen Bodenzinsen, we ^ discm Hoffgericht bißhar anhängig gewesen vnnd zu Händen vnsers Ampts Wangen allda bezogen worden, vssert vnsere Vnderthanen dahin schuldig seynd, als die wir zu visieren Händen vorbehalten haben wölkend! Darbey dann standen vnd erleutheret, daß beydes vnsere der Statt Bern Vnderthanen der Pflicht zu gedachtem Hoffgricht Vnd h>nw umb vnsere der Statt Solothurn Vnderthanen der Gebotten zum Landgricht zu Wangen fürs künfftige erlassen vnd es sein sollend. ^ Die Gerechtigkeit zum Gricht zu Etzicken zum dritten Jahr, die wir von Bern in vnserem gwarsammen, bißhar nit in Besitzung gehabt, soll biemit auch vnseren lieben E. w. der Statt Solothurn überlassen seyn. Vnd cndtlich auch der Zehnden in der Burg in der Hcrrschafft Kriegstetten, wie derselbe bißhar vnserem Ampi ^ a> eingangen vnd durch vns genutzet worden. ^ Hinwiderumb vnd gegen disem allem habend wir Schultheiß, Näht vnd Burger der Statt Solothurn vnseren E. M. V. B. der Statt Bern zu jhrem vnd jhrer Statt Händen in gleicher rechter, wolbedechtlicher Tauschwcis ^ zugestellt vnd übergeben Mit Namen Vnd deß ersten die Nideren Gricht zu Safenweil, in der Statt Bern ^ Lentzburg gelegen, vnd das Etter Gricht zu Vrcken, auch in selbiger Graffschafft, da wir allein vmb dreymahl drey ^ zurichten gehabt, mit aller zugehörigen Herrligkeit, Recht vnd Gerechtigkeiten, Wäldcn vnd Fischetzen daselbstcn, wie vns nach besag der Verträgen von Jahren 1466, 1516 vnd 1533 zuständig gewesen vnd durch vnß bißhar einge beherrschet vnd besessen worden, nützit vorbehalten. Fürs andere die Nideren Gricht zu Etzelkoffcn mit allem dem Rechten, zugchörenden Gerechtigkeiten vnd lsi ^ ^ wie wir solche bißhar daseldsten wie in anderen Orthcn unserer Herrschafft Buchegg eingehabt, besessen vnd be) haben, also daß wir daran gar nichts vorbehalten vnd ein Statt Bern solches mit der Mannschafft vnd Landts ier daselbst zubesitzen haben soll. ^ro Weiters die Nideren Gricht zu Hermißweil mit den Wälden, Heir>chafftrechten vnd allem dem Rechten vn Zugehörenden Gerechtigkeiten, wie wir solche bißhar daselbstcn wie in der gantzen Herrschafft Kriegstetten eingehabt, vnd besessen haben, biß an die Höchen Gricht, welche vnsere L. E. der Statt Bern zu gedachtem Hermißweil in diser ^ ^ Handlung außbedingt vnd vorbehalten, Denen hinfüro dasclbsten Hoche vnd Nidcre Gricht sampt der ^ye, Landtsherrligkeit zustehet, mit heiteiem geding, daß den katholischen Einwohneren diser enden Zeit vnd Zihl sich anderwertz Haußheblich zesetzcn vnnd jhre Güter zuverkauffen oder daß selbige vnverhindcrlich in jhrer Religion a "'bgend. Burg-'- Vnd endtlich auch die jenige Zehndgercchtigkeit zu Schnottweil, welche vor disem die Herren Sury, vnier eingehabt vnd besessen, Vnd nun zum anderen Jahr auffgehebt vnd empfangen wird, da das andere Jahr de»> 1815 ^>tal zu Bern der Zehndcn daselbst gehörig ist; belaufst sich diser Heyden theylen Zehndrecht Jährlich ohngefahr in hundert zwantzig Viertel, mit aller zuhörd vnd Gerechtigkeit. Hierauff so entzeuchend wir beyde Stätt vns alles dessen, was je eine der anderen in gegcnwürtiger Tauschhandlung Ergeben hat, vnd gewerend je eine die andere das; jenige, was diser Tausch vnd gegenwertiger Vertragbrieff einer jeden Wbt, hinfüro zu besitzen, zebeherrschcn, zenutzen vnnd zenießen, auch darmit sonstcn nach belieben zehandlen, von dem Oberen theyl vnd jedcrmäniglich vngehindert, auch einanderen die nothwendigen Documenta, so vil deren vorhanden, auß- ^zegeben. Vnnd verspricht auch ein theyl dem anderen vmb alles, so er in disem Tausch von Händen geben, gute, sichere vnnd ^ugsamme Währschafft zetragen. Es soll aber durch discn Abtausch dem jcnigen Rechten, so wir die Oberkeiten oder andere an Boden- vnd anderen kk'"ß, Zehnden, Gütteren vnd anderem Einkommen, Wie auch die Vnderthanen vnd Twingsessen des; einten vnd anderen °^hs haben mögend der gemeinen Weidfahrten, Höltzeren, Velken, Güttcren vnd anderen eygenthümblichen Nutzbarkeiten ^lben, nützit benommen, sondern solliches alles bestcrmassen vorbehalten seyn. Gabriel Groß, Stattschreibcr der Statt Bern. Johann Geörg Wagner, Stattschrciber der Statt Solothurn. ^III. Tim, d«r Bestimmung „getreue» Aufseilen" in der Grbeinuug mit Oesterreich; Aufnahme der Waadt in « eidgenössische DesensionSgcbtet; .Hilfeleistung au Gens. IKiM/Sst. 1) Und dieweil neben dieser vorsorglichen Anstalt (Erneuerung des Defcnsionals) für unser liebes Vaterland wir erforderlich beherziget, was an der Erhaltung der Stadt Constanz wie auch der Waldstädte und der Stadt Genf und ^»dschaft Waadt, als underschicdliche Schlüssel und Eingänge in gemeine Eidgenossenschaft, gelegen und wenn sie in andere H5»dc kommen sollten, daß leichllich dadurch der Eidgenossenschaft unwiderbringlicher Schaden zuwachsen könnte, Haben wir unserer eignen desto besserer Conservation willen eine unvermeidliche Nothdurft zu sein erachtet, unfern allerseits Herren "b Obern zu hinterbringen, auf nächste Wiederzusammenkunft die Gesandten mit vollkommner Gewalt zu instruiren, nicht all,, und jede Orte der Eidgenossenschaft sammt allen ihren Lendern und Leuthcn ohne welchen Unterschied, sondern ^ angedeute Grenzorte bester Maßen zu beobachten und im Fall anscheinender Gefahr für angeregte Gränzstädte zu ^°>ben, zu reiten und Bottschaften zu schiken, um die Gefahr von ihnen abzuwenden und sie dadurch im jezigen Stand ^ erhalten; Wenn auch solche Mittel ohnverfänglich wären, sie mit wirklicher Hülfe zu versorgen und gegen feindliche °>«alt schirmen zu helfen, wenn hingegen solche Gränzstädt sich auch erklären, der gemeinen Eidgenossenschaft offene Häuser ^ kein im Nothfall. Sollten aber inzwischen die genannten Orte, eines oder mehr, mit feindlicher Gewalt angefochten ^den, so soll alsobald in den nächst angrünzenden Orten der Eidgenossenschafft der Landsturm angefangen, durch das ^e Land continuirt und die eidgenössische Hülfe bis an die äußerste Grenze der Eidgenossenschast sammt den Kriegsräthen 'h begeben, mit dem obrigkeitlichen beliebenden Befehl, anfänglich durch Anhalten und Begehren von gemeiner Eidgcnossen- k> wegen diese Gefahr abzuwenden, wo nicht, trachten mit Gewalt der Waffen solche geängstigte Stadt zu schirmen. Actum 1. März in Baden. ^ ^ torgo: „Abscheidlß Nemorial wägen der Grentz Siethen clolensicm." (Nach der Beilage zum Nidwaldner ^mplar des Abschieds vom 19. Februar 1668.) 2) Ja reifflichcr Erdaur- vnd Betrachtung der <1o ^.nnm 1474, 1477 vnd 1511 mit dem HochLobl. Hauß Oster- ^ habender Ewiger Erbverainigungen, auch in Ansechen der Freyheit vnscrs souveränischen Stands Thuen, auff Aller Os. Ansinnen Ihr Kays. Mayest. wir die Abgesandte der Orthen der Eydtgnoßschasft Bern, Lucern, Vry, Schweitz, Vnder- . ob- vnd nidt dem Waldt, Zug, Glaruß Beider Religionen, Freyburg, Solothurn, Appcncell der Cathol. Religion, Ärer Frstl. Gdn. zue Sanct Gallen vnß dahin einhellig erklären, Daß wir bestendig gesinnet, angedeute Erbainigung ° Büdlich zuehalten; Auch wollen wir, wan angedeute vorderösterreichische vnd sonderlich vns angrentzende Erbländcr wider 181« Recht vnd Billichkheit beschwerdt oder getrungen wurden, demselben vnser Thätliche Hilff gefolgen laßen, was Ehren ha gebürlich sein mag vnd vns ye nach gestalt der Sachen zimblich vnd guet sein bedunkht. Hingegen wan wir Eidtgnoßen auch wider Recht vnd billichkheit beschwerdt oder getrungen wurden, Sollen Ihr K"d' Mayest. von Ihrer vorderösterreichischen Erblonden wegen vns ein gleiche Hilff zuerstatten haben, Alles in erwartung Jh^r Kays. Mayest. beliebenden GegcnErklärung, auch mit Vorbehalt Verneren nothwcndigen Vergleichung anhangender vnd zuefelliger Sachen. (Beilage zum Abschied vom 13. März 1663; Kantonsarchiv Lucern.) Z) (In alle Cathol. Orth). Allß man in Allgemeiner Session aller anwesendten Orthcn Im Werth begriffen wäre, über den Pvnctcn der Defension der Stadt Genfs vnd Landtschafft Waadt einen Verglich zue formieren, vnd die Herren Abgesandte von Bern vnd übrigen Orthen Jrer Religion an vnnß begert vnd mit Ernst in vnß gesetzt, die geistliche N-Y vnd Güeter ohne Vnderscheidt anderer Rechten vnd Gerechtigkeiten auch einzueschlicßen, mit der Gegenversprcchung, die ^ fern auch zue ckokonckieren, babent wir von den sambtlichen Cathol. Orthen vnnß einmüetig opponiert vnd widersetzt, vermelden, es stünde nit in Vnscrcm Gewalt, hetten dessen kein Dominium, dörfften der Kirchen Libertet vnd dero Zuegehor nit berühren, handleten wider vnsere Lonsciomz vnd wider den Eanonom Oconm Domini, stellen dchwegen bey dem ' Stuol in höchste Vngnad, thüen hicmit dises alles bestermaßen rcseruiercn vnd außschließen, auch hierinnen Jrer Gegen) nit begercn, sonder es an seinem Orth gestellt sein laßen, mit mehrem :c. Nach disem gethanen vnd öffters repetierten rosoruat vnd Vorbehalt Ist Bern vnnd Mithaffte entlich daruon abgestanden vnd seindt darüberhin die VergleichßPunc e über obige Orth in vffgesetzter Formalität geschloffen vnd angenommen worden. Welliches wir alles Vnsercr Posteritet z Nachricht dem DrotdocoUe zue Baden ordenlich zue inserieren vnnd den Abscheidten der sambtlichen Eath. Orthen beizue legen befallen, damit man sich desse auf allen begebenden Fahl zuebehelffen vnd zuebediencn haben möge. (Fliegendes Blatt mit der Aufschrift: „Diser Puncten gehört dem cathol. Adscheid» Im Mertzen H." 1663 zue Baden außgangen beizuelegen." — Landesarchiv Nidwalde n.) 4) Gemeine Eidtgnoffen haben bey gegenwertiger Tagsazung zue würkhlicher Zeügnuß Ihrer habenden Begird, ^ liebe Vatterlandt vnd ein Jedeß Ohrt Lobl. Eidtgnoschafst vor ohnbill vnnd gewalt beschirmen vnd erhalten zuebeffl'en,^^ einbellig dahin verglichen, daß es nachmahlen bey dem abgeredten allgemeinen Eidgn. Defensionalwesen sein krefstig v beste>'dig,'s verbleiben vnd alle Ohrt gmeinlich, auch ein Jedes sondcrbahr, sich daraufs sicher zue verlaßen haben selie.^ Es laßend es gmeine Eidtgnoßen ouch bey der Doelaration der Statt Genfs halber in Nartio 1668 ergangen maß deßhalb fehrner selbigem Adscheid! ynuerleibet einfaltig bewendten. Demnach habend allerseitß Lobl. Ohrten Herren Ehrengesandte der österreichischen Erbeinigung halber volgendes l'roi zuehinderbringen übernommen: Die Erbeinigung gegen hochlobl. Hauß Österreich solle man auch noch fürbaß halten in allen Treüwen gegt" ^ bübrender Rsoiproeation vndt daß schuldige Treüwe Vfsscchen beobachten gegen allen Erbuereinigten Landen. 2Lan Waldstett, Constantz vnnd Bregentz In gcfahr Krieglicher Anfechtung kommen möchtend vnd Ihr Kays. Mt. dcß kein Anfänger wäre, sollen Ihr Kays. Mt. alß dißmahliger Ertzhertzog zue Oesterreich zuegelaßen sein, zue deüter nächst angrentzender Stetten in gemeiner lobl. Eidtgnoschafst vnd dero Zucgewandten Orthcn vffs Höchst - Mann wrben zelaßcn, vnd da Sye damit nit vffkommen möchten, wollen Sye die ermanglende Anzahl verinitelst abgeredten allgemeinen Eidgn. Defensionalwesens, wan man nit selbß in Kriegsgefahr begriffen, erfüllen laßen, geOhrt in jetzigem Standt verbleiben vnd vß derselben Verenderung Sy desto minder gcfahr, nachtheill vnd schaden ^ warten haben; Aleß vff Ihr Kays. Mt. kosten vnd versicherte gegenhilff nach bereit gemachtem Proiect vnd seht" noihürfftigen erleüterung zue erstatten, dafern gemeine Eidtgnoffen in Ihren Nöthen Sy darumb anlangen werden. (Beilage zum Abschied vom 3V. Juni 1660.) M7 XIV. Eidgenössische Deelaratio» betreffend da« BündniK mit Arankreich. Auszug aus dem Jahrrechnungsabschied vom 1. Juli 1 6 6 9, betreffend den Anstand mit Frankreich über die beschränkende Tragweite des Bündnisses. „ . . Sodan habent wir ferner ein Noturfft sein befunden, daß dise algemeine verglichne Declaration Key alen Höchen Geilheiten ratifieiert, mit dcro gewohnten Statt vnd Landts Leeret Jnsiglen bewahrt, nacher Zürich Übermacht vnd von ^nnen nacher Solothurn verwahrlich übersendt vnd dem HauptJnstrument dcst Punkts zue Ewiger Nachricht beygclegt berde. Vnd damit die bedeüthe ratificationon von allerseits lobl. Ohrten in gleicher formb vnd ohne äiseropan? einlaufsen ">ögen, haben wir ein gemeinest formular sub lit. L vffgesetzt vnd selbigeß sambt obgemclten Beylagcn dieses Geschäfft ^rührende Allen Herren Abgesandten vor Jrer Abreist zuezestellen befallen." L) Ratificationsformular. WJr zc. Thuent Khundt offenlich mit disem Briefs: Nachdemme Wir von unseren Jüngsthin vff Badischer Jahr- ^chnung gewesten H. Abgesandten mit mchrerem In Ihrer abgelegten relation verstanden, wastmasten sye mit vnd Neben aller Überigen Lobl. Ohrten Hr. Abgesandten krafst allerseithst darzne gehabten gewaltst nach fleystiger erdaurung best mit ^r Cron Franckreich habenden Ewigen Fridenst vnd Pundtß sich einer allgemeinen Declaration einhellig verglichen, bctrefsent ^ßselben Eigentlicher Verstandt, weil Hr. Resiäent Nouslier darauß einen anderen vnd solchen Verstandt zicchen wolle, gemeiner Lobl. Eydtgn. an Ihrer souuerainotet vnd Freyhcit abbrüchig, nachtheilig vnd ganst vnleidenlich were! Wan "un ein solche Declaration gedachtem Hr. lUouslier von allen Gesandten mit Ihrer Vndergeschrifft vnd beigetruckhten ^tschafften bckrefftiget übergeben aber nit beantwortet worden, vnd zu vermuethen, er möchte eine solche einhellige De- Nation vnderbrechen wollen, solche aber zue Erhaltung vnsers Lobl. Eydtgn. Standtß souuerainetet, Freyhcit, Ehr "ad ansechen in Krefftigester formb zue beuesten hoch nothwendig, alst erkhleren wir vnß hiermit für vnnser Orth in ver- blndtlichester Weiß bei solcher Declaration bestendig vnd ohnucrenderlich zue verbleiben, wollent auch dieselbe in all Ihrem ^grisf vnd Inhalt bestcrmasten von hocher Oberkheitß wegen ratificiert, angenommen vnd bestetiget haben. Vnd desten zu wahrer Bezeugnuß vnd vestem Bestandt haben wir dise ratilication mit vnsers Ohrtst großem Jnsigill bckrefftiget. AD. Bern ratificierte unterm L. Octobcr 1669 (S. Staatsarchiv Bern, Allg. Absch. Bd. S. 813). ^uch von den übrigen Orten scheinen nach einer I. c. befindlichen Andeutung die bezüglichen Ratificationsurkunden an östlich eingelangt zu sein. 3) Declaration. Wir die Abgesandte von Stett vnd Landen der 13 Orth der Eydtgn., auch von Ihr sürstl. Gnad. vnd der Statt Gallen zue Baden bei einanderen vollmächtig versambt, habent bei gegenwertiger Tagleistung vß anlast Ihr Königl. Mt. ^°r gemeiner Eydgn. im verschinen Aovemdri nechsthin an sye abgebenst schreiben Jngelangte antwort vom 10. Decombris, ""H Hr. Residenten Mouslierß Beibricffen, zcmalen Etlicher orthen sonderbar von sich gegebnen Declarationen Ärafft labenden Befelchen den Ewigen Friden sambt der Pündtnuß, so mit Ihr Königl. Mt. gemeine Eydtgn. habent, vor ^ genommen, alle Articul wol erdaurct, deren Inhalt vnd Eigentlichen verstandt reyflich betrachtet vnd nach anleitung selben vns hernach volgender Allgemeiner Declaration, nach welcher alle bedeute i'articular Deelarationen vnd nit ^erst sollent verstanden werden, Einhellig mit einanderen vereint vnd verglichen, selbige auch gemeltem Hr. Residenten zu Ergeben Erkhent; Namblichen lasten wir est forderst nochmalen bei angedeütem vnserem an Ihr Mt. in nechst verwichnen ^vvivbri abgelaßnem Schreiben gentzlich sein vnd verbleiben. Demach Erkleren wir vnß fchrner, daß wir deß Einhelligen vnuerEnderlichen sinnst, Willenß vnd gemüetst, mit Ihr uigl. Mt. den Entzwüschent vnß vffgerichten Ewigen Friden vnd Pündtnuß auch weiter gegen gebührender recizirocation edljch gethreülich zu halten; darbei aber finden vnsere allerseitst Herren vnd Obern hoch von Nöthen, zu retung Ihrer daß sye auch ferner von der Welt für einen Freyen souuerainieclien Standt erkhent vnd gehalten werden, mit 228 1818 höchstem respget Ihr Mt. hiemit vßtruckhenlich bedeütcn zu laßen, daß sye mit deroselben die habende vskonsivtraota ou Niemalen dahin verstanden vnd noch nit dahin verstehen Thüegent, daß sye von derowcgen nit mechtig vnd besucht c» sollen, auch mit anderen Fürsten vnd Herren dergleichen traotuten zu verhandlen, zu schließen vnd vfszurichten, vnd wn sye denselben versprochen zuehalten, wollent hiemit ein solch ancrehrbte Freyheit Inen auch bestcrmaßen vorbehalten ha n- Damit aber wir zu solchen traotuton destomindcr vrsach vnd anlaß bekommen«, wollent wir nit zweiflcn, der Hr. Uvsu v vnß auch Nunmehr wirkliche Latislaotion gefolgcn laßen werde deßcn, so vnß in dem Ewigen Friden, Punt, Bcibruli vnd Parisischem reovss reciprooierlich bewilliget, zugesagt vnd versprochen: dan je nit billich, daß allein wir vnsere Pflicht-' erstatten sollen: vnd Im Fahl hierauff die verhoffende Latiskaotion vnß würklich erfolget, werdcnt wir nit erinang c>, cbenmeßig alle vsfhabende schuldigkeiten gegen Ihr Mt. mit vhralthergebrachter fründtschafft mit wahren Threüwen zuerstatdn. Vnd deße alleße zu bekrefftigung vnd wahrer gezeügnuß haben wir die abgesandte Allerseits, in Namen vnserer Herren v Obern dise veelurat.ioii mit eigner Handt vnderschriben, auch vnsere Pitschasften beigetruckht. Beschechen zue Baden ^ Ergeüw Mitwochs, den 30. Juni/10. Julii 1009. (Folgen die Unterschriften sämmtlicher Tagsazungsgcsandten »e beigedrükten Petschaften.) XV. Zoll» und tyelcttdordnung »u Bade», wie sie aus der Zahrrcchiiung von l070 probcwet» für l Jahr eingeführt w»td Cittrt aus Seite tZt-t. I. Wein. Ein Saum Elsaser, Preißgewer vnd andere Wein, so vsscrt der Eydtgnoschaft wachsen Von einem Saum Landtwein, so innert der benachbarten Orten wachst Von einem Saum Veltliner, Burgundisch, spanisch vnd andere dergleichen Köstliche vslendische Weine Von 1 Saum Essich Von 1 Saum Brandtenwein .... II. Vom Getraydt Von 1 Müth Kernen, Weihen, Erbßen, Linsen, Hirsch Von 1 Müth Roggen, Gersten, Bonnen Von 1 Malter Fäsen Von 1 Malter Haber . Von 1 Malter Nüssen . Von 1 Müth Habermähl Von 1 Zentner Ryß Von 1 Viertel Flachß oder Hanfsamen Von allerhandt gartenSamen vnd dergleichen vmb jedem Pfundt III. Ankhen, Keß, Unschlitt, SchmSr. Von 1 Centner Ankhen, Schmaltz, schmär, Unschlig vnd Keß ... Von einem Keß vnd 1 runden Ziger allein von jedem .... IV. Von Roß vnd Bich. Von 1 gemeinen ledigen Pferdt Von 1 Stangen- oder Kupelpferdt . . Von 1 Stukh Mastvich, klein vnd groß durcheinand oder ß. 1 1 9 1 0 D- Von 1 Stukh jung Mager Fasel Bich Von I Kuhe Von jedem Schaff, Geiß, Kalb vnd Vaselschwein Von einem Mastschwein V. Von Dsen, Stachel vnd Methall vnd allerley Ertz. Von I Centner Äsen vnd schinnen Von 1 Centncr Stachel, es sie in Laglen, fassen, Rüben oder gebunden Von I Centner Bley Von 1 Centner Zinn Von 1 Centner Kupfer Von 1 Centner Mntrath Von 1 Centner Gletti Von jedem Centner rauw mösch, Erp vnd Methal, darundcr rotgiesser arbeith auch begriffen, so durchgehet Von 1 Fäßli mit Pfannen Von 1 doppleten Fäßli dito Von jedem Fäßli Weiß oder schwach Stuchpläch Von 1 dopleten Fäßli dito Von 1 Centner Roßysen, Wcgysen, Ketenen, Ring vnd Menbläch Von jedem Centner allerley Regel Von jedem Busch Steurisch bläch, so bey 50 Pfd. wägen Von jedem Fäßli Fylen Von jedem Hundert Sägessen Von Hundert Sichten Allerley Äsen vnd schlosscr Cirkhcl vnd schmidtwerkhysen Cram, auch allerhandt Werkhzcüg vnd Instrument, ^hrwerkb, EomMss vnd anderes, waß gattung es sehe, vom Centner Item allerley Feurrohr, Pistollen, Puffer, Harnist, Spieß, Schlingen, Halbartenysen, waß obcrkheitlichcn hat vnd nit äo oontrabanäa ist, vom Centner Von allerly ysencn Trög, Kisten, Stäckli vnd dergleichen nach bescheidenheit. VI. Thuech vnd dergl. Krämerwahren. Von 1 Centner teütsch gemein oder französisch Tuoch Von 1 Centner allerley scharleth, hollendisch, Englisch, französisch, spanisch vnd andern dergleichen Kostlichen scheren vnd Largottou, auch Sammet, Dammast, Altlaß, Sattin, Taffet, Darzenell, Cammaloth, vnd solche östliche Wahren Von einem Multhier, geladen mit I^idett, Largo, burath, Cadist vnd dergleichen .... Von jedem Centner grob Linien Tuech, Zwilchen vnd dergleichen gemeinem Zeug . Von einem Centner allerlei guotsidene vnd Floreth seidin Strümps, Knöpf, Spitz, schnüer, Creppen, ^nsen, behänkh vnd dergl. Kramb Von 1 Centner Saffran nach altem Brauch Krön. Von 1 Centner Silber vnd guldin Spitz, Passamenth vnd andere dergleichen von silber vnd gold gcwürkhte ^hren '/, Krön. Vmb 1 Centner allerley Hüeth . ^ Von einem Last eines Multhiers an Hüsten 1820 ß- Von allerley Zobell, Marterbrem, straußfederen vnd dergleichen: Vom Zimmer Zobel, so 4V Stukh ist Batzen Von den Marteren vom Zimmer 10 Batzen Von den Straußenfedern von 100 Einfachen 25 Von einem Ballen oder Kisten allerley Beltzwerkh vom Centner 2 Vom Centner hieländische Wullen 2 Vom Centner Flemnisch oder ander vßlendischen Wullen ^ Vom Centner Baumwullen 3 Vom Centner Hanfs 1 Vom Centner Risten 1 Vom Centner Flachß 1 Vom Centner Risten, bärtin vnd flächsin garn ^ VII. Papir. Vom Centner Schreib- vnd Postpapir, auch Pergamenth 2 Vom Centner Fließ vnd ander schlecht Papir VIII. Läderwahren. Ein Hundert schaff, Böckh, Kalb, Geiß vnd dergleichen Fähl ohngegerbt 6 Von einer Ochsenhuth, rauw 9 Von 1 Roß vnd Küehut 1 Allerley frembde Köstliche zuebereitete Läder, als Margin, Hirsch, Gembsch, Camell, Ellendt, auch Breüsisch Läder vom Centner 2 IX. Von Holtzwerkh. Von 1 Fueder Räbsteckhen 2 Von 1 Fueder Latten ^ Von 1 Fueder Laden ^ Von 1 Buchßfaß 2 Von allerhandt höltzenem Hausrath, Krämer vnd betelßgaden wahr je nach befindenden Dingen. X. Von Fischwerk h. Ein Thona Häring 3 Ein Centner Stockhfisch ! Vom Centner Fischschmalz I Vom Centner Salmen vnd allerhandt gesaltzen Fisch 2 XI. Apoteckher Wahren. Von jedem Centner allerley Gattung Ohl ^ Von 1 Centner Honig ^ Von 1 Centner Weinstein ^ Von 1 Centner Wachß - ^ Von 1 Centner Hartz vnd Lortsch ^ Von 1 Centner Kienschwartz ^ Von 1 Centner Glaß vnd seipfen Von l Centner Mahrtrauben, Rosindli, Pomerantzcn, Citronen, Mandelkhernen, Copeist, bonim, Lorbonen, vnd ander dergleichen Fastenspeißcn Vom Centner Negelin, Muscatnusi, Mastix oder Muscatbluest, Zimmet, Qucckhsilber, Effentzen, Lxtraetön dergl. costliche Apothckhcr Wahren Vom Centner Kriden, Rötelstein vnd bleiweiß Vom Centner Pfeffer Vom Centner Jmber Vom Centncr Zuckher Vom Centner Trinckhtabac vnd Pfeifen . Vnd sonst von gemeinem gueth, das man nit weist was es ist, ein Centner die XII. Hausrath. Von 1 fueder Hausrath, Federen, Bethgewandt, geschiff vnd gschirr je nach guetbefinden deß gleitßmans bon altem hero von Vom Centner Federen 12 biß in 20 oder 23 Batzen. Hausrath vff Verkhauff. 2 Glas Von einem Beth, auch Tekhbeth, jedes Von einem Küsfi Von 1 Plunder Baß oder ReißKasten XIII. Die vermischte Sachen. Allerhand frömbde Krämer, so Ire wahren vff dem Ruggen tragen, nach Beschaffenheit der fach von 1 ^ bfs 4 (unleserliches Wort) Ein glaßträger gibt von gemeinen Glesern ^ gleitsmans. Von venetianischen gleseren auch dem Gleitsman. Von einem Sakh mit Lym Von l Müllistein Von dem Leuffer Von 1 Wagen allerley Steintisch, schreibtafeln vnd dergleichen ^r Trägern nichtß. Von allerhandt Landtkarten, Kupferstich vnd gemähl von 1 Ballen Von 1 Kisten oder Ballen büecher . Von I Centner Salpeter Von 1 Centner Büchsenpulffer Von 1 Centner schwäbel Von I Centncr Lonnden Von 1 Centner Kartten, Troggen vnd dergl. spill 6 Batzen Von 1 Wagen mit Kall Von 1 Fäßlin mit Hubert Herdt Von 1 neuwen Offen Von 1 Fäßlin mit Saltz . . d«n S oder 6 Batzen 1822 1 20 Von 1 Juden Von 1 Juden Pferdt, so Sie in daß Landt zue verkhauffen füehren .... 4 Batzen waß sie im Land Kauffen oder vertuschen ^ Von 1 fueder Meggenweyler vnd andren Steinen zue den gebeüen XIV. Vom Gold vnd Silber. Allerhandt Edelgestein vnd dergleichen fachen, wan Sie in daß Landt gesüert werden per conto . Allerley vngearbeitet Gold, so massiv, vom Pfund 2 Crimen Vom Pfundt silber 1 Cronen Allerley gearbeitet Gold vom Pfundt . . . . - 2'/»Cronen Vom Pfundt Silber 1'/, Cronen Allerhandt speeiss von silber vnd goldsorten nach befinden biß vff weitere Erklärung. Oder da man daß generale über daß Haubt brauchen will, wie man daß am besten erachtet von jedem Pferdt vor einem Wagen ^ .12 vßgenommen die folgende Wahren, alß Safser, silber, Gold, so massiv oder gearbeitet, mit anderem vermischtes Passamcnt, spitzschnücr ;c. Actum Jahrrechnung 1670, vff 1 Jahr zue probieren. ß. D. 3 " Ehrsainb' XVI. Mü»zangclcge»h«It. Vnser fründtlich willig Dienst, sampt was Wir Ehren Liebs vnd guts vermögend zuvor: fromb, fürsichtig, Wyß, Jnnsonders gute sründ vnd Gethreüwe Liebe Alte Eidtgnoßen. ^ Nachdcme by vnß von üwerer vnd vnßerer G. L. A. E. Lobl. Statt Lucern verordnetem Müntzmeister, auch an Orthen haro bericht yngelanget, was gestalten by üch vnßercn G. L. A. E. ein gewüße gatung neüwer Müntz g? ^ werde, deren ein stuck für vier vnßerer batzen oder ein Orth Guldins laufsen solte, vnd nun sidtharo derglychen a» ^ vnßer Statt angelangt vnd der harkommenen Übung nach durch vnßere hierzu verordnete vff die Prob gesetzt worden ^ herus kommen, wie in der bylag zu sehen, habend wir darvon anders nichts abncmmen können, dann daß durch o mung solch gering haltigeren stucken die guten Sorten verschwynen oder aber gesteigert werden wurdent, worvon dann ^ ^ fehl ein gemeiner Landtsschad zugewarten were! möchten deßwegen nicht vmbgehen, üch vnßeren G. L. A. E., denen der rechte grund dißcr Müntzbeschaffenheit nit bekandt, hierumb eigentlichen Bericht in fründt-Eidtgnößischcr ^ ^ hiermit zuertheilen vnd Sy darby zuersuchen, die fürsechung zethun, daß solch üwer geringhältiges gelt in vnßer Sa ^ Land nit Wylers vßgegeben werde, sonsten wir benöthigct wurden, selbsten darwider erforderliche Anstalt zemachen, w vnßeren deßielben wegen vor schaden zu vergaumen. Wir vcrsechend vnß aber, Ihr vnßer G. L. A. E. vff solch ^n Menden wahrhafftcn bericht von selbsten hierzu geneigt vnd gar nit gemeint syn werdint, einen gemeinen Landts ^ etwa von einßen eigenen Nutzens wegen zu verursachen. Vnd thund daruff ncchst erbietung Eidtgnößischer Früudlscya allerhöchsten Obsorg vnß samptlich wol empfehlen. Datirt den 23. Xeveindris 1672. Burgermeister vnd Rath der Statt ZÜri ^ Beilage. Die by Lobl. Orth Schwytz geprägten neuwcn vier Bätzler oder Örthli befindend sich gar 'l Gwicht! durch einanderen kommend 46 Stuk vff ein Marckh, die thund nach Ihrem Schlag . 11 st- 3» lr haltend syn Silber 8 Lodt, 3 Ouintli vnd 3 D. ä 17 st. die Marckh bringt . . . 9 fl. 29^ kr Rest Arbeit oder VnCosten des Müntzmeisters Rest Also belaufst sich der fürschuß oder nutzen von 100 fl. vff 18 fl. Vwer Gnd. Vnderthenige vnd gehorsamme Verordnete Müntzmeister vnd War (Originale im Schwyzer Kantonsarchiv, Beilage zum Abschied vom 1. März 1673). 1823 XVII. Projekt Libl. Veten Garantie in Ansehen der Neutralität. Wir zc. zc. Vhrkundend hiemit, daß nachdemme die langgesuchte vnd allerseiths importierliche Neutralitet zwüschent drey Vns vcrErbcinigten vnd verpündeten hohen Cronen, Als Röm. Kays, vnd Königl. französ. vnd Hispan. Mayt., ohren verlangenden Zwek erreicht, Sie aber von Vnß als den Mediatoren dises Werks zu besserer Steiffhaltung dessen ^ vnd andcrsciths eine Garantie vnd Mittels-Versicherung verlangend, haben Wir von allseithigen intoresse vnd ruhe vnd zu solcher vnd benantlichen discr Versicherung erklehrt vnd erklcren Vns hiemit in Crafft dises, daß da auf den Unverhofften fahl ein old andere diser hohen Parthcycn die vermelte Neutralitet in Ihren Limiten, Terminis vnd Begriffen Bieren vnd würklich übersehen vnd der gewaltthetig zewiderhandlcn wurde, Wir dem (zuwider diser Neutralitet) angerufenen Theil freywillig Werbung von dem gesamten Eydtgn. Stand biß in die 10,000 Mann zu vekonsion der angerufenen, in diser Neutralitet einverleibten Provinz, gestatten vnd zulaßen wollen, jedoch in des begehrenden Theils Costen ^ auf billich meßige Kapitulation, vnd hingegen den Übertrelter diser Neutralitet unsertwegen gänzlich hilffloß, Volks- vnd i^Ken halber, vnd auch die anderwertige Vnsere in solcher übertrettendcr krön Diensten habende Völker keineswegs sich 'der solche angegriffene Provinz bcy höchster Straff vnd vngnad der Obcrkeiten gebrauchen zu laßen: Jedoch alles in fem heiteren Verstand, daß dise Versicherung allein auch mit Müssen vnd Willen der höchstgcdachten drey interessierten Mthcyen zu besserer Manutcntion vnd Observanz diser Neutralitcts-Tractaten gemeint seye vnd beschehen solle vnd keincr- ^ denen sonst habenden Pündten, Erbeinigungen vnd Verkommnussen zu mehrerem oder wenigerm Nachtheil gemeint noch ^standen werden, Auck deßwegen ein Löbl. Eidtgnoschafft kein gcfahr, nachtheil noch Vcrweyß zugcwarten haben solle ^ möge, sonder daß Wir selbige gegen allerseits Bundtsgnosscn (Vßer demme, waß dise Versicherung der mehrgcnannten ^stalltet berührt) getreulich vnd aufrichtig nach dem Buchstäblichen innhalt vnd gesundem Verstand observieren vnd zu "iten bedacht sein werden. Vrkundtlich zc. zc. Baden den 10. Aprilis 1674. (Beilage zum Abschied vom 23. März 1674: Staatsarchiv Bern). XVIll. Idormula eonsvnsim. von I«7a. — Aitirt Seite S7K. 1) Zuschrift der Zürcher Geistlichkeit an ihre Obern, betreffend die b'orinula eonsensus. (Staatsarchiv Zürich, Eidg. Absch. von 1675, lol. 21.) , Herr Bürgermeister, Hochgeachte, Woledle, Gestrenge, Beste, Ehrenveste, Fromme, Fürsichtige, Weiße, insonders Gnädige lehrende Herren und Vätter. E. E. Wht. ist noch unvergessen, wie daß bei Anlaß der traurigen Mißhelligkeitcn, welche von etlichen Jahren hero einiger streitigen Glaubcns-Artiklcn von der Gnad Gottes und andern Lehrpuncten in einer sonst Hochgeliebten und Ahmten Kirchen Genf in dem schwang gegangen und bis dahin mit vieler müh uno arbeit nit gestillet werden mögen, " lisst verwichener Badischer Jahrrechnung von der Loblichen Vier Evangelischen Herren Ehrengesandtcn in den Abscheid Zinnien, E. E. Wht. ordentlich und von Dero vns hochobrigkeitlich communiciert worden ein solcher Befehl, daß über dises ^''ge und weitaussehende Geschäft die Kirchen der Vier Evangelischen Stätten sich in der Furcht Gottes reiflich berath- °gen und dahin bedacht scyn sollen, wie dem herfürbrechendcn Übel begegnet und dem in die Liebe Genfische vnd ver- derselben auch übrige Eidtgnössische Kirchen herein dringenden ^mz-rulämino bei Zeiten etwan durch das mittel . ^ schriftlich verfassenden ein Hill igen Formel kräftig gestürt werden möchte. Da wir denn nit ermanglen sollen, auch in ^ chung der hohen nothwendigkeit der fach sclbsten, E. E. Wht. hierin gottselig und loblich bezeigten eifer und hochobrig- ' 'chen befclch zu gehorsamer folg uns mit den übrigen Evangelischen Eidgnössischen kirchen der loblichen Stätten Bern, . ^ und Schasfhausen in ein vertraute Korrespondenz einzulassen und hierdurch mit denselben von der ganzen fach, auch waaß und gattung, ein solches Heiliges und Hochnothwendiges Vorhaben Werkstellig zu machen einem wolbedachten, Hefligxm wort gemäßem, auch mit der christcnlichen Liebe übereinstimmendem rathschlag abzufassen. Nachdem nun ^ ^ichc in obgemeldter Vier Kirchen Nammen ein geraume zeit und zum ostermahlen hin und wider sorgsältigklich geführte ^spondenz zur gnüge gepflogen worden, habend Sy mit uns endlich sich dessen einhellig entschlossen, daß zu fehrnerer 1824 abwcndung alles unheils, welches durch einiche Konnivenz sowohl auf unsere als fürnemlich die diesimahl in zinnnlicher gcfahr begriffene kirchen Genf mit hinfließender zeit gezogen werden möchte, in schrifft verfasset werden solte ein außtru e liche auß Gottes wort widerhollete special einhellige forme! und darin wider die abhanden schwebende deh also Amiraldismi wie auch anderer dergleichen irthume, derenthalben unsere kirchen einiche gesahr haben möchten, heiter, und grundtlich die bishar bei und unter unß auß Gottes H. wort gelehrte Wahrheit erklärt und bcvestnet und hingeg^ die darwider lauffende frömbde lehren, jedoch ohne einiche Verdammung derjenigen Evangelische^ lehren, sonderbar in Frankreich, welche hierin der andern Meinung beigethan s>" und welche wir in dem übrigen für treue Mitbrüder in Christo und mitgenossen Gottes auch in Hohen ehren haltend, »» gebührender bescheidenheit abgelähnet werdind. Hierauf nun ist schrifftlich in Lateinischer sprach aufgesetzt und von vorgemeldten Evangelischen kirchen der vier loblichen Stätten einmüthig bestätigt worden die jenige Einbelige Formel, welche wir auch in die deutsche Sprache übersetzen la^ und hiermit E. E. Wht. in aller demuth und underthänigkeit übergebend zu dem cnd, damit Sie als gctreuwe pfläger ^ Saugamme der kirchen selbige mit ihrem Hochobrigkeitlichen ansehen bekrefftigen und damit verschaffen wollend, n ^ inskönfftig nebend unsere Eidgenössische Glaubensbekentnuß gesetzt und derselbigcn in allen stucken gleich gehalten werde, ^ das um so vil desto mehr, weil Sy nach göttlichem wort derselben durchauß gleichförmig ist und die göttliche wahrbeck^ den streitigen lehrpunctcn nur um etwas deutlicher und eigentlicher außtrukt und hierdurch den widersprechenden die flucht, welche sy in den gemeinen und general reden suchend, benemmen thut, und danahen als ein bequemes sopimou oder Zaun und Vormauer für unsere liebe Eidgenössische kirche, die frömbden lehren abzuhalten, billich geschätzt und . braucht werden mag. Der Inhalt dißer Formel ist summarisch begriffen in nachfolgenden Lehrsätzen, Alß da gclchret w> ^ I. Daß der Hebräische Grundtext des A. T. von Gott selbsten eingegcistet und hiemit in allen, auch gering ^ püncteln für gültig und authentisch gehalten werden müße, zuwider denjenigen, welche dargebend, es scyge selbiger ^ authentisch, sondern von den Juden und anderen vilfaltig verfälscht worden. Hievon wird gehandlet in dem 1-, ^' Lehrsatz- . ^ ^ns-be» II. Daß Gott der Herr von Ewigkeit hero keinen allgemeinen vorsah gehabt, sich in der zeit aller und jeder m ^ zu erbarmen, auch allen und jeden menschen den Herren Christum zu einem mittler zu verordnen, sonder allein etlicher a^ dem in die sünd gefahlenen geschlächt sich zu erbarmen, dieselbe allein zu erwehlen und ihnen als schon erwehltcn Herren Christum zu einem Mittler zu verordnen. Hiervon wird gehandlct in dem 4., 5. und 6. Lehrsatz. III. Daß unserem ersten Vatter Adam in währender Unschuld derjenige bundt der werken, welchen Gott der mit ihme gemacht, nit allein ein zwahren ewige, jedoch nur irdische, sondern ein ewige Himmelische glückseligkeit zuge habe. Hiervon handlet der 7., 8. und 9. Lehrsatz. , IV. Daß diejenige sünd, welche unser erste Vatter Adam begangen, allen und jeden menschen, welche da natur weiß von ihm entsprossen, unmittelbar zugerechnet werde. Darvon lautet der 19., 11. und IL. Lehrsatz. V. Daß der Christus sein theures blut dahin gegeben und gestorben seyge nit für alle und jede, auch die sonder allein für die außerwelten menschen, und daß auch zu derjenigen gerechtigkeit Christi, welche unß durch zugerechnet wird, gehöre nit allein sein leiden und sterben, sonder auch die ganze gehorsamme und gerechtigkeit seines wormit er dem gesetz Gottes ein folkommes genüge geleistet. Hiervon handlet der 13., 14., 15. und 16. VI. Daß der äußerliche Gnadenbcruf Gottes nit seyge zu allen und jeden Zeiten unbedingt allgemein und durchs ^ sondern nach Gottes heiligem wollgefallen zu allen zeiten gewesen seyge, derjenigen Völker und menschen, welche Herr zu seinem gnadenbund äußerlich nit berüfft, und daß nichts desto weniger dieser äußerliche alßo erklärte beruft Heilig, treülich und ernstlich gemeint feige. Hiervon meldet 17., 13., 19. und 29 Lehrsatz. ^ VII. Daß diejenige Unmöglichkeit, dem gesatz Gottes zu gehorsamen, welche sich Hey dem unwidergcbohrenen nit nur ein bloße sittliche, sonder ein natürliche Unmöglichkeit seyge, und auch nit ein jeder, der da nur will, glaube» Hiervon lautet der 21. und 22. Lehrsatz. .^hte VIII. Daß die heiligen Vätter des A. T. sälig worden seigind durch den glauben an Christum und die H» Heilige Dreifaltigkeit, und in der H. Schrift mehr weg oder mittel vor Gott gerecht zu werden nicht alß zwcen, 1825 burch die Werk des gesatzes vor dem sündenfahl und durch den glauben an Christum nach demselben, und folgendts auch "ur ein zweyfacher Hundt, nemlich der werken in dem stand der Unschuld und der gnaden nach dem sündenfahl, angezeiget berdind. Hiervon handlet der 23. und 24. Lehrsatz. IX. Endlich geschickt ein sehr träffe und ernstliche ermahnung an alle und iede, welche Key und unter uns zu dem Archen und schulvienst gewidmet oder Gott dem Herren in demselben schon würklich dienen, bei, dem Heiligen wort Gottes, ^r Eidtgenössisckcn glaubensbekantnust, den eanouibus deß s^nmli zu Dordrecht und gegenwertiger Formel treuwlich, vest Und ruweglich zu halten und vor allen glaubcnsneuwerungen sich zu vergaumen. Hiervon handlet der 2S. leiste Lehrsatz. Gnädige, Hochchrende Herren und Vätter. Wir sind der gäntzlichen Zuversicht, es werde diß vorhabende, reifflich und rrn lange Zeit wohlbedacht und in der sorcht Gottes entschlossenes Heilige werk in dem Herrn gcsägnet seyn und bleiben, iind obwol sorgfältige gcdanken aussteigen möchten, alß wan hieraust zu einichcm unheil oder trennung anlast genommen werden möchte, So tragend wir doch die gute Hoffnung zu der Barmherzigkeit Gottes, welcher da ist ein Gott des fridens "Ud der ordnung, er werde Key anlast eines so Heiligen Werks nichts bößes und sonderbar kein traurige trennung von Wenigen, welche der widrigen lehr bygethan sind, verhängeni und zwahrcn habend wir disc Hoffnung um so vill desto ">ehr, weil diejenigen lehren, welche in obgemeldten lehrpuncten widersprochen werden, noch von keiner einigen Reformirten, °uch Französischen kirchen selbst nicmal angenommen worden, sonder nur von sonderbahrcn lehrern mit anderer zimlich be- ikUgetem mißfallen hie und dort verfochten werdend, und weil auch in anderen Reformierten Kirchen allbereit dergleichen ^ührsätz und gemeine symbolische schrifften, in welchen aber diejenige lehr, welche bisbar Key uns bestcndig geführt und in d'ber formcl verzeichnet ist, enthalten, in öffentlichem gebrauch und Übung sind. Da dann die erfahrung selbst bißharo 8'Kugt hat, daß selbige nit allein kein unheil und sonderbahr keine trennungen mit anderen nach sich gezogen, sonder vill- ^hr zu gesegneter «Haltung und sortpflanzung deß so theuren schatzes der gottlichen warheit gantz heilsam und dienstlich Kunden worden. Wir versehend unst destwegcn zu E. E. Wht. in aller underthänigkcit, Sy nach Ihrem bckantem loblichem ""d gottseligem ciser zu der ehr und lehr Gottes wie auch der unzcrbrüchlichen rcinigkeit derselben diste unsere einhellige Tvrmcl, wie dann ein gleiches vor einer Loblichen Hohen Oderkeit zu Basel! allbercit mit großem lob und eifer geschehen, Hvchvberkeitlich zu bestätigen kein Bedenken tragen werdind. Der Herr Jesus, der große ErzHirt unserer seelen, wölle by und unter unst den unbefleckten theuren schätz seines Eiligen Eoangelii noch fehrncr gnädigst erhalten, E. E. Wht. Hohe rathschläg in distcn so mißlichen und gefährlichen zelten ^ oben herab segnen zu seines Hochheiligen Nammen lob und ehre, auch unserer lieben kirchen und gantzcn werthen Unlands beharrlichem wolstand, dessen allgewaltigem gnadenschutz wir E. E. Wht. treuwlich anbefehlen. (Zürich) den 3V. Mertzen I67S. E. E. Wht. Underthanige, gehorsame und getreuwe Verordnete zu lehr, und in deren Nammen Caspar Waser, Pfr. Z. G. M. ^Entwurf der Ratification über die kormuls. eonsvusus wegen der Gnadenwahl. (Bor Rath szu Zürich) verlesen den 22. März 167S). Wir Burgermeister, Schultheiß, Landammann vnd Räth der Evangelischen vnd Zugewandten Orthen der Eydtgnoschaft '^u», Bern, Glarus Evangel. Religion, Baßel, Schaafshuscn, Appenzell der vssern Rhoden, St. Gallen, (Pündtcn), Müll- ^ben vnd Biel (vnd Neuwenburg) vrkhundent hiemit Öffentlich i Nachdcmme vß anlaaß der In Lobl. Statt Genfs durch '^ellichg Herren Ministren yngesühite» ohngleichen lehr von der gnadenwahl wir vß nit ohnzitiger sorgfalt zu möglichster ^bauung besorgender gefahrlich- und schedlichcr trennung verursachet worden, vnsercn kirchendienercn anzubefehlen, daß Sy ^ einer gewüssen vnd der Eidtgnössischcn Konfession gemäßen Formul über dißerc hochwichtige Materi mit einandcren ^dtlich verglichen vnd solche schrifftlich verfassen thüynd. Wann nun dieselbige unserem beselch vnd gutachten gmäß in ^ich vnd Latynischer sprach vffgesetzt, von vnsercn minwtris insgesambt vnd besonders, auch von vnß approbirt vnd derbsten befunden worden, daß alles in derselben dem wort Gottes, vnserer Eydtgnössischen Konfession vnd der bißhar by 229 vns üblichen Lehr gemäß, Als habend wir hiemit visiere formulam vsi obrigkeitlichem gwalt vnd ansehen zu sanciercn VN zu einem gsatz zu machen einmüetig gut vnd notwendig erachtet, vnd ist hieruff vnser befelch, will vnd Meinung, dasi ra^ dessen alle diejehnigen, wclliche in vnseren Pottmäßigkeiten zu Statt vnd land in kirchen, Höchen vnd nideren Schulen dienen vnd inskünfftig dienen werden, schuldig vnd verbunden syn sollind, derselben gemäß zu lehren, nichts widriges we heimblich noch öffentlich fürzubringen vnd um mehrer sicherheit willen dieselbe zu vnderschrybcn, auch da einer oder an die darinnen sich haltende lehr nit gutheißen oder derselben zu vnderschrybcn bedenken tragen möchte, Er hiemit zu einig dienst in Kirchen, Hoch- vnd Nideren Schulen nit tüchtig sein solle. Datum u. s. w. 3) b'ormulu Oovsvnsns Lcclosiarum II e I v o t i c a r u m Rokormatarum circa I>oe:trl num cko xratia Universal! et connoxu g, Iia, u o nonnulla, capita, ^ Das ist Einhellige Formul der Reformierten E Y d t g n ö fi i s ch e n Kirchen, die Lehr von der allgemeinen GnadGottes und was derselben anhanget, auch etlich anderen Religions-Puncten. — (Staatsarchiv Zürich). Vorred. ^ Maß dort der Heilige Apostel Paulus dem Timotheo, seinem eigentlichen Sohn (im Herren), mit großem ernst an fohlen, daß er') nammlich bleibe in dem, daß er gelehrnet vnd dessen er vergwüßcret seye, Daß soll zu Visen e^ Bctrüebten Zeichen vnß mehrmahlen in vnseren sinn vnd gedechtnuß kommen, Vnd zwahren vmb so vil desto mehr, ^ die trauwrige erfahrung leyder bezeuget, daß in der Kirchen Gottes man Hin vnd Har in vnderschidenlichen Göttlichen Wahrheit von dem Vorbild der Hcilsammen Worten abweychet, vnd daß der glaub, welcher den Heiligen eM aus Gottes Wort angegäben worden, durch Herfürwachsende irrthumbe in etwas befleckht werden will. ^ Wir zwahren vnsers theills danckhen es Billich der großen Gnad vnd Gücttigkeit deß allerhöchsten, mit der Himmelische Vatter für andere Völckher aus bishar ob vns vnwürdigen gehallten, daß er vnsere Hoche Fürgcsetste für aus vnsere allerseits gnädige Liebe Herren vnd Obere, alls Vätter deß Vatterlandts, treüwe pfläger vnd wahr Seügamme der lieben kirchen, mit dem Geist der Gottsforcht, Weisheit vndt Dapfferkeit begaabet, Krasft dcßen ^ theüwre klcinoth der Wahrheit, welches sie aus Gottes Heiligem Wort von Ihren Gottseeligen Vorfahren empfangen, ^ Heyliglich verwahret vnd vcst gehalten, daß biß dahin keine schädliche Lehr in vnsere Kirchen einichen Zugang nit können. Wann aber ein großes daran gelegen, daß man daßienige, waß man einmahl erworben, zu behalten ^ vnderstehe, wann auch täglich in Vnseren Ohren erschallen soll daßienige, waß dort'') (der Geist Gottes) dem i5"gr ^ Philadelphia zurucffet: „Sihe ich komme bald, behallt waß du Hast, daß Nicmandt deine krön ncmme", Alls biegen billich die knie vnßerer Hertzcn zu deni Vatter Vnßers Herren Jesu Christi vnd bittend Ihn von Ungrund vnserer ^ daß Key disen so schwehren zeithen vndt Leüffen Er bei vnd vnder vns disen so wcrthcn Schatz vnd (grosse) gutt)« zu dem Ende der Wellt gnädiglich erhallten wölle. Damit aber diejenige Frömbde Lehren, welche'in etlich Puncten, sondcrbahr in der Lehr von der crstrcckhung allgemeinen Gnad Gottes (auf alle vnd iede Menschen), anderstwo auff die Bahn kommen, nicht auch ctwan vnsiere p Jugendt vnd vermittelst derselben mit hinfließender Zeith auch vnsere Kirchen selbst ansteclhen, vnd damit nicht, wann >e ^ auch bey vnd vnder vnß mit Stillschweygen geduldet wurden, noch andere schwehrere daraus crwachßen, wie dann ( e daß) die irrthumbe ein sruchtbahrer vnd bößer samen seye, vnd deßen die Histori der (allso genanten) Itomo»st>a' vns zu einem lebendigen Beyspyl dienen mag, alls Habend wir mit vorwüsscn vnd willen vnßerer allerseits ^ Lieben Herren vnd Oberen vss ein krefstigcs Mittel (vnd gleichsam einen Zaun vnd Vormauer, selbige von Vnßercn > neben Herren vno ^oeren vg em lregtigcs MMe> hvnd gleiq>am einen Zaun vnd Normauer, leidige von . abzuhallten) bedacht seyn sollen, vnd haben hiemit zusamen getragen vnd einmüthigklich guet gehcyßen (H""' Lehrsätz, betreffendt die Lehr von der Allgemeinen Gnad Gottes vnd waß derselben anhanget, sodann auch etliche a ^ Religionspuncten. Wir habend vnß aber hierin eüßcrsten Vermögens angelegen sein lassen, daß Wahrheit vnd Ln e, ^ ein (Edles) liebliches Par, einanderen vnzertrent begleiteten, Vnd haben danahen etwan außländische Vnsere Ehrende ') 2. Tim. III, 14. ") Apoc. III. 11. 1827 (Herren vnd) Brüeder, welche wir sonsten, alls die im übrigen mit Vns einen gleich theüwren glauben überkamen haben, briiederlich ehren (vnd lieben), keine Vrsach, disie von Vnß allso bezeügcter vngleicher Meinung zu empfinden, oder gar es dahin auszudeuten, alls wann hierdurch zu cinicher Trauwrigen Trännung anlah gegeben wurde, Sittenweilen in (ohne das) bcyderseits durch Gottes Gnad daß rechte Fundament dcß Glaubens, aufs welcher beiderseits auß dem Heiligen Wort Gottes vil (gutes) Gold, Silber vnd Edelgstein gebauwct sind, steiff vnd fest bestehet. Eß bleibet auch vnversehrct die Einigkeit deß Geists vnd Gheimnusrcichen leibs (Christi), wie wir dann auch allerseits berüefft sind aufs einicherlei Hoffnung vnsers Berueffs"), (vnd Key vns ist) Ein Herr, Ein Glaub in den Fürnembsten Stuckhen vnsers Heills vnd ein heilige Übereinstimmung in Beschützung desselben, ein Tauff, ein Gott vnd Natter Aller, der da ist über alles vnd durch alles dnd in vns allen. Endtlich soll auch durch die Gnad Gottes bey vns das; Bandt vnd Allerhafft der innigklichen Liebe, We auch alle Hochheilige Dienst der Gmeinschafft der Heiligen beharrlich vnd vnzerbrüchlich verbleiben. Im übrigen wollend Wr nicht vnderlaßen, den Natter der Liechteren einbrünstiglich zu bitten, daß er dises vnscr gegenwärtiges Vorhaben zu vnserem Heyl vndt Säligkeit von oben herab segnen wolle durch Jesum Christum, den eintzigen Hertzog vnd Vollender Vnsers Glaubens. °) EPH. IV, 4, 5, 6. Lehrsätze. I. Der Allmechtig Gott hat sein Heiliges Wort, welches') ein Krafft Gottes zum Heyl ist einem ieden, der da glaubt, nicht allein durch Mosen, die Propheten vndt Apostel in Schrifft verfassen lassen, sonder auch bißdaher für diße Heilige schlifft gantz vätterlich sorg getragen, damit sy nicht ctwan durch dcß leidigen Sathans argen List oder anderen Menschlichen Betrug auf ciniche Weis (ihrem Buchstaben nach) verfälscht werden konte. Danahen die Kirchen Gottes dessen sonder- bahrer Gnad vnd Gücte höchlich dankhen soll, daß sy (noch) hat vnd biß an daß end der Wellt behallten wird'') ein feste? prophetisches Wort vnd°) ein heilige Schrifft, von welcher'') bist der Himmel vnd die Erden wirdt zergangen sein nicht ein Buchstaben noch ein Püncktlein zergehen wirdt. ') Röm. I, 16. b) 2. Petri I, 19. °) 2. Timoth. III, 15. '') Matth. V, 18. II. Sonderbahr aber den Hebräischen Grundtext deß allten Testaments belangend, welchen wir von der Jüdischen Archen, alls welcher") die Herrliche Reden Gottes vertrauwt worden, empfangen, vnd welchen wir noch vff den hcütigen haben, so ist derselbige theils nach den (allso genanten) Consonanten, theils nach den Vocal-Püncktlein, oder wenigst deren krafft vnd nachtruckh so (gültig vnd) authentisch, wie auch so wol in ansehung der wörteren alls der fachen selbst »on Gott selbst eingegeistet, daß er er benebcndt dem (Griechischen) Text deß Testaments für die einstige vndt vnverfälschte Vegul vnd Nichtschnuer (vnsers) glaubens vnd lebens billich gehalten werden soll; nach welcher alls einem vnfehlbahren Probierstein alle andere, so wol orientalische alls occidcntalische Dollmätschungen bewahret vnd, wo sie von selbigem abwichen, eingerichtet (vnd verbeßeret) werden müeßen. °) Röm. III, 3. III. Wir könnend hiemit die Meinung derjenigen keincswägs guet heissen, welche darfür halten, es rüehre diejenige Lection, welche der Hebräische Grundtext an die Handt gibt, nur von Menschlichem guetdunckhen har, vndt danahen sich nicht (cheuhen, denjenigen Hebräischen Text, welcher ihnen etwan alls vnfüglich sürkomt, zuverwerffen, selbigen aus; der (allso genanten) Sibenhig Eltesten, wie auch andern Griechischen, Samaritanischen, Chaldäischen vnd andern Dollmätschungen, ia zuweilen gar nur auß ihren. Bloßen guetdunckhen zu verbcßeren, vndt fehrncrs kein andere Lection für (Göttlich vnd) gültig erkennen Wllen alls einstig vnd allein diejenige, welche auß Vergleichung vnderschidlicher texte, auch deß Hebräischen selbstcn, welchen ^ sür vilfaltig verfältscht dargeben, vermittelst eines zwüschendt den Ungleichen Lectionen gemachten vernünfftigen vnder- ^eydts gezogen werden mag; welche endtlich beschließen, es seye nebendt dem Heütigen auch noch andere Hebräische Text (ober Biblen) gcwcßen vnd seyen besten gcwüße gemerckh anzutreffen in der allten Tollmetschen Übersetzungen, alls in welchen eines vnd daß andere von dem Heütigen Hebräischen Text abweiche vnd (gcwüße) anzeigung gebe, daß einest die Hebräischen P'blen den Vnßercn ungleich gewcßen seygen, wardurch dann (die H. Schrifft), daß einstige Fundament Vnsers Glaubens, wd deren Hochheiliges Ansehen in nicht gringe gesahr gesetzt wirdt. 1828 IV. Gott der Herr hatt vor der Wellt grundlegungH in Christo Jesu (unserem) Herren einen ewigen fürsatz ge- macht, in welchem er auß purlauterem wollgefallen seines willens, ohne Vorsehung einiches Verdiensts der Werckhcn oder Glaubens, zu Lob vnd Ehr seiner Herrlichen Gnad ein gwüße vnd bestimbte anzahl der Menschen, welche da (mit de" übrigen) in gleicher Verderbnuß vnd allgemeinem Bluet begriffen vnd allso mit der sünd behafftet Ihme fürkommen, au erwehlt, damit sy in der Zeith durch Christum (Ihren) einhigen Mittler vndt Bürgen Heyl- vnd Seelig gemacht vnd o wol durch deßen Verdienst, alls deß Heyligcn widcrgebährenden Geists allmächtige krafft kräfftiglich berüefft, widergebohren vnd mit dem (wahren) glauben vnd (säligmachender) Bueß begäbet werden möchten, vnd zwahren war Gottes fürsah v diße weis beschaffen, daß er ihme selbst fürgenommen, erstlich (in der Zeith) den Menschen vffrecht zuerschaffen, darna seinen sündenfahl zu verhängen vnd endtlich auß dem gefall, nen Geschlächt sich etlicher zu erbarmen vnd selbige zu erwehle", die andere aber in dem verlohrenen Haussen stäckhen zu laßen vnd dannethin Sy auß grechtem seinem Gricht vmb der Sünd willen endtlich mit ewigem Vndergang zu straffen. ') Eph. III. II. V. In dißem Rathschluß nun der ewigen Gnadenwahl ist auch (der Herr) Christus selbst begriffen, nicht zwahren alls ein verdienstliche Vrsach derselben oder alls ein Fundament, aufs welches die Gnadenwahl habe gebauwct werden müeßcn. Sonder er selbst auch ist«) (von Gott) erwehlct vnd vor der Grundlegung der Wellt vorgesehen worden vnd ha allso scyn mücßen das vornembste Mittel (vnsere Gnadenwahl) zu vollstreckhen, vnßer vßerwehlte Mittler vnd Brueder, deßen Theüwren Verdienst (Gott der Himmelische Vatter) brauchen Wüllen, damit er ohne abbruch semer rechtigkeit vns ewig selig machen könte. Dann ie die H. Schlifft bezeüget nicht allein, daß Vnßere Gnadenwahl geMM seye'') nach dem wollgefallen deß Göttlichen Raths vnd willens, sonder auch, daß die Verordnung vnd sendung deß Christi zu vnßerem Hcylandt cintzig vnd allein von deßen «inbrünstiger') Liebe zu der Wellt der Außerwehlten fließen thüege. «) 1. Petri II, 4, 6. ") Matth. XI, L6 ! Eph. I. S, 9. ') Joh. III. 16. VI. Derowegen könnend wir auch der Meinung derjenigen nicht beyfallen, welche da lehren, daß Gott der Herr auh Trib einer sonderbaren Liebe gegen dem gantzen in die sünd gefallenen Menschlichen Geschlächt vermittelst eines allgcme« ^ Rathschlusses, welcher der Guadenwahl selbsten vorgegangen vnd in welchem sich ein bedingter Will, krafftloser Wunsch, ^ erste Barmherzigkeit, wie sie reden, vnd vergäbliche Begird eräugt, gezilet habe aufs daß Heyl aller vnd ieder Mens ^ ia mit dem geding, wann sy an Christum glauben; daß er hiemit nach allen vnd ieden (in die sünd) gefallnen Mensche" ^ Herren Christum zu einem Mittler verordnet, vnd erst darauff etliche, welche Er nicht einfältig alls sündtliche Mensche" ^ dem Ersten Adam, sonder alls schon in dem anderen Adam (dem Herren Christo) erlößte, außerwehlt, daß ist, be> ^ selbst beschlossen, Ihnen in der Zeith die Heilsamme gaab deß Glaubens aus lauteren Gnaden zu beschehren; Vnd bei ^ allso der ganhe Handel der Ewigen Gnadenwahl in dißem (letst gemeldten stuckh) einstig vnd vollkommen. Dißes alles waß febrners dißem allso gleichförmig (gelehret wirbt) trittet nicht wenig ab von dem Vorbild der Heylsamen w ^ (Gottes) von der ewigen Gnadenwahl i Dann in die H. Schrifst denjenigen Vorsah Gottes, nach welchem Er si ^ Menschen erbarmet, nicht aufs alle vnd icde, sonder cinhig vnd allein aufs die vßerwehlte zeühet vnd (hingegen) die dambte, zum Beyspyl den'') Esau, welchen Gott der Herr von ewigkcit gehaßet, heiter außschließet, Vnd bezeüget darnc e daß') sein Rath vnd Will vnwanckhelbar vnd unbeweglich bestehe vnd daß'") Vnser Gott im Himmel alles schaffe, nur will. So ist auch Key Gott dem Herren kein gleiche Vnvollkommenheit wie bei den Menschen, bei welchen ^ ^ krafstloße anmuthungen vnd Begirden, Vnbcsonnenheiten, reuwen, Verenderung der Rathschlägen Herfür blickhen, ^ geschweigen), daß so wol die Bestimmung deß Herren Christi zu Vnßerem Mittler alls das Heyl derjenigen, welche v zu seinem cigenthum vnd vnwandelbahren Erb zugetheilt worden, von der Gnadenwahl selbst harfließct vnd nicht e alls ein Fundament (auff welches Sy gegründet feige) fürgesetzet wirbt. ") Röm. IX, 11. ') Esaj. XI.VI, 10. ") Psalm EXV, 3. ni,ch nach VII. Gleichwie Gott") dem Herren von Ewigkeit har alle seine Werckh bckandt geweßen, allso hatt er a seiner vnendtlichcn Allmacht, Weyßheit vnd Gücte in der Zeit den Menschen alls ein Zierd vnd Vollkommenheit aller 1829 Werckhen zu seinem Ebenbild, vnd hiemit vffrccht, Weys vnd Heylig erschaffen, mit Ihme einen Bundt der wcrckhen auff- kl°richtet, krafft deßni er Ihme seine (göttliche) Gmeinschafst, fründtschafft vnd Leben, da fehrn er Ihme nach seinem willen üchorsamete, väterlich zugesaget. °) Act. XV. 18. VIII. Diße Verheißung nun, welche Gott der Herr disem Bundt der werckhen einverleibet hatte, bestuhnde nicht nur barin, daß er Hier vff erden sein Leben vnd Glückhseeligkeit immer fortsetzen möchte, sonder fürnemmlich darin, daß er, "ach leistung einer vollkommen gehorsame, ein ewige Himmelische Herrlichkeit in vnaussprechlicher Fröüwd in der Gmein- ^afft Gottes (Beides) nach seinem Leib vnd auch nach seiner scel besitzen sollte. Dann nicht allein dißer dem Adam durch Baum des Lebens sürgebildet worden, sondern es erweiset solches auch klährlich theils die (krafft vnd) macht dcß (gott- ^en) gsatzes, welches vns in Christo, der die Grechtigkeit dcß Gsatzes an Vnsere Statt erfüllet, ein (ewiges) Himmlisches leben verspricht, theils auch die Troüwung, welche der Verheyßung entgegen gesetzet wirdt vnd dem (Übertreter) nicht nur den zeitlichen, sondern auch den ewigen todt antreüwet. IX. Dcßwegen nun können wir auch der Meinung derjenigen nicht Beypflichten, welche nicht gstehen wöllen, daß sicherem ersten Vatter) Adam, wann er gleich Gott gehorsamm gewcßen were, die Belohnung einer Himmelischen Säligkeit ^ge verheyßcn worden, Vnd hiemit kein andere dem Bundt der Werckhen zugehörige Verheyßung erkännen wöllen, alls daß er ein immerwehrendes, mit überflüßigcn güettercn an Leib vnd seel besäligtes vnd dem Stand seiner Vollkommenst gemeßcs Leben in dem indischen Paradis Helte gemessen sollen. Dann das streytct heiter mit dem gesunden Verwandt deß Worts Gottes vnd benimbt dem Gsatz Gottes, wie es an sich selbst betrachtet wirdt, alle krafft (Heyl vnd Seelig in Machen). X. Gleichwie aber Gott der Herr den Bundt der Werckhen mit (Vnserem ersten Vatter) Adam allso vffgerichtet hatt, daß er sich nicht auf ihn allein, sonder in ihm alls dem Hauptstamm auf das gantze Menschliche geschlächt, welches krafft d^ sägcns, welchem Gott der Herr in die Natur eingetruckt, von ihme Helte gebohren werden vnd sein Vnschuld vnd Ge- ^chtigkeit, dafehrn er nammlich in derselben Bestanden were, ererben sollen, erstreckht hette, Allso hat auch Atam durch ^Nen Trauwrigen sündenfahl nicht nur für sich allein, sonder auch für daß gantze Menschliche geschlächt, so da auß dem ^uct vnd dem willen deß Fleisches Herfür kommen sollen, gesündiget vnd alle in dem Bundt verheißene güetter verlohren. 'r haltend demnach gäntzlich darfür, es werde die sünd Adams allen vnd ieden seinen Nachkommenden durch ein Heimos jedoch gerechtes Gericht Gottes zugerechnet! Sittenweilen ia der H. Apostel Bezeüget"), es; haben alle gesündiget in '^e, es seygen durch eines Menschen Vngehorsamme vil sündcr worden?) Vnd Eß sterben alle in Ihm. So ist auch Zubegreyffen, wie die anererbte Verderbnuß alls ein geistlicher Todt daß gantze Menschliche Geschlächt durch gerechtes ^icht Gottes hette behafften können, wann nicht vorher gegangen were ein sündtliches Verbrechen eben deßselbigen Menschen Geschlächts, welches die schuld eines solchen Todts auff daßelbige gezogen hatte. Dann ia Gott der Gerechteste Rickter ^ ßantzen Wellt keinen Anschuldigen zu straffen pflegt. °) Röm. V. 11, 19. ') 1. Corinth. XV, 22. XI. So ist Hiemit der Mensch nach dem sündenfahl von Natur vnd seinem ersten Vrsprung an, ehe vnd bevor Er '^ rbie inwendig ^labende vnderscbeiden wirdt. XII. Derowegen so könnend wir ohne Nachtheil der Göttlichen Wahrheit denjenigen keinen Beyfahl Ihuen, welche ^ zugeben wöllen, daß Adam auch seine Nachkommenden nach Gottes Heiligem Willen verketten, vnd daß hiemit sein ^ auch denselben vnmittelbahr zugerechnet werde, welche also vnder dem Nammen einer Mittclbahren vndt nachfolgenden Rechnung so wol die Zurechnung der ersten sünd alls die Lehr von der anerbohrnen Erbsünd selbst in nicht geringe setzen. 1830 XIII. Gleichwie der Herr Christus von Ewigkeit har crwehlet worden ist zu einem Haupt, Hertzogen vnd Cr cN aller derjenigen, welche in der Zeith durch die Gnad Gottes die säligkeit erlangen solle», allso ist er gleichfahls in der Ze> verordnet worden zu einem Bürgen deß Neüwen Bundts für diejenigen allein, welche durch die ewige gnadenwahl ilM zu einem eigenthümlichen Volckh, seinem samen vnd Erbtheil bestimbt worden: dann er nach dem endtlichen Rathschlag sew ' Himelischen Vatters, wie auch seinem eigenen Vorhaben für die außerwehlten allein gestorben, dieselbe eintzig ^ in die vätterliche Gnadenschooß widerumb gesetzet, Sie allein dem crzörntcn Gott (Himmclischen) Vatter widerumb vnd von dem ewigen fluech erlediget hatt. Sittenweilen ia der Herr Jesuse) sein Volckh seelig Machet von sünden, a^ welcher") sein Leben zum Lößgcllt gegeben hat! für vil, nammlich') für seine Schaff, welche sein stim hörend, welche er a allein alls ein von Gott berüeffter Priester mit Hindansetzung') der Wellt (kräsftigklich) vertrittct. Wann hiemit der He" Christus gestorben, so sind") zugleich mit ihm gestorben vnd (folgendts auch) von der sünd gerecht gesprochen worden cintz>S vnd allein die außerwehlten, welche in der Zeith werden ein neüwe Crcatur Vnd für welche allein Er in se.nem ^ sich zu einem Versühnopffer dargestellt hat. Danahen dann der eigentliche willen deß in Todt gegebenen Herren mit dem (weisen) Rath deß Himmelischen Vatters, welcher Ihme übergeben zu erlösen eintzig vnd allein die wie auch mit der würckhung deß H, Geists, alls welcher keine andere alls nur die außerwehlten heiliget vnd zu ^ lebendigen Hoffnung deß ewigen Lebens versiglct, aufs ein solche weise durchaus aufs das lieblichst übereinstimbt, atz Wahl deß Vatters, die Erlößung des Sohns vnd die Heiligung deß H. Geists sich gleichweit erstreckhen. ') Matth. I, 21. ') Matth. XX, 24. 2S. ') Joh. X, 27, 23: Jesaias I.XVI, 2. ') Joh. XVll, 9. ") 2. ' V, 17: Röm. VI, 7. XIV. Vnd eben das erhellet zumahlen auch hieraus, weil der Herr Christus denjenigen, für welche er gleichwie die Säligkeit selbst, allso auch die Mittel zu der Säligkeit, den Geist der Widergebuhrt vnd die Himmelisch'' ö' des Glaubens erworben vnd würcklich zueignet. Dann die H. Schrifft brzeüget, der Herr Christus scye kommen'), ^ zumachen die Verlohrnen Schaffe deß Haußes Israels vnd eben Er») sende den H. Geist alls den seinigcn, welcher > Brunnquellen aller widergeburth: vnd daß vnder den') besseren Verheyßungen deß Neüwen Bundts, dessen er ein ^ vnd Bürg worden, auch sürnemlich bcgryffen diejenige, da verheyßen wirbt, daß er sein Gsatz, nämlich deß Glauben^^ die Hertzen der seinigen ynschreiben wolle. So dann auch'), daß durch den Glauben zu Christo komme, waß der ^ ^ Ihme gegeben; vnd dannethin ^), wir seygen erwehlt in Christo, daß wir Heylig vnd vnsträfflich vor Ihm m der feigen, vnd hiemit linder durch ihn. Daß wir aber Heilig vnd linder Gottes feigen, reichet Har eintzig vnd allein dem Glauben vnd dem Geist der Widergeburth. < --) Matth. X, 6. XV, 24. ») Joh. XVI, 7, 3. ') Hcbr. VIII, 10. ") Joh. XV, 30, 37. ") Eph- XV. Fehrners hatt der Herr Christus durch die gehorsamme seines Todts anstatt der außerwehlten Göll u ^ (Himmelischen) Vatter allso gnueg gethan, daß gleichwol zu seiner für Vns geleisteten Gerechtigkeit vnd gefasset werden mueß sein gantze Ghorsamme, welche er alls der gerechte knecht, Beides mit seinem thun und mit stm leiden, durch seinen gantzen lebenslauff dem Gsatz Gottes geleistet hat. Sittenweilcn ia nach der Zcügnuß der H. . das Leben Christi anders nichts gewesen alls ein immerwährende außlehrung, crnidrigung vnd demüthigung, welche weise biß aufs den tieffsten grab derselben, nämlich den Todt deß Creützes, herunder gestygen: gestallten auch der Gottes klahr vnd heiter bczeügeC), daß der Herr Christus mit seinem Allerheiligsten Leben dem Gsatz vnd der Giäch^ ^ Gottes für Vnß gnueg gethan habe vnd (zugleich) daßienige Lößgellt, mit welchem wir Gott dem Herrn nicht nur in seinem Lehden, sonder auch in seinem gantzen dem gsatz Gottes durchauß gleichförmigen leben zeiget. hiemit vnsere Erlößung dem Todt vnd Bluet Christi (in H. Schrifft) zugeschriben wird, so geschicht ein solches nur d'""' weil Er°) durch sein Leiden vervollkommnet worden. Vnd wirdt allso (die gantze gnucgthüung Christi durch den ^ alls das letste vnd allerfürtreffenlicheste Stuckh derselben, ohne welches wir die Säligkeit nicht hetten erlangen könmu welches gewäßen ein hellscheincnder Spiegel aller Tugendten, angcdeütet aufs eine solche weise, daß gleichwol daß vorge Leben von dem Tod keineswägs außgeschloßen werden mueß. °) Phil. II, 3. <>) Psalm XI., 7 coll. Hebr. X. 5; Matth. III, 15. V, 17 : Röm. VIII, 1, 3 ! 1- I. 30: Gal. IV, 4, 5 : 1. Petri I, 13, 19. «) Hebr. II, 5, 8, 9, 10: Joh. XIX, 30. aiwb, 1831 XVI. Wann nun dises alles sich eigentlich allso verhalltet, so könnend wir nicht billichen die darwidcrstrcittende Lehr derjenigen, welche gänhlich darfür hallten, es scyge der Herr Christus nach seinem eignen fürsatz, wie auch nach seinem dud seines Himmelischen Vattcrs, der Ihn gesendet hatt, bcstimbtcn Rath gestorben für alle vnd jede, gleichwol mit disem Unmöglichen geding, wann sie nammlich an Christum glaubind! Er habe auch die Säligkeit für alle vnd iede erworben, ^schon sie nicht allen vnd ieden zugeeignet werde; Er habe durch sein Todt eigentlich vnd in der that die Säligkeit vndt Glauben für Niemanden verdienet, sonder nur die Hindernuft der Göttlichen Gerechtigkeit ausi dem wäg geraumet vnd allso ^°tt seinem Himmelischen Vatter die Frcyheit, einen Nöüwen Gnadcnbundt mit allen vnd ieden Menschen auffzurichten, iuivegen gebracht; welche endtlich diejenige Gerechtigkeit, welche in Christi Leben, Leiden vnd Todt beruhwet, allso zertrännen, b"ß sie behaupten wöllen, (der Herr Christus) behallte die Gerechtigkeit seines Lebens für sich, die Gerechtigkeit aber seines ^idcns vndt Todts schenckhe vnd rechne er zu den außerwehltcn. Dises alles vnd wasi schrner daran hanget sichtet zuwider dem klahren Wort Gottes, wie auch (der Höchen) ehr dcß Herren Christi, welcher da ist ein Hertzog vnd Vollender d"scrs Glaubens vnd (vnserer) säligkeit; cß lährct vns Christi Creutz vnd verringeret eigentlich vnder dem schein der Veresterung seinen gantzen Verdienst. XVII. Den Göttlichen Gnadenberueff betreffend! ist derselbige nach") seinen (eigenen) Zeithen (von Gott dem Herren) ^"gerichtet worden, Sittenwcilcn derselbige nach Gottes Heiligem wolgefallen ie zue Zeithen enger eingeschranckhct oder °uch weiter anstgebreittet worden, gleichwol aber vnbedingt allgemein niemahlen gewästen. Dann in der Zeith deß allten ^siaments hatt Gott«) dem Jacob sein Wort vnd dem Israel seine gebräüch vnd rechte verkündiget; Deßgleichen hat er dazumal) keinen Heiden gcthan. In der Zeit des Nöüwen Testaments hingegen hat Gott der Herr, nachdem er durch ^s> Bluet Christi sriden gemachet vnd die Mittelwand abgethan, die Predig dest H. Evangeliums vnd den äußerlichen gnadenberueff weiter austgebreittet, so daß nun'") zwüschend Juden vnd Heyden kein vnderscheid mehr vnd ihr aller ein ^nigcr Herr ist, reich genug für alle, die Ihn anrueffen. Gleichwol ist auch in derselben Zeith dißer Göttliche Gnaden- ^ruefs nicht vnbedingt allgemein. Dann der Herr Christus bezeüget,") es seygen vil vnd hicmit nicht alle vnd iede be- ^esft. Vnd da Paulus vnd Timotheus daß H. Evangelium zu predigen sich gen Bythinien erheben wöllen"'), hat gleichwol Geist Gottes es ihnen nicht zugelassen. So sind auch ieder Zeit gewäsen vnd bezeüget es die Erfahrung, daß nach ^ütigs tags vil Tausendt Menschen gefunden werden, welche von dem Herren Christo auch nur daß wenigste niemahlen gehört haben. ') 1. Tim. II, ö. «) Ps. CXI.VII, 19. 2. ") Röm. X, 12, 13. ") Matth. XX, 14. ") Act. XVI, 7. XVIII. Weniger zwahren ist es nicht, dann daß Gott der Herr auch gegen denjenigen, welche Er durch sein H. Wort ^ seinem Heil nicht berueffen wollen"), sich selbst nicht vnbczeügct gelassen. Dann er hat solchen auch'") die Himmel vnd d"e Sternen zu beschauwen gegonnen; Vnd") daßicnige, daß man von Gott auß den Werckhen der Natur vnd Göttlichen ^rsehung erkännen mag, daß hat Er zu Bezeugung seiner Langmüethigkeit ihnen geoffenbahret. Gleichwol aber kan nicht behauptet werden, alls wann solche Werckh der Natur vnd Göttlichen Fürschung an vnd für sich selbst genüegsame Mittel ^ statt deß eüßerlichen Gnadenbcrueffs gcwäsen, durch welche die Gcheimnuß deß Wolgefallens vnd der Barmhertzigkcit Rottes in Christo ihnen kundt vnd offenbahr worden feige. Denn der H. Apostel allsbald hinzusetzt"), Gottes Vnsichtbahres, ist sein ewige krafft vnd Gottheit, nicht aber sein verborgenes Wolgefallen in Christo, werde von der Erschaffung der ^ellt an ersehen, so man dassclbige in den Werckhen betrachtet; Vnd (zwahren) nicht zu dem cnd, daß sie danahcn die ^Heinums; Vnserer Säligkeit durch Christum erlernten, sonder damit sy kein entschuldigung hctten, weil sie nammlich auch nach übrige Erkantnus Gottes nicht recht gebraucht, sonder da sie Gott zwahren Erkhent, Ihne aber nicht als Gott gkhrystxn oder ihmc gedancket haben. Deßwegen dann auch der Herr Christus seinen Himmelischen Vatter preiset, daß Er?) ^ Ding vor den weisen vnd verständigen verborgen vnd sie den Vnmündigen geoffenbahret habe; Vndt über das auch ^ Heilig Apostel lehret''), es werde die Gheimnuß deß willens Gottes kundt gethan nach seinem wolgefallen, welches Er Äwe fürgesetzet hat in Ihm selbst. ") Act. XIV, 17. ") Deut. IV, 19. ") Röm. I, 19. °) Röm. I, 20. >') Matth. XI, 25. ') Eph. I, 9. XIX. So ist auch der eußcrliche Gnadenberueff, welcher durch die Predig dcß H. Evangelii geschieht, in ansehung Gottes selbst, welcher Berueff gantz ernstlich vnd aufsrichtig gemeint. Dann er durch sein wort so wol ernstlich alls 1832 wahrhafftig lehret, nicht zwahren waß sein verborgener will sehe betreffend das Heyl oder das Verderben der Menschen, sonder was eines ieden Pflicht seye, vnd was da zu erwarten habind dieienige, welche dise Pflicht erstatten oder vera säumen. Denjenigen nun, welche durch den Glauben zu Ihme kommen, verspricht Er Ewige Säligkeit mit rechtem erm- Dann allso sagt der H. Apostel selbst"), daß ist ein gwüßes wort: „Sind wir mit gestorben, so werden wir auch mit leben, dulden wir, so werden wir auch mit regieren: verlaugnen wir, so wirdt Er vns auch verlaugnen. So wir nicht trauwen, so bleibt >r treüw: Er kann sich nicht selber laugnen". Jedoch ist diser Berueff auch in ansähung derjenigen, welche dem selben nicht folgen, gar nicht vnkräfftig, weil Gott jederzeit seinen Zweckh erreicht, nammlich die Offenbahrung der 4'l> eines ieden (rer da will selig werden) vnd die darauff erfolgende Säligkeit der außerwehlten, welche ihre Pflicht That erweisen, vnd (im gegentheil) die Benemung alles sürwandts bei denen, welche selbigen verabsäumen. Da nun a ein Geistlich gesinnter Mensch allzeit die (eigentliche) vnd dem Glauben ähnliche Meinung Gottes mit dem eußerliche» geoffenbahreten, auch gcschribcnen Wort Gottes gar leicht vergleichen; Vnd weil dann fürbaß Gott der Herr ein iede wahr heit, welche auß seinem (ewigen) Rathschluß harfließet, genehm haltet, so wirdt ich auch recht vnd wol geredet, das scw will feige, daß ein ieder, der den Sohn sieht vnd an denselben glaubt, das ewige Leben habe. Dann obwol vnder > Allen niemand anders alls nur die außerwehlten verstanden werden, auch Gott der Herr keinen allgemeinen Rathschluß, ' welchen die Personen (deren Er sich erbarmen Möllen) nicht bestimbt worden feigen, iemahlen abgefaßet, vnd hiemit l-hr>I nicht für alle vnd iede, sonder für die allein, so Ihme gegeben worden, gestorben, so ist gleichwol nach seinem Willen c > allgemeine Wahrheit dasjenige, was aus (Gottes) sonderbahrem bestimbten Rathschluß folget. Daß hiemit nach dem dem äußerlichen Gnadenberueff der Willen Gottes aufs eine allgemeine weis fürgetragen worden die außerwehlte zwaßren glauben'), hingegen die Verdampten nur mehr verstockhet werden, das komt har eintzig vnd allein von der Gnad l willen) Gottes, welche den Vndcrscheid machet; daß allso die außerwehlten durch selbige Gnad Gottes glauben, die ^ dambte aber durch antrib ihrer eigenen anerbohrenen Boßheit in der Sünd verharren Vnd nach ihrem verstockten und bußfertigen Hertzen ihnen selbst einen Schatz des Zorns auf den Tag des Zorns vnd der Offenbahrung des gerechten Gr> Gottes sammlen. ") 2. Tim. II, 11, 12, 13. ') Joh. VI, 40. XX. So irrend hiemit nicht wenig diejenige, welche darsür halten, der äußerliche Gnadenberueff werde vnd könne auch verrichtet werden nicht ollein durch die Predig des H. Evangelii, sondern auch ohne fehrnere Verkündigung durch ^ Werckh der Natur vnd Göttlichen fürsehung, vnd hinzusetzen, diser Gnadenberueff feige so durchgchnd vnd allgemein, ^ niemand in der Welt anzutreffen seye, welcher nicht zum wenigsten obieotive, wie sie reden, das ist in Ansähung ^ eußerlichen Liechts oder dessen, das ihnen sürkomt, zu dem Herren Christo vnd der Säligkeit gnugsam beruefst werde, ^ geschehe ietz Mittelbahr, weil nämlich Gott der Herr demjenigen, welcher das Liecht der Natur recht brauchet, a»ch ^ Liecht der Gnaden (vnfehlbar) mittheilen werde, oder auch gar ohne mittel ; welche endlich keineswägs zugäben wollen, ^ ohne die Lehr von einer vnbedingten allgemeinen gnad behauptet werden möge, das der äußerliche gnadenBeruefs erm vnd wahrhafftig gemeint feige, vnd hiemit die auffrichtlgkeit vnd Lauterkeit Gottes, der da beruefst, gnuegsam ^ werden möge. Dises alles lauffet zuwider der H. Schrifft vnd die Erfahrung aller Zeithen, vnd vermischet noch heiter die Natur mit der Hand Gottes, das was man von Gott (aus der Natur) erkännen mag, mit der (göttlichen) wc heit in der Gheimnuß, das Liecht der Vernunfft mit dem Liecht der Göttlichen Offenbahrung. XXI. Dieienige, welche durch die Predig deß H. Evangeliums zur Säligkeit beruefst werden, können nicht g au ^ auch den Gnadenberueff nicht annemmen, es feige bau, daß sie aus dem geistlichen sündentod eben mit der macht' ^ welcher Gott der Herr befohlen, daß das Liecht auß der Finsternuß Herfür leuchten solle, aufserweckht werden vnd Gott ^ Herr durch die Hertz bewegende Gnad seines H. Geists in ihren Hertzen leüchte"), zu einer crleuchtung der erkanntnus Clahrheit Gottes in dem angesicht Jesu Christi; dann der Natürlich Mensch die ding nicht saß.t, die deß geW sind; dann sie sind ihm ein Thorhcit vnd er mag sie nicht erkännen ; dann sie werden geistlich g urtheilt. Vnd dise liche Vnmöglichkeit wirdt in der H. Schrifft mit so vilen gleichnufsen so gar vnwidcrtrciblich erscheint alls kaum etwas, könnte man zwahren dise Vnmöglichkeit wol moralische oder sittliche (Vnmöglichkeit) nennen, so sehr sie nammlich bey r ^ Menschen, welcher dem Gsatz der fitten vnderworffen ist (welchem aber vnmöglich selbiges zu erfüllen) vnd sich "U 1»33 Ütten vnd Tugenden zeühet, erzeiget. Jedoch ist es (im Grund) ein natürliche Vnmöglichkeit vnd muck auch also gencnnc ^tden, weil sie dem Menschen'), welcher von Natur vnd hicmst von seinem ersten Vrsprung har ein kindt des Zorns ist"), "uff ein solche weis anerbohren, daß er von derselben änderst nicht alls durch die Allmächtige Gnad des H. Geists, welcher das Hertz deßselben verenderen mueß, erlediget werden mag. ") 2. Cor. IV, 6. ') 1. Cor. II, 14. ') Eph. II, 2. XXII. Wir halten demnach gäntzlich darfür, es reden diejenigen nicht behuetsamm gnueg vnd zum theil gefahrlich, welche diße Vnmöglichkeit zu glauben moralisch oder sittlich nennen vnd nicht zugäben wöllcn, das; sie ein Natürliche Vn- "'sglichkeit geheißen werde, Vnd nach fehrners fürgäben, es könne der Mensch, er möge ietz in einem stand sein wie er bille, glauben, wann er nur wolle, vnd es feige der Glauben (an Christum), sie legen es ietz aufs dise oder andere weis "us, in dem Gewallt deß Menschen: da doch der H. Apostel den selbigen mit so außtruckhcnlichcn Worten") eine gaab Rottes heißet. °) EPH. II. S. XXIII. Gott der gerächte Nichter hat fehrners den Menschen grächt zusprechen verheißen auf zweierley wäg, eint- boders durch seine eigne Werckh in dem gesatz, oder durch die zugerechnete Ghorsamme vnd Grächtigkeit Christi alls eines ^on Gott verordneten) Bürgen, welche dem, der da glaubt, aus Gnaden geschenckhet wird in dem H. Evangclio. Ans 'enne weise zwahren solle gerechtfertiget werden der Mensch in dem Stand der Vnschuld, aufs diese aber wird gerechtfertigt welcher durch die sünd verderbt worden. Nach diser zweyfachcn weise der Gerächtfcrtigung nun wirbt vns auch in H- Schrifft angezeigt mehr nicht alls ein zwcyfacher Bundt, nammlich ein Bundt der wcrckhen, welchen Gott der Herr mit Unserem ersten Vatter Adam vnd in ihme mit allen seinen nachkommenden auffgerichtet hat, welcher aber durch die sünd ^sftloß worden, Vnd dann auch ein Bundt der Gnaden, welchen er mit den außerwehltcn in Christo dem andern Adam Zugegangen, welcher auch ewig vnd hiemit keiner Hinfelligkeit (alls wie der erste) vnderworffen ist. XXIV. Nun diser andere Bundt der Gnaden hat nach ungleicher Beschaffenheit der Zeichen auch ungleiche Verwaltungen. Dann wann der H. Apostel') einer Verwalltung in der erfüllung der Zeiten, das ist in der Zeith (des Neüwcn Testaments), gedcnckhet, so deütet er eben darmit aufs eine andere Verwalltung, welche der bcstimbten Zeith (deß Ncuwen Testaments) vorhar gegangen. Nun in der Zeit diser Heyden Vcrwalltungen deß Göttlichen Gnadenbundts sind alle auß- ^ehlte Gottes änderst nicht Hey! vnd seelig worden alls durchs) den Engel deß Angesichts (Gottes)rr), durch das Lamb Geltes, welches von der Grundlegung der wellt an geschlachtet worden, welches der Herr Jesus Christus ist, durch die Er- ^uutnuß des; grächten kncchts vnd den (säligmachendcn) Glauben an Ihn wie auch den Vatter vnd Heyligen Geist. Dann ^ Herr Christus ist') gestern vndt heüt eben derselbige vnd in Ewigkeit, vndt') durch sein Gnad glauben wir scelig zu ^rden gleichwie auch Sie die Vätter deß Allten Testaments. Es gellten auch in beiden Testamenten nachfolgende außsprüch oß Worts Gottes"): „Wol denen, die aufs Ihn den Sohn Gottes verträumen": Vnd°): „wer in Ihn (den Sohn Gottes) ^"ubet, der wirdt nicht gerichtet, wer aber nicht glaubet, der ist schon gerichtet" : Vnd widerum'"): „glaubet ihr in Gott (den "^er), so glaubend auch in mich". Wann nun die H. Vätter deß allten Testaments an den Herren Christum alls ihren ^löser geglaubt haben, so folget hiemit, das sie auch geglaubt haben an den H. Geist"). Vnd zwahren sind in beiden ^stammten dises glaubens der H. Vätteren wie auch der Nothwendigkeit desselben zu ihrer Tätigkeit so vil gantz klahrc ^eißthumme, daß sie niemandem alls nur demjenigen, der sie muethwillig nicht müssen will, verborgen sein mögen. Vnd °b>vol dise Heilsamme erkantnus Christi vnd der gantzen Hochheiligen Dreyeinigkcit nach Bewandtnuß der selbigen Zeith ^ etwas mehrcr Beschwehrd, alls nun in dem Noüwen Testament geschicht, nicht nur auß der (göttlichen) Verheyßung, auch auß mancherlei schattichten fürbildern vnd duncklen redensarten geschöpfft werden müeßen, so ist sie dennocht ^"hrhafft vnd nach der damahligen göttlichen Offcnbahrung den außerwehltcn beides zur erlangung ihrer Säligkeit durch ^ Gnad Gottes vnd zu dem Trost ihrer Gwüsscn gnuegsam gewäßen. ') Eph. I, 10. y Jes. I.XIII. 9. Apoc. XIII, g. -) Hebr. XIII, 8. ') Act. XV, 8. ") Ps. IV, 12. °) Joh. III, 18. ") Joh. XIV, 1. °) 1. Cor. XII, 3. 230 1834 XXV. So können wir deßwegen auch nicht guet heißen, welche dreyerley nach ihrer gantzen Natur vnd wäsen vnder- schidene Bünde Gottes, nämlich den Bund der Natur, des Gsahes vnd des Evangelii, auff die Bahn bringen vnd wann sie dieselbigen außzulegen vnd ihren Vnderscheid zu crklährcn vnderstehen ein solches so verworren thuend, daß sie darin den rechten kernen der fälligen Wahrheit vnd Gottseligkeit nicht wenig verduncklen; welche auch kein Bedenckben wagen, von der Nothwendigkeit der Erkantnuß Christi vnd des (sälig machenden) glaubens an Ihn, sein (vollkommne) gnuczthüung vu die gantze Heylige Dreyeinigkeit, zur Zeit nämlich der (Kirchen) Verwalltung des Allten Testaments, gar zu lugk vnd n> ohne gefahr zu reden. , XXVI. Endtlich verpflichten wir hiemit so wol vnß selbst, denen gegenwertiger Zeit in der kirchen, welche ein Hau Gottes ist, das ampt anvcrtrauwt worden, alls auch vnscrc zu dem dienst Gottes abgesönderte liebe Jugendt! wollen au diejenige, welche nach Gottes Heiligem Willen vnd regierung dermahlen eins in vnsere fueßstapffen vnd Amptssorgen treten werden, in dise Pflicht mit ein schleüßen, daß wir nämlich in disem aüßersten Allter der Wellt zu Abwendung der leidigen Zweytrachtsflammen, mit welchen die kirchen Gottes hin vnd har auff das trauwrigest angesteckht worden, laut der Wesse Vermahnung deß H. Apostels Pauli die vertrauwte Hinderlag treüwlich zu verwahren, die vergäblichen gcschwätz zu ver meiden, die einfallt vnd auffrichtigkeit, welche ist nach der Gottseligkeit, sorgfelltig zu bewahren, den Glauben vnd vngef r Liebe alls das allerschönste Tugendtpar beständig zu behalten vns höchsten fleißes wölken lassen angelegen sein. Est W sich auch Niemand vnderwinden, entweders heimlich oder offenlich irgends ein zweyfelhasstige oder Neüwe Lehr deß Glau e , welche in vnserer Kirchen noch nie gehöret vnd mit dem Worte Gottes, der Eidtgnossischen Glaubens Bekantnus, unsc^ symbolischen oder gemeinen, einhellig angenommenen Schrifsten vnd den elmcmidus des 8z-noäi zu Dortrecht streitet in keiner allgemeinen Versamlung der Brüederen aus Gottes Wort niemahl erhalten vnd bestättiget worden, auf die u zu bringen. Sonderbahr wollen wir die Hoche Nothwendigkeit der Heiligung deß Tags deß Herrn nicht allein aus G» Wort lauter vnd rein lehren, sondern auch treffenlich cinscherpffen, Vnd zu deß Observantz oder Aufsähung deßselben mennigklichen gantz trungelich antreiben, Dannethin auch diese gegenwertige, auß Gottes Heiligem Vnzweiffelbahren gezogenen Lehrsätz vnd deren Wahrheit in Vnßeren Kirchen vnd Schuhlen, so offt es der Nothdurfft erforderet, emye vnd treüwlich behallten, lehren vnd (Best vnscrs Vermögens) beschirmen. Er aber der Gott des Fridens heilige vns g° vnd gar, vnd vnser gantze Geist, seel vnd Leib werde vnsträfslich bewahret auf die zukonfft Vnsers Herrn Jesu Christi, de mit dem Vatter vnd dem H. Geiste scye ewiges Lob, Ehr vnd Herrlichkeit. Amen. XIX. Model, nach welchem man die Eonsormitet ln Münyen, Gwicht vnd MeHe» ln der Eydtgnoschafft einrichte» ki»nt Cittrt aus Seite 1VK7. Folgender gestalten verhaltet sich zu Zürich: I. Münzen. 1) Gangbare Goldene Geltsorten: 1 Ducaten 3 fl. 24 ß 1 Hispanische Dublonen K fl. 24 ß 1 Italienische Dublonen 6 fl. IL ß 1 Conen Kronen 3 fl. 10 ß 2) Gangbare Silberne Geltsorten: I Genueser Thaler . . . .« 2 fl. 26 ß 8 Hlr. 1 Niderländ. Thaler oder Ducaten . . 2 fl. 10 ß — Hlr. 1 Kronen 1 fl. 24 ß — Hlr. 1 Philipthaller 1 fl. 36 ß — Hlr. 1 Reichs- oder Eydtgn. Thaler . . 1 fl. 32 ß — Hlr. I) Hand- odcr Kleine Müntz: 1 Gulden — 1 Batzen — l guter Batzen — 2 Pfd. 16 Bz. 15 gbz. 40 ß 20 Bemsch. 60 Kr. ' 240 Pfenning. 430 Haller. 2 ß 3 Kr. 3 Pf. IS Pf. i 30 Hlr, 2 ß 4 Pf. 4 Kr. j16 Pf. s32 Hlr. 1 Bemsch — 1 Schilling — 1 Kreuzer 1 Pfenning 1 Centner Pfund schwer Gewicht ^ Pierling schwer Gewicht — ^ l Pierling leicht Gewicht—! II. Gewicht. f 100 Pfd. '<200 Marl. i 36 Loth. '<144 Quintli. 2 Mark. 16 Unzen. Pfund leicht Gewicht —: 32 Loth. /l23 Quintli. l 512 Pfenning Gewicht. 9 Loth. f 36 Quintli. , 3 Loth. <32 Quintli. 3 Untzen. 16 Loth. 64 Quintli. 1 Mark —( 256 Pf. Gewicht. 24 Karat. 96 Gran. ^233 Gren. Ein Meß in Loth von jedercm Lobl. Orth ist Hochnothwendig. UI. Maaß. a) Weinmeß. Lauter. 10 Eimer 6 Saum 1 Eimer 40 Viertel 300 Köpf 600 Maß 1 Fuder — 1 Unze — 1 Loth — 1 Karat — 1 Gran — 1 Quintli — 1 Pfenning — 2 Loth. ^32 Pf. Gewicht. 3 Quintli. 3 Karat. !12 Gran. 36 Gren. 4 Quintli. 1'/» Karat. 6 Gran. 18 Gren. 4 Gran. 12 Gren. 3 Gren. 4 Pf. Gewicht. 2 Hlr. Triieb. 10 Eimer. 6 Saum 1 Eimer. 40 Viertel. 320 Köpf. 640 Maß. 183« Lauter. Triicb. 1 Saum — 1 Eimer — 1 Viertel 1 Kopf 1 Eimer 2 Viertel 1 Eimer 2 6 Viertel 6 Viertel. 45 KSpf 48 Köpf. 90 Maß 96 Maß. 180 Quertli 192 Quertli. 4 Viertel 4 Viertel. 30 Köpf 32 Köpf. 60 Maß 64 Maß. 120 Quertli 123 Quertli. 7 Köpf 8 Köpf. 15 Maß 16 Maß. 30 Quertli 32 Quertli. 2 Maß. 4 Quertli. Ein halben alten Eimer Wein wigt' 100 Pfd., das Pfd. zu 36 Loth gerechnet. I Malter — 1 Müt — 4 Vierling. 0 Jmmi. 16 Mcßli. Meßli. b. Kornmeß. 4 Müt. 1'6 Viertel. 1 Viertel — 64 Vierling. >144 Jmmi. 1 Pierling --- >256 Mefili. i 4 Viertel. / 16 Vierling. t 36 Jmmi. s 64 Meßli. Die rauhen Früchten werdend, alß Fähen vnd Haber, zu Maltern, die glaten Frücht aber, als Kernen, Rogge" zu den Mütten gerechnet, das Pfd. auch zu 36 Loth gerechnet. Kernen ) 1 Viertel Jähen / wiegt i Haber ! Die Lenge der Ell vs Pergament mitschiken. (Beilage zum Abschied vom 30. November 1677; Lucerner Exemplar.) 27 Pfd. 3 Vrlg. 16 Pfd. 4',- Loth. 17 Pfd. 10 Loth. 1837 Mrstcntascl. Päpste. ^"»ocenz X. (Johann Baptist Pamphili), Wahl 1». September 1641. Todestag 7. Januar 1655. ^ krander VII. (FabiuS Chigi), Wahl 7. April 1655, Todestag 22. Mai 1667. Gemens IX. (Julius Rospigliosi), Wahl 2». Juni 1667, Todestag 9. Decembcr 1669. Linens X. (Johann Baptist Cmil Altieri), Wahl 29. April 1670, Todestag 22. Juli 1676. ^"»vcenz XI. (Bcnoit OdeScalchi), Wahl 21. September 1676, Todestag 12. August 1639. Deutsche Kaiser und Könige. ^rdinand III., zum römischen König gewählt 22. Deccmber 1636, folgt seinem Bater Ferdinand II. als deutscher Kaiser 1637 und stirbt 2. April 1657. ^°p»ld l., Wahl zum deutschen Kaiser 18. Juli 1658, stirbt den 6. Mai 1705. Könige von Frankreich. ^Udwig XIV., König seit 11. Mai 1613, gekrönt 7. Juni 1651, starb de» 1. September 1715. England. ^ Republik von 1619 bis 1660, seit 1653 unter dem Protcctorat von Oliver Crom well, 12. Decembcr 16S3 bis 13. September 1658; Richard <5 rv »»well, 13. September 1653 bis 25. Mai 1659. ^ Königthum- Karl II., 8. Mai 1660 bis 16. Februar 1685. Spanien. 1) Könige. ^>Iivv rv »nn, a, rnc« K ^' Upp IV., vom 31. März 1621 bis 17. September 1665. II , vom 17. September 1665 bis 1. November 1700. 2) Gubernatoren von Mapland. Arese, 1618. ^» r«s Caracena, 1650. ^"»»al Trivulzio, 1656. ""so Pcrxz de Vivcro, Graf von Fucnsaldagna, 1657. 1838 Graf von Ognate, 1653. Herzog von Sarmoneta, 1660. Don Luigi de Guzmann, Ponce de Leone, 1662. Markgraf von Olias und Mortara, 1668. Herzog von Sesto, Marchese de los BalbazeS, 1668 und 1669. Herzog von Ossuna, 1670. Herzog und Graf zu Ureg na, 1673. Prinz von Ligny, 1S73. Graf von Melgar, 1679. Marquis Spinola, 1679. Herzog von Medina C>eli, 1680. Könige von Schweden. Christina, 1632 bis 1654. Karl X., Gustav, 1654 bis 1660. Karl XI.. 1660 bis 1697. Könige von Polen. Johann II., Castmir, 1648 bis 1663. Michael WiSnowiezky, 1669 bis 1674. Johann III., SobieSky, 1674 bis 1696. Generalstaaten (Holland). (Statthalter aus dem Hause Nasfau-Oranien.) Wilhelm II., 1647 bis 1650. Wilhelm III., 1650 bis 1702. Erzherzoge von Oesterreich. (Als Regenten der vorderösterreichischen Lande). Ferdinand Karl, 1648 bis 1663. Sigismund Franz, 1663 bis 1665. Leopold (deutscher Kaiser), 1665 bis 1705. Kurfürsten von Brandenburg (Preußen). Friedrich Wilhelm, 1640 bis 1638. Herzoge von Savoyen. Karl Emanucl II., von 1637 bis 1675. Victor Amadeus II., von 1675 bis 1730. Herzoge (Kurfürsten) von Bayern. Maximilian I.. 1597 bis 1651. Ferdinand Maria, 1651 bis 1679. Maximilian II.. Jmanuel, 1679 bis 1726. 183S Herzoge von Württemberg. Eberhard IN., 1628 bis 1674. Wilhelm Ludwin. 1674 bis 1677. Eberhard Ludwig. 1677 bis 1733. Kurfürsten von Sachsen. ^»hann Georg I., von 1611 bis 1656. Johann Georg II., von 1656 bis 168V. Markgrafen von Baden Durlach. Friedrich V., von 1638 resp. 1622 bis 1659. Friedrich VI., von 1659 bis 1677. Friedrich Magnus, von 1677 bis 1709. Pfalzgrafcn zn Rhein (Kurfürsten von der Pfalz). ^rl Ludwig, von 1643 bis 1680. Geistliche Würdenträger.*) 4. Bischöfe. ^sthum Basel. Beat Alber t von Ramstein, 29. November 1646 bis 25. August 1651. Johann Franz von Schönau, 13. September 1651 bis 30. November 1656. Johann Konrad I. von Roggenbach, 22. Dccembcr 1656 bis 13. Juli 1693. ^sthum Chur. Johannes VI. Flugi von Aspermont, aus St. Morih im Cngadin, erwählt 1. Februar 1636, starb 24. Januar 1661. Ulrich VI. von Mont, aus Villa im Lugnetzcrthal, erwählt 23. Februar 1661, gestorben 28. Februar 1692. ^s>hum Como. Lazaro II. Carafino, von Cremona, erwählt 1626, gestorben 1665. Giovanni Ambrosio Torriano, von Mailand, erwählt 1665, gestorben 9. November 1679. Carlo I. Ciceri, von Como, erwählt 1679, gestorben 24. Juni 1694. ^sihum Constanz. Franz Johann Vogt von Mtcn-Sommerau und Praßberg im Allgau, erwählt 6. Febniar 1645, gestorben 7. März 1639. ^6thum Genf. Charles Auguste de SaleS, 14. Mai 1645 bis 7. Februar 1660. ^ Jean VIII. d'Arenthon d'Alex, 20. März 1660 bis 17. Juli 1695. '> «. r. iisivoU» 1840 Bisthum Lausanne. Jean VII. von Wattenwyl, au« Chateau-Vilain in Burgund, 21. November t667 bis 21. Juli 1649. Jodoc oder Jost Knab, auö Lucern, Juni 1652 bis 4. October 1658. Jean Baptiste I. de Strambin, Gras von St. Mariin in Picmont, 26. Juni 1662 bis 29. Juni 1684. Bisthum Sitten. Adrian IV. von Ricdmalten, aus Münster, 1. October 1646 bis 13. August 1672. Adrian V. von Riedmatten, au« Münster, 25. August 1672 bis 26. Mai 1761. ». Aebte. t) Benedictiner-Ordenö. Einsiedeln. Placidus Reymann, aus Eiusiedeln, 9. März 1629 bis 16. Juli 1676. Augustin II. Reding von Biberegg, aus Schwyz, 17. Juli 1676 bis 14. März 1692. Engelberg. Placidus I. Knüttel, aus Uhuach, 6. Februar 1636 bis 3V August 1658. Ignatius l. Bctschart, aus Schwyz, 11. September 1658 bis 11. Januar 1631. Fischingen. Placidus I. Brunschweiler, au« Sirnach, 15. September 1616 bis 8. September 1672. Joachim Seiler, au« Wyl, 9. September 1672 bis 24. Februar 1688. St. Gallen. Pius Reher, aus Bleyried in Schwaben, 15. April 1636 bis 9. Deccmbcr 1654. Gallus Alt, aus Oberried, Rheinthal, 17. Deccmber 1654 bis 4. März 1687. Muri. Dominik Tschudi, aus GlaruS, 7. November 1644 bis 6. Juni ll>S4. Bonaventura I. Honegger, au« Bremgarten, 15. Juni 1654 bis 11. April 1657. Aegidius von Waldkirch, au« Rheinau, 16. April 1657 bis 28. Januar 1667. Fridolin I. Summerer, aus Baden im Aargau, 3. Februar 1667 bis 18. August 1674. Hieronymus II. Troger, aus Uli, 22. August 1674 bis 9. März 1684. Psäfers. Justus Zink, au« FlumS, 1646 bis 1676. Bonifacius l. Tschupp, aus Sursee, erwählt 8. März 1677, starb 19. November 1766. Rheinau. Bernhard I. von Freyburg, aus Rheinau, 15. Deccmber 1642 bis 24. April 1682. 2) Augustincr-OrdcnS. Kreuzlingen. Jakob I. Denkinger, aus Schbnberg in Schwaben, 12. November 1625 bis 19. September 1666. Augustin I. Gimmi, aus Constanz, 4. October 1666 bis 19. October 1696. 1841 3) Cistercienser- oder Bernhardiner-OrdenS. Dettingen. Bernhard Keller, auö Lucern, 26. Juni 1649 bis 13. September 1659. Gerhard Bürgisser, aus Brcmgarten, 13. September 16b9 bis 12. Juni 1679. Benedict I. Staub, aus Wenzingen, 19. Juni 1679 bis 17. September 1672. Marianus Ryser, aus Bremgartcn, 24. September 1672, resignirt 2. September 1676. Niklaus II. Göldlin von Tiefenau, aus Lucern, 5. September 1676 bis 15. Februar 1686. 4) Carthäuser. T t t i n g e n. Heinrich III. Frey, aus Eschenz im Thurgau, 7. Juli 1643 bis 1661. Joseph Faber, auö dem Kt. Solothurn, 1661 bis 1685. v. Pröpste. Ct. Pelagienstift Bischofszell. Johann Melchior Jmhof, aus Uri, 1649 bis 1684. Ct. Verena st ist Zurzach. Gotthard Schmid, aus Baar, 4. Februar 1643 bis 13. November 1657. Johannes Honegger, aus Bremgarten, 17. Decembcr 1657 bis 13. April 1662. Christoph Schieß, aus Mellingen, 19. Mai 1662 bis 16. Februar 1667. Ludwig Heinrich Franz von Reding von Biberegg, aus Schwyz, 28. März 1667 bis 13. Januar 1792. Gesandte und Agenten (ständige und bloß zeitweilige) fremder Staaten in der Eidgenossenschaft. / Päpstlicher Stuhl. Nuntien. ^»Ncesco Boccopaduci, Bischof zu Eastello, accreditirt 14. September 1647, abberufen 1652. ^»rlo Carasfa, Bischof zu Aversa, accreditirt 21. Decembcr 1652, abberufen 1654. FriedericuS Borromäus, Patriach von Alexandrien, accreditirt von Jnnoccnz X. 1654, bestätigt durch Alexander VN. den 24. April 1655, abberufen 29. Juni 1665. ^idericus Balde Schi, Erzbischos von Cäsarea, accreditirt 15. Juli 1665, abberufen 39. Januar 1663. Ludolf« d'Aquaviva, Erzbischos von Laodicea, accreditirt 23. Januar 1663, abberufen 1679. Boards Cibo, Erzbischos von Seleucia, accreditirt 8. Juli 1679. Sein Nachfolger war ^acoino Cantelmi, Erzbischos von Cäsarea, accreditirt 7. April 1635. ^ Internuntien. ^»Nonicus Sorini wird am 12. Januar 1655 als Internuntius beglaubiget, und aus der Tagsazung vom 29. Mai 1668 wird ein Lepori als solcher genannt. 23t 1842 Frankreich. a) Ambassadoren und Residenten. Jean de la Barde, Freiherr von Marolles sur Seine, accreditirt den 13. December 1647, blieb bis 1664. Franyois MouSlier, königlicher Rath, accreditirt den 28. Januar 1665, blieb bis 1672. Melchior de Harod, Baron von St. Romain, accreditirt den 8. Mai 1672, recreditirt unterm 21. December 1675. Robert de Gravel, Herr von Marly, accredirt 21. December 1675, starb zu Solothurn den 36. Juni 1634. Barbauld de Grandvillars, französischer Agent in Basel; s. Abschied vom 12. October 1676, Ilt. rv. Herr von Chauvigny, französischer Resident in Genf; s. evangelische Conferenz vom 26. December 1679, lit. a. b) Kanzlei der Gesandtschaft (Secretäre, Dolmetsche). Johann Franz Joseph Baron von Solothurn; Friedrich Vigicr; Hauptmann Aregger; Herr von Brillac; Herr de la Loubdre; K. Riffel. Deutsches Reich (Kaiser). »Hans Dietrich von Schönau, Waldvogt und Schultheiß zu Waldshut, accreditirt ck. ä. Wien 23. Juli 1656 als kaiserliche Agent; 1673 bekleidete er diese Stelle nicht mehr; s. Abschied 562, a. Johann Rudolph Schmid von Schwarzenhorn, 1664. Georg Humbler, kaiserl. Bevollmächtigter, laut Patent vom 7. Mai 1664. »Leonhard Pappus, Domdekan zu Constanz, accreditirt aus Wien 13. December 1672; 1674. »Johann Anton Wirtz von Rudentz 1673; 1674; 1675; 1676; 1677. Dionysius von Rost zu Aufhofen, beglaubiget aus Wien unter'm 2. November 1675. Franz Dietrich von Landsee, 1673. K. Schütz, Generalmajor, 1674. Niklaus von Lo dron und ! accreditirt aus Wien unter'm 4. Januar resp. 22. Februar 1678; s. Absch. 633, » und ä. Hartmann von Roggenbach s ^ v KS. Die mit » bezeichneten functionirten bald für den Kaiser bald für Oesterreich. Oesterreich. Humprecht von Wessenburg, beglaubigt 2. Januar 1653 und 1. September 1654. vr. I. Theobald Zeller, beglaubigt 2. Januar 1653 und 1. September 1654. Reimprecht Thurner, beglaubigt 2. Januar 1653. ^ Johann Gaudenz von Rost, Stadthauptmann zu Constanz, beglaubiget mit crzherzogl. Schreiben aus Mainz vom 18. Juni Georg Wilhelm von Gollen, 1666. vr. Joh. Philipp Sommervogel, 1673. KL. Man sehe auch hievor deutsches Reich (Kaiser). Spanien. u) Gesandte. Franz und Alfonso Casati, Grafen von Burgo Lavizzara, gleichzeitig Gesandte bei der Eidgenossenschaft und den lll Bünden Als ihr bevollmächtigter Agent erscheint öfters Oberst Sebastian Heinrich Crivelli auf eidgenössischen Tagleistungen. d) Dolmetsch. Franz Ferdinand Crivelli aus Uri. 1843 England. Johannes Pell. 1654 bis 1658 (S. Absch. 121, und 25t), d). ^ Morl and, 1655 (S. Absch. 166). Johann DuräuS 1654 (S. Absch. 121, a). Niederländische (holländische) Gesandte. Rudolph von O innreren, Burgermeister von Wageningen, accreditirt 13. Juli 1655, abberufen 5. Mai 1656. ^raf von Dohna, accreditirt 3. Februar 1672. Abraham Malapert, 1672 bis 9. August 1676, an welchem Tage er zu Basel starb. Schweden. Kurl Marin, accreditirt Namens des Kanzlers Oxenstierna durch Maximilian, Landgraf zu Stllhlingen, den 1/11. September 1633 als schwedischer Agent; dann neuerdings beglaubiget in der Eigenschaft eines Residenten unter'm 19. Februar 1646 durch die Königin Christina; im Jahr 1649 wird er nach Stockholm zurükberufen (s. Absch. 19, i), wo er im März 1651 starb. Freigrafschaft Bnrgnnd. Wude Grivell, Herr zu Perigny. . Anton Michoutei, j Julian Richard, Creditiv vom 19. Juni 1649 und ein anderes von 1652. Adricu I'Allcmaud, Herr zu Belmont, 1651, 1654, 1655, 1656. Jean Baptist Duchamp, Herr de Parssey (Parthey), 1658' 1659, 1669, 1663. ^ Boisson, 1661. Paron de Gramms n t, Commandant der Festung Joux, 1662. Anton Borrey, „der ordinäre Agent von Burgund", 1666, 1667, 1663, 1671, 1672, 1673. Juan von Wattenwyl, Abt zu Beaume, accreditirt unter'm 11. März 1667 aus Brüssel. Claude Ambroise Philippe, 1674. Saboyen. Bernhard von Cize, Baron von Grcissy, vom September 1649 bis 1672 und dann wieder 1673. Ritter Mall et, Advocat-Patrimonial, zu einem spccicllen Geschäfte accreditirt unter'm 5. März 1667. ^utriinouial Leonard!, von 1672 bis 1673 (daö Recreditiv ist vom 22. Mai datirt). Dolmetsch der Gesandtschaft. LuqueS, s. Abschied 546, Ut. v?rv. Brandenburg (Preußen). Kiedrich, Graf und Burggraf zu Dohna, und iuak Duplessis-Gouret, beide beglaubigt bei den evangelischen Orten unter'm 5. August 1672. honias von dem Knesebeck, beglaubigt 18./23. November 1674. Auf der Tagsahung vom 8. December des gleichen Jahres erscheint derselbe als Abgeordneter der alliirlen Mächte (S. Absch. 697, a). Pfalzgraf bei Rhein. Mieg, kurfürstlicher Gesandter und Agent zu Basel, 1654 ff. (S. Absch. 123, a, und 293, a). ^hann Rudolph May, beglaubiget 27. October 1656. ^' J°haim Friedrich Vöckelmann, accreditirt bei den evangelischen Orten 3. Juli 1665 und 14. October 1666. P»ul Theobald Kirchner, 1676 und 1673 (S. Absch. 636, », und 639, k). 1844 Polen. Antonio Marcacci, accreditirt durch König Johann unter'm 21. Februar 1678 aus Marienburg. Venedig. Giovanni Ambrosio Sarotti, accreditirt 11. April 1648, abberufen 25. September 1656. Girolamo Giavarina, accreditirt 23. August 1656, abberufen 6. Juli 1653. Antonio di Negri, accreditirt 24. April 1653, abberufen 6. October 1656. Paolo Sarotti, accreditirt 15. Juli 1656, abberufen 24. April 1663. Francesco Giavarina, accreditirt 25. November 1662, abberufen 5. Februar 1663. Francesco Cerchieri, im Jahr 1667 (oder Anfangs 1668) zum Nachfolger von Giavarina ernannt, scheint den Gesandtschaft' Posten niemals angetreten zu haben, da nach Giavarina'S Abgang vierzig Jahre lang kein stehender venetianischer Gesandter in der Schweiz residirte (V. Oörösolo: b,a rspukliguo äs Voniso ot los Luisse», Seite 168). Angelo Bon, venetianischer Resident in Mayland. Mit Schreiben vom 19. September 1676 zeigt Venedig an, daß es denselben für das Bundesgeschäft in die Eidgenossenschaft beordert habe. Genna. Giovanni Baptista Cattanco, 1672 (S. Absch. 554, a). Eidgenössische (der katholischen Drte) Agenten im Austande. ». Rom. Ludwig Pfyffer, Gardehauptmann, 1658 u. ff. (S. Absch. 239, ä). d. Madrid. Franz Maria Bici, Pater des Barfüßer Ordens, 1656 (S. Absch. 193, i). Karl Konrad von Berel dingen wird im Decembcr 1665 zum Agenten ernannt mit einem Gehalt von 1266 Kronen. Johann Baptista Cassani, und nach dessen Ableben sein Sohn Joseph Cassani, erstcrer seit 1664, lezterer feit 1679. o. Mayland. vr. Bartholoms Crivelli, und dessen Sohn Franz Crivelli. Register zu Band S, Abteilung 1, der Alischiedrsammlung. Band 6, Abtheilunli 1. 1 Bemerkungen« DI« Zahlen beziehen sich durchweg auf die Textseiten. 2) Wenn ein Gegenstand, ein Ort»- oder Personenname auf derselben Textseite mehrmals erscheint, so wird diese» durch die der betreffenden Zahl in c 1 beigefügte lleine Ziffer angedeutet. 3) Im Personenregister bedeutet li Landvogt> kst hinter einem GeschlcchtSnamen zeigt an, daß der Tausname nicht ermittelt werden konnte. 4) Bei Verweisungen bedeutet M. R. Materienregister, O. R. OrtSregister, P. R. Personcnregiste". d) Die Namen der Gesandten auf eidgenösstschen Tagleistungen find aus dem Personenregister ausgeschieden worden und folgen demselben unmittelbar in besonder!» Verzeichntß. Materien-Register. A. ^suhrrecht vom Markt in Reischach. 39. ^dnung aus der Landschaft Lauis in die Orte. 1404('). ^schiede, s. unter Tagsatzungen. Achten Spaniens und Oesterreichs auf d'e Eidgenossen- schaft. 1013. » llroit ck'aubamc!. 94. 101. 195. 201. 203. 236. 253. 449. 478. 487. 533. 540. 547. 536. 595. 602. 659. 771. 783. 961. 1115. 1141. 1574. 1575. 1583. s" der Vogtei Baden. 1308—1^10. su den Freiämtcrn. 1341. 1350. Thurgau. 1178—1160. Rheinthal. 1243. "u der Vogtei Sargans. 1281. den vier ennelbirgischcn Vogteien überhaupt. 1368. ^ der Vogtei Lauis. 1416. s" der Vogtei Mendris. 1433. der Vogtei Schwarzenburg. 1537('). 1533. >n Glarus. 473. Nteitiger zwischen Schwyz und Glarus. 978. ^bzugssreiheit des Johanniter-Ordens. 1308(^). "°n geistlichem Gut. 897. 1005. 1141('). 1179. 127L. . 1279. 1230. 1309('). 13v1. ^erum. 1534. 1545. 1559. Kenten, eidgenössische, s. Gesandte. Mnprobe, Adelsprobe, zu Erlangung einer Tomhcrrnstelle ZU Constanz. 558. 1049. 1055. 1071. 1080. 1035. 1099. 1116. Pergament. 1544. kniend, Allmeudboden. 464. 1487('). 1505. 1508. 1572('). in Kerzcrs. 1574. z, iU Praz. IS?».. z.'Nnsen, obrigkeitliche. 1481. 1560. 1562. 1573. ^»habet, geheimes. 241. 364. 365. 395. 535. 738. z. 1584. 1750. >estie. 315. 321. 324. 331. 334. 369. 640. 642. ^draldismus. 935. 963. Erkennung der Republik England durch die Eidgenossen. «, 109. "iaßbrief. 39. 177. 380. 387('). 388. Anleihen, Darleihen. 8. 1515. der evangelischen Orte bei Holland. 290. von Schwyz beim Abt von Einsiedels 637. von Schwyz bei Gebrüder Wilhelm in Schänis. 637. bündnerischer Gemeinden bei Bern. 511. an Kurpfalz. 49. 370. 655. 691. 697. 720. 335. 636. 988. 1125. an die Gräfin von Hohenlohe. 110. aus den evangelischen Orten in die gemeinen Vogteien. 1150. der ennetbirgischen Vogteien. 833. Ansprachen an fremde Staaten, s. Pensionen rc. Anzeigen fremder Höfe betreffend Geburten, Heirathen, Todesfälle u. s. w.: Anhalt. 1050. Bayern. 42. Frankreich. 545. 546. 578. Österreich. 371. 374. 649. 652. 661('). Savoyen. 42. 613('). Spanien. 661(-). 1109. Appellationen, Appelliren. 202. 1140('). II63. 1167. 1168. 1169. 1301. 1366s'). 1390. 1405. 1413. 1414. 1448. 1483. 1492. 1744. Arboner Handel. 369. Archiv zu Murten, in schlechtem Zustand. 1579. 1581. Archiv, gemeineidgenössisches zu Baden, s. unter Tagsazungen. Armeeeintheilung, eidgenössische. 612. Arreste, s. Schuld- und Forderungssachen. Arther, evangelisch gewordene. 286. 292. 297. 329. 353. 357. 367. 404. Arzneikunsi, unbefugte Ausübung der. 1497. Aufenthalt, s. Niederlassungs- und Aufenthaltsvcrhältnisse. Auffall, Concurs. 1140. 1166. 1177. 1231. 1232. 1272. 1348. 1516. Aufsehen, getreues, Mahnung zum. 419. 450. Auslieferungen. 191. 192.' 194. 200. 216. 247. 613. 637. 957. 1004. 1017. 1076. 1109. 1365. 1366. 1443. 145v('). 1501('). B. Badenfahrten, Verbot der. 447. 577. 1319('). 1320. Banditen, Verbannte. 1417. 1502. 1508. 1509. Materienregister. Bann, Excommunication. 87. 1063. 1331. 1332. 1333. 1338. 1512. Bannwarte. 15. 1550. 1551. 1573. Bauernaufstand in den Kantonen Bern, Lucern, Solothurn, Basel und in den Freiämtern (1653). 143. 144('). 145—159. 161-163. 172. 174—190. 193(°). 194(2). 199(2). 201. 209. 210. 213. 262. Kriegskosten. 183. 134(-). 185(2). 136(2). 137. 133. 139. 190. 194. 197. 199. 201. 206. 203. 212. 487. 536. Bestrafung der Rebellen und Rädelsführer. 133. 184. 185(-). 186('). 137. 133. 139. 190. 199. 215. 247. Vergütung erlittenen Schadens. 190(2). Bündniß der Bauern (vom 14./4. Mai 1653). 163. Beamte, Beamtungen. 36. 37. 88. der Landvogtei Thurgau. 1151. „ „ Rheinthal. 1222. „ „ Sargans. 1263. „ „ Baden. 1287. 1290. „ „ Freiämter. 1337. in den ennetbirgischen Vogteien überhaupt. 1364. der Vogtei Lauis. 1393. „ „ Mendris. 1430. „ „ Luggarus. 1439. „ „ Mainthal. 1469. S. auch unter Landvogteicn. Beatificationen, s. P. R. Canisius, Fidelis, Bruder Klaus, Sales. Befestigungen, Festungswerke, Schanzen. 7V. 75. 114. 236. 255. 234. 287. 294. 295. 296. 313. 325. 326. 323. 330. 334(2). ZZ5(-). 341. 342. 345. 346. 363. 395. 444. 446(2). 45g 4gy 452. 480. 433. 439(2). 494 4^ 499^). 591. gl5. 522(2). 524. 529. 535. 623. 637. 640. 652. 662. 663. 773. 340. 842. 1105. 1195. 1316. — S. auch O. R. Aarburg, Baden (Stadt), Bellerive, Rapperswyl. Begnadigung eines Todtschlägers. Il75. Begräbniß, Vegräbnißpläße, .Nirchhöse ic. 293. 332. 393. 439. 644. 300. 1253. 1254. 1427. 1481. 1483. 1486. Beibriefe zu Bündnissen, s. die betreffenden Bündnisse Beiständer, Fürsprecher, Procuratoren, Redner, Notare. 153. 158. 476. I140(-). 43^ 1442C). 1470. Beitag. 29. Betrug und Falschheit im Zehnten :c. ist malefizisch. 443. Bet-, Dank-, Büß- und Fasttag, eidgenössischer. 100. 160. 220. 270. 282. 447. 494. 502. 530. 534. 577. 644. 689. 804. 853. 893. 976. 1023. 1061. 1086. 1105. 1106. 1125. Bettler, Betteljagden, s. unter Polizeiliches. Beziehungen, allgemeine, zum Ausland, Verhalten der einzelnen Stände, Verfolgung von Sonderinteressen :c. 326. 792. 306. 814.' 820. 362. 943. 944. 946. 949. 954. 956. 958. 965. 966. 969. 973. 992. Bibel. 502. 646. Bisthum Como, Lostrennung der ennetbirgischen Vogte vom. 643. . Bisthum Constanz, Abtrennung der IV Waldstätte und de Anschluß an Lausanne. 134. ^ Bisthum Genf, Einsezung des Bischofs von Annecy ic- 559. 569. 740. . Bisthum Lausanne, Ernennung des Bischofs durch den V zog von Savoyen. 134. 334. 522. Blümlinez (Fischnez). 1301. Blutrichter. 624. Blutschande. 443. 929. Bodencultur, Landwirthschast. 1479. 1434. i486. k> ' 1554. 1555. 1556(-). 155g 1570. 157^' 1577. 1573. 1579. 1532(2). Vodenzinse, Grundzinse. 491. 500. 723. 836. kl' 1529. 1542. 1556. 1557. 1565. 1566(2). 1573. 1576. 1577. 1531. » Bomben. 413. 419. Borgzehren, Dingszehren. 1137. 1273. Botenlöhne. 340. 1133. Botcnwesen, s. Postwesen. Brandunfälle, Brandsteuern. 646. 780. 336. 660. 920. 923. 1006. 1039. 1360. 1732. Brannlweinbrennen, untersagt. 1142. Breve, päpstliche. 321. 324. 326. 335. 371. 374. 618. Briefsälschen, malefizisch. 443. Bruchschneider. 1361. Brüderschaften. 1508. 1510. Bruggsommer. 831. 1077. Brücken: bei Aarwangen. 535. Ablentscherbrücke. 350. zu Basel. 1054. 1057. bei Gislikon. 343. 535. zu Grynau. 234. 281. bei Gümminen. 1077. ,^gg. zu Kaiserstuhl. 1025. 1027. 1032. 1035. " 1320(2). 1321. zu Kerzers. 1579. Moissabrücke. 1479. 1430. zu Rapperswyl. 70. 641. zu Rheinau. 1025. 1027. bei Schwarzenburg. 1533. zu Stein. 1216. Sensenbrücke (bei Neueneck). 1073. bei Sins. 343. 535. bei Tresa (Lauis). 642. zu Wangen. 535. zu Weinfelden 1i90. 1193. zu Wesen. 281. Ziegelbrücke. 231. Buchdrukereien in Genf, Uebcrwachung. 1104. Bücher, kezerische, zu Lucern verbrannt. 467. 470. Materienregister. Büchcrcensoren. 974. Büchercensur, Einführung der. 974. Bullen, päpstliche. 1208. 1209. 1210. 1211. Bündnisse, Bünde, Verträge, Tractate, Erbeinungen, Vergleiche, Burger- und Landrechte rc. Der Eidgenossen unter sich: Bund, allgemeiner eidgenössischer. 99. 220. 240. 242. 24k. 254. 257. 253. 263. 264. 269. 276. 282. 315. 880. 1760. Bündniß, Verständigung, engere, der evangelischen Orte unter sich. 203. 212. 227. 240. 242. 246. 276. 283('). 370. 332. 403. 530. 570. 577. 534. 539. 724. 304. 312. 1752. Bund der katholischen Orte (goldener oder borromäischer Bund). 211. 263. 264. 267. 269. 276. 232. 292. 392. 394. 396. 398(y. 410. 471. 474. 551. 1023. Dreiländerbund. 47. 112. 376. 373. 333. 385(-). 388. 389. 391. 392. 397. 393. Vicrwaldstättebund. 47. 371. 376. 377. 378. 330. 332. 383('). 384. 335. 336(-). 337. 333. 389. 391. 392. 393. 397. 398. 762. Bund der katholischen Orte mit Wallis. 251. 257. 264. 263. 326. 343. 347. 363. 365. 374. 380. 394. 463. 474. 430. 434. 433. 495. 493. 499. 501. 503. 507. 516. 521. 522. 524. 527. 523. 530. 533. 536. 538. 540. 545. 563. 1115. Bündniß, besonderes, zwischen Uri und Wallis. 435. Bund mit den III Bünden, Ausdehnung auf alle Orte. 951. 971. Bund zwischen Bern und den III Bünden. 511. Bundesbrief, baselscher. 52. Bund der Bauern (vom 14./4. Mai 1653). 163. Burgrecht zwischen Bern und Solothurn. 503. Burgrecht zwischen Bern und Freiburg, s. O. R. Anstand zwischen Bern und Frciburg. Burgrecht Berns mit dem Münsterthal. 62. 320. 325. 842. Verburgerung zwischen der Stift Einsiedeln und der Stadt Lucern. 399. Landfriede, s. daselbst. Vadener Spruch (von 1632). 70. 74. 73. 33. 35. Sempacherbrief. 377. 332. 335. 403. 421. 426. 436. 439. 597. 593. 609. 637. 750. 766. 944(-). 955. Stanscrverkommniß. 137. 227. 332. 426. 1043. 1050. 1053. 1071. Stanserspruch (im Bauernkrieg). 177. 194. 199. 200. Bubenbergischer Vertrag (von 1450). 1296. 1297. Kappelerbrief. 661. Kirchbergischer Vertrag. 1009. Landenbergischer Vertrag (von 1520). 1297. Bertrag zwischen Bern und Solothurn (Wyniger Vertrag). 1810. Glarner Verträge (von 1564 und 1594). 33. 109. 250. 439. 775. Verträge zwischen Abt und Stadt St. Gallen. 39. DerEidgenosscn mit fremden Fürsten und Herren: Bündniß, Verständniß, engeres, der evangelischen Orte mit Baden-D urlach. 720. 724. 791. Schirmsvereinigung mit dem Bischof von Basel. 236. 240. 249. 257. 265. 374. 436. Bund der katholischen Orte mit dem Bischof von Basel. 73. 103. 236. 249. 257. 264. 265. 269. 271. 230. 232. 374. 503. 516. 529. 533. 395. 974. 931. 934('). 1630. 1700. Erbeinung, burgundische. 7. 3. 222. 235. 716. Bündniß, engeres, Defensivallianz, mit der Freigrafschaft Burgund. 61. 713. Bündnis; der evangelischen Orte mit England. 100. Bündniß der eidgenössischen und zugewandten Orte mit Frankreich. 3. 31. 52. 53. 59. 70. 72. 82. 104. 107. 116. 128. 136. 159. 169. 135. 191. 192. 194. 193. 207('). 209. 210. 211. 212. 214. 218. 222. 224. 227. 237. 238. 239. 246. 253. 254. 259. 315. 366. 374. 377. 402. 412. 416. 427. 428. 445. 461. 465. 466. 467. 484. 435. 436. 494. 493. 504. 506. 508. 516. 531. 546. 549. 551. 556. 558. 562. 530. 534. 585. 589. 591('). 592. 594. 600. 611. 615. 735. 736. 907. 992. 1033. 1641. — Declarationen zum Bündniß. 773. 790. 793. 797. 300. 306. 308. 812. 814. 822. 955. 973. 1317. — S. auch Transgressivnen. Bündniß, besonderes, der katholischen Orte mit Frankreich. 357. 465. 1613. Bündniß, besonderes, der evangelischen Orte mit Frankreich 348(-). 352. 353. 366. 370. 375. 331. 402. 404. 405. 412. 415. 425. 445. 461. 465. 466. 1791. Ewiger Friede mit Frankreich. 359. 366. 402. 465. 551. 552. 530. 532. 536. 591. 745. 973. 1033. Vergleich mit Frankreich betreffend Soldzahlung. 31. Vertrag von 1579 zwischen Frankreich, Bern und Solothurn betreffend Genf. 367. 693. 706. 707. Vertrag mit dem Abt von St. Gallen betreffend Mitregierung des obern Rheinthals (Eomunella). 1010. 1011. 1701. — S. auch Rheinthal, Jurisdictions- anstände mit dem Abt von St. Gallen. Hilfsbündniß mit dem Grafen von Hohenems. 637. Verband, engerer, Hollands mit den Eidgenossen. 933. Tractat mit Mayland. 271. 309. Erbeinung mit Österreich. 7. 103. 193. 207. 221. 227. 236. 259. 230. 292. 340. 349. 357. 359. 366. 367. 403. 425. 426. 450. 493. 495. 499. 573. 661. 663. 631. 690. 691. 694. 696. 700. 702. 712. 737. 741. 743. 747. 756. 763. 7K7(°). 763. 770. 774. 779(y. 1» Matertenregister. 780. 782. 783. 790. 809. 873. 874. 87S. 878. 877. 879. 384(2). 887. 892. 896. 922. 947. 948. 972, 977. 992. 994. 995. 999. 1013('). 1014. 1035. 1040. 1094. 1815. Zollverirag mit Osterreich. 235. 239. 255. 428.1626. Verbindung, engere, der evangelischen Orte mit dem Psalzgrafen bei Rhein. 655. Bündniß der katholischen Orte mit Savoyen. 26. 23. 37(-). 47. 74. 95. 108. 115. 798. 810. 819. 1117. 1603. 1698. Vertrag zwischen Bern und Savoyen (von 1564 und 1617) 367. 707. 751. 976. Vertrag von St. Julien (zwischen Genf und Savoyen). 693. 705. 707. 709. 720. 723. 782. 846. 847. 349. 352. 857. 859. 365. 868. 869. 871. 878. 904. 924. 927. 989. 1015. 1044. 1121. Bilndniß der katholischen Orte mit Spanien. 59. 271. 359. 617. 623. 712. 939. 1673. Bund Zürichs und Berns mit Venedig. 527. 976. 1018. Verständigung, engere, der evangelischen Orte mit den protestantischen deutschen Fürsten. 589. Versahren bn Abschluß von Bündnissen mit dem Ausland, bei Volksausbrüchen u. s. w. 806. Tractate mit dem Ausland sollen auf die Person des Fürsten und nicht auf die Krone gestellt werden. 809. Zwischen fremden Fürsten: Defeusivbündniß (von 1658 und 1666) mehrerer Fürsten gegen Frankreich, Einladung an die Eidgenossenschaft zum Beitritt. 859. Allianzvertrag zwischen Frankreich und Neuenburg. 616. 1637. Passauer Vertrag (von 1552). 811. 312. Vertrag von Pignerol. 547. 552. 559. 570. Vertrag von Vervins. 782. 857. Bürger, rechtsflüchtige. 39. Bürgerkrieg (von 1656): Situation vor Ausbruch des Krieges (Veranlaßung, Rüstungen, Vermittlungsversuche, Hilssqesuche beim Ausland u. s. w 267. 270. 271(-). 273. 274. 275. 278. 279 230. 281. 232. 283. 234. 285. 286. 287. 288. 289. 290. 291. 292. 293. 294. 295. 296. 297. 298. 299. 300. 301. 302. 303. 304. 305. 306. 307. 308. 309. 310. 311. Ausbruch des Krieges, Schlacht bei Villmergen, Waffenstillstände, Friedensvermittlungen, Friedensschluß, Schiedverhandlungen über die Streitpunkte. 312. 313. 314. 315. 316, 317. 313. 319. 320. 321. 324. 325. 326. 327. 328. 329. 330. 331. 332. 333. 334. 335. 336. 337. 338. 340. 341. 342. Folgen des Krieges, erneuerte Kriegsgefahren, Rüstungen, Rechtssprüche, Vermittlung :c. 343. 345. 346. 347. 351. 353. 361. 363. 364(°). 368. 369. 370. 395. 397. 399. 403. 419. 424. 435. 433. 439. 441. 445. 446. 449. 454. 455. 456. 460. 462- 468. 471. 473. 475. 476. 478. 479. 433. 509( )> 524. 530. 535. 536. 975. Actenstüke, betreffend den. 1766—1790. ,, Angelegenheit zwischen Uri und Schwyz wegen Obttl Zweyer, s. Uri, Anstand mit Schwyz wegen Zweyer. Bürgerrcchtsverhältnisse. 92. 422. 670.1216. 1217. 157-»' C. Canonicat, Custosstelle, zu Bischofszell. 1020. 1021! st ^ O. R. Bischosszcll, Stift. . Canonicat, Chorherrnstelle, deutsche, zu Bellenz. 514. 149U- 1492('). 1500. 1503. 1504. 1505('). 1506. 150»> s. auch O. R. Bellenz. Ceremvniel bei Beschwörung des Bündnisses mit Frankreich- 600. 601. . Ccremoniereglement für Empfang fremder Gesandten. 67 675. 694. 701 717. , Oitaämi und uveutitii (Ansaßen) zu Lauis. 1400. 140 1^2. ,„7 Citation des Abts von St. Urban nach Rom. 102. Clerisey, römische. 584. Clusergeschäst. 31. 32. 41. 44. 47. 60. , Collatur, Collaturrccht. 331. 365. 724. 770. 775. 7°"' 1273. Oallogium xormunieum in Rom 942. OoUtzzium kelvetieum in Moyland. 37. 133. 224. 25' 329. 351. 357. 526. 350. 895. 911. 942. 97»- 982. 1063. 1080. 1217. 1353. Oollegium nobilium zu Rom. 897. Oolloxium suziientiW zu Heidelberg. 49. Oonoorckia vittondorgensis. 570. Concurs, f. Auffall. Confessionen, evangelische, Vereinigung. 50. 100. 219. ^ 570. 577. 667. OouzrLßatio clo xroxaZuncka ticke. 20. 439. Congreß, st Friedenscongreß. Contagion, f. Gesundheitswesen. -a Convertiten, Untetstüzung :c. 33. 101. 107. 114- 1 ( 139, 194. 208. 218. 611. 1217-1221! l-?" P. R. Jacques Audebert, Peter Kappeler, E- ' Josua Schlatter, Ulrich Sulzer, Laurenz Tanner, H rich Wieser. Copialbuch in der eidgenössischen Kanzlei zu Baden. Copienahme von Actenftüken. 497. Croaten. 82. Crue. 195. D. Darleihen, f. Anleihen. Dedication von Büchern. 119. 136. 655. 656. Defenfionale, eidgenössisches (Wehrverfassung). 99. 106- ^ 120. 223. 353. 530. 535. 612. 737. 743. / 770. 809. 849. 378. 890. 9S9. 947. 951. 971(2). 99L. 1012. 1023. 1030. 1031. 1032. 1033. 1034. 1035. 1036. 1033. 1039. 1041. 1045. 1048(2). 1049. 1050. 1053. 1060. 1090(2). 1091. 1092. 1093. 1094(2). 1095(-). 1096. 1097. 1102. 1104. 1109. 1120. 1156. 1283. 1675. Democratie und Republik. 365. Diebstahl. 443. 1443. Disciplin, schlechte, bei den eidgenössischen Hilfstruppen zu Basel. 1090. 1095. Dispensationen. 357. Documente, deren Extradition bei Rechtsverhandlungen. 481. 432(-). Dolmetscher. 63. 356. 602. 1420. 1421. 1436. 1842 (2). 1843. Domhcrrenstellen zu Eonstanz, Ausschluß der Eidgenossen von. 553; s. auch Ahnenprobe. Doppelhaken. 1320. Dorfrecht zu Freschels. 1578. Dragoner. 285. 530. Dreigeschworne in Bellenz und Bollenz. 821. 1431. 1432. 1504. 1506. 1503(2). 1516. 1513. 1521. 1523. 1524(2). i5-zg. Dreiländerbund, s. unter Bündnisse. Droit ä'uudtüno, s. Abzug. Droit 6'ovtroi ckamanial. 352. Durchpaß von Kriegsvolk. 343. 613. 783. 804. 332. 871, 873. 832. 883. 836. 891. 893. 398. 901. 905. 909. 915. 916(2). gzg. g-zo. 1054. E. Edict von Nantes. 577. 1104. Ehefaden. 1335. 1336. Ehehaften. 493. 1177. 1262. 1310. Ehesachen. 87. 1203(2). 1^7. izgZ(°). Ehebruch. 443. 1271. 1277. 1449(2). 1488. 1511. Eheeinsegnung, daherige Bestimmungen. 86. 89. 818. Ehegaumer. 85. 86. 83. Ehegerichte. 85. Eheverweigerung wegen ungenügendem Vermögcnsnachweis. 977. Forum für Ehehändel. 800. Haftbarkeit, gegenseitige, der Ehegatten. 1164. Heiratben im dritten und vierten Grad. 5V. 646. Malrimonialdispenscn. 483. 564. Ehrensäze, s. Säze. Ehrschaz. 154. 157. 158. 505. 967. 1150(2). 1312. 1534. 1542. Ehrtagwen. 16. 156. 1529. Eicher (Eichmeister). 1224. Eid, mangelhafte Form desselben. 1367. Einfriedung von Wiesen :c. 1574. 1576. 1577. Einhorn. 98. Einquartirung. 25. 195. Einschluß der Eidgenossen in Friedensschlüsse, s. daselbst. Einzüglinge, s. Leibeigenschaft. Eisen.' 555. Eisengießerei in Obwalden. 413. 419. Eisenherr zu Flums. 1283. Empfchlungs-, Recommandations-, Fürschreiben. 3. 84. 130, 213. 237. 239. 240. 246. 365. 404. 435. 447. 459. 480. 499. 500. 504. 517(2). 523(2). 526. 536. 543. 559. 578. 583. 591. 598. 602. 613. 618. 642. 652. 764. 786. 793. 865. 889(2). 897(2). 942(2). igZz. logg. 4435. 4459. Engelweihe in Einsiedeln. 495. 496. 1203. Entführung eines Knaben. 611. 618. Erbeinungsgelder, s. Pensionen zc. Erbsucht, s. Gesundheitswesen. Erbsachen, Testamente. 39. 236. 255. 331. 860. 929. 1078. 1164. 1177. 1273. 1348(2). 4367. 1403. 1415(2). 1416. 1432(2). 444g 4447 44^ 1499. 1500. 1502. 1504. 1505. 1511. 1516. 1577. 1573. Erfindung, militärische. 439. Erkanntnisse in den Vogteien Tscherlitz und Grandson. 1545. 1547. 1551. 1554. 1560. 1562(2). Esel (Schiff). 822. Etter, der. 1278. Exemtion der Eidgenossen vom deutschen Reich, daherige Anstände. 9. 10. 25. 40. 41. 49. 51. 61. 62. 113. 209. 220. 241. 246. 950. 1709. F Fach (Wuhr). 234. 554. Fähnlein und Panner. 281. Fähren, Fährgeld: bei Blatten (Rheinthal). 39. bei Cudrcfin. 16. zu Lunkhofen. 189. 727. 1352(2). zu Mühlau. 77. 727. zu Rheineck. 1223. in der Slilli. 80. 727. bei Vanel. 16. zu Windisch. 80. Fall, s. Leibeigenschaft und Fall. Falliten. 39. 62. Famosschriften. 457. 469. Fastnachthühner. 157. 1230. 1539. Feier des Siegs bei Murten über die Burgunder. 1572. Feier- und Festtage, Haltung, Störung, Arbeiten an w. 3. 39. 293. 293. 331. 333. 336. 423. 437. 439. 442. 458. 460. 465. 477. 436. 504. 545. 620. 886. 970. 1007. 1051. 1064. 1078. 1146(2). 1147(-). 1149 1164.1165.1166.1167(°). 1168(2). 1169. 1170(2). 1199(2). 1200(2). 1202('). 1205. 1248. 1254. I255C). ilersaßengcld zu Freschels. 1573. H'rtengespräch. 203. ^wachten. 75. Hachzritsgeschenk für den Kurprinzen von Heidelberg. 835. . 836. 380. a°^er, s. unter Handel und Verkehr. ^ Meister zu Königsfelden. 956. Mäßen. 01. 1473. 1482. 1436. Grevel. 1555. V°'ihau, Holzrecht, Holzbewilligung. 1077(-). 1079.1535(-). 1533. 1544. 1547. 1550. 1551. 1554. 1560. 1565. 1573. 1578. 1579(°). 1530(y. 1532('). Hospize auf dem St. Gotthard, Grimsel und St. Bernhard, Beisteuer. 1156. Huldigung: des Schultheißen zu Bremgarten. 1358(2). 1359. 1360. des Schultheißen von Mellingen. 1359 (2). zu Rheinau. 1216. des Stadtammanns zu Rheineck. 1225. der Stadt Napperswyl. 1593. 1594(^). der Gemeinde Sargans. 1286. der Unterthanen der Vogtei Schwarzenburg. 1534. des Hofammanns zu Tbal. 1225. der Unterthanen in der Vogtei Thurgau. 325. 323. 330. 331. 334. 1156(2). 1158. der Landvögte, s. unter Landvögte. Hutabzicben während des Beten- und Mittagläutens. 872. I. Jagd, Jagdrecht, Wildbann. 157. 493. 1163. 1297(y. 1371. 1390. 1430. 1433. 1436. 1575 Jesuiten. 35. 292. 602. 762. 1133. zu Bellenz. 553. 583. 958. 1473. 1479("). 1497. 1493. 1500. 1504. 1505. 1508(-). 1509. 1510('). 1511. 1512. 1515. 1517. 1519(°). 1521(-). 1522. 1523 (2). Einführung im Wallis. 49. 54. Jesuitencollegium zu Lucern und Bellenz. 743. Jmbißmahl. 92. Immunität, geistliche, s, Geistliche. Insertion, s. Gesundheitswesen. Ingenieure aus Burgund und Lauis zu Napperswyl. 323. Inquisition. 271. 292. 316. Jnquisitionsproccß. 399. 400. Instruction für die katholische Abordnung nach Bern, Basel und Schafshausen. 237. Jubiläum, Kirchen-. 25. 956, Juden. 89. 367. 562. 1142. 1133. 1199. 1224. 1311. 1733. 1737. 1822. Judicatur- und Eompetenzanstände, Jurisdiction. 15. 21. 266. 566. 1163. 1164. 1165. 1166. 1167. 1163. 1169. 1170. 1171. auf dem Bodensee. 1021. auf der Reuß. 1302. auf Seelisberg. 18. 21. 47. in der Vogtei Baden. 1025. 1294 — 1303. im Rheinthal. 1232—1239. zwischen Sargans und Gaster. 749. 1276. Jurisdictionsansprüche, fremde, auf eidgenössischem Gebiet unstatthaft. 815. Justizsachen, Recht und Gericht. 5. 34(*). 44. 46. 114. 158. 216. 223. 234. 250. 256. 443. 646. 730. 733. 1097. 1123. 1123. 1140. 1230. 1290. in den gemeinen deutschen Vogteien überhaupt. 1140.1141. Materienregister. in der Vogtei Tburgau, 026 628. 640. 1163—1178. in der Vegtei Rheinthal. 1230-1232. 1741. in der Vogtei Sargans. 1271. 1743. in der Vogtei Baden. 1303. in der Vogtei Freiämter. 1345. in den vier ennetbirgischen Vogteien überhaupt. 1365 bis 1363. in der Vogtei Lauis. 1405. 1408. in der Vogtei Mendris. 1432. in der Vogtei Luggarus. 1446. in der Vogtei Mainthal. 1472. in den dritthalbörtischen Vogteien. 1110. 1478(2). 1479(^). 1480 (2). 1431(2). i4gz(-) 1485(2). 4437(4). 1438. 1489(2). 1490(2). 1491. 1493. 1494 (2). 1495. 1496 (2). 1497C). 1493. 1499(°). 1500. 150l(°). 1502. 1503. 1506. 1507. 1508. 1509. 1510(2). 1512(2). 1513. 1514. 1516(2). 1517(2). 151g i52i(<). 1523(2). 4524(4). 1525. 1527. 1528 (2). in den bernisch-freiburgiichen Vogteien überhaupt. 1531 (2). 1532. in der Vogtei Schwarzenburg. 1534. 1537. 1540. in der Vogtei Tscherlitz. 1548 (2). 1550. 1551. 1552. 1556 (2). in der Vogtei Grandson. 1561. 1562. 1568. 1570. in der Vogtei Mutten. 1572. 1573. 1575. 1576. 1573. 1579. 1581(2). in den Vogteien Utznach und Gaster. 1536(2). 1537. NL. Zu Ergänzung dieses Artikels sehe man auch: Appellationen, Auffall, Auslieferung, Banditen, Begnadigung, Bciständer, Betrug, Blutrichter, Blutschande, Bricf- fälschen, Bürger, rechtsflüchtige, Diebstahl, Dreigeschwor- nenamt, Eid, Frevelbuben, Geleit zum Recht, Gerichte, Gerichtsbarkeit, Gerichtsstand, Güterverpfändung, Inquisition, Kundschaft, Kundsckaftseinvernakme, Libellircn, Liberationen, Mittel, gütliche, Nothzwang, Obmann, Proceßversahren, Recht, eidgenössisches, Recht, fremdes, Rechtbieten, Rechtsbote, Rechtssaz, Rechtsverfahren, Rechtsverhandlung mit Frankreich, Rechtsvorladung, Reden, gotteslästerliche, Reichskammergericht, Richter, Schiedverbandlungen, Todesstrafe, Todtschlag, Tortur, Unzucht, Urtheilsvollzug, Verbrechen, außer Landes begangene, Verbrecher, Vergehe», fleischliche, Verjährungsfrist. K. Kalender, Zürcher. 85. Kannengießer, s. unter Handwerke und Gewerbe. Kauf, freier feiler. 22. 153. 158. 210. 663. Kaufleute. 1. 347. 784. Kaufleute, eidgenössische, Handclsprivilegien in Frankreich, Zollfrciheit. 195. 352. 359. 366. 367. 403(2). 404. 466. 469. 546. 549. 562. 574. 586. 595. 601. 613. 627. 634. 649. 674. 752. 754. 755. 775. 993. Keßler, s. unter Handwerke und Gewerbe. Kindertheilung zu Wartau. 1274. Kirchen und Kapellen, Kirchenbauten, Bausteuern, Benuzung :c. 331. zu Aadorf, s. daselbst, im Algi (Frauenfeld) 1203. zu Altstäiten. 1251. 1253. 1259. in Atzmoos. 1284. zu St. Barthelemy. 1041. 1072. 1552. 1554. 155S. 1556. St. Peter und St. Stephan zu Bellenz. 1430. 1482( 1- 1434 (2). 1436. 1483. 1494. 1502. 1509. 151». zu Dietwyl. 103. zu Flüelen. 642. St. Niclaus zu Frauenfeld. 1193. St. Leonhard zu Frauenseld. 1204(°). im Ländchen Gcx. 676. zu Grandson. 1564. 1565. 1566. zu St. Johann-Höchst. 1256. im Kalfeuserthal. 1284(2). 423z. St. Johannes zu Kürzdorf. 1198. zu Laubach. 775. zu Magdeburg. 791. 804. zu Mellingen. 1359(2). 1360(2). zu Murten. 1583. zu Neuheim. 652. 662. bei Nürnberg. 502. zu Oberkirch! 1193. St. Georg und Katharina zu Ressudens. 491. zu Rosenwiler. 812. 817. Kapelle auf dem Nütli. 938. im Sarganserland. 1284. in Stans. 107. 115. zu Steckborn. 90. St. Niclaus in unckm zu Straßburg. 1061. zu Villars-le-Terroir. 1552, zu Wied bei Köln. 846. 853. zu Tägerfelden, s. O. R. Tägerfelden. Kleinodien, verpfändete französische. 113. 137. 133. "6' 217. 222. 360. 371. 403. 467. 485. 494. 595- 650. 670. verpfändete kurpfälzische. 697. 835. 836. Kohlenbrenncn im Wald Jurten. 1556. Komet, Unglükdote. 644. Krämer, Hausirende, s. unter Handwerke und Gewerbe. Kraut und Loch. 230. Kräuterbu». 119. 136. 192. 1075. Kriegserklärung, was als solche zu betrachten. 281. Kriegssachen: Kriegsdienste, fremde (Volksaufbrüche, Werbungen, Wendung der Truppen, Soldwesen u. s. w.). 3- 4- - ' 54. 153. 153. 212. 244. 434. 440. 581. 60»- 670. 717. 846. 863. 917. 955. 992. 1053. 1143(2). 1144(2). zigg 1Z59. 1434. 4479. 1490- 1492. 1493. Matericnregister. Freigrafschaft Burgund. 873. Sil. 916. 917. Dalmatien. 578. Frankreich. 8. S. 10. 13. 21, 23. 28(2). 30. 31. 41. 42. 49. 52. 53. 56. 59. 63. 72. 82. 84. 102. 106. 108. 117. 128. 137. 140. 160. 169. 186. 214. 244. 329. 341. 357. 359. 367. 381. 399. 405. 412. 416. 462. 466. 469. 470. 479. 504. 523. 524. 602. 670. 671. 682. 713. 716. 730(2). 735. 737. 733. 741(2). 745(2). 747. 751. 755. 766. 779. 830(2). 860. 864(2). 869. 670. 876. 877(2). 334. 383. 892(2). 896(2). 900. 901. 904. 905. 906. 908. 910. 916. 917. 922. 931. 932. 933. 939. 944. 948. 956. 966. 973(2). 982. 939. 993. 994. 995(2). 993. 1001. 1010. 1013. 1014. 1040. 1054(2). 1071. 1320. Genua. 862. 371. Holland. 666. 667. 677. 689. 770. 774. 782. 845. Kurpfalz. 354. 370. 650. 655. 656. 691. 1073. Kursachsen. 610. 615. Modena. 1376. 1377. Mühlhausen. 963. 999. 1018. 1022. 1050. Österreich. 756. 779. Rom. 580. 581. 582. 586. 587. 1803. Savoyen (Piemout). 5. 9. 20(2). 34^ gg 97 221. 566. 855. Spanien. 18. 20. 25. 23. 34. 37. 63. 74. 107. 230. 362. 365. 526. 578. 561. 617. 630. 662. 671. 675. 747. 1080(2). 1105. Straßburg. 865. 370. 880. 963. 999. 1006. 1018. 1062. 1073. 1092. Venedig. 5. 32. 44. 72. S. auch Schwcizergarden, und Pensionen zc. Kricgsangelegcnheiten im Innern der Eidgenossenschaft. 25. 76. 77. 81. 105. III. 117. 120. 148. 190. 202. 206. 233. 487. 716. 1025. in den deutschen gemeinen Vogteien. 331. 971. 1143. 1193—1196. 1250. 1283. 1316. 1353—1355. in den ennetbirgischen Vogteien. 283. 291. 311. 355. 524. 752. 863. 906. 933. 1023. 1037. 1376 bis 1330. 1423. 1434. 1494(2). 1496. 1498. 1502. 1511. Kriegsrüstungen der katholischen Orte. 70. 75—77. 79—82.'241. 242. 342. 343. 362. 364. 393. 395. 441. 449. 524. 530(2). gzz 572. 592. 596, 597. 630. 636. 788. 1087. Kriegsrüstungcn der evangelischen Orte. 73. 114. 403. 462. 478. 495. 798. 1030. 1033. 1036. 1096. Hilfswerbungen der katholischen Orte beim Ausland, Hilsszusagen. 76(°). 77. 79. 31. 82. 88. 242. 284. 285. 288(2). ZS1. 292. 300. 311(2). 315. 320. 323. 343. 355. 364. 367. 393. 395. 459. 469. 535. 634. 636. 641. 747. 783. 819. — S. auch O. R. Freigrasschaft Burgund. Hilfewerbungen der evangelischen Orte beim Ausland 79. 270. 271. 290. 291. 3S5..570. Heimmahnung eidgenössischer Truppen in fremdem Kriegsdienst. 285. 364. 424. 860. 903. Kriegskosten. 316. 324. 325. 323. 332. 333. 354. 355. 356. 358. 374. 431. 456. 457. 473. 474(2). 47g 4gz ^gg 4g? ^gg 5^ 510. 511. 514. 519. 521. 523. 548. 553. 555. 579. 583. 586. . 537. 599. 643. 660. 663. 734. 753. 762. 771. 772. 786. 739. 813. 820. 832. 832. 393. 936. 949, 954. 965.984. 987. 1007. 1069. 1097. 1098. 1101. 1110. 1113. IIIS. 1127. 1493. — S. auch unter Bauernaufstand. Kriegscafse, gemeineidgenössische. 951. 1027. 1039. 1045. 1046. 1047. 1048. 1083. Kriegsordnung, eidgenössische, im Schwabenkrieg. 1094. Kriegsrath, Kriegsräthe, eidgenössische. 731. 951. 1055. Kriegsräthe der katholischen Orte. 70. 75. 77. 73. 80. 279. 281. 311. 313. 439. 592 598. 634. Kriegssccretäre, eidgenössische. 947. 1028. Kriegsjustiz. 34(2). igg gzi. E. auch De- fensionale, eidgenössisches. NU. Zu Ergänzung des Artikels Kriegssachcn sehe man auch die Artikel: Armeeeintheilung, Bauernaufstand, Befestigungen, Bomben, Bürgerkrieg, Defenstonale, Disciplin, Dragoner, Durchpaß, Einquartierung, Erfindung, Fähnlein, Feldprediger, Feuer- und Warnungszeichen, Freicompagnieen, Frescuroler Zug, Gefreiter, Geschüz, Hallebarten, Harnast, Kraut und Loth, Magazine, Manifest, Mannschaftsrecht, Mann- schaftsscala, Minen, Mordäxte, Muskete und Musketiere, Musterungen, Musterpläze, Oberbefehl, Offi- ciere, Pallisaden, Pferderequisitioncn, Proviantmcister, Pulver, Reißgeld, Reißlaufen, Schlachten, Schlachtsold, Schnapphahne, Schweizergarden, Sold, Stük- kugeln, Trüllmeister, Veltlinerkneg, Wachtgelder, Waffcnscbau, Waffenstillstand, Waffinübungen, Winterquartiere, Zusüze, Zuzüger. Kundschaft, parteiische, ist malefizisch. 443. Kundschasts- (Zeugen-) Einvernahme, interkantonale. 958. 979. 1290. Kunst, schwarze. 1400. Kupferschmiede, s. unter Handwerke und Gewerbe. «. Land, angeschwemmtes, Besiznahme. 1293. Landbuch der Vogtei Gaster. 1585. 1586. Landfriede, landfriedliche Streitigkeiten. 10. 11. 13. 20. 25. 26. 33. 40. 41. 43. 46. 49. 53(2). 55. 56(2). 63. 64(2). gz gg 7, 7z 7^ 7g 84. 85—94. 99. 100-102. 104. 107(2). jgg 113. 114(2). izg(-) 123. 124. 125. 126. 129. Materienregistcr. 131(2). 133(2). 138. 140. 198. 223. 240. 203. 282. 292». 293. 294. 297. 298. 300. 331. 440. 455. 400. 408. 471. 473. 475. 476. 477. 478. 479.483. 499. 791. 1144—1149. 1633. — S. auib R>'chtssp'üchc. Landgeichrci. 1166. Landrath großer, zu Glarus, unregelmäßige Besammlung. 1044. Landrecht. 45. 292. Landrodel der Münsterthaler. 62. Landstreicher, s. unter Polizeiliches. Landvögte der uemeinen Vogteien. 1151 —1156. 1222. 1263 1287 1337. 1393. 1430. 1439. 1469. 1476. 1477. 1532. 1542. 1557. 1570 1584. Wablauflagen, beanstandete Wablen. 532. 533. 572. 573. 1133 1134 (2 . 1135.1136 (2). 1137.1152.1155 (2). 1239. 1338. 1340. 1341. Amtsantritt, Aufritt, Einsezung. 1020. 1225(2). 1341. 1342. 1395. 1550. 1551. 1731. 1734. 1733. 1741. 1743. Huldigung. 1090. 1091. 1134. 1153. 1155. 1156(-). 1157(2). 1224(2). 1225. 1223. 1264. 1265. 1266. 1233. 1239. 1333. 1340. 1341(°). Klagen gegen. 1133 (2). 1136(°). 1176. 1396. 1398. Ausstand des betreffenden Ortsgesandten bei Rechnungsstellung des Landvogts. 1139(2). 1365. Haftbarkeit für Amtshandlungen auch nach Niederlegung des Amtes. 810. 816. 823. 1137(2). 1133. 1176. Bürgschaftsleistung. 1533. Behölzung. 1535(2). Landvogtcibcamte und Bcamtungen: Landschreiber, Landschreibereie». 904. 1000. 1136(2). 1152. 1153. 1154. 1153. 1223. 1224(2). 1264. 1237. 1333. 1341. 1394. 1430. 1431. 1440. 1536. 1539. Landeshauptleute, Castellane, Untervögte, Weibel, Schreiber, Landgerichtsknechte, Läufer zc. 742. 871. 1154.1155 (2). 1159. 1265. 1431. 1496. 1497. 1513. 1562. 1563. 1732(2). 17Z7 Amtseid. 1535 (2). 1729 (2). 1730 (2). 1731. 1733. 1734. 1733 (2). 1740. 1742. Landvogteien (Herrschasten), gemeinsame! Verwaltung :c.: Reformen in der Verwaltung. 331. 636. 807. 333. 1134(2). 1136N. uz? nZg 1158 bis 1160. 1225. 1266. 1291. 1342. 1361. 1530(2). 1729—1747. Amtsrechnungen, Rechnungssachen 203. 373. 1139. 1156(2). H57(-). 115g. lieg. 1KZ1 1226. 1227. 1265. 1263. 1291. 1292. 1343. 1365. 1391. 1437. 1469. 1430(2). 1481. 1434(2). 1488(°). 1502(2). 1505(2). 1506(-). i5gg(»). 151g. 1531. 1533. 1537. 1543. 1553. 1571. 1572. Landvogteiwobnungen, Gebäude, Bauten. 1139. 1153. 1165. 1176. 1270(2). 1271. 1289(°). 1441. 1470. 1433. 1439(2). 1493. 1494. 1513. 1533. 1539. 1540(2). 1541(2). 1561. 1564. Güter, Gefälle und Einkommen, obrigkeitliche. 1136(2). 1138. 1157C). 1227. 1247. 1269. 1292. 1344. 1529(2). 1530(2). 1549(2). 1560. 1600. 1732. Hausrath in den obrigkeitlichen Schlössern. 1134(2). H59. ^ 1225. 1267. 1290. 1293. 1733. 1737. 1741. Schreib- und Sicgelrccht, Kanzleigcbübren. 1134. 1135- 1269. 1294. 1295. 1301. 1302. 1331. 1332. 1341. 1342(2). 1345. 1440 1745 Vogteien, deutsche gemeine überbaupt. 192. 201(2). 216. 240. 292(2). 331. 333 369. 1133 —1160. menlu» vivoneli für die gemeinen Herrschaften. 460(2)- ^30. Anregung aus Theilung der gemeinen Herrschasten. 34, 70. 91. 315. 325. 330. 342. 351. 1790. Ennetbirgische Vogteien überhaupt. 2. 326. 333. 333. 362 364. 637. 671. 703. 1361 — 1339. Lostrennung der ennetbirgischen Vogteien vom Bisthum Eomo. 643. Verkauf der vier ennetbirgischen Vogteien. 550. Drittkalbörtische Vogteien. 354. 355.958.1476^1523- Antrag auf Vereinigung der Vogteien Bellenz und Riviera. 134. Bcrnisch-frciburgische Vogteien überhaupt. 1529-1533- Landwebre. 157. Landwirthschaft, f. Bodencultur. Laß. 1185. Läufersbote. 536. 568. 572. Ledischiff. 1191. Lehen, Lehensachen. 14(2). 23g. 266 (2). 457. 432. 717. 1161. I162(-). 1105. 1166. I336(y. 1^- 1517. 1534(-). 1535. 1552. 1554(2). ^56. 1559(2). 1560. 1561. 1565. 1570. 1741. Afterlehen. 926. 1428. Edellehen. 1544. 1546. Erblchen. 1266. 1267. 1270. 1345. Kunkellehen. 1345. Mannlehen. 1266. 1267. 1270 1271. 1345. 1^3- Schildlehen. 1162. Stammlehe». 1162. Trager, Trag-rei, f. daselbst. a Lehre, gefährliche, des Pfarrers Jmhof zu Altorf. 134. 1A- Leibeigenschaft und Fall, Einzüglinge. 101. 156 1^' II4I. 1159. 1163. 1169. 1170(2). 1133-11°°' 1267. 1274. 1291(2). 1307. 1343. 1350. 153». 1733. 1737. 1743. Leibfall. 1185. Leichenpredigt, anstößige. 1206(2). Leinwandtücher. 39. Lezisteuer an das Oollogium supigntiaz zu Heidelberg. 4 Libelliren. 470. ° Liberationen. 1364. 1365. 1366(2). 1403. 141^1' 1410(2). 1411(2). 1412("). 1413(2). 1414(1' 1433. 1447. 1443. 1449(2) 1472. 1473. 14° - 1492. 1494. Lichtstuben. 1349. Liedlöhne. 7. Materienregister. Lob. Aber. 1549(2). 1556. 1562. 1564(2). 1566. Luxusgegenstände, Einfuhrverbot. 333. Luxusmandat, Kleiderverordnung. 1479. 1433 (2). 1436. 1433. 1439. 1492. M. Magazine (Fruchtvorräthe), Anlegung auf den Kriegsfall. 75. 30. 148. 311. 786. 892. 1023. 1029.' Malstättcn für Tagleistungen, Rechtslage :c. 79. 33. 103. 315. 316. 317. 313. 395. 446. 501. 893. 910. 921. 945. 952. 1045. 1046. 1047. 1048. Mandat, großes, Verlesung im Rheinthal. 1224(2). 1253. Manifeste (Kriegs-). 231. 293. 303. 304. 314. Mannschaftsrecht in den bischöflich-constanzischen Ämtern Arbon, Bischofszell und Horn. 1195. 1196. zu Räuchlisberg. 1195 in den Vogteien Uhnach und Gaster. 1023. 1034. 1104. 1112.'1121. 1533(2). Mannschaftsscala eidgenössische. 612. 390. Manntage. 467. Märchen, Marchensachen: In den.Kantonen: zwischen Zürich und Schwyz im Steinbruch zu Bächi. 835. 1003. zwischen Schwyz und Glarus auf der Brünisalp und zu Klön. 659. 1091. zwischen Schwyz, Glarus und Abtei Einsicdeln, im Langholz. 1123. zwischen Uri uno Nidwalden auf dem Seelisberg. 13. 21. 47. 112. In den deutschen Vogteien: zwischen Steckborn und der Reichenau. 1187. bei Unter-Salen 692. zwischen Thurgau und dem bischöflich-constanzischen Amt Bischofszell. 1176. 1187(2). zwischen Thurgau und der Vogtei Kyburg. 1137. zu Bichelsee und Seelmatten. 692. 1137. Marchanstand mit dem Nitterhaus Tobel. 101. 1187. Jurisdictionsgränze auf dem Bodensce. 1021. 1137. zwischen Appenzell A.-Rh. und dem Rheinthal. 1248("). gegen die Herrschaft Wartensee. 1248(2). auf dem Krayen. 1248(2). zwischen der Grafschaft Baden und dem Knonaueramt. 1311(<). zwischen Königsfelden und der Grafschaft Baden. 1322. auf dem Rhein längs der Grafschaft Baden. 1296. 1315. gegen das Kelleramt. 684. zu Reußegg und Sins. 1351. zwischen Gams, Sax und Hohensax. 19. 127. zwischen Toggenburg und Ußnach und Gaster. 659. In den ennetbirgischcn Vogteien: zwischen Jragna und Personico. 1437. 1495. 1496(2), 1493. zwischen Misox und der Vogtei Bellenz zu Monticello. 599. 739. 829. 330. 831. 343. 861. 871 895 893. 925. 1065. 1510. 1515. 1513. 1520(2)' 1523. 1525. zwischen Camignolo und Medeglia. 145. Gränzanstände mit Moyland. 9. II. 1037. 1406. 1436. 1444. 1473—1475. 1485. Zwischen Bern und Frxiburg und ihren gemeinsamen Vogteien: im Allgemeinen. 21. 571. > in der Vogtei Schwarzenburg im Allgemeinen 1534. zwischen Guggieberg und Plaffeyen. 1106. zwischen Graßburg und Simmcnthal. 15. zwischen Simmcnthal (Siebenthal) und Plaffeyen. 266. 267. 465 in der Vogtei Tscherlitz im Allgemeinen. 1547. 1552. zwischen Lausanne und Tschcrlih. 1551. 1555. 1556. der Heirscbast Marnand. 1551. 1552. zwischen Oron und Rue zu Entremvnt und Larit. 230. 266. 464. 465. zwischen Rue und Oron unv Milden. 1073. zu Oron. 926. 1552. zwischen Brenles und Morlens. 15. 266. 464(2). 491. zwischen Lucens und Surpierre. 15. 464. zwischen Chandon und Pfauen. 16. bei Oleyres gegen Cdandon. 16. 266. zwischen Thieriens und Vuissens 230. 266. zwischen Romont und Lucens. 15. zwischen Surpierre und Ballon. 15. zwischen Missy und Ballon. 266. zwischen Blegiez und Siviriez. 464. zu Guevaux. 1579. zu Villars-Blegiez. 491. zwischen Dellcy und Chabrcy. 463. 464(2). zwischen Grandson und Bonvillars 1569. zu Delley. 15. 231. 266. 267. 1079. zwischen Cudrcfin und Lugnorre. 1574. zwischen Laupen und Böfingen. 15. 266. auf dem Murtenmoos (Moos Chablais). 15. 231. 266C). beim Gut Löwenberg. 1579. zwischen Murten und Erlach. 713. 733. zwischen Wiflisburg und Murten. 571. 1579. 1530. im Amt Wiflisburg. 15(2). Zgg zu Müntschemier (Münchenwyler). 15. 1073. zwischen Champvent und Montagny, 926. zwischen Missy uud St. Albin. 16. zwischen Mollondin und Avonand. 16. Marchanstände, s. auch Jurisdiction. Märkte, Messen zu: Basel. 447 Bellenz. 347. 758. 802. 310. 1422. 1465(2). 1479(2). 1480. 1486(2). 1439. 1492. 1493. 1494. 1514. 1515(2) 151g 1517. i5-zg(-). 1527. Matcrienregister. Bern. 880. Bregenz. 083. im Bregcnzerwald. 633. Ermatingen. 1190. ennetbirgische. 805. 316. 320. 1374(^). Frankfurt. 40. 196. 675. Giubiasco (Subiasco). 1514. 1526(-). 1527. Hauptwyl. 1191. 1192. Lauis. 761. 787. 302. 305. 810. 320. 327. 957. 1418. 1516. 1527. Lindau. 687. Lucern (anstößige Marktverordnung). 210. 213. 223. 263. 518. 519. 520. 523. 548. 553. 555. 556. 557. 637. 648. 903. 1030. 1352. Mayländer Märkte- 356. Multen 1580. Ottikon (Zürich). 274. Rapperswyl. 18. 23. 274. 325. 332. 660. 661. 733. Rbeinheim. 794. 1313. Reischach. 39. Schaffhausen. 1314(°). Warlau. 1282. Waldshut. 193. 236. 255. 1312. 1313. Zug. 1064. 1352. Zurzach. 192. 193 255. 339 632. 639. 746. 752. 764. 794. 1104. 1122. 1200C). 1296C). 1300C). 1310. 1312. 13I3C). 1314C). 1315. Maß und Gewicht. 797. 1067. 1071. 1499. 1500. 1550. 1536. 1334. Maßnahmen, Berathung von, zur Herstellung der eidgenössischen Eintracht und zu Mehrung des Ansehens und der Achtbarkeit beim Ausland. 943. 944. 946. 949. 954. 956. 953. 965. 966. 969. 973. 992. Mastschwein, Abgabe. 1293. Messeliers. 1550. Meyeramt zu Biel. 487. Mezger, f. unter Handwerke und Gewerbe. Miet und Gaben. 203. 1526. 1745. Minen, angelegte. 313. Minot (Maß). 253. Mittel, gütliche. 299. Monte di Francesco in Mayland. 551. Mordäxte. 81. Mordversuch auf Schultheiß Dulliker. 199. Mühlen: Alexandre. 1564. zu Assens. 1545. zu St. Aubin. 1559. a la Baise en Seyte. 1566. 1567, zu Bcrnang. 1231. Desplanches. 1564. zu Eclagnens. 1547. 1551. zu Eschenz. 1177. zu Fiez. 1560. zu Grandsonnet. 1563. zu Kerzers. 1579. zu Liebenfels. 1177. zu Liebisdorf. 1582. zu Lucern. 210. zu Orbe. 1545. 1546. zu Provence. 1562, 1567. 1568. zu la Raisse. 1559. zu Vauxmarcus. 1559. Munition, s. unter Kriegssachen. Münzen, Münzsachen (Prägung, Werthung, Vereinbarungen, Münzmandate, Abrufung, Verbote rc.). 16. 32. 53. 64. 81. 118. 119. 124. 127. 131. 132. 133C). 135. 133. 143. 164. 1F2. 193. 221. 234. 237- 244. 254. 273. 289. 333. 340. 370. 404. 406- 415. 424. 425. 427. 452. 435. 486. 500. 506. 507. 531. 562. 585. 608. 623. 624. 645. 649. 675. 681. 714. 754. 761. 777. 794. 315. 821. 831. 349. 365. 867. 368. 869. 871. 872. 875- 878. 884. 904. 906. 910. 917. 928('). 939. 940. 948. 952C). 971. 972. 982. 992. 10P1. 10^' 1004. 1012. 1018. 1020. 1022. 1052. 1061- 1067. 1071. 1074. 1075. 1084. 1087. 1095. 1101. 1119. 1196. 1251. 1321. 1353. 1376. 1390. 1424. 1475C). 1439. 1322. 1334. Münzsorten: Bazen der V Orte. 131. „ Berner. 131. 133. 193. 427. „ Freiburger. 138. „ Genfer. 16. „ Neucnburgrr. 427. Neuenburger Halbbazen. 16. Reichsbazen, halbe. 794. 869. 971. „ Schaffhauser. 404. „ Schweizer. 427. „ Solothurncr. 133. Blutzger. 82'. Dreikrcuzerli. 971. Dübels, spanische. 138. Dublone. 193. 239. 436. 500. 507. Ducate. 340. Ducaton. 1390. Fünfzehnkreuzerstüke. 649. 794. 369. Groschen. 794. 869. Gulden, Reichsgulden. 971. 1095. Kreuzdiken. 239. Kreuzer. 427. „ Churer. 138. Krone, Genueser. 138. „ Silberkrone. 133. 158. „ Sonnenkrone. 153. 427. 486. Louis. 427. 821. „ goldene. 222. 254. 675. „ silberne. 222. 254. 340. 675. Lvuisblancs. 246. 370. Srtli. 1095. 1119. Materienregister. Srtli, Schafshauser. 427. 367. 872.1071. 1034. 1087. „ Schwyzer. 867. 863. 871. 372. 875. 873. 910. 952. 972. 1071. 1074. 1084. 1037. 1101. „ Zürcher. 367. 872. 1071. 1034. 1037. Pfund, terzolische. 1475(*). Rappen. 1074. Reale. 192. 1439. Schillinge, Lucerner. 133. „ Bisthum baselsche (Margretler). 133. „ Schwyzer. 244. 906. Zürcher. 133. 143. 404. Sechsräpplcr, Pruntrutcr. 754. Testons, Bisanzer. 62. Thaler, halbe. 873. „ Bisanzer. 645. „ Louisthaler. 794. », niederländische. 645. „ Patagonthaler. 649. 761. „ Philippsthaler. 624. 754. 794. 831. 367. 372. 873. 910. 940. 1001. 1002. 1004. 1012. 1013. 1020. „ Reichsthaler. 794. ' „ sächsische. 815. 821. „ spanische. 623. Tölpel. 794. Vicrbäzler. 404. „ Schwyzer. 1061. Viertclsthaler. 873. Zweischillingstüke, pruntrutische. 585. 1321. „ murbachische. 585. 1321. Münzfund zu .Killwangen. 1302. Münzverhältnisse, eidgenössische, Zusammenstellung. 1067. 1071. 1334. Muskete, Musketiere. 76. 77. 93. 279. Musterschreiber. 694. Musterungen. 154. 157. 462. Muster- oder Sammelpläze. 75. N. Nachdruk, Privilegien gegen den. 467. 470. 989. 999. 1036. 1126. Nachtmahlsfeier, Abendmahlsfeier. 644. 846. Nadler, s. unter Handwerke und Gewerbe. Näselserfahrt. 33. 49. 102. 104('). 103. 109. 129. 141. 142. 244. 249. 253. 259. 264. 504. 516. 545. 977. 1112. Nauen (Schiff). 1114. Nauenvogt. 561. Neugläubiqe, anstößige Benennung. 292. 293. 679. 1254. 1258. Neujahrsgeschenke. 1532. Neutralität, eidgenössische! Wahrung derselben bei drohenden Kriegsgefahren ', Vertheidigungsmaßnahmen und Stellung zu den kriegführenden Parteien. 25. 97.102. 103. 104. Band 6, Abthcilung 1. 105. 106. 107. 110. III. 117. 193. 206. 733. 743. 750. 756. 779. 846. 849. 863('). 866. 863. 875. 876. 877. 378. 882. 883. 890. 892(-). 894. 895. 896. 898. 900. 902. 905. 906. 907. 903. 909. 911. 913. 917. 918. 919. 921. 922. 923. 924. 929. 930. 931. 932. 933. 942. 945(-). 946. 947. 948. 950. 951. 952. 954. 956. 957. 959. 960. 962. 966. 971. 972. 973. 974. 976. 979. 930. 981. 982. 984. 991. 992. 993. 994. 995. 996. 997. 999. 1000. 1001. 1002. 1003. 1004. 1013. 1014. 1022. 1023. 1024-1029. 1030. 1031. 1032. 1033. 1034. 1033. 1039. 1040. 1043. 1044(-). 1050. 1054(<). 1055. 1057('). 1059(-) 1060('). 1065. I066(<). 1067('). 1069. 1070("). 1071. 1073. 1031. 1083. 1034. 1036. 1090. 1092. I093('). 1094. 1095(-). 1102. 1823. Neutralität der bischöflich baselscben Lande; Beschüzung derselben in Kriegszeiten. 863. 366. 886. 892. 909. 911. 915. 917. 913. 933. 946. 967. 973. 974. 1039. 1055. Neutralität einiger an die Eidgenossenschast angränzender fremder Gebietstheile! Aufnahme in den eidgenössischen Schirm. 716. 737. 756. 733. 877. 335. 892. 396. 902. 909(-). 910. 913. 917. 922. 931(-). 932. 962. 966. 973. 994. 1054. 1066. 1067. 1069. 1070(-). 1073. 1081. 1033. 1093(y. 1094. Neutralität, burgundische! Hilfeleistung an die Freigrafschaft Burgund. 7 11. 32('). 61. 73. 116. 113. 119. 123. 137. 140. 222. 254. 340. 360. 427. 486(-). 507. 532. 550. 562(-). 564. 574. 576. 573. 535. 536(-). 591. 592. 595. 601. 712. 713. 714. 715. 876. 877. 873. 885. 892. 900. 902. 905. 903(-). 911. 912. 914. 921. 922. Neutralität eidgenössischer Orte bei einheimischen Kriegen. 283. 285. 289. 310. 316. 363. 364. 407. 439. 450. Niedertassungs- und Aufenthaltsverhällnisse. 39. 86. 216. 247. 1310. 1433. Nördlingertuch. 576 683. 702. 711. 1122. 1143. Notare, s. Beiständer. Nothzwang ist malefizisch. 443. Nuntius, päpstlicher, Nuntiatur. 10. 12. 26. 29. 35. 42. 54. 102. 127. 140. 174. 202. 218. 234. 236. 249. 257. 279. 285(-). 301. 310. 324. 326. 327. 328. 329('). 334. 335(-). 34I('). 347. 351. 363. 364(-). 365('). 378. 380. 384. 387. 392. 394. 396. 398. 400. 406. 408. 409. 410. 411. 417. 413. 420(-). 424. 433. 435. 444. 445. 448. 451. 459. 471. 473. 433. 489. 493. 507. 544. 553. 564. 575 579. 580. 583. 537. 592. 610. 630. 641. 648. 652. 660. 662('). 663. 676. 695. 718. 722. 726. 731(-). 732. 734. 733. 739. 752. 757. 761. 763. 764. 763. 773. 776. 780. 736. 815. 840. 871. 882. 892. 901. 929. 958. 1062. 1063. 1071. 1085. 1099. 1143. 1176. 1181. 1183(-). 3 Materienregister. 1199. 1209. 1211. 1286 1303. 1306. 1320s-). 1331. 138I(-). 1384. 1385. I425(°). 1427(-). I435('). 1504. I505('). 1509(-). 1510. 1511(-). 1512. 1595. Nürnbergcrprobe. 849. O. Oberbefehl bei eidgenössischen Aufgeboten. 1082. 1033. Obmann, Wahl. 177. 231 Osficiere in fremdem Kriegsdienst. 53. 340. 402. 404. 675. 679. 730. 752. 755. 761. 763. 766(-). 778. 790. Öffnung. 1224. Ohmgeld, f. Umgeld. Orden, Ritterorden.- Deutschritter Orden. 46. 122. Johanniter (Malteser) Orden. 122. 265. 526. 529. 538. 558. 576. 582. 587. 606. 1174. 1297. S. auch O. R. Hitzkirch, Klingnau, Küßnacht, Leuggcrn, Tobel. Orden, geistliche, s. Stifte und Klöster. Ortsstnnmen, s. unter Tagsazungen. P Pollisaden. 341. 345. 346. 351. Paramente 91. — S auch O. R. Aadorf. Papst (heiliger Vater). 592. 1837. S. auch O. R. Rom. Pässe (Ausweisschriften). 637. 679. 727. 729. 1347. Pe> sionen, Fried- und Einungsgelder, Soldrückstände, Hilfsgelder, Ansprachen überhaupt, an: fremde Fürsten im Allgemeinen. 514. 793. 315. 865. 871. 873. 943. 944. 955. Freigrasschafl Burgund (Erbeinungsgelder). 7. 32. 116. 193. 222. 254. 339. 340. 427. 486. 507. 532. 562. 586. 627. 649. 632. 712. 717. 757. 796. 823. 850. 885. Florenz. 595. 602. Frankreich. 2. 8. 18. 23. 23. 30. 31. 41. 46. 49. 52C). 53. 56. 59. 61. 70. 72. 73. 32. 84. 107. 103. 114. 117. 124. 126. 137. 133. 160. 169. 191. 194. 193. 207. 210. 211. 217. 222. 227. 240. 326. 329. 341. 352. 359. 402. 430(-). 434. 485 494. 497. 493. 501. 508. 516. 521. 524. 529. 531. 546. 549. 551. 556. 558. 562. 672. 574. 585. 592. 595. 601. 617. 623. 627. KZ4. 643 649 662. 670. 673. 679. 682. 684. 694. 697(-). 698. 707. 715. 716. 745. 787. 868. 884. 939. 944. 967. 982. 993. 1013 1038. 1043. 1084. 1094. Mayland. 503. 519. 520. 521. 579. 798. 871. 892. 897. 938. — S. auch Ansprachen an Spanien. Osterreich (Erbcinungsgeld). 10. 115. 119. 221. 255. 295. 300. 339. 340. 357. 373. 427. 447. 462. 435. 497. 506. 532. 550. 556. 562. 563. 574. 582. 585(-). 587. 613. 652. 681. 744. 767. 850. 877. 909. 917. 982. 1040. 1054. Rom (Hilfsgelder). 357. — S. auch O. R. Rom. Savoyen. 20. 43. 95. 96. 97. 362. 556. 564. 537. 592. 595. 602. 613. 642. 695. 740. 737. 793. 310. 319. 824. 837. 841. 851. 398. 956. 987. 1013. 1033. 1080. Spanien. 2. 10. 13. 25. 23. 34. 37. 42. 47. 63. 74. 107. 119. 126. 139. 191. 194. 251. 340. 424. 428 459. 480. 499. 501. 508. 516. 526. 533. 543. 551. 556. 578. 582. 623. 678. 684. 703. 747. 768. 730. 787. 815. 824. 827. 836. 397. 938. 939. 944. 960. 965. 967. 974. 979. 982. 985. 990. 996. 1000. 1001. 1015. 1021. 1033. 1080(-). 1105. 1110. Venedig. 818. 870. 964. 976. 999. 1073. Pest, s. Gesundheitswesen. Pfands-daf'cn, Pfänder 25. 31. 59. 62. 137. 133. 217. 259. Pfarrhäuser. Psrundhäuser. 87. 993. 1017. 1547. 1543. 1549. 1551. 1553. 1555(-). 1559. 1563(-). 1564. 1566. 1569('). 1530. 1531. I532('). Psarrwahl, Bcsugniß der weltlichen Obrigkeit bei. 1110. Pfenningzins 156. Pferdehauptmängel. 1310. Pfistereien, s. unter Handwerke und Gewerbe. Pflugtagwen. 230. 1535. Pfrund- und Kirchengüter, Pfarreinkommen. 16. 37. 230. 331. 671. 926. 970. 1007. 1051. 1073. 1106. 1284('). 1544('). 1547(-). 1552. 1553. 1556. 1566. 1567. Pintenwirtbschaften, s. Wirthschaften. Placct, obrigkeitliches. 1213. Polizeiliches, Fremdenpolizei: in den gemeinen deutschen Vogteien überhaupt. 1142. in den vier ennetbirgischen Vogteien überhaupt. 1363 bis 1371. in der Vogtei Baden. 1310. „ „ „ Freiämter. 1349. „ „ „ Lauis. 1417. „ „ „ Mainthal. 1476. „ „ „ Mendris. 1433. „ .. „ Rheinthal. 1243. ,, „ Thurgau. 1187. Fleischessen an Fasttagen, verboten. 860. 906. Maßnahmen gegen Gesindel aller Art (Bettler, Zigeuner, Heiden, Landstreicher, Strolche, Träger falscher Steuerbriese u. s. w.), Betteljagden. 5. 7. 20. 25. 27. 32('). 51. 56. 64. 119. 263. 341. 347. 505. 529. 532. 562. 718. 730. 796. 335. 901. 917- 933. 1012. 1053. 1084. 1102. 1120. 1224. 1341- 1349. 1530. 1737. Materienregister. Maßnahmen gegen die Contagion, s. Gesundheitswesen. Spielverbot. 1484. Tanzbewilligung. 1243. Portofreiheit für amtliche Correspondenz. 784. Post- und Botenwesen. 133. 311. 360. 576. 581. 533. 721. 775. 734. 789. 939. 999. 1021. 1062. 1121. 1125. Practiciren für Ämtererlangung. 223. 1283. 1485. 1494. 1497. 1499. 1502. — S. auch Miet und Gaben. Pranger, Ausstellung an dem. 190. Prärogative. 452. Primiz- oder Sommergarben. 16. 230. 1529. 1553. Provisionen. 39. Procuratoren, s. Beiständer. Profofse. 7. 612. Proselytenmacherei. 369. 645. 636(*). Protector der katholischen Eidgenossenschaft in Nom. 249. 257. 1116. Protector der Republik England. 290. 291. 425. 446. Proviantmeister. 612. Psalmenbuch. 467. 470. Pulver, Schießpulver. 153. 158. 612. 613. 617. 627. 923. 933. Pulvererplosion zu Bürglen (Uri). 319. Quarantiöme. 195. 352. Quartiere, s. Winterquartiere. Quartierhauptleute im Thurgau. 1169. 1170(^)> 1193. 1194. Quasi-Manifest des Nuntius gegen Schwyz. 419(*). R. Rang der Eidgenossenschaft. 671. Raubrecht. 1135. Röappretiation. 195. 352. Recht, eidgenössisches. 232. 292. 293. 293. 300. 313. 316'. 363. 466. 717. — S. auch O. R. Uri, Anstand mit Schwyz wegen Oberst Zweyer. Recht, fremdes, unbefugter Weise angerufen. 797. Rechtbieten. 316. Rechtsame, österreichische, in Bünden, Auskauf derselben. 1605. 1611. 1614. Rechtsbote. 234. Rechissatz. 292. Rechtssprüche, s. Schiedsprüche. Rechtsverfahren, Proceßverfahren. 431. 842. — S. auch Wigoldinger Handel. Rechtsverhandlung mit Frankreich. 41. Rechtsvorladung, verweigerte. 613. Reden, lästerliche. 560. 330. Redner, s. Beiständer. Reformations- und Bußenmandat. 202. Regal. 446. 1137. Reichsanlagen. 53. 63. Reichskammergericht zu Speier. 10. 40. 51. 61. 486('). 517. 532. Reichstage zu: Nürnberg. 40. 54. Regensburg. 130. 142(>). 224. Worms. 54. Reichsvicar. 371. Reißgeld. 153. 153. 881. 926. 1574. 1575. Reißlaufen. 212. Reken (Schiffstransport flußaufwärts), Reker, Rekerlohn. 233. 1315. Religions- und Glaubenssachen, kirchliche Angelegenheiten. 10. 12. 17. 13. 19. 26. 35. 42. 43. 54. 174. 213. 292. 293. 298. 300. 315. 316. 332. 634. 811. 812. 1144. in Bünden. 20. 29. 34. 42. 47. 74. 172. 173. 194. 224. 257. 339. 930. in Wallis. 49. 259. 263. 263. im Bisthum Basel. 241. im Toggenburg. 50. 259. 270. 232. 350. 369. 331. 534. 589. 610. 614 620(-). 621. 623. 654. 686. 689. 697. 698. 713. 720. 724. 337. 906. 935. 963. 976. 993(-). 1044. 1125. in den deutschen gemeinen Bogteien überhaupt. 240. 325. 1144-1149. in der Vogtei Thurgau. 350. 622. 1196—1207. in der Vogtei Rheinchal. 963. 1251 — 1261. in der Vogtei Sargans. 1233—1235. in der Vogtei Baden. 1321 — 1332. in der Vogtei Lauis. 1427. in der Vogtei Mendris. 1435. in der Vogtei Luggarus. 1468. in den drittbalbörtischcn Vogteien. 1491. 1492(*). 1494. 1501. 1503. 1506. 1508(-). 1509(-). 1510. 1511. 1515. 1516. 15I7(-). 1520. 1524. 1525(-). 1526. in der Vogtei Tscherlitz. 977. in der Vogtei Gaster. 346. iM. Zu Ergänzung dieses Artikels sehe man auch: Amy- raldismus, Arther, Bann, Bettag, Bistbümer, Clerisei, Citation, Cvllatur, couooräiu FVittomborKeusis, Confessionen, evangelische, Convertitcn, Edict von Nantes, Feiertage, Freiheit, geistliche, Geistliche zc., Glaubensgenossen, evangelische zc., Generalvicar, lnrnmia ecw- sensit, Hausgottesdienst, Hebammentaufe, Heidelberger Katechismus, Jubiläum, Kirchen zc., Landfriede zc., Lehre, gefährliche, Neugläubige, Pfarreinkommen, Pfarrhäuser, Pfarrwahl, Proselytenmacherei, Stifte und Klöster, Orden, Synode, Vierwaldstättercapitel, Visitationsrecesse. Rentiers. 1563. 1564("). Reti dLäim (Fischgarne). 1418, Richter, sind parteiisch. 331. Ritterschaft, hegauische. 1005. Rothgießer, s. unter Handwerke und Gewerbe. Ryswein. 1051. Materienregister. S. Salpeter, Salpetergraben. 153, 157. 153. 613. Salz (Bezug, Handel, Preis, Regal, Transport, Vertragsabschlüsse :c.): 33. 80. 103. 121. 124. 127. 153. 214. 252. 254. 255. 274. 239. 334. 333. 340. 360. 427. 447. 462. 497. 532. 555. 566. 576. 579. 587. 630. 641. 660. 672. 676. 677. 702. 710. 712. 717. 720. 746. 797. 333. 834. 835. 837. 333. 363. 866. 835. 910. 917. 925. 923. 929. 934. 936. 940. 941. 949. 957. 965. 969. 979. 980. 933. 937(2). 938 (2). 1012. 1019. 1022. 1055. 1371. 1373. 1424. Meersalz, rothes. 1372. Meersalz, weißes. 818. Pfis-lsalz. 797. Trapano, grobes. 1372. Stadelsalz. 797. bairisches Salz. 576. 797. 835. 837. burgundisches. 566. 710. 745. 833. französisches. 804. hallisches. 566. 576. 617. 710. 835. 837. 338. 996. mayländischcs. 617. 730. österreichisches 613. 652. 695. 744. 767. tyrolisches. 643. 797. 363. venetianisches. 917. Salzfactoren. 447. 462. Sammelpläze, s. Musterpläze Sanitätscommissär, mayländischer, zu Bellenz und Flüelen. 752. 753. 758. 764. 736. 793(2). 814. 829. 834. 895. 901. 1105. 1109. 1515(2). Sanitälstribunal zu Moyland. 663. 683. 713. 726. 727. 729. 732. 742. 754. 761. 766. 793. 797. 802. 804. 305. 809. 814. 815. 329. 901. 1105. 1110. 1116. 1119. 1370(2). Sanitätswesen, s. Gesundheitswesen. Sattlerhandwerk, s. unter Handwerke und Gewerbe. Sattlerstörer, s. unter Handwerke und Gewerbe. Säumer. 44. 930. 937. Saumsabrten. 3. Saumpferde, Verpfändung. 1479.1480. 1482.1433. 1466. Schaffnereien, Besezung. 523. 1136. Scharsrichter, Nachrichter, Wasenmeister. 487. 1135. 1153. 1159. 1223. 1530. 1548. 1737. Scharfrichterwohnung zu Frauenfeld. 1157. 1158C). Schaumünze. 425. Schellenwerk. 505. Scherer (Arzt). 694. 1304 Schicdverhandlungen, Schiedsprüche, Säze, Schiedrichter, Schiedorte. 39. 284. 292. 296. 300. 301. 312. 316. 318. 320. 324. 330. 332. 363(2). 364. 363. 369(2). 370. 371. 373. 374. 375. 383. 390. 396. 398. 399. 403. 404. 403. 422. 427. 423. 436. 437. 438. 441. 444. 445. 446. 450. 452. 454. 456. 463. 476. 477. 501. 503. 505. 509. 511. 518. 591. 605. 646. 779. 1301- — S. auch Bauernaufstand! landfriedliche Streitigkeiten: Uri, Anstand mit Schwyz wegen Oberst Zweyer. Schiffe von besonderer Construction. 623. — S. auch Esel, Ledischiff, Nauen, Stuhlschiff, Wcidling. Schifffahrt: auf dem Bodensee und Untersee. 2. 569. 568. 633. 1190. 1I9IC). 1249. 1250. auf der Limmat. 977. 1009. auf der Linth. 19. 233(2). auf dem Gensersee, s. O. R. Genf, Anstand mit Savoyen. aus dem Neuenburger- und Bielersee. 1116. 1123. auf der Neuß. 75. auf dem Rhein. 1300. auf dem Vierwaldstättersee. 2(2). 3. 4. 5. 213. 350. 439. 433. 523. 643. 663. 903. 967. Schiffleute: zu Bellenz. 1493. zu Flüelen, s. Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee. rbeinthalische. 1249. schaffhausische. 1313. Zürcher. 1315(-). 1316. Schild- (Wappen-) und Fensterschenkung. 9. 32(2). 33(°)- 62. 63. 103. 107(2). 115. 119. 120. 193. 196- 225. 448. 497. 517. 532. 550C). 563. 586. 627. 642. 650. 652. 662. 780. 829. 933. 975. 936. 1015. 1016. 1049. 1212. 1213. 1331- 1333. 1358(2). Schirmortsangelegenheiten. 1589—1600. Schirmvereinigung mit dem Bischof von Basel, s. unter Bündnisse. Schlachten, Gefechte: bei der Insel Paros (Venedig gegen die Türken). 72. zu Mellingen. 175. bei Villmergen, s. unter Bürgerkrieg. Schlachtsold. 353. Schleiferei. 210. Schmähschriften, Tractätchen, anonyme. 33. 208. 932. Schmüzen und Schmähen, 17. 19. 21. 33. 86. 83. 142- 282. 315. 331. 346. 363. 386. 390. 640. Schnapphahne. 996. Schreib- und Siegelrecht, s. unter Landvogteien, gemeinsame. Schuld- und Forderungssachen, Arreste, Consiscationen. l. 2, 5. 3. 16. 25. 32(2). 39. 41. 42. 53. 57. 61- 62. 91. 104. 122. 129. 186. 190. 205. 206. 213. 220. 222. 231. 236(2). 239. 241. 246. 250. 253 255(y. ^ 255 271. Z16. 333. 360. 404. 435. 446. 457. 460. 462. 467. 470. 473 505. 522. 529(2). 532(2). 540. 543. 543. 563. 566. 571. 577. 578. 591. 595. 602. 645- 726. 731(2). 7Z4 ^ ^5 ^ 745 779. 733. 793. 797. 829. 853. 830. 397. 910. 967- 977. 989. 1002. 1003. 1005. 1008. 1009()- 1026. 1078. 1125. 1173(2). 1174(2). ii7ö(')- Materienregister. 1176. 1214. 1218—1221. 1230. 1231. 1232. 1239. 1242. 1365. 1266. 1304-1307. 1317(<). 1318 (2). 1519 (2). 1345. 1367. 1415. 1478. 1480. 1482. 1485. 1483. 1489 (2). 1490. 1491. 1492 (2). 1493. 1494(°). 1503. 1506. 1503. 1516. 1513. 1519. 1531 (2). 1545. 1543. 1549. 1574. 1575. 1579. — S. auch P. R. Grafen von Hohenems. Schule, hohe (Academie) zu Hanau, Unterstüzung. 654. 656(2). Schulgiiter. 331. Schulmeister zu Orbe. 1545. Schupffach. 554. Schüzengaben, Schießübungen. 77. 817. 1193(2). 1194. 1195. 1250. 1233. 1316. 1557. 1577. Schüzenzunft zu Orbe. 1545. Schwefelkohle. 502. Schweizergardcn: in Bologna. 904. in Fcrrara. 904. in Frankreich. 31. 137. 169. 214. 257. 485. 486. 507. 549. 562. 595. 602(2). 675. 682. 730. 737(2). 746. in Lothringen. 265. 713. für den Prinzen von Oranien. 1005. zu Ravenna. 904. des Pfalzgrafen bei Rhein. 370. zu Rom. 347. 406. 407. 904. 944. in savoyischem Dienst (zu Turin). 5. 9. 21. 34(2). 43. 95. 96. 97(2). gig. ggy. gz?. 904. 991. 1001. 1010. 1016. 1013. 1021. 1030. 1089. 1091. 1095. 1100. 1103. 1116. Schwellen in der Reuß zu Lucern. 210. Schwörtag. 167. Sclaven. 5. Sempacherbrief, f. unter Bündnisse :c. Siechenhaus zu Balgach. 967. 1261(°). Siegel am eidgenössischen Defensionale, Zurükgabe an Uri, Schwyz, Obwalden, Zug und Appenzell J.-Rh. 1094. 1097. 1102. 1120. Siegelrecht, f. unter Landvogteien, gemeinsame. Silberprobe, zürcherische, f. Zürcherprobe. Simonie. 1396. Sodomiterei. 1277. 1400. Sold, Kriegssold. 694. 724. Sonderbündnisse, ungültig. 315. 331. Souveränität. 202. 231. 234. 296. 297. 452. 459. — S. auch Exemption. Späher (Spione). 75. 76. 231. 397. Spend. 44. Spielverbot, f. unter Polizeiliches. Spital zu: Baden. 1312(2). Bellenz. 1430. 1483. 1484. 1483. 1502. 1505. 1509. 1516. 1524. 1527. Freiburg. 1575. Lauis. 1426(2). 1429. Murten. 1573. Sprecher. 331. 332. Stantsraison. 281. Stahl. 333. Staketen, Steccaten. 336. 337. 338. Stanserverkommniß, f. unter Bündnisse rc. Stara (Maß). 617. Statuten (rothes Buch), Landrechtssachen, Decrcte. 1442. 1470. 1431. 1432. 1483. 1485. 1436. 1433. 1491(2). 1492. 1493(2). 1500. 1504. 1505. 1503. 1510. 1511. 1512(2). 1513. 1525. Steudlerbricf. 1296. Steuerbriefe, Trager falscher, f. unter Polizeiliches. Stcuermcyer. 1283. 1296. 1302. Steuern, Lands- und Gemeinde- zc., Steuerpflicht. 13. 21. 25. 119. 195. 235. 255. 347. 1161. 1162(2). 1239. 1400(2). 1401. 1402(2). 1442. 1493. 1502. 1517(2). 1525. —S. auch O. R. Widnau und Haslach. Steuern, Steuerbeiträge, Unterstüzungen, Geschenke. 20. 42. 49(2). gg(-) iz9(-) i4Z(-) igz 206. 203. 212. 226. 240.' 259(2). 271. 232. 654. 656(2). 713. 835. 336. 33V. 1013. 1053. 1156. — S. auch Gevatterschaftsgeschenke und Convertiten; Beisteuern an evangelische Glaubensgenossen, s. Glaubensgenossen, evangelische. Steuersammler, s. unter Polizeiliches und Brandunfälle. Stipendien, Studentenstipendien, Schülerpensionen u. s. w.: französische. 3. 60. 595. 601. 649. 662. 670. savoyische. 95. 96. 97. 545. 564. 572. 533. 605. 662. 695. 310. 319. spanische. 1030. Stifte und Klöster, Klosterleben, geistliche Orden. 237. 247, 249. 274. 230. 364. 457. 493. 1144. Bencdictincrcongregation. 497. 516. 1133. Kapuziner. 13. 134. 225. 414. 418. 424. 433. 435. 444. 445(2). 443. 480. 509. 575. 537. 676. 703. 742. 910. 1099. 1480. Kastvögte der Klöster. 575. Frauenklöster, Clausur. 564. 575. 579. 610. 324. 327. 331(2). 840. 861. 1056. „ Visitation. 327. 1072. 1075. „ Aussteuer bei Aufnahme in. 1063. „ Verbot, in auswärtige einzutreten. 1432. Verwaltung, Verwalter. 575. 579. 671. Verhalten in Kriegsfällen. 239. Steueranlage, Kriegssteuern. 194. 202. 230. 393. 433. 439. 441. 1143(«). Einzelne Stifte und Klöster: zuBellenz. 234.1431.1433.1486.1490.1520.1521. Kapuzinerkloster al Bigorio. 1426. Kapuziner zu Bivio. 13. St. Nicolai in Chur. 172. 194. Carthause bei Grandson. 1559(2). Kapuzinerkloster zu Laufenburg. 42. Kapuzinerklostcr zu Lauis. 126. 1426. 3' Materienregister. Stift St. Leodegar zu Lucern. 684. Kapuziner zu Luggarus. 139. 1468(^). zu Mendris. 1435(°). Kapuziner zu Näfels. 977. 1099. Kapuziner in Sargans. 1480. Ursulinerinen zu Stäfis. 1063. 1071. 1035. Kapuziner zu Tomils. 910. Kapuziner zu Wesen. 899. Kapuziner in Zizers. 226. Kapuziner in Zug. 986. S. auch O. R.: Adelberg, Baden, Bellelay, Bischofszell, St. Blasien, Stift Cbur, Dänikon, Disentis. Einsiedeln, Engelberg, Eschcnbach, Fahr, Feldbach, Fischingen, Abtei St. Gallen, Gnadenthal, Grimmenstein, Illingen, Katharinenthal, «reuzlingen, Lüders, Mariastein, Mehrcrau, Mels, Morimont, Münstcrlingen, Murbach, Muri, Paradies, Peterlingen, Petershausen, Pfäfers, Rathhausen, Reichenau, Rheinau, Schlichtern, Salmanswyl, Schänis, St. Urban, Wettingen, Wunnenstein, Wurmspach, Zurzach. Stok und Galgen. 39. Stoßbäre (Schiebkarren). 943. Strahlstcine. 235. Straßen, Wege: in der Vogtei Bellenz. 1493. 1495. 1493. 1499. 1506('). 1527. über den Gotthard. 424. Gravedonerstraße. 789. 1482. 1484. 1491. 1493. 1502. 1509. 1510. 1513. 1514. 1515. 1519. über den Pfaffenbühel, Grafschaft Baden. 1315('). 1316. Reichsstraße in der Limmat und Aare. 256. über den Schollberg. 1281. 1282. Straßenbaupflicht. 234. Stre'chfach, Streichschwelle. 554. 1077. Studenten, Studiosen: Unterstüzung. 531. 906. 912. 925. 1486('). 1489(2). — S. auch oollezium kelvotiomn in Moyland und Stipendien. Stüdler (Reker). 1315. Stuhlschiff. 822. Stükkugeln. 418. 419. Stümpler, s. unter Handwerke und Gewerbe. Lubsistanoa. 195. Subvention. 352. Synode, Ausschluß weltlicher Beisizer. 686. T. Tabaktrinken, Tabakrauchen, verboten. 809. 821. 849. 1142. 1349. Taglohn, Verabreichung eines solchen an die obersten Gewalten bei deren Besammlung, begehrt von fremden Fürsten. 862. Tagmolken. 1267. 1743. Tagsazungen, Conferenzen: Zeilpunkt deren Abhaltung, Dauer, Verlegung, Verschiebung, Abschreibung. 49. 124. 125. 126. 161. 200. 218. 239. 263. 332. 417. 432. 626. 634. 777. 1361. 1362. 1363(<). 1364. 1433. 1439. 1491. 1530. 1532. Veranlaßt durch den französischen Gesandten. 236. Einberufung auf Kosten Frankreichs. 741. Einberufung durch den savoyiscken Gesandten. 810. Berechtigung, die Illörtischen Conferenzen auszuschreiben. 1127. Unvollständige. 390. Unordentlicher Schluß. 293. Nichtbeschikung, 413. 419. 421. 423. 435.436. 437. 451. Ernstliche Mahnung, in gefährlichen Zeiten sie allseitig ZU beschiken. 947. Beisiz der zugewandten Orte. 25. 47. 547. 608. 609. 613. 649. 652. 653. 656. 675. 676. 679. 631. 683. 713. 714. 720. 811. 935. Ort deren Abhaltung. 26. 79. 83. 332. 1113. IIIS. — S. auch Malstätten. Vorconferenzen der katholischen Orte. 443. 451. 452. 583. Öftere Abhaltung von Conferenzen. 50. 737. Tragung der Kosten. 772. Ausschüsse (Commissionen). 10. 33. 476. 1133(-). 1136. 1744. Stimmenmehrheit, Majoritätsbeschlüsse. 83. 234. Parität. 476. 477. Tagesordnung. 476. 508. 529. 652. 633. 350. Gesckäftsbehandlung, Reihenfolge der Gegenstände. 40. 446. 447. 484. 465. Instructionen (Eröffnung, Überschreitung :c.). 295. 423. 495. 1053. 1501. Protokollführung, Protvkollist, Schreiber. 234. 299. 300. 321. 331. 332. 603. 679. 683. 761. 1456. Abänderung gefaßter Beschlüsse. 331. 439. 530. Verlesung wichtiger Erlasse in voller Sizung. 193. Tagsazungsbeschlüsse, ob die Nichtzustimmung auch nur eines Ortes selbe Hinterhalten könne. 746. Geheimhaltung der Verhandlungen. 281. 736. 743.1000. 1514. 1745. Abschiede, Protokolle (Abfassung, Berichtigung, Aufnahme der Reservate und abweichenden Meinungen, Kosten u. dgl.). 33. 43. 37. 90. 91. 93. 102. 108. 124. 234. 286. 341. 375. 448. 494. 495. 739. 746. 761. 381. 958. 1035. 1364. 1531(-). Schreiben ab Tagsazungen, Ausfertigung. 435. 439. 814. Tagsazungsgesandte. 202. 613. 626.' 656. 697. 746. 761. 762. 1364. Austritt des betreffenden Ortsgesandten bei Stellung der Amtsrechnung durch den Landvogt. 1139(Z. 1365. Beisiz zweier Gesandten von Appenzell A.-Rh. 697. Beisiz eines dritten Zürcher Gesandten. 623. Der gleiche Gesandte kann nicht zwei Orte vertreten. 656. Audienzgelder, Sizungsgeldcr. 186. 203. 206. 1493. 1499. 1507. Matericnregister. Sekelmeisteramt auf den cnnetbirgischen Jahrrechnungen. 1365. 1404. Ungleiche Meinungen der katholischen Orte auf Tag- sazungen. 53. Einritt auf die Jahrrechnung zu Lauis, Zeit. 1404. Audicnzerthcilung an fremde Gesandte bei offenen und geschlossenen Thören. 701. 715. Die Diener der Gesandten auf das ennetbirgische Syndikat dürfen den Verhandlungen nicht beiwohnen. 1514. Vorort. 321. 617. Ortsstimmen. 664. 666. 933. 1139. 1367s'). 1404. 1493. Archiv, gcmeineidgenössischcs, zu Baden, Local für, f. unter Landvogteien. Kanzleitaxe für Ausfertigung von Tagsahungsentschcidcn. 203. Taillon. 195. Tanzbewilligung, f. unter Polizeiliches. Tartaren. 605. Taufzettcl. 511. Tavernen, Taverncnrecht, f. Wirtschaften. Testamente, f. Erbssachen. Teufelsbeschwörer. 34. Tiers äo villo. 352. Titel, Titulatur, Betitlung. 26. 41. 43. 50. 51. 52s')> 83. 84. 87. 88. 100. 141. 221. 279. 315. 318. 332. 357. 365. 501. 507. 564. 668. 827. 863. 986. 990. 1224. Todesanzeigen, f. Anzeigen. Todesstrafe für Todtschlag. 1443. Todtschlag, malcfizisch. 443. Tortur. 1479. 1483. 1526. 1530. Tractätlein über Erlernung der Sprachen. 534. Träger (Lehentrager). 158. Tragerei. 1216. Transgressionen der eidgenössischen Soldtruppen in Frankreich, . f. unter Kriegssachen, Frankreich. Trattengeld. 153. 153. ^ Travcrsegeld, f. unter Zölle. Trieb und Tratt. 1253. Trinktabak, f. Tabaktrinkcn. Tripelallianz , Beitritt der Eidgenossen. 766. 770. 774. » 784. 304. Ml. 1548. Mlnieister. 1195. Mscheerer, f. unter Handwerke und Gewerbe. Menhülfe. 525. 589. 605. 607. 603.611.617.627. ^Wg und Bann. 1297. u. ^Md, Ohmgeld: den drei Urkantonen. 521. der Vogtei Thurgau. 1138. 1193. in der Grafschaft Baden. 1312. in der Vogtei Schwarzenburg. 1541s'). in der Vogtei Tscherlitz. 1545. 1546. zu Orbe. 1549. 1550. 1551. zu Grandson. 1563. der Stadt Murten. 1575. Unholderei. 27. 1478. 1479. 1480. 1510. 1512. 1516. 1524. Universität Freiburg, Anstand mit den Roll'schen Erben. 529. 532. 1305. Universität der Edlen zu LauiS. 1400. Universität der Edlen zu Luggarus. 1442. 1443. Unkatholische, anstößige Benennung. 87. Unruben, in Paris. 9. — S. auch Bauernaufstand. Unzucht, malcfizisch. 443. Urbare: Schloßurbar zu Baden. 1293. der Vogtei Murten. 1572. 1575. der Vogtei Sargans. 1271s'). Kirchenurbar Sins und Au. 1599. der Vogtei Schwarzenburg. 1534. 1535. Ursaz. 1296. 1297. Urtheilsvollzug. 522. — S. auch P. R. Peter Kappeler. B. Veltliner Krieg. 993. Verbannte, f. Banditen. Verbrechen, außer Land begangene, Bestrafung. 1399s'). 1470. Verbrecher, Einfangen von. 1501s'). 1502. Vergehen, fleischliche, Bestrafung. 1271. Verjährungsfrist in der Vogtei Grandson. 1560. Verkauf in todte Hand. 89. 315. 331. 684. 1150. 1130. 1182s-). 1183. 1350. 1562. Verkauf von Gütern an fremde Personen. 39. Verkäuflichkeit an das Ausland. 792. Verspruch, ewiger. 119. 235. 1247. Vetturini zu Lauis und Bellenz. 1418. 1419s'). 1483. 1484. Vicini. 1400s'). 1401. 1404. 1405. Vidimus. 165. 163. Vieh, Währschaftszeit für gekauftes, f. Währschaftszeit. Viehdiebstahl in Alpen ist hart zu bestrafen. 1013. Viehhandel, Verordnung über den. 823. Viehhändler, welsche. 193. Viehmängel, f. Hauptviehmängel. Viehpsändung. 464. 926. 1007. 1106. Viehpresten. 541. 1479. Vichtreiben über das Gebirg sauf die ennetbirgische» Märkte und nach Mayland). 480. 809. 816. 320. 323. tzL7. 830. 849. Vierwaldstättebund, f. unter Bündnisse. Vierwaldstältcrcapitel. 417. Visitationsrecht, geistliches. 34. 35. Materienregister. Visitationsrecesse. 825. Vogeljagd, s. Jagd. Volksgewalt, Beschränkung derselben. 524. W. Waarenverkauf im Klosterhof zu St. Gallen. 39. Nachtdienst beim Schloß Grandson. 1561. Wachtgelder. 1097. 1098. Waffen, verbotene, f. Wehr- und Waffentragen. Waffenschau. 397. Waffenstillstände. 7. 8. 81. 177. 313. 314. 315. 316. 317. 313. 319 329. 914. 915. Waffenübungen an Sonntagen. 317. Währschastszeit bei Vichverkäusen. 780. 1349. 1422. 1489. Waisenvögte, Vogtsrechnungen. 1273. 1389. 1429(H. 1437. 1468(-). 1492. 1494. 1497. 1493. 1503. 1504. 1511. Waldenser (Evangelische im Piemont), f. unter Glaubensgenossen, evangelische. Waldungen sollen nicht in Culturland umgewandelt werden. 1310. Wallfahrten nach Einsiedeln und Mariahilf. 428. 439. 1045. 1200. Wappen. 650. 652. 349. 1157(-). 1301("). — S. auch Schild- und Fensterschenkungen. Wasenmeister, f. Scharfrichter. Wasserbauten, Flußcorrectionen, Wahrungen: in der Vogtei Bellenz. 1479. 1481. 1433. an der Broye. 926. 1007. an der Linth. 234. 977. Reußeorrection in den Freiämtern. 554. 1355. am Rheine. 255. 667. 677. 721. 772. 1282. 1266. an der Sense. 381. 1077(«). — Fach, Streichfach, Schupffach, Strcichschwelle, f. daselbst. Wasferrecht, Wässerungsrecht. 1097. 1177. 1231. 1553. 1554. 1556. 1577. Wechsel (Zahlungsmittel) 463. 472. Wegrecht. 1077. Wehr- und Waffentragen, verboten. 757. 1371. 1399. 1417(<). 1418(<). 1476. 1490. 1491. 1517. Weibergut, Heirathsgut. 1304. 1410. 1437. Weibertaufe, f. Hebammentaufe. Weide, Weidgang, Weidrecht. 16. 255(-). 266(-). 463(-). 464. 465. 492. 639. 1077. 1079. 1097. 1415. 1572. 1574(-). 1576. Weidling (kleines Schiff). 873. 1314. Wein. 44. 205. 226. 369. 423. 987. 1003. 1051. 1079. 1106. 1116. 1123. 1436. 1492. 1494. 1495. 1545. 1561. Weinfälschung. 443. 1349. Weinfeuchte. 250. 1346. Weinzieher. 521. Wendelstein. 1311. 1345. Werbungen, f. Kriegssachen. Werch. 774. Widdum. 1273. . ^ Wiederlosung der Herrschaft Ramsen durch Oesterreich, I» O. N. Ramsen. Wiedertäufer. 799. 813. . Wigoldinger Handel. 622. 624. 625. 628. 629. 630(1- 631. 633. 634(-). 635. 640(->). 642. 643. 64b. 654. 656. 657. 659. 394. 1171. Wildbann, f. Jagd. Winterquartiere, Bezug durch französische Truppen im thum Basel. 959. 1028. Wirthschaften, Tavernen. 7. 62. 223. 355. 930. 113°' 1310. 1399. 1547. 1550. 1579. Adler in Altorf („Uri"). 1075. Engel in Küßnacht. 894. Halbmeil in Sargans. 1283. Hecht in St. Gallen. 539. Hirschen in Mellingen. 1352. weißes Kreuz in Art. 894. weißes Kreuz in Marten. 1577. Krone in Frauenfcld. 90. Krone in Waldshut. 1311. Laterne in Bremgarten. 1313. Löwen in Zug. 586. 627. Ochsen in Villmergen. 1355. Pfauen in Einsiedeln. 780. weißes Rößli in Wesen. 860. Schwert in Wesen. 860. weißer Wind in Einsiedeln. 351. 975. 1015. Wort, göttliches, freie Verkündung. 433. Wortzeichen. 75('). 77(-). 241. 342. 535. 783. Wucher. 982. 1150. 1543. 1566('). 1567. Wucherzinse. 1272. Wunn und Weide. 1297. Zehnten, Zehntverhältnisse. 465. 632. 976. 1150. A1163('). 1312. 1539. 1554. 1555('). 1559. 1°°°' 1561. 1562. 1563. 1565(-). 1566. 1567('). 1569(<). 1570C). 1572(-). 1573. 1574. 157°^ 1576(-). 1577. 1579('). 1580. 1561('). Zehnten zu: Assens. 1547. 1553. 1554. 1556. Bonvillars. 1569. Chamblon. 1565. Chatel St. Denis. 14. 230. 266. Cheiry. 15. Concise. 1567. 1563. Fetigny. 15. 230. 266. Fiez. 1569. Gicz. 1567. Gillarens. 267. 465. Gollion. 1551. Goumoäns-la-ville. 1548. Grandson. 1570. Materienregister. Granges. 230. 266. Hornheim. 205. Et. Maurice. IS69. Meniercs. IS. 230. 266. 464. Montagny. 1S6S. Niedens. 1S70. Ober-Sommeri. S93. Oleyres. 72S. 1007. Orbe. 1S4S(-). Oulcns. 16. Penthereaz. 1SS7. St. Pierre. 1S67. Poliez-Pitet. 1SSS. Prasratou. IS. Ressudens. 16. 464. 491. S71. Rovray. 1S69. Schwarzenburg. 1S40. Surpierrc. IS. 230. 266. Tezel. 20S. Villaraboud und Chavannes. 16. Villeneuve. 230. 266. 464, Wallcnbuch. 16. Yvonand. 1S67. 1S69. Zehntarten, verschiedene: Allmendzehnten. 266. 1847. 1S48. Gewächszehnten. 1569. Graszehnten. IS7S. Gros,zehnten. IS('). 16(«), 230. Heuzehntcn. IS6(-). 1214. 1S7S. 1597. Kabiszehnten. 1575. Klcinzebnten 1162('). 122S. Kornzehntcn. 1569. Lämmer- oder Jungcnzehnten. 16. 1529. 1539(*). 1540. Neugereutzehnten. 14. 15. 230. 266. 1214. 1301. Novalzehnlen. 267. 1312. 1576. Riedzehnten. 1S33(^). Rübenzehnten. 1575. Weinzchnten. 1214. 1225. 1569. 1575. Zeitungsschreiber. 600. Zigeuner, s. unter Polizeiliches. Zins, Zinsfuß, Zinsbezug. 93. 154. 156. 153. 1261(-). 1262. 1545. Zölle, Zollsachen. 5. 202. 254. 255. 423. 447. 540. Zollarten: Brükenzoll, Brükcngeld. 14. 15. 229. 266. 520. 786. 1190(-). 1193. Guldenzvll. 205. Hauszoll. 1249. Holzzoll. 1492. 1493. 1494. 1S00. 1502. 1507. Pfcrdezoll. 1506. Pfundzoll. 1030. 1169. 1359. Rebstekenzoll. 205. Salzzoll. 205. 235. Thorzoll. 520. Band 6, Abtheilung 1. Transitzoll. 520. 1193. Travcr'egeld. 1079. 1106. Viehzoll. 235. 521. 903. 935. Weinzoll. 205. 235. 1041. Im Ausland: in der Markgrafschalt Baden. 779. 800. zu Bludenz. 235. zu Bregenz. 235. 663. 681. im Bregcnzer Wald. 663. .631. zu Breisach. 8. 60. 196. 227. 259. 352. 366. in der Freigrasschaft Burgund. 340. zu Eleven. 503. in der Clus (Frankreich). 595. zu Colmar. 3. zu Constanz. 39. 62.205.216.494. 1133 1139('). zu Dornbirn. 668. im Elsaß. 32. 60. 195. 352. 366. 839. zu Ensisheim. 196. zu Feldkirch. 235. 668. in Fiankreich. 73. 170. 195. 239. 359. 366. 367(-). 403. 404. 466. 469. 546. 547. 549. 562. 574. 613. 670. 674. 752. 754. 775. 1121. 1125. in Fußach. 1253. in Gebershofen. 235. in Grenis. 631. zu Hard. 235, zu Hauenstein. 235. zu Höchst. 235. beim Schloß Joux. 32. 41. 55. 60. 73. 193. zu Kadelburg. 1300. zu Lausenburg. 235. zu Lindau. 39. zu Lingenau. 235. zu Lötstellen. 205. zu Lyon. 3. 31. 60. 113. 169. 170. 195. 227. 239. 349. 350. 352. 403. 494. 752. 766. im Mayländischen. 986. 937. 1374. zu Mümpelgard. 1071. im Österreichischen. 25. 32. 136. 235. 239. 255. 428. 532. 585. 695. 767. 796. 1626. zu Paris. 118. bei Philippsburg. 896. zu Riehen. 800. zu Rheinfelben. 235. 1104. zu Säckingen. 235. im Herzogthum Savoyen. 74. zu Schadegg. 235. in Schwaben. 62. im Sundgau. 8. 60. 352. 366. zu Taufers. 681. zu Thengen. 136. zu Valence. 8. 31. 60. 113. 169. 195. 352. zu Waldsbut. 235. 437. 681. 1313('). zu Weisweil. 677. 690. 818. 822. 325. 4 Malprienregister. Im Innern (Zölle, Weg- und Brükengelder): zu Aarau. 136. 235. zu Altstätten. 1243. zu Baden. 1312. in der Vogtei Baden. 1312. 1313. zu Balm. 143. 235. zu Basel. 136. 235. zu Bellenz. 987. 1419. 1455. 1481. 1433. 1433. 1439. 1493. 1494. 1499. 1500. 1502. 1506. 1507.1521('). 1523. 1524. 1525.1526. 1527('). 1528('). zu Bern. 14. im Bern schen. 536. 779. bei Blatten (Rheinthal). 39. zu Bleienbach. 935. zu Biasca. 1520. in der Landschaft Bollenz. 1511, zu Brunnen. 216. 521. 903. zu Büren. 218. 431. 482. 499. 501. 613. des Bischofs von Chur. 1281. zu Ste. Cioix. 231. 266. bei Dazio. 986. zu Dießenhofen. 44. 62. 136. 143. 205. zu Flüelen. 933. in den Freiämtern. 1352. zu Fre burg. 14. zu Giubiasco. 1479. 1430. 1432(-). 1434 1483. 1499. auf der Gotthardsstraße. 350. 424. auf der Gravedoner Straße. 1430. 1436. 1506. zu Grynau, 216. 233. 332. bei der Gümminenbrüke 1077. zu Klingnau. 1313. zu Küßnacht. 903. zu Lachen. 233. 332. in der Vogtei Lauis. 136. 1413—1423. 1492. bei Laupen. 14. zu Lausanne. 15. zu Lucern. 136. 235. 520. 1030. in der Vogtei Luggarus (Luggarus und Magadino). 518. 1450—1463. 1492. 1493. 1501. 1503. zu Malans. 1281. zu Mayenfeld. 1249. zu Mendris. 1434. im Muotathal. 233. zu Murten. 14. 831. 926. 970. 1579. 1530(-). 1531('). 1582(-). 1533. zu Neus (Newiszoll). 14. 1114. 1529. 1549. zu Nidau. 431. 432. 499. 501. 613. zu Oron. 14. 229. zu Palezieux. 229. Platiferzoll. 521. 757. 903. 930. 933. 1113. zu Ragaz. 1249. zu Rapperswyl. 216. zu Rheineck. 1249("). 1250. 1253. in der Vogtei Rheinthal. 1249. bei den Riedern zu Thörishaus. 1077. zu Reischach. 39. zu Rue. 14. 229. am Ryff. 881. in der Vogtei Sargans. 1231. zu Schafshausen. 136. 205. 212. 235. 494. 1169. an der Schmdellegi. 1097. in Schwyz. 433. zu Semsales. 229. auf der Sensenbrüke. 15. 266. zu Stäfis (Montbeczoll). 14. 231. 266(-). 571. SSI. zu Stein. 44. 62. 136. 143. 194. 205. 212. 354. 494. 1133, 1139. zu Steinach. 1192. 1193. zu Steckborn. 136. im Thurgau. 1188. 1193. im Toggenburg. 963. 976. 998. 1057. zu Tscherlitz. 14. 1547. 1554. in Unterwalden. 433. in Uri. 736. in den ennetbirgischen Vvgteicn. 513. 557. 1433. 1497. 1502. in den bernisch-freiburgischen Vogteien. 230. 1529. zu Weinselden. 1190('). 1193. zu Wesen. 9. 19. 194. 216. 233. 332. zu Windisch. 1315. zu Uverdon. 1116. 1123. Zinnenzoll. 735. 334. 903. 1062. 1064. 1065. 1063. 1072. 1074. 1075. 1076. 1079. 1937- 1089. 1097. 1093. 1I0V(-). 1105. 1113. 11^' 1117. 1118. 1127. zu Zürich. 194. 233. Zugrecht, Zug. 39. 89. 213. 255. 493. 1123. 1174(). 1175. 1177. 1132. 1262. 1299. 1560. 1576. Zünfte, Zunftwesen. 153. 158. Schmieden- und Rebleutenzunst zu Orbe. 1546. Schneiderinnung zu Orbe. 1550. Zungenschlizen. 615. Zürcherprobe. 32. 754. Zusammenhalten, innigeres, der evangelischen Orte. 791- 1023. — S. auch unter Bündnisse. Zusaz, eidgenössischer, nach Basel. 921. 924. 929. 942. 1023. 1026. 1030. 1031. 1032(-). 1034. Zuzügcr, Bewaffnung, Kosten rc, 942. 945. 971. 1027- Zweyerhandel, s. O. R. Uri, Anstand mit Schwyz wegen Oberst Zweyer. Orts-Negister. A. Aachenberg, in der Grafschaft Baden. 894. Aadorf. 85. 39. 91. 141. Sil. 1l93(<). 1199. 1200. 1202. 1204. 1200. 1207(-). 1260. Aarau. 136. 153. 132. 395. 723. 921. 945. 1045. Aarberg. 155. 165. 188. Aarburg. 154. 157. 165. 163. 182. 515(-) 522. 524. 529. 535. Aare. 727. 1297. Aargau, Landgericht. 163. Aargau, unterer 201. Aarwangen. 91. 155. 157(-). 165. 168. 343. 535. Abbeville. 24. 6'^.clss, Holz. 230. Adclberg, Abt von. 55. Adlerberg, Arlbcrg. 275. 576. 652. 676. 863. 366. 934. 957 Affeltrangen. 91. 93. 99. 102. Ägeri, im Kanton Zug. 1059. Agnens. 216. Agno. 1403. 1405. 1412. Agristwyl. 1581. Albin (Aubin), St. 16. 266. 464. 491. 639. 1007. 1562. Albligen. 1536. 1537. Albogasio. 1407. Alqäu. 1162. Allikon, in den Freiämtern. 1344. 1358. Allschwyl, 110. 206. Almisberg. 92. Alpnach. 780. Altavilla, Altenfüllcn, Hauteville. 1576. 1577.1582.1583. Altenklingen. 930. Altishofen. 789. Altnau. 94. Altorf (Uri). 44. 84. Altstätten, im Kanton Zürich. 1298. Altstätten, im Rheinthal. 11. 86. 114. 120. 141. 223. 356. 363. 365. 381. 687. 1199. 1224. 1233. 1234. 1237. 1238. 1243. 1248. 1249. 1251(«). 1252(<). 1253. 1254. 1255. 1256. 1258(-). 1261. 1701. Amberg, in der Pfalz. 901. Amiens. 195. Amsterdam. 360. 796. Anglikon. 167. Anhalt, Fürst von, s. P. R. Victor Amadeus, Fürst von Anhalt. Annecy, Bischof, Propst und Capitel. 570. Appenzell, beide Landestheile. 79. 80. 86. 285. 450. 479. 532. 585. 637. 646. 633. 697. 1060. 1092. 1102. 1104. 1109. 1249. Anstand zwischen den beiden Rhoden wegen der Klöster Grimmenstein und Wunenstein, s. dort. Weigert sich gegen die Mitregierung des Abts von St. Gallen im Rheinthal. 1232—1239. Marchanstände mit dem Rheinthal, s. M. R. unter Märchen. Arbedo. 1499. 1527. Arbois. 915. Arbon, Stadt und Schloß. 93. 284. 364. 445. 443. 450. 459. 477. 596. 630. 637. 800. 1166.1167. 1179. 1186. 1192. 1193. 1203(-). Arcegno. 1449. Ardennaz. 1547. 1554. Arlesheim. III. 207. Arras. 235. Arth. 267. 270. 894. Artois. 209. Äsch. 207. Ascona. 1443.(-). 1447. 1449. Assens. 1545(-). 1547(-). 1551. 1552. 1553(<). 1554. Asti, Grafschaft. 222. 224. Ätigen. 482. 791. Attalens. 266. 492. Atzmoos. 1284(-). Aubin, St., s. Albin, St. Äugst. 1025. Autafond. 266. Auvergne. 170. Auxonne. 914. 916. Avully. 570. B. Baar, im Kanton Zug. 76. 313. 933. 1059. Baarer Boden. 76.('). 278. Bächi, Steinbruch zu. 1097. Baven, Stadt, 52. 79. 80(-). 83. 122. 230. 232. 292. 310. 311. 316. 317. 318. 343. 362. 364. 393. 424. 435. 457. 460. 470. 471. 524. 535. 572. 592. 630. 634. 636. 640. 667. 727. 753. 773. 783.952.1144.1292. 1316. 1317.1320. 1321,^). 1334. 1341. 1354. Baden. Grafschaft (Landvoqtei). 75. 80. 163. 172. 201. 441. 477. 727. 730. 925. 923. 1134. 1254. 1287—1336. Ortsregister. Baden, Stift 1293. Baden-Durlach, Markgrafschast, Markgrafen. 79. 89. 229. 373. 655. 729. 724. 779. 791. 822. 1994. 1967. 1979. 1839. Markgrafen: Friedrich V. 1839. Friedrich VI. 699. 1925. 1839. Friedrich Magnus. 692. 1839. Badenweiler, Herrschaft. 1967. Bäder, grobe, zu Baden. 318. Bajone, Berg. 1444. Baldingen. 1299. Balernä. 1431. 1434. 1437. Balgach. 687. 967. 1224. 1233. 1234. 1237. 1239('). 1248. 1249. 1259. 1256. 1253(-). 1261(°). 1791. Balm. 143. 791. Balm, Ober- und Unter-. 732. Balzers. 949. Bängthal, Haus, 296. Barcelona. 118. Bärenholz, auch Bärenmovsholz. 1347s'). Barthelemy, St. 1941. 1554. 1556(-). Basadingen. 1213('). Basel, Stand und Stadt. 79. 89. 97. 192. 195. 119. 296. 287. 312. 369. 373. 494. 447. 462. 588. 595. 692. 646. 726. 727. 738. 749. 742. 754. 771. 774. 775. 779. 894. 947. 962. 963. 976. 989. 1913. 1918. 1922. 1959. 1955. 1966. 1986. 1111. 1121. Ansprüche auf Hüningen. 137. 259. Forderung an den Herzog von Württemberg. 229. 222. 241. 253. Forderung an den Markgrafen von Baden. 229. 222. 241. 255. Forderung an die Stadt Straßburg. 229. 222. 241. 255. „ „ St. Blasien, s. daselbst. Guthaben im Reich. 271. Anstand mit dem Bischof von Basel wegen dessen Ansprüchen auf die Münsterkirche und das Kirchengut. 803. 819. 812. 860. Exemtion vom Reich, s. M. N. Exemtion. Bauernaufstand in der Landschaft Basel, s. M. R. Bauernaufstand. Zölle zu Basel, s. M. R. unter Zölle. Basel, Bisthum. Bischof. 25. 76. 78. 79. 89. 103. 105. 106. 110. III. 117. 120. 126. 139. 193. 206. 222. 242. 285. 291. 295. 298. 309. 318. 320. 321. 334. 343. 357. 360. 371. 374. 395. 428. 480. 486. 487. 494. 529. 532. 535. 556. 787. 636. 717. 738. 746. 747. 788. 890. 863. 866. 895. 898. 990. 902('). 915. 924. 931. 933. 146. 957. 959. 981. 991. 996. 1004. 1028. 1029. 1031. 1932. 1035. 1041. 1066. 1984. 1989. 1091s'). 1123. 1318. 1347. 1839. Einschluß in das Bündniß mit Frankreich. 193. 222. 257. 265. 360. 428. 508. 551. Bündniß mit den katholischen Orten, f. M. R. Bündnisse. Anstand mit Bern und Solothurn wegen Münster und Bellelay. 53. 62. 63. Anstand mit Bern wegen Münstertbal, s. Bern. Schirmsvereinigurrg mit den eidgenössischen Orten, s. M. R- unrer Bündnisse. Anstand mit Basel wegen der Münsterkirche, s. Basel, Stand. Neutralität, s. daselbst (M. R,), Brschöfe: Beat Albert. 1839. Joh. Conrad. 360. 428. 486. 598. 822. 924. 984. 1709. 1839. Joh. Franz. 117. 193. 533. 1630. 1631. 1839. Basel, Domcapitel. 967.974.985.1094.1915.1072.1934. Bastie. 644. Bayern, Herzogthum, Herzoge (Kurfürsten). 10. 33. 42. 79. 81. 193. 281. 288. 292. 390. 320. 326. 371. 480. 1833. Herzoge: Ferdinand Maria 386. 1838. Maximilian I. 1838. Maximilian 11. Jmanuel. 1338. Beaume, in Burgund. 1194. Bechburg, Vogtei. 165. Bcinwyl. 62. 273. 650. Beinwyl, Kloster 563. 627. Bolchen, bei Kaiserstubl. 894. Belfort, in Bünden. 1697. Bellegarde. 98. 916. Bcllklay, Abtei. 53. 62. 63. 273. Bellcnz, Stadt. 1098. 1489('). 1481('). 1486('). 148?- 1488. 1489('). 1491('). 1493(-). 1495. 14S7. 1498('). 1499(-). i5gg 1593(-). 1594. 1505(-). isy6(-). 1598. 1510('). 1511. 15140- 1515. 1527(-). Bellenz. Vogtei. 134. 354. 518. 833. 1476—1523. — S. auch M. R. Zoll zu Magavino und Luggarus. Bellerive, Hase» am Gensersee. 807. 826. 847. 849. S. auch Genf, Anstand mit Savoyen. Benken. 110. 297. 1214('). 1215('). Berg. Herrschast. 471. 1165. 1180. 1216. Bergamo. 796. 989. Bergen. 24. Bergün. 512. Bern, Stand und Stadt. 5. 57. 64('). 65. 69. 73. 79. 80. 114. 118. 124. 127. 131. 132. 198. 212- 287. 298. 312. 460. 479('). 498. 507. 530. 535. 566. 532. 587. 589. 595. 601. 761. 793. 797. 798. 892. 894('). 899. 815. 836. 865. 910. 1939- 1962. 1086. 1294. Anstand mit dem Bischof von Basel wegen Münsterthal. 54. 62. 63. 797. 811. 812. 813(-). 814. 829. 822. 823. 825. 826. 836. 837. 840. 841. 851. Anstand mit Solothurn im Bucheggberg rc. 185. 186. 188. 197. 218. 224. 251. 256. 269. 452. 481- Ortsregister. 812. 1810. — S. auch Bucheggberg, Büren und Nidau. Beziehungen zu Freiburg! Anstände wegen den gemeinen Vogtei'en. 21. 26. 114. 218. 224. 231.251.258. 262. 618. 684. 703. 713. 719. 738. 756. 757. 764. 768. 780(2). 788. 790. 796. 797. 800. 1035. — S. auch M. R., Artikel Kirchen, St. Barthelcmy. Bauernaufstand im Kanton Bern, s. M. R. Bauernaufstand. Zollsachen, s. M. R. Zölle. Marchanstände mit Freiburg, s. M. N. unter Märchen. Anstand mit Solvthurn wegen Bezahlung von Kriegslosten aus dem Bauernkrieg her, s. M. R. unter Bauernaufstand, Kriegslosten. Hilfeleistung an Genf in dessen Streit mit Savoyen, s. Genf. Bernang, Berncgq. 637. 1231. 1234. 1237. 1239(2). 1248. 1249(y. 12H0(-). 1258. 1259. 1701. Bernau, Herrschaft. 894. 1025. 1298. Bernegg, s. Bernang. Bernhausen, im Thurgau. 836. 1205. Bertschikon. 1202. Besannen. 903. Bettlerwcide, in der Grafschaft Baden. 1310. Bettwyl. 110. 167. 1345. Betznau. 1297. » Biasea. 1493. Biberach, Weyerhof. 492. Bichelsee. 692 1187. Biegno, Mayländcr Gebiets. 1444(°). 1446. Biel, Kanton Basel. 110. 207. Biel, Stadt. 54. 79. 148. 155. 240. 395. 426. 479. 487. 646. 755. 770. 842. 963. Binningen. 110. Bioggio. 1409. Bioley-Orjnlaz. 1545. 1551. 1552(2). 1556. Bipp. 157. 165. 168. Rirmensdorf. 460. 505. 1294.1321. 1322(°). 1324.1331. Bironico. 1109. 1404. Virseck, Herrschast. III. 1028. Bischosszcll. 101. 952. 1176. 1186. 1187(2). 1203. Vischosszell, St, Pelagienstift. 1165. 1130("). 1181(2). 1182(2). 1185(°). ngg. 1207—1212. 1841. Bissone. 326. Bistegg. 791. 1218. Bivio, in Bünden. 13. Blasien, St., Abtei. 25. 32. 42. 53. 58. 80. 122. 220. 222. 241. 255. 360. 374. 404. 529. 532. 1070. 1298. 1304(2). iZy->(»). izgg. iziZ. Vlatten, im Rheinthal. 39. 115. Blcgiez 464. Bleienbach. 935. Blickensdorfer Wald. 76. Blitzbcrg, in der Grafschaft Baden. 894. Bludenz. 235. Böbikon. 1299. Bodensee. 1021. — S. auch M. R. unter Schifffahrt. Böhmen. 226. 1006. 1105. Böckclheim. 912. Bollenz. Vogtei. 134. 354. 513. 1418. 1419(°). 1476 bis 1528. — S. auch Zoll zu Magadino und Luggarus. Bollweiler. 106. Bondorf, in Hessen. 646. Boningen. 789. Bonvillars. 1560. 1562. 1569. Bösingen 15. 243. 266. Boswyl, in den Freiämtern. 167. 189. 1353. Bottens. 1544. 1551(2). 1554 Bottenwyl. 727. Bottmingen. 110. Böllstein, Herrschaft. 1297. 1306. Bourdeaux (Bordeaux). 41. 433. Bourg en Bresse. 916. Brandenburg, Kurfürstenthum und Kurfürst. 245. 252. 290. 334. 559. 655. 791. 800. 825(2). ggz ggg 869. 835. 947. 950. 952. 1057. 1833. — S. auch P. R. Friedrich Wilhelm, Kurfürst von Brandenburg. Brandis. 166. Brasscl, oberhalb Nheineck. 1250. Braunau. 90. Braunschweig-Lünebnrg, Herzog von. 655. 947. 950. Br6, ennetbirgische Gemeinde. 1396. Breda. 93. Bregcnz. 235. 234. 663. 681. 744. 756. 770. 779. 783. 877. 883. 962. 1066. 1070. Brcgenzer Wald. 663. 681. Breisach. 8. 106. 196. 224. 227. 259. 366. 931. 948. 962. 996. 1039. Breisgan. 931. 1162. Bremen, Bisthum. 655. Bremen, Stadt. 109. Bremgarten. 75. 77. 79. 30. 150. 151. 189. 190. 191. 224. 280. 292. 295. 296. 300. 311. 343. 362. 364. 393. 424. 435. 441. 446. 525. 535. 592. 63». 634. 636. 684. 727. 758. 773. 788. 928. 1144. 1292. 1311(2). 1312. 1314. 1334. 1338. 1339. 1340. 1341(-). 1346. 1351. 1352. 1353. 1354. 1358. Vrenles. 15. 266. 464(2). 491. 1078. Bretigny. 1554. Brientz. 165. Vroglio, im Mainthal. 1363. 1385. 1473. Vrontallo. 1473. Broye, Fluß. 16. 639. 892. Bruchköbel. 130. Brugg. 151. 1297. 1303. Bruiet, Hof. 465. Brunalp. 961. 964. 963. 977(2). Brünig, Berg. 80. Brunnen. 2. 216. 560. 394. 1113. Brüssel. 917. 4' Ortsregister. Buccari. 1005. Bucheggberg, Vogtei. 166. 18S. 186. 188. 197. 218. 28S. 343. 453. 481. 487. 499. 501. 503. 508. 515. 530. 533. 538. 551. 613. 627. 651. 654. 655. 657. 662. 664. 783. 790('). 800. Buchen, im Rheinthal. 1252. 1257. 1259('). Buchhorn. 1192. Buchs. 677. Buchsgau. 717. 746. 756. Bühlmatte. 1097. Bünden (III Bünde, Graubünden). 9. 13. 18. 20. 29. 34. 41. 47. 52. 74. 78. 79. 30. 82. 133. 151. 172. 173. 194. 212. 281. 321. 339. 419. 494. 503. 541. 552. 562. 581. 598. 611. 630('). 671. 675. 682. 738. 745. 752. 755. 765. 770. 779. 846. 849. 861. 371. 878. 391. 893. 901. 910. 916. 917. 921. 925. 923. 929. 930. 947. 951. 957. 969. 971. 1017. 1065. 1116. 1144. 1231. 1243. 1249. 1281. 1232. 1375(°). 1387('). 1421. 1450. 1452. Bünzen. 167. 1351 ('). Buochs, Hof im Rheinthal. 1231, Büren. 145. 155. 165. 166. 207. 218. 251. 256. 269. 343. 453. 481. 432. 499. 613. 627. Bürenberg. 789. Burg, in der Vogtei Murten. 1576. 1577. 1532. 1533. Burg, im Thurgau. 1191. * Burgdorf. 157. 165. Bürgenberg, 1087. Bürglen, Kanton Uri. 819. Bürgten, Gerichtsherrschaft. 1167. Burgund, Hcrzogthum. 1086. Burgund, Freigrafschaft. 7. 8. 9 11. 32. 61. 73. 76. 79. 80. 81. 116. 119. 123. 137. 139. 143. 193. 193. 209. 222. 242. 285. 291. 320. 339. 340. 343. 343. 362. 364. 395. 427. 453. 476. 486('). 532. 535. 550C). 562. 574. 586. 591. 601. 641. 711. 714. 715. 713. 720. 735. 737. 755. 767. 783. 733. 304. 809. 866. 334. 905('). 931. 947. 1039. 1054. Übergang an Frankreich. 737. 739. 741. 743. 751. .907. 908. 912. 914. Erbeinungsgelder, burgundische, f. M. R. unter Pensionen. Neutralität, burgundische, f. M. R. Neutralität. Buschär, in der Grasschaft Sargans. 1286. Bußnang. 365. 1251. C. Cadenazzo. 1493. 1499. Calais. 24. Calanca, Calankerthal. 529. 1420('). 1422. 1451. 1452. 1453. 1457. 1458. 1433. Calseuserthal. 1284(^). Camignolo, Gemeinde. 1415. Camorino. 835. 1110. 1507s'). 1520. 1525. Campo. 1474('). 1475. Capriasca. 1405. Carabietta, Freidvrf. 1421. Carasso. 1479. 1431. — S. auch Monte Carasso. Carenna. 1484. 1514. 1515. Carmena. 1484. Carouge. 15. 230. Caslano. 1403. Castelrotto. 1407. Castels, im Prättigau. 1605. 1607. Catalonien. 209. 905. 956. 993. Cevio. 1470. Chablais. 858. Chablais, Moos (Murtenmoos). 15. 231. 266('). 464(')- 492('). 543. Chabrey. 15. 231. 266. 463. 464('). 491. 571. Chaffaz du Praz. 1574. Chalons sur Saone. 916. Cham, Schloß. 1087. Chamberi. 893. 910. Chamblon. 1560. 1561s'). Champagne. 1565. Champlatreux. 717. ' Champvent. 926. Chancy, im Kanton Genf. 570. Chandon. 16. 266. 1106. Chandossel. 16. Chapelle. 230. Chapitre. 709. 847. 859. 939. 1121. Charenton. 595. 600. Charleroi. 1040. Chassagne, Wald. 266. 465. 1544('). Chateau-Dauphin. 812. Chateaudun en Chartres. 614. Cnatel St. Denys. 14. 230. 266. 464, Chatelet. 1106. Chaumont. 492. 1572. Chavannes. 16. Chavornay. 465. Cheiry. 15. Chiesola, Kapelle. 1444. Ch'llon. 709. Chivasso. 95('). Chvulex. 347. Chur, Bisthum, Bischof. 20. 29. 47. 74. 80. 170. 224. 250. 257. 264. 339. 340 1064. 1231. 1839. Bischöfe: Johann VI. 1839. Ulrich VI. 1839. Chur, Stadt. 172. 173. 224. 721. 752. 917. 920. 928. 939. Chur, Stift. 1275. Churwaldcn, Landgericht. 1605, 1607. Claro, in der Vogtei Riviera. 1492. 1495. 1493. 1503. Ortsregister. Cl<5es, Les. 1544. Cleve, Fürstenthum. 206. 859. Cleven. 503. 721. Clugny, in Burgund. 1104. Clus, in Frankreich, s. M. R. Cluser Geschäft. Clus, Kanton Solothurn. 155. 133. 343. 535. 733. Coblentz. 894. Codelago (Capolago). 320. 1412. Colmar. 3. 505. 532. 1343. 1349s-). Cöln, am Rhein. 069. Combremont. 926. Combremont-le-Grand. 14. 230. Combremont-le-Petit. 464. 970. Como, Bisthum, Bischof. 042. 330. 835. 1331 — 1389. 1435. 1441. 1443. 1447. 1489. 1490. 1515s-). 1510. 1517s-). 1524s-). 1525. 1839. Bischöfe: Archinto. 1333. Carlo I. 1839. Giovanni Ambrosio. 1339, Lazaro II. 1339. Como, Stadt. 610. Compiegne. 3. Concise. 1562. 1507. Constanz, Bisthum, Bischof. 29. 76. 32. 109. 134. 231. 320. 325. 331. 335. 363. 419. 445. 449. 450. 458. 472. 473. 477. 480. 494. 495. 529. 536. 596. 652. 084. 713. 700. 761. 300. 929. 952. 1070. 1165. 1167. 1168. 1173. 1130s-). 1 31(<). 1133s'). 1180. 1200. 1219. 1295. 1300s-). 1334. 1335. 1339. — S. auch Vischofszell, Stift (Canonicatsstreit). Anstand mit dem Abt von Einsiedeln. 776. 730. 793. 874. 832. 1003. Bischof: Franz Johann. 1133. 1339. Constanz, Domcapitel. 135. 553. 032. 1049. 1055. 1071. 1030. 1099. 1110. 1162(-). 1184. 1180. Constanz, Stadt. 13. 39. 62. 76. 79. 32. 113. 205. 216. 236. 255. 280. 231. 395. 494. 596. 696. 716. 737. 741. 744. 756. 770. 779. 733. 840. 842. 868. 877. 888. 891. 894. 921. 931. 962. 1006(-). 1070. 1084. 1123. I162(-). 1177. 1178. 1183. 1189s-). 1195. Corcelctte. 1565. Corno. del, Wald. 1445(-). 1446. Corsallettes- 266. Corsinge. 693. 093. 705. 703. 720. 723. 724. 1121. Couches, in Burgund. 1104. Courgenay. 272. 273. Courtilles. 14. 230. Courtion. 1079. 1106. Craux blanc. 492. Cravairola, Alp. 9. 11. 1470. 1473—1475. Cremenaga. 1407. Cresciano. 1483. 1491. Cressier, s. Grissach. Croix, la. 1554. Croix, Sie. 231. 206. Cudrefin. 16. 267. 1574(-). Cugy. 1554. D. Dachslern. 1312s-). Dalmaticn. 462. 579. Dammerkirch. 106. Dänemark. 109. Dänikon, Kloster. 230. 564. 1061. 1220(-). 1221(-). Daro. 1508. 1524. 1525. Davos („Tafas"). 1605. 1607. Delley. 15. 231. 266. 267. 463. 464(-). 571. Delsberg. 110. III. 313. Denezy. 463. 970. Denys, Chatcl St., s. Chatel St. Denys. Dettwiler, im Elsaß. 812. Deutschland, Kaiser und Reich. 79. 81(-). 209. 221.233. 291. 320. 334. 335. 357. 395. 429. 434. 435. 450. 467. 1001. 1002. 1003. 1014. 1843. — S. auch M. R. Exemption; Neutralität, eidgenössische, und Neutralität benachbarter Gebiete. Kaiser und Könige: Ferdinand I. 493. Ferdinand III. 52. 193. 221. 230. 1007. 1710. 1711. 1712. 1714(-). I715(-). 1717. 1720s'). 1727(-). 1837. Ferdinand IV. 193. Maximilian. 3. 716. Karl V. 870. 993. 1013. Sigmund. 446. Diepoldsau. 1246. 1259. Dießenhofen. 44. 62. 85. 86. 92. 136. 143. 205. 382. 403. 1052. 1102. 1167. 1179. 1190s-). 1196. 1197. Dietikon. 256. 1302. 1322. 1323. 1333. Dietschenberg. 894. Dietwyl. 103. 1351(°). Dijon. 600. 916. Disentis, Kloster. 20. 34. 42. 957. Dissimo, Gemeinde. 1445. Düle. 7. 903. Domdidier. 16. 464. 639. 330. 926. 1007s-). Dommartin. 1544. Dörflingen. 791. Dornach, Dorf und Brüke. 105. 110. III. 207. Dornach, Vogtei. 166. 956. Dornbirn. 235. 668. Dottikon. 167, Dozwyl, Gerichtsherrschaft im Thurgau. 1182. Dragonata, Bach. 1481. Ortsregister. Dünkirchen. 24. 118. Dürrenmühle. 1403. E. Ebikon. 145. Ebnat. 130. Echallens, s. Tscherlitz. Eclagnens. 1547. 1551. Egelshofen. 1S00. 1206(<) Eggen, auf der, Gericdtsherrschas«. 1108. Eggenwyl. 1340. 1351. Egnach. 93. 1105. 1203. 1254. Ehrendingen. 318. 1293. 1310. Eichberg. 141. Eichbolz. 1322. Einsiedeln. 274. 273. 230. 439. 1045. Einsiedeln, Abtei, Prälat. 104. 213("). 340. 472. 529. 530. 037. 052. 700. 701. 899. 977. 1123. 1177. 1200. 1301(-). 1304. 1345("). 1522. 1523. 1340. — S. auch Constanz, Bisthum. Elgg, Herrschaft. 033. 084. 037. 1213. Etiikon. 1298. Elsaß. 32. 93. 195. 209. 212. 224. 227. 259. 349. 359. 306. 403. 412. 416. 440. 4SI. 466. 595. 613. 071. 674. 868. 931. 947. 943. 974. 932. 935. 994. 1004. 1040. 1125. Emmenthal. 153. 154. 155. 156. 157. 103. 163. 133. 135. Emmeten. 27. Emmisbofen, Thurgau. 90. 1106. 1202. Ems. 224. Endingen. 1304C). 1312. 1325. Z326(-). 1327(-). 1323('). Engadin, Ober- und Unter-. 512. Engelberg, Abtei und Thal, Äbte 967. 1523. 1599. 1600. 1340. Engelbergcr Joch. 8. England. 100. 109. 129. 142. 100. 209. 226. 270. 282. 290. 315. 359. 404. 425. 504. 559. 645. 086. 700. 770. 774. 917. Regenten: Cromwell, Oliver, Protcctor. 219. 252. 1337. Cromwell, Richard, Protector. 1337. Karl II., König. 1837. Engwcilen. 1186. Ennet-Vösingen. 206. Ensisheim. 98. 106. 196. Entlibuch. 145. 149(-). 161. 103. 105. 106. 103. 175. 183. 135. 199("). 201. 287. 319. 1030. Entremont. 266. 230. 464. 465. Erguel. 842. Eriels. 003. Erlach. 155. 266. 713. 738. 783. Ermatingen. 1190(*)> 1193. Ermensee. 166. Eschenbach, Kloster. 26. 35(*). 43. 54. Eschenz, im Thurgau. 1191(^). Espan. 39. Etagnieres. 1545. 1551. 1552. 1554. Etremblieres. 709. Ettingen. III. 207. Etzel, Berg. 274. Etzwyl. 1295. 1324. Eye», bei Döttingen. 1297. F. Fahr, Kloster. 256. 1301. Fabrwangen. 1346. Falkenstein, Vogtei. 165. Fang (Alp), in Unterwaldcn. 967. Farnsburg, Grafschaft. 166. Fastnachtfluh. 394. Fayolaz, la. 14. Fehrenthal. 1297. Feldback,, Kloster. 230. 564. 1212. Feldkirch. 235. 668. Ferenbalm. 1581. Fernex. 619. 644. 676. Fetigny. 15. 230. 266. 464. Fettan, im Engadin. 1614. 1617. Feuerthalcn. 713. Feurnen. 24. Fidel, St., im Jntelvithal. 1446. Fiden, St. 39. Fideris. 1272. Fisck-bach. 1355. Fischingen, Abtei, Äbte. 46. 230. 335. 832. 1174. 1200. 1203. 1205. 1212. 1215. 1640. Fisibach. 1307. Fislisbach, Herrschast. 1321. Flaach. 1215. Flamatt. 1077. Flandern. 905. Fläsch. 1270('). 1271(°). Florenz. Herzogthum, Herzoge. 63. 79. 81. 82. 416. bl ' 797. 1493. Flüelen. 2. 3. 4. 200. 560. 642. 729. Flühe, Kant. Solothurn. 733. Flühen. 110. Flumenthal, Vogtei. 166. Flums. 1271. 1272(-). 1233. 1286. Flums, Schloß. 1275. Forcola, Berg in Bünden. 1375. Forcoretto, Wald. 1444(^). 1445. Franex. 926. Frankenthal, Festung 13. Frankfurt a. M. 669. 996. g Frankreich. 8. 9. 59. 63. 70. 79. 81. 32. 93. 10^ 105. 106. 107. 103. 117. 128. 136. 137- Ortsrcgister. 160. 107. 109. ISS. 191. 192. 194. 19S. 207. 209. 210. 211. 212. 219. 224. 301. 310. 320. 326. 329. 374. 404. 476. 501(-). 502. 508. 516. 517. 521. 526. 529. 531. 545. 546. S70(«). 578. 582. 583. 584. 586. 603. 616. 627. 630. 649. 669. 670. 673. 682. 698. 707. 714. 716. 735. 745. 850. 873. 1017. 1038. 1044. 1837. Hilfeleistungen an die katholischen Orte. 288.315.320. 364. Vermittlung bei Zwistigkeitcn und Spänen in der Eid- nosfenschaft. 152. 167. 185. 186. 320. 630. 841. 851. 927. — S. auch Genf, Anstände mit Savoyen. Allgemeine Verhältnisse und Beziehungen der Eidgenossen zu Frankreich. 699. 714. 735. 740. 745. 751. 754. 7S5('). 763. 765. 766C). 775. 777. 782. 793. 794. 804. 808. 864. 375. 879. 884. 891. 907. 921. 930. 952. 972. 993. 1003. 1050. 1054. 1102. Pensionen, französische, s. M. R. unter Pensionen. Bündniß mit Frankreich, s. M. R. unter Bündnisse. Zoll- und Handelsverhältnisse, s. M. R. Kaufleute, eidgenössische, Handelsprivilegien in Frankreich, und Zölle. Kriegsvölker, eidgenössische, in französischem Dienst, s. M. R. unter Kriegssachen. Echweizergarden in Frankreich, s. M. R. unter Schweizergarden. Könige: Franz I. 59. 716. 870. 900. Heinrich III. 224. Heinrich IV. 117. 136. 169. 171. 191(-). 195. 198. 224. 238H-). Karl IX. 224. Ludwig der Heilige. 117. Ludwig XI. 403. Ludwig XII. 224. Ludwig XIII. 117. 602. Ludwig XIV. 8. 118. 1618. 1621. 1622. 1637. 1641. 1658. 1662. 1665. 1668. 1669. 1670. 1671. 1727. 1837. Fraubrunnen. 165. Frauenfeld. 79. 83. 85. 86. 364. 383. 386. 632. 1158. 1164. 1166. 1167. 1168(<). 1I69(-). 1197. 1198. 1199('). 1200C). 1201. 1203. 1204C). 1206C). 1217('). 1334. 1341. Frauenthal, Kloster. 77. 564. Freiämter, Vogtei. 75. 76. 80. 163. 166. 172. 175. 189. 190. 201. 224. 285. 288. 343. 355. 438. 441. 586. 637. 727. 1134. 1337—1360. Freiau. 1246. Freiburg im Breisgau. 877. 974. 1065. — Residenz des basel'schen Domcapitels, s. Basel, Domcapitel. Freiburg im Uechtland, Stand und Stadt. 57. 64. 68. 72. 79. 80. 118. 124. 127. 131. 133. 13SC). 263. 343. 530. 582. 587. 602. 766. 780. 788. 789. 794. 796. 808. 814. 822. 824. 1022. 1063. 1071. 1085. 110V. Band 6, Abtheilung 1. Stellung im Bürgerkrieg svon 1656). 292. 310. 312. 318. 320. Gewährt Bern und Solothurn freien Zug. 298. Beziehungen zu Bern: Anstände wegen der gemeinsamen Vogteien, s. Bern, und M. R. unter Märchen. Freigerichte, die. 163. Freschels. 1574. 1576C). 1578. Fricdingen. 1220. Friedlisberger Hof, in den Freiämtern. 1344. Frickthal. 1029. 1081. Frischenberg. 127. Frutigen. 165. 802. Fulenbach. 789. FuÜ. 1297. Fusio. 1473. Fußach 119. 136. 235. 255. 1239. 1242. 1253. G. Gachnang. 85. 86. 89. 91. 418. 1200C). Gaillard. 709. Gallen, St., Abtei, Abt. 39. 50. 76. 79. 88. 94. 101. 115. 123. 124. 125. 126. 129. 133(-). 138. 141. 223. 232. 259. 264. 281. 282. 320. 321. 325. 331C). 335. 350. 356. 364. 365. 369. 371. 381. 387. 419. 441. 442. 445. 449. 452. 459. 474. 476. 477. 480. 498. 529. 536. 584. 538. 596. 597. 603. 623. 636. 645. 666. 669. 679. 581. 683. 779. 783. 832. 842. 878. 923. 935. 963. 997. 1120. 1123. 1166. 1171. 1182. 1192.1193. 1195. 1218. 1219. 1232—1239. 1248. 1261C). 1597—1599. 1840. Uebergriffc im Rheinthal :c. 791. — S. auch Rheinthal. Anmaßungen im Thurgau. 443. 825. —S. auch Thurgau. Verhalten gegen die Evangelischen im Toggenburg. 620. 621. 686. 689. 720. 887. 963. — S. auch Toggenburg. Anstand mit Zürich wegen der Herrschaft Elgg, s. Zürich. Aebte: Bernhard. 39. Gallus. 1840. Pius 39. 686. 977. 1162. 1840. Gallen, St., Stadt. 39. 79. 80. 235. 282. 320. 359. 364. 426. 450. 479. 494. 504. 552. 585. 646. 657. 681. 702. 770. 779. 783. 842. 887. 935. 1120. 1183. 1192(y. 1193. Galmitz. 1583. Galmwald. 1573. 1578C). 1579. 1581. 1532. Gambarogno. 1373. Gams, Herrschaft. 19. 127. 772. Gandria. 1407(°). GänSbrunnen. 183. Gansingen. 967. Gardelegen, Stadt in Brandenburg. 546. 553. Gaster, Vogtei. 75. 80. 285. 363. 364. 637. 659. 772. 5 Ortsregister. 899. 940. 1023. 127k. 1534—1533. — S. auch Utznach. Gäu, Solothurn. 535. Gebensdorf. 4K0. 505. 1294. 1322. 1324(°). 1331. Gebershosen. 235. Geißberg, in der Grasschaft Baden. 894. Gempen. 207. Generalslaaten, holländische, s. Holland. Genestrerio. 1434. Genf. 79. 148. 240. 270. 282. 290. 359. 367. 555. 570. 594. 716. 393. 927. 935. 953. 963. 976. 939. 1096. — S. auch M, R. unter Bündnisse. Anstände mit Savoyen. 502. 504. 565. 692. 697. K98C). 702. 704. 707. 712. 713. 716. 720. 722. 723. 740. 745. 764. 732. 783. 817. 826. 846. 847. 849. 852(y. 853. 857. 865. 866. 863. 369. 871. 878. 880. 893. 904. 910. 919. 924. 927. 935. 989. 991. 996. 999. 1002. 1014. 1016. 1023. 1044. 1103. 1112. 1121. Aufnahme in den eidgenössischen Schirmverband (daheriges Verhalten der katholischen Orte); Beschirmung, Hilfeleistung. 291. 565. 693. 724. 737. 733(-). 739. 740. 743. 744. 747. 743. 751. 752. 756. 761(-). 767. 768. 774. 779. 781. 790. 377. 878. 879. 884. 337. 903. 1815. Genf, Blsthum, Bischof. 502. 559. 569. 740. 1839. Bischöfe: Charles Auguste. 1339. Jean VIII. 1339. Genua, Republik. 862. 371. Germersheim. 40. Geuensee. 166. Gex, Landschaft. 367. 570. 577. 534. 601. 614. 619. 653. 654. 779. Gießenhof. 1123. Giez. 1561. 1566. Gilgenberg, Vogtei. 166. Glliarens. 266^ 267. 465. Giornico, s. Jrnis. Gippingen. 1297. Gislikon. 535. Gislikerbrüke. 343. Giubiasco (Subiasco). 335. 1374. 1488. 1489. 1514. Glarus, Stand und Fleken. 79. 80. 250. 265. 355. 369. 407. 449. 457. 478. 479. 533. 586. 637. 659. 775 961. 974. 977. 993. 1034. 1038. I044(-). 1048. 1053. 1091. 1128. 1136(-). 1152. 1155(-). 1261(»). 1281. 1289. Anstände zwischen den beiden Religionsparteien. 10. 33. 42. 49. 102. 104(-). 108. 109. 129. 141. 250. 258. 259 264. 360. 364. 374. 386. 439. 484. 488. 499. 503. 504. 508. 516. 526. 528. 534. 545. 551. 553. 556. 564. 5K3(-). 570. 572(-). 573. 575. 775. 1055. 1061. 1084. 1035. 1100. 1103. 1104. 1111. 1117. 1121. 1123. 1124. Verhalten gegen das eidgenössische Defensionale. 1060. 1092. 1104. Neutralität im Bürgerkrieg. 235. 363. 364. Auflage bei Landvogtswahlen. 532. 533. Weigert sich gegen die Mitregierung des Abts von St. Gallen im Rheinthal. 1232—1239. Aufnahme von katholisch Glarus in den borromäischen Bund. 265. 267. — S. auch Vogteien Utznach und Gaster; M. R. Kindertheilung zu Wartau, Abzug. Glatt, Fluß. 1297. Gnadenthal, Kloster. 189. 564. Gödern. 894. Golaten. 1574. Goldau. 33. 63. 120. 196. 225. Gorduno. 1479. 1430. Gorgier. 1560. Gotthardspah. 253. 513. Gottlieben. 92. 363. 1169. 1176. 1193. Goumoöns-la-Ville. 1548. Goumoüns, Chateau-. 1556. Granoson, Stadt. 1559. 1560("). 1561. 1563. 1565. 1566. 1567. 1569. Granbson, Vogtei. 639. 831. 926. 1557 — 1570. Granges. 230('), 266. 463. 464(-). Gränichen. 137. Gräplang, Schloß. 1269('). 1275. Grasburg, Vogtei, s. Schwarzenburg. Graubünden, s. Bünden. Gravedona. 1483. Gray. 903. Gremaux. 1554. Greni«. 631. Grenobles. 547. Gretschins, Pfarrei. 1281. 1284. Grimmenstein, Kloster in Appenzell A.-Rh. 657. 671. 684. 635. 697. 698. 703. 717. 742. 746. 763. Grimselpaß. 80. Grissach (Cressier). 739. Großbritannien, s. England. Gcoß-Hüningen. 595. 602. Grünenbach, im Algäu. 800. 804. 812. 1036. 1125. Grünenstein, Schloß, im Rheinthal. 1247. Grüninger Amt. 274. 753. Grynau. 216. 233. 234 274(-). 231. 332. Guarda, im Engadin 1614. 1617. Guevaux, am Murtensee. 1574. 1579. Guggisberg. 1541. Guienne. 106. Gurbrü. 1574. Güttingen. 90. 453. 1166. 1173. 1176. 1194(-). Gysenhard. 206. Ortsregister. H. Haag. 667. 677. Habsburg, lucernisches Amt. 177. Hägelen, Hof in der Vogtei Baden. 1331. Hagenau, Landvogtei. 348. 1039. Hagenwyl. 90. 91(2). 92. 93. Hacken. 274. Hall, im Tyrol. 943. Hallwylersee. 1102. Hamburg. 109. Hanau, Grafschaft, Grafen. 241. 259. 403. 654. 791. 1018. Hänau, im Toggenburg. 998. 1017. Haid. 235. Harriswald. 1534. 1535. 1533. Haslach. 1238. 1239. 1241. 1243(<). 1244(°). 1245(°). 1246(2). 1247(-). i7oz. Haslen. 33. 119. Haslcthal. 501. 753. Hasli. 153. Hauenstein. 235. 1025. Hauptwyl. 1191. 1192. Hausen (Uffhusen?). 789. Hautcville, s. Altavilla. Hegau. 1162. Hegglingcn. 75. 167. H°>degg, Herrschaft. 1345(2). Heidelberg. 49. Heiden. 1257. Heiligenberg, Grafschaft. 218. Heiligkreuz, im Thurgau. 89. 90. 91(2). gz 93(2). 99. '102. 113. 1204(-). 1205(2). Heiliges Kreuz, im Entlibuch. 163. 166. Heitersberg, Hof, in der Vogtei Baden. 1315. Helfenswyl. 113. Herbishvfen, im Algäu. 791. 604. 1086. Herder», Gerichtsherrschaft im Thurgau. 92. 1026. 1182. Hermetschwyl, Amt. 1356. Hernmtschwyl, Kloster. 189. 1350. hermiswyl. 664. Herrenhvf. 94. 374. Hessen, Landgras (Cardinal), von. 245. 252. 526. 587. 655. 815. 1174(2). 1216. 1297. 1306. 1332. Hessen-Cassel. 791. Hettenschwyl. 1297. Hilfikon. 167. 389. 396. 410. 414. 417. 420. 423. 466. 469. 473. 510. 1346("). 1343. Hilterfingcn. 166. Hilzingen, Herrschaft. 426. 447. 493. Hinlerwyl. 727. Hirschberg, in der Grafschaft Baden. 636. 894. Hitzkirch, Comthurei. 46. 144. 167. 190. 1342. 1347. 1356. Hobel. 207. Hochberg, Herrschaft. 1219. Höchst/l19. 136. 235(2). 255. 730. 1239. 1242. Hof, bischöflicher, zu Chur. 172. Höfe, die, im Kanton Schwyz. 274. 231. 336. 355. 761. 772. 1010. 1097. Hofstetten. 110. Hohen-Altstätten. 1243. Hohenems, Grafen von, s. P. R. Hohenems. Hohenlohe-Scknllingsfürst. 543. 553. 560. 566. — S. auch P. R. Hohenlohe. Hohensax. 19. 127. Hohentwiel, Festung. 1073. Holenwcg, Gut. 1269(2). 1270. Holland, Niederlande. 109. 129. 142. 160. 163. 167. 219. 226. 245. 253. 270. 282. 290. 315. 359. 404. 445. 559. 645. 666. 667. 686. 693. 742. 747. 766. 770. 774. 773. 762. 345. 851. 853. 864. 869. 370. 877. 384. 888. 892. 901. 906. 910. 917. 922. 933. 943. 956. 973. 982. 989. 993. 994. 995. 997. 999. 1014. 1017. 1057. 1838. Homburg, Vogtei. 166. Höngg, im Kanton Zürich. 763. Hopfenau, in der Grafschaft Baden. 394. Horheim. 205. Horn. 800. 1203. 1253. 1267. Hornbach. 99. 110. Horw. 145. Hüningen. 137.259 360.1102.1103(2), s. Großhüningen. Hürden. 336. Hurderfeld (Huldenfeld). 231. 659. Hüttikon. 1303(2). Huttwyl. 163(2). 166. 167. 163. 174. 893. I. Jaun. 15. Jberg, Schloß. 369. Jberg, Freihof, in den Freiämtern. 1360. Jenatz, im Prättigau. 1605. 1607. Jestetlen. 960. 1067. 1300. Jeuß. 1532. Jsertcn, Amt. 631. 926. Jndemini. 1444(2). 1445. 1446. Jngenbohl. 488. 497. Jntelvithal. 1408. Jnterlachen. 165. Jntra. 1036. 1375. 1525. Johann-Höchst, St. 1256. 1261. 1262. Jona. 1320. Jorioberg. 1480. Jorissens, im Wistenlach. 15. Joux, Schloß. 32. 41. 55. 60. 73. 193. Joux, Festung. 550. Jragna. 1495. 1496(2). 1493. Ortsregister. Irland. 219. Jrnis (Giornico). 1330. Jsone. 1512. Italien. 905. 958. Ittendorf, Herrschaft. 218. Jttingen, Kloster. 92. 94. 1145. 1170. 1841. Julien, St. 910. Jurten, Wald. 1544. 1547. 1550. 1551. 1552. 1554. i'i'i', Jussy. 703. 709. 991. 1015. K. Kadelburg. 611. 960. 1299(-). 1300. Kaiserstuhl. 80. 194. 441. 458. 477. 030. 036. 1029. 1032. 1035. 1295. 1297. 1300. 1303. 1320. 1334. Kalchrain, Kloster. 504. Kaltbrunnen. 1123. Käncl, Mont. 1422('). 1490. Kappel. 237. 294. 325. 330. 335. 640. 642. Katharinenthal, Kloster. 797. 1176. 1213. Katzensteig, Gut, im Thurgau. 92. 1187. Kehlschanze, bei Straßburg. 976. Kelleramt. 30. 230. 1311('). Kenzingen. 62. Kerzers. 1574(-). 1576. 1582. Keßwyl, im Thurgau. 374. 1173. Kienholz. 1045. Killwangen. 1302. Klingenberg, Gerichtsherrschaft im Thurgau. 89. 93. 1132. Klingnau, Comthurei. 1297. Klingnau, Propstei. 122. 1312. 1328. Klingnau, Stadt. 441. 592. 394. 1292. 1295. 1297. 1305. 1307('). 1314. 1320. Klön. 659. Klosters, im Prättigau. 1605. 1607. Klus, s. Clus. Knonaneramt. 1311(2). Knutwyl. 145. 166. Koblenz. 1292. 1296(-). 1314. 1315. Kölliken. 727. Komorn („Gomorra"). 99. 110. Königsfelden, Kloster (Herrschaft). 293. 460. 956. 1294. 1295. 1331. 1344(-). 1346. 1348. Konolfingen. 165. Krayen, auf dem, im Rheinthal. 1248. Kreuz, heiliges, s. heiliges Kreuz. Kreuzlingen. 1021. 1177. Kreuzlingen, Abtei. 280. 1166. 1194. 1213. 1840. Kriegstetten, Herrschaft, Vogtei. 166. 197. 218. 343. 482. Kriegstetten, Pfarrei. 654. Kriens. 145. Kugelwiese. 1227. 1223. 1230('). 1253. Kurbayern, s. Bayern. Kurdrandenburg, s. Brandenburg. Kurpfalz, s. Pfalzgrafschaft. Kursachsen, s. Sachsen, Kurfürstenthum. Kurzdorf. 1198. i Kurzenberg, in Appenzell A.-Rh. 110. 1260. Küsmacht (Schwyz). 279. 894. Küßnacht, Comthurei. 770. Kyburg, Grafschaft, Vogtei. 36. 206. 763. 1164. 1187. Kyburg, Grafen von, s. P. R. L. Lachen. 233. 274. 332. 753. 899. 1097. La Lance. 491. Landcron. 789. Landreville, in Burgund. 1104. Landschlacht. 1I62('). Landshut, Vogtei. 165. Landskron, Festung. 738. 956. 1059. Landstuhl, Schloß/ 771. Langeneiwald. 1535. Langenthal. 154. 157. 935. Langholz. 1128. Langnau. 153. 154. 153. Langres 600. Langryckenbach. 91. Languedoc. 170. Lüon. 24. Larit. 230. 266. 464. 465. Latour, Festung in Savoyen. 616. Laubach. 775. Lausen. III. Laufen, der, bei Schaffhausen. 1315. Laufen, der, bei Koblenz. 1315. Laufenburg. 64. 235. Lauis, Stadt und Vogtei, Landschaft. 80. 133. 136. 1^6. 200. 324. 398. 439. 487. 630. 642. 752. S3-1- 1390. 1393—1429. 1516. — S. auch M. R. unter Justizsachen, Märchen, Zölle. Lauisersee. !>. 1406. 1407(-). Laupen. 14. 266. Lauperswyl. 154. . Lausanne, Bisthum, Bischof. 134(*). 135('). 139. 334. 522. 1035. 1840. Bischöfe: Bonifatius. 1544. Jean VII. 1340. Jean Baptiste I. 1840. Jodoc oder Jost. 134. 1840. Lausanne, Stadt und Amt. 15. 16. 240. 1551C). 155-- 1554(-). 1556. Lavin, im Engadin. 1614. 1617. Lebern, Vogtei. 166. Leibstadt. 1297. 1303. 1309. Ortsregister. Leimen thal. 956. Lenzburg, Grafschaft. 151. 157(^). 165. 168. 186. 137. 314. 633. 723. Leuchingen 1259. Leuggern. 894. 1399. Leuggern, Comthurei. 292. 681. 1297.1395. 1396.1332. Liebenfels, Gerichisherrschaft im Thurgau, 1152. 1183- Liebisdorf. 1582. Lienheim. 1926. Liestal. 163. 166. Limmat. 727. 977. 1999. 1297. 1315("). 1316. Limoges. 179. Lindau. 39. 563. 119l('). 1192. 1249. 1259. Lingenau. 235. Linth, 233. Lipperswyl (Lipverswylen). 91. 622. 623. 631. Lischernholz. 1574. Lissa (Leszno). 1996. Littau. 145. Livinen, Vogtei. 291. 518. 524. 561. 987. 1453. 1455. 1456. 1453. 1466. 1467. 1432. 1487. 1521. 1523. 1524. 1525. 1527. 1528. Lixheim. 447. 463. 479. 479. Locarno, f. Luggarus. Lodrino. 1487. 1527. Löhlrsmühle. 1997. Loire, Fluh in Frankreich. 196. LommiS, im Thurgau. 1179. 1178. Lonay. 1551. 1552. 1554. Lorze, Fluß. 554. Lvsone. 1449. Lothringen, Herzogthum, Herzoge. 79. 89. 81. 82. 196. 299. 265. 349. 656. 713. 771(°). 853. — S. auch P. R. Lothringen. Lotstetten. 295. Lottigna. 1499. Lougnons. 998. LSwenberg, Gut. 1574. 1575. 1577. 1578. 1539. Lübeck. 199. Lucens. 15. 239. 464. Lucern, Stand und Stadt. 2. 28. 89. 122. 136. 194. 198. 199. 299. 219. 214. 213('). 289. 321. 346. 526. 566. 662. 663. 789. 389. 936. 1931. 1932. 1034. 19S0. 1298. 1494. Stellung als katholischer Vorort. 666. 762. 764. 763. Zulassung als Schirmort von Rapperswyl. 326. Anstand mit Uri wegen der Sckifffahrt. 2. 5. 213. 263. 439. Anstand mit Uri betreffs Aufenthaltsbewilligung an geächtete Personen. 216. 247. Marktverordnung, anstößige, s. M. R. unter Märkte. Zölle, s. M. R. unter Zölle (Zoll zu Lucern und Ztnnenzoll). Bauernaufstand im Luccrnischen, s. M. R. Bauernaufstand. Lucernathal, Luserne (im Piemont). 169. 252. 779. Lüders. Stift. 618. Luggarus, Stadt. 1373. 1442. 1443. 1516. Luggarus, Vogtei, Landschaft. 80. 186. 290. 355. 752. 1437-1463. 1507. Lugnorre. 494. 540. 1574('). 1576. 1577. 1583. Luino. 1444. Lumino. 829. 871. 1520. 1524. Lunkholen. 139. 1292. 1356(<). Lurbgen. 1576. 1577. 1582. Luserne, Luscrnerthal, s. Luccrnathal. Lüßlingen, im Buchcggberg. 664. 791. Lustnau. 1239. Lustorf. 29. 42. 46. 55. 56. 63. 64. 69. 71. 84. 89. 99. 91. 93(-). 99. 102. 1163. 1290. 1204(-). 1205(-). 1212. Lutrach. 14. Lütz.l, Stift. 122. 273. Lützels», Insel im Zürichsee. 281. Lutzenberg. 1253. Luzern, s. Luccrn. ^ Lyon, Bischof, Erzbischof. 403(-). 627. Lyon, Stadt. 3. 69. 118 169. 170. 195. 470. 494. M. Mäderwiese, auf dem Murtcnmoose. 1572. Madrid. 107. Magadino. 518. Magdeburg. 99. 110. 791. Magdenau, Kloster. 564. 575. Magliaso. 1403. Mähren. 1906. Mainthal, Vogtei. 80. 347. 355. 752. 1437. 1469 bis 1476. Mainz. 49. Mainz, Kurfürst von. 650. 655. 656. 662. 912. Mainz, Erzbischof von. 1935. Malans. 1271. 1281. Malters. 145. Malvaglia. 1435. Mammern, im Thurgau. 1191^). Mammertshofen, im Thurgau. 1163. Mandach. 599. Marbach. 687. 1224. 1233. 1237. I250("). 1256. 1258. 1259. 1701. March, Landschaft. 75. 274('). 659. 773. Margarethen, St. (Basel). 110. Margarethen, St. (Rheinthal). 255. 1234. 1237. 1259('). 1257. 1258. 1261(') 1701. Maria-Hilf zu Haslen. 33. 428. Mariakirch, im Elsaß. 685. 691. 697. 714. 771. 775. 799. 812. 836. 939. 999. Mariastein, Gotteshaus. 497. Mark. 859. Marnand (Marnens), Herrschaft. 15. 218. 231. 251. 258. 262. 266(-). 463. 465. 1552. 5» Ortsregister. Marnay. 908. Maroggia. 1403. Marthalen. 1214(2). 1215(2). Martin, St. 252. Märwyl. 91. Maschwanden. 311. 554. Mastrich. 787. Mattung („Mathung"). 1271. Matzingcn. 91. Maurice, St., in der Voqtei Grandson. 1565. Mayenfeld. 1249. 1285. Mayland, Erzbischof. 133. 140. 340. 526. Moyland, Herzogthum und Stadt. 138. 222. 224. 320. 356. 365. 367. 428. 543. 576. 579. 610. 641. 731. 747. 787. 993. 1318. 1406. 1515. — S. auch Spanien und M. R. unter Bündnisse, Gesandte und Gesandtschaften, Handel und Verkehr, Märchen, Pensionen, Zölle. — Gubernatorcn s. S. 1837 und im P. R. die betreffenden Namen. Medeglia, in der Vvgtei Bellenz, 1415. 1512. 1525. Mehrerau. 1287. Meienberg. 144. 167. 280. Meißenmühle. 1220. Melano. 326. Melezza, Fluß in Tessin. 1443. 1449. Melirolo. 1484. Mellingen. 75. 79. 80(2). 150. 151. 175. 182. 183. 184. 187. 189. 190(2). 280. 292. 295. 296. 300. 311. 314. 343. 362. 364. 393. 424. 435. 446. 525. 535. 572. 592. 630. 634. 636. 652. 662. 663. 727. 758. 788. 923. 1144. 1292. 1314. 1317. 1350. 1354. 1355. 1359. Mels. 1272(2). 1286. Mels, Kapuzinerkloster. 1284. 1285. Mendris, Gemeinde. 752. 1437. Mendris, Vogtsi. 80. 355. 1390. 1430—1437. Mmieres. 15. 230. 266. 464. Wenzingen, im Kanton Zug. 1059. Menzonio. 1473. Merenschwand. 554. Messen. 791. Meßerlen. 110. III. Metzgerfluh, bei Baden. 894. Meyen, bei Ursern. 75. Meyenberg, Amt. 1342. 1345. Mcyendorf. 1473. Meyriez, Merlach. 1581. 1532(2). Michel, St , Amt. 145. Milden, Amt. 1078. Minusiv. 1446. Misery. 1079. 1106. Misvx. 830. 831. 1421. 1451. 1452. 1453.1457.1458. 1483. 1489. 1505. 1515. 1517. Missy (Mislier). 15. 16. 266. Modena. 776. 1376. 1377. 1492. 1515. Moisin, 570. Mollondins. 16. 266. 463. Montagny, Herrschaft, Herr zu. 926. 1560(2). 1561(2). 1563. 1567. 1568. 1569. Monte Carasso, 1497. 1499. 1506. Montellier. 1574. Montenach, Schloß und Herrschaft. 16. 231. 266. 463. 492. 1007. Montferrat. 140. Montherond. 1546. Monticello. 895. — S. auch M. R. unter Märchen. Montreuil. 24. Montreux. 16. Moosbach. 110. Morco. 1403. 1429. Morcote. 1396. 1403. Mvrenau. 443. Morgenthal, 935. Morimont, Abtei, in Frankreich. 827. Morlens. 15. 266. 464(2). 492. 1078. Morobbia. 1499. 1502. Morschach 27. Morsee. 14. Motier. 1576. 1578. Mühlau. 77. Mühlhausen, Stadt. 79. 80. 97. 98. 103. 104. 105. 106. 129. 151. 152. 259. 348. 403. 426. 479. 547. 589. 591. 613. 675. 744. 770. 893. 953. 963(2). 999. 1018. 1022(2). 1023. 1059. 1066. 11^- Mühlheim. 418. 1200. 1216. 1217. Mümpelga'd, Grafschaft. 106. 915. Münchenwyler. 1073. Münster, im Kanton Lucern. 637. Münster, Bischof von. 851. 870. Münster, Propstei, im Jura. 53. Münster, in Granfelden. 797. 810. 813. 814. 825. S26. 841. Münster, m Westphalen. 2. 9. 40. 62. 106. 224. Münsterlrngen, Kloster. 280. Münsterthal, bernischcs. 62. 148. 836. 842. 800. — S- auch Bern und Münster in Granfelden. Münstcrthal, granbündnerisches. 512. Müntschemier. 15. Muotathal. 233. Mur. 1574. 1579. Murbach, Abtei. 613. Murg. 749. 1276(H. 1277(2). Muri, Gemeinde. 75. 167. 189. 1342. Muri, Stift. 13. 89. 274. 230 (2). 1182(°). z iggs-). 1312- 1347 (2). 1349. 1350 (2). 1351. 1358. 1840. Murifeld, bei Bern. 176. 183. 187. Murten, Stadt, Amt. 14. 15. 262. 266. 492. 713. 73». 788. 881. 1572. 1573(-). 1574. 1575(2).-15<»- 1579(2). i58(>(-). 1583. Ortsregister. Murten, Vogtei. 639. 1579—1583. Mnrtensee 571. Wurzeln. 1298. N. Näfels, s. M. R, Näfelserfahrt und unter Stifte und Klöster. Nant. 492. 1572(-). Navarra. 222. 343. Neapel, Königreich. 119. 747. 784. Nellenburg, Grafschaft. 492. Neuenburg, Stadt und Fiirstenthum. 64. 82. 135. 148. 155. 240. 256. 343. 616. 712. 752. 755. 739. 885. 893. 962. 1015. 1021. 1115. 1576. Neuenburgersee. 571. Ncuenstadt. 148. 240. 436. 532. 342. Neuheim („Nüwen"), im Kanton Zug. 652. 662. Neukirch. 90. Neunforn, Gerichtsberrschaft im Thurgau. 1168. Neu-Ravensburg. 670. Nidau. 155. 165. 218. 251. 256. 269. 453. 432. 499. 613. 627. Nidwaldcn, Stand. 2(-). 3. 4. 80. 218. 517. 734. 1080. Anstand mit Uri wegen Seelisberg. 13. 21. 47. 112. Niedcns. 16. 463. Niedcrglatt, im Toggcnburg. 993. 1017. Niederlande, s. Holland. Niederwyl. 167. Nimwege». 973. Novaggio. 1425. Novalles. 1570. Nuglar („Nüglen"). 207. Nuningen (Nünikon). 651. Nürnberg. 40. 54. 989. Nußbäumen. 318. 1177. Nüvilly. 463. 465. -O. Obcrbcrg. 113. 129. Oberburg. 153. Oberendingen. 1299. 1310. Oberhausen. 62. Oberi (Höhe bei Cappel). 76. Oberkirch. 1198. Oberried. 687. 1234. 1237. 1238. 1249. 1259. 1701. Ober-Sommeri. 598. Oberwyl. III. 206. 207. Oblint. 802. ^ Obwalden, Stand. 80. 333. 354. 355. 517. 555. 583. 663. 753. 761. 772. 949. 1093. 1113. Verhalten gegen das eidgenössische Defensionale. 1092. 1094(-). 1095. Oleyres. 16. 266. 880. 926. 1007. Ölten. 154. 157. 165. 166. 188. 535. 536. 783. 789. Onnens. 1561. Onsernone, Gemeinde. 1445. Onsernonethal. 1445. 1446. Oranien, Prinz von. 1005. 1071. 1073. Orbe, Gemeinde. 465. 1545. 1546. 1550(H. 1551. Orbe mit Tscherlitz, Vogtei, s. Tscherlitz. Oria. 1407(-). Orjulaz, Wald. 1545. 1547. Oron, Amt und Stadt. 14. 15. 229. 230. 266. 464. 465. 492. 1078. Osnabrück. 9. 40. 106. Osogna. 1491. 1508. 1527. Osterhausen, Prior von. 1174. Österreich. 10. 33. 59. 79. 80. 81. 82. 98. 103. 109. 115. 119. 121. 127. 136. 193. 209. 214. 216. 221. 236. 255. 284. 283. 291. 320. 334. 374. 412. 425. 426. 428. 437. 492. 495. 497(-). 499. 550. 555. 576. 579. 582. 630. 661. 668. 718. 755. 756. 778. 870. 384. 1109. 1239. 1605. 1838. — S. auch M. R. unter Bündnisse, Pensionen, Salzbezug, Zölle. Erzherzoge: Ferdinand Carl. 221. 224. 235. 280. 292. 447. 480. 493. 497. 585. 1605. 1607. 1611. 1614. 1617. 1626. 1833. Leopold. 425. Leopold Wilhelm. 61. 374. Maximilian. 905. Sigismund. 412. 905. 972. Sigismund Franz. 582. 585. 649. 652. 661. 631. 1838. Otelfingen. 1315. 1322. Ötlishausen. 1182. 1200. Ottenbach. 684. Ottikon. 274. Oulens. 16. 1544. Ontre Broye. 492. P Palözieux. 229. 492. Pallanza. 1375. 1525. Paradies, Kloster. 301. 1190(H. 1203. 1213. Parchet-Champperbouz. 1576. Parey, in Burgund. 1104. Paris. 8. 61. 118. 170. 208(H. 600. Parma. 328. 1515. Paros, Insel. 72. Peine, in Burgund. 908. Penthereaz. 1544. 1547. 1551. 1554. 1555. 1556. Perouse. 252. Personico. 1494. 1496(-). 1498. Peterlingen, Amt und Stadt. 468. 492. Ortsregister. Peterlingcn, Kloster. 15. 464. Petersbausen, Abtei. 232. 447. 522. Pfäfers, Abtei. 718. 1264. 1271. 1272. 1273(-). 1274(H. 1275. 1285. 1286. 1287. 1840. Pfäsfikon. 166. 732. Pfalz, Psalzgrafschaft, Kurpfalz. 79. 80. 226. 245. 252. 369. 370. 382. 395. 650. 655. 656(-). 662. 690. 697. 771. 791. 825(-). 835. 864. 923. 950. 952. 988. 989. 999. 1040. 1073. 1125. 1839. — S. auch M. R. unter Anleihen, Bündnisse, Kriegssachen, Schweizergarden. Pfalzgrascn: Friedrich Ludwig. 436. Joh. Adolf. 100. Karl Ludwig. 226. 354. 650. 690. 771. 835. 912. 953. 962. 1839. Ludwig Heinrich. 912. Ludwig Philipp. 49. Pfalz-Ncuburg. 655. Pfauen (Faoug). 1106. Pfeffinqen. 111. 207. Psirt, Grafschaft. 374. Psyn. 1178. Philippsburg. 106. 962. Picardie. 1040. Piemont. 584. Pignerol. 48. 425. Plaffeien. 15. 266. 267. 465. 788. Poitiers. 137. 170. Polen. 206. 1084. 1105. 1109. 1833. Könige: Johann II. Casimir. 1838. Johann III. Sobicsky. 1084. 1833. Michael Wisnowiezky. 1838. Poliez-leGrand. 977. 1547. 1551. Poliezcke-Petit. 1547. 1551. 1553(-). Poligny, 915. PonwTresa. 1403. Portugal. 578. Prasratou. 15. Prätigau. 1605. Prato. 1473. Praz, 492. 1572. Prconzo. 1492. 1495. 1515. Preußen, s. Brandenburg. Prevondavaux. 970. Provence, in der Vogtei Grandson. 1560. 1562. Pruntrut. 110. 272. 273. 1059. Q. Quarten. 749. 1276('). 1277(-). Quinten. 749. 1276('). 1277(-). R. Radolfzell. 492. 1066. 1070. Rafz. 1293. Ragatz. 1249. 1266. 1272. 1283('). Ramsen. 426. 480. 437. 492. 495(-). 497('). 499. Ramstein, Vogtei. 166. Randegg, Gerichtsherrschast im Thurgau. 1183. Rantwyl. 224. Napperswyl. 17. I9(-). 21. 22. 26. 28. 29. 70. 75. 79. 80. 114. 216. 274. 273. 279. 280. 234. 31 1. 314. 318. 324("). 325(-). 326(-). 327. 330. 332. 335. 336. 337. 333. 340. 341(-). 345. 346. 351. 354. 355. 356. 357. 353. 363(°). 377. 393. 395. 408. 439. 459. 488. 489. 494. 496. 499(°). 517. 525. 535. 555. 592. 621. 623. 630. 634. 635. 636. 640. 641. 660. 661. 684. 733('). 747. 764. 771. 773(<). ?gg g^z gg? 1063(y. 1105. 1118. 1144. 1591—1596. Rathhausen, Kloster. 26. 35(-). 42. 54. Räuchlisberg. 1195. Rebflein, im Rheinthal. 1251. 1252. 1259. Regensberg, Herrschaft. 1298. 1302. Regensburg. 130. 142(-). 193. Reick, deutsches, s. Deutschland. Reichenau, Insel und Kloster. 29. 54. 236. 568. 1187. 1191. 1214. 1217. Reichenau, in Bünden. 173. Reichenburg. 274. 761. Reinach. 111. 207. Remüs, im Engadin. 1612. Reppischthal. 1333. Ressudens. 16. 464. 491("). 571. Reuenthal. 1297. Reuß. 76. 210. 554. 727. 1294. 1297. 1302. 1316. Reußegg. 1348. 1351. I352(-). Reute, Hos. 255. Reuti. 103. Rhüzüns. 224. Rhein. 727. 1297. Rheinau, Dorf und Abtei, Äbte. 46. 55. 80. 94. 120. 213. 247. 283. 310. 313. 325. 393. 424. 441. 497. 509. 516. 592. 629. 630. 894(-). 1045. 1048. 1066. 1094. 1194. 1196. 1214 — 1216. 1320. 1840. Rheineck. 91. 255. 960. 1224. 1230. 1231. 1232. 1238. 1249("). I250(-). 1252. I253(«). 1257. 1259. 126VC). 1261. Rh-infelden. 235. 779. 1025. 1039. 1031. 1082. Rheinheim. 960. 1067. 1300(<). Rheinthal. 235. 362. 442. 477. 486. 679. 797. 925. 1222—1262. 1701. Rheinwaldthal. 1420. Richterswyl. 19. 22. 329. 800. 1009. 1320. Rickenbach. 166. I206(-). Ortsregister. Risegg, im Rheinthal. 1243. Riva. 1396. 1403. 1405. 1412. Riviera, Vogtei. 134. 354. 513. 1476—1528. Rodersdorf. 110. Roggwyl. 93. 154. 789. 1203. Nohrbach. 153. Rohrdorf, Amt. 1317. Rom, päpstlicher Stuhl, Papst. 79. 81. 235(-). 288. 327. 328. 334. 335. 336. 337. 340(-). 347. 357. 362. 535. 580. 581. 532. 648. 738. — S. auch M. R. Beatification, Nuntius, Papst, Pensionen, Schweizergarden. Päpste: Alexander VII. 249. 264. 533. 1337. Clemens IX. 713. 1837. Clemens X. 798. 1021. 1837. Jnnocenz X. 249. 1021. 1210. 1337. Jnnocenz XI 1337. Julius 11. 218. Leo X. 370. Paul V. 1203. 1209 1211. Romagna. 734. Romainmotier, Amt. 16. Romainmotier, Stift. 1041. Nomanshorn. 124. 363. 374. 1173. Romayron. 1565. Nomont, Fielen. 15. 343. Romont, Grafen von (angemaßter Titel der Herzoge von Savoyen). 48. 83. 827, Noncalia, Berg. 1407. Ronco. 1444. Ronco di Fontana Martina. 1446. Reischach. 39. 960. 1192. 1250. Roscnberg. 113. Roflnwiler, im Elsaß. 812. 317. Rost, Grasschaft Baden. 894. Röteln, Schloß und Herrschast. 1026. 1067. 1070(^). Rotenfluh. 1087. Rothenburg. 145. 166. 167. 163. Notherberg. 894. RoItweil/ 24. 25. 79. 30. 268. 280. 282. 283. 311. 393. 404. 591. 602. 611. 613. 630. 675. 744. Roßberg. 394. 1087. Roussillon. 209. Roveredo („Rusfle"). 1451. 1452. 1457. 1433. 1489. Rue, Stadt und Amt. 14. 15. 229. 230. 266. 465. 1078. Ruffach. 93. Rusfle, s. Roveredo. Rußwyl. 145. Rüthi, im Rheinthal. 1224. 1233. 1259. 1702. Rüti, Schanzen zu. 640. 642. Rütihos. 1295. Rütli, am Vierwaldstättersee. 933. Band 6, Abtheilung 1. S. Sachsen-Eisenach, Herzog von. 252. 1055. 1057. 1059. 1060. 1066. Sachsen, Kurfürstenthum. 610. 615. 1839. Kurfürsten: Johann Georg I. 1839. Johann Georg II. 1839. Sacconncx. 976. Safenwyl. 727. Säetingen. 235. 1032. Salins. 903. Salmanswyl, Äbte von. 13. 1333. Salmsach. 124. Saluzzo, Markgrafschaft' 619. Salvenach. 1576. 1577. 1582. Salzburg, Erzbischof von. 329. 334. 480. Samnaun, im Engadin. 47. 1612. Santhia. 95. Sargans, Landvogtei. 333. 362. 364. 683. 925. 1263 bis 1287. Sargans, Stadt. 80. 441. 772. 1266. 1272. 1286. Sarmcnstorf. 167. 1342—1346. 1360. Sarnen. 894. Cassel. 463. 465. Sasso di Bissone, bei Monticello. 1444. 1520. Sasso-Frisiga, Berg. 1444. Savoyen, Herzoglhum, Herzoge. 37. 42. 43. 63. 70. 74. 76. 79. 81(°). 82. 33. 88. 95—97. 108(<). 115. 240. 242. 252. 260. 285. 238(-). 291(-). 300. 315. 320. 321. 323. 343. 363. 395. 501. 509. 517. 522(-). 535. 544. 545. 552. 559. 564. 566. 572. 573. 584. 587. 594. 605. 613. 630. 642. 675. 738. 752. 757. 798. 823. 824. 973. 986. 1085. 1318. 1838. — S. auch M. R. unter Bündnisse, Gesandtschaften, Kriegssachen, Schweizergarden. Anspruch auf Wallis. 343. Die Herzoge beanspruchen den Titel Grafen von Romont. 48. 83. 827. Ernennungsrecht des Bischofs von Lausanne. 134. 139. 334. Anstände mit Gens, s. unter Genf. Herzoge: Amadeus. 15. 1576. Emanuel Philibert. 1609. 1693. Franz Hyacinth. 1699. Karl Emanuel II. 20. 24. 47. 221. 819. 1608. 1699. 1838. Victor Amadeus II. 819. 1833. Sax, Herrschast. 19. 127. 231. 667. 633. 772. 1034. 1232(-). Schadegg. 235. Schafshausen, Stand und Stadt. 44. 79. 80. 205. 287. 334. 359. 412. 479. 494. 536. 583. 779. 1013. 1022. 1023. 1050. 1061. 1066. 1033. 1189. , 6 Ortsregister. Stellung im Bürgerkrieg (von 1656). 312. 313. 317. 318. 319. S. auch M. R. unter Gesandtschaften, Märkte und Zölle. Schafmatt. 1025. Schanfik („Schönfickh"). 1607. Schangnau. 319. 799. Schänis. 274. Schänis, Stift. 1275. 1586("). Schenkenberg, Vogtei. 165. 500. 894. 1295. 1303(2). Scherzingen. 90. Schicdwald. 1535. 1538. Schiers, im Prätigau. 1605. 1607. Schiltwald. 1541(2). Schindcllegi. 80. 336. Schleins, im Engadin. 1612. Schlesien. 1006.' Schlettstadt. 40. Schlichtern, Kloster. 403. Schliengen. 330. 991. 996. Schlieren, Gericht. 1302. Schlücht. 1297. Schmerikon. 274. Schmidberg. 1297. Schmitten. 1246. Schneisingen. 1330(2). Schöfslisdorf. 1312. Schollberg. 80. 525. 934. Schongau. 166. Schottland. 219. Schuls, im Engadin. 1612. Schiesheim. 199. Schwaben. 62 1162. Schwaderloch. 1309. Schwanden, im Kanton Glarus. 386. 775. 811. 312. 818. Schwarzenbach. 637. Schwarzenburg, Dorf. 1534. 1535. Schwarzenburg, auch Grasburg, Vogtei. 15. 262. 465. 639. 1532 — 1542. Schwarzwald. 32. 877. Schwalterlen (Schwatterloch). 1297. Schweden. 2. 50. 109. 219. 245. 252. 569. 648. 655. 766. 770. 774. 1039. 1333. Könige: Karl X., Gustav. 1333. Karl XI. 1333. Schwyz, Stand und Fleken. 1. 5. 40. 60. 250. 265. 332, 341. 449. 433. 533. 659. 739. 793. 794. 796. 806. 808. 314. 322. 824. 330. 889. 1023. 1031. 1033. 1034. 1035. 1033. 1039. 1041. 1044. 1045. 1048(2). 104g. nzg. 1155 Opposition gegen das eidgenössische Defensionale. 1050. 1053. 1055. 1057. 1059. 1032. 1083. 1090('). 1091(-). 1092. 1094. 1097. 1102. Weigerung, das Fricdensinstrument zu besiegeln. 341. 346. 347. 356. Anstand mit Glarus wegen der Brunalp. 961. 964. 963. 977. Ansprüche aus den Zürchersee. 332. Anstand mit Uri wegen Oberst Zweyer, s. Uri. Anstand mit Zürich wegen der flüchtigen Arther, s. M. R. Bürgerkrieg von 1656. S. auch M. R. Jurisdictionsanstände zwischen Sargans und Gaster. Sedan. 447. Scclisberg. 13. 21. 27. 47. 112. 394. 1037. Seelmatlen. 692. 1187. Seengen. 724 770. 775. 733. Seewis, im Prätigau. 1605. 1607. Sestigen. 1537. Seftigen, Landgericht. 165. Seine, Fluh in Frankreich. 106. Seissel. 253. 858. Semione, Vogtei Bollenz. 1493. Semsales. 229. Sensenbrüke. 15. 231. 266. Sergy. 619. 676. Sevelen. 1282. 1283. Sicilien, Königreich. 119. Siebenthal, Nieder-. 465. Siggingen. 1316. Siggenthal. 505. 1292. 1298. 1331. Signau, bernische Vogtei. 165. 799. Sigriswyl. 166. Sihlbrüke. 329. Simmenthal. 15. 266. 267. Eins, im Engadin. 1612. Eins, im Freiamt. 76. 77. 535. 1348. 1351. 1352(°). Sinserbrüke. 75. 343. Sirnach. 101. 120. Sitten, Stadt. 49. Sitten, Bisthum, Bischöfe, s. Wallis. Sitterdorf. 113. 120. 123. 124. 126. 129. 132. 133('). 133. 223. 232. 1199. 1251. 1253. 1254. Siviriez. 464. Skalitz (Ehalitz), in Ungarn. 447. 470. 479. Solothurn, Stand und Stadt. 57. 64. 63. 79. 80. 133. 105. 110. III. 118. 124. 127. 131. 133. 135(^)- 206. 343. 404. 456. 595. 602. 746. 789. 794. 796. 803. 814. 322. 1041. 1116. Anstand mit dem Bischof von Basel wegen Bellelay. 54. 62. 63. Anstand mit Bern wegen Bucheggberg und Zoll zu Nidau und Büren, s. Bern. Abschluß des Bündnisses mit Frankreich. 192. 218. Stellung im Bürgerkrieg (von 1656). 310. 312. 313. 320. Freizügigkeit gegenüber Freiburg. 298. Forderung an St. Blasien, s. St. Blasien. Bauernaufstand im Solothurnischen, s. M. R. Bauernaufstand. Ortsregister. Anstand mit Bern betreffs Kriegslasten, s. M. R. unter Bauernaufstand. Sommeri. 11. 1203. Sonnenberg, Gerichtsherrschaft im Thurgau. 637. 1183. Sonvico. 1412. Soragno. 1425. Spanien. 8. 10. 54. 59. 63. 79. 80. 81(5). 98. 106. 109. 123. 191. 193. 209. 285. 238(5). 291. 311. 327. 329. 340. 347. 351. 355. 423. 430. 499. 501(5). 508. 516. 519. 526. 533. 551. 564. 578. 531(5). 583. 617. 623. 641. 642. 652. 661(5). 671. 703. 747. 757. 776. 310. 856. 908. 917. 932. 956. 1055. 1072. 1337. — S. auch M. R. unter Bündnisse, Kriegssachen, Pensionen, Gesandtschaften, Gesandte, eidgenössische. Könige: Karl II. 1337. Philipp II. 1013. 1014. Philipp IV. 747. 1673. 1837. Spcier. 40. Spiegelberg, Herrschaft im Thurgau. 637. 1174. 1201. 1215. Spreitenbach. 1322. 1323. Staad, im Rhcinthal. 1259. Stabbio. 1434. Stäfis. 231. 491. 492. 571. 739. 1063. 1071. 1035. Stalazzo. 1444. Staus. 107. 115. 177. 200. Stansstaad. 5. 894. Stapfcnwiese. 1228. Starrkirch. 153. Staufen, Herrschast. 426. 447. Stesfisburg. 166. 802. Steig (Luciensteig). 281. Stein am Rhein. 44. 62. 136. 143. 194. 205. 212, 292. 426. 487. 492. 494. 495. 563. 1052. 1102. 1138. 1190. 1191(°). Steinach- 39. 1192. Steinen. 401. Steinibrunn. 1253. Steinsberg, im Engadin. 1614. 1617. Steckborn. 90. 136. 1137. 1191. 1193(5). 1202. Sternenberg, Landgericht. 165. Stilli, Paß in der. 30. 280. Stockholm. 9. Straßburg, Bischof. 655. Straßburg, Stadt. 32. 62. 79. 80. 220. 222. 241 (5). 259. 349. 352. 374. 447. 462. 611. 615. 655. 669. 702. 724. 835. 865 (5). 870. 830 896. 915. 917. 920. 931. 962. 963. 976. 939. 996. 999. 1006. 1013. 1039. 1062. 1066. 1067. 1073. 1092. Strickrein, bei Leuggern. 694. Subiasco (Giubiasco). 835. 1374. 1488. 1439. 1499. 1514. 1516. 1517. Subigen. 739. Sugiez. 492. 1572. Sugnens. 1544 Sulgen. 114. 1203. Sulz. 106. Sulz, Grasen von, s. P. R. Sumiswald. 166. Sundgau. 3. 41. 224. 259. 366. 948. 974. 935. 1004. 1040. Surb, Fluß. 1297. Surpierre. 15(5). 230(-). 266. 464(5). 492. Sursee. 163. 199. 637. 789. Süs, im Engadin. 1614. 1617, Sustenpaß. 80. T. Tägcrfelden. 564. 573. 1303. 1323. 1325(°). 1326^). I327('). 1328. 1329. Tägerhard. 1333(5). Tägern, Gerichte. 1350. Tägerweilen. 91. 1193. 1194. Tanne, Haus zur, in Schasshausen. 205. Tanneggeramt. 86. 99. 120. 223. 293. 1199. 1201. 1252. 1253. Tarasp, Herrschaft. 1612. Taufers- 631. Teinselberg, im Algäu. 791. Termine. 1444. 1445. Ternier. 709. Terzen. 1276. Teisenberg. 739. Tezeln. 205. Thal, im Rheinthal. 1224. 1231. 1232. 1238. 1252(5). I253(y. izs4(-). 1256. 1257 (5). 1258. 1259(°). 1260(5). Thengen. 136. 1026. Therwyl. III. 206. 207. Thierrens. 15. 230. 266. 465. Thierstein, Vogtei. 166. Thonon. 817. Thorn, in Preußen. 1067. Thür, Fluß. 1297. Thurgau, Vogtei. 107. 283. 239. 324. 325. 326. 323. 330. 334. 350. 362. 364. 428. 436. 439. 443. 450. 477(5). gzz gg^ H51-1221. — S. auch M. R. Landvogteien, deutsche gemeine überhaupt, und landsriedliche Streitigkeiten. Thurtöal. 281. Tobel, Commenthurei. 91(5). 92. 101. 726. 731 (5). 7^ 739. 1062. 1167. 1169. 1172. 1175. 1187. 1216. Toggenburg, Landschaft. 50. 215. 240. 293. 350. 369. 381. 450. 584. 637. 659. — S. auch M. R. unter Religions- und Glaubcnssachen. Tomils, in Bünden. 257. 910. Torfwald, in der Vogtei Schwarzrnburg. 1538. Torny-le-Grand. 464. Torny-le-Pctit. 230. 262. 266. Toscana. 784. Töß. 1297. Trachselwald. 144. 165. 799. 893. Tresafluß. 1407. Trey. 230. 266. 464. Triengen, 145. Trier. 1040. Trino. 140. Trub. 158. Tschcrfingen. 1271. Zscheilitz, Gemeinde. 1547('). 1548. 1551. 1554('). 1556. Tsch.rlitz mit Orbe, Vogtei. 14. 266. 267. 1542—1557. Tuggen. 234. 977. Turm. 5. 83(-). 95. 103. 363. 893. 910. Tyrnau. 99. 110. Tyrol. 235. 395. u. Überlingen. 2 Überstorf (.Wersdorf"). 243. 1534. Üetliberg. 394. Ufnau, Insel im Zürichsee. 231. Ulm. 989. Ulmitz. 1532. Ungarn. 374('). 1105. 1109. Untercasteln. 1219. Unter-Salen. 692. Unteriee (Bodensee), s. M. R. unter Schifsfahrt. Unterwalden, Stand. 1. 5. 364. 433. 1030. — S. auch Obwalten und Nidwalden. Urban, St.. Abtei, Äbte. 26. 35. 102. 107. 575. 579. 637. 789. 824. 327. 331('). 840. 361. 1177. 1183. 1295. Urdorf. 1333. Uri. 1. 3. 4. 5. 44. 80. 216. 247. 365. 456. 736. 889. 1113. 1133. Innere Zerwürfnisse. 938. Vorort. 1127. Bündniß, besonderes, mit Wallis. 435. Anstand mit Schwyz wegen Oberst Zweyer. 361. 368. 371('). 372(-). 373. 374. 375. 376. 373. 330. 382. 383. 334. 386. 387. 388. 389. 391. 392. 394. 396. 397. 399. 404. 405. 406. 403. 414. 417. 413. 419. 421. 423. 425. 423. 429. 430. 431. 433. 434. 435. 436. 437. 433. 439. 440. 443. 444. 443. 449. 450. 451. 455('). 456. 459('). 463. 473. 474. 478. 484. 487. 438. 439. 499("). 510. 516. 523. 525. 526. 527. 529. 533. 536. 537. 596. 609. Beansprucht den ihm s. Z. zugehörten Theil an der Grafschaft Neuenburg. 835. Siegclricht auf dem Syndicat zu Bellenz. 1507. 1511('). 1523. Verhalten gegen das eidgenössische Desensionale. 1092. 1094(-). 1095. Anstand mit Lucern wegen der Schifsfahrt. 2. 5. 213. 263. 439. Anstand mit Nidwalden wegen Seelisberg. 13. 21. 47. 112. Ürkheim. 727. Ursern. 75. 291. 518. 523. 561. 1456. 1467. 1482. 1521. 1527. 1528. Ußlingen. 101. Utwyl. 42. 46. 49. 53. 55. 56. 63. 64. 71. 33. 90. 93. 94("). 102. Utznach, Vogtei und Stadt. 274. 285. 363. 364. 637. 1063. 1064. 1128. 1584—1583. B. Vadutz, Graf von. 1282('). Varrano. 1444. Valence. 8. 60. 118. 169. 195. Valeyrcs. 1561("). Vallengin. 616. Ballon. 15. 266. Valsolda. 1407. Valtasna, Ob- und Unter-, 512. Vanel. 16. Varese. 637. Vättis. 1272. Velano. 1434. Veltlin. 173. 503. 642. 1086. 1387. 1339. Venedig, Stadt und Herrschaft. 5. 32. 44. 72. 79. 81. 349. 352. 459. 462. 527. 610. 613. 695. 729. 784. 796. 802. 616. 976. 989. 999. 1013. 1073. 1374. 1375(i). 1515. Vercelli. 48. 95. 140. 501. Verdun. 916. Versoix. 644. Verzasca. 1373. Viboldone, Abtei. 897. Nico. 1403. Victor. St. 347. 359. 989. 1121. Vierwaldstättcrsee. 23. 543. Vigezzathal. 1445. 1446. ' Villaraboud. 16. Villar-Blcgiez. 464('). Villarepos. 1106. Villars-le-Terroir. 1545. 1550(-). 1552. Ville-la-Grand. 709. Villencuve. 15. 230. 464. 709. Villmcrgen. 167. 1292. 1344. 1347('). 1352. 1354. Vilters. 1285('). 1286. Vincennes. 600. Vira. 1376. 1467(-). Ortsregister. Vuissens. 15. 230. 260. 463. 464. 543. Vulliens. 15. 230. W. Waadt. 348. 367. 502. 737. 741. 743. 747. 748. 750. 756. 761. 767. 774. 779. 781. 733. 847. 916. 1034. Aufnahme in das eidgenössische Dcfensionalgebiet i daheriges Verhalten der katholischen Orte. 733. 739. 740. 747. 748. 751. 752. 756. 757. 7610- 767. 768. 774. 790. 677. 873. 879. 884. 837. 903. 916. 919. 1815. Wädenschwyl. 329. 772. 1009. 1320. Wagenhausen. 205. Waldhausen, Hof in der Vogtei Baden. 1331. Wald-Hut. 193. 236. 255. 437. 681. 1310. 1312. 1313. Waldstädte, vier, am Rhein. 235. 696. 716. 7370. 740. 741(-). 744. 745. 755. 756. 770. 779. 783. 863. 377. 888. 931. 962. 1066. 1070. 1081. 1093. Wallenbuck. 16. Wallenburg, Vogtei. 166. Wallenstadt. 948. 12730- 1274. Wallis, Bischof und Capitel. 357. 684. — S. auch Wallis, Landschaft. Bischöfe: Adrian IV. 1840. Adrian V. 1840. Wallis, Landschaft. 41. 44. 49. 52. 73. 79. 80. 34. 138. 148. 152. 242. 257. 259. 288. 343(°). 374. 380. 395. 419. 437. 535. 5750. 598. 634. 636. 637. 671, 675. 676. 662. 634. 745. 755. 765. 779. 788. 349. 878. 891. 921. 947. 951. 953. 1115. 1116, 1318. Bündniß mit Uri, besonderes. 435. Einführung der Jesuiten. 49. 54. Anerkennung als Republik. 279. 540. 545. Anstände mit dem Bischof. 285. 357. 362. 365. Hilfeleistung an die katholischen Orte. 300. 326. Bündniß mit den katholischen Orten, s. M. R. unter Bündnisse. Wangen. 15?0- 165. 168. 343. 453. 535. Wartau. 1275. 1273. 12820- 1283. 1284. Wartburg. 739. Wartegg, Herrschaft. 517. Wartensee, Herrschaft. 1243. Wasen. 536. 627. Weggis, Flecken und Amt. 78. 177. 371. 1079. Weimar, Herzog von. 55. Weinfcldcn. 418. 11620- 1165. 1193. 1200. 1260. Weiningen, Herrschast. 1298. 1301. Wcisweil. 677. 690. 822. 325. Weißenburg, im Elsaß. 1039. Wcißtanncn, Weißtannenthal. 12840- 12860« Wcckingen. 92. Wellhausen, im Thurgau. 1173. Wengi. 90. 91. 1162. ' Werd, in den Freiämtern. 1346. Werdbühl, im Thurgau. 90. 910. 92. 93. 1207. Werdenbcrg, Vogtei, Herrschaft. 281. 667. 688. 1023. 1112. 1232(-). Wertbenstein. 144. 789. Wesel. 98. Wesen. 9. 19. 33. 63. 120. 194. 231. 332. 899. 1585. Wettingen, Abtei, Äbte. 10. 12. 13. 35. 42. 213. 274. 280. 365. 441. 472. 630. 815. 1055. 1145. 1221. 1301. 1303. 1312. 1317. 1322(-). 1332. 1746. 1841. Wettingen, Gemeinde. 313. 1293. 1302. 1315. 1322. Wehikon. 732. Widnau. 1224. 1238. 1239. 1241. 12430- 12440- I245(-). 1246(-). 1247(-). 1252. 1702. Wied, bei Köln. 846. 853. Wien. 62. 360. Wiflisburg. 15. 266. 463. 464. 492('). 543. 6390. 1007(-). 1106. 1579. Wigoldingen. 91. — S. auch M. R. Wigoldinger Handel. Wikon. 536. 739. Wildhaus. 637. Willisau. 143. 144. 145. 161. 163. 166. 163. 190. 287. 395. 739. Windisch. 80. Winkel, am Vierwaldstättersee. 5. 894. Wintcrthur. 791. 829. 831. 343. 844. 845. 1005. 1009. 1044. 1061. 1213. 12190- 12200 1221. Wiselburg, in Ungarn. 360. Wistenlach. 1581. Witterswyl. 110. Wohlcn. 167. Wohlenswyl. 167. 190. 956. 1295. 1360. Wohlhauscn. 149. 161. Wolfenschießen. 517. Wolscntvyl. 789. Wolfhalden. 1257. Wolfsheim. 241. 259. 271. 353. 920. Wollerau. 1009. Worms. 54. Wunnenstein, Kloster, in Appenzell A.-Rh. 671. 634. Wuppenau. 910- 92. 93. 94. 99. 102. 1173. 1251. Würenlingen. 1292. 13040- 1312. 1314. 1329. Würcnlos. 1293. 1302. 1315. 1322. I333(°). 1746. Wurmspach, Kloster. 564. Württemberg, Hcrzogthum, Herzoge. 79. 80. 130. 206. 220. 222. 252. 253. 360. 373. 655. 713. 915. 917. 931. 1073. 1839. Herzoge: Eberhard III. 915. 1339. Eberhard Ludwig. 1839. « Wilhelm Ludwig. 1839. 6' Ortsrcgister. Wutach, 1297. Wyl, Stadt. 318. 371. 374. 1597. Wylcn. 90. 91. 92(-). Wyleroltigen. 1574. B. ' Yvonand, 16. 266. 463. 1562(-). Z Zernetz, im Engadin. 1614. 1617. Ziegelbrüke. 281. Zihl, Fluß. 16. 1015. Zihlschlacht. 232. Zizers. 225. Zofingen. 148. 132. 183. 726. Zollikofen. 165. Zusfikon. 361. 1304. 1311(°). 1339. 1340. 1344. 1351. Zug, Stand und Stadt. 80. 280. 311. 326. 323. 329. 364. 371. 677. 794. 796. 803. 814. 322. 824. 894. 1053. 1059. 1034. 1092. 1102. 1109. 1283. Zug, äußere Ämter. 1034. Zürchersee. 332. Zürich, Stand und Stadt. 5. 79. 80. 194. 205. 209. 232. 313. 412. 446. 452. 472. 479(-). 487. 439. 530. 563. 536. 646. 667. 727. 732. 733. 736. 763. 865. 1157, 1153. 1162. 1199. 1216. 1298(°). 1301. 1306(-). 1365 1404. Stellung als Vorort. 503. 650. Lehenherr der Herrschaft Hilfikon. 467. 469. Absichten auf Thurgau. 364. 439. 457, Sekelmeisteramt bei dem ennetbirgischen Syndicat. 1365. 1404. Anstand mit dem Abt von St. Gallen wegen der Herrschaft Elgg. 633. 684. 637. 764. 768. Weigert sich gegen die Mitregierung des Abts von St. Gallen im Rheinthal. 1232—1239. Ferner s. man P. R. Peter Cappeler: M. R. unter Bauernaufstand, Bürgerkrieg (Anstand mit Schwyz), Wigoldinger Handel! O, R. Genf (Hilfeleistung im Anstand mit Savoyen) und Kloster Rheinau. Zurzach, Stadt. 192. 193. 235. 339. 447. 611. 752. 394. 1292. 1295. 1296. 1307(-). 1314. 1321. 1327. 1328. 1330. 1331. Zurzach, Stift, Pröpste. 1299(H. 1300, 1312. 1325(«)> 1326. 1328(-). 1330. 1341. Zwingen. III. Per so neu-Register. A. Mach, 51., Domherr zu Constanz. 1335. Abe, Josef, zu Bellenz. 1520. Abegg, Adam, Commis. zu Bellenz und Landvogt zu Riviera. 1476. 1477. Abegg, Franz, Hauptmann zu Wyl. 1597. Abegg, Hans Heinrich, Landvogt zu Utznach, 1534. Abegg, Johann, Landvogt im Gaster. 1535. Abegg, 51., von Schwyz. 1176. Aberli, 51., Landesfähnrich zu Flums. 1233. Abyberg, Dorothea, von Schwyz. 354. Abyberg, Johann Kaspar. 400. 410. 1597. 1593(-). Abyberg, Johann Sebastian. 573. — I,. 1337. Abyberg, Kaspar, Landammann von Schwyz. 333. 347. 373. 440. 543. 635. 795. 987. 1172. Abyberg, Konrad Heinrich. 347. Abyberg, der kleine. 40. Abyberg, 51. 401. 551. Admirauld, 51. 479. Adrian IV. (von Riedmatlen), Bischof von Sitten. 1340. Adrian V. (von Riedmatten), Bischof von Sitten, 1840. Afsry, Fr. Ludwig. 16. Afsry, von, Hans Jakob, Schultheiß zu Murten. 1570. Afsry, von, 51., Hauptmann in sranzös. Dienst. 137. 633. Ägidius (von Waldkirch), Abt von Muri. 1340. Aglie, von, Philipp. 96. Agnello, Peter. 1516. Agostini, G. 1405. d'Äills, 51.. Pfarrer. 604. Ackermann, Franz, von Nidwalden. 893. 936. 969. 933. 1008. 1012. 1026. Ackermann, Heinrich, Landvogt zu Bollenz. 1477. 1514. 1516. 1519. Ackermann, Joh. Kaspar, Commissär zu Bellenz und Landvogt aus der Riviera. 1476. 1477. Personenregister. Ackermann, Kaspar, Landvogt zu Bollenz. 1477. Ackermann, hl. 1409 (2). 1410. Albrecht, Maria. 1174(<). 1175(2). Alexander VII., Papst. 249. 264. 538. 1837. Alfieri, Martina. 1337. Allaz, Anton. 1545. Allaz, !l., 1545. 1547. 1550. 1552. l'Allemand, Adrien, Herr zu Belmont, burgund. Abges. 61. 222. 254. 340. 1843. Allet, Samuel. 263. Allgäuer, Kaspar, von St. Gallen. 1192. Allmend, an der, Mauriz, von Lucern. 215. Allmend, an der, Niklaus. 265. Alt, Prothasius, Stadtschreiber zu Freiburg. 73. Altieri, hl., Cardinal. 819. 397(2). 1008. d'Alvelda, Francesco, burgund. Gubernator. 885.909.915. Amadeus, Herzog von Savoyen. 15. 1576. Amadio, Hans Baptist. 1402. Amasr, G. 74. Ambühl, Jost. 369. Ammann, Anna, von Frauenfeld. 657. 1217. 1218. Ammann, hl., Herr zu Cbateau-Goumoöns. 1548. 1556. Amport, hl., von Bern. 157. Amrhyn, Joses, von Lucern. 333. — 1^. 1151. 1154. 1137(-). Amrhyn, Jost, Ladvogt zu Baden. 1237. Amrhyn, die Herren. 43. Amrhyn, II. 95. 96. 630. Amslcr, X., Stadtschreiber zu Aarau. 1029. Andermatt, Hans Jakob, Landvogt zu Luggarus. 1439. Andermatt, hl., 314. Andreas, hl., Rittmeister. 535. Anello, hl., Sohn des Herzogs de las Torrcs. 630. Angeloch, von, Jörg. 1298. Anna, Alexander. 353(2). Anna, Balthasar. 354. Annone, Paul, aus Mayland. 191. Annoni, hs., aus Mayland. 395. Antoni, hl., aus Basel. 62. Antonin, !l., aus Bünden. 599. 739. Antonius von Padua, heiliger. 1253. Apparell, I. I., österr. Abgeordneter. 243. 1606. Appiano, Ambrosio, von Porto. 1413. Appianv, Dominik. 1412. Appolinaris (Jütz), Kapuzinerpater. 433. 439(2). 44Z. 448. 703. Aquaviva, Rudolfo, päpstlicher Nuntius. 733. 757. 793. 1286. 1341. Aranlhond, von, hl., Freiherr. 571. Archinto, Bischof von Como. 1383. Aregger, hl., Hauptmann. 1342. Aremberg, Prinz von, Gubernator von Burgund. 771. 796. 804. d'Arenthon dÄlex, Jean, s. Jean VIII., Bischof von Genf. Ares, ll., Cardinal. 340. Arese, Bartholoms. 945. 1437. 1337. Arese, hl., Graf. 579. Arnold, Franz, vonUri. 373. — 1^.575. 640. 1151.1137. Arnold, Hans Jakob, von Wigoldingen. 633. 641. Arnold, Johann Anton, Landvogt im Thurgau. 457. 1151. Arnold, Johann Franz, von Uri. 333. 1365. 1513. 1515. Arnold, Martin, von Wigoldingen. 633. Arnold, hl., von Uri. 314. 326. 451. Aubespine, de l', Karl. 31. Audebert, Jacques. 800. Auersberg, Graf von, kaiserlicher Minister. 51. Aufdermauer, Balthasar, Landvogt zu Bollenz. 1477. Aufdermauer, Georg, Landvogt im Gaster. 659. 961. 977. 1534. Aufdermauer, Joh. Jakob, Landvogt zu Bellenz und Riviera. 314. 1476. 1477(2). 1489. Augustin (Gimmi), Abt zu Kreuzlingen. 1213. 1340. Augustin (Reding von Brberegg), Abt von Einsiedeln. 1127. 1840. d'Aumont, II., Marschall. 601. Aussone, Herzog von. 932. d'Austria, Giovanni, spanischer Minister. 1041. 1055. 1030. B. Baali, Joh. Melchior, Landoogt zu Bollenz. 1477. Baccio, hl. 1473. 1497. Baccivchi, Fr. 1450. Baccolier, !l. 664. Bächli, Hans, von Würenlingen. 1304. Bachmann, Hans Georg, Landvogt zu Sargans. 1137. 1263. 1279(2). 1230(°). Bächtlin, !l. 632. Baden, Frau von. 603. Bagnole, hl., Herr von. 616. Balbazes, Marchese de los, s. Sesto. Baldenwegin, Ursula, von Tägerweilen. 633. Baldeschi, Friedrich, päpstlicher Nuntius. 652. 662. 671. 733. 776. 1841. Baldinger, hl., Pfarrer zu Kirchdorf. 1299. Balthasar, Jost Dietrich, von Lucern. 1055.—I,. 1264.1287. Balthasar Karl, Prinz von Spanien. 617. 623. 1673. Balthasar, Melchior. 2. Balthasar, die Herren, von Lucern. 1454. Banterea, G. A. 1502. Bantli, Maria, von Eschenz. 100. 101. Bär, Hans, von Romanshorn. 1154. Barbe, I>r. Julius. 1505. Barberini, Carlo, Cardinal. 1116. 1515. Barberini, Francesco, Cardinal. 563. 643. 1116. 1203. Barde, de la, Jean, französischer Gesandter. 3. 53. 230. 283. 284. 285. 237. 293. 329. 340. 348. 364. 402. 412. 415. 436. 455. 458. 473. 495. 497. 493. 504. 521. 526. 529. 531. 545. 546. 556. 558. 562. 530. 582. 536. 537. 595. 600(2). 601. Personenregister. 602. 603. 864. 1003. 1255. 1618. 1621. 1622. 1641. 1658. 1662. 1665. 1670. 1671. 1842. BSrenfels, hl. 241. Bärisweiler, der. 1078. Bärlocher, Jakob, Stadtammann zu Rheineck. 1240. Bärlocher, Jakob, von Thal. 1254. Bärlocher, hl., Stadtschreiber zu Rheineck. 1249. Baron (Joh. Franz Joses), von Solothurn, Secretär des französischen Gesandten. 155. 341. 623. 742. 1027. 1842. Bartholatti, Wilhelm. 360. Bassan, I)r. hl. 343. Bassant, I)r. Humbert. 486('). 532. Bassi, Giacomo Martina, von Dangio. 1479. Bassompierre, hl., französischer Gesandter. 239. Bastic. hl. 559. Batlier, Joh. Rudolf, Landvogt zu Mendris. 1430. Battier, Samuel, Landvogt im Mainthal. 1469. Battier, hl., von Basel. 62. 865. Battigna, Lucas. 830. de Baume de Vaubrun, hl., französischer General, s. Vaubrun. Baumgartner, Marall, Hauptmann in franz. Diensten. 137. Bavaud. hl. 1545. Bavier, hl., Bürgermeister in Chur. 173. Beat Albert (von Ramstein), Bischof von Basel. 1339. Beausire, hl., Frau. 1565. Beausire, !l., Lieutenant. 1559('). 1560. Beazzo, hl. 1512. Becherat, Franz Heinrich. 1556. Beerli, Christian. 1262. Bekös, I., aus Ungarn. 906. 912. Bella, G., von Ponte-Tresa. 1397. Bcllenü, hl,, bischöflich bescl'schcr Generalprocurator. 622. Belmont, Adrien, s. I'^IIomanci, Adrien. Belmont von Kickenbach, Martin, von Schwnz. 109. 135. 186. 301. 361. 372. 378, 383. 408. 410. 591. 1230. Belmont, hl. 293. Beltramelli, Anton. 1408('). 1409, 1414. Benedikt (Staub), Abt von Wettingen. 1841. Benjamin, Kapuzincrpater. 773. Beninger, Ben., zu Jeuß. 1582. Beninger, Hans. 1532. Beretta, Laurenz, aus Brissago. 1449(2). Bcrgcr, hl., von Lausanne. 1551. Bernard, hl. 552. 577. Bcrnardo, di, Giovanni, von Villa. 1414. Bernasconi, Dominica, von Chiasso. 1414. Bernau, Junker von. 967, 1309. Berndorf auf Poel, von, Phil. Albrecht, Comthur zu Hitzkirch. 671. 1356. 1357. Bernhard (von Frciburg), Abt von Rheinau. 1840. Bernhard, Abt von St. Gallen. 39. Bernhard (Keller), Abt von Wettingen. 1341. Bernhard, Herzog von Weimar. 55. Bernbausen, von, Christian. 1152. Bernhausen, Herren von. 1182. Bereitungen, von, Anton. 1127. Beroldingen, von, Joh. Jakob. 373. Beroldingen, von, Joh. Peregrin. 961. 964. 963. 987. 1012. 1091. 1109. — I.. 1152 1155. 1153. 1476. 1477. 1503. Beroldingen, von, I. S. Pilgrim. 538. Beroldingen, von, Karl Josef. 1110. 1394. Beroldingen, von, Karl Konrad, Landschreiber zu Lauis und eidgenössischer Agent zu Madrid. 564. 573. 581. 582. 533. 591. 613. 617. 623. 641. 642(2). 652. 661. 672. 673. 684. 703. 747. 752. 757. 779. 730. 783. 787. 798. 824. 836. 892. 933(2). 939. 1394. 1403. 1407(2). 1417. 1674. 1844. Beroldingen, von, Konrad, Landvogt zu Bollenz. 1477. Beroldingen, von, Sebastian Ludwig. 1154. 1183(2). 1209. 1218. 1297. 1394. Beroldingen, von, Seb. Peregrin, Landschreiber zu Mendris. 1430. Beroldingen, von, hl. 341. 686. 914. 1007. 1097. 1110. 1372. 1374. Berset, Daniel, Landvoot zu Schwarzenburg. 1532. 1543. Berset, Wilhelm, Landvogt zu Grandson. 1557. Besenval, Joh. Victor, Landvogt zu Luggarus. 1439. Besenval, Martin, Landvogt zu Lauis. 1393. Besenval und Compagnie. 218. Besenval, hl. 193. 507. Beßlcr, Balthasar. 511. Besiler, Emanuel, Landschreibcr im Rheinthal 1223. 1224. Behler, Joh. Balthasar. 378. 403. — I.. 1439. Behler, Joh. Heinrich Emanuel, Landvogt im Rhcinthal. 1222. Behler, Karl Emanuel. 524. 545. 531. 597. 937. 936. 1007. 1012. 1026. 1110. 1127. 1172. 1303. Beßler, hl. 1133. Besson, hl. 602. Besuchet, hl., Wittwe. 1565. Betschart, Franz, von Schwyz. 355. 333. 397. 1053. 1190. 1214. — I.. 1394. 1584. Betschart, Ignatius, s. Ignatius I., Abt von Engelberg. Betschart, Joh. Franz, Landvogt zu Luggarus. 1439. Betschart, I. I., von Schwyz. 1272. Betschart, Joh. Leonhard. 400. 1473. Betschart, Karl, von Schwyz. 275. 277. 579. — I-- 399. 1222. 1534. Bctschart, Leonhard. 1064. Betschart, Martin Emanuel, Castellan zu Bellenz. 1527. 1523. Beverningk, H. 1625. Bianchini, Dominik. 1381(*). 1409. Bifscro, Giovanni, aus dem Mainthal. 679. Bikart, Wolfgang, Landvogt von Tscherlitz. 1542. Biler, Theobald, Jesuit. 1508. Billono, Dyonisius. 1408. Binder, Rudolf. 633. 635. 4 Personenregister. Biolley, P. 1579. Bircher, Franz. von Lucern. 215. 216. 219. 247. 1490. Bircher, Jost, von Lucern. 1172. Bircher, Leopold, Landvogt der Freiämter. 1337. Birchmeyer, Hau?, aus'm Siggenthal. 1257. Birnbaum, M. 1078. Birnbaum, P. 1077. Bischof, Jakob, von St. Gallen. 1178. Bischof, 55., Pfarrer. 714. Bischosszell, 55. 903. Bißling, Jakob. 409. 420. Bißling, 55., Leutpriester. 443. Blarer, 55. 1259. Blatlmann, Joh. Engel, Landvogt zu Lauis. 1394. Blau, l>r. Johann, bischöflich basel'scher Osficial. 1211. Blau, 55. 1099. Bletscher, Hans, zu Schlatt. 220. Bleuler, Hans Rudolf, Landvogt zu Sargans. 893. 1263. 1266. Bleuler, 55., Landvogt zu Knonau. 554. Blondeau, 55. 1021. Blumer, Fridolin, Landvogt zu Lauis. 1155. 1394. 1396. Blumer, Hans Jakob, Landvogt zu Baden. 532. 1155. 1287. Blumer, 55., von Glarus. 250. Boccapaduci, Francesco, päpstlicher Nuntius. 71. 1841. Bocchet, 55., von Bellcnz. 1496. Bödingen, Ludwig, von Lucern. 602. Bodmer, 55. 1317. 1380. Boisson, 55. 532. 1843. Böckelmann, vr. Joh. Friedrich, kurpsälzischer Abgeordneter. 650. 655. 690. 1843. Bolle, Elisabeth. 1579. Bellet, Franz. 1506. Bömli, Hans, von Wigoldingen. 633. Bon, Angelo, venelianischer Resident in Moyland. 1844. Bonaventura (Honegger), Abt von Muri. 1840. Bondi, A. 74. Bonentio, Josef. 1389(*). Bonifacius, Bischof von Lausanne. 1544. Bonifatius (Tschupp), Abt von Pfäffers. 1286. 1840. Bonnerand, Kaspar, aus Bünden. 512. Bonsletten, von, Andreas, Landvogt zu Baden. 1287. Bonstetten, von, Franz Ludwig, holländischer Abgeordneter. 766. 770. Bonstetten, von, 55., von Bern. 155. 157. 182("). 133. 534. 588. Bonvin, Jean, von Combremont. 970. Bonzon, Pierre. 1554. Borgna, Martino. 1473. Borrey, Bourrey, Anton, Agent der Freigrasschast Burgund. 627.649.632. 717. 757.796. 823. 850. 885.1843. Borromäus, Friedrich, päpstlicher Nuntius. 237. 249. 341. 357('). 498. 525. 581. 652. 671. 675. 679. 819. 827. 831. 874. 1433. 1447. 1841. Borromäus, Karl. 249. 257. 264. 1503. Band 6, Abtheilung 1. Borromeo, 55., Graf, aus Mayland. 1410. Borsinger, 55., Schultheiß zu Baden. 1316. Borso, Giacomino. 1512. Bösch, 55., aus dem Toggenburg. 369. 381. Böschenstein, Beat. 1191. Boß, Johann Maria, in Chur. 172. Boßard, Hans Rudolf, Landvogt zu Schwarzenburg. 1532. Boßhard, Jakob, von Zug. 627. Boßhard, Rudolf, Landvogt im Rheinthal. 1222. 1223. Boßhard, 55., Löwenwirth in Zug. 586. Bossi, Franz. 1412. Bouffiers, Marquis de. 1026. 1032. Boulanger, 55. 403('). Bourgeois, D., Prädicant zu Concise. 1569. Bourgeois, 55. 1561. 1570. Bournonville, H»rzog von, kaiserlicher General. 950. Bouvet, 55. 627. Bovet, Johann. 1578. Braghieri, Hieronymus, aus dem Mayländischen. 1434. Bräcker, Jakob, von Lichtensteig. 615. 645. 686. 697. 698. 713. 720. 724. Bräm, Augustin, von Rapperswyl. 274. Bräm, 55., Bürgermeister von Zürich. 1172. Brandenberg, Karl, von Zug. 448. 1311(-). 1697. Brandenberg, Kaspar. 630. Brauchli, Benedikt, von Winterthur. 1174. Braun, Karl Friedrich, Amtmann zu Rheinfelden. 976. 1031. Braun, 55., Pfarrer zu Liibtensteig. 636. Breitcnlandenberg zu Salenstein, von, Joh. Friedrich. 1165. Brienne, de, Graf, französischer Minister. 601. 602. 1637. Briguemont, de, 55. 779. BriUac, von, 55., Secretär der französischen Gesandtschaft. 185. 191. 207. 549. 1342. Britschgi, Melchior, von Alpnach. 780. Broglio, Samson, Graf. 1002. 1004(-). 1013. 1017. Brönner, Konrad. 168. Brügger, geb. Mennhart, Ursula. 1242. Brügger, 55., von Mayenfeld. 1239(°). 1240. 1242. Brucker, 55. 1036. Brulard, 55., französischer außerordentlicher Gesandter in der Eidgenossenschaft. 239. Brümsi, SixtWerner, Dvmdekan zuAichstädt. 1130. 1181(H. Brun, Hans. 1534. Brun, 55., Pfarrer. 584. 615. 693. Brünisholz, von, Niklaus, Landvogt zu Tscherliß. 1542. Brunner, Anna Margaretha. 659. Brunner, Jakob, von Bcttwyl. 1350. Brunner, Joh. Jakob, von Solothurn. 73. Brunner, 55., Frau. 265. Bruno, Giacomo, von Dangio. 1487. Bruno, G. Antonio, von Lumino. 1499. Brunschweiler, Placidus, s. Placidus, Abt zu Fischingen. Brunschweilcr, Kaufleute zu Basel. 1040. Brunsckweiler, 55., von Basel. 1003. Buccapadutius, 55., päpstlicher Nuntius, s. Boccapaduci. 7 Personenregister. Buch, Urs, Salzhändler, von Solothurn. 910. 917. 925. 1019. Buchenhorner, Hans Heinrich, von Mühlberg. 633. 641. Bucher, Joh. Jakob, Schultheiß zu Bremgarten. 1358. Bucher. 5l. 2. 290. 291. 8ZS. Buchschoren, !s., Ammann. 1234. Bucchenberg, Joh. Jakob. 1615. Büeler, Franz, von Schwyz. 1435. Büeler, Franz Michael. 1357. Büeler, Hans, zu Sigriswyl. 166. Büeler, Hans Rudolf, von Schwyz. 1214. Büeler, Karl, Landvogt im Rheinthal. 1222. 1228. Büeler, Rudolf, Commissär zn B-llenz. 1473. 1430. 1435(-). 1487. Büeler, 5l., Landvogt im Thurgau. 91. Büelmann, Johann, Pfarrer zu Ehrendingen. 1306. 1329. Bufsler'sche Erben von St. Gallen. 122. Buggin, Magdalena. 1274. Bullt, !s., Commissär. 1561. Bumann, Baumann, dl. 113. 137. 343. Buol, Johann Anton. 1605. Buonsignore, Melchior. 1413. Burati, Franz. 1449. Bürdet, Pierre. 728. Büren, von, Kaspar, Landvogt zu Bollenz. 1477. Burettino, Is. 1449. Burger, Peter, von Metz. 713. Burgermeister, Jakob, von Wigoldingen. 633. Bürgermeister, Martin, von Langenhard. 633. Bürgi, Balthasar. 353. Bürgi, Christen, von Rapperswyl (Thurgau). 633. Bürgin, Elsbeth. 636. Bürgisser, Balthasar, von Art. 442. Bürgisser, Gerhard, s. Gerhard, Abt von Wettingen. Bürgisser, Joggli, von Werd. 1347. Burgo, Franz, zu Bellenz. 1451. 1480. Burkhard, Daniel, Landvogt zu Lauis. 1394. Burkhard, Hans Rudolph, Stadtschreiber und Burgermeister von Basel. 326. 446. 477. 480. 1026. Burkhard, Jakob, von Männedorf. 234. Burkhard, Is., in Basel. 334. 910. 917. 925. 1061. Bürkli, Is., von Zürich. 61. Burmann, Vr. Is., in Utrecht. 1017. Burnot, genannt Fide, Jost. 483. Burr, Joh. Fridolin, Kanzleiverwalter zu Luggarus. 1440. Bussi, Daniel, Landvogt im Thurgau. 1137. 1151. 1155('). Bussi, 55., Hauptmann in französischem Dienst. 669. 670. 766. . C. Caida, Pietro Antonio. 1412. Caimuni, 5s., aus dem Mayländischen. 1409. Calame, 5s., zu Grandson. 1570('). Calataya, Vincenz, Grvßkanzler zu Moyland. 1085. Caldirario, Vincenz. 1403. Calgaro, Antonio. 1525(-). 1526. 1527. 1523. Camesino, Dominik, von Roveredo. 1110. Campana, Carlo. 1413('). Campilio, Jakob, aus dem Mainthal. 1472. Camuti, Fr. 74. Camutio, A. 1411. Candale, Gras von. 209. Caneto, Franz. 1506. Caneto, Jakob. 1506. Canisrus, Peter, Jesuit. 126. 249. 365. 407. Cantelmi, Giacomo, päpstlicher Nuntius 1841. Cantova, Joh. Baptist. 3. Caprara, 5s., General. 913. Capretz, 5s., von Jlanz. 512. Caracena, 5s., Markgraf, mayländischer Gubernator. 1. 139. 251. 673. 679. 747. 1406. 1837. Carafsa, Carlo, päpstlicher Nuntius. 140. 218. 236. 249. 357. 399. 450. 613. 652. 1468. 1841. Carafino, Lazaro, s. Lazaro II., Bischof von Como. Carats, B. 1397. Carignan, Frau von. 603. Carinus, Fr., mayländischer Edelmann. 1417. Carli, Franz. 1394. Carlo 1. (Ciceri), Bischof von Como, s. Karl. Carnevale, Joh. Baptist, Fiscal zu Lauis. 1394(*). 1395. 1406. 1427. 1474. Carrard, Joh. Tobias. 1555(-). 1557. Carrard, 5s., zu Barthelemy. 1547. Carrarv, 5s., Castellan zu Orbe. 1556. Casati, Alfonso und Francesco, spanische Gesandte in Bünden unv der Eidgenossemchaft. 1. 9. 10. 230. 238. 340. 364. 451. 459. 523. 533. 543. 551. 556. 564. 572. 573. 576. 578. 579. 582. 613. 617. 630. 634. 641. 642C). 652. 661. 672. 675. 673. 634. 718. 739. 744. 747. 767. 763. 776. 779. 730. 793. 796. 793. 802. 309. 810. 815. 826. 627. 834. 840. 842. 856. 866('). 363. 871. 373. 374. 376. 877. 873. 884. 886. 395. 896. 897('). 900. 902. 905. 908. 916. 917. 922. 932('). 936. 933. 939. 941. 951. 953. 960. 967. 972. 974. 979. 982. 989. 991. 995. 999. 1000. 1010. 1013. 1016. 1021. 1041. 1054. 1071. 1030('). 1105- 1373. 1374('). 1375('). 1376. 1407. 1416. 1435. 1444. 1445. 1446(-). 1474. 1342. Casati, Giovanni Maria, Canonicus in Moyland. 874. Cassani, Giovanni Baptista, eidgenössischer Agent (Resident) in Madrid. 748. 763. 824. 897. 956. 974. 1072- 1080. 1844. Cassani, Joseph» eidgenössischer Agent in Madrid. 1844. Castagna, I. Peter. 1410('). Castagna, Pio Petro, aus Lauis. 1399. Castagna, Is. 1362. 1377. 1417. Castell Rodrigo, Markgraf, niederländischer Gubernator. 630. 715. 735. 745. Personenregister. Castella, Johannes, Landvogt zu Tscherlitz. 1542. Castella, auch Castelli und Castello, Paul Peter, Kapuziner. 576. 592. 643. 660(-). 663. 665. 672. Castelli, H., Markgraf, von Mayland. 563. Castiglioni, Alfons, von Mayland. 1408('). Castiglioni, Trusso. 1408. Castiglioni, die, von Mayland. 1403. Castille, l^., französischer Gesandter. 822. Cattaneo, Giov. Baptista, Abgesandter von Genua. 362. 1344. Caumartin, französischer Gesandter. 864. Ceberg, Joh. Franz, Landschreiber zu Baden. 33. 1233. Ceberg, Joh. Kaspar. 347. Ceberg. Paul, Landschreiber zu Schwyz. 131. 201. 1491. 1492. 1504. 1505. Ceberg, N. 314. 490. 511. Cerchieri, Francesco, venetianiscber Gesandter. 1844. Chabräus (Chabrey), vr. Dominicus, von Genf. 119. 136. (192). Chamer, Georg. 353. Champ de Parthey, du, Joh. Baptist, burgundischer Abgeordneter. 427. 436. 507. 562. 536. 1843. Chaney, Villaume. 1551. Chapeaurouge, 55-, Abgeordneter von Genf. 1014. Chappuis, X. 1561. Charles Auguste (de Sales), Bischof von Genf. 1839. Chastellard, 5l., Freiherr von. 571. Chateauneuf, 5l., französischer Grosikanzler. 49. Chauvigny, N., französischer Resident in Genf. 1111.1842. Chavannes, Frau von. 1569. Cheires, 14., zu Lausanne. 1567. Chevalier, B., von Orbe. 1554. Chicherio, Andreas, zu Bsllenz. 1432. 1435. 1495. 1503. Chicherio, Carlo, von Bellenz. 513. 871. 969. 930. 1455. 1456. 1492. 1495. 1512. 1516. 1513. 1520('). Chicherio, vr. H. 1492. Chigi, N., Cardinal. 384. 459. 643. 665. 672. 1208. 1490. Chmielecius, N-, Burgermeister von Mühlhausen. 343. Choiseul, H. 1031. Christen, Christian. 1236. Christen, Johann, Landvogt im Mainthal. 1469. Christen, Kaspar, Landvogt zu Bellenz und Riviera. 1476. 1477. Christen, Valentin, Landvvgt zu Bellenz und Riviera. 1477("). Christina, Königin von Schweden, 1338. Christinger. Jakob, von Mühlberg. 633. Christos (Schieß), Propst der Stift Zurzach, 1341. Christos, Georg, Schultheiß zu Mammertshofen. 1173. Cibo, Ovoardo, päpstlicher Nuntius, Cardinal. 1072. 1099. 1210. 1211('). 1841. Cicogna, X., Graf. 675. Cislago, Henrico Antonio. 936. 941. 1520. 1523. 1524 1525(-). Cislago, Horatio. 1480. 1431. 1434. 1499. 1502. 1506. 1509. 1511. Cislago, N. 579. 371. 991. Cize, Benedict von, s. Greissy. Clavel, N., zu Oulens. 1555. 1556. Clee, Hans Martin Hertner. 470. Clemens IX., Papst. 713. 1337. Clemens X., Papst. 793. 1021. 1837. Cleric, Anton, von Glarus. 232. 335. Clerici, Brüder. 1501. Cloos, Joh. Christof, von Lucern. 1345. Codone, Baptist, von Lugano. 1403. 1473('). Colbert, X., französischer Intendant und Minister. 601(^). 603. 610. 627. 674. 675. 697. 701. 731. 740. 754. 804. Colladon, vr. 534. Colladon, N., Syndic von Genf, 693. 708. Collo, N., in Mayland. 1016. Collonichius, N., Bischof. 1005. Colomb, die. 1566. 1567. Colonna, Cardinal 1003. Columban, Abt von Murbach und Lüders. 595. 602. Combe, Pierre. 1542. Condä, Prinz von. 23. 72. 93. 601. 602. 914. 947. Conti, Jakob, aus dem Mayländischen. 1434. Coquin, Michael, von Basel. 98. Coraggione, 5l. 1335. 1473(«). Correvond, Pierre, Commissär. 16. 1529. 1544(-). 1564. Correovnd, X., von Lausanne. 1556. Cottens, Herr von. 1551. Courtilles, Herr von. 230. Crequi, de, X., französischer Marschall. 1065. 1081. 1082. 1083. 1084. Crest, du, 5l. 708. 732. Crivelli, vr. Bartholoms, eidgenössischer Agent zu Mayland. 320. 895. 991. 1016. 1217. 1365. 1392(-). 1344. Crivelli, Bernarvino, von der Treißbrüke. 1414. Crivelli, Carlo, von Mayland. 1435. Crivelli, Flam., Marchese, aus Mayland. 1033. Crivelli, Franz, eidgenössischer Agent in Mayland. 320. 1844. Crivelli, Franz, Landvogt zu Bellenz und Riviera. 1477(*). Crivelli, Franz Ferdinand, spanischer Dolmetsch. 576. 642. 745. 1342. Crivelli, Job. Heinrich. 889. — v. 1476. 1477. Crivelli, Julius, Commissär zu Bellenz. 789. Crivelli, Sebastian Heinrich, Oberst. 21. 37. 54. 63. 74. 107. 126. 139. 191. 260. 231. 235. 320. 335. 362. 364. 365. 459. 533. 623. 1842. Crivelli, N. 637. 924. 975. 1210('). Croce, della, Balthasar. 523. Croce, della, Giovanni. 1033. Croce, della, Pompejus, spanischer Ambassador. 932. 985. Cromwell, Oliver, Protect»! Englands. 219. 252. 1837. Cromwell, Richard, Proleclor Englands. 1837. Cruchaud, I. I. 1565. Cuagniez, Jacques. 543. Personenregister. Cuaniez, F., 1569. Curten, Stephan, Hauptmann in französischem Dienst. 137. 765. Cusa, Andreas, Spitalvogt zu Bellenz. i486. 1488. 1502. 1505. Cusa, I. A., zu Bellenz. 1482. 1485. Cusa, N., Statthalter, zu Bellenz. 1505. 1511. 1528. Custer, Hans. 1234. Cuzaia, Peter. 1492. Cysat, Ludwig. 543. D. Dabon, lV., französischer Tresoricr. 602. 603. 608. 627. Dachselhofer, N., von Bern. 155. 1295. 1566. Daguet, Jakob. 262. Daguet, H., Frau. 1077. Dandino, Carlo. 126. Degenfeld, von, H., pfälzisches Hoffräulein. 382. Delay, S., zu Grandson. 1569. Delessert, Ulrich, von Bottens. 1555. Delmont, H., lothringischer General. 383. Delosea, Rudolf, Prädicant zu Bargen. 1578. Dclosea, H., Spitalmeister. 1573. Demiore, Pierre, Commissär. 1564. Denezy, Herr von. 970. Dettling, Kaspar, Landvogt zu Utznach. 1584('). Dettling, Konrad. 278. Diener, Hans, von Nebikon. 185. 1191. Diest, N. 655. 656. Dießbach, von, Gabriel, Landvogt im Mainthal. 1469. Dießbach, von, Imer, Landvogt zu Schwarzenburg. 1532. Dießbach, von, Joh. Rudolf, von Bern. 1082. 1083. Dießbach, von, Jost (Gerhard). 1577. 1530(2). zzgl.— I.. 1570. Dießbach, von, Niclaus. 285. Dießbach, von, Petermann, von Freiburg. 16. 78. Dießbach, von, Ulrich. 486. Dießbach, N. 137. 154. 184. 185(-). 186. Diethelm, David, Ammann, von Utwyl. 93. Diethelm, 51., Oberst. 559. Dietrich, Hans. 733. Dietrich, Joh. Peter, von Rapperswyl. 274. Dietrich, Peter, von Rapperswyl. 489. Dietrich, Ulrich. 727. 729. 730. 733. 1232(°). Dietrich, bl., Schultheiß zu Rapperswyl. 1596. Dietschi, Hans, Ammann, von Oberried. 115. 1174. 1184. 1230(-). Diringer, 55., Chorherr. 444. Dohna, Friedrich, Graf und Burggraf zu. 706. 845. 859. 953. 1843C). Dominik (Tschudi), Abt von Muri. 1840. Dompierre, de, Jean. 1576. Donada, P., von Mugena. 1409. Donato, Theodor, Priester, von Astano. 1335. 1425(2). Doninus, 5l., englischer Ambassador. 645. Dorrer, Joh. Franz. 1239(2). Dorrer, Kaspar. 1316. Dorrer, H., Schultheiß zu Baden. 667. Dossene, Carlo, aus Mayland. 726. Doub, Niklaus. 23. 118. Dovigny, 51. 559. Dub, H., in französischen Diensten. 404. 470. Dubois, 5l. 1552. 1554. 1557. 1531. Duchamp de Parthey, Jean Baptist, s. Champ, du. Dufour, 5l. 709. Dulliker, Karl Christof, Hauptmann zu Wyk. 1597. Dulliker, Ulrich, Schultheiß von Lucern. 9. 35. 78. 96. 199. 284. 301. 318. 372. 410. 1451. 1453. 1474. 1475. Dumaine, Alexander. 1544. 1546. 1560. Dumont, K. 31. 873. Dumoulin, H. 1566. Dumoulin, I. Francis, Herr zu Montagny. 1566. Dupan, N., von Genf. 709. 723. 1014. Duplessis-Gouret, Isaak, kurbrandenburgischer Abgesandter. 859. 865. 953. 1843. Duprö, H., von Freiburg. 37. 88. 258. 499. 522. Duräus, Johann, englischer Abgeordneter. 219. 220. 226. 227. 240C). 57y 577 557 ^77 Duval, N., aus Gex. 610. Duvoisin, Charles. 1560. Duvoisin, Etienne, Pfarrer zu Grandson. 1559. 1569. Duvoisin, ü. 1562. G. Eberhard, H. I. 122. Eberhard III., Herzog von Württemberg. 915. 1339. Eberhard Ludwig, Herzog von Württemberg. 1339. Eberl», Michael, in Einsiedel«!. 780. Eberli, 5l. 1175. Edelmann, Sebastian. 130. Egg, 5l. 1228. Egger, Jakob, Hofammann zu Reischach. 1257. Egli, Georg, Landvogt zu Sargans. 1263. 1264(°). 1265.(^). Egli, Samuel, von Zürich. 253. 518. 1245. 1456. Eglofs, Franz Karl, von Baden. 1293. Eglofs, Kaspar, Zunftmeister, von Rottweil. 24. Eglofs, K., von Baden. 1289. Eglofs, Ludwig. 1316. Eglofs, b(., Untervogt zu Baden. 1330. Ehinger von Balzheim, Wolf Albrecht, constanzischcr Abgesandter. 1084. Ehrhard, Barbara. 587. Ehrler, Franz, vonSchwyz. 872. 1187. — O. 635. 640. 1151. 1469. Eichstädt, Bischof von, kaiserlicher Commissär. 396. Eckhart, Hans. 1035. Personenregister. Eckhart, Wilhelm. 126. Elieser (Jude), zn Emmishofen. 1188. Elisabeth, Königin-Gemahlin von Frankreich. 714. Elmer, Joh. Heinrich, Landammann von Glarus. 564. 553. 675. 1283. Elmer, I. P., von Glarus. 1283. Elmer, Kaspar, Landvogt der Freiämter. 532. 1337. Emanuel Philibert, Herzog von Savoyen. 1669. 1698. Enderli, Peter, in Ehur. 9. Enderli, Theodor, aus Bünden. 930. Engel, Hans Heinrich. 1201(2). Engel, Hans Leonhard, von Bern. 155. 267. Engel, 55. 1135. 1206. Enghien, Herzog von. 601. 602. Enz, Peter, Landvogt zu Lauis. 1394. Epernon, Herzog von. 61. Erlach, von, Sigmund, von Bern, General. 99. 143. 182(2). 184(-). 135. 186. 188. 208. 240. 914. 1025. Erlach, von, 55., Gouverneur zu Breisach. 13. 21. Erlach, von, 55., in französischen Diensten. 137. 228. 404. 563. 685. 752. 755. 766. 999. Erlach, von, 55., Venner. 880. 935(2). Erni, Georg, von Wetzikon. 882. 892. 1205. 1206. Ernst, Hans, von Wigoldingen. 633. 641. 713. 1171(H. 1172. 1394. Ernst, Hans Jakob, von Wigoldingen. 633. 640. Ertlin, Joh. Anton. 1394. Escher, Hans Kaspar, Landvogt zu Baden. 1267. Escher, Heinrich, von Zürich. 470. 649. Eschcr, Johannes, Landvogt zu Baden. 1287. Escher, 55., von Zürich. 137. 226. 293. 404. 616. 713. 1009(2). 1010. Etter, Johann, von Mühlheim. 1175(2). Etter'sche Erben zu Birwinken. 1176. 1185(°). 1186. Etter, 55., Landrichter. 1181. 1216. 1217. Eugen, Prinz von Savoyen. 399. 405. Evangelista, Giovanni Baptista. 1511. F. Falcone, Giov. Baptista, von Rovio. 1396. Falk, Daniel, zu Baden. 1318. Falk, 55., Custos, in Bischofszell. 1211. Falk, 55., olt-Schnltheist zu Multen. 1575. Falkciscn, Th-, von Basel. 646. Fanaccio, G. Pietro, aus Centovalli. 1443. Farnese, 55., Cardinal, päpstlicher Nuntius. 35. 643. Fäsch, Albrecht, von Basel, Gesandter der evangelischen Orte nach Paris. 402(2). 426. 437. 466. Fäsch, H. L., von Basel. 470. Fäsch, Hans Rudolf, Landvogt zu Mendris. 1430. 1431. Fäsch, 5l., von Basel. 132. 183. 185. 800. Fäsi, Hans Rudolf, Landvogt zu Mendris und Mainthal. 1430. 1469. Faßbind, Georg, Landvogt im Gaster. 1584. Faßbind, Hans Balthasar, Landvogt zu Sargans. 1264. 1266. Faßbind, 55., Landvogt im Thurgau. 39. Fatio, 55., in Bonvillars. 1566. Fauge, de, auch la Fauche, 55., lothringischer General. 104, 106. Fay, la Faye, 55., Prediger zu Basel. 553. 565 976. Fedier, Jost, von Uri. 355. Fehr, Leopold, Landvogt im Rheinthal. 114. 1222. Feckingcr, Melchior, von Nidwalden. 1394. Felder, Lorenz. 1191. Felder, 55., Schultheiß zu Kaiserstuhl. 1025. 1335. Felder, 55., Stadtfähnrich zu Kaiserstuhl. 1029. Feldmann, 55., Landeshauptmann von Glarus. 182 (2). Fellenberg, David, Landvogt zu Tscherlitz. 1542. Fellenberg, 55. 1549. Fenner, Jakob, von Bern. 157. Ferdinand, deutscher Kaiser. 493. Ferdinand III., deutscher Kaiser. 52. 193. 221. 280. 1607. 1710. 1711. 1712. 1714 (2). 1715 (2). 1717. 1720 (2). 1727 (2). 1837. Ferdinand IV., römischer König. 193. Ferdinand Karl, Erzherzog von Oesterreich. 221. 224. 235. 230. 292. 447. 480. 493. 497. 585. 1605. 1607. 1611. 1614. 1617. 1626. 1838. Ferdinand Maria, Herzog von Bayern. 386. 1838. Ferrara, Hans. 1515. Ferrari, 55., Priester. 1487. 1491. Ferrari, Dr. 55. 331. Ferro, G. Baptista, von Sonvieo. 1410. Fertä, Seneterre, de la, 55. 222. Fidelis, Kapuziner, in Bünden. 942. Fischer, Hans. 635. Fischer, Niklaus, Schultheiß zu Murten. 1570. Fischer, 55., von Bern. 154. 565. 989. 999. Fleckenstein, Heinrich, Schultheiß von Lucern. 78. 318. 435. 445. 451. 1345.' 1456. Fleckenstein, Jost, von Lucern. 622. 632. 640. 1407. Florin, 55., aus Bünden. 1273. Flüe, von der, Niklaus, s. Klaus, Bruder. Flugs von Aspermvnt, Johann. 257. — S. auch Johann VI., Bischof von Chur. Folger, Hans. 130. Fontana, Cesarino (Cäsar), aus Bollenz. 1431(2). 1516. Fontana, Diego. 1381. Fvntana, Marsili. 1432(2). Fontana, Michel. 1381. Fontana, Dr. 55., von Stabbio. 1432. Forster, Johann, von Dießenhofen. 92. Forster, Kaspar, von Güttingen. 1174. Forster, Melchior, Schultheiß zu Dießenhofen. 1179. Fossa, A., von Mugena. 1411. Fosser, Anna, von Neuenhof, Grafschaft Baden. 1303. Fournier, 55. 708. Franceschini, Francesco, aus dem Mainthal. 1489. 7' Personenregister. Franciscus, Bischof von Civita Castello, päpstl. Nuntius. 10. Franconi, X., von Genf. 976. 939. 1111. Franz I., König von Frankreich. 59. 716. 376. 966. Franz Amadeus, Prinz von Savoyen. 1693. Franz Hyacinth, Herzog von Savoyen. 1699. Franz Johann (Vogt von Alten-Sommerau und Praßberg). Bischof von Constanz. 1133. 1339. Franzoni, Zani (Johann), Landeshauptmann im Mainthal. 1476. 1474. 1475. Fraschina, Fr., von Bosco. 1411. Frei, Hans Rudolf, Landvogt zu Luggarus. 1439. 1446. Frei, Heinrich, von Ehrendingen. I366("). 1315. Frei, Heinrich, f. Heinrich III., Abt von Jttingen. Freiburg, von, Bernhard, f. Bernhard, Abt von Rheinau. Freimuth, Jakob, von Wigoldingen. 633. Freitag, Jost. 1544. Freuler, Balthasar. 233. Freuler, Fridolin, Landvogt im Rheinthal. 1223. 1224. Freuler, I?., von Glarus. 1269. Fridolin 1. (Summerer), Abt von Muri. 1846. Fried, Joh. Ulrich, Abgesandter von Straßburg. 864. 915. 962. 999. Friedricb, Cardinal, Landgraf von Hessen, s. O. R. Hessen. Friedrich V., Markgraf von Baden-Durlach. 1839. Friedrich VI., Markgraf von Baden-Durlach. 690. 1625. 1839. Friedrich Casimir, Graf zu Hanau. 654. Friedricb Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein. 436. Friedrich Magnus, Markgras von Baden-Durlach. 962.1839. Friedrich Wilhelm, Kursürst von Brandenburg. 654. 359. 835. 953. 1833. Fries, Valentin (Hans), von Altkirch. 239. 246. Fries, X. 662. 614. Frisch, vr. David. 253. Frischherz, Franz. 347. Frischherz, Joh. Franz, von Schwyz. 400.' Frischherz, Sebastian, von Schwyz. 1653. 1659. 1666. 1071. Frisching, Samuel, von Bern. 154, 182(^). 133. 134. 135. 616. 646. Frontasio, Carlo, zu Luggarus. 1443. Frusetta, Frusate, X., Consul zu Prugiasco. 1566. 1563. 1569. Fuchs, Martin, Landvogt zu Bollenz. 1477. Fuensaldagna, Graf von, mayländischer Gubernator. 357. 362. 1837. Fugger, X. 129. Fülistorf, Jakob. 517. Furrer, Hans. 622. Furier, Peter, Landvogt der Freiämter. 1333(°). 1339(^). 1346. Füßli, Joh Jakob, von Zürich. 1152(-). 1153. Füßli, Joh. Rudolph, von Zürich. 1152. Füßli, X. 91. 266. 1152. G. Gabutii, Giuseppe, zu Bellenz. 1504. Gady, Franz Prosper, Landvogt zu Tscherlitz. 1542. Gaia, Joh. Baptista. 1443. Galerino, Carlo, von Canobbio. 1375(*). Gallarini, die. 1524. Gallarino, X., 1526. Gallati, Andreas, Landvogt im Gaster. 1535. Gallati, Franz, Landvogt zu Utznach. 1584. Gallati, Hans Jakob, Landvogt zu Baden. 1233. Gallati, Jakob. 1274(-). Gallati, Joh. Rudolf, Landschreiber zu Sargans. 1264(^). 1265. 1269. Gallati, I)r. X., Pfarrer zu Bischofszell. 1130. 1267. 1216(°). 1212. Gallati, X., Ammann zu Pfäfers. 1235. Gallering, X. 773. Gallus (Alt), Abt von St. Gallen. 1846. Gamma, Jakob, Landvogt zu Sargans. 1263. Gantsche, Hans, von Wyl. 1172. Garölla, Anton, aus Calanca. 1505. Garro, Santino, von Bissone. 1410. Gasser, Heinrich, von Rheineck. 1236. 1256. Gasser, Joh. Rudolf, Hauptmann zu Wyl. 1597. Gasier, Joh. Walther, Landvogt im Thurgau. 1696. 1152. 1155. 1156. Gasser, Kaspar, von Nidwalden. 1599. Gasser, Martin, Landvogt im Gaster. 1535. Gasser, X., Abgeordneter von Constanz. 921. Gaßner, Christian, aus Wallis. 1115. Gatto, X., Consul in Bollenz. 1495. Gatto, X., Priester. 1492. Gaudard, X., Commissär, von Bern. 1547. 1549. 1564. Gauly, X., Commissär. 1553. 1554. Gebel, 11r. Joh. Jakob, Abgesandter des Grafen von Sulz. 265. Geer, de, Louis, aus Amsterdam. 166. Gegenschast, Jos, von Altstätten. 1254. Ge'häfin, Ursula. 1213. Gehuf, Barbara. 686. Geiger, Konrad. 1236. Gelpius, X., Fiscal. 1333. Gemmmgenschen, die. 1178. Genere, del, Giovanni. 1566. Geniliod, Pierre, von Avonand. 1566. Gerhard (Bürgisser), Abt von Wettingcn. 1341. Germann, Stoffel, von Lamperswyl. 633. Gerwer, David, Landvogt zu Mendris. 1436. Ghinringhelli, X-, Kanzler zu Bellenz. 1454. 1523. Giandell, Stefan. 1489. Giandrett, Stefan. 1563. Giandrctto, Martin, aus Bollerz. 1497. 1566. 1563. Giavarina, Francesco, venetianischer Gesandter. 1844. Giavarina, Girolamo, venetianischer Gesandter. 1344. Personenregister. Gibeli, Wolfgang, Landvogt zu Lauis. 1394. 1397. Gibeli, 55., Oberst. 280. Giger, Leonhard, von Jllhard. 1175. Giger, Solomon, von Jllhard. 633. Giger, Ulrich, von Jllhard. 633. Giliard, Jean. 1560. Gily (Mengheta Gily), Schwestern, von Dangio. 1479. Gimmi, Aiigustin, s. Augustin, Abt zu Kreuzlingen. Giovanni Ambrosio (Torriano), Bischof von Como. 1339. Giovio, Francisco. 1413. Girardi, 55. 221. 452. Girant, Iii. 603. 603. Girtanner, Friedrich, von St. Gallen. 1192. Gisler, S. 511. Giubice, s. Judicibus, Wolfgang. Glanzmann, Hans Jakob, Landschrciber zu Schwarzenburg. 1536. Gluh, Benedikt, von Solothurn. 1450. Gmür, 55., von Murg. 1277(°). 1278('). Gnvcchi, Karl Hieronymus, mayländischer Sanitätscommissär zu Flüelen. 729. 732. 742(-). 764. 793. 1432. Gnocchi, 55., Oberstwachtmeister. 1058. Gobct, 55. 1577. Godel, 55., von Domdidier. 1576. Gvlaz, Bast., von Concise. 1559. Goldegg, 55., Freiherr von. 51. Gvlderich, Ludwig Friedrich. 1173(2). 1174. Gölderich, 55. 405. Göldlin von Tiefenau, Heinrich Renward. 1192. 1297. Göldli, Joh. Thüring, Landvogt im Thurqau. 1151. Göldli, Göldlin, Göldi, 55. 361. 902. 913. 1029. 1214. Gollen, von, Georg Wilhelm, österreichischer Abgesandter. 681. 1842. Gonsalez de Alvelda, s. Alvelda. Gonset, Hans. 1556. Gonzenbach, Bartholomä. 1191. 1192. Gonzenbach, Hans Jakob. 466. 470. 1191. 1192, Good, Hans Rudolf, von Sargans. 1272. Good, Geschlecht, in Mels. 1274(-). Good, 55., 903. 1274. Goppold, von, I. I., österreichischer Abgesandter. 248. Gorini, Hr. A. 1426. Gorini, Jsabclla. 1426. Gorla, Christoforo. 1496. Gorla, Francesco. 1512. Gossauer, 55., Dekan, von Marbach. 1253. Götsche, Niklaus. 32. 193. Gotthard (Schmid), Propst der Stist Zurzach. 1341. Gottrau, 55., Schultheiß, von Freiburg. 582. Goumoöns, von, Wilhelm Rufus. 1544. Grafenried, von, Anton, Schultheiß von Bern. 156. 157. 284. 300. 301. 1577. Grasenried, von, Ludwig. 119. 136. (192). Grafenried, von, 55., Rathshcrr zu Bern. 154. 155, 132 (2). 133. 135. 136. Grafenried, 55., in französischem Dienst. 694. 697. Grammont, von, 55. 64. 550. 601. 804. 1082. 1343. Grandcourt, 55., Herr von. 491. Grande, del, Johann (Giovanni Antonio), genannt Pelino. 1411. 1412. Grandvillars, de, Barbauld, französischer Agent in Basel. 1026. 1342. Grange, de la, 55., französischer Intendant im Elsaß. 939. 1070. 1111. Granubclli, Giovanni. 1495. Travel, von, Robert, Herr zu Marly, französischer Resident. 912. 993. 1001. 1003. 1013. 1024. 1027. 1029. 1035. 1033. 1040. 1044. 1043. 1054. 1057. 1066. 1082. 1033. 1092. 1102. 1105. 1103(2). 1126. 1342. Grevel, Hans Konrad, Landvogt der Freiämter. 1337. Grevel, Konrad, Burgermeister zu Zürich. 1137. Grevel, 55. 444. Greder, Wolfgang, Landvogt zu Lauis. 1394. 1396. 1397. Gredcr, 55., Oberst, von Solothurn. 943. 956. Greifensee, von, Hans. 1275. Greifsy, Freiherr von (Bernhard von Cize), savoyischer Gesandter. 20. 24. 37. 47. 96. 97. 300. 324. 326. 328. 331. 343. 509. 633. 692. 695. 697. 693. 705. 712. 720. 723. 738. 740. 747. 750. 752. 757. 761. 764. 731. 810. 819. 822. 824. 837. 851. 1018. 1034. 1035. 1091. 1095. 1121. 1699. 1343. Griset, Godefroi. 491. Grivell, Claude, burgundischer Abgeordneter. 7. 222. 1843. Groisbois, 55. 466. Gronnuz, 55., Wittwe. 1553. Groß, Emanuel, Schultheiß zu Murten. 1570. Groß, Moriz. 156. Grübel, 55., Pfarrer zu Dörflingen. 791. Grübler, Victor, von Wyk, 1172. Gruen, 55., Gubernator zu Joux. 60. Grünenfelder, Jakob, von Mels. 1270. Gruner, S., von Bern. 470. Grüninger, Dominik. 736. Grüninger, Katharina. 1492. Gstirner, 55., von Innsbruck. 850. 851. 863. Guardino, 55., von Mayland. 1512. Gugelberg von Moos, Hans Luzi. 1239. 1240. 1242. Gugelberg, 55. 330. Gugger, Urs, von Solothurn. 73. 186. Guiaz, Antoine, von Concise. 1562. Guidetti, 55., aus Mayland. 395. Guler von Wyneck, Andreas. 1605. Gunter, Hiltbrand, von Sitten. 263. Guntersweiler, Hans, von Lipperswyl. 633. Güntisperger, 55., von Bern. 470. Gurin, C. F., von Lauis. 1409. Gutknecht, Hans, von Oberried. 1531. Gutknecht, Peter, von Oberried. 1531. Personenregister. Gutkneckt, Wilhelm, von Oberried. 1531. „Gutshial," Antonio, von Claro. 1438. Guzmann, d!, Luigi, Ponce de Leone, mayländischer Guber- nator. 576. 661. 744. 1838. Gyger, s. Giger. Gygenlälli, der. 1333. Gyr, 14. 1009. 1097. Gyßler, 51., Stadtschreibcr zu Mühlhausen. 129. H. Haab, 14., Sekelmeister von Zürich. 1311. Haas, 14. 841. Häberli, H. I. 1177. Häberli, Johann, Landrichter zu Mauren. 1131. 1182. 1184(-). 1207. Häberli, Ulrich, von Mauren. 1177. Habsburg, Graf Hans von. 1316. Habsburg, Rudolf von, König. 1302. Haffner, Franz, Stadtschreiber von Solothurn. 78. 241. 446. 453. 433. 1620. Haffner, Lüx. 1173. Hager, Dr. I. K., Abgeordneter von Constanz. 921. 1084. Hack, Theodor. 226. Hälen, X., von St. Gallen. 602. Hallwyl, von, Dietrich. 1173. Hallwyl, von. 14. 1102. 1297. 1346. Hallwyl zu Blydeck, 14. 232. Hammer, Hammerer, Friedrich, Abgesandter von Straßburg. 1067. 1073. Hamodes, Markgräfin. 748. Hanauer, Ulrich, von Mellingen. 1352(2). 1354. 1355. Harcourt, Graf von. 106. 203. 343. 603. Härder, Joh. Ludwig. 1165. Härder, Dr. Niklaus. 1040. Härder, 11. 522. 575. 861. 1174. 1130. Hardung, 14. 908. Harod, de, Melchior, s. St. Romain. Hartmann, Joh. Melchior, Hauptmann zu Wyk. 1597. Hartmann, Ludwig, Stadtschreiber von Lucern. 57. 94. 95. 96. 199. 630. 1611. 1631. 1674. 1700. Hässi, Melchior, Hauptmann in französischem Dienst. 137(2). Hatzfeld, Freiherr von. 1027. Haug, Dr. Joh. Christof, österreichischer Amtmann zu Rhein- felden. 122. Hauser, Joh. Heinrich, Landvogt im Gaster. 1585. Hausmann, Daniel, Burgermeister zu Steckborn. 593. 1202. Haut, 14., Buckhändler in Lucern. 942. Hayo, Barbli. 1574. Hayo, 14., zu Wallenbuch. 1078. Hedwig Sophie, Landgräfin zu Hessen. 654. Hegner, Jakob, von Winterthur. 1220. Hegner, 14., Stadtschreiberin, von Winterthur. 967. 1009. Heidegger, Hans Konrad, von Zürich. 1309. Heidegger, Joh. Jakob, Landvogt der Freiämtcr. 1337. Heidegger, 14., von Zürich. 1352. Heider, Dr. Jakob. 1240. Heider, Dr. Valentin. 232. Heinrich III. (Frei), Abt von Illingen. 1341. Heinrich III., König von Frankreich. 224. Heinrich IV., König von Frankreich. 117. 136. 169. 171. 191(2). 195 19g 224. 233(2). 425. 602. 782. 857. 900. Heinrich, Josua, Landvogt zu Sargans. 1263. Heinrich, Lazarus, Abgeordneter des Klosters Einsiedeln. 1127. Heinrick, Melchior, Landvogt im Thurgau. 92. Heinrich, Peter, von Freiburg. 78. Heinrici, Thomas, Bischof von Chrysopolis. 117. 273. Heintzel, Philipp, zu Constanz. 1173. Heinzgen, genannt Laroche, Samuel, Landvogt von Luggarus. 1439. Heitersheim, Fürst von. 529. Heitz, Rosina. 504. Heckhi, Hans Heinrich, von Jllhard. 633. Heller, Hans Baptist. 1053. Heller, Joh. Franciscus, von Schwyz. 1213. 1214. Helmli, Jost Franz, Landschreiber von Luggarus. 1365. 1440C). 1441. Helmli, 14., Propst. 1209. Hewa, Laurenz, zu Bollenz. 518. 1419. 1456. 1512. Hema, Gebrüder. 1497. Hemann, 14. 664. d'Hemel, 14., Hauptmann in französischen Diensten. 730. 733C). 745. 77g. Hemmer, Hans Balthasar. 353. Henri, L., von Etagniercs. 1551. 1552. Hensel, Ulrich, von Widnau. 1246. 1247. Herger, Balthasar, Landvogt zu Bollenz. 1477. Herger, Hans Peter, Landvogt zu Bollenz. 1477. Hermann, Andreas, von Bern. 618. Hermann, Solomon, von Ragatz. 1264(2). Herrenschwand, Hans Jakob. 1579. Herrenschwand, Gebrüder, von Multen. 1583. Herrenschwand, 14., Stadtschreiber zu Multen. 1582. Herker von Hörster, I. K., Abgeordneter von Constanz. 921. Hessen, von, Cardinal Friedrich, Oberstmcister des Johanniter Ordens, s. O. R. Hessen. Heß, G. 1009. Heß, Hans, von Zürich. 470. Heß, Ulrich, von Fischbach. 633. Heß, die Herren, von Zürich. 212. Heussi, Jakob, von Müblehorn. 1015. Hieronymus 11. (Troger), Abt von Muri. 1340. Hiltbrand, 14., von Boswyl. 167. Hirzel, Hans Kaspar, Stadtschreibcr von Zürich. 92. 93. 123. 300. 331. 346. 604. 616. 1009. 1151- 1153. 1154. Hirzel, Joh. Heinrich. 616. Hirzel, Salomen, von Zürich. 176. 182. 133. 184. 165. 136. 314. 348. 1009. 1187. Hirzel, 14. 497. 592. 597. Personenregister. Hirsy, Konrad, von Albligen. 1546. Hobi, Jakob, von Sargans. 1269. I272(-). 1274(-). 1285('). 1286. Hochberg, Rudolf, Markgraf von. 256. Höchener, die. 1262. Höchiner, Christian. 1228. Höchiner, Jakob. 1228. Hochrütiner, Jakob, von St. Gallen. 466. 476. 1661. Hochrütiner, Kaufleute, von St. Gallen. 777. Hochrütiner, 55., von St. Gallen. 1164. Hoskirchen, 55. 713. Hofmann, Jakob. 733. Hofmeister, Hans Hartmann, Landvogt von Sargans. 1263. 1264. 1265("). Hofstetten zu Tscherlach, Herren von. 1275. Högger, Sebastian, von Et. Gallen. 1228. 1266. Hohenbalken, von, Klaus Karl. 512. Hohenems, Francisca, Gräfin zu. 1242. Hohenems, Hannibal, Graf von. 1246. Hohenems, Jakob Hannibal, Graf zu. 1242. Hohenems, Karl Friedrich, Graf zu. 636. 637. 1239(*). 1246. 1241. 1242. I243('). 1244. Hohenems, Kaspar, Graf zu. 1246. 1242. Hohenems, Grafen von. 76. 281. 288. 1236. 1239 — 1247. Hohenlohe, von, L. Gustav. 1666. Hohenlohe, 55., Graf von. 246. 259. 476. 548. — S. auch O. N. Hohenlohe. Hohenlohe, 55., Gräfin von. 116. Hölderlin, Bonaventura. 1242. Holzhalb, Dietegen. 97. Holzhalb, Hans, von Zürich. 713. Holzhalb, Heinrich, von Zürich. 1436. Holzhalb, 55. 61. 222. 296. 291. 559. 650. 1648. 1655. 1386. Honegger, Meinrad, Schultheiß zu Brcmgarten. 1353. Hoolt/G. 269. Hornbeck, Dr. 55., Professor zu Leiden. 639. Hory, 55., Abgeordneter von Neuenburg. 134. Hospital, von, Barbara. 353. Hospital, von, Hans Baschi. 353. 442. Hospital, von, Katharina. 353(*). Hospital, von, Maria Elisabeth. 353. Hospital, von, Martin. 353. Hospital, von, Melchior. 353. Hospital, von, Sebastian. 353. Hottinger, Dr. Joh. Heinrich, Professor, von Zürich. 576. 646. 689. Hotton, G. 166. Hotz, Jakob, von Baar. 32. Huber, August, von Wallenstadt. 1274. Huber, Joh. Werner, von Basel. 1682. Huber, Konrad, von Dießenhofen. 92. Huber, Leonhard, von Wagerswyl. 633, 641. Huber, Uli. 1339. 1347. Huber. 55. 84. 1175. 1273. 1356. Band 6, Abiheilung 1. Hüeblin, Joh. Jakob, Abgeordneter des Grafen von Sulz. 265. Humbler, Georg, kaiserlicher Bevollmächtigter. 627. 1842. Hummel, Jakob, von Bern. 157. Hundpiß, 55., Comlhur zu Hitzkirch. 1356(*). Hurter, Franz. 1I77('). Hurter, Werner. 363. 1177. 1199. Hurter, 55., Hauptmann in französischen Diensten. 137. Hurter, 55. 398. Huser, 55., von Bern. 157. Ä. Jakob (Denkinger), Abt von Kreuzlingen. 1346. Jakob Christos, Bischof von Basel. 1636. „Jäckgh", Th., in Mühlheim. 1177. Janetl, Hans. 1665. Jangen, Jost, Pfarrer zu Wvhlenschwyl. 942. 1348('). Januarius, Kapuzinerguardian. 1595. Janzino, Pietro. 1472. Jaunin, 55., von Cudrefin. 1575. Jean VIII. (dÄrenthon d'Alex), Bischof von Genf. 1839. Jean VII. (von Wattenwyl), Bischof von Lausanne. 1346. Jean Baptiste (de Strambin), Bischof von Lausanne. 1846. Jcanneret, I., Castellan zu Vauxmarcus. 1565. Jena, von. Dr. 55. 866. 864. 812. 1125. Jenatsch, Paul, aus Bünden. 1232(^). 1247. Jerli, 55., zu Surpierre. 15. Ignatius I. (Betscbart), Abt von Engclbcrg. 1846. d'Jma, Peter. 1493. Jmfeld, Johann, von Obwalden. 152. 545. 1374. — D. 1439. Jmfeld, Joh. Peter. 1625. — D. 1287. Jmfeld, Kaspar, Landvogt zu Mendris. 1436. Jmfeld, 55. 314. Jmhof, Daniel, von Bern. 825. — D. 1557. Jmhof, Franz Emanuel, Landvogt im Mainthal. 1469. Jmhof, Hans Rudolf, Schultheiß zu Bremgarten. 1359. Jmhof, Hug Ludwig, Landschreiber zu Uri. 335. 911. 925. 934/986. 984. 987('). 1464. Jmhof, Johann Franz, von Uri. 378. 466. 463. 451. 499. 568. 515. 522. 525. 548. 557. 1456. 1457. 1458. 1566. Jmhof, Dr. I. Ulrich, Pfarrer zn Altorf. 134. 139. Jmhof, 55. 314. 1563. 1569. Jmling, Joh. Gilg. 1272(-). - D. 1263. 1585. Jmling, Joh. Jakob, Landvogt zu Sargans. 1263. Jmling, Joh. Leonhard, von Schwyz. 1676. Jmling, Paul, von Schwyz. 1262. Jmling, Sebastian. 829. Jmling, 55. 591. 886. 1616. 1236. Jmmenhauser, Hans Jakob, Stadtschreiber zu Stein. 1183. Jmthurn, Friedrich, von Schaffhausen. 1179. Jmthurn, Hans Friedrich, von Schafshausen. 367. Jmthurn, 55., von Schaffhausen. 464. 476. 465. 494.1639. Jneichen, Burkhard, Untervogt zu Hitzkirch. 1339(*). 3 Personenregister. Jneichen, Peter. 1346. Jneichen, Uli. 191. 1349(-). Jnnocenz X.. Papst. 249. 1021. 1210. 1837. Jnnocenz XI., Papst. 1337. Joachim (Seiler), Abt von Fischingen. 1340. Jodoc oder Jost (Knab), Bischof von Lausanne. 134. 1340. Johann VI. (Flugi von Aspermont), Bischof von Chur. 172. 1339. Johann von Oesterreich. 36^. — S. auch d'Austria, Don Juan. Johann II., Casimir, König von Polen. 1333. Johann III., Sobicsky, König von Polen. 1084. 1333. Johann Adolf, Pfalzqraf. 100. Johann Franz (von Schönau), Bischof von Basel. 117. 193. 533. 1630. 1631. 1839. Johann Georg, Prinz von Anhalt. 920. Johann Georg I., Kurfürst von Sachsen. 1839. Johann Georg II., Kurfürst von Sachsen. 1839. Johann Konrad (von Roggenbach), Bischof von Basel. 360. 428. 486. 503. 322. 924. 984. 1700. 1839. Johann Melchior (Jmhos), Propst der Slist Bischofszell. 1341. Johann Philipp, Erzbischof von Mainz. 1725. Johannes (Honegger), Propst der Stift Zurzach. 1341. Johannes der Täufer. 117. Jongestall, A. L. P. 1625. Josef (Faber), Abt von Jttingen. 1341. Jost, Moriz. 326. Jovius, Karl Anton, von Lauis. 1409. Isaak (Patriarch). 117. Jselin, Christof, Hauptmann zu Wyl. 1597. Jsola d'Orta, del, X., Kapuziner. 1480. Jtten, X., Sekelmeister, von Zug. 1034. Judice, Appolonia. 1497. Judice, Carlo. 1497. Judice, Cipriano. 1330. Judice, Franciscus. 1497(*). Judice, Friedrich. 1524. Judice, Giovanni Pietro. 44. 1435(^). 1437(2). 1488. 1489. 1490. Judice, X. 1497. Judicibus (Giudice), de, Wolfgang, Landvogt zu Bellenz und Riviera. 1476. 1477. Julius II., Papst. 213. Jung, vr. Franz, Pfarrherr zu Wald. 1284. Junon, Jean. 1561. Justus (Zink), Abt von Psäfers. 1840. Jütz, K. Heinrich, Wirth in Einsiedeln. 851. 975. K. Kaiser, Daniel, Commissär zu Bellenz und Landvogt auf der Riviera. 882. 1476. 1477. Kaiser, Nitiaus, Landvogt zu Bollenz. 1477. Kaiser, X., Baumeister, von Unterwalden. 1439. Kaiserysen, X., Prädicant zu Brugg. 1309. Kämmerling, Hans Franz, Landvogt zu Grandson. 1557. Kämmerling, Niklaus, Landvogt zu Luggarus. 1439. Känel, Sebastian. 353. 354. Kappeler, Hans, von Rapperswyl (Thurgau). 633. Kappeler, Peter, von Frauenfeld. 591. 592. 593. 595. 596. 597. 605, 606. 607. 608(-). 613. 613. 623. 623. 645. 657. 637. 1217. Karl, Herzog von Burgund. 905. 1572. Karl, Landgraf zu Hessen. 1061. Karl, Herzog von Lothringen, s. Lothringen, Herzog Karl von. Karl I. (Ciceri), Bischof von Como. 1339. Karl II., König von England. 1837. Karl II., König von Spanien. 1337. Karl V., deutscher Kaiser. 370. 993. 1013. Karl IX., König von Frankreich. 224. Karl X., Gustav, König von Schweden. 1333. Karl XI., König von Schweden. 1333. Karl Emanuel II., Herzog von Savoyen. 20. 24. 47. 221- 819. 1608. 1699^ 1833. Karl Ludwig, Kurfürst von der Pfalz (Pfalzgraf bei Rhein). 226. 354. 650. 690. 771. 335. 912. 953. 962. 1339. Kaspar, X., zu Bregenz. 280. 231. 284. 332. Kaufmann, Kaspar. 126. Kaut, Laurenz, von Dießenhofen. 92. Keller, Bernhard, s. Bernhard, Abt von Wettingen. Keller, Emanuel, von Frauenfeld. 1075. 1213. Keller, Jakob. 544. Keller, Johann, von Lucern. 1015. 1021. Keller, Leodegar, Landschreiber zu Luggarus. 1440(*). Keller, X., Salzhändler, von Lucern. 710 711. 712. 720. 333. 334. 335. 838. 929. Keller, X. 50. 113. 137. 220. 771. 1409. 1474('). Kern, X., von Stein. 1138. Kesselring, Christof. 1179. Kesselring, Erhard, Pfarrer. 1179. Kesselring, Hans Jakob, von Wigoldingen. 633. Keßler, Hans, von Langenhard. 633. Keßler, Jakob, Landvogt zu Utznach. 1584. Keßler, K. 504. Keßler, X., aus Livinen. 1510. 1511. Keuch, X., von Boswyl. 167. Khager, I. 1603. Kilcher, X., von Liebisdorf. 1582. Kilchmatter, genannt Schwarz, Rudolf. 1275. Kirchner, I)r. Paul Theobald, kurpsälzischer Abgesandter. 933. 1073. 1343. Kistler, Rudolf. 9. Klaus, Bruder (Niclaus von der Flüe). 124. 126. 127. 215. 249. 406. 407. 499. 517. 538. 568. 576. 581. 592. 648. 672. 776. 319. 1072. Klaus, Stessen, von Buchberg. 233. Klingen, von, Walter. 1297. Klingenberg, von, Hans Heinrich. 492. Kloos, Hans Heinrich, Hauptmann zu Wyl. 1597. Personenregister. Kloos'sche Erben. 897. Kloos, X., von Lucern. 134. 232. Kloter, Martin, Landvogt der Freiämter. 1337. 1349. Knab, Dr., Bischof von Lausanne, s. Jodoc. Knesebeck, von dem, Thomas, brandenburgischer Gesandter. 959. 951. 9S2. 1843. Knopflin, Beat Jakob, von Zug. 214. Knüttel, Placidus, s. Placidus, Abt von Engelberg. Koch, Hans, Wirth in Villmergen. 975. 1355(2). Koch, Jagli, von Sarmensdorf. 1348. Koch, Ulrich, von Villmergen. 1352. Kodcrmann, I. Andreas. 1995. Kolin, Joh. Melchior, Landschrcibereiverwalter der Freiämter. 1333. 1349. 1341. Kolin, Oswald, von Zug. 1985. Koller, Hans Jakob, von Ruderstettcn. 1312(2). König, X.. Frau. 1537. Königseck, Hugo, Graf zu. 1242. Köpli, Jakob, von Dietwyl. 1346. Köhler, X. 447. Kraft, Beat, von Sargans. 1264. Kraft, Eberhard, von Sargans. 1264. Kraft, Jakob, von Sargans. 1264. Kramer, Johann, aus Kurbrandenburg. 776. 1347. Krämer, Johann. 993. Kramer, X. 1339. Kreis, Heini, in Romanshorn. 1184. Kreis, I., in Bregenz. 962. Krepsinger, Melchior, Landvogt zu Sargans. 1263. Kreuel, Franz, von Zug. 1697. Kreuter, X. 1541. Krug, H. L., von Basel 479. Kucnz, Adrian, von Wemselden, 1172. Küenzli, X., Landschreiber von Appenzell A.-Rh. 727. Kugler, Barbara. 1184. Kuhn, Hans, von Thal. 1228(2). iz-Z9(2). Kuhn, Jakob, von Thal. 1228. 1229(°). Kuhn, Welti. 1231. Kuhn, X., Sekelmeister, von Rheineck. 727. 1231 (2). 1232 (2). Kunz, X., Schultheiß zu Rapperswyl. 1595 (2). 459g. Künzler, Bartholomäus, Rathschreiber von Appenzell A.-Rh. 119. Kurh, Ferdinand, Graf. 1714. 1715. 1717.1727.1723(2). Kurtz, X., Graf. 51(2). -zgi. Kyburg, Rudolf, Graf von. 256. Kyburg, Grafen von. 453. Kyd, Franz, Hauptmann zu Wyl. 1597. Kyd, Hans Leonhard, Landvogt zu Mendris. 1439. Kyd, Hans Melchior, von Schwyz. 1313. Kyd, Joh. Balthasar. 233. Kyd, Joh. Melchior, Pfarrer zu Boswyl. 1358. Kyd, Leonhard, Landvogt zu Bellenz und Riviera. 1476. 1477. 1519. 1511 (2). zgiz Ky d, X. 95. 96(2). 54g. 355. 4944. L. Labresch, X. 272. Lafonds, X. 341. Laghi, Eh. 74. Lago, Laghi, del, Antonio, von Cislago. 1382. 1333. 1384. Lago, Nicolas, von Lauis. 1411. 1412. Lamberger, X., alt-Schultheih zu Murten. 1576. Lambert, I. 1625. Lambert, X., Graf von, Gouverneur zu Freiburg im Breisgau. 1966. Lambcrtenghi, I., von Como. 1416. Lambertenghi, die, von Como. 1333. Lancellotto, Zane. 1448. Landolt, Joh. Kaspar. 1497. Landsee, Franz Dietrich, kaiserlicher und österreichischer Abgesandter. 874. 834. 931. 994. 1342. Lang, Heinrich, von Würenlos. 1394. Lang, die, von Hämikon. 1358. Langenstein, X., von Pfäfers. 1286. Lanz, Joh. Jakob, Stadtvogt zu Constanz. 1173. Lauber, Matthias, in Wien. 1995. Laurence, H. 1625. Lavater, Rudolf. 282. 467. 1316. Lavizzari, Fr. 1495. Lazaro II. (Carafino), Bischof von Como. 1339. Ledergerwer, I. B, Hofammann zu Wyl. 1173. 1175. 1213. Leganez, X. 932. Leger, Johannes, Pfarrer. 249. 547. 552. 559. 565. 579. 577. 694. 791. 394. 1973. Lehringer, X., Bauherr zu Frauenfeld. 1167. Lendi, Hans. 1277(H. 1278('). Lendi, Hug. 1271. Lenzburger, Hans Ulrich, Statthalter der Vogtei Murten. 1579. Leo X., Papst. 879. Leonard!, X., Auditor, savoyischer Gesandter. 337. 355. 866(2). ggg g5g ggg iggz Ion 4944 4945 1916. 1921. 1933. 1944. 1843. Leone, di, Dominico, von Neggio. 1412. Leone, Johann. 1463. Leone, di, Matteo. 1412. Leone, Stefan, von Luggarus. 1458. Leopold I., deutscher Kaiser. 631. 913. 993. 1337. Leopold, österreichischer Erzherzog. 425. Leopold Wilhelm, österreichischer Erzherzog. 61. 374. Lepori, X., päpstlicher Internuntius. 752. 1341. Lescouet, X., Commandant zu Breisach. 878. Leu, Beat Rudolf, Hauptmann zu Wyl. 1597. Leu, Franz, von Unterwalden. 882. 1599. Leu, Hans Ulrich, Hauptmann zu Wyl. 1597. 1593. Leu, Joh. Melchior, von Nidwalden. 234. 429. 643. 1453. 1456. 1457. 1453. 1595(2). 1S96. Leu, Melchior. 214. 533. Personenregister. Leu, die Herren, von Unterwalden. 1454. Leu, X. 476. 813. 1012. Leuenberger, Niklaus. 175. Leuzinger, Jakob, Landvogt im Thurgau und Hauptmann zu Wyl. 1152. 1597. Liffort, X., Syndic von Genf. 693. 704. 706. 708. Ligertz, Ligritz, Franz Karl von, bischöflich baselscher Rath. 911. 913. 933. 974. 996. Ligertz, Karl von. 273. 374. 486s-). 532. 533. Ligny, Prinz von, mayländischer Gubcrnator. 932. 933. 939(°). 982. 1000. 1075. 1333. Lindemann, Felix. 1154. 1133. 1184. Lindenspaur, X., Graf. 450. Linder, I. I., von Wallenstadt. 1265. Lionne, de, X., französischer Minister. 523. 531. 570. 600. 601. 602. 604. 610. 614. 615. 620. 627. 698. 701. 754. 827. 1658. 1661. 1671. Listenay, Marquis von. 376. Litta, Cardinal, Erzbischof von Mayland. 140. 675. 679. 911. 942. Locher, Hans Wilhelm. 1155. Locher, Joh. Karl, Stadtschreiber zu Fraucnfeld. 1167. 1168(-). 1175. Locher, X., Schultheiß zu Frauenfeld. 1206. 1217. Lochmann, Heinrich, in französischem Dienst. 23. 72. 404. 607. Lodron, von, Niklaus, kaiserlicher Gesandter. 1069. 1031. 1093. 1342. Löhr, Georg, von Jllhard. 633. Lohr. X. 1305. Lembach, Joh. Anton, Landvogt im Mainthal. 1469. 1470. Lomenie, de, französischer Minister. 531. 1620. 1622, 1624. 1665. 1668. 1669. 1670. 1671. 1727. Longueil, von, X. 31. Longueville, Herzog von. 23. 55. 60. 82. 193. 320. 343. 373. 330. '381('). 336. 402. 403(-). 405. 426. 1637. Longueville, Herzogin von. 595. 600. 602. 614. 616. Longueville, fürstliches Haus. 335. Lorenzi, X., aus Mayland. 895. Loth, Giacomo, von Neggio. 1412. Lothringen, Herzog Karl von. 82. 97. 98. 99. 265. 507(-). 544. 545. 913. 915. 922. 923. 947. 995. 1024. 1025(-). 1026. 1027. 1040(-). 1081. 1084. 1102. Louböre, de la, X., Secretär des französischen Gesandten. 905. 960. 963. 939. 1842. Louvois, Markgraf von (Michel le Tellier), französischer Minister. 31. 601(-). 602. 610. 754. 860. 1091. 1103. 1111. Luc, de, französischer Gesandter. 1622. 1661. Ludi, X. 166. Ludovicus, Ludwig, Kapuzinerpater. 392. 433, 439. 443. 443. Ludwig XI., König von Frankreich. 403. Ludwig XII., König von Frankreich. 224. Ludwig XIII., König von Frankreich. 117. 602. Ludwig XIV., König von Frankreich. 8. 113. 1613. 1621. 1622. 1637. 1641. 1653. 1662. 1665. 1663. 1669. 1670. 1671. 1727. 1337. Ludwig der Heilige, König von Frankreich. 117. Ludwig Heinrich, Pfalzgraf bei Rhein zu Simmern. 912. Ludwig Heinrich Franz (von Reding von Biberegg), Propst der Stift Zurzach. 1841. Ludwig Philipp, Pfalzgraf. 49. Lullin, Markgraf von. 242. 343. 364. 501. 706. 819. Luques, X., Dolmetsch des savoyischen Gesandten. 702. 761. 851. 1843. Lusfer, Jakob. 511.—I,. 534. 537. 1393. Lusser, Joh. Karl, Landvogt zu Bollenz. 969. 938. 1477. Lufser, Karl, von Uri. 936. Lusser, X., Oberst, aus Uri. 5. 490. 511. 398. 1463(-). 1516. 1519. Lussi, Johannes, Commissär zu Bellenz. 1476. Lussi, Joh. Karl Leodegar, Landvogt zu Baden. 1233. Lussi, Job. Ludwig. 810. 816. 823. 824. 1011. 1137. — O. 771. 393. 960. 1151. 1154. 1155. 1176. 1222. Lussi, Karl Leodegar, Landvogt zu Sargans. 1263. 1265. Lussi, Melchior. 467. Lussi, Melchior Strut, Landschreiber zu Luggarus. 1441. Lussi, X. 843. 1105. 1411(-). 1441. 1478. 1526. Lüthard, Kaspar, von Beinwyl. 62. Lüthard, X., Professor in Bern. 157. Luxemburg, Herzog von, s. Montmorency. Lutz, Hans. 1232. Lutz, Heinrich. 1223. Lutz, Laurenz, Sekelmeister zu Rheineck. 1223. Lys, du, X., französischer Tresorier. 602. M. Maccaud, Claude, von Penthercaz. 1554. Machet, X., in französischem Dienst. 137. 169. 136. 507. 827. Maderno, Carlo. 1036. Madcrno, Maderni, Diego, zu Lauis. 138. 576. 578. 531. 533. 721. 784. 1377. 1394(-). 1407. Maderno, X., in Lauis. 1021. Maffiolo, Antonio, aus Bollenz. 356. Maggino, Antonio, von Aurigeno. 1366. 1472. Magistretti, Antonio. 1384. Magistretti, die. 1408(-). 1409. 1413. Magoria, A., Priester. 1490. 1493. 1504. Magoria, C. M. 1502. Magny, X., Oberstlieutenant. 610. 615. Mahret, X., in französischem Dienst. 113. Maje, X., von St. Julien. 847. 927. Maillardoz, Franz Augustin, Landvogt zu Grandson. 1557. 1563(-). 1564(-). Maistre, A. 1569. Personenregister. Malapert, Abraham, holländischer Gesandter. 845. 864. 877. 884. 333. 892. 906. 910. 917. 922. 933. 948. 964. 973. 989. 995. 997. 999. 1017. 1018. 1050. 1343. Maler, Rudolf, in Ober-Hittnau. 532. 550. Mallet, 5s., savoyischer Gesandter. 707. 703. 709. 713. 720. 723. 1343. Mangolt, Kaspar, von Basel. 646. Männlin, Franz Peter, Landvogt zu Schwarzenburg. 1532. Manuel, Abraham, Schultheiß zu Multen. 1570. 1572. Manuel, 5s., Frau. 1576. 1577. Manzelles, de, vi. 779. Marbach, X. 404. Marca, Carlo, aus Misox. 1505. Marcacci, G. A. 1464. Marcacci, Job-. Antonio, königlich polnischer Gesandter. 1084. 1344. Marcacci, 5s. 1475. Marchcse, Giovanni. 1472. Marcuard, 5s. 1572. Marechal, 55. 262. Margliani, Rugiero, Graf. 945. Mariani, Johann (Giovanni), Gras zu Castel. 1369. 1370(°). Marian!, R., Graf zu Lumino. 1369. 1409. Mariani, 5s., Graf. 675. Marianus (Ryser), Abt von Wctttngen. 1841. Marin, Karl, schwedischer Resident. (9). 1343. Marlini, 5s., Graf. 1403. Marnand, Herr von. 1551. Marqueti, 5s., in französischem Dienst. 137. Marsillo di Marsillis, 5s. 1410. Mactelli, von, 5s. 779. Marthou, P. 1544. Marti, Balthasar, Hauptmann zu Wyl. 1597. Marti, Fridolin, von Glarus. 637. 659. 1283. — D. 1337. Marti, Jakob, von Glarus. 152. 1270. Marti, 5s., von Glarus. 94. 1026. 1027. 1112. Marti, 5s., Landschreiber zu Glarus. 830. 846. Martin, Humbert. 1545. 1547. Martin, 5s., Wirth in Murten. 1577. Martiniärc, 5s. 1622. 1661. Marval, 5s., in französischem Dienst. 470. 565. Maschet, 5s., in französischem Dienst. 735. 736. 738. Matthey, 5s., Stadtschreiber von Bern. 154. Matti, I., von Como. 1416. Mattler, Fridolin. 1316. Mattmann, Heinrich, von Gibelfluh. 1351. Mancher, Georg. 1240. 1242. Maurer, Niklaus, Landvogt zu Bollenz. 583. 1477. 1518. Mauret, Dr. 5s., burgundischer Abgeordneter. 911. Maximilian, deutscher Kaiser. 3. 716. Maximilian, Erzherzog von Österreich. 905. Maximilian I-, Herzog von Bayern. 1838. Maximilian II., Jmanuel, Herzog von Bayern. 1833. May, Bartholomä. 1575. May von Rued, Joh. Rudolf, pfalzgräflicher Abgesandter. 354. 370. 1343. May, Ludwig, Landvogt zu Luggarus. 432. 1439. May, 5s., Överst. 467. Mazarin, 5s., Cardinal, französischer Minister. 253. 329. 340. 402. 403. 412. 426. 595. 601. Mazzola, G-, von Sala. 1410. Meda, 5s. 1474. Medici, A., aus dem Bellenzer Gebiet. 1497. Medina, Herzog von (Graf Ognate). 617. Medina Celi, Herzog von, mayländischer Gubcrnator. 1117. 1838. Medina las Torres, Herzog von. 591. Megercan, Leonard, aus Gcx. 616. Meg erlin, Dr. 5s. 651. Meglinger, Leodegar, Pfarrer zu Würenlos. 1331. Megnet, Andreas, Landvogt zu Bollenz. 1477. Megnet, Hans Baschi 1519. Megnet, Heinrich, Landvogt zu Bollenz. 1478. Meister, Hans Volmar. 1537. 1538. Meiß, Hans, von Zürich. 1310. Melgar, Graf von, mayländischer Gubernator. 1097. 1109. 1838. Menara, Giovanni. 1499. Menara, Giovanni Angelo. 1509. Menara, Laurenz, aus Bellenz. 1494. Menara, Brüder. 1501. Menara, 5s. 1501. Menatus, Stephanus. 1423. Mcngone, Johann, von Dürrenmühle. 1413. Mentlen, von, Jakob Friedrich, Landvogt zu Bellenz und Riviera. 1476. 1477. Mentlen, von, Magnus Franz, Landschreiber zu Bellcnz. 789. 805. 1370. 1478. 1514(-). 1515. Mestral, 5s., Junker. 230. Meßmer, Georg. 733. Meßmer, I., von Biberach. 1243. Meßmer, Samuel (Wilhelm). 1228('). 1256. Meßmer, 5s. 91. 1231. Metternich, von, Großballif des Johanniter Ordens. 101. 1293. 1303. Mettier, Christian, aus dem Prätigau. 846. Mettler, Balthasar, Landvogt auf der Riviera. 1477. Metz, du, 5s. 602. 603. Meunier, Samuel. 1567. Meunicr, 5s., in französischem Dienst. 697. Meyenberg, Oswald, Landvogt zn Luggarus. 1439. Meyer, Andreas, von Zürich. 1033. Meyer, Gabriel. 1213. Meyer, Hans. 1304. Meyer, Hans Ludwig, Hauptmann zu Wyl. 1597. Meyer, Heinrich. 167. 1504. 1508. Meyer, Jakob, von Muri. 1349. Meyer, genannt Haus, Joggli, von Dietikon. 1346. Meyer, Konrad, Landvogt im Rheinthal. 1222. 1224. 8« Personenregister. Meyer, Laurenz, von Lucern. 35. 184. 185. 136. 264. 284. 314. 313. Meyer, Ludwig, von Lucern. 56. 70. 214. 313. 372.— 1.- 1337. Meyer, Rudolf. 1275. Meyer, Simon, zu Niederhofen. 692. Meyer, Simon Petermann, Burgermeister zu Freiburg. 406. 473. 433. 515. 516. Meyer'sche Erben. 397. Meyer, Iii., von Gottlieben. 1186. Meyer, 15., Schiffsherr zu Lucern. 967. Meyer, 15., Zunftmeister von Zürich. 846. 853. 366. 1314. Meyer, 15. 721. Meyer von Knonau, 15. 1361(2). Michael Wisnowietzky, König von Polen. 1838. Michaud, 15., Venner. 1573. Michelin, 15. 604. Michoutei, Anton, burgundischer Abgesandter. 7. 1343. Mieg, Karl, kurpfälzischer Agent. 62. 226. 369. 1343. Mieville, 15., Prädicant zu Grandson. 1569. Mild, Emanuel. 1536. Milerio, Franz, aus dem Vigezzerthal. 1445. Milliet, 15., Wirth zum Fälbaum. 1582. Milt, 15., von Glarus, Hauptmann in französ. Dienst. 61. Miltische Erben. 659. Minighetti, 15., von Lodrino. i486. Miniung, Andrea, von Torre. 1491. Mittler, L, Pfarrherr zu Dictikon. 1323. Modino, Paul. 1445. Mohr, I)r. Joh. Kaspar, bischöflich constanz. Obervogt zu Mörs- burg. 637. 1136. 1211. 1296(2). 1297(2). 1335. Mohr, von, Maximilian. 1665. 1614. Mohr, Rudolf, von Lucern. 752. 1632. 1633. 1233. 1311(2). — O. 1394. 1439. 1469. Mohr, 15., Dompropst in Chur. 172. 897. Mohr, 15., in savoyischem Dienst. 355. Mollondin (von Stäfis), Franz Ludwig, von Solothurn. 1028. 1682. Mollondin, Herr von, Gouverneur zu Neuenburg. 55. Mollondin, 15., Oberst in französischem Dienst. 137. 626. 656. 755. 764. 766(2). Mollondin, 15. 23. 24. 395. 789. 936. Molo, G. A., Priester. 1494. 1502. Molo, M. Tl., Oberstwachtmeister. 1528. Molo, 15., Statthalter zu Bellenz. 1473. Molo, I)r. 15. 1511. Monaco, Giacomo Antonio. 1512. Möndli, Max, von Meyenfeld. 893. 1139. 1273. Monnet, 15. 769. Moni, de, Kaspar, in französischem Dienst. 137. Moni, de, Melchior, in französischem Dienst. 137. Mont, von, Ulrich, s. Ulrich VI., Bischof von Chur. Montclar, französischer General. 989. 991. 996. 997. 1055. 1059(-). iggg iggi. iggJ. Monte, de, Godefroi. 491. Montecuculi, Feldherr. 891. 967. 931(2). 932. 995. Montefort, 15., französischer Commendant. 913. Montenach, von, Daniel. 63. Montenach, von, Karl, Landvogt zu Grandson. 1557. Montenach, Niklaus (Jost). 78. — O. 1469(2). 1476. Montenach, von, 15. 242. Monterey, Graf von. 969(2). 915. 916. 917. Montet, 15. 72. 113. 137. Montfort, Graf Hugo zu. 1242. Monti, 15., Cardinal, Erzbischof von Mayland. 37. Montigrana, Luigi. 652. Montmorency-Luxemburg, Herzog von. 1624. 1025(2). i»26. 1027. 1028(2). 1VZ2. 1040. Morau, 15. 41. Moret, 15., Graf von, Gouverneur zu Breisach. 166. Mörikofer, 15., Pfarrer. 1163. 1266(2). , Morland, 15., englischer Gesandter. 296. 314. 1343. Morlot, 15., von Bern. 135. 186. 693. 706. 330. Morosini, Carlo, von Lauis. 1394. 1417. 1426. Morosini, G., Statthalter. 1337. 1411. 1414. Morosini, Gabriel, von Lauis. 1417. Morosini, 15. 1362. Moser, Hans, von Bcttwyl. 1356. Mösli, 15., Pfarrer von Balgach. 1253. Moulin, de, Humbert, Herr zu Montagny. 1560(2). Moussier, französischer Resident. 623. 626. 634. 635(2). 649. 662. 669. 676. 677. 679. 632. 684. 694. 697. 693. 699. 706. 713. 714. 716. 717. 726. 735. 737. 738(2). 7^ 7^ 74z 74g 751. 754. 755. 763. 766. 775. 776. 777. 793. 364. 866. 803. 814. 818. 822. 326. 839. 876. 1842. Müesli, Matthias, von Ursern. 1496. Muggenthal, 15., Graf von, Comthur zu Hihkirch. 1357. Mugiasca, 15. 1479. i486. Mugino, 15. 1431. Muheim. Sebastian, von Uri. 1118. — O. 1222. Muheim, 15., von Uri. 426. 1283. Mülinen, von, Niklaus. 511. Mülinen, von, Wolfgang. 1577. 1573. — O. 1287. Müller, Arbogast, Schultheiß zu Mellingen. 1366. Müller, Balthasar, von Glarus. 183. 135. 186. 275. — O. 1263. Müller, Damian, von Zug. 1635. Müller, Fridolin, Landvogt von Utznach. 1584. Müller, Georg, Landvogt im Gaster. 1584. Müller, Heinrich, von Lipperswyl. 633. Müller, Joachim, von Lamperswyl. 633. Müller, Johannes, Landvogt im Gaster. 1534. Müller, Job. Leonhard, Schultheiß zu Frauenfeld. 1163(2). Müller, Kaspar, von Glarus, Landvogt im Gaster. 1535. 1537. Müller, Kaspar Ludwig. 1201(2). Müller, Konrad, von Tägerweilen. 633. Müller, Niklaus Peter, Landvogt im Mainthal und Schultheiß zu Murten. 1469. 1570. Personenregister. Müller, Paul, Landvogt im Nhcinthal. 1223. IS2S. Müller, Peter, Landvogt zu Schwarzenburg. 1532. Müller, Simon, Landvogt im Gaster. 1585. Müller, X. LI. 157. 522. 593. 637. 734. 749. 1204. 1273. 1284. Munat, X., Spitalmeister, von Freiburg. 503. 1575. Muradore, X., Graf. 95. Muralt, X., in französischem Dienst. 766. Mürdi, X., Landschreiber zu Luggarus. 1440. Mutio, Carlo. 5. N. Nadasti, X., ungarischer Graf. 942. Näf, Bartholoms, Landammann von Appenzell I. Rh. 1462. Näf, Christian. 369. Näf, Johann, Pfarrer zu Thal. 1252. 1254. 1257. Näf, X., in Rheineck. 1233. Nägeli, X., in Altnau. 94. Negri, di, Antonio, venetianischer Gesandter. 1844. Neil, Johann, von Wasen. 586. 627. Nemours, Herzog von. 601. 603. Neukomm, X., von Schaffhausen. 132(2). zgz 185(2). 136. 1039. Neuland, von, Adrian Ernst, Comthur zu Tobel. 734. 1167. 1169. Neurone, Augustin. 1394. Neurone, Joh. Peter, Oberst, von Lauis. 642. 917. 923. 941. 957. 1371. 1375(2). 1373. Nicolai, X., Pfarrherr zu Sarmensdorf. 1343. Nidrist, Jost, Landvogt zu Bollenz. 1477. Nieuport, Wil. 1625. Niggel, X., zu Kaiserstuhl. 1029. Nillaus II. (Göldlin von Tiefenau), Abt von Wettingen. 1841. Niklaus Franz, Herzog von Lothringen. 265. Nisterus, P., Stadlpfarrer zu Hanau. 654. Noailles, Herzog von. 903. 909. 913. 914. 915. Nußbaumer, Willi. 1077. Nydegger, Hans. 1541. O. Ober«, Rudolf. 1273. Oberli, Oberlin, X. 893. 903. 1139. Oberteuffer, Sebastian, aus Appenzell. 1189. 1190(2). Ochs, X., von Basel. 923. Ochsner, X., von Bußnang. 91. 123. 129. 232. Odermatt, Franz, Commissär zu Bellenz. 1476. Odermatt, X. 314. Odiscalco-Arese, Joh. Baptista, von Como. 1416. Ognate, Graf von, mayländischer Gubernator. 1333. Ognate, Graf von, s. Medina, Herzog von. Ohri, X., in französischem Dienst. 404. Oldello, Alfons, von Meride. 1414. Olias und Mortara, Markgraf von, mayländischer Gubernator. 767. 763. 1833. Ölschnitz, Baron Christof von der. 995. Omli, Omlin, Philipp, Kanzler des Klosters Wettingen. 339. 1333. Ommeren, Rudolf von, holländischer Gesandter. 269. 290. 291. 314. 645. 677. 1843. Oranien, von, Wilhelm, s. Wilhelm, und O. R. Oranien. Orelli, Alois. 1443. Orelli, Baptist. 1474(2). 14750. Orelli, Franz. 1373. 1400. 1446. Orelli, Joh. Alois. 1447(2). Orelli, Joh. Anton. 1464. 1467. 1517. Orelli, Joh. Baptist. 1447. Orelli, Paul. 1447. Orelli, die, 1446. Orelli de Barnaba, die, von Luggarus. 1449. Orelli, X. 1443. Orleans, Herzog von. 23. 49. 52. 72. 352. 601(2). 602. Orleans, Prinzessin von. 1109. Ortmann, X., von Basel. 1003. 1040. Osio, X. 1474. Ospenthal, Joh. Georg von, Amtmann zu Bernau. 1341. Ossona, Ossuna, Herzog von, mayländischer Gubernator. 793. 856. 1338. Ostertag, Hans Jakob, Landvogt im Rheinthal. 1222. Ottingen, Graf von, Reichshofrathspräsident. 51. Ottone, Giov. Pietro, von Prato. 1449. 1473. Ottone del Storno, I. I., von Prato. 1472(2). 1473(-). P Pachau, X. 603. Pacoton, Sebastian, zu Averdon. 989. Paganino, Anton, von Bellenz. 1458. Paganino, Bernardo, von Bellcnz. 1463. 1507. Paganino, Herkules. 1523. Paganino, X. 1513. Paleario, Barth., von Morcote. 1410. 1412. Paleario, Vespasian. 1410. 1412. Pallavicini, Fabrizius, aus dem Veltlin. 1434. Pallavicini, X., Markgraf. 819. Pamphilius, Cardinal. 42. 103. Panchaud, Abraham. 1547. 1557. Panchaud, Claude, von Poliez-Pitet. 1555(2). Panchaud, X. 1545. Pantcrea, Giov. Antonio. 1505. Panzirola, Cardinal. 29. Pappenheim, X., Graf. 804. 1125. Pappus, Joh. Andreas. 1605. 1615. Pappus, Leonhard, Domdekan zu Constanz. 91. 92(2). 334. 440. 495. 630. 632. 875. 906. 913. 922. 925. 929. 931(2). gzg g4y 941 9^7 ^9^ 1044. 1184. 1136. 1208. 1342. Paradisi, X., Secretär des Nuntius. 409. Personenregister. Paravicini, Franz, aus dem Veltlin. 1433. Paravicini, Kaspar, Pfarrer zu Grünenbach. 800. 1125. Paravicini, Peter, aus dem Veltlin. 1433. Pastoria, genannt Gambone, Philipps, von Solduno. 1447. Paul V., Papst. 1203. 1209. 1211. St. Paul, Herzog von, Fürst von Neuenburg. 602. 603. 752. Paulus, Apostel. 300. Pedrazzi, Carlo Andrea, von Luggarus. 1455. 1453. 1463. 1464('). Pedrello, Salvador. 1413. Pedretto, Giovanni, von Sigirino. 1410. Pedrin, Antonio, aus Livinen. 1455. Pedrina, G., von Cerentino. 1475. Pegnarando, Graf. 897('). Pelanda, Baptista, aus Rivicra. 518. 1456. Pelata, Francesco, von Melano. 1418. Pell, Johann, englischer Gesandter. 219. 226(^). 227. 240. 245. 269. 290. 314. 404. 425. 1843. Pelo, A., von Lauis. 1427. Peloni, Dom., von Breno. 1412. Pelonino, N. 1363. 1385. Peret, 1009('). Pereli, 1062. Peretti, Fr., Pfarrherr zu Daro. 1524. 1525 (2). Perigny, Herr von, burgundischer Abgeordneter, s. Grivell, Claude. Perla, Jakob 512. Perouze, de la, N. 703. Perret, Daniel. 16. Perroguin, N. 588. Perrotet, 1572. Pestalutz, Joh. Anton. 225. 1239. 1240('). Petola, Jakob. 9. Petronius, Karl Franz, von Luggarus. 130. 208. 212. Petrosco, Giovanni, von Malvaglia. 1512. Peutinger, N 1490. Peyer, Alexander. 439. Peyer, David, von Schafshausen. 1177. Peyer, Hans Konrad, Landvogt im Mainthal. 1469. Per>er^ Joh. Friedrich, Landvogt zu Lauis. 1393. 1395. Peyer, N. 134. 135. Pfändler, X., Landammann von Glarus. 1172. Pfeiffer, Johann, aus dem Weißtannenthal. 1272. Pfeiffer, X., in französischem Dienst. 137. Pfeintlin, 51., zu Waldshut. 329. Psyffer, Alexander. 866. Pfyffer, Christof, von Lucern. 73. 372. 473. 526. 1458. 1464. 1465. Pfyffer, Franz, Chorherr zu Bischofszell. 1182. 1208(°). 1209. Pfyffer, Heinrich. 9ff. 100. 1033. 1080. Pfyffer, Joh. Franz Heinrich, Landvogt zu Mendris. 1430. Psyffer, Joh. Rudolf. 257. Pfyffer, Jost, von Lucern. 442. 1700. Pfyffer, Kaspar, Landvogt zu Lauis. 1393. 1398. Psyffer, Leodegar, von Lucern. 318. 372. 457. 1152. Pfyffer, Ludwig, Gardehauptmann und eidgenössischer Agent in Rom. 406. 407. 433. 1085. 1110. 1844. Psyffer, Rudolf, Gardehauptmann in Rom. 406. Pfyffer, Walter. 1345. Pfyffer, N., Oberst in französischem Dienst. 329. 467. 669. 1010. Pfyffer, N. 558. 587. 768. 914. Philipp II., König von Spanien. 1013. 1014. Philipp IV., König von Spanien. 747. 1673. 1337. Philipp Ludwig, Graf zu Hanau. 654. Philipp Moriz, Graf zu Hanau. 654. Philipp, Vincenz, aus Rheinwald. 3. Philippe, Claude Ambroise. 908. 911. 912. Pianca, Anton. 1367. Pianezza, Markgraf von, savoyischcr Minister. 43. 96. 616. 706. 1367. Piazza, zu Osogna. 1488. Piccolomini, Fürst. 51. Pictet, N., Syndic von Genf. 157. 723. Piffaro, Christoforo, aus dem Luggarnischen. 1450. Pickering, Gilbert. 1625. Pillard, Julian. 1560. Pillet, I. I. 1582. Pio, Cardinal. 1099. Pionzino, Dominico, von Lumino. 1495. Pius (Reher), Abt von St. Gallen. 636. 977. 1162. 1840. Placidus (Neymann), Abt von Einsiedeln. 1840. Placidus (Knüttel), Abt von Engelberg. 1340. Placidus (Brunschweiler), Abt zu Fischingen. 1200. 1840. Planta, Ambrosius, von Mayenseid. 1270(^). Planta von Wildenberg, Ambrosius. 321. 1605. Planta von Wildenberg, Johann. 1614. Planta, N., aus Bünden. 862. 863. Plantzer, Kaspar, aus Uri. 378. Poccobello, Bartholomä, aus Lauis. 1399. 1425. Poccobello, G. Baptista. 1411. Poccobello, Johann, von Lauis. 1435. Poccobello, M. M. 1411. Poccobello, N., Abbate. 544. 665. 773. 1510('). 1515. Poffet, 5l. 1537. Pollier, Tb., Herr zu St. Barthelemy und Bioley. 1553('). 1556("). Pollier, N., von Lausanne. 142. 206. 259. 1553. Pollier, 5l,, Hauptmann in französischem Dienst. 137. Pompone, französischer Minister. 850. 1044. 1091. 1105. 1103. 1111. Ponce de Leone, f. Guzmann. > Poncet de la Riviere, N. 850. Porri, Pietro Fr., aus dem Mayländischen. 1433. Porta, Carlo. 1430. 1434('). 1488. Portmann, Josef. 165. Portogallo, 5l., Cleriker, von Mugena. 1409. Personenregister. Portugal, Philippe. 1411('). Prahim, I. 1570. Praroman, von, Niklaus, von Freiburg. 73. Praroman, N., Hauptmann in französischem Dienst. 137. Praroman, N., Frau. 1537. Premon, 5l. 23. Prcuß, zu Grönenbach. 13l). 142. 206. Preux, de, Claudius. 467. Probstatt, Niklaus, von Lucern. 192. 1213. 1214. Probstatt, Wilhelm, von Lucern. 1352. Prog, Thomas, aus Misox. 1595. Progone, Graf. 1493. Protto, Carlo, von Torre. 1591. Püntiner, Joh. Anton, von Uri. 773. 739. 786('). 1172. 1398. Püntiner, Joh. Karl, Landvogt zu Luggarus. 1439. Püntiner, Karl. 1354(y. 1355(-). Püntiner, Karl Anton. 285. 599. 518. 1298(*), 1456. Püntiner, 5l. 544. 1299(-). 1219(-). 1211. 1212. 1467(-). Purtschert, L., zu Schänis. 1234. Pusterla, Fabrizio Luigi. 1497(^). Pusterla, 5l. 1444(-). 1497. Python, Beat Jakob, Landvogt zu Mendris. 1439. Python, Franz Josef, Landvogt zu Mendris. 1439. Python, Franz Prosper, Landvogt zu Tscherlitz. 1542. Python, I. 959. 969. «. Quadrio, Giov. Baptista, aus Lauis. 1399. Quadrio, Maurizio, von Lauis. 1413. Quartirone, N., Propst, von Mendris. 1387. R. Raggio, Bernardo. 1421. Raggio, Peter, von Carabietta. 1421. Rahn, Joh. Heinrich, von Zürich. 692. Rahn, N., Landvogt zu Wädenswyl. 386. Rahn, N., in französischem Dienst. 137. 138. 218. 223. 494. Rast, Hans Kaspar, ab Holderstock. 1353. Raßler, vr. Johann, bischöflich constanzischer Abgeordneter. 458. 529. 1199. 1216. Ratschin, von, N., Oberst. 196. Rechsteiner, Johannes, Landammann von Appenzell A.-Rh. 232. 332. 494. 651. Reding, Anna. 473. Reding, Augustin, Dekan und Abt zu Einsiedeln. 739. 1127. — S. auch Augustin, Abt zu Einsiedeln. Reding, Franz, von Schwyz. 397. 637. 1152. 1451. 1516. 1513. Reding, Heinrich, Jesuit. 957. 967. Reding, Heinrich Fridolin. 1925. 1195. Band 6, Abtheilung 1. Reding von Biberegg, Hug Ludwig. 1396. Reding, Joh. Franz. 493. 419. 419. 773. 789. 786('). — I. 1237. 1233(H. Reding, Joh. Rudolf. 337. 333. - I.. 1534. Reding von Biberegg, I. Sebastian. 1166. Reding, Ludwig. 1234. Reding von Biberegg, Sebastian. 1979. — I,. 1534. Reding, Wolf Dietrich, von Schwyz. 96. 449. 692. Reding, Wolf Rudolf, Landschreiber im Thurgau. 1949. 1955. 1979. 1989. 1935. 1999. 1116. 1152. 1299. 1291. Reding, N. 34. 199. 355. 679. 766. 861. 936. 949. 1953. 1233. Negis, die. 1543. Reher, Pius, s. Pius, Abt von St. Gallen. Reich von Reichenstein, Hans Theobald. 273. Reich von Reichenstcin, Jakob Marx. 273. Reiff, Franz Heinrich, von Freiburg. 1345. Reiff, Hans Franz, Landvogt zu Schwarzenburg. 1532. Reiff, Hans Heinrich, Landvogt zu Grandson. 1557. Reiff, Johann, Schultheiß zu Freiburg. 73. Reiff, Josef. 914. Reiff, Niklaus, Schultheiß zu Murten. 1579. Rcifler, N., aus Appenzell. 61. Reinach, von, Niklaus Wilhelm. 257. 273. Reinach, N., Freiherr von, bischöflich basel'scher Landeshofmeister. 822. 999. 959. 969. Reinhard, I. G-, Secretär des Fürsten zu Anhalt. 929. Reinlin, G., Pfarrer. 1269. Reinold, Bartbolomä. 194. 218. Reinold, 5l. 23. 72. 343. 597. 516. Reith, N., von Chur. 1232. Renhard, Martin, von Wigoldingen. 633. Renner, Georg. 91. 92. Renner, Matthias. 24. Respator, Lorenz, von Rufflc. 1595. Ney, Cäsar, Pfarrer in Gex. 644. 654. 676. 691. Ney, 5l., Commiffär. 16. 1529. 1544. Reymann, Johann. 19. Reymann, Placidus, s. Placidus, Abt von Einsiedeln. Rhein, zu, Hans Jakob, basel'scher Domcapitular. 984. Richard, Julian, burgundischer Abgeordneter. 7. 32. 116. 1843. Richard, N., Pfarrer in Beinwyl. 693. Richell, Philipp, von Hanau. 493. Richner,' N., in französischem Dienst. 137. Ridolsi, Giuseppe. 764. Riedmatten, Adrian, s. Adrian. Rietmann, N., von Bischofszell. 1132. Riffel, R., Secretär des französischen Gesandten. 632. 398. 1842. Rigert, N. 118. 137. 233. Riget, Franz, Landvogt im Gaster. 1584. Riget, Hieronymus. 274. Rikemann, N., von Rapperswyl. 489. S Personenregister. Rickenbach, Martin von, s. Bclmont von Rickenbach. Rindsinger, 106. Ringt von Baldenstein, Ignatius Balthasar. 1251. Ringk von Baldenstein, Wilhelm Jakob. 934. Ringk von Baldenstein, N. 114. 123. Ringk von Wildenberg, Johann, Landvogt zu Lauis. 1394. Riseaux, P., von Praz im Wistenlach. 1579. Rißler, N., Abgesandter Mühlhausens. 343. Ritter, Vincenz, 1231. Ritter, N., Pfarrer zu Gachnang. 1202(2). Ritz, Johannes. 1223. 1249. 1281. 1232 (2). Riva, Bartholomeo, von Lauis. 1412. Riva, Carlo, von Lauis. 1412. Riva, G. A., von Luggarus. 1443. Riva, K. 74. Riva, Stephan. 1367. Rive, de la, Jakob, von Genf. 1121. Rocca, N., von Genf. 563. 566. 577. 1305. Rochetone, Ambrosio. 1487- Röder, N., Salzhändler. 702. 720. 910. 987. Rogg, X., Kronenwirth in Frauenfeld. 642. Roggenbach, von, Hartmann. 1069. 1357. 1342. Roggenbach, von, Joh. Konrad, Dompropst zu Basel. 117. 273. 1633. — S. auch Joh. Konrad, Bischof von Basel. Rohrhirsch, Hans, von Erstfelden. 957. Roland, Rolland, bl. 84. 602. Roll zu Bernau, von, Franz Ludwig. 942. 1332. Roll, von, I. Jakob, von Solothurn. 1305(2). Roll, von, Joh. Ludwig, Comthur zu Leuggern. 265. 732. 897. I172C). z-zgg. izgg zzvg Roll zu Böllstein, von, Joh. Peter. 441. 433. 500. 517. 522. 526. 1238. 1239. 1306. 1313. 1332. Roll zu Bernau, von, Jost. 1306. Roll zu Bernau, von, Ludwig. 1306. Roll, von, M. Ursula. 517. Roll, von, Philipp. 1305. Roll, von, Familie, die Herren, die Erben. 529. 532. 829. 1133. 1298. 1305(2). iZz-z(-). 1432. 1492. 1495. Roll, von, 5l. 122. 1479. 1439. Romain, Alois, aus Uri. 967. Romain, St., Baron von (Melchior de Harod), französischer Gesandter. 350(2). gg4. ggg ggg 834. 391. 896. 900. 905. 913. 921. 930. 939. 956. 960. 963. 967. 972. 932. 939. 991. 992. 995. 997. 1003. 1013. 1842. Rosa (Rosse), N.. General. 93. 104. 106. Roschet, Peter, von Basel. 357. 405. 1173(2). 1174. Roschmann, Friedrich. 1614. Rosenroll, Christof, aus Bünden. 930. Rospigliosi, Cardinal. 757. 1208. 1286. Rossa, Camilla, aus dem Mayländischen. 1416. Rasselet, Christof. 1574. 1575. Rosst, Giov. Maria di. 1524. 1525. Rossillon, de, Godefroi. 491. Rosso, Karl, von Jntragna. 1396. Rosso, del, Pietro, von Jragna. 1437. 1490. Rost, von, Dionysius, kaiserlicher Abgesandter. 994. 1040. 1842. Rost, von, Joh. Gaudenz, Oberst, von Constanz. 136. 425. 426. 435. 440. 430. 522. 1175. 1842. Rost, bl., in Constanz. 634. Rot, N., Rathsschreiber von Bern. 343. 350. Roth, bl., von Bern. 157. Rothenfluh, Joh. Kaspar. 13. 19. Rolhenfluh, Michael. 19. 274. Rothenfluh, vr. Ifl., von Rapperswyl. 771. 1595. Rotbenfluh, Iii. Burgvogt zu Rapperswyl. 1596. Rotbenthurm, zum, Kaspar, von Baden. 1244. Rottolo, Fr. 1463. Roulier, I., zu Sugiez. 1532. Rousselet, bi. 507(2). Roviglio, C. 1395. Roviglio, C. H. 1427. Roviglio. I. B. 1395. Rovigni, de, Marquis. 559. 604. Rubadcll, N., Oberst. 106. Ruchti, Jakob, Landvogt zu Mendris. 1430. Rudolph!, bl., in Moyland. 1370. Nükber, N. 1154. Rüedi, Hans, von Horgen. 233. Rueffer, Amans, Schultheiß zu Wyl. 1167. Rüegg, bl., Dekan in Altstätten. 442. Rüeqg, N. 1306(2). Rufa, bl., Frau. 27. Rllgger, Johann, von Wigoldingen. 633. Ruiter, bl., Admiral. 1006. Rumigny, Marquis von. 594. Rüppli, Rüpplin, Dominik, von Frauenfeld. 575. 1177. 1130. 1200(2). 1201. 1206. 1217. Rusca, Antonio, Kanzler zu Bellenz. 1523. Rusca, G. Pietro. 1498. 1500. 1502. Rusca, Josef. 1431. 1434. Rusca, Martha. 1502. Rusca, Paul. 1482. Rusca, Grafen. 1441. 1470. Rusca, die, von Como. 1333. Rusca, Iis. 1496. 1504. 1503. Rusconi, A. 1499. Rusconi, Francesco. 1496. 1499. Rusconi, die. 1510. Rufst, Franz, Schloßwächter zu Rapperswyl. 1594. 1595. Rüti, Konrad. 1216. Rüti, I)r. N. 1216. Rüti's Erben. 1062. Rütti, Hans Ulrich 1171. Rütti, Joh. Konrad, von Wyl. 732(2). 734. Rüttimann, Melchior, von Bern. 215. 247. Rychiner, R., von Basel. 300. Personenregister. Ryser, Marianus, s. Marianus, Abt von Wettingen. Ryser, Sebastian, Schultheiß zu Bremgarten. 1359. S. Sacchi, G. P. 1502. Sala, Carlo Pietro. 1415. Sala, Giovanna. 1413. Sala, Joh. Angelo, von Lauis. 1409. 1410(2). 1412(2). 1415(2). Saler, Franz, Landvogt zu Luggarus. 1439. Sales, de, Charles Auguste, s. Charles Auguste, Bischof von Genf. Sales, von, Franz. 407. Salis, von, Karl, aus Bünden. 225. 1239. 1240(2). Salis, von, Rudolf, aus Bünden. 173. 321. 930. Salis, von, Ursina. 1240. Salis, von, 51., in französischem Dienst. 223. 404. 470. Sarmoneta, Gabriel Duca di, mayländischer Gubernator. 508. 551. 576. 1338. Sarotli, Giovanni Ambrosio, venetianischer Gesandter. 459. 1344. Sarotti, Paolo, venetianischer Gesandter. 1844. Sausiure, de, I. B. 1555. Sautcr, Hans Ulrich. 1259. Scalvino, Beltramo. 1451. 1430. 1434. 1492. Scalvino, Franz. 1506. Scalvino, Giov. Antonio. 1512. Scandolera, vr. Johann, aus Bünden. 1605. Scolar, Job. Franz, Landvogt zu Bollenz. 1477. Schachtler, Moriz. 1234. Scbad, 51., Pfarrer im Toggenburg. 620. Schädler, Marlin. 17. Schädler, 51., Dekan zu Langenrickenbach. 1005. 1179(2). Schaffner, Hans, von Mischlern. 1540. Schälin, Joh. Georg, Landvogt der Freiämter. 1327. 1340. Scharpf, Johannes, Stadtschreiber zu Dießenhofen. 1196. Schaufelberger, X. 467. 1191. Schenk, Jakob, zu Guntershausen. 1207. Scherer (Schärer), Handelsleute, zu St. Gallen. 96. 260. Scherer'sche Erben, von St. Gallen. 602. Schieß, Christof, s. Christof, Propst der Stift Zurzach. Schindler, Bartholoms, Landsckreiber zu Baden. 600. 617. 635(2). g6i. 946. 1999. 1935. 1233. — I,. 1288. Schindler, Joh. Karl, Landschrciber zu Baden. 1283 (2). Schlatter, Hans Jakob. 770. 783. Schlatter, Josua, von Bischofszcll. 636. 1213. Schlatter, 51., von Otelfingen. 1303. Schlegel, Christian. 1534. Schüttler, Karl, Landvogt zu Utznach. 1534. Schlumpf, Hans. 353. Schmalz, Samuel, Landvogt zu Schwarzenburg. 1532. Schmid, Andreas, ovn Zürich. 277. 692. Schmid, Andreas, aus den Freiämtern (in Colmar). 532. 1349(«). Schmid, Anton, Landeshauptmann, von Uri. 1033. Schmid, Benedikt. 1533. 1539. Schmid, Franz Karl, Landvogt der Freiämter. 1337. Schmiv, H. Heinrich, von Stein. 205. Schmid, Jakob, von Sarmensdorf. 1343. Schmid, Joh. Anton, savoyischcr Gardchauptmann. 839. 1011. 1012. 1025. Schmid von Bellikon, Joh. Franz. 430. — V. 1237. Schmid von Schwarzenborn, Joh. Rudolf, kaiserlicher Abgesandter. 611. 614. 1842. Schmiv von Wcllenstein, Joh. Valentin. 1615. Schmid, Karl Franz, Landammann von Uri. 746. 961. 963. 1518. Schmid, R., in Reckingen. 1332. Schmid, Wolsgang, Pfarrer zu Tarnen. 126. Schmid, 51. 114' 155. 258. 285. 283. 545. 937. 1026. 1074. 1143. 1525. Schmiderius, vr. 51., von Mühlhausen. 129. Schmidig, Joh. Dominik, Landvogt zu Bollenz. 664. 988. 1477(2). Schmutz, Adam, von Nant. 1576. Schmutz, Hans, von Nant. 1575. 1576. Schneeberger, Joh. Ludwig, von Zürich. 93. Schneeberger, 51. 335. Sckmeeli, Johannes, Landvogt im Mainthal. 1469. Schneider, Hans. 1273. Schnell, 51., Pfarrer zu Neuencck. 1073. Schnorf, Joh. Ulrich. 163. 163. Schnorf, Kaspar, Weihbischof. 990. 911. 918. 933. 974. 934. 1072. 1123. Schnorf, vr. M., von Baden. 1239(2). Schnorf, 51., Schultheiß zu Baden. 1239. Schnors, 51., Untervogt zu Baden. 1035. 1306. Schnüriger, Martin, Landvogt im Maintbal. 1469. Schnüringer, Joh. Kaspar, Landvogt zu Utznach. 1534. Schnüringer, 51. 1999. Schobinger, Hans Albrecht, von St. Gallen. 733. Schobinger, Jakob, von St. Gallen. 342. Schobinger, Handelsleute, in St. Gallen. 96. 260. 397. Schobinger, 51. 602. 1174. Schoch, Samuel. 1240. Schömberg, von, 51., franz. Marschall. 23. 24. 52. 223. 340. Schon, Ulrich, Landvogt zu Mendris. 1430. Schönau, von, Christoforus. 1127. Sctönau, von, Hans Dierrich, kaiserlicher Agent. 235. 340. 427. 447. 459. 485. 497. 506. 550. 562. 532. 586. 663. 681. 737. 741. 743. 756. 763. 779(2). 875. 876. 1338. 1342. Schönau, von, Joh. Franz, s. Joh. Franz, Bischof in Basel. Schönau, von, Joh. Jakob, Landvogt zu Luggarus. 1439. Schönbis, Johann, zu Nant im Wistenlach. 1572. Schorns, Christof, Jesuit. 1503. Personenregister. Schorns, Hieronymus. 250. 265. Schorns, Michael, von Schwyz. 185.186.214.361.372. 333. 408. 440. 495. 523. 566. 579. — I.. 70. 82. 84. 100. 250. 457. 622. 654. 690. 1151. Schorns, Wolf Dietrich, Hauptmann zu Wyl. 371. 1597. Schorns, Wolf Friedrich, von Schwyz. 1033. 1035. 1036. 1053. 1173. 1695. Schorns, X. 314. 476. 480. 504. Schöttlin, Georg, Kanzler des Bischofs von Basel. 107. 273. Schreiber, Hieronymus, Landvogt von Utznach. 1584. Schreiber, Sencca. 129. Schröder, Reinhard. 1728(2). Schröder, Wilhelm. 1714. 1715. 1717. 1727. Schröter, I. 1544. Schüelin, Johann, von Glarus. 1394. Schultheiß, X. 1177. Schumacher, X., Landvogt zu Mendris. 1382. Schürers Wittwe. 517. Schürmann, Jakob, von Lucern. 215. Schuster, X. 1539. Schüß, Hans Jakob, Landvogt im Nheinthal. 1222. Schüß, X. 182C). 133. Schütz von Burgschütz, Georg, Generalmajor. 876. 880. 909. 913. 916. 918. 1842. Schütz von Pfeilstadt, Joh. Andreas, bischöflich basel'scher Kanzler. 249. 257. 273. 374. 486. 984. Schwaller, Johann, Schultheiß von Solothurn. 78. Schwarz, Joh. Christof, Landvbgt von Utznach. 1534. Schweizer, Hans Heinrich, von Zürich. 650. Schweizer, Hans Rudolf, Hauptmann zu Wyl. 1597. Schweizer, I. C., Professor in Zürich. 1126. Schwendimann, X., Schultheiß zu Mellingen. 630. Schwer!, Hans. 1296. 1315. Schwettau, von, Ernst. 1006. Seemann, Hans Georg, von Tägerweilen. 633. Seigneux, X., Herr zu Hermanches. 1557. Seiler, Hans. 1303. 1355. Seiler, Joachim, s. Joachim, Abt von Fischingen. Seiler, X., von Bubikon. 1340. Selva, Leonard!, von Morbio. 1414. Senn, Bischof von Basel. 803. Sennen, die Herren. 482. Serenius, C. 1409. Servient, de, X. 270. Sesto, Herzog von, Marchese de los Balbazes, mayländischer Gubernator. 1833. Sforza, Joh. Galeazzo, Herzog von Moyland. 1503. Sibilla Christina, Gräfin zu Anhalt. 654. Sidler, X., Ammann, von Küßnacht. 1062. 1064. Siegwart, Heinrich. 1155. Siffredi, X., Commandant zu Landskron. 1004. Sigismund, deutscher Kaiser. 446. Sigmund, Eizberzog von Oesterreich. 412. 905. 972. Sigmund Franz, Erzherzog von Oesterreich. 582. 535. 649. 652. 661. 681. 1838. Sigrist, X., zu Jngenbohl. 1118. Simmler, Rudolf, von Zürich. 674. Simmler, X., Münzmeister, von Zürich. 436. Siron, Herr von. 106. Sitz, Junghans. 1223. Socin, Emanuel, Oberstzunstmeister, von Basel. 1025. Socin, X.. von Basel. 182(y. 183. 185. 136. 800. Soisson, Graf von, Generaloberst der Schweizertruppen in Frankreich. 600. 601. 603. 738. 745. 754. — S. auch Eugen von Savoyen. Solaro, Rocco, von Carona. 1408. Solms, Graf von. 775. Somati, B. 74. Somazzo, Joh. Baptist. 1412. 1472. 1473. Somazzo, vr. Tranquilius. 1498. 1502. 1504. 1512. Somazzo, X. 721. Sommerer, vr. X., österreichischer Rath. 487. Sommervogel, I)n. Joh. Philipp, österreichischer Abgesandter. 1031. 1842. Sonnenbcrg, Adolf. 1300. Sonnenberg, von, Alphons, von Lucern. 143. 448. 602. Sonnenberg, von, Eustach, von Lucern. 174. 175(°). 533. Sonnenberg, von, Franz, Comthur zu Leuggern. 1305. 1310. 1332. Sonnenberg, Jakob, von Lucern. 1436. Sonnenberg, von, X., Großprior. 732. Sophia Christina, Prinzessin von Baden. 962. Sorer, Joh. Baptist, zu Wien. 1005. Sorini, X., päpstlicher Internuntius. 1841. Spada, Cardinal. 448. Spindler, Handelsleute, von St. Gallen. 96. 260('). Spindler, X., von St. Gallen. 1229. Spinedo, Laurenz. 1433. Spinedo, Pietro, von Muggio. 1436. Spinedo, X., Priester, von Somazzo. 1384. Spinola, Marquis, mayländischer Gubernator. 1838. Spiri, X., Burgermeister zu Triboltingen. 1184. Splaindor, X., aus Calanca. 1505. Splender, Balthasar, aus Calanca. 1420. Spöndli, X. 1176. Spörli, Hans Leonhard, von Schwyz. 529. Spörli, Leonhard, Landvogt von Utznach. 1584(^). Spörli, X. 511. Sprecher von Bernegg, Andreas, aus Bünden. 1605. Sprecher, X., aus Bünden. 1250. Sprenger, Hans G. 1191. Sprenger, I)n. I. Th. 1332. Staal, vom, Joh. Jakob, von Solothurn. 31. 73. Staal, vom, X. 68. 183. 185. 186. Stadel, von, Ferdinand, Stadtcommandant zu Constanz. 1123. Städeli, Johannes, Landvogt der Freiämter. 190. 224. 347. 1337. Stadler, Matthias, von Schwyz. 949. 957(-). 980. 983.983. Stähcli, Beat. 1191. Personenregister. Stahremberg, Maximilian, Graf von. 906. 1981. 1095(2). Stapfer, 5s. 1393. Staub, Jakob, von Thalwyl. 233. Steffen, Joh.,Kaspar, Landvogt zu Mendris. 1139. Steiger, Emanuel, Landvogt zu Grandson. 1557. Steiger, Johann, Landvogt zu Zscheilitz. 1541. Steiger, 5s., von Bern. 'l51. 157. 1562. Steinbrugg, von, Wilhelm, von Solothurn. 264. 313. 395. 481. 535. Steinegger, 1?., Prädicant zu Gebcnsdorf. 1399. Steiner, Hans Peter, Landvogt im Nheinthal. 1222. Steiner, Melchior, Salzhändler, von Winterthur. 566. 695. 792. 710. 711. 717. 720. 819. 316. 823. 833. 831. 335. 337. 838. 316. 851. 353. 835. 917. 1137. 1176. 1177. 1219. Steiner, 5s., von Meilen. 233. Stettler, Abraham. 1566. 1568. 1569. Stettler, Samuel. 1193. — T,. 1288. 1239. Stettler, X., Chronist. 1114. Stockalpcr, 51., Oberst, aus Wallis. 31. 288. 365. 595. Stocker, Hans, Landvogt zu Mendris. 1139. Stocker, Joh. Jakob, Stadtschreiber zu Schafshausen. 169. 299. 219. 226(-). 399. — 1.. 1439. 1459. Stocker, 51. 335. 855. 1939. Stockmann, Jakob, Landvogt im Rheinthal. 1222. 1223(°). 1225. 1228. Straatmann, T. A. Henricius. 1795. Sträßler, 51., Pfarrer zu Schneisingen. 1339(2). 1331. Straumeyer, 51. 973. Streifs, Balthasar, Landvogt zu Mendris. 1139. Stricker, Joh. Kaspar, von Uri. 378. Stricker, 51., Hauptmann in französischem Dienst. 137. 739. Strickland, Walter. 1625. Studer, 51. 182. 183. 199. 1203(2). 1299. Studiger, Franz, Landvogt im Gaster. 1535. Stucki, Melchior, Landvogt zu Utznach und Gaster. 1534(2). Stucki, Hans Melcknor, von Glarus. 369. 361. Stucki, Valentin, Landvogt zu Utznach. 1584. Stultz, Joh. Franz, Landammann von Nidwalden. 593.716. Stultz, Joh. Jakob, Landvogt zu Bellenz und Riviera. 969. 979. 930. 1476. 1177. Stultz, Lambert, Commissär zu Bellenz. 1176. Stuppa, 51., Hauptmann in französischem Dienst. 494. 553. 565. 679. 683. 691. 697(2). 701. 717. 730. 735. 733(2). 745. 752. 755. 763. 766('). 339. 311. 1931. Stuppani, 51. 1113. Stärker, Niklaus, Landvogt zu Grandson. 1557. Stürler, Vincenz, Landvogt zu Lauis. 796. 1391. Stürler, 5l. 151. 156(2), 157. 783. 926. 1552. Sturmfeder, Andreas, Comthur zu Tobel. 732. 1172(°). Stürmli, Jakob, von Willisau. 135. Stutz, 51., Schultheiß zu Mellingen. 1359. Sucanie, 51. 353. Sulser, Jakob, von Wartau. 1273. Sulser, Wilhelm, von Wartau. 1273. Sulser, 51. 1231. Sulz, Joh. Ludwig, Graf von. 1299. Sulz, Karl Ludwig, Graf von. 295. Sulz, Graf, Grafen von. 144. 191. 230. 632. 794. 960. 939. 1067. 1293. 1299. 1306. 1313 (2). 1333. 1336. Sulzberger, Hans Ulrich, von Bern. 989. 999. Sulzer, Ulrich (Hans Ulrich), Rittmeister. 684. 713. 791. 829. 831. 843. 344. 845. 373. 967. 979. 997. 1094. 1909, 1022. 1944. 1961. 1075. 1218 bis 1221. Süpold, 5^., österreichischer Hauptmann. 426. Suri, Hans Ulrich, von Solothurn. 78. Suri, Heinrich. 23. Suri, Peter. 914. Suri, Victor Petermann, Landvogt im Mainthal. 1469. Suri, 5s. 193. 104. III. 117. 739. Suter, Hans. 1191. Suter, Heinrich. 467. Suter, Jakob, in Zofingcn. 1369. Suter, Johannes, Landammann von Appenzell I. Rh. 575. Suter. Isaak. 1191. Suter, Niklaus. 1191. Suter, Lux. 1348. Suter, Rudolf, Landvogt im Gaster. 1584. Szalontai, Stephan. 1995. T. Taddeo, M., von Br6. 1397. Tamo, di, B., von Vezia. 1414. Tamossa, Angela. 1397. Tana, Graf, in Turin. 96, 736. Tanna, Markgraf. 1190. Tannen, zur, 5s., Baumeister. 1077. Tannenmann, 5s., Chorherr zu Zurzach. 1323. Tanner, Alois, Ritter, in Malta. 606. 613. Tanner, Bonaventura, von Stein. 295. Tanner, Jakob, von Uri. 595. 692. Tanner, Johannes, von Appenzell A. Rh. 152. Tanner, Joh. Jakob, Landvogt der Freiämter. 1337. Tanner, Laurenz. 543. 642. 645. 654. 656 (2). Tanner, Paul Alphons, Landschreiber im Rheinthal. 543. 642. 1223. Tanner, Sebastian Emanuel, Landvogt der Freiämter. 1337. Tanner, 5s. 314. 520. 526. 529. 533. 797. Tarso, Erzbischof. 347. Tatario, Cardinal. 1203. Tatti'sche Erben zu Bellenz. 1482. Taverna, Ludwig, von Moyland. 1436. Tellier, le, Michel (Marguis von Louvois), franz. Minister, s. Louvois. Tencale, Bernardo. 1397. Terraux, I., zu Chapelle. 15. Personenregister. Teuber, Jakob, von Jllhard. 633. Tevenas, Brüder, zu Bullet. 1565(*)> Thali, Hans. 1357. Theiler, Niklaus. 165. Theiler, kl. 1097. Thien, kl. 230. Thient, kl., Commissär. I545('). 1546. 1549. 1562. Thierauer, Niklaus, Hofschreiber zu Bernang. 1240. 1250. Thoman, Hans. 441. St. Thomas, de, kl., Marquis, savoyischer Minister. 48. 96('). 97. 853. 1015. Thomas, kl., Domdekan. 249. Thombe, kl. 1085. Thommann, Philipp, Pfarrer. 791. Thorel, kl., Pfarrer zu Goumoüns. 1547. Thormann, X., von Bern. 157. Thumysen, kl. 233. 1596. Thüring, kl., Staotammann in Brcgenz. 940. 941. Thurn, von, Fidel, abtsanctgallischer Lau des Hofmeister. 91. 452. 476. 597. 593 600. 607. 654. 655. 656('). 683. 684. 686. 637. 697. 698. 746. 373. 935. 1011. 1173. 1176. 1192. 1195. 1234. 1286(-). Thurner, Reimprccht, österreichischer Abgeordneter. 136. 1842. Tillier, kl., Sekelmeister, von Bern. 154. 157. Tiringer, auch Diringer, Ludwig. 410. 440. Toffani, Michael, von Mendris. 1435. Tognetti, N., von Ronca d'Ascona. 1447. Tognola, Dominik. 1499. Tognola, kl. 1377. Torriani, Alexander. 1425. 1435. Toriiani, A. 1397. Torriani-Maraini, Bartholomä. 1435. Torriani, Eustach. 1435. Torriani, Franz. 1425. 1435. 1436. Torriani, Fr., Priester, von Mendris. 1387. Torriani, Giov. Ambrosio, s. Giovanni Ambrosio, Bischof von Como. Torriani, Jakob. 1425. Torriani, Lucca. 1435. Torriani, Schwestern, von Mendris. 1416. Torriani, kl., Statthalter, von Mendris. 1387. 1434. Tornielli, Clara. 1446. 1443. Tornielli, Franz, von Maccagna. 1370. 1448. Tornielli, Joh. Baptista. 1370. Toso, Hieronymo, aus dem Mayländischen. 1433. Trachsler, Gecrg, Salzhändler, von Schwyz. 793. 638. 1137. Tranne, Baron von, burgundischer Abgeordneter. 222. Trevani, G. 1334. Trevani, Joh. Baptista. 1451. 1453. 1454. 1455('). 1463. 1464(-). Trevani, Raphael, von Luggarus. 1447. 1449. Trevani, Stefan. 1339. Trevirani, die. 1446. Treytorrens, Abraham, von Genf. 157. Treytorrens, Samuel. 1560. 1570. Tribolet, Samuel, Landvogt zu Baden. 603. 613. 617. 635. 1237. Trinkler, Hans Peter, Landvogt zu Sargans und in den Freiämtern. 466. 1263. 1337. Trinkler, Peter, von Zug. 185. Trinkler, Severin. I274(*). Tritt von Wildern, Niklaus, constanz. Abgeordneter. 1034. Tritten, kl., von Constanz. 1209. Tritti, Brüder. 1409. Trivulzio, Cardinal, mayländischer Gubernator. 127. 320. 335. 1837. Troger, Emanuel. 1479. 1435. Troger, Hieronymus, s. Hieronymus II., Abt von Muri. Troger, Jakob, von Uri, Landschreiber zu Mendris. 1430. 1431(-). 1432(-), Troger, Joh. Walthard, von Uri. 373. 1433. Troger, kl., von Uri. 1479. 1485. Tronchi, kl. 601. Tröndli, Adam, Itroeenwirth zu Waldshut. 1311. Trono, Marciano, von Melide. 1410. Trösch, Joh. Georg, Landvogt zu Sargans. 548. 1264. 1266. Trotti, kl. 990. 991. 1376(-). Trotio, kl., Graf. 1521. Trucchin, kl., Graf. 320. Truchseß, Eberhard, Comthur. 1357. Trümpi, kl., von Glarus. 961. 978. Tscharner, kl., in französischem Dienst. 137. 404. Tscherr, Ulrich, zu Concise. 1566. 1567. 1568(^). 1569(*). Tschiffeli, Samuel, Landvogt zu Grandson. 1557. Tschudi, Cyprian, aus Livinen. 518. 1455. 1456. Tschudi, Dominik, s. Dominik, Abt von Muri. Tschudi, Fridolin, Landvogt zu Uhnach. 1584. Tschudi auf Gräplang, Georg. 1265. 1269. Tschudi, Joh. Ludwig, Landvogt zu Utznack. 1534. Tschudi, Ulrich, Statthalter, von Glarus. 364. 391('). 400 439. Tschudi von Wasserstelz, kl. 1303. Tschudi, kl., Pfarrer zu Wartau. 942. 1273(-). 1279('). 1260N. Tschudi, kl., Obervogt zu Oberberg. 129. 130. Tschudi, kl. 484. 504. 516. 735. Tschupp, Bonifaz, Dekan zu Einsiedeln. 1523. — S. auch Bonifacius (Tschupp), Abt von Pfäfers. Turenne, Marschall 601. 602. 603. 884. 922. 947. Turins, Bartholomä, aus dem Lucerncr Thal. 770. Turretin, kl., Pfarrer in Genf. 691. 770. u. Uli, Jakob, von Valens. 1264('). Ulm zu Grießenberg, von, Heinrich. 92. 240. Ulm zu Grießenberg, von, Werner. 1154. 1181. Ulm zu Wellenberg, von, Hans. 633. 1200. Ulm zu Wellenberg, von, Hans Jakob. 1163. Personenregister. Ulm, von, H. 341. 1070. Ulmann, Hans, zu Feuerthalen. 977. 999. Ulrich, Hans Ulrich, Landvogt zu Lauis. 439. 1393. 1497. Ulrich, Pfarrer in Zürich. 100. Ulrich, 51., Oberst. 48. 95. 96. 132(-). 133. 134. 135. 189. 695. Ulrich VI. (von Moni), Bischof von Chur. 1839. Uregna, Gras zu, mayländischer Gubernator. 336. 1338. Uttiger, Christian, Landvogt zu Mendris, 1430. Uttiger, Uttinger, Nillaus, Landvogt zu Mendris und Mainthal. 1430. 1469. V. Vairo, Hieronymo Galeazzo, von Mayland. 1447(*). 1448. Vanozza, Giacomo. 1494. Varena, Donata. 1375. Varena, I. L. F. 1451. Varone, Bartholoms 234. 1490. 1491. Barone, Christof. 1492. 1502. Varone, 51. 871. Vasallo, Lorcnzo, von Riva. 1414. Vasallo, Pietro, von Riva. 1413. Vaubrun (de Baume de), Marquis, französischer General. 902. 909. 910. 911. 915. 957. 959. 960. 1031. Vedova, della, Pietro. 1500. 1517. Velz, Georg, in Neapel. 1005. Vendome, Herzog von, burgundischer Gubernator. 32.41(^.60. de Venente de Quenones, Hieronymus, burgundischer Gubernator. 823. 350. Vereseghazi, Th., aus Dcbrcczin. 906. 912. Berge, Tomaso. 1433. Vernant, Herr von. 1548. Verzasca, Dr. Bernhard. 1075. Vici, Franz Maria, eidgenös. Agent in Madrid. 347. 1844. Victor Amadeus, Fürst von Anhalt, 920. 1050. Victor Amadeus II., Herzog von Savoyen. 819. 1838. Videl, Dr. 51. 559. Vigier (Friedrich), Dolmetsch des französischen Gesandten. 42. 152. 135. 191. 207. 224. 600(-). 602. 396. 900. 1842. Villard, 51., in französischem Dienst. 404. 470. Villaserra, Marchese di, spanischer Minister. 1036. Villeroi, Herzog von, Marschall. 603. 627. Vimercato, Graf von. 357. 579. Virdel, Blasius, von Roggiana. 1409. Vivero, de, Alonso Perez, s. Fuensaldagna. Vögeli, Johannes, Landoogt im Mainthal. Dl 69. Vögeli, 51. 5. 16. 21. 34. 97. 101. 103. 491. 632. Vogelsang, Joh. Urs, Landvogt zu Mendris. 1430. Vogler, Christian. 1270. Vogler, Johannes. 1264. Vogler, 51., Frau. 1270. Vogt von Alten-Sommerau und Praßberg, Franz Johann, s. Franz Johann, Bischof von Constanz. Vok, 51. 183. Volmar, Dr. IV, kaiserlicher Gesandter. 52. Vollmar, 51. 450. Vonderweid, Joh. Niklaus, Landvogt zu Lauis. 1394. Vonderweid, 51. 334. 335. 914. Vonglaß, 51., schwedischer General. 245. Vuillamiez, Salomen. 1568. Vuillamy, 51., Curial. 1552. W. Wächter, Florian. 40. 220. Wächter, die Herren, zu Memmingen. 579. Wächter, 51., Sahhändler. 702. 710. 720. 91 l. 987. Wagemann, Beat Jakob, Meßpriester zu Basadingen. 791. 1204. Wagner, Jakob. 622. Wagner, Joh. Georg, Stadtschreiber zu Solothurn. 533. 600. 797. 310. 959. 960. Wagner, Mauriz, von Solothurn. 73. Wagner, Vincenz. 31. 157. Wagner, 51. 467. 913. Waldkirch, von, Ägidius, s. Agidius, Abt von Muri. Waldkirch, von, Christof, Landvogt zu Luggarus. 1439. Waldkirch, 51., Hauptmann in französischem Dienst. 61. 118. 137. 222. 403. 553. 565. Walespach, Jakob. 1259. Wallier, 51., Hauptmann in französischem Dienst.> 137. Walon, 51., Hauptmann in französischem Dienst. 137. Walser, die, zu Palsries und Mattug. 1275. Walser, 51., von Vadutz. 1273. Warmer, 51., Hauptmann in französischem Dienst. 137. Waser, Friedrich, von Zürich. 977. Waser, Hans Heinrich, Landvogt im Thurgau. 85. 386. 1151. Waser, Joh. Heinrich, Burgermeister von Zürich. 124. 153. 155. 156. 176. 132. 133. 134. 135. 186. 300. 301. 314. 557. 601. 609. 1453. 1456. 1453. Waser, Kaspar, Pfarrer, von Zürich. 963. Waser, 51. 603. Wattenwyl, von, A. 72. Wattenwyl, von, Hans Jakob, Oberst, Abgeordneter nach Paris. 620. 645. 657. Wattenwyl, von, Jean, s. J^an VII., Bischof von Lausanne. Wattenwyl, von, Don Juan, burgundischer Abgesandter. 711. 712. 713. 7I5(-). 716. 717. 1843. Wattenwyl, 51., in französischem Dienst. 23 24. 404. 470. 565. 672. 999. Wattenwyl, von, 51., von Bern. 154(^). 156. 999. 1062. Weber (Jakob), Statthalter, von Schwyz. 988. Weber, Johannes, von Zug. 1035. — D. 1233('). Weber, 51., Pannerherr von Wesen. 1586. Wegelin, 51. 1179. Wegerich, 51., Stadtschreiber zu Chur. 920. Wehrli, 51., Ammann. 1177, Personenregister. Weibel, vr. Andreas. 692. Weingartner. Ii., Sekelmeister. 107. Weiß, Joggli, von Heitersberg. 1304. Weiß, Ii. "964. Weißcnbach.FHans Jakob. 1346. Weck, Rudolf, Schultheiß, von Freiburg. 31. 78. 96. Wenger, Ii., Schultheiß zu Baden. 1316. Wentzel, Ulrich, s. Hensel. Wepfer, X., von Dießenhofen. 92. Werdmüller, C. 31. Werdmüller, David, Landvogt im Rheinthal. 1222. 1223. 1225 Werdmüller, Hans Georg. 132(2). 184. 18S. 136. 102S. Werdmüller, Hans Heinrich. 553. — I>. 1439. Werdmüller, Hans Konrad, Landvogt der Freiämler. 1337. Werdmüller, Heinrich, Feldprediger in Frankreich. 560. 565. 999. Werdmüllcr, Jakob, Rittmeister, von Zürich. 1180. Werdmüller, Joh. Rudolf. 404. Werdmüller, Konrad, General, von Zürich. 132('). 183. 184. 135. 136. 139. 573. Werdmüller, Thomas. 24. Werdmüller, Ii., Feldzeugmeister. 314. Weidmüller, Ii. 61. 222. 560. 1010. Werdt, von, Abraham, von Bern. 1580. Werdt, von, Ii., von Bern. 154. 157. 182(2). 183. Wessenberg, von, Florian. 273. Wesfenburg, Humprecht (Humbert), österreichischer Abgeordneter. 136. 235. 1842. Wetter, Johannes, von Appenzell A.-Rh. 183. 135. 186. Wettstein, Hans Rudolf, Burgermeister von Basel. 9. 40. 41. 49. 51. 117. 118. 121. 130. 203. 320(2). 326. 330. 335. 370. 404. 444. 457. 473. 475. 476. 479. 480. 512. 551. 609. 651. 1215. 1712. Wider, Jakob, von Schmitten. 1246. 1247. Widmer, Hans, von Horgen. 233. Wied, Graf Friedrich von. 846. Wiederkehr, Hans, von Dietikon. 1233. 1309. Wiederkehr, Ii. 745. 752. Wieser, Heinrich, von Uhwiesen. 967. 1005. 1221. Wieser, 184. Wichel, Ii., von Zutz. 512. Wiffland, Ii. 717. Wisort, ^ 226. Wickhard, Jakob, Landvogt im Thurgau. 323. 374. 1151. 1153C). 1154(-). 1155(2). Wickhard, Karl Wolfgang, Lieutenant. 534. 537. 1411. Wild, Heinrich, von Hochdorf. 1351. Wiler, Konrad, von Rapperswyl (Thurgau). 633. Wilhelm, Johann, Untervogt zu Schäms. 749. 929. 1009 (2). 1272. 1586(2). 1537. 1583. Wilhelm, Joh. Diethelm. 659. Wilhelm, Gebrüder, in Schanis. 637. Wilhelm, Ii. 734. 1586. Wilhelm II. von Oranien, Statthalter von Holland. 1333. Wilhelm III. von Oranien, Statthalter von Holland. 1833. Wilhelm Ludwig, Herzog von Württemberg. 1339. Willading, Ii., Sekelmeister, von Bern. 154. 157. 262. 300' Willig, die. 1271. Wipf, Ii., Prädicant zu Rheincck. 1257. Wipflin, Heinrich, von Uri. 373. Wipfli, Wipflin, Niklaus, Landvogt der Freiämter. 190. 1337. Wirth, Johann, Pfarrer zu Herbishofen im Algäu. 791. 1066. 1105. Wirz, Jakob, Landvogt der Freiämter. 362. 389. 393. 414. 430. 1337. Wirz, Johannes, Landvogt im Thurgau. 1152. 1156. Wirz von Nudenz, Joh. Anton, aus Obwalden. 434. 440. 450. 452 459. 468. 474. 477. 473. 430. 587. 652. 672. 676. 677. 710. 711. 720. 863. 866. 392. 910. 913. 931. 943. 994. 1001. 1014. 1040. 1054. 1066. 1031. 1166. 1173. 1131(2). 1192. 1216. 1342. Wirz, I. Franz Ulrich. 962. 1305. Wirz, Walthard, Pfarrer zu Aadorf. 1177. Wirz, Wolfgang, Landvogt im Thurgau. 1151. 1153. 1193. Wirz, die Herren. 122. Wirz, Ii. 91. 509. Wolsgang, Kapuziner, von Baar. 1316. 1323. Wolleb, Jakob, Landvogt zu Bellenz und auf der Riviera. 1476. 1477. Wolleb, Ii., Pfarrer. 963. Wügerli, David, in Steckborn. 1191. Wunderlich, Georg, Landvogt zu Tscherlitz. 1542. Würsch, Hans Baptist. 34. Wurst, Anna. 262. Wurstemberger, Anton, Landvogt zu Tscherlitz. 1542. Wurstemberger, Sulpitius. 1574. Wurstemberger, Ii., Sekelmeister. 1579. 1580. Wyß, David, Hauptmann zu Wyk. 1597. Wyß, Gabriel, von Bern. 245. 252. 253(2). 462. 604. 615. 616. 1747. Wyß, Joh. Franz, Landvogt von Wiflisburg. 1560. 1561(2). 1564. 1565. Wyß, Ii., Redner, von Zürich. 433. 1316. 1323. 1324(2). Wyßing, Gabriel, von Lucern. 1172. Wyttenbach, Stefan, Landvogt zu Schwarzenburg. 1532. 1533. Wyttenbach, von, Ii., österreichischer Regierungsrath. 931(2). 1022. Wytz, Ii., Oberst. 713. B- Aork, Prinzessin von. 1073. Yvoy, Ilr. Ii. 709. Personenregister. 3 Zasfi, vr. Nillaus. 1005. 1017. 1063. Zamino, Wolfgang, aus dem Mainthal. 1472. Zappate, N. 551. 564. 579. 581. Zarna, Carlo. 1509. Zarna, Giovanni. 1509. Zarna, Giovanni Maria. 1509. Zarna, G. Pietro. 1501. Zarna, X. 1499. Zäslin, N.. von Basel. 767. Zbinden, Peter, von Guggisberg. 1541. Zehcnder, Daniel, Schultheiß zu Murtcn. 1570. Zehnder, Peter, von Könitz. 1077. 1078. Zehnder, 51., Vogt zu Birmensdorf. 1294. Zeidler, 51., Ammann. 231. Zelger, Jost, von Unterwalden. 355. Zelger, Peter, Landvogt zu Lauis. 237. 333. 1377. 1393. 1415. 14I6('). Zeller, vr. I. Theobald, österreichischer Abgesandter. 136. 235. 1342. Zcllweger, Konrad, Landvogt im Rheinthal. 1223. 1224. Zeltner, Adam. 186. Zeltner, Urs, Landvogt im Mainthal. 1469. Zezio, Carlo, Pfarrherr zu Ursern. 1500. 1504. Zezio, G. I., von Luggarus. 1447. Zezio, G. P. 1502. Zezio, 51., Canonicus. 1519. Zgraggen, Johann, Castellan zu Bellenz. 1431. Ziegler, Adrian, von Sax. 282. Ziegler, Alexander. 426. 447. 493. Ziegler, Christof, von Schafshausen. 505. Ziegler, Joh. Jakob, Burgermeister von Schaffhausen. 300. Ziegler, Sebastian, Propst zu Klingnau. 122. 1299. Ziegler, X., in französischem Dienst. 223. 404. Ziltener, Joh. Franz, Landvogt zu Bellenz und Riviera. 1476. 1477. Zink, Adam. 1274. Zink, Justus, s. Justus, Abt von Pfäfers. Zollet, Jakob, Statthalter der Landvogtei Schwarzenburg. 1532. Zollitofer, Jakob, zu Ötlishausen. 1179. 1130. 1200. Zollikofer, Kaspar, von St. Gallen. 1229. Zollikofer, Marx. 1240 Zollikofer, Matthias, von St. Gallen. 360. Zollikofer, Michael, in Wien. 1005. Zollikofer, Handelsleute, von St. Gallen. 260. 553. 897. Zollikofer Von Menningen, 51. 632. 646. Zollikofer, 51., von St. Gallen. 470. Zörnli, Zörnlin, Hans Jakob, Landvogt zu Lauis. 291. 1393. Zuber, Georg. 1299. Zuber, Heinrich. 1299. Zuber, Ulrich, von Wigoldingen. 633. 641. Zumbrunnen, Burkhard, von Uri. 373. 399. 400. 408. 451. 1474. 1492. 1504. 1505. 1513. 1525. Zumbrunnen, Josua, Landschrciber, von Uri. 963. 1036. — v. 1263. 1283. Zürcher, 51. 132. Zurgilgen, Aurelian. 467. — v. 1263. 1265. 1337. Zurlauben, Beat, von Zug. 57. 68. 70. 92. 93. 325. 332. 370. Zurlauben, Beat Jakob, Landschrciber der Freiämter. 124. 144. 166. 362. 438. 441. 524. 1025. 1333(°°). 1341. 1697. Zurlauben, Beat Kaspar, Landschreiber der Freiämtcr. 1333. 1341. Zurlauben, Heinrich, Landvogt zu Baden. 1287. 1283. Zurlauben, Heinrich Ludwig, Landschreiber der Freiämter. 739. 850. 1333(<). 1339("). 1340("). 1341. Zurlaubischen, die. 361. 1304. Zurlauben, 51., Ammann, von Zug. 56. 143. 135. 213. 441. 442. 445. 509. 605. 1034. Zurlauben, 51. 314 630. 755. 394. Zweifel, Heinrich, Hauptmann zu Wyl. 1597. Zweifel, Johannes, Landvogt zu Mendris. 1430. Zweifel, Jost, Landvogt im Thurgau. 1151. 1152. 1153. 1155. Zweyer von Evenbach, Franz 466. Zweyer, Franz Ernst, Obervogt zu Kaiserstuhl. 1025(*), 1026. 1027. 1032. 1035. 1315. 1320(-). 1348(-). Zweyer, Joh. Franz, Obervogt zu Klingnau. 122. 752. 903. 1184. 1192. 1296(°). 1297. 1293. 1299(-). 1330. 1334. 1335. Zweyer, Sebastian. 466. Zweyer von Evenbach, Sebastian Peregrin, von Uri. 9. 34(2). 40. 51. 52. 56. 57. 62. 82. 83. 34. 93. 94. 96. 103. 117. 118. 126. 127. 133. 139. 140. 142. 182. 133. 135. 136. 193. 214. 216. 221. 236 254. 259. 235. 283. 329. 334. 362. 451. 1303. 1451. 1453. 1474. 1475. 1712. — S. auch O. R. Uri, Anstand mit Schwyz wegen Oberst Zweyer. Zweyer, 51Landeshauptmann. 313. Zwicker, Johannes, von St. Gallen. 466. Zwicker, 51., Sekelmeister, von St. Gallen. 1456. Zwicki, Fridolin, Landvogt im Rheinthal. 1222. 1223(2). Zwicki, Joh. Fridolin, Landvogt zu Luggarus. 1439. 1440. 1443. Zwicki, Kaspar, von Glarus. 973. Zwinger, Th. 50. Zwyssig, Hans, von Flüelen. 761. Band 6, Abtheilung 1. 10 Verzeichnis der Gesandten der eidgenössischen Stände und zugewandten Orte auf den in diesem Bande enthaltenen Tagsazungen, Konferenzen, Schiedgerichten:c. Zürich. Bodmcr, Heinrich. 1037. 1107. 1126. Bodmer, Konrad. 127. Bräm, Johann. 6. 29. 57. Denzler, N. 872. Escher, Hans Ulrich. 1037. Escher, Heinrich. 625. 1008. 1065. 1069. 1031. 1111. Escher, Joh. Heinrich. 721. 1119. Escher, Joh. Kaspar. 833. 1012. 1037. Eschmann, Joh. Jakob. 1096. Giebel, Joh. Konrad. 432. 490. 512. 619. 621. 625. 631. 639. 644. 680. 631. 639. 690. 692. 696. 699. 704. 712. 727. 729. 734. 742. 750. 754. 765. 774. 793. 349. 857. Haab, Joh. Jakob. 233. 436. 442. 454. 465. 475. 485. 544. 545. 555. 584. 643. 655. 639. 690. 723. 821. 1037. Heidegger, Joh. Konrad. 637. 653. 683. 803. 807.816. 841. 845. 847. 849. 357. 364. 367. 872. 875. 904, 907. 913. 919. 920. 929. 934. 1037. Heß, Georg. 630. Hirzel, Joh. Kaspar. 72. 84. 124. 135. 204. 269. 283. 319. 330. 339. 348. 352. 358. 366. 368. 373, 331. 390. 402. 412. 415. 442. 443. 569. 593. 594. 611. 619. 621. 625. 631. 639. 655. 666. 668. 673. 676. 680. 691. 692. 704. 712. 714. 719. 723. 729. 732. 734. 742. 750. 754. 765. 772. 774. 777. 790. 803. 807. 816. 821. 841. 845. 847. 864. 867. 875. 883. 890. 904. 907. 913. 919. 920. 946. 949. 962. 971. 938. 991. 1002. 1008('). 1011. 1012. 1022. 1024. 1037('). 1047. 1052. 1059. 1061. 1065. 1069. 1031. 1092. 1093. 1101. 1107. Hirzel, Salomen. 6. 30. 38. 40. 43. 48. 50. 105. 103. 123. 153. 159. 162. 182. 187. 192. 201. 207. 219. 252. 275. 314. 319. 338. 339. 348. 352. 358. 366. 368. 373. 381. 390. 402. 412. 415. 420. 436. 445. 454. 465. 469. 475. 435. 492. 502. 506. 530. 546. 547. 549. 559. Holzhalb, David. 533. 567. 589. Holzhalb, Hans Heinrich. 290. 790. 793. 971. Keller, Joh. Balthasar. 531. Landolt, Joh. Kaspar. 978. 1019. 1057. 1119. Leu, Hans Jakob. 22. 30. 33. 97. Lochmann, Joh. Heinrich. 115. 127. 200. 228. Meyer, Andreas. 734. 801. 823. 1008s'). 1011. 1037. 1052. 1092. 1093. 1096. 1107. 1111. Rahn, Hans Konrad. 555. Rahn, Joh. Heinrich. 759. 835. 353. 888. 937. 962. 988. 991. 1002. 1003. 1096. Rahn, Joh. Rudolph. 6. 22. 58. 72. 84. 192. Scheuchzer, Johann. 1096. Schneeberger, Joh. Ludwig. 53. 72. 84. 116. 124. 204. 211. 239. 245. 253. Spöndli, Sigmund. 680. 777. 890. 929. 934. 1037. Trüb, Melchior. 132. Ulrich, Johann Ulrich. 189. 260 319. 344. 379. 630. Waser, Hans Jakob. 1037. 1101. Waser, Joh. Heinrich, 124. 127. 128. 135. 149. 153. 159, 162. 132. 187. 189. 201. 204. 207. 211. 216. 219. 220. 232. 235. 239. 242. 245. 248. 252. 253. 269. 275. 282. 233. 314. 319. 330. 338. 339. 343. 352. 353. 366. 363. 373. 331. 390. 402. 412. 415. 420. 427. 436. 442. 445. 452. 454. 465. 469. 475. 481. 485. 492. 496. 502. 506. 518. 530. 531. 544. 545. 546. 547. 549. 555. 557. 559. 561. 569. 574. 584. 535. 593. 594. 599. 607. 611. 625. 644. 643. 666. 663. 673. 676. 681. 696. 699. 714. 719. 1008. Werdmüller, Heinrich. 1003. Werdmüller, Johann Georg. 187. 890. 920. 946. 949. 1022. 1024, 1037. 1047. Werdmüller, Joh. Heinrich. 1096. Werdmüller, Joh. Rudolf. 282. 233. Werdmüller, Konrad. 40. 43. 48. 50. 97. 105. 108. 116. 122. 132. 135. 149. 162. 220. 233. 427. 555. 561. 593. 594. 599. 625. 631. 639. 714. 719. Werdmüller, Thomas. 492. 574. 585. 593. 599. 607. 750. Ziegler, Adrian. 127. Gesandtenregister. Bern. Berset, Beat Ludwig. 937. 973. Bondeli, Samuel. 1019. 1057. Bonstetten, von, .Karl. 187. 344. 379. 420. 492. Bucher, Ioh. Jakob. 201. 207. 290. 412. 415. 427. 436. 445. 454. 465. 469. 475. 485. 492. 506. 546. 547. 549. 561. 569. 593. 594. 599. 607. 611. 619. 625. 644. 643. 655. 664. 666. 663. 845. Dachsclhofer, Niklaus. 6. 22. 105. 103. Dicßbach, von, Ioh. Rudolf. 784. 841. 845. 913. 919. 971. 988. 991. 1002. 1012. 1037. 1047. 1052. 1065. 1069. 1077. 1081. 1092. 1107. 1119. Dießbach, von, Wilhelm. 30. 187. Duval, Franz. 265. Engel, Hans Leonhard. 33. 452. 431. 664. 853. 388. 913. 919. 1037. 1047. 1077. 1092. 1093. 1101. Erla», von, Sigmund. 97. 143. 207. 211. 219. 220. 239. 242. 245. 252. 253. 269. 232. 463. 491. 502. 559. 534. 535. 664. 673. 676. 681. 639. 690. 692. 696. 699. 712. 714. 719. 723. 750. 754. 765. 774. 777. 790. 793. 803. 807. 816. 821. 847. 849. 857. 864. 867. 875. 883. 390. 904. 907. 913. 920. 927. 929. 934. 946. 962. 1002.1012. 1022.1024.1065. 1081. 1093. 1119. Fischer, Burkhard. 6. 29. Fischer, Samuel. »89. 637. 664. 832. Frisching, Samuel. 3. 14. 38. 183. 229. 275. 319. 330. 333. 339. 348. 352. 353. 366. 363. 381. 402. 445. 452. 481. 502. 530. 531. 559. 561. 574. 584. 535. 607. 611. 619. 625. 648. 655. 664. 666. 663. 673. 676. 681. 689. 690. 692. 696. 699. 704. 714. 719. 723. 734. 742. 750. 754. 765. 774. 777. 790. 793. 803. 807. 816. 821. 841. 849. 657. 864. 867. 875. 883. 890. 904. 913. 919. 920. 929. 934. 946. 949. 962. 971. 938. 991. 1022. 1024. 1052. 1059. 1061. 1069. 1081. 1101. 1107. 1111. , Gaudard, Samuel. 542. 571. 638. Grafenried, von, Anton. 14. 38. 116. 128. 149. 162. 187. 188. 197. 211. 219. 220. 239. 253. 269. 282. 283. 319. 330. 338. 339. 348. 352. 358. 366. 368. 373. 381. 390. 420. 427. 436. 454. 465. 469. 475. 485. 506. 546. 547. 549. 569. 593. 594. 599. Grafenried, von, Christof. 148. 728. 807. 832. Groß, Gabriel. 452. 481. 664. Hauser, Samuel. 200. 228. Hermann, Emanuel. 229. 265. 491. Hermann, 14. Holzer, Johannes. 658. 688. Jenner, Samuel. 1077. Jmhof, N. 197. Kirchberger, Anton. 828. Kirchberger, Ioh. Rudolf (Anton). 432. 490. 880. 926. 970. 1006. 1051. Lentulus, Cäsar. 197. 229. 260. Lerber, Hans Ludwig. 187. Lerber, Samuel. 245. 252. Manuel, Albrecht. 1073. 1106. 1114. Mathen, bl., Stadtschreibei. 197. May. Bernhard. 1087. 1107. Megerlin, vr. H. 452. Morlot, Daniel. 638. Sinner, Ioh. Rudolf. 1126. Steiger, Emanuel. 571. 638. 644. Stürlcr, Beat Ludwig. 721. 759. 802. Stiirler, Vincenz. 14. 269. 835. 883. Thormann, Georg. 148. Tillier, Ioh. Anton, Sekelmeister. 197. 229. 402. 412. 415. 481. 664. Tribolet, Georg. 14. 38. 57. 115. 542. Wagner, Vineenz. 40. 43. 48. 50. 58. 70. 72. 97. 105. 108. 135. 149. 159. 162. 192. Wattenwyl, von, Gabriel. 40. 43. 187. Wattenwyl, von, Ioh. Franz. 187. - Werbt, von, Abraham. 159. 187. 275. 283. 319. 330. 338. 339.348. 352. 358. 366. 368. 373. 381. 390. Willading, Christian. 512. Willading, Ioh. Rudolf. 6. 22. 30. 48. 50. 58. 70. 72. 97. 116. 128. 135. 143. 159. 187. 192. 201. 269. 531. Wurstcmhcrger, Hans Rudolf. 463. 491.'542. 571.638. 728. 734. 742. 807. 880. 926. 970. 1006. 1051. 1078. 1106. 1114. Wyß, Gabriel. 530. 538. 567. 574. 611. 619. 692. 704. 712. 927. 1111. Zeerleder, Rudolf. 14. gehender, H. Rudolf. 3. 38. Lueern. Amrhyn, Josef. 432. 490. 591. 596. 622. 624. 625. 631. 635. 639. 792. 794. 861. 872. 873. 875. 881. 883. 895. 899. 902. 903. 913. 920. 938. 942. 945. 949. 954. 959. 966. 971. 981. 984. 990. 991. 1000. 1001. 1002. 1010. 1020. 1024. 1030. 1032. 1033. 1037. 1044. 1047. 1052. 1063. 1065. 1079. 1089. 1093. 1099. 1101. 1107. 1113 1115. Amrhyn, Ludwig. 29. 57. Balthasar, Jost Dietrich. 838. 937. Balthasar, Melchior. 37. 324. Bircher, Ioh. Leopold. 344. 379. 691. 694. 731. 739. 754. 814. 365. 981. 984. 1000. Cysat, Ludwig. 228. 260. Dulliker, Karl Christof. 978. 1019. Dulliker, Ulrich. 1. 5. 6. 12. 17. 20. 22. 26. 35. 37. 45. 47. 50. 56. 58. 65. 69. 72. 76. 79. 34. 94. Gesandtenregister. 100. 103. III. 113. 120. 123. I2S. 131. 132. 135. 161. 162. 190. 192. 197. 212. 217. 235. 236. 241. 248. 254. 263('). 267. 272. 273. 233. 236. 293. 310. 317. 319. 325. 323. 330. 334. 339. 346. 356. 361. 362. 367. 370. 372 373. 376. 378. 380. 332. 383. 384. 386. 367. 338. 339. 391. 392. 393. 396. 397. 399. 405. 406. 408. Dürler, Job. Rudolf. 1107. 1126. Feer, Balthasar. 6. Fleckenstein, Bernhard. 437. Fleckenstein, Heinrich. 1. 5. 12. 20. 23. 30. 37. 38. 40. 45. 47. 56. 69. 75. 77. 78. 79. 94. 103. 105. III. 113. 116. 120. 123. 124. 125. 131. 197. 201. 212. 216. 217. 220. 232. 236. 243. 263('). 267. 278. 286. 293. 310. 317. 324. 325. 338. 346. 351. 370. 376. 380. 384. 386. 333. 392. 396. 397. 399. 405. 406. 414. 417. 418. 419. 423. 427. 433. 434. 437. 438. 443. 443. 450. 451. 454. 468. 472. 475. 479. 483. 494. 496. 493. 500. 5,03. 506. 515. 513. 521. 528. 549. 556. 557. 561. 567. 568. 572. 573. 574. 578. 580. 581. 590. 591. 597. 605. 606. 607. 611. 616. 622. 624. 625. 633. 635. Fleckenstein, von, Jost. 929. 990. 991. 1057. 1037. Jleckenstein, Karl Christof. 721. 759. 873. 938. 942. 954. 959. 966. 981. 984. 990. 1000. 1001. 1010. 1020. 1030. Göldli von Tiefenau, Job. Thüring. 512. 524. 538. 636. 666. 355. 867. 393. 920. 1011. 1020. 1024. 1031. 1052. 1065. 1069. 1107. 1115. 1119. Hartmann, Jakob. 497. 521. 525. 527. 523. 531. 536. 544. 545. 556. 557. 567. 572. 573. 530. 581. 535. 605. 616. 641. 760. 802. 805. 814. 818. 826. Hartmann, Jost. 372. Hartmann, Ludwig. 77. 241. 334. 342. Kloos, Job. Christof. 115. 189. 200. 263. 503. 506. 515. 521. 528. 536. 537. 590. 633. 636. 678. 714. 726. 727. 729. 731. 734. 739. 743. 776. 786. 792. 318. 821. 826. 837. 843. 873. 875. 395. 899. 902. Meyer, Laurenz. 1. 12. 20. 23. 35. 45. 47. 50. 56. 58. 69. 120. 123. 125. 131. 149. 161. 162. 190. 192. 197. 201. 212. 248. 254. 263. 267. 278. 283. 286. 293. 310. 317. 319. 325. 328 346. 361. 362. 367. 370. 380. 383. 334. 336. 333. 339. 392. 429. 433. 443. 448. 450. 451. Meyer, Ludwig. 1. 5. 17. 69. 72. 73. 84. 100. 103. 105. 113. 123. 125. 131. 132. 135. 197. 212. 217. 236. 248. 263(-). 267. 278. 233. 236. 293. 310. 317. 319. 325. 323. 330. 334. 339. 346. 356. 361. 362. 367. 372. 376. 373. 330. 333. 364. 366. 388. 389. 392. 393. 396. 397. 399. 405. 406. 414. 417. 418. 419. 423. 427. 433. 434. 437. 433. 443. 448. 451. 454. 463. 472. 479. 433. 494. 497. 498. 500. 503. 515. 527. 567. 563. 573. Mohr, Rudolf. 589. 637. 643. 661. 736. 733. 802. 805. 818. 837. 843. 349. 855. 861. 665. S67. 831. 890. 893. 895. 399. 902. 903. 1030. 1033. 1037. 1047. 1063. 1079. 1031. 1089. 1099. 1113. 1115. Ostertag, Joh. Jakob. 732. 739. Psyffer, Alexander. 441. Pfyfser, Christof. 5. 6. 12. 20. 47. 56. 75. 73. 79. 100. 103. III. 197. 267. 273. 286. 293. 324. 323. 351. 361. 362. 367. 370. 372. 373. 376. 387. 333. 389. 391. 392. 396. 397. 399. 405. 406. 414. 417. 413. 419. 423. 443. 448. 450. 451. 468. 472. 475. 479. 433. 435. 494. 497. 493. 500. 503. 515. 521. 525. 527. 523. 531. 536. 537. 539. 546. 556. 557. 563. 572. 573. 573. 581. 535. 590. 591. 594. 596. 597. 599. 605. 606. 616. 622. 624. 633. 635. 641. 643. 661. 673. 694. 699. 714. 760. 763. 776. 777. 786. Psyffer, Franz. 763. Pfyfser, Heinrich. 750. 823. 353. 890. 907. 913. 920. 945. 946. 949. 954. 966. 971. 1001. 1002. 1024. 1032. 1033. 1044. 1059. 1093. Psyffer, Jost. 100. 113. 116. 120. 370. 333. 384. 389. 392. 393. 395. 397. 434>. 437. 433. 441. 443. 448. 450. 451. 463. 472. 479. 433. 497. 498. Psyffer, Kaspar. 217. 221. 236. 324. 342. 356. 429. 441. 567. Psyffer, Lcodcgar. 22. 30. 37. 38. 40. 45. 47. 124. 161. 317. 351. 356. 372. Schumacher, Beat. 1063. 1079. 1089. 1099. 1113. Schwyzer, Joh. Martin. 734. 801. 1101. Schwyzer, Niklaus. 567. Segesser, Heinrich Ludwig. 324. 429. 433. 437. 438. 843. 933. 942. Sonnenberg, von, Alphons. 272. 319. 342. 399. 406. 408. 414. 435. 494. 498. 500. 521. 524. 525. 527. 535. 536. 537. 546. 549. 556. 561. 567. 568. 572. 573. 574. 578. 580. 594. 596. 597. 599. 606. 607. 611. 633. 635. 636. 641. 661. 663. 673. 678. 631. 694. 710. 729. 731. 734. 750. 754. 760. 763. 765. 776. 792. 793. 802. 805. 307. 814. 826. 837. 343. 849. 355. 361. 865. 331. 883. 395. Sonnenberg, von, Eustachius. 149. 216. 324. 429. 434. 438. 525. 537. 557. 580. 581. 590. 591. 596. 597. 605. 606. 616. 622. 624. 625. 631. 635. 639. 641. 661. 673. 673. 631. 694. 699. 710. 727. 731. 739. 742. 750. 760. 763. 765. 776. 777. 736. 788. 302. 805. 807. 314. 313. 821. Gesandtcnregister. 826. 837. 855. 661. 865. 373. 331. 390. 895. 899. 902. 903. 907. 913. 929. 933. 942. 945. 954. 959. 931. 984. 990. 1000. 1001. 1010. 1012. 1020. 1030. 1032. 1033. 1044. 1063. 1069. 1079. 1031. 1089. 1099. 1113. 1115. 1119. Zurgilgen, Aurelian. 653. 688. 726. 945. 959. 1010. 1012. Uri. Arnct, Johann. 792. Arnold, Franz. 57. 244. 384. 434. 691. 753. 831. 332. Arnold, Hans. 806. Arnold, Joh. Anton, von Spiringen. 65. 75. 105. 113. 123. 131. 162. 174. 177. 139. 190. 192. 197. 199. 201. 209. 210. 212. 216. 217. 221. 232. 236. 237. 233. 244. 248. 254. 272. 274. 273. 233. 236. 310. 317. 319. 324. 325. 327. 328. 330. 334. 333. 339. 346. 356. 367. 370. 454. 472. 489. 498. 511. 513. 527. 544. 556. Arnold, Joh. Franz. 223. 336. 337("). 350. 387. 392. 432. 433. 554. 557. 771. 772. Beroldingen, von, Joh. Jakob. 177. 197. 528. 531. 561. Beroldingen, von, Joh. Peregrin. 513. 683. 762. 789. 313. 843. 849. 361. 862. 365. 371. 873. 831. 833. 890. 894. 895. 893. 399. 902. 907. 913. 925. 928. 929. 936. 941. 942. 949. 953. 954. 957. 953. 959. 965. 966. 963. 981. 984. 986. 1001. 1002. 1089. 1090. 1093. 1097. 1099. Beroldingen, von, Joh. Rudolf. 212. Beroldingen, von, Karl Konrad. 390. 899. 1093. Beroldingen, von, Selastian Peregrin. 734. 307. 813. 320. 321. 375. Beßler, Joh. Balthasar. 27. 327. 355. 358. 392. 397. 406. 420. 427. 433. 520. 554. Beßler, Joh. Heinrich. 512. 569. 760. 1127. Beßler, Joh. K. Emanuel. 260. 434. 491. 496. 493. 500. 511. 514. 515. 518. 519. 520. 521. 523. 524. 525. 527(2). 528. 531. 537. 539. 541. 542. 543. 544. 545. 546. 548. 549. 553. 554. 556. 561. 566. 567. 563. 572. 573. 574. 578. 579. 580. 581. 590. 592. 596. 597. 593. 605. 607. 611. 616. 622. 624. 625. 633. 635. 636. 639. 641. 643 (2). ß47(-). ggg. ggi. ggz. 6ß5(-). 672. 677. 678 (2). ggg 7^ 722. 726. 727. 733. 739. 753. 753. 760 (2). 762. 771. 736. 789. 313(2). 814. 826. 829 (2). 332. 833. 834 (2). 837(2). gg4 g7Z. g75 ggg. ggg. gg^. 895. 898. 899. 902. 907. 913. 925. 937. 949. 953. 965. 966. 968. 971. 979. 980(2). 981. 933. 984. 936. 990. 991. 1000. 1001. 1002. 1007. 1010. 1011. 1012. 1018. 1020(2). 1021. 1024. 1032. 1033. 1036. 1037. 1044. 1047. 1053. 1062. 1063. 1064. 1065. 1063. 1069. 1074. 1075. 1076. 1079. 1037. 1088. 1089. 1090. 1097. 1093. 1105. 1107. 1109. 1112. 1115. 1118. 1126. Beßler, Karl. 433. 439. Beßler, 1052. Crivelli, Franz Ferdinand. 760. Crivelli, Jul. Heinrich. 491. 533. 389. 971. 1012. 1021. 1030. Epp (Äbt), Hans Martin. 177. 435. 503. 506. Epp, Johannes. 1057. 1101. 1119. Epp (Abt), Joh. Kaspar. 69. Herger, Peter. 12. 17. Jauch, Karl. 200. Jmhof, Hug Ludwig. 513. 514. 843. 986. 1044. 1064. 1074. 1075. 1076. 1079. Jmhof, Joh. Franz. 272. 294. 319. 324. 325. 327. > 323. 334. 336. 337. 344. 350. 351. 354. 376. 384. 337. 397. 420. 427. 452. 454. 472. 481. 435. 491. 496(2). ^gg 50g. 50z. ggh. 513. 514. 515. 518 (2). 519. 520. 521. 523. 524. 525. 527. 537. 539. 541 (2). 542. 543. 563. 572. 579. 743. 735. 820. 843. Jmhof, Joh. Walthard. 17. Jnfanger, auch Byfanger, Kaspar. 1044. 1052. 1081. 1093. Lusser, Joh. Jakob. 115. 337. 344. 354. 355. 392. 637. Lusser, Karl. 379. 722. 979. Mcgnet, Andreas. 560. 539. Muheim, Sebastian. 4. 5. 6. 30. 420. 427. 490. 543. 643. 653. 631. 792. 806. 828. 862. 373. 937. 979. 930. 1011. 1020. 1030. 1036. 1044. 1052. 1074. 1083. 1039. 1097. 1099. 1100. 1101. 1105. 1107. 1112. 1115. 1118. 1119. 1127. Planher, Andreas. 149. 197. 223. 248. 254. 263. 267. 272. 273. 333. 361 362. 367. 370. 373. 390. 427. 539. 541. 585. 622. 625. 631. 639. 759. Plantzer, Kaspar. 336. 344. Püntiner, Heinrich. 50. 75. Püntiner, Joh. Karl. 121. 344. 853. Püntiner, Joh. Ulrich. 1087. Püntiner, Jost. I('). 2. 4. 17. 20. 22(-). 26. 27(y. 36. 37. 40. 44. 45(-). 46. 56. 53. 69(y. 72. 78. 79. 84. 94. 103. 113(-). 116. 123. 124. 125. 131. 133. 135. 161. 162. 174. 190. 192. 193. 209. 210. 212. 217. 221. 283. Püntiner, Karl Anton. 537. 539. 543. 544. 553. 554. 557. 560. 566. 567. 573. 530. 581. 583. 585. 590. 591. 594. 596. 597. 599. 607. 611. 616. 622. 624. 625. 631. 635. 636. 639. 641. 643(°). 647(-). 660. 663. 665. 672. 750. 763. 773. 326. 373. 920. 941. 946. 949. 978. 983. Roll, von, Karl Emanuel. 65. 144. 177. 197. 199. Schmid, Joh. Anton. 599. 792. 306. 818. 330. 655. 936. 941. 942. 945. 954. 958. 959. 1010. 1020. 10» Gesandtenregister. 1024. 1032. 1044. 1059. 1065. 1063. 1090. 1093. Schmid. Joh. Franz. 29. 580. 593. 60S. 616. 633. 641. 648. 660(-). 661. 663. 665('). 666. 672. 673. 677. 673(-). 631. 694. 699. 711. 714. 726. 729. 7S4. 76S. 772. 802. 80S. 307. 813('). 313. 820. 321. 826. 829('). 830. 831. 332. 333. 834('). 837('). 843. 844. 349. 854. 355. 861(-). 865. 867. 871. Schmid, Jost Azarias. 937. 1019. Schmid, Karl Franz. 228. 237. 238. 434. 546. 549. 560. 567. 574. 590. 594. 663. 673. 710. 711. 714. 722. 726. 727. 729. 731. 733. 734. 739. 743. 750. 753. 754. 758. 760(-). 763. 765. 771. 772. 773. 777. 736. 794. 814. 867. 831. 833. 890. 913. 928. 929. 957. 968. 990. 991. 1001. 1002. 1007. 1013. 1020. 1021. 1030. 1033. 1037. 1044. 1047. 1052('). 1053. 1062. 1063. 1064. 1069. 1074. 1076. 1079. 1081. 1100. Steffen, Joh. Kaspar. 784. Stricker, Emanuel. 354. 355. 358. 554. Stricker. Hans Kaspar. 777. 785. 792. 794. 302. 805. 806. Stricker, Joh. Jakob. 19. 209. 237. 233. Strohmeyer, Joh. Martin. 1107. Tanner, Joh. Jakob. 149. 293. 310. 801. 930. 1000. 1074. Tanner, 223. Troger, Joh. Walther. 546. Troger, Kaspar Roman. 12. 28. 37. 44. 45. 47. Trösch, Joh. Kaspar. I(-). 543. Trutmann, Niklaus. 306. Tschudi, Wolfgang. 6. Wipflin, Dr. Johann. 1044. 1037. 1105. 1109. Wipflin, Niklaus. 139. Wolleb, Joh Jakob. 721. Zumbrunnen, Burkhard. 36. 38. 177. 354. 355. 368. 376. 384. 337. 397. 406. 434. 452. 454. 431. 647. 665. 772. Zumbrunnen, Josua. 987. 1075. Zweyer von Evenbach, Sebastian Pcregrin. 2. 4('). 5. 6. 12('). 19. 20. 22("). 26. 27(-). 23. 30. 35. 40. 45(-). 47. 50. 56. 53. 65. 69. 72. 78. 79. 84. 94. 100. 103. 105. 113. 116. 122. 124. 125. 133. 135. 143. 144. 149. 161. 162. 216. 235. 236. 244. 243. 263. 267. 272. 273. 233. 236. 293. 330. 334. 339. 346. 351. 356. 361. 362. 370. 373. 390. Schwyz. Abegg, Adam. 115. 544. 739. 813('). 320. 973. Abegg, Hans. 806. 1105. 1123. Abegg, Jakob. 432. Abegg, (Joh) Heinrich. 637. 321. 964. 968. 1012. Abegg, N. 1010. Abyberg, Georg. 113. Abyberg, Heinrich. 1045. Abyberg, Heinrich Franz. 806. Abyberg, Joh. Sebastian. I(-). 2. 19. 22. 26. 569. Abyberg, Kaspar. 177. 197. 199. 209. 210. 228. 263. 272. 336. 337('). 355. 353. 392. 393. 396. 406. 417. 419. 423('). 429. 431. 433. 440. 441. 463. 473. 433. 439. 491. 495. 496. 497. 498. 503. 506. 513. 514. 515. 513. 519. 520. 521. 523. 524. 525. 527. 523. 531. 537. 539. 541. 542. 543. 548. 549. 553. 554. 556. 557. 560. !566. 563('). 572. 573. 574. 573. 579. 580. 581. 533. 590. 592. 594. 596. 597. 599. 606. 607. 611. 616. 622. 624. 625. 631. 635. 636. 639. 641. 643(y. 647(y. 643. 653. 660(°°). 661. 663. 665(-). 663. 672. 673. 677. 678(-). 630. 694. 699. 710. 711. 714. 722. 726. 729. 733. 734(-), 740. 743. 750. 753. 754. 753. 760(-) 763. 765. 772(-)> 776. 777. 785. 789. 792. 302. 806. 307. 813. 814. 826. 329. 830. 331. 834(-). 837(-). 843. 354. 855. 861. 862. 865. 871. 373. 875. 881. 882. 833. 889. 890. 894. 895. 893. 399(-). 902. 907. 913. 920. 925. 923. 929. 936. 937. 938. 940. 942. 945. 949. 954. 957. 959. 965. 966. 968. 971. 979. 930(-). 931. 983. 984. 936. 987. 990. 991. 1000. 1001. 1007. 1003. 1010. 1013. 1020('). 1045. 1053. 1062. 1063("). 1038. 1090. 1105. Abyberg, Konrad Heinrich. 123. 197. 216. 217. 221. 233. 236. 237. 233. 244. 246. 248. 254. 263. 267. 272. 274. 273. 327. 337. 344. 345. 346. Abyberg, Konrad Sebastian. 161. Abyberg, Sebastian. 1. 2. 4(-), 5. 7. 12("). 17. 19. 20. 22. 36. 65. 69. 103. 113. 1045. Abyberg, Sebastian Heinrich. 191. Anna, Johann. 260. 306. Aufdermauer, Balthasar. 337. 344. 354. 355. 353. 491. 513. 554. 772. 734. 306. 332. Aufdermauer, Georg. 1. 2. 4. 19- 22. 27. 44. 65. 133. 161. 174. 197. 210. 215. 228. 237. 233. 244. 272. 336. 337(-). 344. 345. 350. 354. 355. 353. 527. 541. 583. 722. Aufdermauer, Johann. 12. Belmont, Joh. Rudolf. 512. 638. 832. 953. 957. 953. 965. 969. 930. 933. 1075. 1076. 1037. 1097. Belmont von Rickenbach, Martin. 1. 3.4.19('). 26. 27(*)> 45(-). 56. 58. 69(-). 72. 78. 79. 84. 100. 113('). 116. 120. 125. 127. 131. 132. 135. 143. 144. 161. 162. 174. 189. 190. 192. 193. 199. 201. 209. 210. 212. 215. 217. 236. 237. 233. 244. 246. 243. 263. 267. 272. 278. 283. 286. 294. 317. 319. 325. 327. 328. 330. 334. 337. 339. 346. 351. 354. 355. 356. 353. 361('). 362. 363. 370. 372. 373. 376. 384. 387. 391. 392(«). 396. Gesandtenregister. 397. 406. 431. 438. 433. 443. 483. 489. 491. 811. 820. 841. 842. 843. 844. 848. 846. 866. 838. 890. 892. 896. 608. 616. 624. 641. 643('). 689. 678. 680. 711. 734. 783. 783. 760. 762. 772(°). 776. 777. 788. 786. 789. 820. 830. 834. 843. 862. Betschart. Franz. 4. 12. 133. 197. 209. 223. 249. 284. 272. 274. 337. 344. 380. 384. 388. 388. 392. 430. 483. 489. 491. 878. 879. 883. 898. 616. 688. 689. 661. 663. 668. 677. 680. 711. 722. 783. 813(-). 818. 828. 829. 831. 833. 834. 837. 843. 844. 884. 861. 867. 871. 873. 882. 889. 894. 898. 899. 920. 936. 937. 940. 941. 942. 949. 980. 983. 987. 988. 961. 964. 968. 968. 969. 977. 979. 980(-). 983. 986. 990. 1000. 1001. 1002. 1007. 1008. 1010. 1011. 1012. 1018. 1020("). 1021. 1024. 1030. 1031. 1032. 1033. 1037. 1044. 1047. 1082(-). 1088. 1062. 1063(-). 1064(-). igg5 zggg iggg 1074(-). 1078. 1076.1079.1081.1088. 1089. 1090.1100. 1107. 1109. 1112. 1118. 1118. 1127(2). Betschar», Gilg. 26. 36. 44. 48(2). 47 gz.- 59. Betschart, Joh. Franz. 991. Betschart, Karl. 94. 200. 729. 732. 734. 760. Betschart, Leonhard. 806. Büeler, Balthasar Friedrich. 784. Büeler, Franz. 379. Büeler, Hans Heinrich. 1048. Büeler, Joh. Balthasar. 87. 333. 423. 431. 483. 496. 813. 814. 813. 819. 841. 866. 883. 889. 898. Bieler, Karl. 710. 734. 762. 771. 772. 792. 806. 813. 829. 832. 833. 834. 838. 837(2). g^g Büeler, N. 660. Ceberg, Joh. Kaspar. 1. 4(2). 23. 27. 36. 37. 44. 48(-). 46. 47. 80. 78. 103. III. 113. 133. 197. 209. 228. 238. 244. 246. 336. 337(2). 348. 380. Ceberg, Karl. 689. 1031. Ceberg, Niklaus Karl. 1007. 1020. 1030. 1033. 1036. 1048. 1048. Ceberg, Paul. 236. Dettling, Joh. Kaspar. 861. 1096. 1128. Ehrler, Joh. Franz. 811. 813. 814. 818. 819. 827.844. 843. 883. 884. 860. 879. 622. 760(2). 771 772. 773. 788. 789. 792. 794. 802. 806. 807. 813. 814. 821. 826.829 (2). 830. 831. 832. 833. 834 (2). 837 (2). 84g. 844. 861. 871. 873. 889. 894. 898. 898. 899(2). 92g. 928. 937. 938. 940. 941. 942. 949. 983. 984. 989. 964. 968. 968 (2). 577 979 980 (2). 98I. 983. 984. 986. 987. 990.1000.1008. 1018. 1020. 1021.1032.1082. 1083.1064.1068. 1074. 1078. 1076.1079.1081.1088. 1089. 1096. 1097.1099.1100.1101. 1108. 1107.1109. 1112. 1127 (2). Fach, Martin. 38. 344. Fälchli, Sebastian. 1081. Frieß, Bernhard. 192. Frischherz, Joh. Franz. 29. 431. 849. Fuchs, Joh. Melchior. 883. 1087. 1107. Gaffer, Hans Martin. 1126. Giger, Johann (Georg). 841(2). g^g gzg. ggg. 673. 680. 722. Grüninger, Joh. Jakob. 12. 17. 884. 772. 832. Janser, Heinrich. 177. 199. Janser, Joseph. 1119. Jmling, Joh. Gilg. 490. 722. 843. 861. 871. 882. 889. 894. 898. 899. 928. 928. 936. 937. 940. 983. 987. 961. 964. 968. 968. 969. 977. 979. 986. 987. 1001. 1002. 1007. 1008. 1018. 1020. 1036. 1082. 1088. 1062. 1074.1078.1037.1089.1096. 1098. 1100.1108. Jnderbitzi, Joh. Balthasar. 860. Kyd, Joh. Balthasar. 491. Kyd, Joh. Leonhard. 806. Kyd, Melchior. 221. 806. Lünd, Melchior. 197. 344. Reding, Hans Rudolf. 838. 622. 628. 631. 633. 638. 636. 639. 818. 928. 929. Reding, Heinrich „Friedrich", „Fridolin". 893. 920.1024. Reding, Jakob. 228. Reding, Joh. Franz. 4. 27. 38. 47. 68. 113. 116. 120. '127. 131. 132. 133. 197. 210. 212. 218. 233. 384. 387. 392. 393. 418. 427. 431. 481. 489. 496. 811. 813. 814. 818. 819. 820. 823. 827. 842. 843. 844.846.860. 621. 643. 647(-). 660(-). 663. 668. 668. 672. 673. 677. 678('). 680. 681. 694. 699. 710. 711. 714. 722. 726. 729. 731. 733. 734(-). 740. 743. 780. 783. 760('). 762. 763. 768. 773. 788. 789. Reding. Jost Rudolf. 1087. 1096. 1097. 1127. Reding, Sebastian. 19. Reding, Wolf, Dietrich. 12. 27(-). 28. 30. 38. 36. 37. 38. 40. 44. 48('). 46. 47. 80. 86. 88. 68. 69(-). 72. 78. 79. 84. 94. 100. 108. III. 133. 138. 174. 177. 189. 191. 198. 199. 209. 210. 237. 238. 244. 272. 278. 327. 336. 337. 417. 418. 419. 423. 427. 433. 434. 437. 440. 443. 448. 449. 480. 481. 484. 468. 473. 478. 479. 483. 488. 496. 497. 493. 800. 824. 846. 848. 894. 896. 899. 633. 668. 727. 786. 806. 820. 829. 830. 849. 884. 888. 861. 862. 868. 867. 871. 873. 878. 881. 833. 889. 890. 893. 894. 898. 893. 899. 902. 907. 913. 920. 928. 936. 948. 946.963. Reding, W. R. 443. Reding, N. 1030. Riget, Rigert, Franz. 30. 40. 127. 306. 1036. 1048. 1062. 1063. 1074. 1078. 1076. 1089. Schilter, Jakob. 814. Schindler, Frz. Bartholoms. 121. 1048. Schindler, Hans Karl. 721. Schmidig, Dominik. 813. 937. 979. 1074. 1078. 1098. Gcsandtenregister. Schmidig, Job. Martin. 223. Schnüriger, Job. Kaspar. 801. Schnüringer, Melchior. 485. Schorno, Frz. Victor. 964. 1045. 1096. 1128. Schorno, Michael. 4. 5. 7. 12. 17. 19('). 20. 22. 23. 26. 23. 123. 125. 144. 149. 161. 162. 174. 189. 193. 199. 201. 209. 210. 212. 215. 216. 217. 233. 233. 244. 246. 274. 283. 236 294. 310. 317. 319. 324. 325. 327. 323. 330. 334. 338. 339. 345. 346. 350. 351. 356. 361('). 362. 363. 370. 372. 373. 376. 384. 387. 391. 392('). 396. 397. 433. 437. 433. 440. 443. 448. 449. 450. 451. 454. 473. 475. 479. 483. 489. 494. 497. 493. 500. 503. 511. 515. 519. 520. 522. 525. 527('). 537. 541. 542. 543. 544. 546. 549. 556. 557. 561. 566. 567. 568. 572. 573. 574. 579. 580. 531. 535. 590. 592. 594. 596. 597. 593. 605. 606. 607. 611. 616. 625. 633. 635. 636. 639. 647. 665('). 672. 677. 722. 733. 771. 773. Schorno, Wolfgang Friedrich. 1019, 1045. Schreiber, Hieronymus. 4. 6. 177. Spörli, Jod. Leonhard. 491. 528. 531. 313. 1101. Stadler, Matthias. 382. 949. 953. 957. 980. 933. 986. 937. 1007. 1045. Strübi, Anton. 567. 631. 758. 620. Weber, vr. Jakob. 753. 792. 794. 372. 833. 936. 941. 945. 949. 954. 957. 958. 961. 964. 965. 966. 969. 971. 979. 930('). 933. 936. 987. 1007. 1020. 1021. 1030. 1031. 1036. 1037. 1045. 1052(-). 1053.1062. 1065. I068('). 1069. 1074(-). 1037. 1033. 1097. 1093. 1099. 1100. 1115. 1113. 1119. I127('). Zay, Hans Kaspar. 139. Nntertvalden. Aa, von, Balthasar. 379. Ackermann, Franz, N. 721. 820. 829. 837. 888. 937. 938 959. 966. 969. 971. 979. 980(-). 931. 983. 984. 986. 937. 990. 992. 1000. 1001. 1002. 100?' 1019. 1024. 1036. 1045. 1052. 1053. 1062 1074. 1037. 1038. 1099. 1100. 1101. 1105. 1103. 1112. 1113. Ackermann, Joh. Kaspar. 223. 722. 965. 979('). Ackermann, Wolfgang. 197. Anderhalden, Hans Melchior. 1037. Aschwanden (Am Schwand), Balthasar, O. 58. 373. 391 506. Atzigen, von, aulb Atzinger, Job. Melchior. 777. 981. 933. 934. 936. 990. 991. 1000. 1001. 1002. 1007. 1010. 1011. 1012. 1018. 1021. 1030. 1031. 1032. 1033. 1037. 1045. 1052. 1065. 1069. 1076. 1090. 1113. 1115. Barmettler, Hans Ulrich. 12. 1105. Blättler, Johann. 200. Blättler, Kaspar. 491. Bucher, Heinrich (Jakob), O. 37. 47. 56. 65. 69. 72. 73. 79. 84. 94. 100. 103. 105. III. 144. 210. 212. 228. 238. 246. 249. 254. 263- 267. 272. 274. 278. 283. 286. 294. 310. 317. 319. 324. 325. 327. 323. 330. 334. 333. 339. 356. 363. 376. 373. 380. 382. 333. 384. 386. 387. 333. 339. 392. 394. 479. 433. 489. 495. 497. 498. 501. 503. 506. 515. 590. 592. 594. 596. 597. 606. 607. 611. 616. 624. 635. 636. 760. 763. 765. 777. 855. 862. 365. 873. 875. Burach, Jakob. 929. Büren, von, Kaspar. 133. 197. Christen, Jakob, N. 113. 120. 123. 125. 131. 132. 133. 135. 143. 144. 161. 174. 139. 191. 192. 198. 199. 201. 209. 210. 212. 237. 254. 373. 332. 479. 433. 489. 495. 497. 493. 501. 622. Christen, Johann. 378. 332. 432. 569. Christen, Kaspar. 538. Christen, Wolsgang. 760. 882. 833. Deschwanden, von, Joh. Melchior, O. 589. 1033. 1075. 1076. 1079. 1081. 1090. 1099. 1101. 1103. 1113. 1119. Enz, Peter. 784. II 19. Etlin, Melchior. 658. Halter, Melchior, O. 57. 113. 124. 131. 132. 221. 336. 346. 351. 356. 361. 362. 373. 391. Heimann, Hans Arnold. 854. 1052. 1126. Hermann, Jobann, N. 531. Jmfeld, Balthasar. 344. 435. 643. 823. Jmseld, Joh. Kaspar. 937. Jmfeld. Job. Peter, O. 177. 199. 327. 353. 556. 535. 590. 592. 605. 607. 641. 678. 694. 699. 729. 750. 759. 772. 792. 794. 802. 805. 806. 807. 813('). 814. 821. 843. 344. 332. 390. 393. 394. 895. 893. 900. 902. 907. 913. 920. 925. 923. 938. 942. 945. 946. 949. 950. 954. 957. 959. 971. 931. 933. 984. 990. 991. 1000. 1024. 1032. 1045. 1043. 1059. Jmfeld, Johann (Peter), O. 1. 5. 12. 17. 26. 30. 75. 79. 125. 135. 149. 162. 174. 189. 191. 192. 198. 199. 201. 209. 210. 212. 221. 249. 263. 267. 278. 286. 294. 317. 370. 396. 397. 405. 406. 524. 525. 527. 523. 531. 536. 537. 539. 544. 545. 546. 549. 554. 556. 557(-). 561. 578. 580. 531. 594. 596. 597. 616. 622. 672. 710. 711. 714. 726. 734. 740. 743. 754. 763. 765. 776. 735. 736. 813. 826. 330. 833. 834. 835. 337('). 849. 862. 373. 875. 833. 894. 954. 966. 971. Jmfeld, Marquard, O. 19. 20. 22. 23. 28. 29. 37. 40. 46. 47. 50. 53. 116. 120. 123. 125. 143. 144. 161. 216. 217. 236. 237. 233. 244. 317. 361. 362. 368. 376. 414. 417. 418. 419. 423. 430. 433. 435. 437. 433. 441. 443. 443. 450. 451. Gesandtenregister. 454. 468. 473. 475. 485. 493. 563. 572. 573. 574. 531. 633. Kaiser, Daniel, N. 4. 7. Kaiser, Melchior. 6. Kaiser, Niklaus. 354. 355. 832. 928. 953. 965. 1098. 1127. Käsli, Wolfgang, N. 1012. Leu, Franz, N. 832. 953. Leu, Joh. Jakob. 12. 17. 311. 625. 631. 753. 760. Leu, -Joh. Melchior, N. 124. 177. 197. 209. 210. 212. 216. 217. 221. 228. 236. 237. 238. 244. 249. 254. 267. 272. 274. 236. 294. 319. 325. 327. 330. 334. 339. 345. 346. 350. 354. 355. 358. 362. 370. 376. 378. 333. 384. 386. 337. 388. 389. 392('). 394. 396. 397. 399. 406. 403. 414. 417. 418. 419. 423('). 427. 431. 433. 434. 435. 437. 433. 441. 443. 448. 450. 451. 454. 468. 473. 475. 479. 433. 491. 496. 498. 511. 514. 515. 518('). 519. 520. 523. 537. 541. 542. 544. 543. 553. 554. 557. 566. 579. 580. 531. 533. 535. 590. 592. 594. 596. 597. 598. 611. 616. 633. 635. 637. 641. 643. 647('). 672. 694. 722. 726. 750. 753. 754. 763. 765. 773. 776. 792. 794. 306. 807. 613. 814. 818. 320. 826. 830. 831. 854. 861. 390. 894(-). 920. 925. 923. 929. 941. 942. 945. 946. 949. 950. 954. 953. Leu, Kaspar, N. 37. 69. 75. Lussi, Joh. Ludwig, N. 431. 434. 536. 544. 546. 554. 556. 557. 56l. 598. 605. 624. 633. 641. 643. 643. 660('). 661. 663. 665('). 668. 672. 673. 677. 673. 762. 771. 772. 776. 777. 785. 786. 789. 792. 794. 802. 305. 806. 807. 813. 814. 820. 829. 835. 337. 838. 843. 855. 832. 839. 894. 895. 898. 900. 902. 907. 913. 1031. 1032. 1033. 1037. 1045. 1048. 1052('). 1053. 1062. 1063. 1065l'). 1063. 1069. 1074(-). 1075. 1076. 1079. 1031. 1090. 1097. 1098 1100. 1107. 1109. 1112. 1115. 1118. 1119. 1127. Lussi, Jost, N. 45. 56. 65. 69. 72. 73. 79. 84. 100. 103. 116. 177. 382. 387. Lussi, Karl Leodegar. 327. 513. 514. 785. 801. 813(-). 613. 820. 821. 826. 829('). 830. 831. 832. 833. 834. 835. 838. 843. 849. 354. 855. 861. 862. 865. 867. 871. 873. 375. 979. 980('). 981. 983. 984. 986. 990. 992. 1000. 1001. 1002. 1007. 1010. 1011. 1012. 1018. 1020. 1021C). 1030. 1031. 1032. 1033. 1036. 1037. 1048. 1074. 1088. 1089. 1118. MathiS, Jakob. 541('). Ming, Melchior, O. 177. 199. Müller, Kaspar, O. 561. Müller, Wolfgang, O. 631. 973. Murcr, Niklaus. 115. Odermatt, Bartholomä, N. 1. 3. 4. 5. 7. 27('). 40. 45. 65. 113. 116. 144. 149. 174. 246. 249. 263. 267. 272. 273. 283. 310. 317. 319. 325. 328. 334. 378. 382. 387. 430. 503. 511. 513. 514. 515. 518. 519. 522. 523. 524. 525. 527. 523. 531. 536. 678. 711. 714. 722. Odermatt, Melchior. 121. Schäli, Joh. Georg. 683. 849. Schwand, am, Balthasar, s. Aschwanden. Stockmann, Jakob. 338. Stultz, Arnold, N. 1. 3. Stultz, Joh. Franz, N. 344. 496. 513. 527('). 528. 537. 539. 541. 542. 544. 545. 546. 548. 549. 553. 554. 556. 561. 566. 563. 572. 573. 574. 573. 579. 580. 5^3. 592. 594. 596. 597. 599. 606. 616. 622. 624. 625. 631. 635. 636. 639. 643(-). 647. 661. 663. 673('). 681. 694. 699. 710. 711. 714. 721. 729. 731. 733. 735. 740. 743. 753. 758. 760('). 762. 765. 771. 772. 773. 789. 806. 313. 832. 362. 365. 867. 871. 373. 875. 832(-). 383. 889. 895. 393. 900. 902. 907. 913. 920. 925. 936. 937. 933. 941. 942. 949. 953. 954. 957. 958. 959. 969. Stultz, Joh. Jakob, N. 647. 673. 1020. 1021. 1075. 1076. 1079. 1031. 1089. 1090. 1093. 1097. 1098. 1101. 1109. 1112. 1118. 1127. Wirz, Jakob, O. 30. 192. 490. 503. 515. 513. 519. 520. 522. 523. 524. 525. 546. 549. 567. 594. 633. 648. Wirz, Johann. 512. 754. 1001. 1002. 1037. 1057. 1113. Wirz, Wolfgang, O. 319. 324. 325. 330. 334. 339. 345. 346. 370. 380. 332. 333. 334. 386. 337. 388. 389. 392. 394. 396. 397. 399. 406. 403. 414. 454. 580. 599. 622. 624. 625. 631. 635. 636. 639. 660('). 661. 663. 665('). 668. 672. 673. 677. 678. 631. 694. 699. 711. 733. 772. 776. 736. 792. 802. 806. 807. 814. 813. 821. 826. 330. 333. 834. 835. 637. 838. 843. 355. 865. 367. 832. 833. 889. 890. 895. 393. 899. 902. 907. 913. 920. 923. 929. 938. 959. 1020. 1031. 1063. 1065. 1069. 1079. 1081. 1093. Würsch, Joh. Gilg (Georg). 36. 33. 69. Zelger, Daniel. 1109. Zelger, Hans Jost. 354. 355. 427. Zelger, Peter (Joh.), N. 4('). 12('). 17. 19. 20. 22. 23. 26. 27('). 23. 36. 37. 45(-). 46. 50. 53. 94. 105. III. 113. 238. 244. 260. 272. 286. 294. 336. 337('). 344. 345. 346. 350. 351. 354. 355. 356. 353. 361. 362. 368. 376. 380. 382. 383. 384. 386. 337. 388. 389. 392('). 394. 396. 397. 405. 423. 434. 433. 491. 496. Band 6, Abiheilung 1. 11 Gesandtenregister. Zug. Andermatt. Christof. 1019. 1079. 1031. 1090. 1119. Andermalt. Jakob. 5. 6. 30. 37. 47. 100. III. 132. 13S. 144. 162. 139. 210. 212. 223. 236. 238. 246. 267. 283. 294. 317. 319. 330. 334. 333. 339. 356. 362. 427. 432. 528. 549. 561. 568. 573. 539. 596. 597. 605. 611. 617. 624. 625. 631. 635. 636. 641. 661. 678. 681. 699. 711. 735. 750. 754. 760. 763. 765. Bachmann, Peter. 273. 431. Bengg, Johann. 23. 37. 75. 132. Blattmann, Joh. Engel. 694. Boßhard, Jakob. 423. 495. Boßhard, Melchior. 1031. Boßhard, dl. 1074. Brandenberg, Joh. Jakob. 1057. Brandenberg, Karl. 29. 199. 201. 244. 249. 254. 283. 310. 325. 437. 441. 443. 450. 451. 454. 468. 473. 475. 479. 433. 435. 495. 497. 498. 501. 503. 515. 522. 524. 525. 527. 523. 531. 536. 537. 539. 543. 556. 563('). 572. 573. 574. 578. 580. 581. 535. 590. 592. 596. 597. 605. 606. 607. 611. 616. 622. 624. 625. 631. 635. 636. 639. 641. 643. 661. 678. 694. 711. 727. 735. 740. 743. 750. 760. 763. 765. 776. 777. 785. 786. 792. 814. 826. 862. 872. 373. 875. 900. 902. 907. 913. 92». 938. 946. 949. 954. 959. 966. 971. 984. 990. 992. 1000. 1010. 1024. 1030. 1031. 1032. 1045. 1043. 1052. Brandenberg, Kaspar (Karl). 278. 286. 294. Euster, Ulrich. 254. Haslcr, Hans. 833. Hasler, Joh. (Jakob). 260. 625. 631. 640. Hegglin, Karl. 301. 862. 907. 913. 1045. 1043. 1031. Hegglin, Melchior. 1076. Heinrich, Josua. 57. Heinrich, Melchior. 599. 729. Heinrich, Wilhelm. 7. 12. 23. 40. 50. 58. 72. 84. 103. 113. 125. 132. 143. 144. 191. 201. 212. 216. 249. 286. 325. 368. 373. 380. 339. 418. 435. 443. 451. 479. 435. 497. 503. 525. 531. 536. 545. 546. 556. 572. 574. 530. 535. 606. 616. 641. Heusler, Niklaus. 174. 192. Hotz, Heinrich Oswald. 1052. 1087. Hotz, Joh. Heinrich. 1063. 1069. Ilten, Andreas. 637. 765. 784. 821. 626. 900. 920. 971. 933. 984. 992. 1001. 1021. 1032. 1075. 1093. Ilten, Beat Jakob. 1045. Ilten, Jakob. 777. Ilten, Johann. 512. Jtten, Joh. Heinrich. 643. 740. 792. 865. 867. 875. .833. 839. 942. 959. Jtten, Niklaus. 94. 144. 237. 272. 351. 396. 406. 408. Kaiser, Karl Kaspar. 1126. Knopflin, Beat Jakob. 177. Kolin, Oswald. 872. 894. Kreuel, Franz. 721. 794. 805. 318. 834. 337. 843. 873. 875. 890. 946. 950. 1010. 1012. 1024. 1037. Kreuel, Rudolf. 20. 69. 75. 116. 123. 177. 199. 201. 216. 221. Landwing, Johann. 1045. Letter, Niklaus. 668. 714. 807. 338. 1003. 1101. Meienberg, Jakob. 673. 688. 849. 978. 934. 1002. 1037. Meienberg, Oswald. 524. Meienberg, dl. 441. Mooß, Beat Jakob. 344. Müller, Paul. 653. 834. 835. 337. 838. 882. 833. 931. 933. Nußbaumer, Jakob. 735. Schmid, Joh. Jakob. 872. Schmid, Martin. 882. 931. 990. 992. 1045. 1048. 1065. Schmid, Oswald. 929. 954. Schön, Christian. 1. 5. 28. 30. 37. 47. 94. 105. 324. 376. 333. 391. 427. 454. 473. 483. 546. Schön, Ulrich. 115. 209. 233. 263. 267. 310. 323. 379. 399. 414. 419. 437. 448. 599. 699. 754. 786. 794. 302. 314. 855. 867. 902. 929. 933. 966. 1012. 1030. 1033. Sidler, Georg. 40. 46. 50. 56. 53. 113. 120. 123. 125. 132. 135. 161. 162. 174. 139. 191. 192. 193. 201. 209. 210. 212. 216. 217. 236. 263. 267. 272. 317. 319. 324. 376. 373. 330. 333. 384. 389. 396. 397. 399. 405. 406. 403. 414. 417. 413. 419. 423. 430. 431. 433. 435. 433. 443. Speck, Johann. 47. 94. Stammler, Hans Bernhard. 1099. 1115. Staub, Jakob. 338. 346. 361. Staub, Johann Walthard. 1119. Stocklm, Johann. 177. Trinkler, Joh. Peter. 17. 46. 56. 78. 79. 100. 116. 120. 131. 132. 135. 161. 177. 139. 198. 201. 216. 217. 221. 498. 506. 515. 527. 533. 543. 561. 568. 573. 581. 592. 607. 622. 625. 633. 639. 631. 694. 739. 743. 760. 772. 335. Trinkler, Severin. 873. 1000. Uttinger, Oswald. 854. 895. Weber, Jakob. 1063. Weber, Johann. 894. 1069. 1107. 1103. Wickhard, Jakob. 200. 490. Wickhard, Joh. Franz. 567. 821. 865. 890. 895. Wickhard, Karl Wolfgang. 759. 937. Zehender, Heinrich. 244. 370. Zumbach, (Joh.) Jakob. 378. 380. 384. 397. 405. 417. 433. 433. 450. 463. 475. 501. 506. 522. 544. 545. 590. 776. 862. 913. Gesandtenregister. Zurlauben, Beat. 1. 5. 7. 12. 17. 20. 23. KS. K9. 72. 73. 79- 84. 100. 103. 105. III. 131 132. 143. 144. 189. 201. 2IK. 237. 233. 24k. 294. 323. 330. 334. 339. 346. 351. 356. 361. 362. 363. 370. 373. 391. 544. 545. 546. 549. Zurlauben, Beat Jakob. 596. 633. 668. 673. 699. 714. 729. 802. 305. 807. 313. 328. 855. 867. 872. 839. 390. 894. 920. 942. 946. 950. 1001. 1002. 1011. 1024. 1033. 1037. 1059. 1063. 1065. 1063. 1069. 1074. 1075. 1076. 1079. 1090. 1093. 1099. 1101. 1108. 1115. Zurlauben, Heinrich. 599. Glarus. Blumer, Fridolin. 950. 1022. 1024. Blumer, Joh. Jakob. 759. 961. Blumer, Samuel. 637. Blumer, 5l. 977. Bussi, Daniel. 1003. 1008. 1011. 1012. 1021. 1065. 1069. 1031. 1099. 1101.1108. IIIS. 1119. 1128. Cleric, Anton. 219. 221. 232. 239. 254. 275. 282. 283. 319. 338. 339. 352. 358. 373. 390. 420. 427. 445. 454. 469. 475. Egli, Georg. 115. Elmer, Joh. Heinrich. 358.485. 492. 506. 531. 544. 545. 546. 549. 561. 565. 569. 574. 584. 585. 593. 594. 599. 607. 610. 611. 614. 619. 621. 659. 734. 774. 777. 782. 794. 799. 808. 811. 816. 821. 825. 845. 849. 852. 867. 869. 875. 879. 883. 887. 890. 893. 904. 907. 912. 913. 919. Elmer, jtaspar. 260. 344. Feldmann, Joh. Jakob. 127. 187. 189. Freuler, Balthasar. 57. 688. 821. 849. 867. 875. 883. 907. 913. 929. 940. 961. 971. 992. 1093. Freuler, Fridolin. 379. 512. 599. 890. Gallatin, Franz. 964. 963. 1048. 1052. Hösli, Heinrich. 432. Jselin, Fridolin. 929. 934. 940. 961. 971. 976. 992. 997. 1003. 1008. 1011. 1012. 1017. 1037(-). 1043. 1048.1050. 1052.1057.1059.1061.1065. 1067. 1069. 1072. 1081. 1093. 1096. Landolt, Zacharias. 228. Legler, Hans Peter. 1087. Leu, Joh. Jakob. 854. Marti, Fridolin. 531. 544. 545. 546. 549. 561. 574. 580. 585. 594. 607. 611. 625. 631. 640. 648. 659. 663. 673. 734. 899. 940. Marti, Jakob. 7. 23. 30. 38. 40. 43. 48. 50. 53. 72. 34. 105. 103. 116. 124. 127. 123. 135. 149. 153. 159. 162. 192. 201. 207. 211. 215. 233. 269. 358. 790. Marti, Joh. Melchior. 490. 567. 823. 1022. 1024. Milt, Heinrich. 1057. Müller, Balthasar (Joh.). 7. 23. 30. 33. 40. 50. 58. 72. 84. 105. 116. 124. 125. 127. 135. 149. 162. 192. 215. 216. 221. 233. 249. 254. 263. 267. 283. 319. 659. 631. 699. 714. 734. 735. 743. 750. 754. 765. 772. 777. 794. 308. 899. 940. 961. 977. 1037. Müller, Georg. 950. 1024. Palavicino di Palivicinis, N. 1126. Paravicini, Bartholoms. 1107. Schindler, Jakob. 200. Schmid, Gabriel. 721. Schmid, (Joh.) Kaspar. 621. 625. 640. 644. 648. 653. 659. 666. 663. 673. 676. 631. 696. 699. 714. 719. 734. 735. 743. 750. 754. 765 770. 772. 940. 961. Streifs, Fridolin. 533. 940. 961. 964. 963. 1019. Trümpi, Joh. Melchior. 6. Tschudi, Joh. Ludwig. 734. Tschudi, Ulrich. 333. 339. 362. 373. 384. 390. 397. 399. 406. 403. 427. 433. 454. 475. 433. 435. 593. 506. 515. 589. 978. Weiß, Job. Peter. 937. 1101. 1104. 1103. 1111. 1119. 1124. 1123. Zay, Jakob. 801. Zweifel, Johann. 658. 888. Zweifel, Johann Heinrich. 29. Basel. Neck, Sebastian. 30. 162. 252. 254 269. Bienz, Heinrich. 344. Brandmüller, Gregor. 854. Brunschweiler, Franz. 432. 888. Burkhard, Andreas. 228. 275. 312. 319. 366. 373. 390. 427. 436. 530. 561. 569. 574. 611. 625. Burkhard, Daniel. 721. Burkhard, Joh. Balthasar. 1107. Burkhard. (Joh.) Christof. 633. 714. 719. 723. 777. 790. 794. 335. 357. 364. 867. 875. 833. 904. 907. 913. 919. 920. 929. 935. 902. 971. 983. 992. 1003. 1012. 1037. 1043. 1052. 1065. 1069. 1031. 1092. 1093. 1101. 1103. 1119. Burkhard, Joh. Jakob. 490. 673. 676. 631. 699. 704. 712. 723. Burkhard, Joh. Rudolf. 312. 319. 330. 339. 348. 352. 353. 363. 415. 420. 427. 436. 445. 452. 454. 465 469. 475. 481. 485. 492. 506. 511. 530. 531. 546. 549. 559. 561. 569. 574. 534. 585. 593. 594. 599. 607. 611. 619. 625. 644. 649. 655. 666. 663. 673. 676. 639. 690. 692. 696. 712. 774. 777. 790. 794. 803. 803. 316. 321. 841. 345. 349. 357. 864. 867. 875. 883. 390. 904. 907. 913. 919. 920. 929. 935. 946. 950. 962. 971. 933. 992. 1003. 1012. 1022. 1(>24. 1037. 1043. 1052. 1059. 1061. 1065. 1069. 1081. 1101. 1103. Burkhard, Lucas. 1057. Falkner. Joh. Heinrich. 23. 40. 43. 43. 50. 53. 70. 72. 97. 105. 103. 110. 116. 128. 135. 149. 153. 159. 162. 192. 207. 211. 219. 221. 235. 239. 245. 252. 254. Fäsch, Joh. Ludwig. 1019. Felder. Leonhard. 538. Gemuseus, Jeremias. 260. Göbelin, Rudolf. 57. Hagenbach. Joh. Lucas. 589. Härder. Joh. Konrad. 303. 803. 816. 321. 841. 845. 849. 890. Krug, Joh. Ludwig. 637. 631. 639. 690. 692. 704. 719. 946. 1092. 1093. 1111. 1119. Linder. Johannes. 1087. Meltinger, Joh. Jakob. 567. Merian, Onophrion. 29. Mitz. Andreas. 301. Ryfs, Daniel. 6. Schönauer, Theobald. 784. Socin, Benedikt. 200. 269. 275. 282. 283. 312. 343. 363. 373. 331. 390. 402. 412. 415. 420. 427. 436. 445. 465. 469. 492. 546. 549. 584. 535. 593. 594. 599. Socin, Emanuel. 774. 390. 920. 946. 950. 1022. 1024. Socin. Niklaus. 937. Spörlin, Sebastian. 653. Stäheli, Johann. 115. Stähelin, Martin. 1126. Wenz, Leonhard. 7. 23. 30. Wettstein. Friedrich. 978. Wetlstcin, Joh Rudolf. 7. 40. 43. 50. 53. 70. 72. 97. 105. 108. 116. 128. 135. 149. 192. 219. 22l. 239. 245. 232. 233. 319. 330. 339. 352. 353. 366. 381. 402. 412. 415. 452. 454. 465. 475. 481. 435. 506. 511. 531. 607. 644. 649. 655. 666. Wyß, Niklaus. 823. 1111. Zäslin, Joh.Heinrich. 512. 681. 696. 699.714.719.1103. Zörnli, Joh. Jakob. 30. 110. 206. 207. 211. 379. Freiburg. Afsry, von, Hans Ludwig 783. Alt. Prothasius. 491. 542. 571. 723. 777. 783. 307. 832. 380. 926. 970. 1006. 1051. 1106. 1114. Boßhard, Michael. 3. Castella, von, Johann. 594. 599. 607. 638. 823. 354. 883. 390. 1003. 1048. 1059. 1065. 1069. 1119. Meßbach, von, Niklaus. 77. 105. 144. 162. 491. Dupr6, Ludwig, f. Zurmatten. Gottrau, Franz Peter. 319. 333. 362. 427. 493. 506. 531. 537. 539. 561. 530. 531. 590. 617. 663. 673. 631. 699. 754. 763. 765. 794. 807. 803. 849. 862. 373. 375. 929. 1115. Gottrau, Tobias. 784. 801. 1101. Lanthen, von, genannt Heid, Joh. Franz Philipp. 1119. Ligertz, von, Franz. 946. 1024. Meyer, Simon Petermann. 7. 30. 47. 50. 53. 70. 72. 125. 162. 249. 260. 267. 272. 273. 233. 330. 339. 370. 373. 384. 399. 406. 403. 427. 452. 454. 473. 475. 431. 485. 515. 535. 649. 714. 777. 821. Mvntcnach, von, Beat Jakob. 94. 116. 149. 192. 217. 221. 241. 248. 267. 272. 273. 233. 338. 342. 395. Montenach, von, Joh. Daniel. 3. 14. 30. 33. 70. 72. 134. 135. 192. 229. 248. Montenach, von, Niklaus. 3. 6. 14. 20. 23. 29. 38. 229. 463. Montenach, von, Peter. 143. Müller, Peter. 533. 567. 625. 794. 807. 821. 832. 862. 830. 926. 929. 970. Munat, Hermann Christof. 14. 38. 229. 265. 339. 571. Odet, Franz Peter. 649. 681. 714. Odet, Joh. Peter. 379. 432. 625. 723. Praromann, von, Niklaus. 344. 535. 663. 673. 750. Progin, Hans Rudolf. 38. 57. 115. 229. 265. Python, Anton. 490. 512. 594. 599. Python, Beat Jakob. 539. 637. Python, Franz Prosper. 367. 1077. 1073. 1126. Python, Joh. Jakob. 890. 900. 946. 1024. 1037. 1107. Reiff, Franz Josef. 367. Reiff, Joh. Georg. 803. 849. 907. 929. 971. Reiff, Joh. Josef. 992. 1012. 1037. 1052. Reiff, Josef. 814. 813. 826. 838. 920. 954. 981. 984. 1003. 1051. 1081. 1093. Reiff, Peter. 14. 33. 229. Reinald, Johann (Anton), Oberst. 148. 200. 223. 362. 395. 506. 542. 546. 549. 561. 735. 740. Saler, Franz. 926. Schröter, Franz. 978. Schröter, Johannes. 832. 830. 1019. Techtcrmann, Franz. 937. 1057. 1065. 1069. Vonderweid, Franz Niklaus. 721. 759. Vonderweid, Franz Peter. 463. 491. 531. 542. 571. 530. 585. 607. 611. 638. 658. 688. 699. 714. 723. 735. 740. 743. 750. 754. 763. 765. 794. 832. 873. 875. 883. 907. 920. 954. 970. 971. 981. 984. 992. 1006. 1012. 1037. 1052. 1078. 1081. 1101. 1106. 1108. 1114. Vonderweid, Hans Rudolf. 312. 319. 463. 491. 549. Vonderweid, Niklaus. 546. Vonderweid, Simon. 1077. Vonderweid, hl. 1024. Weck, Rudolf. 7. 20. 23. 40. 47. 50. 58. 94. 105. 116. 134. 135. 221. Zurmatten, Ludwig. 330. Gesandtenregister. Solothurn. Aregger, Joh. Jakob. 57. 115. Besenval, Franz Victor. 1048. 1052. 1101. 1108. 1115. 1119. Besenval, Joh. Victor. 784. 301. 1003. Brunner, Wolfgang. 535. Brunner, IV., Sekclmeister. 134. Byß, Christof. 395. 473. 506. 515. 535. 540. 549. 501. 535. 590. 594. 599. 007. 604. 603. 673. 081. 099. 714. 750. 788. 867. Gibeli, Daniel. 750. Gibelin, Urs. 395. Gibeli, IV., Hauptmann. 148. Glutz, Benedikt. 6. 29. Glutz, Joh. Jakob. 20. 23. Glutz, Philipp. 533. 567. Greder, Wolfgang. 452. Grimm, IV., Hauptmann. 148. Gugger, Urs. 125. 134. 135. 144. 149. 162. 138. 192. Haffner, Anton. 200. 228. Hafsner, Franz. 30. 35. 40. 50. 58. 134. 149. 188. 197. 217. 221. 241. 249. 254. 263. 267. 319. 330. 339. 363. 370. 373. 384. 390. 395. 397. 399. 406. 403. 421. 427. 452. 454. 469. 475. 481 Mollondin zu Stäfis, von, Franz Ludwig. 946. 950. 1024. Mollondin, von, Joh. Stephan Blasius, Herr zu Släfis. 920. Roll, von, Joh. Ludwig. 978. 1019. Rudolf, Urs. 197. Schwaller, Hans Peter. 580. Schwaller, Johann. 105. 390. 920. 946. 950. 1024. 1059. Staal, vom, Joh. Jakob. 7. 23. 40. 70. 72. 134. 144. 162. 133. 197. 221. 235. 272. Steinbrugg, von, Joh. Wilhelm. 149. 188. 206. 217. 221. 241. 249. 254. 263. 267. 272. 278. 283. 312. 333. 342. 363. 370. 373.. 334. 390. 395. 397. 399. 406. 408. 421. 427. 436. 452. 475. 431. 435. 493. 506. 515. 535. 546. 549. 561. 574. 594. 599. 611. 625. 664. 788. 867. Stockei, Joh. Friedrich. 233. 319. 395. 436. 433. 452. 454. 473. 481. 435. 498. 528. 531. 546. 585. 590. 594. 607. 788. Suri, Franz. 721. 759. 931. 984. 992. 1003. 1012. 1037. 1065. 1069. 1031. 1093. 1108. 1115. Suri, Hans Jakob. 481. Suri, Hieronymus. 395. Suri, Jakob. 197. 481. 1107. 1126. Suri, Joh. Ulrich. 7. 30. 58. 70. 72. 105. 110. 116. 125. 134. 135. 188. 192. 395. Suri, Peter (Petermann). 379. 395. 432. 531. 537. 539. 546. 574. 594. 625. 649. 661. 664. 668. 673. 681. 699. 714. 735. 740. 743. 750. 754. 765. 777. 788. 794. 303. 821. 849. 867. 875. 883. 690. 907. 913. 920. 929. 971. 981. 934. 992 1003. 1052. 1065. 1069. Suri, Urs. 664. 738. 326. 823. 854. 867. 907. 913. 920. Suri, Victor. 838. 937. Suri, IV. 452. Suri, IV. 452. Wagner, Hans Georg. 452. 431. 525. 537. 531. 539. 611. 625. 637. 649. 661, 664. 735. 740. 743. 754. 763. 765. 777. 788. 794. 808. 814. 321. 326. 849. 875. 883. 890. 895. 900. 907. 913. 929. 959. 971. 1003. 1012. 1037. 1048. 1031. 1093. 1119. Wagner, Josef Wilhelm. 1057. 1087. 1101. Wagner, Mauriz. 23. 40. 50. 77. 116. 197. Wallier, Joh. Heinrich. 653. 633. Wallier, Joh. Victor. 481. 490. 513. Wallier, Peter. 260. 344. Wallier, Victor. 110. 188. Wallier, IV. 452. Zurmatten, Hans Wilhelm. 580. 581. Schaffhaufen. Hagenloch, Joh. Georg. 567. 589. Holländer, Tobias. 759. 784. 867. 913. 919. 938. 992. 1003. 1065. 1069. 1031. Hurter, Alexander. 639. Jmthurn, Joh. Wilhelm. 115. 200. 750. 890. 920. 946. 950. 1022. 1024. Mädcr, Jobann. 204. 223. 260. 312. 343. 366. 469. 492. 506. 531. 546. 549. 555. 561. 585. 593. 599. 625. 644. 655. 666. 668. 673. 676. 690. 696. 699. 714. 719. 735. 743. 774. 790. 794. 303. 803. 816. 345. 849. 857. 875. 920. 1012. Mandach, von, Job. Georg. 6. 23. 40. 43. 48. 50. Maurer, Wilhelm. 638. 721. Meyer, Joh. Konrad. 692. Meyer, Leonhard. 29. 57. 70. 72. 105. 108. 116. 123. 135. 149. 153. 159. 162. 192. 204. 207. 211. 219. 221. 239. 254. 269. 275. 330. 338. 339. 352. 358. 366. 369. 373. 331. 390. 402. 412. 415. 421. 427. 436. 445. 454. 465. 475. 435. 506. 530. 531. 546. 549. 561. 569. 574. 584. 585. 593. 594. 599. 607. 611. 619. 625. 644. 649. 666. 668. 673. 676. 681. 639. 690. 696. 699. 714. 719. 735. 743. 750. 754. 765. 777. 321. 875. 833. 929. 935. Meyer, Lorenz. 97. Neukomm, Hans Konrad („Wilhelm"). 128. 137. 204. 207. 211. 219. 252. 254. 269. 275. 282. 283. 333. 339. 343. 352. 353. 369. 373. 381. 390. 402. 412. 415. 421. 427. 436. 445. 454. 465. 469. 475. 485. 492. 890. 904. 907. 962. 971. Gesandtenregister. 1022, 1024. 1037. 1043. 1052. 1059. 1061. 1092. 1093. 1101. 1103. 1111. 1119. Ott, Franz. 1019. 1057. Ott, Hans Georg. 344. 379. 530. 555. 559. 569. 574. 584. 607. 611. 619. 625. 649. 655. 681. Pfister, Melchior. 1087. 1107. Schalk und Schalch, Matthäus und Matthias. 7. 58. Schneider, Heinrich. 432. 490. Seiler, Johann. 854. 683. Sigrist, Joh. Georg. 937. 973. Speißegger, Johannes. 555. 704. 712. 723. 301. 823. 841. 364. Stierlin, Adam, 637. 653. Stocker, Joh. Jakob. 245. 252. 269. 511. 513. 538. 555. 559. 692. 704. 712. 723. 750. 754. 765. 774. 777. 790. 794, 803. 808. 316. 821. 341. 345. 849. 857. 864. 867. 383. 890. 904. 907. 913. 919. 920. 929. 935. 962. 971. 938. 992. 1003. 1012. 1037. 1048. 1052. 1065. 1069. 1081. 1092. 1093. 1101. 1103. 1119. Veit, Bernhardin. 30. Wepfer, Georg Michael. 205. Wepfer, Joh. Konrad. 1126. Ziegler, Joh. Jakob. 7. 23. 30. 40, 43. 43. 50. 58. 70. 72. 105. 103. 116. 135. 149. 162. 192. 204, 221. 235. 239. 283. 319. Appenzell. Dicht, Hans Ulrich, A.-Rh. 153. 159. 162. 390. 412. 436. 454. 465. 469. 475. 492. Fäßler, Konrad, J.-Rh. 649. 668. 673. 631. 687. 699. 750, 777. 794, 308. 890. 920. 950. 971. 931. 992. 1003. 1003. 1011. 1012. 1024. 1037(-). Geiger, Joh Konrad. 1101. 1103. 1119. Künzler, Konrad, A.-Rh. 637. Näff, Bartbolomä, J.-Rh. 221. 254. 263. 267. 233. 319 384. 506. 515. 531. 545. 546. 549. 625. Nechsteiner, Johannes, A.-Rh. 219 221. 235. 239. 254. 269. 275. 282. 233. 319. 330. 339. 343. 352. 358. 381. 402. 421. 427. 442. 445. 465. 485. 544. 545. 546. 561. 565. 569. 574. 585 593. 594. 599. 607. 611. 614. 625. Scheuß, Schuß, Bartholomä, A.-Rh. 644. 696. 699. 714. (719). 735. Scheuß, Schuß, Johannes. 883. 907. 913. 920. 929. 1011. Schlüpfer, Pelagius, A.-Rh. 681. 689. 696. 699. 714. (719.) 790. 794. 816. 821. 971. 992. 1081. Schlüpfer, Ulrich, A.-Rh. 30. 40. 43. 48. 50. 53. Schmid, Ulrich, A.-Rh. 649. 653. 655. 666. 668. 673. 676. 729. 743. 750. 754. 765. 777. 808. 845. 849. 357. 864. 867. 875. 883. 390. 907. 913. 919. 920. 929. 935. 946. 950. 1003. 1011. 1012. 1022. 1024. 1037. 1033. 1048. 1052. 1059. 1061. 1065. 1069. 1093. 1111. 1119. Suter, Johann, J.-Rh. 53. 70. 72. 105. 116. 125. 135. 149. 162. 192. 333. 339. 363. 373. 397. 399. 406. 403. 427. 433. 454. 473. 475. 433. 485. 498. 561. 574. 580. 535. 590. 594. 599. 607. 611. 617. 714. 729. 735. 740. 743. 754. 765. 821. 349. 367. 373. 875. 1011. 1043. 1052. 1059. 1065. 1069. 1031. 1093. Suter, Ulrich, J.-Rh. 546. Tanner, Johann. A.-Rh. 7. 23. 70. 72. 105. 116. 128. 135. 149. 192. 211. 353. 366. 369. 442. 465. 506. 531. 549. Wieser, Jakob, J.-Rh. 7. 23. 30. 40. 50. Zellweger, Bartholomä. 921. 1003. 1011. 1101. Ziegler, Ilr. Adrian. 1011. Zürcher, Ulrich, A.-Rh. 637. St. Gallen, Abtei. Gallus, Abt von St. Gallen. 449. Greser, X. 443. Ledergerwer, N. 442. Müller, N. 442. Reding von Biberegg, Franz Ludwig. 971. 992. 1012. Ringk von Baldenstein, Jgnaz Balthasar. 149. 162. Rüti, N. 442. Schnorsf, Kaspar Ludwig. 794. 808. 321. 875. 833. 890. 913. Schorns, Wolf Friedrich. 635. 636. Schorns, 5l. 442. Thurn, von, Fidel. 162. 363. 442. 473. 475. 483. 493. 515. 546. 549. 561. 574. 580. 581. 535. 594. 599. 607. 611. 617. 625. 635. 636. 649. 663. 673. 681. 687. 699. 714. 735. 743. 750. 754. 765. 777. 794. 803. 321. 849. 867. 873. 375. 383. 390. 907. 913. 921. 929. 950. 954. 971. 931. 992. 1003. 1012. 1024. 1038. 1048. 1052. 1059. 1065. 1069. 1081. 1093. 1101 1103. 1119. St. Gallen, Stadt. Appenzeller, Othmar. 655. 714. 719. 754. 765. 790. 390. Fels, Heinrich. 696. 699. 743. 750. Haltmeyer, Joh. Joachim. 625. 644. 655. 666. 668. 673. 676. 681. 690. 696. 699. 743. 750. 754. 765. 790. 857. 890. 921. 946. 950. 971. 1022. 1024. 1059. 1061. 1065. 1069. 1081. 1093. Hiller, Sylvester. 219. 269. Hochrütiner, Joh. Jakob. 625. 777. 950. 971. 988. 992. 1003. Kunkler, Joachim („Johann"). 875. 904. 907. 913. 919. 921. Kunkler, Laurenz. 777. 841. 1065. Gesandtenregister. Kunz, David. 162. Kunz, Kaspar. 867. Rietmann, Michael. 835. Nütincr, Daniel. 625. 631. Schirmer, Germann, auch Hermann. 921. 946. 1622. 1024. Schlumpf, Kaspar. 235. Schobinger, Bartholomä. 149. 153. 159. 162. 714. 719. Schobinger, Tobias. 235. 585. 611. 644. 649. 653. 689. 774. 777. 816. 821. 1012. 1038. 1048. 1052. 1101. 1103. 1111. 1119. Zwicker, Hans Georg. 358. 366. 402. 412. 465. 469. 492. 546. 549. 574. 593. 594. 600. 619. Drei Bünde (Graubünden). Capräz, N., von Jlanz. 511. Planta, Ambrosius. 163. 219. Salis, von, Rudolf. 163. Schmid, Wilhelm. 162. Sprecher, Paul. 666. Wichel, von Zutz. 511. Wallis. Allet, Jakob. 540. Aufderslue, Georg Michel. 540. Vurginer, Kaspar. 540. Curten, Franz. 540. Jost, Mauriz. 540. Kalbermatten, Stephan. 163. 540. 594. 600. Roten, Johann. 540. Sepibus, de, Jobann. 539. Stockalper von Thurn, Kaspar. 163. 540. 594. 600. Weil, vr. Matthias. 540. Mühlhausen. Chmielecius, vr. Lucas. 97. 219. 269. 353. 465. Chmielecius, vr. Martin. 1004. Dollfufi, Hans Kaspar. 593. 600. 614. 619. 644. 666. Fürstenbergcr, Josua. 1004. 1111. Gysler, Andreas, 97. 219. 269. Petri, Adam Heinrich. 593. 614. 644. 666. 774. 857. Rißler, Hieronymus. 656. Rißler, Jeremias. 857. Rißler, Johannes. 358. 465. 1111. Schön, Hans Jakob. 656. Biel. Blösch, Hans Peter. 921. 946. 1022. 1024. 1065. Rotter, Roter, Rother, Niklaus. 907. 913. 919. 1003. 1038. 1093. Scholl. Abraham. 465. 546. 549. 593. 594. 600. 611. 619. 625. 644. 673. 676. 743. 750. 765. 774. 357. 867. 875. 890. 907. 913. 919. 921. 950. 1003. 1038. 1043. 1059. 1061. 1065. 1069. 1031. 1103. 1111. Wildermett, Hans Heinrich. 465. Wyttenbach, Niklaus. 163. 215. 269. 353. 546. 549. 593. 594. 600. 611. 619. 625. 644. 656. 666. 673. 676. 743. 750. 765. 857. 867. 375. 890. Basel, Bischof. Blaarer, Joh. Jakob. 110. Ostein, von, Job. Diebold (Theobald). 110. 206. Reinach, von, Ncklaus Wilhelm. 110. Genf. Eolladon, Esajas. 502. Düpan, Jakob („Jean"). 502. 666. 704. 712. 847. 857. 864. 904. 927. Franconis, Jacques. 1111. Lullin, Jean. 666. 704. 712. 347. 857. 864. 904. 927. (ÜorriZvnäii. Seite s. Zeile 7 von Unten lies Religio»»- und GlaubenSsachen statt Kriegs- und Schiizcnwesen. „ 2Z, ,, S von Oben seze Falkner statt Falketsen. „ ZK, » 7 von Unten lies »—»u statt a —2. ,, 77Z, 7 von Unten lies Oberberg statt Oberburg. 277, k von Oben seze WolsSbeim statt WolfSweier, 2SS, „ 7 von Unten lies Lauis, t. Art. 787. Handel und Verkehr, Zölle, statt Bcllenz, t. Art. 787. 28k, „ k von Unten lie« Ioh. Melchior Leu statt Zmfeld. „ 370, „ Z von Oben (Datum de» Abschieds? lie« 7KSK statt 7KSS. „ 7K7, „ 7S von Unten lies 7. Juni statt 7. Juli. 070, „ 77 von Oben seze o Art. 000 statt S02. S70, „ 7K von Oben seze ii Art. b07 statt S00. S70, „ 20 von Oben seze kk Art. b02 statt S07. S5S, » Z von Unten lies Spcißegger statt Spießegger. ,, SK7, 7S von Oben licS Tisterzienscr statt Bernhardiner. ökk, 7 von Oben lAbschicdSnummer? lies ZK0 statt «0Z. SK7, „ g von Oben lies Hagenloch statt Hagcnbach. «02, „ 7 t von Unten lie« Leonhard statt Ioh. Eonrad Meyer. „ 77», „ 72 von Unten lies PelagiuS statt Johann Schläpfer und Bartholomä statt Johann Schlist, „ 37Z, 3 von Uutcn lies Karl Lcodcgar statt Karl Ludwig Lusst. 7002, „ 7 von Unten lie» Jakob statt Nil lau» Meyenberg. „ 700Z, „ 7 von Oben lies NiklauS statt Jakob Letter. „ 7003, 3 von Oben lies Art. 773 statt 77» und „ 7g von Oben lie« Art. 77S statt 773. „ 7200, 70 von Unten ist Emmishofen zu streichen. 720S, „ g von Unten licS Absch. ö«7, nn statt ö?K, nn. 7ZS7, 77 von Oben lies Rink von Wildenbcrg statt von Rinkenberg.