. ' der altern Eidgenössischen Abschiede. Fünfter Band. Zweite A b t h e i l » II g. Ii. Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register. Aaset. Buchdruckern vou C. Schultze. l«77. Die Eidgenössischen Abschiede aus dem Zeiträume von 1618 bis 1648. Der amtlichen Abschiedesammlung Band 5, Abtheilung 2. Ii. Kerrschafts- und Schirmortsangelegenheiten. Beilagen. UnHang und Register. » Herrschaftsangelegenheiten. Nrberlichl. I. Die gröstern genieinen Herrschaften. Deutsche gemeine "Herrschaften. l. Landgrafschaft Thurgau. Landvogtei der VII Orte Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Untcrwalden, Zug und Glarus.— An den hohen Gerichten (dein Landgericht) hatten überdies) noch Antheil Bern, Freiburg und Solothurn. 2. Landvogtei Nheinthal. Landvogtei der VIII Orte Zürich, Lncern, Uri, Schwyz, Untcrwalden, Zug, Glarus und Appenzell. ». Grafschaft Sargans. Landvogtei der VII Orte Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Untcrwalden, Zug und Glarus. > 4. Grafschaft Baden. Landvogtei der VIII alten Orte Zürich, Bern, Lucern, Uri, Schwyz, Untcrwalden, Zug und Glarus. 8. Landvogtei Freie Ämter. Landvogtei der VII Orte Zürich, Luccrn, Uri, Schwyz, Untcrwalden, Zug und Glarus. ö. Ennetliirgische oder italienische "Herrschaften. K. Landvogtei Lanis. 7. Landvogtei Mendris. !t. Landvogtei Luggarus. S. Landvogtei Mainthal. Bogteien der XII Orte Zürich, Bern, Lncern, Uri, Schwyz, Untcrwalden, Zug, Glarus, Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhausen. II. Die kleinern gemeinen Herrschaften. 10. Vogtei Bellenz. 11. Vogtei Bollenz. 12. Vogtei Riviera. Vogteien der Orte Uri, Schwyz und Nidwalden, auch dritthalb-örtische Vogteieu geuaunt. 13. Vogtei Schwarzenburg. 14. Vogtei Orbe mit Tscherliz. 15. Vogtei Grandson. 1«. Vogtei Murten. Vogteien der Orte Bern und Freiburg. 17. Grafschaft Uznach. 1». Vogtei Gaster. Vogteien der Orte Schwyz und Glarus. I. Nach Materien und diese chronologisch geordnet. II. In bloß chronologischer Reihenfolge. Anmerkung. Wo mit der Bezeichnung (S. Absch ) ans dcn Haupttert hingewiesen ist, findet sich der verwiesene Artikel in jene verflochten. Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. Inhaltsübersicht. 1. Verwaltung ini Allgemeinen. Art. 1—4. 2. Amtsrcchnung. S—tl. ll. a) Landvogt und d) Landschreiber. 12—26 4. Justizsachen. 27-29. L. Verkauf in todte Hand. 30—34. 6. Abzug. 3ö. 36. 7- Geleit. 37. 8. Polizeiliches; Fürkalis und Hausieren. 38—44. 9. Münzsachen. 45. 10. Inden, Heiden und Zigeuner. 46. 47. 11. KricgSsachdn, Kriegsanlage», Werbungen. 48—55. 12. Kirchliches. 56—b0. 13. Gotteshäuser. 61-67. l. Verwaltung im Allgemeinen. Art. l. (1627.) Landainmann Brandenberg proponiert iin Namen seiner Herren und Obern der Stadt und des Amtes Zug: Weil die neuen Reformationen in allen gemeinen Logteien den Landvögten schädlich seien und jetzt die Ländvögte von Zug an mehrern Orten zuerst betreffen, so glaubten seine Herren und Obern, daß man, wenn man je gute Reformationen einführen wolle, damit bei dem ersten und nicht schier bei dem letzten Orte anfangen sollte. Wenn man dießmal keinen Befehl habe, so möchte man die Sache doch in den Abschied nehmen. — Landammann Leu von Nidwalden läßt sich vernehmen, daß diese neuen Moderationen beinahe in allen Vogteien unter ihren Landvögten angefangen worden seien; sie hätten lieber gesehen, daß man am ersten Ort angefangen hätte; weil es aber die Ihrigen geschehen lassen müßten, so erachteten seine Herren und Obern für billig, daß es bei andern auch also gehalten werde. — Der Anzug wird in den Abschied genommen. Absch. 441 1. 2. (1644.) Auf eine Anfrage Zürichs, ob die Majora bei den Verhandlungen wegen der Pässe in den gemeinen Herrschaften gelten sollen, sprechen sich die evangelischen Gesandten dahin aus, daß „in solchem Fall die Majora bei bekanntem Religionsunterschied ebenso wenig als in Ncligionssachen bestehen mögen; gleichwohl sei es bei diesen seltsamen Läufen nicht an der Zeit, deßwegen in eine Action zu gerathen, sondern es könnte dieses Geschäft mit einer gebührenden Protestation auf eine bequemere Zeit verschoben werden." Absch. 1628 e. 3. (1644.) Der Anzug, daß die Kosten für die Obrigkeiten in allen Vogteien gar groß seien, so daß über dieselben wenig mehr den Obrigkeiten bleibe, wird in den Abschied genommen, damit darauf Bedacht genommen werden kann, wie der Sache abzuhelfen sei. Absch. 1641 4. (1644.) Der Gesandte von Nidwalden stellt den Antrag, man möchte nach Mitteln sich umsehen, daß die in der Orte Jurisdiction befindlichen Beamtungen, Schreibereien und Schaffnereien geborenen Eidgenossen und Landeskindern übertragen 1482 Deutsche geineine Vogteien überhaupt. werden. Dieser Beifall findende Antrag wird von den Gesandten der fünf katholischen Orte in den Abschied genommen. Absch. 1045 b. 2. Amtsrechnung. Art. 3. (l642.) Es geschieht häufig, daß, wenn ein Landvogt Rechnung ablegt, die Gesandten seines Ortes ihm „vorzuhaben" vermeinen, so daß den Obrigkeiten weniger verbleibt. Man nimmt deßhalb in den Abschied, ob nicht in Zukunft die Gesandten aus dem Orte des Landvogts, wenn sie auch nicht mit ihm verwandt sind, bei der Rechnungsablage abtreten sollten. Absch. 985 ss. K. (1648.) Daß bei der Nechnungsstellung eines Landvogtes die Gesandten seines Ortes abtreten sollen, findet die Mehrzahl der Gesandten unstatthaft. Falls die betreffenden Gesandten ihres Landvogtes sich allzusehr annehmen soll einem solchen Mißbrauch gesteuert werden. Absch. 4007 k. 7. (1644.4 Von den katho-lischen Gesandten wird wiederum in den Abschied genommen, ob es nicht rathsam wäre, daß bei Abnahme der Amtsrechnungen diejenigen Gesandten, welche dem Orte des Laudvogts angehören, abtreten sollten, bis die Berathuug über dessen Amtsrechnung vollendet ist. Absch. 1044 1. L. (1646.) Etliche Orte haben für rathsam erachtet, daß die Gesandten aus dem Orte eines Landvogtes mit demselben abtreten sollten, bis die Gutheißung der Rechnung berathschlagt sei, und daß dein Laudvogt die Rechnung nicht abgenommen werden sollte, wenn die Gesandten seines Ortes nicht abtreten wollten. Man hält es dicßmal so; weil aber die Mehrzahl der Gesandten deßhalb ohne Befehl ist, wird die Sache in den Abschied genommen, dainit die Obrigkeiten entscheiden können. Absch. 1098 e. 0. (1646.) Man beschließt, daß alle Landvögte ihre Rechnungen sammt einem Verzeichniß, was fiir Sachen appelliert worden seien oder werden können, vor der Jahrrechnung in die Canzlei nach Baden schicken sollen. Es wird dieß jedem LandvW init- getheilt und befohlen, diese Erkanntniß dem Landschreiber zur Kenntnis) zu bringen und dieselbe, damit die Nachfolger des Landvogtes und des Landschreibers sich darnach zu verhalten wissen, in der Canzlei aufzubewahren. Absch. 1098 k. 10. (1647.) Der letztes Jahr gemachte Abschied wegen der Nechnungsstellung der Landvögte wird dahin erläutert, daß die Landvögte nicht ihre Rechnungen zu Anfang der Tagsatzung nach Baden schicken müssen, sondern nur ein Verzeichniß der Appellationen, weil der Rechnungen halber Unge- legenheiten entstehen würden, zumal in dein Jahre, da ein Landvogt seine letzte Rechnung ablegt. — In Betreff des Austritts des Landvogtes und der Gesandten aus seinem Orte bei der Rechnungsabnahme läßt es für diebmal die Mehrzahl der Orte bei dein letztjährigen Abschied verbleiben. Zürich und Bern sind gegen die Neuerung, bequemen sich aber für dießmal noch dazu. Insgemein wird für rathsamer erachtet, bei dein alten Herkommen zu bleiben, weil die Sache die Autorität der Obrigkeiten berührt und bei solchen Ausständen Dinge vorfallen könnten, woran dem betreffenden Orte viel gelegen sei. — Man nimmt deßhalb diese zwei Punkte zu fernerer Deliberation in den Abschied. Absch. 1133 t. 11. (1648.) Die Mehrzahl der Orte erklärt sich dahin, daß bei der Rechnungsstellung eines Landvogtes kein Gesandter des Ortes, aus welchem der Landvogt ist, auszutreten habe, es wäre denn wegen Freundschaft oder Schwägerschaft. Absch. 1151 ä. 3. Landvogt und Landschreiber. a. Landvo.p. Art. 12. (1619.) Weil bei den Ausritten der Landvögle den Obrigkeiten durch das Mahl im Deutsche gemeine Vogtcien überhaupt. 1483 Herren-Garten, wie nicht weniger den Landvögten am andern Tag durch das Mahl im Schloß große Kosten erwachsen, so wird hierin eine Moderation gemacht. Fürderhin nämlich soll der Landvogt zu Baden für den Ausritt 200 Pfund erhalten, woraus er ohne Kosten für die Obrigkeiten das Mahl im Herren- Garten, und was sonst darauf geht, bestreiten soll. Das Mahl im Schloß ist aberkannt, und der Landvogt soll in Zukunft, wie andere Landvögte auch, die Huldigung auf dem Rathhause leisten. Die Matten und Reben beim Schloß sollen die Laudvögte in guten Ehren halten. Der Bau (Dünger), den sie machen, sollen sie, weil die regierenden Orte das Stroh und das Heu geben, auf deren Güter thun. Wegen der Unkosten, welche durch den Zurzacher Markt verursacht werden, svll es beim Alten bleiben. Den Untervögten und Spielleuteu, welche ihm beim Ueberreiten gegenwärtig sind, wird statt des bisherigen Mahles jedem ein dicker Pfenning, den abwesenden aber gar nicbts gegeben. Das Mehl beim Abschied ist aberkannt. — Bisher wurde das Land- und Malefizgericht immer nach Mittag gehalten. Venn Jmbismahl „überweinten" sich etliche Landrichter so sehr, daß sie zu solch wichtigem Geschäft ganz ungeschickt wurden. Dcßhalb soll das Landgericht in Zukunft vor Mittag gehalten werden. — Die Landvögte im Thurgau, Rheinthal und in Sargans sollen ernstlich crmahnt werden, alle nnuöthigen Kosten und Ausgabeil zu vermeiden. Weil die Landvögte im Nheinthal mit großen Kosten nach Baden reiten, um die Huldigung zu leisten, so soll man ihnen nicht mehr als 5 fl. dafür passieren lassen. Die Landvögte aller Vogteieu sollen nicht eher auf die Jahr- rechnnng kommen, als bis sie berufen werden, damit nicht allzu große Kosten entstehen. Der Brandstcucrn halber bleibt es bei den früher» Abschiedeil; die Laudvögte dürfen nur solchen geben, die aus ihrer Amtsverwaltung siild. Absch. 95 ä. sS- auch im Absch. Grafsch. Baden Art. 3.^ 13. (1625.) Von den gewesenen und auch von den künftigen Laudvögten ist ein großes Geschrei ergangeil, daß sie viel Geld gespendet haben sollen. Es wird befürchtet, daß sie sich um Mittel werdeil umsehen müssen, solches Geld bei ihren Verwaltungeil wieder zu bekommen. Die Obrigkeiten werden ersucht, dieß in Bedacht zu ziehen und die Unter- thanen init ehrlichen, verständigen und friedliebenden Laudvögten, die ohne Miethc und Gaben zu ihrem Amt gelangeil, zu versehen. Absch. 369 o. 14. (1632.) Zürich eröffnet, es kommen allerlei Klagen ein, daß die Laildvögte in den gemeinen Vogteieu die armen biedern Unterthanen init unverdienten hohen Bußen und auf andere Weise belästigen, was meistentheils die Folge davon sei, daß etliche regierende Orte ihren erwählten Landvögten große Summen Geldes auflegen*) und diese auch mit dem Ausreiten namhafte Kosten haben, welche sie hernach von den Unterthanen erschinden und wieder einseckeln wollen. Dadurch werde weilig Liebe zu der Obrigkeit gepflanzt und im Fall der Roth werde man sich der Unterthanen wenig zu getrösten haben. Es sei darum hochnothwendig, hierin eine Aenderung herbeizuführen und die großen Auflagen zu beseitigen. Jeder Gesandte berichtet, wie es sich bei seiner Obrigkeit mit der Erwählung der Land- Vögte verhalte. Insgemein ist man der Ansicht, daß man darauf bedacht sein solle, wie den Unterthanen diese Last abgenommen werde. Mau erinnert sich, daß im Jahr 1629 auf der Jahrrechnung dcßwegeu ein -) Im Nidwaldner Protokoll der Land- und Nachgemeinden Bd. 11 Fol. 205 heißt es z. B.: „Derjenige, so hütiges tags «andvogt gm Baden würdt, soll Kronen 100 in M. Herren Schah ze thun schuldig sin. — Ferner isterkendt, daß der Landvogt ins Thur- gvmv jedem Landtman Gld. 1 geben und vor nächstein nüwen Jar bar bezallen sölle. Jtenr der Comisari und Vogt gen Sargans, auch Vogt gen Baden und Rintall die sollend jeder besonder einen, iedcn Landtman auch vor dem nüwen Jar ein Dicken geben und der Landtvogt ins Bollentz soll icder sirti uss nüw Jar ein Lagcl mit gutem Win presenticren." Beschluß von 1623. — Vor 1635 auferlegte Lucern dem in die Freien Aemter gewählten Landvogt 100 spanische Dublonen, dem nach Baden gewählten 100 Sonnenkronen. Dieß wurde 1635 durch einen Rathsbcschlnß abgeschafft. (Lucerner Nathsprotokoll.) 186 1484 Deutsche gemeine Vogteieu überhaupt. Project gemacht worden ist. Dasselbe wird verlesen, neuerdings bestätigt und in den Abschied genommen, damit man dessen desto bester eingedenk sei und demselben in allen Theilen nachkomme. Dasselbe lautet folgendermaßen: „Erstlichen diewcil eben dcßwegen Anno 1586 auch ein Satzung gemacht, damit das ungöttliche Nechterkaufen, auch Landvögt und Gesandte, auch alle andern Ämter in unserer Eidtgnoschaft sich nicht mehr also unverschamtlichen, wie ein Zeit her mit Verkleinerung gemeiner Lobl. Eidtgnoschaft leider beschehen, mit Mieth und Gaben an die Ämter und Ritt erkaufen und ertrölen, so sollen die andern Ort, so mitregieren, keinen Landvogt noch Gesandten mehr lassen aufreiten, noch neben ihm sitzen, so sein Amt und Ritt also erkauft und ertrölt habe oder verschaffet, daß es durch Andere beschehen wäre, alle Fünd und List hintangesetzt, und soll jegliche Obrigkeit iin Ort, so harwider gehandelt wurde, dieselbigen an Ehr und Gut strafen und den übrigen Orten solches zuschreiben, damit dieselbigen dem Ort, da dawider gehandelt, schreiben, einen andern ernennen .... und das ohne alle Mieth noch Gaben im Künftigen beschehen solle, und so einer oder mehrere harwider handeln wurden, daß dann die andern Orte ihm den Eid nicht zu geben schuldig und verbunden sein und anch die Unterthanen ihm nicht schwören sollen, und vb gleichwohl ein Ort sich seiner habenden Freiheiteil wollte behelfen, daß denn die andern Orte dassclbig darzu halten und handhaben: mit diesem Anhang und Zuthun, dieweil etliche Orte ihren erwählten Landvögten in gemeine Vogteien große Summa Gelds auflegen, die ohne das mit dein Aufritt und sonsten große Kosten übertragen müßten, also daß sie, neben dem es den Obrigkeiten verkleinerlich, alsdann, wann sie in die Verwaltung kommen, nach alleil Mitteln trachten, wie sie per kas et netas solches von den Unterthanen erschinden mögen, dardurch die Unterthanen nicht nur ins Verderben gerichtet, sondern auch deßwegen gegen den Obrigkeiten schlechte Affectiv« tragen und im Nothfall viel mehr zur Schwierigkeit geneigt sein wurden, dann sich zu des Vaterlandes Wohlstand gebrauchen zu lassen .... Derohalben wird verabschiedet, daß an den Landsgemeinden und andern Wahltägen die neu erwählten Landvögte fürohin mit keinen dergleichen schädlichen Beschwerden, sintemalen mehrtheils unnützlich verzehrt wird, beladeil solleil werden, sonsten wurden sie zu ihrer Verwaltung nicht admittiert, sondern wiederum heimgeschickt werden nach Inhalt obigen ersten Artikels. Wann aber von den Obrigkeiten (wie es an etlichen Orten bräuchig) ein Bescheidenliches in die gemeine Seckel zu gemeinem Nutz geleget und hieinit alle Praktikeil lind Trölwerk abgeschafft (würden), wurde man in solcher Bescheidenheit kein sonders Bedenken tragen. Sodann soll sich jedes Ort befleißen, ehrliche, wohlqualificierte Landvögt ohne Praktiken nach Inhalt der alten Satzung zu erwählen, damit sie nicht allein ihre Verwaltung ihren Pflichten gemäß versehen, sondern auch also beschaffen seien, daß sie jedem Ort ihre Gebühr abrichten können; denn im Fall einer nicht zahlen und das den Obrigkeiten, was ihnen zustehen möchte, nicht entrichten thäte, daß alsdann seine Obrigkeit nach Allsweisung der alten Abscheide für ihn in solchem Fall zu bezahlen schuldig sein solle " Absch. 596 a. 15. (1633.) Es ist schon mehrmals vorgekommen, daß regierende Landvögte in den geineinen Vogteien als Gesandte auf Tagsatzungen gewählt wurden. Mail hält dieß für unpassend, weil dieselben, init Eid und Pflicht den regierenden Orten zugethan, billiger Weise die andern „ihre gnädigen Herren und Obern" nennen sollen und sie hinwiederum von denselben geduzt werden. Künftig soll daher keinem Landvogt der gemeinen eidgenössischen Vogteien während seiner Verwaltung auf eidgenössischen Tagsatzungen als Gesandten der Beisitz gestattet werden. Absch. 652 o. sS. auch Absch. 656 a.) Ii». (1643.) Man hat beobachtet, daß der Landvogt von Sargans, nachdem er seine Vogtei bereits einige Zeit verwaltet hat, ebenso derjenige der Grafschaft Baden erst nach geschehenein Aufritt sich präsentiert haben. Man nimmt dieß in den Abschied, damit verordnet werde. Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. 1485 daß alle Landvögte etwa auf einer Tagsatzung vor ihrem Aufritt sich präsentieren und die Huldigung leisten können. Absch. 1007 oo. 17. (1643.) Man findet, daß der Eid, den die Landvögte wegen des Practi- cierens zu schwören haben, gar scharf und lästig sei, indem sie nicht allein für sich selbst, sondern auch für die Ihrigen schwören müssen, nicht practiciert zu haben. Es wird deßhalb in den Abschied genommen, ob der Eid nicht besser erläutert und dahin specificiert werden könnte, daß der Landvogt allein schwören müsse, die Seinigen hätten auf seinen Befehl nichts der Art gethan. Absch. 1007 gg. 111. (1644.) Dem Eide der Landvögte, daß sie zu Erlangung ihrer Vogteien weder Geld noch Geldcswcrth, weder Speise noch Trank durch sich selbst oder Andere ausgegeben oder haben ausgeben lassen, wird beizufügen für nothwendig erachtet, „mit ihrem Wissen und Befehl". Basel und etliche andere Orte wollen anfangs beim Alten verbleiben, nehmen hernach aber den Antrag doch in den Abschied. Dieser Eid soll jährlich vor den höchsten Gewalten, welche die Landvögte zu erwählen haben, verlesen werden. (Letzteres ein Zusatz im Zürchcrexemplar.) Absch. 1641 h. 1<). (1644.) Die Landvögte, welche in den Thurgau, das Rhcinthal und die Freien Aemter gewählt werden, sollen am ersten Tag der Jahrrechnung zu Baden vor den Gesandten der regierenden Orte sich stellen, confirmiert und beeidigt werden und erst hernach aufreitcn. Der Landvogt von Sargans, der in den meisten Orten vor der Jahrrechnung erwählt wird und darnach erst auf St. Mathis aufreitet, soll auf der nächsten Tagsatzung nach diesem Tag zu Baden erscheinen, confirmiert und beeidigt werden. Zugleich hofft man, daß Zürich und Lucern, wenn der Umgang für diese Vogtei an sie kömmt, die Wahl künftig um so viel befördern werden, daß der Landvogt auf der Jahrrechnung vor seinem Aufritt beeidigt werden kann. In Bezug auf die Landvogtei Baden läßt man es beim alten Brauche bewenden, weil der Laudvogt am ersten Tag nach seinem Aufritt und vor dem Antritt seiner Verwaltung confirmiert und beeidigt wird. Absch. 1041 o. 21>. (1646.) Der Hausrath in den Wohnungen der Landvögte soll in allen Vogteien verkauft und künftig denselben keiner mehr in der Obrigkeiten Kosten gegeben werden, sondern jeder Landvogt hat so viel mitzubringen, als er haben will, mit Ausnahme „des hölzernen Zeugs". Beim Abzug der dermaligen Landvögte soll durch sie und die Landschreiber der noch vorhandene obrigkeitliche Hausrath verkauft werden. Absch. 1098 bk. 21. (1647.) Es wird für angemessen erachtet, daß die vor Jahren gemachte Ordnung, in welcher Zahl der Aufritt eines neuen Landvogts geschehen dürfe, gehalten werde. Weil nun dieses Jahr etliche solcher Aufritte bevorstehen, so soll Lucern bei dem Landschreibcr zu Baden Bericht einholen und alsdann an Zürich schreiben, daß es für sich selbst und andere sich der Ordnung anbequemen möchte. Absch. 1124 x. 22. (1648.) Etliche Orte legen ihren Landvögten, wenn sie gewählt werden, große Summen Geldes auf. Da ohne Zweifel kein Landvogt solches an sich selber tragen will, so ist Gefahr vorhanden, daß es wieder heimlich auf dem obrigkeitlichen Einkommen gesucht werde. Auch sind die Landvogteieu, zumal in gegenwärtiger Zeit, nicht so beschaffen, daß dergleichen Geld ohne Beschwerde fiir die Unterthanen und ohne Verletzung der Gerechtigkeit wieder ersetzt werden möchte. Es dürfte also Gott gefälliger und bei der Welt rühmlicher sein, wenn die Obrigkeiten solche Anlagen unterlassen würden. — Mau nimmt dicß zu allseitiger Erinnerung in den Abschied. Absch. 1151 o. 23. (1648.) Der Landvogt der Freien Aemter, welcher nächstes Jahr diese Vogtei antreten wird, hat sich gemäß einer frühern Verabscheidung bestätigen lassen und die Huldigung geleistet. Man nimmt in den Abschied, ob künftig die Landvögte so lange vor dem Antritt ihrer Negierung bestätigt und in die Huldigung genommen werden sollen. Absch. 1151 t. 1486 Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. d. Landschrciber. Art. 24. (1638.) Beeidigung des neuen Landschreibers der Grafschaft Baden, des Ritters Johann Franz Cebcrg von Schwhz. — Dabei stellt Zürich unter Berufung auf Abschiede von 1513 u. f. w. den Antrag, ob es nicht rathsam wäre, daß die Landschreibereien diesseits und jenseits des Gebirgs dein Umgang nach durch die regierenden Orte besetzt würden. Etliche Gesandtschaften sind darüber nicht instruiert, andere erachten, daß es wie bisher bei dem Mehr verbleiben solle; etliche sind auch der Ansicht, daß die Aemter dadurch übel bedient würden. — Der Antrag wird in den Abschied genommen. Absch. 864 u. 23. (1639.) Zürich wiederholt obigen Antrag und begründet denselben dadurch, daß aus einem Urbar der Grafschaft Baden hervorgehe, daß, wie von den Orten dem Umgang nach die Landvögte gesetzt werden, schon vor hundert sechs und zwanzig Jahren eine gleiche Wahlart für die Laudschreiber aufgestellt worden sei. Diese sei „jetzt um so viel mehr billig, daß, nachdem die Landschreibcreien den Uutcrthanen, als aller Orten einzig gehuldigten und sonsten mit keinem sonderbareil Eid beladenen, vor nicht so langer Zeit entnommen und mit Personen allein aus den regierenden Orten besetzt, sie zu einein Theil der Regierung geworden seien und je länger je mehr werden wollen." Schon 1597 und 1598 seien auf Tagleistungen Klagen geführt und diese Participation an der Besetzung der Landschreibereien begehrt worden. Zürich widersetzt sich der Stimmenmehrheit bei der 'Wahl der Laudschreiber und verlangt, daß die Orte dein Umgang nach dieselben wählen sollen, so daß die bisher übergangenen Orte Zürich, Bern, Glarus, Basel und Schaffhausen nicht mehr übergangen werden. Absch. 904 k. 2K. (1643.) Es wird von den katholischen Gesandteil der Antrag in den Abschied gesetzt, ob nicht zu verordnen wäre, daß, wie es gebräuchlich sei, bei Abnahme der Amtsrechuung die Landschreiber über das Verhalten der Landvögte zu verhören, auch die Landvögte über das Verhalten der Landschreiber Bericht zu geben habeil. Absch. 1026 1. 4. Jttstizsachen. Art. 27. (1618.) Zürich erinnert an den mehrmals gefaßteil Beschluß, daß es den streitenden Parteieil in den gemeinen Herrschaften nicht gestattet sei, von Ort zu Ort zu fahren, da sie sich an die Tagsatzung zu Baden oder an die ennetbirgische zu wenden haben. Die Nichtbeachtung des Beschlusses bringe den Unter- thanen Schaden und schwäche das Ansehen der Obrigkeiten. — Man hätte die Unordnung dießmal gern abgeschafft; da aber die ennetbirgischen Statuten der Appellation halber besondere Verordnungen enthalten, so beschickt man dieselben und will auf nächster Tagsatznug eineil Beschluß fassen. Absch. 24 K. 2». (1645.) Da es bisweilen geschieht, daß die appellierenden Parteien nach begehrter Appellation erst in Baden durch besondere Leute verthädiget und die furchtsamere Partei durch Einschüchterung abwendig gemacht wird, so wird deßhalb in den Abschied genommen, ob nicht allen Landvögten und Landschreibern befohlen werden sollte, alle Appellationen vor der Jahrrechnung zu verzeichnen und nach Badeil in die Canzlei zu sendeil, damit die einmal verzeichneten Parteien erscheineil und die Gesandten nicht vergebens warten müssen. Absch. 1069 Ii. 29. (1646.) Konrad Rottenhauser zu Scherzingen hatte seinen Schwager bei Nacht mit einem Zaunstecken todt geschlagen und sich hernach mit dessen Freundschaft wieder versöhnt. Landvogt und Amtleute des Thurgaus hatten ihn wieder ins Land gelassen in der Meinung, daß es altem Herkommen nach vermöge Landbuch und Abschiede dem Landvogt zustehe, einein Todtschläger je nach Gestalt der Sache Liberation zu ertheilen. — Wegen der so vorsätzlichen und gräulichen Mordthat hebt die Mehrzahl der Orte die Liberation auf und befiehlt dem Landvogt den Rottenhauser wieder aus dem Thurgau zu weisen Deutsche gemeine Vogteieu überhaupt. 1487 und ihm, falls er bereits fortgegangen wäre, den Eintritt zu verweigern, bis er von den Obrigkeiten oder deren Gesandten Gnade und Liberation erlangt habe. In solchen Fällen sollen künftig nur die Obrigkeiten oder ihre Gesandten libcrieren und die Liberationen durch einen Landvogt ungültig sein. Diese Erkanntniß wird allen Landvögten zu ihrem Verhalt überschickt. Zürich beschwert sich darüber, daß man in diesem Falle zum Nachtheil seines Laudvogtes dem alten Herkommen zuwider eine ausgemachte Sache aufhebe, läßt sich jedoch die Sache auch gefalleil, auch daß die Erkanntniß allen Landvögten notisiciert werden soll. Absch. 1098 so. 5. Pertauf in todte Hand. Art. 3tt. (1626.) Man ist berichtet worden, daß die Prälaten die besten Güter an sich kaufen, und zwar zu solchem Preis, daß ihnen die Uuterthanen nicht aufkommen mögen, und daß mit der Zeit Alles in ihre Hände komme. — Dieser Anzug wird in den Abschied genommen, damit dergleichen Käufe von liegenden Gütern nicht gestattet oder den Nnterthanen das ewige Zugrccht zu solchen von Gotteshäusern erkauften Gütern bewilligt werde. Absch. 396 o. 3l. (1627.) lieber den letztjährigen Abschied, daß den Gotteshäusern, Spitälern und ähnlicheil Corporationen nicht gestattet werden solle, liegende Güter in deil gemeinen Vvgtcien zu kaufeil, sind etliche Gesandte mit Instruction versehen, andere dagegen nicht, weil jener Anzug allein in den Abschied der acht alten Orte gekommen ist. Deßhalb wird er wieder in den Abschied genommen, damit jeder Gesandte auf nächste Zusammenkunft instruiert und ein gemeinsamer Beschluß gefaßt werden könne. Inzwischen sollen die Landvögte und Amtleute wohl darauf achten, daß ohne der Obrigkeiten Bewilligung keine Käufe in dergleichen todte Hände zugelassen werden. Absch. 435 o. 32. (1628.) Es wird erkannt, daß künftig in den gemeineil Vogteien keine liegenden Güter in todte Hand verkauft werden sollen. Die Amtleute werden angewieseil, darauf zu achten und diese Ordnung fleißig zu handhaben. Sonst wird jedes Ort in seiner Jurisdiction sich in diesem Fall wohl zu verhalten wissen. Solothurn erklärt, daß es den Geistlichen nicht verbieten wolle, liegende Güter anzukaufen, weil das Zugrecht vorbehalten sei. Absch. 470 s. 33. (1629.) Auf gescheheneil Anzug bekräftigt man den letztes Jahr verabschiedeten Artikel, daß man keine Güter in den gemeinen Vogteien in todte Hand verkaufen lassen solle, neuerdings also, daß fürderhin fest daran gehalten werdeil soll. Absch. 508 ü. 34. (1643.) Abermals wird verabschiedet, daß liegende Güter in den gemeinen Vogteien nicht in todte oder unsterbliche Hand verkauft werden sollen. Die Landvögte werden angewiesen, dergleichen Käufe nicht zu gestatten, sondern die Obrigkeiten davon zu benachrichtigen. sJin Zürcherexemplar ist beigefügt: Nach der Gesandten von Zürich Relation ist diese Verabscheidung allein von den Klöstern und Geistlichen gemeint.) Absch. 1007 I. k. Abzug. Art. 33. (1644.) In Betreff der Abzüge voll verfangenem Gut wird verordnet, daß die Landvögte, wenn Gut aus der Eidgenossenschaft gezogen wird, in allen gemeinen Vogteien vom Heirathsgut, verfangeilen und ererbten Gut den Abzug nehmen sollen. Wenn dagegen Gut in ein eidgenössisches Ort oder zu etiles eidgenössischen Ortes Unterthanen gezogen wird, soll der Landvogt von der wegziehenden Person einen Schein der Obrigkeit, in deren Jurisdiction dieselbe hinzieht, verlangen, in welchem angegeben ist, wie diejenigen, welche Gut in ihre Lande ziehen, daselbst gehalten werden, und alsdann die wegziehende 1488 Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. Person ebenso halten. Absch. 1041 v. 36. (1648.) Zürich möchte an obigem Abschied der Abzüge halber etwas geändert wissen. Die Sache wird von den katholischen Orten in den Abschied genommen. Absch. 1151 üb. 7. Geleit. Art. 37. (1619.) Da die Gelcitsbüchsen dieses Jahr gar wenig eingetragen haben, so werden den Geleitsleuten gleichlautende besiegelte Rödel zugestellt und ihnen bei dem Eid injungiert, weder mehr noch weniger zu nehmen. Wenn Einer das Geleit überfährt, so soll ihn: Hab und Gut confisciert und noch dazu 50 fl. Buße auferlegt werden, wovon die Hälfte den Obrigkeiten, die andere Hälfte zum Theil dem Landvogt, zum Theil den Geleitsleuten anheimfällt. Weigert sich Einer, das Geleit zu geben, so soll man ihn zuerst ernstlich mahnen; will er sich nicht ergeben, so mag man ihm die Rosse oder Anderes in Arrest legen, bis die Gebühr entrichtet ist. Da bisher Etliche aus den Orten an verschiedenen Zollstätten sich geweigert haben, das Geleit zu geben, so wird erkannt, daß alle, welche der Befreiung solcher Zölle wegen keinen Schein bringen, das Geleit zu entrichten schuldig sind. Absch. 77 in. 3. Polizeiliches; Fürkauf und Hausieren. Art. 33. (1627.) Es wird die geschriebene Ordnung verlesen, welche Schultheiß und Rath der Stadt Bremgartcn bisher in ihrem Kaufhaus gehabt, und ihr mündlicher Bericht dariiber angehört. Daraus entnimmt man, daß die alten Ordnungen, weil sie nicht fleißig gehalten worden, schier gar in Vergessenheit gekommen sind. Damit sind nach und nach die unordentlichen Fürkäufe, auch allerlei heimliche, arglistige „Finanzen" den alten Mandaten und Landesordnungen zuwider je länger je mehr eingerissen, wie man denn über die große Anzahl unnützer Hodler, die in den Freien Aemtern, in der Grafschaft Baden und andern Gerichten und Gebieten neulich zum Vorschein gekommen sind, hinlänglichen Bericht empfangen hat. Es wird deßhalb beschlossen, daß die alten Ordnungen und Gebote, durch welche der schädliche Fürkauf abgestellt worden, sowohl in den eigenen als gemeinen Vogteien, Gerichten und Gebieten wieder erneuert werden sollen, also daß niemand, weder ein Fremder noch ein Einheimischer, bei Häusern, Speichern, Mühlen, auf Feldern, noch an andern Orten Früchte, wie die immer heißen mögen, weder dingsweise noch um baares Geld verkaufen oder kaufen darf. Was jeder zu verkaufen hat, soll er in die gelegensten Städte und Orte auf die freien Wochen- und Jahrmärkte selbst führen oder fertigen lassen, es daselbst verkaufen, aber niemanden „auf Hinterhalt einschütten." Vorbehalten ist jedoch, daß ein Nachbar dem andern zur Nahrung ein, zwei oder drei Mütt geben darf. Wer künftig solches Mandat freventlich übersieht, soll zuvörderst seine Früchte und das Geld zu Händen der Obrigkeit, unter welcher der Fehler begangen worden, verwirkt und noch fernere Strafe je nach Gestalt der Vermessenheit zu erwarten haben, ein Mittel, durch welches das eigennützige Hodclwerk und die vorsätzliche Vertheuerung der Früchte unzweifelhaft wird beseitigt werden. Den Landvögten der Grafschaft Baden und des Thurgaus soll aufgetragen werden, diese Ordnung zu publiciercn, die Käufer und Verkäufer, die wider diese alte Ordnung bisher gehandelt haben, ausfindig zu mache»:, damit sie von ihren Obrigkeiten gebührend bestraft Werden können. Sodann wird für nothwcndig erachtet, die oben berührte Kaufhausordnung zu Bremgarten nochmals zu revidieren und sie mit Verbesserung etlicher Artikel zu erneuern, was init den: Zuthun voi: Schultheiß und Rath geschieht, denen man auch aufträgt, dieselbe pünktlich zu beobachten. Zürich nimmt eine Abschrift davoi: in den Abschied in der Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. 1489 Hoffnung, selbige werde seineu Herren und Obern nicht minder angenehm sein, als den übrigen Orten. Der die Strafe enthaltende Artikel wird hernach dahin erläutert, daß es zwar bei der Verwirknng der Früchte und des Geldes verbleiben, daß jedoch von den Landvögien die Sache wohl untersucht und der Beschaffenheit derselben gemäß procediert werden solle. Absch. 450 a. 39. Weil der Fürkauf und Aufkauf nicht allein am Getreide und den Früchten, sondern auch am Anken, Käse, an den Mulchen und der gleichen essigen Speisen vielfältig verspürt wird, soll derselbe ebenfalls verboten sein und in obiges Mandat und Verbot einverleibt werden. Zürich und Luccrn anerbieten sich gutwillig, was in diesem Fall bei ihnen auf den gewöhnlichen Märkten nothwcndig ist, zu verbessern. Damit dieß desto pünktlicher gehalten und dar- wider keine Ucbertretung versucht werde, soll an den Neußfähren, bei welchen man oft heimlich um den nüchstgelegencn öffentlichen Märkten und Kaufhäusern auszuweichen, mit allerhand Früchten durchgefahren ist, Vorsichtsmaßregeln getroffen werden. Jeder Gesandte wird seine Obrigkeit auch verwarnen, daß fürder- hin niemanden mehr, wer er immer sei, ein Erlaubnißschcin, bei Häusern, Speichern oder andern Orten auf dem Land etwas einzukaufen, wie etwa bisher geschehen ist, gegeben werde. Ibiä. b. 40. Auf geschehenen Anzug wegen der Gotteshäuser und Commcnthureicn, welche ihre eingesammelten Früchte Hinterhalten, wird auf Gutheißen der Obrigkeiten hin erkannt, daß alle in den Landvogteien gelegenen Gotteshäuser, Commen- thureien, Klöster und Schaffnereien dem gemachten Mandat nachkommen und, was sie zu verkaufen haben, nicht bei Häusern, Speichern, Mühlen oder an andern Orten jemanden auf Fürkauf — ausgenommen einem Ehrenmann zu seinem Hausgebrauch — verkaufen, sondern auf die freien, gelegensten Märkte ohne Entrichtung des gewöhnlichen Jnnni oder Lohns, dessen sie ledig sind, führen lassen sollen in Anbetracht, daß solches das christliche Mitleid, zumal von den Geistlichen, in den jetzt so leidigen theuren Zeiten nothwendig erheische, und weil dieß nichts Neues, sondern ein althergebrachtes Mittel ist und es die Billigkeit erfordert, daß jedes allgemeine Gesetz sowohl den Reichen als den Armen verpflichten solle. Dabei wird für rathsam erachtet, gedachte geistliche Herren, Prälaten, Cvmmenthure und Schaffner, besonders den Prälaten zu Muri, durch die daselbst durchreisenden Gesandten von Lucern und Unterwalden. und die übrigen Herren in den Landvogteien durch die daselbst anwesenden Laudvögtc und Landschreiber unverzüglich dafür ersuchen zu lassen, in der zuversichtlichen Hoffnung, daß sie sich zu dieser billigen Maßregel bequemen werden. Lucern soll ihre Erklärungen den Obrigkeiten mittheilen, damit dieselben namentlich im Fall einer zwar unverhofften Weigerung nicht allein obiger Ordnung gemäß sich zu verhalten wissen, sondern auch etwa jährlich nach deren vorhandenen Früchten Nachforschung halten und noch andere Mittel ihnen gegenüber anwenden können. Ibiä. L. 4t. Schließlich wird Zürich ersucht, Bern und Glarus als mitregierende Orte von diesen Verhandlungen bei nächster Gelegenheit schriftlich zu informieren. Man hofft, daß dieselben zu so nützlichen Ordnungen auch von ihrer Seite ihr Möglichstes beitragen werden. Ibiä. I. 42. (1642.) Den Landvögten wird nachdrücklich befohlen, den Fürkauf und die Ausfuhr der Früchte zu verbieten; namentlich wird Nidwalden ersucht, seinein Landvogt in den Freien Aemtern zu befehlen, die nothwcndigen Anordnungen zu treffen. Absch. 993 in. 43. (1642.) Auf den Bericht, daß abermals heimlicher Aufkauf und Abführung von Früchten zu besorgen sei, wird den Landvögten in den gemeinen Vogteien geschrieben, sie solleir das früher publicierte Mandat nochmals publicieren. Absch. 995 t. 44. S. Absch. 1041 ää. S. Münzsachcn. Art. 43. (1622.) S. Absch. 220 i. 1490 Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. ltt. Juden, Heiden, Zigeuner. Art. 4K. (1642.) Da den Heiden und Zigeunern hie und da und namentlich in den Freien Aemtern „die Wohnung mit mehr Libertät" gegeben wird, als die Abschiede zulassen und dadurch das Land mit starkem, unpresthaftem Gesindel beschwert wird, so treffen die Gesandten der katholischen Orte die Abrede, den Landvögten zu befehlen, daß sie diesem Nebelstand durch ein Mandat, wie es früher auch schon geschehen sei, steuern sollen. Absch. 976. ä. 47. (1642.) Lucern trägt darauf an, daß die Juden und Heiden aus der ganzen Eidgenossenschaft verwiesen werden sollen. Es wird allen Landvögten befohlen, die Heiden alle auszuweisen; der die Juden betreffende Antrag wird in den Abschied genommen, da die Landvögte denselben schon ihre Geleite ertheilt haben. Die Herren und Obern sollen ihre Entschlüsse innerhalb zweier Monate Zürich mittheilen. Absch. 985. bli. lt. Kricgssachen, >tricgsanlagcn, Werbungen. Art. 4L- (1638.) Es wird für erforderlich gehalten, den Landvögten der sieben oder acht regierenden Orte zu befehlen, daß sie unter Androhung von Strafe an Leib und Ehre publicieren sollen, daß niemand in eines Fürsten Dienst sich begeben dürfe. Werben Einheimische oder Fremde heimlich, so sollen sie vom Landvogte nach Gebühr bestraft werden, ausgenommen wenn ein solcher Werber von der Mehrzahl der regierenden Orte die Bewilligung vorweise«? kann. Absch. 853. o. 4L. (1639.) Es wird in den Abschied genommen, wie bei künftig sich ereig»enden Fällen auf Geistliche und Weltliche in den gemeinen Vogteien eine beständige Anlage zu Bewahrung der Pässe an den Grenzen und zum Unterhalt geworbener Soldaten gelegt werden könnte. Absch. 897. o. 5L. (1639.) Zürich fragt an, ob es wegen der ringsum drohenden Kriegsgefahr nicht gut wäre, eine volante aufzustellen und hiefür auf alle gemeinen Vogteien eine Anlage zu legen, damit Unheil um so eher verhütet würde, auch die Unterthanen, Arbeiter und Bauersleute das Ihrige nicht versäumen «nützten. Es wird ein Project der Kosten der 100 dein Thurgau zufallenden Mann beigefügt. Absch. 904. i. 31. (1639.) Es wird wiederum darüber gesprochen, ob nicht eine Anlage auf alle Vogteien gelegt werden könnte, damit die Bauersleute ihren Geschäften desto ungestörter obliegen könnten. Der Antrag wird in den Abschied genommen. Absch. 912. k. 52. (1642.) Auf den Anzug hin, daß in Betreff der Durchzüge fremden Volkes, sowie der Werbungen Unordnung stattfinde, wird die hierüber von sämmtlichen Orte«? aufgestellte Ordnung bestätigt, daß nämlich niemand gestattet sein solle, Volk durch die Vogteien zu führen oder Werbungen vorzunehmen ohne Bewilligung von sämmtlichen oder der Mehrzahl der daselbst regierenden Orte. In diesem Sin«? soll an die Landvögte der Grafschaft Baden, Sargans und der Freien Aemter geschrieben «verde». — Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß Etliche, die den Orten „zugethan" sind, ohne Erlaubniß fremden Dienst angenommen und Werbung sich erlaubt haben. Es soll deßhalb zu Baden Untersuchung angestellt «verde«? und die Fehlbaren gebührende Strafe treffe««. Absch. 983. 53. (1643.) Der an die fünf katholischen Orte gestellte Antrag, daß jedes Ort eine qnalificierte Person für eine jede Vogtei i«? Bereitschaft halte«? möchte, welche auf sich zeigende Gefahr als ei«? Kriegsrath u«?d Oberbefehlshaber dorthin sich zu verfügen habe, wird i«? de«? Abschied genommen. Was aber Lucern, das de«? Vogteien Bade«? und de«? Freie«? Aemtern an? nächste«? liegt. Nützliches anordnen «vird, das würden die übrigen Orte als etwas besonders Wohlgefälliges ansehen. Absch. 997. Ic. 54. (1648.) Auf de«? Bericht Uris, daß ei«? in? Elsaß wohnender Burger von Lucern französische Dienste genommen und hin und «vieder Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. 1491 in der Eidgenossenschaft Volk werbe, wird von den fünf katholischen Orten beschlossen, dem Prälaten von St. Gallen und dem Landvogt im Rheinthal, an welchen beiden Orten die Werbung bewilligt worden ist, zu schreiben, auch den Landvögten im Thurgau, Baden, Sargans unv in den Freien Aemtern zu befehlen, keine Werbung zu gestatten. Absch. 1142. i. 55. (1648.) Weil abermals Volkswerbungen im Werk sein sollen, so werden nachdrückliche Schreiben an die Landvögte zu Sargans, im Rheinthal, und wohin es weiter nothwendig sein möchte, abgeschickt, damit sowohl die Werber als die Angeworbenen gebührend zur Strafe gezogen werden. Absch. 1146. e. 12. kirchliches. Art. 5K. (1633.) Zürich begehrt von den fünf katholischen Orten Erklärung darüber, daß in den gemeinen Vogteien die Prädicanten, wo sie von den Unterthanen begehrt werden, gleichwie die Priester eingesetzt werden sollen. Die Gesandten der fünf Orte entschuldigen sich damit, daß sie hierüber nicht instruiert seien; sie hätte» sich auch dieses Anzugs nicht versehen, und erachten, daß man sich, weil diese Sache auf die bereits verabschiedete Conscrenz auf Quasimodo gewiesen werden könne, wohl bis dahin gedulden könne. Die Sache wird in den Abschied genommen. Absch. 615. Ii. 57. (1642.) Der Vorschlag Zürichs, daß man die Religionsbeschwerdcn in den gemeinen Herrschasten vermittelst eines gleichen Allsschusses gütlich oder rechtlich austrage, wird von den Gesandten der katholischen Orte einläßlich erörtert. Diese finden es sehr bedenklich, in Religionssachen eine solche Form gelten zu lassen, und beschließen, neuerdings eine Xlllörtische Tagleistung nach Baden zu begehreil. Ist Zürich damit nicht einverstanden, so soll eine Zusammenkunft aller katholischen Orte dafiir ausgeschrieben werden. Absch. 993. ä. 5!t. (1642.) Zürich und evangelisch Glarus halten ernstlich darum an, daß man jetzt die Religionsbeschwerden der Unterthanen in den geineinen Herrschaften vornehme, in Betracht, daß dich ein langjähriges Begehreil sei und deßhalb vielfältige Versprechungen gemacht worden seien. — Die Gesandten der katholischen Orte wolleil sich wegen bevorstehender h. Weihnacht, Kürze der Tage und sonstiger Ungelegenheit der Zeit nicht dazu bequemen, sondern sind der Ansicht, daß diese Beschwerden bei anderer Gelegeilheit erledigt werden könnten, und daß ihre Glaubensgenossen dergleichen auch viele hätten; die beiden Orte möchten ihre Beschwerden dem Abschied beifügen lasseil. Es geschieht dieß und die katholischen Orte stellen ihrerseits ebenfalls ihre Beschwerden den beiden Orten zu. Absch. 995. z'. 5i>. (1643.) Von unbedachten Leuten werden die Bekenner der einen oder andern Religion häufig gescholten, auch ehrverletzende Gedichte, Lieder und Bücher heimlich und öffentlich feil gehalten. — Man läßt solches als dein Landfrieden zuwider laufend, durch ein Mandat in den gemeinen Vogteien verbieten. sZürich will den Verkauf der Lieder und Bücher dießmal nicht verbieten, sondern die Sache bis auf die in Aussicht gestellte Conferenz ausstellen Im ZürcherexemplarZ Absch. 1967. ll. KK. (1644.) Zürich stellt abermals den Antrag, die Religionsbeschwerden möchten einmal an die Hand genommen und wenigstens ein Projekt zu einem freundlichen Vergleich durch einen gleiche,l Ausschuß gemacht werden. — Es wird in den Abschied genoinmcn, ob man von allen Orten mit ein- oder zweifacher Gesandtschaft die dafür angesetzte Conferenz besucheil oder ob man blos von vier Orten Ausschüsse ernennen und dabei jedein der übrigeil anheimstellen wolle, ob es Gesandte schicken wolle oder nicht. Die Zusammenkunft würde den 28. August n. St. in Baden stattfinden. — Die Gesandtschast von Schwhz hat keine Instruction und hält die Zusammenkunft für unnöthig; die Gesandten von Unterwalden und Zug, ebenfalls ohne Instruction, nehmen die Sache in den Abschied. (Nach Beendigung der Jahr- 187 1492 Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. rechuuug hat Zürich au die V Orte um Genehmhaltuug der Couferenz geschrieben, aber eine abschlagige Antwort erhalten. Im Zürcherexemplar.s Absch. 1041 i. 13. Gotteshäuser. Art. 3t. (1618.) Abermals wird beschlossen, daß die Klöster in den Vogteien die ausländischen Schreiber und Beamten beseitigen sollen, da dieselben allenthalben viel Unruhe anstiften und den Rechten der Obrigkeiten Abbruch thun. Absch. 24. n. 32 .(1623.) S. Absch. 290. Ic. 33 .(1625.) Die katholischen Orte werden sich auf der Jahrrechnung entschließen, ob man die Gotteshäuser in den Vogteien zu Ablegung der Rechnung anhalten und sie vermögen wolle, daß sie ihre Schreiber und Beamten aus den katholischen regierenden Orten nehmen sollen, ungeachtet der Befreiung, die sie von Gesandteü oder Orten Habel? möchten. Man findet aber mit Rücksicht auf das „Wohlhausen" der Gotteshäuser für thunlicher, die Rechnung dießmal ruhen zu lassen. Absch. 361 g-. 3^t. (1627.) Landammanu Trogcr macht darauf aufmerksam, daß die Prälaten in den gemeinen Vogteien nach der Election zu der Prälatur die Coufirmation nicht mehr, wie von Altein her, von den regierenden Orten zu Baden empfangen und zu der Benediction keine Ehrengesandten von den Orten, wie es Brauch gewesen, berufen. Das früher auferlegte geringe Schirmgeld zu Rccognition des Schirms wolle nicht mehr erlegt werden. Der neucrwählte Prälat zu Pfäfers habe die Bestätigung zu Lucern blos bei etlichen Orten und nicht von allen, wie sich gebühre, auf der Jahrrechnung zu Baden „ausgebracht." Weil hiedurch die Regalien und Freiheiten geschwächt werden und schädliche Neuerungen einreißen, so erachten seine Herren und Obern für nothwendig, daß hierin gebührendes Einsehen gethan werde. — Der Anzug wird in den Abschied genommen. Absch. 441.1c. 33. (1636.) Jedes der fünf katholischen Orte soll sich auf künftiger Tagleistung erklären, ob es nicht rathsam wäre, in den gemeinen Vogteien, wie es vor Altem geschehen sei, von den Gotteshäusern die Rechnungen einzunehmen, damit man wisse, womit sie umgehen, oder aber sie anzuhalten, das früher ihnen auserlegte Schirmgeld zu zahlen. Absch. 788. w. 33. (1647.) Verschiedeue Gotteshäuser beklagen sich über Zürich wegen zugefügter Drangsale. Die Gesandten der fünf katholischen Orte sind der Ansicht, daß sie ihre Beschwerden auf einer allgemeinen Tagleistung vorbringen und den katholischen Orten ordentliche Extracte zustellen sollen. Absch. 1139. k. 37. (1648.) Von Seite von Gotteshäusern und Spitälern konimcn bei den katholischen Gesandten Klageii gegen Zürich ein, daß dasselbe sie an ihren Zehnten, Bodenzinsen und ihrem Einkommen schädige. Die Sache wird in den Abschied genommen. Abschied 1151. ee. LaiiiiMsschaft Thurgaii Inhaltsübersicht. 1. Beamte. a- Landvogt. 1—5. t>. Landammann. 6—9. o. Beamte überhaupt. 10. 2. Amtsrechnungen. 11—26. 3. Allgemeine Vcrwaltungssachen. 27—33. 4. Huldigung. 34—38. 6. Landrath; Landsgcmcinde. 39. 40. 6. Burgerrecht; Gemeindcrecht. 41. 7. Marchensachen. 42—43. 3. Gerichtsherren und ihre Rechte. 49. 59. S- Verkauf von Gerichtsherrschaftcn (Pfyn, Wcinsclden, Wengi). 51-78. 19. Justizsachen. a. Landgericht. 79. 39. d. Appellationen. 81—84. o. Erbrecht. 85. 86. st. Verschiedenes. 37—118. 11. Leibeigenschaft und Fall. 119—121. 12. Lehensachen. 122-l27. 13. Abzug. 128—153. 34. Zölle und Geleit. s. Zu Eich. 159. 169. 5. An der Thurbrücke zu Weinselden. 161. 162. o. Zu Eonstanz. 163—169. st. Zu Stein. 179. 35. Anstünde mit dem Abt von St. Gallen. 171-183. 36. Anstünde mit dem Bischof von Constanz. 184 199. 37. Matrimonial- und Collaturstreit. 191 235. 38. Anstünde mit dem Kloster Einsiedeln. 23S. 3». Polizeiliches. 2Z7. 233. 29. Vogts- und Waisensachen. 239. 21. Münzsachcn. 249. 22. Kriegssachen. a. Allgemeines. 241—267. 1>. Kricgsanlagen. 268—271. o. Schiihenwesen. 272—276. 23. Religionssachcn; Kirchliches; Landsriedliches. 277 — 499. 24. Gottcshüuser, Klöster. n. Allgemeines. 491—494. Ii. St. Pelagiusstist zu Bischosszell. 495—444. 0. Dünikon. 445. 446. st. Fischingen 447. s. Kalchrain. 448. 449. k. Katharinenthal. 459—453. x. Kreuzlingen. 454—463. Ii. Münstcrlingen. 464. 1. Paradies. 465—472. k. Rheinau. 473. I. Commenthurei Tobel. 474—491. 25. Juden. 492. 493. 26. Localis. a. Altnau. 494. b. Bischosszell. 495. 496. o. Dießenhoscn. 497—592. st. Frauenfeld. 593—532. s. Gachnang. 533. k. Mazingen. 534. 535. g. Stein. 536 —545. Ii. Weinselden. 546. 27. Verschiedenes. 547-549. l. Beamte. Art. l. Verzeichniß der Landvögte und Landschreiber. I«R8. Lucern. Hans Rudolf von Sonnenberg. 1494 Thurgau. Uri. Karl Emanuel von Roll. Schwyz. Jtal Neding. I«S4. Unterwalden. Melchior Lussi. Zug- Jakob voil Brandenberg. Glarus. Melchior Gallati. K«;:«». Zürich. Hans Eschcr. I«3S. Lucern. Hans An der Allmend. »v»4. Uri. Jost Püntiner. I Schwyz. Michael Schorns. Unterwalden. Jakob Lagger. I«»4«>. Zug- Niklaus Jteil. I«»42. Glarus. Jakob Leuzinger. I«»44. Zürich. Hails Jakob Füeßli. ». 2719 3 6 469 6 — > 1«2«—1«21. — — — — — — — — — — — — 1«21-I«22. 3019 10 6 222 5 — — — — — — — 1«22—1«2». — — — — — — 780 9 6 719 — 6 1«23-1«24. 2542 7 3 1152 10 9 1662 11 6 1460 3 9 1«21—1«23. 743 — — 521 12 — — — — — — — 1«2S—I«2«i. 1756 7 — 1137 12 kr.— 3146 50 kr.— 2313 58 kr.— 1«2ti-1«27. 711 30kr.— 596 54„- 1442 30 1363 48 1«27—1«28. 4474 40 3458 5? 2161 10 2716 15 1«28—1«2!>. 915 — — 785 — — 1181 56 1165 35 1«2»-1«tt». 922 — — 849 35 2812 28 2464 35„- 1«30—1«3I. 1218 13ß.- 904 7ß. 1 2402 — — 2282 12ß.— 1«31—1«32. 1697 6„ 6 1210 2„ 3 5572 5ß.- 3836 5„- 1«32—1«33. 782 l l bz. 6 1582 4bz. 5 — — — — 1«33—I«3^l. 1249 2ß. 3 1857 8ß.- 2068 — — 2063 9 „10 1«3^t—I«3S. 946 10 677 4„ 3 — — — — — — 1«33-1«3 abgezogen und behalten haben. Nach dem Bericht aller Landvögte soll dieß aber erst nach Abzug der Ausgaben, wie in allen andern Bogteien, geschehen. — Die Sache wird in den Abschied genommen. Absch. 953. nw. 19. (1642.) Der Landvogt hat in die Rechnung der zehn Orte verschiedene Posten gesetzt, für die Findelkinder, die Verbesserung des Hallsraths, für Papier, Röcke der Diener und Amtleute U- s. w. Die Gesandteil von Bern, Freiburg und Solothurn beschweren sich darüber, weil dergleichen das Malefiz nicht berühre. Alan erwidert ihnen, daß dieß ein alter Brauch sei, wogegen die drei Städte protestieren. Absch. 985 x. M.(I643.) Bern, Frciburg und Solothurn wiederholen obige Beschwerde. Ausschüsse erhalten den Austrag, den Vergleich, der zwischen jenen drei und den sieben Orten gemacht worden ist, fleißig zu erdauern, so daß alsdann ein bestimmter Entscheid gefaßt werden kann. Bei diesem Anlasse kann auch darüber nachgedacht werden, wie den Obrigkeiten die großen Kosten wegen der Findelkinder einigermaßen abgenommen werden könnten. — Der Landvogt bringt auch vor, daß der Vater des ausgc- Asscnen Benedict Härder von dessen mütterlichem, den Obrigkeiten verfallenem Gute 2000 fl. leibgedingsweise ZU genießen habe, die man ihm bei Lebzeiten nicht nehmen könne. — Damit dieß nicht vergesset, werde. 1498 Thurgau. nimmt man es in den Abschied, und befiehlt, daß der Landschrciber jedes Jahr am Ende der Rechnung dessen erwähne. Beim Absterben des alten Härder sollen die 20 °/o von den 2000 fl. dem jetzigen Landvogt, unter dessen Verwaltung der Fall sich begeben, und nicht dem alsdann regierenden zugehören. Absch. 1007. t. 21. (1645.) Die Gesandten von Bern, Freiburg und Solothurn haben Befehl, wider etliche in der zehnörtischen Rechnung aufgeführte Posten zu protestieren, lassen es aber bewenden, weil der Landvogt auch etliche nicht dahin gehörige Einnahmen verrechnet hat. Absch. 1069. ii. 22. (1645.) Bei Vorlegung der Amtsrechnung giebt der Landvogt folgende Uebersicht über die Kosten der Conferenz zu Frauenfeld. Für 16 Ehrengesandte, so an letztem zu Frauenfeld im Christmonat gehaltenen Conferenztag zugegen gewesen, für jeden 50 Kronen, macht Für 17 Diener, jedem 10 Kronen, macht So mir, dem Landvogt, verordnet worden Dem Landschreiber bezahlt, so ihm verordnet worden Dem Landammann bezahlt, so ihm verordnet worden Dem Landweibel bezahlt, so ihm verordnet worden Für allerlei Ausgabeil dein Landvogt Meyer von Lucern bezahlt, die er für die Gesandten insgemein gefordert Meinem Diener bezahlt Dem Wirth bei der Krone zu Frauenfeld bezahlt, so die Gesandten von den katholischen Orten bei ihm verzehrt .... Dem Wirth zum Hirzeil in Frauenfcld bezahlt, so die Gesandten von Zürich und Landammann Elmer bei ihm verzehrt Dem Kronenwirth bezahlt, so bei ihm init Gesellschaftleisten aufgegangen Botenlöhne Den Gesandten von Uri für ihre Pferde, die sie mehrtheils anderswo und nicht bei dem Wirth gehabt 91 „ 3 „ Den Gesandten von Unterwalden auf ihr Begehren nachgeschickt, so sie besonders bezahlt 12 „ Absch. 1069. Ick. 23. (1646.) Weil bei jüngster Coilserenz im Thurgau Zürich mehr Kosten als andere Orte veranlaßt hat, soll bei künftiger Rechnung des Landvogtes ihm nicht mehr als einem andern Orte gut gemacht werdcil. Wegen der schweren Ausgaben der Landvögte, die wohl zu verringern wären, soll künftig bessere Aufsicht gehalten werden. Absch. 1087. e. 21. (1646.) Mit Alt-Landvogt Johann Jakob Füeßli, des Raths der Stadt Zürich ist abgerechnet wordeil und ist derselbe 141 fl. schuldig geblieben. Man will ihm eineil Posten von 631 fl., welchen Zürich bei der Conferenz zu Frauenfeld mehr als die übrigen Orte verzehrt, zum Einzug übergeben. — Zürichs Gesandtschaft, deßhalb ohne Befehl, nimmt die Sache in den Abschied und hofft,daß man bei dieser Meinung nicht beharren werde. Absch. 1098.lk. 23. (1647.) Bern beschwert sich, daß der Landvogt etliche Ausgaben gegen den Vertrag in die zehnörtische Rechnung gestellt habe, und begehrt zur Mittheilung an Freiburg und Solothurn eine Abschrift derselben. — Die Canzlei zu Baden wird beauftragt, eine solche auszustellen. Absch. 1133. an. 2tt. (1648.) Bern, Freiburg und Solothurn tragen 1280 fl. 272 „ 80 „ 50 „ 20 „ 16 „ 117 „ 16 „ 1373 „ 913 „ 7 ß. 6 d. 25 „ 3 „ 9 Thurgau. 14!»!) darauf an, es sollten wegen etlicher specificierten Posten, welche der Landvogt in die zehnörtischc statt in die siebcn- örtische Rechnung gestellt hat, die sieben Orte an denselben schreiben, daß er künftig die Rechnung dem geschriebenen Vertrage gemäß zu stellen habe. Der Vertrag wird uä reioreuüum genommen. Absch. 1151. 2. N. Allgemeine Perwallnngssachen. Art. 27. (1624.) Die in den Thurgau und die Grafschaft Sargans verordneten Gesandten, welche die Mißbräuche abstellen und gute Moderationen einführen, auch das Urbar zu Sargans bereinigen sollen, werden angewiesen, ihren Austrag beförderlich auszuführen. Absch. 324. u. sS. auch Art. 133.) 2«. (1625.) Die Landesordnung wird verbessert. Siehe im Anhang Nr. 9. Absch. 369. ä. Sit. (1626.) Der Abschied, welcher den 7. August 1625 zu Frauenfeld wegen Abstellung von allerlei Mißbräuchcn und kosten und zu Einführung guter Ordnung gemacht worden ist, sowie der von Landammann Häßi von Glarus hierüber erstattete Bericht werden angehört. Hierauf verdankt man den abgeordneten Gesandten ihre Verrichtung, bestätigt den Abschied nach seinem ganzen Inhalt und überschickt dem Landvogt im Thurgau eine Abschrift mit dem Befehl, daß er und die Amtleute fleißig darob halten und bei ihren Eiden demselben nachkommen sollen. Da Bern, Freiburg und Svlothurn am Malefizgericht auch Theil haben, der Abschied ihnen aber noch nicht mitgethcilt worden ist, so wird er ihrem Abschiede beigegeben, in der zuversichtlichen Erwartung, er werde ihnen nicht minder angenehm sein. Absch. 393. 1. (311.) 31 .(1644.) Dem Landschreiber Reding geben die Gesandten der. katholischen Orte den Austrag, 1) die aus der Canzlei zu «zrauenfcld verschleppten Schriften wieder herbeizuschaffen, ferner 2) auch darauf zu sehen, daß nichts wider den Landfrieden, das Herkommen und die guten Gewohnheiten sich einschleiche und aller Zwang bei dem weinfcldischen Ehehandel ss. Art. 373.) ferne gehalten werde. Absch. 1943. 0. 32. (1645.) Der Land- vvgt begehrt nach Ablegung seiner Rechnung über nachfolgende Punkte Bericht: Wenn Einer von der sanctgalli- schen Landschaft einen Andern von dort schmähe und der Geschmähte nicht gegenwärtig sei, wie die Schmach- rcden zu rechtfertigen seien. 2) Wie das Lehen Schwarzenbach zu verleihen sei, indem seit hundert Jahren »ur das Schloß, früher aber Schloß und Dorf sainmt dem Thal gegen Hcrzbuch empfangen worden sei. '^) Wie lange die Nachwährschaft auf Rosse und Vieh dauern solle. 4) Ob nicht für den Empfang der M'hen, von denen ein Theil seit hundert und mehr Jahren nicht mehr empfangen worden sei, ein Termin angesetzt werden sollte. 5) Wie man sich wegen des Zolls zu verhalten habe, den Constanz seit einiger Zeit von denjenigen Weinen und Waaren beziehe, die auf thurgauischcm Boden erkauft, bis an den See geführt und daselbst eine halbe bis zwei Stunden oberhalb der Stadt eingeladen werden. — lieber diesen Punkt . üußert sich Uri dahin, daß man den Zoll von den aus dem Thurgau gehenden Waaren verstärken sollte. Absch. logg 33. (1647.) 1) Der Landvogt begehrt Rath, wie er sich der Abzüge halber, besonders gegenüber den Unterthanen des Abtes von St. Gallen, an den Orten zu verhalten habe, wo den Obrigkeiten ^ das Malefiz, dein Abt aber die Mannschaft gehöre, und wie es mit eigenem und vererbtem Gut zu halten > s«. Der Landvogt zu Khburg »volle diese Grafschaft gegenüber dem Thurgau freizügig haben, gestützt auf - eine unlängst zu Baden geschehene Erläuterung-, Landvogt und Amtleute hätten aber von dergleichen Ver- t trägen keine Kenntnis;. — Burgermeister Rahn. der die Landvogtei Khburg etliche Jahre verwaltet hatte, , berichtet, daß von freiem und verfangenem Gut nie Abzüge genommen worden seien, sondern allein vom > Erbgut. 2) Der Landvogt bringt ferner vor, an Orten, wo die Obrigkeiten das Malefiz, der Abt zu St. , Gallen aber die Niedern Gerichte sammt der Mannschaft habe, werde von den sanctgallischen Amtleuten die 188 1500 Thurgau. Disposition, Bot und Verbot prätendiert. Tie thnrgauischen Amtleute seien aber der Ansicht, daß die sanct gallischen, sobald eine Sache malefizisch werde, nichts damit zu thun hätten. 3) Ferner fragt er an, wie lang« man, um mmöthige Rechtshändel desto eher vermeiden zu können, zu verkauften Gütern den Zug haben solle. Die Gerichtsherren hätten angefangen, die erkauften Herrschaften nicht mehr fertigen zu lassen, angeblich gestützt auf eineil 1577 erlangten Abschied. Alle diese Punkte nimmt man in den Abschied. Da der Land Vogt sich auch wegen der Abzüge von den Gerichtsherren nicht recht zu verhalten weiß, weil ihm noch keine bestimmte Regel überschickt worden ist, soll ihm ein Auszug von dem letztjührigeu Abschiede übersandt werde», in der Erwartung, daß die Orte, welche sich deßhalb noch nicht erklärt haben, ihren Entschluß auch werde» folgen lassen. Absch. 1133. mm. Huldigung. tj'l. (1019.) Schaffhausen, als mitregierendes Ort von Dießenhvfen, beklagt sich, daß es von den Landvögten im Thurgau bei Vornahme der Huldigung nicht zugelassen worden sei. Weil in dem Landbuch z» Baden der Eid derer von Dießeuhofen auf die neun Orte, darunter auch auf Schaffhausen lautet, so bittet Schaffhauseu lim ein glaubwürdiges Vidimus. Der Landvogt im Dhurgau berichtet, daß Schasfhause» nicht in dein Eidzedel begriffen und daß auch dessen Wappen nicht ans dein Rathhanse sei. Alle zwei Jahre, wann die Huldigung vorgenommen werde, bitte Schaffhausen, an derselben Theil nehmen zu dürfen; wäre es ein regierendes Ort, so würde es nicht darum bitte». Das Begehren Schaffhallseils wird in den Abschied genommen und dieser Stand ersucht, auf nächster Tagsatzung seine „Gewahrsame" zu eröffnen. Absch. 77 i< 33. (1019.) Obgleich die sieben alten Orte Schaffhausen, weil es an der Einnahme des Schlosses und der Stadt Dießenhofen Theil genommen hat, als ein zu Dießeuhofen mitregierendes Ort anerkennen, so theilt die Gesandtschaft von Uri diese Ansicht doch nicht, weil sie dafür nicht instruiert ist. Die übrigen Gesandten hoffen, daß Uri, wenn es diesen Bericht erhält, sich solches gefallen lassen werde. Absch. 89. Alt. (1043.) Man theilt den Anwälten der geistlichen und der weltlichen Gerichtsherren mit, daß man, weil nun viele Jahre vergangeil seien, seitdem sie zuletzt den Obrigkeiten geschworen hätten, Befehl habe, die gewöhnliche Huldigung vorzunehmen. Tie Abgeordneten der geistlichen Gerichtsherren können sich nicht erinnern, daß ihnen früher dergleichen zugemuthet worden sei, und wollen deßhalb von ihren Herren Befehl einholen. Die zürcherischen Vögte der Herrschaften Weinselden und Pfhn glauben, daß sie als Leute vom regierenden Ort, die ohnehin den Eid zum Vaterland hätten, nicht zu huldigen brauchen. Die Abgeordneteil von Consta»? und Stein, die Vögte der Herrschafteil Bürglen, Altenklingeu lind des Spitals zu Bischofszell nehmen das Begehren aä rokoionclnm. Alle übrigen weltlichen Gerichtsherren und Edelil sind bereit, zu huldigen. Es wird allen gestattet, den nvthwendigen Befehl einzuholen, und ihnen auferlegt, künftigen Freitag wieder i» Weinfelden zu erscheinen und den Entschluß ihrer Principale zu eröffnen. Die von Börnhausen, Hagenwile» und voll Hallwhl zu Blydegg glauben, die Huldigung nicht schnldig zu sein, weil au selbigen Orten die „Rayß" dein Gvtteshause St. Gallen und den vier Schirmorten gehöre, und reisen ab. Absch. 990. t>. 37. (1643.) Die meisten Anwälte der geistlichen Gerichtsherren lehnen die Huldigung ab und beziehen sich auf den Eid, den ihre Angehörigen dein Landvogt geschworen habeil. Tobel erklärt sich bereit zu huldigen. Die Vögte von Weinfelden und Pfhn glauben, daß der dem Quartierhanptinailu geschworene Eid viel verbindlicher sei. Die constanzischen Abgeordneten erklären sich bereit, für die Aemter zu huldigen, welche nicht Lehen des Bischofs sind, wenn mau ihnen verspreche, daß die zürcherischen und schaffhausischen Vögte über Thnrgan. die Dorfschaften in nelleiibnrgischer Hoheit dem Hause Oesterreich auch schwören. Dagegen erklären die weltlichen Gerichtsherren sämmtlich, die Huldigung leisten zu wollen. Diese Erklärungen werden, sowie die deßhalb gefallenen Bedenken in den Alischied genommen. Absch. W6. o. 3«. (1646.) Der Rcichsvogt zu Whl schreibt, daß der Fürstabt von St. Gallen bereit sei, für die Herrschaft Wengi huldigen zu lassen, wenn die übrigen geistlichen Gerichtsherren früher den Eid auch geleistet haben oder seht sich ebenfalls dazu verstehen. Absch. !)!) <>. Bürgerrecht; Gemcinderecht. Art. -4t. (1640.) Etliche Gemeinden und Bürgerschaften meinen, daß uneheliche Kinder nicht Bürger sein sollen, wenn sie sich nicht wieder in das Burgerrecht einkaufen. Man erkennt aber, daß unehliche Kindel ebenso wohl als eheliche Burger sein, auch Bürger- und Gemeinderecht haben solleil, wo ihr Bater Burger oder Gemeindsgenosse gewesen sei. Absch. 1098. dli. 7. Marchensachen. Art. 4L. (1627.) Die Gesandten von Uri, Schwhz und Nidwaiden sollen nicht vergessen, auf der bevorstehenden thurgauischen Legation „den Anzug zu thun, wegeil daß man Bericht hat, wie viel ma» wegen^ der Märchen daselbst überlengt sei." Absch. 4M. I. 4A. (1630.) Auf einen Antrag von SchwhZ sollen die Orte ans eine noch vor der Jahrrechnung abzuhaltende Conferenz der fünf katholischen Orte ihre Gesandteil wegen der Landmarchen der Grafschaft Thurgau instruieren. Absch. 533. <1. (1630.) Lucern eröffnet im Namen der fünf katholischen Orte: Als vor Jahren von der Aadorfer Brücke bei Gach- nang bis gen Ellikon zwischen der Landgrafschaft Thurgau und der Grafschaft Kyburg von Neuem gemarchet worden sei, sei laut mehrmals eingelangten Berichts nicht geringes Uebersehen mituntergelaufen, und der Thurgau lim ein Namhaftes benachtheiligt worden. Zürich möchte deßhalb zugeben, daß eine Revision stattfinde und ein Allgenschein eingenommen werde. — Zürich hatte wegen dieser Sache ein Schreibeil von Lucern empfangen, aber so spät, daß es seine Gesandten nicht mehr hatte instruieren können. Es wünscht, daß diese Sache als eine wohlausgemachte und erörterte nicht von Neuem hervorgezogen werde. — Die sechs Orte hinterlassen ihren Amtleuten im Thurgau Befehl, dafür zu sorgeil, daß ein jeder, der um diese Sache wisse, seine Kundschaft selbst schriftlich verfasse und verschlossen der Eanzlei überantworte. Absch. 544.1. HZ. (1640.) Junker Marx von Ulm bringt im Namen des Abtes zu St. Gallen vor, daß zwischen dein Thurgau und dein Toggenburg eine March erneuert werden sollte, was aber der Landvogt und die Amtleute nicht thun wollten. Es wird diesen befohlen, die March erneuern zu helfen, dabei aber von alten und der Gegend kundigen Leuten sich Bericht geben zu lassen. Absch. 931. g. ti». (1642.) Es wird ein mit des Prälaten von Fischingen Siegel versehener Marchbrief verlesen, welcher von den Amtleuten des Thurgaus und den Verordneten des Fürstabtes voi, St. Gallen über etilen „Undergang" zwischen dem Thurgau und der Grafschaft Toggenburg errichtet worden ist, und über dessen Bestätigung zu Rathe gegangen. Zürich begehrt Aufschub, weil seiner Herrschaften Märchen darin auch erwähnt werden, von ihm aber niemand bei dem Untergang gewesen ist. Absch. 985. 8. H 7. (1643.) Die Abgesandten Zürichs zeigen dem Landschrciber Reding an, daß ihre Obrigkeit die im September 1640 zwischen dein Thurgau und Toggenburg erfolgte Mar- chliilg auch ratisicieren, jedoch solle das Instrument in der Eanzlei Franenfeld allsgefertigt und in demselbcn der Name des Landvogts denjenigeil der sanctgallischcn Abgesandten vorgesetzt werden. Absch. 996. I>. Thurgau. 1503 <1648.) Durch einen Marchstein, der vor etlichen Jabren zwischen thurgauischcm und zürcherischen! Gebiet gesetzt worden ist, sind die Rechte der Obrigkeiten stark benachtheiligt worden. — Die Sache wird zu gebührender Nachfrage von den katholischen Gesandten in den Abschied genommen. Absch. 1151. pp. Zi. Die Gerichtsherren nnd ihre Rechte. Art. 4H. (1641.) Abgeordnete der geistlichen und der weltlichen Gerichtsherren legen ein Memorial Mr, betreffend die Beeidigung der beklagten Untcrthanen, den Wildbann, die Gebote nnd Verbote, die gemeinen Bußen und die Hauptmannschaft. — Das Memorial wird in den Abschied genommen, damit die Gesandten ans nächste Tagsatzung darüber instruiert werden können. Es wird deßwegen auch an den Landvogt und den Landschreibcr geschrieben, damit sie nachschlagen nnd das Resultat ihrer Nachforschung auf die angedeutete Tagsatznng berichten können; dergleichen, daß sie bei erster Gelegenheit eine Landsgemeinde berufen und den Landleuten diese Sachen mittheilen sollen, damit dieselben bei allfälligcn Beschwerden auch jemand an die Tagsatznng abordnen können. Absch. 953. rr. (1643.) Die Gerichtshcrren haben jüngst auf einer Zusammenkunft zu Weinfelden beschlossen, durch einen Ausschuß bei den regierenden ^rten folgende Ansuchen zu stellen: Man möchte ihnen die Abzüge erlassen, die Fastnachtshühner nnd die 5'ülle der Einzüglinge zueignen, die Scheltungen unter ihren Stab weisen und ihnen erlassen, Käufe oder Verkäufe der Gerichtsherrlichkeiten in der Canzlci zu Frauenfeld zu errichten. — Alan ist der Ansicht, daß umn dieser Regalien sich nicht begeben könne, daß der Ausschuß nicht vor die Räthe gelassen nnd die Gc- uchtsherren von ihrem unguten Vorhaben abgemahnt werden sollten. Absch. 1693. i. h. Verkauf von Gcrichtsherrfchaften. Pfhu, Weinfelden, Wcngi. a. Psyn nnd Weinfelden. Rrt. 5t. (1618.) Weil von Zürich dem von ihm ans letzter Jahrrechnung zu Baden gethanen Verbrechen in Betreff von Weinfelden nicht Genüge gethan worden ist, wird es von den katholischen Gesand- bn deßwegen wieder geinahnt. Absch. 2.1. 52. (1618.) Alan läßt Zürich abermals nm eine Resolution wegen der thurganischen Käufe mahnen. Absch. 8. 4. 53. (1618.) Zürich berichtet, daß es in stimm nenerkanften Herrschaften Psyn und Weinfelden durch große Wassergüsse Schaden erlitten nnd daß es blther noch mehrere diese Herrschaften betreffende Abschiede gefunden habe, welche es gern vorweisen »volle. ^ bittet, daß man es ruhig bei dem Kaufe belassen möge. Die fünf katholischen Orte erwidern, sie hätten b)on lange gerne gesehen, daß dieser Handel durch Sätze geschlichtet würde. Weil dieß aber vieler wichtiger Geschäfte wegen dermalen nicht möglich sei, so wünschen sie, daß die gefundenen Abschiede mitgetheilt wer- dlM, und daß man einen Tag festsetze, um über den streitigen Kauf zu entscheiden. Die sechs unparteiischen Drte ersuchen Zürich und die fünf katholischen Orte, bei erster Gelegenheit zu einem gütlichen Vergleich Zusammenzutreten. Zürichs Gesandte erklären, daß dieß ihren Herren und Obern, wie sie glauben, nicht Zuwider sei; sie hätten aber erwartet, man würde sie ruhig bei dein Kaufe belassen. Weil dem nicht so bi, so werde Zürich jedem Orte authentische Abschriften der erwähnten Abschiede zuschicken. Absch. 24. i. 5-t- (1618.) Alan ersucht Zürich, die oben erwähnten Abschiede, welche sich auf die thurganischen Herrschaften beziehen, ven Orten zuzuschicken. Absch. 34. Ii. 65. (1618.) Weil die dcrmaligen Zeitkäufe die katholischen Orte erkennen lassen, wohin die zürcherischen Käufe zielen, soll bei erster Gelegenheit die Sache nieder vorgenommen und gütlich oder rechtlich erledigt werden. Absch.38.x. 6 . (1619.) S. Absch. 68. 0. . Wcngi. Art. 73. (1640.) Hans Konrad Wüst, Rathsredncr der Stadt Zürich, bringt im Namen des Junkers Friedrich Landschad von und zu Steinach, Gerichtsherrn zu Wcngi, vor, derselbe sei früher auf obrigkeitlichen Befehl durch den gewesenen Landvogt Schorns auf die Herrschaft Wengi, weil ihin das Lehen bvi, dem Lehenherrn wider Briefe und alte Gewohnheit verweigert worden wäre, investiert und nun in solche Bedrängniß gebracht worden, daß er die Herrschaft wieder verkaufen müsse. Bereits habe er sie dem ^ehcnherrn, dem Prälaten von St. Gallen, feilgeboteil. Falls mit demselben nicht gehandelt werden könne, slü ein Bürger von Winterthur zu dem Kauf bereit, die Obrigkeiteil möchten also den Verkauf gestatten. — Das Ansuchen wird a4 rekoroilüui» genommen. Absch. 922 o. 70. (1641.) Die Gesandten von Uri, Schwhz und Nidwalden sollen eingedenk sein, bei ihren Herren lind Obern dahin zu wirken, daß sie ihre 189 1508 Thurgau. Gesandten nach Baden instruieren, wie man dem Abt zu St. Gallen wegen der Herrschaft Wengi entweder zur VerWirkung des Lehens oder zu einem Kauf verhelfen könne, damit derselbe sich nicht zu beklagen habe, als habe man ihm nicht gut Gericht und Recht gehalten. Absch. 948 ä. 77. (1641.) Der zwischen dein Prälaten von St. Gallen und Junker Friedrich Landschad geschehene Kauf der Herrschaft Wengi mit Einschluß derjenigen Guter, welche nicht Lehen sind, wird von der Mehrzahl der Orte anerkannt mit der Erläuterung, daß sowohl dieser Kauf als die dem Prälaten von Fischingen zuerkannte Mühle bei St. Margarethen den früher ergangenen Abschieden nicht nachtheilig sein solle, daß es vielmehr bei denselben verbleiben, und den Gotteshäusern, und was todte Hand genannt werden kann, nicht gestattet sein soll, etwas zu kaufen, wozu sie nicht Lehens- oder anderer Gerechtsame halber Ursache haben. Absch. 953 oo. 78. (1641.) Der Prälat von St. Gallen verlangt, daß das in Beziehung auf den Kauf der Herrschaft Wengi ergangene Urtheil vollzogen werde und ihm, da der dein Junker Landschad gestellte Termin verflossen sei, die Herrschaft sammt Lehen und eigenen Gütern zugefertigt werde. Landschad läßt durch seinen Anwalt bitten, man möchte, da sein Gegner nicht habe beweisen können, daß ein vollkommener Kauf geschlossen worden sei, „ihn bei diesem Urtheil nicht greifen" und ihn bei seinem ererbten Gut verbleiben lassen, oder die Execution des Urtheils einstellen, bis Oberst Peblis, sein Principalanwalt, wieder im Lande sei und sich mit dem Abte über das vergleichen könne, was zu der vollkommenen Kaussabrede nothwendig sei. — Sechs von den regierenden Orten erkennen, es solle bei dein Urtheil verbleiben und der Landvogt den Kauf fertigen. Was Landschad durch seinen Anwalt für sich selbst bei dein Prälaten erhalten wird, mag man ihm wohl gönnen. Zürich willigt abermals nicht ein, weil nach seiner Ansicht der Kauf nicht vollkommen geschlosseil worden sei; es glanbt auch, derselbe sei den alten Abschieden entgegen, welche todten (ewigen) Händen deil Kauf von Gütern verböten. Absch. 955 10. Justizsache»». a.. Landgericht. Art. 7». (1625.) Das Landgericht des Thurgaus hat zu mehrerer Beförderung des Rechts eine ! Ordnung gemacht und bittet unterthänig um Bestätigung derselben. Da man nichts Unziemliches darin findet, so wird die Ordnung genehmigt. Derselben soll fleißig nachgelebt werden, so lang es nützlich befunden und den Obrigkeiten gefällig sein wird. (S. die Landsordnung von 1626 im Anhang Nr. 9.) Absch. 369 o. 80. (1647.) Es wird berichtet, daß die Landgerichtsknechte zu nicht geringem Schaden der Obrigkeiten ! ihre Aemter schlecht verrichten und den Landvögten und Amtleuten nichts nachfragen, weil sie nicht abgesetzt werdeil können. Diese Klage wird in den Abschied genommen. Absch. 1133 d. Slpellationen. Art. 81. (1633.) Dem Hauptmann, den Bürgermeistern und dem Rathe von Consta,,z wird ans ihr Schreiben geantwortet, weil der Streit, welchen sie mit denen zu Altnatt, ihren niedergerichtlichen Unter- ^ lhanen haben, eine Appellationssache sei, so möchten sie ihr Anliegen zu Baden bei der Jahrrechnung anbringen, da auf der dermaligen Evnferenz die Sache nicht vorgenommen werden könne. Absch. 628 ä. 82. (1645.) Weil oft wegen unbedeutender Sachen nach Baden appelliert wird, so wird in den Abschied genommen, ob nicht bestimmt werden sollte, wie groß die Summe sein müsse, für die man appellieren dürfe. Absch. 1069 83. (1646.) Die alte Ordnung wird erneuert, daß für keinerlei Sachen, die weniger als Thurgau. 1509 40 Gld. betreffen, nach Baden appelliert werden dürfe, wenn schon die dabei ergangenen Kosten sich höher belaufen. Absch. 1098 8?t. (1640.) Appellationen von den Niedern Gerichten der Gerichtshcrrcn sollen künftig nicht vor die Gerichtshcrrcn, sondern nach altein Brauch vor den Landvvgt oder die Tagsatzung gezogen werden, es wäre denn, daß der eine oder andere Gerichtsherr dagegen Rechtsame vorbringen könnte. Ibiä. g.a. c>. Erbrecht. Art. 8Z. (1640.) Der Landschrciber, Franz Reding von Schwyz, begehrt wegen eines Erbfallcs Rath, da der Artikel in den Erbrechten undcntlich sei. — Die Sache wird in den Abschied genommen und dcm Landschreiber befohlen, inzwischen in den alten Acten nachzuschlagen, ob über dergleichen Fälle etwas zu finden sein möchte. Absch. 961 z?. 8<». (1643.) lieber den zweiten Artikel des thurgauischen Erbrechtes hat sich Zm^fel erhoben. Derselbe wird dahin erläutert: Wenn ein Ehegcmahl vor dem andern ohne ^eibeserben stirbt, soll das Ueberlebende erstens sein Hab und Gut vorausnehmen und sodann von des Verstorbenen Berlassenschaft den halben Theil als Eigenthum beziehen. Stirbt das überlebende Ehegemahl dann nuch, so soll der halbe Theil an die Erben des zuerst und nicht an die des zuletzt verstorbenen fallen. Absch. 1007 7. 6. Verschiedenes. Art. 87. (1619.) In dem langwierigen Streithandel zwischen Johann Azenholz und Kaspar Meyer ist ^lentenaut Johann Peter Madra sMaderanj von Uri Meyers Beistand gewesen und hat die Sache so ernstlich Oeibcn helfen, daß Azenholz verloren hat und um ein Namhaftes verfällt worden ist. Jüngsthin hat Madra b"r dein Landvogt bekannt, daß Azenholz Unrecht geschehen sei. Diesem selbst hat Madra versprochen, wenn lhm oine bestimmte Summe versichere, es dahin zu bringen, daß ihm, Azenholz, die zu Staus gesprochenen 5800 fl, und dazll 1000 fl. an seine Kosten zugesprochen werden. Wegen der Reputation ber regierenden Orte, und weil es nicht billig ist, daß dem Azenholz wissentlich Unrecht geschehe, dürfte Revision am Platze sein, und daß dem Madra, der von beiden Theilen Geld genommen und sie gefährlich hinter einander gerichtet hat, der verdiente Lohn werde. Absch. 61 e. 88. (1628.) Luccrn heißt das zwischen bui Brüdern Wvlfgang und Gottfried Schobingcr einerseits und Bogt, Stadtammann und Rath zu Arbon wwerseits ergangene Appcllationsnrthcil nicht gut, nach welchem die Appellaten den Appellanten für die erlittenen Kosten 2000 Gld. in zwei jährlichen Terminen bezahlen sollten, weil wider das gemeine Appella- üonsrecht die Appellaten in so große Kosten verfällt worden seien, und nimmt die Sache in den Abschied. Auch Bischof von Constanz läßt dagegen protestieren. Absch. 470 v. Man sehe auch Thurgau Art. 185 b. 186 u. 6. Grafschaft Baden Art. 137. 8k». (1629.) Wenn die Gebrüder Schobingcr bei dem einen > "der andern Ort ankehren wollen, so soll man sie in Betracht, daß ihnen die arbonische Strafe nachgelassen worden ist, zur Ruhe verweisen. Absch. 492 x. kW. (1630.) Es wird die schon lange schwebende Sache des Wvlfgang Schobinger wider die zu Arbon zur Sprache gebracht, die trotz vielfältigem Bitten und Rechtbieten zu keinem Ende kommen kann, so daß er nicht allein viele tausend Gulden Kosten erlitten, ü'udern auch, falls ihm nicht bald geholfen wird, mit Weib und Kind in den äußersten Ruin gerathen müßte. Alan spricht deßwegen mit dem Abgesandten des Bischofs von Constanz und stellt ihm ein Schreiben an denselben zu iu der Hoffnung, dasselbe werde bessereu Effect habeil als das von Baden aus erlassene. Aus der Antwort des Bischofs schöpft man aber wenig Hoffnung, daß dem Schobinger geholfeil werde. Man p 1510 Thurgau. ersucht deßhalb den Oberst Johann Konrad von Beroldingen ans Sonnenberg, sich zu dem Bischof zu verfügen und mit ihm zu reden, damit nicht allein dem Schobiuger eine Satisfactivn zu Theil werde, sonder» auch die früher genannten vier Personen bei ihren nunmehr schon lange vollzogenen Ehen verbleiben und zur Ruhe kommen möchten. Absch. 546 k. Hl.. (1661.) Die Verwandten des Hans Ludwig Schultheß bitte» angelegentlich, daß demselben an der Strafe, so ihm wegen bewußten Excesses auferlegt worden sei, etwas nachgelassen, auch das Land wieder geöffnet werde. Das Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch. 561 i. HZ. (1633.) Was in der Procedur gegen Jakob Mercke, den Schäflewirth zu Frauenfeld, verhandelt worden ist, welcher ehrverletzende Worte über die fünf katholischen Orte lind den Fürsten vo» St. Gallen ausgestoßen hat, und die Erklärung Zürichs, daß es denselben niemals dergleichen zugetraut habe, was Mercke ausgesagt habe, wird jeder Gesandte zu referieren wissen. Absch. 628 u. H!j. (1633.) Junker Wolfgang Schvbinger beklagt sich abermals wegen seines mit Vogt Segesser zu Arbon noch schwebende» Handels. Er sei zwar vertröstet worden, daß ihm dcßwcgen von dem Bischof zu Eonstanz „etwa mit einei» Lehen eine Ergötzlichkeit geschöpft werden solle", habe aber bisher nichts erhalten können. Da er mit de»r Bischof als seinem Nichter nichts, sondern mit dem Vogt Segesser zu thun habe, so möchte. man ihn bei dem erlangten Urthcil schützen und kraft desselben die Exemtion wider Segesser ergehen lassen. — Ma» findet insgemein, daß diesem ehrlichen Mann „ziemlich zu kurz geschehen sei", und daß die Obrigkeiten bei Mirtheilung der wider ihn ergangenen Ortsstimmen viel zu mild berichtet worden seien und nur den eine» Theil gehört haben. Alan ist deßhalb geneigt, ihm bei so bewandter Sache die Hand zu bieten, kann aber wider die ergangenen Stimmen nichts thun. Jedes Ort soll auf nächste Conferenz zu Schwhz seine Gesandte» mit hinreichender Instruction versehen, damit dem Schobinger endlich geholfeil werde und man allerseits deßwegen zur Ruhe komme. Absch. 636 n. H i. (1633.) Um dem Junker Wvlfgang Schobinger wege» seines Handels mit dem Vogt Segesser bei dem Bischof von Cvnstanz eine Ergetzung auszuwirken, dafür weiß man bei diesen gefährlichen Zeitläufen kein anderes Mittel, als den Bischof durch ein mitleidiges Jnter- cessionsschreiben zu ersuchen, denselben in Gnaden bedenken zu wollen. Absch. 638 o. HZ. (1634.) Del Landvogt berichtet den katholischen Gesandten, daß Zürich ihm verboten habe, weiter zu procediercn und inquirieren, bis auf der regierenden Orte gemeines Zuthnn; er begehrt Rath, wie er sich wegen eines allgemeinen Mandats in Forin, wie der Fürstabt eines in seiner Landschaft erlassen habe, zu verhalten habe, und äußert weiter den Wunsch, es möchte wieder ein Landswachtmeister bestellt werden. In Bezuhnng auf den ersten Punkt bezieht man sich auf das Antwortschreiben an Basel und Schaffhansen im Abschiede 662 a. 3. In Betreff des Mandats „kann man auch nicht finden, daß es anderes mitbringe und auf sich trage, als was die Billigkeit erfordert". Zur Jnspection der Wachen wird nä inksrim Wolf Friedrich von Beroldingen bezeichnet. Absch. 662 6. H<». (1634.) Naßler von Consta»; wird bis zur nächste» Eonferenz von den katholischen Gesandten zur Geduld gewiesen, wozu dann auch Zürich als mitregierendeS Ort im Thurgau seinen Abgeordneten schicken wird. Es wird dann seinem Principale gutes und schleuniges Recht zugesichert. Idiä. i. H7. (1634.) Jeder der katholischen Gesandten wird zu berichten wisse»/ was dem Landvogt im Thurgau wegen des leidigen Falls mit Hans Härder von Eschenz geantwortet worde» ist. Da etliche Gesandte bezeugen, daß derselbe sich jederzeit treu und redlich gezeigt habe, so hofft man, daß die Herren und Obern desto eher geneigt sein werden, dessen Wittwe und Kindern größtmögliche Gnade i» Beziehung auf Hab und Gut zu erzeigen. Absch. 678 ck. H8. (1634.) Die katholischen Orte hatten erwartet, daß ihr Entschluß wegen des Landvogts im Thurgau dem Abschiede von Baden einverleibt worde» Thurgau. 1511 wäre, nämlich daß die Gesandten ihm seinen gebührenden Theil der Abstrafung gegen die Unterthanen im -i-hurgau (zuweisen), welche bei der Belagerung von Consta»; Partei ergriffen haben. Er soll nun aber dcm Abschiede der künftigen Jahrrechnung beigefügt werden. Absch. 688 A. (1635.) vr. Christoph Naßler von Consta»; verlangt einen Arrest auf Kilian Kesselrings im Thurgau liegende Güter und Ansprachen zu Reparation seines erlittenen Schadens. Der Arrest wird ihm von den katholischen Gesandten bewilligt und der hie;u nothwendige Befehl an den Landvogt im Thurgau ausgefertigt. Absch. 724 o. 1 (1635.) 'luf den Bericht des Landvogts im Thurgau, daß Zürich ihm geschrieben habe, er solle den von den katholischen Orten gegen Kesselring bewilligten Nechtstag bis auf eine allgemeine Zusammenkunft einstellen, wird ^'schlössen, dem Landvogte ;u befehle», dem I)r. Naßler ;u seinem Rechte ;u verhelfen. Der aus dem "Hurgau bandisicrte Kesselring soll sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Absch. 729 e. Ittl. (1636.) ^ wird der Bericht über den Streit angehökt Mischen vr. Christoph Naßlcrs sel. Erben und Christoph ^--ättelin von Consta»; wider Kilian Und Hans Jakob Kessclring, Hauptmanns Christoph Scherb hinterlassener Wittwe, Marx Müller im Wöschbach und Hans Wolchcr von Rickenbach wegen unterschiedlicher von Cvn- Rw; »ach Kreuzlingen geflüchteter, daselbst verlorener und in schwedische Gewalt gekommener Mobilien, die äe von ihrer Gegenpartei, welche ihrer Ansicht nach daran schuld sei, daß sie selbige nicht wieder nach ^vusta»; in bessere Sicherheit bringen konnten, wieder zu erheben hoffen; desgleichen die Erklärung, daß die ^c'ffelring unmöglich sich hier stellen können. Die Gesandten erkennen hierauf, daß Kesselring durch einen bevollmächtigten Anwalt, sowie sein Bruder Hans Jakob und die übrigen genannten Interessierten längstens u> drei Monaten, weil sich der Handel im Thurgau zugetragen, dem gemeinen Landcsbrauch nach diese ^ache pvr z^m Landvvgt vornehmen und ein Endurtheil er^hen lassen sollen. Wenn sich die eine oder andere Partei beschwert, soll ihnen die gewohnte Appellation an die Gesandten der regierenden Orte nach Baden unbenommen sein. — Zürich und Glarus nehmen dieß in den Abschied, indem sie dafür halten, ust Kesselring, weil er sich ohne Lebensgefahr nicht in die Vogteien begeben könne und ein eingesessener ^ arger Zürichs sei, entweder von dem Bando befreit oder da, wo er seßhaft ist, gesucht werden solle. Absch. "'dp. > 02. (1636.) Einer von Andelfingen, der sich selbst entleibte, hinterließ sein Vermögen im Thur- gau. Der Landvogt legte Arrest darauf. Da Zürich die Herausgabe des Vermögens verlangt und der ^andvogt bei den Gesandten von Uri, Schwhz und Nidwaldcn um Rath in dieser Sache bittet, wird ihm stcainmortet, daß er das Vermögen zu obrigkeitlichen Händen ziehen lind, wenn Zürich es dann ferner an- stueche, antworten solle, daß er dasjenige thun »verde, was die Mehrheit der regierenden Orte ihm befehlen sterbe. Absch. 800 1». Ii» j. (1637.) Der Landvogt des Thurgaus, Hauptmann Michael Schorno voi» ^R)wyz, begehrt Rath, wie er sich in der Raßlerischen und Sättelischen Sache wider Kilian Kesselring und ^vnsorteu zu verhalten habe. Kesselriug entschuldigt sich mit seines Bruders sel. Tod lind der Wichtigkeit Sache selbst, indem er anführt, daß es ihm unmöglich sei, diesen Handel durch einen Auwalt rechtlich vertreten zu lassen, und dabei uuterthänigst bittet, daß man ihm sein Vaterland wieder öffne, worauf er be>» Raßlerischen im Thurgau gerne Bescheid geben wolle, widrigenfalls mau seine Gegenpartei dahin ver- '"vsten möchte, ihn zu Zürich, wo er Burger und dermalen seßhaft sei. zu suchen. Die fünf katholischen Orte l"sseu es bei der auf letzter Jahrrechnung ergangenen Erkanntniß und dem darüber crtheilten Receß ver- bleibcn. Zürich und evangelisch Glarus verlangen, daß man dem Kesselring entweder sein Vaterland öffne, damit er sich selbst zum Recht stelleil könne, oder aber ihn zu Zürich suchen solle. — Ria» läßt dieß dem landvvgt in dieser Form zuschreiben, damit er sich darnach richten könne. Absch. 810 in. (1637.) 1512 Thurgau. !V Zürich bringt abermals den Span der Naßlcrischen und Sättelischen von Constanz wider Kilian Kesseln»^ und Konsorten zur Sprache und ist der Ansicht, Kesselring solle entweder zu Zürich gesucht oder aber da^ Vaterland ihm geöffnet werden. — Es wird angerathen, die Parteien sollen unter Vermittlung des Land^ Vogtes eine gütliche Vereinbarung versuchen. Kommt eine solche nicht zu Stande, so soll der Handel bst^ aus nächste Jahrrechnnng sisticrt werden, wo man sich dann entschließen wird, wie die Sache an die Haii»^ genommen und wo sie erörtert werden solle. Absch. 815 k. 103. (1037.) Raßlerisches Streitgcschäst^ S. Absch. 816 o. IM». (1037.) S. Absch. 818 a. III7. (1637.) Der Prälat von St. Blasien beschwer^ sich bei den katholischen Gesandten über den Arrest, welcher den Erben von Wolfgang Wirz auf dessen i»>h, Thurgau und in der Grafschaft Baden liegende Gefälle von den acht regierenden Orten gelegt worden istU Die Behandlung dieser Beschwerde wird auf künftige Tagsatzung zu Baden verwiesen. Absch. 836 108. (1038.) Da die Mehrzahl der Orte den Mösli, welcher wegen Blutschande bandisiert worden ist,^ wieder liberiert, so erklären Zürich und Lucern, daß sie nicht allein nicht darein gewilligt haben, sonder»U auch ihre Namen nicht dabei haben wollen. Absch. 864 x>. litt». (1039.) Gegenüber dem Han^i, Gubler, welcher seinein Vater zwei Fauststreiche gegeben hat, sollen der Landvogt und die Amtleute ihrel^ Pflicht gemäß thun, was sie vor Gott und der Obrigkeit verantworten könne». Absch. 912 IlOxz (1041.) Da Zürich und St. Gallen etliche ansehnliche Käufe liegender Güter im Thurgau den ergangene»^- Abschieden zuwider beabsichtigen und der Landvogt bereits von Zürich um Fertigung des Kaufes angegangen^ worden ist, so wird demselben im Namen der fünf katholischeil Orte befohlen, Brief und Siegel nicht auszufertigen, sondern die Erörterung dieser Sache an die säinmtlichen regierenden Orte nach Baden zu weisen. Absch. 940 b. I I I. (1043.) Jeder der katholischen Gesandteil wird seinen Herren und Obern berichten können, daß Meinrad Störkli trotz dem zu Baden erhaltenen Urtheil und Neceß „zum Tax des gegen seinendß Widerpart erhaltenen Kostens nicht gelangen möge", weil Zürich, ungeachtet Störkli die Stimmen der Mehr«-, zahl der Orte habe, dem Gegner Vorschub leiste. Absch. 1020 o. IIS. (1043.) Dein Landvogt und deinP. Landschreibcr wird der Befehl zugeschickt, daß sie die von den fünf katholischen Orten dem Meinrad Störkli^ von St. Margaretha gegenüber dem Werli von Affeltrangen ertheiltc Erkanntniß ohne ferneres Zögcr»vc vollziehen lind den Werli wegen seiner gebrauchten Worte, durch welche er sich des orimsri Isosm in^ostatissei schuldig gemacht hat, verhaften und bestrafen sollen. Absch. 10221c. HZ. (1044.) Heinrich Meherhanssci beklagt sich, daß ihm der Laudvvgt neuerdings zusetze, da doch, wie er glaube, seine Sache zu Baden aus-tzr getragen worden sei. Dem Landvogt wird von den katholischen Gesandten geschrieben, so viel die bewußteil sei unbesonnenen Neden betreffe, sei die Sache eine ausgemachte. Wenn er noch mehr aus Mcycrhans heraus »b zil bringeil meine, so solle er es, weil» es durch unparteiische Kundschaften den Rechten gemäß constatiert^c sei, den regierenden Orten zur Dccision einschicken; unterdessen möge er ihn unangefochten lassen. Zugleich I: wird dem Landschreibcr Reding geschrieben, er solle, so viel als möglich, die katholischen Unterthanen in^>l Schirm und Obhut nehmen. Iii den Abschied wird ferner gesetzt, daß man bei gegebener Gelegenheit auch lii des bewußten Ungehorsams des Landvogts gedenken möge. Absch. 1030 k. II^I. (1040.) Ein Vergleich di der thurgauischen und der sanctgallischcn Amtleute, vor welchem Züchter der Schelter dein Gescholtenen zu ant-! worteil habe, wird gutgeheißen. Absch. 1098 IIS. (1047.) 1. Der Sohn einer Frau, Namens Riet-! mann zu Whl, hatte ausgegeben, daß er Jahre lang bei der Mutter gelegen und ihr drei Kinder „anbefohlen habe." Unweit von deren Haus ist in einem Grabeil ein Kiudsköpflein gefunden worden, und der Sohn ve soll die Mutter etliche Mal geschlagen habeil. Der Laudvvgt begehrt Rath, wie er sich in dieser Sache zu Thurgan. 1513 verhalten habe. Zürich berichtet, der Sohn sei nicht recht bei Verstand und von den Aerztcn zn Zürich deswegen in der Cur gehalten worden, so daß auf seine Rede wenig zu geben sei. Die Mutter gebe ihres ^cbcns und Wandels halber, so viel man erfahren könne, keine Ursache zu solchem Argwohn. Zürich werde der Sache ferner nachforschen, weil ihm da, wo diese Person wohnhaft sei, die Inquisition gebühre. Wenn der Landvogt ein Mehreres vernehme und einsende, solle geschehen, was die Gebühr erfordere. — Die Mehr- Zahl der Orte befiehlt dem Landvogt, nachzuforschen und seinen Bericht gebührenden Ortes einzuschicken. 2. Es 'vwd auch in den Abschied genommen, wie mit dem jungen Knaben zu procedicrcn sei, der sich aus den lanctgallischen Gerichten in den Thurgau begeben und laut Berichtes im Verdacht ist, daß er bestialisch gehandelt habe. Absch. 1133 gg. Iii». (1647.) Der Statthalter des Landammannamtes, Johann Ludwig ^ninger sLäringer?) wünscht, daß die Fürsprechcrstelle, für welche ihm die Mehrzahl der Orte Stimmen erthcilt hat, die aber von Landvogt Füßli einem andern übertragen worden ist, seinem Sohne ccdirt werde. Das Ansuchen wird aä rekoreuäum genommen. Ibiä. eeo. I l7. (1647.) Lucern berichtet, daß Herr von Metternich, Neceptor des Johanniter-Ordcns, um einen Arrest auf die im Thurgau gelegene Gerichtsherr- uhkeit der Stadt Constanz angehalten habe. — Das Ansuchen wird aus Mangel an Instruction aä reke- Kuckum genommen. Absch. 1137 Ii 8. (1648.) Etliche Gesandte der katholischen Orte sind der Ansicht, sollte das Gut der Rictmäunin zu Wyk und ihres Sohnes zu obrigkeitlichen Händen genommen werden, a Zürich, das die Inquisition beansprucht, nichts aus der Sache machen wolle. Man nimmt den Antrag "'dessen in den Abschied. Absch. 1151 Ii. I I. Leibeigenschaft und Fall. Ärt. 11II. (1619.) Der Landvogt im Thurgau berichtet, daß die Gcrichtsherren sich unterstehen, bu'jenigen in ihren Gerichten, welche blos den regierenden Orten mit Leibeigenschaft zugethan sind, zu „fhalen". 4veil dich wider die Gebühr ist, so sollen die Gesandten jedes Ortes auf nächste Taglcistung bestimmte Jn- '»ction mitbringen. Absch. 77Ii. 1211. (1637.) 1. Weil die Gewandfälle im Thurgan, welche bisher der Land ' ^ Zu seinen Händen bezogen hat, beinahe mehr als die Hauptfälle ausmachen, soll der Landvogt nachfragen- ^ es für eine Bewandtniß damit habe, und warum oder wie dieselben dem Landweibcl zugeeignet worden 2. Ebenso soll er sich erkundigen, was die Untcrthancn des Umgelds halber für Freiheiten haben, in- ^ui die in den regierenden Orten auch das Umgcld geben und es unbillig ist, daß die Untcrthancn mehr ^'heitcn haben sollen. 3. Weil ferner die aus den Orten, welche Hab und Gut aus dein Thurgau ziehen, ^ ps lchtet sind, den Abzug zu geben, Andere aber, zum Theil Ausländer, davon befreit sind, so wird vcr- ^ )icdet, ^ diejenigen, welche von den Abzügen sich befreit glanben, dafür auf nächste Tagleistung im ^'tober Brief lind Siegel vorlegen sollen. Jedes Ort wird seine Gesandten dafür instruieren. Absch. 823 t. (1641.) Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Gewandfälle eine namhafte Summe den " "ükeiten ertragen, mehr als die Hauptfälle, indem nämlich die Landweibcl, welche solche Gewandfülle sich selbst behalten, oft mit denselben höher als die Landvögte mit den Hauptfällen zu stehen kommen. ^ ^ache wird in den Abschied genommen. Absch. 953 an. 12. Lehe,»fachen. ^lrt. 1.22. (1619.) Gemmingische Lehen zu Weinfelden. S. Absch. 68 a. 123. (1639.) Der ""soldische Lehenstreit mit denen von Gemmingen wegen Rothcnhauscn soll gemäß den Freiheiten des 1514 Thurgau. Gotteshauses St. Galleu und den darüber ergangeueu Abschiede» vor das Leheugericht zu St. Galleu F wiesen werden. Schließlich geben die sauctgallischeu Abgeordneten ans etliche Beschwerde«?, welche die th«P gauischen Amtleute gegen die sauctgallischeu vorgebracht haben, ihren Gegenbericht ein. Wegen dieser «n« anderer Punkte wird auf den 29. September (Octobcr?) eine Conserenz der sieben den Thurgau regiere« den Orte nach Frauenfeld angesetzt. Absch. 536 g. IL I. (1631.) Der Amtmann von St. Blasien l Kaiserstuhl bittet im Namen des Junker Konrad Mutler von Plätsch und seiner Hausfrau um die Ä willigung, das zu Dießcnhvfen von den Obrigkeiten herrührende Lehengut verkaufen zu dürfen. — Es «vi« in den Abschied genommen, daß sie ««ach Käufern sich umsehen mögen, diese aber müßten den Obrigkeiten, ders Lchensgerechtigkeit vorbehalten wird, genehm sei». Absch. .561 1. I L». (1646.) Da von den obrigkeitlich« Lehen keine rechte Kenntniß vorhanden ist, so wird den« Landschreiber befohlen, ein ordentliches Lehenbi« anzufertigen. Die Lehen, deren Form noch im alten Lehenbuch zu finden ist, sollen nach derselbe«« verliehen ««» also auch mit den« Lehen Schwarzenbach verfahren werden. Absch. 1098 x. fS. auch Art. 32.) I Ltt. (164» Bürgermeister Guldinast zu Eonstanz hat die voi« Bischof und Domcapitel daselbst zu Lehen gehabte Het schast Zuben mit deren Einwilligung dem Gotteshause Münsterlingcu verkauft. Landvogt und Aintle»' habe» dagegen als gegen einen Kauf ii« todte Hand remonstriert. Da aber von dem Bischof und Guldi«««« Schreibe«« eingelangt sind und die katholischen Gesandten die Sache nicht vor die evangelischen «vollen S langen lassei«, so nehmen sie dieselben in den Abschied. Absch. 1151 oo. IL7. (1648.) Consta««; wünsch daß den« Stadtvogt Johann Konrad Guldinast der Verkauf des bischöfliche«« Lehengutes Zuben au d« Gotteshaus Münsterlingen gestattet «verde. — Die katholische«« Gesandten finden sich durch die Absch««' gebunden, «vollen aber den Obrigkeiten überlassen, den« Gotteshaus ohne Präjudiz der Ordnung zu gratis cieren und ihre nach Baden reisenden Gesandten dafür zu instruieren. Absch. 1157 I». Abzu«. Alrt. IL8. (1626.) St. Gallen beschwert sich über den Abzug, den der Landvogt im Thurgau v« den Kindern des verstorbene«« Jkr. David Zollikofer gefordert hat. — Jedes Ort soll hierüber sei«« Gutachl mittheileu und der Landvvgt Bericht erstatten. Jiizwischeu bleibt der angelegte Arrest i«, Kraft, bis die O« entschieden haben. Absch. III k. (Zu Baden wird den 11. Juli 1620 erkannt, daß der Arrest relax«' werden soll, daß es bei de», 1602 geschlosseneu Vergleich zu verbleiben habe, und daß die Eiiiwvhucr 6 Gallens und die thurgauischen Landsaßen gegen einander abzugsfrei gehalten «verde» sollen. Archiv Be« Gesandtschaft von Schwhz, ohne Instruction, nimmt die Sache.in den Abschied. Absch. 441. f. 13«. (1627.) A»« die Anfrage des Landvogtes im Thurgau, wie er sich in Beziehung auf den Abzug von des Junkers Rupk selig aus der Landgrafschaft weggezogenem Vermögen verhalteil solle, wird von der Mehrzahl der Ol» erkannt, daß selbiger zu der Obrigkeiten Händen gefordert und von dem Käufer, (weil solches im Kauf a» bedungen ist) bezogen werden solle. Zürich, Lucern und Glarus nehmen die Sache in den Abschied. Absch 441. in. 14«. (1627.) Landammann Abhberg berichtet, daß ihm der Landvogt angezeigt habe, daß vo«« der wegziehenden Hinterlassenschaft des Ottenholz ein namhafter Abzug erhältlich wäre, wenn er den Erbe» um den Antheil eines jeden zu erfahren, die Eidespflicht auflegen könnte. — Dein Landvogt wird von de«« katholischen Gesandten befohlen, das Inventar der ganzen Verlassenschaft ausfindig zu machen und, we»>« sich die Erben weigern sollten, jene ernstliche Nachforschung vorzunehmen, damit der Abzug nach Brauet und Gewohnheit bezogeil werden könne. Absch. 452. Ii. 141. (1628.) Der Landvogt im Thurgau hc>« voil Jungfrau Agnes Rugg von Tanneck, die zu ihrer Base nach Ravensburg für eine Zeit lang cu>« Thurgau. 1517 Besuch verreist ist, vielleicht nicht, um sich beständig daselbst aufzuhalten, und ihr Gut noch im Land gelassen ^ hat, den Abzug genommen und verrechnet. Zürich ist der Ansicht, daß man dich nicht thun dürfe, und > daß man sie des Abzuges halber ledig lassen solle. Weil der Abzug bereits in die Rechnung gekommen ist, , Zollen die übrigen Orte nicht davon abstehen und nehmen die Sache in den Abschied. Absch. 470. s. ^ (1630.) Etliche Gemeinden des oberi, Thurgaus, die in des Gotteshauses St. Gallen nieder» und - ^ Landgrafschaft Thurgau hohen Gerichten liegen, berichten, daß sie seit etlichen Jahren der Abzüge wegen ^ durch Neuerungen beschwert werden, und daß dcßhalb viele Erbschaften sowohl auf Seiten der Landvogtci ^ -i.Hurgau als des Fürstabtes von St. Gallen in Arrest liegen. Man möchte sie von diesen Neuerungen - befreien und die beiderseits angelegteil Arreste aufhebeil. Sie würden gerne sehen, wenn man des Fürstabtes ^ von St. Gallen neue und alte Landschaft gegen der Landgrafschaft Thurgau passieren und des Abzugs ^ halber gegen einander compensieren wollte. Weil sie aber dieß nicht wohl zumuthcn dürften, so gehe ihr x Ansuchen nur dahin, daß sie und diejenigen, welche in des Fürstabtes Niedern und der Landgrafschaft hohen >> Richten ansäßig seieil, gegen einander von dein Abzug befreit werden möchten. — Dieses Ansuchen wird ^ bei, sauctgallischcn Abgesandten mitgetheilt und dabei der Wunsch ausgesprochen, man möchte den Untcr- ^ Thailen, weil sie zu allen Theilen in dein Bezirk des Thurgaus und unter der hohen Obrigkeit liegen, diese ^ Beschwerde erlassen. — Die Abgesandten antworten — zwar ohne Befehl — daß der Fürstabt kaum ein- ^ willige,, werde, weil aus diese Weise die Unterthanen in seinen nieder» Gerichten allein frei gelassen, die ^ andern aber an den Orten, wo er die hohen und die Niedern Gerichte habe, beschwert verbleiben müßten, ^ was eine große Ungleichheit wäre, die der Fürstabt nicht gestatten könne. Wenn man aber darauf bedacht h wäre, die Landgrafschaft Thurgau und des Gotteshauses St. Gallen Landschaft mit hohen und nieder» g Zuchten gegen einander des Abzugs zu entlassen, so würde solches dem Fürstabt wohl nicht zuwider sein, sie denn früher Befehl gehabt hätten, dazu einzuwilligen. — Nachdem man sich in den Instructionen ^ umgesehen und zugleich in Betracht gezogen hat, daß es nicht thunlich wäre, die viel größere thurgauische l Landschaft gegen die sanctgallische gänzlich zu entlassen, lind weil die sanctgallischen Abgesandten in obigen ^ Entwurf einzuwilligen nicht bevollmächtiget sind, so weiß man den Unterthanen dießmal nicht besser zu helfen ^ als die beiderseits angelegteil Arreste aufzuheben, wobei aber jeder von den Interessierten vorher gebührende ^ Vollung thliir soll", sodann alles Ucbrige für dießmal einzustellen und zu erwarten, wessen sich der Fürst- abt künftig entschließen werde. Absch. 546. g. I I 5k. (1636.) 1. Weil die Abzüge früher auf „glimpflich -Ebenen Bericht" von den Obrigkeiten hingegeben worden sind, etliche Orte aber jetzt finden, daß dieß zu nicht ^'M'Ulgeni Schaden gereiche, indem die Obrigkeiten oder die Ihrigen, wenn sie etwas Gut aus dem Thurgau ^ ^'gziehen, die Abzüge geben müssen, so nimmt man dieß in den Abschied, um zu Rathe zu gehen, wie man ^ " künftig anders machen könnte. 2. Ebenso werden etliche Punkte, wie die obrigkeitlichen Unkosten zu ver- ^ "lindern und das Einkommen zu vermehren sein möchte, in den Abschied genommen. Absch. 788.1. 144. ^ ' ^8.) ^ betreffend die Abzüge im Thurgau, in den Abschied genommen worden ist, damit auf nächster Zusammenkunft zu Badeil darüber einen Beschluß fasse, soll Zürich die Gerichtsherreil im ^ ^Blrgau, welche sich am allermeisten widersetzen, citieren, auf selbigem Tag mit ihren Gewahrsamen zu ^ scheinen. Absch. 864. o. sS. auch Art. 120.) 14.I. (1641.) Es wird darauf aufmerksam gemacht, ^ daß die Abzüge im Thurgau ein Namhaftes ertragen, so daß, obwohl durch „glimpfliches Vorgeben" den ^nchtzhxrrx,, dieselben übergeben worden, die Obrigkeiten ihre Stimmen wohl wieder zurücknehmen könnten, ^ dieß von etlichen Orteil bereits geschehen sei. — Der Anzug wird in den Abschied genommen. Absch. 1518 Thurgau. 953. 55. litt. (1641.) Etliche Orte haben ihre Stimmen wegen der Abzüge im Thurgau wieder a ^ sich gezogen. Die Sache wird nochmals in den Abschied genommen, damit die gedachten Abzüge insgesamt ^ wieder zu der Obrigkeiten Händen gebracht werden. Absch. 955. vv. 147. (1641.) Es wird von de ^ katholischen Gesandten für gut erachtet, die vor Jahren mit Geschwindigkeit erwirkte Befreiung von de> ' Abzügen wieder zurück zu ziehen. Da aber etliche Orte ihre Stimmen noch nicht zurückgenommen habe« ^ so soll auf die nächste Conferenz darüber instruiert werden. Absch. 959. 5. 148. (1641.) Die Mehrhei ^ der katholischen Gesandten gibt hinsichtlich der Abzüge die Erklärung, daß der Landvogt fortan zu HandS ^ der Herren und Obern von allem Gut, welches erbsweise oder auch auf anderm Wege aus der Landgra> schaft gehe, den Abzug zu beziehen habe. Wenn aber jemand außer der Befreiung, welche vor Jahren M' ^ Geschwindigkeit ausgebracht worden und deßwegen anjetzt wieder wohbefugter Weise cassiert wird, etwas dawide ' einzulegen haben möchte, kann er es bei der nächsten Zusammenkunft vorbringen. Absch. 962. s. 14t! ^ (1642.) Lucern, Uri, Schwyz und Untcrwaldcn erklären instructionsgemäß, daß sie den Abzug sowohl von er ^ erbtem und verfallenem, als „ererbendem und nachfallendem" Gut zu Händen der Herren und Obern beziehe ' lassen werden. Glaubt der eine oder andere Stand dein Thurgau gegenüber freizügig zu sein, so soll r ^ seine Befugsame den Obrigkeiten darthun. Die Gesandtschaft von Zug, obwohl ohne Instruction, schlief sich unter Ratification obigen vier Orten an. Aus den: thurgauischen Landbuch werden Auszüge dein Ä schiede beigelegt, wie einige Orte die Abzüge zu nehmen im Brauch haben. Absch. 970. i. 13tt. (1643 ' Da einige Orte die Abzüge wegen Arbon bereits erlassen haben, wird zur Disposition der Herren ui>' ' Obern in den Abschied genommen, wie man sich künftig wegen derselben verhalten wolle. Glarus nimii> auch das Vergangeile in den Abschied. Absch. 1007. px. 131. (1645.) Der Landvogt hat 1800 fl. vol einem Abzüge in Rechnung gebracht, den er für das verkaufte Freigut Maininertshofen dein Junker Scheid abgefordert und bei dein Käufer Georg Joachim Stauder verarrestiert hat. Wegen dieser Sache ist vol dem Bischof von Basel für den genannteil Junker eine Jntercession nebst einem offenen Schein eingelangt Das Geschäft wird in den Abschied genommen und inzwischen dem Bischof in einem verschlossenen Recephl' ^ berichtet, daß man sich bei dem Landvvgt über die Sache erkundigen und ihm nächstens etile Antwort schicke! werde. Dem Landvogt wird eine Abschrift des Scheines geschickt und ihm befohleil, den Bericht an Züril! zu übersenden. Absch. 1069. 2. 132. (1646.) Die Ausschüsse der geistlichen und der weltlichen Gericht?, Herren begehren, daß man sie bei der über 140 Jahre gehabten Abzugsfreiheit belassen möchte. — Di' Mehrzahl der Orte beschließt, daß es bei der Befreiung verbleibeil und daß künftig jeder Landvogt sich de> Abzüge halber an das Landbuch halten solle und zwar so, daß von dem Gut, welches ein Gerichtsherr ai>! dem Thurgau dahin zieht, wo dem Thurgau gegenüber auch kein Abzug genommen wird, der Landvog' keinen Abzug nchincn soll; auch wenn ein Gerichtsherr liegende und andere Güter in dem Thurgau verkauft' lind die Zahlung für den Kauf aus dein Thurgau an Orte zieheil wollte, wo dem Thurgau gegenüber de> Abzug genommen wird, soll er nicht von der ganzen Kaufsummc, sondern allein von dem über die darwl versicherte und andere rechtmäßige Schulden verbleibenden Rest den Abzug bezieheil; wo aber das Gegenrech der Abzugsfreiheit stattfindet, soll auch im Thurgau Abzugsfreiheit stattfindeil. Die Gesandten von Schwei Unterwalden und Glarus können wegen Mangels an Instruction nicht einwilligen, sondern nehmen die Sach sammt dem eingelegten Memorial in den Abschied. Sie glauben, daß ihre Obrigkeiten der so oft bestätigtet Befreiung auch nicht zuwider sein und ihre Erklärung darüber bald in die Canzlci Badeil schicken werdet damit alsdann die Ausfertigung durch den Landschreiber daselbst besorgt werden könne. Absch. 1098. >' 4 Thurgau. 1519 433. (1646.) 1. Da die Stadt Constanz den Vergleich wegen der Abzüge in einem Artikel übertreten hat. sv wird erachtet, daß der ganze Vergleich gebrochen sei, daß die Landvögte demnach den Abzug künftig ohne Unterschied von denen von Constanz nehmen sollen. 2. Deßgleichen soll der Abzug von den Angehörigen des Abtes von St. Gallen in dessen eigener und alter Landschaft auch bezogen werden. Absch. 1098. vv. ISA. (1647.) Es mird abermals um Aufhebung des Arrestes angehalten, welcher gegen Junker Johann Hart- > '"ann Schenk von Castel auf sein unlängst verkauftes Gut Mammertshofen wegen des Abzugs gelegt worden i ist. — Die nach Baden abzuordnenden Gesandten sollen sich bei ihren Obrigkeiten erkundigen, wie sie sich i dcßhalb zu verhalten haben, indem nämlich berichtet worden ist, daß dieser Abzug bereits verrechnet und i befahlt sei. Absch. 1128. x. 133. (1647.) Junker Schenk von Castel, der aus dem Thurgau in das . Bisthum Basel gezogen ist, begehrt unter Vorweisung eines Scheines, daß man ihm gemäß dem letztjährigen > die Abzüge betreffenden Abschied, die von Landvogt Füeßli verarrestierten 600 Gld. verabfolgen lasse, wie r denn Zürich hiefür bereits seine Zustimmung ertheilt habe. — Die Mehrzahl der Gesandten nimmt die Sache < w den Abschied. Die 600 fl. sind von: Landvogt Füeßli bereits verrechnet worden und müssen also wieder ' iwn der Landvogtei oder sonst erstattet werden. Absch. 1163. II. (S. auch Art. 33.) 1311. (1647.) Die k Amtleute machen darauf aufmerksam, wie sehr den Herren und Obern daran gelegen sei, daß die Abzugs- b defreiung den Gerichtsherreil gelassen werde, daß mit der Zeit Mißverständnisse entsteheil könnten, wenn die 6'erichtsHerrcn, wie dieß im Reich und i» Oesterreich der Fall sei, auch die Abzüge ihrer Gerichtsuntcrthanen i> deansprucheu würden. Absch. 1133. M. 137. (1647.) Auf die Anfrage, was für eine Ansicht die katho- l Aschen Orte in Beziehung auf den Abzug des Herrn Schenk und dergleichen Abzüge hätten, erfolgt kein l Beschluß, und die Sache wird zum Nachdenken für die Obrigkeiten in den Abschied genommen. Absch. i ll'B. n. 138. (1648.) Constanz legt Einsprache ein gegen die seilten Burgern auferlegten Abzüge und droht < "ut Zollerhöhung und Repressalien. Die katholischeil Gesandten geben Auftrag, im Landbuch nachzuschlagen. I Falls nichts zu finden sein sollte, so würde es doch den Obrigkeiten schwer falleil, von den alteil Bräuchen s ö" lassen und das, was dein Landvogt Füeßli übergeben worden ist, aus ihren Mitteln zu ersetzen. ' Absch. 1157 k. 14. Zölle und Geleit. «! a. Zu Eich. i ^ Art. 139. S. Art. 185.6. ILO. (1627.) Der Abt voll St. Gallen hatte Zll Eich einen neuen Zoll eingesetzt, t ranker Caspar Schobinger von St. Gallen, welchem daselbst ein Faß „Linwat" niedergelegt worden, die Stadt li ^ischvfszell und die Gemeinde Horn finden sich dadurch beschwert. Mit Einwilligung der Abgesandten des f Abtes, der Abgeordneteil von Bischofszell und Horn, sowie auch des Schobinger wird ein gütlicher Vergleich t öeinachk, mie folgt: Die von Horn solleil alles dasjenige, was sie zu ihrem Hausgebrauch bedürfen, kraft ^ Zu Baden 1558 ergangenen Rechtsspruches führen dürfen. Der Fürstabt soll denen von Horn aus >' ^uade zulasseil, daß sie allerhand Kaufmannsgüter von Lindau und andern Seestädten nach Horn fertigen. ^agege„ sollen die Schiffleute von Horn von alleil Kaufmanns- und andern zollbarcn Gütern, die gen Horn ? ""d von da über der Herrschaft Rorschach Boden geführt werden, zu Hai,den des Abtes den Zoll nach ji altem Herkommen zu Rorschach, Steinach oder anderwärts entrichten und deßwegcn wie andere Fahrleute » dein Vogt zu Arbon, in Beisein eines Vogtes zu Rorschach Gelübd und Eid erstatten, daß sie die Zölle Inhalt der Gred- und Zollordnung, welche jeder Zeit zu Rorschach ist und sein wird, ohne des Gottcs- p Hauses St. Gallen Kosten erstatten und sonst thnn wollen, was redlichen Schiffleutcn wohl ansteht. Für 1520 Thurgau. den Fall, daß sie dieses übersehen sollten, sind dem Fürstabt seine Rechtsame vorbehalten; sonst aber mögc> 5 die von Horn, Kaspar Schobinger, die von Bischofszell und andere Unterthanen des Thurgaus allerlei GM s deren sie in ihrer und der Ihrigen Behausung zum Gebrauch bedürftig sind, ohne Entgelt und ohne Zo! l führen, Kaufmanns- und andere zollbarc Güter, welche über des Abtes Lande geführt werden, ausgenommen Z mit der fernem Erläuterung, daß die Güter, so zu Horn abgeladen werden und daselbst verbleiben ode i über den See wieder abgeführt werden, und was von Arbon nach Bischvfszcll geführt wird, nach Inhal t des zu Baden 1558 errichteten Abschieds auch keinen Zoll geben sollen. Das Faß mit Linwat betreffend, V von den sanctgallischen Amtleuten Kaspar Schobinger abgeladen worden ist, bewilligen die Abgesandten de Abtes den sieben Orten zu Gefallen gegen Bezahlung des Zolles wieder abzuliefern. Im klebrigen soll e ^ bei dein 1558 zu Baden errichteten Abschied verbleiben und demselben gemäß in allen Theilen verfahrel h werden. Absch. 441. tu b d. An der Thurbrücke zu Weinfelden. o Art. tkt. ^1635.) Die Gesandten werden zu berichten wissen, was Zürich wegen Vermehrung d«ü ^ Zolls über die Thurbrücke bei Weinfelden angebracht hat, und daß man dieß allein deßwegen in den Ab ^ schied genommen hat, damit jedes Ort seine Gesandten darüber auf erste Tagleistung instruieren köm» ^ Absch. 745. tr. (1636.) Ein abermaliger Anzug Zürichs wegen der begehrten Vermehrung dcl Zolls über die Thurbrücke zu Weinfelden wird hauptsächlich wegen mangelnder Instruction zu Händen de> Obrigkeiten in den Abschied genommen. Absch. 788. c>. o. Zu Constanz. n Art. ILA. (1637.) Tie Stadt Steckborn und die Gemeinden Mammern, Bernang, Ermatingen m» Z Gottlieben beschweren sich iiber den von der Stadt Eonstanz auf die Victualien gelegten Zoll und bitte», e man möchte ihnen auf nächster allgemeiner Tagleistnng für die Erleichterung behülflich sein. Absch. 836. l d, I ti't» (1638.) Der Vergleich, welchen der Landvogt Michael Schorn» mit der Stadt Constanz in BetreÜ 4 des Zolles für durchgehenden Wein, Getreide lind Waarcn den 2. März gemacht hat, wird, weil die Unter- v thanen des Thurgaus damit zufrieden sind, ans zehn Jahre bestätigt und dem Landvogt geschrieben, denselbc» a völlig iil Richtigkeit zu bringen. (Von Seite der Stadt Constanz wareil zu dieser Verhandlung deputier! x Johann Georg Graf zu Königsegg, Herr zu Rotenfels :c. und Balthasar Kalt, Verwalter der Hauptmann' d, schaff zu Constanz.) Absch. 851. k. (1639.) Da Constanz, welches den Zoll auf dein See bca»' zi sprucht und den init Landvogt Schorno vereinbarten Zollvertrag nicht besiegeln will, wird an Stadthaupt st mann, Bürgermeister und Rath, zugleich auch wegen des Prälaten von Kreuzlingcn, ein Schreibeil erlasse». S Absch. 912. t. IM». (1640.) Landvogt Schorno wird schriftlich ersucht, den Zollvertrag, der durch seil» F Vermittlung zwischen der Stadt Constanz und der Landgrafschaft Thurgau gemacht wordeil ist, von Sei» d, der Stadt Constanz auch besiegeln zu lassen und sich zu diesem Zweck nach Constanz zu begeben. Die Ge-s b, sandten von Schwyz werden ihm mündlich die Weisung geben, er möchte die Stadt Constanz „in unvel-! 3 merkter Form" zu einer Conferenz zu bewegeil suchen, auf welcher die nachbarliche Correspondenz und Ber-I li traulichkeit gegeil einander befestigt werden könnte. Absch. 931. oo. I ii?» (1643.) Der Landvogt thB b, mit, daß die Stadt Constanz von dem Wein, der auf thurgauischem Gestade eingeladen, aber nicht ans dere» ti Botmäßigkeit geführt werde, den Zoll beanspruche. — Constanz wird schriftlich ersucht, davon abzustehc» ! ke Absch. 1007. x. I <»8. (1646.) Es ist geklagt worden, daß Constanz von den oberhalb der Stadt a»>^ A thurgauischem Boden in die Schiffe geladenen Waaren Zoll fordere, auch die Schiff- und Handelsleute untel A Thurgau. 1521 Anwendung von Gewalt zur Bezahlung anhalte. — Dein Landvogt wird geschrieben, sich mit dem Landschreiber bei erster Gelegenheit nach Constanz zu verfügen und mit Stadthauptmann, Bürgermeister und Rath daselbst zu reden, daß dieses Verfahren beseitigt »verde, da die Obrigkeiten es nicht dulden könnten. Absch. 1098. t. 4ttll. (1646.) Auf geschehenen Antrag, daß man im Thurgau auch Zoll nehmen sollte, iß Mai» der Ansicht, daß es so lange bei dem Alten verbleiben solle, als Constanz und andere Nachbarschaften es auch bei dem Herkommen verbleiben lassen. Absch. 1698. ää. ü. Zu Stein. Art. 47O. (1648.) Die Stadt Stein hatte von Vieh, das über thurgauischcn Boden, aber nicht über die Brücke oder durch Stein getrieben wurde, Zoll gefordert.' Auf das Schreiben des Landvogtes, der darüber Beschwerde führt, wird geantwortet, er möchte in gleicher Art, wie hieher, auch nach Zürich schreibeil, was ihm wegen der netten Zvllforderung der Stadt Stein begegnet sei, und begehren, daß sie die Ärigei» von solcher Neuerung abwählten oder dafür Briefe und Siegel vorlegen möchten. — Aus der Antwort ^rd „»an entnehmen können, ob die Steiner die Sache aus sich oder auf Zürichs Rath angefangen haben. Falls der Ammann zu Bernang, welchem wegen des verweigerten Zolls eii, Stück Vieh arrestiert worden Üh zu Schaden kommen sollte, mag ihm der Landvogt wieder zu dem Scinigcn verhelfen. Absch. 1153. a. IS. Anstände mit dem Abt von St. wallen. Art. 47t. (1627.) Der Landvogt im Thurgau klagt, daß die fanctgallischen Verwalter in den Gedern Gerichten des Thurgaus, wo das Malefizgericht den zehn Orten gehört, dem 1567 errichteten Ertrag nicht nachkommen und sowohl die Ehebrüche als andere hochsträfliche Sachen nicht für malefizisch ^kennen wollen. — Weil man dießmal keinen vollständigen Bericht hat, werden die genannten Punkte in e» Abschied genommen; inzwischen soll aber der Vertrag von 1567 fleißig aufgesucht werden. Absch. ^1. i. 472. (1630.) Die thurgauischcn Amtleute bringen verschiedene Beschwerden vor, welche ihnen bon den sanctgallischeu Amtleuten an den Orten, wo das Gotteshaus die nieder» Gerichte, die Obrigkeiten ^ber die hohe Gerichtsbarkeit und das Malefiz haben, dem zwischen dem Gotteshaus und den regierenden ^rten geinachten Vertrag entgegen, sowie auch „außerhalb desselben begegnen". Als solche Beschwer- ^ werden angeführt: 1) Die fanctgallischen Amtleute wollen nicht zugestehen, daß die Ehebrüche malcsi- seien und von dem Landvogt in der hohen Obrigkeiten Namen bestraft »verde», während dieselben doch ^ ganzen Landgrafschaft Thurgau laut aller Landvögtc Rechnungen für malefizisch gehalten »verde». ^ Tie fanctgallischen Amtleute unterfange»» sich, dem Inhalt des Vertrages entgegen die malcfizischen w'evcl nicht mehr in den Gerichte»», wo sie begangen worden und die Beklagte», sitzen, zu berechtigen, son- Ziehen solche nach Wyl, »vo der Fürstabt die hohe»» und die nieder» Gerichte hat, damit sie die Fehl- ,^e>» „ach ihrem Gefallen strafen und de»» Landvögten die ihnen gebührenden Strafen entziehe»» können. '/ Tic lassen sogar Personen aus denselben Gerichten gefänglich nach Whl führen, tvas sonst ohne Beivil- 'guiig des Landvogtes und nach dem früher übersandten Revers nicht geschehen soll. 4) Wenn eine solche ^Aäumdete Person „landtrünig" gewordcn ist, so schlagen die sanctgallischen Amtleute trotz der Protesta- lvi» des Landvogtes die Hand auf das verlassene Gut, während doch laut Vertrags Alles der hohen Obrig- ^ verfallen ist. 5) Die sanctgallischen Amtleute »vollen auch nicht zugestehen, daß, »venu Einer auf den Uder» freventlicher Weise schießt, der Landvogt kraft des ihm zustehendcn Malefizes einen solchen bestrafe. ^ Z" Summen Einer im Zorn nach seiner eigenen Mutter mit einem „Bccki" geworfen habe, sei die 1522 Thurgau. Bestrafung dem Landvogt entzogen und von den sanctgallischen Amtleuten vorgenommen worden. 6) Hofammann zn Whl habe vor Jahren eigenmächtig ohne vorhergegangene Anzeige oder Ncchtsbvt denen / Puppikon bei hoher Ungnade geboten, keinem Landvogt mehr zu schwören, während sie doch bisher / schwören sich nicht geweigert hätten. In diesem Jahre habe der Statthalter die von Puppikon nach citieren lassen, damit sie ihm huldigen. Diese haben es zwar nicht thun wollen und eingewandt, daß s>^ immer dem Landvogt je zu zwei Jahren zu Weinfelden gehuldigt Hütten. Obgleich der Landvvgt de»' Statthalter deßwegen geschrieben habe, wolle dieser von der Neuerling doch nicht abstehen. Etliche Thu>^ ganer, die nicht zu der sanctgallischen Mannschaft gehören, habe man eigenmächtig zn der Musterung nais' Zuzwyl gezogen. — Diese Beschwerden glaubt man nicht unbeachtet lassen zu dürfen. Weil dieselben di»' Städte Bern, Freiburg und Solothurn, die am Landgericht und am Malefiz gleichfalls Antheil habe>^ auch berühren, so nimmt man die wichtigsten Beschwerden in den Abschied, damit dieselben, wenn die sanc^ gallischen Amtleute sich inzwischen nicht bequemen sollten, auf künftiger Jahrrechnung wieder vorgebracht werdeil und die Obrigkeiteil ihre Gesandten darüber instruieren können. Absch. 546. u. 173. (1637^ Das Gotteshalls St. Gallen glaubt befugt zu sein, in Lehenstreitigkeiten zwischen dem Lehenhcrrn u»^ Lehenmaili, im Thurgau und anderswo die Lehenlente vor sein Lehengericht zu citieren und den Strc^ daselbst zu erörtern, was früher mehrmals geschehen sei. Dein widersetzen sich aber Landvogt und Ai»^ leutc des Thurgaus als einer beschwerlichen Neuerung. Nachdem man die Begründung der Abgeordnet^ des Gotteshauses einerseits, den Landvogt und die Amtleute andrerseits angehört hat, wird erkannt, da^' Letztere bei ihrem Posseß und dem alten Herkommen, bei der Judicatur in Lehenstreitigkeiten verbleibet und daß ihnen von der Gegenpartei die Kosten sollen ersetzt werden. sSpruch Pom 11. MaiZ Absch ^ 815. 1. 173. (1637.) Gesandte des Abtes von St. Gallen legen ein Schreiben desselben vor, betreffet das prätendierte Lehengericht im Thurgau und anderswo. Sie beklagen sich über die Amtleute des Thut' gaus, weil durch dieselben dem Gotteshause ganz unleidlicher Eintrag in die Lehen und Lehengerichte schehe, und verlangen, gestützt auf die kaiserlichen Befreiungen und vielfache durch die Eidgenossen de»" Gotteshause ertheilte Freiheiten, „daß der Fürstabt Lehengericht und Recht ans des Gotteshauses Gru»^ und Boom um des Gotteshauses Eigenthum, und mit seinen geschworeilen Lehensleuten, wo auch dassä ^ bige Eigenthum und die Lehenleute innerhalb oder außerhalb des Gotteshauses Landschaft gelegen, habe»^ und brauchen möge." Nachdem man die einläßlichen Begründungen der Gesandten, deßgleichcn des Land ^ vvgts und der Amtleute und der vier verordneten Ausschüsse des Thurgaus angehört hat, wird iN^ ^ Mehrheit erkannt, daß es bei dem Beschluß vom 11. Mai dieses Jahres verbleiben solle. Zürich, Lucer» ^ und Zug, weil nicht so weit instruiert, nehmen die Sache -eck rotersnäum. Absch. 823. r. 175. (163?1' Der Landvogt berichtet den katholischen Gesandten, daß der Abt zu St. Gallen aus Anlaß von zwei Lehe» ' ftrcitigkeiten einmal fremde Richter geschickt, das zweite Mal den Beklagteil außerhalb des Thurgaus citiell ^ habe, während sonst alle Lehenstreile im Thurgau von den Amtleuten entschieden worden seieil, von denen d>< ^ Appellation an die regierenden Orte gegangen sei. Der Prälat sei zwar mit seinen Ansprüchen zu Bade» ' abgewiesen worden, habe aber von etlichen Orten eine Revision erhalten, so daß die Sache auf letzter Tagsatzuns zu Baden wieder zur Behandlung gekommen, aber wegen ungleicher Instruction unausgemacht geblieben st' In einem Schreiben vom 19. October hatte sich endlich der Prälat an etliche Orte gewendet mit dem M , gehreil um Schlitz und Schirm und der Klage über ihm zugefügtes Unrecht. Die Gesandten verweisen d«' Sache auf die nächste Zusammenkunft zu Badeil. Absch. 836. ä. 17t reges sei die. daß von den Amtleuten die Sache so ausgelegt werde, als ob das Gotteshaus eine beson- e» r durchgehende Jurisdiction auf die Lehen suche. Sie bitten, man möchte die Sache gründlich unter- ^ katholischen Gesandten erklären sich schließlich dahin, auf nächster Taglcistung zu Baden die ac,e gründlich zu erörtern und Zürich Ztenutniß von diesem Entschluß zu geben. Diejenigen Gesandten, h rn L)rte bereits ihre Stimmen gegeben haben, machen den Vorbehalt, daß der obige Beschluß dei,selben ,t ">ieu Abbruch thun solle. Absch. 842. m. 178. (1638.) Die lehcngcrichtlichen Ansprüche des Gottes- ^Alei, kommen abermals zur Sprache. Nach Anhörung beider Parteien wird beschlossen, daß bei der im verwichencn Mai von den zehn Ortei, gegebenen Erkanntniß, deren erfolgten Bestätigung »>wid den ertheilten Ortstimmen verbleiben solle. Dem Landvogt und den Amtleuten wird bezeugt, daß sie li l dieser Sache aufrecht und redlich gebandelt haben. — Zürich wünscht, daß es bei dem hergebrachten l Ruössischeu Brauch verbleibe, dergestalt, daß die Verrechtfertigung solcher streitigen Lehen vor dein Ge- ^ ' darunter dieselben gelegen sind, vorgenommen werde, es wäre denn, daß solche Lehen von dem Gerichte > > au den Prälaten zu St. Gallen und dessen Lehengericht zur Entscheidung gewiesen würden, was ' der vorgebrachten Urkunden bisweilen geschehen sei. Wenn zwischen dein Lchenherrn und dem MlManii wegen des Lehens Streit entstehe, solle jeder Theil Sähe in gleicher Zahl innerhalb der Eid- ! Rnvsse,, erbeten und von diesen der Streit entschieden werden. Sollten diese in dem Urtheil zerfallen, so k "'dgr der beklagte Lehcnmann den Obmann suchen: Alles den gemeine» und besonder» Freiheiten, sowie dem udfriede» ohne Schaden. — Lucerns Gesandtschaft hat den Befehl, beide Parteien anzuhören und der einen i ^ audern z» dem zu verhelfen, was ihr gehören möchte, aber mit dem Urtheil „nicht so rauh heraus- > Nähren". Die Sache wird in dei, Abschied genommen in der Hoffnung, daß die beiden Städte nach Er- ! ^gung Gewahrsame sich der Mehrheit anschließen. Absch. 844. I. I7tt. (1638.) Die Abgeord- "Aen dez Gotteshauses St. Gallen beschweren sich vor den zehn regierenden Orten, daß so viele kaiserliche, ^ ^gliche und eidgenössische Briefe und Siegel in der Lehensstreitigkeit unberücksichtigt bleiben, und erklären, R wenn diejenigen Orte, welche ihre Stimmen von sich gegeben haben, dieselben nicht zurückziehen, das " wshaus das unparteiische eidgenössische Recht anrufen werde, und rufen namentlich den Beistand der 191 152 t Thurgau. I Schirmorte an. Ferner bitten sie, man möchte doch sie wegen des Easns eines einfachen Ehebruchs S d hören nnd denselben nicht malefizisch erklären, sondern bei der bürgerlichen Strafe und der Form der ^ ß träge verbleiben. Die Gesandten beschließen nochmals, daß es bei dem, was die zehn Orte letzten O t> und die sieben Orte im letzten November sowohl in Betreff der Lehenstreitigkeitcn als der Ehebrüche crka»« Z haben, sein Verbleiben haben solle. Katholisch Glarus behält sich vor, sich dem Conccpte von Zürich! ^ accommodieren. Absch. 844. im (1638.) Auf die Anfrage des Abtes von St. Gallen, zu v sich die Orte auf seine gegen den ihm zu Baden (Art. 178, 179) ertheilten Bescheid eingelegte Protestatio ^ nnd Berufung ans das eidgenössische Necht entschlossen hätten, wird geantwortet, daß es bei dem gesälltl g Urtheil und den errichteten Briefen und Siegeln sein Verbleiben habe, und daß man die Rechte und M L heilen der regierenden Orte nicht werde schmälern lassen. Lucerns Gesandtschaft will es zwar bei de« t Mehr bewenden lassen; weil aber ihre Herren und Obern erachten, daß in Beziehung ans die Lehengerich ^ die Sache noch nicht klar sei und sie dcßwegcn noch keinen Entschluß gefaßt hätten, nimmt sie diese Sa«! ! in ihren Abschied. Absch, 851. o. I8l. (1638.) Von dem Prälaten von St. Gallen ist ein Schreib« " eingelangt, betreffend das ergangene Urtheil wegen des Lehengerichtes im Thurgau und die Bestrafung d ! einfachen Ehebruchs in des Gotteshauses Niedern Gerichten daselbst. Abgesandte des Prälaten protestier« ? abermals gegen dasselbe und bitten um unparteiisches Necht, widrigenfalls sie sich anderswo darum bcw? ' ben müßten. Ebenso protestieren sie dagegen, daß über den rheinthalischen Weinlauf und den ewigen V«« ^ spruch etwas verhandelt worden sei, wobei des Gotteshauses, das doch auch ein Interesse dabei habe, Z« - wider dem alten Nebbrief gar nicht gedacht werde. — Die Gesandtschaft Zürichs nimmt dieß einfach in b« Abschied, ebenfalls die von Lncern; diese ist aber der Ansicht, man sollte in des Prälaten Kosten zusamme« s kommen, um eine Revision vorzunehmen. Die Gesandten von Uri, Schwhz, Unterwalden und Zug b trachten die Sache als abgemacht und nehmen nichts in den Abschied. Glarus ist derselben Ansicht, nun««« ' aber die Sache in den Abschied. Absch. 864. I, 1,82. (1638.) Der Abgesandte des Abtes von 6 Gallen begehrt zu vernehmen, ob die Gesandten wegen des thurgauisches Lehenstreites mit besonderm Ä fehl abgefertigt seien. Der Abt fühle sich durch das jüngst zu Baden gefällte Urtheil höchlich beschul zumal wenn es dabei verbleiben sollte. Man möchte dafür sorgen, daß ein gütlicher Vergleich zu Sta««' komme. Der Abt habe beabsichtigt, den Landvogt zu Sargans wegen der Schmährcden zu berechtigt weil aber die Gesandten von Schwpz angedeutet hätten, es würde, falls der Abt an ihre Obrigkeit de« wegen ernstlich schreibe, gebührende Satisfaction erfolgen, so möge es für dießmal sein Bewenden habt — Die Gesandten, in Beziehung auf den Lehenstreit ohne Instruction, nehmen das Vorgebrachte in d« Abschied. Absch. 874. a. 185t. (1639.) Dem Landvvgt nnd den Amtleuten wird befohlen in Bezieh»«' auf den in den Niedern Gerichtsherrlichkeiten des Prälaten von St. Gallen begangenen Todtschlag « keinem Punkte nachzugeben, da alle „Haupt- und anhangende Actiou" den hohen Obrigkeiten gehör« Absch. 912. v. »0. Anstände mit dem Bischof von Konstanz. Art. 181. (1620.) Denen von Basadiugen soll kein Fürschreiben mehr an den Bischof von (!»«« stanz wegen Wiederlösung der Niedern Gerichte ertheilt, sondern dieser bei Briefen und Siegeln gelas? werden. Absch. 110. o. 183. (1627.) 1) Das Schreiben der Gebrüder Schobinger von St. Gallen «« die fünf katholischen Orte wird verlesen. Damit die Sache ein Ende erreiche, sollen die Obrigkeiten ih« Thurgau. 1525 Gesandten auf die Jahrrechnung mit Befehl versehen. 2) Da verlautet, der Bischof vou Coustauz prätendiere die Mannschaft zu Arbo», so wird Luccrn ersucht, in der Cauzlci nachzusehen, mit was für Gewahr- lwnc» man deßwcgcn versehen sei. 3) Weil sodann der bischöfliche Vogt Segesser sich ungereimte und nachtheilige Proceduren erlaubt, so soll Lucern durch seine Gesandten auf die Jahrrechnung demselben ernstlich Zusprechen lassen. Absch. 431. (Man sehe über den Handel der Schobinger Justizsachen: Verschiedenes Ar. 88—gg.) H gzp. (1W7.) i. Die Gebrüder Wolfgang und Gottfried Schobingcr von St. Gallen bitten ^"u Hülfe und Rath wegen Erlassung der ihnen von Beat Jakob Segesser, fürstbischöflichcm constanzischem ^ugt zu Arbo», ihres Erachteus unbilligerweise auferlegten Strafe, deßhalb angelegten Arrestes und ergangener Kosten. Da der Bischof zu Coustauz deßwcgcn geschrieben und unter Andern? auf eine Confercnz gedeutet hat, so wird für rathsam erachtet, wegen dieser und anderer Sache?? eine» Conserenztag anzusehen, ^u diese»? Ende hin soll je einer voi? den dicßmal anwesenden Gesandten der sieben regierenden Orte auf ^uiiittag de?? 22. August a. K. zu Frauenfeld erscheinen. Wem? dein Fürstbischof Zeit oder Ort nicht be- ^bt, so ex hieß beförderlich Zürich mittheilen. Der Landvogt wird beauftragt, die deßwegeu in? thurgau angelegte?? Arreste zu relaxieren, wie man denn auch hofft, der Fürstbischof »verde nicht minder gnädig befehle??, daß die zu Arbo?? angelegten Arreste gleichfalls aufgehoben »verde??, um was man denselben ^»ndnachbarlich ersucht. 2. Weil bei dieser Conserenz Sache?? behandelt »verde?? möchten, welche die Amtleute "u thurgau berühren, und mau dann »vcgci? des streitige?? Cauvnicats zu Zurzach und über andere Punkte wehr, welche die Grafschaft Baden betreffen, verhandeln »vird, so wird den? Landschrciber der Grafschaft Baden besohle??, sich auch nach Frauenfeld zu begebe??. Absch. 435. r. S. Grasschaft Baden Art. 48?"lchaft zu Arbo?? den? Bisthum Consta??; zuständig sei. Zugleich äußer?? sie sich, daß die unfreund- we» Klagen und Umtriebe der Schobiuger nicht wenig befremden. Wenn sich dieselbe?? über die zu Arbo?? wieder sie ergangene Prvcednr zu beschweren gehabt hätte??, so hätte?? sie ai? das bischöfliche Hofgericht zu Consta»; appelliere?? und voi? da vermöge des i. I. 1509 zu Zürich errichtete?? Vertrages die Sache nach Baden vor die Gesandten der Eidgenossen ziehen können. Ii? Betreff der Mannschaft lassen es die Gesand- te>? bei de?? eingelegte?? Motiven bewendeu. Der Bischof könne selbige nicht falle?? lassen, zumal da er wiche vo?» den? römischen Kaiser z»? Lehe?? trage laut Lehenbriefs, der erst von? jetztrcgicreuden Kaiser de?? Aug?ist 1626 den? Bischof crtheilt worden sei, darin die Mannschaft zu Meersburg, Arbo??, Thüngcn w>d Reukirch specificiert begriffe?? sei. Sollte den? entgegen etwas verabschiedet »verde», so müßten sie dawider protestiere??, und der Bischof »väre genöthigt, die Sache au de?? Kaiser als Lehcnherru und ai? die Kurfürsten gelange?? zu lasse??. — Hierauf läßt man durch de» Landschreiber zu Bade?? und den in? Thur- gau dch Motive und Gründe, daß die Mannschaft zu Arbo» nicht den? Bischof, sondern de?? siebe?? Orten Zuständig sei, in Schrift verfasse?? und die Gründe des Bischofs gleichfalls schriftlich widerlegen. — Alsdann werden zu mehrerer Jusormativn die Gebrüder Schobinger einerseits, Beat Jakob Segesscr, Vogt, wie auch Ttadtaininann und Rath zu Arbo?? andrerseits in? Beisein der bischöfliche?? Gesandten angehört. Weil diese k""e>? Befehl habe??, über das Factum disputiere?? zu lasse??, sonder?? allein ii? Beziehung auf die Strafe etwas nachzulassen, so vergleicht mau sich mit denselben dahin, daß die Schobinger diese Sache zuerst vor Hvfgericht zu Consta»; appellationsweise gelangen lasse??; wenn sie sich durch das Urthcil des Hvfgerichtcs beschwert finden, so mögen sie nach Inhalt des Vertrages voi? 1509 an die Eidgenossen zu Baden appel- 1536 Thurgau. lieren, und diese Appellation soll ihnen nicht benommen sein. Die angelegten Arreste sind aufgehoben,! daß jeder mit dem Seinigen ungehindert verfahren mag. Absch. 441. K. 187. (1627.) In Bezieht auf das die Mannschaft von Arbon betreffende Mißverständlich bieten sich die bischöflichen Gesandten »- wenn man ihnen Vermittlungsvorschläge machen wolle, dieselben all rsksrsnänm gern anzuhören. W nun unter Andern: auch des 1596 zu Baden errichteten Abschiedes Erwähnung gethan worden ist, wo a>» wegen dieser Mannschaft disputiert wurde, so stellt man den bischöflichen Gesandten als freundlichen M schlag einen Abschied zu, welcher nichts Anderes enthält, als was in dein genannten Abschiede enthalten >! Mit Bezug auf die Abstrafung der Knechte, die wider Verbot in den Krieg ziehen, soll es bei dein 6. A tikel des 1509 zu Zürich errichteten Vertrages verbleiben. Weil dieser Vorschlag aller Billigkeit gemäß >« so hofft man, daß sowohl der Bischof als die Obrigkeiten sich denselben werden belieben lassen. Absch. 441. « 188. (1627.) Vergleich, die Mannschaft zu Arbon und Horn betreffend, 2. Septembe 1627. Wir von Stätt und Landen der Siben des Thurgöws regierendeil Orthen, nämlich (folgen di Namen der Gesandten iin Abschied vom 22. August Nr. 441) bekhennend und thun khnnd allermennigkliche» mit dißcrem Brief: Demnach zwischen dem Hvcbwürdigen Fürsten und Herreil. Herrn Sixt Werne» Bischofen zu Costantz, Herren der Reichenall lind Oeningen etc. an einein, so danne unseren Herren u>» Oberen den Siben des Thurgöuws regierenden Orthen an dein andern Theil wegen der von Vogt, Statt Amman» und Rath zu Arbon, bedcn Gebrüderen, Wolfgang und Gvttfriden den Schowingeren von St. Galle» bewußter ufgelegter Straf, ein Gspan und Mißverständtiiliß, antreffent die Mannschaft allda zu Arbo« (darbeh denn auch Horn in gleichem Verstand zu halten ist) entstanden und sich zugetragen, daß solche«« nach Hochgcdacht Ihr Fürstlich Gnaden und unser Herreil und Oberen etc. Ursach genommen, zu Hinll gung dises Streits einen Conferenz-Tag allhar nacher Frauwenfeld anzusetzen, bcy welchen, dann von Jh« Fürstlich Gnaden wegen erschinen sind die edlen, vesten lind hochgelehrten Herrn Erasmns Pascha, dä Rechten Doctor und Cantzler, und Conrad Niccius, Doctor, beed Fürstliche Rhät, und dann wegen Hör« die ehrsamen Marthe Roschach, Jacob Häringer und Bernhart Pilgert, welche gleichwohl deßthalb nicht« Sonderbares inoviert, sonder sich allein absonderlich (gleich wie die Ainvält der Statt Arbon) angemell haben: uff welches, nach dem wir bcederseiths Gesandten uns anheüt dato zusammen verfügt, unsere Moll ven, Gründ und Ursachen, warumb jeder Theil vermeint, daß ihine die Mannschaft an dißen beeden Orthe» znstendig sehe, so wol schrift- als »lündtlich gegen cinandercn der Lenge nach fürgebracht und sonsten deß- wegen vil underschidliche Discurs zu jedes Theils Behelf gebraucht, haben entlichen wir, die eidtgnößische» Abgesandten, uf Ihr Fiirstlich Gnaden abgeordneten Gesandten Bewilligung zu Hinlegung entstandene» Mißverstandts und Erhaltung guter fründtlichen 'Nachbarschaft uf Hindersichbringen und zu beederseit« Oberkeithen Ratification und Gutheißen nachfolgend Mittel für billich uild schidlich erkennt und fürgeschlagen : Daß es der Mannschaft halb zu Arbon und Horn allerdings wie von Altem har bestohn und verbleiben solle mit diser außtruckenlichen Erlüterung und Anhang, dieweil unser Herren lind Oberen uill wir nie ailderst darfiir gehalten, wie auch noch, daß nach Eroberung des Thnrgöw's die Statt und Schloß Arbon mit Horn und ihren Glideren in den Bezirk der Land-Grafschaft Thurgöüw gehörig, und also vo» Landts-Schirms-Oberkeith wegen die Mannschaft so wol als zu Bischoffzell Unseren Herren und Obere» ohne alles Mittel zugehörig gewesen, wie auch noch, laßen wir es nochmahlen bey demselben gentzlich verbleiben, und disem Werck kein anderen Verstaubt geben, dann daß in zutragenden Fählen, da unser Herre» und Oberen (darvor Gott sehe) mit Krieg angefochten wurden, daß sy die von Arbo», Bischofzell u»d / Thurgau. 1527 Hör» darzu nit minder dann anderen unßercn Herren und Oberen Underthanen im Thurgöüw in ihren ^cschäften und Zlöhten zu brauchen Fug, Recht und (Gewalt haben, wie dann von Alter har geübt und gebraucht worden ist; der Abstraffnng halber aber der Knechten, so wider Verbot in Krieg ziehen, soll es beh dem sechsten Articul des Vertrags Anno fünfzehenhundert und nenne zu Zürich ufgericht gcntzlich verbleiben, hierinnen aber Ihr Fürstlich (Gnaden und der Stift heiter und lnthcr ihre Gerechtigkeiten der ^vbe» und niederen Oberkeiten, des Malefizcs und andere» darzu dienenden Sachen, wie auch denen von Arbo», Bischofzell und Horn ihre bißhero gehabten Frehheiten, Gnaden, Recht und Gerechtigkeiten der britische,, Sachen vor- und ußbehalten, mit der auch weiteren Erlütherung, daß die von Arbo», Bischofzell u»d Hör» sich si, Kricgs-Leufen gar und gantz wider die Stift keineswegs brauchen laßen, noch wider die- K'lbcn zuchx,,. ^ sich ^tragen, daß nnßer Herren und Oberen (darvor Gott seh) mit Krieg angefoch- und gleich ein Bischoff oder dero Stift zu Eonstantz sich in demselben Krieg wider sy auch einmischen U'urdcu, daß dannethin die von Arbo» und Horn kcintwederen Thcils ssichs annehmen, sonder still sitzen und Ucb neutral halten sollen. So aber künftiger Zeit ein Stift mit Krieg angefochten fwurdes, so sollen die von Arbo» u»d Horn einem Herren und Vogt von des Bischofs wegen dasclbsten zu Arbo» Hilf zethnn schuldig und ^rlnmdcn sein, in all Weis und Blaß, als andere der Stift Schlößer und Leuth in der Eidgnoßschast ^uen, Herren und Bischof zu Constantz zu Errettung und Schirm des Bistumbs Hilf schuldig und verbun- ^u sind, ungeverlich, der zuversichtlichen Hofnung, Ivan solches abgercdtermaßen an gehörigen Orthen ^'üwlich referiert und des ein und anderen Theils Motiven wol erwogen werden, es werden sowol Ihr fürstlich Gnaden als unsere Herren und Oberen ihnen solchen Fürschlag belieben und gefallen laßen. Zu Bühren, Urknnd deßen, so haben wir obbemclten Abgeordneten von Horn uf ihr Begehren dißen Abscheid, uut des frommen, vesten, nnsers gcthreüwcn lieben Landvogts der Landtgrafschaft Thurgöüw, Jacob Bran- .^'^rgs, des Raths zu Zug, eignem Jnsigel bekreftiget und verwahrt zustellen laßen. So geben und be- den anderen Monats Tag Septembris des scchszehcnhnndert siben und zwcntzigisten Jahrs. Absch. . . Staatsarchiv Zürich.) 18k». (1630.) Sebastian Bilgerin Zweher von Evebach, bischöflich con- ^ ichcher Hofmeister und Obervogt zu Kaiscrstuhl eröffnet nach Ueberreichung eines Credeuzschreibens, der uide Landvogt habe die nieder» Gerichtsunterthauen des Bischofs in der Gemeinde Egnach um 200 >en ae habe». dulden gebüßt, weil sie mit Bewilligung ihres Vogtes und Pfarrherrn au einem Feiertage Heu eingcthau biesir der Rath zu Bischvfszell laut alter Vertrüge ohne Einwilligung des Bischofs und in Einwilligung des NatheS keine neuen Bürger annehmen. Seit 1611 und in Folge des derlei» ^^bens habe sich die Bürgerschaft um die Hälfte vermindert und wegen der Religion wolle nun schr- ^ Vermehrung der Burgerschaft befördern. Der Bischof habe endlich das Recht, den Stadt- Ha»; ^ ^^lbst zu bestätigen. Run habe ein ehrlicher Manu sich verlauten lassen, mit seinem ganzen bissig^ Stelle zu Thcil werde. Der Rath habe aber trotz Schreiben einen andern vorgezogen. Diese Beschwerdepnnkte werden in den Abschied genom- ' -'lbsch. 5;zg r I tt». (1633.) Wvlfgang Schobinger von St. Gallen bittet, man möchte dem bogt Segesser zu Arbo» befehlen, daß er ihm die Exemtion gestatten soll und ein Jnterccssivnsschrciben >vivd ^ lvlches wird ihm an den Bischof von Eonstanz bewilligt, in welchem darauf hingedeutet ^ ' daß, wenn Schobingcr nicht geholfen werde, man den Handel aus künstiger Jahrrechnnng zur Sprache ^rde. Da aber von Noll und Abhberg ohnedieß nach Eonstanz abgeordnet werden, so wird ^ t»ger freigestellt, seine Sache durch diese vorbringen zu lassen. Absch. 628. o. 1528 Thurgau. 17. Matrimo«tial- und Collaturstreit. Art. Ittl. (1630.) Der Abgesandte des Bischofs von Constanz verlangt, daß die Matrimonial- und Ehesachen im Tchurgan und Rheinthal, den Abschieden und Verträgen gemäß nnd ohne Unterschied der Religion, an den Bischof als den Ordinarius dieser Lande gewiesen und von dem bischöflichen Eonsisto- rium nnd Chorgericht zu Evnstanz benrtheilt werden. — Die Gesandten Zürichs erwidern, man werde hoffentlich nicht daraus bedacht sein, in consistorialischen Sachen dem geübten Branche in etwas Abbruch zu thnn. Den Vortrag nnd die darüber empfangene schriftliche Erläuterung des bischöflichen Abgesandten wollen sie zu Händen ihrer Obrigkeit in den Abschied nehmen, welche darauf gebührenden Bescheid geben werde. Die übrigen Orte nehmen dieß auch in den Abschied, damit ihre Obrigkeiten mehrern Bericht erhalten nnd sich darüber nach Nothdurft entschließen können, obgleich dieselben sonst ihres Theils mit dem Bischof in diesen Dingen keinen Streit haben und dergleichen Sachen jeder Zeit dem Ordinarius zugewiesen haben. Absch. 546. a. I(1630.) Uli Blum nnd Galli Renter von Altstätten, Bartle Zünder ab dein Rnppen ans dein Nheinthal und Georg Hngendvbler, Müller im Thooß in der Herren nnd Oberen hohen nnd der sanctgallischen Niedern Gerichten des Thnrgans berichten, als sie sich mit ihren jetzigen Hausfrauen hätten verehelichen wollen, habe sich gezeigt, daß Blum mit seiner Hochzeiterin im dritten nnd vierten Grad der Verwandtschaft, auch in etwas Gevatterschaft gestanden habe, Ritter aber im dritten Grad verwandt gewesen sei. In welcher Verwandtschaft Zünder gestanden, habe niemand gewußt. In Beziehung auf Hngendvbler habe sich allein eine Gevatterschaft herausgestellt. Räch bisherigein Branche hätten sie bei dem Chorgericht zu Zürich die Dispensation eingeholt nnd sich theils zu Zürich, theils im Thurgau nnd Rheinthal einsegnen lassen. Hierauf habe der Abt von St. Galle» die Rheinthaler wieder von einander, den Hngendoblcr aber aus den Gerichten bieten lassen. Sie bitten, man möchte bei de» sanctgallischen Abgesandten sich dafür verwende», daß die getrennteil Eheleute wieder zusammen gelassen werdcii, Hngendvbler aber der ihm obliegenden Beschwerden entladen werde. — Die sanctgallischen Abgesandten beklagen sich, wie früher schon ans der Jahrrechnung, daß Zürich sich linterfange, die Ehesachen aus dem Thurgau und Rheinthal vor sein Ehegericht zu ziehen, besonders wenn die beiderseitigen Parteien seines Glanbens seien. Es sei dieß dem Herkommen des Gotteshauses St. Gallen, den alten Abschieden und Mandaten gänzlich zuwider. Die Ehesachen im Thurgau sowohl als im Rheinthal gehörten vor de» Bischof zu Evnstanz und nicht gen Zürich. Zum Beweis dessen legen die Abgesandten einen Auszug unterschiedlicher Abschiede vor. — Der Abgesandte des Bischofs dringt darauf, nichts Präjudicicrliches einschleichen zll lassen. — Zürich erklärt, daß es in die beigebrachten Abschiede nie eingewilligt habe. Mit Bezug aus die gedachten streitigen Ehen ans dem thurgau und Rheinthal habe es nur gethan, wozu es befugt gewesen sei. Die übrigeil Orte möchten ihm an der schon lange bestehenden Hebung keinen Eintrag thn» und es dem Landfrieden gemäß, was seiner Religion anhängig sei, verrichten lassen. — Rachdem die sanctgallischen Abgesandten und Zürich repliciert haben, geben die katholischen Orte folgenden Spruch: „ Ob nun wohl linser Getreue Liebe Eydtguoßen von Zürich zne ihrem Behelf und Beschallung einer z>ci85w8nni vil nnderschidliche Actus und Persohnen sürgezeigt, welliche eine lange Zeit hero dc>^ Ehegricht bei ihnen besnvcht habend, darnnder aber auch behgebracht worden, daß vil derselbigen widersprocheil nnd gar widerthriben, etliche aber geduldet worden in gneter Hossnnng und Meinung, die unsere Gn. Herren lind Obern gehabt, daß es sürohin nit mehr geschechen solle, und nun zne Ehren znegelasse» worden, iilinaßen da» solichs den Abscheiden nnd Mandaten im Rhinthal von Anno 1532 und sidthcrv s»' Thurgau. 1529 ^ohl, salsj auch dem großen Vertrag von Anno 1532 im Dhurgenw und Abschyden cntzwüschcndt deß Fürstlichen Gottshauses St. Kassen Undcrthanen und derselbigen äo Anno 1585 gentzlich zucwidcr ist, und dero- ^cgen, was etwan nnsere Amptleüth init bewilligten Citationcn auß ungleichem Vericht und Meinung möch- te»t deine zuewidcr und ohne unserer Herren und Obern Wüßen oder Guethcißen verhandlet haben, uns u> khein Weiß an unseren oder jemaudts habenden Frey-, Rechten und Gcrechtigkhciten laut Landtssridens »> obbemcldten Abscheiden, Mandaten und großen Vertrag Rachtheil bringen kan noch soll: Dahcrv es lürvhin bey obbemeltcn Abscheiden, großen Vertrag und Mandaten dissahls gentzlich bstan und pleibcn l»ll; also daß bey höchsten Strafen an Ehr, Leib und Guct keiner unserer Underthanen, was Religion er ^»ch seye, jemaudts Anderen eitleren oder selbsten an fröinbdes Ehegricht laufen oder gehen solle, als allein gahu Coustantz, dahin sie dan vil bemelte Abscheydt, Vertrag und Mandaten weysend. Gepictend und spickend auch hicmit unseren Ambtleüthcn, Landvögten, LandschrcHk'er», Landammann und Anderen, so ^"hl im Thurgeütv als Nheinthal bei höchster Ungnad unserer gncdigen Herren und Obern, daß sie in künftig nimmermehr kein Citation wider dißere nnsere Erkhantnuß an andere Ehegricht gebeut, zue- laßeut noch gestattendt in khein Weiß noch Weg, sonder alles höchsten Fleiß und Ernsts nf solichc Sachen l^end, und dißere unsere Erkhantnuß wahr, vest und unverbrüchcnlich zuc halten verschaffe». Damit aber »»lere getreüwen lieben Eydtguoßen von Zürich gespühren mögent, daß tvir ihncit gern, was erleidcnlich zue Gefallen ihnen möchtend, als erpietend tvir uns bey dem Hochwürdigen unseren Gnedigcn Für- l^n und Herren, Hrn. Bischof zue Cvustanz und Abte zue St. Gallen durch unsere Jntcrcession so vil zuc »Mnögen und zuc erhalten, daß die dismahls von ihnen, den Herren von Zürich entzwüschend obaugezog- '^» Klegeren zugelaßne Ehen in ihrem Werdt und Weßen verpleiben mögend, doch daß es alsdan und damit geendet und fürohin nit mehr gestattet werden, sonder dißer unser Erkhantnuß und Erleütherung lurbashm ohne einichen verlieren Eintrag Volg und Statt bescheche, und deroselben nichts feruers zucwidcr ^'handlet, sondern nachkhvmmen werde. Und deß alles zue ivahren, vesten Urkhund, so hat der edel und vest unser gethreüwe, liebe Landvogl ^ Landtgrasschaft Thurgeüw, Johann Escher, deß Raths und Oberster über das Statttendlin zuc Zürich, l^» eigen Secret Jicsigel in Unser aller Rainen öffentlichen gehenckt an dißeren Brief, der gebeii ist ^ stbenden Ätonathstag Novembris, als man nach unsres Lieben Herren einigen Erlößers und Seelig- »>achers Gcburth gezelt hat scchszechen hundert und dreißig Jahr. Zürich hat sich nicht versehen, daß man in dieser Sache, wegen deren nichts zu Recht gesetzt worden, ^ lo fortschreiten werde; es protestiert gegen diese Erkanntniß, so wie gegen alles dasjenige, was man mit ^» Mehr in Religionssacheu und in Sachen, die den Landfrieden betreffen, beschließen möchte, und auch ^»i»>entlich gegen das, was wegen des Collaturrechtes verhandelt worden ist. Dasselbe geschieht von Seite ^'"» evangelisch Glarus. Die katholischen Orte verwahre» sich ihres Theils gegen diese Protestation und klären, daß dieselbe ihrem llrtheil nichts benehmen solle. Zürich und die katholischen Orte nehmen die bo» ihrer Gegenpartei vorgebrachten Beweise in den Abschied. Absch. 543. <1. I(1339.) S. Absch. a. jZ33(1.) Zürich hatte in einem Schreiben vom 24. Rovembcr die jüngste Verhandlung ^ stchs katholischen Orte zu Frauenfeld eine unförmliche Procednr genannt, dawider protestiert und sich "»l ein unparteiisches Recht berufen. Die katholischen Gesandten sprechen über diescs Verfahren ihr Be- ^'»lden aus und heben hervor, wie Zürich nach Bcrnang unlängst einen Prädicanten geschickt und dem Land- befohlen habe, denselben einzusetzen, ohne daß der Abt von St. Gallen etwas davon wußte, und wie 1530 Thurgau. La, es den vom Abt nach Altstätten gewählten nicht habe anfziehen lassen. — Es wird Zürich schriftlich g'daz antwortet, die frauenfeldische Handlung stütze sich ans alte Dokumente und Briefe, die man nicht ha>z„ „widertreibcn" können. Sodann gebe der Landfriede und der große Vertrag von 1532 genügenden schlnß, so daß Zürich sich vieler Mühe hätte entheben können. Schon lange habe man gemerkt, daß Zür^, in Landfriedens- und Neligionssachcn sich für die eine, die übrigen Orte für die andere Partei halte, es den Landfrieden nicht nach seinem Inhalt und den alten Acten zuwider auslege, was man nicht gestHrb ten könne. Sie senden Zürich eine Gegcnprotestation. — Damit der Fürstabt von St. Gallen und dsjch Amtlente im Thurgau und Rheinthal nicht etwa zweisel», ob, was zu Franeiüeld verhandelt worden, ve^y zogen werden solle, wird an das eine und andere Ort das Nothwendige geschrieben. Absch. 549. )vib (1631.) Es tvird der Streit zwischen Zürich und den fünf Orten wegen der zu Frauenfeld ergebet genen Erkanntniß zur Sprache gebraut. Die katholischen Orte beschweren sich über die Protestatio» Zürich gegen die von ihnen zu Frauenfeld erlassene Erkanntniß wegen der Collatnren im Rheinthal »»den der Matrimonialsachen im Thurgau. Sie geben nicht zu, daß jene Erkanntniß wieder Gegenstand ei»<-- Verhandlung werde, gestatten aber Züricb, seilte noch nicht vorgelegten Documente vorzulegen. Es wüau, verabschiedet, daß solche Vorlegung der Beweisthümer von ihm nicht als neben einer Partei vor dem Ri^ch ter, sondern jedes Theilcs Rechten ohne Schaden zu geschehen habe, und daß die Gründe jedes Theodor allein von den uninteressierten Orten zu einem Bericht ohne Fällung eines Unheils angehört werden sollte« Zürich erklärt auch, daß es bei obschwebender Verhandlung und andern die 'Religion berührenden Sach'blo die fünf Orte nicht als 'Richter anerkenne, und daß es nicht zugeben könne, daß in dergleichen Sachen »ai>oi der Plnralität der Stimmen und Orte votirt werde. Hierauf theilt Zürich nach unterschiedlichen Re!to! und Gegenreden seine Documente und sernern Beweisthümer in Anwesenheit der constanzischen und diu, sanctgallifchen Abgesandten ausführlich mit. — Der Abgesandte des Bischofs von Constanz legt eine schritt liche Protestation ein, daß nichts verhandelt und verabschiedet werden möchte, was der Erkanntniß v^r Franenfeld und der geistlichen Jurisdiction des Bisthnms Constanz nachtheilig sei. Deßgleichen protesüHli der sanctgallische Abgesandte, erklärt, daß er von dein Fürstabtc keinen Befehl habe, sich in eine Disputation einzulassen, sondern allein anzuhören, ob etwas Neues und was vorgebracht werde. Der Abt erwarte, dtze^ die ergangene Erkanntniß lind die vielfältigen Briefe in Kraft verbleibeil werden. Hierauf legt der AbM sandte seine Gewahrsame und Documente auch vor und gibt über das Eine und Andere Bericht. — Zliüche übergibt seine weitläufig vorgebrachten Deduclionen in Betreff der Collatnren im Rheinthal und der Ä'T« trimvnialsachen im Thurgau und Rheinthal schriftlich, die katholischen Orte ihre Antwort und Widerlegt'» Schließlich beruft sich Zürich den fünf Orten gegenüber auf ein unparteiisches Recht zu gleichen Sätzen der eidgenössischen Blinde und des Landfriedens. Ueberdieß protestiert es auch wider die ganze Verhandle von Frauenfeld, besonders wider die Besiegelung derselben durch den Landvogt Escher, deßgleichen ge^v das von dem Abt zu St. Gallen in seinen Niedern Gerichten des Thurgans und Rheinthals Publicity Mandat. Weil die Gesandten der fünf katholischen Orte das Rechtsbot nicht annehmen wollen, so drüt> Zürich ernstlich darauf, daß mit der Executiv» der Erkanntniß von Frauenseld innegehalten und alle HaM lung dem in solchen Fällen üblichen Branche gemäß bis zu Austrag der Sache eingestellt werde, jt-» Theiles 'Rechten ohne Schaden. An allem Unheil, das aus der Nichteinstellung entspringen könnte, »'H' Zürich keine Schuld tragen und dagegen protestiert haben. Zugleich ersucht Zürich die uninteressiert Orte Bern, Basel, Freiburg, Solothnrn und Scherfhausen, vermöge der eidgenössischen Blinde und d Thurgau. 1531 Landfriedens ihm zu dem unparteiischen eidgenössischen Rechte zu verhelfen. Die uninteressierten Orte stellen ^ as Ansuchen, daß beide Theile um des Friedens und der Einigkeit willen ihnen gestatten möchten, Mittel .»u lucheu, durch welche der Streit gütlich beigelegt werden könnte, jedoch den Rechten jedes Theiles mibe: 1 ladet. Die Gesandten Zürichs wollen dieser gütlichen Jnterposition nicht entgegen sein, zumal sie verhof- len, dieselbe bei ihren Herreit und Obern verantworten zu können. Die Gesandten der fünf katholischen Orte .a'cn keine Pollmacht, sich gütlich oder rechtlich einzulassen. Sie sowohl als die Zürichs verdanken die an- 'vtene Jnterposition und gehabte Mühe. Schließlich werden beide Theile durch die uninteressierten Orte frcnnd- ^ ah ersucht, alles in Stille und Ruhe verbleiben zu lassen. Absch. 550. li. I (1631.) S. Absch. 552. u. (1031.) S. Absch. 553. u. NM. (1631.) S. Absch. 555. 5. NM. (1631.) Der im vcr- Januar errichtete Abschied tvird verlesen. — Zürich zeigt an, was für und wie viel weitere Be- '«sniittcl es in den Matrimonial- und Collatnrsachcn vorzubringen habe. Es will nicht dagegen sein, ^aß dieselben in Gegenwart der bischöflich-constanzischen und der sanctgallischen Abgesandten verlesen wcr- ^ ^i, behält sich jedoch vor, daß es nicht gesonnen sei, sich denselben gegenüber zu einer Partei zu machen. Die fünf Orte wollen ihre Erkanntniß von Frauenfeld aufrecht erhalten wissen und Zürich gegenüber " ) keine Partei sein; sie glauben, daß sie mit Bezug ans jene Erkanntnisse wohlbefugt und rechtmäßig ^ )andelt haben, und können sich deßwegcn in keine Disputation oder gütliche Verhandlung einlassen. Wenn bischöflich-constanzischen mW den sanctgallischen Abgesandten etwas erhalten werden könne, wollen sie lMos ^hegen sein. Es wird alsdann der bischöslich-constanzische Gesandte angehört. Dieser erklärt, .. ^ beauftragt zu sein, anzuhören und zu protestieren, wenn etwas den Rechten seines Herrn Nachthciligcs ^,^^bracht werde. Nach demselben begründet in weitläufiger Deduction mit Berufung aus eine Menge dt/" Abschieden und Briefen die Gesandtschaft des Fürstabtes von St. Gallen dessen Rechte in Beziehung ^^rimonialsachen im Thurgau, die Collaturen im Rheinthal, die Ehesachen daselbst, dessen Rechte ^ Balgach. Alis die sanctgallischc Deduction folgt der durch Abschiede, Urthcile und M gestützte Nachweis der Rechtmäßigkeit der zu Fraucnfeld geübten Judicatur. Diesen rcpliciert lbhab'^^"btschaft weitläufig, zuerst ans dasjenige, was die sanctgallischen Abgesandten vorgebracht dt, ^""ch den fünf Orten. Schließlich ersucht Zürich die unparteiischen Orte, ihm den fünf Orten l'Dew^^ Rechte zu verhelfe«, und daß bis zu Austrag der Sache Alles iu den vorigen Stand gestellt üHa»^ . wider Verhvfsen Alles nichts verfangen sollte, sei es gesonnen, seine evangelischen Untcr- billigen, mehr als hundert Jahre geübten Posseß bis zu der gebührenden Erörterung der u»»u b ^ einzusetzen. Gegen alles Unheil, das aus dieser Handlung entstehen könnte, wolle Zürich nochmals i n„d ^ ^ protestiert haben. Darauf erwidern die Gesandten der fünf katholischen Orte ausführlich; sie W'ssteä ^ ^'^stcht, daß diese Sache keines Rechtes bedürfe. Da sie ohne Instruction seien, wollen sie Zürichs ^ ^sbegehren ihren Obrigkeiten heimbringen. Falls gegen die Erkanntniß von Frauenfeld etwas vorge- würde und daraus Unheil entstehen sollte, protestieren sie ihrerseits, daran keine Schuld zu tragen, ^est """dressierten Orte, welche sich erinnern, daß der König von Frankreich sie ersucht hat, diese Streitig- . Rundlich beizulegen und selbst sich dazu alles Guten anerboten hat, machen folgenden Vorschlag-. Bis ".M ""^künftige Jahrrechnung zu Baden soll eine Gencralsuspension eintreten, da hoffentlich die Erbitte- ^ ^'"üther inzwischen etwas abnehmen werde und Mittel gefunden werden, wodurch dein Streite in ""^chkeit abgeholfen werden könnte. Bis dahin können die vacanten Pfarreien im Rheinthal von den " gelegene,, P,ghj^„,en „uch dem Landfrieden genugsam versehen werden. Dich alles soll aber den ' 192 1532 Thurgau. Rechten Zürichs, der fünf katholischen Orte, des Bischofs von Constauz und des Abtes von St. Galle» nicht nachtheilig sein. Inzwischen soll auch von keinem Theil etwas Ungutes oder Thätliches vorgenommen und sollen die Unterihancn ernstlich zur Ruhe geinahnt werden. Auf die bevorstehende Jahrrechuung wird alsdann jedes Ort seine Gesgndten mit hinreichender Instruction versehen. Sie erklären zugleich, daß sie instruiert gewesen seien, den Recht Begehrenden zum eidgenössischen gleichen Rechte zu verhelfen. Die Gesandtschaft Zürichs dankt den Gesandten der uninteressierten Orte, wiederholt ihre Protestatio!! gegen die Erkanntnis; von Frauenfeld und nimmt das Gnrachten der uninteressierten Orte zu Händen ihrer Herre» und Obern in den Abschied. Dasselbe geschieht von den fünf katholischen Orten und katholisch Glarns. Der bischöflich-constanzische Abgesandte wiederholt seinen bereits eröffneten Beseht sammt beigefügter Protestation. Die sanctgallischen Abgesandten erklären, der Fürstabt habe bereits dafür gesorgt, das; die Prävi- ealnren Altstätten und Bernang durch die nächstgelegenen Prädicanten nach Rothdnrft versehen werde». Sie hoffen, das; das Gotteshaus bei seinen klaren 'Rechten geschützt werde. Wenn dawider etwas geschehe» sollte, wollen sie in bester Form protestiert haben. Absch. 556. 5. 200. (1631.) Weitläufige Erörterung des Streites mit Zürich, betreffend die Ehesachen im Dhnrgan und Rheinthal und das Collatnrrecht im Rheinthal. Die katholischen Orte weisen durch citierte Abschiede nach, daß das Matrimoniale jeweile» dem Bischof von Eonstanz zuständig gewesen sei, daß die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden habe, daß es nicht rathsam sei, das von Zürich dargcscblageue Recht anzunehmen und ihre alten Rechte in Compro- miß ziehen zu lasseu. Sie wollen daher bei ihren alten Erklärungen verbleiben. Freiburg und Solvthur» erklären, daß sie die fünf One bei ihren Rechten nnd bei der wahren Religion schützen werden. Diese Erklärung wird unter Anbietung abfälliger Gegendienste verdankt. — Ans Gefallen der Obrigkeiten wird beschlossen, es bei den zwei letzten zu Lucern ergangenen Abschieden verbleiben zn lassen. Sollte Zürich abermals das Recht anbieten, so kann man solches annehmen gegen die Zusicherung, daß den fünf Orten ihre Rechte ungeschmälert bleiben. Zürich soll aber um kategorische Erklärung ersucht werden, ob es die Verträge und Abschiede, die kraft des Landfriedens gemacht worden sind, halten wolle. Ist keine kategorische Antwort erhältlich, so wird man mit der Sache nicht eilen, sondern mit den übrigen katholischen Orte» 'Rath Pflegen. Sollte das Geschäft auf eine spätere Zeit verschoben werden, so will man sich dem nicht widersetzen, aber immerhin die Rechte der Orte vorbehalten; sollte es aber so weit kommen, das; es sich um die Wahl von Sätzen und eines Obmanns handelte, so sollen die Gesandte» von ihren Herren und Obern Weisung über ihr Verhalten sich geben lassen. Wenn die uninteressierten Orte bei den Parteien etwas ausrichten können, so wird man dem auch nicht entgegen sein, insofern es ohne Nachthcil für die bestehenden Rechte geschieht. Im Uebrigen läßt man es bei dem Landfrieden und den andern das Mehr und die Jurisdiction erläuternden Acten verbleiben. Absch. 560. -r. 20 >. (l63>.) Die unparteiische» Orte ermalmen Zürich und die fünf katholischen Orte, die alten früher vorgebrachten Sachen nnd verdrießlichen Disputationen nicht mehr zn wiederholen, sondern sich möglichster Kürze nnd Bescheidenheit zu befleißen. Dabei wird auch hervorgehoben, wie treuherzig der König von Frankreich durch besondere Schreiben sowohl an die interessierten als an die unparteiischen Orte, deßgleichcn durch seinen Ambassador in den Bünden, den Herrn du Landö, zn freundlicher Vergleichnng gcrathen habe. Zürich eröffnet, es hätte gewünscht, daß dieses Geschäft zu Anfang der Taglcistnng behandelt worden wäre, damit der Abgesandte des Königs von Frankreich und die Gesandten der unparteiischen Orte nicht etliche Tage vergeblich hätten aufgehalten werden müssen. Zürich sei au der Verzögerung nicht schuld. Ein neu zur Hand gebrachter im Jahr Thurgau. 1533 154K " ^staugener Abschied besage deutlich, daß die Religionssachen in den geineinc» Herrschaften dein Stimmen- ""hr der regierenden Orte nicht unterwerfen seien. Deßhalb und um der früher vorgebrachten Grunde »MM, djc fünf Orte von der franenfeldischen Erkanntniß abstehen und es bei dem mehr als hnw r iahrigeii Posseß und dem alten Herkommen verbleiben lassen, widrigenfalls Zürich das eidgenössische '"cht vorschlagen müßte. Durch die von den fünf Orten der Jndieatur halber eingebrachten Abschiede ^""de nichts bewiesen; dieselben seien von Zürich als der einen Partei des Landfriedens entweder nicht chchlehciße» oder durch spatere Perabscheidungcn lind durch die spätere Praxis ungültig gemacht worden. König von Frankreich und den uninteressierten Orten zu Gefallen wolle Zürich die gütliche Vcrhand "g dem Rechte vorgehen lassen. Die unparteiischen Orte möchten aber, da die fünf Orte bei ihrer frü- 5'r abgegebenen Erklärung verbleiben, sie dahin weisen, daß sie das anerbotene eidgenössische Recht anneb bis zu dessen Ausführung Alles in den vorigen Stand gesetzt werde. Dabei wiederhole Much die früher gethane Protestation und behalte sich vor, daß die bewilligte gütliche Verhandlung ihm seinen Neckten noch sonst schaden solle. Gegenüber der Erklärung der fünf Orte behalte sich ^llich ^ Glaubensgenossen i» den gemeinen Herrschaften vor. Der von den fünf angezogene thnrganische Vertrag von 1532 sei nicht in allen Punkten, zumal in Bezug auf den 19. s >kel der ehegerichtlichcn Sachen halber in Kraft verblieben, sondern es seien seit Errichtung desselben diese», Punkte Acndernngen vorgenommen worden. Zürich sei immer bereit, die Bünde, den Landfrieden Md die Abschiede zu halte», und glaube, auch in diesem Fall Alles gethan zu haben, was von dem König Frankreich und den unparteiischen Orten mir Fug von ihm begehrt werden könne. Die katholischen ^üschuldigen sich, daß dieses Geschäft nicht zu Anfang der Tagleistung vorgenommen worden sei. Orte ^ Erkanntniß von Franenfeld betreffe, so hätten sie als ordentliche Richter und rechtmäßig genrtheilt. riiid gewillt, sich zu einer Partei machen zu lassen. Wenn mit den Abgesandten des Bischofs ^ de^ Abtes etwas tracticrt werden könne, seien sie dessen zufrieden, und sie würden ihr Bestes dabei thun. " ^rzng auf die Jndieatur in Neligions- und Landfriedenssachen geben der im Jahr 1531 errichtete ^iede, sowie spätere Rechtssprüche, Verträge und Abschiede genügenden Aufschluß. (Zum Beweis dir ^ ^ Orte eine ausführliche schriftliche Dednction ein.) Auch die fünf Orte seien gewillt, terii^^ Landfrieden zu halten; derselbe gebe so klaren Aufschluß, daß es eigentlich keines wei " Rechtens bedürfe. Gütliche Mittel oder auch das Recht wollten sie nicht ausschlagen, aber mit dem sta> ^ ^ Entscheidung durch das Stimmcnmehr und des alten Herkommens. Der Bischof von Eon, ^ ^ uninteressierten Orten vorgeschlagene Suspension nicht bewillige und die ^ silnein Abgesandten bereits gethane Protestation wiederhole. Der sanctgallische Abgesandte ist blos "Ullisrilluin instruiert und hat Befehl, zu protestieren, wenn etwas Präjudicierliches vorgenommen l>u unparteiischen Orte ersuchen Zürich und die fünf katholischen Orte, daß sie ihnen diese Hand- ll ohne Vorbehalt übergeben möchten, dein König von Frankreich und ihnen, den uninteressierten Orten, '^sonder,,, Gefälles. Sie wollen alsdann auf Mittel bedacht sein, die Parteien gütlich zu vergleichen. mWgt ,mch erhaltenem Befehl ein. Die Gesandten der fünf Orte sind nicht so weit instruiert und iieu^" dcßhalb Bedenken, weil die Sache mehr den Bischof und den Abt berühre, von denen sie kei- ^ ^rfehl hätten, ihre Rechte zu comprvmitticren. Wenn aber die unparteiischen Orte gütliche Mittel ^^chlagen, so wollten sie dieselben all rokersnllmn nehmen. Was die Jndieatur durch die Mehrheit der '""ue» in Religionssachcn betreffe, so sei dies; eine ausgemachte, erörterte, vor und nach dem Landfrieden 1534 Thurgan. festgestellte Sache, die weder einer gütlichen Eoinposition noch dein zweifelhaften Rechte nnterstellt werden könu«' Würde hiebet ein schädlicher Anfang gemacht, so möchte dergleichen anch an andern Orten versucht werde»' Sie bitten dcßhalb, daß man sie kraft der Bünde, Verträge nnd Abschiede bei ihren Rechten schütze. — D>< uninteressierten Orte treten nun zu einer Bcrathung unter sich zusammen, deren Resultat das Ansuche» an Zürich nnd die fünf katholischen Orte ist, sie möchten dem König von Frankreich, den uninteressierte» Orten lind dem Frieden zu Liebe die Sache zur gütlichen Tractation ihnen übergeben. Zürich macht sich dazu anheischig. Tie fünf katholischen Orte, von den uninteressierten Orlen ersucht, die Sache ohne Vol- behalt zu übergeben, oder ihre schriftliche Erklärung wenigstens so weit zu moderieren, daß denselben ei.» Jnterposition möglich sei, bleiben bei ihrer gegebenen Erklärung. In Folge dessen widerruft Zürich die seinige mit dem Beifügen, daß selbige seinen Rechten nnpräjudicierlich sein solle, und daß es ^>ie unparteiischen Orte nochmals um das eidgenössische Recht anrufe. Schließlich erklären sich diese dahin: Beid« Theile sollen vom nächsten Montag an (4. Angelst n. St.) innerhalb dreier Wochen ihre Sätze, wie auch die Malstatt ernennen und von demselben Tag an innerhalb dreier Monate diesen ihren Rechtsstreit gegen einander erörtern und ausführen. Wenn die Sache innerhalb dieser Zeit nicht gütlich oder rechtlich ausgetragen ist, so wird man nach Verfluß der drei Atonale dem Recht Begehrenden nach Inhalt der Blind« zu seinem Recht verhelfen. Inzwischen soll es bei der zu Baden im Mai gemachten Suspension verbleibe» und jeder Theil die Seinigen von Allem, was zu Ungelegenheiten Anlaß geben könnte, abhalten. D>« vacanten Prädicaturen zu Altstätten und Bernang sollen beförderlich durch Vermittlung der unparteiische» Orte mit tauglichen Prädicanten verseheil werden. Dieses alles soll aber den Rechten Zürichs nnd der füns Orte nicht präjndieierlich nnd ohne Schaden sein. — Freiburgs Gesandtschaft erklärt, daß für aB dieses die Ratification der Obrigkeiten vorbehalten sei. Zürich verdankt den Gesandten der nnparteiische» Orte die gehabte Mühe, und nimmt ihr Project in den Abschied. Eben dasselbe geschieht von den katholischen Gesandten. Der sanctgallische Abgesandte erklärt, die unparteiischen Orte möchten bei der Bestellung der zwei Prämaturen also verfahren, daß der Fürstabt damit zufrieden sein könne und des Gotteshauses Rechten und so vielen klaren Briefen kein Abbruch geschehe, oder de». Fürstabt die Mittel gebe», daß er ,ei.,e Prädicaturen selbst besetzen könne. Sollte den Rechten des Gotteshauses zuwider gchande» werde», ,o müßte er, der Abgesandte, dagegen protestieren, und der Fürstabt könnte dergleichen keineswegs geschehen lasten. (Dem Abschiede ist beigelegt: Der fünf katholischen Orte kurze Deduction) Absch 561.«- 202. (1631.) In Beziehung auf das von den uninteressierten Orten zu Baden formierte Project wir» nachfolgende Erklärung den uninteressierten Orten unverzüglich mitgetheilt: Den fünf Orte., gebühre »ich- in einer Sache, bei der sie keine Partei seien. Sätze zu ernennen. Die Ernennung solcher Sätze wer" zweifelsohne dem Bischof und den. Abt zuwider sein. Alan wolle niemand in rechtmäßigen Ansprüche» das Recht verzagen, v.elmehr ... Dingen, die nicht wohl ausgemacht und nicht altes Herkommen seien det- gleichen aber das Mehr der Stimmen und die Hoheit in den gemeinen Herrschaften nicht sei Rede u»> Antwort gebe... In de... Verkommniß der acht alten Orte von 1481 sei die Gleichheit der Orte in Beziehung auf die gemeinen Herr,chasten ausdrücklich festgestellt, indem es dort heiße- So die Orte Land "e»l5 -,ad,° SchlWr. Lwi- R-n.-n, M- -d-r ander- «-r.lich--i.-n -r°..-r„, chll-n si- nn.-r d.ni°lw. -- °°n M.m 1,-r gl-.ch.nl, unddhch" g-ch-jl, .„-rd-n. zz-i Annahm- d-r Psandjchas, d-r .ilrajich-' «ad-n Ulo... d-.chl°il-n w°rd-n, da« d°m, was di- M-hrh-i. d-r Eidg.n°ff.n in di-i-r Such- s.-,ni---> werde, d.e Mu.derhe.t ohne Widerrede folgen solle. Die uninteressierten Orte möchten Zürich dazu anhal- Thurgau. 1535 die fünf Orte bei den Bünden und der Gleichheit in den gemeinen Herrschaften zu belassen, widrigcn- man veranlaßt würde, kraft der Blinde die Theilung der jetzt streitigen Vogteien an die Hand zu "chmen. Halte sich Zürich durch die Erkanntniß von Frauenfeld für übereilt, so werde der Bischof und der Abt (jedoch ohne Präjudiz für die Judicatur der fünf Orte) nichts dawider haben, nochmals durch die ueben oder zehn Orte verhört zu werden. Diese Erklärung möchte Zürich niitgetheilt werden. — Der Bellst des Gesandten von Solothurn neigt sich zur Approbation des zu Baden gemachten Projects. Dem sandten wird die Erklärung der fünf Orte abgelesen lind mit ihren erheblichen Gründen erläutert in der 'Öffnung, daß Solothurn keine Bedenken tragen werde, denselben beizutreten. Der Gesandte hofft, daß ieme Obrigkeit über diese Verabscheidung beförderlich antworten und für Erhaltung der allgemeinen Ruhe ^ Möglichstes thun werde. — Da Svlothurns Gesandter erst während der Session angelangt ist, so wird der Gesandte von Freiburg ersticht, in Solothurn anzukehren und dessen Herren und Obern von allen 'ständen des Nähern zu informieren. — Für den Fall, daß künstig besondere Eonferenzen ausgeschrieben "-'«den svlltcn, ersucht man Frciburg und Solothurn, dafür zu sorgen, daß die zugewandten Orte, die der Mehrzahl „ach der neuen Religion angehören, ausbleiben. — Dergleichen ersticht man die beiden Städte '^Zuschlagen und nach Mitteln sich umzusehen, die der Hoheit und Judicatur der fünf Orte nicht nach- wären, und durch die man des schwebenden Streites enthoben werden könnte. — Für den Fall, daß von Zürich und seilten Adhärcnten angefochten werden sollte, werden allerlei Mittel zur Sprache gebracht, Drüber jeder Gesandte zu Hause berichten wird. — Da es rathsam sein wird, verbündete oder benach- ^ katholische Fürsten tun getreues Aufsehen und allfällige Assistenz zu ersuchen, so läßt man durch Aus- Pz ^ päpstlichen Nuntius und dem spanischen Ambassador reden. Was überdies; auf schriftlichem ^ gethan werden soll, wird Lucern besorgen.'— Die fünf Orte verdanken den übrigen ihre gehabte ^)e Unverdrvssenheit mit Anerbictung allfälliger Gegendienste. Absch. 563. a. (Man sehe auch die besondere Unterredung in Absch. 563. oZ 20». (1631.) S. Absch. 568. a. 201. (1631.) llch die fünf katholischen Orte geweigert haben den jüngst zu Baden von den Gesandten projektierten i )ied st. Betreff der Matrimonial- und Collatnrsachen im Thurgan und Rhcinthal anzunehmen, so wird ^ ^en, ^e»i Freiburg und Solothurn eine Abordnung an den Bischof von Constanz und den Prälaten St.Gasten zu schicken, um zu erfahren, wie weit diese Sache zu bringen sein möchte. Es soll denselben l,a^^eutet werden, was für Unheil entstehen würde, wenn das Urthcil von Frauenfeld durchaus ge- de>n werden sollte. Bern und Basel willigen ein unter der Bedingung, daß solches den Parteien und ^richteten Abschied nicht nachtheilig sein solle. Die Gesandten von Freibnrg, Solothurn und Schaff- ' obgleich ohne Instruction, willigen ebenfalls ein. Nach erhaltenem Bericht über vas Resultat der udtschast wird Bern eine andere Eonfercnz der fünf uninteressierten Orte ausschreiben oder eine allge- ^ägsatzung anordnen Absch. 569. a. 203. (1631.) S. Absch. 579. a. 200. (1631.) S. 573. a. 207. (1631.) Zürich eröffnet in Beziehung auf seinen noch schwebenden Span mit den es begehre, weil die Gegenpartei das anerbotene Recht bisher nicht habe annehmen wollen, ^>^"^riede alw^ der die Religionsfreiheit nnwidcrsprechlich zugebe, neben der prätendierten Judicatur- ll'icd'"^ Religionssachen gar nicht bestehen könne, eine kategorische Erklärung, ob man bei dem Land- demselben anhange, fürbaß auch verbleiben und den mehr als hundertjährigen Posseß in Collatnrsachen gütlich bestehen lassen oder aber ein unparteiisches Recht annehmen wolle. Competenz der zu Frauenfeld aufgestellten Judicaturform noch nicht rechtlich erörtert sei und 1536 Thurgau. Zürich mit den Prälaten zu Constanz und St. Gallen nichts zu thun habe, sei es entschlossen, gedachte" Posseß wieder aufzunehmen und künftig so lange zu behalten, bis man es mit gebührendem Reckt. was aber hoffentlich nicht werde geschehe,, können, davon treibe. Die unparteiischen Orte möchten der Wiedereinnähme des Posseßes nicht entgegen sein, sondern, so jemand sie daran hindern wollte, allen eidgenössischen Beistand leisten. Den fünf Orten werde dadurch an ihren Rechten, 'Rutzungen und Gefällen gar nichts benommen; Zürich begehre blos für sich und seine Glanbensverwandten, bei den, Landfrieden und was seit der Reformation gebührlich erlangt und hergebracht worden sei, zu verbleiben. So jemand die Possessionseinnahmc hindern wollte und daraus Unheil entstehen sollte, möge man Zürich keine Schuld beimessen. Weil Zürich gegenüber den fünf Orten Partei sei, nicht aber in Bezug ans die beiden Prälaten, nämlich des Landfriedens wegen, jene aber nicht zugleich Partei und Richter sein könnten, so bitte es die unparteiischen Orte bei den Bünden, ihm nunmehr kräftig zu dem begehrten Recht zu verhelfen. Alsdann werde sich zeigen, das; die von den fünf Orten vorgebrachten Abschiede ihren Zweck nicht erreichen können und durch andere Abschiede widerlegt werden. Weil Zürich trotz seiner Prvtejtationen und dem Anbieten des Rechtes so lange hingehalteil worden sei, wolle es sich auch vorbehalten haben, seiner Zeit gebührenden Ortes die Kosten zu fordern. — Die fünf Orte erwidern, daß sie es bei der zu FrauenfAd gegebenen Er- kanntniß gänzlich verbleiben lassen und nicht davon absieben können, weil selbige auf den Bünden dem Landfrieden, authentischen Verträge» und Abschieden beruhe. Damit man aber nicht glaube, sie wollten jemanden das eidgenössische Recht verweigern, so wollen sie „Zürich des unparteiischen Rechten' gestehen, ob sie um wohl ausgemachte, erörterte gut- und rechtlich ausgesprochene und beschlossene Sachen des Rechtes zn sein schuldig und verbunden (seien)"; ob es nicht billig sei, wenn man sich in gemeiner Negierung streitiger Herrschasten nicht mehr mit einander vertragen könne, zu einer Gleichtheilung zu schreiten. — Zürich repliciert, es könne in dieser Antwort die begehrte kategorische 'Resolution nicht finden, und sehe mit Befremden, daß man mit Hintansetzung des rechten Zweckes neue Sachen vorbringe. Man habe weder Fug noch Ursache, aus Anlas; dieser Streitigkeiten die Theilunq hervorzuziehen. Ebenso wenig stehe in Fraget ob man über ausgemachte Sachen zum 'Recht zu stehen schuldig sei oder nicht. Zürich begehre nochmals ein gleiches Recht. - Die fünf Orte geben hierauf wiederum eine Erklärung folgenoen Inhalts: Sie begehren nichts, als bei dem klaren Buchstaben des Landfriedens, der Verträge und Abschiede zu bleiben und dabei geschirmt zu werden, weigern sich auch nicht zu Recht zu stehen über bis dahin noch nicht aus gemachte Sachen, auch nicht über die Frage, ob man schuldig sei, um wohl ausgemachte Sachen das Recht zn bestehen. Wenn Zürich passende Mittel zu einem Vergleiche kenne,' wie' es behaupte, so möchte es dieselben mitthcilen; ihre Herren und Obern würden sie gerne 'annehmen, insofern dieselben ihrer Hoheit und dem Landfrieden keinen Abbruch thun. Zürich erwidert es bandle sich nicht um die Frage, ob man schuldig sei, um ausgemachte Sachen das Recht'einzugeben! es handle sich vielmehr darum, ob es den fünf katholischen Orten gebühre, den Landfriede», die Vertrage und die Blinde allein auszulegen. Zürich beziehe sich nochmals ans die von ihm gegebenen Erklärungen. — Der sanctgallischc Abgesandte erklärt, weil der Fürstabt nicbt wissen könne, wie weit die gib liehe Vermittlung sich erstrecke und sich auch nicht ersehen lasse, was für einen Allsgang die Prätension Zürichs wegen der Judicatur haben werde, so habe sich derselbe auch in pnrkionlnri nicht schließlich erklären können und ihn, den Abgesandten, bloß all -rnckisnänin instruiert in der Erwartung, das; die Rechte des Gotteshauses nicht angetastet werden. — Der Abgesandte des Bischofs von Eonstanz eröffnet, er babe Thurgau. 1537 ^schl, anzuhören, was begehrt werde. Was zu Erhaltung des Friedens in der Eidgenossenschaft ersprieß- ici, und was der Bischof Amts- und Gewissens halber verantworten könne, dazu wolle derselbe gern ^utribuicrcn. Hieraus lassen die nnintcressierten Orte die Parteien durch einen ansehnlichen Ausschuß an- ümge», vb sie gestatte», daß nicht allein in Beziehung ans die beiden ersten Streitpunkte, sondern auch in ^»g auf die Judicatur iu Ncligivussachcn etwas prvjectiert werde. — Zürichs Gesaudtscbaft, so weit ^chl instruiert, null den Vors.blag der löblichen Schiedorte, wenn sie etwas für sich selbst projcctieren »vollen, m leinen Abscbicd nehmen. — Die fünf katholische» Orte lassen es der zwei ersten Punkte halber bei ihrer Dianen Erklärung verbleiben, daß sie nämlich wohl leiden mögen, wenn die beiden Prälaten sich zu güt- Mitteln verstehen können. Wenn in Bezug ans den Jndicaturpnnkt ohne Präjudiz für ihre Rechte ^ ihre Hoheit Mittel vorgescblagen »verde», »volle»» sie dieselben nach Inhalt der gethanen Replik an- "^'u, und »venu sie so beschaffen sind, daß sie selbige heimbringen dürfen, sich serner entschließen. Die luiin- ^ ^liierten Orte, Freiburg und Svlvthurn ausgenommen, erklären, daß sie es, da nach den Erklärungen der fünf PUe keine Mittel zu einem gütlichen Vergleiche übrigbleiben, bei dem auf letzter Jahrrechnung gemachten Abschied schlich verbleiben lassen. Demgemäß weisen sicdieSacbc, wievonZürich begehrt worden, vor ein unparteiisches ^tzc»vssisches Recht. Die Parteien sollen innerhalb zwanzig Tage», d. h. bis zun» 23. Januar 1632 n. St. ^ ^ätze und die Malstatt bezeichnen und ans diese Zeit das Recht gegen einander antreten. Was weiter stichrt »vorden, »vollen sie ZK Händen ihrer Obrigkeiten in den Abschied nehmen. — Freiburg und Solo- ^ ur» erklären sich dahin, sie hätte»» erwartct, daß durch die uninteressierten Orte und die Abgesandten der klden Prälaten etwas in der Güte außerhalb des Rechtes erzielt würde. Da dies; nicht geschehen sei und / "chne »veiter» Befehl seien, »vollen sie die ganze Verhandlung in den Abschied nehmen. — Zürichs Geschäft läßt sich dahin vernehmen, daß sie es gern gesehen hätte, »venu dieses mühselige Geschäft üüiinxhx erörtert und beendiget »vorden wäre. Es verdankt den nninteressierten Orten ihre viel- He» Bemühungen. Dieselbe Erklärung wird von den Gesandten der fünf Orte abgegeben, glcich- ^ mit Verdanknug der von den »»»parteiischen Orten gehabten Mühe und Koste». Absch. »574. ll. (1632.) Die Gesandten Freiburgs und Solothurns, in Betreff des noch streitigen Handels mit >> üich Ansicht befragt, theilen niit, sie hätten gern gesehen, wenn der Streit zu gütlichem Austrag i'is^^ wäre. Da die übrigen Schiedorte ihren Jntent so hoch gestellt hätten, habe man die Sache ^ ^serc Gelegenheit auf sich beruhen lassen in der Hoffnung, die uninteressierten Orte zur Absendung drojectierten Gesandtschaft in die interessierte»» Orte zu disponiere»». Bern aber habe diese Gesandtschaft abgeschlagen. Die fünf Orte möchte» Zürichs Rechtbictcn annehme», »vas ohne Gefahr sei, indem ' ^'blirg und Solothnrn sie bei ihren Rechte», bei den Verträgen, dein Landfrieden u. s. w. schirmen »verde». ^ Die fünf Orte verdanken den beiden Städten ihre gehabte Acühe und erklären, durch die Bitten von . ^b»rg Solothnrn bewogen, »volle man den» eidgenössischen Rechte sich unterwerfen; doch solle jeder ^)ttl ernennen. Die in den Bünden bezeichnete Malstatt sei Einsiedel»; doch lasse man ^ ) Mich Bremgarten oder Bade»» gefalle». Die Sätze mögen den RechtStag bestimmen »»>d beiden Theilen »»»st Luccrn soll den Anwälten des Bischofs und des AbteS den RechtStag anzcigcn und sie ersuchen, gehörigem Befehl und mit ihren Rechtsamcn zu erscheinen. Die katholischen Orte sind dabei der An- ^ - daß sch ihr Recht, ihre Gewalt und Hoheit nicht an Zürich übergeben »verde», da diejenigen Sachen, welche ' zu verfechte»» vermeine, schon längst ausgemacht seien oder kraft des Landfriedens erörtert werden Sie glauben blos darauf antwvrten zu sollen, daß Zürich entweder mit dem Urtheil von Frauen- 1538 Thurgau. feld übereilt wordeil sei, oder das Gegcnthcil davon zu beweisen haben werden, daß Zürich angeblich sei»? hundertjährigen Possesses beraubt werde. Alan bespricht sich auch über das einzuschlagende Verfahre« wenn es zur Wahl eines Obmanns kommen sollte, und hält es für zweckmäßig, von Zürich vorher n» zu erfahren, was es zu Recht zu setzen begehre, und was es unter Neligionssachen begreife. Absch. 575.' 200. (1632.) Zürich hat an die fünf katholischen Orte bereits die fünfte Mahnung wegen Erwähl»» der Ehrcnsätzc in dem noch unerledigten Streit ergehen lassen; dieselben suchen aber die Sache nochmN hinauszuziehen. Es wird Zürich gcrathcn, an die fünf Orte zum Uebersluß noch ein Schreiben abgeb? zu lassen. Wenn dasselbe fruchtlos sein sollte, so solle Zürich Beri, davon Kenntnis) geben, welches alsd»» in seinem und der beiden Städte Basel und Schafshausen Namen ein ernstliches Mahnungsschreiben a»>' fertigen wird mit dein Anhang, man werde, insofern die Erwählung nicht unverzüglich geschehe, dar»« denken, Zürich in den nun lang begehrten völligen Posseß wieder einzusetzen. Bis die Sache zum Ne» gekommen ist, soll nach der Ansicht der drei evangelischen Städte mit der Abfordcrung der beiden Pr»V canten im Rheinthal und mit der Wiedereinnähme selbigen Posseßes durch Zürich innegehalten werden, >»» die Prüdicanten jedes Thcilcs Rechten ohne Schaden dahin gesetzt worden sind, und weil beide Stäb» Basel und Schaffhausen, durch solche Abfordcrung sich der Parteilichkeit verdächtig machen würden. Abs^ 580. o. 210. (1632.) Auf die wiederholten Mahnungen von Zürich und das Zureden von Frciln» und Solothurn, kommen die katholischen Orte übcrein, als Sätze in dein Streit init Zürich die Herr? Johann Daniel von Montcnach und Schultheiß von Roll, und als unparteiischen Schreiber Stadtschrci» Hafner von Solothurn zu wählen. Lucern wird ersucht, deßhalb an die beiden Städte zu schreiben. ^ Zürich soll von dieser Verhandlung im Allgemeinen benachrichtigt, die Namen der Sätze und des unpartt« scheu Schreibers aber sollen nicht eröffnet werden, bis die Einwilligung der beiden Städte erfolgt ist. Zugl^ soll an Zürich das schriftliche Begehren gestellt werden, die im Thurgau aufgestellten Wachen wieder eiB ziehen, weil keine Gefahr mehr vorhanden sei. — Den Sätzen soll anheimgestellt sein, den Tag zur Zusamin» kunft zu bestimmen. Man wird denselben die Documente und Gewahrsame zustellen und sich inzwisch? berathen, wie man das Recht antreten wolle, und was zu Recht gesetzt werden solle, worüber besond» der-im Januar zu Lucern ergangene Abschied Erläuterung gebe. Absch. 581. u. 211. (1632.) V Landvogt hat etliche Ehestreitigkeiten nach Zürich gewiesen. — Es wird deßhalb von den Gesandten der katholisch« Orte an den Landvogt und den Landschrciber geschrieben, damit Zürich keinen Vortheil daraus ziehen kann, we» man solches mit Stillschweigen überginge. Ibiä. e. 21 2. (1632.) Für den Fall, daß bei der Hcimk»»' der zürcherischen Gesandten die nun so vftinals von den fünf katholischen Orten begehrte Ernennung ihrer SN noch nicht geschehen ist, wird Bern ersucht, auf erhaltenen Bericht in seinem und der Städte Basel und SchN Hausen 'Namen die fünf Orte, wie früher vorabschiedet worden, nachdrücklich zu deren Ernennung aufznforde» Absch. 583.a. 2 1 !. (1632.) S. Absch. 591. a. 211. (1632.) S. Absch. 593. 213. (1632.) S. Absch. 59Ü- 210. (1632.) Die fünf katholischen Orte nebst katholisch Glarus und Appenzell-Jnncrrhvden berathen '» über das von den vier Sätzen formierte Project. — Es werden nun mehrere diesen Streit betreffe»« Schreiben verlesen und dann die beiden Abgeordneten des Bischofs von Eonstanz und des Abts von ^ Gallen angehört. Jener macht darauf aufmerksam, daß durch jenes Project in Beziehung auf Glaube»« fachen, und was daran hange, den Orten die Judikatur entzogen oder an unparteiische Sätze gewiesen wer»' die Orte möchten darauf achten, daß Alles mit klaren Worten ausgedrückt »verde, damit nicht Mißverstü»« nisse entstehen und Neuerungen zum Nachtheil der regierenden Orte eingeführt und Streite zu Religionssach«« Thnrgau. 1039 gcmacht werde» könne», die bisher von den ordentlichen Beamten ausgetragen worden seien. In Betreff Ehesache» will der Bischos zugeben, daß nichtkatholische Eheleute Vor das zürcherische Ehcgcricht gehen; Zugegen Verlangt er, das;, wenn eine Partei, Kläger oder Beklagter, katholisch sei, die Sache vor sein Con- Wtorium komme. Sollte es aber bei dem Vorschlag der Sähe verbleiben, so will er den Orten nicht Vortreiben, wie sie sich mit ihren Miteidgenossen vergleichen sollen, und es würde ihm leid sein, davon die r>ache z» scj», das; kein Vergleich zn Stande komme. Hingegen müßte er jedenfalls gegen einen solchen ^gleich protestieren und erklären, daß er in denselben nicht eingewilligt habe, weil er seinen und seines Uchtes Rechten präjudicierlich sei. — Der Abgeordnete des Fürstabts Von St. Gallen erklärt, daß sein ^rrr die zu Baden projecticrten Punkte so ansehe, daß durch dieselben die zu Frauenfeld 1630 zn Stande ürkonuncne Erkanntniß, der große thurganische Vertrag sammt vielen Abschieden aufgehoben seien, woraus ""»'erwährende Streitigkeiten und Schmälerung der Rechte für die katholischen Orte entstehen würden, und die Stimme eines Ortes bei der Judicatur in Religionssachen so viel als die der andern zusammen gelte, selben dxz Nichteramtcs in den eigenen Landen sich nicht mehr bedienen möchten. Ferner gefalle ihm in ^uein Vorschlage der Ausdruck „unserer Eidgenossen der Stadt Zürich Glaubcnsbckanntniß" nicht. Werde ^Rgebeii, daß seine Unterthancn vor ein fremdes Ehcgericht geladen werden, so werde die Landessatzung und ^ ^wwtiiiß von Frauenfeld umgestoßen. — Bei der Berathung über das von den Sätzen eingegebene ^ zwar die Ansicht geltend, daß man nichts sehnlicher wünschte, als die Sache in Gütig- dg. daß aber dieses Projcct Punkte enthalte, welche Von solcher Wichtigkeit seien, daß man lieber ^ Recht snche. werden nun in Beziehung ans die Judicatur die Punkte hervorgehoben, die man ^ .lugeben könne.) Hingegen findet man es doch für rathsamer, Vorher noch das Aeußerste zu versuchen, wiird! ^"'^ang des Rechts sehr ungewiß sei und die Wahl eines Obmannes seilte Schwierigkeit haben dabe"' ^Ziehung auf die Eollatur- und Matrimvnialsachcn wollen sie es den beiden Fürsten, welche w,l '"iercsstert sind, überlasse», ihre Rechte geltend zu machen. Die Gesandtcn Vereinigen sich nun über wi/h Prvjecte anzubringende Modifikationen. Da aber voraussichtlich Zürich nicht »achgeben d^. ^ 5»" zweckmäßig erachtet, durch einen eigenen Boten dem Herzog Von Nohan die Beschwerden scln ^e in einem Schreiben Vorzulegen und ihn zu bitten, er möchte Zürich Vermögen, sich ihren Vorlasse,/" widersetzen. Sollte aber auch dieß erfolglos sein, so könnten sie keinen andern Entschluß die ^ ^ Theilung zu Recht zu setzen und darauf zu beharren, wenn gleich Zürich prätendierte, vorerst köi»i > ^ rechtliche Decision kommen zu lassen. Um aber gänzlich dem Rechte ausweichen zu stete? ' ^ ^ Aifficht, man könnte, lvcnn man eine Verbesserung der beiden ersten Punkte des Pro- lässig Religion und die Sätze betreffen, erlangen könnte, des Friedens wegen das klebrige passieren w l ^^!ite aber das Recht nicht zu Vermeiden sein, so möchte man zwei oder drei Herren Von denjenigen, , ^ ^ Verhandlung zu Fraucnfeld beigewohnt haben, abordnen, um den Einwürfen Zürichs um so begegnen zu können Absch. 603. a. 217. (1639.) Nach gewohnter eidgenössischer Begrüßling es s Ehrensätzc über den Stand des Geschäftes berichtet haben, eröffnet Zürich, daß es, obgleich Vv>- >- Eines und das Andere zn beschweren hätte, doch entschlossen sei, das Von den Ehrensätzcn ^ glrnc Vermittlungsproject ihnen und dem König Von Frankreich zn Ehren und Gefallen anzunehmen, eben/n' ^'»^chalt, daß die fünf Orte sich dasselbe auch unverändert gefallen lassen. — Die fünf Orte erklären sich Drte» ^ Awwhmc, aber unter folgenden Vorbehalten und Erläuterungen: Wenn zwischen den regierenden Errung und Späne von der neuen Religion wegen entstehen, sollen sie zuerst zn gütlicher Vergleichnng und, 193 Z540 Thurgau. falls diese erfolglos ist, an gleiche Sätze von und aus ihnen selbst gewiesen werden, es wäre denn, daß sie selb solche lieber aus unparteiischen Orten nehmen wollten. Diese Erläuterung soll zu Verhütung künftiger Streitij leiten in das Instrument mit deutlichen Worten gesetzt, deßgleichen auch die authentischen Verträge, Abschied und der Landfriede angezogen und vorbehalten werden. In Beziehung aus die Ehe- und Collatursachcn, welch die fünf Orte nicht eigentlich berühren, wollen sie um des Friedens willen geschehen lassen, daß, falls v« den Interessierten nichts erhältlich sein sollte, laut der deutlichen Erklärung Zürichs den sich beschwerende Parteien Bescheid und Antwort gegeben werde. Die rheinthalischen Unterthanen wollen die fünf Orte nich vor ein ungewohntes Chorgericht weisen. Dabei erwarten sie, daß Zürich nicht gestatte, daß künftig jed Sache gleich als Religionssache behandelt und daß die dem gütlichen Vertrag einverleibten Worte nicht ander- als wie jetzt von den Ehrensätzen sollen verstanden werden. Sollte diesem Begehren nicht entsprochen werde" so gedenken die fünf Orte das Recht walten zu lassen. — Hieraus stellt Zürich ebenfalls auf das Recht ä und erklärt, es beabsichtige nicht, der katholischen Religion Abbruch zu thun; es handle sich gar nicht u" dieselbe, sondern das gestellte Project laute auf die seinige. Wie die Ehrensätze ihren Ausspruch wegen diesb Sache und wegen der künftigen Sätze verstanden haben wollen, dabei lasse Zürich es bewenden. Die M träge und Abschiede, welche es noch jeder Zeit zu halten verjprochen habe, seien in der Clauscl genügst vorbehalten. In Betreff der Ehesachen könne es im Nhcinthal so wenig als im Thurgau nachgeben. ^ Hierauf überlegen die Gesandten der fünf Orte die Lage der Sachen nochmals und führen sich zu Gemüts was für Unheil durch sernern Aufschub bei so gefährlichen Kriegsempörungen und Zuständen nicht alleb den Interessierten, sondern auch dem gemeinen Vaterland leicht zustoßen könnte, und daß auch bereits j" merken sei, was für Vortheil oder Rachtbeil durch das Recht zu gewärtigen wäre. Sie finden deßhalb ab das Zureden der Ehrensätze hin für gut, die vorgeschlagene Vermittlung anzunehmen. Da die Gesandt beim Ablesen sehen, in dem Spruche sei nicht angegeben, daß das Project den Gesandten übergebt worden sei, um es ihren Obern heimzubringen, und daß man den beiden Parteien ein Gelübde auferlegt unterreden sie sich mit den zürcherischen Gesandten besonders und stellen ihnen vor, daß es nöthig sä in dem Instrumente den ganzen Verlauf der Sache zu erwähnen, und daß in dergleichen gütlichen Vck kommnissen ein Gelübde zu thun etwas Ungewohntes sei. Räch einer Unterredung mit den einen der wird dies; sofort von den Schreibern geändert. Die katholischen Gesandten cvnstatieren, daß, wenn a»^ sittlicher Ertläriing heimbzubringen, da dan uff zwaintzig und dreißigsten Angusti die gcmelter fr» init vollmächtigein Gewalt und Bevelch abgeordnete Ehrengesandte, die wolledlen, gestrengen '"inen, ehr und nottveste, hochgelehrte, fürsichtig und weyse Herren, als voll Zürich zc. (folgen die Nameir 1542 Thurgau. der im Abschied 605 angegebenen Gesandten) in allerseits ihrer Herren und Obern Namen krafft llnd veri»i mitgebrachten Gewalts und Vevclchs zu höchstem Respect, Ehren und Gefallen, wie vbstaht, angedeüte hel nach beschriebne Ntittel ihres Inhalts in Weiß lind Form, wie vo'gt, uff und angenommen, ouch waar »? oest zehalten versprochen, und lautend dieselbigen also: Des Ersten soll und mag die Gloubensbekannti»l unserer getrewen lieben Eidtgnoßen der Statt Zürich in den gemeinen Herrschaften deß Thnrgöw >s Nheinthals ungehiildert lind sicher sein, und selbiger Religion Underthanen bei ihrem Gottesdienst lind srey? Religionsübuilg, onch allem was derselben nottwendig anhanget, ruewig und von menicklich ungehindert leb? und verbleiben, trafst Landtsfridens. Demnach sollend die regierende Ort gemeiner Herrschaften deß Dl)»' gow und Rheinthals in allen fürfallenden Sachen handle» und erkennen, richten lind urtheilen lind ein ein Mehr sein und bleiben, wie von unfern Altvordern harkemmen; wovon swovecrs aber Irrung und ^ spän von obgedachten evailgelischen Religivil- lind Gloubeilssacheil oder dero nottweildigem Anhang, darv?» im Landtsfriden nit genügsame Erleiiterling zu findeil, sich zutragen möchten, soll kein Urtel in selbigem F felt, sonder solcher Spännigkeiten halber ein freündtlicher Verglich getroffen werden. Und iin Fall freü»^ licher Verglich anfäncklich ilit statt habeil mag, sollend und mögend sie demilach von und uß ihnen selbll? vermög der Pündten und Landtsfridens oder sußfs unparteyschen Orten von beiden Religionen gleiche Satz »? Richter nach altem Gebrauch lind geübtem Harkoinmen erkiesen, sie güetlich ald rechtlich in entstände»? Gespanen zu entscheideil. Dwweil es fürs Ander in andern Landen bräuchig uud gemeiner Vernunft F meß, daß in Ehehendlen jeder von seiner Religion Nichter gcricht und entscheiden werde, als soll das 6h gericht von gemeinen Underthanen des Thurgvw und Nheinthals von sdens Evangelischen zu Zürich, und d Eatholischen zu Eostantz besllcht werden. So aber die klagend Person ein catholische um die Ehe anspr>^ und beklagt, soll sie selbiger nachvolgen und die vor ihrem ordenlich und eatholischen Richter fürncm»^ Wovcer aber die beklagte Person evangelischer Religion zugethon, ist selbige ebenmäßig vor dem evaB lischen gewohnten Chorgericht zu suchen und zu besprechen. Dise Puncten, lveil wir die Zusätz der Stell? Frhburg und Solothurn uns deßen etlvas beschwärt, habend beid Ehrenparteyei, selbs eingangen, »" gegen eiilandern uff- und angenommen, da unser lieb Eydtgnoßen der fünf eatholischen Orten, so vill ^ an ihnen stecht, selbigen zugeben und nit verhindern wollen, so lang biß ihnen, den regierendeil Orten, gefe^ ein Satzung zemachen und zepublicieren, daß beider Religionen Underthanen sich mit einander» nit ehelich befreunden sollend. Den«vberrheinthalisch evangelischeil Gemeinden, von derowegen Streit entst?' den, ist fürs Dritte zugelassen, ihre Seelsorger und Predicanten bei den evangelischen Orteil loblicher 6^ gnoscbafft zusuchen, da sie zwar Ihr Fürstl. Gnaden zu Sanct Galleil uebend Fürschreibeu der Orten, ^ sie genomnien »verde», daß sie ehrlichen Harkommens ilnd Lelnnbdens seien, ouch zun, Predigampt exami»'' und admittirt, sollen flirstellen eineii anzlinemmen, welchem da» wollgedacht Ihr.Fürstlich Gnaden ^ deroselben Amptmann die Predicatur sampt zugehörigen Lehen zeverleihen und das Gelübd wie von breüchig gewesen, von ihmc neminen zelaßen gewilt sein »viirt. Wan da» dise Erleüteruug und güetli^ Vertrag uß trewhertzig, uffrichtig und ehdtgnösischen, Gemüet von uns obgedachten Schidrichtcrn »? Sätzen durch wollmeinlicheit Schluß und Abred gegeben und uffgericht, als meinend, sprechend und »voll??' »vir, daß unser getrew lieb Eydtgnoßen, sowoll löblicher Statt Zürich als der fünf löblich catholisch? Orten, der bißharo ußgefüerten Streitigkeiten und Niißverstendtnußen gcntzlich sollen vertragen, sie einand^ »vidernmb versönt, anch das eingefallene Mißtrawen nffgchebt, »vas onch vor, in und wegen diser Tractat»" mit Wort und Wercken sich verloffen, nichtich, tod nnd abgethon sein. Hierin gleich wie beid EhrenparteY?' Thurgau. 1543 i ihrer habenden Rechten nnd Gerechtigkeiten in vorgebuchten geineinen Herrschäfften deß Thnrgaw und > ^^uithals nit begeben, alßo soll denselben, und wer hierin weiter intcrcßirt, ußerhalb diß Vertrags solches > an ihren Hochheiten, Herrlichkeiten, Regalien nnd andern Gerechtigkeiten, desgleichen nnsern eydtgnö- I llichen Pnndte», Landtsfriden, authentischen Verträgen nnd Abscheiden, wie nit weniger demselben wollhar- j ^brachten Reputation und Ansehen ohnpräjudicirlich und ohnnachtheilig, znmählen vnch uns den Schid- l ^ui)tern und Sätzen in allweg ohnschädlich nnd unvertveyßlich sein, in Erwegung, daß wir anders nützit > haucht, nls Ruw, Frid, nnd vertrawlichc Einigkeit in unser»! lieben Vattcrland löblicher Eydtgnoschafft > disen gefährlichen Zeiten zu erhalten und vermittelst göttlicher Gnaden nff unsere liebe Nachkommen l bringen lind fortzupflanzen. Dessen allem zu waareni, vestcm llrknird habend wir Frantz Ludwig von > ^ärch Frcpherr zu Spietz, Obrifter und Alt Schultheiß der Statt Berit, Hans Rudolph Fäsch, Obrister s Juuftinehter Basel, Johann Daniel von Montenach, Ritter, deß tliahts zu Frhburg, Johann Jakob l Staal deß Rahts zu Solothurn, unsere anerborne Jusigel (doch uns, unser» Erben und Rachkommen l ^ Schaden) an disen Briefs, deren zween gleichlautend gemacht und jeder Parteh einer zugestellt, lassen ^ uickeu, gsx ^uch ^^ive ^gettene Schreiber als Johann Jakob Zieglcr, der Rechten Doctor und diser ^ ^tartschreiber zu Schaffhalisen, rmd Ntauritz Wagner, Naht- nnd Seckelschreibcr zrr Solothurn, selbige l ^ unser,, Händen nnderschriben, als das geschehen zu Baden in Ergö v Zinstags den acht und zwainzig- ^u Augnsti alt und sibenden Monatstag Septembris newen Kalenders im Jahr nach Ehristi, unsers lieben '^Nen „nd Erlösers, seligmachender Geburt gezelt einthauseud sechshundert dreyßig und zwei. Johann Jakob Ziegler. Mauritz Waguer. 2 l?». (1632.) S. Absch. 609. i. 22«. (1632.) S. Art. 316d. 221. (1633.) S. Absch. 222. (1633.) S. Art. 316o. 22^. (1633.) S. Absch. 627. a. 221. (1633.) S.Art. ' 22z. (1634.) Zürich begehrt von den Gesandten der evangelischen Städte Rath wegen einer Aad ^ Thurgau. Die beklagte Person ist der evangelischen Religion zugcthan und neulich dem zu eu 1632 geschlossenen Vertrag zuwider vor das constanzischc Consistorium citiert worden. — Es wird ^ gcrathen, die Antwort des Bischofs von Constanz und des Landvogts im Thurgau, denen es darüber '' Ulpfindsjch" g,'schätze,, hat, abzuwarten. Weil besagter Vertrag nicht allein ordentlich und authentisch übe/ Indern auch bekräftigt und von beiden Parteien angenommen worden ist, der Abt zu St. Galleu ^ beständig ihm Eintrag thun will, kann man Zürich nicht zumuthen, den früher auf dessen Güter gc- aufzuheben. Absch. 684. d. 22un Stzme wird auch von den den Thurgau und das Rheinthal regiereirden Orten an den Abt ge- ^ben. Absch. 815. h. sJn den Abschieden der katholischen Orte ist dieser Artikel viel kürzer gefaßt.j 1544 Thurgau 227. (1637.) Elgäuischcr Vertrag. „Die Gesandten (s. Absch. 835.) haben in ihrer beiderseits Pri»' < palen Namen und in Kraft des gehabten Gewalts und Befelchs von denselben hernach beschribne Mittel ih» ^ Inhalts in Wyß und Form, wie folget auff- lind angenommen, auch wahr und vest zn halten versprecht' > und lauten dieselbigen alßo: ! Daß Ihr Fürstl. Gnaden, Herr Prälat zu St. Gallen den evangelischen Underthonen dcro thnrgauisch ( Grichten, wann beide Thcil evangelisch, die Besnchung deß Zürichischen Ehegerichts freystellen und sy dal« c nit verhindern wollen, wofehr Jhro Fürstl. Gnaden hieruß khcin andrer Jngriff begegnen Wirt, da j dem Angesprochenen oder Beklagten der ansehende Rcchtstag schriftlich mag ankündt werden. Wanauch'' beklagter Evangelischer sich auf das Zürichische Eegericht berüft, werden Ihr Fürstl. Gnaden denselben d^ > bleyben lassen und wider synen Willeit das Recht anderschwo zenemmen nit zwingen. Hingegen werden i t Herren der Statt Zürich sich keines fehrneren Gewalts ald Zwangs auch nit annemmen. Es sollen aber» i iinpeäiinenta matrimonir gehalten und geachtet werden, wie von Altem hero, doch daß im vierten "l t vierthalben Grad möge uß rechtnießigen Ursachen dispensiert werdeit, im dritten aber und engeren Grod' der Blutsfreündtschaft und im dritthalben Grad der Mag- oder Sch,vagerschaft, wie auch Gbtti, Gotten >" » Gevattern, das ist eines Kinds Götti oder Gotten mit desselben Mutter oder Vatter zesammen zehüraff' b verbotten verblyben und in disem letzten Fahl zwischcnt Evangelischen und Katholischen der Dispensation' b halber ein Glychheit gehalten werden. ! ^ Waß dann die Ehescheidungen betrifft, ward Fürstlich St. Gallischersyts angebracht, daß mau die vöN Uslößung des Bands, als welliche in dißen deß Gotshaußes Grichten niemahl Herkhommcn, auch GewüN s halber nit köne bewilliget werdeir, nit zugeben möge, es were dann, daß zwey zusammenkommen wereiy n g von Rechtswegen nit hetten mögen zusammen kommen ob impeäimontum llii-iinsn». Hingegen ward " b Zürichischer Syten verinelt, wie daß man sich deßcn nit fettigen könne, sidtenmahlen sich auch Ursachen d vollkhommeucn Scheidung zutragend zwüschen Persohuen, so sonst rechtnleßig zusainmen kommen, auch "1 ü andern Bywohnung gethau und wellicherley Schecdnngen auch in den gemeinen cydtgnößischen Herrsch^ ^ selbs hergebracht wcrent. Wann man aber St. Gallischer Syts sich Wyler nit crklähren können, hat ^ eß uff Zürichischer Syten by obiger St. Gallischer Erklärung für einmohlen lassen bewenden. ! ^ Demnach ward des obern Ryuthals halber Fürstl. St. Gallischer Syts von aldort habender Grichten wc^ » begehrt, daß so vil die impellimonla inatrimonii Ilnd die Eescheidungen betrifft, man auch eine gewüße Modch h tion abreden wolte. Diewyl aber hingegen uff Syten der Statt Zürich diße Erklerung erfolget, wie man Z^ Orten by bekantem Undcrscheid des Gotshußcs Nechtsaincn gegen den Thurgeüwischen Grichten und d anderen mehr Ursachen des Zürichischen Eegrichls hergebrachter und durch jüngsten Badischen Bertrag » zu bewilligen, einen andern Seelsorger und Prädicanten by den evangelischen Orten lobl. Eydtgnoschaß suchen. Wann eS nun beschechcn, füllend sy dan denselben vor und che er zu solcher Stell komt, ue^ Fürschryben der Orten, da er genommen Wirt, daß er ehrlichen Herkhommens und Lümbdens, auch Thurgau. 1545 ^ ^ ^lganit ordeiilich examiniert und admittiert, Ihrer Fürstl. Gnaden fiirstellcn uild um desselben Bclehnung , Jülich anhalte», wellichem dann lvolgcdacht Ihr Fürstl. Gnaden vder deroselben Amptmann, wofehr sy ^ider denselben kein erhebliche Ursach nit hellend, die Prädicatnr sampt zugehörigem Lehen verlyhen und i ^ ^Uiibt, wie von Altein bräuchig gewesen, von ihme nemmen lassen werdent. Worby dann Ihr Fürstl. , "'"den sich crklert, der Statt Zürich als eines regierenden und Schirmorts Angehörige jederwylen vor ^ Ederen zu befürderen, hingcgeil aber ein Statt Zürich sich ancrbotten, dieselben, ihre Angehörige, jederzyt ^ Zu wysen, daß sie sich der Gebür und sdcms Landtsfriden gcincß verhaltind. Balgach betrifft, svl selbigen evangelischen Kilchgenossen zugelassen syn, ihre Psarrcre wyter, ""d bißhar, zusuchen, doch daß dieselben jederwylen, wie vorstehet, guts Namens und Lümb- ui>d ordenlichen examiniert und admittiert sehen, lind daß derselben ein jeder vor dem Jnsitz daselbst antretendem Lehen by Ihr Fürstl. Gnaden vder dcro Amptmann aldort umb deil Consens auch anhal- solle, ^ ^ w a»d er hingegen das Gelübd glych anderen Predicanten iin Nyntal erstatten. — Im Übrigen wellicher dann demselben, wofehr kein erhebliche Ursach wider ihne verhanden, auch Wirt gegeben bvn ^ Zürich hievor angedlittcr in Anno 1632 ufgerichtcr Vertrag sampt dem Landtsfriden, s'chal^-'" Prälaten von St. Gallen aber, dem Herrn Bischoffen von Cvstantz aber syne Nechte vvr- ^ ü»d so nun dißere gütliche Mittel wolmeinlich abgcredt und beschloßen, auch von hochwohl- Herren Burgermeister und Rathe der Statt Zürich, deßglvchen Ihr Fiirstl. Gnaden, dem Herren syts ^ ^ecano, auch einem hochehrlvürdigen Convent des Gotshußes St. Gallcil für sich lind ihre bewerben ^^^^""uen also ratificicrt und angenommen worden, so sind Harns dißer Brieffen zween glychllitend 'vilrd^ angehenkten der Statt Zürich und hochermelts Herren Prälaten, wie auch eines hochehr- ^ ^ bim Convents von St. Gallen Jnsiglen bckreftigct worden. Aeschach zu Ellgeuw, wie oben gemeldet, dritten Tag Noveinbris, von der Geburt Christi, unsers lieben Herrn und Hcy- E 16^7 Jahre. Absch. 835. sNach einer Copie im Staatsarchiv Bern: Thurgauischer Abscheid. Ccl,i>' (1642) Pfarrer Hegi in Stcckborn wird in Betreff der Ehehandlung der Margaretha B» wei,' v ^ i-i ' ...... ... —^^ V ren^' ^""ü^ischer Religio», mit Hans Keßler von Herten, einem Katholischen, angeleitet, den Leonhard 1» Tteckborn, evangelischer Religion, welcher dieselbe auch in ehelicher Ansprache hat, dahin zu n>, habe ^ ^ rinverzüglich »ach Zürich ans Ehcgericht citierc, zumal sie die Religion noch nicht geändert Da ^ Sache dem letzten Vertrage zu Baden gemäß dahin gehört. Absch. 977. x. 22t». (1644.) de» x ^ ^ Gelegenheit der Vertrag und Spruch von 1632 ungleich allsgelegt worden ist, wird von ^eje»' ^ llchen Gesandten die Frage anfgeworfcn, ob es nicht für nothwendig sollte gehalten werden, daß ">>al'^> welche diesen Spruch gegeben haben — und diese waren damals alle noch am Leben — die ""^legten Punkte erläutern. Absch. 1944. o. (1645.) Johann Jakob Valduff b^ ' ""d die katholische Gemeinde zu Gachnang gebeli den katholischen Gesandten eine Klageschrift ein, ^cri,^ ^ ^hksachen. Dieselbe wird dem Abschied beigelegt. Absch. 1969. aaa. 25k I . (1647.) Laut Spo, ^ ^"dvogtes verlangt Adrian Knenz von Weinfeldcn, daß ihin seine rechtmäßige mit solennischen u„d ^ versprochene Gespon, die wider ihren Willen nach Zürich geführt worden sei, zugestellt zu ^ ^ ^^rwaltung ihres Gutes gestattet werde. Zürich erwidert, das minderjährige Mädchen habe sich ""gültige» Bersprcchen bewegeil lassen, sei übrigens in Zürich auf freiem Fuß. Der Kläger Mehrere ^ dortigen Chorgericht dem Verlangen gemäß gebührendes Recht finden. —Weil das Mädchen „annos pubortatw" vor dem Versprechen erreicht hat und dieses zu halten begehrt, so erwarten Thurgau. die übrigen Orte, daß Zürich dasselbe dein Landfrieden nnd den Rechten gemäß nach Weinfelden stellen wer? Absch. 1133. pp. (S. auch Art. 373.) 232. (1348.) Da die fünf katholischen Orte verlangen, daß die Wib» Reinlin, evangelischer Religion von Weinfelden, welche dem Papisten Kuenz das Eheversprcchcn nicht hal»' will, das sie ohne Wissen ihrer Verwandten und ihres Vogtes noch in minderjährigem Alter gegeben h^ dem Kuenz vor das Ehegericht zu Constanz zu folgen habe, was dem Vertrag von 1632 zuwider lä»l wonach der Kläger das Neligionsehegcricht des Beklagten zu besuchen hat, so wünscht Zürich den Rath V übrigen evangelischen Gesandten zu erfahren. 'Räch einläßlicher Besprechung der Sache sprechen sich diese dah) aus, daß sie dieselbe Zürich gänzlich überlassen. Absch. 1143. e. 233. (1648.) Die Gesandten der katholisch Orte finden, daß dem Adrian Kuenz zu Weinfelden, welchem seine GesponS mit Gewalt vorenthalten wird, der' Gut sollte zuerkannt und dem Landvogt hiefür Befehl ertheilt werden. Man nimmt jedoch ans geww Gründen die Sache in den Abschied. Absch. 1151. 1?gefähr 800 fl. Einkommen habe. — ^vdann beklagen sich die Katholischen zu Gachnang, daß ihnen von dem Kirchencinkommcn weder Wachs, noch andere Nothwendigkeiten eingekauft werden daß sie von etwas gestiftetem Kernen, der jährlich als 'ilinosen ausgetheilt werde, ausgeschlossen seien, und daß man die Kosten für die Mauern ihres Kirchhofes '"cht aus dem gemeinen Kirchengut decken wolle. Man wolle auch den Katholischen am Allerheiligen- und crjeelentag, wie auch etwa zu andern Zeiten nach des Thurgaus Landcsbrauch nicht läuten. Die Kirche tiZachnang habe ein großes Einkommen und bei der Rechnung darüber würden oft bis in die 50 fl. ver- ' - Zu dieser Pflege, wie zu dem Bürgermeisteramt daselbst würden aber die Katholischen nicht gebraucht, " die Kirche, in welche sie gehen, sei eine eigene Schloßkapellc. Der Fürstabt und die Katholischen zu )»ang begehren deßhalb, daß in der vbern großen Kirche ein Altar und dessen nothwcndige Gczierd nach Kuchem Brauch aus gemeinem Kirchcngut angeschafft und eine gleiche Abtheilung des Kirchengutes, wie tuch der Kirchenpfründe mit dein katholischen Pfarrhcrrn und dem Prädicanten gemacht werde, damit sie er Kirche das Erforderliche laut Landfriedens haben. — Im Hinblick auf die Escheitz, Gachnang und te Orte betreffenden Beschwerden erwartet Zürich, daß man es bei den Sprüchen und Verträgen werde ' eiben lassen. Was die halbe Beste Freudenfels anbetreffe, so hätten sich die zu Stein ihrer Ansprache ^ und weil die Kosten zu Baden aufgehoben worden seien, so werde man an sie wohl nichts fordern, au d' ^"^ung der Parteien wird zu Recht gesprochen: Weil die zu Stent bereits erklärt haben, daß sie sein ^ Frendenfels keine Ansprache haben noch künftig eine solche suchen wollen, soll es dabei haben und das Gotteshans Einsiedeln dieser Beste halber bei dessen Rechten und Gerechtig- cchp ^'Mnben. Die zu Stein sind schuldig, einen genügenden schriftlichen Verzicht zu Handelt des Fürst- lowic"^ ^ 5" übersenden. Die andern Beschwerden wegen Eschenz und der Pfarrei Burg, das - Gachnang sollen dem Landvogt und den Amtleuten des Thurgaus dergestalt remittiert sein, einl ^ Mitteln sich umsehen, die Parteien zufrieden zu stellen. Insofern dieselben nicht zu verwind ^ genügsamem Bericht nach Baden verwiesen werden. Der auf dem Hof Allcn- fline "c Obervogt zu Wagenhauscn angelegte Arrest soll aufgehoben sein und dem Kläger freistehen, ^^^enpartci gehörigen Ortes mit Recht zu suchen. — Da Zürichs Gesandtschaft nicht über alle Punkte instruiert noch mit seiner Gegenantwort verfaßt ist, so kann es weder in die Bestätigung des ."'ilsbriefes noch in die gemachte Moderation wegen der Religion einwilligen, sondern protestiert da- san ^ ^ Meinung, daß Alles in dem Stand, wie es von Alters her gewesen, bis auf die nächste Zu- »icnknnft verbleiben solle, da es alsdann über Alles Rede und Antwort geben wolle. Absch. 546. n. auch Art. 310Z W. Polizeiliches. »5t7. (1645.) In Folge eines Schreibens von Constanz, welches die verdächtige Handlungsfür ^ ^ Stadtschreibers zu Stein, Hans Jakob Jnuncnhauser, anzeigt, wird von den katholischen Gesandten gut erachtet, Constanz die Versicherung zu geben, daß man den festen Willen habe, die Lande von vcr- Ve/'M Findel rein zu halten, und daß man zu diesem Zwecke dem Landvogt Fücßli den erforderlichen keilcn Zugehen lassen. Dieser Punkt soll aber auch bei der Verhandlung der thurgauischcn Streitig- Brücke"^^"^ zur Sprache gebracht werden, damit endlich die Rechte der Orte auf die Versicherung der "nd des Passes zu Stein anerkannt und exequiert werden, wodurch vieler Gefahr vorgebeugt werden 104 1548 Thurgau. könne Absch 1061. 6. 2-58. (1646.) Für verkaufte Resse und anderes Vieh soll Einer dem Andel» sechs Wochen und drei Tage „nachwähr" sein, es wäre denn, daß bei dem Handel etwas Anderes auS düngen worden wäre. Absch. 1098. oo. 20. Vogts- unv Waiscnsachen. Art "»!». (1638.) In Betreff der Verdingung und Bevogtiguug der Waisen bleibt es für beides Neligionsgenossen bei der tauneggischen Oeffnung und dem alten Aargauischen Gebrauch, also daß die M vogtigung durch die nächsten Verwandten zu geschehen hat. Absch. 846. ä. 2t. Münzsachen. Art 210. (1642.) Weil in den österreichischen Landen das Geld im Preis viel tiefer gesetzt wA den ist als in der Eidgenossenschaft und die Landgrafschaft Thurgau mit Eonstauz viel Verkehr hat, wora»' große Angelegenheit und Schaden erfolgen könnte, so schreibt man dein Landvogt und den Amtleuten, gut Aussehen w haben und bei etwa sich zeigendem Uebelstande Zürich zu benachrichtigen, welches alsdann Lucern in aller Orte Namen nach Constanz schreiben wird. Absch. 985. rr. 22. jkricgssachen. (Manche auch den Thurgau betreffende Kriegsvcrhandlungen sind überdieß noch in den Abschieden enthalten.) ». Allgemeines. Art 211. (1618.) Ein Bericht des Landvogts und andere Berichte melden, daß eine Anzo«' fremder Reiter aus Anleitung des zürcherischen Amtmanns zu Weinfeldcn ohne Vorwissen der übrigen rc^ rendcn Orte daselbst und durch das Nhcinthal habe passieren wollen. Der Landvogt, der ebenfalls ni« befragt wurde, hat der Gemeinde Weinfeldcn eine Geldstrafe auferlegt. — Dem Landvogt wird von de» Gesandten der katholischen Orte geschrieben, die Strafe vor der Tagsatzung zu Baden, die auf den A November angesetzt ist, zu beziehen. Man merkt nun auch, wohin die thurgauischen Käufe von Pfhn u» Weinfeldcn zielen, und was die von Zürich und ihre Mithasten im Thurgau und anderswo anspinnt' man will sich daher für alle Fälle gefaßt halten. Alan hat auch Zürich die Unthat seines Amtmanns er»» lich verweisen lassen. Absch. 38. a. 212. (1619.) Der regierende Landvogt im Thurgau, Ha»' Rudolf von Sonnenbcrg, hatte mit Zuziehung von Abgeordneten der geistlichen und der weltlich^ Gerichtsherren den 7. Octvbcr 1619 eine Kriegs- und Regimentsordnung für die Landgrafschaft Thurg^ entworfen. Diese Ordnung, durch den jüngsten „Lärmen" als nothwendig erkannt, theilt die Landschaft ^ acht Militärquartiere. Der Laufplatz des ersten Quartiers ist Frauenseld und Hauptmann der Trupps daselbst der Landvogt; der zweite Weinfelden, verordneter Hauptmann Herr Hans Hartmann Escher, O^ Vogt daselbst; der dritte Pfhn, Hauptmann daselbst Herr Hans Ulrich von Landenberg zu Herdcrn; ^ vierte Lommis, verordneter Hauptmann Herr Hans Kaspar von Ulm zu Hüttlingen; der fünfte UttwV' Hauptmann daselbst Herr Hektor Studer von Winkelbach zu Roggwyl; der sechste Emmishofeu, verord^ ter Hauptmann Herr Hans Joachim Brümsi von Herblingcn zu Berg, Vogt zu Gottlieben; der siebe'»' Ermatingen, bestellter Hauptmann Herr Hans Ludwig von Hcidenheim zu Klingenberg; der achte A»N^ whl, Hauptmann Herr Laurenz Kunkler, Vogt der Herrschaft Bürglen. Jeder Quartierhauptmann unter 1000 Mann wenigstens 200 Musketiere, 100 Hackenschützen, 200 Harnische, 300 lange Spieße Thurgau. 1549 ^ kurze Wehren haben. Ist in einein Quartier mehr Mannschaft vorhanden, so wird der Hauptmann sie nach kdürfniß vertheilen. Jeder Hauptmann hat einen Lieutenant, einen Fähnrich, einen Quartiermeister und Wachtmeister. Beim ersten Aufgebot eilt der fünfte, beim zweiten der dritte Mann auf den Laufplatz, dem Laufplatz soll der Quarticrhauptmann mit der ersten aufgebotenen Rotte dein Landeshauptmann aiZlchen und der Quartiermeister mit dem übrigen Volk auf dem Platz bleiben. Jeder Quartierhauptmann ^rd auf den Befehl des Landvogtes seinen Untergebenen die nothwendige Wehr und Waffen auferlegen, ww die Gerichtsherren ihm dabei behttlflich sein. Jeder Quartierhauptmann erhält von dem Landvogt offene ^ wte und Gewaltbriefc, damit er seine Untergebenen zum Gehorsam bringe. Der Quartierhauptmann ^hlt die Unteroffiziere, der Landvogt bestätigt dieselben. Auf den Wunsch des Landvogtes werden die Zahlten Hauptlente unh die Gerichtsherren ihre Untergebenen ernstlich ermahnen, sich ihres Eides und ^ Pflickt wohl zu erinnern, sich keiner unruhigen Partei weder mit Rath noch mit That anzunehmen, ^n nach Vorschrift vieler eidgenössischer Mandate friedlich und ruhig zu bleiben. Die Hauptlcutc und ^ ^richtsherreil versprechen ihrerseits Gut und Blut zum Vaterland zu setzen und ihre Untergebenen in ^ud Einigkeit zu erhalten. — Diese Ordnung wird zur Ratification in den Abschied genommen, kch- 100. b. sBestätigt wurde diese Kriegsordnung 10. Juli 1620 mit dem Vorbehalt, das; die Herren ^ Obern sich offene Hand behalten, dieselbe nach ihrem Belieben zu ändern, und daß die Unterthanen .big sein sollen, alle zwei Jahre dem Landvogt die Huldigung „in aufgelegten Wehr und Waffen zu Mtcu". daß ferner jedes Quartier die dasselbe betreffenden Kosten zu bezahlen habe. Staatsarchiv ^ Thurgauische Abscheid S. 142.) 2^3. (1622.) 1. Dem Landvogt wird geschrieben, er solle die ^ Hw abschaffen und nur gute Späher halten. Wenn ihm etwas Bedenkliches vorkomme, solle er berichten. Thurgauer zu bewehren findet man nicht thunlich. 3. Da dem Ambassador Casati im Heimreisen von Purgauischen Wachen Trotz bewiesen worden sein soll, so soll der Landvogt Nachfrage halten nnd die Huldige ernstlich abstrafen. Absch. 260. ä. 21^. (1632.t Es sind allerlei glaubwürdige Berichte ^kommen, daß des Königs von Schweden Kriegsvolk sich je länger je mehr den eidgenössischen Grenzen , Ww und bereits so weit gekommeil sei, daß sie sich auf dem Bodensee sehen und sich gelüsten lassen ' ^ Zu setzen; sodann auch, daß die schwedischeil Reiter zu Stein am Rhein und zn Schaffhausen cin- ^ »cu werden. Die katholischen Orte glauben zwar, daß man von dein König von Schweden kraft der Wien Erklärung und eingegangener Neutralität nichts zu besorgeil habe. Dainit aber die Unterthanen, . W hin und wieder den Jammer auf dem Reichsboden vernehmen und die Brände selbst sehen mögen. haß. ^ ^ trostlos gelassen und durch unnützes Gesindel, da die Soldateska nicht alle Zeit im Zaum ge- . werdeil könne, unversehens überfallen, des Ihrigen beraubt und übel tractiert werdeil, erachten die wüsche Orte für nothwendig, daß von alleil regierenden Orten des Thnrgaus, welches der Gefahr am Men ist, die thurgauischen Grenzen allein zu des Landes und der Unterthanen Schutz mit einein starken kv,p > wcrdcil. Ueberdieß könnte man durch eine Gesandtschaft den schwedischen Major an die .gliche Erklärung und die Neutralität erinnern und ihn ersuchen, kraft dessen die eidgenössischen Gren- üu verschonen. Um alle schädlichen Einfälle zu verhüten, möchten Zürich und Bern mit den übrigen verenden Orten obige Pässe und Grenzen besetzeil. Zürich und Bern erinnern einläßlich daran, wie es ^^'3en sei, als die Kaiserlicheil an den Grenzen gelegen und sich der Bünde bemächtigt hätten; wie man wls sich ^ keiner starken Defensiv» verstanden, sondern den gethanen Erklärungen geglaubt, den Unteren blos etliche Qsficiere zugeschickt und die Wacheil durch das Landvolk habe versehen lassen. Nach 1550 Thurgau. ihrem Erachten könne man dießmal der dnrch den König von Schweden anerbotencn guten Eorrespond«^ auch trauen und zu besserer Sicherheit der Unterthäncn gegen streifende Rotten die gewohnten Wachen a»' ^ stellen und die Unterthanen mit guten Führern versehen, überdieß auch gute Kundschafter und gute Aussig haben. Sie lassen es sich auch gefallen, daß dem Ambassador Rasche und dem Major geschrieben werbt ^ Aber eine Gesandtschaft an das eine oder andere Ort zu schicken oder mit Fähnlein aufzuziehen, wodu^ ^ man Anlaß geben würde, uns desto eher heimzusuchen, dafür hätten sie keinen Befehl. Zürich berichM anch, wie es seine Grenzen, als Stein, Eglisau und die Herrschaft Andelfingen sicher gestellt, und wie es sci^. Musterplätze abgetheilt habe, um im Nothsall Hülfe zu senden; dcßgleichen was für eine Beschaffenheit^ mit den Reitern habe, welche nach Schaffhauscn und Stein gekommen seien. Absch. 596.1:. 2 13. (163- ^ Stadthauptmann, Bürgermeister und Rath der Stadt Cvnstanz berichten über die von dein schwedisch^ ^ Kriegsvolk drohenden Gefahren und ersuchen um eine Resolution, wessen sie sich iin Fall eines feindliche' ^ Angriffes kraft der Erbeinigung von den Orten zu getrösten hätten. — Der Administrator des Hochmeister ^ thums in Preußen hat von Mainau aus für einen von Praßberg mit ungefähr 60 Pferden, deßgleiche' ^ der Bischof von Constanz für einen von Lichtenstein mit 25 Pferden von dem Landvogt des Thurgaus dc>. Paß durch dessen Amtsverwaltung begehrt, um ins Elsaß ans den Mustcrplatz zu ziehen. Deßgleichr' wird auch Bericht gegeben, wie es der im Thurgau aufgestellten Wachen halber aussehe, und daß Haut'' > mann Stapfer von Zürich die auf Befehl des Landvogtes Stein gegenüber auf dem thurgauischen Terl> torium aufgestellte Wache wieder eingezogen habe. Dem Landvogt wird geschrieben die Paßbcgehren ^ zuweisen, weil man die Bewilligung so auslegen könnte, als wollten die Orte die Neutralität überseht ^ Daß Hauptmann Stapfer eigenmüchlig die Wachen eingezogen hat, als Hütte er über den Thurgau zu conun^ diereu, darüber beschweren sich die fünf katholischen Orte nicht wenig, können auch nicht denken, daß , hiefür von Zürich aus Befehl gehabt habe. Weil dergleichen nicht zu gestatten sei, wollen sie es ihre', Herren und Obern heimbringen. — Die fünf katholischen Orte vergegenwärtigen sich die Motive nnd lv fachen, warum man bei diesen so gefährlichen Zeitläufen den Thnrgau mit einem Zusatz werde belegt ^ müssen, lind ersuchen Zürich, sich zu entschließen, ob es nicht die Pässe und Grenzen am Rhein und best" ders im Thurgau zu niemandes Offensiv», sondern allein zum Schutze der Unterthanen mit ihnen besetzt wolle. Wenn Zürich wider Berhoffen nicht einwilligen sollte, würden die katholischen Orte solches für thun. Zürichs Gesandtschaft wiederholt, wie ihre Herren und Obern ihre Grenzen verwahren und das in Bereitschaft halten, dergleichen was es für eine Bewandtniß mit den nach Schaffbausen und Stein kommen^ schwedischen Reitern habe. Ferner entschuldigen sie den Hauptmann Stapfer. Weil Zürich deßwegcn kei>" Nachricht zugekommen sei und die Gesandten der Zusätze halber keinen Befehl haben, wollen sie best Punkte in den Abschied nehmen, damit ihre Herren und Obern, denen die Wohlfahrt der Eidgenosse»^ nicht weniger als Andern angelegen sei, sich darüber erklären können. Idiä. I. 2^1«. (1633.) D'' Landvogt im Thurgau hat an Lncern geschrieben, was für Ungebühr von den geyeuhofischen Soldat mit Aufsangen und Beschießen der hin und wieder passierenden Schiffe aus eidgenössischer Jurisdiction vorgefallen sei, und daß der dortige Commandant, Hans Heinrich Tömmeli, sonst ein geborner Frauenfeld'' und eidgenössischer Unterthan, vier Adelspersonen, darunter den Canzler von St. Gallen, auf dem eivF nössischen Thcile des Sees nahe am Land gefangen genommen habe. — Man vernimmt dieß mit beso^ denn Mißfallen, weil es der Versicherung der schwedischen und der mitinteressierten Fürsten ganz entgeh ist, und weil diese Unfugen von einem so vermessenen eidgenössischen Unterthan angestiftet worden sind. ^ Thurgau. 1551 ^rd beschlossen, daß die Wache» und die früher im Thurgau gemachten Anordnungen, betreffend die Feuer- ? Lärmplätze und Hülfcleistungen ferner bestehen sollen. Damit selbige Unterthancn desto besser und er angeführt und reguliert werden, soll jedes regierende Ort einen kriegsverständigen Befehlshaber ün abfertigen, wie in der Grafschaft Baden jüngsthin auch geschehen sei. Dieselben sollen sich unverzüglich )ui begeben, alle Wachsamkeit lind allen Fleiß anwenden und von den Gotteshäusern und den GerichtS- ^ rm daselbst besoldet werden. Der Sold wird für jeden Mann auf 30 Kronen monatlich angesetzt. u glaubt man größere Unkosten und Ungelegenheiten zu ersparen und nichts desto weniger den Geren ^^"^ugen. Als die beste Fürsorge aber erachtet man, sich nochmals insgesammt dahin zu erklä- icheni^ ^"^und gegen jede Gewalt tapfer schirmen und von keiner Partei jemanden auf cidgcnössi- ^.^^u»d und Boden lassen zu wollen, sondern sich mit einhelliger Macht zu widersetzen. Uebcrdieß ? Zvllikofer zu Zell durch ein nachdrückliches, doch bescheidenes Schreiben ersucht, vergleichen Unzen " "^gegen zu treten, auch den Tömineli zu Geyenhofen zu entlassen und den gegebenen Versichernn- thun^^^ nachzukommen. Dem Landvogt im Thurgau wird geschrieben, er solle in Allem sein Bestes . .. dem Tömmeli, falls er auf eidgenössischer Jurisdiction betreten würde, den verdienten Lohn ^ ^'fahren lassen. Absch. 638. d. 2^7. (1634.) Jeder Gesandte wird zu berichten wissen, was Luccrn zw Verwahrung der Pässe im Thurgau und besonders wegen Stein am Rhein und des herwärts des Äir'cl^ ^ ^ knicke auf thurgauischem Boden gemachten Grendels oder Schlagbaums eröffnet hat. ^ ^ ^twortet darauf wohlmeinend, daß seine Herren und Obern an der Brücke zu Stein nicht mehr bau ' ^ Verträge zugeben; deßgleichcn, daß es sich nicht widersetze, wenn der Schlag- Orte ' ^ Hauptmann zu mehrerer Sicherheit gemacht habe, und welcher den übrigen regierenden ^ beseitigt werde. Räch vielem Hin- und Herrcden wird schließlich dein Landvogt geschrie- re/> ^ buchen, ivo es die Nothdtwft erfordere, ausstellen, auch sonst fleißige Aufsicht halten und die zu ^rte jeder Zeit von allen Vorfällen benachrichtigen solle. Absch. 671. k. (In der dein Abschiede Gesandt" von Zürich beigefügten Correctur heißt es: Auf diesen Anzug Lucerns erklären sich die Als iaudtou Zürichs weder in Beziehung auf das Eine noch das Andere, weil sie keinen Befehl dafür haben, sei . ^ ^ ctadt und Brücke zu Stein sei „absolute der Herren von Zürich", habe Zürich folgenden Bescheid über der Gesandte Lucerns fragte, wie es sich Steins halber verhalte, weil früher geäußert worden die ^ allerdings so; niemand, so Gott wolle, werde sie daran hindern; es stütze sich dabei auf A»eu Es komme ihnen sonderbar vor, daß man es Zürich so hoch anrechne, daß es bei der Brücke lichte' ^^lchaum oder einen Grendel angebracht habe, da derselbe dock da stehe, wo es die niedere Herr- ^ ^ Beschirmung der Seinigcn diene; dagegen komme es den katholischen Orten nicht lvcrk>' Cvnstanz liegende Garnison auf thurgauischem Boden große Verthcidigungs- Hol' Schanzen errichtet, sondern noch etliche hundert Schritte davon alle Häuser, Bäume und alles uä.'^^ uiedergcrissen, abgehauen, in die Stadt geführt oder verbrannt, mit den Waffen in der Hand die Aaub^ überfallen, geplündert, die Leute gefangen genommen oder gctödtct und ferner noch mit Nau und Brand gedroht habe; daß die evangelischen Thurgauer, welche Korn, Vieh und Anderes ba sichren, ihres Erlöses in der Stadt bei den Thoren oder unweit derselben beraubt und miß- Unt/ ^ ^b«m- Alles dessen gedenken die papistischcn Orte nicht, weil sie nicht ungerne sehen, daß diese zleVs"^" Evangelischen verübt werden, lind deßwegen wird derselben im Abschiede nicht erwähnt, ob- ^ zürcherische Gesandte in seiner Antwort das alles hervorgehoben hat.j 2^8. (1634.) Auf die 1552 Thurgcm. von Constanz und aus dem Thurgau eingelangten Berichte wird, da die Pässe wegen der zu besorgend Belagerung von Constanz in großer Gefahr sich befinden, gut befunden, daß ein jedes der regierend Orte, wie Lucern bereits gcthan und Zürich sich dazu erboten hat, einen qualificierten Cominandanten schi^ und die Posten mit dem Landvolk besetzen und alle andern nothwcndigcn Maßregeln treffen soll; serd soll jedes Ort 200 Mann in Bereitschaft halten. Absch. 681. n. 2^!». (1634.) In Folge eines Schd bens der Erzherzogin Claudia und zuverlässiger Berichte, daß General Horn beabsichtige über den Rhd herüberzukommen, sich auf eidgenössischem Gebiet zu lagern und sich mit dem Rheingrafen zu verbind" wird von den Gesandten der katholischen Orte für nothwendig erachtet, daß die den Thurgau regierend Orte zu Sicherstellung der Pässe jedes hundert Mann in Bereitschaft setze und nächster Tage seine Cr!» rung über diese Maßregel nach Lucern abgehen lasse, damit dieses den Tag des Aufbruchs festsetzen Zürich zur Cooperation einladen könne. In Betreff der Verpflegung dieser Mannschaft kommt man überein, daß die Obrigkeiten die Verpflegung für den ersten Monat über sich nehmen, daß aber inzwisch' zwei oder drei in Kriegssachen erfahrene Personen, welche auch den Thurgau kennen, dahin abgeord" werden sollen, um Dispositionen für die Quartiere und Garnisonen und die Verpflegung des KriegsvF zu treffen, wie es der Landschaft am erträglichsten sein möchte. Ueberdieß soll kein Ort etwas sparen, zuverlässige Kundschafter anzustellen und, wenn eines etwas Wichtiges erfährt, die übrigen sofort davo» < Kenntniß setzen. Absch. 686. o. 23». (1639.) Auf des Landvogts Anfrage, wie „die Waffen im Th" gau zu bestellen seien, und wie demselbigen zu thun sein möchte", wird geantwortet, der Landvogt und ' Landschreiber sollen nach ihrem besten Ermessen Anordnungen treffen. Absch. 912. s. 231. (1^ Aus dem Bericht der Abgeordneten, die neulich von Zürich und Lucern aus in den Thurgau geschickt den sind, hat man vernommen, daß sie nicht Alles wohl bestellt gefunden haben. Zürich und Luccrn ^ den dcßhalb ersucht, nochmals je einen Abgeordneten zu bezeichnen, welche mit Statthalter Schorno ^ Schwhz, gewesenem Landvogt, in den Thurgau reiten und den 29. December n St in Mich -usam»»' kommen werden. Die Abgeordneten erhalten den Auftrag, mit dem regierenden Landvogt uachzusch- was bei den Nheinpässen allenthalben nothwendig sei, besonders, ob es nicht gut wäre wenn auf B gauischer Seite auf der Rheinbrücke zu Stein eine Fallbrücke gemacht würde, und ob nicht zu Göttlich eine Brustwehr aufgeworfen werden sollte. Sie sollen sich auch erkundigen, in welchen Klöstern und ' was für Gerichtsherren ausländische Schreiber sind, wie lange schon solche dort gewesen sind und wie' sich gehalten haben. Die Gerichtsherren und die Kriegsamtleute sollen durch sie oder den Landvogt in ' Eid genommen werden. Ueberhaupt haben sie anzuordnen, was zur Versicherung und für allfälliqe ^ fälle gut sein mag. - Zürichs Gesandtschaft behält sich vor, solches ihren Herren und Obern zu referi-- und ist der Ansicht, es wäre besser, denselben jenseits der Brücke zu Stein bis an die Burg und auf' Burg Alles zu übergeben; es wäre überflüssig, mehrere Fallbrücken aus der Rheinbrücke zu Stein? machen, weil seine Herren und Obern bereits eine einfache oder zweifache hätten machen lassen. ) Dem Pralaten zu Rheinau wird ein Project zu besserer Verwahrung der da,elb,t ubergeben Abt m: Co.went lassen sich dasselbe gefallen und den verordneten Commanda-' Untervogt Hans Hemnch Göldm, huldigen. Sie versprechen auch, den Paß, wie verordnet zu verwähl sich mit der noch mangelnden Provision zu versehen und zu thun, was ihnen möglich sei ' Den: Bog- ? Lauffen wird befohlen, fleißig Acht zu geben, daß die Schiffe im Nol jeder Zeit, besonders bei Rächt, der eidgenössischen Seite gehalten werden, deßgleichen zu Rüdlingen und Rhen au De kl ne M h Thurgau. 1553 ^ßenhofcn ermahnt man zu sorgfältiger Aufmerksamkeit und macht den Stadthauptmann Wepfer, sowie ^ ihm untergebenen Officicre durch einen Eid zu mehrerer Aussicht über die Brücke und den Paß verbind- In Bezug aus die Brücke und das Zeughaus verordnet man das Erforderliche, dcßgleichen, daß bei ^aubhölzli, wo der Rhein zu Zeiten zu durchreiten ist, die nöthigen Maßregeln zu dessen Schutze ge- Mn werden. Zu Schupfen und Neichlingen, wo man große Schiffe gefunden hat, befiehlt man, selbige aus ^ Amusischer ^ behalten. Zu Stciu findet man Stadtthore, Brücke und Zeughans wohl bestellt. ^ allen Seeposten von Stein bis Gottlieben wird den Gemeinden befohlen, die niedergefallenen Wacht- sanunt den Stangen zu Sturin- und Feuerzeichen wieder aufzurichten, die Schiffe diesseits des ^)«nez und des Sees zu behalten und für alle Fälle wachsam zu sein. Zu Gottlicben theilt der bischöf- ^ Vogt mit, daß wegen der Beschaffenheit des Rheins wenig Gefahr zu besorgen sei, und daß er sich ^ uue, einen Ueberfallsversuch mit dem Quarticrhauptmann daselbst und dessen Bolk abzuwenden. Er ^ ictet sich auch, den Bischof noch um ein Paar „Stücklein" und etwas Munition zu ersuchen. Zu krm Schirm der Soldaten und des Passes werden noch etliche Schanzkörbe und Brustwehren für noth ' H dachtet und wegen Lieferung des hiezu nöthigen Holzes mit der Gemeinde Tägerweilen gesprochen. ^ u glaubt sodann anch, daß der Graben wieder ausgeworfen und init Palissaden umzogen werden solle. ^ ^"gt übernimmt es auch, das Schloß noch besser zu versichern. In Weinfeldcn ermahnt man die jed' ^ weltlichen Gerichtsherren oder deren anwesende Anwälte zu treuer Wachsamkeit, und daß si»/ auferlegten Quote an Biunitivn der gemachten Ordnung gemäß sich versehe nnd die zun: Gehorsam gegen die Quartierhauptleute ermahnen solle. Absch. 996. a. 23^t. (1643.) ^^cinbcr 1642 gemachte Kriegsordnung wird revidiert und, in nenn Artikeln bestehend, in den beci/^ Hammen. Idick. ck. 23A. (1643.) Die Landesofficierc lind Quartierhauptleute werden ^ In Bezug auf die von den Gerichtsherren zu leistenden Provisionen wird das Rothwendige . "et. Idick. L. 233. (1643.) In Folge der eingelaufenen Berichte von den dein Thurgau geht " Gefahren und der angehörten Relation der in den Thurgau Abgeordneten, aus welcher hervor- sandl^ ^ ^e und da mit den Anstalten zum Schutze des Landes schlecht bestellt sei, wird von den Ge- krsord^ ^ ^acholischen Orte gut erachtet, daß die in den Thurgau ernannten Commandanten sofort die die Verfügungen treffen, den Landvogt und den Landschreiber zu ihren Berathungen zuziehen, H^^ttierhauptleute und die Officierc freundlich behandeln sollen, damit das Landvolk, das sich bereit- tu Lust und Muth erhalten werde. Diese abgeordneten Commandanten. welche die Stelle eines !vfort vertreten haben, sollen Kundschafter halten und, wenn etwas vorfällt, den nächsten Orten schicken, damit nichts unterlassen werde, was zur gemeinsamen Sicherheit diene. Absch. 997. n. Dte Gesandten der katholischen Orte halten es noch nicht an der Zeit, die Kriegscoinman- Hed " Thurgau heimzuberufen, und können wegen der Fallbrücke zn Stein keinen Beschluß fassen. Gutachten über diese beiden Punkte den Gesandten nach Baden in die Instruction setzen. Und (1643.) Die Commandanten im Thurgau berichten, wie daselbst Alles bestellt sei, Ketzer ^ ihrem Dafürhalten unnöthig sei, daß sie alle dort bleiben, und begehren, ihnen den Befehl ^^""^)men und sie nach Hause zu entlassen. Es wird ihnen geantwortet, daß sie sich einstweilen fern> ^ begeben könnte«?, vorbehalten die Commandanten von Zürich, Luccrn und Uri, welche bis aus ^all " zu bleiben haben. Genannte drei Commandanten sollen auch mit dem Fürstabt von St. ^ und andern Nachbarn der Stadt Arbon Anstalt treffen, daß diese Stadt erforderlichen Falls besetzt 1554 Thurgau. ^ lind sicher gestellt werde. Absch. 999. t. 2S8. (1643.) Damit die im Thurgau gewesenen Eoin^ danteu für ihre Forderungen befriedigt werden, lassen die Gesandten der katholischen Orte ein BefH l schreiben an den Landvogt abgehen und sprechen Zürich um seine Mitwirkung au. Absch. 10Ä'I> ZZtt. (1643.) Der Landvogt entschuldigt sich in einem Schreiben wegen des von ihm an fremdes Kri«! Volk ertheilten Passes. Lucern hat ihm bereits das Nöthige geantwortet; nichts destoweniger wird von den katbvlischen Gesandten nochmals insinuiert, dergleichen Durchpaß keineswegs mehr zu gesta^ Zugleich wird auch festgesetzt, daß auf der nächsten Zusammenkunft die den Thurgau regierenden Orte' ' vereinbaren sollten, ihre die Rheinbrücke zu Stein betreffenden Rcchtsame aufrecht zu erhalten. iV 1024. (1643.) Der Landvogt Lcuzinger, welcher citiert worden war, um sich wegen der' ihm gegebenen Gestattung des Passes zu verantworten, hatte sich nicht gestellt, und zwar durch Zürich" Glarus, welche von ihm jegliche Schuld abwälzen wollen, veranlaßt. Auf den vom Gesandten des ^ von St. Gallen gegebenen Bericht, daß auch an das Gotteshaus das Begehren des Durchzugs worden sei, gehen in erster Linie die Meinungen der katholischen Gesandten dahin, den nicht zu mischt genden Landvogt abzusetzen. Auf die Fürbitte der glarnerischen Gesandten läßt man sich milder sti»^ und weist die Sache auf die nächste katholische Eonfcrenz, ans welcher sich der Landvogt zu stellen n Zu gleicher Zeit wird auch an Zürich ein Schreiben erlassen, in welchem sich die katholischen Orte üben Unbefugtheit beschweren, mit welcher dasselbe ihre oberherrliche Hoheit und die Majorität „überfahre" 1 erklären, daß sie sich von der Aufrechterhaltung derselben nicht werden abwendig machen oder abschr^ lassen. Weil ferner jenes Kriegsvolk aus Berns Landen und Herrschaften gekommen und bei Wi>^ und an der Stille übergesetzt worden ist, wird für nöthig erachtet, ein Beschwerdeschrcibeu an Ber" erlassen. Absch. 1026. o. Lttl . (1643.) Die katholischen regierenden Orte sollen nicht vergessen, 1 die nächste Zusammenkunft ihre Gesandten des Passes und der Brücke zu Stein am Rhein wegen M struieren, da von dorther immer die größte Gefahr zu befürchten ist. Ibick. LitL. (1644.) H Landvogt im Thurgau, Hans Jakob Leuzinger von Glarus, welcher auf ernstliches Ansuchen und' Verantwortung Zürichs der Herrschaft Venedig gestattet hat, etwas weniges Kriegsvolk durch den Thnl> nach Constanz zu führen, war von Lucern, Schwyz, Unterwaldcn und Zug zweimal nach Lucern ^ worden. Zürich und Glarus hatten an die vier Orte geschrieben, man möchte den Landvogt für enti^ digt halten oder die Sache bis auf eine allgemeine Zusammenkunft anstehen lassen, worauf weiter »i^ erfolgt ist. Die übrigen evangelischen Orte sind der Ansicht Zürichs, daß den vier Orten erfordert Falls das eidgenössische Recht vorgeschlagen und die Sache aus künftige allgemeine Tagleistung gew>^ werden solle. Auch das Nichterscheinen des Landvogtes billigt man wegen der großen Gefahr für dens^ und des durch die Mehrheit der Stimmen herbeigeführten Nachtheils. Absch. 1028. ck. (1^ Alt-Landvogt Leuzinger wird von den fünf katholischen Orten zu Rede gestellt, daß er jüngst die „E^ schen" in der Herrschaft Venedig Dienst ziehenden Völker wider den Befehl der Mehrzahl der Orte ^ durch den Thurgau ziehen lassen und auf die Citativn sich nicht gestellt habe. Lcuzinger erklärt, dÄ das nicht aus sich selbst gcthan habe, sondern auf de» Rath vvu Zürich uud Glarus, was ihm dies^ zeugen, und bittet, man möchte ihm die Sache nicht so hoch anrechnen. Es wird ihm auf die Fü^ von Zürich und Glarus verziehen. Lucern nimmt die Sache in den Abschied, Uri erläßt die Strafe ^ Vorbehalt der Ratification. Absch. 1041. mm. Lttl. (1647.) Auf Verschiedeue Schreiben des ^ Vogts, worin sich das Kloster Kalchrain, die Stadt Frauenfcld, das Quartier vou Ermatingen und ^ Thurgau. 1555 von Wehausen über die Contribution und die ihnen auferlegten Wachen beschweren, wird geantwortet, er ^ o die Contribution einziehen, das Gotteshaus Kalchrain und die klagenden Quartiere für dießmal zur Geduld ermahnen, aber sich mit dem Landschreiber sowohl bei den Gerichtsherren als bei den Quatiercn Rundlich informieren, wie künftig zu Vermeidung von Klagen eine gebührende Gleichheit bewerkstelligt- forden könne; wie denn für die Eidgenossenschaft überhaupt eine allgemeine Aenderung gemacht werden vunte, darauf werden die Herren und Obern bedacht sein. Für den ersten Monatssold haben die Befehls- " or und Soldaten von dem Landvogt und den Unterthancn nichts zu fordern, und die Anlage soll allein für o» andern Monat dienen, indem der erste Monatssvld vou den Obrigkeiten bezahlt wird. Sollten wider ^ oarten die Wachen bis in den dritten Monat bleiben müssen, so mag der Landvogt angefangener Maßen ' ans weitern Befehl fortfahren, auch den Befehlshabern und Soldaten zusprechen, daß sie ohne Befehl ^ höchster Ungnade ihre Posten nicht verlassen oder heimziehen. Damit bei dem Geldmangel, über " ">an allenthalben klagt, die Contribution etwas erleichtert und die Soldaten mit dem Nothwendigen ver- werden, könnte mit Zuthun der Befehlshaber ein täglicher „Commiß" von Brod und Wein für Soldaten angeordnet und an dem Sold abgezogen werden. — Der Stadt Zell, welche ein Begehren " Zürich and Lucern hatte gelangen lassen (der Inhalt ist nicht angegeben), soll der Landvogt antworten, » man dermalen in ihr Begehren nicht eintreten könne, daß man aber nicht ermangeln werde, ihr alle umdnachbarlichen Dienste zu leisten. — Der Landvogt berichtet auch, was ihm von den bischöflichen Beamten der Reichenau, dergleichen von dem Bischof selbst und dem Commandanten zu Constanz geschrieben v" ist. , ^ ^sandten der katholischen Orte für uolhwendig erachten, im Namen aller regierenden Orte an die Mandanten in Ueberlingen und in der Mainau, welche den Anlaß zu den meisten Klagen geben, geltend zu schreiben, damit dergleichen Unfug beseitigt werde und die Unterthancn ihrem Gewerbe sicher lstehen können. Weil in dem Schreiben des Landvogtes nicht gemeldet wird, daß er seine Mittheilung ""ch a,, Zürich geschickt habe, soll mit der Versendung des Schreibens noch einige Tage gewartet und inzwischen befohlen werden, die Mittheilung, falls sie unterblieben sein sollte, auch an Zürich zu Absch. 1139. x. t>. Kricg«anlagen. Art. Z«?. (1W9.) Die geistlichen Gerichtsherren wollen an die Kosten, welche mit Aufstellung ^ dachen ergangen sind, nichts beitrage». - Die Gesandten der katholichen Orte lassen es sich gefallen, "ö man bei den alten Bräuchen und Abschieden, die deßhalb genügende Erläuterung geben, verbleibe. Mc'rn wird dem Landvogt in diesem Sinne Befehl ertheilen. Absch. 492. o. (1643.) Nachdem Wärz zu Weinfelden mit den in, Thurgau gewesenen Commandanten abgerechnet und ihnen eine Be- 195 1556 Thurgau. soldung für den Tag geschöpft worden ist, läßt man es dabei verbleiben. Weil man aber für erachtet, daß solche Kosten aus obrigkeitlichem Seckel entrichtet werden, wird dem Landvogt geschriä wieder eine Anlage auf die Landschaft zu machen, damit er daraus die bereits in die Rechnung gesteh Kosten für die Commaudanten, auch was seither ihretwegen ausgegeben worden ist und ihren fernst Ausstand entrichten könne. Ferner soll der Landvogt aus dieser Anlage die Forderung des Johann Wirz samint Zins und Kosten bezahlen. Falls künftig wieder Coininandanten in den Thurgau gcs^ werden, soll ein Commandant, der mit zwei Pferden reitet, täglich 4 Kronen erhalten und die Anlage gleichmäßig auf die Personen, sondern je nach dein Vermögen angelegt werden. Dem Landvogt wird b diesem Zwecke ein Receß überschickt. Absch. 1607. oo. (1647.) Wegen der den Landvögten zutragenden Beziehung des ersten Monatssoldes, den die Obrigkeiten den Zusichern dargeschossen ha!w wollen die Gesandten der katholischen Orte sich zu Baden vergleichen. Absch. 1128. m. 27O. (1^ Dem Laudvogt und dem Landschreiber wird befohlen, nach eingezogenen Erkundigungen darauf bedacht sein, daß künftig eine gleichmäßige und billige Repartition der Contributionen svwobl bei den GerichtslM als den Quartieren gemacht werde, damit nicht Einer fiir den Andern zahlen müsse. Absch. 1133. 271. (1648.) Ausschüsse der Gerichtshcrren und der Landschaft Thurgau stellen das Ansuchen, daß"'k, sie mit einein dritten Monatssold zu den zweien, welche sie fiir die Grcnzbesctznug zusammcngesteucrt häW verschonen und ihnen die 2760 Gulden Ucberschuß von dem für die zwei Monate gesteuerten Solde geben möchte. — Es wird beschlossen, daß die dritte Monatsanlage eingestellt bleiben, von dein Ueberau 2060 Gulden in einem Kasten verwahrt und der Rest herausgegeben werden solle. — Etliche Städte, ^ ^ Frauenfeld, Dießenhofcn, Wyl, Arbon und Bischofszell, auch etliche Dörfer und Höfe, wo der Abt zU'd Gallen die Gerichtsbarkeit sammt der Mannschaft bis an die hohe Jurisdiction hat, wollen zu CoiU^ d tioncn, Aufstellung von Wachen und dergleichen nichts beitragen. Dem Landvogt wird befohle», dem verhältnißmüßigen Beitrag nicht allein für die Zukunft, sondern auch für die jüngste Vergangenheit^ zuhalten. Absch. 1151. m. d v. Schittzcnwcsen. I- Art. 27t». (1628.) Auf Anhalten von Junker Kaspar von Ulm zu Hüttlingen will man ^ " den Obrigkeiten die Erklärung einholen, ob sie dem Lommiser Quartier, wie auch der Zielstättc zu ^ Hausen jedem jährlich Ehrengaben zu verschießen geben wollen. Absch. 458. p. 275t. (1632.) Sch^ ^ meister und Schützcngcsellschaft des Quartiers Weinfelden, wo in die drei oder vierthalb hundert tiere quartiert sind, bitten unterthänig, daß ihnen das jährlich eingelegte Schießgeld von 12 Gulden ^ viel vermehrt werden möchte, daß sie alle Sonn- und Schießtage eine „ehrliche, namhafte" Gabe zu ^ ^ schießen hätten. Das Anstichen wird in den Abschied genommen, damit die Obrigkeiten sich künftig ^ über entschließen können. Absch. 596. Ii. 274. (1639.) Denen von Wellhausen werden auf ihr ^ ^ halten jährlich 12 Gulden zum Verschießen bewilligt, die ihnen der Landvogt zustellen soll. Absch. ^ ^ 27S. (1646.) Die Unterthanen zu Gottlieben lind Ermatingen, welche sich in zwei Schützengesellsch^ zusammengethan haben, bitten um eine jährliche Verehrung und werden hiefür von dem Bischof zu ^ ^ stanz empfohlen. — Das Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch 1098. ü. 2? widersetzen. Nachdem das vom Landvogt eingelangte Schreiben und der bezügliche Artikel des Land- ... verlesen ivorden, wird von den Gesandten der katholischen Orte für nothwendig erachtet, befördernd Gesandte dahin abzuordnen in eigenen Kosten und ohne Beschwerde der Unterthanen, da Zürich in ^ ,'M seiner Religion auch Gesandte zu schicken Pflegt. Zugleich können auch andere Angelegenheiten, den katholischen Orten nicht wenig gelegen ist, besprochen werden, besonders daß Mammeren, , ^ ^ katholischen Orte offenes Haus ist, verbessert und künftig in Ehren gehalten werde. Alan ge- odcx"'^ ^ P^vject des an Zürich zu erlassenden Schreibens und beschließt, falls wider Verhoffcn kein Tag ^ «ncr zu weit hinaus angesetzt würde, dennoch die Gesandschaft dabin reiten zu lassen und Zürich den ag anzuzeigen, wann man sich auf den Augenschein einfinden werde. Absch. 67. a. 278. (1618.) läßtAlters in der Kirche zu Mammeren. Absch. 71. 27S. (1619.) Der Prälat von St. Gallen und s^nen Gesandten im Namen des Junkers Hans Walthart von Hallwyl, Gcrichtshcrrn zu Blidegg katb Pfründe zu Sitterdorf, vor den Gesandten der katholischen Orte vorbringen, wenn der zu Gottesdienst zu Sitterdorf, wie bisher, von einem Eaplan zu Bischofszell besorgt werde, so sei ' 'furchten, daß die Unkatholischcn daselbst unter dem Vorwand der Verspätung des katholischen Gottes- sei Uugebührcn und Ungelegenheitel? verursachen, wie dieß letzten h. Palmtag wirklich geschehen Eiiik^" lochte also bewilligen, einen eigeneil Priester daselbst zu habeil, mit welchem der Prädicant das de», ^ Pfründe gemäß dem Landfrieden theile; deßgleicheu den Taufstein der andern Religion aus der^N'^ Kirche zu versetzen und das Ehor zu schließen. Mail bewilligt dieß als dein Landfrieden und . ^gkeit gemäß und trügt dein Landvogt auf, die Sache bei erster Gelegenheit ins Werk zu setzeil. '' ll- 280. (1620.) Die von Dicßenhofen haben dem Gotteshaus daselbst ein Fischerschifflein das d^ ^^'0 Landvogt wird geschrieben, die Gewaltthat gebührend zu strafen und zu gebieten ^ ^ ^chifflein restituiert werde. Weigern sie sich, so mag er sie auf die Tagsatzuug nach Baden citircn. reiim^" Prädicanteil zu Dießenhofen soll er beurlaliben, da derselbe trotz geschehener Warnung viel unge- schtt/ wider den Landsrieden vorgenommen habe. Absch. 150 k. 281. (1620.) Den Katholi- ! sacht ^^^^'omcreil ist von dein Gerichtsherrn ein Priester gegeben worden, der großes Acrgerniß vcrur- '"öcltc katholischen Gesandten schreiben deßhalb ail bei« Prälaten zu St. Gallen als Lehcnherrn, er Co» ^ ^erichtshcrril dazu bewegen, daß er einen tauglichen Priester hinsetze und ihm eine solche I» daß er sich gebührlich erhalten könne; wo nicht, so würden die Obrigkeiten dafür sorgen, we ^"^en Sinne ist an den Gerichtsherrn zu schreiben. Idill. K. 282. (1624.) Der Anzug P>'"Gärung der Pfarrpfrüilde zu Sittcrdorf bei Bischofszell wird in den Abschied genommen. Dein ^ >i"d bisher nicht mehr als 50 fl. jährlich gegeben wordeil, mit denen sich keiner erhalten könne. Src, ^ ^""r Tagleistulig z»l Solothurn erledigt werden. Absch. 324. o. 283. (1625.) Was Psa"^ Vvn Schwhz, fürstlich fanctgallischer Rath und Vogt zu Rorschach, wegen Abkurung der t^^^'rnnde zu Sitterdorf vorgebracht hat, werden die Gesandten der Schirmorte des Gotteshauses St. ötl berichten wissen. Die Obrigkeiteil werden sich darüber nach Gebühr entschließen. Absch. 365. 6. dich ' ^25.) Schaffhausen wird von Zürich gebeten, den Pfarrer und den Helfer zu Dießenhofen, welche '"al von Schaffhausen gebürtig sind, anzuhalten, daß sie das Capitel vvn Steckborn besuchen, wie es 1558 Thurgau. von ihren Vorgängern auch geschehen sei, damit Confusion verhütet werde, das Capitel ungeschwächt ble>^ und die evangelische Religion daselbst um so eher erhalten werde. Absch. 378. s. 28S. (1626.) Ad»' Tschudi, sürstlich sanctgallischer Rath und Landvogt zu Neuravensburg, will die Capelle zu Amriswhl, ^ Filiale der Kirche zu Summeri, wieder in Aufnahme bringen, nachdem die Zinsen und Renten dieser tung von den Bauern in ihren eigenen Nutzen verwendet worden sind. Tschudi, durch Erbfall Calla» der Capelle, hat die Gegenpartei ins Recht gerufen, aber in Ermanglung genügender Documente ausgerichtet. Nachdem er nun die Documente beigebracht, wünscht er, daß die Erkanntniß aufgehoben die Gegenpartei nach Baden vor die höchste Gewalt der gesammten Orte der Eidgenossenschaft citiert wcrb — Die katholischen Gesandten halten die Citation für erlaubt und nehmen die Sache all rskerenä»° Absch. 387. o. 28k. (1626.) Die Katholischen zu Aadors, ungefähr 102 Seelen, welche zu ihrer Anda» eines Altars ermangeln, kommen bei den katholischen Gesandten um einen solchen ein. — Der Landvst soll die nöthigen Anordnungen treffen und die Sache auf erster Tagsatzung vorbringen, damit man d< Gesuch entweder durch einen Ausschuß oder aber durch unmittelbaren Befehl entsprechen kann. Absch. 403^ 28 7. (1627.) Zürich hat sich in einem Schreiben an die katholischen Orte über die beabsichtigte Ausä" mng eines Altars zu Aadors beschwert und wenigstens bis zur Jahresrechnung zu Baden Aufschub begeh — Der Aufschub wird von den Gesandten der katholischen Orte gestattet, obgleich mau nicht gewillt ^ sich von einem so gottseligeil Werke abtreiben zu lassen. Die katholischen Orte sollen ihre Gesandten w' Baden mit Befehl versehen, damit gleich von dort aus Abgesandte nach Aadors geschickt werden kö»»' um die Sachen ins Werk zu setzen. Lucern soll den Landvogt und den Landschreiber davon benachricht^ und sie ermahnen, den katholischen Pfarrgenossen tröstlich zuzusprechen. Absch. 427. ä. 288. (16^ Zürich eröffnet den Gesandten der evangelischen Städte, daß die den Thurgau regierenden, katholO Orte unlängst zu Aadors, wo seit der Reformation keine andere, als die wahre christliche Religion g^ worden fei, ohne Vorwissen seiner Herren und Obern einen Altar haben ausrichten wollen; die Kirchge»^ hätten auf etliche Tage Stillstand erlangt und auf gemachte Vorstellungen Hill habe Luccrn eingewi^ daß diese Sache auf künftige Jahrrcchnung verschobeil werde. Da Zürich den Kirchcnsatz daselbst hat, Pfarrhaus und der größte Theil des Kirchencinkommens ihm gehört, seine Uutcrthanen aus der Grass^ Kyburg, etwa 170 an der Zahl, zu dieser Kirche gehören, und die katholischeil Unterthanen zu Aadorf ihren GlF dienst in der zunächst gelegenen Kirche zu Dünikon ohne Beschwerde verrichteil können, glaubt Zürich, es sei ^ nicht zuzumuthen, daß es einen neuen Altar aufrichten, viel weiliger einen Pfaffen dahin setzen lassen ^ Für den Fall, daß die Einsetzung des Altars ihren Fortgang gewinnen sollte, bittet Zürich um Rath, es nicht den katholischen Orten deßwegen das eidgenössische Recht vorschlagen oder Gegengewalt brau^ oder wie man dieser Sache auf anderm Weg begegnen solle. Die Gesandteil der drei Städte, ohne Jnstrn^' nehmen die Sache in den Abschied. Absch. 428. o. 28«. (1627.) Von der Einsetzung des Alters zu Aadorf w»" die katholischen Orte nicht abstehen, sondern in den Gewahrsamen und im Landfrieden nachsehen, um Z>^ mit gebührender Antwort entgegenzutreten und die Sache ins Werk zu setzen. Absch. 431. e. (1627.) Die Gesandten von Zürich zeigeil an, sie hätten geglaubt, man würde es in Bezug auf die ^ einsetzung in der Kirche zu Aadorf bei dem von Zürich gestellteil Begehreil verbleiben lassen. Wolle hinter dem Rücken ihrer Herren und Obern fortfahren, so hätten sie Befehl, eher das Recht walten zu Die katholischen Orte sind der Ansicht, daß jenes Vorhabeil etwas Billiges fei, worüber man nicht zu re-^ habe, weil es nicht allein dem Landfrieden gemäß sei, sondern auch die Sache an unterschiedlicheil Orten u"» Thurgau. 1559' d^schiedenen Zeiten stattgefunden habe. Zugleich machen die katholischen Gesandten auch die Bemerkung, daß Herren und Obern in dem Urtheil, das die Satze von Zürich in dem Schwyzer- und Glarncrgeschäft ^geben haben, vernehmen müssen, daß man sie nicht nach dem Landfrieden, sondern „römisch-katholisch" Mannt habe. Ob sie gleich römisch und katholisch seien, solle man einander doch zu Verhütung von Un- "'"gkeit „ach dem Landfrieden titulieren und nennen. Die Gesandten von Zürich erwiedcrn, daß die Worte --römisch-katholisch" in dem angezogenen Urtheil nicht aus böser Meinung, sondern vielmehr ans Unachtsamkeit schrieben worden seien; es werde aber nicht mehr geschehen. Sic beschweren sich aber ihrerseits darüber, ° rn dem Urtheil der Sätze von Lucern das Wörtlein „neugläubig" mehrmals vorkomme, welches man Wohl hätte unterlassen dürfen. Man möchte sie mit diesem Wörtlein verschonen und sie wie bisher ^ulieren. Absch. 435 t. (1627.) Die nach Frauenfeld reisenden katholischen Gesandten sollen r Einsetzung des Altars zu Aadorf vornehmen. Damit dieses Vorhaben durch die Arglist der Gegenpartei ^ gehindert werde, wird es nothwcndig sein, die Sache gleich zu Anfang der Conferenz zur Sprache zu gen. Sollte Zürich wider Verhoffcn die Einsetzung des Altars und des katholischen Gottesdienstes nicht fcr, Gewalt verwehren und das Recht vorschlagen, so mögen die Gesandten der Obrigkeiten halt^' ^^lll gewärtigen. Alan wird nachher auch dafür bemüht sein, dem Priester gebührenden Unter- A ^ ^y'chaffeii, und man hält es nicht für unbillig, daß Zürich sich dazu verstehe, von dein Einkommen des u»d ^nei? Theil einzuräumen. Inzwischen wird es an Mitteln für den Gottesdienst nicht fehlen, lowohl andere Geistliche als die Frau von Dänikon werden durch Handreichung aushelfen. Schwhz glaubt, ^ thuulich wäre, wenn zu diesen? Geschäfte neben dem Gesandten von evangelisch Glarus auch ein daß solch er? ^ ^tholischen Glarner erschiene, damit selbige Stimme ungültig gemacht würde. — Schwhz wird ^ katholischen Glarner dessen insgeheim zu berichten. Absch. 440. u. u. (1627.) Die ^ katholischen Orte verlangen Einsetzung eines Altars und Einführung des katholischen Sjx ^^"skes in der Pfarrkirche zu Aadorf nach Ausweisung und vermöge des eidgenössischen Landfriedens. And k>aß solches zuerst vorgenommen und ins Werk gesetzt werde, weil sie Befehl haben, in nichts von ^ ^ einzulassen, bis diese Sache verhandelt und in Ausführung würde gebracht sein. — Die Gesandten schen ^ haben sich dieses Anzugs nicht versehen und sind darüber nicht vollkommen instruiert; sie wün- d^'.,^k)er, daß dieses Geschäft auf einige Tage eingestellt werde. Die katholischen Gesandten erklären, W A ^ ihren? Befehle nicht weiche?? werde??. Hierauf lassei? die Gesandte?? voi? Zürich außer den schon Gr? >> ^ vorgebrachte?? Motiven, warum der Altar zu Aadorf nicht eingesetzt werden solle, noch fernere Abin,' ^ und begehre??, weil die katholische?? Orte selbige?? noch niemals gesehen, daß man sie in de?? klär ^ ^ v^we, und daß man, falls man voi? diese»? Vorhaben nicht abstehe?? wolle, bis zu fernerer Er- u?id^-^ Stillstand in der Sache gestatte. Die katholische?? Gesandten beharren auf ihrer Meinung Ul!h " "7' il'' sich > >^ keii? weiteres Hinderniß in de?? Weg lege. Rachde»? hierauf die Gesandten voi? Zürich Abiu - ^ Befehl haben geben lassen, vergleicht man sich nach vielen weitläufigen Wcchselrcdei? über einen gesetu^' ^"6nväß auf Freitag den 27. August der Altar zu Aadorf in Beiseil? der katholischen Gesandte?? ^ katholische Gottesdienst verrichtet werden soll. Der Gesandte von Glarus, ohne Instruction, »ia>? ^ ^ache in de?? Abschied. Hernach stellen die fünf katholischen Orte an Zürich das Begehren, daß solle ^vai?der eine gute Ordnung mache, wie es des Gottendienstes halber zu Aadorf gehakte?? werden könnx Ungelegenheit entstehe und Alles nach den? Landfrieden in gilter Ruhe verrichtet werde?? sei nothwcndig, Zeit und Stunde zu bestimmen, wenn der eine und der andere Gottesdienst 1560 Thurgau. gehalteil werde,, solle, deßgleiche», das; der Taufstein der Evangellschen, welcher gleich am Fuß des Altart stehe, etwas rückwärts gerückt und die vermauerte Pforte auf der rechten Seite vom Eingang der Kir^, zu besserer Bequemlichkeit der Katholischen auch wieder eröffnet werde. Ebenso müsse man sich über d» Theilung des Kirchhofes und der Sacristei, sowie über das Einkommen zu Erhaltung des Priesters erkläre» Weil die Gesandten von Zürich dießmal ohne Instruction sind, so wird verabschiedet, daß sie den Auge» schein einnehmen und Alles ihren Herreu und Obern referieren sollen, welche in wenigen Tagen durch sandte ihren Beschluß kund thuu oder aber dem Vogt zu Kpburg dazu den Auftrag geben sollen, wo^ man hofft, daß man sich hierüber wohl mit einander werde vergleichen können. Inzwischen soll der kath» lische Gottesdienst nach dem evangelischen gehalten werden. Absch. 441. a. LMj. (1627.) Lucern soll Zür^ an die wegen der Pfründe Aadorf versprochene Antwort erinnern. — Die Frau von Dänikon anerlM sich, nachzuforschen, was die Pfründe Aadorf früher eingetragen hat. Zug soll den Landvogt ermahne» die Berichte derselben entgegenzunehmen. Absch. 446. K. (1627.) Die Gesandten der fünf kathe tischen Orte führen denjenigen von Zürich umständlich zu Geiuüth, weil der Altar in der Pfarrkirche Aadorf zur Ehre Gottes wieoerum aufgerichtet worden sei, so erfordere die Gebühr, daß dazu ein Prieste» welcher den katholischen Pfarrgcnosseu daselbst die heil. Sacramente und pfarrliche Seelsorge administrier, bestellt werde. Sic möchten im Namen ihrer Herren und Obern, denen die Collatur und der Kirchen Nj sammt dessen Zehnten und Einkommen zu Aadorf von des Gotteshauses Rüti wegen zugehöre, sich dah» erklären, daß sie gedachten, Priester und seinen 'Nachfolgern eine „ehrliche" Wohnung und gebührenden U»lst halt anweisen und auch für die übrigen Zubehörvcn wollen sorge» helfen. Hinwiederum anerbiete man ^ 'Namen der Obrigkeit, den Landfrieden redlich und nach Inhalt des klaren Buchstabens zu halten dieß bei dem jüngst wegen des Altars gemachten Abschied auch versprochen und bisauhiu gehalten wor^ sei. — Die Gesandten von Zürich melden, was etlichen ihrer Neligiousverwandteu im Thurgau für schwerlichkeiten wider den Landfrieden begegnet seien. Da dieselben schon etliche Male angebracht word^' seien, und man um AbHülse gebeten habe, so hoffe man, daß die Gesandten der katholischen Orte Hieras zu freundlicher Willfahrung und gleichmäßiger Vollziehung des Landfriedens instruiert und gewillt werden. Sobald sie sich darüber erklärt haben würden, wolle Zürichs Gesandtschaft ihren Befehl eröfst^ und in die Verhandlung eintreten über das, was de», Landfrieden gemäß und billig sein werde. — ^ Gesandten der fünf katholischen Orte antworten, daß ihre Herren und Obern bisher nicht haben fi"^ können, daß sie jemanden im Thurgau wider den Landfrieden bedrängen oder beschweren. — Hierauf ^ klären sich die Gesandten Zürichs über die angezogeneu Beschwerden weitläufig und sind der Ansicht, ^ der Landfriede jeder Religion gleiche freie Hebung gewähre. Die Gesandten der katholischen Orte wol^ es nicht dahin verstehen, „och viel weniger sich dahin erklären, die angedeuteten Beschwerden abzuschasp auch nicht erkennen, daß de», Prädicanteu zu Aadorf, der die Pfarrei Wengi versieht, von selbiger Pfr^ nach 'Marchzahl der Mannschaft, wie der Landfriede und die darüber 1562 in, Nheiuthal von acht gegebene Erläuterung ausweist, eine geziemende Conipetenz gebühre, sondern sie wenden vor, daß sie es ^ den, Buchstaben des Landfriedens bewenden lassen. — Da beide Theile von ihrer Instruction nicht abgeht können, so nimmt mau Alles in den Abschied. Zugleich erklären die Gesandten von Zürich, daß ilst'' Herren und Obern den fünf katholischen Orten über die zur Sprache gebrachten Beschwerden einen ausffilL liehen Bericht zustellen werden. — Die Gesandten der katholischen Orte eröffnen ferner daß ihre Her^ und Obern jedenfalls einen Priester nach Aadorf abordnen, denselben jedoch den Herren von Zürich ^ Thurgau. 1561 Collatoren präsentieren werden, welchem dann sein gebührendes Einkommen, das man ihm schöpfen werde, seinem Antritt beginnen solle. — Damit die Obrigkeiten, was dieses Geschäftes halber noch übrig ist, gelegenen Orlen völlig abhandeln können, verfügen sich die Gesandten beim Verreisen zu der Kirche zu -ladorf, „in auf genommenen Augenschein der daselbst mangelnden Sache hin sich so viel als möglich zu ^gleiche,,. Absch. 449. LttS. (1627.) Da Zürich den Entschluß wegen des Unterhaltes für den Priester Hadorf immerwährend zu verschieben sucht, soll an die Frau zu Dänikon geschrieben werden, sie möchte ^ um einen exemplarischen Priester bewerben und sich mit den Kirchgenossen vergleichen, damit er bei Zürich u,„ Belehnung anhalten könne. Sollteil sich alsdann der Priester oder die Kirchgenossen zu bergen haben, so wird man sich Zürich gegenüber zu verhalten wissen. Absch. 452. o. (1628.) ^ Gesandten der katholischen Orte vernehmen mit Vergnügen, daß die Katholischen zu Aadors eineil ge- yrtc,,^ exemplarischen Priester erhalten werden. Man stellt für denselben die nothwcndigcn Schriften an den Vogt und die Aebtissin zu Dänikon aus, damit er von dem Landvogt oder dem Landschreiber der Stadt ' aiZ Collator präsentiert und von Dänikon her bis zu völligem Austrag mit gebührendem Unterhalt ^l'en werde. Absch. 454. x. (1628.) Von Zürich ist ein ausführliches Verzeichnis; der neu- " Pen Haushaltungen und Gemeinden, in der Landgrafschaft hohen und Nievern Gerichten gelegen, ein- "ugt, welche ihre Andacht außerhalb ihrer Pfarrei an entlegenen Orten verrichten müssen und deßwegen des Landfriedens die Ncligionsübung in ihren ordentlichen Pfarreien begehren. Die katholischen landteu vernehmen dieß mit Verwunderung, und um desto besser antworten zu können, befiehlt man dem , ^ Zu informieren, besonders bei dem Bischof zu Constanz und dem Abt von St. Gallen, und dm Bericht nach Luccrn zu schicken. Ibiä. b. (1628,) S. Absch. 457. ä. üZM». (1628.) . . ^ dei der Visitation des Thurgaus die beiden Gesandten von Lucern und Schwyz wegeil des Pchen Handels alles Ernstes vorgebracht haben, wird Bürgermeister Bräm feinen Herren und Obern landt^" erwartet darüber beförderlich einen Bescheid. Absch. 458. o. (1628.) Die Gegast d" ^ katholischen Orte führen denen von Zürich zu Gemüth, warum ihre Obern dafür halten, ka> - ^ '^^en von Zürich als Collatoren dem Pfarrhcrrn zu Aadvrf eine feinem Stande angeincssene Be- eiu Aiittel zu einem ehrlichen Unterhalte zu geben schuldig seien. Die zürcherischen Gesandten Zu ^ Uuewohl ihre Obrigkeit dem Pfarrherrn nicht mehr als nach Marchzahl seiner Religionsgenosscn doch huldig wäre, wie der Laudfriede llnd etliche hernach ergangene Abschiede ausweisen, so hätten sie übriges zu thun Vollmacht erhalten und wollen, jedoch auf Gutheißen ihrer Obrigkeit Folgendes ^'gliä Fürs Erste eine „ehrbare", dem katholischen Pfarrstaude gemäße Behausung, welche man unver- >>ber ^ geeignetem Ort neu und gut ausbauen und sammt einem geziemendcil Kraut- und Baumgarteil Pg ^erde. Zum Andern solleil dem Pfarrherrn für sein jährliches Einkommen, das init seinem Aus- ^ ^Pehen Collatlir-Zehnten oder aus dein Ami Winterthur geliefert werdeil 26 Mütt gedeih " ^^er Hafer, 7 Sauin Wein, Alles Winterthurer Viaß, lind ivie es dem Prädicaiitcn auch gc- geiwss^^ Zuin Dritten soll ihm folgen der kleine Zehnten von den Gütern, welche die katholischen Pfarr- Tie ^^en. Deßgleicheil soll er auch in Holz und Feld wie ein anderer Burger gehalten werden. — eine ib iDrte behaupten, daß die Collatoren dem Priester nicht nur nach der Zahl seiner Angehörigen v Pfarrlichcn Einkominen, sondern überhalipl ein gebührendes Einkommen schuldig seien, ^Pehvr" einzige Pfarre wisse, deren Einkommen unter die Pfarrherren nach der Zahl ihrer Pen abgetheilt werde. Dagegen finde man Beispiele genug, daß, wenn das spärliche Einkommen 1562 Thurgau. eines katholischen Pfarrers nicht genüge, die Collatoren das Gebührende ersetzen, wie solches bei verschiedene» Pfarreien im Thurgau der Fall sei. Zürich möchte also den katholischen Pfarrherrn mit Behausung ^ Einkommen ehrlich und wie den Prädicanten halten und versehen. — Weil die Gesandten von Zürich Mehrerin nicht bestimmt werden können, so nimmt man ihr Anerbieten zu Händen der Obrigkeiten in dc» Abschied, welche sich nächstens darüber serner erklären werden. — Was im letzten Wintermonat in und ^ der Kirche zu Aadorf aufzubauen und zu verbessern verabschiedet, aber bisher noch nicht vollzogen word!» ist, das zu vollziehen wird neuerdings beschlossen; den beiden Pfarrhcrren, wie auch den Kirchenpflcgcrn denen auch ein Katholischer beförderlich gezogeil werden soll) wird die unverzügliche Ausführung nachdrückt anbesohlen. In Beziehung auf die Meßmerei erklären sich die Gesandten von Zürich dahin, daß voll jet Religion ein Meßmer aufzustellen sei, der seinem Gottesdienst dienen solle; in die gemeinsamen Verrichtung aber, wie auch in der Meßmerpfründe haben sich beide zur Hälfte zu thcilen. Die Gesandten der fünf kat tischen Orte nehmen dieß zu Händen ihrer Obrigkeiten in den Abschied. Absch. 463. a. Sttl. (l^° Die katholischeil Orte sollen ihren Gesandten nach Baden Befehl geben wegen der noch unerörterten Pfrlt abkurung zu Aadorf. Auch wird dazu der Bericht des Landschreibers sehr dienlich sein. Absch. 466. ^ SttL. (1628.) Zürichs Gesandtschast-stellt folgenden Antrag: Da ihre Herren und Obern laut Landfriede» die Einführung des katholischen Gottesdienstes zu Aadorf bewilligt und dem Priester die Competenz geschg haben, so möchte man seineil Religionsverwandten zu Ammensberg (Alensberg?), Heiligen-Kreuz und im Thurgau gleichfalls nach Inhalt des Landfriedens zur Einführung ihres Gottesdienstes auch bchül^ sein. Die katholischen Orte, an dereit Obrigkeiten deßhalb nichts gelangt ist, nehmeil den Antrag in ^ Abschied. Sonst seien sie gewillt, den Landfrieden jeder Zeit nach dem buchstäblichen Inhalt zu hai^ wie sie sich denn dessen mehrmals erklärt hätten. Weil die Competenz für den Priester zu Aadorf nicht der sei. das; er dabei existieren könne, so möchte Zürich noch 50 st. oder den Werth dafür verordnen, oder die Pfründe zwischen ihm und dein Prädicanten theilen lassen. Zürich glaubt genug und noch mehr zu haben, als man ihm habe zumuthen können! man möchte es also dabei verbleiben lassen. Die katg' schen Gesandten nehmen dieß in den Abschied, in der Hoffnung, es werde inzwischen ein Eontcnteme»»'' folgen. Absch. 470. g. SN«. (1629.) Auf Ansuchen des Prälaten zu Kreuzlingen wegen Theilung ^ Friedhofes mit den Neugläubigen haben etliche Orte ihre Stimmen ertheilt. Diejenigen, welche dies >»' nicht gethan, erachten für besser, damit zurückzuhalten, bis man deßhalb auch mit Zürich gesprochen l/ Absch. 492. k. »NU. (1629.) Der Landweibel Engel berichtet, was sich kürzlich mit dem Bilderstü^ zugetragen habe, daß jedes Ort besonders den Herren von Lucern insinuiere, dem Landvogt zu beseh^ eine Exemtion über denselben ergehen zu lassen und das Landgericht zu halten Absch. 496- 6. 5^ . (1629.) Was man aus das Rathsbegehren des Landvogtes wegen des entflohenen Schusters, der predigt des Prädicanten und wegen Fridli Trabers Rede wider ein Crucifix, als er noch nicht kath^' gewesen, gesprochen hat, wird jeder der katholischen Gesandten zu berichten wissen. Absch. 498. o. ^ (1630.) Zürich hat (d. 14. Dec. 1629) an Lucern geschrieben, daß die bewußten Kreuze zu Fra»^ nicht aufgerichtet werden möchten. Es soll Zürich nach Gebühr und unerschrocken geantwortet, rechtigung dazu durch den Landfrieden nachgewiesen und dem Landvogt die Aufrichtung nochmals bcf^ werden. Freiburg und Solothurn billigen diese Verordnung. Absch. 523. b, zy? (1630.) De» lischen zu Frauenfeld ist von ihren Mitbürgern der andern Religion die nach dem Capucinerkloster Z" ^ genommene Anfrichtung etlicher Kreuze und dazu gehöriger Zierdtaseln „der sieben Fälle Jesu ^ Thurgau. 1563 hersagt worden, und es hätte hieraus wegen angedrohter gewaltthätigcr Widersetzlichkeit nicht geringes "heil entstehen können. — Nach geschehener eidgenössischer Begrüßung referiert Zürich, es sei durch seine ^'gwnsverwandten, besonders aber durch Hans Ulrich Tömmeli, den Müller in der innern Mühle, als 'laber desjenigen Gutes, auf welchem man beabsichtigt habe, einen Theil der Kreuze einzusetzen, berichtet "den, daß dieß ein Fuß- und Güterwcg sei, den er jeder Zeit auf eigene Kosten erhalten und also für den 'gen geachtet habe, wie denn selbiger ihm niemals abgekauft noch bezahlt, sondern bis dermalen von ihm g''bvillig zur Benutzung gestattet worden sei, weßhalb man ihm wider seinen Willen aus das Seinige nichts e» dürfe. Lucern hingegen erklärt, daß es durch die von den Katholischen zu Frauenfeld nach Luccrn Und Deputatschaft vernommen habe, daß man den genannten Weg, den der Müller unläugbar geben scie müsse, seit unvordenklichen Jahren immer unverwehrt gewandelt habe, weßhalb die Katholi- ^ ' erwarten, daß ihnen das vorgenommene, dem Landfrieden keineswegs zuwiderlaufende Werk, nämlich ^ ^euze auf diesem Weg einzusetzen, werde zugelassen werden, ohne daß es nvthwcndig sei zu beweisen, katl ^ erkauft und bezahlt wäre. — Nach eingenommenein Augenschein und nach Anhörung des ""b bcs reformierten Schultheißen von Frauenfeld wird erkannt: Bei dem Vertrag, der 1611 Verb"' ^ P^rrkirche zu Oberkirch errichtet und bei dieser Sache auch angezogen worden sei, soll es gänzlich Noch d"m bereits in dem Fußweg, der durch des Müllers Wiese geht, aufgerichteten Kreuze sollen bcr>' ^ ai?dere, also im Ganzen vier gesetzt werden, jedoch nicht weiter von einander entfernt, als die, so >verd^ bes Baches aufgerichtet sind. Sie sollen anch nicht außerhalb der Schranken eingegraben >vcrd " ^ übrigen aber müssen außerhalb des Müllers Wiese nach dem Capucincrkloster hin gesetzt Zie ^Leni? künftig die Schranken zu beiden Seiten des Weges in besagter Wiese verfaulen und von "ein müssen gemacht werden, so soll dem Müller von der Stadt, wenn er sich anmelden wird, das Holz ^ ä und die Schranken alsdann durch ihn gemacht werden; die Katholischen aber werden ersucht, besagten Nco eigenen Bequemlichkeit gemäß ihren? Anerbieten beschütten zu lassen. Die Herausgabe des der qv - Alchen der Müller wegen Erhaltung des Mäuerleins und der Straße unter dein Schloß gegei? sci>, -" begehrt, soll einstweilen eingestellt und den? neuen und dein alten Landvogt hicmit anbefohlen u»d 3eit, und wann sie ohnehin einen bequemen Ausgang des Abwassers voin Schloßbrunnen suchen ""terreden werden, dem Müller, wo möglich, die Hand auch zu bieten. Die mitunterlaufencn sind " ^ben und Werke, die voi? dem einen oder andern Theil ungleich hätten ausgelegt werden können, so^^^ch'chen, xZ dcßhalb bei keinem Theil mehr etwas gesucht werden. Die aufgelaufenen Kosten j>Urcl ^ Besten willen gegen einander coinpcnsiert und aufgehoben sein. — Dieser Entschluß wird dx"s^,^^'"ttster Hirzel den voi? beiden Religionsparteicn abgeordneten Ausschüssen initgethcilt, welche " annehmen, dabei zu verbleiben versprechen und den Gesandten für ihre Mühe danken. Absch. 529. M?' Ritter von Roll hat vor einigen Jahren mit seinen Untcrthanen zu Mammercn einen Vcr- bärtZ baß sie sich nicht mehr durch einen eigenen in? Dorf wohnenden, sondern durch einen ander- tliiü ^^en Prädicanten versehen lassen sollen. Wie Landammann Trösch berichtet, wird nun dein nnf ^ öugemuthet, den Prädicanten wieder ins Dorf zu nehmen. — Die Sache wird aä ilistrusnäuiir Tagleistung zu Baden in den Abschied genommen. Absch. 532. o. (1630.) Die Ander ^ Prälaten voi? Einsiedeln beklagen sich, daß de»? katholischen Pfarrer zu Gachnang bei Abknrung ^ ""'"Ü Zugctheilt wordei? sei, (15 Mütt Kerne,?, 6 Mütt Hafer, 20 Eimer'Wein, 35 Gulden ° ' etwas Holz und Heu, 100 Burdenen Stroh), während der Prädicant daselbst eine ansehnliche Pfründe >96 1564 Thurgau. habe. Ueberdieß habe dieser letztes Jahr dem katholische» Pfarrer an Wein noch Abbruch gethan, so dieser die Pfarrei aufgegeben habe und diese seilher vacant sei. Die Anwälte verlangen eine Theilung ' Inhalt des Landfriedens, und daß der katholische Gottesdienst in der ober» großen Pfarrkirche gehalten wcr^ Da die Gesandten ohne Instruction sind, nehmen sie das Begehren in den Abschied. Absch. 536. n. »1^ sS. auch Art. 236. 5.) (1630.) Jeder Gesandte wird zu Hause berichten, wie man den zwischen JM'^ Hans Ulrich von Breitenlandenberg, Gerichtsherrn zu Herderen, und den Kirchgenossen daselbst an cinc^ sodann dem Gotteshaus Kalchrain an dem andern Thcil gehabten Rechtsstreit wegen der ncugcgossc»^ Glocken, Erwählung der Kirchcnpfleger und Meßmer, auch wegen Einnahme der Kirchcnrcchnung, rechts entschieden hat. Keinem Theil soll dcßwegcn weder in den Orten, noch sonst ferner Gehör gegebeir den. Absch. 536. x. »11. (1630.) Zürich läßt etliche Klagepunkte wegen Beeinträchtigung seiner gionsgcnossen verlesen. Weil unter Ander,» auch diejenigen Orte, welche dem Gotteshaus St. Gallen F' sprachen", in den Klagepunkten berührt werden, so legen die Gesandten ihre „Behelfe" dawider auch ^ und entschuldigen sich, daß sie nicht instruiert seien, darüber Rede und Antwort zu geben. Die bett«> senden Klagepnnkte werden auf das Begehren von Zürich in den Abschied genommen, damit die Obrigkeit ihre Gesandten darüber instruieren können. Absch. 546. o. »12. (1630.) Zürich rügt, daß sich etlichen Gerichtshcrren ein Mißbrauch einschleichen wolle, indem sie bei Annahme ihrer Prädicanten bcsond^ Eontracte inachen, denselben ihre Compctcnz nicht völlig verabfolgen lassen und das Uebrige für sich zu ^ halten gedenken. Weil besonders auf Einen gedeutet wird, so ist wegen desselben — zwar ohne Instruction V folgender Bescheid erfolgt: man wolle nicht bestreiten, daß etwas an der Sache sei; selbige Person ^ aber bedacht gewesen, solchen Vorschuß für den Kirchenbau und die Kirchenzierden zu verwenden, weil das^V unlängst der katholische Gottesdienst wieder eingeführt worden sei und die Kirche für sich selbst wenig gar kein eigenes Gut habe. Ibiä. v. »1». Der Priester zu Aadorf bringt neben andern Beschwet^I vor, daß ihm die versprochene Competenz nicht verabfolgt werde. Wolle man ihm nicht ebenso viel als Prädicanten geben, so möchte man ihm doch wenigstens noch 40 fl. an Geld oder Früchten verabreichend Die Gesandten der katholischen Orte wissen ihm nicht anders zu helfen als dadurch, daß jedes katholi!^ Ort 5, die Katholischen zu Glarus 2'/, Neichsthaler geben. Es wird dieß in den Abschied gestellt, dä>^ man die Ausgabe gelegentlich wieder fordern kann. Ibiä. v. »it. (1631.) Weil früher aus Ä>^ der Setzung des Altars zu Aadorf etliche Beschwcrdepunkte unterschiedlicher evangelischer Gemeinden ^ Thnrgau vorgebracht worden sind und damals, sowie auch seither durch Lucern Vertröstung gcg^ worden ist, die Verhandlung darüber auf nächster eidgenössischer Tagleistung vorzunehmen, solchen Beschs den aber wegen der seither erfolgten Kriegs- und Sterbensläufe und wegen anderer Hindernisse nicht ab'? Holsen worden ist, so erwartet Zürich, daß dieß nächstens geschehe. Wenn dieß erfolgt sei, werde au^l Betreff der einsiedlisch-wyningischen Sache gebührender Bescheid erfolgen. Absch. 550. o.' »13. (1^'' Lucern und Zug sind der Ansicht, daß man eine Gelegenheit hätte, den Pfarrer zu Aadorf zu belol)'^ nämlich mit der Stelle des alten Pfarrers zu Schwyz an dein Stift zu Bischofszell. Uri glaubt, daß ^ wegen des Ilmgangs für eine,., der reinigen Anspruch habe, und daß es bei dem, was verabschiedet ist, verbleiben werde, zumal da es einem der reinigen diese Pfründe bereits übertragen habe. Absch. 5^ ^ »1<». (1632.) Weil Jakob Andcrmatt, gewesener Pfarrer zu Aadorf, sich nach einem andern Beiwst^ umgesehen hat und das fromme Völklein wieder mit einem exemplarischen Priester versehen werden s^ so soll jedes Ort sich nach einer geeigneten Person umsehen, damit selbige Stelle wieder besetzt Thurgau. 156» ^'sch. ü>)1. ü. 3 I (1632.) Zürich begehrt, daß den Beschwerden seiner Religionsgenossen iin Thllr- ^au und Rheinthal wegen der bewußten noch unerörtertcn Neligioilspliilkte nunmehr abgeholfen werde. Es ^ drßhalb ans Sonntag Ouasimvdvgeniti n. St. eine Tagleistnng der regierenden Orte nach Baden Peschs. Absch. 611. Ic. (1633.) Zürich bringt folgende Beschwerden und Ansuchen evangelischer ^üerthuneu im Thurgau und Nhcinthal vor: 1) Die Evangelischen zu Allmensberg, im October 1627 in '^>6 Personen, pfarrgenössig nach Hagcnwhl, begehren inständig die Einfiihrung ihres Gottesdienstes in achter Pfarrkirche. Seit dein Landfrieden hätten sie die Ausübung desselben durch das Mittel eines ^ kanten, welcher sie von Bischofszell aus versehen hat, vor vielen Jahren auch schon gehabt. Dasselbe u )rc>i die Evangelischen in der Pfarrei Werdbüel, deren im October 1627 in die 130 Personen gewesen, die Zahl der Katholischen bei Weitem kleiner sei; ferner die Evangelischeil zu Herderen und die zu Eva welche auch nach Herderen gehören und deren unlängst in die 75 Personen gewesen sind. Die ^"^^chen in der Pfarrei Wuppenau, an 'Zahl nicht geringer als die Katholischeil, dürfeil wegen der ^ welchen sie von den Amtleuten zu Whl früher gezogeil worden sind, die Einsetzung in ihre alte ,»^^^sreihcit nicht mehr öffentlich begehren; dessenungeachtet wünschen sie, daß ihnen freie Neligionsübung ^gener Prädicant gestattet werde, wie sie denn vor diesem auch einen gehabt hätten. Im October Imd daselbst ungefähr 30 Haushaltungen gewesen, alles alte Landsaßen, während die der andern "eue Ankömmlinge seieil. Die Evangelischeil zu Wichen, pfarrgcnößig nach Bußnang, habeil dereinst Von ^chei Prädicanten gehabt und sollen um mehr als 20 Haushaltungen stärker sein als die Katho- ^»ßii ^ ^ zugehörenden Zinseil und Zehnten nicht befreit und haben nach Kvei Stunden Wegs, etliche Kirchgcnossen noch mehr. Sie wünschen deßhalb, daß ihnen ihre die c/ Kirche zu Wichen wieder geöffnet und ein eigener Prädicant zugelassen werde, um so eher, da die E " 'wichen, welche in dieser Gegend noch drei Capellen haben, dieselbe wohl entbehren könnten. Was ez ^^Palischen zu h. Kreuz betrifft, deren ungefähr ebenso viel sein solleil, als der Katholischen, so läßt man re»^ Abschied von Franenfeld verbleiben. Gestützt ans den Landfrieden und eine 1575 von den regic- dx,,>^^Aen erlangte Verabscheidnng, begehreil sie, daß ihnen wiederum ein eigener Prädicant gestattet und Hre ordentliche Pfarrkirche geöffnet werde. In der Pfarrei Homburg sind in die 10 evangelische ^"ugen, welchen die Ausübung ihres Gottesdienstes in dieser Pfarrei nicht gestattet ist, wie ihnen ei»s. ^ ^äre. Weil sie aber die evangelischen Predigten in der Nähe besuchen können, so läßt man es habe» verbleiben. Zu Emmishvfen sind in die 60 evangelische Haushaltungen, welche das Recht ihresverstorbenen bei der Kirche haselbst, Bernrain genannt, zu begraben und daher-auch die Ausübung vo>, p ^iesdienstes daselbst zu begehren. Die Kirche hat 800 fl. Einkommen lind jährlich kommt ein Priester ^a» Zu St. Stephan nur zweimal dahin, um den Katholischen Gottesdienst zu halteil. Weil die habe» ^ Kirchgcnossen ihren Gottesdienst unweit von da, nämlich zu Tägcrwylen, zu üben Gelegeilheit ^ anweisen, sich damit zn begnügen, insofern keine andere Beschwerde oder Ungelcgenheit li»b , ""b ste zu Tägcrwhlen als Kirchgenossen anerkannt werden, zu Bernrain aber ihre Begräbnisse auch ^^"predigten hallen dürfen. 2) Weil der Landfriede außer über die Zulassung der Prädicanten Und »^"^ung giebt, was zur Unterhaltung derselben dieneil solle, nämlich wie viel ihnen von den Kirchen- Bez, ' ^'^Hütern nach Marchzahl gebühre, so begehrt man, daß dießfalls dem Landfrieden nicht-allein in sie» ^ie neuanzustellendeil Prädicanten, sondern auch in Bezug auf diejenigen, welche bereits in Dien- "ud sich über die Uebervortheilnng durch die Priester zu beklagen haben, ein Genüge geschehe. 1566 Thurgau. Daß aber die Abkurung der Pfründe» nach Anzahl nnd xrv rutn der Personen auf jeder Partei geschä' soll, geht aus unterschiedlichen Abschieden und Verträgen hervor, die im Auszug mitgetheilt werden. ' Weil eine „unvervortheilte" Mcßung der übrigen Kirchen- und gestifteten Güter dem Landfrieden weniger gemäß ist, als die der Psrundgüter, so wird begehrt, daß man auch dießfalls die evangelisch Unterthanen, wo sie sich zu beklagen haben, was an etlichen Orten im Thurgau uud Rheinthal der Fall' der Gebühr nach berücksichtige, und daß sie von der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden, zumal da nicht allein billig ist, sondern auch durch verschiedene Abschiede von 1532, 1533, 1534 und 1584 ausd^ lich zugegeben wird. 4) An etlichen Orten, wo die evangelischen Unterthanen keine eigenen Prädica»'' haben, wird denselben der Besuch und die Anhörung evangelischer Predigten an andern Orten, deßglcicbs die Einsegnung ihrer Ehen und die Kindertaufe nicht frei gelassen, sondern sie werden deßwegen zu ^ Priestern gewiesen. Sic bitten daher, daß man sie, bis sie eigene Prädicanten haben werden, in G»^! bedenke nnd ihnen die freie Religionsübung gestatte. 5) beklagt man sich hin und wieder im Rheins und Thurgau über folgende, dem Landfrieden und freier Neligionsübung zuwiverlaufende Sachen, a) - Abhaltung der Kinderlchre und der Sonntagsnachmittagspredigten widersetzen sich an etlichen Orte» ^ Landvögte und katholischen Beamten, Gerichtsherren und Priester und verhindern entweder die Abhalf oder drohen mit Wiederabschaffung derselben. 5) An etlichen Orten werden die evangelischen Unterth^' angehalten, ihre Kindlein, wenn sie nach der Geburt schwach sind, durch die Hebammen taufen zu la»' dergleichen diejenigen, welche die heil. Taufe nicht erleben, auf ungewohnte Weise und an ungewohnten außerhalb der Kirchhöfe zu begraben, v) An einigen Orten wird den evangelischen Kirchgenossen der rck Gebrauch ihrer Pfarrkirche gleichsam verwehrt, indem die Priester im Winter, Frühling und Herbst hä^ erst um 11 Uhr, andere Male etwas früher, oft auch später, ja sogar erst um 12 Uhr, im Sommer ^ meistens erst um 9'/- oder 10 Uhr, wenige um 9 Uhr die Kirchen räumen, obgleich sie es nach den Ja^' zeitcn und Orten um 7, 8 und 9 Uhr spätestens thun sollten und dafür authentische Vergleiche uud Absä.^ vorhanden sind. Dagegen darf niemand sich eine Einrede erlauben, ohne Strafe zu gewärtigen, ä) 0 etlichen Orten im Rhcinthal werden die Evangelischen auch dadurch in der Verrichtung ihres Gottesdic^ verhindert, daß es ein gemeiner Brauch geworden ist, daß die katholischen Amtleute nach Vollendung ^ Messe die Vorgesetzten der Gemeinden, die Beamten beider Religionen oder Kirchenräthe, bisweilen die g^ Gemeinde zusammenberufen, ja wohl auch zu offenem Gericht sitzen, so daß die Evangelischen oft ^ Sonntage nacheinander die halben, mitunter die ganzen Predigten versäumen müssen; und doch su^' behandelten Geschäfte (Einzäunen, Auslegen, Straßcnverbcsserung, Holzhauen, Wucher, Gemeindeschu^ Bevogtigung von Wittwen und Waisen und dergleichen) meistens nicht von der Wichtigkeit, daß sie uB zum Nachmittag oder auf einen andern Tag in der Woche verschoben werden könnten, s) Der Pr^ ? St. Gallen will, wenn eine Pfründe lcdig ist, seit einiger Zeit nicht mehr gestatten, daß das Capitel ^ Prädieanten, wie es Miller wrten Brauch ist, dieselbe, bis ein neuer Prädicant erwählt und ausgezvg^, nach Gelegenheit versehen lasse, sondern verlangt, daß es auf seinen Befehl warten solle, und setzt d"" so es übersehen, stark zu. k) Von etlichen Collatoren werden den neu zu belehnenden, auch schon beleh'^ Prädicanten allerlei beschwerliche Zumuthungen gemacht; desgleichen werden etliche Pfründen in ihre"' gehörenden ordentlichen Gefällen geschwächt, x) An etlichen Orten wird der unbedingte Gebrauch " Glocken nicht gestattet, was besonders im Rheinthal und an andern Orten sehr beschwerlich ist, Gemeinden also beschaffen sind, daß das Unterlassen des Läutens bei der weiten Entfernung vieler 1568 Thurgau. und Gewalt stehen solle, in einem solchen Mandat hinter dein Rucken der hohen Obrigkeiteil Acnderunge» zu machen und dann nach ihrem Belieben neue Sachen hineinzusetzen, wie es denn völlig zuwider dein 1554 zu Baden ergangenen Abschied geschehen sei, und ob hiemit dieses Mandat nicht revidiert und corrigiert werde» sollte, g) Weil dann das Schmähen und Lästern, welches besonders von den Geistlichen geschieht, ein Zunder zu allerlei Ungemach ist, so werden nicht allein die im Lande sitzenden Geistlichen, sondern auch andere fremde, die da oder dort außerordentlicher Weise sich des Predigens unterfangen, schuldig sein, wegen dabei begangener Landsriedensbrüche vor der weltlichen Obrigkeit, wie von Altem her, Bescheid und Antwort zu geben und ihrer Strafe sich zu unterwerfen, oder man wird den evangelischen Geistlichen auch Gegenrecht halten müssen. ! r) Im Rhcinthal kömmt es bisweilen vor, daß man, wenn ein Unterthan verklagt wird und nicht geständig ist, gleich heimliche Kundschaft gegen denselben sucht und einnimmt oder, wenn diese nicht zu finden ist, den Beklagten zum Eid treiben will, ihm sogar mit dem Scharfrichter und der Marter droht. Solche bei' aller Welt verhaßte und zu Erfahrung der Wahrheit ungewiße Form des Procediercns kann mit der alte» eidgenössischen Aufrichtigkeit „keine Gemeinsame haben." Zürich erwartet dcßhalb, daß die übrigen Ortt solches mit Erilst abzuschaffen bedacht sein werden, s) Weil auch die Nheinthalcr ihre alten Oeffnunge» und Freiheiten haben, so bitten sie, daß weder den Landvögten, noch dem Gotteshaus St. Gallen gestattet werde, solche durch neue Ordnungen, Mandate und Satzungen „einzulochen", und daß den Priestern, welche etwa einer ganzen Kilchhöri von beiden Religionen das gemachte Mehr eigenmächtig cassicren, wie dicß vor Kurzem zu St. Margarethen und schon mehrmals zu Thal geschehen ist, dieß fürderhin aberkennt werde. Zürich hofft, daß diese Begehren als der Billigkeit, dem Landfrieden und den Abschieden gemäß berücksichtigt, dergleichen Handlungen aber, als denselben entgegen nicht geduldet werden. — Die fünf katholischen Ortt erklären, sie seien gewillt, Landfrieden, Verträge und Abschiede, wie bisher, getreulich zu halten- sie hätte» aber eine so weitläufig zusammengesuchte Deduction, die viel mehr enthalte als früher an die Orte'gelangt sei, nicht erwartet. Es sei ihnen daher für jetzt unmöglich, eine Beantwortung oder Widerlegung ordentlich i» Schrift zu verfassen. In Bezug ans etliche Punkte in dem verlesenen Compendinm sei anzunehmen daß selbige nur von dem einen Thcil unordentlich und unförmlich eingeliefert worden seien und daß die Verant- worter bei gebührender Erforschung selbige nicht allein widerlegen, sondern ihrerseits noch viel mehr Beschwerde- Punkte vorbringen könnten. Daraus würde aber'nur Verbitterung unter den Unterthanen, immerwährcnd- Kosten, leicht auch Entzweiung unter den regierenden Orten entstehen, womit der Ruhe und dein Wohlstand des Vaterlandes nicht gedient sei. Zürich möchte daher die Klagen, welche ihm vielleicht zum größern Th-i- dun unrnbig-n Un.°r.M-n uurg.^ wurdm s°im, nicht in huch a,Ach, NM „,.d dich, NN, „ich, z MtB b-gchrm, An, -Gnchltchstm i-, -S. durch -in «mtlich-s Mandat in b-id-n Von,-Im all- a-istlich-n u»° w.illichm Amti-Nt- „nd Unlkichanm zu -rmchn-n, daß ii- siird-chin d-m L-Ndsri°d.„, d-n V-rtrSa-n u,t> Abschi-dw. S-dungm und Ordnung.» g.wils-.chni, n»ch!°»„„m. „i„, N-n-rnng -i„M,rm I°nd-rn «« llnimhan-n von b-id-n R-,igi°n°» b-I chr.,n t» dm -It-n G.wohnl,.it-n und'd-n uun d» 0-t-n g-jchtm Stund-» und Z-it-n nn-mg-icht-t °-rbl-ib°» lnss-n >ic uchm,„,m Z-i> St-ai. zu g-wärtig.n Mm. Au, Im„tig-r J-chrr-ch„u„g ,^ Landung,-„ „nd Am,im«« 1-Ibst -nb-ichlm w°rd.n, - Zunch r-pl,durch -in ,nlch.z Mandat ^ B,.jch«nrd.n „ich, g-gn-, Di. n-dm d-m L°nd,r.-dm -ng.d-ut-tm N-rtrSg- »„d Abschi-d-. SGnng-n und Ordnung-» i-i» zu», TH-.I un»l°.ch b-,chach-n und u -rdrch G-.ich,zMm und B-amt-n ,nitnnt°r -ig-n.uitlig abg-.»°--> «urdm. nbg-,chm dauun, da» dt°,-ll>m nrcht j-d-r,n-n„ nach Nnthdurs. b-Iann. s-i-n. Ein- gründlich- , Thurgau. 1569 b"r sei gerade das Mittel, um Unkosten, Ungclegcnhcitcn und Entzweiung unter den regierenden Orten zu verhüte». Mit Bezug auf die zwei ersten Punkte, Aufstellung der Prädicantcn und Abkurung der Pfründen, habe Zürich die Meinung der fünf Orte nicht vernommen. Weil verabschiedet worden sei, daß man auf Vicser Tagleistung mit vollständigem Befehl erscheinen solle, um die Religionsklagen zu erledigen, so bitte es, man mit Bezug auf sämmtlichc Punkte einen andern Entschluß fasse. Da Zürich etliche Beschwerden, ^ Landvogt und andere Katholische im Rhcinthal betreffend, vorbringt, so redet Appenzell-Jnnerrhoden landvogt sowohl wegen der Wiederhcimmahnung des früher im Rheinthal von den Bündncrn geworden Kriegsvolkes als in Bezug auf die andern vorgebrachten Punkte damit das Wort, daß derselbe allein d alten Bräuchen, Mandaten und Abschieden gefolgt sei und keine Neuerungen vorgenommen habe. Ueber- "> spricht Appenzell-Jnnerrhoden die Hoffnung aus, man werde die katholischen Nheinthaler auch zu ihrer ^antwortung kommen lassen, die sich gleichfalls über nicht wenige Punkte zn beklagen hätten, besonders . Silber, daß ein Prädicant öffentlich gepredigt habe, die Niesse, das geweihte Wasser, auch die Beichte oder " Threnruncn nütze nichts; wenn Einer die Ehe gebrochen, schicke man ihn gen Rom, St. Jakob, Loretto ^ ^"siedeln; dann sei er wieder heilig. Wann Bigilien, Begräbnisse, Jahrzeiten und andere katholische ^ auche der Art gehalten werden, müßten sie aber viel „Schmüzen, Schmähens und Trotzen" hören, möge daher solchen und andern Beschwerden mehr abhelfen, damit die wahre Vertraulichkeit und erhalten werde. — Zürich berichtet, daß der angezogene Prädicant (Samuel Keßler ^asel, der früher Bernang zeitweilig versehen habe) sich auerboten habe, sich zu stellen lind zu "»tworten, der Ueberzeuguug, daß es sich ganz anders herausstellen werde, als vorgegeben worden sei. pmf katholischen Orte replicieren, sie hätten gehofft, daß man sich mit der von ihnen gethanen Erklä- l! begnügen und Alles bei den alten Bräuchen verbleiben lassen würde. Das Herkommen und die Bil- ^ " erfordern, daß die Unterthancn ihre Klagen und Beschwerden den regierenden Orten in ordentlicher ^vri.r Klbst vortragen und alsdann die Gegcnantwort der Beschuldigten und Interessierten gewärtigen, man dann nach gründlicher Prüfung der Sache vornehmen könne, was die Gebühr erfordere. Es "her uothwendig, den Augenschein einzunehmen, die Verbrecher abzustrafen und, was Ungewohntes hält.' ^ Herkommen und den Landsrieden eingerissen sei, nach Nothdurft abzuschaffen. — Zürich . ^ Zwar eine andere Erklärung erwartet, will aber nicht gegen die Einnahme des Augenscheins sein. — Man ^ p ncht sjch hierm,s dahin, daß die regierenden Orte des Thurgaus und des Rheinthals ihre Gesandten auf ^'wtag ^ 22. Mai u. K. nach Frauenfeld abordnen und dahin instruieren sollen, daß nach Einnahme des g->,?^^)eins Vernehmung alles erforderlichen Berichts angeordnet werde, was die Gebühr erfordere. Absch. , A I 7. (1633.) Abgeordnete von Almensberg mit Cyrillus Fünsterling als Beistand wünschen einen A?d'^ ^Vädicanten in ihre Pfarrkirche zu Hagenweil, wo sie auch früher einen gehabt hätten. Rudolf ^ "ig von Glattburg erklärt, man möchte denen von Almensberg kein Gehör geben, bevor man den Fürster Gabst'" angehört habe, widrigenfalls derselbe durch den gefaßten Beschluß sich uicht gebunden Zü ^ ^ Abgeordnete des Abtes erklärt denn später, daß nach dem Berichte des fürstlichen Lehcnmanncs Unweit daselbst niemals ein Prädicant gewesen sei, daß also dem Landfrieden gemäß keiner dahin !Ze»z ^ derselbe sage, daß man keinen da einführen könne, wo früher keiner gewesen sei. Ucbri- ^ Wi der Fürstabt nicht gesonnen die Sache zu Recht zu setzen, da Zürich ihm seine auf Zürchergebiet Senden Gefälle schon zwei Jahre gegen das eidgenössische Recht in Arrest halte. Er verlange vorerst die ^bung dieses Arrestes. Uebrigens werde es nicht ungeahndet bleiben, daß Fünsterling, ein fürstlicher 1570 Thurgau. Lehenträger sich der Almensberger angenommen habe. Zürich erwidert, daß die Arrestsachc nicht hieher gehöre, daß es aber darüber seiner Zeit werde Bescheid geben, nnd spricht sein Befremden darüber aus, daß man dem Fünsterling mit Strafe drohe. Die katholischen Gesandten erklären dagegen, daß den auf gebührende Weise ihr Anliegen eröffnenden Unterthanen nichts „zu Nnstattcn reichen" solle. Absch. 028. b> 318. (1033.) Die Gemeinden Wuppenau und Whlen, in den sanctgallischen Gerichten gelegen, bitte» durch Abgeordnete, man möchte ihnen eigene Prädicanten bewilligen und sie in dieser Hinsicht wie andere Thurgauer halten. Der Abgeordnete des Gotteshauses St. Gallen erklärt, daß er denselben keine Antwort gebe erstens wegen des Arrests, den Zürich noch immer auf des Gotteshauses Gefälle lege, zweitens weil die Capelle und die Collatur zu Whlen und auch die zu Wuppenau dem Hause Tobel gehöre und, was die Capelle betreffe, Alles schon 1504 ausgemacht werden sei. Uebrigens hätten sie zu Bußnang ihre eigene Pfarrkirche und auch die neue Kirche. Die Wuppenauer hätten niemals einen Prädicanten begehrt, wenn man sie nicht dazu angetrieben hätte. Die Petenten berufen sich darauf, daß sie im Landfricdc» begriffen seien, der Abgeordnete des Abts auf Sprüche und Verträge, die man doch nicht aufheben wolle, widrigenfalls er das Recht begehre. Ibiä. i. 31«. (1033.) Die Evangelischen zu Werdbüel halte» um Bewilligung an, einen Prädicanten anzustellen. Der Propst zu Werdbüel und Locher Namens des Dompropsts zu Constanz, des Collators, erheben dagegen Einsprache. Letzterer beruft sich auf die Dot»' tiousurkunde, welche sage, daß die Nutzung der Pfründe einem Priester gehöre, und auf einen Spruchbriei, der enthalte, daß, wenn der Priester nach der Predigt die Messe halte, niemand gezwungen sei in dcl Kirche zu bleibeil. Die Evangelischen könnten in den benachbarteil Kircheil ihre Ehen einsegnen, die Kindck taufen, die Tvdten bestatten lassen. Der Abgeordnete des Dompropsts begehrt Verdank. Ibiä. Ic. 32<» (1533.) Die von h. Krell; begehren die Bewilligung eines eigenen Prädicanten, und daß demselben ein Ei»' kommen bestimmt und zu diesem Zwecke eine neue Abkurung gemacht werde. Der Abgeordnete des Abts vo» St. Gallen widersetzt sich der Bewilligung nicht, gegen eine neue Abkurung wird Einsprache erhoben. Ibiä. 1 ^ ^? ^ Evangelischen zu Weckingcn, welche der Pfarrei Herderen einverleibt sind, bitten »"' Bewilligung eines Prädicanten. Der Vogt des Prälaten von Einsiedeln zu Freudenfels erklärt daß el von seinem Herrn keinen Befehl habe, sich in dieses Begehren einzulassen, und fügt die Drohnila bei d»b man denen von Weckingen, welche Lehenträger vo.. Einsiedel., seien, ihre Lehen entziehen werde Di- v- ^eckuigen l'tttcn, daß man s.e nicht von den Lehen verstoßen möchte, weil sie, von ihrer Obrigkeit auffordert, ihre Beschwerden vorgebracht hätten. Ibiä. m. 322. (1033.) Nachdem die von Alm-f birg. Whl-n uud «„Muau, W-rdbü-l, h, Krmz uud «-ckiugm ihr V-gchr-u um B-.MÜ.u,.ä M« P.adicautcu vdrgcbrachl habm , erklärt dir zürcherische G-saudtschast d-ch di-ir» Brz-I' >.„ Irm »ul»il.g°S R>. drm M, u»d dm Cblal.rm Hab- sir iu dicsr. Sachr nichts -, schassa, i- drm „ur mit dm -at.MIchm Stäud.u. mit m-lchm der «.„dfti-d- ..richt-, ...rda. sr( ,.„d d-raus '.SB- sie mn so eher bestehen, da früher auch Lucern ... ähnlichen Fällen diese Ansicht geltend gemacht habe! das Rechtanbieten nehme sie daher ...cht an. Daß man die Evangelischen anderswohin in di K^ weisen wolle, sei ebensowenig recht, als wenn die Evangelischen dasselbe den katholische Priestern gG- ub-r .hau «Mm Tu, D°.-.i°usbri.sa aus dir mau sich brrusr. di- auiz-dr.h, E , urbm,. «u am dau »-»dsr.-d°u Mmder. Nachdau Zürich zu wissm «,laugt hat. wir d - «athbli »m da. ft.-d.u aus-g-u, autiu-r,-u d-rm Srsaudt-. da» rs d^ B-s.° wärr. «mu Zürich b-i drm bU-l>° wa- i-« huudrrt Z.hrm Ha,mumm «...am ,-i. Wm„ s.- iusl-ui-,. s-ia, dir «lag-„d m .u.d dir » r.-ü--" Thurgau. 1571 ''Uhöre,^ ^ könnten sie sich nickt weigern, Briefe, Siegel, Abschiede und Verträge zu berücksichtigen. Sie gcn^ werde nicht von einander scheiden, sondern einander mit freundeidgenössischem Bescheid entge- " kommen. Obgleich die zürcherische Gesandtschaft gewillt war, nicht weiter zu reiten, bevor die hiesigen sie r ^"^iten in's Neine gebracht seien, und nochmals auf eine Gegenerklärung gedrungen hat, entschließt dcx , , ""ch Nheineck zu reiten zu Behandlung der Beschwerden der Rheinthaler. Die Rathsboten Appenzell werden auf bevorstehenden Sonntag dahin entboten. Absch. 628. n. (1633.) vor schwebeicken rheinthalisch-thurgauischen Religionsbeschwerden bringt Zürich die fünf katholischen Orte auf Tagsatzungen vielmal erklärt hätten, daß sie gewillt seien, den ob seinem buchstäblichen Inhalt zu halten, so möchten sie eine kategorische Antwort abgeben, ober f ^"kmigen Kilchhörenen, wo die evangelischen Kirchgenossen Prädicanten und Pfarrrechte begehren kicher z ^ ^^ehreil wiirden, die Einsetzung derselben nach Inhalt des Landfriedens gestatten wollten. Bei gilt- . Afahrung werde inan dann weitere freundliche Verhandlung Pflegen und alles Ucbrige zu gedeihlicher sie bringen können, widrigenfalls Zürich das Recht anbiete. Ueberdieß ersucht es die uninteressierten Orte, b«m, ^ Orte dahin weisen, die begehrte Erklärung ohne weitern Aufschub zu geben. Weil so- Zjhe' ^er rheiitthalischer Conferenz von dem Priester zu Thal eine Urkunde unter der acht das Am Agierenden Orte Namen, welche auf der Jahrrechnung zu Baden 1603 wider die Theilung des ergangen sein soll, eingelegt worden ist, und darin die Namen des Burgermeisters ""b von Burgermeister, damals Panncrherr, Holzhalb auch eingezeichnet sind, in der beiden lich^ ^ Instruction aber, sowie in ihren: Abschied, desgleichen in dem auf der Canzlei zu Baden befind- bez '^bhts gefunden wird, so läßt Zürich eine während dieser Tagleistnng eingelangte Protestation i>eso»v g^weisters Holzhalb verlesen. Außerdem beschwert sich Zürich auch noch wegen anderer Abschiede, ^eistm ^ letzten rheinthalischcn, ivclchem das Gutachten der katholischen Orte, betreffend die ber Vvgteien Thurgau und Rheinthal, als Anhang beigefügt worden sei. Weil hieven nichts bjx sondern allein discursweise gesprochen worden sei, so hätte dieser Anhang weggelassen oder Rh . Zürichs auch aufgenommen werden sollen. Zürich begehre die Cassiernng dieses Abschieds ^ solchen Handlungen künftig einen eigenen Schreiber mitzuschicken, um die Abschiede proto- ^chen verfassen zu helfen. — Die fünf katholischen Orte erklären, daß sie sich dieses Anzugs nicht . ihre Gesandten nicht hätten instruieren können, weil ihnen der weitläufige Abschied von ihre ^ wenige Tage vor deren Abreise zugekommen sei. Sie wollen aber nicht verhehlen, daß ^kegem ^ Obern dieser Sache gütlich oder rechtlich abzukommen begehren. Sic wollen bei erster ^ ve. "ut gutem Bescheid entgegen kommen und sind entschlossen bei dem Buchstaben des Landfriedens l»„g ^ ^ Was die angezogenen alten Abschieve, besonders die dem rheinthalischcn einverleibte Thei- Yttch ^^gteien betrifft, so halten sie es für unnöthig, dießinal viel davon zu reden, zumal sie deßwegen äugest '"chk instruiert sind. Man vereinigt sich dahin, daß die katholischen Orte auf der nach Schwhz o: überein: 1) Dein Prädicanten auf Burg sollen durch den Obervogt auf Frcudenfels ^ As ^ Gulden, jährlich 100 „Burdenen" Stroh verabfolgt werden; derselbe hat als Wohnung ^^'^erenz sich erklären sollen. Absch. 636. m. (1637.) In Folge eines Streites als mitregierendes Ort, und das Gotteshaus Einsiedeln, als Collator der Pfarrpfründe auf ^k)aus auf Burg nebst dazu gehörigem Garten, Hanfland und Wieswachs, auch einen Weingarten hr einer halben Juchart. Nothwendige Reparatlwen im Hause werden in des Gotteshauses 197 1572 Thurgau. Kosten gemacht. Ferner will der Abt dem Prädicanten noch 4 Mütt Kernen verabfolgen, ohne daß" selbe künftig verbunden sein soll das Ave Maria zu sprechen, und jährlich 2 Malter Korn Steinerinaß ^ dem Kirchengut zu Burg und aus Gnaden 2 Jucharten Reben, zunächst beim Pfarrhaus gelegen, und Hoswiese sammt deren Nutzung, wie sie bisher der Obervogt auf Freudenfels gehabt hat, jedoch mit ^ behalt des Zehntrechtes des Gotteshauses. 2) Zürich erbietet sich, die Stadt Stein zu vermögen, daß von ihrem Ansprüche auf die Collatur der Pfarrpsrttnde auf Burg abstehe; das Gotteshaus dmM daß bei eintretender Vacanz der Abt mit Verleihung der Pfründe zuwarten werde, bis Zürich ihm angenehme Person vorschlage, welche dann um die Pfarrei und das Lehen anzuhalten und das Gel»' zu leisten habe. 3) Des Begehrens Zürichs, daß die Evangelischen von der Kirchenpflegerei und Nutzung des Kirchengutes nicht ausgeschlossen werden möchten, will der Abt künftig eingedenk sein / deßwegen nichts abgeschlagen haben". Dieser Vertrag wird von Bürgermeister und Rath Zürichs" vom Abt und Convent von Einsiedeln ratificicrt. Absch. 832. ALI. (1638.) Auf Zürichs Beschs daß der katholische Pfarrverweser zu Lominis ein deutsches zu Zürich gedrucktes Psalmenbuch vor den Ä»- des Eigenthümers verbrannt habe, verspricht der Prälat von Fischingen Strafe eintreten zu lassen, so macht er sich anheischig, gegen die Schmähungen in Glaubenssachen von Seite der Priester zu S>r^ und Dußlingen (Dußnang) einzuschreiten. Absch. 846. a. ALS. (1638.) Zürich beschwert sich, daß^ Gottesbaus Fischingen zu den Burg- oder Dorfrechtungen in seinen Gerichten, zu dessen Lehen, Güter» Zehnten keine Evangelischen kommen lasse; daß es geschehen sei, daß Evangelische, welche auf dergl^ Gütern gesessen seien, ihre Religion ändern oder dieselben abtreten mußten; daß man Evangelische ,,u>» Schulden nicht habe gestünden wollen", wenn sie nicht zur Messe hätten gehen wollen. Der Abt erklärt, ^ sich werde angelegen sein lassen, daß der Landsriede beobachtet werde und jedem seine Religionsübung ^ stehen soll. Ibiä. b. A2!^ Ibiä. o. A27. (1638.) 1. Zürich schlägt, wenn eine evangelische Pfründe, deren Collator der Äb^ Fisching«,, ist, demselben eine taugliche Person vor, die er vor andern anzunehmen und zu belehnt»^ jedoch den Briefen, Siegeln und Collaturgerechtigkeiren des Gotteshauses unbeschadet. Ibiä. s. ^ (1638.) 1. Zürich stellt vor, daß die Competenzen der drei evangelischen Pfarrer zu Sirnach. Loinwis ^ Dußlingen so gering seien, daß Zürich schon eine Reihe von Jahren eine Beisteuer ihnen habe verabs« müssen, und hält es für angemessen, daß man ihnen die Pfrundstiftungen vollständig sollte zu Theil lassen oder, wenn dieselben nicht hinreichend seien, vom Gotteshaus Fischingen ihnen verbessert werde» ^ ten; ferner daß auch der Pfründe Lustorf die 10 Mütt Kernen und 20 Mütt Hafer, wie auch der ^ und der große Zehnten von Spiegelbergerhof und andern Schloßgütern, welche derselben früher vo» Inhabern der Herrschaft Spiegelberg entzogen worden ist, wieder zugewendet, endlich daß dieselbe vor ^ tigem Abgang durch Ankauf zehntbarer Güter, welche man nachher vom Zehnten befreien könnte, gestellt werden sollte. Der Prälat von Fischingen weist einläßlich nach, daß diese Pfründen ihre St<'. güter vollständig genießen, und daß die Prädicanten keine weitern Ansprüche zu machen hätten- Thurgau. 1573 ^tteshaus erklärt sich zu einer Aufbesserung nicht verpflichtet. Die Gesandten Zürichs nehmen die Sache bleib^^"'"' kommt man darin überein. daß die genannten vier Pfründen künftig ungeschmälert Psa/b ^ ^ Gotteshaus, was es an Zinsen und Zehnten zu liefern hat, währschaft liefern, die Gott baulichem Stand erhalten, aus den Kirchengütern den Evangelischen das Nöthige für ihren verabfolgen und dieselben von den Kirchenpflegereien nicht ausschließen soll. 2. Zürich begehrt Dürfte' ^ ^kilung der Meßmeräinter zu Dußlingen und Sirnach, worauf der Prälat erklärt, daß im zeicl Dußlingen kein evangelischer Mann sei; für Sirnach will er einen ehrlichen Evangelischen be- b>ge>/^ ^cher sich mit dem katholischen Meßmer über die Theilung der Meßmerbesvldung selbst verstän- der v"^eil Dienst bei den Evangelischen versehen soll. Idiä. k. 321». (1638.) In Betreff derKinderlehren koimnt inan überein, daß die der Katholischen von 12 bis 1 Uhr stattfinden, die St um 1 Uhr beginnen soll. Idiä. A. 331». (1638.) Dem Abgesandten des Abtes von ^'iger werden die Beschwerden, worüber sich die evangelischen Kirchgenossen zu Summen schon seit ^icheid^^ ^6gen, vorgebracht und Erleichterung begehrt. — Der Abgesandte giebt darauf folgenden Dhur ^ ^ Glockenläuten betreffe, so sei es wahr, daß die evangelischen Kirchgcnossen an Kirche, Glocken mehr steuern als die katholischen; weil aber jener mehr seien, werde das Ez "uch häusiger von ihnen gebraucht. So oft eine Person sterbe, werde mit allen Glocken geläutet, ^"stez Uebung gewesen, beim Läuten einen Unterschied zu machen, wegen des ungleichen Gottes- bäve ^ie entlegenen Kirchgenossen sich darnach richten könnten. Alan möchte es also dabei ^che ^ ^ssen, da sonst noch andere Neuerungen erfolgen könnten, wie die Beschließnng des Chores, thu„. ^^s früher beabsichtigt gewesen sei. Der Abt würde der Stadt Zürich gern etwas zu Gefallen ^ch'en ^ver dießmal nicht wohl sein wegen der von Schmidhausen ausgestoßenen unguten Reden, bei weisen" ^ ^es Ansehen nicht wenig interessiert sei; man möchte also die unruhigen Leute zur Ruhe käutet Evangelischen nachweisen könnten, daß ihnen früher mit allen Glocken zum Gottesdienst 2) worden sei, so werde St. Gallen von seiner Meinung abstehen und es auch ferner gestatten. — ^angelischen Kirchgenossen habe man nicht abgeschlagen, entweder oben oder unten in der Kirche gvt;^' ^!^vmen GeHalter oder Kasten zu haben, um den Nachtmahltisch, das Taufkesseli und andere >»an ..^vtliche Stücke darin zu verwahren. — 3) Die Beschwerde der Evangelischen zu Summen, daß ihre '^vent und in der Fasten ihre Ehe nicht einsegnen lasse, sei unbegründet, da sie zu Amriswhl Pfarrkirche hätten, wo man ihnen dicßfalls keinen Eintrag thue. — 4) Das Lesen des heiligen bei Verrichtung des Abendmahls wolle man den Evangelischen nicht verbieten; zu Vermeider ^ Neuerungen sei es aber nothwendig, daß das Evangelium von einem Knaben nicht mehr ans ^ändcrt^ ^ ^vdern rmten in der Kirche gelesen werde. — 5) Der Abt sei nicht verpflichtet, landvögtliche bvlir ^ Kirche zu Summeri, wo er alle Bot und Verbot habe, verlesen zu lassen. Falls solche je c«nte„ " Griten gelesen werden müssen, könne es zu Amriswhl geschehen. Man möchte also dein Prädi- stircha keine Mandate mehr zu verlesen, was ohnehin unanständig sei. — 6) Daß die katholischen Aschen I" Summeri den evangelischen helfen sollen, die hohen Festtage zu seiern, sei in den sanct- T»u ^^chken nie Uebung gewesen, auch von niemand begehrt worden. Der Gewohnheiten im Thur- ^ den ^ vicht an; dagegen wolle er dahin wirken, daß seine katholischen Gerichtsangehörigen Achten ^ ^vgen der Evangelischen nicht mehr „fuhren", dreschen, metzgen und andere solche Arbeiten ver- ) Daß den evangelischen Kirchgenossen am verwichenen Pftngsttag wegen des gehaltenen Kreuz- 1574 Thurgau. gangs an ihrem Gottesdienste gehindert worden seien, darüber sei keine Klage eingekvminen; Prädi^ und Priester seien unter einander wohl einig. Wenn jemand Aergerniß oder Hinderung veranlassen / so werde der Abt die Schuldigen bestrafen und dergleichen Beschwerden abhelfen. — 8) Weil die ka/ schen Kirchgenossen sich des namhaften Kirchengutes, welches die evangelischen Kirchgenossen zu Sun/ in der Kirche zu Amriswyl haben, nicht beladen, so meine der Abt, es sollten sich diese des a/ Kirchengutes zu Summen auch nicht annehmen. — 9) Was die Bestrafung des Hans Keller, ge>/ Schmidhansen von Engishofen, wegen gewaltthätigen Aufbrechens des Glockenthurines und schänd^ Reden wider die Sanctgallischen betreffe, so wolle der Abgesandte gern dazu verHelsen, daß er mix/ geschont werde. Absch. 874. d. 331. (1639.) 1. Zürich versteht sich dazu, den vom CommentlB Tobel ohne Begrüßung Zürichs in der Kirche zu Bußnang errichteten Altar stehen zu lassen; da/ erbieten sich der Ordensmeister und der Commenthur, künftig keine Neuerungen der Art mehr zu .»/ nothwendige Aenderungen nur mit Einwilligung Zürichs vorzunehmen. 2. Die Kirchenrechnung soll oh»/ Obervogt zu Weinfelden als nieder.. Gerichtsherrn und Kastvogt nicht ausgefertigt, noch abgenommen"" den. Der Abnahme haben die Kirchenpfleger und der Pfarrer der Evangelischen beizuwohnen. Alles Beeinträchtigung der Collaturrechte. 3. In Beziehung auf das Pfrundeinkommen wird vereinbart, daß' vom frühern Pfarrer Ludwig Andres dem Hause Tobel übergebene Zehnten der Pfründe wieder in/ riert werden solle. Absch. 887. a. 332. (1639.) Das Gericht Tobel und die Kirchenpfleger zu S' trangen sollen künstig von beiden Religionen zugleich gesetzt werden; der evangelische Pfarrer soll je/ der Abnahme der Kirchenrechnungcn beiwohnen. Ibiä. b. ) Der Commenthur zu ^ verspricht das Pfarrhaus zu Affeltrangen zu bauen; dermalen es zu bauen ist ihn, unmöglich- er S' dem Pfarrer einstweilen ^ Ibicl. °. 331. (1639.) Den Kirchenpflegern zu Märw/ .-. ^,.»nm.hn. ,n T°b-l d-,-im kärglich Ps -rr-r zn Ajs.l,ran,.m w-.ch-r «- «y-h-n m>> , lär.ch « SMm zu g-b-n. «Ich, z.rb°gaf. «an «ndl.., I»? d .n Psarr-r a ^ B-z,.hn„g ans di- M-b,n-r-i zn Sirnach «-ras-ich, sich Pili«' dm, Ab, «an z,.ch.„gm, C.cha,«r Kirch-npsrü,,.-. s„,gmd-rmai-,„ Ich- Rchiqim, s°ll ihr», M-b„,-. Hab-,« Di- Dt-ns.l-ist.mgm -in-z jch-„ w-rd-n b-s.i,n,„« Di- B-s-idnnq ««„ -i,-„, S>° .in. -m-m «-.NM s». das Sä..b-r„ NN. «aschm b-in, Ai... sag d»n ^i.ichm M-ß«--' b-n d.- LS.„g-.dm s°ll-n ch g-th-ii, w--dm. dab d.. -«ang-ltsch- R-hn.-. .i- «°n b-n man/' K,rchg°n°.kn. d-r la.HM.ch- ... »«„ d», ch-„ ^ ^ ^ ha,. .«» ... -«a„g°l>lch- .hm Miltch S Gnid-n h-ra,.Sg-b-n^ Dm, Prala.m s-b. -z sr-i ,»«' »was an- dm, «i.ch-„zn. zn g-b-,n B-.mi„.-r, sich „b-. mi. d-r Z-« .i- «all «d-r Garbm s° .ah...an -«.ng-lisch-n R-h,,.-. znsa«md°n nich. h»h-. alz m i« ^ k-,,,,.-. s- M !a.h°l.,ch-„ .„cht m-h. a,z z h-.anz..,,b„ ,ch„chj„ s.g^ sink, d» ^ » Gnld-n H -.N«..., .« ha, -. anch di- s Snld-„ nich, m-hr zn g-b-n Fala-,/d- Iln.-rs»'' Ehen eingesegnet werden können, kein Hindernis i„ «IN . Bellen, ^ -> D -m - ang-iisch -n Psa -r-r wich i-«r 7^ NN. «„.rag m»' ^ während der Zudienung des Abendmahles v^' » Thurgau. 1575 Ranzel herab aus dem Evangelium lesen zu lassen. 4) Statt wie bis dahin die Pfarrer beider Consessionen ^ „Rüstkammer" gehabt haben, soll jetzt dem evangelischen ein eigener beschlossener Gehälter in der ^ ^ zurecht gemacht werden. 5) Der Prälat will die Katholischen anbalten, an den Fest- und Feiertagen ^ Evangelischen während deren Gottesdienstes die Arbeit außerhalb des Hauses und auch die im Hause, ch die der Gottesdienst gestört werden könnte, einzustellen. 6) Das Kirchengut zu Summen soll den ^llchen allein, das zu Amriswhl den Evangelischen allein verbleiben. 7) Beide Consessionen k" sich mst einem Meßmer behelfen; demselben wird zur Pflicht gemacht, beiden Pfarrern in Treue '"warten. Zürich willigt ein, daß die beiden Altäre in beiden Ecken des Chors und der Altar im Chor ^ Gittern verwahrt werden, letzterer so, daß noch fünf Stühle außerhalb des Gitters bleiben und über- 'w, weder Kirche noch Chor den Evangelischen zu ihrem Gebrauche verschlagen werden. Beiden ^ eien wird einträchtiges Zusammenleben empfohlen; alle unguten Reden und Handlungen während des ^ eites werden aufgehoben. Zürich sucht für diejenigen Evangelischen, welche gegen den Prälaten von - Gallen sich Strafwürdiges während des Streites haben zu Schulden kommen lassen, um Verzeihung nach, ^tvag wird von den drei contrahierendcn Parteien ratificicrt. Absch. 889. 337. (1639.) In ^ ^"'eindc Lustorf befinden sich in die dreißig Katholiken, welche bei den Gesandten der katholischen e um einen Priester anhalten. Das Ansuchen wird in den Abschied genommen, damit man auf nächster li^^Wung sich darüber berathen könne. Absch. 991. k. 338. (1639.) Das Ansuchen der katho- vom" ^"^"degenossen zu Lustvrf wird, nachdem der Prälat zu Fischiugen darüber Bericht gegeben und Ort" bvn Consta»; deßwegen ein Schreiben eingekommen ist, von den Gesandten der katholischen ^ einem Memorial ibren Herreil und Obern vorgelegt. Der Prälat führt überdieß noch Klage über Herreil und Obern vorgelegt. Der Prälat führt überdieß noch Klage ücanten. Absch. 994. 3311. (1639.) Es wird ein Schreiben des Prälaten von Fischingcn cheiß Bircher von Lucern verlesen, in welchem die Anstellung eines katholischen Priesters zu Lustorf wird. Dem Prälaten geben die katholischen Gesandten die Versicherung, daß man diese Sache Pfar"^"^ Gelegenheit nicht vergessen werde. Absch. 912. äck. 3711. (1639.) Um den katholischen " .^"dern voil Lustorf zur Ausführung ihres gottseligen Vorhabens zu verhelfen, soll auf nächster' Essende "rrkinder ÄUsa, kuirvrs zur Aussnyrung lyres gvriiellgen noryaoens zu veryclsen, M all) nächster vg^""^"kuilft ein Ausschuß derselben ihr Begehreil vor den regierendeil Orteil kraft des Landfriedens lgte^"^"' diese Zusammenkunft soll jedes Ort seine Gesandteil mit Vollmacht versehen. Dem Prä- ^ha»^" ^chmgen, Collator zu Lustorf, wird Kenutniß davon gegeben. Absch. 915. n. 37t. (1649.) aus/-" ^"lleli von Sulgen hatte in trunkenem Zustande wider die Mutter Gottes schwere Lästerworte ^ 7l7l7^l'N II,17 Nn^pisl,II?<7 17.lt 71117^ d°'l Gcsa, lleantwv ^ ihm, t ^'^^ebeu. Absch. 928. a. 372. (1641.) Der Prädicaut zu Märstetteu hatte in einem offcneil Vvil verhastet worden, hatte aber später lim Verzeihung gebeten. Dem Landvogt wird habe ^ ^sandten der fünf katholischeil Orte auf seine Anfrage, wie er sich in diesem Falle zu verhalten lgßt',^""^vrtet, den Engcli zum abschreckenden Beispiel für Andere exemplarisch zu strafen; man übcr- zu ,'n.^ ^ Sache entweder vor das Hochgericht zu bringeil oder dem Landvogt und dessen Amtleuten v' v—- ^ii"".' ^rde„ »Schilt" einsetzeil lassen, auf welchein die katholische Religion und des heil. Franciscus ^reibe^'^^ dargestellt waren. Es wird von den katholischeil Gesandten dein Landvogt und dem Land- "iam einen Bericht über diese Sache einzuschicken, und wie dieser Ehrenschänder und Calum- Obrigf. worden sei, und den „Schilt" auf die nächste Tagleistung nach Baden zu schicken, wo von Auf wegen ein Beschluß über diesen Frevel gefaßt werden soll. Absch. 941. 373. (1641.) Bericht des Landschreibers, wie es mit dem von einem Prädicanten in ein Wirthshaus zur Ver- 1576 Thurgau. spottung der Capuciner verehrten Schild und in Betreff der Bestrafung desselben hergegangen ist, werd der Landvogt und der Landschreiber von den katholischen Gesandten für entschuldigt gehalten. Ob ^ der Prädicant genugsam gestraft worden sei, soll bei einer andern Gelegenheit erörtert werden. Absch. 943 ! 344. (1641.) Der Nuntius eröffnet den Gesandten von Lucern, Uri und Obwalden, daß er bei sei»<' letzten Besuche im Thurgau gefunden habe, daß seit zwanzig Jahren die katholische Bevölkerung um 20,^ Seelen abgenommen habe. Er spricht den Wunsch aus, die geistlichen lind die weltlichen Obrigke^ möchten das Ihrige thun, um diesem Uebelstand zu begegnen, und darauf bedacht sein, die geschmält Pfrundeinkommen zu verbessern, was durch das Vermögen der reichen Gotteshäuser geschehen könnte: die Herren und Obern ihn ihres Beistandes vergewisserten und keine Recurse dagegen annehmen wolD wolle er das Seinige thun. Absch. 947. ä. 343. (1641.) Der Guardian des Kapuciuerklosters > Frauenfeld, Gaudentius, beschwert sich bei den katholischen Gesandten, daß Zürich durch Abgeordnete ^ Untersuchung wegen einer von ihm bei der Taufe einer Jüdin gehaltenen Predigt, in der nichts g>^ den Landfrieden vorgekommen sei, angehoben habe; daß die Katholischen von den Unkatholischen viel k leiden haben, daß schon viele Katholische von ihrer Religion abtrünnig gemacht worden seien, daß Zü^ so auftrete, als ob es allein im Thurgau zu regieren habe. Endlich beschwert er sich über den Prädica»^ Steiner zu Märstätten, welcher zum Hohne der Capuciner jene gemalte Scheibe hatte einsetzen lassen. ^ > Landvogt und dem Landschreiber wird der Auftrag gegeben, auf dergleichen Dinge ein wachsames IM zu haben; wenn etwas vorfalle, wo sie selbst nicht einschreiten könnten, solleil sie sofort an die Herren u Obern berichteil. Absch. 956. Iii. 34«. (1641.) Das Stift Consta»; berichtet, daß Zürich, als es ^ baufällig gewordene Capelle zu Landschlacht wieder habe herstellen lasseil wollen, die Einstellung des Ball' begehrt und deßwegen eine Conferenz verlangt habe. Es wird dein Abgeordneten des Stifts von ^ katholischen Gesandteil der Rath gegeben, diejenigen, welche das Stift zu dieser Conferenz abordne, möch^ sich sehr behutsam verhalten, damit man sie später nicht bei ihren Worten fassen könne. Wenn ihnen ^ diesem von dem Landsrieden zugelassenen Werke etwas sollte in den Weg gelegt werden, so möchten sie ^ den katholischen Orten berichten, welche die Sache vor die sälnintlichen regierendeil Orte bringen wer^ Absch. 953. 111. 347. (1641.) Den evangelischen Pfarrgenossen zu Heiligeil Kreuz ist 1575 ein eig^ Prädicant bewilligt worden, und im Mai 1633 hat der Prälat zu St. Gallen seine Einwilligung dazu geg^ Da aber bis dahin die Abkurung der Pfründe immer noch nicht stattgefunden hat, haben die Evangelist unlängst wieder den Prälaten daran erinnert. Als es aber „zum Abdrucken gekommen war", so sah „wie schimpflich inan die guteil Leute um die Holzschär wiseu thut". Es wird daher von den Gesang von Zürich, evangelisch Glarus und Appenzell-Außerrhoden für gut erachtet, eine Gesandtschaft von und Glarus an den Abt abzuschicken, um einen Vergleich zu Stande zu bringen. Absch. 956. n. 3^ (1641.) Der Landvogt berichtet, daß den Katholischeil von Wengi von den Unkatholischen nicht gest^ werden wolle, das Chor daselbst mit einein geistlichen Gemälde zu verziereil. Dein Landvogt wird ^ den katholischen Gesandten geantwortet, daß er oie Katholischen von Wengi in diesen, gottseligen nehmen schützen und schirmen solle, da dasselbe in, Landfrieden wohl begründet sei. Absch. 959. 6. 3^' (1642.) Zürich schließt mit dem Collegiatstift St. Johann, dein Collator zu Lipperswhl, folgenden die mcinden Lipperswhl, Enggwyl, Heffenhausen und Hattenhausen betreffenden Vertrag: 1) Wenn das bis^ beiderlei Kirchgenossen bedienende Meßmeramt zu Lipperswhl erledigt wird, so soll der Prädicant sa>^ den Kirchgenossen zwei taugliche Personen dem Collegiatstift vorschlagen, aus welchen dann dasselbe Thurgau. ^ 1577 w ^ ^^"'or wählen wird. 2) Die Kirchenlade, in welcher das Urbar, die Briefe und Gewahrsame'ver- , werden, soll mit zwei verschiedenen Schlössern versehen werden, zu deren einem der Prädicant, zum icheint" ^rchenpfleger den Schlüssel haben soll. 3) Den Collatoren steht es frei, so oft es ihnen gut genau' andere beschreiben zu lassen". Der Prädicant hat über sein jährliches Einkommen de,, ^ Rechnung zu halten. Den obrigkeitlichen Nechtsamen und denen des Collegiatstiftes, so wie auch H ^^meiuden soll dadurch kein Abbruch geschehen. Die Gesandten Zürichs behalten sich die Ratification 967. 33<1. (1642.) In Betreff der Kircheil zu Altenschwylen und Altnau wird mit soll Constailz, als Collator daselbst, Folgeudes vereinbart: 1) Der Pfarrverweser zu Altenschwylen derm/ bes Domcapitels, wie bisher, bei der Abnahme der Kircheilrechnung sitzen und auf die Auffor- der Bericht erstatten. Das Kirchengut soll, je nachdem ein Theil für die Armen gestiftet worden ist oder an ^ - g^l)rt. geschieden und jeder nur zu seinem Zwecke verwendet werden; das Uebrige soll für die Kirche Taigen ^"g^egt oder zur Unterstützung der bedürftigsten Armen gebraucht werden. 3) Den Nachkommen dcr- hh bei etwas zu dem Kirchengut gestiftet haben, und denjenigen, welche etwas stiften möchten, ist der Bci- Rarrv ^ ^chenrcchnungen gestattet, jedoch in ihren Kosten. 4) Bei Abnahme der Kirchcurechnung soll vom erklärt ^e>n den Pflegern von keinem mehr als 16 Batzen verzehrt werden. 5) Das Domcapitel iei und^ ^ Neparieruug der Capelle zu Landschlacht iliemailden zuin Ztachthcil vorgcuommeil worden sei " baß es ^ ^ bleiben werde, was davon dem Prädicantcn zu Altnau zugeordnet worden Zu 'An ^ Kircheuglit zu Altnau deßwegen nichts werde „zugesucht" werden. 6) Im Chor iderrt ^ ^or Hochaltar vergittert werden, ohne daß den Evangelischeil der Platz ver- versel, Vereinbarung wird voll beiden Parteien ratificiert und ein mit deren Jnsicgeln es Instrument darüber errichtet. Absch. 968. 331. (1642.) Sämmtliche Gesaildte lassen alle ^om Vorbehalt der Genehmigung von Seite ihrer Herren und Obern gefallen, künstig oder d 'g^^bcschwerdeu der Unterthaucn durch einen Ausschuß mit Muße anzuhören und durch denselben den, hg ^ bwmtliche Orte entscheiden zu lassen. Absch. 970. 6. 332. (1642.) Dem Landvogt und bricht" ^"ber wird von den katholischen Gesandten befohlen, von den katholischen Gcrichtshcrren lichezklangen, was ihnen seit zwanzig bis dreißig Jahren in Religioilssacheil von Zürich Beschwer- hch dir wordeil sei uild noch zugemuthet werde, und auf welche Weise die Religion und nament- zu Rottes befördert werden könnte; endlich den Klöstern und katholichen Gerichtsherren die Wci- küilftig iil Religioilssacheil ohne Beisein der katholischeil Orte mit Zürich nichts ^esand/" sollen. IIM. f. (1642.) Der Abt Placidus von Fischings» ersucht die katholischen dienst /s'- Z" wirken, daß die katholischeil Kirchgenossen zu Llistorf iil ihrer Pfarrkirche ihren Gottcs- 'g halten und eineil Altar in der Kirche und freien Zugaug zu demselben erhalten. Ibick. I. vo„ . ^ Damit dein Ansuchen Zustorfs in der rechten Form Genüge geschehe, wird der Prälat Zustorf ^ Collator daselbst, von den katholischen Gesandten au sein Anerbieten erinnert, den ^dzuorv " ^hulflich zu seiil; zugleich wird der Gemeinde insinuiert, einen Ausschuß an den Landvogt Nöthia ^ Begehren Vorschub zu leisten habe, da auch von den katholischen Orten aus das schi^ Klangen werde. Absch. 973. o. 333. (1642.) Der Pfarrer auf Burg und die Aus- vo„ ^ Evangelischen zu Eschenz übergeben eine Anzahl Religionsbeschwcrden, die sie bereits dem Abt gerch^ übermittelt haben, worauf derselbe aber nur geantwortet hat, daß mit dem Priester solle erden. Ihre ferner«, Beschwerden und Begehren werdeil ebenfalls in den Abschied genominen. 1578 Thurgau. mit »er Versicherung, daß man ihnen möglichst Hand bieten werde. Absch. 977. o. »Sit. (1642.) V'l im letzten Januar durch zwei zürcherische Abgesandte mit dem Domcapitel zu Konstanz vereinbarten Artikel betreffend die Pfarreien Altnau und Altenschwylen werden von demselben ratificiert und verinstrumentiell Auf einen Anzug wegen der Collatur antworten die Herren vom Domcapitel. daß es nicht nöthig sei, sie bisher gutwillig gethan Hütten, dem Vertrag einzuverleiben und „in schriftliche Obligation zu ziehet indem man erbötig sei, der Stadt Zürich Wünsche auch künstig gebührend zu berücksichtigen. Auf de» Wunsch der zürcherischen Abgeordneten verspricht der Domdecan für Letzteres einen schriftlichen Rcvel" Zürich zuzuschicken. Ibiä. m. 337. (1642.) 1. In Betreff der Chorvergitterung zu Wengi berichtet Heinrich Müller, Wirth zum Adler, daß dieser Tage der Priester zu Wengi und Andreas Kym, Vog' auf dem Berg, der vornehmste Katholik selbiger Kirchhöre, bei ihm gewesen seien und sich höchlich befremde haben, daß die Vergitterung „ausgegeben werde". 2. Schultheiß Müller wird ersucht, wegen der Anna Kolmaü" zu Eschenz mit dem Landvogt zu reden. Idiä. x. 338. (1642.) Der Abt von St. Gallen wird gebetet mit der Abtheilung der Güter der Kirche zum Heiligen Kreuz bis zur nächsten Conferenz innezuhaltt» Absch. 985. Ii. 33«. (1642.) Der Priester zu Arbon hat von der Gemeinde Horn den Zehnten v»» einem Neugereutacker zu seinem Psrundeinkommen gefordert und sich mit drei ihm anerbotenen Iah»»» Nutzungen nicht begnügen, sondern vom Antritt seines Beneficiums an den Zehnten rückwärts rech""" wollen. Die von Horn sind deßhalb vor das bischöfliche Gericht citiert und in Folge Nichterscheinens den Bann gethan worden. Da die Judicatur altem Herkommen nach den Obrigkeiten gehört, so wird den Bischof mit gebührendem Ernst geschrieben, daß altem Herkommen gemäß dergleichen nicht vor den g^ lichen Richter gehöre, daß er den Bann wieder aufheben möchte, wogegen man der Gemeinde zusprechen wolle, in Bezug auf den Neugereutzehnten alle Gebühr und Billigkeit zu erstatten. Idiä. ^ 3M». (1642.) Ueber den Streit der Gemeinde Horn mit dem Priester von Arbon wird mit den weltlich"" Rüthen des Bischofs zu Constanz ein gütliches Abkommen getroffen. Dein gemäß wird der Bann, ^ der Bischof über die Horner verhängt hat, aufgehoben, und es bezahlen dieselben nicht für den jetzig Priester allein, sondern der Pfarrpfründe 20 Gulden Hauptgut, womit alle Neugereutsansprüche nicht all«»" auf die anderthalb ^zucharten, sondern auch aus den ganzen Wald Kagenau ausgekauft sein sollen. ^ I von Horn tragen die durch diese Handlung veranlaßten Kosten. Absch. 987. o. 381. (1642.) T" weitläufigen Schriften, den Bann derer von Horn betreffend, werden vor den Gesandten der fünf kath^' sehen Orte nicht verlesen; sie begnügen sich init der Nachricht, daß der Bann aufgehoben ist, glauben a^ daß man gelegentlich darauf hindeuten sollte, daß künftig nicht so leicht zu dergleichen extremen Mlfl^I geschritten werden sollte. Absch. W8. ä. 382. (1642.) In Beziehung auf die evangelische Kirche Burg bei Stein und die katholische zu Eschenz kommen Zürich und der Abt von Einsiedeln, als Eoll"^ dieser Kirchen, folgendermaaßen übcrein. 1) Die Evangelischen sollen für sich allein die Kirche auf die Katholischen die zu Eschenz haben, wie der Spruch von 1582 lautet. 2) Auf dein Kirchhof auf dürfen nur Evangelische, aus dem zu Eschenz Katholische und Evangelische begraben iverden. ÄUe der Evangelischen muß der Meßmer beim Pfarrer auf Burg, alle der Katholischen bei dem von Esch""' aufzeichnen lassen. Will aber der eine oder der andere Pfarrer die Gestorbenen von beiden Confefsio'^ welche zu Eschenz begraben sind, aufzeichnen, so soll der Meßmer schuldig sein, sie ihm anzuzeigen. 3) gemeinem Landsgebrauch haben die Katholischen hohe Fest- und Nachtage der Evangelischen eben so, wie ^ die der Katholiken mitzufeiern. 4) In Betreff des Geläutes soll denen von Eschenz kein Emtrag gesch^" Thurgau. 1579 ^ Die beiden Kirchengüter und Eschenz von Burg sollen fernerhin gesondert sein. Den Einzug und die ^ Haltung des Kirchenguts auf Burg sollen zwei Kirchenpfleger aus den evangelischeu Kirchgcnosscn bst besorgen, von denen der eine in den Gerichten zu Eschenz, der andere in den Gerichten vor der ei»' ^ ^ ^ Wagenhausischen seßhaft sein soll, und zwar so, daß der Einzug und die Verwaltung " Jahr um das andere in eines Hand allein sein und derselbe die gewöhnliche Besoldung für sein Jahr ^)e» syn der jährlichen Abnahme der Rechnung soll der Abt von Einsiedelu durch den Vogt auf ' Kusels, oder wen der Abt sonst bezeichnet, vertreten und der Pfarrer auf Burg und die beiden Kirchen- a»z ^ ^veKmd sein. Die künftig verfallenden Zinsen gehören der Kirche auf Burg, die alten Schulden sind er vergangenen Nutzung zu bezahlen. Die Briefe sind in einem mit zwei Schlössern verwahrten GeHalter dc» ^^"Nen, zu deren einem der Vogt zu Freudenfels, zum andern der im Amt stehende Kirchenpflegcr ^ ^ N ferner ein Verzeichnis; der Briefe in zwei Exemplaren auszufertigen. 9) Zur Ver- ag dxA Kirchenguts von Eschenz wird ein katholischer Kirchcnpfleger gewählt, der vor dem Vogt zu de» >dem Pfarrer zu Eschenz und einem evangelischen Kirchgenosscn, welchen der Abt von Einsiedeln Aebb^^ Rechnung ablegt. 7) Der Pfarrer ans Burg wird mit seinem Begehren der halben Juchart nicht welche er laut des Vertrags von 1637 anzusprechen sich für berechtigt hält, abgewiesen, da ^ daß dieselbe von Altein her zur Pfründe gehört habe; hingegen wird ihm ein öde licgeu- ^ ^'Mfeld, welcher ehemals zu derselben gehörte, zu suchen und zu uutzeu gestattet. Absch. 992. z» ^642.) Landvogt wird von den Gesandten der fünf katholischen Orte geschrieben, daß die Metzger binio ^"^d wegen des am Allerheiligentag begangenen Fehlers gebührend gestraft lind die Feiertage don Altem her üblich gewesen, gehalten werden sollen. Absch. 993. e. (1643.) Das ^erd ^ -^^wlischcn M Lustorf uni Setzung eines Altars in die Kirche daselbst soll nicht vergessen dc» ^Nch- AtiS. (1643.) Der Landvogt wird von den katholischen Gesandten crmahnt, ^N^hen zu Lustorf zuzusprechen und sie zu bestimmen, auf der nächsten katholischen Tagsatzung sich ^ "ud darüber zu klagen, daß sie au der Ausübung ihres Gottesdienstes gehindert werden, damit ^ge» vorgenommen werden könne. Absch. 999. inm. (1643.) Zürich begehrt, daß ^thvl waltender Neligivnsstreitigkeiten und anderer Sachen eine Confcrenz angesetzt werde. — Die i'^^ ^^Nndten, Instruction, nehmen das Begehren aä rskorenäuin. Absch. 1907. (Anmer- »»^-^ ^urcherexemplar: Die Zusammenkunft ist ausdrücklich und ohne Anhang nach dem Herbst '"gi, de» ^ und es hat — „zum Wortzeichen" — der Gesandte von Uri gesagt, daß man alsdann ^ ^luchen könne.) (1643.) Lucerns Gesandtschaft eröffnet, Heinrich Mehcrhans ab der ö^br» ^ ^-wn dem Landvogt wegen etlicher unbedachtsamcr Weise wider einen Prädicanten Reden, die ihm von Herzen leid seien, des Landes verwiesen worden sei, wodurch sein armes Wme Kinder au den Bettelstab kommen müßten. Zürich glaubt, diese Sache hätte vorgebracht 't (1643.) S. Absch. s»che„' (U>44.) Da die Unkatholischcn allerlei Vortheile über die Katholischen zu gewinnen I»s^»' Nr nöthig erachtet, die derartigen Handlungen derselben nicht in Vergessenheit kommen zu ein neues Beispiel wird berichtet, daß zu Tägerweilen, als mau eine unkatholische Person zu >98 1580 Thurgau. Bernrain bei den, h. Kreuz auf de», gemeinen Gottesacker bestattete, der Prädicant wider alles Herkoi»^ mit Drohworten „von des Caplans kleinem Knaben" die Kirchenschlüssel erpreßt und die LeichenpreW' der katholischen Kirche gehalten habe. Absch. 1036. Ii. »7,. (1644.) Der katholische Pfarrer zu beklagt sich, daß ihm für sein Pfrundcinkommen das, was ihm die Abschiede zuerkennen, nicht zu Theil w" und daß man ihm zugemuthet habe, auf Sachen, welche der Pfründe durch Abschiede zugetheilt feie»,' verzichten. Die Gesandten Zürichs, ohne Instruction, entfernen sich aus der Sitzung; der Gesandte von Glarus wird ersucht, mit den zürcherischen Gesandten zu reden. Die Sache wird in den Abschied f nommen. Absch. 1041. 11. 372. (1644.) Auf den eingekommenen Bericht, daß Landvogt Fücßli Feiertage Peter und Paul ohne Nothwendigkeit zu arbeiten erlaubt habe, wird ihn, geschrieben, daß er Landsrieden zu beobachten und als ein gen,einsamer Diener der regierenden Orte sich zu verhalten Idicl. NN. 373. (1644.) Der Pfarrer zu Weinfelden, Johann Modell, beklagt sich bei den katholis^! Gesandten über das gegen den Landfrieden verstoßende Benehmen des Prüdicanten nach der Verlobung Wil ertha Reinlin, evangelischer, mit Adrian Kuenz, katholischer Religion. Dein Landvogt wird geschah daß er in diesem Ehehandel dei, Landfrieden unparteiisch handhaben, diejenigen, welche gegen die Gewalt angewendet haben, abstrafen solle. Den, Landschreiber wird auch aufgetragen, zu verhüten/ ! etwas gegen den Landfrieden geschehe; geschehe etwas, das er nicht habe verHilten könneil, so solle er "Rainen der Herren und Obern dagegen protestieren und davon denselben Nachricht geben. Ibid. 8». nl auch Art. 231.—235.) 374. (1644.) Da Zürichs Gesandtschaft unversehens nach Hause abgerci^ und die Angelegenheit wegen des Altars zu Lustorf nicht zur Behandlung kommen kann, wird sie in Abschied genommen, um bei einer andern Gelegenheit behandelt zu werden. Idid. uu. 37Z. (^ , Die katholischen Orte finden, daß dem frommen Völklcin in Lustorf zu einem eigenen Priester kraft ^ friedens müsse vcrholfen werden, da in Folge des ansehnlicheil Ertrags selbiger Pfründe die "Mittel ^ vorhanden seien. Absch. 1045. o. 37«. (1644.) Die Gesandteil der fünf katholischen Orte gebe» ^ Landschreiber den Austrag, den Befehl ergehen zu lassen, daß die Ausführung des projektierten Baues ^ Eapelle an der Stelle, wo die uralte Capelle zu Uttwyl unbefugter Weise geschlissen worden ist, bis ^ fernere Disposition Wert werden solle. Die Aebtissin von Münsterlingen, welche daselbst Gerichts^' ist, wird davon in Kenntniß gesetzt. Idid. d. 377. (1644.) Dem Landschreiber wird von den kathol^ Gesandten befohlen, in den alten Rechnungen nachzuschlagen, wie von einer Zeit zur andern die Religio fachen bestraft worden sind, auch dafür zu sorgen, daß man in Beziehung auf die mitgeteilten Beschs punkte auf nächster Confcrenz mit Berichten und Kundschaften wohl versehen sei. Ibid. e. »7«. (^ Das Benehmen des Landvogts Füeßli in Betreff des Abbruchs der Capelle zu Uttwhl erscheint den tischen Gesandten der Art, daß man es nicht ungestraft hingehen lassen dürfe. Da aber Zürich densell'"' Schutz nimmt, wird für nothwendig erachtet, daß die Herren und Obern ihren Gesandten auf die nächste ferenz eine übereinstimmende lind durchgreifende Instruction geben, wodurch ver Landfriede und das In" der Obrigkeiten gewahrt bleiben. Ibid. k. »7». (1644) Die fünf One wollen den Protvkollistcn, we Zürich mitgebracht, nicht neben dem Landschreiber sitzen lassen und bitten, sie mit dieser Neuerung Z" schonen. Zürich und evangelisch Glarus beharren auf dem Beisitz des Protokollisten, führen mehrere' spiele an, wo Protokollisten von beiden Religionen fungiert haben, und wollen, falls'derselbe nicht gcs wird, das eidgenössische Recht darschlagen. Die fünf Orte erklären, daß sie den Vorschlag als dein kommen und dem Landfrieden zuwider nicht annehmen können, auch nicht das vorgeschlagene Recht. ' Thurgau. 1581 Zürich darauf beharre, so hätten sie Befehl, eine Landcstheilung vorzuschlagen. Damit die Actson nicht ganz »dert werde, conferiert man schriftlich miteinander. Zürich und evangelisch Glarus stellen nämlich den 'geu Hrten vier Beschwerdepunkte in Schrift zu. Die fünf Orte und katholisch Glarus übergeben ihrerseits Prot Beschwerdepunkte. — Mittwoch den 16. Nov. tritt man wieder zusammen. Zürich hat seinen ulvkollisten in der Herberge gelassen und eine Antwort auf die eingelegten Beschwerden begehrt. Jn- derla " ^ Streitigkeit wegen der Capelle zu Uttwhl aus die Bahn gebracht und die katholischen Orte ^ "gen, selbige Bauern citicrt, daß wegen ihres Ungehorsams gegen sie nach Recht und Billigkeit r, ^den solle. Zürich und evangelisch Glarus begehreu, daß zuerst .die seit Langem schwebenden !a»dt ^ der Beisitz des Protokollisten unpräjudicierlich gestattet »verde. Die katholischen Ge- ^^^^^ei» dei der gegebenen Antwort und erklären, daß sie mit dem Befehl abgefertigt seien, die neu don Uttwhl zu eitleren. Wenn Zürich und evangelisch Glarus daran nicht theilnehmen wollten, "„rvei, sie es voll sich aus thun. Die beiden Orte bleiben bei ihrer Instruction und ihren Protestationen. Bciri» übersenden die katholischen Orte den beiden andern ein Verzeichnis^ verschiedener eingelangter den und diese ihrerseits bringen zwei Mal solche, die ihnen zugkommen sind. — Den 18. und 19. ^"delt man auf dem Rathhaus weiter. Der zürcherische Schreiber bleibt in der Herberge. Zürich lind selb Glarus verlangen, daß man den Ihrigen freie Religionsübung gestatte, »lud erklären, daß die- Aes Glichen Orten bedrängt und tyrannisiert werden; man könne sich in solchen Streitigkeiten der klimmen nicht unterwerfen, da der Landfriede bei solche»» zwei Parteien statuiere. — Sie andern Richter ai», als gute Freunde, die allerseits freundlich entscheiden mögen. Die katho- lwziehen sich auf den Buchstaben des Landfriedens, welcher voi» keiner Gleichheit wisse. — Äri verlangt Zürich wegen der eingegebenen Ncligionsbeschwerdcn eine gebührende Decision. Die ' verlangen der Bauern von Uttwhl halber, die bereits auf Samstag zuvor citiert gewesen ^iiins^^ ^^t>en sind, eine Verfügung. Außer dem Landschreibcr wird der Secretarius des Gotteshauses über die Sache abgehört. Zürichs Gesandtschaft tritt ab und erklärt hernach, es »verde wohl Entsil ^ ^ Secretarius in vielen Dingen abweichender Bericht beizubringen sein. Aus der gx^^^vng der Bauern habe man entnehmen können, daß zu Uttwhl allein die evangelische Religion ^ befugt gewesen, die Abschleißung der alte»» Capelle und die Crweitcrung der ^vlsi ^ Dependcnz der Religion kraft des Landfriedens und des Vertrages voi» 1632 zu bewilligen. Ba»»ern zusetzen, so »verde man Zürich angreifen, das sich seiner Rcligionsverwandten an- ^lhc», Landvogt habe die Bauern geheißen, mit dem Vau fortfahren und diese hätten nnr dxzlhnen be»villigt »n»d befohlen ivorden sei. Wenn man glaube, daß Zürich als die eine Partei lassx,,^ dens nicht befugt gewesen sei, solches zu thun, so möge man unparteiische Leute darüber reden i» n-l. ^ denn wegen beider Punkte das Recht darschlage. Zürich wünsche nicht, Rebellen in Schutz ^»»te> Indern für die Bedrängteil gute Satzungen zu machen, welche künftig als Richtschnur dienen ^ge>/ ^ katholischen Gesandten erwidern, sie seien nicht Willens, dem Landfrieden und den Vcr- bsi,. Locher zu haudeln, sondern über der Untcrthanen Besch»verdcn die lautere Wahrheit an den Tag zu z», ^ein Vernehmen nach »verde man die Sachen anders finden, als vorgebracht worden sei. Es sei der r daß Zürich sich der widerspenstigen Uttwhler annehme, welche trotz dein Verbot die Mehrzahl dqß ^^iideu Orte nicht respectiert hätten. Der Landfricde und der 1632 gemachte Vertrag besagen nicht, " den Orten, wo Zürichs Religion allein geübt »verde, Kirchen gebaut und Alles nach der Untcrthanen 1582 Thurgau. Belieben gethan werden möge. In einer so klaren Sache könne man das Rechtbot nicht annehme» Beide Theile bleiben bei dem, was ihnen befohlen worden ist, und scheiden hierauf von einander. Uttwhler werden durch den Landesweibel auf den folgenden Tag wieder aufs Rathhaus beschieden. n 24. Rov. begeben sich die katholischen Gesandten dahin, um über das Verbrechen der Uttwhler das auszufällen und um die katholischen Unterthanen, welche zur Pfarrei Lustors gehören und von Zürich' gewiesen worden sind, in ihrem Begehren anzuhören. Zürich und evangelisch Glarus werden biezu ^ eingeladen. Diese aber bleiben bei ihrer Antwort und lassen durch Stadtschreiber Waser anzeigen, " man den Landfrieden und die demselben anhängigen Sachen ungleich verstehe, so möchten die Ort» sernern Actione», auch mit der lustorfischen Angelegenheit innehalten, indem die zürcherischen Gesandte» rüber nicht instruiert seien und das Ausschreiben davon nichts enthalten habe. Das Nichterscheinen Uttwhler möchte man entschuldigen, Zürich habe „den Verlauf" auf sich genommen und werde für sie ^ Worten. — Die zur Pfarrei Lustorf gehörenden katholischen Unterthanen, ungefähr vierzig Seelen, vorbringen, daß sie eines eigenen Priesters entbehren, auch uicht wissen, wo sie ihre Todten begraben si Es wird kraft des Landfriedens erkannt, daß der Altar sofort während der Anwesenheit der Gesa»^ wieder eingesetzt und der katholische Gottesdienst wieder eingeführt werden solle, welcher Beschluß durch Landschreiber Zürich mitgetheilt wird. — In Bezug auf die Unterthanen von Uttwhl, die als Gerichts hörige des Gotteshauses Münsterlingen das Nechtbot der Aebtissin und ihres Ammanns, ebenso das ^ standsgebot des Landschreibers hintangesetzt, anfänglich sich gestellt haben, nun aber vermeinen, daß si» ^ mehr zu erscheinen brauchen, wird erkannt, sie sollen — die Unschuldigen vorbehalten — den reglet Orten 2(XX) fl. Buße zahlen. Die Obrigkeiten mögen diese Buße nach Belieben mehren oder minder», ^ wegen der niedergeworfenen Capelle und der dabei stattgehabten Exorbitanzen das Gebührende vcrW Zürich schlägt das Recht dar und verlangt, daß man mit der ganzen Action innehalten und Alles den leiten heimbringen solle. Die katholischen Gesandten aber begehren, daß die evangelischen auf das Rath» kommen sollen, um an den Verhandlungen Theil zu nehmen. Darauf werden schriftliche Replik und gewechselt. — Es läuft ein Schreiben von Bern ein, des Inhalts, es möchte wegen der entstandenen ^ renzen eine Tagsatzung nach Baden ausgeschrieben und das Geschäft gütlich erledigt werden. Die fnisi ^ antworten, daß sie an dein Mißverständnis; nicht Schuld seien, und daß sie die Verantwortung den Urh^, überlassen. — Den 29. November citieren die katholischen Orte den Landvvgt Füeßli und begehren wo» eine Erklärung, ob er gesonnen sei, gemeinen regierenden Orten oder Zürich allein Ehr und Eid zn h^, Der Landvogt verantwortet sich und bemerkt in Bezug auf das Uttwhlergcschäft, er habe nur getha», ^ ihm Zürich befohlen habe, und hoffe nicht, gefehlt zn haben. Er begehrt, daß man ihm die übrigen ^ punkte schriftlich übergebe und ihn darüber vernehme. Man läßt es dabei bewenden und behält den keiten vor, künftig das Nothwendige zu verfügen. — Den Uttwylcrn wird durch den Landweibcl das Urtheil mitgetheilt. Derselbe übergibt über seine Verrichtung einen schriftlichen Bericht, (dat. d. 2. der mit dem Bericht über den übrigen Verlauf der Verhandlungen nach Lucern geschickt wird. De» ^ Nov. erscheint eine Abordnung von Schaffhausen, welche die katholischen Orte ersucht, den entstandenen ^ ^ gütlich oder rechtlich durch vier unparteiische Sätze nach dem Inhalt der Bünde beilegen zu lassen von Bern angeregte Tagsatzung zu besuchen. Man antwortet, was in Betreff Uttwhls und Lustorff fügt worden sei, dazu gebe ihnen der Landfricde Befugniß. Der zürcherische Stadtreiter übergibt den k». tischen Gesandten eine Protestation, die aber von diesen nicht angenommen wird. Das Ansuchen der ^ Thurgau. 1583 Änn und Schaffhauseil will man den Obrigkeiten heimbringen und vorläufig die Berathuugen einstellen. — Vilich langt von dem französischen Ambassadvr ein Schreibeil ein, worin derselbe wegen der Rcligions- Ner ^ '» den gemeiilen Herrschaften seine Jnterposition ailbietct. Es wird ihm geantwortet, man habe ^chaffhallsen zu Gefalleil die Sache nochmals den Obrigkeiten anheimgestellt. Absch. 1048. ia, >> ' ^6^5-) Auf den Anzug Lucerils wird wegen des Priesters zu Aadorf mit der zürcherischen Ge- beredt. Da der Bescheid gut ausfällt, läßt man es einstweilen dabei bewenden. Absch. 1069. « (1645.) Den Katholischen zu Fraucnfeld wird von den Gesandteil der katholischen Orte auf ihre flckel^ ^ch'äebcn, daß die bauliche Unterhaltung des Kirchleins zu Murghard aus dem gemeinen Raths- de», ^ bestreiten sei, weil auf Seite der andern Religion auch ein Kirchlein außerhalb der Stadt aus o-ra ^."^wen Rathsscckel unterhalten werde. I6ick. 666. ^82. (1645.) Die katholischen Räthe zll Hcheu ^ dafiir sorgen, daß Thoman Kaufinanns Kind katholisch erzogen werde, da es von katho- lbch" ^^tern stamint, und dem Schultheiß Müller mit Manier eine Ermahnung zukommen lassen. >vaz. (1645.) Dem Landschreiber befehleil die katholischeil Gesandten, sich zu erkundigen, »acb ? seieil und wie viel, welche den katholischen Gottesdienst zu Lustorf begehren; ferner Kall ^"d auch mit dein Prälaten von Fischingen darüber zu cvnfcrieren, was für Klagen die Turn . dcis bewllßte heilige Kreuz sei wieder an sein gehöriges Ort nach Bernrain gebracht worden, 'volle Zulauf mehre sich nicht allein die Andacht, sondern auch das Opfer. Die Stadt Cviistanz allein l ^ ^ Collator der Caplaneipfründe den Schlüssel zum Opferstock und die Disposition dariiber ^legen obgleich das Kirchleiu in deil hohen llnd den nieder» Gerichten der Landgrafschaft Thurgau ^andv ^ Sache wird iu den Abschied geilominen. Absch. 1133. ovo. 38tt. (1647.) Dem katholij^ ^en Amtleuten wird von den katholischen Gesandten befohlen, darauf zu sehen, daß die von ^r>va keltern geborenen Kinder aus den Händen und der Gewalt der unkatholischen Pfleger und ^ahre ^er Katholischen kominen. I6iä. ckäck. ^87. (1647.) Luceril berichtet, daß die vier "ächste,, Bürger Wilhelm Pfyffer auf der Pfarrei Aadorf zuzubringen auf sich genommen habe, Löchte» ^rtiiii zu Ende seien, weßhalb die übrigen katholischeil Orte die erforderliche Disposition treffeil '^cilat ^ ^88. (1647.) Zürich hat wegen eines neuen Gitters, mit welchem der be». das Chor zu Lommis hat verschließen lasseil, an Luceril mit Empfindlichkelt geschrie- 'verde c ^ilhörung dessen, was der Landvogt dariiber berichtet, antwortet man Zürich wieder, man kli,^ ^^üldigen, ob sich jemand mit "Recht darüber beklagen könne, und hoffe, auf erster Zusammen- Ten, ^'w"der deßhalb zu reden lind die Sache ohne Behelligung anderer Orte vergleichen zu könneil. dfl sg, - ' ^vgt wird diese Antwort mitgetheilt, damit er sich, falls ihm weiter zugesetzt werden sollte, auf derni^^vlischm Orte beziehen könne. Absch. 1139. ck. S8t». (1647.) Uri entschuldigt sich, daß es stg^ ^ " ^'"wn Geistlichen auf die Pfarrei Aadorf schicken könne, und schlägt vor, den Bischof von Cvn- herr>, ...^ ersuchen. Es erheben sich aber dagegen gewisse Bedenke». Luceril will an seinen Pfarr- daß er sich noch für einige Zeit gedulden möchte, kann aber nicht versichern, daß er Willrich ^s wird deßhalb nothwendig erachtet, ohne Anstand eine Person ausfindig zu machen, Vergitt " ^ (1648.) Zürich beschwert sich über die ^ Chores zu Lommis. Die Gesandten der evangelischen Orte rathen die Sache nicht ^ lasse», sondern alle Mittel anzulvendeil und das um so mehr, weil die Prälaten in der Eidge- 1584 Thurgau. nossenschaft jährlich zusammenkommen, um sich über die Aeufnung ihrer Religion zu berathen. Dad>^ könnte ihnen der Muth etwas benommen werde; jedoch soll einstweilen noch zugewartet werden, bis . katholischen Orte Bern auf dessen Schreiben geantwortet haben. Absch. 1143. ä. (1648.) die fünf katholischen Orte zu Lustorf mit Gewalt einen Altar einsetzen wollen, so finden die Gesandten ^ evangelischen Orte es nicht billig, wenn Zürich, seiner gegebenen Erklärung gemäß, nicht auch Gegeugc^ anwenden sollte. Ibiä. o. (1648.) Wegen des neuen Gitters, welches der Prälat zu Fischig im Chor zu Lommis hat machen lassen, sind von Zürich und Bern, auch von dem Prälaten Schrei eingelangt, welche angehört werden. Man verwundert sich, daß Zürich sich einer so geringen Sache > so viel Eifer annimmt, daß es, wie es den Anschein hat, Bern aufstiftet, sich in eine Sache zu misc^ mit der dasselbe nichts zu thun hat, lind daß es dem Prälaten mit scharfen Drohungen, durch Schrei und Absendnng von Botschaften unablässig zusetzt. — Es soll Zürich geantwortet werden, der Chorbesä^ sei keine Neuerung, sondern eine Nothwendigkeit, indem früher die Kirchenzierden und Paramente etwa v leichtfertigen Nienschen beschädigt worden seien. Noch vor wenigen Jahren hätten ihre Religionsvcrwa»^ den Nachtmahlstisch in der Kirche und nicht im Chor gehabt und sich dabei eines viel größern Ra»^ bedient als die an Zahl überlegenen Katholischen. Für seine Religionsverwandten sei das Chor nicht >»' wendig. Um einer so geringen Sache willen hätte man nicht Andere beizichen sollen, die damit nichts schaffen haben. Alan wolle ans nächster Zusammenkunft über die Sache reden und sie gütlich zu gleichen suchen. — Bern sollen diese Gründe ebenfalls mitgetheilt werden mit der Erklärung, man ^ nicht wider den Landfrieden oder die verschiedenen Schreiben und Abschiede gehandelt, welche Bern ^ ven übrigen Schiedvrten wegen des thurgauischen Spans errichtet habe. Sein Begehren, daß All^ ungeändertem Stand verbleiben solle, könne man nicht als für sich verbindlich betrachten, auch nicht glam, daß der Chorbeschluß mit den noch schwebenden Differenzeil im Thurgau Geineinschaft habe. — ^ Erklärungeil werdeil dem Prälaten und dem Landvogt mitgetheilt. Dieser soll durch den Landsch^ nachschlagen lassen, wie es bei der Vergitterung anderer Kircheil im Thurgau, desgleichen im Rhcü'^ hergegangen sei, und darüber Bericht erstatteil. Absch. 1142. a. (1648.) Zürich kommt mit b', Prälaten von Fischingen in Betreff der Kirche zu Lommis über folgende Punkte überein'. 1) Fischings ^ den Evangelischen in seinen Kosten einen neuen bequemen Taufstein und ein Tischblatt ,nacheil, desse'^ sich beim h. Abendmahl bedienen können; der Taufstein wird zu oberst ii, der Mitte der Kirche aufg^ 2) Der katholische Taufstein wird in die Mundpratischc Capelle versetzt, die Fahne, wie auch zwei ge>"^ Tafeln (Epitaphien) sind im Chor aufzubehalten. 3) Den Evangelischen ist gestattet, in der österliche» ^ läuten zu lassen. 4) Zürich gestattet es, daß das Chor geschlossen bleibe. 5) Das Gotteshalls verpfl^ sich, künftig keine Neuerungeil in der Kirche vornehmen zu lassen mit Ausnahme notwendiger Reparativ 6) Das Gotteshaus verpflichtet sich, auch die übrigen Kirchen seiner Collatur in ihrem dermaligen Z»>^ und die Chöre unvergittert zu lassen. 7) Um das Stecken von Kreuzen auf Gräber der Evangelische"' verhindern, wird eine Theilung des Kirchhofes für passend erachtet. Da aber die Evangelischen Be^ dagegen tragen, überläßt man es beidei, Neligionsgenossen, sich dariiber zu vereinbaren. Inzwischen sich der Abt anheischig, das Steckeil von Kreuzeil bei Strafe zu verbieten. Den Aeltern will er gest"'^ ihre Kinder, welche ungetaust gestorben sind, auf dem Kirchhofe da zu begraben, wo ihre Vorälter» Begräbnißplatz haben. (Von Zürich wurde dieser Vertrag den 28. Mai (18. a. K.) 1648 raffst, Absch. 1147. (1648.) Die Gesandten der katholischen Orte beklagen sich über den Vogt Thurgau. 1585 ^)burg, daß auf dessen Befehl eine Fahne aus der Kirche zu Aadorf weggenommen lind vor des Pfarrers Vauz MM ^mt> ein katholischer Thurgaucr um Worte willen, welche er im Thurgan geredet hat, in der ^ Schaft Khburg gefänglich eingezogen worden sei. Sie verlangen dessen Freigelmng, damit er vom " bogt des Thurgaus bestraft werde. Zürich antwortet, daß jene Fahne eine dem Abschiede der unin. werten Orte zuwiderlaufende Neuerung gewesen sei, und der Gefangene, der gegen Zürich als mitregic- ^ Ort die Majestät verletzende Worte gesprochen, sei in zürcherischer Jurisdiction gefangen genommen Die Gesandten der katholischen Orte protestieren für sich und die drei am Malefiz participicrendcn c»kZürichs Gesandtschaft nimmt diese Protestation nicht an. Absch. 1151. >v. (1648.) Auf .. ^"llenen Bericht, daß zu Aadorf eine Fahne aus der Kirche genommen und vor des Priesters Haus lli ^ ^brden sei, befiehlt mau dem alten Landvogt durch ein Schreiben, die Fahne alsbald wieder in die von ^ lassen. — Der Antrag, daß dem neuen Landvogt sollte geschrieben werden, die Thäter, die sein sollen, zu citieren und auf Nichterscheinen aus dein Thurgau zu bandisicren, wird in den ""s.el ^ ^"bmmcii. Ibid. tk. (1648.) Dem Landvogt wird von den katholischen Gesandten den i? sorgen, daß jemand aus dem Thurgau zu dem Opfcrstvck bei dem Heiligen Kreuz ^ llüssel hapx. 1^4. mm. (1648.) Zürich soll neuerdings gedroht haben, daß die alte bogt Aadorf nicht neben der neuen in der Kirche bleiben dürfe. Sodann berichtet der Land- Her''u^ ^ katholische Aadorfer, obgleich der „Wvrtfehler" auf thurgauischem Gebiet geschehen, in der ^fcillt gefangen genommen und zu einer Geldstrafe von 260 Gulden sammt 25 Gulden Kosten doch, ^"bdeu sei. Obgleich Bürgermeister Hirzel jüngst zu Baden seine Freilassung versprochen, habe er gibt üierzchn Tage in der Haft bleiben müssen. — Man vernimmt diesen Eingriff mit Bedauern und iu s„ ^3 und Solothurn Kenntniß davon. Wegen der Fahne wird dein Landvogt aufgetragen, dafür ^ Zürich zu sciuem unguten Vorhaben nicht der geringste „Glimpf" gegeben werde. Den Zum I- anheimgestellt, für den Fall, daß die Fahne gewaltsam aus der Kirche geschafft würde, "bzuvrk ^ Religionsverwaudten liild zu Handhabung der Billigkeit daselbst unverweilt eine Gesandtschaft Hnen ^lbsch. 1153. 4. gl»?. (1648.) Die Katholischen zu Lustvrf halten dringend an, daß man scüi/,",^" Psurrer und zum katholischen Gottesdienste verhelfen möchte. — Jedes der katholischen Orte lvll ^""dvoat uach Baden mit Befehl versehen wegen Abkurung der Pfründe u. s. w., und der sl648) frvininc Völklein versichern, daß man es nicht verlassen werde. Absch. 1157. 6. »tttz ^ hat dem Pfarrer zu Aadorf, seinem Burger, aus Martini den Abzug bewilligt. Es eriu- dag anderer Priester ernannt und Zürich zur Bestätigung präsentiert werden möchte. Es wird Miedet ^ üesprochen, wie das Einkomineil der Pfarrei verbessert werden könnte. Schließlich wird vcrab n ^ welches dem Umgang nach die Besetzung kommt, sich auf der bevorstehenden Tag- heliy erklären solle. Ibid. i. (1648.) Dem abziehenden Pfarrer von Aadorf, Wil- ""s Lucern, gestattet Ziirich nicht, seine Weincompetenz abzuführcil, bevor er die alte Fahne b«r, sy . ^ entfernt habe; ferner nimmt es die versprochene Nestauration des Pfarrhofs daselbst nicht baren ^ ""'b Pfarrer denselben nicht bewohnen kann. In Beziehung auf den ersten Punkt verein- ^"sprachx ^ Gesandten der katholischen Orte dahin, daß Lucern zu Gunsteil seines Burgers in Zürich 'teteir. erfolglos, so werden die übrigen katholischen Orte mit ihrer Autorität ein- .^".^^^hung auf den zweiteil Punkt wird dem Landvogt aufgetragen, dem Amtmann von Win- lchrciben, daß er ohne Verzug für die Restauration des Pfarrhofes sorgen solle. Kommt er 1586 Thurgau. N)s dieser Mahnung nicht nach, so hat der Landvogt für die Ausführung zu sorgen und in der AmtsrechnHT Zürich die Kosten anzurechnen. Absch. 1160. k. 4M». (1648.) Bei Anlaß dessen, was in Betreff ^ Capelle zu Bernrain, wo die regierenden Orte die hohen und nieder» Gerichte haben, angedeutet wor^ > T ist, erinnern sich die katholischen Gesandten, daß schon frühere Abschiede darüber bestehen; bei diesen lt>1tr man es nochmals verbleiben. Idiä. k. (lieber den Uttwyler- und Lnstorferhandel enthält ver Abschieds- L noch manche Verhandlungen.) 1^ k< 24. Gotteshäuser, Klöster. ^ a. Allgemeines. ! ^ Art. 404. (1620.) Wegen der projektierten Visitation der Frauenklöster im Thurgan durch ländische Visitatoren wird dein Prälaten zu Wcttingen geschrieben, daß er solche abschaffen solle. Absch. 15^ ^ 402. (1639.) Dem Landvogt und dem Landschreiber wird befohlen, die Klöster darauf aufmerkia»^ 'i machen, daß sie gelegentlich sich nach Eidgenossen für ihre Beamtenstellen umsehen. Absch. 912. u. 4<>'' (1640.) Es ist früher wiederholt verabschiedet worden, daß bei den Gotteshäusern und Gerichtsherre» ^ i' ausländischen Schreiber und Schaffner gelegentlich beseitigt werden möchten. Das Gotteshaus Dießens b wünscht nun, gestützt auf seine Freihcitsbriefe, daß man ihm den seinigen, der eine gute Zeit ehrlich ^ wohl gedient habe, lassen möchte. Das Begehren wird, jedoch ohne Präjudiz für die ergangenen Absch^ ^ aä rskeronäum genommen. Absch. 922. ü. 404. (164l.) Da in den Klöstern viele geistliche ^ und Weibspersonen als Exulanten aus Bedauern aufgenommen worden sind, dadurch aber die Klöstc^ ^ Schulden gerathen und die klösterliche Disciplin.leidet, so zeigt der Nuntius an, daß er Willens sei. Äbh^' ^ zu treffen, und ersucht die Gesandten von Uri, Schwyz und Obwalden, ihren Herren und Obern von ' Vorhaben Kenntniß zu geben. Absch. 947. k. » l l d. St. Pelagiusstift zu Bischofszell. Art. 404. (1618.) Nachdem der Papst die Wahl der Chorherren zu Bücdoss'ell den katboB ' Orten übergeben hat, soll dafür Jhro Heiligkeit und dem Cardinal Borabeü V ? ^ V ^ w°rd.„. Msch. .4 .. - der Chorherren ztl B.schosszell den Orten übergeben und über die Swlioit!. ^ Z .»nsind,ins. j-d» °r. ,.„.n (.2««^ ^5^.2 ch^7°'2ch > 407. (1621.) In Folge der Ueberlassung der Wahl der Elweberrenin^. !! . B > Orte wird für nöthig erachtet, sich aber die Wahlart zu vergleiche... Die Mchchest fwd-t^ast MW ' BischMM di. »npMch- «M. «Ich- d.n w°g.n i., ' nach d.r s-Nh.r . ,?ch 's ^ « "!" ^ ! Absch. M x. (IM, « « »M ^ ^ ^ ^ ^ ' den Capucinerorden eintreten wolle. Dadurch werde die Cb m/ seinen Stand ändern >" ^nmea) werde die Chorherrenpsründe, mit welcher derselbe be^ Thurgau. 1587 Die Besetzung derselben werde nun Uri angehen, da Schwhz dieselbe früher cediert habe, wird aä i-eterenckum genommen. Absch. 575. k. ^t l2. (1632.) S. Absch. 589, Anmerkung ll. T (1632.) Uri stellt den Antrag, man möchte über Verleihung lind Nutzung der Canonicate am Stifte üaa ö" Bischvsszell eine Ordnung aufstellen, damit künftig jeder Streit vermieden werde. Der An- ^ i" den Abschied genommen. Absch. 598. i. ^11^. (1633.) Die Gesandten der fünf katholischen iielle» ^ ^ der früher getroffenen Verabredung bleiben, daß nämlich die Besetzung der Chorherren- kaihg,'"^ der Propstei des St. Pelagiusstifts zu Bischvsszell, welche durch ein päpstliches Indult den fünf Orten übertragen worden ist, der Reihe nach von den einzelnen Orten vorgenommen Pfar die Chorherrenstelle, welche durch die Resignation des früher zu Schwyz gewesenen ^ ^"'dauer erledigt ist, der, ohne noch das Beneficium auf dem Stift genossen zu haben, in den für ^'^rdeil übergetreten ist, soll der von Uri erwählte Peter Zum Brunnen eintreten; jedoch soll das lstj präjndicierlich sein, sondern es soll, weil Lindauer das Beneficium nicht genossen hat, nach ^ehe„ besetzen. Ueberhaupt sollen künftig keine Resignationen zu desjenigen Ortes Präjudiz ge- f°"dcr,i ^^chem die Reihenfolge in der Besetzung ist, noch Irrung in den gewöhnlichen Umgang bringen, >edez ^ Wahl für ungültig angesehen werden. In Beziehung auf die Besetzung der Propstei soll schgst^ ' welchem dieselbe ist, darauf bedacht sein, eine Person zu wählen, welche die passenden Eigen- ^ ^ " besitzt, Stift und die Orte zu repräsentieren. Absch. 613. H13. (1633.) S. Absch. 621. k. (^33.) Der Propst des St. Pelagii-Collegiatstifts zu Bischofszell legt im Namen des Capitels üegen die Conferierung des Canonicats an Peter Zum Brunnen von Uri von Seiten der ^schied^ ^dern der fünf katholischen Orte und beruft sich auf eine sehr alte päpstliche Bulle und auf Thurgau regierenden Orte. Die Gesandten lassen es bei der früher beschlossenen Confe- ^"den, schreibeil aber an den Papst Urban vui. wegen der von Paul V. 1617 ihnen gegebenen ^ (1635.) Was die Gesandtschaft von Obwaldcn in Beziehung auf das daselbst - ^ bischvsszell zlir Sprache gebracht hat, dessen soll man eingedenk sein, wenn die Chorherren ^Wusst"^"" 6^ in eine Nominatiou cinmischeil wollen. Absch. 755. o. (1636.) Da im ^ ^crmals zwei Canonicate erledigt sind, den Orten aber, an welchen die Reihenfolge in der ^ Aesst> Stifte Eintrag geschieht, so wird von den Gesanden der fünf katholischen Orte für ^iü»g dem Landvvgt zu schreiben, daß er die Stiftsherren zur Ruhe weisen solle. Wird der u»d ^^udvogts nicht Folge geleistet, so müssen die Orte es geschehen lasseil, ihnen vor dem Nnntius u»d Custv'."^^ ^ üebcn und die Privilegien vorzuweisen. Absch. 772. m. HIN. (1636.) Propst der Pelagillsstifts bitteil die Gesandten der fünf katholischeil Orte, daß man sie in Betreff der Chorhcrrciipfründcn bei ihren Freiheiteil und ihrer schon lange geübten Possession setzuiig b d>a das Stift vermöge eines alten päpstlichen Freiheitsbriefes den geraden Monat zur Be- ^sseiid ./ die von Paul V. den Orten crtheilte Bulle „sich nicht so weit erstrecke". Es wird für Ab^ 7^^"' die Sache etwa einmal zu Luceru zu besprechen, vorläufig sie in den Abschied zu nehmen, ^giusü'k (^36.) Die'Angelegenheit wegen Verleihung der Chorherrenpfrttnden des St. d'hrx» ^ird einein Ausschuß von drei Gesandteil ilbertragen, um sie bald möglichst zu Ende zu ?^lusstz ^21. (1636.) In Folge des auf der fünförtischen Conferenz zu Zug gefaßten Be- Al» Abg. Bereinigung des Streites mit dem St. Pelagiusstift der ernannte Ausschuß zusainmen. ^ "ete des Stiftes erscheinen Propst Helmlin uild Custor Falk. Diese werden aufgefordert, die 199 1588 Thurgau. Briese und Instrumente vorzulegen, mit welchen sie zu beweise» glauben, dag ihnen das Recht der Bes^ der Custorei in den sechs geraden Monaten zustehe, gegenüber der von Pavst Paul V. den süns Orten ^ eine Bulle ertheiltcn Befugniß, des Stiftes Acn.tcr, Würden, Chorherrenpfründen, und was solche»! hangig ist, ohne Ausnahme zu verleihen. Die Abgeordneten des Stifts erwidern, daß das Stift seit ^ denklicher Zeit das Recht der geraden Monate besessen habe und jederzeit die Custorei von demselben^ liehen worden sei. Die Bulle sei von Paul V. ohne des Stifts Wissen ertheilt worden; man möchte^ selbe bei seinen alten Rechten belassen. Die Gesandten legen den Abgeordneten des Stiftes auch de» von den im Thurgau regierenden Orten in Betreff dieser Materie errichteten Abschied, ein Sendscl/ der fünf katholischen Orte von 15-45 und die Cvpie eines Brevc von Papst Alexander vor. Da abck' Ansichten beider Parteien auseinandergehen, wird für zweckmäßig erachtet, das Gutachten des -Nunti»^ zuholen, damit die Herren und Obern sich entschließen können, entweder den Papst um eine Interpretation Bulle Pauls V. anzugehen oder durch Vermittlung des Nuntius einen Vergleich zu Stande zu bringen. Das-l' bieten des Nuntius, einen Vergleich herbeiführen zu wollen, wird von den Gesandten angenommen. Die VorB nämlich sind: 1) Sowohl das Capirel als die Orte sollen jeder Theil besonders seine sechs Monate habe»! Propstei bleibt den Orten; 3) die Custorei wird vom Capitel besetzt in jeden, Monat, und zwar weil von dem Possesse dieses Capitcls nicht Kennt.,iß gehabt habe. Wenn es dem Bischof von Constanz gcs->" würde das Capitel Chorherren aus den Unterthanen der fünf Orte der Reihenfolge nach wählen," mit ^ beginnend, den sechsten aus den. Thurgau. Sollte der Vergleich nicht angenommen werden und d»^ schäft zu Rom rechtlich erörtert werden müssen, so soll der Gardehauptmann zu Ron. als Agent bei'" oder zwei «dvocaten sich Raths erholen. Da die Abgeordneten zu einen, endgültigen Beschlüsse von. ^ nicht bevollmächtigt sind und auch vorher die Sache den. Bischof von Consta..; n.itgcthcilt werde» " so wird die ^Handlung den Obrigkeiten referiert und werden die Abgeordneten des Stiftes ersucht, Erklärungen beförderest nach Lueern zu schicken. Nachdem diesen der schriftliche Bescheid des ^ nutge-the.lt worden .st, widersetzen sie sich der Bestimmung, daß das Stift in seinen Monaten die Ch»^ aus den fünf Orten und den ,-chsten aus dem Thurgau nehmen solle; dadurch würde es zu sehr gc^ wenn es auch daraus zähe dast die Mehrzahl der Chorherren Eidgenossen seien. Von der Besetzt Abick 799 -1'B ^ 'Wichen, so daß also die Verhandlung zu keine». Resultate < lb.cl, 799^. 422. (163b.)Be. d.e,em Anlasse bittet Amman.. Zurlauben, ...an möchte Zug gestatten, d"' ledige stelle zu besetzen. ^ Gesandten lassen es be. der früher.. Bestimmung in Beziehung auf die Reih"" ... Beschm.g er C orherrenstellen bewenden. Ibicl. d. 42». (1W.) ^ wird darauf aufmerksam ge.»«-i"- noch etliche Punkte zu be prechen se... werden wen» „1 ^ . . . ... / ^ ^ Hauptvergleich zu Stande kommen werde; ^. daß kerne „Wartere.en aufgerichtet werden" .ollen- . - ...iB / .... /' . zweitens, daß. wenn e.n gewählter Chorherr rcs< ch° w. aagm..m B.a.ä-la„. d«'/Z an-w.lch. . .r ch »ach. aw> .... ..a.a a„d.ra achsta..,,.... ^ ia.ftlg «mir < 77» . °d-- ha.d.r aa»«..s,as. - ..«aaz d« °h..h.-..ach.m.d-a am St. P,>ach»-W ... d.. La..ra «.»am -..chaadwag... .md d.r d.d Paps.^ Paa. V'and »ahdna.g Zaa, Vrannen d-n d°n VI-,and..,. Un. Sch.», Ua..rwa,d.a aad Zaa d..»I°s!.a man w°«°-a ,.a,.a «.ch,ab.a d.r P..,milchen »ch. jd..n „„„ ...ch Thurgau. 1589 d» - !vlle>i ^ beförderlichst eine fünförtische Evnferenz auszuschreiben. Ist Lucern derselben Ansicht, so und" ^ reisenden Gesandten suchen, durch den Nuntius den Bischof zu Eonstanz dafür zu disponieren andern erforderlicheil Orteil der Sache Eingang zu verschaffen, wozu die Dienste der Gardebier ^ Bologna benutzt werden könnten. Ist Lucern anderer Meinung, so wollen die der l! destoweniger auf ihrer Meinung beharren und das Geschäft zu Ende führen, wozu dann crsiicl ^^chdmann zu Bologna allein gebraucht werden müßte. Absch. 80.5. a. /t2S. (1637.) Zug ^il„' beriiiuthet, daß die Nvmination zu einer vaeauteu Ehorherrenpfründc an das Pelagiusstift' Tie /'^'dre, einem Andern zligeweuder werden solle, daß mau ihm zu seinem Rechte bchülslich sein möchte, srlchr /^"dten von Uri, Schwhz uild Uiiterivalden nehmen das Ansuchen in den Abschied und wollen nach ^ sich mit der Reihenfolge fiir die Besetzung verhalte; gehört dieselbe Stadt und Amt Actr.--° ^den sie das Ihrige thuu, daß Zug ein Genüge geschehe. Ibid. b. /t2<». (1637.) Jil eines Besetzung des Eanonicats im Stist Bischofszell wird nach Verlesung der Paulinischen Bulle und die ^^'bms des Gardehauptmanns Fleckeilstein zu Rom von den katholischen Gesandten erklärt, daß ' dnz T /weiten endlich der Ansicht seieil, daß man von dem Inhalt der Bulle nicht lassen solle, kraft deren ^glcicl ^ ^"unation weder der Dignitäten, noch der Canonicate habe, nnd daß nach dem errichteten i il,„^. ^ die Reihenfolge in der Besetzung stattfinden solle. Stadt und Amt Zug beschweren sich, daß die Hvim^^"^"de ^sthmig etiler Chorherrenstelle immer wieder aufgeschoben werde, da der Bischof von Flech»» Zuwider dem Inhalt der Bulle dieselbe anspreche. Es wird beschlosseil, dem Gardehauptmann da», " Rom aufzutragen, gehörigen Orts die Auslegung der Bulle zu begehren; ist ein Procurator dar»,, ^ ^erde mau sich auch einen solchen beliebeil lasseil. Dem Propst und Capitel des Stifts soll ! stelle ertheilt und zugleich insinuiert werden, daß bei einer eintretenden Vacanz die Besetzung der de» ""terbleiben habe, bis von Noin Bescheid gekommen sei. Absch. 809. 1. ^27. (1637.) Auf ^ Gesandtschast von Zlig, daß man die Besetzung der Chorherrenstclle zu Bischofszell dem ^illfcwv' ^rt gelailgen lassen möchte, erklären sich die übrigen katholischen Gesandten dazu s "dcil über dermaleil die Sache noch im Hangenden Rechte ist, müsse man noch eine Zeit lang der ^'sch. ^1^- o. ^28. (1637.) Zllg wiederholt seineil Antrag in Betreff der Besetzung ^icht so 1" Bischofszell. Die übrigen katholischen Gesandten finden, daß diese Angelegenheit nocl' ^lbsch ^ gediehen sei, daß mau seinein Begehren entsprechen könne, und bittet es, noch Gcdnld zu haben. (1637.) Zug verlangt nochmals, daß ihm, weil die Reihenfolge der Besetzung nach dv» Zu dem Canonicate am St. Pelagiusstift verhvlfen werden möchte. Die Gesandten ^cr und Niiterwaldeil lvolleil aber noch vorher den Bericht des Gardehauptmauns in Rom die dieses Handels abwarten. Absch. 828. ü. (1639.) Mit Befremden vernehmen bv>» Gesandte», daß unlängst die Chorherren des St. Pelagiusstiftes zu Bischofszcll nach Absterben ^ide»z ^rte Schivpz. der als Erspectant das Eanvnicat ivcder besessen noch genossen, auch noch keine ^ dafiw ^^'i'cu Stelle einen Ausländer erwählt hätten. Die Wahl wird für ungültig erklärt d>irs> Ilfeld aus Obwalden, an welchem die Reihenfolge der Besetzung ist, ernannt. Davon ^ieibe,,^^ !" ^^'""Iniß gesetzt. Im Nebrigeu läßt mail es bei dem schon früher verabredeten Umgang vr, ^ 615. o. , . (1640.) Obwalden berichtet, daß das St. Pelagiusstift sich weigere, Alm? ^ ^^^berrn anzuerkennen, lind sogar das Recht darschlage. Alan läßt den Nuntius durch u)uß bitten, die Orte bei der päpstlichen Bulle zu schirmen lind die Sache durch seine Autorität 1590 Thurgau, in Ordnung zu bringeil. Man will den Erfolg von dessen Jnterposition abwarten. Unterdessen wird das Original der Bulle vorgelegt und angezeigt, daß nach der vereinbarteil Reihenfolge die Besetzung >" Stelle Unterwalden zustehe. Mick. 921. d. 7 32. (1640.) Es wird von den (Gesandten der fünf ^ lischen Orte ein Schreiben an den Cardinal Barberini, Protcctor der katholischen Orte zu Rom, erla des Inhalts, daß die Chorherren des Cvllegiatstifts zu Bischofszell die Cvllatur der Eanouicate daselbst gegen der Bulle des Papstes Paul V. den Orten streitig inachen wollen. Absch. 938. o. 733. Der Nuntius wird um beförderliche Confirmation des nach Bischofszcll ilcu erwählten Propstes angesp^ Absch. 941. k. 737. (1641.) Die Gesandten von Lucern, Uri und Obwaldeil erklären dem daß sie, gestützt auf die päpstliche Bulle von 1617, den erwählten Propst und Chorherrn in das ^ Bischofszell einzuführen gedenken. Dem Nuntius wird auf sein Verlangen ein Memorial über diese gegeben, das er nach Rom schickt. Absch. 947. o. UNS. (1641.) Dem Nuntius soll der Wille Borhaben von Uri, Schwhz und Nidwalden in Betreff der Aufführung des Propstes Jmhos und des . nicus Jmfeld nach Bischofszcll eröffnet werdeil. Absch. 948. a. 73 ^^Zug auf die Zeit des Umgangs, im klebrigen wird Glarus willfahrt und dasselbe so ange- » wenn es gleich Anfangs der Bulle einverleibt worden wäre, mit dem Zusätze, daß Glarus die lieb ^ gewordene Stelle zu besetzen habe, wenn es ein hinlänglich qualificiertes Snbject besitze. ^Nge»s soll die Aufnahme von Glarus der Bulle und den übrigen Orten nicht prajudicicrlich sein und werde Umgang bleibeil. Absch. 998. s. HHZ. (1644.) Zug wünscht, daß der Nuntius gebeten stist ' "'^chte, den juilgen Tritten zu bestimmen, von der Bewerbung um das Canouicat am St. Pelagius- dic da sein Burger Brandenberg von den fünf katholischeil Orteil kraft der Paulinischen Bulle das."^"mtion »ach der ordentlichen Reihenfolge erhalten habe. Absch. 1036. o. HHH. (1645.) An ^thol" erledigte Canouicat zu Bischofszell wird mit Einwilligung der übrigen Glarlls einen Rachsvlger wählen! jedoch wird der Vorbehalt daran geknüpft, daß, wenn zu > dou dem Urtheil des Runtius nach Rom appelliert hat, dem Canonicate, das er schon besitzt, Msagen hätte, der von Zug erwählte dem scinigen vorangehen müßte. Absch. 1056. r>. c. Dänikon. i„ ^^3. (1627.) Die Aebtissin zu Dänikon bittet um Bezahllmg der Ehrenwappen, welche sie ^""dierten Chor ihres Gotteshauses bereits gesetzt hat. Das Ansuchen wird in den Abschied ge- ^ ^ (1628.) Die Aebtissin zu Dänikon bittet, daß die früher in den Chor werd Schilde, die bereits eingesetzt sind, dem Gotteshaus beförderlich mit 15 Kronen bezahlt Möchten. Absch. 463. b. 6. Fischings?!. ^ichea ^ (1640.) Der Abt des Gotteshauses Fischingen beklagt sich bei den Gesandten der katho- dessx,, ^ ihm und andern katholischeil Collatoren ein Vergleich nach dem andern von Zürich und geno,,, /zugemuthet werde, lind daß zu Sirnach erst kürzlich eiil neuer Meßmer habe inüffen an- begxg auch darüber, was ihm vom Landvogt Schneebcrger und dem Stadtschreiber von Zürich ^ bittet um Rath und empfiehlt zugleich die katholische Kirche zu Lustvrf. Absch. 931. II. v. Kalchrain. Ten,^ (1619.) Das Gotteshaus Kalchrain wünscht Bewilligung für den Bau einer Säge auf „ä?^t wird geschriebeil, das Begehren den Umliegenden mitzutheilcn, damit sie allfällige Beschwerden Absch Jahrrechnung eröffnen können. Erscheint niemand, so kann die Bewilligung ertheilt werden. '"°chte k (l630.) Junker Johaim Ulrich von Brcitenlandcnberg zu Hcrdcril bittet, man "Mderie ^ welches aus letzter Jahrrechnung zwischen ihm und dem Gotteshaus Kalchrain ergangen, statt i,,,'? ""d bei dem Gotteshause dahin wirken, daß es die 342 fl. auf dem Junker Wambvlt von Um- ^chweikhof, die ihm früher zugesprochen worden sind, der Kirche zu Herdern heimgebe, oder daß 1592 Thurgau. dein Landvogt auferlegt werde, sie in andern, Weg mit einander zu vergleichen. Weil voi, dem Gottesh^ niemand zugegen ist und man keine erhebliche Ursache hat, das angezogene Urtheil zu ändern, so laßt es bei demselben verbleiben. Man wird aber nichts dagegen haben, daß der Landvogt gelegentlich mit d' Frau zu Kalchrain rede und ihr zuspreche, daß sie etwas gegen die Kirche thnn möge, damit dieselbe de!» besser erhalten werde." Absch. 546. t. s. Kathanncnthal. Art. HAtt. (1619.) In Beziehung ans die Elausur, welche den Frauen des Gotteshauses ^ Katharinen zu Tießenhofen zugcmuthct worden, ist von dem Papste cii, anderer Befehl erfolgt, worül"' dieselben sich höchlich beklagen. Man will deßhalb wieder an den Papst, an etliche Cardinälc und ^ Nuntius um Aufhebung desselben schreiben lassen. Absch. 86. c>. HA >. (1632.) In dem Gottesha» Tießenhofen (St. Katharina) ist ein Beichtiger, welcher sich neben seinen geistlichen Functionen die weltli^ Regierung und Verwaltung des Gotteshauses allein anmaßt, so daß zu besorgen ist, daß das Goltcsha" zu Schaden komme-, überdies, ziehe er noch Verdacht auf sich. Es wird für gut erachtet, mit ^ Nuntius reden zu lassen, daß dessen Stelle durch einen andern besetzt werden möchte, und daß die Beicht^ künftig der zeitlichen Verwaltung sich nicht annehmen dürfen. Absch. 596. p. HAZ. (1640.) Die ^ sandten von Uri, Schwhz, Unterwalden und Zug sollen daran denken, ihren Herren und Obern zu bcrich^ was Statthalter Bengg in, Namen seines Sohnes vorgebracht hat, daß man sehen möchte, „daß ihm Stimmen und andere Beförderung zur Schreiberei des Gotteshauses Dießenhofen" möchten zugestellt ^ den. Absch. 919. o. HAH. (1640.) Den Klosterfrauen zu St. Katharinenthal wird auf ihr abermals Anhalten von der Mehrzahl der Orte gestattet, ihren bisherigen Schreiber zu behalten; falls er aber s^ oder entlassen wird, sollen sie sich vermöge der ergangenen Abschiede einen Eidgenossen belieben lassen- ^ Etliche Orte lassen es bei den von ihren Obrigkeiten gegebenen Stimmen verbleiben und nehmen die in den Abschied. Absch. 931. 46. sS. auch Art. 403.) x. Kve»,linken. Art. HAH. (1619.) Der Bischof von Constanz ersucht die sieben Orte als Kastvögte, mit ihm ciw' Ausschuß nach Kreuzlingen abzuordnen, um selbiges Gotteshans zu visitieren und zu untersuchen, dessen Untergang gewehrt werden könne. - Lncern, Schwhz und Glarus sollen zu gelegener Zeit ^ Sache an die Hand nehmen. Absch. 100. o. HAA. (1622.) Auf Ansuchen des Bischofs zu Eo»st^ wird von den Gesandten Lucerns und Unterwaldens für nvthwendig erachtet, in den geistlichen und den lichen Sachen des Gotteshauses Kreuzlingen ein gebührendes Einsehen zu thun. Es werden hiefür mann Heinrich Fleckenstein und Landammann Zeiger abgeordnet. Absch. 242. p. HA«. (1623.) 1- Bischof von Constanz berichtet, daß er wünsche, daß im Herbst eine Abordnung in das Gotteshans K""' lingen von den regierenden Orten geschickt werde, um die Uebelsiände in geistlichen und weltliche!, Diü^ abzustellen-, er wünsche, dah ihm dies, bei Zeiten angezeigt werde, damit auch er jemand abordnen Man erinnert sich, daß die Obrigkeiten auf Begehren des Bischofs früher Gesandte abgeordnet haben, w» der Verwaltung des Prälaten ein gutes Lob ertheilt haben. Alan läßt deßhalb den Bischof ermab>^ erforderliche Verbesserungen vorzunehmen, indem man sonst nicht mit ihm Gesandte schicken würde. 2. ^ der Bischof dem Pfarrherrn im Klettgatt die Investitur ertheilt hat, worüber sich der Prälat zu Rhe^. als Collator beschwert, so mag die Gesandtschaft nach Kreuzlingen, falls sie stattfindet, sich beim Pr^' Thurgau. 1593 ^ Rheinau über die Sache erkundigeil und auf Mittel bedacht sein, die Prälaten zu vergleichen. Absch. aber ^ (1624.) Es wird daran erinnert, daß man abermals Gesandte in das Kloster Krcuzlingen ^ "w möchte, um die auch vom Bischof von Constanz gewünschte Reformation vorzunehmen. Die ^ ""chst^ katholische Tagsatzung gebracht werdeil. Absch. 324. s. 1.18. (1630.) Der ' "i Zu Krellzlingen hatte dem derinaligeu Landvogt des Thurgalls au dem Tag, da er selbst die Huldi- > "izmvmmen, protestaudo angezeigt, der Convent habe eiilhellig beschlossen, ilicht mehr zu dulden, daß blei l- oder Verhörtage gehalten, auch andere bei eines Landvogtes Amtsverwaltung Vorfalleilde >ua>i ^ verrichtet werden (lvas aber von unvordenklichen Jahren her üblich gewesen sei). Wenn Ob hereinbcriefe, würde der Prälat solches verwehreil und die Thore zuschlagen lassen. — der ""gewohnten Procedur entsetzt man sich nicht wenig und schreibt dem Prälaten, zu Abschaffung elidierten Neuerung und lim künftigen Ungelegenheiten vorzubauen, welche auch an andern Orten övst zu ernstlich. Der Prälat antwortet darauf. Es wird für nothwcndig erachtet, die Herren des ^ Johann Konrad voll Beroldingen zu Sonnenberg, svivie den Landvogt und die Amtleute »ach Kreuzlingeu abzilordnen, um mit dem Prälaten ferner ernstlich zu reden. Absch. 546. m. a>,a ' ) Die Befreillng, welche das Gotteshaus Krelizliiigen luiter glimpflichem Prätext früher zu Baden ^giere"^ nämlich alle ihm gehörigen Lehengüter, die nicht in des Gotteshauses, sondern in der hatteiliederu Gerichten gclegeil sind, vor seinem eigenen Lehcngericht fertigen dürfe, liche Angelangten Berichts schädliche Eonsequenzen nach sich gezogen, ibidem andere geistliche und welt- bieiisr" "^iaßen des Thllrgaus gleiches Recht beanspruchen. Dadurch wird in Beziehung auf die billigen lalte der ^ dem ^ Obrigkeiten eine solche Verwirrung lllld Verminderung ihrer Autorität verursacht, daß man- daß dj^ ^"ger zusehen kann. Man cassiert deßhalb den Befreiuilgsbries des Gotteshallses und verordnet, ^ass/ .^^^izllilg sowohl der Lehengüter des Prälaten zll Krcuzlingen als aller andern in der Land- kaus.;/^ ^hurgall, welche in der regierenden Orte hohen und Niedern Gerichten liegen, so oft dieselben der n, tauschweise in eine andere Hand übergeheil, vor dem Landvogt zu geschehen habe, und daß bei lall«, " Kanzlei zu Frauenfeld hierüber ordentliche Briefe und Siegel errichtet werden sollen. Desgleichen ^'gen ^ Lehenreverse bei jeder VeränderlUlg ebendaselbst geschrieben ilnd deßwegen sowohl als ""^rer t>aher fließender Streitigkeiten daselbst Recht genommen und empfangen werden. Ibid.. x. theil-zV Der Prälat von Kreuzlingeu berichtet, daß sein Gotteshaus theils durch die Schweden, ^ "vn Constanz beraubt und verbrannt worden sei, und bittet, daß man ihm an den erlittenen Svbührenden Abtrag verschaffe. Absch. 652. t'. 1 mjt Gesandten finden für gut, daß jedes Ort sein Gutachten darüber Lucern übermittle, l'eicl..,,. ^ Glcviivenieill beieitiat werbe Aineb. 3!)0. i. 11639.1 Der Prälat von Kreuzlinaen ^ 'ich, dc ^ Toasters, Eintrag geschehe. — Es wird an Eonstanz geschrieben, denselben mit Neuerungen zu l'csch,,^^"^nvenicnz beseitigt werde. Absch. 890. i. (1639.) Der Prälat von Kreuzlingeu ci„^ ihm von der Stadt Constanz etlicher Sachen halber im thurgau, besonders wegen 1594 Thurgau. verschone». Wenn keine willfährige Antwort erfolgt, so könnte eine Confcrenz veranstaltet und die Gesandte" auch wegen des Sees und der beiden auf eidgenössischem Boden neu errichteten Schanzen instruiert werde»- Absch. 904. s. (1642.) Auf das vom Prälaten zu Kreuzlingen gestellte Verlangen einer besser" Titulatur wird von den katholischen Gesandten einhellig befunden, daß man es bei der bisherigen verbleibe" lassen wolle, und daß den Prälaten, welche den fürstlichen Titel nicht tragen, von den Landvögten de, Titel Vielehrwürdig" oder „Hochehrwürdig geistlich", den fürstlichen Prälaten aber „Hochwürdig" gegebe>> werden solle. Daß dieser Unterschied auch in den Orlen beobacktet werden könnte, wird in den Absch^ genommen. Absch. 970. x. k. Münsterlingen. Art. ^«7 (1633.) Dem Gotteshans Münsterlingen sind seine auf österreichischem Boden gelegene" Zinsen und Zehnten vom Oberst Zollikofer bezogen worden. Es wird für gut erachtet, von Zürich Z» begehren, daß es durch ein im Namen aller Orte zu erlassendes Schreiben intercediere. Absch. 639. c. i. Paradies. Art (1618.) Dem Gotteshause Paradies ist von den Provincialen und Visitatoren durä' die Menge der Personen und deren langes Verweilen viel Ueberlast widerfahren. Oberst von Beroldingc" wird deßhalb angewiesen, bei künftiger Gelegenheit diesen, Unwesen zu steuern. Absch. 39. i. ^it' (1619.) Da in dem Gotteshause Paradies wegen überflüssigen Gesindes u. s. w. Unordnung eingerisse» ist so wird dem Oberst von Beroldingen zu Uri abermals befohlen, unter Mitwirkung der Aebtissin besserungcn zu treffe». Absch. 62. k. ^t«7. (1626.) Dem Gotteshause Paradies wird das Jagdre^ und der Wildbann gegenüber dem Konrad Vintler, Lehenträger des Niederhofes in Dießenhosen, wie ^ ihm schon die Ortsstimmc von 1610 zugesprochen habe, bestätigt. Absch. 393. es. (1639.) Sch""' hält darum an, daß man Johann Kaspar Zah zum Schaffner des Gotteshauses Paradies machen „löch" Weil die katholischen Gesandten aber finden, daß nicht nur da ein qualificierter Eidgenosse, wie Zah, v"U Nöthen sei, sondern daß auch namentlich im Thnrgan darauf zu sehen sei, daß die Dienste in den Klöste^ und der nieder» Kerichtsherren nicht mit Ausländern besetzt werden, so wird der Landvogt beauftragt, überall zu erkundigen, wie dergleichen Acmter besetzt sind und den Obrigkeiten darüber Bericht zu ge^"' damit man auf die wegen Constanz in Aussicht stehende Conferenz deßwegen instruieren könne. Absch. 904. Attl». (1639.) Es wird von den Gesanvten von Uri, Schwhz, Unterwalden und Zug die Hoffnung ^ gesprochen, daß man dem Johann Kaspar Zah bei der Bewerbung um die Stelle eines Verwalters ^ Gotteshauses Paradies willfahren werde; zugleich aber auch, daß künftig für solche Stellen ein gew^ Umgang könnte befolgt werden. Absch. 907. lz. (1647.) Weil der Haushalt des Gotteshaus Paradies wegen vieler Schulden übel bestellt ist, so wird von den Gesandten der fünf katholischen ^ für nothwendig gehalten, auf Mittel zu denken, demselben wieder aufzuhelfen. Man wird sich darüber ^ erster Confcrenz erklären und dabei wahrnehmen, daß von den Schirmrechtsamcn nichts begeben Absch. 1139. o. H7I. (1648.) Nach der freiwilligen Resignation des Schaffners im Kloster Para^ Johann Kaspar Zah, hat Philipp Oemlin von Obwaldcn um den erledigten Dienst angehalten. Zah werden seine Leistungen schriftlich verdankt, lieber das Gesuch des Oemlin mögen die Obrigkeitc" ^ Gesandten nach Baden instruieren. Was die ökonomische Lage des Gotteshauses betrifft, worüber schriftliche Eingabe vorliegt, soll Lucern mit dem Pater Provincial des Barfüßer-Ordens, als ordentlw" Thurgau. 1595 ^Mtcitvr, reden und den Vorschlug, wie dem Gotteshanse wieder aufzuhelfen sei, schriftlich eingeben, nin nach zu Badeil insgcsammt zu Nathe gehen und eine gute Ordnung machen zu können. Absch. 1148. k. ^648.) Wegen des Übeln Haushalts des Klosters Paradies wird an den Schaffner daselbst er möchte sein Bestes thun, die Gäste möglichst fern halten und sich bei allen Vorfallenheiten in Dießenhvfcn wohnenden Unterwaldner Raths erholen. Absch. 1151. I». Rheinau. Eb s ^ ^ ^ (^642.) Der Großkellner des Gotteshauses Rheinau zeigt an, daß nach dem Ableben des Herrn «ba Bernhausen Herr Bernhard von Freiburg zur äbtlichen Würde erhoben worden sei, der ihn ^chir^ bitten, das ganze Gotteshaus, seine Freiheiten und Gerechtsame in ihren Zu ^ nehmen. Man erinnert sich, daß von den neuerwählten Prälaten sonst der Schirm von Ort vbr' ^ ^ächrt worden sei. Zu Vermeidung großer Kosten hält man aber die Wahl im Namen der Inst für „beliebig", verspricht den Schirm »ach alter Form und stellt auch, wie andern Klöstern, ein z>, darüber aus mit dem Anhang, daß dieser Actus der alten Gewohnheit, den Schirm von Ort ^ ZU begehren, ohne Nachtbeil sein solle. Absch. 995. v. I. Commmlhurei Tobel. ^ (1619.) Abgesandte des obersten Meisters des Johanniterordens zu Hcitersheim ersuchen ^bc,/ ^ des tobclschen Arrestes. — Die Orte, welche dem Commcnthur von Roll Stimmen erthcilt ^ ' bleiben bei denselben. — Zürich und Lucern erklären, daß sie nie in den Arrest eingewilligt haben, Hey ^^ieren dagegen. Absch. 77. o. 47S. (1620.) Auf das Anhalten des von Ihren Gnaden zu leim abgeordneten Commcnthurs um Aufhebung des tobclschen Arrestes und Restitution selbigen psrtinentiis war ein Schreiben nach Hcitersheim abgeschickt worden, Ihre Gnaden möchten b^tl» ^dacht sein, der schweizerischen Nation den freien Zugang in den Orden zu gestatten und dem Com- h EuMcigung in das Zungcnbuch zu Malta Satissaction geben. Da aber die Orte, ^jcik, Stimmen crtheilt haben, bei denselben verbleiben, so lassen Zürich und Luccrn es bei ihrer Protestatio» bewenden, indem sie dem Arreste beistimmen. Absch. 129. 1. 77778. (1621.) Lucern zeigt an, daß es ^ d ^ ^Nvältung des Hallses Tobel Rechnung verlange. Es möchte hicfür Tag und Ort bestimmt ^ Tobel in dritte unparteiische Hand gestellt werden. Absch. 191. i. 77k». (1623.) Aus Commenthurs Sturmfedcr wird geantwortet, daß die Herren und Obern nicht gesonnen ^terlichen Orden „etwas zu sperren, sondern was ihm gehöre, folgen zu lassen"; jedoch solle ^ätio», welche auf dem Generalcapitel gemacht worden sei, ins Leben treten. Man läßt auch deß- 200 1596 Thurgau. wegen nnt dem Nuntius reden. sDas Schreiben Sturmfeders liegt nicht beim Abschieds Absch. 27?- ^ H80. (1626.) Der Nuntius eröffnet, daß das Decret vom 11. Juni 1599, welches mit Gutheiße» ^ Großmeisters zu Malta bestimmt, wie die Probe» von den Schweizern gemacht werden sollen, welche haben in den Johanniterorden einzutreten, durch ei» neues Decret der deutschen Zunge und des Meisters vom 9. November 1624 bestätigt worden sei; daß ferner zu Sonneuberg den 26. Juni 1624 ^ Vergleich zwischen dem Commenthur Ludwig von Roll von Uri und dem Commenthur Sturmfedcr der Commende Tobel und deren seit vielen Jahren vom Commenthur von Roll bezogenen Einkünfte» Stande gekommen sei. In Folge dessen genehnugen die Gesandten diesen Vergleich und erklären, daß ^ Noll die in demselben stivulierteu Zahlungen dein Commenthur Sturmfeder zu leisten und die Coim»^ Tobel wieder zu übergeben habe, doch daß andrerseits von Roll in seinen vorigen Würden, Ehre» ^ Prärogativen voin Großmeister wieder eingesetzt werde. Zugleich wird verlaugt, daß das Decret von ^ der Canzlei der katholischen Orte zugestellt werde, und daß der Großmeister und die deutsche Zunge ^ katholischen Orten eine Urkunde zustelle, in welcher den Eidgenossen der freie Zutritt zu dem Orden ! leistet wird. Beschluß voin 15. Juli. Absch. 393. p. sDas Instrument vom >599 wurde der 6»»' extradiertZ A8I.. (1627.) Was der Nuntius wegen der Commende Tobel vorgebracht hat, ko»"»^ Gesandten seltsam vor, da man über den dort angelegten Arrest niemals Rechenschaft erhalten hat. I man aber ohne Instruction ist, wird die Sache aä rokoronäum genommen. Absch. 415. Ii. A8!2. Anm. zu Art. 480. Der sonnenbergische Vertrag wurde auf dem Schlosse Sonnenberg im Thurga» 26. Juni 1624 auf die Dauer von drei Jahren geschlossen und zwar von Folgenden, welche das ment unterschrieben haben: Alexander Scappius, apostolischer Nuntius, Johann Konrad von Beroldi»^ Andreas Sturmfeder von Oppenweiler, Hans Walthart von Roll (im Namen seines Bruders Ludwig Noll, bisherigen Commendators von Tobel), Jörg Burckhardt von Schauenberg, Niklaus von Flecke»^, und Sebastian Bilgerin Zwcyer von Evebach. — Die hauptsächlichsten Bedingungen des Vertrag? ^ folgende: 1) Die Commende Tobel gehört Sturmfeder. 2) Sturmfeder übergibt die Commende ihren Einkünften lehensweise den Herren von Roll auf drei Jahre (1. Februar 1624 bis 1. Februar gegen eine jährliche Entschädigung von 3000 guter Gulden; dagegen übernimmt Sturmfeder , Zahlungen und Auflagen, welche in das Aerar des Ordens bezahlt werden müssen und die , Pensionen. Mit dem 1. Februar 1627 soll Sturmfeder in den freien Besitz der Commende e>»^ wenn er gehindert wird, so haben die Herren von Roll 20,000 Gulden als Buße zu zahlen und dir 1^, liche Entschädigung wird von 3000 auf 9000 Gld. erhöht. 3) Da Ludwig von Roll vierzehn Jahre Einkünfte der Commende bezogen hat, so soll er Sturmfeder dafür 15,000 Gulden Entschädigung ^ 4) Sturmfeder erkennt die von den Herren von Roll bis dahin zum Besten der Commende errichtete»' ^ und Tractate an. 5) An Sturmfeder sind den l. Februar 1627 die Documente und Schriften der zu übergeben. 6) Da die katholischen Orte erkannt haben, daß ohne ihr Wissen kein Vergleich i» Sache geschlossen werden soll, so macht sich der Nuntius anheischig, denselben den katholischen ^ zulegen. 7) Der Nuntius verspricht, durch Vermittlung des Cardinals Barberini dahin zu wirke» ^ Ludwig von Roll in seinen frühern Stand wieder eingesetzt werde (ut in pristiunm rsstituatur b» loouin, uneiannitntom) und in alle andern Würden und Prärogative. 7) Erhebt sich wegen träges zwischen beiden Parteien ein Streit, so sollen denselben der jeweilige Nuntius und Johan» von Beroldingen entscheiden. sDas Instrument liegt im Archiv der Commende Tobel in Fraue nf^ Thurgau. 1597 Meker Vertrag wegen der Commende Tobel wird gutgeheißen. Die in den Thurgau reisenden u» ten svllen dein Landvogt befehlen, von den Unterthanen der Cvmmende die gewöhnliche Huldigung dav Unterwalden, über den sonneitbergischcn Vertrag nicht genügend informiert, soll eine Abschrift on den Abschied erkalten, damit es seine Antwort beförderlich nach Luccrn schicken kann. Der Inhalt ^trags ist folgender: Da die drei Jahre, auf welche hin der sonncnbergische Vertrag vom 26. Juni hart ^^"ssen worden war, abgelaufen sind, wird von dem Nuntius Alexander Scappius, Oberst Walt- Luc Ritter, Altschnltheiß tmd Stadtvenner, Heinrich Fleckenstein, Ritter, alle des Raths von Vertrag folgenden Inhalts zwischen Johann Ludwig von Roll und Andreas Sturmfeder von bei Ritter des Johanniterordcns wegen der Commende Tobel zu Stande gebracht. I) Es soll Und n" ^""^bergischcn Vertrag und dessen Ratification durch den Papst von 1626 und den Großmeister Hab ^ deutsche Zunge zu Malta von 1624 und die neun katholischen Orte von 1626 sein Verbleiben je»' ^ Folge desseil die Commende Tobel Herrn Sturmfeder übergeben werden. Weil aber „die- 1bi>g" ^^ahrsamen und authentischen Schriften, Inhalt obvcrmelter eidgenössischer Ratification (von) hcher Ration noch nicht erfolget und dann Herrn Commenthur von Roll, Inhalt der von päpst- lleick erlangten Breve, noch nicht acceptiert, auch kein Genügen beschehcn", so soll, bis dieß la>, ^ Coinmcnde in äoxasito hinter einem unparteiischen Mann verbleiben. Sollte dieß so durch daß man Rechnung über das Einkommen der Cvmmende abnehmen müßte, so soll diese hun Runtius und Abgeordnete der den Thurgau regierenden Orte abgenommen werden unter Zuzie- ber^ ^ ^ommenthure von Roll und Fleckensteins. 2) Zum Depositarius wird Gabriel Wysing, Burger Voll Lucern ernannt. Die Herren von Roll können einen ehrlichen Mann bestellen, dem Wysing der ^ behülflich sein soll, der Herren von Roll noch ausstehende Schulden einzuziehen, welche tyzh^ ^vntüt verbleiben sollen. 3) Alles dasjenige, was der Commenthur Johann Walthart von Roll in o/. Administration verhandelt hat, bleibt, wie der sonncnbergische Vertrag schon bestimmt hat, ^ Begehren von Johann Walthart von Roll, daß man, wenn künftige Commenthure oder do>, ^u Tobel an die Herren von Roll Anforderungen zu inachen haben, ihnen in den Gerichten tvstd /verarrestieren dürfe, sondern daß man sie da suchen soll, wo sie wohnhaft seien, ^ Hurren von Noll sollen zu Bereinigung ihrer Schulden die nöthigen Urbare, tc»^ und Documente in «rixinali oder in Abschrift mitgctheilt werden. 6) Jni Fall geineine regierst dei^, ^Commcnthlir von Roll nicht Satisfaction erhalten, werden sich die regierenden Orte ^u>üius über passende Mittel besprechen und sich der bereits dem Herrn von Atoll ertheilten Ort- Tunern. 7) Auf den 1. September 1627 wird dem Gabriel Wysing die Commende als Deposi- ^^ben nebst den Mobilicn und dem Jnvcntar, den dem Rittcrhansc zugehörigen Rechten, Gerech- b»NaN^^uiheiten und Gewahrsamen. 8) „Wenn die schriftlichen genügsamen Gcwahrsamen der Nation Und ^ ^'gezogen, und zugleich Herr Commenthilr von Roll die Vollstreckung der päpstlichen Breve ^ gebürt, gefvlget sein werden", so kann dann mit Einwilligung des Nuntius und der regie- iy ^ Alles dem Coininenthur Stnrmfeder übergeben werden; inzwischen hat aber Alles unverändert ZU verbleiben. — Die genannten Sätze und Mittler anerbieten sich schließlich, diesen gütlichen ^ übrigen regierenden Orten mitzuthcilen. Actum Lucern 4. August 1627. Absch. 440. ä. ^ltex Rachdem man vernommen, was jüngst zwischen den Herren von Roll und dein Statt- Zu ^.obel verhandelt worden ist, und daß es nur an der Execution der 1619 und 1622 ergangenen 1596 Thurgau. Decrete fehle, wird beschlösse,,, den Nuntius gelegentlich darum zu ersuchen. Absch. 460. i. 484. Commenthur von Roll, citiert, um Rechnung über Einnahme und Ausgabe des Hauses Tobel zu ^h für die Zeit, während welcher er es im Namen der Herren und Obern im Sequester gehabt hat, crM nicht. Die Gesandten von Lucern nehmen dieß in ihren Abschied. Absch.470.es. 48S. (1629.) S. 492. m. 488. (1629.) Dem Commenthur von 'Roll wird eine Cuativn an den Commenthnr Stürmst' bewilligt, ihm auf bevorstehender Jahrrechnung zu Baden über seine Beschwerden zu antworten. ^ wird ersucht, die Citation auszufertigen. Absch. 507. x. 487. (1639.) Da bei den vacierenden den allerlei Unordnnngen vorfallen, so ersucht Zürich den Johanniter Ordensmeister resp. den EoinmcM zu Tobel künftig auf Empfehlung Zürichs eine qualificierte Person zu belehnen. Der Ordcnsmeistec ^ spricht unter dein Vorbehalte, daß der Collaturgerechtigkeit nichts dadurch benommen werde. Absch. 8^ 488. (1641.) Der Nuntius spricht die Hoffnung aus, die katholischen Orte werden ihn unterstütze»' er genöthigt sei, gegen den Commenthur in Tobel, der durch seinen unzüchtigen Wandel Aergerniß st' > einzuschreiten. Abscb. 947. A. 488. (1641.) Weil in Betreff des Commenthurs zu Tobel Abhülfe getroffen worden ist, läßt man es dabei bewenden. Absch. 953. NKR. 488. (1644.) Obrigkeiten sollen daran erinnert werden, was für einen ansehnlichen „Ausstand" der Commenthur feder vor Jahren den regierenden Orten freiwillig cediert und verehrt hat, dem aber bisher nicht gesetzt" worden sei. Absch. 1030. 1. 481. (1646.) Dein Schultheiß Fleckenstein wird ein Favorsch^' an den Landvogt bewilligt, damit dieser ihn, zum Bezug der auf dem Ritterhaus Tobel stehenden ,,P»^', von dem sel. Herrn von Andlau herrührend, verhelfe vermöge der von den beiden letzten Nuntien erhm' Liquidationen. Absch. 1109. i. L5. Inden. Art. 482. (1636.) 1. Zürich soll den Juden Salomon, gegenwärtig in Emmishofen scßhass' ^ eine ziemliche Zahl falscher Urner-Dublonen hat prägen lassen, auf die erste Taglcistung nach Bade» ' . ren und inzwischen dessen Gut im Thurgau und Rheinthal, wo etwas zu finden ist, in Arrest legen. 2. wird in den Abschied genommen, durch welche Mittel die übrigen Juden aus de», Land geschafft mck könnten. Absch. 864. n. 485t. (1639.) 1. Die Gemeinde Emmishofen bringt gegen den seit einiges daselbst wohnhaften Juden Salomon etliche Klagen vor und bittet, daß mau denselben verweisen »' , Der Landvogt wird beauftragt, die Sache zu untersuchen und den Inden zum mindesten zu ver>N' 2. Bei diesem Anlaß wird in den Abschied genommen, ob nicht die Juden, Heiden und Wiedertäufer ^ halben aus den gemeinen Herrschaften verwiesen werden sollten. Absch. 904. u. 2«». Locales. a. Allna». ^ Art. 484. (1628.) Die zu Altnau, welche ai, den sechs von Hagnau aus durch starken Wind unverh^ über den See getriebenen fremden Soldaten unverantwortlichen Muthwillen getrieben, sind citiert um Bescheid zu geben. Weil sie aber ungehorsam ausgeblieben sind, so büßt man nach eingeno»»"', Bericht des Landweibels die ganze Gemeinde daselbst, welche sich für die rechten Thäter zu stellen a»^ hat, um 600 Gulden. Wenn jene sich gehorsam stellen werden, wie es treuen Unterthanen gebührt, , es aus Gnade bei 300 Gulden für Kosten und Buße verbleiben. Zürich willigt nicht darein und »' die Sache in den Abschied. Absch. 470. t. Thurgau. 1599 l>. BischosZzell. Art. IttS. <1630.) Die voll Bischvfszell bitteil Ulli Fenster und Wappen in ihr neues Nathhaus. Das Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch. 536. o. <1631.) Hofmeister Zweyer macht "a Namen des Bischofs von Constanz die Gesandten der fünf katholischen Orte darauf aufmerksam, daß Bischofszell in die dreißig Häuser öde stehen, daß aber die Burger nicht gestatten wollen, daß so viel Acholische als Neugläubige angenommen werden. Die Orte sollen ihre Gesandten darüber auf künftige Fahrrechnung zu Baden instruiereil. Absch. 574. i. e. Dießenhofen. Art. Hs»7. (1621.) Die Stadt Dießenhofen glaubt das Recht zu haben, Landfriedensbruch zu . rase,,. Der Landvogt iin Thurgan vindiciert dieses Recht der hohen Obrigkeit. Die Mehrzahl der sandten ist der Ansicht des Landvogtes. Weil die Abgeordneten von Dießenhofen nicht instruiert sind, so auf ihren Wunsch Aufschub bis zur nächsten Tagleistnng erkannt. In den Gewahrsamen derer von lchcnhofon wird aber nicht gesunden, daß ihnen das angesprochene Recht gebühre; man wird ihnen deßhalb die ^Ürafung aberkennen. Absch. 187. i. (1621.) Die katholischen Gesandten sind aus erheblichen bilden der Ansicht, daß die Bestrafung von Landfriedensbruch in der Stadt Dießenhofen den Obrigkeiten 'Ukvnime und nicht der Stadt. In diesem Sinne wird an den Landvogt geschrieben und derselbe ermahnt, rn Pradicanten daselbst, falls derselbe nicht bis zum nächsten Martini dem Versprechen Zürichs gemäß rscitjgt werde, zu entsetzen und ihm solches anzukünden. Absch. 191. 5. IM». <1622.) Aus letzter ^Brcchuung hatten die katholischeil Orte die Bestrafung des Landmedensbruches zu Dicßenhosen der )cii Obrigkeit zuerkannt. Weil dießmal allerlei zur Sprache gebracht wird, wovon die Obrigkeiten nicht ächtet waren, so wird dasselbe in den Abschied genommen. Man schlägt auch folgendes Verfahreil vor: ^ Mi, ein Landfriedensbruch daselbst geschieht, so soll der Landvogt im Thurgau ein unparteiisches Gericht 'gleiche,, Sätzen von beiden Religionen zu Dießenhofen einsetzen und der regierende Schultheiß den ^ o ^'hren. Alsdann wird der Landvogt oder sein Anwalt die Klage führeil und das Urtheil erwarten. 2 sich Landvogt oder der Beklagte beschwert, so kann an die regierenden Orte auf die Jahrrech- ^aden appelliert werden und die Appellation soll nicht versagt sein. Absch. 220. Ic. SM», br I, Dießenhofen erinnert durch seine Abgesandten, was früher wegeil Bestrafung des Landfriedens- )es verhandelt worden ist. Es wünscht, daß man es bei seinen alteil Freiheiten und Bräuchen ver- hvfen" — Sodann habe Junker Spät eine Herrschaft jenseits des Rheins gleich außerhalb Dießen- ^ gekauft uild spreche die Jurisdiction auf dem halben Rhein und bis in die Mitte der Brücke von von an. In Betreff des letzten Punktes, woran des Passes wegen viel gelegen ist, wird denen '^'chvfeil den Junker Spät an den Landvogt im Thurgan zu weisen, falls er etwas liieren sollte. Was den ersten Punkt betrifft, so lassen es die katholischen Orte bei dem Abschied Februar 1622 verbleiben, wonach die Bestrafung des Landfriedensbruches dem Landgericht im gau remittiert, die Appellation aber an die regierenden Orte vorbehalteil wird. Die evangelischen E ohne Instruction und nehmen die Sache -ul roksrenäum. Absch. 290. x. z<»l . <1628.) q» 458. a. (1632.) Schultheiß und Rath zu Dießenhofen sind von ansehnlichen Personen ^csa worden, ihnen für einige Zeit Unterschleif zu erthcilen, und bitten deßwegen die katholischen ^vtk/ Rath. Jedes Ort soll seine Meinung darüber Lucern mittheilen, welches alsdann das ^ anordnen wird. Absch. 581. ä. 1600 Thurgau. 6. Frauenfeld (Bau der evangelischen Kirche). Art. 303. (1640.) Zürich spricht die Gesandten der evangelischen Städte und Orte um Rath an, wie sich die Evangelischen zu Frauenseld, welche eine neue Kirche bauen wollen, in Bezug auf das Kirchengut, das sie mit ihren katholischen Mitbürgern gemein haben, verhalten sollen. Es wird für gut erachtet, dasi die Evangelischen ihre Ansprache an das Kirchengut sich vorbehalten und inzwischen mit dem Bau fortfahren sollen: übrigens wolle man diese Sache der Stadt Zürich, welcher sie am besten bekannt sei, gänzlich anheimstellen. Absch. 933. v. 304. (1641.) Die Katholischen und die Evangelischen zu Frauenfeld hatten den 5. Januar 1641 eine Uebereinkunft getroffen, betreffend den Bau einer evangelischen Kirche daselbst. Die katholische" Gesandten tragen Bedenken dieselbe zu ratificieren; der Vergleich wird dem Abschiede einverleibt, damit man auf nächster Tagsatzung zu Baden sich darüber aussprechen könne. Unterdessen soll man sich noch bessere Information über diese Sache verschaffen und die Katholischen auffordern, jemand nach Baden z" schicken, um mit demselben conferieren zu können. Absch. 941. d. 303. (1641.) Die Katholischen i» Frauenfeld berichten durch einen Ausschuß, daß sie sich mit den Unkatholischen unter Natificationsvorbehasi dahin verglichen hätten, daß dieselben in der Stadt eine eigene Kirche bauen könnten, die sie in ihren eigene" Kosten zu erhalten hätten, daß sie von dem katholischen Kirchengut nichts zu fordern haben sollen. D>e katholischen Gesandten finden aus mehrern Gründen, daß es besser sei, wenn der Bau unterbleibe und si^ beide Parteien, wie bisher, mit einander gedulden. Die Sache wird aä rsksrsnäum genominen. Absä" 943. t. 300. (1641.) Die katholischen Orte wiederholen ihre zu Baden gegebene Erklärung, daß Bau der neuen Kirche der Unkatholischcn in Frauenseld besser unterbliebe, und lassen den Befehl das"" abgehen, daß derselbe aufgegeben werden solle. Absch. 946. i. 3«»?. (1641.) Auf den Bericht, daß die Burger von Frauenseld trotz dem Verbot von Seite der katholischen Orte auf Zürichs Befehl mit de>" Bau der neuen Kirche fortfahren, wird von den Gesandten der katholischen Orte dem Landvogt und de>" Landschreiber nachdrücklich geschrieben, sie sollen von der Fortführung des Baues abmahnen oder denselb«-'" bis aus nächste Tagsatzung zu verhindern suchen. Absch. 953. ovo. 308. (1641.) Den Katholischen Frauenseld wird geschrieben, sie sollen, wenn die Unkatholischen den Bau ihrer neuen Kirche fortsetzen len, mit dem Landvogt und dem Landschreiber dazu verhelfen, daß der Bau nicht zu Stande komme, d" derselbe der katholischen Religion sehr nachtheilig sei und dein katholischen Gottesdienst Eintrag thun köm^' Der Landschrcibcr wird von den Gesandten der katholischen Orte beanftragt, alle gegen diesen Bau ^ erhebenden Bedenken in einer Schrift zusammenzustellen und dieselben den Herren Und Obern einzuschickc"' Absch. 955. mm. 300. (1641.) 1. Die katholischen Gesandten vernehmen mit großer Empfindlichkeit, d">' die Unkatholichen zu Frauenseld ihrer frühem Erklärung zu Trotz mit dem Kirchenbau fortfahren. Es nochmals die Erklärung gegeben, daß der Bau unterlassen werden solle, und der Landvogt beauftrag wohl wahrzunehmen, daß die Autorität der Orte nicht „verschimpft" werde. Beide Religionsparteien so^'" sich freundlich und mitburgerlich mit einander vertragen. Sollte dein Landvogt etwas Widriges h^' begegnen, so solle er sofort die Obrigkeiten davon in Kenntniß setzen. Bei der Besprechung der Mtcl' welche zu ergreifen wären, wenn der Kircheitbau sollte fortgesetzt werden und dein Landvogt Eintrag ^ schehe, wird vorgeschlagen, von jedem Orte einen Gesandten in den Thurgau abzuordnen, um Einsicht dem Kirchenbau und dem Kirchengemälde zu Wengi (s. Art. 348) zu nehmen, den katholischen Angehört'' freundlich zuzusprechen und ihnen zu verstehen zu geben, daß sie kein Ort vor dem andern respektieren, ihm zu viel anhangen sollen. Dieser Vorschlag wird zu Händen der Obrigkeiten in den Abschied gw""' Thurgau, 2. Bei dieser Gelegenheit könnte dann dein vr. Jmfeld zur Besitznahme seines Canonicats zu Bischofs- ^ vcrholsen werden. 3. Endlich werden »och zwei Memvrialien vorgelegt, von denen das einezehn eschwerdepunkte der Katholischen überhaupt, das andere zwei des Klosters Dänikon enthält. Beide werden ^ genommen. Absck. 959. v. ZK». (l64l.) In Betreff des Kirchenbaus der Unkatholiscben ^ Frauenfeld sind die fünf katholischen Orte in Folge eines Schreibens von Zürich und Glarus und der ^christliche,, Relation des Landvogts zwar der Ansicht, daß man denselben gänzlich hindern sollte. Da aber l"r keine hinlänglichen Anhaltspunkte gefunden werden können, so wird doch hervorgehoben, daß die Wüsche,, anfangs einen Platz außerhalb Frauenselds für den Bau der Kirche bezeichnet haben, daß in getroffenen Vergleiche die Ratification der Obrigkeiten vorbehalten fei, daß endlich die Kirchgenossen ^ neuen Religion manchen in dem Vergleich enthaltenen Punkten eine andere Auslegung geben und ihr ^ Versprechen zurückziehen. Zugleich wird auf die schlimmen Consequenzen aufmerksam gemacht, und daß darauf ausgehe, die Regierung der katholischen Orte zu schmälern, iveßwegen man es für passend erachtet, auf letzter Conferenz vorgeschlagene Gesandtschaft in den Thurgau abgehen zu lassei, nicht blvs wegen des wnbaus, sondern auch wegen vieler anderer Anmaßungen Zürichs. Man vereinigt sich nun auf folgende der ^ Beantwortung des Schreibens von Zürich wird demselben anhciingestellt, eine Zusammenkunft ^ dm Thurgau regierenden Orte auszuschreiben, »m die noch unerläuterten Punkte zu besprechen. Bis dahin 3e Zürich durch den Landvogt alles den Kirchenbau Betreffende einstellen lassen. Ebendenselben Befehl " auch die katholischen Orte an den Landvogt mit dem Beifügen, daß die Nichtachtung dieses Befehls werd ^^P",g der obrigkeitlichen Hoheit und „allergrößte Despcctierung" würde angesehen und bestraft kw Auf den Fall hin. daß Zürich di^e Conferenz nicht ausschreiben wollte, oder daß die katholischen ^audteu, wenn sie zu Stande käme, von Zürich „Trutz oder Affront empfangen" sollten, möchten die ^gleiten sie mit hinlänglicher Instruction versehen, um demselben gebührend zu begegnen. Bei dieser gion beabsichtigt man auch, den Katholischen daselbst tröstlich zuzusprechen und die der andern Reli- llnt> ^ Observanz gegen die katholischen Orte zu erinnern. Die Kosten dieses Rittes sollen nicht den Züri^^^" auferlegt, sondern aus den gemeinsamen Einnahmen der Landgrafschaft bezahlt werden. Hat zu P ö" dieser Zusammenkunft bestimmt, so werden die Gesandten der katholischen Orte vorher ^ ^ apperswhl zusammentreffen, um ihre Instructionen gegen einander zu eröffnen. Absch. 962. a. lie ez' ^"f der Conferenz der sieben reglerenden Orte erklären die katholischen Gesandten, daß »nd^ ^lten, daß zu Frauenfeld die Anhänger beider Religionen die Kirche wie bisher gebrauchen alicr^^^ einander leben, daß also keine "Neuerungen gemacht werden. Zürich und evangelisch Glarus gern ^ Nothwendigkeit eines neuen Kirchcnbaues dar, weil es nur dadurch Kindern, Greisen, Schwangt schwachen möglich werde, bei schlechtem Wetter den Gottesdienst zu besuchen und viel weniger Anlaß 9n vorhanden sei; überdies? sei die Stadtkirche für die Zahl der Evangelischen zu klein. Es wird Werdr"^"^"' eingenommen. In Folge dessen lassen sich Zürich und evangelisch Glarus vernehmen, es zu ^ demselben die Nothwendigkeit eines neuen Baues herausgestellt haben, und bitten, denselben daß "ud den zwischen beiden Religionsverwandten errichteten Vergleich zu bestätigen, in Erinnerung, 15 ^ ^ Capucinerklosters endlich eingewilligt hätten, ihnen in einen. Schreiben b«Uen^ ausdrücklich versprochen worden sei, daß man ihnen auch nicht wehren wolle, künftig Kirchen zu ^ 1609 auch eine solche zu Münsterlingen gebaut worden und eine dritte hätte laut Ab- do» 1699 zu Rheinau gebaut werden sollen. Die Gesandten der katholischen Orte sind der Ansicht, 1602 Thurgau. daß der Augenschein gezeigt habe, daß eine neue Kirche gar nicht nothwcndig sei. Das in dem Schreiben vom 15. Juni gegebene Versprechen beziehe sich übrigens blos auf diejenigen Orte, wo eine neue Kirche nothwcndig sei; die Unkatholischen möchten sich demnach mit den bisherigen Kirchen beHelsen. Zürich und evangelisch Glarus stellen auf dieses hin das Verlangen, daß, wenn der Bau solle eingestellt werden, zugleich auch der Capucinerbau still stehen solle, widrigenfalls sie ihren Rcligionsgenossen befehlen würden, mit dein Bau fortzufahren. Die katholischen Gesandten erwidern, daß, wenn gegen ihr Verbot mit vei» Baue fortgefahren werden sollte, sie die Betreffenden als solche, die ein orimsn Ikvsuz majostatis begangen hätten, bestrafen würden. Der Capucinerbau stehe mit jenem in keiner Verbindung, und katholische Kirche» und Klöster zu bauen, dazu habe man unwidersprechlich jeweilen Vollmacht gehabt. Zürich und evangelisch Glarus geben im Sinne ihrer oben angeführten Eröffnungen eine schriftliche Erklärung ein, die katholische» Gesandten eine Gegenerklärung. Als nun der Abschied mit dieser Gegenerklärung verlesen worde», entfernen sich die Gesandten von Zürich und Glarus und, nachdem sie „mit altericrten Geberden" wieder in die Sitzung zurückgekehrt sind, eröffnen sie, worüber sie sich zu beschweren haben, und erklären, daß auf diese Weise mit den übrigen Orten nicht verhandelt haben wollen, den Abschied nicht nach Hause neb- men, sondern mündlich berichten werden. Sie protestieren dagegen, daß dieser Abschied zu ewigen Zeiü'» ihren Orten oder den llnterthancn Schaden und Nachtheil bringe, und ziehen ihre eingelegte schriftliche Erklärung zurück. Die katholischen Orte geben eine Gegcnprotestation und anerkennen den errichteten Abseht Absch. 970. a. A I 2. (1642.) Es wird die Abschrift eines pergamentenen Vertragsbriefes vom October 1558 zwischen beiden Neligionsvcrwandten zu Frauenfcld dem Abschied beigelegt. Ibiä. n. SIS (1642.) Zürich und evangelisch Glarus legen dem Abschiede ihre Protestation, das Antwortschreiben der fünf katholischen Orte an Zürich vom 9. Juni 1595 und einen Auszug aus dem 1609 zu Frauenfeld errichteten Abschied bei. Ibiä. o. sJm Staatsarchiv Bern ist in den Thurgau-Büchern II Fol. 306 ei» Memorial, enthaltend eine Deduction der Befugsame der Evangelischen zu Frauenfcld.j AI/». (1642) Es werden die auf den Bau der Kirche der Unkatholischen zu Frauenfeld bezüglichen Schriften verlese», auch ein Schreiben Berns an Freiburg und Solothurn wegen dieser Sache. Der Landschreiber berichtet, daß er nach Beendigung der Consercnz in Fraucnfeld zu den Gesandten von Zürich beschieden worden s" und diese ihm alles Ernstes befohlen hätten, den Capucinerbau zu sistieren und sich über die katholische" Orte beklagt hätten, daß sie ihrem Orte nicht das liebe Recht zugestehen wollen und Verträge und Bünde ihm nicht halten. Zu Händen der drei übrigen katholischen Orte, welche bei der Berathung zugegen si»^ setzen die Gesandten der fünf regierenden katholischen Orte die Gründe auseinander, warum sie diese» Kirchenbau nicht gestatten wollen, und heben namentlich hervor, daß die Unkatholischen drei Kirche» hätten und darunter eine, welche alle fassen könne, und daß der projectiertc Vergleich nie die ista»- sication erhalten habe; ingleichem sei der Abschied von 1609 niemals von Seiten der Obrigkeit"' bestätigt worden, abgesehen davon, daß der in der Canzlei zu Frauenfeld liegende Abschied mit je»"" vorgelegten Auszug nicht übereinstimme. — Die Instructionen der Gesandten gehen nun zwar »»^ einander: hingegen vereinigen sich die Gesandte» der fünf Orte auf ein Antwortschreiben an Zürich ^ Inhalts, daß die fünf Orte nicht hätten finden können, daß der Landfriede oder die von Zürich angeführt» Verträge und Abschiede sie verpflichten, die Fortsetzung des Kirchenbaus zu gestatten. Beide Religio»' Parteien möchten sich, wie von Alters her, friedlich mit einander vertragen, damit man nicht etwa „»"' großen Weitläufigkeiten an einander wachsen müsse". Die übrigen Orte werden ersucht, ihren hoffen!^' Thurgau. 1603 Willfährige,, Bescheid Lucern mitzuthcilen. Absch. 973. o. Alz. (1643.) Da mit dem letzten zu Fraueu- errichteten Abschied den Orten eine, eine Protestation enthaltende Beilage zugekommen ist, welche die Gest " Zürich ohne Wissen der andern Gesandten dem Landschrciber mit dein Befehl übergeben haben, w dem Abschiede beizulegen, so wird beschlossen, dieselbe dem Landschreiber, begleitet von einer Gegenpro- ^iation, zurückzuschicken. Idiä. ä. A I «. (1642.) Was bei dieser Gelegenheit in Betreff des zu u»t/" gleiche Sätze von beiden Religionen gemachten Vertrages zur Sprache gekommen ist, was für Bedenken dabei laut geworden sind, wird jeder Gesandte daheim zu berichten eingedenk sein^ ivir^ seiner Zeit das Nothwendigc vornehmen könne. Ibiä. o. 317. (1642.) Uris Gesandtschaft von de,, gdrigen katholischen Gesandten ersucht, sie möchte bei ihren Herren und Obern dahin wirken, ^ lic mir den übrigen katholischen Orten für die Abwehr des Baues der neuen Kirche der Unkatholischen Absch. 975. d. 318. (1642.) Da Uri an das wegen des Kirchenbaus zu Frauenfeld an ! 5» erlassende Antwortschreiben sich anzuschließen Bedenken trägt und dessen Gesandtschaft demselben ' Mimen nicht instruiert ist, hingegen zu Vermeidung mehrerer Verbitterung eine mündliche Besprechung ichla wüirde, pereinbaren sich die übrigen katholischen Gesandten dahin, Lncern zu ersuchen, einen Vor- 3 zu machen, der in der Mitte zwischen den in beiden verschiedenen Concepten enthaltenen Meinungen Aldenselben in einem Schreiben Uri mitzutheilen, damit es sich nächster Tage darüber erkläre, ble'g (ll>42.) In Bezug auf den Kirchenbau zu Frauenfeld vernehmen die zürcherischen ^astuciner seit letzter Conferenz ihren Ball gänzlich sistiert haben, lind daß die Evange- ^linschen, es möchte die Sache dahin gebracht werden, daß sie mit ihrem Baue fortfahren könnten, entkam ^11. (^642.) Auf die Anfrage von Zürich, wessen man sich wegen des Kirchcnbaus ^ für^ katholischcil Gesandten geantwortet, daß ihre Herren und Obern nochmals sich ^ halten, daß beide Religionsgenossen nach Weisung des Landfriedens, wie von Alters her, ge„ ^"'^ich und friedlich mit einander vertragen. Wenn Zürich die Sache in Baden zur Sprache brin- ^öff^^ ^ würden ihre Herren und Obern durch ihre Gesandten ihre Meinung zu seiner Befriedigung wolü>" ^6 man darauf zu Rathe geht, wie man sich, wenn Zürich auf dein Bau beharren !prea' gefährliche Consequenzen entscheiden könnte, glaubt man, daß kraft des 1595 gegebenen Berstadt ^ Kirche zugegeben werden könne, jedoch soll derselbe nicht anderswo als außerhalb der Wachte ^afür Brief lind Siegel zu Handeil der katholischen Orte errichtet werden. Ferner est, . "wn bei Ertheilung der Jnstrliction ilach Baden daran denken, wie sich die Capuciner wegen ihres daß Balles zu verhalten haben. Absch. 983. s. 321. (1642.) Auf das Verlangen von Zürich, »vcll»er evangelischeil Kirche den Fortgang lassen solle, bitten die katholischen Gesandten Wider ^ möchte, wie bisher, die Genossen beider Religionen in einer Kirche Lieb und Leid mit cin- i>l ^leil Bussen und den Bau des Capuciuerklosters nicht weiter hindern. Die katholischen Orte stellen llestätt ^ Herreil lind Obern vielleicht den Bau einer evangelischen Kirche außerhalb der Stadt u»l> werden. Zürich und evangelisch Glarus wünschen eine besondere Conferenz, auf welcher diese el». Sachen in Ordnung gebracht werden könnten. Unterdessen soll der Bau des Capucinerklosters de» ^ bleiben. Absch. 985. bli. 322. (1642.) Zürich und evangelisch Glarus begehren, daß man c>»ß^"^langenen Kirchcnbau ausführen lasse. Die katholischen Orte erklären sich dahin, daß der Bau ^vttei!" ^ ^ladt angelegt werdeil möchte, wo größere Bequemlichkeit vorhanden sei und auch ein ^ ^ dazu gefaßt werden könne. Zugleich wird auch bemerkt, daß ein Ausgang durch die Ringmauer 201 1604 Thurgau. und ein Steg über den Graben gemacht werden könnte. Die beiden Orte beharren auf ihrem Begehrt und beziehen sich auf den 1632 gemachten Vertrag und die herkömmliche landfriedliche Hebung. Die üb"' gen Orte erwidern darauf, sie seien ebenfalls gewillt, den Landfrieden und die Verträge zu halten, nicht aber dieselben über den Buchstaben hinaus ausdehnen zu lassen. — Man nimmt hierauf die Sache beiderseits den Abschied. Absch. 995. x. 325t. (1642.) Uris Gesandtschaft eröffnet den katholischen Gesandte" gegenüber, daß ihre Herren und Obern es zwar lieber gesehen hätten, wenn der Bau der Kirche de" Unkatholischcn zu Frauenfeld außerhalb der Mauern.verlegt worden wäre. Weil nun aber, wenn m"" sich nicht gütlich vergleichen könne, auf dem Wege Rechtens nicht viel zu gewinnen sein werde, so sei Meinung, den Bau eher in der Stadt zu gestatten als sich in fernere Weitläufigkeiten einzulassen. Idiä- 324. (1643.) Auf eiil Schreiben von Zürich, in welchen» dasselbe in Betreff des Baues der evaM tischen Kirche um eine willfährige Erklärung ersucht, finden zwar die katholischen Gesandten, daß die Sa^ sollte ausgetragei» werden. Da aber ihre Instructionen nicht übereinstimmen, anerbieten sich Freiburg n" Solothurn zur Vermittlung. Ihr Anerbieten wird verdankt und in den Abschied genominen. Absch. 993. 323. (1643.) Aus Anlaß des Antrages von Bern, die Blinde zu erneuern, äußert Zürich, es möchte Z" Erneuerung der Freundschaft dienen, wenn »na» die gegenseitigen Streitigkeiten beseitigte, namentlich Streit wegen des Kirchcnbaues zu Frauenfeld, und verbindet damit das Ansuchen, man möchte seinen ^ gionsverwandten gestatten, den Bau, zu welchem bereits alle Präparatorien mit großen Koste»» auf ^ Platz gebracht worden seien, fortzusetzen. Die regierende»» katholische»» Orte bitten, man möchte sich ! den» Bau außerhalb der Stadt begnügen. Uri allein willigt in die Fortsetzung des Baues in der Sta ein. Vo>» den übrigen Orten treten namentlich Bern, Freibnrg und Solothurn vermittelnd auf bitten, man möchte ü» die Fortsetzung des Baues ii» der Stadt einwilligen. Die katholische»» Gesandt ^ der regierende»» Orte, dafür ohne Instruction, nehmen die Sache all rsksrsnäum, nicht zweifelnd, daß ^ Obrigkeiten beförderlich ihre Erklärungen Zürich mittheileu werden. Absch. 999. x. 32"" Lucern fragt die übrigen Gesandten an, ob sie nicht zugeben möchten, daß ein unvorgreifliches j aufgesetzt »verde, wie dieser Bau neben dem Landfrieden bestehen und ohne Verletzung der Rechte und rechtigkeiten, welche die Orte daselbst haben, gestattet »verde,» könnte, das dam» de»» Obrigkeiten Vorzug »väre. Die übrige»» Gesandten erklären sich damit einverstanden. Die Erklärungen über ein solches Pr^ sollen die Obrigkeiten beförderlichst an Lucern abgehen lassen, damit dann eine weitere Berathung stattß^ Absch. 1000. o. 327. (1643.) Die Instructionen der katholischen Gesandte» über den Kirche"^ gehe»» auseinander; einige Orte wollen den Bar» in der Stadt »»icht gestatten. Die Sache wird -rä in"""' suÄum auf die Tagsatzung zu Baden in den Abschied genommen. Absch. 1003. ä. sAm 21. ^ erklärt Zürich an Bern, es werde nicht »nehr bei einen» Geschäfte sitze»», bevor der Streit oder rechtlich entschieden sein werde. (Staatsarchiv Bern, Thurgau Buch II Fol. 331.)) 328. Auf nochmaliges Ersuchen der uninteressierten Orte uns Zürichs willigen Lucern und Uri ein, daß ^ Kirchenbau zu Frauenfeld innerhalb der Stadt ausgeführt werde, mit dem Vorbehalt, daß solches Landfrieden, der Religion und ihren andern Rechten, welche sie daselbst haben, unschädlich sein Glarus willigt ebenfalls ein, Schwhz nicht. Unterwalden und Zug wollen zunächst außerhalb der Thurgau. 1605 ^uen lassen, glauben übrigens, daß ihre Obrigkeiten, nachdem die Mehrzahl der Orte eingewilligt hat, es "ut de,,, gemachten Vorbehalt auch gestatten werden. Alan beschickt hierauf die von Frauenfüd von beiden . .^gionen mit dem geinachten Vertrag und ändert denselben in etlichen Punkten. Die regierenden katho- , Orte entwerfen eine Consirmation des Vergleichs. Zürich und evangelisch Glarus wollen denselben ^cht in der vorgeschlagenen Form acceptieren und entwerfen ein anderes Concept, ivorauf man beide in ^ Ebschied nimmt. Absch. 1007. e. 32?». (1643.) Vergleich wegen des Kirchenbaus, ratificicrt zu Baden den de, ^Katholisches Kirchenarchiv in Frauenfeld. Dem Original fehlt ein Blatt; das Fehlende, größere Thcil von Artikel 2 und 3, ist aus einer im Zürcherarchiv befindlichen Copie ergänzt.^ Zu wissen und kundt sehe jedermenigklichcn: demnach ein gantze Commun und Burgerschaft bcder ^gwnen der Statt Frauwenseldt von Altein uiid iioch bißhero vermög der Verträgen uinb mehrer Ruhe, ^ und Einigkeit willen in würcklicher Übung gehabt und noch haben, ihre sonn- und feyertägliche Fest ^ ubgesvnderten Kirchen zuhalten, wie dan zuc dem End den Catholischen die Kirch alhic in der Statt zue w . b»en Evangelischen aber die bede Kirchen zue Oberkirch und St. Johann gezeigt und eingeben rn. Wm, nun aber ihnen, den Evangelischen, erstangczogene Kirch zue Oberkirch theils voii wegen o uiid Ferne des Wegs, fürnemblich aber, daß ihnen solcher Wäg für zu sehr alte und junge Leuth z»e l Winters- iind Regenszeit vast ungelegen, lenger und ferner uf bißhero gebrauchte Weiß can ^^en beschwerlich flirfallen wollen: also von deßwegen sie durch Etliche uß ihrem Mittel mit der gchen Commun reden und zumahlen ihnen ihre Beschwerdt freünd- und mitbürgerlich eröffnen lassen, de,-, öffentlich resolvirt und erklärt, so fern die Catholischen ihnen umb ein gelegenen Blatz mit «uz selbigen Blaß bezahlen, sondern auch die.Kirch und den völligen Bauw Zip! eignen Kosten aufrichten und bauwcn lassen wollen, welche freund- und mitburgerliche ^ > lon die Catholischen nicht allein gern angehört, sondern den Evangelischen alle möglichste Hüls zu ^nfti^" ^latz zuthun versprochen, wie dann auch würcklich beschechen. Damit aber auß disem Geschäft >hue ^ ^ etivan mehrere Unruhe, Streit und Zanck, als Fried, Ruhe und Einigkeit erwachsen da,/ Ablegung dessen seind von behden Religionen nachgeschribeiw Puncten (doch änderst nicht, ^^^slcativn unserer allerseits gnädigen Herren und Obern) ufgesezt und selbige für sie und ihre Nachkommen zuehalten uf und angenommen worden. "Wh!,,Vilich so oill den vorhabenden Kirchenbauw belangt, ist von beden Theilen abgeredt worden, sinte- ^ o» die Evangelischen albereit ein Behaußung alhie in der Statt an sich erkauft, daß sie aus selbiger dcri ^ Gelegenheit nach ein aigne Kirch bauwen und aufführen, selbige mit Thurn und Gloggen doch ^ 3^"^ völlige Neligionsübung ihrem Belieben nach haben und brauchen mögen, seitz Costen und ohne der Catholischen, wie auch der Kirchengüeter, so bißhero under beder- ^^^igionen oberkeitlichem Schirm gelegen und noch ligen, Zuthun und Entgeltnus. seit ^"'n andern, die Filialkirch zn S. Nicolai alhie in der Statt betreffend: Demnach die Evangelischen ^ Religion Ihr Exercitium daselbsten alle Wochen dreh Täg, nemblichen am Zinstag^ s°»st kF^ehtag ztvischen der Früemeß und dein Ampi, doch einzig und allein mit Gebet und Predig und Niit bist"Religivnsüebung, ivie die Rainen haben möchte, gebraucht, daß sie hingegen solche Kirch solle,, ^ ^^ch^csteit abtreten und darin nit mehr umb einicherlci Ursach willen begeren und kommen Äcjg ^ Sach, daß angczcigte ihr vorhabende neüwe Kirch durch Krieg, Brunst oder in ander ^ orunib verderbt oder zue »ichten gemacht wurde, alsdan i» disem Fahl sollen die Evangelischen 1606 Thurgau. sich angedeiiter Gerechtigkeit der drei Tag in angezogener Kirchen sainpt dein Geleüth wiederumb Z»» genießen haben, doch daß sy die Catholischen wie von Altem hero zur Zeit der Carwochen so wol dci Kirchgangs, als Leutens halbeil, wie nit weniger an allen Fest-, Sonn- und Feyrtagen wan und zu wclich»» Zeit die durchs Jahr fallen werden, auch mit andern Beschwerlichkeiten (usserhalb was hierin vermeldet ist) rüewig und unangefochten verpleiben lassen, ouch sich zue solchen Zeiten widerumb des alten Kirchgang naher Oberkirch ohne weitere Jnrcd oder Disputieren beHelsen. Sie solleil auch sich lut Beitrags des Cho^ in merangercgter Kirchen zu St. Nicolai gentzlich mücssigen, und dieweil derselbe der Zeit zwischen drc> undercn Altären hindurch mit einem hohen Gatter eingemacht geweßen und noch ist, selbiger uff begebende» Fahl mit einem andern Gatter widerumb einmachen und beschließen lassen; doch solle den Evangelisch»" vermög ungezognen Vertrags die durchgebrochne Thür des Gloggen Thnrns widerumb geöffnet und darz»» ein Schlüssel gegeben werden. So vil das Geleüt belangt, solle den Evangelischen von der Zeit, da anfangen bauwen werden, noch zeheil Jahr allweg ain Zinstag, Mitwochen und Freytag zwischen der Früemeß und dem Ambt (ussert dem Ußleüthen, welches sie nit mehr begeren wellen) wie vor Altem her» geleütet werden, an Sonn- und Feyrtagen aber, wan die neüw Kirch gcbauwt ist, sollen sy uff das call)»' lische Geleüt, doch daß die Zeichen von dem Mesmer etwas lenger als sonsten geleütet werden, Achtum geben und sich darnach richten. Wan aber die zehen Jahr verflosseil oder inzwischen die Evangelischen eh»» mit nothwendigem Geleüth versehen wären, solle alsdan ihnen mit disen Gloggen zue keiner Zeit med» geleütet werden, sonder sie sich ihrer selbst eignen Gloggen behelfen und die ihrer Gelegenheit nach ö»' brauchen. Zum dritten. Anlangende die Oberkirch, so beeden Religionen rechte Pfarrkirch ist, dieweil die Eva»' gelischen alle Sonn-, Feyr- lind andere Täg nach ihrer Noturst und Gelegenheit ihr völlige Religio»^ üebung darin gehalten, hingegen die Catholischen (usserhalb der Begrebnus) selbige allein in der Woch»" eintweder mit Haltung der Processionen und Creiizgängen, Vigilien, Seelmässen uff S. Laurentii, Äll»» Heiligen oder Aller Seelen Tag ohnverhindert gebraucht, solle es nachmalen by jedes Theils jez angeM»' nen habenden Gerechtigkeiten und Übungen, wie von Altem und bißhero gebraucht wordeil, verpleib»"' auch von beiden Theilen deine in allerweg nachkommen. Volg und Statt gethan werden. Zum vierten. Die Kirchengüetcr betreffen!, soll es darmit den Verstand haben, wie von Altem h»»"' nämblichen daß die Catholischen von beden Kirchen sowol alhie in der Statt als zue Oberkirch, gleich ^ die Evangelischen zu St. Johann die jährliche Nutznießung, doch alleweg ohne Schwanung des Capital und daß auch selbige Nutzung an kein ander Ort, als was für die Kirch zur Ehr Gottes und derselb»" Gebeüwen nothwendig gebraucht werden, zu prätcndiern und zugemessen haben; und damit aber ^ Capital nicht ohne Noth geschwächt oder vermindert werde, solleil die Pflegere aller dreyer erzehlten Kirch»" umb die jährliche Jnahin und Außgab nachmahln, wie vor der Zeit beschechen, ihr gebührende Pflegsch^ Rechnung vor Herren Schultheißen und Rath beider Religionen thun und geben. Es sollen auch " andere Evangelische, die in der Obcrkirchischen Pfarr gesessen, sambt und sonders sich erklären und >h»» bevollmächtigte Anwäldt darstellen, daß sie dises Vergleichspuncten (sovil Oberkirch und dasselbige Kirch»" guet belangt) in alleweg content und zuefrieden, daß auch weder sie noch ihre Nachkommen darwider well»» nichts handlen noch fürnehmen, sondern bey deme allein unwiderrueflich gelebeil wollen; doch solle d»"' Herren Prädicanten alhie in der Statt, so die Cantzel zue Oberkirch bißhero versechen und noch vcrM' durch disen Vergleich der 4 Mütt Kerilen und 15 Gld. halber uf seinen Uszug nichts benommen sein, Thurgau. 1(07 >v^ jährlich aus S. Laureutii Einkommen angedeütc 4 Mütt Kernen und 15 Gld. uf seinen Ufzlig, aus weniger den Evangelischen zue des Herren Tisch Brodt und Wein, wie allewegen gegeben und dem Kirchenguet bezahlt worden. Und dieweilen sie, die Evangelischen, bißhcro bede Kirchen zue Ober- ^ und St. Johann mit 2 Herren Prädicanten verstehen, infahl sie künftiger Zeit für die neüwe Kirch Iticl Prädicanten begehren wurden, daß alßdan sie von dcstwegen weder St. Laurentzen noch St. Kircheil Einkommen ailgreifen noch anfechten, sondern demselben Prädicanten uß ihren selbsten "Erhaltung schöpfen und geben, wie auch die Kirchen in Ehren, Tach und Gemach erhalten sollen, alz fünften habeil die Evangelischen außtrücklichen angedingt, dieweil sie disen ncüwen Kirchenbauw u»d a eigneil Kosten und ohne Behstettr und Hüls der Catholischen allein für sie, ihre Erben slir ^kmilmen, der evangelischen Religion znegethan, zu derselben volkomncn Uebuug und Besitzung daß allch billich nicmaild andcrß einige Ansprach oder Zuegang zue Uebuug einer andern Hlon weder der evangelischen darin nimmermehr haben möge, steb n frchsten und letsteil solle es (ausserhalb was hie oben von ciucm Articul zuiu andern crleütert alten allthentisch uild von unfern gnädigen Herreil und Obern allerseits angenommenen ko», Abscheidcil gentzlich besteheil und verbleiben, auch von beiden Theilen demc in allcweg nach- "wn und gelebt werden. freund bestendiglich jetzt und ins künfftig gehalten werde: also uf Vitt jür»e Ersuccheil und Ailhalteil beder Religioilen zue Frauwenfeld haben die sromincn, eruvesten, ^Urter'^^" weisen Herr Caspar Müller, der Zeit Schultheiß der evangelischen, und Herr Werner Hnsi s .^'Schultheiß, der catholischen Religion zu bemeltcni Fralüvenfeldt, ihre bederseits eigne Secret- flnd ^ ^ auch beder Religions-Commuuen und derselben Nachkomineil öffentlich hieran gehenkt. ."^'"whlen alle aildere Evangelische, die in der Obcrkirchischen Pfahr gesesseil, dises Vergleichs (sovil "^bl'ck/ daßelbige Kirchenguet belangt) gleicher Gestalt content und zufrieden, und ihre Anwält, ^ ""s dem Langendorf die ersainen R. Zt. und ab den Höfen die auch ersamcn Zt. Zt. mit vollende ^ ^üialt dargestelt: also zue mehrer Sicherheit angezogenen Vergleichs haben die aus dem Lan- sie g ^ N., die ab den Höfen aber den Zt. Zt. underthenig Dienstfleißes gebeten und erbeten, daß °^»tliä Sccret-Jnsigel für sie und alle ihre Neligionsgenossen, auch derselben Ztachkommcn gehenkt haben an disen Brief, der geben ist Donnerstag den 3. Januarii Anno 1611. Johann Melchior Locher, Schultheiß. Caspar Müller, Alt-Schultheiß. Hauß Heinrich Eilgel, Stathaltern. Hans Mclichior Ztüwiler, Bumeister. Johailn Ludwig Beringcr, Landtaminan. Hails Heinrich Vogler. Wehrni Hurter. Hannß Heinrich Cappeller, Spendtmeister. ^lnm. Im September 1643 geht der Bau ungehindert von Statten. Zürich steuert 1000 Gulden und ^ willigt eine Collect?. (Staatsarchiv Bern, Thurgau-Buch 11 Fol. 351.) Im Jahr 1640 (20. Mai) ^Üen sich an den Bau zu steuern anheischig gemacht: Burger und Einsaßen von Frauenfeld mit 2974 Gld. 1608 Thurgau. Art. SSV. (1645.) Die katholischen Gesandten hoffen, daß an die von Landaimnann RüePPÜ" aufgegebene Rathsstelle in Francnfeld Wernher Hurtcr, des Schultheißen Sohn, werde gesetzt werde" Absch. 1069. äää. 331. (1645.) Die Gesandten der katholischeil Orte sind der Ansicht, daß man wil der Besetzung der Stadthauptmannschaft zu Frauenfeld warten solle, bis wieder ein Landvogt von Lucer" in den Thurgau komme: unterdessen solle man Alt-Ammann Nüepplin nicht aufgeben. Man fugt Verweis bei, daß die Sache unter den katholischen Landvögten hätte sollen angeregt werden. Idiä. eee 332. (1646.) Die Katholischen zu Frauenfcld bitten um Schild und Fenster in ihre neue Kirche. Ansuchen wird in den Abschied genommen mit dem Beifügen, ob nicht in der ihnen früher gegeben'"' Steuer Schild und Fenster auch inbegriffen sein sollen. Absch. 1098. vv. e. Gachnang. Art. 333. (1630.) S. Art. 236. k. Mazingen. Art. 331. (1626.) Oberst von Beroldingcn bittet um Fenster und Ehrenwappen in das zu gen neuerbante Wirthshaus. Absch. 393. w. 333. (1628.) Die Orte, welche dem Oberst von Ber^ dingen Schilde und Fenster in sein nenerbautes Haus zu Mazingen noch nicht bezahlt haben, werden ers»^'' ihren Antheil auf die Jahrrechnung zu Baden zu entrichten. Absch. 466. i. Z. Stein. Art. 33«. (1642.) Die regierenden Orte sollen darauf sehen, daß die Brücke zu Stein für ^ Fälle versichert werde, und daß sie ihr Recht daselbst bis auf das dritte Joch nicht ans Händen lasi^ Weil Landammann Wirtz von Obwalden darüber sichern und dienlichen Bericht haben soll, so werde» ^ Orte dafür sorgen, daß derselbe schriftlich aufgezeichnet werde. Absch. 973. m. 337. (1643.) L»^' und Schwyz wünschen im Namen der übrigen katholischen Orte, daß auf der Rheinbrücke zu Stein c>'" Fallbrücke gemacht werde, und daß der Landvogt im Thurgau in aller regierenden Orte Namen die dorthin aufführen lasse. Zürich erwidert, der Paß daselbst sammt dem Zoll und Geleit habe von her von deren zu Stein wegen ihm gehört. Wachen, welche die Landvögte hätten aufführen wolle», ^ immer wieder zurückgewiesen worden. Dieser Paß sei von den andern verschieden, da Stein ans hcga»'^ Seite liege. Man möchte ihm also gestatten, diesen Posten ferner zu verwahren. Lucern lind bemerken, daß noch Landvögte ain Leben seien, welche die Wachen selbst aufgeführt und an der Brücke b'' ständig erhalten hätten. Sie behalten sich ihre Rechte und die der übrigen mitregierenden Orte ^ Hinwiederum behalten die Abgeordneten Zürichs die Rechte ihrer Obrigkeit vor. worauf man beides die Sache in den Abschied nimmt. Da die Gesandten von Lucern und Schwyz vor ihrer Abreise Bericht erha lten, daß bereits 1000 Man., zu Pferd und 800 zu Fuß vor Blu.nberg 'angelangt' seie» !' Btz., Kurzenerchingen 171, Langenerchingen 471',«, Aumühle 10, Thal 20, Huoben 40 Bttel SS 1'/- Eimer Wein. Holz 35. Nüeggerholz 10. Wüestenhäusli 16. Osterhalden 10 Straß 40 Ertzenh-^ Horgenbach 40, Bettelhusen 7. Niederwyl 43. Oberwyl 30. Mißenried 6. Rosenhuben 13 Dinaenhar» ^ Burg 13, Gerl.kon 22'/«. Teuschen 5. Berttegg 6 Gld. 6 Kr., zusammen 4056 Gld 10 Btz U-^ steuerte die Stadt Bern 1000 Gulden- auch von den Städten der Landschaft Bern und von Privaten flössen Steuern. Die Stadt Basel gab 212 g. Gulden. (Staatsarchiv Zürich) Thurgau 1609 ^^ngei, hätten das Schloß zu beschießen, erachten sie bei der Ungewißheit, wohin dieß ziele, nochmals ^ nvthwendig, daß der Eingang in den Thurgau durch eine Fallbrücke herwärts Stein verwahrt werde, " erklären dem Stadtschreiber Wascr, daß sie, wenn wegen Mangel der Wachen und der Fallbrücke ein 'stall fremden Volkes stattfinden sollte, dagegen protestiert und die Verantwortung denen überlassen haben ° welche das projccticrte Werk gehindert hätten. Zürich anerbietet sich die Burg noch besser zu ver- iw ^ Mosern man die gegenwärtige Beschirmung des Passes nicht für genügend halte. Lucern und Schwyz a»gen, daß die Burg im Namen säinmtlicher regierenden Orte verwahrt werden solle. Dagegen protestiert 'Mch. Absch. 996. x. (1643.) Wegen der gefährlichen Läufe an den Grenzen wird für nothwen- ,^^iet, daß ans der Brücke zu Stein gegen den Thurgau eine Fallbrücke gebaut werde. Weil drei Tteh, dem Thurgau der Hoheit des Thurgaus zugchören und die Fallbrücke auch denen von liiek Sicherheit gereichen würde, so hofft man, daß Zürich auch dazu verhelfen werde. Zürichs Üerrü dcßhalb ohne Instruction, entschuldigt sich mit dem Beifügen, daß es vielleicht noch dispn- dein 9 ^ ^ Hoheit der drei Joche gehöre. — Man nimmt die Sache sammt einem Allszuge aus . ""^uchc, mas dasselbe wegen der Brückcnjoche meldet, in den Abschied und ersucht die Gesandtschaft der 5^' Obrigkeit davon Mittheilung zu machen, damit sie bald eine willfährige Antwort gebe lind »»'ub'^ ^"oern zuschicke. Absch. 999. ckä. (1643.) Bei der Berathung über die zu Stein dgs 'ugende Fallbrücke sind die Gesandten der fünf katholischen Orte einmüthig der Ansicht, daß man gcbe,^ müsse, sich des Rechtes der Orte bis auf das dritte Joch der Brücke daselbst nicht zu be- ^reitz weniger zu gestatte», daß Zürich in die Hoheit der fünf katholischen Orte greife. Da Lucern ^Ne Zürich geschrieben hat, daß jene Fallbrücke im Namen und auf Kosten säinmtlicher regierenden ^gestellt werden, so will man einstweilen die Antwort von Zürich abwarten, die dann den äntw "^gethcilt werden soll, damit sie ihre Erklärung darüber Lucern mittheilen und aus derselben ein ga» M^reiben abgefaßt werden kann. Da vor Jahreil Landammann Wirtz, damals Landvogt im Thur- tiert ^ache im Namen der regierenden Orte an dein Ort aufgestellt hat, der jetzt von Zürich disficul- bruch ^ ^ Sache zu Baden von demselben vorgebracht wordeil ist, ohne daß sich dagegen Wider- ^szeicl^^" ^ Dbnmlden ersucht, durch Landauimann Wirtz den Verlauf der Sache schriftlich lassen und jedem Ort eine Abschrift davon zuzusenden. Absch. 1000. b. «Vitt. (1643.) bjz ^ erstelleilden Fallbrücke zu Stein erklären die katholischen Orte, daß sie ihre Rechtsamc ^»rich^ ^ Brücke laut des thnrganischcn Landbuches nicht aus Händen geben. Sollte sstltte»e^ Erklärllng ailgreifen, so wird man ihm die Befugsame der Orte und deren unbe- bcjy, ^^ltz cntgegenhalteil. Der von Landammann Wirtz eingekommene Bericht wird dem Abschied 6aiibr^ ^üsch. 1003. o. 3^1. (1643.) Alis geschehene Anfrage in Bezug auf die Errichtung einer !>e>, ö" Stein ailtwortet Zürich, es habe erwartet, daß man sich mit der in zwei verschiedenen Schreibst h ' ^"^rn geschickten Erklärung begnügen würde. Es lasse es dabei bewenden und wünsche, künftig »ich ^ Deiche,, Zuinnthllngen verschollt zu bleiben, da die Brücke seit Jahrhunderten von ihm allein gebaut auch kei» .! ehalten werde, wogegen es den übrigen neun Orten der Hoheit halber bis zum dritten Joch feie,, » Einrede thun werde. — Man erwidert darauf, man habe eine „mehrere" Erklärung erwartet. Noch a»er^i^^ügte am Leben, welche die Brücke bis zum dritten Joch hätten init Wacheil besetzen lassen. sZürich »ich die ^Häuptling nicht. Ann,, im Zürchercxemplar.j Lallt Landbuch gehöre die Hoheit daselbst den zehn ""nschaft den sieben Orten, weßhalb man der obrigkeitlichen Jurisdiction nicht entsagen könne. Die 1610 Thurgau. Sache wird aä reteronäuin genommen. Absch. 1007. k. 342. (1647.) Der Landvogt bringt vor, daß die Sta»' s?tem die Mannschaft diesseits der Brücke daselbst anspreche, während der Vertrag dieselbe den sieben Ort"' zueigne, wie denn auch die Uuterthanen daselbst alle Zeit dem Landvogt gehuldigt hätten. — Zürich läßt siä darüber ausführlich vernehmen und wünscht, daß man die erheblichen Befugnisse der Stadt Stein erwägen und zu Vermeidung von Weitläufigkeiteil die Sache nicht mehr in den Abschied stellen möcht' Man beschließt aber, dieses Geschäft, sowie was der Brücke und der Wachen halber wider die VerttV geschehen ist, den Obrigkeiten zu berichten. Äbsch. 1133. nn. 343. (1648.) Weil Zürich die Mannst herwärts der Brücke zu Stein ansprechen will, wird Unterwalden ersucht, bei Landammann und Pannerhett" W.rtz, der von diesen Verhältnissen viel Kenntniß haben soll, Bericht einzuholen. Im Uebrigen möge" die Obrigkeiten nachdenken, wie der Sache zu begegnen sei. Absch. 1151 ua 344 (1648) M wegen des Mannschaftsrechtcs zu Stein angeregt worden ist, wird zur Erinnerung fiir die Obrigkeiten " den Abschied genommen. Es soll davon auch den drei Städten, die am Malefiz Theil haben Ke,."^ gegeben werden, damit sie sich darüber erklären können. Absch. 1153. d. 343. (1043) Wege» ^ Ansprüche, welche die Stadt Stein auf den Zoll, die Mannschaft in einem gewissen Bezirk und die dlction bis auf das dritte Joch der Brücke .nacht, soll man zu Baden mit durchgreifender Jnsttucti-" Schemen. Man kann sich dabei auf das Landbuch stützen, welches klar bestimmt, wie es daselbst mit d" Mann,chaft, den hohen Gerichten und der Strafbefugniß bis an das dritte Joch gehalten werden Denen von Stein wird man ohne Vorweisung authentischer Briefe nichts gestatten. Es soll auch nicht ha^Msch^^^^'^ ^ im Thurgau um ein Namhaftes über»--? l>. Weinfelden. Art. 34«. (1619.) Wuhrung des Mühlebachs bei Weinfelden. Absch. 68. b. 27. Verschiedenes. Art. 347. (1621.) Uri hält um Bestätigung „etlicher Punkte von Herrn Landvoat Noll aus g-.rgg-u. dich mit d-m »..-druck °-I B-sr-mI-u^ B°zchl.n,g d-ff-n. WM d-r Wi-Ih z.. zra ...„,-ld .„z >-r , ^ ^ »! l-„. WM noch dm Ä-sundl... zu zchl-u ist. wird dm G-sand,-., d-r /n.iw ii«-. 0 ....d d°m L-ndschr-ib-r -in V-rsich-rung-sch-i.. „,i. d-m S--r-.insi.g-l «... g-g-lw. d- »d« l' d..s- Au-g.b.n ...» dm -rs.°„ °brige-i,lich-n G-Mm wi.d°r b-z.hl, ...gch-., sm.nm »W, Nl. w Nheinthal. 1611 Landiiogtei Nheinthal. ^ Verwaltung im Allgemeinen. l!andvdgte und Landschreiber. Art. 1. ^ Landvdgte Lnsser und Bclmont. 2-6. ^ Landschrciber und Weibel. 7—10. 6- Rechnungssachen. 11-15 Allgemeine Venvaltungssachen. 16—26. ^ Ansuchen und Eollcctivbeschwerden, bctrcfsend einzelne Vcr- waltungszweige. 27-34. S- Schloßgüter und obrigkeitliches Haus zu Rhcineck. 35.3«. 2 Atarchc». 37—41. ^.Kensachen, Zehnten und Gcsällc. 42—53. . ^rich,z^x^,^ ^ wiger Versprnch. 61-73. ?.A ^ ^ Glinde mit dem Abt von St. Gallen. 76—87. g w^erei auf dem Rhein. 83. ' V-Mdel und Verkehr. ^ Straßen. 89—9l. ' Jahrmärkte. 92. Inhaltsübersicht. e. Zoll und Wcggeld. 93-97. <1. Fähren über den Rhein. 93—165. , 16. Weinlauf. 166. 167. 11. Polizeiliches. 163. 12. Mandat. 169-116. 13. Kriegssachen. u. Kriegsstcncrn, Werbungen. 117—125. b. Schützenwesen. 126—123. 14. Glanbenssachen, Kirchliches, Landsriedl ches. 129—148. 15. Ehesachen. 149—152. 16. Juden. 153. 154. 17 Locales. a. Altstätte». 155. 156. b. Marbach. 157. e. Oberried. 158. st. Rhciucck. 159-163. o. Rüti. 169. f. Thal. 176. 18. Personelles. I71-I8S. II. Verwaltung im Allgemeinen. n. Beamte. 1. Verzeichnis^ der Landvvgtc und Landschreibcr. Landvogte. INR«. Zürich. Hans Ludwig Holzhalb. INS«. Lucern. Hans Ziminermann. INSS. Uri. Sebastian Heinrich Trösch. INS4. Schwyz. Johann Bücler. INS«. Unterwalden. Bartholome Odermatt. INS«. Zug. Wolfgang Wikart. INI«. Glarus. Andreas Beglinger. 202 1612 Nheinthal. Appenzell. Hippolytus Bronbüeler. I«»4. Zürich. Johannes Scheuchzer. Lucern. Johann Cloos. 4«»8. Uri. Jakob Lusser. I«4«. Schwy z. Martin Belmont. I«4S. Unterwalden. Johann Müller. 4«44. Zug- Christian Heinrich. I«4«j. Glarus. Jost Zweifel. I«48. Appenzell. Conrad Meyer. Landschreibcr. 4«j4. Johann Kaspar Dürlcr. 4«42. 1«43. Paul Alphons Tanner. b. Landvögle Lusser und Belmont. Art. 2. (1641.) S. Absch. 955.x. 5j. (1641.) S. Absch. 956. a. 4. (1644.) Die Landvögtc Belnif und Lusser sollen von den regierenden Orteil auf die nächste Tagleistnng nach Baden citiert, zur Rede gestellt»^ für ihre Untreue gebührend bestraft werden. Wollen die katholischen Orte sich nicht dazu verstehen, so solle» ^ evangelischen Orte wenigstens darauf hinwirken, daß den armen Unterthanen die veruntreuten Summen resti^ werden. Absch. 1028.1. sS. auch Art. 31-34.) 3. (1644.) Der auf das Ansuchen des gewesenen Landow Martin von Nickenbach, genannt Belmont. aufgestellte Ausschuß zur Untersuchung der durch die ins Rh^ thal abgeordnete Gesandtschaft aufgezeichneten Beschwerden der Höfe im Nheinthal gibt umständlichen Spricht. Da die Gesandten der katholischen Orte es aber für passender halten, diese Sache vor den Gesa»d"" aller acht regierenden Orte zu behandeln, so weist man sie auf die Jahrrechnung nach Baden Dem vogt wird vergönnt, für die Verhandlungen eine tangliche Person sich zuzugesellen und auskoste» ^ Unrecht habenden Theiles in. Rheinthal Kundschaften zu seiner Vertheidigung aufzunehmen Absch s"^ g^esen sind, steige; ob man die Weibelkleidungen immer zu höherin Werth wolle steigen Absch. 1669. w. Iii. (1646.) Eine Supplication des Laichschreibers, enthaltend verschiedene ^e)ren, wird in den Abschied genommen. Absch. 1698. g. c. Ncchnnngssachcn. 11. Amtsrcchnungen. lAus dem eidgenössischen Archiv in Aarau, 164«)—1641 aus einer Rechnung von Jnnerrhodcn.) Den. 7 3 3 1 Einnahmen. ' Ausgaben. Guld. Bs'. Den. Guld. BZ- I«I8—liill». 1319 7 6 994 3 Itt2i»—I«i2I. 1388 14 8 930 1 I«22—KtLtt. 1084 10 3 851 10 I«23—1«27. 1524 13 4 752 5 >«2^-1«23. 1076 2 11 713 6 I«i2Z—1«2«. 1576 — 4 1302 13 2030 8 6 1286 14 1287 10'/, 4 1012 1'/, 2468'/, — 9 2252'/, 1«77— 1409 8'/- — 1143 9 Uneben noch Einnahmen an Früchten. U-b-r »i- VMh-iw.» d-- Sm».hm°n u»d M di- R-«"u.>» d°-^ ^ d-. d°- N-U-.-Md.-..... des Laichschreibers zu Baden, jedem 2 Dicken G - . ^ diesem Rest gebührt jedem Ort Gld. 20. S Btz." jArchw Appenzell I. . -> 1614 Rheintahl. Art. 12. (1626.) Weil unter dem dermaligen Landvogt, Bartholomäus Odermatt, des Raths Z» Nidwalden, für das erste Jahr mit Bezug auf Kornrechnungen, Wcinsammlung, Kilbi und dergleichen bevor die Gesandten ins Land gekommen sind, bereits nach altem Brauche gehandelt worden ist, so man dafür, die Obrigkeiten werden ihm für dieses Jahr Alles passieren lassen und keinen Abbruch thuN weil er sich sonst fleißig, ehrlich und wohl verhält. Absch. 404. f. i g. (1638.) Man hat in der An»-' rechnung gefunden, daß etliche Posten in den Einnahmeil nicht specificiert sind. Es wird verabschiedet, t'" der Landvogt vermöge seines Eides alle Einnahmen specificieren und vollkommen verrechnen, auch ^ Kosten bei den Ausgaben besonders eintragen soll. Ferner haben sich die Gesandten bei der Rechnung abnähme mit den Landvögten ihres Ortes in den Austritt zu begebeil. Absch. 864. Ii. (161^ Der Laudschreiber beklagt sich, daß die letzten Landvögtc von Zürich und Luccrn die Rechnungen, die hätten verbleiben sollen, init sich genommen haben. — Zürichs und Lucerns Gesandte werden dafür sorg^' daß die Rechnungeil wieder zurückgeschickt werden. Absch. 931. o. iz. (1642.) Obwohl in den 3^' nuugen der Landvögte etliche Mal gefunden wordeil ist, daß bei dem Anschlag des Weins etwas Miß^ nung vorhanden sei, so läßt man es doch dabei verbleiben lind erkennt, daß der Landvögtin für die Mosts»^ ein Saum Wein und einer in die Küche, »vie von Alters her, gegeben und alle Fässer, kleine und gr^' gesinnet werden sollen. Absch. 985. oo. s. Allgemeine Verwaltungssachen. Art. I«. (1626.) Statthalter Hirzel von Zürich, Landammauil Abyberg von Schwyz, LandaMii^' Pfändler von Glarus und Landammann Suter von Appenzell werden ins Rheinthal abgeordnet, u»> ^ selbst gute Moderationen einzuführen und allerlei schädliche Mißbräuche abzuschaffen. Absch. 393. e. (1626.) 1. Aus den Rechnungen der Landvögte geht hervor, daß mit den, „Weinvcrehren" wenig Disctt^' beobachtet und jedem ohne Unterschied verehrt wird. Es wird befohlen, daß man sich in dieser aller Bescheidenheit befleißen und nicht jedem, der daher kömmt, sondern allein denen, welche aus de» ^ genössischen, »an,entlich aber aus den regierenden und benachbarten Orten dahinkvmmen. fürderhin den ^ präsentieren solle. 2. In Bezug auf den Nebbau läßt man es bei der alten Ordnung und Gewohnheit ^ bleiben. 3. Auf Kosten der Obrigkeiten ist jährlich den zehn Männern, welche in die Reben geführt um zu erfahren, ob die Trauben zum „Wimmen" (Lesen) reif seien, ein Mahl gegeben worden. Dieß'^ künftig abgestellt: der Landvogt mag darüber, falls es nvthwendig ist, ohne der Obrigkeiten Koste» ^ erkundigen. 4. Der Landvogt soll künftig die obrigkeitlichen Fässer vor den. Herbst sinnen lassen, und was Martini an der Sinne sich befindet, den Obrigkeiten um den halbe., rheinthalischen Weinlauf, wie von ^ her, verrechnen. 5. Das Mahl, welches denjenigen gegeben worden, welche den Kvrnzehnten jährlich auf ^ Feld geschätzt haben, wird abgestellt; die Schätzer aberhaben gleichwohl die Schätzung jährlich vorzunch^^ weil aber der Landvogt den Obrigkeiten nur einen Gulden für das Stück verrechnet, soll er die ohne der Obrigkeiten Kosten besolden oder das Mahl aus dem Seinigen bestreiten. Auch soll er sür^' der Schätzung selbst beiwohnen und sehen, daß den Obrigkeiten nichts verabsäumt werde. 6. Da >»»» ^ nomine,,, daß bei Einsammlung des Weines, welcher den Obrigkeiten sowohl von eigenen als Zehnten-^ gehört, viel Untreue begangen »verde, so wird den. Landvogt und dem Landschreiber auferlegt, >»" ^ Fleiß darauf zu scheu, wie sie die Ordnung, welche der Fürstabt zu St. Gallen als Zehntherr im Rheinthal bei Einsammlung desselben gebraucht, zur Hand bringen können, mit dem Befehl, daß sie " Rheinthal. 1615 Allein derselben gemäß verhalten, alle Untreue, besonders die Fressereien und Wähler abschaffen und jedem ^ch seiner Arbeit den Taglohn, wie es der Fürst von St. Gallen in Uebung hat, an Geld geben sollen. 7. . 6"^ verordnet, daß alle strafbaren Sachen nicht allein dem Landvogt, sondern auch dem Land- ,^'wer sollen angegeben werden, und daß jeder dieselben in ein dazu bestimmtes Buch eintrage. Auch soll . iu beider Anwesenheit taxiert und gar nichts davon als Verehrung abgezogen, sondern Alles Wcierlich oon Posten zu Posten, was an dem einen oder andern Ort eingenommen und dagegen wiederum Webe,, worden ist, auch wo ein ein jeder gefehlt hat, und wie hoch er gestraft worden ist, in die Rechnung ^ ^ werden. Hierin sollen sie sich so verhalten, daß sie ihre Rechnung bei ihren Eiden „erhalten mögen", w l. habeii Laudvögte vor ihrer Abreise auf der Obrigkeiten Kosten ein „Letzi-Mahl" angestellt, el wenigstens 50 fl. ausgegangen sind. Weil dies; überflüssig ist und auch in keinen andern Vogtcien lan ^ Obrigkeiten Kosten gestattet ist, wird man dergleichen künftighin in der Rechnung nicht passieren allei" ^ ^^gwichen wird auch das „Göttibrvd" aberkannt, weil die Amtleute berichten, daß dasselbe nicht >vie """iKhig sei, sondern auch große Unordnung verursache und ein Kind leicht möchte erdrückt werden, ,.. ^ letztes Jahr beinahe geschehen sei. 10. Statt des „Kilbi-Mahles", das die Obrigkeiten jährlich ein iede» gekostet hat, soll fortan der Landvogt den Priestern, Prädicantcu, Schulmeistern und Meßmern keit>" Gatzen geben, und damit soll das Mahl abgestellt sein. 11. Damit die Zimmer, welche den Obrig- gehören, nicht in Abgang kommen, sollen die Laudvögte und die Laudschreiber der Obrigkeiten Haus "weck und Anderes, das ihnen zuständig ist, in guten Ehren erhalten. Sind namhafte Bauten zu zu "'«che,. Höst» ^ ^ ^ 5" Baden bei den Gesandten Befehl holen. 12. Die Unterthanen von gemeinen Hab/' ^ Rheinthals beklagen sich schriftlich, daß. wenn einer strafwürdig sei und sich höher vergriffen hätt' Satzungen und Ordnungen ausweisen, die Landvögte zu Zeiten ein Hobes Satzgeld gefordert bitten' ^iffeicheu für Thurmlösung, Ehr und Gewehr gar hoch iu ihren Forderungen gegangen seien; sie gcsch'-^^" um Milderung. Es wird erkannt, daß fürderhiu alles Satzgeld in den Strafgerichten ab- der a ^ der Landvogt für die Thurmlösung, Ehr und Gewehr nicht mehr als 10 Gulden und ex bo„" ^h^ber 9 Gulden erhalten solle; damit aber der Landoogt eine gebührende Ergetzlichkcit habe, soll ichrcib^, Bußen, welche de» Obrigkeiten fallen, zehn Procente zu seinen Händen beziehen und dem Land- bw; jeden; Bußengericht 1 Gulden, wie voi; Altem her, geben. Wenn aber ein Laudvogt und ein b^rbl ^ ^ ^ uuf Späne und Stöße in der Parteien Kosten beschieden werden, soll es bei dem alten Brauch djx aps ^Anlaß der Hochgerichte den Obrigkeiten jedesmal große, überflüssige Unkosten durch 'Uehx Mähler verursacht worden sind, so wird verordnet, daß an dein Hochgericht zu Obcrried nicht "bcrk Personen sitzen und daß jeden;, wie auch dem Priester, für das Mahl (das hienüt fürderhiu halber g. Gulden und den Zeugen, welche dazu beschiedcn werden, jedem für Lohn und bricht ^ ^^en gegebei; werden sollen. 14. In Beziehung auf das Altstätter Malefiz- daz welchen; bisher in die dreißig Personen gesessen waren, wird verordnet, daß fürderhiu allein «tadta ."«wigericht ui;d der Rath (ihren; selbstcigcuen Anerbieten nach) sitzen solle;;, welche sich auf achtzehn ri^"^" belaufen. Weil die Mahlzeiten ebenfalls abgestellt sind, soll jedem dafür, gle;chw;e den Malesiz- rick^" Rheineck, die sich auf 27 Personen belaufe;;, auch ein halber Gulden gegeben werden, dein Räch- die ^ Wwe Besoldung, wie von Alters her, mit der Erläuterung, daß diejenigen Händel und Sachen, ^lsiciäx^R' und Leben berühre», als an Pranger stellen, mit Ruthen aushauen oder verbandisiercn und "w nicht vor Malefizgericht gebracht, sondern vor den; ordentlichen Gericht abgemacht werden sollen. 1616 Rheinthal. — Dieß alles wird auf Gutheißen der Obrigkeiten hin verordnet, welche dasselbe nach ihrem Beliebe» mehren, mindern oder ändern mögen. Absch. 404. d. 18. (162/.) Obiger wegen Einfuhr»»!? einer guten Reformation und Abstellung aller unnöthigen Kosten gemachte Abschied wird bestätigt »»? den vier Gesandten ihre Arbeit bestens verdankt. Die Landvögte und Amtleute sollen der gemacht«»' Moderation bei ihren Eiden ordentlich nachkommen, da man bei künftigen Rechnungen darauf Acht»»s geben und nichts, so dawider läuft, passieren lassen werde. Dein Landvogt wird für ihn und seine Nach folger ein gleichförmiger Abschied überschickt. Lucern, Uri, Unterwalden und Zug erhalten auf ihr Begeht» die Ordnuug in den Abschied. Absch. 435. b. 11». (1637.) Der Landvogt im Rheinthal, Hauptma»» Johannes Cloos, des Raths der Stadt Lucern, begehrt über folgende Punkte Rath: 1) Die Landrichter i»> Rheinthal seien der Ansicht, daß wenn sie einen Maleficanten einhellig zum Tode verurtheilt haben, ^ Landvogt nicht befugt sei, einem solchen das Leben zu schenken, während doch in andern Vogteien der La»d' Vogt Gewalt hat, das Urtheil zu mindern. 2) Der Hof Rüti wünscht, daß man ihm den Zoll um etw»" vermehre. 3) Die rheinthalischen Gemeinden nehmen ohne Vorwissen des Landvogts fremde Beisassen »" und den Obrigkeiten wird kein Einzug gegeben. — Diese Punkte, sowie folgende Begehren werden in Abschied genommen: 4) Etliche Nheinthalcr wollen dem Junker Erasmus Zollikofcr ein Gütchen im Rh^ thal vermöge des ewigen Verspruchs ziehen, während er es doch von den Seinigen ererbt und bisher Jahre ruhig besessen hat. sS. Art. 66Z 5) Andreas von Rheineck, wegen eingegangener Bürgschaften »' anderer Unfälle in große Schulden gerathen, begehrt, daß man ihm seine Güter aus dem ewigen VersP»'^ lcdige, damit er selbige desto besser verkaufen und seine Ereditoren um so eher befriedigen könne, oder ^ man, wenn dieß nicht erhältlich sein sollte, der Schulden halber einen Stillstand gestatte. Absch. 823. ' (1640.) Landvogt Martin von Rickenbach, genannt Belmont, bringt vor, 1) daß die Bauern ^ Fürhaupt, d. h. das Gras am Rande der Accker, in großer Weite zu Heu wachsen lassen und den Ol'^ leiten davon nichts geben wollen; 2) daß ein Hof von dem jetzigen Lehcnmann nicht in Ehren geha^'"' 3) daß von einem Briefe mehr Zins, als die Satzung bestimme, genommen werde, der nach Inhalt ^ Ordnung den Obrigkeiten verfallen wäre; 4) daß ein Wald, welcher von einem Landvogt zu Lehen gcg^' und von später» Landvögten bestätigt worden sei, in dein Urbar sich nicht verzeichnet finde. — Alt-L»»^' vogt Jakob Lusser bringt ferner vor, daß die zum Schloß Rheiueck gehörenden Güter 70,000 fl. aber wenig eintragen. — Es wird beschlossen, in Beziehung auf den Brief, wovon verbotener Ueberz^ genommen worden sei, möge der Landvogt nach Discretion handeln. Das Verkaufen der Schloßt nimmt man in den Abschied und findet zugleich für gut, daß von Zürich und Schwyz je ein Gcsa»^ sammt dem Landschreiber von Baden in's Rheinthal reiten und dieser Güter halber, auch wo etwa zu finden sein möchten, Rachfrage halten sollen. Sie sollen sich auch über alle obigen Posten, und ihnen ferner auffallen möchte, informieren, das rheinthalische Mandat einer Durchsicht unterwerfen "" nöthigenfalls moderieren und dann über alles den Obrigkeiten Bericht erstatten. Sie werden sich auch ^ wegen des Ehr- und Gewehrabnchmens gemachte Limitation zeigen lassen und berichten, wie es damit eig«»^ lich beschaffen sei. Falls Appenzell-Außerrhoden den Handel wegen der Klage derer von Rheineck und Ä" ' betreffend ihr „Holz Stalden", nicht beigelegt haben, so mögen sie sich auf der Parteien Begehren g»^ ins Mittel schlagen. Absch. 931. m. 21. (l640.) Landammann Schorn» berichtet über seine ih>» ^ gleich mit Zürich aufgetragene Gesandtschaft in das Rheinthal. Mit Bedauern wird vernommen, daß . nicht blos zum Verkauf der Güter geneigt sei, sondern ihm auch sehr zugesetzt habe, in dem alten rh«'"' Rheinthal. 1617 Malischen Mandat für das Wort „neugläubig" „evangelisch" setzen zu lassen und auch andere Acnderungen Zunehmen; er habe in das Begehren nicht eingewilligt. Sein Benehmen wird von den Gesandten der ^'uf katholischen Orte gebilligt und zu besonderin Dank aufgenommen. Absch. 937. e. 22. (1641.) ^ u aminann Schorno referiert den katholischen Gesandten über die mit Zürich gehaltene Conferenz, hebt uaincntlich hervor, daß Zürich der Meinung sei, daß die den regierenden Orten eigenthümlich gebörcndcn s. verkauft, das Wort „Neugläubige" im Mandat abgeändert werden sollte. Man beschließt, auf näch- ^ ^agsatzung zu Baden Alles anzuhören und sich darüber zu erklären, hofft aber, daß Alles beim Alten Ne> Absch. 941. i. 25j. (1642.) In Beziehung auf das von dem Landschreiber eingelegte und ^un den Gesandten der fünf katholischen Orte beschlossen, daß die Beamten nachschlagen nian^ ^mMgei, sollen, welches die alten Bräuche daselbst seien. Der angesetzten Feiertage halber soll Neuerung einschleichen lassen und auf die Ungehorsamen Acht haben. In Bezug auf die Lchen- und deren Verkauf möchte es den Obrigkeiten gefallen, daß man für das Vergangene nachschlage, diese ^ ben Kauf und Verkauf solcher Güter nicht mehr gestatte. Dem Landvogt wird insinuiert, schab ^"bere Punkte bei der nächsten Tagleistung zu Baden anzubringen und sein Begehren der Wein- ku>em^ 5" erneuern. Absch. 993. Ic. 2A. (1643.) Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß vor alle ^ Memorial, enthaltend etliche Punkte, welche der Abänderung bedürfen, eingegeben und in de,, ^ gelegt worden sei. Auch dieses Jahr vernimmt man von verschiedenen Verordnungen, welche Taa' "^"^n zum Nachtheil gereichen. — Appenzell wird deßhalb schriftlich ersucht, seine beiden auf diese vor«. abgeordneten Gesandten zur Information ins Rheinthal zu senden, damit alsdann das Nöthige werden kann. Absch. 1607. n. 23. (1646.) 1. Die Landvögte sollen künftig bei ihren Eiden für die berrerl ^ oder Ehrschätzc nur deu halben Theil für sich nehmen, den andern aber den Obrigkeiten Der Zehnten soll auf die Gant geschlagen werden. 2. Wegen des Bauhofes, der den Obrigkeiten nijj^ weil die Landvögte den Lehenleuten viel von der Nutzung entziehen und für sich nehmen, ^rathschlagung am Platze sein. 3. Die Fässer in dem obrigkeitlichen Keller sollen ordentlich dez ^ ^'den im Beisein des Landschreibers, des neuen und eines alten Stadtammanns zu Rheineck und hvrx,,. ^ Thal. 4. Von dem Wein sollen den Obrigkeiten ein, dem Landvogt zwei Dritttheil ge- Tex ^ ^ Landvogt alle Kosten tragen, die mit dem Wein und aus dem Bauhof ergehen. 5. li»d ' . Fußach soll auf die Gant geschlagen werden, wann er wieder ledig wird. 6. Zu Altstätten ^ B> abcrn Rheinthal sollcil die Kosten an den Bußengerichtstagen möglichst beschnitten, mit Vv>, ^treulich und fleißig gehandelt, auch die Gerichte im Herbst, Mai und sonst zu Vermeidung Zwei cz abglichst zusammengezogen werden. 7. Die in den Abschieden enthaltenen Ordnungen sollen alle werden, damit nicht allein die Landvögte, sondern auch die Unterthauen wissen, was ^ ^^ag auf die 1636 gemachte Moderation wegen der Thurmlösung, des Ehr und Gewchr- ^che» Erläuterung, daß die Landvögte nicht, wie geschehen ist, je nach Beschaffenheit der Climen, sondern daß in solchem Fall die obrigkeitliche Buße vermehrt werden solle. 9. Der Zvärx ^ ^ ^ Baden zur Rechnungsablegung nicht mehr als 36 Gld. verrechnen, es ^hrcn""' ^ ^ daselbst über die erforderliche Zeit aufgehalten würde. 16. Was der Landvogt für „Wein- de» könnte füglich wegbleiben. 11. Wenn der Landvogt den Trottmeistern im vbern Rhein- ^^Net h kvll der Abt zu St. Gallen die Kosten bestreiten und den Obrigkeiten dafür nichts ver- ^ e». 12. Au den Landgerichten soll der Landvogt für sich, den Landschreiber und die Diener nur 1618 Rheinthal. die gebührende Zehrung verrechnen, den übrigen Personen aber, die denselben beizuwohnen haben, »ich' mehr als eine halbe Krone geben. 13. Wenn die Landvögte zu Gast geladen werden, soll die „Letzi", ^ sie geben, nicht den Obrigkeiten verrechnet werden. Absch. 1098. 2nch' Personeil dabei sein sollten, denselben von Obrigkeits wegen keine Belohnung gegeben »Verden. Absch. 1133 " M. Manches ist auch aus dem folgenden Abschnitte zu ergänzen. k. Ansuchen und Collectivbeschwerdcn. betrefscnd einzelne Verwaltnngszweige. Art. 27. (1620.) 1. Der Landvogt berichtet, daß etliche vornehme Amtleute von der neuen ReU"' bei diesen Läufen heimlich nach Appenzell-Außcrrhoden zu Rath geritten, daß etliche Nntcrthanen von Gallen Wartgeld genommen mit dein Versprechen, auf erste Mahnung zuziehen zu wollen. - Den, La"^ vogt wird aufgetragen, jenen eine gute Strafe aufzulegen. 2. Alan hat auch vernommen, daß der Al'k^' des Zehntens, den die Obrigkeiten dem Seckelmeister Studcr bewilligt, für diese nachtheilig sei Es deßhalb den Obrigkeiten anheimgestellt, ob sie den Abkauf also bleiben lassen wollen oder nicht. Absch.1^ 28. (1633.) Der Landvogt des Rheinthals bittet um folgende Vergünstigungen' 1) Dem Hof Ob0^ zu seinen drei Roß- und Viehmärktcn noch drei zu bewilligen, 2) von jedem durchgeführten Stück Gut ci"-' guten Kreuzer oder drei Pfenninge zu erlauben. 3) dem Hermann Keller von Thal zu gestatten, neuen weißen Mühlihaufen zu machen. - Diese Ansuchen werden -eck reksronckum in den Abschied genoM'"'" Absch. 636. 1. 2». (1640.) Ausschüsse des untern und des obcrn Rheinthals bringen folgende Pu"'" vor: 1) sie hätten vernommen, man wolle eine Besatzung in das Rheinthal legen womit man sie g"^ verschonen möchte; 2) man möchte sie bei dein ewigen Verspruch, ihren Briefen und alten Gewoh"^ verbleiben lassen; 3) die Oberrheinthaler insbesondere klagen, daß etliche Landvögte dem Herkommen zu>^ ohne vorherige Verwarnung der Amtleute die fehlbaren Personeil bei 10 oder 20 Pfund Buße nach Rhc^ geboten oder mit Gefangenschaft bedroht haben, während gemäß der Öffnungen der Fehler da, nw " l" gangen »vorden, zu strafen sei; 4) wenn die Amtleute oder Andere etwa jemand Beistand lc^ wollen, seien sie von etlichen Lanvvögten wider Sprüche und Verträge nach Baden citiert oder mit ^ Buße bedroht worden; 5) wegen Ehr und Gewehrabnehmens und für die Gefangenschaften verbleibe nicht bei der in den Abschieden von 1626 und 1630 verordneten Taxe, sondern es seien etliche um gen"' Ursachen willen viel höher „gedrängt" worden; 6) wenn etwa einer Kinder, die nicht seiner Religion von Verwandtschaft wegen oder sonst gutwillig aufgenommen, desgleichen, wenn ein Meister Dienst^ gehabt habe, die nicht seiner Religion gewesen und ihnen der Religion wegen kein Zwang angethan sei, so hätten doch etliche Landvögte solches als Landfriedensbruch bestrast oder strafen wollen; 7) die mit des Landvogts Amtmann in Zerwürfniß gekommen seien und sich geivehrt hätten, seien, Rheinthal. 1619 ^'cr den Anlaß dazu gegeben habe, unter dem Vorwand, daß man den Amtmann gleich dem Landvogt ^ respektieren schuldig sei, in die Gefangenschaft geworfen worden; 8) „die nicht beharrlichen Zureden" e» jederzeit laut der Öffnungen von beiden Obrigkeiten abgestraft und nie für malefizisch geachtet worden; Gliche Landvögte hätten ohne Vorwissen der Amtleute dem Herkommen zuwider über einige Personen ' lche Kundschaften von „verlümdeten" Leuten oder Minderjährigen, ja sogar von zehnjährigen Kindern ^ ö" Zeiten hätten die Landvögte aus Sachen, fiir welche sonst gewisse Bußen bestimmt Landfriedcnsbrüche machen wollen, wie z. B. an verbotenen Tagen Fleisch essen und dergleichen; hätt Geineinden zugehörige Sachen, z. B. wenn Einer ohne Bewilligung der Gemeinde Holz haut, dem" ^ S^ten die Landvögte den Öffnungen zuwider an sich ziehen und abstrafen wollen; 12) ängstliche ^ ^ hätten sich aus Furcht vor den Kosten, indem man ihnen mit Baden oder dem Gcfängniß gedroht, ick' ^ Waffen, daß etliche Landvögte große Summen von ihnen erpressen konnten; 13) laut der Abhält ^ ^ Landvogt bei Appellationen von einer Partei nicht mehr als 2 Gld. nehmen. Dem zuwider >nit ^ Landvögtc von einer Partei 18 Gld. genommen, auch solche, die nach Baden appelliert hätten, vor »..^"llenschaft bedroht; 14) in Betreff des Zolles zu Fnßach weisen sie einen Brief vor (dat. Freitag ^w'Wtioiiis 1488), unter Andern: des Inhalts, daß sie zu Rheineck und Fnßach zollfrei seien; 15) AuK^hkuwck und Thal begehren, daß man ihnen für die Beendigung ihres Streites mit Appenzcll- der wegen des Staldens behülflich sein möchte. Es wird ihnen folgendermaßen geantwortet: 1) , bei halber habe man für dießmal keinen Befehl; 2) bei den Öffnungen, Briefen, besonders aber der k Versprach »verde man sie so viel als billig schirmen; 3) in Beziehung auf die Citation binden Personell dem obern Rheinthal nach Rheineck könne man dem Landvogt die Hände nicht ^ öer Erwartung, daß die Landvögte sich der Bescheidenheit und sie des gebührenden Gehorsams >n>ißtc " werden; 4) daß man in Gebühr einander Beistand leiste, dagegen wolle man nicht sein, nur lution" ^ ^Kiständer sich als solche geziemend Verhalten; 5) in Betreff der Thurmlösung, sowie der Nesti- Gewehr soll es bis auf fernere Erklärung der Obrigkeiteil bei den Abschiedeil von ^ die ^ ^ (Badcil d. 26. Juli) verbleiben; 6) was die Erziehung der Kinder betrifft, welche einer andern Religion als der Hallsvater sind, läßt man es bei dem den e" ^bleiben; jedoch kann ein Meister den Knecht Urlauben, auch der Knecht oder Dienstbvte ^spectiert ^ eine oder andere Theil beschwert findet; 7) die Amtleute sollen gebührend eine,n m i^och soll sich der Amtmann auch verhalten wie ihm gebührt; „denn, falls er sich wie gebührt, hielte, daß mau deßwegen Alles von ihm gedulden sollte", wie auch der Abschied ^bleib^, ^ läutert > ^) der „nicht beharrlichen Schcltungen" halber läßt man es bei den Öffnungen Neh,^ Wdoch soll nichts den Obrigkeiten zu Nachtheil verthädiget werden; 9) wegen des Kundschaftein- ^se ' ^ßt inan es bei dem zu Baden am 26. Juli 1638 erthcilten Brief verbleiben; 19) das Uebcrsehen der ^eliai Fleischesseil von solchen, denen es an gewissen Tagen verboten ist, auch andere solche ^ge>i s sollen zwar nicht als Landfriedensbrüchc, doch jederzeit von den Landvögten von Obrigketts- ^schrit Öffnungen und Mandaten begriffenen Bußen wider Gebühr nicht hörig ^ werden; 11) daß von den Landvögteu etwa bestraft worden ist, was den Gemeinden zuge- "'ää mit ^ größere Strafen angelegt haben sollen, als der Sache gemäß gewesen ist, vernimmt ^äem p. '^sollen und erwartet, daß die Landvögtc sich künftig aller Bescheidenheit befleißen werden. Falls wwch etwas begegnen sollte, worüber er sich zu beschweren hätte, so kann er an die Obrigkeiteil 203 1620 Rheinthal. recurriere», welche ihm alsdann zu seinein Rechte verhelfen werden; 12) des Appellationsgeldes halber l»? man es bei den darüber gemachten Ordnungen verbleiben; wenn aber Einer an die hohen Obrigkeit appelliert, soll ihn der Landvogt ohne Weiteres die Appellation vollziehen lassen; 16) des Zolles halber!" Fußach können die von Rheineck und Thal bei dein Brief verbleiben, wie sich der Zoller, der eben zugeg"" gewesen, anerboten hat; auch wird der Landvogt bei erster Gelegenheit dahin reiten und sehen, wcl^ Bewandtniß es damit, sowie auch mit den Gütern hat; 15) die Streitigkeit wegen des Staldens hätte'»"" gern beigelegt, ist aber ohne Instruction; auch will Außerrhoden in der Sache nichts weiter verhandeln lasse"' Absch. 936. k. (1642.) Ein Memorial von Landschreiber Tanner, betreffend den Verkälts und die ^ änderung etlicher vbrigkeitlicherLehen, dieWeinschajzung,die Hülfeleistung am Rhein, dieGesangenschaftsüblMg^ Niedern Gerichtsherrn zu Oberried, die neue Torgel, den Eid des Landvogts und des Landschreibers, etliche >na»^ hafte Rechnungen, Schild und Fenster in das neue Rathhaus zu Oberried und in das neue Haus des Annna»^ Dietschi daselbst wird ack rskersuckum in den Abschied genommen. Absch. 985. nn. <1643.) 1) ^ geordnete von Altstätten, ab dem Eidberg und hinter dein Forst bringeil vor, man möchte sie bei Freiheiten schirmen, besonders bei dein 1630 zu Baden errichteten Brief, dahin lautend, daß sie für Ehr, und Thnrmlösnng nicht höher als lim 10 fl. gestraft werden sollen. 2) Die Einnahme von Kundschaft s" in civilischen Sachen nach Form Rechtens geschehen, bei obrigkeitlichen (Criminal) Sachen solle selbige» von wohlbeleumdeten Personen eingenommen werden. Die heimlichen Kundschaften sollen abgeschafft" jeweilen ein ehrlicher Amtmann aus dein Ort des Betreffenden zugezogen werdeil. (S. auch Art. » Laildvogt Müller weist eineil Abschied von 1608 vor, dahin lautend, daß ein Landvogt Macht habe, liche und öffentliche Kundschaft einzunehmen in Sachen, die ihm zuständig seien, ohne Hinderung Niedern Gerichtsherrn. 3) Stadtanunann und Rath zu Altstätten klagen, daß, wenn bei Abstrafung von soneil die Amtleute auch dazu reden wollen, sie von den Landvögten nicht gehört werden. Wege» ^ Malefizgerichtskvsten, Zehrung und anderer Belohnungen sollte eine Moderation eintreten; ferner wollend'"' Kriescren und Oberried sie nöthigen, ihnen an dem Rheinwuhr zu helfen, was sie nicht schuldig weil es deren von Krieseren Güter allein betreffe, es wäre denn, daß sie es aus gutem Willen thun w'i"^ (Wegen dieses Punktes wird darauf nach Anhörung beider Parteien ein Vergleich gemacht.) Sie bi>^' die Appcllativnskvsten möchten vermindert und die Landvögte in Bezug auf die Bußen zur Bescheides angehalten werden, indem laut der Öffnungen Keiner höher als um 100 fl. gestraft werden dürfe. 4) An»»" Eichmüller sagt aus, Landvogt Belmvnt habe ihn um 610 fl. gestraft, ihm bei seüiem Eid auferlegt, Strafe innerhalb acht Tagen zu entrichten, und verboteil, jemanden etwas davon zu offenbaren. 5) Hagger, Hans Laderer, Vincenz Ritter, Ammann Jakob Dietrich bringen ähnliche Beschwerden gegen ^ vogt Belmont vor. Von den betreffendeil Bußen ist in der Rechnung gar nichts oder viel zu wenig halten. 6) Stadtaininann und Rath zn Altstätteil klagen, daß Landvogt Belmont Personen um geringer willen nach Nheineck citiert habe, sogar auf hohe Feiertage. 7) Alt-Stadtschreiber Gilg Enk, Daniel Flw ^ Andreas Hasler und Hans Sturm klagen über Belmont wegen Bußen, von denen auch nichts eingeß^^, ist. 8) Die zu Oberried und Krieseren bringeil vor, daß Landvogt Belmont die Unterthanen wider ^ Freiheiten um geringer Sachen willen für malefizisch angesprochen habe. Sie beschweren sich svdan» ^ der heimlichen Kundschaften und wünschen, daß die Freiheiten und Öffnungen der Unterthanen vo» ^ Landschreiber in ein Urbar zusammengefaßt werden, damit die Landvögte bei ihrem Antritt sich sehen können. 9) Der Hof Krieseren wünscht, daß die Klagen bei den niederen Gcrichtsherren und des L" Nheinthal. 1621 ^ts Amtleuten geschehen, daß fiir Thurmlösung gemäß dein Abschied hon 1626 nicht mehr als 16 fl. ^ericl"^ ^ Oberried nnd Kriesercn lassen sich vernehmen, daß sie an den Orlen, wo die Niedern ' ,'te dem Fürstabt von St. Gallen zuständig seien, von den Amtleuten als Leibeigene ausgeschricen und betitelt U'ürden. Seit 66 Jahren habe der Rhein mehr als drei Schcibenschützc breit eidgc- de» q " ^odeil weggenommen. Ans österreichischer Seite halte man die Bauern unter Strafe dazu an, ^ )cni von den Grenzen abzuwehren. Betreffend die von Landvogt Belmvnt verhängten Strafen bringen ^^"d und Kriesercn ebenfalls verschiedene Beschwerden vor. Absch. 1669. a. 32. (1643.) bei s" Rebstein bringen ähnliche Wünsche lind Beschwerden vor, betreffend ihre Freiheiten, die scbak/^" Kundschaften, die Kosten für Thurmlösung, die großen Geldbußen, die Bedrohung mit Gefangen- ^ Malefiz durch den Landvogt Belmont. Bon den Bußen, die derselbe verhängt hat, ist wieder Hasl"^ Rechnung gestellt. Idill. b. (1643.) Die zil Balgach lind dst ^ ^ Margarethen, Bernaug und Widuau eröffnen dieselben Wünsche und Beschwerden, Diel»>d Rebstein, insbesondere die den Landvogt Belmont betreffen. Ibiä. o. (1643.) die ^ ^hvineck und Thal eröffnen Wünsche in Bezug auf ihre alten Freiheiten, die heimliche» Kundschaften, j„ ^"""^lungskosten. Was nicht malesizisch, solle nach altem Brauch vor dem Bußengericht und nicht qed/s ^"^ögte bestraft, auch nicht von diesen, um Bußen zu erhalten, mit Gefangeilschaft u. s. w. ^lif d^-'^m. Das für die Kugelwiese erlegte Geld möchte ihnen zurückerstattet werden, da sie zu dem Hand- die Acußerung der Gesandten von Zürich und Schwhz, daß noch andere Käufer vor- Kg,. > ^ gezwungen worden seien. — Es wird ferner eine Reihe von Klagen gegen die nichts ^ ^ ^'sser und Belmont angebracht betreffend Bußen, von denen in der Rechnung entweder gar ^"Ng kleiner Theil zu finden ist. Es wird auch geklagt über parteiische eigennützige Verleb °lfe,ch^" ^hen durch die Laudvögte, daß dieselben den Gebüßten beim Eid geboteil, ihre Strafe nicht zu nur mehrmals Gesandte ins Rheinthal geschickt worden seien, seien die Laudvögte hernach ^iir die verfahren. Es sei dcßhalb nothwendig, daß eine gründliche Moderation gemacht werde. — ^vh»e ^ Rheinthal sind im Ganzen ausgegeben worden 481 Gld. 6 Kr., die Rcitrosse und andere '"cht eingerechnet, und sind ungefähr vierzig Tage dazu gebraucht worden.) Ibick. ck. ^ Schloßgüter u»d obrigkeitliches H.ius zu Rheineck. ^"nze , ' ^ (k645.) 1. Weil lallt Berichts des Landschreibers in dem obrigkeitlichen Hause zu Rhcincck geny„ ^'^chtechte „Uebergewehre" sind, so wird in den Abschied genommen, ob nicht etliche Stücke in dgh Hnus gemacht uild alsdailil iil Ehreil gehalten werden sollten. 2. Es wäre vielleicht rathsam, dgß ^ ^wbilicn alls der Obrigkeiten Haus nicht ohne Vorwissen des Landschrcibers hinweg gelehnt, und Hnusrath von einem Landvvgt dem andern inventiert übergeben würde. Absch. 1669. t. ?j> 1492; ex bitte, daß man ihm den Nichter zeige. Appenzells Gesandte wollen es bei ihren Brie- 1622 Rheinthal. fen voil 1465 lind 1532 verbleiben lassen und haben auch nicht Befehl, sich gütlich oder recbtlich eW lassen; die Sache betreffe die Hoheit und gehe die regierenden Orte nichts an. — Man ersticht beide teien, sich mit Zuthun des Landvogtes gutlich zu vergleichen. Falls dieß nicht möglich seilt sollte, wer^' die Obrigkeiten sich darüber ferner zu entscheiden wissen. Absch. 931. p. 5t«. (1640.) Der Landes hat die ihm zu Badeil auferlegte Jnterposition, betreffend die zwischen Appenzell und dem Fürstabt sch^ beilden Marchstreitigkeit zu Bernang nicht gern allein übernommen. Man nimmt deßhalb mit ihm ci»^ Augenschein ein, hört beider Theile Prätensionen an und bemüht sich, die Sache gütlich beizulegen, ohne Erfolg. Obgleich beide Theile um einen rechtlichen Ausspruch bitten, stellt man, zu weiterm gehen nicht instruiert, die Sache den im jüngsten Abschied von Baden angedeuteten Orten anheiin, nicht inzwischen durch den Landvogt anderweitige Mittel zu einem gütlichen Vergleiche gefunden wervc» Absch. 936. i. 5js». (1642.) Ob man zu dem Untergang der Märchen zwischen dem Gotteshaus ^ Gallen und Appenzell auch Abgeordnete schicken oder die regierenden Orte durch den Landvogt und den schreibe? vertreten lassen soll, wird von den katholische» Gesandten den Herreil und Obern anheiingest^ Absch. 970. II. All. (1642.) Weil es scheinen will, daß die Streitigkeit zwischen dein Abt von St. und beideil Appenzell wegen der Märchen oberhalb Bernang die regierendeil Orte selbst berühren »volle, ^ möchten die beiden Parteien sich erklären, ob sie die regierenden Orte für Richter und „Sprücher", ^ früher, anerkennen oder aber für selbst interessiert halten wollen. Absch. 973. Ic. AI. (1643) Appe'^ Außerrhodeu hat Zürich in einem Schreiben angezeigt, daß sein Marchenstreit mit dem Fürstabt vo» " Galleu gütlich beigelegt worden sei. Das Schreiben wird in den Abschied genommen. Wenn dasselbe ^ Obrigkeiten gefällt, so mag Zürich den Parteien schreiben, daß man die gütliche Beilegung des Slck' geril vernommen habe, jedoch solle dieselbe für die obrigkeitliche Jurisdiction der regierenden Orte ^ Präjudiz sein. Absch. 1013. ä. 3. Lehensachen, Zehnten und Gefälle. Art. A2. (1620.) Die Landlcute ob der Letzi in Appcnzell-Außerrhoden, welche Güter und ^ an der Dorfhalden oberhalb Thal haben, sollen, wenn eine Veränderung derselben durch Kauf vder chaft stattfindet, jeweilen sie aufgeben und von dein Landvogtc empfangen, wie es von Altem her Bra»^ und das Lehenbuch ausweist. Absch. 117. 1. A5j. (1624.) Dem Landvogt wird von den Gesandte"^ fünf katholischeil Orte Gewalt gegeben, den Tausch, den Junker Büffler um ein Stück Land zu th»" ' gehrt, zu bestätigen, falls er denselben nützlich findet. Absch. 309. i. AA. (1626.) Man bat die ^ seitlichen Lehen- und Zinsbriefe mit dem Urbar verglichen und übereinstimmend befunden, so daß das liche Einkommen im bisherigen Stand verbleibt. Weil aber das Urbar alt und mangelhaft erfunden erhalteil der Landvogt und der Landschreiber den Auftrag, dasselbe zu erneuern und in bessere bringen und es auf nächster Jahrrechnung zu Baden zur Cvnfirmativn vorzulegen. Absch. 404. a. As. Die von Nheineck und Thal bitten, daß man ihnen zwei Stück Reben, das Fuchsloch lind Wartbüel die vor Jahren zu Baden aus gewisse Jahre von dem Zehilten befreit wordeil seien, für immer frei lasse- ^ die Jahre noch nicht verflossen sind und die Erkanntniß von Baden sagt, daß sie nach Ablauf der besti""" ^ Jahre, so ihnen etwa Ferneres angelegen, wieder zu Baden erscheinen sollen, so kann mau nicht einwi^ sondern läßt es bei obiger Erkanntniß verbleiben unter Vorbehalt der Ratification. Ibick. o. All. , Die regierenden Orte haben im Nheinthal viel eigene Güter an Rebwachs, Aeckern und Wiesen, ^ Rheinthal. 1623 sie durch Absterben lcdig geworden, um einen gebührenden Ehrschatz wiederum Andern verliehen ^rdcn. Der Landschreibcr des Rheinthals, Johann Kaspar Dürler, bittet nun in einem Schreiben, daß ^n dieser Ehrschätze halber dein Landschreiber 2 von 100 Gld. verordne „sowohl, als von den Bußen, «nein Landvogt 10 Gld. gehört, ihm die zwen Guldi gegeben und gefolget werden möchten". Das wird aä roksronäuln in den Abschied genommen. Absch. 694. Ic. A7. (1634.) Die Rebleute " ^hcinthal, welche der regierenden Orte eigene Weinreben um den halben Theil zu Lehen haben, legen län^ vor, dahin lautend, man möchte, weil der Mist und die Rebstecken (die Stickel) je gcr je ,uehr aufschlagen, ihnen die Bezahlung dafür um ein Billiges verbessern. — Jedes Ort soll seine ^ wndten auf erste Gelegenheit instruieren, was hierin zu thun sein möchte, damit der Obrigkeiten Reben gute» Ehren erhalten werden und nicht gar in Abgang kommen. Ibiä. I. A8. (1640.) Der Land- u- Martin von Rickenbach, genannt Belmont, wiederholt die zu Baden angebrachten Punkte und fügt hön ^ Schloßgütcr und Neben, welche den Obrigkeiten gehören, nimmt man in Augenschein, ^ die Lehenleute mit ihren Lehenbriefen an; alsdann wird auf Gefallen der Obrigkeiten ein Project . "cht, worin der dießmalige Ertrag der Lehengütcr und Reben, und was hingegen daraus erlöst werden ^'te, verzeichnet ist. Absch. 936. a. AI». (1640.) Auf vorgebrachte Beschwerde des Landvogts und ^"i)örung der Lehenleute wird erkannt: Die Lehcnleutc auf dem Bauhof sollen ihrem Anerbieten nach Gräben „lupfen", die Güter und Reben in Ehren halten und dem Landvogt nach Lehengebrauch ge- e..s auch der „Fürhäuptercu" halber (d. i. großer Stücke Laicds uebeu deu Aeckern, welche die „zu Heuwachs übrig lassen) keine Gefahr laufen, sondern bis zu deu Hägen und Märchen so viel duz - wogegen ihnen der Bau, wie das Urbar bestimmt, gegeben werden soll. Ob die Lehenleute „Fürhäuptcrn" wachsende Heu allein behalten oder die Hälfte dem Landvogt geben sollen, genommen, weil laut des Urbars alles auf dem Hof wachsende Heu zur Hälfte dein "ist gehören soll, die Lehcnleute aber seit achtundzwanzig Jahren in Bezug auf die Fürhäupter ge- Dw fünf Mannsinad Wiesen, in Beziehung auf welche Rheincck und Thal verlangen, ausliegen lassen müsse", sollen lant Urbars wieder „eingelegt" werden, insofern die stcit '»an ^heiiieck und Thal keine Befugnih für ihr Begehren beibringen können. Ibiä. o. S<». (1640.) Meder"" früher» Landvögtcn zu Lehen gemachter Wald, worüber im Urbar nichts zu findeil ist, soll k Obrigkeiten zudienen; demjenigen jedoch, der ihn in guter Meinung empfangen hat. '"-"udvogt nach seinem Gutdünken aus Mittleid gestatten, Holz daraus zu hauen. Ibiä. ä. SI. Hl», lvi ^"udvogt briilgt vor, daß etliche obrigkeitliche Güter zu Erblehen gemacht, etliche sogar cigen- fitzen ^ ^^^"ust »Verden, auch von einigen Landvögten die Lehen nicht den Vätern, welche die Güter bc- daß sondern den Söhnen, zu Zeiten jungen Kindern, verliehen worden seien. Es wird erkannt, geschehen dürfe, und daß die Untcrthanen durch ein Mandat davor gewarnt werden Drills ^ nachher nicht mit Unwissenheit entschuldigen können. Ibiä. x. SL. (1645.) Ohne besiegelten Cvnsens des Laudvogtes sollen künftig keine Lehen verkaust, vertauscht oder verde,, ^bsch. 1069. s. KZ». (1647.) Abermals wird davon gesprochen, daß die Güter im Rheinthal vgl ^ wenig eintragen, während man aus deren Verkauf so viel lösen könnte, um dem Land- llwUa.. ^ lührlich ein „Ehrbares" zu schöpfen und für die Obrigkeiten noch ein namhaftes Einkommen zu 1624 Rheinthal. 4. Gerichtswesen. Art. 3A. (1634.) Bernhard Christoph Giel von Gielsberg läßt den katholischen Gesandten vo> tragen, daß die Gesandten auf letzter Tagsatzung zu Baden ihm den wegen „bewußter Sachen" ihm v""' Landvogt Hippolytus Bronbüelcr angelegten Arrest unter der Bedingung rclaxiert haben, daß er die Ü» kosten von 360 guten Gulden bezahle. Diese bezahlt er nun; in Folge dessen wird bewilligt, daß der La^ Vogt „ihn mit dem Seinigen der Enden solle verfahren lassen". Absch. 708. o. 33. (1641.) DerLa»^ Vogt berichtet, daß seit einiger Zeit zu Wienau oft ohne sein Wissen Gericht gehalten worden sei, was niä" sein sollte, weil eben an solchen Orten voraussichtlich auch Sachen erledigt würden, die vor die hol)"' Obrigkeiten gehören. Die Sache wird zu mehrerer Erkundigung in den Abschied genommen. Absch. 653- 3«. (1642.) Die Gemeinde Rebstein und die andern Gemeinden des Rheinthals sollen mit den Büß"' nicht höher fahren, als ihnen erlaubt ist. Es soll also bei der Strafe von 5 Schillingen, oder was jed" Gemeinde von den Obrigkeiten gestattet ist, sein Verbleiben haben. Falls ei» Schaden oder Frevel begang"' wird, der größere Buße verdient, soll der Fall vor den Landvogt gebracht werden, damit er den Scha^"' erkenne und die Buße anlege. Dieses Gebot soll von dem Landvogt allen Gemeinden publicicrt werd"' Absch. 985. ää. 37. (1643.) Ausschüsse aus dem untern und dein ober» Rheinthal berichten, durch ^ Landvögte daselbst würden bisweilen heimliche Kundschaften ohne Beisein eines Amtmanns, oft durch Kläger selbst, auch von leichtfertigen und verläumdeten Leuten aufgenommen. Mit dergleichen Kundschaft^ würde gegen die Angeklagten also verfahren, daß bisweilen Unschuldige darunter leiden. Sodann bcschw^ sie sich, daß Fehlbare hie und da für geringe Sachen von den Landvögten mit Gefangenschaft, auch nähme von Ehr und Gewehr gestraft werden, und dann für die Erlösung aus der Gefangenschaft und 3" stellung von Ehr und Gewehr dem Landvogt große Summen entrichten müßten, ohne wegen des weit" Wegs und der noch größern Kosten nach Baden appellieren zu können. Es wird erkannt, daß jeder La" Vogt bei der Einnahme geheimer, auch anderer Kundschaften den Landschreiber und von dem Gericht ^ Hof, wo die Kundschaft eingenommen wird, einen Ammann oder sonst einen redlichen Mann zuziehen Für die Thurmlösung. Zustellung von Ehr und Gewehr soll der Landvogt gemäß der Moderation 1626 nicht mehr als 10 fl. für sich nehmen und dem Landschreiber 2 fl. geben lassen. Damit die lla'" thanen bei dieser Erklärung desto besser geschirmt werden, wird ihnen ein Brief ausgestellt und dein La" Vogt befohlen, denselben wie ein Mandat öffentlich verlesen zu lassen. — Es wird auch berichtet, daß etlichen Landvögten große Bußen angelegt, aber wenig in Rechnung gebracht worden sei, und daß ^ Landvögte ihre Kosten in der Rechnung nicht spezisiciert anbringen. Es wird deßhalb verordnet, daß jeder Landvogt die Bußen vollständig in die Rechnung setze, und daß er auch die darüber ergangene» spezisiciert anbringe. Dem jetzigen Landvogt wird dich geschrieben, damit er sich vor dergleichen U'"-" nungen zu hüten wisse. Dem Landschreiber der Grafschaft Baden wird befohlen, alles dasjenige, was den Landvögten, betreffend die Thurmlösung, das Ehr- und Gcwehrabnehmen und das Wiederzustcllen, der Rechnung halber auferlegt, den Landvögten des Thurgaus und des Nheinthals in das Urbar Z» Eiden zu stellen, damit jeder Landvogt künftig darauf schwöre. Absch. 1007. nn. 3«. (1644.) meint, die dem Landvogt und dem Landschreiber für Ehr und Gewehr sind für Gesanges, geordneten 10 fl. und 2 fl. seien zu wenig. Alan läßt es aber bei der Ordnung verbleiben. 1041. n. 3t». (1644.) Der Landvogt bittet die Gesandten der fünf katholischen Orte, man >« , ihn seines Eides wegen der jüngst gemachten Reformation, betreffend die Bestrafung wegen ^ Rheinthal. 1625 Rwehr und der Gefangenschaft entlassen und ihn darin wie seine Amtsvorfahren halten. Das Ansuchen ^ in den Abschied genommen und soll in Anwesenheit aller mitregierendcn Orte behandelt werden. Absch. (1645.) Es wird für passend erachtet, daß die großen Kosten bei Hoch- und Außenrechten vermindert werden. Absch. 1669. u. (Manches hieher Gehörige auch in Art. 29.—34.) 5. Ewiger verspruch. (1618.) Junker Büffler, des Raths der Stadt St. Gallen, erhält Befreiung vom ewigen ob ^ von ihm im Rhcinthal erkaufte Gitter. Die Gesandten von Lucern und Unterwalden, Instruction, können dazu nicht einwilligen. Absch 24. g. <12. (1618.) Mail hat mit Bedauern ver- aus ^ ^ katholische Religion im Rheinthal merklich abnehme, zum Theil deßhalb, weil man leicht habe, ^ Versprach schreitet, den die Borfahren zu Handhabung der katholischen Religion aufgesetzt Nel' ' ^ uothweudig erachtet, den ewigen Versprach neuerdings zu bestätigen nicht allein der sondern auch der Rianilschaft halber. Absch. 38. o. itZt. (1618.) Der ewige Versprach wird baut ^ ^^igkeiten bestätigt mit dem Beisatz, daß, wenn Einer ein Gut kauft und etwas daraus solle'"cht gerechnet, sondern allein in dem Pfenning, wie es gekauft worden, gezogeil werden ^hpe, ^ (1619.) Landammann Zcllwcger setzt Zürich und Glarus über einen zwischen ^'ge^a^ wehrern Höfeil im Ziheinthal waltenden Streit in Kenntniß. Die im Hof Thal hatten gstar u, ihreil Gerichten gelegeneil Güter der Appenzeller zu besteuern. Später hatten sie in s^lbe aufgcnoinmen, diese Güter geschätzt lind um eine geringe Summe au sich gezogen; das- Marbach gethan. Auf dieses hin beschloß Appenzell den Rheinthalern gegenüber auf dieselbe ^"dleu^. Appenzell liegenden Güter und Wälder zu besteuern oder durch seine ^ende» ' erfolgter Abschätzuilg ziehen zu lassen. Sollteil die Rheinthaler sich an die regierendeil Orte beklag dieselben ersucht, sie abzuweisen. Absch. 58. Ic. «t j. (1622.) Neä. Dr. Shvbinger ^^cil ^ Rainen der Stadt St. Gallen, daß die Höfe Thal lind Nhcineck von etlichen regierenden bleibe,haben, daß die seit 1610 von Bürgern von St. Gallen erkauften Güter im ewigen Verspruch ^iiter ^ ^ dieselben erlangte Befreiung aufgehoben sein soll; ferner, daß die von Thal auf alle üblich ^ ^ Tkemde in ihrem Hofe besitzen den Briefen, Abschiedeil und Urtheilen zuwider Stenern legen. Hal ^ Abgeordnete, man möchte seineil Herreil und Obern gestatten, im Thurgau und Rhcin- ^tadt " "ächstgelegenen Orteil „200 Wartgeltcr in Bestellung zu nehmen" zu Versicherung ihrer Hiiiinic/! ""'iientlich der Bleiche daselbst, auf welcher ihr mcistes Vermögen an Leinwand unter freiem Hcrrx,, die Riehrzahl der Gesandten nicht recht weiß, was in Betreff des ersteil Punktes ihre ^iier erklärt haben, wird die Sache in den Abschied genommen. Absch. 257. Ii. , ^'gehrt im Raulen des Junkers Erasmus Zollikofer von St. Gallen Befreiung von dem b»z ^ipnich fs,r ein Gut, welches dessen Vater sel. vor 36 Jahren für etwa 1000 fl. erkauft hat und auck besessen haben. — Das Ansuchen wird aä rotorsnäum genommen. Absch. 788. n. bog (163?.) Die Mehrzahl der Gesandten befreit dem Junker Erasmus Zollikofer ^hig bei'/ Rheiilthal ererbten und von ihm und den Scinigen in die sechsunddreißig Jahre welche die Kellerischen Erben daselbst bauen, auf Anhalten des Redners Wüst von ^ige N» - ^ Ratification der Obrigkeiten von dem ewigen rhcinthalischen Verspruch, wobei aber der vuch im Uebrigeil ungemindert bleiben soll. Die Gesandten werden gebeten, die Ratification , 1626 Nheinthal. dein Landschreiber nach Baden zur Ausfertigung der Liberation zuzuschicken, damit er jedein Gesandten da- versprochene Audienzgeld zuschicken könne. Absch. 838. in. <»8. (1638.) S. Art. 181. ktt. Junker Erasmus Zollikoser bittet nochmals um die Ratification der Liberation vom ewigen Versprach ß" die oben erwähnten Grundstücke. Da die Mehrzahl der Gesandten ohne Instruction ist, wird das Begeht in den Abschied genommen. Absch. 864. v. 7<». (1639.) Die acht rheinthalischen Höfe bitten, möchte sie der Stadt St. Gallen gegenüber bei dem ewigen Verspruch und dessen Bestätigungen sclM" Nach Verlesung der Empfehlungen des Prälaten zu St. Gallen und des Landvogts wird ihnen von katholischen Gesandten der Schutz zugesagt, jedoch sollen sie keine dergleichen Güter künftig verkaufe» , auf dieselben Geld entlehnen. Absch. 890. Ii. 71. (1639.) Der Landvogt beschwert sich bei den kcü^ lischen Gesandten, daß durch die Ortsstimmen der sechs regierenden Orte den Erasmus, Georg, Bernha und Gordian Zollikoser etliche Stücke Güter und Reben vom ewigen Verspruch eximiert worden seien »" zwar gegen die den acht Höfen voriges Jahr ertheilte Befreiung. Die Gesandten sind der Ansicht, daß ^ Begünstigung der Zollikoser keine Cvnsequenzen haben und daß man künftig bei Brief und Siegel verblei' solle. Absch. 892. o. 72a. (1644.) Im Namen der Unterrheinthaler wird vorgebracht, dieselben hättt viele Jahre her Güter jenseits des Rheins gehabt und vermittelst derselben die obrigkeitlichen Lehens im Nheinthal desto besser bebauen können. Diese Güter wolle man ihnen jetzt dem alten Herkommen zu»» nehmen und entziehen und es sei deßwegen ein Mandat publiciert worden. — Dein Landvogt wird besohl' mit den dortigen Obrigkeiten zu tractieren, daß die alte Nachbarschaft erhalten und von dem neuen spruch wieder abgestanden werde. Er erhält auch Vollmacht, allfüllig an die Erzherzogin zu Oesterreich" an andere erforderliche Orte zu schreiben. Absch. 1041. an. 726. (1644.) Auf Anhalten derer zu Nh^ Thal und St. Margarethen wird dem Landvogt befohlen, in Verbindung mit dem Fürstabt von St. ^ dahin zu wirken, daß der Verspruch der liegenden Güter jenseits des Rheins von denen zu St. Joh»'" Höchst uud Geißau abgestellt werde, indem die regierenden Orte dabei auch ein Interesse haben. ^ , nichts erhältlich ist, so soll der Landvogt an die Erzherzogin nach Innsbruck schreiben und daselbst s" citieren. Absch. 1049. o. 71t. (1645.) Der fürstlich sanctgallische Gesandte trägt bei den katholi!^ Gesandten darauf an, daß, wenn man sich nicht wehren wolle, daß das Gut Apfelberg nicht an den SP' der Stadt St. Gallen, also in tvdtc Hand komme, so möchte man es doch nicht aus dem ewige» Versp"" entlassen. Absch. 1053. 1. «. Abzug. Art. 74. (1641.) Daß zu Thal und anderswo von dem Gut, wo dasselbe auch hingezogen die Abzüge den Herren und Obern nicht gehören sollen, wird, da die Unterthancn berichte», ^ namentlich zu Thal gegenüber dem Abte und der Stadt St. Gallen niemals ein Abzug genommen sei, in den Abschied genommen, damit man sich darüber näher erkundige. Absch. 953. 7S. ^ Der Landvogt des Rheinthals begehrt Rath, ob er die Abzüge nehmen solle oder nicht. Es wirb > geantwortet, er solle sich erkundigen, wo sie bisher gegeben worden seien, und selbige ferner daselbst bez>^ wo aber nichts gegeben worden sei, da solle er es bei dem alten Herkommen verbleiben lassen. Absch- ^ i Rheinthal. 1627 7. Anstände mit dem Abt von St. Gallen. ^ Vervollständigung dieses Abschnittes gehören aus der Abthcilung: Landgrafschaft Thurgau die Nummern 17 Matrimonial- und Collaturstreit, 23 Religionssachen, Kirchliches, Landfricdliches.^ und ^ (1630.) Die Ausschüsse der vier Höfe des ober» Rheinthals, Altstatten, Marbach, Balgach die bringen vor, der Fürstabt unterstehe sich, nicht allein die katholischen Priester, sondern auch kolle^ ^ seinem Belieben einzusetzen und zu entsetzen. Was die Priesterschaft betreffe, des ^ Einsprache thun; in Beziehung auf die Prädicantcn aber seien sie befreit. Seit Errichtung eine» ^ ^ es immer Brauch gewesene, daß sie, wenn eine solche Prädicatur ledig geworden sei, Und"l^^""^" Ziirich geholt hätteii. Dieses habe denselben bezeichnet, dem Fürstabt präsentiert seibaß man ihm das Lehen verleihe, was alsdann ohne Eintrag geschehen sei. Der Fürstabt Und e' der Prädicaturen, zumal da sie, die Gcmcindsgeuossen, den Prädicantcn ihre Häuser kaufen Pfründen steuern müssen. Der Abt gehe aber damit um, die Prädicantcn nach seinem leickn» ^"nehmen oder zu entfernen, in Folge dessen sie oft der tauglichen beraubt und mit untauglichen, diens^I^" Ersehen werden. Sodann werde von den Katholischen im Rheinthal die Zeit ihres Gottcs- üschen iuncgehalten, indem dieselben bald früh, bald spät anfangen. Dadurch würden die Evange- heinn ^'llchalten oder gar gezwungen, ihren Gottesdienst zu unterlassen und unvcrrichtetcr Sache wieder Eva,' Drittens werde von den Katholischen oft gleich vor der Kirche Rath gehalten und damit der Prgd', ^ Gottesdienst iu Verwirrung gebracht. Viertens wolle man nicht mehr gestatten, daß die ta^ ^ Kindcrlehrc und die Nachpredigteu halten. Fünftens müßten die Evangelischen alle Feier- Färstal» ^utholischcn halten, ivährend die Katholischen nicht mit ihnen feiern. — Die Abgesandten des ^ "^Worten, für die vier letzten Beschwerden könnten sie sich an die niedere oder hohe Obrigkeit lveuden; in Beziehung auf die erste aber suchen sie insbesondere nachzuweisen, daß der Fürstabt Zi>,^ ^iutor und Lehenherr aller Pfründen in den betreffenden Höfen sei, und daß er dem zu Folge habe, ^ Pfründen nach seinem Belieben zu besetzen, wofür das Gotteshaus Briefe und Siegel ll)u>i. fürstabt gehe auch nicht darauf aus, den Evangelischen dem Landfrieden zuwider Eintrag zu ^vllatox ^)einthalischcu Abgeordneten replicieren, daß der Fürst hier allerdings Lehenherr, nicht aber beleihe kühlte Prädicant werde dem Abte vorgestellt, nicht daß er demselben die Pfründe ^useZ (, daß er ihn mit den der Pfründe üicvrporicrtcn Gütern belehne, welche Lehen des Gottes- Balgach keine solchen Lehen gehabt, habe dasselbe seit Menschengedenken seine schein ungeuvimneu und nirgends zu präsentieren gehabt, wie auch Rheineck und Thal. Jn- svisi ^ ^ufcn sie sich auf einen Abschied von 1532, welcher sagt, wie die Abkurung der Pfründen geschehen ZU bez^l. ^ bestätigt wurde; ferner darauf, daß die Gemcindegcnossen dem Prädicantcn seine Eompetcnz dein Kirche in baulichein Stand zu erhalten haben, was eben nur Sache des Cvllators sei. — Nach- eiiijge der rheinthalischen Ausschüsse und die Duplik der sanctgallischen Abgesandten, ivelche noch ^ vorlegen, angehört hat, spricht sich Zürich dahin aus, man solle die Unterthaneu im ge>»^ , " ihren alten Bräuchen und dem Abschied von 1532 verbleiben und fürbaß dem Landfrieden ^^ivach"' ""ch iiber die andern Beschwerden einen Entscheid abgeben. Lucern, Uri, Schwyz, Briest,, Zug und katholisch Glarus erklären sich dahin, daß das Gotteshaus St. Gallen bei seinen " Siegeln verbleiben soll, und daß der Fürstabt als rechter Collator und Lchenhcrr die betref- 204 1628 Rheinthal. senden Pfründen sowohl mit Prädicantcn als mit Priestern nach seinem Wohlgefallen besetzen und dieses entsetzen könne ohne Eintrag, Präsentation oder Verhinderung durch irgend jemand. Die Prädicanten an gebührenden Orten examiniert sein, dazu ihre Urkunden ehrlichen Handels und Wandels vorlegen, ^ Fürstabt aber soll die Pfründen nicht zu lange vacant lassen, damit die aus dem Rheinthal sich nicht '' beklagen haben. — Zürich und evangelisch Glarus haben sich nicht versehen, daß man so „gäh" mit dn" Erkanntniß vorgehen würde, und protestieren namentlich dagegen, daß der Fürstabt sich die Collatur ^ Balgach aneignen wolle, welche Balgach selbst gehöre; sie fügen bei, daß Alles in dem bisherigen Sta" verbleiben solle. Absch. 546. b. 77. (1630.) Zürich stellt ven Antrag, daß Hans Caspar Hindernis Prädicant zu Altstätten, den der Fürstabt seiner Pfründe entsetzt hat, wieder eingesetzt werden möchte, er gar nicht geständig sein wolle, daß er dem Fürstabt etwas zuwider geredet habe. Die sanctgalli^ Abgesandten berichten, dem Prädicantcn sei bei Verlust der Pfründe verboten worden, Ehen in unzutäßl"^ Graden einzusegnen; dessenungeachtet habe er damit fortgefahren und gesagt, er frage dem Fürstabt >" > nach. — Einige Gesandten sind der Ansicht, es sollte noch weitere Information eingezogen werden; Z" wird aber für besser befunden, daß mit den anwesenden Beamten gesprochen werde, wie dem Prädica" zu helfen sei. Daß der Prädicant saumselig gewesen und ein Kind an der heiligeil Taufe versäumt h^' dawider wird von Zürich eine Entschuldigung vorgebracht, wobei man es bewenden läßt. — Da dich" gallischeil Abgesandteil keine Entscheidung geben können und sich aus den Fürstabt berufen, so wird beauftragt, den Fürstabt zu ersuchen, den Obrigkeitim zu Ehren und zu Gefallen den Prädicanten anzunehmen. Idiä. s. 78. (1631.) Bern und Basel haben zwei Prädicantcn ins Nheinthal ohne Ersuchschreiben an den Abt von St. Gallen, welchem das Collaturrecht unwidersprechlich gebührt- ^ einem Schreiben Solothurns erhellt zu großem Befremden der fünf Orte, daß dasselbe hiczu einwilligt" die Gesandten ersucht, den Fürstabt zu bewegen, daß er die Einsetzung der beiden Prädicanten ge"" Nachdem mancherlei Bedenken geäußert wordeil, stellen die Gesandten der fünf katholischeil Orte dic ö lassung der Prädicanten dem Prälaten anHeim. In diesem Sinn wird an den Abt, sowie an den La»d"' geschrieben. Absch. 567. a. 7i». (1631.) Die beiden von Basel und Bern für Altstätten und ernannten Prädicanten sind noch nicht eingesetzt. Es wird dem Landvogt Reding geschrieben, er dieselben, falls sie ihm präsentiert würden, nach der zu Baden stattgehabten Unterredung einsetze» u»d Gottesdienst einstweilen versehen lassen. Absch. 569. 5. 8tt. (1642.) Der Fürstabt von St. gibt den katholischen Gesandten Bericht voll drei Streitpunkten, welche Zürich, Glarus und Außcrrhoden gegen ihn erheben werden; ferner ein Verzeichnis; verschiedener Beschwerden, seine Gericht . Thurgau und Rheinthal betreffend. Dieser schriftliche Bericht wird, da man gerade damit umgeht, ^ von andern Gotteshäusern und katholischeil Gerichtsherreil ihre Beschwerden einzuholen, einstweilen . Canzlei von Lucern gelegt. Dem Landvogt im Nheinthal wird aber geschriebeil, wie er sich zu ve"^. habe in Betreff der Entführung des katholisch geborenen Knaben, der Verspätung der Kindes des Läutens, „der ungefröwten Kinder", der Nichtbeobachtung des Hutabziehens beim Ave Maria u»d vom Prädicanten zn St. Margarethen verübten Procedur. Absch. 973. i. 81.. (1642.) Auf ^ Zürichs wird an den Prälaten zu St. Gallen geschrieben, er möchte in Betreff der Kirchenrcch»""^ Marbach und etlicher neuer Punkte in dem Ehemandat bis zu der Cvnferenz nichts vornehmen- Landvogt wird befohleil, die Verlesung des Mandats bis dahin zu unterlassen und von demselben, ^ von dem gemachten Moderationsproject den Obrigkeiten Abschriften zu schicken, damit sie die Gesandte" Rheinthal. 1629 Conferenz darüber instruieren können. Absch. 985. Iclc. 82. (1642.) In Folge der sandt^" welche der Landvogt wider die sanctgallischcn Aintleute führt, lassen die katholischen Ge- Äsh" ersuchen, dem Landvogt zu schreiben, daß er wider die alten Gebräuche nichts gestatten solle. nothwendig, den Prälaten bundesgenössisch zu ersuchen, sich künftig solcher httl>> enthalten und in Beziehung auf das oberherrliche Dominium daselbst keine Confusion eine Absch. 993. Ii. 83. (1642.) Dem Prälaten zu St. Gallen wird auf sein Begehren ivird ^ Klagen eingehändigt, welche der Landvogt gegen dessen Beamte zu erheben hat. Zugleich Dein g"' hingedeutet, daß diese Beschwerden am besten in einer Conferenz besprochen werden konnten, ^rfall ^ ^ überlassen, sich mit dein Prälaten in einer Conferenz zu vergleichen; was ihm ferner ^ werde, solle er den katholischen Orten berichten, bevor er es Zürich mittheile. Absch. 995. oo. ^a»dv von St. Gallen berichtet, daß er eine ausführliche Widerlegung der von dem überaß ^"gegebenen Klagen habe aufsetzen lassen. Diese Schrift soll den nach Baden reisenden Gesandten alte v ^rden. Absch. 1603. g. 8Z. (1643.) Es wird berichtet, daß etliche ehrliche Leute auf Gütern »>an " ^abcn, worüt der Zinsen halber besondere Bedingungen enthalten seien. Diese Zinsen wolle das;,mehr gelten lassen, sondern reducieren, kraft eines jüngst vom Fürstabtc erlasseneu Mandates, n»r >ui/^'Procent nehmen solle. Dergleichen Mandate dürften von dem Gcrichtsherrn tvstd V^"ltinimung der Obrigkeiten erlassen werden und frühere Contractc nicht beeinträchtigen. — Es 8uu^" ^^^)ten des Gotteshauses zuwider wäre, von den katholischen Gesandten „eine gebührende Re- ^tikcl^sselben." Absch. 1053. m. 87. (1645.) Der Prälat zu St. Galleu beschwert sich über einen ^lrd dru ^ Altstätten, betreffend den Bcisitz und die Judicatnr zu Oberried. Diese Beschwerde ^gebx ^^^n und Obern zur Kenutniß gebracht, damit ein jedes. Ort seine Erklärung au den Fttrstabt ^1. ä" ^ ^aß die regierenden Orte auf der Jahrrechuuug zu Baden einen Beschluß darüber fassen. Absch. it. Fischerei auf dem Rhein. »ud / (l644.) Die Fischer zu Höchst beanspruchen die Fischeuzen inr Rhein daselbst ganz für ^ Flscher von St. Margarethen nicht fischen lassen, worüber sich diese, sowie die ganze ^liber lwereu. — Es wird dem Landvogt befohlen, aufzusuchen, was darüber zu finden sei, und >,/ ^"chen, daß in die Rechte der Obrigkeiten kein Eingriff geschehe, auch die Gemeinde und die ^ lhren Rechten erhalten werden. Absch. 1041. bb. it. Handel und Gewerbe. ^ a. Straßen. ^Nie„ o' S. u. Sargans Art. 53. «»<». (1645.) Kourad Notenpauner bringt iin dv„ .^^"uudzwanzig Haushaltlmgcn, die auf den Berghöfen ob Altstätten wohnen, vor, sie und v' hätten von Alters her auf ihre Höfe eine rechte Landstraße unwidersprochen gehabt, bis s ^ durch deren Güter diese Straße gehe, ihnen dieselbe streitig gemacht und es dahin ^"cn, daß die Amtleute des Prälaten zu St. Gallen ihnen die Straße aberkannt und eine andere 1630 Rheinthal. angewiesen hätten, die zu brauchen fast unmöglich sei. Nachdem man den Bericht des Landvogts und ^ Gesandten von Appenzell angehört hat, ersucht man dieselben, den Prälaten zu bitten, das; der alte Z"st", wieder hergestellt werde, und dabei anzudeuten, daß das Urtheil über dieselbe als eine Landstraße den renden Orten zustehe. Wenn dieß erfolglos sein sollte, soll der Landvogt die Bergleute einstweilen bei Gebrauch der bisherigen Landstraße schirmen und die Sache wieder vor die Tagsatznng zu Baden bri»g^ Absch. 1069. x. !»». (1646.) Die im Rheinthal beklagen sich abermals, daß die sanctgallischen ^ und Handelsleute ihre Waarcn nicht mehr, wie von Alters her, über die rheinthalische, sondern üb^ österreichische Jurisdiction fertigen lassen. Man schreibt an die Stadt Gallen freundlich, sie möchte ^ Kaufleute anhalten, wieder die alte Straße zu gebrauchen, die Fertigung und Verwahrung werde h"^ lich so besorgt werden, daß man sich nicht zu beklagen habe. Absch. 1098. x. b. Jahrmärkte. Art. ttL. (1626.) Die von Oberried begehren, daß man ihnen zu den bisher gehabten drei Märkten noch drei oder vier bewilligen möge. Das Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch. o. Zoll und Weggeld. , Art. it k. (1625.) Die Gemeinden Krieseren und Oberried bitten um Steigerung des Wegg) ' so daß sie künftig statt zwei Pfenning drei von einem Kaufmanusstück nehmen dürfen. — Das wird in den Abschied genominen. Absch. 365. b. (1626.) Die von Altstätten haben bisher ^ jeden; Fuder einen Batzen Weggeld genommen. Weil die Fuder ungleich sind, so bitten sie, man ^ ihnen bewilliget;, von jeden; Stück 3 Pfenning Weggeld zu nehmeu. Es wird ihnen geantwortet, ^ sie sich mit der Nachbarschaft deßwegen vergleiche,; und sich niemand darüber beklage, so zweifle ma» " ^ daß die Obrigkeiten ihre Bestätigung geben werden. Absch. 404. o. (1638.) Die von obern Nheinthal halte,; abermals um Verstärkung des Weggeldes an. Da man Bericht erhalten h^ . die Nachbarn sich beschweren möchten, weil in einer Stunde drei Weggelder oder Zölle bezogen so nimmt man das Ansuchen abermals in den Abschied. Absch. 864. i. Mi. (1639.) Die Stadt St. beschwert sich über den vom Hof Nüti zu Altstätten geforderten Zoll, von den; ihre Leute als Miteidg«"",» frei sein sollten. Der Landvogt wird beauftragt, sich darüber zu erkundigen und den Obrigkeiten zu geben. Absch. 912. x. (1644.) Dem armen Hos Nüti wird eine Vermehrung des bewilligt; auch soll der Landvogt dort, und wo es sonst nöthig ist, Anordnung treffen, daß die Wuh^ Straßen verbessert werden. Absch. 1049. b. 6. Fähren über den Rhein. ^ Art. (1618.) Abgeordnete des Grafen von Hoheneins weisen ein Schreiben der allst ^ Orte von jüngster Jahrrechnung zu Baden vor, worin besohlen wird, den Verkauf des ober,; 8^ ^) Widnau gegen Lustnau jenseits Rheins gemäß den; Zug und Verspruch derer von Widnau und V" » aufzuheben. Die Abgeordneten bemerken, daß dieß dein Grafen beschwerlich sei, und daß man dcsst'ü b liche Argumente wahrscheinlich nicht genügend geprüft habe. — Die Gesandten antworten, daß sie keim" ^ fehl hätten, den Kauf zu befördern. Der Graf möge die Orte schriftlich informieren. — Die Abgea"' . entfernen sich mit dem Bemerken, daß der Gras im Nothfalle das Recht anrufen werde. — Abg^", von Widnau und Haslach machen bemerklich, daß in den; Missiv aus Baden an den Grase» ein ständniß enthalten sei. Absch. 35. b. (1618.) Der Graf von Hoheneins, welcher das F" Rheinthal. ' 1631 ^id»au gekalift hat, schlägt den Freunden des Verkäufers, die das Geld bereit halten, den Rückkauf ab. das Fahr schon mehrmals „über Rhein" verkauft worden ist, so hofft der Graf, daß es bei dem Kauf ' eibe. Sollte dies; nicht der Fall sein, so schlägt er nach Inhalt der Erbeinigung das Recht vor. Der .5 .wird nochmals gebeten, von den Freunde» des Verkäufers Sperger den Kaufschilling anzunehmen, w gt eine abschlägige Antwort, so ist man der Ansicht, die Sache ruhen zu lassen und nicht zu rechten, ich. 40. k (1619.) Alls letzter Jahrrechnung ist beschlossen worden, Gesandte ins Rheinthal wegen des Fahrs, das der Graf von Ems an sich gezogen hat. — Die Gesandten der fünf Wüsche, finden bei diesen Zeiten für thunlichcr, dieses Geschäft bis auf bessere Gelegenheit einzustellen, und ! (1620.) Auf der Confercnz zu Brunnen wird von den Gesandten von Uri, Schwhz das beschlossen, auf der siebenörtischen Tagsatzung darauf anzutragen, keine Abgeordneten in Rheinthal wegen des Rheinfahrs zu schicken, über welches man mit dem Grafen von Hohencins im damit die Freundschaft und gute Nachbarschaft erhalten bleibe. Absch. 109. k. 1.02. (1620.) de» ^ verkauften ober» Fahrs zu Widnau, das seit zwei Jahren Streit verursacht hat, wird mit '»wälten des Grafen von Ems ernstlich gesprochen, daß das Fahr mit Annehmung des hinterlegten d.. ^lwldes den Freunden des Verkäufers wieder zurückgegeben werde. Die gräflichen Anwälte haben Als^ ^'wen Befehl: der Graf habe das Fahr nicht kaufen wollen, sondern es etliche Mal abgeschlagen, uk s ^ Fährleute sich nicht aus den Schulden schwingen konnten, habe er dein Wirth zu Lustnau daß ."^sherrn erlaubt, das Fahr zu kaufen, zuvor aber beide Höfe Widnau und Haslach ermahnt, den, sollten, was aber nicht geschehen sei. Den beiden Fährleuten, die das Fahr entgegen die , Landvogtes Altherr verkauft haben, wird eine Buße von 50 Gld. auferlegt. Daraus sollen ^ verfallenen Zinse für die 600 Gld. bestritten werden, die als Vcrspruchgeld aufgenommen wur- Den, ^ welche die Höfe Widnau und Haslach eingestanden sind. Absch. 117. a. 10 k. (1620.) sei» ^^rniann am Monstein, Ulrich Zoller, wird befohlen, für den Fall, daß er oder seine Nachkommen ^ dießseits des Rheines bei Widnau und Haslach steht, verkaufen wollten, dasselbe zuerst der ""d nicht außerhalb der erwähnten Höfe zu veräußern. Ibiä. b. 10H» (1620.) iuchei, welcher das Fahr zu Rheineck von den gnädigen Herren zu Lehen hat, kommt init dem An- tverdc ^ gestatten, einen größern Fahrlohn zu fordern, da anderwärts derselbe auch gesteigert das ^ Unterhaltung des Fahrs große Kosten verursache. Es wird ihm gestattet, mit denen, welche Lustnau "leisten gebrauchen, deßwegen zu tractieren. Ibiä. 10». (1620.) Wegen des nach es Rhein verkauften Fahrs hat der Graf von Eins vielerlei schriftliche Motive eingegeben, daß "icht i," rechtlich zugegangen und daher derselbe aufrecht zu erhalten sei. Will man ihn dabei th^ lassen, so will er nach Inhalt der Erbeinigung das Recht vorschlagen. Da die ins Rhcin- ^^^'wwn Gesandten Bericht gegeben haben, daß das Fahr kein Hauptfahr, sondern ein Kirchen- V "icht so viel liege, und weil auf der eidgenössischen Seite noch vier Hauptfahre vor- ^ verkaufte Fahr aber nach Inhalt der gräflichen Motive wieder an die eidgenössische Seite u„d ^^den kann, so wird beschlosseil, die Sache fallen zu lassen. Der Landvogt wird den Fährleuten wisseil thun, daß künftig bei hoher Strafe und Ungnade kein Fahr mehr verkauft iii, ^eiin es nicht zuvor den Obrigkeiten angeboten worden sei. — Weil dem gewesenen Landvogt so ivoch ^""6 Holzhalb, das Hauptfahr am Monstein um 600 Gld. angeboten worden ist, die Obrigkeiten sich hierüber entscheiden. Absch. 129. k. 1632 Rhcinthal. 1V. Weinlauf. Art. 10«. (1638.) S. Thurgan Art. 181. ,«7. (1641.) Der zwischen der Stadt St. Galle» und den acht Höfen des Rheinthals geinachte Vergleich, betreffend den Nebbrief und den Weinlanf, wird auf beider Theile Anhalten wieder auf 25 Jahre bestätigt. Absch. 953. 22. tt. Polizeiliches. Art. 108. (1645.) Ohne schriftliche Bewilligung von Landvogt und Landschreiber sollen kell»' „Törggel" mehr aufgerichtet, auch keine aufgerichteten transferiert werden, weil deren sonst zu viel »»^ und eine gewisse Ordnung nvthwendig ist. Absch. 1069. r. 12. Mandat. Art. 10. (1633.) Zürich rügt, daß in den Mandaten der Raupe des Fürstabts vor den des Landvolk geseht werde, und daß die Evangelischen mit dem „spottlicheu" Worte „Reugläubige" genannt werden. Ferner verlangt es, daß der Landvogt ohne der Obrigkeit Bewilligung nichts Neues in die Mandat setzen soll. Die Abgeordneten des Abts nehmen die Sache all rokoronäum. Absch. 628. 00. 1^ (1638.) Der Abgesandte des Abts von St. Gallen eröffnet, was die Verlesung des rheinthalischen Ai»»' dates betreffe, welche wider unlängst gegebenes Versprechen und getroffenen Vergleich geschehen sein so sei darüber nichts eingelangt, weßhalb er auch nicht instruiert sei. Von sich aus wolle er eröffnen. d»>' der Landvogt, nachdem ihm die angedeutete Abrede, lind daß die den Evangelischen beschwerlicheil nicht mehr solleil verlesen werden, mitgetheilt worden sei, geantwortet habe, er habe deßhalb keinen Bes^ von den regierenden Orteil. Daher hätten die sanctgallischen auch nichts weiter thuu können, sonder» ^ dabei bewenden lassen. Absch. 874. 0. sS. das Mandat im Anhang Nr. 6.j III. (1639.) wünscht, daß man seinen Herren und Obern sainmt den evangelischen Unterthanen im Rheinthal mit de»' Wort „Neugläubig" verschone, init welchem sie in dem Mandat, so jeder neue Landvogt in, ober,, Rh»'"' thal verlesen lasse, ganz ungütlich betitelt würden. Ferner wünscht Zürich, daß in demselben Mandat der Passus über die Ehesachen verbessert werde. — Nachdem man darüber Landvogt Lnssers Ber>^ angehört, erklären die fünf katholischen Orte, das Wort „Neugläubig" stehe schon im Landfrieden. lich nehmen sie ans besonderes Anhalten Zürichs die Sache in den Abschied. Absch. 904. v. IIS. (l^ Zürich begehrt, daß in dem oberrheinthalischen Mandat, das je zu zwei Jahren unter des Prälaten von St. GaH''" und des Landvogts Namen verlesen wird, die ungütlichcn und schmählichen Namen geändert werden, ?W»^ da der cilste Artikel das „Schmützen" und Schinähen kraft des Landfriedens verbiete. Der Titel gläubig" werde in dem Mandat des untern Rbeinthals auch nicht gebraucht. Weil zwischen seinen und Oberil und dein Prälaten von St. Gallen des Ehegcrichtes halber Verträge errichtet worden seic», ^ wäre für die Unterthanen nvthwendig, daß der 17. Artikel des Mandates dein gemäß erläutert wi>^' damit sich die Unterthanen darnach zu verhalten wüßten. Dergleichen wären noch andere Abändern»^' nöthig; weil aber diese sämmtliche Orte betreffen, so wolle Zürich die Besprechung darüber bis zur Besp" chung mit dem Prälaten und den regierenden Orten eingestellt sein lassen. Man möchte aber die VerM"^ des Mandates nntcrlassen bis die Besprechung stattgefunden und man sich über die Aendcrnngen insg»""^ erklärt habe. Schwyz erwidert, es habe keinen Befehl, in Neligions- und Landfriedenssachen zu dispute" Nheinthal. 163S dcn^" 'vodericren, sondern es gänzlich bei dein Mandat verbleiben zu lassen; es könne deßhalb nichts in hätt^^^ nehmen, auch den Landvogt an der Verlesung nicht hindern; Beschwerden über das Mandat M ^ ^ Baden anbringen sollen. Zürich repliciert und begeh« nochmals, daß die Verlesung des n ates bis zu gemeinsam besprochener Moderation unterlassen »verde. — Da Schwyz bei seiner Antwort echt, so ersucht Zürich dasselbe, es möchte die vorgebrachten Motive seiner Obrigkeit heimbringen, schweren Zeiten Ungelegenheiten erspart würden. Absch. 936. s. 113. (1644.) Da wndate im Rheinthal seit sechs Jahren nicht mehr verlesen worden sind, weil Zürich immer darauf . " <-'» hat, den Allsdruck „Neugläubige" zu streichen oder zu ändern, so wird von den katholischen ^ nvthwendig erachtet, daß der künftige Landvogt sogleich bei seinem Antritt die Publication ihre Gesandten von Zug, an welches die Negierung nächster Tage gelangt, wollen dieß vor das "iid Obern bringen. Absch. 1936. k. III. (1644.) Unterwalden trägt darauf an, daß ^i»vaz ^verlesen werden sollte, weil dieß seit vielen Jahren nicht mehr geschehen sei. Weil vielleicht 1941 ^ ändern ist, wird die Sache bis auf die im August stattfindende Confereuz eingestellt. Absch. (1644.) Entsprechend einem Anstichen sämmtlicher Höfe des Rhcinthals lvird verordilet, ^'^ '^vogt das letztes Jahr gemachte Mandat alle zwei Jahre verlesen lassen soll. Ibiä. 2. II«. vi>>-t^ ^ bei den katholischen Gesandten den Antrag, man möchte wiederum das große Mandat e'en lassen. Absch. 1069. gg. 13. Kriegssachen. 0. Kucgssleuern, Werbungen?c. (1629.) In Betreff der Kriegssteucrn, lvelche Etlichen im Rheiilthal, die auf öster- icdes 9 ^aben, ^"gelegt worden sind, sind die katholischen Gesandteil der Ansicht, daß "'chrer""!' ^i, und daß man dem sich nicht widersetzen könne, daß also den Nheinthalern zu Auf ^ ^ Weitläufigkeiten und Kosten nicht Anlaß gegeben werden solle. Absch. 492. ä. '118. (1643.> abts v">' ^^tlichen ^"^cht des Landvogts hin lassen sich die Gesandten von Appenzell und des Fürst- l-erabr^ darüber vernehmen, was der Wachen und anderer nothwcndigen Maßregeln halber d^sen > worden ist. Denl Landvogt lvird von den katholischen Gesandten geschrieben, er solle sich mit Allez Ständen in vertraulichen Rapport setzen. Nebrigens lvird erklärt, daß die Herren und Obern daß '""den, was die Blinde verlangen. Absch. 998. t. II«. (1645.) Auf eingelangten Bericht, ^selbst Svldatenwerbcr sich in den Vogteien Nheinthal und Sargans aufhalten, lvird den Landvögten ""1 die heimlichen und öffentlichen Werber fleißig Aufsicht zu haben und dieselben fort- Vvu "'^'"h. 1056. i. 12«. (1647.) Die Commandanten im Rheinthal, Johann Rudolf Schweizer z-ge-,, ^ ^"d Jakob Wiser, Landammann von Appenzell-Jnnerrhoden berichten, der Landvogt werde sich Viarff erhobene Klage, als hätte er in der Obrigkeiten Haus gleichsam einen öffentlichen Tvldg^^ ^ geplünderten Waaren halten lassen, seiner Zeit genügend verantworten. Den schwedischen ""^saat i^dermann sei das Kaufen und Verkaufen geplünderter Sachen auf eidgenössischem Boden ^l>ert^ '""""der die Schweden sehr ungehalten seien, indem sie ineinten, man sollte ihnen gestatten, die 'Nijßt^ ^M'chände gegen Victualien zu verhandeln. Eidgenössische Leute, die über den Rhein kommen, 'elbeu d ""gelten. Viel machten den Commandanten die vertriebenen Schwaben zu schaffen, weil die- eä Soldaten die erbeuteten Waaren heimlich abkaufen wollten. Es heiße ferner das Schloß Vre- 1634 Nheinthal gcnz werde gesprengt, die Stadt geplündert oder verbrannt werden. Den Rheinthalern falle die Contril»» tivn zu Erhaltung der 300 Mann schwer; sie böten sich an, das Land selbst zu bewachen; den Com»'»"' dantcn und einein Theil des Kriegsvolks wäre die Ablösung erwünscht. Den Obcrcoinmandanten wist geantwortet, sie möchten sich gegenüber dem jenseits des Rheins liegenden Kriegsvolk mit Discretion bench' men. Die Wachen könnten bis zum Abzug der kriegführenden Parteien nicht entlassen und die Nheinthastl der Contribution nicht enthoben werden. Die Coinmandanten möchten init dem Landvogt für einen Monats sold der 200 Mann eine Anlage auf Alle und Jede machen, für welche auch das Gotteshaus St. Kalle" und der Spital daselbst und alle Particularcn, welche im Rheinthal Gefälle haben, sie seien daselbst a»^ sehen oder nicht, in Mitleidenschaft gezogen werden sollen. Zur Erleichterung der Unterthanen könne de" Soldaten Brod und Wein gegeben und dieh am Solde abgezogen werden. Für den zweiten Monat ist' denke man eine andere Ordnung zu machen. Endlich möchten sie von allen Vorfällen sofort Nachts geben. Absch. 1118. o. 121. (1647.) Bündnerische Hauptleute haben zur Bildung von vier Compagnieen für französische Dienste im Rhcinrhal und in der Grafschaft Sargans Leute geworben. Beamten daselbst wird von den katholischen Gesandten nachdrücklich geschrieben, bei den dermaligen Laust"' wo man das Volk selber bedürfe, niemand aus dein Lande ziehen zu lassen. Diese Anordnung wird damit es dieselbe nicht mihbeliebig deute, mitgetheilt. Absch. 1122. ä. 122. (1647.) In Betreff ^ Ungebühren, welche zu Rheineck vom Landvogt und den Gebrüdern Bärlocher mit den jenseits des geraubten und erbeuteten Waaren getrieben wvrdeiz sein sollen, wird von den katholischen Gesandten st^ gut erachtet, auf nächster Jahrrcchnungstagsatzung die Sache zur Sprache zu bringen. Ibid. k. 123» (^ . Wegen der vielfachen Beschwerden gegen den Landvogt im Nheinthal und die Bärlöcher zu Nheincck, we^ bei dein Kriegswesen am Rhein und in der Nachbarschaft init Kaufen und Verkaufen geraubter Waa^' allerlei Ungebühr getrieben haben sollen, werden sich die Obrigkeiten bei ihren daselbst gehabten Co»»»"" danten informieren und den Bericht den Gesandten zu Badeil mittheilen, damit man der Sache auf Grund komme. -Absch. 1128. 1. 12 1. (1647.) S. u. Thurgau, Art. 269. 123. (1647.) S. gau Art. 265. b. Schi'chemvcscn. Art. 12ti. (1645.) Die Schützeil von Nhcineck wünschen, daß man ihnen zur Erweiterung ^ Schützenhauses ein Stück von der Kugelwiese bewillige. Das Ansuchen wird aä rokorsnäuin genommen. 1069. o. 127. (1646.) Die Schützengcsellschaft zu Nhcineck läßt abermals um die Bewilligung anhalte», Schützeilhaus, das auf der den Obrigkeiten gehörenden Kugelwiesc steht, um etliche Schuhe zu vergebt Zürich willigt ein, die übrigen Orte nchmen das Begehren in den Abschied. Absch. 1098. lest. ^ . (1647.) Auf abermaliges Anhalten des Landvogts für die Schützen zu Rheineck wird denselben bcw>^' noch zwölf Schuh in die Breite und zwölf in die Länge von der obrigkeitlichen Kugelwiesc zu Berg" rung des Schützcnhauses zu nchmen. Absch. 1133. 14. Glaubenssache»», kirchliches, Landsriedliches. (Der Abschnitt: Landgrafschaft Thurgau; Rcligionssachcn zc. Art. 277—400 enthält manches auch ^ Rheinthal Betreffendes ^ Art. 12t». (1627.) Da der Prädicant zu Rheineck gegen den Landvogt im Nheinthal sich erklärt hat, er wolle mit seinem Katechismus nicht weiter fortfahren, so stellt man die Sache ein u»d Rheinthal. 1635 Zürich dessen gedenken werde. Absch. 452. 13<». (1628.) Landammann Zellweger . "^»zell-Außerrhoden begehrt, daß man dem Prädicanten zn Thal, wohin viele der Ihrigen pfarr- H31. (1630.) An Landvogt und Landschreiber wird geschrieben, sie möchten nicht zu ^»,it Erichs Schreiben achten, worin es seine Autorität bei Verleihung der Pfründen erhalten wolle, Pig durch allzulange Nachgiebigkeit den katholischen Orten Schaden entstehe. Den katholischen z>o» ^ »lochten sie ernstlich „untersagen, daß sie sich mit ihrem Gottesdienst befördern" und dann denen ^isch^ »ndern Religion Platz geben. Absch. 546. Ii. >32. (1630.) Den Abgeordneten der cvan- daß ^ ^»winden erfolgt von den Gesandten der evangelischen Städte auf ihr Rathsbcgehrcn die Antwort, dienst ^unlicher erachte, daß Jost Grob den ihm vom Abt von St. Gallen angetragenen Kirchen- u»trx^" ^ ^adt Altstätten wegen des in der Supplication der Abgeordneten hervorgehobenen Eides nicht ^632) ^ künftig sich dessen nicht zn seinem Vortheil bedienen könne. Atsch. 548. ä. 133. ^'gehör' ^"dammann Wiser von Appenzell rügt, daß der Landvvgt im Rheinthal, obgleich sein Amts- «iujge Christen Keller mif dem Buchbcrg wisse und zugesehen habe, wie zwei von Außerrhoden ^gebei,^^^ Heiligenbildnisse mißhandelt und verderbt hätten, sich weigere, einen Bericht darüber ^»e>, zi. "^st'r lvird von den katholischen Gesandten beaustragt, dafür zu sorgen, daß der Landvvgt nächster Tage den Gesandten nach Baden einsende und Rath begehre. Absch. 603. b. und S. Absch. 608. i. 13S. (1633.) Abgeordnete von Kurzenberg, Luzenbcrg, Unter der "dcrn Kirchgenossen zu Thal, zu St. Margarethen, Bernang und ""üen ihre Beschwerden in Beziehung auf ihren evangelischen Gottesdienst vor und verlangen ^ehre,/s der Kirchengüter zu Thal. Die Abgeordneten der Katholischen behaupten, daß dieses ^ Zlvijgdem Abschied der das Rheinthal regierenden Orte vom 18. Juri 1603 zuwiderlaufe, ^de„ den katholischen und den evangelischen Kirchgenosscn zu Rheincck und Thal zu Baden errichtet schied Rührend die Abgeordneten der Evangelischen sich auf den Landfrieden berufen und auf einen ^u k533, in welchem in Betreff der Nießung der Jahrzeiten bestimmt sei, daß die Evangelischen ^^ge» fallenden Antheil nach ihrem Belieben verwenden können, so daß ihnen die Nutzung auch der deiche ^^»güter nicht versagt werden dürfe, und das um so weniger, da verschiedene Abschiede ihnen eine ^'Ni'iit neben den Katholischen zulassen, wie z. B. der Jahrrechnungsabschied von 1607, welcher ^»th^l ^ ^ evangelischer und ein katholischer Kirchenpfleger sein solle. Haben die Evangelischen einen ^ "'u best ^ ^^r>altung, so könne ihnen auch nicht die Nutzung versagt werden, und zu dieser gelangten ""d ^'rch eine Thcilung. Ferner bitten sie, daß ihnen mit Abhaltung der Kirchenräthe, Gerichte ""den zwischen beiden Aemtern verschont werden möchte, ausgenommen wenn es wichtige Angc- 205 1636 Rheinthal. legenheiten betreffe, welche keinen Verzug leiden; ferner daß nach dein Abschied von 1533 die Priesters den Tagen, an welchen man „geinaindcn" wolle, ihren Gottesdienst eine Stunde früher anfangen und" kürzen möchten, und daß man ihnen den unbedingten Gebrauch der Glocken gestatte. Ucberdieß stelle» Gemeindegenossen von Thal noch das besondere Verlangen, daß man sie nach Verhältniß ihrer Zahl Z» Aminannschaft gelangen lasse. Die Katholischen berufen sich nochmals auf die Abschiede und die Stifts briefe. Absch. 628. 2. (1633.) Abgeordnete der evangelischen Gemeindegenossen der Höst ^ obern und des Niedern Nheinthals geben eine Supplication ein, in der sie um Beseitigung der Hindernisse ^ welche der freien Ausübung ihres Gottesdienstes in den Weg gelegt werden. Sie beschweren sich, der Katechismus und die Kinderlchre untersagt, die Bestattung der ungetauften Kinder an dem Orte getauften gewehrt, das Läuten der Glocken in der Charwoche, bei Leichenbestattungcn und andern heitcn verboteil werde, Frauen, die mit katholischen Männern sich verheirathen, in ungewohnte eidliche ^ lübde genommen werden und den Evangelischen die ungelegenste Zeit zu ihrem Gottesdienst überlassen Lasse man den Juden die freie Uebung ihres Gottesdienstes, so dürften auch sie auf Gleiches ÄM'P^. machen. Ferner beschwereil sie sich, daß ihnen bei Strafe geboteil wird, wenn die Katholischen läute», Hut abzuziehen, die Feiertage der Katholischen zu halten, so daß sie »eben den Sonntagen noch drc»"' dreißig Feiertage des Jahres halten müssen, während die Katholischen die Feiertage der Evang^ ignorieren; ferner daß sie keinen eigenen Meßmer für ihren Gottesdienst haben können, daß ihnen Jahren nicht mehr zugelassen werde, einen Prediger aus der Nachbarschaft zu berufen, wenn der ^ wegen Krankheit oder anderer Ursachen den Gottesdienst nicht halten könne, daß sie in den Mandate» ^ gläubige genannt, endlich daß heimliche Knndschaften aufgenommen werden, wodurch der Gerechtigkeit ^ trag gethau werde. Schließlich bitten sie, man möchte, da sie an Zahl den Katholischen gleichkommt alle Kosteil auf gleiche Weise, wie diese tragen, auch ihnen den Zutritt zu den gemeinen Kirche»g^ gleiche Berechtigung bei den Amtsbesetzungen der hohen und der Niedern Obrigkeit, der Räthe und verschaffen. Die von Altstätten schließen sich in ihrer Supplication an die wenigsten dieser Begeht"' dringen dagegen aber auf die Gleichheit zwischen Katholikeil und Evangelischen in Besetzung des der Gerichte und der Ammannschaft. Aehnlichcs begehreil auch die aus dem Lande Appenzell und Thal, namentlich daß die Katholischen mit ihnen das Kirchengut zu Thal und St. Margarethen sollen. Die Evangelischen von Altstätten beklageil sich auch, daß ihre katholischen Mitbürger einem Kreuzgang nach Appenzell aus dein gemeinen Stadtseckel 15 Gulden verzehren, während ihnc» zu Theil werde. Sie bitten daher, man möchte ihnen zu Gunsteil ihres Gottesdienstes aus dcmselbc» ^ soviel zu nehmen gestatte». — In Beziehung auf den letzten Punkt sprecheil die Gesandten die Erwartu»ö ^ daß beide Theile sich mit einander bürgerlich vergleicheil werden. Da die übrigeil Punkte größtcnth" ^ Fürstabt zu St. Gallen berühren, werden die Supplicationen dessen Abgeordneten zugestellt. Diese sp^ im Namen ihres Herrn ihre Verwunderung aus, da die Begehren der Supplicanten den klaren Absi? Sprüchen lind Verträgen zuwiderlaufen. In einer schriftlichen Replik suchen sie die Nnstatthaftig^ Begehren nachzuweisen und bitten die Gesandten, es bei den Abschieden, Verträgen und den Gebräuchen, bei denen man sich wohl befunden habe, verbleibeil zu lassen. Kaspar Müller, Rhcineck, begründet und befürwortet nun die einzelnen Punkte der Supplication, fügt bei, daß die t'» Pfründen nicht blos von solchen sollten versehen werden dürfen, welche der Fttrstabt belehnt habe, ^ von andern, und bittet, daß derselbe von seinen stattlichen im Nheinthal liegenden Zehnten eine» Nheinthal. 1637 ^ ^ ^k>alten möchte, welcher lm betreffenden Falle mit seinen Diensten aushelfen könnte. Replik der Ab- Ilsclen'^" Fürstabts. — Endlich bringt der Landvogt einige allgemeine und specielle Klagen der katho- ^ Nbeinthaler vor. Dagegen eröffnet Zürich die vielen Beschwerden von Seite seiner Religionsgenossen. die»e^^ stch Handlungen befinden, welche gegen den Landfrieden verstoßen und demnach Strafe ver- P .^k)ält der Landvogt den Auftrag, die Fchlbaren nach Gebühr zu bestrafen. — Am Schlüsse dieser die verlangt Zürich nochmals eine kategorische Erklärung auf die Generalfrage in Beziehung auf Ta. "'^ung der Prädicanten und gibt zu verstehen, daß, wenn dieselbe nicht erhältlich sein sollte, es die "Me Freunden und den unparteiischen Orten klagen und, wiewohl ungern, sich des Rechtes behelfen schick ^ katholischen Gesandten erwidern, sie seien der Ansicht, daß man jetzt, da man die ver- c»i o Parteien angehört habe, eine Entscheidung geben sollte; sie stellen aber vorher noch die Frage Die „ ' es die Briefe und Siegel, die Abschiede und Verträge, Sprüche und Verkvmmnisse anerkenne. Gesandten erklären, daß sie sich in nichts einlassen können, bevor die von ihnen gestellte der c>> ^ beantwortet sei. In Folge dessen werden die vorgetragenen Klagen und Antworten zu Händen ^ ^ Obern in den Abschied genommen. Die katholischen Gesandten sehen unter so bewandtcn 5heil ^ Beilegung des schwebenden Streites lind zu Verhütung künftiger Späne eine freundliche "P beider Landvgteien, Thurgan und Rheinthal, als das zweckmäßigste Mittel an, was sie auch bereits ^l'scl' k ^ ^^Msprochen hätten. Zugleich erklären sie sich nicht einverstanden mit der Weitläufigkeit des (5;^^' Man sehe auch im Abschnitte Landgrafschaft Thurgau, Art. 316o. 3225.) Ibiä.aa. 137. Schild ^ AMmzellcr von Außerrhoden, welche nach St. Margarethen pfarrgenössig sind, legen eine '»an vor, wie man mit ihnen eine Zeit her umgegangen sei, und was fiir untaugliche Prädicanten selbst ^ "ufgedrungei! habe. Sie bitten, man möchte ihnen gestatten, bei einer Vacanz ihren Prädicanten Hüllet !vic sie es vor 1595 gekonnt Hütten, in welchem Jahre ohne ihr Wissen und hinter ihrem ü»e neuer Vertrag zu ihren Ungunsten errichtet worden sei, oder daß sie doch wenigstens dem Fürstabt Person präsentieren dürfen, die derselbe zu bestätigen habe. I5iä. 55. 138. (1637.) auf s>t„s ^^et, für die vacante Prädicatur im Oberrheinthal habe es nach Inhalt des Vertrages von 1632 welche,, ^ ^ Uuterthanen daselbst dem Prälaten als Collator zwei Prädicanten vorgeschlagen, von de», ^"en annehmen sollte. Der Prälat habe sich dessen geweigert unter dem Vorwand, daß er in kathgu,, ^ '"cht begriffen sei; die Orte möchten ihn deßhalb zu Haltung des Vertrags bewegen. — Die daz» .- ^ Gesandten, welche sich dieses Anzugs nicht versehen haben, auch nicht wissen, was der Prälat ^'eser "'bchte, nehmen die Sache in den Abschied. Absch. 810. 5. (Im Zürcherexemplar ist beigefügt: sv»h^,^'kel ist nicht genugsam verfaßt, weil der Vorschlag gegenüber dem Prälaten nicht von Zürich, ist su " Kirchgenossen zu Bernang, die selbigen zu Zürich sich ausgebeten hatten, geschehen ist. Sodann licht ^. ^banz des badischcn Vertrags nicht allein bezüglich des Collaturpunkts, sondern auch mit Rück- de» , ^Krimvnialsachen gedacht und Nemcdierung begehrt worden.) 139. (1639.) Es werden ^hvlisrl ^^"bten der fünf katholischen Orte folgende drei Punkte zur Sprache gebracht: 1) daß die Un- ^ichiede^' Mittag läutet, an etlichen Orten sich nicht nach der alten Ordnung, und wie es die üffeutti/ ^ch"'ben, verhalten; 2) ob es thunlich sei, daß der Katechismus beider Religionen in der Kirche w der und gepredigt werde; 3) wie dem zu begegnen sei, daß die Kinder der andern Religion ^ bea^c^ verkürzt werden, da dieselben nur an gewissen Tagen getauft werden. Der Landvogt "P, sich mit dem Pfarrer zu Thal darüber zu bereden, sich in den Abschieden umzusehen und v 1638 Rheinthal. dann zu thun, was er am besten findet. Ist er über das Eine oder das Andere ungewiß, so soll ^' die Obrigkeiten berichten. Absch. 904. oo. 140. (1640.) Der Prädicant zu Thal und seine nosseu sowohl aus dem Land Appenzell als aus dem Rheinthal bringen vor, daß seit einiger Zeit in treff der Nutzung des Kirchengutes, welches doch meistentheils von ihren Vorältern gestiftet wordc» ^ gegen sie ungleich verfahren »verde, auch beschwerliche Reden vernommen worden seien. — Da der sich alles Guten anerbietet, so ermahnt man sie beiderseits, sich landfriedlich zu verhalten und siäl". Vexicrens, als ob der eine Theil nicht so gut genössig als der andere wäre, zu enthalten. Absch. ^ , 141. (1641.) Da berichtet wird, daß die Unkathvlischen wider den klaren Buchstaben des Landftic^ Versuche machen, die Katholischen zu ihrer Religion herüberzuziehen, woraus der katholischen Religio" ^ Gefahr erwachsen könnte, so wird dem Landvogt von den katholischen Gesandten nachdrücklich zugesch^ nichts einschleichen zu lassen, wodurch der katholischen Religion und dem Landfrieden Abbruch könnte. Absch. 946. Ic. 142» (1641.) Der Landvogt bringt neun Anklagepunkte über Handlung^ Unkatholischen vor, durch welche die Katholischen in ihrer Religion und ihren religiösen Uebungc" ^ - trächtigt würden. Die katholischen Gesandten beauftragen den Landvogt, einzelne Fehlbare zu bestMl in Beziehung auf die einzelnen Punkte soll er sich in den Verträgen und Abschieden umscheu und nach Landfrieden und den Landesordnnngen strafen; immerhin werde er dabei an den Orten einen gute" ^ halt haben. Absch. 953. mmm. 143. (1641.) Nach Verrichtung der gemeinsamen Geschäfte Zürich dem anwesenden Landvogt die in frühem Abschieden angeführten Beschwerden vor. — Dieft^ ^ wortet, es sei ihm begegnet, daß Leute die katholische Religion verlassen und zu den Prädicanteu , seien, daß andere ihrem Hausgesinde der Religion halber Zwang angethau hätten; ferner habe er daß das Mandat wegen des Hntabziehcns beim Mittag- und Ave Maria-Läuten nicht beobachtet Nach Inhalt eines darüber vorhandeneil Abschieds habe er strafeil wollen. Da die Betreffenden der sich nicht hätten unterziehen wollen, habe er die Sache eingestellt in der Absicht, sie vor die Gesandt^ regierenden Orte zu bringen. Wegeil des unterlasseilen Hutabziehens habe er niemanden gestraft- ^ Schmähreden, die dem Landfrieden zuwider seien, wisse er nichts, hoffe auch, daß solche nicht gegen gebracht werden. Das Kind, welches der Vogt auf Nvsenberg aufgenommen habe, sei zu ihm, als tz" Tanfgötti, gelaufen. Der Religion halber habe er niemand gezwungen und könne dafür schriftliche ^ schaft einlegen. — Die katholischeil Orte erklären, der Landvogt habe sich in Allem ehrlich und redlich ^ antwortet. Wegen der Personen, die von katholischen Aeltern geboren, aber seit Jahren in der a"d0'^ ligivn gelebt, solle er sich so verhalten, daß niemand ferner sich zu beschwereil habe. Diejenige», beim Ave Maria-Läuten dem Mandate zuwider die Hüte nicht abziehen, soll er nach Billigkeit straft", « erwähnten Kindes halber soll der Landvogt den Vogt auf Nvsenberg zu Rede stellen. Gegen die, ^ ^ Gesinde wider seine Religion zu des Prädicanten Predigt nöthigen oder ihm verbieten zur Messe soll der Landvogt nach Gestalt der Sache prvcediercn. Es soll auch niemand wider den Landfriedc" Gesinde oder Andern der Religion halber Zwang anthnn, sondern jeden ungehindert bei seiner Religio ^ ^ Nnnöthige fernere Weitläufigkeit wollen die katholischen Orte nicht verschuldet haben. — Zürich, Appenzell evangelischer Religion erklären, die katholischen Orte möchten sich vor Allein über die ft'"^ . geführte Hauptfrage aussprechen. Der Landvogt sei nicht befugt wegen des Hutabziehens in diese»' theile jemand zu strafen. Wenn der Müller jemanden unbilligen Zwang angethau habe und sal^^l unparteiische Kundschaft erweisbar sei, so möge er deßhalb zu Rede gestellt werden. Kein Theil falle Rheinthal. 1639 ^Nnde nvch andere in Beziehung aus die Religion zwmgen, sondern jeder ungehindert bei seiner Religion gc- werden. Vogt Giel soll zu Rede gestellt, das Kind auf freien Fuß gesetzt werden und, wenn es bei Butter zu bleiben begehre, derselben nicht vorenthalten werden. Die Verantwortung des Landvogtes liv ^ ^ Austrag der Sache in ihrem Werth oder Unwerth verbleiben. Falls die Execu- nicht eingestellt werde und daraus weitere Verdrießlichkeiten entstehen sollten, wolle man daran n>e Schuld tragen und dagegen protestiert haben. Absch. 955. sS. auch Absch. 955. x.) > (1641.) Vach Verlesung aller Schreiben und Acten, welche sich auf das Benehmen Zürichs vvn""^ Katholischen beziehen, und nach Anhörung des Landfriedens von 1531 wird dem Landvogt P«d^" ^tholischen Gesandten erklärt, daß die Orte ihm bei der Exemtion dessen, was ihm unlängst zu nick ""befohlen worden sei, beistehen werden. In Betreff des Hutabzichens soll, weil den Gesandten noch ) hinlänglich gezeigt worden sei, worin die alte Hebung bestehe, nachgeschlagen werden, wie es sich damit vv» ^ ^ ihnen davon Kenntniß gegeben werden. Was die Appellation betrifft, welche dem Landvogt ^ ^^e gestellten Personen dargeschlagcn worden ist, so wollen die Gesandten dieselbe gelten lassen; Nationen "ber sollen nicht geduldet werden; ziehen die Betreffenden dieselbe nicht zurück, so soll der ^ für diese Frechheit ernstlich strafen. — Was den von Landvogt Lusser 1639 denen von Mieck gegebenen Brief anbetrifft, der sie vom Hutabziehen befreit, hätte man gewünscht, daß derselbe brin " ^ gegeben worden wäre. Dem Landvogt wird der Auftrag gegeben, diese Befreiung zu Händen zu ci»e^" sonst nach guter Form zu kassieren. Absch. 959. a. 145. (1644.) Der Landvogt weist "Kappenpapier" gemachte Kappe vor, welche den Kappen der katholischen Priester nachgebildet, an ^ Katholischen zum Trutz gebraucht wurde. Diese wird dem Landvogt wieder zugestellt mit eschl dem Thäter „nachzusetzen", die Kappe aber künftiges Jahr wieder nach Baden zu bringen oder ^^ern Zu schicken. Absch. 1041. rr. 141». (1645.) Die Gesandtschaft Lucerns legt ein Meegen ^ Inhalts, die unkatholischen Pfleger vaterloser Kinder, welche mit diesen verwandt seien, siathr, ssk flsoich von katholischen Aeltern geboren sind, zu großem Bedauern der Mütter und s^heii d' ^ Religion herüber; dein Landvogt möchte befohlen werden, künftig mit obrigkeitlichen: An- ^ ^ ^ verhindern. Der Antrag wird all rskoioncknm genommen. Absch. 1069. ^>p. 147. (1645.) Der «Ka» Richtet, daß der Prädicant zu Balgach, nachdem eine katholische Hebamme einer unkatholischen bea.> Kind wegen Lebensgefahr im Hause getauft hatte, der katholischen Hebamme mit Schcltworten de»,, ^ ^ und beigefügt habe, es wäre besser, es stürben zehn Kinder ohne Taufe, als daß sie eines taufe; ä^be» ^ sei zur Seligkeit nicht uothwendig. Auch noch ein anderer Prädicant habe ihm Recht ge- ^chr-'s Landvogt wird befohlen, beide Prädicanten zu bestrafen und sich nicht daran etwa durch ein ^ Zürich hindern zu lassen, wenn sie nicht nach gebräuchlicher Form appellieren. 11>i<1. vw. Ülche' Dem Landvogt wird nochmals der Auftrag gegeben, wegen der Kappe, welche den Katho- ei»c zu einer Faßnachtkappe geinacht worden ist, zu inquiriercn und je nach seinem Befinden Käse zu verhängen. Ibiä. xx. 15. Ehesachen. (Zur Ergänzung sehe man auch in der Abtheilung Thurgau die Artikel 191 229.) ) St. Gallen beschwert sich, 1) daß der Prädicant zu Bernang « 1640 Rheinthal. eine Ehe getraut habe, von deren Frau noch ein ehelicher Mann am Leben gewesen sei; 2) daß der Prädicai» in Grueb zwei von St. Margarethen getraut habe, welche im dritten Grade mit einander verwandt gewesen seien; 3) daß das Mandat im Rheinthal seit vier Jahren nicht mehr verlesen worden sei, und Zwar weil darin der Ausdruck „die Neugläubigen" vorkomme. Der Abt sei nicht gesonnen dieses zu streiche»- Absch. 24. v. ISN. (1620.) Zu St. Margarethen sind zwei „Ehemenschen", die außerhalb des Host zu Grueb im Land Appenzell geheirathet haben. Man hat sie gewarnt, daß die Heirat im zweiten oder dritten Grad ohne Dispens der geistlichen Obrigkeit nicht gestattet sei, und zwei Tagsatzungen zu Bade» und im Rheinthal haben ihr Gesuch, bei einander leben zu dürfen, abgelehnt. Sie haben zwei Kinder erzeugt lind sich sonst unklagbar und fromm verhalten. Für begangene Blutschande ist ihnen eine Bnßr von 101 Gld. auferlegt worden. Tröster dieser Buße ist ihr Lehenherr, der Stadtschreiber von St. Galle» Die Eheleute, welche behaupten von der nahen Verwandtschaft nichts gewußt zu haben und nicht gcwar>» worden zu sein, bitten um Begnadigung, und daß sie auch ferner das Hofrecht genießen mögen. Äbsll? 117.o. 4SI. (1630.) 1. Abgesandte des Fürstabtes von St. Gallen bringen vor: Den Mandaten, Abschieden und dem alten Herkommen zuwider seien im Rheinthal etliche Eheleute, welche in verbotenen Grade» einander Heirathen wollten, nach Zürich gelaufen und dort zusammengegeben worden, da man eine so^ Ehe von Obrigkeits wegen nicht habe gestatten wollen. Obgleich man dagegen protestiert, das Recht ten und ihnen bei ihren Eiden befohlen habe, sich zu trennen, seien sie von Zürich so sehr bestärkt wordr»- daß sie dessen ungeachtet bei einander wohnen. 2. Von den Prädicanten im Rheinthal werde ihr Collat^ und Gcrichtsherr, der Fürstabt, so wenig respectiert, daß sie sagen dürfen, sie fragen ihm nichts sondern allein den Herren von Zürich, denen sie geschworen hätten, ungeachtet sie dem Fürstabt auch M"' ren und allein der Pfründe halber schwören sollen, die sie vom Gotteshaus haben. Man möchte deßh^' den Abt bei seinem Collaturrecht schirmen. Absch. 536. g. JAZ. (1630.) Was das Schreiben ZiW^' wegen der Ehesachen im Rheinthal betrifft, lassen es die Gesandteil von Uri, Schwyz und Nidwaldcn ^ den früher abgegangenen Antworten bewenden. Absch. 542. o. 1«. Juden. Art. IS !. (1633.) Da Nheineck durch eine große Anzahl Juden belästigt ist, sollen die Orte »»' die Jahrrechnung zu Baden ihre Gesandten instruieren, wie demselben diese Last abgenommen werde" könnte. Absch. 628. x. 154. (1647.) Laut Bericht des Landvogtes sind die Amtleute des Abts o»" St. Gallen der Ansicht, den Juden im obern Rheinthal das Geleit geben oder abschlagen zu dürfen. ^ wird an den Abt geschrieben, er möchte seine Beamten davon abmahnen, indem die Ertheilung des allein den Obrigkeiten oder deren Landvogr zustehe. Man werde jedoch seine Gerichtsunterthanen ' zwingen, einen Juden oder andere Personen, die von der Obrigkeit das Geleit hätten, wider des Fürst»" Willen zu behausen. — Zugleich erklärt man, daß die Juden im Rheinthal, wo sie vorher nicht wohnen dürfen, nicht wieder eingeführt werden sollten. Absch. 1133. x. 1 Rheinthal. 1641 l7. Locales. a. Altstätten. (1648.) Ein durch Landammann Schlüpfer vorgelegtes Memorial der Gemeinde Alt- welches vier Beschwerdepunkte enthält, wird dem Abschied beigelegt. Absch. 1143. i. IZk. . ) Ails einer Schrift, welche Schwyz verliest, ersehen die katholischen Gesandten, was die unkatholi- Bürger zll Altstätten gegen den Fürstabt lind das katholische Wesen zu erstreben suchen, nämlich daß vicl^ ^ Katholischen zuin Stadtammannamt zugelassen, daß in den Stadtrath und das Gericht gleich vv> ^"^^schc als Katholische genommen und endlich, daß Politica vor der ganzen Gemeinde, nicht dam' verhandelt und entschieden werden sollen. — Man nimmt diese Ansprüche in den Abschied, in ^ ^ Obrigkeiten ihre Gesandten ans die Cvnferenz nach Baden instruieren und, wenn die Petenten c» Orten sich meldeil, sie abweisen können. Absch. 1157. <1. (Man sehe auch Art. 159.) I). Marbach. (1641.) Die Evangelischen zu Marbach beschweren sich über neue Prätensionen des ianien ^ Gallen wegen des Beisitzes bei ihren Kirchcnrechnungen, wegen Mißbrauchs ihres gemcin- Be^^^^"stutes boil Seite der Katholischen, wegeil des ihnen versagten Zugangs in die Custorei ohne 'ielii des Priesters und wegen des Titels „Unkatholisch". — Die Gesandten von Zürich, evangelisch "ud Appenzell A.RH, beschließen, eine Gesandtschaft deßwegen an den Prälaten von St. Gallen ' "Wen. Absch. 956. m. e. Oberricd. Gemeiildc Oberried, welche ein neues Rathhaus gebaut hat, läßt durch den !)gJ nn^ heilster Uild Wappen anhalten. — Das Gesuch wird in den Abschied genommen. Absch. >" ^ Lieferung des Getreides kein Lohn gegeben wird, so könnte der fünfte sein Getreide auch ohne Lohn ließ' und wie die übrigen in das obrigkeitliche Schloß führen. Absch. 1069. v. v. Rüli. Art. ttii). (1618.) Die Beschwerden derer von Lienz, Loho (Löhle?) und zum Büchel gegen die Hof Rüti wegen des Weidgangs werden angehört. Stach eingenommenem Augenschein wird folgender A»sß'" 1643 Rheinthal. S°chan-. 1) Bon den 57 Stößen, Roß und Vieh, in, alten^enrag be^r^ Mti mit 47 U"d zun, Büchel 10 Stöße fallen lassen und künstig das ^ratt ^ Brief lautet. Roß oder Vieh, nach ihren, Gefallen besehen, entsetzen und w. ^ . ., ^ Der c,ue Brief von 1532 soll sammt andern Briese» d'o v r d. e^u^am^^ .„.gebührender ^aft verbleiben. 3) Die Kosten sollen be,de The,le an ,hnen rag, ^ ^ abgcthan und bei 10 civldung gemeinsan, „abheben". 4) Ungebührl,che Reden sollen ,u ^„'Auswruch und begehren darüber Buße verboten sein. - Die Anwalte der Parte.., danken für .. ^uef und Siegel. Der Gesandte von Zürich wird beauftragt, ihnen ^ auch Art. 19. 95.) k. zh,l, . ^rt. 17«. (1620.) Die Landlcutc ob der Lctzi des Landes daß dic- '^nössig si„d, beklagen sich, daß die von Thal ihnen keine Guter ausweye B ^ ^ andern ihnen die Güter, welche sie „ertauschen oder erwyben , wn ein. Avvcn'ell als mitregiercndes ^artigen „versprechen" und mit Auflagen und Stenern beschweren da 2.^^nr«l .ung w Tbal ^ vom ewigen Versprnch frei sein sollte. Die Sache wird aus d .e bevo M) . de Krrchenrechnu g » ' ^ Ungleichung gewiesen. Absch. 117. b- Man sehe auch Art. 1>'3. 1». Personelles. -I«. Bnlchung °»I di° Schm-ihuugm. welch- H-»-» M°rz S--- Zun-» ^ --'chi°d-ul P-rch»,. an-g.si°b°u. und au, d.»-u Schuld-»!-» wird d.» G°I°nd'°u l-a-lM' - Tm^n and. >°° -- -ml B°W »Ahn und dai-lb» uuj sr-i-» Fud »-»-»> worden l->. du man R ^ Schölt habe; daß ferner seine Schulden sein Vermögen übersteigen. -v,e ^Pee Meineck ^ 'nitgetheilt, sowie daß derselbe sich jenseits des Rheins zu Geis,au ^ ^ Worte ausstoße und sich nicht nach Rheineck herbeilasse, obschon ,hm das Land .„cht te, > 35. e. .72 11619 ) Georg Heer von Rheineck hat allerlei B„benstre,che begangen dem Land. .W-M- .U»-. durch dm.-ds ». m-n. -..ich- -h-dar- «ch.-r ^ Schuld-,. «mmch.l «an l-n chm in dm 0rrm .-in ...rn- d-'w. °..-U -m. ^ S°d und MU in. «-incha. Arr-s. k" »chm - -> ««" d°n R-chw- M 7»^^. >a,i,°lisch.n O-i-n d-uw» Mi,- iheil» ^ dergleichen suchen. Kann dies, .„cht geschehe», so s .„-iitiick macschickt werden. ^89?^^ "ud des angelegten Arrestes wegen dem vei de», ihm wegen der Kiieci^ l74. (1620.) Den Pfarrer Jörg Rh.nblh uvhal ß .. .. . ^em er- ^nen zu Whl zugestellten besiegelten Burgcrgültcn zu Rheineck >'Ha.,z ""d Gantbrief, der von Egli Dietzi herrührt, ^o ^ ^ Zlns- und Gant- briq unbei ^ ^ ^ ^ g.75' (1620.) Andreas Heer soll die «us den, Pfarrer verkauft haben sollte. Absch. - - ^ , weil er seuien Bruder derung des Landvogts ihn, zu Baden auserlegte ^ f ^06 1644 Rheinthal. Hans Jörg wider der Obrigkeit Willen ans dem Land gefordert hat, erlegen. Kann er aber etwas ^ rechmnig an Fenster und Ehrenwappen bei den gnädigen Herren erbitten, so ist es ihm zugelassen. Ibiä- ? 178. (1620.) Andreas Heer zu Thal bittet um Fenster und Ehrenwappen in sein ncuerbautes Absch. 129. Ii. 177. (1626.) Anton Kuhn, Wirth zur Krone in Rhcineck, bittet um Ehrenwappcn Feirster in fern init großen Kosten erneuertes Wirthshans. Weil das Haus an den Grenzen gelegen sowohl von Einheimischen als Fremden stark besucht ist, so hofft man, die Obrigkeiteil werden dem nicht ziemlichen Begehren willfahren. Absch. 404. 178. (1627.) Anton Kuhn zur Krone in Rheineck b bei den letztes Jahr daselbst gewesenen Gesandten um Fenster mit der Obrigkeiten Ehrenwappen angeht Absch. 422. o. 179. (1629.) Den Junker Giel zu Rosenberg läßt man auf nächste Tagleistung citi""' damit er wegen der von dem Landvogt durch eingelegten Proceß eingeklagten großen Jnsolentien und biihrlichen Verübuugcn sich verantworte. Zu besserer Information soll der Landvogt jedem Ort ei>n - ^ schrift des Processes überschicken. Absch. 517. I. 189. (1641.) Das Gesuch des Stadtschrcibers ^ Rhcincck um Schild und Fenster in sein neu erbautes Wirthshans wird in den Abschied genommen. 956. xp. 181. (1644.) Der Landvogt, begleitet von dein sanctgallischen Vogt auf Blatten, beru'^ was sich mit Ammann Hans Dietschi von Oberried zugetragen hat, in Folge dessen er veranlaßt ' sei, einen Jnguisitionsproceß wider ihn einzuleiten, und bittet, weil „ungleiche Reden" darüber gehört'" den, um Rath. Da sich Dietschi zu rechtfertigen anerboten hat, wenn man ihin sicheres Geleit hin u»d" zusage, die Klagpnuktc schriftlich zustelle, ihm Zeit zu seiner Vertheidigung gönne und ihm die seiner Güter im Rheinthal gestatte, so wird ihm von den Gesandteil der fünf katholischen Orte det" Gallustag als Termin angesetzt. Der Landvogt wird ermahnt, von seinem richterlichen Ainte sich ^ zu vergeben. Absch. 1044. i. 182. (1644.) Zug begehrt, daß man den Landvogt nicht hinbe"'^. gegenüber Hans Dietschi sein Amt zu vollführen und seine Schuldigkeit zu leisten. Absch. 1045. i. ! ^ (1644.) Zu Austragung des Handels des Annnann Dietschi von Oberried hat Zürich eine Confer6b ^ den 16. November n. St. nach Altstütten ausgeschrieben. Die Gesandteil der katholischen Orte sind"' gut, daß die nach Frauenfeld reisenden Gesandten auch diesen Handel austragen. Und weil die si>^ . sanctgallischen Amtleute iu dergleichen Fällen sich „sehr ernsthaft und nachgrüudig zeigeil", so sind die und Oberil der fünf katholischen Orte der Meinung, daß man von ihren Rechten nichts vergeben ^ ^ und daß man namentlich bei dem dermaligen Vorfalle ihre Autorität ausrecht erhalten müsse. Absch- 184. (1644.) Nachdem die Befugniß des Beisitzes der sanctgallischen Abgeordneten anfangs in ^ gezogen, schließlich aber derselbe gestatter worden ist, bringt der Hofcanzler des Fürstabtes von St. ^ ! vr. Johailil Härder, im Namen der Hofleute von Kricseren und Oberried gegen den Hofmann Dietschi vielfältige Klageil vor, daß er die Kirchen und Gottesgüter um 2476 Gulden geschadigt, dein Haus St. Galleu 9 bis 10 Todtfälle, bei 20 Erbfälle Hinterhalten, Wittwen und Waisen bedrängt, c kcirliche Bußen an sich gezogen und Nvthzwang begangen habe. Nach Anhörung der Parteien wird Man hat nicht finden können, daß Aminann Dietschi den Kirchen etwas Hinterhalten, sondern aus d"' , gelegten Rcchiinngeii u. s. w. hat man ersehen, was er deßwegen empfangen und hinwiederum ausg^, hat. Wenn er dabei etwas schuldig verbleibt, soll er dasselbe bezahlen, wie er sich denn hiezu ^ gutwillig anerboten hat. 'In Bezug aus die „Nothzwänge", deren der Ämtmann angeschuldigt nichts bewiesen worden, weßhalb man ihn für entschuldigt hält. Was von den Hofleuten zu Krieser"' ^ Oberried, wie auch von andern Personeil in Bezug auf Käufe, Verkäufe, Lehcnschulde», Zehrung"'' Rheinthal. 1645 Kation?,, «. s. w. gegen den Aminann geklagt worden ist, wird abgewiesen, weil das Meiste von ehrlichen Pc>n" ""/^^eben und bekräftigt ist. Was nicht mit solchen Unterschriften versehen ist, soll von den ^aijciii des Landvogts erörtert werden. Falls man sich nicht vereinigen kann, soll der Land- ^rs/s/ ^ ""parteiische Nichter ans dem Rheinthal zu sich berufen und im Beisein eines Verordneten des ^uße ^ sprechen. Tie Klage, daß der Ammann obrigkeitliche Strafen und Aiu "lZemnächtig angelegt und Hinterhalten habe, ist nach Einsicht der Rechnungen und in Folge der "'"'je 8 ^ "Ilm Landvögtc als lmbegründet erkannt worden, ebenso die Anklage, daß er acht Personen Zur !? soll bestraft haben. Die Klage, daß er „in die zwanzig Haushaben" an sich gezogen, wird sx^l Gerung den Landvogt gewiesen. Wenn durch drei unparteiische ehrliche Männer (die von Kric- ZUrlil-k!"? verriet) als Interessierte allsgenommen) erwiesen werden kann, daß der Ammann Todtsälle ^age ^ ^ er dieselben, doch ohne Verletzung seiner Ehre, wieder erstatten. Gegenüber der ^Zeli, ^ ^ ^ueindcbodcn zu seinem Vortheil eingeschlagen habe, anerbietet sich der Ammann mir Tie g... beweisen, daß solches mit Einwilligung der Gcmeindeausgeschvsscncn geschehen sei. ^rb>> dieses Punktes wird dem Landvogt übertragen. Bei obigen Verfügungen soll es gänzlicb "ud >, " Aminann deßhalb nicht molcstiert lvcrdeil; auch soll er wieder vollständig in seine Ehren »bcr c' - Quartierhauptmannschaft zli Kriesercn und Obcrried eingesetzt sein (die Fahne soll ^'ede , "och auf dein Nathhaus daselbst verbleiben) und zwischen ihm und den Hoflcuten der Land - siil^ werden. Wenn voll dein Ammann unzüchtige Angriffe gegen Weibspersonen verübt worden Miller^ ^andvogt init linpartciischen Richtern urthcilen uild den Fehlbaren, doch ohne Verletzung Istch», ' bestrafen. Der Ammann soll „die zehn Laubriseneil der gemeinen Landwehri bis zur letzten ^u»d <, iZenießlichen zu bedienen habeil. vorbehalten minderjährige bevogtetc Kinder uild die, so nicht im ^">as / " wären". Den Hofleuten von Kriescren und Obcrried und anderswoher, die in diesem Proceß dcz ^ und ausgesagt haben, soll dieß an Ehre und gutein Namen unschädlich sein. Von dem Spruche i'vil ^ seinen Richtern findet keine Appellation statt, alißer wenil die eine Partei mit der andern ^!a»dt ^ welchcin Fall für die Kosten Bürgschaft zu leisten ist. Die Kosteil, welche die ^ jeder haben, sind zur Hälfte den Hoflcuten, zur Hälfte dem Ammann auferlegt, die übrigen lvied^i- ^^ ^ tragen. Wenn der Eine oder Andere von den Hofleulen sich mit dem Aminann ^ ^ erwartet man von diesem, daß er den Betreffenden ihren Kostenantheil nachlassen werde. ^"Zlichei^ und die Räthe des Fürstabts äußern wegen etlicher Punkte Bedenken, wollen vor ^Hend! der Sache nicht in die völlige Restitution des Ammanns einwilligen und nehmen die ""Ii ^ ^ Punkte in den Abschied. Die Gesandtschaft von evangelisch Glarus hat ebenfalls Bedenken und T-dilier i, ^ Obrigkeit mündlich vortragen. Absch. 1049. ä. t »5. (1645.) Landschreiber Alphons ""'»Nie,. Fenster lind Wappen in seineil neuen Bau. Das Ansuchen wird in den Abschied ge- ' Absch. zog-), g. 1640 Sargans. Grafschaft Sargans. Inhaltsübersicht. 1 Verwaltung im Allgemeinen. a. Beamte; Landvögtc und Landschrcibcr. Art. t. b. Ausritt und Huldigung des Landvogts. 2—6. e. Schloß und Schloßgüter. 7—10, . Arreste. 25. e. Fertigungen. 26. ll. Auslieferung von Verbrechern. 27-Stl. e. Bestrafung von Ehebrüchen. 3>—35. 3. Fall. 36. 4. Kiiiderthcilmig zu Wartau 37—39. 5. Abzug. 4»-43. 6. Lehcnsachen, Urbar. 44—46. 7. Zehntensachen. 47—51. g. Straßen. 52. 53. 9. Zoll und Geleit. 54—59. 10. Rhein. 60-64. 11. Kricgssachc». 65 — 75. 12. Rlligionssachc». 76, 13. Ehesachen. 77—31. 14. Klöster. a. Capucinerkloster zu Sargans. 82—86 b. Mfcrs. 87-94. 15 Localcs. a. Niels. 95. b. Flums, 96. 1». Ausritt und Huldigung des Landvogts. a»s 2. (1640.) Der Landvvgt spricht den Wunsch aus, es möchte, weil es für die Landvögte ü,I Gründen besser wäre, der Aufritt derselben auf Johanni verlegt werden. Der Antrag wird !)l)i ^ genommen ; jedes Ort soll feineit Entschluß Zürich innerhalb Monatsfrist mittheilen. Absch. vor " ^ Auf die Anfrage von Zug, nach welcher Form der neu erwählte Landvogt noch Aufzug die Huldigung leisten solle, wird von den Gesandten Lucerns und Obwaldens für gut ^ ^ derselbe, wenit noch vor St. Matthiastag eine katholische Conferenz stattfinde, vor dieser, dara ^ Zürich als dem Vorort schwören solle. Absch. 940. ä. (1641.) Der Landvogt trägt ^ '"an möchte zu Vermeidung der Kosteil und Unbequemlichkeiten den Aufritt der Landvögte wie- ba»s tt" auf Jvhanilis verlegen. Wenn man ihm die vier Monate noch zugebe, wolle er das ^'»v>n ^ ^^"ß in Stand stellen, was etliche tausend Gulden erfordere. Beides wird aä retorenäum >1 dem Landvogt aber befohlen, inzwischen das Rothwendigste zu reparieren. Absch. 953. n. l>ittvl " ^ Laildvogt Christian Schön giebt den katholischeil Gesandten ein Memorial ein, und damit ^ demselben enthaltene Punkte. Dasselbe wird dem Abschiede beigelegt, Punkte aus die nächste Tagsahung zu Badeil instruiert werden kann. Was den in diesem u»pass^ Allfritt des Landvogts betreffenden Artikel betrifft, so halten es die Gesandten nicht für »oh ^derselbe, wie iil den übrigen Vogteien auf Johannis gestellt würde; es würde sich blos ^rde„ Endeln, ob Schön die vier ungeraden Monate noch zu Gute kvmmcn, er dagegen verpflichtet "Ruhen derselben zur Reparation des Schlosses zu verwenden. Absch. 983. m. > ver^'s^ Fruchte einein oder zwei guten Arbeitern um den dritten Theil des Ruhens dez Antrag wird in den Abschied genommen. Absch. 931. t. 8. (1641.) Der Bericht vb ^ " ^es, daß der Hausrath des Schlosses gar schlecht und dessen sehr wenig sei, so wie die Anfrage, die ^ auf etliche Jahre verliehen werden könnten, weil die Verleihung fiir die Obrigkeiten und für schloß uützlicher wäre, wird in den Abschied genommen. Absch. 953. x. 5». (1642.) Weil im Äcsch^" ^flans etliche Bauten nothwendig sind, so ivird dein Landvvgt befohlen, das Nothwendige mit erhvi^ bauen. Wenn etwas Ramhaftes zu bauen wäre, soll er sich bei Glarus darüber Raths '^egen des Baues und des landvögtlichen Aufrittes soll Landammann Elmer den Augenschein 1648 Sargans. einnehmen und Bericht erstatten. Absch. 985. 2. 10. (1642.) Da nicht alle Gesandten in Betreff ^ von Landammann Elmer zu Sargans erstatteten Berichtes über den genommenen Augenschein instruier sind, wird die Sache auf künftige Confercnz verschoben. Absch. 988. 0»«—10»!». 3255 18 — 3027 1 — 10»0—1040. 2872 18 — 2058 12 — 1040—1041. 3082 15 2394 9 — 104 1—1042. 4070 14 2 2991 18 — 1042-104». 3140 11 2 2408 14 1 104!-1044. 3281 12 — 2433 9 — 1044-104S. 2276 11 2 1918 — — 104S—1040. 3359 18 — 2755 11 — 1040—1047. 3080 7 2 2492 6 — 1047—104«. — — ' us den, cidgcnössischni Archiv in Aarcm: Sargans, Landvogtey Rechnungen 'I'om. I. o (^623.) Iii der Rechnung des Landvogts Jakob Trösch hat man gefunden, daß ihm it»n schuldig bleibt, weil die Gesandten, die durch Sargans gereist sind, ihren „Rittlohn" von selbst "ud «andere Kosten aufgetrieben haben". Da es billig ist, daß jedes Ort seine Gesandten »der ^ so wird den Landvögten geschrieben, keinem Gesandten in der regierenden Orte Rainen viel den ^ bezahlen, sondern sie an ihre Herren und Obern zu weisen. Weil etliche Orte dein Landvogt lfl. "och nicht bezahlt haben, sollen sie ihm beförderlich „einen Willen schaffen". Absch. 290.1. Glinst k'^ ^der der katholischen Gesandten wird bei seiner Obrigkeit anbringen, daß Alt Landvogt Jost (1^ ^ ben Ansstaiid von seiner Verwaltung her befriedigt werden möchte. Absch. 326. k. 17. aus.u.s Abstellung vieler unnöthigen Unkosteil wird folgciidc voil Salomon Hirzel iind Heinrich Häffy ^rfcii ben 7. Hornung 1625 errichtete Ordnung deil 19. Juli bestätigt: 1) Für die Käskilbi ^'rden "whr als 10, für die Kornkilbi nicht mehr als 5 Kronen in der Rechnung passiert Vogelmahl bleibt eiilgezogen, für den Landvogt dürfen aber dafür nicht mehr als 12 ^ jewm ^ 'Rechnung erscheinen. 3) Für je einen Jahrmarkt zu Sargans, Wallenstadt und Ragaz, ^ s "^"bvogt abwarten muß, dürfen nicht mehr als 4 Gulden angesetzt werden. 4) Statt ein welche bisher den dreißig Landräthen bei der Sitzung des Landraths gegeben wurden, soll ^ de>n^/^^ Gulden gegeben werden. 5) Die Mahlzeiten an den heiligen Tagen »verde» abgeschafft, - ^hex ""^ogt werden keine Kosten dafür in der Rechnung gutgeheißen. 6) Da endlich die Landvögte s„, ^tle oin Geringes verrechnet, das Haupt aber, das den Orten zuständig ist, für sich behalten sie ^bren 'Nutzen verwendet haben, so wird jetzt den Landvögten auferlegt, die Fälle, und was ^ber»v> ^""bte lösen oder den Werth desselben den Orten zu verrechnen und nichts in ihren Nutzen 'u (1627.) Helmli von Lucern, gewesener Landvvgt, fordert an Uri, ^Uldh/ j "^^'walden, Zug und Glarus den Rest von seiner letzten Rechnung, den dieselben ihm noch schied a und Lucern haben ihm denselben bereits bezahlt. Das Begehren wird in den Absei»^, '^""'"wen. Absch. 435. n. Iii. (1627.) Der gewesene Landvogt, Johann Würsch, hat in selben gemachte Moderation überschritten, so daß man ein schlechtes Gefallen an soll, ^ wird darum verordnet, daß man dieser Moderation fleißig nachgehen und sie halten ' ^ 20. (1630.) In der jüngst im Sarganserland gemachten Reformation findet sich die 1650 Sargans. Bestimmung, daß die Landvögte die Leibfälle, von denen sie früher nur den halben Theil in Rech»»^ gebracht haben, vollkommen, was sie von einem lösen, oder wie derselbe geschäht worden, verrechnen soll»'»' Etliche alte Landvögte haben sich nun dahin geäußert, daß man, weil die Landvogtei ziemlich schlecht N' und die Landvögte sich ohne das schwerlich erhalten können, wenn einer wie sichs gebühre, „fahren »volle, ihnen den halben Theil der Leibfällc, wie früher, und auch, wie im Rheinthal, von den Bußen de» zehnten Pfenning überlassen möchte. Weil die Gesandten ohne Instruction und im Zweifel sind, vb ^ rathsam sei, die confirinicrte Ordnung gleich also zu brechen, nimmt man die Sache in den Abschied, sie den Obrigkeiten vorzulegen. Absch. 566. k. LI. (1632.) Der Alt-Landvogt Johann Würicb ^ der neuen Moderation gemäß die Fälle vollkommen in die Amtsrechnung gestellt. Da früher der Theil dem Landvogt gehört hat und man seitdem der Fälle halber bei der Moderation auch nicht gänzl^ verblieben ist, sondern dieselben nach dem alten Brauch hat verrechnen lassen, so verwendet sich Unters den dafür, daß dein Landvogt Würsch der völlig eingerechneten Fälle halber, wie Andern, eine Ergötzlich^ geschöpft werden möchte. Da man dcßwegen keine Instruction hat, so wird der Antrag in den Alst^ genommen. Absch. 596. g. LL. (1640.) Der Landvogt hat dieses Jahr nur den halben Theil ^ Fälle verrechnet und geglaubt, der andere halbe Theil gehöre ihm. Es hat sich aber gefunden, daß der Moderation jeder Landvogt die Fälle ganz verrechnet habe, weßhalb ihm befohlen wird, das Fehles in der künftigen Rechnung zu ergänzen, wofür man ihm dann bei seinem Abzug etwas verehren Absch. 931. >v. L5t» (1647.) Weil über die Reise des Landvogtes nach Baden, wenn er die Nech»^ ablegt, große Kosten ergehen, ist man der Ansicht, daß dem Landvogt ein Bestimmtes dafür ausg^ werden sollte. Für einmal wird dem Landschreibcr besohlen, dem Landwcibcl anzuzeigen, daß man mit dem Bericht des Landschreibcrs begnügen »volle, und daß der Landweibel zu Ersparung der Koste» ^ Hause bleiben solle. Absch. 1133. u. L. Justizsachen. a. Appellationen. Art. LI. (1644.) Der Landvogl bringt vor, daß er jährlich drei Tage mit nicht geringen zu Nagaz in des Gotteshauses Pfäfers nieder» Gerichten das Maiengericht halten müsse. Nach den sagen aller alten Amtleute seien die Appellationen immer vor den Landvogt gezogen worden; jetzt wolle das Gotteshaus die Appellationen von dem Maiengericht an sich ziehen. — Es wird erkannt, ^ die Appellationen vor den Landvogt gehören, zumal derselbe mit dem Gericht auch die Koste» ^ Absch. 1041. s. d. Arreste. Art. LS. (1625.). Die katholischen Gesandten heben den Arrest, den der Landvogt auf Anh^! deF Pulvcrmachcrs zu Wartau auf das von etlichen Vündnern gekaufte Getreide gelegt Hai, »nieder und verweisen denselben auf die eigenen Güter des Obersten Rudolf von Salis. Absch. 371. Ic. e. Fertiglingen. Art. L<». (1640.) Wegen der Fertigung der Güter wird an die Erzherzogin Elandia u»d Städte St. Gallen und Ehur geschrieben. Absch. 931. v. 28 7^ Revers anzubieten und das Ansuchen auch an Erzherzog Leopold zu richten. Absch. 121. ä zu üb ^ ^ ^ Feldkirch sich beschweren, den verhafteten Spagnoletto dein Landvogt zu Sargans 1651 Sargans, ä. Mslicscrung von Verbrechen:. A... 27. D° d>- v°>. F-WIi.ch sich w-ii>--". Sp°»n°w.° d-m 2^7' beschlosscii. nochmals um die Auslieftruug srcundll > anMu ni wöhnliche " ' -- ^ v^',>.I.?Orte Namen bei ihnen darum uberantworten, soll Zürich ersucht werden, nochmals m " ^ ..^ ^^nn zu Baden unterzuhalten. Was mit jenem weiter vorzunehmen sein w.r , aru e . s>:,ianolettos bewilligt; dem ^ Absch. 124. ,'2». (UM, Herzog Leopold ^ di° N-nn,^ ^ widvogt wird wegen desselben ein Befehl zukonunen. Absch. ^ lassen'solle. Die katho- 7 - man den ausgelieferten Spagnoletto von Sargans "777 Sargans und von dem zu Gesandten halten aber für besser, daß derselbe von Landvogt ^ ^ oder dem Landschreiber daselbst examiniert werde. Dabe. w.rd er.neidet, daß "u^e, daß auch die von Zürich einen Gesandten dazu abordnen. . IG- s. Bcstrasung von Ehebrüche». . Art. 31. (1640.) Der Landvogt bringt vor, daß ^"nieder!" GttiA)te nach 7^N'ng der Ehebrüche und der Blutschande ansprechen, wahren . Ehebrüche und Blut- 7'r gehören, das Malesiz ..ach Sargans. Die Gesandten smd d-r d ^bmä ?°"de in das Malesiz gehören, wenn nicht besondere Vertrage vo Händen ^n. INsa und Glarus glauben, daß ihre Herren und Obern Nechtiame dawr habc 7^nänm. Absch 061 5 -52. (1641.) Schwhz und Glarus sprechen zu Quartm und ^u.n , sie die ' ^^halb N Gerichte haben, die Bestrafung der Ehebrüche an. Landvogt Christian Schön begehrt ^udten von ^ ^ Meinung, daß die Ehebrüche allenthalben zum Malesiz gerechnet werden. Da die Ge- bö.-j ,.7 und Glarns ohne Befehl sind, so wird das Begehreu nä rokersnäum genommen, Absch. ^ x . ' —U", - ^ zu der ^ Gesandten von Schwhz und Glarus eröffnen, zu Murg, Quarten und Quinten gehöre Hilgen in ^ ^^6tei Gaffer, blos das Malesiz nach einem Spruch, welcher 1510 zu Einsiedel., begann ^ Sargans. Der Landvogt von Sargans habe sich nun erlaubt, einen Ehebruch, der da- Vvgtcie,^-bestrafen. Obgleich unlängst erkannt worden sei, daß Ehebrüche in den ge.nci- lleschriel/^ "^^'^sch Zu halten seien, so möchten sie doch dagegen protestiert haben. — Dem Landvogt ^schlage» ^7. seinem Verfahren in dieser Sache bis zur nächsten Conferenz innezuhalten und nach- ^"dschreib sargansischen Gewahrsa.nen darüber zu finden sein möchte. Deßgleichen wird dem K beiden befohlen, in der Canzlei daselbst nachzusehen. Absch. 985. II. 35. (1646.) Hab ^^zel berichtet, daß der Landvogt im Gaster einen zu Murg begangenen Ehebruch ^"»iinea biese Bestrafung ihm gebührt hätte. — Die Beschwerde wird in den Abschied ^^iet d 7^' 33. (1647.) Der alte Landvogt hat bei der Nechnungsstcllung abermals Landvögte von Schwhz und Glarus im Gastcr die Ehebrüche zu Murg, Quarten und qla 7^"'. b"ch die Hoheit daselbst der Herrschaft Sargans zugehöre. Schwhz und ^"guisse o" ^ werden ersucht, bei nächster Gelegenheit ihre hst. "^"^^sen, damit man wisse, wie sich die Landvögte zu Sargans zu verhalten haben. Absch. 207 1652 Sargan?. 3. Fall. Art. 3«. (1644.) Auf eine Anfrage des Landvogtes in Bezug auf die Entrichtung des wird geantwortet, derselbe sei von Brüdern, die in unzertheilter Haushaltung leben, nur beim Ablebe» ^ Aeltesten zu beziehen. Absch. 1041. r. 4. Kindertheilung zu Wartau. Art. 37. (1646.) Zwischen dein Landvogt zu Sargans und dem glarnerischen Landvogt zu ^ denbcrg ist wegen der Kindertheilung zu Wartau, wo die sieben regierenden Orte der Grafschaft Sarg" die Hoheit haben, Streit entstanden, indem der Landvogt zu Werdenberg der Ansicht ist und von unterstützt wird, daß der Landvogt des Sarganserlandes schuldig sei mit ihm die Kinder zu theilen, in einer Ehe geboren werden, von welcher der Mann, zum Schloß Sargans gehörig, sich mit einer länderin verheirathet hat. Die Sache wird aä rökorouäum genommen. Absch. 1008. k. 38. Die Gesandtschaft von Glarus bringt in Betreff der Kindertheilung zu Wartau vor, wenn ein zum S« Wartau gehöriger Mann sich mit einer fremden Frau, die weder zu Wartau noch im Sarganserlaud, b" dern jenseits des Rheins, in den Blinden oder anderswo daheim sei, sich vereheliche und Kinder zeuge, I» ^ der sargansische Landvogl solche Kinder jeder Zeit mit dein werdenbergischen getheilt. Wenn dageg^ der Gemeinde Wartall ein zum Schloß Sargans gehöriger Unterthan sich mit einer ausländische» ö verheirathe, so wollen die sargansischen Landvögte solche Kinder nicht mit den werdenbergischen "P" Glarus wünsche, daß vermöge des sargansischen Urbars Gleichheit und Reciprocität beobachtet Absch. 1133. ßA. 3t». (1648.) Glarus bringt aberinals die Kindertheilung zu Wartau zur ^ Dem Landvogt wird geschrieben, er solle auf nächste Jahrrechnung die Bestimmungen des Urbars andere Berichte, welche auf die Sache Licht werfen, mitbringen. Absch. 1151. u. 3. Abzug. Art. A3 und AI. <1643.) Weil Glarus angefangen hat, gegenüber Sargans den Abzug zu »^,. so trägt man dem Landvogt auf, von dein Gut, das aus dem Sarganserland nach Glarus gezogc» ^ bei, Abzug ebenfalls zu nehmen. Glarus fragt nun an, ob man beabsichtige init dein Abzug iwä) zurückzugreifen, als bis auf die Zeit, da es angefangen den Abzug zu nehmen. Man antwortet, daß " nicht weiter zurückgreifen werde, als bis auf jene Zeit. Absch. 1007. es u. rr.*) A2. (1644.) Der ^ vogt bringt vor, daß die Gemeinden von dem Gut, das über den Rhein gezogen wird, 15 Gld- . nehmen, wovon die Obrigkeiten nichts erhalten. Mail hält dieß für ein Mißverständniß und daß den Obrigkeiten 10 Gld., der Gemeinde 5 vom 100 entrichtet werden sollen. Wenn Einer in ri» ^ der Eidgenossenschaft zieht, soll er in Beziehung auf den Abzug so gehalten werden, wie jenes Ort das Sarganserland Ziehenden halte. Absch. 1041. g. A3. (1644.) Der Landvogt fragt an, w» in Bezug auf den Abzug von einer zu dem Schloß Wartau gehörigen Person zu verhalten habe, nämlich dieser Abzug lange vor der Erkanntniß, welche wegen der Abzüge gemacht worden ist, *) Das Zürcherercmplar des Abschieds enthält duse Verhandlung zwei Mal, das zweite Mal ohne die Anfrage vo» Diese Wiederholung ist wohl bloßes Versehen des Schreibers. 1053 gewesen sei. — Man laßt es w dein lehffa) 9 werden soll, ll.nl. 1- von der betreffenden Person kein Abzug nn »...har. Art.,,. (WA,, S, >.-«»»-.> «" ^ ^^'^wr-be"- D-- R-w. Witten in den Neben des Bisthnms 0N »r ^ einenr Weil der bn dem Landvogt angesragt, ob nn? r . Ansang liege. 0«-" ^ „tcht werß, wre Achums, das nngesähr einen Steinwnr, wert u^ B-sch-w ^ ^ werben sich be. Lehenträger, Landshauptmann Dtcht von . ^ Obrigkeiten rn dm. ^.) A.n'nann die Sache sich verhält, so nimmt st-Absch. " ^ ^ .^er Worte ben atten sargansischen Landvogtcu und cu ^^rns, war wegen trob Z Glarns zctzte Müller zu Wartan, Leibeigener rrrrd Lehmnan ^ 200 Monengi'. erlegen wollte, b°w Landvogt zu Werdenberg seines LelM . ' ^ Wie nun Mull« gütlich Mchw b'-Buste aus 100 Gulden herab und lreb ' ^r der Behauptung, da ' gleichem sich depcn l°llte der Landvogt von Sargans Arrest daraus^ ^ ^ ^ cch und übcrdich schickte Zürrch wegeir ^ ^e Gesandtschast von Sargans. Wren und Obern nicht wenig e"^hwm ' ^ beaustragt, dem ^ ^echt habe, damrt ^leuntniß gegeben hat, werden die Gezan u ^ dem abzustehen, hrem Landnra.rne zu schreibeit und ihn zu er , Absch- 970. w. wan knnstig dergleichen Beschwerden überhoben 1 7. Zehnte, »fachen. ^ ^^den Zehnten lunter- Art. .7. (1020.) Der Prülat Ms^ wie es ^ ^lten werden. - Dem Landvogt wird gcschnelu , ^en darüber reden. - ^^nseld und 7»°..°- «... ...... ...ch -... ..." w> 7»» ^ -«mhi N- dm Ich. dch P. B.dm ° w°-- Ä ^ s» d« »» ben Bünden betrifft, zur Sprache gebracht (1645.) 0s ^m Gotteshawe °>> s°»°-w- «>.,m B-iftchd z>. l»"- Mch-^ - - ^ d°..»'ch 7ch'..»>°" '"7 ^»W...,d dir Sladi ^ dm Schw»»-' > Mb,) ^ V"- «ch >.«> «»« I»- — '^7. ?d».> Mi'.!-'»-«, ^ .i„m. ich«« »° Milragm z. lchw, Dich «"5 ,M d-r S» ^ G°»°ch»»^ " Pi.irrz d-rich«, dch °S >« «>"' »mi-di-ü»" . j,,,, dm >»'» »V». i-i. >md d.i. dichrld. dir >» >»«" z,^r«°.,i ich-M-» p"' ' z.«i Schi»«« "ch brirzt hii-r, - W wird iür d.s br.i' wrichrm Zw-.!' i« ^ ^ 2chir»ch°«°" ' ^ °"»>h-d-.. ...,d -i..m .Mich-» V-.»i-ich w ..«« » "7" äch d-.. SM« M»« »7 "»<»..... di-i-- Mitwi '«>> - ' J„ B->ich>w« .M«»ldm S." d-° '' G°»°-»...i,S .....ch....... Abich, »«»- -- ^G-i.«d>°" - w. «°ri.M Z°l>'° »!°« ....d R.M--» >°i'd - 7' 7» S-bM." «>-» "" " dch z,ch.«wi,i d.-.. durch 1654 Sargans. der Ausschüsse beider Theile aufgesetzten Accord anzunehmen ersucht und ein gleiches Ansuchen auch l>" Psäfers gestellt werde. Die Gesandteil von Uri sind ohne Instruction dafür, stelleil aber die Beistimmt ihres Ortes, sowie auch Nidwalden, in Aussicht. Absch. 1075. n. ». Straßen. Art. 32. (1628.) Im Jahre 1626 war in dem damals waltenden Streit zwischen denen ^ Ragaz eines Theils und denen von Sargans, Mels und Nilters andern Theils wegen der Fuhr von stadt gen Malails, Chur und andere Orte ein Urtheil ergangen, daß, was sie zu Wallenstadt geladen, weiter dann gestracks in die Susi geil Nagaz geführt und daselbst abgeladen werden solle. Weil de>> von Sargails und Mels solches aus vielen Ursachen beschwerlich fällt, so stellt Philipp Marca von ^ im Namen derselben das Ansucheil, man »lochte diese Erkannt,,iß wieder aufheben und sie bei vorigen chen verbleiben lassen. Die von Ragaz dagegen wünschen, daß das Urtheil aufrecht erhalten werde. ^ gleich unter Andern« gesagt wird, daß man 1626 nicht recht informiert gewesen lind diese Erkanntniß Lande schädlich sei, so will man doch keine Aendernng daran vornehmen. Dein Landvogt wird besty dafür sich zu bemühen, die Parteien gütlich zu vergleiche!'.. Wenn nichts auf gütlichem Wege ausg^ , werden kann, will man die Obrigkeiten davon berichten, welche alsdann ihren Gesandten auf erste nössische Zusammenkuuft Befehl geben werden, wie sie sich hierin zu verhalten haben. Absch. 470. l- (1640.) Der Landvvgt Bartholomäus von Deschwanden bringt vor, die Erhaltung der Straße am >2^ erfordere große Kosten, der Zoll aber vermindere sich, weil die Kaufmannsgütcr zu Rheineck über den lvie auch von St. Gallen jenseits über die Steig geführt werden, und dazu noch den jenseits Gelegenen ver ^ ^ wird, Güter herwärts über den Rhein zu fertigen. Die Sache wird in den Abschied genommen. Absch- ^ ! <>. Zoll nnd Geleit. Art. 3A. (1625.) Das den Sargansern vor dreiundzwanzig Jahren bewilligte Weggeld Batzeil wird bestätigt. Die von Rheineck, welche sich darob beschweren, verlangen das Gegenrecht. Z sie dafür nie eine Bewilligung gehabt, so wird die Sache all roksrenäum genommen. Mit Bezug ^ schlechte Straße am Schollberg und an andern Orten wird dein Landvogt befohlen, solche in Ehren zu ^ daß jedermann sie braucheil könne. Absch. 365. o. 33. (1636.) Die von Sargans und Mels ^ durch ihre Abgeordneten einen den 12. März 1602 zu Baden der Fuhrleute oder des Weggclds ausgestellten Brief vor und begehren dabei geschirmt zu werden. Die von Wallenstadt und RoB'^j schweren sich aber, daß die von Sargans und Mels die Bestimmungen desselben weiter, nämlich die Einheimischen ausdehnen wollen, während dieselben nach ihren, Dafürhalten allein auf die bezogen werden sollten, und dann auch darüber, daß sie meinen, daß die von Wallenstadt und RagaZ Weggeld einzuziehen schuldig seien. Sie begehren deßhalb, daß man sie bei den alten Rechtsamen mst ^ und solche Neuerung beseitigen möchte. Es wird dein Landvogt geschrieben, Information emMi^ dieselbe den Obrigkeiten mitzuthcilen. Absch. 788. in. 3gcn Fuhrleitencn iin Sarganserland bewilligt, auf ihre Kosten eine Gesandtschaft von Zürich, Schwyz, im' ins Land zu erkiesen, welche, mit hinreichendem Befehl versehen, die Sache auszumachen, abge- Redj, chlll Zu der Gesandtschaft werden von Zürich Scckelmeister Wirz, von Schwyz Landammann 2 Hauptmann Trinkler, von Glarus Landammann Trümpi ernannt. Sie sollen sich den Abiu Sargaus einfinden; die Instruction wird ihnen von Baden aus nachgeschickt werden, kandv- ^ (1641.) Es wird erkannt, daß die Zolleinnehmer künftig alle zwei Jahre jedem War ^bren sollen. Absch. 953. St». (1641.) Kaspar Küechli, Statthalter und des Raths zu den beklagt sich, daß ihm wider alte Gewohnheit von dem Wein, welchen er an seinen eigenen in ;» b s?' ^ befindlichen Neben mache, im Sarganserland der Zoll gefordert werde, und bittet, dem Zoller Abick'^ ^^ ^ beim verbleiben lasse. Das Ansuchen wird zu näherer Erkundigung in den genommen. Ibick. xx. ltt. Rhein. gebcnn^' ^ ^ (1618.) Ziachdem die Leute in Sargans mit großen Kosten und Mühen Rheinwuhren Waruz ^urch die letzten Ueberschwcmmungen zerstört worden sind, so werden Zürich, Schwyz und wie Gesandte dahin abordnen, welche mit den sargansischen Amtleuten untersuchen sollen, (Itzzg)" ^bel öu wehren sei. Dazu sollen sie weder Kosten noch Mühe sparen. Absch. 40. ti I . halber s ".^^valden glaubt, an die Kosten der Abordnung, welche ins Sarganserlaud des Nheinwnhrs werten ^ worden ist, etwas zu bezahlen nicht verpflichtet zu sein, sondern dieselben seien den inte- h^üisa,,^^" aufzuerlegen. Die übrigen Gesandten aber sind der Ansicht, daß man sich in dergleichen Achten zachen nicht trennen dürfe. Absch. 77. t. (1620.) Die Gesandten von Glarus be- "anientli > ^ Herren und Obern , wie schlecht derjenige, welcher das Fahr am Rhein hat, die Leute und das ^ ^andvogts Bvten bediene. Absch. 129. s. (1643.) Die Gemeinde Ragaz beklagt sich wird ^ast unerträgliche Wuhren am Rhein und bittet dcßhalb um Steigerung des Weggeldes. Bünden fl^^" bewilligt. Ahsch. 1007. (1646.) Es tvird geklagt, daß die von Fläsch in den ^wachten ^ Sarganserland wegen der Rhcinwuhre uunachbarlich verhalten und die deßhalb Oberst beachten. — Man läßt hierüber durch einen Ausschuß mit dem gerade anwesenden ^atheedcn, schreibt auch an den Landvogt von Salis, sowie an Stadtvogt, Werkmeister und ^menfeld. Absch. iyg8. b. ll. ziriegssachc«». Rrt habe, dex 'd. (1618.) Der Landvogt begehrt Rath, wie er sich gegen Ainmann Zink zu verhalten ^W'iltcn "luigkeitlichen Verbot zuwider den Venctianern zugezogen sei. Er soll nach Inhalt des bereits Allein ^ ^ Wider ihn und dessen Hab und Gut procedieren. Absch. 29. k. (1619.) Lucern soll ^°iben d"s^^^^-.^elrgans im Namen der fünf katholischen Orte als der Mehrheit der regierenden ^ Lando" ^ Pulver, Blei und anderm Rothwendigen verseheil möge. Absch. 61. ä. -I»' habe, daß er Soldaten in den Dienst des Kaisers habe werben lassen, von den Gesandten der fünf kach» lischeil Orte zurückgeschrieben, er solle um der Ruhe willeil „zu allen Theilen" dergleichen Werbungen ^ hindern. Absch. 627. b. 72. (1633.) Auf das Schreiben des Herrn du Landö, französischeil Aniba^ dors in den Bünden, an die den Thurgau regierenden Orte, welchem Schreiben ein Proceß eines gcfang-»^ Soldateil beigelegt ist, wird dein Landvogt von Sargans geschrieben, daß die Gesandten, wie ihm »- schon von Lucern aus bedeutet worden sei, Mißfallen an seinem Benehmen habeil, und daß er die -»' reißenden Soldaten und die Aufwiegler bestrafen solle. Absch. 628. o. 73. (1634.) Dem Landvogt aufgetragen, das Schloß mit gebührender Provision an Pulver zu versehen. Absch. 681. k. 74. . Die Unterthanen im Sarganscrland beklagen sich bei den katholischen Gesandten, daß man ihnen in dm schwierigen Zeiteil weder helfe, noch rathe. Wenn man ihnen nicht einigermaßen helfe, so würden »- ^ nöthigt, bei andern Orten Hülfe zu suchen. Ihr Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch. 73. (1647.) S. u. Rheinthal, Art. 121. 12. Neliaionssachen. Art. 7<». (1636.) Da berichtet wird, daß in Neligionssachen es an Aussicht mangle, wird U" den übrigen katholischen Gesandten ersucht, dem Landvogt, der aus seinein Orte ist, das Nothwe»^'» dcßwegen zu schreiben. Absch. 772. k. 13. Ehesachen. Art. 77. (1626.) Die beiden Verwalter des Gotteshauses Pfäfers haben sich bei Lucern besä)»"' wegen einer Zwinglianischen Person, welche der sieben katholischen Orte leibeigener Mann und in des Hauses Jurisdiction zu Nagaz ist. Derselbe hat sich dort mit einer Zwinglianischen Magd verheirath-t will sich an selbigem Ort niederlassen, was der katholischen Religion zum Nachtheil gereichen würdm ^ Dein Landvogt wird geschrieben, solches als dem gemeinen Dorfrecht zuwider nicht zu gestatte». Absch- 78. (1626.) Der Bischof von Chur, der Prälat zu Pfäfers und der Landvogt von Sargans beklage» » wegen einer Zwinglianischen Person, genannt Heinrich Dürr (alias Thür), seßhaften Aachbars zu der sich vor einiger Zeit mit einer sectischen Tochter verehlicht und außerhalb des Dorfes bei seine» »jede'' gläubigen Kirchgenossen die Ehe vollbracht habe und sich mm vermesse, sich sammt dein Weib zu Ragaz zulassen. - Lucern soll dem Landvogt schreiben, den Heinrich Dürr sammt seinem Weib, weil nach Recht und Brauch, wenn ein Nachbar außerhalb des Dorfes ohne Erlaubniß der Gemeinde Hochzeit alt-»' hK 1657 Sargans. wn Dorfrecht und seine Gerechtigkeit verwirkt w.rd, von Raga^ ^ ^ Einer von ?«> s°n"> b--ich'°>. s»m,»°l Th°r Bn-ge. >» eeusmme-m D°.PM°> ^artau vermählt und feine Ehe der dem Prädicanten a s . ^ Gemeinde Ragaz welche., Thür, freilich ohne Erfolg, u.nErlaubmbge ^ Heirath anßerhalb Ragaz "un vermöge ihres Land- und Dorsrechtes der A.e.nung, ) jederzeit, ohne daß man Burg- und Dorfrecht verwirkt, während doch fem Bater nn ^ ^ haben. - Die Gesandten ^gen ih^r Religion Bedenken gehabt habe, kraft des ^ reden die Sache womöglich zu Glarus werden ersucht, nach Ragaz zu reiten, nut em Pra z ^ (1640.) Die "ccomodieren und an die Obrigkeiten über das Resultat zu berichten. - ^ aus Anlaß athoüfchen Orte erhalten vom Prälaten zu Pfüfers ein Schreiben, m e ansqesprochenen Entziehung " Thür außerhalb feiner Gemeinde eingegangenen Ehe un er > r schützen; ein ^ Dorfrechts von Rag? bittet, ihn bei feineu Privilegien ^ ^ Anzahl Kund- ^tes gleichen Inhalts von der Gemeinde Ragaz, ferner rui ^c)„ ^ ' begründet darstellen sollen. ,»d. dl- das 2 w. a»^ «M-. de- telben werden dem Abschiede beigelegt. Idrä. Aß. 81. l ,,.„alcich habe zu Stande Uch'et über seine Ätifsion wegen des Emanuel Thür, daß er kernen gn ^ Pjgfers vorgestellt ungen können. Da den Gesandten die bösen Consegncnzen von " ^^nn Müller nochmals von ^ wenn dieser Thür zu Ragaz geduldet werden sollte, so w. ^.rbinduna mit dem Landvogt katholischen Gesandten nach Ragaz abgeordnet mit dein Austrage. " " ausgekauft werde, doch ° w wirken, daß Thür von der Bürgerschaft zu Ragaz aus dem a , ^ Aus- der Bedingung, daß er einen Revers ausstelle, in welchen, er ^/rMren hat^ daß ^ "t aus Gnaden, nicht aus Schuldigkeit zu Theil geworden se,. Sc,., K.u ) ae . Prälaten wird Dauben hat verkehren lassen", soll, weil er ein Fremder ist, fortgeben werden, ^em Kennt.,iß gegeben. Absch. 943. „. 14. Klöster. a. Lapucimrklostcr zu Sarqans. Schwyz eröffnet den Gesandten von Nri und ^^walden, daß m^arg^ daselbst W b-i " '""^ich abnehme, und daß die Priester stch ärgerlich 'Magen, d machen könne. Dies-'?' ^ wenn ein Landvogt von Luccrn dahin komme sur e - l d. «3. ^kl auf dem nächsten fünförtischen Tag zur ^ ^ ^ ^ Eapuciner darum anhalten, gß ? Auf Begehren des Landvogts soll ...an aus den, nächsten ^ r ^ ^ eine Residenz oder ein Kloster zu Sargaus a>'K"'ehmeu^^. werdm ^ 121. °- ^1. 7l6-^ """ ''^'?'?^sick)'mit'den beiden verlassenen Klösterlein verhalt- ^ Der Landvogt berichtet wiederum, wu .. Mitteln jener Klösterlein «-«> -l- Zweck»,«gleit derSmchtung eiul-maumuu- ° ^ ^ d-is-» c».ch>, »"> d--- Mall. d-rew rd> Platz augebolm worden N> Pn« ->,,„»»>» um TiSveusatle» »nd ^ di° «-s I Sch wird °-i»ch.. w «°>b >„r Veraud.,,.,.-. »er «l.er M-- belde» 7-" ^dich N« de. Sache zu wachen »nd »Mg- Ano-dmmg »» «"w- 1658 Targans. wird darauf hingewiesen, wie nützlich lind anstandig es wäre, für die Pater Eapnciner zu Sargans u» Kloster zu bauen. Dein Landvogt wird geschrieben, diesen Vorschlag mit guter Manier an die Landsch^ zu bringen, mit den Vorgesetzten zu reden, was für Mittel zur Erbauung eines solchen Klosters vorha»^ sein möchten, und über das Resultat seiner Besprechung zn berichten. Absch. 1139.1. 8t». (1618.) des vorgeschlagenen Baues eines Capucincrklosters sind die Gesandten der fünf katholischen Orte ei»h^ der Ansicht, daß dieses Kloster, wenn Mittel zu», Baue vorhanden oder zn hoffen seien, für die katholisch Bündner sehr ersprießlich sein würde, und daß sich die mitregierenden Orte pon der andern Religion »» wohl widersetzen könnten. Alan möchte also darauf bedacht sein, die Möglichkeit des Baues herbeizuffiiw" und von dem Orden die Bewilligung zu erhalten. Absch. 1142. A, b. Pfäfers. Art. 87. (1618.) Der Abt von Pfäfers hat den fünf katholischen Orten geschrieben, daß ßh ihn und das Gotteshaus Drohungen ausgestoßen werden. Man spricht dem Abt tröstlich zu und sä?^ dem Landvogt, Landshauptmann und Landschreiber, das Landvolk gerüstet zu halten und allfällig h Gotteshaus zu Hülfe zu kommen, auch die Wacheu um 2V Alaun zu vermehren und oberhalb RagaZ' verlegen-, jedoch hält man es für bedenklich, so viel Volk zu schicken, als der Abt verlangt; damit die Bn»^ ! zu Unfug desto weniger Anlaß haben, sollen sich keine solchen in der Landschaft Sargans aushalten diüh Lncern wird ersucht, dein Wunsche des Abtes gemäß den Hauptmann Gilg Fleckenstein wieder hin»»!' schicken. Von den Drohungen und der Vermehrung der Wachen wird auch Zürich in Kenntnih gesetzt, -li'i' ^ 29. h. 88. (1622.) In Folge einer Beschwerde des Prälaten zu Pfäfers wegen Lieferung voi, Korn, weicht h Gvtteshause gehört, wird dem Landvogt geschrieben, er solle sich über die Sache erkundigen und je ^ Gutfinden suchen zwischen dem Prälaten und den Unterthanen einen Vergleich zu Stande zu bringe»- . soll auch das Uebcrlaufen der Bündner hindern. Absch. 260. o. 8k». (1627.) Der Decan des Hauses Pfäfers eröffnet, es sei dem neuerwühlten Abt bisher nicht möglich gewesen, den Schieb Orte nachzusuchen, vornehmlich wegen des großen auf 50,000 Gulden geschätzten Schadens, den das Haus in Folge der bündnerischen Unruhen erlitten habe. Alan möchte ihn daher entschuldigen und des Ehrengeldes halber Rücksicht nehmen. Es wird ihn, geantwortet, man werde den Prälaten, wie h" Vorfahren, in Schirm aufnehmen, Hütte aber gerne gesehen, wenn solches Ansuchen nach altem Brauch ^ der Confirmation gestellt worden wäre. Des Ehrengeldes wird er ledig gelassen. Absch. 436. o. s»tt. Der Abt zu Pfäfers stellt das Ansuchen, es möchte ihm zum Vortheil der Badgäste daselbst die EinfÄ^ eines Wochenmarktes zu Ragaz bewilligt werden; zuletzt berichtet er, sein Vorfahr habe mit den leuten in, Sarganserland einen Accord gemacht, daß sie einen Scheffel Gerste, welcher 4 Viertel ha^'," entrichten sollten, daß sie für jedes der drei ersten Viertel blos einen halben Gulden, für das letzte Vier^ ^ jedesmaligen Verkaufspreis oder aber die Materie selbst zu geben hätten. Durch den Tod seines sei der Contract zu Ende gegangen. Weil das Kloster durch die langwierigen Kriegsläufe an sein«»» kommen merklichen Schaden erlitten habe, abgesehen davon, daß der neue Badbau über 14,000 Guldc'" ^ kostet habe, sei der Abt genöthigt, die Zinsen künftig laut errichteter Lehenbriefc einzufordern oder die ^ einzuziehen und anderwärts zu verleihen. Die Orte möchten dem Abt ein Schreiben an den ertheilen, damit dieser ihm Assistenz leiste und die Lehenleute zur Gebühr anhalte. — Da die Gel'»" ^ deßwegen ohne Instruction sind, wird dem Landvogt aufgetragen, sich über das Eine und Andere zu erkuu^ 1659 Sargans. Ül. ' Zürich zu berichte», damit man sich »ach Gebühr zu verhalte» wisse. Absch. 561. f. ihm ..v» Prälat vou Pfäfers beschivert sich über de» auf der letzten Jahrrechnung zu Baden der'V^ ^^irmbrief. Dem Landschreibcr zu Baden wird von den Gesandten der fünf katholischen ertheilt, einen solchen nach altem Styl auszufertigen. Absch. 643. I. (1638.) Das Abhj^. ^ Prüfers legt gegen den Landvogt folgende Klagepunkte ein und begehrt von den Gesandten ^hcii > Landvogt die Appellation von Nagaz nicht gen Pfäfers, sondern vor sich nach Sargans ^isch^ ^ ^ Gotteshauses Freiheiten schwäche, indem er die Person, die einen ehrlichen ^ichc oder deren Pferde aus der Freiheit nehmen wolle; 3) daß er die Gotteshauslcute, Ehrend b" ^raft, nochmals strafen »volle und ohne Borwisscn des Abtes auf das Schloß Sargans citiere, welche Abstrafung zu Nagaz zu geschehen habe; 4) daß er den Unterthancn des Gotteshauses, Saar wohnen und Lehen von den sieben Orten haben, solche ohne Ursache wieder ^"gestellt ^Aben neuerdings verehrschatzen lasse. — Die Sache wird bis zur nächsten Jahrrechnung ^°hnheit "bmden Thcilen geschrieben, sie »nöchten sich über den eigentlichen Verhalt und die alten Ge- M'mdlic/" »ud den Obrigkeiten schriftlich Bericht darüber geben, damit sie ihre Gesandten desto Käsers"'klieren können. Absch. 851. i. Mt. (1638.) Die Streitpunkte des Gotteshauses zu ^ Landvogt werden erörtert und folgender Spruch gcthau: 1) Da es sich durch achtzig- ^eile» Kundschaften herausgestellt hat, daß die Appellation von den Gerichten des Gotteshauses ^>> ^ Landvögtc und von diesen an die Obrigkeiten der regierenden Orte gegangen sind, so läßt in^b^ Der Bußen halber bleibt es bei dem alten Herkommen, nämlich daß die nieder» Thesit ^ ^wttcsha»»ses Gerichten in Gegenwart der hohen und der Niedern Obrigkeiten angelegt und sint/'^ Wüen; das Malefiz aber, worunter der einfache Ehebruch, wie auch andere Ehebrüche be- hassRechtsame gemäß verhandelt und bestraft werden. 3) Des nitbcrgischeu ^ es .s ^ ^ üei den deutlichen Bestimmungen des sargansischen Urbars bewenden dergestalt, ^ ^inen bleiben soll; daher das Gotteshaus schuldig ist, den Lehcnschilling zu erlegen ^°^ha»s ^^'üräger zu stellen, der die Lehenpflicht erstattet; doch wird ausdrücklich ausbedungen, daß das ^üe ivcrd^ Lehens wegen kein Recht haben soll, andere Lehen an sich zu ziehen. 4) Die Gotteshaus- »la„ ^ andern Unterthancn vom Landvogte gebüßt. 5) Der „Ziinermanigen" (?) halber wcrd ' ^wenden, daß sie mit Ausnahme von Grünenfeld fernerhin von den Landvögten „ge- »v ln" belegt werden sollen?). 6) Der Prälat soll die Gefangenschaften und ^ sind ^ ^^>wllt hat, wieder beseitigen, weil dadurch ein Eingriff in die Jurisdiction der Orte geschehe, ^silbe» ^ ^ billig, diejenigen Gotteshauslcute, welche obrigkeitliche Lehen haben, ohne Ursache von ^tzen, wird aber ein solches Lehen ledig, so sollen die Landvögte es mit obrigkeitlichen Leuten ^sch. 854 ^"dvvgt »verde» zwei verwirkte Lehen zur Besetzung mit ehrlichen Leuten übergeben. ' ^ (1644.) S. Art. 24. sMan sehe auch Art. 47—51.) l5. Localcs. a. M-ls. Ar. ^ ^els (1l539.) Weil auf das von letzter Tagsatzung zu Baden aus wegen des Frühmessers zu "^citze,, ^ zu Chur, den Prälaten zu Pfäfers und an den Landvogt zu eargans erlassene "vch keine Antwort erfolgt ist, wird beschlossen, nochmals an dieselben zu schreibeil. Absch. 915. s. 208 1660 Sargans. b. Flums. Art. 00. (1646.) Katholisch Glarus, dein die Sache am besten bekannt ist, wird ersucht, de s Eisenherrn zu Flums ciu umständliches Memorial den Obrigkeiten zu übcrschicken, damit man" die Sache berathen könne. Absch. 1098. tt. 1«. Verschiedenes. Art. 07. (1620.) Dein Veuner Frisching von Bern, welchem durch einen Schlosscrknab^ Wallenstadt Geld entwedet worden war, wird ein Fürscheiben au den Landvogt von Sargaus be>v> Absch. 156. s. 00. (1621.) Jeder Gesandte wird zu berichten wissen, was wegen der AWLandvogt des Sarganserlandes, Jost Helmli, einem unserer Unterthanen daselbst auferlegten^! von 40 Gld. und 30 Gld. Kosten verhandelt worden ist. Absch. 187. in. NN. (1625.) La^ V richt maßt sich der entsetzte Schultheiß Lendi zu Wallenstadt nichtsdestoweniger die Verrichtung^ Amtes an. Landammanu Frischherz von Schwyz wird von den katholischen Gesandten nach Wal^' . abgeordnet, um über dessen Fehler vollstäiidigen Bericht einzuziehen und je nach Befinden den Scl?a ^ Bernhard ini Amt zu bestätigen. Absch. 371. 1. 100. (1643.) Der gewesene Landvogt Schb" ^ der Conferenz der katholischen Orte ein drei Punkte enthaltendes Memorial ein; dasselbe wird in schied genommen in der Hoffnung, daß die Obrigkeiten ihren Gesandten auf die Tagsatzung zu ^ auftragen werden, sie zu bestätigen. Absch. 1003. j. 101. (1643.) Appenzell eröffnet, etliche Hütten ausgestreut, daß in der Kirche zu Appenzell ein Panner oder Fähnlein hange, welches durch ^ Diener dein Pannermeister zu Sargans genommen und jiach Appenzell gebracht worden sei. Die 3 dieser falschen Zulage, zum Beweis angehalten, hätten Alles widerrufen. — Auf den Wunsch wird ein Mandat ausgefertigt, welches alle zehn Jahre in Sargans verlesen werden soll, dahin lantc»^' . künftig die Verbreiter solcher falschen Zulagen an Ehre, Leib und Gut würden bestraft werden. APP«"^ ^ dafür eine besiegelte Urkunde ausgestellt. Schwyz und Glarus anerbieten sich, in ihren Vogtcien ^ und Uznach auch eine solche Warnung verlesen zu lassen. Absch. 1007. ää. 102. (1648.) Abg^, ^ des Sarganserlandes bringen vor, das Gotteshaus Schänis habe letztes Jahr wegen der Alpge^^ eine Erkanntniß erhalten, gegeil welche die Landschaft gute Gründe vorbringen könne. ^ Man bcM Abgeordneten, ein deduciertes Memorial einzugeben. Absch. 1151. v. Baden. 1661 Grafschaft Laden. Inhaltsübersicht. 1-9. 13. 14. , 28. ^ Verwaltung im Allgemeinen. a. Landvögte und Landschreiber. Art 2 M ^^"""'Sssachen. 10-12. a ,^^'^h«rcn; llebergrifse derselben. ^ Marchensachc,,. 15—21. . ^chlijsachen. 22 - 20. ' fchen- und Zehntensachen. 27 ^ Urbar, 29.30. . ^"»as in todte Hand. 31. 32 44. ^ Umgeld. 45. U Ew?' "'Surzach. ^ Ttraßm. 48-50. lg a° ^üeit. 57-01. Ii. ^""»tsisch»«. 02. 15 mit dem Bischos von Constanz. Ig dem Kloster Einsiedeln. 00. 11. Amit Bern. 08-78. 40. 47. 03-05. 07. ^ Allgemeines. 79—103. Ig. ^^'chenwesen. 104. 105-113. 19. Ehesachen. 114. 20. Stifte und Klöster. s. Gnadcnthal. IIS. t>. Leuggern. 110. e. Sio». 117—12«. ei. Wettingen. 127—132. v. Berenastift in Zurzach. 133—144. 21. Juden, Zigeuner, Wiedertäufer. 145—151. 22. Localis. ' a. Baden. 152. b. Birmenstorf. 153-172. c. Erendingen. 173. 3. Kaiserstuhl. 174-177. 0. Kirchdorf. 178—180. k. Klingna». 181. st. Mellingen. 182. Ii. Rordvrf. 183-186. 1. Spreilenbach. 187—189. k. Würenlos. 190—197. I. Zurzach. 193-205. 23. Verschiedenes. 206-211. I. Verwaltung im Allgemeinen. a. Landvögte und Land schreibe», Aerzeichniß der Landvögte und Landschreiber. Landvögte, I«I7. -M Zürich. Lucern. vögte. Johann Heinrich Schneeberger und nach seinem Tode Hans Conrad Escher. Joseph Ainrhyn. ^ r—.. Seikriein — ^-rk 1662 Baden, I «23. Schwyz. Johann Gilg Aufdcrmaur. I«2S. Unterwalden. Philipp Barinettler. »«27. Zug. Jacob Blattmann und sein Sohn Ulrich. I«2t». Glarus. Hans Melchior Häßi. I«3I. Bern. Johann Franz von Wattenwyl. >«33. Zürich. Hans Jacob Füeßli. I «3S. Lucern. Alphons von Svnnenberg. »«37. Uri. Hans Bernhard Schund. I «3!». Schwy z. Hans Martin Rigert, »«Hb Unterwalden. Sebastian Müller. b«13. Zug- Konrad Brandenberg. »«IS. Glarus. Johann Heinrich Elsener, genannt Milt. I«'»?. Bern. Andreas von Bvnstetten und nach seinem Tode Wvlsgang von Mülinen, Landschrcibcl'. I«»«. Johann Melchior Büeler. I«3«. Johann Franciscus Ceberg von Schlvyz. Art. 2. (1618.) Nachdem in der Neclmung des Landvvgtes zu Baden gefunden worden, große überflüssige Kosten durch den Aufritt der Landvögte den regierenden Orten erwachsen, wird Ort ersucht, seine Gesandten für die nächste Tagsatzung zu instruieren, wie hierin Ordnung gemacht den könne. Absch. 24. I. 3. (1619.) Durch den Aufritt der Landvögte werden große und Kosten verursacht; auch die Gotteshäuser werden unbescheiden überlausen und beschwert. Es möch^ ^ gut sein, in Baden mit Zürich darüber zu reden und dann das Weitere vorzunehmen. Absch- '1. (1619.) S. Deutsche geineine Nvgteien überhaupt. Art. 12. S. (1623.) Weil den bei dem Ausritte der Landvögte zu Badeil große Kosten erwachsen, so soll es bei der deßwegen Ordnung verbleiben. Einem Landvogt wird für den Aufrill nicht mehr als 200 Pfd. gegeben und aus dein Rathhaus bestätigt. Das Mahl im Schloß ist abgestellt. Die Aufritte sollen in nicht so ^ ^ Zahl, wie bisher, stattfinden; dazu sollen die Orte die Ihrigen anhalten und verwarnen. Absch- «. (1627.) Aus gewissen Ursachen und zu Nerineidnng vieler Ungelegeuheiten soll der Landvogt ^ tragt werden, zwei Schlüssel zur Canzlei macheu zu lassen, von welcher der eine von dem Lantwo^ ^ andere von dem Landschreiber verwahrt werden soll. Absch. 411. k. 7. (1637.) Es ist scho" ! ^ verabschiedet worden, daß der Landvogt mit nicht mehr als ungefähr fünfundzwanzig Pferden w' und das Mahl, welches am Montag darauf iin Schloß gehalten zu werden Pflegte, abcM solle. Dieß ist aber von etlichen Landvögten nicht beobachtet worden, lind es erwachsen allein den Obrigkeiten, sondern auch den Landvögten große und unnöthigc Kosten, besonders w^ beim Aufritt ein gar köstliches 'Nachtmahl mehrentheils den Herren Ehrengesandten der dreizehn ^ Herrengarten gegeben wird, wobei die geladenen Herren selten, wohl aber viel ungeladenes uuvel'tz- ^ Gesindel erscheint, so daß dabei bedeutende Unordnungen vorkommen und große Unkosten entstoh^'^i wird deßhalb neuerdings verabschiedet, daß künftig nicht allein dieses Nachtmahl im Herreilgarten, ^ Baden. 1663 a"ch das Haid cn darauf NN chl-ch jolgmd- »b«-,t-ll. I°lu m,d d-s Aui-l».- h-lb-r ... a-d-chl-,,. M.ch,°° i.IlP- w--d->, soll.. -Mick, »IS. i. W« dl° M» Schl-i Bado» g-l,»-..,-u M-N-u b» »«-. -msg-bruch-u g-.ck°rl w-id-u, i- >mr°d-...Eld d.« L...d°°g>°- l >-,g-I..z>, °a« -- dm Man. »s I°>ch° b.la«m und in Pb.chr-»d-n Ehr.» hnll-n I-ll-. «'ich. >»»>' »' <>^°> °°sd,°? «-°'ich°i. HR iiir im.- ».sprnch. s.Rl dm nng-wi-i-n-n schnldm und Bub-.. d.s -i.--r-.ch.lch° E. . n »>V--ld bis -n.- g-,ing- Summ- b-j°g-». Es «i-d d-n Ob-iMl-n °b/ ^rblciben oder vb der Landvogt feinen Ausstand in anderem Weg beziehen solle. .lb,ch. t>. Rcchmliigsjachc». w. A m t s Rechnungen. Einnahmen. Ausgaben. 4«>7—1«>«. s j Pid Sch. Den. fehlen. Pfd. Sch. Den. >«>»»-A«2<». 5167 14 8 5430 11 — >022 I«i2i. 7382 6 — 5144 — — ^i27-I«2«. 2783 11 — 4458 3 — 4245 5 — 5534 5 — 5520 5619 — — 4583 15 — 3952 10 — >«!»- 3409 14'/z — 3636 4 — I«t^l I«»3. 4030 14 — 3725 8'/« — 4030 14 — 3725 8'/- — 4282 3 — 3887 5 > « !7-I 6017 8 - 8731 15 I « !«— 7908 10 — 9492 18 2239 8 4257 2 1 5416 4 — 6110 6 1 >«7 7—1«/««. 3444 3 3 3428 13 — u noch Einnahmen an Früchten. Ties« ^ !>»uvk>sic>)ie„ ^>i,d dem cidgenössischc» Archiv i» Aara» ciitiiomintn. ^tdr» ist ^ in den Rechnungen der Landvögte vielerlei nnter die Ausgaben gerechnet ^ade„ vder ^ ^ "vihwendiger Weise abgeändert werden muß, so wird durch einen Ausschuß der Grafschaft ^ Abiial,,,, Landvögte folgende Ordnung gemacht, welche ihrem Amtseid angehängt und jedes Mal ^ 8>ir da"^ ^ ^'-'chuung auf den Tisch vor die Gesandten gelegt und genau beobachtet »verde» soll, ^lund a° - Herrengarte» und den ganzen Aufritt sollen dem Landvogt nicht mehr als 200 gestellt st.j^ Rechnung passiert werden. Fiir das Mahl im Schloß, das zu halten jedem frei wen» ^ ^ Pfund gutmachen. 2) Für das Mahl, das der Landvogt W der A ^ ^ Amtleute an die Zurzachcr Blesse reiten, wird man auch nicht mehr als 70 Pfund ^ )»ung gutheißen. Tas Mahl beim Heimreisen ist ganz abgestellt. 3) An Landtagen soll Jeden,, 1664 Baden. der dazu gehört, nämlich dem Landvogt, Landschreiber, Untervogt und Substitut eine halbe Krone, auch an Bußentagen jedem ebensoviel lind den Untervögten sammt dem Läufer ein Franken dafür gegebe" und nicht mehr verrechnet werden. 4) Als „Gutjahr" sind dem Landvogt geordnet 60 Pfnnd. Davon st' er dem Landschreiber und Untervogt jedem 1 Sonnenkrone geben, dergleichen auf die vier Stuben zu Badenden acht Untcrvögten, Läufern, dem Trompeter, Zoller und den Wächtern jedem einen Käse oder einen guten Gulden dafür sammt dem weiften Ziger aufs Nathshaus. 5) Für diejenigen, die durchs Jahr Holz, He" ^ und Stroh zum Schloß führen oder Anderes, was dem Landvogt verehrt und zugeführt wird, wie auch denen- welche die Schlvftmatten heuen und emdcn, wird man dem Landvogt in der Rechnung fürderhin nichts >nc^ passieren lasten; weil derselbe alle Nutzung einnimmt, soll er auch die Kosten tragen. Des Heues halbe' beim Abzug eines Landvogts verbleibt es bei dein Artikel im badischen Urbar. 6) Wenn der Landow oder die Amtleute in der Obrigkeiten Geschäften beim Hin- und Wiederreiten „Letzi" geben, wird man ih»e" selbige nach Gebühr gutheißen und passieren lassen; wenn sie aber in streitiger Parteien oder Anderer^" men ausreiten oder gebraucht werden, sollen dergleichen Kosten nicht den Obrigkeiten, sondern den Betw' senden angerechnet werden. 7) Denen, so Gefangene zum Schloß bringen, soll Jedem ein Dicker und »>^ mehr, auch weder Essen noch Trinken in der regierenden Orte Namen gegeben werde». 8) Die Zinsst'"" des Schlosses Baden sollen bei Ablieferung ihrer schuldigen Zinsen ans die Obrigkeiten hin nichts verzehr" Dein Landvogt steht es frei, aus dem Seinen ihnen etwas geben zu lassen; in der Rechnung wird dergleichen Ausgaben nicht mehr dulden. 0) Des Läufers zwei Mütt Kernen, und was der Landvogt ^ Schlosses wegen an Früchten und sonst hin lind wieder ausgeben muß, soll von der Orte Einkvinme" " gezogen und der Werth dafür verrechnet werden. 10) Die Schlußreden habeil die Landvögte k»»st'6 ^ I ihren eigenen Kosten bebauen zu lassen lind dagegen auch den Nutzen davon zu nehmen nnd nichts »»' dafür zu verrechneil. Sie sollen aber die Reben in guten Ehreil halten, daß kein Anlaß zu Klageil ! wird. Die Beiboten der nen aufzuführenden Landvögte werdeil jedesmal die Reben beschauen und, st' sie Mangel daran finden, davon den Gesandten Kenntniß geben, die alsdann den abgehenden Landvogt Ersatz des Schadens anzuhalten haben. Absch. 324. I. 12. (1645.) Wegen der großen Koste» Allsgaben wird auf Gefalleil der Obrigkeiten hin folgende Moderation gemacht: Die Unterthanc» !"^ zwar an den von Alters her gebräuchlichen Orten beeidigt werden, aber der Landvogt dabei so spar!"" verfahren als möglich. Der Läufer soll dem Landvogt wegen seiner Botenlöhne in Beisein des schreibers jährlich specisicierte Rechnung geben. Die Collationen auf dein Rathhaus, diejenigen, welche Theilung der Geleitsbüchsen gehalten werden, vorbehalten, sollen gänzlich abgestellt sein. Der La»b^ soll für jcdcil Zurzacher Markt wegen der fremden Spielleute nicht mehr als 15 Pfund, „wege» Sperbers" fiir jeden Zurzacher Markt nicht mehr als 20 Pfund verrechnen. Wenn der La»^' init den Amtleuten und Untervögten den gebräuchlichen Weinkauf macht, soll man keine ^ mehr auf obrigkeitliche Kosten halten, sondern dem Landvogt und den Amtleuten je 1 fl., den übrige» 4 sonen, die dazu gehöreil, je eine halbe Krone dafür geben. Den Gcleitsleuten soll, wenn sie aus die ^ rechnuilg die Geleitsbüchsen bringen, auch keine Mahlzeit mehr, sondern jedem 2 Pfund dafiir gegeben we'^ Absch. 1069. aa. S. Gerichtsherren; Uebergriffe derselbe». Art. 15t. (1643.) Es wird berichtet, daß des Siegelns und Schreibens, auch anderer halber den Obrigkeiteil und der Landvogtei von Seiten der Gerichtsherren viel Abbruch geschehe- Baden. 1665 . ^ ge Jahrrechnung in den Abschied genommen. Absch. 999. oo. (1643.) Schwyz rügt, daß dem Landvogt von den Gcrichtsherren viel Eingriffe geschehen, und daß 11 ^ Jnstructionsertheilung auf künftige Jahrrechnuug in den Abschied genommen. Absch. 999. oo. W'n derselben in Beziehung aus das Siegeln, Schreiben und andere Sachen Befreiungen gegeben worden daß >' Gesandten dazu mitgewirkt hätten, solle es widerrufen sein. — Es wird hierauf berichtet, Laudu" ^ Dunges vorhanden sei, welches den Obrigkeiten zum Nachtheil gereiche, Anderes, welches dem wvrich ^ des Siegelns und der Canzlei wegen des Schreibens Abbruch thue, wiederum Anderes, ichreib ^ ^ ^ Unterthanen zu beschweren haben. — Man befiehlt daher dem Landvogt und dem Land- alöda, ' Specificativn auszufertigen und selbige den Obrigkeiten zuzuschicken, damit man besser instruieren könne. Absch. 1007. II. sS. auch Art. 25.) 3. Marchc,»fachen. vv„ ^ (1641.) Auf Bitte derer von Bremgarten wird dem Landvogt und dem Landschreiber und Gesandten befohlen, die von den vier Sätzen erkannten Marchsteine zwischen Diebe» Anderstetten nach dem ergangenen Urtheil zu setzen und darüber nach dem entworfenen Concept 4<». ^. ""^ufertigen. wenn gleich der Schiedherr von Zürich Einwendungen machen wolle. Absch. 943. v^. u»d Dictll ^ Landvogt berichtet, daß Zürich einen laut rechtlicher Erkanntniß zwischen Ruderstetten besohl«, ^ ^"ch^ten Nlarchstein zu ändern beabsichtigt habe. Es wird ihm von den katholischen Orten Absch Beginnen zu widersetzen, bis die Sache auf der Tagsatzung zu Baden zur Sprache komme, herrlich^. ^ ^ (1644.) Vor ungefähr drei Jahren sind im Amt Dietikon zwischen den Gerichts- ^>e 6)vtteshauscs Wettingen und der Stadt Bremgartcn etliche Marchsteine durch Ausgeschos- ^idlistz ^ ^ Landvogtes erneuert worden, unter andern einer zu Holenstraß ob der Gasse gegen den ber Gass/x' Landvogt Schneeberger von Zürich hat nun diesen Stein ausgraben und unterhalb ^ Gasff leisen in der Meinung, daß der Stein den urdorfischen Gerichten zum Präjudiz oberhalb ^vheff sxi gewesen sei. Da man aber Bericht erhalten hat, daß derselbe m der Grafschaft Baden berord,,« " ^ ^ ^1^" stehen solle oder nicht, allein die Niedern Gcrichtszwinge betreffe, so daß dcr^ ^ Landvogt sammt den Amtleuten allen drei Parteien einen Tag bestimmen solle, ""tzesetzt ' nachdein dieselben sich auf einen Augenschein hin oder sonst verglichen hätten, wieder ^aß, der ?Ale. Absch. 1041. x. 18. (1645.) Es tvird berichtet, daß der Marchstein zu Holen- ^gt Wörde eingesetzt, seither aber wieder ausgegraben und unten an die Gasse vermag "^1 wieder gesetzt tvorden sei. — Dem Landvogt und den Amtleuten wird der Auf- ihiien a„s ^^ brei interessierten Parteien bis auf Michaelis einen Tag ansetzen, alsdann mit ""setze» Augenschein reiten und den Stein womöglich mit Einwilligung aller drei Parteien wieder wich^ b ^ Einwilligung derselben nicht erhältlich, so sollen die Verordneten bei nächster Gelegenheit geachtet Absch. 1069. 66. il». (1646.) In Betreff des besprochenen Marchsteincs soll darauf ,1,!""^", daß die regierenden Orte in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden. Absch. 1102. k. ei»e„ z. ' ^ Wegen einer Marchstreitigkeit zwischen den Gemeinden Wettingen und Otelfingen läßt man der einnehmen; wegen der Dichtigkeit des Holzes aber kann man die eigentliche Beschaffenheit der Gla,^."^ kennen. Es wird deßhalb fiir gut befunden, daß beide Theile in dem streitigen Bezirk an den beid^-"^ ^ Holz weghauen lassen und alsdann die Landvögte von Baden und Regensberg sammt wligen Landschreibcrn nochmals einen Augenschein einnehmen und über das Resultat Bericht 1666 Baden. geben sollen. Absch. 1133. 00. 21. (1648.) In Bezug auf tue March an, ob lind unter der Glanzes fluh soll es bei dem Vergleich, der zwischen dem Landvogt und dem Obervogt auf Regensberg im Eint"" stündlich mit den Gemeinden Wettingen und Otelfingcn abgeschlossen worden, verbleiben. Der Vergleich sammt der Erläuterung dein 1471 gemachten Marchbrief angehängt werden. Absch. 1151. I. 4. Justizsachen. Art. 22. (1637.) Zwischen dem Laudvogt und dein Landschreiber der Grafschaft Baden einerseits >»" dem Gotteshaus Wettingcn andrerseits besteht ein Streit, betreffend die Befugnch der Ausfertigung ^ Testanlcnte, Ausrichtungen, Aussteuerungen und Mannrechte, Nach Anhörung beider Theile wird erkai»" Die Ertheilung und Ausfertigung der Manurcchtbriefe in des Gotteshauses »iedern Gerichten soll c'inO und allein durch die Amtleute der Landvögtc geschehen. Anssteuerungs-, Ausrichtuugs- und Vergabung^ oder Gemächtsbriefe sollen durch des Gotteshauses Schreiber ausgefertigt und init des Abts, als richtsherr», Siegel besiegelt werden. Bei den Auskäufen, Aussteuerungen und Ausrichtungen sollen ^ Amtleute in der Parteien Kosten auch auwcsend sein, damit der Abzüge, Fälle oder anderer obrigkeitlich Sachen wegen nichts unberücksichtigt bleibe. Im Uebrigen verbleibt es bei dem 1612 gemachten Verl^ und bei dem Inhalt des Nrbars. Wenn das Gotteshaus in seinen Niedern und der Landvogtei höh Gerichten den Seinigen Geld leiht oder etwas verkanft, wofür Briefe und Siegel uöthig sind, soll st'lb^ durch des Gotteshauses Schreiber geschehen und mit dem Siegel des Landvogtes bekräftiget werden, h' früher errichteten Abschied, daß in den Gotteshäusern keine Fremden, sondern einheimische Eidgenosse '' Schreibern gebraucht werden sollen, soll jeder Zeit nachgekommen werden, — Abt und Gotteshalls nelh' dieses alles gutwillig an und geben auch den auf der Jahrrechnung 1625 erhaltenen Brief, worin Punkte und Bewilligungen enthalten sind, durch welche künftig mehr Irrung und Ungelegenheit als N»^' für das Gotteshalls entstehen könnte, wieder Heralls. Absch. 823. m. 25t. (1642.) Uri bringt vor, h Landmann Franz Gruner habe für seine Schwester, gegenwärtig Conventsfrau zu Hermatschwhl, viel h ausgegeben und große Kosten erlitten auf das Versprechen hin, welches ihm von der Schwester, sowie von seinem Vetter, dem Herrn Heinrich Heill, gegeben worden sei, daß ihm nicht allein die Kosten ersetzt, h dern auch testaments- oder sonst verchrungsweise eine Belohnung nach dein Absterben des Heill werden Nachdem nun derselbe gestorben und seine Verlassenschaft in das Kloster Hermatschwhl gezogen worde» ^ wolle man ihm nichts geben, auch vor keinem weltlichen Richter, sondern nur vor dem Legaten das bestehen, was der eidgenössischen Jurisdiction sehr präjudicierlich sei. — Dem Laudvogt wird befohle», ^ Parteien zu citieren uud den ordentlicheil Rcchtsgang einzuleiten. Abfch. 995. r. 2^. (1643.) zum Staal von Solothurn wünscht, daß ihm wegen ausstehender Zinsen, welche ihm etliche Stäb" ^ Landschaften im Elsaß und Sundgau, darunter Maßmünster auch begriffen, schuldig sind, auf die Ha" ^ leutc von Maßmünster in Zurzach ein Arrest bewilligt werde. Es wird an genannte Stände ein War>»"' schreiben erlassen und dem Landvogt aufgetragen, allfällig nach Beschaffenheit der Sachen zu verfaß Absch. 1007. ». 24. (1647.) Es wird vorgebracht, daß seit einigen Jahren etliche Gerichtsherre» gerichtlichen Händel von den Bauerngerichten an sich ziehen uud so den Unterthanen mehr Kosten t" fachen, während frliher die Appellationen von den Bauerngerichten, die in des Gerichtsherrn Name» und gehalten werden, gleich au den Laudvogt gegangen seien; daß auch letztes Jahr verabschiedet sei, daß man im Thurgau dergleichen Neuerungen nicht gestatten wolle; dergleichen, daß etliche Gerichts Bade». 1667 dulde,, ^ ^^irägc bei den Erbtheilungcn den Landvogt oder jemand in dessen Namen nicht mehr Abi^ wodurch den Obrigkeiten mithin „viel verabsäumt werden möchte." — Die Sache wird in dez ^"vmmcn. Absch. 1133. db. sS. auch Art. 13. 14.) Sit. (1648.) Auf die Anfrage Ica»t>v die Unzucht, welche Ledige mit Ledigen begehen, nicht auch gestraft werden sollte, wird 1>5z dieselbe soll nach Gestalt der Sache gebüßt und etwa mit 16 Pfund bestraft werden. Absch. 5. Lehen- und Zehntensachen. Art. >>? ^adei, Procurator Johann Ludwig Egloff, Burger und Wirth zum Stadhof in sei don Schultheiß Silbereisen den Stadhof gekauft habe, augezeigt wor- ^ deruv», jährlicher Zins von 30 guten Gld. zu Gunsten der Obrigkeiten darauf. Seitdem habe ^den fvrd^ ^ Obrigkeiten diesen Zins bisher zwar genommen, aber nach Belieben 25 rhein. Knuten. Man möchte den Zills auf ein Bestimmtes taxieren, damit er sich gegen seinen ^liert. ^ "Der Zins wird auf Gutheißeil der Obrigkeiten hin auf 40 Gld. jährlich ^ große s s ^ ) I" "nein Streit zwischen dem Prälaten von St. Blasien, dem aiidc Siggenthal gehört, und Heinrich Mehcr von Siggingcn wird erkannt, daß dieser dje ^'^^^ute, ohne Erlaubniß des Zchntherril keine Aecker zu Matlland machen solle. ^"3 »ach ^^^stnden incincn, daß der Zehntherr sich wider die Billigkeit weigere, so soll die Entschei- ^ Ordnung vor den Landvogt kommen. Absch. 985. xx. Art » bedarf O Weil die Urbare der Grafschaft Baden und des Sarganserlandes einer Berei- ^'^u Zürich und Lucer«, bis Verena in aller Orte Namen Gesandte nach Badeil ^iren dez ^./^^Z"standstellung beider sich angelegen sein lassen. 2. An eben diese Herren wird das ^^suche,, Wetlingen ivegen Bestätigung etlicher Briefe gewiesen. Sie sollen dieselben ^ dvn ^ befinden consentieren oder die Sache vor die erste Tagleistung bringen. 3. Dasselbe ^ ^"suchen des Landshauptmanns in Sargails lallt seines eingelegten Mcmorials, sowie von ^ Awllingen um Vermehrung des Zolls, da sie die Brücke damit nicht erhalten können, ^'^geli, ' (^24.) Das Urbar von Baden zu bereinigen und andere noch unerörterte Punkte ^lann ^^dnet: Statthalter Hirzel, Landvogt Soilncnberg, Landainmann Frischherz und Land- ivcrden sich zu gelegener Zeit nach Baden begeben und die Sache an die Hand 7. Verkauf in todte Hand. i^^hausts^' (1944.) Nachdem die Gesandten Zürichs und Berns verreist sind, wird der Kauf des äuch Jahrs zu Wcttingcu durch den Abt daselbst bestätigt, zumal da das Gotteshaus z^^gung derselben gewesen ist. Es soll dieß aber der gemachten Ordnung, daß ohne l, ^ Zürick ^ -^^en nichts in todte Hand gekauft werden dürfe, nicht nachtheilig sein. Der Landschreiber " Ehalte,, . ^ ^^'^ischast habe vor ihrer Abreise gegen die Kaufsbewilligung, mit welcher keine Gleicher, protestiert. Absch. 1041. llb. 209 1668 Baden. «. Abzug. Art. 32. (1618.) Uri, Schwhz, Unterwalden lind Zug werden ersucht, ihre Stimmen iibe^ angeuommenen Vergleich mit der Stadt Baden des Abzugs halber beförderlichst nach Lucern zu ^ Absch. 8. i. 33. (1619.) Kaiserstuhl bittet, daß man ihm den Abzug, wenn in Zukunft einer ^ weißen Kreuz mißerhalb Kaiserstuhls fallen würde, theilweise zukommen lasse. Da die regierenden 5 voin Hundert, Kaiserstuhl aber 10 vom Hundert beziehe, so gehe dadurch den regierenden Orte» ab, und sie könnten als arme Leute ihre Stadt desto besser im Baue lind Anderm erhalten. Ebenso ^ Kaiserstuhl, daß ihm die Halste des Umgeldes beim weißen Kreuz zuerkannt werde, das eine anseh''. Summe abwerfen würde, bisher aber nicht gefordert worden sei. Diese Begehren werden als nicht »» , aä rsksronäum genommen. Absch. 77. I. 3A. (1619.) Die acht alten Orte, welchen die Mo>n»^ zii Thengen, Lienheim und Herderen zugehörig ist, machen Anspruch auf den Abzug daselbst. prätendiert der Graf von Sulz, welcher die Hoheit daselbst besitzt, auch der Bischof zu Constauz, im Besitz der Niedern Gerichte daselbst ist. Die Abgeordneten der drei Genieinden beschweren sich . des Abzugs, von welchem sie immer frei gewesen seien; sie verwundern sich auch, daß man den acht ^ die Mannschaft daselbst verweigere. Obgleich sie niemals gehuldigt hätten, so wüßten sie doch von > Altvordern nichts Anderes, als daß die Mannschaft den acht Orten gehöre. Sie brauchten auch ^ andern „Troinmenstreich" als den schweizerischen. Bei Aufbrüchen hätten die eidgenössischen ^ ungefragt und öffentlich Volk werben lassen; deßhalb möchte man sie des Abzugs entheben und u» ^ Zustande bleiben lassen. Diesem Begehren wird entsprochen. Von dem Abzug sollen die Gemeinde'^, bisher, befreit sein. Was davon bereits bezogen worden ist, soll zu drei Theileu unter den Bischt ^ Grafen und die acht Orte zu Bestreitung der aufgelaufenen Kosten vertheilt werden. Die Abge^^! der Gemeinden nehmen den Beschluß dankend an. Die Abgeordneten des Bischofs und die des Grast" Sulz sind hiezu nicht ermächtigt, wollen aber binnen Monatsfrist eine bestimmte Resolution abgebe»' ^ cvnstanzische Abgeordnete nimmt den Drittheil des Abzugs an, nicht wegen der Gerechtigkeit, soudc»'" , um der aufgelaufenen Kosten willen. Der gräfliche Commissär protestiert gegen das Mannschastsre^ Orte, worauf dieselben eine Gegenprotestation einlegen. Absch. 95. o. 3Z. (1619.) Propst und des St. Verenastiftes zu Zurzach lasseil ein Memorial übergeben, worin nachzuweisen versucht . das Maunschaftsrecht zu Kadelburg dem Stifte gehöre. Diese Sache wird, da die Gesandten ohne ^ tion sind, auf eine spätere allgemeine Zusammenkunst verschoben. Iblä. s. 33. (1620.) D»s Geschüft wegen der Mannschaft und des Abzugs zu Kadelburg wird neuerdings vorgebracht, ^ und andere mitinteressierte Gemeinden wünschen bei dem alteil Herkommen und der Befreiung Abzug zu verbleiben. Propst und Eapitcl von Zurzach berufen sich auf die Erkanntniß, welche s" von der katholischen Tagsatzung zu Lucern erhalteil haben. — Zürich und Bern erklären, daß und Abzug den acht alten Orten gehören; sie haben Befehl, dahin zu wirken, daß die Manuschast ^ Grafschaft Baden verbleibe; falls man einen Abzug zu nehmen gesonnen sei, so gehöre diese dem Landvogt zu Baden, widrigenfalls sie protestieren. Die katholischeil Orte wollen es bei jener ^ ^ niß verbleiben lassen. Bei dieser großen Divergenz der Ansichten nimmt man die Sache wicd^ ^ den Abschied. Absch. 129. g-. 37. (1622.) Der Landvogt berichtet, daß die Uuterthanen zu sich der Abzüge halber weigern. — Es wird ihm geschrieben, er solle die ergangenen Erkanntuffst ^ haben, die verfalleneil Abzüge zu Händen der Obrigkeiteil einziehen und die Widerstrebenden 1669 Baden. „26.) Der Landvogt AM, 229. o- Micher von Runn- Nnnen und andern Strasen zum reill^Wittwe,^^ Weibt wegen eines Abzugs von dem ü z„^cht- - ^ Jahrrechnung zu mrreR ^ k°n. der sür die Obrigkeiten b^^.^.,,when und aus ^ ^en Entscherd über Acholischen Orte beaustragt, den - ' ^ zu Karserstnh Stadt ziehe«, ^ Beug- b. n». (1626.) SchuUhech und a ) ^ rh ^^^^n Ord-us ^ . - « Mch. dMg N. d»!> !« ««' -"-r - im. dA»z.^ch.d»h dir!»««»»> ^ ,,^ch B«w> «Mb. H^ich. h»d«, ^ hmn zu Lengnau, Verlassenschast, wel ) keinen eigenen vernehmen un . «m.«. «°»^7.^2.« « «w« lrs aus eine Zusammenkunst rn ^ ^ h,>,,„»weise besessen und g ^ vein Gebührende anordnen zu können. allein l-^rug ^ gezogen ^rrd, ^ ^ Anstich vorgekommen, daß von Ha' rn jährliche Stützung rn r Sache in den . ^».», d.- ..Me >>> °^ ^undvogt, wie bisher geschehen, der - - dergleichen blas ^ /t >. (l64 . Bncken- hellt den Obrigkeiten anhcim, ob ste sm r wollen. Abs 1 ^ ^ vcs Abzugs ans ' « ^wgt ^«e gehendem Gute den Abzug zu «churc, Ü ^ ^ Mellingen stnd .1 ^s wird den, L «°i> d„ Grchch»,, B»«I» >m« Sch»«>"d » ^ tav dm-ld- >>>» > ^ Kuzi«!chw> °"z"'i»«u »M- b-i MM»«-» I>-°«°. ww» >°d« ^ MW.W» b->M- . ^ '««« d-n Od„am.>°»>.» »°ch »-'« ^ s," «,». AN»>. »' .)''' dah d°- «!»S und darüber bei erster Gelegenheit zu ^ Aalserstuhl wird er a ' ^ v)ird, den O nag ^ . Irschen dem Landvogt und dem Rath der ^ ^erstuhl anderswohur g i ^ ^er Stadt ^ ^ Elches von dem weißen Kreuz vor der ^ r ^^>^e und von ^ Baden die große ^ h°'en solle, es wäre denn, daß ein Burger überall in der voiw weißen ^vrden ist, etwas anderswohin gezogen wurde. ^ , ^ird erkannt, daß Taverncngeld von > taucht und dagegen kein Umgeld gegeben w rd so^ ^ gt^ ^ , Lww ^°ße Maaß brauchen und kein Umgeld, wolst weiter branch n ^^iencn bestras ^Vwgkeitm zu geben habe. Falls « ^ ^ ^ geschehen rst^a) ^ Beziehung ^gt, wie von den Gesandten dicßnral sur ^ ves Landvogtes, wre H,^ng gegc s,. ^4. d«48.) Aus dre Anstag^ ^ der Iah ^zuge zu verhalten habe, wird geantwortet, "mrg zu verbleiben habe. Absch. llbl. 1- 7„.M, «'» A«m. ^ u.»«°w .»>. ^ »> »m S°» ««>«->.. w M,„ch..b.» g-b-» m» D-- W.N°S Art. 3Z. u. 43.) 1670 Baden. lv. Märkte; Messe in Zurzach. Art. 40. (1622.) Statthalter und Rath zu Klingnau haben durch ihre Abgesandten von ctl^ Orten die Bewilligung erhalten, einen Wocheninarkt zu errichten. Schnltheiß und Rath der Stadt ^ wenden nun dagegen ein, daß dadurch ihr eigener Markt und Zoll und Geleit geschmälert würden, ^ auch die Gesandten auf den Tagsatzungen, die „Baderlüt" und die Durchreisenden es entgelten »'"^,. Man möchte also die Stimmen aufheben oder wenigstens Klingnau bis auf künftige Jahrrechnnng ' Stillstand weisen. — Diesem letztem Ansuchen wird entsprochen und die Sache in den Abschied gcno«^ Absch. 233. o. 47. (1638.) Dem Landvogt wird Vollmacht gegeben, zum Schutz der bevorstch"^,, Zurzacher Messe eine Wache in der ihm passend erscheinenden Zahl aufzustellen und zwar auf Kost"' Handelsleute, denen das Ihrige dadurch geschirmt wird. Absch. 855. e. ll. Straszen. Art» 48. (1639.) Die Gesandten der vier evangelischeil Städte werden zu berichten wisse», ^ wegen Verbesserung des Weges über den Heitersberg an sie gelangt ist, damit die „Multreiber" r' ^ thiertrciber) denselben weiter brauchen und man den Zoll zu Zürich nehmen könnte, der Baden bezahlt worden ist. Absch. 891. n. 40. (164l.) Der Landvogt berichtet den katholisch"' . > sandten, daß Zürich ihm ernstlich ansinne, die Gemeinde Würenlos anzuhalten, die Straße iin Pfam» so zu verbessern, daß sie als Landstraße gebraucht werden könne, wobei es auf etwas Anderes abgesth^ sein scheine. Dem Landvogt wird geschrieben, er solle versuchen, die Otelsinger als Gegenpart ^ abzuweisen oder, wenn dies; nicht verfange, beiden Theilen verinöge seiner Autorität einen billigen ^ geben, damit die Obrigkeiteil dabei nicht interessiert werden. Absch. 959. o. 10. (1641.) Auf die des Landvogts und derer von Würenlos, daß gegen sie von denen von Otelfingen mit unnachb»^, Prvceduren verfahren werde, wird der Landvogl von den Gesandten der fünf katholischen Orte bea»st' ^ nebeil gebührendem Verweis an den Vogt von Regensberg die Frage zu stellen, ob er von A'" ^ Befehl zu seiner Handlungsweise erhalten habe, und demjenigen Theil, welcher sich weigere, es bei»' Herkommeil zu lassen, anzubieten, das liebe Recht mit Vorbehalt der Appellation zu administricrcil- weil aber die Prälension eine Reichslandstraße heischt, da doch nicht zu erweiseil, daß weit über gedenken als dort eine gewesen sei, finden wir für unvonnöthen, daß unser Landvogt, da es zum seiner Erkanntniß kommen möchte, sich des Mittels des andern Gerichtsherrn, als des Gotteshaus"'.^ tingen dabei bediene." Absch. 962. b. 5l. (1642.) Abgeordnete von Schultheiß und Rath der ^ Baden bringen vor, zwischen den Gemeinden Otelfingen und Würenlos walte ein Streit wegen d"' ^ besserung einer am Pfaffenbühel gelegenen Straße. Auf das Begehren derer von Otelfingen h" ^ Vogt zu Regensberg badischc Gefälle und Zehnten in VerHaft genommen, bis die Straße gemacht möchte den Streit zwischen den beiden Dörfern entscheiden, damit ihnen das Ihrige wieder verabfoßst p' Zürich begehrt, daß man dein Landvogt zu Baden befehle, die Würenloser zur Verbesserung der ^ ^ anzuhalten, damit allen Klageil abgeholseil werde. — Die Mehrzahl der übrigen Orte ersucht Zürich' ^ von Baden, die bei dem Streit nicht interessiert seien, ihre Sachen verabfolgeil zu lasten, und rrk" ^ Straße halber, daß der Landvogt zu Baden, weil die Straße in der Grafschaft gelegen sei, den K'»» das Recht gestatteil solle. Zürich wiederholt seinen Wunsch, daß der Landvogt die Würenloser zu ^ ^ z» rung der Straße anhalte; es sei nicht Willens, die von Otelfingen vor einen fremden Richter Z>u"'' Baden. 1671 lasfl». s > Tie 's Baden wider seine Unterthanen zu klagen, so möchten sie zu Zürich Recht suchen. 6» " wiederholen ihre Bitte für Baden und verbleiben bei ihrer Meinung. Absch. 995. v^. denen ^ Landvogt berichtet, daß Zürich darauf dringe, daß die Straße im Pfaffenbühel von bogt l^"^"üos geinacht werde, und daß Abgeordnete von Zürich dieselben bedroht hätten. Dem Land- Ta,is ^ katholischen.Gcsandten schreiben, daß er diesem Beginnen sich widersetzen und bis zur nächsteil ^gt a ^"dcn auf einen Stillstand dringen soll. Absch. 1939. A. A3. (1644.) Der Landvogt bilden ^ürenloser seien geneigt, die Straße im Pfaffenbühel zu machen. Da die Mehrzahl der regie- ivlle befohlen habe, solches nicht geschehen zu lassen, so frage er an, ob er es nicht gestatten ich.... Gesandteil zuerst einen andern Gegeilstand in Umfrage gesetzt haben wollen, verlassen die zürcheri- de„, Protestieren. — Nachdem ein Ausschuß den Augenschein ani Pfaffenbühel genommen, wird ^geqe ' befohlen, einstweilen all der Straße nichts machen zu lassen. Zürich übergibt dem Landschreiber schcn ^ ^^^kliche Protestation. Absch. 1941. Ick. (Im Züricherexemplar ist beigefügt, die zürchcri- hätten diesen Artikel nicht in ihrem Abschied haben wollen, weil in dessen Eingang der d'e an s. ^ '"cht, wie er gewesen, angegeben sei.) AH. (1644.) Da die Gemeinde Würenlos auf >veil Citativn ihre Ausschüsse nicht hat erscheinen lassen, vcrmuthlich auf Befehl von Zürich, Wo Ken ^ /^i""dtc nicht mehr anwesend waren, so wird dieß in dein Abschiede den Herren und Obern ^ StrahlZürich ersucht die katholischen Orte zu bewilligen, daß ^raße dein Pfaffenbühel geinacht werde, wozu die Gemeinde Würenlos, in deren Bezirk die 'ibsch. ^ ^i- — Das Ansuchen wird wegen mangelnden Befehls in den Abschied genommen. ^Utex dem a - ^ ^1647.) Da die Banersamc zu Würenlos sich nicht bereitwillig erklärt hat, die Straße ^stelln» ^ ^^'"dühel hcrzustelleil, so trägt Zürich darauf an, die Gesandten möchten nun den Befehl zur ^""3 gebe^ übrigen Gesandten erklären, daß sie einwilligen wolleil, wenn Zürich die Versiche- Haupt "' ^ Sprache gebrachten Besorgnisse nicht erfolgen, jedoch nur insofern, daß diese Straße wird die"^ lllcichsstraße, soildern nur eiil gemeiner Weg werde. Da Zürich sich dazu nicht bequemen ^genreckt ^ in den Abschied genommen. Schließlich erklärt es, daß seine Herren und Obern auf ^ werden bedacht sein. Absch. 1133. tt. 12. Zoll und Wcleit. alten ^ Etliche Kaufleute beschweren sich wegeil der auf letzter Jahrrcchnung von den ^ Maaren " lleinachteil Zollordnuiig. Da dem Geleit leicht Abbruch geschehen könnte und die Taxen St. Ztu /"gleich abgctheilt sind, so werden Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus auf den 8. October nach Badeil senden, welche gebührende Taxen festsetzen sollen, damit den Orten das ^ ^achde>u nieinandcn wider Gebühr zu viel gefordert werde. Absch. 89. o. A8. (1619.) ^"chgefln alten Geleitsrödel eingesehen und von den Geleitsleuten Bericht erhalten hat, wie die bvn ^ ^ Waaren bisher vergleitct worden sind, entwirft man einen neuen Geleitsrodcl. Wird derselbe ^°itsleut^^"^" Orten ratisicicrt, so soll er mit der auf letzter Jahrrechnung gemachten Ordnung den ^sse», vergeben und dieselben von Neuem hierauf beeidigt werden. 2. Das Geleit ist niemanden er- ^affhau?" " '"cht ausdrücklich davon befreit ist. 3. Dein Junker Jeremias Peher und Consorten von ^'"guiid 'hre französischeil Waaren, die sich jährlich auf tausend Wagen belaufen, früher durch das Elsaß gefertigt, jetzt aber, wenn man sie mit dein Geleit ordentlich hält, sie hier durch- 1672 Baden. zuführen begehren und deßhalb mit Bern, Solothurn und Freiburg bereits übereingekommen sind, wir? von einem Wagen eine halbe Krone als Geleit auferlegt. Absch. 95. a. 311. (1634.) Weil die Geleit? büchsen dieses Jahr nicht so viel ertragen haben, wie jedermann vermeinte, nnd doch der Paß, besonder? dnrch Baden, bei Mannsdenken niemals stärker gebraucht worden ist, so befiehlt man, die alten Geleitsrödcl und nicht die 1620 gemachte Moderation in Anwendung zu bringen und beim Eid das Geleit von jeder mann nach Inhalt derselben zu nehmen. Man soll auch beförderlich darüber instruieren, ob man das Gelc't nicht auch, wie die Zollbüchsen jenseits des Gebirgs, verleihen wolle. Absch. 694. KK» (1642.) D?t Dolmetscher und der Secrctär des französischen Ambassadors berichten, Schultheiß und Rath der Sta?' Mellingen hätten dem Ambassadvr und der Frau Ambassadorin mit großer Unbescheidenheit wider alle wohnheit Zoll abgefordert und mit Schließung der Thvre und Bewaffnung großen Despect bewiesen. D?» Schultheiß habe die Bürger mit spöttischem Geschrei dazu ermahnt und der Zoster einem nachkommend?" Lakaien einen Batzen abgenommen mit dem Beifügen, daß er ihm, wenn er mehr hätte, mehr abnelM" würde. Der Ambassadvr werde solches dem König berichten und seine Charge einstellen, bis ihm für Despect Genugthuung geschehe. — Die von Mellingen, deßwegen citierr, verantworten sich also: sie Hütt?" dem Ambassador wie andern dergleichen Herren das Weggeld nach dem Inhalt ihrer Briefe, 6 Batze» ^ Brückengeld, abgefordert. Das Gesinde des Ambassadors habe sich gegen den Stadtschreiber unbesch?^' benommen, und es sei zwischen ihnen zu Streichen gekommen; etliche Burger hätten sich deßhalb bewall"^ und die Thore geschloffen in der Meinung, daß des Ambassadors Gesinde Händel anzufangen beabsickM^ Alle Ambassadorcn hätten oiescs Weggeld gegeben mit Ausnahme des Herrn Meliand, der dafür ?»»!l Kirchenzierdcn versprochen habe. Es wird dem Schultheiß, dem Stadtschreiber, dem alten und dem »c"?" Zoller auferlegt, nach Solothurn zu gehen und nach gethanem Fußfall den Anibassador um Verzeihung ' bitten, auch die abgenommenen 6 oder 12 Batzen ihm wieder zuzustellen. Dem Ambassador wird geschru'^' daß die Obrigkeiten und die Mellinger höchlich um Verzeihung bitten, indem es mehr Ignoranz als Bos^ gewesen sei, und daß er die Genugthuung annehmen und ihnen verzeihen möchte. Man läßt dieß den Abgeordneten anzeigen. Bevor aber die von Mellingen nach Solothurn gekommen sind, hatte der A>»^ sador zurückgeantwortet, daß er die Genugthuung nicht annehmen könne. Man schreibt deßhalb noch»'^ an ihn. Nachdem die Mellinger zurückgekehrt sind mit der Anzeige, daß der Ambassador sie gar nicht l'^ hören wollen, so läßt man zu mehrerer Demonstration, daß man den Fehler zu strafen begehre, die genannten Personen in das Schloß Baden in VerHaft bringen und auferlegt ihnen eine Buße von Kronen mit der gnädigen Begünstigung, daß ihnen solches an ihrer Ehre unschädlich sein solle. 6s dieß dem Ambassador mitgetheilt und Solothurn ersucht, bei demselben dahin zu wirken, daß er diese St?" als genügende Reparation erachte. Absch. 985. so. Kl. (1645.) Bei der Theilung der Gcleitsbüä,'^ wird berichtet, daß in den vorigen Jahren den abziehenden Landvögten, gleich wie dem nen antretende» der Geleitsbüchse Geld gegeben worden sei. — Man läßt es für dießmal dabei verbleiben, nimmt ab?»' den Abschied, ob man es künftig nicht ändern sollte. Absch. 1069. ää. 13. Limmatfischerei. Art. K2. (1626.) Zwischen den Limmatfischcrn der Grafschaft Baden und denen in der Still? ein Streit erstanden, weil jene behaupteten, diese seien nicht befugt in der Limmat zu fischen. Da »"" . diesem Streite die katholischen Orte ohne Beisein Berns gesprochen hatten, daß es bei dem tl? Baden. 167S ben?//^ ^nbleiben soll, so protestiert Bern als mitregierendes Ort gegen diesen ohne sein Beisein gege- ' Spruch. Absch. 393. ckä. l4. A»»stände init dem Bischof von Constanz. (^19.) Zwischen dem Bischof von Constanz und den regierenden Orten der Grafschaft stände» "'s- der hohen und Niedern Gerichte daselbst und derselben Zubehbrde Mißverständnisse ent- "chttien . folgendes Abkominen entworfen, welches die Abgeordneten des Bischofs aä rokorsnäuiu Äuchstg,, ^ ^ hinreichende Vollmacht haben: 1) Was die Zureden betrifft, so läßt man es bei dem werden ^ ^ errichteten Vertrages verbleiben. 2) Wialeficanten, die auf der That ertappt schicke» "/I iiberwiesen sind, soll der Vogt zu Klingnau ohne weiteres Gericht dem Landvogt übersäten w / Person blos verdächtig und keine Kundschaft vorhanden, so soll nach dem Vertrag ver- ^ -tu beide ^ ^ Verträgen der Bußen und Strafen wegen specificiert ist, dabei läßt man sind" seilen gänzlich verbleibe». Im Uebrigen sollen diejenigen, welche unter des Bischofs Gerich- ^orfe» sein" andern Sachen den Bccßcn, wie andere Unterthancn der acht alten Orte, untcr- sällt der n"s ^ußen von 9 Pfd. und darunter gehören dem Bischof; belaufen sich dieselben hoher, so ^ändvogt j> Obrigkeiten anHeim. 5) Mandate in landesobrigkeitlichcn Sachen solle» von dem ^n» der der Obrigkeiten ausgehen. In geringer», dem nieder» Stab anhängigen Sachen App^ Mandate publicicren und sie vollstrecken lassen. 6) Zu Melstorf und Siglistorf gehen Zollte diü Landvogt zu Baden, und was deßhalb zu schreiben ist, wird von ihm gesiegelt. Bischof den, ^^^crei der Canzlei Baden lvider das alte Herkommen entzogen werden, so wird der ^gen de» ^"dschreiber zu seiner Ergctzung zwei Aiiitr Kernen und zwei Sauin Wein verehren und ^derii Gx ^ öu verhalten wissen, welcher seinerseits den Bischof bei der Gerechtsame der Rarrherr galten wird. Absch. 95. 5. (1632.) Der Landvogt berichtet, daß der gewesene ^äntwvrt ^ mit einer seiner gar nahen Basen fleischlich versündigt und darauf sich der ^ bischöf//^ habe. Er habe dessen noch zu Kli»gnau befindliches Gut in Arrest legen lassen. '^lZ. daß ^'^'Panzische Amtmann zu Klingnau habe das Gut gleichfalls in Verbot gelegt in der Mei- ^ Landvv / -'ibitrafung der Geistlichen dem Bischof und nicht der weltlichen Obrigkeit zugehöre. Er, kündig daflir, daß dieses Gut, weil der Pfarrherr malefizisch gehandelt, den Obrigkeiten zu- ^handelt ' Mehrzahl der Gesandten erklärt sich dahin, daß, weil dieser Priester malefizisch des-/"/, ^ uieinals gestellt habe, der Leib dem Bischof, das Gut aber den Obrigkeiten gehöre. Ziehen > . ferner sich widersetze, so solle der Landvogt dieses Gut zu der Obrigkeiten Händen bei'ers//^"^ darüber auf nächster Zusammenkunft verhandelt werden soll. Auch wird sich jedes ^ de» ^ ^^fl^Afeit zu erklärcil wisseil, wie man sich künftig wegen Abstrafung der Geistlichen, welche ^der» - Vvgteien verfehlen, verhalten wolle. Lucern erklärt sich damit nicht einverstanden, ^li4Z ) daß die weltliche Obrigkeit sich nicht darein zu mischen habe. Absch. 596. 72. ^ der Pfarrei Burg Folgendes zu eröffnen: Als im letzten April von den GerichtSunterthancn in der Herr schaft Winringen die Huldigung eingenommen worden, habe mau bemerkt, daß die Gebrüder Rudolf "»^ Wolfgang Gering, Besitzer des in der Herrschaft Wyningeu gelegenen Birchrüti-Hvses, sich abgesandt haben. Weil die Rütihofcr sich bisanhin geweigert hätten, dein Fürstabt zu schwören, habe man sie ^ diesen Tag citiert. — Nachdem die Parteien angehört und aus den eingelegten Gewahrsameu erscheu wo'- den ist, daß der Birchrüti-Hof in des Gotteshauses Einsiedeln nieder» und der Grafschaft Baden heh^ Gerichten liege, erkennt man, daß die Bauern des Birchrütihvfes dem Fürstabt die Huldigung leisten jedoch jedes Theiles Rechten ohne Schaden. 2. Sodann begehren die Anwälte des Fürstabtes, daß d" Religion in der Herrschaft Wyuingen nach Ausweis des Landfriedens frei gestellt werde, weil die schaft in der Landvogtei Baden hohen Gerichten und Märchen begriffen und daher in den Landfrü'^ auch eingeschlossen sei. Da mau dieses Punktes wegen keinen Befehl hat, so wird derselbe in den Absa?" genommen. Absch. 536. n. K7. (1630.) Abgeordnete des Fürstabts von Einsiedeln beschweren sich, in der Herrschaft Wyningcn, welche in den nieder» Gerichten von Einsiedel» und der Landvogtei Bad''" hohen Gerichten und Märchen begriffen und daher im Landfrieden eingeschlossen sei, die Ausübung be'd'' Religionen nicht gestattet sei, so daß die Katholischen in das Gotteshaus Fahr zu gehen genöthigt Ferner hätten die Gebrüder Rudolf und Wolfgang Gering, Besitzer des Birchrütihvfes, welcher ga>6 den Niedern Gerichten der Herrschaft Wyuingen und in der hohen Obrigkeit der Grafschaft Baden li«F' im Jahr 1625 zu Zürich ein Urthcil wider die Junker Meyer von Knonau wegen der Herbst- und nachthühner erlangt, wodurch dem Gotteshaus Fahr, der Fall abgesprochen worden sei, obgleich von d"'" selben niemand zugegen gewesen sei, der im Recht Antwort gegeben, noch auch etwas zu Recht gesetzt ha^ Dieß alles sei von den Gesandten auf letzter Jahrrechnung zu Händen der Obrigkeiten in den Äbs^ genommen worden. Zürich habe dagegen protestiert. Die Abgesandten hätten nun Befehl, anznh^ was man dagegen vorzubringen habe, und warum man den Fürstabt von seiner Prätension zu tw vermeine. — Zürich stellt nicht in Abrede, daß die Herrschaft Wyuingen in der Grafschaft Baden ho" Gerichten gelegen sei; die Judicatur aber, wofür es von etlichen hundert Jahren her Briefe aufw^ könne, sei Zürich zuständig, weßhalb es wohl befugt gewesen sei, in des Birchrütihvfers Sache zu urtho' ^ Der Canzlcr habe dem allem beigewohnt und nichts dagegen geredet. Ob die Abgeordneten von Einsiedel'' Mannschaft daselbst ansprechen oder nicht? —Die Abgeordneten replicieren, daß sie sowohl die Ma"»I' ^ als die Judicatur Zürichs mehr nicht als jedein andern die Grafschaft Badeil regierenden Orte zugoß' ^ Zum Beweis dafür, daß die Judicatur, die Appellationen und andere Herrlichkeiten bis an das Blut ^ Gotteshause Einsiedeln und den Junkern Meyer als dessen Lehenträgcrn gehören, legen die Abgesu" ^ den Stiftungsbricf des Gotteshauses Fahr, die Bestätigung von Papst Victor und Kaiser Lothar andern Urkunden vor. — Zürichs Gesandtschaft hat keinen Befehl, dießmal viel zu disputieren, und l" ^ daß man mit dem Entscheide bis auf eine andere Zusammenkunft innehalte. Nach Anhörung der wird in Betreff Wyningens zu Recht gesprochen, daß man es bei dein Stiftungsbriefe und den Baden. 1675 Gcwahrsamcn verbleiben lasse. Die Entscheidung über die Religion daselbst, so wie den die ^ Judikatur und Mannschaft und den Streit wegen des Birchrütihvfes verschiebt man auf Zusammenkunft der die Grafschaft Baden regierenden Orte. Absch. 546. u. t«. Anstände mit Bern. ^lu>,dc^' ^ ^ (1641.) Es wird zur Sprache gebracht, daß im Amt Gebistorf an der Reuß ein Einhorn ^'a»dlc> Hofincister zu Königsfclden zu Händen der Stadt Bern zugetragen worden sei. Die Ber„ .-I" ^ben Orte bitten, daß der Fund säimntlichcn regierenden Orten zugestellt werde, oder daß sei, bie Befugnisse des Hauses Königsfclden ausweise. — Bern antwortet, was gefunden worden tvaz Einhorn, sondern ein Holz; seine Befugnisse nachzuweisen sei nicht nöthig, weil jeder Zeit, vo» ; . " sowohl herwärts gegen die Grafschaft Baden als jenseits auf rcr Seite des Eigcnamls ^ö»iqgs.!v Flschenzcn, Zöllen, Geleit und andern Sachen sich bcfnnden, ihm wegen des Hauses (1641) ^ ^ ^gehört habe. — Die Sache wird ack rskorsuckum genonuncn. Absch. 553. u. Kit. nicht '» , ^^"g auf das vermeintliche im Amte Gebistorf an der Reuß gefundene Einhorn kann Bern d^ß die ^ selbiges den die Grafschaft Baden regierenden Orten gehöre, da Acten vorhanden seien, der w " gefundenen Sachen dem Hause Königsfeldeu gehören und auch die Landvögte dort vo» Berm^ öefundcne Leichen demselben zugeschickt haben. Die übrigen sieben Orte finden aber, daß die ^ehen. ^ geführten Acten sich nur auf die Fischenzen, nicht aber auf hochvbrigkeitliche Gerechtsame beende . die Märchen in der Mitte des Wassers seien, sei es billig, daß dergleichen gefundene Gegen- dassrlh!^ ^Mrendeii Orteil gehören. Die sieben Orte lassen dieß den Gesandten Berns anzeigen ^l. ^suchen, das gefundene Ding ihnen zuzustellen. Diese entschuldigen sich mit mangelndem Be- Aöi c > w^icric ziizuneuen. ^icie cncgyucocgeu nw o».- ^"triebe(1641.) Die katholischen Gesandten erinnern sich, was für Ausflüchte und ^ anhc ° Lich, 'ischließ ^ ^!"^chcn an ihil gerichtete Sollicitativn „wegen Ucberantivvrlung der zwei bewußten in sich cmr^.'^^'i^^ss der Auslieferung des in der Reuß gefundenen Einhorns Bern gebraucht hat. Da es die Lie/>^^ hat, dieses Horn nach Baden zu liefern, so wird der Landvogt von ihnen beauftragt, ^ischlchs.^^ Übrigen Ernstes zu verlangen, widrigcufalls ihre Herren lind Obern stch zu Gegenmitteln der slchs Absch. 559. Ic. 7t. (1641.) Da der Hofmeister zu Königsfeldeu auf die im 'Rainen ^ ^ Einhvrne" noch keinen Bescheid gegeben hat, und es dabei vielmehr auf die Juris- ^gefundene aiikonunt, so soll der Landvogt nochmals um Bescheid anhalten und sogleich ^ibrcch^ ^ ^Ncbeid Bericht erstatten, damit man auf der nächsten Tagsatzung zu Solothurn sich darüber ^ ""i Bern reden könne. Absch. 962. o. 72. (1642.) Der Landvogt von Baden hatte den bei ^ i ^eußinghle?) im Amt Gebistorf gefundenen Leichnam von Heinrich Plüntschlin den Kindern und "^Nt, hj/^Itte hin zur Bestattung übergeben. Bern hatte das eine Verletzung der Rechte ge- ^"so>vc„j ^ besitze, und dagegen protestiert. Die regierenden katholischen Orte wollen diese Sache ^ beseht Aneignung der zwei in der Nenß gefundenen Einhvrne von Seite Berns erliegen lassen b- 7 j landvogt eine Gcgenprvtestation dein Amtmann von Königsfclden zu übergebe». Absch. ^ der Der Hofmeister von Königsfclden hat dem Reußmüller bei Windisch geboten, einen ^ Ländv,' ^ 6efundeneil Leichnam ohne seinen Befehl nicht wegnehmen zu lassen. Dessenungeachtet hat ^"dvogt ^^luam tvegnehmen und den Verwandten zustellen lassen. Bern hat dawider bei dem " stiert und begehrt nun Genugthuung. — Die Mehrzahl der Gesandten ist der Ansicht, daß 210 1676 Baden. ' 1 ^ die hohe Jurisdiction blos die Fischenzen beschlage, sonst aber sämmtlichen regierenden Orten bis m Mitte des Wassers gehöre, daß diese auch berechtigt seien, das in ihrer Jurisdiction gefundene E'inh^ herauszufordern, und daß der Landvogt seine Pflicht gethan habe. — Bern beansprucht für das A Königsfelden die gesammte Jurisdiction über die ganze Reuß in dein betreffenden District und protc!« gegen Alles, was wider seinen Posseß geschehen möchte. — Die Mehrzahl der Gesandten läßt es bei oW Antwort und dem Urbar der Grafschaft Baden bewenden. Absch. 985. 7A. (1643.) Die legenheit wegen des in der Reuß gefundenen Einhorns, welche eine Zeitlang geruht hat, soll nach Ansicht der katholischen Gesandten wieder aufgenommen werden, da Bern seine Jurisdiction nur mit sch^ chen Titeln zu stützen im Stande ist. Absch. 1003. Ic. 73. (1643.) Die Gesandtschaft Berns bringt^ daß dem Hause Königsfelden von den Amtleuten der Grafschaft Baden fortwährend Eintrag Beziehung auf die Abnahme der Kirchenrechnung in Birinenstorf und Gebistorf, die Einsetzung und ^ setzung der Kirchmeier daselbst, die Allsfertigung der neuen Bereinigung des Kircheilguts zu Gebimst der Canzlei Badeil, das Sigristengut zu Birinenstorf, die Judikatur, die Ausfertigung von Kauf-, und Zinsbriefen und die Handhabung der Jurisdiction über die Reuß. Mail möchte die Prätensione» Amtleute zurückweisen, widrigenfalls Bern bei der letztes Jahr gcthaneu Protestation verbleibe u»d ^ wärtige, wer es seines rechtmäßigen Possesses „entwehren" wolle. — Landvogt und Amtleute antworte ^ die vorgebrachten Beschwerden ausführlich. Absch. 1007. ii. 7K. (1644.) Bern legt in Bezug ^ Rechte des Hauses Königsfelden zu Birinenstorf und Gebistorf eine Replik ein und begehrt, daß bei seinen Rechten verbleiben lasse; sollten fernere Eingriffe geschehen, so wolle es dagegen protestiert v — Die Replik wird in den Abschied gesetzt, die Prvtestation aber nicht angenommen, da man ' . sonnen sei, Bern etwas zu nehmen, was ihm gebühre. Dem Landvogt und den Amtleuten wird betz'^ eine Ailtwvrt auf die Replik auszufertigen und sie den Obrigkeiten zu überschicken. Absch. 1041. kk- , (1645.) Beril läßt sich vernehmen, daß es auf die dein Landvogt übergebene Replik, betreffend die ^ seines Hauses Königsfelden zu Birinenstorf lind Gebistorf noch keine Antwort erhalten habe. Es wird ^ nuil eine von dem Landvogt und den Amtleuten verfaßte Antwort zugestellt. — Berns Gesandtschaft hierauf, daß man die Sache wieder in den Abschied nehme, da seine Obrigkeit die Antwort noch nicht ^ sehen habe, und daß die Neuerungen und Eingriffe gegenüber dem Hause Königsfelden inzwischen ^ fortgesetzt werden möchten, indem es dagegen protestiere. Man nimmt dieß in den Abschied, dem La» . und den Amtleuten wird aber befohlen, ohne Benachtheiligung der Rechte jemandes nach altem ^ fortzufahren. Absch. 1069. I. 78. (1648.) In Betreff der Prätensivnen des Hauses Königsft'^^ Birinenstorf in der Grafschaft Badeil und Wvhlenschwhl in den Freien Aemtern wird von einem -in ^ ein Prvject verfaßt lind selbiges in den Abschied genommen. Absch. 1151. p. (Man sehe an Art. 153— 172.) 17. jkriegssachcn. a. Allgenieines. ^ Art. 7«. (1620.) Die zu Mellingen beklageil sich, daß sie wegen der gegen das bcri>ift^j> aufgestellten Wachen viel Beschwerde und Kosten erlitten hätten, und bitten deßhalb um eine 6rg^ — Jedes Ort soll seinen Entschluß darüber demnächst nach Lucern schicken. Absch. 146. x. ^ Wegen der Entschädigung derer zu Baden und Mellingen für ihre Auslagen, welche sie beim ^ Baden. 1 677 Da ^ Fähnlein gehabt haben, soll mau sich zu Baden berathcn. Absch. 150. I?. 81. (1621.) ^tzgleicl^' Mellingen wegen der letztes Jahr bei ihnen aufgestellten Wachen noch etwas Geld ansprechen, ^ s»^" ^ Landvogt wegen eines mit Frucht beladencn Wagens, der ebenfalls dahin gebraucht worden ^hrreu^^ Landvogt aufgetragen, diese Posten (im Ganzen 300 Kronen) zu bezahlen und sich bei der wird s.' Baden aus dem burgundischen Erbeinigungsgeld wieder bezahlt zu machen. Jedes Ort llig. ^sandten nach Baden Befehl crtheilcn, daß dem Landvogt dabei kein Eintrag geschehe. Absch. dem (1021.) Wegen Bezahlung der Ansprache derer von Mellingen und in den Freien Aemtcrn, schrie, Zu Baden auferlegt wordeil ist und für ein Ort 60 Kronen betragt, soll jedes Ort seine Absch ^^"Aligung nach Luccrn schicken, damit der Landvogt sie bei der Jahrrechnung vorlegen kann, a» ^ ^ 8zj. (1621.) Jedes Ort wird nochmals ersucht, seine Stimme, betreffend den Kostcnersatz luccrn ' - ^'^^0en ^ad ku den Freien Aemtern namentlich für vorgestreckten Proviant lind Munition, nach wichen 1"5. ck. 8 't. (1633.) Auf eine Snpplication der geistlichen und der wclt- '"ehr ^krd geantwortet, daß man sich der Eommandanten halber, bts die Ruhe wieder etwas ^rdeii gedulden müsse! die Kosten sollen auch männiglich den Gütern nach vcrtheilt einer si„i s.(1634.) Schultheiß Schnors von Baden und der Landschreiber stellen in Und ff die Rothwcndigkeit vor, Borsichtsmaßregeln gegen einen plötzlichen Ucbcrfall der Grafschaft einf f" Z" treffen. In Folge dessen wird Luccrn ersucht, eine Person zu wählen, welche ^)olischr„ ^ vorstellen könne, und dieselbe mit Bollmacht zu versehen. Ferner sollen im Namen der ^Ache imAusschüsse aus der Grafschaft Baden und den Freien Aemtern insgeheim aufgestellt werden, ^cht halt ^ sofort in Function treten können. Ucberdieß soll jedes Ort 200 Mann in Bereiten wird'' ein Bersammlungsplatz angewiesen wird. Der Beschluß, den jedes Ort deßwegen A,»A förderlichst Lucern zur Kenntniß gebracht werden. Absch. 675. in. LK. (1634.) Da ^esandw^'' ^bercvmmandant zu Baden, berichtet, daß die Gefahren daselbst sich mehren, so wird von ^asthrr Jm"^" katholischen Orte dem Landschrciber zu Baden befohlen, daß er dem Hauptmann Hans ofein ordentliches Patent ausstelle, damit er dem Hauptmann Balthasar Zimmer- ^cchlen öem Eommandanten zu Coblenz, assistiere; beiden solle er ihren Amtssold pünktlich !^ben 1- 87. (1034.) Um die Stadt Baden desto besser sicher zu stellen, ist verordnet ^ssen ^erichtsherren Grafschaft ein bestimmtes Quantum Früchte und Wein in die Stadt Ari 0o„ "ber die Herren von Roll sich bisher dessen geweigert haben, werden die Gesandten von Zu katholischen Gesandten ersucht, dessen eingedenk zu sein und ihre Herren und Obern ^i<1. ^U'ögen, daß sie die Herren von Roll durch ihr obrigkeitliches Ansehen zur Gebühr anhalten. Privau ^1036.) Da mau bestimmte Nachricht hat, daß heimlich Werbungen für fremde Fürsten ^ La»do" '^""eu betrieben werden, so beschließen die katholischen Gesandten nachdrückliche Mandate an ^ H»w? ^ Grafschaft Baden und der Freien Aemter ergehen zu lassen, daß, wer sich ohne Norwisseu Aö37.) ^^B'ng der Obrigkeiten anwerben lasse, sich einer schweren Strafe aussetze. Absch. 772. x. 8?». "» Falle u "" ^"dwgt und den Aintleuten wird befohlen, die Pässe allenthalben wohl zu verwahren und Dickel, ^'vas begegnete, Zürich und andere Orte bei Zeiten davon in Kenntniß zu setzen, um Hülfe Akbsch- 823. 5. ?»«». (1638.) Bern theilt Zürich mit, daß der Laudvogt auf die ^ kri^a" ' Zehnten, Bodenzinse und dergleichen Einkünfte in der Grafschaft haben, eine monat- "tributivn von 500 Kronen gelegt haben solle. Der Landvogt, zu Rede gestellt, erklärt, daß 1678 Baden. die Sache nicht zur Ausführung gekommen, sondern blos von den Geistlichen und den Gerichtsherren, man anzulegen bedacht gewesen sei, als ein Auskunftsmittel vorgeschlagen worden sei. Diesen Borschs habe er aber nicht angenommen. Absch. 849. Ic. (1638.) Der Landvogt fragt die Gesandte" , d" fünf katholischen Orte an, wie er sich in Betreff der Wachen, der aufgefangenen Munition des HerO ^ Bernhard und des init Getreide beladenen zu Klingnan aufgehaltenen Schiffes zu verhalten habe. Es ^ dem Landvogt unter Verdankung seiner Thätigkeit aufgetragen, mit Aufstellung der Wachen fortzuf"^' und der früher gemachte Vorschlag einer auf Geistliche und Weltliche zu legenden Abgabe gutgeheißen! sich dagegen widersetzt, soll sofort namhaft gemacht werden. Die aufgefangene Munition und die werden als den Obrigkeiten verfallen erklärt; die Maaren sind mit Nutzen zu verkaufen. Das zu Klings angekommene Schiff mit dessen Inhalt soll der Landvogt in Gewahrsam zu der Obrigkeit Händen da man es der Erbeinigung in dergleichen Zeitläufen nicht gemäß findet, Schiffe in der Weise durchpa»^ zu lassen, wie das zu Klingnau aufgehaltene. Endlich wird dein Landvogt, trotz den gegen ihn vorge ^ menen Drohungen, sowie auch den Amtleuten überhaupt befohlen, dem, was die Abschiede vorschreibe" ^ die Obrigkeiten befehlen, nachzukommen. Absch. 850. u. (1638.) Die Bewachung der Grenz^ Grafschaft soll man fortdauern lassen. Damit man desto besser Ordnung halten könne, sollen der La" u»d ° und die Amtleute die früher beschlossene Auflage auf die geistlichen und die weltlichen Gerichtsherren ^ Unterthanen zu beständiger Unterhaltung von 200 Mann fortbestehen lassen, jedoch dafür sorgen, ^ ^ den Wachen alle mögliche Discretion gebraucht werde. Es wird auch der Gedanke angeregt, in den Vogteien überhaupt eine durchgehende Auflage zu creicren, um daraus eine armeö volnnto von 3000 ^ ^ Mann zur Vertheidigung des Landes aufzustellen. Basel, Svlothurn und Schaffhausen erinnern ^ an die Hülfleistimg und den Zuzug, dessen sie benöthigt sein könnten. Alan läßt es bei den frühes >5" klürungen bewenden, also daß jedes Ort auf ergangene Mahnung zu ziehen gerüstet sein soll. Absch- Mk. (1638.) Der Landvogt berichtet von der gefährlichen Lage, in welcher die Festung Breisach I und begehrt Nath, wie er sich zu verhalten habe, wenn sie übergehen sollte. Es wird ihm von de" , tischen Gesandten befohlen, daß er zuverlässige Kundschafter sich verscbaffen, die nothweudigen Wache" b . aufstellen, überhaupt die erforderlichen Maßregeln zur Sicherung des Landes treffen solle. Sollte verloren gehen, so habe der Landvogt sogleich nach Zürich zu berichten, daß nöthige Vorsorge get^ werde, wenn etwa die Armee nach den Blinden ihren Marsch nehmen sollte, damit die Untertha»e" wie früher beim Durchzug Rohans, geschädigt würde». Ferner habe er sogleich, wenn Breisach gangen sei. Lucern davon in Kenntniß zu setzen, damit es eine Tagleistung aller katholischen Olle mcnberufe. Endlich möchte Schwhz eineil qnalificierten Mann als Landvogt »ach Sargans lväh^ Ahe?! für zuverlässige Kundschafter sorge und nichts zur Sicherstellung der Pässe versäume und von de>" der Festung bei der Zvllbrttcke zu erfahren suche, was man daselbst in Bezug auf den beabsichtigte" ^ zug zu thlui gesonnen sei. Absch. 879. o. (1639.) Da die verlautenden Drohungeil na>ne>ll Grafschaft Baden und besonders dein Gotteshaus Wettingen lind den übrigen Gotteshäusern ge^'" so wird von den Gesandten der fünf katholischen Orte dem Landvogt und den Amtleuten befohlen, .^> zu sein, gute Kundschafter anzustellen und dafür zu sorgen, daß man auf jeden Fall gerüstet sel. demselben Sinne wird auch mit dem Schultheiß der Stadt Baden geredet; insonderheit soll für v" ^ stellung der Brücke zu Kaiserstuhl gesorgt werde». Bei sich mehrender Gefahr sind die Hochwachtr" ^ richten, daß sie des Nachts durch Feuer, am Tag durch Nauch Signale geben können. Absch- ' 1679 Baden. <> bring. »°r. °» ^ regierenden Orte vormals veranlaßt worden, starke Wac) 1 gemacht und, da die ^be Landvogt Schmid sel. ans die Gcrichtsherren nnd ^ncu.de. e ^ Anlage ^ Zahlung nicht erfolgt sei, die Kosten selber entrichtet ' ^Da der Landvogt während schwere, so müßten die Hinterlassenen des Landvogts ^ nicht selbst haben besorgen "'er Verwaltung treu gedient und die Angelegten feiner Zc Nn.ablen haben daß der Land- w°^". so wird erkannt, daß dieselben ohne Widerrede und ungesäumt haben, "°gt den Erben allen Beistand leisten, die gemachte Abtherlung - Licnbeim, welche den 5" '°»°. «dich. ».!, m t'«°» Di- G-m°iub-u Th«-n. S -d -» u,i«a.i m» '''"> b.» der M»»»ich»ft z.lgccha» sind, bi«m, m»» m-chi- x^-mburg g-Ichri-b-.i und ih»m ^adcn bewahrt werden. Es wird ihretwegen an den Commandantc » ^ Aufstellung einer '"'offener Schein gegeben. Falls eine lebendige Salvagarda not'ig fcin e ^ ^,641.) Laut eingeben dem Landvogt der Grafschaft Baden auheimgestcllt. Abfch. - große Klage ist durch das Kriegsvolk des Commandante» zu Lauftnwrg ^m^Amt ''g-legenheit widerfahren. Alan ordnet deßhalb den Landvog Seba! ^ ^ ^ ^ Dieser anerbietet sich zu aller Reparation und verspricht künftige . ^ ^ ^ Grenzen von Obschon der Landvogt keine weitere Nachricht über das gegeben l ' ^ ^ Wachsamkeit, und 5 Schweden geschehen ist, so crmahnen ihn doch die 'Obrigkeiten Bericht erstatte. Zürichs b " gute Kundschafter anstelle und von, Stand der Sache» N ^,'allcnbeiten sich in der Dis- °"ch,nen rügen sie und sprechen die Hoffnung aus, es werde bei an verführenden Theils sich »Nbm i>. d-- .» g«!m I°i. Ol» ftuh» w Mach, d-, Kn - ^ ^ "--»Mbabc Mjch.SÜS.i. D,-ns. d- Irdene Soldaten sind durch die Grafschaft Baden und die Herrschaft S^ ^ ^ E rzähl der regiere.ide.. Orte dafür angefragt wurde. - Für den T^'^ o ? befohlen, sie zurückzuweisen. Absch. 98b. g. (1643.) Der Landvog b nätet, ^daß, wmn^ e^ °Nangere Zeit nöthig sein sollte, an den Fähren des Rheins Wachen ö" ^ fragen hatten, - °^"°"ben diese Lasten zu tragen nicht mehr zumuthen konnte, a »c Anlage oder auf andere ^bn man müßte auch die übrigen Aemtcr und die Gcrichtsherren durch ' ^ ^ ^schied ge- ^ in Mitleidenschast ziehen. Der Vorschlag wird von den katho if. en . Volkes 7'"en. Absch.iow.W »«.. (1644.) Da verlautet, daß noch e,^^ ^^geführt und viel Früchte ausgeführt werden sollen, so wnd^ ^treu an dem zu l/. ^ 5" desseu Verhinderung anzuwcndcn, da die katholischen vm " (1647.) Der ^ ö" was man sich schon zu wiederholten Malen erklärt )ag^nvrstuhl in acht Kähnen 300 Schreiber berichtet / daß unlängst von Schiffleuten von ^ch ^ ^.üchl m^ ^ sprache ^bra'cht n"^7 »ach Hohc'üw.el ge-rrg r ^ ^ h,b„, z... ben Beamteii Befehl ertheilt werden, b- 1128. i. b Schichcnwescn. °». , ^ bittet für die Gemeinden Wettmgen «»d""". <>WS.> D-r Schr-ib-r d-» Go..-Sha.,.k» z b-Mwig., wrlche chn<» »«'-» um Sch.ch-ug.b-u. - E» W-.W. M- Ä-m-md- >«h-»ch 1680 Baden. der Landvogt entrichten soll. Absch. 012. o. 1O-t. (1644.) Ans Anhalten der Gemeinden Degerscld^ Ober- und Untercndingen werden denselben insgesammt 8 Kronen als jährliche Schützengabe bewillig welche ihnen der Landvogt einhändigen soll. Absch. 1041. AS. 1». Kirchliches und konfessionelles. Art. 105. (1629.) Zürich berichtet, daß der Landvogt zu Baden auf Befehl der katholischen ^ dem Prädicanten zu Diciikon die Haltung der Nachpredigten an den hohen Festtagen verboten habe. ^ dieses Verbot dem Landfrieden zuwider läuft und solche Nachpredigten an andern Orteil in den gemeinen > schaften bisher unverwcigert zugelassen worden sind, so möchten die drei Städte ihr Gutachten darüber a ^ mittheilen; Zürich sei nicht gesonnen, eine solche Hinderung zuzulassen. Bern äußert sein Mißfallen/ das Verbot hinter dem Rücken von Zürich als eines mitregierenden Ortes der Grafschaft Baden gesckst"^ sei. Man findet aber insgemein für gut, aus dieser Sache bei den jetzigen Zeitverhältnissen keine A' läusigkeit zu machen, sondern dieselbe wo möglich gütlich auszutragen. Man hofft, daß durch eine malige Abordnung nach Dietikon die Haltung der Nachpredigt wohl zu behaupteil sein werde. ^ ^ 520. A. 100. (1630.) Der Landschreiber berichtet den katholischeil Gesandten, was unlängst in der Abhaltung der Nachprcdigt durch den Prädicanten zu Dietikon verhandelt worden ist, und was sonst für Verordnungen gemacht habe. — Zürich soll das Bedauern über seine Jmprocedur schriftlich^ gethan werden. Absch. 523. o. 107. (1630.) Die fünf Orte haben den „calvinischen" Pfarrgenossi^ ^ Dietikon bei Strafe verboten, in die neue an den heil. Tagen von dem Prädicanten gehaltene Nackstn'^., zu gehen. Etliche sind aber dennoch gegangen, und Zürich hat dem Landvogt das eidgenössische Reckst ^ geschlageil, .worauf dieser mit der Strafe einhalten mußte. — Jedes der fünf katholischen Orte ^ Gutachten beförderlich nach Lucern schickeil, damit dieses dem Landvogt in aller Orte Namen befehlen ka die Uebertretcr ernstlich zu bestrafeil. Absch. 536. s. ION. (1634.) Der Landvogt zu Baden, Jacob Füeßli von Zürich, hatte einem reformierten Maleficanten einen reformierten Geistlichen beiM^, der ihm zusprecheil sollte, während die Gesandten der fünf katholischen Orte behaupten, daß dieß jed^' ^. bisher durch einen katholischen Priester habe geschehen müssen, wenn gleich der Malcficant reformier Wesen sei. Es hatte der Landschreiber das nicht gestatten wollen und der Untervogt und die LandU hatten sich geweigert am Landgericht zu sitzen, so daß dem Maleficanten das Leben geschenkt wurde- ^ das Landgericht in der Stadt Badeil hohen und Niedern Gerichteil gehalten wird, wo nienlals ein etwas zu thuu gehabt hat, da ferner Zürich schon früher versucht hat zu St. Verena oder St. Ä>n^ . die Badgüste einen reformierten Gottesdienst einzurichten, so könnte diese Sache leicht von böser Consta , sei». Damit nun die katholischen Amtleute künftig wissen, wie sie sich in dergleichen Fällen zu haben, sollen von nächster katholischer Tagleistung denselben Verhaltungsbefehle zugeschickt werden- ' 671.1. 100. (1634.) In Folge der Jmprocedur, welche sich der Landvogt hat zu Schulden koimnen ^ fs. Art. 108j, wird den katholischen Amtleuten der schriftliche Befehl zugeschickt, daß sie auf „Griffe" genaue Achtung geben und nicht zugeben sollen, daß solches unbefugte Verfahren sich Uebrigens soll er auf nächster allgemeiner Tagsatzung wegen seines Verfahrens getadelt werden- ^ 675. Ir. 110. (1634.) Den Gesandten der evangelischen Städte macht die Gesandtschaft Zürichs du ^ zeige, daß die katholischen Orte den malefizischen Personen in der Grafschaft keinen Prädicanten 'ck wollen. Es wird insgemein gut befunden, daß man diese Sache künftig vor einer ganzen cidgc>n'^ 1681 ^ -ch ast so gut, wie der Thurgau "»W.MKM« a,.lm»ge>. uod -.»! - A5Ä.M und das Rheinthal im Landfrieden begrün ^ ^ ^sonders die srere Reltgr Pialesicanten, den ^andc,crichr dwielbst auch cvavgeUiche a , e endlich vor Jahren N> ngz4) Die evangeliicheo wochm werden, noch wi«i».°chm " .'^n iei. «O.«N-»- «-I«-« »» himich.en llch. auch -in w Belreii de- PrAi«'-». ' ^^izung Smg--ich- Städte sind der Ansicht, daß man den alten - ^^l die Hauptgrube s^ ^ Güte erhalten, gebraucht werden, nicht wohl mit Gewalt abt? ^ ^ der MehrM de ^^ ^ Hochgericht, wen?) in der Grafschaft Baden liege. «,it Recht verurtheilw P dnrch v wird es um so besser sein. Wenn aber 1 .^rden, sollen dieselben, we „je nach Fur- das aus der Grafschaft Boden gelegen ist, ge' ^airdvogt die Zeit vor einiger Zeit ?- Prädieanten begleitet werden. f°nst ^rdstch ^ ^ w Land- Wilenheit wohl zu verhalten wissen. > b)- ' Landgericht stellet' un ^ nicht sitzen °we malesizische Man.tsperso,' seiner ^^^^e u.id das ^andgenc,^^^ gebräuchlich SNtcht und beim Ausführen zugeben wollen. ^ . Neuerung und z ' ^ pH man künftig ^en, wenn er ihr Prädieanten zugäbe Werl ^ ^rich begehA^Mt^ ^ Prädieanten. Evesen sei, weßhalb denn der Malcstcant le g g ^der Landgericht ge, e ^ ^rtc erachten, vwen Neligionsverwandteir, welche zu Baden e Tröstung beigebe. Instruction vw es an andern Orten im Landsrieden brauchlich w, ^ ^ ^ ^makd^ ^ könne. man es bei dem alten Brauch ^0" /alll ^ Gelegenheit daru ^ ,,„„eu, welche 'll' so nimmt ,nan die Sache in dcii Algchu , ^ RechtiUNg auch - Landsrieden Absch, 694. k. lt». (1643.) Der Landvogt / zn Zurzach stilgeb Glarus ver- " dem Buchhändler Schauselberger von Zurr ^ ^ hat. Zürich, ^n u Religione'i vermeintlich zuwiderlausenden Tractätlem als ^ ß - ^n de.r Bitchha'i Ntandat ^gern den Consens mit dem Beifügen, ^ st"" ^Zet Nachrichtung diwch Mt^^ U"g°strast allerlei Lasterschristen verkauft wordu,^ ^^^^^erger 'ücht .,^gu„g der Religio'ts- ' v abgestellt werden sollen. Der Lau "6 ^ kbiuic man aus ... Herrschaften künstig gc- Verkauf der angedeuteten Schriften beschwer ' ^ ^ in den ge«'-»'-» ^ ^.^„jzMche Recht 'oschiverden zu haltenden Conserenz beratschlage , protestiert w ^Protestatio.. Wlen werden solle. Falls aus der Glarus s'" Theil von der ^'geschlagen haben. - Die fünf katholischen O e w ^ wdeu desto mehr verhütet v'd das Rechtsbvt seien unnöthig, und der Landveg wider de.r L"" pa.nit sie es allcnt- >e bezogen hätten. - Damit das Spähen und p,, ^andvögten zuwi^ ^rde. wird besohlen, ein Mandat zu '"ach" "»d ^ ^en. sÄumerk. rm Z Wden, wo der Landsriede gehalten werden ^ch. 1007. mm. ^l ist bis zur nächsten Zusammenkunft eingestellt ,<>. «vh-iache» ..tdolUche TSch'e- °u» t»-> »4. (l°46.> E» wird bcnch'^ j . «chnrach-' hdU°w d,r ndchstw 5°"-i «i-enw lich wi> .unl»>h°>hch°n P«'"° p, .hmM ^ch.«d,. Ceber, d-M-r zu red«; ab-"»» 1682 Baden. Conserenz erscheine, weil diese Sache leicht größere Conseqnenzen nach sich ziehen könnte und eines zeitigen Beschlusses wohl Werth sei. Absch. 1107. o. 2«. Stifte und Klöster. a. Gnadenthal. Art. 115. (1643.) Die Aebtissin zu Gnadenthal ist der Meinung, daß ein zu Nieder-Rordorf^ legener Hof ihres Gotteshauses Lehen und demselben chrschützig sei; ebenso daß zu Nieder-Rordorf der itiedern Gerichtsherrlichkeit das Scbreiben und Siegeln ihr und nicht dein Landvogt gehöre. ^ Landvogl wird aufgetragen, nachzuschlagen und je nach Befinden zu erkennen. Damit solche Mißveri^ nisse eher verhütet werden, wird verordnet, daß die Gotteshäuser künftig alle zehn Jahre bereinigen Des Siegelns und Schreibens halber zu Nieder-Rordorf läßt man es bei dem alten Herkommen bewc» Absch. 1007. 88. l>. Commcnthurei Leuggern. Art. 11(Z. (1648.) Den weltlichen Erbsinteressierten des Johann Ludwig voit Noll, Ritters ^ St. Johanniterordens und Cvmmcnthurs zu Leuggern, wird von den Gesandten der fünf katholische» ein durch die Canzlei von Lucern auszufertigendes Schreiben an den Landvogt der Grafschaft Bade» williget. Absch. 1160. m. o. Sion. Art. 117. (1623.) Landvogt und Landschreiber berichten, was in Betreff des Klosters Sion, laut Briefen und Rechtsamen beim Landvogt Recht zu nehmen und Rechnung abzulegen hat, von den . constanzischen Rüthen vorgenommen worden sei. — In Folge dessen wird der neu erwühlte Prior bci'^ und ihm bedeutet, daß ihn der Landvogt einsetzen »verde, daß ihm der abtretende Prior sämmtliche saine des Gotteshauses zu übergeben und der Prior jeweilen dein Landvogl Rechnung abzulegen ^ Dem Landvogt wird aufgetragen, in geistlichen und weltlichen Dingen eine nothwendige Reformatio» zunehmen. Dem Bischof soll der Visitation halber in Beziehung auf geistliche Dinge nichts ben»>» ^ sein. Absch. 295. m. IM. (1627.) Die Gesandten Nidwaldens berichten, daß sein Laudina»»' ^ gewesene Prior zu Sion, von dem Bischof zu Constanz entsetzt und nach Oehningen geschickt worde» ohne daß sie den Grund davon Hütten in Erfahrung bringen können. — Dem Landschreiber z» wird geschrieben, darüber Information einzuziehen und selbige schriftlich mitzutheilen. Absch- . 11«). (1627.) Laut Bericht der Amtleute hat der Vicarius zu Constanz bei der Visitation des Hauses Sion die Priores abgeschafft und gen Oehningen consigniert, die andern jungen Constanz in das Augustiner Kloster gewiesen und das Gotteshaus inzwischen mit einem auslä»^ Administrator aus Obcrried im Breisgau versehen. Landvogt und Amtleute haben ohne Erfolg protestiert, daß dergleichen in Abwesenheit der Schirmherren vorgenommen »verde. — Man ist der - z daß damit frühern Erkanntnissen vom 8. Juli 1589 und vom März 1610 und 27. Juli 1610/ ^ December 1593 und alte»» Gewohnheiten zuwider gehandelt sei, und ordnet deßhalb die Herren ^ und Carl Emanuel von Roll sainmt dein Landvogt und den Amtleuten in das Gotteshaus ab, Silbergeschirr, die Gewahrsame, das baare Geld u. s. w. nach Baden ins Schloß zu fertigen bedacht zu sein, wie eine bessere Haushaltung einzurichten sei, dainit das Gotteshaus seiner Seh» ^ entledigt und wieder ein rechtes klösterliches Leben begründet werden könne. — In Verhindere ^ Baden. 1683 geritlc, Hauptmann Bircher den 16. Mai mit dem Landvogt und den Amtleuten nach Klingnau Kastvo läßt der bischöfliche Vogt den 17. Mai sich vernehmen, daß der Bischof nicht wider die voin 14 jährliche Nechnungsstellung sei, und theilt auch ein Schreiben der bischöflichen Rüthe . ai 16^7 „iit und bittet, daß man nichts vornehme, bis der Bischof von den Bedenken, welche ^biniM ^ ^""kinß erhalten habe. — Es wird hierauf den 13. Mai einhellig für gut erachtet, dem Zu bescl l^^ ^ jü"gfl gemachte Inventar abzufordern, zu sehen, ob Alles noch vorhanden ist, und ihm ^iuhrt ^ Landvvgt noch vor Johannis Baptistä Rechnung abzulegen. Bald darauf wird dies; aus- bis g,,- " . Administrator anerbietet sich, die Rechnung abzulegen. Schließlich crmahnt man denselben, "uch Verordnung sein Bestes zu thun und dem Gotteshaus wohl zu haushalten, wozu er sich ^rte oder^ k2t>. (1627.) Weil der Bischof durch seinen Vicarius ohne der regierenden ^Utatio,,^ Landvogt und Amtleute zu Baden Vvrwissen und Beisein im Gottcshause Sion eine Veränderung vorgenommen und zugleich einen fremden Administrator eingesetzt hat, eri,i»c^ ^brigkeitc«; zu uachtheiliger Consequenz und Abbruch ihrer Gerechtigkeiten gereichen könnte, ^°uen ,, 4 ^ bischöflichen Gesandten, daß fürdcrhin in diesem und in andern Klöstern die Visita- ^crdei, ^ ^"'^rrucks, sondern mit Vvrwissen und in Beisein der Obrigkeiten sollen vorgenommen ^»nleutü ^ ^ bcr Grafschaft Baden noch schwebenden Mißverständnisse sollen durch beiderseitige ^ wird u! Theile Obrigkeiten Ratification hin beigelegt werden. Absch. 441. e. 12l. (1630.) ^beii des 4^ ^'" katholischen Gesandten geführt über die schlechte Administration und das ärgerliche ^ bisch' Z" biesc Unordnung zu beseitigen, soll sich Hauptmann Zwcher, der änbgh,,^^ ^'^"^"Zkscher Hvfineister, über die Sache informieren und die nothwendige Verbesserung ^chcr von ^ ^ (1630.) Der bischöflich-constanzischc Hofmeister Sebastian Bilgerin ^"eiii getr^'. ^bach stellt den Antrag, es möchte das Einkommen des Klosters Sion bei Klingnau Achter <1. ^ ^^""^ter übergeben, die Convcntualen möchten gegen ein gebührendes Kostgeld in andere da Ucberschuß des Einkommens junge Leute für die Studien unterstützt wer- ^»te müßten "bei dein geistlichen Wesen geringe Fortsetzung gespürt werde". Diese jungen Ichsen ^ verpflichten, dem geistlichen Stand sich zu widmen und sich im Lande gebrauchen "Wtion eüi'"-^ ^ L)rdensprovii;cial versprochen hat, in diesem und in andern Klöstern eine Refvr- ^ davon das Beste hoffen. Sollte die Erwartung nicht in Erfüllung gehen, ^um unterreden. Dem alten Prior Hans Bannwart, welchen; der Bischof ein Dinns- ^'-'klcn die Gesandte«; zu einer Pfarrei behülflich sei«;. Den; Bischof soll beförderlichst Sterlet,, Absch. 536. r. 1ZJ. (1630.) Der Antrag, es möchte eine Aendcrung nüt dem eiiix I ^""^kmus ^ion vorgeiwnunei; werde«;, weil dari«; nicht zun; Besten gehaust werde, wird ^^chenennach Baden verwiesen. Absch. 549. o. 124. (1639.) Die dem Prior zu Sion ver- Aiffra..^ Fenster sind genmcht, aber noch nicht bezahlt. Absch. 904. xx. 125. (1646.) Aus wandle,, ^^"^lchreibers ;»;d Uittcrvogts hin wird de»;Gotteshaus Sio«; bei Klingnau vo«; de«; katholischen ^ wiederLaiwvögte«; der ander«; Religion die Rechnung über de«; Haushalt nicht vorzulegen, und Landvögte kommen. Wein; die Landvögte vo«; diese«; Rechnungen anderswoher Bericht er- un .. . ^"Zunehmen begehre«;, so inöge«; die Amtleute ihnen solches mit guter Manier ausrede«;. Absch. "'cht 2"' (1647.) Die katholische«; Gesandten beschließe«;, daß die Rechnung des Gotteshauses Sion ""«neu werde«; soll, bis wieder ein katholischer Landvogt komme«; wird. Absch. 1133. >vw. 211 1684 Baden. ä. Wettingen. Art. 127- (1618.) Der Prälat von Wettingen ersucht abermals, ihn: gleich andern Prälate»' den Vogteien die Rechnung seines Gotteshauses zu erlassen. Er sei erbötig, das gewöhnliche Rechnung^ wie bisher zu entrichten, das man Schirmgeld oder auch anderswie nennen möge. Für dickmal wird >, die Rechnung erlassen, er hat aber die ordentliche Rechnungsforderung zu entrichten. Wie man sich kü>'^ seinethalbcn benehmen wolle, wird aä rokoronäum genommen; ebenso die letztes Jahr wegen MißvcW' nissen zwischen dem Prälaten und den Amtleuten der Grafschaft Baden geinachte Moderation, obgleich dieselbe in aller Ordnung und dem Urbar der Grafschaft Baden nicht widersprechend findet. Die ^ Verständnisse betrafen die Ausübung der hohen und der Niedern Gerichtsbarkeit. Absch. 24. in. 123. Da der Visitator von Lützel gar seltsame Sachen bei der Visitation zu Wettingen gesehen hat, soll im von Uri, Schwyz und Nidwalden ein Schreiben dem Cvncept von Lucern gemäß dorthin abgesandt Absch. 488. o. 129. (1629.) Lucern theilt den übrigen Gesandten der fünf katholischen Orte mit, für Bericht es in Beziehung auf das Geschäft mit dem Gotteshaus Wettingen eingeholt habe. entnimmt daraus, daß der Prälat und Eonvent sich noch nicht genähert haben, und schickt deßhali' ^ Abgeordnete nach Wettingen, welche unter dem Schein Bericht einzuholen, sich alle Mühe geben solle», ^ Anstände zu beseitigen, ohne das Geistliche zu berühren. Jedes Ort soll auch nachsehen, was darübck den Eanzleien vorhanden sein möchte. Absch. 492. b. 139. (1630.) Auf den Bericht des Landsch^ ^ zu Baden, daß im Kloster Wettingen Zwiespalt herrsche, wird von den katholischen Gesandten für achtet, an den General des Ordens zu schreiben und ihm des Gotteshauses Ruhestand bestens zu empl^ ^ Auf die nächste Tagsatzung sind die Gesandten über diese Angelegenheit zu instruieren. Absch- 131. (1634.) Mit Mißfallen vernimmt man, daß etliche Gesandte vergangenen Herbst zn Bade» Prälaten zu Wettingen nicht allein im Kloster „überlegen", sondern sich auch mit dem gewöhnlichen . tivnsgelde, welches sonst auf die Jahrrechnung erlegt wird, nicht begnügt und vor des neuen P" ^ Confirmation zu nicht geringen: Schimpf der Herren und Obern noch einmal gefordert hätten. katholischen Orte soll künftig dafür sorgen, daß diese Unbescheidcnheit nicht mehr vorkomme, sonder» ^ jeder Gesandte sich mit der Necognition, wie von Altem her, begnüge. Absch. 708. n. 132. ^ Das Schreiben des Prälaten von Wcttingen, betreffend die auf der Jahrrechnung zu Baden bcfi» . Theilung des Waldes Tägerhard zwischen den Gemeinden Wettingen, Würenlos und dem Gotü'^ Wettingen wird von den katholischen Gesandten in den Abschied genommen. Absch. 1026. g. s. Vermastist in Zurzach. Art. 133. (1625.) Was dei: Streit mit dein Bischof zu Constanz wegen Belehnung der ^ ^ und Chorherrenpfründe zu Zurzach betrifft, so wird man zuerst sich erkundigen, was für Recht dem vvgt zn Baden im Rainen der Obrigkeiten von Alters her gebühre, und dann diese Gerechtigkeit Sonst ließe man sich gefallen, daß eine billige Taxe gemacht würde, was dein Landvogt zu Bade» ch der Belehnung eines Ehorherrn und anderer Aeinter an: Stift zu Zurzach gehören solle. Absch- 134. (1626.) Die Gesandten der fünf katholischen Orte sollen des Herrn Johann Muheim d»» eingedenk sein, welcher als Chorherr zu Zurzach eingesetzt wvrdei: ist, und wegen dessei: der verstor^'^ schof von Constanz ein Schreiben hat ergehen lassen. Absch. 386. k. 133. (1626.) Wegen des streitige«: Canonicats, worüber Alt-Landvogt Aufderinaur weitläufig berichtet hat, wird Luccrn i>» ^ ^ Baden. 1685 schaft^^" Agierenden Orte an de» Bischof von Constanz freundlich schreiben, damit die Sache ihre End- ^ Pir^^^ Absch. 392. i. 13/ vereinbart würde, sich auf das gebührende Recht berufen. Damit die Obrigkeiten be- ^>n 9 'V izaben, werden Statthalter Hirzel von Zürich und Landammann Hässh von Glarus mit ^rku»d'" ^^^^er bcr Grafschaft Baden nach Zurzach abgeordnet, um bei Propst und Capitel gründliche "i>, das "'^ ^"Zuziehen. Diese entledigen sich sofort ihres Auftrages und geben ihren Bericht dahin gehabt s' sinde, daß die Pröpste bis nach Aenderung der Religion ihre Residenz zu Zurzach Etagen, svlldern daß sie mehrentheils auf andern Stiftern und Pfründen gesessen und nur an hohen wiiner Zurzach gekommen seien; ferner sei mit der Propstei kein Canonicat verbunden. Daß früher sei deßj^ ^ Absterben der Pröpste die Landvögte das Canonicat sowohl als die Propstei verliehen haben, >» des ?^^en, weil die Pröpste immer in des Papstes Monat gestorben seien; die zwei letzten seien ^opstei^ Monat gestorben, und deßwegcn habe der Bischof das vacicrcnde Canonicat besetzt. Die Lando^^'" Custorei, sie möge in irgend einem beliebigen Monat vacant werden, werde jeweilen H^r» n Glichen; die Chorherrenpfründe aber, welche ein Propst genossen, werde von demjenigen Usch ^ dessen Monat sie vacant geworden sei. Dieser Bericht wird in den Abschied genommen. ^u»g (1627.) Die Gesandten der fünf katholischen Orte sind der Ansicht, daß die Ver- ^chobing^ ^""""icats zu Zurzach ein obrigkeitliches Regale sei, und daß die Arrestsache der Gebrüder gearbech^ ^"^u zu Arbo» die Hoheit der regierenden Orte bcschlage. Es soll also darauf hingest,,, " su^ diese Streitigkeiten beförderlich einen Vergleich zu Stande zu bringen. Zu s^agcn ,„ch Landschreiberu zu Baden und im Thurgau befohlen, in den Canzleicn nachzu- ^^>sta,^ liiewahrsame zusammenzutragen. In Beziehung auf die übrigen mit dem Bischof von ^ "Erörterten Sachen mögen die Obrigkeiten ihren Gesandten Befehl geben. Absch. 440. d. ^ zu B^ug allf das streitige Canonicat zu Zurzach wissen die bischöflichen Gesandten nicht ^cht .s ^cr Vioarins ^onsralis, welcher wegen dieser und anderer geistlichen Sachen hätte Ve- ^eite,, Kreits abgereist sei. Das sei ihnen bewußt, daß von der päpstlichen Heiligkeit den Ob- ^ichei» ungeraden Monaten übergeben worden sei, daß sie auch einen Propst, „in ^oiicn sterb"^-^^ (Propstei) vacierend werde", zu setzen haben. Wenn aber einer in des Bischofs ^be» Bischof die Chvrherrcnpfrlindc zu besetzen, wie solches auch niemals anders ge- ^ Sachx ^ hoffen, man werde es beim alten Herkommen verbleiben lassen, sonst müßte man Päpstliche Heiligkeit zur Entscheidung gelangen lassen. — Weil die Gesandten ^ Man's ^^^" ^uurn Befehl haben, nimmt mau die Sache in den Abschied, um darauf zu denken, ^Age Ca ^ ^^wegen freundlich vergleiche,, könne. Absch. 441. ä. 13!>. (1628.) In Bezug auf das ^dig Zu Zurzach, welches nach dem Absterben des Propstes Müller in des Bischofs Monat Elches Bischof wieder vcrlehnt worden ist, sind die Obrigkeiten der Ansicht, daß, weil ^ustorei s ^ anhängig und ihre Landvögtc zu Baden in ihrem Namen die Propstei, Decanei und beleihen t"","" ^"baugenden Canonicat, in welchem Monat sie zu Fall kommen, zu besetzen und zu Tpai, ^ >ei, daß auch in diese», Fall die Belehnung von dem Landvvgt geschehe. Da dieser >vird ^ Frauenseld in, August 1627 gehaltenen Conferenz nicht hat vorgenommen werden können, e ^ache i„ den Abschied genommen und der Fürstbischof ermahnt, auf erste eidgenössische Zu- 1686 Baden. sammenknnft jemanden abzuordnen, um sowohl diesen, als anch die andern Anstände erörtern zu Absch. 476. i. (1643.) Der Landvogt berichtet, der Bischos von Constanz verineine das haben, ein zn Zurzach ledig gewordenes Canonicat zu besetzen, weil dasselbe in seinem Monat vaca>"» worden sei. Er finde aber in alten Jnstrumeinen, daß die Besetzung den Obrigkeiten zukomme, . mich die Mehrzahl der Orte sich bereits für Erhaltung dieser Rechtsame entschlossen habe. Der Bis ^ legt dagegen ein Memorial ein. Weil nicht alle Gesandten Befehl haben, wird der Bischof schriftl»'^ sucht, die Obrigkeiten bei ihrer Rechtsame ungehindert zu belassen, mit dem Beifugen, man werde >» ^ ^ destoweniger den Herrn von Schönau, dein der Bischof das Canonicat zugesagt habe, durch den La»d^ dahin einsetzen lassei?. Die Mehrzahl der Gesandten sind der Ansicht, daß wenn der Bischof darauf beh^ ' der Obrigkeit Eintrag zu thun, und Herr von Schönau das Beneficium von dein Landvogt nicht a»»^' wolle, dieser einen Canonicus nach seinem Belieben erwählen solle. Der Gesandte von Schwyz, Gilg Aufdermaur, gewesener Landvogt zu Baden, berichtet, unter seiner Verwaltung habe sich ein j licher Fall begeben und der damals gesetzte Chorherr habe trotz eifrigen Bemühens die Investitur von ^ nicht erhalten. Derselbe könnte bei dieser Gelegenheit angehalten werden, die Investitur nachzusuchein Antrag wird in den Abschied genommen. Absch. 999. 66. (1643.) Der Bischof von hat eine Antwort erlassen auf das von Baden aus an ihn wegen des zwischen ihm und dem La» ^ waltenden Streites über die Collatnren an St. Verenastift zu Zurzach und erklärt darin, daß er s^'^ traue, des Landvogts Ansprüche zu widerlegen. Der Streit wird auf die Tagsatznng zu Baden ver»» ^ Absch. 1663. m. 1Ä2. (1643.) Der Landvogt berichtet, der Bischof von Constanz sei der Meinung ^ Recht zu haben, zwei durch Tod erledigte Canonicate zu Zurzach zn conferieren, weil die beiden seinem Monat gestorben seien, und habe bereits zwei andere Priester dahin ernannt. Er halte nun das^ . dem Landvogt im Namen der Obrigkeiten zustehe, die Canonicate und die „Dignitäten" zn verleihe», viel in welchem Monat sie erledigt worden seien. — Es wird dein Bischof in einem Schreiben ei»r ^ ferenz vorgeschlagen und ihm die Bestimmung von Ort und Zeit anheimgestellt. Als Abgeordnete Z" ^ ^ Conferenz werden bezeichnet Burgermeister Hirzel von Zürich, Oberst Fleckensteiii von Lucern, Zurlauben von Zug und Landammann Elmer von Glarus. Absch. 1667. 6K. (1643.) ^ gesandten des Fürstbischofs zn Constanz, Peregrin Zweyer von Evebach, Obervogt zu Kaiserstuhl, Welser, Obervogt zu Mörsburg, und Johann Franz Zweyer von Evebach, Obervogt zu Klingnau er»» ^ der Bischof habe mit Bedauern vernommen, daß wegen der beiden Canonicate, welche durch Absterb^^, Propstes und des Cnstors zn Zurzach erledigt worden seien. Streit entstanden sei, und daß der im Rainen der regierenden Orte die Collatnr anfechten wolle. Vermöge der Concordate, die 1447 dein römischen Stuhle und der deutschen Nation aufgerichtet worden seien, stehe die Collatnr der 4" dem Papste zu oder den Eidgenossen, welchen dieselbe kraft einer päpstlichen Bulle conferiert Die Collatur der Custorei gehöre laut Stiftnngsbrief von 1333 auf ewige Zeiteil dein Bischof Monat. Die Verleihung der mit der Prvpstei und der Custorei erledigten Chorherrenpsünden steh^ geraden Monaten dem Bischof, in den ungeraden dem päpstlicheil Stuhle zu, und wenn der Papst latur den Eidgenossen übertragen habe, so könnten diese nicht mehr ansprechen als der Papst geh"^ .^> Die Amtleute der Grafschaft behaupten, daß die Custorei und Propstei sainint den anhangenden Ca»»" ^ seit mehr als vierzig Jahren in allen Monaten von den Landvögten im Namen der regierenden liehen worden seien, wie es auch 162ö gescheheil sei. Die bischöflichen Abgesandteil replicieren hier»" Badeil. 1687 Prot^k a Chorherren zn Znrzach, eingeladen, init den alten Investituren, Statuten, Concordaten und habe» erscheinen, schicken eine Abordnung, welche anzeigt, daß sie die gewünschten Urkunden nicht alz / Protokolle, als von dein, was seit 1617 geschehen sei. Sie könnten keinen bessern Bericht geben, ^bqesa^"^"" welcher in dein Abschiede voll 1636 enthalten sei. — Man macht hierauf de» bischöflichen wll derV^" gütlichen Borschlag: Wenn ein Propst im geraden d. i. bischöflichen Monat stirbt, alle» die Propstei, der Bischof das Canonicat besetzen, die Custorci aber sammt dem Canonicat Euerer Landvogt, wie die alten Investituren lauten, verliehen werden. Zu Vermeidung bische. "^ufigkeit wolle man den Obrigkeiten diesen Vorschlag zur Genehmigung empfehlen. — Die ^ustoreiHelmuten, daß Propstei und Custorei kein anhangendes Canonicat haben. Die sonder,, seit einiger Zeit durch die Landvögtc verliehen worden, indem dieselbe nie durch Tod, ^ Cvns/^^!^ Resignation oder Beförderung zur Propstei erledigt worden sei. Davon habe man gewußt. Voil den beiden Canvilicaten könne man keines fallen lassen, hoffe es aber bei ^s diese,u"! Eidgenosscil, welche seit vierzig Jahreil die Custorei vergeben haben, dieser verbleiben werden, bis der Bischof inehrcrn Bericht werde erhalteil haben, wie es mit d^niit die ^aiigeil sei. — Die ganze einläßliche Verhandlung wird in den Abschied genommen, ihu>, ^ "^igkeitcn ihre Gesandten auf die nächste Tagleistung instruieren können, was in der Sache zu s^ine Na, - ^ Bischof von Cvnstanz spricht gegen Schwyz in cinein Schreiben vom 6. Decembcr 1643 bei Absch. 1613. -r. 111. (1643.) Es wird hervorgehoben, daß etliche Landvögte s^der,, ^'wnicatc und der Dignitäten zu Zurzach lmbescheidene Sinnincil von den Gewählten ^ Chorl . ^ ^ Ansicht, daß geilau taxiert werden solle, was ein Propst, ein Decan, ein Custor und ^r dem Landvogt, von dem er erwählt worden ist, für seine Dankbarkeit geben sollte. Ikiä. d. ^ ^ 21. Inden, Zigeuner, Wiedertäufer. "^dräischj.^^' der verbotene, eigennützige und ganz schädliche Aufwechsel meist von den de,, ""d heiinlich betrieben wird, und sie sonst den armen Untcrthancn das Blut d^stvo^^vorsaugen, so wird für rathsam erachtet, daß die in der Grafschaft Baden und an- ) Di^. wohnenden Juden aus dem Land gewiesen werden. Absch. 320. I. 14vird ei ^'inen Befehl haben, nehmen es ack rokersnäum. Absch. 043. g. 1»7. (1641.) erkannt, daß die Heiden oder Zigeuner und auch die Wiedertäufer sollen fortgewiesen 1688 Baden. werden. Der Juden halber erklärt sich die Mehrzahl der Orte dahin, daß der jetzige Landvogt keine »c»e» annehmen solle. Es soll auch ein ernstliches Mandat erlassen werden, daß die Juden keine gestohlenen ^ verdächtigen Sachen kaufen dürfen, widrigenfalls sie nicht allein das Erkaufte, sondern den ganze» Sch^'" ersetzen müßten. Falls der Käufer oder die Käuferin nicht zahlen können, soll die ganze gemeine schaft dafür haften. Absch. 953. uu. 4^18. (1646.) Auf geschehenen Anzug wird erkannt, daß Juden bis acht Tage nach dem St. Verena Zurzachcrmarkt die eidgenössischen Vogteien verlassen sollen. Landvogt der Grafschaft Baden berichtet aber, in Folge früher ertheilter Bewilligung habe er den für die zwei Jahre seiner Negierung das Geleit gegeben und solches nach altem Brauch init Brief Siegel bestätigt; man möchte deßhalb noch zuwarten, bis seine Landvogtei ausgelaufen sei. — Die ^ zahl der Gesandten bewilligt dieß, Zürich und Lucern aber bleiben bei der ersten Meinung; Bern ist b" der Berathung hierüber nicht mehr anwesend. Absch. 1098. i. 14». (1647.) Weil die Verwalk der Grasschaft Baden nächsten Johannis an Bern übergeht, wird dasselbe von den Gesandten der Ml ^ tholischen Orte ersucht werden, den Juden daselbst keine beständige Wohnung und auch kein Geleit mehr i" gestatten, zumal da Bern auf vergangenen Tagleistungen Vertröstung gegeben habe, daß dieß geO? werde. Absch. 1122. k. ISO. (1647.) Wiederholung dieses Ansuchens. Absch 1124. o. 15l. Bern wünscht, daß man die voriges Jahr beschlossene Ausweisung der Juden nicht bei seinein Land^' anfange, sondern gemäß frühern Vcrabscheidungen zuwarte, bis die Regierung wieder an Zürich als ^ Vorort komme. — Es wird dem Wunsch Berns entsprochen. — Zürich bemerkt, es wolle gern bei Landvogt den Anfang machen und die Juden nach zwei Jahren fortweisen helfen, jedoch müßten M ^ übrigen regierenden Orte schriftlich reversieren, daß es dann dabei verbleiben und die Juden nicht gl" nachher von den Landvögten anderer Orte angenommen werden. — Es wird dieß in den Abschied g^ mcn, damit die Obrigkeiten sich gelegentlich Zürich gegenüber erklären können. Absch. 1133. es. 17. Locales. a, Baden. Art. 152. (1618.) Die Gesandten der fünf katholischen Orte sollen zu Baden dem Raths d">'^ freundlich zusprechen und für den bei den dcrmaligen Zeitläufen bewiesenen guten Willen danken. Absch d. Birmenstorf. Art. 1»3. (1624.) Die fünf katholischen Orte haben durch einen Ausschuß mit den von Bern wegen des Sigristengütleins zu Birmenstorf reden lassen und sie ersucht, daß man de», neu erwählten katholischen Sigrist dasselbe mit aller Zubehörde einräumen wolle, weil es zu seine"' ^ gewidmet lind bisher von den Sigristcn besessen und genutzt worden sei. Die Ausschüsse berichten de" alten Orten, daß die Gesandten der Stadt Bern hierüber guten Bescheid gegeben hätten. Derscll"^ in den Abschied genommen mit der Bitte, daß Bern auf nächster Zusammenkunft in Solothur" mit willfährigem Bescheid entgegenkommen möchte. Absch. 324. x. 154. (1625.) Die fünf kaMl'l^ Orte ersuchen Bern abermals, dem katholischen Sigrist zu Birmenstorf das Gütchen, das verin^ ^ Leute Kundschaft und zweihundertjähriger Briefe das Sigristengütlein heißt und jeder Zeit vo" Sigrist benutzt worden ist, zuzustellen. — Bern beharrt dabei, daß das Gütchen ein Lehen des ^ Königsfelden sei. — Die Gesandten der fünf Orte nehmen die Sache abermals nä röleronäum- ^ I Baden. 1689 l^dd der 9/ e ^ xz ^ ^/blcht, daß von einer katholischen Tagsatzung aus an Bern geschrieben werden sollte, und daß De? unzweckmäßig wäre, Zürich um seine Verwendung zu ersuchen. Absch. 365. s. 155. (1626.) gedulde,^ don Baden berichtet den katholischen Gesandten, daß der Pfarrer zu Birmenstorf sich ber„js^ ' ^blen Sigrist von der neuen Religion zum Gottesdienst zu gebrauchen, und daß die auf ^urcrthancn jener Gegend allerlei Vermessenheiten verüben. — Die Orte sollen ihre Gesandten kstruie ^ ^uhrrechnung deßhalb mit Befehl versehen. Zürich wird ersucht, seine Gesandten ebenfalls zu ^(wlisu^ Absch. 387. Ii. I5n neue, ^ ^ ^ (1627.) Die Gesandten Berns erörtern weitläufig, warum ihre Herren und Obern Korden Sigrist zu Birmenstorf, der „wider besiegelte Briefe und mit Unruhe" eingeführt Indien ^ ^Honthümliches Gütchen daselbst nicht einräumen können. Als Belege präsentieren die Ge- >« Schriften zweier Briefe, die auf dieses Gütchen Bezug haben. Für den Fall, daß die fünf ^>1 ivulnSache blvs Ansprecher und nicht Richter sein könnten, wegeil des Gütchens etwas lischt schlagen ihnen die Gesandten das eidgenössische Recht vor. — Die Gesandteil der fünf katho- ^keiile,! ' daß sie allein das suchen, was billig und ohne Unterschied an allen Orten in den ktvix ^ .^^('chlen nach Inhalt des Landfriedens Brauch sei, daß nämlich der Priester zu Birmenstorf, Alchen 5,^ ^ ^^dicant zu Gebistorf einen Sigrist seiner Religion mit dein dazu gehörigeil Sigristen- wva'V ^ Ratur gcmäß haben sollen, weßhalb darüber ferner nicht zu rechten sei. dkscs djx ' ^ o'ines Bessern entschließen und Zürich bald eine willfährige Antwort zukommen lassen, damit ^ Ber„ l berichten könne. Absch. 435. 0. 15i1. (1627.) Man wird sich erinnern, erbtzti^^ ^ Birmenstorfer-Geschäftes Zürich noch keine Antwort hat zukommen lassei,. Zürich ist ^ ^ Zürül^ ^ Mahnung an dasselbe ergehen zu lassen. Absch. 441. 0. 1el)en Gesandten Zürich antworten, weil Bern wider Verhvffe» das Recht darschlage, soll Alchen, der Sache gebührenden Orts einen Austrag zu geben. Die Katholischen zu Birinen- 5°rtgai,g Tagleistung davon in Kenntniß setzen, damit das Geschäft in aller Forin seinen Ulrich » ^ ^ Absch. 452. k. n;Z. (1628.) Die Gesandten der katholischen Orte ersuchen die von das dafür ^u intercedieren, daß dieselben ihnen in ihrem Begehren, beachtet, da' ^^mgütchcil z,i Birinenstorf freundeidgenössisch zu Willeil lverden. Es wird nun für gut willfahrt Acholischen Orten aus allerlei Ursachen ohne Nachthcil und beschlverliche Eonsequenz wohl K» des a ""b inan ersticht deßhalb die Gesandten von Bern bei ihren Herren und Obern ^chtte dahin zu wirken, daß den katholischen Orten hierin die so vielmal eifrig k. zu besondern eidgenössischen Ehren und Gefalleil gutwillig erfolgen möge. Absch. ^ die -au S. Absch.457.ä. 1«4. (1628.) Die Gesandten der fünf katholischen Orte wollen 1 hchen Unterthaneii zu Birmenstorf sich wegen des Sigrists als Kläger stellen, damit Bern ant- 1690 Baden. Worten müsse. Absch. 466. ä. 105. (1628.) Nach weitläufigen Verhandlungen und Vorlegung e»" Urtheilbriefes von 1465, betreffend den Sigrist zu Birmenstorf und das zur Sigristei daselbst geh^ Gütchen, erkennen die fünf katholischen Orte auf dringendes Anhalten der katholischen Unterthane»^ Birmenstorf zu Recht: „Es ist an sich billig lind natürlich, auch an allen Orten so Gebrauch, daß ^ Priester von einem Sigrist seiner Religion bedient »verde. Zu jeder Zeit ist der Sigrist zu Birinc»! von der Gemeinde daselbst erwühlt worden. Ein 1465 vor Recht zu Birmenstorf ergangener Urtheils gibt zw daß, wenn ein Sigrist sich nicht verhielte, wie der Aebtissin zu Königsfeldcn, dem Leutpricster ^ Kirche oder den Kirchgenossen kommlich wäre, sie denselben absetzen und einen andern wühlen möge», dann auch die zur Sigristei gehörigen Güter folgen sollen. Dabei soll es verbleiben, also daß der L meister zu Königsfelden sammt der Gemeinde zu Birmenstorf den Sigrist daselbst, wie bisher gesch^ wählen sollen. Derselbe wird alsdann von besagtem Hofmeister im Namen des Klosters Königsfelde" ^ stätigt und ihm das Sigristengütchen mit allem Andern, was der Sigristei zuständig ist, übergeben Inhalt des 1465 ergangenen Urtheilbriefes, den man in allen Theilen in Kraft verbleiben läßt- Nebrigcn aber soll Bern bei der durch das Kloster Königsfelden zu Birmenstorf ihm zustehenden und andern Gerechtigkeiten ungemindert verbleiben, wie auch zugleich die Unterthancu daselbst bei ^ alten Gewohnheiten und Bräuchen gehandhabt »Verden." — Die Gesandten von Zürich und eva»ß^ Glarus Habel» keinen Befehl in dieses Urtheil einzuwilligen und nehmen die Sache in den Abschied- ^ Gesandte von katholisch Glarus thut ebendasselbe, hegt aber keinen Zweifel, daß seine Herren uud ^ ^ sich beförderlich hierin auch eines Guten resolviercn »verde»». — Die Gesandten von Bern protestiere» ^ der hiebei gebrauchten Jnformalität, sodann wegen des Urtheils selbst und drittens wegen der Ei'cc» ^ Sie bitten, daß mau mit derselbe»» »»»»»ehalte, dainit nicht Ungelegcnheitei» daraus entstehen. Gesandten von Bern eher verreist sind, als man gehofft hat, so beantworten die fünf katholische» ^ deren Protestatio»» schriftlich und erklären, daß die Executivn ihren Fortgang habe»» »verde. Absch-^ ^ 100. (1628.) Der Landschreiber zu Baden berichtet, was seit der Jahrrechnung zu Baden in de»'^ inenstorfer-Geschäft verhandelt worden ist. Man entnimmt daraus, daß die Sache auf guten» Was die von Bern erhaltene Protestatio»» und schriftliche Beschwerde betrifft, so hofft man, daß durch das voi» ihn» angewendete Mittel dasselbe zur Billigkeit bewegen könne. Absch. 473. o. ^ (1628.) Lucern wird voi» den katholischen Gesandten ersucht, Bern »vegen des katholischen Sigrists Z" ^ menstorf zu antworten, doch so, daß dem jüngst ergangenen Urtheil nicht präjudiciert »vird. Absch- 100. (1629.) S. Absch. 498. u. 100. (1629.) Die Gesandten voi» Bern wünschen ihre Beschs über das »vegen des Sigrists zu Birmeustorf ergangene Urtheil vor de»» Gesandte»» der dreizehn zubringen. Durch einen Ausschuß läßt man sie bitte»», die Sache ruhen zu lassen. Da sie abc» ^ keine Vollmacht habe»», nimmt man die Sache ü» den Abschied. Absch. 508. u. 170. (1647.) meister zu Königsfelden hält einen »veitläufigen Vortrag und übergibt etliche Schriften, betreffend ^ Gerechtigkeit zu Birmenstorf und Wohlenschwyl. Man hört ferner »vegen Birmenstorf den Ac»»' Amtleute der Grafschaft Baden an. — Den» Landschreiber der Freien Aeinter »vird geschrieben/ ^ sich in Betreff Wohlenschwhls gehörig erkundigen, damit auf das Anbringe»» des Hofmeisters eine - ^ gegeben »verden könne und selbige den, Landschreiber nach Baden zu schicken. Dieser soll sie endung der Tagsatzungsgeschäfte dem Hofmeister zeigen, dabei auch den »vegen Birmenstorf et.' Bericht geben, hernach Alles schriftlich aufzeichnen und den Obrigkeiten zuschicken. Absch. 11^- 1691 I In B-N-ii d°r A»I»rüch- '"y«'U46' i!?'w,d da« >-«> dem >w«> '» »-> d,»> Zch-I, dir Mchi"-- ,>„««!>» Ja»« "«""s g, wird d» N°"»W »cm «> -- M. dm, SiWsw'dwK ° ' Sizriit md di. Nu«--»-« Aergleichzprojecte von Baden zuwwcr e katholischen Orte gea, „cue Wahl zu „reß ^ .... w. .., ^ -m. "«»- erlassen, von dieser Neuerung abMcyen vorigen bieren" und sein Möglichstes zu thun, ^ ^ . e, Ercndwgen. klein gewesen, ) ^ deren Krrche v,el zr Ansuchen ^«... n». d°«,, mit großen Kosten eine neue erbau, ^ Mird in den Abschied genommen. Absch. - . .. ä. KaistrstM. ^ Orte Stimmen gegeben «... .74. (.°»> >°°g« ^ben. soll jedes Ort aus nächste Tagsatzung ,n ^ ^^1.) Wegen des n . ^ SchultheW d°n Kaiserstuhl zu verhören. Absch- l ^ Besehl geben. Absch- t .. Neuerung den ^er- i^es Ort seinen Gesandten aus die 9 ^ imhiu gesetzt werde, Untcrvogtes bew, - wb Rath zu Kaiserstuhl wünschen, daß kern N ^ «ollw W MMN S ^ w Ehrensarben ^agen und alten Gewohnheiten zuweder ß - ^ ^^^„cibcr Andreas Orzlr s rlnd bekenne,, ^en, die Atehrzahl aber bestätigt denselben. Nacht ins ^stos g . Kaiserstuhl laßen ^ Untervogtes übel „taxiert" hat, soll emen ^d Schultheiß ^ Urtherls- er Unrecht gethan habe. Absch. ..'^^z, habe aus vorletzter I? ^ ^^^^t w„r- v°rbringen, Junker Ludwig Tschudt, Herr ^ klangt. Weil ste möglich remedreren. bnes ausgewirkt und aus der letzten dessen ^ . Annehmen und dre) den, erlangten möchten die regierenden Orte einen Ange.stch " °« ^ ,^er ^ ^ ^ Ab- > bemüht sich für eine sreundliche ^ ^ ,.^^hig und nrmmt ^Uherl verbleiben will, so erachtet man den . g ^'eb. .Absch. 1013. o. Küchdors. ^ einen Convcntualen .. a.ne als Collator zu Krrchv Weltgerst- ^lrt. N». (164b.) Der Abt von St. ^r keinen t5ouvcu>uaüu o ^^.^^^en katho ^ Psarrer dahin gesetzt; die Gemeindegenoß en wo ^ stch aber Nachdem ihr Ansuchen beim Abt ersolgw g^ ^ Conventualen ! ^ ^geistlichen ernzu- Orte. Diese erkennen zwar das Ungelegcnherten den . , Vermittlung angehen. Hmblick aus die möglicherweise daraus en e ^ Nuutu, Abschied gestellt, o' Wn- Sollte das Ansuchen ersolglos ^eu, ° ^ ^ Fra e m d^ ^ " breser Gelegenheit wird auch zu Hauden ' Convcntualen rn ^ Gesandten der ° '"«st gut w.we, dahin zu wirken, daß allouth beu^ ^ ^ Absch- M9. ?arreieu mit weltlichen Priestern versehen w-rdeu- ^ ^ ^ St. Blas ^ katholischen Orte wiederholen ebendasselbe . 1692 Baden. 180. (1646.) Der Prälat von St. Blasien wird gelegentlich an die versprochene Aenderung in^ Besetzung der Pfarrei Kirchdorf von den katholischen Gesandten erinnert init dem Zusätze, daß dieselbe e erheblichen Ursachen nöthig sei. Absch. 1102. ä. k. Klingnau. Art. 181. (1626.) Die von Klingnau, welche an der Stelle ihres vor Jahren mit dem Städtchen verbrannten Rathhauses ein neues erbaut haben, bitten um Fenster und Ehrenwappen in ° selbe. Ihr Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch. 393. k. 181b. (1631.) Glarus ^ i ersucht, seinen versprochenen Beitrag an das Fenster des Rathhauses zu Klingnau zu bezahlen und Ehrenwappen zu senden. Absch. 561. x. x. Mellingen. Art. 182. (1618.) Die zu Mellingen lassen vorstellen, es falle ihnen schwer, daß der welchen sie annehmen wollten, sich zuvor zu Baden bei dein Landvogt stellen müsse. Es könne der v eintreten, daß ein unkatholischer Landvogt einen solchen bestätige, der anderswo keinen Platz finden w" woraus uamentlich der Jugend Nachtheil erwachse. Weil sie ferner, wenn malefizische Personen eing^'^ werden, alle Kosten für die Tortur u. s. w. bestreiten müßteil, so möchte man ihnen die Verlassenschast Hingerichteten Personen und was von „lidigen" Erbfällen herkomme als Ersatz zukommen lassen. Dafür I sie erbötig, die Findelkinder, die bei ihnen gefunden werden, auf ihre Kosten im Spital erziehen zu ^ während dieß sonst den regierenden Orten obliege. Der Antrag wird in den Abschied genommen. Absch- Ii. Rordorf. Art. 188. (1642.) Das Ansuchen um Fenster und Wappen der katholischen Orte ill die baute Pfarrkirche zu Rordorf wird in den Abschied genommen. Absch. 985. 184. (1643.) meinde Rordorf wiederholt ihr Ansuchen. Absch. 1007. kk. 188. (1644.) S. Absch. 1041. o. ^ (1645.) Alan hat der Gemeinde Rordorf letztes Jahr Fenster und Wappen in ihre neu erbaute K" ! bewilligt, sich über die Beiträge aber noch nicht erklärt. Man ist nun der Ansicht, daß jedes Ort 10 geben und daß diese Taxe künftig für alle Kirchen gelten solle. Dieses Ansuchen wird in den Absch^ nommen, damit genannter Gemeinde ein endlicher Bescheid gegeben werden könne. Absch. 1069. i. Spreitenbach. Art. 187. (1638.) Die von Spreitenbach haben an der Stelle ihrer alten Capelle eine ^ ßere erbaut. Der Prälat von Wettingen, Gerichtsherr und Cvllator daselbst, bittet die katholische"^ um Fenster und Wappen. Das Gesuch wird in den Abschied genommen. Absch. 864. u. 188. ^ ^ Zur Schlichtung von Streitigkeiten, welche zwischen den Katholischen und den Evangelischen zu Sprei^" , in Folge des neuen Baues der Kirche entstanden waren, treffen Zürich und der Prälat von als Gerichtsherr und Collator zu Dietikon und Spreitenbach folgende Uebereinkunft: 1) Den Kalh" . wird der äußere Altar in der Kirche zugelassen, doch unter der Bedingung, daß der innere im Chor ^ das Chor mit keinem Gitterwerk abgeschlossen werde. 2) Die Canzel ist an der einen Säule Chors gegen der Thüre und den Bogen.anzubringen. 3) Jede Partei soll in dieser Kirche ihren ' ^ dienst, ohn evon der andern daran verhindert zu werden, verrichten können. 4) Den Katholischen ist g0' in der Kirche „den Passion" zu malen und eineil Opferstock zu setzen, doch mit gebührender Scho""'^ Baden. 1693 ^chengutes, 5) „Was der Kirche halber für Gcbäu zu verrichten oder des Kirchcnguts halber zu verwalten ' soll mit Haider Parteien Verwilligung lind gleichem Gewalt geschehen." 6) Auf das verlangen der fugen möchte, was der in den Knopf des Kirchthurms eingeschlossene Zcdel cnt- unt/' geantwortet, daß er nichts Anderes enthalte, als in welchem Jahre, unter welchem Prälaten u»ter welchen Kirchcnpflegcrn die Kirche erballt wordeil sei. Absch. 909. 189. (1639.) S. Art. 1926. 2. k. Wurmlos. in ^ (1638.) Zürich und der Abt zu Wettingcn als Collator zu Würenlos vergleichen sich ^ Sigristendienstes zll Würcnlos folgcndermaßcil: 1) Der katholische und der evangelische Juck svrtan jeder seinen eigneil Sigrist haben. 2) Der katholische Sigrist behält die zwei slir die Zwei Stückleiil Wieswachs, welche zu diesem Dienst gehören, die sechs Viertel Kernen Und ^^n der Uhr; ferner erhält er von den Kirchgcnossen seiner Religion jährlich die Weihnacht- der /^drvte und für die Bestattung einer Leiche ein Brot. Endlich, weil er mehr zu besorgen hat, als dsäi, w^elische, kann Mail ihm noch zu dein, was er an etlichen Feiertagen von der Kit che wegen cm- ^ciut^ ' Kirchcngut eine gebührende Ergctzlichkeit geben. 3) Der evangelische Sigrhl erhält die selb/-"^^ die Weihnacht-, Oster- und Leichenbrotc, und was sonst von den Evangelischen her fließt, -r rr- ljch^n^? Kirchenschlüsscl und seine Kirchgcnossen einen beschlossenen „Ghalter" für ihre gottesdienst- pfl ' eMthschaften in der Kirche haben. 4) Beiderlei Kirchgcnossen haben die gleiche Anzahl Kirchen- ^d»al deide Pfarrer mit einem Geschworenen von den evangelischen Kirchgenössen wohnen jährlich der ^rleibt^ ^irchenrechnung bei; zll dcrsclbeil werdeil auch, wie bisher, Abgeordnete der Würenlos ein- U>ird 6ie»leindcn Otelfingen lind Poppelsen berufen. Nach erfolgter Ratification von Seite des Abtes ^nste»"^'" 1^-März (2. a. K.) ein mit drei Siegeln von Zürich, dem Abt und dein Convent versehenes äffend""" ^^tet. Absch. 880. 191. (1639.) In Beziehung auf das den Sigrist zu Würenlos bc- T>a uns die nächste Tagsahung zu Badcil instruiert werden. Absch. 890. ss. 192. (1639.) U"kath ..^^^lcheil Orte Bericht erhalteil haben, als sollte der Prälat zu Wcttingen mit Zürich wegen des so ^chen Sigrists zu Würcnlos eiileil Accord getroffen haben, lvelcher dein Landfrieden Abbruch thnc, zu "^l>e von den katholischen Gesandten ersucht, eine Copic davon einzuschicken, damit die Sache l-ue„ Sprache gebracht werde.l könne. Absch. 901. ä. 19S -r. (1639.) Der zwischen dein Prä- aber^/" ^wttingcn und Zürich wegen des Sigrists zu Würcnlos abgeschlossene Vergleich wird verlesen, Cv„s Gesandtcil der katholischen Orte für dem Landfrieden zuwiderlaufend und von schlemmen liche A.',?^"ndcn. Man nimmt ihn in den Abschied. Absch. W4. ää. 19.1b (1639.) 1. Der päpst- in bricht deil Gesandten der katholischen Orte die Mißbilligung des Papstes darüber aus, daß aufge,-t,m seiner Jurisdiction, wo früher nur ein katholischer Sigrist gewesen sei, ein „nkatholsicher ^en das Einkommen zwischen beiden getheilt worden sei. Der Prälat entschuldigt sich gegen keilen^geordneten Ausschuß damit, daß ihm weder von Seite des Landvogts ^.och der Obr.g- "°'hgedr. Rath ..nd Hülfe zu Thcil geworden sei, so daß er endlich dein wrängen ^>m )s < "gen habe nachgeben müssen. Ueberdieß gibt er noch fünf andere Beschwerdepunkte e.n. Diese 2'Den, ^" Abschied genommen; wider den mit Zürich gemachten Vertrag wird Protestat.o.l eingelegt. wird zugeredet, ,nit Aufrichtung der Canzel zu Spreitenbach l.inezuhalten und das begehr e "chk Zu mache,,. Absch. 912. oo. 194. (1639.) Der Nuntius Farnese bittet die Gesandten 1694 Baden. katholischen Orte, daß der vom Abt und den Conventnalen zu Wettingeil eingegangene Vergleich wcge» unkatholischen Sigrists aufgehoben werde. Da die Herreil und Obern, welche die Sache berührt, bereits ^ Vertrag niemals gebilligt und auf letzter Tagsatzung zu Baden dagegen protestiert haben, läßt man es dieser Protestatio» bewenden lind schreibt dem Abte, daß er künftig dergleichen gefährliche Sachen ^ bedenken und, ohne vorher sich Raths erholt zu haben, nichts vornehmen möchte. Absch. 915. b. ^ (1642.) Der Prädicant zu Würenlos hatte dem Verbot des Landvogts zuwider eineil neuen Tauscht die Kirche setzen lassen. Da mau vernimmt, daß der Landvogt gegen dieses Verfahren nicht eingeW ^ sei, so wird ihm von den katholischen Gesandten geschrieben, daß man seiner Trene und seiner Per"» zntraue, er werde so handeln, daß das Ansehen der Orte keinen Abbruch erleide lind Aehnliches unterbm^ Ferner soll sich der Landogt genau nach den Worteil erkundigen, welche der unkatholische Sigrist dal^ geredt haben soll, damit man zu Baden sich darüber besprechen könne, sowie auch über die zu bei^ Gefahr wegen der Kirchenschlüssel, welche jenem anvertraut sind. Absch. 983. a. 199. (1642.) ^ Landvogt wird von den katholischeil Gesandten befohleil, den Prädicanten zu Würenlos wegen des w ^ Kirche gesetzten Taufsteins zu bestrafen und womöglich den Taufstcin zu entfernen oder doch um „mindern", damit die Sache nicht ganz mit Stillschweigen übergangen zu werden scheine. Ferner befohlen, den Sigrist daselbst wegen der Reden, die sich derselbe gegen das h. Sacrament habe zu ^ ^ den kommen lassen, zu inquirieren und dahin zn wirkeil, daß er seines Dienstes entlassen werde. ^ 985. Wlv. 197. (1647.) Lucern berichtet, was ihm für Beschwerden voll dem Vicar zu Würenlos, ^ veiitualen des Gotteshauses Wettlingen, wegen verschiedener Sachen eingegebeil worden seieil. ^ werden in den Abschied genommen, damit die Gesandten auf nächste Jahrrechuung zu Baden struiert werden können. Inzwischen soll dem Vicar "tröstlich geschrieben und dein Landvogt verdeutet bis zu erfolgter gemeinsamer Unterredung alle Exemtion einzustellen. Absch. 1124. r. I. Zurzach. Art. 198» (1639.) Was wegen eines alten durch die von Zurzach erneuerten Altars, der wu" ^ in der Kirche aufgerichtet werden soll, was ferner auch wegen eines in Zurzach für den Prädica«^ kauften Hauses verhandelt worden ist, wird ein jeder Gesandte seinen Herren und Obern zu berichte" ^ Absch. 904. 5b. 199. (1639.) Zürich und Bern besprecheil sich über die Beschwerden wegen des und des alten Altars in der Kirche zu Zurzach, wo beide Religionen ihren Gottesdienst üben, und ^ ^ vorläufig für das Beste, wegen Abschaffung desjenigen Altars, welcher außerhalb des Chors in der angebracht worden ist, in beider Städte Namen entweder an Propst und Capitel zu Zurzach und die ^ tischen Kirchgenvssen daselbst zu schreibeil, oder aber eine Gesandtschast zu ihnen abzuordnen. Absch-' 299. (1639.) Zürich und Bern beschweren sich, daß in der Kirche zu Zurzach unlängst Altar in den Chor gesetzt und der alte eigenmächtig in die Kirche gestellt worden sei. Sämintlich^ ^ tische Gemeindegenvssen hatten hernach zwar einer Gesandtschaft von Zürich und Bern versproch^'^f Sache wieder abzuändern, der Landvogt habe es aber verboten. Die Orte möchten nun dafür s^^ die Tafel wieder in den Chor oder hinweggethan werde. Der Landvogt entschuldigt sich damit, dal- für seine Pflicht gehalten habe, nichts verändern zu lassen, was vor dem Antritt seines Amtes ^ habe, bis die regierenden Orte disponiert hätten. — Die katholischen Gesandten billigen das Verf"^ Landvogtes. Man ordnet hierauf die Rathsherren Schneeberger von Zürich und Oberst Flecke"!^' Baden. Parteien beider s-.nd°°g. mch s^,' ch'° NomM» der "d-Z-"' ..ichtig h.w>. - , i>°-° B«w.-W> Mr. 'nernen Vogteien verfügt habe, s ^ Giarns noch ^ Altartasel aho u>'d bringen im Namen von ^n? , dahin, bah bn cin Ende z' ^ Aarzach vor. - Schach ' Parteien zu verhören und der^ md ^ ^ bis eine Gelegenheit sich zeigen ^et"' Abfch. " ^rzach das Nothwu . iwe sich inzwischen nicht gütlich den Streit wegen des A ^^^Zürich ersucht, noch den. Zürich Bollmacht, in ^ ^ ^ Sttotte» 3 ^ ^ den Ortm wn. Absch. 9l4.o. , ^ Zbsch, l041.u. zu unterhandeln. Sollte ach dut . ^de Znrzach brttc Abickied genornmer - ^ ^n Absch. 94.. ü. 2«». ^t- e'^Mnch-n wird in den ^ ^ ^ bu die alten in Abgang gekommen P'U - ^ dieses AusuchU'- ^646.) bln er AN. H1S45.) Me ^newd- S^^r. Mch- Mn regre-errden Instruction wiederum in denr 'Absehe - ^^ren und Obern, wre Absch. l" ^ ^ sandtschast nimmt all rekersnllnm. 0 . ch vier Kronen ge W seine Wappen in das Mthhans zu ZurM „ . Verschiedenes. ^ Nöth. ern Bürger Art. 2NN. (1621.) Der Lcurdvogt iu!!? G^c treibl ^2^b^ i in Baden, mit den Unterthanen bazelbst ern ? .^^nutzt" würden. 5 ^ ^ bar.rach zu Auszahlungen, wobei dieselben von rhm g ^nacht worden ^as Begehren nn ^ ^ich gehandelt habe. Wenrr de^" "en ^^.^pcn, bitte er rrrrr^^ Angeklagte st') '"^^6.) Wen gewußt. Dermalen mrt Ber, < ^ ^srränm genvnuncn- Agsch.l80.L- ^en ^'ii'gt und der Bericht des Landvogts . man daS woh Ehrenwappen, b wu dem Landvogt wegen der Buße v-rAeM,^'' ^ »cne ^ch berert bewrllr^ ^"'uich Hossmann, Wirth ^umerr nnd Lueern ) Äcinrrch K.ll^ i-rls vom-Wetter zerstört, therts Abschicv. Absch-^'^-i'- - ' Anschlag «nt kurze' ^ b'e übrigen Gesandten nehmen es rn de . Zürich euren erschossen- Or i ^ 5.«». Mch. «W°.«« - m.'»> 7'^75..°- ehren gemacht und hernach ber den «»> Td»> nicht zn b-ichSmgM - ' n-rbam>isi°w> w>^ . - 7»ächll° ».» d-.. Thü.» wt GU. -d»°7 ° 7s-°d " 7s w °u' mit der Verfichem»». d-b " ^ d»m>« dt« ^ »«MM wird m dm »M» 1696 Baden. rechnung instruieren können, wie man sich sowohl des Landvogtes als anch der ganzen leidigen 2^ halber zu verhalten habe. Den Amtleuten wird aufgetragen, die im VerHaft befindliche Magd des zu fragen, was sie von der Sache wisse. Dieß, und was man weiter in Erfahrung bringen könne, der Jahrrechnung berichtet werden. Absch. 589. n. 2111». (1632.) Heinrich Keller wird wegen des wußten Fehlers seiner ansehnlichen Freundschaft zu besondern Ehren auf etliche Jahre des Landes ^ wiesen und nach gemachtem Vergleich mit des Entleibten Freundschaft eine Geldstrafe festgesetzt. Die ^ zahl der Gesandten der katholischen Orte wünscht, daß vorher noch die übrigen Kundschaften eingez^ werden, welche eilten definitiven Entschluß bedingen werden, und nehmen die Sache in den Abschied, 596. m. Litt. (1638.) Der Landschreiber begehrt Rath, wie sich der Landvogt wegen Hans meher von Schlieren im Zürichergebiet zu verhalten habe, welcher in VerHaft genommen worden sei- d soll die Muttergottes eine Hexe gescholten haben.) Es wird ihm von den Gesandten der katholischen ^ geantwortet, daß, weil sie nicht instruiert seien, die Herren und Obern nach Baden über diesen Fall instn^ werden; unterdessen soll der Landvogt das Procedicrcn gegen den Gefangenen einstellen. Absch- 211. (1641.) Wenn der Landvogt zu Baden wegen des neucrwähltcn Prälaten von Wettingen a» ^ und Glarus geschrieben, so mögen sie Zürich anzeigen, ob in selbigen Schreiben das Prädicat bei der terschrift auch weggelassen und allein des Landvogts Namen gesetzt sei, wie in dem an Zürich: dcßg^^ ob anstatt der bisherigen und gerade von dein jetzigen Landvogt gebrauchten Ehrenworte „Euer Gnadcr Weisheit" jetzt allein die Worte „Ihr und Euch" gebraucht werden. Absch. 945. o. Freie Aemter. 1697 Freie Aemter. Inhaltsübersicht. 1- Verwaltung im Allgemeinen. k- Beamte. 1. Landv'ügtc. Art. 1—3. 2. Landschreiber. 9. 19. i>- Rechnungswesen. 11—13. Landvvgteiresorm. 14-34- 2-Marchmsachen. SS. SS. ' Ästizsachen. ^ Terichtsherrlichteit des Herrn zu H-idegg- i>- Competenzanstände. 46—SS. Proceßsachen. S4—64.- . ^ Polizeiliches. (Gesindel, Merlaus, Maß und -17. ^ Pbzug. Einzug. Fall. 78-84. o-llmgeld. 85. ^ ^h-nsachm, Zinsen. Ehrschätzc. 86- 89- Achenzen. 39—94. ^nschlSg^ Wildbann. 9S-9S. ö°ll und Geleit. 99-19S. J»hrm!irkte. 196 —108. 'Plünzsachen. 199. 37—45. Gewicht.) KS 13. Kriegssachen. a. Allgenieines. 119-IIS. b. Kriegssteuern. 116—139. o. Schützenwesen. 131. 14. Gotteshäuser. a. Gnadenthal. 132—13S. b. Hermatschwyl. 1SS. o. Hitzkirch. 137. IS Locales. a. Bremgarten. 138—143. b. Ermensee. 144. o. Gelfingen. 146. 146. . Sarmenstorf. 1S2. 1S3. . i. Wohle». 1S4. 1SS. Ir. Wohlenschwyl. 156. 1S7. 16. Verschiedenes. 158—173. l. Verwaltung im Allgemeinen. l. a. Beamte. Verzeichniß der Landvögte und Landschreibcr. I. Landvögte. 1«17. Glarus. Zürich. 1«2I. Lucern. 1«23. Uri. 1«2S. Schwhz. ndvögie- Hans Thomas Wichser. Heinrich Bräm. Heinrich Cloos. Sebastian Heinrich Kuon. Paulus Ceberg. 1098 Freie Aemter. 14M7. I . Kit!. I«Ü3. I. 1«S7. 1<»^7. Zug. Glarus. Zürich. Lucern. Uri. Schwhz. Unterwalden. Zug- Glarus. Zürich. Peter Trinkler. Kaspar Küechliu. Hans Ludwig Schneeberger. Jacob Bircher. Peter Furrer. Michael Schreiber. Johann Melchior Leu. Jacob An der Matt. Peter Bluiner. Hans Konrad Werdmüller. / 2. Lcmdschreibcr. Johann Knab von Lucern. Beat Zurlauben von Zug. Niklaus Holdermcher von Luceril. Beat Jakob Zurlauben von Zug. 1. Landvögte. Art. 2. (1618.) Dem neuen Landvogt von Glarus soll kraft ergangeilen Abschieds die ^ ^ zu Bremgarten nicht gestattet werden. Absch. 8. b. 3» (1628.) Den Seckelmeister Peter Trinkt^^. Raths zu Zug, neuerwühlten Landvogt iil die Freicil Aeinter, hat man zu der Verwaltung daseid ^ und angenommen und ihm aus allerlei Ursachen für dießmal dem Ort Zug und seinem Vater, ^ Mitgesandten, zu besondern Ehren den Practiciercid erlassen. In Zukunft soll aber die gemachte nicht allein pünktlich beobachtet, sondern auch etilem jeden Erwühlten gleich in den Landsgemei»d^^ bei den Besatzungen der Practiciercid vorgelesen und streng darob gehalten werden. — Lucern, ^ viele schwere Klagen wegen des Practicierens zugekommen sind, willigt nicht ein und nimmt die Sa seinen Abschied. Absch. 470. k. (1634.) Gregorius Wiederkehr nebst Einigen von Wohle» ^ den katholischen Gesandten einige Beschwerden gegen den Landvogt Ludwig Schneeberger von Z»^^>! und bitten um Hülfe. Da den Herren und Obern schon von früher her das Verfahren des den Uilterthanen gegenüber als ein solches bekannt ist, das mit den ordentlichen Rechten, dein alte» ^ und Herkommen nicht übereinstimmt, so wird für gut erachtet, an Zürich zu schreiben, es möchte anhalten, dem Rechte und dem alteil Brauche gemäß zu handeln. Absch. 708. k. 3. (1639.) Klagen der Untcrthanen gegen die Amtleute zu erörtern, wird dein Vorschlage Zürichs, einen Tag l ^ nach der Tagsatzung von Baden anzusetzen aä röldrsnäuin genommen. Absch. 892. s. ^ ^ Die Ausschüsse der Freien Aemter legen etliche namhafte Bcschwerdepunktc wider den Landvogt »^ K-) dsch^. Landschreiber vor und bitteil unterthünig um Abhülfe. Es wird deßhalb auf den 3. Mai (»- Conferenz nach Bremgarten angesetzt. Die Beschwerden werdeil dem Landvogt und dem La» mitgetheilt und ihnen angezeigt, daß sie ihre Verantwortung auch schriftlich eingebeil möchte»- ^ 893. ö. 7. (1639.) In Gegenwart von Laildvogt und Landschreiber sowie einer großen Z"' „ thanen aus den Freien Aemtern werden die zu Baden eingelegten Beschwerdepunkte verlesen, deßgl" Freie Aemrer. 2699 Breii^^ ^^^utwortung von Landvogt und Landschreiber, und verschiedene durch den Stadtschreiber von widcr^^" Beschwerde eingeholte Kundschaften. — Die Unterthanen erklären hierauf, sie hätten Und A ^ ^ lind Landschreiber nicht klagen, sondern nur berichten wollen, was früher in dein Einen alte» Brauch gewesen und wie es hingegen seit einiger Zeit ergangen sei. Man möchte sie bei den Amtleuw"^^" Bräuchen schirmen und in den begehrten Punkten ihnen willfahren. — Weil die Lucern ^ angegriffen worden sind, so ladet man die neun Männer, welche diese Sache zuerst zu ^oh»t sodann die dreizehn, welche den Zusammenkünften zu Wohlenschwyl und Boßwyl beigebe die^i ^ ^ Brcmgarten eingcfundeil, vor, um zu vernehmen, wie Alles hergegangen sei, gibt ^ "Alfter seien, und wessen sie sich über die Amtleute zu beklagen haben, worauf jeder Bericht Unteres," alsdann, während Landammann Zurlauben, dessen Sohn (der Landschreiber) bei der Sache und stritt, dieselbe in reife Erwägung und findet, weil durch längern Proceß große Verwirrung schreiöer kMchcn könnte, der Handel werde am besten gütlich beigelegt, Landvogt und Land- die ^ ^ genügend verantworten, sollen im Namen der Obrigkeiten für entschuldigt' gehalten und gleiche,,^ keiner Weise nachtheilig sein. Den Unterthanen wird befohlen, sich künftig der- ^ade» ^"^"uen zu enthalten und allfällige Beschwerden gegen die Amtleute auf der Jahrrechnung zu suemit ^ ^"dern Tagleistungen anzubringen. Falls künftig dergleichen heimliche Zusammenkünfte, die diejenia""^^^ gehalten werden sollten, wird ernstliche Strafe eintreten. Die Kosten sollen 89?. ^ ^'"einden und Unterthanen tragen, welche sich bei dieser Jnformalität bctheiligt haben. Absch. ' (1639.) S. Art. 345. 4. 5. 7. 8. 22. 22. Landschreibcr. Uuch sk628.) Die Gläubiger des verstorbenen Landschreibers Johann Knab werden zum Recht Achten luv dessen Erben seßhaft sind. Absch. 27. o. kv. (2629.) Jeder Gesandte wird ^ichehenez^ ^ Landschreiber, Beat Zurlauben und Niklaus Holdermeher, auf ^ der ez B»lprechen der Landschreiberei halber verglichen, und daß man diesen Vergleich confirmiert habe ^kunnicii derselbe werde den Obrigkeiten auch belieben. Diese werden beförderlich Lucern ihre ander,n^r>^ lassen, daß, falls über kurz oder lang, es sei durch Absterben, Resignation oder ^hnen Holdermeher die Landschreiberei wieder ledig würde, selbige einem von Zurlaubens Absch gualificiert sein möchte, zugestellt und dem Orte Zug nicht entzogen werden solle. b. Rechmmgssachen. Amts ! r e ch n u n g e n. Einnahmen. Ausgaben. Pfd. Sch. Den. Pfd. Sch. Den. 2595 9 — 1892 15 — 2540 15 — 2211 11 — ^«21- 2049 7 3 2303 2 — 1«22—1«23. 3993 10 — 2618 9-/, — 1«23— 2837 19 — 2472 4 — I«2»—1«2». 2821 9 — 2126 9 — 21S 1700 Freie Aemter. Einnahmen. Ausgaben. Psd. Sch. Den. Pfd. Sch. Den. 132S—1323. 2389 13 — 2051 19 — 1323—1327. 7052 4 — 3017 4 — 1327—1328. 5400 25(?) 6 4051 18 1328—1323. 5805 14 — 4726 18 — 1332—1333. 4494 15 — 3514 14 — 1333-1334. 3964 8 — 3556 11 — 1334—1333. 6160 18 — 3996 16 — 1333-1333. 6103 16 — 4508 2 — 1333—1337. 7901 17 — 3663 11 — 1337-1338. 3976 15 — 3941 15 — 1338—1333. 8027 — — 5963 11 — 1333 1343. 5520 10 — 4303 4 — 1343—1341. 6059 32(?) — 5483 24(?) — 1341—1342. 4560 1 — 4715 2 — 1342-1343. 8136 9 — 5991 10 — 1343-1344. 4258 6 — 4167 4 — 1344-1343. 5819 6 — 3684 18 — 1343—1343. 3978 16 — 3774 9 — 1343—1347. 4899 7 — 4301 10 — 1347—1348. 4187 9 3548 6 Ueberdieß noch Einnahmen an Früchten. Aus dem eidgenössischen Archiv in Aarau entnommen; die Rechnungen aus vier Jahren fehlen. Art. 12. (1635.) Abermals hat man in der Rechnung viele unnütze Kosten und Ausgaben, den Obrigkeiten zur Last fallen, anhören müssen und nothwendig gefunden, mich in vielen andern Verbesserung einzuführen. Es wird deßhalb verordnet, daß die Herren Seckelmeister Salomon , Schultheiß Ludwig Schumacher, Landammann Johann Sebastian Abyberg und Ammann Beat Zurla" ^ sammt dem neuen und dem alten Landvogt sich beförderlich in das Land begeben und die Sache a» Hand nehmen sollen. Absch. 745. i. 13. (1644.) Der Landvogt berichtet bei Ablegung seiner ^e^"^ daß über die Mahlzeiten bei den Gerichten große Kosten ergehen. — Es wird ihm befohlen, davon se als möglich abzuschneiden, bis deßhalb eine andere Ordnung gemacht werden könne. Absch. 1041. es- o. Landvogteireform. Art. 14. (1610.) In jeder Gemeinde der Freien Aemter bestehen verschiedeile unnütze und lässige Bräuche und Satzungen. Auf einem gelegenen Tag zu Zürich soll eine Botschaft die Satz" Rechte und Gewahrsame einsehen und, was unbillig ist, abschaffen. Absch. 77.x. 13. (1619.) 3"^ treff der Reformation der Rechte und Mißbräuche kann man sich auf erster eidgenössischer Tagsatzu»ll^^ die Anzahl der Gesandten und den Ort der Zusammenkunft vergleichen. Absch. 83. I. 13. ^ ^ Abermals wird berichtet, was für große Unordnungen in den Freien Aemtern zu verbessern seien- Freie Aemter. 1701 ^gcben Langvogt sollen sich bei erster Gelegenheit mit dem Landschreiber in die Freien Aemter uonnn" ^ür sorgen, daß alle Unordnungen abgeschafft und überflüssige Kosten den Obrigkeiten abgc- reiße/"^^"' Absch. 187. 1. I?» (1626.) Weil in den Freien Aemtern vielfältige Mißbräuche ein- kathvl'^"^"" Amtleute zu viel beziehen und unnütz verbrauchen, so wird von den Gesandten der fünf Ut. zwei verordneten Herren aufgetragen, solcher Unordnung zu steuern. Absch. 392. b. ^^gans ^ ^ Befehl der Obrigkeiten in der Grafschaft Baden, im Thurgau und der Grafschaft ^uacht > Ordnungen und Modekationen zu Abstellung von mancherlei daselbst eingerissenen Mißbräuchen Clooz vo^^" ^ erachtet man für nothwendig, daß Seckelmeister Bräm von Zürich und Schultheiß sehl „a^"^rn, welche vor zwei Jahren hiefür in die Freien Aemter verordnet worden sind, ihrem Bc- Mod Sache beförderlich an die Hand nehmen. Absch. 393. ä. IS. (1627.) Damit ^schehe,,^^" ^r Reformation in «den Freien Aemtern, wie in den übrigen deutschen Vogteien bereits von st,- bic Hand genommen werde, verordnet man dazu folgende Herren: Seckelmeister Bräm ^Ucern de/ ^^^heiß ^^os ^on Lucern oder es wird, wenn derselbe Gesundheitshalber verhindert wäre, »en. m/j", L""dvogt Sebastian Heinrich Kuon von Uri und Landvogt Paulus Ceberg von Schwyz abord- "^'Uhcüden ^ (1629.) Weil die früher beschlossene Reformation in den gemeinen Bogteien Absch. 435. es . . - o""^lben, die Freien Aemter ausgenommen, ausgeführt worden ist, so werden Bürgermeister Bräm von und Seckelmeister Schumacher von Lucern beauftragt, sich beförderlich dahin zu begeben, um die Mißbräuche und Unordnungen abzuschaffen und dafür gute Polizei und Ordnung cingnu,tui, licbü" ^ die großen Unkosten, welche gar überschwenglich auf die Obrigkeiten gewälzt werden, mog- Zu vermindern, die Bereinigung des Urbars zu Gnadcnthal an die Hand zu nehmen und den >-pan der?Zehntens zu Meyenberg, wie auch den mit Oberst Fleckenstein, zu erörtern und der Klage wegen schlo?^'^" öu Büblikon abzuhelfen. Absch. 508. x. 21. (1630.) Um die schon vor langer Zeit be- zu b Formation und Abstellung der in den Freien Aemtern eingerissenen Mißbräuche m Ausfuhrung dem ' tverden Bürgermeister Bräin von Zürich, Bauherr Kircher von Lucern nebst dem alten und das s'Landvogt und dem Landschreiber beauftragt, beförderlich in die Freien Aemter zu retten und und n ""Wendige Geschäft in Angriff zu nehmen, auch Anderes, das bis dahin aufgeschoben worden ist Landi/^" ^gelegt wird, in Ordnung zu bringen. Glarus will dem nicht entgegen sein; wenn aber .en Qrt" , uachthcilige Neuerungen eingeführt werden sollten, hält es dafür, daß mit solchen bcü» „r or m en ^r 'dcht bei seinen Landvögten möchte angefangen werden. Absch. 536. 1. 22. (16,^. - wir An,.' "°'w«>d,g -.ach,-,, das, dl- R-s°rma«°n nnd dl- m-hrmals d-r-thschlagt- M°d-ra»°n m W, lich b-iS-d-rlich» an dl- Hm.» g°»°mn,-n «°-w ES s-ll-n daher dir H..ZU °°-°-du«-u H'»'" «°lich in di° Fr.i.n A.mt.r d°g.b.n und di-I- Ms°.m-,l°n dornchnnn. bW, da, d, E» wlrd dir R.i°r,.,atwn I°r dl. FW.» A-m,-. in B-ra.hnng g--°g-u d-m Ur. z-Z-nam, „ ^ Landwat-, -iini-n, und Elul-wm-n, L-h-ngn»r und „ndr- ? ES 21 2 .22 dch das,..h° w.g.n »lttr-»nd «gm .»2 d»A-nd-rnng-n wt°d.r I°». b-r-inig. ,md nmg-s».i-d-n m ^ b.sahw.!' dich d»>d WS W.r, -» st»-» u»° »-S »» 71« m -dg-l- "n.u.rn und, was Mir hin>»g.^ eingetragen werden. Ibiä. b. 23. (1637.) In Betreff der Jahrmärkte zu Reichensee, deren drei einem Jahre gehalten werden, und die sehr namhafte sind, die aber den Obrigkeiten bisher nichts eingetwl! haben, ist fernerm Rachdenken und Erforschen, wie es mit anderer Orte Jahrmärkten gehalten werde, ^ heimgestellt. Es wird jedoch passend erachtet, daß man füglich von jedem Haupt Vieh, welches auf den ^ getrieben wird, einen Batzen, von dem Schmalvieh einen halben oder einen Schilling, und wenn es verka> wird, von dem Käufer auch so viel fordern könnte, was jährlich ein nicht Geringes ertragen möchte. Ibi^' sS. auch Art. 107.^ 2t». (1637.) Es wird von dem Steinbruch zu Meggcnwyl geredet. Ibiä. ä. 6 ' (1637.) Von dem Umgeld sind die Unterthanen vor etwa dreißig Jahren durch die Obrigkeiten bech worden. Was aber für Mißbräuche und Unordnungen eingeschlichen sind, und was für Beweggründe si möchten, zum Nutzen der Obrigkeiten und Unterthanen hierin Aenderungen zu treffen, und daß von ^ Amtleuten des Thurgaus und von Baden Gleiches proponiert worden sei, wird jeder Gesandte zu ö"' berichten. Ibiä. e. 28. (1637.) Weil an den Landgerichten der Uebelthäter bisher das Urtheil Augen hat anhören müssen, „auch ein besonderer Ausstand um Erkiesung der Tageszeit" erkennt und i»u ^ ehe mail das Landgericht angetreten, von den Richtern das Jmbismal genossen worden ist, tvobei ^ sich leicht „mit dem Wein übersehen mag", so lvird deßhalb auf Gutheißen der Obrigkeiten auch eine derang „wie zu Baden" getroffen. Ibiä. k. 2tt. (1637.) Wegen Aenderung der Gerichtslcute zu schwyl, die man aus dem Bernbiet dahin berufen muß, und der daraus entstehenden großen UnkosU^ gelegentlich durch den Landvogt mit dem Hofmeister von Königsfelden, dem die nieder» Gerichte du> gehören, gesprochen werden. Ibiä. A. (1637.) In dem Dörflein Eggenwhl hat bisher die ^ ^ schaff dem Landvogt der Freien Aemter zugehört; auch sind von demselben alle strafbaren Sache» " ^ das Malefiz verrechtfertigt worden. Die Amtleute der Grafschaft Badeil behaupten nun aber, sich ^ ^ auf das Urbar, daß Eggenwhl in den hohen Gerichten der Grafschaft Baden liege, daß es mit Ste»^ Bräuche in das Amt gen Hermatschwhl gehöre, und daß die nieder» Gerichte dem Gotteshause A Freie Aemter. ' ^ . Baden gehöre. Vles <. an den Stern gen idill. kr. NM Mehen, daß aber, was das MW und dre ^^!nLandvogt künftig, der ^ache wird aus eine gemeine Zutarnrm ^ geredet, dast Herberge ^ ^ Gattung seiner obrigkeitlichen Geschäfte u ^ ^igen und dre 6 c cr ^icge gesch^ift - ^ Dest- beftagt" gebrauchen könne; daß er ^ ^ so soll der ? ^ ihnen gcgck ^ ^°lle. Wenn jemand in die Stadt zu z ) ^ etlicher Revcr- ' ^hen. Iwä.r. ' - ^ Zeichen wird mit ihnen wegen des ^ Andern bisher und Aushebung Gerichte Wochen, ohne daß sie sich ^^^Berhntung ^nft^ ^^^„ding oder lt^'^ ^der etwas M dem Prälaten von Murr wrrd Prälat sol ^ s.galb Ursache zur . ^ mit Verständnisse über solgende Punkte grftno ^arrdvogt, wcrm r?nr ^ ^us stä) in'W ^^rift- und an- bster, als es bisher geschehen, halten rrn Mannlehengn er Jnhaltder-^ ur ^iangelhastes vorkäme, ihm solches ^'w r Mldbarrrr-' ?< Gewohnheit des Landvogtes U'Nerschiedlichen sonderbaren Trägern bcst^ ^ ^ ^ ^ ^ in Beisern des^ ^ wer Bestätigungsbriese verbleiben, r . ^ girren Niedern ^ ^uch vorr selbrger . gelegen, eizemhümlichen Wäldern; alle AnssalW M r ^anrrrcchtseri ;rr dem V'N . Landvogt Scheu; „jedoch um diejenigen Personrrr arrwc S ^sarrre nrchts Inhalt 7°..d°- «. s-77"" Ä° M'°" ^chenhaft machen", damit wegen des .ll z g ^ Bräuchen ^ ^ .^gehört, ^ klebrigen soll es bei des e verbleiben- bdnk. versaßt haben, wer r ^ er von gemeinen Orten ertheilten ^ " Aerntcr abgeordneten - genommen, o ^ ^ich ^ironsvunkte, welche die jüngst rrr dre 5 Zugleich wird rn de, - und von der . „der ^er Billigkeit gemäß gesunden und bcstatrg - . - vorkaust . dieser Resornratrorr tnr Jahrmärkten zu Reichensee von jedem Hcrrw 1^7 Dre ^ ^^^en und Bußen- halber Batzen Zoll bezahlt werden tollt . j ^^unlehcngutcr- 4. ^ild und ^ ' Urbar. 2. Bon den Abzügen und Einzug-n. 3.^ ^ Re^ ^ Von ^M-S^ ^ ^ A°ßwyl. ?. Steinbruch zu MeggenwY - allerhand tz . 1k. Von - . - ^,rg xwi. ii. Borr Schreiben und SiegeUr. Gewicht, Maft uud^ ^ ^ ^u .r- ausgemachten und angelobten Sar?e> - Wohlenschwh - 22. Von rr ^ hurrngen bleute, n. Borr den Gerichten iusgcwern^^ Kirchew ^ ^geschUche"-''^ ^r- ^erlei Zinsen , Zehnten urrd Lehengnürn. ^ „reinen ^'^'^ ^reibers Zehrung un ^ wie '.°wr im Einzug der Schulden. 23. Von aw-r ^ ^ ^^e werd-' ^ ^ Ersatz urrd Aenderurrg der Guter. ^ den Untertham' und ins rcr ^ nach 7°'r. Absch. «23. u. ^d. (k639.) D'e "M ande^- ^ ^ M'. I.Der Larrdvogt soll die Maien- un P^nd straftnr rrrr ^ Obrigkeiten, ^ worden ^wu. die ungehorsam Ausbleibenden um ^ Kosten 'rrch wo fte ^«^ ^ n habe, hieben eitieren' 2. Bei Aphellationssach^ vorgerwww-n^ ^ ^ zu beklag frieren gelegt und solche wornöglrch bcr . gebraucht wer , Äwmerhiu soll die gebührende Sparet g 1704 Freie Aemter. 3. In Bezug auf die Taxe „der Aufschlagbriefe" wird festgesetzt, daß bei Briefen, wie bisher, von 1 fl. zugeschrieben und 1 fl. für das Siegeln gegeben werden solle. Im Uebrigen soll es bei dem I6i5 e der Jahrrcchnung gemachten Taxbrief verbleiben mit dem Beifügen, daß bei 10 Pfund Buße alle in der Canzlei angegeben, auch nichts von Schulmeistern oder Andern nach Ausweis der Landesord»^ geschrieben werden soll. 4. Von den Wirtschaften, Tavernen und Weinschenken sollen diejenige»,^ dießmal von dem Landvogt bestätigt, auch andere alte von zehn oder zwanzig Jahren her offenen schaften und Tavernen billig geschirmt sein. Jede soll zu Händen der Obrigkeiten jährlich 4, 6, s " höchstens 10 Pfund Tavernenzins geben, die Schlupfwinkel abgestellt, den Weinschenken und Zapfen^ aber erlaubt sein, bei der Maß auszuschenken, jedoch so, daß sie niemanden Speise aufstellen. 5. In ^ der Vogthühner soll der Landvogt nicht schuldig sein, nur 4 Schilling anzunehmen, sondern nach Gefallen das Huhn oder ein gebührendes Geld dafür fordern dürfen. 6. Der Hodlerei halber läßt bei der Landcsordnung verbleiben, so daß die Amtleute künftig von den Hodlern nichts fordern d>>^ Uebrigens soll niemanden verboten sein, eigene Früchte für sich selbst oder durch andere nach Zürich cern oder Zug zu führen. 7. Bei Besetzung der Untervogteien sollen die Landvögte, wenn ein ÄnU wird, jeder Zeit gut beleumundete, vermögliche und tüchtige Leute dazu erkiesen ohne Mieth und E" ^ also daß kein Untervogt dem Landvogt mehr als 10 oder höchstens 12 Kronen verehren darf. Es st^ ^ Keiner zwei Aemter übernehmen, sondern sich mit einem begnügen und dasselbe treu verwalten. ^ Fischenzen halber in der Bünz soll es bei der Reformation verbleiben. Wenn aber jemand selbige Z" ^ pfangen begehrt, soll sie der Landvogt um einen gebührenden Jahreszins verleihen. 9. Keiner soll >»» , thiger Sachen willen die Orte überlaufen. Wenn aber jemand etwas zu klagen oder sich über die A>» ^ zu beschweren hätte, so soll er die Jahrrechnung von Baden oder andere Tagleistungen abwarten u»d ^ Anliegen vor den Gesandten gemeiner Orte vorbringen, aber nicht hinter dem Rücken der Amtleute Orte laufen, er wäre denn durch gebührende Roth gezwungen. In diesem Fall soll er den Landvogt ^ Landschreiber, den es berührt, auch davon in Kenntniß setzen. 10. Da bei Nechtsttbungen, welche die ^ meinden betreffen, durch viele unnöthige Beiständer große Kosten verursacht werden, so wird verordnet, ^ künftig von einer Partei höchstens zwei Vciständer und auf den Tagleistungen mit dem Redner allein ^,, Personen erscheinen sollen. 11. In Beziehung auf die Wahl eines Weibels zu Wohle» soll es bei der I" zu Baden gegebenen Erkanntniß verbleiben, also daß die Gemeinde einen gut beleumdeten Man» kann, der aber auch dem Landvogt, welchem er ebenfalls zu dienen verbunden ist, genehm sein >»u^ >> Wenn bei den Urtheilen der Malefiz- oder Landgerichte die Stimmen der Nichter zerfallen, soll der ^ Vogt jeder Zeit je nach Gestalt der Sachen und seinem Gutfinden dem mehr oder minder scharfen ^ > beifallen. —Im Uebrigen sollen der Freien Aemter Freiheiten und wohlhergebrachte alte Bräuche unverkü" verbleiben. Absch. 897. b. 2. Marchensachen. ^ Art. 33. (1637.) Die Amtleute in den Freien Aemtern und im St. Michelsamt erhal^^ Vollmacht, die umgefallenen Marchstcine zwischen beiden Herrschaften wieder aufzurichten. Absch 3«. (1648.) Lucern macht auf Berns Ansprüche auf den ganzen Reußstrvm und noch auf etliche vom Ufer weg aufmerksam. — Man will dessen eingedenk sein und gelegentlich die eigenen Rechte ^ erhalten. Sollte Bern die Gerichtsherrlichkeit zu Wohlenschwpl völlig an sich ziehen wollen, so wird » ebenfalls auf das alte Herkommen verweisen. Absch. 1148. b. ^ordneten geschehen lassen oder V 9 Fteckenstem, .' ^ Chanen des Amte vorbc- W. M9.)Me Streitigkeit des ^ andern ^ ^ ^ .ne ^tadt Lucern mit fernen Awing^angr . erörtert werden , pehhalb aus ^ .-, mit dcnr Wer Gerichtsherrlichkeit zu -MW t»-». dah i.° »ach lmckaZ-- P,„. b.-a»hm «-«» W,stig »«-> - id» w zeigt, wie liederlich und nnhauslrc so werden n ZwingsgcnrN ^ Alle ^chengüter als verwirkt zu Händen nehmen ^ treue Lehens ^ sein zu ' ^s Wter rrnd die Taverne in Ehren zu ^teu u ^ß ) ^ ^ , ^er Pl herhatten. Der Oberst wird gebeten, se ^^^thcilig stm- ^ird eine neue ^.^ ^üter Wegen Reden sollen beiderseits ausgehe authentisch d^W"' ^ wie er ' ^ ans bersten Urckenstein Gewahrscune und Urba ucht a ^ derräM ^ p ^ wh ll ^ ^chst notwendig erachtet. Ferner werde dw ^ angesiuochen, ^ ^ "5. '^ ... M «-M-u. 'i» d°"°'7'7ch »'« S°'° «°«W^^-ch,-» geschähe. Einzäunung der Straßen und Lehcnmann ^chkrrnrges . "Weder Klage des Obersten F ^mswu über st ^ dem Oberste wdvogt von den katholischen Gesandten er ^and- . d,b°uM. 71 °°" 1 l°ch°m°" . A«. 1«. !»,'.!,».> D-r Lan»»«s> > ^ ^»»i°rd»»«s . ^ N« Griand ^ b-l dn 7"'»- »>»> «»,» Ar,«S i» d-r ft-rU»»-r>' v->° " > >->-». >">« "°7»Ma di- v°»d- «a»d«W> w' ««-"« 1 2^stvd-» ^7'd.S-u h°"-u Astlrchen Obrigkeit um deren Bestrasung 1706 Freie Aemter. Vögte der Freien Aemter den regierenden Orten eine Anzeige zn machen, wenn sich ein Geistlicher vers^. diese werden dann dafür sorgen, daß derselbe von der geistlichen Obrigkeit bestrast werde. Absch- ^ 97. (1634.) Wegen des Pfaffen zn Wohle», der gegen Zürich und Bern schändliche Lästerungen ^ gestoßen hat, wird verabredet, denselben in beider Srädte Namen auf nächste Tagleistung zu eitleren. es aber ungewiß ist, ob die fünf Orte sein Erscheinen und die weltliche Judicatur zugeben werde», ^ jede Stadt auf diesen Fall hin seine Gesandten instruieren. Absch. 695. k. /»8. (1634.) Zur Anklage de-^ losen, ehrenschänderischen Lästerpsaffcn zu Wohle» wird von den Gesandten Zürichs lind Berns ei» ' angesetzt. Die beiderseits verordneten Ausschüsse sollen am 14. August (n. K.) vor dein regierende» ^ ^ Vogt zu Bremgarten erscheinen. Absch. 698. m. /4s». (1640.) Der Landvogt spricht die Anficht ^ daß ein jeweiliger Landvogt die von dem Verwalter zu Hilfikon prätendierten strafwürdigen Sach^ Sarmenstorf wie von Alters her zu der Obrigkeiteil Händen beziehen solle, bis durch den Herrn vo»^,. fikon seine Ansprüche darüber begründet würden. Die Sache wird auf Anhalten von Hans bis zur nächsten Tagsatzung eingestellt, auf welcher der Herr zu Hilfikon selbst zu erscheinen hat. - ^ 931. k. 3<». (1641.) Der Landschreiber zu Luggarus, Johann Melchior Lussi, Inhaber des Hilfikon, entschuldigt sich wegen seines Nichterscheinens und bittet um Aufschub der Behandlung ^ Sarmenstorf etlicher Gerechtigkeiten halber schwebenden Streites. — Es wird ihm willfahrt. . im Land sein wird, sollen Landammann Diethelm Schorns und Ammaiin Beat Zurlauben den Äug^x der Märchen zu Sarinenstorf einnehmen. Inzwischen läßt man die Aussagen des Landvogtes, des schreibers und des Vogtes zu Sarmcnstorf aufzeichnen. Absch. 953. s. S 4. (1641.) Es wird daß der Prälat von Muri mehr als ihm gebühre schreibeil lasse. Der Landschreibcr, darüber ^ ^ theilt mit, so viel ihm bekannt sei, sei nur eine Sache von dem Gotteshaus verhandelt worden, ^ ^ seinem Bedünken dem Landvogt gehört hätte; er meine aber, es werde nicht mehr geschehen. , ^ 32» (1642.) Der Landvogt und seine Amtleute haben einen Mann zu Eggenwyl wegen UeberZ^, Ueberackern und dergleichen! Fehlern um 1000 Pfd. gebüßt, ihm auch Ehr und Gewehr gcnoin>»<»''^ Landvogt und die Amtleute von Baden verlangen nun, daß solches als eine der Hoheit anhängt nach Baden und nicht in das Amt Hermatschweil gehöre. Auf Begehren Berns werden die vo» ^ Seiten vorgebrachten Gründe in den Abschied genommen. Absch. 985. oo. 3?4. (1645.) schreiber fragt die Gesandten der katholischen Orte an, wie er sich gegenüber dein Hofmeister Z» ^ ^ sclden zu verhalten habe, welcher wegen der zu Wohle,,schwyl dein Hause Königsfelden „etlicher ^ , gehörigen Gerichtsherrlichkeit das Siegeln, Schreiben und Fertigen sich anmaße. Es wird ihm ge»^' daß er weder das Eine, noch das Andere zugeben, sondern das gewohnte Herkommen handhabe» Absch. 1069. Assx. o. Proceßsachcn. Art. 39. (1633.) Der Rechtshandel zwischen den Erben des Pfarrers Villinger von dein Gotteshaus Eschenbach wegen des Gereutes wird wieder in den Abschied genommen, der ^^ gebeten, zu einer gütlichen Vereinbarung das Seinige zu thun. Absch. 630. n. 33. (1635.) ^ ^»» Untervogt von Wohle» Landvogt Schneebergers Urtheil in dem „bewußten Handel" appellatio»^ die regierenden Orte auf künftiger Jahrrechnung bringen will und der Landvogt ihn auffordert, anderer Umstünde halber, welche der Hauptsache anhängig sind, die sich aber von derselben nicht ^ ^ lassen, „abschaffen", so wird dem Untervogt in einem Schreibeil bewilligt, daß der Landvogt Alles 1707 Hessen unangefochten ^'"^^eim Äw.ch ..m.» ... «... ..ch°.. >"'» 7^°L «r ...." ... »7'^'. emer Schuldsumme auf feine Maaren L ^ ^ ^ vch er rn so ^ Giller um ferne legten Arrest geschwind wieder ausHede rtcn ctltert wer e , ^tadtbuch ausgesm ? . wne. Gra.^ M w Monatsfrrst nach ^ ««» dem Bürgers ^ Lew und Gn rn de Antwort zu geden. Ms er uw-r ^ ^ ^ ^ S7. kkch Proelamiert und verrufen ^ ^ seinem Ausstand g ^ der dem ^ ^r Erdgenosfenfchaft Arrest bewrllrgt, ^hs der Stadt Luccrn, die durch den zr «.) Dem Landvogt Meyer, ^)S ^ ^ der w^ost , ^ndUch!« 1-«^ ^ ^ Engeiberg für die Erben des Mchtsdandei cntstmr . .-^ie deren Gerechtrgker r Amgrnt-und Zehnrenfachen Haider ^ n «nd Zehntens a^u, ^ ^ Den ^6^- Esckenbach aber der Obrigkeiten Judicatnr über dre 1 ^ ^7. 6- S»' ^m Gotteshaus ^ ^ hochrütinen rricht außer ,..^herrn Villinger fei- ^-«ralaten von Engelberg ^ ^ fandet um die Neugrüt zwischen -che" Erben gege» ' ,^„unt man uberma Compound die daraus erfolgte Klage der ' ' ' Bewilligung eines ^ ^' ^ weglich zu einer ^ ^ Kosten ngangenen Kosten und die daraus begehr ^ ^ dieser Sache ^r Gesangenen gr ^ und ersucht den Landvogt Meher voi durch da -s Z ^^^ation zu "racheu r entstehen, so wird dem Landvogt nn r ^^45.) Jaggkr ' .gu nicht getödtet ha e, «d«... »..Wh».., Mch, ^ ....d W N... ^777 lerne Ehefrau habe ihm in der ^nppe ^ vereitelt wor e , fanden Hcziehe>r ^ ^°n angestellt, um ihn totzuschlagen- ^ ^ Gut zu der ^ Bruder zugefallen- ^ ^was habe nach gehaltenem Landgerrcht rhr -v ^ ^ verstorben vem ^r feien der Frau ungefähr 1-^ " Mann geworden fei, so me - ^ Die Schwager - . das Gift verderbt und ein armer kranker Psründe kargen ^^^rechtigt fei- damit er sich desto eher durchdringen oder^ er ^ ^ ^ 4st-rb^ Obrigkerten ^ 'nAnen. daß die als malefizifch erkanntes und noch ^ »ä--ker°°ä«^ ^ Ansicht, daß das Erbtheil, weil dre Erl ^ Mau mmmt ^^schrerber ^ ^ dem geschürten Manne etwas g-S-bw „ sollen Landvogt r ^ ein ^ ^ Ebngkeiten derr Erbtheil den Gcfchwrstern rr 1069. ^es ermächtigt fer, Vo ^ ^ ^ u.rge- nercn, dem Schwager etwa 1l>0 Gld. zu Wesenheit des a .^chen wollte, w S ^andvögten ^ ^nndschreibers wird erkannt, daß dcrsr ^ jemand n ^) Obrigkeiten oder ^ ^ vie Dauben und was nothwendig zu gebretem .. ^ aber nrcht-. zürcherrsche '°0arnen mit dem Thurm gehorsam machen- Aus ^" ^ 'cn mehr Kosten ^^hwn, ?^achtheil verthüdigen. Mä. ^ «2. ^ ^durch die G-- sreren Aemter als Fürsprecher der '^d dem Landvog zu werfe", mo ^^-^^iber ^ ne Ungelegenheiten herbeigeführt wer c . Vilnrergen'^ Landvogt nn Sicherheit Ammann Lux von Bünzen und den Logt ^ ^ ^46.) ^ ^et, ,.wenu ern« ^ 7^en ihre Meinung erbffnen werden. ^ MrU ^ ^ geanU 214 ^hren Rath wegen der „einzügigen 170« Freie Aemter. und Satzung ^u geben habe und auf der einziehenden Partei keine sonderbare Notwendigkeit sei solle »'»^ den Einzug nicht gestatten, es würde denn Zins oder andere mit besondern Bedingnngen baar verspracht billige Sachen betreffen, wobei sie auch sonst die gebührende Bescheidenheit zu gebrauchen wissen werbt Absch. 100« I. (1648.) Auf die Anzeige des Landvogts, daß oft Frauen aus Furcht vor ihr'" schlecht haushaltenden Männern von denselben keinen Aufschlagsbrief für ihr Gut verlangen oder ina^ lassen dürfen, wird für rathsam erachtet, da, wo es nvthwendig ist, die Freundschaft der Frau zu cr»»9 neu, daß sie darauf sehe, daß die Frau nicht zu Schaden komme oder den Mann anzuhalten, daß er t Gut der Frau versichere. Absch. 1151. r. jHicher gehört auch Manches aus dem Abschnitte „Landvogteircfort 4. Polizeiliches. (Bettelgesindel, Fürkauf, Mas; und Gewicht.) Art. <»S. (1621.) Der Landvogt berichtet iiber eingerissene Mißbräuche und die Menge des »" herstreifenden Bettelvolkes. — Es wird ihm Gewalt gegeben, nach Gutfinden zu handeln. Der schrciber soll ihm dabei an die Hand gehen; er soll auch für Vermehrung der Schützcngaben Voll»' haben; doch sollen hiebei große Kosten erspart werden. Absch. 101. ä. <»<». (1626.) Da der des Getreides zu Bremgartcn, der die Zeit her getrieben worden, grobe Theuerung verursacht, so ^b Landschreiber von den Gesandten der fünf katholischen Orte beauftragt werden, Anordnung Z« 9'?» daß diese Unordnung beseitigt werde. Absch. 386. x. <»7. (1627.) Bremgarten beschwert sich iiber de» ^ länger je mehr einreißenden Fürkaus des Getreides. Es wird dabei angedeutet, daß der Fehirr Ungehorsam vorzüglich in den Freien Aemtern sich zeige, vielleicht auch von neuen Mandaten des 5-^ schreibers herrühre, durch welche besonders die Wochenmürkte zu Lucern und Zug geschmälert werde» Alan erneuert dcßhalb die alten Satzungen, welche den Fürkauf lind andere Mißbräuche verbiete», ^ befiehlt dein Landschrciber die nachtheiligen Nüfe, wenn deren ergangen sind, aufzuheben. Uuterwalde» dem Wald soll seinen neu erwählten Landvogt crmahnen, gute Ordnung zu halten. Absch. 446. b- ^ (1628.) Schultheiß und Rath zu Mellingen begehren, daß die zunächst bei der Stadt wohnenden V»' ^ und Unterthauen (jedoch nur die, welche mit „Ficht und Gericht" dahin gehöreil) alle Dienstage mit ^ ^ Früchten nach Mellingen und sonst an keinen andern Ort gemäß dein jüngst zu. Bremgarten crga»ö^ Mandat kommen möchte», damit ihr Wochenmarkt wieder gcäufnct werde. — Das Begehreil wird vo» . katholischen Gesandten in den Abschied genommen. Absch. 460. 1. (1629.) Der Landvogt t>' bei den katholischen Gesandten darauf au, Gewicht und Maß wieder einmal zu fechten, da dieß seit Jahreil nicht mehr gescheheil und bei der dermaligen theuern Zeit für den armen Alaun sehr sei. Mail läßt sich den Antrag gefallen; doch soll der Landvogt dabei sich aller Bescheidenheit Absch. 492. Ii. 7Ü. (1635.) Da das Getreide in Folge des Fürkauss und der großen Ausfuhr st ger je inehr im Preise steigt, halteil die katholischen Gesandten für nothweudig, der zu Bremgartcn i'9^ Wochenmürkten eingerissenen Unordnung zu steuern. Der Landvogt wird beauftragt, sich persönl"?^,, Bremgarten zu verfügen, die Mandate und Landsordnungen zu erneuern und den Dawiderha»d^^ strenge Strafe anzudrohen. Absch. 753. k. 71. (1635.) Es wird in der katholischen Orte garten geschrieben, daß die Fürkäufer von Zürich mehr Getreide, als die Ordnungen es gestatten »» und wegführen und dadurch das Land entblößen. Dieser Mißbrauch soll abgestellt werdeil. Absch. 757.15- (1635.) In Folge des Anzugs von Zug, daß zu Beseitigung des Fürkaufs zu Bremgarten es ^ Mittel wäre, im Kaufhause eitle bessere Inspektion aufzustellen, läßt man es sich gefallen, Einen a»s Freie Aemter. 1709 ^the dorthin zu schicken, um mit dem Landvogte künftigen Mittwoch die nöthigen Anordnungen zu treffen. ^1c). 758. A. (1635.) Da den Zugern bei Mannsdcnken gestattet gewesen ist, durch vertraute Personen w Aemtern Muri und Meyenberg bei den Häusern Früchte zu ihrem Gebrauch in bescheidenem Maße zu ' so wird ihnen dieß auch wieder zugesagt, jedoch daß nicht mehr als zwei bis vier Männer dazu ^ Wucht werden sollen und man nicht über die alten Gebräuche hinausgehe. Idiä. Ii. 74. (1636.) emm von Zug gestellten Antrag wegen des ordnungswidrigen Kornkaufs zu Bremgarten, in Folge u größere Theuerung zu befürchten sei, wird von den Gesandten der katholischen Orte für zweckmäßig ^ et, nochmals nachdrücklich nach Brcmgarten zu schreiben und es zu ermahnen, den Vertrag vom 7z ^ ^ ^ ^ halten, zugleich auch dem Landvogt aufzutragen, bessere Inspektion zu halten. Absch. 766. ck. >>»d' v ^ ^ Getreide immer noch in hohem Preise steht und die starke Ausfuhr außer Landes crl i ^ schädliche Fürkauf namentlich zu Bremgarten und in den Freien Aemtern ungeachtet aller schon u>al/^" ^rordnuiigen stattfindet, so wird dem Landvogt von den Gesandten der katholischen Orte noch- anbefohlen, die erlassenen Ordnungen zu exequieren. Zug wird anheimgcstellt, an gewissen dich jemanden nach Bremgarten abzuordnen, um im Kaufhause daselbst Aussicht zu führen. Was über- z» b Dicken sonst noch vorgebracht worden ist, werden die Gesandten ihren Obrigkeiten auz wissen. Absch. 772. b. 7cern" i'Ulgst zu Baden deßwegen angeordnet worden sei. Absch. 915. i. 77. (1641.) Z»^e, Etlichen der Ihrigen der Kauf von Früchten in den Freien Aemtern nicht wolle Aer>> ^rden, da man doch dadurch nur das Kaufhaus zu Lucern besser versorgen wolle, weil aus dein >c,l Getreide mehr verabfolgt werde. Es wird aus dieses hin von den katholischen Gesaud- ll>n keincin mitregierendcn Orte der Kauf der Früchte in rechtem Maße versagt sein solle. halten, will man zwei ehrliche Personell dein Landvogt zu seinem Verhalt namhaft machen. 5. Abzug, Einzug, Fall. wll d^r^.' Von dem Gut, das aus den Freien Aemtern nach Merischwand gezogeil wird, 7g. genommen werden und das von den Vögten Versäumte kein Recht begründen. Absch. 508.1. daß ^ ^ Hihkirch bitten, daß man sie bei den alten Abzugsbefreiungen verbleiben lasse, schied ^ ^^wgen Orte mit Lucern deßwegen unterhandeln möchten. — Das Begehren wird in den ^'gen ^"wmnen und der Gemeinde Hitzkirch auferlegt, Lucern die angerühmten Befreiungsbricfe zu Der '9 stch dann nach Gebühr wird zu verhalten wissen. Absch. 561. in. (8ll.) 81. (1634.) uichr "gt eröffnet weitlällsig, daß an etlichen Orten der Freien Aemter die Unterthanen und „sie dar^, ^^g^t die Abzüge nehmen, dergleichen daß die Bauern einander Freiheitsbriefe geben, ^legem strafeil". — Dieß wird in den Abschied genommen, damit die Gesandten auf erste ^ Oberst instruiert werben können. Absch. 694. i. 82. (1639.) Es wird vorgebracht, daß ^ von ./^^ästeinj von etlichen fremden angenommenen Personen in seinem Zwing den Einzug nehme, ^ ^ailns^"" vorfahren nicht geschehen sei. — Man läßt es bei der Landesordnung verbleiben, wonach gcs-s ' sieben Orten gehören, vorbehalten was den Aemtern oder Dörfern laut enen Ordnungen wegen Dorfsgcrechtigkeiten für den Einzug gehören mag. Absch. 900. ck. 1710 Freie Aemter. 85j. (1646.) Die von Ermcnsee beschiveren sich, daß der Landvogt von dem Gut, das von Hitzkircb.'" ihnen gezogen worden sei, seit einiger Zeit den Abzug fordere, und daß von Lucern mit dem aus Ermens nach Hitzkirch gezogenen Gut das Gleiche geschehe. — Die Mehrzahl der Gesandten hebt diesen Abzug eine vor wenigen Jahren angefangene Neuerung auf, Schwyz und Glarus nehmeil die Sache in den schied. Absch. 1098. in. 8A. (1648.) Auf die Anzeige des Landvogts, daß die im Amt Bünze» d» Fälle Ein- und Abzüge nicht zahlen »vollen, wird festgesetzt, daß in Bezug auf dieselben den Rechten Gotteshäuser Muri und Hermatschwyl kein Eintrag gethan werden soll. Uebrigens sollen Landvogt »^ Landschreiber nachforschen, was für Rechtsame die sich Weigernden oder die Ansprecher solcher Dinge h»^ und dann den Obrigkeiten Bericht geben. Absch. 1151. r. l». Umgeld. Art. 83. (1637.) S. Art. 27 und Grafschaft Baden, Art. 45. 7. Lehensachen, Zinse, Vhrschähe. Art. 8L. (1629.) Landvogt Niklans von Deschwandcn bringt vor, daß zwischen dein Pfarrei Sins und dem Gotteshaus Eschenbach ein Streit wegen eines Neugerützehnten bestehe. Dergleichen geil könnte am besten durch eine ordentliche Bereinigung abgeholfeil werden. Die Gesandten der l katholischen Orte sind der Ansicht, daß die Bereinigung bei dieser theuern Zeit nicht wohl vorzunehme» w Absch. 492. K. 87. (1639.) Es wird geklagt, daß der Oberst sFleckcnstcins die Ehrschätze von 6»^' Vodenzinsen und Gütern verlange, wovon früher gar nichts oder nur wenig begehrt worden sei. Drrst glaubt vermöge seiner Rechte dazu befugt zu sein. Um dergleichen Klagen zuvorzukommen, und daß die und Lehenleute selbst bessere Kenntniß von der Sache bekommen, wird für notbwendig erachtet, das« ^ Oberst seine Güter und Gewahrsame durch den Landvogt und Landschreiber beförderlichst bereinige» " nachher authentisieren lasse. Wo alsdann der Ehrschatz rechtinäßig zu fordern und mit Lehen ^ Reversbriefen zu beweisen ist, soll derselbe höchstens so viel als der jährliche Grundzins betragen. andere Boden- oder Geldzinse betrifft von Gütern, die nicht Lehen sind, so soll davon kein Ehrsch»^ noinmcn werden, es wäre denn, daß durch authentische Briefe oder Urbaricn solches nachgewiesen »'»^ Absch. 900. o. 88. (1639.) Uli Elminger zu Ermensee beklagt sich, daß vor sieben Jahren ih>» seinem Schwiegervater zu Sulz drei Jucharten Acker und zwei Mannwcrch Matten zur Hcimsteur » geben worden seien, und zwar um einen geringen Kaufschilling, den er eigentlich erst nach dem Abst^. seines Schwiegervaters zu bezahlen schuldig gewesen wäre. Diese Güter habe ihm Oberst Fleckenstei» ^ zogen und bis jetzt noch nichts dafür bezahlt. — Dieser antwortet, er sei, weil die Güter sein Lehe" ^ ohne seine Bewilligung verändert worden seien, auch eines streitigen Weges halber berechtigt dieselben einzuziehen. — Weil jene Uebergabe nicht als ein gemeiner Kauf betrachtet werden kann, »m ^ kannt, daß entweder diese Güter dem Uli Elminger zugestellt und für die seither ihm entzogene NutzM'ö/ erlittenen Schaden und die Kosten 300 Gld. bezahlt oder, wenn der Oberst dieselben behalten wolle, 750 Gld. baar bezahlt werden sollen. Idiä. s. 8i». (1639.) Den sämmtlichcn ZwinHsancp^. ^ sowohl als auch etlichen besondcrn Personen spricht man ernstlich zu, daß sie ihrem Gerichtsyerr» ^ bessern Nespect beweisen, seine Zins- und Lehengüter in gebührenden Ehren-> halten und erstatte» wozu sie verpflichtet seien. Hinwiederum ersucht man den Oberst Wcckensteins, sie in allem Gute» » ' empfohlen zu halten. Ikiä. g. sS. auch Art. 38.—45.s Freie Aemter. 1711 lt. Fischenzen. ^ S. Art. 34b. ,»l. (1639.) S. Art. 169. «>L. (1639.) 1. Niklaus Kilch- Landvogt der Grafschaft Lenzburg, bringt im Namen der Junker Hans Rudolf und Hartmann alle» ^ ^ anwesend sind, vor, an dem diesen zugehörenden Hallwylcr See hätten sie in Folge gehabt Seengcn, Birwhl, Beinwhl und Mosen je einen Platz für der Fischer Kommlichkeit ' , wo dieselben ihre „Tricchten und Landgarnc" trockneten; nun sei aber derjenige zu Mosen, in des Aöck/" ^ckenftein Niedern Gerichten gelegen, vor einiger Zeit durch ein Haus verbaut worden. Man von ^ daßhalb einen andern passenden Platz anweisen. — Das Begehren wird mit Rücksicht auf die Alchen Rechtsame gutgeheißen und von dem Obersten Fleckenstcin versprochen, den Junkern einen habe» auszumarchcn. 2. Weil die Angehörigen in den Freien Aemtern auch Fischenzcn im See jede ^ Ntaiending künftig öfter als bisher geschehen ist, „zu desto besserer Nachrichtung" fiir ehalten werden. Absch. 900. a. (1638.) Die Allsschüsse der Amtleute im Amt Hitzkirch Leh,^ ^ obgleich ihre Vorfahreil „den Nichensee (Baldeggersee) in viel Weg" genossen, und noch bei gern" Vorfahreil des Herrn Oberst Fleckenstein, Herrn Kaspar Kündig, die Fischenzeil daselbst um viel ^l'erst^" empfangen worden seien, jetzt allerlei Beschwerden und keinen Nutzen davon hätten. Der ^esallc^"^ welcher, die Lehenschaft der Obrigkeiteil vorbehalten, sein Eigenthu», sei, nach derbl ^ ^leihen zu köiliien. — Ztach Anhörung der beiderseits vorgewiesenen Briefe läßt man es dabei be„ Erläuterung, der Herr zu Heidegg solle den See verleihen, jedoch die Amtleute bcschei- ^'de„ Streit solle, wie die Briefe weiseil, durch vier Männer und den Landvvgt verglichen seien" - ^ Richensee llnd andere am See wohnende Amtleute „des Schadens etwa theilhaft ^senich ^ shuen ein Herr zll Hcidegg die Fischenzen, im Fall sie es begehren, um einen bescheidenen tl>ie biz^ verleihen. Ibick. b. (1648.) Die Fischcnzen in der Bünz sollen von Zeit zu Zeit an den Meistbietenden verliehen werden. Absch. 1l51. r. 9. Einschläge, Wildbann. ^astch ^ S.Art. 2 i. 9K. (1639.) Die Einschläge, welche der Oberst (Fleckenstein) unterm schlägt ^vllen uilverändert verbleiben; wann lind wo aber künftig er oder seine Zwingsgenosscn Ein- d ^^'"^ulwerchen inachen wolleil, soll dasselbe immer mit Vorwissen des Landvogtes und derer, l»ib ^^sawe haben, gescheheil. Absch. 900. i. ?»7. (1639.) Der Weidgängc halber im Moos, Holz zur "'an es bei dem alten Herkommen und dein Spruchbriefe von 1403 verbleiben; sie solleil aber ^ildsn ""t Bescheidenheit geinacht werdcil. Idiä. 1. «»8. (1643.) Eül zu Ermcnsee erlegtes ^yalb^" ^ Gemeinde nicht dein Landvogt, sondern dein Propst zu Münster gebracht worden, aber d, ^''Nleinde, wenn man nicht ihre Unwissenheit in Betracht zöge, gestraft werden sollte. Damit seien Handlungen den Obrigkeiteil an ihrer Gerechtsame des Wildbanncs nicht präjudicidrlich 'vnt „ian die Sache in den Abschied. Absch. 1007. P1>. ltl. Zoll und Geleit. Holl ^ ^ (1625.) Bremgarten bittet die Gesandten der katholischen Orte, daß ihm ein Angster Durchreisenden beim Hinausreiten bewilligt »verde ohne Beschwerde für die regierenden Orte 1712 Freie Aemter. und die Nachbarn. Bremgartcn begründet das Gesuch mit dem Unterhalt der Wuhre an der Rcuß, ^ gemeinen Straßen, Brücken u. s. w. — Die Gesandten sollen auf die Jahrrcchnung deßwegen instr»» werden. Absch. 361. u. JOO. (1638.) Der Fahr- und Geleitsmann zu Lunkhofen beklagt sich, ^ seinen Briefen zuwider die von Werdt und die Besitzer des Hofes im Holz mit ihren Weidlingen Lc" und Waaren über die Reuß führen, und fügr die Bitte bei, man möchte dieß verbieten, es würe de""' daß die Leute zur Kirche oder auf ihre Güter fahren wollten. — Die Gegenpartei erzählt weitläufig, für Ungelegenheit wegen des weiten Hinwegs ihnen verursacht werde, daß sie bei Feuersnoth eina" nicht zu Hülfe kommen könnten; sie hätten nicht im Sinn dein Hauptfahr oder dein Geleit etwas z« ^ ziehen, sondern bitten blos, daß sie „einspännige Fußgänger" führen dürften. — Die Sache wird in ^ Abschied genommen. Absch. 864. k. 101. (1640.) Der Geleitsmann von Vilmergen bringt vor, ^ die, welche Wortzeichen von Baden bringen, zu Vilmergen das Geleit nicht zahlen wollen, daß si>" ^ Eicheln, welche da durchgeführt werden, auch niemand zolle, während doch von Altein her dafür g0 worden sei; daß Bern an Sonn- nnd Festtagen nicht in sein Gebiet fahren lasse; an solchen Tagen Vilmergen und das Geleit abgefahren, wie nicht minder in Folge des schlechten Zustandes der Man möchte ihm auch gleich seinen Vorfahren das Geleit um ein Bestimmtes verleihen. — Es Geleitsmann befohlen, das Geleit von Allein zn fordern ohne Rücksicht auf die von Baden gcibra h Wortzeichen. Von den Eicheln soll er von jedem Wagen 10 Sch. nehmen. Was Bern betrifft, s" man nicht dafür, daß es seine Ordnung ändern werde. Dein Landvogt wird geschrieben, diejenigen, > ^ schuldig seien, die Straßen zu besorgen, ernstlich dazu anzuhalten. In Abwesenheit des Landvogts s" > Geleitsinann sie bei des Landvogts Buße mahnen und im Fall der Roth bei ihm verklagen. Die ^ ^ hung des Zolls wird eingestellt, weil man dem Vorfahren des Geleitsmanns das Geleit genommen, ' sehen, was der Zoll ertrage. Der Geleitsinann soll aber für seine Mühe den dritteil Theil haben. - 031. x. 102. (1645.) Kaspar Müller von Vilmergen anerbietet sich, für das Geleit daselbst den L- ^ keiten jährlich 80 Münzgulden zu geben und genügende „Tröstung" dafür zu thun. — Da das b ^ bisher nicht so viel ertragen hat, so wird ihm dasselbe auf zwölf Jahre verliehen. Absch. ^ 103. (1646.) Das Geleit zu Vilmergen wird dem Hans VonMatt, Landmann zu Unterwalden »ib Wald, auf fünfzehn Jahre verliehen. Er soll dafür den Obrigkeiten jährlich 80 gute Gulden ohne entrichten. Absch. 1098. o. 104. (1646.) Der Geleitseinnehmer zu Bremgarten berichtet bei lieferung der Geleitsbüchse, daß Martin Schaufelberger, Bürger der Stadt Zürich, von den in Brcwg" ^ gekauften und weggeführten Waaren dieses Jahr kein Geleit geben wolle, sondern begehrt habe, ^ Einnehmer Alles ordentlich verzeichnen solle, damit man, wenn die Obrigkeiten die Erläuterung ^ werden, daß er sowohl von den in Bremgarten erkauften, als von den durchgeführten Waaren geben schuldig sei, wisse, wie viel den Obrigkeiten gehöre. — Es wird erkannt, daß der vor einige» 3 ^ gemachteil Verordnung gemäß das Geleit von den dort erkauften und von den durchgeführten Waaren den solle, und daß Schaufelberger geinäß dein Verzeichniß dem Gclcitsinann 34 Kronen zu Händen der keiten zu entrichten habe. Idiä. u. 103. (1648.) Schultheiß lind Rath der Stadt Mellingen bitten »w ^ willigung, ihren Zoll um etwas erhöhen zu dürfeil, da diese Jahre her und dermalen noch der Brücke ihnen große Kosteil verursache. — Die Erhöhung wird auf Gefallen der Obrigkeiteil mit einer nw" Moderation auf zehn Jahre bewilligt. DieMellinger wünschen aber, daß man ihrem Begehren ganz en^'^.j z. dem sie diese Einnahme für den Brückenbau nöthig hätten und iiiemand dadurch stark beschwert werde. Absch- Freie Aemter, 1713 tl. Jahrmärkte. ^ (1637.) S. Art. 25 u. 34. 107. (1639.) Das Begehren derer von Reichcnsee dekl^" "Urteil Jahrmarkt wird in den Abschied genommen, damit man auf bevorstehende Jahrrcchnung La»d^ Befehl ertheilen kann. Absch. 900. r. 10». (1639.) Georg Peter Furrer, des Raths zu Uri, Altan Freien Aemtern, ersucht mit zwei Abgeordneten von Reichensee, daß man den Gemeinde- ^ daselbst noch einen Jahrmarkt bewilligen möchte, und gestatte, auf jedes verkaufte Stück Vieh einen Zoll auf ^"(^6Mch auf ein Roß 10 Sch., auf einen Mastochscn 10 Sch., ans die, so etwas geringer, 6 Sch., AbiVs"' ^Mein, Schaf oder eine Ziege 1 Sch. — Das Begehren wird in den Abschied genommen. 904. ^v. lS. Münzsachen. Art. 100. (1622.) S. Absch. 266. o. l». Kriegssachen. a. Allgemeines. Art. Ho. (1631.) Da die Unterthanen in den Freien Aemtern für den Nothfall schlecht mit dergleichen versehen sein sollen, so wird man auf der Jahrrechnung zu Baden dafür sorgen, ^ dv„ ailtretenden Landvogt das Nöthige angeordnet werde. Absch. 560. I. III. (1634.) Grafschaft Baden. Art. 85. 112. (1636.) S. u. Grafschaft Baden. Art 88. II» (1638.) ""landant Dulliker berichtet über den Zusatz in Mellingen. Eine Abordnung aus den Freien der "ran möchte ihre Leute, welche schon sieben Wochen zu Klingnau und Mellingen die Wachen d°>i oder ablösen. Da die Lage der Dinge noch immer gefährlich ist, so wird diesem Ansuchen Gesandten der katholischen Orte nicht entsprochen lind der Zusatz von hundert Mann hat in Mel- »lii c, ^ Reiben. Um die Unterthanen aber in den Kosten zu erleichtern, soll der Landvogt in Verbindung ^ichei^ ^""""andanten Dulliker, dem Landschreiber lind den Untervögtcn der Geineinden sich über eine "ach! ^ Anlage, lvie sie in der Grafschaft Baden eingeführt worden ist, bcratheu, nämlich eine Anlage ^rhzahl des Vernlögcils auf Geistliche und Weltliche. Für das Wochengeld soll jedem eine Krone A)rt ^ Weiln einer oder der andere der Soldaten aus ehehaften Gründen seine Entlassung be- E>,li andern tauglichen Mann ehrlicheil Ramens an seine Stelle setzen kann, so soll ihm die zu verlveigert werden. Lucern wird ersucht, Dulliker, seinen Mitrath, noch ferner in Mellingen hat Absch. 850. d. 114. (1643.) Da bei dem jüngst genommenen Augenschein es sich gezeigt icheu Behren und der Munition nicht gut bestellt sei, wird der Landvogt von den katholi- lv^,^""dten beauftragt, darauf zu sehen, daß die bereits gegebenen Befehle ohne Verzug ausgeführt <1643.) Die katholischen Gesandten finden es auch für die Folgezeit nicht der ,s. daß Lucern und Zug den Freieil Aemtern, je nach ihrem Gutfinden, und wenn etwas in tli?» ^ vorgefallen ist, mit Rath und Anordnungen beistehe», jedoch, daß jeweilen der Kosten geschont Absch. 998. v. b. Kriegssteucrn. dqß U<». (1638) S. Art. 113. 117. (1639.) Der Kriegskostcn halber klagt der Landvogt abermals ° ^erichtsherren sich bisher nicht entschlossen, »och viel weniger „ihm einen Willen gemacht hätten". 1714 Freie Aemter. — Man läßt es bei der auf der Jahrrechnung ergangenen Erkanntniß und bei dem jüngst zu Brenig"^' ertheilten Schein verbleiben und es in die Abschiede setzen, damit entweder noch vor der Jahrrechnung c auf selbiger ihm dazu verhelfen werde. Absch. 900. u. 118. (1639.) Die Gotteshäuser, Coiinne"^ Häuser und Gerichtsherren beklagen sich über die ungleiche Vertheilung der Kriegskosten, und daß Rechnung darüber vorgelegt worden sei. Laudvogt Schneebergcr und Statthalter Wikart werden beausi^' den 13. October nach Bremgarten zu reiten, der Rechnungsablage beizuwohnen und eine billige Berthe"' der Kosten anzuordnen. Absch. 912. IIS. (1640.) Das Gotteshaus Hermatschwyl bittet die lischen Gesandten, man möchte die Kriegsanlage von 250 Gld., die man ihm auferlegt habe, herabtz'h ' da es während der Besetzung Mellingens viel Kosten gehabt habe und seine Güter nicht alle in den ^ Aemtern liegen. Die Gesandten, ohne Instruction, nehmen das Ansuchen in den Abschied. Absch- ^ ' 12S. (1640.) Alt-Landvogt Peter Furrer von Uri eröffnet, daß etliche Gerichtshcrrcn, wie die Häuser Muri und Hermatschwyl, auch die Häuser Köuigsfelden und Hilfikvn den ihnen durch obrigkc' Erkanntnisse auferlegten Antheil der Kriegslasten nicht zahlen wollen, indem ihnen der Nuntius st ^ untersagt habe. — Lucern wird gebeten, dem Nuntius die Bewaudtniß der Sachen angelegentlich stellen, in der Hoffnung, daß er alsdann solches nicht mehr hindern werde. Bis dich erledigt sei" soll der Landvogt nicht weiter vorschreiten. Absch. 931. ä. 121. (1640.) Es wird von den katlst^^ Gesandten ein Schreiben des Nuntius verlesen, in welchem derselbe sich anheischig macht, die Klöster^ Gotteshäuser zu unterstützen gegen die von den Landvögten ihnen auferlegte Kriegssteucr. Lucer" gebeten, deßwegen mit dem Nuntius zu reden. Ibiä. ii. 122. (1640.) Uri berichtet den übrige" ^ tischen Gesandten, daß Landvogt Furrer die Kriegsaulage in den Freien Aemtern wegen der Nuntius noch nicht völlig habe beziehen können. Wegen Abwesenheit des Nuntius vereinigt man sich ^ daß derselbe gelegentlich von Lucern aus über diese Sache unterrichtet werden soll. Absch. 937. ä- (1640.) „Dem Nuntius soll die gehörende Erinnerung überreicht werden, um daß die Inhibition dec wußten Kriegssteuer-Abstattung gegen die Klöster in den Freien Amtern abgegangen sei", damit La" ^ Furrer von denselben die Gebühr beziehen könne. Absch. 938. ä. 124. (1641.) Da der Landvocsi^ immer nicht zur Bezahlung der Kriegsanlagen von Seite der geistlichen Gerichtsherren und der langt ist, weil der Legat sie zu bezahlen verboten habe, werden Lucern, Uri und Uuterwalden darüber mit demselben zu reden. Absch. 943. au. 125. (1641.) Da die Gotteshäuser in de» Aemtern und in Baden sich noch immer weigern, ihren Antheil an die für die Grenzbewachung ^ Ausgaben zu zahlen, da doch die Altvordern dieses Land vor dem Abfall von der katholischen Relig^ rettet haben und jeweilen in solchen Fällen, wie die Steuerrödel zeigen, die Gotteshäuser in AnN'". ^ nöstunen worden sind, so wird der Nuntius von den Gesandten von Lucern, Uri und Obwalde" ^ es beim Papste auszuwirken, daß die Orte ihren Beschluß durchführen können. Der Nuntius sagt ee ^ sandten zu und spricht gegen sie die Hoffnung aus, ihre Herreu und Obern werden, wie ihre Bor gegen die Immunität und Freiheit der Kirche nichts vornehmen, sondern andern katholischeil Fürsteil ein gutes Exempel geben. Wenn sie übrigens künftig eine solche Steuer außer ihren U"te stauch den Geistlichen und den Gotteshäusern auferlegeil wollen, so möchteil sie vorher ihn davon niß setzen, damit er durch seine Autorität eine Verweigerung verhüten könne. Absch. 947. li. 126' In Betreff der noch von den Gotteshäusern ausstehenden Kricgssteuern finden die Gesandten von und Nidwalden, daß der Landvogt mit Einziehung derselben fortfahren und daß man ihm „g"^' » Freie Aemter. 1715 ^klcn sg^» dasselbe ersucht inau auch Zug. Der au den 'Nuntills abgeordnete Püntincr kann Spalls denselben von diesem Entschlüsse in Kenntniß setzen und ihm eröffnen, er möchte nichts „einstreuen" ; ^ werde von diesem Entschlüsse nicht abstehen. Absch. 948. 6. 127. (1641.) Man rechnet mit " gewesenen Landvogt der Freien Aemter, Peter Furrer von Uri, in Betreff der vor Jahren daselbst Kriegskosteu lind der dadurch veranlaßten Anlage, sowie über die seither wegen der „geschweltes ergangenen Kosten ab und gibt ihm, um die Sache ins Reine zu bringen, einen Auszug, ' u„d wo er das Seiuige einziehe» könne. Die dem Hause Königsfelden auferlegten 85 fl. sollen auch 'Äc/ Obrigkeiten gehören, wenn Bern solche wird geben lassen. Absch. 953. mm. 123. (1641.) In ^ seinem Haus Königsfelden wegen dessen Einkommen in den Freien Aemtern angelegten Kriegs- hcch. ^ bemerkt Bern, es scheine, daß man seine jüngste Erklärung nicht verstanden habe. Es seeiich^ gehabt, die Anlage zu bezahlen, sich vielmehr über den angelegten Arrest höchlich bc- halu ^ Protestiere dagegen. Da derselbe wieder aufgehoben worden sei, so solle es dabei sein Bewenden Aiiit-l' ^ biaube aber, das) seiner Obrigkeit dergleichen nicht zugemuthet werden sollte, »vidrigensalls sie ^ttn wildern, die in ihrein Gebiet Einkommen besäßen, zu erholen. Alan erwidert keh!' ^ Sache wäre eine andere, »venu Bern ein mitregierendes Ort wäre, die Steuer also seine Obrig- dc>^ Zugleich ersucht man es freundeidgenössisch, sich nicht länger zu widersetzen. — Die Sache wird genommen, damit sich die Obrigkeiten bis zur nächsten Tagsatznng darüber erklären können. l2v. (1641.) Der Nuntius beschwert sich, daß dem Abt von Muri unter Androhung von ^ Knegssteuer zu zahlen auferlegt worden sei. Wenn er auch zugebe, daß die Geistlichen mit seiner aber ohne gezwungen zu sein, beisteuern sollen, so müsse er sich über die Art und Weise be- ^rhcr^' ^ ^ Beisteuer gefordert habe. Künftig habe man sich bei einem solchen Steuerbegehrcn lieheKl wenden. Es wird geantwortet, daß die im Steuermandat angedrohte Strafe blos welt- angehe. Uebrigens wird der Nuntius ersucht, den Abt zur Bezahlung der Steuer zu er- ^ unter Borbehalt der Rechte und Freiheiten der Orte. Ibiä. 13(1. (1641.) Bern ^ kn Beziehung ailf die seinem Hause Königsfelden angelegte Steuer nicht nachgeben könne, ^ kaut Extract von allen Kriegssteuern und Anlagen speciell befreit sei. — Die Gesandten finden, daß Königsfelden durch den Extract mehr als andere Häuser, und Klöster befreit sei Hstchj ^ beßhalb nochmals mit der Gesandtschaft Berns reden. Diese antwortet, sie habe keinen andern ^k>riaf. ^"u die Orte ferner über die Sache zu verhandeln wünschte», möchten sie es schriftlich an ihre gelangen lassen. — Die Sache wird in den Abschied genommen. Absch. 955. ii. e. Schützcnwese». Px., (1621.) Etliche Gemeinden in den Freien Aemtern und die Gemeinde Zurzach bitten um jährliche ci»t^""klen und Gaben, um selbige zu „verschießeil". Weil die gemeinen Bogteien je länger desto minder ielbx. ""d die Kosten sonst groß sind, kann dicßmal in das Begehren «licht eingewilligt werden. Das- in den Abschied genommen. Absch. 187. k. sS. auch Art. 65.) 14. Gotteshäuser. y. a. Gnadenthal. die ' ^'^2. (1619.) Der Prälat zu Wettingen bittet als Bisitator zu Gnadenthal um Fenster und kuwappeu der Stände für den Krcuzgang des Klosters. Absch. 77. n. 133. (1622.) Der Prälat 215 1716 Freie Aemter voil Wettiilgen wiederholt obiges Ansuchen. Absch. 242. Ii. 134. ( 6^4-) Der Aebtissin des Hauses Gnadenthal siild Fenster und Wappen in den neugebauten Krenzgang versprochen, die Bezahl'^ dafür ist aber noch nicht geleistet worden. Innerhalb vierzehn Tagen wird sie einen eigenen Boten u> Orte schicken mit der Bitte, sie zu bezahlen, damit sie den Glaser und Glasinaler anch befriedigen ko»^ Absch. 336. 1. 133. (1626.) Der Prälat von Wettingen stellt an Schwhz, Unterwalden, Zug Glarus das Ansnchen, dieselben möchten ihren Beitrag an die dein Kloster Gnadenthal versprochenen S0 und Fenster bezahlen. Das Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch. 393. i. t>. Hcnnatschwyl. Art. 13k. (1624.) Das Gotteshaus Hermatschwyl läßt diejenigen Orte, welche ihre Steuc> Gabe ihm noch nicht entrichtet habeil, an die Entrichtung erinnern. Absch. 335. ä. e. Hitzkirch. Art» 137. (1638.) Der Landcommenthur des deutschen Ordens beschwert sich ill einem über das dem Hause Hitzkirch nach Ableben des Commenthurs Giel auferlegte Nccvgnitions- und SU geld. — Das Schreiben wird in den Abschied genommen, damit die Gesandten auf nächste Jahrrech' darüber instruiert werden können. Absch. 851. I. 15. Locales. a. Bremgarten. Art. 138. (1619.) Die Stadt Bremgarten bittet die katholischeil Gesandteil durch Abgcv ^ daß man sie gegen ihren Bürger Christoph Wiederkehr bei ihren Freiheiten und Stadtrechten denselben wieder in ihre Gewalt und Gefangenschaft stellen lasse. — Weil die Mehrzahl der die Sache nach Baden weisen und man dießmal ohne Befehl ist, so wird sie in den Abschied g' ^ men. Absch. 54. o. 131». (1626.) Bremgarteil beschwert sich, daß seineil Rechten durch den Äl't Wettingen Eintrag geschehe. Derselbe begehre das „Säßhaus" des sel. Schultheißen Honegger und mache ihm das Zugrecht streitig, während Bremgarten vermöge seines Stadtrechtes den Zug ^ sich befugt halte. — Man findet das Begehreil Bremgarteils, daß man es bei seinem Zugrecht I ^ nicht unbillig, und Luccrn hat hiefür bereits seine Stimme ertheilt. Die übrigen Orte ersuchen Lucce" ^ eine Abschrift seiner Stimme zu Händen ihrer Obrigkeiten und nehmen das Begehren Bremgartens u' ^ Abschied. Der Prälat soll schriftlich zur Ruhe ermahnt werden. Absch. 403. <1. 14V. wird hervorgehoben, daß die zu Bremgarteil verabschiedete Kaufhausordnung schlecht beobachtet daß seither noch andere Unordnungen eingerissen seien. — Dem Landvogt wird befohlen mit schreiber sich zu informieren und entweder noch während dieser Zusammenkunft beide Schultheißen vor sandten zu citieren oder einen aus den Gesandten zu begehreil, um dein Rath solche Fehler damit das Verabschiedete in dessen Gegenwart vollzogen werde. Absch. 453. o. 141. (1646.) und Rath zu Bremgarten lassen sich bei den katholischen Gesandteil durch einen Ausschuß eutsi^ daß der Hauserhof in die Hände eines Burgers zu Zürich gekommen sei; sie seien daran nicht ^ lodern einer ihrer Bürger; hoffentlich könne der Sache noch abgeholfen werden. — Mail läßt es ^ wenden, ihnen aber zusprechen, daß sie nicht ermangeln sollen, die Sache zu ändern. Absch- 142» (1646.) Melchior Honegger, Wirth zum Engel in Bremgarten, entschuldigt sich bei den kar,'" Freie Aemter. 1717 sandten weitläufig, daß er die Veranlassung gewesen sei, daß der Hanserhof in die Hände des Martin )w>felberger zu Zürich gekommen sei. Er werde kein Mittel unversucht lassen, um die nachtheiligc Ab- ">g rückgängig zu machen. — Die Entschuldignng wird in den Abschied genommen. Absch. 1102. i. sc,.'' Abgeordnete der Stadt Bremgarten beschweren sich bei den katholischen Gesandten, sie tvvr^ Bürger Melchior Hvnegger in den fünf Orten, gleichwie früher zn Baden, stark verleumdet durch das unbegründete Vorgeben, daß der Hanserhof, ein Lehen von ihrem Spital, ihm mit Recht worden sei, daß aber Schultheiß und Rath Ursache seien, daß Martin Schaufelberger, ein Mischer Bürger von Zürich, auf diesen Hof geseht worden sei. — Um Weitläufigkeiten zu vermeiden, »>id ^ ^^ulthciß Fleckenstein, Landvvgt Ludwig Meyer, Landammann von Roll, Statthalter Belmont d-ik Jakob Andcrmatt nach Brcmgarten abgeordnet. Sie sollen es dahin zu bringen suchen, d»r Lehenhof aus den Händen des unkatholischen Besitzers komme. Die von Bremgarten werden Sicherheit nicht zu stören. Es soll daraus für die Freiheiten und Rechte der Stadt Bremgarten ZU dis Zu Ausgang des Handels alle Execution zu unterlassen, auch die dem Melchior Honegger ^oinitc Sicherheit nicht zu stören. Es s " ^achthUl erwachsen. Absch. 1157. I. b. Ermensee. ^ ^rt. IAH. (1645.) Wegeil eines Streites, wem es zustehe, den Anfang der Ernte zu Ermensee s,^^"ben, wird nach Einsicht des Urbars erkannt, daß solches als hvchobrigkeitlich dem Landvvgt zu- des i ^ niedergerichtlichen Gebote und Verbote betrifft, so soll dem Zwinghcrrn nach dem Inhalt rbars nichts benommen sein. Absch. 1007. an. e. Gelflngen. ^^3. (1659.) Räch Anhörung der Klagen derer von Gelfingcn wird verordnet, daß das ">ers> ^ Zwischen dein Rietteilberg und Eastell beförderlich gemäß beider Parteieil Anerbieten untermarcht Absch. 960. b. 14L. (1639.) Die von Gelfingcn beklagen sich über die Veränderung '"Mlich Straß »>ls> äiix^ a» «»dl e im Dorf, in Folge deren das überflüssige Wasser ihnen zu Zeiten die Häuser und Güter schädigen könnte. — Es wird erkannt, Oberst Fleckenstein soll durch seine Lehcnlcute die Mauer TMile, welche oberhalb an dieser alten Straße hingelegt worden sind, wieder wegschaffen und dafür ^ ^ättenhag einsetzen oder eine genügende Oeffnung machen, damit das Wasser seinen freien Ablauf ""dere Orte habe. Wolle der Oberst sich dessen beschweren, so soll er seinem Anerbieten geinäß die tte . - . - - > - > - ' ih,^ ^wße daneben in solchem Stand erhalten, daß den Dorfgenossen kein Schaden widerfahre, und neii — —— Rur Brief und Siegel zustelleil, dainit ihnen allfälliger Nachtheil ersetzt werde. Ibül. K. "°he, <1. Mellingen. ich l47. (1645.) Es wird berichtet, daß zwischen beiden Schultheißen zu Mellingen ein Streit ""d daß die Näthe daselbst dem Mahnungsschreiben, das Zürich und Lucern bereits an sie abgeschickt "°h»l ^ Ghalis, sie sollteil bis auf die nächste Jahrrechnung Alles in Ruhe lasseil und keine Execution vor- sie. nachgekommeil seien. Es wird nun im Namen der fünf katholischen Orte ein Schreibeil an ^)tet. Absch. 1(161. k. s. Meycnberg. l4 »a. (1647.) In Betreff des Streites wegen des Panners zu Meyenberg und der deßwegen Kystx,, erachtet, daß Landammann Zurlauben lind der Landschrcibcr einen Auszug 1718 Freie Aemter. aus den Kundschafteil machen sollen; dann wolle man die von Meyenbcrg fragen lassen, ob sie gehont wollen; wo nicht, so würden die regierenden Orte mit Gewalt sich Gehorsam verschaffen. Absch. 1133.1" 148l>. (1648.) Lucern lenkt die Aufmerksamkeit der katholischen Gesandten auf die Kosten, welche der „bewußten" Pannerbesetzung zu Mehenberg herrühren, und möchte wissen, wie den guten Leute»' helfen sei. Man findet für gut, daß beide Parteien auf die nächste Taglcistung der fünf Orte zwei drei Abgeordnete mit Vollmacht schicken sollen, damit diese Differenz unbeschadet der bereits gcgcl'^ Ortstimmen beendigt werden könne. Inzwischen sollen sie sich friedlich verhalten. Absch. 1142. k. k. Niel! zLieli). Art. (149.) 139. (1638.) Die Landleute zu Nicli sLicli), wo die hohen Gerichte und Appellationen Zürich, die Niedern Gerichte sammt der Mannschaft bis an das Malefiz nach Bremgarlen gehören, h" ^ aus gutem katholischein Eifer ohne Wissen derer von Bremgarten ein steinernes Kreuz, aus welche»' ^ Brunnen fließt, und auf welchem das Bremgartncr Wappen ausgehaucn ist, außerhalb ihres Dorffs der Zürcher Landstraße aufrichten lassen. Zürich verlangt, daß es beseitigt »verde, weil es hier die 1'^ Obrigkeit habe. Die Bremgartncr bitten die Gesandten der katholischen Orte um Nath. Diese nicht rathsam, dieses Kreuz ohne andere Ursachen wegznthun, nehmen aber die Sache in den Abi ' Absch. 864. t. 1396. (1639.) Die Gemeinde Nieli klagt, daß der Oberst sFleckenstein) wider den der Briefe in dem Wald ganz schädlich hauen lasse, auch davon Strafen oder Nutzungen beziehe, '1 aber nichts verabfolgen lasse. Der Oberst spricht diesen Wald vermöge seiner Briefe als eigen an, ^ ^ halten, was denen von Nieli zu ihrer Nothdnrft gehöre. — Weil beiderseits der Wald bisher »iclfl ^ geschont »vorden ist, sollen sie laut der Briefe, die jeder Thcil hat, einen gilt beleumdeten Mann als ö ster ausstellen, der dem Herrn von Heidcgg auch gefällig ist und geloben soll, das Holz besser zu Absch. 900. k. A Ouiv (Auw). Art. 131. (1636.) Abgeordnete der Gemeinde zu Ouw (Auw) begehren den Ball einer oder die Stiftung einer Pfarrei. Die Gesandten der vier katholischen Orte bewilligen ein Schrr'b^^ den Bischof von Constanz zu Gunsten dieses Begehrens. Die Gesandtschaft von Lucern nimmt die in den Abschied. Absch. 797. 1. k Sarmenstorf. Art. 132. (1624.) Der Flecken Sarmenstorf wünscht die Theilung eines Weidganges, fähr 25 Jahre früher eine March zwischen denen von Däuwyl, Lenzbnrg, dem Berncrgebiet und de» Aemtern ausgemacht hat, doch jedem Theil an seinem Weidgang unschädlich. Da gegen eine solch'' ' ^ lung Einsprache erhoben wird, bitten die von Sarmenstorf die katholischen Gesandte», ihnen zu auf ihrem Thcilc einen Graben zwischen beiden Märchen auszuwerfen, damit ihr Gegenpart zu lichen oder rechtlichen Theilung veranlaßt werde. Es wird ihnen willfahrt, zugleich auch dem von Lenzburg und denen von Däuwyl davon Kenntniß gegeben. Absch. 314. in. 138. (1647.) - Nuepp und Vogt Mellinger von Sarmenstorf zeigen an, denen zu Sarmenstorf, die sonst mit de» Gerichten der Landvogtei zuständig seien, habe man vor zwei Jahren zu Vermeidung von Koste» ncs Gericht bewilligt. Oberst Zweyer, Herr zu Hilfikon, habe hierauf seine Rechte zu Sarmensto'l tern lassen, und weil die Güter sehr vermischt seien, sehen sich die Einwohner nun gezwungen, l'0 Freie Aemter. 1719 en Gericht und Recht zu nehmen. Da sie damit nicht wohl Hausen könnten, so möchte man ihnen ein laich. ^ hierüber den Bericht des Alt-Landvogts Blumcr und des Landschreibers Zur- > c», deßgleicheu den Oberst Zweyer an und trägt schließlich dem Landvogt Wcrdmüller und dein Land- ^ ^ auf, sich über die Beschaffenheit der Sache zu erkundigen und den Obrigkeiten Bericht abzustatten, "ut Man sich alsdann nach Gebühr entschließen könne. Absch. 1133. ff, i. Wehlen. Art. 154. (1634.) S. Art. 47 u. 48. 155. (1639.) Es wird berichtet, wie die Gemeindcgcnossen zu bvn k ^ Landvvgt despectiert haben, indein sie trotz der Abmahnung desselben und des Landschreibers den ^a»d ^ ^^ökeit abgesetzten Weibel Kaspar Michel wieder bestätigt und der Weibel sich unterstanden habe, den °gt öffentlich „zu dutzen und trutzcn". Nach Anhörung ihrer Verantwortung und des Bekenntnisses des be- de>n Achlers zieht sie Handhabung des obrigkeitlichen Ansehens in gebührende Strafe und befiehlt Zu z, ^lmgt, von sich aus einen andern Weibel zu ernennen und inzwischen den von ihnen letztes Jahr seilst vorgebrachten Brief, betreffend die Weibclwahl, in der Canzlei zu behalten, bis die Obrigkeit ^»selben ihnen wieder vergünstige oder aberkenne. Absch. 960. s. k. Wohlcnschwyl. izi daß er ihn, Gewalt und Unrecht gcthan habe, wollte Nhchi an die Gesandten der regic- »iihtl>ie Jahrrcchnung zu Baden dagegen appellieren, die von Brcmgarten aber ließen das Rhchis Bitten, daß mau ihm das gestatten möchte, verlangen nun die Gesandten von denen zu lern /!^len Bericht über diese Sache. Absch. 2. i. 159. (1618.) Der Landvvgt in den Freien Aen,- u?st l», Namen von Peter Moser, Wirth zu Mehcnbcrg, der seine Wirthschaft mit großen Kosten i>»„ ,^^'aut, um Fenster und Wappen. Absch. 24. o. 169. (1622.) Nhoni (Hicronimus?) Honegger ^'Uest."'^lZen, welcher auf Urfehde ledig gelassen und aus der Eidgenossenschaft verwiesen worden, hat bei, ubersehen und soll sich noch unruhiger erzeige,,. Es wird deßhalb an die Stadt Baden geschrie- ^ ^ selben wieder gefangen zu nelnncn und auf einen Revers nach Brenigarten zu liefern. Absch. z» ^ l6I. (1626.) Schwhz berichtet im Namen des Landvogtcs, was sich seit letzter Jahrrechnung «lH. .^egen des groben, von Andreas Stoll, Niüllcr, in den Freien Acmtcrn verübten Fehlers hcr- l)at. — Der Landschreiber soll mit Stoll, wie zu Baden einhellig beschlossen worden, proccdicrcn. üar grob, so wird er sich darnach zu verhalten wissen. Absch. 408. ä. 162. (1627.) che» ^ Handels des Müllers zu Ermensee wird Hauptmann Jost Birchcr von Lucern sammt den, che ^ neuen Landvvgt und den, Landschreiber in die Freien Aemter abgeordnet mit den, Befehl, die Gebühr beizulegen. Absch. 435. v. 16S. (1629.) Nidwaldens Gesandtschaft ninnnt das ^ istc,,^ ^^'llingens un, Fenster und Wappen in seine erneuerte Pfarrkirche nochmals in den Abschied, ' bergessi.,, (M die Gesandten dafür zu instruieren. Absch 508. m. 161. (1630.) Hans Meher 1720 Freie Aemter. von Nüti in den Freien Acmtem koinint mit dein Ansuchen um Wappen und Fenster in seil, neuerba»^ Haus ein. Sein Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch. 536. o. (103. Iltlj.) 1K7. Die Mehrzahl der regierenden Orte schenkt dem alten Vogt Eppisser von Wvhlen wieder Ehr und 21'^ Die Gesandtschaft von Lucern protestiert dagegen und läßt es bei dem ergangenen Urtheil beweis Absch. 864. g. tktt. (1639.) Wvlfgang Ohen soll die 80 Gld., welche ihm aus ein neues Häusch^ „gesetzt" worden, wieder ablösen. Absch. 900. A. 1KN. (1639.) Alt-Untervogt Jneichen wird mit seinem^ suche um einen halben Viertel Kernen und ein Garn im See gegenüber dem Obersten Fleckenstein als »» gründet, deßgleichcn eines andern langst ausgemachten Handels wegen abgewiesen und zur Strafe in den erkannt. Ibici. o. 170. (1640.) Man läßt in den Abschied stellen, der zu Bremgarteu und Hitz^ gefaßten Beschlüsse eingedenk zu sein. Absch. 931. 2. 171. (1645.) Landvogt Peter Blumer bittet Fenster und Ehrenwappen in sein neuerbautes Haus. Das Ansuchen wird in den Abschied ge>w»ü>^ Absch. 1069. kk. 172. (1615.) Aus den Bericht, daß der Pfarrer zu Vilmergen unchristlichen mit Ausleihung von Geld und Früchten treibe, wird dem Landvogt von den katholischen Gesandte» len, denselben davon abzumahnen und ihm zu bedeuten, daß man, wenn er davon nicht ablasse, ih» seiner geistlichen Obrigkeit verzeigen und, wenn das nicht helfe, ihn strafen werde. Ibiä. iii. 173. ^ Aus das Schreiben, welches von Bremgarten wegen Statthalter Füchslin daselbst eingelangt ist, wird den katholischen Gesandten geantwortet, wenn nach der Andentung von Schultheiß und Rath das ^ nicht vollkommen vollführt wäre, „solle Füchslin dahin gemahnt werden". Sollte er dann ferner ' beschweren haben, so soll ihm die Appellation nach Baden gestattet sein und er inzwischen bei seiner stelle verbleiben. Absch. 1142. 1. Vier ennetbirg. Vogteien. I7S1 Dier ennetbirgische tlogteien jiberhaupt. (Lauis. Mendris. Luggarus. Maintßal.) ^^icmcine Venvaltmigssachcn. Art. 1-3. ' ^udvögte. 4-7. Iahrrcchnung. 8—18. z ^ ^cchniingzwesen. 19—22. S. ^ Untcrlhanen. 23. 2 t. ^'Zsachcn. Inhaltsübersicht. -45. «. 4g lVcrtrag mit Mailcind wcgcn der Banditen.) ^ Pol^ 4K ° und Salzhandcl. 69 -66. «.T,^sw°s°n. 38. 39. und Verkehr. 67—76. S. Zollsachen. 77-85. 9. Adzug. 86—90. 19. Münzsachc». 91—97. 11. Kriegssachcn. a. Allgemeines. 93—195. h. Geschütz zu Jrnis. 196—119. 12. Verhältnis; zum Bischos von Como; Stellung der Geistlichen uir weltlichen Obrigkeit; Geistliche Immunität. III—139. 13. Geistliche Pfründen; Placet; Besteuerung. 149—159. 14. Kirch mdisciplin. 169—161. l. Allgemeine Verwaltnngssachen. (^29.) Auf die Anzeige von Schwhz, daß von den Connnissarien in den vier und den drei Gz ^^)en Vogteien allerlei Jnsolenticn verübt werden, wird für gut erachtet, den Landvögten daselbst ei»j^ zu schreiben, daß sie denselben Einhalt thun sollen. Absch. 48!). k. 2. (1630.) Es werden eunetbirgischen Vogteien eingerissene, den hohen Obrigkeiten ganz nachthciligc Mißbräuchc bc- daß nämlich die Landschaften Bote und Verbote, die Maße und Gewichte betreffend, an- ^gte» ^egcn Einsetzung der Pröpste und Chorherren zu Lauis zuwider dein Herkommen den Land- Eintrag geschehe, daß sie sich sogar erlauben, diejenigen, welche die Gesundheitsordnung ö" verweisen. Weil dergleichen Verfügungen zu treffen allein der hohen Obrigkeit, nicht den svG Zusteht, wird die Sache in den Abschied genommen. Jedes Ort soll sein Gutachten darüber be- ^sch »üttheilen, welches verordnen wird, daß nach der Ansicht der Mehrzahl verfahren werde. tG.j ' (1631.) Es wird obiger Abschied verlesen. Weil aber kein übereinstimmender Be- ^"'"'ueii ist und man nicht bestimmt weiß, wie die Sache sich eigentlich verhalte, wird den Land- FreG^^^'ben, sie möchten sich über die Sache genau erkundigen, und ob die Untcrthanen auf etwelche ^eschxz^ ihre Handlungsweise sich berufen können; sie haben Zürich davon Mittheilung zu machen, ^ "brigen Orten davon Kenntnis) geben wird, damit man einen Beschluß fassen könne. Absch. 561. d. 1722 Vier ennetbirg. Vogteien. a. Landvögte. Art. (1628.) Da dem antretenden Landvogt von Lauis, Melchior Wirtz von Uitterwalden der Landsgemeinde auferlegt worden ist, den gemeinen Landlcuten bis in die 1706 Kronen zu geben, ^ findet man für nothwendig, den Herren und Obern zu hinterbringen, das? dergleichen unlöblichc Auslas abgeschafft werden möchten. Absch. 467. 6. 3. (1629.) In Folge der Auflage von 1769 welche dem dermaligen Laudvvgt zu Lauis, Melchior Wirtz, dcu gemeinen Landleuteu zu geben bei ^ Wahl auferlegt worden war, wird instructionsgemüß erkannt, daß künftig kein Landvogt, der mit fol^ Auflagen belastet worden ist, eingesetzt werden dürfe, sondern daß ein solcher stracks heimgewiescn wcr solle. Dieser Beschluß ist in das Satzungsbuch einzutragen und zu mehrerer Bekräftigung an die kciteu zu bringen. Absch. 595.- u. sS. auch deutsche gem. Vogteien überh. Art. 14.) K. (1639.) bisher vorgekommen ist, daß, wenn Einem oder dem Andern von mehrern Gesandten etwas verwilligt den ist, der Landvogt diese Verwilligung dem Betreffenden in aller Gesandten Namen, worunter auch jenigen, welche nicht beigestimmt haben, ausgestellt worden ist, so stellt Zürich den Antrag, es sollten ki»N dergleichen Verwilligungen nur unter dein Namen derjenigen Gesandten ausgestellt werden, welche gestimmt haben. Absch. 993. . (1649.) Obiger Antrag wird von der Mehrzahl der Gesandtes nehmigt. Der Gesandte Lucerns gibt seine Genehmigung unter Vorbehalt der Ratification seiner und Obern. Absch. 939. e. 7. (1648.) Es wird entgegen der Verordnung von 1589 unter Natificaüs^ Vorbehalt festgesetzt, daß künftig ein Landvogt von den Unterchanen keinen Abschied annehmen dürfe, dern einen solchen von den Gesandten zu empfangen habe, welche von Obrigkeitswegen seine Verwa ^ zu bcurtheilen haben, damit die Landvögte nicht in eine gewisse Abhängigkeit von den Unterthanen ko»> Absch. 1149. 5. b. Jahrrechmmg. ^ Art. L. (1628.) Es wird nochmals instructionsgemäß festgesetzt, daß künstig kein regierender,^ an- noch abtretender Landvogt oder einer von den Amtleuten zu ciuem Gesandte» dürfe erwählt we ^ Da aber Bern wegen der bei ihm eingerissenen „pestilenzischen Erbsucht" den Landvogt im Maintha^ Gesandten verordnet hat, so will man demselben in Berücksichtigung dieser Umstände den Sitz 6^^. Wie mau sich aber künftig in solchen Contagionsfälleu verhalten soll, wird den Herren und Obern ^ bracht. Absch. 467. u. 5». (1629.) Der Anzug, daß die Gesandten von den Ländern, von ^tnd^ Amt Zug auf die Jahrrechnuug zu kleine Taggelder erhalten (für den Tag 1 Krone) wird in den -l' genommen. Ibiä. o. 11). (1629.) Zugs Gesandter findet, daß die Gesandten auf den ^' ^ nungen von Lauis und Luggarus zu gering von ihren Herren und Obern für ihre Mühe und fl" was sie zu Hause versäumen, entschädigt werden. Der Gesandte begehrt, daß dieß anch in seinen - ^ gesetzt werde, da es voriges Jahr nicht geschehen sei. Absch. 595. o. II. (1638.) Da es gesch'^' ^ während der Jahrrechnung Gesandte in eigenen Geschäften nach Mailand reisen und unterdessen^ ^ sandten zu Lauis lind Luggarus uuthätig auf die Rückkunft derselben warten müssen, so wird die gemacht, daß, ehe ein Gesandter irgendwohin abreisen dürfe, die Jahrrechmmg zu Ende gcsnh^ ^,i müsse. Absch. 863. o. 12. (1649.) S. u. Landvogtei Lauis Art. 72. 13. (1642.) Obschvn 1586 Z» beschlossen worden ist, daß die Gesandten zu Lauis der in den Orteil oder auf Tagleistungen Z" ^ ^ ergangenen Erkänntnissen sich nicht anzunehmen brauchen oder sie aufheben dürfen, und umgekehrt auch " Gesandteil auf Tagsatzungen der auf den Jahrrechnungcn zu Lauis und Luggarus ergangenen Erkan" Vier ennetbirg. Vogteien. 1723 ^genommen wenn neue Nechtsame vorgebracht werden, so wird doch dieser Verordnung zuwider handelt. Damit dieselbe wieder in Kraft trete, wird die Sache in den Abschied gesetzt. Absch. 980. d. ' (1642.) Da durch die Zögerung derjenigen, welche vor den Gesandten etwas zu thun haben, Zeit ^ orcn geht und Kosten verursacht werden und die Meisten ihre Beschwerden erst dann vorbringen, wenn ^^^"dten auf dem Punkte sind, abzureisen, so wird beschlossen, einen Ruf ergehen zu lassen des Jn- Aut/ ^ der etwas vor den Gesandten zu thun hat, künftig innerhalb der zwei Tage, nachdem der k>a ergangen ist, sich bei dem Gesandten von Zürich zu melden habe, der dann den Tag zur Be- w'g sein^ Sache ansetzen wird. Wer sich zu dieser Zeit nicht meldet, dem soll seine Sache im Recht achtet^" Absch. 981. n. IS. (1643.) Es wird von den katholischen Gesandten für nöthig er- iüteu Gebrauch wieder zu beobachten, daß die katholischen Gesandten in Anwesenheit der unka- ^ scheu keine Sache verhandeln, welche die Religion oder die Geistlichkeit betreffen, sondern dieselbe ohne Au Zuthun austragen. Absch. 1003. d. 1K. (1645.) Weil die Herren und Obern mit den vier 3 «eu große Kosten und wenig Nutzen haben, wird der Antrag gestellt, diese sollten die Kosten der ^ tragen, da die jährlichen Gesandtschaften zu ihrem Besten in das Land kommen. Der Antrag in den Abschied genommen. Absch. 1066. k. 17. (1646.) Dein Abschied von Basel wird auf Be- Gesandten der 1642 verabschiedete und 1643 bestätigte Artikel 7 beigefügt: „Die Gesandten aßen ^ ^^echnungen ennet Gebirgs sollen keine Erkanntnisse, so von unfern Herren und Obern hie w Orten oder ihren Gesandten auf den Tagsatzungen ergangen, nicht annehmen noch aufheben, glei- Geb' ^ Herren Gesandten auf Tagsatzungen dießseits des Gebirgs, was von den Gesandten ennet zu 5 ^kannt wird, nicht annehmen; es sei denn Sach, daß einer neue Rechtsame habe, soll hie ußen trxff erkennt werden. Datum Baden 2. Dccember 1586". Absch. 1095. x. 1». (1646.) In Be- ^thaltz ^'"achten Vorschlags, die Unterthanen sollten die Kosten tragen, welche während des Auf- llH ^ Gesandten in ihrem Lande auflaufen, läßt es die Mehrzahl der Gesandten bei der bisherigen '3 bewenden. Basels und Schaffhausens Gesandte referieren. Idiä. i. o. Rechnungssachen. Art ' (1618.) Nachdem seiner Zeit in den Vogteien „harwährt Gebirgs" die Vcrtheilung der salle,, Strafen dahin abgeändert worden war, daß der Kammer ein, dem Landvogt zwei Drittel zu- sich. . ' wofür dieser aber die im Malefiz auslaufenden Kosten zu tragen habe, so wird nun, da es die ^ ^^ Landvögtc aus Scheu vor den Kosten die Uebelthäter nicht mit Ernst verfolgen, ^)ält > ^"3 wieder eingeführt, nach welcher der Landvogt ein, die Kammer zwei Drittel der Bußen ^ Verpflichtung der Uebsernahinc jener Kosten. Absch. 21. x. 211. (1620.) 1. Es soll nicht svich^ werden, daß der Gesandte Zürichs bei der Jahrrechuung das Geld allein einnehme und abtheile, ZvKez ^ ^ immer noch zwei von den Gesandten und den Landschrciber zuziehen. 2. Da wegen des ^t>e Mißbrauch eingerissen ist, soll jedes Ort Befehl geben, daß es damit wie früher gehalten "ünüich die Zoller 1000 Ducatonen in Specie erlegen, oder daß der Zoll anders verliehen werde. ^ auf d ^ dahin war es gebräuchlich, daß die Gesandten von Zürich und Lucern ^ Jahrrcchnungen an Zöllen, Landsteuern, Sitz- und Audienzgeldern Eingenommene vertheiltcn. ^ ander ^"trag, daß diese Function der Reihe nach bei allen Gesandten umgehen solle, weil ein Ort n in der Regierung gleichstehe. Die Gesandten von Zürich und Lucern protestieren dagegen. Der 216 1724 Vier ennctbirg. Vogteien. Antrag wird in den Abschied genommen. Absch. 785. a. 22. (16.87.) Hinsichtlich der Einnahmen >»^ der Vertheilung der Zölle, Landsteuern, Audienz- und Sitzgelder durch die Gesandten von Zürich und L»^' läßt es die Mehrzahl der Gesandten beim alten Brauch bewenden. Da die Gesandten von Glarus, B»»' Freiburg und Svlothurn keine Instruction dafür haben, nimmt man es in den Abschied. Absch- 2. Freiheiten der llnterthanen. Art. 2«!. (1636.) Es ist berichtet worden, das; etliche ennetbcrgische Unterthanen die erlangte heit in Beziehung auf den Auf- und Abruf der Münze», die Bestrafung der Blutschande, der heimlich^ Kläger u. s. w. mißbrauchen. — Es wird dieß a<1 rsleroinlnm genommen, damit die Obrigkeiten die gebühr beseitigen können. Die ennetbirgischen Gesandten sollen sich über das Eine und Andere informier und, was sie erfahren, in den; Abschiede heimbringen. Absch. 788. >1. 2 t. (1637.) Glarus rügt de Uebelstand, das; die Unterthanen von Ort zu Ort laufen und sich Privilegien durch Ortsstimmcn g^ ^ lassen. Unter Ratisicationsvorbehalt wird erkannt, das; die Unterthanen, wenn sie künftig ein Anlief haben, sich an den Landvogt zu wenden haben, welcher es an die Gesandten gelangen lasse» wird. ^ haben es dann in den Abschied zu nehmen und die Obrigkeiten ihre Gesandten »ach Baden darüber Z» struicren. Dawiderhandelnde sollen um 260 Kronen gebüßt werden. Absch. 822. 6. it. Justizsache,». Art. 25. (1625.) Da gegen die 1594 aufgestellte Ordnung, nach welcher die Unterthanen, ^ sie Rcchtshändcl halber in die Orte reiten, alle zwölf Orte besuchen sollen, sich der Mißbrauch eingesw^ hat, das; dieselben, wenn sie sieben Stimmen haben, die andern fünf Orte nicht mehr besuchen, unter Ratisicationsvorbehalt festgesetzt, das; die Parteien alle zwölf Stände zn besuchen haben, widrige»! die Stimmen ungültig sind. Absch. 363. 1. 2<». (1626.) Es wird das 1590 zu Baden erlassene neuerdings bestätigt, nach welchem Lauts und Mcndris betreffende Händel nicht nach Luggarus und s» ^ die Luggarus und Mainthal betreffen, nicht nach Lauis gezogen werden sollen. Absch. 390. o. 27- Den Gesandten fällt es ans, das; in diesen Landen die Blutschänder häufiger mit Geld als am straft werden, das; auch die verschiedenen Verwandtschaftsgrade nach einer Satzung vom 26. Juli anders statuiert werden, als es in der Eidgenossenschaft Gebrauch ist. Jene Satzung wird daher »» ^ Abschied genommen, damit die Obrigkeiten künftig die Gesandten darüber instruieren können. Absch- 28. (1631.) In Beziehung auf die festzusetzende,; Verwandtschaftsgrade beschließt die Mehrheit, ^ künftig Vater und Mutter für den Stamm und nicht für einen Grad gezählt werden sollen. Die Gcs»" ^ von Bern und Schaffhausen »vollen es bei der den 26. Juli 1609 zu Lauis gemachten Ordnung vcrb lassen und nehmen die Sache in den Abschied. Absch. 559. o. 2it. (1631.) t. Damit man Confiscationen und Bußen halber um civilische, criminalische und malefizische Sachen sich zu verhalten ^ so verabschiedet man auf Ratification der Obrigkeiten hin, daß in Zukunft, sobald die Gesandten Land kommen und der ordentliche Ruf zu Lauis ergangen ist, welcher sich auch ans die andern drei Z ortischcn Vogteien erstrecken soll, der Landvögte Gewalt dergestalt still gestellt sein soll, das; die ^6" alsdann allein alle vorfallenden bußwürdigen Sachen und Confiscationen zu verhandeln Gewalt ) Was in dieser Zeit fallen wird, soll in drei gleiche Theile gethcilt werden und der erste den ObricG' Vier ennetbirg. Vogteien. 1725 andere den Gesandten, der dritte aber dein Landvogt, in dessen Verwaltung der Fall sich begeben hat, Wren, M dein Zusähe, daß von dem obrigkeitlichen und der Gesandten Drittheil fiir die Kosten nichts Lyogen werdeil solle, sondern daß der Landvogt selbige aus seinem Thcil allein zu bestreite» habe. Zürich, ^», Basel, Svlothurn und Schaffhauseil, welche ihre Gesandten kostenfrei halten, behalteil sich vor, denselben solche» Bußen oder Cvnsiscationen zu geben, was ihnen belieben wird; sonst läßt man es bei den Sahungen und Ordnungen gänzlich verbleiben. 2. Es wird sodann verordnet, daß die ennctbirgischen sandte,, nicht Gewalt haben sollen, die Zölle vor Ablauf der hiezu bestimmten sechs Jahre zu verleihen. ^ ^ gleichwohl geschieht, soll es keine Kraft haben, sondern ungültig sein. Absch. 561. rit im zweiten oder einem nähern Grad fleischlich vergehen am Leben, die sich mit einem im .. ^ 6lrad vergehen auf andere Weise bestraft werden sollen. Der Gesandte von Basel, ohne Instruction, ^bsch. 633. o. 32. (1634.) Was wegen der euuetbirgischeil Libcratioucu der Banditen und ^Billigungen, verbotene Waffen zu tragen, welche den Statuten und gemachten Ordnungen zuwider ^ i>c>i ennetbirgischen Gesandten ohne Specialbefehl, viclmal auch von den Landvögtcu gegen einiges ^ gegeben und erlaubt werden, verhandelt worden ist, wird jeder Gesandte zu berichten wissen. Damit ' Statuten gemäß gelebt lind dergleichen hochschädliche Liccnzen und Bewilligungen nicht mehr gestattet ^i>c» "i-ht »»d ^ ^ Sache in den Abschied stellen. Absch. 694. o. 33. (1635.) Die alten Ordnungen "i>rigkeitlichcn Satzungen wegen der Liberationcn und der Bewilligung der verbotenen Wehren werden ^ur voil den Landvögten, sondern auch zu Zeiten von den Gesandten selbst, welche in selbige Lande ^ ^ich werden, wenig gehaudhabt, woraus dann bisweilen großes Unheil entsteht. Es wird deßhalb ver- ^>edet, daß man gänzlich bei den alten Satzungeil und Verordnungen bleiben solle. Jedes regierende HG- . ^il stineil Gesandten dieß ii, die Instruction stellen lassen und zugleich befehlen, den der Banditen ^ wit dem Halls Mailand aufgerichteten Tractat zu erneuern ss. Polizeiliches Art. 52.) und zu vcr- daß das Eine und Andere fleißig beobachtet werde. Absch. 745. k. 3't. (1639.) Da die Un- glauben, daß, wenn Einer von ihnen außerhalb der Jurisdiction der regierenden Orte an einer ^^chcn Person einen Todtschlag begehe, nicht vom Landvogt gestraft werden solle, diese Ansicht aber Atse ^ ^sandten nicht getheilt wird, so wird für nothwcudig erachtet, daß die Obrigkeiten darüber klare l^^ümgen geben. Absch. 902. o. 33. (1640.) Es wird für nöthig erachtet, den Landschrcibern in ü»d Luggarus zu schreiben, daß sie künstig darauf achten möchten, welche Gesandten den Statuten 1726 Vier ennetbirg, Vogteien. zuwider Banditen liberieren, Salva Conducta geben und ähnliche den Obrigkeiten vorbehaltene Dinge be- willigen, indem solches ohne obrigkeitlichen Specialbefehl den Gesandten nicht zustehe und weder Gescheht noch Künftiges für gültig anzusehen sei. Absch. 922. k. 30. (1640.) Da die ennetbirgischen Untertham" glauben, daß, wenn Einer außerhalb des Bezirks und der Jurisdiction der regierenden Orte einen Todtsch^ an einer ausländischen Person begehe, ein solcher Todtschläger von den Landvögten nicht sollte beurlh^ und gestraft werden, so trägt Lucern darauf an, man möchte auf künftiger Jahrrechnung zu Baden dich" Fall in Berathung ziehen, damit die Amtleute sich künftig zu verhalten wissen. Die Gesandten der üblich" Orte nehmen diesen Antrag in den Abschied. Absch. 928. o. 37» (1645.) Bisher sind die Fälle, man auf vorhergehende Worte oder in einem Zanke aufeinander schießt, aber nicht trifft, nur für criiwM gehalten worden; ob sie künftig criminell oder malefizisch bestraft werden sollen, wird den Herren und Ob^" anheimgestellt. Absch. 1066. 6. 38. (1645.) Da Gemeinden und Parricularen ihre Anwälte in ^ Orte schicken um Freiheiten, Liberationen u. s. w. zu erhalten lind, wenn sie die Mehrzahl der Stiw>m" erlangt haben, die andern Orte nicht mehr besuchen und abschlägige Antworten Hinterhalten, so wird ordnet, daß die Sachen, für welche Ortsstimmen ausgewirkt werden sollen, vorher vor die Gesandten ^ bracht und in den Abschied genommen werden, daß diejenigen, welche in die Orte gehen wollen, alle L besuchen und ihre Gegenpartei davon in Kenntniß setzen und bei den Orten alle Antworte«?, die sie bM erhalten haben, vorzulegen schuldig seien. Tritt der Fall ein, daß die Ankunft der Gesandten nicht abg^ wartet werden kann, so ist der Necurs an die Obrigkeiten sofort zuzulassen. Itzick. i. 30. (1645.) Folge der Hinweggebung der Stimmen an die ennetbirgischen Unterthanen entsteht ziemlich große lliM ^ nung. Es wird deßhalb in den Abschied genommen, ob nicht künftiges Jahr die Gesandten aller Orte > Befehl versehen werden sollten, daß man, zuinal wenn es Regalia betrifft, die Stimmen nicht beson^ " sondern auf den Tagsatzungen insgesammt geben und sich hiefür verpflichten solle. Wenn dann ein il»^ than von Ort zu Ort etwas „ausbringen" will, hätte er bei dem ersten anzufangen und der Ordnung alle zu begrüßen. Absch. 1069. i. 70. (1646.) Wenn die ennetbirgischen Unterthanen Angclegenh'^ betreffend Regalien, Befreiungen oder Ordnungen, haben, sollen selbige zu Baden angebracht, in den ' schied genommen und auf nächster Tagsatzung darauf geantwortet, aber nicht mehr besondere Stimmen i dergleichen Sachen ertheilt werden. Wenn einer wegen Streitigkeit oder Rechtsübung vor die Orte bcg<9 ' soll er die Gegenpartei auch citieren, widrigenfalls er nicht angehört werden soll, auch nicht blos sondern alle Orte begrüßen. Es soll alsdann bei der Erkanntniß der Mehrzahl der Orte verbleiben. dieser Verfügung zuwider ist, soll kraftlos und ungültig sein. Die Landvögte und Amtleute sollen Todtschläger mehr nachsehen, sondern geinäß Statuten und Ordnungen und trotz allen Prätexte» ^ Exemtionen auf jeden, der einen Andern tödtet, zu tödten versucht oder befiehlt, greifen und mit ihm " ^ dem Recht procedieren. — Diese Erklärungen werden den Landvögten überschickt mit dem Befehl, ^ publicieren und zur Nachricht für künftige Landvögte und Amtleute in den Vogteiarchivcn zu verwa' Absch. 1098. o. 41. (1646.) Da die Unterthanen oft, wenn sie Ortsstimmen ausbringen wollen, ^ ^ sie von der Mehrzahl derselben sie erlangt haben, die übrigen Orte nicht mehr besuchen, oder die si^ ungünstigen Stimmen nicht vorweisen, so wird erkannt, daß alle diejenigen, welche wegen Rcchtshä" ^ die Orte kommen vermöge der alten Decrcte alle Orte besuchen und der Gegenpartei Kenntniß davon g und die früher erhaltenen Ortsstiminen vorweisen sollen. Dieß soll durch offenen Ruf publiciert w ^ Die Gesandten von Zürich, Lucern und Uri nehmen es in den Abschied. Absch. 1095. k. 72. ( Vier ennetbirg. Vogteien. 1727 ^ Schreiben des Gubcrnatvrs von Mailand an den Grafen Franz Casati ersehen die Gesandten ick ^ katholischen Orte, was derselbe zu Gunsten des Johann Maria Austello, der aus den ennetbirgi- solt" bandisirt worden ist, begehrt. — Die auf die ennetbirgische Jahrrechnung reisenden Gesandten 1124 ^ '"formieren, ob der Fall „Amtiabilis" sei und dem Gubernator willfahrt werden könne. Absch. di?b ' ^ (1647.) Wenn die Parteien in einem Strcithandel sich gütlich vergleichen können, so mag soll ^ Orte geschehen, wo es will. Wenn die Sache aber rechtlich ausgetragen werden muß, so en Parteien gemäß dem letztjährigen Abschiede ss. Art. 41.) alle Orte begrüßen. Es soll auch in den ei, keine Partei ohne die Anwesenheit der Gegenpartei angehört werden, sie brächte denn von dem Land- >vo k ^ lZeugniß, daß derselben ein Monat vorher, wie recht und erforderlich ist, ihr Entschluß verkündet künst'^ ^ Absch- 1133. i. 44. (1648.) Es soll vor die Herren und Obern gebracht werden, daß ^ ^ ^bhne der Amtleute, deren Väter den Urtheilen beiwohnen, nicht Fürsprecher sein dürfen, oder ^ ^ Väter in allen Sachen, in welchen ihre Söhne Fürsprecher sind, abzutreten haben. Absch. 1149. a. i^', ^648.) Mm, ist zwar nicht der Meinung, den freien Willen zur Schließung einer Ehe zu be- >hre,ldürfen diejenigen Weibspersonen, welche sich auswärts mit Fremden verheirathen, von ^ Aeltern durch Testament nicht mehr als die Legitima bekommen, und wenn auf heimlichem Betrug wider diese Ordnuilg Legate gemacht werden sollten, so sind dieselben zu Hauden " Agkeitlichen Kammer zu confiscieren. Ibiä. Ii. 4. Polizeiliches. (Insbesondere Vertrag mit Mailand wegen der Banditen^ von (1618.) Es wird von den Gesandten von Uri, Schwhz und Uuterwalden zu Verhütung ^be»/ ^athsam erfunden, in den cnnetbirgischen Vogteien die Schncllwagen zu verbieten und auf erster Tagsatzung dafür einen Antrag zu stellen. Absch. 32. k. 47. (1624.) Diejenigen aus ^dez ' welche jenseits des Gebirgs Handel treiben, beklagen sich über Gewichte und Schnellwagen, die N " ^ deßwegen seinen Gesandten nach Baden Befehl geben. Absch. 320. e. 4». (1624.) Da ^!u»dea inailändischen Gebiet aus in die eidgenössische Jurisdiction herüberstreifen, so wird gut w r' spanischen Ambassador eine Uebereinkunft zu treffen, daß man gegenseitig dieselben sechs ^alienische Meilen auf dem andern Gebiete verfolgen dürfe. Absch. 323. d. 4tt. (1624.) Man ^a>l . die von den Orten gegebene Erlaubniß, verbotene Waffen zu tragen, aufzuheben. die Sache in den Abschied. Absch. 323. <1. 3 tvr ^ Banditen sich wieder an den Grenzeil herumtreiben, hat Cardinal Albernozzi, dermaligcr Guber- den Landvogt zu Lauis den Wunsch nach Erneuerung dieser Capitulation ausgesprochen, befürwortet dieselbe bei den Orten und verlangt Vollmacht, letztere unter Ratifications- Gubernator zu erneuern. Absch. 726. ck. 32. (1635.) Dem Ausschusse, welcher nach abgeordnet worden soll, um den neu angekommenen Erzbischos zu begrüßen, wird von den sieben 1728 Vier ennetbirg. Vogteien. katholischen Orten aufgetragen, dafür sich zu bemühen, daß das alte Einverständniß zwischen dem Mailand und den zwölf regierenden Orten in Betreff der Verfolgung der Banditen erneuert werde. derselbe in den alten Conventionen nichts finde, das den Orten präjudicierlich sein könnte, so soll cr Vorbehalt der Ratification den Vertrag erneuern. Absch. 741. Ii. Die im Namen Philipps IV. von Spanien zu Mailand den 25. Juli 1635 von den Gesandten auf ^ Jahrrechnung zu Lauis geschlossene Capitulation über die Verfolgung der Banditen enthalt folgende ' stimmungen: „Zum Ersten sollen die Banditen von beiderseits Stände», welche um begangne voliota oaxit» verwiesen sind, in keiner ihrer Stadt, Flecken, Ort und selbiger Vorritoriis einiger Gestalt wohnen noch haben mögen, und so sie darinnen erfunden würden, sollen sie im Feld und in den offenen Orten im?"^ mögen umgebracht werden, ja nicht allein die Banditen, sondern auch ihre Mitgescllen, welche sich wisfi" Weise denjenigen widersetzen würden, so die gemeldten Banditen sahen und umbringen wollten, und dcrst» ^ so selbe umbringen wird neben dem, daß er wird unstrafbar sein, soll die Belohnungen, welche dann durch die wider diese Banditen ausgegangenen Rufe sich befinden werden, gewinnen mögen, und so sie i" f' . Statt oder Schloß und umgemauerten Ort sich befinden würden, sollen sie vom Amtmann oder Low ^ selbiger Stadt und Schloß oder beschloßnen Orts gefangen genommen und reoixroos den Ninistn» bigen vomiini, woher sie gebürtig und verrufen sind, wann sie auf Präsentierung der wider sie ausgcf» Capital-Urtheil gehen werden, sie zu empsahen, consigniert und gclieferet werden, und wann im ^ sahen die gedachten Banditen eine solche Defension thun würden, daß wegen derselbigen die Captura möchte den Effect gewinnen, soll in solchem Fall erlaubt sein, sie umzubringen, und ein jeder so den Banditen Herberg, Hilf oder einigen Favor geben wird, soll in die Strafen, so den Unterhaltern, W" und Banditenbeschützeren ausgesetzt ist, fallen. .. Gleicher Gestalt soll ein jeder Uebelthäter, wann cr schon nicht verrufen, aber einer solchen lung imputiert ist, am Leben gestraft werden; so derselbe auf wohlermelter Herren Eidgenossen oder l gegen auf den Mailändischcn Boden kommen würde, soll er gefangen genommen, in die Gefangenfcha^ legt und demjenigen Amtmann aus diesen beiden Ständen, so den abforderen nnd begehren wird, coiW' werden, auf welches Gebiet cr die Mißhandlung wird begangen haben, jedoch soll man desjenigen I'" tation vorweisen, damit cr von seiner Obrigkeit abgestraft werde. Erklären hiemit, wann der Uebelthäter an dem Ort, wo cr gefangen wird, gestraft oder imputiert wurde, um größere« oder gle> ^ Fehler, um welchen er am Leben gestraft werden sollte, mag er von dem Richter, auf dessen vnminio ^ fangen wird, gestraft werden, und im Fall er nicht abgestraft würde, soll er dem Richter des andern ^ ^ des und Gebiets, allwo er die Mißhandlung begangen und obgchörtcr Maßen abgeforderct wird, werden, damit ermelter Uebelthäter um seine Mißhandlung allenklichen abgestraft werde; hiezwisclst" ^ ^ wir vorgemelten Commune», Banditen und Ucbelthätern für fünfzehn Tag lang Termin, daß sie Auskündung dieses Rufes ab beiderseits Ständen Landen absentieren söllent, aber nach Vcrfließung Ziels sollen sie verhörter Maßen mögen gefangen genommen werden und imxuno verletzt werde», wer sie aufhalten und favorieren wird, soll wie oben lautet gleichfalls unnachläßlich abgestraft Zum Andern. Im Fall es sich begeben thäte, daß ein oder mehr Banditen sich auf vorgenu'l»" ^ und Gebieten befinden würden, darab derselbe oder dieselben verrufen werden, und daß die einige Eommuuita oder Particular Personen ihnen nachjagen würden, sie zu sahen oder uMZU Vier ennctbirg. Vogteien. 1729 sich" ^ befugt sein, vorgenanntem Bandit oder Banditen bis in sechs Meilen weit auf des Andern zu folgen ohne Einfallunq einiger Strafe, und daß sie daran nicht verhinderet werden sollen, sondern Und" ^ ^ Personen desselben Gebietes, auf welches sie bis in die obgemelten sechs Meilen getreten, Hilf Favor begehren würden, sollen selbige schuldig sein, wenn sie würden ersucht werden, solche zu geben, x ^rigkeit Ungnade und anderen Strafen nach hochermelter Obrigkeit freiem Willen, jedoch mit der h . wenn der Bandit sich etwa in einen Flecken oder Ort saldieren würde, daß diejenigen, so jene verüb werden, nicht sollen mit gewehrter Hand in selbigen Flecken gehen, noch darinnen einige Violcnz ^^ '"ögen, sondern in solchem Fall sollen sie zum Podesta, Nichter oder Cvnsul des Fleckens recorrieren, teile,^ ^tn soll, den Bandit aufzufahcn uird wohl verlvahrt zu halten, bis daß er seine Obrig- Mrrd gewarnt rmd den Befehl von ihnen empfangen haben, was er thuu solle. Dritten, daß die gemeltcn Parteien einigem Banditen dieser beiden Stände keineswegs s-Uvo Sicherheit geben mögen und männiglich verboten sein solle, mit gedachten Banditen zu ' uoch Nomorialj oder SuxxUoationos für sie einzulegen, noch anderer Gestalt für sie zu bitten, daß in einem Ort dieser beiden Stände wohnen dürften. ^ m Vierten, daß man den Diebstählen auf des Ein und Anderen Gebiet bis in die sechs Meilen h^^ izehen möge, und so es sich begeben thüte, daß der Dieb. Mörder oder Todtschläger, welcher auf der ^ " Eidgenossen vominic» einigen Diebstahl beginge, so ihren Unterthanen zugehörte, und mit solchem ^^^"llthuin Nlailand kommen wurde, soll man solche Mörder oder Diebe sahen und die gestohlenen ihrx > restituieren ohne einigen Kosten derjenigen Personen, deren solche Sachen sind, oder sie seien »der "der ihnen anbefohlen, jedoch soll es erstlich erscheinen oder durch Kundschaften oder Instrumente rechtmäßige Erweisungen nach dem Brauch und Gewohnheit desselben Ortes bei den ordent- ^lvei'u^^ ^ ^ wohnen, daß es ihre eigenen oder ihnen anbefohlene Sachen seien, und daß solchen Rauben geben werden solle, und daß hingegen von den gemelten Herren Eidgenossen ein den mailändischen Unterthanen zu gut gethan werde. l>üj Fünften, daß dieser Uebelthäter Waaren und Sachen, welche auf des Einen oder Anderen Ge- " Ungerichtet werden, wie am Ende des ersten Articuls Nieldung geschieht, es seien Sachen mo- che» sxj ^ immodiUa und sich bei ihnen crfundcnt, so fern daß es nicht gestohlene oder anbefohlene Sa- ^ vorgehenden Articul begriffen, sondern ihre eigenen Waaren seien, daß solche Sachen Obrigkeit zugehören sollen, von welcher der Uebelthäter wird hingerichtet oder condemniert werden, Waaren sollen sie nach ihrem Belieben disponieren mögen mit dein Geding, daß die wahrhaften ^ .^n Ansprecher um ihre gebührende Ansprache aus der Hingerichteten Güter bezahlt werden bos Uebelthäters oder Hingerichteteil Gilter, so sich außerhalb der Jurisdiction und Supcriorität, ^ ü»d condeinniert worden, befinden würden, sollen selbige der Obrigkeit, in welcher sie gelegen, ^ ü>,d ; jedoch mit dieser Erläuterung, daß der Creditoren Nechtsame, welche sie auf den liegcn- ^ Ehrende,, Gütern haben werden, ihnen vorbehalten sein sollen. " sechsten, daß an beiderseits Ständen Gränzen bei sechs Meilen weit keine Uebelthäter noch '"ller sich aufhalten mögen, und wann sie stark von Leib sind, daß sie nicht arbeiten oder etwa in ^ ^ exercierend, wiewohl sie nicht verbanditet, aber aus demselbigen vominio wären, uild fremder Müßiggänger und maliments, wie obstcht, in gleicher Gestalt, wie inan von dein "Hen redt. 1730 Vier ennetbirg. Vogteien. Zum Siebenten soll man der Väter, Gebrüder oder Hausfrauen Entschuldigungen, welche ihre" verruften Söhnen, Gebrüdern oder Ehemännern Aufenthalt oder Hilfe gegeben haben, nicht admittieren, I"" dern daß die Richter sowohl wider sie, als wider Andere procedieren sollen; jedoch soll man es ihren Obng leiten vor der Conäanna auch in oontninaoiam referieren, damit sie gebührender Maßen delibericren kön>^ Zum Achten, daß ein jeder Consul der Dörfer und Orte beiderseits Statt uud Landen schuldig solle, wann sich in ihren Orten einige Banditen befinden würden, zu avisiren und alles Volk des Dorfs? versammeln und nachzufolgen gemelten Banditen, zu gehen sie zu vertreiben, zu sahen und umzubring^ wie obsteht; und insonderheit sollen die vier Landvögte zu Lauis, Luggarus, Mainthal und Mendris steW sein zu verschaffen, daß diese gegenwärtige Capitulation und Vertrag auf der eidgenössischen Jurisdic^'" observiert werde, wie auch ein Gleiches auf Mailändischem Stato beschehen soll, als nämlich zu Varese, Palanza, Canobbio, Sciva und in andern Orten und Enden, wo es nothwcndig sein wird. Daß die mehrgemelten auf beiderseits Landen und Statt angebornen Banditen, welche in ihren Stäb und Flecken beharrlich friedsam und ruhig leben von dieser Capitulation gänzlich ausgenommen zu sei» ^ standen werden sollen, jedoch soll es um ihre Wohnung in der Richter uud Vorsteher Willkür stehen, so genugsam Argwohn geben würden, solche zu Bürggebung äi kons vivers halten mögen. ^ Diese Capitulation und Vertrag soll auf beiderseits Stati und Gebieten publiciert werden, dan»t ^ einem jeden kund und offenbar werde; welcher Vertrag von allen denjenigen, die es betreffen thut, ^ löslich exequiert uud observiert werden soll, daunt sich Keiner unterm Prätext und Vorwand der wissenheit entschuldigen könne und soll dieser Vertrag jederzeit währen mit Geding, daß solche Capüu>» ^ zu allen drei Jahren in beiderseits Stati und Landen mit nenen Rufen auf den fünfundzwanzig^» Monats Julh ausgekündet und publiciert werden solle." Datum Mailand den 25. Tag Julh 1635. Der Cardinal Albernoz. V. Ronquillus. Platonus. Die Namen der im Abschied 743 genannten Gesandten. (Im Staatsarchiv Zürich im italienischen Text.) ^ Art. 33. (1635.) Auf nächste allgemeine Tagsatzung sollen die Gesandten aller jenseits des birgcs regierenden Orte mit hinlänglicher Instruction versehen werden, ob die wegen der Banditen Capitulation ewig währen oder auf eine gewisse Zahl von Jahren beschränkt werden soll; dessen ist Ausschreiben ausdrücklich zu gedenken. Absch. 762. s. 34. (1638.) 1. Jedes Ort soll seine Gesandte» künftige ennetbirgische Jahrrechnung wegen Liberation der Banditen und der Bewilligung der verb^' Wehren instruieren, indem weder die Gesandten noch die Landvögte vermöge mehrmals errichteter MI befugt sind, dergleichen zu gestatten, sondern allein die Obrigkeiten. Weil zugleich berichtet wird, d»^ Unterthanen daselbst keine Seitenwehre tragen und also gleichsam unbewehrt daher ziehen, so wird er» ^ daß es gut wäre, ihnen zu gebieten, die Seitenwehr zu ihrer Defension zu tragen, wodurch Manche ^ schreckt werden möchten, etwas Böses gegen einander zu versuchen. Wenn den Banditen die Woh»»^ ^ den ennetvirgischen Vogteien aus obrigkeitlicher Gnade gestattet wird, soll darauf gesehen werden, ,, sich an dem betreffenden Orte still und eingezogen verhalten, niemand schädigen und für sich und die für allfälligen Schaden Bürgschaft leisten. 2. Weil ferner darauf aufmerksam gemacht wird, daß dcc schreiber jenseits des Gebirgs gar selten bei ihrer Stelle und Amtsverwaltung bleiben, sondern Gewerben stecken, sogar Kriegsdienste nehmen, so nimmt man in den Abschied, ob man dergleichen Vier ennetbirg. Vogteien. 1731 ^°lle. Absch. 872. K. 3S (1639.) Da sich nach und nach der Mißbrauch des Trageiis von Waffen ^geschlichen hat, wird dasselbe wiederum bei hohen Bußen verboten, und soll das Verbot durch einen Ruf 'allen vier Vogteien bekannt gemacht werden. Dem Gorino, welchem auf der Tagleistung zu Baden die aubniß gegeben worden war, daß er und seine Diener Waffen tragen dürfen, weil er, an den mailän- )en Grenzen wohnend, der fremden Banditen wegen in Gefahr stehe, wird diese Erlaubniß wiederum ^ )eilt, so lange es den Obrigkeiten gefallen wird. Absch. 902. lz. (1639.) Da die Zahl der dere überhand nimmt (seit letzter Jahrrcchnung wurden allein im Lauisergebiet zwölf begangen), ha/" Urheber aus Maiigel an Hülfe nicht konnten habhaft gemacht werden, weil jedes Amt nur zwei Weibel ^ ^ Beistandes der Unterthanen nicht getrösten kann, so wird fiir nöthig erachtet, diesen Ti/ ""ch üier andere redliche Männer beizugeben, die von den Landschaften besoldet werden sollen. Mendris bitten, man möchte ihren Landschaften diese Kosten nicht auferlegen: äudleute würden, wenn man Hülfe bedürfe, selbst ihr Bestes thnn. Die Gesandten stellen die definitive den Obrigkeiten anheim. Absch. 903. 0. S7. (1647.) Graf Casati schreibt, der Gubernator äuaiid habe ihm befohlen, die Orte zu crmahuen, daß zu mehrerer Ruhe der Grenzen der Haupt- Ä ^^""iMus Tvso imd Johann Baptista Marinone, ein entlaufener Mönch, beide Banditen aus dem a»z ^ üon welchen der erste sich gewöhnlich zu Mendris, der andere zu Vigiü aufhalte, entweder Tvso wenigstens von den Grenzen entfernt werden möchten. — In Betreff des Hauptmanns ^ ^ ^"^ren üon den regierenden Orten snlvns oonänotus erworben hat, sind die Gesandten der div 2: " ^ ^"stcht, daß demselben ohne den Nachweis von Vergehen, die er seither begangen, der "'Hü entzogen werden könne; den Andern dagegen, der seinen Orden schändlich verlassen, soll Eaiat^ ^ verfolgen und keiner Sicherheit genießen lassen. Dieser Beschluß soll dem Grafeil ^ "ütgetheilt werden. Absch. 1l24. u. 5. Sanitätswesen. ^»adv^' ^ Weil zll Mailand, Bergamo und an andern Orten die Contagion durch Gottes 'virkl/,^-^- ""^gelassen habeil soll, lvird den Landvögten zu Lauis und Luggarus geschriebeil, daß sie, wenn dem drei an ^ ^ Eröffnung der Pässe auf Vorweisung von Boletcn veranstalten sollen. Die Gesandten der i„ ^ ^ s^''te nehmen ivegen Belleilz riild ihren andern besondern cnnetbirgischen Herrschaften die Sache Dg ^ tbschie^ damit ihre Herren und Obern das Nöthige anordnen können. Absch. 56l. n. AZ». (1635.) dahj^ ^ einkommt, daß die von Lauis und von Luggarus es bei dem Sanitätstribunal zu Mailand !hgg^^"cht haben, daß die ganze Eidgenossenschaft wegen Verdachts „der pestilenzialischcn Sucht" in stcs 0 .ü""wn»len worden ist, wird beiden Landvögten von den Gesandten der katholischen Orte alles Ern- getragen, sich dafür zu bemühen, daß Abhülfe getroffen werde. Absch. 758. 1>. <». Getreidebezug und Salzhandel. tsie» 0 (1625.) Da seit einiger Zeit der Kornkauf im Mailändischen den eidgenössischen Vog- si>vz untersagt ist, obgleich vor wenigen Monaten mehrere Regimenter durch Luggarus gezogen kchx,, , /'"en großen Theil der iin Lailde gewachsenen Früchte aufgezehrt haben, so werden die Obrig- ^ Gubernator zu Mailand anzuhalten, daß dieses Verbot relaxiert werde. Absch. 364. 0. -iü) Die cnnetbirgischen Unterthanen beschweren sich abermals, daß ihnen der freie Kornkauf 217 1732 Vier ennetbirg. Vogteien. von Mailand noch iminer versagt werde. Die Gesandten der katholischen Orte schreiben beschall) Mailand und auch der Marquis Dogliani wird um seine Verwendung ersucht. Absch. 387. c». (l63^ Weil die Unterthanen jenseits des Gebirgs bisher keine Moderation des Salzpreises erhalten haben, ihnen ein Fürschreiben von den Gesandten der katholischen Orte an den Gubernator zu Mailand bewillig Absch. 850. A. K3. (1638.) Da die Salzhändler den Preis des Salzes zu hoch halten, sollen die kü»>' tigen Gesandten den Auftrag erhalten, zu verordnen, wie viel auf das Maß oder den Sack geschlagen wck- den dürfe. Absch. 863. ä. K4. (l639.) Es wird die Frage aufgeworfen, ob nicht der Salzhandel in dc» ennetbirgischen Vogteien zu der Obrigkeit Händen gebracht werden könnte. Jedes Ort soll seine Gesa»^ auf nächste ennetbirgische Jahrrechnung darüber instruiere», ob und wie dieß ohne Nachtheil für das La> geschehen könne. Absch. 893. ä. ^ (1630.) Es wird hervorgehoben, was für große Ungelcgenheiten ' Unkoiten diejenigeil, welche die Saumfahrtcn über das Gebirge nach Italien inachen, zu erdulden haben, ^ sie allerlei Gefahren, besonders Weinverfälschungen zu gewärtigen haben, und daß die Waaren ver- dcch ^ ^^^en, wenn sie an Sonn- und Feiertagen still liegen müssen. Man läßt sich deßhalb gefallen, >ne»^ ^üumer „ach vollendetem Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen, die vier hohen Feste ausgcnom- ivnn "^^"d>ert fortfahren und selbige Straßen, wie an andern Orteil auch gebräuchlich ist, brauchen ^ Dem Landschreiber des Thurgaus wird Befehl hinterlassen, die Landvögte in den cnnetbirgischen davon zu benachrichtigen. Absch. 546. r. 73. (1635.) Auf die Nachricht, daß die von Lauis ^ Luggarus zumuthen, sie sollten denjenigen, welche vom Mailändischcn aus den Subiasker Markt ^"ilen, deil Durchpaß verweigern, halten die Gesandten der drei Länder es für das Zweckmäßigste sie c "dernator zu Mailand zu ersuchen, den Unterthaneu daselbst zur Kcnntniß zu bringen, daß er, wenn saa Seiiligeil deil Transit hindern sollten, den Kauf der Früchte auf dem Mailändischen unter- ^ " würde. Uri wird ersucht, dieses Schreiben auszufertigen, Graf Casati, es zu begleiten. Absch. 755. 5. d>ei,'»l zu Lauis von Privatpersonen sehr viel Wein auf Fürkauf angekauft wird, wodurch, dc» 9^rner dieß gestattete, großer Nachtheil entstehen würde, so wird von den katholischen Gesandten Ka>is ""^Üwn voil Lauis, Luggarus und Mcndris ernstlich befohlen, solchen. Fürkauf zu verbieten. Der Tcn 9" ^ cassiert werden. Dieser Bescheid wird Zürich mitgethcilt. Absch. 915. Ii. 7S. (1640.) daß ..^"^'ögten zu Lauis und Luggarus wird von den Gesandten der katholischen Orte ernstlich befohlen, daß Fürkauf des Weins steuern sollen. Absch. 935. ä. 7> ^ Obrigkeiten zuständigen Abzüge zu Händen der obrigkeitlichen Kaminer beziehen. Dieses Gutachten ^ den Abschied genommen. Absch. 1004. o. »N. (1648.) Da bisher etliche Weibspersonen aus- berheirathet und großes Vermögen aus dem Land gezogeil haben und man nicht weiß, auf welche "st sie Ortsstinunen erlangt und ob sie dieselben bei allen Orten nachgesucht haben, so wird in den - — genommen, ob es den Obrigkeiten nicht belieben möchte, deßwegen abermals einen Beschluß zu Absch. 1149. i. w. Mnnzsachen. >lcn ^ Weil der Preis der goldenen und silbernen Münzen gesteigert und über die eid- »cl ^ ^ Valvation erhöht «vird, soll «nan einen Ruf ergchen lassen, daß man das Geld nicht anders ab- uls wie es diesseits des Gebirgs gäng und gebe sei. Absch. 23> 5. (1619.) De«? bttre".^ Gesandteil der katholischen Orte geschriebeil, dein zu Baden ergangenen Abschiede, ^ ^^^uilg Geldes, nachzukommen. Absch. 54. A. »3» (1621.) Da die Un- ^stche'd" und Luggarus für sich selbst die Geldsortcn taxieren und Geldrufe erlassen, durch ^ ^genössischen Handelsleute zu Schaden kommen, so soll Zürich, wenn es die Zustimmung ^^eilden Orte erhalten hat, denselben schreiben, daß sie das Geld diesen Handelsleuten zu dem ^a«i ^„^uuehmen haben, zu welchem deren Obrigkeiteil es valutiert haben. Absch. 198. b. (1622.) blejl,. ^ ^ eniletbirgischen Vogteieil gethancnen Ruf der Münzen halber gänzlich Verden ^b'sch. 229. f. «» ; (1623.) Da ill den vier Vogteien manche Geldsorten höher«? Curs als in "Uuiin ^ wollen die eüleil Gesandteil dieselben abrufeil, die andern tragen dagegen Bedenken. Man Drte ^ Sache in den Abschied. Absch. 288. ä. (1624.) Die Gesandten der fünf katholischen ivjx daß die Münzsorten in den ennetbirgischen Vogtcici? die gleiche Geltung haben sollen, ^Khall/" "ud daß Luggarus keine Gewalt habe, die Münzen nach Gefallen auf- und abzurufen, ^»dte ^ ^"^u dafür erthcilten Stilnmen aufgehoben sein sollen. Es soll dieß den ennetbirgischen Gelten"/" ^ Instruction gegeben werden. Absch. 319. o. V7. (1624.) Die Gesandten sollen ihre Obrig- auf ^ ^ Ernstes ermahnen, den Befehl zu schicke,?, daß in allen vier ennetbirgischen Vogteien das Geld ku dieselbe Weise taxiert werde. Absch. 323. o. tl. Kriegssachen. a. Allgemeines. ' ^8. (1621.) Wegen der gefährlichen Läufe wird den Landvögten geschrieben, ein getreues Auf- 1736 Vier ennetbirg. Vogteien. sehen zu haben und sich für alle Fälle gerüstet zu halten. Absch. 171. x. (1627.) Man verni«»»' mit Bedauern, daß eine ansehnliche Zahl hochdeutschen Kriegsvolkes, ohne darum jemand zu begrüßen. allen Ueberwehren zu Magadino angelangt ist und nach den Bünden durchziehen will; es wird beigefügt es sei das 3000 Mann starke Mansfeldische Regiment abgedankt worden. — Es wird an die Gesandt auf der ennetbirgischen Jahrrechnung geschrieben, sofort zwei aus ihrer Mitte nach Mailand abzuord»^ um Vorstellungen zu machen. Den ennetbirgischen Gesandten, den Landvögten und Beamten daselbst uu befohlen, denen, welche herwärts des Klösterleins sind, den Paß, jedoch ohne Ueberwehren, zu gcstu^ diejenigen aber oberhalb des Klösterleins zurückzuweisen und, wenn Gewalt gebraucht werden sollte, sei sofort zu berichten. Absch. 436. ä. IKK. (1636.) Die ennetbirgischen Gesandten haben zwei SckM^ das eine von dem Grasen Serbelloni, das andere von dem Commissar Betschart zu Lauis an die Z rechnungstagsatzung zu Baden geschickt, worin angezeigt wird, daß der Herzog von Nohan mit sc» Kriegsvolk den Paß durch die ennetbirgischen Vogteien nach dem Mailändischcn zu nehmen Obgleich man sich nicht einbilden kann, daß der Herzog dergleichen ohne Bewilligung wagen würde, su - u»d' 7SS. man doch für gut, ihn von einem solchen Beginnen durch ein Schreiben abzumahnen und den Gcsaud jenseits des Gebirgs zu schreiben, sie möchten die ennetbirgischen Amtleute anhalten, wachsam zu sei" ^ wenn etwas begegne, den Obrigkeiten bei Tag und bei Nacht Nachricht davon zu geben. Absch- ^ . Kit. (1644.) Da die französische Armee, welche Flecken und Schloß Arona belagert hatte, sich gezogen hat, so abstrahieren die Gesandten der fünf katholischen Orte von einer weiter«? Berathung lassen es bei der unlängst von Brunnen aus nach Bellenz und Luggarus erlassenen Verordnung bewc> ^ Absch. 1043. s. 1K2. (1647.) Den Anwälten der vier Vogteien wird das Project mitgetheilt, wie eine Auflage ein Fond gebildet werden solle, damit für den Fall der Roth in Kricgszeiten Geld sei. Jede Person nämlich, welche auf eidgenössischein Grund und Boden seßhaft ist und Hab Renten und Gülten, Häuser oder was Anderes besitzt, soll von seinein Hab und Gut nach Abzug der ^ > den und Beschwerden, welche jede Haushaltung darauf hat, von jedem Hundert Pfenning einen wer unter 100 Gulden vermag 5 Lucernerschilling, der Arme sowohl als der Reiche jeder nach Vermögen, es sei dasselbe in der Eidgenossenschaft gelegen oder außerhalb. Von dieser Auflage du'»" genommen Kleider, Kleinodien, Silbergeschirr, Gewehr und Waffen. Es wird die Steuer nicht zu H"' der Obrigkeit bezogen, sondern jede Vogtei verwahrt das Geld bei sich unter drei bis vier Schlüsselu,^.^ man sich dessen im Fall der Roth zu Beschirmung der Eidgenossenschaft bedienen kann, doch nur aus ^ der Obrigkeiten. Wie laiige diese Auflage dauern soll, hängt von dem Gutachten der Obrigkeiten ^ Anwälten wird eine Abschrift dieses Projects zugestellt, daß sie es an ihre Gemeinden bringen- - 1131. x. 1K3. (1647.) Die ennetbirgischen Unterthanen beschweren sich bei den Gesandten aus Jahrrechnung zu Baden wegen der Vertheilung der Contributionen auf die deutschen und die > ^ Vogteien — Den ennetbirgischen Gesandten auf der Jahrrechnung wird von Baden aus gesch^^".'^>i möchten den Unterthanen verdeuten, daß es sich nichl um eine Contributivn zu Händen der Obr'b ^ handle, sondern darum, daß nicht bei künftigen Vorfällen die Last auf einer Vogtei ruhe, se» ^ allen andern mitgetragen werde. Sie sollen auch dafür sorgen, daß die Contribution auf Reiche uu nach Proportion des Vermögens vertheilt und nicht blos von der Landschaft und den in Z, sessenen, sondern auch von den „Credit-Briefen und andern Sachen" bezogen werden. Absch- ^,i 1K4» (1648.) Nachdem zu Baden eine Geldanlage für etwaige Nothfälle auf die vier ennctbwb Vier ennetbirg. Vogteien. 1737 ^gteien gelegt und hernach zu Whl bestätigt worden ist, so mögen die Obrigkeiten den auf die ennetbir- ^ Jahrrechnung reisenden Gesandten für eine glimpfliche Exemtion Befehl ertheilen. Es wird auch noth- ^ ^ Baden aus durch ein Schreiben der Sache beförderlich den rechten Nachdruck zu geben. !'Ub ^ ^ ^ Vogteien sollen gemäß dem letztes Jahr gemachten Project inner- dreier Monate 5(XX1 Silberkronen zusammenlegen und jede nach Proportion des Vermögens dazu bci- iiast"' ^ Kasten zu Lauis und Luggarus für etwaige Nothfälle deponiert, zu jedem a z>vxj Schlüffel gemacht und der eine von dem Landschreiber, der andere von der Landschaft verderben. Den Landvögten der vier Vogteien wird befohlen, den Einzug vorzunehmen. Absch. 1151. n. b. Geschütze zu Jrnis. ton. (1620.) Weil die „Stuck" zu Jrnis (Giornico) sehr schadhaft sind und in Abgang kom- !eu ^ Baden deßwegen eine Anordnlmg getroffen werden. Absch. 110. k. 107. (1622.) Dem ^ Jrnis werden 6 Kronen aus dem gemeinen Seckel gegeben, um die Stuck daselbst mit „Schmutz riibt ^ ^"ber z» halten". Ueber die Schadhaftigkeit derselben wird jeder Gesandte seiner Obrigkeit Be- damit auf künftiger Jahrrechnung eine Anordnung getroffen werden kann. Absch. 241. a. 108. ^cher ' ^ findet, daß die großen zu Jrnis liegenden Geschütze bei einem Neberfall auf Bellen; nicht Ach- pudern eher noch zu Schaden gereichen könnten, so wird für zweckmäßig erachtet, dieselben nach ^ schaffen oder an einem andern Ort sicher aufzubewahren. 2. Weil das Holzwerk an diesen Ge- isthadhaft ist, wird Hauptmann Tschudi zu Jrnis beauftragt, dasselbe aufzubessern. Absch. 505. 5. 'Hail ^^kemplar ist beigefügt: Zu Jrnis sind 8 große Stuck, nämlich 5 mit Wappen Frankreichs und iind "eben einander, und 3 mit Venedigs Wappen; zu Lauis im Palast stehen 2 Stuck ohne Wappen, Hra> ^ ^"chstaben, Frankreich bedeutend, bezeichnet; zu Luggarus im Schloß stehen 2 Stuck mit Wappen ^itci,^^ Mailands.) 108. (1629.) Der Gesandte Püntincr berichtet, daß früher in unruhigen ^selb Stücke auf Rädern, welche zu Jrnis gelegen, nach Lauis gefordert worden seien, daß aber statt Tie z, " ^>er Landschaft Livinen, weil sie zu schwer waren, zwei leichtere Stücke geliehen worden seien, wieder ^ begehrt nun, daß die Sache nicht vergessen werde, und daß man ihr diese zwei Stücke möchte. Die Sache wird in dein Sinne in den Abschied genommen, daß wenn die von tzxsg " ^ Eigenthumsrccht beweisen und das Jnventarium der empfangenen Stücke auflegen können, die ^>>cke künftiges Jahr dafür instruiert werden solle». Absch. 506. a. 110a (1634.) Der Antrag, die ^»vi, J^nis zu fassen und auf Räder zu bringen, wird wegen Maugel an Instruction in den Abschied -i„z Absch. 681. c>. 1105. (1644.) Bei der Besichtigung der Geschütze zu Jrnis stellt es sich her- >>en e, - ^ größere Zahl derselben nicht montiert ist. Es soll daher den Obrigkeiten vorgeschlagen wer- l-eh, ^'tben entweder zu montieren oder zu verkaufen, weil man sie nicht mehr braucht und deren Auf- ^'"g jährlich 6 Silberkroncn Kosten verursacht. Absch. 1038. o. lz. ^^hältnist zum Bischof von Como; Stellung der Geistlichen gegenüber der weltlichen Obrigkeit; Geistliche Immunität. sps, >^ye auch im Abschnitte Landvogtei Lauis Art. 234—253, und im Abschnitte Landvogtci Luggarus Art. 158—163.) kll. (1619.) Es wird ein Jntcrcessionsschreiben an den Papst bewilligt, des Inhalts, daß man 1738 Vier ennetbirg. Vogteien. hoffe, da der alte Bischof von Como resignieren nnd das Bisthnm einein seiner Vettern übertragen welst daß alsdann der neue Bischof sich veranlaßt sehen werde, der Jurisdiction in den ennetbirgischen Bogst""' halber einen Vergleich einzugehen. Absch. 67. x. 112. (1619.) Nri wird auferlegt, dein ErzbischoU'" Mailand und dein Bischof von Como nachdrücklich zu schreiben, sie möchten Moderation eintreten laist"- damit die Geistlichen in den ennetbirgischen Vogteien die Unterthanen nicht wegen geringfügiger Sach" in den Bann thun. Absch. 80. o. 113. (1624.) Chorherr Hieronymus Nusca ist angeklagt lvo^^' mit eurem Jüngling sich fleischlich vergangen zu haben, und ist zu Como in Gefangenschaft gesetzt und der Tortur inquiriert worden, hat aber nicht bekannt. Da 1592 das Decret ergangen ist, daß die ^ Vögte die geistlichen Personen nicht allein in criminalischen, sondern auch in malefizischen Sachen ab>n sollen, diesem aber seit einiger Zeit nicht nachgelebt wird, so wird die Sache zu Verfügung der Obrigst in den Abschied genommen. Absch. 322. b. 114. (1626.) Der Bischof von Como stellt folgende langen an die katholischen Gesandten: 1) Wenn eine weltliche Person ein Legat oder ein Berinü»^. einem Geistlichen oder einer Kirche macht oder sonst das Seinige „vertestiert", so soll, wenn wegen Streit entsteht, der Bischof oder dessen Vicarius darüber erkennen, obschon der Geistliche de» lichcn „mit Recht annehmen würde". 2) Wenn ein Geistlicher mit einer weltlichen Person wegen Zehntens uneins würde, so soll ebenfalls der Bischof oder dessen Vicarius darüber erkennen, obsche" Geistliche den Weltlichen „in Recht nehmen würde", während bisher, wenn ein Geistlicher einen in das Recht genommen hat, der Weltliche, wenn eine weltliche Person euren Geistlichen, der ^ Richter die Sache erörtert hat. 3) Wenn der Bischof einen Geistlichen zum Tode oder auf die verurtheilt hat, so sollen die Landvögte dessen Güter nicht mehr confiscieren. 4) Da in der La» > Lauis die Hälfte der Güter bischöfliche Lehen sind, so sollen die Landvögte nicht mehr befugt sein, " ^ malefizischcr Sachen die Güter zu confiscieren. — Die Gesandten finden, daß diese Begehren der diction der Orte Abbruch thun und dem alten Herkommen zuwiderlaufen. Sie nehmen dieselben n> ^ Abschied. Absch. 390. ck. 113. (1628.) Laut Berichts des Landvogts zu Lauis hat der Bischt ^ Como allerlei Neuerungen vorgenommen, wodurch Obrigkeiten und Unterthanen beeinträchtigt werde"- Der Bischof soll ermahnt werden, sich solcher Neuerungen, die den althergebrachten Rechten und Helten zuwider sind, zu enthalten. Zu diesem Zweck soll sich der Landvogt mit den beiden Landschu^ zu Lauis und Mendris persönlich mit einem Schreiben zu dem Bischof verfügen. Absch. 454. t, ^ (1630.) Die Unterthanen der Vogteien beklagen sich iibcr den Bischof zu Como, 1) daß derselbe lichen Stellen Ausländern gebe und, wenn etwa solche Unterthanen gegeben werden, sie mit besetzt werden; 2) daß die Unterthanen, wenn sich Streitigkeiten wegen Legaten, welche den Geistlichen vermacht werden, erheben, vor ihn oder seinen Vicarius citiert und im Falle scheinens mit der Excomniunication bedroht werden, was den Dccreten zuwider läuft; 3) daß der' verlangt, daß diejenigen, welche von ihm Lehen zu empfangen haben, dafür nach Como konnin" während ein Decret von 1513 bestimme, daß die Lehen in ihrem Lande verliehen werden sollen; st' die Unterthanen die Streitigkeiten, welche dcßwegen entstehen, zu Como erörtern lassen sollen. ^ beim Nuntius dahin zu wirken, daß vom Papste ein Vicarius generalis für die Vogteien aufgestr der die Justiz administriere und aus dein bischöflichen Einkommen bezahlt werde, da der Bischof a> ^ Vogteien jährlich über 2200 Ducaten beziehe und die Unterthanen jährlich mehr als 1000 Dneast"^^; chcn, wenn sie nach Como gehen müssen, um ihre Geschäfte daselbst zu führen. Absch. 534. ck. H?' Vier ennetbirg. Vogtcien. 1739 den Bischof zu Como: 1) Dem Francisco Rovillio hat derselbe die Stcrbsacramentc verwei- ' ^°il er die vermeintlichen bischöflichen Lehen auf seinen Gütern nicht empfahen wollte, wie sie auch sten " unbedeutender Ursachen abgeschlagen worden seien. 2) Wenn Streit wegen Legaten zu Gun- die'n^ oder der Geistlichen entstehe und die Priester uotoros seien, so verlange der Bischof, daß 3) dor ihm oder seinem Vicarius Antwort geben; Nichterscheinende trifft die Excoinmunicatioil. u»d ^ ^ Priester mit Geld bestraft, so nehme es der Bischof zu seinen Händen, statt es an die Kirche Ren^ zu verwenden. 4) Die Priester müssen wegen jeder geringfügigen Sache nach Como ' Rührend ein Vicmrius Asnorulis zu Lauis residieren sollte, da das bischöfliche Einkommen in diesen Ben^ 2(XX) Ducaten beläuft. 5) Auf die Propsteicn, Erzpriestereien, Chorherrcnpfründen und ^oii Fremde gesetzt worden, während die mit Unterthauen besetzten Pfründen gegen die Decrcte Yen' ^ Pensionen beschwert werden. Absch. 632. L. 11L. (1635.) Da der Bischof von Como sich solltet schwebenden Streitigkeiten beizulegen, so sind die katholischen Gesandten der Ansicht, es k»»d' ^cmdten auf die Jahrrechnung jenseits des Gebirgs der Auftrag gegeben werden, sich zu er- schriftlich aufzuzeichnen, wie und worin wider die alten Bräuche procediert worden sei, und ^>c» ^ billiger Weise zu beklagen habe, und mit dem Bischöfe unter Vorbehalt der Ratification dich- zu schließen. Absch. 741. k. litt. (1635.) Der Bischof von Como beschwert sich, daß ^gtc» ^ Lehengüter, wenn deren Besitzer sich in malefizischen Sachen verfehlt haben, von den Land- worden seien. Es wird geantwortet, daß die Amtleute versichern, daß solche bischöflichen ^üter,l"-">und ohne allen Eintrag cvnfiscicrt werden, und keine andere Beschwerde auf solchen bei d" ^^uil allein, wann ein neuer Bischof zu Como erwählt wird oder der Hausvater abstirbt, sich gleiH ! " öu Präsentieren und mit einem geringen Pfenning sich wiederum investieren zu lassen." Zu- »nl>' Gesandten erbötig, den Landvögtcn zll befehlen, daß sie bei Confiscierung solcher Lchengüter ^rkailf der confiscicrten dem Bischof dessen Gerechtsame vorbehalten, damit er ungeachtet der solche/^"" Zü'galia erhalte. Da aber der bischöfliche Vicarius urkundlich nachweist, daß die Besitzer >nit ^ch durch einen Eid verpflichtet haben, dem Bischof zu gehorchen und auf dessen Begehren Zeit Waffen ihm und dem Bisthum zu Hülfe zu ziehen, so findet mau, daß dieser Eid mit der Obrigkeiten nicht geringen Abbruch thun könnte. Dagegen anerbietet der Vicarius im ^tiv» s ,^ ^schofs die Aufhebung dieses Eides, wenn die Obrigkeiten diese Lehengüter vor der Confis- flilterth^^ ^'llen. Absch 743. ä. 120. (1635.) Die Gesandten verlangen, daß der Bischof, damit die s>a ^ nach Como reisen müssen, einen Vivarius generalis in den Vogtcien halten solle, zumal solch ^ großes Einkommen aus denselben beziehe. Der Vicarius erklärt, daß der Bischof jährlich einen gerj,,^ ^'n wolle, welcher der Unterthauen Beschwerden anhören werde, damit dieselben nicht für jede "ach Como gehen müssen; bei schweren Fällen wolle er auf Begehren der Parteien einen sol- »icht Idiä. b. 121. (1635.) Die Gesandten beklagen sich, daß Geistliche für malefizische Verbrechen ^h>»en "^rcnd bestraft werden, und erklären, daß die Obrigkeiten in diesem Falle solche zu ihren Händen ^hand ^ dein Lande schaffen werden; ferner, daß die Kleriker, welche blos guatuor minores haben, ^ an ^"gebühr verüben und verbotene Wehren tragen. Der bischöfliche Vicarius antwortet, man werde Bestrafung solcher Geistlichen nicht mangeln lassen und dem Landvogt gestatten, ^ ^sftm Andere, welche Fehler begehen oder „Fünstling" tragen, aus der That betreten werden, 'Omen; alsdann möge dem Bischof davon Anzeige gemacht werden, der dann dieselben exemplarisch 218 1740 Vier ennetbirg. Vogteien. bestrafen werde. Ibiä. i. 122. (1636.) Trotz aller Bemühungen scheinen, wie die Erfahrung zeigst ^ Streitigkeiten mit dem Bischof von Como nicht beigelegt werden zu können, wenn nicht der Papst d" seine Autorität in das Mittel tritt oder, wie die drei alten Orte schon früher vorgeschlagen haben, ein eige ner Bischof gestattet wird, welcher aus den auf dem Territorium der Orte liegenden Einkünften zu erhalt wäre. Absch. 772. 1. 123. (1637.) Da die Geistlichen in diesen Vogteien, wenn sie ein Verbrecht begangen haben, vom geistlichen Stab sowohl in Malesiz- als Criminalsachen zu gelinde bestraft werd^ und dadurch Aergerniß entsteht, so hat schon vor zwei Jahren der Bischof von Como den Landvög^ gestattet, Geistliche, wenn sie auf der That betreten werden, in Gefangenschaft zu legen; alsdann aber st sie dem geistlichen Stab übergeben werden, welcher sie exemplarisch zu bestrafen habe. Absch. 821. b. » (1641.) Uris Gesandtschaft ist instruiert, zu verlangen, 1) daß die Geistlichen unter dem Aisthum 6o> verbunden sein sollen, den Landesverordnungen nachzuleben; 2) daß die Geistlichen, welche mit derbes Wehren betreten werden, gleich andern Ilebertretern vom Landvogt bestraft werden sollen; 3) daß die terthanen nicht schuldig seien, auf die Citation des Bischofs in eine andere Jurisdiction zu gehen, st" ^ daß sie auf dem Territorium, wo sie seßhaft sind, zu beurthcilen seien; 4) daß alle Neuerungen aststi werden sollen, welche „gegen der Priesterschaft" des Gewinns willen eingeführt worden seien; 5) Bischof gehalten sein soll, eine gewisse Zeit im Laude zu wohnen; ingleichem stellt sie die Frage, ob es > an der Zeit wäre, einen eigenen Bischof zu verlangen; 6) bringt sie die Angelegenheit des Priesters Trevano zur Sprache und stellt 7) den Antrag, daß der Posseß der Confiscationen der geistliche» ^ thäter in Händen der Kammer bleiben soll. Die Gesandten von Lucern und Obwalden, ohne Insten nehmen diese Anträge all rskorsnäum. Absch. 947. 6. 123. (1641.) Es werden von den sieben lischen Orten an den Bischof von Como zwölf Verlangen und Beschwerden gestellt. Absch. 951. k- ^ ^ (1641.) Hieronymus Jauch und Giacomo Lac, Unterweibcl zu Lauis, beschweren sich, daß sie Begleiter, weil sie auf Befehl der Gesandten zwei Priestern die verbotenen Wehren zu Luggarus mcn hätten, von dem Bischof zu Como in den Bann gethan und dergestalt verfolgt worden seien, daß ^ des Bischofs Diener auf eidgenössischein Boden nachgesetzt hätten, um sie gefänglich nach Como zn Es wird dcßwegen an den Nuntius Farnese und den Bischof geschrieben, auch den Landvögten Z» ^ ^ brauchen und sie verhaften zu lassen, inzwischen aber wegen des Einen und Andern zu proccssieren und Luggarus befohlen, ihnen Schirm zu geben, gegen des Bischofs Diener im Fall der Noth Gew^ ' und ^ Obrigkeiten davon Bericht zu geben. Den Klagenden, welche nur die Befehle vollzogen haben, läßt ma» den Landvogt zu Lauis 50 Kronen an ihre Kosten geben und nimmt die Sache in den Abschied, da>n^ find" die n künftig über das Gebirg fahrenden Gesandten instruiert werdeil können, wo solche Kosten wieder Z» ^ seien. Absch. 955. cx. 127. (1641.) Landamman Tanner von Uri macht auf die Uebergriffe schofs von Como aufmerksam, daß er Citationen und „Leibhaftung" auf eidgenössischem Terriwri""'^ erlaube, Pensionen auf die Pfründen lege, daß die Priester verbotene Wehren tragen und anderes geben; daß die Cominunität zu Mendris vergeblich vertröstet worden sei, man werde exemplarische Personen dahin setzen, welche die Jugend unterrichten. Die Gesandschaft Lucerns wird ersuchst ^ mit dem Nuntius zu conferieren und um Abhülfe anzuhalten. Tanner übergibt ihr alle Acten. 63. lv. 12«. (1642.) Da vom Nuntius in Betreff der vom Bischof zu Co.no in die Exco.nnlN"ic" cklärten Soldaten, der auf die Pfründen in den Vogteien gelegten Pensionen, der Erhaltung des d- Standes im Collegium zu Mailand und des Klosters St. Johann zu Mendris noch keine Erklärung Vier ennetbirg. Vogteien. 1741 ist, so wird Landammaiin Tanner ersucht, deßwegen mit dein Ziuntius zu reden. Absch. 973. Ii. « (1642.) Landammann Tan»?er berichtet, wie durch die Uebcrgriffe des Bischofs von Como die jen- des Gebirgs regierenden Orte an ihrer Hoheit und Autorität verletzt werden, so daß nunmehr ein ^ ""treten müsse; derselbe gehe in seiner Vermessenheit so weit, daß er selbst um die Dispositionen Papstes und des Nuntius sich nicht bekümmere. Die zu Bellcnz regierenden Orte, welche besonders ^) leiie Ucbergriffe beeinträchtigt würden, wendeten sich nun vor Allem, wie billig, an die katholischen 7 ^ damit man sich zu einer Maßregel entschließe und man nicht gcnöthigt sei, den Recurs bei den un- Orten zu suchen. Diese Maßregel bestehe darin, daß das bischöfliche Einkommen, welches aus /"netbirgischcn Vogteien bezogen werde, so lange in Arrest behalten »verde, bis die gebührende Repa- erfolgt sei. Die katholischen Gesandten vereinigen sich nun nach langer Verhandlung dahin, daß die sandten jedes Ortes zu Baden in Betreff der vorgeschlagenen Maßregeln mit Instruction versehen cr- ^ "«i sollen, und daß bei dieser Gelegenheit über alle gegen den Bischof vorgebrachten Beschwerden eine ^"thnng einzuleiten sei, damit ähnliche Ucbergriffe künftig ferngehalten werden können. Absch. 983. f. > . ' (1643.) Da laut alter im Jahr 15)97 bestätigter Decrete und Satzungen die Obrigkeiten sich vor- H an haben, die geistlichen Personen zu strafen, die Amtleute aber aus Besorgniß vor dein geistlichen annehmen, so wird beschlösse»?, die Sache vor die Obrigkeiten zu bringen, damit auf halt ^^"stung zu Baden ei»? Beschluß gefaßt »verde, an welchen sich die Landvögle der vier Vogteien zu tem" Absch. 1094. Ii. 134.» (1643.) Schwyz »veist darauf hin, chaß den ennetbirgischen Un- Bischof von Com» viele Ungclegenheiten verursacht werden. Mai? »vill den Bericht der l>°sstr^ Gebirg geschickten Gesandte»?, die deßhalb auch Befehl haben, abwarten. Falls sie keine Ver- bawirkt habe»?, solle»? die bischöfliche»? Gefälle i»? de»? ennetbirgischen Vogteien mit Arrest belegt ich?Schwhz und Unterwalden wird aufgetragen, die Sache zu exequiere»? und a»? de»? Papst zu ^n? ^ "'bchtc einen Generalcommissär i»? die Vogteien abordnen, damit man der Streitigkeiten mit ^>»c entledigt »verde. — Die Gesandten von Lucern und Solothur»? habe»? i»? Betreff des Arrestes da»a' Falls man a»? de»? Papst, de»? Legate»? und de»? Bischof nochmals schreibe»? »vill, sind sie sg^ überstanden. Absch. 1007. s. 132. (1644.) Der päpstliche Legat Gavotti begehrt, daß die Gebest ' ^ Bischofs von Como i»? de»? ennetbirgischen Vogteien, welche mit Arrest belegt »vorbei? sind, »nieder stl» ^^"ben. Zugleich anerbietet er sich, falls ihn? die Klagpunktc wider de»? Bischof »nitgcthcilt würden, bei ^ "lstichstes zu thun, damit die Sache zur Satisfaction der Orte erledigt »verde. Mai? läßt es jedoch bx.. ^ Arrest verbleibe»? mit der Erläuterung, daß man den? Bischof vo»? seine»? Gefälle»? nichts zu nehmen s-x. ^ Den Landvögte»? »vird geschrieben, daß der Arrest bis auf ferner»? Bescheid zu bleibe»? habe. Den? Aiscl ^rden die Beschwerdepunkte zugestellt und derselbe gebeten, i»? Ron? dahin zu wirken, daß der hst.- ^ dergleichen de»? Obrigkeite»? und den Untcrthanen unleidliche»? Sachen abgemahnt werde. Die Rill' Lucerns und Solothurns willigen ii? de»? Arrest nicht ei»?. — sEtliche katholische Gesandte bieil Landbuch und Abschiede ausdrücklich die Bestimmung enthalten, daß die regierenden Orte »i»d ^(Aichc und Weltliche i»? Eivil- und Criminalsachen zu richte»? habe»?, so sollte es dabei verbleibe»? 6ize? ^ Bischofs ferner»? Uebcrgriffe»? zu begegnen, das Bisthun? demselben aufgekündct, ein unabhän- ^n? ^ gesetzt und ihm das bischöfliche Einkommen in den Vogteien assigniert werde»?, ^chtr ^ d)ären da»?»? die Ei??griffe i»? die weltliche Jurisdictio»? wohl zu verwchrcn. Dieß ei»? späterer und nur in? Zttrcherexemplar.s Absch. 1041. k. 133. (1645.) Der Nuntius ersucht die Ge- 1742 Vier ennetbirg. Vogteien. sandten der katholischen Orte um Aufhebung des auf die Gefälle des Bischofs von Com» gelegten Arrests Lucern, Obwalden und Solothurn reden der Aufhebung das Wort. Die übrigen Gesandten rathen z» Erklärung über die Handlungsweise des Bischofs, durch welche der Arrest herbeigeführt worden sei, daß^ Orte sich nichts zuzueignen begehren, daß ihnen nicht zuzumuthen sei, den Arrest aufzuheben. Sie schlagen ^ - durch die Vermittlung eines Ausschuffes der drei alten Orte vom Nuntius zu vernehmen, was für ein iv > vorgeschlagen werde, den Arrest aufzuheben, ohne das Ansehen der Orte zu schmälern. Die oben genaiw drei Orte ersuchen die übrigen dringend, sich an sie anzuschließen oder es wenigstens bei nächster ^ ^ heit, wenn sie es jetzt nicht könnten, zu thun. Lieber wäre es ihnen, wenn sie es dermalen könnten, " man sich einläßlicher über die dem neuerwählten Papste abzustattende Gratulation besprechen könnte. - 1053. i. 13A. (1645.) Es wird von dem ärgerlichen Leben der Kleriker, namentlich derjenigen, we nur guatuor minores haben, berichtet, daß sie ihren Rock von sich legen und unter solchem Schein ^ ^ tene Wehren tragen und allerhand Muthwillen treiben in der Voraussetzung, daß die Landvögte fugt seien, Hand an sie zu legen. Da aber lallt des obrigkeitlichen Decrets von 1590, das im Satzungsbuch enthalten ist, die Obrigkeiten diese Befugnis; sich vorbehalten haben, so lassen sich ^ ^ sandteil gefallen, daß die Landvögte und Amtleute die mit dein geistlichen Habit Bekleideten, welche ^ botene Wehren tragen oder „in andern Nebeln ergriffen werdeil", gefangen nehmen und nicht ^ilassi^.^ es sich herausgestellt hat, ob sie Priester seien oder nicht, und je nach dein Befunde sie strafen- 1067. u. 1443. (1645.) --Auf die vor zwei Jahren vorgelegte Frage, wie sich die Landvögte > leute des Processierens wegen gegen fehlbare Geistliche zu verhalten haben, da der Bann über sie ver ^ werde, ist von Seite der Obrigkeiteil noch keine Antwort erfolgt. Die Sache wird daher nochwa - ^ Obrigkeiten heimgebracht. Idick. 5. (1646.) Der Bischof von Cvmo läßt die Gesandte",^ sieben katholischen Orte ersuchen, den Landvögten zu befehlen, aus den Diaconus Carolus ^ welcher vom Bischof aus dem ganzeil Bisthum Coino verbannt ist, ein wachsames Auge zu ihm denselben, wenn er in den Vogteien betreten würde, auszuliefern. Das Urthcil über dcuscll'w . aber nicht für capitaliter ergangen angesehen, da es nicht durch Trompeten oder öffentlichen Anschlag wordeil ist. Absch. 1095. x. 137. (1646.) Der Bischof von Como ersucht die katholischen Gesandten, sie den Landvögten befehlen, ihm zur Behändigung solcher geistlichen Personen, welche ohne Furcht in Ungehorsam leben, behülflich zu sein; er verspricht Belohnung und Ersatz der Kosten. Unter der Ratification wird ihm entsprochen. I6iä. g. 133. (1648.) Es wird aufmerksam gen,acht, va» vielen Mißbräuchen, welche von der geistlichen Obrigkeit toleriert werden, einer, der ärgsten sei, ^ ^ priesterliche Habit und die guatuor minores nicht mit Berücksichtigung des Alters und der Personen ertheilt und gestattet werden, weßhalb denn allerlei Leichtfertigkeiten zun, Aerger des biderben Mannes vorkommen. Da der Bischof von Como trotz wiederholten Vorstellungen kein .x» gethail hat, so wird Lucern ersucht, dem Nuntius in aller Orte Namen die nöthigen Vorstellungen zu machen. Absch. 1148. n. 139» (1648.) Da es vorkommt, daß Unterthanen ihre Streitigkeit^ ^ stern und andern geistlichen Personen zu comprvmittieren oder zu entscheiden übergeben, s" Verordnung durch einen öffentlichen Ruf publiciert, daß es bei 100 Kronen Buße verboten sei, oder andern „Religionspersonell" einige Händel zum Compromittieren zu übergeben; jedoch seil de» ^ lichen zugelassen sein, zu helfen in Sachen das Beste zu reden, wenn es aus christlicher Liebe ges^ um Einigkeit zu stiften. Absch. 1149. s. Vier ennetbirg. Vogteien. 1743 13. Geistliche Pfründen; Placet; Besteuerungen. Art. l4ü. (1619.) Da es geschieht, daß Geistliche und Kirchen Güter von Particularcn und Ge- Bilsen und dafür die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen, diese von ihren Gütern Particularcn mit >1 ^"^reiheit verkaufen, so wird folgende Verordnung in den Abschied genommen: Wenn die Geist- . Güter kaufen, welche Steuer gegeben haben, so sollen diese auch ferner die Steuer geben, und die " ^ wiederum verkaufen, so sollen sie die Steuer gleichfalls geben; die Güter aber, welche an ^^kteshäuscr gegeben werden, sollen steuerfrei sein nnd bleiben. Absch. 72. a. l4l. (1622.) Es > ^^ket, daß der Papst ein Mandat habe publicieren lassen, daß auf alle geistlicheil Benesicicn und »,' Steuer gelegt werden solle. Da das in diesen Vogteien niemals in Hebung gewesen ist, ^ ^ in den Abschied aufgenommen. Absch. 240. ä. 142. (1625.) Da die Pfründeverleihungen vom ii, k Peilsionen beschwert und die Pfründen an Ausländer vergeben werden, so wird dieß A Ebschied gcilommen, damit dieser Uebelstand beseitigt werde. Weil ferner Geistliche in den Vogteien den >l>w bivi'n ^II> s>>/i>>i> faimi'n s,. ^ e» ^ katholischen Orte beauftragt, deßwcgen mit dem Nuntius zu reden. Absch. 363. e. 143» Ii- ( Es wird berichtet, daß der Bischof von Cvino zu Rom vom Papste erlangt habe, daß die Geist- Ilere" ^ eniletbirgischen Vogteien den Posseß lind das Placet bei Verleihung der Propsteien, Erzprie- . Chorherrenpfründen von den Landvögten zu empfangen nicht mehr schuldig scien. Da dieß der >u»g vvn 1513 und deren Confirination von 1584 lind den alten Bräuchen und Gerechtigkeiten zuwider- und bösen Buben Schirm geben, so daß die Amtleute nicht Hand an dieselben legen können, so liiust c . - ^' w wird die Sache zu Händen der Obrigkeiten in den Abschied genommen. Absch. 691. a. Iii. lvlle ' ^ m'ehrmals Streit erhoben hatte, welchem die Verehrung für das Placet gehören ^635.) aber'. Landvogt eine Erzpriesterei, Propstei oder Chorherrenpfrlinde erledigt werde, vorh s'^chchkgenden Landvogt der Posseß und das Placet gegeben werde, so wird unter Ratisicatious- dst, Nm erkannt, daß in einem solchen Fall dem Landvogt, unter dein die Vacanz eintrete, zwei Drittheile, Nachfolger, welcher den Posseß gebe, ein Drittheil der Verehrung gehören solle. Absch. 743. o. bin ' Bisher hatten die Landvögtc bei Vacanz der Propsteien, Erzpriestercien und Chorhcrrcn- b>erd'. ^jährliche Einkommen zu beziehen. Der Bischof wünscht, daß dieser Gebrauch abgeschafft ^»fü ' andern Fürsten und Potentaten nichts bezogeil werde. Die Gesandten schlagen vor, daß ^ Eleistlichen, welche eine Pfründe bekommen, gehalten sein sollen, den Posseß und das Placet vom l!obc>, ^ nehmen und dafür demselben die Hälfte dessen, was iin Fiscus der Pfründe sein wird, zu ^ie a, Vorschlag nimmt der Vicarius unter Ratisicationsvorbehalt an. Ibiä. k. 14t». (1635.) ^s^udten begehreil, daß der Bischof ans die herwärts des Gebirgs befindlichen Vogteien keine „Pen- Aus/! vacante Pfrüiiden keine Fremden setze. Der bischöfliche Vicarius antwortet, daß die Nbllilg der Pensionen vom Papste abhänge; die Obrigkeiten möchten sich an diesen wenden. Ihrem Begehren werde der Bischof entsprechen. Idiä. 147. (1636.) Die Mehrzahl der katholischen Gl eil z ist instruiert, daß künftig die ErzPriester-, Chorherren- und Pfarrpfründen den halbeil Thcil des ^kvlnmens eines Jahres den Landvögten für das Placet geben solleil. Die evangelischen stimmen dies^ ^ nehmen die Sache in den Abschied; die katholischen erklären, daß, im Fall die Geistlichen bei ^re„ ^.^"iatioii nicht bleiben sollten, ihre Herren und Obern der alten Ordnung nichts werden dero- ' lassen, ivie vorhin taxiert wordeil sei. Absch. 786. v. 143. (1639.) Ein jeder Gesandte wird 1744 Vier ennetbirg. Vogteien. seinen Herren und Obern über den der Geistlichen halber gestellten Anzug Bericht zu geben wissen. 882. k. 1/19. (1639.) Obgleich in den 1597 errichteten Decreten festgesetzt und seither mehrmals va' abschiedet worden ist, daß die Erzpriestereien, Propsteien und Chorherrenpfründen vom geistlichen Stab »iä" dürfen belastet werden, diese Bestimmung aber nicht beobachtet wird, so wird für nothwendig erachtet, d»' sen Uebelstand wiederum vor die Obrigkeiten zu bringen. Absch. 902. <1. 139. (1640.) Da das Land dadurch beschwert wird, daß auf alle Pfründen und Beneficien, so gering deren Einkommen auch ^ Pensionen gelegt werden, in Folge dessen tüchtige Priester nach andern Pfründen sich umsehen, untaugu' hingegen gewühlt werden müssen, so soll der Nuntius gebeten werden, beim Papste um Abhülfe ei».'" kommen. Absch. 928. 131. (1640.) Obgleich gegen das Dccret von 1597 und den vorjährige» schied der Bischof zu Comv dem Erzpriesterthum Riva 100 Kronen jährlich zu zahlen auferlegt hat u»d schlössen worden ist, daß Priester, welche dergleichen Pensionen zahlen, durch die Landvögte ihrer Pfrü»^. entsetzt werden sollen, läßt man es dabei bewenden und ersucht die Herren und Obern, die Gesandte» ' künftige Jahrrechnung dahin zu instruieren, daß sie einen 'Ruf zu Abstellung dieser Pensionen erlassen s»^ Absch. 929. A. 132. (1642.) Um dein Uebelsiande abzuhelfen, daß die Pfründen jenseits des Gel»r^ gar ungleich und übermäßig mit Pensionen beladen werden, soll die bereits deßwcgen aufgesetzte ^ ^ sofort dein 'Nuntius übergeben werden. Absch. 976. e. 133. (1642.) In Betreff der vom ^ dem Bischof von Como auf die Pfründen gelegten Pensionen wird beschlossen, daß im Rainen der katholischen Orte an den Papst um Aufhebung derselben geschrieben und dabei angedeutet werden s»^ den Priestern, welche die Pensionen ferner bezahlen, von den Landvögten ihr Einkommen in Arrest w gelegt werdeil. Absch. 980. e. 13/1. (1642.) Die Gesandtschaft Uris hebt hervor, wie schwer die den init Pensionen belaste! seien, wie spöttisch der Bischof von Como nicht nur die Unterthanen sondern auch in seinen Antworten gegen die Orte selbst auftrete. Sie stellt auch die Frage, ob es " besser wäre, die von Mendris vertriebenen Mönche des ServitenklosterS nicht mehr dorthin zurück^ zu lassen, sondern anderswohin zu versetzen. Bei dieser Gelegenheit beklagen sich auch die zu regierenden Orte über das Benehmen des Bischofs und begehren, daß man, wenn nicht in aller men, so doch wenigstens iin Namen der drei Orte durch den Landvogt zu Lanis dein Bischof seine daß, befindlichen Gefälle in Arrest legen möchte, widrigenfalls sie Befehl hätten, die Sache vor sänimtliche r<Ä" rendc Orte zu bringen. Da die Instructionen der Gesandten auseinander gehen, wird kein Beschluß iß' blos Uri gebeten, die Sache einstweilen noch nicht vor die andern Orte zu bringen. Ueberdieß wird Cardinal Barberini um Aufhebung der Pensionen geschrieben und an den Bischof von Como »uf ^ kei»e er voriges Jahr zugeschickte Antwort eine Replik erlassen. Absch. 985. 22. 133. (1643.) Da vo» wegen Aushebung der auf die Pfründen gelegten Pensionen nach Rom geschickten Abordnung »arß Antwort erfolgt ist. wird im Namen der fünf katholischen Orte an den Gardelieutenanr geschrieben, daß in geziemender Form die Sollicitation in Bewegung setzen möge. Absch. 997. m. 13«. (1943.) einem Brief des Gardelieutenants in Rom vernehmen die katholischen Gesandten, daß die Beschwerde die Belastung der Pfründen mit Pensionen von Seite des Bischofs von Coino an den Nuntius re»»^' worden sei. Dem Gardclieutenant wird durch Vermittlung Lucerns für seine Bemühung gedanr» 1000. k. 137. (1643.) Die im Auftrag des Papstes vom Nuntius wegen der Pensionen, »"t die Pfründen belastet sind, gegebene Antwort befriedigt nicht, da in derselben erklärt wird, daß "w" Eingriff in das Einkommen der Pfründen thun diirfe, welches die frühern Päpste denselben aus Gnade» itz Vier ennetbirg. Vogteien. 1745 Kütten. Die Mehrzahl der Gesandten ist der Ansicht, man könnte auch, ohne das Mittel des Arrestes an- Zweck dadurch erreichen, daß man noch einmal in den Nuntius dringe, ihm die Beschwerden - ^ und ihn bestimme, die Sache gehörigen Ortes wieder in Anregung zu bringen. Lucern anerbietet iend Schultheiß Fleckenstein zu schreiben, daß er hiezu seine Officien anwende. Zugleich wird für pas- erachtet, daß die über das Gebirg reisenden Gesandten eine spccificierte Information über die Sache ^gcbcn möchten, durch welche die Petition der Orte unterstützt würde. Absch. 1003. o. 138. (1645.) den a' Vvgteien die geistlichen Pfründen mehreutheils in den Besitz von Fremden kommen, so wird ^^'^ögten verboten, künftig solchen Fremden das Placet zu geben und den Besitz zu gestatten, selbst u> sie twn der Tagsatzung zu Baden oder anderswoher Erlaubnis; bringen sollten. Wenn jedoch Unteriba ^ H^zogthums Mailand von ihrer Obrigkeit eine Erklärung bringen, daß sie hierseitige Unterer, ^ Rlailändischen zu Pfründen adnuttiere, sollen die Landvögte denselben das Placet nicht verwest U- Alles unter Vorbehalt der Ratification. Absch. 1067. k. 1311. (1645.) Die Gesandten auf der der Zu Lauis hatten ein Dccret publiciert, daß kein ausländischer Geistlicher in der Botmäßigkeit . ^^uden Orte eine Pfründe erhalten dürfe, und hatten den Beamteten im 'Rainen der Obrigkeiten >i„d ° ^gleiche» Geistlichen das Placet zu crtheilen. Dagegen erhebt der Propst zu Mcndris Einsprache ^ Zahlt die Priester aus deu Vogteiei; arif, welche auf dein Mailändischcn einträgliche Pfründen besitzen, den ^0chluß auf der Jahrrechnuug nur vorschlagswcise gefaßt worden ist und dessen Ausführung ^gcb/ ^ Bogteicn ztln, Ztachtheil gereichen würde, so wird dem Landvogt zu Lauis der Auftrag 6"ter Nianier deiiselbeu aufzuheben und dem Propste zu Mendris Keuutniß davon ztl geben. W74. Z. 14. jtirchendisciplin. ^eiclm (1638.) Während bisher die deutschen Amtleute in den Vogteien sich eines deutschen ^Nc» n Capuciners aus der inailäudischen Provinz bedient halten, will der Provincial erm^ Beichtvater mehr gestatteii. Es wird für nötbig erachtet, daß die Obrigkeiten den Nuntius »Villip '' Papste auszuwirken, daß für die Deutschen in diesen Vogteien ein deutscher Beichtvater beehre Rbsch. 862. st. Kil. (1630.) Da der Provincialgencral der Eapuciner seit einem Richte k" " ""6 der mailändischcn Provinz mehr geben will, um zu Lauis und Luggarus ii»l> ^ Zu hören, während die Landvögte, Amtleute und deren Hausvolk des Italienischen unkundig der d» den katholischeil Gesandten^ail dcil Nuntius geschrieben, er möchte dafür sorgen, daß ein I ^ Sprache kundiger Eapuciner nach Lauis und Luggarus verordnet werde. Absch. 902. x. ^lche ^raf Casati ersucht, folgeirde Ordiluilgei; iil Betreff der katholischen Religion einzuführen, '^rend i katholischen als von den protestierenden Landvögten beobachtet und von den Proteste ^"udteii auch „authenticiert" werdeil sollen, da auch die protestierenden bündnerischen Land- dgz j ^ ^eltlin diesen Vorschriften nachkominen: In den vier Vogteien soll der neue Kalender und buk Concil gelten. Es soll zugelassen sein, Kirchen, Spitäler, Mönchen- und Fraucnklöster Gliche ^ Ai,dacht geweihte Gebäude ohne Erlaubniß der weltlichen Obrigkeit zu bauen. „Jede ^aul«weltliche Religionsperson" soll Beichte hören und die Sacramente verwalten dürfen ohne hilb^ ^ ^ Obrigkeit. Der Landschreiber soll vermöge der Erkanntniß von 1607 besondern Befehl ^ Religion halber fleißiges Aufsehen zu halten. Es wird ferner eine authentische Attestation be- 1746 Vier ennetbirg. Vogteien. gehrt, ob ein protestierender Landvogt, wenn er in katholischen Religionssachen eine Neuerung vornehm sollte, vom Landschreiber könne gestraft oder im Amte suspendiert werden, oder ob man dessen die pH" katholischen Orte allein oder alle zwölf berichten müsse; ob ferner andere Protestierende, welche nicht Ä»>> leute sind, wenn sie in Religionssachen Neuerungen vornehmen, vom Landschreiber abgestraft werden kö» nen; ob endlich die Bestimmung über des Landschreibers Gewalt in Religionssachen im Leben des heilig^ Karl Bvrrvinüus Blatt 135 abgeändert worden sei. — Die katholischen Gesandten, ohne Instruction, >'^' men es, auch iu Betracht, daß die protestierenden Mitgesandten sich damit nicht beladen noch es approbi^" werden, in den Abschied. Ibiä. i. (1646.) In Betreff derjenigen, welche auf heilige öfters Zeit den Gehorsam nicht erstatten, kann den Gesandten über das Gcbirg nach dem Willen der katholisch Gesandten Befehl ertheilt werden, den« Landvogte Beistand zu leisten. Man glaubt nämlich, daß es bei ^ mit Zürich schwebenden Streitigkeiten im Thurgau zu einem guten Exempel dienen könne, wenn das h in Neligionssachcn angelegentlich gehandhabt wird. Absch. 1093. m. (1647.) Die Gesandte» ^ sieben katholischen Orte schreiben an den Bischof von Como, daß die Herren und Obern mit Wohlgcf» ^ vernommen hätten, daß er gegen die ärgerlichen Priester einschreiten wolle. Sie beklagen sich, daß, rend manche weltliche Unterthanen ein ärgerliches Leben führen und zur Osterzeit die Sacramente nicht c»sth gen, die Pfarrer deren Namen nicht angeben wollen, und ersuchen ihn, zu befehlen, daß jeder acht " vor Ostern oder während der ganzen Octava beichteil solle, wie es in der katholischen Eidgenosse»!^ Uebung sei. Ferner ersuchen sie, man möchte nach den Constitutionen des heiligen Karl und des Friderc ^ Borromeo den Imbitus vlorioalis nicht vor dem gebührendeil Alter und ohne hinreichende Bürgsch^ ^ denk vivoiläo zu tragen gestatten, weil unter dem Schein des Habits viel Muthwillcn verübt werde ^ in Aufrichtung der I^trimonia viel Betrug zum Schaden der Kammer unterlaufe. Drittens wird Wunsch ausgesprochen, er möchte in den Vogteien zur Bestrafung der ungehvrsamxn lind lasterhafte»^' ster eine Gefangenschaft einrichten und einen Fiscal bestellen. Der Bischof entspricht den meisten Begeh, bemerkt, daß in Italien erst zu St. Bartholoinäi Strafe eintrete, wenn Einer zu Ostern «und bis de» noch nicht gebeichtet habe, und beschwert sich über den hohen Lohn, welchen Weibcl und Soldaten ver^ gen, wenn sie Delinquenten seinem Stabe überliefern. Die Sache wird in den Abschied genommen, d» man noch mit dem Nuntius darüber redeu könne. Absch. 1130. k. Lauis und Mendris. 1747 2, Art. ,-3l. ^schiedcnez. 32—43. Art. 1. 1018. 2. 10 >0. 3. 1020. ». 1021. 3. 1022. 0. 1023. 7. >021. 8. 1023. 1». 1020. 10. 1027. Ii. >028. 12. 1020. 13. 1030. 11. 1031. IS. 1032. 1«. 1 <133. 17. 1031. 18. 1033. 1». 1030. 20. 1037. 24. 1038. 22. 1030. 23. 1010. 21. 1011. 23. 1012. Lauis und Mendris. Inhaltsübersicht. l. >kaminerrech<»»t»»fl. Einnahmen. Ausgaben. Ueberschuß. Kammerkronen. 1829 475 1354 2082 485 1597 2037 509 1528 2031 521 1510 1810 515 1295 2081 521 1560 2011 541 1470 2176 532 1644 2242 539 1703 2073 556 1517 2122 558 1564 1899 602 1297 1982 549 1433 1949 555 1394 1932 553 1379 1887 550 1337 1957 554 1403 2031 562 1469 1913 549 1364 1889 592 1297 2196 556 1640 1819 547 1272 1800 552 1248 1825 548 1277 2107 548 , 1559 219 1748 Lauis und Mendris. Einnahmen. Ausgaben. Ueberschuß. Kammerkronen. 2tt. I«43. 2501 548 1953 27. 1«44. 2512 548 1964 2«. I«43. 2173 548 1625 2». 1«4«. 2261 548 1713 3«. 1«47. 2014 548 1466 »I. 1«48. 1935 548 1387 Die Rechnungen bilden keinen integrierenden Theil der Abschiede. Mehrmals kommen Rechnungen ohne Abschiede vor- Die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben wurde in zwölf gleiche Theile getheilt und den Gesandten zu Hände» ' ^ Obrigkeiten übergeben; der ungerade Ueberschuß fiel den Amtleuten zu. Ferner erhielt (1621) jeder Gesandte als Sihge Kronen. Die regelmäßigen Einnahmen bestanden aus folgenden Posten: 1) Der gewöhnlichen Steuer der Landschaft Lauis . . . 567 Kammerkronen. 2) Die Freigemeinde Sonvico zahlte 53 „ 3) Ponte Capriasca 32 „ 4) Das Freidorf Morcote 26 „ 5) Der Zoll zu Lauis betrug 388 „ 6) Zoll und Bank zu Mendris 165 „ 2. Verschiedenes. Art. 32. (1623.) Dem Bartholomäus Turriau von Mendris und Franz Fontana sammt drei Brüdern von Mili (Melide), Lauiser Gebiets, wird mit Rücksicht auf ihren ehrbaren Wandel ge>l" allein für sich zu ihrer Defension Wehren zu tragen; sie dürfen aber selbige nicht in Kirchen oder a" Versammlungen mitbringen. Die Gesandten von Freiburg und Solothnrn nehmen dieß in den AM Absch. 295. Ir. 33. (1624.) Da in den Vogteien Lauis und Mendris Unterthanen „Fttstling und Dölchli, genannt Stilet" tragen, wodurch viel Unheil angerichtet wird, einige Unterthanen aber von ^ zelnen Orten Erlaubniß dazu erhalten haben, so wird die Sache den Herreit und Obern hinterbracht, ^ sie eine Verfügung darüber treffen. Absch. 322. a. 34. (1625.) Da mehrere Tage vor den keine Parteien erschienen sind, so wird beschlossen, daß künftig die gewöhnliche Audienz auf blos vier liche Tage publiciert werden soll. Absch. 363. a. 33. (1640.) 1. In Beziehung auf die TodtsM^ welche Unterthanen außerhalb der vier Vogteien begehen, hatten seit vorigem Jahre die Anwälte der ^ schaft Lauis von der Mehrzahl der Orte Ortsstimmen erhalten, daß die Landvögte von Lauis und ihre Amtsbefohlenen deßwegen nicht zur Strafe ziehen sollen, sofern die Uebclthäter keine Mordl"^^ öffentliche Mörder um Geldes willen, Kirchen- und Straßcnräuber seien, oder einer an einem Eidge" ^ oder einem Unterthan einen Todtschlag begangen habe. Die Gesandten erkennen nun, daß, Unterthan, der auswärts einen Todtschlag begangen hat, dort nicht gestraft worden ist und angeklagt der Landvogt Befugniß haben soll, gegen einen solchen zu processieren. 2. Die Anwälte der Landsch^ vor, daß viele Unterthanen Arbeits halber außer Landes gehen, und daß namenllich von solche" ^ schlüge begangen werden. Da die Landvögte in einem solchen Fall hinsichtlich der Confiscationeu nie"'» einen Unterschied hätten machen wollen, so bitten sie, daß man sie bei den erhaltenen Stimmbriefe"^^, verbleiben lassen, bis die Herren und Obern sich mit den benachbarten Ständen und Obrigkeiten Lauis und Mendris. 1749 Absch. 929. ä. 3 ^ verivendet iverden inöchten, wo der Fehler begangen worden ist. Dieses Begehren wird ^ Ober«? der sieben katholischen Orte hinterbracht und sie ersucht, den Cardinal Barberini l>e>, er mit Einwilligung des Papstes entweder den Gesandten auf künftige Jahrrechnung oder jene ^ern oder dem apostolischen Nuntius die Macht gebe, den Dcpositarius zu ernennen, bei dem hinterlegt werden. Idill. Ic. (Dein Frciburgcrexcinplar ist ein Berzeichüiß des Einkom- ^ ^^k^sterschaft und der zu zahlenden Pensionen beigefügt.) 3i>. (1644.) Eine Abordnung von die ^Aendris bittet um Aufhebung des ihnen 1613 auferlegten Salztributs unter Hinweis,mg auf erlangte und seitdem mehrmals bestätigte Freiheit und auf den Umstand, daß auch Mainthal diese Gnade bereits erlangt haben. Die Mehrzahl der Orte willfahrt dem Unguis' ^kigt das 1642 crtheilte Privilegium und deren andere Freiheiten und gestattet dem Räch von ^aiz' ^ Salztaxe, die aufgelaufenen und noch auflaufenden Salzunkosten nach Gutdünken auf das der ^ Klagen. Absch. 1033. a. (1645.) Lauis und Mendris bitten um völlige Befreiung von ^asel auferlegten Salzrccognition, da sie dafür die Stimmen von zehcn Orten erlangt hätten. ^ 'wd ^chaffhausen wollen nicht einwilligen und nehmen das Ansuchen in den Abschied. Absch. 1066. Ic. ^ Satzungen sind die Unterthancn schuldig, die Banditen, welche in das Land ^"zufangen nnd, »venu sie Widerstand leisten, sie zu tödten. Die von Lauis und Mendris bitten 3ät k Weisung, wie sie sich denen gegenüber zu verhalte«, haben, welche nur auf eine bestimmte Tie w.r ^k) Unterthancn, welche dergleichen Banditen Aufenthalt geben, gestraft werden sollen, ^'chen Instruction, nehmen diese Anfrage in den Abschied; jedoch wird festgesetzt, daß der- anditen bei einer Buße von 100 Kronen kein Aufenthalt gegeben, sondern daß sie, wo sie gesehen ^66 Lauis. werden, cingefangen und dem Landvogt überantwortet werden sollen. Absch. 1095. a. ^2. Auf den Bericht, daß manche Unterthanen in den Vogteien herwärts des Gebirgs ihre schuldige der heiligen Sacramente, der Beichte und Cvmmunion zur Osterzeit nicht erstatten, befehlen die katholisch"' Gesandten den katholischen Landvögten und Landschreibern zu Lauis lind Mendris diejenigen, welche ach' Tage vor oder nach der Osterzeit jene Pflicht nicht erfüllt haben, zu strafen und die Bußen auf künftige" Johannistag den Gesandten vorzulegen. Ibiä. r. 43. (1648.) Um statutenwidrigen Mißbräuche" begegnen wird in Lauis und Mendris bekannt gemacht, daß fortan keine Weibsperson sich mit Fremde»' welche nicht aus den Landen der Herren und Obern gebürtig oder eidgenössische Unterthanen sind, mit der Erbschaft verheirathen dürfen, und daß auch diejenigen, welche sich außerhalb der Jurisdiction der Herr"' und Obern verehlichen, nicht als Erben substituiert werden dürfen bei Strafe der Confiscation der Erbs^ und Annullierung der dawider laufenden Verträge. Absch. 1149. Lums oder Lugano. Inhaltsübersicht. 1. Beamte. a. Verzeichniß der Landvögte und Landschreiber. b. Emolumente des Landvogtes. Art. 44—55. e. Verschiedenes die Landvögte Betressende. 56—61. ä. Statthalter. 62-66. e. Andere Beamte. 67—71. 2. Jahrrcchnung; Eid der Gesandten. 72. 3. Rechnungswesen. 73—76. 4. Grenzstreitigkeiten. (Gandria und Albogasio wegen des Berges Roncaglia.) 77—94. 5. Verhältnisse Mailand gegenüber. 95 -98. 6. Justizsachen. a. Civilrcchtliches. 99—114. d. Strasjustiz. 115—129. e. Liberationen und Begnadigungen. 130—170. 7. Zugrecht. 171. 172. 8. Polizeiliches. 173-188. 9. Sanitätswcsen. 189—191. 10. Handel und Verkehr; Jahrmärkte. 192—197. 11. Bezug von Salz und Korn. 193—205. 12. Zölle und Geleit. 206—221. 13. Münzsachen. 222—224. 14. Kriegswesen; Kricgsanlagen. 225—233. . 15. Verhältnis; zum Bischof von Como; Stellung der " gegenüber der weltlichen Obrigkeit. 234—253. 16. Kirchcnsachcn; Geistliche Pfründen. 254—262. 17. Unterrichtswesen. 263—265. 18. Geistliche Orden; Klöster. а. Kloster St. Margaretha zu Lauis. 266. d. Franciscaner und Reformatcn. 267—273. v. Somaskcr. 274—278. б. Eapuciner. 279. 280. 19. Lvcales. (Spital zu Lauis.) 28l—293. 20. Verschiedenes. 294—297. Lauis. 1751 l. Beamte. a. Verzeichniß der Landvögte und Landschrciber. 1. Landvögte. I<»S4. I«»4. I«4<». I«;42. I«44. I«4«. I«4^. Bern. Schwyz. Glarus. Solothurn. Lucern. Unterwalden. Basel. Schaffhausen. Zürich. Uri. Z"g- Freiburg. Bern. S ch w h z. Glarus. Solothuru. Burckhardt Fischer. Sebastian Abhberg. Heinrich Trümpi. Niklaus Glutz. Caspar Mohr. Melchior Wirtz. Einanuel Russinger. Hans Georg Ott. Haits Heinrich Grebel. Hans Heinrich Püntiner. Jakob von Brandenberg. Johann Heinrich Wild. Emanuel Steiger. Caspar Abhberg. Hector Müller. Martin Besenval. 2. Landschrcidcr. ><»17. Sebastian von Bcroldingen. fungierte Riartin Birchler, Unterschreibe!. Ittttt—Karl Konrad von Bervldingen. I>. Emoluincntc des Landvogts. (1619.) Da die 1604 angeordnete Bcrtheilung der inalefizischcn rind criminalischcn dxj Mischen per Kammer und dem Landvogtc Uebclständc mit sich gebracht hat, läßt man es wieder ^»dv ^^ku Ordnung bewenden, nach welcher zwei Thcile dieser Bußen der Kammer, der dritte dem '»all Zufallen sollen, doch so, daß dann die Kammer alle Kosten abzutragen hat. Da aber der der- ^chn, dagegen einwendet, daß er auf die Ordnung von 1604 geschworen und nun nach selbiger "^"^cu habe, wird beschlossen, daß er noch künftiges Jahr nach derselben Rechnung abzulegen i-c>Z wie 1618 es weiter zu halten sei, wird den Herren und Obern hinterbracht. Absch. 72. 5. HS. (1620.) aufgestellte Gutfinden, die Bertheilung der malesizischen und criminalischen Bußen zwischen der '^Üllt Landvogt betreffend,'wird genehmigt, so daß der Kammer zwei, dem Landvogt ein Theil ^bst g - ^ Kummer aber die Kosten tibernimmt. Für das Sicgelgeld, „so vorhin durch die Landvögte ^'st worden", sollen dieselben von den der Kammer gehörenden zwei Thcilen zehn vom Hundert Landvogt Abhberg sich darüber beschwert, wird beschlossen, daß er und seine Nachfolger von ^ud Solothurn ihre Rechnung noch nach der Ordnung von 1604 ablegen sollen, nach welcher dem 1752 Lauis. Landvogte zwei Theile, der Kammer ein Theil zufällt. Die neue Ordnung hat mit dem Antritt des La»? Vogts von Lucern zu beginnen. Absch. 127. o. 5«. (1620.) Auftragsgemäß hat der abgehende La^ Vogt Burckhardt Fischer von Bern den bösen Buben Johann Spagnoletto verfolgt. Derselbe wurde ?>' Feldkirch gefangen genommen, aber an den Landvogt nicht ausgeliefert. Fischer bittet nun, den Pro"" durchführen zu dürfen, wenn Spagnoletto ausgeliefert werde. Der neue Landvogt Abhberg weigert dessen und macht für sich Anspruch auf die Bußen, welche dieser Proceß herbeiführe. Der Landschr"^ sucht folgenden Vergleich zwischen Beiden zu Stande zu bringen: Was für Confiscationen, „Abhandlung"'' und Bußen voil diesem Proceß herrühreil, von diesen soll für die Kammer der dritte Theil zun, voraus genommen und von den zwei übrigen Dritteln sind die Kosten und die Entschädigung für Mühe und Arb"' beider Landvögte abzuziehen; von dem Reste soll Abhberg zwei, Fischer einen Theil erhalten. Da ^ diesen Vergleich nicht annehmen will, wird die Sache für die Hoheiten in den Abschied genommen. 1^' A7. (1622.) Der Landvogt zu Lauis hatte früher begehrt, daß man ihm, wie den frühern LaudW zwei Theile der Bußen lassen möchte, wogegen er alle auflaufenden Kosten über sicb nehmen wolle. ^ ungeachtet hat er auf letzter ennetbirgischen Jahrrechnung wegen des Hingerichteten Spagnoletto 1 ^ neu verrechnet, darob die Obrigkeiten nicht geringes Mißfalleil empfunden habeil. — Jedes Ort die nächste ennetbirgische Jahrrechnung seine Gesandteil dahin instruieren, die Sache nachzusehen sich bei den Amtleuten über den Proceß des Spagnoletto und Anderer zu erkundigen. Absch. 220. b. (1622.) Der Landvogt Sebastian Abhberg wird aufgefordert, die 600 Dickpfenning „des Spagno" ^ Kostens halber" zu erlegen. Abhberg beschwert sich dessen und glaubt der Kaminer nichts mehr schu^'^ sein. Er wird zur Verantwortung von Ort zu Ort gewiesen. Absch. 240. 0. (1627.) Dann ^ obrigkeitlichen Kammer mehr zu Theil werde, soll unter Natificationsvorbehalt laut der alten Ordnnng^ Landvogt von den Bußen und Strafen zwei Theile nehmen und alle Unkosten bestreiten, der dritte ^ der Kammer zufallen. Absch. 432. 6. (1628.) Damit dem Landvogt wegen seines bevorstoh" ^ Abzugs kein Eintrag geschehe, sprechen ihm die katholischen Gesandten dasjenige, was man für das P' des ncuerwählten ErzPriesters zu Riva festsetzen wird ohne Rücksicht auf den succedierendcn Landvvgt zu- - 460. t'. (1628.) Obwalden, welches die Vogtci Lauis zu besetzen hat, bittet, daß man seinen Vogt bei den alten Statuten und Ordnungen, betreffend Bußen und allerlei Abstrafungen verbleiben ^ Der Antrag wird nä reksrenäuiu genommen. Einige Gesandte sind der Ansicht, daß, wenn eine gemacht werden sollte, bei dem „vordersten" Ort der Anfang zu machen sei. — Bei dieser Gelegenhe" ^ auch hervorgehoben, daß hie und da Ehre und Eid schlecht beobachtet und dem ungeziemenden Practicierens zugesehen werde. Alan will sich darüber zu anderer Zeit besprechen. Absch. 466. k- ^ (1631.) Die Mehrzahl der Orte theilt das confiscierte Vermögen des Todtschlägers Morosino von " ^ in drei Theile. Der erste Theil soll von der Kammer zu der Obrigkeiten Händen bezogen werden, dere für dießmal den Gesandten, welche letztes Jahr der ennetbirgischen Jahrrcchnung beigewohnt ^ gehören, und der dritte den beiden gewesenen Landvögten zu Lauis und Mendris, Melchior Wirtz 00" terwalden und Hans Balthasar Burckhardt von Basel, zuständig sein. Die Gesandten von Schwhz, Freiburg und Solothurn, darüber nicht instruiert, nehmen diese Nertheilung in den ' Weil man findet, daß die ennetbirgischen Gesandten hierin nicht nach der Satzung verfahren und mer mehr als sich selbst vergessen haben, soll jedes Ort seine Gesandten auf nächste Jahrrechnung mit hinreichendem Befehl versehen, damit eine Ordnung und Satzung gemacht werden kann, wie »n Lauis. 1753 ' dergleichen Fällen künftig zu verhalten habe. Absch. 556. o. 33. (1631.) Der Gesandte von Basel ""gl von den confiscierten Gütern des Dvctor Morosino des Landvogts Burckhardt dritten Theil zu Da aber dem Landvogl zu Lauis von Zürich aus geschrieben worden ist, das; allein das noch eingezogene Geld in drei Theilen ausgetheilt werden soll, so läßt sich Landvogt Wirtz an dem anch gc- ^ (1631.) Der Landvogt Russinger von Basel verlangt von einer auf 400 der ^ belaufenden Consiscation eines Weibes seinen dritten Theil. Obgleich noch keine Ordnung wegen ^'^scationen gemacht ist und dem Petenten nicht mehr als einem Gesandteil gebühre, so will ^ Kronen verabfolgen. Ibiä. 33. (1632.) Nachdein in Folge der Consiscation Ica " ^ ^ Doctor Morosino zwischeil den Gesandten und dem Landvogt Wirtz wegen ungleicher Aus- »u, ^ Bähungen Streit entstanden war, war auf der Tagsatzung zu Baden im Juli 1631 eine Ord- ^ Vogteien festgesetzt wordeil (s. vier ennctb. Bogt, überh. Art. 29. o.). Diese wird in den 'H- genommen. Absch. 594. a. o. Verschiedenes die Lnndvögte Betreffende. (1624.) 1. Wegen des zu Como gefailgenen Chorherren von Agno, Hieronhinus Nusca, katholische Ort seinein Gesandten befehlen, dem Landvogt zu wehreil. wider den Rusca zu proce- Hchör' Kl befehlen, dessen Gut in Arrest zu lassen, bis man wisse, ob auch den Obrigkeiten etwas davon "»ist ^ ^ ^ Landvogt gehörende Theil dein alten und nicht dem neuen Land- Denen zu Novaggio soll der Landvogt befehlen, ihren abgetreteilen Pfarrherrn wieder der ^ die, welche ihm so stark gedroht haben, ernstlich abmahnen. 3. Da man vernimmt, daß Gliche r ^ Lauis eigeninächtig münzen läßt. Banditeil liberiert uild solcheil, die noch unter des Baters »ach z/" ' verbotene Wehren belvilligt, so werden die Gesandten jedes Ortes solchem nachfragen und je ^»liilt verfügen. Absch. 320. e. 37. (1628.) Der sein Amt antretende Landvogt zu Lauis Ansuchen ein, es möchte ihm gestattet werdeil auf der Landschaft Kosten zwei ehrbare, red- sihaft / ^ anzustellen, welche ihm bei jeden Nothfällen beispringen und helfen könnten. Da die Land- Einsprache einlegt, wird die Sache den Herren und Obern hinterbracht. Absch. 467. längst zll Lauis gewesene Landvogt, Melchior Wirtz voll Obwalden, legt zwei zu seinen ^ ^nterwalden ergangene Erkaniltnisse sammt andern „Befehlen" ein und berichtet alsdann, daß, ^ischei" ^vhannis Baptistä Abend dem gewohnteil Gebrauch gemäß mit seinen Amtleuten den eidge- ^^^ndtei, eiltgegengeritten sei, in dem Flecken Lauis durch Dvctor Gabriel Morosino an Johann ÄeH>,". ^^älgo ein leidiger Tvdtschlag verübt worden sei. Weil die Gesandten sich noch nicht in dem Nn?s auch die Glocken, die ihnen jährlich zum Zeicheil ihrer angehenden Gewalt geläutet wer- ioiider,, g^älttet hätten, so habe er geglaubt, daß die Bestrafung solcher That nicht den Gesandten, diese gehöre. Dessenungeachtet und obgleich er dagegen protestiert, hätten sich die Gesandten ""iZeinaßt, des flüchtigen Thäters Hab und Gut zu ihren Händen gezogeil und init des Thäters >i^,^","ecordiert, daß ihm wenig, der Kammer aber gar nichts zu Theil geworden sei. Weil sie 'Hast » ^ "'l namhaftes Geld zu ihren Händen empfangen, dabei aber auch sowohl in der Land- 5heis h ^is Mendris ein großer Ausstand noch unbezogen geblieben sei, wovon er seinen gebührenden so möchte man den Landvögten schreiben, diesen Ausstand bis zu Austrag der Sache zu ""d ihm zu aller Gebühr die Hand bieten. — Auf Ratification der Obrigkeiten vergleicht man 1754 Lauis. sich dahin, daß das daher fließende Gefäll, jedoch allein in diesem Fall, in drei gleiche Theile getheilt den soll, wovon der erste der Kammer, der andere den Gesandten, der dritte aber dem Alt-Landvogt gehöre. Den Landvögten soll geschrieben werden, bis auf erfolgende Ratification oder andere Erkannt^ hin alles unter Sequester zu behalten. Die Obrigkeiten werden ihre Gesandten auf künftige gemeineidgci"' fische Zusammenkunft auch darüber instruieren, wie es beim Eintritt der Gesandten in den ennetbirgffV Vogteien gehalten werden solle, um welche Zeit die Strafen den Gesandten und wann sie den Landvi'^ gehören, damit dergleichen Mißverständnissen künftig vorgebaut werde und man hierin eine Regel Absch. 546.1c. (1631.) Alt-Landvogt Melchior Wirtz von Obwalden bringt vor: Obgleich ihm der Obrigkeit Statuten mehr gebühre, so wolle er sich doch begnügen, wenn er bei dein Abschied Frauenfeld geschirmt werde, darum er unterthänig gebeten haben wolle. Landvvgt Helmli, des Rath- ^ Lucern, und Seckelmeister Staub, des Raths zu Zug, bringen dagegen für sich und im Namen ihrer ^ jüngster Jahrrechnung gewesenen Mitgesandten vor, daß sie den Handel mit dem Rath der Amtleute ^ nach Ausweis der Statuten gemacht, weßhalb man sie bei solcher Handlung schützen möchte. We»"^ Landvogt Wirtz nicht ruhen wolle, möchte er bei jedem Gesandten nach eidgenössischein Brauch an dein ' wo derselbe ansässig sei, seine Ansprache geltend machen. Was die Kammer betreffe, so werde sich jcd^ gegen seine Gesandten wohl zu verhalten wissen. Weil man zugleich auch benachrichtigt worden ist, ^ Landvogt Burckhardt von Basel ebenmäßig wider die Handlung protestiert und auf des Morosino ^ Mendriscrgebiet habe Arrest legen lassen, wird der ganze Handel auf die nächste Jahrrechnung nach W' verwiesen. Absch. 550. e. «t». (1640.) Obschvn gegen den abtretenden Landvogt Jakob Branden^ viele Klagen eingelangt sind und die Gesandten befugt gewesen wären, ihn streng zu bestrafen, wird ci^ vielfältiges Anhalten Andermatts von Zug „mit Gnaden betrachtet". Absch. 929. m. i»l. (1641.) Landvogt zu Lauis wird Vollmacht gegeben, in der Landschaft Kosten für 30 bis 40 Kronen nothwcud^ Hausrath (Bettstellen, Stühle und Bänke) anzuschaffen und Alles in ein Inventar auszuzeichnen. Weil a die Landschaft bis dahin dergleichen nicht bezahlt, sondern den Palast blas in Dach und Gemach ^ ^ hat, nimmt man die Sache in den Abschied, damit man sich künstig darnach richten kann. Absch. ä. Statthalter. ^ Art. t»2. (1618.) Zürich verliest ein Schreiben von den Räthen und Landesfürsprechen schaft Lauis, die Beilegung des Zwistes zwischen den Geschlechtern Castorio und Brocco betreffend. ^ Begehren derselben wird in den Abschied genommen, damit jedes Ort seine Gesandten deßhalb für dic birgische Jahrrechnung instruieren kann und der Friede zwischen beiden Geschlechtern hergestellt wcrdc. ^ dieser Zwist größtentheils wegen des Statthalteramts entstanden ist und Berit dießmal einen Landest ^ Latus erwählt, so wird es ersucht, dafür zu sorgen, daß derselbe aus keinein der beiden Gcschll'äst^ ^ Statthalter erwähle, sondern aus einein andern ehrbaren Geschlechte, damit der Streit um so säst" . schlichtet werde. Absch. 11. o. ttt. (1642.) Unter Ratificationsvorbehalt wird beschlossen, Statthalteramt, wie es früher in Hebung gewesen ist, alle zwei Jahre wechseln und daß es danndcw>^ ligen Landvogt freistehen soll, einen Statthalter nach seinem Belieben anzunehmen. Absch. 930. ^ (1645.) Da sich herausstellt, daß Statthalter Alexander Brocco dem neuen Landvogt von Silberkronen nebst andern Verehrungen versprochen habe, um das Statthalteramt von ihm Z» ^ vst während das Amt in zwei Jahren nicht mehr als 500, künftig nur 300 Kronen einträgt, s" Lauis. 1755 sandte» der Ueberzeugung, daß auf diese Weise die obrigkeitliche Kammer zu Schaden kommen müsse und ^ Statthalter sich dafür auf den Unterthanen erholen werde. Brocco wird zur Rechenschaft gezogen, die " )e den Obrigkeiten hinterbracht, damit dergleichen Practiken abgestellt und die „Amtskäufler" bestraft und zwar wird gut erachtet, daß bei höchster Strafe um das Statthalteramt nicht mehr als eine ^isse gebührende Verehrung, wie sie vormals gebräuchlich gewesen, bezahlt werden dürfe, daß, wenn ein daz ^ Jahre nach einander im Amte gewesen sei, weder er, noch jemand aus seiner Familie in kein ^mmen solle. Endlich wird für gut erachtet, daß die Statthalter zu Lauis, welche bis dahin ^ Eid den Obrigkeiten geleistet haben, auch, wie die Landvögte, alle zwei Jahre einen Eid leisten sollen. Hab (1646.) Glarus bringt vor, der neu erwählte Landvogt nach Lauis, Hector Müller, stak Uebung gemäß den jungen Brocco als Statthalter bestellt. Nun seien aber auf letzter >vo den Gesandten deßwcgen Bedenken erhoben und die Sache in den Abschied genommen möchte den Landvogt an dieser ihm zustehenden Belehnung nicht hindern, sondern mit einer . Acnderung bei dem Vorort anfangen. — Alan bewilligt dieß, jedoch ohne Nachthcil für die all- Absch. 1693. r. (1646.) Da Alexander Brocco für das Statthalteramt eine als ^ Verehrung dem Landvogt versprochen hat, seit mehrern Jahren aber den Landvögten nicht mehr ^uld Genien gegeben worden sind, so wollen es die einen Gesandten bei der alten Ordnung der 300 wieder" ^^^den lassen, die andern es den Landvögten anheimstellen, und „daß es bei dem Vorort Zürich «»» solle" und ein jeder Landvogt befugt sein solle, nach seinem Belieben einen Statthalter schi, dMen, ungeachtet derselbe zwei Jahre vorher das Amt versehen hat. Die Sache wird in den Abgenommen. Absch. 1095. o. s. Andere Beamte. ^ (1621.) Beide Fiscale und der Landschreiber von Lauis, welche den Gesandten alle zwei Löchte Bestätigung eine Verehrung geben müssen, bitten, daß man eine Moderation eintreten lassen Istz ^ keinen gewissen Jahrlohn beziehen. Das Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch. (1625.) Der Gesandte von Glarus wird seilten Herren und Obern Bericht geben über die Belehnung der „Gicht- und Bankschreiber zu Lauis". Absch. 364. kl». (1632.) Dem ^hrli/ ^ ^ wurden seit einigen Jahren ans dem Kammergut 24, den beiden Weibeln 18 Kronen Verehrung gegeben. Die Gesandten halten diese Ausgabe fiir unnöthig und stellen es den zieh^' ""d Obern anHeim, ob sie dieselbe aberkennen wollen. Absch. 594. d. 7i). (1633.) In Be- ^ber. ""5 ^ Verehrung von 18 Kronen, welche seit dem freiburgischen Landvogt Ammann 1618 dem dem Unterweibel zu Lauis gegeben worden ist, wird beschlossen, daß dieselbe bis zur Vollendung des die Umgangs oder der 24 Jahre noch gegeben werden soll. Absch. 632. a. 7l. (1642.) An dv„ ^ ^ des entsetzten Fiscals Cannaga wird Johannes Paulus Canevalius gesetzt, welcher schon 1638 vien ^ Obrigkeiten Stimmbriefe erlangt hatte. Diego Maderni, welcher unlängst für sich neun Ortsstim- i)at, bittet, man möchte ihm auf die nächste Vacanz die Wahl zusagen. Da derselbe aber ^ deutsche,, noch der italienischen Sprache kundig ist, nehmen Zürich, Basel und Schaffhausen, keine Ortsstimmen gegeben haben, das Ansuchen in den Abschied. Absch. 980. A. 220 1756 Lauis. 2. Jahrrcchnung; Cid der Gesandten. Art. 72. (1641.) Es wird berichtet, daß vor zwei Jahren der Gesandte Berns ans der Jahn'^ nung den gewöhnlichen Eid nicht habe schwören wollen, sondern gegen etliche Punkte excipiert habe. wird von den katholischen Orten und katholisch Glarus aä rskorouäum genommen. Absch. 953. 3. Rechnungssachen. Art. 73. (1620.) Die Zölle und Landstenern, welche bisher von dem Gesandten Zürichs eingenommen wordeil sind, sollen künftig durch den Gesandten von Zürich im Beisein von zwei ander» sandten und dem Landschreiber eingenommen werden. Da der Gesandte von Zürich sich dessen besflM ' wird dieser Beschluß noch den Hoheiten hinterbracht. Absch. 127. a. 7-7. (1621.) Die Gesandte» ^ den, daß die Rechnung der Wirthe zu Lauis, wenn sie für jeden Gesandten nebst Diener und Pferd tag ^ eine Dublone fordern, zu groß sei, und nehmen die Sache in den Abschied, damit von ihren Herre» ^ Obern „gebührende Provision geschehe". Absch. 185. i. 73. (1621.) Da der Landvogt zu Lauis ^ seiner Rechnung die Kronen zu 5 Dicken verrechnet und nun in den Ausgaben, die er wegen des hl' ^ richteten Spagnvlctto gehabt hat, bei 600 Kronen, die Krone zu 5 Dicken verrechnet, während er »^ Dicken für eine Krone ausgegeben hat, und er sich weigert, der Kammer Ersah dafür zu geben, so ^^ stieren die Gesandten gegen seine Rechnung. Absch. 186. o. 73. (1647.) Daß der Landvogt i» Rechnung in Folge obrigkeitlichen Befehls 100 Kronen abgezogen hat, die dem Unterschrciber von Johann Kaspar Hirzel nun für seine Bemühungen ans der Tagsatzung zu Whl als Remuneration gegebe» ^ den sollen, so wie auch 25 Kronen als Remuneration für Franz Helmli von Lucern, nehmen die Gesa» von acht Orten in den Abschied. Absch. 1130. ä. 4. Grenzstrcitigteiten zwischen Gandria und Albogasio Westen des Berstes Art. 77. (1619.) In Betreff des Streites zwischen der Gemeinde Gandria in der Landschaft ^ und der Gemeinde Albogasio im Erzbisthum Mailand wegen des Berges Roncaglia wünscht der 6"^" daß man Gesandte abordnen möchte, um die Sache zu erdauern und zu vereinbaren. — Man weist Antrag vor die angesetzte gemeineidgenössische Tagsatzung und schreibt den, Landvogte, darauf Z» daß die Parteien bis zu Austrag des Handels das Ihrige ruhig nützen, doch ohne Rachtheil für die ^ jedes Theils. Absch. 86. o. 78. (1619.) Die Gemeinde Gandria einerseits und der Erzbischof meo von Mailand andrerseits sprechen die Herrschaft und weltliche Jurisdiction über den oben Berg an. Der erzbischöfliche Gesandte, der Capucinerpater Dionysius, ist vertreten durch Ha»s ^.^t, Püntiner von Uri, die Commune Gandria durch Franciscus Verda. Es wird dem Erzbischof in Beisein von Abgeordneten aus einem oder zwei regierenden Orten und des Landvogts zu Lauis ^ Augenschein einzunehmen und in den Documeüten nachzusehen, was sich über den streitigen Gegeusta findet. Inzwischen soll jeder Theil seine Güter nach Nothdurft nutzen und nießen können und hörigen zur Ruhe weisen. Absch. 89. k. 7tt. (1621.) Die von Gandria verlangen von den G0^ ^ der regierenden Orte, daß sie die Urtheile, welche in Betreff der Zwistigkeit mit denen von Albog» Oria ergangen sind, bestätigen und erkennen möchten, daß sie nicht allein in den Posseß der geim'üu" ^ des Berges Roncaglia treten, sondern auch die Particulargüter von Privatpersonen zu Albogasio » Lauis. 1 757 könnten. Der Anwalt derer von Albogasio und Oria weist nach, daß 1489 zwischen diesen beiden Quadria ein Vertrag zu Stande gekommen sei, welcher die Theilung der Berge Roncaglia Bisnagho statuierte, daß aber derselbe wieder ausgehoben worden sei, so daß dann die beiden Berge bis 1^?'" besessen und genutzt worden seien. In dem gemeinsameil Besitz seien diese Berge trotz dem 1543 die ^ ^ ernenerten Streite bis 1619 geblieben, als Franciscus Verda mit einein Urtheil gegen es ^bogasio erschienen sei. welche auf die Citatiou nicht erschienen waren, weil der Cardinal ihnen w>d ^ welchem Urtheile erklärt wird, daß die von Gandria auf dein Berge Roncaglia allein weiden > l dürfen. Dieses Urtheil ivar von den Gesandten und in den Orten bestätigt wordeil. In i>av^ hatten sich die von Gandria in den Besitz der Güter gesetzt. Der Erzbischvf von Mailand, stur' ^aiitiiiß gesetzt, verlangte nun von der Tagsatzuug zu Baden zwei Delegierte, welche über die de» entscheiden sollten. Es wurden zwei gewählt; Verda aber wußte die Abordnung derselben in Des ^ hintertreiben. Der Anwalt derer von Albogasio und Oria ersucht nun um Abscndung dieser dc>n z Gesandten nehmen die Sache in den Abschied; unterdessen sollen die von Gandria ans ^on d ^oucaglia, die von Albogasio und Oria auf dem Berg Bisnagho weiden und Holzeil dürfen. u»d ^tmtgütern auf dein Berg Roncaglia sollen die von Albogasio und Oria die Früchte nehmen ^^"^eilcn in Drittmanns Hand legen. Die Kosteil, welche die von Gandria an die beiden Gemeinden v""5 563 Kronen berechnet; erstatten diese dieselben nicht gütlich, so mögen die von Gandria Absä"" Sutern, welche die von Albogasio und Oria in der Landschaft Hauis habe», bezahlt machen, des s- (^623.) Da der Marchcnstreit zwischen dcilcir von Gandria und den Unterthanen ^ihol^ ^ Borroineo zu Albogasio noch immer nicht erledigt ist, so wünschen die Gesandten der fünf Zur baß man den Gesandten auf die nächste Tagsatzung die Instruction gebe, sich nach Mitteln "^""6 dieses Streites umzusehen und Freiburg und Solothurn ebenfalls davon in Kenntniß zu '^sch. 279. o. 81.. (1623.) Cardinal Borroineo begehrt abermals, daß zu Beilegung dieses ."^^"^uites Gesandte ernannt und die Zeit der Zusammenkunft bestimmt »verde. — Die Gesandten ^ndte ^ »vollen die Sache auf nächster Tagsatzung zu Baden zur Sprache bringen und Ge- n und machen inzwischen dem Cardinal Mittheilung davon. Absch. 282. v. 82. (1624.) dein ^^'"6 auf diesen Streit wird Uri in aller Orte Namen dem Landanlmann Beßlcr schreiben, mit de ig ^ Schreiber von Beroldingeil und Hauptmann Heinrich Fleckenstein nach dem Bericht des Alexander sie oh,,/^ ""chmals eineil gütlicheil Vergleich der Parteien zu versuche»» Ist dieß nicht möglich, so sollen ^bcksicht auf die Stimmen der Orte, deren sich die von Gandria behelfen »vollen, auf Gefallen der stejg Billigkeit und Recht einen Ausspruch thuu. Absch. 317. b. 83. (1624.) Hauptmann Flecken- Cg^.^^b ^andaininailn Beßlcr habeil laut Berichts zwischen denen von Gandria und den Unterthailen des sich < Borroineo zu Albogasio und Oria einen Vergleich gemacht. Da verlautet, daß die von Gandria tziesg^" beschweren und vielleicht in die Orte kommen »Verden, so soll jedes Ort seinen ennetbirgischen Mo befehlen, dieselben zur Ruhe zu weisen. Absch. 320. ä. 84. (1624.) Die Gemeinden Albo- Dna, Valsolder Gebiets, eines Theils und die Gemeinde Gandria, Lauiscr Gebiets, andern Theils errichtet, welcher von Hauptmann Heinrich Fleckenstein, des Raths der Stadt Lucern, ^übe^ Gesandte», deßhalb ohne Befehl, nehmen den Accord in den Abschied; die Orte »Verden »icigg». ^ ber nach Solothurn angesetzten Zusammenkunft ihre Resolution eröffnen und inzwischen deßhalb ^ Gehör geben. Absch. 324. Ic. 8S. (1624.) Der Vertrag, welcher den 14. Juni 1624 zwi- 1758 Lauis. schen dem "Cardinal Friedrich Borromeo und den regierenden Orten wegen des Spans der Coinm>">^ Albogasio und Oria eines- und der Gemeinde Gandria anderntheils gemacht worden, wird von neun Ort^ ratificiert. Die Gesandten von Bern, Freiburg und Schaffhausen, nicht instruiert, werden ihren Entschluß SoloW mittheilen, welches dann die Ratification dem Cardinal iiberschicken wird. Absch. 328. ä. Der Inhalt Vertrags ist folgender: 1) Die Besitzer von Particulargütern der einen oder andern Partei können diel den ferner besitzen und nutzen, insofern sie schriftliche Gewahrsame dafür haben oder sie zehen Jahre vor 1 ^ dem Jahre, in dem der Streit begonnen hat, in deren ruhigen, Besitz gewesen sind. Darüber habe» Propst zu Porlezza und der Landschreiber von Lauis, Sebastian von Beroldingen, zu entscheiden. Ae Personen, welche vor jenen zehen Jahren Güter in dein Berg besessen haben, sollen in deren Besitz hindert verbleiben. 2) Es soll der freie Handel und Wandel auf dein Gebiete beider Obrigkeiten ßlatt»"^ Vorbehalten ist die Verfolgung des an Franciscus, dem Sohn von Baptista Verda, genannt Vanew^ Gandria begangenen Todtschlags und ai,derer nicht in Folge dieses Streites begangenen Vergehen. 3) ^ Berg, welcher bisher beiden Parteien gemeinsam gewesen ist, wird zwischen beiden also getheilt, daß Gemeinden Albogasio und Oria den Theil des Berges nutzen und brauchen, welcher zwischen dein Thal doglia dei, Grenzen von Hostano zu bis nach Ova liegt, welches man Ova della Carrere nennt. Ova soll beidei, Parteien gemeinsam bleiben und ist gelegei, auf Roncaglia, und bis zu diesem ^ wird der genannte Berg der Commune Albogasio und Oria zugesprochen, und die von Gandria sich den ganzen Rest des besagten Berges von Ova della Carrere an gegen Caprino hii, bis nach ^ Valle Ruvina besitzen. — Diese Thcilung tritt in Kraft, sobald die Genehmigung von beiderseitige» ^ rigkeiten erfolgt ist. 4) Damit die von Albogasio und Oria und andere Interessierte von Valsolda erlittenen Kosten, deren Ersatz sie von Gandria verlangen, schadlos gehalten werden, wird ihnen bcw> ^ im Thale Ruvina nach ihren, Belieben fünfzig Baumstämme zu hauen. 5) Dieser Vertrag soll der I" diction keines Theiles Nachtheile bringe«,. (Staatsarchiv Lucern. Urkunden. Kantonsarchiv Solouß ^ Badische Abscheid Bd. 62.) Der Vertrag wurde voi, den regierenden Orten ratificiert ss. Art. 88s, Cardinal Borromeo den 6. October 1625. 88. (1625.) Freibnrg wird ersucht, zu Vermeidung Ungelegenhciten den Spruch zwischen denen von Gandria und den Unterthanen des Cardinals BorroM^ bestätigen und seine Stimme beförderlich nach Solothurn zu schicken. Absch. 354. 6. 87. (1625.) ^ Landvvgt von Lauis hat für die Kosten der Verhandlungen wegen des Streites derer zu Gandria »»t^ erzbischöflich mailändischen Unterthanen 129 Kronen in die Kammerrcchnung stellen wollen, die denen von Gandria wieder zurückerstattet werden sollten. Den Obrigkeiten wird nnn vorgeschlagen, lm Gandria diese Summe nicht bezahlen zu lassen. Die ihnen von Oberst Fleckenstein genommenen A' , und Rechtsame sollen ihnen restituiert «verde«,. Absch. 363. F. 88. (1626.) Nachdem der Vertrag ^ schen Gandria einerseits und Albogasio und Oria andrerseits wegen des Berges Roncaglia beidersm ficiert worden ist, sind noch die Unkosten bei dein Wirthe zu Lauis und die Gratifikation an de» schrciber zu bezahlen. Die sieben katholischen Orte wollen dieselben aus den, Kammergut bezahlt ^ Einige Gesandte nehmen dicß in den Abschied. Absch. 390. a. litt. (1627.) Die Gesandten und Schaffhausen haben keinen Befehl, die Kosten, welche 1624 wegen Gandria und Albogasio aufg sind, zahlen zu helfen; dennoch wird erkannt, daß dieselben iin Namen der Obrigkeiten bezahlt Absch. 432.5. «8. (1628.) Landsfähnrich Heinrich Trüinpi von Glarus läßt eine Obligation von 2-, ei«,legen, welche iin Namen der Gesandten 1625 zu Lauis „bekräftiget" worden ist, «veil er auf^r) Laui?. 1759 ^ckenstein von Lucern für seine gehabte Mühe in dein Streite zwischen Gandria und Albogasio nebst ^ „solches Geld erlegt habe". Obgleich man berichtet wird, daß die übrigen Unkosten alle aus dem ^nmergeld bezahlt worden sind, »vollen doch die Gesandten nicht aus eigener Gewalt handeln. Absch. lj . 91. (1636.) Der Erzbischof von Mailand, Cardinal Monti, läßt durch den Nuntius den katho- w Gesandten vortragen, daß die von Gandria und selbiger Gegend wider den 1624 mit den zwölf . ^ Orten wegen des Bergs Roncaglia gemachten Vertrag von einigen Orten Stimmen zu erhalten heil ^kn, und noch andere zu ihren Gunsten zu gewinnen suchen, wodurch leicht allerhand Ungelegen- seine . könnten. Er ersucht die Orte, mit Ertheilung ihrer Stimmen innezuhalten, bis der Cardinal ieiiez eröffnet habe. In Folge der Relation des Landammanns Abhberg, welcher bei Errichtung die n ^"6es Landvogt war, wird diese Sache auf künstige ennetbirgische Jahrrechnung verschoben, und Ttam sollen, wenn sie sich an die Orte wenden, abgewiesen werden. Absch. 766. s. KS. (1636.) < ^ ^ Hof von Uri berichtet den Gesandten von Uri, Schwyz und Untcrwalden, wie unwillig der ^heilt ^iailand über die von einigeil Orten denen von Gandria wider die von Albogasio und Oria s^- Dem Nuntius soll schriftlich davon Kenntniß gegeben werden, daß man den Ge- Absch ^ ^ heurige Jahrrechnung den Auftrag geben werde, die Sache gründlich zu untersuchen, des l? (1636.) Eiil Abgeordneter der Gemeinden Oria und Albogasio, welche Unterthanen ^gho s Mailand sind, beschwert sich, daß die von Gandria auf den Bergen Roncaglia und Bis- Wre,l und Zteuerungcn erlauben, da diese Berge den erzbischöflichen Unterthailen theilweise della c/ vom Thal „Jndoglia, so zunächst bei den Grenzen zu Osten anfängt", bis zu der Ova Zonalen des Vertrags von 1624. Die von Gandria hingegen erklären, daß sie in den letzten ^ünmbriefe von den Orten erhalten hätten, bei welchen man sie schlitzen möchte, daß die obrig- ^re^> ^"^dictivn sich bis zu der St. Margaritakirche unten am Berg Roncaglia bei dem Thale Fridda lich solchem Uinkreis der Berg Noilcaglia liege, und dieser sei ihnen vor etlichen Jahreil und neu- ^»ste„ ^ Obrigkeiten zuerkannt worden. Beide Parteien berufen sich auf Instrumente zu ihren sandten ^bischof von Mailand, Cardinal Monti, läßt ebenfalls ein Memorial einlegen. — Die es bei ^ ^"den nun nothwendig, die Rechtsame beider Parteien den Obrigkeiten vorzulegen; ferner, daß lhurn 1,,^' von 1624 zu verbleiben habe. Die Gesandten von Beril, Zug, Basel, Freiburg, Solo- ^inln,en ^^llhausen Protestieren dagegen und lassen es bei den zu Gunsten Gandrias ertheilteil Orts- ^kannwissen bewenden. Absch. 785. v. (In Solothurn sprechen dcil 15. September die kalt^. ' den Wunsch aus', daß dieser Streit bald beendigt werden möchte. Absch. 795. i.) ^ Es wird den Gesandten der fünf katholischen Orte berichtet, daß gegen den 1624 errichteten ^ Dagsatzungen zu Baden und Solothurn ratificicrten Vertrag zwischen der Gemeinde Gandria des H Albogasio und Oria andrerseits von Agenten Gandrias Ortsstimmcn, betreffend die Nutzung ^ Roncaglia ausgewirkt wordcil seieil, daß der Nuntius aber im Namen des Erzbischofs die Orte !» sch,^^ ^ ^^'cn Agenten kein Gehör zu schenkeil, sondern den Erzbischof bei seinen erhaltenen Rechten ^>s dgz ^ wird gut erachtet, eiilstweilen daraus bedacht zu sein, daß man das Instrument von 1575, ^iile ^ Gemeinde Gandria namentlich beruft, zur Hand bringe, es dem Nuntius vorweise und "wug darüber vernehme, unterdessen aber die gegebenen Ortsstimmen „einstelle". Absch. 809. A. 1760 Lauis. 3. Verhältnisse zu Mailand. Art. AZ. (1620.) In Beziehung auf den Streit, welchen Cardinal Borromeo mit dein Landv^ wegen der Jurisdiction hat, soll jedes Ort seinen Gesandten nach Baden Befehl geben, wie man dütz- Geschäft vornehmen solle. Absch. 124. x. All. (1624.) Das Schreiben, welches der Landvogt zu L»^'' der Banditen wegen geschickt hat, wird verlesen; deßgleichen die mit Mailand 1592 errichteten Vertrag Punkte, wie die Banditen auf beider Thcilc Jurisdictionen sollen vertrieben werden. Man läßt dein nator schreiben, daß derselbe Vertrag wieder beiderseits ins Leben gerufen werden möchte, damit die Ä»" diten vertrieben und das Land sauber bleiben möge. Absch. 528. o. A7. (1654.) In Beziehung ^ die mailändische Tractation mit der Landschaft Lauis wegen der Banditen wird bemerkt, man könnte ß' durch den Landvogt wohl weiter führen lassen, man solle aber unterscheiden zwischen denen, die sich Unglück oder Verfolgung an dem einen oder andern Ort aufzuhalten begehren, und denjenigen, welche böser Sachen oder Nnthaten willen kandiert werden. Demnach wird die Ansicht ausgesprochen, daß die Banditen im Land wohl leiden möchte, doch so, daß jeder für allfälligen Schaden, der von ihn^,. den Seinigen angerichtet würde, genügsame Caution leiste. Weil dieß wie auch die Bestrafung der lichen die übrigen mitregiercnden Orte auch berührt, so wird für gut erachtet, daß die beiden Punkte nächster gcmeineidgenössischer Tagsatzung vorgebracht und daß es womöglich der Pfaffen halber bracht werden sollte, daß selbige der Bestrafung durch die weltliche Obrigkeit auch unterwürfig . werden. Absch. 707. e. A8. (1645.) Auf eingelangten Bericht, daß der Graf von Luino auf dein nn ländischen Gebiet an den Grenzeil der Grafschaft Lauis ein neues Haus bauen wolle, wird dem La» geschrieben, den Grafen davon abzumahnen, weil durch dergleichen an den Grenzen stehende ^ schon viele Ungelegenhciten veranlaßt worden seien, und ihm zu verdeuten, daß man sonst nach ^ oder gar nach Spanien schreiben würde. Falls der Graf von seinem Vorhaben nicht absteht, soll der L" Vogt die Obrigkeiten davon wieder in Kenntniß setzen, damit an gedachte Orte geschrieben und den hannis nach Lauis reisenden Abgesandten deßhalb Befehl ertheilt werden kann. Absch. 1056. k. 7. Justizsache,,. a. Civilrechtlichcs. Art. AA. (1618.) Wenn künftig jemand eine ordentliche Quittanz macht, es sei um Theik"^ oder andere Verkommnisse, wie die Namen haben mögen, und sich aller Allsprache mit oder ohne zieht, so sollen dergleichen Quittanzen in Kraft bleiben und der Quittierende nicht befugt sein, weiter sich zu greifen oder eine Session und „Uebcrtreffung" vorzuwenden, es wäre denn, daß ein solcher könnte, daß er mit List, Betrug und Gefahr zu der Quittanz verleitet worden sei. Absch. 21. o- ^ (1618.) Es wird verordnet, daß, wenn jemand künftig ein Gut verkauft mit dem Vorbehalt, dastz nerhalb einer bestimmten Zeit wieder an sich zu lösen, und sich den Statuten und Ordnungen gut»" zieht, dann der Käufer nach Verfluß dieses Termins nicht weiter, wie es vorher geschehen ist, soll, vor den Gesandten die Statuten aufheben zu lassen, sondern daß ihm freistehen soll, diesen dem Verkäufer zu verlängern oder auf den erkauften Gütern laut seines Contractes den Posseß cintz" ^ ^ Ibiä. ä. Ittl.. (1618.) Wenn ein Weibsbild mit Bewilligung, Wissen und Willen ihrer nächsten Freunde und Verwandten einen Contract errichtet, so soll ein solcher künftig ohne Lauis. 1761 Seite der Gesandten Kraft haben; für diese Aendcrung ist jedoch die Ratification der Stände vor- " teii, Ibiü. g. H tt». (1620.) Die ennetbirgischen Gesandten hatten letztes Jahr ein Testament der aria Sinwna del Nobile von Massagno, Lauiser Gebiets, zn Gunsten ihres Mannes Baptista Stativ be- c>n^' Darüber beschwert sich Martino del Nobile, dem sonst der Erbfall zugehörte. — Man weist ihn dieß ^ .^^^"^ken der nächsten Jahrrcchnung , welche versuchen werden, die Sache gütlich beizulegen. Ist ^ "^glos, so mag er von Ort zu Ort gehen und den Obrigkeiten seine Beschwerde vorbringen. Absch. belli ^ ^ ciiwin Streite zwischen den Erben von Pelino Righctti und Ambrosius Cri- stuz Tresabrücke wegen eines Hauses, welches die Erben des Righetti von Giovanni, des Ambro- ci»e Bruder, vor vielen Jahren um die Ansprache, welche sie an ihn gehabt hatten, erkauft und Ta's besessen haben, war voriges Jahr zu Gunsten Crivcllis ein Urtheil gefällt worden, bis Revision in den Abschied genommen. Unterdessen soll jede Partei im Besitz der Güter "'eistet Erkanntniß bleiben. Absch. 185. x. lO't. (1622.) Dem Sebastian Abybcrg, Alt-Seckcl- Ta s.Landvogt zu Lauis, und Franciscns Verda wird anheimgestellt, ihren Span vor nächste ^ '! ung, welche nach der Jahrrechnung zu Baden gehalten wird, zn bringen, oder aber von Ort zu dies/^^" Achsen, wozu sie dann einander gebührender Masten citieren sollen. Dem Landvogt wird dcz ^^eben, damit er sich darnach zu verhalten wisse. Absch. 233. b. l<)3. (1624.) In Betreff °n>icti?^-^ ^bchchen Sebastian Gorino und Franz Verda wird gut erachtet, dast den Gesandten auf nächste ^ffche Jahrrechuung hinreichende Instruction ertheilt werde, die Parteien nach Nothdurft zu ver- über Vi"Fehlbaren gebührend zu bestrasen. Absch. 317. o. Mk. (1624.) Franciscus Verda klagt llnt ^ "'"'llebührlicheu Unbescheideilheiten", welche er von Sebastian Gorino zn leiden habe. Bei näherer '"alt "l!ibt sich, daß Gorino gegen die armen Landlcute, um Geld von ihnen zu bekommen, Ge- ""d 2-". ^"ang ausübe, sie auch „bcngcllicre" und ans jegliche Weise tyrannisiere, daß auch etliche Morde b'eselb" ""l seinen Befehl stattgefunden haben. Die Sache wird den Obrigkeiten berichtet, damit che», ^ ^""^l)ung thun. Absch. 322. ä. j <»7. (1626.) In Folge des vorjährigen Abschieds, in wel- heit ^^^"ng niedergelegt ist, daß die Unterthanen nicht schuldig zll sein glauben, wenn sie die Mehrende» ^^^lünmen erlangt haben, auch noch in die übrigen Orte zu gehen, wird erkannt, daß die strei- ^rstber künstig iil alle Orte zu gehen haben. Die Anwälte der Landschaft Lauis beschweren sich ^">ei»d "^ lür genügend, wenn man in Particularsachcn sieben oder mehr Stimmen habe; der Lq»^ halber wolle man sich in jene Beschlüsse fügen. Absch. 390. b. Ii)«. (1626.) Au Lcmdschrcibcr zu Lauis wird geschrieben, daß sie dem Hauptmann Gorin (Courin) sim Berner de» ^ er Frey) sicheres Geleit zu seiner begehrten Verantwortung geben und solche den rcgieren- "id sollen. Absch. 409. o. (1629.) Vormund und Beistand der hinterlasscncn Wittwe de», ^ ^lnder des Cesar Castorio von Lauis haben vorgebracht, wiewohl 1626 zwischen beiden Brüdern de» NvF^hann Anton Costorio emd Cesar Castorio zu Lucern ein Vertrag aufgerichtet und von bci- >h»,., angenominen wordei, sei, so habe der Erzpriestcr dem doch nicht Folge geleistet, indem er den ^"h!e» Schuldentheil wegen seines verstorbenen Vaters und Bruders vermöge des Vertrages nicht "e»e Aert'^ ^ Güter bedingen wolle. Da der Landvogt zu Lauis den 7. November 1628 etliche ^"Ncte .^^wMe dem zu Lucern gemachten Vertrag zuwider verfaßt habe, so möchten die Orte selbige "Ig i» !, ^ ^"iheben und dagegen die von Lucern den 25. Mai dieses Jahres gegebene Rathserkanntniß "chten stehe»d erkennen. Die Mehrzahl der Gesandten consirmiert die von Lucern gegebene Er- 1762 Lauis. kanntniß und Bestätigung und nimmt sie zu besserer Versicherung in den Abschied, die übrigen nch>^ dieselbe all rekoronäuin. Absch. 499. ä. 11V. (1638.) Johann Maria Belaß von Lauis bittet um ^ Erlaubniß, seinen unehelichen Sohn als Erben einzusetzen, da er wegen seines hohen Alters von seiner frau keine ehelichen Kinder mehr bekommen könne. Sein Neffe erhebt dagegen Einsprache, weil er und fis" Vater dem Johann Maria in Zeiten der Roth und Krankheit auf uneigennützige Weise Dienste stet hätten und er mit sechs unerzogenen Kindern beladen sei. Die Gesandten reden dem Johann zu, die Kinder in Billigkeit auch zu bedenken; da derselbe aber davon nichts wissen will, wird er seiner Undankbarkeit mit seinem Ansuchen abgewiesen. Absch. 862. k. III. (1639.) Dem Landvogt Z> Lauis wird von den katholischen Gesandten geschrieben, er solle Heinrich Püntiner zur Bezahlung Anforderungen an Carnevale behülflich sein. Sollte seine Jnterposition nichts fruchten, so wird Pünm gestattet, den Carnevale vor die Obrigkeiten der regierenden Orte zu citieren. Absch.! 915. r. 112- Da oft ältere Creditoren ihre Zinsen von den auf Güter hhpothecierten Capitalien längere Zeit nicht ziehen und dann bei eingetretenem Geldstag alle verfallenen Zinsen ansprechen, so daß die Creditoren folgender Hypothek zu Schaden kommen, so wird festgesetzt, daß der ältere Creditor bei Geldstagcu » mehr als drei Jahreszinse anzusprechen habe. Auf das Ansuchen der Anwälte der Landschaft Lauis ^ die Zahl von sechs statt drei Jahren in den Abschied genommen. Absch. 951. o. 113. (1647.) ^ Liquidation der Güter des wegen Todtschlags verrufenen Giovanni Vanota vorgenommen werden präsentierte Antonio Bolgioto, der Erbe eines Priesters, eine von einem mailändischen Notar ^ Schuldverschreibung von 300 Silberkronen, die jener Priester dem Vanota sollte geliehen haben. ^ Landvogt dieses Schuldinstrument verdächtig vorkommt, bittet er die Gesandten um ihren Rath, ob ^ für gültig anerkennen solle. Diese nehmen die Sache in den Abschied, dein Landvogt tragen sie auf, ^ ^ Nachforschung zu halten und die angesprochene Summe vorläufig in Arrest zu behalten. Absch- ^ ^ 1111. (1647.) In einem zwischen Oberstwachtmeister Kaspar Abyberg, des Raths von Schwyz, tin Birchler, geboren zu Einsiedeln, Unterschreiber zu Lauis, bestehenden Streite protestiert Schwyz ^ ^ die Beurtheilung des Birchler durch das Syndicat und vindiciert sich dieselbe. Die Gesandten sind instruiert, die Procedur zu Lauis vorzunehmen, weil der Beklagte da zu suchen sei, wo er angesesfi'», wo er geboren sei, und das, weßwegen er verfolgt werde, unter der Amtsführung Abybergs gcsclM" Ferner stellt sich heraus, daß Abyberg den Birchler zu Schwyz verklagt habe, und daß in Folge desfi" ^ Obrigkeit daselbst den Birchler verbannt und sein Vermögen in Arrest genommen habe. Da ab^ ^ Birchlers Unschuld herausstellt und günstige Zeugnisse für ihn vorliegen, wird er für wohl entschuld^^ halten. Landvogt Abyberg wird angewiesen, innerhalb dreier Monate bei seiner Obrigkeit dahin zu daß Birchlers Verbannung und der Arrest auf seine Güter aufgehoben und er für seinen den ergetzt werde, widrigenfalls Birchler gestattet sei, auf Abybergs Gut zu greisen. Bei Schwyz fall wegen seines Nichterscheinens auf die Citation entschuldigt werden. Ibiä. s. b. Strasjustiz. Art. IIS. (1621.) In Beziehung auf den Streit zwischen der Gemeinde Gandria mit Vogt Abyberg sollte nach Laut der Instructionen und in Folge der Aussagen, welche Franciscus ^ ^ den Orten gethan, die vom Landvogle angelegte Strafe aufgehoben werden. Da sich aber heraus! die Aussagen des Verda unwahr waren und die Gewaltthaten derjenigen von Gandria hinlänglich e Lauis. 1763 ^ alisgehobcil, aber wegen der Arinuth der Geineinde von 1000 auf 500 ^uintergcsetzt. Absch. 185. k. 11«. (1625.) Dem Sebastian Gorino von Lauis, welcher ver^ u»d ^ ^vrden ist, wird salvus oomZuotus bewilligt, dainit er vor dem Landvogt zu Lauis sich stellen llegen ihn vorgebrachten Klagepunkte Verant.vorten kann. Absch. 351. n. 117. (1628.) ^"hard Quadri von Lauis, welcher den Ludwig Quadri, seinen nächsten Blutsverwandten mörderischer che erschösse,, hat, soll ewiglich verbandisiert bleiben und weder ans Tagsatzungcn noch in den Orten auf gestellt werden. Absch. 467. k. II«. (1630.) Gabriel Moresing von Lauis hatte den Johann den ^^^"6 erschossen und war als Todtschläger verrufen worden. Die Gesandten vergleichen sich mit sTe ^ Kinder, so daß sie in Folge der Satzung von 1595 zu ihren Händen 3800 Kronen nehmen. ^ch"dten von Basel traf es 262 Kronen.) Absch. 534. o. IM. (1636.) Voriges Jahr hatten Betreff der Bestrafung des Ehebruchs einen Ruf ergehen lasten, daß ein zum erstell Mal ^ zweiten Mal begangener mit 20 Kronen und die folgenden mit einer von der daß ^ Laildvvgts abhängenden Buße bestraft werden sollen. Dieser Ruf wird nun dahin moderiert, vo» 9" ^ter oder folgender Ehebruch nicht höher als mit 20 Kronen bestraft werden soll. Die Gesandten Freiburg und Schaffhausen sind damit nicht einverstanden und referieren. Absch. 785. e. de„ f In Betreff des schändlichen an dem Oberwcibel zu Lauis begangenen Mordes wird von >elle» Gesandten für gut erachtet, daß die Obrigkeiteil diese Sache mit Ernst an die Hand »ehmen vj^ ^ ^ nächsten Tagsatzung zu Baden soll von alleil interessierten Orteil besprocheil werden, wie ^ der Laildschaft Kosten.abgeschickt werden sollen, uno ob es nicht zwcck- ^tzen Orten je eine rechtskundige Person abzuschicken, um den Landvogt zu untcr- ziltz l21. (1640.) Zug berichtet, vor einiger Zeit sei der Grvßweibel des Landvogts zeihe,, ^."^^stcher dortigen obrigkeitlichen Palast erschossen worden. Auf gegebenes Sturm- Unterthanen ihrem Eide zulvider nicht erschienen, bis die Thäter entwicheil seien. Der der 9" llleichsain „vcrarrestiert", könne für sich nichts thun noch processicren. Man möchte ihm also ^°hre>, Kosteil Hülfe senden. Es wird für nothwendig erachtet, daß jedes Ort drei init Feuer- 8 Krv,,^ Mailn stelle, welche sich den 9. April zu Uri zu versammeln haben und monatlich je ^»dv erhalten. Ueberdieß werden Zürich, Lncern llild Zug je einen Herrn abordnen, welche dem zliiixh^ ^)ülflich sein und einen „aufgehebten" Eid beschwöreil sollen, weder Schenkung noch Gaben an- ^ de» ^"dern eiilfach ihrem Befehl nachzukommen. Die Delinquenten, deren sie habhaft werden, haben dlilih ^ ^ükeiten zuzusenden. Absch. 922. 0. 122. (1641.) Johann Anton Castagna von Lauis läßt die Vergicht von Sebastian Quadri, genannt Badino, von Lauis und den ganzeil bleibe formierten Proccß »viderlegen; die Gesandten aber lassen den Proceß gänzlich in Kraft ^ssivii - Castagila durch einen neuen Ruf wiederum sollte bandiert werdeil, wird auf die Jn- bejgx. Freuildschaft aufgehoben. Die auf den Proceß bezüglichen Schriften werden dem Abschied ^ die Orte Alles bei Händen haben, wenn er seine Anwälte in dieselben schicke. Absch. 952. a. Paiq ^ Johann Oldello von Ateredc im Gebiet von Lauis war sein Vater von Hippolyt und "Ur ^^di getödtet, jener auf ewig verbannt, dieser als Helfer bei der That und ans die Aussage ^)te ^"2en für vier Jahre alif die Galeere verurthcilt lvorden. Johann Oldello bittet nun, man ^"^i, gegeil den er als Mitschuldigen des Mordes Zeugen beibringen wolle, ewig verbannen. Sein Begehren wird in den Abschied genommen. Ibiä. d. 124. (1641.) 221 - 1764 Lauis. Da laut eingegangenen Berichtes Statthalter Castagna sich mit der Mordthat, die auf sein Anstifte" " dem Großweibel zu Lauis begangen worden ist, nicht begnügt, sondern neuerdings „procuriert" hat, ^ Statthalter Brochi auf mörderische Weise ums Leben zu bringen, so wird dem Landvogt zu Laws S' schrieben, die auf der Jahrrechnung zu Lauis von den Gesandten ausgesprochene Bandisierung zu p" eieren und, wenn es nothwendig ist, noch etwa sechs Soldaten auf der Landschaft Kosten anzunehmen- D Gubernator zu Mailand wird geschrieben, er möchte den Castagna um der Nachbarschaft willen ""f ländischem Gebiet nicht dulden, um allfällige Ungelegenheiten zu verhüten. Ob dem Landvogt von >e Ort noch ein oder zwei Mann geschickt werden sollen, wird in den Abschied genommen. Absch. 955.2. ' (1642.) Dem Landvogt wird von den katholischen Gesandten aufgetragen, sofort den Fiscal Cannagha ' fänglich einzuziehen und ihm den Proceß zu machen. In Betreff des proscribierten Priesters Julius 4 vano, gegen welchen der Nuntius das oaxintur überschickt hat, hofft man, daß ehrliche Leute nichts zu befahren haben werden; sollte aber der Landvogt noch mehr Soldaten nöthig haben, so wird ihm macht gegeben, von sich aus solche anzunehmen. Absch. 973. F. 12tt. (1642.) Der zu Lauis d"h"^ Fiscal Francisco Cannagha hatte an mehrere Orte geschrieben, daß er Kenntniß von luanchen Dingen bei denen die Autorität und das Interesse der Obrigkeiten sehr betheiligt seien, und an denen em ? ^ Unterthanen sehr viel gelegen sei. Der Landvogt wird von den katholischen Gesandten beauftragt, diG ^ öffnung entgegenzunehmen, dazu aber eine Person zu gebrauchen, der er völlig trauen könne. Absch ' ^ 127. (1642.) Der Fiscal Franciscus Cannagha tritt als Änkläger gegen Sebastian Gvrino ans- ^ terer beweist seine Unschuld, weist auf seine und seiner Vorältern Verdienste um das Land und die ^ rigkeiten hin und auf die Zeugnisse seiner Landsleute. Cannagha bekennt, daß seine Anklage falsch ^ bittet um Barmherzigkeit. Gorino läßt sich durch Cannaghas und dessen Mutter Bitten bewegen, ligeu, daß die Gesandten demselben die ihnen gutscheinende Gnade zu Theil werden lassen. In Fvlge ^ werden von den Gesandten alle Anklagen gegen Gorino als erdichtet erklärt, Cannagha zu einem Wide angehalten. Absch. 980. 0. 128. (1645.) In Folge des Begehrens des Großcanzlers in Vcaila»d, " möchte den Baarsüßer Carabello, der wegen Vergiftung mehrerer Väter zu Mailand in Gesänge"!! gesetzt, aber daraus befreit worden sei und sich in der Landschaft Lauis aufhalten soll, in VerHaft "eh"' ' wird dem Landvogt der Auftrag gegeben, auf denselben zu fahnden und ihn nebst den andern Verb"' zu ffrasen. Absch. 1067. ä. 1211. (1645.) Pfarrer Giv. Battista Cerutus in der Landschaft Law-' bezüchtigt, Ursache an dem an Antonio Baccheta begangenen Todtschlag gewesen zu sein, ist aber ^ nicht geständig. Der Landvogt wird beauftragt, Kundschaft einzuziehen, wenn er schuldig befunden sollte, ihm nach dem Decret von 1598 den Proceß zu machen und seine Habe und seine Güter Z" der obrigkeitlichen Kammer einzuziehen. Lucern, Freiburg und Solvthurn geben ihre Einwilligung daZ" Ibiä. s. «. Vibrationen und Begnadigungen. Art» 1311. (1618.) Franciscus della Ferma, welcher Einen, der verdächtig war, mit seine" ^ Gemeinschaft gehabt zu haben, gctödtet lind seine Frau übel verwundet hatte und verbannt worv"' ^ bittet um Befreiung vom Bando, da er den Frieden und die Remission von der geschädigten Part" teilhabe. Sein Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch. 21. i. 131. (1620.) Mir Fr""" z Caprario von Ponte Criviasca (Capriasco?) in der Landschaft Lauis, welcher den Augustinus Lafra""?"^ vor zwölf Jahren erstochen hatte lind seitdem im Exil lebte, wird von des Todtschlägers Verwandte" Lauis. 176) ^gnadigung gebeten; ihm haben die Verwandten des Getödtetcn und Augustinus noch aus seinem Todtbette ertheilt. Die Gesandten, zum Willfahren ohne Vollmacht, nehmen das Ansuchen in den Ab- ^ > Absch. 127. 132. (1821.) Baptist«, des Simon Monalla Sohn von Lanis, welcher den das q Jahre früher erstochen, bittet um Begnadigung. Die Gesandten, ohne Befehl, nehmen ^ Ansuche» in den Abschied. Absch. 185. e. 133. (1622.) Der Gesandte von Solothurn protestiert ku die Liberation des Badino von Lauis und fordert für seine Obrigkeit den zwölften Thcil von dessen Ichla Absch. 241. s. 131. (1627.) Die Verwandten des de Tamo, welcher einen Todt- ^ ^ Simon de Janello begangen hat, bitten um dessen Liberierung vom Bando. Sie bringen als nisrl!^"^ ^ Verwandten des Getödtetcn Remission erhalten, sich immer im Parmesa- u»g v' mailändischen umgebrachten Banditen Kopf erkauft habe. Obgleich eine Satz- der ist, die da sagt, daß, wenn ein Bandit einen andern Bandit umbringt, derselbe, insofern sei» um größerer Missethaten willen verrufen ist, als er, nach Begrüßung der Obrigkeiten libericrt lick " ' ^ Tamo doch nicht liberiert, weil die Amtleute berichten, daß er den Simon schänd- chcr^ umgebracht habe. Absch. 432. o. 133» (1627.) Der Anwalt des Sebastian Gorino, wel- >v«r Juhren auf die falschen Angaben des später Hingerichteten Giov. Ceruti verbandisiert worden ihnLiberierung. Da sich die Anklagen als falsch herausstellen, die ganze Landschaft für hat ^ ^ ^ während seines Bando die Landschaft nie betreten und die Obrigkeiten jcweilen rcspecticrt Fe/ keinen Anstand, ihn zu libericren. Idiä. ä. 13k. (1628.) Domcnico Bragoni von Eh'k^^ Landschaft Lauis hatte vor Jahren den Stephan Boschgctto, welchen er bei seiner kv ^ lla^ranti erwischt hatte, getödrct und ivar bandisicrt worden. Sein Vater und seine Verwandten litten^ Aufhebung des Bando ein. Da die Gesandten nicht Vollmacht haben, Todtschläger zu libe- caz Ansuchen an die Herren und Obern gebracht. Absch. 467. Ii. 137. (1630.) Francis- ^"^"haft Kl Campione, welcher den Michael de Butio erschossen hat, bittet um Liberierung. ^ schriftliche Remission vorgelegt wird, wird das Ansuchen in.den Abschied genominen, weil die i'undte bevollinächtigt sind, Todtschläger zu libericren. Absch. 534. 5. 138. (1631.) Der Gc- dein billigt nicht in die Liberation des Franciscus Airagni vv>, Campione ein, obgleich aus ^^urzugehen scheint, daß der Todtschlag ans Nothwehr stattgefunden hat. Absch. H58. Ii. Anton Rosso von Cadmc in der Landschaft Lauis, welcher zwölf Jahre früher den Pater er ^ dessen Frau vergangen hatte, getödtct hatte und verbandisiert worden war, bittet, da deran ^ ^gmpartei Neinission erhalten hat, um Liberation. Die Gesandten erklären sich für die Li- Ln^" bestlgt. Absch. 594. o. 17k. (1633.) Bernhard Muton, welcher den Johann Jakob i„„ ^st K> Lauis, erschossen, aber von des Getödtetcn einzigem Sohn Reinission erhalten hat, sucht Zu lib "aä,). Sein Ansuchen wird in den Abschied genommen, da die Gesandten nicht befugt sind, vo» Absch. 632. o. 171. (1633.) Anton Rossi (Art. 139) wird begnadigt. Die Gesandten ^634 /" ^"sel willigen nicht ein, soiidern nehmen die Sache in den Abschied. Ibiä. ä. 17S. in ^^uardils Mnttonils (Art. 140) wird liberiert. Der Gesandte von Lucern, ohne Befehl, nimmt es ^üter Absch. 691. 0. 113. (1635.) Manro Qnadri, welcher 1625 den Fiscal Quadri und sch^ Sohn erschossen hatte und „verrufen" worden war, bittet, da er die Remission von des Er- dessen Kindern erhalten hat, sein Anstichen um Liberation den Herren und Obern vor- ^usselbe wird in den Abschied genommen. Absch. 743. a. 177. (1635.) Dominicus de Bertola 1766 Lauis. von Novaggio, welcher angeblich seine Frau vergiftet haben sollte und verbandisiert wordeil war, bittet »>» Begnadigung. Sein Ansuchen wird in den Abschied genoininen. Ibiä. b. (1638.) Francis' Discipolus aus Castagnala in der Landschaft Lauis, welcher den Johann Peter Beltram erschösse» bittet, da er von des Getödteten nächsten Verwandten Reinission erhalten hat, »in Liberation oder ei» sicheres Geleit für einige Zeit. Es wird ihm gestattet, für drei Monate in die Landschaft zu komme». ^ Ansuchen um Liberation wird in den Abschied genoininen. Absch. 862. b. (1638.) Albert^ Atys hatte den Carol del Geß durch einen Steinwurf getödtet und bittet um Liberation. Sein Ans»^' wird in den Abschied genommen. Ibiä. l,7. (1638.) Um Liberation bittet auch Andreas Fe"«"' welcher den Dominicus Fontana, zubenannt Mengora, der sich mit dessen Frau vergangen, todtgeschlag"' hatte. Sein Ansuchen wird den Obrigkeiten hinterbracht Ibiä. ä. l^8. (1638.) Das Ansuche" ^ vom mailändischen Gebiet verbannten Hieronymus Nosi (oder Tost). man möchte ihm den Aufenthalt»»' dem „herwärtsgebirgischen" Boden gestatten, wird in den Abschied genoininen. Ibiä. x. Margarita Moranda von Mattaro in der Landschaft Lauis, welche schon vier Jahre außerhalb ihres ^ terlandes. um der ihr bevorstehenden Tortur zu entgehen, ehrlich und still gelebt hat, bittet durchs Brüder um die Erlaubniß zur Rückkehr. Ihr Ansuchen wird de» Herren und Obern hinterbracht. ^ 951. o. ISO. (1641.) Anton Fossati hält für seinen Sohn, Franz Fvssati, der wegen eines TodtM^ bandisiert worden war, um Liberation an, weil er von des Entleibten Freunden eine Neinission und s" ^ Bekenntniß habe, daß der Entleibte die Ursache des Todtschlags gewesen. — Das Ansuchen wird i» Abschied genommen. Absch. 955. r. lSI. (1642.) Für Franciscus Fossatus, von Merode, welche» Camillus Fossatus erschossen hatte und verbannt worden war, bittet sein Vater um Liberation »»d die Remission der Verwandten des Getödteten vor. Er wird begnadigt. Die Gesandten von Basel, thurn und Schaffhausen, ohne Instruction, nehmen das Ansuchen in den Abschied Absch 980. I- ^ (1642.) Für den Johannes Longhi von Gagio, welcher an Martinus Jer.ninus einen Todtschlag bc^ gen hatte und bandisiert worden war, bitten seine Frau und Kinder um Begnadigung und weise» di^' mmion der Frau und Kinder des Getödteten vor. Das Ansuchen wird aä rotbronä.,.n genommen, ^ lS5t. (1642.) Für Franciscus Giorgio von Betano, welcher in der „Weinfeuchte" den Antonius getödtet hatte und bandistert worden war, bittet sein Vater um Begnadigung und weist die RemiD" Brüder und Schwestern des Getödteten vor. Das Ansuchen wird aä rotbronän.,. genommen. ' lZI. (1642.) Die für Martinelli, welcher an Petrus de Valcgia einen unvorsätzlichen Todtschlags gangen, eingelegte Bitte um Liberation wird ebenfalls in den Abschied genommen. Ibiä Ic lSS- Dem Johann Anton Castaneus von Lauis, welcher an de.il Großweibel Noggenmoser einen Todtschlag ^ gangen hatte und mit einer auf sein Leben gesetzten Tell bandisiert worden war, wird auf die Bitte» Angehörigen die Tell, welche „auf den erfolgenden Fall die Landschaft Lauis bezahlen solle, eu-ge'"' und jedem gestattet, mit ihm außerhalb der eidgenössischen Grenzenreden, jedoch nntcr Vorbehalt ' Ratification. Ibiä. m. l5«. (1642.) Domenico Laghi von Lanis ist in Verdacht gekomme», ^ von des Castagna That gewußt habe. Da er auf ergangene Citation nicht erschienen war, war er ' zehn Jahre bandisiert worden. Er bittet nun um Liberation weil sich nicht finden werde, daß er ^ stagna irgendwie in Verbindung gestanden habe. — Obgleich berichtet wird, daß sich im Proceb halben nichts finde, so will man die Liberation doch nicht ertheilen, sondern nimmt die Sache »ä rek^ äum. Absch. 985. V. lS7. (1643.) Johannes de Longo, Franciscus de Giorgio und Johannes Pe' Lauis. 1767 ^artinelius, als Todtschläger bandisiert, werden begnadigt. Die Gesandten von Basel und Freiburg wil- referieren. Absch. 1604. a. 138. (1646.) Meister Anton Dottorino aus Sessa bittet lemeii Sohn Johannes, welcher 1638 den Doinenico Zanetti erstochen hatte, unter Vorweisung der . ^"n bon Seite der Verwandten des Getödteten uin Begnadigung. Das Ansuchen wird in den Ab- ^ ^ genommen. Ibiä. i. 131». (1644.) Franciscus Carli von Lauis bittet um Libcrierung seines »nd ^ ^^^3- welcher 1638 einen Todtschlag begangen hatte, seitdem aber von des Getödteten Freunden ^ ^üiaiidten Remission erlangt hat. Die Gesandten sind ohne Instruction. Absch. 1038. b. 181». ,u. ^ ^as für Bapista della Giovanna von Magno, der einen Todtschlag begangen hatte, gestellte Anden N wöchte ihn begnadigen oder ihm doch wenigstens jährlich für drei Monate ein sicheres Geleit in geben, wird in den Abschied genommen. Ibiä. o. 1KI. (1644.) Johann Dottorino, der in ^hall Zanetti begangenen Tödtschlags seitdem die Remission von den Verwandten des Getödteten -ff l. ^ ^ instnlctivitsgemäß von der Mehrzahl der Gesandten vom Bando befreit. Lucern, Basel, ünd Schaffhausen referiere». Ibiä. ä. 1K2. (1644.) M. Quadri von Lauis bittet für seinen sich" welcher bei 22 Jahren im Auslande lebt und jetzt in Armuth und Krankheit sich befindet, um nick» - Der Gesandte von Basel kann ohne Vorwissen seiner Herren und Obern in das Ansuchen ej^^^lligen. Absch. 1039. o. 1113. (1645.) Johann Baptista Broggi, welcher 1638 aus Rothwehr daß" ^dschlag begangen hatte, bittet, da er von der Freundschaft des Getödteten Remission erhalten habe, wieder das Land öffnen möchte. Sein Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch. (^45.) Legha war mit Hauptmann Gorino 1624 bandisiert, letzterer 1626 begnadigt ^ Legha in der Begnadigung mitbegriffen war, kam er auch wieder in das Land und w ^ siebzehn Jahren. Jetzt bittet er um seine förmliche Liberation. Sein Allsuchen wird in tz«sel genommen. Ibiä. o. IK3. (1645.) In die Begnadigung des Georg Carli willigen Bern, des (y"^reibung nicht ein. Ibiä. I. IKK. (1646.) Giacomo Parmesan», welcher an der Tochter gu»a Todtschlag begangen und von dem Vater Remission erlangt hat, bittet um Begnadi- ^icher Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch. 1095. b. 1«7. (1646.) Pietrv dcl Fönte, ^ des"" ^^Wloinäus Fvutana einen Todtschlag begangen hat, bittet um Begnadiguug, nachdem er ^'Hied ^Meten Ehefrau und den Verwandten Reinission erhalten hat. Sein Ansuchen wird in den Nasser ^^'"wen. Ibiä. ä. IKK. (1647.) Antonio del Grande, welcher sein treuloses Weib ins hatte, so daß sie ertrank, und dcßwegen verbannt worden war. bittet um Begnadigung, den Herreil und Obern hinterbracht. Absch. 1130. b. IKK. (1648.) Christoph ^!te ^ ^ Lauisergebiet bittet für seincil Sohil Jakob, welcher den Hieronymus Bigvtti erdolcht disie/t derselbe seinen Vater wegen einer Schuld unbarmherzig verfolgte, und lebenslänglich ban- Herabsetzung des Bando auf zwei Jahre. Die Gesandten nehmen das Ansuchen Absch. 1149. ä. 17k. (1648.) Die Gesandten werdeil um Begnadigung des Defen- eiiicig ^liis, zubenannt Loga, ersucht, welcher in einer „Weinfcuchte" eine Weibsperson mit "Mustling" erschosseil hatte. Das Ansuchen wird in den Abschied genommen. Ibiä. k. 7. Zugrecht. r' (1622.) Da manche Uilterthaneil der Laildschaft Lauis, welche rechtmäßiger Weise Güter )abe», Jahreil von solchen, welche das Zugrecht zu haben glauben, aus denselben wieder ver- 1768 Lauis. drängt werden, so wird den Obrigkeiten zur Entscheidung hinterbracht, wie lange in solchen Fälle» d»' Zugrecht Geltung haben soll. Absch. 240. n. 172. (1640.) Die Anwälte von Lauis begehren, wenn Einer in der Landschaft ein Haus oder ein Stück Gut, bei welchem ein Anderer ringsherum t" mehr Güter hat, verkaufe, Letzterer, wenn er dreimal mehr Güter ringsum oder in einem Hause ei»» drei Gemächer habe, binnen sechs Monaten um den gleichen Kaufpreis, welchen der Ändere zahlt, das ^ oder das Haus solle zlehen können. Der Landvogt solle jedesmal vorher den Augeilschein einueh»^ Absch. 920. e. ». Polizeiliches Art. 173. (1618.) Ein böser Bube, genannt der Spagnoletto, der einen seiner Mitgesellen bracht, hat mit einer vermeinten Liberation sich in den ennctbirgischen Landen zu Lauis sehen lasse»- ^ Von Baden aus soll an die Gesandten geschrieben werden, den Spagnoletto greifen und ihm den verd> Lohn werden zu lassen. Absch. 23. d. 17A. (1618) Auf die Vorstellungen der Landschaft Lauis, daß troV ^ Verbot des Tragens langer und kurzer Nadbüchsen die Ungehorsamen dergleichen tragen, die Gehör!» ^ dadurch in Leibes- und Lebensgefahr gerathen, wird dieses Verbot auf ein Jahr lang ausgehoben »»^ ^ Landvögten erlaubt, ehrlichen und vertrauten Personen das Tragen derselben zu bewilligeil. Absch- " 173. (1618.) Da die Landvögte bei Habhaftmachung von Uebelthätern von den Unterthanen terstützt werden, so wird unter Vorbehalt der Ratification von Seite der Stände für nothwendig daß dem Landvogt auf der Landschaft Kosten vier vertraute Soldaten beigegeben werden. Idiä. b- ^ (1618.) Weil die diesjährigen ennetbirgischen Gesandten dem obrigkeitlichen Befehl zuwider in der ^ schaft Lauis verbotene Wehren zu tragen bewilligt haben, desgleichen, weil von Luggarus Wein »» Mailändergebiet geführt werde und der Bandit Spagnoletto liberiert wordeil sei, so schreibt Zürich, es möchte dafür sorgen, daß diese Beschlüsse zurückgenommen werden und daß es bei ^ Ordnung verbleibe. Weigere sich Zürich dessen, so werden die Hoheiteil der fünf katholischen Orte d»ß ^ thun. Absch. 29. 4. 177. (1618.) Da zu Lauis große und schwere Sachen mit der Schnellw»»^ ^. wogen und die Kallfleute dabei stark übernommen werden, so wird dahin geschrieben, daß mm' ^ Wagen mit zwei Schüsseln gebrauchen solle. Es wäre auch gut, wenn in den ennetbirgischen Vvgteie» ^ Gewicht gebraucht würde. Absch. 34. 178. (1619.) Die schwyzerischen Gesandten erhalten de» das schändliche mörderische Wesen in Lauis zur Sprache zu bringeil und von dem Bericht zu 6^^' jhi» ihnen begegnet ist. Absch. 64. K. 1711. (1620.) Der Landvogt stellt das Ansuchen, man gestatten, da namentlich an den Grenzen gegeil das Mailändische sich viele „böse Buben" umhertr^ ^ ihm nur der Ober- und Unterweibel zu Gebote stehen und er keine Hülfe von der Landschaft bis sechs zuverlässige Soldaten auf Kosten der Landschaft zu halten. Unter Ratificationsvorbehalt willfahrt. Absch. 127. e. 1811. (1628.) Hauptmann Gorino von Lauis stellt das Ansuchen, ihm gestatten, da er mit vornehmen mailändischcn Personeil in höchster Feindschaft stehe und siu» .^>i> nicht sicher sei, etliche Männer, wenn es schon Banditen seien, mit ihren verbotenen Gewehre» .i" Schutze mit sich zu führen. Dem Ansuchen wird unter Vorbehalt der Ratification von Seite ^ ^ keiten in der Weise entsprocheil, daß er vier Männer aus der Jurisdiction der XII Orte botenen Wehren in seine,n Dienste haben dürfe, so lange jene Feindschaft daure und diese unklagbar aufführen, wofür er Bürgschaft zu leisten habe. Der Gesandte von Basel nimmt d»S - Lauis. 176? den Abschied. Absch. 468. o. 1«l. (1640.) Johann Christoph Cloos, einer der drei Abgeordneten "^1 Lauis wegen der an dem Großweibel daselbst begangenen Mordthat, berichtet über ihr Verfahren, ""d bittet, sie in Schutz zu nehmen gegen die herumgebotenen unguten Reden, als hätten sie ihre Gewalt Abbraucht. Er trägt darauf an, das voriges Jahr publicierte Decret, die verbotenen Wehren betreffend, ">id berichtet, daß sie zwei Drittheile der 36 Soldaten entlasten hätten. Die Gesandten er- sä per Abgeordneten treue Verrichtung keinen Zweifel setzen und Alles ihren Herreu und ^ berichten werden. Ob sie auf der Jahrrechnung zu Baden über ihre Verrichtung Bericht geben uns/"' anheimgestellt. Absch. 928. s. 182. (1640.) Die Gesandten von Zürich, Luccrn welche im April dieses Jahrs nach Lauis abgeschickt worden waren, hatten einen Ruf ergehen >. "' baß man jede Nacht um eine gewisse Stunde mit einer Glocke ein Zeichen geben solle, und daß, wer der 9^ ^ ^ Straße ohne Licht angetroffen werde, um 10 Kronen gestraft werden solle. Die Anwälte qew-""blchaft Lauis bitten um Aufhebung dieser Verordnung, weil das bei ihnen bisher niemals Brauch ^ n sei. Die Gesandten lassen es bei diesem Rufe bewenden und denselben neuerdings publicieren. Absch. ^ ^ lU.'j. (1640.) Da voriges Jahr der Ruf ergangen war, daß an den heiligen Sonntagen und hgn ^"en Feiertagen keine Handarbeiten vorgenommen werden sollen, aber oft des Wetters wegen solche Ztt werden müssen, so bitten die Anwälte der Landschaft, zu gestatten, daß man die Erlaubniß ^ge>, ^ Arbeiten beim Pfarrer des Ortes einholen dürfe, und daß der Landvvgt dieselbe nicht ver- b Von leichtfertigen Personen werden die Straßen so unsicher ge- An-w'sk sogar einer von des Landvogts Soldaten erschossen und seither wieder auf dieselben ein der Lg worden ist. Der Landvogt soll daher zu den bisherigen Soldaten noch sechs aus Kosten Ter 9" annehmen und selbige für einmal bis auf Johannis halten. Absch. 1056. x. (1645.) habe» soll dem Priester Turniello, dem Fiscal Cannagha, sowie allen andern, welche die Erlaubniß er Wehren zu tragen, solche Erlaubniß bis ans anderweitige Verfügung aufheben; auch soll ..Eß ha"^ - Erlaubniß haben, nicht gestatten, verbotene Wehren zu tragen. Ibiä. 5. l»«. (1645.) ^schiebt ^ Landtanunan und Pannerherr Peter Zelger und Herr Landtamman Stultz den ^ben we' ^ ^ Brunnen ußgangen ist, verhören lassen und darüber müntlich Relation Bossen " P""cten, daß der Gierico zu Lauwiß uff den Landtvogt, wie auch uff den Grvßwehbel z» v^^ Absch. 1071. 187. (1647.) Um gewisse Banditen und böse „übelthätige Buben" desto ^ beseitigen, schlägt der Landvogt vor, eine „Täll" auf ihren Leib zu setzen und ^len d? ^ ^ Deutliches Mandat zu publicieren. Die katholischen Gesandten billigen dieses Mittel und be- del " gt» ^rsullvl^'ll vlUlgeu vieles Uli liindjs^^'"^^"^ogt, die Publicativn beförderlich vorzunehmen und in dergleichen Fällen mit dem mar- ""°rdnc vertraulich Cvrrespondcnz zu Pflegen, indem das Bündniß »nt Spanien dieß ausdrücklich ^öse» Aiih ^24. j. 188. (1648.) Dem Landvvgt wird aus die Anfrage, wie die Banditen und ^eil x,. dein Land zu vertreiben seien, von den katholischen Gesandten geantwortet, er solle, '"»er,, mw 1635 mit Mailand errichteten Vertrag beziehe, in der Nachbarschaft an denselben er- ^efaliv r ^ bann thunlich erachten werde, vollziehen; hingegen solle er selbst sich deßwegcn nicht " begeben. Absch. 1160. o. ^ ^ tt. Sanitätswcsen. " (i63i.) Die von der Landschaft Lauis hatten vor zwei Jahren dein Seckelmcister Pün- 1770 Lauis. tiner eine Schrift zugestellt, daß sie in Pestilenzzeiten den Eidgenossen und deren Unterthanen durch d" ganze Landschaft den Guidalohn bezahlen wollen, während die aus dem Livinenthal und die Unterthw"" der drei alten Orte behaupten, besondere Freiheiten zu haben, die von Lauis, man möchte diese anhaltt"' ihre Privilegien und Exemtionen Lauis gegenüber künftiges Jahr vorzuweisen, widrigenfalls sie jene sch" für nichtig und ungültig erklären. Absch. 558. cl. (1637.) Uri, Schwyz, Uuterwalden und erklären, daß sie die Sanitätsordnung, welche denen von Lauis für den Fall eines Sterbens gegeben von der Mehrzahl der regierenden Orte gutgeheißen worden ist, nicht genehmigen. Absch. 810. x- (1637.) Die Gesandten von Uri, Schwyz und Nidwalden werden bei ihren Herren und Obern den stellen, ob nicht auf der Jahrrechnung zu Baden darauf gedrungen werden sollte, denen von Lauis die ^ Position über die Pestilenzordnung wieder zu nehmen, da sie dein obrigkeitlichen Rechte präjudicierlich M Absch. 820. o. Handel und Verkehr; Jahrmärkte. Art. (1618.) Nachdem von den drei die Grafschaft Bellenz regierenden Orten zu ein Markt angesetzt worden war, der drei Tage vor den der Landschaft Lauis fiel, so wird dieser aus ^ Ansuchen der Landschaft auf den ersten Tag Laurentii in den Flecken Eng (Agno) unter VmM'halt Ratification der Stände verlegt. Absch. 21. I. I Mj. (1618.) Da berichtet wird, daß die kalho Gesandten der Landschaft Lauis einen neuen Markt zu Aug (Agno) bewilligt haben, der aber den Z" ^ lenz benachtheiligt und andere Unordnungen nach sich zieht; daß sie ferner gestattet haben, „verbotene ^ hohe Wehr" zu tragen, serner daß man Korn und Wein aus der Landschaft verkaufen dürfe, end» ) ^ sie gegen den Befehl den Banditen Spagnoletto libericrt haben, so soll jedes Ort seine Stimme nach ' schicken; dieses wird auch Zürich Kenntniß davon geben und dem Landvogt den uöthigen Auftrag über»" Absch. 27. i». lNH. (1619.) Da der neu errichtete Markt zu Eng (Agno) dem alten Markt zu ^ ^ wegen der Zeit und aus andern Ursachen nachtheilig ist, so nimmt man die Sache in den Abschied, d» bei erster gemeiner Zusammenkunft eine Aenderung gemacht werde. Absch. 83. 1c. INS. (1619>) hat mit Bedauern vernommen, daß Lauis den Paß durch seine Landschaft auf die Jahrmärkte zu ^ versperrt. — Es wird uothwendig erachtet, sich deßhalb zu vergleichen; die von Lauis »verde» Z" ^ ^ Zwecke auf die begehrte Tagsatzung beschieden. Absch. 86. I. !«»«. (1619.) Vor den XII scheinen Gesandte der drei die Grafschaft Bellenz regierenden Orte und der Landschaft Lauis bevollmw? ' Anwälte wegen der zu Eng ii, der Landschaft Lauis und zu Subiascv in der Bellenzerhcrrschaft führte»» Jahrmärkte. Der darüber zwischen Bellenz und Lauis entstandene Streit wird durch folgend' gleich den 13. September beigelegt) »Die beiden alten Bcllenzer- und. Lauisermärkte, nämlich der auf Bartholoms, der Lauiser auf den 13. October solle»» fortan abgehalten und als Jahrmärkte »verde»», der zu Agno »vird aberkannt und soll ninunermchr besucht »verde»». Der Subiaskermarkt, " ^ seit uralten Zeiten immer nach dem Lauisermarkte abgehalten »vorbei» ist, soll fernerhin bestehen "" ^ den 18. October, aber nicht als ein Jahrmarkt ausgerufen werden. Von beiden Theilcn soll der fw^ gang, der freie Handel und Wandel niemals gestört »verde»,. - Weil ferner die drei Orte die »ach ^ reisenden Gesandten in das Gelübde genommen haben, daß sie sich bei der Rückkunft wieder stellen wolle", ihre Baarschaft wegen vermeintlicher Ansprachen für erlittenen Abbruch an Zöllen Hinterhalten habe"^.^, werden die drei Orte gebeten, diese Gesandten ihres Gelübdes zu entlassen. In Beziehung auf die w Lauis. 1771 ^chc aufgelaufene» Kosten und die Ansprachen der Kauflente wegen erlittenen Schadens wird von den 1^" erkannt, daß die von der Landschaft Lauis dieser Ansprachen ledig und die von beiden Thei- svlle Bellenz, gegen einander angelegten Arreste und Verbote ohne einige Kosteil aufgehoben sein (Dieser von den neun Orten errichtete Vergleich wurde ratificiert von Uri den 19., von Schwyz den Jed ^ Nidwaldcn den 16. September 1619. sArchiv Nidwalden.)) Absch. 89. o. 107. (1639.) er Gesandte wird zu Hause zu berichten wissen über den wucherischen Fürkauf des Weines zu Lauis, " mau bei nächster Zusammenkunft zu Lucern deswegen einen Befehl ergehen lassen kann. Absch. 913. o. II. Bezug von Salz und Korn. (1620.) Stattthalter Brocco zu Lauis beabsichtigt im Namen der Landschaft um die kier/ ersuchen, daß die von Mailand durch Lauis geführten Kaufmannsgüter so lang verarre- spa möchten, bis der Landschaft der Transit des hallischen Salzes auch zugelassen werde. Der z>!c»i ^ Ambassador Casati macht deßhalb Vorstellungen, und man besorgt allerlei Ungclcgenheiten. — Igg Statthalter, aus den Orten einen Gesandten nach Mailand zu nehmen. Absch. 113. b, laiid' ^te zu Lauis beklagen sich abermals, daß ihnen trotz dem an den Gubernator zu Mai- ^richteten Schreiben und der mit dein spanischen Ambassador getroffenen Abrede weder aus den Bün- »>ü Mailand Salz zukomme, und daß auch der Kornkauf abgeschlagen sei. — Uri wird ersucht, te» ^ Ambassador Casati zu reden und nöthigcnfalls ein zweites Schreiben an den Gubernator zu rich- «ba erfolglos, so können etliche Gesandte von der ennetbirgischcn Jahrrechnung nach Mailand ^rrden. Absch. 124. ä. 200. (1620.) Man vernimmt mit Befriedigung, daß der Gubcr- tvillt s gegenüber denen zu Lauis das Verbot des Kornkaufs wieder aufgehoben habe und gc- ^rer Betreff des Salzes auch zu helfen. Absch. 132. e. Zill. (1620.) Auf abermaliges Anhalten tl'ie Gubernator zu Mailand geschrieben, daß ihnen das Salz zum gleichen Preis, ^ Luggarus und Bcllenz geliefert werden möchte. Absch. 150. n. 202. (1625.) Auf das ^rleil b1i,tcrthanen von Lauis werden folgende dem mit Spanien zu erneuernden Bündnisse cinzu- ^assc,/'^ bcn Abschied genommen: 1) Der König solle den Untcrthanen der Landschaft Lauis lhn^ bom Herzogthum Mailand abzuführen nach Vorweisung der gewöhnlichen Patente; 2) daß ^bitm^'S"lz, welches sie außerhalb des Mailändischen gekauft haben, nach Laut der alten »ery ^ Transit durch das Mailändergebict gestattet sei; 3) daß sie von den Mailändischen Zolles ^bhern Zöllen als früher beschwert und vom neu aufgelegten Zoll befreit werden; 4) daß ^^seitigcil Untcrthanen gestattet sein soll, bis vier Meilen weit von den Grenzen Güter zu kaufen licht ^"^ung der gewöhnlichen Beschwerden. Absch. 363. b. 203. (1626.) Nntcrwaldcn hat Begibst daß die Untcrthanen in der Landvogtci Lauis sich höchlich über die „Salzvcrlügcrer" da- ^lzcs ^ vornehine Personen in demselben Verlag seien und ihnen dadurch der Preis des ^!gen werde.. Bei letzter ennctbirgischer Jahrrechnung ist darum von einer Person Kundschaft ^'e»i worden, welche der Gesandte von Frciburg hinter sich genommen hat mit dem Versprechen, ^ ^ regierenden Orte eine Copie davon zukommen zu lassen, was bisher nicht geschehen ist. Frei- ^643 ersucht, dafür zu sorgen, daß die Copicen beförderlichst ausgefertigt werden. Absch. 380. n. 205. ^ Klagen laut werden, daß die Bewohner der Landschaft beim Kaufe des mailändischen Salzes gewesenen Statthalter Brocco mit Auflagen beschwert werden, untersucht man die mit den 222 1772 Lauis. mailändischen Salzpächtern von ihm geschlossenen Salzvcrträge. Es ergibt sich daraus, daß Brocco Z""' Schaden der Unterthanen sich Uebergriffe erlaubt hat. Es werden daher beide Salzcontracte den Her"" und Obern hinterbracht, damit sie das Gehörige anordnen. Den ersten Cvntract lassen die Gesandten i» seinem Werth oder Unwerthe bis auf die erfolgenden Verordnungen der Obrigkeiten bestehen. Absch. 980- 20Z. (1645.) Basel fragt an, ob die Gesandten aller Orte dafür Befehl gehabt hätten, daß den Salz- händlern zu Lanis die Anlage der jährlicben 50 Kronen für jedes Ort wieder erlassen worden sei, warum dieß geschehen sei. Es wird in den Abschied genommen, ob man die Salzhändler zu Luggar^ und im Mainthal ohne Anlage lassen und ob man nicht wenigstens die 50 Kronen für jedes Ort jährlich von den Lauiser Salzhändlern beziehen wolle. Absch. 1069. Ii. 12. Zölle und Geleit. Art. 20«. (1620.) Nachdem die Gesandten von den Zöllnern verlangt hatten, daß sie den in Dncatonen abliefern, diese aber „Stimmbriefe" von 1616 vorlegen, welche ihnen gestatten, statt der Ducatonen 26 gute Batzen in landläufigem Geld zu geben, so läßt man es dabei bewenden. Da aber d» Orte jährlich um 300 Kronen auf diese Weise verkürzt werden, so wird die Sache doch den Hoheiten h»'- terbracht. Absch. 127. ä. 207. (1622.) Der Zoll zu Lauis war 1617 auf acht Jahre um 1000 O"' eatonen verliehen worden. Einige Gesandte haben nun die Instruction, eine Aendernng zu beantragen- Berücksichtigung der Stimmbriefe und der Bestätigungen des Zvllbriefs läßt man es bei dem Bisherig"' verbleiben, nimmt jedoch in den Abschied, es möchte der Zoll nach Ordnung des Lehcnbriefs je zu Jahren verliehen werden. Absch. 240. 6. 208. (1624.) Die Unterthanen der Landschaft La.'is beklagen sich, daß die zu Urseren angeblich nach einem alten Urbar ihren hin- und herfahrenden SäM""'" einen Zoll abnehmen, während die von Urseren in der Landschaft Lauis zollfrei seien Die Beschwerde in den Abschied genommen. Absch. 322. o. 200. (1624.) 1. Da der Zoll zn Lanis wieder soll verlieh"' werden, so wird den Obrigkeiten anheimgestcllt, ob sie denselben an eine Steigerung bringen oder den g" treuen Amtleuten, Landvogt und Landschrciber, auf drei oder vier Jahre übergeben wollen die dann dariil'0 ordentliche Rechnung zu stellen hätten. 2. Ferner wird auch in den Abschied genommen wie sich die Obrigkeiten den Gesandten gegenüber der Verehrung halber verhalten wollen, wenn der Zoll den Amtleute» "beigeben werden sollte, da bisher bei Verleihung des Zolles jeden, Gesandten 40 Ducatonen als Vcrchru"g gegeben worden seien. Il-iä. o. 2l0. (1630.) Lauis will sich nicht, wie Luggarus, zu den, Abko»"""'- betreffend den Lohn der zun. Weinferggen nothwendigen Guide., bequemen. Die von Livinen und Urse'"' beschweren sich dariiber, weil sie davon auf den Landstraßen nach alten, Brauch ledig seien Man besclM die von Lauis durch ein Schreiben zu disponieren, sich auch zu de», von Luggarus angenommeneu ^ kommen zu bequemen. Absch. 523. g. 2ll. (1631.) I. Auf die Beschwerden von Orelli nnd Pestalozzis Zürich, daß ihnen die Zöllner zu Lauis zu viel Zoll von ihrer durchgeführten Seide fordern antworte» " Zöllner, daß sie ihnen weniger, als wozu das Zollbüchlein sie berechtige (6 Kreuzer vom Pfund) abg"»"" men haben. 2. Was die Kaufmannsgütcr betrifft, welche unter der Condutta der Herren Lorenzi, Volpi und Pestalozzi geführt werden, so wünschen die Zöllner bei den mit denselben -ingegangem'" ^ ' tragen zu verblc.bcn. 3. Auf die Klage, daß einem Genfer eine bedeutende Summe abgefordert morde» ' ' antworten sie, daß derselbe den Zoll defraudiert habe, in Folge dessen die Güter verfallen gewesen sie hätten sich aber in Billigkeit mit ihn, verglichen. Absch. 558. a. 2,2. (1631.) Die siebe" Z""' Lauis. 1773 '" 5!auis lassen sich vernehmen, daß sie in den letzten Jahren viel eingebüßt hätten, jeder bei 70 Ducaten, " bitten um einige Ergetznng, oder daß man ihnen den Zoll um einen geringern Preis von Neuem der- mächte. Die Gesandten, ohne Instruction, nehme» das Ansuchen in den Abschied. Ibiä. 5. 213. N' / > Landschaft Lauis beschwert sich, daß die zu Bellcnz von jedem Stück bei ihnen durchgeführtem einen Schilling mehr als sonst fordern. Die Beschwerde wird dem Abschied einverleibt. Ibick. o. ^ (1632.) Die Verleihung des Zolls zu Lauis lind zu Luggarus soll 1633 auf sechs oder acht Jahre, »ach Belieben der Obrigkeiten, vorgenommen werden und der Beständer ihn 1634 antreten, oder die Ob- ^3eiten sollen ihn in ihrem Namen einziehen lassen. Absch. 595. e. 213. (1633.) Der Zoll zu Lauis r wieder auf acht Jahre verliehen. Bern, Lucern und Freiburg wollen ihn nur auf sechs Jahre ver- ^ sie nehmen es daher in den Abschied. Absch. 632. A. 248. (1637.) Zwischen Johann Peter ^orosini einerseits, Johann Baptista Nuscone und Peter Bruno andrerseits ist in Bezug auf die Differenz soll Communitäten Lauis und Bellenz den 3. April ein Vergleich abgeschlossen worden. Demgemäß b) dxx zu Lauis neu errichtete Zoll gegen denen von Bellenz aufgehoben werden, damit nicht die zu Bel- ^ verenden Orte etwa einen neuen Zoll einführen; 2) sollen die von Bellenz bei der Exemtion des Zolls "6^us, ^ dieß 1569 erkannt und später ratisiciert worden ist, verbleiben; 3) dürfen weder die von „och die von Lauis einander Fürlcite abnehmen, bis lind so lange die von Bellcnz von den drei die ^ ^""gen, daß sie den Giubiaskermarkt gegenüber denen von Lauis aufhebeil wollen. Alsdann sollen bvn Bellenz bei ihrer Fürleite (1 guten Batzen vom Saum) gegen denen von Lauis verbleiben, „hinleite ^ Lauis lim Aufhebung dieses Marktes gegen denen von Bellcnz mit ihrer neuen Für- Fürleite mehr gegen denen von Bellenz fordern". Dieser Vergleich wird in den ^ genommen, damit jedes Ort seine Gesandten bei erster Gelegenheit darüber instruieren kann. Absch. auf ^ (1638.) Früher war von den Beständern des Zolls zu Lauis den Obrigkeiten, die ihn lvird^ verliehen, 1000 Ducatonen jährlich bezahlt worden, seit 1625 88 Ducatoncn weniger. Es lick >Abschied gesetzt, daß die nächste Verleihung nur aus sechs Jahre stattfinden soll, und daß jähr- Ducatonen bezahlt werden sollen. Absch. 862. s. 218. (1639.) Der Zoll zu Lauis Dbr' Schern Beständern auf sechs Jahre gegen einen jährlichen Abtrag von 1000 Ducatonen an die eilen verliehen. Die Verpachtung beginnt am Johannis des Täufers Tag im Jahre 1640. Absch. ^iick (1641,') Abgeordnete der Landschaft Lauis berichten, daß zur Beseitigung der Spannung ^arkt!" und der Grafschaft Bellenz, die durch die Einführung der neuen Zölle und des Giubiasker- ^»eu^ sel, Zwischen beiden Theilen den 5. Juli 1640 ein Vergleich geschlossen worden sei, um sy'l^ ^lisication sie nun bitten. Der Vergleich enthält folgende Punkte: i) Die von der Landschaft Lauis 2)^^ legierenden Orte bitten, sie möchten den den Bcllcnzern gegenüber eingeführten Zoll aufheben; ^»lz ^ Stadt und Grafschaft Bellenz sollen nicht mehr schuldig sein, von den durch die Landschaft sie x ^führten Kaufmannswaaren die „Fuhrleite" zu zahlen, noch das Getreide und die Victualien, welche lvech ^ ^rn den dazu Verordneten namhaft zu inachen, noch viel weniger zu einem Eide genöthigt zu rn, hgH Nachtheil der früher zwischen beiden Landschaften gemachten Transactionen. sollen die von der Stadt und Grafschaft Bcllenz ihre regierenden Orte bitten, den 1636 neu er- fic^- ^ und den Giubiaskermarkt aufzuheben. Die Gesandten genehmigen unter Vorbehalt der Rati- ^stt" Obrigkeiten diesen Vergleich. Absch. 951. b. 228. (1646.) Weil der Zoll zu Lauis ^ ^uhr wieder soll verliehen werden, soll keinem Gesandten benommen sein, „die obrigkeitlichen Zolls- 1774 Lauis. stimmen in dem einen oder andern Ort von seinen Herren und Obern auszubringen." Absch. I0tk- 221. (1646.) Es wird berichtet, daß Diego Maderni „mit sonderbaren Versprechen" die Zollbcleh»»'^ zu Lauis an sich zu bringen und den alten Zöllnern, die wegen ihres Verhaltens jüngst zu St. Joh»>»" von den Gesandten so viel als bestätigt worden sind, zu entziehen suche. — Es soll bei der Belehnung den Nutzen der Obrigkeiten gesehen und der Zoll auf die Gant geschlagen werden. Absch. 1109. m. 13. Münzsachen. Art. 222. (1621.) Die Gesandten werden ihre Herren und Obern von dem Abruf des in Lauis benachrichtigen, durch welchen der geineine Mann nicht unbedeutenden Verlust erleidet, und maßregeln zu treffen sucheu. Absch. 163. i. 223. (1625.) Die in der Landschaft Lauis beschwere» ^ über den Abruf des Geldes. Die fünf Orte halten die Beschwerde für unbegründet, weil der gemeine A ^ im Herzogthum Mailand Getreide und Salz mit „kurzer" Münze bezahlen muß. Es wird deßhalb ersucht, dem Landvogt, wenn die Mehrheit der Stimmen vorhanden ist, zu schreiben, den Ruf zu exequ» und zu verbiete», daß jemand sein Geld in hohem Preis ausleihe. Solothurns Gesandtschaft, deßha^ ^ Befehl, stellt die Sache seiner Obrigkeit anhcim. Absch. 371. <1. 22^1. (1648.) Laut eingelangte»^ richtes ist in Lauis eine große Summe einer unbekannten Gattung falschen Geldes, betrügerisch unter ^ Namen der Orte Uri, Schwhz und Unterwalden geprägt, gefunden worden. — Die Sache tvird Abschied genommen, damit man den Bericht der dießjährigen Gesandten darüber vernehme und die »öt^ Maßregeln treffe. Absch. 1151. o. 14. Kriegswesen; Kriegsanlagen. Art. 22Z. (1620.) S. Absch. 137. b. 22«. (t623.) Die Landschaft Livinen begehrt die^ erstattung zweier „Stuck" (Geschütze) auf Rädern, welche sie vor Jahren der Landschaft Lauis g^"^ hatte. Das Begehren wird in den Abschied genommen. Absch. 288. 5. 227. (1625.) Die von hatten vor Jahren der Landschaft Lauis zwei Feldstücklein zur Abwehr der Banditen geliehen. Der vogt wird beauftragt, die Landschaft zu deren Rückgabe zu vermögen, wenn sie dieselben u^ brauche. Absch. 351.1. 22». (1629.) 1. Den ennetbirgischen Gesandten soll Befehl gegeben werde», erkundigen, was es für eine Bewandtnis; mit den „Stücklinen" im Schloß Lauis habe, weil »"'" die im Livinerthal dieselben wieder zu ihren Händen begehren, indem sie angeben, daß vor dreißig als das Land von Banditen molestiert war, der Landvogt Mehenberg sie hergegebeil habe. 2. Die c>u ^ birgischen Gesandten von Zürich und Lucern sollen Befehl lind Gewalt haben, nebeil den Gesandt Uri die Stücke zu Jrnis zu besichtigen. Wenn es uothwendig sein sollte, etwas daran zu verb^ ^ sollen sie dafür sorgen, daß Uri in der XII Orte Namen die Verbesserung vornehmen lasse. Absch- 22». (1631.) Beril frägt an, ob Freiburg und Svlothurn in die ennetbirgische Musterung eingewilligt ^ Es habe nämlich gehört, daß der Landschreiber zu Lanis die Leute im Namen der acht Orte ge»""^ ^,>i. sie „angereizt" habe, bei Ausbruch von Thätlichkeiten zu der Mehrzahl der mitregierenden Orte Z" ' ^ ^ Die beiden Städte lassen es bei dem bewenden, was deßhalb an Bern geschrieben worden sei. sich dainit nicht begnügen, so begehren sie die Strafe in den Abschied zu nehmen. Absch. 569. ä- ^ (1640.) Bern, Unterwalden, Basel und Schaffhausen verlangen die Rückerstattung von 120 Krone», Lauis. 1775 ^ für die in die Landschaft vergangenen April geschickten Soldaten bezahlt haben. Die Landschaft beschwert .Anfangs dessen, schließlich aber widersetzt sie sich nicht weiter. Absch. 929. I. 23l. (1642.) Die Hes Jahr den Soldaten von Lauis gegebenen 50 Ducatonen haben noch nicht zurückerhalten werden von"o' ^ Obrigkeiten müssen den Schaden an sich haben. Absch. 981. s. 232. (1647.) Weil die " Lauis durch ztvsi Abgeordnete die von Baden aus ihnen auferlegten Kriegssteuern von sich abzuwenden ... üchtigen, so wird an den Landvogt geschrieben, er möchte von der Absendung zu Vermeidung unnö- lW abmahnen, aber ihnen gestatten, ihr Anliegen den Obrigkeiten schriftlich vorzustellen. Absch. !eic>, ^ (1647.) Der Landvogt schreibt, daß die Lauiser trotz seiner Abmahnung entschlossen ' der zu Badeu auferlegten Kriegssteucr Abgeordnete in die Orte zu schicken. — Man vermu- Und ^ damit noch etwas Anderes beabsichtigen, und schreibt deßhalb nach Zürich, Glarus, Frciburg die möchten die Deputierten abweisen, mit dem Beifügen, daß man für das Beste halte, "che wieder vor die gesammten regierenden Orte gelangen zu lassen. Absch. 1139. i. Verhältnis; znm Bischof von Como; Stellung der Geistlichen gegenüber der weltlichen Obrigkeit. 237. (1624.) Der Nuntius beschwert sich wiederum über die Proccdur und den auf die ^ Hieronymus Nusca, Chorhcrrn zu Agno, voin Landvogte zu Lauis gelegten Arrest und darüber, Zeu Zeugen, welche vor dein geistlichen Nichter Zcugniß abgelegt haben, wiederum vor ihm iu ^^^iieil nöthige, was der Bulle Eoona, vomiui zutvidcrlaufe. Auf dieses hin wird dein Landvogt fernere Proceß gegen den Chorhcrrn Nusca untersagt, die Aufhebung des Arrestes aber den Obern anheimgestellt, weil dessen Gut, wenn er malefizisch abgestraft würde, der Kammer ge- Uebrigens möchte der Vicarius zu Como den Handel schnell zu Ende führen. Absch. 314. b. Vvh A ^f vom Nuntius wiederholte Begehren in Betreff des gefangenen Chorhcrrn Nusca Entscheidung wegen der geistlichen und der weltlichen Jurisdiction werden die Gesandten ersucht, im Namen der katholischen Orte „für dießmal zu begegnet»". Absch. 317. o. 23i (1631.) Wegei» der unpassenden Procedurcn und Neuerungen des Bischofs von Coino ihre ^ ^"Icrthanen zu Lauis hat Luceru bereits mit den» Nuntius gesprochen und haben etliche Orte ^"Ne„ fischen Gesaildten instruiert. Man will also die Antwort voi» den» eitlen und ander»» Orte er- ' ^"ic auch was die Gesaildten ausrichten. Absch. 560. o. 23ll. (1631.) Der Landvogt von 1"-'r Vater Inquisitor von Como unlängst in den Flecken Besaccio gekoinmen sei und k ..^,.^9en „etwas verzaubertet» Dublen" gefangen weggeführt habe. Deinselben wird von dei» ^r Mischen Orten geschriebci», daß er sich künftig solcher gcwaltthätigcn Eingriffe in die Jurisdiction ^ enthalten habe. Absch. 558. o. (1638.) Der Priester Julius Trcvano, welcher ^ ^sseii hatte, war von» geistlichen Stabe bis dahin nicht bestraft worden. Auf das an den Bischof 1776 Lauis. zu Coiuo von den Gesandten gestellte Ansuchen um dessen Bestrafung antwortet der Bischof, daß kein Haltspunkt sich gefunden habe, gegen denselben rechtlich zu procedieren. Die Gesandten erwidern, daß du Kundschaften die That erwiesen sei und der Priester sich geflüchtet habe. Sie suchen um die Erlaubml' ^ dessen Patrimonium zu confiscieren. Der Bischof kann das nicht bewilligen und weist die Obrigkeitc" ^ den Papst oder den Nuntius. Absch. 662. ll. 24t. (1638.) Landvogt Püntiner berichtet über dc" Lauis muthmaßlich vom Priester Julius Trcvano begangenen Todtschlag und klagt, daß der BisclM ^ Cvmo denselben nicht citieren noch wider ihn processieren lassen wolle. Da man voraussieht, daß " dere Beschwerden gegen den Bischof einkommen werden, wird die Sache einstweilen aufgeschoben, u»N1> ^ gegenüber dem Nuntius und dem Bischof gebührende Mittel in Anwendung zu bringen. Absch- 242. (1640.) „Weil man nicht erfahren kann, in was terminis die Abgeordneten der XII Or^ ^ bewußtem verhafteten Prete Giulio Trevano zu Lauis bestehen und wie sie damit fortkommen möge" ^ wird von den Gesandten von Uri, Schwyz und Nidwalden Lucern insinuiert, ob man nicht, wenn geordneten an den Bischof von Como „in solchem Werk wollten gesteckt sein", mit dein Nuntius reden " Ii, Mb. dek es ih»"' daß dieser Verhaftete mit seinem Zuthun in die Orte begleitet und daselbst examiniert werde. Absch- 243. (1640.) Die wegen der am Großweibel zu Lauis verübten Mordthat Abgeordneten bericlch'M sie in Betreff des Priesters Giulio Trevano nichts hätten thun können, da der Bischof von Como es gänzlich untersagt habe, sich um dessen Proceß anzunehmen. Da der Nuntius sich hat verlauten lasset ^ er auf Ansuchen der Gesandten den verhafteten Trevano zu seinen Händen nach Luccrn führen lasse" um ihm den Proceß zu machen, so wird von den katholischen Gesandten gut erachtet, ihn darum und ihn darauf aufmerksam zu machen, daß trotz dem Verbote die Priester zu großem Aergerniß 1^ ^ ^ je mehr verbotene Wehren tragen. Absch. 928. k. 244. (1640.) Der Priester Giulio Trevaiw , ^ Begehren des Bischofs von Como gefangen gesetzt, ist ans dem Gesängniß ausgebrochen. Die wollen gegen ihn dennoch processieren, damit der Gerechtigkeit Genüge gethan werde. Obgleich in den Decreten von den Herren und Obern festgesetzt worden ist, daß geistliche Personen für cri"""" ^ und malcsizische Sachen vom weltlichen Stabe bestraft werden sollen, so versagen doch die Gesa»d""^ katholischen Orte ihre Einwilligung dazu. Absch. 929. s. 245. (1640.) Der Bischof von Co»w ^ daß Hab und Gut des Priesters Trevano, das noch nicht consisciert ist, durch Confiscation ihm den Obrigkeiten zufallen müsse. Die Gesandten hinterbringen dieses Begehren ihren Herren u"b ^ unterdessen bleibt dieses Vermögen bis zum Austrag der Sache in Arrest. Ibicl. k. 24k. (16^ ^ einige Orte gegen den Priester Trevano, welcher aus der Gefangenschaft ausgebrochen ist, den heben wollen, gestützt auf die Decrete von 1598, so willigen Lucern, Uri, Schwhz, Zug und Freib"^ ^ ein. Idiä. Ic. 247. (1641.) Der Priester Domenico Banquin hatte sich allerlei schlimme Schulden kommen lassen. Bei einer Unterredung mit dem Nuntius wegen dieses Falles erklärt dahin, daß er es den regierenden Orten nicht verwehren könne, ihre Hoheit gegen denselben zu Dem Landvogt wird daher der Befehl gegeben, diesen Priester zur Hand zu bringen, damit die Lands ^ dergleichen Unkraut gesäubert werde. Absch. 946. m. 248. (1641.) 1. Francesco Carnuate (Carncvn ^ ^ für das Amt eines Fiscals ordentliche Stimmen soll erhalten haben, soll zu demselben zugelassen werde"- ^ noch andere Punkte ins Reine zu bringen sind, betreffend den Bischof von Como und das si»' eidgenössischen Alumnen zu Mailand, so soll durch einen Ausschuß der Nuntius angesprochen Excommunication, welche er über die zwei „bewußten" Soldaten und den Unterweibel zu Lauis Lauis. 1777 das nicht erhältlich sein, so soll Uri das letzte Antwortschreiben des Bischofs von dann-"" ^ jenseits des Gebirgs regierenden Orte seinen Gesandten nach Solothurn mitgeben, damit man vi,!^ / andern Punkt reden könne. Absch. 962. i. 240. (1642.) Dem Gesaitdten >vel^>^" der Auftrag gegeben, beim Nuntius dahin zu wirken, daß die drei Soldaten zu Lauis, steil ^ ^ obrigkeitlichen Befehls Hand an zwei Priester gelegt haben, von der Excommunication bc- Absch. 980. n. 250. (1643.) Der Nuntius soll ersucht werden, denjenigen Personen, ihn ^ ^fehl des Landvogts dem Priester Ginlio Trcvano nachgesetzt haben, um ihn zu verhaften, illZ-i'lebendig haben behändigcn können, die Excvmmnnication abzunehmen. Absch. 1003. p. 25l. ^rchet Betreff des immer noch verhafteten Clerico Diacono zu Lauis wird durch einen Ausschuß verteil - ' ^ derselbe dem Bischof zu Como, seinem Ordinarius, übergeben und lidors constituiert werden der ausdrücklichen Erklärung, daß derselbe nicht von Lauis abgeführt werden diirfe, sondern wcrdx ^ Gefangenschaft zu bleiben habe, daß aber von den bischöflichen Officialcn der Proceß formiert il,^ ^'^"ilte das Urtheil derselben die Orte nicht befriedigen, so gestattet der Nuntius die Appellation an Solothurn wird Kenntniß davon gegeben. Absch. 1074. o. 252. (1645.) Die Ge- ej^ it von Schwhz berichtet, daß zu Lauis nicht nur der Großweibel, sondern der Landvogt selbst von Kleriker beschimpft worden sei, indem derselbe auf diese beiden Beamten freventlich „los- Lucern ails dieses orimen laosas ninzöstatis noch nicht berichtet worden ist, so wird ^hel Klnächst gelegenen Orte von dem Vorfall in Kenntniß setzeil und sie ersucheil, auf die nächste l>liz^ Zusammenkunft ihre Gesandten dariiber zu instruieren. Ferner erachtet man für gut, den Nullit, ^'^Ulögeii, diesen Kleriker zu degradiereil und der weltlicheil Obrigkeit zur exemplarischen Bestrafung Absch. 1075. cl. 253. (1647.) Der Bischof von Como wird allgegangen, gegen den ^gs>l>." ^ Bietro de Marchi zu Canobbio und noch andere Priester, welche durch ihre unpassende Hand- Ter B.^"^nigkeit stiften, eiuzilschreiten, widrigenfalls die Orte zu andern Resolutionen schreiten müßten, spricht seine Bereitwilligkeit dazu aus, dem Ansuchen zu entsprechen. Absch. 1130. A. ^ ll!. äiirchensachen; geistliche Pfründen. ^ »cil ^ (1620.) Weil der jetzige ErzPriester wegen Alter seine Stelle nicht mehr verseheil kann, ^1t ainw lliitauglich ist, hatten die Gesandten auf letzter Jahrrechnung dcßhalb Jhro Heil. Konsens einzustellen. Aus geschehenes Anhalten wird beschlossen, ebenfalls eine Snpplication an ^st^en zll lassen. Absch. 105. i. 233. (1620.) Wenn Giovio, Chorherr zu Lauis, um ein ^l>j.z den Papst anhält, so soll demselben keines gegeben werden, da er für die Erzpriesterei zu ^t, '"^'lstich erfunden wird und inan an den Papst schon ein für ihn ungünstiges Schreiben abgeschickt 23«». (1620.) Das Ansuchen des Erzbischofs von Mailand, Borrvineo, die Orte l>e».. ^ den zu Arvna begoilnencn Bau einer Kirche, „darinnen des heiligen Carolns Borromeus Le- ^'-f ^^steuer geben, wird in den Abschied genommen. Absch. 127. Ii. 237. (1621.) An den ^"lo wird geschrieben, er möchte, weil der ErzPriester zu Lauis bisher immer des Bischofs fei, den jetzigen ErzPriester auch mit diesem Amt beehreil, zuinal da der von ihm ernannte '"»ge '""anglich sein solle. Absch. 175. k. 23«. (1624.) Der Nuntius beschwert sich, daß zwei ^ welche zu Zürich und Basel studiert hätten, zu Soragno in die Landschaft Lauis die calvi- ^ derbreiten. Dem Landschreiber wird befohleil, dieselben, wenn sich die Anzeige erwahre, gefäng- 1778 Lauis. lich einzuziehen, die sectierischen Bücher, welche er bei ihnen finde, nach Como zu schicken. Wenn es ^ herausstelle, daß sie mit Wissen des Landvogtes in das Land gekommen seien, so solle man demselben e>>^ Verweis zu geben nicht unterlassen. Haben sich aber diese jungen Glarner die Ausbreitung ihrer Secte zu Schulden kommen lassen, so soll der Landvogt sie dennoch unter Androhung schwerer Leibesstrasen dem Lande schaffen. Absch. 314. 5. 2SV. (1624.) Der Bischof von Como berichtet, daß dem zu Novaggio von einer verruchten Person mit dem Tode gedroht werde, so daß der Priester gczww ^ sei, Pfarrei und Pfarrkinder zu verlassen. Er bittet, man möchte dieser Person und allen ihren Helft" fern ernstlich gebieten, sich ruhig zu verhalten. Ein jedes Ort wird seinen Gesandten über das Gebirg de ^ Befehl geben. Absch. 319. k. 2««. (1624.) Zug hat bei dem Cardinal zu Cremona zwei Lauise^ Chorherrenpfründen empfohlen, dieser aber geantwortet, daß bereits zwei andere Geistliche bestellt ^ daß er aber bei anderer Gelegenheit Rücksicht nehmen wolle. Jeder Gesandte wird dieß zu Hause Z" richten wissen. Absch. 320. k. 2«1. (1640.) Acht Mannspersonen zu Lauis haben zur Osterzeü > schuldigen Pflicht in Bezug auf die Sacramente, die Beichte und Communion nicht nachkommen Die Gesandten wollen gegen sie procedieren und verlangen vom ErzPriester die Namen derselben. weigert sich, sie zu geben. Da man vernimmt, daß diejenigen, welche nicht, wie Andere, auf den ^ ihrer Pflicht nachkommen, in der Pfarrkirche excommuniciert werden sollen, so wird dieß in den ^ genommen. Absch. 929. n. 2«2. (1645.) Man findet es unbillig, daß die Unterthanen die Koste" ^ Visitationen der Kirchen, Pfarreien und der Priesterschaft durch den Bischof von Como bezahlen solle" ^ nicht der Bischof, der ein großes Einkommen aus diesen Landen bezieht. Es wird aber berichtet, Visitationen der Kirchen, der Priesterschaft und der Klosterfrauen zu Lauis und zu Agno diese die ^ bezahlt haben, in den Dörfern theils die Gemeinden, theils die Kirchen und Pfarrer. Absch- 17. Unterrichtswesen. , Art. 2«3. (1633.) Als einige Jahre früher die Propstei St. Antonien zu Lauis erledigt war, hatten die von der Stadt nnd der Landschaft Lauis, als die Propstei in ein Collegium wurde, die Jesuiten als Lehrer in demselben gehabt; wegen des geringen Einkommens hatte sich d" ^ zerschlageil. An deren Stelle traten alsdann die Väter aus der Congregation della Soinasca, wclast ^ sprachen, die Humaniora und die Rhetorik zu lehren. Da die Jugend aber bei ihnen übel versorgt sie selbst der Bürgerschaft Acrgerniß geben, so bitten die von Lauis, dieselben zu entlassen und ^ Stelle die Jesuiten zu berufen, wozu sich diese bereits verstanden hätten, da das Einkommen des bereits auf 800 Kronen gestiegen sei. Die Gesandten werden dieß zu Hause berichten. Absch. 632. b- ^ (1634.) Uri trägt darauf an, daß die regierenden Orte, weil Lauis zu Förderung der J«g^, ^„i Studien, guten Sitten „und Geberden" schon zu wiederholten Malen die Jesuiten begehrt habe, men bei dem Landschreiber daselbst befördern möchten." Wegen Mangel an Instruction wird der - ^ all rokerenänm genommen. Absch. 708. e. 2K3. (1637.) Vor etlichen Jahren war die ^ St. Antonien zu Lauis in ein Collegium verwandelt und den Vätern aus der Congregation della ^ übergeben worden, damit dieselben die Jugend in den Ltuckia Kumaniora, der Rhetorik unter ri ' ^ ^>c zur Tugend und guten Sitten unterweisen sollten. Da die Väter aber dieß nicht gcthan, im Gege" . Bürgerschaft durch ihren Wandel viel Acrgerniß gegeben haben (der Propst hatte sich der Sodoim e Lauis. 1779 ^ gemacht), so wird nothwendig erachtet, da auch die Bürgerschaft dafür bittet, bei den Obrigkeiten auf ^ Beseitigung dieser Somasker hinzuwirken. Absch. 821. o. sMan sehe hierzu Art. 274—278.) Ut. Geistliche Orden; Klöster. !>. Klostcr St. Margaretha in Lauis. eine ^ ^ (1bi25.) Die Bauherren des neuen Fraueuklosters St. Margaretha zu Lauis bitten um ia^ ^^steuer an deit Bau, weil derselbe ohne Hülfe und Almosen nicht könne vollendet werden. Die Gc- ' ohne Instruction, nehmen das Ansuchen in den Abschied. Abjch. 363. b. k. Franciscancr und Reformatcu. ^^7») 2t!8. (1633.) Die Gesandten der katholischen Orte steuern iustructionsgcmäß den bei den Engeln, Bettelordcns, an den Kauf des bei dem Kloster gelegenen Hauses und ^ns für jedes Ort secbs Dncatmicn lind stelwn da den Näwrn Nl Äödc:al>lniia des .tkausscbillinas nocb Fw Baarfüßerkloster bei St. Francesco war zwischen den Vätern ein Streit entstanden, bei wcl- Ach auf einander schössen und ein fremder Tischmachcr mit einem Dölchlein verwundet wurde, be» , "'^^igung des Provinciats werden drei Thätcr, welche in der Burgerschaft großes Aergcrniß gege- u»h eidgeitössischen Klöstern verwiesen. Absch. 1667. o. 270. (1646.) Der unruhige Hahr ^^brende Frauciscanermönch Augelo Maria Davcrio, zubeuaunt Carbone, soll, wie schon voriges ei»e» worden ist, in kcinein eidgenössischen Klostcr Aufnahme finden. Mit seinem Ansuchen um Ausenthalt in Lauis wird er abgewiesen. Absch. 1695. s. 274. (1647.) Von Fra j„ Carbone, Franciscancr Ordens, geht ein Schreiben ein, worin derselbe anerbietet, sich selbst Bitzen b>cs Nuntius zu begeben und für die Fehler, welche auf ihm erweislich sein werde», doppelt zu iigch ^ ^ kurd gut erachtet, daß die ennctbirgischen Gesandten sich dariibcr erkundigen und alsdann Hxsg^^r'finden verfügen. Absch. 1124. v. 272. (1647.) Bei der letzten Jahrrechnung haben die ^»heilig erkannt, daß der ärgerliche Mönch Augelo Maria, zugcuannt Carbone, in den burch Klöstern keinen Aufenthalt haben, sondern gänzlich ausgewiesen sein solle, weil er "'stuedsaines und unruhiges Leben vielen Particularcn und der ganzen Bürgerschaft zu Lauis bereitet hat. Noch unterm 16. Mai ist ein Schreiben von Präsident und Rath zu Lauis ^>n>t ^ ^ ^btte, daß der Pater Carbone nicht wieder ins^Klvster hereingelassen werden möchte, ^eibx," Frieden bleibe. Weil es beißt, daß seinetwegen ansehnliche Jnterccssious- und Favor- Uiih ^"langen werden, so sollen sich die über das Gebirg reisenden Gesandten genügend erkundigen ^chen h""" Gutfinden ihre Erklärung ergehen lasten. Absch. 1128. ü. 273. (1648.) Das An- ^vsterz ^ ^^^'"scancr zu Lauis um einen Beitrag an die Reparation des äußern Kreuzganges ihres ^ird wegen Mangel an Instruction.»! den Abschied genominen. Absch. 1149. o. ^ o, Somasker. ^l>er» ^77. (>636.) Die Gesandten von Uri, Schwhz und "Nidwalden werden ihren Herren und üe ^6crieren wissen, daß sie . wenn etwas die Beseitigung der Somascini zu Lauis Betreffendes an ^üles ihr Möglichstes zu deren Beseitigung beitragen möchten, da diese Pfaffen daselbst nichts Absch. 862. d. 27Z. (1637.) In Betreff der Beseitigung des Somaskerordens zu Lauis 223 « 1780 Lauis. ersieht man aus einem Schreiben Lucerns, „daß die zu Lauis darin etwas unbefugter Proceduren verübt, weßwegen inan gerne gesehen hätte, daß man mit weniger Eile verfahren wäre. Da aber diese namentlich für die Jugend allerlei Aergerniß geben, durch Einsetzung des Jesuitenordens hingegei^ Jugend große Dienste geleistet werden könnten, wird man dahin trachten, daß diese Action gehörigen v, approbiert werde. Jedes Ort soll Lucern diese von den Gesandten von Uri, Schwhz und Nidwalde" müthig beschlossene Antwort geben. Absch. 803. o. 27t». (1638.) In Folge eines schweren, ^ sträflichen Lasters, welches sich ein Pater der Somaskercongregation hat zu Schulden kommen la'" ' wird für gut erachtet, diese Congregation mit andern Geistlichen zu vertauschen, welche ein bell Beispiel geben. Zu diesem Zwecke wird beschlossen, durch einen Ausschuß den Nuntius um seine Mitwir > anzugehen und den Cardinal Barberini durch ein Schreiben von den Motiven dieses Vorhabens in Kc ^ niß zn setzen. Ist später noch Anderes nöthig, so wird Lucern ersucht, es in der Orte 'Namen Z" sorgen. Absch. 842. o. 277. (1638.) Der Propst zu St. Antonien hält darum an, daß die a"f katholischer Tagsatzung beschlossene Abordnung nach Rom wegen des Vergehens eines der Väter des ^ masker Ordens eingestellt werden möchte, da der Betreffende seine Unschuld darzuthun wünsche. De"' ^ gehren wird entsprocheil; doch soll der Prvceß vollendet werden. Ueberdieß wird für passend erachtet, ^ die Väter resigniereil sollten. Absch. 845. o. 278. (1638.) Die 'Mehrzahl der Gesandten hat fehl, die Congregation der SomaSker von Lauis zn entferneil und über die begangene Sodomiterei ^ ^ Don Gio. Battista Jnfornlation einzuziehen. Weil aber derselbe vom Nuntius bereits liberiert wordc" ^ keine weitere Klage vorgekommen ist, so läßt man es „uin's Beste willen" dabei bewendeil und nii""' Copie der Liberation mit. Absch. 862. i. 6. Capuciner. ^ Art. 279. (1646.) Die zu Lauis hatten schon mehrmals begehrt, daß das Capucinerklosü' Soreilgo nach Lauis versetzt werdeil möchte; die Capuciner aber hatten sich bisher widersetzt. ^ hatte Bernardus Statins in seinem Testamente bestimmt, daß, wenn jenes Kloster zwischen Law'- ^ Massagno gebaut würde, seine Erben den Platz dazu, den Kalk und die Ziegel zu kaufen und die ^ meister zu zahlen schuldig seien. In Folge dessen war der Bau zwar mit Widerstreben der Eapuc""^ gönnen worden. Da noch 5000 Kronen für den Bau nöthig sind, an welche andächtige Bürgerst'^ ^ etwas gesteuert, die Capuciner durch Almosen etwas herbeigeschafft haben, bittet die Landschaft Orte um eine reichliche Beisteuer. Das Ansucheil wird in den Abschied genommen. Absch. 1005. o- ^ ^ -(1647.) Nochmals wird in den Abschied genommen, ob den Herren und Obern nicht belieben für Fenster und Wappen in das neugebaute Capucinerkloster zu Lauis jedes Ort 10 Kronen aus de>" mergut verabfolgen lasse. Absch. 1130. o. 19. Locales. (Spital zu Lauis.) Art. 28l. (1633.) Die von Lauis berichten, der Bischof von Como verlange, daß Rechnungen des Spitals von Lauis vorgewiesen werden, während ihm vor etlichen Jahreil dieß ve"' ^ worden sei. Da der Bischof Schriften vorweist, aus welchen hervorgeht, daß mehrere Bischöfe sch"" ^ Rechnungen besichtigt haben, und die sieben katholischen Orte ihm früher geschrieben haben, er „cii Spitalrechnlnlgen zu Luggarus visitieren, wird die Sache für die Obrigkeiten in den Abschied ge" » Lauis, 1781 Iii! ^ ^ (^3ö.) Der Bischof von Como spricht das Recht an, die Spitalrechnnngen zu be- ^ ^ Vorfahren ausgeübt hätten und es durch das tridentinische Concil festgesetzt sei. Instruction, nehmen das Begehren in den Abschied. Absch. 743. o. L8^j. (1638.) seic'' Spitals zu Lauis beklagen sich, daß sie vom Bischof zu Como excoinmuniciert worden »ich/ ^ nachgewiesen hätten, daß sie, was sie gethan, auf Befehl ihrer weltlichen Obrigkeit und l>üls> ^ k'geucr Willkür gethan hätten. Sie bitten, ihnen zur Befreiung von der Excommunication be- Nu ^ ^ Zweckmäßigste erachtet, durch einen Ausschuß von zwei Gesandten den ^»slj" ^suchen, dahin zu wirken, daß die Excommnnication aufgehoben werde, und daß sich der Bischof u»d ^ ungewohnten Proceduren enthalte, die Obrigkeiten in ihren Hergebrachren Rechten nicht kränke ^fl'cs dergleichen Zteucrungen einzuführen, lieber darauf sehe, daß der ihm untergebene Klerus ein tugend- 5aßt " ^ ^emplarisches Lebcit führe, damit man nicht immer über dessen böse Sitten zu klagen veran- Der Nuntius anerbietet sich zur Verwendung für die Absolution. In Folge dessen enthält ^altc ^ ^ Entschlüsse dem Bischof gegenüber in der Hoffnung, daß sich das Verhältniß besser ge- i>ix l? ^^'-de. Da es sich nachträglich herausstellt, daß der Bischof dein Vicarius die Vollmacht gegeben hat, >'e» ^""""^Mion aufzuheben, so werden die Obrigkeiten ihre Gesandten nach Baden zu instruieren wis- ^ dorthin die Aufhebung nicht erfolgt ist. Absch. 871. si. 287. (1638.) Der Bischof von a»an ^ Spitalpflegcr zu Lauis in den geistlichen Bann gethan, weil sie mit Bezug aus einen del» ^' Arrest und die Jnspection der Spitalrechnung den obrigkeitlichen Satzungen nicht zuwider han- Es wird an den Bischof und den apostolischen 'Nuntius um Aufhebung des Bannes geschrie- ^cisi ^llegcrn und der ganzen Burgerschaft zu Lauis wird ernstlich befohlen, dem Bischof in keiner in N hatten, sich der Spitaladministration anzunehmen, sei es durch Besichtigung der Rechnung oder ^ Judicatur, indem die Obrigkeiten sich ihre uralte Possession und Souveränität vor- öu >>l. Landvogt zu Lauis wird geschrieben, sie dabei zu handhaben, dem Bischof das Schreiben n„d und eine beförderliche kategorische Antwort zu begehren. Er soll auch den bischöflichen Vicar ^»sti welche diese Ungelegenheit verursacht haben, vor sich bescheiden und sie crmahnen, sich >!ck »^^Achen Sache» ^ enthalten, damit man nicht veranlaßt werde, andere Proceduren vorzunehmen. l-- 28Z. (1639.) Da der Bischof von Como die Spitalpflegcr zu Lauis trotz vielfachem ben Bann befreit hat, so wird für rathsam erachtet, deßhalb an ihn zu schrei- ^l-3ü ^ ^^)olischen Orte richten dcßwegen auch an den Nuntius ein Schreiben. Absch. 882. x. 28 «i. L-M» d.m V-.!°ui° b-Iu«. i-l-n, ^befehle. Die Gesandten sind zwar der .lnü . , die Obriakeiten Absch. 902. o. 287. aber die Sache doch in den Abschied zur Entscyeldung Spitalgeschästs für Weil den Deputierten von Lauis die Excommmncatwn wcgcn des ^°"ate suspendiert worden ist, bereits aber wer davon 'Nuntius jene Depu- 'u «um nich, luwld I.M wi.d, .Mchm °i° d°, SP..-.»,,.,.- zu L-.M». . 1782 Lauis. Monate aufgehoben und die Sache nach Rom dirigiert worden sei, von wo man gute Abhülfe und g"^ liche Liberation hoffe. Absch. 904. N. 28!». (1640.) Da die zur Rechnung des Spitals zu Lauis oä ordneten noch nicht von der Excommunication befreit sind, wird für das Passendste erachtet, die Sache die Obrigkeiten zu bringen, daß diese für die geeigneten Mittel znr Aufhebung des Bannes sorgen. A I 929. Ii. 2!»<». (1640.) Den zum Spital von Lauis Verordneten wird gestattet, zwei weniger al'twi! liche Stücke Landes zu verkaufen. Der Kausschilling ist aber sicher anzulegen. Die Gesandten von Lua und Solothurn referieren. Ibiä. i. 2!»1. (1640.) Den Vier Spitalpflegern ist Vom Bischof von der Bann noch nicht Völlig abgenommen, sondern nur suspendiert worden. Der Nuntius wird ersucht hin zu wirken, daß derselbe gänzlich aufgehoben werde. Absch. 935. o. 2!»2. (1641.) Die Gesa" von Lucern, Uri und Obwalden legen dem Nuntius Documente vor, aus welchen hervorgeht, daß I vor 1582 die von Lauis die Administration des Spitals gehabt, und daß von da an immer die der katholischen Orte die Rechnungen abgenommen haben; sie legen ihm Abschiede vor, welche zeige", ^ die katholischen Orte 1616, als der Bischof Von Como den Spital visitierte und die Rechnungen Inventar verlangte, diese zu geben denen von Lauis bei hoher Strafe verboten haben, und noch " ^ Schriften der Art. Der Nuntius bittet, dieselben ihm zu überlassen, um sie nach Rom zu schick"' Gesandten willigen ein, machen aber den Nuntius auf Cap. 8. Session 22 des tridentinischen Concik ^ merksam. In Betreff der Vier Spitalpfleger, welche in den Bann gethan worden sind, räth der M" ^ der „Gewalthaber" zu Lauis solle ihm eine Supplikation zustellen, damit er sich gebührenden Ortes ß ^ Verwenden könne. Absch. 947. a. 2V3. (1642.) Es wird berichtet, daß eine Person dem ^ Lauis ungefähr 12 oder 15 Kronen vermacht habe mit der Bedingung, daß der Bischof oder die Gell ^ darüber zu disponieren haben. — Mit Rücksicht aus die Consequenzen wird beschlossen, daß die ^ dergleichen Vermächtnisse für den Spital nicht annehmen sollen. Die Gesandten Von Uri werden bea"! ihnen dieß mitzutheilen. Absch. 995. s. 20. Verschiedenes. . Art. 2S4. (1618.) Es wird erkannt, daß künftig der ganze Artikel der Statuten äs zurs ^ r-znäi moderiert werden „und dem Einheimischen auf zwei Jahre, dem Fremden auf zehn J"ß^ diene und, Vorbehalten die Remoderation dieses gesetzten Ziels und der Minderjährigen, laut der 6K ^ otkoronäi moderiert werden „und dem Einheimischen auf zwei Jahre, dem Fremden auf zehn Jah^ ^ diene und, vorbehalten die Remoderation dieses gesetzten Ziels und der Minderjährigen, laut der 6t" der Artikel allenglichen in seinen Kräften verbleiben soll". Absch. 21.5. 2ttS. (1625.) Die Mt"'^ die Kinder des gewesenen Fiscals Alexander Quadri von Lauis, welcher unlängst durch einen 6ch" ^ tödtet worden ist, bitten nmj ein Jntercessionsschreiben an die Orte, um eine Unterstützung z" ^ Es wird ihnen ein solches ertheilt. Absch. 363. ä. 2»«. (1646.) Schwyz bringt vor, wege" ^ letztem Jahrmarkt zwischen den Grafen Cigogna und Marliani Vorgefallenen Ungelegenheit werde der Vogt von gewissen Leuten Verkleinert; man werde demselben hoffentlich Besseres zutrauen und ihn Verantwortung kommen lassen. Sodann wolle sich der Bischof von Como wegen des verhafteten 6'^,^ nicht zu demjenigen Verstehen, was im verwichenen August mit dein 'Nuntius abgeredet worden se" deßhalb der Landvogt, der nur seinen Befehl exequiert habe, ebenfalls beschuldigt werden sollte, man ihn solches nicht entgelten lassen. — In Betreff des ersten Punktes ist man der Ansicht, daß ^ auf nächster ennetbirgischer Jahrrechnung gebührend behandelt werden könne. Wegen des zweite" ^ wird Lucern ersucht, bei dem Nuntius dahin zu wirken, daß sich der Bischof init der Erklärung, Lauis. 1783 halber gemacht worden ist, begnüge und derselben gemäß den Proceß fortsetzen lasse. Absch. hat ^ (1647.) Aus der Supplication des Johann Maria von Massagno und andern Berichten man vernommen, wie es mit der wider ihn ausgefällten Sentenz ergangen ist. Es wird ihm an die genten und Räthe der Communita Lauis ein Schreiben bewilligt, daß sie ihm die früher gehabte Raths- ^ e ohne Entgeld wieder zustellen sollen. Absch. 1139. g. 1784 Mendris. Mendris oder Mendriiio. Inhaltsübersicht. 1. Verwaltung im Allgemeinen; Beamte. a. Landvögte. Art. 298-304. b. Landschreiber und Landweibel. Art. 305—307. c. Allgemeines. Art. 308. 2. Rcchnungssachen. 309. 3l0. 3. Justizsachen. 311 — 327. 4. Steuern. 326. 5. Abzug. 329. 0. Zollsachen. 330. 7. Kriegssachen. 331. 8. Geistliche Orden; Klöster, a. Capuciner. 332. I). Servilen. 333—345. 9. Locales. Kirche zu Mendris. 340—347. 10. Verschiedenes. 348- l. Verwaltung im Allgemeinen; Beamte. ». Landvögte. Uri. Schwyz. Unterwalden. I«iS4. Zug. 4«!S«. Glarus. Basel. Freiburg. A<»»2. Solothurn. I<»»4. Schaffhausen. !«»:!<». Zürich. Bern. I<»4<». Lucern. I«4S. Uri. Itt44. Schwhz. I<»4«. Unterwalden. ,«4»4. Zug. Caspar Romanus Troger. Hans Heinrich Horrat. Hans von Flüe. Jakob Elsener. Christian Elber. Hans Balthasar Burckhardt. Peter Python. Hans Jakob Grimm. Hans Kaspar Peyer. Hans Rudolf Schweizer. Johann Rudolf Tribolet. Christoph Sonnenberg. Bernhard Fleckenstein. Caspar Romanus Troger. Heinrich Janser. Kaspar Zelger. Ulrich Schön. b. Landschreiber. !«j24—4«4S. Johann Jakob Troger. Mendris. 1785 ^ 208. (1627.) Glarus hat den Christian Elber, dermalen Landvogt zn Meildris, zum Gesand- den Jahrrechnung ernannt. Daß derselbe als Amtmann und Diener der hohen Obrigkeit neben "Gesandten sitzen und judicieren soll, sindet man unpassend. „Um des Besten willen" läßt man ihn Mal, jedoch ohne Consequenz, zu; doch hat er bei Gegenständen, welche seine Vogtei betreffen, abzu- chtt " ^sch. 432. a. 200. (1628.) Die Landvögte in den ennetbirgischen Vogteicn schwören beim Amtes den Eid, daß sie den Obrigkeiten Treue und Wahrheit leisten wollen, mit Ausnahme i^^dvogtes zu Mendris, der blos den Unterthanen, die Hand auf dem Evangelium, schwört, sie bei nicl" "nd Freiheiten zu schirmen. Alan beschließt nun, den Obrigkeiten die Frage vorzulegen, ob Ak ^ ^ ^ndvögte von Mendris, wie die andern, anzuhalten seien, auch den Obrigkeiten zu schwören, von (1636.) Bisher war es Sitte, daß je zu zwei Jahren der antretende Landvogt bitt in der Kirche daselbst von den Gesandten eingesetzt wurde. Um große Kosten zu ersparen, Sitz" ^ ^ Mendris, ihrem Landvogt möchte künftig, wie denen von Luggarus und Alainthal, in der Ge> ^ Gesandten zu Lauis der Posseß erthcilt werden- Dem Ansuchen wird unter Vorbehalt der Wng entsprochen. Absch. 785. 6. 31)1. (1638.) Was die Einsetzung des Landvogtes in der ^ ^amiani zu Mendris betrifft, so läßt man es, obgleich mehrere Ortsstimmen dagegen gegeben Abin.^ ^ ^^'u brauch bewenden, zumal da Aehnliches auch für Lauis angeordnet worden ist. siir.' a. 302. (1645.) Kaspar Nomanus Trvgcr beschwert sich vor den katholischen Gesandten ^chen ^ ^^^n und für seinen Sohn, den Landschreiber zu Mendris, über das, was auf letzter cnnetbir- zu Aufrechnung ihrethalben verabschiedet worden ist. Es wird ihm ein Schreiben an den Landvogt >vg. ^ bewilligt, in welchem demselben befohlen wird, Troger von dem fchriftlich in Kenntniß zu fetzen, verhandelt worden ist. Absch. 1053. ». 303. (1645.) Kaspar Romanus Troger, ge- er ^ ^ ^""bvogt zu Mendris, war auf letzter Jahrrechnung mit seinem Sohne zur Rede gestellt und, weil """g Weise die Religiösen des Serviterordens zu Mendris wieder eingesetzt, auch seine Amtsrech- ^chuld" der Kammer gestellt hatte, um 300 Krouen gebüßt worden. Nachdem er aber seine ss» der war ihm „ein ordentlicher Abschied" in aller E. Deputierten Namen zugestellt worden. ZU Luggarus wurde nun in seiner Abwesenheit Eines und das Andere wieder sie ^ Zugegen erhebt er Klage. Dieser Abschied wird den Herren und Obern hinterbracht, damit "^"be Reflexion darüber machen können. Absch. 1058. k. 304. (1645.) Aus Auftrag des Kaspar Nomanus Troger gibt dessen Vetter N. Troger Bericht über die Verunglipfungen, ^»»elb' Lwidainmann, damals Landvvgt zu Alendris, nebst dessen Sohn, dem Landschreiber, von den hi„^i. ' Gesandten zu erfahren gehabt habe, und spricht die Hoffnung aus, daß man denselben für ^Pfn, ^ichuldigt halten und bei seinem sowohl von den Gesandten als der Landschaft Mendris Abschied schirmen werde. Da aber die Gesandten der Ansicht sind, daß dermalen die >iv>, Vilich für ganz ausgemacht könne gehalten werden, und da noch nicht in allen Orten die Nela- " )t worden ist, so wird den Orten anheimgestcllt, ihre Erklärung darüber zu geben. Absch. 1061. b. Landschreider und Landweibel. e», ^ .' ^4. (1624.) Der Landschrcibcr Troger zu Alendris spricht den dritten Theil der Bußen Landvvgt ihm vorenthalten will. Ferner bittet er, daß ihm möchte gestattet werden, die ' deutsch zu schreiben, wie es in andern Vogteicn auch der Brauch sei. Beides wird von den 1786 Mendris. katholischen Gesandten in den Abschied genommen. Absch. 314. s. 306. (1623.) Was zu Gunsten de Valentin Matter von Nidwalden, welcher bei sechszehn Jahren den Großwcibeldienst zu Mendris verse^ hat, in Betreff seiner Bestätigung für sein ganzes Leben begehrt worden ist, wollen die katholischen " sandten den Obrigkeiten berichten. Absch. 460. s. 307» (1645.) Johann Jakob Troger, Landsch^ ^ zu Mendris, wird zur Verantwortung gezogen, daß er voriges Jahr auf die Citation hin vor den Gcsa^ ten zu Luggarus nicht erschienen sei, seinem Vater, dein Landvogt zu Mendris, nicht geholfen habe ^ „erfolgten Todtschlag des Francis« Pctrini" in die Kammerrcchnung zu stellen, da die Sache nur crim" nicht malefizisch sei, und wider die Ehre und Reputation der Gesandten geredet habe. Troger verantwol sich, seine Verantwortung befriedigt. sS. auch Art. 376.) Absch. 1066. a. e. Allgemeines. Art. 308. (1644.) Landschreiber Troger fragt an, ob nicht die regierenden Orte gestatten ten, daß die Angelegenheiten, welche die Landschaft Mendris betreffen, auf der Jahrrechnung an dem ^ selbst und nicht zu Lauis ohne Beisein des Landvogts und Landschrcibcrs könnten behandelt werden. dagegen Bedenken, und weil auch schon früher dicß nicht für nothwendig befunden worden ist, läßt' es beim alten Gebrauche bewenden. Absch. 1037. v. 2. Rechnungssachen. Art. 300. (1628.) Auf die an Christian Elber von Glarus, abtretenden Landvogt von gestellte Frage, warum er die 280 von Hauptmann Gorino wegen zweier Todtschlägc empfangenen ^ ^ nicht in Rechnung gebracht habe, antwortet derselbe, daß ihm diese Summe als eine Verehrung g^ ^ worden fei. Man läßt die Sache an die Herren und Obern gelangen. Absch. 467. e. 3l0. ^ Es wird gefunden, daß der Landschreiber von Mendris in seiner Bußenrcchnung über 400 Kronen zische Sachen unter Criminalsachen zum Schaden der Obrigkeiten gemischt hat. Obgleich nach Lug^ citiert, ist er der Ctiation nicht nachgekommen. Absch. 1038. k. 3. Justizsachcn. . Art. 311. (1621.) Cesarino Fvntana aus dem Mendrisischen, welcher auf mailändischew einen Spanier erschlagen hat, wird in Betracht, daß der Todtschlag auf fremdem Gebiet begangen und Nothwehr war, liberiert. Die Gesandten von Zürich, Bern und Basel geben ihre Zustimmung Absch. 185. ä. 312. (1623.) Bartholomäus de Corabellis aus dem Mendriseramt hatte in ^ Steinbruch 1603 seine Mutter durch einen Stein, den er unvorsichtiger Weise hinunterrollen ließ/ und war den 7. Dezember 1603 vom damaligen Landvogt liberiert worden. Die Gesandten von seä)^ wollen diese Liberation bestätigen, wenn die Sache sich so verhalte; wenn aber Bedenken darübo ^ so solle der dermalige Beamte Bericht geben. Solothurns Gesandtschaft nimmt die Sache in den -i , Absch. 301. ss. 313. (1624.) 1. Der Landvogt legt Klage ein wegen Alexander de Torre, des ff" ^ und seiner Bannisierung und der Confiscation seines Vermögens, auch wegen Alexander de ältern. Die Sache wird auf nächste cnnetbirgische Jahrrechnung verwiesen; bis dahin aber "'"6 Vogt alles Gut derselben in Arrest legen. 2. Das Begehren der Liberation des Johann BouUü ^ eines begangenen Todtschlages wird den Herren und Obern anheimgestellt und auf eben dieselbe I" Mendris. 1787 ^3 verwiesen. Absch. 314.1. 315. (1626.) Die Verwandten des Franciscus Ghiringhelli von Menden^uien Tvdtschlag begangen, von den Verwandten des Getödteten Remission erhalten hat und sind Frieden vorlegen läßt, bitten um Begnadigung. Da aber die Gesandten nicht bevollmächtigt llk-)« ^tschläger zu liberieren, wird das Ansuchen in den Abschied genommen. Absch. 390. o. 31S. dai n - bringt ^or, ^>em Paul ^^nn Thurn (della Dorre) zu Mendris sei von Kaspar Fossato. von eben- » . ll^biirtig, ein Haus testamentsweise übergeben worden mit dem Vorbehalt. daß weder vom Thurn Von, Kmder solches Haus jemals verkaufen oder sonst in andere Hände kommen lassen sollen. Weil die"' "^"rn sich „,it seinen Kindern in großem Mangel befinde und das Hans zu gebührender Erhaltung ^ ^^bere, ^ bitte er, daß er selbiges verkaufen oder sonst zu seinem Nutzen verwenden dürfe, bittet^ ^"sllchen wird aä reterenäum genommen. Absch. 460. x. 31k. (1629.) Landammann Troger Paul ^ ^ Wittwe Leonida della Torre von Mendris das von weiland Kaspar Fossato dem Johann gelöst "3vre" (Torre) testierte Lehenhaus zu Rtendris — weil zu ihrem und der Kiüdcr Besten mehr ^un, als sie sonst daraus zögen — nach Gelegenheit und ohne durch das Testament daran ^ ^ Z" werden, verkaufen dürfe. Die Sache wird in den Abschied genommen, damit den ennctbirgischeu Befehl gegeben werde, diesen Kauf zu bewilligen. Absch. 499. e. 317. (1629.) Der Podesta dieses/ - ^ etliche Unterthanen zu Riendris eine Procednr vorgenommen. Alan vernimmt, daß degt ' bbsc Buben gewesen und wegen begangener Uebelthaten berechtigt worden sind. Dem Land- ^^"bris wird geschrieben, sich nach der Sache zu erkundigen und Zürich davon Nachricht zu geben, i>u z> Zugemessene verfügt werden könne. Absch. 517. i. 318. (1630.) Graf Karl Casati hatte denbcs Markgrafen Spinola verlangt, daß Tomaso Odescalchi von Como aus eidgenössischem Borr i,„ ^ geduldet werden möchte, wegen eines an Giacomo Odescalchi begangenen Todtschlags, und weil Atailand viel Unruhe anstifte. Tomaso beweist selbst durch die Aussagen der Brüder des P»dc» ^ ^men Theil an dem Todtschlage habe, daß er seit seiner Verbannung den mailändischcn , . betreten, noch weniger eine Missethat darauf begangen habe. Da die Amtleute zu Mendris eben- ^sselbx .""sagbare Aufführung bezeugen und er einen Bürgerrechtsbrief von 1618 vorweist, wird ihm ^bsch .^/bätigt. Den Herren und Obern wird von seiner Unschuld durch den Abschied Kenntniß gegeben. ^Udriz ^ Wegen des von Christophel Wick von Mellingen, gegenwärtig Wcibcl zu Zischx ^ begangenen „uninuthwilligen" Todtschlags soll jedes Ort seinen Gesandten auf nächste ennetbir- ^ zii ^^'chuung Befehl ertheilen. Dem Betreffenden wird auf sein Begehren sicheres Geleit gegeben, im Duhnen, bis die ennctbirgischeu Gesandten ankommen, vor welchen er sich zu Recht stellen und den ächtet bärtigen soll. Absch. 550. k. 3211. (1636.) Franciscus Turrian, Statthalter zu Mendris, ^"bisi/ ^ Bartholomäus Carabell von Rionte, der wegen Blutschande und anderer Missethaten ewig ^ Zur Enthauptung verurtheilt worden sei, wie verlaute, sich an die Orte um Liberation wen- ^ bittet die katholischen Gesandten, diesen Verbrecher nicht zu liberieren, da die Liberation einen 'br? Eindruck auf die Unterthanen machen würde. Ueber dieses Ansuchen wird jede Obrigkeit F°Ht^bvsition zu treffen wissen. Absch. 772. n. 321. (1639.) Bern berichtet, daß die zwei Brüder ^^ubris sich viele Gewaltthätigkeiten und hochsträflichen Muthwillen erlauben, die Lelite ohne "überschießen, die obrigkeitlichen Regalien, Zölle, Maße und Gewichte nach Belieben „auf oder ^ ""b den Landvögten den schuldigen Respect und Gehorsam nicht erweisen, aus welchem Muth- ^ "blich ein hochschädliches Feuer der Rebellion entstehen und den Untergang der so herrlichen Lande 1788 Mendris. herbeiführe» könnte. — Da die Gesandten mehrerer Orte nicht instruiert sind, so nimmt man die vorgc- brachten Klagen in den Abschied. Zürich soll inzwischen die Fontana vor die regierenden Orte citieren "" in denIAbschieden nachschlagen lassen, was für Maßregeln deßhalb unter Landvogt Peyer von Schafft)""^ auf die Bahn gebracht worden sind. Absch. 882. k. 322» (1839.) Von Mailand aus und vom zu Como war schon zu wiederholten Malen das Ansuchen gekommen, man möchte die drei Brüder G« - Giacomo, 'Cesarino und Francischino Fontana, genannt de Brusata, als Todtschläger zur Strafe Sie werden nun citiert und in Gefangenschaft gelegt. Da der Podesta von Coino auf die an ihn erga"^ Einladung keine Beweise zugeschickt hat und kein Kläger sich zeigt, wird die Liberation, welche die Font"" schon früher erhalte«, haben, für die von ihnen außerhalb der Jurisdiction der regierenden Orte bcgangc" Missethaten bestätigt, für die in derselben begangenen werden sie hingegen nicht liberiert. Gio. soll für seinen Bruder Cesarino nicht länger als drei Monate für 1090 Kronen Biirge sein. Zürich Bern stimmen nicht dazu. Absch. 902. k. 323. (1641.) Der Landvogt berichtet, daß am 26. ^ vier Männer mit falschen Bärten iin Kloster St. Johannis in das Zimmer eingedrungen seien, ^ Brüder beieii,ander waren, und den ?. Alphons aus dem adelichen Geschlcchte Turrian durch zwei ^ und vier Stiche verwundet haben, so daß er gestorben sei. Der Nuntius, an welchen sich die Gesandten wenden, anerbietet sich, den Papst um Abhülfe anzugehen. Man erachtet überdieß für zweck""' die Gesandten auf die Jahrrechnung zu beauftragen, nichts zu versäumen, wenn etwa einzelne llntclw" bei der Sache betheiligt sein sollten, damit dem Rechte Genüge geschehe. Absch.946. n. 324 .(1643) Vcrgo, Unterthan der regierenden Orte, Chorherr zu Coino, welcher auf den, Mendriserbodcn liegend fahrende Habe und Güter besitzt, kommt mit den. Ansuche«, ein, man möchte ihm gestatte«,, seine ^ ansprachen und Nechtsaine, die er habe oder noch bekomme, tcstainents- oder schenkungswcisc geistliche" weltlichen Personen, welche nicht Unterthancn der regiere«,den Orte seien, zu übergebe«,, da sonst eine solches ^ gäbe nicht gestattet sei; man möchte alsdann solche Personen als Vicini und Landleute ansehen und,obschv"^'" im Lande wohnen, dieselben Freiheiten und Gerechtigkeiten mit de«, Unterthai,en genieße«, lassen, tvvg^" aber dieselben Steuer«, zu bezahlen und dieselben Lasten zu tragen hätten. Darunter sollen auch die und geistliche«, Orte in«,erhalb und außerhalb der ennetbirgischcn Herrschaften begriffe«, sein. Die sind ohne Instruction dafür. Wenn hingegen die Obrigkeiten in dieses Begehren einwilligen sollte",^ ^ nach Absterben des Vcrgo jedenfalls durch die substituierten Erben der Abzug zu bezahlen. Absch-l" . , 323. (1646.) Carolus Maggii aus den, Gebiet von Mendris, welcher den Silvio Maggio hatte, bittet um Liberation, nachdem er von des Getödteten Kindern und Erben Remission erhalte" Sein Ansuchen wird den Herren und Obern heimgebracht. Absch. 1095. m. 32«. (1646.) Die ^ zahl der Gesandten ist instruiert, den, Johann Baptista Broggii, welcher den Antonius Alfieri vo" i«, der Nothwchr getödtet hat, das Land zu öffnen. Basels Gesandtschast nimmt es in de«, Al'l ^ Ibiä. n. 327. (1648.) Andrea Seroni aus Stabbio in, Mendrisischc«,, welcher wegen eines i" Nothwehr begangenen unvorsätzlichen Todtschlags verbannt worden war, läßt um Begnadigung Sein Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch. 1149. K. 4. Steuern. Art. 328. (1643.) Es wird berichtet, daß in den Gemeinden Mendris und Balerna vo" e , Gütern keine Steuern bezahlt werden. Der Landvogt wird beauftragt, Nachforschung zu halten ""d ' zu geben. Absch. 1004. Mendris. 1789 5. Abzug. Art. 32V. (1645.) Von den Kindern des verstorbenen Gio. Angelio Ciceri (?), Burgers zu Eomo Ricinus zu Balcrna, war Abzug von den zu Balerna liegenden Gütern verlangt worden. Der Vogt Kinder weigert sich dessen, weist einen 1599 von den Gesandten bestätigten Vicinatsbrief vor, durch den ^ Rorältern zu wahren Unterthaneu angenommen worden seien, behauptet, daß die Forderung der mit V. geschlossenen Capitulation zuwiderlaufe, und macht auf die Repressalien aufmerksam, welche von eue Mailands ergriffen werden könnten. Weil nun einige Gesandte ausdrücklichen Befehl haben, der- «elche,! Abzügen „nachzusetzen", wird zwar der Abzug nicht erlassen, aber mit dem Vogte der Kinder ein 'W Abkommen getroffen. Bei dieser Gelegenheit wird in den Abschied genommen, die Herren und Obern bestimmte Ordnung machen, wie man sich der Abzüge halber zu verhalten habe. Absch. <». Zollsachen. Art. 33V. (1621.) Den Zöllnern zu Meudris wird der Zoll und die Bank wiederum auf neun ^ahre übergeben. Absch. 185. d. 7. Kriegssachen. Art. 33l. (1647.) S. Absch. 1118. b. ». Geistliche Orden; Klöster. a. Capuciner. das ^ ^ (i620.) Der Landvogt von Meudris kommt mit dem Anstichen um einen Beitrag an "eu gegründete Capucinerkloster in der Landschaft Mendris ein. Die Gesandten, ohne Instruction, Men die Sache in den Abschied. Absch. 127. k. l). Gerriten. ^ Art. 333. (1641.) Anwälte von Mendris eröffnen, daß die Väter de Servi, welche die Güter Pil ^ St. Johann Baptista zu Mendris besitzen, auf denen die Servitut liegt, daß die deutschen s ..?^ dem Spital sollen beherbergt werden, diese Pilger nicht mehr aufnehmen, sondern jene Güter »iß Nachdem die Gesandten den Lehenbricf dieser Güter vom 18. December 1419 und die Erkannt- eingesehen habe», verordnen sie, daß die Regenten der Burgerschaft von Mendris den Posseß ciert ^ Spitals einzunehmen haben; diese Güter sollen vom Landvvgt und den Amtleuten recognos- redliche Personen aus der Burgerschaft verwaltet werden. Alls der Jahrrechnung ist dann ' ^'sandten ein Verzeichniß der Güter zu übergeben und jährlich Rechnung über die Verwaltung abzu- Die Gesandten von Lucern, Uri, Zug, Freiburg und Solothurn geben ihre Einwilligung nicht dazu. 334- (1641.) Der Landvogt zu Mendris hat an Lucern geschrieben, daß die Serviten ver ^ ^°hann sich mit Protestatio» und Banudrohung der Execution der Bewilligung widersetzen, welche g ^^'ueiude von Mendris wegen etlicher Spitalgüter ertheilt worden ist. Die Sache wird in den Abschied "»»neu und dem Landvogt geschrieben, inzwischen mit der Execution innezuhalten. Absch. 955. aa. »»d ' Betreff des Klosters der Serviten zu Mendris, in welchem eine schlechte Ordnung ^dininistation herrscht, wird von den Gesandten der sechs katholischen Orte für das Beste erachtet. 1790 Mendris. diese Geistlichen zu entfernen und durch einen Orden ersetzen zu lassen, welcher sich mit dein Jugend»»^' richt beschäftigt. Da aber dazu die Genehmigung des Papstes erforderlich ist, so wird durch einen schuß der Nuntius um seine Mitwirkung ersucht. Absch. 959. I. 33«. (1642.) Es werden die der Väter des Servitenordens zu Mendris von allen Orten mit Ausnahme von Lucern, Nidwalden >» Solothurn ertheilten Stimmbriefe verlesen, des Inhalts, daß diese Väter wegen ihres ärgerlichen Lel^ und ihrer Unthaten aus der Jurisdiction der regierenden Orte verwiesen werden, und die Regenten Mendris das Einkommen des Spitals bis auf fernere Verordnung der Obrigkeiten verwalten und Rech>"^ darüber geben sollen. Die Stimmbriefe von Uri, Schwhz und Obwalden enthalten noch, daß den auf Wohlverhalten hin gestattet werden könne, in der Landschaft Mendris zu wohnen, und daß Hoffnung lebe, der Papst werde das Kloster mit andern bessern Geistlichen versehen. Der Nuntius »»^^ ersucht werden, jemand zu bezeichnen, der das Vermögen des Klosters inventarisiere und bis zu ^ Verordnung verwalte. Bis zur Ankunft dieses vom Nuntius zu bezeichnenden Verwalters sollen die genten und der Rath von Mendris Alles zu Händen nehmen. Nach Verlesung dieser Stimmbriefe läßt» ^ es bei deren Inhalt verbleiben, obgleich Lucern und Solothurn dagegen protestieren. Es wird das Orig»' des Inventars der Güter vorgewiesen lind dessen Inhalt dem Abschied beigefügt. (Das Lucernerexe»^ sagt, daß der Prior des Klosters um Wiedereinsetzung der Väter gebeten habe mit dein Verspreche», ^ plarische Väter dahin zu verordnen und eine Schule zu errichteil. Man glaubt, daß die Herren »»d O ^ liild auch der größere Theil derer zu Mendris geneigt sein möchten, die Väter wieder einzusetzen, Gottesdienst in jener Kirche bisher ganz still gestanden hat. Das Einkommen der Kirche von dem des sters zu trennen, wird für unausführbar gehalten.) Absch. 980. 1. 337. (1642.) In Folge des Plication des Priors des Klosters der Serviten um Wiedereinsetzung der Religiösen und eines Fürsäff'^ des Nuntins wird auf der Conferenz zu Lucern beschlossen, die Sache bis zur Rückkunft der ennctbirgll l Gesandten einzustellen. Absch. 986. i. 33». (1643.) Der Nuntius ersucht um Wiedereinfuhr»"^ ^ Servitenordens zu Mendris, damit der Gottesdienst nicht versäumt und das Seelenheil der versterbe» Stifter nicht verhindert werde. Mit Ausnahme von Uri stimmen die andern Orte so ziemlich für dic ^ . dereinsetzung unter guten „reputierlichen" Bedingungen überein; jedoch glaubt man, daß die Gemeinde ^ ^ Nuntius darum einkommen sollte. Da die Gemeinde voriges Jahr die Unförmlichkeit begangen sie durch einen Anwalt ihre Klage bei den Katholischen sowohl als bei den Unkatholischen ohne geführt hat, so wird nicht unziemlich sein, die Sache zu untersuchen und das Nöthige anzuordnem ^ 1003. x. 33». (1643.) Die geistlichen Väter des Servitenordens inachen, nachdem sie das Kl»>^ ^ lasseil haben, den Regenten und den Burgern zu Mendris folgende Anerbieten: 1) Sie wollen b" ^ regierenden Obrigkeiten um die Gnade anhalten, daß sie wieder in das Kloster adinittiert »verde»! fehlbaren "Mönche wollen sie bestrafen lassen; 3) künftig sollen gute und exemplarische Mönche aus' bation der Regenten angenommen werden; 4) wollen sie Schule halten und die Kinder der ^ ger unentgeltlich lesen, schreiben und die Grammatik lehren; 5) wollen sie ein Jnventarium der Spitals aufnehmen und die Hospitalität nach Inhalt der gegebenen Bulle übeu; 6) »vollen pe wirken, daß die Censura oder Excommunication nicht erfolge und wollen die Kosten, „die durch die B» ^ schaff aufgetrieben worden sind, nach Gutbedünken guter Freunde abrichten". Absch. 1004.1. 3^»' ^ Auf das durch Hauptmann Troger eingebrachte Ansuchen des patsr provinoialis; auf die Empfehl"^. ^ Eustachius Svnnenberg, welcher auf den zwei letzten Jahrrechnungen Gesandter gewesen war, u»d Mendris. 1791 ^bitte des Ziuntius und der Commune Mcndris werden die Väter des Servitenordens auf die von ihnen ^ rtc-.en Bedingungen und auf Wohlverhalteu hin in das Kloster St. Johann restituiert. Der Gesandte specielle Jnstrliction, niinmt das Gutfinden in den Abschied. Bevor die Väter aber Poffcß Ei>u nehmen, soll der Provincial einen Neversbrief folgenden Inhalts ausstellen: 1) Daß dieser ihnen aus besonderer Gnade gestattet worden sei, und daß sie so lange bleiben können, als sie sich liin r ^ fromm auffuhren; benehmen sie sich aber anders als es Religiösen geziemt, so sollen sie ehlbar entfernt werden. 2) Alan behält sich vor, weder Mailänder noch Comasker in das Gotteshaus H sondern vorzugsweise Eidgenossen oder deren Angehörige. 3) In dem Kloster soll keinem Mal' verdächtigen Menschen Unterschlcif gegeben werden; gegenüber Andern sollen die Väter Holteile " "ben, den Gottesdienst fleißig besorgen. Lucern wird die Urkunde ausfertigen und Trogcr zu- ^anien ^2. (1644.) Der Gemeinde Mendris soll in der vier evangelischen Städte dein gezeigt werden, daß sie zur Wiedereinsetzung der Serviten-Mönche nicht eingewilligt haben, son- " " 342. "vcymals bei ihren früher gegebenen Ortsstimmcn verbleiben lassen. Absch. 1028. o 3112 sei ^ die Gesandten der katholischen Orte vernehmen, daß Joseph Rusca von Mendris Vorhabens ^landt'^^ eingesetzten Väter des Servitenordens zn molestieren, soll den über das Gebirg reisenden llihj ^er Befehl gegeben werden, diesem Beginnen vorzubeugen und dein Rusca zuzusprechen, sich widrigenfalls ihn „handhaben" zu lassen. Absch. 1036. x. 343. (1644.) Die katho- flild beauftragt, nachzufragen, mit wessen Autorität Joseph Rusca von Mendris vor drei »uz j,, ^ie unkatholischen Orte geritten sei, um Hülfe zu Vertreibung der Väter des Servitenordens h ö" Mendris zu erhalten. Landschreiber Troger sagt aus, daß derselbe es zu Verachtung lW, ^ ^ Religion und ohne besondern Befehl gethan habe. Es stellt sich bei der Untersuchung herhalten ber Burgerschaft zu Mendris und vom Landschreiber Troger selber den Auftrag dazu ^°ger ^ ^ geuöthigt worden sei; daß der Landschreiber und der Landammann Wh bes's^ vorher nach Zürich gegangen seieil. Rusca wird für entschuldigt gehalten. Der Burgerschaft ^ lachen ^ Einstig in Sachen der katholischen Religion keine Zuflucht mehr bei deu uukatholischen Orten beiden Troger wird der Vorwurf gemacht, daß sie die Burgerschaft von Mendris nicht von rede,, abgemahnt haben, und zugleich allen Betheiligtcn allserlegt, init nieinaild voil dieser Sache ^chnn,,^ blieb geheim bis zum 1. Juli, wo Laudammann Troger vor den XII Orten die Kammer- ^ berichte gefragt wurde, wie es gekoininen sei, daß die Serviten wieder eiilgesetzt worden seien. lachn,,g ^ ^ber die von den katholischen Gesandteil mit ihm uilbefugter Weise vorgenommene Unter- ^ be» n ? flch über den „widrigen Eifer" von Lucern, Schwhz, Unterwalden und Zug, erklärte, er Richte ^ ,^^h)en Orten ebensosehr verpflichtet als den katholischen und halte die vier evangelischen ^ Teptx, sur Patroile, als die katholischen Orte. Die Wiedereinsetzung der Serviten sei in Folge der den hlchxz ^ ^ b643 von den fünf katholischen Orten nebst Solothurn ausgestellteil Urkunde geschehen, „auf ^ Hlchx,/ Serviten 600 Kronen »ach Lucern zu Händen der katholischen Orte geschickt hätten, ^ gebe ^ Gesandten Freiburgs 10 Dublen zugestellt worden seien, damit auch Freiburg seine Stimme ^ Und^^ ^ 344. (1644.) Die katholischen Gesandteil bescheiden den Landvogt Troger ^»driz g. . ll^il ihn, wie viel Geld und wem es voriges Jahr von den Vätern des Servitenordens zu ^gez ^ worden sei, damit sie wieder eingesetzt würden. Der Landvogt antwortet, es seien ihm ^ von den genannten Vätern bei 180 Silberkronen zugeschickt worden, um mit denselben in die 1792 Mendris. katholischen Orte zu reiten und um die Wiedereinsetzung der Väter anzuhalten. Dieß habe er bei dcr ^ lischen Tagsatzung gethan, den Gesandten von Freiburg gebeten, er möchte in seinem Orte eine , mige Stimme erzielen, und ihm ein Paar Dublen gegeben für den Siegel- und Schreiberlvhn. Die Väter Y ^ sich mit dem Resultate seiner Mission zufrieden erklärt und ihm 20 oder 21 Dublen geschickt. Ob Ander" " ^ Geld geschickt worden sei, wisse er nicht; man sage aber, daß der Nuntius Farnese auch Geld emps" habe. Absch. 1039. e. 343. (1645.) Peter Heinricher von Freiburg hatte man in offener Aud> ^ als es sich um die Wiedereinsetzung des Servitenordens zu Mendris handelte, vorgeworfen, er Dublen empfangen. Walther (?) Troger und Landschreiber Troger nehmen Heinricher dagegen in widersprechen dieser Zulage. Die Sache wird zur Ehrenrettung Heinrichers in den Abschied ge""' Absch. 1066. o. 9. Locales. (Kirche zu Mendris.) ^ Art. 34tt. (1613.) Das Ansuchen derer von Mendris, ihnen in ihren neuen Fenster und Wappen zu verehren. wird in den Abschied genommen. Absch. 1004. 6. 34?« ^ ^ Den Herren und Obern soll die Frage vorgelegt werden, ob jedes Ort nach Vollendung des neuen Kirche zu Mendris an jedes Fenster mit den obrigkeitlichen Wappen 10 oder 12 Ducatonen Jahr bezahlen wolle. Absch. 1095. v. t«. Verschiedenes. -u ^ Art. 348. (1646.) Es wird berichtet, daß der Gubernatvr zu Como vom Gubernawr Z ^ land den Auftrag erhalten habe, eine Versöhnung zwischen Joseph Turione von Como und Tomas" aus der Landschaft Mendris zu Stande zu bringen Ist der Versuch erfolglos, so soll der Land Mendris einen Versuch machen. Absch. 1095. 1. . I 2 3 4 3 « 7 8 N 1« II 12 13 14 is 1« 17 18 1» 2« 21 22 23 24 23 2« Luggarus und Mainthal. LilMNls und Mainthal. 1793 Inhaltsübersicht. 1. Kammerrechnung. Art. 1—St. 2. Verschiedenes. 32—36. I. Kammerrechnung. Einnahmen. Ausgaben. Vorschuß. Kammerkronen. «18. 1100 271 829 «1». 1384 299 1085 «2«. 1060 263 797 «21. 1033 266 767 «22. 774 270 504 «23. 1177 264 913 «24. 1281 332 949 «23. 1215'/« 262 >/4 953'/» «2«. 1251 273 978 «27. 1299 274 1025 «28. 1345 272 1073 «2». 1247 306 941 «30. 1713 279 1434 «31. 1307 281 1026 «32. 1521 270 1251 «33. 1349 224 1125 «34. 1375 272 1103 «33. 1202 313 889 «3«. 1415 . 272 1143 «37. 1585 272 1313 «38. 1732 276 1456 «3». 1271 278 993 «4«. 1421 274'/- 1146'/- «41. 1447 274'/- 1172'/-. «42. 1642 276 1366 «43. 1530 358 1172 1794 Luggarus und Mainthal. Einnahmen. Ausgaben. Vorschuß. Kammerkronen. 27. 1«4». 1666 282 1384 28. I«43. 1061 276 785 2». 1«»«. 1646 274 1372 3«. 1«»7. 1291 276 1015 31. 1K58. 1330 279 1051 2. Verschiedenes. Art. 32. (1619.) Wegen der Kesten mit den Gefangenen zu Luggarus verbleibt es bei der alten nung. Dem Gesandten von Zürich soll nicht gestattet werden, auf der Jahrrechnung die Instrumente Briefe zu siegeln, sondern es sollen diese, wie von Alters her, von dem Landvogt gesiegelt werden- - ^ 62. i. 33. (1630.) Aus der Bußenrechnung des Landvogls ergibt sich, daß die Amtskvsten bei e namhaften Confiscation aus dem gemeinen Gut genommen worden seien. Die Gesandten sind der daß nach den zuletzt gegebenen Ordnungen der Landvogt dergleichen Kosten aus seinen ihm gerade ^ wegen angewiesenen zwei Drittheilen bestreiten solle. Sie erhalten aber den Bericht, daß zu jeweilen so verfahren worden sei, daß bei Confiscationen und bei vermöglichen Personen die Kosten ^ dem gemeinen Gut vorweggenommen, die Kosten aber bei Malcficanten und wo nichts zu „betretc»^^ vom Landvvgte ohne der Kammer Beschwerde getragen worden seien. Für dießmal läßt man es ^ bewenden, nimmt aber die Sache in den Abschied, damit eine Erläuterung gegeben werde. Absch ''' ^ 34. (1641.) Glarus beschwert sich, daß von den 500 Silbcrkronen, welche als Buße den Anwälten der Landschaft Luggarus 1639 auferlegt worden waren, dem Landvogt Fridolin ^ nach gewohntem Brauch und nach der zu Baden gemachten Ordnung der dritte Theil nicht zugek""^ sei; man möchte verordnen, daß ihm sein Ausstand auf künftiger ennetbirgischcr Jahrrechnung au^ ^ Geld, welches alsdann der Kammer eingehe, entrichtet werde. — Der Antrag wird in den AbsaM nommen. Absch. 953. o. 35. (1646.) Alt-Landvvgt Fridolin Marti von Glarus bringt vor, seiner Verwaltung sei ihm von einer namhaften Geldbuße der dritte Theil nicht ausbezahlt, so"^'",^^ ganze Summe von den Gesandten zu Händen der Obrigkeiten bezogen worden. Er habe bereits von Orten die Stimmen erlangt, daß ihm sein Theil von der Kaminer von Luggarus entrichtet werde» ^ Da die übrigen Orte etwas weit entlegen seien und dahin zu reisen große Kosten verursache, so ^ ^ daß dieselben ihm die Bewilligung auch ertheilen möchten. — Da man deßhalb ohne Befehl ist, so ^ dem Alt-Landvogt geantwortet, daß er sich schriftlich an die Obrigkeiten wenden solle,- bei denen ^ ihn das Beste thun werde. Absch. 1094. ä. 33. (1647.) Die Landvögte von Luggarus und ^ berichten, daß die Unterthanen die auferlegten Harnische nicht wohl aufbringen können, solche aber Büchsen ersetzen wollen. Man willigt in ihr Anerbieten ein. Absch. 1118. k. Luggarus. 1795 Luggarus oder Locaruo. Inhaltsübersicht. ^u»g im Allgemeinen; Landvögte; Landschreibcr, Art ^ Privile^i^ 46—53. ^ Ben« ^-45. . """gim; Rechte; Statute». ^ ^nzstreitigkeiten resp. Müdstreitigkeitcn. 54. 55. Beuern 56—60. ^iiizsachcn. ^ Diitrichie^ 62—69. ' '^'lsachen überhaupt. 70. Linzel»« Civilsälle. 71^83. ' ^rajjustiz überhaupt. 84—87. Einzelne Strasiälie. 88—92. ^dcratj^ne» und Begnadigungen. 03 102. 7. Polizeiliches. 101. 8. Handel und Verkehr. 104—107. 9. Zolliachen. 108-155. 10. Kriegssachcn. 156. 157. 11. Verhtiltniß zum Bischof von Como und zum Erzbischof von Mailand. 158—163. 12. Kirchliches. 164-180. 13. Ilnterrichtswesc»; Collegium zu Ascona 181. 182. 14. Klöster. (Franciskancr von Santa Maria dcl Sasso.) 183 —185. 15. Localcs (Spital zu Luggarus.) 186—190. 16. Verschiedenes. 191—103. l. Verwaltung im Allgemeinen. a. Beamte. 1«18. I«2<». 1«22. 1824. I«2«. I«28. 1«30. I«32. 1«3«. 1838. 1«»« I. Landvögte. Lucern. Unterwalden. Basel. Schaffhausen. Zürich. Uri. Zug. Freiburg. Bern. Schwyz. Glarus. Solothurn. Hans Jakob von Sonnenberg. Johannes Müller. Isaak Widmer. Hans Ludwig König. Hans Kaspar Peyer. Hans Ulrich Keller. Hans Jakob Striker. Walther von Roll. Hans Jakob Mehenberg. Johannes Fryo. Philipp Kilchberger. Paul Ceberg. Fridolin Marti. Johann Suri. Hans Heinrich Brunner. 225 1796 Luggarus. 1642»' Lucern. Ulrich Dulliker. 4877. Unterwalden. Sebastian Von Büren. 164«. Basel. Johann Heinrich Brucker. 4878. Schaffhausen. Johann Jakob Stocker. 2. Laildschreiber. 4848—4877. Johann Melchior Lussi, Herr zu Hilfikon. 4878. Jost Franciscus Helmli. sXL. Für Joh. Melchior Lussi functionierte mehrere Jahre Johann Lussi. Gerichtsschreiber.s jährigen Kriegsläufe gehabte Mühe einen Theil der Portion, welche der Obrigkeit gehört, die Art. 37. (1622.) Dem Landvogt Müller wollen die einen Gesandten für dessen während da'^ keinen Theil nachlassen. Der Gesandte Basels nimmt es in den Abschied. Absch. 241. b. 38. ^ , 1. Dem Landvogt wird auf sein Ansuchen gestattet, das der Reparatur sehr bedürftige Schloß aus' namentlich einen Dachstuhl machen zu lassen. 2. Bei diesem Anlasse möchten aber die Obrigkeiten de ^ ob nicht „solche Hauptgebäue" Sache der Landschaft und nur die Unterhaltung derselben ^ ^ Obrigkeiten sei. Absch. 930. b. 38. (1641.) Landammann Müller von Glarus bringt vor, ^ Marti von Glarus, Alt-Landvogt zu Luggarus, habe von seiner Verwaltung her an die Gefells "'V Hintersaßen daselbst noch eine Forderung zu stellen, welche dieselbe nicht bezahlen wolle; die " git> sie durch den Landvogt dazu anhalten und dem Fiscal befehlen, die Restanz einzuziehen. ^ diesen beiden den Auftrag, die Schuld einzufordern. Absch. 943. x. 70. (1641.) Die Johannes Suri, ehemaligen Landvogtes zu Luggarus, beklagt sich, daß Ritter Paul Orell die ih>n legte Buße nicht bezahlen wolle, sondern aus allerlei listige Weise Aufschub suche. — Es wird ^ ein Fürschreiben an den jetzigen Landvogt ertheilt. Absch. 963. n. 4t. (1646.) Landvogt ^ ^ Von Büren aus Nidwalden berichtet, daß ihm in Betreff einer Buße, welche er den Urhebern ' . ^ lichen Gezänks am letzten Frohnleichnamsfest auferlegt habe, Eintrag geschehen sei, indem die Ehrc»^^^,. eine ansehnliche Summe empfangen und sich zugeeignet Hütten. — Die Sache wird in den Abschied ^ damit die Obrigkeiten ihre Gesandten auf die Jahrrechnung deßhalb instruieren können. Absch- (1648.) Laut eingelangten Berichts werden dem Landschreiber zu Luggarus, Jost Franz Helmli ^ die zur Canzlei gehörigen Schriften, Acten und Protokolle von Alt-Gerichtschreiber Johann cc> senden Gesandten sollen für Aufhebung dieser Ungebühr genügend instruiert werden. Absch-11^' ^ (1648.) Der Landvogt von Luggarus berichtet, daß er im vorigen und im laufenden Jahre 5 Hand Gefährlichkeiten neben dem Land- und Unterweibel zwei andere Soldaten angestellt hal'^ die Bezahlung derselben aus dem Seinigen vorgeschossen habe, bitte er um Rückerstattung. Die ^ ^ sind ohne Instruction, weisen ihn mit seiner Forderung an die Landschaft; diese weigert sich ^ weist nach, daß sie von dergleichen Steuern von den Obrigkeiten gänzlich befreit sei. Die Such'- ^ roterenäum genommen, damit eine Bestimmung gemacht werde, wie mau sich künftig wegen ^ der Soldaten zu verhalten habe. Absch. 1150. 77. (1648.) Lücern berichtet, dem j^'' " schreiber seien von dem alten Unterschreiber Johann Lussi die vom Landschreiber Lussi sel. Bücher und Schriften noch nicht zugestellt worden. Es wird gut erachtet, man solle zu Baden ">n Luggarus. 1797 dem Lussi einen Termin zu setzen und ihm das Procurieren und Dollmetschen zu verbieten, kird Landschreiber Lussi sel. gefallen ist, dessen Nutzen soll den Erben nicht entzogen werden. Die Sache ,/^"Wiiäum in den Abschied genommen. Absch. 1157. Ic. Hg. (1648.) Die Gemeinde Lug- ^»dv ^ Beschwerdcpunkte vorbringen, von denen nur einer behandelt wird, nämlich daß der letzte ^kerde^ ^ 3iachtheil gegen die Gewohnheit zwei Soldaten angestellt habe. Der Be- ^°che>> ^kmeinde wird, weil man sich anerboten, dem Landvogte alle mögliche Hülse zu leisten, ent- Rchsh Gelegenheit wird auch die Frage aufgeworfen, ob es nicht zweckmäßig wäre, bei Zusammenkunft eine durchgehende Revision der Freiheiten und Statuten der ennetbir- ' Landschaften vorzunehmen. Absch. 1160. o. 2. Privilegien; Rechte; Statuten. lij^j ^ (1624.) Da die Landschaft Luggarus voriges Jahr von den Orten erlangt hat, daß sie ^sc» haben solle, ohne Einrede des Landvogts und des Landschreibcrs das Geld auf und abzu- ^ ^ Gesandten und den Amtleuten verboten sein soll, sicheres Geleit zu geben, finden die sich ^ ^ 3"^ diese Stimmen in den Abschied zu nehmen, damit man für künftiges Jahr sämmtlich ^ne>i Amderung entschließe. Absch. 323. 1. 47. (1624.) Auf die Eröffnung, daß die Unter- ^üe„ ^"ögarus nach ihrein Willen die Geldsorten auf- und abrufen, und daß von etlichen regierenden ^ ^ deßwegen Stimmen gegeben worden seien, heben mehrere Orte ihre gegebenen Stimmen wie- Pie ^ für Obrigkeiten sich nicht zieme, ihre Regalien den Unterthanen in die Hand zu geben. ^ ^re Stimmen nicht aufheben, werden ihren Entschluß längstens bis Ende Augusts der ^überschickcn, damit diese dem Landvogt deßwegen Verhaltungsbesehle geben kann. Absch. ) Schwyz spricht sein Bedauern aus, daß die von Luggarus hinter dem Rücken des ^ubt's "^hrere Limitationen über gewisse Punkte zum Nachtheil der obrigkeitlichen Rechte zu erlangen ^ seinen Gesandten über das Gebirg den Befehl geben werde, seine ertheilte »»d rr hintergangen worden sei, zurückzufordern. Es wird für nothwendig erachtet, die Herren 4i - davon in Kenntniß zu setzen, damit sie ihre Gesandten deßwegen instruieren können. Absch. ^ i„ (1636.) Die Gesandten erhalten von Baden aus den Austrag, sich zu erkundigen, wie es ^usn„ mit den der Landschaft gegebenen Befreiungspunkten verhalte in Betreff der Auf- und ^ ^ Münzsorten, des heiinlichen Klägers und der Bestrafung der Blutschande. Die Landschaft ^ dei dieser Concession verbleiben zu lassen. Die Gesandten befehlen ihr, die erhaltenen ötz. >edein Ort zu übersenden, und stellen die Entscheidung den Herren und Obern anHeim. Absch. 786. b. ^cher >> dei vorgefallenen cnnetbirgischen Händeln sich des geringen Rcspects erinnert, 5»s- Landvögten zu Luggarus von den Mitrichtern und sonst erzeigt wird, deßgleichen, wie sie durch Seiten der Münzen, geringe Abstrafung der Blutschande, der heimlichen Kläger u. s. w. ihre ^ i>, ^ .Üwßem Despect und Nachtheil der Obrigkeiten und der Landvögtc mißbrauchen, so nimmt man ^ sei ^ damit jedes Ort seine ausgegebenen Stimmen, welche zu weit ausgedehnt werden, ^M'dten wieder abfordern lasse. Absch. 810. i. Sl. (1638.) In Betreff der denen zu ^ss k ^^^Ülcn Privilegien des (geheimen) Klägers, der Bestrafung der Blutschande und des Auf- und ^ djx 9^ ^^des sind einige Gesandte instruiert, dieselben als kraftlos und aboliert zu erklären, also ^ndvögte nach ihrer obrigkeitlichen Autorität hierin zu handeln haben. Nachdem die Ortsstimmen «> 1798 Luggarus. abgelesen worden sind und auch das Anhängsel derselben, des Inhalts, daß weder Landvogt noch Ander" > >—> , ^ " . s'iti! befugt seien; nachdem man ferner den Umstand berücksichtigt hat, daß dieses Privilegium erst kürM dieselben anrühren sollen, und daß, wenn ein Mißbrauch gespürt werde, die Obrigkeiten die Artikel zu ^ ^ Landschaft gegeben worden und kein Fall seitdem vorgekommen ist, in welchem diese Artikel zur A» ^ dung gekommen sind, die Luggaresen auch sich auerbieten, diese Ortsstimmen den Obrigkeiten wied^ übergeben, wenn sie dieselben verlangen, so will man sie ihnen lassen und läßt sie in Kraft verbleib^ . lange es den Obrigkeiten gefällt. Absch. 863. a. 32» (1639.) Bern macht auf einen Freih^ ^ aufmerksam, welcher der Gemeinde Luggarus früher gegeben worden ist, worin nothwendig ^ ^ moderieren wäre. — Es wird berichtet, daß Zürich und etliche andere Orte bereits eine „feine" darin gemacht haben, welche sich Bern, wenn sie ihm gezeigt werde, auch werde belieben lasten. ^ 912. in. 33. (1641.) Die Regenten der Landschaft Luggarus beschweren sich, daß sie die ^ den Bau des Dachstuhls auf dem Gerichtssaal (90 Kronen) zahlen sollen, da bisher der ganze Kleinen und Großen in der Obrigkeit Kosten unterhalten worden sei. Dieses Begehren befremdet d>e ^ sandten, da sie der Ansicht sind, daß die Landschaft das Gebäude nicht nur in Dach und Gemach ^ ^ Kosten zu unterhalten, sondern auch noch den Landvogt mit Hausrath zu versehen schuldig sei, ^ auch ihrem alten Herrn, dem Grafen Nusca, die Wohnung auch werde unterhalten haben müsse»' 952. cder aus ihrem Vermögen zu bezahlen haben. Der Rath bittet um Nachlaß und erklärt, in die Orte ^'Pellieren zu wollen, zumal da sie 1626 einen Artikel ausgebracht hätten des Inhalts, daß die Land- i! e und Amtleute zu Vermeidung der Kosten den Rechnungen der Commune nicht beiwohnen sollen. Die sandten bleiben bei ihrem Beschluß, da dieser Artikel nur von den Rechnungeil der Communen, nicht der 'Umunitäten rede, nehmen die Sache in den Abschied und stellen den Obrigkeiten anHeim, diese Auflchn- '"g härter zu bestrasen. Später wurde dem Canzler bei 200 Kronen Buße befohlen, die gemeine Rechnung ^ Landschaft dem Gesandten von Zürich am 11. Juli einzuhändigen. Absch. 903. a. 37» (1646.) "alte ^ Landschaft Luggarus bringen vor, daß Luggarus etlichen Personen aus dem Verzaskerthale, ^ He auf dem Luggarnerbann ihren Wohnsitz aufgeschlagen hätten, eine Auflage, Mensuale genannt, auf- M hätten kraft einer Ucbergabe voin 24. März 1501, die sie von den Grafen von Rusca, die damals er das Land herrschten, erkaust hätten gegen eine ihnen jährlich zu entrichtende Pension von 1050 im- ^^alijüscher Pfund Mailänderwährung, Dieses Recht sei ihnen durch Urtheile von 1528, 1613 und 1627 aus" ^ ^twden. Sie bitten, daß man die Verzasker zu Bezahlung dieses Mensuale anhalten möchte. Die fix Verzascathale bringen ihre Gründe für die Befreiung von dieser Abgabe vor. weisen nach, daß ° seit 1457 davon ledig gewesen seien, daß sie keine Fremden seien, sondern zu Luggarus gehören und ^ ku Antheil an den obrigkeitlichen gewöhnlichen Tribut von 171 Silberkronen und an die Kosten der i-' ^ Kirchen, Klöster, Straßen auf Luggarnerboden, den Jahrmarkt, die Wehrenen, Kriegs- und ^ ^ ^uzkosten zahlen; serner sei die Kirche St. Victor zu Luggarus ihre Hauptkirche und Pfarrei, für welche Ank " ^ Chorherren Manches liefern. Bei der Verhandlung über diese Verträge stellt sich heraus, daß die b^.. ^ ^ Luggarner einige Gesandte mit Geld zu bestechen versucht haben. Sie werden um 100 „Do- gebüßt. Absch. 1096. b. 38. (1647.) Die aus dem Thale Vcrzasca haben sich mit der emde Luggarus in Betreff des sogenannten Mensuale, welches die von Verzasca, in dein Banne von garus ansäßig, Luggarus bezahlen mußten, dahin verglichen, daß jene sich von dieser Abgabe mit 1600 ^kaufen konnteil. Die Gesandten finden es unbillig, daß die aus den» Verzascathale von denen den 9 wie Fremde behandelt werden, heben den Vertrag auf und untersagen denen von Verzasca, ^ "ggarnern darüber in den Orten Bescheid zu geben. Als Sitzgeld werden denen von Verzasca 156 abgenommen, welche unter die Gesandten, Amtleute und Diener vertheilt werden. Absch, 1131. o. hne'ii ^47.) Etliche Einsaßen zu Luggarus beschweren sich, daß die Edeln und Bürger zu Luggarus ^ eine neue Steuer auflegen, nämlich 3 Denan von jeder Feuerstatt, in den Seckel der Edeln und zu bezahlen, von welcher Auflage ihre Vorältcrn frei gewesen seien. Der Redner der Edeln und lttn ^ auseinander, daß es mehrere Arten von Jnsaßcn gebe, Oriundi, d. h. solche, die von den Dör- sind"" Necken gezogen sind, Sesini, d, h. solche, die „fremde gewesen, aber um etwas habilitiert worden Arg ' d. h. solche, „die gar fremd sind". Wie in allen Flecken und Dörfern der Landschaft es es^ ^ ^ würden auch zu Luggarus diese Feuerstattzinsen verlangt in Kraft der Statuten Cap. 132, l)v» , daß diejenigen, welche von Flecken in Dörfer oder aus Dörfern in Flecken ziehen, die Steuern ^esein^ wo sie zuerst gesessen sind, den Feuerstattzins, wo sie zuletzt wohnen, bezahlen sollen. In ^ Sinne habe auch der Landvogt 1646 und die Gesandten 1644 gegenüber den Oriundi, Sesini und 1800 Luggarus. Mensuali gesprochen. Diese finden es unbillig, daß sie von dein Genuß des Holzes und Feldes auM schlössen seien, während sie in andern Gemeinden, wo man Feuerstattzinse bezahle, nicht ausgeschlossen seie»- und die Mensuali noch besonders, daß sie zu dem Mensuale auch noch den Feuerstattzins bezahl sollen. Nachdem die Gegenpartei repliciert hat und die Erkanntniß vom 11. Juli 1554 verlesen worden i>t, des Inhalts, daß die Burger keine weitere Steuer noch Angstcr von Feuerstätten, noch irgend eine Ae>»' rung ohne Bewilligung der Obrigkeit den Hintersaßen auflegen sollen, wird die Sachd aä iustruonäuw »' den Abschied genommen. Ibid. i. KK. (1048.) Den Sesini, Oriundi und Mensuali gegenüber, welch^ die Bezahlung des Feuerstattzinses verweigern, erklären die Edeln und Burger, daß in allen Gemeinden der Landschaft alle Gemeindsgenossen und Einsaßen denselben laut der Statuten bezahlen müssen, auch die Edel" und Burger. Die Gegenpartei erwidert, daß sie das Mensuale und von allen ihren Gütern in der Land- schaft die gewöhnliche Landsteuer bezahlen müssen, und halten es für unbillig, daß man zu diesen Lasten noch eine dritte ihnen aufbürden wolle. Uebrigens seien sie 1554 durch einen Spruch der Gesandt" vom Feuerstattzius befreit worden. In der Duplik behauptet der Anwalt der Edeln und Bürger, daß dirfl'' Spruch auf die uralten Terrieri oder Beisaßen sich beziehe, welche die Compagnia genannt werden und ^ Aemter und Nathsstellen fähig seien. — Unter Natificationsvorbehalt wird gesprochen, daß die Beisaß'" insgemein künftig des Fenerstattzinses gänzlich quitt und ledig seien nnd bleiben sollen. Absch- ' 5. Abzug. Art. «1. (1642.) Lambertini und Nani, beide aus dem Mailändischcn, haben durch Heirath auf dem eidgenössischen Boden erhalten. Ob sie wenigstens Abzug bezahlen, oder ob sie in einer best"»"' , Frist die Güter verkaufen sollen, wie dich im gleichen Falle von den eidgenössischen Unterthanen im ländischen verlangt wird, wird aä rsksrsnäum genommen Absch. 981. / ^ Luggarus die Freiheit der sieben Mitrichter erhalten habe. Da aber die übrigen dafür nicht instruiert ^ soll die Sache künftiges Jahr in Berathung gezogen werden. Absch. 364. ä. «H. (1640 ) sandte von Svlothurn legt eine Erkanntniß von Schultheiß und Nath der Stadt Solothurn folgende» ^ Halts ein: Die Cvmmunität Luggarns habe zu ihrem Bedauern vor einigen Jahren in Beziehung ^ sieben Mitrichter ein Privilegium ausgewirkt, das dein Landvogte gleichsam die Hand binde und die keitliche Autorität schwäche. Solothurn gebe daher seinem aufziehenden Landvogte den Befehl, daß die Mitrichter weder in oausis suäioialibns noch in andern obrigkeitlichen Geschäften zuziehe oder ^ ihm dulde, sondern alle vorfallenden Geschäfte, wie es zu Lauis geschehe und Herkommen sei, verricl»^^ Die übrigen Gesandten, ohne Instruction, nehmen die Sache in den Abschied Absch 930 o. «5» Solothurn rügt in Beziehung auf die sieben Mitrichler zu Luggarus, daß dieselben ihre von de» Luggarus. 1801 ^heilten Freiheitsbriefe dermaßei» mißbrauchen, daß sie für sich zusammentreten, den Landvogt übermehren ^ gleichsam meistern, auch wohl zu Zeiten die Urtheile um Geld verkaufen. Ferner hebt er noch andere Hvräuche hervor, daß sie nämlich, obgleich von den Obrigkeiten dazu angewiesen, Briefe nicht ahge- °ert oder die bereits in ihren Händen befindlichen den Unterthanen wieder zugestellt, auch andere obrig- Michcn Befehle gleichsam feil gehalten und rechtliche Urtheile um Geld und Gabeil verkauft hätten. Die ^"^n dort befindlichen Gesandten werden davon benachrichtigt, damit sie über diese Dinge zu Händen ^ Obrigkeiten Erkundigungen einziehen können und solches künftig verhütet werden kann. Absch. 931. e. > (1641.) Daß Freiburg und Solothurn ihre Stimmen wegeil der sieben Mitrichter zu Luggarus zu- y. ^°gm habeil, wird von den Gesandten der fünf katholischen Orte und von katholisch Glarus in den !chied genommen. Absch. 953. M. <17. (1641.) Die Mehrzahl der Gesandten ist instruiert, die Mittler, ^ die Gesandten oder der Landvogt es gilt erachten, verbleibeil zu lassen. Absch. 952. ä. Tj/ Beziehung auf die sieben Mitrichter zu Luggarus gehen die Instructionen auseinander. cinen Orte wollen sie gänzlich abschaffen und dem Landvvgt, wie dem zu Lauis, vollkommene Gewalt lott ^ Malefizsachen ohne die Siebemnänner zu erkennen; andere wolleil sie „auf Zusehen" verbleibeil sie ">lter der Bedingung, daß sie nicht außerhalb des Schlosses unter sich zu Rathc gehen, und daß soll"^- ^ abwechseln; noch andere, daß sie als Rathgeber und nicht als Mitrichter beisitzen ^lo daß der Landvogt das Beste von ihrem Nathe zu wühlen und es zu mehren oder zu »lindern befugt der ^1- (1643.) In Beziehung auf die Atitrichter zu Luggarus gehen die Meinungen m ^udten auseinander. Die Einen wollen sie, wie bisher, jedoch nicht als Richter, sondern blos als von beisitzen lassen, so daß ihre Stimme nicht anders gelten soll, als daß der Landvogt, wenn er „eine gefällige Meinung" hört, das Beste daraus wähle; Andere »vollen sie ganz abgeschafft ^btch bereinigt sich dahin, daß man sie dieses Jahr noch bestehen lassen will, doch daß sie keinen °ii»an sondern ihre Meinung jeder auf seinem Sitze von sich geben, ohne daß sie sich vorher mit- kick»! ^ beredet haben. Was dann ferner die Obrigkeiten beschließen »verde», soll sich auch aus die Mit- ^ »in Mainthal beziehen. Absch. 1005. ä. b. Civilsachen übcrbaupt. (1632.) Die Anwälte der Landschaft Luggarus stellen das Ansuchen, man möchte ent- ^iilten Schlüsse von 1626, welcher den Zinsfuß auf 5 Procent festsetzt, erlauben, daß von ablöslichen ^ Debitor nicht, wohl aber der Debitor abkündcn kann, „achtenthalb" vom Hundert ge- und gegeben »verde. Das Begehren »vird in den Abschied genommen. Absch. 595. b. e. binzclnc Nivilsülle. (1618.) Der Landvogt und andere Sprecher haben zwischen den Vögten des von Agosto iigch^.^"^Aassencn Töchterlcins und dessen Schwägern einen gütlichen Vergleich gemacht, dessen Bestätigung wird. — Jedes Ort soll auf der Tagsatzung zu Lücern seine Erklärung abgeben. Absch. 38. k. zn ^ '18-) Der gütliche Vertrag zwischen der von Agostio de Badis hinterlassencn Tochter, die geistlich begehrt, und ihrem Schwager wird bestätigt. Absch. 39. x. 75t. (1625.) Die Fischer appel- b»>e,l ^8?" der „Actio»» im Ticino Bocha Travcrsa". Da die Edeln, »velche die Kosten auf 300 Duca- >»iHt bie Fischer in die Orte zu appellieren nöthigen »vollen, erklären die Letzter»», daß sie das Huldig seien, sondern daß die Appellation an die Gesandten zu gehen habe. Die Gesandten Zürichs 1802 Luggarus. nehmeil die Sache in den Abschied. Absch. 364. k. 7^. (1631.) Landammann Karl Einanuel von Aoll von Uri beschwert sich, daß der Landvogt zu Luggarus ihn an dem Bezüge seiner Zinsen daselbst hindere unter dem Vorwand, daß er zu hohe Zinsen nehme. Dein Landvogt wird ernstlich zugeschrieben, von diesit Procedur abzulassen. Sollte sich aber derselbe dessen beschweren, so soll es dem Landammann frei stehe», die Sache entweder vor die Gesandten zu bringen oder den Landvogt in die Orte zu citieren. Absch- 55?- ^ 7Z. (1631.) Dem Lorenz Abondio von Luggarus wird ein Schreiben an den Landvogt zu Lugga^ vergünstigt, derselbe möchte dafür sorgen, daß weder Lorenz noch die übrigen Erben seines Vaters Anw» Abondio wegen der Bürgschaft von Johann Baptista Orello molestiert werden, welche er für Landau»«»»» Johann Peter von Roll von Uri und Johann Anton Donada gegen einen Mingineto „gethan" habe, » Landammann von Noll, der gegen das Urtheil appelliert hatte, von seiner Krankheit wieder genesen st'- Idiä. e. 7K. (1634.) Alt-Landvogt Fryo zu Luggarus berichtet, daß Serafina Abondia von S^»N' welche wegen Mordthaten verurtheilt und deren Vermögen confisciert worden war, vor ihrer Flucht Priester Bartholomeo Rasino Hausrath sammt „heimsteuerlichen Instrumenten" zur Aufbewahrnng gege ^ habe, daß dieser Priester aber dieselben trotz einem geschworenen Eide, daß er Alles, was ihm übcrg^ worden sei, angezeigt habe, Hinterhalte. Der Landvogt habe den Priester zu Coino vor Recht geladen, Proceß dauere schoil drei Monate und habe bis dahin schon 125 Silberkroneu gekostet, ohne daß ein Ur ' habe erlangt werden können. Absch. 692. a. 77. (1639.) Margarita Rossalina, geborene Aps»»'^ klagt, daß die Anwälte der Compagnia der Hintersäßcn die Verlassenschaft ihres seligen Bruders Appiano auf künstliche Weise an sich gezogen hätten unter dem Vorgeben, daß Andreas viel Schulde» v terlassen habe, welche kaum bezahlt werden könnten, und die Compagnia ebenfalls bei 600 Krone» part zu fordern habe über das, was selbige Verlassenschaft von der Squadra wegen Niparto betreffen >» » Durch diese Forderungen erschreckt, hatte des Andreas Tochter auf die Erbschaft verzichtet und Marg» sie anzutreten gewünscht. Als sie durch den Richter dazu bevollmächtigt war und die geforderte Bürgst leisten wollte, wurden die Bürgen durch die Compagnia eingeschüchtert und traten zurück. Die CoinM erhielt unterdessen von neun Orten zu ihren Gunsten Sprüche und einen förmlichen Rechtsspruch Z» A" . der in Baden bestätigt wurde. Der Landvogt Marti erzählt den Gang des Processes noch einläßlich- ^ lich sprechen die Gesandten also: Die ganze Verlassenschaft des Andreas Appiano soll bis Austrag Handels hinter einen Dritten gelegt werden; die Compagnia und die Anwälte sollen vollkommene haben, vor dem Landvogt, dem Landschreiber und vr. Trcvano mit der Appiano eine Grundrech»»^ ' machen, auf wie viel diese Verlassenschast sich belaufe. Die früher über die Margarita verhängte ' ^ von 7500 Ducatonen wird auf 500 reduciert, die Compagnia um 50 gebüßt, weil sie den Decrcten p^^ in die Orte gegangen ist. Die Gesandten setzen der Compagnia einen Termin, bis zu welchem sie si^ ^ schließen soll, ob sie dieses Urtheil „zu- oder absage"; im letzte« Fall wird auch dem Landvogt wn'd^^ Recht geöffnet Da man sieht, daß die Hintersäßen jährlich tiefer in Schulden kommen und zahlen, so sollen künftig die Gesandten instruiert werden, nach Mitteln sich umzusehen, wie die zur Bezahlung angehalten werden können, damit derjenige, der noch etwas hat, nicht mit dem schon werten ins Verderben gezogen werde. Absch. 903. e. 7«. (I64l.) Johann Hlstow stbondso von ^ garus war Schuldner von 6000 Pfund Mailänderwährung geworden gegenüber dem Johann ye Magistris, genannt Minghino. Dieser übergab durch Tausch vor Gericht zu Gulino an Frau Hipp" ^ Ferrariis aus Eschenthal Mailändergebiets diese Gült. Im Jahr 1630 consiscierte der Landvogt W» ^rtheil in seinem Streite mit Judice aus Bellenz gegeben haben wird, die Sache auf die nächste Tag- ^ ^»^vn Zu ziehei«. Absch. 953. ddli. 8<». (1641.) Den Erben des Statthalters Franciscus !cri »ad« wird ein Schein bewilligt, daß ihnen als Pupillen die von ihren Schuldnern prätendierte Prä- Luggarus. 1803 Aolh hex Hippolyt« diese Gült unter dein Scheine, daß niemand von Fremden gegen Landleute Cessio«« »neu oder Schulden kaufen dürfe. Nachdem diese Sache früher schon an die Gesandten appelliert, ^ >u wieder zu Baden anhängig gemacht worden war, wird erkannt, daß Hippolyt« weder den Herren " Noll, „och einem andern Interessierten Ned' und Antwort zu geben schuldig sei, mit dein Vorbehalt, wen» die Herren von Roll die Sache zu Luggarus anbringe«« wollten, sie daselbst angehört «verde» von" ^ ^ ^ Ki)stcn ersetzt haben. Weil ferner die Herren " Roll, ohne die Gegenpartei es wissen zu lassen, Erkanntnisse ausgebracht haben, hat der Landvogt ihnen 59 Kronen Buße für die Orte zu beziehen. Absch. 952. e. 7k». (1641.) Dein Ritter Paul ci„ „ Luggarus wird ungeachtet der Statuten die Erlaubniß gegeben, wenn der Landvogt zu Luggarus i« o> ^UIVN nickt „zu Unstatten" gereichen solle. Absch. 963. 0. 8l. (1643.) Johann Baptist« Orell be- v>clll ^ sechsten Alal von den Herren von Roll von Uri wegen einer Sache citicrt «verde, ^ le 1630 von den Gesandten schon ausgemacht «vorbei« sei, und bittet, man möchte ihm Ruhe schaffen, Zürich und Lucern geschrieben, sie möchten die andern Orte ersuchen, die Herren von Noll ^ wegen dieser Sache vor ihnen erscheinen, abzuweisen und die Sache als eine ausgemachte anzusehen. Fr« ^ (1644.) Johann Baptist« Orell von Luggarus, Ritter, beklagt sich, daß er in seiner l»«' ^lnuei« auf Anhalten der Herren von Noll in die regierenden Orte citicrt worden sei, ihnen appel- ^°»s«veisx 3" antworten wegen einer Sache, die, wie er ««eine, schon längst ausgemacht sei. Walther h ^ ersucht im Namen der Herren von Noll die Gesandte!«, den Orell anzuhalten, daß er erscheine, da !a»dt ^ ^'^saine hab^ die denen von Roll in die Hand gekommen seien. Da Troger dieselben den Ge- eröffnen will, wird erkannt, daß er sie in jedes Ort besonders den Obrigkeiten zusenden, deren 'veiiw^ ^r>arten «md deren Anvrdnuiigen Folge leisten solle. Absch. 1039. a. 8». (1648.) Die Ge- lh,t^ ^"usio beschwert sich, daß 1616 der Statthalter Christoph Orell und Doctor Trcvano eine auf sie Schuld ohne ihr Vvrwisseii, was den Statuten und Decreten gänzlich zuwiderlanfe, von der Stadt daz rm sich gezogei« haben und zwar ohne Bezahlung eines Zinses. Da nun die Gemeinde um ^rre„ ^ Zinsen so vieler Jahre molestiert «verde, .so bittet sie, man möchte sie, „wie jene zwei iyxj. "»^ deren Erben zu Luccrn mit Bezahlung des Kaufschillings gehalten worden, auch sie halten und i'chei ' verobligieren", widrigenfalls sie aus Armuth Hab und Gut verlassei« und aus dem Lande ^>ez '^ien. Nachdem beide Parteien angehört «vorbei« und von den« Gesandten von Zürich der Versuch Zl,» Milchen Vergleiches erfolglos geblieben ist, «vird gesprochen, daß, wenn die Parteien während der die der Gesandten sich nicht vergleichen können, die Sache in den Abschied zu nehmen sei, daß aber der von den Erben der beiden Herren bis künftigen Martini nicht sollen belästiget werden. Könne krjys ^'^wgt inzwischen vermitteln, so sei es ihm gestattet. Lucerns Gesandter erklärt, daß, «vas daraus ^ »ivchw, seiner Obrigkeit unpräjudicierlich sein solle. Absch. 1150. g. ä. Strafjustiz überhaupt. (1620.) Auf den Bericht des ErzPriesters zu Luggarus, daß unter den Junggesellen ' Concubinat, Frechheit und Unzucht im Schwange gehen, «verde» folgende Strafen durch einen 226 1804 Luggarus. Ruf publiciert: für einen Ehebruch das erste Mal 12 Kronen, das zweite Mal 24, das dritte Mal auster dieser Buße Verweisung aus dem Lande; ein Concubinarius wird mit 10 Kronen, Junggesellen, weläe Frauen oder Töchter, die vom Markte aus Luggarus oder sonst ihres Weges gehen, unzüchtig antaste"' mit 6 Kronen gebüßt. Wenn ein lediger Gesell eine Ehefrau „erkennt", so soll das als ein Ehebruch a»lst sehen werden. Absch. 128. ä. 83. (1621.) Die Anwälte der Landschaft Luggarus bitten die katholische" Gesandten, sie möchten die Publication der Steigerung der Bußen für Ehebruch und Unzucht verschieß da sie bei den hohen Obrigkeiten eine Supplikation dagegen eingeben möchten. Sie machen auf die scW' inen Consequenzen aufmerksam, wenn derjenige, der zum dritten Male Ehebruch begeht, aus dem La" solle verrufen, und der zun, zweiten Male dessen sich schuldig macht, in die doppelte Buße verfällt werde'" Sie wünschen bei ihren althergebrachten Decreten zu verbleiben. Absch. 186. o. 8<5. (1633.) Abgco>d"^ von Luggarus beschweren sich bei den katholischen Gesandten zu Lucern, daß ihr Landvogt entgegen w alten Statuten sich weigere, den Beklagten die Kläger zu nennen. Es wird beschlossen, den auf die c»>^ birgische Jahrrechnung reisenden Gesandten den Auftrag zu geben, sich über diese Sache gründlich Z" formieren und den Befund den Obrigkeiten zu hinterbringen, welche dann entscheiden werden. Es wird ner für nicht unbillig gehalten, daß die oben genannten Kläger, weil sie dem Landvogt gegenüber '"cht gebührenden Respcct beobachtet „und also hinterredt haben", zum Abtrag der Kosten angehalten wer Absch. 627. e. 87. (1633.) Dionysius Pancaldo von Scona sollte auf Johann Peter Balcstro " Gambarvgno ein unter dem Mantel verstecktes „Füstling" abgeschossen haben. Davon hatte der La" ^ Fryo eine Anzeige auf einem Zedcl ohne Unterschrift erhalten und wollte auf diesen hin den Praest ^ ginnen. Die dazu berufenen sieben Mitrichter weigern sich zu erscheinen, bevor ihnen der Anzeiger g<">" werde, indem sie behaupten, es widerstreite den Statuten, auf heimliche Kläger hin ein Urtheil zu Der Landvogt beruft sich auf Abschiede, namentlich auf den vom 17. Juli 1615, nach welchem der " vogt nicht schuldig sei, den Kläger zu nennen. Die Regenten der Landschaft Luggarus und die Eon»"' täten Gambarogno, Verzasca und Brisago berufen sich auf ihre Statuten und machen darauf aufme'm ^ daß, da die Strafen und Eonfiscationen, wie sonst nirgendwo, dem Landvvgte zufallen, etwa Landvögtr^ unersättlich sein könnten, daß sie Anklagen erdichteten. Uebrigens sei ihnen die Verordnung von 1^^' ^ mals bekannt gemacht worden. Nachdem der Landvogt erwidert hat, daß kein Statut vorhanden st', da sage, daß den Mitrichtern der Name des Klägers angegeben werden müsse, daß nirgends gesagt w^' daß ein Decret oder Abschied ungültig sei, wenn sie von der Landschaft nicht angenommen werden, s" ^ die Gesandten folgenden Entscheid unter Vorbehalt der Ratification durch die Obrigkeiten: Die u ^ tamosi und heimlichen schriftlichen Warnungen ohne Unterschrift sind gänzlich verboten laut Inhalt Cap. 115. der Statuten. Wenn aber dein Landvogt heimliche Anklagen oder auf anderm Wege g^' ^ saine Jndicien und Muthmaßungen zukommen, mag er billig laut des Decrets von 1611 ""gehi"^ ^ oMoio fortfahren, doch daß er zu Anfang des Processes zwei Mitrichtern, die ihm gefällig sind, de» l ^ lichen Angeber entdecke, welchen sie bei ihren Eiden und bei Pön Leibs nnd Guts geheim halten sollen "" auch die übrigen fünf Mitrichtcr versichern werden,'daß der Kläger seine Klage weder durch s"'"" Bruder, seine Schwester noch durch andere Interessierte prosequiert habe. Und weil bisher die keinen gelehrteil Eid zu der Kammer und dem richterlichen Amt, sondern allein zu ihren Landsacl^^ schworen haben, soll künftig die Formel eines Eides aufgestellt werden, welchen sie bei Antritt ihres ^ den Landvögtcn schwören sollen. Im vorliegenden Falle soll der Kläger geheim gehalten werden; Luggarus. 1805 gewöhnlichen Anklagen bleibt es bei der alten Procedur. Das Benehmen des Landvogts wird gebilligt. ^ Reden, die beiderseits im Eiser mitgelaufen sind, werden den Ehren unnachtheilig erklärt. (Actum J"li.) Absch. 633. a. s. Einzelne Strafsälle. i»^^' (^621.) Der ErzPriester zu Luggarus wird angeklagt, mit mchrern Jungfrauen und Frauen ^ er Beichte sich fleischlich vergangen, falsche Münzen verfertigt, Nadbüchsen und Flüchtlinge, letztere selbst ^ ^lar getragen, die Geheimnisse der Beichte ausgeschwazt zu haben. Man gab ihm auch Schuld, daß ? ^ Bruderschaft des h. Sacraments 125 Pfund genommen, daß er einen Chorherrn zu vergiften ge- sein Bellenz mit einer Hure zu thun gehabt habe, die ihm, weil er ihr nichts zu Lohn gegeben, Breviarium genommen habe und von ihm auf dem Markte dann verfolgt worden sei. Absch. 186. k. «5' Der Gesandte von Zug wünscht zu wissen, worin das Vergehen bestehe, wegen dessen Iraner k>' Podest« in Verzasca, mit 1424 Silberkronen bestrast worden sei. Es wird ihm geantwortet, daß^ Zaneto Vagnv ailgeredet, er möchte ihm Weiber suchen, welche Zeugniß ablegten, tze övn dem ehrwürdigen Peter Quadrio angegangen worden seien, ihm fleischlich zu Willen zn sein, 'u>t n diesen Priester dadurch von seiner Pfründe bringe. Absch. 289. a. (1625.) Statthalter dvn ^^cco, Luca Serenio, Johann Baptist« Castello und dessen Schwager Bernhard Pitingha sind u Lauis »ach Luggarus citiert worden, aber nicht erschienen. Jeder Gesandte soll seinen Herren und ^ ^u die Ungehorsamen verzeigen und die Klagpunkte berichten. Absch. 364. s. (1628.) Jakob war durch einen Büchsenschuß getödtet worden! der Verdacht, diese That vollbracht zu haben, Joha"^ ^ugustino Rossetino von Berzona gefallen. Uin sich von diesem Verdachte zu reinigen, halte er han ^udrea Borgino von Vigliczo durch Verheißungen dahin gebracht, daß derselbe die Gebrüder Jo- beka' ' Johann llild Johanit Peter de Rossa als Thäter angab. Borgino aber, gesangeil gesetzt, sei sAuglistin und dessen Bruder, genannt Riscio, lind von Andern angewiesen wordeil aber ^ugiiiß gegen die Brüder de Nossa zu reden.—Augustin nlm, der zwar vor Gericht erscheint, ^ehin^ ^flieht, wird «llch in Betracht seiner schlimmeil Antecedcntien für iinmer verbannt. In Beden ^ Jakob Rvssetinv, genailnt Riscio, der voriges Jahr schon wegen Missethaten „verrufen" wor- ^a»dv"'' se^'ge>u Bannv und Ruf verbleiben. Absch. 468. ä. (1639.) Der Jiirw^ ^'^tchtet, daß die Gesellschaft della Sqliadra, welche er wegen begangener Fehler gestraft habe, bei taust ^tiitation gcgcil ihil allsgewirkt habe, was den Satzungen und Ordnungen des Landes zuwider- Zebr bestimmen, daß Klagen gegen die Landvögte auf der Jahrrcchnung bei den Gesandten Vörden werden sollen. Es wird beschlossen, die alten Ordnungen aufrecht zu erhalten und Zürich geschrie- ' ^ >nvchte die Parteieil auf die nächste Jahrrechnung weisen. Absch. 892. ä. k. Libcrationen und Begnadigungen. (U>18.) Die Tagsatznng zu Baden hatte befohlen, wider Johann Staffero, genannt s^chs > " Bioggio zu procediercn. Da er nllil „mit Gunst und Bitten" (Willen?) der Amtleute fünf oder desto,, ^'^igte Banditeil und böse Buben umgebracht hat, welchen das Amt und die Gerechtigkeit nicht ^ler an" und er dadurch zur Ruhe und Sicherheit im Lande beigetragen hat, so stellt Johann iligel auf Anordnung des Landschreibcrs das Ansuchen, man möchte dem Landvogt den Befehl ^sst'n, die Klage gegen Spagnoletto fallen zu lassen. Absch. 22. ä. (1618.) Es wird an- 1806 Luggarus. gezeigt, daß durch Vermittlung des Laudschreibers zu Lauis zwischen deu Broccheu und Cesare CaP»^ wegen des au Francesco Brocco begangenen Todtschlagcs der Nachlaß und Frieden beschlossen worden ist und damit das Anstichen verbunden, es mochte die dem Cesare Castorio auferlegte Tel! aufgehoben und M diesem Sinne auf künftiges Jahr instruiert werden. Ibiä. s. ttA. (1618.) Dem ibl. Mantcllo, welche gesagt haben soll, die gnädigen Herren nehmen Geld und geben falsche und faule Urtheile, soll der Ln»d Vogt die aufgelaufenen Kosten wieder abtragen, da das Factum nicht hinlänglich erwiesen werden ka>m Ibiä. A. Nii. (1621.) Die Gesandten von Uri und Unterwalden halten um Begnadigung des Solst^ des Cominissarilis Müller zu Luggarus an, welcher einen unruhigen wälschen Gesellen getödtet hatte. ^ ^ Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch. 163. ä. ;»7. (1621.) Die Liberation des Soh^ des Landvogts wegen eines begangenen Todtschlags wird bewilligt. Absch. 166. N8. (1622) AureliusÄm cioco voll Brisago bittet für seinen Sohn Dominicus, der, vierzehn Jahre alt, den Jakob Ciapino >o geschossen, um Begnadigung. Das Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch. 241. o. ^ Der Statthalter Steffano Brocco von Lauis zeigt an, daß auf mailändischem Boden an den Grenzen Landschaft Lauis gegen der Tresa Gio. Paolo Menafoglio, ein beriichtigter Bandit, mit zehn andern ^ diten sich aufhalte, die angrenzende Landschaft schädige, durchziehende Kaufleute brandschatze, mit beweist Hand in die Landschaft Lauis einfalle. In Folge dessen hatte der Landvogt von Lauis publicieren llstst' ' daß, wer diesen Uebelthäter lebendig oder todt in der Obrigkeit Hand consigniere, „nit allein 100 ufgesetzter thäl haben, sondern auch einen Banditen liberieren möge". Weil nun der von den Herren > Obern des Landes verwiesene Don Diego Sottomaggior um seine Liberation anzuhalten gewünscht Hai( um dieselbe desto eher zu erlangen, jenen Menafoglio entleiben und dessen Kopf zu Lauis öfst» , hat präsentieren lassen, hat er mit dein Canzler Francesco Orello von Luggarus „den Frieden Orello bringt nun dessen Anstichen um Liberalion vor. Die Gesandten halten sich nicht befugt, dem - suchen zu entsprechen, nehmen es in den Abschied. Absch. 433. 6. > <»«». (1632.) Antonio Goi'w ^ Cugniasco, Luggarncrgebicts, welcher seine Ehefrau so verletzt hatte. daß sie nach wenigen Tage» ^ ' und von deren Freundschaft die Remission erhalten hatte, weil er Ehren halber zu dieser Handlung sain genöthigt worden sei, bittet um Begnadigung und Oeffnung des Landes. Da die Gesandten niclst filgt sind, dergleichen „Verbandierte" zu liberieren, wird das Ansuchen in den Abschied genoM»'^ Absch. 595. ä. lttt. .(1638.) Anton Berni läßt seine zu Rom wegen Verdachts sodomitischer erhaltene Liberation bestätigen. Der Gesandte Zürichs bestätigt sie nicht. Absch. 863. 1. ^ Gio. Pietro Cantarino und Giacomo Ferrascio, beide von Onsernoue, hatten den Gio. P^,.^ Rossa, genannt Negulati, durch Schüsse verwundet, wofür ihnen Hab und Gut vom Landvogt co»st^ wurde. Nachdem derselbe in Erfahrung gebracht hatte, daß des alten Giacomo Ciappano Sohn eine» datarius bestellt habe, dem unehelichen Sohn des de Rossa nach dem Leben zu trachten, hatte er »»t pano einen Accord gemacht, daß derselbe 1000 Kronen der Kammer erlegen, dagegen jenes cmst^ die All' wied^ " l , u---,-- — — — r ss,e die aufgehoben hat, weigert sich Ciappano die Summe zu bezahlen. Die Gesandten erkennen, daß derst Vermögen, 3—400 Kronen, dafür beziehen sollte. Da nun später der Landvogt diese Liberatio» 1000 Kronen zu Händen der Kammer zu zahlen habe, halten aber auch die Liberation zu Erhalt»'"^ Friedens zwischen den Parteien aufrecht, jedoch unter Vorbehalt der Ratification. Absch. 1150. t. Luggarus. 1807 7. Polizeiliches. i>as> ^ ^ (1640.) Der spanische Ambassadvr Casat? führt bei der Confcrenz in Lucern Klage, sür ^ ^ändvogt von Luggarus etliche Fischer auf dem mailändischcn Boden habe ergreifen lassen Es wird P ^ gehalten, daß der Ainbassador den ennetbirgischei» Gesandten schreibe, welche sich über den ^uf der Sache erkundigen können. Absch. 928. n. ». Handel und Verkehr. (1618.) Die von frühern Landvögtcn ergangenen Rufe, welche verbieten, aus der auia ^ luggarus den Wein außerhalb des Landes zu führen oder ihn an Fremde zu verkaufen, werden ^ Ma ^dsch. 22. k. lttl». (1624.) Der Landvogt von Luggarus hatte die Durchfuhr von Salz die verboten, welches die Herren Lorenzi aus dem Herzogthum Mailand um geringen Preis in de» U ^ ^ d>ie gemeinen führen wollten. Dem Landvogt wird geschrieben, daß er Aufheben und die Landstraße freigeben solle. Absch. 314. k. ltttt. (1626.) Die von Lug- ^r»ez 'aet der Klage ein, daß die von Lauis ihnen die Durchfuhr des Mailändern abgekauften ge»» ^ ^ "ach Luggarus oder ins Mainthal führen wollen, nicht gestatten oder ihnen nur eine un- ^>de^t^ ^'"antität durchzuführen erlauben. Die Gesandten erkennen, daß die Durchfuhr nicht mehr gehe^.-. werden dürfe. Zugleich wird auch festgesetzt, daß de?? Luggarnern gestattet sein soll, während der A ^^uerung noch zwanzig Fuhren auf dein Markt zu Lauis zu kaufen, wogegen die Luggarncr ^ge» »lachen, daß den Lauisern zu kaufen gestattet sei, was sie aus ihren Märkten haben. Ent- wurden einem Luggarncr 30 Mütt Weizen, die er zu Como gekauft hat und nach wollte, arrestiert. Von diesem Ungehorsam wird den Herren und Obern Kenntniß gegeben, ^»ie»/ (^35.) Da bei der Confcrenz in Lucern die Klage einlangt, daß die zu Luggarus Befehl ^ lvelchc init Reis handeln, diesen Handel verbieten, so wird dem Landvogtc der ^theilt, alles Ernstes diesem Uebclstandc abzuhelfen. Absch. 758. 5. tt. Hollsachen. ^a»d (1618.) Die Gesandten von Bern, Basel und Schaffhausen beschweren sich, daß sie zu ^chiverde^ Waarcn, die sie zu ihrem eigenen Gebrauche gekauft, haben Zoll zahlen müssen. Die gen Abschied genommen, zugleich auch die Frage, ob man künftiges Jahr „gcmeinig- Ter Mailand reiten solle, uin den neuen Gubernator zu begrüßen. Absch. 22. -r. litt». (1620.) 'ie^^^cher für 1000 Kronen an die Zöllner verliehen worden, wird von denselben so bezahlt, daß x eine Krone geben. Alan will künftig diese Zahlungswcisc nicht annehmen und nimmt eine ^ Vvrj Lehenbriefes zu Händen der Obrigkeiten in den Abschied. Absch. 128. a. litt. (1621.) ^"toue,^ Herren und Oben? verabschiedet worden ist, daß die Zöllner zu Luggarus 1000 diese, ^ jährlich erlegen solle??, so werden dieselben vorbeschiedcn, um ihnen den Zoll lygy^ ^^ingungcn ncucrdii?gs zu verleihen. Die Zöllner aber entgegnen, daß ihnen 1617 der Zoll den^ Krone aus 4 Dicken, auf acht Jahre verliehen worden sei, und daß es Jahre gebe, '^»ex .'^wg Nutzen hätten. Aus dieses hin erkennen die Gesandten den letzte?? Lehen- und Zollbrief lelnc ganze Dauer in Kraft. Der Gesandte von Basel nimmt einstweilen 4 Dicken für eine 1808 Luggarus. Krone, protestiert aber gegen die Erkanntniß. Absch. 186. ä. III. (1622.) Der Gesandte Soloth»^' läßt sich den Lehenbrief der Zöllner geben. Absch. 241. !r. 112. (1624.) Die Amtleute erinnern daß 1625 nach Verfluß der acht Lehenjahre der Zoll wiederum verliehen werden müsse. Dieß wird? Erinnerung in den Abschied genommen. Absch. 323. a. 113. (1625.) 1. Wegen des Zolls, de» d» ^ Luggarus von dem Salz fordern, das die Herren Lorenz alla Torrasha fertigen lassen, sollen die nachfragen, und wenn sie finden, daß der Donada sel. den Zoll gegeben, soll es dabei verbleiben; wo ^ .nicht, soll man den Herren Lorenz gegenüber auch nichts Neues machen. 2. Weil sodann der Zoll zu ^ garus dieses Jahr zu verleihen ist, soll man die Zöllner anhalten, denselben in Ducatoncn und anderer Münze zu entrichten. 3. Es sollen auch die Münzen in den ennetbirgischen Nogteicn gleiche» haben, wie in den Orten. Absch. 361 Ir. 114. (1625.) Der Zoll wird auf acht Jahre den nern um 1006 Ducaten in Folge einer Steigerung verliehen. Die Pachtzeit fängt 1626 an, 1627 ^ erste Bezahlung erlegt werden. Absch. 364. a. 115. (1625.) Obgleich vor einigen Jahren der Z»' ^ die aus dem Mailändischen in die Eidgenossenschaft geführten Waaren gesteigert worden ist, so träges ^ Gesandten Bedenken, den Zoll auf die aus der Eidgenossenschaft nach Mailand transitierendcn erhöhen. Sie nehmen die Sache in den Abschied. Idiä. d. - III». (1625.) Die Herren Lorenz um Befreiung vom Salzzoll bei den Gesandten von Uri, Schwyz und Nidwalden an. Da die ohne die übrigen für Luggarus nichts verordnen können, so soll die Sache auf der nächsten Tagsatzung znr Sprache gebracht werden; unterdessen könnte man sich über einen billigen Zoll verg ' Absch. 372. ä. 117. (1626.) Uri berichtet, daß die Herren Lorenz von Mailand die ennelbu'll^. Unterthanen mit Salz genugsam versehen wollen, wenn sie mit dem Zoll wie Herr Donada gehalte» ^ den. Weil nun die Zöllner zu Luggarus ihnen von jedem kleinen Sack Salz 13 gute Kreuzer sorder», ^ Donada aber früher nicht so viel gegeben habe, so falle ihnen dieser Zoll schwer, so daß sie vers»^ den Salzgewerb ins Mailändergebiet zu ziehen. Zürich wird gebeten, bei den ennetbirgischen ^ sich zu erkundigen, was früher in Betreff des Zolles für Salz Brauch gewesen sei, deßgleiche» w» Herren Lorenz von jedem Sack Salz geben wollen. Den eingekonnnenen Bericht wird es de» " Orten mittheilen. Absch. 380. m. 11«. (1627.) Die Landschaft Lauis beklagt sich über die garus wegen des von denselben zu Magadino ihnen auferlegten Zolles und verlangt, Gleichheit M " hung auf den Zoll. Das Begehren wird nicht unbillig gefunden, aber wegen Mangel an Just"" den Abschied genommen. Absch. 432. o. III». (1630.) Es wird berichtet, daß die Bellenzcr, ^ Zollfreiheit zu Luggarus genießen, für fremde Personen, welche den Zoll zu entrichten schuldig >iv nehmen, deren Waaren unverzollt zu liefern. Von dieser Defraudation werden die Obrigkeiten i» gesetzt, damit sie Maßregeln dagegen ergreifen. Absch. 535. o. 1211. (1631.) Die von Bellenz und leute aus den Orten behaupten, daß sie nicht nur für die Waaren, welche sie für ihren Hausbra» ^ führen und im Lande dispensieren, sondern auch für solche, die sie Fremden verlausen, zu Lugg»^'^ Ac seien, und weisen ein ihnen von König Ludwig XII. von Frankreich 1499 gegebenes Privilegium ^ ^ Zollbeständer behaupten, daß dieses Privilegium, wie auch andere, dadurch, daß Luggarus unter schaff der Eidgenossen gekommen sei, ungültig geworden sei und niemals die Bestätigung der ^ gl- Orte erhalten habe. Da aber die Bellenzer behaupten, daß sie den Zoll bisher nur dann zu m'' ^ habt hätten, wenn sie mit andern Kaufleuten Gemeinschaft gehalten hätten, so wird die Sache Copie jenes Privilegiums in den Abschied genommen. Absch. 559. a. 121. (1633.) Weil die Luggarus. 1809 ^ drei die Grafschaft Bellenz regierenden Orte über den von dein Landvogt zu Luggarus eingelangten inst des Zolles zu Luggarus und Magadino, dessen sich die Bellenzer beschweren, dießmal nicht ^ud und inan sonst mit vielen wichtigen Dingen beschäftigt ist, nimmt man die Sache in den >vel/^ ^ andern Zeit den Handel auszutragen. Absch. 615. x. 122. (1633.) Die Bellenzer, >»are^ ^^laupten, vom Zoll zu Luggarus und Magadino befreit zu sein, aber 1632 angehalten worden Zoll '' Waaren, mit Ausnahme von denen, welche für ihren Hausbrauch bestimmt sind, den daß d" schicken ihre Anwälte, lim dagegen Einsprache einzulegen, und Uri und Schwhz begehren, W angehört werden. Da aber die Mehrzahl der Gesandten von jener Erkanntniß nicht abstehen ^selbe im Lauf des Jahres von ihren Herren und Obern neuerdings bestätigt worden sei, protc- ^a k' beiden Stände dagegen und nehmen die Sache in den Abschied. Absch. 633. d. 123. (1634.) Hell welche zu Luggarus den Zoll verwalten, damit umgehen, denen von Bellenz einen neuen davon ! ^ ban den Gesandteil der katholischen Orte für gut befunden, die Herren und Obern a>ie n ^""dniß zu setzen, damit sie ihre Gesandten über das Gebirg deßwcgen instruieren können und ^ sie^^"^"^ vorgenommen werde. Absch. 681. I. 12A1. (1638.) Die Bellenzer beschweren sich, dax. . ^ Magadino Zoll zahlen sollen. Die Instructionen der Gesandten sind ungleich; mehrere tragen lind >> ^ dieselben von allen Waaren, auch von denjenigen, welche für deren Hausbrauch bestimmt deicht " Zoll bezahlen sollen zur Strafe für die vielfach von ihnen verübten Defraudationen. Mail ver- Ha»sb ^ ^ Natificationsvorbehalt dahin, daß die Bellenzer von allen Waaren, auch von den für ihren Absch bestimmten, den Zoll zahlen sollen mit Ausnahme von Salz, Korn, und was zuin Backen dient, des o (1640.) Den Gesandten auf künftige Jahrrechnung ist Instruction zur Verleihung M ^"ggarus auf sechs oder acht Jahre zu geben. Absch. 930. n. 12«. (1642.) Auf eine den, Anwälte von Bellenz, daß die Zolleinnehmcr zu Luggarlls und zu Magadino den' Bellenzer» von H»r» Gotthard in die Eidgenossenschaft zu führenden oder für ihren Hausbrauch zu verwendenden Hg lordern, von dem doch die Bellenzer befreit seien, läßt mau es bei dieser Befreiung verbleiben, lährx,, Getreide nach Bünden geht, so sollen die Bellenzer schwören, daß das Getreide, das sie durch- ""s Mehrschatz, sondern für ihren Hausbrauch gekauft sei, wenn sie es zollfrei durchführen ^»e>, ? ^7. (1642.) Uri berichtet, daß die zu Bellenz von denen zu Luggarus mit il"»/" beschwert werden, und wünscht, daß man diesen befehle, von dergleichen Neuerungen abzu- ^ bile'^ Uri, Schwhz und Nidwalden den Ihrigen zu Bcllcnz gegenüber denen zu Luggarus ^»etbsx ^ ^^^en milßten. — Die Beschwerde wird in den Abschied genommen, damit die künftigen ^ Mchen Gesandten Befehl erhalten, sich zu erkundigen und die Sache womöglich zu vergleichet Absch. ^ vo„ Auf die Beschwerde Uri's, daß die von Lnggarus einen lingebührlichen uellcn 9.". öu Magadino durchgeführten Wein beziehen, wird von den Gesandten der katholischen Orte der Befehl zugeschickt, die Neuerung aufzuheben. Absch. 998. r. 12«. (1643.) Die von le!>vcl) ""geführte Zieuerung in Betreff des Zolles ist noch nicht ausgehoben; die katholischen Orte wollen .^^rn Schritten zuwarten, bis Landvogt Dullikcrs Antwort eingetroffen ist. Absch. 1000 ^diliy g ^ ^ine Abordnung aus Graubünden beklagt sich, daß man ihnen zu Luggarus und zu Ma- ^Ne„ N ^^bere, was ihren von den Herzogen von Mailand und von König Ludwig von Frankreich cr- ^Nea ^^^ngeu und den Bündnissen zuwiderlaufe, und bittet, die Zöllner von der Forderung abzu- ^ Zöllner erklären, daß sie nur von den Früchten Zoll gefordert hätten, welche nicht zum Haus- 1810 Luggarus. brauch, sondern auf Mehrschatz durchgeführt worden seien. Der Abordnung wird geantwortet, diejenigen Waaren zollfrei seien, die man durch Attestationen oder einen Eid als solche erkläre, ^ ihrem Land zum eigenen Brauche bleiben. Absch. 1005 a. 131. (1643.) Die Zvllbesteher von beschweren sich, daß die Bellenzer, weil sie ihnen von Waaren, die sie nicht als für ihren Hausgebrauch stimmt eidlich erklären konnten, den Zoll gefordert, mehrern Personen Güter und Waaren arrcstiert und Zolle und Schifflöhne gesteigert und ein Waggeld eingeführt hätten. Sie bitten, man möchte denselben ^ Neuerungen untersagen und sie zur Aufhebung der Arreste anhalten oder den Zollbestehern erlauben. Uri, Schwyz und Nidwalden protestiereil dagegen und behaupten, daß die Bellenzer laut ihrer N heitsbriefe Zollfreiheit nicht blos für die zum Hausbrauch bestimmten Waaren hätten, sondern auch für die ^ mannswaaren, welche sie anderswohin verführen. Die Gesandten der übrigen neun Orte erklären diesem Streit einmal ein Ende zu machen, daß die Bellenzer für die zu ihrem Hausbrauch best"" Waaren zollfrei sein solleil, nicht aber für diejenigen, welche sie auf Gewinn und Fürkauf weiter versn ^ Jene drei Orte werden ersucht, dafür zu sorgen, daß die Arreste und die Zollsteigerungen aufgehoben^ vergaiireteil Güter ledig gesprochen werden, widrigenfalls den Geschädigten Repressalien zu ergrciff" ^ der Bellenzer Gilt, wo sie eschetreten könnten, anzugreifeil gestattet sein solle. Uri, Schwyz und protestieren mich dagegen und begehren das eidgenössische Recht. Die übrigen Gesandteil weigern sich ^ nicht. Die Sache wird in den Abschied genommen. Ibiä. b. 132. (1643.) Die von Livinen be> sich, daß ihnen zu Magadino von den Waaren, welche nicht für ihren Hausbrauch bestimmt sind' ^ abgefordert werde, während sie durch ein Bidimus von 1605 ihre Zollfrciheit auch für diese Waa>^ ^ weisen zu können glauben. Bei der Durchlesung dieser Docnmente hegen die Gesandten Zweifel, ' Zollsreiheit sich auch auf dergleichen Waaren erstrecke. Den Livinern wird befohlen, authentische Abb. ^ dieser Privilegien in die Orte zu schicken, damit die Obrigkeiten entscheiden können oder, wenn nicht vereinbaren könne, durch Sätze die Sache entschieden werde. Ibiä. o. 133. (1644.) Da die tigkeiten wegeil des Zolls, den die Zöllner zu Luggarus den Bellenzern, Livinern und Bündnern vo» reil, welche auf Mehrschatz durchgeführt werden, abfordern, noch nicht beigelegt sind, und zwischen de» ^ schaften Luggarus und Bellenz dadurch Feindschaft herbeigeführt und zu Repressalien Anlaß 6^^" so werden die Obrigkeiten ersucht, diese Sache beförderlichst entweder gütlich auszutrageil oder es ^ erörtern zu lassen. Absch. 1039. b. 134. (1644.) Der Landvvgt zu Luggarus und der Connnsil ^ ^ zu Bellenz anerbieten sich, zu versuchen, den Streit zwischen Luggarus und Bellenz beizulegen, ,e» Gesandten ihnen dazu Vollmacht geben. Diese wird ihnen in der Weise gegeben, daß sie die verst? Punkte des angebahnten Vergleiches zu Papier bringen, unterdessen die in Arrest gelegten jeden wieder zustellen sollen, daß aber der Zoll einstweilen zu entrichten oder durch Bürgschaft ZU ist, bis die Obrigkeiten den projektierten Vergleich ratificiert haben. Ibiä. ä. 133. (1645.) ^ ^,i des Streites derer von Luggarus und Bellenz wegen des Zolls zu Magadino wird von Baden dießjährigen ennetbirgischen Gesandteil aufgetragen, den Streit womöglich in Güte beizulegen- ^ dürfte es den Obrigkeiten gefallen, den betreffenden Zoll zu ihren Händen zu nehmen und einen Zöllner hinzusetzen, der bei seinem Eid jährlich über den eingenommenen Zoll Rechnung ablegt Absch. 1069. 55. 133^ zu bezahlen. Uri will die Zollfreiheit auch auf diese ausgedehnt wissen. Die Gesandten Ia,7 lZlarus, Basel, Freiburg und Solothurn stimmeil dafür, durch die Obrgikeiten entscheiden zu die U ^ Briefe diesen Sinn haben. Ibid. e. (1646.) Zürich hatte im verwichenen October atin ^ geäußert, der Zollstreit zwischen Bellenz und Luggarus könnte auf einer Conferenz zu Brunnen da > rechtlich ausgetragen werden; man erachtet es aber für besser, diese Sache zu Baden zu be- serx Absch. 1080. k. 140. (1646.) Da die nach Brunnen auf den 21. Januar angesetzte Con- zu ^ ^ gütlicher oder rechtlicher Austragung des Streites wegen des Zolles zu Magadino nicht "ach gekommen ist lind die Behandlung dieser Sache entgegen „der eidgenössischen Form und Schrot" N>ied ^ gezogen werdeil, wird von Uri, Schwhz und Nidwaldcn beschlossen, Zürich zu ersuchen, ^ er«m einen Tag nach Brunnen anzusetzen und die Luggarner und Bellenzer zu ermahnen, ihre Sätze ^"Neimen lind die beiderseitigen Unterthanen davon in Kenntniß zu setzen. Laildainmann Zelger wird b°gt^'" ^^^ben nach Lucern abgeordnet, um dasselbe zur Beistimmung zu disponieren. Dem Land- Beiü^" ivird aufgetragen, bei deil Zöllneril Kundschaft einzuziehen; und weil» die von Bellenz den Abscl " Orte begehren, so soll ihneil derselbe zur Rettung ihrer Gerechtsame gestattet werden, einen ^^>46.) Zürich hat wegen des streitigeil Zolles zu Magadino auf den 15. April ei»t> s Brunnel, angesetzt in der Form, wie sie vor 77 Jahren gebraucht worden. Man ist damit Airiä wünscht aber, daß die Malstatt nach Schwhz verlegt werde, und ersucht Lucern, solches nach ivll,,/ Berichten, damit alsdann die eigentliche Ausschreibung und Mittheilung an die Parteien erfolgen zn N ^ibsch. 1087. i. l42. (1646.) Vor den zu Schwhz zur Entscheidung des Streites über den Zoll ""i de, versammelten Sätzen erscheinen die Anwälte voll Bcllenz und berufen sich zu ihren Gunsten 8r durch sechs Sätze wegeu dieser Zollstreitigkeiten ergangenen Spruch, auf die vom König von ich. ^ ^langten und von den drei Orten ratisiciertcn Regalien, während der Anwalt der Zöllner zu wsi ^ ""5 die von den Gesandten der XII Orte gegebene und 1642 ratisicicrte Erläuterung bc- N»tex die Zöllner die Zollvcrleihung angenommen hätten. Nach Anhörung beider Parteien wird Na« ^^"lionsvorbehalt Z" folgendem Entschluß geschritten: 1) Die von Bellenz solleil von allen ^ ^lche sie auf Luggarner Gebiet kaufen und nach dem Mailändischen führen, wie von Alters her, oder ° bezahlen. 2) Die Besitzer von Factorcien zu Bellen; sollen für alle Güter, welche sie von Mailand beze,^^^^^°l)er nach Deutschland oder von da anderswohin fertigen, den alten und gewöhnlichen Zoll »ach Blas sie zu Luggarus oder im Mailändischen an Korn, Reis oder andern Waaren kaufen und dsi "lladino oder Luggarus führen, davon sollen sie für die Landschaft Bellenz, die vbcrn Bogteien lind vdex ^"^"3oll bezahlen. Was sie aber über „die Gotthards- und Bernhardsbergc" nach dem Wallis " erswohin verschicken, es sei Korn, Reis oder andere Waare, davon sollen sie den Zoll bezahlen. 227 1812 Luggarus. 4) Alle diese Artikel sollen bei Verlust der Waaren und andern Geldbußen getreulich gehalten werden- 5) Da sür anerbieten sich die zu Bellen; regierenden Orte, den Luggarnern alle während dieser Streitigkeit ge steigerten Zölle nachzulassen und künftig nur zu fordern, was von Alters her Brauch gewesen ist- 6) - während des Streites Vorgefalleneil Ungelegenheiten und angelegten Arreste solleil aufgehobeil sein uild wa von deil verarrestierten Sachen etwa verkauft worden ist, wieder gut göinacht werden. 7) Die Zöllner zu lenz und Luggarus sollen alle Sachen, die während des Streites durchgeführt lind nicht verzollt ivordc' sind, verzeichnen, damit sie den Obrigkeiten auf deren Begehreil darüber eine specisicierte Rechnung ^ legen könneil. Absch. 1088. 143. (1646.) Alis ein Schreiben von den Bünden wegen des Zolls ^ Magadino wird von Uri, Schwhz und Nidwalden geantwortet, daß man nicht gesonnen sei, in Betreff selben eine Neuerung vorzunehmen. Absch. 1092. k. 144. (1646.) Freiburg äußert wegen des dinischeil Zollverglcichs Bedenken, weil die nach Bünden gehenden Waaren zollfrei sein sollen. Aus Gegenbericht erhellt, daß solches nur für die drei mit der Grafschaft Belle»; communicierenden DV" Misox, Rüffle und Ealanca gelte. Absch. 1093. p. 143. (1646.) Die Gesandten fordern von de» bcstehcril zu Luggarus den gewöhnlichen dieses Jahr gefallenen Zoll von 900 Ducatonen nebst de» ^ Ducatonen, welche sie im verflossenen Jahre zurückbehalten haben. Die Zollbestehcr erklären, daß dieß ^ den Waaren herrühre, welche die Bellenzer nicht als für ihren Hausgebrauch bestimmt eidlich , clariercn wollen, lind welche blos aufgezeichnet seien; werde der Zoll von denselben den Bellcnzern crla ^ so beanspruchen auch die Zollbestehcr die Erlassung zu ihren Gunsten, widrigenfalls sie entschlossen seicw ^ Lehen aufzukünden. Die Gesandten aber halteil sich an den zu Schwhz gemachten Vertrag, der sie Z" Zahlung der 190 Ducatonen verpflichte; dazu fügen sie die Erläuterung bei, daß, wenn Luggarnerkaus^ auf Bcllenzerbaun oder Bcllenzerkaufleute auf Luggarnerbann größere Quantitäten Waaren kaufen, sie bc" ^ werden sollen, ob sie dieselben in ihr Vaterland für ihren Hausgebrauch und für den Landcsbrauch Riviera, Bollenz, Livinen, Rüffle, Calanca und Misvx dispensieren. Was sie aber von selbigen über den Gotthard, Bernhard oder die Walliserbergc schicken, dafür sollen sie den Zoll bezahlen. il>" trug zuvorzukommen, solleil diejenigen, welche die Waaren hin lind wieder fertigen, angehalten eidlich zu erklären, ob es ihre eigenen Waaren seien, oder ob sie dieselben von freindcn Kaufleuten in " dotta genommen habeil. Absch. 1096. a. 14«. (1646.) Landammann Zclger berichtet von der " ' >' ^ / ^ rechnluig zu Lauis, daß die Zöllner zu Luggarus und zu Magadino dein zu Schwhz von den kiesten Orten in Betreff der Zollstreitigkeit mit denen von Bellenz gefällteil Spruch sich nicht fü unter dem Vorwande, daß er noch einer Erläuterung bedürfe, und neue Arreste angelegt haben. Esü'icd Zürich von Uri, Schwhz lind Nidwalden ersucht, dahin zu wirken, daß die übrigen Orte ihre Natifu'^" beförderlichst einschicken, dainit das ordentliche Instrument darüber ausgefertigt und den si^'^"^'" ^rg Ausspruch verbleiben lassen, welcher wegen des magadinischen Zollgeschästes in, letzten April 5" teien zur Nachachtung übergeben werden kann. Absch. 1100. v. 147. (1646.) Landanimann spricht im Namen der drei zu Bellenz regierenden Orte die Hoffnung aus, man werde es hoffentlich b" chivyZ ergangen sei, widrigenfalls man es ihnen nicht verargen werde, wenn sie den Ihrigen auch ein ^ als bisher üblich gewesen sei, zu nehmen gestatten; denselben sei denn auch bereits der Zoll worden. Diese Erklänmg wird in den Abschied genommen. Absch. 1109. n. 14». (1647.) Aus ^ Abschiede, welcher katholischer Seits über den jüngsten Beitag zu Chur errichtet worden ist, vcrninunt was Oberst Molina iin Namen der III Bünde bcschwerdeweise wegen der Zollsache zu Luggan 's Luggarus. 1813 hat. Man kann sich aber nicht erklären, weil die obrigkeitlichen Ratificationen^ des zn Schwyz er- ^'genen Spruches noch nicht alle beisammei» sind. Absch. 1128. f. 149. (1647.) Der zu Schwyz den '' und 16. April 1646 wegen der Zölle zu Luggarus und zu Magadino getroffene Vergleich ist zu Lug- ^n>s ,,„d Bcllenz publiciert worden. Darum soll von nun an niemand mehr einen Arrest anlegen. )' 1131. a.. 15t). (1647.) Durch eine Abordnung beschweren sich die aus dem Misoxerthal, daß cn die Zöllner zu Luggarus Neuerungen machen und einen ungewohnten Eid zumuthen, Alles gegen ihre ^^ullbefreiungen vom 17. März 1481, vom 14. Mai 1502 und gegen den Bundesbrief von 1497. Den h^^ueten wird geantwortet, daß sie nach dem Spruch von Schwyz nur von dem Zoll zu bezahlen ku, was nicht für ihren Hausbrauch bestimmt sei. Der Eid wird aufgehoben. Die Abgeordneten werfen >»erd^" ^ glauben, daß auch das zollfrei sein solle, was über den Berg nach Bünden geführt ^647 ^zehren zu Händen ihrer Herren und Obern eine Abschrift jenes Spruches. Idick. d. 141. -) Die Zöllner weigern sich, die 190 Silberkronen, welche von 1645 und die 100, welche von 1646 5Men, weil ihnen die Obrigkeiten dieselben nachgelassen hätten. Idick. f. 15T. (1647.) Die ^ Luggarus wollen den Obrigkeiten den Zoll daselbst wieder zurückstellen unter dem Vorwande, eines Verkommnisses zwischen Luggarus und Bellenz allerhand Waaren nicht verzollt werden, z..! ^""dten von Uri, Schwyz und Nidwalden lassen es bei der errichteten Uebcreinkunft bewenden. 114y ck. tZz. (1648.) Gio. Magoria lind Ascanio Zanctto reclamieren gegen den Arrest, wel- ^bllncr von Luggarus, auf den zu Schwyz gemachten Zollvertrag sich stützend, zu Magadino auf P . """tum Korn gelegt haben. Nach erfolgter Replik und Duplik finden die Gesandten, daß die in der blung angezogenen Artikel des Schwyzervertrages unklar seien, und nehmen sie in den Abschied, tverd ^ Herren und Obern oder von denjenigen, welche den Vertrag gemacht haben, erläutert A?a ^ ^'Zwischen wird zu Recht erkannt, daß der von den Zöllnern auf die Früchte und Waaren des bel,^^ belegte Arrest aufgehoben sein soll, weil dieselben zu Grunde gehen könnten, jedoch mit dem Vcr- ^ ^ Bellenz hinreichende Bürgschaft zu geben haben. Absch. 1150. 0. 144. (1648.) Daß ly^^Iuhr der Zoll zu Luggarus wieder verliehen werden soll, wird in den Abschied genommen, damit ^ ^saudten auf die folgende Jahrrechnung instrniere, ob man denselben auf sechs oder acht Jahre ^e„ oder ob man ihn in der Obrigkeiten Namen einziehen lassen wolle. Ibiä. 6. 155. (1648.) gebl '.^ändern werden die 190 Ducatoni, welche sie 1646 und 1647 bei der Zollscntrichtung schuldig der l? abgefordert. Da sie aber die Stimmen der Mehrzahl der Orte vorweisen, welche sie von schied ^ dieser Summe gänzlich befreien, wird die Sache zu Händen der Obrigkeiten in den Abgenommen. Ibick. 0. 19. Kriegssachen. eigx,, (1621.) Johann Orell von Luggarus hat sich unterstanden, der Herrschaft Venedig Hab ^g Bolk zuzuführen und ist dann ausgerissen. — Der Landvogt soll sein und seiner Mithaften zu b^j!, dem der Kainmcr wegen in Arrest legen. Absch. 171. 1. 147. (1622.) Jeder Gesandte wird ttvh dessen, wie Johann Orell der Herrschaft Venedig mit einer halben Fahne zugezogen ist und voriges Jahr erlittenen Strafe noch mehr eidgenössische Soldaten angenommen hat. Absch. 241.1. 1814 Luggarus. 1l. VerhSltnitz zum Bischof von Como und Crzbischof von Mailand. Art. lS8. (1622.) Die Gesandten hatten dein Bischof zu Como die Klagen gegen den Erzpnel^ zu Luggarus überschickt, worauf dieser seinen Fiscal nach Luggarus sandte, um den Proceß einzuleiten Da die Gesandten nun Einsicht in den Proceß verlangen, erhalten sie eine abschlägige Antwort von den> Fiscale mit dem Bemerken, daß er den Befehl habe, den Proceß dem Bischöfe heimzubringen. Er deu an, „daß zwar viel geklagt, aber wenig concludiert möchte sein"; jedoch werde der ErzPriester aufgefo^ werden, künftig eines exemplarischen Wandels sich zu befleißen. Absch. 241. Z. 1AV. (1629.) Die ^ sandten werden zu Hause zu berichten wissen, was über den ärgerlichen Pfarrer von Losone und den ruhigen Pfarrer zu Vira vorgetragen worden ist. Letzterer hat seine Kirchgenossen wegen des beansprucht Zehntens nach Como citiert, als sie nicht erschienen, ein Contumaznrtheil ausgewirkt und, nachdem Kirchgenossen demselben sich nicht haben fügen wollen, sie von den Sacramenten der Buße und Communis ausgeschlossen und sich geweigert, ihre Todten zu begraben. Absch. 506. 6. lttk. (1630.) Auf ^ 1629 an den Bischof von Como erlassene Schreiben, daß er den Pfarrer von Losone wegen dessen ärg^ lichen Wandels „korrigieren" und den Pfarrer zu Vira zur Ruhe mahnen möchte, damit die Herren ^ Obern nicht genöthigt würden, andere Mittel anzuwenden, erhält man die Nachricht, daß der Erste >» fangenschaft gesetzt und nach seiner Entlassung vom Nuntius mit seinen Kirchgenossen „vereinbart" sei; über den Letztern ist noch nicht verfügt worden. Deßwegen wendet man sich nochmals wegen dci Entfernung an den Bischof. Das Ergebniß dieses Schreibens hat der Landvogt den katholische» ^ mitzutheilen. Absch. 535. 6. IKl. (1631.) Der Bischof von Como antwortet ans obige Begeh^ Die Antwort nehmen die Gesandten der katholischen Orte in ihren Abschied, um sich an den Legaten oder an den Papst selbst zu wenden. Der Bischof wird wiederum ersucht, den Pfarre Losone wegen seines unpriesterlichen Wandels abzuberufen. Einige Gesandte sind instruiert, wenn er weggenommen werde, zu protestieren ; wenn ihm etwas im Lande von jemand widerführe, sollte der treffende der Obrigkeit gegenüber entschuldigt sein. Absch. 559.5. (1K2) (1634.) Franciscns halte vom Inquisitor von Mailand die Erlaubniß erhalten, verbotene Waffen zu tragen. Da derselbe zwei Pistolen bewaffnet erblickt wurde, auferlegte der Landvogt ihm die gewöhnliche Buße. Die von Brisago wurden nun wegen ihrer gemachten Anzeige vor den Vioario oriminale »ach Mailands den erzbischöflichen Hof citiert. Sie gingen auch trotz des Verbots des Landvogts nach Mailand, sich auszureden. Sie verlangen Ersatz ihrer gehabten Kosten, 20 Kronen. Die Sache wird in den Al'lA genommen. Absch. 692. 6. lS. Kirchliches. Art. (1618.) Der ErzPriester zu Luggarus bittet mit deu Mäuneru vom ConsigUo ^ ^ um eine Beisteuer zum Bau eines Oratoriums in ihrer Kirche, dessen Kosten sich auf 300 Kronen bc a ^ werden. Absch. 22. o. lttZ. (1619.) Der ErzPriester zu Luggarus beschwert sich bei den sieben katholischen Orte, daß die Unterthanen den Landvögten Kälber, Geflügel und andere in den ^ verbotene Speisen verehren zu nicht geringem Aergerniß der „Gutherzigen", und bittet um Rath, gegen solche verhalten solle. Absch. 73. o. IHK. (1628.) Da die katholischen Gesandten wahn»' Luggarus. 1815 Hütt ^ ^"3garus das Jahr hindurch zu wenig gepredigt wird, so soll mit den Obrigkeiten über die Ab- ltz? werden, damit das Volk, wie Vonnöthen, mit Rottes Wort gespeist werde. Absch. 468. x. a» n ^ ^», den Mißbrauch zu beseitigen, der bei Zutheilung des hochwürdigsten Fronleichnams M ! ^häter vor Vollstreckung des Todesurtheils besteht, sollen die Gesandten auf künftige Jahrrechnung bringt ^^n. Ibid. tt. 198. (1628.) Andrea Scrodino, der neuerwählte ErzPriester, läßt anhabe ^ ^ Papst aus die Erzpriesterei zu Luggarus eine Pension von 24 Kammerducaten geschlagen sucht darum an, daß man sich an den Nuntius oder den Papst wenden möchte, damit die an ^ ^ch schon arme Erzpriesterei von dieser Neuerung befreit werde. Ibid. i. 199. (1628.) Lucern Nuntius reden, daß dem ErzPriester zu Luggarus die ihm auferlegte schwere jährliche Pension werde. Absch. 478. k. 179. (1638.) Statthalter Christoph Orell, welcher zu Luggarus dPelb " Kosten eine neue Kirche zu Ehren Gottes und der Naria assumxta hat bauen lasten, wallen - >nit zwei Priestern versehen hat, welche neben den geistlichen Functionen auch Schule s^ester,^"' die im Franciscanerkloster versammelten Gesandten das Ansuchen, es möchte diesen .^der von den Gesandten, noch von den Landvögten, noch von andern Beamten für das Placet ^hvl^ werden. Das Ansuchen wird ad retorsnäuin genommen. Absch. 863. A. 171. (1640.) Die Urzeit " melden dem Erzpricster, daß ihnen (sonst?) diejenigen angezeigt worden seien, welche zur "keil gebeichtet und nicht an der Communion Theil genommen hätten. Der Erzpricster antwortet, oder Pe/ gebraucht worden und eine Neuerung sihms bedunke, dürfe er solches ohne Commission ^"ige seines Herrn Bischofs oder seiner vorgesetzten Obrigkeit nicht unterstehen; obwohl es etliche bZg ^ die es nicht verrichtet, habe er ihr Ausreden vernommen, warum solches beschehen". Absch. iü tzr, (1641.) Auf den Autrag von Uri wird dem Landvogt geschrieben, er solle den Chorherren ^selbe,,^^ zusprechen, daß sie dem vom römischen Delegaten ergangenen Urtheil nachkommen und kraft richte " Psnrrherren beistehen; falls Grund zu Klagen sich zeige, möchte er nach Lucern und Uri be- i»>» „j, "^'sch. 643. v. 173. (1643.) Da Manche zu Luggarus zur Osterzeit „ihren christlichen Gehor- Psgrr-, . ^^rrichtcn", wird befohlen, daß alle diejenigen, welche nicht beweisen können, daß sie in ihrer ü»d ^ ^ d>er Communion Theil genommen haben, weder des Raths noch anderer Aeinter fähig sein ^kint gebüßt werden sollen. Absch. 1005. k. 177. (1646.) Podesta Orell zu Luggarus ist Tie yu.. " seiner Hausgenossen von offener Canzel herab für unkatholisch erklärt und verrufen worden, ^asca " rnif die nächste katholische Tagleistuug dcßhalb instruiert werden, damit die Gemeinde ^ciitio s^ch nach einem andern Podesta umsehe und alsdann bei der nächsten Jahrrcchnung die iügxbx,, " ^^^Zogen werden könne. Absch. 1087. k. 17S. (1646.) Der Bischof von Coino will nicht Nieste, welche bisher in der mit dem Spital zu Luggarus vereinigten Propstei Lanotas worden ist, in der Capelle des neuerbauten Spitals gelesen werde, nachdem er die ^ 1»»^^ ^ntbarinns dem 1620 erbauten Frauenkloster gegeben hatte. Absch. 1096. d. 179. (1646.) dein I> Niruor^tii wird an des Heiligen Tage von etlichen Dörfern aus Gambarogno und aus der besucht. Der Spital zu Luggarus pflegt bei diesem Anlasse Almosen auszutheilen und de», ^ Refection zu geben. Da die Ausgaben sich jährlich mehren, soll zu Rathe gegangen wer- dstügt ^ ^ Spital in Betreff der Kosten erleichtert werden könnte. Ibid. e. 177. (1646.) Schwyz der ' d>aß der baslerische Landvogt zu Luggarus eine»» Prädicanten mit sich ins Land gebracht und ""g sein solle, denselben während seiner Amtsverwaltung beständig zu behalten. Die Gesandten 1816 Luggarus. der fünf katholischen Orte erachten einhellig!, daß dieß nicht zu dulden sei; auch Freiburg lind Soloth"" sollen um ihren Consens angegangen werden. Inzwischen wird Nidwalden ersucht, den Landvogt vorn" durch den Landschreiber Johann Lussi verwarnen zu lassen, daß diese Person nicht geduldet werden w"^ Der Landschreiber hat dann wieder an Lucern zu berichten, damit nöthigenfalls mit Nachdruck geh"" ^ werden kann. Absch. 1102. Ii. 178. (1646.) Landschreiber Johann Lussi berichtet, der Landvogt b" ^ sich wegen des Prädicanten damit entschuldigt, daß derselbe seilt Stiefsohn und noch nicht zum Predig' zugelassen sei, mit dem Versprechen, daß durch denselben niemand weder heimlich noch öffentlich st'^' g^ gert werden. Da auch Freiburg und Solvthurn ihre Einwilligung zur Ausweisung crtheilt habe», dein Landvogt befohlen, seinen Stiefsohn innerhalb eines Monats zu entlassen, widrigenfalls malt de»»' ^ weder Leibes noch Ehren halber versichern könnte. Absch. 1109. l7K. (1647.) Den Chorherre» ^ Stiftes 8. Viotorin und der Pfarrkirche zu Luggarus wird von den katholischen Gesandten geschrie^"' sollten dem ErzPriester als Mithelfer der Pfarrei Assistenz leisten und pünktlich residieren laut des ilrd'' des Abtes Fossati. Absch. 1131. I. !8 ,n ^ Art. l85t. (1618.) Die Regenten und Shndici des Baues unserer l. Frauen auf dem Stell! z ^ garus begehren ein Almosen. Die frciburgischen Gesandten, ohne Instruction, nehmen das Begeht >. den Abschied. Absch. 22. Ii. l8H. (1619.) Der Vater bei Santa Maria del Sasso berichtet/ Shndici des Baues eine neue Straße zu dem Gotteshause anzulegen und an derselben etliche ' ^ namentlich eine im Namen der sieben katholischen Orte zu bauen sich vorgenommen haben. Er t» ^ eine Beisteuer. Jedes der sieben katholischen Orte verehrt dazu drei Kronen; ob man mehr steuer" ^ wird in den Abschied genommen. Absch. 73. k. 18S. (1628.) An Landvogt, Landschreiber »" ^ mune zu Luggarus wird im Namen der sieben katholischen Orte geschrieben, daß sie die Eins», Geistlichen in das neuerbaute Kloster »«verweilt ins Werk setzen möchten. Absch. 478. I. (5. Loealcs. (Spital zu Luggarus.) . , . Hesse» ^ Art. l 8t!. (1643.) Der Spitalvfleger Johann Löw bringt mehrere den Spital u»v ^ reresse betreffende Punkte vor, um die Gesandten zu einer Disposition darüber zu veranlasse»- Luggarns. 1817 Gesandte abgereist sind, wird die Sache ans die nächste Conferenz verschoben. Die verschie- werden in einem Memoriale niedergelegt. Absch. 1026. o. 187. (1645.) Aus der Rechnung des die i? r nicht unbeträchtliche Summe alter, versessener „Schulden" vorhanden ist, und daß die t? Schuldner deren Hinterlassenschaft unter sich vertheilt haben. Es wird angeordnet, daß, wenn dche>i ^ vertheilt haben und einer das seinige schon verbraucht hat, ein Miterbe für den andern ^dital^^ ^>ch- 1068. ä. 188. <1645.) Die Findelkinder, welche die von Luggarus bisher dein ">ei»d ^ Erhaltung übergeben haben, sollen künstig nicht mehr dorthin gegeben, sondern von der Ge- bo>, ^ - ^ie es anderwärts auch Brauch sei. Ilnä. e. 181». (1645.) Der Gesandte ^dital'^" ^ d>es Memorials des Spitalpflegers zu Luggarus gedenken, betreffend den Priester im ^ weder im Spital noch zu St. Katharina liest, welche früher Spitalkirchc war, der- ^' ^ Klosterfrauen Kirche ist. Idiä. f. IM». (1646.) 1. Da der Pfleger des Spitals zu Lug- ^lestex ^vw' den katholischen Gesandten erhalten hat, daß er dem vom Spital zu besoldenden Besoldung mehr verabfolgen solle, wenn er nicht im Spitale Messe lese, antwortet er, daß ^üvn k errichteten Spital keinen Altar habe errichten lassen wollen, weil man bei der Trans- lesx,, ^ ^ Spitals darum nicht habe anhalten lassen. Dem Priester wird daher überlassen, die Messe zu wich ^ ^ könne, aber befohlen, das Opfer nach Bestimmung der Stifter zu verwenden; das Einkommen cj»xz y straffen. 2. Kaspar Pfhffer von Luccrn wird ersucht, mit dem neuen Legaten wegen Errichtung le>rs im neuen Spital zu reden. Absch. 1131. k. 16. Verschiedenes. (1618.) Unter Ratificationsvorbchalt werden dein Landschreiber Leonhard Stanga zu ^bsch, Wappen verehrt, und soll ihm dann der Landvogl für jedes drei Ducatonen geben. (1627.) Das Schreiben an den Bischof zu Como und die Commune Luggarus der ^ Klosters zu Luggarus halber wird Seckelmcister Ludwig Schumacher von Lucern und 'Hei»; von Uri unvorgreiflich iibcrgeben. Absch. 409. k. IM!. (1646.) Franz Orelli er- ^ilz /I. ^"Hannes Bela. Mau läßt es bei den sieben gleichlautenden Ortsstimmen, welche dem Landvogt ^ worden, verbleibeil, erachtet aber, daß es nothwendig wäre, eine Ordnung aufzustellen, damit wegen jeder Sache über das Gcbirg geheil müsse, lind damit nicht zuerst die eine Partei, ^ andere erscheine, wie es bei diesem Handel geschehen sei. Absch. 1093. n. / 1818 Mainthal. Mainthal oder tlal Maggia. Inhaltsübersicht. 1. Beamte. S. Brücke von Bignasco. 224. 22Z. Landvögte, Kanzler, Dolmetscher. Art. 194—199. 6. Geistliche Jurisdiction. 226. 2. Justizsachen. 2. Landschreiber. I«I8-»«1«. (Unbekannt.) Art. " ^ ^ »»»». »v». (lk>18.) Samuel Oschwald von Schaffhausen, Alt-Landvogt im Maiuthal, ^ sei ihm von den Gesandten auf letzter enuetbirgischer Jahrrechuung der Beschluß mitgetheilt wor Mainthal. 1819 Zcs//" Weise im Maüfthal vorenthaltenen Kundschaften, Proceß- und andere Schriften ihm zu- »»>> sollen. Dessenungeachtet habe er bisher nicht dazu gelangen können. Da für ihn „Ehr, Leib ^ ^öon abhänge, so bittet er die Gesandten der vier evangelischen Städte, daß man dieselben in sin/""dere unparteiische Hände gelangen lasse. Da die Gesandten über die Sache nicht! informiert Abir/" das Ansuchen in den Abschied genommen', und jedes Ort soll Zürich seine Ansicht mittheilcn. seine,, ^ (1619.) Mit Bedauern wird vernommen, daß der Landvogt die Margarita durch habe ansprechen lassen / daß'sie ahm fleischlicher Welse zw Willen werden wolle, weil sie in Gewalt und Gefaügenschaft gelegen sei. Absch. 73. k. l >»^ bezahlt worden sind, wird bis' zur Ankunft der Jahrrechnungsgesandten ein Arrest auf dessen bewilligt. Absch. 8. I. Zstl. (1618.) - Seckelmeistcr, Räche, Consuln, Shndici und Lan- Rrgh ^ Laildschäft Mainthal beklagen sich, daß Landvogt Oschwald sie um 100 bis 300 Kronen ^ " ^ckelmeister gefänglich eingezogeil habe, ohne daß sie wissen, warum, und gegen der Herreil n/" und Ordnung. Sie bitteil um Aushebung dieser Strafen. Der Landvogt gibt als Grund ^ftmg cmj l>ie Betreffcildeil ihn in mehrcrn Orteil verklagt hätten und nicht bei der Wahrst ^ , Aiidere ivider ihre Ehre und ihren Eid gehandelt hätten. Die Verantwortung wird ^"^chcild gehalten! die Kläger werden von der Strafe freigesprochen. Ueberdicß wird noch eine kl'vrech ^ "^ueu ausgesprochen uild ein Verzeichiliß von Strafen beigefügt, welche Oschwald 1618 aus- . ^'bzig an der Zahl im Betrag von 68,765 Kronen. Absch. 22. i. 2112. (1619.) Seckel- ^ ^'»dv ^ ' ^""sulil, Shndici lind Landcsfürsprecher der Landschaft beschwcreil sich über Strafen, welche der^ Vtehrere verhängt hat, und verlangen Aufhebung derselben. Nachdem der Landvogt die 7/^ ^^trafung nachzllweisen verflicht hat, sprechen die Gesandteil die Aufhebung derselben aus. (1619.) Der Landvogt ersucht die Gesandten, daß sie, weil durch das Volk und ^ Mainthal große Unkosten verursacht worden seien, dieselben nach Hause mahnen und ihm ^ von Zürich und den'Fiscal von Luggärus beigeben möchteil mit dem Auftrag, über seine 228 Mainthal. Sachen zu sitzen und ihn mit den Klagenden zu vergleichen. Da die Anwälte aus Mainthal dage^' , monstrieren, wird der Landvogt angehalten, ihnen zu antworten, sonst würden die Gesandten die Klag ^ anhören und sie möglicherweise frei sprechen. Idiä. o. 2N5. (1619.) Es wird eine große Bestrafungen aufgeführt, welche der Landvogt ohne Fug und Recht verhängt haben soll. Der zum vierten Mal citiert, um den Klagenden zu antworten, erscheint nicht. Die Gesandten sprechen frei, gegen welche nichts erwiesen werden kann, oder gegen welche nicht nach Ordnung der Proceß war; wo aber nach Form Rechtens processiert worden ist, lassen sie es bei der verhängten Buße ver ^ Sollte der Landvogt die Freigesprochenen ferner molestieren, so hat er ihnen für die Kosten Bürg"' ^ Tröstung zu geben. Ibiä. ä. 2ttZ. (1621.) Johann Marca von Peccia, des hintern Gerichts im Maüüba ^ eines am Statthalter Adam Baccio begangenen Todtschlages verdächtig geworden und hatte sich war zu Zürich festgenommen und endlich den Gesandten zu Luggarus überliefert worden. Nach menem Verhör und Anhörung der Kundschaften wird beschlossen, daß er seine Unschuld durch die ^ zeigen solle. Dreimal gefoltert, zuerst dreimal ohne Gewicht, dann dreimal mit dem kleinen Gewich^., dreimal mit dem großen Stein aufgezogen, gab er immer dieselben Antworten, wie beim gütliche» ^ Die Gesandten erkennen, „daß der Justitia hiemit genug geschehen sei und haben an seiner Tor ^ seinen erlittenen Schmerzen und mit anhangender Schmach ein Vernügen" und liberieren ihn. Absch' ^ 2V«. (1621.) Die Gesandten heben die Confiscation der Güter des Johann Marca auf. Tr>» ^ Vogt werden für seine Unkosten und seine Arbeit 2000 Kronen von Johann Marca gut Marca wird vorbehalten, „dieselben wieder zu erholen", wenn er vermeine. Recht zu haben. Der ^ von Basel verlangt, daß der Landvogt seine gehabten Kosten ordentlich aufschreibe und ^ und Arbeit vom dermaligen Landvogt und dem Landschreiber taxieren lasse. Da aber et>» dcres das Mehr erhalten hat, so nimmt er in den Abschied, ob der Landvogt die nicht verrechnen solle. Idiä. b. 2V7. (1622.) Die Landvögte zu Lauis und zu Luggarus habe» ^ ^ von Baden aus ihnen geschickten Befehls erkannt, daß dem Johann Marca die durch den La»^' ^ Mainthal consiscierten und verkauften Güter wieder zugestellt werden. Der Letztere begehrt nun 6"' ^ der Erkanntniß bis auf künftige ennetbirgische Jahrrechnung. — Die Sache wird in den Absch»'^ ^ <1 men. Absch. 229. 6. 208. (1622.) Johann Marca, welcher seine Unschuld mit der Tortur halten müssen, wird ohne Entgeltniß in den Besitz seiner Habe eingesetzt. Weil aber die Com»»»» dem Landvogt Gysler nach obrigkeitlichem Befehl das Geld um die consiscierten Güter herausgegeben ^ erkannt, daß sie solches von Statthalter Peter Polvnino einziehen solle, da dieser den Marca in ^ ^ tivn und Rechtsame versäumt und verkürzt habe. Sollten sich aber bei demselben nicht genug i^ ^ Geld finden, so werden ihnen der Canzler Bahio und des Statthalters Bazy Erben „als die geschlagen und erkannt." Absch. 241. «I. (1627.) Der Landvogt im Mainthal bn»ü', Beschwerden vor: 1) Jelmin Jacmats von Eavergno, welcher wegen eines Schusses gegen einen D» verhaftet werden sollte, habe sich auf dem Kirchhof von Bignasco mit Speise, Trank und a»dcr»'^ vom dortigen Priester zehn Tage lang versehen lassen lind sei der Strafe entronnen. 2) Als Vogt auf St. Sebastian nach Sornico in Lavizzara gekommen sei, um daselbst Gericht zu halle», ^^,, voil Prato, weil sie gerade Kirchweih seierteil, sageil ließ, sie könnten am folgenden Tage bei ih>» halten, sei der Priester von Sornico gekommen, habe den Statthalter von der Gcrichtsbank ^ k>> lassen und ihn mit der Pön der Fulmination bedroht und zugleich auch den andern Gerichts^ Mainthal. 1821 vollführen" verboten, so daß diese den Landvogt gebeten hätten, dieser Ungelegenheit sie zu kommen möchten. 3) Als Wilhelm, Sabda genannt, wegen Droh- dcr^'" ^"k>el mit Gewalt in das Gefängniß geführt werden sollte, hätten ihn Priester, welchen er uahe am Kirchthurme noch beichtete, auf die Kirchhoftreppe gestoßen und dann behauptet, ^in ^"^^er dem Weibel mit der poona kulminis exvonnnunioatinnis drohten, er sei nicht mehr auf "°n,n ° ^ weltlichen Gewalt. — Die Sache wird wegen Mangel an Instruction in den Abschied ge- ^ ^ 21«. (1628.) Johann Jakob Manuel von Bern, abgehender Landvogt im . durd von mehrern Appellanten um Restitution des genommenen Geldes, der Früchte und Waaren ^Zen >, Gesandten erkennen in den fünf aufgeführten Appellationen eine ungewohnte Procedur eine ^erthanen. Absch. 468. 1c. 211. (1648.) Der Landvogt berichtet, im letzten August fei »ns zu ""Person von Maggia unter großem Verdacht, daß sie ermordet worden sei, todt gefunden, aber durch ^ Consuls, ohne daß Bericht an den Landvogt gemacht worden sei, und ohne Besichtigung kendx begraben worden. — Alan hält für billig, daß in solchen Fällen der Landvogt die gebüh- der tz. Kation vornehme. Weil der Bruderssohn des Ermordeten sich aus dem Land entfernt hat, so solle bogt ihn citieren und nach Verfluß des Termins dessen Hab lind Gut confiscieren. Absch. 1157. n. 3. Marchstreitigteite»». (Alp Cravairola.) d°y ^ ' 2IS. '(1638.) Dulliker berichtet, daß während seiner Ämtsführung im Mainthal eine Alp zu " ^tück Großvieh und zweitausend Stück Schmalvieh, an Eschenthal anstoßend und im eidgenös- ^^6en, von den Eschenthalern gekauft und genutzt worden sei, daß dieselben aber jetzt das He H bnd die Oberherrlichkeit darüber ansprechen, wodurch den Obrigkeiten große Nachtheile entständen. ^ Obrigkeiten zur Instruction auf künftige Jahrrechnung hinterbracht; unterdessen sollen ""b der Landschreiber über die Sache Erkundigung einziehen. Absch. 863. o. 213. (1643.) ^ u»i Bericht ein über den Streit zwischen denen aus Mainthal und denen aus Eschen- de» Cravairola, wobei es sich zugleich auch um die Landmarchen handelt. Dieser Streit wird . ^sandten der fünf katholischen Orte auf die nächste Zusammenkunft in Lucern verwiesen. Absch. derlei, (1643.) Lucern hätte es gerne gesehen. wenn über den Ausspruch, welcher den Depu- ^bc,i u ^ ^kreite zwischen denen aus dem Mainthal und den Eschenthalern wegen der Alp Cravairola d°rde„ jst^ dermalen ein Rathschlag ergangen wäre. Weil nun aber schon zu Brunnen beschlossen ^ Landammann von Roll, als Gesandten nach Mailand, den Auftrag zu geben, mit den "^'ber zu conferieren, wird Schwyz ersucht, ihm diesen Auftrag nachzuschicken. Absch. 1026. n. ^ Der vom Landvogt im Mainthal, vom Landvogt zu Luggarus und von Balthasar Beßler ^ndte,^e» der Alp Cravairola gefällte Spruch ist von Zürich bereits ratificiert worden. Die ^'Nl " katholischen Orte stellen an ihre Herren und Obern das Begehren, ihre Gesandten auf nächste ^Nliten ebenfalls darüber zu instruieren. Absch. 1034. e. (Der Spruch, welchen die oben, ^^l>e„ ^.^^^"bssischcn Deputierten gaben, konnte nicht gesunden werden. Von dem Inhalt ^ ein Schreiben des Präsidenten und des Raths der Provinz Mailand vom ^ ^647, durch denselben „sind die Unsrigen und der Podesta im Eschenthal in oontu- '""«heilt worden". Staatsarchiv Zürich. Tr. 251. B. 3. Art. 7.) 21«. (1644.) Die Land- 1822 Mainthal. Vögte von Luggarus und von Alainthal nebst Balthasar Beßler halten um Bestätigung ihres die Alp ^ vairola betreffenden Spruches an. Weil aber der Großcanzler vyn Mailand berichtet, daß die im Namen derer aus dem Eschcnthal ernannt seien, um mit den eidgenössischen Deputierten die Sache ^ zutragen, so wird für das Rathsamste erachtet, daß die Gesandten auf der Jahrrechnung ^ Lams Ausschuß ernennen, um mit jenen Delegierten die Sache auszutragen. Absch. 1636. m. 21?» l Diejenigen, welche 1644 auf dem Augenschein der streitigen Alp Cravairola gewesen sind, verlange" ^ schädigung für ihre ausgelegten Kosten und ihre gehabte Mühe. Die Eschenthaler äußern sich bah"', ^ möchte nicht sie dafür in Anspruch nehmen, da es sich dabei nicht um das utile dominium, lemdee" die Oberherrlichkeit handle. Die Gesandten, ohne Instruction, nehmen das Begehren in den A ^ Absch. 1696. o. 218. (1647.) Um den schon lange zwischen Spanien und den regierenden Orteil den Streit wegen der Oberherrlichkeit der Alp Cravairola beizulegen, werden die . neuen und die alü" ^ Vögte von Luggarus und von Mainthal an den streitigen Ort abgesandt, und es erscheinen daselbst"" kölngliche Deputierte. Die Letztern sind blos bevollmächtigt, die in dein Marchinstrumente von zeichneten Steine nachzusehen und, wo einer oder der andere verblichen wäre, mit den eidgenössisch^^ gierten dieselben durch neue zu ersetzen und darüber ein Instrument zu errichten, wenn aber die vo» die Nutzung der Alp verlangen sollten, ihr Legehren blos in den Abschied zu nehmen. Unter ,» ständen treten die beiderseitigen Delegierten zusammen, um die Schriften und Rechtsame beider ^ erdauern. Nachdem dieß auf einläßliche Weise geschehen ist, wird beschlossen, an den Gubernator z" ^ land zu schreiben, er möchte künftiges Jahr bevollmächtigte Anwälte an den streitigen Ort schicke", von eidgenössischer Seite Deputierte mit hillreichender Vollmacht erscheinen würden. — Es wird ^ Ali zeichniß der Kosten, welche in dieser Sache bereits aufgelaufen sind, dein Abschiede beigelegt ""d und Weise, wie dieselben gedeckt werden sollen, bestimmt-, namentlich solleil die Gefaildten künftig " ^ werden, ob nicht die Gemeinde Campo auch einen Theil zu zahlen übernehmen soll. Absch. ^ (1647.) In Betreff des Streites zwischen der Gemeinde Cainpo und den anstoßenden Eschenthaler" der im Alainthal gelegenen Alp - Cravairola ist 1643 von den ennetbirgischen Gesandten nach ^ ^ nenem Allgenschein ein Urtheil gefällt werden. Dasselbe wird bestätigt und in Abschrift dem sp"'"' sandten mitgetheilt, damit dem Senat zu Mailand, dem Podesta im Eschenthal u. s. w. der ^ Bericht insinuiert werde. Absch. 1133. r. 220. (1648.) Da Graf Casati von dein Magistrate ^ land ein Schreiben erhalten hat/ in welchem derselbe sich über dem.1643 wegen, der Alp Crava>r ^ gangenen Spruch beschwert, will man sich, um den Streit einmal völlig zu beendigen, nicht weige'-^z vollmächtigte an Ort und Stelle zu schicken, uin zu versuchen,.ohne bedeutende Abänderung zu Befriedigung beider Theile ein Uebereinkommen zu treffen. Der Magistrat zu Mailand antw" er ebenfalls Bevollmächtigte an den streitigen Ort absenden, aber den Streit von 'Neuem erda"^" wolle, ohne den ergangenen Spruch zu berücksichtigen, dessen Ungerechtigkeit den Gesandten zu ' ^ ^ Sl- zustellen Casati den Auftrag habe. Die Gesandten, so weit nicht instruiert, nehmen die Sache w schied. Absch. 1156. a. 221. (1648.) Da der Streit wegeil der Alp Cravairola große ^ sacht hat und manche Personen ihr baares Geld ausgelegt haben, wird gut erachtet, daß du meinde Campo, welche bei dem Streite am meisten interessiert ist, dem Landvogt auf künftige" 266 Kronen entrichten soll, welche derselbe unter die Ansprechet nach Proportion zu vertheilen hat 222. (1648.) Der spanische Gesandte, Graf Franz Casati, hat wegen der Alp Cravairola eine Mainthal. 1823 ^"gesandt. — Dieselbe wird den ennetbirgischen Gesandten geschickt und ihnen darauf zu antworten überessen. Absch. 1151. t>. 4. Kornkauf. Art. 223. (1625.) Die im Mainthal beklagen sich, daß ihnen der Kauf des Getreides von Mai- , her entzogen sei. Alan schreibt deßhalb dem Herzog von Feria und dem Magistrat von Mailand, denen jenseits dcs Gebirgs das Getreide laut des Bündnisses verabfolgen zu lassen. Weil man zugleich vernommen hat, die Sperre daher komme, daß etliche Trug brauchen, indem sie das Getreide in die Bünde, das Veltlin ""d nach Deutschland verschicken, so trägt man den Landvögten auf, solchem Wucher zu steuern. Absch. 371. o. 5. Brücke von Bignaseo. Art. 224. (1631.) Der Landvogt im Mainthal berichtet, daß der Commune Bignaseo im verwi- "en Sommer eine kostbare Brücke sammt einem Stück der Straße durch einen großen Wasserguß entführt ^ ^ en sei, was der armen Commune und der ganzen Landschaft, sowie auch den durchreisenden Fremden großem Nachtheil und Schaden gereiche; die Obrigkeiten möchten die arme Commune init einer Beisteuer .-..^s^hen, damit sie die Brücke und die Straße wieder herstellen könne. Das Ansuchen wird in den Ab- ^ genommen, damit die Gesandten auf künftige ennetbirgische Jahrrechnung darüber instruiert werden "uen. Absch. 574. 22S. (1632.) Die Gemeinde Bignaseo bittet um eine Unterstützung für den r eraufbau der in Folge eines Wassergusses zusammengestürzten Brücke. Ihr Ansuchen wird in Hoffnung ( ^ssllfahrung in den Abschied genommen. Absch. 594. o. «. Geistliche Jurisdiction. 22k. (1628.) Da auf das 1627 an den Bischof von Como abgesandte Schreiben wegen dict' kMche Priester des hintern Gerichts im Mainthal begangenen Eingriffe in die weltliche Juris- ttsun" Antwort erfolgt ist, so wird beschlossen, nochmals an denselben zu schreiben und ihn zu sere, ^'Mveder gegen die betreffenden Priester eine Demonstration zu thun oder die Sache auf eine Con- 5 bringen, auf welcher noch andere Punkte verhandelt werden könnten. Absch. 468. b. 7. Bruderschaft des heiligen Sacraments. unte/^' (1635.) Lucern berichtet, daß unlängst Etliche aus dem Mainthal eine Bruderschaft ihr/^ heiligen Sacraments errichtet und sich in allen Artikeln wider die alten Mandate und so Eidespflicht verbunden hätten. Da diese Verbindung den obrigkeitlichen Geboten zuwiderläuft, bei der bevorstehenden Jahrrechnung die Urheber zur Strafe gezogen werden. Absch. 741. K. ». Loeales. (Kirche zu Gurin.) 228» (1647.) Abgeordnete von Gurin bitten um einen Beitrag an den 'Neubau ihrer Kirche ^ Uinguß ihrer gebrochenen Glocken. Absch. 1131. Ii. 1324 Bellenz, Bollenz und Riviera, > - z' ... Sellen) oder SellinMa, Sollen) oder Slegno nnd Niviera. (Anstand zwischen den die III und den die IV ennetbirgischen Vogteien regierenden Orten wegen der Jahrmärkte sehe m»» Vogtei Lauis, Abschnitt 10, Handel und Verkehr, wegen des Zolls zu Magadino und LuggaruZ in Vier ennctb. Vogteien uberhaup Abschnitt 8, Zollsachen, und in Bogt« Luggarus, Abschnitt g, Zollsachen.) Landvögte oder CommisiSre.') Bellenz. - K«18. Nidwalden. Justus Blättler. I«2<>. Uri. Melchior Beßler. 1«22. Schwyz. Caspar Blaser. 1«2». Nidwalden. Crispin Bon Wyl. I«2«. Uri. Johann Kaspar Arnold. I«28. Schwyz. Johann Heinrich Horrat. Nidwa lden. Arnold Stultz. 1«»2. Uri. Johann Walther Im Hof.**) Schwyz. Martin Betschart. I« t«. Nidwalden. Kaspar Ackermann. Uri. Carl Emanuel von Roll Schwyz. Johann Heinrich Horrat. 1«»2. Nidwalden. Peter Zelger. Uri. Kaspar Trösch. Schwyz. Melchior Beeler. Nidwalden. Lambert Stultz. Bollenz. 1«48. Nidwalden. Caspar Im Hof. I«2«. Uri. Lienhard zu Büel. I«22. Schwyz. Martin von Luw. I«2^l. Nidwalden. Peter Lussi. I«2«. Uri. Johannes Zum Brunnen. 1«2«. Schwyz. Melchior Beelcr. Nidwalden. Matthias (Thomas) Zelger. 1«»2. Uri. Jakob Jauch. *) In Bellmz hießen sie Kommissäre, in Bollenz und Riviera Landvögte. *') In Art. K8S, 68« und 7SS wird IKZ3 als verstorbener Kommissariiis Büeler gmannt. Bellcnz, Bollenz und Riviera. 182^ 1631. Schwyz. — — —. 1636. Nidwalden. Joost Lussi. 163«. Uri. Andreas Herger. 1616. Schwyz. Diethelm Frischherz. 1612. Nidwalden. Jakob Christen. 1611. Uri. Heinrich Megnet. 1616. Schwyz. Franz Betschart. 1618. Nidwalden. Kaspar Von Büren. Rivicra. 161». Uri. Josua Beßler. 1626. Schwyz. Caspar Blaser. 1622. Nidwalden. Crispin Von Wyl. 1621. Uri. Hans Kaspar Arnold. 1626. Schwyz. Rudolf Büeler. 162«. Nidwalden. Arnold Stultz. 1636. Uri. Hans Walthcr Im Hof. 1632. Schwyz. Martin Bctschart. 1631. Nidwalden. Kaspar Ackermann. 1636. Uri. Dietrich und Jakob Planzer. 163«. Schwyz. Hans Heinrich Horrat. 1616. Nidwalden. Peter Zelger. 1612. Uri. Kaspar Trösch. 1611. Schwyz. Melchior Beeler. 1616. Nidwalden. Lambert Stultz. 161«. Uri. Jakob Wolleb. Landschreiber in Bellenz. 1616—1625. Ulrich Farlimann. 1626—1632. Magnus von Mentlen (auch Mentelin.) 1633. Rudolf von Uri, Alell. vr. Landschreiber in Bollenz. 1621. X. Büeler. 162«. Heinrich Printz. ? Bolla. Landschreiber aus der Riviera R62«. Pellanda. 1826 Bellenz,' Bollenz und Riviera. 1618. l«l8. Art. t. Von Luggarus wird berichtet, daß an der Grenze Wachen vom Herzog zu Mailand aufgestellt werden. Obgleich die Gesandten vermuthen, daß dieß der Zufuhr des Getreides in das Misoxerchal wegen geschehe, so wird doch dein Landammann Lussi, der gerade nach Luggarus reist, der Auftrag gegeben, wegen dieser Sache Nachforschung zu halten und darüber zu berichten, sowie auch mit Statthalter dafür zu sorgen, daß die Schlösser zu Bellenz von den Pflichtigen versehen werden. Absch. 7. u- Abgeordnete der Grafschaft Bcllenz suchen um Milderung der Kosten an, welche ihr für die Wehren des Tessin auferlegt worden sind; man läßt es aber zu Vermeidung vieler Weitläufigkeiten bei der geinachte" Vertheilung bewenden. Zugleich wird Landammann Lussi ersucht, mit den Abgeordneten der Grafschaft ch reden, daß sie sich dsr Kosten nicht weigere, doch auch mit den „Personawern und Eommunita zu tractiere» und ihnen zu Sinn zu legen, daß sie. weil sie das Fürleitegeld benützen, weniger Kosten haben. Ibiä- b> 3. Auf den Bericht, daß die Schlvßknechte sich in ihrem Dienste Saumseligkeit zu Schulden kommen lassen, wird verordnet, daß sie niemals in der Stadt herumgehen sollen, ohne daß sie ihr Seitengewehr und ihre barden tragen, die Castellane nicht ohne ein langes Rohr; sie sollen auch dem Eommissarius nach gewöh"' lichem Gebrauch „nachdienen", das „Scharwachten" Abends und Morgens nicht unterlassen bei Strafe m'" zehn Schilling für jedes einzelne Versehen. Idick. 1>. Dem Pannerherrn Beßlcr wird auf seine M schwerde, daß ihm die Zurückgabe einiges auf dem Tessin geflößten Holzes, das in einigen Gütern hangt" geblieben, verweigert werde, ein Fürschreiben bewilligt, daß ihm, da er sich bereitwillig zeige, angerichtet" Schaden zu ersetzen, das Holz verabfolgt werde. Ferner wird auch verordnet, daß diejenigen aus dc>" Mainthal, welche dieses Holzes wegen noch zu verrechnen haben, mit Schreiber Gioccar oder andern """ den Bevollmächtigten der Interessierten abrechnen sollen ; im Weigerungssalle wird diesen Gewalt gegeben, d^" Ungehorsamen das Ihrige zu arrestieren, bis sie mit ihnen zur Abrechnung kommen können. Ilznl. S. Auf den Antrag von Uri wird unter Ratificationsvorbehalt beschlossen, aus den großen unbranch^ gewordenen „Stück" zu Bellenz kleine Feldstücke beförderlichst machen zu lassen. Idiä. c ^ nicht ail ihre Ordnung halteil. Es wird erkannt, daß jene 'Männer sich den Ordnungen und Satzung . Semione zu unterwerfen habeil. Idick. Ii. 5». Don Diego aus Mailand, in der Grafschaft ^ Bellenz, Bollenz und Riviera. 1618. 1827 Schaft, sich Verbote, Waffen zu tragen, nicht unterzogen, ist dem Commissarius, als er ihm die h», " "^Men lassen wollte, mit ungebührlichen Worten begegnet, hat einem Banditen Aufenthalt gegeben, emen armen Bauern unter der Kirchthüre blutig geschlagen, Alles ohne daß Diego sich der Strafe ^^6", vorbeschicden, kann sich gegen diese Anklagen vertheidigen, wünscht aber, daß man die Mitgespann zu seinem Schutze die Waffen zu tragen erlaube. In Folge dessen wollen ihn Ein, ^"dten von Uri freundlich ermahnen, er möchte die Grafschaft Bellcnz verlassen, damit Friede und Allste ^ ^"^n werde; die andern nehmen diesen Antrag in den Abschied. Drei Gesandte erhalten den lDieK^'- ^treff der vom Commissarius Don Diego auferlegten Strafe einen Vergleich zu treffen, seines U>. Auf die Beschwerde des Landvogts von ?, daß ihm die Landschaft anstatt dtts,s deutlichen Fährlohnes von zehn Goldgulden nur fünfzig gute Gulden zahlen wolle, wird erkannt, selben I" Befehl zugehen zn lassen, daß sie den Landvogt in rheinischen Gulden oder im Werthe der- Larass Auf die Klagen des Commissarius zu Bellen; wider Andrea Minota von baz ^ lveil die Gesandten nicht finden können, daß unter den Fehlern keiner sei, durch den derselbe ^ verwirkt haben sollte, dieser Handel wiederum gen Bellenz geschlagen, damit der Combo,» „ach Billigkeit ihn für die Fehler bestrafe, welche er noch außer denjenigen, für welche er dcsse» Commissarius vielleicht liberiert worden ist, begangen haben mag. Beschwert sich Minota a»ch tz appellieren, und der Fiscal ist gehalten, ihm seine Schriften herauszugeben, sowie ihm Andrea sichern Cominissarius gegen ihn formierte Proceß zugestellt werden soll. Ibiä. I. 12. alle ^ ^"^iol von Giubiasco war gestraft worden, weil er beim Verkauf einer Alp an die von Rufflc ^ru»l ^""ente über die Märchen und Grenzen den Käufern hingegeben hatte. Da aber die Alp wic- Meg^^en worden ist und man die Instrumente zurückerhalten hat, wollen die Gesandten „bei der aus- ^ in d- daw'Ahin geliberiert haben". Die Gesandtschaft von Schwyz, anders instruiert, nimmt »ach M" Abschied. Ibiä. m. 13. Der Priester Cesar von Jgnosca sGnosca?s hatte einen armen Bauern bei», p "tiert, ohne ihin die Ursache anzuzeigen. Da der Bauer sich weigerte, zu erscheinen und sich beklagte, drohte ihm der Priester mit dem Bann. Da dieses Verfahren den Ordnungen bei», ^ ^lche mit Perrano vereinbart worden sind, wird für gut erachtet, sich in einem Schreiben ^ ö" Mailand darüber zu beklagen. Sollte dieser kein Einsehen thun, so wird man sich ge- ^he,, ^ dergleichen Priester zu verweisen. Die Gesandtschaft von Nidwalden, mit anderm Befehl Cv»,^ ' '""vnt die Sache in den Abschied. Ibiä. n. 14. Es wird beschlossen, an den Bischof von ^ge» » des Priesters von Corduno zu schreiben, der mit seiner Concubine Aergerniß gibt, er möchte Dinge Vorsorge treffen, widrigenfalls die Gesandten diesen Priester nach Verdienen strafen bei», „ ^ Concubine wird an das Halscisen gestellt. Ibiä. o. IS. Der Priester zu Preonzo war ^che, ^'"""^nus verklagt, daß er ein Kind gezeugt habe, sich aber weigere dasselbe anzunehmen. Die , bei» Cardinal Borromeo berichtet, bis Austrag der Sache aber dem Priester sein Einkommen der Idiä. p. itt. Der zwischen dem Propst von Abläsch (Abiasco) und dem Landvogt auf H«»^„ ^ entstandene Streit wegen der „Verehrung" in Folge der unlängst eingesetzten Priester wird zu ^ ^ Herren und Obern in den Abschied genommen. Ibiä. g. 17. Der Priester von Lodrino ^ ^ " Bellanda 100 Kronen versprochen, wenn er ihin zu der Pfründe verhelfe; der Landvogt glaubt ^ Vorst ^ Verehrung gehöre. Die Sache wird in den Abschied genommen. Ibiä. v. 18. Auf "gen des Commissarius zu Bellenz, daß die Kosten bei der Examinierung der armen Gefangenen 229 1828 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1618. zu Bellenz durch die Amtleute ungebührlich gesteigert werden, setzt man als Taxe für jeden Gang ^ Amtleute nicht mehr als auf zehn Schilling fest, stellt es aber noch der Entscheidung der Herren und Ober" auheim. Ibid. s. IS. Es wird für passend erachtet, daß der Commissarius zu Bellen;, da ihm viele Kla gen wegen Unholdereicn eingehen, wider keine dergleichen Personen procediercn soll, er habe denn vockst genügsame Judicien; auf „einfältiges" Angeben solle er niemanden einziehen. Idiä. t. 2V. Der Co»' missarius klagt zwei „sonderbare" Personen außerhalb der Stadt Bellenz der Unholderei an und kommt Berhaltungsbefehl ein. Die Gesandten lassen es bei obiger Anweisung bewenden. Ibid. u. 21» ^ Herren Pellanda begehren, daß der Streit, den sie mit Giocar, dem Schreiber der Landschaft Liv'»^'' haben, ausgemacht werde. Letzten» wird, weil er mit seinen Rcchtsamen und Kundschaften nicht verst. ist, Aufschub gewährt. Ibid. v. 22. Die Gemeinde Carasso sticht um Entschädigung für den an, welchen das Wasser eines Canals in einein einer Kirche zugehörigen Weingarten angerichtet hat, zwar weil man damals, als man die große Wehre zu Bellenz gemacht und diesen Graben ausgeworfen denen von Carasso versprochen hatte, daß man für einen etwa dadurch entstehenden Schaden eine billige ^ gütung geben wolle. Dem Landammann Lussi wird der Auftrag gegeben, den Schaden zu besichtigen ^ mit den „Personawern" zu tractieren. Ibid. >v. 23. 1. Der Landvogt aus Bollenz berichtet, Einer ein Mädchen und eine Wittwe nächtlicher Weile habe umbringen wollen, daß aber niemand ast ^ mit dem Thäter in dritteln Grade Verwandter Kundschaft geben könne. Auf die Anfrage, wie er l" ^ dieser Sache zu verhalten habe, wird ihm geantwortet, er solle diesen Mann verhören und dann ^ . . Gestalt der Sache procediercn. 2. Ferner wird dem Landvogt überlassen, wie er einein Sohn, der st ^ Vater „umhergezogen und gestoßen," und denjenigen, der das Heu gestohlen hat, strafen solle. ^ ^ 21. 1. Der Cardinal Borromco zu Mailand und sein Vicarius hatten durch den Legaten an die drei - ^ ein Schreiben gesandt, betreffend das Korn, welches der Commissarius zu Bellenz dem Pfarrer zu Ist sGnosca?j mit Arrest belegt hatte, weil es als das erste Einkommen laut des rolhcn Buches zu Bellenz ihm ist , Da Landammann Beßler in nächster Zeit nach Mailand reist, wird ihm ein Schreiben an den CM gegeben nebst dem Auftrag, ihm mündlich zu erklären, daß jenes Verfahren des Commissarius das rothe Buch sich stützendes, althergebrachtes Recht sei, und daß die Drte bei ihren Rechten und ^ heilen bleiben wollen. 2. Ferner wird in Betreff des „Pedroia Processes", welchen die Geistliches Wissen des Commissarius aufgenommen haben, von dem sie aber keine Abschrift geben wollten, st ^ Folge davon der Commissarius nicht bewilligte, daß Pedroja auf die Citation der Priester in ^ hgc» vor dem geistlichen Nichter stellen solle, verfügt, daß Beßler ernstlich mit dem Cardinal ^ erlaufe. 6. Endlich weil der Pfarrer zu Brune; (Peronzv) das Kind, welches ihm bei dem Eid gegeben >m reden solle, da dicß dem mit Pezano den 21. Juni 1616 zu Altorf geschlossenen Verkommniß stracks st'"h chgebc" '""Feilicht annehmen will lind sich weigert, die darüber ergangenen Kosteil zu tragen, soll der Cardum gangen werden, ihn zu versetzen. Absch. 12. n. 23. Andrea Minota hat sich nicht vor dem CM ^ rius von Bellen;, wie ihm die Gesandten aus dem Tage vom 1. bis 3. März besohlen, gestellt. ^ fehl wird wiederholt. Hat sich Minota wegen der über ihn verhängten Strafe zu beschweren, st ^ appellieren; kommt er dem Befehl nicht nach, so bleibt es bei dein Urtheil des Commissarius' ^ 2f alle Fälle hj„ in hjx Schlösser zn begeben. Diese Rlaßregel wird von den übrigen Orten gntge- Absch. 28. a. 28. Um den Aufkauf von Pulver, Blei und Zündstricken durch die ans den Bünden hindern, wird jedermann verboten, solche Dinge seil zu haben. Ibiä. b. Äk». Die Castellanc und sollen ermahnt werden, fleißig Wache zu halten, daß kein Fremder mit Ausnahme derer aus fünf katholischen Orten in die Schlösser eingelassen »verde. Die Buße für Uebertrctnng dieser Verord- zu n ^ ^^'^ldung inne behalten werden, doch jedes Ort Gewalt haben, die Seinigen ^ cgnadigen. Ibiä. o. 31». Da der neue Markt, dessen Abhaltung zu Lanis beschlossen worden ist, ^ alten zu Bellenz großen Schaden bringt, so soll jedes Ort aus Barthvlomäi seinen Gesandten den l^ben, denselben „auf freien Markt abzurufen". Ibiä. ck. 3 t. Da die von Bellenz dem Befehle, stadtthore zu verbessern und den Stadtgraben zu räumen, nicht nachgekommen sind, sehen sich die " ten veranlaßt, die Auflage auf den Wein wiederum einzuführen. Ibiä. o. 32. Die Spitalrech- lvvll! "^Rechnung der Kirche Petri »vird abgeno»»nien. Absch. 61. a. 33. Die zu Bellenz »v? Burggrabcn nicht säubern und die Stadtthore nicht decken. Bei Strafe soll ihnen dies; geboten thm Ibiä. d. 3^. Verhandlung wegen der Wahl eines Großweibels. Ibiä. o. 33. DieUnter- leut"wßen sich an, in Privathäusern „Eid anzugeben nnd Sachen hinterrücks der Commissarien, Amtstar >^'cmdten thädigen zu machen". Ibiä. ä. 33. Der Commissarius erhält den Befehl, einen '-'"»en Sack mit Korn verstohlener Weise Hinterhalten hat, zu strafen, sowie den Dreige- von °^"e», welcher ohne Wissen des Commissarius ihn „verthädiget" hat. Ibiä. o. 37. Etliche Bürger die kj>- a'lferlegter Strafen appelliert haben, legen ein halbes Gerichtsgeld vor "leinen, der ComnllssarinS solle auch ein halbes legen. Die Sacke kommt vor den Heben Ibicl. I. 38. Ob man den Schlvßkncchten zu Bellenz etliche Paar Hosen zun; Kurzwellen >»aldeuAppellaztag gebracht. Ibiä. x. 3». Die Gesandten von Uri und Unteren (s bellen; einen Ruf ergehen lasseil, daß niemand befugt sein solle, eine Appellation mit Die ^"""issarius zu verthädigen, wenn die Gesandten der regierenden Orte zu Bellen; angekommen seien, ^hsw" beschweren sich dariiber; der Ruf wird aber bestätigt. Wenn jedoch die Orte künftig es Zollen" "iie andere Ordnung zu machen, so werden sie die Regenten und Anwälte von Bellen;, ' ""b Riviera aus den nächstfolgenden Appellationstag bescheiden. Ein jedes Ort soll auf diesen lati'm Gesandten mit Vollmacht versehen. Absch. 62. b. H<». Ferner wird auf jenem Appcl- diesx ^"ie passende Fornl allfgestellt werde», nach »velcher der Commissarius den Unterthanen uild ^6" schwören sollen. Ibiä. v. Da die Unterthanen in der Stadt und Grafschaft l>«rch ' Hiißbrauch mit ihren Freiheiten treiben, so wird den Gesandten zu Bellenz geschrieben, sie sollen Frch^ ^mnmissarillS ^ie Anordnung treffen, daß die im rvthen Buche enthaltenen und alle andern lbi(ß^'" wörtlich abgeschrieben und in jedes Ort eine Copie noch vor dem Appellationstag geschickt »verde, haibe/'s, .^' Säuberung des Stadtgrabens zu Bellen; und der Ausbesserung der Stadtthore ^rd > ^ '"cm es bei dein den Gesandten deßwegen gegebenen Befehl bewenden. Ibiä. e. 53. Es bv,i js, daß die von Bellenz dein abgehenden Cominissarius „eine ziemliche Ungebühr erzeigt" und selbst ^ haben, daß er die Appellationen zn gütlicher Erörterung dein Statthalter und dein Rathe "bergeben solle. Da ihnen dieß für eine Vermessenheit und Anmaßung angerechnet wird, so soll 1830 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1618. ein jedes Ort auf den oben erwähnten Appellationstag seine Gesandten für Ahndung dieses Versaht- instruieren, sowie auch in Beziehung darauf, daß die von Bellenz nicht nach althergebrachter Hebung ^ neuen Commissarius entgegengeritten sind und ihm den Wein verehrt habe». Ibiä. k. 44. Dem früher gefaßten Beschlüsse, die Stücke in den Schlössern verbessern zu lassen, tritt Schwyz bei. Die - führung wird Uri übertragen. Ibiä. 43. Den Gesandten zu Bellenz wird der Auftrag gegebe», ^ noch höchst nöthiges Stück an die Wehre zu Bellenz durch diejenigen machen zu lassen, deren Pflicht e» Ibiä. b. 4«. Johann Ferrar aus Bollenz, neuerwählter Drcigeschworener, soll gegen die Obng ^ ehrenrührige Reden ausgestoßen haben. Er läugnet dieß vor den auf dem Appellationstage versainmc Gesandten. Nachdem er es durch einen Eid bekräftigt und sein Schwiegervater für ihn Fürbitte einge^- hat, wird ihm die Leibes- und Geldstrafe geschenkt, jedoch hat er die Kosten des Processes lind Gefangenschaft in Uri zu tragen und wird für die Regierungszeit des Landvogts Im Hof seiner verlustig erklärt. Landshauptmann Judice und Johann del Bagio von Malvaglia, welche jene ehrbe a ^ genden Reden gehört und ihrem Unterthaneneid zuwider damals keine Anzeige davon sofort gemacht, dem dieß erst nach zwei Jahren und zwar vermuthlich nur aus Neid gethan haben, werden für > Jahre ihrer Aemter entsetzt und aus Gnaden jeder um 5(1 Kronen zu Händen der Kaminer gebüßt. ^ wird der Recurs in die Orte binnen Monatsfrist freigestellt. Absch. 4l. a. 47. Ein Knabe, der Vater Silbergeschirr entwendet hatte und in Toggenburg in Gefangenschaft gesetzt worden war, war ^ die vom Commissarius Frischherz geleistete Bürgschaft frei gelassen worden. Da Zaccone, der ^at^ Knaben, sich weigert, Frischherz der Bürgschaft zu entheben, wird auf das Ansuchen von Frischherz ein ernstliches Schreiben an den Commissarius zu Bellenz abgehen zu lassen. Ibiä. b. 48. Der " missarius Planzer hat bis nächste alte Faßnacht seine Rechnung zu stellen. Ibiä. o. 4«. Die La» Bollenz wird angehalten, ihre Wehren in gehörigen Stand zu stellen. sHier fehlt im Original eM Ibiä. ä. 3«. Da es sich herausstellt, daß viel criminalische und obrigkeitliche Strafen zum der Kammer verthädiget worden, wodurch auch viele sehr strafwürdige Vergehen „untertragen wo^ sind", so wird beschlossen, daß künftig, wenn die Gesandten in das Land gekommen sind, keine ol'Ng ^ keitlichen criminalischen oder malefizischen Strafen mehr verthädigt werden dürfen, sondern in wöhnlichen Appellation vor die Gesandten gebracht werden sollen. Ibiä. e. 31. Bei Appellationen ^ ^ (Zivilsachen soll jede Partei zur Hälfte, in Criminalsachen die Appellanten „dasjGerichtgeld legen"- 32. Der Grafschaft Bellen; wird ernstlich zugeschrieben, daß sie ihren sie betreffenden Theil der ' Monte Cenere verbessern und die „Wasserschweizenen" abgraben lassen soll. Ibiä. x. 33. Auf du des Capitcls zu Bellen;, daß trotz der ihm vor einiger Zeit zu Theil gewordenen Befreiung, ^ durch Tod entstandenen Vacanz selbst einen Chorherrn wählen zu dürfen, der Bischof von Lo»w Chorherrn gewählt habe, wird dem nach Rom reisenden Pannerherrn Beßler der Auftrag gegeben, " ^ beim Papste durch Unterhandlung dem Capitel zu jener Befreiung wieder zu verhelfen. Ibicl- >>- ^ Um den Gang der Processe zu beschleunigen, wird den Landleuten der Vogteien Bellenz, / Riviera gestattet, daß sie, wenn es von den Parteien begehrt wird, „fürsprechen" können. >- ^ Dein Commissarius zu Bellenz wird befohlen, die Schlösser zu visitieren und anzuschaffen, was er Provision mangelhaft finde; ferner nach alter Ordnung die Wächter, zwölf in das Urnerschloß, I'- ^ die beiden andern Schlösser neben den ordentlichen Schloßknechten zu legen und die Schlösser ^ verwahren, auf vertraute Späher bedacht zu sein, damit man erfahre, was von den Bündnern vor» Bellcnz, Bollenz und Riviera. 1618. 1619. 1831 M)rt werde, und, wo es nöthig ist, darüber in die Orte zu berichten. Absch. 47. a. 3«. Es wird ^'chtet, daß viel Korn und Reis durch die Stadt und Grafschaft Bellenz nach den Bünden geführt werde, ^ ^ spanische Ambassador, Alphons Casati, beschwert. Da zu besorgen steht, daß der Ankauf " Nctualien im Mailändischen deßwegen verboten werden könnte und es die Unterthanen entgelten dich Ainbasiador ersucht, ein Beschwerdeschreiben an die drei Orte abgehen zu lassen. Wenn dci, 5^, so solle Uri im Namen derselben den Landvogt von Riviera, den Commissarius und fuhr ""^^iber zu Bellenz an den Rath im Misox abordnen, um demselben zu eröffnen, daß diese Durcheil gestattet werde?: könne, da Mailand bereits den Ankauf der Victualien um einen Dritt- e. ^^untergesetzt habe: zur Entschuldigung haben sie jenes Schreiben des Ambasiadors vorzuweisen, daß ^ Commissarius das Durchfuhrverbot zu publicieren. Ibiä. d. 37. Da berichtet wird, Ziatk/"' Prädicant iin Misox wohnen solle, so wird der obengenannten Abordnung aufgetragen mit dem reden, daß derselbe entfernt »verde, widrigenfalls man die Sache nicht allein vor eine dvi, dringen, sondern auch „dergleichen Gsind so nah an der Thüre" nicht dulden werde kraft des " früher gethanen Versprechens; ingleichcm würde der Gubernator zu Mailand das nicht dulden, ^»rch ''' Da Güter und Kaufmannswaaren durch die Orte nach Bellenz gehen, von dort dann >verd ^ nach dein Venetianischcn geführt, andere hingegen durch die Bünde nach Bellenz gefertigt Kid/"' ^ ^ obige Gesandtschaft die Säumer ermahnen, davon abzustehen, solche Güter zu führen, Unfalls ihnen die Pferde confisciert würden. Ibiä. ä. I«1V. Es wird berichtet, daß im Misoxerthal etliche hundert Bewaffnete stehen, welche die Graf- ^'Hail bedrohen, und zwar weil ihnen das Getreide Hinterhalten werde; daß dagegen der Gubernator lenseitz ^klärt habe, es werde, wenn man denen in Misox Getreide zukoinmcn lasse, den Unterthanen da ^ ^ ^ebirgs die Fruchtzufuhr voin mailändischen Boden aufgehoben werden. In Folge dessen, und unziemliche Antwort gegeben haben, wird beschlossen, daß jedes Ort zwölf Kriegsleute in Ztadtg "r fch^cken, daß jede Nacht zwei derselben in der Stadt mit Leuten aus derselben wachen, daß die gesäubert, die Mauern ausgebessert, die Gitter vor den Porten hergestellt und Wachen des »icht Magadino und Lumino ausgestellt werden sollen. Absch. 48. a. «<>. Weil Alphonso Casati ist, mit welchen: man sich wegen der abgeschickten und noch abzuschickenden Kriegsleute un- so wird Oberst von Beroldingen zu ihm abgeordnet, um sich des Soldes der Soldaten ist' bereden. Dem Gesandten von Nidwalden wird aufgetragen, sobald der Ambassador angekommen " breiörtischen Tag auszuschreiben, damit :nan sich über die Durchführung des Getreides in die ^ ^ Kaufmannswaaren halber unterreden kann. Ibick. b. «I. Nachdem auf den: letzten ^kiiliss berabschiedet worden ist, daß der Rath von Bellenz wegen der bei dem Empfang des neuen »ich ^ verübten Ungebühr und der eigenmächtigen Beeidigung der Leute still gestellt werden solle, ke» ^ gekominei: ist, daß eine Abordnung des Rathes, um sich zu verantworte?:, in die Orte kom- ^ ^ird Uri ersucht, wenn dieselbe ko?n?ne, die beide?: a?:dern Orte eben dahin zu berufen, dainit ^3evrd bie Art und Weise vergleiche, tvie man ihnen ihre Fehler vorhalten wolle. Die Bellenzer st//' ^^n auch ihre Freiheiten und ihr Statutenbuch mitbringen und sich darüber erklären, weß- encn auf der Riviera, in Bollenz und Livinen ohne der Orte und Amtleute Vorwissen die 1832 Bellenz, Bollenz nnd Niviera. 1619. Victualien verweigert haben. Zugleich soll mit ihnen auch über das noch ausstehende „Weerigeld" trac»^ werden. Ibiä. o. «2. Da viele Aeltern jenseits des Gebirgs ihre Kinder dein bösen Geist aufoVb und übergeben, so wird, damit dieselben dem Teufel wieder aus dem Rachen gezogen werden, dem ^' , Beroldingen zu seinen andern Austrägen noch der gegeben, daß er mit dem Cardinal Borromeo zu ^ land sprechen soll, wie diesem Uebel abzuhelfen sei. Ibiä. ä. OS. Die Landschaft Bollenz begeht ^ den drei Orten 34 Spieße verehrungsweise. Uri und Nidwaldc» willigen ein, Schwpz nimmt das Änpu in den Abschied. Ibiä. s. Der Tortur halber läßt man es bei den für die ennctbirgischen bestehenden Ordnungen verbleiben. Bekennt aber eine „verleumdete" Person in Folge der ordnungs»"' ' angewendeten Tortur nicht, so sollen die Landvögte bei ihren Herren und Obern weiter Raths pl ^ Ibiä. t'. 03. t. Zu Rottmeistern in Bellenz werden ernannt : Landschreiber Wolfgang von Uri, ^ Tschudi und Ulrich Farlimann, jeder zu einem Thor. 2. Befehl, die Stadtgräben zu säubern. ' „ 00. Dem Fähnrich Gygcr wird geschrieben, daß er die Wuhre bei Carasso in Stand solle, widrigenfalls er mit den Mitinteressierten für eintretenden Schaden verantwortlich gemacht »>c Ibiä. i. «7. Der Landvogt auf der Riviera wird beauftragt, das am Tessin zu erbauende die Gant zu schlagen" (zu veradmvdieren). Ibiä. si. 00. Uri wird beauftragt, die decretierten ^ auszufertigen. Ibiä. I. 00. Nidwalden verlangt, daß demjenigen, welcher vor Jahren den Landow ^ Bollenz erschlagen, im Bollcnz zu wohnen abgeschlagen werde. Ibiä. m. 70. Die Gesandten, vergangenen Bartholomäi zu Bellenz gewesen, sollen auf nächste Tagsatzung der drei Orte ,-tvegc" ^ Mißverstandes" erscheinen. Ibiä. n. 71. Die Bünde beklagen sich, daß man ihnen zu Bellenz den ^ paß des Getreides und den feilen Kauf verweigere und daselbst an den Thoren und in den Schlösse" Wachen aufgestellt habe. Die Gesandten antworten, daß der spanische Ambassador verboten habe, und Victualien, welche die ennctbirgischen Unterthancn auf ihre Patente im Mailändischen kaufen, de> ^ Misox oder anderswohin zu verkaufen, widrigenfalls man ihnen keinen Ankauf im Mailändischen mehr ^ werde. Den Durchpaß von anderwärts gekauftem Getreide werde man ihnen nicht verbieten. Da die von Misox drohende Worte gegen die zu ihnen abgeschickten Amtleute ausgestoßen und sich hätten, so Hütten die regierenden Orte zum Schlitze ihrer Unterthailen Zusätzer nach Bellenz dere Klagepunkte beruhten auf unbegründeten Gerüchten. Absch. 51. ä. 72. Die Soldaten Z» beschweren sich über zu geringen Sold. Dem Commissarius wird ausgetragen, ihnen zu bedeuten, >»' ten sich für einmal der Besoldung halber ersättigen; für die Zukunft wird eine bessere in Aussicht Ibiä. b. 7S. Da die Untcrthanen in Folge von Geldverschreibungen den Creditoren in 'esc dann das Geld zurückzahlen wollen, wenn bei ihnen - dasselbe im höchsten Werthe steht, w ^ Sache auf nächster fünf-oder siebenörtischer Tagsatzung zur Sprache gebracht werden; die Gesandt» dafür instruiert werden, daß es bei dem verbleiben solle, was zu Badeil verabschiedet worden ist, ^ „daß kein Eidgenosse das Geld von den Unterthanen um ordentliche Perschreibungen anders, den» bei uns läufig, empfangen solle." Ibiä. v. 71l. Bei Vergantung eines Zehntens auf der ein Priester denselben gezogen. Statthalter Pellanda beschwert sich darüber. Schwpz und Ridwaldc» es dabei verbleiben; jedoch wird auf Gefallen der Obrigkeiteil hin für die Zukunft festgesetzt, daß sicher ohne der weltlichen Obrigkeit Gutheißen „keine Gewalt weder um Käufe noch Vergantungen soll". Ibiä. ä. 73. Da dermalen viele Banditen in- und außerhalb der Stadt Bellenz sich h^st" ^^f- sich vielleicht gerne zu Wachen gebrauchen lassen, so trägt Nidwalden darauf an, dieselben aus der Bcllenz, Bollenz und Riviera. 1619. 183Z zu weisen. Die Gesandten von Uri und Schtvhz nehmen den Antrag in den Abschied. Ibiä. e. 78. T"lge der Beschwerde des Commissarius Blättler, daß es vorkomme, daß, bevor er über eine fehlbare ^ivit das Strafurtheil gefällt habe, dieselbe schon von den Obrigkeiten liberiert worden sei, wird festge- iein'e ^ ^"5tig niemand angehört werden soll, es habe denn zuvor der Commissarius sein Urtheil und . / ^^fe angelegt. Ibiä. k. 77. Man vereinigt sich über die Art, wie denen von Bellenz ihre Unland« " ^vüesen werden sollen. 1) Der Rath von Bellenz hatte voriges Jahr zu Bartholomäi die Ge- ^issar" Commissarius spottend eine lange Zeit warten lassen und sich berathen, ob sie dem Com- ^lhe ^"ser einen Abschied geben wollten. 2) Während der Commissarius denen von Bellenz auf das schwur, hätten diese spöttisch nur auf ein schlechtes Papier geschworen; daher wird festgesetzt, lchlvv"" ^ Bellen; und die Consuln aller Conununen mit aller Solennität dem Commissarius d^, huldigen sollen. Diese Verordnung ist in das rothc Buch zu schreiben. 3) Ferner hat der Rath ^^^^nden Landvogt vor der Stadt zu empfangen, was seit einiger Zeit unterlassen worden war. 4) ^be^, ^6 Commissarius darf kein Rath zusammenberufen werden, und wenn der Commissarius dein- der ^"^hnei, will, hat er dazu die Bcfugniß. 5) Da sich der Rath geweigert hat, Anordnung wegen treffen und, obgleich entsetzt, doch seine Functionen fortgesetzt hat, soll er „darum stark an- ^ene,, 6) Ohne Wissen des Commissarius dürfen weder Räthe noch Particularcn Leute in ihren ^»ld" beeidigen. 7) Gegenüber der Beschwerde der drei Geschworenen zu Bellen;, daß sie nicht siemalefizische oder criminalische Händel dem Commissarius zu leiden, wird gut befunden, daß "icht ^ schuldig seien. 8) Endlich ist dein Rathe zu verweisen, daß er den Commissarius Jansen ^ schein habe annehmen wollen. Ibiä. 7 8. Da die Verweigerung des Transits und Ge- "atox Bellenz gegenüber den drei Bünden den drei Orten allein zur Last füllt, so soll der Guber- >»it. ^ Mailand ersucht werden, auch die übrigen Orte von dieser Maßregel in Kenntnis; zu setzen, da- z-) ^ > gen Luggarus und Lauis geschrieben werde und die Unterthanen dessen verwarnt werden. Absch. ^»acl ^ ^ ^^^vst Beroldingen wird beauftragt, mit dein Gubernator zu reden, daß er die Kauflcute 'uöchte, daß sie ihrc Waarcn ohne Gefahr durch das Land der drei Orte führen lassen könn- ^genvin ^ mehrmals Salz durch die Bünde nach Bellcnz geführt lind als Rückfracht Reis n worden ist, angeblich, daß die Frachten von und nach Hall kommen und die Fuhrleute Scheine ^so soll der Commissarius einen solche«; Schein schicke«,, damit derselbe dein Ambassador ^gc» . ^) vorgezeigt werde, ob etwa eine Fälschung unterlaufen sei. Ibiä. ä. 81. Oberst von Berol- )wt, was er beim Gubernator zu Mailand i«, Betreff der Erhaltung und Vermehrung der Zu- »»d " ^^llenz ausgerichtet hat, nämlich daß derselbe sich erklärt hat, allen nothwendigcn Zusatz daselbst ^ üänzlich zu unterhalten. Bereits habe er ihn, für zwei Monate Sold mitgegeben; man möge ^ ^bassador weiter eine Uebcreinkunst treffen. Absch. 57. n, 82. Die Häupter, welche «,ach Zusatz geschickt werden, sollen die Besichtigung der Waffen (Gwercn) in allen drei Thäler«, ^t>ie s ^ ^ »Wegen der Alp Sarzcno wird ein jedes Ort sehen, was sie durch beiliegende ^icieren, und daß der Ruf, so unsere Gesandten ans verschicnein Bartholomäi gcthan anfgchebt ^ ä. 8^l. Die Wehre oberhalb der neuen Wehre bei Carasso ist sofort herzustellen und dem ^ i>ix Befehl dafür zu erthcilen; wird sie nicht hergestellt, so «verde«, Leute abgesandt «Verden, welche °'»er ^^ellung sorgen werden. Absch. 60. b. 8S. Der Landvogt auf der Riviera berichtet, daß in ^tigkeit wegen der Capelle all Nosario zu Ablentsch (Abiasco) und deren Zehnten zwischen den 1834 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1619. Geistlichen und Particularen jene die Sache vor das geistliche Gericht ziehen, auch in andern Fällen liche Personen vor das geistliche Gericht zu citieren sich untersteben; dag ferner auch viele „ungebühr > Lehen" verliehen werden. Der Landvogt wird beauftragt, sich mit einem in der drei Orte Namen m gestellten Crcdenzbrief wegen dieser Sache zum Legaten zu begeben und die Fehlbaren zu bestrafen; appelliert, so werde er an den Orten einen guten Rücken haben. Ibid. it einein Raub von etlichen hundert Kronen geflohen, zu Mailand aber aufgegriffen ^^valdeii verlaugt deren verdiente Bestrafung und wünscht, daß statt der Augustinermönche hold ^ Kloster gelegt werden. Ilüll. e. l<>2. Gegenstand der Besprechung ist auch die Ilm ^ wird beschlossen, daß der Landvogt und die Amtlente im Procedicren gegen die "'arkt ^ ^^^uhren sollen. Ibill. ck. M5t. Die von Lauis hatten auf vergangenem Bartholome Jahren ^ Landschaft Lauis ergehen lassen, daß bei hundert Kronen Buße niemand ^'gcir ^ Subiascv besuchen solle, und dieses Verbot auch au die angrenzenden Orte geschrieben, ja welche auf den Jahrmarkt ritten, ihr Geld, ihre Waaren und Victualien arrcstiert, andere ^ordc',^ Zu gelobe», daß sie daselbst nichts kaufen wollen. Da auf dein Tage zu Luccru beschlossen Ellrich anzugehe», daß es die Agenten von Lauis auf künftige Tagleistung nach Baden zur bescheiden möchte, so bespricht man sich jetzt darüber, wie die Sache zu Baden einstimmig z» h werden könne, und kommt übcrein, bei der früher an den Landvogt abgegangenen Protestation ^ wegen des hieraus erfolgten Schadens, „als des Marktes halber, so bisher den ^he»". gehalten, zu besuchen, den Uusrigen zu verbieten und denselbigcn gen Belleuz zu ^c» ^^u Ntailändischen den freien Paß durch Gravedona und de» Laugcnsee anzukünden und zu drej ''^igen Orte aufzufordern, zur Bestrafung solchen Frevels behülflich zu sciu, widrigenfalls die ieich^ ^ Mitteln sich umsehen würden, ihre Reputation aufrecht zu erhalten. Den nach Baden rei- kW»,.soll ihr Geld arrestiert werden. Absch. 88. a. MI. Alsonso Casati wird ersucht, beim ^ Herstellung der Straße bei Gravedona ans des Königs Boden anzuhalten, und der lst.1. ' Z" Bellenz, die Straße auf dem Boden seiner Vogtei in gutem Stand zu erhalten. Ilüll. 5. ^de> ^ ersucht, anzuordnen, daß eine „Hauptverschreibnng um das ticiuische Wehrigeld" gemacht Lieutenant von Nleutlen wird die Einziehung desselben auferlegt. Ilüll. o. M<». Die rcfvr- ^/uzerorduung ist von Schwyz gut gebeißen worden. Die Gesandten von Uri und i>!idwalden dieselbe ihren Herren und Obern auch zur Genehmigung vorzulegen. Hüll. o. M7. ^bsch. ^''^lasco. S. Landvogtei Lauis, Art. 196. M«. Die ordcicklichcn Rufe werden erlassen, ^bitcg " Spitalrechnung. Dem Eonunissarius wird aufgetragen, von denjenigen, welche dem ^ese H l^uldig sind und trotz der früher schon angedrohten Buße von 25 Kronen nicht bezahlt haben, ^"'Zuziehen. Ilüll. l>. l l<>. Die neuen und die alten Kirchcnvögte, welche dem vorjährigen Gc- ^gelc,^ '^chgokoinmen sind, sollen ebenfalls gebüßt werden. Ilüll. o. M. Die Kirchenrechnung wird ^ ^ Grafschaft Bellenz, ivelche sich 1694 um 1959 Kronen von der Verpflichtung, an den Bau ^ ^ " luuften Theil beizusteuern, losgekauft hat, hat in diesem Jahre das Capital mit Zinsen mit ^u, zu 24 guten Batzen die Krone, bezahlt. Ilüll. ll. l M. Wie der Rath zu Belleuz die 239 1836 Bellen;, Bollen; und Rivicra. 1619. Obrigkeit respecticre, mag ein jeder Gesandte seiner Obrigkeit berichten. Iliill. e. N3. Die Gesandteil schliß einen zwischen Rath und Burgern entstandenen Streit. Bernhard Rnschga zu Bellenz hatte an die keiten einen Bries geschrieben, welcher der Ehre der Räthe zu nahe trat. Die Btirgergemeinde, welche Rath fragte, ob sie den Auftrag zu diesem Schreiben gegeben habe, antwortete, daß sie bloß Auftrag ben hätte, folgende fünf Punkte der Obrigkeit initzutheiten und deren Rath darüber einzuholen: ein jeder, dem in die Gemeinde gekündet werde, und der nicht erscheine, um eine halbe Krone gestraft we^ solle; 2) daß der Rath ohne die Gemeinde keine Bürger annehmen dürfe; 3) daß der Rath ohne die ^ meinde nicht möge erlauben, ungebundenes Holz durch den Dessin zu führen; 4) daß der Rath , Burger Willen keine Näthe setzen solle; 5) daß die Anwälte der Bürgerschaft die Rechnung über die «o der Reise des Augustin Ghiringhelli nach Deutschland nicht genehmigen sollen, weil die Bürger zu ^ Rcchtshandel ihre Einwilligung nicht gegeben hätte». Mehr zu schreiben, sei kein Auftrag gegeben wo Die Ansgeschossencn des Raths verlangen die Bestrafung des Ruschga und seines Beistandes Zcgon. verantwortet sich. Die Sache wird in den Abschied genommen. Ibicl. k. ltl. Dem Co»i»uII^ wird befohlen, die Stadtgräben ränmen zu lassen. Die von Bellenz legen eine Urkunde vom letzte" ^ nnng 1613 vor, laut welcher sie von der Pflicht, die Stadtthvre bedecken zu lassen, frei sind. Idiü. ^ Der Eommissarius Jost Blättler legt Rechnung über die Eonfiscationen und verfallenen Güter von Hingerichteten Unbolden ab. Er stellt das Ansuchen, man möchte ihn halten, wie seinen Vorfahr, man möchte die Eonfiscationen und verfallenen Güter nach Abzug der Unkosten in drei Theile theilc», ^ Drittheil der Obrigkeit, zwei Drittheilc ihm zutheilcn. Der Antrag wird in den Abschied genominen- Rechnung der Bußen; Betrag aller 548 Kronen 1. D. Ilüä i. ll7. Es wird ein des Landschreibers und Dolmetschers zu Bellen; verlesen, in welchem dieselben wegen ihres scheinens an diesem Tage, ans den sie „wegen bewußter Klagen" ciliert worden waren, sich entsä)" Die Entschuldigung wird nicht angenommen; sie sollen nun von Ort zu Ort ciliert werden, Altvrf. Ferner soll berathen werden, ob man künftig jemand aus den Orten als Schreiber ^ metscher dorthin verordnen soll. Absch. 102. u. U8. Ans die Berichte des Eommissarius Z" ^ und des Landvogts auf der Riviera, wie schlimm es mit der katholischen Religion in den 1^ stehe, und wie sehr man einen Ueberfall der Schlösser und der Stadt Bellen; besorgen müsse, wird ^ beiden Amtleuten befohlen, gute Wache zu halten, sich immer durch Späh'er Kenntniß von dem Z'^ schaffen, was daselbst verhandelt werde, die besten Schlitzen zu nehmen und ans jeden Fall sich Z" Ebendasselbe soll auch den Landvögten zu Lauis und Luggarns geschrieben werden. Mit dein ft'^ Ambassador soll geredet werden, ob er die Besatzung zu Bellenz verstärken und bezahlen möchte >wd, ^ die Bündncr etwas vornähmen, „ihnen was Gegenstandes im Vcltlin oder wo es ihm am sügiu^' ' ^ thun". Ibick. 6. tll>. Das alte Wehrigcld zu Bellenz soll bis nächste Lichtmeß eingezogen ^ 20 Kronen Buße. Die Wehre zu Earasso ist unverzüglich herzustellen. Ibick. cl. l20. Die dt" reien bitten um Abschaffung des Appellationstags, da er große Kosten verursache und die Appell" . demselben doch noch vor die Obrigkeiten komme. Die Gesandten haben sich auf nächste dreiörtische ^ darüber instruieren zu lassen. Idick. k. lLl. Der Eommissarius läßt durch seinen Vetter seine - ablegen. Ibicl. Bellenz, Bolle»', und Riviera. 1620. 1517 !v>v ^ Coinmissarins zu Bellenz wird nocbmlls aufgetragen, die Untcrthanen zu Belle»',, ^iinin ^ ^vwinuintät als die „Personaweri" zu ermalmen, das; sie das ihnen geliehene Geld nach Be- »nd "' ^ Schuld eines jeden wiederum abzahlen, da sie bis dabin sich darin säumig gezeigt haben, k>ttd ^ nächsten Martini, widrigensalls die Herren und Obern Boten ans deren Kosten schicken lwiick' Luisen und Capital einzutreiben. Absch. 120. l2K. Da es nöthig ist, oberhalb der tes- ^hre noch eine andere zu bauen, so wird der Coinmissarins den Bau derselben in den Vogteien l>nd Äi'ainthal ausschreiben. Boen» dann ein Baumeister den Bau unter Bürgschaft über- ^ ^^"lmissarins ihm unter Ratisicationsvorbehalt denselben verdingen. Ibiü. b. Vm'l, ^litscheidnng 'des Streites zwischen dem Coinmissarins zu Bellen; und dem Landschrcibcr wegen stellt^ t.'iel davon den Amtleuten gehöre, wird bis auf nächsten Bartholomäi einge- s'^.1 ^'^dessen sollen der Coinmissarins und der Landschreiber in Freundlichkeit sich vertragen. Ibiü. e. z„ der Gemeinde Darv Artore i»id Pedcmonte beschiveren sich über einen vom Capitel ^>gcn ^ auferlegten Zehnten, den sie zu zahlen nicht schuldig seien. Die geistlichen Herren schre i ^ weltlichen Rechte darüber Rede zu stehen, und ebenso ermahnt der Legat in einem hö^ . die Gesandten, das; sie sich dieses vor den Bischof von Como oder den Vicmriim ^knkiali>» gewinn '.'^^"dels enthalten, wenn sie nicht in die geistlichen Strafen verfallen wollten, das; sie im Olegentheil »»d Rechte behülflich sein sollen. In Folge dessen wird die Sache zu Händen der Herren ^»selb>^ Abschied genommen, den beiden Gemeinden weder zugesprochen noch abgeschlagen, bei ^'"Ugt' zu suchen. Absch. 147. -r. >2dt? lallen, nicht nachgekommen wurde, so werden die Betreffenden angehalten, vor Abreise der ^7. ^ ^B'm Befehle nachzukommen. Die Meisten gehorcheil, Andere versprechen zu gehorchen. Ibiü. 1». ^»d ^ Landvögte berichten, daß der Spital durch die durchreisenden Soldaten große Einbußen crleide, uild bitten, die Obrigkeit möchte den spanischen Ambassadvr zu vermögeii. Ibiü. e. l2^. Abnahme der Kirchenrechuung. Ausgaben 2362 Pfd. 10 Tch., Cv„sj^ Pfd. Ibiü. e. lLk». Der Commissarilis Jost Blättler legt Rechnung ab über die ^»>c„ ""d verfallenen Güter der theils entivichencil, theils Hingerichteten Unholde. Bon zwölf mit sich '^B'führte» Personen 63ü Kr. > Sch. Die wegen dieser Unholde aufgelaufenen Kosten belaufen ^Biu? ^ ^ beziehen die Obrigkeiten den dritten Dhcil. Ibiü. "^ 50 rheinischen Gulden in dem Preis, den sie dermalen haben, nach der bestehenden Ordnung Dahabe. Idiä. e. l37. Es wird über die großen Kosten geklagt, welche die Amtleute UN Bollcuz u> ^ lefizischen Sachen den Leuten verursachen. Jedes Ort soll auf nächste Eonfereuz zu Brunnen deßweg^" ^ struieren. Idiä. k. 13«. Alis die Klage, daß zu Bellenz die Geistlicheil im Predigen sehr nachlässig^ wird der Eommissarius durch ein Schreiben beauftragt, sie zu größerm Fleiß anzuhalten. ^ Wirkung, so soll er eine Copie dieses Schreibens dem Bischof von Como zusenden und denselben um B ersuchen. Idiä. A. >311. Es wird der Antrag gestellt, künftig den Appellaztag als einen w»u ^ abzustellen. Nidwalden wünscht, daß er nochmals bei ihm gehalten werde; alsdann »volle es sich andern Orten nicht sondern. Idiä. Ii. litt. Da durch die vieleil zu Bellenz durchziehenden, spanischen Soldaten der Spital daselbst große Auslagen hat, so wird Landaminann Zelger beauftragt . wegen mit dein Ambassador zu tractieren. Idiä. i. 14l. Landschreiber Wolfgang von U" ^ ^ voil den drei Coininissarien, unter welcheil er gedient hat, den zwölfteil Pfenning von den Erimin" ^ malefizischen Bußen, wie früher andere Landschreiber ihn bezogeil haben, während die Commiss^""^, haupten, daß sie nach dein Artikel des rothen Buches von ihrem Drittel jener Bußen nicht mehr a ^ vierten Theil zu geben schuldig seien. Die Gesandten sind dieser letzten Ansicht lind lasseil es dab^ ^ bleiben, wollen aber bei ihren Obern auf eine Erläuterung antragen, damit künftig aller Streit werde. Idiä. I. 142. Der Eommissarius Blättler wird nicht für verpflichtet gehalten, auf die^ des Landschreibers von Uri an einen Theil der Verehrungen, welche er von obrigkeitlichen Gesaudlr"- ^ ^ leuten u. s. w. für seine Mühe erhallen hat, einzutreten. Dem Eommissarius wird seine AmtsmlM verdankt. Idiä. in. 113. Der ungebührlichen großen Kosten wegen, welche die Amtleute in Malefizsachen verlangen, wird beschlossen, daß es bei der bereits vorhandenen, aber in das nicht eingetragenen Ordnung sein Perbleiben haben soll, und daß der Landschreiber zu Bellenz ck das Statnteilbllch von Bollenz einzutragen habe. Absch. 157. a. 144. Der Appellaztag wird, ^ ^ noch zweimal in Nidwalden gehalteil worden ist, abgestellt. Idiä. d. 143. Denen von Bollen, ^ Eommissarills schreiben, daß sie das Umgeld voil dein Wein, welchen man daselbst verwirthet, Bocale einen Angster, zu zahlen haben, welches zu Erhaltung der nöthigen Ballteil in iverdeil soll. Idiä. o. 1411. Da aus den Vvgteien viel Weiil in das Mailändergebiet ausges"^ Bellenz, Bollenz und Riviera. 1020. 1021. lg.89 wird dieß in den Abschied genommen, damit aus einer Neben- oder dreizehnörtischcn Tagsatzung ein An- ^3 gejtellt werde, wie das zu verhindern sei, oder ob man nicht auch den Zoll davon nehmen wolle, da öligen Unterthanen auch Alles im Mailändischen verzollen müssen. Ibiä. ä. <47. Dem Land- viert ^ ^kllenz gehört nach der Ordnung des rothen Buchs von des Commissarius dritten Theil der hint'^ Dem Commissarius wird geschrieben, daß der Ort, an welchem der Tessin ^ ^ der zuletzt gemachten Wehre ausgebrochen ist, beförderlichst sicher gestellt werden soll. Die Vorbereit- auz" Weihnachten auf dem Platze sein, wo nicht, so werden die Herren und Obern Leute ^^en schicken, dieß auszuführen. Ibiä k. 17». Der Commissarius zu Bellenz soll die Geist- daselbst zu fleißigerm Predigen anhalten. Sollten dieselben sich dennoch nicht bessern, so möge er den ^ of rwn Coino zu Hülfe nehmen. Durch einen Ruf soll bekannt gemacht werden, daß jeder Unterthan ^cmer halben Krone Buße den Predigten beizuwohnen habe. Ibiä. x. <5». Dem Scckelmeister Auf- ^»a»r, welcher nächstens nach Bellenz reist, wird aufgetragen, wegen des ausstehenden Wehrigeldes zu i>ei/^ Ernst zu sollicitieren. Ibiä. b. 151. Etliche Geschlechter in Bollcnz, welche „in Frie- i» worden", bitten die Gesandten, sie möchten ihnen den „Frieden aufheben". Das Ansuchen wird Abschied genommen. Ibiä. k. UiLl. be» ^ Deneil von Bellenz wird nochmals wegen Entrichtung des Wehrigeldes ernstlich geschrie- d' ^ ^ ^^d Bellenz geschrieben, daß nach der gemachten Abthcilung jedes ^steii ^ ^iadtgräbei? säubern solle, widrigenfalls man die Soldaten schicken werde, um dieß in der Dörfer l/" ^"^n; in Betracht, daß ihnen die Auflage des Weinuingelds nachgelassen worden sei, sollen sie ^ 25^ ^tadtthore decken. Absch. 205. u. <5^. Den Bündnern soll verboten sein, wöchentlich mehr Her Bellenz zu kaufen. Ibiä. b. lSS. Johann Anton Donada von Lnggarus, wel- >vird s'^^^ewerk" hat, beschwert sich über den vom Salz geforderten Zoll. Weder ihm noch Andern ö" Luggarus und zu Bellenz erlassen. Absch. 208. ä. <5«. Es soll mit Hieronhmo Casati ^^dc„ ^^ben, daß eine Beisteuer an den Spital zu Bellenz vom König von Spanien möchte gegeben ^°rdc>,' - " demselben im laufenden Jahre viele im Misvxerthal verwundete spanische Soldaten verarznet >>er (Die Schärer und Apotheker sprachen 800 Kroneil an.) Ibiä. b. ls»7. Zur Ausbesserung ^»dct ^ Bellenz und zum Ausräumen des Stadtgrabens sind 200 Kronen aus dem Zolle vcr- !ffg„^.^^den. Bei der dafür gemachten Bertheilnng läßt man es bewenden. Ibiä. o. Dem >>r„ ^hiringhello wird geboten, den runden Thurm und die dazu gehörende Ringmauer bei der Pvr- Rudert zu lassen. Die Gesandten von Uri referieren. Ibiä. ä. lS». Da von den Schuldigen das an die tessinische Wehre zu Bellenz ausgegebene Geld, weder Capital noch Zinsen, seile,, . ^den ist, so werden dieselben auf den I. Deceinbcr nach Altorf citiert. Erscheinen sie nicht, so ^u?i>/ kosten von jedem Ort Läufersboten zu ihnen geschickt werden, welche Capital und Zinsen ^ben. Ibiä. o. l<>». Ob man künftig den Appellaztag beibehalten will, wenn der Umgang darüber sollen die Gesandten auf das nächste Jahr instruiert werden. Ibiä. I. NU. Der "'«che ^ der Riviera berichtet, daß die Pricsterschaft daselbst der welllichen Obrigkeit viel zu schaffen für das Passendste erachtet, daß, statt an den Cardinal zu Mailand zu schreiben, jede sich darnach umsehe, was sie für Freiheiten in Beziehung ans Verleihung der Pfründen und Ent- 1840 Bellen;, Bollenz und Riviera. 1621. 1622. sctzung habe, nainentlich die Bulle des Papstes Julius II. vom Jahre 1512 prüfe. Bei erster Gelegc "l'"' soll auch mit dem Nuntius darüber verhandelt werden, und für nächste Tagleistung sind die Gesandte» Instruction zu versehen. Ibid. b. Der Comnnssarius ist mit den Kirchenpflegern uncinS des Bezugs der criminalischeu Bußen, welche Letztere zu Hände» der Kirche ansprechen, während der 6^ missarius diejenigen, welche vom Schlageil und von Blutruns u. ä. fallen, für sich in Anspruch »""" Da die frühern Commissäre dieselben ebenfalls bezogen haben, so soll es künstig auch nicht anders geh" ^ werden. Da die Obrigkeiten der Kirche zu Bellenz einen Theil der Bußen und den Holzzoll aus 65"» ^ für den Ball zugewiesen haben, der Bau aber lässig betrieben wird, so lverden die Kirchenpfleger ^ denselben besser zu betreiben, widrigenfalls man ihnen jene Gnade entziehen werde. Ibid. i. ^ Landvogt iil Böllen; wird befohlen, daß er den Statthalter lind den Nath der Landschaft anhalte, ^ " Landvögten Brnster und Im Hof die ausstehenden Malefizkosten, wie auch „den Jahrlohu der rhen"b ' Gulden" nebst dein Abtrag für ihren erlittenen Schadeil zu bezahlen. Diese Ordnung hat der Landscbr" in das Statutenbuch in Bollen; einzutragen. Ibid. K. Abgeordnete der Landschaft Bollenz " 1) man möchte ihnen die gleiche Taxation der Münzen gestatteil, wie denen zu Luggarns, weil bei dieselben höher stehen als im Mailändischen, wo sie ihre Bictualien kanfen müsseil: 2) man möchte eine Entschädigung für die Wachen zukommen lassen, welche sie in Folge eines Befehls der regierenden " voriges Jahr wegeil eines drohenden Einfalls der Bündner an der Moösabrücke hätten ausstellen ^ Z) es möchte eine Ordnung gemacht werden, um die großen wegen Erkaufung des Dreigeschw"^ Amts vorgefallenen Unordnungen zu beseitigen; 4) man möchte wegen des zu Bellenz ausstehenden ^ geldes Rath schaffen. — Die Entscheidung über das erste Ansuchen stellen die Gesandten den anHeim, sind aber der Ansicht, daß in den eimetbirgischen Bogteien nur ein Eurs der Münzen ^ sollte. Dem Landvogt zu Lauis wird befohlen, nach dem Willen der Mehrzahl der Orte das Geld w» ^ „aufzurufen". Ferner wird rathsam befunden, bei der zu Zug vereinbarten Valvation zu ^ und Zug bei erster Gelegenheit zu beinerken, daß es besser daran gethan hätte, dieselbe zu In Beziehung auf die Entschädigung für die Wachen an der Moösabrücke werden die Abgeordneten s"'^ lich abgewiesen, da man in den dermaligen Zeitumständen den Gubernator zu Mailand nicht dar»»" geheil könne und man wegen des vorjährigen Aufruhrs der Bellenzer halber viel Unkosten gehabt ^ Die drei Geschworenen solleil gänzlich abgeschafft »verde». Es könnteil dafür, wie zu Bellenz, ei» schreiber und Dolmetscher von den Orteil geschickt »verde». Ist das nicht „erheblich", so findet nothwendig, das; diejenigen, welche eines solchen Amtes fähig sein »vollen, dasselbe nicht „erpractu» ^ Des Wchrigeldes halber wird beschlossen, daß, »venu sich die Interessierten nicht bis künftig Dreikönigstag verglichen habeil, sie die schon lange beschlosseile Wehre oberhalb Carasso herzustellen damit die auf die bereits gemachte Wehre verwendeten Kosten nicht vergebens seien. Absch- 21-''- t«22. .. >„. 'Art. tti». Der Cominissarius beklagt sich, daß der Decan von Elaro nächtlicher Weile hinüt ^ Rücken, als gegen das ärgerliche Leben des Priesters zu Provoni sPontirone ^ Klage geführt we»'^ ^ bei Eiden Kundschaft aufgeilvmineil habe, »vas den Rechtsamen der Obrigkeiteil straks zuwidcrlansi- beauftragt, deßwegcn ein Schreiben an den Eardinal zu Mailand abgehen zu lassen. Absch.-2c ^ Uri und Nidwalden haben das Amt eines Großwcibels zu Bellenz, weil man gesonnen war, kam ! Bellen;, Böllen; und Niviera. 1622. 1841 aus den Orten dazu zu wählen, dein Adriano von Ridwaldcn übergeben. Die Gesandten lassen es lehe^ doch soll nach dessen Absterben das Ainr den Orten nach umgehe». Zugleich soll man Port ^ Portuneramt damit verbunden werden könnte. 11>iä. K. 1K7. Adrian Furrer, der ^ "ner trägt vor, er habe auf Befehl ein Wachthaus gebaut und sei noch nicht völlig dafür bezahlt; hab^ ^ ^ Vtauern und Thorr von Bellenz in schadhaftem Zustande seien und eine Reparation nöthig Pikw ^ beschlossen, daß Furrer im Beisein des Eominisiarius und zweier Herren von Schwyz und ^ " Rechnung ablegen soll. Ferner wird billig erachtet, daß zur Herbeischaffung des Geldes für den ^ und der Thore von jedem Hundert Burrcn, welche den Tessin hinabgcfiihrt werden, eine '-'iu Vurren je »ach Belieben der Obrigkeit gegeben werden solle, serner von jeder Maß Wein, '"issar^ Grafschaft Bellenz durch den Zapfen ausgeschenkt wird, ein Angster. Dafür hat der Com- ^cw Wirthe zu beeidigen und einen Einzüger zu bestellen. Diese Verordnung ist von den großen ^erx ^rten zu bestätigen. Den Zuwiderhandelnden ist mit Ii» Kronen Buße und mit Ein- ^ drohen. Idick. v. lttti. Uri stellt den Antrag, einen Dolmetscher und Landschreiber aus den lind Bvllenz zu setzen; der Antrag wird jedoch bis auf eine passende Gelegenheit dahin gestellt, daz Uri wird beauftragt, die zu Earasso mit großen Kosten erbaute Wehre, hinter welcher ^nabdringt, mit Zuziehung von Adrian Furrer in Stand stellen zu lassen. Ibid. o. >7(1. Z"3t an, daß ihm die 18 Kronen, welche ihm von einem dreiörtischen Tag dasiir zuerkannt habe ^ die Rtördcr der Barfüßer unter großer Gefahr seines Lebens nach Mailand geführt a»zl>,^ bezahlt worden seien. Die Sache wird in den Abschied genommen. Ibid. k. l7l. Die Astern - Kreuzer werden verrufen; für einen Rappen sollen je zwei Angster genommen werden. Den »ic» ""ch eine Ordnung gemacht werden, wie sie die groben und die kleinen Geldsorten einzuneh- Dainil die für die Wehre von Carasso ausgegebenen ruid für diesen Zweck durch Gelder bezahlt werden, erhält der Evinnüssarius zu Bellenz den Auftrag, diejenigen, welche nicht »c» g ^ "dn authentische schriftliche Versicherung Genüge geleistet haben, bei einer Buße von 100 Kroll:;. ^Kten, alle Interessierten durch Geld oder gebührende Obligationen sicher zu stellen. Absch. 280. a. T»t brs, Furrer fordert von jedem Orte 6 Kronen als Entschädigung für gehabte Unkosten. Es wird scharr'" ' ^ ^ ordentliche Rechnung darüber einschicken solle. Ibid. u welche auch mit jener Weibsperson vorgenommen wurden, geht hervor, daß deren Aus- ^^Precheu und erdichtet sind, daß sie bei der Consrontativn auch den Mollo nicht als Thäter ^aldx, Gesandteit von Uri »vollen die Sache vor die Obrigkeiten weisen, die von Schwyz und shwchn, Mollo frei, sprechen ihm sein Vermögen ohne Entgeltniß zu, heben den „Vcrbandierungs- 1849 Bellenz, Bollenz lind Riviera. 1699. ruf" auf; das Vermögen der Weibsperson soll zu Deckung der aufgelaufenen Kosten verwendet, sie für ihre lügenhaften Aussagen zu Bellenz eine Stunde lang an den Pranger gestellt werde. Absch- 2^'" l77. In Betreff der Besatzung der Schlösser zu Bellenz soll dein spanischen Ambassador, HieronY»"^ Casati, geschrieben werden, es möchte dieselbe bis nach Vollendung der Conserenz zu Lindau daselbst lassen werden. Ikick. v. l7!t. Dem Wirth zu Crischion sCrescianv oder Crischano^ wird gestattet, " zwei Jahre die Jncantierung der Güter einzustellen, doch daß vorher hinlängliche Bürgschaft geleistet tvcr^' Ikicl. ck. l7i>. Abnahme der Spitalrechnung. Einnahme 823 Gld. 9. Ausgabe 903 Gld. 9. Absch- litU. Abnahme der Kirchcurechnung. Einnahme 1925 Gld. 13. Ausgabe 458 Gld. 2. Ikicl. k. ^ Tie Gesandten verlangen von Francesco Ghiringhcllv, Chorherrn zu Bellenz, die ihm crtheilten obng^ lichen Erkannlnissc heraus, welche den runden Thurm und die dazu gehörende Ringmauer unter der 4 ^ tun betreffen. Ghiringhello anttvvrtet, er habe bisher keine bekommen, noch weniger darum angehalten. ^ NtL. Abgeordnete der Commune Earasso beschweren sich, daß die Grafschaft von ihr Steuer für ^ sinische Wehre in Brunaro verlange, da sie doch durch einen Spruch von Megnet, Frischherz und Le» von befreit worden und diese Wehre zu ihrem größten Nachthcil gebaut worden sei. Abgeordnete der ^ schaft entgegnen unter Anderm, das; die Befreiung sich nur auf den Graben oder die Cava beziehe- dem beide Parteien angehört worden, machen die Gesandten ihnen den Vorschlag, sie sollen ihnen die zu einem gütlichen Vergleich übergeben. Die Abgeordneten der Grafschaft lehnen dies; ab. In Folge , wird die ganze Sache in den Abschied genommen. Ikicl. cl. Ni!. Luvissio Appiano gibt eine stw für 18 Stück Lärchenholz (Eantironi) ein, welche voriges Jahr durch Adriano Furrer auf Best ' ^ Obersten von Beroldingen zu Einbauung der Thürcn in den Ringmauern genommen worden waren- ^ die Gesandte«; der Kriegskostcn wegen keine Instruction haben, wird diese Forderung in den ^üsün^^ nommen. Ikicl. o. t!!4. Von Mentlen uitd Adriano stellen das Ansuchen, das; die Orte ihnen ^ Läget Pnlver bezahlen möchten, welche sie angekauft hätten, um das zu ersetzen, was sie auf den des Obersten von Beroldingen zu Ehren der nach Mailand reisenden Gesandten der XI II Orte uo» ^ Schlössern herab verschossen hätten. Das Ansuchen wird in den Abschied genommen. Ikick. k. ^ Commissarius wird beauftragt, daraus zu sehen, daß ohne seine Bewilligung durch die Bündncr kein aus der Grafschaft weggeführt werde; nur nach Rolhdurst soll er ihnen die Abfuhr gestatten, weil dieses Jahr wenig Wein gewachsen ist. Ikicl. x. l»<;. Dem Fiscal Origonh wird besohle,;, einige ^ cvnfiscierte Kastanienwälder, welche noch nicht verkauft sind, weil sie mit einen; Bvdenzins belain^^ womöglich zu verkaufen. Ikicl. K. Ni7. lieber die 200 Kronen, welche voriges Jahr an mauern und de»; Stadtthore verbaut worden sind, hat bereits voriges Jahr der Baumeister Adriano ^ Rechenschaft abgelegt. Ikicl. i. IZtti. Rachde»; Uri und Ridwalden beschlossen haben, es sollte, da ^ jeweilige Commissarius mehr Beistand bei den Geschworenen finde, Einer außerhalb der Stadt missarius ernannt werden, wählen die Gesandten zu einem solche» den Beltran; Scalvino von ^ Ikicl. Ic. liNI. Der Landschreiber zu Bcllenz erhält den Auftrag, den; Bischof von Como zu k er inöchte Anordnung treffe,;, daß alle „Bannenfeiertage" zu Bellenz gepredigt werde. Ikicl. l. l ^ ^... (gesandten übergeben in; Rainen der Obrigkeiten de»; Lieutenant von Mentlen nochmals den >»- Zolles zu den; Preise, wie voriges Jahr, da niemand denselben lehensweise übernehmen will. ^ NU. Der Commissarius Melchior Beßlcr legt in; Beisein seiner Amtleute und dreier Geschwor^u" nung über die Bußen ab. Summe derselben: 640 Kronen. Davon gehört der dritte Theil den Bellenz, Bollenz und Riviera. 1622, 1843 Commissarius eine Rechnung von einigen Ausgaben, die ihm vergütet werden sollen, vier« 't ^ folgen die Ausgabeposten der einzelnen Gesandten zu Bellenz, in Bollenz und in Ni- M ^ ^ Adrianv Furrer, dem der Einzug des neuen Holzzolles übertragen worden ist, wird de» n Appellaztag seine Rechnung vorlegen. Ibiä. x. 101. Nachdem vor wenig Jahren ausa s" zu Bellenz ein „ziemlich" Uingeld aus den Wein gelegt, von zwei Orten aber wieder Täu/° kwrden ist, wird Behufs der im baulichen Zustand zu erhaltende» Stadtthore und der ^ Stadtgrabens zu Bellenz, welche die zu Bellenz trotz wiederholter Mahnungen nicht ein haben, auf jede Maß Wein, welche in Bellenz und in der Grafschaft beim Zapfen verkauft wird, Nr 1 Angster gelegt. Der Zöllner hat darüber Rechnung abzulegen. Absch. 261. a. 105» >velcb^ ^ ^"udert Burrcn, welches den Tessin hinuntergeflößt wird, ist als Holzzoll eine Krone zu zahlen, ^hun^ ^ Erhaltung der Schlösser und Stadtgebäude verwendet wird. Ibiä. b. I01i. In Bebst Salzzoll, welchen Johann Anton Donada von Luggarus zu zahlen schuldig ist, lassen es Ist? '^'dten von Schwyz bei der von ihren Herren und Obern ertheilten Befreiung bewenden. Ibiä. o. bez n! darauf an, man möchte die unlängst den Unterthanen der drei Vogtcien wegen Abrufung Nie ^ ^^heilten Stiminen sistieren, bis in den Orten die Abrufung auch geschehe, weil dicß seinen Nstr ^ Livinen und arich den Orten nachtheilig wäre. Die Gesandten der beiden andern Orte, ohne ^eltr/^"' uehmen den Antrag in den Abschied. Ibiä. ä. 101t. Dem ernannten Dreigeschworenen dxz ^calvino zu Subiasco soll noch einmal bei Strafe von 100 Kronen geboten werden, dem Befehl herz Geschworenen-Amts Folge zu leisten. Ibiä. rte„ ' ^ Appellation sofort an die Obrigkeiten gehen. Wird sie nicht vor St. Andreas in den rstiz gemacht, so bleibt es bei dem Urtheil der Gesandten. Ibiä. A. 201. Dem Commissa- ^^ststn oberhalb der neuen tessinischen Wehre zu Bellenz eine Schirmwehre durch die betreffenden ^2 anlegen zu lassen, damit das Wasser nicht hinter der neuen Wehre durchbreche. Ibiä. b. ^lum ^"terthanen beschweren sich, daß sie, wenn sie, von den Landvögtcn oft zu hohen Geldstrafen »iql die Gesandten appellieren, nach Marchzahl der angelegten Strafen „um das Gerichtsgeld ein- k haben die Strafe verwirkt oder nicht. Diese Beschwerde wird in den Abschied genommen, die Obrigkeiten belieben möchte, eine „leidenliche" Ordnung zu machen. Ibiä. i. 2Mt. Auf ^"hu ^ Landvogts Martin (von Oüwj. daß gegen die gemachte Ordnung, nach welcher Vater und er ^ Brüder nicht zugleich im Nathe sein sollen, in Bollenz gehandelt werde, wird beschlossen, ^ ^^viderhandelnden bestrafen solle, doch so, daß ihnen die Appellation offen bleibe. Ibiä. K. st 58 der Bellenzer Jahrrechnung hervorgeht, daß der Commissarius Melchior Beßlcr den Orten innebehalten habe wegen der Kosten, welche ihm der Handel mit Johann Battista Mollo stirb i)abe, Beßlcr aber erklärt, daß ihm unbekannt sei, ob Mollo liberiert worden sei oder nicht, " efsm im Abschied vom August (Art. 176) beschlossene Liberation zur Kenntniß gebracht. Zur 231 1844 Bellenz, Bollenz und Riviera, 1623. Deckung der Kosten soll er Hab und Gut der Weibsperson, welche die Unwahrheit geredt, confiscicr"» Reicht dasselbe zur Deckung der Kosten nicht hin, so werden die Obrigkeiten ferner darüber erkennen. 1^' 1023. Art» 20S. Kaspar Schmidt von Grüneck legt im Namen der zwei (drei?) Bünde und der Herrsch Maienfeld Beschwerde ein wegen eines Zolles, welchen man ihnen im Thale Bvllenz abfordere, und >>bc> die Auflage von 6 guten Batzen, welche man ihnen von jedem durchgeführten Saum zu Bellenz abm'h»" Es wird geantwortet, die Bündncr hätten den Unterthanen in Bollenz seit fünfzehn bis siebzehn ebenfalls neue Zölle auferlegt; der Ertrag des in Bollenz zu entrichtenden diene zur Eindämmung Wässer und sei eher ein Weggeld. Wollen die Bünde ihre Zölle moderieren, so werde man sich andrer?" auch eines Guten bedenken und, sintemalen die Bünde mit Mailand wieder in gutem Einvernehmen ' auch zu Bellenz den Grund zur Beschwerde beseitigen. Absch. 269. a. 200. Dem Pannerb^ Beßler von Uri wird gestattet, den Neutsch aus Bollenz, mit dem er einen Nechtsbandel hat, in die - zu citieren. Ibiä. o. 207. Auf die Beschwerde der Bündner, daß ihnen zu Bellenz von den Amtl"^. auf ihr durchgeführtes Korn eine Auflage gelegt werde, wird dein Commissarius der Befehl ertheilt, ^ dieselben sich dessen müssigcn und die Bictualicn ohne Beschwerde passieren lassen sollen. Da Bündncr „allzustark in die Waaren fallen" und auf Fürkauf aufkaufen und durch ihr Land nach ^ fertigen und dadurch die Früchte verthcucrn, so wird der Commissarius beauftragt, eine Ordnung Z» chen, nach welcher wöchentlich nicht mehr als 15 bis 20 Saum ohne Auflage hinaufgeführt werde» Der Statthalter zu Bellenz, der sich durch Auflegung von Taglien aus die Früchte der Bündner Unbescheidenheit hat zu Schulden kommen lassen, wird in die Orte citiert, um über das Eingenm» ^ bei seinein Eide Rechnung abzulegen. Absch. 270. d. 208. In Betreff der Beschwerde über Bollenz geforderte Weggcld soll den Bündnern geantwortet werden, daß man, wenn der obere Bund neuen Zoll abschaffe, diesseits auch eine Moderation werde eintreten lassen. Ucberdieß wird eine zu Behandlung dieser Sache vorgeschlagen; inzwischen soll der Landvogt Nachforschung über diese ^ ^ halten. Ibiä. o. 200. Obwalden beschwert sich, daß zu Ablentsch (Abiasco) seinen Landleuten ^ abgefordert werde, da es doch init Nidwalden ein Glied bilde. Die Gesandten, ohne Instruction, nehme» ^ Beschwerde in den Abschied. Absch. 278. b. 210. Die von Prionzo bitten, man möchte dein Borromeo schreiben, daß er den von seiner geistlichen Obrigkeit entsetzten Priester Bartholomäus ihnen fern halten möchte, da derselbe mannigfaltige Drohungen gegen sie ausgestoßen. Dem Ansu^M willfahrt. Ibid. o. 211. Die von Misox beschweren sich, daß die Commissarien zu Bellen; ihnen durchgeführtes Korn eine Abgabe fordern. Schwhz wird beaustragt, im Namen der drei Orte M missarius zu schreiben, daß er sich dessen enthalten und laut des Abschieds von Brunnen solches ^ ^ ungehindert durchführen lassen soll. Uri erhält den Auftrag, ein Mandat nach Bellenz zu ?^ " « dasselbe an öffentlichem Markte verlesen zu lassen, des Inhalts, daß niemand für solches Korn . ^ zahlen schuldig sei. Gehorcht der Commissarius nicht, so soll Schwyz einen andern nach Bellen» ^ Ibid. ä. 212. Martin Domenigino war wegen der an dem umgekommenen Dreigeschworenen übten Mißhandlung gefänglich eingezogen worden und hatte bekannt, daß der Judice, genannt sammt seinen Söhnen, dem Landshauptmann Guido und Magno zu diesen: Morde gcrathen habw^ waren nach Schwhz gekommen, um sich von dieser Anschuldigung zu purgieren. Dem Landvogt Bellenz, Bollenz und Riviera. 1623. 1845 gegeben, den Domcnigino, den alten Rentsch und dessen Sohn Hans Peter nach Schwyz zu schicken, u "'it einigen der Amtleute dort zu erscheinen. Absch. 285. o. 213. Den „Personauwern" ' ellenz soll man wegen des tessinischen Wehrigeldes schreiben, daß sie doch einmal den Particularper- den Orten „auch ein Willen schaffen thügend". Ibiä. ä. 214. Dein Landammann Lussi wird La . gegeben, den Kundschaften wegen des Mvnticello in den Schriften des Landammanns Leu und " schreibers Stultz nachzuforschen. Was die Ansicht der Misoxer wegen dieses Monticcllo ist, werden die ein und Obern zu berichten wissen. Ibiä. e. 2l5. Martin Domcnigino, wegen das;^ ^'^'chat vom Landvogt Martin von Öüw in Bollenz in Gefangenschaft gesetzt, hatte ausgesagt, ^ Tvdtschlag des Johann Peter Penna die Judice, genaunt Rentsch, nämlich Landsfähnrich Anton Söhne Landshauptmann Guido, Magno und Johann Engel Judicc schuldig seien. Nach- beia k ^ ^ Bollenz vom Landvogt formierte Proceß vorgelesen worden, die Judice, welche gefangen her- ^ Gesandten citiert worden waren, ihre Vertheidigung durch ihren Fürsprecher hatten tivn ^ " ^^en, Domenigino seine Aussage auch auf der Tortur aufrecht erhalten hatte und Confronta- hatt vorgenommen worden, die Judice, zwar nicht peinlich examiniert, ihre Unschuld betheuert >n ?, x llanze Proceß den Herren und Obern vorzulegen beschlossen. Unterdessen werden die Judice Und galten. Dein Landvogt Martin von Onw wird gestattet, die in seinen Händen befindlichen alten dur,/"^ Pwceßacten gegen die Judice in allen drei Orten vortragen zu lassen; doch soll die Gegenpartei Fürsprecher Antwort darauf geben dürfen. Ebenderselbe Landvogt soll die in Folge dieses Hab Wirthshause aufgelaufenen Kosten für die Gesandten und die Amtleute bezahlen, aber dafür d^ drei^/^^ ^ Judice mit Beschlag belegen. Absch. 286. a,.*) 21 . e> Ausnahme des Kostenpinlktes; Uri noch nicht. Domenigino wird nochmals verhört. Die dqß ^ ^sselben weiß ein jeder Gesandte seinen Herren und Obern zu berichten. Der Landvogt wünscht, ^usi» ^ Gefangenen hier sein Recht anthun möchte. Absch. 287. b>. 2111. Der Erzpricster Eaminio de» ^ ^ wit dem ErzPriester von Bellenz die Pfründe getauscht. Es wird dcßhalb dem Landvogt und vrips^ Bellenz geschrieben, diesen Priester nicht zu dulden, dem Bischof von Cvmo und dem Erz- ^de ^ ^'^»z, daß, wenn ihm die Pfründe nicht gefalle, man sich um einen andern Priester umseheil lä. 4. Abyberg stellt den Antrag, man möchte in Berücksichtigung, daß die Amtleute ^ schiv "'" Bäthe und Landleute von Nidwalden sprachen die Judice den 12. Juni frei; dieselben sollen ^ Unland etwas entgelten zu lassen, einem Beichtvater bekennen, wenn sie etwas verschuldet haben, ^°ll der^n-^" Landvogt für jeden Tag seiner Entfernung von Hause 2 Kronen bezahlen. Pro- "Khe der Landleute, Bd. 8. S. 66. 1846 Bellenz, Bvllenz und Riviera. 1623. nicht die geringste Schuld an der Weitläufigkeit des „bollenzischen Geschäftes" (des Processes der trügen, dadurch eine Aenderung eintreten lassen, daß man mit einer gebührenden Bestallung einen La>^ schreiber, der auch Dolmetscher sein sollte, nach Bollenz schicken könnte, doch möchte das geheim geha^' werden, bis die in den Orten befindlichen Amtleute wieder abgereist seien. Die Gesandten der beide» dern Orte nehmen den Antrag in den Abschied, sowie auch die Anfrage, ob nicht ein Theil der Koste» ^ Landschaft, ein Theil den Parteien auferlegt werdeil könnte. Ibiä. e. 22!. Mit Landvogt Zu»> ^ in Bollenz soll wegen seiner Malefizrechnung geredt werden. Idiä. k. 222. Der Gesandte von verlangt für Rudolf von Uri, gewesenen Landschreiber zu Bellenz, 25 Ducatunen als Entschädigung ^ dessen Kosten und Bemühungen, die er neben dem Landvogt Niklaus von Dießbach im Rainen der ^ Orte bei Aufrichtung des Processes des Banditen Cainilli Martignoni zu Värris (Varese) gehabt hat. Dir ^ sandten, ohne Instruction, nehmen den Antrag in den Abschied. Absch. 288. a. 223. In den A»ü^ wegen einer „Änderung der Ämter", d. i. wegen der Besetzung der Ämter aus den Orten, wird einst»'^' nicht eingetreten. Schwhz und Nidwalden nehmen die Sache in den Abschied. Absch. 292. n. 224. Giorgio (?) von Bellenz beklagt sich über das ihm angelegte Bando. Da der Bischof von Como an ihn gerichtete Schreiben noch nicht geantwortet hat, wird Uri beauftragt, ihn wiederum um eine ^ wort ailzugehcn. Ikiä. b. 223. Lion (Leone?) Fachiano beklagt sich, daß er vom Wirth zu de» Königen zu Bellenz verfolgt werde, der ihn mit allerhand verbotenen Wehren bedrohe, so daß er ^ Lebens nicht sicher sei, und auch beim Connnissarius keinen Schutz finde. Dein Kläger wird eiu an den Commissarius bewilligt, in welchem derselbe beauftragt wird, dem Wirthe zu den drei Könige"^ Trageil verbotener Waffen zu untersagen, bis zur Ankunft der Gesandten zur Jahrrechnung Kundsch»» ^ ^ das Benehmen dieses Wirthes aufzunehmen und den Fachiano zu schlitzen. Die Gesandten werdeil d»"" ihrer Ankunft alle nothwendigen Processe vornehmen. Idiä. o. 22» ^ missarills dlirch ein Schreiben erilstlich befohleil, sich an die früher gemachte Verordnung zu halte», , welcher wöchentlich nicht mehr als 20 Mütt verabfolgt werden dürfeil, widrigenfalls „man weiteres ' trachtcils haben werde, was man mit ihm vornehmen würde". Ibiä. ä. 227. Scalvino in war zu einem Dreigeschworenen erlvählt worden; weil dieß aber denen in der Stadt nicht ' wollte er sich der Sachen nicht mehr annehmen. Die Gesandten finden nun für gut, daß ein Drcig^ ^ rener außerhalb der Stadt sitzen solle, und daß den Gesandten nach Bellenz der Befehl zu geben ^ denen aus der Stadt Bellcnz zu reden, daß sie nicht nur diesen Scalvino annehmen, sondern daß auch jeweileu einer der Dreigeschworenen aus der Landschaft werde genommen werden. Ibiä. e. 223«^^ Doctor Crivelli von Uri wird erlaubt, in einem Appellationsproceß seine Widerpart in die Orte z» ^ ^ ^ wenn es. seine Geschäfte zulasseil. Idiü. k. 22!). Die voin vberu grauen Bund beschwere» ^ einen Abgeordneten, daß ihnen, da sie doch Bundesgenossen seieil, das Korn, das sie zu ihrem ' ^ ^ gebrauchen, durch Bellenz zu führen verboten, ja daß es ihnen verarrestiert werde. Es wird ihn^u > ^ lvortet, das Getreide, das man bekomme, habe man einer Vergünstigung von Mailand zu verdanke"'^ über dasselbe könne man nicht zu ihrcu Gunsten verfügen. Wenn ihnen der Ankauf im Herzogthu"^ land gestattet werde, so werde man ihnen den Paß nicht sperren. Absch. 293. a. 230- Wege" katholischen Bündnern in Bollenz abgenommenen Zolls, aus dem die Straßen nicht verbessert wor^ sollen, hofft man, zwischen den angrenzenden Flecken, welche diese Straße gebrauchen müssen, «»d Bellenz, Bollenz und Riviera. 16Z3. 1847 ^'dci, Orten auf künftiger Jahrrechnung einen Vergleich machen zu können. Idiä. d. 23t. Zu Bellenz denen aus den Bünden Arreste wegen einiger Ansprachen angelegt worden, welche die von Bellenz »ch gekauft hatten, und veranlaßtcn Klagen. Umgekehrt beschwert sich Uri, daß etliche der Seinigen zu Zahlung im Misoxerthal kommen können und ihnen große Sitzgelder abgenommen werden. Die Ge- heben bis auf künftigen Bartholomäi alle Arreste auf. Idiä. o. 232. Die zu Lumino beklagen daß die aus Misox die streitigen Nlarcheii des Monticello wider alle Verkoinmnisse nützen. Da der ^eitbereinigt und Herr Hässi in Glarus zum Obmann erwählt ist, so erklärt dieser, daß er . ^ noch keinen Befehl erhalten habe, daß er aber der Zuversicht lebe, daß durch seinen Ausspruch die werde erläutert werden. Idiä. ä. 233. Alls die gegen den Gesandten aus Bünden erhobene Be- ^ die Misoxer den Todtschläger des Johann Angel Judice aus Bollenz beherbergen lind nicht .Wgelw,, wollen, spricht der Gesandte die Hoffnung aus, daß man auf ein Auslieferuugsbegehren dcn- >»ird" ausliefern oder „ihn vcrbaudieren lassen" werde. Idiä. e. 234. Dem Adriano Furrer ^ dchuss der Einnahme des Zolls von geflößtem Holz ein Schein gegeben des Inhalts, daß er von 100 Gamlen" 3 Kronen, von 100 Burren 1 Krone, von 100 „Hostl?) und Bnrrit" (Bürde, Reiswelle?) »ehmen möge. Idiä. I. 235. Der Dreigcschlvorene Scalvino soll sein Aint ilach der aufgesetzten Ord- ^huss der Einnahme des Zolls von geflößtem Holz ein Schein gegeben des Inhalts, daß er von 100 u»len" 3 Kronen, von 100 Burren 1 Krone, von 100 „Hostl?) und Bnrrit" (Bürde, Reiswellc?) >/z ^ ^ uchmen möge. Idiä. k. 235. Der Dreigcschlvorene Scalvino soll sein Amt nach der aufgesetzten Ordnen, ^^^n, mit der Erläuterung, daß, wenn Einer unter den drei Geschworenen dem Landvogt oder soll beifallen wird, das Urtheil gültig sein solle. Idiä. x. 23l». Dem Landvogt zu Bellenz werden, daß er etlicher von Bellenzern ausgestoßener Redcil wegen Kundschaft ausnehmen ^stell" Aufsehen haben solle. Idiä. Ii. 237. Die Gesandten auf Bartholomäi solleil mit den l>ez Schloßkncchten alles Ernstes reden, daß sie ihre Seitengewehre und Hellebarden außerhalb ^ tragen, dem Comniissarius dienen lind init cidgenössischeil Kleidern bekleidet sein sollen. Idiä. i. °>»er' Acmter des Dolmetschers und Schreibers in Bollenz vereinigt man sich dahin, daß h«t bchm geschickt und daß iin Lause des Jahres damit angefangen werden soll. 'Klo ^ öu schicken, so sollen die andern Orte einen schicken. Idiä.Ic. 23S. Die drei Ge- keiner^" " Bollenz lverden abgestellt, doch soll der Landvvgt sie noch ausdienen lassen; nachher aber soll dewühlt lverden. Idiä. I. 24tt. Die Gesandteil sollen auf der Landschaft Kosten dem Land- ^ulni ^ Behallsluig verhelfen und Nachfrage halteil, was man dem alten Landschrciber für seinen " ^rsprochen habe. Idiä. m. 24t. Das Ansuchen des Adriano Furrer um eine Gabe zum ^ die Schlösser wird in den Abschied genommen. Idiä. n. 242. Adriano Furrer wird zu iyj^ , "chtincister der Stadt und Grafschaft Bellenz erwählt. Idiä. o. 243. Landanunann Beßler ^°ste, zu Mailand lim Bezahlung der des letzten Aufbruchs lind der Besatzung halber gehabten »iiih - "schalten. Schwyz wird anheimgestellt, auch einen Gesandten zu schicken. Nidwaldcn wird ihm tasjx,, Befehl mittheilen. Idiä. p. 244. Uri soll ein nachdrückliches Schreiben an die von Bollenz cr- »aiilhg!. ellles Holz zuin Bau der Moösabrücke in Bereitschaft setzen sollen, unter Androhung einer e 1- 245. Es wird dem Statthalter Mollo von Bellenz erlaubt, 100 Mütt Korn, "we ^ — v - - « ^iser erkauft hat, denen alis den Bünden zu verabfolgen. Idiä. r. 24t». Hauptmann i» ? - n.i wimich. mü°- d-m P°wm V. d-«°n. ..mstw- «««. wi« auib°wah--„ .«.Z47. B-t der EMmmg der Znstru-twnm M -S hch. »->» M'->-mhnmnung «-».find.,, « wird daher n°>h«.ndig -rachl-t. dab dl- ObriMm ^ "»Mchm ,md glnchlörmigm B-s-hl >hm>G-l-M°n S°bM' Mich' W4' ->Mlvog> 1848 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1623. legt den 6. September Rechnung ab. Einnahme: 4412 Pfd.; Ausgabe: 3856 Pfd. Ibiä. b. 249» ^ Gesandten kommen bei ihrer Nachforschung darauf, daß das zum Kirchenbau präparierte Material v thcils verliehen, theils hin und wieder verbraucht worden ist. Den Kirchenvögten und Baumeistern befohlen, dasselbe von Allen wieder herbeizuschaffen oder dafür das Geld der Kirche ersetzen zu lassen denjenigen, welche das Material zu ersetzen haben, noch 50 Kronen Buße aufzuerlegen. Ibiä. o. » ^ Die Kirchenrcchnung wird dieses Jahr nicht abgenommen, weil die Kirche noch im Bau begriffen ist. 231. Die Gesandten erfahren bei ihrer Nachfrage über das den Bellenzern aufgelegte Umgeld, daß ' selbe nicht eingezogen worden sei, weil die Bellenzer 1613 von den Obrigkeiten von demselben befreit, ^ aber verpflichtet worden seien, die Stadtgräben zu säubern und Brücke und Thore in Ehren zn halte». " sie aber Letzterm nur wenig nachgekommen sind, wird ihnen der Befehl ernstlich wiederholt und dem missarius die Vollmacht ertheilt, im Fall sie diesem Befehl nicht nachkommen, unter Vorbehalt der cation von denselben das Umgeld zu fordern. Ibiä. s. 252. Die Bellenzer versprechen, nach der - lese das Material zum Bau der „Meisbrücke" (Moösabrücke) in Bereitschaft zu setzen. Ibiä. I- Statthalter Mollo hatte vorgegeben, daß er ein Quantum Korn angekauft habe, um dasselbe im ^ Noth den h. Obrigkeiten vorzustrecken. Da nun das Korn in Deutschland im Abschlag begriffen ist, man ihm gestattet, bis 100 Saum nach den Bünden zu verkaufen. Weil sich nun herausstellt, daß ^ . Unwahrheit gesagt und niemals Korn „des Ortes halber" gekauft hat, wird die Sache in den 2 genommen. Ibiä. A. 254. Von drei vor etwas Zeit confiscierten kleinen Castanienwäldcrn si>^ Theile für 180 und für 100 Pfund verkauft worden. Ibiä. b. 255. Der zum Dreigeschworc»^ wählte Beltraino Scalvino von Subiasco wird gebeten, das Amt anzunehmen. Scalvino und dlc S ^ Grafschaft stellen den Gesandten vor, daß ihnen diese Wahl sehr ungelegen sei, weil der Gewählte ^ Landschaft sei. Ueberdieß beruft sich der Rath zu Bellen; auf seine Freiheiten, ans welchen klar daß er drei Ehrenmänner aus seiner Mitte zu Geschworenen verordnen soll, doch so, daß sie jährl»? ^ drei von dem Rathe wieder sollen abgeändert werden, und bittet, man mochte ihn bei seineil Freiheit ^ lasseil. Unter solchen Umständen wird auf Gutheißen der Obrigkeiten Hill dieses Amt eingestellt Sache in den Abschied genominen. Ibiä. i. 251». Die Wehrenen werden in Augeilschein ^ dem Commissarius befohlen, nach Nvthdurft an den Wehren bauen zu lassen, namentlich gegen h- oberhalb der Meisbrückc, und gegeil das durch die zu enge Wehre in Brunaro geschwellte Waffer ^ rungen zu treffen. Ibiä. k. L57. Dein Lieutenant von Mcntlen wird der Einzug des Zolls zu ^ ^ übertrageil. Ibiä. I. 251!. Das Ansuchen des Schlossermeisters Matthias im Urncrschloß, ihm gestatteil indem Sporren vor dein deutschen Thore eine Schmiede zu bauen, wogegen er sich in den Schlössern alle nothwcndigc Arbeit um einen billigen Preis zu machen, wird wegen Mangel struction in den Abschied genommen. Ibiä. m. 250. Rechnung der Einnahmen von der Gr»r» straße von 1621 an. Einnahmen 117 Pfd. Ausgaben (worunter auch, was an der Straße vcrba» ^ den) 108 Pfd. Ibiä. n. 200. Der Commissarius Kaspar Blaser legt im Beisein seiner Umlsiu ^ dreier Geschworener seine Rechnung über die Bußen ab. Einnahmen 1840 Kronen 1 Pfd. ^ dritte Theil gehört den Obrigkeiten. Ibiä. c». 201. Adriano Furrer weist den Gesandten nach/ e ^ bauen lassen, und hofft, daß man die Ausgaben genehmigen werde. Die Gesandten, ohne Jnstrm " men die Sache in den Abschied, erkennen aber Furrer das weitere Bauen ab mit Ausnahme jii an des Großweibels Haus und auch auf der „Parthun" angefangen ist. Ibiä. x. 202. l5s Belle»;, Bollenz und Riviera. 1623. 1849 genommen, daß nothwcndig befunden werde, in allen drei Vogteien einen Auszug von etlichen ^uch Schallfelbanern („Schnffelpliren") anzuordnen, damit man in Zeiten der Noch sich besser en könne, und deren Waffen nebst gehöriger Munition in jedem Flecken in einem bestimmten Gemache den ^oim Aufritt mit ihren Landcsfähnlcin vor die Stadt hinaus ^b» ^ '^"en Conunissarius oder Landvogt entgegenziehen; damit könnte eine Musterung Gesandte werden. Ibiä. x. Li».?. Magnus von Ntentlen bittet um Fenster und Wappen in seinen A'ben Johonnistagsatzung war denen von Luggarus die Erlaubniß ge- ^ worden, Korn bei Tag und bei Nacht nach den Bünden zu führen. Da deßwegen zu besorgen ist, gern/" Bogteien voin »nailändischen Magistrate der Kornkauf verboten werden könnte, so tvird den garuz befindlichen Gesandten der sieben katholischen Orte geschrieben, sie möchten die von Lug- ^ alles Ernstes durch den Landvogt davon abmahnen lassen. Zugleich wird vou deu drei regierenden liier Schreiben in ähnlichem Sinne erlassen. Absch. 297. a. Lii.'i. Der Conunissarius hatte als ^eld^""^ für den Kvrntransit 70 bis 80 Kronen empfangen. Obwohl die Obrigkeit befugt wäre, dieses ^che,^ Händen zu ziehen, läßt man es ihm dießmal mit dem Beifügen, „daß er sich fürohin solcher ihrenr^"^ "Essigen solle, sonstcir eines mit dem andern ihm benommen würde". Die Amtleute sollen bei ^s. ^ befragt werden, was jeder von ihnen deßwegen empfangen habe. Was die Gesandten dann kird sollen sie den Obrigkeiten berichten. Ibiä. b. Litt». In Beziehung auf die Unholderei hlnr' ^^^chtet, daß der Coinmissarius ein fleißiges Aufsehen habe, „die Proccsse aufzurichten"; wenn er bor . ^fttchen und Judicia (Judicia?) finde, so werde er sich zu verhalten wissen; falle ihm etwas Schweres ^ l°lle er sich an die Obrigkeiten wenden. Die Gesandten jenseits des Gebirgs sollen mit den drei ^ülsliu Ernstes reden, daß sie zu keiner Klage Veranlassung geben und dein Conunissarius be- svll^ lallen, wo sie genügsame Processi und Judicia finden. Ibiä. o. 2<»7. Den Schloßknechten sollx,, ^ ^^'sandten, jeder auf sein Schloß, zwei Ellen Lauistuch zu verschießen geben; zu diesem Schießen ^ Detltschen eingeladen »verde». Die übrigen Schlösser sollen unterdessen mit Wachen Aelvh,," und jeder sein Pulver selbst bezahlen. Ibiä. ck. Li»». Dem Adriano Furrer wird als sinnt i Bezug des Holzzolls „auf weitere Erkanntniß der Obrigkeit" der zehnte Pfenning zuer- ^ disisi ^ ^ Korit, die er vor dem ergangenen Verbot erkauft habe, nach den Bünden Verkaufs "ü Verdacht, daß er dieselben erst nach dein Verbot gekauft habe. Die Gesandten jenseits ^<9. > darüber Nachfrage halten und den Herren und Obern darüber Bericht geben. Ibiä. k. boch in Beziehung auf den Marchenstreit alls dem Monticello der Ausspruch des Obersten Hässi blerkx,, ^ "Züchte auf sich warten lassei», und man eine Hinziehung zu einer gütlichen Uebereinkunft zu bc- üebe„, ^ Landammaiti» Beßler und Frischherz, welche nach Mailand reisen, der Auftrag ge- ib besij,^ öu versilcheu »»nd durch Vermittlung von Uri den Bündi»er>» einen Tag zu einer Conferenz ^ Zolls sandten a»»s den Bündel» möchte zugleich auch Instruction zu Unterhandlungen wegen schall, ^oggelds in Bellenz gegeben werden. Absch. 302. b. 27l» Da der Dreigeschworene ^ Stadt Bellenz sein Aint nicht antreten »vill und auch der Rath vou Bellen; sich beschwert, ^Leschiv' "'""üssarius der Auftrag ertheilt, dafiir zu sorgen, daß dem Befehle nachgekommen werde. Die ^ er brauchen, wie von Alters her. Ibiä. o. 272. 1. Mit Bedauern wird die große " or den Bau der „Parthnn" und des Großweibels Ha»»s zu Bellenz gesehen, in Folge deren o- 2<»S. Statthalter Mollo, welcher eine Erlaubniß von der Tagsatzung zu Baden vor- 1850 Bellenz, Bollen; und Niviera. 1624. den Gesandten wenig Geld in die Hand geliefert worden ist. Einige Gesandte genehmigen die Rechnung 2. Ferner wird gut erachtet, daß die Rechnung über den Zoll von den Burren anders gestellt und den Olmü leiten der gebührende Zoll zu Theil werde. Idick. k. 1«25. Art. 273. In Betreff der schweren Schuldenlast, in welcher sich die Judice oder Neutsch«^ Bollenz befinden, wird, damit männiglich zu seiner Bezahlung gelangen kann lind die Obrigkeiten t mühsamen Geschäftes enthoben werden, beschlossen, Uri möchte in seinen eigenen Landen und i» LN'> insgeheim sich erkundigen, wie viel die Nentschen daselbst schuldig seien und wie viel man ihnen m?" Schwhz soll ebendieselben Erkundigungen in Bellenz und Bollenz, Nidwalden auf der Niviera , Ist dieß innerhalb vierzehn Tagen geschehen, so soll, was man erfahren hat, auf einer zu verauslag Zusammenkunft zusanimengetragen lind der Sache der Gebühr nach begegnet werden. Absch. 315. a. ^ Der Ageilt des verstorbenen Commissarius Beßler verlangt Ersatz der Kosten, welche Beßler wegen dcs Gio. Battista Mollo betreffenden Handels gehabt hat. Die Gesandten von Schwhz nehmen dieses Beg^ in den Abschied. Ibi»m^^ Beßler wegeil Gio. Battista Mollo gehabt hat. Der Antrag wird in den Abschied genoinme»- Bellenz, Bollenz und Riviera. 1624. 1851 kagt Bedenken. Idiä. d. Es werden neun Klagepunkte gegen Martin von Oüw, des Raths zu B und Landvogt in Bollenz, vorgelegt. Da sich aus der Untersuchung und Verantwortung des Land- ''lntr' dein Zeugniß der Leute aus dem Thalc Bollenz dessen Unschnld ergibt, und daß er auf kiel, mißgünstiger Personen verleumdet worden ist, wird er für ehrlich und redlich erkannt. Jakob Lant- d - bio. Arciono, welche über den Landvogt in dessen Abwesenheit geklagt haben, werden angehalten, ' en an seine Kosten zusammen 13 Kronen zu geben; sie können aber die Sache auch noch vor die sandten auf der Jahrrechnung bringen. Absch. 321. a. 284. Da Lantzung und Arciono den Land- baß er Lellte wegen vermeintlicher Fehler eingethürmt und in Accord und Eid genommen, zu '"cht weiter appellieren oder klagen wollen, wird die Sache den Gesandten auf der Jahrrechnung Ae k ^utersuchnng übergeben und beigefügt, daß, wenn Arciono überwiesen werde, vier falsche Eide ^ ^abeii, derselbe für solchen Greuel nach den Statuten nicht mit Geld, sondern am Leibe abge- ke»' ^ll. Der Antrag, daß aus den Meineid, der in Bollenz besonders im Schwange gehe, zum ^age ^"^erenstrafe gesetzt werden sollte, wird in den Abschied genommen. Idiä. d. 282. Die l»>b Francesco Biagino wird vorgebracht. Atagino, vorgeladen, behauptet unschuldig zu sein holt Entschädigung von dem, der ihn angeklagt hat. Peter Judice, älter, Dolmetscher, wieder- Ärre ^ Z" Brlumeil vorgebrachte Klage, nämlich daß Magino einen Andrea ^udice ^klmonc lim 200 Kronen gedungen habe, ihn und seine Brüder umzubringen. Peter gel« ^^"kt zugleich, daß er hoffe, von dem Verdachte, daß er bei dein von seinem Bruder Johann An- de" ^er Penna verübten Tvdtschlag betheiligt sei, hinlänglich rein sein werde, und verlangt dez " ^""leutei, Ersatz für seine deßwegen ihm verursachten Unkosten. — Johann Ludwig Penna, Sohn seien " Penna, hingegen behauptet, daß die Judice bei dein Tode seines Vaters betheiligt gewesen zu verlangt Entschädigung. Die Gesandten gestatten ihm für ihre Person, sich an die Obrigkeiten ^iesc/" ^ Nachdem Magino sich noch einläßlich vertheidigt hat, so wird derselbe, da nichts wider ihn ^rdei, kann, für „genugsam entschuldigt, ehrlich und für wohl verantwortet erkannt"; hingegen ^vsche,, ^ ^udice vielfältig gebrauchter Leichtfertigkeit bezüchtigt. Wenn sie weiter sich zu purgieren ^ ^ ^ Landvogt wenden. Beiden, dein Magino und dem Judice, und deren ^nfallz^" ^rwandtcu bis in den vierten Grad wird geboten, den geschworenen Frieden zu halten, wid- >s ^ Friedbrüchige nach Verdienen abgestraft werden solle. Magino soll die Amtleute von Schwyz, befangenen hergebracht haben, nach einer von den Gesandten aus der Jahrrechnung aufzu- gelcgt bezahlen. Das Audienzgcld soll ihm aus der Taglia, welche auf Johann Georg Judice ^ ^ v'ieder ersetzt werdeil; für das den Judice auferlegte soll sich der Landvogt von den Judice ächtet ^eil ferner die Judice ihre Klagen nicht haben begründen können, so werden sie ver- lli Magino die Kosten sämintlich zii ersetzen ilach einer durch die Gesandten auf der Jahrrechnuug teri, Taxation. Idiä. o. 28?;. Da in Bolleiiz der Aemter wegen zwischen inehrern Geschlech- !e»c Haß entstanden ist, wird in den Abschied genommen, daß die Obrigkeiten die früher gctrof- " bheidung in Ausführung bringen und wiederum eineil Landschreiber dahin schicken möchten, der ^ast Nint eines Dolmetschers zll übernehmeil habe. Idiä. ä. Der Stadt und Graf- ^^ute„ bei Verlust ihrer Freiheiteil geboten, alle ihre Freiheitsbriefe, das rothe Buch uild die '"Ui,gklri zu liefern, da ihre Freiheiten den Statuten zuwiderlaufen, damit beide in Uebereinstim- kacht werdeil. Idiä. x. 2K5. Uri zeigt an, daß es, nachdem es sich herausgestellt, daß die von 232 1852 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1624. Livinen ihrem Landbuche zuwider denen von Bellenz, Lauis und Luggarus liegende Güter verschrieben, dieß verboten habe. Da Aehnliches von denen zu Luggarus gegenüber denen von Bellenz, Bollcnz > ^ Riviera zuwider dem rothen Buch geschieht, so trägt es darauf an, man mochte dieß auch denen von ' und Luggarus verbieten. Der Antrag wird in den Abschied genommen. Ibid. b. 23. 292. beschwert sich über den Zoll, welcher den Seinigen zu Ablentsch (Abiasco) auf der Riviera abgo>a""^ werde, weil die drei regierenden Obrigkeiten und deren Landleute davon befreit und die Obwaldner Z" tcrwalden Mitlandleutc der Nidwaldncr seien. Den Gesandten auf die Jahrrechnung wird aufge'trach^ ^ voil Ablentsch, welchen der Zoll einst bewilligt worden, von dessen Bezug von den Obwaldnern gü"" zumahnen oder ihnen, wenn sie nicht einwilligen, einen Nechtstag anzusetzen. Borläufig solle» ßo Entscheidung der Sache den Zoll von denselben nicht beziehen. Absch. 625. a. 293. Da die Eo»"" ^ zu Bellenz über die Kirche zu St. Stephan daselbst schlechte Rechnung stellt und für den Borrath d"l keine Versicherung gibt, so wirds'den Gesandten auf der Jahrrechnung aufgetragen, von Bellen; ^ zureisc>i, bis die Sache ins Reine gebracht sei; ferner sollen sie wegen der Rechnung des Spital-- > Versicherung von dessen Gütern gegen die Interessierten der Cvmmluiita procedieren. Ibid- b- ^ Deneil von Bellenz hatte man seit einiger Zeit das Umgeld nachgelassen, ihnen aber dafür aus" Stadtthore zu ballen, die Gräben zu säubern und anderes Nothwendige herzustellen. Da aber von nichts geschehen ist, sollen die Gesandten auf der Jahrrechnung ihnen gebieten, bis Weihnachren Auferlegte auszuführen, widrigenfalls man ihnen das Umgeld wieder auferlegen werde. Ibid. " ^ Uri und Nidwaldeu lassen es nochmals bei der Erkanntniß bewenden, daß die zu Bellenz ö'' Stadt einen Dreigeschworenen neben zweien in der Stadt haben sollen. Schwhz hingegeil hat ^ ^,l kanntniß in einer Landsgemeinde nicht genehmigt. Die Gesandten aus der Jahrrechnung sollen Bellen; anhalten, jener Erkanntniß nachzukommen. Ibid. d. 299. Die auf die Jahrrech»n>>ü ^ Gesandten sollen alle Brücken und Wehren in den drei Bogteien besichtigen, Mangelndes wnder Bellen;, Bollen; und Riviera. 1624. 185Z befehlen und namentlich dafür sorgen, daß das Wasser aus dem Thal Morobbia in seinen alten geleitet werde. Ibiä. e. 207. Ebendieselben Gesandten sollen anch dafür sorgen, daß man sich >nit^" Bellenz und Bollenz für die Examination der Maleficanten statt init einer halben Krone, Schilling begnüge, nnd daß der Sohn des Canzlers zll Bellenz, welcher viel zu dergleichen Animationen gebraucht wird, den Eid der Verschwiegenheit leiste. Ibiä. k. Li)». Ebendieselben Ge- lick ^^alten den Auftrag, mit dem Nuntius zu reden, daß der Pfarrer zu Arbedo wegen seines argcr- Psa" "^"^ls beseitigt und abgestraft werde. Ibiä. x. 200. Den wegen eines Zehntens zwischen dein und dem Feldhüter zu Mola (Mvlina?) obwaltenden Streit sollen die Gesandten zu Bellenz zu ver- ^ suchen, gelingt das nicht, die Nechtsame durchsehen und den Befund heimbringen. Ibiä. b. 300. !chi^" ^ Bünden soll geschriebeil werden, sie inöchten auf Bartholoms Abgeordilete nach Bellenz >vcg^' dortigen Zoll oder über ein Weggeld vergleichen könne; ferner damit man ^ der Arreste, welche gegenseitig angelegt werden, unterhandle und künftig bei entstehendem Streit jeder suchen könne. Ibiä. i. 30l. Da in Bollenz die Eide schlecht gehalten werden, so A de ^ ^^^udten iil das Buch daselbst eintragen, daß künftig in allen drei Vogteien der Eid, wie es gebräuchlich sei, „angegebeil" werden soll. Derjenige, welcher einen falschen Eid schwört, soll ^ul um IVO Gld. gebüßt und um „Ehr nnd Gwehr", das zweite Mal nach Discretion ain Leibe ^»dh AOL. Gio. Atschiung (-6. Arciono) soll drei falsche Eide geschworen lind mit dein blihr uccordicrt haben. Den Gesandten wird aufgetragen, der Sache nachzufragen lind denselben nach Gc- Leibe abzustrafen. Ibiä. I. 30». Da in Bollenz viel Allmendland als Eigenthuin eingeschlageil ^chez die Gesandteil die Consuln beeidigen, zu sageil, wo das geschehen sei. Diejenigen, welche G^^^un, sollen gestraft, das eingeschlagene Land wieder ausgehagt werdeil. Ibiä. in. »04. Die Seid Anordnung treffen, daß zu Bellenz nur eine Mctzg sei, und daß ein ordentliches Bank- Il>j^ ^ " u>ld der Cvniiilunita oder demjenigen, der die Metzg baut, zu deren Erhaltung übergebeil werde. ^Uer ' Die Gesandteil sollen ferner auf der Jahrrechnnng dafür sorgen, daß die Land- Ihj,; Vogteien im Beisein der Gesandten gegeben werde und zwar schon im laufenden Jahre, ^ale," > Die Gesaildten von Uri solleil den Landvogt zum Büel dahiil vermögen, daß er über das Die Rechuung gebe; die übrigeil Landvögte sind ebenfalls dazu anzuhalten. Ibiä. x. »07. angehalten werden, daß zu Bellenz jeden Sonn- und Feiertag eine Predigt ge- ^iä. g. »0». Die Gesandten auf die Jahrrechnung haben dafür zu sorgen, daß die ^^enz die Brücken, welche zil unterhalten sie ans sich genommen habe», in gutem Stande er- ^ Ferner sollen sie mit den Gemeinden der drei Vogteien die Anordnung treffen, ""t dem nöthigen Hausrath verschen lverden. Ibiä. s. 3lO. Die von Bellenz sind «An Straße am Mont-Kenncl, wo es nöthig ist, zu verbessern. Ibiä. t. All. lieber des Boggct !tlz ^ Fvcetto) Todtschlag soll Nachforschung angestellt und ein Proceß errichtet werden. Ibiä. n. sihe» Landschreiber Büeler soll die Landschaft Bollenz für die Kosteil, welche er wegen der Renten ^ ^ ^kgen Maginv gehabt hat, bezahlen; die Vier aber von Schwyz, welche den Magino ausgeführt, ^ ^ Landschaft, zur Hälfte Niagino bezahlen. Ibiä. v. »I». Die Gesandten habeil die bollenz zu untersllchen und den Obrigkeiten gründlichen Bericht darüber abzustatten. Ibiä. n. ^teu^" ^^^tet wird, daß die Landvögte oft „die Strafeil in Verehrungen ziehen", so sollen die Ge- ^ Amtleute darum beeidigen und, was sie finden, den Obrigkeiten berichten. Ibiä. x. 313. 1854 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1624. „Wegen des Cendalen (?), so in Ruffle gericht worden, Taglia", sollen die Gesandten sich erkundigen, ^ das beste Recht dazu haben möchte; die Orte aber wollen ihren Theil davon haben. Ibiä. 316« wird in den Abschied genommen, daß der Landschreiber zu Bellenz auf der Parthun daselbst wohnen l" Ibiä. 2. 317. Die Gesandten sollen in Beziehung ans die Kosten, welche der Landschreiber Beßler, ^ mals Landvogt, in der Sache des Gio. Battista Mollo gehabt hat, die Sache dahin bringen, daß „ih>" ^ Wille gemacht werde" und die Sache einmal zur Ruhe komme. Ibicl. na. 311t. Die auf der Jah^^ nung zu Bellenz befindlichen Gesandten bitten wegen folgender Punkte, über die sich die Unterthanen schweren, nachträglichen Befehl. In Beziehung auf den Dreigeschworenen außerhalb der Stadt Be finden Uri und Unterwalden, daß es beim frühern Befehl verbleiben soll, so daß immer ein solcher a»s > Landschaft neben den zwei andern zu Bellenz bleibe. Schwhz läßt es aber bei dem verbleiben, „wie ^ Landsgemeinde die drei Geschworenen ganz abgemehret". Absch. 332 n. 3Iii. Man hält es nicht stw ^ Neuerung, daß die Räthe im gewöhnlichen Gerichtssaal zu Bcllenz im Beisein des Commissarius sich ^ sammeln. Man läßt es bei dieser alten Uebung bewenden. Sollten sie etwas Schriftliches dagege» zulegen haben, so mögen die Gesandten dasselbe einsehen lind die Obrigkeiten davon in Kenntniß Ibiä. b. 3211. Gegenüber den Klagen über die Steuern findet man, „es werde die Unterthanc» > ^ beschweren können noch sollen, dann daß sie die Taglia in Beisein eines Landvvgts werfen und diese ihm öffnen thüent. So wollen wir ebenmäßig, daß selbigen auch nachkommen und gehorsamt we ^ Ibiä. v. 321. Den drei Nogteien wird anheimgestellt, ob sie entweder lieber wollen die Landvög^ ^ dem nothwendigen Hausrath auf ehrenhafte Weise versehen oder zu Bellenz für beide Jahre 26, Riviera und in Bollenz 15 Kronen dafür bezahlen. Ibiä. ä. 322. Gegenüber den Klagen von über das ihnen auferlegte Weinumgeld wird beschlossen, daß in allen drei Vogteien alle diejenigen, Wein ausschenken von jeder Maß einen Angster Umgeld bezahlen sollen. Diesen hat der Landsclsi ^ einzuziehen lind in Rechnung zu bringen. Ebenderselbe hat auch mit Hülse der Landvögte die beeidigen, daß sie das Umgeld redlich zahlen wollen. Alle diese Punkte wird man durch die groß^ ^ walten in den Orten bestätigen lassen. Die 2lX) Kronen, welche aus dein Zoll verbaut worden si>^ ^ von denen von Bellenz erlegt werden sollten, will man einstweilen nicht von ihnen verlangeil und .. wie sie die obigen Punkte halten. Ibiä. o. 323. Den Gesandten wird geschrieben, sie sollen de» thanen anzeigen, daß die Herren und Obern, wenn sie obigen Punkten nicht Gehorsam leisten, früher verliehenen Freiheiteil wiederum entziehen werden. Ibiä. k. 324. Ferner wird den -z, geschrieben, daß sie nicht mehr um neue Instructionen herausschreiben, sondern an die ihnen halten solleil. Ibiä. 323. Commissarius Blaser wird beschuldigt, bei 600 Kronen unter si^ ' Verwaltung aus den Malefiz- oder Criininalbußen „in Verehrung gezogen zu haben". Obgleich Ü"' Frauen „ziemliche Verehrung zugelasseil" worden ist, so wird doch auf Gefallen der Herren und ^ ^ kannt, daß Blaser jedem Ort 50 Kronen bezahlen soll. Absch. 341. b. 321». Statthalter Orig^^ ^ um 150 Kronen gebüßt, weil er als alter Amtöma 'il den Commissarius hätte warnen sollen, Kaminer nichts „hinterschlagen" würde, und er nicht hätte malefizische Sprüche in Verehrung ziehen (la»^ ^ selbst Verehrungen annehmen solleil. Ibiä. o. 327» Der Landschreiber zu Bellenz, Ulrich welcher ebenfalls beschuldigt wird, Verehrungen angenommen zu habeil, wird zwar nicht citiert, ^ lich aufgefordert, sich schriftlich zu verantworten. Ibiä. ä. 323. Dein Commissarius Von ^ schriftliche Befehl zugeschickt werden, seinen Diener zu beurlaubeil, widrigenfalls derselbe gesäugt ) Bellenz, Bollenz und Riviera. 1624. 1855 ' ^ Orte geführt und aus den Orten und deren Jurisoiction „verbandiert" werden. Idiä. e. 328. »alx ^^"dschaft Bollenz, wie vor ihm die Landvögte auch gethan, um das Crimi- u»d geben. Künftig sind die Strafen für Meineid, Verrücken von Marchsteinen, Friedbruch "Hartheu" für malefizisch in solche Rechnung einzubringen. Iliill. k. 338. Die linlängst in Bvllcnz ^enen Gesandten hatten unter Mitwirkung der drei Landvögte zwischen den Judice und d'Hema aus deren beiderseitigen Freunden und Verschwägerten auf Genehmigung der Herren und Obern d» Friedcil und Vergleich, aus zehn Artikeln bestehend, zu Stande gebracht. Dieser wird nun letzt Natificationsvorbehalt von Seite der Herren lind Obern festgestellt. Es wird zu- u»tz ^ Kunden, daß, wer einem oder mehrern Artikeln dieses Friedens entgegenhandle, an Ehre, Leib le» ^ m'd aus dem Lande weggewiesen werden solle. Absch. 344. 331. Die Landschaft Bel- ^^dt ^ir die Steuer, welche sie der Kirche St. Stephan schuldig war, einiges Gut und sicher Nch dadurch geledigt. Der Stadt wird ernstlich befohlen, der Kirche diese Summe zu vcr- Test " weggenommenen Paramente zurückzuerstatten, unter Androhung des Bannes von i^gen ^ Absch. 347. u. 332. Dem Vicarius wird geschrieben, er solle den Geistlichen untcr- Zu lt' Jurisdiction der Orte zu mischen, und man werde nicht dulden, daß sie den in der Kirche ^^^iivne begangenen Fehler bestrasen. Ibiä. b. 333. Denen von Bellenz wird nicht gestattet, „die dqz ^ ^ Provision" zll bestrafen; die Bestrafung steht dem Commissarius zu. Diese Anordnung ist in daß einzutragen. Idill. o. 334. Die Gesandten haben ihren Herren und Obern anzuzeigen, Idj/" ^ssrnz in Betreff des Brotbackens Unordnungen vorfallen, welche zu Beschwerden Anlaß geben. - 833. Die Gesandten sollen bei ihren Herren und Obern den Antrag stellen, daß die Räthe zu stü»d>' anderswo, als im ordentlichen Gerichtssaal Rath halten und dem Commissarius die Gegen- ^>f I ^rrhandlung anzeigen sollen, ausgenommen, wenn sie etwas gegen ihn hätten. Ibiü. o. 33«. sei d ^ ^^scht, daß die Büudner sehr viel Korn und Reis aufkaufeil und wegführen, so daß zu besorgen de», Kauf auf mailändischem Boden aufgehoben werden könnte, wie eben bereits davon bei Magistrate gesprochen worden sei, wird auf Gutfinden der Herren und Obern hin für Richte,, dem Commissarius den Auftrag zu geben, die Verkäufler b5r Eideir anzuhalten, von den ^>sc» ' sie auf die Patente hin auf mailändischem Boden kaufen, den Bündnern nichts zu ver- 'i!t> Gubernator zu Mailand lind die Bündner sollen davon in Kenntniß gesetzt werden. Idick. k. kardinal zu Mailand soll geschrieben werden, er möchte den zu Prionzo gewesenen Pfarrer sej»^ . der sich »vider in der Umgegend umhertreibe und wieder nach dieser Pfründe trachte, wegen ^schri^"^^" Lebens fortschaffen. In eben demselben Sinne soll auch dem Prevostv zu Abläsch (Abiascvi rx» ^ werden. Idiä. x;. 338. Einige Bollenzer, ivclche auf mailäudischenr Boden wohnen, bcschwe- de»,^^ den von ihnen geforderten Zoll. Dem von Mcntlen zu Bellenz wird geschrieben, daß er von shre sür Vergangenes und Künftiges einzuziehen habe mit Ausnahme von dem, was sie für Ie»te„ ^Mung brauchen. Ibiä. h. 338. In allen drei Vogteicn sollen die Landvögtc mit den Amt- derlg,, ^ Wirtheu und Weinschenken ordentliche Rechnung über den beim Zapfen verkauften Wein Die Umgeld eiirziehen. Die sich Weigerndeil sind um UX) Gld. zll büßen. Idill. i. 34«. l»» sollen alif nächste drciörtische Tagleistung den Hans Peter Maraviglia aus Bolleilz citieren, eines vermilthlichen Todtschlags zu purgieren. Idiä. ü. 341. Die von Uri solleil den Dogliani anhalten, daß den Scherern zll Bellen;, welche die verwundeten spanischen Soldaten 1856 Bellen;, Bollenz und Riviera. 1624. 1625. in Misox cnriert haben, „ein gebührender Wille gemacht werde". Ibiä. I. 342. Dein Commissarins Bellenz soll dnrch den Landschreiber angezeigt werden, daß, wenn er seinen Diener nicht bis Neujahr ^ lasse, derselbe vom Landschreiber durch zwei Mann gesänglich nach Uri werde geschafft werden. 343. 'Nochmals wird gut befunden, daß die Orte nach früher», Beschluß ihre kriegserfahrenen M"" nach Bellenz schicken; ob man noch mehr Soldaten dahin schicken soll, ist erst zn bestimmen, wenn die ^ sandten von Mailand zurückkommen. Ibiä. n. 344. Uri soll ans nächste dreiörtische Tagleistnnst Seckelmeister Heina aus Bollenz citieren Ibiä. o. 343. Den von Uri nach Bollenz verordneten Kru'g räthen wird ihre Bemühung verdankt; sie werden ersucht, ferner ihr Bestes zu thun. Ibiä. p. 346- Betreff der wegen der Judice und Doinenigino aufgelaufeneu Kosten läßt man es bei dem zu Brunne» ^ gangenen Spruche bewenden. Ibiä. g. 347. Uri soll den Franciscus Niagino aus Bollenz auf Zusammenkunft nach Brunnen citieren. Ibiä. r. 34it. Sobald als möglich soll eine Tagleistung Brunnen ausgeschrieben werden. Ibiä. s. 34i>. 'Nidwalden soll nach Schwhz seine Meinung beri^^^ wo die Kosten zu entheben seien, welche dadurch verursacht worden sind, daß Schwhz seinen LandsclM nach Ruffle geschickt und Statthalter Magino gefänglich in die Orte geführt worden ist. Ibiä. t. 4«2Z. gZelst"! Art. 336. Da die aus Ruffle und aus dem Misoxerthal immer noch sehr viel Getreide von " . holen, so daß zu besorgen ist, daß den Unlerthanen der Kauf des Getreides im Mailändischen werde, so soll der im vergangenen December gefaßte Beschluß, sobald die Besatzung der Orte in angelangt sein wird, exequiert werden. Absch. 350. b. 35 l. Der Streit zwischen dem Commissarins dem Großweibel, welcher die Schlüssel zu den Stadtthorcn haben soll, wird dahin entschieden, daß . ^ wie früher, hinter dein Commissarius bleiben sollen, daß aber niemand anders als der Großwcil" ^ Stadtthore zu öffnen habe. Ibiä. o.. 332. „Was Ursach Domeuig di Ambroset von Ravetsch" Hauptmann Tanner von Uri salvo oonäotto versprocheit", wird jeder Gesandte seinen Obern der» ^ und auf dieses hin um Erlassuug der Gefangenschast anhalten. Ibiä. ä. 35.;. Der Comwissaun^^ Bellenz soll ernstlich darauf sehen, daß die von den Gesandten ihm verzeigteu Wehrenen gemacht ^ Ibiä. s. AZA. Wenn eine oder mehrere Personen der Unholderei verdächtig sind und die drei mit denselben verwandt sein sollten, so darf der Commissarius im Beisein seiner Amtsleute procell" doch soll er, ehe solche Personen gefänglich angenommen werden, die drei Orte lim Rath fragen- 333. In Folge des Berichtes von Hauptmann Tauner, daß die Schlösser nicht hinreichend tion versehen seien, soll jedes Ort gehörige Borsorge treffen. Ibiä. 33<». Uri trägt nochmals > ^ au, die Verleihung der Pfisterei zu Bellenz abzuschaffen, da die Armen dadurch sehr beschwert werde" ^ die dahin zu legenden Soldaten auch sich darüber zu beklagen haben würden. Die Gesandten, struction, nehmen den Antrag in den Abschied. Ibiä. b. 337. Jedes Ort soll sich bei erster " heit entschließen, woher die Kosten zu nehmen oder zu bekommen seien, welche in der Sache des Statthat c gino der Landschreiber Büeler und diejenigen, welche von Schwhz abgeschickt worden sind, um ihn ö , lich abzuholen, gehabt haben. Ibiä. i. 338. Es wird berichtet, daß die von Ruffle sich trotzist die Bolleteu von Mailand der alten Ordnung gemäß auf die Märkte zu bringen und zu beweise», von ihnen weggeführte Getreide zu ihrem Hausgebrauch diene. Da nun der Magistrat zn Maila" Bellenz, Bollenz und Riviera. 1625. 1857 All ^ ^gchen lassen, daß die Kanfleute den Unterthanen nur auf sechs Patente Korn einkaufen dürfen >»>d ^^Prcchen, daß sie es nieniand Andern« als den in den Patenten Genannten einhändigen «vollen, Zu befürchten ist, daß «venu diesem Tituse «licht Folge geleistet «vird, den Unterthanen der Kauf im ^u« äiidischen untersagt werde, so «vird beschlossen, die Ha««ptleute der Besatzung zu Bellenz in jenes Thal schicken, um den Leuten daselbst die Ursache dieser Verordnung zu Sinn zu legen. Zugleich soll den Hab " Vogteien eingeschärft «Verden, daß sie kein Korn, das sie auf den« Mailändischen gekauft ku, verkaufen dürfen. Denen von Misox und staffle soll aber auch bemerklich gemacht werden, daß ihr benehmen von ihrem Anerbieten, das sie in Folge der Abhaltung des Grafen Trivnlzio gethai« ^ absteche. Dogliani «vird ersncht, in Mailand dahin zu wirken, daß jener Ruf in den dernia- " Zeiten zllrückgcnonimen werde. Absch. 356. 6. 3Z3. Weil die Kaufmannsgüter von Lindau und ^ ^»«gegcnd nicht mehr über den Gotthard, sondern durch die Bünde und Misox nach Bellenz geführt bei, darauf an, es sollte den Factoren zu Bellenz befohlen «verde», den Kanfleuten zu schrci- bess >>«. iirj ^ ^^^bllst ihrer Giiter dieselben durch die alte rechte Straße zu fertigen haben. Schwvz will b^! beförderlichst seine Antwort zusenden. Ibiä. e. 333. Uri beklagt sich, daß der Landschrei- !^^in«ann an die Verlasseilschaft des alten Landschreibers Troger Arrest habe anlegen lassen. Es «vird Ucich l"' achtet, denselben aufzuheben. Ibiä. k. 331. Ii« Beziehung ans die Durchfllhr des Getreides . ' c>> Bünden, «vird zur Beseitigung jeglichen Mißverstandes denen ans Rüffle und Misox onrch die Aa - ^wiffen gethan, daß ma«« ihnen den Transit des Getreides, das sie ans mailänvischcm Boden bleib vhne Tagliei« gestatten «volle, daß es aber in« klebrigen bei dem vorigen Abschiede sein Ver- »>c>ib' Kauflcuten, Händlern, Karrern «vird bei ernster Strafe verboten Getreide, das sie aus Boden ans Patente der Unterthanen gekauft haben, den Bündnern zu verkaufen. Die «nai- Regenten hatten begehrt, daß man ihnen gestatten möchte, zu Verhütung des Transits auf eid- nber Gebiete an den Grenzen der Blinde Wachen von ihrem Kriegsvolke aufzustellen. Es «vird dieß »iß gelehnt, dem spanischen Ambassasor von den« obigen Beschlüsse und von dessen Motiven Kennl- ^bsch Zugleich den Regenten gerathen, auf ihren« Boden an den Grenzen Wachen aufzustellen. »cr„ ' u. 332. De«« Hauptleuten z«« Bellenz «vird befohlen, gegen die Amtlente, welche de«« Bünd- Durchfuhr der Früchte Geld abnehmen, den Proceß zu formieren. Ibiä. v. 333. Obtval- ^ ^aß ^n Abläsch (Abiasco) von de«« Seinigei« Zoll verlangen, und ersucht die Orte, > A! l>iecht dann auch Obwaldcn mitgctheilt «verde«« sollen. Begehrt die eine oder andere Partei das ^azn verholfen «verde». Absch. 35!). ä. 337. Der Commissaruis Blaser bittet um »il-» Kosten in dem Handel mit den Herren Pellanda. Das Ansuchen «vird in den Abschied gcnom- ^atte«, " ^^andten von Uri «md Nidwalden wollen aber die Pcllailda bereden , daß sie einen Rachlab ' Iliiä. v. Was wegen des Holz- und Salzzolls zu Bellenz für rathsam erachtet worden bix vavon abzumahnen oder darum Gericht und Recht ergehe«« zu lassei«. Die Gesandten «vollen z» ^i^K'iasco davon abmahnen, oder aber sie aufforder», Abschriften ihrer Rechlsame in die drei Orte 'lt. tverd-,, >>' m " ... - ^e>« löesandten ihren Herren u««d Ober«« zu berichten wissen. Ibiä. I. 333. Eingedenk sein ^lber ^ Cutters vor dem Schloß zu Bellenz. Ibiä. b. 337. Was für eine Ordnung des Getreides ^'st 'Vörden ist, das vom mailändischc» Boden ««ach Bellenz gefertigt und den Bündner» vcr- Äc«lh^. ^ / löi«ne„ die Herrei« und Obern von den Gesandten erfahren. Ibiä. i. 338. Hauptmann " h"tte das in Folge des Beschlusses der Conferenz von Brunnen (s. Absch. 260. o.) ai« ihn erlas- 1858 Bellenz, Bollenz und Riviera, 1625. jene Schreiben sofort an den Gubcrnator zu Mailand abgeschickt und dadurch zu erkennen gegeben, daß ^ die Autorität der drei Orte gering achte. Es wird beschlossen, demselben zu schreiben, daß es bei dein s Hern Befehl gänzlich sein Verbleiben habe, und daß die zu Lumino gegen Ruffle aufgestellten Wache"^ rückgezogen werden sollen. — Da ebenderselbe den Kauf des Korns durch Patente zum Nachtheil der terthanen auf seine Person gezogen hat, so wird er ermahnt, dasselbe denen zu Bellenz ohne Steigt und Nachtheil verabfolgen zu lassen, widrigenfalls man zu andern Mitteln greifen würde. — Da er st ^ von sich aus Späher ausschickt, während dieselben von sämmtlichen drei Orten bezahlt werden, so mstb angehalten, solches nur im Einverständnisse mit den Hauptleuten der drei Orte zu thun. Daß er st ^ Privatpersonen in Gesaugenschaft zu setzen sich unterstanden habe, wird ihm verwieseil. Endlich st schriftlich sich verantworten, daß er jenes an ihn erlassene Schreiben dem Gubcrnator zu Mailand theilt habe. Den auf der Tagsatzung zu Baden befindlicheil Gesandten wird der Auftrag gegebe», spanischen Ambassador über den Getreidekaus zu rede», da nach dem mit dem König von Spanien den Bündnisse das nach dem Herzogthum Mailand durchziehende Kriegsvolk sich verproviantieren Im Uebrigeil läßt mau Alles bei dein früher» Abschied bewenden. Absch. 866. 3tttt. Der und die Amtleute in Bolleuz fragen um Rath, wie sie sich der Unholdcrei gegenüber zu verhalten und zwar erstens gegenüber den Kindern, welche «loch nicht zu ihrem vollkommenen Verstand sind und doch an Hexentänze getragen und geführt werden, da die Landesorduuugen nicht zulassen, ^ den hinzurichten und selbige zu Mailand nicht mehr, wie früher, a»genommen werdeil. Es wird fm' ^ sam erachtet, den Eardinal Borromco zu Mailand zu ersuchen, er möchte Anordnung treffen, daß Kinder in die verordneten Spitäler aufgenommen werden. Im Falle einer abschlägigen Antwort stß'' serner zu Rathe gehen. Sind hingegen Personen, welche über vierzehn Jahre alt sind, von Minderst'' ^ oder Andern aus Haß und Neid der Hexerei angeklagt und an die Marter geschlagen wordeil, den Ordnungen verboteil ist (denn ohne vorhergehende Judicien lind bösen Argwohn darf niemand ^ lich eingezogen und au die Marter geschlagen werden), so soll der Landvogt unverzüglich in den dessen entschuldigen und die Prvcedur schriftlich vorlege». Schwebende Proceduren sind unterdessen ' ^ stellen. Absch. 367. a. 37<». Der Kosten halber, welche wegen des Waldes zu Torre aufgelaufen der zu Beschirmung des Fleckens befreit und in den Bann gelegt werden mußte, bleibt es bei der^'N ^ walden gegebenen Erkauntniß. Ibid. b. 37l. Das Ansuchen des Commissarius Blaser um Rächst^, Strafe, in die er gekommen ist, weil seine Amtleute in der obrigkeitlichen Rechnung etwas haben, wird in den Abschied genommen. Idid. o. 372. Dem Commissarius zu Bellen; mi>d^ tragen, dem Jori zur Bezahlung der ihm zugesprochenen 833 Pfund behülflich zu sein, zu welch"' »ico, dessen Bruder, Vogt und Procurator, verpflichtet worden ist. Ibid. d. 373. Wege» ^ ^ kauss derer von Ruffle lind der Soldaten zu Bellenz wird eine Confercnz auf den 28. Juli aMb' ' welcher auch der spanische Ambassador Dogliani eingeladen wird. Auf derselben hat auch dB Baldegger zu erscheinen. Ibid. s. 37A. Die Herren und Obern sollen dafür sorgen, daß d>c ^ Bollenzerhandel aufgelaufenen Kosten bezahlt werden, oder diejenigen bezeichnen, durch welche dietz zahlt werden sollen. Ibid. k. 373. Wegen der zu Lumino an den Grenzen von Misvx Wachen bleibt es beim frühern Beschluß, daß sie zurückgezogen werden solle». Absch. 368. b. Baldegger erklärt, das ihm voin Gubernatvr und Magistrat zu Mailand Patente gegeben worden st den Ankauf von 75 Saum Korn mit dein Befehl, dieselben in die Thüler Bolleuz, Riviera und Li" Bellen;, Bollenz u»d Riviera. 1625. 1859 dc>n'!^' außer diesem Getreide der Ankauf iu. Herzogthum Ntailand verweigert tvurde, was ^^"dmsse zuwiderlaufe, so wird, damit der Grafschaft Bellen; auch geholfen werde, für rathsam er die N Hauptmann Johann Püntiner dem Ambassador Dogliani darüber Vorstellungen zu machen, um süat zum Ankaufe wieder zu erhalten. Zugleich soll auch an den Gubernator und den Magi >w / ' ^^lland wegen dieser Sache geschrieben und Oberst von Beroldingen mit denselben zu tractieren beanf eisd 377. Da der Propst zu Abläsch (Abiasco) seit einiger Zeit „sich frech und ^ ui Anlegung des Bannes zeigt", wird er dnrch ein Schreiben ermahnt, davon abzustehen und die ^ Commune Mollo (Nioleno?) des Baiines zu entlassen. Zugleich wird gut erachtet, den Span zwi- sei, daselbst und den Vlannern durch den Landvogt aus der Niviera gütlich beilegen zu las- derej ^ ^ ^ Landschaft Böllen; finden sich viele Minderjährige, welche von der Unbol- Alv» , lind die Landschaft bittet, die deren verdächtigen Personen zu bestrafen. Da früher Cardinal Borromeo geschrieben worden war, er möchte solche arme Kinder in die Jnguisition auf dieses Schreiben noch keine Antwort erfolgt ist, wird beschlossen, denselben nochmals >nit >. ^i"chen. — Alis einigen vorgelegteil Processen wird wahrgenommen werden, daß der Landvogl ^'"tienten in dergleichen Processen großen Eifer gezeigt hat, daß aber dabei mehr auf Anzeigen >v^ als auf „genügsame Fundamente" gesehen worden sei. Es wird daher beschlossen, daß, de,, angeordnet worden, von jedem Orte eine hiezu qualificierte Person abgeordilct wer- ^es. welche ,nit dein Landvogt allein die Inquisition vorzunehmen habe, so daß die Mitrichtcr dieses gestellt^ sein sollen. Bis zur Ankunft dieses Abgeordnete» sollen alle dergleichen Processe still- ächtet igez^ lvegen der Judici in Bollen; aufgelaufenen Kosten sollen nach dem ^ Jahr durch die Gesandten zu Stande gebrachten und von den Obrigkeiten bestätigten Vertrag ent 6l>eud welchem Zwecke den Gesandten auf die Jahrrechnung Befehl zu geben ist. Ibiä. i. A8t1 lau,», Gesandten wird aufgetragen, dafür zu sorgen, daß an die wegen Statthalter Magino aufge- werden, eilxu k s. ^ ^ ^ " — » " 7 o '—>v- zahle "ach den ergangenen Erkanntnissen die Landschaft die eine Hälfte, Magino die andere be ^ J»l ^ Es wird ein Mandat nach Vellen; zu Abstellung des Fürkaufs von Wein geschickt, ^kll daß alle „die Märkte, so ans Fürkanf um Wein ergangen", gänzlich annulliert sein sollen, Alißx Fremde verkalifen dürfe bei Verlust der Waare und einer ^ ^onen. Denen ans den drei Orteil und den ennetbirgischen Unterthanen auf der Niviera, ^lkcu,^,,"^ ^^lnen und den übrigen Angehörigen ist es gestattet, nach Billigkeit für ihren HanSbranch ^ibsch ^ch nicht mehr, als sie auf einmal wegführen können, und noch so viel für eine andere Fuhr. Acht 382. Da der Commissarius zu Bellenz die müildlichen und schriftlicheil Befehle der Orte ^Wald>""^ elgenen Nutzens wegen überschritten hat, trägt Uri auf dessen Entsetzung an. ^""Icht dagegen, daß man vorher denselben noch zur Verantwortung in die Orte citierc. Die .. ^ Schwyz, ohne Instruction, nehmen den Antrag aä reteruncluin. Eildlich wird rathsam er- Te» ^"cilen dem Landjchrciber die ganze Verlvalttliig des Amtes des Commissarius zu übergeben. wwteil vvil Nidwalden wird auf ihr Begehren ein Allszug der Klagpuukte übergeben. Idicl. b. ^ ^ard^" ^^^"ch^ daß viele Minderjährige in Bollenz mit der Unholderei behaftet sind, wird nochmals -^Wßeii ^ ^ Mailand gebeten, solche Kinder in die Inquisition daselbst aufzunehmen. Oberst von Be- ^ "icht lirmahnt, beförderlich Bericht zu erstatten. Ibiä. e. 5j87. Die Gesandten von Uri wollen ^ ^sctzeii, daß Marco del Ainbrosio sich vor den hohen Obrigkeiten verantworte. Die Gesandl- 233 1860 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1625. schaft von Nidwalden ist ohne Instruction und nimmt die Sache in den Abschied. Ibiä. e. 38Z. richter Lucius von Mont bittet, ihm zu bewilligen, auf Hab und Gut des Säumers Klaus Hörly vo» ^ nez, durch welchen er in große Ungelegcnheit lind Kosten gekoinmen sei, Arreste zu nehmen, wo er diese in den ennetbirgischen Gerichten finde, und zu Recht niederzulegen. Man mahnt ihn wegen nachth^ Consequenzen davon ab nnd läßt init dem Marquis von Coeuvres reden, daß dem Landrichter möchte ge Holsen werden. Ibiä. k. 38k. Auf den Bericht des Landvogts auf der Riviera, wie es mit dein zwischen dem Priester und den Männern zu Mvllo des Zehntens halber stehe, dessen die Feldhüter daie ledig zu sein behaupteil, und wie der deßwegen angelegte Bann einen Monat aufgehoben sei, wird der ^ dinal Borromeo ersucht, in Zeit eines Monats eine wohl qualificierte Person zu einer Visitation drei Vogteien zu schicken, mit welcher die von den regierenden Orteil abgeordneten Deputierten den gütlich oder rechtlich entscheiden sollen; zugleich möchte er dieser Person Befehl ertheilen, in Sach"'^ von der Unholdcrei inficierten Kinder zu handeln. In Beziehung ans den Zehnten hält man siü beste Auskttiiftsmittel, daß die Feldhüter für denselben eine gewisse Summe den Priestern bezahlen. 374. 6. 387. Auf den vor einiger Zeit an den Commissarilis zu Bellenz geschickten Befehl, er ^ Rechnung über das Getreide ablegen, welches er nach den Bünden zu führen erlaubt habe, hatte er itz wortet, er werde es dann thun, wenn Hauptmann Baldegger über dasjenige, welches er erlaubt habe, nuilg ablege. In Folge dessen wird beschlossen, daß beide vor den zu Bellenz anwesendeil Gesandten innig ablegeil sollen. Ibiä. v. 388. Da unter der Besatzung der drei Schlösser nicht blos criinü^ ^ sondern auch malefizische Fälle vorkommen, so wird verordnet, daß in criminalischen Fällen in der dw Namen die drei Hauptleute, in Malefizfällen die drei Hauptlentc saininc dein Commissarins und ^ Castcllanen sprechen sollen. Ibiä. ä. 38t». Crispinus Von Wyl, Commissarilis, welcher si^, Folge von Verläumdungen in den Orten hatte verantworten müssen und dadurch in Unkosten worden war, erscheint init zwei Beiständen vor den Gesandten und bringt vier Klagpunkte gegen fähnrich Baldegger vor, 1) daß er ohne des Commissarins Wissen und Willeil einen Bündner in ^ ^ genschaft gelegt, 2) daß er eigenmächtig Wachen zu Lumino gegen Misox aufgestellt, 3) daß er e»^. der Mehrheit der Ortsstimmen Pfistereien in und außer der Stadt Bellenz errichtet, 4) daß er sich gert habe, von dein nach den Bünden geführten Getreide Rechnung abzulegen. Uri erklärt, daß, we»" degger etwas Ungebührliches dein Commissarius gegenüber vorgenommen habe, dieser denselben " ^ Bünden bei dessen Herren und Obern „init Recht besuchen" müsse. Absch. 376. a. 3k»v. Die zu Bellenz waren den Bcllenzern zum Verleihen übergebeil worden, und sie zogen daraus jährlich nicht geringen Nutzen, jedoch zum großen Nachtheil des gemeinen Volkes, welches deßwegen leicht^ ^ zu kaufen bekam. Es wird nun in den Abschied genommen, daß man auf eine Aenderung möchte, die den Obrigkeiten und dem gemeinen Volke mehr Nutzen bringe. Ibiä. b. 3!»1. An welche Landau,mann Veßler und Frischherz zu Bcllenz und Lumino in Folge des Streites wegen d^' ticello gehabt haben, hat Uri seinen Antheil bezahlt; die beiden andern Orte werden ermahnt, de» auch zu bezahlen. Ibiä. o. 3!»2. Da berichtet wird, daß in Vollenz eine große Zahl des ^ Volkes wegen Unholderei hingerichtet werde, so wird den Gesandten daselbst geschrieben, sie alle Bescheidenheit gebrauchen, damit sie es vor Gott und der Welt zu verantworten wissen, und > viel auf Angeber sehen. Ibiä. ä. 3S3. Dem Gubernator zu Mailand soll durch einen eigw^ ^ ein Schreiben geschickt werden, durch welches er alles Ernstes um Bezahlung der Besatzung zu ^ ^ Bellenz, Bollen; und Riviera. 1625. 1626. 1861 "^dige Vorsorge für Korn angegangen wird. Idiä. e. 304. Denen von Bellenz wird noch- verboten, ihren Wein und ihr Korn an Auslandische zu verkaufen, so lange dieses Verbot nicht auf- en wird. Absch. 377. e. 30A. Der Landvogt in Bollenz soll in aller drei Orte Namen alles Ern- kech werden, Anordnungen zu treffen, daß die durch den Bollenzerspan verursachten Kosten gedeckt ^ - welche der Landschaft zu bezahlen auferlegt worden sind. Idiä. k. 30k» Der Cominissarius Karrern von Bellcnz Strafe auferlegt; die Gesandten hatten voriges Jahr darüber ihr ^eben, und es war dasselbe appelliert worden. Da nun aber die Appellation nicht exequiert in Urtheil der Gesandten verbleiben. Idiä. 307. Wegeil des Zolls Zrnl/ ^ ^ ^ Ratificationen bewenden. Idiä. d. 308. Den Bundesgenossen des obern i»r-> ^""des wird geschrieben, daß die Orte genöthigt seien, weil dieselben ihnen den Wein in den ennet- »Iz ^ ^ ^^öteien sehr vcrthcuern, die Ordnung zu machen, daß man ihnen künftig wöchentlich nicht mehr Herr zu Bellcnz werde durchpassieren lassen. Absch. 379. d. 300. Die Gesandten sollen den ^ ""d Obern anheimstellen, ob es nicht zweckmäßig wäre, den Zoll zu Bellenz zu erhöhen, da so viele '"""^Mer von der rechteil Straße abgeführt werden und der Zoll dadurch Abbruch leide. Idiä. o. ^ Landvogt auf der Riviera soll geschriebeil werden, den Propst zu Abiasco zu ermahnen, den der Cominuiie Mollo der Feldhüter halber hinzulegen. Idiä. ä. 162«. ^ Landvogt Von Wyk zu Bellcnz hält um die Bewilligung an, einiges Getreide nach den ^ail " fertigen. Es wird ihm nicht willfahrt, weil man fürchtet, man möchte es, wenn man es im ^ erfahre, die Nnterthanen entgelteil lasseil. Absch. 381. a. 702. Den drei Geschworenen "ud der Commuilität zu Bellenz soll geschrieben werden, daß sie dem Cominissarius in den ^ ^llen der Unholdcrei trelilich beistehen sollen. Idiä. d. -703. Da den Vogtcien Bollen; und Ailkauf des Getreides auf mailändischcm Boden untersagt worden war, hatte Uri bereits im ^ d ,>>>!»„- regierenden Orte durch den Oberst den Beroldingen bei dein Magistrate zu Mailand um ^ ^wöchentlich 69 Centnern Gcteidc sollicitieren lassen. Diese Maßregel wird gebilligt, »iihl '^'fl»ß wird deßwegcn i,ochmals an den von Beroldingen geschrieben, er möchte, wenn 60 Centner ^Ltlich scion, für Bollen; wöchentlich 25, für Riviera 20 zu erhalten sucheil. Zugleich solle er an- Verhinderung von Mißbrauch aus jeden« Schloß drei Soldaten zur Wache bestellt und hohe werden. Absch. 382. a. 507. Die von Lauis, Lnggarus, Mainthal und Bellcnz Zcl'vb.^ der drei Orte in der Grafschaft Bellen; Wachen aufgestellt. Diese sollen unverzüglich ^lvk ^ ^rden; der Conlinissarius und die Haliptlcute werdeil ermahnt, Wachen, drei Mann aus jedem ^Atelit^ äffenden Orten aufzustellen. Um diejenigen Personen, welche unbefugter Weise jene Wachen ^ st ?ur Strafe zu ziehen, wird an Zürich geschrieben, daß es diese Sache auf die Tractanden ^ bescl ^^^^^chnung setzen solle. Idiä. d. 70S. Da die durch Beschluß auf 30 Sann« wöchent- ^htt Ausfuhr von Wein nach den Bünden nicht gehalten wird und bis auf 100 Sauin durchge- ^injij / ^ ^ Cominissarius alles Ernstes ermahnt, dieser Uebcrtretung zu stellern und von ^e>, ^ ^"uetbirgischcn Vogtcien nur 30 Saum durchpassieren zu lassen. Die obengenannten Wachen ^ darauf ein Aufsehen haben. Ibiä. o. 7 OK. Uri protestiert dagegen, daß Kaufmannsgütcr 1862 Bellen;, Bollenz und Riviera. 1626. durch Misox nach Bellen; gefertigt werde», da ihm dadurch am Zoll großer Abbruch geschehe. ^ ^ langt von jedem Stuck eiuen Dicken Zoll. Die beiden andern Gesandten nehmen dich in den Idist. ck. Seckelmeister Betschart soll mit dem Legaten wegen des Priesters und den Männer» Mollo, welche wegen des Streites um einen geringelt Zehnten in den Bann gethan worden waren, re inglcichcm daß der Priester von Preonzv wegen seines „wüsten Processes" beseitigt werde. Idiä. k. ^ Schwvz und Nidwaldcn wollen nochmals dem Landschreiber die Behausung auf der „Parthun" zu ^ ^ eiitgerätimt tvisseit. Die Gesandtschaft von Uri nimmt die Sache in den Abschied. Ibiü. A. n»d^ Appellation nach Brauch offen lassen. Ibiä. b. Wegen der in dem Bollenzerstrcite vor ^ n»d ° Madotsch voit Bellenz war wegen Unholderei gefänglich eingezogen und torturiert, aber unschuldig er!»" worden. Wegen der aufgelaufenen Kosten sollen die Gesandten ans der Jahrrechnung sprechen ^ ^ aufgelaufenen und noch nicht bezahlten Kosten soll ein Schreiben in bester Form an den Landvogt ^ Seckelmeister in Bollenz abgefertigt werden. Ibiü. i. ^ttl. Dem Commissarius Blaser wird seine Schuldner zu Bellenz in die Orte ;n ciricrcn. Ibiü. lc. Auf die Klage des Haupt» Horrat, „wegen höchster Verunglimpfung, so ihm durch den Adrian Furrer gegen Jhro Excellenz »cl zil sonderbarer Verhinderung ihrer ausstehenden Zahlungen" wird nothwendig erachtet, den einen dreiörtischen Tag zu eitleren, welcher den 10. März abgehalten werden soll. Absch. 683 d. Dein Laitdvogt auf der Riviera wird aufgetragen, dem Propst von AbiaSco anzuzeigen, daß er de» ^ ^ stcr Bartholome Fanti entfernen möchte, widrigenfalls derselbe würde „verbandicrt" werde». „x U m. Hauptmann Baldegger, der zur Verantwortung citiert wurde, weil er angeklagt war, »» Weise Patente oder Bolleten ausgestellt zll haben und bei dem Schreiben, welches durch Adrian Hauptmann Horrat beim Gubcrnator zu Mailand verunglimpft hatte, interessiert zu sein, wird Rechtfertigung hin in Beziehung auf den zweiten Klagepunkt für unschuldig erklärt; in Beziehung ersten werden Baldegger und der Commissarius ermahnt, ihren Unwillen gegen einander fallen Z» damit man die Ordnung in Betreff der Abfuhr von Korn und Wein nach den Blinden aufrecht erhalte» ^ Absch. 384. a. U13. Es werden die gegen Adrian Furrer vorhandenen Klagpunkte behaud^- ^ wird Schuld gegeben, er habe den Hauptmann Horrat beim Gubernator zu Mailand so verungl»»^ '^ derselbe in die höchste Lebensgefahr hätte kommen können; er habe zum Trotz gegen die Obr»)^ großen Stücke gegen einzelne Häuser unter Drohungen gerichtet; er habe die Schlüssel zu der dem Johann Anton Bruno eine Zeitlang übergeben, welcher die Säumer aus- und eingelasse» » habe Einem von Bellenz erlaubt, IVO Saum Reis durchzufertigen, habe endlich vom Grafen von 4^ heim 70 Kronen empfangen. Nach Anhörung seiner schriftlichen Verantwortung wird Furrer lff» ^ ^ nicht persönlich) von den Gesandten von Schwyz nnd Nidwalden für sehr strafwürdig gehalten " ^ anheimgestellt, ihn als den Seinigen nach Verdienen zu strafen oder, wenn es ihn nicht selbst straff» ^ allen drei Orten zu gestatten, ihn zu strafen. Da der Gesandtschaft von Uri etliche Klagpnnktr ^,s unbekannt waren, nimmt sie die Sacbe in den Abschied. Ibiä. b. In Beziehung letzter Conferenz für rathsam erachtete Deputation zum Herzog von Feria, um bei demselben »>» .^i> stehenden Zahlungen für die Besatzung von Bellenz nnd die Zulassung des Getreidekaufs im ^ zu sollicitiercn, finden Scbwhz und Nidwalden für gut, den Statthalter Len abzuordnen; Uri st» , passcitder, aus jedem Orte einen Gesandten zu schicken oder doch wenigstens im Ganzen zwei. ^ wird in den Abschied genommen; jedes Orr wird sich sofort darüber erklären. Ibiü. o. Äl?' Bcllenz, Bollenz und Niviera. 162«!. 1863 ^isox beklagen sich nochmals, daß man ihnen nicht dem Bündnisse gemäß Wein, Korn nnd andere Victn Zukommen lasse. Obgleich man ihnen schon mehrmals schriftlich und mündlich die Ursachen davon ^ Kcnntniß gebracht hat, so wird der Landvogt angewiesen, sich dorthin zu verfügen und die Orte in Form zu entschuldigen. Idiä. 6. 448. Dein von Mentlen, Zöllner zu Bcllenz, soll in einem ^reiben besohlen werden, „daß er dem Cappen zu Bellenz wegen der Zchrung, so vor Jahren in dein " »»dnerischen Handel dnrch beide Herren Landammann Beßler sel. nnd Herrn Frischherz in aller dreier "^Uen Namen aufgegangen, einen Willen schaffen solle." Idiä. e. 41« Die von Luggarus beschweren ' wegen der versagten Durchfuhr des Weines. Es wird nun für gilt erachtet, denen aus den Bünden ' Matten, wöchentlich 60 Saum, wenn sie dieselben in den drei Bvgteicn Lauis, Luggarus und Bellcnz M e ^^uführen. Da ferner in Luggarus noch sehr viel Wein vvrhandcn ist, so gestattet man denen luggarus über die 60 Saum noch wöchentlich 100 Saum durch das Gebiet der drei regierenden Orte ^chzuführen. In Beziehung aus Lauis und Bellcnz bleibt es bei den 60 Saum. Absch. 388. a. 42«. neu Muffle danken die Gesandten ftir die dein Landvogt ans der Nivicra erzeigte Ehre und erwiese- whlthaten und führen ihnen nochmals die Ursache vor, welche sie zu der wegen der Ausfuhr der Früchte dichx^" ^^nung bewogen habe. Sie versichern dieselben ihrer guten Gesinnung und führeil als Beweis ^ er Gesinnung die Bewilligung einer größern Durchfuhr des Weines ans Luggarus an. Idiä. o. 42l. Bellcnz geschrieben, daß ans jedem Schlosse wöchentlich dem Umgang nach wegen der Durch- Früchte Wachen aufgestellt werden, welche aber die Bündner nicht belästigen solleil. 'Wer sich ^.^^benheit zu Schulden kommen läßt, soll von den Hanptlcuten aller drei Orte bestraft werden. >v ' 422. Der Commissarius zu Bellcnz soll mit dem Elisa reden, daß er den Molina aus Misox M ^ bewußten Geldes seines Wachtmeisters nicht molestiere; habe man ihm mehr als 60 Kronen ^ wmnen, so solle man es ihm restituieren, weil er unschuldig erkannt worden sei. Idiä e. 423. ^ °uiigx Kaufleutc Früchte durch Belle»; durchgeführt haben unter dem Borwand, daß sie dieselben in scj^n^^^llischeil Lande führen, so soll an den Magistrat zu Mailand geschrieben werden, ob das mit kiinü" ^^en geschehen sei oder nicht, damit man sich künstig zu verhalten wisse. Idiä. k. 424. Auf gcll-^ breiörtische Zusammenkunft soll über folgende Punkte instruiert werden: 1) über.die Psisterei zu 5ie ^ ^ Steuern zu Bellen;, 3) „des Mellen von Conobbio halber", 4) daß die Psister zu Bellenz ch ^„"^"^dner nicht wollen lasseil Brot verkaufen, 5) der „Catiern" (Quartiere ?) halber zu Bcllenz, d-s s, ^ ^ Wehn zu Bcllenz, 7) wegen des Korns von Mailand. Idiä. x. 423. Den Einzug ^^l man dem Landschrciber Farliinann von Unterwalden übergeben. Ibiä. d. 42«. Land- ^vrd^u" ^^d sich erinnern, was ihm bei Doctor „Gigge" zu Bellenz zu verrichten ausgetragen welche ^ 427. Um den in Bellcnz und Riviera eingerissenen Unordnungen zu begegnen, 'Ve»di Geistlichen zu Beeinträchtigung der obrigkeitlichen Jurisdiction ausgehen, wird für noth- ^'gevrdu^^' "ut dein Visitator Casate dllrch den Conlinissarius und den Landvogt Büeler, denen ein ^ache ^ Nidlvalden beigegeben werdeil soll, freundlich zu unterhandeln. Mdwalden nimmt die Aescl»y "I Ebschied. Absch. 396 d. 428. Peter Ghiringhelli, deutscher Chorherr zu Bellenz, legt l'ätteu ^ wegen der Prvcedur, welche der Erzpricster und die übrigen Chorherren gegen ihn erhoben ^bchiss o ^ bittet, Ulan möchte zur Sicherstellung eines jeweiligen delltschen Chorherrn einige Artikel vom beim ^ bestätigen lassen. Es wird beschlossen, in bester Form dnrch ein srcundliches Schreiben ^ ^ utor, der ilächsteils nach Bellenz kommen werde, lim die Ausrechterhaltung jener Artikel anzu- 1864 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1626. halten. Uebrigens wird den Gesandten nach Bellenz und dein Commissarius aufgetragen, über das halten jenes Chorherrn Kunde einzuziehen, namentlich ob er wegen des Amtes als deutscher Chorherr übrigen Gottesdienst nicht abwarten könne. Ibid. o. 92k. Da die deutschen Chorherren zu Oso^' den Landvogt Arnold init den Scinigcn abgewiesen hatten, als sie daselbst zur Beichte bei dem Vicari^ gehen wollten, so wird beschlossen, mit dem Legaten um Bewilligung dazu im Namen der drei Orte unterhandeln. Ibid. d. HNO. Es kommen die Erben und die betrübten Kinder etlicher wegen Unholder" in Bollenz Hingerichteter Personen mit Beschwerden ein, andere beschweren sich wegen der Consiscatio» Güter von einigen „argwöhnischen" Personen. Alan läßt es dabei bewende», daß, wenn jemand zu hat, derselbe an die Gesandten appellieren soll. Dieß soll dem Landvvgt auf sein schriftliches Nathsbegchr"' geantwortet werden. Ibid. o. 931. Weil diejenigen, welche der Unhvlderei schuldig sind, meinen,^ verrichteter Beichte der zeitlichen Strafe lcdig zu sein, so hat man die Besorgniß, daß auf diese dieses abscheuliche Laster sich noch mehr verbreiten »verde. Die Sache wird in den Abschied geiw»»""' und jedes Ort ersucht, seinen Entschluß Uri zur Kenntniß zu bringen, damit man den folgenden Landvögt" und Amtleuten Weisung geben könne, wie sie sich zu verhalten haben. Ibid. k. 932» Adrian ArU^ wünscht sich wegen mehrerer ihm zur Last gelegten Fehler zu verantworten. Da aber die Gesandten Schwhz und Untcrwaldcn keinen Befehl dafür haben, wird er für diese Versammlung abgewiesen. g. 933. In Beziehung auf Francesco Bvnnollo wird beschlossen, daß, wofern derselbe bei dein bleibt, es sei ihm die Satzung unbekannt gewesen, daß keine liegenden Güter in Bvllenz Fremden veN ,. . „ , vorbeha^ ,em toll; hat er «der keine Kenntniß davon gehabt, so wird den Gesandten auf die Jahrrechnung besohl"'' werden dürfen, dem Landvogt Lussi sein Recht gegen die Landleute, welche fallbar sein möchten, m befo . vo» den Landvogt und Bonnollo mit einander zu vergleichen. Ibid. b. 9^39. Auf die Beschwerde derer Lauis, daß ihnen von den Amtleuten von Bellenz von jedem Saum Wein 1 Dicken Zoll abgenow' werde, wird den Gesandten auf die Jahrrechnung der Auftrag gegeben, die Sache zu untersuchen, 933. Ueber den Zwang, welchen die große Pfisterei zu Bellen; ausübt, wird immerfort Klage erho^ und das Ansuchen um deren Abschaffung gestellt. Uri erklärt, daß es in die Errichtung derselbe eingewilligt, Schwhz, daß es seine dafür gegebene Ortsstimine aufgehoben habe, Nidwalden, daß seine die Gesandten nach Bellen; mit dem Befehl, die Pfisterei, wie früher, freizugeben, abordnen werde. ^ Ic. 93k. Uri beklagt sich, daß Schwhz und Nidwalden dem Ulrich Farlimann die Parthnn ^ bewohnen angewiesen haben, während sie nach den Abschieden der Landschreiber zu Bellenz sollte. Die Gesandten dieser beiden Orte entschuldigen sich mit Unkenntniß der Sache, lassen es bei ^ Abschieden bewenden und gestatten dem Landschreiber von Mentlcn die Wohnung zu beziehen. ' 937. Den Gesandten nach Bcllcnz soll Instruction wegen der Wchrenen gegeben werden. Ferner ^ die 1624 zur Beilegung des Streites zwischen den gegeneinander feindseligen Geschlechtern zu ^ einbartcn Friedensartikcl, welche von den großen Gewalten genehmigt worden sind, vor der Landet verlesen und d'Hema als Landsfähnrich bestätigt werden. Ibid. m. 938. Da in diesem Jahrr Wein in den ennctbirgischen Vvgteien gewachsen ist, so wird beschlossen, dein Commissarius zu Ü- daß er ein Mandat erlassen solle des Inhalts, daß bei einer Buße von 50 Kronen kein ^^"^^yerr Wein auf einmal kaufen und laden solle, als er auf einmal laden könne, und daß er für mehr eine Fuhr zu bestellen gehalten sei. Absch. 401 b. 93k. Ferner wird der Commissarius beau ^ die Amtleute bei Eiden anzuhalten, daß sie Rechnung geben über den Wein und das Korn, welche Z" Bellenz, Bollenz und Riviera. 1626. 1627. 1865 »ach den Bünden durchgeführt werden. Ibick. o. 44V. Es wird in dcil Abschied genommen, daß dem Adrian Furrcr auf Jiitcrcession von Uri verzeihe. Idick. ä. 441. Dem Commissarius wird ... ' bie Verordiumg mit allem Ernst zu handhaben, nach welcher den Bündnern gestattet ist, wöchent- , '"ehr als 50 Saum Wein auszuführen. Tarin ist aber der Wein nicht begriffen, welchen sie auf ^ andischem Boden kaufen, für welchen sie aber glaubwürdige Scheine vorzuweisen haben. Abfch. 405. Die Gesandren werden ihren Herren und Obern Kenntniß von dein Schreiben geben, das von de Landvogt Tanncr abgehen wird. Ibiä. o. 443. Dem Landschreiber von Bellenz soll eine or- >n > ^ Eides, darauf er schwören soll, zugeschickt werden. Um die unnöthigen Kosten Hu ver- durch die Aintleutc in Bollenz in Malefizsachen verursacht werden, wird beschlossen, daß ^ " die früher gemachte Ordnung handhaben solle. Was die drei Geschworenen betrifft, so findet man ^ ^ Obrigkeiten derenthalben Unkosten haben sollen, sondern billig, daß die Landschaft, ^^.^^ben haben wolle, die Kosten bezahle. Ibiä. cl. 444. Johann Walthart Im Hof von Uri Vvn Zainen von Johann Baptist« Curten von Gravedona Klage, daß derselbe von Christoph Gut dcz , i "^^valden in einem Schreiben an seinen Ehren verletzt worden sei. In einem andern Schreiben >»cn ^rt>e>, auch die Orte „wenig taxiert und getadelt". Der Handel wird in den Abschied gcnom- n»i, 406. b. 443. Da im laufenden Jahre trotz der von den h, Obrigkeiten gemachten Ord- Malcfizrechnnng wieder so hohe und überschwangliche Unkosten verrechnet worden sind, so ^ Landvogt, sowie auch alle Amtleute in Bollenz, welche mit dem Malefiz zu thun haben, auf 6g nach dem Neujahrstag nach Brunnen beschicken, um den Obrigkeiten Rechnung zu geben. Ibiä. v. 1«27. ^6. Auf die Klagen über Saumseligkeit in Bezahlung der durch die Gefangenschaft des ^ssen aufgelaufenen Kosten, welche der Landschaft Bellenz auferlegt worden sind, wird bergen ' Läufersboten an den Landvogt daselbst zu schicken mit dem Austrage, daß er innerhalb acht ^hrc» Manien der Crcditvren sich Satisfaction verschaffe; erfolgt diese nicht, so soll er sofort heün- Obrigkeiten dessen berichten, welche dann die weitern Maßregeln ergreisen werden. Ferner aus x-, ^ "^'6, vom Gubernator oder nöthigcnfalls vom Niagistrat zu Mailand den Martin Domenigino Revers hin zu verlangen. Absch. 412. a. 447. Die Gesandten von Nidwalden stellen das möchte dem Pannerherrn voil Roll die Schätzung der liegenden Güter in Bollcnz, mit Thcin ^ Äudici ihn bezahlt zu haben vermeinen, wieder ausheben und ihm dessen einen authentischen Holl ^ beschlossen, dem Landvogt in Bellen; dieses Geschäft anzuempfehlen, damit von Sehi^ ^ gelange, was ihm nach dem durch Landammann Beßler sel. gemachten Accord heh ^ ^^llten die Judiei sich ohne Wissen der Gegenpartei in die Orte begeben, so sollen sie in Abwesen- daz ^ Partei nicht angehört werden. Ibiä. 5. 448. Die Gesandten von Unterwalden stellen "ach man möchte dem Landvogt Lussi nebst den Amtleuten es erlassen, wegen der Malefizrechnung IHieh .. gu kommen und diese Neuerung nicht bei ihnen anfangen. Das Ansuchen wird in den Abelen ^°'6inen. Ibiä. 6. 44V. Die dem Landvogt von Oüw und Heinrich Megnet in Bollcnz auge- aufgehoben. Idiä. k. 43V. Zu großem Argwohn hatte der Proceß des in Bollenz ^n Nlartino Domenigino und dessen Bekenntnisse Veranlassung gegeben, nämlich daß Peter della 1866 Bellcnz, Bollenz und Riviera. 1627. Ganna, Weibel zu Malvaglia in Bollenz, welcher zu Schlvyz in Haft gelegt wurde, die Ursache sei» daß Martina vor der Zeit die Judici iu Bollen; als Complicen und Mitinteressierte bei dein au Pe'»»^ begangeneu Tvdtschlag angegeben habe; dazu kamen noch andere schlimme Judicien. Nachdem der Pu'^' des Dvmenigino und des Weibels Verantwortung verlesen worden, wird, da in dem Processe viele I> widersprechende Kundschaften sich befinden, der Weibel nicht geständig sein will und ihm gestattet wird, ei»^ beschirmenden Prvceß zu errichten, um seine Unschuld an den Tag zu bringe», endlich auch Uri nicht ^ treten ist, die Sache ans eine nächstens nach Schwyz zu berusende Confercnz verschoben. Absch ^ »3l. Der in Folge der Aussagen des in Bollenz Hingerichteten Martin Domenigino formierten kommt zur Behandlung, nach welchem dieser von Gio. Pietro della Ganna, Weibel in Bollenz, ber^' worden sei, zu bekennen, daß die Judici neben ihrem Bruder Gio. Angelo an dem durch ihn an Pietro Pcnna begangenen Tvdtschlag auch interessiert und schuldig seien. Gio. Pietro Jndice u»e ^ Weibel befinden sich zu Schwyz in Haft. Nach Anhörung der Vertheidignng des Weibels komme» ^ Gesandten zu der Ucberzeugung, daß der Hingerichtete Domenigino ein leichtfertiger Mensch qewefi» ^ dessen Aussagen man keinen Glanben beimessen könne, daß aber der Landvogt einen Fehler gemacht h daß er denselben so schnell habe hinrichten lassen und ihn nicht in die Orte geschickt habe. Die l"» ^ Inhaftierten werdeil der Haft entlassen. Es bleibt bei dem zwischen beiden Parteien durch die den Obrigkeiten zu diesem Zwecke Deputierten errichteten Vertrag, und beide Theile sollen den geschworenen Frieden hallen. Die Gesandten von Schwyz behalten sich die Ratification vor- Kosten, welche die Gesandten in den Wirthshänsern gehabt haben, hat der Weibel della Ganna zu was aber jeder in der Gefangenschaft gebraucht hat, soll er selber bezahlen. Absch. 420. a. »32« Statthalter Gio. Pietro Jndice hält um Nachlassung des Holzzolles an, und daß es gestattet werden »u^ die Burren ungebunden zu führen. Dem Ansuchen wird nicht entsprochen. Ikiä. ib. »33. Da ^ ^ lautet, daß die Judici zu nicht geringem Schaden der Obrigkeiten etliche Malesizgiiter besitzen, zweckmäßigsten erachtet, den Gesandten, welche dorthin zur Jahrrechnung kommen, einen Auftrag Z» Ibüi. v. »3». Dein Commissarius soll geschrieben werden, daß er alles Ernstes die zu dein Ba» Wehre bei Carasso Verpflichteten zur Leistung ihrer Pflicht anhalten solle. Idicl. f. »33. Der 6»' missarius soll aufgefordert werden, die Rechnung über die nach den Bünden geführten Güter befördeU^ einzuschicken. Itiici. »3tt. Da der Gubernator zu Mailand sich anerboten hat, in Folge des passes der hochdeutschen Soldaten eine Quantität Korn zu geben, mit dein Beifügen, daß man Leu" ^ schicken möchte, um dasselbe in Empfang zu nehmen, so werden der Commissarius zu Bellenz Landvogt auf der Niviera beaustragt, eine qualificierte Person, etwa den Landschreibcr von zu diesem Zwecke nach Mailand abzusenden. Idiä. ll. »37. Um den Angelegenheiten zu welche etiva in Folge des Rückzuges jener hochdeutschen Soldateil entstehen könnten, wird der Com"»! ^ beauftragt, an de» mailändischen Grenzen dafür zu sorgen, daß von diesem Volke aus einen mehr als 80 bis 100 Reiter und 160 bis 150 Mann zu Fuß durchgelassen werden. Ibiä- i- Iii Beziehung auf das aus dem Mailändischen zurückkehrende hochdeutsche Kriegsvolk, das, ohne gling einzuholen, durch die Lande der regierenden Orte den Weg nimmt, einigt man sich dahin, es bei dem zu Lucern von den sieben katholischen Orten und dem durch gemeine Orte zu Baden erg»' > ^ Befehl verbleiben lassen und in Folge dessen, wenn noch mehr Kriegsvolk im Mailändischen be» werden sollte, die Pässe demselben sperren will. Deßwegcn wird dem Commissarius zu Bellen.; Bellen;, Bollen; und Nivicra. 1627. 1867 ^ er keinem Volke der Art ohne Einwilligung der Orte den Durchzug gestatten dürfe, und daß er davon ^ Landvögte zu Lauis und zu Luggarus in Kenutuiß zu setzen habe. Diejenigen Soldaten, welche ki s zwische,, Bellenz und Altorf sind, läßt man nothgedrungen durchziehen. Weil ferner verlautet, daß " »lehr viel Volk denselben sofort folgen werde, läßt man es bei diesem Entschlüsse bewenden, bis die »tierten der XII Orte von Mailand werden zurückgekehrt sein, je nach deren Bericht dann weitere Maß ^)Men zn treffen sind. Absch. 467. u. 131». Die Soldaten, welche von llri als Besatzung derSchlöß Bkllenz abgeordnet worden sind, läßt man in vollkommener Zahl daselbst verbleiben, obgleich mau Kvjte» wegen dieselbe gern vermindert hätte. Ibiä. b. KU». Den auf die Jahrrechnung reisenden gebe,'^ Instruction mitgegeben werden, daß die Malefizrechnungcu nach der neuen Ordnung zu Ä,it> ^'r Laudvogt im derinaligcn Jahre sie nach derselben zu stellen babc. llri stellt den z» Landvogt Lussi seine Rechnung auf diese Weise geben solle, damit die Amtleute, was sie z>, kUWnoinmeu, wieder erstatten. Absch. 439. a. KU. Da voriges Jahr der Holzzoll um einen t»^"^kn Preis verliehen worden ist, so sollen die Gesandten auf der Jahrrechnung bei Eiden sich cr- deii, ^^ Ertrag desselben sei. Uri gibt seinem Gesandten den Austrag, seinen Autheil von zu seinen Händen einzuziehen. Ibiä. b. llri und Schwhz haben verordnet, daß künf- sibi ' Kehrordnung von sechs zn sechs Jahren ein Landschrciber aus den drei Orten im Bollenz re- "kben der Landschrciberei auch das Dolmetschcramt daselbst versehen soll. Obgleich Ridwalden ^^knken hat, wird beschlossen, daß der von llri zu diesem Amt Gewählte künftigen Bartholoinäi ^ soll. Die Gesandten auf der Jahrrechnung haben Vorsorge für eine Behausung und für halb'^^" Unterhalt zu treffen. Ibiä. o. Kjg. Denjenigen, welche verpflichtet sind, die Wehre ober- "ch»imachen und dieselbe nicht gemacht haben, sollen die Gesandten die auferlegte Buße ab- ^ijc,^ " ^ l»rgcn, daß sie gemacht werde. Ibiä. ä. Ktl. Die Gesandten erhalten den Auftrag, "bgeri" ""^mdig zn machen, der voriges Jahr die wegen der Psisterci zu Bellenz angeschlagene Grida ^t, und den Thäter zu bestrafen. Die Pfistereien sollen ganz frei sein. Ibiä. e. 1KS. Die ^kren ' ^krden auch beauftragt, Abschriften von allen Statuten und ertheilten Freiheiten, so viel sie Tjx drei Vogteien bekommen können, zu Händen der Obrigkeiten heimzubringen. Ibiä. k. K»«i. «lsv Rachfrage halten, ob „sonderbare Tractaten auf den Wein gemacht worden sind und ^»vcr^ aufgekauft wird," und die Fehlbaren strafen. Ibiä. 31»7. Sollten zu Bellenz Beeilt ^ ^'kgen der Steuern laut werden, so haben die Gesandten darüber Nachfrage zu halten. Ibiä. Ii. ^'lcisc ^ ^'sandten erhalten ferner den Auftrag, die Märchen bei der Abläscher Brücke (Brücke bei unterscheiden. Ibiä. i. 4<»i». Sie sollen sich über den Verlans der Malefizgüter in Boltenz uothwendigcn Hausrath des Landvogts auf der Riviera sorgen. Ibiä. le. 371». Die li. Uri bitten ernstlich, daß man den Adrian Furrer begnadigen möchte. Das Ansuchen wird ^'^khied genommen. Ibiä. m. 37l. Die Entscheidung über das Ansuchen des Eonsuls von ^"»fl ^^ ^ollenz, wegen des Tragens verbotener Waffen sich verthcidigen zu dürfen, wird bis auf die ^sandten im Lande ausgestellt. Ibiä.u. 37L. Statthalter Johauu Peter Judice und der Weibel ^k'llenz stellen in Betracht der Prvcedur, welche der Laudvogt und die Amtleute gegen den der ^kkdächtjge,, Van d'Andrietta einzuleiten genöthigt worden, das Ansuchen, man möchte sie bei ^kwvhnheiwn und Bräuchen verbleiben lassen und den Handel an sie, vor welche er gehöre, d Andrietta berichtet über den mit ihm vorgenommenen Proceß, daß die Amtleute ihn um 234 I86-j Belle»;, Bollen; und Riviera. 1627. Geld hätten libcrieren wollen, daß er niemals ein solches Vergehen begangen habe, nnd daß als Zeng^ gegen ihn seine Todtfeinde aufgetreten seien. Die Gesandten von Tchwyz und Unterwaldcn nehmen d" Lache in den Abschied; Uri will sie wiederum vor den Landvogt, die Amtleute nnd Mitrichtcr wcil^ Uebrigens soll den Gesandten der Auftrag ertheilt werden, A'achfrage zu halten, ob wirklich die Am»^ für Liberationen Geld nehmen, nnd die Fehlbaren zu strafen. Ibici. c». 47ti. Abnahme der Kirchen-, ^4"' und Zollrechnung. Absch. 442. n, 474. Die Unterrhanen zu Bellenz beschweren sich, das; sie von » Gütern Steuer geben müssen, wenn gleich andere Personen Gülten oder Renten darauf haben; es wäre bil^' daß diese auch von ihren Handschriften und Häusern, auch von solchen, die sie an andern Orlen h"^" Steuer zu zahlen hätten. Diese Beschwerden sollen ans eine dreiörtische Tagsatznng gebracht Itziä. d. 475» Oberst von Bervldingen und Drosch hatten von Mailand aus, wo sie um Bezahlung Regimenter der Orte solliciticrten, dem Commissarius zu Bellen; geschrieben, er sollte die zurückkehrt hochdeutschen Soldaten nicht durchpassieren lassen. Ter Commissarius fragt nun die Gesandten um A ^ Da dieselben fürchte», die Sperrung des Passes mochte leicht Gefahr und Ungelcgenheiren zur Folge l'» ^ so danken sie Uri dafür, das; es bereits von sich aus einen Boten an den Commissarius gescbickt ha^ ^ dem Befehl, die aufgestellten Wachen einzuziehen. Absch. 445. 5. 47. In Beziehung ans den noch immer Streit wegen des Monticello findet man kein besseres Mittel zu dessen Schlichtung, als die l!id- Pellenz, Bvllenz und Riviera. 1627. 1628, 1869 ^genösse,, aus Misor durch Schreiben aufzufordern eine Eonfcrenz anzusetzen. Die Herren und Obern um eine passende Person sich umsetzen, welche an die Stelle des verstorbenen Obersten Hässi von Glarns Obmann erwählt werden konnte. Itzist. ä. 4N0. Des 'Malesizes in Bollenz halber hat es bei der ^ ^ gemachten Ordnung sein Verbleiben; jedes Ort wird sich nach derselben bezahlt zu machen wissen. Mit vogt von Ouw und andern srühern Landvögten soll wegen des Malesizes abgerechnet werden. Ibill. o. ^ Begehren von Uri, daß Landvogt Biieler zu Abzahlung dessen, was er von seiner Vogtei her »och schuldig sei, angehalten werden möchte, nimmt der Gesandte von Schwvz z>: Händen Büelers in '"Abschied. Ibill. k. Ui2». 41iL. Es wird der Abscheid der außerordentlichen jungst in Bellenz und Vollenz gewesenen ein Schreiben des Eommissarius zu Pcllenz und des Landvogts aus der Riviera verlesen, des schied^' ^ spärlich die Unterthanen mit Munition, Geld und Andern: versehen seien. Aus jenem Ab- x»d ^ ^^V'ht man, tvie viel Ungcbühren, Unbeschcidenheiten und Aiißhandlungci: daselbst vorkommen ^ 'war nicht nur von Amtleuten, sondern auch von Leuten aus den regierenden Orten, so daß die liesviinen sind« zu Handhabung guter Polizei und der Gerechtigkeit einzuschreiten und ein Würaus ^ ^mpel auszustellen. Uri wird gebeten, die Rainen der Delinciuenten auszuzeichnen und dieselben lilg " ^ breiörtische Zusammenkunft zu eitleren. Absch. 459. a. 4!!.'!. Alan vernimmt serner einige Kam" ^ Landschreibers in Bollenz, Heinrich Printz von Uri, des Inhalts, daß in Abwesenheit des die ^ Seckelmeister ohne sein Beisein Malefizgüter verkauft habe, daß der alte Landschreiber Bolla schrisi^^^ sanlmt den Bücheri: und Rechnungen Hinterhalte, daß die Unterthanen hie und da besondere Aaitz^iheiten ausbelvahren, daß sie nicht im Rathhause, und ohne daß der Landvvgt anwesend ist, ^ Mlten, daß seine Behausung in Übeln: Zustande sei, und daß sie ihn: auch seine gehabten Kosten und ^a>um bezahlen wollen u. A. in. Den: Landvogt wird einstweilen geschrieben, daß die Unter AialeP^'" Landschreiber endlich um das Wartgcld und die zuerkannten Kosten Succurs thun, auch die ^rh. ^vll'nung und das Protokoll aushändigen, ohne sein Zuthun in Abwesenheit des Landvvgts nichts gcs^. '" ""d ihi: mit einer rechte,, Behausung versehen sollen. Ibiä. b. 4»4. Dem Landvogt wird Unterthanen bei 1000 Kronen geboten, daß sie dei: verkauften Wald ob Lottigna ^hesc/^ ^^'llgeben oder fällen lassen dürfen. Iliül. o. Die von Bollenz hatten den von Uri ^">»ei/" ^Abschreiber und Dolmetscher, Ramens Printz, nicht annehmen wollen, gestutzt auf die Orts- bestzP ^A)wyz und Ridtvalden, „welche diese Unterthanen dieses Landscbreiberamtes halber wiederum ^vhest " erklärt, daß durch die 'Richtannahme dieses Landschreibers seiner Reputation und Ii. ^ ""he getreten und daß es sich in Folge derselben veranlaßt sehen würde, andere Mittel an ^aliii' . nehmen. Es wird beschlossen, daß die von Vollenz diesen Landschrelber oder einen andern Asi'vldi"^" ebendesselben Ortes für sechs Jahre anzunehmen schuldig sein sollen. Ii: Betreff der nun festgesetzt, daß dieselbe bleiben soll, wie sowobl ein Landschreiber als ein Dol- ""b daß ""'"vr erhalten hat, daß die Unterthanen ihn: für eine gebührende Behausung sorgen sollen, l»c»z "v" jedem malesizischen Prozeß 2 Kronen zu beziehen habe. Wegen Vermehrung des Einkorn wünscht, sollen die Gesandten auf künftiger Jahrrechnung zwischen dem Landschreiber und Äthanen einen Vergleich zu Stande zu bringen suche». Absch. 474. a. 4M». Der Landschreiber 1810 Bellen;, Bollenz und Riviera. 1628. Printz verlangt von denen von Vollen; Entschädigung für die Koste», welche er seit seinem ersten MB in Folge der langwierigen Umtriebe gehabt hat. Tie Abgeordneten ans Bollen; bringen hingegen Beschwerden gegen ihn vor, namentlich daß er zur Führung des Amtes isickft genüge. Ilri sührt Kla^ gegen die Untcrthanen wegen der bei Bernsung letzter Landsgcmeinde gezeigten Unbill und Widerspenltig^^ Tie Abgeordneten bitten demülhig lun Gnade und Verzeihung und wünschen, man möchte ihnen, man sie des Landschrcibers nicht entledigen wolle, gestatten, einen Canzler aus den Einwohnern zu wüh^'' wie es in den andern cnnctbirgischen Bogteien Brauch sei. Die Suppliealion, den Canzler betreffend, bei Seite gelegt. Schwhz und Ridwalden ersuchen Uri, die Bestrafung fallen zu lassen, da die Volles mit dieser Sache schon sehr große Kosten gehabt hätten. Tie urnerische Gesandtschaft nimmt diesen schlag in den Abschied. Ein Vergleich mit dem Landschreiber wegen dessen Forderung kommt nichts Stande, weil dieser nicht anwesend ist. Ibid. Ii. 4it7. Die Landvögte von Bollenz und Bellenz richten in Folge eines eingenommenen Augenscheins, daß das Fällen des Waldes oberhalb Lotüg^' wenn die bezeichneten Märchen nicht überschritten werden, dem Torfe und der Kirche keinen Schade» Ursachen werde. Die Gesandtschast von Uri nimmt die Erklärung in den Abschied; die der beiden Orte lassen es bei der von ihren Herren und Tbern ertheilten limitierten Bewilligung verbleiben, die Märchen nicht überschritten werden. Ibid. o. -tktti. Teil drei Gemeinden Honte, Castro und colta wird ein unvorgreislicheS Fürschreiben „gegen" die im ober» Bund wegen einer prätendierten K" stcner bewilligt; doch sollen sie, ehe sie gegen jene znr Rechlsübung schreiten, den Vertrag den Oln'isw ^ zuschicken Idid. d. Der Eastellan von Uri, Fähnrich Lusser, hatte den jungen Jütz, Schldll^^ im Schwhzerschloß zu Bellenz „über Frieden" außerhalb der Stadt geführt und ihn mit den Wall^ ^ der Hand angegriffen, so daß derselbe einen Finger verlor. Dem EommissariuS wird anfgetragen, 0 ^ nochmals den geschworenen Frieden anzulegen nnd den Herren und Tbern einen zuverlässigen Bericht ^ zuschicken. Idiä. s. Es sollen Uri zu Ursern und die Landvögte auf Riviera und in Böllen; wälsche Bettelgesindel abhalten. Idick. x. 4!N. Dem vor die Gesandten beschiedenen Rath von ^ ^ werden folgende Eröffinlngen gemacht: 1) daß sie da, wo man es ihnen anzeigen werde, Wehren n"^ und daß sie die 300 Kronen Buße zu erlegen haben; 2) daß ein jeder, wie vor Zeiten, von all seine»' ^ und Gut zu steuern und ein jeder von den liegenden Gütern in die Commnne zu steuern habe, in dercn^ rilorium sie liegen; 3) daß ein jeder, der Weißbrot backen wolle, das ungehindert thun könne. Absch- Ter Rath hatte wegen eines Streites zwischen der Eommunität Bellenz und dein Großweibel d limann den Carlo Ghiringhcllo in die drei Orte geschickt. Man läßt es dabei verbleiben. Ibid. b. Alls die Aufforderung der Gesandten übergibt der Rath dem Landschreiber alle seine Freiheiten, Cvpie davon zu nehmen. Dieser verspricht dieselbe in die Trte zu schicken, ebenso eine Cvpie des " Buches, von welchem der Landschreiber Beßler bereits eine besitzt. Ibid. o. Es wird erta»»b ^ die zu Vellen; für zwei Jahre „über den wenigen Hausralh, welchen sie haben", jedem 600 Sch. Terzole, d e auf der Riviera für zwei Jahre einem Landvogt 600 Terzole bezahle» > ^ Ibid. d. Wegen des Fürkauss des Viehs läßt man einen Ruf ergehen, dessen Handhabung Commissarius anempfohlen wird. Ibid. e. Die Keller werden wegen des „aufgelaufene» , untersucht; dessen wird aber wenig gefunden. Man will denselben ausschütten oder den Arme» ve' ^ Auf die Bitten der Eigenthümer wird der Entschluß nicht ausgeführt, die Eigenthümer aber m»sse>' loben, daß sie mit demselben keinen Betrug begehen wollen, widrigenfalls sie als Meineidige gestr»! Bellen;, Bollenz und Riviera. 1628. 1871 ,lir gewordenen Klagen über wucherische Contracte, dcreu nainentlich Korntheuernng 1627 und 1628 manche gemacht wurden, werden die Bücher aller Korngremp- ^ "versucht und diejenigen Grempler, welche sich Unbcschcidenheit haben zn Schulden kommen lassen, ' Aecht und Bewilligung des Cominissarius bestraft. Ferner werden die Unterthanen durch eineil Ruf ^ y»t, bei Einziehung von Zahlungen gegen die Schuldner sich nicht hart zn zeigen. „Die Handschriften, Stadt und Grafschaft Bellenz unter ihnen einander selbst aufgerichtet und verschrieben haben, und ^ 6»gantieren gestellt worden," werdeil annulliert lind es wird verordnet, „daß sie einander die Zah- ^lei" schätzungsweise laut ihren Statuten abnehmen sollen." Die Ungehorsamen wird der Coinmissarills l-- Peter Antogniol von Bat Morobbia, welcher an Meister Claudius Crodo ^^^^lchlag begangen, lvird unter Ratificationsvorbehalt vom Bando libcriert und angewiesen, mit Verwandten des Getödteten wegen des Unterhalts etiles kleinen Kindes ein Abkom- bes ^^ise». Idill. Ir. Es lvird der Borschlag gemacht, ein altes Haus anzukaufen, das an Hans stößt und darin Gefangenschaften, eine Stube zur Aufnahme des Scharfrichters, »e nach Bellenz kvinnit, und einen Gerichtssaal zu bauen, in welchem auch der Rath von Bellen » »^»^^nilgcu halten könnte; denn derselbe hielt bisher seine Sitzungen unter dem Gewölbe, wo jederlei, ^ Aiging. Den Velleiizern könnte dafür eine Steuer auferlegt werden. sDcr Antrag wurde ^^igkeiten nicht genehmigt, j Ibill. i. 500. Abnahme der Kirchenrechnuilg voil l. September '^iial ^ ^ August 1628. Ausgaben: Pfd. 1475, Sch. 1., Einnahmen: Pfd. 816, Sch. 10. Idill.k. Spitalrechnnng. Ausgabe: Pfd. 3760, Sch. 3. Einnahme: Pfd. 5261, Sch. 6. Ikiä. 1. Ich >,. der Kanlinerrechnnng. Eiiliiahme: Kronen 6t 0, Sch. 20. Bon diesem komint der Obrig- ^ Kronen 223, Sch. 6, 4. Idiä. m. 5U3. Abnahme der Zollrechnung vom 21. September Art. 502. gewöhnlichem Brauch gab jährlich bei der Jahrrechnung jeder Gesandte Folgendes aus. a. Zu Bellenz. Den Vätern Zoccolanten 4 Kr. — Sch. — Z Den Mönchen zu St. Johannis 3 Den Klosterfrauen zu Seinentina (Semendria) . . 2 Dem deutschen Chorherrn «5 Dem Landschreiber als Jahrlohn 1« Dem Fiscal als Jahrlohn 4 — 4-em Stadtschreiber als Jahrlohn 2 „ — Dem Großweibel als Jahrlohn t» „ 53 Dem Weibel den Ruf auf dem Markt zu thun . . — 20 ^etzi in die Schlösser 3 — ke Frau Cvmmissarin Letzi 40 1 Der Frau Landschreiberin Letzi — ,.40 jungen Knaben im Ausritt — 20 ew Trommenschlager 1 — Uebcrtrag 50 „ 13 1872 Bellenz, Bollenz und Niviera. 1628. 1627 bis 21. September 1628. Einnahme: Kronen 606, Sch. 2; Holzzoll nach Abzug des Lohnes ^ Zöllner Pfd. 859. Idiä. n. 50^. Cesar Magino ans Bollenz hatte in Gemeinschaft mit Einen' n» Gravedoua (Mailändergebiets) Vieh gekauft und zu Bellinzona durchgeführt. Der Zöllner verlangte ^ vollständigen Zoll, während Magino behauptete, daß man nur den halben schuldig sei, da die aus Zollfrciheit genössen. Der Zöllner beruft sich auf die Bestätigung der Zollfrciheit der Bvllenzer voi" Deceinber 1621 und auf Art. 3 des Zollbriefs vom 16. November 1615. Die Sache wird in den genommen. Ibiä. c>. .505. Jakob Lufser von Uri, zu Livinen zu einein Landmann angenommen, Ü"' als solcher die denen aus Livinen gewährte Zvllfreiheit zu Bellenz an. Der Zöllner ersucht die h- keit, ihm Weisung zu geben, wie er sich in einem solchen Fall zu verhalten habe. Ilnä. p. 506« Einzug des ordentlichen Zolles zu Bellenz übergibt man nochmals dem Landschreiber von Mentlen. 507. Der Einzug des Holzzvlls wird in Folge einer Steigerung dein Statthalter Franeescv Origo»a ^ Bellenz auf ein Jahr um 85 Kronen übergeben. Ibiü. r. 500. Vor Jahren war die Ordnung worden, daß im Nathe der Landschaft Niviera nicht Vater und Sohn, noch zwei Brüder zugleich sitzen k'"" Die Landsgemeinde bittet nun, man möchte sie bei ihren alten Ordnungen und ihrer Freiheit ^ lassen und bewilligen, daß der Landschreibcr Peter Pellanda und sein Sohn, welche in den Nath g^' Uebertrag, SV „ 13 „ 4 Dem Landschreiber, wann man den Wein verehrt . . — „ 13 „ 2 Dem Landschreibcr für den Abschied . . . . 1 „ — „ — Dem Landschreibcr, die Abschiede auf die Revier zu tragen — „ 40 „ Dem deutschen Scherer 1 „ — „ — Dem Gesandten gehört von den Bußen . . . . 4 „ — „ — Dem Gesandtendiener gehört von den Bußen . . . 4 „ — „ — 00 Kr. «7 Sch. — A. b. In Bollenz Ter Frau Landvögtin Letzi 1 Kr. — Sch. — A. Der Landschreiberin . — „ 40 „ — Dem Dolmetsch — „ 2K „ 4 ,, Dem Weibel . . . — „ 20 „ 4 „ Den Schützen und Boten 2 „ — „ — ,, 4 Kr. 13 Scb. 2 A. o. Auf der Riviera. Den Klosterfrauen zu Claro Der Frau Landvögtin Letzi Den Amtleuten Den Landschreibern 4 Kr. 40 Sch- — Diese Angaben liegen im Archiv von Nidwalden bei dem Jahrrechnungsabschieden von Bellen;, Bollenz und Riviera. 1628. 1873 . ldcn seien, beide in demselben sitzen dürfen. Das Ansuche» wird in den Abschied genommen. Ibick. s. ' Es solle ungültig sein, „was die Unterthancn oder andere Personen ansgcnvmmcn von Oberteilen ^ »lochte,, verschreiben zu canticren lassen." Ibiü. t. .'iltt. Einige Privatpersonen aus Uri hatteit ohne >li^> " Obrigkeiten in Bellenz auf gewaltthätigc Weise zwei Unterthanen gesangen genominen und auf >eie^ Gruild und Boden geführt. Es wird nun für gut eracbtet, den Landvögten aller drei Vog- !', Sache an Uri abgesandt werden soll, insofern die Verhafteten nicht sollten freigegeben Betreff der beiden von lirnern aus Bollenz weggeschleppten und in Uri Ach ^ " Ü^chaltenen Personen aus Bollcnz hatte Uri eine Evnferenz nach Altorf beschieden; Schwyz und ^aren aber nicht erschienen; das von letzter Eonserenz (IU. Oktober) an Uri abgesandte Schrei- ""^"^artet geblieben. Es wird wiederum ein Schreiben an Uri erlassen, welches das Begehren ^Zc, ' '"bchte die Verhafteten an das bezeichnete Ort ausliefern, wem? nicht, die Ursache davon an- lch'x Zusammenknifft, aber anderswo als in Uri, vorschlagen, bei welchem Anlasse man sich auch ^ Zur Sprache gebrachten Weinkauf in Bvllenz besvrechen könne. Absch. 486. n. °»lL. '<>»u, ^ Judice und Mithaftcn legen einige Beschwerden vor; diese sollen ans einer Zusammenknifft behandelt werden. Ibiü. b. ZU!. Den Landvögtcit zu Lauis und Luggarus soll ^rl, ^ werden, datz sie den alten Weibel Pietro della Ganna aus Bvllenz, wo der betreten werde, ^vliii^ eröffnet, datz vor einigen Jahren Johann Peter Judice, damals ^' iir ^ ^bcr Seckclmeister sich Uiiterstanden habe „etwas Bcrrätherei iiber die cnnetbirgischeu Bogtcien ^ Kundschaften tind einem Schreiben von Judice selbst herausstelle. Da Uri keinen Kläger in dieser Sache kennt, das Schreiben Jndices selbst nach der Ansicht Uris hinreichend geh^> ^'bc, wird beschlossen, drei Abgeordnete iiber das Gebirg zu schicken, um den Knndschaftcn nachzu- ^gc» ' ^^upierc des Statthalters Judice zu untersuchen lind die verdächtigen den Obrigkeiten einzuhän- dessen ein Urtheil iverde gefällt tvcrden. — In Beziehung auf die Gefangcunehmung des Statthalters Judice und des Weibels von Malvaglia durch Uri erhalten die Gesandten der ^ Stände Salisfaction. Absch. 481. n. .'»l.'i. Man vernimmt, datz von Neuem die von ""dischcn Tribunal nach Oriels (Airolo) abgeordnetcil Sanitätscommissarien weder Leute noch unt »och ohne Bollcten ailders passieren lasseil als durch die verordneten „beschissenen Wirths- ^ Umtanschung der Fuhr, wodurch die Lebensmittel noch mehr vcrtheucrt werden. tlermnthct, datz diese Cvmmissarien lind ailderc Personen in der drei Orte Jurisdiction sich lelb^ .' allszuspähcn, wer ab- und zureisc, lind was geredet werde, so hält man es für rathsam, die- . ^'"üblicher Form allf den mailändischcn Boden Zli weisen. Da jedoch nächster Tage eine Tag- ^g^^btmmenkommt, so zieht man es vor, von dieser aus den Landschreibern von Lauis und von Auftrag zu ertheilcn,- sich mit dem alsdann zu gebenden Befehl zu dem Tribunal nach Mai- ^ Vcr "nd Zligleich unter dem Schein, als thäten sie es in der ennctbirgischen Bogtcien Namen, ^2. ^ ^ ^^g""g voil Getreide vom mailändischcn Boden, wie es früher geschehen sei, zu bitten. Absch. Bei der Berathung, auf welche Weise die Schlösser zu Bellenz und die Stadt gegeil Ucber- 1874 Bellenz, Bollcnz und Niviera. 1628. fälle sicher gestellt werden könnten, ohne daß man Verdacht in Mailand errege, sind Schwhz und terwalden der Ansicht, man solle den Eommissarins und den Landschreibcr zu Bellenz und den La»d» auf der Rivicra beauftragen, sich insgeheim zu erkundigen, was für Provision den Schlossern vo»»i)l' sei. und wie man dieselben gegen einen Uebcrfalt sicher stellen könne; Uri hingegen, das bereits Josua ^ Brunnen deputiert hat, trägt darauf an, die beiden andern Orte sollten ein Gleiches thnn oder Brunnen auch in ihrem Namen abordnen. Schwhz und Unterwalden nehmen diesen Antrag in dc» schied. Ibill. b. Schwhz uitd Unterwalden tragen daraus an, Uri möchte den jungen Gefangenschast entlassen. Die urnerische Gesandtschaft, ohne Instruction, nimmt den Antrag in de» - schied. Ibick. o. 5lZt. Uri hatte Schwhz und Nidwalden zu einer Confereitz nach Altorf zu des letzthin in Bollcnz aufgerichteten Processes eingeladen. Da die Gesandtschaft von Nidwalden kci»e macht hat, nach Uri zu gehen, man aber gerne den Handel beschleunigen möchte, wird in aller Eilc^ Schreiben nach Altorf geschickt und Uri ersucht, auf den folgenden Tag eine Gesandtschast nach ^",1. zu senden. Nachdem ans dieses Ansuchen eine abschlägige Antwort erfolgt ist, vereinigt man sich Uri auf eilte Eonfcrenz, die gleich nach den Feiertagen in Brunnen oder in Gersan abgehalten soll, einzuladen. Sollte es sich auch dazu nicht verstehen, so soll von demselben das „bewußte und andere aus des Statthalters Judice Verrätherci bezügliche Schreiben und „die Oefsnung des begehrt werden. Absch. 484. Die drei Orte werden zu Anhörung der in Bollenz aufgerichteten ^ zusammenbcrufen. Es wird das, was über die verrätherischen Anschläge des Judice zur Hand iv' worden ist, verlesen. Man findet für gut, Judice selbst zur Ncde zu stellen. Da aber die Gesa» von Nidwalden erklärt, daß sie ohne Instruction sei, weil ihren Herren und Obern der Proceß eingehändigt worden sei, wird das Verhör aufgeschoben. Man vernimmt zugleich, daß, als die ' ^ ordentlichen Gesandten in Bvllenz waren, der neuerwählte Dreigeschworene Gio. Domenico d'Hew" ausgegangen sei, denselben Hindernisse in den Weg zn legen. Um den ganzen Handel vorzunch"'^ ^ beschlossen, auf den !). Januar UM einen dreiörtischeu Tag nach Schwhz anzusetzen und d'Hema selben zu citieren und ihm zu befehlen, daß er des alten Weibels Peter della Ganna, seiner Brüd" ^ Frauen Gut unverändert lasse, serner Uri zu ersuchen, daß es ihn auf jenen Tag zu Schwhz zur wvrtung sich stellen lasse. Absch. 485. a. 52U. Da man mit den Malefizgütern in Bollenz den Obrigkeiten auf untreue Weise umgegangen ist. so vereinigt man sich dahin, daß bei erster »i darüber ei» Proceß ausgefertigt lind die Fehlbaren citiert und bestraft werden sollen. Ibill. b. Die von Ursern und von Livinen beklagen sich, daß ihre Sänmer und andere ans der Landschast ^ und Riviera wegen der Eoutagion mit Bezahlung der Guide» und andcrn Auflagen wider alle nungen gedrängt werden. Es wird beschlossen den Deputierten unv dem Eommissarius nach ^ schreiben, den alten Ordinmgen nachzukommen. Ibill. 0. 5L2. Dem Eommissarius zu geschrieben, daß er nicht allein keine Soldaten „auf seiner Amtsverwaltung abführen lassen, Uebertreter abstrafen solle" Ibick. ck. Uri macht auf das jkricgsvvlk aufmerksam, daS dci ^ nator an die eidgenössischen Grenzen gelegt habe, und wünscht zu wissen, warum dem Ivandschw^^^ j» auf dessen Sachen Arrest gelegt worden sei. Weil man gute Vertröstung hat, daß jenes .üueh- ^ keiner bösen Absicht dahin gelegt worden sei, und es übel gedeutet würde, wenn man Zlriegsvolk lenz legte, entschließt sich Uri den Hauptmann Zum Brunnen zurückzuberufen. Dein Landschre'i^ wird der Arrest aufgehoben. Ibiä. e. Bellen;, Volle»; und Rivlcra. 1629. 1875 NiL!>. »>^4. Die vo» Ursev» u»d von Livinen wiederhole» die im Art. 521 »»geführte» Be- , da »och keine AbHülse erfolgt sei. Es wird beschlösse», eine qualificiertc Perso» aus de» re »de» Orte» abzuordnen, m» die vo» Vellen; ;u der Beobachtung der 1585 der Jnfectio» halber ^ l etc» Eapitulativn »lit Ernst anznhalten und sie ;» einein Vergleiche i» Vetreff der vo» ttrser» »nd >vc h^udcrtei, Ve;ahl»»g der Koste» zu vermöge». Absch. 487. ». 5Ll». Statthalter Judicc wird ^ e» der ihn, zur Last gelegte» verräthcriichen Anschläge verhört. Es wird ihm der Brief vorgewiesen, Julius dclla Tvrrc, gewesene» Propst dclla Scala zu Mailand, soll geschrieben habe», in welchem aus v »^riff und Worte" geschrieben waren: ferner werde» ihn, die Kundschafte» vorgelesen, welche ldie^ l)errätherischen Anschläge hindeute». Unter de» auffallendste» Vetheuerungc» erklärt er, daß er "icht geschrieben und niemals solche Gedanke» gehabt, daß er für die h. Obrigkeit Leib und eingesetzt habe und noch einzusetzen bereit sei. — Uri hält den Judice für schuldig und erklärt, H I ^lestativn, daß es, im Falle er libcriert werden sollte, sich aller Schuld einschlage, wenn nach- sH denselben oder durch seine Gespane Unheil entstehen sollte. Die Gesandten von Schwh; ^Vfc, ^'^ruiert, Uri zu fragen, woher jener Brief gekommen sei, wer ihn getragen und wer ihn habe, und das Angehörte ihren Herreu und Obern zu berichten; auch die von Nidwalden nch- ^ache in den Abschied. Die beiden Gesandtschaften „entsetzen sich" über die Protestatio!, Uri's ^iö Ansicht, daß es bei der Mehrheit der Stimmen nach eidgenössischem Gebrauche verbleiben soll. ' b. - ^»tct Soldaten auf mailändischcm Boden nahe an den Grenzen gelagert sind und es verbiß ^ l'ie etwas gegen die Schlösser und die Stadt Bellen; in, Sinne haben, wird dem über das Ge- ^tsvr ^ Statthalter Anfdermaur der Auftrag gegeben, mit dem Commissarius und den Eastellanen s'" ?^ll Ueberfalls Hülfe den Schlössern könnte gesandt werden, und mit ^ Schreibern zu Lanis, Luggarus und Vtendris sich zu bereden, auf was für eine Weise, ohne Argwohn ^pühcr gcgen Biailand ausgestellt werden könnten. 11>icl. o. l»L7. Der unlängst dem Land- !»hle„ ^ angelegte Arrest soll aufgehoben sein und die Aushebung dem Landvogt in Bollenz anbe- ^iilir^"^"' solle» vermöge obrigkeitlicher Erkanntnisse den Landschreibern „die Genieß und alle ^ Für die Mühe und Arbeit, welche der Landvogt in Bollen; in Folge ^eziei, ^ugeu ausserordentlichen Gesandte» durch Errichtung von Processen gehabt hat, soll derselbe in ^'»»ci^ " ^ Belohnung so gehalten werden, wie voriges Jahr in ähnlichem Fall Laudvogt Zum e»„etbi .MM»» , , ^ ^ '' " ^ ^ ' ^ ' ^ / ' ^ en» pulten worden ist. Ibid. e. Da Berichte gekommen sind, daß von Seite Mailands ^c» .^'^l^)en Landen, namentlich Bellen; Gefahr drohe, daß Kundschafter vo» Mailand abgeschickt die Gegend um Bellenz ausspähen und das Land aufnehmen, daß der Commandant ^ ^kv»/ ""ugciisees fünf große Schiffe erhalten habe, daß Spanien daraus allsgehe, die Pässe in Besitz ^lHt französischen Armee, deren Anrücken man befürchte, den Durchpaß zu verwehren, so d bor, sofort 120 Viani, aus den Orten nach Bellen; in die Schlösser zu schicken und zur Erhal- ^^'chen ^ Landschaft eine Taxe aufzulegen, auch etwas auf die Burren, das Korn, den Wein und ^ H>e .- ^ schlagen. Die Gesandten der beiden andern Orte sind dazu nicht bevollmächtigt, finden auch, ^l>ri„ " ^ Maßregel leicht reizen könnte, und daß es seine Schwierigkeit haben möchte, das Geld dazu Man vereinigt sich endlich unter Vorbehalt der Ratification dahin, fünfzehn redliche Männer 235 1876 Bellen;, Bollen; und Niviera. 1629. aus jedem Ort insgeheim mit einem Hauptmann in die Schlösser abzuordnen, jedem als Wachgcld ^ läusig 1 Krone zn geben und den Herren und Obern die Feststellung des Soldes anheimzustellen. soll jedes Ort 56 Mann in Bereitschaft halten, der Landvogt in Bvllenz 266, der auf der Niviera Mann; die Bellenzer sollen aufs Beste gerüstet sei», um im Nothfall schnell zu Hülse zu kommen- ^ macht sich anheischig, 666 Mann bereit zu halte». Die übrigen Orte, welche die Regierung in den gelegenen Vogteien haben, »verde» ersucht, ebenfalls Sicherheitsmabregeln zu treffen. Lueern soll crl»l »Verden, eine fünförtische Tagsatzung zusamnienzuberufen. Absch. 488. a. 536. Da früher schvn ^ schiedet worden ist, daß man die mailändischen Eommissarien aus de» Vogteien entfernen solle, insofern ^ Unrerthanen der freie Kauf im Mailändischen nicht gestattet »verde, so soll nun, da Letzteres immer stattfindet, dieser Beschlust ausgeführt »verde», zmnal da diese Evinmissarien das Land ausspähen- ll>i«l- 53ll. Weibel Peter della Ganna ersucht »»n 8a,Ivus oonduotns, eine Eopic des wider ihn formierten^' ccsses und um die Erlaubnist, einen Gegenprocest zu errichten. Das Ansuchen wird den Herren und anheimgestellt. Ibid. ct. 53L. S. Vier ennetbirgische Vogteien überh. Art. I. 533. Statthalter '-'lnl^^ manr, »velcher abgeschickt worden war, um einen Vergleich in den» Streite zwischen Livinen und Belb»'.' Stande zu bringen und für die Sieherstellung von Bellenz und der Schlösser zu sorgen, gibt eine über seine Verrichtungen. Sie wird ihm verdankt. Zugleich beschwert er sich aber, dast man ^usgest'^ habe, zu Bellen; habe er viele Verehrungen erhalten, in Folge dessen ihm zu Ursern seine Saumroste» sucht »vorden seien. Die Gesandten äußern darüber ihr Mistfalle», und Uri erbietet sich gegen die einzuschreiten. Absch. 496. a. 534. In Beziehung auf Einquartierung der zur Sicherstellnng von ^ und der Schlösser abgeschickten Soldaten »verde» folgende Bestimmungen getroffen, die auch in Z" ^ befolgt »verde» sollen : Einem Hauptmann soll in der Stadt ein angemessenes und mit hinreichendein rath versehenes Losament eingeräumt »Verden, je zwei Soldaten ein Bett (Unter- und Oberbett) nöthige Küchengcschirr angewiesen, auf die Wache alle Rächt zwei Kerzen und so viel Holz gegeben w» als ein Rost tragen kann. Das alles haben die Bellenzer nicht aus freiem Willen, sondern als ^^n ^ keit zu leiste»». Wo das Geld für den Unterhalt der Soldaten anfzunehmen sei, darüber wird »mn der nächsten Tagsatzung berathe». Ibid. 6. 535. Um zu berathen, »vie man der in der ^dgen ^ schast (den drei Vogteien) residierenden mailändischen Commissarien, von denen man immer Neuerungen vernehmen müsse, los »verde» möchte, soll Luccrn ersucht »verde», eine Tagsatznng der »n katholischen Orte auszuschreiben. Ibid. o. 536. Dem Landvogt in Bellen; wird geschrieben, er ^ Processe wegen Johann Dvmenieo d'Hema vollständig „einnehmen" und dann in die Orte schicken- 537. Den Antrag der Erneuerung der Märchen Mischen Livinen und Riviera nehmen die Gesandt ^ Schwyz und Nidwalden zur Disposition ihrer Herren und Obern i» den Abschied. Ibid. t'. 5 ^ eine bessere Besatzung in die Schlösser und zur Bewahrung des Passes zu Bellinzona legen zn j>> man damit um, den Einzug des schon früher decretierten Umgelds in de»» drei Vogteien von -n Ausführung z»j» bringen. Die Gesandten von Uri und Unterwalden erklären, dast ihr gesessen^ ^ rath beschlossen habe, bei dem zu bleiben, was man beschließen »verde, die von Schwpz, ihren gesessenen Landrath zu bringen. Alsdann wird beschlossen, dast man in allen drei Vogteien >- geld zu bezahlen habe und zwar von jedem Bocale Wein, »velcher daselbst verwirthct oder bei»» ^ ausgeschenkt oder sonst beim Bocale auf Gewinn verkauft »vird, 1 Angster; ausgenommen davon Wein, der bei der Brä» ten verkaust »vird. Ueber die Ausführung dieser Verordnung haben die lew' Bellen;, Bollen; und Niviera. 1629. 1877 ^^»dschreiber ^ dachen und diese Auflage zu Handeil der Obrigkeit einzuziehen. Wenn die Unter- e» diese Ordilung zu hintertreiben suchen sollten, so sollen die Widerspenstigen mit Erhöhung dieses ^ Holste bestraft werden. Ferner soll zum Zweck der Erhaltung der Besatzung an der satziu^"^' erhoben »verde» und die Errichtung desselben vor nächste gemcineidgenössische Tag- ^rcib^ werden. Auf nächste Ostern soll diese Ordnung in's Leben treten. Landvogt und Land- M'e»,^^»sasten Bisitation z»l halte» und diejenige», welche Wein verwirthet oder wegge- eidj" beeidigen, »vie viel Wein sie verbraucht haben, und das Uingeld davon einzuziehen. Mein- ^sch»v>'^ustlich zu bestrafen. Absch. 494. a. 5!i!>. Deputierte der Stadt lind Grafschaft Bellenz >nit e ^ wälschcn zu den Schlössern bestellten Soldaten erhalten und die aus den Orten sp' und Lichtern versehen sollen. Ihrem Ansuchen um Befreiung von dieser Last wird nicht ent i,,^ ^'boch die Erhaltung der wälschen Soldaten zu Händen der Obrigkeiteil in den Abschied genom- dcz ein eingelangtes Schreiben von Mailand bespricht man sich über die Oeffnung sa>ic ^ ^ Einführung des freien Handels und Wandels und die Residenz der »nailändischeu Conimis- lvc>r> ^ ^uar der Ansicht, das; es für die Unterthancn und für die Orte eine große Erleichterung Wih'rt^^" der Paß geöffnet und der freie Handel und Wandel auf dem mailäudischen Boden wieder ein- »»»d ^ ,^dcn könnte; doch das könne zur Zeit nicht geschehen, ohne daß man die Cominissarien zu Bellenz '»»» ^ (Tirols) wie früher residiereil lasse. Man beschließt an das Tribunal zu Mailand zu schreiben b>t>ilv'"^ »lailändischeil Cvmmissarius zu Bellen; dlilden, insofern es gemäß der 1588 errichteten Ea- ^ ^ Eommissarius seine Thätigkeit nur auf das beschränke, was in der Capi- "'^ülte» sei. Sollte er Uebergriffc sich erlauben, so »verde der Evmmisiarins zu Bcllenz das »»ch ^^"en. Die (Gesandte» von Uri »verde» ersucht, bei ihre»» Herren und Obern dahin zn wirken, daß '""^"bischer Eommissarius zu Airvlo residieren diirfe, dainit man um so eher den freien Paß ki»r» .5, j'^'sch. 49«». a. 54l. Die von Subiasco (Giubiascv) begehren in ihrem Sarcggio zu Bellen; bestj'machen. Dem Begehren wird nicht entsprvchen, da auch die von Bellen; nach Ablauf beklag, Jahre ihre Einschläge ausschlagen müssen. Idiä. 5. 54L. Jakob Barera aus Bellen; Landvogt wegen etlicher Punkte, die er den Gesandten auseinandersetzt, ihn habe das wollen, »vährend er unschuldig sei. Die Gesandten ertheilen ihm die Liberation insoweit, steht dir ^ ^ niolcstiert, »vohl aber vom Laudvogt um Geld bestraft »verde» diirfe. Ihm ^aldei, ^'^utioii an die Gesandten offen. Iliiä. 0. 54!!. Das Begehren von Uri, Schwpz und l)tid- dc» ^^^^sZUiig eiilcs Zolles in ihren ennctbirgischcn Bogteicn »vird in den Abschied genominen, das ^ '^'»lal keinen Befehl hat, sich darüber zu erklären. Absch. 499. 0. 544. Da Bericht kommt, »ach dc>„^^^ hvchdeutsche Armer, welche bereits in den Bünden eingezogen ist, nach Italien entweder lichtjg^ . ^'"1 Böllen; oder durch das Misor ilach Bellenz oder durch das Morobbiathal zu ziehen bcab- die ^ird beschlossen den Landammann Trvger cileilds nach Bellenz abzuordnen mit dem Auftrage, ^»seltz, Landschreiber aller cnnctbirgischen Bogteicn z»l sich nach Bellenz zu bescheiden, um mit ^v»dcr/vs ^^^egcln zu bereden, »vclche zur Berlvahrung des Passes zu Bellenz und in der Umgcgend Ä>' 'und sie zur Hülfleistung ernstlich zu ermahnen. Ferner sollen von den drei Orten sofort ^ ^chiv ^ ^ ^ Hellebarden i»ach Bellenz abgeschickt »verde», von denen 196 in das Urner-, 86 in und 56 in das Unterwaldncrschloß zu legen sind; die übrigen haben die Parthun und beide bewache,,. Das Lvsament haben ihnen die Bellenzer zu geben. Alle Orte haben sich gerüstet 1878 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1629. zu halten, damit man im Fall der Noth mit Macht nachrücken kann, und Zürich, Lnccrn und Zug ^ ' ermahnen, daß sie ihr Volk bereit halten. Uri anerbietet sich durch Späher Knude sich zu wessen mau sich wegen des Passes bei Ursern und des Passes ans dem Eschenthal gegen Livinen Z» sehen habe. Troger erhält auch den Austrag, sich zu erkundigen, wessen die in Misor und Aufsle ^ neu seien. Statthalter Anfdermaur wird nach Zürich abgeordnet, um den Eidgenossen daselbst von Entschlüsse Kenntniß zu geben und um Lieferung von 190 Mütt Kernen großes Maß zu einem Preis anzuhalten, das dann nach Bellenz geführt werden soll. Ferner erhält Troger den Auftrag/ d» ^ hinzuwirken, daß die von Lanis, Lnggarus und Maintbal ebenfalls contribuiere», da auch ihr iN Gut geschirmt wird. Absch. 9« >9. a. 545. Ter Anntins stellt den Gesandten ein Schreiben Z", ^ chem er die Orte um eine Beisteuer an ein Kloster ui Bellenz angeht. Uri soll freundlich antworte", ^ „hierum alle Gebühr werde geschafft werden". Ibi dal I I lodere" die Musterung durch einen Evininisjarius vornehmen lasse. Die Anzahl der Mannschaft mmst ' ^ essectiv bleiben. Tie Orte möchten Abgeordnete zu ihm schicken, um über Alles mit ihm zu cavü" ^ Nächstens werde Marschall von Bassompierre in diese Lande kommen und des Königs gute eröffnen. Da unn die übrigen Orte ihre Mannschaft jenseits des Gebirgs heimbernfen haben, weil d» ^ aus freiem Felde lagern mußte, und die Gefahr sehr groß ist, wird das Anerbieteil des Ambassndo^ ^ ^ uoinineu und rathsanl befunden, daß die Herreil und Obern Abgeordnete na h Solothurn schicke»/ dem Anibassador über die Eapitulativn -zu unterhandeln. Es wird ihnen ein Project mitgegeben, »" "" sie sich bei ihrer Verhandlung zu halten haben. Namentlich soll das ausrecht erhalten werden, daß d"» satzung allein im Namen der drei Orte in dieser Besoldung erhalteil und von niemand anderi» ' . den drei Orten gemustert werde. Statthalter Eeberg wird nach Nidwalden abgeordnet, um dessc» ^ und Obere von dieser Verabredung in Kenntniß zu setzen und deren Entschluß einzuholen. Äbfch ."»40. Dem Landvogl in Bollen; soll geschrieben werde», daß man sich verwundere, daß die U»t^ ohne Vorwisseu der Obrigkeiten einen niailändischen Sanitätsconiinissarius in das Land berufe'» ,'i'tlstt n»d ^ Ter Landvvgt soll darauf sehen, ob er etwas Ungelegenes versuche oder zu lange bleiben wolle, ^ ^ Obrigkeiten davon benachrichtigen. Idick. h. 550. Ob bei „diesen sterbenden Läufen" die 9Nst»^^ die Jahrrechnung der drei eiuietbirgischen Vvgleien abreise» sollen, stellt man dem Gutdünken .^stfe anHeini. Tie Gesandten sollen sich zur Abreise bereit halte», die Landvögte lind Beamten von de» vorher in Kenntniß gesetzt werden. Ibill. o. Bellen;, Bollenz und Riviera. 1669. 1879 ^ Ärt. 551. In Folge der Ratification des Abschiedes vom 22. December 1629 (Art. 548) waren ^ Laiidamincinncr Troger, Reding und Zelger nach Solvthllrn zum französischen außerordentlichen Am- ^mdor abgeordnet worden, um über die Eapitulativn für die nach Bcllenz m legende Garnison zu unter- ^ el». Die Abgeordneten berichten über die gepflogenen Unterhandlungen. Aus der Relation geht her- ^ daß der Ambassador mehrere Punkte des den Abgeordneten mitgegebenen Prvjects nicht annimmt, ^ "entlich daß er darauf insistiert, diese Besatzung durch seine Eonunissäre mustern zu lassen. Die Ge- en vereinbaren sich dahin, daß, wenn die Hauptleute nach Svlothurn gehen, Troger mit denselben den ^^^dor von jener Forderung abzubringen suchen und, wenn das nicht möglich ist, ihm vorschlagen solle, Alterung durch einen Eidgenossen aus den andern katholischeil Orten vornehmen zu lassen, welcher ihm be- dx. auch dieser Borschlag nicht angenommen, so soll dem Ambassador das vorgeschlagen werden, zu ^ M.st liebe. ^ Üch bereits anerboten hat. Man setzt aber fest, daß die Hauptleute, Amtsleutc und Kriegsleute in Bellt) ^ Besoldung von einem wie von dem andern Orte gleich zu halten seien. Die Soldaten von ^ald^" ^ Schloß und die Parlhnn, die von Schwhz ihr Schloß und die deutsche Porte, die von Rid- ^ ei, chx Schloß sanunt der Lauiser- und der Locaruerporte bewachen. Absch. -521. n. 55t!. Dem ^"dvvgt aus der Riviera lvird ausgetragen, dafür zu sorgen, daß die Unterthanen daselbst sich gegeil die „anicntlich gegen die Säumer nicht ungebührlich betragen und dieselben ihres B'eges zieheil las- dic > ^Giovanni Bianchet aus Bollenz betreffenden Handel weisen die Gesandten auf >var ""d befehleil den Unterthanen, ihm sicheres Geleit zu geben. Idill. cl. 554. tllochinals l>ai>^ ^^l^udte der drei Orte nach Solothurn abgeordnet worden, un, mit dem außerordentlichen Am- beri i wegen der von Frankreich zu besoldenden Besatzung von Bellen; zu unterhandeln. Sie a»5 v" Unterhandllulgen und zeigen an, daß der Ambassador eingewilligt habe, daß jemand Abi>^" ^ ^^u deputierten Eommissarius monatlich diese Garnison mustere. Den werden ihre Bemühungen verdankt, der Accord, den sie mitgebracht haben, wird angenommen. Kerl), W^csetzt, daß Haupt-, Amts- und Kriegsleute von einem Ort wie vom andern gleich gehalten drcidaß kein Soldat, er sei krank oder gesund, von einem Hauptmann ohne Einwilligung der beurlaubt werden dürfe. Jedes Ort soll der Reiheilfolge nach denjenigen stellen, der mit dem ^eldc , ^ ^ Ambassadors die Musterung vornimmt. Man erwarter, daß derselbe sofort mit dem ^"tzlci' ^ Versprechens anlangen werde. Sollte er bis am Ende der nach Lucern ausgeschriebenen sich . kommen, so werden die Gesandten gegeil den Ambassador „mit gebührlichem Schreiben" ^wlten wissen. Absch. 522. n. 555. In Betreff der Entschädigung an Statthalter Aufder- ^ch>» ^ vorigeil Jahre übernommene Gesandtschast nach Bellenz soll den Gesandten aus die Jahr- Tic g".? Ernstes befohlen werden, die von Bcllenz zu vermögen, lhn zu befriedigen. Ibiä. o. 55«. dc» auf die Jahrrechiiling sollen instruiert werden, daß der „Rostell" zu Giubiasco wieder an dst ^ ^ im Iahe 1611 gewesen, verlegt und der Paß geöffnet werde. Ibick. 6. 557. Im Falle teil ^wch Belleilz abgesaildt werdeil, solleil die von Bellenz durch Schreiben und durch die Gesandelte werden, denselben nach Gebühr Quartier zu geben. Ibick. k. 55». Der Landvogt in Bollenz ü"Ker"" ^^ben geschickt, in welchem er mehrere Punkte berührt, „die ihm schwer fürhalten", und Uri "'"ge Bedenken in Betreff der Besatzung von Bellen;. Die Gesandten der beiden übrigen Orte 1880 Bellen;, Bollenz und Riviera. 1630. haben keine Instruction, sind aber der Ansicht, daß man den früher» Entschluß nicht aufgeben dürfe, ^ dieß für die Orte nicht zum Guten ausschlagen würde. Man hätte jedoch gerne gesehen, daß die A»ibal' sadoren die in der Kapitulation stipuliertc Bezahlung für den Monat vollständig entrichtet hätten, nndd^ die Hauptleute die Soldaten im Geheimen geworben und ihnen kein Geld darauf gegeben, sondern Geld behalten hätten. Weil die Besoldung erst mit dem 1. April angeht, will man erwarten, was wei^ erfolgen wird. Absch. 527. n. 55!». Der Landvogt in Bollen; berichtet, daß viele minderjährige Ki»d^ sich selbst als der Unholderei schuldig angeben, und bittet um Weisung, wie er sich gegen dieselben z» ^ halten habe. Es wird auf eine frühere Verordnung verwiesen, nach welcher man an alle diejenigen Ki»^' welche dieses Lasters halber sich selbst angeben, aber das fünfzehnte Jahr noch nicht erreicht haben, Hand oder Marter anlegen soll. Dein Landvogt wird die Weisung gegeben, an diese Verordnung alten, jedoch soll er die Namen aller dieser Kinder aufschreiben und dieses Verzeichnis; aufbehalten, dieselben die Jahre erreicht haben, so daß dann die Landvögte gegen sie processieren können Der Vogt soll auch der Priesterschast zusprechen, daß sie sich solcher Kinder mit allem Ernst annehmen und ^ Mühe geben, dieselben wieder auf den rechten Weg zu bringen; ferner soll er darüber nachdenken, ^ aus den Spitalgütern Mittel zu entheben seien, um eine Inquisition oder eine Unterweisung solcher KU einzurichten. Ikill. I>. Dem Lorenz Heina, welcher sich gegen den Landvogt in Bollen; ans schämte Weise benommen hat, soll der Landvogt die verdiente Strafe werden lassen. Den Gesandte»^ die Jahrrechnung wird aufgetragen, je nach Gestalt der Sache noch eine weitere Strafe über ihn zu ^ hängen. Idill. v. 5<»l. Um noch fernere Zeugnisse für die vom Statthalter Giv. Pietro Judicc Bollenz angezettelte Verrätherei zur Hand zu bringen, wird dein Landvogt aufgetragen, in Rerbindunll^ den obengenannten Gesandten mit allein Ernste und insgeheim Kundschaften beizubringen. Sollte ^ Einer, der Kundschaft geben könnte, vor der Ankunft der Gesandten sterben oder abreisen, so soll der ^ ^ Vogt bei Zeiten zur Sache thun. Idill. <1. K<»2. Dem Landvogt wird ferner befohle», die Proccsst^'^ . den Consul Capen und Bianchet ungeachtet der von den Obrigkeiten ausgesprochenen Liberation , führen. Die Gesandteil werden auf künftige Ostern verreisen. Idiä. e. Dem Rath zu ^ . wird 1) aufgetragen, die Wehrcnen am Dessin und der Moösa in Stand zu stellen oder doch wc>uß^ die gehörigen Vorbereitungen dazu zu machen, damit im Spätjahr die Arbeit ausgeführt werde» k» ^ Der Rath kommt dagegen init der Bitte ein, das Flözen des Holzes, welches die Wehreueu lM-dcrbc, ^ verbieten. 2) Es wird befohlen, daß sie die Steuern nach dein Vermögen eines jeden vertheilcu u»d blos auf die liegenden Güter legen sollen. Der Rath antwortet, daß er die Genieindc znsannnenrnn»^ ihr solches vortragen und, was beschlossen werde, ausführen wolle. 3) Es wird verlangt, daß d" ^ von allen seinen Freiheiten Copieen gebe; wo nicht, so werde man diejenigen, welche sie nicht annulliert ansehen. Der Rath antwortet, was er bei Händen gehabt, habe er voriges Jahr Landschreiber Magnus von Mentlen zugestellt; was er noch zu Händen bringen könne, »verde er einhändigen. Von Mentlen zeigt an, tvas er erhalten und wem er die Copieen übergeben habe. Aufforderung, daß die Landschaft das Hans, welches an des Großweibels Haus stoßt, kausen und du"» genschaften nnd anderes Nothwendige bauen soll, antwortet der Rath, daß er dazu nicht vcrps» da er auch nichts an den Kauf des Hauses des Großweibels gesteuert habe. Die Gesandten ^ darauf, sie werden es kaufen, nnd die Landschaft habe es zu bezahlen. 5) Auf den Befehl, die Sla ^ nnd den Dragonat zu räumen, antworten die von Bellenz, daß sie das Erste thun wollen, das Z>u" Bellen;, Bollen; und Riviera. 1630. 1881 ^ c der Anstößer. Dein Nach wird bei einer Strafe von 100 Kronen geboten, für die Räumung ' 'Nwcii z» sorgen. 6) Auf den Befehl, den Thurm des deutschen Stadtthores decken und bauen zu lassen, "vrien die von Bellen;, daß die durch die Contagion und die Theucrung herbeigeführten Ausgaben dieß unmöglich machen. 7) Die Gesandten halten sie an, endlich das Umgeld von allein Wein, welcher ^ Maß verkauft wird, zu bezahlen, für die Maß 2 Angster, und dasselbe fronsastenlich abzuliefern. ^iNvegen in die Orte abgeschickten Gesandten werde man nicht anhören und das Umgeld in diesem lln/ Tie Bellcnzer antworten, daß dieß den von der h. Obrigkeit ihnen, als sie sich zu sic ergebe», bestätigten Freiheiten und Privilegien zuwiderlause. 8) Endlich wird verlangt, daß von ^^tthalter Ausdermanr das Rittgeld und die andern Unkosten vergüten sollen, welche er ans der Obrigkeit ihm übertragenen Gesandtschaft nach Bellenz gehabt habe. In Beziehung auf die Kosten, 'r er gehabt habe, um den Vergleich des Spanes zwischen denen von Bellenz und denen von Livinen zu ^ bringe», erklären Entere, daß sie Alles bezahlt hätte», was er von ihnen gefordert habe. Äbsch. 530 a. niil,'l ^ ü'ird für nothwendig erachtet, eine Erläuterung zu dem Rufe zu geben, der befiehlt, daß män- Ichlz ^ »ellen Zoll bei der Meis(Moiffa)brücke bezahlen soll. Ibick. b. Es wird ein Ruf ange- ^ ^e>', daß joder, der liegende Güter besitzt, den dritten Theil mir Korn bestellen solle, serner ein zweiter, It>i machen. Ibiä. o. Rechnung des Kirchcnvogts vom 28. August ^hvil 1630. Ausgaben Pfd. 2584. 19 Sch. Einnahme Pfd. 2095. 19 Sch. Idiä. k. 5>49 Kronen. Davon gehört der Obrigkeit ein Drittel, 183 Kr., jedem der drei 2l. ^ ^ l?- Rechnung über den Zoll zu Bellenz vom 21. September 1628 bis Einnahme 678 Kr. 30 Sch. Dazu der um 85 Kr. voriges Jahr verliehene Holz- ^ Evmmissarius und die Amtleute zu Bellenz hatten boik i. ^ ^ündvogt von Luggarus geschrieben habe, das am Langensee einquartierte Kriegs- Hjx^^^Uige am 28. Riai einen Ucbcrfall der Schlösser zu Bellen;; ferner berichtet Uri, daß Gras Ochte l '^Uchen Schams und Thusis neue Schanzen aufwerfe; endlich wird auch dessen Antwort auf das o» Grafen Casati vorgelegt, welches dieser auf Ersuchen der fünf Orte aus dem Tag zu Gcrsau ^rfall^ abgehen lassen, 'Rachdem man alle Rachrichten erwogen hat, der 28. Mai ohne einen ibi ^beigegangen ist, kommt man zu der Ansicht, daß keine besondere Gefahr vorhanden sei. Denen ""d in Ruffle wird aus ihre Anfrage, wessen sie sich zu den drei Orten zu versehen hätten, ^»eii ^ entschlossen sei, ihnen bei einem Ueberfall cid- und bundesgenössischc Hülse treulich zu ^äßt man es dabei verbleiben, daß Uri und die Landvögtc zu Luggarus und Bellenz ihre ^ '-^'"ahnen, sich in Bereitschaft zu halten. Absch. 533. a. s»7L. Da die seit Jahren durch < ' "V g.» V"*"" — ^ ' ^ > / ""g, durch Kundschafter und aus andere Weise aufgelaufenen großen Kosten auf den drei Orten 1882 Bellenz, Bollenz und Niviera. 1680. lasten und der auf frühern Tagsatzungen gestellte Antrag, die jenseits des Gebirgs regierenden Orte meä' ten an diese Kosten beitragen, zu keinem Beschlüsse geführt hat, vereinbaren sich die Gesandten dahin, das, was früher zu Brunnen verabschiedet worden ist. ausgeführt, der neue auf die Burren, Kaufmann- gütcr, Laden (Bretter) und Anderes gelegte Zoll und das Umgeld vom Wein bezogen werden solle. > Orte werden auf Bartholomen für die Ausführung dieses Beschlusses instruiere» und die übrigen Orte , Baden auf der Jahrrechnung davon in Kenntniß setzen. Ibick. o. 573. Da auf die Mahnung Uris Verwahrung der Passe auf dem Gotthard und jenseits desselben von jedem Ort der Eidgenossenschaft w''g^ der von verschiedenen Orten her vernommenen Drohungen 200 Mann ziehen sollen, Uri bereits sein Land- fahnlein nach Ursern hat aufbrechen lassen und Schwhz seine 200 auch nachgeschickt hat, unterredet »w» sich, wie und wohin man die verschiedenen Eoinpagnieen verlegen wolle, und wo dieselben am »"'ß^ nothig seien. Vorerst erstattet Landammann Reding Bericht über das, was er beim Ambassador ^ Schultheiß und Rath von Solothurn verhandelt hat. (Der Inhalt dieser Relation ist nicht angeg^'^ Es wird rathsam befunden, daß Unterwalden seine 200 Mann ebenfalls unverzüglich ausbrechen laße ' zu diesem Zwecke auf den folgenden Tag eine Landsgemeinde abhalte. Von der von den drei Orten den Mannschaft sollen je 50 Mann nach Bellenz geschickt werden, um die Stadt lind die SchliM' ' schützen; das übrige Volk soll zu Ursern bleiben, bis die Mannschaft der übrigen Orte nachrückt; wird das Weitere verabredet werden. Denen von Bellenz wird geschrieben, daß sie die Soldateil - lieger, Küchengeschirr, Holz, Licht u. dergl. zu versehen haben. Uri wird zu Versicherung der andern lind Absendluig von Kundschaftern sein Bestes thun. Den Gesandten zu Baden wird geschrieben, sie teil bei den Gesandten der übrigen Orte vernehme?', ob diese taglich wachsenden „Discommoditätcn gestalten sollten eontinniert »verde»", und ob sie nicht zu einem andern Entschlüsse veranlaßt wer möchten. Absch. 588. 57-1. Den Gesandten ans die Jahrrechnung wird in Auftrag gegeben, alles Ernstes darauf dringen sollen, daß die Wehrenen, welche nach dem voriges Jahr von den 0!esa» ^ gegebenen Befehl hätten hergestellt sein sollen, hergestellt »verde». Die Betreffenden hatten sich über das Holzflößen beschwert, das ihnen ihre Wehrenen immer wieder beschädige. Absch. 541. ' Um dem in Beziehung auf die Stenern eingeschlichenen Mißbrauch, in Folge dessen dieselben blos MÜ Güter und deren Besitzer gelegt wurden, zu begegnen, wird verordnet, daß künftig nicht blos die Mü von Gütern, sondern auch alle Andern von ihrer Habe bei Eiden den Gesandten Rechnung gebe» si'^ Sollte jemand bei dieser Rechnung sich Betrug zu Schulden kommen lassen, so soll all sein Hab >>>^ ^ der Obrigkeit verfallen sein. Ibick. b. 571». Die von Bellcnz sollen schuldig sein, ihre Freiheit'" Gesandten zu übergeben; sollten sie Einiges Hinterhalten, so erklärt man die Hinterhalte»»«» Artikel '» ^ für kraftlos. Ibick. o. 577. Den Gesandten »ruf die Jahrrechnung »vird der Auftrag gegeben, Großweibelswolmnng zunächst gelegene Haus, »venu es feil ist, zu kaufen und der Gemeinde zu es zu bezahlen. Ibick. ck. 573. Das Umgeld vom Weine, welcher bei der Maß verkauft wird, b- die Wirthe endlich bezahlen und bei ihren Eiden darum Rechnung geben unter Androhung des ihrer Ehren und 50 Kronen Buße. Sollte»» sich dieselben nicht fügen, so »verde» die Gesandten a»ssi^^^ auf der Jahrrechnung aus derei» Kosten zu bleiben, bis sie dem Befehle nachkommen. Ibick. o. ' Die Gesandten sollen auch des Statthalters Aufdermanr Rechnung mitnehmen »nid die Eoiiinunut 'ü Bezahlung derselben anhalten. Ibick. k. 530. Die Gesandten erhalten den Auftrag, wegen des laut „ferndrigen Befehls den Anschlag zu mache»»". Ibick. A. 531. Denjenigen, welche liegend'' ^ Bellenz, Bollenz und Rivicra. 1630. 1883 llm^' ^ ^sohlen werden, von drei Theilen einen anzusäen, damit das gemeine Volk desto besser seinen erhalt habe. Idiä. I>. k»Z!L. Den Gesandten auf die Jahrrcchnung wird der Auftrag gegeben, ^'rgen, daß der „aufgelaufene" Wein ausgeschüttet oder aber dcu Amtsleutcu übergeben »verde an arme Werkleutc zu verkaufen, in welchem'Falle dieselben dann den Erlös denjenigen zuzustellen 'dc/üv gehört hat. Ibick. i. ZN.'t. Es soll auch dafür gesorgt werden, daß das Mäuerleiu aus ^ wvsabrücke »viederhergeftellt werde. Ibick. k. Man läßt es nochmals dabei verbleiben, daß ^ Bellci.z und Nivicra den Landvögten für den Hausrath 50 Kronen zahlen sollen. Ibiä. l. 5!t5. kc» vorjährigen Abschied gehalten werden, daß niemand auf Fürkauf Wein kaufen oder vcr- weniger Geld auf Wein ausleihen oder jemanden zwingen dürfe, bei ihm den Wein zu kaufen. 16 ü ^ ^ Gericht noch Recht denjenigen gehalten werden, welche den Säumern mehr als für Borg hin zu kaufen geben. Ilnck. i». Den Gesandten wird der Austrag gegeben, kö», ^trachten, daß der Tvdtschläger Peter Goraia betreten »verde, so daß man ihm sein Recht anthun dcct^ Bellenz sind anzuhalten, die Stadtgräben zu räumen und die Thorc zu z» 'N (5arlo Ehicherio von Bellcnz »vurde beschuldigt, an dem Tode der Spitalmutter l'vr ^ H^lisfrau schuldig z»> sein Den Gesandten kommt der Prvceß ganz „argwöhnisch" ^san^ ^ ^ Ansicht, daß sich der Beklagte mit dem Leib darüber »verde purgieren müssen. Den Bellenz »vird in einem Schreiben der Befehl gegeben, den Ehicherio in Berhaft zu uehuicn, ihm zu lassen »>nd Zeugnisse von »vohlbcleumdetcu Personen in die Orte zu schicken. Uri »icl't^ wollen Ehicherio in die Orte geführt wissen; die Gesandtschaft von llnterwalden ist darüber sj,^"^"iert, will aber den Entschluß ihrer Obern am folgenden Tage mittheilen, damit man das Gnt a>» is'/" Gesandten zu Bellenz mitthcilen kann; doch soll dieß alles den Gesandten und dem Eommissarius soll ^^iZalien nichts präjudiciereu. Absch. 542. a. »iiil Den Gesandten auf der Jahrrechunng werden, daß sie den deutschen Ehorherrn Ghiringhelli zu Bellenz, der eines schändlichen de», Lebens angeklagt ist, gefänglich in die Orte schicken nebst dem alten Processe, der früher Coinv zugesandt worden war und dermalen hinter dem Eommissarius zu Bellenz liegt, das. ^ prvceß soll dann sanimt dem alten dem päpstlichen Legaten übergeben »Verden mit dem Beifügen, ^vlle,/"-^ ^rzugohen genöthigt sei, da der Bischof von Cvmo nicht habe Hand anlegen bvchav soll der Eominissarius dessen Hab und Gut in Cvnsiscation nehmen und ihn, »venu er noch drei Orte verbandisieren. Ibick. 5. Der zwischen ^ird '^!^^>ürnn Bernardin aus Livinen und drei Personen zu Bellenz wegen Kornkauss ergangene Spruch beiy ^"^^'ben und der Handel au die Gesandten zu Bellenz zur Erörterung gewiesen, weil die Bellenzer nachgekommen sind. Ibicl. ck. Auf de» Befehl der Gesandte», der Rath zu aa,^ wenn er noch mehr Freiheiten und Privilegien habe, Eopieen davon den Gesandten übergeben, re», bleibe, Ghiriughcllv, der seitdem gestorben sei, habe den Austrag gehabt, die Eopieen zn erpcdie- »v^ - ^rsandten möchten die erhaltenen Eopieen ihm zurückgeben, damit mau scheu könne, was etwa auf ^Legen der Bezahlung an Statthalter Ausdermanr antwortet der Rath wie hvrtx ? ^^hnechnung; ingleichem in Betreff der Räumung der Stadtgräben und der Deckung der Stadt- Rt uz, Die Gesandten verlangen die Deckung der Rebenmäuerlein an der Moösabrücke «»s ^ ""d die Herstellung der Wehrenen. Dem ersten Verlangen will man entsprechen; in Beziehung Zwene »vird Beschwerde geführt, daß fremden Kansleuten erlaubt »verde, ungebundene Hölzer in 236 1884 Belle»;. Bolle»; »»d Riviera. 1630. de»« Tessi» ;u ffözen, was die Wehrcnen z» Grunde richte. We»» das nicht verböte» werde, so müßt^ sie die Güter am Tessi» verlassen. Idiä. e. Tie Fordern»; der Gesandte», die von Bellenz w te» dem Commissarius fiir de» Hausrath 50 Krone» bezahlen, wird von de» Letzter» dahin beantwot^ ' sie geben in« Name» der Genicinde etwas Hausrath: seit einiger Zeit gebe» sie den« Eommissarius ' Sch. Terz, dafiir Man möchte sich damit begnüge». 11>i«l. ck. Es »'erden folgende Rufe p" cicrt: I) Jede Person der Stadt und Grafschaft Bellenz soll beim Eide von all ihrem Hab und Gut steueU und dem Eommissarins und den Verordneten dasselbe angeben bei Strafe des Verlustes des Gutes, verschwiegen wird. 2) Alle Wirthe und Weinschenken der Stadt und Grafschaft haben bei ihre» das Umgcld von dem bei dem „Bugall" fBocales von Bartholomen 1629 bis Bartholom»! U>30 verkauf Weine zu zahlen und künftig alle Fronfasten Rechnung zu geben. Tie Gesandten drohen auf der Bellc»^ Kosten in Bellen; liegen zu bleiben, bis sie bezahlt haben. 8) Jede Person, welche Weißbrot backen könne das ungehindert thnn, jedoch na h Laut der Provision und Ordnung. 4) Jede Person, welche gende Güter hat, soll den dritten Theil derselben mit Korn bepflanzen. — Ter Rath von Bellen; legt ll^ die Forderung des Umgelds Einsprache ein, beruft sich ans die mehrmals pon den hohen Gewalten tigten Freiheiten und spricht den Wunsch ans, Abgeordnete in die Orte zu schicken. Die Gesandten es ihm, wenn dieselben auch das schuldige Umgeld mitnehmen, damit sie es, wenn es ihnen ^ nachgelassen werde, sofort bezahlen können. Der Rath macht sich dazu anheischig. Ibick. e. ^ Eommissarius wird befohlen, bei erster Gelegenheit den Ruf des Geldes und den Ruf des Weines, wie sich bei dessen Ankauf und Verkauf zu verhalten habe, ergehe» zu lassen. Idicl. k. 5!k7. In Fohp' am Tessin und an der Mvösa genommenen Augenscheines wird dem Eommissarius und dem Landsehw^ befohlen, die Anstößer, und die „in Brunarv schnldig sind", anzuhalten, daß sie ans der Seite gegen ^ einen Graben machen, den Rhßgrund bei Seite schaffen und ein Schnpfwnhr erstellen Der Eastcllan und die Diener, welche in die Keller geschickt wurden, um den Wein zu vers»t'' ' berichten, daß sie an einigen Orten „aufgelaufenen" Wein angetroffen haben. Tie Eigenthüiner lu^' man möchte ihnen denselben nicht ausschütten, sie wollten ihn mit ihren Arbeitern und ihrem ^esi»^^ brauchen. Bei Eiden und hoher Strafe wird ihnen verboten, denselben unter den neuen zu „ Ibick. Ii. Der Einzug des neuen Zolles an der Moösabrücke wird neben dem des ordc»^ ^ Zolles und des Holzzolles dem Landschreiber von Mentlen übertragen. Idick. i. Die Spital- »u-^ Kirchcnrechnnng werden dießmal nicht abgenommen, weil dieselben im perflvssenen April vorgelegt w>u ^ Idick. k. <>iä. m. Dem deutscheu Herrn zu Bellenz hatte früher jeder Gesandte 6 Kronen verehrt, daß er die Deutschen mit den h menten persah; seitdem er aber wegen seines ärgerlichen Wandels in Ungnade gekommen, wurde ih»>^ ^ mehr verabreicht. Statt seiner versah seit zwei Jahren Jakob Brnnetto im Val Morobbia diese» Dieser spricht nun die Gesandten um eine Belohnung au. Sein Ansuchen wird in den Abschied men. lbick. n. Es wird verordnet, daß die Consoli, welche glauben, nicht schuldig zu Commissarius zu schwören und in Leidnng der Fehler sehr nachlässig sind, demselben zu schwere» ^ und daß der Eommissarius sie strafe» soll, wenn sie Vergehen verschweigen, damit die Kanuner Schaden komme. Idiä. o. Virginins Ehicherio von Bellenz hatte vor einigen Tagen de» Bellenz, Bollen; und Niviera. 1630. 1885 Ätzern die Bilte vorgetragen, man möck^e seinen Better Carlo Chicherio ans der Hast zu Bellen; frei die ^ui, 10,0lX> Krone»» Bürgschaft angeboten. B!an sindet in Folge der Verlesung der Proceßacten ^ache von der Art, daß man den Carl o Chicherio gefänglich in die Orte begleiten lassen will, „damit ^ Wh M dem Leib purgiere". Die Gesandtschast von Unterwalden kann ohne Einwilligung ihrer Obern nicht Hand bieten, will aber deren Entschluß aus folgenden Samstag nach Schwp; berichten, welches üri davon in Kenntniß sehen wird, so daß dann Carlo in die Orte abgeführt werden kann. Absch. g,, Uri hat dem Commissarins besohlen, ein wachsames Auge;n haben; dabei läßt man es ewe Belle Fdleibeii. Idig. x. Jedes Ort soll dem Commissarins alles Ernstes schreiben, daß er die von vie/"' ^^wlte, dem Statthalter Aufdermaur die durch dessen Legation ihm verursachten Kosten innerhalb Tagw Z» zahlen, »vidrigenfalls ihm gestattet sei. Einen oder den Andern von Bellen; zu ver- ^ uren. Ilckck. >l. Den Carlo Chicherio, der des an der Spitalmutter Lavinia und an seiner 'ul Hausfrau begangenen Todtschlags bezüchtigl wurde, hatte Uri durch seinen Amtmann abholen las- Cv» bnrch bie Amtleute wohl verwahrt werden. Es wird ferner beschlossen, daß der Ac» Hvrrat, »velchem der ganze Verlans der Sache bekannt ist, sowie auch die Gesandten im auf^'! Obrigkeiten der Verantwortung beiwohnen sollen. — Alsdann wird der von den Gesandten ^^^"ung formierte Proccß und deren Bericht verlesen und die Vertheidigung durch Frau- für ^ ^^"'ghello und vr. Virginio Chicherio angehört. Uri hält die Kundschaften und Aussagen nicht stirl/^^^ hingegen die von Chicherio in seiner Verantwortung vorgebrachten Beweise seiner Unschnld ""der ^ ^ ^ ^ denselben ans eine Urphede liberiert, jedoch mit dem Beifügen, daß er, bis die beiden Aß " Erkanntniß gegeben oder noch eine Stimme der seinigen beisalle, auf dem Rathhaus zu an ^ ^w»vahrt »verde». Mit seinem Begehren^ mau möchte ihm den Klüger nennen, damit er sich ^ch»vi erlittene Schmach und seine Unkosten erholen könne, wird er jedoch abgewiesen ^chn/' ^idwalden nehmen Klage und Antwort in den Abschied. Die Gesandten ans der letzten Jahr- ^>>hr" ^ culstragSgemäß einen Defensivproceß formiert haben, sollen sich als Lohn für ihre gehabte ^'^" ^cirlo Chicherio ein jeder M Kronen bezahlen lassen. Absch. 545. Die Gesandten bet ^^rcchnung hatten voll den Confiscationen ihr Audienzgeld angesprochen. Da man aber fin- hült / ' ^^ielbe der Obrigkeit und der Kammer verfalle und die Gesandten daran nichts zn fordern haben, schied" ^ "bthig, daß die Obrigkeiten darüber eine Erläuterung geben, und nimmt die Sache in den ^ Bellen;, Bollenz und Riviera sich abermals wegen des Umgclds be- ' sic ... ,r- ^te» " ^l-onen gebüßt werden. Komnieit die Bellenzer nochmals ntit Bcschtverden ein, so soll auf bjz ^ dvn jedem Ort ein Gesandter nach Bellenz geschickt »verde», welche daselbst zu bleiben haben, für ^ ^ch""ng aufgenommen und das Umgeld völlig bezahlt ist. Sollte das eine oder das andere Ort ^ erbeten lassen, so behalte sich das dritte sein Recht vor, den ihm gebührenden Theil ein. ">a»d' ^ evnfisciert werden. Ibicl. f. Dem Landanuuauu Danuer wird bewilligt, im Namen der Ki»^ seines verstorbenen Bruders auf die (guter des RuSca von Luggarus, welche in den Vvgteien der drei sind, Arrest zu lege». Iliiü. l>. <»l 5. Der Commissarins zn Bellen;, berichtet, daß er wegen der in ausgebrochcncn Seuche gegen das Thal bei dem Ort Cama dachen ausgestellt habe, daß aber die von solche bis zu dem Bache gegen Lumino vorschieben und sogar behaupten, daß ihre Jurisdiction bis d»V> sich erstrecke. Nachdem das Schreiben derer aus Misox au die drei Bünde, sowie das des Beitags der dck Bünde verlesen worden, wird beschlossen, letzteres Schreiben zu beantworteu uud aller Orten nachzus»^' wo Gewahrsame über diesen Punkt zu finden seien, um dw Sache baldmöglichst zu Ende zu führen. 547. a. Tic Consvli und Shndici der Stadt und Grafschaft Bellenz, welche sich widersetze», ^ Amt zu huldigen, sollen schuldig sein zu schwören, dem Amt die Fehlenden in Criminal- und Malest;?»^ zu leiden, widrigenfalls sie ihres Amtes entsetzt werden. Idiil. o. l»l7. Ferner soll die Bestraf»^ ^ Fehler gegen die Provision zu Bellenz nicht dem Rath daselbst, sondern dem Cvnunissarius zustehen. Da den Uuterthanen der Termin von drei Monaten, den man ihnen gegeben hat, um das und den Zoll zu entrichten, verstrichen ist, ohne daß der Befehl der Obrigkeiten respectiert worden ist, soll der Commissarins sie fragen, ob sie gehorcheil wollen oder nicht. Sollten sie sich widersetzlich so wird die früher beschlossene Gesandtschaft der drei Orte sofort abgehen. Sollten die Unterthanc» ^ anmaßen, in die Orte zu fahren, so hat der Coinnüssarius es ihnen zu wehreu mit dem Bemerken, d»st nichts ausrichten werden. Ilücl. e. , -tresst'»» 'Art. tillt. Cs wird ein dem Cvminissarius von denen zu Bellen; übergebencs Schreiben, vc das Umgeld, verlesen; in demselben wird auch von den Bedingungen gesprochen, unter welchen >» die regierenden Orte gekommeu seien. Absch. 551. a. 1. Die Verhandlung über die streitige» - ^ che» am Mvntieello wird auf die Sommerszeit verschoben, wo man bequem einen Augenschein »^ ^ kann. 2. Da die von Misox ihre Wachen weggenommen haben uud die Cvutagiou altsgehört hat, Commissarins beauftragt, auch die Wachen derer von Bellenz zurückzuziehen. Ibiü. Ii. die Uuterthanen von Bellenz dem Cidschwur der Consulen und Shndici und der Bezahlung des ^ widersetzen lind ihr Antwortschreiben vermesseil und ungebührlich ist, wird fiir gut erachtet, die besprochene Gesandtschaft aus der Uuterthanen Kosteil abgehen zu lassen. Dieselbe soll am ersten nach Lichtmeß zu Altorf sich versammeln und sofort abreisen und, ohne irgend welche Rücklicht Z» ^ jene beiden Punkte exequieren. Sollten die Uuterthanen sich nochmals widerspenstig zeige», so ^>> Gesandten, daß sich die Herren uud Obern belieben lassen werden, eine namhafte Anzahl Vvlkö » Bellcnz, Vollen; und Riviera. >631. 1887 ^'te» Zu Handhabung des obrigkeitlichen Ansehens dorthin zu schicken. Sollte ein Ort einen andern fassen, so solle den andern Orten dadurch nichts präjndiciert sein. Ibick. o. Dieser nach P,^^uden Gesandtschaft wird auch der Auftrag gegeben, sich zu erkundigen, wie die Verleihung der Il>N^ ^ Bellenz ain passendsten und auch zum Nutzen der Obrigkeiten bewerkstelligt werden könnte. 023. Die von Misor beschweren sich, daß ihnen den 2. März 1629 ein Zoll von 2 Schilling ^umi Waareil zu Bollenz oder an der Mvösabrncke zu zahlen auferlegt worden sei. Da dieser wnrde, um die Stadt und die Schlösser zn Bellen; besser verwahren zu können, auch der- cu/" ^u^lZuben dafür, sowie auch die Erhaltung der Brücken und Straßen sehr groß sind, endlich ^ die Leute ans den regierenden Orten, die Untertbanen und alle Fremden denselben bezahlen müssen, ^ glaubt uian von Erhebung dieses Zolles nicht abstehen zu sollen. Den Gesandten, welche nach ^lla»d reisen, um den neuen Gubernator zu begrüßen, wird der Auftrag gegeben, mit Abgeordneten von ^ Rückkunft zu Bellenz zu reden und sie von ihrem Vorhaben abzumahnen. Absch. 537. a. dic^ Stadtvogt, die Räthe, Eonsoli und Syndici der Stadt und Grafschaft Bellenz werden vor ft» ^"udten beschieden. Ihnen wird befohlen, I) Eopieen von ihren Freiheiten und Privilegien nebst h^.^'V"ulieu vorzulegen und zwar noch vor Abreise der Gesandten, widrigenfalls die Obrigkeit dieselben ^ckc>/ ^ wtzMtig erklärt habe; 2) den Stadtgraben zu räumen; 3) die Dhürme der Stadtporten zu ^ Nebenmauern der Movsabrücke zu decken; 5) die Wehre daselbst wiederherzustellen; 6) die z» »>. ^e'ssin unter der Portnn auszubessern; 7) das Umgeld des beim Zapfen verkauften Weines ^ Dilles bei Androhung von Bußen. 8) Da sich die von Bellenz beklagen, daß man Kauflentcn '^bZe'bundenc Hölzer durch den Dessin zu flözen, aber sich herausgestellt hat, daß die von ^»»l/ Erlaubniß dazu gegeben haben, so wollen die Gesandteil diejenigen wissen, welche es »ach ' ^'en, um sie strafen zu können. 9) Die von Bellenz sollen künftig die Steuern und Anlagen bc» ^ ^"""t»iß der Obrigkeit ohne Widerrede zahlen, von welcher Erkanntuiß ihnen eine Eopic gege- IftDiejenigen, welche liegende Güter haben, sollen deu dritten Theil mit Kor» bepflanzen. kc„ aufgelaufenen Wein haben, sollen denselben ausschütten, damit jede Gefahr verinie- ^ffc» ^ Bellenz erwidern auf Nr. 7, ihre Freiheiten und Privilegien seien so klar, daß sie hchch ^ wegen des Umgeldes in Ewigkeit nicht mehr molestiert werden, und wenn man ihnen vorbei, Obrigkeiten mehren lind mindern können, so beziehe sich diese Bcfugniß nicht ans ihre Privi- auf die Statuten und das erst noch unter dem Vorbehalt, daß sie einwilligen. In Bezie- ^ ^ ailttvortcn sie, daß weder die Eommunität noch die Grafschaft Bellenz die Erlaubniß zum habe. Gegeil die übrigen Punkte erheben sie keine Einsprache. Absch. 564. a. 025. Die >vch ^fseu eiilen Ruf anschlagen, daß jeder Wirth innerhalb acht Dagen die Rechnnng bringen soll, >»zch ^ er in den letzten zwei Jahren bei dem Zapfen ausgeschenkt hat. Dem wurde aber nicht »cht ^"w,en. Ipjg. Zz. Ejuen andern Ruf lassen sie ergchen, des Inhalts, daß jeder innerhalb ^>geb" denjenigen, welche dazll verordilct sind, die Steuern anzulegen, schriftlich »»ig -Dem wurde aber ebenfalls nicht nachgekommen. Ibick. o. <»27. Da man den in Art. 624 ist, ^ Befehlen, welche schon seit mehrern Jahren gegeben worden sind, bisher noch nicht nachgekommen i>vgt ^ denen von Belle»; eine Buße von 290 Kronen auferlegt und dieser Beschluß dem Stadt- ^»c» '^uscone durch den Großweibel mit der Benlerkung iiberbracht, daß die Gcsandtcil auf ^rer von Bellenz bleiben werden, bis man demselben nachgekommen sei. Diese erkläre», daß sie 1888 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1631. gemäß ihren Privilegien da» Umgeld zu zahlen nicht schuldig seien, entschuldigen sich mit den Steck»» littsch'" >ve laufen und der Thcuerung, daß sie den andern Befehlen noch nicht nachgekommen seien, und Abgeordnete in die Orte zu schicken, um ihr Anliegen den Obrigkeiten vorzutragen. Die Gesandten h"^ die Strafe für wohlverdient, wollen jedoch den Bellcnzcrn „ab den Kosten verreisen", mit den Obrigkck»' über die Mittel berathen, wie die Buße einzubringen sei; die Abscndung von Abgeordneten in die wollen sie ihnen nicht verwehren. Idiä. ck. (»2(t. Jakob Tatto, Kirchenvogt zu Bellenz, legt seine Kir^" rechnnng ab. Ausgabe: 1907 Pfd. 1(1 Sch. Einnahme vom Holzzvll, welcher der Kirche gehört f»r Jahre 1629. 1630, 1631 1531 Pfd. Ikick. e. (»Lit. Francesco Auscone, Spitalvogt, legt die rechnnng vor. Ausgabe: 2(144 Pfd. Einnahme: 4031 Pfd. 15 Sch., nicht gerechnet rückständige Betrag von 369 Psd. Ferner sind noch einzuziehen 12(X) Pfd. von den Erben des Bartholo»^ ------ - — UN Mollv und ein Vcrmächtniß des Peter Falchi. Ickiä. k. (MO. Kammerrechnung. Betrag Kr. 913 ^ ch' durchs Ibiil. (Mt. lliechnung über den Zoll zu Bellenz und den Holzzoll Kr. 920. Sch. 07. Angst. 2. ^ c? , ^ ^ ^ ^ ^ ^ .-K (ML. Magnus von Mentlen, Zolleinnehmer zu Acllenz, berichtet, daß manche Kauflente, naincntlu, Annoni, Bolpii und Lorcnzi von Mailand, welche dieses Jahr bei 0000 Stück Kaufmannswaaren d»> ^ führt haben, sich geweigert hätten, den neuen Zoll an der Moi-fabrücke zu bezahlen, da derselbe d-» ' ^ Verträgen und den Privilegien, welche sie von den Eidgenossen hätten, zuwiderlaufe, und daß sie dcß> » sich an die h. Obrigkeit wenden wollen. Er bitte um eine Weisung, wie er sich zu verhalten habe, ^ aber zugleich darauf hin, daß, wenn man diese Evndvtta belästige, dieselbe einen andern Weg möchte. Ueberdieß wünscht er, es möcbte ein Zollbrief errichtet werden, worin specißciert werde, zu bezahlen habe, da einige Thäler und Landschaften Zollfreiheit genießen, und für was für Waarc» ^ ^ 4, fiir was für man 2 Sch. fordern solle. Ickiä i. (»II. Weil über die Beschwerde derer von ^ ungl^' .keilet dll wider die von Bellenz. welche einen jenen nachtheiligcn Markt zu Giubiasco errichten wollen, Meinungen gefallen sind, so nimmt man die Sache in den Abschied zur Entscheidung durch die Ol'Ujch Abscb. 567. «1. (UM. Zürich wird ersucht, den drei zu Bcllenz regierenden Orten zu schreiben, dM :neh Vertrag, am 18, nickt aber am 9. Octobcr gehalten werden möchte. Absch. 569. o. (Ml». Zürich hatte a»^ Markt zu Giickiasco gemäß dem im Jahr 1619 zu Baden geinachten und von den drei Orlen ge'»^""'^ Bellenz regierende!, Orte geschrieben, sie möchten den Nuf, mit welchem deren Gesandte auf jüngst^ ^ rechnung den Jahrmarkt zu Giubiasco auf den 9. Octobcr verlegt hätten, widerrufen, weil diese dem auf den 13. fallenden Jahrmarkt zu Lauis und dem Zoll der zu Lauis regierenden Orte wäll Eintrag thun würde. Dem Schreiben ist beigefügt, daß die zu Lauis und zn Luggarus regierend,»^- denen zu Lauis gestatten würden, Volk aufzustellen, um die auf den Markt nach Giubiasco reisend,'» > , leute aufzuhalten und den Paß zu sperren. In ähnlichem Sinne hatten auch die fünf andern evansll Stände Schreiben erlassen. — Da der Markt zu Giubiasco älter ist als der zu Lauis und viel »» quemlichkeit als jener zu Lauis namentlich den Mailändern darbietet, die Lauiser die Verkäufer das Vieh, wenn es durch den Weg über den Monte Cencre Schaden gelitten hat, um einen loszuschlagen, so wird an Zürich und die übrigen Orte geschrieben, sie möchten um des gemeine» - ^ willen dem Markte zu Giubiasco seinen Fortgang lassen. Wenn sie den Lauisern gestatten sollte», ländifchen Kaufleute zurückzuhalten, so würden sie sich veranlaßt sehen, den deutschen Käufleuten d,» des Lauisermarkts zu wehren. Absch. 570. a. (M(»> Denen von Bellenz, die sich weigern wollet Bcllenz, Bollen', und Riviera. 1631. 1633. I88S ^ Avlhfall sich in die Wehr außerhalb des Landes zu begeben, soll ernstlich zugeschrieben werden, daß sie ' ^dehr u»d Waffen sich gefaßt zu halten und den Befehlen zu gehorchen haben. Ibid. a. I« bißt ^ ^ Alt-Teckelineistcr della ttanna erscheint auf Eitation hin ivegen der Consiscation der i» ^ ^ d'Audreictta. Die darüber eingelegte lllechnung wird nicbt klar erfunden und deßwegen ^ Abschied geuvininen, um der wahren Beschaffenheit der Sache nachzuforschen. Abfch 7)76. e. <».'!)!. »»d Schwhz nehmen die Beschwerde des dermalige» Landvogts in Bollenz über das von den lebten sie ^^e Tätlichkeiten zwischen den Judiee und Magiuo gefällte Urtheil in de» Abschied, da V?r 9^ ihrer Herren und Obern nicht vorgreifen wollen. Abfch. 578. o. <».'!;>. Abgeordnete Lauis bringen ihre Beschwerde wegen der Errichtung des Jahrmarkts zu Giubiasco vor, iü'tt ^^rhtsame auseinander und lege» einen von neun Orten den 14. Februar 1633 zu Baden errich- Al ' schied vor, gegen welchen aber die Herren und Obern protestieren. Zugleich beschweren sich jene ^lb'i» ^ "^rn über die Fürleite zu Bellenz und über die Guide» zn Zeiten einer Pestilenz in der Landschaft llicich ^ Zweckmäßigkeit ein, zwischen denen von Lauis, Bellenz und Ginbiasco einen Vcr- Stande zu bringen, und seht zu diesem Zwecke einen Tag nach Brunne» auf den 18. April an zun./'. Die Abgeordneten der Landschaft Lauis bitten, man mbchtc sie in Betreff des Marktes ichiilze ^ ürnnachten tmd von allen Obrigkeiten ratificierten Vertrag ^iihrr Abgeordneten von Giubiasco bitten, man mochte sie den früher in „Sarctsch" gehaltenen, vor Giubiasco verlegten Jahrmarkt beibehalten lassen. Beide Parteien legen ihre Rcchtsame ^Nch ^ derselben zu einem Vergleich Hand bieten will, lassen es die Gesandten bei der dez Herren und Ober» gethanen Rtarkterneuerung gänzlich bewenden. Die Versperrung »>ß""d das Verbot, daß Keiner drei Tage vor und nach dem Markte von Giubiasco »cd 'Laare wegziehen dürfe, soll beseitigt werden. Absch. 584. -r. <»4l. Die von Lauis beschweren ^urteile, welche man zn Bellenz wider alte Gewohnheit von ihnen verlange. Da die von ^ Aechtsaine dermalen nicht vorlegen können, wird die Behandlung der Sache einstweilen versalz z,^. Gesandten auf die Jahrrechnung erhalten den Befehl, die Bellcnzer noch- ^kstcll ^ des Umgelds, zur Säuberung der Stadtgräben, zur Deckung der Thvre und zur bes^ Rebenmauern an der Moösabrücke anzuhalten und die ihnen auferlegte Strafe wegen Richt- ivsori ^ früher gegebenen Befehls einzuziehen. Zeigen sie sich halsstarrig, so haben die Gesandten ^ivclck'.^ ""d Obern zu berichten. Absch. 601. a. Da der Rath zu Bcllenz es ist, !ell>e ^ Renitenz ausgeht, so ivird die Frage aufgeworfen, ob es nicht zweckmäßig wäre, daß der- °i»ezJahre zur Hälfte „geändert" werde, oder daß doch wenigstens jedesmal nach dem Absterben ^'rger ^ Erwählung eines andern der Bürgerschaft zustehe, oder daß „durch sie die Rüth und ^lßeibei^^""^ erwählt werden sollten". Ibid. Ii. Alan läßt es bei der alten Verordnung ^H»t's ^ Steuern in dem Territorium zu erlegen habe, wo er seine Güter, Häuser, Hab auch die Kaufleute von dem, was sie in ihrem Gewerb haben, steuern sollen. Ibid. o. erhalten den Befehl, den wiederum erneuerten Markt zu Giubiasco laut der obrig- vkanutniß ausrufen und halten zu lassen. Ibid. ä. Die Gesandten sollen sich crkundi- 1830 Vellen;, Vollenz und Niviera. 1632. gen, ob es vorthcilhaster sei, den Zoll zu Bellenz, wie eine Zeit her, uin Lohn einziehen zu lasse» oder >i»' aus eine Gant zu schlageil. Ibid. e. <»47. Die Gesandten erhalten den Auftrag, sich nach Mß't begeben lind den Misvxern zu Gemüthc zu führen, daß sie keine Ursache haben, sich über den Zoll c>» ^ Mvnsabrücke zu beschweren, da derselbe nicht von dem gefordert werde, was zu ihrem Hausbrau che ^ sondern nur von dem, was auf den Fürkauf durchgeführt werde. Ibiä. f. <»4l!. Tie Obrigkeiten die Gesandten instruieren, ob dem Großweibel zu Bellenz ein besonderes Haus zu kaufen und die Pw»»' wo der Landschreiber residiert, zu restaurieren sei. Ibid. . Die Landvögte sollen angt'h" ^ werden, sofort nach abgelegter Rechnung auszuzahleil, was den Obrigkeiten gehört; wo nicht, so svilc» Gesandten auf eines solchen Landvvgts Kosten bleiben, bis er ausgezahlt hat; doch ist ihm sein Recht den Fiscal vorzubehalten. Ibid. Ii. <».1«. Die Gesandten haben persönlich den Spital in Bollc»!' besuchen lind zu verordnen, daß derselbe besser als bisher in Ehren gehalten werde, lind denen gcgG» ^ welche diese Pfründe verleihen und nicht bessere Aufsicht habeil, das Angemessene zu verfügen. ^ iiZl. In Beziehung auf die Verhandlung des Landvogts in Bollenz, den Statthalter Maggino und , betreffend, läßt man es bei den obrigkeitlichen Erkanntnissen verbleiben. Ibid. k. <».'»2. Es wir passend erachtet, daß drei Abgeordnete von den drei Orten aus einen von Uri anzusetzenden '-Gil ^ alesizw 7,3. ' ll»p cfizis-h^ " ' ^ WM Sachen vereinbaren, welche dann in das Statutcnbuch eingetragen werden soll. Ibid. 1. <»311 sanimenkommen und sich über eine Taxe als Belohnung für die Beamten in Bollenz in inalcß.tz -?cl Priester zu Prconzv lind noch ein zweiter sollen wegen ihres ärgerlichen Lebens bannisiert oder die ^ thancn angewiesen werden, denselben das Pfrundeinkommen nicht zu verabfolgen. Ibid. in. <»3^' Antrag Uris, daß die Gesandten aus der Brücke von Abiaseo (Ablentscherbrücke) die „Untermarchu»^ ^ zeichnen sollen", lind daF Begchrcil von Josua Zum Brunne», daß er sich für Korn, das er vor Jahren geliehen, aus den Gefälleil von Bellen; bezahlt machen könne, wird in den Abschied gc'»»" Ibid. n. <»33. Den Gesandten alis die Jahrrcchnung soll der Auftrag gegeben werden, daß sie wi' Landschreibcr voil Atentlen nach der Taxe erkundigen, welche vor Jahren wegen des aufgekaufte» Bünde auszuführenden Weines festgesetzt worden ist, damit man eine „ertragentliche" Verordnung könne. Ferner hält man es für passend, Maßregeln zu treffen, daß nicht so viel Wein den Lange»^ untergeführt werde. Ibid. o. <»7»<». Den Streit der Vettern Pcllanda auf der Rivicra sollen sandten entweder gütlich vergleichen oder rechtlich austragen. Ibid. z>. <».">7. Alleil „aufgclww ^ Weiil sollen die Gesandten auszulasseil schuldig sein. Ibid. cj. <»3 ^ ^ der Rathsbesetzung hätten sie sich mit den Burgern bei Eiden verglichen, lind von diesem Vergleicht sie nicht abweichen. Absch. 602. a. <»7»i<. Wegen der Steigerung des Zolls an der Monsabrücke w» Zusammenkunft mit Abgeordneten von Misox nnd Rüffle den 17. September zn Lumino gt'h»^^ Gesandten geben als Grund der Steigerung die großen Unkosten an, welche der Unterhalt der Bellenz, Bollen; und Riviera. 1032. 1891 erfordern und zugleich den Ausfall iin Zoll, tveil eine große Zahl von Kanfmannsgütern einen / ^^3 einschlägt. Die Abgeordneten von Misor »elnnen die Sache in den Abschied, weil nicht alle l>«r^" " ^tgen des Giubiaskermarkts haben die Gesandten „ein Credenzschreiben Landschreiber zu Bellenz an den Herzog zn Mailand und Landammann von Roll abgehen lassen, !lel>^ Landannnann iin Durchreisen tröstlicher Hoffnung gewesen, worüber er genugsainen Bericht " Ii>iü. o. <», nchine» die Gesandten in den Abschied. Ibiü. 6. Die Kaufherren zu Mailand wei- ^»slrerhöhten Zoll zll zahlen. In Folge dessen wird dein von Mentlcn und Gio. Chicherio der streben denselben zu schreibe», daß man ihre Güter in Arrest legen wolle, wenn sie sich nicht Äbt e. Dem deutschen Chorherr» stellen die Gesandten auf die vorgewiesene Pfründe wieder zu, jedoch mit der Bedingung, daß, wenn Jakob aus Bal Morobbia Schlössern begehre, man ihn aus des Chorherrn Pfründe belohnen solle. Idiü. t', H ' ^^alrechnung, abgelegt von Hans Jakob Tatto. Ausgabe: Pfd. 370. Sch. 12; Einnahme: Ichj ' ' l?- Eben derselbe legt als Kirchcnvogt die Kirchenrechnung ab. Einnahme: Pfd. ^ „eingeantwortet tvordcn": Pfd. 889. Sch. 2. Ibitrag: Kr. 1038. Sch. ü0. A. 4. Il,iä. i. «tt7. Zollrechnung. Der Betrag derselben ist > angegeben ll>i,l. le. Weil die von Bellenz die Rebenmauern an der Moösabrücke noch nicht stellt oie Stadtgräben »och nicht gesäubert, die Thore und Thürine noch nicht gedeckt haben, wird '^cbeu ^ Jahrrechnung befindlichen Gesandten der schriftliche Befehl zugeschickt, die auferlegte Buße ein- bis ""b Kosten der Bellenzer so lange zu bleiben, bis dieselbe bezahlt ist. Die Bellenzer haben «ch^^'^stcn jene Arbeiten auszuführen, widrigenfalls eine außerordentliche Gesandtschaft werde abge- ^ sie " -bbsch. 000. n. Die Bellenzer sollen das verfallene Ilmgeld bezahlen, es sei denn, authentische Beweise ihrer von den Obrigkeiten erhaltenen Befreiung vorweisen können. Idicl. d. >hci> ^r>n Bellenz anerbieten sich, daß jeder sein Gut in das Ort versteuern soll, „da er den Mehr- Ria» laßt es dabei bewenden, fügt jedoch bei, daß nicht allein die liegenden Güter, sondern ^ Habe, welche Ruhen trügt, versteuert werden soll. Idiü. o. tt7I. Die Gesandten ans ^Hnung sollen bei der Bürgerschaft von Bellen; sich erkundigen, über was sie sich in Beziehung ^ iliätbe zu beschlvere» habe, damit die Herren und Obern aus eine Abänderung derselben ll>iil. l». Sie sollen sich ferner erkundigen, was die Behausung für den Groß Ilijg aus welchen Mitteln sie zn bezahlen sei, und was die llmertbanen dazu contribnicren würden ^ Dem Bischof von Como soll geschrieben werden, daß er den Pfarrer von Lumino wegen >» >^^^chen Wandels amovieren und strafen solle, widrigenfalls man genöthigt wäre andere Mittel ^cife,,. che» " ezx . ^>-"«>>>>>»>»>.-- - - /—- — u> zu Scmentina ihr Kloster nach Santa Maria di Loretto in Bellenz verlegen, ihre 'bu> zu beseitigen. Zugleich soll ihm bemerkt werden, daß die Landvögte und Coinmissaricn dir ^.^Wenexaminationen" jeweilen beigewohnt hätten. Ibiü. k. ii71l. Da man Rachricht bat ui ' daselbst andere kaufen wollen, so wird dem Bisckof von Como geschrieben, er möchte ^ler vorhaben verhindern; man werde den Klostezfranen nicht gestatten, an einem andern Orte ^>z js, ^'1- t-'- tt7S. Eine Rlodcrativn in den Taxen für die Belohnung der Beamten in Ichon früher gemacht und nach Bollenz geschickt worden. Da kein Exemplar davon sich in den 237 1892 Bcllenz, Bollenz und Niviera. UM, 1639. Orten mehr befindet, werden die auf der Jahrrechnung befindlichen Gesandten beauftragt, das Ereml'^ dieser Moderarion von den Beamten herauszuvcrlangen und in das Statntenbnch einzutragen, widrig"^ man ihnen auf andere Weise das Gehörige vorschreiben werde. In der dießmaligen Rechnung soll >' im Nlalefiz nicht mehr als 20 Kreuzer für jeden Tag gut gemacht werden ; was sie bei Malesizv" lungen gegessen und getrunken haben, sollen sie selbst bezahlen. 11>i>l. I>. <»7. Die an den Nuntius abzuordnende schaft soll auch Beschwerde gegen den Bischof von Evmo führen, daß er Sachen, welche vor den ^ Richter gehören, vor seinen Stab zu ziehen bemüht sei. Ibid. o. <»«<>. Dem Eommissarins Z» wird ernstlich geschrieben, er möchte dafür sorgen, daß die Wehresteuer von dem Bicarius Ghiringh^^ dessen eigene Güter eingezogen werde, was in Beziehung ans die andern eigenen Güter der Geistlich"^ , falls zu beobachten sei. Ibid. cl. Um die großen Kosten bei malesizischen Procedurcn in zu vermindern, wird eine Moderation beschlossen und der Commissarius zu Bellenz beauftragt, ^ Landschreiber von Uri sich nach Bollenz zu verfügen lind diese Abänderung durch den Landi'^^, in das Statutenbnch eintragen zu lassen. Ibid. k. 0, den Erden des Eonnnissarins Büeler sel. 10V verabfolgt ^ sollen. Ferner hat er alle Kosten, welche durch die beiden Processe herbeigeführt worden sind, zn oincn Eid zn schwöre», dag er die erlittene Gefangenschaft und Reprehcnsiv» weder seine Fran, djxj, ^ verwandten, noch irgend jemand mit Worten oder Werken wolle entgelten lassen. Sollte er nicht halten, so würde er ans die Galeeren vcrnrrhcilt und sein Vermögen consisciert werden, iiiii ^ wieder mit ihm, so soll er, wie es einem treuen und redlichen Ehemann geziemt. ^ leben, widrigenfalls ihn auch dafür die Galecrenstrafe treffen würde. Uebrigens soll ihm diese ^ Ehren unschädlich seilt, insofern er die verhängte Strafe leistet. Ibid. I. <»«7. Ter llcss!^ Eomv wollte nicht zugebe», daß der Ausrichtung von Processen, welche geistliche Personen bell,,/Regenten der ennetbirgischen Bogteien beiwohnen; wollte ferner einen Weltlichen, gegeil welchen de», Person etwas zu klagen hatte, zwingen, vor dem geistlicheil Gerichte zn erscheinen, wie das ^i»l ^Paganino begegnete, über den zuletzt noch der Bann verhängt wurde. Da Aidwalden die Evnsercnz zu spät erhalten hat, nm seinen Gesandten zn schicken, beschließen die (kein beiden anderil Stände eine zweifache Gesandtschaft ans den 6. April zum AunlinS nach Lnccrn »»,. / ^' üwhiil alich Aidwalden seilte Gesandten abzuordnen habe, nm über diese Pnnkte mit ihm zu ^ Es ist zwar die Ansicht, daß die weltlichen Beamten bei Processen gegen verdächtige Geist Brancb beiwohnen sollen, damit nicht etwa malefizische Delikte weltlicher Personen hinter- Ta niail aber dafür keine Beweise vorführen zn können glaubt, hält man eS für zweck- j» vorliegenden Fall den Annlins zn bewegen, den Doetor Rnggia, seinen gewesenen Sccrctär, lij, dem Proceß des Priesters Dvlano klage, Bertheidignng nird Aussage der Zeugen schrift ,v^uutins zu übergeben und von ihm das Urtheil sprechen zu lassen; am gerathensten aber wäre de» der ersten Proeednr bliebe. Ferner glaubt man nicht zugeben zu sollen, daß der Bischof tt ^ ^enn (Geistliche eine Ansprache an Unterthanen haben, diese vor seinen Stab zwinge, und daß ^ soll strafe lind ihn in den Bann lege, da Eardinal Borromco das Gegentheil ordiilicrt hat. tt Verl,; ^'earins zu Bellenz geschrieben werden, daß er den Bann entweder nicht verkünde oder, wenn tth^. lvieder aufhebe, mit dem Versprechen, daß Pagailinv vom weltlichen Aichtcr seine Strafe vc»> ^ ^^'de. Da der Bischof von Eomo dergleichen Aenernngeu einführt, nicht Weniges jährlich ans l»r ^..''^^üschen Territorium bezieht mlv dennoch die Pfründen daselbst mit Pensionen beschwert, so wird ^lli'e,, ^ darauf bedacht zu sein, einen eigenen Bischof zu erhalten. Dem Auntins wird ge- liijs^, ' ^ »lochte iiber obige Pnnkte sich nicht erklären lind sich vom Bischof zu Eomo nichts einreden ^cch,,-' ^ projektierte Gesandtschaft bei ihm gewesen sei. Absch. (M. u. (»Ztti. Uri hält es für v>>e Schlösset zu Bellenz mit mehr Provision und Munition zu versehen und bauliche Verbeffe- »ch^,» ^p">rhmen. Es stellt den Antrag, dafür die Unterthanen durch eine Auflage in Anspruch zu ^>>k„ ^ Gesandten der beiden andern Orte halten zwar jene Verbesserungen für nöthig, tragen aber >»e,l. ^»terthanen eine Eontributioil dafür zuzunluthen. Die Sache wird aü rokoromlum gcnoni ^fflcr Auf ein Schreiben des Auntius, aus welchem hervorgeht, daß dem Erz- ^rllenz bereits der Befehl ertheilt lvordeil sei, den Paganino zu absolvieren, wird dem Eom- ^of ^ ^^vieben, daß diese Absolution sofort ausgeführt, die Suspension des Einkommens, welches der Coinv aus der Vogtei bezieht, und der ans Hab lind Gut des VicariuS foraneuS gelegte Ar- 1894 Bcllenz, Bollenz und Niviera. 1633. rest aufgehoben werden soll. Hat Paganino noch Ansprachen an den Vicarius, so soll er denselben ^ den Nuntius eitleren. Ibiä. o. Aus ebendemselben Schreiben des Nuntins geht hervor, da!» Unterthanen von den Geistlichen vor den geistlichen Richter citiert und vor demselben zu erscheinen Geldstrafen und Auflegen des Bannes gezwungen werden; serner daß der Nuntius nicht zugeben wolle, ^ Beamte der Orte bei Processen gegen die Geistlichen beisitzen, was von Altem her Brauch gewesen ilb ^ wird für gut erachtet, daß aus Anlaß der nächsten Tagsatzung zu Lucern die Gesandten der drei Orte ^ 'Nuntius diese Beschwerden vortragen, die Kundschaften, welche diesen alten Brauch bezeugen, vorlegen ihn bitten, die Orte dabei zu schlitzen lind nöthigenfalls in Rom um Anerkennung dieser Rechte elNZUv^^ Zugleich werden auch diese Gesandten die der übrigen katholischen Orte zu bewegen suchen, daß sie ^ Papste dahin wirken, daß derselbe dem 'Nuntius Vollmacht crtheile, alle bei den regierenden Orten u»d ^ Unterthanen vorkommenden Händel zu tractieren. Ibiä. <1. . Der 'Nuntins hatte sich i» Schreiben bei den drei Orten beschwert, daß der Commissarius zu Bellenz dem Vicarius Ghiringhrllo ^^ Güter wegen der Kosten, die er dem Paganino verursacht hatte, in Arrest gelegt habe, und Sati'l^ ^ verlangt, zugleich auch, daß der in den Bann gekommene Commissarius in eigener Person nach begeben, dort Abbitte thnn und seine Buße erwarten solle. In Folge dessen wurde diese Conferen; Z ^ mcnberufen. Aus dem Berichte des persönlich anwesenden Commissarius ergibt sich, daß derselbe ^ than hat, was ihm von den Orten befohlen worden war. Da der Gesandte von Schwyz keine hat, Nidwalden nicht repräsentiert ist, wird die Sache all relsronäum genommen lind vorläufig de'w ^ tius ein Antwortschreiben zugesendet. Da aber der Vicarius Ghiringhcllo immer wieder Unruhe einen ärgerlichen Lebenswandel führt lind in einer großen Schuldenlast steckt, so soll ans der »üchl^ satzung zu Lucern der Nuntius ersucht werden, in der Person des Crzpriesters zu Bellenz einen zu ernennen und zu bewilligen, daß man durch Vermittlung einer geistlichen Person gegen ihn , Absch. 634. a. Um dergleichen Angelegenheiten, welche den Obrigkeiten von Seite der l'K» immer wieder begegnen, auszuweichen, wird für rathsam erachtet, eine qnalificierte Person nach zuordnen und um Abhülfe anzusuchen. Dieser Vorschlag wird zu Händen der Herren und Obcrn ^ Abschied genommen. Ibiä. 1. Paulus Tanner beschwert sich, daß er Güter zu Corzones» ^ ^ lenz, welche er an eine Schuld übernonkmen habe, weder verkaufen noch verleihen könne, »venu ö ^ außerhalb Corzoneso sie ihm abnehmen wolle, weil die Cvrzvneser einen solchen nicht an ihren ihrem Weidgang wollen participieren lassen. Die Gesandten, ohne Instruction, nehmen die Sach^ Abschied. Ibiä. e. Es wird beschlossen, Unterwalden, das bei der zu Vorberathung der tion für die Gesandten ans die Jahrrechnung zusammenberusenen Cvnferenz nicht erschienen ist, den - ^ zuzusenden. Absch. 640. a. Ist mit der Deckung der Thürme und Thorc, der Säubc'G^ Gräben, der Herstellung der Mauern bei vcr Mvösabrücke kein erklecklicher Anfang gemacht worden, ^ ^ len die Gesandten je »ach Gestalt der Sache die Strafe eintreten lassen. Ibiä. b. Sic mit dem Einzug des Umgelds, über das die Unterthanen voriges Jahr theilweise die Rechnung gestu^ ^ fortfahren, damit man dasselbe endlich beziehen kann. Ibiä. o. U!»7. In Betreff der Wahl zu Bellenz ist Uri der Meinung, daß alle zwei Jahre durch die Gemeinde zwei andere sollten. Schwyz will es bei der bisherigen Ordnung bewenden lassen. Ibiä. ä. Dcs will man bei der alten Ordnung verbleiben; ebenfalls soll es in Beziehung auf den Zoll bei der brücke bei der gesetzten Taxe sein Verbleiben haben. Daß aber die von Bcllenz früher acht, derw Bellcnz, Bollenz und Riviera. 1633. 1895 ^wuzer vom Saun» Käse fordern, darüber haben die (Gesandten lErkundigungen einzuziehen. Ibick. e. Uri will den R»»f wegen des Subiaskerinarkts wie voriges Jahr ergehen und denselben halten asscii; Schwyz hingegen ist der Ansicht, daß man eine passendere Zeit abwarten sollte. Ibid. 5. 7M1. Da ^ Abgeordneten aus Bellcnz vorgeben, daß sie wegen der Räumung der Stadtgräben, der Deckung der ,'urine u. dgl. bereits 1209 Kronen Kosten gehabt hätten, wird den Gesandten auf die Jahrrechnnng der s lltrag gegeben, Rachfrage zu halten, wie sie eine solche Summe verbraucht haben, da doch nichts verbes- ^ sci. Idick. 7^. Die Gesandten sollen sich erkundigen, warum die von Lauis denen von Bellenz neues Wcggcld abnehmen, und jene davon abmahnen; bleibt das ohne Erfolg, so sind andere Mittel ^'"nehmen. Ikick. Ii, 7(12. Die von Bellen,; sind anzuhalten, die großen Steine ans der Straße bei der )wßc» Wehre wegzunehmen und die tiefen Stellen mit Gries (Grien) auszufällen. Ibül. i. 711.1. In Betreff ^ Unholderci verdächtigen Bellona »verde» die Gesandten nach ihrer Discrction, »md wie es der Ge- 9 lgkeit angemessen ist, handeln. Wenn in andern dergleichen Fällen die Landvögte sich bei ihnen Raths yv en, w können sie dieselben mit Rath zur Billigkeit anweisen. Ibill. I<. 7114. Dem deutschen Ehor- " loll von den» von ihm beanspruchten Jahrlvhn ganz nichts verabfolgt »verde». Am besten wäre es, der ' ^ ^^"Zlich beseitigt würde. Ibill. 1. 711Z. Da keine llebercinstimmung in Betreff der Fertigungen län Apellationen, »velche von den Gesandten an die Obrigkeiten gehen, stattfindet, so sollen selbige jcweilen ^chl Tage nach St. Martinstag ausgefertigt »verde» oder versessen bleiben. Ibill. in. 7l1tt. ^ ^ kann für sich seinen Gesandten auf die Jahrrechnung noch andere Plinktc auftragen, Idick. n. Z» d' »»acht aus die Nachricht, daß Bellen; »md die Schlösser in Gefahr stehen, den Vorschlag, ^ Kreits in den Schlössern befindlichen Mannschaft etwa noch 25 Mann aus jedem Ort dorthin zu Scind"- ^^6^ben »vird, daß die Gefahr dort nicht so groß sei, als im Thurgau, wo der '»an ^ eingenistet habe, und daß mau dorthin niit den Streitkräften sich wenden müsse, so schlägt " den Herren und Ober»» vor, aus jeden» Ort bloß sechs Soldaten sofort nach Bellenz zu schicken, »velche zu N ^ ^ ander»» daselbst schon befindlichen zu commandieren. Jedenfalls soll der Commissarius dxr ktleiiz ermahnt »verde», gute Fürsorge zu treffe»» »md Wache zu halten, die vierhundert Viani» nach a»,Ü^" ^ früher gemachten Verordnung in Bereitschaft zu setzen, damit sie sofort hierhin oder dorthin «111t kdiiilci». Namentlich »vird ihm befohlen, sich gute Kundschafter zu verschaffen, Absch. 645. u. drr 8^g» der die Zahl und die Wahlart der Räthe zu Bellenz betreffende» Moderationserkanntniß stelle des ersten verstorbenen Mitgliedes von den «er Ol, - - . " " / wkclten, nach »velcher abwechslu»gsweise an die Ste ^ des z»veite»i vo>» der Bürgerschaft u. s, »v. geiväl Zahl Zweiten von der Bürgerschaft u. s. w. geivählt werden soll, und ;ur Vervollständigung der hält ferhs von de»» Obrigkeiten ernannt »verde» sollen, »verde» zu Rächen ernannt: Statt- H., ,.^"b»vig Sarcgno, Johann Ensa, Augustin Mugiascha, Augustin Mollo, Karl Ehicheriv und Johann Absch. 660. »», 711l1- Weil die von Bellenz im Kriegswesen übel bestellt sind, »vird fchl ' oberster Wachtmeister Gio. Antoni Eislago geschickt, der sie einexerciercn soll, »»nd dessen Be- »v»i ^ ä»horchen haben, Ibick. d. 7111. Alle Officiere, Dep»»tatschasten u»»d „Befehle", »velche bisher Bellenz den» Umgang nach besetzt worden sind, solle»» künftig „nicht mehr dergestalt durch's e»i»e ' ^^"bcrii aus die Qualisiciertestcn besetzt, auch von den Provisionaren und Schätzern jährlich nur der ftätti!'^"^^ werde»»." Haben von den Rüthen und Regenten daselbst bereits Erwählungei» obiger Art »llc ^ »der »verde» noch dergleichen stattfinde», so sollen dieselbe»» ungültig sein; ingleichcm »vird ^ erei bei Besetzung der Rache und der andern Aeinter bei Strafe an Leib und Gut verboten. 1896 Bellen;, Bolle»; und R Wiera. 1836. 1834. Ibüi. e. 711. Der Commissarins hat die obrigkeitliwen Abänderungen in Beziehung auf die Wahlart >" das rothe Blich eintragen zu lassen sainint den von den Gesandten „noch zugestellte» Rothwcndigkeite» > Sollte er wahrnehmen, das; jemand, um diese neue Ordnung zu hintertreiben, sich in die Orte begebt wolle, so soll er ihn davon abmahnen, oder er kann ihm Erlaubnis; ertheilen, insofern die Deputaten dc> Burgerschaft und Communita vorher dessen berichtet worden sind. U>ül. ll. 7IL. Der Eonnnissanu- erhält alich den Auftrag, das Umgeld zu Bellen;, welches die Obrigkeiten endlich haben wollen, vollständ^ einzuziehen. Ferner soll er berichten, um wie viel und warum er den Statthalter Mollo gestrast ha^- Wen» der Bericht angekommen ist, so wird man sich über einen Tag vergleichen, ans welchen man in die Orte eitleren wird. Ibid. e. 7lÜ. Uri wird ersucht, wegen der Eingriffe des Bischofs zu in die Rechte der Obrigkeiten, der Regenten und der Unterthanen an die gehörigen Orte Schreiben Z" ^ lassen. Ibill. f. 714. Man billigt, daß Ritter Eislago seine dermaligen kosten bei der Eommwu" diese alsdann vom Fiscal zu Bellen; rhebe. Ilinl. x::;4. Art. 715. „Ein Erkanntnis; von unser» L. A. Eidgenossen von Uri zwüschent der Burgerschaft c»>" und dem Rhat zno Bellenz anders; theils wegen beschächner und gemachter nüwen endernng uff cinew dw örtischen Tag zno Brunnen den 36. Jenner dis; U!34 Jahrß gegeben, habendt min Heeren auch bestätig^ vorbehalten was; von des; Ruschgen wegen darin begriffen, las; man in sinem Werth verbliben, wie aw jederwhlen getvalt zno haben, die sachen he nach gestalt der fache» zno enderen, minderen oder mehreil »a wollgefallen." Absch. 666. 71t». Bor Jahren hatten die Gesandten in Bellen; den Obrigkeiten „du' ^ rection" des Statthalters Johann Mollo, welcher sich gegen den damaligen Evmnnssarins Stülp vor öw^ lichem Tribunal „unbescheidenliches Wejeil" hatte ;>l Schulden kommen lassen, den hohen Obrigkeiten behalten. Ferner hatte jener sich widersetzlich gezeigt, als der Evmnnssarins JmHvf die von Bellenz bei »t Entzweiung von Bern und Solothurn zu Hülfe gemahnt hatte, wenn es die 'Roth erforderte. Mollo gerade im Lande ist, so sprechen die Gesandten, ans welche die Parteien gutwillig zu einer sw^ lichcn Eomposition comvromittiert habe», also: Das Urtheil vom 3. Octvber 1632, worin anch die ratio» der Ehre Stnltzens begriffen ist, wird bestätigt, und Mollo soll mündlich erklären, das; er sich ^ selben unterwerfe und dem Eommissarins Stnltz bis zu Ostern 39 Rronen zu Befriedigung seiner Ansl-'^ ' zahle. Ferner wird ihm vor öffentlicher Session in ernsten Ausdrücken das Mißfalle» der Obrigkc'^" ausgesprochen und ihn; künstig cii; besseres Verhalten anempfohlen. Wegen semer widersetzlichen Rrdcw als JmHvf zur Hülfleistnng mahnte, ist 'Mollo ans Befehl von Uri und Schwy; bereits vom Eonnnisb^^ bestraft wordeil; man läßt es daher dabei oewenden. Absch. 668. n. 717. Ans die Anfrage des W vogts ans der Riviera, wie er sich gegenüber den minderjährigen mit der Unholderei „insicierten" ^ zu verhalten habe, kann man keine andere Verordnung machen, sondern es wird besser erachtet, bei ^ nächsten Tagleistung zu Lnccrn den Runtius zu fragen, wie man sich zu verhalten habe, oder ob ^ Mittel der Inquisition zu Mailand eine Verbesserung zu finden wäre. Ibi'l. 1>. 711t. Dem LandvAk ^ Bollenz wird alles Ernstes geschrieben, daß er die Unterthanen unter Androhung einer Buße anhallc. mit den nöthigen Wehren zu versehen. Ilnci. o. 7111. Der Bischof Von Eoino war bei dem folgender Beschwerde Angekommen: l) daß die weltlichen Obrigkeiten in den ennetbirgischen Vogtw'» ^ seine Gegenwart von den Spitälern die Rechnung einnehme»; 2) daß sie vermöge des ihnen zustrb^' Bellen;, Bollen; und Riviera. 1634. 1897 >wcet von den Propffeien, Ehorhcrrenpfründen und Pfarreien die Fruchte des ersten Jahres pro rooo- sich zueignen; 3) das; der weltliche Richter bei Processen, welche die geistlichen Inguisitioves ^>der der Geistlichen Verbrechen auswirken, gegenwärtig ;n sein verlange, wenn wellliche Zeugen vvrgefor- werden; 4) daß der weltliche Richter die Bestrafung für Vergehen derjenigen verlange, welche vom vchos Lchengnter besitzen und selbige Güter zu eonsiseieren gedenke. — Es wird beschlossen, eine Depnta- Zun» Rnutins abzuschicken und ein mit Zuthnn des Obersten Fleckenstein auszuarbeitendes Memorial, welchen, die Beschwerden des Bischofs zurückgewiesen werden, demselben übergeben zu lasse». In Be- ^h»ng ans das Placet und die Recvgnition wird hervorgehoben, daß ehemals die Verleihung dieser Pfrün- bo» den wcltltchcn Rege»»ten ausgegangen sei, daß aber auf dem Eoncil zu Drient in Betreff der Verging tzjx Uebereinkunft getroffen worden sei, nach welcher dieses Regale der Recognition der weltlichen ^ 9gkeit zufalle, wie es in andern Reichen und ständen ebenfalls stattfinde, in denen keine Investitur ^ de,» von der weltlichen Obrigkeit erthciltcn Placet erfolge. Es wird ferner für nbthig erachtet, die 'chwerden der Untcrthanen gegen den Bischof von Cvmo dem Papste, durch den Gardehauptmann und Uiid"-^'" Zugegebenen Svllicitanten vorzulegen. Diese bestehen darin, daß die höherii Pfründeii, Propsteien ^rzpricstercien seit einiger Zeit von den Bischöfen zu Eomo und dem Papste mit ausländischen Pcr- die Ordnung von 1597 besetzt werden; überdies; soll noch snppliciert werden, das; das Einkom- a»z Püünden denjenigen zukommen möchte, welche dieselben administrieren, das; keine andern Personen ^ demselben eine Pension beziehen, und daß vorzugsweise Unterthancn aus diese Pfründen befördert wer- - da dieselben von ihren Vorfahren gestiftet worden seien. Ter Bischof hatte auch verlangt, daß, wenn l^Men und Legaten, welche den Geistlichen vermacht worden seien, Streitigkeit erhebe, die welt- lliiu" ^"^hcmen vor ihn oder feinen Vicarius sollten citiert werden, und erklärt, daß er im Falle des ^ ^^uiens mit der Ercoininnnication wider sie procedieren »verde. Dagegen sollte eingewendet werden, >vcrd dm obrigkeitlichen Dcercten und Satzungen zuwiderlaufe. Ferner möchte der Bischof angehalten cr di- ^eldltrafen, »velche er den fehlbaren Geistlichen auferlegt, a«1 xias e.au8N8 zu verwenden, wie Tau ! ^"^ig sei, »md nicht zu seineil Händen zu ziehen. Weil die Untcrthanen wegen jeder geringen '»au'l ^ den Geistlichen oder dem Bischof zu verhandeln haben, nach Eomo fahren müssen, so solle a».- > Papste darum svllieitieren, daß ein Vionriu^önornlis in diesen Vogteicn aufgestellt und demselben «us dj'" ^^dslichen Einkommen ein gebührendes Stipendium geschöpft »verde, in Betracht, daß der Bischof U'dcs ^ " Vogteicn ein Einkommen beziehe, das sich über ^>X) Dncatonen belaufe, oder der Bischof möchte bcß' einmal selbst in die Vogtcien kommen. Das beste Mittel, dieser Beschwerlichkeiten los zu »verde», darin, durch Veriniltlnng eu»er Gesandtschaft beim Papste es dahin zu bringen, daß diese ennet- Ajscf ^^ötc'icn einen eigenen Bischof bekämen, zu dessen Einkonuncn das verwendet würde, was der bvr>, vom eidgenössischen Territoriuin beziehe, und daß die katholischen regierenden Orte drei >vas»velchen der Papst einen zu wählen hätte. Vorläufig aber wird beschlossen, abzuwarten, Lp ain Resultat die Sollieitatioi» »vegei» oben berichteter Punkte beim Papste haben »verde. Auf den dv» ^ ^ ^des Ort einen Deputierten nach Lueern abordnen, um sich mit Beiziehnng eines Verordneten "ut dem lliuntius über diese Sollieitatioi» zu bereden. Absch. 685. n. Bei dieser Geil» ^ '""»» mit dem Runtius sich berathen, »vie man sich gegeitübcr der Jnfection der Unholderei de» verhalten habe. Ein Theil der Gesandten »st der Ansicht, daß man die Inquisition durch ^'"inicaner, welcben Cardinal Barberini schicken »volle, vor sich gehe»» lasse»» sollte, insofern es mit 189« Bellen;, Bollen; und Niviera. 1634, Belieben der weltlichen Obrigkeit geschehen könnte; doch sollte sein Verfahren der Hoheit lind Jurisdiction der Orte keinen Abbruch thun und er nur so lange bleiben, als es den Herren und Obern beliebte. Jc'd^ wird beschlossen, daß die Herren und Obern ihre Erklärung darüber ans die mit dem Nuntins zu haltet Unterredung hin abgeben sollen. Ibid. 1». 72k. Die Beschwerden derer von Bellen; und derer aus de» Bünden wegen Steigerung des Zolles durch Luggarns sollen ans der Jahrrechnnng zu Lnggarus vorgc bracht und begründet werden. Ibid. o. 722. Auf die Nachricht des Landshanptinanns in Bollen;, dali das im vbern Bund liegende französische Kriegsvolk sich dem Thale nähere, wird den Unterthanen a»c>» pfohlcn, gute Wache zu halte», sich mit Gewehr, Kraut und Lot zu versehen und, wenn das Kriegsvolk ^ deuklich näher rücke, sofort Bericht zu senden. Ibid. d. 725. Hat Belle»; die schadhaften Mauern »»ä' nicht ausgebessert, die Thore nicht gedeckt und die Stadtgräben nicht gesäubert, so soll es die Buße ve» IM Kronen nnnachsichtlich erlegen. Absch. lW. a. 72-t. Da die von Lanis und Luggarns noch i»uw' die von Bellen; mit einem neuen Zoll beschweren und Fürleite von ihnen fordern, wird Uri ersucht, ^ Landschreiber dieser Orte nochmals ernstlich zu ermahnen, ihre Ncchtsame dafür den Herren und Ober» zuzusenden. Ibid. b. 725. Alan läßt es bei der voriges Jahr von denen zu Bellenz den Gesandt^ vorgelegten Nechnung über die an die Moösabrücke und die Wehrcnen verwendeten Kosten bewenden- werden ermahnt, dieselben ferner in Ehren zu erhalten. Ibid. e. 725. Da der Hauptmann deS Laug^ sces Etlicheil von Bollen; entgegen dem erneuerten Bündniß mit Spanien untersagt hat, Victualien hinaus zuführen, wird Uri ersucht, in der drei Orte "Namen an Oberst von Beroldiugen nach Mailand zu schreib er mochte dahin wirken, daß dem feilen Kaufe ans mailändischem Gebiet und dem freien Transit kein H"' derniß i» den Weg gelegt werde. Ibid. d. 727. Den Gesandten nach Bellen; wird aufgctragcn, Wirthen und Weinscheuken einen Eid aufzuerlegen, daß sie angeben, wie viel Wein sie seit dem augc^d neten Umgeld ausgeschenkt haben, und das davon betreffende Umgeld sofort bezahlen; bis zur völlige» Zahlung sollen die Gesandten auf der Ungehorsamen Kosten in Beilenz bleiben. Da die Angaben der nicht zuverlässig sind, wird davon gesprochen, ob es nicht zweckmäßiger wäre, eine gewisse Summe Wirthschaft jährlich aufzuerlegen oder Jnspcctoren oder Aufmerker zu bestelle», welche sich Kenntnis, ^ schassen sollen, wie viel Wein die Wirthe da oder dort einkaufen, und über dieselben einen Eomuüsw^ oder Fiscal zu setzen. Ibid. e. 725. Ten Gesandten »ach Bellen; wird anbefohlen, daß sie eine - schrift von allen Freiheiten bringen sollen, welche die von Bellen; haben. Ibid. I. 725. Die vorige Jahr gemachte Verordnung, daß die Eommnnen die cvnsiscierten Güter, so viel die obrigkeitliche Kaw^ betrifft, in der gestellten Taxe anzunehmen schuldig sein sollen, soll exequiert werden. Ibid. Künftig sollen die Commissarien über die augelegten und liquidierten Bußen, sie seien eingezogen worden c nicht, Rechnung erstatten. Ibid. b. 75t. Wenn die Gesandten zu Bellen; finden, daß der deutsche^. Herr daselbst sich wieder der Gebühr gemäß halte, so soll ihm die Pfründe serner anvertraut werde», nicht, so ist er zu entsetzen. Tic Gesandten von Schwhz nehmen dieß in den Abschied. Ibid. i- nicht, Wenn dem Befehl der Säuberung des Baches Dragonat beim Kloster St. Johann zu Bellen; nicht ^ geleistet worden ist, so soll die Buße eingezogen werden. Ibid. Ic. 755. In Beziehung auf die vor»? Jahr vermehrte Strafe des Peter Barbirol sollen die Gesandten nach Gutdünken handeln. Ibid. I- ^ Den Zoll von Korn und Salz, welchen zu bezahlen der Landschreibcr Lussi sich weigert, und ^ das Burrengcld, über das sich Marcatio beschwert, sollen beide bezahlen. Letzterer soll noch zur wortung gezogen werde». Hat Lussi Gründe für seine Weigerung vorzulegen, so sind die Obrigkeiten da Bellenz, Bollenz und Riviera. 1634. 1699 ^ '^»»tnis; zu Ibiä. m. 7!."». Ob in der Bezugsart des HauptzollS zll Bellenz eine Acnderung ^>acht^ x^va derselbe versteigert werden soll, wird den Obrigkeiten anheimgestellt. Ibiä. u. 7!ti>. Ein ^'lchnjabriges Töchterlein auf der Nivicra, dessen Unschuld der Vater darzuthun glaubt, war dein Ver ^ der tzlesandtcn vom vorigen Jahr zuwider von den Richtern zum Tode vcrurtheilt worden. Die der- ^sandten sollen Untersuchung anstellen und den Ucbertretern den verdienten Lobn geben. Ibiä. v. ^^^enz waren zwei Weiber wegen Unholderei eingezogen worden. Die eine hatte an der ttsle ^ und war hingerichtet worden; die andere hatte gütlich bekannt, aber noch mehr als die »nd war den? Vicarius zugeschickt worden; ihr Hab und Gut wurde confiscicrt. Wegen dieser unbe ^^'dur sollen die Richter, wenn die Sache also befunden wird, ebenfalls bestraft werden. Ibiä. p. ^elch'. vb man künftig in den drei Vogteien von den Strafen für die Vergehen, ^ ^ während der Anwesenheit der Gesandten begangen werden, einen Thcil den Obrigkeiten, einen an. ledoch^ den dritten den Landvögten zuthcilen, oder ob man es beim Alten belassen wolle; lösten, wenn eine Aenderung beliebt werden sollte, diejenigen Orte, wo den Obrigkeiten von den ll^dührt oder den Unterthanen etwas davon angehört, von derselben nicht berührt werden. ^ B Betreff der Erwählungsart der Geschworenen in Bollenz läßt man es bei der alten lki^ bewenden; die Gesandten jedoch sollen die Tanglichsten wählen und „die Gaben nicht ansehen". B ' ^ Die Gesandten werden dafür sorgen, daß die den Einsturz drohende Kirche des Spitals in '^'>w ""^bessert wird. Ibiä. t. 74l. Die Gesandten na.b Bellenz sollen dafür sorgen, daß die Ein Iliüi ^ Stenern zil Bcllenz ni gehöriger Form vor sich gehe und niemand sich zu beschweren habe. R n" Jahrmarkt zu Bellenz ist der alte Geldrus zu publicieren. Ibiä. v. 74.'!. Es ' Buchung angestellt werden, ob man dem, was wegen der Belohnung der Beamten in Bollenz hin- bcsln worden ist, nachgekommen sei; wo nicht, so sollen diejenigen, welche dawider gehandelt haben, ^ wirst die Frage auf, ob es nicht zweckmäßig tvüre, in der Riviera ^slebe^"' Weihnachten den Wälschcn Faselrindvieh zu verkaufen, weil daraus großer Rachtheil ^cs? die Käufer deil Kauf so lange aufsparen wollen, bis viel Heu verbraucht ist. 2. Weil ferner l-cj burch ungleiche Geldsorten den gemeinen Mann zu betrügen suchen, sollen alle Wirthc dieselben ^tse»^ '^"kunst warnen lind ihnen bedeuten, daß man ihr Geld ans die Probe setzen und Fehlbare be ^der Ibiä. x. 74."». Aus die Klage des Joh. Angelo Managalli aus Bollenz und auf den Landvogt eingeschickten Proceß wird erkannt, daß der Landvogt dessen Hab und Gut mit te» ^B»ig in Arrest legen soll, daß nicht? davon verändert werden darf; bis zur Ankunft der Gesand >c» ^ ble Jahrrechnung soll er weder an Leib »och a» Gut molestiert werden; dann haben die Gesand- bellen der 3l»> .ttronen, welche ihm der Landvogt für seine Liberation zugemuthel haben soll, da»^/^"^'en. Zugwich soll dann gegen Managalli das Recht vorgenommen werden lind er sich den, x»d llelle». Itziü. Stadtvogt, Räthe, Svndiei uiid Cvnsoli der Stadt, des Territoriums »»d Bellenz werden vor die Gesandten beschieden und ihnen befohlen, 1) die Stadtthürme !» V?" decken. Da sie diesem schon voriges Jahr ihnen gegebenen Befehl nicht nachgekommen sind, ^ ^ Gnade um llX) Kronen gebüßt. Die von Bellenz aber erklären, daß sie laut Brief und ^>i dazu verpflichtet seien. 2) Sie sollen die Stadtgräben säubern und die Meisbrücke nach bestem ^chrilkw' ""^^lten. 3) Bei Eiden sollen die Wirthc und Weinschenken Rechnung geben von allem aus " ^dein und das llmgeld bezahlen. Es wird ihnen dafür der Termin bis Michaelis gestellt. 238 1900 Bellen;, Bollen; und Riviera. 1634, 4) „Die Communcn sollen die consiscierten Güter, in welchen dieselben gelegen, so viel die vbrigkcitli^ Kammer betrifft, in dem Tax anzunehmen schuldig sein," Darüber beschweren sich die Männer von ^ Grasschaft wegen Unvermöglichkeit. Absch. 703. -r. 747. Da der deutsche Chorherr sich wohl und sterlich gehalten hat, lassen ihm die Gesandten seine Pfründe und verabfolgen ihm seine jährliche Verehrt Idiä. d. 740- Das Bett des Dragonats soll ferner sauber gehalten und ein Weg über denselben stellt werden. Idiä. o. 740. Ter Fiscal Marcasch von Luggarus wird nebst den in ebenderselben Interessierten laut ergangenen Urtheils um 50 Kronen gebüßt. Die Vcrurtheilten kviinen sich bis vor den h. Obrigkeiten verantworten; unterdessen bleibt ihr Hab und Gut, welches in der Jurisdiction ^ Bellen; liegt, in Arrest. Idiä. ä. 7.10. Landschrciber Lussi wird aufgefordert, den Gesandten die ^ mcintlichc Befreiung vom Korn- u»d Salzzvll einzuschicken. Idiil. s. 7.1l. Die Gesandten lasse» ^ der voriges Jahr dem Peter Barbirvl auferlegten Strafe bewenden. Idiä, 1. 7.12. Mail läßt den Geldruf ergehen. Idiä. 7,10. Die Cvmmissarien und Laudvögte solle>l künftig iiber die neu und angelegten Bußen eine specificiertc Rechnung eingeben. Idiä, Ii. 7.14. Alis die Auffoe^^ der Gesandten, die von Bellen; sollten eine Copie ihrer Freiheiten in der Sprache des Originals einst^' antworten dieselben, daß sie bereits eine solche Uri überschickt haben; den übrigen Orten werde ebenfalls;uscnden. Sic sprechen die Hoffnung aus, man werde der dadurch verursachten Kosten mit ibrer armen Communität Mitleiden haben. Idiä. i. 7.1.1. Des Commissarius Büelers st'i' , 7.H' nung wegen der dem Orcll von Luggarus auferlegten Strafe wird auf eine Tagsatzung gewiesen. ^ 7.10. Die Kirche ;u Artore hat ;war eine Glocke, die aber an höl;ernen Pfählen außerhalb der aufgehäugt ist. Die arme Gemeinde bittet um einen Beitrag zum Ball eines Kirchthurms. Idiä, I Seckelincister Püntiner reist nach Luggarus, um wegen des Holzzolles zu tractieren, da die von Lug!^' behauptet haben, daß ihnen früher kein Zoll abgefordert worden sei. Idiä. ,n. 7.10. Die voriges ^ dem Statthalter Mollo auferlegte Buße von 100 Kronen ist in die laufende Rechnung gestellt. 7.10. Es wird für uöthig erachtet, beförderlichst Vorkehrungen gegen den vom Tessin drohenden zu treffen. Idiä. o. 700. Denen zu Bellenz wird befohleil, das Gatrer bei der Lauiserpvrte in ^ zu stellen. Idiä. p. 70l. Kirchcnrechnung, Jährliches Eiiikomuien der Kirche Pfd. 104; Pfd. 224, Sch. 6, Angst. 4. Idiä. g. 702. Spitalrechiluilg. Einnahme Pfd. 253, Sch. 20. Pfd. 555, Sch. 13. Idiä. r. 700. Kammerrechuung. Betrag Kr. 1034, Idiä. s. 704. Die teil finden es unpassend, daß die beamteten Untcrthancn den Vorrang haben sollen vor den der regierenden Orte, daß also der Statthalter, welcher aus den Unterthanen gewählt ist, dein ber vorangehen soll, wie es in keiner Vogtei gebräuchlich ist. Sie nehmen daher diese Sache in ^ schied. Idiä. t. 70.1. Der Vicarius Ghiringhelli hat unbefugter Weise und nicht, wie es ihm lin ^ ^ hat, ein Loch in die Ringmauer durchgebrochen. Die Sache wird in den Abschied genommen. 700. Verhandlungen in Bollcnz. — Alis die Anfrage an den Prior des Hospitals zu „Ariwo" warum er nicht die nöthigcn Bauten in der Kirche des Hospitals zu Casaccia vorgenom»"-'" ^ entgegnet der Prior, er habe viele Kosten gehabt mit dem Neubau des Hauses und des ^ habe das ganze Einkommen des Hospitals darauf verwendet lind noch von seinem eigenen Patr»""- doch wolle er Anstalten zu dem verlangten Bau treffen. Idiä. v. 707. Den alten Nathsfren»^,^, Bollen; wird der Vorwurf gemacht, daß sie die der Unholderei geständige Pedrina Sestini aus de> genschast entlasseil haben. Sie antworten, daß der Vater Inquisitor zu Mailand geschrieben h"^ Bellen;, Bollenz und Riviera. 1634. 1961 daf ^ >veiter molcstieren, lvcil sie sich vor seinem (Bericht gestellt habe. Da sich aber gefunden habe, Fm» wiederum in die Ketzerei verfallen sei, hatten sie gut befunden, dieselbe dem Propst zu ^'iascoj zuzuführen, um andere daraus entstehende Weitläufigkeiten zu vermeiden, thcils wegen ^s ^^^vheten Banns, theils wegen ihrer Studenten im Eollegium zu Mailand. Diese Entschuldigung ^"genommen! künftig sollen sie aber in solchen Fällen die Mitrichtcr zur Zeit durch eigene Boten be- ^ ^ Obrigkeiten um Rath fragen. Ibid. ^v. 7<»ii. Künftig soll jeder Landvogt bei Eiden giitlj^^"^" Strafen uin Malefiz- und um Criminalsachen specificieren, sie seien mit Urthcil oder ^ abgemacht, damit man sehe, was in die Malesizrechnnng kommt, von welcher der dritte Theil den ^^'Ugkeiten gehört, und was in das Eriminale, von welchem der Obrigkeit nichts gehört. Ibid. x. 7<»il. ^^"^^lnung' Ausgabe Pfd. 1168. Einnahme Pfd. 861. Ibid. z-, 776. Man läßt es nochmals Allenz eingeführten Zoll verbleiben. Die (Gesandten von R'idwaldcn wollen, da die von Lug- d>>ZN- °vvn demselben befreit zu sein und sich anheischig machen, dciz Frcihcitsbrief vorzulegen, siz. dieselben sich mit dem Briefe auf Martini stellen, llri und Schwhz wollen die Ankunft der ^bsch^ " ^ ^^^^eehnnng zu Bellenz und deren Bericht abwarten, was der Freiheitsbricf enthalte. Tkstclll ^ ^ darauf an, daß der Verkauf der Wälder fünfzehn bis zwanzig Jahre ein- Ais "der das; man, wenn man die Erlanbniß zu einem Verkauf gebe, einen gewissen Zoll dar- Gesandten der beiden andern Orte tragen Bedenken, dich zu verordnen. Dem ^d einstweilen keine Folge gegeben. Ibid. 1>. 77L. Dem Vicarius Ghiringhelli von Bcllenz /^Uattet lvorden, in einem Thurm daselbst zu seinem Rntzen etwas zu bauen. Da aber berichtet wor- ^Krcn ausgeführt würde, den Orten zum Rachthcil gereichen würde, wird den Zg ^bern die Frage vorgelegt, ob sie nicht die Bewilligung zurückziehen wollen. Ibid. k. 77.'!. hat ^ ^'"6er zu Abiasev sein ärgerliches Wesen schon lange getrieben, sich Hurerei und Blutschande Üa»>> ^ dulden kommen lassen, der Unholderei verdächtig und auch am „Barlott" gesehen worden ist, der sch^^^^'llaiig seine Absetzung verlangt, die Geistlichen aber in der Sache nichts tbnn wollen, wird bc- la»^ schreiben um Absetzung dieses Priesters »ach Mailand zu schicken und den Seckelmeister Pel- z» Z), errichteten Prvceß ebendahin abzuordnen. Absch. 713 d. 774. Da der geistliche Inquisitor Verordnung des Eardinals Varberini den I'. Basilius als einen Eommissarius zu AnS- ^ ^uholderei in das Thal Bvllenz zu schicken Vorhabens ist und dies; von Eonsequcnzen für die de», ^U'echtigkeilen der regierenden Orte sein könnte, so wird beschlossen, durch eine «Gesandtschaft mit k-ill darüber zu unterhandeln. Als Bedingungen, unter welchen man Basilius kommen lassen u»l> ^ blcsandten Folgendes auf: Er soll nicht zur wirklichcil Inquisition, nicht zum Proccssicren seh, Wgelassen werden, da dies; Sache der weltlichen Hand sei, sondern soll die armen Leute durch ^^ec„ Predigt und Ermahnung an sich ziehen. Den Kindern unter fünfzehn oder nach einer ^dc„ Zwölf Jahren, welche schon Böses gestiftet haben, soll keine zeitliche Strafe auferlegt i» ^"u '"an sich der Besserung der Ihrigen getrösten könne. Ein gleicbcs Bedenken hat man auch Lebensstrafe der über jene Jahre Hinansgekommencn, welche jenes Lasters, als der Vcr- ^'kch,.,^ seiner Heiligen, Vcrschmähung des h. Kreuzes und seiner Wirkung und anderer Absehende», führt sind, aber an Leuten, Hab und Gut nichts geschädigct haben, lieber das alles soll mit de» kv»,^'^ verhandelt und alles dann den Herren und Obern heimgebracht werden. Bei dieser Gclcgen- ^ uian a„ch djx Entfernung des Priesters zu Abiasco erlangen und dann dessen Einkommen und 1902 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1034. 1635. Wohnung dein I'. Bqsilius anweisen; ebenfalls könnte man demselben das Einkommen des Spital Bollenz anweisen, das der Prior bezieht, ohne daß er seine Schuldigkeit thut; endlich könnte auch ^ Steuer erhoben werden. Absch. 715. a. 77 k». Die Wehrencn am Dessin sollen verbessert werden. 77t». Dem Adriano Furrer von Uri wird gestattet, den Lorenz Heina ans Bvllenz wegen seiner Ansp^ chcn an denselben in die regierenden Orte zu Mieren. Ibid. s. 777. Dem Commissarins zu Äcll^ ivird bewilligt, dem Andreas Piano von Luggarus wegen des Strafgeldes, welches er den Kindern des missarius Büeler sel. schuldig ist, in Arrest zu nehmen, was von dessen Gut in der Jurisdiction der ^ Orte sich befinde, bis er seine Schuld bezahlt habe. Ibid. k. Art. 771t. Da ein übermäßiges Durchführen von Früchten zu Bellenz nach den Bünden statw^ und man Bericht hat, daß diest in Folge des Eonnivicrcns des Hauptmanns auf dein Langcnsec wird für gut erachtet, beförderlichst den Grafen Casati darum anzugehen, er möchte Vorsorge dagegen fen, und den Cominissarius zu Bellen;, er möchte darauf sehen, daß nichts wider die alten Ordnung^ schehe. Absch. 722. v. 779. Der Commissarins zu Bellenz schreibt, daß er zu Abstellung der mäßigen Durchfuhr von Getreide nach den drei Bünden ein Ausfuhrverbot publicicrt habe, daß Bünde erklärt haben, dieses Verbot laufe den Blindnissen und Abschieden zuwider. Die Gesandten, w tracht, daß beim Fortbestehen dieser Durchfuhr der Kauf des Getreides ans inailändischem Boden ver ^ werden könnte, beauftragen den Cominissarius, nochmals einen Ruf zu erlassen des Ii,Halts, daß t"» trcidc aus den drei Landschaften Bellenz, Böllen; und Riviera weggeführt werden dürfe, es sei dassel^ inailändischem Boden gekauft oder in einer der drei Landschaften gewachsen. Dem Commissarins wird P ^ Bestrafung der Dawiderhandelnden zur Pflicht gemacht. Den Bündnern werden die Beweggründe 'F ^ ser Maßregel auseinandergesetzt und zugleich die Versicherung gegeben, daß sie das Getreide, das ^ Bewilligung der mailändischen Officiale gekauft haben, unter Vorweisung derselben beim Com»^^ durchführen könnten. Absch. 725. a. 71t9. Johann Heinrich Zum Brunnen berichtet, daß der . geneigt sei, den, armseligen Wesen der minderjährigen Kinder in Bollenz zu steuern und den B. vermocht habe, als Inquisitor dorthin zu gehen und daselbst auf Kosten der Inquisition zu leben. ^ Jnquirieren werde für die Freiheiten der regierenden Orte nicht präjudieierlich sein. Den, dafür gedaiikt und der Wunsch ausgesprochen, der Pater möge bald möglichst dorthin komme». Dew ' Vogt wird aufgetragen, demselben die begehrte Behausung anzuweisen und mit dem Landschreibcr da ^ quisition beizuwohnen. Es wird aber erforderlich erachtet, vom Nuntius eine schriftliche Vcrsich^"^ verlangen, daß des Paters Inquisition dei, Freiheiten, Rechten und Gerechtigkeiten der Orte nicht ^ cierlich sei, nicht aus Mißtrauen gegen dei, dermaligeu Runtius, sondern wegen möglicherweise Auslegung von Seiten seiner Nachfolger. Ibid. b. 71il. Da die zuletzt in Bellenz gewesene» wieder mit leeren Händen zurückgekehrt sind, so wird dem Cominissarius zu Vellen; befohlen, ^ ^ Bellenz anzuzeigen, daß, wenn sie bis vierzehn Tage nach Ostern das Umgeld nicht bezahlt haben, sandtschaft der drei Orte auf ihre Kosten zu ihnen kommen und dasselbe einziehen werde. Fcrn^ diejenigen, welche glauben, vom Holzzoll befreit zu sein, ihre Befreiung bis aus ebendenselben ^j»i den drei Orten beweisen. Ibid. i dir Bedenken von Schwyz und Nidwalden in Betreff seines Kaufes und Accordes, welche er mit den l>cj""x^ ^ Mvla (Molina?) in der Herrschaft Bellen; getroffen hat. Von Roll antwortet daraus und fügt ^M wenn jemand ihm innerhalb Monatsfrist das Seinigc erstatte und ihn in Allem schadlos halte, ^ abstehen und demselben 50 Kronen verehren wolle. Ibick. 73!1. Der Cominissarius Ausser v" ^ Insolenzen zur Kenntniß, welche sich die unter Hauptmann von Roll und Hauptmann Soldaten haben zu Schulden kommen lassen. Die einen Gesandteil sind der Ansicht, diese dttc» ""l Geheiß der Obrigkeiten naä, Bellenz verlegt wordeii, andere, daß sie gleichwohl in >>bcr' daselbst seien, ivcnn auch nicht in deren Kosten, woraus sich auch verschiedene Meinungen sich ^trafung derselben ergebcii. 'Noch andere Gesandte sind nicht instruiert. Jedoch vereinigt man ^ ^"nge bas Fähnlein in Bellen; bleibe, der Coiniiussarins die Frevel der Soldaten blei/" Hauptleutc dafür nehmen solle, welchen dann der Ersatz von Seite der Soldaten vorbehalten "dt. lr-z . ..... . . . .... .. „ . lcisfl dvii'x' Falle einer abschlägigen Antwort sind einige Gesaildtc der Ansicht, daß man eine Anzahl lion ^^^"en der drei Orte, welche iin Mailändischen stehen, naeb Bellen; nehmen könnte; die Jnstruc- zi, ""derer geht nicht so weit. Absch. 746. n. 793. Der Landvogt in Bollenz wird beauftragt, dafür ^^ P"lcr Inquisitor Basililis ein anständiges Hans nebst Hausrath erhalte. Idick. Ii. i'nmcr neue Klagen über das gegen Wissen und Willen der Mehrzahl der Orte zu Bellen; ein- ^>ne,^ ^^lcgsvvlk cinkommen, sind Scbwyz und Nidwalden noch der Ansicht, daß man dasselbe von '"ahnen sollte, und ersuchen Uri, seineil Hauptleuten daselbst zu befehlen, innerhalb vierzehn Tagen ZU , - ^ '"lrd aber für das Ralhsamste erachtet, dieses Volk von Bellenz weg zu seinem Regiment ziehen ldu»>, ^ ""d dvrbcr eine Antwort vom spanischen Ambassador zu holen, wessen er in dieser Sache gc- 1304 Bellenz, Bollenz und Riviera. 10115. Bellenz zu verlassen und zum Regiment«: zu ziehen: Bellenz soll dann aber wieder nach Rvthdnrft betz^ werden. Da aber der Gubernator zu Mailand erklärt, daß er dermale» mit einer andern Besatzung Bellenz keine Kosten haben werde, und mehrere Vorschläge zu einer Besatzung aus die Bahn gebracht den, vereinigt man sich dabin, die Entscheidung den Obrigkeiten anbcim zu stellen. Wird aber linker irgen einer Form eine Besatzung dahin gebracht, so soll es unter dem Titel „Eidverbindnng und Disposition hohen Obrigkeiten" geschehen. Absch. 747. n. «OL. Ter CommissariuS zu Bellenz verzeigt Person" mehrere von den Soldaten begangene Frevel. Man läßt es bei dem früher gegebeilen Befehl verblei"' daß der CommissariuS gute Aufsicht halten und gegen die Frevler förmlich processieren solle. Ist jcw"^ Schaden oder Gewalt zugefügt worden, so hat er die Haupt- und Amtleute zum Ersätze anzuhalten überdieß die fehlbaren Soldaten zu strafen. Ilini. I,. 70«. Was der Neberzinsen halber, welche ^ den ennetbirgischcn Bogteien genommen werden, und wegen des Kaufs oder EontractS, zwischen Pai»" Herrn von Roll und den Männern von Mola errichtet, zur Sprache gebracht worden ist, darüber se^ die Herreil lind Obern ans nächste Zusammenkunft instruieren. Die Gesandten von Schwyz und llntU Waiden protestieren gemäß ihrem erhaltenen Befehle gegen jenen Contract. Ibick. c. 704. Die ten sollen eingedenk sein, daß aus nächste Zusammenkunft der drei Orte dahin instruiert werde, jungen Forrer, welcher vom Bischof von Eomo eine Citation erhalten hat, geholfen lind die Jul'isd"' der Orte aufrecht erhalten werden könne. Ibick. ü. 705. In Betreff der Besatzung zu Bellen» Uri sein Bedauern aus, daß durch sein Bolk so viele Verdrießlichkeiten entstanden seien. Alle anerkennen die Rothwendigkeil der Besetzung des Passes, zugleich sind sie aber auch der Ansicht, dab jetzt zu Bcllenz befindliche Kriegsvolk sich entfernen und zu seinen: Regiment« sich begeben soll. ^ man über die zu ergreifenden Mittel hin und hergeredet hat, vereinigt man sich endlich dahin, den ^ ^ vogt Heinrich Püntiner zum Gubernator des HerzogthnmS Mailand abzuordnen, um ihn zu möchte sich belieben lassen, eine gesonderte Garnison aus dem Landvolk der Orte in der Herren und - ^ Eid und Gehorsam zu erhalten und Versicherung der Mittel halber zu geben, „deren die Orte suh ^ niigeil könnten." Graf Easati wird ersucht, dieses Begehre» zu untersuchen. Damit unterdessen BellenZ unverwahrt bleibe, wird Uri Vorsorge treffen, daß eine Anzahl redlicher Soldaten von jener Fuhnes ^ weilen noch zurückbleibe, Unterwaldcn 30 bis 35 Mann von den unter Landammann Lussis Mailändlischen stehenden Soldaten nach Bcllenz verlegen, Schwyz mit dein Volk, das es einige Zeit datz^ gehabt hat, die Besetzung bilden Helsen solle. Absch. 74Ü. n. 700. Karl Emanucl voi: Roll mann Jakob Lusser beschwere» sich, daß von etlichen Orten dem CommissariuS zu Bellen; die Best'" der Vergehen der Soldaten übertragen worden sei, und ersuchen um Zurücknahme dieser BersüguU't. bringen zugleich den Gesandten zur Kenntniß, wie sie von sich auS die Soldaten bestrast hätten. man daraus sieht, daß die Hauptlcntc an ihrer Pflicht nichts mangeln lassei:, können die Gesandte" Ansuchen doch nicht entsprechen, weil Schwyz und Ridwalden ihre Ortsstimmen gegeben haben. Ibi'^ ^ ^ In Betreff der von: Bischof zu Eomo an den jungen Forrer erlassenen Citation soll man auf nächster katholischer Tagsatzung durch Vermittlung des RuntiuS dergleichen Händeln Ikicl. 0. 70«. Zugleich«»: wird man auf nächster drciörtischer Tagleistung wegen des von von Roll gegenüber den Männern von Mola eingegangenen Acevrds oder Kaufs eine:: ^ntschlut'^^.^ Idici. ä. 700. Durch den Ainbassador Casati ist von Seite des Gubernatvrs zu Mailand yi eingekommen, daß derselbe im Rainen des Königs eine Garnison von 350 Mann aus den dre: Bcllenz, Bolle»; und Riviera. 16-15. 1905 Paß, den Schlössern und der Grafschaft Bellen; ;u erhalten sich entschlossen habe. Um die nähern ^pvsttionen ;u besprechen, werden drei der Gesandten ;u dein spanischen Ambassador abgeordnet, welche >vir Besprechungen ihren Herren und Obern heiinbringeir sollen; auf künftigen 20, August Zu diesem Zwecke eine Zusammenkunst angesetzt. Bei der sortgesetzten Besprechung wird daraus hin l^en, daß man, wo möglich, eine Anticipation an Geld, wie auch eine Provision an Fruchten von ^ield^^ "uch Bellen; ;u erhalteir bedacht sein sollte, daß auch ;u Aufbringung der Soldaten etwas ans die Hand gegeben werden möchte. Ferner möchte man darauf hinwirken, daß, wenn die I>uic ^ werde und eine größere An;ahl Kriegsvolk Vonnöthen sei, der König noch mehr ;n contri- verpflichte, Ueber die B>ahlart der Hauptlcrite sind die Ansichten verschieden; hingegen darin und Gesandten liberein, daß diese Besatzung von dem obrigkeitlichen Ansehen abhangen, die Haupt- Soldaten den Obrigkeiten die Ordonnanz schwören und uilter ihnen ein besonderes Anitsler ^ ^ ........ .... ^ - ...^ / aus allen drei Orten haben sollen, welches unter Beisitz des Evunnissarius beurtheilen soll, was ^hrv ^^letzcndcs und Thätlichcs sich;wischcn den Soldaten ;utragen sollte. Die Obrigkeiten behalten sich >»ir' ^ ^^afen vor, wenn dieses Gericht den Sachen nicht genug gethan hat. 2peil es ferner dermalen ^Gierigkeiten verbunden ist, mit so wenig Sold Kricgsvolk auf;nbringen, so sollen die Abgeordneten llereu, daß die Eompagnie vollständig werde. Alan behält sich auch vor, daß, obgleich die Hauptleute «°u d«„ "ich! Hau 'lmbassador ernannt sein sollen, derselbe auch keine Soldaten annehme, welche den Obrigkeiten fällig sind, namentlich keine Ausländer, sondern redliche Landleute, geschworene Beisaßen lind Uitter- ncb"n' Musterung halber läßt man es bei der Verordnung des Ambassadors bewenden; doch soll königlichen Mustcrherren einer von den Obrigkeiten dem Umgänge nach beiwohnen, Absch. 750. u. iibxx' nächster Zusammenkunft soll dahin gearbeitet werden, daß die Gesandten nach Bellen; mit Instruction versehen werden. Ibiä. o. UM. Die Relation der an den spanischen °">iger , ^ Besatzung ;u Bellen; abgeordneten Gesandten ivird angehört. Da derselbe wegen lelbe gerichteten Aitliegen einen Courier an den Gubernator nach Alailand abschicken mußte, der- Anttvort noch nicht zurückgekehrt ist, wird die Sache einstweilen eingestellt. Absch. 751.-r llvi, ' Gesandten auf die Jahrrechnung zu Bellen;, Bollen; und Riviera wird eine gleichförmige Jnstruc- In den An;ug, wie wegen der Ucber;inse zu Bellenz Abhülfe getroffen l>>r ' - kann aus Aiangcl an Instruction nicht eingetreten werden. Ibicl. ä. Es wird lsti Zugesehen, die Angelegenheit des Accords und „Atarkts", welchen Panncrhcrr von Roll von tlx,, Commune Mola getroffen hat, aus nächster Zusammenkunst zu behandeln und demselben vorher dtwon zu geben, damit er mit seiner Antwort erscheine. Die Gesandtschaft von Nidwalden pro- Hx.j ^gcgen, ^l^gxhobeil oder nicht gutgeheißen werden sollte. Ibill e. In "lc»> Gestattung der Durchfuhr von Lebensmitteln zu den Bundesgenossen von Misox ist ^rde,^ '^cht, daß ein völliges Verbot als gegen den Buchstaben des Bündnisses streitend ausgelegt ^"rde, daß aber die Gestattung das Verbot des Kaufes auf mailändischem Boden zur Folge haben ' Cs wird nun für das Thunlichste erachtet, öffentlich sich zur Handhabung des ergangenen Rufes , k>en Bundesgenossen aber auch in ihrer äußersten Roth behülflich zu sein. Jedoch sollte Letz- ivll ^ ^ ^wa durch ein offenes Patent an den Connnissarius und die Hauptleute geschehen, sondern es de», , ^""uann Tanner beauftragt werden, diesen Entschluß mündlich und iin Geheimen den Betreffenhellen. Diese Vorsorge soll jedoch auch dem spanischen Ambassador zur Kenntniß gebracht und I90ti Bellen;, Bollen; und Riviera. 1635). ihm bemerklich gemacht werden, wenn die Durchfuhr gänzlich verboten würde, die Roth leicht die Leute Z" einem Aufstand verleiten und Andere, die ein Auge auf die Pässe daselbst hätten, zu Attentaten veranlass könnte. Der die Kastanien, welche in den Landen wachsen, betreffende Ruf wird aufgehoben, jedoch blc>^ der Fürkauf verboten; der den Wein betreffende Ruf wird hingegen aufrecht erbaltcn. Dein Cominiffari^ und den Amtleuten wird verboten, von denen, welche obige Begünstigung erbalten haben, (Haben a»;" nehmen. Die Fuhren nach dein Misoxerthal sollen nur für dieses Thal bestimmt sein und dürfen über das Gebirg geführt werden. Absch. 756. n. LOK. Mit dem spanischen Ambassador soll auch g"'^ werden, daß zu besserer Versicherung der Garnison zu Bellenz der versprochene Vorschub namentlich ^ Kernen nach Bellen; geliefert werden möchte. Einem Ausschuß der Gesandten wird dieser Auftrag ertl'^' Ibici. b. L07. Auf die Anfrage der Hauptleute, ob außerhalb der Portun, wo seit einiger Zeit der stark abgenommen habe, Brustwehren errichtet werden sollen, wird geantwortet, daß man daselbst m^' auf die Dauer machen könne; sie möchten daselbst eine Wache aufstellen und eine Schirmhütte crriä'ü" Ibül. v. LOL. Vi an ist der Ansicht, daß die Wache an der Moösabrücke eher widerwärtige Bede»l^ erregen könnte. Um aber den spanischen Ministern auch etwas zur Satisfaction zu thun, will man sw b bestehen lassen, aber vermindern, bis sie nach und nach ganz aufgegeben werden kann. Ibiü. ct. Es wird festgesetzt, daß die Bürgerschaft zu Bellenz die Soldaten im Sommer mit Oel, im Winter mit ^ - zur Wacht, je zwei und zwei mit einem Strohsack und Kissen, ferner mit Schaufeln und Haken versehen solle. ^ ^ Aufhebung der Besatzung haben die Soldaten diese Tinge zurückzugeben. Mangelndes zu bezahlen. sie an Holz an den Werktagen vorschlagen, damit sollen sie sich an den Feiertagen leiden". LlO. Die Gesandteil sollen dessen eingedenk sein, was die Gesandten von Schwpz wegen der von ^ Gesandten über den Commissarius zu Bellen; verhängten Strafe vorgebracht haben, und dahin wu ^ daß er sich verantworten und seine Unschuld darthun könne. Idiä. t. Lll. Ueber die Beschwerde Landschreibers wegen der noch immer ausstehenden Belohnung fiir eilten von ihm errichteten Proceß will die von der Jahrrechnung zurückkehrenden Gesandten anhören. Ibick. Ll2. Dem Commissarius alles Ernstes geschrieben, daß endlich einmal die Bcllenzcr die Thorc decken, die Mauer ausbessern- Anwänder des Dessins die Wehrenen zum Schutz der Moösabrücke bauen sollen. Ibick. lr. LlK- anunann Tanner wird beauftragt, ein förmliches Jntercessivnsschreiben um Verbesserung der Psru»^^ Abiasco an den Erzbischos zu Mailand zu eoneipieren und durch Uri ausfertigen zu lassen. tbi'I. k. In einem Schreiben hatte der Eominissarius den Orten Bericht gegeben, was ihm d?s halber von denen zu Misvr begegnet sei, lind gibt auf der Eonferenz noch mündlichen Bericht Auf die von denen von Misor erhobenen Beschwerden hin wird dem Evnunissarius befohlen, die wegen der Sanität weiter unten aufzustellen, die an der Moösabrücke zu beseitige». Ferner wird gemeldet, daß es der Wille der Gesandten sei, daß demjenigen, was die Misoxer im Mailändische'" ' ^ oder anderswo aufbringen, nach dem Laut des Bündnisses der Paß gestattet werde; daß aber was im Mailändischen auf den Ramen der Unterthanen gekauft werde, derselbe nicht gestattet da sollst der Kauf den Untertbanen abgeschlagen werden würde. Des Mvnticellos halber laßt ' ' beim Alten bewenden. Absch. 75>i». ->. Li. Da die Gesandten auf der Jahrrechnung dem teolw ^ ^ rius eine Strafe auserlegt habeil und er diese Sache in die Orte gezogen hat, wird zur Behandln"^ selben eine Zusammenkunft auf den Iii. November nach Brunnen angesetzt. Damit sich derselbe besser vcrthcidigen kann, ist ihm ein Auszug des Processes von den Gesandten zuzustellen, lln'l. l>- Bellen;, Bollen; und Riviera. 1635. 1636. 1907 bellen; beklagen sich, daß ihnen iin Mailändischcn auf ihre Patente blos der dritte Theil der die P ^^^bfolgt werde; ferner, daß eine neue Auflage von denen von Oleggio, welche ihre Früchte auf de» Langenfce führen, dein Bündnisse entgegen verlangt werde. Zwei von den (Gesandten wer- ^'"bassador Easati abgeordnet, um ihn um seine Vermittlung ;nr Abstellung dieser Beschwerden ^ "gleich cnich um den bewußten Vorschuß an Früchten für die Garnison zu Bellen; zu ersuchen. Ibiä. o. A»fb ^ von Bellen; bitten, man möchte sie mit der Zuschickung eines BcfehlhaberS zum nothwendigen Wehrenen am Tessin und oberhalb der Moösabrücke verschonen. Es wird ihnen geantwortet, ^che>,^ ^ lvenn nicht innerhalb vierzehn Tagen ein erklecklicher Anfang gemacht worden fei, einen d»rü schärfern Instructionen schicken. 2. Ein Gleiches wird der EomnneClaro ans der Niviera ^vssc Landvogts insinuiert. Ibick. k. Ulli. Da der durch Pannerhcrrn von Roll ge- ^"sclb ^ ^ obrigkeitlichen Gerechtigkeit präjudicierlich sein würde, so heben Schwhz und Unterwaldcn ül»^ ^ Sollte der Käufer darüber sich verantworten wollen, so ist cS ihm freigestellt; um seine lst^ ^ andern Ereditoren bezahlt machen. Ibick. Ztlid. Dem Heinrich Mcgnet ^Seii nochmals die Vergünstigung ertheilt, daß niemand von den ennetbirgischcn Nnterthancn ^'"swnen ihm seine Mieth- und Lehcurosse arresticren dürfe. Ibiä. i. »2». Die Gesandten, ^lbcr Jahrrechnung zu Bellenz gewesen sind, werden ihre Beschwerden, „so ihnen der Strafen ^>>gc Gliche von Bellenz gelegt, vvrsindt, allerseits Obrigkeiten vor Augen stellen und alsdann das vorgezeigt, ehestens zusammentragen". Absch. 165. o. Zi2l. Da die Bcllenzer noch ^'ugeld zu zahlen sich weigern, wird ihnen geschrieben, daß man bereits eine Deputation von >ver^ rraannt habe, welche innerhalb vierzehn Tagen aus ihre Kosten sich nach Bellenz begeben ' Ne zum Gehorsam zu zwingen, wenn sie bis dahin ihre Schuldigkeit nicht leisten würden. Ibiü. cl. U!:u;. °>»cr Cvmmuttität Bellcnz bittet durch einen Abgeordneten, man möchte Bellenz auch zu ^">gc>> ^ durchziehenden hochdeutschen Volkes machen, damit sie ihren Wein mit bessern, Nutzen Es stellt sich heraus, daß der Ambassador sich früher erboten hat, eine Etappe nach daß dies, aber durch den Eommissarius aus Bcsorgniß der Jnfection abgeschlagen Abgeordneten der Gemeinde weist man an den Ambassador. Absch. 767. o. »LA. ^ Acil " vernehmen, daß bei dergleichen Durchzügen sonst Gebrauch gewesen sei, daß die Orte ^ einen Eommissarius nach Bellenz geschickt haben; und weil der letzte Eommissarius ans "ich,, sei, sv solle jetzt einer von Nidwalden aufgestellt werden. Die iibrigen Gesandten finden ^itte^'. gewisse Ordnung bestehe, und sind der Ansicht, daß dieses Eommissariat dem dermalen ^icr, ^'"'idvogt und künstig einem jede», der bei einem stattfindenden Durchzug von Obrigkeits wegen ^>>vr ^ '^n soll. Ibiü. ,l. »L4. Die Thüre, welche der Vicarius Franc. Ghiringhelli in der x Port,», ausgebrochen hat, soll zugemauert werden. Ibick- o. »25. Des Umgelds >^il'e»' bleibt es beim Abschied von Brunnen. Hat der Landschrcibcr das damals beschlossene ^"isitiv,,"^ «"sgcfertigt, sv soll er das beförderlich thu». Ibiü. f. »2«. Der Vicarius der Eoino verlangt, daß oer Eommissarius zu Bellenz alle der Jnquisttio» zuständigen Händel, 239 1908 Bellenz. Bollenz und Riviera. 1036. sowie auch die unter sie gefallenen Personen und die Kundschafter nach Como weisen solle, wozu apostolische Legat zu Lucern sie bereden wolle. Weil man aber einerseits in Betracht zieht, daß Freiheiten und der weltlichen Autorität der Orte zum Rachtheil gereichen würde, andrerseits aber zu bcu^ ten ist, daß da, wo keine Inquisition ist, ein weltlicher Richter sich das anmaßen könnte, was eine«' ^ lichen zustehe, wird rathsam befunden, darüber mit dein Legaten zu Lucern zu verhandeln und die Gc> ^ der Inquisition zu restringieren. Zu diesem Zwecke werden zwei Gesandte zum Legaten abgeordnet ^ zugleich beauftragt, demselben bemerklich zu machen, daß man nicht einsehe, was die Inquisition a» ^ jenigeu Orten fruchten solle, wo man das öffentliche Acrgerniß und die Buberei der Geistlichen, wie 1 die des ungerathenen Priesters Tolauo zu Lumino ungestraft lasse. Weil man ferner weiß, daß zu die irrenden Schafe von ihren geistlichen Hirten schlecht geweidet werden und mit Ausnahme der ö ^ das ganze Jahr hindurch weder au Sonn- noch Feiertagen Gottes Wort verkündigt wird, so Abgeordneten den Legaten ersuchen, beim Bischof von Como dahin zu wirken, daß etwa auch gutech"^ nach Bellenz geschickt werden, damit sie der Inquisition weniger zu schaffen geben. Ibiä. lr. »27- mau der Streitigkeit zwischen den Geistlichen, den Orten und den Unterthanen los werde, schon früher als das beste Mittel angesehen, wenn mau durch Vermittlung des Papstes einen eigenen ^ ^ erhalten könnte. Die Gesandteil sollen nun eingedenk sein, ihren Herreil und Obern den Ruhen ^ zu Gemüth zu führen, wenn von ihnen das geistliche und das weltliche Regiment gesetzt sie zu bewegen, sich nach Mitteln umzusehen, dich in's Werk zu setzeil. Ibick. i. »LB. Die von dU ^ ferenz zu Altorf an den Nuntius wegen der vom Bischof zu Como prätendierten Inquisition, Inquisition des U. Inquisitor über die Unholderei der Jugend in Bollenz lind wegen des Sa»m--^ ^ digers zu Bcllenz abgeordneten Gesandten referieren über die Ergebnisse ihrer Verhandlungen. gedankt. Der Inquisition des Bischofs zu Coino halber will man „den Wurf in den Händen ^ P, und deil Posseß nicht präjudicieren lassen. Die Inquisition in Bollenz will mau befördern. Des ^ ^ gers zil Bollenz wegen bleibt man bei dem gefaßten Entschlüsse; der Cvmmissarius und die Haup^'".^!> selbst haben das frühere Mandat, wie es ihnen überschickt worden ist, zu publicieren. Der Nuntius ^ diesem allem zu benachrichtigen. Da man aber die Ueberzeugung hat, daß in den ennctbirgisch'''" teien gegenüber der geistlichen Obrigkeit kein „leidenschaftliches Verhältniß" eintreten kann, w dem Papste nicht erlangt worden ist, daß dieselben einen eigenen Bischof haben, so soll auf r'ü>^ ^ tischen Tagsatzung dahin gewirkt werden, daß eine qualificierte Person nach Rom abgeordnet zugleich auch die Canonisatiou des Bruders Klaus sollicitieren könnte. Die Kosten würden wohl ^ ^ Unterthanen zu erhalten sein. Absch. 770. b. »L». Damit die Güter wieder aus die Straße» geleitet werden, wird den Obrigkeiten anheimgestellt, die Zölle auf denselben herunterzusetzen und ^ Bellenz zu steigern. Auf die Güter der Schwaben, welche aus Misor durch Bellenz lind umgekch^ werden, soll ein Zoll von vier guten Batzeil für das Stück geschlagen und der Zöllner mit eim'w ^ dafür versehell werden. Ibiü. o. »30. Uri uinnut es über sich, mit äußerstem Ernst die zu den Cvmmissarius zu mahueu, das ihnen auserlegte Umgcld zu bezahleil und die Wehrenen am ^ ^ an der Moösa herzustellen, widrigenfalls die beschlossene Gesandtschaft auf ihre Kosten beförderlichst^^, werde. Ikiä. n. »»t. Es wird das von der Cvnferenz zu Altorf an den Bischof von Cvnw ^ gene Schreiben und dessen Antwort und die Cvrrespondcnz zwischen dem Bischof und denen zu ^ ^ >'l lesen, aus welchen hervorgeht, daß zu Bellenz bereits ein Pater der Somasker als Prediger wä. Bellenz, Bvllenz und Niviera. 163V. 1903 ^"'^ionicre. Es wird bei dein Bischof um Abberufung dieses Predigers noch vor Mitfasten ange ^ im Falle der Weigerung werde man andere.Mittel an die Hand nehmen müssen. sDcr Ncihcn- 3? nach svllw ein Zoccolante alls dem Kloster zu Bellenz die Functionen übernehmen.) Uri läßt an die lcha't Ofsiciere deil Befehl ergehen, daß sie nach Mitfasten keinen fremden Prediger in der Graf- ilchcr dlilden sotten. Damit aber die Unterthancn nicht immer durch dergleichen eigensinnige Vor- werden, soll auf der nächsten fünförtischen Tagsasznng nochmals die Angelegenheit eines ie»c,,^v^^^ besprochen tverden. Weil man vcrmuthet, daß etliche Privatpersonen bei dem Bischof um ^er angehalten haben, tvird der Cvmmissarius beauftragt, jenen Personen nachzuforschen und, ystaf ^ ^ aufgefunden hat, vor eine dreiörtische Tagsatznng zu citieren. Absch. 771. o. 33L. Da Hauptleuten noch immer zumuthet, auf der Furcula bei St. Joris ein Forlin zu er- ^ schreiben, daß Graf Casati ihm die Ursachen auseinandersetzen werde, warum die ^>e» ^ ^'^^a^ich findeil. Ibiä. 3. 333. Die Hauptleute von Bellenz berichteil, daß sie gegenüber ihm und Misox den ihnen aufgetragenen Befehl vollzogen haben, daß dieselben aber eine neue silier/, begehrt haben, in Folge dessen die Hauptleute um einläßlicher» Befehl oder um andere De- deiii m ivird ihnen aufgetragcil, im Namen der Obrigkeiten dieser Confercnz beizuwohnen, bei ^lvc>.z / ^^en des Bündilisses lind bei ihrem früher intiniierten Beschlüsse zu bleiben. Gelangt aber ^ ^ Obrigkciteil zu referieren, übrigens für Wahrung ihres ihnen ^cl»i^ Pvstens ihr ^Möglichstes zu thun. Ibiä. e. 334. Die Hauptleute zu Bellenz haben durch ch'ci, ^oll ei» Memvrial den Obrigkeiten vorlegen lassen, betreffend die nöthige Vorsorge für Kriegsinunitioil, den Vorsäniß (antvoizmä-i.), die Versicherung der Bezahlung und die . der Mängel an einigen Gebäuden. Es wird beschlossen, dieß dem spanischen Ambassador zu i»it führen, auch ihn zu fragen, was für eine Vollmacht er von Mailand habe, ob man die Orte Eissel," '^inant und andcrm Nothwcndigen verschen »volle, wenn wegen der Durchzüge die Pässe an- ^»c„ > ^ ^^e genöthigt würden, die Ehrenzeichen des Landes „zu lüpfen" und den Ilnter- »», . . "Wspring^ ^i'on Noll »vird crsllcht, beim spanischen Ambaffador die Gewährung dieser Bitten auszuwirken. Gstadt. ^^lenz bittet, n,an möchte bei andern Durchzügen bewilligen, daß die Etappen in den ^i», ^ Bellenz gehalten »verde». Es »vird willfahrt und der Stadt eine Urkunde darüber crthcilt; >er Lxz ""ch dicr spailische Ambassador nicht dagegen sein »verde. Ibiä. I. 333. Dem Statthal- ^ters Anhalten vermöge der Statuten zu Bellenz ein Arrest auf die Söhne des Statt de» ^ Judice, genanilt flicutsä», erlheilt. Ibiä. in. 333. In Betreff des Transits gegenüber ^flenossen in bei» Bünden bleibt man bei den frübcr gefaßten Beschlüssen, nämlich daß denselben 191(1 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1636. für alle Victualien und Waaren, welche sie vom Mailändischen oder vo» andern Orten mit Liccnz ^ „per ssroso" nach den Bünden fertigen, der freie Transit ohne Gabella und Auflagen durch die und Grafschaft gestattet sein soll; daß denselben auch der freie feile Kauf in der Grafschaft zugelassen^ mit Ausnahme des Korns und anderer Victnalicn, welche die Untcrthanen in der Grafschaft selbst voiN^. Gütern einsammeln und zu ihrem Hausgebrauch bedürfen, lind was sie zu Ersetzung des Mangel-^ ihre Patente hin auf dem Mailäudischeu bekommen. Dem Evmmissarius wird aufgetragen, denen ^ Ealanca die zu Lauis gekaufte ihuen Hinterhalten«: Frucht zu verabfolgen. Aus diesem Abschied solid" Uri ein Allszug den Hauptleuten zu Bellenz und ans Begehren auch den Bündneru zugestellt wer Absch. 776. a. «4». Der Delegat Bafsv von Mailand, der sich aus Befehl seines Tribunals zN ^ lenz aufhält, uimnit sich vor, die Kaufmannsgüter, welche durch die Vogteien nach Laliis lind geführt lverden, durch eine Wache begleiten zu lassen. Dem Delegaten wird geschrieben, daß die Äs und Obern dieß keineswegs gestatten werden. Ibid. 6. »4t. In Beziehung auf die Differenz Zü'ü ^ dem Cominissarius Horrat lind den Erben des Landschreibcrs Mentle» sel., welche beide die Besoldung das auf der Etappe zu Bellen; 162ö versehene Conunissariat ansprechen, lvird billig erachtet, daß weil es sich herausstellt, daß damals das Conlinando ihn betroffen hat, dasjenige Geld, welches der" darauf erlegt worden ist, beziehe. Wenn die ander» Zahlungen erfolgen und die Erben Mentlens "achweib'"^ neu, daß ihr Vater damals Mühe und Arbeit damit gehabt habe, so sollen sie aus denselben "»cd ^ werdeil. Ibid. d. «42. Eine Abordnung der Stadt und Grafschaft Bellenz beschwert sich über dü ^ Lauis und Luggarus neu eingeführte« Zölle und weist die Freiheitsbriefe der Bellenzer vor. ^ ^ unter Vorbehalt der Genehmigung von Seite der Obrigkeiten für rathsam erachtet, die zu Lauis garus regierenden Orte durch ein Schreiben zu ersuchen, diese 'Neuerung aufzuheben. Sollte dietz ^ Erfolg sein, so sieht man kein anderes Mittel, als das liebe Recht darüber walten zu lasse». »4». Gio. Battista Mollo mit zwei Andern zu einem Deputierten der Wehrenen gewählt, bittet Krankheit um Entlassung. Diese wird ihm gewährt; die beiden übrigen sollen an seine Stelle ei""' ^ der» wühlen. Ibid. t'. »44. Der Coininissarins lvird beauftragt, nachzusehen, ob die Wehrencn, al genannt, gegen der Moösabrücke hin ausgebessert sind; wenn nicht, so soll er dafür sorgen, daß das - ^ gelndc hergestellt wird. Ibid. F. »45. Die von Bellenz bitten, ihnen das Umgeld zu erlasseil; es aber bei den obrigkeitlichen Ordinationen bewenden; jedoch halten es die Gesandten nicht für lMp"^, ihnen dasselbe zu erlassen, wenn man versichert wäre, daß sie die Stadtthore, Mauern und Ehren hielten, sofern sie es sonst nicht schuldig wären, und andere Beschwerden aus sich nähmen, ü'N- ^ Obrigkeiten nützlicher wäre als das Umgeld. Absch. 778. t'. »4«. Ans das Ansuchen der ihnen für die Einquartierung der vom König von Spanien zu erhaltenden Garnison eine Emtschüdicch ' ^ geben, wird vorgeschlagen, mit dem Ambassador zu reden, ob die Hauptleute nicht jeder drei weniger an Zahl haben dürften, und daß der Sold derselben den Bellenzer» zu Gute kommen " ^ Ibid. x. »47. Etliche Fertiger und Kaufleute von Luggarus beklagen sich über die Steigen»^ ^ Holzzolles. Man kann nichts Anderes zugebe», als was die obrigkeitlichen Erkannlnisse bestimmen- ' ^ »4». Man soll Nachforschung halten, wer von Bellenz Francesco Niel! von Eanobbio, welcher baltung der Wohlfeilheit Wein nach Bellenz geführt hat, zu Mailand verklagt habe. Ibid. i. »^' Evmmissarius zu Bellenz wird auf seine Anfrage, wie er sich in Betreff des Transits der Fruchte nw ^ Bünden zn verhalten habe, auf den Abschied von Flüelcn verwiesen. Wenn die Mailänder sich beseht Bellenz, Bollenz und Niviera. 1333. 1911 ^ uiögcn sie auch zu Lauis und Luggarus klagen. Ibiä. lr. Auf das Schreiben des mailändi- -ui Delegaten, welcher dermalen zu Bellenz residiert, soll Uri in ähnlichem Sinne antworten, wie man 'u aus Flüelcn geschrieben hat. Da in den Orten keine Seuche vorhanden ist, so glauben die Gesandten, " der Commissarius seiner Mühwaltung enthoben werden könnte. Ibiä. I. „Der Tappen (Etappen) der hochdeutschen Soldatesca, ob sie die zu Bellenz oder Subiasco haben sollen, können wir das- jedem Theil ausgeben (ausgegeben worden ist?) dieses Falls nicht übergeben, sondern müssen Werth lassen". Ibiä. m. Jeder Gesandte soll seinen Herren und Obern vorbringen, »>an bei Gelegenheit der nächsten lucernischen Taglcistung mit dem Legaten reden könnte, was für ^"tcl anzuwenden seien, um des ärgerlichen Priesters zu Lumino los zu werden. Absch. 780. b. 1k5.'k. l'ab der Commissarius zu Bellen; denen in der Stadt unter Androhung von Strafe befohlen kc>/. Pater Placido die Verehrung zu geben. Da die Orte sich mehrmals erklärt haben, diesen Pater zu wollen, wird die Sache in den Abschied genommen, damit auf nächster dreiörli- ^gsatzung ein Beschluß gefaßt werde. Ibiä. o. Aus mehrern eingelaufenen Schreiben ver- .. " '"an, daß die Franzosen sich Oleggios bemächtigt haben, von wo früher die Märkte am Langensee ^ctr ^ und daß die Provisionarii, welche von Bellenz auf diese Märkte bisher gefahren sind, ohne Art^^ ämückgekommen seien. Dieß habe den Commissarius veranlaßt, ein Verbot der Ausfuhr jeglicher von Früchten aus Bellenz ergehen zu lassen. Da dieser Ruf den mehrmals ihm übcrschickten Erklä- zuwiderläuft und ohne der Orte Bewilligung erlassen worden ist, so wird ihm alles Uni ^ dieses Verbot zurückzunehmen und sich nach den ihm überschickten Abschieden zu richten; schuld^ aufgetragen, wenn die Bündncr sich bei ihm beschweren sollten, bei ihnen sich zu ent- das ""d ihnen zu erklären, daß jener Ruf sich nicht auf sie beziehe; denn die Orte seien geneigt, alles Äeis^ was die Bündnisse verlangen. Absch. 783. a. Die Hauptlcute der Garnison zu ^escll/> ^ sich bei einem Uebcrfall der Stadt zu verhalten haben und berichten, daß Brillsipürlich mir Munition und Proviant versehen sei. In Folge dessen wird durch den Commis- das 50. 6"ssellanen der Auftrag gegebe», die in jeden, Schlosse benndlichc Munition aufzuzeichnen und u^rdc„ Obrigkeiten einzuschicken, damit der Mangel ersetzt werden könne. Die Hanptleute Und sofort das Getreide, das in den außerhalb der Stadt befindlichen Mühlen liegt, mahlen ^hlen- verpacken zu lassen. Ibiä. b. L5K. Den Hauptleuten zu Bellen; wird Wachsamkeit-em- ^achter Porten oder bei der Movsabrücke Wehrenen errichten, wird nicht für nothwendig !se» ^ scheinen könnte, als wollte man sich gegen die Cid^ und Bundesgenossen feindlich zci- ke»e >.1, . ' Da man vernimmt, daß die Hanptleute Soldaten, welche Landleute oder geschwo- sind, beurlariben rmd a>, deren Statt allerlei ausländisches „Gesind" annehmen, wird ihnen lssjz ^'^en; zugleich werden sie ermahnt, ihre Zahl coinplet zu halten. Ibiä. ä. Der Antrag ^?e>i '""chte einen kriegserfahrenen Mann auf des Königs Kosten anstellen, welcher bei einem feind- hiiig^^^all zu Bellenz das Direetorium übernehme (es wird auf Hauptmann Johann Joachim Püntiner ll>ion den andern Gesandten wegen Mangel an Instruction in den Abschied genommen. ^ Abgeordnete der Burgerschaft zn Vellcnz beklagen sich abermals wegen des Zolls, den l>vx luggarus ihnen neu aufgelegt haben, weisen briefliche Instrumente, Abschiede u. s. w. bitten, daß nian es bei denr alten Herkommen verbleiben lasse. Wegen Abwesenheit des andern die Verhandlung darüber bis zur nächsten Tagleistung zu Baden eingestellr und inzwischen den IM 2 Bellenz. Bollenz »lud Riviera. 1636. Landvögten zu Lauis und Luggarus befohlen, die Zöllner und Interessenten daselbst bei Strafe und l!n- gnade anzuhalten, bis zu Austrag der Sache Alles im alten Stand zu lassen. Zürich wird die Partei aus die erste Tagleistung nach Baden peremtorisch citicren mit dem Verbellten, daß man, wenn ein TheÜ ungehorsam ausbleibe, nichtsdestoweniger mit dem Urthcil fortfahren und dem Handel ein Ende mache» werde. Absch. 788. k. ZtliO. Auf den mehrmaligen Bericht des Commissarius zu Bellenz, daß die Stadt und die Schlosser auf den Rothfall schlecht versehen seien, wird an den Grafen Casati geschrieben, ob ^ nicht durch seine Jnterposition bei den spanischen Ofsicialen es dahin bringen könnte, daß eine Quantität Getreides aus dem Mailändischen zu Bellenz deponiert würde. Zugleich wird dem Commissarius aufgeü'"' geu, von der Landschaft oder anderswoher einen Porrath an Korn oder andern Victualicn nach Belle»' zu schaffen und den Burgern zu gebieten, ihr eigenes Getreide, das ihnen auf der Landschaft gewachsen le>, auf den Rothfall in die Stadt in Sicherheit zu bringen. Absch. 789. b. M»l. Der wiederum gesteh Antrag, man mochte eine qualificierte Person (man deutet auf Johann Püntincr) mit einem Generalbest, über das Kriegswesen nach Bellenz schicken, wird all instruondum auf die nächste drciörtische Versal»^ lung in den Abschied genommen. Ibid. o. ZN»S. Die Hauptlcute zu Bellenz werden wiederum zur Wach samkeit ermahnt und aufgefordert, eilends zu berichten, wenn etwas Bedenkliches vorfalle. Zugleich sie dem Vicarius Ghiringhelli befehlen, den Keller, den man ihm in einem Thurm bei seinem Weingarts anzulegen unter Bedingungen gestattet hat, wegzuschaffen und die Thüre in seinen Weingarten, die er der Stadtmauer ausgebrochen hat, auszumauern. Ibid. e. Miü. Statthalter Im Hof wird mit dem Legaten über Mittel sich zu bereden, wie man des ärgerlichen Pfaffen Tvlando, der sich mit^ . und andern Waffen auf dem Monticello aufhält, los werden könnte, und ihn auch von dem in Ke»u" zu setzen, was in Betreff des Bischofs von Como gesprochen worden ist. Ibid. 1. Ob die Schwabengüter, welche dermalen durch Misox nach Bellenz geführt werden, auf den Paß der ^ zurückzubringen, den Zoll zu Bcllenz erhöhen soll, darüber sollen die Obrigkeiten auf nächste Zusa>»»^ kunft instruieren. Ibid. NK5. Jedes Ort wird zu Rathe gehen, wie man sich mit Besetzung ^ Schlösser zu Bellenz verhalten wolle, wenn die spanischen Ofsiciale den Hauptleuren daselbst unverscb^ den Urlaub ankündigeu sollten. Ibid. i. ZttU». Hauptmann Horrat ersucht, man möchte laut des - schiedes von Flüelen ihin das hinter Landammann Tl'ösch liegende Geld, das für die Comnüssarii de Durchzug des Hochdeutscheu Volkes iu den Jahren 1635 und 1636 bestimmt war, übergeben, weil er malS als Commissarius functionierl habe. Man läßt es bei jenem Abschiede bewenden mit der daß ihm einstweilen der eine und erste Antheil verabfolgt werden solle; können die Erben des Landpl bcrs von Mentlen innerhalb dreier Monate den Beweis nicht leisten, daß von Mentlen auch als ^ missarius functioniert habe, so wird der Rest des Geldes auch an Horrat verabfolgt. Ibid. k. Nusea war von dem Podesta zu Como in gefänglichen Arrest gezogen worden, angeblich weil er Getreide, das aus dem Mailändischen gekommen sei, verkauft habe. Sein Bruder Gio. Pietro ^ ^ ^ bittet die Gesandten, sich für dessen Freilassung zu verwenden. Bereits hat Uri durch eine Botschaft Schwhz durch ein Schreiben den Grafen Casati um seilte Vermittlung angegangen. In Betracht ^ daß, wenn ein Unterthan, der in der Jurisdiction der Orte gefrevelt hat, vor einem andern Sta»d Richter gestraft »Verden sollte, dieß zu Präjudiz der Freiheilen der regierenden Orte gereichen im Namen der drei Orte ein Schreiben an den Gubernator in Mailand gerichtet; ein ähnliches Casati an den Grase»» Serbelloni. Alan will vorerst die Antworten auf diese Schreiben erwarte». Bcllenz, Bollen; und Riviera. ^1636. 1913 ?ö(> ^ Bk«. Die Männer von Molla beschweren sich über den mit Panncrherrn von Roll von Uri ^^rosfencn „Markt" und wünschen dessen entledigt zu werden, um wieder, wie andere Gemeinden, srei zu ^ w- Dem Cvnlinissarius Bücler lind dem Hauptmann Leu von Ridwalden wird der Austrag -gegeben, Rechnung der Männer von Molla mit Panncrherrn von Roll beizuwohnen, die Ansprachen, die der- e an gekauft hat, und wie der Kauf geschehen ist, zu verzeichnen und dich den Herren und Obern Zuschicken. Die Gesandten von Uri, ohne Instruction, nehmen die Sache in den Abschied. Idick. 1). voi ' Cvmmissarins zu Bellenz werden folgende Befehle crtheilt: 1) Die Consvli sollen in ihrem Bezirk Haus zu Halls gehen, verzeichnen, wie viel Getreide und wie viel Personen sich darin befinden; 2) den ^Meii zu Bellcnz soll er insgeheim verbieten, Früchte, sie seien auf ihrem eigenen Gebiete gewachsen oder vom saudischen perskrosu geführt oder auf die tratu gegeben worden, in die Bünde zu verkaufen; 3) einen ergehe,, lassen, daß alle Kaufleute der Grafschaft ihre Patente, welche ihnen auf Korn oder anderes r«de gegeben worden sind, dem Eomnnssarius, ehe sie zu Markt fabren, vorzuweisen haben, damit eine ^ tche Cvpie in ein Buch eingetragen werden könne, ebenso bei ihrer Rückkunft ihm die erkauften Früchte der^^' Ahlbare sind zu strafen. Was die Misoxer selbst auf dem Mailändischen bekommen können, soll ^ ^"vuissarius ungehindert passieren lassen. Ibid. o. «7«. Zeder Gesandte wird seinen Herren und so ^ Ertrage», vb es nicht zweckmäßig wäre, daß die Orte ein Quantum Getreide kauften und es vor- z>, Zu Bcllenz aufbehalten ließen. Ibick. s. «71. Die zu Bellenz bitten, man möchte ihnen Hab dn Kosten, welche sie wegeil Lieferung an Holz lind Licht u. s. w. für die Besatzung au/" Soldaten monatlichen Sold von allen drei Hauptleuten dort folgen lassen mit Anbietling, De»// Musterung drei anstatt deren gut zu machen." Es wird ihnen dieß bewilliget. Ibid. t'. «7L. Äuz" Sertvr, geblirtig alls Lauis, hailshäblich zu Bellenz niedergelassen, wird erlaubt, neben Ha/' Handwerks auf sein Wohlvcrhalten hin auch noch zu „gewirbeil". Ibid. «7«. Den Pj . Z" Bellenz wird auf ein an die Orte erlassenes Schreiben folgende Antwort gegeben -. Der ''ach uk^ ^^"'lZhelli, welcher lim Modification des frühern Abschieds eingekvmmen ist, Hai dcmselben ' onlinen, den Keller zu beseitigen, Mauer und Dhünn wieder in den alten Stand zu setzen. Absch. keiile / Danlit zwischen dem Commissarius und den Hauptleuten wegen des Kriegscommandos cr ^ ^"fusion entstehe, ivird verordnet, daß jeder Hauptmann über seine Soldaten auf dem Posten, den hat ^^^gen hat, den Befehl haben solle, daß aber das Landvolk, weil es den drei Orten geschworen Evnlinandv des Commissarius stehen soll mit Ausnahme desjenigen, welches einem Hauptlast . ^ Ancn Posten übergeben wordeil ist. Hauptlcutc und Commissarius haben sich in Rothsällen verständigen. Ibid. Ii. «75. Die Gesandten von llri berichten, daß Pannerherr von ^hle'" seines mit der Commune Molla geschlosseilen Kaufes bei ihren Herreil und Obern das Beeile»' habe, mochte ihm, da die von Molla sich mit einem Beistand versehen, auch einen zu ^täild^" ^^en ""d ihm nicht das Recht aus den Händen nehmen. Die Gesandten der beiden andern bcl»> k ^ dem über diese Sache ergangenen Abschied und den Erkanntnissen der Obrigkeiten Wie/ ^ Damit die Neuerungen, welche der Bischof von Cvmo in den Vogteien vvr- ^"gefangen hat, aufgehoben werden, beaustragt man Lucern, bei erster Gelegenheit die Beschwer- zu h^^ie darüber dem Nuntius vorzutragen, um ihn zur Vermittlung für Abschaffung dieser Neuerung Illss/^"^n. Absch. 792. o. «77. Auf das vomGubernalor zu Mailand, Markgraf Leganez, wegen Ent- 6 des Carlo Nusca aus seiner Hast cingekommene Schreibeil soll Uri ein Dankschreiben in aller Orte 1014 Belle»;, Bolle»; und Riviera. 1636. Name» ausfertige». 11M. 4. 878. Der Coimttissarius zu Belle»; führt Klage darüber, daß die Ha»p> leute wenig u»d schlechte Soldaten habe» und ihn, i» seine Judicatur Eingriffe thu». De» auf die Iah" rechnuug reisende» Gesandten wird aufgetragen, die Sache zu untersuche» und de» Obrigkeiten BerichtZ" gebe». Absch. 793. 1z. 871». Uri hat denen von Bellenz das Umgeld erlassen, wenn sie die Grabe" säubern, Stadtmauer und Thürme sicher stellen. Schwyz und Nidwalden bleiben aber bei ihrem Entschluß und tragen ihren Gesandten auf, dasselbe mit allem Ernst einzufordern. Id»4. v. 881». Den Gesa»d ten auf die Jahrrechnung wird aufgetragen, den Anstößen» des Tessins bei 10V Kronen Buße die Weh"'' ncn gegen die Moistabrücke hin herzustellen; bei sortgesetzten, Ungehorsam werde jedes Ort auf Kosten de, Ungehorsamen eine Person abordnen, um die Sache ins Werk zu setzen. Ikill. ä. 881. Die Geistliche" sollen zu Abnahme der Spital- und Kirchcnrcchnungcn nicht zugelassen werden, obgleich sie es verlangen Ib>i<1. e 882. Da der deutsche Ehvrherr von Bellen; zu Coino in Arrest sein soll, so werden die Gesandten a" gewiesen, ihm den Jahrlvhn nicht zu verabfolgen. Hüll. 1. 88N. Die Gesandten sollen dafür sorg,"' daß die Kosten wegen eines verstorbenen fremden Krämers aus dessen Berlassenschaft bezahlt »verde» ! d"^ Uebrigc soll St. Stephau laut des Testaments verabfolgt werden. 1d»4. ss. 88-1. Die Gesandten Hab," den Landschreiber anzuhalten, die alten Taxen des Schrciberlohns nicht zu überschreiten. Il>,<1. t,. Den Landvögten ist zu insinuieren, daß sie künftig die Fiscal« bei den Strafen und „Abhandlungen" b" wohnen lassen und ohne deren Beisein nichts vornehmen dürfen, damit die Fiscale den Obrigkeiten gel"'" lich, was ihnen gebührt, angeben können. Idiä. i. 881». Die Gesandten sollen die Schlösser Visit»'"" und dafür sorgen, daß sie mit der nöthigen Munition für jeden feindlichen Einfall versehen werden. M"' haben sie sich zu erkundigen, wo „aufgelaufener" Wein ist, und denselben auszulassen. 11M. 1c. Landsfähnrich von Beroldingen von Uri und Frischherz von Schwyz bitten um eine Belohnung für ^ Mühe und die Kosten, welche sie voriges Jahr als Gesandte wegen eines Processes gehabt haben, de» gegen diejenigen, welche ein Quantum Getreide „sfrvsiert" und nach den Bünden geführt hatten, süh"'" mußten. Die Gesandten, ohne Instruction, nehmen das Ansuchen in den Abschied. UM. I. ZttUi. -lb^ inals wird der „'Markt oder Evntract" des Pannerherr» von Noll mit der Commune Mvlla in der L»"d schast Bellenz zur Sprache gebracht. Die Gesandten von Schwyz und Unterwalden erklären, daß Herren und Obern diese Sache niemals gutgeheißen haben, da sie der obrigkeitlichen Jurisdiction präD' cierlich sei, weil der Fisch- und Wildfang, der Kirchensatz und anderes vgl. der Obrigkeit zugehöre »»b ^ Unterthanen ohne deren Bvrwissen darüber nicht verfügen können. Sie lassen es bei den mehrmals ^ ihren Herreu und Obern gefaßten Resolutionen verbleiben und hosten, daß der Pannerherr in Anwese» der Gesandten sich mit der Gemeinde aus andere Weise vergleiche» »verde. I1>i, "^eile daher kommen sollte, „es den Gesandten nicht entgegen sei» würde, wen» jeder sich gegen '"lssc» ^'""ben versehen »vird, daß man seinethalbc» versichert sein möge." Ibick. t'. ZNN». Dem Eon» ^ii>^. ' ^'llmz, »velcher nm Rath fragt, wie er sich in Beziehung ans den Korntransil nach den lhoh, Verhalten habe, »verde» die dem früher» Ev»nmiss.»rius zugeschickten Verhaltnngsbefehle »nitge- l>»i^ 6- litt«. Da zwischen Lanis nnd Bellen; wegen der Sperrung des Passes in Folge der ansgebrvchenen ansteckenden Seuche ziemlich hitzige Streitigkeiten entstanden sind, »verde» wichen Or '»e»de ' ' » —" — n ^regeln getroffen: Erstens sollen die „beschissenen" Wirthshäuser, in »velchen schon früher aller- . .^^^lren, Insolenzen nnd auch Verfälschung des Weines getrieben worden sind, gänzlich ausge lierx„v ' Zweitens haben die Landvögte Anordnung zn treffen, daß die Säumer und andere durchpa» ^ ^ Lc»,te verschließen. Finden die Landvögte noch andere geeignete Mittel, so sollen sie dieselben den ^"eii an; ^ci,l durch Führer neben den inficierten Flecken durchgeführt »verde»! diese Flecken selbst sind mir Hau» ^isscii^ Absch. 79L. n. iiltti. Da der Moösabrücke der Ruin droht, »venu nicht Maßregeln beauftragt man den Landvvgr ans der Riviera nnd den Evnnnissarins Zll Bellenz, z..„. ^ ^ ^Uicke nnp p^'s dabei liegenden Landes eine Wehre vcrdiiignngsweise erbauen zu lassen und Zur '°r»n, ^llan Uichs ,, ..... .... ^... — — ^— .... — . " erscheint, »vird dein Evnnnissarins befohlen, einen „hinlänglichen, förmlichen und ernst Zur Äi'ffößcr und die dabei Interessierten zu Vertheilen. Zugleich sollen die Burger zu Bel ^Ucr» ""^^dernng der Stadtgräben nnd zur Bewahrnng der Thorc, der Vicar Gbiringhelli nie Ver ^ seines ^ »ich, , ^ begangen haben, »var ein Proeeß eingeleitet »Vörden. Da derselbe aber den Gesand !jy,. ^ lunrs i>, die Stadtmauer ansgebrvchenen Thores nnd des Kellers angehalten »verde». Ibicl. d. ^ilan » der schändlichen Thal, welche Etliche von Bellenz vor der Stadt an einem Abend am -MM««,," und d°„ -dngl.i.... -wMschi-I.,.. d»mi, .dm m ""7" ,h„, i„ i-lch... M» S-b°d». I°» >W ^ »"». «. .... ... ha»-» b» »i-M. n'ch' ->^ > ««^2 di-jrr «.»hm Tm»,r z-IchlmV" T-, d..,..d... . ..m - - d. 5»- di° d>-,,ch,ig,,i, „.ch, g-i.d. w--d-,>. i° I°» ,-d-, G-.m.d.. « " " ^ ^ ..d mm. ..ich. d-i..-» !-i. »» d-°i .-diu"---"'' »>..d Illlti Bcllenz, Bollenz und Riviera. begehrt von den Gesandten der beiden andcrn Orte zu wissen, ob das Geschütz und die Schlösser zu ^ lenz gemeinsam seien oder jedes Schloß blos dem Ort gehören soll, dessen Namen es trage. Die ten von Schwyz und Nidwalden sind zwar der Ansicht, daß sie gemeinsam seien, nehmen jedoch de» ^ in den Abschied. Ibick. «z. Die Gesandtschaft von 'Nidwalden eröffnet, daß der Landvogt in ^ lenz etliche Unholder habe hinrichten lassen. Da ihm noch mehr angegeben worden seien, so sei des v vvgts Begehren, daß die Obrigkeiten keine Liberation, ohne seine Verantwortung lind Verwahrung hört zu haben, ertheilen möchten. Uri und Schwhz nehmen das Begehre» nck rot'sreullum in de» ^ schied. Ibick. k. ZMA. Auf den Bericht der auf der Jahrrechnung gewesenen Gesandten, daß d» ^ lenzer das Umgeld noch nicht bezahlt hat en, wird ibnen geschrieben, daß sie es bis Weihnachten Z» haben, widrigenfalls man auf ihre Koste» Gesandte zu dessen Beziehung abordnen werde, es daß sie sich zu Anderm anheischig machen, das den Orten dienlicler als das Umgeld wäre. lbiü. 5- ' Die von Uri und Schwyz einer Frau Maria del Panzana ertheilte Liberation, welche sich mit Eim"^ ^ sen Frau im vierten Grad mit ihr verwandt ist, „vertrabet hat", wird von den Gesandten ^dwald^^ den Abschied genommen. Ibick. I>. Pannerherr Trösch stellt das Ansuchen, man möchtc ^ ^ einer Ansprache, die er an Giv. Pietro Judice, den Dolmetscher in Bollenz, zn haben vermeine, ^ aber an die unbekannten Strickerischen Erben gewiesen werde, den Judice zum Zahlen anHallen. ihm willfahrt. Sollte Judice sich mit dem Rechte wehreu, so soll er es bis aus künstige Lichtn>ck> Absch. 800. „Tie angestellte Tagsatzung uff Mvrgen (15. Tecember) soll besucht werde»" ^ des Rumors, so etliche Bürger zu Bellenz mit dem Eastellan von Uri begangen. Sollent derowcg^ ^ sere Gesandten doran sin, damitt unserm Eommissario Achermann der Handel nit entzogen, sv"^ ^ seinig ervolgen möge." Absch. 8Ol. -r. Da die von Vcllenz dem früher ihnen zugcgemg^" », - ffcre»'. denen von Lauis gegenüber veranlaßt haben, so wird dem Evmmissarius befohlen, die „beschissene» ----- ..... fehlen, den Paß von Bellenz nach Lauis offen zu halten, nicht nachkommen und dadurch neue denen von Lauis gegenüber veranlaßt haben, so wird dem Evmmissarius besohle», die „beschissene» Häuser gänzlich abzuschaffen und dafür zu sorgen, daß die Säumer und anderes Volk aus den drc» durch Führer geleitet, nach den frühern Bestimmungen ungehindert nach Lauis und von da können. Die Zuwiderhandelnden hat der Evmnüssarius mit den drei Hauptlcutcn zu bestrasen- ^ die Bellcnzer ferner sich ungehorsam beweisen, so sollen ein oder mehrere Deputierte dahin abgcc»'-' den, welche mit dem Evmmissarius gegen die Fehlbaren Prvcesse zu formieren und dieselben Z" Tispositiou den Orten einzuschicken haben. Von diesem Beschlüsse wird dem Landvogt zu >»>' gegeben und angezeigt, daß der Paß für die Säumer und die Durchreisenden offen sei, wenn authentischen Bvlleten versehen oder durch angestellte Führer begleitet seien, ungleichem uggarus mit der Mahnung, dafür besorgt zu sein, daß auch der Paß gegen Luggarus möclP' ' werden. Absch. 802. u. lMZi. Jeder Gesandte wird seinen Obrigkeiten zu referieren wisse», der Collatoren der Pfründen jenseits des Gebirgs verhandelt worden ist, und daß man zu 5^' allerlei Jnconvenienzen durch Vermittlung des Nuntius oder auf andere Weise die Eollaturen a" bringen möchte. Idick. o. ZUN). Die von GnvSca beschweren sich, daß der beabsichtigte B»" ^ bei der Moösabrücke ihren Gütern zn höchstem Schaden gereiche. Ter Comnüssarius zu Bellenz, ^ ^ ^ ^ Vogt auf der Riviera und Hauptmaiui Büeler werden beauftragt, einen Augenschein zu nchwG ^ streitigen Parteien zu vergleichen. Sollte ein Vergleich nicht herbeigeführt werden können, sv ^ Parteien vor die Obrigkeit weisen Ibick. o. Dem Landvogt in Bollenz wird geschn^""' Belleuz, Böllen; und Niviera. 1636. 1637, 1917 Cvi,,^^ ^^^la Troger zur Rückgabe der 35 verarresticrten Kronen verhelfen, Ibid. f. 911. Dein zu Bellenz wird der Auftrag gegeben, des Bartös arrestierte Sanmrossc aus dem Arrest zu Bürgschaft zu befreien und diejenigen, welche diesen Arrest veranlaßt haben, zu strafen. 1937. u»d ^ Chicherio von Bellenz weist nach, daß an den Differenzen, welche zwischen Bellenz c>»a >vegen des Passes entstanden seien, die von Belleuz keine Schuld tragen. Dieb wird für bekannt Landvogt zu Lauis wird aufgetragen, dafür zu sorgen, daß der Paß frei und offen lvckir beschissene Wirthshänser, bnstui in u^urtudic", tvidrigeufalls man denen von Bellenz nicht verein, '' ^wite, den Lauisern gegenüber Gegeninaßrcgelu zu ergreifen, Uebrigeus bleibt mau bei dem früher faßten Beschlüsse. Absch. 803. ,1. 913. Die Ansprachen der Kinder des Commissarius Büeler !1>I ^brcn 1628 und 1629 werden zu Händen der Obrigkeiten in den Abschied genommen. Ibid. I. z> ' die Gesandten wegen Gio, Pictro Barbirvl und der vorletzten Castellanc Zgraggen und Carlo ^>tri ^ andern Befehl haben, als bei den gegenwärtigen Ortstiminen zu verbleiben, so werden die ^ gütlichen Composition ermahnt. Kommt keine solche zu Stande, so wird die Sache dc>, ^'^'heid der Obrigkeiten anheimgestellt. Ibid. x, 913. Die jüngst zu Brunnen aufgestellten und von ratificierten Artikel will man, sobald sie auf Pergament gebracht sind, mit den Secrct " bcr Orte bekräftigen. lind. I>, 9I<». Den Hanptleuteu zu Bellenz wird abermals geschrieben, Krieg »Volkes vollständig zu halten haben. Dem Hauptmann zu Ursern wird gute ^e'all^ Paß daselbst anempfohlen, Absch, 808. d. 917. Wegen der ziemlich großen rückständigen ^c»d> Hauptleute zu Bellenz werden die Gesandten auf der Cvnfereuz zu Lncern sich an Casati ^»lle»! ^Accord, zwischen dem Landschreibcr Printz von Uri und der Landschaft biz ^ ileschlossen, lassen die Gesandten in Kraft bestehen. Will jemand sich dessen entledigen, so soll es dez ^iitfastei, geschehe»; wo nicht, so soll derselbe als in Kraft stehend bestätigt sein und der Frau jtzqz das Geld, welches hinter dem Landvogt deponiert ist, verabfolgt werde». Ibid. 919. ^l'e» ^ ^^andten zu Bellenz der Madonna Barbara zu Castione in Betreff des Brvtbackens bewilliget ^»ehmigt, Absch, 81 l, b. 9L9» Dem Landvogt in Bollenz wird geschrieben, daß er ohne , '' die 35 Kronen, welche der Frau Ursula Troger von Uri laut mit ibr getroffenen Accords gehören dahin vermögen soll, die gebührenden Kosten abzutragen. Glaubt er eine Ansprache zu ^>d ^ ' Pictro della Ganna verarrestiert sind und hinter dem Landvvgte liegen, der Frau einhändigen dello z»v qi ^ sich bei den Obrigkeiten melden, Absch. 812. e. ilLI. „Auf der mordrigen Tagleistung . -»i'u idllend lmsere Chrengsandteu bv denen von Uri und Schwhtz in allem Crnst reden nndt sy an bjxi, b"""t dem .Herrn Cvmmissary Caspar Achermann könne und möge gchulffeu werden wegen seines iv er gegen Jo. Peter Barbirvl von Bellenz süert cmd wägen eines Fräfsels, so er Barbirol sampt ^"deren an dem Castellan Zgraggen von Urh und einem Tischmacher verücbt". Absch, i^edt> ' mordrigen Tag svl mit übrigen beeden Orten durch unsere Herren Chreugsanteu ^igc,,^ damit mau Mittell könne finden, dem Commun Mvllo von dem Pannerherrn Rollen zuo ^id, <>. die Beschwerde derer zu Lauis gegen die voi, Bellenz wegen der in Folge 1VI8 Belle»;, Bvllenz u»d Riviera. 16^7. ss tt' ^ der Seuche zu Sperrung des Passes getroffenen Maßregeln wird Uri ersucht, an die von Beut»' ^ Schreiben zu erlassen. Absch. tilti. o. Dein Landvogt in Bollenz soll Uri schreiben, der Ursula Troger zuständige (Pult hinter die Obrigkeit zn Schwvz zu Recht schicken soll. Glaubt an dieselbe ein Recht zn haben, so soll er innerhalb dreier Wochen dasselbe geltend wachen, nach Frist sie der Fran Troger verabfolgt »verde» soll. 11>iü. ä. i)Ls>. In Betreffs des Streites de»^ Bellenz mit denen von Lauis und Luggarus wegen der neulich eingeführten Steigerung des Zolls »»d ^ Fürleitc von Seite der lehtern wird beschlossen, de» jenseits des GebirgS befindlichen Gesaut ^ schreiben, sie sollen die Gesandten der übrigen neun Orte dahin bestimmen, daß sie denen von Bell^'^ genüber von jeder Rcnernng in Betreff des Zolles und der Fürleite abstehen, widrigenfalls he d»»^ Protestation einzulegen haben. Abscb. HW. a. Ebendemselben Schreibe» »vird auch 6cigeW^ Gesaudten sollen bei den übrigen dahin wirken, das; denen zn Bellenz siir die Durchführung des das sie per stn-oso oder aus Patente vom Mailändische» bekommen, keine Hindernisse in den Meg ^ werden. Ii>iä. in. Dem Eommissarius zn Bellenz wird geschrieben, daß die Erben des rins Belschart sel. für ihre befugten Ansprache» zufrieden gestellt »verde» sollen, und daß der bobcn sei. Wenn jemand an dessen Berlassenschaft Ansprüche zn haben vermeine, solle er sie in geltend mache». Idiü. >l. Die Grida, »velche die Bellenzer auf des Statthalters Origow' ^ unbefugter Weise haben anschlagen lassen, »vird nichtig erklärt; haben sie an denselben etwas a»zn!"^ so haben sie ihre Ansprüche vor dem Evmmissarius geltend zn mache», ldiü. o. ULi>. Rmchuu^ ^ erkannt, daß der Landvogt in Bollenz das Geld, welches wegen der Ansprüche der Fran Ursula - von Uri hinter ihn» zu Recht gelegt worden ist, zu Händen von Schwvz abliesern soll. ^Ler ' ^ Ansprüche an dasselbe machen zn können glaubt, soll dieselben innerhalb vierzehn Tagen liefcrung gellend machen; »venu keine in dieser Frist zum Borschein kommen, so soll das Geld der Troger ausgehändigt »verde». Idiä. A. Obgleich ii» Beziehung ans die von Lauis und von denen von Bellenz geforderten Zölle und Allflagen durch beiderseits abgeordnete Anwälte eine Uebereinknnst getroffen worden »var, so haben doch die Gesandten auf der ennetbirgischen Jahrw^ .. denen von Lauis und Luggaru^uicht nnr diese Reucrungcn gestattet, sondern auch zugelassen, daß unter dem Titel des Sißzeldes erlegten »0 Ducatoni von den erstell Handelsleuten von Belle»',/ oder durch ihre Landschaften handeln, wieder erholen. Räch Vorlesung der Privilegien und anderer ^ mcnte derer von Bellenz kommt man zu der Ausicht, daß solche Reuerungen nicht allein den Freihrß- und dem alten Pvsseß der Bellenzer, sondern auch dem eidgenössischen Bündniß zuwiderlaufen. ^ darauf an, Bellenz das Gegenrecht durch Einführung neuer Zölle lind Auflagen gegenüber d,> ^ Lauis und Luggarus zu gestatten und, damit sie nicht von diesen abhängig seien, den Bellenzer» len, die Straße gegen Gravedona zu verbessern. Ridwaldens Gesandtschaft, svweit nicht i»struic»b ^ ^ den Antrag in den Abschied. Vorläufig »vird beschlossen, Zürich um Beseitigung dieser Reu^'^^, ersuchen. Absch. Ä5. n. «>Zl. Aus die Aufforderung des mailändischen Sanitätseoninlissarius ^ man möchte wegen des bevorstehenden Bartholomäi Markts zn Bellenz Anordnung treffen, daß ' ^ verdächtigen Orten Leute dahin kommen, »vird demselbcn Kenntniß von den guten Anordnung"' ' »velche Sch»v»)z getroffen hat, und zugleich das Begehren gestellt, es möchte denjenigen, »velche von ^ Orten ihres Landes kommen, und dem schwyzerischen Gesaudten, »venu er auf die Jahrrechuung Paß nicht gesperrt »verde». Schwyz »vird ersucht, seineil Gesandten einige Zeit früher als du' Bellenz, Bollenz und Niviera. 1M7. UU9 ^ciandten abgehen zu lassen, damit er die Onarantaine schon vollendet habe, wenn die andern ankamen, ^chmyz nämlich grassierte die Seuche; ans diesem Grunde war auch kein schwhzerischer <>lesandter aus Evnfcrenz.s Und weil ancb zu HaSle und Frntigeil und an andern Orten des Bernergebiets die Pest ^wncrt, so wird Uri in der drei Orten Namen dorthin schreiben, die Kaufleute, welche von dort den ^iaikt zu besuchen gedenken, möchten etliche Wochen vorher sich an gesundc Orte begeben und von da, mit ^dmtlichcu Bollcten versehen, aufbrechen. ll>j,j. b. Dem Begehren der Bellcnzer, nicht zu gehalten, das; auf ihren Jahrmärkten Kanflcute „sich für Vellen; uffhin" begeben, und daß sie vor dem Markt "hd auch außerhalb der Stadt einen Kauf schließen, wird nicht entsprochen, lbick. o. Da trotz Mehrfachen Beschlüssen das Umgeld zu Bellenz noch immer nicht bezahlt worden ist, so soll den Ge- la»dlen aus nächste Jahrrecbnung ernstlich und unter Androhung hoher Strafe der Befehl gegeben werden, Bellenz nicht wegzugehe», bis dasselbe bezahlt ist. Den Wirthen wird vorläufig geschrieben, für die ^ uung ;ich vorzusehen. Ibick. ü. I. Gio. Pietro Moresini halte auf der Jahrrechnung zu Lauis ^ drei Orte Stiefväter tituliert und auch auf einer Tagleistung zu Baden sich unziemliche Ausdrucke ge- dieselben erlaubt. Jedes Ort soll nun seine Gesandten darüber befragen und den Bericht darüber aus '^chüe drciörtische Zusammenkunft bringen lasten und erkläreil, wie man sich gegen ihn verbalten wolle. ^ Ebenderselbe hatte die drei Orte auch getadelt, als ob man denen von Lauis die ausgegebenen Briefe und ,^'gcl wegen des Marktes zu Giubiascv nicht halte. Es wird gut befunden zu inqnirieren, wie ungebühr- Lanis die Kausleute übernommen haben, wodurch man veranlaßt worden sei, Brief und Sie- ^ aufzuhe.en und den Markt zu Ginbiasev von Neuein einzuführen. lbicl. e. Da die Gebrüder ^niiclli von Lauis den lltitter Cislago, welcher die Nechtsame derer von Bellenz gegen die Zöllner von und Luggarus ans der Jalirrechnung vertheidigt hatte, herausgefordert und das Eartel an den ^ ui vvii Belle»; angeschlagen haben und mit ungefähr dreißig Personen erschienen sind, so werden die ll.j ^ ^ Bellenz und Lauis beauftragt, darüber zu processieren uitd die Processe in die Orte zu schicken. chi»i ^ Es wird berichtet, daß die ennetbirguchen Unterthancn, welche sich zu Mailand als Fa- sicl!" ^^"^en Arsten, gezwungen iverden, an Schanzen, Gräben und dergleichen zu arbeiten und, wenn sie »Mvr Gefangenschaft gesteckt iverden. Da dies; dem Bünditisse ztNviderläuft, wird an den Guber- Ambassador Easati geschrieben, man möchte diese Leute verschonen. Ibicl. ge>w, Eislago bittet um Liberation von den Kosten, welche vor Jahren ans Anlaß der damals voran»! .Bioderatioil des Rath-? zu Bellenz in den Orten vcrursat't worden sind, und die Etliche ihm l^>u ^^n. ^a damals durch rechtliche Erkanntniß die Kosten auf die fünf »euerwählten Naths- ^ worden sind, läßt man es bei derselben verbleiben und spricht Eislago derselben lcdig. ^ llliK. Der Propst zu Abläsch tAbiasco) verlangt, daß ihm Angela Poma, welche wegen dein N ^ ^"holderei in der Obrigkeit Hand gefallen ist, übergeben werde, und daß der Landvogt und Rath eincn ^ enthalten sollen etil Urtheil über sie zu fällen. Dem Propst wird geantwortet, daß man lu» Eingriff in die obrigkeitliche Gewalt nicht gestatten könne, zumal da man bei der Unterhand- nian apostolischen Legaten gestattet habe, einen Jnguisitor nach Böllen; zu bringen und derselbe diejenigen, welche Leute oder Gut geschädigt haben, vom weltlichen Gericht gestraft -lltaiHwna hatte bekannt, neben Berläugnung Gottes und Schmähung des h. Sacraments des dcrer ^ geschadigt zu haben). Absch. W7. a. «»Ii». Um der beschwerlichen Neticrungen den Lauis und Luggarus los zu werden, wird der Stadt und Grafschaft Bellenz befohlen, die alte 1920 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1637. Straße gegen Gravcdona zu verbessern, damit sie nicht mehr genöthigt seien durch daS Gebiet von Lams und Luggarus ihre Lebensbedürfnisse zu führen. An die Kosten soll ihnen ein Beitrag aus den Zöllen gl geben werden. Uri will für fein Ort 25 Kronen geben. Der mäßige Zoll von dieser Straße soll de» Obrigkeiten gehören und unter dem Namen Weggeld bezogen werden. Istick. st. 940. Die auf du Jahrrechnung reisenden Gesandten sollen dafür sorgen, daß der wiederum errichtete Markt zu Giubiasc» auf nächsten Bartholomäi, und zwar auch zu Cvmv und an andern Orten des mailändis.sten Gebiets, a»s gerufen und daß zugleich bekannt gemacht werde, daß sie auf der Straße dahin nur halb so viel Zoll zähst'" müssen, als wenn ste ans dem Lauiscr Markt kauften. Istick. o. K4l. Da man die Lauiser und die L»Z' garner nicht dahin hat vermögen können, daß sie die neuen ungewohnten Zölle aufgeben, so wird den Bel lenzern gestattet, das Gegcnrecht zu gebrauchen und jenen „über ihren alten Zoll noch so viel abzunehmen als sie denselben geben müssen". Istick. ck. Es wird beschlossen, von den Orellen und Mithaflc» m'" Luggarus, welchen der Holzzoll zu Bellenz in Folge ihres Versprechens, daß die Luggarner von ihren len abstehen werden, erlassen worden war, wiederum zu beziehen, da dieses Versprechen nicht in Erfüllung gegangen ist. Istick. e. In Betreff des von den Bellenzern zu zahlenden Umgelds wird für dm Beste befunden, den Gesandten bei ihren Eidespflichten aufzuerlegen, die Ncchnungen des bei der ausgeschenkten Weines von allen Wirthen und Weinschenken, was von Jahr zu Jahr nicht bezahlt wvrd^ ist, auszunehmen und das Geld einzuziehen, ohne welches sie nicht heimkommen sollen, bei 50 Kronen Buß^ sondern sie sollen warten, bis es ihnen eingehändigt wird. Sind ihre Geschäfte in den Vogteien zu 6"^- und ist das Umgeld noch nicht bezahlt, so haben sie nach Bellenz zurückzukehren, und diejenigen Wirt^' welche noch nicht bezahlt haben, müssen ihnen die Zehrung und noch obendrein für jeden Tag einen ten bezahlen. Dies; werden die Gesandten sofort bei ihrer Ankunft in Bellenz den Wirthen anküudM" lassen. Istick. f. Wegen des Jobann Peter Moresini von Lauis, welcher zu Luggarus auf Jahrrcchnung die drei Orte Stiefväter tituliert und auch zu Baden ungebührlich von ihnen geredet M ^ wird erkannt, daß von den Gesandten von Zürich, Lucern und Zug Kundschaft aufgenommen und Mor>M'" dazu entboten werden soll- Istick. Den Gesandten auf die Jahrrechnung wird abermals w" getragen, dafür zu sorgen, daß des Viearius Ghiringhelli sel. Keller an der Portun vermauert, die Thlw und Thore, wenigstens wo man Wache hält, bedeckt, die Keller fleißig visitiert und der „aufgelaufene" ausgeschüttet werde. Istick. st. Da mehrere Posten in der letzten Rechnung aufgeführt wer ^ welche in den frühern nicht vorhanden sind, so werden die Gesandten ans die Jahrrechnung beauftragt frühern Rechnungen mit der letzten zu vergleichen und dafür zu sorgen, daß das Neue, welches in ^ gebracht worden ist, ersetzt wird, istick. i. N47. Demjenigen, dem aus dem Urnerschloß ein seil ben worden ist, das er hat verfaulen lassen, wird auferlegt, dasselbe durch ein anderes von gleicher ^ und Dicke zu ersetzen. Istiä. st. Derjenige, welcher vom Garten des Urnerschlosses durch ^ rückung des Zaunes ei» Stück zu seinem Garten geschlagen und die ihm auferlegte Geldstrafe »ach " ^ bezahlt, ja sogar mir vermessenen Worten Trotz bewiesen hat, soll dafür gebührend gestraft werden. Den Gesandten auf die Jahrrcchnung wird aufgetragen, wider die Gebrüder Tornielli n»d hallers Origone Sohn des begangenen Frevels halber „mit Ausforderung des Ritters Cislagv und ^ Sohnes" den Proccß aufzurichten. Istick, m. Den Gesandten wird aufgetragen, den cktalb ^ Bellenz zu Rede zu stellen, daß er des Statthalters Origone Sohn für ehrlos und aller 6hrenä»üel^ fähig erklärt hat, während dieß Sache der obrigkeitlichen Gewalt ist. Istick. u. ;>5l. PanneiheM Bellenz, Bollen; und Niviera. 1637. 1921 A»ll von Uri, welcher einer Katharina von Flüe von Unterwalden noch iinmer zu großem Acrgerniß senthalt in seinem Hause zu Molla gibt, soll aufgefordert werden, dieselbe aus seinem Hause zu entfer- »e», widrigenfalls man sie aus der drei Orten Gebiet verweisen werde. Ibid. u. Gio. Simon u von Dangio in Bollenz, der Unholderei angeklagt, beklagt sich, daß er, obgleich er an der Marter seine Schuld erhalten habe, dennoch zu Bezahlung von 25 Kronen Kosten verfällt worden sei. Den Gesandten »»l die Jahrrechnung wird aufgetragen, den Proceß zu untersuchen, und »venu sich darin hinreichende Jn- ^ ^ Gefangennehmung finden, so findet man für billig, daß er die Kosten bezahle.' Ibid. Landvogt in Bollen; wird mehr Pünktlichkeit in Zusendung der verlangten Processe empfoh- lind. r. Die Gesandten sollen das Geld, welches die Landschaft Bollen; der Ursula Trogcr ^ bezahlen hat, vom Landvogt fordern und heimbringen. Berineint jemand besseres Recht darauf zu haben, ^ wll er das Recht in den Orten suchen. Ibid. s. i>35. Da trotz dem Beschlüsse vom 9. September ^ ^"terthancn der Stadl und Grafschaft Bellenz das Umgeld nicht bezahlt haben, hat Uri dieselben per 'dorisch aus diese Conferenz eitieren lassen. Da sie aber ihr Richterscheinen durch vic Kürze der Zeit schuldigen und um einige Tage Aufschub bitten, wird ihnen derselbe gewährt, damit sie ihre angeblichen scheiten vorweisen können. Sollten die Abgeordneten ans nächsten Montag nicht erscheinen, so soll Uri dm Läusersboten nach Bellen; schicken mit einem Schreiben, in welchem den Bellenzern ihr Ungehorsam d-len und zu verstehen gegeben wird, daß man am Montag darauf einen definitiven Beschluß fassen ^ Absch. 834. u. Dem Martin Lorenz von Molla waren obrigkeitliche Stimmen ertbeilt >vvrh»., ^ ton . Comniissarius ihm seine Strafe wohl anlegen, der Beklagte aber in die Orte appellieren Ibi/ ^ bewenden und seht den Commissarius in guter Form davon in Kenntniß. g/'. ^ Johann Joachim Püntiner, welcher nach Mailand gesandt worden war, um mit dem ihr/'n^l'rovisiono zu unterhandeln, daß den Unterthanen der Bvgtcien gestattet werden möchte, le/ ^^"dlien von der Seite zu beziehen, von wo sie dieselben auf der Straße von Gravedona nach Bcl- »istberichtet, daß er das Gewünschte erlangt habe, und daß nur noch übrig sei, daß man ^Panischen Angestellten an den Grenzen übereinkomme. Püntiner wird seine Bemühung verdankt; ^hrc! ^ ^dterwalden wollen unter Ratisicationsvorbehalt ihm auftragen, die Sache noch völlig zu Ende zu »b es'" Abschied genommen. Ibid. o. Da Schwyz sich noch nicht erklärt hat, »ach seinen dritten Theil bei den Kosten dieser im Rainen der drei Orte zu verbessernden Straße billi betheiligen wolle, so wird ihm zu verstehen gegebeil, daß es im Falle der Ri.btbetheiligung »ct// "n der Ruhung des Zolles derselben nicht participicren könne. Ibid. d. Abgcvrd- »llich ^ ^Iddt und Grafschaft Bellenz weisen ihre Privilegien vor, die sie nach ihrer Ansicht von der Ber- ^sel""^ ^ Umgeld zu zahlen, freisprechen; sie bitten, sie dabei verbleiben zu lassen. Räch Prüfung ^a»l/" ^ Gesandten der Ansicht, daß die Bellenzcr des Umgelds nicht entlasseil werden können. Abin Obrigkeiten um so sicherer einen Entschluß zu fassen im Stande sind, werden denselben vorgewiesenen Privilegien mitgetheilt und sie ersucht, aus ihren Archiven alle ans diese 'viel/ ^'dstl'chen Briefe und Gewahrsame zlir Hand zu bringen. Wenn Alles erdauert wordeil ist, soll her ^vnferenz ausgeschrieben werden, auf welcher dann ein definitiver Entschluß zu fassen ist; vor- djg . ^ ^"n die Unterthanen in den Orten nicht angehört werden; auch findet man es nicht nothwen- ^lte>, ^ Conferenz Abgeordnete von Bellenz beschieden werden. Ferner sind die Bellenzcr anzu- die Gesandten, welche dieses Handels wegeil lange Zeit aufgehalten worden waren, für die gehab- I'.W Bellen;, Bollenz nnd Niviera. 1637. 1636. ten Kosten zn entschädigen. Absch. 837. a. Schwvz erklärt, daß es einen Drittel der Kostenf'>' die Verbesserung der Straße nach Gravedona übernehmen werde und dem von den beiden andern Ort''» hierüber errichteten Abschied einverleibt zu seiu wünsche. Il>ii»" untaugliche Personen betrifft, so soll der Commissarius den Ordnungen darüber nachforschen und sich- denselben verhalten. 1l»ül. iä. s. 4'' Arrest, den Statthalter Judice in Bollen; auf das Gut der Erben des Landammanns Beßler gelegt baN wird aufgehoben. Judice wird mit seinen Ansprüchen dahin gewiesen, wo die Erben seßhaft sind, ^ wird ihm sicheres Geleil geben. Absch. 846. 1. UN?. Jeder Gesandte soll seinen Herren und Obern berichten, was die Erben Commissarius Rudolf Büeler sel. wegen der Forderung, welche derselbe wegen einer Besatzung zu Bell'"' an die drei Orte hatte, haben vorbringen lassen, damit dieselben einmal auf billige Weise befriedigt u'6 den können. IRiä. i'. ZUUi. Das Memorial, welches die Verhandlungen wegen der Straße von Bell'"' nach Gravedona mit Mailand rnid den Bellenzern enthält, wird dem Abschied beigelegt, damit jedes O' sich beförderlichst entschließe. 11>iü. Zur Austragung des Streites zwischen Pannerherrn Roll und der Commune Molla werden beide Parteien vorbeschieden. Von den beiden Forderung''" ^ Rolls wird die erste als billig anerkannt; gegen die zweite wird Einsprache erhoben. Die Gesandten >" men die Sache ml rosorsmlum. Absch. 848. llri wird ersucht, die Freiheiten der Belle»;'» Deutsche übersetzen zu lassen und den übrigen Orten eine Abschrift davon zu schicke», damit wegen des fl>>^ gelds nach Gebühr verhandelt werden könne. Ibicl. e. i>7l. Jeder Gesandte soll seinen Herren ' Obern berichten, daß die Erben des Commissarius Rudolf Büeler sel daraus dringen, daß sie Z" ihrer w ^ lange ausstehenden Bezahlung gelangen möchten. Il,ül. ,l. i>72. Nachdem Schwvz und Nidwaldeu ^ zwischen dem Pannerherrn von Roll und den Männern der Commune Molla erfolgten Contract und letztern befohlen haben, in Folge eines offenen Rufes zu Bellenz die Rechnung über die Ansprach''" Crediloren aufzunehmen, nnd man auch dem Pannerherrn die Weisung gegeben hat, seine Rechnung über jenen Bauern innerhalb der Frist von zehn Tagen einzusenden, wird dieser Tag zur Beileg"»jZ ^ Streites angesetzt. Von Roll erscheint aber nicht; die Abgeordneten von Molla geben ihre Rech""»ü Bellen;, Bollenz »»d Rivicra 1638. 1923 wird ttschcil.r e>ne andere Zusammenkunft auf den 15. Juni anberaumt, auf welcher, auch wenn von Noll nicht ^ >en svllw, ein endgültiges Urtheil gefällt werden foll. Absch. 858. a. Dem Rici Ferrari ans ^vlle» Abc i zu Gunsten seiner Hausfrau errichteten Testaments an und bitten, ihnen einen Termin zu stellen. Ab' ' '"ird Äine vom Landvogt ihm ertheilte Liberalion bestätigt. Ibid o. Ebenfalls wird die der der Unholdcrei verdächtig gewesenen Margarita de Einia a»»s Bollen; bestätigt. Ibid. d. Tie Vögte des Töchterleins des Landshanptmanns Jndice sel. suchen um Bestätigung des von dem Rrd'" "d i'e «in oder aus dem Erbe stehen »vollen". Das Testament wird bestätigt, als Termin ihnen der St. Martinstag bestimmt; bis dahin sollen sie durch einen neutralen Schreiber die Rech ^sandten' ^ ll Machen lchsm- unterdessen sollen aber die Ereditoren sie nicht molestiercn. Ibid. e. Die »nd e ^ Jahrrcchnnng von 1636 hatten wegen eines durch einen Streit zwischen denen ans Misox de» ^."""issanus Betschart herbeigeführten längcrn Aufenthaltes Kosten gehabt. Uri soll deszwegen an die »ichi ichrriben. Ibid. t'. Nidwalden stellt an die Gesandten von Tchwpz die Anfrage, ob ii'ww" der Ernennung der drei Geschworenen in Bollenz dadurch eine Aendernng gemacht werden ,,A für dieselbe ein bestimmter Umgang festgesetzt würde, weil Nidwalden bei Abtheilung der idn übervortheilt lvorden sei. Der Antrag wird in den Abschied genommen. Ibid. x. ^^^^^^»dte soll auf nächste Zusammenkunft die Rechnung des Eommissarins Rudolf Büeler sel. von »>v v 'mitbringen. Ibid. i. i»7i>. Die Gesandten auf den Tag zu Brunnen erhalten Befehl, „daß ^ Partien sPannerherr von Roll und die Männer von Mullah güctiglichen nit werdend können iell Endnrthel erfolgen lassen". Absch. 859. a. itttO. „Uff mordrige Tagsatznng »ci> . . ^'ichechen, daß namblich in Bollenz die Gsantcn samptlich in allen 3kaoia sollen die 3 Geschwvr- und crnambsen." Ibid. b. iMl. „Item soll anzug beschechcn wegen des Umbgelts zuo i^ie Sach an End möge bracht »verde»." Ibid. d. ;>»L. «Uff morgens soll Anzug bellst.! der Stritikeit zwischendl Bellentz und Lngariß wegen des Zols zuo Älggariß". Ibid. e. ^'ldkr, ^'"'^^err von Roll legt die Rechnung seiner Forderungen an die Männer von Molla vor, 550 ^ic Briefes von 1587 und 1000 Kronen, 1028 aus drei Handschrifteil zusammengezogen, sch»^ " ^'"ila legen Einsprache wegen des Zinses ein, in der sie behaupten, nicht mehr als 5 Proeent ^icst Parteien übergeben die Sache zu einen» gütlichen Eomprviniß den Gesandten. ^»» mmicr Vorbehalt der Ratification von Seite der Herren und Obern eine Entscheidung, welche ^,'iede beigelegt ist. Abfch. 8(!I. a. Der Priester Giacomo Gindicello und Pantadino ans >»i^' ^Verden, »veil Schlot); und Nidwalden in deren Streitigkeit bereits Erkanntnisse gegeben haben, ^ie'sAben gclvicsen. Ibid. b. Uit.l. Der Antrag Nidwaldens, die Ernennung der drei Geber Bollen; der llleihe nach bei den Orten umgehen zu lassei», so daß ein Ort die Ernennung in ^i^^3' mit Appellationen einkomme», kein Gehör geben und sie einmal laut der Statuten abweisen. beiden andern Orte nehmen diesen Antrag ad rvtsrendum. Absch. 800. «. ?»K7. Zu i'i? ilingclds derer zu Bellen; wird beschlossen, daß die deutsche Uebersetzung der Privilegien, welche Nif Trten noch nicht mitgetheilt »vorden ist, beförderlichst angefertigt »verde» soll, damit die Sache ^'ige-, .^mi'U'echmnig noch ins Reine gebracht »verde» kann. Die von Bellenz haben die Kosten für die ^mh» daselbst gewesenen Gesandten zu bezahle», es sei denn, daß sie ans gütlichem Wege Milde- 241 1924 Bellen;, Bollenz und Rivicra. 1338 rnng erlangen. Absch. 838. a. Die Gesandten sollen daranf dringeil, das? der Priester Ghiri»!?^ den in die Stadtmauer geinachten Keller vermauere. Ibiä. b. Sie solleil den aufgelaufenen A»"' ausschütten, von Silvio Lavizar, der sich voriges Jahr dessen geweigert Hai, die Buße von Krone» e»> ziehen und verordnen, daß die Dhorc bedeckt, die Stadtinaner gut verwahrt werde. Ibiä. o. Es in den Abschied genoininen, ob nicht, während die Gesandten im Lande sind, ähnlich wie in Lanis, ans ge»'^ Limitation der Strafe alle Fehler von diesen sollten gebüßt und benrtheilt werden. Ibiä. o. '3M. tet wird, daß Leute von Lanis maskiert ans das Belleuzergebiet kommen und „Kügelin oder Atz" ^ ^ Dessül werfen, wodurch die Fisckie getödtet werden, so soll man einen bsfentlichen Ans ergehen lasse», man über solche „verdutzte" Leute Sturm läuten lassen, sie in VerHaft nehmen und abstrafen werde; ^ sie, im Fall sie sich zur Wehr setzen, niedergeschossen werden. Sa serner eine große O.uantirät von kll'i»» Fischlein oder „Hürling" mit Garnen weggefangen werden, so sollen die Gesandten zum Schutze eine Ordnung machen. Ibiä. o. Den Gesandten »ach Vellen; wird aufgetragen, eine Ordn»»!l Betreff der Lehenrosse zu Bellen; zu machen und den Subiaskermarkt auszurufen. Legen die von Hindernisse in den Weg, so sollen die Gesandten Repressalien anwenden. Null. f. ittNi. >. Die voi» ser bedrohten Spitalgütcr sind sicher zu stellen; die Ausführung soll dem Runtins „in die Hand ge'»» . werden". 2. Ein uneheliches Kind im Spital soll womöglich seinem Vater oder seinen Verwandten werden. Ibiä. iN>4. Die drei Geschworenen in Volle»; sind künstig von den Gesandten der Orte sämmtlich zu erwählen. Ibiä. Ii. iti).». Es wird für nvthwendig erachtet, die in den der drei Vogteien enthaltene Bestimmung, daß nicht mehr als fünf Procent Zinsen gefordert werden aufrecht zu erhalten, lim die Uuterthanen vor Ruin zu wahren; ferner sollte man nicht gestatte», zwei Jahresziilse zusammenfallen und in die Instrumente ein Jncantv stellen zu lassen, oder daß dock ^ Schuldner, wenn man den Jncanto gelten lassen wolle, nach erfolgtem Jncanto gestattet sein 1»^ ^ Unterpfänder „Jahr und Dag" zu lösen. Die Sache wird zu einläßlicher Deliberation in den Al'!^ genommen. Ibiä. i. iNM. Den Gesandten auf die Jahrrechnung wird der Auftrag ertheilr, de>» ^ ncrherrn von Roll, der sich mit einer Weibsperson zu höchstem Aergeruiß der Welt „vertrabet" n»d jemand einen Pistolenschuß abgefeuert hat, der aber nicht getroffeil, je nachdem sie die Sache finde»' ^ Proceß zu machen. Weil» ihnen aber das Eine oder Andere zu schwer fallen sollte, so können sie de» Obrigkeiten Bescheid holen, damit sie an demselben einen Rücken haben. Ibiä. b. Joder ^ei»" soll seine Herren und Obern erinnern, es möchte ihnen belieben, die Ansprüche der Erben des Em»»' ^ rins Büeler sel. zu befriedigen. Ibiä. ,». ittNt. Die Gesandten auf der Jahrrechnung begehre» ^ wie sie sich gegenüber dem verhafteten Doctor Mvllo zu benehmen haben, der sich mit einer Weibsu»^ vergangen habe, während er wußte, daß schon sein Vater sich fleischlich mit ihr vermischt hatte. Forderung der Eonunnnita zu Bellenz und der Partei, man möchte Mollv auf Bürgschaft der lassen, finden die Gesandten, daß der Beweis der Sache noch nicht sicher hergestellt sei, weil die We> " ^ soil sich entfernt habe. Es wird den Gesandten aus der Jahrrechnung die Weisung gegeben, es Fall der Evmpromiß und die Ucbcrgabe durch den Cvmmissarius und Mvllo geschehe, bei dem P , , Spruch der Gesandten bleiben und die Sache erledigt sein; wolle aber Mollo es nicht dabei ve? ^ lassen, so sollen sie ihn nichtsdestoweniger auf Bürgschaft der Haft entlasse», dann nach Gebühr ^ und ihr Rechtsurthcil fällen, aber ihm soll die Appellation an die Obrigkeiten freistehen. Absch- Die Gesandten ans der Jahrrechnung sollen in Betreff der Sitzgclder die limitierte OrdwMll Bellen,;, Bollenz und Riviera. 1638. 1639. 1926 Den Gesandte» ans der Jahrrechnung wird befohlen, von denen in Bol- iciic, diwchnungeu anzunehmen, in welchen nicht alle Strafen, Coufiscatiouen und die dabei aufgelau- deck" verzeichnet sind. Isticl. c. 1001. Wenn die von Bellenz sich ferner weigern, die Thvre zu >verd> "restaurieren, so sollen die Eopieen der von ihnen beanspruchten Eremtion in die Orte geschickt hail'^ Tie Gesandten auf der Jahrrechnuug haben daraus zu dringen, daß der Statt- der^ Graben durch sein Gut vollende und offne, und daß er die tarierten Kosten bei Strafe - 'Übung innerhalb Monatsfrist erlege. Isticl. e. 10011. Der zu Bellen; residierende Sanitätscom- tu-- von den mit Vieh und Anderm dtlrchpassierenden Kauf- lind Gewcrbleuten nach einer vom »ick» Äiailaud ausgegangenen Tare eine Geldsteuer eingefordert. Die Gesandten sehen dieß als etwas auch " ""^endes an, beauftragen Uri, vom Eviumissarius das abgenommene Geld zurückzufordern, sonne ^rzeichniß derjenigen, welchen es abgenommen worden ist, zu verlangen, damit es ihnen wieder ser ^ ^^^d>en kann; was ettva noch übrig bleibt, soll der Kammer verrechnet werden. Ferner soll bieder in den Orten sich verantworten; wenn er sich dessen weigert, so soll der Eommissarius Tie^^ Schriften und Baarschaft greisen und sie mit einem Jnveutarium hinter sich nehmen. 5e» ^"^^'vmmissarien zu beseitigen findet man einstweilen noch nicht thunlich. Absch. 876. u. 1004. ^rielb ^^' d»es Landammanns Beßler sel. wird eilt Schreiben an den Laudvogt in Bollen; bewilligt, daß Jlid ' Arrest, welchen Landshauplmann Judice auf eine Summe Geldes gelegt hat, ausheben und den ^sck>^-" Forderungen nach Uri weise» solle; dazu soll ihm „Freidt und Gleit" gegeben werden. H 1001». Neuerdings tvird die alte Ordnung bestätigt, daß die Appellationen, welche bis aus "'-tag nicht gefertigt sind, versessen sein sollen. Istul. st. 10:10. ^ von Riviera berichtet, daß der Pfarrer zu Osogna ihm durch Anlegung von diejenigen, welche die Feiertage nicht gehalten hätten, Eintrag thue. Er holt bei den bleiern » ^ ^ ^'ird ihm geantwortet, das werde zu der Herren und Obern Einsehen stehen, wo- ^cr ^ Propst zu Biasca abgehende Schreiben keinen Erfolg haben sollte. Absch. 886. o. 1007. ^ >u Bvllcnz fragt a», tvie er gegeniiber einer Weibsperson, welche mit Blutschande sich Verths denjenigen Männern gegenüber, welche sich mit ihr „übersehen" haben, zu verfahren habe, ststfzx ^ geantwortet, daß die Herren und Obern ihren Entschluß Uri übcrmitteln werden. Istiä. v. ei» von Bellenz, welche Abschriften ihrer Freiheiten eingeschickt haben, tvird auf den 30. Mai "vstOeht, um zu vernehmen, atlf welche Weise die Herreu und Obern die von ihnen gegebene gebe» Freiheiten ansehe». Bis aus diesen Dag sind die Instructionen von den Obrigkeiten zu Kchtt, ^98. .... 1000. Ter Eommissarius zu Bellen; erbfsnet den Gesandten Folgendes und be- a» ^ ^ath: l > Ter Bischof von Eomo habe die Lehenleute der Kirche, welche wegen der Steuern t>v» Korn gezahlt haben, in die Censur gelegt, während nicht zugegeben sei, daß diese Anlage M» <»-, ^^"^rius abHange. 2) Den Lehenleuten von Lehen zu Monlecarasso und Sementina, welche die ^^lichou Tisch gehören, tverve verboten, Steuer zu zahlen. 3) Die Geistlichen verlangen, daß ihnen ^sv»^'"^" der der Unholderei Beschuldigten überlassen werde, und daß sie zur Eramiuation solcher ^gezogen werden, was nirgends Brauch sei. 4) Der Eommissarius trägt darauf au, daß dem 192k Bellen.,, Bollen, und Niviera. 1639. Statthalter und Eanzler, auch den drei beschworenen zn Bellen, ein Cid auferlegt werde, welcher w rothe Buch eingetragen werden soll; 5) das; »«an, weil Cardinal Nionti in den ennetbirgischen visitieren wolle, nachsehen »lochte, was in einein solchen Fall früher Gewohnheit gewesen sei; ingleich^ wie man sich ans die Ankunft des Annlius zu verhalten habe. Es wird für gilt erachtet, das; die kcitcn die Gesandten ans nächste Zusammenkunft über diese Punkte instruieren. Idill. Ii. l0l0. Präseiptionen zu Bellen, halber Verfügungen ,n treffen überläßt man der Discretivn des Eonnnisiau^' namentlich aber soll Berücksichtigung da statlsiitdcn, lvo alte „redliche Rechenbücher sind". Hüll, e.. >' . Ebenso wird es denl EommissarinS anheimgestellt, ,n Sicherstellnng der 'Minderjährigen vor UeberverllB lung Borsorge zu treffen. Ibill. ll. lOIL. Sie von denen ,n Bellen, eingelieferten Freiheitsbriefe ^ den examiniert; die Abgeordneten von Belle», geben ihre Auslegung dazu und halten in Folge derw um Erlassung des Nmgelds an. Sie Jnstructiolien der Gesandten sind nicht übereinstimmend; die u> ^ wolleil die von Philipp Maria Sforza den Belle»,ern ertheilre Freiheit vom „Bvlin" anerkennen, da dieselbe von den Orten, als die Bellen,er unter ihre Herrschaft kameil, auch bestätigt worden Mehrzahl aber gibt diese» Briefen eine andere Auslegung; sie ist der Ansicht, daß der Brief von und dessen Bestätigungeil nicht gerade jenes Umgeld betreffe und auch nur von Auslagen insgemei»^ abgeseheil davon, daß die Befreiung Philipps nur eine zeitweilige sei, so daß man wohl das Rccht wenn das Bedürfnis; eintrete, eine solche Auslage zn machen. Uebrigens möchten sie bedenke», wie sie bisher in Srübsalcn gehalten worden seieil. Und wenn sie sich darauf berufen, das; ihnen 9'h' ' 1K17 die Befreiung von dieser Abgabe gestattet worden sei, so möchten sie sich auch erinnern, daß d" ^ dingungeu, an welcbe man dieselbe geknüpft habe, niemals gehalten worden seien. Die diese A»ßll?t ^ tretenden Gesandten wollen die Bellenzer zum Gehorsam weise»; wenn sie aber vor die Obrigkeiten wollen, so könne man ihnen nicht davor sei». Der Kosten halber will man mit einem Beschlüsse , bis sich die Obrigkeiten über die Hauptsache erklärt haben. Absch. 899. a. i0lt!. Dem von Roll wird aufgetragen, daß er hinsichtlich der in der letzten Conferenz (Art. 1009) vorgebrachten ^ bis auf fernem Befehl, „wie schon entworfen und gebührlich sein wird, fortzufahren sich befleißen N' ^ ^ Idill. o. Ml-t. Doctor Rudolf von Uri fordert von den Obrigkeiten für seine Bemühungen, die ^ ^ Anlas; des Spanes, welchen Cominissarius Betschart sel. mit denen von den Bünden wegen Ab- n»d fuhr von Früchten gehabt hat, Entschädigung, wird aber abgewiesen. Absch. 907. ll. ^ Bellenz hauen sich über den Befehl beschwert, daß sie die Stadtthore zu decken, die großeil Löch" Mauern ,n schließen, für die Borgitter an den Thoren zu sorgen, auch Steg und Weg zu sichern ^ Den Gesandten aus die Jahrrechnung wird aufgetragen, nochmals deren Freiheiten zu durchgehen- sehen, ob dieselben wirklich davon befreit sind Sind sie es nicht, so sollen sie alles Ernstes a>ßp werden, diesem Befehle nachzukommen, wie ihnen eben das bei Erlassung des UmgeldS deutlich ^ dingmlg gemacht worden ist. Absch. 908. n. lillii. Die Gemeinde Arrivo in Bollenz hält >»" ^ ^ ligung eines Zolles aus drei Jahre an zu Deckung der Kosten, welche sie wegeil Erhaltung der gegeil den Bünden und wegen der Erbauung einer Brücke gehabt hat. Den Gesandten auf die nililg wird der Auftrag gegeben, eineil Augenschein zu nehmen und sich zu erkundigen, ob gegen zn beschweren habe. Idill. d. lM7. Tie Gesandten werden auch Nachfrage halten, ob bu scheu die Brücke und Straße in Ehren halten, von denen sie den Zoll nehmen sollen. II"vertn"'^ ""koininen wird, soll alls den Schlössern zu Bellenz geschossen, er begleitet und gut tractiert Eard'" Abgeordneten dorthin zu senden. 2. Bei dieser Gelegenheit soll auch mit dem Wal geredet werden wegen der Anmaßungen der weltlichen Priester und der Capnciner, wegen der Kinder, welche der Unhvlderei beschuldigt sind, und derer, welche dieses Laster gebeichtet diiull' Bestrafung durch den weltlichen Richter die Geistlichen nicht zugeben wollen. ,3. Wenn der Car- dc>> Einsicdcln oder zum Bruder Klaus kommen sollte, so sollen Schwvz und Unterwal- i» ^ iicnachrichtigt werden. Ibiä. in Wenn in der Zeit, während welcher die Gesandten ^lZleien sich befinden, Fehler begangen werden, so soll in den drei Bogteien in Beziehung auf Vv» c, dieselbe Ordnung beobachtet werden, welche zwischen den Gesandten und den Landvögten das Lnggarus errichtet tvorden ist. Itziü. N. Die Beamten in Bollenz sollen über »icln ^ ^ ^ ^'deutliche Rechnung stellen; serner soll ihnen, wie auch den Amtleuten aus der Riviera mehr ^lstlj^ ^ gut gemacht werden. Ibiü. I. lDLk». Ten Gesandten ans die Jahrrechnung wird ^lsvrH daß sie dafür zu sorgen haben, daß Hans Martin Schmid von Uri zur Beziehung seiner Itzill an die Gebrüder Judiei laut Brief und Siegel und obrigkeitlicher Ordination gelange, vorige' Den Gesandten wird der Auftrag gegeben, Nachforschung zu halten, was für Practiken wegen des Dreigcsclnvorenenamts in Bvllcnz angewandt tvorden sind, und gegen die Fchl- " "»zuschreiten. Idill. zj»> Dr. Ltligio Tureone und seine beiden Brüder, welche bei den alten eidgenössischen Reih^ dienen, bitteit siir sich und ihre Diener um die Erlaubnis;, auf dem ennetbirgischen Territorium ^bc>, ^ tragen, weil sie oft hin und her reisen müssen. Uri hat ihnen bereits die Bewilligung gc- ^tivn ^ Adrigen Orte überlassen dieselbe de» Obrigkeiten, sind aber der Ansicht, daß sie mit der Limi- werden könnte, anders nicht die Wehren tragen zu dürfen, als auf ihren Gütern, und den sie bei ihren Herren sind. Absch. 921. lc. Die Gemeinde Gorduno hatte zu I«„j, . Pre Robertelli geivählt, welcher seiner früher» Pfarrei zu Lodrino vom Crzbischof zu Mai- Wgar alls die Galeeren geschickt werden sollte, wenn er betreten würde. Der Aufforde- Es ^drigkeiten, einen andern zum Pfarrer zu wählen, hatten die von Gorduno keine Folge geleistet. der Cvmmissarius zu Bellenz beauftragt, sofort sich nach Gorduno zu begeben und die Gc- ""zuhalten, unverzüglich eine andere Wahl zu veranstalten. Sollte nicht Gehorsam geleistet werden, 1928 Belle«;, Bollenz und Riviera. 1640. so wollen die Herren und Obern Ernst brauchen. Die Abgeordneten der Geineinde. welche dieser wegen in die Orte kommen wollen und bereits in Uri, aber in Berhaft sind, sollen inzwischen in Berb^ bleiben. Uebrigens soll der Eommissarius den Fehlbaren den Proceß machen und eine Strafe zu Hc»'^' der Kammer ihnen auferlegen; die Fehlbaren haben überdies; alle Kosten zu ersehen. Damit Robei»'^ etwa nicht durch den Eommissarius des Bischofs von Evmo oder durcb andere Geistliche zu Bellenz zu ^ ser Pfründe komme, wird Püntiner mit dem Fiscal RnSca znin Nuntius abgeschickt, um eine Inhibition gegen jene Geistlichen auszuwirken. Absch. 924. u. Dem Fiscal Peter Rusca von Bellenz in seinein Begehren unter Natificationsvorbehalt willsahn und ihm die Post zu Beilenz, wie sie Statlb»^ Johann Jakob Tatto gebabt, zugestellt also, daß niemand anders daselbst „ein Posthorn aushänget nieinand von jemand anderm Postrosse nehmen dürfe. Dafür hat aber RnSc.i den Lohn, wie von her, zu beziehen, ihn nicht zu steigern. Ine Pestzeit ist er Verpflichtet, die Pferde außerhalb der Dtadl^' halten. Die Gesandtschast von Nidwalden nimmt die Sache in den Abschied. Ibick. l>. 1 " Provicarius hatte die von der Gemeinde Gvrdnno vorgenommene Wahl des Dadco Bluggiasca zum ^ sorger der Gemeinde ungültig erklärt und behauptet, der bischöfliche Fiscns hätte dazu eitiert werden zudem sei die erste ans Robertelli gefallene Wahl bereits bestätigt gewesen. Man beschließt, die Acte» ^ ser Wahl dem Nuntius mitzntheilen und ihn zu bitten, seine Officien in Nom eintreten ztl lassen, ovc» er es rathsam finde. 2. Bei dieser Gelegenheit wird Püntiner, dem man die Mission an den Nuntius gibt, auch beaustragt, mit demselben darüber zu reden, daß der Bischof Von Eomo die Judicatur über streitigen Wachszehnten für die Geistlichen in Anspruch nehme. Absch. 926. n. lO.'tl. Den Gesa» ^ aus die Jahrrcchnung wird der Auftrag gegeben, die überschwenglichen Kosten, „so bei den Beamte» ^ der Riviera in dem cMoic» treiben abzustellen". 1di<>. o. Da die Von Bellenz die Zr^ ^ einundzwanzig Tage, während welcher die Gesandten dort zu bleiben haben, mißbrauchen und ihre innerhalb dieser Frist nicht fertigen, sondern sie verschieben, bis die Gesandten Verreisen wollen, so d»>> ^ Gesandten sich dort mit großen Kosten vergeblich aufhalteil müssen, „so ist solch Ziel in zehn Tage». ^ zehen Werktag nach den drei Marktstagen gesetzt", was die Gesandten bei ihrer Ankunft zu public»^ haben. Wenn Einer oder der Andere nach Bersluß dieses Termins seine Händel wollte fertigen lassr"' solle es in seinen Kosten geschehen; ebendasselbe soll auch gegen den Eommissarius wegeil seiner Rech"' . beobachtet werde». Absch. 964. n. l <>.'!.'!» Die Gesandten nach Bellen; sollen die Regenten der schaft alles Ernstes auffordern, die Porten und Thürme zu decken, die Mauern auszubessern, die säubern; sollteil dieselben dawider Freiheiten aufzuweisen habe», so mögen sie dieselben an die Dbrich"^ gelangen lassen. Iliick. 6. Jeder der Gesandten kann an die nenerbaute „Faggiada" der St. Stephan zu Bellen; 8 Kronen verehren, doch sollen die Bellcnzer die Ehrcnwappen der drei bringen. Idick. o. lO.tZ. Der Giubiaskcrmarkt soll nach alter Form auf den lt. Octvber werden; Uri stimmt nicht dafür lind hätte es für besser geHallen, die Sache mit Stillstlnveigen Z» ' ^ gehen. Ibiä. ck. Diejenigen, welche des Landvogts „Äpt" fEpt, Epp) sel. Erben von llri b dig sind, svlleil sich innerhalb Monatsfrist melden bei 25 Kronen Buße. Ikiä. o. UU!7. Die a uf die Jahrrechiilliig sollen dafür sorgen, daß dem Landschreiber von Uri die 62 Gulden für die und die Uebersetzung der Freiheiten Von den Bellenzern bezahlt werden. Il'üi. t'. ltt.ttt. Die ten können die Geineinde Gvrdnno, welche bei dem Handel wegen des Priesters Robertelli wegen ihn' derspcnstigkeit vom Eommissarius um 2M Kronen gebüßt worden ist, anhören und Remednr eüttreü» Bcllenz, Bollen; und Riviera. 1646. 1641. 1929 jedoch soll es bei der zwei Partienlaren auferlegten Strafe verbleiben. Daß aber der Coininissarius filaeet, ivelcbes der von der Gemeinde Prevnzo nenerwählte Pfarrer schuldig ist, unter dein Namen still" ^us der Gemeinde snche, tvird nicht zulässig erachtet, sondern solches hat der Priester zu er- ^ "nd er soll auch der Frucht beraubt sein, bis er seine Schuldigkeit gethan hat. Ibill. x. M.'M. von" "^^^'"vister Cislago zu Bellenz ist zu befehlen, daß er während der Zeit des Marktes die Wachen ^ ^ ^^'"dern Leuten versehen lasse. Ibill. Ii. M4U. Die Gesandten sollen den Statthalter Mollo zil u,z beitimmen slichen, daß er den vor zwei Iahren in Bellen; gewesenen Gesandten in Betreff deS schwebenden Mißverständnisses entgegen komme. Ibill. i. l»41. Der Landsfähnrich Main» in Bollen; hat die ihm auserlegte Buße zu zahle», widrigenfalls er seines Amtes entsetzt sei. Ibill. N. 1. Es wird das eigensinnige Verfahren des Bischofs von Como in Betreff des entsetzten Robertelli zu Gordnno, des ErzPriesters zu Luggarns und das Verfahren gegen eine Weibsper- ^ ^"lluasco, welche er der Tortur überantwortet hat, zur Spracbe gebracht und für gut erachtet, mit kv» durch Johann Joachim Püntiner zu verhandeln, wie man dieser und anderer Unfugen ab- Zu was der 'Nuntius rathen tvird, soll einer drciörtischen Zusainmeitkunft wieder vorgehst ^vbei dann zu Rathe zu gehen seilt wird, ob man das Begehren eines bcsondcrn Bischofs chtt ^ ""^buPischen Vogteicn oder eines nitinittelbar vom Papste abhängenden Vicarins stclleit soll, tvel- Erfahre» des Bischofs zu untersuchen habe. 2. Zugleich soll Püntiner sich erkundigen, was der Nun- tviirde, tvenn mait dem Bischöfe, insofern er in seiner Handlungsweise fortführe, seine in ^vjfiie"^^ Agenden Gefälle suspendiere. 6. Bei dieser Gelegenheit soll dem Nuntius auch das Begehreit ^ gestattet werden solle, aus ennetbirgische Pfrüitdcn Pcnsioneit zu schlagen. 4. Dein istign ^uggarns tvird ausgetragen, sich zu erkundigen, ans welche Weise mit jener Weibsperson zu '^isll ^ Tortur procediert worden sei. Absch. 948. -r. M4U. Man soll nicht gestatten, daß die ^ieho,^ Admiitistration der Spitäler sich annehmen, sondern dieselbe soll der weltlichen Obrigkeit >,jß -v vr abgeordnete Püntiner soll vom NnntinS vernehmen, was er zu Unterstützung dieser Befug- dqß wirksamste halte. Ibill. o. >644. Gegen die Gcsaitdten wird der Wunsch ausgesprochcit, ^ ^licn des Coininissarius Nudvlf Büeler für ihre im Nainen Büclers noch nicht erledigten Ansprach Erh werden. Idiä. e. M4s». Die Gcsaitdten werden von Uri ersucht, dafür zu sorgen, daß ^ Ulrich Zoreiis für desseii Forderungen an den Säumer Staffelet aus Livincn entweder bezahlt hcit b^ ^ ^ ^'Vrdeii. Ibicl. k. M1<». Die Gesandten werden ihre Herren und Obern über die Angclcgen- ^eii / "^"hsius Plancalde von Scona (Asconas) in der Landschaft Luggarus berichten. Ibill. x. M47. ^bisch ^^" ^bern wird anheimgcstellt, vorzuseheit, was sie recht zu sein finden in Betreff der von, Eisend ^^^laud bei seiner Visitation üi den ennetbirgischen Vogteicn namhaft gemachten Punkte, dc>- ^ ! c>ie Aufrichtung der Processi', die Justification der Unholde, sowie auch derjenigen, welche sich vor >» ^ . ^"»g der Processi vor dem Officium bekehrt haben; serner auch zu verordnen, wie die Landvögte ^ter Anlegung der Coinmandainentc an Feiertagen sich zu verhalten haben. Ibiä. i. Mi». ^ ^r, Landvogt aus Riviera, beschwert sich, daß er und seine Beamten ungütlich verklagt worden jvi er gegen Mehrere und namentlich gegen Battista Jacomello mit der Tortur so arg verfahren, 193(> Bellen;, Bollen; und Riviera. 1941. daß derselbe gestorben sei. Da aus Allein sich ergibt, daß der Landvogt unschuldig ist, werden die und Obern gebeten, ihm „einen guteil Rücken ;u geben". Idicl. m. Dein Gio. kliaschai Jragna, Pietro Bernardv von Lodriilo wegen seiner Schwester und Jacomo Jemino soll gestattet bleü'^ ihren Desensivnsproceß auf;urichten, jedoch innerhalb Alouatsfrist, »vidrigenfalls der Laudvogt und das fortfahren werden. Ibill. n. Der Laudvogt Zelger wünscht über folgende Punkte Weisung ch ^ halten: Ob die Verwandten Kundschaft geben können wegen der Feiertage, ob die Mehrzahl der StiiM"^ der Amtleute und Consulen oder der Mitrichter gültig sein soll, über eine Ordnung und die Tazc ^ Fische, und wie man die strafen soll, welche Fische außer Landes verkaufen, ob der Propst m Biasca c'dä der Landvogt zuerst zu strafen habe, wegen des Geldrufs, wegen des Placet derjenigen Priester, welche ^ Obrigkeiten darum nicht begrüßen wollen. Wege» Mangel au Instruction überlassen die Gesandt» Z Disposition darüber ihren Herren und Obern. Ibill. Den Landvögteu wird eingeschärft, sie den Verhören und Torturen der Gefangenen selbst beiwohnen und alle Sorgfalt bei Aufrichtung Processen anwenden sollen, damit nicht jemand Unrecht geschehe, lbül, p. Die Frail des ö" Giudetti aus Bollen; war verschwunden und, wie aus Judicien hervorging, von einem Priester rulst worden. ES wird für rathsam erachtet, daß der Landvogt dem Propst zu Abiasco diese Judicien Wird die Frau nicht aufgefunden, so soll sie ans einen bestimmten Termin eitiert, und stellt sie stch ihr Hab und Gut zu Händen der Kammer confiseiert werden. Absch. 95>4. a. Ut.'i.i. Dem La» t ^ in Bollenz wird aufgetragen, an die noch immer nicht besetzte Stelle eines Drcigeschworenen, welche ^ zuin Weitzel gewählte hatte ausgeben müssen, zu besetzen, lbiä. b. V!an bespricht sich Art lmd Weise, wie man künftig die Drcigeschworenen in Bollen; wählen wolle. Die verschiedeneu ten Ansichten werden in den Abschied genommen. Ibül. o. Die Gesandten sollen auf der rechnung dahin wirken, daß zu Vermeidung überflüssiger Malefizkosten die deßwegen gemachte beobachtet werde. Wenn Personen ans Judicien hin wegen verdächtigen Lebens in Gefangenschaft stz ^ und an die Marter geschlageil werden und sich zuletzt „ausschwingen und ledig machen", so sollen M'^ gebührenden Kosten bezahlen. Ibid. .1. l <>."»<». Der Laudvogt in Bollenz fragt um Rath, wie ^ gegenüber etlichen Personen, welche der Nnhvlderei verdächtig sind, zu verhalten habe. Es wird ihm " ^ lassen, in gebührender Form zu protestierenz sollte ihm etwas „zu schwer fallen", so soll er sich ^ Herren und Obern wenden. Ibid. n. Tie Rialefizrechnung des Landvogts Gamma ist Zll untersuchen. Ibid. ü Die Landschreiber zu Bellenz mW in Bollen; haben die Abim ^ beförderlich auszufertigen, damit sie den Gesandten ans der Riviera eingehändigt werden können- " Die Gesandten sollen auf der Jahrrechnung dafür sorgen, daß die seit 1927 von Gamma noch ausständigen >(>() Kronen aus des Verstorbeneil Vcrlassenscbast jedem Orte ausbezahlt Ibid. tl. Der Ansang und der Alisgang des Zolls Zll Bellcnz soll laut Abschied des m ^ Jahres auf St. Bartholoms terminiert werden, Ibid. i. llNil. Der Span zwischen dem ^osicht'^ des Coinmissarills und dem "Ritter Eislago ist auf gütlichem Wege beizulegen, ist dieß nicht möglich . lich zu entscheiden. Ibid. Ic. tOiiL. Der Antrag von Uri, daß der Bau der Gravedonerstraßc' l ^ führt tverden möchte, wird von den Gesandten der beiden andern Orte wegen Maugel an Jnsiun den Abschied genommen, Ibid. >. lkXi.'t. Die (siesandten auf der Jahrrechnung werdeii bcm»flt^l ^^ „aufgelaufenen" Wein ausschütten zu lassen, die Schlösser zu Bellen; zu besichtige» und das sie zukehren. Ibid. »>. l uan Bericht hat, daß im Mailändischen für jeden fehlenden Gran der zu ch cn Münzen eine bestimmte Aufbesserung angeordnet worden ist, so soll in Berücksichtigung des Bellenzer- tcs Käufe, Verkäufe und Contracte auf leichtes Geld zu schließen verboten lind für jeden an Dublen oder Dasind Gran oder jedes Korn ein guter Batzen abgezogen werden; die zu leichten Macagnierducaten ^ Zu verrufen, die Fehlbaren zu bestrafen, Ibiä.o. 1000. Ob der Giubiaskermarkt dieses Jahr ge- Einj " ^ll, ^vird den Gesandten auf der Jahrrechnung zu entscheiden überlassen. Ibiü. p. 1007. Da absiäollcnz, welche zu kleines Maß und zu kleine Elle gebraucht haben, in die Orte zu kommen be- Leut ^ öll befreien, so wird jeder Gesandte zu Hause dahin wirken, daß diesen sahre" ^Aehör gegeben wird. Dem Landvogt läßt man den Befehl zugehen, in dem Processe fortzu- ble,Die Gesandten auf der Jahrrechnung sollen nicht länger als zehen Tage zu erb/n Appellanten gegen das gewöhnliche Gerichtsgeld abzuwarten schuldig sein. Bleiben sie aus ^69^'' länger, so sollen sie von den Parteien das doppelte Gerichtsgeld nehmen. Ibiä. s. voneiniger Zeit die auf den Jahrrcchnungen ergangenen Erkanntnisse blos mit dem Siegel der ^gefertigt werden, wollen die Gesandten der beiden andern Orte bei ihren Herren und Obern dre"^ daß künftig, wie es billig sei, dergleichen Erkanntnisse mit den Siegeln der Gesandten der Und ^ ^sehen und das Sicgelgeld getheilt werde. Ibicl. t. 1070. Leute von Rufsle, St. Julio trieb. hellten mit bewaffneter Hand Vieh von der Alp Gierze im Territorium von Bellenz wegge- kei Jene Leute wollten Anfangs den Commissarius von Bellenz nicht als ordentlichen Richter aner- sv ' änderten aber später ihre Meinung. Wenn nun der eine oder andere Theil sich beschweren sollte. 5ugen^ ^ ^ache an die in Bellenz anwesenden Gesandten appelliert, von diesen an die Obrigkeiten ge- C ^drn, wie Uri und Schwhz bereits erkannt habeil. Dabei wird an die Gesandteil zu Bellenz und den schir, geschrieben, daß sie Arbedo bei den bereits von Uri und Schwhz erlassenen Ordinationen !tigen ^ Statthalter Origone anhalten sollen, die in seinein Besitze befindlichen für Arbedo gün- ^."^^hien dieser Gemeinde zuzustelleil und, was er in Betreff dieser Sache wisse, eidlich zu eröffnen, u, dcx ^ ^ voraussichtlich an die Orte gelangen wird, so hält man einstweilen nicht für rathsam, weiter ^"dcn verhandeln. Absch. 957. a. 1071. Bei der Vesprechuilg des den Monticello bctref- de»ti> . vereinigt man sich dahin, denselben ruhen zu lassen, bis der obige Streit in den Orten de» ^ Zugleich hält man es für zweckmäßig, im Geheimen eine qualificierte Person, etwa Tch !wreiber Zelger, abzuschicken, um bei denen zu Luminv und anderwärts sich zu erkundigen, ob die ^ir die Herren und Oberil günstig lauteil, wieder beigebracht werden könnten. Idicl. K. ^vtl ' ^^^che Jünglinge iil der Grafschaft Bellenz, unter welchen zwei Kleriker, hatten eine Tochter in kird >! ^schändet. Da man glaubt, daß diejenigen, welche dazu gekommen, nicht Zeugniß reden wollen, sandte,, auf der Jahrrechnung und dem Eommissarius geschrieben, sie sollen, ohne sich hindern ^ Zeugniß aufnehmen und den Proceß formieren. Ibick. o. 1073. Von Karl Ehicherio und vvil Dreii,"" ^^enz, welche zu gleicher Zeit in den Rath gekommen sind, wird Ehicherio an die Stelle eines ^^^Venen gewählt, während der Conlmissarius dein Cusa dieses Amt übertragen wollte. Ehicherio, ihrer Arbedo soll vom Commissarius kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, wegen ^ ^vr den Obrigkeiten zu erscheinen. Ibiä. ä. 107-4. Catharina Lorenzina aus dem Thale hatte sich aus Furcht, von ihren, Manne getödtet zu werden, flüchtig gemacht und war auf mehrere 242 1932 Bellenz, Bollenz und Attviera. 1641. erlassene Rufe nicht zum Vorschein gekommen, in Folge dessen die Gesandten auf der Jahrrechnung »^ sie das Urtheil gesprochen hatten. Von diesem appellierte sie. Sie wird nun durch einen Ausschuß ^ hört, bekennt aber nicht, wer sie hin und her geführt hat. Sie wird nach Schwhz in die Gefangen^" abgeführt, wo sie durch einige Gesandte weiters, auch mit Anwendung von „etwas Marter" inqniriert wi^ Je nach dem Resultat der Verhöre soll wiederum ein Tag ausgeschrieben werden. Absch. 960. a. Tie Gesandten von Uri und Schwhz lassen es sich belieben, daß der Landvogt über die Kosten, westi'«' dem Rechtsstreite zwischen Gio. Negri, genannt Putino, und Carlo Barera aufgelaufen sind, spreche, ihm recht und billig scheine. Der Gesandte von Nidwalden, ohne Instruction, nimmt es in den AlhV' Idiä. 6. M7K. Auf den Antrag von Uri wird der Cvmmissarius von Bellenz, welcher wegen unger^ ter Sachen, die er auf Anstiften und mit Hülfe seines Tvchtermanns verübt hatte, wofür er von den Geia ten auf der Jahrrechnung zur Strafe gezogen worden war, nachdem er appelliert hatte, binnen vicrz^ Tagen zu seiner Verantwortung zu erscheinen citicrt. Ibiä. o. l<>77. Was Landvogt Jakob Lusstr seiner Verantwortung auf die Bedenkeil, welche auf letzter Conserenz zu Lncern seiner Person halber ^ geworden sind, vorgebracht hat, wird nicht für hinreichend erachtet; man überläßt es den Herren ^ Obern, dessen Verantwortung für gut oder ungültig anzusehen. Absch. 962. ll. N>7!t. Um den i» ^ Ziehung auf den Weinkanf eingerissenen Unordnungen zu steuern, wird den Landvögten anbefohlen, dir einigen Jahreil abgeschickte Ordnung wieder aufzufrischen und pnblicieren zu lassen. Idick. l. Aus Aillaß der Verhöre der Katharina Lorcnzini ist man auf die Perbrechen geführt worden, welche La» Hauptmann Judice, Vater, mit seineil Brüdern verübt haben soll, daß er die Schuld an der Erinort»»^' welche Gio. Angelo Judice an dem Dreigeschworenen Pe»na verübt hat, gewesen sei, daß er verrathenl Weise an den Herzog von Feria, damals Gubernator zu Mailand, an Trivulzio lind Giulio della Propst alla Scala zu Mailand, etliche eidgenössische Vogteien und bündnerische Lande habe >>bel^ ^ wollen. Judice wurde darauf gefänglich nach Schwhz eingebracht. Uri schickte zwei Abgeordnete » Bollenz, um weitere Untersuchungen anzustellen, aus denen sich ergab, daß Judice die Landschaft um viele tausend Gulden zu Schaden gebracht und unbefugter Weise im Namen von Gemeinden genommen habe. Es werden nun die Unterslichungsacten jener beiden nach Bollenz Abgeordneten Da aber die Abfassung dieser Acten nicht völlig befriedigt, die Instructionen der Gesandten auch andergehen, wird zur Behandlung der Sache ein anderer Tag auf den 17. Deceniber angesetzt. ^ und Nidwalden halten es für nothwendig, daß die Anklagepunkte dem Judice zugestellt werden, seine Vertheidigung auf jenen Tag gehörig vorbereiten könne. Absch. 9»>4. n. Es daß die durch Statthalter Cvdono von Luggarus dein Landvogt Lusser von Uri an der Landschaft verzeigte Geldsumine beim Landvogt voll Bollenz hinterlegt werden solle, mit dein Beifügeil, daß dein ^ ^ Halter anzukündigen sei, daß, insofern er diese Summe bis nächste Lichtmeß auf dem Wege Recht«-'»- ^ an sich bringen könne, der Landvogt in Bollenz angewiesen werde, das Geld Lusser einzuhändigen- l ^ ^ UUtl. In dein Processe der Katharina Lvrenzina war auch Gio. Pietro Judice aus Bollenz M' suchung nach Schwhz gefänglich eingezogen und eine Abordnung nach Bollenz geschickt worden, ' ..ch forschung anzustellen. Dem Judice waren die verschiedenen Anklagepunkt - zugestellt worden, danür 0^^ gegen dieselben vertheidigen könne. Unter den Anklagepunkten war der wichtigste der, daß er eine lion versucht haben sollte, wofür er aber von Schwhz und Unterwalden schon 1629 Liberation hatte. Nachdem nun Judice und auch die Lorenzina nochmals verhört, jenem zu den obigen " Bellenz, Bollenz und Riviera. 164l. 1642. 1933 ^agepunkten noch zwölf vorgelegt worden waren und er unter Anrufung göttlicher Hülfe sich durch Kafpar Aby- ^ hatte vertheidigen lassen, spricht sich Uri dahin aus, daß man bei diesen klaren Judicien den Jndice scharf Tortur die Wahrheit bekennen inachen solle. Den Gesandten von Schwyz ihre Instruction nicht zu, so weit zu gehen, die von Unterwalden nehmen Alles aä rolerenäum. Die Giv^^ Gesandten vereinigt sich aber dahin, daß der Landvogt sich des Erscheinens der citierten Pietro della Ganna, Gio. Angclo Heina iind Gio. Pictro Mutallo aus Bollenz versichern solle, ^ welche Judicc sich berllft, und von denen er dem ersten Schuld gibt, ihn der Rebellion beschuldigt wird ' Ehrend er glaubt den Beweis zu leisten, daß della Ganna derselben schuldig sei. Ferner di^ ^ Ruffle, Misox und Calanca geschrieben, es möchten diejenigen Personen, welche wegen erst^ Jeugniß geben können, schriftliche Na bricht darüber geben. Es wird beschlossen, diese vor- Absch. 965. a. llUtL. Die Erben des Landvogts von Oüw halten dar>nn an, daß und"/'^ silberne Tatzen", welche von Gio. Angelv Judice an ihn gekommen, welche abec Statthalter .... ^"^hauptniann Jndice nach des Landvogts Absterben wiederum angesprochen und erhalten hat, zu- ellt werde» möchte. Es inird verordnet, daß dieselbe hinter Schwyz geschafft und daß daselbst erör- worden soll, wem sie zu verabfolgen sei. Ibill. b. c . KUt.'t. „Gen Schwyz soll uff znokünfftigen Aiontag ein Tag nsschriben (sie) wegen des Lantz- dle tz ^itati Aotz auch die s!,.- Pietrv Judice den 3 Orthen Uri, Schwyz, Underwalden nit dem Kernwaldt und sollen! Avl/^^ Schwyz (sich) werdendt stellen, sölle man insonderheit den Stathalter nß der Landschaft ^wuten daran sin, so die Stathalter dcla Gana, Gio. Angclo Heina und Pietro Mutallo (uff die -uch^ ^ ^^^annisieren und gegen den übrigen werden auch nach gebür procedieren; und soll gen Scbwyz hoch ^ Schreiben andeuten (sio), die von Uri werden! die Tagsatzung besuochen oder nit, svl man je- bür. damit der Lantzhaubtman Judice hingegen uff den freien Fuoß gestellt »verde, sich an gc- Lvr> " ^hen Persondtlich um sein Imputation könne und möge verandtwnrten; auch die Catharina Appellatz möge vvllzüchen »lud nach luth der Ordnung volnieren." Absch. 969. vor Judice hatte ausgesagt, daß Johann Peter della Ganna, dermalen Statthalter in Böllen;, ge», fingiert und denselben durch Gio. Angelo Heina, welcher Judiccs Handschrift nach- Hube abschreiben lassen. Dieß hatte auch Gio. Pietro Mutallo aus Bolleuz bezeugt. Della der dieselben sollten verhört werden. Uri giebt nun seine Gründe an, warum es den del ^ ^ habe verhören wollen und zwar namentlich, weil alle Abschiede bestimmen, daß die Hcin- ui das Ort gezogen werde» sollen, aus welchen: der residierende Landvogt gebürtig ist und die Hoina und Mutallo sollten nun in die Orte citiert iverde». Die Orte konnten sich aber darüber nicht »icht gezogen werden zollen, aus welchem der regoierenoe ^auovvgr gevurng und die dv>, ^ ^"dshauptmainis Judice, welche de» Mutallo durch ihres Maniies Freunde habe ergreifen lassen. und daselbst „verfrenudet" sei. Schwyz und Ridwaldcn entschuldigen ihrerseits ihr ^iistrt Sache. Absch. 971. a. Die Gesaudteu von Scbwyz und Ridwalden sind in- !r,i j. ' Aiutallo sainntt den beiden Andern zu verhören, aber ihre Aussagen „für keine bekann- eidg^ ^'asten zu approbieren, sondern dieselben weder bös noch gut zu heißen"; ferner aber Uri freund- ^ell'e» ^ ^ ^^e», sich belieben zu lassen, diese Personen mit ihnen »ach Schwyz zu schicke», damit ma» ' man deren Bericht benölhigl sei, bei Händen habe. Die Gesandtschast von Uri hat dafür 1934 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1642, keinen Befehl; der Antrag wird aä rstsrsnäum genommen. Darauf werden die Verhöre mit Gio. Angelo Hcma und Gio. Pietro della Ganna aufgeuoinmcn. Ikiä. k. In Folge der i>»»^ fortdauernden Uebergriffe des Bischofs von Como in sammtlichcn jenseits des Gebirgs befindlichen teien und dessen Mißbrauchen, wodurch der Autorität der Obrigkeiten Eintrag gethan wird und die U»^' thanen beschwert werden, vereinigen sich die Gesandten dahin, die übrigen jenseits des Gebirges regier^ den Orte um die Bewilligung anzugehen, daß die drei Orte auch in ihrem Namen dem Bischof auf dcisi" Eiukoinmen in sämmtlichen ennctbirgischen Vogteien Arrest legen. Vorerst sollen aber Luceru, Obw»^' und Zug um diese Bewilligung durch eine Gesandtschaft angegangen werden. Ueberdieß wird ^ sandte seine Herren und Obern von dein in Kenntniß zu setzen wissen, was über die Nothwendigkeit e»» eigenen Bischofs für diese Vogteien verhandelt worden ist. Absch. 978. a. UM7. Uri wird ersucht, »" )iameil der drei Orte den Nuntius anzugehen, jenseits des Gebirgs eine taugliche Person als eine» lichen Commissarius auszustellen. Ikiä. d. MlM. Der Bürge, den der Priester Nobertelli für die nctwegen aufgelaufenen Kosten gestellt hat, will sich zur Zahlung nicht verstehen. Wenn er innerhalb ^ zehn Tagen nicht zahlt, soll der Laudvogt aus Riviera berichten, damit man darüber einen Entschluß^ könne. Ikiä. tödtet hatten, unter Androhung ewiger Galeerenstrafe vor sein Tribunal citiert; ferner hatte er sich ^ proceduren des Priesters Nobertelli zu Gordnno halber erlaubt, durch welche den Rechten der Orte Eintrag gethan wurde. Bei der Berathung wegen dieser Uebergriffe stellt sich das schon 9'»^^ passend erachtete Nüttel als das beste heraus, uämlich auf das Einkommen des Bischofs in sik»"^,^>, ennetbirgischen Vogteien Arrest zu legeil, und die dermalige Handlungsweise des Bischoss wird für ^ gehalten, auch die übrigen jenseits des Gebirgs regierenden Orte für jenen Entschluß zu gewinne»-^ diesem Zwecke wird Lucern ersucht, die siebeil katholischen Orte zu einer Tagleistung zusammen zu ^ Es wird Joachim Püntiner mit diesem Auftrag nach Lucern geschickt, zugleich auch um mit dein ^ über die zu Bellenz neu zu errichtende Schule zu verhandeln, und wie das Stift und Einko»l>»^^> Klosters der Serviten zu Mendris wegen des ärgerlichen Wandels der Religiösen auf jene Sch»^' übergetragen werden. Absch. 979. a. Uri trägt daraus an, die Gravedvnerstraße zu vcr c' die Commune Vellen; anzuhalten, das Ihrige dafür zu leiste», wogegen auch die Obrigkeiten etwas bei.,» ^ hätten uild dann einen Zoll bewilligeil könnten. Sollte das nicht belieben, so könnten die Particulare die Sache an die Hand nehmen, insofern mau ihnen einen Zoll bewilligte. Ikiä. k. ^ Auf der nächsten Tagleistung kann die Aufhebung der Pensionen berathschlagt werden, mit Bischof von Como die Pfründen belastet. Ikiä. o. Der Landvogt in Bollen; wird becuü Bellcnz, Bollenz und Riviera. 1642. 1643. 1935 abx Katharina Lorcnzini aufgelaufenen Kosten aus deren Hab und Gut zu entheben, das Uebrige ^ bis auf weitere Erklärung in Arrest zu behalten. Der Discretion des Landvogts wird ferner über- k", mit des Landshauptnianns Jlidice Ehefrau und den Andern, welche bei der Gefangennchmung des ^ ^alio bethciligt sind, zu reden. Idiä. e. Für die Kosten, welche wegen des Gio. Angelo Heina ^^c aufen sind, soll auf dcil Bürgen gegriffen werden, oder man soll bis zum Ausgang der Sache war- ^ ^"bice sich verlauten lasse, er wolle Andere um die Kosten ansprechen. Ibill. k. lMX». Weil zu verspricht, die wegeil des an Gütz« begangenen Todtschlags durch Gamma von Uri erlegen über^^' Ausgang der Sache abwarteil. Idiä. l7. Joachiin Püntincr berichtet behn ^ Resultat seiner Nlission nach Lucern. Lucern sei der Ansicht, daß man mit Hiilfe des Nuntius zu A Versuch machen solle, des Bischofs von Coino los zu werden. In Bezug auf die Schule M Nuntius sich wohl dispoilicrt gezeigt. Die Gesandten finden aber unnöthig, nach Rom Uäckl sonder» wollen dazu schreiten, auf das Einkommen des Bischofs Arrest zu legen, und aus der dm gl" ^"Wwen; ?>u Lucern die übrigen katholischen Orte zu gewinnen suchen. Uri äußert Bedenken gegeil ander Cvnfercnz; die beiden andern Orte sind aber der Ansicht, daß man daselbst, wenn die der Maßregel nicht beistimmen, ihnen zu verstehen geben möchte, man werde den Beistand Huri, ber andern Religion suchen müssen. Von Lucern aus können auch Freiburg und Solo- ^ ersucht werden, jener Maßregel ihre Zustimmung zu geben. Absch. 932. a. MNU. Auf welche Co, ^ ^ Pensionen, mit denen die Pfründen belastet sind, aufheben könnte, soll auf der nächsten ^anz zu Lucern besprochen werden. Idiä. o. l Zu der Erkanntniß, welche Uri der Frau des 'drc^waniis Gio. Pictro Judicc und H. Zum Brunnen ertheilt hat, geben die beiden andern Orte W- Ach apostolischen Vicarius, zu welchcin der 'Nlliltius den ErzPriester a»«,-«ernannt hat, soll Uri im Namen der regierenden Orte „den öffentlichen Schein und Urkund" '^en. Ibig. 1643. Der entsetzte Priester von Gordunv, Robertelli, hat durch allerlei Umtriebe und ein reiben des Bischofs von Comv an den päpstlichen Hof die Einsetzung in seine frühere Pfarrei erlangt. auf ^ä»dcu ^ Zweckinäßig, nochinals dein Nuntius diese ganze Handlungsweise mit allen Um welch "'de» e er doch, als er zu Lucern in Arrest war, verzichtet hatte. Um die Besitznahme der Pfarrei ab- werdc" ^Wstellen, zugleich auch dahin zu wirken, daß man der aus die Pfründen gelegten Pensionen los PapstesBeifügen, daß, wenn der Bischof dieselben nicht aufhebe, was die Orte nach der Bulle des wneb.l V. verlangen könnten, deinselbcn seine Gefälle auf dem eidgenössischen Territorium würden werden. Er wird ferner gebeten, beim Papste dahin zu wirken, daß er in diese Lande einen Ijch in spiritnalilnis, der aber ivimittelbar vom päpstlicheil Stuhle abHange, womög- zu Ben" ^bgenosscil, in diese Lande setzen möchte. Zugleich wird ihm angezeigt, daß dem Eominissarius ^ Suspension des Einkommens aufgetragen sei. Absch. 1te>, " ^stiftet hat, init Geistlichen zu versehen sei, und wie noch mehr Geldmittel aufgebracht werden ^ ^heat'^ ^ Jesuiten sich nicht dazu versteheil, dahin zu kommen, so richtet man sein Augenmerk auf "en. 2. Die zu Mendris regierenden katholischen Orte will man anfragen, ob sie geneigt wären. 1936 Bellenz, Bollenz und Niviera. 1643, das Einkommen der Serviten von Mendris nach Bellenz zu transferieren oder nach St, Anwnien in auch ob sie zur Suspension des Einkommens des Bischofs von Cvmo zu Lauis und Luggarus ihre stiminung geben Idiä. d. Dem Vicarius Ghiringelli wird befohlen, sich der Tutel des j»»'^' Zaccone zu müssigen, widrigenfalls man den Nuntius bitten will, denselben wegzunehmen, damit ma» b nicht absetzen und bandisieren müsse. Idiä. o. Dem Commissarius wird aufgetragen, sich ^ klmdigen, ob das Wasser, das dem Ritter Cislago auf seine Mühle zu leiten erlaubt worden ist, bei sei"^ Auslaufe wirklich der Straße schade, und darüber zu berichten. Idiä ä, lltt.'». Dem Commissi wird ferner aufgetragen, die Güter der mailandischen Kauflcute Bulpi, Lorenzi und Annone, zwischen > chcn ein Streit entstanden war, weil des einen oder andern Theils „Marca" auf den Ballen zu der Zölle verfälscht sein sollten, in Arrest zu behalten, bis jene sich den Obrigkeiten werden gestellt hab^ Idiä. e. lUU». Was die Erben des Rudolf Büeler sel. von Schwvz wegen ihrer Forderungen a» und 'Nidwalden vorgebracht haben, dessen werden die Gesandten eingedenk zu sein gebeten. Idiä. st- u Der Commissarius zu Bellenz beklagt sich über die Injurien, welche der Vicarius Bcrnardino Ghiri»ü ^ ihm auf offener Straße angethan habe. Da der aus der Eonferenz vom 25. Juni gefaßte Beschluß ^ nicht exequiert ist, so wird beschlossen, Heinrich Püntiner von Uri mit einem alle Beschwerden de»'^ enthaltenden Memorial an den Nuntius abzufertigen, und ihm zugleich den zu Baden von den XII ^ gefaßten Beschluß mitzutheilen, daß, wenn die Molestationen des Bisäwfs von Como nicht aufhören I" ^ ans das bischöfliche Einkommen in den ennetbirgischen Vvgteien Arrest werde gelegt werden. über das Ergcbniß seiner Mission den Obrigkeiten Bericht zuzuschicken. Absch. 1016, n, lltUl. ^ tvegen des Handels mit dem Priester Robertelli und wegen anderer Anlässe zu Beschwerden für dig erachtet, daß die Unterthanen der Grafschaft Bellenz in Rom einen qualisicierten Agenten der sich ihrer Angelegenheiten annehme. Idiä. 6, Das Ansuchen eines Agenten des ^ von Copetto um Bewilligtlng des Durchpasses für zwei Regimenter in den Dienst der Herrschast zur Defensiv» ihrer Lande wird in den Abschied genommen, Idiä. o. In Bezug auf da- ^ der Straße nach Gravedona zu erhebende Wcggeld sind Uri und Nidwalden dasselbe zll coucedierea^ neigt, Schwpz nicht, ja es fordert sogar sein früher dargeschossenes Geld zurück. Man nimmt dü ^ ^ in den Abschied; dabei wird darauf hingedeutet, daß, wenn zwei Orte dasselbe concedieren. das nicht, dieses „fürderhin in Ewigkeit selbigen Weges nicht fähig sein solle." Idiä. ä. lM. Zu»' gung der Ansprachen der Erbe» des Commissarius Büeler sel. an Uri und Nidwalden wird auf October ein Tag nach Brunnen angesetzt, Idiä. e. NlÄ. Die Gesandten auf die Jahrrech»u»ll ^ ^ durch Vermittlung des Fiscals die Ringmauern zu Bellenz ausbessern lassen. Idiä. f. Nl!!« ^ missarien soll freigestellt werden, ob sie die kleinen Bußen, aus welchen man denen von Belleuz den Kirchenbau gegeben hat, denselben lassen wollen oder nicht; doch zieht ma» es vor, dieselbe» >» der fahren zu lassen. Idiä. F. ltt-t. Da in dem xothen Buch zu Bellenz zwei Artikel stehe», ^ einander widersprechen, soll dieß ans eine dreiörtische Zusammenkunft gebracht »verde», um in Abgeordneten von Bellenz bereinigt zu werden. Idiä. Ii. Nl5. Die Gesandten auf die Iah»" sollen den Erben des Landvogts Planzer sel. znr Bezahlung von Seite des Statthalters Origoue ^ lenz verhelfen. Idiä. i. tlli». Landvogt Diethelm Frischherz von Schwyz »oünscht für die Kv ^ schädigt zu werden, welche ipm durch die Gesangennehmnng des Gio. Angeld Heina, Pietro ^ wegen der Katharina Lvrenzina verursacht worden sind. Der Letztern halber läßt man es bei de»' Bellen.;, Bollenz und Rivicra. 1643. 1937 Gliche,, Erkanntnlß verbleiben, für die beiden Andern soll der Bürge haften. Ibiä. k, lll7. Sobald ^ Gesandten nach Bellenz kommen, follen sie den Vicarins und den Fiscal zn Ablegung der Kanunerrech- S dcrmögen; sie sollen ferner nicht länger zu Bellenz zu bleiben schuldig sein als drei Märkte und Ibiä ^ Tage; müssen sie aber länger dort bleiben, so soll es auf Kosten der Parteien geschehen. i»s>' ^ Beziehung auf die Dreigeschworenen in Bollenz wird jedes Ort seine Gesandten zu wissen. Ibiä. m. tili). Die Relation Heinrich Püntiners von seiner Mission zum Nuntius gehört. Aus derselben geht hervor, daß der Nuntius den projectierten Coercitivmitteln gegen den sus/^ 6mno, welchen bereits z»i Baden die 'Mehrzahl der jenseits des Gebirgs regierenden Orte ihre aus gegeben hat, beigetreten ist. Es wird daher de» Landvögten daselbst geschrieben, daß sie >vird ^ eidgenössischem Boden liegende Einkommen des Bischofs Arrest legen sollen. Dem Nuntius daß ^^bscbrift dieses Schreibens übermittelt, um sie nach Rom zu senden, lind zugleich erklärt, Einkomme» keineswegs zu weltlichen Zwecken benützen werde. Schwyz wird ersucht, diesen >h»e eigenen Läufersboten den Landvögtcn überbringen zu lassen, dessen Promulgation " "^befehlen und über den Erfolg zu berichten. Absch. 1614. a. llLll. Den in Bellenz befindlichen geschrieben, sie sollen den Vicarins Ghiringhelli beim Betreten des Landes in Arrest neh- während ihrer Anwesenheit in Bellenz nicht geschehen könne, dem Cvmmissarius den ^a»d^ hinterlassen, da der Nuntius selbst diesen Vorschlag gemacht habe. Ibiä. b. llLl. Der beauftragt, dafür zu sorgen, daß des Gio. Battista Zaccvne Schulden bezahlt werden und, so darüber einen Richterspruch zu erlassen. Will die Wittwe Zaccone's keinen weltlichen Vogt, ^>vird^-" leidenlicher Gefangenschaft halten, bis sie sich der Gebühr ergeben wird. Ibiä. o. llLL. lex uothwcndig erachtet, wegen des den Priester Robertelli betreffenden Geschäftes, auch um ande- u», ^ ^^^^ßluigen willen einen Agenteil zu Rom zu bestellen. Denen von Bellenz wird insinuiert, sich ch»e>, zu bewerben. Ibiä. ä. IlL t. Den Gesandten zu Bellenz wird gcsä rieben, sie sollten ^chcn>^ lassen, daß niemand Pensionen von den geistlichen Benesicien geben solle; auch die ver- ^che» " ^ uichtig. Ibiä. ö. N24. Dem Ritter Johann de Eorah von Lax wird auf sein Ail- ^schai!^ Cvnsorten ein Arrest in den drei Vvgteien wegen ihrer Anforderung an die Nach- die der Landschaft Lungnez bewilligt. Ibiä. I. ll25. Nian ist darüber einverstanden, daß lege u. schule zli Bellenz baldmöglichst ins Leben treten und daß man sich um gualificierte Sub- ^lfe» ^ welche dieser Schule vorstehen könnten. Zugleich möchte man sich auch Gewißheit veröle ' das Einkomincn für die an dieser Schule arbeitenden Religiösen hergenommen »verde» Besprechung dieser Angelegenheit »verde» die Bellenzer aufgefordert, auf den 29. October einen >>ie ^ "ach Brunnen zu schicken. Ibiä. llLi». Trotz der ergangenen Aufforderung schickten ^d>ehi„> Abgeordneten, um die Revision des rochen Buches und die Einrichtung der Schule l>-»ch ^ ^ können. Es wird ihnen geschrieben, daß sie unfehlbar einen solchen aus den 19. November sch,^ stndcn sollen. Absch. 1613. u. ll27. Es »vird berichtet, daß der Bischof von Eomv, um ^chzk>. Wege» des auf sein Einkommen gelegten Arrestes auszulasse», dem Eommissarius und den dein Bann drohe und die Excomniunication des Priesters Thaddäus Muggiasca bereits von ^ die Obrigkeiten von ihren beschlossenen Maßregeln nicht abstehen »vollen, »vird für ^>cc»g ^ kästet, Heinrich Püntiner zu dem 'Nuntius abzuordnen, um erstens um Aufhebung der Excvin- w' des Priesters Thaddäus anzuhalten, der bereits zum Vorsteher der zu Bellenz zu errichtenden 1938 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1643. 1644. Schule ausersehen sei und wegen der Annahme der Pfründe von Gorduno verfolgt werde; ferner um ^ vorzustellen, daß der Bischof, wie bereits sich zeige, den Orten zu Rom und in den Bogteieu entgegen und er es vielleicht so weit treiben könnte, daß auf seine Person das Bando gelegt und er nicht mehr» Bischof anerkannt würde. Der Abgeordnete erhält zugleich den Auftrag, um einen Vioarins Kensimuss die ennetbirgischeu Bogteieu anzuhalten, der nicht voin Bischof von Coino abhängig sei und das bü liche Einkommen genießen könnte. Als einen solchen wünsche man den ErzPriester Ruscone; wenn d» nicht erhältlich sein sollte, so würden die Herren und Obern darauf bedacht sein, sich mit einem aus Landen zu versorgen. Idiä. d. llL». 1. Weil zu besorgen ist, daß der Commissarius zu Bellen; d» ^ „die Fulminationen" des Bischofs sich einschüchtern lasse, wird er durch ein Schreiben ermuthigt und ^ neuerdings befohleil, den Sequester des bischöflichen Einkommens unnachsichtlich durchzuführen. Bischof Excommunication anschlagen lasse, so solle er diejenigen, welche sie anheften, wenn sie ^eü ^ sind, dein Nuntius gefänglich überschicken, wenn sie Weltliche sind, in seinen Berhaft nehmen. 2. Ferner ^ er und kein anderer Nichter in der Angelegenheit der Hinterlassenschaft des Gio. Battista Zaccone ^ uild einen Ruf ergehen lassen, daß niemand anders sich diese Judicatur anmaßen dürfe. 3. Endlich I» ^ ^ denen zu Bellenz insinuieren, daß sie auf den 19. November das rothe Buch nach Brunnen mitnehme» ^ deii Fiscal vermögen, die Criiniual- und Malesizrechnung von 1629 und 1630 hinzuschicken, damit Angelegenheit der Kinder von Rudolf Büeler sel. bereinigen könne. Idiä. o. NLi). Bei der Berums was für Religiösen man die Schule zu Bellenz übergeben wolle, wird endlich, nachdem man von den ^ giten, Theatinen und Oblaten zu Mailand Umgang genommen, von den Letztern, weil man von Erzbischofs Ähnliche Molestationen befürchtet, wie man sie vom Bischof von Como zu erfahren h»^ ^ Oberst Püntiner nach Mailand geschrieben, den Jesuiten den Antrag zu inachen, diese Schule zu men, da die Benedictincr sich nicht zur Annahme verständigen wollen. Idiä. ä. „Die Tagleistung geil Brunnen soll uff morgen besuvcht »verde», insonderheit antreffende des Herreil Ruvdolffs Büellers seligen Ansprach und Rechnung gegen den 3 löbl. Orten, so zuo Bcllentz zu» h^ handt, zuo liquidiren, und so fernere Rechnungen möchten fürgenommen »Verden, sollent es die H- in Abscheid neminen all rslorkiuluni. Dahin sindt zuo Gsanten envelt »vordeil Herr Landtaman ^ Stliltz lind Herr Stathalter Jost Lussy mit dem Bevelch zu handle» »vegen des Roteilbuochs z»w »vie auch ein Schuol daselbst ins Werckh zu setzen." Absch. 1021. N3t. Dje Gesandteil sollen d»^'^ ken, daß auf die nächste dreiörtische Cvnferenz wegen der Erben Büelers hinreichende Instruction tvird. Absch. 1024. k. "-k^e Art. 1l3L. Der Landvvgt berichtet durch einen Eilboteil an Uri, daß eine starke franzM»"^^, Stadt lind Schloß Aroila belagere, und daß von der'ungezähmten Soldateska Excursionen in dm zu besorgen seien. Die Gesandten sehen nicht ein, was dermalen vorzunehmen sei, da der eidg Boden nicht angegriffen »verde, geben aber Zürich und Lucern von der Sache Kenntniß, um derc»^ ^ teil zu vernehinen, und »vollen auf »veitere Berichte aus Italien warten. Der Landvogt zu Lugg» der Cvinmissarius zu Bellenz »verde» zu guter Aufsicht ermahnt, und die Unterthanen in 6"^ ,D>' schaft zu halten. Absch. 1042. a. Dem Cardinal Barberini aus das Schreiben zu ^ h.,l »velches er »vegen des auf das Einkommen des Bischofs von Como angelegten Arrestes an dm Bellen;, Bollenz und Riviera. 1644, 1939 ^en, wird einstweilen für unzweckmäßig gehalten, weil man den Tod des Papstes besorgt und ihn" ^ Veränderung im Regiment eintritt. Hingegen wird ein Schreiben an den Nuntius geschickt, um tre»"^ ^ Sache zu berathen. Zugleich entschließt man sich, bei dem frühern Beschlüsse zu bleiben und wird '."^"'"^"Zahalten in festem Vertrauen, daß auch die übrigen Orte beständig mithalten werden. Ferner Ro» ^ "^hwendig erachtet, die Klagen gegen den Bischof, in Schrift versaßt, zu gelegener Zeit nach imden. Ibid. b. 1134. Dem Canzleiverwalter zu Luggarus wird besohlen, den Prveeß, wel ivegen der Geistlichen zu Scona (in Böllen;), welche mit gewehrter Hand einen „Rumor" erweckt worden ist, den Orten einzuschicken. Ibid. e. 1135. Die Errichtung einer Schule zu Sache von großer Wichtigkeit, besonders wenn man die Mittel aufbringen dc»z derselben Jesuiten anzustellen. Man hält es für passend, daß einstweilen zwei dieses Or- Und >!" unter dem Schein einer Reise nach Bellenz kommen und Erkundigungen einziehen, Hahrr^ ^ selbige Zeit Heinrich Püntiner sich dort einfinde. Ibid. <1. 1131». Als Instruction für die ^^"ang werden den Gesandten folgende (bis 1153) Befehle gegeben: Sie sollen dafür sorgen, daß der Kost/""- Ghiringhclli zu Bellenz dem Commissarius für dessen verletzte Ehre Genugthuung tind ichicki"^^^ widrigenfalls er bandisiert und auf Betreten gefangen genommen und dem Legaten zugc- biiit tvürde. Ibid. o. 1137. Da die Klosterfrauen zu Sementina durch den Aufkauf der beschwerlich fallen, sollen sich die Gesandten darüber erkundigen und den Obrigkeiten sofort ^cle, Da dieselben mit zeitlichen Gütern gesegnet sind, so sollen die Gesandten nachsehen, absvi"" ^'burftigern Orte man die Verehrung zuwenden könnte. Dieses Jahr soll sie ihnen noch vcr- Ibid. f. 1133. Ob die Unehlichen in den Rath zu Bellen; dürfen zugelassen werden, ^bren ^ Gesandten das rvthe Buch daselbst zu Rathe ziehen und nach dessen Bestimmungen ver Ibid. H3<). Wegen der kleinen Bußen, welche die Kirche bei St. Stephan sich aneignet, Hbche Gesandten nicht bloß das rvthe Buch zu Rathe ziehen, sondern auch noch nachfragen, ob die d>c»,^ Briefe und Siegel habe. Ist Letzteres der Fall, so soll man ihr dieselben verabfolgen lassen, dez ^ Obrigkeiten davon in Kenntniß setzen. Doch wird vorbehalten, daß man der Kirche wegen >ric Neubaus etwas verehrungsweise darschieße. Ibid. b. 1140. Die Gesandten sollen sehen, Bellenzern die Ergctzung der Kosten wegen des Priesters Nobertelli und „der Rachsctzung der vor werden köicne. Ibid. i. 1141. Dem Antonio del Rosso von Lvdrino ist das Recht Ii>i(i >" iN^udten wieder geöffnet; jedem der Interessierten, ist gestattet, von dem Urtheile zu appellieren. Hai ^L. Das Commandament, welches der Commissarius Zelgcr über die fremden Jäger erlassen i^dt ^ ^^Iche die Gemeinden Preonzo und Gnosca wegen ihrer Alpen sich beschweren, sollen die Ge ' .^bauern, nach Gebühr bestätigen und die ausgesetzten Strafen bestehen lassen. Ibid. 1. 1143. ^Nachforschung zu halten, ob die zu Bellenz bei Besetzung der Aemter Praetiken an "'an^en die Fehlbaren mit Strafen einschreiten. Ibid. in. 1144. Die Verehrung, welche de^ ^ b"w deutschen Chorherrn, seit einigen Jahren dein Zoccolantcn gegeben hat, soll wiederum kird ^gewendet werdeit. Ibid. n. 1145. Die Vogtssache der Kinder des Gio. Battista Zaccvne kicht ^ ^csandten gewiesen und die Appellation vorbehalten. Ibid. o. 1143» Die Gesandten sollen dein, big sein, über die sogenannten zchen nützlichen Tage zu Bellenz aus ihre Kalten zu bleiben, son welche ihrer weiter begehren, sind verbunden, sie auf eigene Kosten zu erhalten. Ibid. p. ^ Zöllner zu Giubiascv wird die Zolltariffa in der Form, in welcher die zu Bellen;, zugestellt, um 243 1940 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1644. 1645. den Zoll von der Straße nach Gravedona zu Händen der Obrigkeiten nach derselben zu beziehen. l<48. Der Arrest, welchen der junge von Mentlen den Söhnen des Commissarius Rudolf Büeler Schwyz angelegt hat, soll relaxiert sein und von Mentlen mit seiner Ansprache nach Schwhz gewi^ werden. Ikiä. r. li49. Die Gesandten sollen wegen des Accordes Nachfrage halten, welchen eUA Officiale in der Landschaft Bollenz ohne Wissen und Willen der Landschaft mit einem Keßler vom see gemacht haben, der aber von den Obrigkeiten „mehrtheils" aufgehoben sein soll. Diejenigen, auf wc A die Sache herauskommt, sollen bestrast werden. Ibill. g. lt5O. Die voriges Jahr zu Brunnen Ordnung für die Dreigeschworcnen in Bollenz wird von Uri und Schwhz aufgehoben; sie lassen es ba alten Forin verbleiben. Ibiä. t. ltöl. Die Katharina Lorenzina in Bollenz, die sich zu größerm niß als früher beträgt, soll aus dem Land verbannt werden; zugleich ist Nachforschung zu wo ihr Vermögen hingekommen sei. Uri und Nidwalden begehren eine specisicierte Rechnung zu ^ Ibiä. u. Die Gesandten haben dafür zu sorgen, daß Johann Peter Judice aus Bollenz die lei zu Schwyz, den Seckelmeister und den Wirth zum Rößli, welchen er wegen seiner dort ausgestan Haft ziemlich viel schuldig ist, bezahle; wenn er etwa auf des Ritters Paul Orello von Luggarus drei Orte Jurisdiction liegendes Gut Arrest gelegt hat, so sollen die Gesandten dem Judice ebensoviel r haften lassen. Ibiä. v. N53. Dem jungen Tatt sind 60 Kronen Buße auferlegt worden, weil die Mandate fremde Soldaten durchgeführt hatte. Den Gesandten wird aufgetragen nachzufragen, ob ^ dieß intimiert worden sei. In diesem Falle sollen sie die 60 Kronen beziehen; im andern Falle die Jntimation zu vollziehen und ihm die Bezahlung auf St. Gallustag anzusetzen. Ilnä. Conferentz, so unser E. von Uri uff nächsten Mitwuchen den 19. diß ghen Brunnen von dricn schribent wegen Anstellung eineß Jesuiten Collegi zuo Bellentz, wie auch wegen Bischoffen zuo CuM ^ liebende Verfolgungen wider die, so uß oberkeitlichem Befelch sine Gefell inhalten, solche zuo besnoclft" ^ ^ Befelch, daßienige Collegium, so vill man kau, zuo befürderen, auch denjenigen, so wider den Bischt ' Cum den vberkeitlichen Befelchen nachkommen, Schirm zuo verschaffen, sind Herr Landtamman Bartbo ^ Odermat und Herr Stathalter Jost Lussi zuo Gesanten verordnet." Absch. 1046. Art. 1155. Bei der Berathung des Begehrens des Nuntius, daß man den auf die Bischofs gelegt en Arrest aufheben möchte, luden: er sich anheischig mache, eine Vermittlung Herbeizusb^ gewinnt die Ansicht die Oberhand, denselben nicht aufzuheben, bis allen Beschwerden werde abgcho^^, übrigens erwartet man vom jetzigen Papste eine gnädige Antwort auf das von den drei Orten un der Mehrzahl der katholischen Orte an ihn erlassene Schreiben. Wenn mau keine solche erhält, so u ^ Gesandtschaft, welche dem neuen Papste gratulieren soll, Gelegenheit bieten, um Abhülfe zu billr» ^ zwar namentlich darum, daß eiu eigener Bischof oder Viourius xoner-ilis, der von dem ^ Como unabhängig ist, für die gemeinen eidgenössischen Lande ausgestellt werde, zumal da dcr ^ ^ von Coino sich habe verlauten lassen, daß er den eidgenössischen Nuntien nicht unterworfen sei. Um Tage zu Lucern die Sache bei dem Nuntius besser betreiben und den übrigen Gesandten um so ^ richt geben zu können, soll von jedem der drei Orte noch etiler der hier anwesenden Gesandten dem Thurgau auf den Tag zu Lucern kommenden Abgeordneteil beigegeben werden. Wenn der sich darüber aufhalten sollte, daß auch die unkatholischen Orte diesen Arrest verhängt hätten, Bellenz, Bollenz und Riviera. 1645. 1941 werden, daß dieselben als regierende Orte die Pflicht hätten, ihre Unterthanen gegen Bedrückungen hellen, und daß jedes Ort schuldig sei, das andere zu unterstützen. Absch. 1052. a. l15K. Da ini A Zu Bellcnz vom Bischof zu Como in seinem Amte stillgestellt worden ist, weil er den Pr' Gegriffene Zinssuimne dem Bischof nicht ausliefern darf, so soll der Nuntius gebeten werden, die ^esäU^ nieder einzusetzen, widrigenfalls man darauf bedacht sein müsse, demselben ans den bischöflichen Hn Einkommen verabfolgen zu lassen. Die Gesandtschaft von Schwhz referiert. Ibid. 5. lt57. den^ Ansuchens von Landammann Troger, welches er für seine Person und für seinen Sohn, ""Treiber zu Mendris, stellt, man mochte ihm Bericht über den Verlauf bei St. Angelo zu Lauis wird befunden, daß dieß besser auf dem Tage zu Lucern angebracht werde. Ibiä. o. Dem ö^lgcr von Nidwalden, dem Pietrv del Nossv von Lodrino und dem Statthalter Minigel (?) ^ das Recht von Neuem ausgethan, der Arrest relaxiert uud ihnen anheimgestellt einander in die Orte Bieren. ibi ^ Empfaizg dergleichen geliehenen Gelder große „Nebenschenkungcn zu geben." Ibiä. b. ^ t)vn Ätisvx darüber zu klagen haben, daß der Commissarius den Ihrigen um liquidierte °der sj'. anlege, so sollen sie ihre Beschwerden auf künftiger Bartholvmäi-Jahrrechnung anbringen, wenn Schaden durch Verzug entsteht, es „in Specification richten", worauf ihnen Saris lchch'»,^^ gegeben werden. Ibiä. o. Wie die geistlichen Einkommen und Gefälle in der Land- ^<»4 bezogen werden sollen, wird vor die Gesandten auf der Jahrrechnung gewiesen. Ibiä. ä. ^cirv' 'Pharma Lorenzina ans Bellenz zur Beiwvhnung ihres Mannes könnte gebracht werden, wie der ^»» ^ Mailand in einem Schreiben sich vernehmen läßt, stellt man ihm anhcim; man will aber, dgra, .^^t>en daraus entsteht, keine Schuld davon tragen. In dem Antwortschreiben will man auch Ijch ^"beuten, vb es nicht besser wäre, sie in ein Büßerklvster zu thun und die Geistlichen, welche ärger leben, zu bestrafen. Ibiä. o. 1. Auf die Frage des LandvogtS in Bollenz, wie er sich Orte,, ^'"^"igcn, welche der Unholderei angeklagt seien, namentlich da Etliche Willens seien, in den che» „ beschönen", zu verhalten habe, wird ihm befohlen, sich an den Rath zu halten, wel ertheilt habe, und daß er in so gefährlichen Dingen bcdächtlich gehen solle. Wenn gen Angeklagten in die Orte komincn sollte, so werde man schon das Gebührende verfü- Betreff des „unter der Judici Gesellschaft widerfahrenen Todtschlags" n. f. w. ^l)vlc» ^^tver vorfallen würde", solle er den Proceß den Obrigkeiten zuschicken und ach ferner Raths ÄXy 5 Mi«. Für das zu Bellenz zu errichtende Jesuitencollegium sind von Franciscus Cusa Nicht ' testamentarisch gestiftet worden mit der Bedingung, daß, wenn dasselbe innerhalb Jahresfrist ^ Stande komme, diese Summe an eine Chorherrenpfründe daselbst verfallen sein soll. Aus einer 1942 Vellen;, Vollenz und Rivicra. 1645. darüber von dein ?. Vioarins gonsralis eingekommenen Antwort ersieht man, daß, obgleich die Bew>^ gung vor der Wahl eines andern Generals nicht erhältlich sei, die Sache dennoch mit allem Ernst bctr" ben und ein zweites Schreiben erlassen werden müsse. Zngleich wird ersprießlich erachtet, dasselbe > einem besvndcrn Schreiben an?. Weißenbach zu begleiten. Idiä. llk»7. Dem Landvogt Dieth^ Frischherz sollen die Kosten, welche er voriges Jahr mit Ueberschickung des Gio. Pietro Mutalla, ^ Angelo Heina und Pietro della Ganna gehabt hat, aus der Kammer von Bollenz ersetzt werden. 1^' ltiilt. „Die usgeschribne Tagsatzung, so unsere liebe Eidgnosscn des lobl. Orts Schwvtz nacher (angesetzt), soll uff den mordrigen tag besuocht werden, wegen dcro von Lanontica sLeontica) nß Bollentz ' 3 Commun uß Lüffenen wegen eines Gespans, antreffende die Peza Commun; und sollen! die Herren bW ten nach den besten Mitten trachten, dainit der Gespan mit denen us Liffenen in der Güetigkeit cndtsch^ möchte werden zuo Verhüttung böser Consequenzen; und sind zuo Gsanten deputiert worden Herr St» ' ter Lussy und Herr Landvogt Cristen." Absch. i960. Die von Bellen; sprechen die kleinen Buße" ^ die Kirche an und berufen sich auf einen pergamentenen Brief und das rothe Buch. Den Gesandte» die Jahrrechnung wird der Auftrag gegeben, Nachfrage über diese Sache zu halten und den Obrigu^ Bericht darüber zu geben. Absch. 1973. u. N7<). Die Klosterfrauen zu Sementina, welche a»^ ^ Güter aufkaufen sollen, thun das nicht, leihen aber, da sie in Folge ihres guten Haushaltes Vorra ) Geld haben, auf Güter aus. Daran will man sie nicht hindern, nur sollen sie bescheidene Zinsen »ey ^ und keine ewigen, sondern ablösige Zinsbriefe errichten. Idiä. d. lt7l» Die Gesandten sollen a»l ^ Jahrrechnung nicht blos des Commissarius Rechnung abnehmen, sondern auch der Abnahme der rechnungen, wie vor Alters, beiwohnen und „die dazu verordneten Vögte, wo Vonnöthen, um ihre ^ lung zur Versicherung halten." Idiä. o. 117L. Die Gesandten sollen die Castellane und die knechte den Eid auf die alte geschriebene Ordonnanz schwören lassen, daß sie dieselbe pünktlich an Sonn- und Feiertagen dem Commissarius zu und von der Kirche in Wehren auswarten und »oä) ^ behülflich sein und ohne die Seitengewehre nicht aus den Schlössern gehen sollen. Idiä. ä. It73- Herr"' der deutsche Chorherr zu Bellenz den daselbst wohnenden Deutschen mit Beichthören nicht dient, dieß durch einen Zoccolanten verschen läßt, so sollen die Gesandten die 18 Kronen nicht dem Eh^ sondern dem Zoccolanten dießmal werden lassen und erklären, daß die Obrigkeiten künstig den dieses Geld verabfolgen werden, wenn sie mit einem guten deutschen Beichtvater versehen sei» Idiä. s. N74. Den Fiscalen zu Bellenz soll ernstlich befohlen werden, künftig das Geld, hohen Obrigkeiten in die Kammer für ihren Antheil gefallen", den Gesandten jährlich baar zu ^ ^ widrigenfalls dieselben auf deren Kosten bis zur Erlegung desselben bleiben würden. Idiä. I. Landvvgt auf der Riviera erholt sich Raths, wie er sich gegenüber Bernardo Monigettv, genannt ^ von Jragna zu verhalten habe, und beschwert sich, daß man denselben liberiert habe, da sein dcrs, als er vorgegeben, beschaffen sei und er bereits wieder Angriffe gemacht habe. Dein Landvvg ^ überlassen, die gebührende Strafe ihm werden zu lassen, mit Vorbehalt der Appellation an die j» Idiä. Es wird für unpassend gehalten, daß die Landvögte in Bollen; „wegen die Gant bieten sollen." Die Nnterthanen dagegen sollen alles Gewild dem Landvogt vor allen - ^ in dein gestellten Preis zuzubringen schuldig sein; Fehlbare soll er strafen. Idiä. d. 177?- ^ .^.,i sandten aus die Jahrrechnung werden beauftragt, die Malefizrechnung in Bollenz genau zu i- und darauf zu achten, daß sie in der im Statutenbuch vorgeschriebenen Form ausgefertigt ist- Bcllcnz, Bollenz und Riviera. 1645. 1646. 1943 ^8. Lucern, Obwaldcn und Zug wird bei der nächsten Zusammenkunft in Lucern mitgetheilt werdeil, sich über den Bischof von Coino beim Papste durch Vermittlung des Nuntius beklagt habe, ^dvn soll auch Freiburg und Svlothurn Kenntniß gegeben werden. Die Verhandlung soll aber durch die ^ein ohne Zuziehung der andern fortgesetzt werden, weil die Exemtion gegen den Bischof von ^ ^^Zahl der andern Orte ihnen überlassen worden ist. Ibiä. k. 1.I7V. Da die Jesuiten vorder ^ neuen Generals wegen der Errichtung des Kollegiums zu Bellen; keine Antwort geben für nothwendig erachtet, unterdessen die Sache namentlich dem Vioarius nild dem ^Meuten durch Schreiben zu empfehlen, sowie auch durch Vermittlung des Landammanns Abybcrg dem nicialen und Weißenbach. Ferner soll beim Nuntius um Verlängerung des Termins der in dem öl durch ein Testament für die Schule gemachten Stiftung angehalten werden, da die gestiftete Summe ^ andere Orte fallen würde. Absch. 1075. b. In Beziehung aus den Streit mit dem die ^ ^amo weiß man dermalen nichts Anderes zu thun, als bei dem Nuntius nachzufragen, wer ^ ^cute seien, denen der Papst den Handel remittiert habe, damit man bei diesen die Beschwerden an- Hkönne. Zugleich werden dem Nuntius unter Vcrdankung seines anerbotenen guten Willens die .^dchunkte mitgetheilt nebst der Forderung der bisher aufgelaufenen Kosten init dein Beifügen, daß ^>ter Gelegenheit ihm noch weitere Information werde gegeben werden. Ibiä. o. Der Alt- vn ^ Johann Peter della Ganna aus Bollenz ist aus seiner Gefangenschaft entkommen. Dein Land- >hal ^ lcharfe Befehl gegeben, denselben aus einen Revers hin zu begehren, da er sich im Misoxcr- tv "Ehalten soll, oder auf andere Weise seiner habhaft zu werden; wo nicht, so solle er an ihn eine kstd ^ Nation ergeheil lassen und, wenn er sich nicht stellt, 100 Kronen auf seinen Kopf setzen. Zugleich Es c, Laiidvogt auferlegt nachzuforschen, wie es bei dieser Flucht hergegangen sei. Ibiä. s. 1182. l»bb'^ ^'^'dnet, daß zu Giubiasco zu Erhaltuilg der Straße über den Berg St. Joriv durch das Möge» ^gondes Weggeld bezahlt werden soll: für einen Saum Wein 2 Schilling und von den übri- Thcile dessen, was man von jeder Sorte zu Bcllcnz bezahlt. Der Zollbrief ist von jedem Regeln und dann dein Verordneten Bertraino Scalvino in Giubiasco zuzustellen. Ibiä. k. der die BnndeSgeilossen aus Nusfle nild Ntisox bei dem Monticcllv die Grenzen übcrfahrcil, wird beallftragt, von sich aus, nicht im Namen der regierendeil Orte dagegen zu protestieren. "">wln Stllttz übergibt eiil taotum tulo der daselbst deil Herren und Obern gehörigen Gerechtig- d' ^"^^dictivil. Nidwaldeil soll vom Großweibcl Ackermanil, was ihm von den dortigen Grenzen ^ Jurisdiction bekannt ist, aufzeichnen lassen. Ibiä. x. ^ >187. Die Gesandtschaft Nidwaldcns ist instruiert, den Antrag zu stellen, daß das rvthc ^ic^ollenz beschickt werde, dainit man darin die nothwendigen Verbesserungen anbringen könne. ^^^ildtcn, ohne Instruction, nehmen den Antrag in den Abschied. Absch. 1082. b. I ^^angeneil Maildate wirbt Oberst Lusser von Uri Unterthailen für sein Regiment. Das Ver- ^Urchp^ ^"ouert; denen auf der Riviera und von Bollenz wird geschrieben, daß sie diesem Negimcntc den gestatten, sondern das Volk zurückweisen sollen Ibiä. k. I I 8<». Die Gründung und Jesuitencollegiums zu Belleilz wird mit dem Provincial des Ordens, dem Rector des Eol- Lucern uild dem Superior besprochen. Vorerst wird von den Gesandten die Form der Grün- 1944 Bellen;, Bollen; und Riviera. 1646. dung des Collegiuins zn Lucern und der von den genannten Vätern aufgesetzte Vorschlag angehört darauf in Folge der Besprechung mit den Vätern Folgendes vereinbart. Die Fundativn und der der Anstalt bleibt auf die gn. Herren und Obern gerichtet; den drei regierenden Orten liegt deren Sch^ und Schirm ob. Jedem der an dieser Anstalt wirkenden Väter werden jährlich IVO Kronen für sin"'" Unterhalt, Hausrath u. s. w. und die Bibliothek verabfolgt unter Vorbehalt des Hauszinses. Zur anfü^ lichen Anschaffung der Bibliothek und des Hausraths werden ihnen die bis dermalen von allen für Anstalt verordneten Gütern verfallenen Zinsen überlassen. Wenn die Anstalt so zunimmt, daß bei dicß>" Einkommen mehr als zehen Personen erhalten werden, könne man an den Kauf oder deu Bau eines Gebäudes denken. Den Vätern wird bewilligt, eine qualificierte Person zum Administrator ihres Ei»ü'^ mens zu wählen. Die Väter machen sich anheischig, anfangs noch im Mai vier Patres zu schicken auf nächsten Michaelistag noch zwei lind mit diesen bis auf die Rhetorik zu lehren und das so lange, sich ihr Einkommen so vermehrt hat, daß ihre Anzahl vermehrt und zuletzt ein ganzes Collegium hing^ ^ werden kann. Die Väter versprechen auch, nicht mehr Güter an sich ziehen zu wollen, als sie zur Haltung der jeweilen sich dort befindenden Personen nöthig haben. Ferner sollen alle Güter, die sie a» ^ bringen, allen Steuern und Bräuchen unterworfen sein mit Ausnahme ihres Collegiuins, ihrer Kirche > ihres Gartens. In Betreff der Judicatur wird festgesetzt, daß, wenn einer der Väter oder der mit weltlichen Personen zu Nechtshändeln gelangeil sollte, sie dieselben bei deren weltlichem Richer ^ suchen haben; hat aber ein Weltlicher an sie eine Ansprache, so hat er sie bei ihrem geistlichen Nichts' suchen. Tritt ein Jüngling ohne seines Vaters oder „Befreundten" Wissen und Willen in ihren ^ ^ so dürfen sie nicht mehr als den halben Theil seines schon ererbten oder noch zu ererbenden Verw^^ aii sich nehmen. Sie erbieten sich auch, oft in der Kirche zu Bellenz zu predigen und die h. Sacra»^^ zu adiniuistrieren. Die Väter zu Bellenz sind der deutschen Provinz einverleibt und von der des Bischofs von Coino eximiert, wofür sie bereits mit einem päpstlichen Schreiben verschen sind; bleiben auch bei ihren deutschen Privilegien. Wenn nun Alles in Richtigkeit gebracht sein wird, Instrument darüber errichtet werden. Da zu Gründung dieser Anstalt bereits eine Dotation vorh'" ^ ist und die von Bellen; ihr Mögliches dazu leisten werden, so scheint es uothwendig, daß auch die ^ Grafschaft das Ihrige beitragen, da auch sie den Nutzen davon haben, oder daß sie gleich Anfang- ^ Summe geben. Absch. IO92. a. II87. Dem Nuntius Farnefe werden durch ein Schreiben sei>n ö Officien verdankt, welche er zu Rom für die Errichtung der Schule angewendet hat. Ibiä. 6. Ein jeder Gesandte wird sich zu erinnern wissen, was man dem jungen della Ganna aus Bollen; ^ seiner gegen Statthalter Johann Peter della Ganna erhobenen Ansprache „für Provision gethan' , chem wohin man den Landvogt von Luggarus mit seinen Klagen über ihm widerfahrene Ungelegt ^ gewiesen hat. Ibiä. e. ll88. Auf ein Schreiben von den Bünden wegen des Zolls zu k- geantwortet, daß man nicht gesonnen sei, in Betreff desselben etwelche Neuerung vorzunehmen. ^ ^ Die Beschwerden über den Bischof zu Como, welche man in Rom angebracht hat, sind Cvngregativn daselbst alle verworfen worden mit Ausnahme derjenigen, daß der Bischof die Untert) ^ ^ den Vogteien nach Como citiere. Man schreibt dieses Resultat dem Umstände zu, daß der BisclM Generalvicar nach Rom geschickt hat, die Orte aber die Sache blos durch Schreiben betrieben haöc^ sen Ausspruch nehmen die Gesandten nicht an. Dazu kommt noch, daß der Bischof sich vornü>»> ^ ^ Priester Robertelli auf die Pfründe Gvrduno zu setzen oder die zu Giubiasco mit einer Pensivn Atz' Bellenz, Bollenz und Riviera. 1646. 1945 gründe Gorduno, was aber die Gesandten nicht gestatten, weil man die Scolasticapfründe für die Je- schule zu Bellenz verwendet und an deren Stelle die Pfründe zu Gorduno verordnet hat. Wegen ^ Priesters ist nach Rom geschrieben worden. Vorläufig wird beschlossen, dem Nuntius nicht zu 2 orten und bei nächster katholischer Zusammenkunft die andern Orte um Rath zu fragen. Sollte von ^rnugthuung erfolgen, so will man wieder zu dem Arreste schreiten. Absch. 1100. a. al« ^ Residenz und Wohnung für die sechs Jesuiten zu Bellenz findet man keinen Ort passender Ci«l Madonna Dolorosa; dort sind zwei bequeme Häuser, von Ebenen das eine, das des Ritters liber^ gekauft werden könnte, wenn das Einkommen sich vermehrte. Das Resultat der Unterhandlungen >et cmdcre sBusterlis^s Haus ist abzuwarten. 2. Da der Guardian der Zoccvlanten zu Bellen; behaup- >h>^ Jesuiten für ihre Einsetzung das Placet bei ihm einzuholen hätten, wird die Hoffnung gegen das ^^'^rochen, er werde von dieser Prätension abstehen, widrigenfalls man ihm in der drei Orte Namen Acv schreiben werde. Ibid. b. 1192. Ein Schreiben des Landvvgls in Böllen; verlangt eine slerz'q^ ^ Prvcesses, welcher den Statthalter della Ganna und die drei Brüder, Söhne des Scckclmei- sandt^"^"^ Giudice betrifft. In das Begehren wird nicht eingewilligt. Ibid. ä. 1198 Den Gc- grcj^.^' Jahrrcchnung soll der Auftrag gegeben werden, die Bcllenzer zur Säuberung der Stadt- ^ anzuhalten. Ibid. k. 119^1. Den Castellanen, welchen voriges Jahr die Pflicht auferlegt wurde, icn Feiertagen den Commissarius init Hcllbarden zur Kirche und wieder nach Hause zu beglci- ^"s deren Beschwerden diese Pflicbt erlassen lind dafür den Schloßknechten auferlegt. Absch. Hal ' ^ ^ Den Gesandten auf die Jahrrechnung wird der Auftrag gegeben, in das Mvrobbier- 'hrc?u ^ Gravcdonerstraße zu besichtigcil. Weil die Bauern der drei Dörflein dieselbe bis in und ' brauchen, so findet man nicht unbillig, daß sie, soweit sie davon Gebrauch machen, dieselbe bauen ^sscrl Strecke bis zu der Gravedonerinarch könnte aus dem Ertrag des Giubiaskerzolls verde,, ^be Gesandten erhalten den Auftrag, mit den Bauern zu tractieren. Ibid. b. N!9». Da che,, gleiten ihr Antheil von den cvnsiscierten Kammcrgütern zu Bellcnz und in Bollenz erst nach etli- ^>cn ". ^'bominr, erhalten die Gesandten auf die Jahrrcchnung den Befehl, den Landvögten und Fis- sbc den den Obrigkeiten gehörenden Antheil ein Jahr nach des Landvvgts Abritt vcr- daz o- 1197. Da die St. Stephanskirche zu Bellen; alle Criminalbußen sogar bis auf u»d beansprucht, so werden die Gesandteil beauftragt, in den» rothen Blich sich deßwegen umziischen stcff "bten Personen zll erkuildigen, wie es von Alters her gehalten worden sei, damit man in Bc- Ällf ^ ^^uninalbußen eine Erläuterung geben könne, was der Kirche zuständig sei. Ibid. d. 1 199. »y, ^Hehren des Großweibels zu Bellenz, man inöchte ihm eine Behausung kaufen und einen Keller Huf >" nehmen, lvird nicht eingetreten Ibid. s. 1199. Die Gesandten sollen in Bellenz einen ^arcu^ " daß, wer mit seinen Kaufinannswaaren die gewohnte Zollstraßc nicht brauche, dessen dst »> bcr obrigkeitlichen Kaniincr verfallen sein sollen. Die Straße außerhalb der Pvrtun durch ^>bn ist zu sperren. Wer den Zoll nicht bezahlt hat, ist ernstlich zu bestrafen. Ibid. f. ichch / Crcditvren des Landschreibers von Mentlen sel. haben ihre Ansprüche auf dessen Vcrlassen- ^iuile^' /^^ten zll Bellen; verehrt, andere wollen ihre Forderungen durch Jncant beziehen, wodurch die ^ge>, lausen würden, ihre Anforderungen zu verlieren. Es wird daher den Gesandten aufgc- st>iz ' ^ bervrdnen, daß man nicht zugebe, daß die Creditoren ihre Ansprüche durch Jncant beziehen. >291. Da dermalen die Scolasticapfründe noch nicht „flüssig ist", den Jesuiten aber dadurch 194«) Bellenz, Bollenz und Riviera. 1646. die nöthigen Subsistenzmittel mangeln, sollen die 18 Kronen, welche von der obrigkeitlichen Kaminer de»' deutschen Chorhcrrn und später den Zoccolanten verabfolgt, sowie die 6 Kronen, welche den Klosterfrau«" zu Semcntina gegeben worden sind, auf die Jesuiten übertragen werden. Ibiä. b. 1202. ^ Landvogt auf der Riviera kann einen Proceß wegen Maiigel an gehöriger Kundschaft nicht weil«' führen. Es wird der Diskretion der Gesandten auf die Jahrrechnung anheimgegeben, die Bewandtniß d«' Sache zu untersuchen, und ob dem Landvogt zu helfen sei. Ibiä. i. 1203. Ans die Beschwerde, ^ die Zöllner zu Luggarus und Magadino entgegen dem zu Schwyz erfolgten Spruche denen von Bellen; 9» abfordern und sie mit Arresten mvlcstiercn, werden die Bellenzer nach Zürich gewiesen, um daselbst um«» Ratification dieses Spruches anzuhalten mit der Protestation, daß, wenn dieselbe nicht erfolgen sollte, ihnen gestatten werde, zu Bellen; von den Luggarnern den vierfachen Zoll und von jeder von Lugö^' nach Bellenz kommenden Person einen dicken Pfennig zu fordern. Ibiä. Ic. 1201. Dem Adam Ul von Schwhz wird für seine Forderung an Franccskin ans Mainthal ein Arrest bewilligt. Ibiä. I. Die Gesandten werden beauftragt, die Säuberung der Stadtgrüben anzuordnen. Ibiä. in. 1200- ^ Landvogt Püntiner werden die von ihm für die Einführung der Jesuiten zu Bellenz ausgelegten K«''^ aus dem Zoll daselbst vergütet. Ibiä. n. 1207. Die Gesandten haben die Amtleute in Bollenz a»' ^ halten, die Malefizrechnnng ganz specificiert zu geben. Ist ein erträglicher Uebcrschuß vorhanden, so ' ^ den Schtttzei? ihr Gewöhnliches verabfolgt werden. Ibiä. o. 1208. Gegen die Gesandten war einiger Zeit der Wunsch ausgesprochen worden, es möchten die Jesuiten in Bellenz ein Collegium ern Gesandte der Orte waren im vorigen Jahre in Rom gewesen und hatten sich mit dein Jesuitengcncrcll» die Einführung derselben in Bellenz besprochen. Die von Bellenz und der Grafschaft werden nun aw^ fordert, für die Väter ein Haus zu kaufen. Die aus der Stadt Belleuz zeigen sich bereitwillig, die ^ aus der Grafschaft verstehen sich zu keinem Veitrag, da ihre Armuth so groß sei, daß sie kaum ihre w « ^ lichen Priester erhalten könnten. Absch. 1103. a. 1200. Die Dörfer der Gravcdonerstraßc, man befohlen hatte, die Straße von Dorf zu Dorf zu verbessern, legen Einsprache ein, weil sie das ^ mögen dazu nicht haben und auch an die Verbesserung der Straßen an andern Orten der Grafsch^l' ^ tragen müssen; man möchte ihre Beschwerde in den Abschied nehmen. Ibiä. b. 1210. Die Bellen;, welcher befohlen wird, den Stadtgraben zu säubern, bittet, man möchte sie dieses Jahr schonen, da der Ankauf eines Hauses für die Jesuiten sie mit Unkosten belaste. Es wird ihr dew ^. wenigstens einen kleinen Abzugsgraben herzustellen. Ibiä. o. 1211. Kirchenrechnuug. Der Kirä'«' . Gio. Battista Ruscone bleibt schuldig Pfd. 4025 Sch. 17. Ibiä. ä. 1212. Spitalvogt legt Rechnung ab. Einnahme Pfd. 17,796 Sch. 16. Ausgabe Pfd. 9685. Sch. 2. Ibiä. o. ^..^c Castellan Farlimann legt die Zollrechnung ab. Einnahme Kr. 630. Ibiä. I. 1211. Rechmubf den Zoll auf St. Jörisberg. Einnahme Pfd. 112. Sch. 12. Kosten für den Unterhalt der Jahr 1645 und 1646. Pfd. 114. Ibiä. F. 121Ä. Kaminerrechnung. Betrag derselben K"- ^ Sch. 63. Davon sind abzuziehen Kr. 46. Sch. 70, bleiben Kr. 1088. Sch. 63. Ibiä. k. I2><» dem die Jesuiten zu Bellenz eingesetzt worden sind, zeigt sich, daß hie und da noch etwas Mangos .. Ncctor wird geschrieben, sich vorläufig noch zu gedulden. Um ihn aber nicht mit leeren Worten II!" sten, sieht man sich nach Mitteln um, dem Mangel abzuhelfen, und erachtet für nothwendig, daraus zu nehmen, wie die still liegenden Zinsen der Scolasticapfründc alle oder wenigstens ein Theil suiten verwendet werden können, da der Priester Musciasga (sie) bei Versehung der Pfründe Gorduiw « Belle»;, Bolle»; und Riviera. 1646 1947 ^^öe» ka»tt. Es wird für das Ersprießlichste erachtet, Heinrich Pü»ti»er, der sich dieses heilige» che» ^ ^^^er besonders a»ge»om»ie» hat, »ach Belleil; abzuordne», »i» die Väter »>» Geduld zu ersu- > Uiid die vv» Belle»; zu einer Beisteuer zu verinögcn. Jedenfalls soll dieses gottselige Werk nicht auf- ^^rde», sonder» man will Allein entgegentrete», was die Väter in „Disgust" bringe» könnte, bchen"^ ^ serner das von Uri in ver Orte 'Namen an de» Coininissarius erlassene Schreibe» denGcist- iverd Weltlichen wicderui» zu Geinüthe führen. Gegen den Priester Ghiringhelli soll eiiigeschritre» ^ 6>, ^ sewc» Machinatione» gegen die Jesuitc» nicht absteht; ebenso gegen Francesco Mrct^ Eessio» des beivilßteil Hauses nicht parieren wollte." Püntincr soll die Reise >vird bie Antwort des Nuntins in Betreff der Scolasticapfründe angekoinincn sein wird; ihm aufgetragen, von den Jesuiten sich eine Abschrift von dein zu verschaffen, was die Bellcnzer Tte> Den Religiösen der Augustiner zu Bellen;, welche sich der Einführung der Jesuiten widersetzlich >vird ' 'Ukoinmen zu lassen versprochen haben. Und da man Bericht hat, daß die Bellcnzer wegen dieser ^ in die Orte zu kommen Willens sind, wird Püntincr beauftragt, eine gütlicbe Uebcrcinkunst berbci- .. D. ^ ^ "ülen die Gesandten von Schwhz und 'Nidwalden insinuieren, daß das, was Uri ihnen über das Ta ^ ^ ' Priors geantwortet habe, recht und in forma geantwortet sei. Absch. 1106. n. 1217. ^ von Luggarus in Betreff des Zolles zu Magadino gegen die von Bellen; bei etlichen Orten etwas dar ^""lten erhalten haben sollen, so wird für nothwendig erachtet, die Bcllenzcr zu schirmen und Glicht baß ^ benen Luggarus den vierfachen Zoll auslegen. Ueberdicß ist man der A'en'. ^ Bellen; das zu Schwhz während der Zeit der Verhandlung und des Spruches auSgc- ^1^ "^ Zöllnern zu Luggarus, wo sie dieselben betreten könnten, einfordern sollen. Ibiä. 6. lasse» ' ^ ersucht, die Zolltariffa zu Giubiascv in eine saubere Form bringen und besiegeln zu ^ ^""b «chwhz und Nidwaldcn zuzuschicken. Ibick. v. 12 III. Um den Bericht der Gesandten von !a»i»,! zu Bellen;, Bollen; und 'Riviera anzuhören, wird unter Ratisicationsvorbchalt eine Zu- ^ iius den 26. October angesetzt, Idiü. e. l 220. Bevor man sich darüber bespricht, wie lnr ^tivii"Dichtung des Jesuitencollegiums noch Mangelnde beigebracht werden könnte, wird die Re U>,de ^'liners über seine Gesandtschaft nach Bellen; angehört. Es geht daraus hervor, daß das Man- ^»iie ^ Ver Art sei, daß es nicht, weinl die rechten Mittel ergriffen werden, herbeigeschafft werden ^itimz vorgeschlagenen Mitteln entschließt man sich für das folgende: Es soll nämlich an den ^lä> - ^ bringende Bitte adressiert werden, er möchte durch sein Ansehen auswirken, daß durch eine lichx Dispensation das Einkommen der Scolasticapfründe, das Testament des Eusa und die sonntag- ^lie» ber Eapelle, wo die Jesuiten wohnen, an sie übertragen werden, bis die definitive DiSpen- ^itcn^'" erfolgen werde. Uri übernimmt die Ausfertigung dieses Schreibens, sowie auch eines i» ^ ben Grafen Rugiero Niarliani zll Luino, worin derselbe ersucht wird, dafür zu sorgen, daß das kjx ^^^wäßigkeit liegende für das Jesnitencollcgium vergabte Gut verabfolgt iverdc. Ueberdicß sollen Allenz disponiert werden, eine Summe von 160 Kronen zu erheben, um die Väter zu unter- '^ckei, ^ Belieben jedes Ortes wird es anheimgcstellt, den Vätern einen „Sauin" fetten Käses zu ^Ilcs . In Betreff des zu Giubiasco von der Gravedonerstraße zu erhebenden widern Orten besiegeln lassen. Ibnl. 1,. 1222. Weil die Zöllner zu Älagadino in etlichen jede», ^'llgesetzt, daß für alle daselbst durchgeführten Waaren halb so viel Zoll als zu Bellen;, von l>e» 2 Schilling gefordert werden sollen. Schwhz soll die Zolltafel ausfertigen und sie von 244 1948 Bellenz, Böllen; und Riviera. 1646. 1«»47. Orten Stimmeil gegen den zu Schwhz errichteten Bertrag ausgebracht haben, wird llri beaustragt, von Bellen; zu insinuieren, daß sie von jedem zu Bellen; durchreisenden Lnggarner das Biersache des »st wohnlichen Weggeldes, von jedem Luggarner, der zu Boß ist, eine Krone, von jedem Fußgänger aus garus einen dicken Pfennig fordern sollen, bis jene Beschwerde gehoben sei. Ibick. o. I Es b" für nöthig erachtet, um den vielen eingerissenen Mißbrauchen zu steuern, das rvthe Buch zu Bellenz die Statuten in Bollenz übersetzen zu lassen, um sie von den Herreit und Obern entweder ratisiciere» verbessern lassen zu können. Ibick. ck. Art. lLL-t. Auf die Nachricht hin, daß Bregen; eingenommen sei, und daß die schwedische französische Armee bis an die Steig gezogen seien, glaubt man, daß, wenn der letztere Paß in deren walt käme, der Paß zu Bellenz in großer Gefahr sein würde. Damit man auf jeden Fall gerüstet wird für rathsam erachtet, daß jedes Ort zwölf Männer in Bereitschaft halte, tun dieselben, wo die ^ ^ es erheische, hinschicken zu können. Ferner wird auch davon gesprochen, ob man nicht den Gubernaw^ Mailand ersuchen sollte, im Fall der Roth das auf dem Mailändischen befindliche eidgenössische Kriegs zur Bersorgung dieses Passes abziehen zu lassen, wogegen sich aber wegen des vielen unter demselben eiiig^ istt^ Eastellanen dafür zu sorgen, daß die Schlösser durch Unterthanen sicher gestellt werden, jedoch nicht, bevor sindlichen fremden Bolkes Bedenken erheben. Uri, das auf seine Pässe Acht zu geben hat, glaubt we>> ^ anderswohin Leute schicken zu können. Dem Commissarius zu Bellenz wird alles Ernstes befohlen, nothwendig sei. Den Landvögten von Bollenz und Riviera wird aufgetragen, ihre Unterthanen »"t ^ nothwendigcn Provision in Bereitschaft zu halten. Ueberdieß soll man auch mit gehöriger Discrew'" Erfahrung zubringen suchen, wessen die Bündner gesonnen seien. Absch. 1113. -r. I22S. ^ ^ wird ersucht, dafür zu sorgen, daß die Zollordnung nach Ginbiasev ausgefertigt und abgeschickt Ibick. o. Die Jesuiten zu Bellenz berichten, daß sie je länger je mehr Mangel an den digsten Bedürfnissen leiden, und erklären, daß sie, wenn dem Mangel nicht abgeholfen »verde, den ^ lassen werden. Die Gesandten sind der Ansicht, daß man, schon um den Spott zu vermeideil, das ^ ^ sangene Werk fortführen müsse. Püntiner berichtet, daß er mit dem in Uri durchreisenden sprachen und von demselben das Bersprechen erhalten habe, er »verde die Sache an den päpstlich" briilgeil und bis künftigen April eine Antwort erhalten. Man richtet an den Nuntius ein Schw^"' möchte unterdessen anordnen, daß die Scolasticapfründe den Jesuiten zugewendet und das Legat de-' ^ sters Drifoglio in Richtigkeit gebracht »verde. Weil ferner die von Bellenz aufgefordert worden ^ dem Bischof von Novara, dem die Entscheidung dieses Geschäftes vom Papste übertragen worden ^ ^ den 26. März zu erscheinen, wird deren Gesandtschast mit einem Credenzial versehen. Weil die ^ vorzugsweise den Nutzen von diesem Eollcgium Havel», »vird ihnen befohlen, den Jesuiten, bis wort von Rom kommt, die uöthigen Lebensmittel zu verschaffen. Absch. 1120. a. ILS7. des immer noch fortdauernden Streites wegen des Zolles zu Magadino große Ungelcgenheiten, 1" Todtschlag erfolgen kann, die von Luggarus sogar die Schiffe der Bellenzer auf dem See angn'ist" ^ angedeutet »vird, daß die Sache vor die Jahrrechnung zu Luggarus »verde gebracht »verde», sv ^ ^ ^ Zürich geschrieben, es möchte die Ratification des zu Schwhz ergangenen Spruchs erlassen und " übrigen Orte dazu bewegeil. Tie Gesandlen können sich näinlich nicht dazu verstehen, daß auf dG ' Bellen;, Bollen; und Riviera. 1647. 1l>4? ^chmin,; „enn Orte gegenüber dreien urtheilen nnd über den von den secks ernannten Gesandten gelba- syndicieren sollen. Sollte das Schreiben an Zürich erfolglos sein, so ist man entschlossen, / ^lenzer bei der gegebenen Stimme zu schirmen oder die Sache rechtlich dnrch gleiche Sätze erörtern K lasse,,. ^ lLLii. Der Landvvgt ans der Riviera battc über drei Punkte die Herren und »in Rcttb gefragt. Es wird ihm folgende Antwort gegeben. Was die minderjährigen Knabe» be- i, welche »»christlich gehandelt haben, so will man zwar ihrer zarten Jugend wegen ihres Lebens ^ll ihnen die Sache nicht ohne harte Strafe bingehen. Rachdcm sie bekannt haben, sollen .^ d^'r Gefangenschaft von dem Rachrichter mit Ruthen bis aufs Blut gezüchtiget und ihnen ein Zeichen 'ne gebrannt »verde»; jedoch steht es bei dem Landvogt, das Zcichenbrennen zu erlassen, wenn vder nächsten Anverwandten „mit Abstattung der Unkosten nnd sonst gebührender Satissaction . -. „Iiuc ^^vuuccuug ocr »»iiro»ieii nno »oi»»r gevnyrenoer ^ansfaeiton ^gnen »Verden". Es »vird beigefiigt, daß man, wenn einer oder mehrere in dergleichen Lastern künstig h, „ werden sollten, »»ach den kaiserlichen Rechten procedieren »verde. In Betreff „der Imputation der eucii Märchen" »vird dem Landvogt befohlen, die gehörige Strafe anzulegen, aber die Appellation ^.^^tcn. Betreff der Kundschaften »vird ihm vorgeschrieben, das; er in Criminal- und Civilsachcn MNM,, welche weiter als zu andern Kindern verwandt sind, „auch ohne rechte Schwägern", und in diejenigen, welche über den vierten Grad sind, aber nicht näher, reden lassen möge. Idill. o. u '' ^wnit die Moösabrücke vor drohendem Schaden bewahrt »verde, »vird dem Eommissarius aufge- > c>>, die Anstöher, welche zu Wchrenen verpflichtet sind, anzuhalten, die erforderlichen Wehrenen zu machen g ^ ^^ ... ^tcwt iibril IL'U). Die Sch»vierigkciten, welche sich wegen der Beisteuer für die Jesuiten von Seite der "»d Landschaft Bellenz erhoben haben, sind durch die Obrigkeiten gehoben worden. Es bleibt noch »>l>er >vcrd' Dispensationen der Legate auszuwirken. Absch. 1136. l23l. Den Gesandten ^a»s die Jahrrechnung folgende Instructionen gegeben: Den Bauer»», deren Güter an die Straße "!e»»d^ Husberg anstoßen, soll befohlen »verde»», daß sie dieselbe in Ehren halten; wo sie durch die All- ^ssee ^ ^ ^ Obrigkeit sie in Stand zu halte»» anordnen. Idiä. li. IL.32. Dainit die Straßen Äollt werde»» können, soll der Zöllner Von Giubiasco mit einen» ordentlichen Zollbrief und einer iiv» ^^K'hei» »verde». Die Gesandten haben mit demselben die Tariffa zu revidieren »nid die Revi- ^äbeii" uiitzntheilcn. Hüll. o. l2.33. Denen von Bellen; soll insinuiert »verde»», die Stadt- Dic « ^^^^hlig ?u säubern, wozu ihnen die von der Landschaft behülflich sein sollen. Ib»2 Zollfrcihcit genießen. dara»»f zu sehen, daß nicht Andere mit denen von Ursern Gcschäftsgemeinschaft haben, in weißt . ^ Waaren zu cvnfiscieren sind. 1d»icht, Marchativn von Luggarns in Bezahlung des Burrenzolls nach der neuen Ordnung zu ' ^ä'wpz und Rid»valden nach dem von deinselbe» mit dem Zöllner vor der Publikation des Spru- ^chlvyz getroffenen Abkomnien. Idill. i. 1233. Da »»»an damit »»»»»geht, vom Papste Dis- 1!)ö0 Bellen;, Bollenz und Rivicra. 1647. pensation für die Fuhren über den Gotthard an Sonn- und Feiertagen zu erhalten und dcßwcgen ^ Uitterredung init denen von Ursern und Livinen für zweckmäßig gehalten wird, so erachtet man für wendig, zu derselben auch die von der Rivicra und von Bellenz zu berufen. Idicl. Ic. 42444. Wen»^ Commissarius nicht die gehörige Untersuchung über die beiden in der Jurisdiction von Bellenz vorgä» lenen Todtschläge vornimmt, so sollen die Gesandten das Nöthige anordnen und sich genau erkundig wem es erlaubt sei, verbotene Wehren zu tragen. Idicl. l. 424l. In Bollenz und auf der Riviera künftig die Rechnungen und Abschiede wie zu Bellen; gemacht werden. Idicl. m. 12-42. Die Gesandt »verden beaustragt, das Wasser, welches dem Hose in der Ehiareta oft Schaden verursacht, zu besichtige» über die Borkehruugen, welche ihnen gut scheinen, den Obrigkeiten Bericht abzustatten. Idicl. n. 1'«^' Wenn die Gesandten nach Bellenz kommen, sollen sie sofort einen Ruf ergehen lassen, daß, wer mit ih»^' etwas zu schaffen habe, innerhalb zehn Tagen vor ilmen zu ericheinen habe; sich langer anfzuhalte» ü die Gesandten nicht verbunden. Idicl. ». l2-1-4. Da den Obligationen zu Gunsten des Fraucnkü'^ zu Scmentina aus Verlangen des Bischofs von Conio der Anhang beigefügt ist, daß die Schuldner' >" - vor den weltlichen Gerichtsstab zu ziehen seien, so sollen die Gesandten einen offenen Ruf ergehen daß dergleichen Obligationen und Schriften niemand errichten lassen dürfe und, wenn dergleichen »e ^ errichtet seien, die Schuldner ihrer Schuld gegen den Klosterfrauen ledig seien, so lange jener Anhang den Obligationen nicht entfernt sei. Idicl. x>. 424.'». Denen von Arbedo soll gestattet werden, ^ Theil mit Wald und Gestäude bewachsenen Bodens in Mattland zu verwandeln. Idicl. g. 4244». ' Gesandten sollen vor dem Markt zu Bellen; publicieren, daß man die Geldsorten nicht zu einem W Preise ausgeben und einnehmen dürfe, als sie in den drei Orten den Curs haben. Idicl. r. 4247. d Jahr sollen die Schlösser zu Bellen; besichtigt und ein Jnveiuar der Waffen und der Munition anfjsi" mcn werden. Idicl. s. 4244». Den Eastellancn und Schloßknechten wird verboten, fremde in die Schlösser zu nehmen und srenide Schüler hereinzulassen. Idicl. t. 42444. Für das ans Markte zu Bellen; und sonst daselbst verkaufte Vieh soll man nicht länger „Nachwähr sein" Wochen und drei Tage, so viel die vier „Hauptlaster" betrifft. Idicl. u. 42544. Die von Bellenz testierten den ernannten Castellan Johann Caspar Cebcrg wegen der Steuer des Lehens Chiareta, d»^ besitzt. Man spricht ihn von den an ihn gelegten Commandamentcn ledig. Die Frage, ob er von d»>^ Lehen Steuer zu erlegen habe, sollen die Gesandten aus der Jahrrcchnnng entscheiden. Idiä. x. »Verden die Mittel berathcn, »vie die der Residenz der Jesuiten noch entgegenstehenden Hindernisse bell ^ »verden können. In der Hoffnung, daß der neue Nuntius Mittel und Wege zeigen »verde, »vie Ziele gelangen könne, sieht man sich getäuscht. Unter diesen Mitteln, den Jesuiten einen feste» verschaffe»», ist das eine „zu disponieren, daß dem jetzigen Pfarrhcrrn zu Gorduu die Consirmation . ^ und entgegen der Scvlastica Einkommen das Gemächt des Cusa in Richtigkeit gezogen und also diese »vie auch das bewußte Legat des Herr»» Caroli Whssenbach neben dem Trifoglio auf sie die ^ Patres applicicrt sein möchte." Mit dem Nuntius soll durch eine Abordung darüber verhandelt >m ^ ihm angehalten »verde»», daß er „die Dispensa zu gcdeuter Application des Cusischei» Geinächts »^ Scolastica Einkommens" auswirken möchte. Sollte der Priester Robertelli zu Gordnno Hinderimsi ^ ^ Weg lege»», so soll man dem Nuntius bemerken, daß man denselben aus der Jurisdiction der fcrnen »verde. Ws Abgeordnete an den Nnntius »verden bezeichnet Heinrich Püntiner und Johan» ^ stiai» Abtsberg. Bei der Besprechung, auf welche Weise man künstig noch andere Mittel zur Untt'M Bellenz, Bollenz und Riviera. 1647. 1648. 1951 Leiter ausfindig macheil könnte, wird die Frage erhoben, ob man nicht die reichen .Möster in der Eid- ^vssenschaft um Beistellern angeheil könnte. Den oben genannten beiden Abgeordneten wird noch aufgc- Zeil, die Jesuiten in Lucern zur Fortsetzung dieses heiligen Werks zu ermuthige», doch ohne von den stjectierten Mitteln zu reden und namentlich nicht vom Legat des 1'. Weißeilbach. Absch. 114t). u. 1252. ^ vom Commissarius gestellte Begehren der Prolongation einer Appellation wird in den Abschied gc- Die Gesandten von Schwyz lind Ridwalden solleil eingedenk sein, bei ihren Mi und Oberil anzubringen, wie das Testament des zu Rom verstorbenen Emanuel Troger zu voll- hcit " namentlich da er einen Weingarten zu Bellcuz zu einer wöchentlichen Predigt daselbst vermacht Zwei null der Executor des Testaments, Propst Johann Melchior JmHvs, Pfarrer zll Uri, nebst Bell ^erstorbeneil in der Grafschaft Baden hinterlasse»?» (yültbricfcn für das Jesuitencollegium in ^>z verwenden. Landammann Troger widersetzt sich. Ob auf den Weingarten und die beide» Galtst Arrest gelegt werden soll, darüber soll Nidwalden seine Erklärung Schwyz mitthcilen. Ibill. e. 1254. In Folge der Information, welche der Jesuitc st. Jgnatiils in Beziehung auf die Re- se„^ ^^st'iteu Zll Bclleilz aufgenommen hat, wird die Conferenz der regierenden Orte zusammenbcru- u». eröffneil die Gesandten die Meinung ihrer Herren lind Obern, welche dahin geht, daß man nichts drei lst ^irfe, ivas zur Durchführung des begonnenen Werkes dienlich sei. Es werden zu diesem Zwecke "strt ^geschlagen. Erstens sollen Zug, katholisch Glarus und Appenzell Jnncrrhoden dahin dispo- stete» in Bellenz zuwenden. Zweitens sollte man sich um eine Beisteuer an alle hablichen Klöster !rci>vil ^?tNerkl> " > , - ""V"' ivlstdc gemacht hat, lvelcher für die Bünde, Wallis und den mailäudischcn Staat daraus hervorgehen werden, daß diejenigen aus ihren Orten oder ihrer Jurisdiction, welche in die Socictat Jesu cinzu- lstsonnen oder im Eintritt begriffen sind, dasjenige, was sie an zeitlichem Gut in den Orden bringen, m ^/^istum zu Bellenz zuwenden. Zweitens sollte mau sich um eine Beisteuer an alle hablichen Kli frei, .^iMosscnschaft wenden; drittens in den eigenen Landen und der Jurisdiction der drei Orte eine He Stelier erheben. Diese Vorschlüge werden angenommen, nachdem man auch noch aus den Nutzen st>, zu ^vr Ausführung dieses Beschlusses sollen mit Instructionen versehene Abgeordnete von Schwyz ''ach ^^l-'ln, von Mdwalden zu Engelbcrg, Zwcycr zu Muri, bei katholisch Glarus und Appenzell die k ^"vn aus die Tagsatzuilg reisenden Gesandten durch Vermittlung der Gesandten dieser beiden 5l»>l ^ Ansllcheil vorbringen; iibcrdicß soll Schwyz noch nach Zug, Glums und Appenzell und ^»do ^nlleu etilen Abgeordneteil schickeil. Die Klöster im Thurgau sollei: durch den neuen und durch Seckelmeister Schornv mit Bcihiilfc des Landschrcibers fiir eine Beisteuer angegangen »in stst für die Aelteru, welche ihre Kinder die italienische Sprache mit weniger Unkosten erlernen las- °c», das Dettingen, durch den Landschreibcr, das Stift Zurzach durch Zweycr. Jeilcr soll auch sich heimlich stird dessen von Endingen erkundigen, welcher in die Societät zu treten Willens ist, und Zweycr «»,»> in Betreff dessen von Kaiserstuhl, welcher dasselbe beabsichtigt, sein Bestes zu thun. Land- "'/'iöyberg wird erslicht, sein Atöglichstes zll thun, daß der Rest, welchen st. Carol hintcrlasseil uild t>ie i)at, auf das Collegium zu Bellenz geleitet werde. Es lvird auch davon gesprochen, ob nicht Nstglm ""^ieil Fürsten und die übrigen katholischen jenseits des Gebirgs mitregierenden Orte und auch vcr- hqbe,, ^ ^^vatpersonen zu Lauis und Luggarus, die sich dieser Schulen für ihre Jugend auch zu getröstcn ' st'gcsprochm werden könnten. Ferner beredet man sich über die Mittel, wie das Einkommen der 1952 Bellen;, Bollenz und Riviera. 1648. Scolastica und das Testament des verstorbenen Elisa dein Eollegium zugewendet und die von Teile ^ Bischofs in den Weg gelegten Hindernisse „unterlaufen" werden konnten. Ueberdieß soll darüber »»^ dacht werden, wie der Bischof von Com» bestimmt werden könnte, die durch das Testament eines J»»^ Planta für etliche Studenten gestifteten Stipendien für arme Jungen, welche zu Bellenz studieren, zu >-'» wenden. Daß die Geistlichen zu Bellenz Schwierigkeiten macbe» wollen, »venu unkatbolische Aeltcr» ^ den Bünden ihre Kinder in die Jesuitcnschule schicken wollen, kann man nicht begreifen, da densclbc» ^ dadurch um so mehr Gelegenheit gegeben würde, zur katholischen Kirche überzutreten. Abscb. 1^/ lL55. Uri wird gebeten, die Stadt und Grafschaft Bellen; ernstlich zu ermahnen, sich mit Kriegs»»»»"' der Rothdurft nach zu versehen. Iliick. d. >256. Da man schon früher sich entschlossen hat, richtnng und Sicherstellnng des Jesuitcncollegiums zu Bellenz die Gotteshäuser in der Eidgenosscnsch»ll Anspruch zu nehmen und den 29. September die Prälaten des Benedictinerordens sich in St. Galle» ^ sammeln, so geht man damit um, bei denselben um die Beförderung dieses Werkes anznbalren. ferner der Priester Robertclli in Betreff der Tcvlasticapfründc gegenüber der vom Runtius vorgescbla^ und durch die Obrigkeiten genehmigten Vermittlung unannehmbare Bedingungen gestellt hat, glaubt darin einen andern Ausweg zu sindcn, daß Mugiasga sich mit der Pfarrei zu Gordnno begnügen »»^„, Einkommen der Scolastica dem Jesuitencvlleginm zuzuwenden gestatten will. Für die Lesung der mit der Scolastica verbundenen Messe, welche aber die Jesuiten nicht übernehmen dürfen, glaubt m»» hülfe finden zu können. Der Runtius soll ersucht werden, dahin zu wirken, daß, wem? unkatholischc' ^ denten zu Bellenz ihrer Studien wegen sich aufhalten wollen, sie daselbst bis zur Vollendung ihrer geduldet werden. Landammann Zwever und Statthalter Rediug werden ersucht, mit gehöriger J»st"""., versehen, sich nach St. Galleu zu der Versammlung der Prälaten des Benedictinerordens zu begebe»^ die Prälaten zur Unterstützung dieses gottseligen Werkes anzugehen. Dem Laudvogt und dem L»»^" bcr im Thurgau wird aufgetragen, bei den Gotteshäusern dieser Laudvogtci, welche nicht auf der b"'»' gativn zu St. Gallen vertreten sind, und der Landschreiber zu Baden bei dem Prälaten zu Wetting''».^ Ansuchen um Beihülfe zu stellen. Die Gesandten sind des festen W'lleus. das Begonnene zu Endc?» reu und nach allen möglichen Mitteln zu diesem Zwecke sich umzusehen. Absch. 1155. u. 1257. ^ ^ Theuerung im Anzüge und die Ausfuhr dus Getreides aus dem Mailändischen verboten ist, wird Vögten in den ennetbirgischcn Vogteicn befohlen, die Aussuhr von Früchten aus dein eidgenössische» " al'ck tvrium zu untersagen, es sei denn, daß dieselben schon zwei "Märkte hindurch feilgeboten worden »»^ keinen Käufer gefunden haben, jedoch insofern mit denselben kein wucherischer Ausschlag oder Fürkaw ^ tverden soll. Sollte die Abfuhr zu stark »Verden, so sind schärfere Maßregeln zu ergreifen. Absch- Der Weinfuhren halber wird verordnet, daß die Säumer und andere Vorkänser keim' l? Quantität Wein auf einmal bestellen sollen, als die Fuhr, welche sie stracks laden, und noch eine Zwc»»' ^ darunter ist der Aufkauf für eines jeden eigenen Hausgebrauch nicht inbegriffen. Den Unter"'» ^ verboten, Wein über das eidgenössische Territorium hinaus zu verkaufen. Diese beiden Verbote Zürich und Lucern mitgetheilt mit dem Ersuchen, sie auch für die zwölförtischen Vogteicn zu und bei ihren Kaufhäusern gegen die Steigerung der Fruchtpreise Maßregeln zu treffen, l.lü'1- I'' . .» Die Kinder des Rudolf Büclcr lassen die Gesandten ersuchen, bei ihren Herren und Obern sich ^ ^ verwenden, daß ihnen der Rest des Eapitals nebst Zinsen, welches ihrem Vater von seiner l- tung zu Bcllcnz bei den regierenden Orten noch ausständig geblieben ist, möchte bezahlt »verde». 195S Strnilch-srtitmryischt Äogteien nöertianpt. (Schwarzcnbnrg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murten.) ^ »lrt. 1. 1619. S. Absch. 7/. g. L. 1620. S. Absch. 125 L. 1621. S. Absch. 164. a. ' 1622. S. Absch. 249. .1. 5. 1623. S. Absch. 284. 1-. «. 1623. S. Abscb. 2W. r. 7. 1623. 304. . ""Hungen vorzulegen, eine Verminderung der Kosten für die Gefangenen herbeizuführen. Absch. 398. II. ^llcs 'Inuleute haben den Zehntbestehcrn aus eigener Gewalt, nachdem der Zehnten gesteigert und iu^^"»achr worden »var, et»vas nachgelassen. Ein solches Verfahren wird abgestellt: solchen Rachlaß »ur der Obrigkeit zu. Absch. 311. x. 10. Man soll sich nach Mitteln umsehen, durch daß ^ - ^ ^"kmchw aus de»» gemeine»» Vogteiei» vermehrt werden können. Ibill. na. 11. Bern erklärt, ^slie ' ""siegen sei»» lassen »verde, die alten Streitigkeiten namentlich wegen der Zölle beizulegen und ^ib»>-' ^ine neuei» mehr angesai'gen und alle angefangenen Procedurcn eingestellt werden. erklärt sich in ähnlichem Sinne und wünscht, daß die Sache gleich im Frühling vorgenommen ^>chi». darauf bedacht sein, ei»,c Moderation in Beziehung auf die malefizischen ^"^r eintreten zu lassen. Ibicl. i "uchznlassen. Weil durch dergleichen Mißbrauche namentlich hinter Grandson ansehnlicher Scha- »»tee ^ der Sache nachgeforscht werden. Absch. 994. l,. Entstehen Streitigkeiten iibrj^^' ^^istern und Knechten des Husschmiedhandwerks, so sollen dieselben in erster Linie durch die unparteiischen "Meister desselben Ortes ausgetragen werden; richten diese nichts ans, so soll die chist ^ Meister derjenigen Stadt kommen, welche an jenem Orte Altcrnativobrigkeit ist, in dritter Vor Obrigkeit nnd Rath dieser Stadt. 199!. o. ><»4-4. die ^ Landvögten der vier Vogteien wird in ihren Eid gesetzt, daß sie Von Jahr zu Jahr Zerstückelungen der Zinsgüter in die Zinsrödel einzutragen haben mit Angabe der die „Wenigen, welche in die neue Besitzung kommen. Absch. 1002. rv. I?. Um sich endlich über in de» gemeinen Aemtern, namentlich hinter Schwarzenburg zu vergleichen, sollen die Gesand- ^estv ^ "Ochste Zusammenkunft instruiert werden. Idick. gg. ,4Zt. Die Verordnung (Art. 99) tvird Itzk)- ^'ich. 1015. t. ltit. In Betreff der Abzüge ist auf der Eonferenz an der Sense in: Jahr gegeben worden, wie man sich den Unterthanen gegenüber, welche etwas Hauptgnt zu verhalten habe. Da die Landlente aber sich weigern, den Abzug zu bezahlen, so wird gut k>»c>i . ^uizng vorläufig einzustellen, bis mau das Urtheil des Gerichts von Schwarzenburg, das ^'tzlcii' sich weigernden Landmann zur Bezahlung verfällt hat, in seinen "Motiven untersucht hat. ^stij.i," . Auftrag gegeben, in den in den Canzleicn liegenden Rechnungen nachzuschlagen, ob diese ^^lrisg. ' ^^ns Gesandter laßt in seinen Abschied setzen, daß alle die vier Vogteicn betreffenden zerstrellt seien, in das Gewölbe zu Marten sollen gelegt ^ Gesandten Berns machen ihre Herren nnd Obern darauf aufmerksam, ^ ^"terthanen zunächst um die gemeinen Aemter, was ihre eigenen Personen und ihre Haus- ^l>e„ Wohnung betrifft, sich mit Veränderung ihrer Feuerstätten, um den Lasten, die sie zu tragen bernis'^ Jüchen, in den Schutz und^die Unterthänigkeit beider Städte begeben, während sie ihre ans "n Boden liegenden Güter nnd Weidgänge benutzen. Idick. <>. 245 1956 SchumrMlmrg oder Graslmrg. Landvögte. Bern. Bartholome Knecht. Freiburg. Hans Frho. I «2». Bern. Sebastian Rychencr. Freiburg. Tobias Gottrau. Bern. Tavid Michel. Ittlt». Freiburg. Michael Possart. Bern. Samuel Schmaltz. > Schlvarzenburg. 1957 Zusammenstellung der in den Amtsrechnungen erscheinenden (sinnahmen und Ausgaben. (Das Vcrivaltnngsjahr gieng von Michaelis bis wieder zu Michaelis.) E iI, IIa h IN e II. Ausgabe II. «Ig. «2N. 22. «2.;. 2«. «27. «2< «2N. 3<». 't,. «'ti!! «^. !!"«. «37. «'^ «un! «'<' ?! Geld. Z -- 6) 495 17 >24 436 12 4 !24 448 18 4 24 363 1 8 25 370 15 8 15 420 9 7 25 424 I!» 8 25 1448 8 4 j25 38!» 4 10 25 502 10 25 663 9 6 25 438 14 10 25 4863 10 2 25 ! 81!» 1 10 25 780 6 4 25 777 II 6 25 25 880 2!» 2 1449 27 6 25 1146 5 5 25 25 2443 Z 7 1988 !> 5 25 922 12 2 25 979 14 9 25 1137 1 5 24 1044 6 10 24 961 2 2 24. 1599 19 10 24 1769 5 10 24 — Dinkel. 3 3 5 1 ^2 IV- 3 3 3 3 3 7 3 7 3 3 3 Hafer. 455 9 413 7 376 — 361 6'/. V»I 334 415 366 424 421» 420 427 387 200 357 344 365 373 9'/, 11 3'/- 2 9 4 4 12 2 9 9 5 1 3.30 — 352 2 367 10 289 — 382 — 311 8 413 7 387 436 434 404 i 1 8 4 Geld. Dinkel. Hafer. .L .5Q s .R N- '-Z- 6) K K Z N Z 278 12 8 3 3 382 4 1 269 2 4 3 3 — 310 1 3 262 13 4 3 3 — 295 4 2 281 17 4 3 4 — 259 9 282 14 8 5 3 198 8 284 8 — 3 3 — 238 ?'/- 339 11 1 2 4 — 224 11 1372 2 8 3 3 — 326 5 35«! 17 10 2 4 — 335 10 jl 385 8 10 2 4 — 352 6 l 586 9 4 2 10 — 332 5 303 4 — 1 3 2 303 1 1874 2 8 1 3 95 2 513 8 4 4 9 221 4 226 13 4 1 3 262 3 344 9 4 2 3 255 3 141 13 4 1 3 262 6 698 1 6 1 12 203 10 1219 5 1 2 239 3172 16 4 1 2 234 7 - 900 12 1 2 204 3 425 6 1 2 245 4 298 14 8 1 2 285 4'/« 681 17 7 3 2'/- 283 2 455 7 — 2 2'/2 263 7-/7 327 13 6 2 2>/2 265 9'/- 904 16 9 3 2'/2 244 8 1743 5 4 1 2 223 2 1 / KantonSarchiv i Freiburg. ' Zu Absch. 3I>8. Berner 702.N. 705.1i. 705.1. 705.6. 705.1. 705.ni. 702 ,-1, 702.5. 702.o. 1002.a. 1002.6. 1015,,. 1015.x. 1015.6. 1l'15.i. 1015.6. 1002,o. 1002.4. 1002.V. '»»gaben sind dein Jahrrechnungsabschiede von 15> cnlnoninicn. ^ ^ndvogi Schmalz lcat I6äS seine fünf Rechnungen (1646—1656) ab. Von allen bleibt er schuldig! 783 Pfd,, 115 »42 Mi.» Haser. 1958 Schwarzenburg, 1021. 1024. lOLl. 'Art. 4L. Es sollen von Bern und von Freiburg je ein Eommissarins abgeschickt werden, ni» die dem letzten Abschied gemachten Einschläge und die darauf erlauten Häuser zu besichtigen, die Klage» ^ gegcnzuuehmen und den Obrigkeiten darüber Bericht zu gcbeit. Absch. 202, l«L4. Art. 4!!. Die von Schwarzenburg tverdeu mit ihrem Begehren, daß anstatt der Berwirk»»g ^ Lehenberge, die in Jahresfrist nach der Handänderuug nicht nach Weisung des Urbars erkannt und e»Ü'^ gen werden, eine Geldbuße eintreten dürfe, abgewiesen. Absch. 308. n. 44. Aus das Begehren derer vo» - ligen, man möchte ihnen gestatten die früher ihnen vergünstigten 18 Jucharten im Harriswald aus'A^ chen und itvch ein anderes Stück einzuschlagen, wird beschlossen, Gesandte von beiden Städten abz»M ^ welche die Marchung ausführen nnd zugleich eiueu Augenschein einnehmen sollen, was ihnen gegeben werden könnte. Es wird dann auch noch darüber berathen werden, ob ihnen zugemuthet soll, einen Träger zu bestellen, nach dessen Tode die Stücke ans ein Neues zu empfangen wären »^ neuer Träger gestellt werden müßte. Idiü. <>. 45. Die von Albligen stellen das Ansuchen, >»»» ihnen die achtzehn ihnen accensierten Jucharten im Harriswald ausmarche», und wünschen >wch ^ Theile einzuschlagen. Alan findet für gut, eineu Augenschein zu nehmen; bei dieser Gelegenheit allSgemarcht werden, was dem Landvogt verkauft worden ist. Ferner soll man mit den Landle»»'» ^ Schwarzeuburg wegen der angenommenen Hintersaßen und Landsaßen reden, von welchen sie bei ^ ^ mehr Kronen beziehen, der Landvogt aber nur «1, Absch, 311. t. 41 n, 47. Es wird ein E>»I? ^ Staugelen-Gut genannt, zu den Schloßgütern gekauft und auch noch ein andrer Güterabtausch ein dritter abgelehnt. Ein Tausch der gefreiten Eichmatte gegen ein Stück Blatten wird eingG"^ Absch. 330. n. 41!. Gegenüber denen von Schwarzenburg und von Guggisberg wird gerügt, dal" ^ rend sie von einem fremden Einsaßen 3» Kronen beziehen, sie den Obrigkeiten nicht mehr als <> davon verabfolgen, was serner nicht mehr werde geduldet werden. Die Unterthanen dieser beidc» schaften antworten, daß sie das Einsitzgeld von «i Kronen um 30 Kronen erhöhl hätten, um de» >^^j der Fremden abzuhalte», was denselben aber nicht vermindert habe. Das. Riederlassuugsgeld 100 Gulden erhöht; außer dem Landrechte muß ein Einsasse noch die Dvrsrechtsame bezahlen, 6" beider Städte sollen dem Ämtmann davon 20 Kronen gegeben werden. Oleben die Landleute Fremden" Uuterschleis und Herberge oder ziehe» sie einen solchen ein, so werden sie um 10 Pl^ ^^t Huck. 1>. 40. Die Güter des alten Grasburger Schlosses, welche beide Städte dem Landvogt haben, werden besichtigt und der Kaufbrief wird errichtet. Idiil. v. 50. Da an den den von Albligen vor manchen Jahren zu ihrem Weidgang gegebenen 18 Jucharten noch 1^ len, wird dem Amtinann der Auftrag gegeben, das Fehlende ihnen oberhalb der Mühle anzuweich», ^ mehrere Stücke Land auszumarchen. Il-icl. ü. 5l. Diejenigen, welche von dem Harriswald ^ gchren, werden abgewiesen. Der Mühle, welche weiter unten au die Sense verlegt worden ist, Bache nach gegen Mittag ein schmaler Riemen Landes angewiesen. Die Besitzer Spreng u»d 4 Schilling Zins zu entrichten und für den ersten Eingang 12 Kronen, lbick. s. Schwarzenburg. 1626. 1623. 1634. 1635. 1959 UiÄ. Haiis Fryo hatte das Schloßgut Grasburg, das baulos und verödet war, gekauft und mit ^ ^» kosten wieder hergestellt. Bern lvvllte den Kauf wieder aufheben. Freiburg widersetzt sich dagegen. ^ e dennoch ber ^»ui widerrufen werden, so müsse eine Entschädigung Fryo gegeben werden; eine solche "'-gäbe aber falle Freiburg beschwerlich, und das; Bern allein das Gut an sich ziehe, werde es nicht zu- Absch. 499. Ui2!i. 5 !. Bern instruiert, das; der Kauf der alten Schloßgüter von Grasburg annulliert werde. ii!i dies; nicht zu, so sollen die Güter in zwei Hälften getheilt werden und Bern die eine an Fol sofort soll die Dhcilung zu Schwarzenburg vorgenommen werden. Absch. 465. .'»4. In ^ g^ des an der Zeuse zu Ztande gekommenen Vergleichs soll eine definitive Abrechnung mit Johann . '^('Landvogl ui Schwarzenburg, über die von ihm erkauften alten Schloßgüter zu Grasburg gc- °llcn werden. Absch. 469. (jcb ^ ^ Landvogt trägt darauf an, das; das Urbar des Amtes Köniz in Beziehung auf die ^-Uuunarchung justisiziert werde. Ferner zeigt er an, daß Peter Mischler 19 oder 15 Jucharten zchnt- ^eib" vermeine, da dieselben den Teinigeu für zehntfrei verkauft worden seien; endlich daß der Echinger die Absteckung eines gewissen Platzes vom Zchidwald begehre. Es wird gut befunden, d Uno Abordnung von beiden Ztädten die Urbare erdauern und die Zchntcnmarchen in Nichtigkeit lassen. Absch. 792. <1. 5t». Dem Landvogt wird angezeigt, daß er auf die Ueberzäu- sie welche dem Amtmann zuständig sind, künftig bei der Amtsrechnung Rücksicht nehmen und «n beiden Ztädten verrechnen soll. II,ick. s. 57. Dem Landvogt werdeil alle Restanzcn ien Amtsrechnungen verehrt. Absch. 795. ,». 5^i. Der Landvogt spricht den drit- bio Strafen an, welche für Eingriffe in die Hochwälder und die Zerstückelung der Lehen durch ^«siic - bezahlt worden sind. Die (gesandten sollen baldmöglichst diese Sache austragen und auch .-><> '^'3«», daß die Amtleute ihren Herren und Obern nicht so thenre Uertenen ausschreiben. Ibick. n. „'^Ndvogt Fnzo verlang. „»»sgeschlage dic! Fryo verlangt Ersatz für die Zchrung, welche die obrigkeitlichen (gesandten während seiner „ausgeschlagen haben", auch für die Kosten, welche bei der Steigerung der Zehnten aus- Itzm ""b die er zu verrechnen vergessen habe. Sein Begehren wird in den Abschied genommen. vo. (ft„..... Landvogl Gottran rügt, daß Peter Rorbach und Riithaften, Besitzer des Ellisriedzehntens, H«woWalerenzehnten, der zur Hälfte den beiden Städten, zur Hälfte der Eommenthurei des Äbßh sichere, gemacht habe. Wegen Mangel an Documenlen lvird die Entscheidung verschoben. «mV,.- / ' Peter -Älischler von Waleren. welcher Zebntsreiheit siir zehen Jucharten seines Gutes lerc>, »»zureichende Tveumente dafür vorlegt, wird angehalten, von seinem ganzen Gute zu Wa- Fchnten jährlich aufzustellen. Ibick. ,1. «iL. In dem Streite zwischen der schwarzcnburgischcn i960 Schwarzenburg. 1635. 1642. 1643. und untern Gemeinde einerseits und der guggisbcrgischen lind ober;; Gemeinde andrerseits wegen der 6" lässigkeit der Schafe auf der Almendwcide wird fiir das Beste erachtet, das; bei der im August vor;»»cb inenden Ausmarchung des Hochwaldes für die Schafe eine besondere „Weite" abgesteckt werde, und ^ Uebrige blos zur Weide des Hornviehs bestimmt sein soll, Kein Landmann darf mehr Schafe ans Weide treiben als er überwintert hat. Ibick. o. <».'!. Um der wettern Zerstückelung der Lehcngüter vr> zubcugei;, wird verordnet, das; künftig keine Zerstückelung mehr zugelassen werde, und das; künftiges das Urbar erneuert und die Zehnten ausgemarcht werden sollen. Ibick. <»4. Die Ausmarchung ^ Hochwaldes und die Absteckung des Schachens bei Plaffeicn zu einer Sommerweide zu Gunsten des dicantcn zu Schwarzenburg lvird auf den August angesetzt. Ibick. b. Auf die Klage der Gciin'N^ Plaffeien, das; die Besitzer der an ihren Hochwald angrenzenden „Vorsätzen" ihr mit ihren Zäunen ttt»' trag thnn, wird erkannt, das; die Zäune, wenn sie niedergcfault seien, den wieder aufgefundenen alten nun neu gesetzten Marchsteinen nach gezogen werden solle;;. Absch. 760. n, 00. Abgrenzung der schu'^ zenbnrgischen und guggisbergischcn Schafweiden. Ibick. b. <»7. Der Gesandte von Freiburg Protest» gegen das Stiftsnrbar der Stadt Bern, nach welchem der größere Theil der guggisbergischcn Alincnd Stifte zugeeignet wird, und begehrt zu wissen, ob Bern bei den; Inhalt jenes Urbars verbleibe oder Atmenden, welche nicht von den; Lebenherrn, sondern von der Souveränität unmittelbar abhängen, beiden Ständen als rechten Oberherren der ganzen Herrschaft Grasbnrg und aller Zubehördc derstl wie von Alters her wolle besitzen lassen. Ibick. o. l«42. Art. 0«. Der bereits 1635 gefaßte Beschluß, das Urbar zu erneuern, wird wiederum gefaßt. Dic^' Coinmittierten sind bis zum 13. Januar 1643 zu erncnucn. Absch. 994. u. 'Art. Vit. Der Prädicant zu Walern beschwert sich, daß der Landvogt ihm das Aecht der für vier Rinder, das ihn; laut des Urbars gehöre, vorenthalte. Es wird zur 'Regelung der Sach^ Abtausch den Obrigkeiten vorgeschlagen. Absch. 1002. oo. 70. Dem Konrad Elschinger war ein mit Geständ bewachsenes Erdreich zu einer Sommerweide bewilligt worden, das von den Gesandten Orte auf 6 Jucharten geschätzt worden ist. Da es nach Wegräumung des Gestände? sich zeigt, daß " ^ bis 30 Jucharten beträgt, lvird beschlossen, was über die bewilligten 6 Jucharten vorschieße, tvie^'^ obrigkeitlichen Händen zu ziehen. Ibick. «Ick. 7l. Der Landvogt wünscht Auskunft, wie er es ^ Verrechnung der Bußen zu halten habe, da in seinen; Eide vorgeschrieben sei, daß er den Obrigkeit" ^ halben Theil zu verrechnen habe, nach den; Urbar ihn; nur der Drittel gehöre, etliche Bußen, ^ man gütlich abschafft", gar nicht verrechnet werden; ferner hebt er hervor, daß er mit der Verleihung ^ Zehntens nun namentlich mit den; „Ruswein" Kosten gehabt habe. Die Erledigung dieser Frage» b' . zur Bereinigung des Urbars Verordneten aufgetragen werden. Ibick. so. 7L. Ebendieselben Gilten sollen auf Mittel bedacht sein, wie diejenigen Stücke der Schloßgütcr, von welchen der Landvogt . könnten. Ibick. kk. 7!!. Die Gerichts . ticularen den Zehnten aufstellen muß, davon befreit werden könnte;;. Ibick. kk. 7!!. Die ^r;cy^,!^'^z Zecht'^ renen werden auf Klagen des Landvogts über deren Saumseligkeit schriftlich crmahnt, den Befehl Landvogts Folge zu leisten und sich pünktlich einzustellen: zugleich werden sie wegen ihrer viele» Schwarzenburg. 1643. 1646. 196! "^r liederlichen Weinfeuchte und ihres LebwescitS" getadelt nnd zu größerer Niichternheil und Häuslichkeit ^'uahnt. 11)iä. 7^. Da diese Geschwornen sich beklagen, daß ihnen nicht, wie es anderwärts ge- ^uchlich ^ine Mahlzeit ausgestellt werde, stelleit die (Gesandten es deii Obrigkeiten anHeim, etwas ihnen berordnci,. In Betreff des Malefizgerichtes, das ausschließlich Bern angehört, wird dessen Obrigkeit sich GUI der Kosten entschließen. 11>i<1. Icki. 75. Eilt jeweiliger Statthalter des Laudvogts soll die Befug- init Abwesenheit des Landvogts Scheine, Urknnden und Missive, die keinen Aufschnb erleiden, lmieu, eigeneit Petschaft ztl besiegeln: außer ihm aber hat niemand anders diese Befugniß. Ibiä. Ii. '' zu Erneuerung des schwarzeubnrgischen Urbars Verordneten tvird ausgetragen, den im Art. 69 Abtausch zwischen dem Amtmann und dem Prädieant von Walereu unter Natificationsvorbc- ^ ^'treiben. Absch. 1015. x. 77. Was wegen Konrad Elschinger seines mehr als 6 Juchartcn ^ ^»den Grundstückes Art. 79 verabschiedet worden ist, wird gutgeheißen. Ibick. an. 79. In Beziehung seh ""d Verrechnung der Bußen und die zugemuthere Steigerung der Kosten bei Hinleihung des ^ Inhalt des Urbars bewenden. Ibid. 66. 79. Den zur Erneuerung des /^ordneten wird aufgetragen, daraus zu denken, wie die Partieularen zehntpflichtigen Schloßgüter lc» Kosten vour Zehntel» befreit »Verden könnten. Ibid. oo. 99. Die Elerichlsgeschwvrenen sol- werden, an den t6erichlStagen fleißig zu erscheinen und sich „der Weinfeuchte und der Zcchc- die ^"^^^en. Ibid. 4,1. ZU. In 'Beziehung auf die GerichtSmahlzeiten, über deren Mangel sich ^..^chworenen beklagen, soll man denselben die Ermahnung zugehen lassen, sich in ihrem Begehren zu V»/' ^ ^ denn, daß früher etwas zu deren Gunsten verabschiedet worden wäre. Ibid. eo. 9L. ^uf das Recht der Siegelung des Landvenuers »iitd des Statthalters in Art. 7', für gut ' ^ worden ist, tvird gutgeheißen. Ibid. st'. li ^ ^ daraus geinachl. Von den Kirchengütern erhalten etliche das Lehenrecht, so daß man die- ^r»l, " ^ MItückeln und auch nur auf Anfrage des Herrn hin verkaufen darf; sie zahlen auch bei Aen- t>v>n ^ ^ Zinsträgers den doppelten Zins für den Ehrschatz. Andere Kirchengüter belehnen sich zwar bcrg>^^ blrasburg und Zinsen daselbst, Zinsen aber daneben auch dem Gottcshause Köniz oder Riggis- "Asse,/^ ^ ^ Aenderting voit dem Schlosse Grasburg mit einem Plappart empfangen »Verden ^ '>i zu erachten, daß sie kein Herreitrecht „mit sich bringen". Weil nun seit der ersten Erncue- ^chlos^ viele Aenderungen eingetreten siitd, findet man für gut, alle die Güter, „welche sich vom li»d ^ ^Hum, in eine Ratnr der Zinsgüter zu reducicren", ilud weil dieselben nicht mehr zu ergänzen selb^ ''^ilen den Zinsen, welche einer von verschiedenen Gütern zahlt, einen Zins zu machen und den- I)A. Stücke, die er besitzt, zu verthcilcn, der dam» unveränderlich aus jedem Stück zu verbleiben sei, ^ uut seiitem doppelten Zins für den Ehrschatz empfangen werden. Die großen Stücke dür- ei»e > ^""villigung der Obrigkeiten oder des Landvogts nicht zerstückelt werden, jedenfalls nicht unter de», ^ Absch. 1035. a. »4. Die Weide jenseits der Sense soll zum Verkauf ausgeboten wer- 95. Der Prädicaitt zu Walern soll für die ihm nach dem Urbar zustehende Rinderweide 1962 Schwarzenburg. 1614. 1645. „in dem Schloßvorsatz" entschädigt werden. Ibid. o. ZU!. Dein Däuser des Rußgrundes, der sich als 60 Jucharten auswies, ivährcnd er früher dein Verkäufer Elschinger als 6 Jucharten haltend- 4 Pfd. jährlichen Zinses gegeben worden war, soll derselbe belassen werden; er hat aber für den läing^ 100 Kronen und jährlich als Zins 6 Bernerpfund und auch den Augenschein zu befahlen; dafür st er sich an den Verkäufer Elschinger halten. Ibid. d. Z!7. In Betreff der Zerstückelung der tvird festgesetzt, daß keine kleinere stattfinden soll, als bis aus einen Haller, ein Huhn bis auf einen Vu»^ und ein Mäst Korn bis auf ein Jmmi oder ein Viertel. Die Berggüter, seien sie groß oder klein, bei jeder Veränderung mit einem „Rumpfzieger" empfangen werden. Die andern, welche „allein theilte Güter von dem Schidwald und mehrentheilS Vorsätzen sind", geben keinen Zins; allein man bei jeder Veränderung mit 10 Kreuzer empfangen und bei Erneuerung des Urbars mit 5 Batzen flü' ^ Obrigkeiten. Im Urbar sind der Raine des Bergs oder „Vorsatzes", die Limitation, wie viel er enlh^ und die Rainen derjenigen aufzuführen, welche daran Theil haben. 1l>i ^ ^'^'whme von 10 Jucharten, die sie gegen einen jährlichen Bodenzins von 4 Bernerpfund behalten llcii/" ^ ^anze »nieder „ausschlagen" und den Obrigkeiten zu anderweitiger Verleihung zustellen. Dem Zcl»,! Ryßgrundes wird der diccurs an ElschingerS Erben gestattet. Ibid. e. 191. Ein ^i-I Zwischen dem Pfarrer zu Ucbcrstvrf und dem Animann zu Albligen wird entschieden. 1949. djx Freiburg beschwert sich, daß als Schreiber des Urbars nur ein Bcrner gebraucht werde; k>>»it' Urbare zeigen aber, daß dieß alte Gewohnheit sei; doch schlagen die Gesandten Berns vor, daß ^be» ^ ^reuiigung der Urbare von Schwarzenburg alternative einer von Freibnrg möchte zugelassen der ^ Freibnrg ist der Ansicht, daß die Emoluinentc, welche der Amtmann bei daß des Urbars sich aneignet, beiden Städten verrechnet werden sollten. Man findet jedoch, berechti anspreche, als tvas seine Vorgänger auch gehabt haben, nnd zll was ihn sein Patent ^4. >94. Der Abziigc halber läßt man es bei den Abschieden vom 4. März 1594, ^>f dc»^ ^ ^ ^Wwendeir. Ibid. e. 19.». Freibnrg erklärt, daß es in Beziehung Salzansmessen der Herrschaft Grasburg ebensoviel Recht habe als Bern. Die "^slil ^ anttvvrten, weil Bern daselbst die Obcrherrlichkcit über das Blut zu richten, Landtage zu Ungnade zu erzeigen »eben andern Präcminenzen, als Appellation, Chorgericht, ! Stellen der Uilteramtlelite, Gewicht, Elle, "Maß, Münz und Hochflug laut des LandbricfS vonc gehö^' ' und des Abschieds vom 29. Rovcniber 1563 besitze, ihm auch der Salzzug als ein Regale de»^^burg behauptet dagegen, daß es an diesem Regale gleichen Antheil habe. Die Sache wird in genommen. Ibid. d. 199. Dem Prädicanten im Guggisbcrz wird bedeutet, daß er allein ielb^ Rute- und Stockzchnten einsammeln dürfe, welche in seinem großen Zehnten liegen, wie ihm die- ^»te»" Urbar ausgemarcht worden seien; von den übrigen Rütencn, die außerhalb seines großen soll^^^wald tmd arif Allmendgütern liegen, seien sie mit dem Pfluge oder mit der Haue bc- ^ ersten Jahre deil Zehnten beziehen; die übrige Zeit soll derselbe dem, der den großen ^t. "^luidienen". Die Primiz darf er in keiner andern Form nehmen, als das Urbar ihm zu- dem Uebermaß der Einschläge zu begegnen, wird festgesetzt, daß diejenigen Ein- ucho bestehen, so lange noch bleiben können, nachher aber, sowie alle die, 246 1964 Schwarzenburg. 1646. 1647. welche schon länger als drei Jahre bestehen, ausgeschlagen werden müssen. Künstig dars ein Einschlag mit Bewilligung des Amtmanns gemacht werden. Die von Schwarzenburg und Guggisberg sölle» ^ Allmeitd sriedlich benützen. Wer vor dem zur Benützung der Weide angesetzten Tag sein Biel) auf treibt, zahlt von jedem Haupt Vieh, so oft er dawider handelt, einen Batzen, von jedem Schaf oder Ziege einen Kreuzer. Diese Bußen werden zu gleichen Theilen dein Landvogt und den Armen zuget^ Ibid. t'. lttti. In den Hocbwäldern Holz ohne Bewilligung des Amtmanns zu fällen, ist bei einer Buße 6 Pfd. von jedem Stock verboten. Ibid. g. Freiburg will zu Bereinigung eines Lehengutes, ^ ches sein Spital hinter Schwarzcnburg besitzt, einen Schreiber mitbringen. Berns Gesandte nehmen den Abschied. Ibid. Ii. ll<>. Ter Landvogt wünscht, daß folgender Artikel aus dein Urbar in den - schied gesetzt und in seinen Rechnungen admittiert werde: „Und in den vorgenannten Bußen und Fre» ' allen und jeglichen, soll dem Bogt der halbe Thcil folgen und werden, und der andere halbe Theil nannten Städten Bern und Freiburg, und harumb soll auch der Bogt bei seinem Eid so geflissen sei», Bnßen zu ziehen, daß er jedweder Stadt tun ihr Theil Bezahlung rhun möge." Ibid. i. ltl. Der ^^ Vogt stellt vor, daß es nothwendig wäre, das Schloß GraSburg mit Wehren und Waffen zu versehe», man dermalen im Fall der Roth keinen einzigen Mann bewaffnen könnte, und trägt darauf an, da» ^ der beideir Städte 6 Musketen, 6 Hallbardeu, 6 Spieße und 6 Eimer geben möchte. Der Antrag wird" den Abschied genommen. Ibid. Ic. llL. Der Schidwald soll durch den Landvogt und die beiden^? ber Engel und Muralt ausgemarcht und nach erfolgtem Befehl der Obrigkeiten mit Marchsteinen werden. Ibid. l. llÜ. Dem Müller zn Schwarzenburg will man auf sein Ansuchen unter Natisicat» . Vorbehalt zu seinem „Mallhufen" noch einen gegen einen jährlichen Bodenzins von 1 Gld. für das Grasburg gestatten. Ibid. ,». ll4. Dem Hans Sutter von Lanzenhüsern werden zwei Jucharten ^ grund an der Sense gegen 10 Schilling jährlichen Bvdeuzinses und Ausstellung des Zehntens vergti»»^ Ibid. n. >>.'». Jngleichem werden dem Uli Ringgcli zwei Jucharten am Schwarzwasser gegen lichen Bodenzins von 10 Schilling abgesteckt. — Für alle Punkte ist die Ratification der Obrigkeiten » Ibid. o. Ui47. Art. lt<». Da sich die Nnterthanen inchrern im Abschied 1104 enthaltenen Ordnungen wide rsch«" wollen, so tvird Folgendes festgesetzt: Die bisher denen von Schwarzenburg und Guggisberg ös schaftlich gewesene Allmend soll gethcilt und von jedem Theil, ohne daß ein Tag bestimmt wird, werden. Riemand darf aber ohne Bewilligung des Amtmanns einen Einschlag machen; einem derselbe bis auf zwei Jucharten anweisen an Orten, „wo Riedens und Rütens Vonnöthen", tri» kann den Einschlag sechs Jahre besitzen, inzwischen aber bat er den Zehnten vom Getreide zu entrichte» ^ ^ jenem Abschiede festgesetzten Bußen sind nachgelassen; doch kann der Landvogt seine Kosten in auf dem Fehlbaren suchen. Absch. 1119. n. U7. Die von Schwarzenburg weisen in Betreff dl- Haus einen Brief vom 16. Februar 1596 zu ihren Gunsten vor, bei welchem es die Gesandteil » lassen. Diesem nach gestaltet sich die Ordnung also: Das umgefallene und verlegene Holz in dol ^ Wäldern, namentlich in der Langenei), kann von den Bedürftigen zum Hausbrauch gesammelt jh>» keines der Art mehr vorhanden und ist ein Landmann Brennholzes bedürftig, so kann der Ban»»» solches verzeigen. Jedem Landmann ist es gestattet, „Schy"- und Schindelholz in obigem Wald 4 Schivarzenburg. 1647. 1965 cnnholz im Tannenwald zu fällen, doch immerhin die großen und alten Stocke. Das „Krisen"- und drch ^d. Pfenning gebüßt, von dein 1 Pfd. beide Städte, das zweite der Amtmann, das ^ k die Landleute zu Bezahlung der Bannwarte erhalten. Wer Bauholz braucht, hat sich beim Amtmann ^ Melden, der ihm fünf bis sechs Stöcke vorzeigen lassen kann; ebenso haben sich die Küfer für ihr Holz Erhalten. Die Bannwartc sind zu beeidigen. Idick. l>. I Es wird auf ein Neues verboten, die ^'gütcr, welche nicht Zinsgütcr ßnd, tvic die Schwarzcnburgcr bchmipten wollen, weder ganz noch tbcil- sich l, ^ ^^aufen oder zu verändern; wird aber jemand aus N'oth gezwungen, sie zu verkaufen, so hat er , beiden Obrigkeiten darum zu melden. Ibick. c. lli>. Tie Gemeinde im Dorf Tchwarzcnburg huldig zu sein, dem Amtmann jährlich von jeder Feuerstatt ein Faßnachthuhn zu geben. Aussage der Altvordern sei man früher an der Faßnacht mit Wehren in Ordnung zu dem alten Hütt bei welchem Anlasse der Landvogt ihnen einen Trunk gegeben habe; zur Belohnung dafür hlik» Landvogt jährlich ein altes Huhn von jeder Fcuerstatt freiwillig gegeben, das sie Faßnacht- M ,. ^"annt hätten. Dieß wird jedoch dnrch das Urbar und dadurch widerlegt, daß auch die zu Waleren "sal/ ' ^n Twinghuhn von jeder Fcuerstatt zu geben verpflichtet sind. Iliick. ck. Denen im Dorf wird ans der unter einander vertheiltcn Allmend 4 Schilling auf ein Mad Mattland, 2 Scb. aus eine ^Mlichc hatte,, js, - ^ ^ der ^ ^^rbtc Sommerweidc im Schidwalde im neuen Urbar erkennen lassen. Die Landleute sind Heß - ^ ^eß ihre von beiden Obrigkeiten erworbene Freiheit und gegen die Landesgcwohn- Frci^' "^ch welcher keine Rindcrwcide im Schidwald aus der Herrschaft Schwarzcnburg verkauft oder von iße.- " beni'cht werden diirfe nach einem Briefe vom 9. September 1544. Da in demselben nur vom er Vererbung die Rede ist, wird gesprochen, daß, wenn jemand eine solche Weide ererbt, ^"b» könne, wohin er wolle; wenn der Erbe sie aber behält oder der Käufer nicht ein Schwar- ^ ^ ^'ide sch"idig, ^iche Weide einem Landmann zu leihen, und bei einem Verkaufe ^ Landlentc in der Herrschast den Zug haben. Iliiä. k. 12tj. Erhard von Perroman von in, Besitzer einer Ziinderwcide im Schidwald, will, gestützt auf einen Kaufbrief von 15,53, dieselbe ^ erkennen lassen; er wird aber laut eines Briefes vom 26. Januar 1534 angehalten, dieß za ^Axin Burger von Bern oder von Freiburg ist verpflichtet, einem Landmann Zel>e„ - ^cnburg Guggisberg das Recht zu verbürgen oder daselbst einen Bürger in das Recht zu ^pflicl^^" ^ ^ hinein Landsaßcn dariii gleich gehalten werden. Die Schwarzenburgcr sollen auch ? ^ Win, wo sie keine geschriebenen und von der Obrigkeit bestätigten Landrechtc in Händen haben. -v — unier einanocr verryeuren Annicno -5 >^a)uung aus ein Mao rvcaruano, scv. aus eure kchp ^ Ackerland als Bodenzins geschlagen. Künftig darf keine Vcrthcilung und kein Einschlag ohne obrig- Bewilligung gemacht werdciu Ikick. o. ILl. Hau? Rivians Erben ans der Kilchhöri Könitz "ail, thg» ^ ^tadt Bern Satzung und Ordnung bei ihrem Eide zu urthcilcn. Idick. k. lL4. Kein Unter- zu H^"rschast Grasburg soll ohne eine vom Amtmann besiegelte Supplikation sich an die Obrigkeit hie ^ ^ Freiburg wenden bei Strafe von 19 Pfd. und Gefangenschaft von 24 Stunden, anßer wenn i^ast ^ Amtmann selbst betrifft. Ibick. i. IL."». Da Einige zu Albligcn Platten aus der Hcrr- sie ihren Acckern verkaufen zlnu Nachtheil ihrer Lchengütcr, Andere Giiter besitzen, von denen ^ä„sx ^ erkennen, tvährcnd sie keine Befreiung derselben besitzen, so wird festgesetzt, daß dergleichen darauf zu ZU "icht zn dulden seien, und daß die Letzter» zu ihren andern Gütern auch diese im neuen Urbar schuldig seien, doch ohne Schaden für diejenigen, welche künftig Lchcngcrechtigkeit 1966 Schwarzcnburg. 1647. haben beweisen werden. Ibid. Ii. l2tj. Um sich zu vergewissern, daß die Landleute den Inhalt Lehengüter richtig angegeben haben, soll an denjenigen Orten, wo man nnrichtige Angabe vermnthet, Augenschein eingenommen werden und zwar auf Kosten derjenigen, welche eine unrichtige Angabe ge«>^ haben. Ibid. I. l27. Von etlichen Zinsbergen wird bei Handänderung der darauf befindlichen RiM' weiden deni Amtmann ein Ziegerrnmpf oder das Geld dafür zu Ehrschatz gegeben. Weil aber demsel^' unbekannt ist, wie viel Rinderweiden ein Berg hält nnd daher bei manchen Handändernngen der Ehrs^ nicht entrichtet wird, sollen die Bergleute angehalten werden, getreulich anzugeben, wie viel Rinderweid^ ciil Berg enthalte, und wie viel ein jeder daran anzusprechen habe, wie es beim Schidwaldnrbar geschi^ Ibid. m. 12». Christen Schlegel wird wegen seiner die beiden Obrigkeiten betreffenden Schcltwortc fangen gesetzt; weitere Kundschaften sind einzuziehen. Ibid. ». Orlie mit Tlcherli; oder Cchollens. Landvögte. Freiburg. Anton Reynold. I Bern. Jakob Bickart. Freiburg. Peter Gadi. Bern. Jacob von Grhers (Greherz.) Freiburg. Kaspar Gadi. Iti'it». Bern. Johannes Steiger. Freibnrg. Hans Aiklaus Brünisholtz. «5« .. . 56 ^7 r^» 5i 5i 5i 5i 5i ^ OOIVS-^ ^ ZL^--- ^ 1- --Z-» KK . . . . - HZ«« ^j « S?N^ s »Z S» ^ L -r u -e ^ >s -s l?^' S1 sä SI SZ8888 ^ ^ ^ ^ . T : T T : -SS Sl is »s 5 ? 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Frciburg begehrt Rath wegen einer von Bern beabsichtig^ Zieucrung, betreffend das Mehr um die Religion. — Es wird an Zürich geschrieben, Bern bis auf Gelegenheit und eine gemeine Tagleistung um Stillstand zu ersuchen. Absch. 83. 1.31. S. Absch- ^ ^ 132. S. Absch. 86. a. 133. S. Absch. 87. 134. S. Absch. 89. 13.3. S. Absch. 91. S. Absch. 93. o, 94. n. 1.37. S. Absch. 96. 13». S. Absch. 98. a, 99. I3!>. S. Absch-^ l-ttt. S. Absch. 101. 111211. Art. 141. S. Absch. 105. a. l42. S. Absch. 107. 3. >1.3. S. Absch. 112. l44. S- 113. k. l45. S. Absch. 122. c-., 124. l4ti. S. AM. 125. e. 147. S. Absch. 129. k. S. Absch. 132. f. l4tt. S. Absch. 136. 6. I.3tt. S. Absch. 141. 7, 142. b. 3. 1.31. S. Absch- n. 3., 161. n. 11121-11123. Art. 1.32. S. Absch. 164. n. 1.3.3. S. Absch. I"7. 6. 1.34. S. Absch. 255. e. 1.3.3. S- ^ 226, 256. 1.. 5, 281. b. 1tt24. Art. 1.31». Den Schützeil der Stadt Orbe wird die Freiheit bewilligt, daß derjenige, welche ^ Papageh herunterschießt und Schützenkönig wird, selbigen Jahres für zehen Faß Wein, sei er eigene-- ^ ^ wachs oder erkaufter, vom Ohmgcld frei sein soll. Ihren: Ansuchen um Vermehrung der Schieß wird zwar nicht entsprochen, ihnen aber als eine Gabe 50 Flvrins gegeben und zugleich dem Lew ^ befohlen, ihnen einen „ziemlichen" AUmendplatz abzustecken, ans dessen Ertrag die Schießgaben ^ werden können. Absch. 308. Ielc. 1.37. Es wird für nöthig erachtet, die Erkanntnisse zn erneuern. Die Gcneralcommissaricn sollen jeder einen fiir diese Arbeit tauglichen Commissarius den^ keiten vorschlage». Absch. 311. n. 1,31t. Da man oft die Zinsleute mahnen muß, ja selbst dieZi"'^^ zu subhastieren genöthigt ist und doch nicht befriedigt wird, so wäre Grund vorhanden, andere Güter ^ Schuldner anzugreifen. Da jedoch dicß bisher nicht in Hebung gewesen ist, läßt man es beim wenden. Alan soll ferner darauf bedacht sein, die zerstückelten Zinsgüter wiederum zusannuench ^ Ibid. b. 1.311. Die Schützen von Orbe sollen, weil sie gut geübt sind, denen von Echallcns gb^ ^ halten werden und jährlich 60 Florins von den Landoögten erhalten. Ibid. o. llttt. Die Einpw Orbe und Echallcns werden mit ihrem Ansuchen um einigen Rachlaß an ihrem Einzug an Korn Aufbesserung ihres Salariums abgewiesen. Ibid. ,1. Uli. Der Handel von Claude Lombard »»? ^ neret wird an die Verordneten beider Städte gewiesen. Ibid. e. 1112. Auf die Klage, daß >""" ^ Salz nach Orbe nicht frei passieren lasse, wird angeordnet, daß man jedermann gestatten soll, Anderes nach Orbe zn führen. Ibid. I. 1113. Da die Bürger von Orbe Fremde, welche beiden Städten Unterthanen sind, ohne Vorwissen der Obrigkeiten zu Hintersaßen annehmeil, wird daß sie das ohne der Obrigkeit Einwilligung nicht mehr thun dürfen. Ibid. li;4. Fiir ^ lind Bettler soll jährlich nicht mehr als sechs Mütt Korn verrechnet werden. Ibid. I:b. 11»-»- ^ hast es für nothwcndig, den Zins von 17 Kopf Weizen, weiden das Schloß Echallens dein P' Orbe mit Tscherliz. 1624. 1!)6!> der Alithcrrschaft St. Barthelemy verzinst, zu Händen der Obrigkeiten zu ziehen. Berns (Gesandtschaft "'"t die Sache in den Abschied. Ibicl. ü. I. In dem Streite des Herrn von Bottens mit dem ^ Echallens, welcher behauptet, vaß die Häuser, tvelche die Pcrrii« besitzen, frei ^"^Ktattzinse seien, von welchem der Herr von Bottens ein Drittheil anspricht, wird erkannt, daß ^ Cvinmissarius durch gute Gewahrsamc, Briefe und ehrliche Leute beweisen solle, daß diese Häuser vom ^ begehrt der Commissarins, daß mau ihm fiir den Particularzehuten zu Malapalnd, genannt ilisms «los onnunun«, den er bisher um einen Kopf Korns Lausanner diese ^"^^ionsweise gehabt hat, ein ewiges Albergemcnt passiere. Der Laudvogt wird beauftragt, iibcr °b der ^Kündigungen einzuziehen und zu berichten. 6. Ferner erhält er den Auftrag, sich zu erkundigen, iU ^ getroffene Tausch eines Stücks Matten an Bosset gegen zwei Stückleiu, tvelche der Cur toll gehört haben, für die Obrigkeiten Vortheilhaft sei oder nicht. Findet er ihn unbedenklich, so Städte bestätigen. Ibick. Ii. l<»7. Der Castellan Johann Pahuz tvird mit seinen: Be- >vir ^ Acccnsation des Zehntens äos omnnmns und acht Jncharten ansgerenrcten gcn:eii:en Holzes, ^ ^ Rachlasstuig des „Zehntenbeständnisses" von Cchallens für das Jahr KM abgewiesen. Ibül. im». h>dcr. Coing sucht mn Aachlaß seines großen Mühlezinses von neun Sack Weizen nach, weil zwei wird ^ ^^""üihlen gebaut worden seien, welche ihm die zu seiner Mühle Verpflichteten abziehen. Cr >üner"^ ^"em Ansuchen einstweilen abgewiesen, dem Landvogt aber ausgetragen, diejenigen, tvelche zu verpflichtet sind, anzuhalten, darauf mahlen zu lassen, und sich zu erkundigen, ob jene Neben- ^ ^we Bewilligung der Obrigkeiten errichtet worden seien. Ibiil. yy. lliit. Pierre Forneret sucht ^^^"sgabc eines in Sequester gelegten Zinses von 6 Procent oder nach der Ordnung von Bern um dritteil Theil an. Die Entscheidung wird eingestellt. Ferner kommt er mit dem Ge- dictiv,"^ '"bchtc ihn: drei oder vier arme Unterthancn zu St. Barthelcmy oder Brctigny, die Juris- ^'liec ^ gemeinen Gassen, wie a:ich das ultiinuin sup^lioium um 106 Sonncnkroilci: und andere tzi übergebeil. Das Ansuchen wird in den Abschied genommen. Iliiä. gg. l «i>. Die Weibcl mit ihrem Ansuchen um Erhöhung ihres Lohnes abgewiesen-, hingegen wird der Landvogt jedem für einmal einen halben Sack Mischelkorn zu geben. Ibick xx. l71. Von dem Castcl- welcher etliche Güter seines Dominiums zu (>1olnnoens-la-Ville, für welche er gegen beide ^idci, . .^"bstichtig ist, verliehen, sich aber einen Zins und die Lobsgerechtigkcit vorbehalten hat, war von t>ttt ^"^alcvminissarien das Lob ccks von verkauften erkannten lchenpflichtigen t^iitern, vier vom Hun- der ^ ^ ^bellehensrecht gefordert worden. Es wird nun festgesetzt, nnbeschadct der Ordnung und dem Gebrauch ^ sechste Pfenning fiir dicßmal bezogen werden soll. Wegen der Kosten sollen sich beide Parteien i>°>i beiden steht noch die Appellation offen. Ibi<1. l ?L. Die Streitigkeit ivcgen des Zinses >vqx ^ute Brctigny, welches dem Claude Lombard für frei, lcdig und eigen übergeben wordeil brichtschein aber Forneret, Herr zu St. Barthclemy, ivornilter das Gut gelegen ist, den Zills anlegt , ihm verkauft worden sei, soll durch die Verordneten beider Städte in Freundlichkeit beigc- ^ dem Begehren aber um Uebcrgabc der ihm durch den Landvogt subhastierten 17 ff. Kopf lese, ^ Zinses vom Schlosse Echallens, ivird Forneret abgewicseil. Ibiil. ?/. l7tt. Da die Wein- ü'uug der Reben und der Weinzehnten so viel Kosten verursachen, daß sie oft nicht durch den ^ ke,-! werden, wird dem Amtmann der Auftrag gegeben, die Sache zu untersuchen und darüber 1970 Orbe mit Tscherliz. 1634. Art. 174. Es wird gerügt, daß in der Amtsrechnung des verstorbenen Landvogts Gadi der nicht aufgeführt ist. Den Erben desselben wird er verehrt und nachgelassen, doch obne Lonscqueilz für tere Landvögte. Absch. 702. I. 175. Der Landvogt bittet um Gutheissung eiitigcr Allsgabeposten in ^ ner fünften Ziechnung. Einige werden gutgeheißen. Für die Kosten eines streitigen „Herrschaftsbrn^ wird er an die Partei gewiesen, welche bei der Erörterung des Streites schuldig erfunden wird. Ibiü> 17t». Für Landvogt Bickart legt sein Netter, Wvlsgang Bickart, die Rechnungen von 1624 lind 16-^ Die beiden Städte sind ihm zusammen schuldig 842 Pfd. 1. 1 Den. Er aber soll „antworten" n>n zen 60 Mütt 1 Quart, um Haser 25 Miitt. Absch. 705. 6. 177. Künftig sollen nicht mehr, wie l'i^ 10, sondern blos 6 Mütt Mischelkorn für die Armen verrechnet werden. Ibick. o. 171t. Der Zw- ^ 15 Kopf Weizen, welche früher Nenner Bickart wider Pierre Forncret den Nasallen von St. lemh vergantet hat, wozu Freiburg die Bestätigung gegeben, soll dein Amt incorporiert werden, da ^ ^ nicht schicke, daß die Obrigkeiten einem Privatmann gegenüber verpflichtet bleiben. Idick. ck. 1711« , von Grvers legt seine Rechnungen für 1630, 1631 und 1632 ab. In diesen drei Jahren hat er eü^ nommen 4695 Pfd. 11 Sch. 9 Den., und ausgegebeil 9198 Pfd. 2 Sch. Der Landvogt klagt, daß seineir Sollicitationen keinen Zinsrodel von den Evininissarien habe erhalten können, weßwcgcn noch Ausstände vorhanden seien. Obgleich in allen drei Rechnungen keine Löber und Bußen verrechne werden dieselben doch genehmigt in der Hoffnung, daß das Fehlende in den nächsten Rechnungen ers^'" werde. Idick. g. IZtii. In das Begehren des Landvogts, sich an dein Gute des verdächtigen N- ^ ' zu dürfen, der nach Lyon geflohen und dort gestorben sein soll, wird nicht eingetreten. Iliick. > - ^ Der Landvogt beklagt sich, daß er dem verschmähteil Rachrichtcr und dessen Geleitsnlann 18 Sonnend^ über die Zehrung habe bezahlen müssen, indem derselbe vorgegeben habe, daß er. in diesen Aemtern ^ bernischcn gleich gehalten werden solle, der eben so viel beziehe. Alan läßt es bei den Bestellung^^ verbleibeil. Dem 'Rachrichter wird eine Eopie der bernischen Bestallung zugestellt, welche er jederzeit ^ Amtleuten vorzulegen hat. Ibick. »v. M2. Wenn Pierre Marinier von Orbe, der für ein Mannwcrch haltendes Stück Nebeil lind eineil Banmgarten dritthalb Sestcr Wein zinst, die von gedrohte Resignation wirklich ankündct, so soll der Landvogt diese beiden Stücke dem Meistbietende" geben. Idick. au. lti.'!. Dem Gnhon Jvran, Admvdiatvr der Pfarrgüter zll Penthereaz, welche Verleihung derselben auf eben dieselbe Zahl von Jahren, wie früher, einkommt, wird nur mit ruilg aus ein Jahr entsprochen und zwar unter der Bedingung, daß er den Schaden, den das Hau- ^ ^ seine Schuld erlitten, wieder gut mache. Idick. dd. >»4. Der Tausch, welchen Pierre dem Spital um eine halbe Matte on l'isls ck'Orde getroffen hat, wird unter gewissen Bedingungen ^ tigt. Idick. vo. 1Z!.'». Deputierte von Orbe ersuchen, man möchte ihnen das Ohmgeld accensicnn ^ wenigstens ihr Stadthaus davon befreien; zweitens, daß sie bei GeldStagcn, damit die Borger nicht leiden, nach ihrer 'Rachbarn Gewohnheit die Schätzung zu Händen nehmen dürfen, doch so, daß die den - ^ chern den vierten Thcil weiter zusprechen zur Ersetzung ihrer Kosten. Es wird beschlossen, sie sollen ü ' die Gerechtigkeit des Ohmgelds und, wie sie es bisher bezahlt lind gefordert haben, aufzeichnen, ^ sie es fortan zu halteil gedenken, und was sie daraus der Obrigkeit zugehen zu lasseil gesonnen seu'N- lich wird ihnen dieses Recht nm 600 Florins jährlich, so lange es den Obrigkeiten gefällt, zugelassen Orbe mit Dscherliz. 16 )4. 1635. 1971 anbetrifft, so wird, damit den Borgern geholfen werde, die Einführnng des nachbarlichen E», ? Schätzung ihnen zugelassen und dadurch ihr Stadtrccht verändert und verbessert; die Tn ^^wr sollen sie moderieren. Den Gerichtssäßcn nebst dem Curialen, welche an bestimmten 'dc» >! dersammcln, sollen jedem 15 Batzen zur Ergctzung für ihre Arbeit zum voraus verabfolgt Wersche»" ^'w'in Procent sich begnügen. Ibid. dd. litt». Auf das An- °ls»Mi ^ ^ P^^dicanteu zu Orbe und zu Grandsvu um Verbesserung ihrer Pfründe und in Folge der Er- ^ribnrgischeu Gesandten, daß anch etliche Priester gar zu geringe Einkommen haben, wird für Iliid ^ achtet, eine Revision dieser Pfründen vorzunehmen und ein gebührendes Einsetzen zu thun. höri . ' Tschcrliz werden mit ihrem Begehren eines Jahrmarktes, den die AmtSange- öustc'il" besuchen haben sollten, abgewiesen; hingegen wird ihnen gestattet, einen Schützenkönig aus- selix ^ Freiheit von den Löbern der Bauernlehen, nicht aber der Edellehcn, zu Theil werden A'n . lZtti. Dem Statthalter Panchaud zu Dscherliz iverden zur Belohnung seines Fleißes »ist Hofcr verehrt. Ibid. liiil. Die Von Orbe, welche denen von Dscherliz »»s die Wiederherstellung des thcilweise eingefallenen Schlosses helfen sollen, weigern sich dessen, stlst Freiheiten sich stützend. Es wird gut erachtet, beide Parteien anzuhören. Ibid. üb. 8"^» der Beschwerden des Johann Ney, daß ihm entgegen frühern Erkanutnissen ei» Kopf a»»i - ^trichte" auferlegt worden sei, >vird erkannt, daß in dem Gewölbe zu Mnrten jene Erkanntnisse iei» ^ werden sollen. Wenn dieselben davon nichts enthalten, so soll Reh dieser Verpflichtung lcdig ^»11 i;is. Den Erben Kalticrs erlassen die Gesandten das Lob ab Evrselle. Ibiil. kle. gx„ .'^"^cois bittet, die beiden Städte mö.bten ihm das Amt der Eastellanei zu Vnitebocuf übertra- ^rdon^^ Andern, welche an der Jurisdiction daselbst participicren, „die Mitbürger" Berns wegen lüiiez "^hampveut, ihm dieses Amt bereits übertragen hätten und ihm zum Ersatz abxx ^wustcs etwa noch eine Vortheilhafte Admodiation hinter Grandson vergünstigen. Weil es >, ^ln Amtmann drei verschiedenen Herren diene, wird er mit seinem Begehren abge- »U? ^ werden ihm vier Sack halb Korn, halb Hafer bewilligt. Ibid. II. 1«»:!. Weil der Landvogt letzte ^ Zinsrödel den Einzug nicht vollständig bewerkstelligen konnte, werden ihm bis auf seine von de» Restanzen 3 Mütt Weizen und 1 > z Mütt Hafer nicht angeschlagen. Ibid. ig>. ^orncret bringt zwei Klagen vor. Blau will ihm einen Tag zur Erledigung derselben be- Ilij^ ^ er die beiden Parteien citiert, vorher aber KD Kronen zu Sicherheit der Kosten deponiert. l ^Foeueret wird mit seiner Forderung, die er laut einer auf die Stadl Orbe lautenden llffj. ^ habeil behauptet, abgewiesen und angehalten, dieselbe canccllicrt herauszugeben. Absch. 721. b. cher ^ird mit seinem Begehren um Revision seines Processcs mit Claude Lombard wegen etli- ^ ^Hcrhof Bretigny schuldigen Bodcnziilse abgewiesen und hat die Kosten zu bezahlen. Ibid. o. schied ^ des Fvrnerct von Orbe läßt Bern in Betreff der Föneration und des Wuchers es bei dem ^illt ^ ^ Sense bewenden. Was aber den Claude Lombard anbelangt, so sind die Herren von Bern ^ bes«,-,^ ^c>nwrets Lehen ergänzt und in den Stand gesetzt werde, in welchem es der Herr von Bran- »>d man es dem Forneret verkauft hat. Freiburg wendet ein. man habe die streitigen Zinsen 247 1972 Orbc mit Tscherliz. 1635. 1636 1640. 1643. dem Lombard, nicht dem Forncret übergeben; jedoch habe man des Lombards Erben verpflichtet, daß mittelst Entrichtung von 1000 Pfd. kleiner Währung gestatten müssen, daß gedachte Zinsen dem wieder incorporiert »Verden. Absch. 727. 6. ltttt. Der Streit Fornerets inst den Erben von 6la>^ Lombard wegen des Schurguts zu Brctigny wird noch nicht entschieden. Absch. 737. k. l Art. Ob»vohl die Gesandten von Bern gehofft hatten, daß „angemaßter Zehntensdispensa^ und Nachlassung eingeführten und verübten schädliche»» Mißbrauchs wegen im gemeinen Amt Tscherle zu tractieren sei", so wird wegen Mangel ai» Instruction auf Seite der Gesandten Freiburgs nichts v handelt. Absch. 779. f. Art LtM. Freiburg reclamiert »vegen des Bubgeldes für einen Schlaghandel, der zu Chassagne gefallen sei, das hinter Orbe gehöre. Absch. 925. Art. Lttl. Es soll nachgeschlagen werden, warum in der tscherlizischen Rechnung des laß' Belohnung in Silberkronen verrechnet »vird. Absch. 1002. rr. L<12. Der Landvogt berichtet, daß Folge »nangelhafter Bereinigung des Urbars manche Zinse»» nicht eingezogen werden können. tM" diese Anzeige dem Abschied einverleiben, damit die Sache nicht ii» Vergessenheit gcrathe. Zugleich wird ^ darüber geklagt, daß bei Formierung der Processe gegen die Uebelthäter den» Gericht viel Mahlzeiten geben »verde». Der Landvogt »vird angewiesen, sich an die Abschiede zu halten. Absch. 1015. g- ^ Wein» ii» Folge Mißwachses nicht hinlänglich Wen» vorhanden ist, um den Kirchendiener»» ihre sionen zu verabfolgen, soll der Amtmann den Obrigkeiten "Nachricht davon geben. Diese »verde» Weisung geben, diese Pension in Korn oder Andern» zu entrichten. Für die Prädicanten vo» Poliez-lc-grand und Echallens, welche von Bern allein besoldet »verde», »vird der Amtmann die Bezad von Bern fordern. Ibid. Der Landvogt ist nicht gehalten, den» "Nachrichter die Bcloh>w"^ Silbcrkronen zu bezahlen, sondern kann sie in allerhand landläufigen Münzsorten entrichten. I,z Die von Asiens beschweren s»cb, daß die voi» Etagnieres, obgleich sie für das Ächeruinb de» > ^ von 20 Kopf Hafer und 4 Kronen bezahlen helfen, ihnen ihr kleines Gut in dem Wald Orjulaz gl^ St. Martinstag schließe»» uiid nicht mehr darin »vollen laufen lasse». Es »vird billig erachtet, dem'' ^ Assens den Termin für den Genuß des Acherumbs bis an das Ende des Jahres auszudehnen, ff'd" der Ermahnung, daß sie die Schweine „ordentlich gerinklet" halten, damit sie die Weide nicht vccw> ^ Ibid. tt. Dein Begehren derer von Echallens, daß ihr Jahrmarkt von der Weihnachtszeit Frühling verlegt und ihnen noch ein zweiter Jahrmarkt bewilligt »verde»» möchte, »vird unter ^ cationsvorbehalt entsprochen. Der eine Markt soll acht Tage »»ach Ostern, der andere acht Martini abgehalten werden. Ibid. nn. Die von Echallens stellen das Ansuche»», man "w^ im Walde Jorat „ihren Holzhau und Gebrauch" u.tcr denselben Bedingungen gestatten, wie ^ Dörfern Poliez-le-grand, -le-petit »ind Bottens. Das Ansuchen »vird in den Abschied genommen, ^ ^ tcnten eine willfährige Anttvort in Aussicht gestellt. Ibid. vv. Lkttt. Die von Echallens werd^ Orbe mit Tscherliz. 1643 1644. 1646. 1973 ^eni Begehren, daß die Abforderung der Herrenzinse „a»lf gewisse Jahre verjähret sein soll", abgewiesen, gegen ihrem Ansuchen entsprochen, daß die Schätzung der Güter, welche man zahlungsweisc angreift, ^ entlich Pix p^te Schätzung oder Revision durch unparteiische Gerichtssäßeu vorgenommen werden solle. ^ ^''^ung auf ihr drittes Begehren um Vermehrung ihrer Schlitzengaben werden sie ermahnt, mit der Ai»n^" Liberalität sich zu begnügen. Wenn sie aber in Folge Einschlags eines Stückes Allmend aus der Gaben gewinnen können, soll der Amtmann darüber berichten, damit man sich » " entschließen könne. Ibiä. >vve. 211S. Die Schuldbriefe, von welchen in ze^n oder zwölf ^ Bezahlung nie gefordert worden ist, sollen, wie es der Coutumier klar ausspricht, verjährt sein, der ^ ^ erachtet, daß zur Vermehrung des Lohnes für die Hülfe bei Formierung Ibili ^ Gefangenen und deren Austragung jedem zu zwei Malen 10 Batzen gegeben werden soll, ^cisc ^ ^ ^ Gemeinde Bottens kommt mit dem Ansuchen ein, ihr die schuldigen Fuhren tbeil- 6 K abzunehmen, da ihr Land unfruchtbar sei, oder doch ihr nach den alten Erkanntnissen dieselben zu >-y. " " anzuschlagen. Alan läßt es einfach bei den Erkanntnissen bewenden und.hält es nicht für zulässig, alleh ^"^3weii Andern zu übergeben, noch damit andere admodiertc Güter bauen zu lassen, sondern die ^ ^chloßgüter. Ibiä. ooo. 212. Auf die Beschwerde des Fran?ois Chappuis, daß er durch qleV, ^ mehr „beschuldigt" sei, als alle andern Dorfgenossen von Etagnieres, die doch mit ihm in stich ^ ^andition stehen, wird den beiden Generalcommissarien der Auftrag gegeben, die Sache zu unter wdc/' Landvogt Steiger berichtet, daß in Folge der Mangelhaftigkeit der Zins- ^sgct^ ^b'koinmen merklich vermindert werde. Es wird daher den Generalcommissarien beider Städte s)br bei jedem Eommissarius imchzusehen, wie weit seine Arbeit vorgerückt ist, und darüber den ßj ^ Bericht zu geben. Sollte sich herausstellen, daß ein Eommissarius zu dieser Arbeit nicht tauglich ° soll sie andern übertragen werden Ibiä. ses. 1K44. Eschert ^ entschieden, daß der Hof Marcchat oder Grange ä Riartin nicht zum Amte ^g»e>^ bas Amt Yverdon gehöre. Absch 1031. a. 215. Fran^ois Chappuis von Es- sich, daß er im neuen Urbare für den Feuerstattzins höher als die andern Einwohner sei. Es stellt sich heraus, daß noch vier wird auf spätere Zeit verschoben. Ibiä. 5. Ki4k. Bern, welches an die Stelle des Abts äu las äs ckoux getreten ist, erbietet sich, die im ei»e ^ /'^cr Stände zu Händen des Schlosses Tscherliz begehrte Erkanntniß zu prästieren, insofern ihm i>ez j, Neverserkanntniß durch beide Städte zu seinen Gunsten ertheilt »verde, daß es den Genuß babe «»hg " ^^brigen in der Erkanntniß zu seinen Gunsten vorbehaltenen .Ins patrsnatim und der demselben Zinsen, welche die Geistlichen zahlen. Freiburg erwidert, daß es in den Archiven wolle nach- ^°rdc" seit Einnehmung der Waadt andere Verträge und Verkommnisse gemacht ^bsch. 1097. a. 217. Cvinmissaritts Bourgeois legt das von seinem Vater und seinem ^°""enc Urbarwerk, betreffend den Bezirk der Stadt Orbe, das nur die ablösigen Pfenningzinse ' weil die Güter daselbst alle lobfrei sind, vollendet vor, 816 Blätter Grosse und Rentier. 3502 Blät- ^r>u,/ ^ ^ heraus, daß noch vier oder fünf eben so hoch angesetzt sind; zu untersuchen. 1974 Orbe mit Tscherliz. 1649. ter Extracte. Rian schuldet ihm dafür 910 Gid. 9 Sch. 8 Dem Der Zinsrodel hat sich au Capital vcl' mindert um 1810 Gld. 6 Sch. 8 Den. Ickiä. e. Llit. Die Arbeit des Commissarius Renö DcstM" sel. wird vorgelegt. Sie besteht in einem Urbar, das die Einkünfte des Schlosses Tscherliz hinter Botw^ Ctagnieres, Echalleus und andern Orten, ferner hinter Poliez-petit, Dompmartin und Billards le Terri^ (Terroir) enthält; ferner in einem Urbar, in welchem da? Einkommen der Pfründe Assens erneuert ist. ^ Emvlument aller dieser Bücher beträgt nebst Trinkgeld 4958 Gld. 4 Sch. 6 Den. Das Register und tokoll überlassen die Erben, deren Eigenthum sie sind, den Obrigkeit«! und erhalten dafür 4 Sack und 4 Sack Mischelkoru. Ibiü. t'. Llit. Die Arbeit des Commissarius Pierre Panchaud wird vorgel>M sein Urbar umfaßt die Dörfer Poliez-le-grand, Goumoens-la-Nille, Penthereaz und Assens; sein ^ ment beträgt für Grosse, Rentier und Extracte 1610 Gld. Idick. L20. Die Arbeit des Pierre und des Antoine Aslaz sAllazj wird denselben znr Verbesserung der Fehler zurückgegeben. Ikick. ck. '^2l in dem Amte Tscherliz und vermuthlich auch im Amte Graudsvu in Beziehung auf Frondienste, ziuse, Ehrtagwen und Führungen durch Nachläßigkeit der Amtleute und Vortheilsucht der Unterthalham Confusion entstanden ist, so wird zu deren Verbesserung vorgeschlagen, künftig diese Pflichten dem Ver»^ der Hausväter nach abzuchecken, so daß demjenigen, der einen ganzen Pflug, d. i. 10 oder 12 J»^ . zur Zelg besitzt, die ganze Pflicht, der nur halb so viel besitzt, die halbe u. s. w. auferlegt wird. LLL. Der Landvogt wird beauftragt, alle Urbare und Originalien, welche im Schlosse Tscherliz n»^ den Psrundhäusern dieses Amtes sich befinden, namentlich diejenigen, welche 1575 dem alten Panchaud > ^ 1594 dem Commissarius Darbonnier anvertraut worven sind, zu Händen zu bringen und nach das Schloß zu schassen. Idick. ck. LLtt. Die Gesandten Berns legen ihren Herren und Obern dieö'^, vor, ob es deren Wille sei, daß die Pfrundurbare der Rießpriester im Amte Tscherliz auf beider Kosten erneuert werden sollen. Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß Rießpriester Lehen den Städte ohne deren Ratification ans anderes Erdreich übertragen. Idcki. n. Gnüldloil. Landvögte. KilZ. Bern. Isaak Schnyder. I t»2<». F r e i b u r g. Wilhelm Reinhold (Reynold). It»22. Freiburg Franz Rehs. t«23. Bern. Anton von Graffeuried. I «t Freiburg. Hans Wilhelm Gvllrau. B e r n. Riklaus Tschiffeli. - Anton Stettler (seit 1638). Freiburg. Beat Jakob von Riontenach. It»5Z. Bern. Emanuel Steiger. Grandson. 1975 TZ.I sä-s 25^ cxz »- 51 O 1^ 8 K 10 ^ dr> ZZ T? 51 51 51 ?Z8 »! », » '>« ^ « ^ ^ Z 5 -'s » ? d s ^ ! ^°L PVNJ ^. 17 OS r^- <^> 77 OS ^ ^ ^ Ol Ol Ol Ol I ^ cO TO Ol Ol 77 77 -^> Ol Ol ^ cS^O O »c7 '57 >^7 ^2 i-7 '----< ,-»--l ,—-^ i-^ O> c^) -x- ^ 20 Ol ^ l>. TO ^ ,O> ^ ^ 77 Ol ^ ^ ^ Ol Ol Ol 8 8 25 >5 »<5 25 25 > ov O r^ 'j^->V -^> OS 77 ' "5 PVIIJ l' 51 ^ l'» 1^ ?S ! I-o' 1 1 51> 25 51 51 51 >-»> 51 51 ^ Ol Ol ^-- OS Ol 7-7 7-7 TO TO ^ ^ Ol Ol Ol 7-7 ÖiÖl 77 77 Ol Ol 7-7 7-7 7-7 7-7 7-7 Ol ' «7> t^- - I Ol - ^ 'nnzg; T Ol l>. l ^. Ol ^ ?O >7> TO OS 77 l^> l -» l^ t- l^- '.UMSH '^UN?PZ ^ ^ I OS Ol ^ ' .-7 20 ^ '"^"G Z^A^Z-ZTZ «O ^ 7-7 Ol ^ 77 ' ' .7> TO OS l>- ^ 7^ Ol . -7 77 ^ > > 77 l>- ?--- l.^ ^ 20 ' Ä Ä?7 7-? ^ Ol Ol ! Ol Ol > 7 I l>» 7-^ ^ — <^> r^. 20 l>- l^. 77 ^ <^"^i 75 51 ! >5> O >5 51> >5 51 51 51 « I'» X 25 0> >X) >5 25 -5 25 51 25 25 25 25 25 ^ 51 25 25 O 77 ^ 20 I »7 ^ t-^ ». > l. 7, 'tlv.^ »7-O> t^. 20 77 Ol - ^ Ol ^ ^ ^ 77 ^0 ? 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Der Landvogt soll Jacques Guibolaz im Namen beider Städte für einmal 1 Sack 1 Sack Hafer und 10 Gulden zukommen lassen; dein Jsabeau Faure (Favre?) Kops Korn, 1 Kopf Hafer u»^' Gulden. Absch. 308. p. 225. Die Entscheidung über das Ansuchen der Alane Amyet um Herabsetzt des Feuerstattzinses von ihrem Hause wird bis zu Erneuerung der Erkanntnisse verschoben. Einstwei^' wird ihr die Hälfte der seit einigen Jahren verfallenen Zinsen erlassen. Ibick. g. 22k. Pierre verehrt man 1 Mütt Mischelkorn; mit seinem übrigen Gesuch ist er abgewiesen. Ibick. r. 227. Alexa»^ Du Alaine wird mit seinem Begehren eines Zehntens und Holzhaues im Wald Grandson und Montag- abgewiesen; hingegen werden ihm für einmal drei Buchen bewilligt. Ibick. s. 22K. Dem Prädican^' zu Concise wird, wenn er aus seiner erkauften Scheune ein Wohnhaus machen lassen will, der Feuerst zins erlassen, so lange er daselbst Prädicant sein wird. Ibick. t. 22k. Samuel de Pierre wird " seinem Begehren, daß man ihn an den Bußen und Gefällen zu Alontagny, als einen Statthalter des Vogts, der sonst keine Besoldung habe, participiereu lassen möge, abgewiesen; man verehrt ihm dagt für einmal 1 Atütt Aiischelkorn. In Betreff des Streites, den er wegen einiger Löber mit dein Landt Techtermann hat, wird beschlossen, daß Letzterer hinreichende Beweise beibringen soll. Ibick. u. 6' Tobias Christin wird mit seinein Ansuchen um Albergement eines Stück Landes, das wegen gar z» t Zinses unbebaut geblieben ist, bis zur Erneuerung der Erkanntnisse verwiesen; jedoch wird ihm bew> " dieses Stück einstweilen zu bebauen. Ibick. v. 2517. Jean Ampet ist der begehrte Alühlebau, keine Einsprache dagegen sich erhebt, bewilligt. Ibick. rv. 232. Guillaume Vallanchet wird mit Ansuchen um Nachlassung schuldigen Zinses abgewiesen. Ibick. x. 233. Der Curial Bourgeois ^ gehrt, daß ihm der Landvogt Techtermann von jedem „der Hingcrichten Proceß" 2 Sonnenkronen ß . soll. Er wird mit diesem Begehren abgewiesen; dafür werden ihm 6 wälsche Kronen verehrt; ^ ^ wird festgesetzt, daß künftig ein Curial von einem Processe, sei er groß oder klein, nicht mehr als 5 haben solle. Ibick. z. 237. Der Lieutenant de Grandson wird mit seinem Gesuche um Aufhebung ^ durch Commissarius Bourgeois wegen eines Feuerstattzinses erlangten Rechtszuges und um Bew^g ' eines Holzhaues abgewiesen; dagegen soll ihm der Landvogt zwei Stöcke Buchenholz zukommen Ibick. 2. 233. Georg Tribolet, welcher einen Berg hat, der sonst frei ist mit Ausnahme, daß barn von Magdalenatag bis Michaelis den Weidgang darauf haben, wogegen auch er den WeidgM'g ^ ihre Berge habe, sucht um die Bewilligung an, seinen Berg einschlagen zu dürfen, und will sein Weidgangs auf die benachbarten Berge ausgeben und jeder der beiden Städte 100 Kronen zahlein Gesandten wollen Tribolet entsprechen, insofern die Nachbarn keine Einsprache erheben; geschieht soll der Landvogt den Städten davon Bericht geben. Ibick. an. 23k. Sechs Personen e'rh»^"^, freiung vom Zehnten für Stücke Reben, welche sie angepflanzt habeil, aus eine Zeit von neu» ^ Ibick. bb. 237. Dein Johann Major und Mithaften, Beständer des Zehnteils Onncils, wird vom 1621 au die Hälfte ihrer Nestau; nachgelassen; die andere Hälfte soll ihnen in Geld angeschlagen » ^ Ibick. oc. 238. Den Zehntbestehern des Zehnteils Grandson und Giez werden nach WürdigMbi ^ Schadens die 18 Kopf halb Korn halb Hafer an dein Zehilten nachgelassen. Ibick. ckck. Span der Zollbesteher zu Montagnh und Averdon soll einstweilen eingestellt sein; die Geueralco» ^ erhalteil den Auftrag, darüber zu Murten im Gewölbe nachzuschlagen. Ibick. so. 27k. Die tagnp und die vier Mcstralien St. Maurice, Concise, Pvonant und ? erklären, daß sie ^ Grandson 1624. 1977 die Führungen zu dein Bau der Helferswvhnung zu Grandson zu leisten. Sie werden angewiesen, leisten, ihrer Freiheit jedoch unpräjudicicrlich. Uebrigeus soll inan in den Erkanntnissen ^ wirklich nicht dazu verpflichtet sind. Istiä. ff. 21k. Frantzvis Mechvd wird „um Gott" ^ lur einmal 10 Flvrins, I Sack Mischelkorn und 1 Sack Hafer gegeben, dem Friedrich von Meurier Schadens, den er wegen eines Hirsches gehabt hat, 6 wälsche Kronen, I Sack Mischelkorn Tck k, Hafer. Ibicl. 212. Den Musketieren zu Montagnh, welche um Vermehrung der von ^ einkommen, wird nicht entsprochen; hingegen wird der Landvogt beauftragt, ihnen einen Platz »u ^ -^mend zu geben, welchen sie nutzen oder verleihen können. Istick. stst. 213. Ilm den llnord- Gebrauche der Maße zu steuern, soll der Landvvgt den Einziehern des Hafers befehlen, statt bietei,^^" "ledern Maße oder Schüsseln die ordentlichen gefechtcten Maße zu gebrauchen und zu ver- ^ den Hafer in das Maß zu drücken und zu stoßen oder das Maß zu rütteln. Zweitens wird dem füllen'^ Graudsvu zu Stadt und Land, ohne den Landvogt um Erlaubniß anzufragen, Holz de» ^ " ^irfen, nicht entsprochen, hingegen ihnen erlaubt, kleines „unschädliches" Holz und Gestrüpp, ohne l'cn anzufragen, zu hauen. Drittens soll der Landvogt keine Bcfugniß haben, Fremden zu erlaubst,',/" Wäldern Holz zu fällen, noch jemanden in der Landvvgtei einen Platz in der Allmend einer dcr Einwilligung zu geben. Wenn ein Platz in einer solchen jemand mit Einwilligung ^ cmeinde zugetheilt n'ordcu ist, soll auf denselben ein Herrschaftszins gelegt werden. Istick. ii. 241. Uferten, welche kiirzlich zu Bern in dem Streite wegen eines Herrenziuses aus zwei Jucharten hinter Grandson, den sie für ihr Spital beanspruchten, abgewiesen worden waren, doch so, daß ^hen wurdc, nochmals vor den Gesandten zu erscheinen, wenn sie neue Briefe producieren könnten, ^ weitern Pcrscquierung ihrer Ansprüche ab. In Folge dessen wird die zu Gunsten derer von ^stici^" Bern gegebene Erklärung bestätigt. Die Kosten werden cvmpensicrt. Absch. 311. st. 21Z. Begnadigung (ihr Mann hatte sich eines Wucherzinses schuldig ^liist. i. 21k. Die Amtleute zu Grandson sollen wieder den eine Zeitlang nicht ^»eii Eid, des Inhalts, daß sie deren zu Grandson Freiheiten erhalten wollen, mit aufgeho- und zwar nachdem die Unterthanen den Eid geleistet haben, schwören. Die von Montagnh fvlle» ^ demselben Zwecke nach Grandson zu begeben. Istnl. K. 217. Die von Grandson ^a»s ""d ihren Rechten unbeschadet die schon bereit liegenden Baumaterialien zu des Helfers oder ^^"bson auf den Bauplatz führen. Später soll untersucht werden, ob sie dazu verpflichtet sind Heß^ Zwei umgefallene Marchstcine zwischen Pvcrdvn und Grandson sollen seiner u,n !, ^ aufgestellt werden. Isticl. m. 21?>. 1) Die "Musketiere von Grandson bitte» um eine Steuer sc» ^^rgweiden besser in Ehren zu stellen und etwas daraus ziehen zu können. Sic werden abgewie- ^ jährlich von beiden Städten 100 Gulden erhalten. 2) Dem Guillaumc Prebstre von ' welcher um Verminderung seines Feucrstattzinscs und eines andern Grvßzinscs und um "Rachlaß ^>vci ^ ^dreszinses von einem Stück Land entkommt, wird je ein halber Sack Korn lind Haser verehrt, ^»d Perenten werden abgewiesen. Istick. n. 2ZK. David Varnier voil Hverdon hatte ein Stiick ^ge„ ."^^Wen, Ivo die Gemeinde Chamblon zu gewissen Zeiten den Weidgang hat. Dieselbe legt dabo,, "'brache ein. Varnier zieht die Sache vor das Gericht zn Pvcrdon. Freiburg uimint sich derer ^ ^"d dringt darauf, daß ein Augenschein cnigenommeu werde. Istiü. c>. 2Zl. Die von ^ durften von Alters her Holz, das zum Bauen untauglich ist, in ihren Wäldern fällen und außer- 1978 Grandson. 1624, 1631. 1632. halb der Herrschaft gegen Korn und andere Vietualien vertauschen vder es verkaufen. Die Bürger u>^ das Gericht vvn Grandson hatten ihnen dies; aus eigener Gewalt 1618 verboten ohne die Genehmigt der Obrigkeiten. Die Gesandten heben nun auf die Beschwerde derer von Provence dieses Berbot auf. ^ deßwegen erlegten Strafen werden ihnen nachgelassen, zwei Drittheile von den Obrigkeiten, für den drillt Theil werden sie an die Erben des Landvogts Schnhder gewiesen. Ibiä. p. 252. Das Verlange'" ^ Plitherrön von Corcelles, daß sie, gestützt auf ihre Lehenbriefe von; alten Herrn vvn Grandson, an ^ chvrgerichtlichen Bußen in ihrer Herrlichkeit parlicipiercn dürfen, wirv in den Abschied genominen; Begehren aber wird nach der Ausmarchnng ihrer Herrschaft entsprochen. Ibick. g. 23 t. Dem her zu Grandson »vollen viele Zinslenre die Zinsen nickt bezahlen, da sie die Güter nicht besäßen. wird ein offener Schein an den Landvogt gegeben, daß dieser ihm beim Einzug behülflich sei und diejc>"^ zur Bezahlung anhalte, welche im Rentier verzeichnet seien. Jedem ist der Recnrs an den Besitzer Zinsgüter offen behalten. Ibiü. r. 23^. Elaude Bourgeois Wittwe und Tochter beklagen sich, vaß^ Landvogt Schuhder ihr Gut und ihre Ehesteuer zu Händen genommen habe. Da die Sache schon bü'il durch ein Urtheil abgemacht ist, werden sie abgewiesen. Sind sie nicht zufrieden, so können sie / Schnhders Erben halten. Idick. s. 233. Die Erben des Lanvvogts Schnydcr suchen um Zllachlaß ger Loder nach. Vorerst sollen über den Ertrag derselben Erkundigungen eingezogen werden. 1^' 23a>>, ^' ^^U'altern ans hinreichender Befugnis; und mit deren blutigem Schweiß erlangten Besitz laut der ui Fvlge der von ihren Vorfahren gemachten Eroberungen nicht mehr gültig, sonst müßten noch Herren und Fürsten mit Ansprüchen kommen, lieber andere streitige Märchen erklart man sich be- ieicii Säulen und Banderolen verbleiben. Die vom Gubcrnator vorgebrachten Documcnte >na>r nil Eonfcrenz zu verhandeln. Dein Landvogt wird besohlen, diejenigen, welche ihre Lehcngüter ,.j. ^'km»en, vor den ordentlichen Lehcnrichter zu citieren, damit sie erkennen. Sollten die Citationen - . ^lleuvinmcn »verde», so solle er in den Rvgatoricn anzeigen, daß er mit Adjndication der Güter "3en >,„d dieselben seinen Herren »nd Ober» zu Nutzen bringen werde und müsse. Absch. 386. 'lnn ^ ^ die Appreciation des Korns und des Hasers, die den beiden Städten in unglei- de» geliefert werden, soll vom Seckelmeister und den Vcnnern eine Ausgleichung gemacht wer- auf Der Wittwe des Jean Evrnuz wird wegen ihrer Armuth der Feuerstattzins des ^iischelkorn, der Ofenzins ans I Mäß Weizen heruntergesetzt. Ibid. v. 2<»7. Den Kindern »ehst ^ ^liagniez wird der Hausplatzzins ans 2 Bläß Weizen. 2 Mäß Mischclkorn und I Kops Haser denselben schlildig sind, heruntergesetzt. Ibid. 2 <»U. Des Jonas Ri- wird der Feucrstattzins von einem Kops Mischelkorn ans einen halben heruntergesetzt. Ibid. x. ^it'' Mermods Wittlve wird als Almosen ein Jahrcszins erlassen. Ibid. z'. 270. Den beiden ^,^'^^rbeli Versuz »nid der Wittwe von Ave Versuz wird ein Jahreszins erlassen. Ibid. 2. 27 I. de» ^ Wittive, deren Mann von der Obrigkeit zu Freiburg hinter Fiedpictet angenommen wor- deren Gemcindcgcnossen das Recht der Nutzung des Weidganges zu Montagny und Lallehres dic.. ^ lveschlechter Guyon und Amiet hätten dieses Recht. Ihr wird die 'Nutzung zugesprochen, n>», ^Üicht, „luii möchte sie bei ihrem Rechte schützen, da die von Valleyrcs und Montagny behaupten, °te beide» .. . ^ ^ > . ,.... . . .. en »v . Us „Z entsprochen; hingegen könne der Gclcitsherr in seiner Prvposition sie mit Namen ^''-'rdcn compensicrt. Ibid. na. 272. Die Gemeinde Montagny begehrt bei Einführung des ^e», Unterschied der Jurisdiction" besonders in die Eideshnldigung aufgenommen zu werden. dcr nennen. Ibid. bb. 27?t. Die Btusketenschiitzen der Mestralic von Bonvillars und Onnens, Schier Onnens, die Schützen von Provence und von Ebampagne suchen um Vermehrung der Befreiung des Schützenkönigs vom Lobe an. Sic werden mit ihrem Ansuchen ab- '^>se» ^"6Mn kann ihnen ein Platz in der Allmend angewiesen werden, den sie verleihen und dessen ^chießgabcn verwenden können. Ibid. 00. 27 t. Des Trcsvricrs Monchcts Wittwe und gewisse hinter Grandson liegende Bergfahrten zu Erlangung des Heirathgntes , ^ubhastativnen durch beider Städte Jnsiegcl zu bekräftigen. Diese Besicgelung lvird nicht für ge- Te>» ^"Uen; sie werden vor Rath gewiesen; dieser entspricht ihrem Begehren. Ibid. dd. 27,5. . ^ Zuteil Franyois Duvoisin sind 18 — 2(1 Jncharlen unfruchtbares Land, la Gottnlaz genannr, Tie^' ^'^Peit, hingegen mit einem Bodenzins von 2 Kopf Weizen und 2 Kopf Hafer belegt worden. ^ ^ Lebzeiten erstrecken; bei Uebernahme durch seine Erben die Obrigkeiten freie Hand vor. Ibid. oe. 270. Die von Grandson begehren 1) ein Ver- 248 1980 Grandson. 1634. bot, von den Bergmatten etwas einzuschlagen nnd vor Magdalena zn hellen; 2) dasz die Acußern kein ^ ans die Berge treibeil sollen, das nicht hinter Grandson überwintert worden ist. In Beziehung ans d>^ beiden Punkte läßt man es bei dein alten Brauch bewenden. 3) Sic verlangen, daß diejenigen, welches Vieh am die Berge treiben, vhne ein Recht dazu zu haben, gepfändet werden, bis sie ihr Recht bewiest oder erkauft haben. Alan läßt es bei der Ordnung von 1614 bewenden. 4) Sie verlangen ferner, ^ diejenigen, welche von einem Dorf in ein anderes ziehen, aber in derselben Kirchhöre lind der Landvolk Graiidson incorporiert bleiben, vom Einzüge frei sein, die Aenßern aber das Lob und die Assonfferta»^ zn zahlen schuldig sein sollen. Man läßt es bei dem bisherigen Gebraiich bewenden. 5) Mit dem ren, die Bewillignngszedel für den Hvlzhau in den Wäldern, zn restringieren, werden sie abgewiesen, bis die Motive für dieses Begehren dargelegt haben. 1613.^. 277. Der Landvogl macht darauf ans'»^ sam, daß dem Zehnten, In rmuvelle osimiöro, dadurch Eintrag geschehe, daß die Berge fremden hingeliehen werden. Man ist aber der Ansicht, daß wenn gleich jener Zehnten vermindert werde, dagc^' doch „der directe aufwärts gehe". Ibiä. b.Ii. 278. Es wird erkannt, daß die Habe der malcsizis^ Personen, sobald dieselben an die Marter erkannt sind, inventarisiert nnd bis zu Ausgang der Seicht dritte Hand gelegt werden sollen. Ibi3. ii. 27?». Der Landvogt soll nicht gestatten, daß den Mestr»^ die Rate der wegen Anbringcns unnöthiger Gesuche vor den Gesandten ergangenen Reisekosten angeln)' werden, sondern die Urheber solcher Gesuche zu deren Abtrag anhalten. Ibill. lele. 280. Die ^ Grandson werden mit ihrem Begehren, daß die Dörfer im Amte Grandson nur über Sachen, die >» / höher als 60 Sols im Werthe sind, zu richten befugt sein und für Dinge von höherin Werthe die nach Grandson kommen sollen, abgewiesen. Ibiä. II. 281. Der Antrag, daß die Urtheile der u»^' Richter zn Grandson nnd Montagnh an den Landvogt appelliert werden und nachher erst an die keilen kommen sollen, wird in den Abschied genommen. Idi3. mm. 282. Dem Timotheus du wird gestattet, einen jenseits der Schlvßmattcn zn Grandson entspringenden Brunnen durch dieselbe» ^ sein Hans zu leiten unter der Bedingung, daß er den alten Weg durch die Matten zu diesem Br»»'^ aufgebe. Der Landvogt hat ihm drei Sack Mischelkorn daran zn steuern. Ibiä. nn. 285t. n de Monlin, Herr von Montagnh, klagt, 1) daß die Mestralien Concise und Bonvillars ihn nicht Z' Versammlung berufen, wenn es um den Bann zn thun ist; 2) daß sie denselben ans einen Tag daß er seinen Zehnten zn erheben nicht überall „Ordnung geben könne"; 3) daß Viele freie St»^ ' haben vorgeben, aber dafür keine Beweise vorlegen können; 4) daß ihm von den Lchenbestehern der keitcn in seinen Zehnten von einem Stücklein zn Mustruz Eingriffe geschehen; 5) wünscht er ein nebe» ^ Schloßmatte zu Grandson fließendes Bächlein über dieselbe ans etliche seiner zn Montagnh im 'Mo»s ^ gene 'Matten zu leiten. In Beziehung auf 1 und 2 wird gut erachtet, daß die genannten Mestraln'» ^ Herren zu ihren Versammlungen berufen, seine 'Meinung des Banns halber anhören nnd zu Eonclft selben zwei Tage früher als zn Bonvillars anfthun sollen. In Beziehung ans 3 wird angeordnet^ ^ diejenigen, welche glauben, freie Stücke oder das Recht zu haben, vor den Andern zn herbsten, ihre ^ mente vorlegen sollen; thun sie das nicht, so soll der Herr sie vor dem Landvogt berechtigen; die frei erkannten Stücke sind vom Landvogte auszumarchcn. Zu 4 wird dem Landvogt Gewalt gegebc», Augenschein einzunehmen und dem Herrn zu dem zn verhelfen, was ihm gehört, wenn ihm etwas lichcs vorfalle, es an die Alternativvbrigkeit nach Berit zu berichten. Dem Begehren 5 wird cntspr» ^ insofern den Schlvßmatten kein Schaden daraus entsteht. 1ln3. oo. 28H. Ebenderselbe beklagt P'h Grandson. 1634 1981 der Eoinmissarien, daß derselbe gegen seine Mutter Anlicipation gebrauche, und behält sich seine wei schritte aus künftige Jahrrechuuug vor. I6i-1. yy. Stils. Dein Prädieauteu z»l Grandson wird ^>s desse» Ansuchen das Pfrundeinkoinnien mit Einwilligung der Coinnüttierten von Bern »in 2 Miitt ver die Deputierten von Freiburg nehmen das Ansuchen in den Abschied. Ibiä. gg. S8<». Der da^ Concise wird mit seinem Ansuchen um Befreiung eines von ihm zu Cvncise erkauften Hanfes, >vegen persönlicher treuer Dienste des vorhergehenden Besitzers frei gewesen war, abgewiesen. Ibid. rr. Alexander Dumaine soll zu Erneuerung der Edellehen hinter Grandson in Betracht der von seinen wtcrn den beiden Städten geleisteten Dienste andern Commissarien vorgezogen werden. Generalcom- lmius Stettler soll ein Consultum verfassen, wie diese Erneuerung ins Werk zu setzen sei, und was ein ^ ""üsarius damit verdienen könne, und dasselbe dem Gencralcommissarius Python in Frciburg mitlhei- ^>id. ss. sHg. Die Gemeinde Concisc kommt mit dem Ansuchen ein, ihren Einwohnern den auf- 'austen Kops Hafer, den ein jeder von seinem Hause bezahlen müsse, zu vermindern; ferner ihr zu ge- , i„ Dorfe eine Mctzg zu errichten. Rtit dem ersten Begehreu werden sie abgewiesen, dem u c» wird entsprochen, insofern Grandso», gestützt auf Briefe, Siegel und Freiheiten, keine gegründete brache dagegen erhebt. Idid. tt. Die Gemeinden Montagny und Balleyres werden mit ihrem lachen, etliche Stücke des gemeinen Mooses abstecken und den Ertrag in den gemeinen Seckel zn Unter- u»g der tegeu dürfen, abgewiesen. Ibid. uu. Mit dem Begehren, von denjenigen, ^ lc fremde Schafe auf ihre Weide nehmen, eine Buße von 19 Florius für die Heerde nehmen zu dür- ^^den diese Gemeinden an den Landvogt gewiesen, der dieß zulassen kaun, wenn die Armen einwillu E»t' Gemeinde Hvonand werden die Mcsselerie oder die Bannwartgarben gegen l^^lung von 6 Kopf halb Roggen halb Hafer, au das Schloß Grandson zu entrichte», hingegeben und ailli^ Der Landvogt soll keine Gewalt haben, diese Messelerie zu steigern oder zu mindern; die Ge^ Äb'cs ^ hingegen können dieselbe unter sich steigern. Die Deputierten von Freiburg nehme» es in den Z» d! ^ Jean Rey wird mit seiner Beschwerde, daß ihm auf sein Haus, das bis kii>/" Erkanntnissen frei gewesen sei, ein Kopf Getreide als Feuerstattzins gelegt worden sei, auf ch>e ^ ^herechnung gewiesen. Ibid. xx. t. Jean Major von Onnens wird mit seinem Begehren, ^ ^lnvi" (Stampfe) am Bache Arno» errichten zu dürfen, abgewiesen, da in der Rachbarschaft schon »c», ^ ^^chstampfencn und Blüwcnen errichtet sind. Ibid. x/- Abraham Major wird mit sei- A ' ^"lüchen uin Rachlassung des dritten Theils des Lobs wegen des Kaufs, den er 1625 von Laurent ard bestanden, auf die Jahrrechnung gewiesen. Er begehrt dieselbe, „weil die Blumen auf den er- ^i/" ^"lern gestanden", und in solchem Fall lue Rachlassung des dritten Theils des Lobs Brauch sei. SftZ. Jacques Bourgeois, welchen der Landvogt zu Grandson zum Eastellan nach Peney und ^ lchvn vorher die daran auch einen Theil habenden Herren von Ehampvent, verordnet har, best, ^ Gesandten, sie möchten nicht nur ihn als Eastellan, sondern auch seinen Sohn als Nachfolger De>n'^"' ^ Gesandten, ohne Instruction, nehmen das Ansuchen in den Abschied. Ibid. aaa. LiNi. ' ^^^e Vesin wird der Zehnten von denjenigen Stücken, welche er künftig reuten wird, sechs Jahre Ibiq Die Cominittierten von Freiburg, ohne Instruction, nehmen das Ansuchen in den Abschied. Holards Erben wird Erläuterung gegeben, warum derselbe in seinem Rechtshandel jej ^ ^"buel Gras wegen gewisser subhastierter Rebstücklein, hinter Grandson kgelegen, verfällt worden ovo. s»»8. Dem Jean Jacques Cuendo; wird das Albergement zweier Stücklein Reben, die NW2 Grandson. l<>34. l»!43. ihm von Landvogt Gottrau nin die dritte Frucht hingeliehen worden sind, bestätigt. Mit seinein Begehrt sie käuflich an sich zu bringen, wird er abgewiesen. Ibid. ddd. LM». Der Landvogt Anton von ^ fenried legt fünf Aintsrechnuilgen von 1625 bis 1629 ab. Er bleibt von allen fünf Rechnungen sch»^ 10,862 Flvrins, 10 Sols; Ausgabe von den Einnahmen abgezogen bleiben an Weizen 547 Mütt 1 ^ 2 Mäß, an Hafer beträgt die Restanz 377 Mütt, 9 Kopf, au Wein 10 Faß, 2 Sester. Räch Abzug Verehrung erhält jede der beiden Städte 5481 Pfd. 5 Sch., an Weizen l85jMütt, an Haser 125 Absch. 705 a. Dem Abraham Beausyre. der ein lmgefähr zehen Mannwerk haltendes Stück hinter dem Schlosse Grandson um den halben Raub baut, wird unter Vorbehalt der Ratification, den unfruchtbaren Boden sehr verbessert hat, der halbe Wein auf den Drittel heruntergesetzt. 1514. x. Da das Gewächs der Moussillerie zu Avonand schlecht gehütet wird und keine Mittel mehr Vorhang sind, die Hilter zu bezahlen, werden den Gcmeindern 6 Kopf halb Roggen, halb Hafer erlassen lind ^ frühere Aceensation geändert. Ibid. z--. Dein Pierre Vesin, welcher im Weingewächs Montag ein unfruchtbares Stück Reben, genannt au pisd du Laruliisr besitzt und noch weiterhin Rebeu pfla»^ will, ivird al>f sechs Jahre von der ueueu Pflanzung der Zehnten erlassen. Ibid. 2. Lieute»^ Major beklagt sich, daß ihm dem Landrechte zuwider in der Compvsition des Lobs etlicher von den von Eorcelles mit dein darauf wachsenden Raub erstandenen Güter um die ganze Summe angelegt» ihm davon nichts abgezogen worden sei, während er nach den Freiheiten und dem alten Herkomme» dcii dritten Theil frei sein sollte. Es ivird erkannt, daß er die Freiheit wie Andere genießen solle. Ibid. >»^ A04. Die Gerichtsleute zu Grandson waren mit ihrem Begehren, daß den vier untern Gerichten gestattet sein soll, Händel, die mehr als 50 oder 60 Sols betreffen, zu verhören, abgewiesen worden. ^ Mestralicn hinter Grandson ivird auf ihr Ansuche» eiu Schein gegeben, daß sie bei ihrem alten Herko»»» verbleiben können. Ibid. vv. Ittl t. 'Art. Etienne Duvoisin sucht um Verläugerung der seinem Vetter 1634 auf dessen Leb;^' gewährten Befreiung vom Zehnten von einem 18 bis 20 Jucharten haltenden Stück Erdreich, In 0lott»^ genannt, an. Die Befreiung ivird ihm unter den 1634 aufgestellten Bedingungen aus drei Jahre a»^ dehnt. Absch. 1002. v. Dem blindgewordenen David Rain, Mestral zu Fiez, werden als geding zugesprochen sronsasteutlich 1 Kopf Mischelkoru, 1 Kops Haser sannnt 5 Gulden an Geld. Ib>^' ^ Peter Techtermann wünscht, daß ihm ein in Getreide bestehender Bodenzius in Geld verw»»^ iverden möchte. Das Ansuchen wird ad rokeronduin genommen. Ibid. tNNt. Den Obrigkeiten »' vorgeschlagen, das Heimwesen des Timotheus du Meurier sel. zu dem Dominium des Schlosses 0ira» anzukaufen. Ibid. 2. Es wird das Verbot erlasseil, daß kein Rotarius einen Act ohne En zweier ehrlicher Zeugen verfertigen und signieren dürfe bei Strafe der Rullität des Actes. Ibid. an- Den Generalcommissarien beider Städte wird befohlen, die Drittelreben in Augenschein zu nehmen ^ jedem Besitzer sein Stück auszlimarchen, innerhalb deren nichts Anderes als Neben gepflanzt werden . ° ^ " ' ' ' . , Wer Anderes Pflanzt, hat von der Frucht auch den dritten Theil der Herrschaft zu entrichten. Ib'"' .'ilk. Tie Klasse Orbc mit Grandson bittet, man möchte Vorsorge treffen, daß ihnen ihre Pensionen ^ Wein vollständig verabfolgt werden, da es bisher vorgekommen sei, daß sie dieselben nicht vollständig ^ ^ len haben; ferner daß der baulosen Pfrundhäuser wegen eine Verordnung gemacht werde. Die Bc) Grandson. 1643. 1983 dieser Ansucheil wird auf nächste Zusammenkunft verwiesen. Ibid. kb. .312- De>l Erben des " ^>ten von Erlach scl., welche sich weigern, aus dem La Mottezehnten den Afterzehnten der Eur Fiez zu sichte,wird als Termin, darüber Bescheid und Antwort zu geben, die nächste Zusammenkunft in Frei- 6 angesetzt. Ibid. II. .3t 3. Der Herr von Montagny beschwert sich, daß den Herren Bourgeois durch Wissen seines Vaters ertheilten Spruch das Recht verliehen worden sei, einen oder zwei Tage ^ gemachtem Bann zu herbsten. Es wird gut besunden, die beiden Parteien ans nächste Zusammenkunft Untersuchung der Sache vorzubescheiden. Ibid. mm. .3 l 4. Den Besitzern des Zehntens, genannt du e»«, wird auf ihr Ansuchen gestattet, daß zu Vermeidung aller weitern Anticipativn ihr Bezirk nach Quantität und Qualität mit Einschluß ihres andern Zehntens, genannt do an einem besonder» bc v ausgeinarcht und übergeben werde. Den mit dieser Uebertragung Beauftragten wird zugleich Wen, weil die Herren Bourgeois einige Zeit her „aus eine große Anzahl Jucharten in der Obrigkeit ^ ihrigen vermischt ist, anticipicrt" haben, nachzuschlagen und auszurechnen, wie hoch Wr Uebergriff von der Zeit an belaufe, da das in Händen der Bourgeois und Mithaften befindliche ^"^chlein datiert ist, und sie zur gebührendeil Restitution anzuhalten, Ibid. »n. .31.3. Die Gemeinnutz »nid Valleyres beklagen sich, daß die Ziegler bei Grandson, obgleich sie ihnen den Mitge- ke>»^ ^llinendfahrt gestatten, ihnen die Ziegel nicht mehr im alten Preis geben wollen, oft auch gar ^ ^ ihnen zu bekommen seien. Unter Ratisicationsvorbchalt wird die Verordnung gemacht, daß, weil ^ Nutzung der Allmend der beiden Gemeinden haben lind den Herd auf derselben holen, sie Natt P^is bezahlen sollen, wie die von Grandson. Da alles thcurcr geworden ist, haben sie hält ^ ^^ian 2V Gld. für das Tausend Dachziegel zu bezahlen, andere Gattungeil Ziegel nach Verlan ^ Ziegler sind verpflichtet, jedem aus eine halbjährige Ankündigung die Ziegel zu liefern. Ver- bcn^o ^ Obrigkeiten Ziegel (sie zahlen 30 Gld. für das Tausend), so haben die Ziegler gegen sie dicsel- Pre'- ^'^'iuugen wie gegen jene Gemeinden. Die Bürger der beiden Städte haben in Betreff des ^ dieselbe Freiheit. Ibid. oo. 311». Der Gemeinde Mustruz lvird die Coilcession gegeben, ihren Wdt""^ öslroxarä „in 'Nutz lind Ertragcnheit Zll stellen", und dafür ein Instrument, mit der ?»v Zusiegel ausgestellt, unter Vorbehalt von Drittmanns Rechten. Ibid. z>i>. .317. Dem Claude er bewilligt, ein unfruchtbares Stück Land 8»r Ic» . " ^^icke liegen, entrichten soll. Ibid. ss. .31». Dem Landvogt wird der Auftrag gegeben, die Prädicanten von Fiez eigenthümlich gehörenden Bünten fiir die Cur anzukaufen und beiden dsta verrechnen. Ibid. it. 31». Fiez und Fontaine beschweren sich, daß sie von der Metzge zu seit einiger Zeit kein Fleisch mehr erhalten und bitten, ihnen einen eigenen Metzger zu bewillige» Ansuchen wird nicht entsprochen, die Bürgerschaft zu Grandson aber ermahnt, dafür zu sortis ^ umliegenden Orte sich mir Fleisch versehen können, widrigenfalls man ihnen eine eigene »och^"^lligen werde. Ibid. uu. 32». Aus die Anzeige des Landvogts, daß Viele von Provence ^ gehen, woraus ein Streit über den Ort der Residenz der Jurisdiction entstehen La"k>vogt befohlen, sich über die Sache umständlicher zu erkundigen und den Obrigkeiten kie ^ ^chricht zu geben. Ibid. vv. 321. Dem Commissarius Corevont lverden als Belohnung fiir ^ Adnlodiation des Pvonandzehnteils zu Roupurap 2 Sack Btischelkorn gegeben. Ibid. rv>v. ^vhg„„ Müller zu Concise, wird mit seinem Begehren um Verminderung seines hohen 1984 Grandson. 1643. Mühlezinses abgewiesen, dein Landvogt hingegen aufgetragen, ihm als Verehrung von seinen ausstand^ Zinseil 10 Kopf „abzuwischen". Ibick. xx. HZ!!. Die Erben des Obersten von Erlach, Herrn zu gisberg, lverdcn allfgefordcrt, ans nächste Zusammenkunft zu Freiburg einen Bevollmächtigten zu sä)^ um wegen Verweigerung des Zehntens hinter La Motte Bescheid zu geben. Ibick. xx- A24. Dem Hain Paris von Concise wird, statt daß ihm auf sein Begehren 1a vonxo cko Anotke voil einem eines Hallses nachgelassen oder vermindert wird, ein Sack halb Korn, halb Hafer zu entrichten besohl Ibick. Dem Pierre Fardel von Bonvillars wird von einem ungefähr 16 Jucharten haltc»^' mit Gesträlich bewachsenen Boden en Vnillörnns, den er urbar machen will, auf sechs Jahre der nachgelassen. Ibick. naa. ALi». Die Verhandliiiig des Streites zwischen Fresens lliid der Ge»»'"'s Mustruz ivegen des Wcidganges iin Walde von Mustrnz, ivelchen die von Fresens ansprechen, wird die nächste Zusammenkunft verschoben. Anordnungen, wie es bis dahin soll gehalten werden. Ibick » 3L7. Duvoisin wird die Befreiung des Zehnteils von seinem Stück Erdreich, genannt 1a auf drei Jahre bewilligt. Absch. 1015. s. KLZi. Dem David Ztam wird das Art. 306 zugespu'^ Leibgeding gutgeheißen, Ibick. u. Dem Peter Techtermann wird die nachgesuchte Veränder^ seines Kornzinses in ciilen Geldzins (Art. 307) nicht bewilligt; hingegen soll es dem Amtmann i>iclst ^ boten sein, für sich selbst statt des Korns Geld anzunehmen. Ibick. v. Daß des Timotheus ^ Menrier Halls, Banmgärten und Reben, nahe am Schlosse zu Grandson gelegen, zu Händen dessell»'»^. gekalift werden (Art. 308) soll nicht verabsäumt werden; den beiden Generalcommissarien wird der - trag gegeben, einen Augenschein davon zu nehmen. Ibick. >v. 3.!l. In Betreff der Beglaubigung ^ rialischer Acte wird die Verordnung in Art. 309 gut geheißen. Ibick. x. L. Was Art. 310 u'^ der Bepslanzung der Drittelrebeil init andern Pflanzeil als mit Weinstöcken verabschiedet worden ist, geilehmigt. Ibick. Die Erbeil des Obersten von Erlach habeil sich herbeigelassen, den st^ ' Jahren verweigerten der Eur Fie; zuständigen Afterzehntcn als Atitherren des La Mottezehntens zu Der Landvogt wird mit dem Einzug beauftragt, sowie auch sich für die iu Folge der Weigerung entstand ^ Kosten bezahlt zu machen. Ibick. bb. Der Herr von Montagnh und die Herren Bourgeois vor den Gesandten (Art. 313). Der Erstere verlangt, daß der zu Gunsten der Herren Bourge»0 ^ machte Vertrag, welcher zu Bern 29. Mai 1643, zu Frciburg II. September 1637 bestätigt wordc» ^ aufgehoben werde. Nachdem beide Parteien ihre Gründe für und wider vorgebracht haben, wird de» ^ den Generalcvmmissarien und dem neuen und dem alten Landvogt aufgetragen, zu untersuchen, >»» ^ zehntfreie Stücke die Bourgeois besitzen, lind darüber Bericht zu geben. Alsdann werde man versuä)^^ durch eine Moderation jenes Spruches zu vergleichen; sollte damit nichts erreicht werden, so gebe ^ ^ anderes Mittel, als die obrigkeitliche Bestätigung jenes Spruches aufzuheben lind die Parteien a» ^ ordentliche Recht zu weisen. Ibick. Ii. Die Ausführung des Art. 314 in Betreff des Ootkons und cke l'Ilskoiumii wird den beiden Generalcommissarlen und dem neuen lind dem alten La» ^ aufgetragen. Ibick. Iclc. Was in dem Streite der Gemeinden Montagnh und Vallehres Ziegleru bei Grandson wegen Lieferung der Ziegel in Art. 315 verabschiedet worden ist, wird dr»' und beigefügt, daß den Zieglern, wenn sie dawider handeln sollten, die Albergemente würdeil werden. Ibick. II. Alan läßt es bei der denen von Mustruz Art. 316 gegebenen Eoncesw»' Urbarmachung ihres Berges und Waldes bewenden. Ibick. inm. Grandsvn. 1644. 1646. 1985 l«44. 1>' ^ Der Herr von Mollondens protestiert gegen den bei Niedens zwischen Pvonand und gesetzten Panncrstock, weil dadlirch seiner Jurisdiction Abbruch gethan werde. Absch. 1631. 6. ^e»i ' Bourgeois und Mithaften gehörige kleine Zehnten 4s Eottsns und 4s l'Lstsiums wird von llroßeu Zehnten beider Stände Bern und Freiburg ausgeschieden und ausgeinarcht. 16i4. s. 3411. ^^statiert, daß seit der Erneuerung der Urbare in Folge von gestatteten Befreiungen der Ge- ^ii^rodel eine Abnahme zeige. Idicl. 4. 34l. Auf die Klage, daß die Drittclreben hie lind da in »>- und Krautgärten verwandelt werden, sollen dieselben ansgeiuarcht werden. Tie Ausfuhrung erweist ^ "ber als liberflüssig. Idi4. s. 1u-sii5».SV«^s;»t»-iii5^s^«^s:»t>^!Sii5^^V^ »»»»«»»»««»»" ^ ^ ^ ^ -» 41 44. -^1 4^> 4-» l ^ I I I i.^ ^ 4- ^ ^ ^ -5. 44 ^ c7. ^ ^>^»44- ^ 4- -^' »>^ -i ^ ^ ^ ^ Guide». v> 5» se ll> s'> es »^I -o -^1 --? -^1 -.1 ^ I -s >.<, ><, r» x >^ >o ! a- I>e, ^ l<, ^ >^> dil X- ^ ^ l X, es Si sei > >s> rxs dS ^ cs es cs es > r<. S es «> sc es Schilling. Denier. Mull. r>s ^ 4- ^ >s ds, I cx> ^r l es ! -'^1 I I I >^> ! ^1 ^ ^ i—' 1^) l ^ 4-t Kep'. 44 4- cc. i ^ ^ i^, i >>^ >— «-^ ^4 <^5 ^ ^ -.-.--1^1 I I I !5> LLLL5L5> ^ > Quart. Mit». Kopf. Quart. D 1 sf c? <^> ^ s --- ? ^ - ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^1 ^ ^ t?: ^ l>v 4-. ^ ^ V' > ^ cx)^cc-l>v2e do Mütt. Kopf. Quart. -H, LS H;-H-^!^4-44(N<^ I 4-^ 4- -27d »- 4- 4- ^ ^ I -I ^ <^)' cx. ^ ^ c?-. ^>« ^ 4^ tO 44 —i -> c7. c)Q ^ c ro 4- 4- d>5 52 —-i ro c -otO(X)^^4-^<^44( Gulden. . —I 4-^ O' 4-^ 1 I I 4. 4^ 4_ 4-4-4-4-4- ! 4-4-4-^4^^^-^^ ^ i— l >9 ^2 ^ ^ ^ «2> !!'!!!!'! ^! I I ^4 ^4 4-4 ^2 l 4-^ -- 4-« I I ^ -1 -., I > !!>>>!!!!! ! 2' 4- 4- 4- 4- 4- 4- ! 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April 1600 aufzusuchen und dem Schultheiß zu Murten zu >vjx damit er sehe, ivas für Zinsen und Zehnten ihm auf dieses Stück geschlagen worden seien, und weit sich dasselbe erstrecken soll. Ibiä. k. :i47». 1. In Beziehung ans die Güter und die Ordnung der sei, Wistenlach werden Oberst von Meßbach lind Lamberger beauftragt, mit den Geineindsgenos- 2 litz ^ Schüßen zu verhandeln, daß denselben, doch ohne Rachtheil der Gemeindegüter, geholfen werde, ^.^^'chelben wird auch aufgetragen, wegen der vom Weibel Rogg begehrten neuen Schmiede mit der Gehe» ^ dahin zu lvirken, daß Rogg etlva die Gcmeindeschmicde um eilten billigen Zins gelie- Dem Begehren des Marquard Zehender möchte die Gesandtschast Berns entsprechen; die frci- ^"^Utt es ack reksrenckuiu. .'!-!<». In Betreff des Zehntens von den eingeschlagenen Allmend- >e„ ^ bei den früher verabschiedeten Artikeln mit Ausnahme der „Gchelde" in Bünte» und Gär- > lur >velche Zehntens der fünfzehnte Theil an das Schloß zu Mutten verabfolgt werden soll. W« ^ diejenigeit Allmeildstlicke zu verstehen, von welchen den Obrigkeiten der Zehnten - nicht diejenigen, welche in andern „sonderbaren" Zehilten gelegen sind. In Betreff der Novalicn lvlch ^ ^btezehntens wird festgesetzt, daß, wenn neue Ausbrüche gemacht und mit Reben bepflanzt werden, lÄ! s- ^ Zahre zcyntfrei sein sollen, die drei folgenden der Zehnten der Pfründe zu Moustier bnm zehnten Jahre an dem verabfolgt werden soll, dem er von Rechts wegen gehört. Itzick. «!. ^'^en die beiden Gemeinden des Wistelachs wird geklagt über „Verschlagung" der Bußen, über hcch ^Schillingen und Ailiiahnle von Gemeindsgenossen ohiie Wissen des Amtnianns. Der Schult- di»z Kurten lvird beallftragt, künstig der Rechnlingsablegung beizuwohnen imd sich zu erkundigen, aus wsc» ^ sich die Gemeindsgenossen für die von ihnen geübte Annahme neuer GcnlcindSgcnossen be- 'wd, ' ^ ^ denselben aliferlegte Geld unter sich und namentlich die untere Gemeinde init der ^sc>» deren vielfach begangenen Fehler zu strafen, so wollen sie es aus Gnaden bei den in rheilen. Ibicl. s. .14». Obgleich den Gesandten die Vollmacht ertheilt worden ist, die ^sc» aufgelaufenen Kosten und den nunmehr auferlegten „Zutritten" und Bodenzinsen bewenden ^lc» diesen „Zutritten" sollen die Kosten dieser Gesandtschaft bezahlt werden; bleibt etwas vor, so ^!che» Schultheiß für ihre gehabte Mühe erhalten. Idick. k. »4!>. Den Streit -chultheiß von Dießbach iuid seinen Amtsvertranten, serner den zwischen der Pfründe Moustier ^ ^ Frvtknecht von Reuenbnrg zll schlichten, sowie auch den kleinen Zehnten zu Lngnvrre vom hex abzusondern, lvird nochmals denjenigen Herren übertragen, denen dieses Geschäft schon frü- bei» ^ worden ist. Ferner soll auch der Frau Strecknatin Zehnten gesondert und abgetauscht wer- »c» ' l-- Auf das Begehren des All-Schultheißen Dießbach, man möchte ihm gestatten, sei- lh»/. ^^chloßzchnten und andern vermischten Zehnten mit neuen Marchsteinen zu bezeichnen, wird ^tzang dieses Zehntens angeordnet. Auf den Bericht darüber werden die Obrigkeiten entscheiden, 249 1988 Murten. 1621. 1624, vb sie ihm vder Andern befehlen werden, die Marchsteine zu setzen, oder nicht. Oberst Diebbach und Land» halten um Brief und Siegel der Bestätigung der Sprüche an, welche in dem Streit zwischen ihnen der Pfründe zu Moustier (Mutier) laut frühern Abschieds ergangen sind. Es wird ihnen willfahrt. Ibiä 35t. Dem Schultheiß wird befohlen, Behufs des Baues eines neuen Kornhauses den alten Spe^ bestmöglichst zu verkaufen und dann den Bau zu beginne», doch so, daß an der Ringmaller ein freier gelassen wird. Ibiä. i. 352. Unter Ratificationsvorbehalt wird, um eingerissenen Mißbraucht ' steuern, verordnet, daß künftig niemanden mehr gestattet werden soll, vor Ausgang des Bannes zu I sten" (Weinlese zu halten). Ibiä. b. 353. Die Gesandten sindeil für nöthig, den Obrigkeiten dic ' fahr drohende Beschaffenheit des Ausflusses des Murtnersees durch die „Bruch" (Brvpc) vorzustellen, ^ ' befürchten läßt, daß das Wasser etilen Ausbruch durch das Moos nehmen könnte. Die Ursache ^ glaubt man in den von den Fischern an der'Brvhc gepflanzten Zäunen zu finden, welche den ordcntli^ Lauf und Ausfluß des Wassers hindern. Ibiä. I. 354. Das Verlangen des Obersteil Dießbach, ^ möchte einen durch die Reben führenden Fußweg cassieren, wird uä rokkrouäuiu genommen. 355. In dem Streite zwischen der Herrschaft Mnrten und dem Herrn zu Münchenwhler wege» ^ Zehntens innerhalb der Märchen der Herrschaft Wyler geben die Gesandte», nachdem beide Parteien' Dvcumente vorgeführt haben, folgenden vermittelnden Spruch: Dieser Zehnten soll dem Herrn zu ' . zuständig, er aber verbunden sein, dem Schloß zu Murten jährlich 7 Mäß Dinkel, 7 Mäß Roggen Mäß Hafer zu entrichten, auf Martini 1622 erstmals. Der Herr zu Wyler gibt sich mit diesem zufrieden, wünscht aber, man möchte ihm seine Schuldigkeit in Geld nmsetzen. Dic Gesandten stelle» ^ ihren Obrigkeiten anHeim. Ibiä. >,. 333. Da das Gewölb (Archiv) zu Murten sich in st^oß^^ vrduung befindet, solleil die Obrigkeiten angegangen werden, zwei Schreiber dabin zu schicken, welche d»^ zu registriereil und drei Verzeichnisse anzufertigen haben, eines für Bern, ein zweites für Freibnrg und ei» tes für das Archiv zu Murten. Ibiä. v. 357. Da die Schlichtling des Streites zwischen den Herren vo» und von Praromaii einerseits und dem Spital zu Wiflisbnrg andrerseits wegen späniger Zehntens!»^ ^ der Zeig bei Nupertswyl wegen Abwesenheit des Herrn von Affry und von Kundschaftträgern nicht sich gehen kann, wird der Landvvgt zu Wiflisbnrg beauftragt, beide Parteien auf den 10. October Z" ^ zu bescheiden und einen Vergleich zu versuchen; kommt ein solcher nicht zu Stande, die Obrigkeit"' Kenntniß zu setzen, woran es noch fehle. Ibiä. x. 33«. Der Schultheiß zu Mnrten wird bea»i" den Streit zwischen dem Schloß Mnrten und einigen Herren und Bürgern von Freibnrg wegen eiw's ^ tigen Zehntens zu Jenns (Jeuß) zu vergleichen, wenn das nicht möglich ist, den Obrigkeiten zu lvvrail es noch fehle. Ibiä. g. 1324. Art. 333. Dem Michael Freudenreich, des Raths von Bern, wird die von beiden Städte» ^ Vater gegebene Evncessivn zum Einschlage» eines Stückes Allmend bestätigt, jedoch unter dem daß die ihm von Zins und Zehnten wegen auferlegten 100 Pfund zu Händen der Pfründe und ^ nicht entrichteten Zinsen bezahlt werden. Absch. 608. u. 333. Margnard Zehender, des Raths, ü»"' ^ daß man ihm statt des früher seinen Verkäufern zum Einschlagen bewilligten Platzes einen beque»»"' ^ weiseil möchte. Weil die Gesandten Freiburgs ohne Instruction sind, lvird das Ansuchen in den - genommen. Ibiä. b. 33l. Dem Obersten Johann Jakob von Dießbach und Anton Lando s» ^ Murten. 1624. 1989 ^^stl"ugz;briese des zwischen ihnen und der Pfründe zu Moustier ergangenen Spruches ausgefertigt bbid. o. !t<»L. Es soll bei der von beiden Obrigkeiten der Weinlese im Wisteulach halber ge- j„ Ordnung verbleiben, so daß niemand gestattet sein soll, vor dein Eingang des ordentlichen Bannes leuie» Reben zu lesen; auch soll der Schultheiß zu Murten keine Befugniß haben, Erlaubnis; zu geben, vo» ^ Obrigkeit allein Eoneessivnen dafiir geben. Hingegen wird den; Schultheißen ' ^^vntenach bewilliget, in dem hinter seinem Hause liegenden Stück Reben zu einer ihm gelegenen Zeil ^ ^ Eingang des Bannes zu lesen, so lange es den Obrigkeiten belieben wird. Ibid. ä. »ich 3" Murten soll den Fischern alles Ernstes gebieten, die alten und die neuen Zäune .» ^""vhe "i der Brnch zu beseitigen und keine mehr zn machen. Ibid. e. Der Schultheiß hch berichten, ob sich jemand über den Fnhrweg durch die Reben im Wisteulach zu beklagen chüy ^vr Spruch wegen des Streites über einen Zehnten zwischen Murten und Mün- Wer wird bestätigt. Räch demselben gehbrt der Zehnten dem Herrn zu Münchenwhler, hingegen ist W verpflichtet, dem Schloß Murten jährlich auf Martini 7 Mäß Dinkel, 7 Mäß Roggen und 7 Mäß m vittrichten, von Martini 1622 an gerechnet. Ibid. !!<»<». Daniel Lerber und Generalcvm Phthon werden beauftragt, die Marchsteine gegen Laupeu zu setzen. Ibid. Ii. AUU!. Die von Uliniz wün- ih>ic „Biöbölv" einschlagen zu dürfen. Wenn niemand dagegen Einsprache erhebt, soll das lind' K'in. Der Schultheiß hat es dann auszumarchen; die von Ulmiz haben von jedem Mad (es ^ild^ ^ ^ Kronen zu entrichten, Ibid. I<. Jiii». Dem deutschen Prädicanten zll Biurtell, Jakob nisz Pfrundbünte vom Zehnten befreit. Ibid. 1. Durs Fenberg bittet um die Erlaub- Ze», ^ Abtausches seinem schttldigen Herrschaftsziitses. Den beiden Generalcommissarien wird aufgetra ^tex ^ ^vlche zu untersuchei» »uid darüber den Obrigkeiten zu berichten. Ibid. m. :Z7l. Dem Begehren ^ Ulmiz, ein kleines Bioos einschlagen zu dürfen, wird einstweilen noch nicht entsprochen, bevor die ler'j"^ in Allgenschein genommen haben. Absch. IUI. v. .172. Die Schützen der vier Dör> Atc>^ ^ ^vibro sucheit lim Eiilschlagnug eines Platzes in der Allmend an. Dem Schultheiß wird aus- »»d i?" ' besichtigen und^ insofern keine Opposition sich knnd thut, denselben atlSzumarchen beste " Lehnten daralls vorzubehalten. Ibid. ve. !17!i. Die Säiützen von Lugnorrc begehrei; Zehnt von den Bünten, welche ihnen frliher „eingegeben" worden sind. Sie werden abgewiesen. Eine - bw^ges Gestrüpp bewachsenes Land accensiert man ihnen um einen halben Batzen jähr- ^»Zinses, »nid weil sie stieben darauf pflanzen wollen, wird ihnen aus sechs Jahre der Zehnten H'dis. bl>i eiuem (karten uud eiuer Bünte gepslauzt hat, welche zehutpflichtig waren. Er wird mit seinem abgewiesen. Seine Forderung für Fcnsterarbeit soll befriedigt werden, sobald sich herausstellt, daß die ^ den Städte noch nichts daran bezahlt haben. Ibick. tt. :!7i>. Es stellt sich heraus, daß der Zch»^' den man den beiden Zöllnern zu Murteu als ihren Lohn angewiesen hat, über sechszig Sack Da dieser Lohn den Herren und Obern zu groß vorkommt, wird der Landvogt beauftragt, denselben Händen beider Städte zu ziehen. Ibick. nn. Die Generalcommissarien erhalten den Auftrag. ^ von Sulpicius Wurstemberger verlangten Abtausch etlicher Herrenzinsen zu Murten zu untersuchen u»d ^ berichten, ob derselbe auszuführen sei. Ibick. vv. tttl. Es iverden einige Mißbräuche gerügt, wcW' Btnrten bemerkt werden. Vor dein Anfang des Gerichtes sind die Gerichtsleute hie und da in Häusern, Weinschenken und Kellern anzutreffen, so daß sie zu Anfang des Gerichtes kaum zusammenzu^ gen und zu ihren Functionen dann nicht recht disponiert sind; ferner daß, wenn eine Person unvorl'^ oder etwa in der „Weinfenchte" mit Worten schilt nnd sogleich es bereut, dafür keine Begnadigung U' ' sondern die Freunde des Gescholtenen zusammenlausen nnd zechen, wodurch Manchem große Kosten oe ^ sacht werden. Dem Schultheiß wird besohlen, hierin Ordnung zu schaffen, oder es werden, wenn u nicht kann, die Gesandten mit Rath und Burgern reden und eine Correction anordnen. Ibick. uuu. ' ^ Dem Mißbrauch der Rebleutc im Murtnergebiet und im Wistcnlach, welche beim Lesen der unmäßig viel in den Reben abschneiden und ihre Häuser damit anfüllen und dieselben, wenn der ^ vorbei ist, mosten, soll dadurch gesteuert werden, daß niemand in den Häusern, sondern jedermann seinem Hause mosten soll, lbick. 1,66. ttt!. Besichtigung des streitigen kleinen Mooses zwischen ^ ^ und den andern Dörfern im Ring; Erneuerung eines Marchsteines zwischen Münchenwyler und dee^^ schaft Murtcn, in welchem die Wappen beider Städte und St. Vincenz eingehauen sind. In dein ^ ^ wegen jenes kleinen Mooses wird gesprochen, daß dasselbe unter allen Dörfern im Ring unverthcilt offen bleiben soll; für jedes der vier Dörfer soll es im Urbar für einen Batzen angeschrieben sein. ^ s, 660. I. Die Gesandten rügen die Uebelstände, welche sich un Gerichtswesen zu Murteu che» haben, daß die Richter sich beim Trunk informieren lassen, in den Kellern mit den streitigen ^ trinken n. s. w. Tic Rathsherren stellen Letzteres zwar in Abrede, versprechen aber eine Verbesserung^ Gerichtswesens. Ibick. Es werden etliche Landabtauschungeu genehmigt, dem Bach Sencvu ^ ^ sein alter Runs wieder angewiesen, dem Heinrich Pcrrotet ein Platz zu einem Gärtlein abgesteckt, mit ähnlichem Begehren werden abgewiesen; in den Reben im Wistcnlach werden Wächter aufgech^' ^ Rebenbesitzern befohlen, ihren Zehnten an die gewohnten Zchntstätten in ihren Kosten führen Z» den Zehnten nach dein Landbuch vom eilften, nicht vom fünfzehnten Dheil zu geben. Die Briefe, den fünfzehnten Dheil enthalten, sind darnach zu ändern. Ibick. b. :!»<». Schenkung von Holz u" ten. Ibick. i. :t^7. Durch ein Schreiben werden die Uebelstände im Gerichtswesen im BZilteuluc rügt, lbick. I. ttttt. Der Streit wegen des neuen Grabens, bei dessen Säuberung man den iiu wylerii behülslich zu sein befohlen hat, wird noch nicht entschieden. Ikick. »>. Murteil. 1634. 1991 l«»:i4. Art. 0110. Die Rechnung für das Jahr 1631 bis 1632 von Rudolf von Bonstetten sel. wird ent- ^äengenommen. Die beideil Städte bleiben ihm schuldig 647 Pfd. 18 Sch. 5 Den. An Roggen hat er A bezahlen 40 Mütt 9 Kops, ail Dinkel 17 'Mütt 8 Kopf, an Hafer 65 Mütt 2 Kopf. Räch der Ber- ^Vu»g ist mit Ausnahme des (Geldes Alles aufgehoben. Absch. 705. s. 000. Dem Landvogt Ougs- ^ird die Restanz an Roggen, Dinkel nild Hafer nachgelassen. Er beklagt sich, daß er für die ^ ^m,z fetner frühern drei Rcelmungen an Alexander Hallsers Erben im Amte Grandson verwiesen worden Diese hätten ihm statt baares Geld Obligationen geben wollen, die er aber nicht annehmen könne. ^ ^eckelmeister, voil dem er die Bezahlung verlangt habe, habe sich auf Hausers Bürgen berufen. ^ Gesandten möchten dessen eingedenk sein, was in Beziehung auf der Amtleute Bürgschaft und Sichcr- ^u»g Brauch sei. Ibiä. :x;». Beat Ludwig Michel, Landvogt 1614 und 1615, legt seine Rcch- """g ab. Er bleibt beiden Städten schuldig 1722 Pfd. 6 Sch. Um die Einnahme des Korns hat er ^)t zu antworten, Ibiä. a. .102. Sainnel Mischer legt seine erste Rechnung von 1633 bis 1634 ab. ^ bleibt schuldig 128 Pfd. 0 Sch. 3 Den,; alles Andere wird ihm nachgelassen. Ibiä. z>. .10.1. Auf Anzug des Schultheißen Samuel Fischer wird beschlossen, des schädlichen Mißbrauchs halber, „daß " Gapgerichwn und Scheltworten die beiderseitige Freundschaft ans einander dringt, zehrt und große Kosten ursacht, sollen in den Schätzungen solcher ehrrührigen Händel nicht mehr denn zwei oder höchstens drei wert werden, nnd falls ein Beklagter bekennt, den Kläger nicht gescholten zu haben, soll der Amtmann die Partei zu vergleichen und die Worte aufzuheben mit Abtrag des Dagcskostens und die ^^beißtigm einthun zu lassen". Ibiä. 8. .'10-1. Der Schultheiß sucht um Befreiung des Zehntens "u seinem (garten an. Der Eonseguenzen wegen wird in das Ansuchen nicht eingetreten. Wenn derselbe wgeu für die Befreiung der Matte an Braltiv den Eonsens der (gemeinden erhält nnd niemand da- sch/>" "^'üert, werden ihn die Obrigkeiteil nicht abweisen. Ibiä. t. .'10.5. Das Ansuchen des Stadt- ^ Murten um Heruntersetznng des Zehntens von seinem Garten bis auf den fünfzehnten Dheil, ^tmlach, und um Erhöhung seiner Besoldung wird wegen Mangel an Instruction in den Ab- ^ genommen. Ibiä. u. 001». 'Räch der Dorsrcchtsame vertheilcn die von Fräschels die jährlicheil Ulen von ihren „sonderbaren" erkauften Matten so, daß bei Lebzeiten eines Hausvaters die erwachsenen - ^""1 Riitheil daran haben. Kaspar Bücher, der von seinem Bater weggezogen ist nnd eine eigene ^ Uiltung angefangen hat, spricht mit Erlegling des bestimmten Eingangs auch den Genuß davon an. ^ ubrr diese Ordnung zu Gunsten der alten Dorssäßcn gemacht worden ist lind Bücher keine Arbeit für Ihjg Malten verrichtet oder sonst eontribniert hat, wird er mit seinem Begehren abgewiesen, bärt -107. Der Schultheiß Georg von Dießbach wird mit seilten Anforderungen, da die Gegen- ^ "icht anwesend ist, aus die nächste Zusammenkunft Verlviesen. Ibiä. gg. 000. Johann Sehla ^ ^ ^ Pactnngen, Raths-und Wirlhshäuscr verboten; nachdem er aber nachgewiesen, daß er in Zu ^ ^'^ÜUlg erhalten habe, wird er mit einer Ermahnung entlassen. Ibiä. rr. 000. Die Gemeinde ('erlangt, daß Hans Kilchcr, Ammann daselbst, die ihm im Oristallacker zu bauen erlaubte stehe niederzureißen angewiesen werde, da sie zunächst an der Kirche und dein Begräbnißplatz ei» ic Begehren in persönlichem Unwillen über den Ammann seine Quelle hat, so soll vorläufig ' ugcilschech eingenommen und gesucht werden, eineil Vergleich anzubahnen. Ibiä. tt. -100. Die t 1992 'Murten. 1634. 1635. 1640. 1641. Geinemde Lugnorre behauptet, daß ihr laut eines Briefs des Grafen von Neuenbürg von 1505 die iT Menden zuständig seien, und daß die vom Coininissarius Delapalud darauf geschlagenen Zinsen ihr gc hören. Die Gemeinde wird mit ihren Briefen abgewiesen, weil der Graf nicht eigenthümlicher Besitz''' dieser Herrschaft war, sondern dieselbe nur Versatzungsweise besaß und eine solche Alienation zu thun >»^ '' 1040. Art. 407. Freiburg verlangt, daß der Herr von Riggisberg, weil die Verwaltung des Handels in seinen Händen gestanden hat, iiuiunehr zu Bezahlung des Zolls angehalten werde, da ft'"" eigenen Burger selbst den Zoll zu 'Mutten bezahlen müssen; denn der Salzzug werde jetzt wieder >>' der Obrigkeit 'Namen verwaltet. Absch 925. d. 40». Zur Beilegung des Streites wegen der Ans""" chung und Nutzung des Murtcnmvoses zwischen Mimische,nicr im Amte Erlach und denen im und zwischen denen von Niederried hinter Aarberg und denen von Fräschels werden die bernischc» ^ sandten beaustragt, die Briese lind Siegel und die von beiden Ständen bestätigten Sprüche zn untersag' und darnach zu sprechen. Absch. 927. u. 400. Da denen von Fräschels in den letzten Jahren EinsäM voin Moose bewilligt worden sind, so werden die Gesandten Freiburgs ersucht, den Gemeinden Gollaw' Eorbrn und Whleroltigen anch solche Einschläge zu bewilligen. Im Falle sie sich dessen weigeren, ft'>"" jene Einschläge Fräschels auch aberkannt werden. Ibiä. b. 1041. Art. 410. Die bernischen Gesandten erhalten den Auftrag, bei der Setzung der ersten und »litt"'" Marchsteine sick, strenge an den ersten Artikel des 'Marchbriefs von 1575 zu halten. Absch. 958. ^ Ferner soll den Unterthancn der Herrschaften Mutten und Erlach jedem sein Theil nach Anhörung ^ Parteien ausgesondert und ausgemarcht werden, damit jeder weiß, was er zu nutzen hat. Ibid. b. Die von Wistenlachern unweit Müntschemier verübten Gewaltthätigkeiten sollen uniersucht und, wen» erfahren hat, in welcher Jurisdiction sie verübt worden sind, bestraft werden. Ibid. o. 41». Gcge»"^ den Ansprüchen Muttens, welches seine March bis zum Bach Ehandon und bis zum Fählbaum ausdA»"" will, sollen Berns Rechte und Gerechtigkeiten gewahrt werden. Ibid. d. 414. SchadloShaltung Erben von Hans Balimann von Seite der interessierten Wistenlacher. Ibid. e. Mutten. 1642. 1646. 1993 lttlL. Art. 4l5. Freiburg verlangt, daß der Zoll nicht allein von dein Salz, welches früher ver Adino- wlarius Von Bern, Junker von Erlach, zu Mutten durchgeführt hat, sondern auch Von demjenigen, das ^ühcr Bern selbst hat durchführen lassen, bezahlt werde. Nachdem Berns Gesandte die Zollfreiheit für das ihrer Obrigkeit bezogene Salz laut Burgrechteil und Vertragen in Anspruch genommen hat, wird unter ^iiieationsVvrbchalt festgesetzt, daß sowohl zu Mutten als zu Tscherliz beider Stände Salz, Getreide und widere Waaren, insofern keine Privatpersonen am Gewinne participieren, zollfrei sein sollen; findet aber Meres statt, so ist der Zoll zu bezahlen. Absch. 994. t. Art. 4l<». Aus der nächsten Zusammenkunft soll über die Reparation des baufälligen Psrundhau- ^ M Merlach geredet werden; ferner über das Vorbringen der bernischen Weitzel, daß ihnen die Bezah- von 8 Svnnenkrvnen, wenn sie mit dem Scharfrichter nach Grandson reiten sollen, zu gering sei. 'ch- 1002. i-i-. 417. Behufs der Reparation der baufälligen Pfarrhäuser zu Motier und Merlach eil die Bali- und Werkmeister beider Städte einen Kostenüberschlag den Obrigkeiten eingeben. Tie charcuiou der Brücke über die Bibereil jenseits Kerzers soll durch den Schultheiß besorgt werden. Absch. v. vo. Den bernischen Weibelu wird ihr Lohn, wenn sie mit dein Scharfrichter nach Grandson ^n, nicht erhöht, da ihnen der gleiche Lohn für die kürzere Reise nach Mutten bezahlt wird; sie habeil m das Andere zu rechneu. Ibid. xp. 4li1. Daniel Herrenschwand von Mutten war von Bern von Freiburg eine Cvnccssion zu einer offenen Wirtschaft in seinem zu Mutten gelegenen Hause ge- ^ wi worden. Die Wirthe zum Adler und zum weißen Kreuz legen dagegen Einsprache ein und erklären jhx in ihren Rechten gekränkt. Die Gesandten halteil es für billig, diese alten Wirthschaften bei Hätz" Zu schirmen, erachten es auch für die Murtuer besser, wenn sie nicht so viel Wirthschaften und heben diese neue Wirtschaft auf. Die Eoncessioneu sind zurückzugeben, den alten Wirtheu ^ wl auf ihr Verlangeil Siegel und Briefe „der Verpünigung" ertheilt, die Kosten compensiert. Ibid. gg. Ebenderselbe Herrenschwand sucht um die Erlaubniß an, in den vier Vogteicn 200 Manu für die - Schaft Venedig zu werben. Er wird mit seinem Ansuchen an die Obrigkeiten gewiesen. Ibid. rr. n» ' Ebenderselbe Herrenschwand stellt das Ansuchen, man möchte ihm um einen nicht sehr großen Zins ^ »>it Gestrüpp bewachsenes Gäßlciu beim Löwenberg, das sich au seiner Blatte hinziehe, überlassen, da ^vipt niemand benützc. Seinem Ansuchen wird entsprochen unter Vorbehalt der Rechte des Drittmanns. ^ dieses Gäßchen auch den Nachbarn zu Statten kommt, so soll der Schultheiß auch ihnen einen „leident- Zins auferlegeil. Ibid. ss. 4LL. Die von Luguvrre kommen mit dem Ansuchen ein, eine ge- l> ^ ^'UVildmatten einschlagen zu dürfen, weil sie Mangel au Weiden und Futter haben. Der Schult- ^ wird beaustragt, darüber einen gründlichen Bericht den Obrigkeiteil einzuschicken. Ibid. 22. ^ Netzhühaer zu jagen wird bei 30 Pfd. Strafe verboten. Ibid. aaa. 4L-H. Philipp Wenk, der W'ied, Burger zu Mutten, welcher entgegen dem Abschied an der Sense durch die Meister der Schinic- ^vst pgg citiert worden ist, wird au die Meister Frciburgs gewiesen, das dermalen die Altcr- M Mutten hat. Ibid. bbb. de» "Otive 1994 Multen, 1646. lv4 die andern sind weder unter den Schriften der Stadt Mutten, noch bei den Erben Marquards zu finde»' Fortgesetzte Nachforschung wird angeordnet, Absch, 1997. b, 42<». Bern verwundert sich, daß der von der Bruch (Broye), welche von Stäfis weit entlegen ist, wegen des Schlosses Mvntbce nach Stäfis verlegt worden ist, während er der Herrschast Mutten anhängig seilt sollte, und beklagt sich, daß Freibnrg erhöhe. Ibid. in. 427. Es wird gerügt, daß die Schultheißen von Multen allerlei chorgerichtli^ Bußen sich aneignen ans Dörfern und Höfen, welche in das Amt Laupen gehören, aus dein Grunde, wä dieselben nach Mutten oder Kerzers „kirchspälig" seien. Ibid. z». 42it. Bei den Nachsuchunge» »" Gewölbe (Archiv) zu Mutten hat sich nichts gefunden, was Licht auf den Streit über die Jurisdiction auf dem BZasser der Bruch (Broye) bis in den Neuenbnrgersee und aus dem großen Erlachmoos werß'» könnte. Die Committierten von Frciburg behaupten, daß dieser Streit bereits durch eilten Vertrag 1585 ausgeglichen worden sei; zugleich sei sejtzustellen, ob 1575 bei der Ilutermarchnng jenes Mooses Vogt zu Erlach anwesend gewesen sei. Ibid. g. Nznach und Gastcr. 1995 Art. l. Art. L. llntach und GMer. Landvö,itc. Nznach. I«I« Schwy z. > ti2«. Glarns. Balthasar Mad. > «22. Schwyz. >«21. Glarus. Adrian Wyß. I«2«. Schwyz. Kaspar Ceberg. >«2«. Glarus. Hcinriäl Trninpi. I «5t«. S chwyz. Georg Aufderinaur. I«'t«. Glarus. HanS Melchior Stucki. >«12. Schwyz. Johann Heiinich Bueler. I« »1. Glaru s. Avani Tschndi. >«1«. S ch w Y z. Michael Schorno. I«'t«. (Klarus. Jakod Keßler. Gaste»'. I«I«. Glarus. Bernhard Hösli. > «2«. Schwyz. Hans Jakod Jmlig. I «5t«. Glarus. Clias Bluincr. 250 » 1996 Uznach und Gaster. 1621. 1624. 1625. 1626. 1627. 162-1. ltii2. Schwyz. Melchior Blaser. ItiA't. Glarus. Johannes Blüller. Schivyz. Melchior Betschart. Glarns. Ulrich Legler. Schwyz. Jakob Jininlig. Xi'tL. Glarns. Jakob Gallati. Schwyz. Gilg Betschart. ItiK». Glarus. Ulrich Legler. Johannes Müller. Schwyz. Sebastian Ncding. ltiLl. Art. 3. Schwyz ?»id Glarns bitten im Namen des Pannerherrn Keller von Schmerikon um ster und Wappen in dessen neuerbantes Hans. Absch. 167. t. lC24. Art. -4. Tie nenglänbigen Glarner hatte«? einen Landvogt ihrer Religio«? nach Uznach gcwä^' woriiber sich Schivyz beschwert, da es dem „geordneten Branche" zuwiderlaufe. Es spricht Uri ?u>d waldei? an, ihm im Falle der Roth mit Rath und Hülse beizustehen. Das Ansuche«? wird in de«? Äbsä^ genommen nnd Schivyz alles Guten versichert. Absch. 616. k. l». Schivyz stellt einen Antrag der Bogteien Uznach nnd Gaster; die Gesandte«? der katholische«? Orte möchte«? ihn? bei erster Gelcg^ mit guten? Bescheid und Rath entgegenkommen. (Der Inhalt des Antrags ist nicht angegeben-) 617. x. . 615. 1>. 648. e. Ilrt. 7. S. Absch. 652. 1>. 665. t'. 6I>>. s. 671. k. 678. a. ltiLti. Art. ». S. Absch. 380. g-. 389. 692. a. 396. v. 394. a. 698. 399. 402. a. 403. d. 407. a. 40s- liiS7. Art. it. S. Abzch. 409. e. 419. In 429. 435. m. 447. a. 451. e. 452. ä. ltiL». -m vo" Art. lt>. Die Gcsa«idten von Schivyz eröffnen, das; sie de«? Befehl haben, mit de«? Gesa»^'" Glarns den neuen Landvogt von Gaster einznsetze«? und die zweijährige Rechnung der Landvög^ Uznach nnd Gaster abzunehmen. Die Gesandte«? von Glarns erkläre«?, daß sie das auch zu thun fehl haben, jedoch mit de»? Borbehalt, daß die Gesandtschaft vv«? Schivyz den glarnerischen neue" Uznach und (Haster. 1628. (629. (932. 1997 von Uznach ebenfalls einsetzen helfe. Tie glauben aber, daß, was im (Haster in den zwei letzten lren eingegangen sei, ihrem Orte allein und ihrem „vermeinten" Landvogt Pfändler gehöre, wenn er ichwvhl die beiden vergangenen Jahre den Pvsseß nicht gehabt habe,. mit Ausnahme der Gefälle und >eii, was den beiden Obrigkeiten zuständig sei. Die schwyzcrische Gesandtschaft erklärt, daß sie den von ^»s „ach Uznach neu erwählten evangelischen Landvogt Altmann nicht einsetzen und ihn nicht neben ^ und den neuen und alten Landvögten sitzen lassen dürfe, wohl aber hätten sie dazu Befehl gehabt, ^ uu GlarnS nach altem Brauch einen katholischen Landvogt gewählt hätte. Zugleich spricht sie ihre ^Mmdcrniig darüber ans, daß Glarns eine doppelte Gesandtschaft gesäückt habe, da doch die Unter- ucn Brief und Siegel hätten, daß man sie nicht mit doppelter Gesandtschaft beschweren wolle. Tie niit^^ ^ ^ Zukunft dagegen und erklärt, daß Glarns jedenfalls nur eine Stimme, wie sie, habe ^ Ausnahme der Religionssachen, welche Schwyz allein zuständig seien; ferner daß sie Pfändler nicht ihn sitzen lassen wolle, sondern nur als Gesandten. Die glarncrische Gesandtschaft gnalisicicrt ' uls Gesandten und begehrt, daß man ihm, da er den Pvsseß nicht haben könne, den besten Fall, wie Landvogt, oder statt dessen eine Berchrnng geben möchte. Die schwyzcrische Gesandtschaft schlägt ^ ^ ^gehren ab; die glarnerische erklärt, daß sie den schwyzcrischen Landvogt nicht einsetzen helfen wolle, ichwhzerische den glarnerischen Landvogt in Uznach nicht »volle einsetzen helfen. — Als nun die u»«nde z„ Schänis versammelt war und der Landvogt eingesetzt wurde, erschien die glarnerische Gesandr- "'Hl, büetz im Kloster und protestierte. Darauf folgt die feierliche Einsetzung des Landvogts Jakob >vir^^ ^ Gesandtschaft von Schwyz im Namen beider regierenden Orte, wobei der Gemeinde erklärt - daß Schwyz weder in Uznach noch in Gaster einen Landvogt der neuen Religion einsetzen lassen sii/v' ^ schwyzcrische Gesandtschaft bei der Einsetzung des Landvogls Wyß in Uznach bereits "tten^ gegen Einsetzung von Landvögten der neuen Religion protestiert habe. Alsdann werden der t»>^ Rechnungen über die Gefälle, „Gläß" und Bußen abgenommen. Der Äbtissin zu Schänis eingesetzte Landvogt empfohlen, sie aber zugleich versichert, daß ma>i das Stift bei seinen- " Achten und Gerechtigkeiten schlitzen wolle. Absch. 464. lll. Seckelmeistcr Gallati berichtet den ychen Gesandten, daü die Glarner der neuen Relnimn den Ktreit mit- ?z>-snnw n,e,ren der Nenn.in- Gesandten, daß die Glarner der neuen Religion den Streit mit Schwyz wegen der Bevogti- l Uznach und Gaster einstweilen ruben lassen und auf eine andere Gelegenheit warten wollen, vicl- zn der Zeit, wo die Besetzung von Werdenbcrg an die Katholischen kommen werde. Absch. 479.I,1>. Art. IL. S. Absch. 497. Ii. KNL. lisch^^' U!. Tic evangelischen Räthc des Landes Glarns schreiben, daß sie künftigen Mai den katho- nach Werdenbcrg nicht werden aufziehen lassen, wenn nicht zuvor der noch schwebende ^ ^ge» her Bevogtigung von Uznach und Gaster erörtert sei. Sie bitten um Rath und Hülfe. Weil Glarner sich der hisher wider Gebühr versagten Bevogtigung halber billig zn beklagen Zürich und Bern, daß ihnen geschrieben werden sollte, ihren dermaligen evangelischen Werdenberg nicht abziehen zu lassen, bis sie in Betreff der andern Bevogtigung auch befriedigt Basel und Schaffhausen nehmen die Sache in^den Abschied. Sic. werden ersucht ihre Erklärung 1998 Uznach und Gaster 1632. 1633. 1634. 1635. Zürich baldigst zukommen zu lassen, damit das Schreiben der evangelischen Glarner, das an sännM^ evangelische Orte gerichtet ist, auch in gemeinem Namen beantwortet werden könne. Absch. 580. o. Mir Bezug auf den Bevvgtigungsspan der evangelischen Glarner erklären sich Basel und Schaffhauscu s^ die früher von Zürich und Bern geäußerte Meinung, Demgemäß soll das Schreiben der evangelisch^ Glarner von Zürich aus im Namen der vier evangelischen Städte bald beantwortet und deßwegeu, we"" man es ersprießlich erachtet, auch an Schwhz und die katholischen Glarner geschrieben werden. Absch- ' 15. Statthalter Tschudi berichtet den katholischen Gesandten, daß die Bogtei Werdenberg den katholisch^ Glarnern von ihren neuglänbigen Mitlandleuten gesperrt werde unter dem Borwande, daß sie von an der Bevogtigung von Uznach und Gaster gehindert würden. Unter eben demselben Borwande ß'i ^ Bezahlung der Kosten verweigert worden, welche 1624 durch gütlichen Ausspruch denselben auferlegt den sei. Ter Auzug wird in den Abschied genommen. Absch. 589. z>. Art. lt». Da Zürich damit umgeht, eine speeisicierte Steuer von dem Einkommen zu erhebe», ^ ches das Gotteshaus S. Autvuii aus seiner Jurisdiction zu Nußikon bezieht, erklären sich Schmhl ' Glarus dahin, daß sie damit nicht einverstanden seien, und daß man Zürich von seinem Borhaben abch bringen suchen müsse, zumal da solches noch nie geschehen sei und nirgends die Zehnten, welche zu»> tesdienst vergabt worden sind, aus solche Weise beschwert werden, und wenn dergleichen Neuerungen Hand nähmen, weder die Kirchen noch die Kirchendiener unterhalten werden konnten. Namentlich sei Bersahren dem 1536 von Zürich besiegelten Bertrage zuwider, welcher sage, daß dieses Gotteshaus Psarrei Nußikon mit dem Kilchensatz, der Lehenschaft, den Widem, Zehuten und allen Zugehörde» Brief und Siegel zu seinen Händen nehmen und ohne Eintrag verwalten, nutzen und uießcu solle, U'u ^ rechten Patronen und Lehenherren zustehe. Es wird daher beschlossen, ein Abmahnungsschreiben an abgehen zu lassen. Absch. 619. i» l«. In Folge eines Anzuges „wegen abermaliger Neuerung der ^ teien llznach und Gaster wegen der Bogtei Werdenberg" bieten sich die Gesandten von Schwhz au, ihre Herren und Ebern zu Gunsten der Sache ihre» Gesandten nach Baden Befehl geben werden. 622. 6. llt. S. Absch. 623. 636. <--. 638. n. lti.'N. Art. 10. S. Absch. 672. i. 680. 681. 683. o. 695 n. 708. 1. . bleibt Art. 20. In Betreff des Zolls zu Wesen wird festgesetzt, daß es bei der alten Ordnung " soll. Ter Kreuzer, der von einem Mäß genommen wird, soll in drei Theile getheilt werden, Zwei ip . den Obrigkeiten, der dritte denen von Wesen. Bon dem Schilling, den diese bisher von jedem Erhaltung ihres Nathhauses genommen haben, soll nun die Hälfte den Obrigkeiten gehören ^eu ^ anderthalb Kreuzern, welche der Salzmesser bisher bezogen hat, soll nun ein Kreutzer der halbe ihn» gehören. Das Wischsalz hat er dem verabfolgen zu lassen, dem es gehört; Alles unter cationsvorbehalt. Absch. 718. o. 2l. Unter Ratisicatiousvorbehalt wird beschlossen, daß die Uznach und Gaster. 1635. 1636. 1637. 1999 ""d Weinschenken von jeder Maß Wein einen Angster als Umgeld bezahlen sollen; der dritte Theil davon "Erläßt nian den Unterthane». Beeidigte Schätzer haben über die gewissenhafte Entrichtung zu wachen. . g. ^ meisten Fuhren durch Nznach »nid Gaster gehen, um den Zöllen ans der andern ^te auszuweichen, wird unter Ratisicationsvorbehalt festgesetzt, daß zu Schanis ein Weggeld, nämlich jedem Wagen 2 Batzen, von jedem Marren 1 Batzen bezogen werden soll; davon gehören den Obrig- de.i Unterthanen '/li; voil diesem Drittel erhält Uznach '/?, Gaster '/z. Ibill. f. L.'i. Alan fiir nöthig, in der Eanzlei zu Baden Aachsvrschung zu halten, was für ein Unterschied zwischen ^ßzischen und andern Fehlern sei, damit man sich zu Wesen und im Gaster darnach richten könne. 6- L4. Da die im Gaster »nd zu Wesen im Gebranch haben, ihren bewilligten Antheil ans dem "ü'mhMen Gut der malefizischen Personen zu nehmen und dann die kosten ans der Obrigkeiten Antheil 3k» lassen, so soll nachgeschlagen werden, ob die ihnen in dieser Sache gewährte Gnade davon Meldung l,c^' Gesandten von Bern, Basel und Schasf- ' üc» billigen den Entschluß, n>elchen Zürich über die „Glarnisch-.M)dische Handlung" gefaßt, daß man 'llich den evangelischen Glarnern rathen solle, tvider des Khden Wahl (»velcher von den katholischen /Gern sammt denen von Schwyz unbefugter Weise z»i einem Untervvgt ins Gaster gewählt und über- ku»' seiner bekannten schweren Gotteslästerungen und Schmähungen dieser Wahl nicht würdig sein eine gebührende Protestatio», wenn es noch nicht geschehen sei, zu erlassen, Thätliches aber derzeit .. tivrzunehmen, sondern die Sache bis aus eine gemeineidgenössische Tagleistung anstehen zu lassen. ' Zwischeu soll das Schreiben, welches auf letzter Evnferenz wegen des noch schwebenden Glarnerstreirs üchicken gut hefunden worden ist, an Lueern nichts desto weniger ausgefertigt und darin die „Khdische von angezogen werden in dem Sinne, daß daraus sich abermals zeige, wie man den Vertrag halten begehre, daß die Untüchtigkeit des Khd als eines Gotteslästerers und Landsriedens- lü?cn^^ sei, weßhalb Ziirich auf ihn fahnden lasse. Alan glaubt, daß, wenn die katholischen Orte iil^' Evangelischen aus den Khd fahnden, das Geschäft desto mehr erleichtert »verde. Was hier- von Lucern als Anttvort erfolgen-wird, davon solle» die übrigen Orte nebst Glarns auch bcnach- ^ 'P werden. Absch. 763. o. Es »vird beschlossen, daß die in Uznach, Wesen und Gaster den Obrigkeiten das Umgeld zu svien. sAachdem dieselben dagegen bei den beiden Orten Beschwerde eingelegt und zu ihren "üen Briefe und Siegel vorgewiesen haben, wird ihnen den 8. März 1636 die Antwort ertheilt, daß ^'"üUd gänzlich frei sein sollen.s Absch. 769. u. 23. Bisher »var es Gebrauch, daß bei Anf- >il'e/^ ^"^'ligte, auch bei Abhaltung des Landgerichts die Obrigkeiten die Kosten der Zehrnng "ahnu'n. Da aber sich Mißbränche eingeschlichen habe», so soll darin eine Aenderung vorgenommen Ibiü. 6. LZ». S. Absch. 809. u. 810. L15. u. 823. o. 838. I?. 2000 Uznach und Gaster. 1638. 1639. 1642. 1643. It.tkZi. Art. 5t<». S. Absch. 844. n. 855. a. Art. 5kl. Die Gesaiidtschaft von Glarils eröffnet, ihre Herren und Obern beabsichtigen in den 3>og teie» Uznach und Gaster kraft eines Abschieds von Baden zu verordnen, daß künftig die Bußen nicht a»a" dem Landvogt, sondern theilweise auch den Obrigkeiten gehören sollen, und legt den evangelischen Gesandt ein Project vor, wie dabei zu verfahren sein »lochte. Sodann wäre es erwünscht, wenn der zwischen ihn^' und ihren katholischen Mitlandleutcn dnrch die Ehrensäße wegen der Vvgteien Uznach, Gaster und Werd6' berg gemachte Vertrag von den XIII Orten anthcntisiert würde. — Mit Bezug auf den ersten Punkt Glarus gerachen, noch abzuwarten, bis der angedeutete Vertrag ordentlich bekräftigt sei. Absch. 914. l«4L. Art. Landvogt Gallati entschuldigt sich Schwhz gegenüber wegen Einziehung der voin Lantus von Glarus über den Seckelineister Georg Steiner verhängten Strafe, indem er hervorhebt, daß 0' ^ seiner Obrigkeit dazu den Befehl erhalten habe. Die Gesandten von Schwhz nehmen die Sache a<1 ^ rsnüniu. Absch. 990. I>. 5j5j. Es wird darauf angetragen, in Beziehung auf den Zoll zu Wesen. ^ gar zu niedrig ist, eine Aenderung zu treffen. 1133. 3. 34.. Johann Leonhard Zcltener, angeklagt, aus ^ Gemeinde zu Wesen gegen den Landvvgt sich respectwidrig benommen zu haben und, zu 30 Kronen verfällt, gegenüber dem Landvogt sich „trutzenlich gestellt und an der Aase gigel zu haben", war n^ Glarus citiert worden, hatte sich aber nicht gestellt. Glarus begehrt nun von Schwhz, daß man ihn1 Nespect gegen seine Obrigkeit anhalte. Es wird dieß zugesagt. Idi3. I. 3.5. Da Zürich Erwarten dem aus Anlaß eines genommenen Augenscheins errichteten Abschied, die Märchen zu Gai»s treffend, nicht nachgekommen ist lind von seinen Ansprüchen nicht abstehen will, erklären Schwhz "»d rus, daß sie von ihren Briefen und Siegeln nicht weichen werden. Schwhz hält es für das Ersprieß^^ daß derjenige, welchem daselbst ein Gut gezogeil worden ist, dasselbe wieder an sich zu zieheil durch ^ Laildvogt vermocht werden solle. Jedoch wird diese Maßregel erst noch dem Gutdünkeil der Herren ^ Obern anheinlgcstellt. 1133. g. 5j<». Der von Zürich beabsichtigte Anskauf einiger Leibeigenen in ^ im Zürchergcbiet gelegenen Hoswald wird von Schwhz und Glarus für das Gotteshaus Schänis 6 weilen nicht für ersprießlich gehalten. 1513. Ii. Nil 5k. Art 5k7. Der Gesandte von evangelisch Glarus läßt sich vernehmen, die Vögte von Uznach Gaster, welche von Schwhz und den katholischen Glarncrn dahin gesetzt, werden, seien kraft ergangen^ schiede schuldig, für ihre Verwaltung und die ergangenen Bußen Rechnung zu geöen. Von SchwB ^ den katholischen Glarnern würden sie aber nicht dazu angehalten, weil die Landvögte nach deren - ^ keine andern Bußen als von Malefizsachen zu verrechnen hätten. Dabei sei aber Gefahr vorhanden. Malcfizsachcn um der Bußen willen in Eivilsachcn verwandelt werden, und daß dein Laudesseckel nicht wenig entzogen werde. Die Sache wird in den Abschied genommen und auf das Nechtsbegelh^ Uuiach und Gaster. 1643. 1644. ' 2601 Glarus geantwortet, daß die Landvögte zwar verpflichtet seien, über die Bußen sowohl von Malefiz- als üulsachcn Rechenschaft zu geben, daß ihnen aber zu ihrer Ergetzlichkeit von allen Bußen der zehnte Pfen- ""'g mehr oder minder gelassen werden sollte. Absch. 1008. Ii. :k!i. S. Absch. 1019. l«44. ^ ^lrt. 5!?». Schwhz i«nd katholisch Glarus entwerfen folgenden Vergleich : „daß weder sye, unsere ' A. E. per catholischen Religio»« zuo Glarus, noch ihre ewige Rachkommen, noch einiche ihre jetzige khünftigo Landvögt der beiden Bogthen Uznach und Gaster jemanden einichcn Paß, so der alter, wah- acholische»« Religion, wie auch unserem und dem gemeinen Staudt zuo Rachthcil, auch wider unß, ^e Pundtsgenossen und Fründt, auch »vider unser Wrisse»« und Willen sei»« wurde und wäre, nit geben e»dt noch solleirdt; und diß zuo halten, solle allen und jeden ihren Landvögten, so je zuo Zeyten in die ^ oder andre genainiter disser behdcr Bogchen crwehlt, allwegen vor ihrer Jnsetzung in ihre Ehdt in- r»»s ' griffen «ind vorbehalten, a«»ch von ihnen unseren G. L. A. E. der cathvlischei« Religion von Gla- ^uch allx,, Landvögten in Utznach und tgaster wider uns nnd unsere lliachthoininen nichts ge- ^"dlet werden. djs. Gleiches, «vie oben vermeldet, wollent und sollendt »vir von Schwhz, »vie auch unsere Landvögt in u« beide»« Bogthen gegen ihnen unser»« G. L. A. E. der catholischen Religion zuo Glarus in Bctvilli- alle»^ ^ fremden Fürsten und Herrschasftcn dnrch ermelte beide Bogthen, »vie she gegen unß in Plinctei« und Articklen, »vie der Buvchstab von Wort zuo Wort zuogibt, zethun unß hieinit auch Hätz..,,. »>»„ catholischen Religion zuo Glarus, wollent und sollendt aber auch sh, unser G. L. A. E. scha'-^^' Ertheilung der Pässen dnrch disere behde Bogthe» gegen fremden Fürsten und Herr- i»> Tchtvhz, »vir der catholischen Religion zuo Glarus aber nit Pündtnus begriffen sind, so lang, biß »vir in selbige Pündtnussen auch cintrctten ^ lrren noch hindere»«, sover »vir auch darumb begrüeßt sein »vnrden.s A»m» catholischen Religion zuo Glarus, den Paß in obgeinelten disern beiden obiger gestalten mit und nebendt unß nianute»lieren und schirmen zu helffen sch««ldig sein. catholischen Religion zuo (glarus, sollent den Bhfitz und Mitjudieatur Ältv ^ bohder Bogthen Utznach und Gaster mit und nebent uns, denen von Schwhz, »vie ihre frombe ^)le ^ ^holisch gc»veßen, haben, und aber die Ubertretter und Fehlbarc in Religionssachen jcder- ^ gebrachter Fornlb, G»vonheit und Sazung, auch den« Berdicnen genieß ohne gemachten oder Ansechung der Persohnen nnd andersen gestrafft »verde», damit die catholische Religion einiche Berlezung zue empfachen oder Rachtheil zue erlhde» habe. ^»>ei^^ glichen Collaturen halber in diesen beiden Bogthen ist anbedingt, daß selbige den Underlhanen, >edc» ^^^er gehört, zuestehei« ««»«d verpleiben, das Placet aber über dicsclbige Pfriienden zuo allen und ^^>tens von dem Orth Schtvhtz bcgert und außgenoininen i«»,d dan dasselbige von denen der ch, ^ieligion z««o Glar»»s auch begert »verde»« solle. Wan aber ein oder der ander Priester sich »"v ^ gebührt, verhalten und betragen wnrde, solle»« she, die der catholische»« Religion ^N's, denselben »nit unß, denen von Schtvhtz, abschaffen helffen. aber hievor und vor dieserem uffgerichten Bertrag der Saminblung zuo Wesen halber schon be- 2002 Uznach »nd Elaster. Ui44. 1040. 1040. reits verordnet, erkhennt und uneben worden, dabo soll est in Ewigkeit ohne alles Widersprechen bestes ' und verplcibcn, inßkhönsftige aber vbgesagte Formb darin gebracht und observiert werden. Dabh aber wvllent wir anch behdersits unsere Frhheiten, Recht, (Gerechtigkeiten, alte gnete Breiig lind (Owonhciten, wie auch alle unsere Briefs, Sigel und Oleschriften vorbehalten und endtlich zneg^b^ und unbedingt haben, daß disere Uberkhomnns nnd Bertrag dergestalt bestehen und gültig sein solle, w ^ und weit sve, unser 01. L. A. E. der katholischen Religion zuo Ollarus, beh dein alten wahren catlwlisä'U' unzweisfentlicheit (Rauben aufrecht, ehrbar, redlich und getreüwlichen, wie she der ch,eith rneinblich sehe ewiger Dank gesagt) sich befindent und danzemahlen beh dein seligen abgesnnderten und getheiltcn giiuent beider Religionen bestehn und verbleiben tverden. So nun hievorstchende Abred nnd Berglich, die -ul oantirnurkiauom beidersits Herren lutd Ober» dc» gcstalt usfgeseht, angenommen und ratificiert sein werden, solle darumbcn ein authenthischeS Jnstr»»^ mit den gehörigen Allegatioucn nnd Begriffen anfsgericht werden. Actum Einsiedlcn den 7. Marth 1(i44." Absch. 1020. XUT». Art. u». Schwhz ninunt die in obigem Bcrtragsprojcct in s > enthaltenen Bestimmungen nichts Absch. 10(i2. Art. -tl. Bon den Malefizsachen sollen diejenigen, welche „ins Blut gehen und dem Nachricht ' die Hand kommen, beiden Obrigkeiten mit Ruhen und Kosten zuständig sein." In Beziehung auf die gen dem Malesiz anhangenden Sachen, die aber begnadet wurden, läßt man es dabei verbleiben, das, Landschaft den halben Theil der Kosten zahlt, was aber dabei fallen sollte, davon zwei Theilc den leiten, ein Theil dem Landvogt verabfolgt, die Kosten aber davon genommen werden sollen- Kosten nichl zu beziehen, so sollen sie ans beiden Obrigkeiten liegen; dies; soll sich aber nicht ans Relhch'^ fachen beziehen; Schwhz behält sich dieselben vor. An Malefiztagen sind die „Mäler" abgeschafft, ^ werden denjenigen, welche zum Epamen verordnet sind, jedesmal 0 Schilling verabfolgt; Ollarus will ' entfernt wohnenden Richtern einen halben Gulden gegeben wissen. Damit sollen alle Kosten für die leiten beseitigt sein. Absch. >080. n. tZ. Was Crinünal- und Eivilsachen in Uznach und Gaius betrifft, so sollen die Landvögte dieselben jederzeit bei ihrem Eide „in gute Berzeichniß nehmen"; über 10 Gulden beläusl, kommt nach Abzug der rechtmäßigen Kosten von 10 Gulden den beiden ^ ^ keiten zu. lBiü. I>. In Beziehung ans Erinünal- und Eivilsachen im Gaster, von denen der ^ schast laut ertheilter 'Regalien nach Abzug der Kosten die Hälfte gebührt, soll Schwhz nnd Glarus von dem, was unter 40 Gulden fällt, die eine Hälfte dem Laudvogt zuweisen; wenn aber 40 Gld. fallen, so soll den beiden Obrigkeiten der zehnte Pfenning davon gehören. Evangelisch ^ ^ nimmt für die Obrigkeiten 20 Procent in Anspruch und nimmt diesen Punkt in den Abschied. -4-4. Wenn in Betreff der Abzüge Uznach und' Gaster durch Brief und Siegel nachweisen könne», ^ ihnen der dritte Theil davon gebühre, so will man ihnen denselben verabfolgen; können sie das »nhb ^ fällt der ganze Abzug den Obrigkeiten zu. Ilücl. <1. -47». In Betreff der Fälle läßt man es lnn stehenden Ordnung bewenden. Ter Landvogt soll darauf achten, daß die Obrigkeit das ihr erhalte. Iliicl. s. -4<». Denen von Wesen wird gestattet, eine Susi und Wage ans ihre Koste» Z" Uznach und Gaster. 1646. 1647. 2603 ^ zu unterhalten. Der Zöllner soll Alles genall verzeichnen, darüber Rechnung geben und darauf be- ^ werden. Ibiä. k. 47. Das Umgeld, das früher den beiden Vogteien auferlegt, später aber auf e" Bitten wieder erlassen worden ist, wird wieder eingeführt und dieser Punkt in den ihnen ertheilten kgalien annulliert, weil mau findet, daß die Wirthe auf dem Wem großeil Profit machen und die ertheilte und^ '"^brauchen. Ibiä. 48. Der Landvogt soll in den beiden Vogteien Weinschätzer bestellen Hab nehmen, den Wirtheil eine Ordnung geben, wie viel sie auf den Wein zu schlagen ^ e», worauf sie dann jährlich beeidigt werden solleil. Leistet einer das Gelübde nicht, oder übertritt er be'j ^.^rd ^ Landvogt ihn bestrafen. Ibiä. b. 4U. Weil man ailerwärts die Zölle erhöht, so soll l»,d^^ Zusaminenkunft anch der geringe Zoll zu Wesen erhöht und dabei das Zollbüchlein von Zürich dxz ""^eres Vivthweildige zu Rathe gezogen werden. Ibiä. i. 30. Schwhz erklärt, daß es in Betreff Zolls an der Ziegelbrücke bei dem buchstäblichen Inhalte des zu Lachen deßwegcn 1634 errichteten wx!. ^ verbleiben wolle, daß aber die in dem glarnerischen Abschied am Rande beigesetzten Worte „in tx, Ziegelbruck" beseitigt werden müssen; wo nicht, so werde man zu dem früher angcdcute- Littel des Gegenzolls in Grynau greifeil. Dich wird von Glarus in den Abschied genommen. Ibiä. le. Weil von Seite des Stiftes Schänis bei Absetzung des alten und der Erwählung des neuen Am- ^>us dw „^cht beobachtet worden ist, trügt Schwhz darauf an, daß mit der Äbtissin des ^ ^Hauses geredet werde, daß dem Ammann Wilhelm vorerst seine treu geleisteten Dienste verdankt lind ^ Eides und Amtes förmlich entlassen werde; erst dann werde Schwhz den neuen Ainmann anerken- > dieser sei dann vom Landvogt oder den Gesandteil kraft der Schirmspflicht und Kastvogtei in Eid zu gut u" Glarus stimmt bei, will aber dermaleil die Erwählung des neuen Ainuianns „weder bös noch daß l liziä.!. 52. Schwhz stellt deil Antrag, man möchte mit der Acbtissin von Schänis reden, daß ^ derinaligeu Schreiber entlasse, in Betracht, daß von gesammten Orten verabschiedet worden sei, »lau keine ausländischen Schreiber in den Gotteshäusern dulden wolle, u»d künftig einen von Schwhz, iussc>^ andern eidgenössischen Orte wähle. Glarus glaubt, daß man denselben nicht cnt- hirbt' ^hm zufrieden sei. Ibiä. in. 3!t. Wenn in beiden Vogteien ein Untervogt bleibt ^ Gesandten beider Orte über die Erwählung eines neuen sich unterreden; die Ratification berl ck dm Obrigkeiten vorbehalten. Ibiä. n. 34. An Zürich soll von Schwhz aus um eine beför- jycrd^ ^"lamiuenkunft lvegen des Gamsergeschäfts und der andern schwebenden Streitigkeiteil geschrieben Gnl/" vor etwas Jahrel, Herr Schiffmeister Trümpi in einer lvegen des ^ - )ausiz Sainmluilg in Wesen gcthauen Abhaildluilg geäußert lind in denen darum aufgerichten ^ und Siegeln nicht einverleibt worden, als in einer von Seiten der Herren von Schwhz verineinendeu Glarus, daß Schwhz Trümpi's Siegel dem Brief möchte anhängeil und dessen Rainen lassen. Schwhz antwortet, es wolle dieß thun, lvenn Glarus es dahin bringe, daß Zürich lvegen angelegten Arrest aushebe. Ibiä. p. Ui47. eidi S- Äbsch. 1121. b. 37. Evangelisch Glarus beschwert sich, daß, als es bei der letzten Müschen Besetzung der Grenzeil zu Vervollständigung seines Landsfähnleins die von Uznach und iß,, "'ffgemahnt hatte, Schwhz denselben zu ziehen untersagt habe. sDie Fortsetzung der Verhandlung ^ vorhanden; es fehlt im Schwhzerexemplar ein ganzer Bogen; das Glarnerarchiv enthält den Ab- 2004 Uznach und Gaster. 1647. schied nichts. Absch. 1126. a. 5Zi. Die Zolltafel von Wesen wird richtig befunden! doch findet >»a», daß von kostbarern Waaren ein größerer Zoll bezahlt werden sollte. Da nun die Zöllner nicht wissen,^ in den „Rörlenen" und Ballen kostbare Waaren enthalten sind, so soll man auf nächster Zusammenbiß bestimmen, ob man von den Nörlenen und Ballen einen größern Zoll nehmen soll; auf ebenderselben sß auch über nöthig scheinende Verbesserungen der Zolltafel und den Eid der Zolleinnehmer gesprochen werdet Vorläufig wird festgesetzt, daß, wer den Zoll einzunehmen verordnet wird, denselben nicht durch An^ einnehmen lassen dürfe. Den Gesandten, welche die Zollrechnung abnehmen, wird anheimgestellt, de»' Zöllner den Einzieherlohn zu verabfolgen. Da ferner berichtet wird, daß Etliche ab Kerenzen sich weigert den Zoll zu Wesen zu zahlen, angeblich weil sie Brief und Siegel für ihre Befreiung hätten, so Glarns auf die nächste Zusammenkunft darüber sich gründlich informieren. Ucbrigens soll darauf geha^' werden, daß keine Nebensusten bestehen, und daß niemand Waaren in seine Behausung aufnehme, so»d^ daß alle in der obrigkeitlichen Susi versorgt werden, bei 10 Kronen Buße. Ibill. K. Nochmals wü der von Schwhz verweigerte Auszug der Mannschaft von Uznach und Gaster (s. Absch. 1121. b. 3.) Landshanptmann Feldmann zur Sprache gebracht. Schwhz erwidert, man werde sich wohl erinnern, >o bei und nach der Aenderung der Religion in Glarns sich zugetragen habe, lind wie es nachher Uebnng Wesen sei. Die evangelischen Gesandten von Glarns berufen sich auf den Spruch der Sätze von L»^" und auf Schreiben von Schwhz, in welchen man sie zur Verwahrung der Pässe aufgefordert habe. ^ mair ihnen den Auszug ferner verweigern, so müßten sie andere Mittel an die Hand nehmen. Dir ^ sandtschaft von Schwhz nimmt Alles all rskoronänin. Ibicl. k. <»<>. Die zur Beilegung des die nungen der Landvögte betreffenden Streites zwischen katholisch und evangelisch Glarns erwählten Ver»" ler machen folgenden VermittlungSvorschlag: Hinsüro sollen alle jeweiligen Landvögte in Uznach und welche katholischerseits aus dem löbl. Ort Glarns dahin gesetzt werden, schuldig sein, um Alles, das GW sowohl als das Kleine, nichts ansbedungen, ordentliche, ehrbare und gebührende Rechnung zu gebe», zu dem Ende sollte ihnen eine gewisse Eidesformel auferlegt und in derselben ihnen mit Namen auch boten werden, keine Mieth noch Gaben zu nehmen, noch die Bußen in dergleichen Verehrungen Z« wandeln. Demnach sollte von den verrechneten Gefällen und Einkommen einem Landvogt in gebühren acht Pfenning und der Obrigkeit der nennte, und im^ Gaster nenn und der Obrigkcü zehnte. Dieß aber sollte allein gemeint sein auf vier Jahre und Versuchen hin, alsdann den Parteic» stchn, solches zu mindern oder zu mehren, je nachdem es dem gemeinen Wesen das Ersprießlichste sei» Im Uebrigen sollte es bei allen andern Verträgen und Abschieden gänzlich verbleiben und dieser meinliche Vorschlag auch andern Verhandlungen nichts zu präjndicieren haben. — Dannenthin wird Herren von Glarns katholischer Religion überlassen, nach ihrem Belieben auch dem löbl. Orte ^ hievon Part zu geben. — Auf alle Fälle sollte dieß von beiden Religionen zu Glarns in Obacht ge>^ men werden, solches dem Vertrag von 1638 zu gebührender Erläuterung dienen, auch sollten alle Mißverständnisse deßhalb abgelehnt werden. Geschehen zu Baden 10. Juli 1647. Folgen die Untersch^ mit den Petschaften. , ^ Zu wissen sei auch serner: „nachdem ans gedachter vier Herren wohlmeinliches Erinnern ffcb dw ^ pürierten von Glarns evangelischer Religion zu der auch katholischerseits begehrten Verbesserung der 3 rcchnnngen über die Verwaltung der Vvgtei Werdenberg gutwillig anerboten und allein das, s» Vvgtei in Kxv hat, ansbedungen haben, sso wird gewünscht^ daß man es dabei einfältig bewende» Absch. 1134. Schirmortsangelegenheiten. Ret« er ficht. t. Rapperswhl. Schirmorte: Uri, Schwyz, Unterwaldeil tind Glarus. 2. Abtei. St Gallen. Schirinorte: Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus. 3. Abtei und Thal Engelberg. Schirinorte: Lucern, Schwyz und beide Unterwalden. 2007 ck Rappersuujl. im». Art. t. Der Stadt Rapperswhl wird von den Gesandten der sieben katholischen Orte ein Für- Cardinal Borroinäns nnd den Nuntius bewilligt, um zwei Plätze im Oollessium belveti- seitz zu erhalten. Absch. 54. k. L. 1. Landainmann und Räthc von Schwhz erklären ihrer- .' »so haben wir uns entschlossen, sie, die von Ravpcrschwhl und ihrigen Hösf des Abzugs in allen da wir allein zu gebieten haben szu befreien und wollen sie^ des Abzugs halber frey, von lvosgcsagt haben, dergestalten, daß, was die Ihrigen von den Unseren und die Unseren de,, Heurath- oder erbswcis an sich bekommen möchten, daß jeder Theil dasselbige ohne allen ziichen möge ohne alle Hinderung der Obrigkeiten lind ihrer Ambtsleüthen." (Dieß shgci ^opse.) 2. Schultheiß und Rath der Stadt Rapperswyl erklären, daß die von Schwhz, „es lre 9.andlüth, Insassen, Undcrthanen, An- und Zugehörige und da sy allein zu gcbiethen haben, 'e dann ' ^hr und Eydt verPflicht sindt, Crbfäll und Heurathsgut oder slinst redlicher Whß anfallen möchte. s>ir dis hin und zuo etvigcn Zeiten in unser Statt Rapperschwhl nnd in unseren Höffen die unß oder zalle,, Gu, >vic unzcr Statt Rapperschwhl von denselbigen inen zugfallnen Haab und Gut dhcinen Abzug zu be- hj>n- Zegcben schuldig, auch wir und unsere ewige Rachkhommcn denselbigen von sölches Haab nnd sölches Abzugs halben in alle Weg und ohne Endtgeltnus sreh, ledig, unbekümmert und wegen zuo unser Statt Rapperschwhl Händen nuzit abforderen, sonder sh mit dem Gut, so sh. Tcdaa verfahren und abziehen lassen söllcndt und wellendt in glicher Whß und Form, wie dann dc„ ""sere gcthrüwe, liebe, gute Freundt und wolvertrawtc Ziachparen für sich sclbsten und allen sich , ^ allein zu gcbiethen haben, sich dessen gegen unß und unseren ewigen Rachkhvmcn für sich ewigen Rachkomen sölches in gleichem Fall gegen uns und den unseligen ebemnessig zehalten d„^^chtet „ach gut und Sag eines Revers, den sh uns darüber, under irem Landts-Secrct-Insigel 5. ^llffellt und geben lassen " Absch. 76 S. Absch. 96. «. 4. S. Absch. 98. ck. ^lbsch. 10^. o. <»» Rapperswhl beklagt sich bei den Gesandten der fünf katholischen Orte, daß es seine Bracke erhalten müsse, während doch d.r Zoll so gar gering sei. Schwhz und Uri erlauben, ^ um die Hälfte zu steigern; die übrigen Orte nehmen die Sache in den Abschied. Absch. 392. e. 2008 Rapperswyl. 1634. 1635. 1636. Art. 7. Die sieben katholischen Orte kommen überein, nicht blos beim Grasen Casati, sondern bei Gelegenheit des Bundesschwures zu Mailand beim Cardinal Infant? sich dafür zu verwenden, ^ Rapperswyl, welches sich jederzeit gegeniiber dem Könige dienstbeflissen gezeigt habe, ein weltlicher W (an seiner mailäichischen Hochschule) in Form und Gestalt, wie jedes Ort nach dem Bündnisse deren zu genießen hat, ertheilt werde. Absch. 675. i. i Art. 8. Rapperswyl bittet, man möchte doch die Wirthe daselbst für ihre Forderungen, welche p in Folge der Besatzungeil haben, befriedigen. Man hält für erforderlich, sich zu entschließen, wie ihnen recht verweisender Form zu antworten sei. Absch. 731. o. S. Die von Rapperswyl beschweren sich'/ die von Zürich damit umgehen, zu großein Schadeil für Rapperswyl einen neuen Markt zu errichten. Sie werden von den Gesandten von Uri, Schwyz und Nidwalden mit ihrer Beschwerde aus dermalen beginnende gemeineidgenössische Tagsatzung gewiesen. Absch. 756. l. Art. ltt. 1. Die Gesandten von Schwyz berichten, daß die von Rapperswyl eine Gesandtschast Schwyz geschickt und sich beklagt hätten, daß Zürich oberhalb Stäsa unfern von Rapperswyl einen >u>^ Markt zu errichten lind zu diesem Zwecke ein Kornhaus aufzubauen gedenke, was ihrem Markts ^ namentlich ihren, Spitale großen Abbruch thun würde. Rapperswyl habe vom römischeil Könige V rich eine Befreiung, in der es heiße, daß eine Meile Wegs herum kein neuer Markt errichtet werden d» Sie bitten um Schutz und auch um Beseitigung des Mißbrauchs, daß die Zürcher in ihrem See bis „ die Brücke hinauf" fischen. Die Gesandten von Uri und Nidwalden sind der Ansicht, daß die Schi"^. Rapperswyl bei seinen Freiheiteil zu schirmen schuldig seien und diesen neuen Markt nicht werden zu ^ konnnen lassen. Da schon früher von Schwyz lind nachher von einer Tagsatzung der vier Schir»»'^^ Lucern deßwegen nach Zürich geschrieben worden ist, Zürich aber geantwortet hat, daß es befugt scl, ^ seinem Grund und Boden, wo es wolle, Märkte zu errichteil, so wird für gut erachtet, von Schirnw'.te eine Gesandtschaft nach Zürich zu schicken. Wenn diese Maßregel von den Obrigkeiteu ^ genehmigt sein, so soll Schwyz Glarus davon "Nachricht geben lind die Gesandtschaft am 27. Zürich in der Herberge sich einfindeil. Rapperswyl wird aufgefordert, seine Anwälte mit den und andern nöthigen Instrumenten abzuordnen. 2. Des Fischens halber soll man einstweilen nichts lassen. Absch. 767. A. ll. Ans die nach Zürich wegen des zu Oetikon im Hofe Stäsa errichtete» tes erfolgte Abordnung ist eine abschlägige Antwort erfolgt. Nach Anhörung dieser Antwort lind du' ^ zwei Abgeordneten von Rapperswyl vorgebrachten Beschwerden, spricht sich allgemein die Äeneigst/^ Schirmorte aus, Rapperswyl beizustehen. (Glarus, zur Conferenz eingeladen, entschuldigt sein A»sbl^ Man sieht aber kein anderes Mittel zur Hülfe als den Weg Rechtens. Um diesen Weg cinyü^ müsse man aber vorher Alles recht wohl erwägen, ob z. B. Zürich befugt sei, den Seinigen die 5 ^ nach Rapverswyl zu verbieten. Da man weiß, daß Zürich vorgeben wird, daß es zu diesem neue» - ^ durch Klagen gegen mehrere Privatversonen zu Rapperswyl veranlaßt worden sei, so wird für g>^ Rapperswyl. 1636. 2009 die Namen derselben zu verlangen und sie aufzufordern, ihre Gewahrsame und Briefe bcimbnngen. ycrner sind alle geineinen Rechte, Vertrage, Bündnisse in Berathung zu ziehen und der Landvogt zu Baden ^auftragen, fleißig Nachsnchung zu hallen, ob etwas Rapperswyl Betreffendes zu nndcn sei. Wird Recht angetreten, so wird Rapperswyl mit den begehrten Beiständen von den ^chirmorten zu versehen Zu das Wenn man nachdrücklichere Mittel nicht anwenden wolle, so würde kein anderes Mittel besser sein, von" ^ Abbruch zu thun, als wenn man in den Freien Aemtcrn die Allordnung träfe, daß denen Früchte nach dem Verhältniß ihres siebenten Antheils verabfolg: würden. Die bereits crnann- .lbgevrdneten ans den drei Orten sollen daher nebst denen von Lucern und Zug beförderlichst in die letzet" abreisen und die auf der Tagsatzung zu Lucern vorgeschlagenen Anordnungen in's Werk W ' -'^ch- 770. n. lL. 'Nachdem man die Gründe angehört hat, warum Lucern und Zug zu dieser eingeladen worden sind, wird die Relation der beiden in Zürich gewesenen De- '»arkl^" darauf hinweist, zu wie großem Schaden der zu Oetlkon bereits errichtete Wochen- lod ' gereiche, lind wie nicht nur die Schirmorte, sondern die katholischen Orte überhaupt "rch benachtheiligt werden. Daraus ergibt sich für die Schirmorte die Pflicht, Alles anzuwenden, um crswyl bei seinen Befreiungen zu schützen und den neu errichteten Markt zu hintertreiben. Zu diesen: djx > ^ '""ßen die Obrigkeiten einander die Zusicherung geben, einander beizustehen. Da aber von Zürich mit welcher man die Gesandtschaft vertröstet hat, noch nicht angekommen ist, so kann einst- Beschluß gefaßt werden; jedoch wird für rathsam gehalten, daß Schwyz seinen Unterthancn 'Erbiete, den Octiker Markt zu besuchen. Unterdessen soll man darauf denken, wie Rapperswyl »ach". anderswoher speisen könne. Man denkt auch an Sperrung überflüssiger Zufuhr der Früchte ^""den, Hinterhaltung Anken u. Ä., allein man abstrahiert davon. Den Weg des Rechlich' ^ Rappersivyl bereits entschlossen hat, hält man für den geeignetsten; den definitiven Ent- sy> .^^bcr stellt man den Herren und Obern anhcim, sobald die begehrte Antwort von Zürich eingctros- »vsiti ^ird, sowie auch, ob nicht Lucern lind Zug zuzuziehen seien, weil man zugleich eine andere Dis- ^n wegen des Kornkaufs in den Freien Acmtern machen will. Ans den 18. Februar wird eine sünf- ^izsatzung nach Gcrsan angesetzt. Absch. 771. a. tti. Der von Landammann Schorno im Namen >vvl an die katholischen Orte gestellte Anzug, daß Zürich entgegen den uralten von Kaisern Rappcrs- Befreiungen einen neuen Markt unterhalb dieser Stadt errichtet und den Scinigcn verböte«: Speise zun: Verkaufe nach Rapperswyl zu tragen, wird in den Abschied genommen. Da die l'iihr «^^^hler auf künstiger Jahrrcchnnng klagend auftreten «verde», soll jedes Ort ihnen womöglich zur ^erhclscm Absch. 782. f. Schultheiß und Rath von Rapperswyl bringen durch zwei Antuen, - — - , . ^ ^ . » llw« - Beschwerden über den von Zürich zu Octikon errichtete«: Wochcnmarkt vor die Gesandten der cn Drte und bitten, man möchte Zürich anhalten, ihnen das eidgenössische Recht zu bestehen und ue rcj, ^ nach eidgenössische», Brauch zu wählen. Zürich erwidert, daß es nichts mit Rapperswyl zu ^ lcies Ort die Befugniß habe, auf seinen: Gebiet Satzungen zu inachen und z»r Ruhe "ach seinein Belieben zu errichten, und bittet, es bei seinen Rechten zu schützen und Rapperswyl ^ zu o uninteressierte» Orte vereinige«: sich dahin, Zürich zu ersuchen, sich mit Rappcrs- ^>uit«l Theilc zu frage««, ob sie die Jnterposition von beiderseits zu ernennenden ^ cher n!" wollten, «vozu sich die Gesandten gerne gebrauchen lasse«: würden. Wolle man auch ^ "Veit nicht gelten lassen, so nehmen die katholischen Orte die Sache in den Abschied, damit die 2010 Rapperswyl. 1636. 1637. Herren und Obern auf andere Mittel sinnen mögen. Absch. 788. t. 15. Den Gesandten der vier kat^ lischen Orte kommt es sehr befremdend vor, daß Zürich zu Baden in der Angelegenheit des zu Oetikon errichteten Marktes erklärt hat. weder gütlich noch rechtlich zu antworten. Man hebt die Consegueich" hervor, wenn man einander „des Rechten nicht mehr gestehn wolle". Lucern anerbietet sich, alle nolhn"" digen Mittel zu contribuicren, Zürich dermaleneins zur Gebühr zu weisen. Dennoch wird einstweilen kein den"' tiver Beschluß gefaßt, sondern Alles in den Abschied genommen, damit die Gesandten auf nächste fünförtische ^ sammenkunft mit Vollmacht versehen werden können. Absch. 792. d. t<». Damit die Angelegenheit, betreff den von Zürich zu Oetikon errichteten Markt, zu Ende gesiihrt werde, wird von den Gesandten von ^ Schwyz und Nidwalden für rathsam gehalten. Lucern zu ersuchen, seine Gesandten auf die bevorstch^ Conferenz in Zug zu instruieren. Absch. 796. i. 17. Schwyz soll denen von Napperswyl zuspreche"' ^ Zehrung des Hauptmanns Jost Rudolf Reding während der letzten Garnison daselbst dein Wirth ? Rößli zu bezahlen, weil er zum Schutze der Stadt dahin verordnet sei. UM. Ic. ttt. Oberst Zum neu begehrt im Rainen der Stadt Rapperswyl gegen Zürich wegen des zu Oetikon neu erbauten Hauses lind des errichteten Wochenmarktes unparteiisches eidgenössisches Recht. Zürichs Gesandtschafl t gegnet, daß ihre Herren und Obern mit denen von Rapperswyl nicht zu rechten hätten, weil sie auf A' ^ Grund und Boden nichts gemacht hätten, daß sie auch keinen Befehl habe, über diesen Punkt Änw'N^, geben. Absch. 797. e. l!I. In Betreff des von Zürich zu Oetikon errichteten Marktes wird vo» ' Gesandten von llri, Schwyz und Unterwalden Lucern geschrieben, es möchte bei erster Gelegenheil cs ^ ^ zu bringen suchen, daß Rapperswyl zu dem unparteiischen eidgenössischen Rechte gelangen könne. 800. o. teder Blinde noch Verträge habe. Die katholischen Orte ersucheil Zürich freundlich, möchte ihren Herren und Obern zu Ehren den Markt abstellen, widrigenfalls sie nach ihrem Austrage "PPerswyl, das in der Eidgenossenschaft liege lind in dem Schirm der vier. Orte stehe, gemäß den cidge- ülchen Bünden, die sich sogar ans jeden Hof in der Eidgenossenschaft erstrecken, zum Rechte verhelfen ^ r», sintemal man das jedem Fremden, ja sogar Türken und Heiden schuldig sei. Es wird Alles in r» Abschied genommen. Absch. 810. k. 24. Kaspar Göldi, Statthalter zu Rapperswyl beklagt sich im "'eii noil Schultheiß lind Rath daselbst abermals über den von Zürich zu Oetikon errichteten Wochen- der Bitte, Zürich möchte gütlich davon ablassen oder ihnen „des lieben Rechtes sein". Zürich nii/'^ ^ Rapperswyl nichts zu thun habe, da es weder Bünde noch Verträge ^ 'hm habe lind auf eigenem Eirund und Boden zu bauen . befugt sei, wo es »volle. Es fordert die ^üriiiorte auf, Rapperswyl abzuweisen, da es ihm weder gütlich noch rechtlich Bescheid geben werde. ^ ^'te erkennen Zürichs Befugnis; an, andere wollen gütlich vermitteln. Endlich ersuchen die katho- len ^ Zürich, "s möchte seinen Unterthaneu gestatten, mit ihren Früchten hinzufahren, wohin sie wol- > übrigens sind sie der Ansicht, daß Zürieb denen von Rapperswyl das Recht nicht verweigern könne, ^'ch. 823. i ^ 25. Die von Rapperswyl bitten die Gesandten von Uri, Schwyz und Ridwalden um Rath, 'vlld ^ betreff des Marktes zu Oetikon ans der nächsten Jahrrechnnng zu verhalten haben. Es Zurückgeschrieben, sie sollten zu Baden durch eine qualificierte Person bei den katholischen Gesandten belich! " "b sie bei dem letzten zu Baden ihnen ertheilten Receß bleiben sollten, oder ob denselben dem ^ durch einen Ausschuß die zürcherischen Gesandten zur Billigkeit zu ermahnen, oder ob sie Nch Branche gemäß einen Satz erwählen und die von Zürich auch dazu ausfordern sollten. " bersprjcht ihnen alle mögliche Hülse. Absch. 858. 6. ^e'sai^^' ^ Betreff des Streites zwischen Wachtmeister Stentz und den Thnmysen wird von den »ü l ' Schwyz und Ridwalden ein Schreiben an Rapperswyl erlasse», daß dieselben ans der Sleicl ^ ^"st'uunenknnft in Brunnen erscheinen sollen, um nochmals einen Versuck, zu einem gütlichen Ver- Z" können. Absch. 898. e. 27. Unter Zuziehung von Abgeordnelen der Stadt und des ^ eines Abgeordneten Rapperswyls nnd eines der Thumysischen Erben wird zu ivicderholten m ejir PeMch zu einem gütlichen Vergleich in dem Stentzischen Streit gemacht. Da diese Versuche sisck>^^ Entscheidung geschritten. Uri erklärt, daß Stentz vermöge gemeiner und eidgenös- ^'isti Rapperswyl solle gewiesen werde»; Schwyz nnd Ridwalden wollen ihn nicht dahin dessen überlassen die Gesandten von Uri nnd Ridwalden den Handel Schwyz nnd Zug, chig ^ "^rste angelegt worden sind. Bei einem folgenden Znsammentritt von Schwyz, Ridwalden und ai>m' ersprießlich erachtet, Obwalden durch ein Schreiben für ihre Meinung zu gewinnen; zugleich ^er ""sgemacht, daß, ivofern innerhalb zehn Tagen die von Rapperswyl sich zu keinem gütlichen svrl- Stentz einlassen werden, jene beiden Orte, in denen die Arreste sich befinden, „in Wirklichkeit ' uu,reu wissen werden." Absch. 899. b. 21t. Rachdem von der Conferenz in Brunnen den beiden 252 2 Rapperswyl. 1639. Orten Schwyz und Zug. wo dein Wachtmeister Stentz von Acgcri der Arrest gegen Heinrich Thuinyscn se^ von Rapperswyl bewilligt worden war, überlassen worden ist, demselben wvmöglichst behülflich zu se»'' eröffnen die Gesandten ihre Instructionen, welche dahin gehen, daß man dein Stentz zur Erhebung der Arreste Hand bieten solle. In Beziehung auf die in diesem Handel aufgelaufenen Kosten wird dem steni bewilligt, von den in schwyzerischer Jurisdiction befindlichen Arresten 1500, von den im Zugergebict liege»' den 1100 Münzgulden „zu seinem Handel zu ziehen"; jedoch soll dieß kein endlicher Entscheid fein. De»e» von Rapperswyl kann eine Copie dieser Rechnung zugestellt werden. Bei Ridwalden soll man sich crk»»' dige», was es bei seinen Mitlandleuten von Obwalden in diesem Fall erheben könne. Alsdann bringt der Stadtschreiber Rothenflue von Rapperswyl ein Schreiben von den Gesandten der Schirmorte, welche >» Baden versammelt sind, man möchte in dieser Sache nicht eilen; er selbst legt Protestatio» gegen daS-'!»' greisen der Arreste ein. Es wird ihm bemerkt, daß man in eigener Jurisdiction sich nichts vorschreibt lasse. Der Aufforderung nachzukommen, seinen Vortrag und seine Instruction schriftlich einzugeben, gert er sich. Absch. 906. 2ik. Ein junger Mabfficant, Heinrich Sutter von Rotenburg, Rotenburgt Heinrich genannt, der aus der Gefangenschast in Unterwalden entkommen und in Zug wieder in Ben? gebracht worden war, halte das schon zu Unterwalden abgelegte Gestautniß über den Verkälts der de>» Wachtmeister Stentz durch etliche böse Buben vor Jahren entfremdeten Waaren wiederholt und noch tere Erläuterungen gegeben. Dieser Umstand vcranlaßte die Zusammenkunft der vier Schirmorte, nun Heinrich Thuinyscn bei seinen Lebzeiten niemals zu einer Confrontation sich bequemen wollte, und Zug auf der Arther Conferenz dem Stentz bewilligt haben, sich für die Kosten aus den Arresten bez»^ zu machen, aber über die übrige Arrestsumme noch nichts verfügt ist, so wird denen von Rapperswyl ^ doppelte Vorschlag gemacht, ob sie jemand von ihnen oder den Verwandten von Thumysen scl. zur ^ hörung der mündlichen Aussagen jenes Verhafteten nach Zug abordnen wollen, oder ob man denselben » Rapperswyl führen solle, beides mit Zusicherung sichern Geleits. Sollte Rapperswyl keinen von du» beiden Vorschlägen annehmen, so werde über den Verhafteten das Recht ergehen und dem Stentz erla> ^ tverden, auch die noch übrige Arrestsumme anzugreifen. Rapperswyl babe seine Antwort an Schwp'' senden. Absch. 907. a. Man soll eingedenk sein, das Original des Eides eines Burgvogtes zu Rapp^ wyl, das in Uri liegen soll, auszusinden, damit dieser Eid wieder ins Leben gerufen »verde. Idiä. c. ^ Was Wachtmeister Stentz von Aegeri wegen des zu Zug justificierten Malesicanten vorgebracht hat, ^ was darüber verhandelt »vorbei» ist, dessen sollen die Gesandten von Uri, Schwyz und Ridwalden el»»s^^ sein, wenn man deßwegen wiederum zusammenkommen sollte. Absch. 90R n. 32. Es »vird »»^^ von den Gesandten der Schirinvrte der ganze Hergang des Stentzischen Handels vorgenommen Aussage des Malesicanten Heinrich Sutter von Rotenburg, daß die den» Johann Stentz Waaren in Rapperswyl verkauft »vorbei» seien. Die Ansichten der Gesandten gehen auseinander; alle» ^ stimmen darin überein, daß sie gerne gesehen hätten, daß endlich noch ein gütlicher Entscheid Halle finde»» können. Es »vird denen von Rapperswyl geschrieben, daß Schwyz und Zug noch acht l'is » ^ Tage mit fernerer Bewilligung der Erhebung der Arreste innehalten und crwarten »vollen, ob Stentz ii» einen gütlichen Vergleich eintreten; wo nicht, so könnten die von Rapperswyl „mit geh^e Fori»» »vider fernere Executionsgestattungen mit ihrer Descnsioi» selbiger Orten, wo die Arreste liege»' ^ einzustellen schon Zeit haben." Wenn aber keines von beide»» ihnen annehmbar erscheine, so Gesandten nicht, daß demjenigen, »vas alsdann von Seite der beiden genannten Orte erfolgen sollte, Rapperswhl. 1639. 1640. 1643. 1644. 1646. - 201? lochen werden könnte. Absch. 910. a. 33. Zug soll nach Rapperswhl schreiben, ob der Rapperswhler, ausgesagt habe, daß der Unterweibel Stöckli „mit jenem Maleficanten gefährlich umgegangen sei", ZU seiner Aussage stehe, da sonst ans den Informationen hervorgehe, daß er unschuldig sei. Ibiä. d A4. ">e Abordnung derer von Rapperswhl ersucht, daß man in Beziehung zu dein Stentzisch-Thumysischen u»del ihnen gegenüber sich an den Schirmbrief, die Blinde und ihre Privilegien halten möchte, aus denen Mich hervorgehe, daß der Kläger den Beklagten an dem One, wo dieser seßhaft sei, suchen solle. Die ^u rnctivnen der Gesandten sind nicht übereinstimmend. Nri, Obwalden und Glarns wollen denen von Mperswhl nichts zugeinuthet wissen, das ihren Privilegien Abbruch thue; Schwhz und 'Nidwalden lassen bei dem frühern Abschied bewenden, weil eine gütliche Vereinbarung von den Abgeordneten von Rap- Mvyl ausgeschlagen worden ist; jedoch wollen sie deren Privilegien, Schirmbrief und Bünden nichts prämiere». Absch. 913. a. 1«4«. ^lrt. 33. Nidwalden wird denen von Schwhz das Schreiben, welches die von Rapperswhl „wegen g«?rter Aufhaltung des bei ihnen in VerHaft gewesenen Rottenburger Heinrichs" übcrsandt haben, über- damit die gehörige Insinuation wegen der nvch ausstehenden Kosten nach Rapperswvl abgeben Absch. 924. ä. 1«43. ^rt. A<;. Unwr den dermaligen Verhältnissen wird Schwhz von den katholischen Orten ersucht, Rwl^ ^ ^Huu, daß die von Rapperswhl gute Vorsorge treffen. Absch. 1006. i. 37. Schultheiß und ^) von 'Rapperswhl beklagen sich, daß ihnen, obgleich sie Collatoren der Pfarrei Wildberg seien und in gel,ö^' ^ Kirchengüter zu vcrsligen haben, Zürich ohne ihr Wissen einen zu selbiger Pfründe ^Men verkauft habe und nichtsdestoweniger ihnen zugeinuthet werde, das Pfrundhaus daselbst, ^K die Kirchengüter iit Anspruch zu nehmen, auf eigene Kosten zu bauen. Es wird für das Beste erach- lasse"^ Pfrundhausbau einsttveilen innezuhalten und bis auf bequemere Zeit die Sache pcndcnt zu te» ^>> !ii. Der Prälat von Pfäfers spricht in der Botmäßigkeit Rapperswhls Zehn- Hochwälder an und will, da die Interessierten diese ihm nicht zugestehen wollen, das stru ' ^ Rapperswhl suchen, sondern die Sache vor den Nuntius ziehen. Die Gesandten, ohne Jn- h>.. uehinen die Sache in den Abschied mit der Vertröstung, daß Rapperswhl der gebührende Schirm ^ Kl Theil werden. Ibiä. bbb. 1«44. 1«. Die Schirmorte werden vom Gotteshause Pfäfers um ihre Vermittlung wegen des Gc- bichl' streitigen 'Nengrüt ersucht, welches ihm Rapperswhl in Arrest geno.innen hat, nebst andern si,»! begriffenen Dingen. Es werden zwei Gesandte bezeichnet, welche den Streit entscheiden sollen, dj. 5mrd an Schultheiß und Rath geschrieben, sie sollten den Arrest aufheben und dem Gotteshaus zukommen lassen. Absch. 1036. e. 104«. ^rt. 40. S. Absch. 1098. SS. 41. S. Absch. 1105 b. 2014 Rapperswyl. 1647. l«47. Art. 42. S. Absch. 1114. k. 43. S. Absch. 1117. 44. Man ersucht abermals die SchÜ>"' orte, die Sicherstellung der Stadt nicht länger anstehen zu lassen. Schwyz wird als zunächst gelcgc"^ Ort überlassen, mit Rappersivyl vertraulich über die Mittel zu Erreichung dieses Zweckes zu confcriere"' Absch. 1124 s. 45. Weil Zürich fortwährend init Schanzen und andern bedenklichen Rüstungen beschä! tigt, zur Sicherstcllung Rapperswyls aber noch nichts geschehen ist, wird Schwyz von den katholischen ^ sandten erinnert, mit den übrigen Schirmorten auf Sicherheitsmaßrcgcln bedacht zu sein. Absch. 1l2^ " 4«. Seckelmeister Schorn» berichtet den Gesandten der fünf katholischen Orte, was er unlängst mit La»^' Hauptmann Reding zu Schwyz verrichtet habe, und wie sie die Sachen beschaffen gefunden. Ihre ^ mühungen werden ihnen verdankt und sie ersucht, ihre Relation schriftlich mit dem dreifachen Riß und dem Kostenüberschlag den bewußten Orten einzugeben, damit man die Sache reiflich erwägen und eii^ Entschluß fassen könne. Absch. 1137. i. Abtei Lt. Gallen. Art. t. Landshauptleute zu Whl. 4 «18. Glarus. Peter Fischlii:. 4 «2«. Zürich. Hans Jakob Bürckli. 4«22. Luccrn. Jakob Pfyffcr. 4«24. Schwyz. 4 «2«. Glarus. Heinrich Tschudi. 4«28. Zürich. Hans Jakob Füßli. 4 «3«. Lucern. Balthasar Zimmermann. 4 «32. Schwyz. ? 4 «34. Glarus. Heinrih Tschudi. 4 «3«. Zürich. Hans Konrad Werdmüller. 4«38. Lucern. Franz Pfyffcr. 4 «4«. Schwyz. Johann Franz Gaffer. 4«42. Glarus. Ulrich Tschudi. Zürich. Hans Rudolf Schweizer. 4«4«. Lucern. Hans Leopold Birchcr. 4«48. Schwyz. Johann Rudolf Gasser. Abtei St. Gallen. 16M. 1642. 1646. 2015 Art. 2. Nach Begrüßung und Bcglückwünschung des Abtes Pius wird von demselben den Gcsand- k" und den Amtleuten den 11. Mai im Kloster zu Rvrschach über den Burg- und Landrechtbrief ein Vor- 3 gehalten und die Frage an die Gesandten gerichtet, ob man es dabei wolle verbleiben lassen. Rachut der zürcherische Gesandte Hirzel im Namen der übrigen Gesandten dieß bejaht hatte, wird der Burgund verlese» uud erklärt der Abt kniceud, die Rechte auf dem Evangelium, daß er Alles „steif halten wolle, als er bitte, Gott und das Evangelium ihm Helsen wolle;" darauf leistet Hirzel im »icn Gesandten dem Abte das Handgelübde. 'Nachher reitet man in den Flecken Rorschach hin- er. Die Gemeinde ist um eiue Brügi (Estrade) herum uuter freiem Himmel versammelt; ihr Fürsprech ^ möchte sie bei allen ihren Briefen, Siegeln, Perkommnissen, ^ kugen und alten Gewohnheiten gnädig verbleiben lassen, so wollten sie seiner Gnaden gerne huldigen. ^ leisten dann auf den ihnen vorgelesenen Burg- und Landrecktsbricf den Eid. Alsdann redet sie der ' ' also an: Liebe Unterthanen. wenn Ihr euch haltet, wie es frommen und getreuen Unlerthanen ge- ^ ^rdet Ihr einen getreuen Herren, Vorstehenden und Vater an mir haben. Den 14. Abnahme ^ Huldigung zu Lindetschwyl und Goßau, den 15. zu Wyl. Absch. 531. 1642. >en ^ ^ ^ Gesaudtcn von Schwyz und von Glarus wird der Auftrag gegeben, mit dem Präla- ej„e^" ^klllen oder dessen Statthalter zu reden, daß der Aufritt des Laudshauptmanns zu Wyl auf k bequemere Zeit verlegt und demselben eine bequemere Behausung angewiesen werden möchte. Das u tat ihrer Besprechung sollen sie den Schirmorten gelegentlich mittheilen. Absch. 970. Ii. hat ^ ^ welches der Hauptmann zu Wyl für die Erlassung der Rechnung gegebe«, Jql ^^'es Jahr den halben Theil empfangen; es wird verordnet, daß alle Hauptlcute zu Wyl jedes ^diesen halben Theil erlegen sollen. Absch. 1098. mm. ^'he auch im Abschnitte Landgrafschafl Thurgau „Anstände init dem Abt von St. Gallen" vm, "^^uuonial und Collaturstreit" und im Abschnitte Landvogtei Rhcinthal „Anstände mit dem Abt ' St. Gallen". 2016 Abtei und Thal Engelberg. Thalvögte. l«il4-1«i>8. Ni l 8—1 «22. 1«22—I «2«. 1 «2«— I tt i<» Nitl» Itiit. Niill I«ii8. l«»8—1«12. I «'12 1 «Iii. 1«^ltt—4«L«. j Luccrn. Schwyz. Nidwalden. Lucern. s Schwyz. > Obwalden. Lucern. Schwyz. Obwalden. Beat Amrhyn. Joseph Sebastian Dettling. Jakob Wildcrich. 'Renward Lysat, der jüngere. Lndwig Meyer. Heinrich von Uri. Kaspar Gut Schmid. Ltldwig 'Meyer. ? s >«18. Art. l. Der Prälat gibt in einem Schreiben als Ursache der Verweigerung der schon niesu" ihm abverlangten Jahrrechnung an, daß der Nuntius bei hoher Strafe ihm die Ablegung derselbe eck boten habe; werde dieses Verbot aufgehoben, so erbietet er sich, auf nächsten Johannis des Täuf"- der Lv"<, ..in.-r Verl'"' Rechnung abzulegen. Da mau vermuthet, daß der Wunsch, keine Rechnung zu geben, von der E^b tion ausgegangen und dem Nuntius insinuiert worden sei, wird dem Prälaten als Tag zu einer lung über diese Sache im Gotteshause Engelberg der 11. Februar angesetzt und zngleich dem 'Nuntius ' Anzeige gemacht. Absch. 2. 1. '2. Prälat und Cvnvent beschweren sich, daß Nidwalden gegen brauch mehr Gesandte als die andern Orte aus die Jahrrechnung schicke. Alls das Ansuchen der n Gesandten gestatten dieselben, jedoch nicht aus Schuldigkeit, daß ein Gesandter von 'Nidwalden Da das Gotteshaus nur drei Schirmorle hat. Lucern, Schwyz und Unterwalden und Obwalden ' ^ Schirmrecht zwei, 'Nidwalden nur einen Theil hat, so wird beschlosseil, daß künftig nur jedes drilü- ^ Nidwalden seinen Gesandten schicken dürfe. Absch. 5. a. Einnahmen des Gotteshauses von U'V'' 3676.11 Sch.; Ausgaben: Gld. 3765. 22 Sch.; von 1616, Einnahmen: Gld. 3655. 24 Sch. Ausgabe: 19 Sch. An Vieh besitzt das Kloster 50 Kühe, 30 Zytrindcr, 31 Meisli, 10 große Ochsen, 3 MitN ^ 2 Brauchrosse, 3 Reitrosse, 22 Ziegen, 11 Schweine. Ibid. d. 4. Der Prälat beklagt sich wegG Abtei und Thal Engclberg. 1618. 1619. 2017 ^ ihm angedichteten Zulagen. Idiä. o. Die Gesandten begehren von 'Ridwalden die Vcrabfolgnng ctli- un Gotteshaus Engelberg gestohlenen Reliquien, die daselbst Hinterhalten wurden, weil die ergangenen befahlt tvordcn waren. Ibicl. «1. Wegen Uli Döngis Frau, welche entlausen ist, wird Ibj ^ "erlangt, oder daß die Verwandte» einen Schein von Ridwalden beibringen, daß sie gestorben sei. ^ 7. Die Bundesgenossen vom obern Bund in Graubiinden beklagen sich bei den Schirmorten von ^^6 durch Alexander Beßler wegen einer Erbfallsangelcgenheit zu Engelberg, indem das Gotteshaus ... ^ ^be eines daselbst verstorbenen Bündners anspricht und die Erben mit einer kleinen Summe zufrieden ^ "»ll. Die sich Beschwerenden glauben, daß dieses Verfahren des Gotteshauses den Bünden zuwider- lcri, - ^ zwischen dein Prälaten von Engelberg und Ridwalden zu crör- liei, Ob- und Ziidwalden ihre Gesandten aus den 12. Rovcmber nach Lucern mit Jnstruc- lc,ssx ^^dncn, Ridwalden wird ersucht, bis zu Austrag des Handels den Rußzehnten Vera folgen zu ^'ch' 39. p. <1. 1) Zwischen dem Gottcshausc Engelberg und Ridwalden wird nach Anhörung ^ ^^kicn folgender Vergleich gemacht: Ridwalden soll dem Gotteshaus für den großen Zehnten 1000 ^' Werner Währung bezahlen; die hinterlegten 400 Pfd. werden ihm wieder zugestellt. Der Zins ^ w>t letztem Martini angehen und die Hauptsumme in den nächsten fünf Jahren abgetragen werden. ^ Ridwalden dein Gotteshaus gegenüber von allen Zehnten, den Rußzehntcn ansgcnom- ^ frei scj„ Hitzige Reden, die während des Streites gefallen sind, sollen aufgehoben und für beide , e unverletzlich sein. Die ergangenen Kosten haben die Parteien an sich selber zu tragen und sich in- iclbeu ' Tagen bei Lncern zu erklären, ob sie diesen Vergleich annehmen. Rimint ein Theil den- »i-M ^ derselbe seinen Rechten ohne Schaden sein. 2) Den Span wegen der Märchen hätte beigelegt, die Gesandtschaft Ridwaldens hat aber dafür keinen Befehl. Man ersucht Haus ^ beförderlich an die Hand zu nehmen und entscheiden zu lassen. 3) Das Gvttes- Ziidwalden, daß ihm das entfremdete Heiligthum ohne Entgelt wieder zugestellt werde, irkai 'Mündlichen Bericht des bischöflichen Coinmissärs vernimmt man, daß er auf Befehl des Runlius Gotteshaus, »venu es das Heiligthum wieder haben wolle, Ridwalden die Unkosten ^cl "S verbleiben und möchte gern sehen, daß die Geistlichen sich solcher »>inder annehmen würden. Absch. 46. t«1!). ley, 'Ridwalden wird eidgenössisch crmahnt, sich ehestens über den gütlichen Spruch gegenüber >n -z "'kshaus Engclberg zu erklären. Absch. 54. I. II. Prior und Conveut hatten angezeigt, daß sie ^c>le ^ '^lwbens des Prälaten Jakob Benedict Willens seien, einen andern Vorsteher zu wählen, und idcr ^ ^ Wahl eingeladen. Die Wahl geht in Gegenwart und mit Zuthun des Abtes von Murr dkx Einsiedeln hat sich wegen Leibessckwachheit und anderer Ungelegenheiten entschuldigt) nach .^"'üchen Regel vor sich; sie fällt aus den SubPrior Benedict. Man wünscht demselben Glück und lrj^j'^'» allen väterlichen Schirm. Derselbe dankt dafür und erbietet sich seinerseits zu aller Dienst- z»kj^' ^üsch. 56. n. IL. Ridwalden beklagt sich in einem Schreiben, daß es dem alten Herkommen ^te„ ^ Electivit nicht berufen worden sei, wodurch seinen Rechten Abbruch geschehe. Die Dcpu- >hre Aidwalden wiederholen diese Beschwerde in ernstem Vortrage und begehren zu wisse», ob man kk» und Obern bei ihren Freiheiten und Rechten belassen wolle. Der Ccmvent erklärt, daß ihn 2018 Abtei und Thal Engelberg. 1619, zur Nichtberufnng blos die Kebrordnung zwischen Ob- und liiidwaldcn veranlaßt habe und es ohne ^ geschehen sei. Man bittet hieraus Nidwalden, diese Entschuldigung auzuuehinen lind allen Widerwille fallen zu lassen, da weder der Convent noch die übrigen Orte beabsichtigen, es in seinem Schirmrecht e beeinträchtigen. Ibid. 6. Man vernimmt mit Bedauern, daß ein Theil der Thalleute sich ge>veig»^ verschuldet sei, die Annata zu erlassen. Ibid. k. l7. In Beziehung auf etliche Gläubiger des ^ Hauses, die aber alte und zum Theil ungewisse Allsprache» haben, tvird dem Prälaten anHeim gestellt' ^ gütlich zli vergleicheil oder bei erster Gelegenheit das Recht ergeheil zu lassen. Ibid. Nt- den Abschieden, die hie lind da von des Gotteshauses Schreiber angefertigt werden, sich bisweilen heilen vorfinden, so erachtet man für zweckmäßig, daß immer der Schreiber desjenigen Ortes g^'^ werde, aus welchem jewcilen der Thalvogt ist. Ibid. b, li>. Prälat und Convent beklagen sich schriftlich über den Ungehorsam der Thalleute. Luccrn wird ersucht, gleich nach der bevorstehende» ^ , meinen Tagsatzung einen Tag anzusetzen; unterdessen sollen beide Theile sich siir die Verhandlung ^ ^ reite». Die Thalleute werden unterdessen ernstlich zur Ruhe ermahnt. Absch. 59. 1. 20. Convent begehren, daß ihnen die Visitation der Klosterfrauen zu Tarnen wieder zugestellt werde. 5^ letzteil Spruch nicht annehmen, wenn die March nicht auch eingeschlossen und Alles miteinander »l>g^ Ort kann seineil Gesandten nach Engelberg darüber Befehl erthellen. Ibid. in. 2l. Nidwalde» letzteil Spruch nicht annehmen, wenn die March nicht auch eingeschlossen und Alles miteinander wird. Prälat und Convent begehren dcßhalb Rath. Jedes Ort mag seine Gesandten nach dasür instruieren. Ibid. n. 22. Der Prälat begehrt abermals, daß wegen des Spalls mit de» leuten beförderlich Gesandte kommen möchten. Der Tag wird aus den 10. Juni angesetzt und st'll ObriO' bee Theilen verkündet werden. Absch. 67. b. LI. Die Gesandteil erklären, daß sie von ihren .jic>> Abtei und Thal Engelberg. 1619. 2019 ""ihigenfalls als Rechtsprecher bevollmächtigt seien. Ter Prälat empfängt die Gesandten lind erklärt, daß . dem schwebenden Spane (keine Schuld trage. Die Thalleute stellen das Begehren, daß ihrem Bei- ^ (Joseph Grüninger) der Sitz bei den Gesandten gestattet werde. Der Prälat erhebt dagegen Einfache ,„id xZ ungereimt, daß die Unterthanen wider ihren Oberherrn gleiche Sätze haben. Die sollen auch den Thallenten vor, daß Griininger von der Obrigkeit zu Schwhz zu einem Beistand ZU keinem Satz verordnet worden sei. Nachdem die Gesandten ihnen ernstlich ihr Mißfallen über das P ^ " ^ Forderung bezeugt haben, geben sie sich zufrieden. Die Thalleute lassen nun durch ihren »er (Mg Fleckenstein) vortragen, daß vor einigen Jahren ein Bertrag gemacht worden sei, der zwar daß - eröffnet, aber von ihnen weder widersprochen noch gutgeheißen worden sei und zwar so, >vst ^ ^ordank genommen hätten, um mit ihren Schirmherren der drei Orte deßwcgen Raths zu pflegen; ci>, ^ranf selbiger bestätigt und besiegelt worden sei, das sei ihnen nicht bekannt; ihnen sei auch nie ^aä^^' pudern erst nach langer Zeit eine Evpie desselben zugestellt worden. Weil aber ihnen und ihren ""u»on einige Artikel desselben nicht annehmbar erschienen seien, hätten sie sich beim verstorbenen Lcl darüber beklagt, und dieser habe ihnen das Recht ansgethan. — Razenhofer und Landammann sc»e> ^ diese Zulage empfindlich ans und erklären, daß jener Bertrag nicht allein den Ausgeschos- ^vrd> der Mehrzahl der'Gemeinde eröffnet 'und von derselben mit Mund lind Hand angenommen "ein»'! ^ Behauptung wiederholt wurde, daß der Pertrag nie von der ganzen Gemeinde ange- °der ^'"den sei, erklären Razenhofer und Schilter, daß entweder die Rede der Thalleute unwahr sei Ziegel ungültig, in welch letzter», Falle sie sich für nntanglich halten in dieser Sache zu bandeln. Zahl^ Kundschaften herausstellt, daß der Bertrag früher den Thalleute», die in großer An- j>en .^s^unnelt waren, ordentlich eröffnet und von denselben mit Dank angenommen und angelobt wor- ollen, Todten nnd Lebenden, welche in dieser Sache redlich gehandelt, ihre Ehre unangetastet serTie Thalleute beharren auf ihrer Behauptung. Endlich Vergleicht man sich dahin, weil die- ljgt „i" ein Riißperständnis, lvolle gezogen werden", die Thalleute zu verhören. Der Prälat wil- ^hall! ^ Bvrbehalt, daß es seinen Rechten, Briefen und Berträgcn ohne Rachthcil sei. Die ^gen"w Beschwerden vor"), die sich ans die Gcrichtsbesctznng, die Appellationen, das ^ Tl ^^leliätze, den Abzug und die Bcisäßen beziehen. Der Prälat läßt seine Gewahrsame verlesen, die ^e Briefe. Letztere erklären, daß sie in Folge des von der Gemeinde erhaltenen Befehls z» sür den rechten Richter anerkennen: beide Thcilc begehren das Recht. In Folge dessen wird gesprochen bei Eiden: >e„ "3un, Ersten antreffent die Besatzung eines Gerichts nnd Nichters. Demnach des Gotßhnß Freyhci- dv ^'^^^»nnen genuogsamlich fürmögent nnd zugäbent, daß ein Herr Prelat des Gotteshaus; und "»d ^ ^-^olß zu Engelbcrg rechter Oberherr sehe nnd hvche nnd nidcre Gericht hebe, so soll ein Herr s" ^h denselben nachmalen fürbleiben, auch ein Herr Prelat ein Richter nnd die Rät zu bc- bricht" ounaßen wie im jüngsten Bcrtrag des 1 Wirten Jars crlütterct nnd sürordnct ist, wäliches ^ Thallrächten bei Eiden nrtheilcn soll; nnd in Erwcllnng eines Richters solent auch ^^'oren Thallent vor den Jngescßcnen nnd Frönden bedrachtet werden. Whl aber inkönfftig der Ap- ^ ^^chwcrden sind in cinrin VI Folioscitcn haltcndcn Mcinorialc im Staatsarchiv Purem sEilgcll'ergcractcn Nr. t0) 253 2020 Abtei und Thal Engelberg. 1610. pellation halber Span und Jhrung erwachsen möcht, deine fürzekommen, habent inier erkaniit und gcst^ daß ein jeder seine Anforderung und Ansprach für ein (Bericht bringen und deßen Urtheill darüber erwarb» solle, wäre dan Sach, daß er dem sich zu beschwüren hüte, soll er die Nrtell weiter nit' dan für ein regierenten Prälaten, als der bey diser Urtell nit gesehen ist, ze züchen und ze apelieren haben, es ß'V ^ Sach, daß Einer rechtloß gelaßen wurde oder ime beduchte, daß ime Gwalt beschächen sehe; in solich"» Fall mag er bh den Schirmorten oder deren (Gesandten sich erklagen und Rhat suchen. Käme aber Herr Prelat oder das Gottshuß mit den Thallütten ingeuiein in Span, mögent dieselben die Sach mässig sür dieselben zrihen. Begebe sich aber, daß Privat- und sonderbare Personen mit einem Prelaten oder dem Gottshuß (wie wol geschehen mag) in Rechtsüebung erwüchsent, solle es bh des nidcrc» Gerichts darüber gegebnen Erkandtniß verblhben, doch des Gottshuses Frhheiten und Gerechtigkeiten Abbruch und Nachtheil." (2.) „Belangende dann die Fäll und Eerschätz. Sodann des Gottshuses Nechtsame und sonderlich dir ^ Bibel, welche man dermalen im Thall auch als ein authentisch äocninsutuin in Sprüchen gelten lutter vermag, daß, wöllicher Ligents kausfe, dasselbig in Jarsfrist empfahen solle oder dem Gottshuj! »" derumb zufallen und allenthalben bh Gottshüseren und anderen üeblich und gebracht wirdt, daß in sölliä?» Einpfahrrng etwas zu Erkanntnus der Eigenschaft geben wirdt, wölliches ein Eerschatz genant wirdt, si' scnt wir es bh der Erlütterung abgedachten lctsten Vertrags alls einem mitten und lhdenlichen noch»" verblhben." ^ „Wann auch nach Ußwhsung lind Sag des Gottshuses Gerechtigkeit die Thallütt desselben eigne ^ sind, so nun einer uß dem Thall zühen und diser Eigenschaft sich ledigen will, ist nitt unbillig, daß ^ Gottshuß dargegen sölliches mit dem Abzug vergolten werde uff Whß, wie mecrgemellter letster Vcr vermag und zugibt." ^ (3.) „Von wegen Annemmung der Hinder- oder Bhsässen, wie auch der Thallütten. Diewhlen ein ^ Prelat und das Gottshuß die rechte Oberkeit deß Thals und also deß Jnzugs einzig fähig ist, auch " die Bürde der Erziehung vatterloser armen Kinden riß Pflicht obligt, wöllent rvir auch ime nützit benei»»»"' was derselbig Vertrag der Annemmung, wie auch des Jnzugs halber von Thallütten oder Hinters»^ dem Gottshuß gegeben ist, wöllicher Vertrag dann hiemir im übrigen shnem Inhalt, was jetzund gerüert wirdt, durchriß ze guten Krefften erkennt und gültig shn und verblhben soll. Also soll es auch . standen und gehalten werden mit den übrigen des Gottshuses Privilegien, Frhheiten, Gwarsamincn, ^ ^ ^ rurd Siglen, die dann iir allein irem Inhalt in Kraffl bestohir, und denselben durchriß nachkommen leben werden." (4.) „Uird so nun dise jetzige nüwc Unruw und der Oberkeiteir rurd rrnsere Behelchung daher entsp»»'^^ rurd verursachet worden, daß die Thallüt vilgedachten Vertrags (dessen aber sh sich wol fettigen möge» sollen, whl wir in demselben nützit unbillichs finden können) sich beschwärt rurd geweigeret, darrunb ^ auch sh schuldig shn, dein Herrn Prelaten und Gottshuß ein billichen Kosten abzetragen, wie derselbig von unserem Mittel Ußgeschossnc taxiert und angeschlagen wirdt; es mag aber der Herr Prelat zwc» ^ des Thals Ußgeschoßire ernamsen rurd verordnen shnes Gfallens, die iure denselben Kosten anstatt Namen der Gnreiird bis rrächsteir St. Martinstag erlegen söllent mit dein Zuthun, daß eiir zwei umb ir Ußgab widerrunb bcfridige rurd schadlos; halte, das Recht vorbehalten she, dessen bh widerumb hnzekommen und sich ze erholeir, wölliche an dieser nürven Widerspennigkeit und Verweil' Abtei und Thal Engelberg. l010. 1620. 2021 Vertrags die Rechte erhoben und Redlifüerer gewesen syn inöchtent. Wäre auch der Sachen und ^ Villicheit wol gemäß gsin, gemeinen Thallütten oder doch etlichen undcr inen von wegen dieser Unge- er>a»le Grund und Fug ein Straff uffzeleggen: dennocht in Ansehen des inen zubekentcn °>ens wöllent wir dißmalen inen damit verschonen und uns dabh gentzlich versetzen, sh, die Thallütt, nun roch, ire Schuldigkeit und Pflicht gegen einem Herren Prelaten und dem Gottshuß in besserer und ge- »i>d ^dacht halten und deine alle (Gehorsame leisten, auch diser unser Erkandtnus durchuß nachkoinmen ' llatt thnil werdent; dann im BUderspill, soll inen »»verhalten svn, daß man die Ucbertrettendcn eines Ußn uach umb Rüws luid Alts abstraffen tvirdt. Uff daß auch fürterhin sich niemand cinicher . "der Entschuldigung wider disc unsere Urtheil gebruchen oder behelffen und fürwendcn könne noch »>lct ^vir dieselbige einer ganzen ersamen Gemeinde, so allein zu dißem End von uns fürsam- ür worden, eröffnen lind vorläße» mW zu steiffer tind stäter Bekrefftigung und Zügnuß aller dißer ""^rs angeborneu soorok Jnsigell hieran henckhcn lassen. Beschächcn in dem Gotßhuß Engelberg " ^ag Iulv von Ehristi gcburt zeit ein daußent sechs hundert und im neunzächenten Jahr. Reinhard Eisat der minder, der Zeit unwürtiger Statschreiber der Stat Luccrn." Absch. 8i. g ^^'"ttheiß tind Rath von Lueern genehmigen, heißen gut und erkennen diesen Spruch zu Kräften den ^^'cemtzex iiiio, Schwyz den I. September 1610, Obwaldcn den 14. Dccembcr 1610, alle drei „mit und Erläuterung, daß tvo des (öotßhauß überige Freiheiten und Gerächtigkeiten, Gewarsaine, lii/^! geheißen werdent, selbiges sich sürstan solle, so vill die ein Äotßhauß und die Thal' anderen berüvrt" > Dieser Rechtsspruch wurde später „das Libcll" geitanitt.^ L4 Schwhz chx,. "^rwaldeu tverden ersticht, bei dem Prälaten von Engelbcrg anzuhalten, daß er des Heinrich Zür- llri arrestierte,? Geld dessen armen Enkeln möge verabfosgcn lassen. Absch. 88. ll. »«20. tlin dem Elvtteshaus den Thalleuten gegenüber einmal Ruhe zu schaffen, sollen Gesandte tiiH . ^ ^chirinorte auf den 10. Januar dorthin abgeordnet werden, welche den Vertrag ablesen, exequieren ^cclu Thalleuteit höchlich beleidigten Renward Eysat, Stadtschreiber von Luccrn, zu billigem 5hail'^^^ sollen. Absch. 105. I. Li». Rachdem im Soinmer 1610 zwischen dem Prälaten und den ^rivn^" lRi Spruch ergangen ist, haben etliche Ungehorsame in dem Thal bedenkliche Reden gegen ^vr k andere interessirte Personen ausgestoßen. Die Gesandten der Schirmortc erscheinen dcßhalb ^ / bersaminelten Gemeinde und fordern dieselbe auf, dem Spruch Gehorsam zu leisten. Die Gemcindc ^>ildc trotzig, tviderspricht init ungereimten Reden dem Spruch und droht unter Auderm, sie ^ciclte ' ^ ^ besonders in Schirnt nehme, anderswo Rath suchen. Man beschließt, in der 5hcül>"^ schreiten, sondern dieses Benehmen den Obrigkeiten zu berichten, und crmahnt die IlH ^'Mischen wider das Gotteshans und dessen Zugethane nichts Ungutes zu unternehmen. Absch. «b ^ Twr Ssadtschreiber von Lucern begehrt Recht wider die Thalleute wegen der Reden, als ^ dem aufgerichteten Libell nicht eingeschrieben habe, was der Gemeinde vorgelesen worden sei. Schirmorten. Idicl. o. L». Da die Thalleutc dem im vorigen ^ ergangenen Rechtsspruche zwischen ihnen und dem Gvltcshause sich widersetzen und in ihrem Wi- 2022 Abtei und Thal Engclberg, 1620. Verstände beharreil und hie und da Beistand lind Schirm suchen; da es ferner verlautet, daß Nidwaldc" ihnen Beistand leiste und sie in Schirm genommen habe, so wird an die Gesandtschaft von Nidwalde» ^ Frage gerichtet, warum ihr Ort sich bei Eröffnung des Rechtsspruches nicht habe vertreten lassen. ^ gibt als Grund an, weil ihr Ort das Libell nicht wolle besiegeln lasseil, weil in demselben das Mal^' dem Prälaten zugeeignet werde, während es früher ein Thalvogt im Namen der Schirmortc verwalk habe; weil ferner die Appellationen, welche vorher vor die Schirmorl? gezogeil wordeil, aberkannt sei"" weil endlich dem Gotteshause alle alten Privilegien und Schriften bestätigt werden. Diese Privileg» rührteil noch aus' einer Zeit her, als die Eidgenossenschaft noch nicht bestanden habe, lind die Rechte, wel^ das Haus Oesterreich gehabt, seien durch das Schwert an die Eidgenossen gebracht worden. Was seit Bestehen der Eidgenossenschast Brauch und Ucbung gewesen sei, dabei werde 'Nidwalden das Gottcsh»' schützen. Die Gesandten reden denen von 'Nidwalden zu, sie möchten sich doch nicht von den übrigen Ort""' namentlich in den dermaligen trüben Zeiten, trenneil und die Thalleute nicht in ihrer Widerspenstigkeit stärken, zumal das Libell so moderiert worden sei, daß es ihnen keinen 'Nachtheil bringen könne und auch die Thalleute nicht wider ihre Briefe drängen wolle. — Die Gesandteil wenden sich nun an de>M' laten mit dem Anstichen, er möchte das Libell dahin erläutern, 1) daß in Malesizsachen jeweilen der ^ Vogt, welcher von den Schirmorten gegebeil wird, das Schwert führen und den Reichsvogt vertrete» ! 2) daß, wenn jemand sich über ein im Thal gewordenes Urtheil beschwere, demselben gestattet sei» ^ ' bei den Schirknorten oder deren Gesandteil sich zu erklagen und Rath zu sucheil, und daß' dieselben w" sprechen und erkennen können. — Der Prälat entspricht diesem Ansuchen nicht, weil dadurch des Go Hauses Gerechtigkeiten geschmälert würdeil. Aus dieses hin reden die Gesandten nochmals denen von waldeil in gleichem Sinne, wie früher, zu; diese aber entschuldigeil sich mit ihrer gemessenen Jnltr»6>" Schließlich werden sie ersucht, ihre Herren und Obern dahin zu vermögen, daß sie innerhalb acht ^ ihren Entschluß Lucern mittheilen. Absch. 106. n. Li». 'Nidwalden wünscht, daß die übrigen Schi"'"' ^ behülflich sein möchten, den Streit wegen des Zehntens und der Landmarchen, welchen es mit de>» teshaus habe, zu vergleichen. Die Gesandten sprecheil ihre Geneigtheit dafür aus und sind der , daß derselbe bald beseitigt sein werde, wenn Nidwalden einen guteil Entschluß in Sachen des Libclls M werde. Idick. 6. Wiederholung des Begehrens von Stadtschreiber Chsat in Art. 27. Es und den Andern, welche bei der Sache interessiert sind, das Recht aufgethan. Iliill. v. Il> ^e Stadtschreiber so auch dem Hauptmann Gilg Flcckenstein. Ibill. <1. IL. Der rechtliche Spruch/ d"' ^ Schirmortc zwischen den Thalleuten zu Engelberg und dem Gotteshanse gegeben, wird von den Orteil in den Abschied genonlmen. In ihrem Rainen wird Uri die Thalleute zu gebührendem kÄelM weisen und Nidwalden ersuchen, den Thalleuten für ihre nubegründeten Forderungen kein Gehör zu ^ Absch. 110. Waldens zuwiderlaufen, so will Nidwalden das Libell nicht besiegeln. (Protokoll der Lands-und Nachgeladen. II. 147.)s 34. Man Hort das Anbringen des Prälaten an, desgleichen den Bericht der Wadten von Uri und Zug, welche mit Nidwalden gesprochen haben. Die Schirmorte beschließen hier- l daß »lau das Libell handhabeil und die von Uri und Zug darüber gegebene Erläuterung aufrecht l^wn müsse. Diese Erläuterung war folgenden Inhalts: das Libell ist für niemand anders verbindlich, Mr dag Gotteshaus Engelberg und die Thalleute gegen einander. Wo die Klage über ein Urtheil ge- M ,,»d Rath gesucht wird, da kann auch, wenn es nöthig ist, das Urtheil abgeändert oder verbessert Uvea. Die Eigenschaft ist nicht „auf den Leib zu verstehen, sondern allein um dasjenige, so die Thalleute ^ ^vtteshaus abzurichten nnd zu bezahlen" schuldig sind. In Beziehung ans den Abzug bleibt es bei vor Jahren ergangeilen Ausspruch, daß wenn die Thalleute irgendwohin ziehen, wo von Engelberg Morden wird, dem Gotteshans auch Abzug bezahlt werden solle: daß man aber, wo keiner gefor- c>uz M'ch keinen schuldig sei. Dem Prälateil wird nichts lieber sein, als mit tauglichen Männern de» Thalienten das Gericht zu besehen; dagegen sollen sich dieselben dem Gotteshaus getreu lind ge- Vvr!!"" Zeigen. Wie dem Gotteshause seine Freiheiten, Rechte und Gerechtigkeiten, Briefe nnd Siegel ileb . " Win sollen, so sollen es auch den Thalleuten ihre Ncchtsame, Briefe und Siegel sein. Im >»ld^"- ^ bekräftigt. — Den Gesandten von Uri und Zug wird ihre Bemühung verdankt daß ^ ^ Ansuchen gestellt, nochmals mit Nidwalden zu reden, zumal da es sich dahin erklärt habe, >, ^ ^dh dein Mehr unterwerfen und seine Miteidgenossen sich eher angelegen sein lasseil »volle, als die dez Bemühungen keinen Eingang finden sollten, werde man ohne Weiteres die Erecution Ter bm'nehinm und des Gotteshauses Gerechtigkeiten schühen und schirmen. Absch. 121. a. 3.'». l'ell Zu Engelberg hat sich entschlossen, die noch unerledigten Streitpunkte mit Nidwalden gütlich ZW" Zu lassen und, was man ihn heißeil »verde, anzunehmen. — Nidwalden »vird ersucht, sich darüber Gesandten in das Gotteshaus hillreichende Instruction zu ertheilen, damit man zu solcher Verhandlung über Tag und Ort vergleichen kann. Absch. 124. s. 33. Nachdem ist "'^^spsche Streitigkeit durch die Gesandten von Uri und Zug zu einem Vergleich gebracht worden Itlirr'^^ '"^u deil Gesandten und deren Obrigkeiten zu Ehren die Thalleute der Strafe für ihre Hals Vorbehalt, daß sie sich sürderhin ruhig verhalten. Die Kosteil jedoch sollen von llri, IM-dwn Stadtschrciber von Luccrn berechnet, in Termine abgctheilt und von den Thalleuten als entrichtet »verde». Die Personen, gegeil welche die Thallcute chrverletzende Worte gebraucht ' werde» ersncht, die Sache gütlich abhandeln zu lassen. Dainit die Thalleute zur schuldigen Hnldi- 2024 Abtei und Thal Engelberg. 1620. gung angehalten werden, soll jedes Ort seine Gesandten auf nächsten Sonntag den 14. Juni in das teshaus abordnen. Uri und Zug, deren Gesandte sich so viel Muhe gegeben haben, werden ersucht, die- selben ebenfalls dahin abzuordnen, damit die Thalleutc sehen, daß es Ernst gelte. 11>i,1. t. .17. Da ^ Thalleute zu Engelberg über das Libell vom 30. Juli 1610 sich bei den fünf katholischen Orten beklag hatten und dadurch die vollständige Besiegelung und Exemtion desselben aufgehalten worden war, so lh'bt" die Gesandten von Uri und Zug sdiese sind: von Uri Emanucl Beßler, Landammann, von Zug J»ha>'" Kvnrad Zurlanbcn, Alt-Animanns in Folge gütlicher Unterhandlung folgende von den drei Schirnwck^ angenommene und bestätigte Erläuterung des Libells: „Erstlichen so soll diszer Rächtsspruch und ausgesprochener Libäl niemand anderm, dan allein würtigen Gotßhauß Engelbcrg gegen den Thallüten daselbst, und den Thallüten gegen demselbigen fürl'i»^^ lich sein. — Klag und Radsuochen bedrcffeilt über ergangenes Urthcil fiirstand sich klärlich, das;, M Klag mag gefüört und Ztad gesnocht werden, daselbst auch ein beschwerter Ardichel, wo von nölcn, kau ^ enderet und fürbcßerct werden. — Von wegen der Eigenschaf;, ist solches nit zu fnrstan, daß die Tha^ des; Gvlßhauß libeigen Lnt sind, sonder allein deßselbigcn Underthancn. — Des; Abzugs halber bleibt c gänblich bh dem vor Jahren crgangnem billichcn lind allenthalben landbrüchlichen Aussprllch, daß, an chen Eilden die Thallüt hinzugcnt, wo von Engelberg Abzug genommen, gleicher Gestalt einem würtigen 6"' hauß soll bezahlt werden; wo aber kein Abzug genomcn wurd, da soll man auch keiner schuldig sein- Die Gerichtsbesahllng betreffcnt wird einem Hcrreil Prelat des; würtigen Gotßhauß jederzeit nühit lüb^ sein, dan unter iilen, den Thallüten, geschichte lind zllr Sach dienstliche Ätenncr zu crkißen, wie vor e har, allein daß sh sich eiilem würtigen Gotßhauß gethrcuw lind gehorsam so wol, alß ihre lieben erzeigent, so habent sh sich dcßen zu genießen lind mogent von einem Herren Prelaten in guotem bcdrns tet werden. — Dicwcil dan im Übrigen einem würtigen Gotßhauß sein Freiheit, Rächt und Geräcl'tijw^ auch Bricsf und Sigcll vorbehalte», so auch inen, den Thallüten, im übcrigcn ihre habcnte Rächtsainc, a> Briefs lind Sigell vorbehalten sein, so sit eidgnößischen Zeiten har gcüöbt und gcbrucht worden." „Dißes Libäl ist widerumb einer ganzen Genleindfürsamlllng sambt der Erlüternng in Gegcilwcrtig ^ und Bhiväßeil Jhrv Giladcn der Fürorncten dcß Evnvcnts, wie auch der Herren Ehrengesandten von fünf cathvlischen Orten vorgeläßen wordeil mit ernstlicher Erinnerung, darauf sh auch gleich den Eidt > Huldigung gcthail. — Actum im Gotßhauß Engelbcrg den 16 Tag Junh Anno 1620. ,Fiteinhard Cisat der minder, der Zeit stat schreibet zu Luzern." Folgen die Unterschriften und Siegel der Gesandten und die Sigillc der fünf katholischen ^ Absch. 126. .'ttt. Zll Erledigung des Spans zwischen dem Gotteshaus und Ridwaldcn wegen des teils und der Marcheil sollen die Sähe beider Theile sich den 27. Juli Abends in dem Gotteshan- . finden. Absch. 132. g'. .10. Zwischen dem Prälaten zu Engelberg und den Thallentcn hat sich ein Mißverständnis; wegeil der Gcrichtsbesahung erhoben. Es wird beschlosseil, die beiden Parteien ans nächste Tagsahung zu beschickeil, sie zu verhören und ihnen das rechte Verständnis; der Sache beizubu"! Absch. 146. Ii. 40. Mit Bedauern hat man den Widerstand der Thalleutc wegen der Gerichlsbesat'^ vernommen lind sich darüber dahin entschlossen, daß es wie von Altem her gehalteil werden svlle, ^ nämlich der Prälat zuerst vier ernenne und dann die Thalleutc ihm zwölf Personen vorschlagen, aus ^ ^ der Prälat die übrigen erkiest. Dabei wird den Thallcuten bemerkt, daß man ihrer künftig weht »n Abtei und Thal Engelberg. 1620. 1623. 2025 lchoncn, sondern sie für ihren Ungehorsam an Leib und Gut strafeil werde. Absch. 150.1. 4k. Teil Thal- . "», die sich neuerdings wegen der Gerichtsbesatzung dem Libell und der gegebenen Deklaration wideren. wird geschrieben, daß sie nunmehr gehorsam sein möchteil, widrigenfalls man sie dazu zwingen würde. 1-)4. ä. 42. Der Prälat beklagt sich abermals über Ungehorsam der Thalleute und der Prior ^»chcrt im Namen des Coiwentes, daß man, falls die Exemtion des letzteil rechtlicheil Spruches nicht er- z>v^ i^iil »verde, das Gotteshaus zu verlassen. — Es wird beschlossen, jedes Schirnwrt solle " Gesandte außer denen, welche vormals in diesem Geschäfte gebraucht »Vörden sind, abordnen. Die- 'u» werden sammt einem Läufer aus jedem Ort Sonntag den 20. December in dem Gotteshaus ein- u»d Befehl haben, die Thalleute zu berufen und jeden bei seinem Eid zu fragen, ob er dem Libell der Declarativn gehorchen »volle oder nicht, dergleichen, wer die Rädelsführer seien. Diese und dieje- lvßi^che sich nicht stellen, sollen sie nach den« Recht strafen, sowie die, welche seit dem Libell Muth- ku verübt haben. Der Kosten halber, auch der dermaleil aufgclauseuen, sollen sie ihren Ausspruch und schließlich dafür sorgen, daß in ihrer Gegenwart das Gericht nach Inhalt des Libells besetzt Absch. 156. o. ^ 4.'!. Der Prälat zeigt an, daß er den 16. September die Jahrrechnung vorlegen »volle. Jedes »nd ^ Gesandten mit Befehl abordi»en. Absch. 295. I. 44. Der Abt beschwert sich in seinem ' ^uiiveiits Rainen, daß aus dem dritten Schirmvrte mehr als ein Gesandter komme, da das Got- zähi,"^ "'Uhr als drei Schirmorte habe und Obwalden und Nidwalden zusammen als eii» Schirnwrt Sache bereits 1616 den 12. Februar in dem Sinne erörtert »vorbei» sei, daß Nidwalden l>e»n seinen Gesandten zur Jahrrechnung schicken soll, »venu die Reihenfolge an dasselbe komme, wie such, ^ Thalvogtei von demselben nicht anders als jeweilen das dritte Mal besetzt »verde. Auf An- ^>d»v ^ "^gen Gesa»»dte>» gestatten Abt und Evnvent, jedoch nicht aus Schuldigkeit, daß der Gesandte dch dießmaligen Rechnung beiwohnen könne. Es wird aber alsdann beschlossen, diese Sache ^ k Herren der drei Schirmorte zu bringen, damit etwas Bestimmtes darüber festgesetzt »verde. Absch. A"kob Wildericb, der Zeit Thalvogt, und Ludwig Meyer, des Gotteshauses Amtmann, ^sc»rr^ Vorschlag, es möchte den Gesa»»dten gefallen, daß der Prälat ihre Pfründen, wie z. B. die Prj." and die Eapla»»ei zu Suis durch seine Eouventualen versehen lasse, da der Unterhalt von vierzehn Herr Gvttesha»»se in diesen schweren Zeiten sehr viel Unkosten verursache. Der Borschlag wird den die v» ^beru hinterbracht. 1bi>l. b. 4<». Der Thalvogt Wilderich berichtet, daß in Beziehung auf Ucr^^^ausrichter der Mißbrauch sich eingeschlichen habe, daß dieselben oftmals denen, welche sich buh, k)aben, als Strafe auferlege»», das Gericht zun» Nachtmahl zu gastieren, während das Thal- Ziicht^ bke Abschiede bestimmen, daß zwei Theile der Strafen den» Gotteshaus, der dritte Theil den U„d ^ Zuhöre, „a»»s »velchem dritten Theil die Richter vernügt sollen sein." Der Anzug wird den Herreu <»jch hlnterbracht. Ibick. o. 47. Rechnung. 15. Rlai 1619 bis 15. Mai 1620. Einnahmen» Hch ^ Sch. Z A»»sgaben: 6516. 36. 5. — 15. Mai 1620 bis 15. Mai 1621. Einnahmen: ^ A»»sgabe>»: 4911. 26. — 15. Mai 1621 bis 15. Mai 1622. Eini»ahmen: Gld. 4757. Ausgabe»»: 4614. 12. 2. — 15. Mai 1622 bis 15. Mai 1623. Einnahmen: Gld. 5002. 1. 3., "k260. uz. Schuldig bleibt der Abt verschiedenen Crediloren 3040 Gld. Dagegen ist man ihm AM Ablei und Thal Engclberg. 1626. 1625. schuldig vder hat er an Gülten und Gütern erkaust für Gld. 52!»«, 26. Porschlag, ungerechnet, was ^ Bauten verwendet worden, Gld. 2258 Ferner besitzt das Kloster 26 Kühe, 6 Rinder, 68 entwöhnte ^ ber, 11 Stiere, 6 Zutvchsen, 24 Mayßlin, l übergändt Stier, 6 Zytstieren, 16 Ziegen, 12 lpitzli, 1 He»A^ 5 Mlittcrroß sainmt einem Füllen, 6 Saumroß, 12 Schweine. Die Rechnung wird genehmigt, dein laten angerathen, inehr Schmalvich zll halten, da die Sömmerig dazu vorhanden sei, auch die alten den abzulöseil. Idill. <1. l«L». Art. 4Zt. „Wir Bencdictus von Clvttes Gnaden Abt und ein gantz Convent gemcinlich des würdigen huses Sanctae Aiariae z»lv Engelberg des heiligen Benedicti Ordens in Constantzer Bistumb gelägen an einen, so dan tvier die Kilchmeyer lind gemeine Kilchguossen der dryen Kilchhöreneil Staus, Wvlfsenscl'i^'^' und Hergiswyl in Underwalden nitt dem Khernwaldt an dein anderen Theil thuondt knndt und bekew»^ öffentlichen hiemir in Crafft dis Briests: Demnach wicr behertziget in ivas müeheseligen Clespan und spalt wier nun svt etlichen Jahren haro von Zechcndcns tvägeil gägen cinaildern gcstaildeil und »voll vermuoten, lvo derselbige dlirch die Stränge der Rächten allein Helte hingelegt lind erörteret sölleil weldä'< nit allein Vitt und mancherley Beschtvärden, sunders auch in die Haar jDauerj mehr Widerwillens und terung linder uns, dan Liebe und Fründschafft Helte gebären und verursachen mögen, derowegen wier, ve>>" allem vorzuvkommeil, von beydersitz inehren Rhuvwcil lind bevorab gewilnschter lieber Fründt- und parschasil lvegcn (in Ansechen wier von underschidenlichen Herren Legateil und anderen Gevstlichen, ^ voil den Schirmvrthen mehrmalen darzllo vermahnet wordeil) und deshalben daß ohne menigkliches 5 rung beydersitz zu lhuon woll befüegt uild gwaltig ivaren, lins nach gehebtem zyttlichem Rhatt lind betrachtung mit guotem Wüsse» l»ld fryem Willen güetlichen verglicheil luid vereinbaret, in masse» ^ Harnach vvlget: Ramblichen versprächent wier, die gemeinen Kilchguossen gedachter dryer Kilchh^^'^ Staus, Wvlffenschießen lind Hergisivpl lvollerinettenl Gvtzhus Engelberg für alle lind jede Forden"^' Rächt vder Anwrach, so das selbige voil allerlei), sotvoll klein als grossen Zechendens wägen, wie der haben möchte (der Ruszüchenden allein in den erst ermelten dryen Kilchhörenen sambt der Gerächt lvegcn Presentation der selbigen jederwylen initverwelten Pfarherreil nach Bermög Anilo 1462 hari»»'^ uffgerichten Bcrtrags vorbehalten) an uns praetendieren nud fordereil möchte, iibcr deil Anno 1^ schüchiien Ablaufs ilvch ein tusent Guldi, wie zuin Theil uff letster harlunincil zuo Lucern gehaltne»' ^ ferenz voil den Herrn Schirmvrthen auch gesprochen worden, nachzueschiessen und dieselbigen Gl- au so Vitt guvten in dem Thall Eilgelberg verschriebilen Zins Brieffen lißzuorichten, mit der ustrück»^ Evndition und Abredlnig, daß ivier und unser Nachkommen danethin aller und jeder Pflicht oder ^ (ob villicht uns untvüssent von Zächendenö lvegen, vvrbehalteil den ^iußzcchcnden, einichc inöchte si>l), ll" ^ sam und gentzlichen hiemit entladen, guitt uild ledig sigcn, ailch deswegen zuo ewigen Zyten wike»-^ mehr ersliocht, angefochteu noch bekümmeret werden sollen. Es söllent hiemit auch alle lind jede seren gespänigcil Zecheilden wyseilde Geschrysfte», Rödell, Usziig, uild ivas verglichen sein möchte, Gefu"^ inld Ungefllndeilß, wie glichfals alle syt Anno 1586 harummen beschechnc Spriich, Erkantnussen ^ scheidt, auch andere ergangene gerichtliche Acten so woll von geistlichen als weltlicheil Oberkeiten, ü'ü ^ kllauien haben mögen, gentzlichen annlllliert, todt und absein uild deshalben keines Gespans nimim'^' gedacht »Verden. Hargegen cinpfachent liild iiennncnt wier, der Abt »nid ein gantz Convent mehrged" Abtei und Thal Engelberg. 1625. 1626. 2027 ^bhuscs Engelberg die Guldi ein tnsend an so vill Gülten als hie vor vermeldet, wüssent und wölbe- buchen, auch mit einhelligem Millen und völligem Gewalt uff und au für alle und jede Prätension ^Acchtsannne, so wier oder unser Gvtzhuß iemalo an gedachte» drhen Kilchhörenen von ZechcndcnS wegen, was Gestalten das wäre (ußgenvmmen den Nußzechenden) gehabt oder hettent haben mögen, darnm ^ die vfft ermelten gemeinen Kilchgnosscu aller drher Kilchhörenen für jetzt und zuoküenfftigen ewigen gnuvgsamlichen ohne einichen Vorbehalt mit allem dem Zuothuon. als hicvor verschrhben stadt, frh, und ledig sprecheut. Gelobent und versprächent auch, discrn gegenwertigeu Vertrag iu allen und ^ Vvrgeschribnen Worten, Elausnlen, Pnnckten und Articklen angenehmen, wahr, stät, vest und gantz un- 'Nicheulich znv halten, darlvider in Elvigkeit nimmermehr zuo reden, zuo thnvn, noch schaffen, oder ge- Ü'-'than werde, weder in- noch ußerhalb gehst- oder weltlichen (Berichten und Rechten, weder heimlich ^st"tlich»in kein Whs noch Wäg, sunder-? ihnen mehrbesagten gemeinen liilchgnossen um alles, das in Briefs vergriffen, guote, sichere, uffrechte, redliche und nutzliche Währschafft zuo thuo» und guo er- an allen Orten und Enden vor allermenigklicheu, geist- und weltlichen Personen. Richteren und Ge- ^'ku, da sve dessen bedörffen und notwendig sein wcrdent, ohne allen ihren Eosten, Schaden und Ent- uiit n'üssent- mW wollbedächtlichcr Verziichung aller und ieder Venesicien, Indulten, Erceptivncn, ^i'heite», Rechten, Gesagten, Ordnungen und Gewohnheiten -so woll geist- als weltlicher Oberkeiteu und ^wien, sa albereit in gemein, oder aber für uns und unser Gotzhnß insunderheit publiciert, verlichen üliil künfflig dergestalt publiciert, verlichen und gegeben werden möchten; wie Usgügen, Funden, eisten und Gesärden, so immer Menschen Sinn erdacht, küufftigklichen erdcn- "nd zuo Widertribung dises Vertrag? sürgcwcndt werde» möchten, sambt dem stiechtcn gemeiner Vcr- ohne vorgehender Sünderung widersprächent, chrbarlich, getrüwlich und ohne Gcfärd. Dessen zuo >c>u Urkundt und mehrer Bekräftigung habent wier zuo Anfang dis Briests genambtc beide Parthhcn altc,^" frommen, ehrsammen und whsen Schultheiß, Landtamman und Rhät der catholischen und des offlgenambten Gvtzhnses zuo Engelbcrg Schirm Orthen, Lucern, Schwhtz »»d dem Khernwaldt, daß sv ihr gewöhnliche Secret Jnsigcl zuo unseren, deß Abtß, gciueineu Convcntz an dicscren Briefs bcncke» lassen, der geben ist zuo Staus den 17. Junh des ^ Jahrs. Johann Melchior Löw, ^ ^ Ritter, Landschrcibcr." (Landesarchiv lltidtvalden. Urk. Lit. I'. -14.) ^ 4;^. Der gütliche Vertrag zwischen dem Prälaten zu Engelbcrg und Unterwalden nid dem ^ über ihren gehabten Span wird von den Gesandten von Schwhz und Unterwalden angehört und im 'w» der Obrigkeit bestätigt. Absch 671. >,. lCL«. wid Der Cvnvent wünscht, daß der Vertrag, welcher den 17. Junh 1625 zwischen dem Abt Zrl, Kirchgenossen von Staus, Wolfenschießcn und Hergiswhl wegen der spänigen kleinen und großen «yNteii "" ' ^ - ^»cen. ^ lZeschlvssen worden ist, bestätigt werde. Das Ansuchen wird aä rokorcmänm genonnnen. 254 liier» ^ . r-Nlffcicrt. Absch. 392. k. 202« Abtei und Thal Engelberg. 1637. 1638. 1642. Art. 5l. Wegen des Streites, welchen Obwalden mit dem Prälaten zn Engelbcrg „wegen 6'li'b^ Heuchling desselbigen Thales" hat, wird man sich in den alten Befreiungen umsehen nnd sich darin trügen lassen. Alle Orte werden nach Gebühr contribuieren. Absch. 805. «I. lti.ttt. Art. .»2. Was Nidwalden iiber den Streit der Thalleute mit dem Prälaten von Engelberg richtet hat, werden die Gesandten ihren Herren nnd Obern 'gl berichten wissen. Absch 868. i. Art. 53. Schwhz nnd Unterwalden wollen von ihren Obrigkeiten die Erklärung begehren, r>b^ den Aufritt des Thalvogts gen Engelberg wolle eingehen lassen. Absch. 383. o. Beilagen. 2631 Verzeichnis; der Beilagen. Citiert Abgedruckt ^ Leite. Leite. 1621, 25. April, Tractat von Madrid 211 2634 1622, 1.5. Januar. Eapitulation zwischen dem König von Spanien und dem grauen und Gvtteshausbunde und der Herrschaft Mayenfeld wegen des Veltlius und Worms 246 2635 1622, 15. Januar. Eapitulation zwischen dem König von Spanien, dem Bischof von (5hnr, dem grauen und dem Gvtteshausbunde und der Herrschaft Mahenfeld 246 2656 ^'22, z . Januar. Bündnis; und Erbeiuiguugsvertrag zwischen Oesterreich und dem Bischof von Ehur, dem obern grauen, dem Gvrtcshaus- buude llud der Herrschaft Mahenfeld 246 2683 ^'22, 8. April. Befreiung der katholischen Orte vom Abzug (.4ii6ona) in Savvhen 273 2663 ^ 1622, September. Lindauischer Vertrag A17 2665 6'22, 9. December. Valisieation der Mailänder Eapitulationen und Berwerfnng des Tractals von Madrid von Seite der zwei Bünde und ^ der Herrschaft Mahenfeld 325 2163 ^^6, 4. Fcbruar. Vergleich zwischen dem Papste und den beiden Königm von Frankreich und von Spanien, vermöge dessen das Veltlin ein Depositum des Papstes sein soll 336 2165 7. Februar. Vertrag zwischen Ludwig XIII. von Frankreich, der Herrschaft Venedig und dem Herzog von Savoheu, betreffend die . Restitution des Vcltlins 342 2166 ^ ' l4. September. Gütlich und freundlicher geniachter Spruch, den Streit zwischen den Katholischen und den Evangelischen in Glarus betreffend 346 2113 2032 11. 1624, 7. Februar. 12. 1624, 6. Dccembcr. 13. 1626, 5. März. 14a. 1627, 14. September. 146. 1628, 6. Juni. 15. 1629, 8. August. 16. 1630, 13. October. 17. — — 18. 1630, 5. November. 19. 1631, 6. April. 20. 1631, 19. Juni. 21. 1633, 14. Juli. 22. 1634, 30. März. Vergleich des ober» grauen und des Gotteshausbundes nebst «^>«6 der Herrschaft Mayenseld mit Erzherzog Leopold wegen Abführung der österreichischen Besatzung 368 Vereinbarung zwiseben Marquis de Coeuvres im Namen des Königs von Frankreich mit Abgeordneten des Veltlins . . 417 ^ Friede von Monzon zwischen Frankreich und Spanien, die Angelegenheiten Blindens und des Veltlins betreffend, nebst der Erklärung der Könige von Frankreich und Spanien über die Summe, welche die Veltliner jährlich den Blinden zu bezahlen haben. Paris, 22. Teccmber 1626 466 ^ Annullation der Tractate von Linda», Ehnr und Mailand durch Ludwig XIII 494 Declaration des Königs von Frankreich über die Auslegung , j des Tractats von Monzon — Erbcinigung zwischen Oesterreich und den III Bünden nebst ^ dem Bischof zu Ehur 569 Aus dem zwischen Kaiser Ferdinand II. und König Ludwig XIII. von Frankreich zu Regensburg den 13. October 1630 ^ geschlossenen Frieden ^ Aus der Ungültigkeitserklärung des Friedens zu Regensburg vom 13. October 1630 vou Seite Ludwigs XIII. Königs ^ von Frankreich — Einschluß der Eidgenossenschaft in den zu Madrid den 5. November 1630 zwischen Philipp IV., König von Spanien, und ^ Karl 1., König von England, geschlossenen Frieden ... — Aus dem zwischen Kaiser Ferdinand II. und Ludwig XIII., König von Frankreich, zu CheraSco den 6. April 1631 gc- schlössen«» Frieden 662 Aus den zwischen den Minister» des Kaisers und des Königs voil Frankreich in Betreff der Aussührnng des Friedens von ^ Cherasco vereinbarten Artikeln 662 ^ 21^ Erncnernng des Burgrechtes zwischen Bern und Neuenstadt. 7o1 Erneuerung des BnndeS der katholischen Orte Lucern, Nri, Schwhz, Unterwaldcn, Zug, Freibnrg, Apvcnzcll-Jnnerrhoden, und Abt St. Gallen mit Spanien 844 23. 33. 1334, 14. Juni. 7- Februar. 23. 1637, 28. Februar. A>. 1337, 1?.- Januar. UM, 3. September. 2". UM, 3. September. 2b. 1340, 23. Februar. 1340, 18. März. 1341, 9. August- ^2. 1342, 20. März. 24. O^ober. 2033 Citiert Abgedruckt Seite. Seite. Erneuerung des Bündnisses vom 8. Mai 1.377 zwischen Sa- vvyen und den sechs katholischen Orten 903 2156 Clevenervertrag und dessen Ratification durch den Beitag von Thusis und den König von Frankreich nebst zwei Schreiben der Bündner, diesen Vertrag betreffend 980 2157 Erläuterung des Dreiländer Bundes 1010 2164 Vertrag von Innsbruck . . . > 1019 2165 Ewiger Friede der III Bünde mit Spanien 1145 2174 Capitulatiou der III Bünde mit Philipp IV., König von Spanien, die Religion und die Regierung im Veltlin und den (Grafschaften Worms und Eleven betreffend 1145 2197 Eventualvertrag zwischen der Erzherzogin Claudia und den Deputierten der III Bünde — 2210 Vertrag des Abzugs halb unter den evangelischeu Orten. . 1165 2213 Vergleich von Feldkirch — 2214 Erneuerung der Erbeinigung zwischen dem Hanse Oesterreich und den III Bündeil 1233 2216 Der die Exemtion der Eidgeuosseuschafft vom Reiche betreff sende Artikel VI des westphälischen Friedens 1454 2218 2034 R Tractat von Madrid vom 25. April 1(>21 wir derselbe den 2(i. Mai U!2 l den Abgeordneten der drei Bünde von den beiden französischen Ambassa^»^ de Montbolon und Gucffier vorgelegt worden ist. n l>» ^Ivnt. I<»n. V. üA^.> klurc'ui'i' srn»^»!». '!'»>». 10. lSß. 1. Erstlichen daß alle Sachen sollend widerninb in iren ersten Stand gsezt nnd remittiert werde», ^ wvl uf der eineit als uff der andern Party. Daß dieselbigc ice Kriegsmacht, so sy neulich ufgricht, schaffent und denne nach daß Jr Catb. Majestet ir Volkh, das sy uff den (kränzen des HerzogtumbS laud, das Veltlin und Grafschaft Cleve» anstoßende, auch abschaffe, inmassen daß kein ander Kriegs»' daselbsten verblybe, ußgenommen das jhenig, so vor disen leisten Unrinven da warend, und deßglychcu l lent die Herreil der dry Pünten im Veltlin, Grasschasft Cleve» nnd Wormbs allch tlum. 2. Zum Andern daß von Herreil Püntncrn ein algemeiuer Pardoil gfchechc umb alles das, so sich ^ . letsten Ä.'vvenlenten zligetragen hat iumasse», daß die Ilnderlhancn deß Landts Beltlin, Grafschaft Cleve» " Wormbs uimmeruiehr sollend noch mögend au ireni Lyb noch Gut umb alles das, was sich in discr sioil zugetragen, ersucht weder molestiert lverden, und nsf das Cnd hin solleild gedachte HH. Plintiil't » das, so zuvor geschechen, iil Vergessenheit stellen. M 3. Zlim Dritten die Religion betreffende im Veltlin, Grasschafft Cleveii und Wormbs, ist beschlösse» ^ aceordiert, daß alle Crneüweruugen, so sich syt Anno 1i>17 bis llff dato zu Rachtheil der Catholische» ligiou möchteut yngefüert syn, sollent uffgchebt und hinweg gcnvnimen werdeil. ^ 4. Zum Vierteil daß die Herren der dryen Pnnten söllend die gebürliche Vcrheissllngen lind Eidtsä?^^ thun, so in semlicheu Occasivueil und Geschafften gwonlich gebracht werdent, zli Erhaltung alles hiervb aceordiert und beschlosseil ist, und sollend sy gemelte Verheißung und Eydtschwur in gut scher Form geben denen dryen fürnemmeu Personen, so im nachvolgenden Artickel erklärt lind gcuamff' ^ ^ uild der aller Christenlichste König, lvie alich die XIII Lobt. Ort der Cydtgnoschafft uild Walli- Viehrerthcil derselben werdent verheissen solches alles thun zu hallten. .,j- 0. Zum Fünfften das der Cath. König solle unverzogenlichen den Herzogen Albert seinen VettcG ^ sieren, daß er den President des Parlaments der Grafschafft Burgund, oder ein andere fnrnemmc cierte Person lls gedachter Grafschafft gen Lucern schicke, llff daß er sich alda llff das förderliche» lasse, jedoch uff das spätist und längist den letsten MonatStag May, in welchem Ort gescztc Nä»^^. Person sich verfaulten soll mit Jr Bäpst. Hcyl. Legato lind Herrn Ambassador deß Aller Christels' . sil'stluup Königs, welchein dailu Jr Maj. gefallen Wirt, zu übergeben alle gcgeinvertigc conccrtlerte luw ^ Geschäfft in Volilzug und Executiou zllbriilgeu mit diser Meinung lind Erklärung, daß alle alten P»G" 2035 Tractate», sv mit dein Huß Osterrych gmacht worden, und insonderheit mit der Grafschafft Tvrol, sollent «en und observiert werden. 6- Zu», Sechsten daß die fürnemme qualificierte Person, so Jr Fürstl. Dnrchlancht Erzherzog Albert hen wirt uß der Grafschafft Burgund, soll ein antecipierten Bricff mit sich bringen, von Jr gemelten >rjtl. Durchlaucht an den Herzogen von Feria, ine dardnrch zu berichten, daß dise Gschäfft allerdingcn !"»iacht und vollendet shcnt und daß er in pnnoto und angcnz in die Exccutivn bringe den Bcvclch, ^ "»fangen haben, und das alles in sein ersten Stand ynstcllen, wie es ^ diseui gewesen ist, welchen Briefs er angcnz dem Herzoge» von Feria zuschickheu wird, nach Bolnbrin- gu»g der obgcmältcn Sachen, so im 4ten Arlickhcl hieoben vermeldet sind, und hieruff soll Jr Cath. Rtaj. ^ Herzogen von Feria ußtruckhenliche Ordnung zuschickhen, die Execution und Anstellung unverzogeulich ' dolubriugen, und Alles in seinen ersten Stand stellen, sobald er von Jr Fürstl. Durchlaucht berichtet Wirt. . ^ Zum Siebenten daß die Capitnlativn soll von Jr. Allerchristcnlichstcn Maj. ratificiert werden und ^tificativn soll zu Paris dem Marggrafcn de Riiranc/') Jr. Cath. Maj Kriegsrhat und derv resi- ^rdiuari-Ambassadvr am srauzösischcn Hoff übergebe» werden, und das so bald gmelter Herr " ^assvmpierrc alda Wirt ankhommcn syn. ^ ^ Achten und Letste» ist geschlossen, daß von diser Capitnlativn zwo Cophcn sollent gemacht ^ ^ie eine uff französische, die andere uff castilianische Sprach, beidesameu undergeschriebcn von gcmcl- selb'^^" Bassvmpierre, Grafen von Nochepot. und Regent Caymo und Sccrctari Cirica, damit die- ^ ^ ^"pien beiden Dheilen übergeben wcrdent, nämlichen die frantzösischc dem Hr. Secretario, Ivan und die castilianische gedachtem Herren Bassvmpierre. Geben zu Madrid den 25tcn Aprilis ^ ilnderscl'ribcn Bassvmpierre, Dufargis lind Regent Hieronimo Cahmo, Joanu de Cirica. z» gegenwärtige Articul sind uns von Jr Majestät in französischer Sprach zugeschickt und am End »nd ^ullation untergeschriben: Brulart, Sccrctari gedachter Majestät Commandamcnten und Staudts, tütscher Sprach vcrtollmetschet De Montholon. Guefsier. Bei Tu Nä'iU^ Mn-al-cl. S. Capitulation das Veltlür und Bormio betreffend. t<»22, ls». Januar. Ka»«o»Sarck,>» («raubundc». ^ e E»nvenoic>ne trä snu Naestä, ^^nori ckslfg ckue (?risa o (!acko et büßf- Nu^onfoickt, ot guotti ckslla ^ uttellina ^ ^untuckg cki fZormio. Nach einem deutschen Druck vcn 1V2L. Bberkomunß vnd Capitulation cndtzwischen der kön: Alah: zu Hispanien vnd den Herren der 2. Pündten, deß Grawe»- vnd Gottshanß Pundt vnd der Herrschasft Mavcnfeldt, auch deren aus dem Beldtlein vnd der Grafsschaffr Wormbs, Anno 1K22 den l5. Jenner zu Mahlandt auffgcricht vnd beschlossen. 255 2030 Usl lloms dslls. L^ntissimÄ et Indiviäug Irimtg ?^ärs, ?iMuoIo st Lxirito L^nw st dslls. Vloriosissima Vsrxins Ngrig. A.msn. Ls8sndo notoris Is glksrgtioui, sollsvgtioni 6 movimsutä snossduti 1'gnuo 1620 nellg VgltsIIiug s Dontgdo di Ilormio dgllg pgrts dslli Dgtlrolioi dslig dsttg Vglls st Dontgdo oontrg Is Dessls Trs Ds^Irs Drisg Dgdö st Disos Drittnrs, st Is sauss cli sssi, slis disdsro ossg8ions all' 1118.'"° st Dessl."'" 8ig'' Don Dome^ Lugrs« >11 Di^nsrug st Dordovg, Dusg di Dsrig, in uams dsllg Z1gS8tü 8ng per clikssg st giuto dsllg Rsli^ions Dgtlro- lieg ^.postolieg Dnmgng, st protsttions clslli ksclsli Dgtlmliei dsllg dsttg VgltsIIiug st Don- tgclo (Ii Ilormio. cli sntrgrvi dentro son l'grmi di 8ng Ngs8tg, et Is oesgsioni elrs dopo liü ts- nnto 8ug Dos''" cli pgssgr gvgnti gd gltri pro- Ars8si, sino g riclurrs Is L08S gl 8tato s tsrmins, in olrs si trovgno di prsssnts : st lrgvsudo vsclnto, sono8ointo s provgto Is dgnich äs8truttioni, in- c^uistudini st rsvolntioni, slis prossäona dgllg Ansrra st clalls dissordis, inimieitis st mglg vicingn^g; st ds8iclergndo tsrmiugrlö, gcguit- tgrls s 8onirls priuoipglmsuts per g88io»rgr, prottöAAsrs, mgntsusr et gnAumeutgrs dgllg pgrts di 8ng Idgs8tst st dslli tsdsli Dgtstoliei dsllg dsttg VgltsIIiug st Doutgdo di Lorinio, Ig. RsIiZions st 8gutg tsds Dgtlrolieg ^rpo8toliog Romgng st Ii dstti Dgtstolioi st Ig lumng sor- ri8pondsn^g st lg guists, non 8olgmsnts pgrti- oolgrs, mg universglo dslli lie^ni d'Itglig per msüZio d'ung doug, rsgls, sinserg, rsoiprosg, Is- dsls s psrpstug ogpitulgtions, eonventions st gooordo: t).uiudi ö, slis 8i sono trgnsksrti g gusstg Dittg di Zlilgnu Ii inkrgsoritti ^iu6g8vigtori e Drosurgtori di Nous'' Iiis'"" et lisv'"" Vö8eovo di Do^rg st c.slls Deselss dus De^Iis Drisg s Dgds st dslls 81^'^ di Ng^sntslt per nng pgrts, st ^li inkrgsoritti ^.mlzgseigtori. I'rosurgtori st Dsputgti dslli 'Ire ?sr^sri dsllg VgltsIIiug st Im Namcn der allcrhchligistcn, linthc Dreyfaltigkeit, Vater, Sohn vnd H. Gehst v»t> ^ hlorwiirdihistcn Jnnckfrawcn Marine, Anic»« Diewcil iiuu menigklich bekandt scind die rmigcn, Vercnderungcii vnd Erregunge, die sich Jahr 1620 im Vrldtlein vnd Grasfschafft Wvr»>^ degeben havrn cnthvischen den katholischen selbu/ Thals vnd Graffschafst vnd den Hvchgeachten Pnndten, deß Graiven- Gvttshauß- vnd zehc» ^ richten Pnndt, also haben die Ursach derselbe Anlaß und Gelegenheit geben, dem Hvchge'bvu^ Fürsten und Herren, Doms-- Kugrss ds vnd Dorclug ^ Hertzvgen Dsrig öto., daß ^ Aamen Ihr Äön. A!ah. zn Errettung vnd HM ^ Eathvlischeu Apvstvlischen Römischen Nelligivu Beschntznng der Eathvlischen deß Veldtleins und schafft Turins, sich mit Ihrer May. Kriegs dahin zu begeben, haben auch Ihr Excell. fehr»^ Anlaß bekommen weiters znschreiten vnd die Sach' denjenigen Staudt vnd Wesen zubringen, da ch' anjetzv befinden: darauß man dann genügst" 's sehen, erkeundt vnd verflicht hat die Schade», stöhrungen, Rurühe vnd Verenderunge», die v» dem Krieg, Vneinigkeilen, Feindschafft vnd böser-» paurschafft herkvmmen. ^ Dervhalbeu man gewünschet, svlch Unwese» ^ cndern, zu stillen vnd zu demmen: Insonderheit » ausf Sehten Ihr May. der betrangten Ec. . deß Veltleins vnd Graffschafst Wvrmbs, die Aclich vnd H. Catholischen Apvstvlischen Römische» bcn, vnd besagte Catholische, als a:>ch die yutc^ yjla»' Ler' respondentz vnd Ruhe nicht allein ihrer selbsie», ^ ertrewlichc"s ttel der gemeinklich aller Reichen in Italien, durch ^ einer guten, aufflechten, redlichen, öertrewlG^ getreweu vnd beständigen Capirulation, vnd Verglich zuversichern, beschirmen, erhalte» vermögen. Dannenhero sich in dise Statt Maylandt haben vnderschribene Gesandten vnd Anwäldt, ^- ^ Hochwürdigen Fürsten und Herren, Herrn Bff ^ntiiäu a8tuuke «teils luru Euunnunitä e l'upuli, ^>ne evnstu per ^li in8kru»ieiiti et atti «teile ^oro äepututiuui, clie liunnu esiditu in kurnm butentiea, et e^senäusi pin vctte per multi ^iurui 8u>nti»tt uvuiiii Luu. Dccellen/a cun la pre8eii/u, ^nsvntimento et upprudatiuuv «ist Li^>' Dario ^^«ielli «ig N.niteui, «tet Donm^iio Leeret«» Li^>' A.rcistuo-1 ^t'"1«Io, et «let Li^ A1s88iru«iro Vakielii, Dopö- ^ Lue ^1ts22u, Lersin88imu, uiuiiiüue ^»>- ^eietei-j lueiläeti e

e8k«> ellkkto e«»n procura ^»kkorikü tiu8tento, guaii soni» intervenuki a et tuttl ^ ie 8u«tette i^iuute e 8e8st»ni e krattato 8eriainente, et et iun^o, tinainients te ^ ^eui-zg ^rti ^ « eiu8cuua «ti e8se per guei clie ti t«»cca, koecare rmpetti vniuentc rekereuäo voiou- ri-> br 8poutuneameuts et «ti certa 8cienkia, Ubera et U88 «>tute voluutä. et ^I'ix '"'?Iie IN og'NI ^e>ip e piu etenio mollo, otie Iiamio pokuko dossouo, seny venutt nette oapitulatione, ec>n- e oontrette ee^uente. «tj ^ ^^^ut«» Xoi Don I'ilippo IV per te ^reeie Da8ki^iia, ^ ^ ^I'erie ete., (Inverneture per Lue «ti Dozra, et 2037 zu Ehur, und der Hochgeachlen zwcpen Pündtcn, des j Grawe»- vud Gottshaußpundt vud Herrschafft Map- cufeldt au eiueiu, vud die verschribueu 0tesaudteu, Ainväldt uud Verordneten der dreyeu Drittel deß Veldt- leius vud Graffschafft Äormbs, jeder mit Vefelch vud Vollmacht seiner Geineiudt und Volck, wie erscheint aus; den Vrieffen, Patenten vud Vrknndcn ihres Be- fclchs, die sie in bester Form aussgcwisen haben. Darüber dann sie mehrmahlen vnd vil Tag vor Ihr Excellenh zusammen kommen seind, mit Vemilli- «guug und Gutheissung Herrn Carl Strvdelcins von P.'ontani, Kay. May. vnd Ihr Hochfürstl. Durchlaucht Crtzherhog Leopolden Gehaimeu Naht, vnd Herren Alexandri Vatielli, Ihr Hochsürstl. Durchl. Mundtschenck, bevdcr Abgesandten zu disem Ende mit vvllkomncm Vefelch vnd Gewalt, welche allen besagten Zusamenkunfflen vnd Handlungen behgewohnt, Vilmahl ernstli«ch ist di»eurriert vnd gehandlet worden. Also haben sich die Partheveu jede für sich sclb- sten, vnd svuil als sie berührt vnd berühren mag, I'08poetivö vngezwunguen, freyen Willens, mit gewissem, offnem, vollkommene» Wille» vnd Wissen, auch iu der besten vnd sichersten Form, als sie immer können, zu diser Eapitulation einhelligklich geschritten, vnd die V.'erkomnuß, wie von Puncten zu Puncten hernach folgt, vnderschriben und dengelt. WIN Philipp der vierdte, von Gottes Gnaden König zu Castilen. Leo» vnd Arrago», der zwehen Licilien, zu Jerusalem, Portugal, Nanarra vnd der Indien, zc. Herhog zu Maplandt. Vnd Wir Herr (luiue/ Luuie/ >io ^i^uei-o.a et Eurlluii., Dueu «li I^eria, eke. Ihrer Köm M«w: Gubernator in dem Hertzogthumb Maplandt vnd dero General Obrister in Jtalia, in deroselben königk- lichen Namen. Vnd ich Herr Johann Flugio von Aspermont, der H. Schrisft Doctor vnd Thumbherr der Hohen Sisst Ehur, als Abgesandter deß Hochwürdigen Fürsten und Herren, Herrn Johansen Vischoffs zu Ehur. 20M Nsi Oanätriotiter Oiuvanni Limsons Olseiim ooms ^mdasoiatars st Orovurators st in noms äsils Asnsinl Os^a Orisa. lilinistralö (Giovanni ltsrolitsr in noms äsl Oommuns äi Tissntis. Oanätriotitsr Ouoio äs Älonti in noms äsl Oommun granäö äi Oon^anoii^a s Valls äi 8an I'istro, ai prsssnts Oanäama äsl ästto Oom- mnns. Oanätriolitsr Oaspar 8olnniä a Orisnssl: in noms ciel Oomniuns ^ranäs äi Hans st äslla l?'oppa. Mnistrals Oaspar ü. Oadal^ar in noms äsl Oommun ^ranäs äi 'VVultsnspurA, sopra 8«sso st I,ax. llartolomso Olunta 8i^°" äi lio^un in noms äsl Oommun Aianäs äi ?1sm, lio^un, Oamet, Ilosntrnn^ s lemin^. Oava^lisr tlsor^io äs (lsar^i in noms äsl oommun ^ranäs äi Valäsrsno st 8ssamo. Oanäko^l (laspar a Lodausnstsin in noms äsl Oommun Aranäs äi Nosano, lilontuAna,, l'a- savia s Tsoliapina. Oava^Iivr Oiovanni Antonio Oioisri in noms äsl Oommuns ^ranäs äslla Valls äi Zlssoloina. lliirAsrinsistsr Ors^orio OmAslbsrA ü. Zlos in noms Asnsrals äslla Os^a Oaäsa. 8tattko^t Oeor^io Oamdser in noms äslla Oittü äi Oo^ra. Oapitan Nksoäosio llrsvosto in noms äsl Oommun ^ranäs äi llis^aia. Oanäko^t I'ortunuto Oiuvalta in noms äsl Oommun Aiunäs äi Ouestnuu in lomiasoa, st Ortsnstsin. Ounäko^t Ousio Lcarpatsto äi Ilnäsr ^Vsr- A«n in noms äsl Oommun ^ranäs äi Lorssts. Älinistrul ^Volk^anA Oiuvultn. in noms äsl Oommun ^ranäs äsll' LnAsäina Luperiors. Ainistral^mdrosio äeOaäossli in noms äsl Oommun Kiunäs äi llui'Ao^no st äi Odsrva.^ äi Loxra. Wir Laiidtrichter Johann Simeon Flori», iltamen deß gemeinen Grawe» Pundts. Ich Amptinann Johann Berchter, in itiame» ^ Geineind Tisentis. Landtrichler Lnci von Moni, in Namc» ^ grossen Geineind Lagnetz vnd S. Peters Thal, ^ Zeit Landtammaii daselbst. Landrichter Caspar Schmidt von Grünegk, ^ N'amen der grossen Gemeindt Jlantz vnd Grub. Amptinann Caspar von Cabalzar, im Name»^ grossen Gemeindt Waltenspnrg, Bbersaxen vnd Bartholome Planta, Herr zu Ratzinß, im Na»^ der grossen Geineind Flembs, Ratziin, Damet, trlintz vnd Temintz. Ritter Georg von Gergi, im Namen der gr^ Geineind Rheinwaldt vnd Siinbs. Landtvogt Caspar von Schawenstein, in der grossen Gemeindt Thusis, Heintzenberg, Tschopina. Ritter Johann Anthoni Gibri, in Namc» ^ grossen Gemeindt Mosaxer Thal. . Bürgermeister Georg Gugelberg von 'llloß, Namen deß gemeinen Gottshaußpnndt. Stattvogt Georg Gambser, im Namen dcr^' Chur. ^ Hallptmann Theodosiils Prenosto, in Namr» großen Geineind Bregell. ^ Landtvogt Fortniiat von Junalta, in grossen Gemeindt Fnrstnaw im Tumblcsch vnd stein. j„ Landvogt Lnci Scarpatete von Bnderucrg^'' Namen der grossen Geineindt Sorsette. ^ Amptinann Wolsfgang Ginnalta. in Name" grosseii Gemeindt deß Obern Engadeins. Amptmann Aiiibrosi Cadosch, in Namen der g sen Geineindt Bergan» vnd Obersatz. 2039 ^linistrals Lbritiano cko8 in nemo ckslls Vioinanüs. ^oässtiV Lliovanni Antonio ^näriv8a in n,»nö ^'onnnnn Avunäs

  • .vo. ^inistrnl ^Idsrto Lapvllo in nemo cksl Lom- '""u picej^,^ Bivio et ^Lvar. ^ntti ^mliu8oiatovi st Vroouratori spseinl- ^ntg sigtti, noininati, cloputati o ckelsAati ckalli ^8n.tnrs s Nroourators oon8tituito äulli 8iA'' tg^" ^ ^l^entslt, oomo oon8ta ckall' n.tto an- ^ leg no8tro inanäato vt proonra katta in ^ M68ö cki ^ovembro cksll' anno 6» 1621, ein; Ivaddiaino pro8ontat», llrinatu st i>3lato gyn Ii t^illi ckello äetts Do^do. anooia Xoi Livpitn.no Liovanni Lni^^iarcki, Vsn ^'^'^^^ino, 1'ocle8tä 6i ZlordeAno, et Löpitz ^ ^wvnnni Zlaria I'aeavioino, 1'ioonratoii ^'ckati ckklln. äetta Valtellina, et Xoi I'vete - I>>u„ ^Izsenroni, et Dotter tisico Vadia^av Vroonvatori äel Lontacko 3i Lornvio. ?r - ^ ^^^srivinente. Davencko den oon8ickerato evnv ^noc>S88i ooms8opia re8tnno Ali aniini et Ij^. ^ ^ guelli äells l're DsAde et Ii LatNo- nella ilettn. Vnltellin-v et Lontnclo I>r« ' iivnto ineontrnts, ede 8e dsns 8i 8ia. 31 ovinponerli et NAinntarli, non 8i ö Vc>N8SAuire, anri 8i ^ eononoiutto, ede non »n ^ solevationi, alterationi Amptmaiuv Christian Joß, in Namen der 4. ^)tach- banrschafften Zitzers, Triimnis, Jjß vnd Patz. Landtshauptmann Johann Anthoni Andriosa, in Nauien der grossen Gemeindt Püschlaff. Amptinann Albert Capaal, in Namen der kleinen Gcincindt Stalia vnd Aaferes. Alle Abgesaivdte vivd Bevollmächtigte Anwäldt hierzu sonderlich erwählt, ernamset, verordnet vnd geschickt dnrch die Herren Präsidenten, Landtrichter, Burgermeister, Amptlcuthcn vnd Nahtsherren der zweyen Pundten, deß Grawcn- vnd Gottshaußpundt der Obern Nh'etien, dnrch außtrlickenlichen Befelch vnd Ordnung der Herren, gantzen Geineinden vnd Völckern, in Krasft ihrer besiegleten Pateuten. Vnd ich Anthoni Gugelberg von Mooß, Gesauter vnd Anwaldt, verordnet vnd geschickt von den Nähten vnd Völckcr der Hcrrschafft Mahenfeldt, wie solches erscheint ans dem öffentlichen Instrument vnd anffgetragncn Beselichs vnd Gewalts, so datiert vnd geben ist zu Jlantz, dcsz abgewichnen 1621. Jahrs, welches ich hiemit vbergibe, verwahrt vnd besiglet mit den Sigeln besagter zwehen Pündten. Vnd >vir Hauptmann Johann Guicciardi, Jacob Venosta, der Artznch Doctor, Franciscns Mutio, Doctor Franciscns Venosta, Johann Abondio Torello, Johann Baptist Schenardo, Jacob Anthoni Mala- gutzin, Landtshauptmann von Mvrbeng, vnd Hauptmann Maria Parauicin, Anwäldt vnd verordnete Procuratores deß Veldtleins vnd Graffschafft Wormbs. I. Vnd erstlich: Weil »vir erkendt vnd wvl betrachtet haben, daß durch die Auffstündt, Verändcrniigen und Verloffenschafften, wie vbgemeldt, die Äemüther vnd Willen zwischen den drehen Pündten und den Catholischen deß Veldtleins vnd Graffschafft Wvrmbs also widcrwertig stehen, daß, vbwol wir mehrmahlen ernstlichen Beselch geben haben, sie auch cndtlich zu entrichten und zuVergleichen, hat doch solches gantz 2040 8oluinente non 8i pnö 8per!rr, elrs in nlonn tempo s' Irnlrlrino «In reeonoiliars et »nire, per>> elrs o^ni Aiorno pukrü nrulirr erö8oenüo piü il «ZisAUste et In inaln volenti^ ctre In memorin ckelln ästtu ! 8oIIevntioue et Is ennse üi 688a Irnnno snu8nto et snn8nrnnno nelle cketts ckne UikAlre (4ri8n e (lnile et kZiZ"^ sne Is clette «lue Iwglre (4ii8n et Llncke et 8iZ^" uletti ^.inlrn8einkori et I'iocnintori ckelle clette ckue TiöKlre et 8iA"" in norne «Ii tntts le 8niletto dominnnitc», et cli sin8snnn cli e88s, 8»vi I'ozroli et lrnlritnnti, 8i eontentinnro. eon8öntianrc> et olrli- ^lrinino noi 8te88i et le clette no8tre 0!onnn»nitn et I'opoli, slre clnl ^iorno clslln clntn äslln prs- 8entö daziitulntione innnti et in peipetu» tcittn In Vnlls ckelln Vnltellinn et dnntnilo cli Uornrio et 8uoi Gerrit er)', et le donrnrnnitir, Uno^lu, Terre, Uopoli et Ilnlritnnti in S88n cli gunl8ivo- ^lin gunlitn, preminen^n^ eonclittione e 8S880, elrs cli piS8önte vi 8i trovnno o vi 8i teovnrnnno in o^ni teinpo nvenire, Iinlrlrino cln re8tnr lilieri, S88enti st triorn clel ckoinini», ^inri8>Iittions^ po- te8tn, nntoritn et 8^iK'^ ckelle äette «lue Ue^lre <4ri8n et lNrcke et cli IVIn^entsIt, 8enün slre re8ti pres8o cli loro nlennn 8orte cli ckonrinio, ne e88ereitio cli ^inri8clittione, »e nclmini8trntions nazzen In reliAione e nltrn eo8.n toeokinto, ö clipen- äente «In S88N. nv in c^nel elrs tosen nl Aoverno tenipornls e politiso, ^inri8clittione eivile et oriininnle, «> nlonnn sc>8n «li^enclents ö emer^-ento kein Verfang gewinnen mögen, sondern ist vilnicbr gespürt worden, daß nicht allein kein Nachlaß zu lM fcn, daß sie sich dermahleneins wider vereinig» oder vergleichen, alleweil ihr Widerwillen wegen dc> Äuffjtändt, so sich erregt baden vnd noch von zu Tag erregen möchtei', zwischen den zwcyen P>>^ ten, des Grawen- und Gvttshaußpnndt vnd dcr Herrschafft Vlayenfeldt sich insknnfftig verinehrc" wurde. Derowegen seind wir zu einein und anders Theil re8peetine dnr.d obbeineldtc Ursachen, sonderlich damit die Cathvlische des Veldtleius Ulrassschafst Worms mögen gemessen vnd in Friv und llluhe ledcn vnd deHarren, die Catheln^ Nclligio» vnd derselden freven Udung, ivie auch zeitliche vnd politische Regiment veranlaitet vnd wegt worden: sowol auch sehrnere Unruh, vnd Aufflanff ad'iuschaffen vnd zu vermeiden, die zivcn Pnndt, der Graw- vnd (PottshanßPu"^' vnd Herrschasft Rlahenfeldt, für deguem vnd g»l ^ achtet, zu disem Schluß zukommen, wie hernach ve^ Vnd wir die obdenandte Adgesandte, Procnni^' res vnd Anwaldt diser zwehe» Pündten und schafft Mahenfeldt, im illamen aller vdbeschrid^ Gemeinden, jeder derselden vnd ihrer Völcker Inwohner, einlvilligen, dewilligen vnd verdinde» selbs, desagtc vnsern Gemeinden vnd Völcker, dal? ^ dem Tag diser gegenwertigen Capitnlation fürohin zu ewigen Zeiten das gantze Thal deß Veldtleiin' ^ Grasfschasft Wormbs, dero Gepiet, Gemeinden, öleck^^ Dörffer, Völcker vnd Inwohner, was Qualitel, hens, Wesens vnd Staudts svie seienj, die sich darin» dcfinde» oder zu allen Zeiten darin» dcsin ^ werden, sollen frey sein, entlasseii vnd entlediget ^ der Herrschasft, Jurisdiction, Geivalt v»d desagter -. Pündten, de? Grawen- vnd Gott-l'^ pnndt vnd der Herrschafft Dahenfeld, also daß nichts verdleide einicher Gattung Gewalts oder der Jurisdiction noch andere Regierung, weder die Religion noch anderer Sachen, die dieselönge ^ rührendt oder anhangig seindt; so >vol auch ^ 688a, ns alls sntrati, re«I«Iiti, äatz, ^adslls, ^eti^Hi^ pe«IaMi, impomtioni «', altra gnal8i- ^'^lio 8orks «Ii entrata, rs8tan«Io Is äskts «Iiis ^6^iis ei 8i^'^ «Ii Äla)'snt'elt 8en^a alsnna rs- ^VKtisns «Ii «Ilikto, «', ra^ions, clominio «lirekto ^'prsmo, eoprilno ns ntils, clis Iiaddino tsnnto ^^ä»io imitamsnts o asiiaratamsnts, <> in nitro I^Ikivv^Ij.-i. mollo ebs I'brlipiiio ^o88ö«I»to >'> ^breiinto, «', «?bg in tempo aleuno pokö88sro ^tsnäsre nslln «letta ValtsIIina st Eonta«Io ^^srmio et loro Dsrro, st nelli I'ozioli st IIa- ^ ^uti «Ii e88e, st son ebs nisnno «IsIIi I'rote8- ^ 6t «Ii rsli^ione sontrnrin alla sncletta da- ^i,o8tolisn liomana p088a mai Iinliitnre ^ 'lomieilio st linlntotions ksrma ns in nitro "> 8e non ooms si «lirä «In I)N880 in nlounn " Ino^o «IsIIn «Isttn Vnltsllinn st Oontnäo "rmio. >It in oontirinntione, a)>i)roI>ations, ^N8snti>nento kli tntto il siicistto Noi ^m- l^'oourat0ii 8t)prn. nonnnkvti in viitn . ^Ukleiij no8tri innniinti s ^rosurs, obs bad- ' pressntnto, st «Ii gnalsivo^Iia nltrn soin' ^ng badliiamo, et »8Nn «Io «Ii S88i sin8- »i>«) gl . ^ noi st tiitti in oommuns, 8i sontsntinino ^»«letto. Ilennnsinntlo «Istts «Ins ^i^^" «Ii Zln^snt'slt 8i ooms per tsnors ^^^^6nte Xoi 8«>oi ^miinscintori o 1'roou- ^ ^avenm rsnunointo st rsnuneinmo nä o^ni 8s,^ ^^6xlin rn^iono, «Iritto, «lominio «lirstto, kiv, i" "^^6, nttiono, ersäito st nltrn «inal- ^ 6orte «Ii pretsntione, oirs lo «Istts äno ' ^ ^>>^norin Irnve88sro ö töns«8sro, «'> z«o- »v,. " ^nsrs ö pretenäero «Ii i>re8ente <» noll' 8t tntts Is olnu8»ls piü knvorsvoli I>'888 ^'^I^^6 st 0i>i>0rtiINö S0M6 8S ko88Sl'0 08' ^ ^iskinrnto in guesto Lnpitolo. 2041 das zeitliche Regiment, politische Jurisdiction, so wol bürgerlich als criininal oder einigen Dings, das derselben anhängig sey vnd dannenhero fliessen; dergleichen auch weder an den Einkommen, Nutzbarkeiten, Zöllen, Waggelten, Weeggelten, Ausklagen, ond was anders Einkommens ist, dann sich gcmeldtc zwen Pündt vnd Herrschafft N««lycnfeldt dessen alles verzeihen, ohne einichen Vorbehalt ciniches Rechts, Fiir- ivandts, Eygenchnmbs, oberster, hoher oder nützlicher Gewehrschafft oder Ansprach, die sie jemahlen genutzt vnd besessen haben, gemeinklich oder sonderlich, oder in was Gestalt sie dasselbige besessen oder geübt Helten, oder zu je was Zeiten in besagtem Vcldtlein, Grasfschafft Wvrmbs, dcro Flecken, Völcker vnd Wohner praetendieren möchten. Daß auch fnrohin nimmer kein Protestierender oder von einer Religion, die der Eatholischen, Apostolischen, 'Römischen zuwider sey, darinnen möge hauß- halten oder beständig wohnen, anff kein andere Weiß, als allein wie vnden von ettlichen Ohrten deß Veldt- leins vnd der Graffschafft Wormbs geredl soll werden. Vnd dessen alles zu Bcstättigung, Gutheissung vnd Bewilligung haben wir obgenandte Abczesandte vnd Anwäldt in Krafft besagter vnserer I efelch und Gewali, die wir vberraicht habeit, oder was Gestalt anderer Comunssion, die wir habeil vns dcro gebrauchende, jeder für sich selbs vnd in gemein, bewilligen alles Obgeschribene vnd ronunsioroi, die zwei: Pündt vnd Hcrrschclsft Mayenfeldt, wie durch Inhalt diß wir die Abgesandte vnd Anwäldt rommsisrt haben, vnd renunoisrsn allen und jeden Rechten vnd Gerechtigkeiten, Eygenthumbs Rechten, Obcrherrlichkciten, Nutzbarkeiten, Vbungen vnd Schuldigkeiten vnd allerlei) andern Praetcnsionen, so die gesagte zwen Pündt vnd Herrschafft Maycnscldt Helten oder hielten, haben oder praetendieren möchten, jetzt oder ins künfftig, mit allem fürständigistcn, weitläussigisten, nvhtwcndigisten Clauscln, als ob sie anstruckenlich in discin Capittel begriffen vnd erclert wercn. 2042 Ii. Dt per alouni de^ui rs8petti et pi» strette vincele, kerzia st eerrelieratieue di pace et e8- servanda delli preaenti Dapiteli premettiame, et «i eliliglname uei Ii eudetti Dreeurateri, Dein- mi88arij et Deputat! della detta Valtellina et Dentade «Ii Dermis et ddle Deinmunitä, Verre, Dopeli et Ilalntanti e» sich der Werth der Cronen jeder Zeit halten richr werden nach dein wahren vnd ehgentlichen der da sein vnd werden wirdt beh der Taltzpfa^'^ d-r in der (Praffschafft Tyrol, in aller vnd jeden vnd Termin der Bezahlung, also daß die Torten Mnntzen gewebret sollen werden nach dem sagter Saltzpfannen, vnd solle die Bezahlung lich den besagten zwchen Pundten vnd Herrn ^ Maveiifcldt, re8peoti»k zu zwcheii Zihlen jede? ^ ^ erlegt werden, nemblich von 6 Monar zu ^ ^ solle dieselbige verloffen vnd verflossen fem, die sollen aiifahen von dem ersten Tag Jenner U Jahrs, vnd nemblich das erste Jahr zn Jla»V das ander zu Chur, also forthin nach vnd nach eil« >ii>l eines vmb das ander, ein Jahr an einem ---- das ander an disem Vnd allerlei) Vcrwu rr»»ie vnd Unrichtigkeiten in den Bezahlungen zu verlch iic>r Pi»"' solle man den Anwälden die von den zwcyc» ten, deß Grawcii- vnd Gottshanßpundts u>^ ^ Herrschaffl Mavenfeldt rechtmäßiger Weiß ^ vnd verordnet werden, wie sie dann von jedem Pnndt vnd Herrschafft einen alle»' ordnen sollen, die sich gehn Jlantz oder Chur sollen, das Gellt vnd Pension zn empfahe», geben iverden, die Quittungen zu machen ^ geben, mit recht gebührender und nothwendigd sicherling vnd Bekandtnnß der Bezahlung. ? Sicherheit sich das Veldtlcin vnd die W43 ^>>e i III. 08pr«'88!«> patt«) «^ (wn«liti«>no, onsu, (.'Iic ilnlln pnrto «It'IIn ValwIIiu!« ot ""i-xlo ,Ij IZoinno si rit!ii«In«8e il pn^nmontn " llottn annna pvn»i«in«z ll«z 2ö(X>t) «eixli «'» l-i tro inosi «lap«« >»!>t«iraw ""e»„ tvi'miue, in tnl onsn «pirati Ii «lvtti tor- "ürrini siki »w °°nv sia tonutn et »lili^irti« ln Onmoiir «Ii IKi- > e«>me noi il Iii« l'olili^kiiniw «Ii pruprin et 8«. I'l>K!>ti «lülla Valtollinn ne «litllu Cninern pnneip!«! «Zolcktoro eon Iv ren untie ein »gute ^ ^ ^uient^ «- tin'ti, e preinsttinnw «Ii pa^nr prxn- ^ento illln «lvtte «luv I-«:^Iro et bli^P« «Ii liln^on- ^ ^ «lettu i'utu pnrto «lelli 25ilXlt> seudi «lel ^tt«> vulln'ö, «lellu «^uule unäurnnnu eroilitori, Pus8uti Ii «iotti tre nie»! tuttuviu nun sar» ^ ^illin», in tul oaso «jia unuuiu tunutu In «lettu ^lilunu n pn^nro ullv «leite «lue I-v^lio ''' ^uz'vnkelt l'intvresse «li einquv per ^ «I'unnu por tuttu il toiupn «' «leeui'i'erü «loppo spirnti Ii «letti tre "in«, M' nliettivu et reule pn^ninont«, «lellu > ^^"tv . pn^nmont«, per piu «lelli trö nie^i euinv «Ii ä«tte.1 ^ «Piuntitü «luvutu. I'it eile sin leeitu ulle ue Il,e^I>e et d>i^''^ nel «lettu eusv «lel re- ''tZ'Mti ^ ' ""Ueein> >>>un«Iui'e srü tutti luiu «lue «lepututi t nun piü, u >>ue8ti> tlittü «Ii lVIilnn» ^'^^^iture il «lettu pu^!>nientu e 8utti«Iuttiune, ^Uflnv) uUil t'nrunno nel <>i »'inu l^t ^'^'ti zxli Oiktiuli et (luinluttieii elie l.uverunnu ^ äellu vuniluttu «lel «lettu «lunuru «lu Iv- 8^. «lellu Vultellinu, euine «lu Älilunu, lur uvis«> ul Nugistrutu «> l^li- i>« « / ^ l>iiitp,z^ eile unn»ini»lrurü lu ^iu»tiliu '""NN. ^ ' ^^unu et i» I'u«eln!>vu rispeltivuinente se- ' teiupi elie Iiuverunnu «lu pu^ure per Wenns absonderlich durch Briefs vnd Instrument mit gewöhnlichen vnd nohtwendigen Llansuln ver schreiben werden. III. Mit diser außtruckenlichcn Condition, daß, so sehr sich die Bezahlung diser jährlichen Pension der 250VV Croncn oder der Antheil derselbigen nach Berfliessuiuz jedes Zehls dreh Alonat auf Sehten des Beldtleins oder Worms verweilen soltc, daß alsdann die Cammer zu Mahlandt diesclbugc zuthun schuldig vnd verbunden sein solle, wie Wir, der König, sie hierzu selbsten verbinde», als den rechten Hauptschuldner, mit dem hierzu nothwendigen vnd kräftigen Bcrzig vnd Clauscln, vnd versprechen Wir solche Bezahlung den zweycn Pündteu vnd Herrschasst Aiahenfcldt aufs jeden Tcheil der 2ü(XX> Cronen au- tgcnh vnd ohne Hinderung zuthun in dem Werth, wie sie dessen ansprächig sein werden, vnd so dann auch nach Verfliessung diser «I Monat die Zahlung weder von dem Beldtlein, noch der Cammer zu Maplaud ersolgete, solle alsdann besagte Cammer schuldig vnd verbunden sein, von Verfliessung diser ll Monat an bis zu würcklicher vnd chgeutlicher Bezahlung der ausstehenden Summa vnd Ansprach solche mit ü per centv zu verzinsen, vnd soll den besagten zwehen Pündteu vnd Herrschasst 'auf solchen Fahl der hiuder- stelligen Bezahlung zugelassen sein, nach vcrfloßncu «I. Monaten, wie oben gcmeldt, aus ihnen alle» zwen verordnete Ainväldt in dise Statt Mahlandt zu schicken, die Bezahlung vnd Entrichtung zu sollicitie- reu, derv Rehß, Kosten vnd Zehrung in ihr Crcel- lenh ttutachteic stehn solle, vnd so mau die Ampt- leuth oder Cilaidsleuth, die den Befelch haben werden, da? Clelt zuverführen vnd zu vberlifsern, so tvvl j aus dem Beldtlein als von Mahlandt ausmahuen vnd erfordern wirdt, sollen sie, die Pündt vnd Herrschasst, schuldig sein, renpeetiiiä je nach der Zeit geh» Cleve oder Püschlasf, an welchem Ort sie durchziehen, sollen Befelch geben, daß man sie mit j solchem Cilahdt versehe, wie es sie genugsam bedunckeu 2ü6 2044 oiasouno 4s111 4stti lus^Iii, 4sl tsmpo 41 4stta soinlotta, psrslis p»88ans prsvsllsrs 4s11a 8<:»rta, vis ä 1»r» parsrä, psr asmsurarla sin» a .lant o do^ra, st 4a111 4stt1 4us luo^lil 41 dlilavsnna s lussliiavs avantl lavsrä 4a S88sr a risi^o s psrlools 4s11s 4etts 4us T>s^Iis st 81^"» 41 Na^sn- kslt in tntti Ii sam 41 Inrto, raplna » altra 8»rts 41 4<4», rl86rvata seinprs ä 8ua ÄIas8tä st alla iiiia damsra 1a ia^1»ns 41 rlpsttsrs 4a11a 4stta Valtslllna st dsntaä» 41 Bsrinin tntt» gnslls ollö liavsrä pa^atn alls 4stts 4ns ds^Iis st ^1^"" 41 Kla^sntslt In 4ikstt» st psr sa>i8a Isr». IV. Lt in son8l4srati»ns «lslla 4stta annua pensisns 41 25000 8on4i promsttiamo st 8i »III- ^Iliamo ^oi 1s 4stts 4ns I^sAtis st 81^'»" ^1 Na^snlslt 41 pa^ar »An'anno slnosra, rsalmsnts st von stlstta st 8LNZÜI. sovsttlons alsnna all' III"" st lisv'"" Vö8s<>v<> 41 do^ra 1a 8»mina vis 1s pa^ava, st sra tsnnt» pa^arll annualmsnts la Valtslllna st dsntadn 41 llorml», 1a gual si a4»88lam» s oarloblam» psroll^ tosoa ä n»i psr ra^isns 4s1Ia 4stta psn8lons 4s11i 25000 8su4i, sks 1a 4stta Valls st d»nta4» oi pa^arü. annnal- msnts ssms 8»pra, st cssi »sssi'varsm» inviola- bilmsnts. V. Itsm LSNVSNASNS 1s Parti, vis l'ra guslli 4s11a Valtslllna st dsntaä» 41 Lsrini» st guslli 4s11e 4us Iis^Iis tlrisa st da4^ st 81^'" 41 Na^sn- kslt vi Iiablila 4a S88srs, oonssrvars s inantsnsrs lznona s rseiprsoa, sinesra st rsale amioitia, vor- ri8psn4sn2a st lznona vioinan^a, psr4onan4o8i, vom« eon la prsssnts oapitulations 8i psrllonano et rimsttono I'nna parts all' altra v1oen4svn1- msnts in Asnsrals st in partioslars tntti 11 4anni, ra^ionl st pretsntionl, osis liavs88sro ö pv8S88srs bavers in tsmps alouns psr oau8a 4s1Ia sollsva- tione et Suerra, ooms 8»pra, o altre attlsni eri- wirbt, selbiges nach Ilanz oder (5Hur zu versichci» (5s solle auch von besagten zwehen Orteu Clcvc oder Püschlaff fürtcr das besagte Gelt in Gefahl vnd Berlurst der bevden Pündten vnd der Herrscht Rlahenfeldt sein, auf alle Zusäht Diebstals, Raul" oder andern Betrugs, mit Vorbehalt seiner M>> vnd seiner Cammer, vo»^ dem Veldtlein vnd Graß' schafft Worms allwegen dasjenige widcruinb ei»- zufordern, was sie den zwehen Pündten vnd Herrschafft aus 'Mangel der Bezahlung von ihretwcg"" erlegt werden haben. IV. Von wegen und in Betrachtung der besagt jährlichen Pension der 25000 Crvnen versprecht' vnd verbinden vns wir, die zlvcn Pündt, Zehc»-^ richt- vnd GottShauspundt, dem Hochwürdigcn sten vnd Herren, Herrn Bischoffen zu (5hur, jährl^' getrewlich, redlich vnd würcklich ohne allen Fürwa»^ vnd Borbehalt zu bezahlen diejenige Summa, ^ ihm bezahlt hat vnd zu bezahlen schuldig ist ge>ve^ das Beldtlein vnd Graffschasst Worms, tvelche hiemit aus vns nemmen vnd laden, weil sie ^ betrifft wegen besagter Pension der 25000 (5ro>>^ die das besagte Thal und Graffschasst vns jährig bezahlen werden, vnd also wollen wir es halb" vnuerbrechlich. V. (5s verbünden vnd vergleichen sieb auch die theven, daß entzwischen dem Beldtlein vnd Oraß' schasfr Worms, den ztve»)en Pündten, Graw-' GottShallspundt. fürvhin erhalten und behalte» werden gute vnd gegen einander anffrichtige Eor- respondentz, Freluidtschasft vnd gute Rachpaurscl?"^ allen Widerwillen hiemit verzeihend, wie sie da»" ^ Krasst diser Lapitulation verzeihen vnd nachlalsi» ein Theil dem andern in gemein vnd insondc» allen Schaden, Recht vnd Forderungen, die su' ^ vnd haben möchten, zu was Zeyten es werc, wegeil diser Empöhrliilg vild Kriegs, als ob"" 2045 partivolari et privnto, ein? p'ckos^erc» tonoro uni contra ^1i ultri, iuteutoiui(>8i porä 4eile üi'inunuli 8ulanwntö, et nel restante 8 IueI)I>i esservin' ii onntenuto et ,Ü8po8t" üu Iut88«> (lapitoG 15. On eke per,'» Ii ti^Iineli äe ^«ttz^!,^j ooli^iono cwntrnrin ullu Ontlu»- ^pc>8tnliea liomunkr ileil' nno et I'ultru 8088» ^ tenevtt eti>, et n«>n uneoru uäulti, guuli ro8tu- -0 teinp» «lelln sellevetiene et rest-rnc. tut- iiell^ Vnltvllinn et t_!»ntuck<> >ii Iturinio, 8i 4.1 . 1 'w>> <5,. ritener in «lettn VnIIe et t ontncie eäueur in iZvmiiuuij, Vlt»u»8torij, luu'plli pij «t ° ->It>- Parti wentg ti 'Nv "nente ulevnrli entlielienuiente, et eke I'unn e n«»n pu88i» ne ävizln» «lirsttn ne iniiirettn- rre, ne perinettere elre »in tätta nlouua aanme Ke8tiie, iiev!>8tetiene ,'> nitre «innnn, PN»«» flenne ü prez-iuiliti» v (liiniu» ckoll' parte. VI, tr, ^ ^ trntüein, evnnnereij et «pininive^Iin nl ien^e et al trnvers» niiinn tntnimente tnnte nlli nutnrnli et luebitunti «ielle 'lette 5>vr äu, «t ^e^Ile (?r>8!< et (inrie et «Ii Nnpenlelt u^Ii Nn ^apnini «ieiln Vniteilinü inentre llubitu- «ine I^e^Iie et cki Nn^en- et p inin, eeine ü cpieili ckelln Vnlteliinn aitinin ,ij Nnrniin, vieene e inerenntie et tnnte per Ii ven«Ii- per Ii eninprntnri, o»8> ull' nnilnre ^ ''^"rnnre. (Inn ein; pere nun 8i eontrn- ^Nv parte nlounn, ne in nieun macko ->I kew enpitnlnt,» «Ii 8<>prn in prepe8it<> «lelin ^al,p ^ pe«snne Ii 8iß^> 8»l>nri proliilnti cinlin 8nntn (llrissn Ontsiolien ^posto- liea lioinnnn, st lnesnsio altriinsnts s'llnlllzin «In proeesier eontrn cli ioro per termine «Ii zZnstitin. sie vber Laad vnd zu Roß raisen, die 'liohr Fewrschlvssea, doch nit mehr als li Personen p»»^ mit selche» Rehre» i» euier Treppa wandle», ^ wa»» sie i» vermaurlc Alecke» kenime», selche '1^'^ e»der de» Perle» lasse», a» ander» Olle» al'ck, die »it vermanrt, sender» esse» sei», sell'igc dc" Wiirthe» vl'ergede» v»d deiiselbigc» vbcrlasse», ans de» Pnncte», daß ste wider hinweg ziehe» VII. Daß die ans dem Peldtlei» v»d der 01rasfsch^ Worms vertridene Protestierende, welche lig^»^ Güter, Zinß, Rent v»d Einkeninie» i» besagt Thal v»d Graffschasft habe» v»d nicht cathel»^ lebe» wolle», wie darzu die H. Cathvlische Ilp^'^' lische Renusche Kirch ecrbindt, solle» schnldi» selbige innerhalb 6 Jahre» gegen Latholische» ^ sehne» zueenvende», verkausse» oder verta»!^' entzwische» aber solle bemeldte» Persohnen »nd ztigelasse» sei», an selbige Ort zu ziehe» »>'d ^ lvvhne», sie besitze» zwe» Monat ini Jahr, »eniblich jede» Monat insonderheit vnderschid^ Zeit, vnd nicht an eine»! ander», solche zu verleg vnd zu verordne» z» ihrer Wolfahrt, die Gütct ^ baive», die Frücht vnd, was gewachsen ist, sanible», nut sich hiniveg zuziehe» vnd dar»»t u ihrem Beliebe» zu handle». ^ Diß aber solle beschehe» ohne ihre Weibe> ander ihr Hansgesindt. Es solle auch kein »lehr bev sich habe» als zweit Diener, jedoch " ^ daß ei» jeder, wann er in das Thal oder er seine Geschäft zu verrichte» hat, anlangt, >u>' ^ bei dein Amptman» desselbiae» Orts erzeygr» anmelde», damit er rechte Wissenschafst der ^ meiide» Persohiien habe, die in das Thal ivie aiich die Zeit ihres Ankommens, damit >»' länger alldorte» als zrigelasseii ist, verbleibe»- ^ iveilc» sie dorte» verharre», sollen sie bcy Strass »iehts veriibe», ivas der CatholischG stolischeir vnd Römischen Religioir zuwider sei» weder heimlich noch ofsentlich, Item daß 1^ ' 2047 VIII. ^ Iiis guslli «IsIIn Vnltellinn st Esuta«!«) «Ii 'u>»io n<>n ^isssin» in ms«Io ns in temps alsnu» ^I">nsrs, ns lissnntsis ulonn nnuvn ilA^rnvio, " ^klsisllu purtisslars «lillls psi'sons «IsIIs ^ttg li-s^Ils st 8iA^" cii ^l.^sntsit st Inr«> '^^iti, m-V sks In Andelln. impsstn, st sks »i im- llnlzyins ssmpre «In S88sr ^snsinli st ^ partioslari «V guslli «IsIIs «Istts «Ins li-s^lls IX. ^ ^I^s pg,. zz Izsstinm«» st ^rnssinn, ssrkliiii, ^'"^!?Ils st s^ni nltrn. s«>8n, ells 8i intrsclurr««. nsllu i ,') (Isntntln «Ii I<«>rmi» «InIIi 8>i«I«Iitti st . 'l'wti «IsIIs «Istts «Ins ü-s^Iis st 8iß^" «Ii ^^i>nksl^ tnntn.pso vsmlsrli, psrullitarli >'> nl- ^ ^nts onntrnttnrli nslln «Isttn VnItsIIinn st «Ii Hominis, ssins nsr st«> ->,1 i. . . ^ ^ altes pnrti nsn sinn« tsnnti Ii «Istti 8i^" i«I,. «IsIIs «Ins I^SAlis et 8i^"" pNFnr «Intin b^r In «Istta intrnilnttinns. X. ^ '' ^utti Ii llalzitanti st 8n «I«Iiti «IsIIs «Istts ^ dn8n st tln«lsi st 8i^'" «Ii )I-«^snksIt ^ ' ^ psrms88<« extrarrs «Iniin Vnltellinn >ii ° «Ii IZormio st «InIIo tsrrs o Ino^Iii in - "^Ul tsmp«) n 8 »«1 dsns^lnoitn 8SN2N nlonn «Inti» «'» ^nbslln stnttn In ^ IN ^ - vin«), slls Iinvsr-mn«) bissAno psr I>^. «IsIIs SN86 s tnmi^Iis loi'o st n«in ^1«; us mnnclni'I» ncl nltrs pns8s lusri ^ I^s^lls st 8i^"" äi ^In^snislt, nsl et ''uns pruos«Isrs sinosi'n st i'snlmsnts, "uinmsttsrs frnnäs; et Ii Lsn«Inttisri 8N- kein Aergernuß geben, auch nicht Bücher bey sich haben, die vvn der Eatholischen Apostolischen Römischen Kirchen oerboten seind, im widrigen Fahl, da sie darwider handlen wurden, sollen sie nach Gestalt des Bbertrettens gestrafft werden. VIII. Daß die ans dem Beldtlein vnd der Graffschafft Worms in kein 'Weiß noch Weg sollen oder mögen einiche sonderbare Beschwerd, Zoll oder Auflag auf die Leutb der zweyen Pündtcn vnd Herrschafft Mayen- feldt schlagen oder von ihnen einfordern, sondern daß die Zöll, die da auffgesetzt seind oder auffgcscht werden möchten, sollen gemein sein vnd nit allein aus gesagte Pündt vnd Herrschasst fallen. IX. Daß anff das Vieh, Unschlitt, Lcder, Schnecken vnd alle andere Ding, welches von den Lnderthonen vnd Inwohnern diser zweyen Pnndten vnd Hcrrschafft At'ayenfeldt in das Beldtlein vnd Graffschafft Wvrmbs gefnhrct werden, so wvl solche zu verkauffen, zu vertauschen oder mit denen im Beldtlein vnd Graffschafft zu verhandeln, als auch sonsteil nach andern Lrrcn zuzuführen, besagte zwcu Pündt vnd Herrschasst vnd dero Bnderthvncn nicht solleil schuldig sein, einicheil Zoll wegen solches Durch- oder Einführen? zu bezahlen. X. Daß alle die Inwohner vnd Bnderthonen besagter zweyen, des Grawen- vnd Gottshauspundt vnd Herrschafft Mayenfeldt, wol mögen und Macht haben sollen, aus dem Beldtlein vnd Graffschafft Worms vnd dero Flecken vnd Llrteru zu alleu Zeyten nach ihrem Wolgefallcn ohne Bezahlung einigen Zolls oder Paßgclts ein solche Biete Weins wegzuführen, als sie zu irem Brauch vnd Haußhaltungen von Nöthen haben werden, aber denselben nicht fehrners zuverkauffen oder. in andere Landt ausserhalb der zweyen Pündt vnd Hcrrschafft Mayenfeldt zu verschicken, iil deine sie dann auffrecht vnd redlich Hand- 2048 rann» tölluti porkar keäe in »»ritt» ürinata «In! Aiuäivv ministro <> oikviitls äella »ua terra o«n il suo ^iurament», vbe In tat persona «'» personv vbv anäerann» n levar il vin» et quelle anenra all' uso äv «zun Ii snrn «iestinat» sinn» verainente et von etketto suääiti et bnbitnnti neile «iette «tue I^kAtie et 8i^'" «Ii Naxenkelt et vlie il vino sin äestinato nl proprio uso ioro eome sopra. XI. (Iiis resti in arliitrio äe inervanti, vlre vonänr- rann«» «'» taranno v«>n«1>irre o^ni »orte «Ii nierean- tia äa gunl si vo^Iia parte a «juesto »tat«, «Ii Ailano, overo «la guesto meävmo tltato alla volta 6i (Isrinania, Xnstria » altrove «Ii pnssnrv et karle pnssnrv, eonilurre e transitare per Okiavenna <> per la Valtellina, eome snrü «Ii Ioro liliero et nssoluto I»eneplacit». XII. (Ibv sin pvrmesso n tutte le persone «lelle «Iette «lue Ls^lm et b>iA"" 61 Zlnz'vnkelt «Ii tar paseolars Ii Ioro vnvnlli e Iiestiami nei Iu«»^Iii eommuni soliti ü paseerv nslli piani «lella Vnl- tellina et n«»n in nltri, per«» «piest» s'intenäa me- «liante il pa^ament» solito et usnto prima ilella sollevatione. XIII. Li piü si permette, ede tutti i Iivni, entrats, lefisati overo äonationi elie turono fatti äelli I'rotestanti per ainto et »oventione «Ii Ioro Ni- nistri e I'reäieanti nella 6etta Valtellina et llon- ta6o «Ii llormio, et 6ei 1««<»Aln nei «zunli esssrvi- tavano la lor«> rvli^ionv, possnno lilieramente vsssr estratti e jsoänti ünlli «letti I'rotestanti. len vnd damit kein Bctrug begehen sollen. E6 s^' lcn anch die Süumer ein geschribenc Brkundt, von dc>" lliichter, Ministral oder Amptmann des Orts besig- let vnd mit dein Geliibt besteht! et), mit sich brinß!"' daß dieselbigc Persohnen, welche den Wein abhole», als auch diejenige, zu dcro Brauch er verordne! verführt wirdt, >varhafftig vnd im Werck tboncn der zwcycii Pündren vnd Herrschaffl Mahe"' seid seind, vnd der Wein zu ihrem eygncn Gcbra"^ dient, wie oben gcincldt. XI. Es solle auch allen den Kausleuthen, die Wahl!"' was Gattung sie seind, vnd von was Obrt sie ko>"' mcn, in diß Hertzogthnmb Nlaylandt oder ans de>" Hertzogthnmb nach Teutschland, Oesterreich änderst wohin führen werden oder führen lasse" werden, frevstchn, selbige durch Eleve oder durch Beldtlcin z«i passieren, schaffen zu passieren, versaht und verfertigen, nach dcro freyen v,id vollkonin»""" Gutachten vnd Wolgcfallen. XII. Allen den Persohnen vnd Bndcrthoncn der Pündt vnd Hcrrschafst Mavcnfeldt soll zugclaltz" sein, ihre Roß vnd Vieh in den gemeinen WaV^' der Ebenen des Beldtlcius vnd nicht anderffwo I' wahdcn, jedoch daß solches geschehe gegen gebüh^ der vnd vor diesem Ausstand gewohnter Bezahl XIII. Es wird auch zugelassen, daß alle die ^ ^ Einkommen, Verschaffungen vnd Berschanckungc", ^ ^ geschehen seind durch die Protestierenden zu ^ ^ v»^ Auffenthalt ihrer WortSdiener vnd Prcdikantc» besagtem Beldtlcin vnd Graffschafft Wvrins ^ denjenigen, da sie ihrer Religion geübt habe», ^ mögende vngchindcrt weggezogen vnd von d"s"ll Protcstanteil genutzt vnd wie andere evgenthümb ^ Güter veralicniert, vcrwcnt, vertauscht vnd kaufst mögen (siv) werden. / 204V XIV. kl tutki Is liti, ^iullitij ot vuu8«z dvili, ob«; pkksen^g pemlono et «i movvranno ö intsnte- ^nno vivilmonts «1'«zntr<> «1'nn arm» ä venire tru ^^^elitri I'rotestirnti «lelie «leite «Ine I^e^ilö ^ ^8^" «>i lil^vnkdt, .'» espnisi «lalla Valtollina ^ ^«wtiul.» äi H.mmio, et parti oolari Onttinliei «lol« 8«> 81 'iettn Valtdlina et Lontaäo et eenver wo «1^ eonoseere, «leeiäere e terminirre per liklk ^ ^ui«iil>^ «i.i ,zs8er noininnto «lal Ksr">" I^s,)^,M,^ ji Inrvern «In inre In snn enim nelln terrn «Ii !?Iim«Irio per «Istto anno ^ ^'^Lrn «Iii emnineinr ä oorrere «lal ^iorno, . ^ ^ettn ^imlioe nrrivnrü. clentro «IsIIn Val- ^ ^ ^-^ern plennrin ^inrisilittione et nnt- ti va L'MDsvere, «ententinre et «Inrs I'eii'et- - '^'wtmns, p^i-,') I'netore sin venut» r>v» ^ 8^^^io «lentr» «lel «lett«) nnn>» et ^ ^ P'issn metter mnn«i «Ii trnttnr «Ii vnuen ^^^^^vne nlonnn, die ri8 ^nnr«Ii >> «Iipen«In " inclirettnmente «lnlla eellevntione et ' pereli,'! tntti

    e8ti restnno 8 «»piti et ^ ««linniente «lelle onu8e et intere88i ^it' oome 8«iprn. (Ion tneoltir et nnt- ^'tti ^ pimliee «Ii poter «Inr enlvi o«m- ^ '^illurnr oonvenientemente «pielli «lelle ^ ^ et 8i^"'» «Ii Vn^-entelt, et o^n' ^^"nn die Iinvern «Ii nnilnre nlln äettn ^1« ,, ^ (lontnäo «Ii Vormio, per nttenäsre ^tte üb«"!, Llie non 8nrnnno 8tnte terminnts e °'i ^l!i 6 0NU8S: ö pn88nt» il «lötto ''^vernnno «In rimettere nl ^iu«Iios or et gndlo eliö ei «lies in gnesto enpitolo, »0 prv^in«Iiti«) «lel oontsnnto «Ii eoprn ^^itoly 5. . ^ 5utte le «liffervniüs et vontrovereie, oks po- nnseerv et oooorrers tr^ noi «lelle «lett« XV. XIV. Daß alle die Rechtshändel, Gericht und bürgerliche Sachen, die anjetzo hangen, erregt oder innerhalb eines Jahrs bürgerlich anhängig gemacht werden entzwischen sonderbaren Protestanten der zwen Piindt vnd Herrschafft Mahenseldt oder den Ver- tribnen des Veldtleins vnd Graffschafft Worms, so dann sonderbaren cathvlischen Persohnen des Veldtleins vnd Graffschafft sollen erkennt, entrichtet vnd «geendet werden durch einen Richter, den ihr Hoch- fiirstl. Durchl. Ertzherhog Leopoldt ernambsen werden, welcher sein Resident; zu Sondrio haben soll durch diß Jahr, das ansahen vnd lauffen soll von dem Tag da besagter Richter in das Veldtlein ankommen wirdt, der solle volkommue Jurisdiction und Gewalt haben zu erkennen vnd auszusprechen und die wurck- liche Epecution zu verschaffen, jedoch daß der Kläger schuldig sehe, den Rechtshandel in disem Jahr anzufangen vnd man kein Handt anlege, einigem Handel oder Forderung, die da berühre oder nachhängig sehe, für sich sechsten oder in anderweg, dem Ausstand! vnd Krieg, welche dann nunmehr vnd allerdings erloschen sein sollen, sondern allein von Sachen vnd Interesse, die bürgerlich seiud, wie oben gemeldt, mit solcher Macht vnd Gwalt, daß besagter Richter wol möge srehes Glahdt geben, vnd diejenige aus den zweyen Pündten vnd Herrschafft Mahenseldt, auch alle andere Persohnen, welche in das Veldtlein vnd Grafschafft Wormbs ziehen müssen, ihren Rechts- händlcn vnd Sachen abzuwarten, gebührender Massen zu versichern; nach Vcrfliessung aber besagten Jahrs, sollen diejenigen Händel, so nicht ausgemacht vnd erlediget seiud, dem ordentlichen Richter heimgeschla- gen werden. Was aber in disem Capitel gesagt wird, solle verstanden werden ohne Rachtheil dessen, so oben in dem fünften Capitel begriffen vnd angezogen ist. XV. Es sollen auch alle die Differentzen vnd Zwhspal- tungen, so zwischen vns den Pündten vnd Herrschafft 2050 due liießche et di llln^'eukölt per nun parte, etnoi altri dolla Valtellina et llontndo di Ilormie per l'altra per ea»8n de eonlini 8'luil»ldno du deoidere et terminare aiuiealzilmeute et ex l>on>> et aegno da due arlistri da esser eletti uno per parte; et in eas<> di ciisenrclia trü loro, >^are, eeeettnati per«, 8empre quelli eontratti, <Ü8tratti, aentense et cnine aopra nei guali 8i trata88ö et 8i ooinprenäe88ö diretta ö indirettanrente lnate- ria di Ueli^ione Iloeleeiaatioa o 8piritua1e, tantv riapettu alla ^inri8dittione, e>»ne all' intere88e eivile per elie tntti c^ueati 8i al)l»oli8eono et di- einaruno nnlli; et kuori di gueeti eaai le 8en- ten^e elre aaranno pa88ats in ^iudieato 8'lial>l>ino di e88L^aire aalvo la reatitutione in intöKrnn» ä ein eompettirä di ra^ione. XVII. ^cneora 8> eunven^ono elre ueeorrendo elie ae^nano aentenize <> eondennativni da kai'8i per li Vriliunali e Vlinietri «lelle dette d»e ü-e^lie et bii^''" di Na^'önt'elt contra aleuno de loro oonke- derati al)8enti, elre diecino e88er atati ean8a elre 8egaie880 la 8ollsvatione et alteratione nella Val- tellina, et eontra i loro lzeni 8taldli, eenai e red- diti, elie poaaedevano e po88edono nella detta Valtellina et llontado di llormio mann tenuti li Ninietri et tliudiei della detta Valle e (lontado rieereati eon lettere aulöeidiali non aolainente a Mahenfeldt an einem, vnd vns, denen ans Veldtü'0 vnd (Praffschasft Worms am andern wegen Aiarchen erwachsen vnd begegnen möchten, sprechen vnd srenndtlich ex l>ono et cvguo abZ^' legt werden dnrd) zwcn darzu erbetne Satz/ jedem Theil ein, vnd da sie zerfielen, sollen Hochsürstl. Durchl. Ertzherhog Lcopoldt den und Obmann darzu ernamsen vnd erwvhlcn. XVI. Alle Thadungen, Handlnngen vnd Verhandle gen. Verglich vnd Ausspruch, so zwischen den zwetz^ Pündlen vnd Herrschasst Älahenseldt, auch aus dem Veldtlein vnd Graffschafft Worms, der^ selben bleuiaindcn vnd Vnderthonen, wie oben meldt, erfolgen werden, sollen zu allen Theyle» derv Krüsflen vnd Wurden bestehen vnd denß'lb^ ans keiner einzigen Ursach etwas benommen we^' doch hiemit güntzlicch austgenomme» die jenigen lungen Vnd Spruch, wie oben gemeldt, vnd in ' ^ dzen ctivas gchandlct vnd begriffen ivnrde, ofsc>^^ oder heimlich, das die Religion vnd Kirche» gevstlich tliecht berührte, so wol wegen der dietivn als burgerlid)e Interesse, dann solche h» gantzlich abgethan vnd nichtig erklährt werde»! ^ halb diser Fühlen aber sollen alle die jenigc die zu Kräsflen erwad)sen seind, exequiert mit Vorbehalt U'k8titntioiii8 in integral», ^ dieselbe von Rechts wegen gebühren wirdt. XVII. Also vberkommen sie auch, daß, da es sich daß man bcv den Richtcrstühlen vnd Veampü" 2. Pündten vnd der Herrschasst Mapenfelvt mandts ihrer Verpündten und Abwesenden, sie sagen, Ursach dises Aufstandts vnd im Veldtlein gewesen seind, aber wider derv ^ Reut und blültcn, so sie in besagtem (ürassschasst Worms besessen hetten oder Redztsprüch ergiengen, vnd dieselben conlei»»»^ ^ den, sollen die Veampten vnd t)iid)ter dcS ^ vnd (praffschasst, ivann sie durch Schrc^'^' 205-1 ^ «lirsttu no inclirollaiukuto I'o88o- ^iv„v llvlls «Iskt« »entenzw, >>>.-> .-luc-oi-u ü «Iure ^>-!>c-oi«> uiuto <> lavoi- I>u8tunto, ;>oi-«-Iiu ^n« pi-nntu v «mnmnriumontk! U88oquito soni?' oo^niliouo «Ii «uru8-i.no .liluliuno ulounu. XVIII. Is,^^ ^ inlirovi-rlurv, iimtruuiontst z»<«Ii!«!o, FUiiäarnnIti et n^ni -«ltrn 8»rto «Ii 8crill»i-!r ^vat-r st ziarliooluro, ooouziirts -rl lsmz>«> «loll-r ^Vvatinns -V «^nllsivn^Ii!« zisi-8on.-r zi-ntiool-rio «IsIIo clollo «tun li-sglrs st lii^««» «Ii ^ )ontslt, sl -rnsuru -r ^li S8z>ul8i clsll-r V-rltol- ^' > ei olrs «i ti-nv-rno >'« l-«i lruvor-rnno in zrotoi-s ^UiUmvo^Ii^ suminunit-r,'« psi-sun-r zuli-tioul-ri-o ^ llolt-r V-rltsIIin-r öl dont-rllo «Ii Iluriniu, non vi Ir-rI)I)inu inlörs88ö, öl >ii ciuollö »c>Vs r,. . ii-lvnrnnno inlöi'ö88s si Ir-rtzln-r «Ii «I-rr^Iinö ^ ^»lsnlio-r, «iunn inounlinonti ol 8on-',!r «Iii- ' nv littns -rlvnnc» rssliluiti »Iii vvri ^ ur <>8sn «> luro m-rnii-rlarij «', zri-vouiirlnri, . ^ alsunu rönilönlv -rll-r «Isltu z-v8ti- > 8r-r nnn8ti-e.lt«« «l-rl (Iiu>!iss »r-clin-rriu 8»>n. ^ z>ör nzxni pii> z>runl«> vt ö88öoutivo gj r-r^innö. XIX. ^ ^ 1'Kr tutli Ii vrv>1«!V!>lione aR-rhIii-r «In. zn-««ee«Iei-e 8it>'/^ '0'-^»n«jne (lomnrunit-r, (.'.-rpitolc», Iluivor- ^r»I I'^^al-r z>vr8«»n-r cl'-rmlös «Ins le zi-rrli vi- ^ 'Insuls nf«>i-,ne -rll-r natura. ä'v88i in- lui^h ^ ^ ?"Ii?:e«, 1nj ^ ^ tliullioi «»i-«Iinari^, aervanän ^1i er- ^l^tuti tatti et oaeervati al teinpe «le.IIa i> lere, et aneura eervancin nel re8to "kllinat,« et in gualmvoAÜa, pre- siäiv, terra. ü körte della Valtelüna et Eontado di Lormi«, pereüe nen 8vlumente Uon diano molestin, ns kaeoiarie UMravio 5 etkes-t alouna nella vita ns nella rolzlia alle psrsuns e 8udditi dells dette due I^e^ks et 8i^"^ di )la^enkelt, ä guali aeenrrsrä entrare 5 prattieare s tran8itare per In detta Valtellina st (lantada di Bernde, mn oüe Ii trattinu von e^ni oortssin et Inion terinine, et 8S karann«? altriinente, Bua Beoell^" et 8uei aueeeeeri Ii eastiFinnnne. XXI. ?utte il eontenute, eanvsnutv s stnliilit» nella sndsttn eapitulatinne s oonventiens st in cia8ounv eapitelo e parte In prnmettiain» ä Die et l'una parte all' altra vieendevolmente et elie noi 8ndetti ^>nl)a8eiateri et l'reeuratori la kareine 8ulüte ratikearv, apprvvar e eenlir- mare di parola in parnla, cnine ^iaee dal 8>idettn Ill">» et liov""' Vö8onvn di Eo^ra et da tntti Ii nviitri donnnuni e Dopoli dells dotte dns Desire et Bi^"" di gla^enkelt et della Valtellina e Een- tado di Borniie, della gual ratitieatiens, appre- datiene e oenürmatiene ne mandaremn ä 8ua XX. Hertzog vnd Gubernator zu Maylandt »verde» allen denjenigen Soldaten, die da seind oder >"» werden in jedtwederer Besatzung, Flecken Bestnngen des Veldtleins oder Graffschafft Äor»^' ernstlich Befehl geben, daß sie nicht allein weder Leben, an den Persohnen, oder ain Gut kein Ü»jtz' legenheit, Beschwerdt oder Verletzung den thvnen ^besagter ztveyen Pündten vnd Herrsch»'^ Mayenfeldt, ivelche in das Veldtlein vnd Grafisch^ Worms kommen, darinnen handlen oder durchzieh' möchten zufügen, sonder daß sie dieselbige nüt allck Höflichkeit vnd Ehrerbietung lractieren, vnd lverdd' Ihr Ercellentz oder dero Zliachkrinmen diejenige»,^ sich hierinuen vergriffen, mit allem Ernst abstnül^' XXI. Alles dasjenige, was in obbesagter Eapilnl»^' vnd Vberkoinnuß, in dero jedem Eapitel oder begriffen, vberkvmmen vnd bestettiget ist, verspd^' Wir, der König, vnd Wir, der Bischofs zu Eh»r, die Gesandte vnd Anwüldt der ztven Pündten, ^ Grawe»- vnd Gottshaußpundt, vnd der Hrr0"'" Äiahenseldt, vnd wir, die Anwüldt vnd Vcre^l^ des Veldtleins vnd Graffschafft Worms, zu ^ ^ vnd zil vollziehcir, sovil jede Parthey berührt ^ berlihren Wirt, ausfrccht vnd redlich vnd darw>^^ keinen Puncten iwch Stuck nimmermehr zu sondern in dem wahren Verstandt der Worten, gesetzt alle vngleiche Außleglmgen. Vnd ull^> sprechen wir Gott, vnd je ein Theil dein ande>»^ ^ daß »vir, vbgesagte Abgesandten vnd Antvüldt, ^ ^ alles angentz wöllen verschaffen zu ratisiciercn, ^ zuheissen vnd bestetigen von Wort zu Wort, verfaßt ist, durch den Hvchwürdigen Fürite» ^ ^ Herren, Herrn Jvbansen Bischvffen zu Ebnr, ' ^ vnsern Gemainden vild Völcker der besagten Pündten vnd Herrschasft Mayenfeldt vnd des ^ ^ leins vnd Graffschafft Worms. Welcher Gutheissung vnd Bestültiglmg wir Ihrer zwey Exemplar in guter, gültiger Form Z>" äns tlopis in kornue autsntiva, sotto- ^ttg «i^illats so» Ii si^illi äel äetto Nons' ^«eavo st äells ästts äue I^sZIie st 8i^^" et ^ ^ ästtn Valls s (lantuäo sssonäo Is nostrs ^ ^ns nsani^ö, sio^ uns in Inn^-nn Itnlinnn s ^tra Tsässeu nel tsrinins ä'un msss, vlie Ine- ^ äa sorrsrs äal äi äsllu üiinntions äslla ^sente enpitnlntione, s Xoi I'rosuraturi äsllu ^ellinA st (üontaäa Itorniio pnrimsnts äu- > äslls ästts ä»s I^sesles st 0>»u» a- ^ . ^ » lii Nn^snkslt; st per une^ior sorroleora- ^ ^ ^ iutto il sontsnuto äi soprn ^inriuino «Ii ^ '^^ervnrs, siaö Noi il Ousn äi Nsriu sopru ^ito äsl nnstro oräine äi 8an 6insoino, st il ^ ^ ^ läsv'"° I'rvsurntnri äi Nons'' Vsssovo äi ^ ^Vonto il petto nll' nso äs snssräotti; et e I'roonrntori äelli Oonnnnni ^'^otts äne li-s^Ies, 8i^>^ s Vnltellinn, tos- ^>!U ^ ^^^urs nslln korinn sulitn; st I'Ineli- ^s^lato son Ii si^illi äi 8>ne IVlnsstn st P. ^ltto in lUilnno nsl l'nlni?Zio Ousnle n ^ äi r> ^ennro 1622. II Dusn äi ?srin. n>nnäntuin «UM l'lxssllsntiM proprinin l^lnrens Antonius l'Iatoeeus, lis^ius Dncalis Lecrstnrins. 2053 wollen, die vnderschriben vnd besiglet seind mit den Siglen besagten Herren Bischoffs, gemeldter zwen Piindt vnd Herrschafft vnd des besagten Thals vnd Graffschafft nach vnsern guten alten Bräuchen, das eine in welscher vnd das ander in teutscher Sprach, innerhalb eines Monats, der anfangen soll zu lauffen von dein Tag Beschluß diser Capitulation. Vnd wir, die Anwäldt deß Neldtleins vnd Grafs- schafft Worms, wöllen gleicher Gestalt zweh gültige Exeinplar diser Ratification von vnsern Gemeinden den zwehen Pündten vnd Herrschafft Mahenfeldt übergeben, vnd so baldt Bus, dem Herzog von Feria, dise Ratification zugestellt wirdt, versprechen Wir, daß innerhalb den 6. darauff volgenden Alvnaten solches alles von Ihr Mähest, auch solle ratisiciert vnd gut- geheissen werden, wie dann Wir, sobaldt die Ratification ankompt, deroselben Briefs vnd Sigel geben ivöllen besagtem Herren Bischoff zu Chur, den Herren der zwehen Pündten vnd der Herrschafft Mahenfeldt. Vnd zu noch mehrer Bekräftigung dises Inhalts, so schweren Wir solches zu halten, nemblich Wir, der Hcrhog von Feria, auf den Habit Vilsers Ordens zu St. Jacob, und Wir, des Hochwürdigen Fürsten vnd Herren, Herrn Bischoffs zu Cbur, Anwaldt mit Auff- lcgung der Finger auf das Hertz nach Gewohnheit der Priester, und wir, die Abgesandten vnd Anwäldt der Geineinden der besagten zwehen Pündten vnd Herrschafst (vnd) Veldtleins mit Auflegung der Finger aufs dise gegenwertige Schrifften nach gewohnlicher Form, vnd haben Wir es besiglet mit Ihr Mähest. Sigel vnd den vnsern. Geben zu Mahlandt in des Hertzogs Pallast den 15. Januarij im Jahr 1622. Hcrtzog von Feria. Alis Bcfelch Ihrer Excellentz sechsten lVlnrous ^ntleoniuÄ l'lutonu«, liiönigklichcr des Herhogthumbs Secretaruls. Besigelt mit Ihrer Mähest. Sigill. 205)4 än Larln 8tr!iäslin äs ^lontani tlrmo in nnms Ich Carl Strödeli von Nionrani vnderscht^ et onms 1'rosur5itors äsl 8sr""> 8155'' ^roliiänsir iin Alainen vnd als Anwaldt des Dnrchl. meines ^ Iisopnlän min 8i^nnrs Iladigisten Herren, Ertzhertzog Leopvldi. än ^.lsssirnäro Vatiolli atl 'srmn in nolns st Ich Alexander Vatielli, im Namen :c, wie vori'l^ poins 1'roonratnrs äsl 8er"'" 8i^'' ^.roiäns!, Nsn- Besigelt mit deren deydcr Herren Sigill pnlän min 8i^nors. Tie Namen der andern Herren Interessenten v>^ Vnderhandlern, so disen Verglich gemacht vnd anll (1^. 8.) (1^. 8 .) gcricht, seind schon hier vorgesetzt, darninben vnnötlM solliche allhero zn rvpetieren. .In (linvanni t'InAin alz ^«psrmnnt tsrmn in nnms st snins I'rnonratnrs äsl lisv'"" diov»'^^ Vessovn «Ii Lnira. .In (linvanni 8inis»n Vlnrin tsrmzrnsiiratnr äsll (lninm. (Iranäs «Ii b'lsm, llamst, Trin^ s 1omin8. , In tlsorKio äs tlsai^i tirinn in nnms s onms l'rnLuratnrs äsl Ooinmnn zxranäs äi V»I^ lisnv s 8ö88amn. äo (la8par äa 8sliausn8toin tirinn a nnins st onms l'roonratnr äsl Onmmnns äi Tnsana, taxna st 8avia et Tsclrapina. ^ .In diovanni Antonio diniori, (lava^lisr^ tirinn in nnins st snins prnouratvrs äsl (Inn»' ßranäe äella valls Älisoloina. . .1» (Irs^nrii) dnzxsllzsr^ -r ^l»88 tsrmn iir nnins st onms prnsuriitnr «lslla di^lia äs (la ^ Ich Jörg Gambser, alter Staltvvgt, nnderschrib diß im Namen nnd als vvlmechtiger Gewalt^ der Statt Chur. .In (lnpitnnin Tslinänsin l'rsvnst tirinn in nnins st onnis ziroourattnrv äsl (lommnus ä'llrsAnin »npra st snttn pnrts. .g- än Vnrtunatn .lovaltn tsriiin in nnms et snins ^rnsiirators ilvl Oninmnn ^ranäs äi st Ortsnstsin in Tninliassa. 2055 -?'> vueie 8earpatstto äe vnäervvexen tirme in nome et eoins preeuraters äel Commune ^ranäs ' iZorsstto. >1» ^Veltl^an^ äuvnlta tirine in Xoms et eoine l'roeuratore äel Ooinmun (Francis äeln. vn^a- ^upsrinra. ^ch Ainbrosio de Cadusch underschrcibc diß im Hamen und alß Polmechtigcr deß Hockgrichts Berqün ""d Oberfatz. Ich Christen Joß Landtamma der sicr Dörffer underschriben diß in Nahmen und alß Volmechtiger " sier Dörffer. .in: Antonie ^n«lrse88ia. tirmo in ncnne et seine prosuratere äel Oemune ^ranäe äi voeetnavo. ^ Vilierte vapell ferine in neine et seine proouratere clel Ooiniin >'P ^">miie /bereite preeuratore et a neine äella Valtellina tirine et aprolie tutte il eentsnute dreesnts oapitulatians, per cpielle stis tosoa alla ästta Valle. tei "ut<» ^ l'iaeeine Veno8ta preeuratore et a nerns äella Valtellina terine et approbe tutte il son- nella prseente eapitulatione, per quelle slie toesa alla äetta Valle. f" ^^'vanni f^uissiaräi preeuratore st a neine äella Valtellina tirine st approlx? tutte il son- ^ nella preesnte Oapitulatiene, per quelle elre tecsa alla. ästt-r Valle. >1 » ' ^^^n^e I'aril>eIIe oome une äe «leputati per In ästta Valtellina atlsriiio et approlbo tutte ^ enute nella äetta Oapitulatione, per zueile slie teosa alla äetta Valle. Pi>n ^'nn.oeino Antonie ^lala^u^ziini eeme äeputate per la sc^uaära äi ^larde^ne tirine et ap- ^ intte jl oentenute nella prsesnte sapitulations^ per quelle eliv tesea alla Valtellina. ^vtt ^'^vaniii ^laria l'aravioinn seine »no äs äepntati per la Valtellina atserino et apprede ^ Leiitemitn nella preesnte sapitulatiene, per quelle vlie teesa atla ästta Valle ^ ^ ^raneseoe ^lueee une cislli cisputati per tu ValtsIIiua atksriue et appreve tutte it sontennto lUeeents Lapituiatiene, per zueile siis tnsoa a cistta Valle. « t.. ^rets Caspare )la8oareni preouratere siel Lentacin cii liermie affsrine et aprove, per zueile al clette (lentaäe ° Vsssovo äi Voz^ra, st noi Vunätricäitsr Viovanni Limeous Vlorino soins ^.mbus"' st Vroouratore st in noins äsils ^s- nsr.il Vsgu Vrisa. Älini»trnle l7iovunni llsreiitsr in noins äs! Vommune äi ^issntis. Vnnätriolitsr Vusio äs Nonti in noins äsl Vommnn ^ranäe äi Von^nnsxxu st Vulle äi L. Vistro, al pressiits Vunäuma äsi ästto Vom- MilNS. Vunätriolitsr Vaspar tüsinniä n Vrisnesli in noins äsl Vommun ß^rnnäe äi ,7ant st äsllu Voppn. Ainistrals Vuspar ü Valialxar in noms äsl j. Uaestii Oatkolios v Zlsonsi^ Vosvovo äi <7rid»a s Viuls et dii<>nnirin <>i .Vlnvenlslt. Januar. sche Tili nach einem rrnck von ikW. In Namen der allerheiligistcn vnd vnzertheil^ Drcyfaltigkeit Gott des Vaters, Sohns vnd Heilig Geists vnd der GlorwiirdiMcn Junckfrawen Maria Amen. Wir Philip der vierte von Gottes Gnaden zu Kastilien. Leon, Arragon, beider Sicilien, ZU rusalcm, Portugal, Nauarren vnd der Jitdien Hertzog zu Ntahlandt. Pnd Wir Von Vomex Lnarsx äs Vißue^' vnd Voränlm, Hertzog zu Veriu, sts. Ihr lichen katholischen Mayestädt Gubernator in Hertzogthumb Meylandt vnd sein Oberster mann in Italien in ihrem Königlichen Namen- Vnd ich Herr Johannes Pflug von Aspcr>^' der heiligen Schlifft Doctor, Thumbherr der ho^ Stifft zu Chur, Ihr Fürstlichen Gnaden Hrr^ schoffs zu Chur Anwalt. ^ Pnd »vir Landtrichter Johannes Simeon als Abgesandter vnd Anwalt vnd in Name» gantzen Geineinen Gratven Pundts. Amman Johannes Bcrchter in Namen der meind Tiscntis. r. Landtrichter Luci von Aiont in Namen der il ^ sen Gemeind zu Lugnetz vnd S. Petersthal, de'- 5 selbiger Gemeind Landtamman. Landtrichter Caspar Schmidt von Gricneä?^ Namen der grossen Gemeind von Jlantz vnd u' Grub. Amman Caspar von Cabaltzar in NaM ^'»wun ili ^Villtenspnr^ > .^»zn'kl8il88o I.ax. iiarteloineo l'iantil. >ii lio^nn, in noms l oinniiin Francis cii ^iem, linüu», Oainet, ^"tr.n,-i e ?emin--. ^ ^!>V!t^Iisi- tieor^i» «ie iteoi^i i» noine äel ">">nun cii Villilereno et 8e.8kllno. ^anlisn^i (>!>.sjmr n Lellanenstein in noine ^ ^ommnn Francis äi Doskin», Nnntkl^na, ^t>>- « l'solminnn. stiovnnni Antonio t?ioieri in nome s!tzi ^vnnnun ^inniiö «leiln Volle lli Nö8el«in!l. ^'N'lserinsieter tliezxorie ><>-t (liol'o'i» llain^ser in noine llellil .1! .. o> Cx^rn. ^ ^llpitan llReellosio l'revootx in nxine , jzranäv cii Vurntnan in ll'xiniaeekl et ^ I^uoio bjc!lrz».itetx Ver- neine llel Ovnnnun ^ranäe lli Kxrsste. ^ ^>niszir.,1 ^Vnls^tinnii (linvalta in noine «lol ">"nn ^r.^näe llell' Ln^elliinl 8>iz>eriore. s, !»1 ^inliroeic» >ie Oailnsell in noine cksl ^ ^ ^'k>n«ie lii Ilnr^x^no st cii tldsrvaii »nun Francis lli l'neeliinvo. "»»i ^1l>erto Ciezisllo in nome llel Com- " piveiol» 6i llivio et ^vni-. " -^'ndnsviatni'i st l'i'oenrntoii 8z>öeinl- biij^ nnminati, lle^nitilti e llele^nti änlli llj, ^ '^^iäenti, I^oncltrieliter, Ilni'^ermeikiter, «t ^ Conei^lieri «Islle «ins Nie^lis (loies 'i>v«> ^ ^ nella listlna Lupsriors per or- wanäato S8pi'S88n clelli dii^nori Luperiori 2057 ! grossen Geineind von Walterspurg, Vbcr Sax vnd I Lax. Bartholome Planta, Herr von Rozins, in Namen j der grossen Gemeind von Flambs, Rozins, Damer, i Hochcntrnns vnd Damins. Ritter Georg de Giorgi in Namen der grossen Gemeind von Rainwalten vnd Scsamo. Landtvogt Caspar von Schawenstcin in 'Namen der grossen Gemeind von Dussis, Bcrgcl (sie st. Heinzenberg), Stents (n-iias Scavia — Savia) vnd Tschapina. Ritter Johanircs Nntoni Gioier in 'Namen der grossen Gemeind von Mesoxerthal. Bürgermeister Gregorius Gugelberg von Moos; in 'Namen des Geineinen Gottshanß Punvts. Stadtvogt t>)evrg Gambscr in Rainen der Stadt Chnr. Hanptmanir Theodosi Probst in Namen der grossen Gemeind Bregel. Landtvogt Fortuirat Jurialta in Namen der grossen Gemeind Fürstenaw in Tunblesch vnd Ortensteiir. Landvogt Lnei Scarpatet von Bnderwergen in Namen der grossen Gemeind von Sorsctte. Amman Wolsfgang Jnualta in 'Namen der grossen Gemeind des Obern Engadins. Amman Ambrvsio von Cadosch in Namen der grossen Gemeind von Borgnon vnd Obervatz. Amman Christiano Jossen in Namen der vier Gnossaminen. Landtvogt Johann Antvni Andriosa in Namen der großen Gemeind von Pnsclaff. Amman Albrecht Capaol iil Namen der kleinen Gemeind zu Biuio nnd Allar. Alle Abgesandte vnd darzu insonderheit erwehlte, ernanteste, verordnete Anwelt von den fürgesetzten Landtrichtern, Bürgermeistern, Amman vnd Rätheil der beiden Gramen- vnd Gottshanß Pnndts in Obern Rhetia, ans Anordnung vnd anstruckenlichen Beuelch ihrer aller Herreil vnd Obern von obgemelten Ge- 205« äelle enäette Lommunitä e ?opoli in virtü äelle llatenti äi viaeelreäuna ä'esss. lilt Xoi ^.ntvni« (zluAelber^ n lZl«8, ^in- lmeoiators e l'rveurgtore eor>8tituito äelli 8i^" liiechter, (loneiAlieri, Loinnmnitn e l'npoli äslln Ng/enkvlt, eome eongtg äi»Il' gtto gu- tentieo äel n«8tr« ingnägto v proeura kattg in Ilnnii glli 23 äel ineee äi ^lovemchre äell' nnnn pg88gt« 1621, vbe chgchchigmo pregentat«, Krmgt« et 8i^i1Iato von Ii ei^illi äelle äette l^eAlie. L88önä»8i ^iuntati e ««»Aie^gti in8ieine inolte volte, e trattgt«» e äieeorg« Igr^gmente 8«prg tiltto «^uell«, «che 8i ö «Kölln intorn« nllg 8«lle. vgtione et glteratione eueoeäutn 1'nnn« 1620 nellg Valtolling et (lnntgän <1i llnrini« «Iniin parte äelli Lnt>> äellg äetta Valls et <ü«ntn«I« per le enu8v nutnrie eontrg le eeeel^ tre I^ö^lie (Zriea, llaäv et Disei vritture et Ii l'rnteetnnti äi ö88e; et nnvarn 8«pra äi tutt« «piell«, «che d 8uoö88« «top« In «lettn 8«11evnti«ne ein« nl prs- eents; et chgvenä« Ken' eongiäerilta guell«, ebe piü ennven^n per il chuon« et terin« etuchiliment« «lelln «Isttn llelizsinne tlnt"' et Kniete nnivvrenle, Knnlinente e«n il knvnre et nint« «Ii Iii«» Xnetr« 8 ig"- noi il He et noi il Dnen «Ii I'erin in mi« Renl nume, et noi Ii euäetti ^indneo'^ e l'r«»en- rntori Kell' Hingt'"" et liv">" (linvnnni Veecnv« äi Lo^rn et «teile äette äue I-v^Ke llrien et dnäe et Li^'^" lll Nn^enteit, eon in preseimg, sangen- tiinent« et gpprochgtione äel 8iA'' dnri« 8tri»äelli äe Älontnni, äel Lungi^li« Leeret« äi 8. lll'" ll«z- enren et äel 8er"'" 8i^'' ^roiäuen liisopolä«, et äel 8ip;'' ^Isssanär« Vntieili, (l«ppier«> äi 8. ^el- tei«?n 8er'"", nmi»i äue euni ^mchggvigäori innin änti n guegto etkett« eon prvvlirg et nuttoritü, chagtante/ guali 8«no intervenuti n tiitts iv suä'" (üunte e Leeeioni, et eineeuno per gusl eile zrli toeen e pu«'» taoeare, e«ine ei äirn än chggg«, chgchchignl« neeentnt«, eonelus«, etniliiit« e Krmnto, Voine in virtü äeiis preeents c«)neluäinnro, von- incindcn vnd Polckcrn iu Krasft ihrer aller vnd habende» schriftlichen Benelchcn, Pnd wir Anloni <3ugelberg von Ä«'oos;, 0>esa»dtä vnd Awvalt voit Herrn Richter, Nähten vnd Gcmeind vnd Mannen der Herrschafft Meveiiff^ darzn verordnet lnth vitsers forinblich aufgecict'^" vnd gegebnen biewaldtsbrieffs, so geschehen zu deit ^ 23. des Monats Roveinbris nechstabgelosff^' 1621. Jahrs, welchen wir wolbewehrt atissh^^ habcnt, mit gesa«gter Pnnden Jnsiglen besiglet Alsdaini inehrmaln in Versainblnngen wcitl^ lig geredt vnd gehandlet worden von allein dc>», ^ sich zutragen wegen der Verenderung vnd rnng, welche im Jahr 1620 in dem Peldliu biraffschafft Bormio von den Cathvlifchen geuu'^' Thals vnd biraffschafft erwachseil ans den bewui^ Vrsaclien wider die Hocheil dreh (den 0lrawen, 6^' " hauß vnd zeheil Grichten Plindt) vnd dero stauten; auch von allem dem, so nachgemeldtei» - ^ standt bis anjeho sich verlanffen hat; vnd als wollbedächtlich erduret, was ;u guter vnd jtaru sicherling gesagter catholischen Religion vnd zu ' ^ gemeiner Ruh gedienen vnd letzlich mit der Hü^ll Gnadeil Gottes zum Besten geschehen mochte ^ haben lvir, der Kbnig, vnd »vir Herhog Zll ihrem Königlichen Rainen, wir vbernielte Ainl'Ul^ toren vnd Proeuratoren des hochwnrdugsten j Johailil Bischoffen zli (5hur vnd der zweyen ^ des Gralven vnd Gottshanst Pundts, vnd der ^ ^ schafft Mayenfeldt in Bevwäseil mit Bewilligu»!i , Belvährung Herren Caroli Stradelli de Kayserliwer Äiahastät vnd des TnrchleuchtigstG ^ ^ ren Ertzherhvgen Levpvldts hciinlichen lliaths, Herreil Aleraiwri Batielli Ihr Durchleucht beide Bcrwäser vnd Aillvält vnd zli discm ^ ^ Ausübung mit Befelch vnd gnttgsammen Abgesandten, welche zu allen Bersamlungen v»d ^ sivnen zugelassen ivorden, vnd jeder vmb das, berührt oder berühren inögen, wie dann h^ . wird vermeldet, cingewilliget, beschlossen, bekrön^ ^rti- ÜIs> l">0 »»m iiinii^iiw frn n»i il Iis ot II 8»d" vi Vo8L»v» cli (lozrn vi lo dotto >R^"' di tilnz'onkolt In ^llnentv onpitulntione, o»nvonti»no »>t risidn- ^ V Iinonn, 8i»oorn, ronlo, vordndorn, Iwroili- Pvrpotun nunoitin, Ivj^n, oonlodorntionv, ^0Nv °"rrjz ^väy ^>vnti pnndoimn o H »»N !1 vioinniiiin nolln f»rrnn^ s »mniorn, oliv 8i dirn nolli Onziitnli so- rospottivnmonto rotkorendi». lilssoudo dunguo il prinoipnl in»tiv» vi '^vnii, dl ^ lilnostn. von guostn onpitnlntiono, ^... . ^Vnti»no, IoAv v oniifodorntiono, di trovnr tb/ ' vtiionoo, sionr» v Iinstnnto «Ii pro- »Ix ^i-KVi'v, diiondor vi nssiournro Ii iedeli (IntR<>- eh,. vivnnc, «Ii prv8vniv vi vivornnn» in ^itl Ioin^>i « linn»''» ei I» e czuioto univorsnlo doli! liv^ni «i'ltnlinz ^ ^»Ulun vvn8ön8v v vcdnntn b stnt» ordinnt», ^'^uso v stnhiliw, vvniv in viriü «II guostn si ,, vonolullv v stnlzilisoo^ vlrv intii Ii Ontli»- »ei ef - ^ Vvnnnnncln In snntn todo Ontliolion vi In - ^ et e ^ ^ (Airi8iinni, oliv orod vno v vivnnn ^ „v ^ "I. klndre (Ilnosn (Iniindion ^zx'st.dion Ii»- gunli !,I pivsvniv si irnvnn» vi per 1'nv- ^ irnvvrnnn» nvllv dviiv duv I^ozZro <>risn 'Uie et In 8^.'" di lilnz-vnkvli vi nvllv ivrrv, pepnli «Ii Lssv, ovsl por rn^ivnv d Iin- ^ ^»ne e dninioilio, o»?no por irnnsii» linlddn» v ^ Ijt)nr,i vssvroiii» dvlln snn snnin lvdv di ^ ^^'erv onninrniv nd vssn, nncnrn per > In snnin lvdv (!nili»lion, soni^n 2059 v»d ln'stdtigct, als wir dai'ii in Krafft gcgonwirtigcr Piindtiniß beschliessm v»d bcstatent zwischen vns dein ,dö»ig vnd vbgedachten bvchgel'vrnc» Bischvffs von Chnr vnd der zweyen des Grawen vnd 0)otthanß Pundls vnd Herrschafft Meyenseldt dise hernach vollende Capitlilation, Vertral, gwe, lautere vnd ungefälschte, erbarliche vnd iniinerwehrende ssreundt- schasst, Pereinigung, Verbindung, Cinhäligkeit vnd gute Nachpurschasst in der Forin, Weiß vnd (destalt, wie in volgenden Capitulen ordentlich wird gesagt werden ^ I. (restlichen, sodann Ihr Mahestät fürnciubstcs Vcwegen vnd Jntent ist, mit diser Capilulation, Vereinigung vnd Verbindung zu finden Mittel vnd Weg, so da kräsftig, sicher vnd gnugsaiu wereu zu beschiitzen, beschirmen vnd versichern die treuwgläubigen Catholi- schen, welche atlbereit leben vnd im Künsstigen zu allen Zeiten zu lebe» haben, in allen (Gemeinden, Flecken vnd Orten der gesagten zweven des Grawe» vnd Gottshauß Pundts vnd Herrschafft Meyenseldt ; auch zil erhalten, helsfen schirmen vnd zu uffnen geinelten heiligen katholischen Vömischcn Apostolischen Glauben vnd allgemeinen Frid vnd Ruh der Ständen in Italien, ist ans gemeiner Stimm vnd Wollgesallen geordnet, beschlossen vnd bestätiget worden, alsdann in Krafft des gcgenwertigen geordnet, beschlossen vnd bestätiget wird - daß alle katholische vnd gläubigen Christen (so da glauben vnd nach dem Gebott des heiligen catholischen Glaubens vnd der heiligen Mutter der Catholischen Apostolischen Römischen Kirchen Befelch leben, welche sich diser Zeit befinden vnd in kunfftige» in den zwehen Pündtcn, des Grawe» vnd Gottshauß Pundts, vnd der Herrschafft Mehenseldt, auch iu den Flecken, Orten vnd Völckern derselben befinden werden, es seh in Wohnungen oder Häusern, als in Durchreisen) srey vnd ohne Hinderung den heiligen Glauben vnd ein Leben, selbigem gemäß, brauchen vnd exercieren; als auch die Kirchen, Klöster, Bethänser, Spitäln, Capellen vnd heilige Ocrter, auch den heiligen Dienst vnd Vbung der heiligen 258 2060 olis P088NN0 dirskta ns indirsttaiilsnts in znitzlioo ns in sssrsto, osvulto ns privatamsnts SS8SV inipsditi dnlli Ainistri, b>u^>siiori, ?vsdionnti ns da nleun' ultra 8»rts di xsiLona pudlioa ns xri- vata et slrs possnn«) Ii t'sdeli (latlxilisi tilnis- tiani prsdioars s kar prsdiears dalls psi'8ons ap- xrovats dall Ordinaric» Iüso1s8ia8tioo xulzlioamsnts nslls loro (Miö8s, Oratoris, OapsIIs, Ilospitali st knori (Ii S88i in gnal 8i vo^Iia parts st luo^o il 8ncn'08nnt<> >IvanAöIi<> st In ^nroln clivinn st an- vorn zi<>s8nnn dstti CatRoIioi tanto natnrali soms ckorsstieri t'ondar Eliisss, Zlonaatsri, 8sminarig s Ino^Iii yij di gual 8i vo^lia rsli^ions st ordins, ev8i iA^" di lilaz-snt'slt st nslls sonnnnnitn s tsrrs di S88S (oltre ä. gnsllo, (Ms 8i ö dstto dsl litzsro s8«sroitio dslln rsli^ions Cattrolisa) 8in Isoito di potsr nnoorn otzsdir st <>88srvnr pnntunlmsnts il 8nsro8Nntc> Oonsilio ^ridsntino, In IIoIIn in Oosna Doniini st il tlnlsndnrio Clrs^oriano, «sn^a vtis 8ö AÜ pon^n O8tnso1o ns iinzisdiinsnto dn nlennn psrsonil, sosi dslli I'rsdionnti soins dslli liln^istrnti ns nltrn zcartioolars. !!. lüt psretie Ii ^lnAistrnti, 1'rsdisnnti st nitre j,sr8ons in noins dslls dstts dns I-s^Iio st di ^In^snt'slt ilnnno prolritzito st S8zzrö8- knnients ordinnto, (Ms In 8nntitn dsl 8onnno Routstiee Loninno non -da odsdita, rispsttntn ns xortntols In dovutn rivsrenxn, st slis Ii dssrsti, Polls ^po8toIisIis st indnlASnös vonss88S dnlln Sacramenten betreffende, nach allein Brauch ^ Gewohnheit des heiligen catholischen Glaubens »ch »lögen verhallen, ohne daß sie weder rechtlich vnrechtlich, heimlich oder öffentlich von den Veü""' tcrn, überleiten vnd Predicanten, anch von kci»^ aildern weder gemeinen noch Priuatpersou verhindert werden; vnd daß die glaubigen cath^ scheu Christen woll mögen predigen oder predigt lassen durch bewärte vnd von dem geistlicheil verordneten Persvhnen in öffentlicheil Kirche», ^ hansern. Capellen, Spitälen vnd äussert denselben- was Ort vnd End es geschehe, das heilige C'va»^' lium vnd göttliches Vlort verliinden. Es soll a» gemeldten Catholischen, sowohl srömbdeil als i»l^ nlischeii, sreh stahn, Klöster, Kirchen, Schule»"" Gottchänscr zl> stissten, was Ordens selbige sowohl Mannen- als Frauweuklöster, so vo» heiligen Mutter der Kirchen angenommen vud app"" biert seiild, vnd das in allen Gemeinde», ^ Orteil vnd Plätzen gesagter zweyen des törawe» (tzottshauß Pniidts vnd der Herrschafft Blepeuseldl, es gemelten Catholischen wird gut beduncken. . 2. Daß allen Catholischen, so jetzt lebe» ^ insklinfftig leben werden, in deil genannteil z>"^ Pnndten vnd Herrschaffteil Meyenfeld!, in vG nieinden vnd Flecken dcrselbeil (vber das, so vM ^ sreyen Bbung catholischer Religion gesagt wo^ zugelassen sey, dem heiligen Tridentinischeil der Bulla (Icsnn. Oomini vnd Eillsndilrio viano (oder dem newen Calender) völliklich horsammen vnd selbige zu halten. Vnd daran l" ^ sie iveder voil Predicanten, Oberteilen, »och joderff sonderbarer Person nicht gehindert :i. Vnd dieweil die Oberkeiteil vnd PredicautG ^ ^ ailder Personen in 'Rainen genielter zweyeil Puudl^^^, Herrsckafft Meyenfeld: starck vnd austrllckenlich teil, daß Ihr Heiligkeit dem Römischeil Bischoff horsaiilinet, verschont, noch sein gebührende Ehu tllng erzeigt, vnd daß die Tecreten, Apostolische' ^ vild Jndulgenzcn, von Ihr Heiligkeit verliehen- ' ^titn h>un uou POSSNNO essoro rivovnko UV per >j kedoli Ontbolioi, ebo vivouo uollo ^ ^ k ^ solnmenko ^li Iinnuo iinpo- " il potor usnr di esso, inü nuoo prooed nkc> ^''lsti^,, di gnelli llntbolioi, elro lo Iinnno rioo- et h.^nno vidnto nsnr dolli dotti dooreti, et indnl^on^o; et essende tntt« guosko ^utra Kr snnka ksde Onkllolion et I'nuttoritn del I'onledes Iioinnn>> et In liberkn I'Icels- ^tien ei nnoern inetivo et inksnto priucipnlo ^ '^»n NnestiV^ eon cpiestn enpitnlnticine, lezsn et ^ ^tsdsrntiene dl niutnr, snstentnr e dikendere tit' ^I^'testiV e ^inrisdittiene di Ken Kau- > et olie Ii suni dooroti, bc>I1o, oenstitutieni, ^ ind»I^en2ö et e^ni nlton eesn dipsndente ^ ^»n Lentitndine, oeine I'ndre, I'nstere et ^ I'e »niversnle delln nestrn Knntn Älndre tlliiesn Zellen ^pnstnlion liemnnn, sinne oliediti et ^ati, od sinine oenvennti et eenvvrtnti, olie ^ et binporiori delle dette d»e I^e^tie s'linlzlnnu dn riveonr sn- iutt' '^^"ilnr e dioliinrnr per invnlidi v nulli ' et ^nnl si ve^Iin deereti, stntuti, le^^i et nltrn serte d'erdine, oliv sinne stnti tntti ^ ^ennne I'entetiov et 8»n nutteritn et in libertn I^eolesinstion lieinnnn et il esseroitie di essn et delli Lntkelioi, obo er» >il) et vivernnn» nello dette dne I^öL'Iiv et ^ ^'tnvenkelt et nello oeninuniitn, terre e Pipeli ' ^ ei esse; e eesi premettinme nui Ii sudstti '^einteri e I'reournteri, olie si türü, essor- et . . ^ esseo^nirn oeinpitninente. ^>Nr ^ ^ essendesi eenesointe, olie lrü ^li nltri ^e^niti nlln Iiliertn eoolesinstion et nl lilzere '^iln reli^iene (Intl^elion une di meltn ^ »täte, il rioevere nelle dette ^ dueilj^ ,1^^ I>nnne npestnte oentrn In snntn Ij^ stellen et In Lnntn Nndre (Itiiesn dntlie- ^Pestelion lieinnnn, eesi reli^iesi oeine et devendesi in e^»i mede rimedinre, 2061 sellcii miff- noch aiijteiivininoii iverden für die gläu- bijzc» Cathvlischc», welche in de» gemelten pveyen Pündten lebe»! vnd nicht allein sie gehindert selbige zu gebrauchen, sondern auch diejenigen, welche gemclte Decrete», Bullen vnd Jndulgcnzen angenviuinen vnd nuhen wölle», mit der Straff angezwangl vnd widcr- sochten: so nun diß alles dem heiligen katholischen Glauben und ihr Heiligkeit, seinem Gewalt vnd Au- thoritct, auch der Kirchen Freyheit stracks zutvidcr vnd diß Ihr Mavestät cndtlicher Will vnd Meinung ist, mit diser Capitulation, Piindtnuß vnd Bcrbiu- dung zu beschützen, beschirmen vnd erhalten das Ansehen, Gewalt vnd Gerechtigkeit des allcrheiligstcu VattcrS, des Bapsts, vnd daß seinen Erkandtnussen, Satzungen vnd Ordnungen, Ablassen vnd all andern Sachen (von ihme, als einem Batler, Hirten vnd der heiligen Mutter, der allgemeinen Catholischen Apostolischen Römischen Kirchen Haupt herflisscnden) Ehr vnd Gehorsam erzeigt werden, haben 'wir vns vergewüst vnd vereinbart, daß durch die Herren vnd Obern gemelter zweyen Pündten vnd Herrschaffl Mehenfeldt augentz allfgehebt, für nichtig vnd ungültig erkaut werden alle vnd jede Erkandtnusseu, Ordnungen vnd Satzungen, so wider Bäpst. Heiligkeit vnd sein Authoritct vnd wider der Römischen Kirchen Freyheit vnd dcro freye Vbmig, auch wider die Catholischen, so da leben vnd leben werden in gesagten zweyen Pündten vnd Herrschasstcn Mcycnfeldt vnd derselben Gemeinden, Flecken vnd Völckern, auffgesetzt worden. Bnd also versprechen wir, die obgedachtcn Ambas. vnd Proclir., daß es solle ansgcricht und vollkommenlich gehalten werden. 4. So dann vnder andern der Kirchen Freyheit vnd der catholischen Religion freyer Vbung zugefügten Schaden vnder vns vill Bedenckens geben hat, als neinblich das Annemmen in den zweyen Pündten derjenigen, sowohl der Geistlichen als Weltlichen, welche von dem heiligen catholischen Glauben vnd der heiligen Mutler, der Catholischen Apostolischen Römischen Kirchen abgefallen vnd apostatirt haben; i H LOW promstkinmo noi Ii snästti ^.»ulmsviirtori st I'ro- s»»r!«t«,i'i äölls ästts ä»»s I^s^Iis Elrisn s (Inäs st äi U^snkslt st si «»bliAlrinino, «Ks Ii bÜA''' et Kupsi'iori äi ssss proliilnrnuno, slis in nissun tempo ns psr gnal si vo^Iin oausn «'» Pretests possnno 1s ästts ü-s^iis st 8i^"" rissvsrs, aäinst- tsrs, snnssntir s tollsrnrs ne cl-vr lissn^n esprsssu ns tasikn n nissuno äslli äotki Apostat!» «Ii äoini- siAliare ns Imlätar in ästts I,s^lu; st d>iK"" ns in »nl pnriinsnts äovsrn tirinnr Ii«, prssents Oapitul^tinns) äopo sl»s 1'tni.vsrn tir- inntn, si rsstituir-V st si miintsnsrn s sonssrvnri». sss««, st ^>äi nltri Vssvovi su«>i snvvsssori nsll»» sui, oräinnrin rssiäsn^ir nslln dittn äi ll»/rn, st nslln posssssions st libsro ssssrviti» äsl su» >M- vis s äi^nitä spisoopnls s pnstoiirls st se ^>1i rvstitiiirn, tntto c^nvllo, slis ^li s «tat» Isvato st ossnpirto st ^li toosa äi rn^ionv. kt In. »nsäs- simn rsstitutinns s'intsnän, slrs I«««I>I»i än. tnrsi st si knrn -> tutts Is tliiisss, Ulsnnstsri, Hospital», (Inpslls, Orntnrij st nltri luoAlr» piz, äi tntto «pisllo, slis ^sli ä stnto lsvirt«« st »vsupirto st ^li tosen «Ii rn^>ions, voins soprn; s I'istssso in tntt» st per tntto s'intsnän son I'^lilnrts äi 'lissntis. 6. IRtto il sontsnuto nslli siinpis enpitoli pisssilsnti, sin- tr-rttnno «lsll.n rsli^ions st tsäs Latkolis» st äsll' n.«>tt«>ritn st potsst«'« «Isl Honnno vnd die»veil solchem endtlich muß vorkommen wc»'d^ versprechen »vir obermelte der z»ve»)en des Gra»^^ vnd Gottshauß Pnndts vi»d der Herrschasft feldt Benväser vnd Aittväldt, daß die Herren Sbern derselden »verde»» verhüten vnd verbieten, ^ z»l keiner Zeit, ans keinerlei Vrsach oder Fürtvend»^ Hemeldle Pündt vnd Herrschafft »nögcn annc»u^ zulassen, »litstimmen vnd gedulden, auch keinem ^ dacl)ter Abtrim»i«gen weder heimlich noch öfse»m Behausung oder Bnderhaltnng verivilligen in ten Pündten v»»d Herrschafft, auch in keinem a»^ Flecken oder Platz derselbe». Im Fahl aber andck>' geschehe, sollen die katholischen Gewalt haben, Apostaten zu nemmen vnd dem gehstlicl?en Nichts' vbergeben, »velcher mit inen proeediere vnd sie si>M »»«rchdeni ihnie »vird beduncken gut sei», vnd » Inhalt der gastliche» Rechten. GleichfalS verspreche»» vnd verbinde»» w»r r»»^ (z»> vermögen) die obgesagten der z>ve»)en Pl"' vnd Herrschafftei» RicPenfeldt Ber»v«rser vnd -l»m'' in 'Rainen vnser Gemeinden vnd Völckern, als ebl daß der hochwnrdigste jetzige Bischofs der Ztadl »velcher ebe»»n«issig gegenwnrtigc Capitnlation bestätigen, such, als auch andere Bischöffe sei»^ koinnlen thnn »verde», in sein gewöhnliche än'b ^ in der Stadt Chnr vnd sein Possessio»» vnd tnng seines Ampts, auch ii» sei»» vvrdrig Äcs»m ^ Dignitet als ein Bischofs vnd Hirte »verde vnd erhalte», vnd daß alles, so ime geiioinwG ^ mit Gewalt entzogen, vnd was ime von hörug, »vider soll zugestellt »verde», welches verstanden sein von Ersatznng allen Kirchen, ^ Spitäln, Capelle», Bethausern v»»d ander» gö^b örteri» dessen, so ihnen, als obstaht, n»it t'ie>valt ^ halte»» »vorde»». Eben diß se») auch gesagt vom zu Tisentis. Ie sno« cleoreki, eonstitnkioni ^ ^ells, «lelli Apostat!« et «Ii quelle, elie toeo:« ^ ^eseovo cli Ooz««'!« et ^.Iztznts ä« ll?isenkls, pro- ^^iti^in«, et ei o^li^Iiinmo no« Ii «mletti ^.mtzns- ^-^ten g I'roe«>r!«t<»ri, elie si piitzlionril per erlitt«» hutzlig» ,', tutts Is eommunitiV «leite ^kts cl„s I-s^I«s st «Ii ^In^eiikelt, >«el giucle ^ prornekksrü In pnnku!«! esssonklons et osser- oon Ix,, rsvoentions ckell« «ieoreti et orüini ^ iiei nsnr sieurniuenke ^ iitze«'tn (zontsn,^^ nelii «istti enpikoli. ^ ^ I5t se izens eon In provoontione et invn- knttn nel «uese ci'Otteiirö prossim«» pnssnto ^ ^ontktcl«, «Ii Ij»r»«io, «iovs kurono ntzlirn^^inte ^stiesn et is Oase «Ii guslln kern« et kntt« nlti'i eile sono uotorij, ckieckero ie I^e^lle ^«iistn on Hlnsskn ^«nstnineute preteu- ^ - eae n«»n tosse reskiknitn; knktnvin eome 1'in- ^ «lelln «lettü. ^nerrn st «ii «znello, k>re ^ ^ lzNU'In^nnko per «usii^o «Ii essn, kü sein- <^u>> et inilriiixat«» «V stntzilir et nssi- ^ ^ we^Ii,, 1«« sunt«« keile et Ii«, snntn (Miesn et ^ -^postolien lioninnn nelln ästtu ll^errn "^kurg tzuonn e sienrn pnos et ni««ieitin, e«»u ^^8l>«' nitro tine^ elie per rn^ione et il«,j potrstztze persnuciers II eontrurie. , ^ Iis in eonsicierutiene «Ii eosi S!«nti et ««insti bpetti . ^>«»i' ^ 6i«uss, et ueeioeli«; si oense^«>iso!«no ^1i llix. ' «Ii esse, perinettersino e non iinpe- ^>»1 ' .'istte «Ine i^e^iis tlrisu e liuci^ et ^ «!, ^ ^^^snkslt II potsr ritcirnur e rionperur ^^ie, eke tenevuno e x;o«! evn.no prinin clelln 2063 (wclche von dein 6ilailben vnd katholischen ^teli.zivn, von der Würdigkeit vnd Gewalt des heiligen Mini schen Bapsts, seinen Satzungen, Ordnungen vnd Bullen, von den Apostaten vnd dein, so den Bischosf von Chnr vnd Apt von Tiscntis derührt, tractieren) durch öffentliche Mandat vnd Gebot in allen Gemeinden gedachter zweyen Pnndten vnd Herrschafften Mehen- feldt pnbliciert, auch völligkli«ch yl obserllieren vnd zu halten soll angenvininen werden, mit Widerrnsnng der obgemelten Satzungen vnd Ordnungen, damit es männiglichen bewnst vnd die catholische» Gläubigen sicher ihr Freyheit mögen gebrauchen, in gesagten Artickeln begriffen. 7. Vnd obwohl die Pnndt mit dein Anreihen vnd Einsallen, welches nechst verschienen Weinmonat geschehe,«, in der Graffschafft Vvrmio, allda sie die Kirchen sainpt de» Häusern desselben Fleckens verbrennt vnd andere merckliche Schaden zugefügt haben, gnngsam Vrsach dem Durchleuchtigsten Herren Hertzog de Feria gebei«, in eigner Person auszuziehen, sich ihren Einfällen zu widersetzen, die Stadt vnd Graffschafft Eleuen sampt derv Gerechtigkeit mit Ihr Ma- yestät Wehr vnd Waffen einznneminen, hätte Ihr Äiayestüt sie rechtmässiger Weiß mögen bebalten, vnd daß sie nimmer widergeben würde, nicht destominder, alsdann die Meinung vnd End gesagten Kriegs vnd dessen, so durch "Mittel desselben erobert, jederzeit da- hingericht vnd gelangt, damit der heilige Glauben vnd die heilige Eatholische Minische Apostolische Kirch in gemelter Stadt vnd Graffschafft Eleuen desto baß gesterckt vnd versichert, auch ein gilter sicherer Frid vnd Freundtschafft anfgericht vnd beschlossen würde; ohnangesehen alles andern Ends, so mit Fug vnd Recht zu anderm vns hette mögen bewegen, «Völlen wir der König (in Ansehen so guter gedachter Vr- sachen, vnd baß dero guter Ausgang vnd Wirkung möge erlangt werden) verwilliget vnd nicht gehindert haben, die gedachten zween den Grawe» vnd Gotts- hauß Pundt vnd Herrschafft Mehenfeldt ihre Vorige Beherrschung der gemeltcn Stadt vnd Graffschafft 2064 xitiSü. d«1Ia dottu ?«zrra di Olliuveniuv ot 8uo Oontado, lovundo I?v Avnto «Ii ^uorra 41 HIao8kü et o^n' --vitro impedimonto, von oondi- tlons psr<> esxrees-v et non ivltrimente, elve Iiul)- 6ino da osservvvr, c-oinpirs, Auardar e nvaritenere in tuttl Ii kkmpi ä venire tutto guollo, oke 8i vvntiene e liigponö nslli oapitoli se^uenti, eiev: 6. (üie nells. äettiv Terra di Okievonna et 8uo Oontado dal di della iirinntione dslla pro- eente Is^iv et oapitulatione inanti et in perpe- tuo non vi po88a e88ere ne e88öreitnr8i «vltra re- Urions in pnplivo ne in eevreto, 8e non la 0!a- ktiolioa 1^po8to1ioa lioinana, prolrilzendo v8pre8- 8!nnents, eke von p«>88ano mal Ii l^roteakanti 6 di contraria rsli^ione ne Ii üda^iatrati 6 I'rodi- oanti ne nitro Uliniatro ö peraona pulilica 6 pri- vata S88ereitnr in detta 'I'errn di Otnavonna et 8no Eontado in pulilioo ne in eeereto altra 8orts «Ii reli^ione contraria alla tlatlwlica ^.po8toIica lioniana. I^It contravcncndo p088an<> C88or accu- 8nti, prc8i e con8i^nati al ^indicc scdc8ia8tico et «In ö88«> caati^ati «onkormv alla di8p08iti«>nc «le diacri Eanoni. 0. Lt acciocliö 8i po88a eon nia^^ior eien- rs2^n e puritn oon8srvnr In reli^ione Oattiolica nelln «lettn Terra «4 Oontado «Ii Eliiavenna ai ordina et dicliiara, eliv tutti Ii I'rotestnnti et di vontrnrin reli^ionv ori^inarij di «lettn Terra et Oontado et guelli, clve vi atavano per Iinliitn- tione, delilülno nulnto nseirv et dielra^itare «InIIn dettn Terra e Oontado eon le 8ue ino^Iie, ti^Iiu«4i et taini^lie 8eniia clr«« ein nec««88!vrio nitro »rdine ne interpellntione, knetando In preesnte enpitu- Intione, In gual proinettono, ctve enrn invioinliii- nvente «>88ervntn; et in oneo di eontrnventione p088nn«) eeeer preei v enetig'nti dni ^>i«idice eccle- etivo, conve eoprn. 10. Elie nlii l'roteatanti, gnali Ivanno Iieni etninli, cenei, entrnte, redditi «pini ei vo^Iia nltrn eorte di tacoltä nel Eontado di Elnaveuna, Eleuen emzunemmcn vnd nutzen, darzu »vir vnscr 51riegsvolck vnd alle andere Hindernuß wollen al'M führen; jedoch init austrnckenlichen Geding, daß u> künfftigein ^u allen Zeiten nicht anders angenommen, obscrniert vnd gehalten werde, dann wann in gcnden Capitulci, vergriffen vnd geordnet : 6. Daß in gemelter Stadt vnd Grafisch^ Clevien vom Tag an der Bestetigung discr Pündt>mü vnd Kapitulation iil Ewigkeit kein andere, weder öffentlich noch heimlich, dann allein die Catholischr Römische Apostolische Religion möge gehalten m>d exercirt werden; vnd soll hiermit austruckenlich Kotten sein, daß jemandt der Protestierenden e'der eines andern Glaubens, weder Obrigkeit noch dicanten noch andere Verwalter vnd Personen, mein oder sonderbar, in gedachter Stadt vnd Gwll' schafft Elenen keinerlei) Glanben dem Catholisch^ Apostolischen zuwider vben, iveder heimlich noch össt^' lich. Wo aber sich jemandt widerte, soll er angckl«^ eingezogen vnd dem geistlichen Richter vberantwe'^ vnd von demselbigcn nach Satzung vnd Ordnung drr geistlichen "Rechten gestrafft »Verden. 0. Damit aber mit mehrer Vereinigung Sicherheit der catholische Glaub in gemelter vnd Grasfschaffl Cle»ien »verde erhalten, hat mau ^ ordnet vnd angesehen, daß alle Protestanten vnd dd widerspennigen ^lieligions Verwandte vnd Ansaugt in gemeldtcr Stadt vnd Graffschafft, a»ich »velch^ haußheblichen gesessen, von Stnnd an Stadl Graffschafft ralimen vnd hinweg ziehen mit West' ' Kindern ohne »veiters Einreden oder Verhindc»'"^ alles aus Krasst gegenwertiger Capitnlation, wc^, sie gäntzlich versprechen zu halten; wo nicht, Ü' ^ sie gefencklich vnd von dem geistlichen Richtm ' Straff angenommen werden, als obstaht. 10. Daß den Protestanten, welche liegende' 05^' Zinß vnd Einkomuicn auf der Graffschafft vi»d dero Gebiet vnd Landtschafft haben, erlaub! 2005 tsrrs st ^inristlittions, sia Isoito s psrmssso ^ potsv kincluv ä i Ino^ki, cknvs po88SiIsrunno Ii trö volts ulI' unno per rissottsrs Is loro osnsi s rsnllits st sstrasrls s «lisponer ^ ^iiss, soms ^li pursrä; son slis non si soosiln "n nisss per valta st siirnu in tsmpi «Iit?s- st non tr^ inssi sontinuuti; s e»n von «Ii- slis nII' sntrnr nslli clstti Ino^Iii llvkkkino j ^'«Söntarsi o.1 Eansols «IsIIu tsrra, ossioslis tsn^o ^ ^iti,^ clslls psrsons, sks ontrsrunno, st «Isl tsinpo , kU'rivc, st nsn ss ^li psrniettn «Ii potsrvi j piü cksl tsrmins st nsl inoclo snclstto; st > ^ntrs vi sturunno nsn possuno kur S88sreitio ^ ^us vontrurio ullu rslii^ions Eatlialio!i ^p>>8- ' Iii) ' ^"wiinu, in pnuliso ns in privatv, ns tsnsr ^ ?rsliil)iti sant.i Eliisso (lütliolisn st il 68ims 8ia .no tsnnti osssrvur Ii I'i -sts8tanti, 0^ ^^uno manilati psr I'oässtä, Ninistri st Aovsrnnr st nilininistrur ^i >i8titia nslla ^ ^ ?eira vs ' ^ tlontailn cli tlliiavsnna, aosioskö si 'Ii . . T^äers st aäniinistrars in N8v st ssrvitio liksraments st 8sni?a alsnna sorts «Ii im- ^snto. ^iis nslla rs8titntiono «Ii tltiiavenna cletta zugelassen sey, selbige Ülrter, da sie ihr Guter besitzen, dreh Mahl im Jahr zu besuchen, damit sie solche Zinß vnd Einkommen forschen, einziehen vnd nach ihrem Wohlgefallen anordnen können, zu welchem ihnen für jedes Mahl ein Monat, jedoch zu önder- schidlichen Zeiten vnd nicht dreh Monat an einander begünstiget seh, mit dem Geding, dasi sie zu Ankunft an gemclte Örter sich dem Burgermeister oder Verwalter gcmclter Stadt sürstellcn, damit er der Personen vnd ihr Ankommen ein Wissen trage, vnd soll keinem vbcr das vbbestimbte Zill vcrwilligct »verde», da zn verbleiben, sollen auch, so laug sie da sein werden, nützit dem Catholischen Mmischen Apostolischen Glanben zuwider thun oder handeln, auch keine von der catholischen Kirchen verworffne Bücher beh sich tragen oder behalten. Zudem sollen auch verbunden sein diejenigen Widersacher, welche als Richter, Anwäldt oder Amptlenth dahin geschickt werden, die Gerechtigkeit in gemelter Stadt oder Graff- schafst Eleucn zu verwalten vnd administrieren, vnd soll man Gewalt haben, nach ^orm Rechtens wider die Vbertreter zu procedieren. 11. Weiters seh zugelassen, dasi alle Güter, Einkommen vnd Schanckungen, mit welchen die Protestanten ihre Diener des Worts oder Prädicantcn zu ihr Rahrung vnd Aufenthalt begäbet, die sie in gemelter Graffschafft vnd andern Orten, da sie ihre Religion pflegten vnd hielten, (haben) ohne Hindcrnusi mögen genommen vnd genutzt werden von gedachten Protestanten, :c. 12. Dasi die Protestanten angentz nach diser be- stäter Capitulation alle Zinsi, Einkommen, Äcker vnd Güter, welche sie den Kirchen, Klöstern, Spitäln, Bethäusern vnd andern Gottshäusern, bis jetzo vorbehalten, den Catholischen gemelter Graffschafft Cleuen wider zustelle», damit sie dieselben mögen brauchen vnd anwenden zu Dienst vnd Gütern gedachter Kirchen :c. frch vnd ohn alle Hindcrnnsi. 13. Es soll in der Restitution obermeldt zu M6K äi eopr» s'intenä» »neer» eeulpreso il luo^o äi Lrueie; von eenäitiene perä, elie »Iii C»tllvliei in eeee Ii»I)ik»nti ei»ne reetituite tutte is Lüriees, (Ir»teriz e lue^Iii pij een le eue renäite, entrate, eenei et 0Ani »Itr» ooe», eome ei k äette nei v»pite1o preoeäente; et ede I» I^e^» äi ne äi nen pvter voireentire, perelie gneete e»rel>I)ö m»- nieteete iinpeäimente »I tr»n8ite äell» mere»nti» et liiere eennnereie, preinette 8. 4Iee^" äi k»r äietru^Aere äette leite et riik»r I» 8»8t» et e»e» äsl äette lue^e » V08te äi 8u» :ä»e8t» nei ter- inine äi äeppe eez;»it» I» r»tiiie»tionö, et äi preveäsre, olie eudite le inereantie st evm- inereij v»äine likeri et 8ieuri. Lt Xoi, Ii 8»ävtti ^>nl)»8oi»tori et I'reonr»teri äi äette «Ins I^e^bs et 8iKnori» äi U»^enke1t 8i eententianio, elre 8»» Hos'"' e^ni velta, eke le purer», p»88» k»r talzri- o»rs nn' »Itre kerte »I 8»eeeeerlie »II' intern», een ede Ii eentini äel Cont»ä» äi (IIii»vönn» et 8u» ^iurieäittiene eentinuine eine »I I'onte äell» (Ir»äe in Iieve» ä'^ää» eenterme » ^li »nticlu venäni äi (Illi»venn» et V»IteIIin». 15. Ode I'elieäien^» e riverein:», olre ei äeve »1 8emme I'ontetieo Iteinane et » euoi äeoreti, eräini, die vi et inänl^en^e, 8i Il»lllii ä» rieevere, »eeett»r, et»llilire et inviel»l)illnentv oeeerv»rs nell» äett» 4'err» et (Ient»äe äi (ää»venn», et ei Il»I>Izine ä» rivee»re et »nn»II»re tutti Ii äe- oreti, etututi, le^i et eräini, t»tti in evntr»rio, nell' ietese» tarin» e lneäo, elie »ei e »räin»te äi eepr» nei Oupitole ter::», een I» reetitutione »I Llcuen auch begriffen sein das Ort Brusio mit Ä>» goding, daß den wohnenden daselbstcn Catholisä)^'" alle Xirchen, Spitäln :c. sampt ihren Cinkommen b»d Zinsen vnd aller andern Zugchördt wider eiugebä»' diget lvcrde», als in ovrgehnden Capitulen ge'agt ^ vnd daß der Gottshauß Pnndt zu der Herrsch»»!! Ober- vnd Bnder-Brigclls wider möge kehren vnd die annemmcn mit Widergeben der .liricgswassen, so ^ genommen vnd zu Cleuen hinderlegt worden. 14. Pud dicwcil das- Bolck ans dem Beldtst» begehrt hat, daß die Beste, von ihr Mahestädt sol' daten aufgericht, an dem Fluß zn Cleuen gelegc»,!" mehrer Sicherheit stahn blibe, welä'cs wir (gesandte» der gesagte» Pnndtcn vnd Herrschafft Äleyenfeldt schwerlich verwilligen können, dann das ein sehe"' bare Hinderung were den durchfahrenden jiauffm»»^' Wahren vnd freier Handthierung, verspricht ihr T»^'' leucht, gesagte Beste zu schliessen vnd die Slist sa>»^ dem Hauß an gemeltem Ort wider aufszurichtc» »'' nerhalb — nach beschehener Bestätigung vnd z» ' schassen, daß von Stund an die.(iauffmanns-Wah^ vnd (gewärb frehen vnd sichern Gang haben. ^ lvir die abgedachte (gesandten vnd Anwalt las»" ihr vns gefallen, daß ihr Durchleucht, wann os wird gelieben, sie ein andere Beste zu assocor" v»d möge bawen mit welchcin der Graffschafft 6^^ vild derv Gerechtigkeit Laildtinarcken bis an Bruck der Grade im Ausgang der Adda sich orstu' ^ gleichförmig den alten Landmarcken Cleuen? Beldtleius. 15. Daß in gesagter Stadt vnd Cleuen die Gehorsame vnd Ehrerbietung, so Bäpstlicher Heiligkeit vnd seinen Sahung vnd - nunge», Bullen vnd Jndnlgenzen schuldig zu erM»"' alif vild angenommen, bestätiget vnd gänhlich ' len, vnd die Berbott vnd Ordnung, ihmc z»»'^ ' lviderrufft vnd vnkräsftig erkennt lverdeu in der ^ vnd Meinung, als hierob im dritten Capitcl g"" net; daß auch dem Bischofs von Chnr all st'i» V, e«l!ovo äi Eomo äi tutta 1a sua Aiurisäittione ^elesiastiea e spirituale, e äi tutto guello, clre toeva äi ra^ione e Ali ^ stak» lovato et oe- °upatc>, come si ö äetto äi sopra nsl capitolo Vüvt^ 16. per il Veseovo äi Eozra. ?er il lmon' ekkstto e eompimeuto äslla amieitia, loAa, oonksäerationo e Pucina ^'einan«a pioumttiamn noi tutte le parti vioen- '^^vlmenko, cke l'nna nan possa ne äelilza im- l^^Aarsi ne äioüiararsi äiretta <> inäirettamente äanno, ästrimontc» r>e okkssa äoll' altra parte, eo» Aento, äenari ne altrimsnts, ue perinettere, per lg nostre terre s passi, ne äe' nostri ^>äcliti si passu, cennnciäita «> aintn aä alenna 1>^atg gz Auorra äi gual si voAlia natione, ne aä ^tansa ne per servitie äi gual si vvAlia l'rin» ^^pe e I'ntentato, clie pnläioamente n ooeulta- '"bnte keggg ^ otkesa äell' altra parte, an?i l'im- eine eon vAni nostro poters. li,t in caso, peäir, ^ aleuna sorte äi Aente pretenäesss äi passare äimanäar 1a lieen^a äel passe, saremo ol>Ii- iinpeäirle. Lt in eltrs vensnäe ä notitia ^ ^l'una a parte, saremo eläi^ati aä evitar et peäir tntte il snäetto sen^a äilatione alenna, in «zuesto oen vAui ksäeltä, sinoeritä, . ?^n?a e prente^^a, e tntte e neste ä spese äi ^Naestä. ^1 piü Xei il liv promettiamo, clie oe- bt jip'^ äette äne I^eAÜö drisa, Laäe ^tt< ^ ^la)'snkelt vsnessero in perieolo ü P^ ?»erra eon alonn ?rinoips, liepnliliea ö Antäte , 1e äiksnäsremo e soeoorreie ? l^uamente eon tntte ^nel nnmere äe seläati c et äa eavalle, clie sarä liisexno, mnni mm ^Saerra et vettovaAÜs, paAati eon äenaii n tntte il tempo, clie änrerk la Zaerra eon- 2067 ! licher Gewalt vnd Rechtsame vnd alles, was i„ie von Rechts wegen gehört, so iine durch Gewalt abgestrickt worden, wider ersetzt werde, als oben vermeldet in dem fünfften Capitel slir den Bischoff von Chnr. 16. Zu Erfüllung des guten Willens gedachter Frcuudtschafst, Püudtnuß vnd guter Rachpurschafft thlin wir einhälligklich zu allen Theilen versprechen, daß keiner weder viel noch wenig zu Schaden, Be- schwcrnuß oder Beleidigung des andern sich einlasse weder mit Volck, Gelt noch anderer Gestalt! daß auch durch Vilser Statt vnd Laudt vnd vor vuseru Vndcrthanen allem Kriegsvolck (was Nation das sei) weder aus Begehr noch zu Dienst einiges Fürsten ! oder Potentaten nicht allein aller Durchzug, Gelegenheit oder Hülff (so heimlich oder öffentlich zu Verletzung des andern möchten gereichen) abgeschlagen, sondern auch mit allem vnscrm Vermögen abgeweudt vnd verhindert werden soll. Im Fahl aber einichcr- lcy Volck ohne Begehr oder Erlaubnuß des Durchzugs sich vnderstehn würd zu passieren, sollen »vir solchen zu verlegen verbunden sein. Ferners wann einer vnder vns, den Parten, durch Verständigung der andern oder durch was andere Gestalt zu wüssen kam, was heimlicher Practick, Anschlag, Rüstung, Vbcrfallens vnd Rathschläg, welche zu Nachtheil der andern angericht, sollen wir ohne weitern Verzug schuldig sein, mit aller Trew, Fleiß vnd Geschwindigkeit allen vbermelten Beschwerden zu begegnen vnd sie zu vermeydeu, vnd das alles auf ihr Map. Kosten. 17. Wir der König versprechen weiters, daß, wann die gesagten zween der Graw vnd Gottshauß Puudt mit einem Fürsten, Republica oder Potentaten zu kriegen kämen, wir sie beschützen vnd ihnen jederzeit zu Hülff kommen wöllendt mit Volck zu Roß vnd zu Fuß, vou vuserm Gält besoldet vnd mit Proviant, so vill vnd so lang die Nothurfft vnd die Harr des Kriegs solchs wird erfordern. Vnd wann obgemeldte Herren Pündtner vnser Hülff oder Suc- 259 2018 tra ls äette I-s^Irs Elrisa, Oaäö 6t 8iK"" äi Na^entelt, et volsnäo esse il soeoorso in äenaro et non in ^ents äi ^uerra, 1e taremo äare ästto soeoorso proportionato alla nseessitü per tutto il ksmpo, el»e äurerä. la Kuerra stl'ettiva per eompita äisssa, oonservatione e »nantsnimento äella libertä et paesi lidsri et suääiti Inro. 18. Noi ii suäetto Vesoovo et äus I^e^üs tlrisa. Eaäe et äi Äla^snkelt oonosäeino e permsttsmo il passe libsro et sen«' aloun impe- äiinsnto ns äitkeoltä per Ii nostri paesi st äe nostri suääiti alle Asnti äi Auerra äi 8ua glaestä, oosl äa oavallo ooine äa pisäi äi gual si vo^lia nations eon Is sue arini otkensive et äikensive, banäisre, inunitioni, äenari s rolzde, elie oooor- rsrü passar per Ii paesi nostri, tanto all' anäare seine al ritornare per äitesa äslli stati oonte- nuti nslla l^e^a liereäitaria äella >8er"'^ Oasa ä'^ustria et äella Alsesta Oesarea äsll' Iinpera- tore, et äel 8sr""> 8i^> ^reiäuea I^eopoläo et äi guelli, eüs äi prsssnte tiene e possieäe 8ua läasstä Oatüolioa et la 8er""> Inkants llnnna Isaliölla, sua sia, elre äopö sua inerte pervene- ranne nslla Nasstü >8ua, et äi tntta la (lasa ä'^nstria st sneossseri äi tntti Ii snästti 1'oten- tati rsspsttivainente, een eonäitioni, elie guanäo eeoorrsrä il lziso^ne ä 8ua lllaestä, evere vorrä t'ar passar tal ^snte in presse nunisro, balzbiainu Munition, Galt vnd Gut srch vnd ohngehindcrt durch vnser Land vnd Lenthen ziehen zu Beschtthnng ^ Landen, begriffen in der Erbeinignng mit dem T»rch lettchligsten Hatlß Oesterreich, mit ihr Kayserlich^ Niahestädt vnd dem Durchleuchtigsten Herren hertzogen Levpoldo, vnd auch dero Landen, welche diser Zeit Ihr ^acholische iviah. vnd die Durchlcuch' tigste, Hochgebohrne Fürstin vnd Fraw :c. Isabel sein Bast, herschent, die nach Abgang derselben ^ Mayestädt »Verden zttsallen vnd »velche das Haus Oesterreich besitzet vnd aller obgenannten tentaten diueeessores besitzen »verdcnt, mit der ^ dition, dast, »vann ihr Mayestadt solch Volck in gr^ Zahl »vill lassen durchführen, vns etlich Tag solches knndt than »verde, damit »vir vns mit vnd allen a»»dern Nothwendigkeiten versehe» könu^ vnd dast der Reisigen nicht mehr dann hundert st^ jedes Gesch»vader vnd vierhundert Fnstknecht zu>u^ d»irchzichen, vnd dast in solchen» Zug ein Hanffeu ^ andern beh einer Tagreist weit nachvolge. Tie anch niit Bescheidenheit passiere», keinen der Ln lenthen »vedcr an Leib, Ehr noch Gut verletze»> ^ »vo sie etivan Schaden zufügten, Ihr Mayestadt U' ^ ersetze; vnd jeder Hanfs sein Führer oder H»^^ Hab, der sie in guter Ordnung halte. Sie auch zu vermehden etwas leichtfertiger Biwrd» ^ keine Bberwehr trage»», sonder»» in Balle»» oder gebunden »nitsühre». Bnd ob in solche»» ^ loro stieo^nu, mn iinyallate et lehnte per ^lt««rg Izt kneilitä äi gunlcliö äisoräine. I^t es ^ soläati in tnli pnsenK^i cnlninetternnnn seoeseo Gelitte, staystino äa e88er caetiANti äalli loro ^Psrioei eome sarü äi ^iuetitia; et in caso, cl,o ^cei^ I)i80Ana äsl vivere per äetta ^entn äi ^Krrn, psi> ezzLl'vi enreetin nelli nnstri pnsei, ^ ßablzi äa proveclere änllo stata äi Nilano. Lt »lsäseimn kncoltn äsl p-leeo lidsro per Ii pnesi ^vstri Il!ti>izino tntti Ii enääiti «Ii Kna Naset«« Is 8us nrmi, nisrenntie, clsnnri e rostlis «Ii l^al 8i vo^Iin eorts, clis pnrternnnn eoco. -^11' incontro I^oi il Ks coneoäsina e ^Unetteino il pneeo liliero et een/.n iinpsäimento, sop^^ ^ stato «Ii Nilano «llls ^enti «Ii ^eirn äslls äette ,I«ie li-s^Ils et LiK'>" «Ii Nnz-en- ^on 8»e rolilie et nrini, coms eoprn, ctis Ali ^^errei^ k;«r paeears nei caei äi ^uerrn hinein, »ervitio loro ö ä'llleun l'rineipv, l'otentato ^issnnrin, nrentre uon ein il «itkesa äs noetri ne äelln dinntil 8säs ^poetoliea et nltri "^»tnti, Oonksäernti, eile ei «lirnnne «In Iiaseo, ^ ^^eäsnäo priinn In licensn äsl nuetro Elover- ^^rs (igi «letto etnto, il «lunle In cenoeäern, ^vprn, pa^nnäc» Iv äette «Ine I.eAtie et «Ii Nnz'enkelt il vivere, et cen eile Ii eol- ^ ^ äipoitino izsne, nltriinenti einno cneti^nti ^ ^>r«> 8>,periori eeconäo Ii äeineriti, eonie äi »epr-l ^ percllö il nc>etr«> etnto äi Nilnno ö >>nl)ilg il eoinportnr eiinili pneen^i, elie Ii et pneei etretti äelle äette äne I-e^Iie ^ln)'enkelt, ei eontentinino^ eile poe- pasenr äne ö tre Iinnäiere ineieine et con , ^ll ^'»nn ^iornntn än unn troppn nll' nltrn. «jp ^ ^to oome ei e äetto nei cnpitolv preee- ^ ^ ^ snääiti äelle äette äne ii-eAllö Nn)-enke1t tlnlldino il pneeo liliero ^ ^ äotto 8tnto con le sue rolllle, mereantie ^k»me eoprn, von olle tutto il snäetto et Britto et nei inoäv äi oonversnr e prntioar 20»9 ziehen die Soldaten was fahlen oder Misselhat bezahlt würden, sollen sie von ihren Hänptern gestrafft werden je nach Gestalt der Sachen. Nnd im Fahl es in vnsern Landen an Proviant, solch Kriegsvolck zu speisen, würd ermanglen, alsdann sollen wir vns , ab den« Hertzogthnmb Alchland nach Nothurfft versehen wogen. Pnd eben diß obzn«gelassen Frcpheit sollen anch ihr Blayestädt Vnderthanen mit Wahren, Gelt vnd Gilt, anch allerlei, Wehr vnd Waffen brauchen mögen. 19. Hinwidertunb begünstigen vnd versprechen Wir der König dem Kriegsvolck gemeldter zweyeu Pündteu vnd Herrschafft Biehenfeldt sichern, freyen Paß mit Wclhr vnd Gut, als obstaht, durch das Hertzoglhnmb Meylandt zll ziehen jederzeit, wann sie es zti End eines gerechten Kriegs zu Dienst ihrer oder anderer Fürsten vnd Herreil werden durchführen, so sehr solches nicht vnscrm Herhogthumb Aicp- landt, noch dem heiligen Römischen Stull oder andereil mit Vits verbündten Fürsten zu Schadeil vnd mit Vilsers Gubernators daselbsten Gunst vnd Willen be- schehe, welcher solches mit Conditionen, als ob, zulassen wird, daß nemblich geineldte zwei« Pündt, was sie essen vnd trincken werden, bezahlen sollen, vnd daß die Soldaten sich recht verhaltent, wo nicht, von ihr» Herren vnd Obern nach Verdienen, als ob(staht), gestrafft werden. Vnd dicweil vnscr Stadt Meylandt vill vermöglicher, solche Durchzüg zn ertragen, weder aber die unfruchtbahre vnd enge Landt gesagter zweyen Pündten vnd Herrschafft Meyenfeldt, lassen wir zu, daß zwey oder drcy Fahnlein mit einandern, doch ein Tcigreiß ein Haussen von dem andern un- derscheiden, durchziehen, vnd d«rß alle Vnderthanen gemelter zweyen Pündten vnd Herrschafft Mayenseldt mit Wahren, Kausfmanschatz vnd Gütern durch ge- dachtes Hertzogthliiilb den freyen Paß, als ob gesagt, haben mögent, vnd daß auf dem Hertzogthnmb Meylandt zli handlen, die Form vnd Weiß durchaus mit 2070 in guesto stato si osssrvi puntnalmsnts tutta gnsllo, olis si osssrva von Ii lialzitanti >) s snääiti äs 8i^" 8vi22sri äs Oantoui (latliolioi oonksäs- rati csn Lua ^laestü. 20. Di piü Xoi il liö psrmsttsino s eonos- clsmo, clrs Ii 8iA''' s snääiti äslls ästts äns Ds^lrs st 8iF'^ äi )ln^sntslt possano venir lids- rainsnts in o^ni tsmpo alli meroati äi gussto 8tnto äi Älilano, purslli! affermino ssn il sno Kinranisnto, olis sinno loro snääiti st lul.lzitg.nti nslli ästti passi st in sssi oomprars s oonäur vis. ssn^a impsäimsnto nlouno o^ni sorts äi ß^rnno s vsttova^lis psr nso suo st äi sng. oasa, psr gugnto sinscunn persona, potrg. porta.ro ö oon- änrrs sopra un' oavallo, insntrs per«'» non vom- pri per rivsnäers, mg sin psr proprio nso sno et äi sng oasg, oonrs soprg. Dt äi piü, psr non kavsr o^n' nna oninmoäitä äi potsr anäar sosl lontano ä ooinprar solo psr nso sno, psrinsttsino Xoi il Rü, olrs oiasouno possa oornprars gnoorg psr nso et servitio ä'altrs persons sus vioins et äslls cass loro salgmsnts, oon clis porti ksäs in ssritto äsll' Otkloials äsl luo^a äsl norns st oo^noms ^ ten vnd der Herrschafft Mayenseldt alle Niärckt aul dein Hcrtzoglhnlnb ÜNehlaildt besucheil inögent, soß'^ sie init einem Eydschwnr inögent erweiseil, daß ^ ihre Vndcrthancil sehnd oder in gemelten Lande» wohnent. <5s soll ihnen auch zu Brauch ihres allerlei) Körn erlaubt sein zu kauffen vnd ohne Ü»'' derilllß hinwegzuführen, so vill ein jede Person tM' gen oder auf eincin Roß gcführen mag, allein da» es nicht auf Fürkalif, sondern für sich vnd sein eige» Haußbrauch kalifft ivcrdc. Vnd dieweil nicht jede'» wollgelegen. so iveit für sich allein geh», was? kauften, bewilligeil Wir der König, daß ein jeder a» für andere Personen seiner Nachpuren Brauch » Nutzen kauften möge, wann er von einem A>»p^ Haber des Orts einen schrifttlichcn Schein wird erlegen, darin die Nahmen vnd Zunahmen derjewl^ Personen, für welche er begehrt zu kauffen, vcrgr^ sein, damit hierin kein Betrug gebraucht werde. ^ aber da etlich Personen mehrers Staudts vnd wercn, welche ihren Haußbrauch für ei» gantzes ö wollen versehen, soll ihnen solches zu thun vnd ^ ^ oder ander Vietualia init Roß oder Schiff zuführen erlaubt sein mit dem, daß sie ihren ^ ^ darbringen, sie solches warlich für ihr Hauß br > ^ tig, jederzeit init Bezahlung allein der vnd schuldigen Zöllen; hiemit jeder gewarnet s0), _ keiner kaufte, wider zu verkauffeil vnd Gewürb d» ^ zu trcibeil, vorbehalten, so einer die ErlaubnM' den Oberkeiten vnd Niinistris Vilsers Stadts landt erlangt hette. Jil solchen? Fahl vmb das-^ ihme vber ihr» Brauch hinweg zu führen erla^ solleil sie die Tratta, als sechs Real von jedem Korn, bezahlen vnd von andern Körn nach zahl, so vill der Magistrat wird erkennen. V»d ^ ^rani, eonkorms ordinerü il Ala^istratv ^ ^räinaric»; e»n eile per» n»n si p»88an» oon- Ij usc> d'altri paesi, sott» pena -rlli ^^^l'aeienti st gnal si v»Alin. parte di gue8t» ^?>t»l» jn gueeta inateria dell' estrattiene ^'uni sarann» dilti dal dett» Ala^ietrat» 8tra- ^warie jigr evitili' I« krandi, et in tutt» e»me ^ V»n Ii jZi^i Zvi^^eri de Oantnni Oatlxdiei ^^dsrati eon 8ua Älaö8tst. ist ü ^eonoedsmo I7»i il list, elie Ii s 8ndditi dells detts dus I^e^lie et ^i^^^ ^ ' henkelt p»88ana eomprar, vendere et eon- ^arg nell» etat» di stlilan» u^ni 8»rte ^ altr» impediinsnt» ns Araves^a kn»ri elie delli 8»liti et »rdinarij datij, 1»zl' '^nd<> eempre il rie» et altri ^rani, per ^ « bavsrst da »eeervar il eapit»1» preeedente. nneera, elie p»88an» da altri etati e ^"ndnr di traneit» per I» etat» di Älilan» ^Nz )?rani, vettevil^Iie st inereantie ^ '^irkl ^rnvöiiiül, elie delli datij, e»me 8»pra I) ^^''^nda psi,'> ü gille) et elre Ii ineroanti di ^ sndditi dells dette due ü-e^lls et 8i^'" eil vendsrle nell» etat» di Älilan», aneor ^ ^l»n si,^ ^iern» di meroato »rdina- ^"' eel p^ii-ment» del dilti», o»me ss koeee Iziorn» di msroilta et nnn pin; oon olre ^ kdklno tenuti notitivilr lil venditil illli Dkl- ti Älj I» »' nvn 8s^ll!l kraude. Lt 8S illonnil «i>'l tenuto il pil^ilr il dilti» dup- ij^ ^ . ^ cilie 8i pilAil kuori delli insroilti le 88iln» e»ndnrre sopril ^li illtri meroklti "vÄto 8SN2.1 pkl^klr dati» per il trgnsit» dil 2071 chcr einen oder den andern Puncten des Capitels vbcrtrette, soll er von dem Magistrat, Richter der Stadt oder des Orts (in dem Hertzogthumb Meylandt), da dann einer wird gefühlt haben, ohn alles Verschonen gestrafft werden. Vnd damit kein Betrug hierin gebraucht wcrd, sollen die Ordinalen, so ein Obrigkeit wird machen wegen Ausführung des Körns, vnd in allem gehalten werden auf die Form, wie sie von den Herren Schweitzern der catholischen Orten, so mit ihr Mayest. verbündt, gehalten werdent. 21. Gleichergestalt bewilligen Wir der König, daß die Vnderthanen geineltcr zweyen Pündten vnd Herrschafft Meyeufeldt aus vnserm Hertzogthumb Meylandt kauffeil, vcrkauffeu vnd mit allerlei) Kauffman- schatz werben mögen ohne weitere Hinderung oder Beschwüren, dann allein die gewöhnlichen Zöll bezahlend, jedoch Reiß vnd ander Körn (welches in vorgebendem Capitcl begriffen werden mag) allezeit vorbehalten. Wir lassen auch geschehen, daß durch vnser Hertzogthumb Meylaudt sie allerlei) Körn vnd Kauffmanns Wahren (ausgenommen Saltz) mit Be- ^ Zahlung des Zolls von andern Statt vnd Landen durchführeil, vnd daß die Viech-Händler vnd Vnderthanen' gedachter zweyen Pündten vnd Herrschafft Meyenfeldt ans dem Maylander Gcpiet auch äussert dem Sanibstag oder gewöhnlichen Wochenmarckt ihr Viech verkauffen vnd den ordeulichen Zoll, als ob es selbigen Tags Marckt were, vnd nicht mehr bezahlen; jedoch sollen sie schuldig sein, den Zvllern vmb das, so sie verkaufst habe», Rechnung zu geben, damit sie nicht betrogen werden. Wann aber einer mit solchem Betrug vnlbginge, soll er den Zoll, wie man ihme äussern den ordenlichen Marcklen schuldig, doppelt erlegeil. Vnd ob sie aus dein Marckt der Stadt Meylandt gesagtes Viech nicht verkauffen mögen, sollen sie Gewalt habeil, solches auf andere Marckt 2(>72 Uli' luv^e all' altro, rissrvati li templ äi sospette äi peste. 22. ^.11' inseiltre nei äelle äette äue Debile et 8i^''" äi lllazwnkelt seilseäsme e perinettemo, olie tntti li vassali e suääiti äi 8ua lllaestü äelle stntv äi Älilane pessano veuäsrs, sumpiar, estraers v sonäur via äalli paesi nestri et äs' uostri suääiti, terre, lue^lii et in o^ui parte äs' uestri äeiuinij e^ui »orte äi vettova^lie äa man^iar e l>ere st altre rol>l>s e inereantie per uso äelle perseue et sase lere; et velenäene luaAßffer gnautitä, si äelllia kare cen lisen^a äe' 8uperieri e äepffi Otüeiali äel lueAu, ävve si karil 1a sempra et seiläurle alle stato äi lllilanu, pa- Aanäe Ii seliti et äevnti äatiz. 23. tjuanän essorrssse, clis alli 8i^'" äelle äette äue Debile et 8iA'^" äi üäaz'snkelt in tempo äi Auerra, seine äi sepra, nella lere patria tosss serrato et vietate il passe äelle vetteva^lie, in tal saso ei oontentiamo Xei il lte, äi laseiarli proveäerv äall» statu äi Allane et altri nostri paesi äelle vettevaAlie, Avani, sali et vAni altra vosa neesssaria per lzisuAno et uso lere et äelli lere suääiti, ineäiante il ^iuste pa^amente, pere senisa äatio ne altra Aravs22a et sine clie äu- rerä tal Auerra seine sepra nella lere patria, seeettnanätt äa tuttu flieste i casi äi nssessitä nel nisäkino stato äi Allane. 24. Di piü preinettiaine et si olili^Iliaine nei äelle suäettv äue Debile (4risa et Oaäö et 8i^"" äi Aazwnkelt, olie ssinpre, elre 8ua Aaestll d il 8uo 110061"'° Llovernature vorrä tar alouna leva äi Asnte äella nostra natione, 1a possa kars per äikesa äelli äetti stati äi 8ua Aaestü. et äi Huelli, elre sono oolnpresi nella le^a lisreäitaria äella 8sr""' Lasa ä'^.ustria, äella Aaestä äsll' Iinps- ratore, äelli 8er'"' 8i^" ^roiäuoa Deopoläo et Inkante Donna Isaliella, coliis sepra, et äelli des Hertzogthumbs zu treiben vnd keinen Zoll »" Diirchfahreii von einein Ort zu de.n andern sä">l^ sein, vorbehalten in Zeit der Pestilentz. 22. Hingegen »Völlen »vir, die von den gc»»^ zweyen Pündten vi»d Herrschafft Meyenfeldt, erla» haben, daß von vnser v»»d viiserer Bnderth»^^' Statt vnd Landen anch ii» allen Orten vnser schafften alle Ihr May, Bndcrthanen ab dein Hert»'h thinnb Aiehlandt kaiissen, verkanffen vnd allell^ Speiß vnd Tranck vnd ander Wahren vnd manschatz hiniveg führen inögen zu ihr oder - Hauß Brauch, vnd so einer ein grosse Bille begeh" thet, lassen »virs mit Bewilligung der Oberteil o" Verivalter des Orts, da eiiier kanffen »vill, bese vnd aiis das Maylandcr (Gebiet mit Bezahliing dcl ordeiilichen vnd billichen Zollen hinweg führe» 23. Wann es sich zutragte, daß die gesagten zweyen Püiidtei» vnd Hcrrschafft Aiapenh in ihrem Batterlandt in Kriegsschiffen also verl? sen würden, daß sie keinen Ausgang sich zu l"'0^ tieren haben »webten, iii solchein Fahl Wir der König, daß sie ab vnserm Stadt ^'cyl»' ^ vnd andern vnsern Laiiden sich für ihre v»d ^ Bnderthanen Noth vnd Brauch mit allerlei' rung, als Körn, Saltz vnd allen andern digkeiten vmb ein zimlichen Pfennig mögen sollen a»ich zu keinem Zoll oder anderer verbilnden sein, biß daß in ihrm Batterlandt ^ Krieg »vird eiiden, mit Borbehalt der Zeit der in oben gedachtem Hertzogthumb Meylandt, ^ ^ 24. Ferners »vann Ihr Mayesteidt oder ihr Gnbernator zu Beschütznng Ihr May. Landen^ ^ derjeiiigen, »velche in der Erbeinung mit dein ^ leiichtigsten Hanß Oesterreich vergriffen, vnd Ihr Kayserliche May., der Diirchleucht- HoU hertzog Leopoldus vnd die Hochgebor. ^ - vnd te» ' Fra»v Jsabella besitzet, auch zu Schirm tinig der Schlösser vnd vesten Platzen, i» ^ chic" Landen gelegen, einen Aufbruch von vnser thun »völte, versprechen vnd verbinden wir v»-- -i- l^8il.i °'^e„nl>. ^snf^lt, äi nnmsrv äi treoents sslänti per p»Nj INSS^NN, gunli SINNS vslnntnrij än ri- '8> eonksrms nlln ^rnnäs^^n st qnnlitn äsl gnr st in moäo, elis o^ni oommunitn ^rnnäe in In snn pnrts, gnnli solänti sninnna ^""ti nnänvs prsntnmente et ssn^n eooettisns ^Intisne nlennn alle pnrti, elis pnrern ä 8nn ^sstii i» (Zlsvernntsre äi >lilnns et >Ii- ^i nlln äitssn e protettisns äelli sinletti stnti, s pin^^e, psste in sssi stnti, st äovs- "N's> f, ll>>!>I sssi sslänti servire st nssistere eon sAni ^n et Esters s eon nmsre e teäeltiiz nel onss, siis ^ 8,,n )Inestü. s nl 8uo (?sver- äi ^lüiino pnrerä äi knr tnl levn äeiln '^n nntione, äsvei 'iV änresns nvviss, et noi sn- iäiryj än ele^ere s nsminnrs il Oslonello, '/'^I'itnni et tntti xli Otüoinli snpremi äelln ^'^tin et äell' sräinnn^n, gunli psrö «innn ksnnti n esneeäerln nel terinine äi äiees Üt Xsi il Iis s il nsstr» Elovernntor es s pntrin äelle äette äns I^si>äie et ^r,j ^ ^^Vontelt, In gnnl elettisns äs Onpi 8uzn>emi Otkioinli äsverä ssmpre tnrsi , "^^snss äsl Oslvnelln, nell' elvttione äel 'äe ^ >>i 8t ^ ßnvern ennsiäerntione äi metter e>i7^ st Yen' espertn äeiln Aiierrn, von In snn esperiemzn Ii sslänti in t^^ ^^ipÜnn, sdeäien^n s re^xi^^^^ e mnn- 7^ ^ !?uistitin st oräini äeiln ^nsrrn sseonäs ^ ßr, """ Imsne NSNN2S äeiln laro nntione, 8nn Zlnestü. resti Iien servitn et ne "«»Iti ^ ilsnsrs e I'ipntntisne. Lt ^si il liö >! I'N^nrn oinsonn sslänto nrivnts non niens svn<.i ä'sro nl niese än lire sei Im- ^I-i , «cniäs ' msnstn äi ^lilnns et <^nnnto I>itl Kni ^8tit»tions äslln ^>n^n äsl (üolonello, (^n- ^ItHeinli, si snrii ^nells, elis si servn von den mehrqedachlen yveycn dein Grawe» vnd Gottshausz Pundl vnd der Herrschasft Äleycnfcldt, daß er solchen thnn wöge, jedoch also, daß er zu solchem Ausfbrnch von den beyden Pündten vnd Herrschafft Mayenfeldt zwanzig Fähnlein vl'erall, vnder jedes 3(X) tvlann gezehlet vnd nicht mehr, ausrichten möge, welche sie nach Ansehen vnd Größe des Landts undercinandern gutwillig austhcilen dergestalt, daß jedes grösse Commnn oder Gcmeind ihren Theil daran haben soll, welche Soldaten bereit vnd ohne Weigern oder einigen Verzug an die End zu ziehen sollen verbunden sein, dahin es Ihr May., dero Gubernatorn oder Verwaltern wird gefallen, zu Schutz vnd Schirm der gesagten Landen, Schlösser vnd Zusätzen. Vnd sollen die Soldaten allen trewen, lieben Dienst erzeigen vnd mit allem ihrem Vermögen sich mannlich brauchen lassen. Vnd in solchem Fahl, wann ihr May. oder ihrem Gubernawr zu Mey- landt von vnscrni Landtvolck ein solchen Ausbruch zu thnn gelieben wird, soll man vns das knndt thnn, alsdann wir ihnen in 10. Tagenfristen selbigen bewilligen wöllen. Vnd Wir der König oder vnser Gnbernator sollen den Obersten, die Hauptlenth vnd alle oberste Amptlenth, doch aus der Nation oder ans gemelter zweyen Pnndten Landen ernamsen vnd dargeben mögen, welche Häupter vnd oberste Amptlenth mit Gunst vnd Cvnsens des Obersten sollen gesetzt werden. In Erwehlnng dessen soll man wohl betrachten, einen ritterlichen vnd wohlerfahrnen Kriegsmann zu neminen, welcher die Soldaten in guter Disciplin, Gehorsainme vnd bey gutem Regiment erhalte, auch Kriegsbrauch vnd iiiecht nach altem Brauch vnd guter Gewohnheit ihr Nation zu halten, sich in Massen beflisse, damit Ihr May. nutzliche Dienst vnd ihme groß Lob vnd Ansehen dardnrch erfolge. Vnd Wir der König wöllent jeden gemeinen KricgSknecht fnr sein Monatsold nit minder dann vier Goldkronen, jede zu sechs imperialischen Pfunden Mcylandcr Währung, geben lassen. Was aber des ! Obersten, Hanptleuthcn und AmptSlenthc» Bezahlung 2074 con 8iK" 8vi^2«ri et Ii tarsmo Zar la pa^a Zel primo msse ineontiventi nella loro patria, over» ovn pooa Zilatioiw nelli oonkni äei loro paosi, essenilo usciti fuori Zella patria e Zovoranno «siupro esser pa^ati compitamento von puoni Zenari oorronti al prinoipio äel mess. Ilt poroliö nells levats sono oonstrotti e nevessitati Ii sol- Zati Zi kar Kresse spess per le provisioni Zoll' armi, vestiti, oavalli et altre oose pertinenti alla Kaerra, si Zovoranno paKar tali solZati clal priioo giorne, elie useiranuo Zi casa lere, per trö mesi eompiti; et guando oeooiaerä lieentiarli ilal ser- vitio, Xei il Ks Ii tarsmo eenäarre Kiuntamente sine alli contini Zella loro patria et ivi KÜ ka- remo pa^ars eompitamsvtv; Zandoli äi piü la paK.a äi äisee Kiorni per il loro ritorno a easa et promsttiamo, elre 1a Zetta militia sara trat- tata eon tutts quelle essentioni, privileKKi et innnunitä, eome si ta eon 8iK" 8vi^^eri clelli Oantoni Latlrolioi, Zioliiarando, elie il servitio Zella inilitia liaverä Za esssre oontorme alla Kations Dedesca. 25. Ht so in alcun teinpo oooorresse il easo, elie noi Zelle Zette Zue I^öKllö t?risa et Oadö et 8iK^» Zi Un^sntelt liavessiino aleuna Kente nostra et solZati al servitio Zi gual si vo^lia principe, Repulzliea 5 ?otsntato, elie volesse assaltar 5 ZannsKKiars lo stato Zi Nilano, pre- sidis e piasöö Zi 8ua l^laestä, voKliaino esssr tenuti et oliliKati ä ricliiainar e rivooar tal Kents et solZati eon riKorose pens, etiannlio Zella vita et oontiscatione Ze' l>sni, psrelrö al inomsnto las- eino Zi tntto punto il servitio Zi guel?rineips ö kotentato et se ne ritornino alle eass loro, astenenZosi Z'anZare et kavorirs elii volesse an- Zar all' oilesa Zel Zetto stato Zi Nilano et snoi presidiz e pia^e. Dt per inaKKior ebiare^^a e Zimostrations Zella nostra lnrona voluntü. e sin- oera amioitia, sempre elie oeoorrera tarsi leva Zi betreffen, sollen sie in dem gleich als die Her«» Schweitzer gehalten werden. Wir wöllen sie für deil ersten Monat in ihrin Vaterlandt, oder abcl, ilachdem sie werdeil auszogen sein, mit weilig an den Gräntzcn ihr» Landen vnd je zll Anfangs Monats mit guter, genger Werschafft volligklich ^ zahlen lassen. Nnd dieiveil iil solchen Alifbrüä'^' die Soldateil wegen Kleider, Waffen, Rost vnd rer nvthweudigen Kriegsrüstung zu grosten ra ? du'» !'t rcr gebracht werdeil, soll ihnen vom ersten Tag a«, sie von ihren Hänsern abziehen werdent, für gantze Monat Sold erlegt werden; vnd wa»» Vrlaub werden empfangen haben, wollen Wir ^ König bis an die Gräntzcn ihres Vaterlandt^ ^ mit einanderil fähren, alsdann vollkommenlich ^ zahlen vnd vbcr das für 10. Tag Sold ih»c" ihr Heimfarth gebeil lasseil. Wir verspreche» wciters, daß sie gedachten Kriegszug init alle» vilegien vnd Freyheiten gleich als die Herren tzer von den katholischen mit Ihr Mapest. verl»»' teil Orten begäbet sein sollen, mit der krlüter»^ daß ihr Kriegsdienst gleichförmig der teutsche» seiil soll. siit ci»^ 25. Pud wenn sich mitler Zeit begebe, dak Vits, den gedachten zwehen dem Graweil vnd piell^ v»- hauß Piiildt vnd Herrschafft Meyenfeldt etliche ^ fers Volcks oder Soldateil iil eines Fürsten, blica oder Potentateil Dienst were, der das Hrr' ^ thllinb Aieylandt Willens were anzurennen beschädigen, lvölleil wir vcrbnnden vnd obligirk ^ solches Volck oder Soldaten init strenge» sogar bey Verlierling Leibs vnd Guts ver>»^'^ abzllzieheil, vnd daß sie von Stund an alle» selbiges Fürsten oder Potentaten verlassen ^ ^ ziehen vnd sich enthalten zu willfahren denje>»^^, gemeltes Hcrtzogthnmb Meylandt begertcn digeil. Vnd zu mehrer Bewehsung vnd klkllü vnscrs gllteil Willens vnd steisfer Freundtsch»^ ^ ^ zeit, wann zu Dienst eines Fürsten oder Aufbruch von vnsern Landen geschehen svllt, ^ dZ' 2015 kbnts uelli paesi nostrl poe sorvitio d aloun Ii»; . 1. "vcipL 5 Uotentato, come sopia, ordinaiomo ^presz^mvnto alli Eolonolli, Eapltani et soldati, ^ m nis^uiul manleia ne in aloun' tonipo dlrotta wdirettainento vadino in ooinpa^nia di ein ^esziz 5 vretondosso in gnal sl vo^lla lnvdo >ii ^«altar ü offenäei-s In stato di Nilnno, suoi pro- »>dh et Pla^^o, iinponondo loro 1e medosiino peno ^^ooutandole riAorosamonte in caso cii eun- ^entione et nntitioandoli guosta oonkodora- iivllk per ^ti viilj^ntorig., aoviooliö in nissun tsmpo ne uissnn prstesto tali (lolonelli, (lapitani e soi- Tallinn« d'adininistrar lniona Aiustitia et Pili ^ iinir Is iiti oon o-^ni tzrevitil et al ^»n^e termine cie guatro inesi. ^lir in easo, olie nel prvArossn del tompo ^ ^^eresze ö oeoorressv alouna dilkeron^a, oon- ^ evntentione ö protensione trä ^loi ii ie dette due I^oc;1io et 8i^'^ di Naz'enkelt, i> k-chi) itrj. ^oo «In eleg'Aöre e nonnunre guatro ar possano protondorni ne allo^aro iAnoraniüa. 26. pgz, i-jgpgitio dolla korina di dooidoro ie eontroversie e ditierenzs, olio potossoro oo- °^rere trä Ii sodditi d'aintzo Ie parti, kablzianio ^elu8c> e statzilito vioendovolinente, eire ii reo, lluello, eire sarä diinandato, llalztzia «In esser ^^enuto dall' notore nel luo^o doli' tzatzita- di evero nel luo^o, dove sarä ^suito ^ oontratto 5 II kattu dolla diikoron-ia. ^ ssiudioi eosi doli' nnn ooino dell' altra p^rtg Reeder wir den Obersten, Hauptleuth vnd gemeinen Knechten auStrnckenlich Bcseld) geben vnd sie hicmit gewarnt haben, daß, wo ein Volck das Hertzogthumb Meh- landt, sein Platz vnd Zusatz anfachten oder schädigen wölte, sich niemaln in keinen Weg solcher Gesellschaffr vermischen vnd beystehn sollent, alles beh Vermch- dnng obgenanntcr Peenen vnd Straffen Leibs vnd Guts. Vnd damit solcher Obersten, Hauptleuthen vnd Soldaten keiner möge zu Entschuldigung begangnen Abels-) Nnwisscnheit fürwenden, wollen wir ihine diße zu beiden Theilen angenomne Perbindung fürhalten vnd zu wissen thnn. 26. Vnd da zwischen vnser beiden Theilen Vn- derthancn chiißhandlungen vnd Anspräch entsteh» vnd entspringen thäten, ist lauter abgercdt vnd beschlossen, daß allivcgcn der Kläger den Ansprächigen suchen soll an den Eichen vnd vor den Gerichten, allda der Allgesprochen gesessen, oder an dem Ort, da der Mißverstand! vnd Zwietracht sich wird vcrlauffen haben. Es sollen auch die Richter einem jeden gebührlich vnd fürderlich Recht halten vnd aufs lcngst innerhalb vier Monaten die Parten aller Irrungen entscheiden. > eise duo per oiasouna parke rospottiva- ^ukg^ ^ guali dovoranno ^iuntarsi noi luoAlii ^ ^riov ^ Olnavonna, oioö in guollo delli sn- 1^^^ ^ ^ iuo--ln posko nollu skakv, dol guale saru pr/c^^ ^^uvenka, Ii guall arbikri dovoraono, ^endo il ^iurameicho, Aiudicar oon loro son- ^ lluolle^ p^iei-ü loro Aiusko et llonesko. ^>rso, elnz fossero disoordi et nAuali nelli pllr. l-l ^ lmtzlnano da nominare due altre per- clasonna parte, et dl esse eleg-Kerne 27. Werc aber Sach, daß vbe-r kurtz oder lang zwischen Uns dem König vnd vns den gedachten zwepen Pündtcn vnd Herrschasst Blepenfeldt weiter Spän, Irrung vlld Zwhtracht erwachsen würden, solleil vier Svrächer, neniblich zwceil für jede Partey dargesetzt werden, welche in die Stadt Sorico oder Cleuen zusaminen kommen sollen, als in dem (der gesagten zwcyen Orteil), da dann der Span herflies- sen wird. Vild sollen die gedachten Sprächer bei ihr» Eydeil, die sie darumb zu Gott schweren, richten vnd, was sie recht vnd billich wird beduncken, erkennen. Sofern aber sie, die vier, sich gleich theilten oder zwehspältig würden, so sollen zween andere für jede Parthev benennet vnd von selbigen ein Obmann durch das Loß gesetzt werden, welcher dann schweren 260 2979 uno ä 801'te per 80pra arlutro, il guale preee- dendo il Kiuramsnto, eome sopra, lrabbi da di- etiiararsi del suo vetc» et parers et quelle, elie prevalera, 8i lralzbia dg. mandar in e88eentions emninaments nel tsrmine dslli guatrv mesi, eome 8i ö dette nslls ditlersnss delle persene partieelari. 28. 8s glenns persans delle dstts due iLs^lis et 8iK"" di Ug^entelt venssssro enndgnngts a Aglera, eonssAnandols noi delle 8vdetts I,s^Iie et 8i^''" oonüni di 8ua Älassta, siano tenuti Ii 8»c>i Zlinistri et OKoigli goesttarle e mandarls glle Agiere, guali Älinietri et Otliciali non eigne tennti gd altro, oliv a lar Ig rioevuta dellg eon- ee^na, st ünito il tsrmine dellg oondennations, ei possano rieupsrars et riterngr glle oase lere. 29. Li eontentiaina I7oi il Ks per special Gratia e dsnevoleniig et per ma^ior forna s eenesrvgtivns di guesta amioitia, eonkederations e IsAg, di dgr gnnnalments a oiaseuna delle dstte due I^e^lre Llrisa et dellg Lade nella liorsa ovnnnuns inille cingueosuto dueatoni per eias- euna delle dette due l^e^tie, oompresa lg 8i^" di Aa^eukelt, li guali s'bgvergnno da pa^ar nelli lue^iii di .lant e Lozua vieendsvolmente o^ni anno, devs ei karg lg Dieta e eon eanditione, elie depo entrato il denaro nel lere passe, la eondotta sine alli detti luo^lii eia g risi^o delle dette due Iw^be et 8i^''^ nelli easi di kurto, rapina e dole. Lt olis li pa^amenti s'liablzino da tars nelli tsrmini, forma e modo, elie ei fg alli 8iA''i 8vi^Z!eri dslli Lantoni Latlmliei eolli- ^ati eon 8ua Zlaesta, et elie il tsrmine eominei ü eorrere dal di della ürma dellg preeents oa- pitulatiene. 39. Lt per elie ei vadino allsvando s eres- soll, nach seinem Gutbedünkcn zn sprechen, vnd, also gesprochen wird, beh dem soll es verbleibe» ^ gäntzlich gehalten pnd innerhalb Pier Monate», ^ ob, ansgcricht werden in der Form vnd Gcst^ wie von Spänen der Particularpersoncn worden. 28. So von den gesagten zweyen Pündtc» ^ Herrschasft Biahcnfcldt etliche Personen ans dir leren erkennt würden, ist abgeredt, daß sie, wir die gedachten zwecn Pündt vnd Herrscht an Ihr Mahnst. Gräntzcn sie verfertigen, vo» ^ Verwäscrn vnd Amptlcuthen sollen angcnomme"^ ans die Galeren geschickt werden, welche Vcr>v"l vnd Amptleuth verbunden sein sollen, v»s d" Schein des Empfahens zn vbersendcn, vnd nicht tcrs, vnd daß sie nach verflossenem Zill ihr nation lvidernmb erlediget werdcnt vnd zn ihre L vnd Heim kommen mögent. ^ 29. Wir der Konig durch sondere Gnad Guthcrtzigkcit vnd zu mehrer Erhaltung vnd ^ nuß gegenwcrtiger Freundtschafft, Vertrags vnd ^ bündnuß, wollen jeden den zweien, dem Grawe» Gvttshauß Pnndt, järlichen Kronen 1599 in il'-^ neu Landtssäckel geben vnd für jeden Pnndt »>^ Hcrrschafft Mehenfeldt so vill bezahlen lasse», Pension alle Jahr umb, jetzt in dem Flecke» ^^ dann in der Statt Chur sollen erlegt werde» Angeding, daß, sobald gesagtes Gült in ihre wird ankommen, bis an gemclte Ort in der zwe?c" .. . Pündten vnd Herrschasft Wagnuß soll gelhsce . . . - Kll!" den vnd an ihre Vcrlurst sein, im Fahl es sollen die Bezahlungen in den Zill, in der Fol'"^ Gestalt bcschchen, als wie sie mit den ^ Schwvtzern der catholischcn Orthcn, so '"il ^ Blähst, verbunden, beschchcn, vnd soll von stätcr Eapitnlation das Zil gemelter Bezahl»"^ 39. Vnd damit die Jugent der Herrn P"" 2077 ^endv nvlls virtü, reliAioue eliriekiauu ei lektsre ^ kiFlinoli dei 8iK>' Elriscmi, Xoi il Iis karemo ^8are il «tipenäio neoessario ü "tio eeoluri du ripurtirei krü le dektv «lue I^e^Iie la detku 8m>>" di Äluxenkelt, uceioolre ven- u etudiur in gueetu cittü di Äliluuo «'> in ^iU'ia eon 8tipendi» unnuule di eetkuntu eoudi ^ ^ei lixg l'uno ei»8oun ecolur r<>. . Item »i e eonvennto t'rü di noi le uurti, '6811 in urliikri«) «t dule nasl k«8i ^6lo ulkerutioue s> dulzio d'iun«Z58«zrvun2u «Ii ' pern Ii c'onnnnni «Ii «lekte «lue I-eelie et ^ <11 Ma^ent'elt sliianno ovÜKliti ni ekl8ti^lir t>I ^li uuktori, prometari e t'uuteri de ^!>n °ett^ ^^ditiuni ü turlmlen^s. II 8uu Ileoelleu^u «xe > —5 ^rt ^ ^^AÜuiuo et v'iutencliiune , elre dellu jj>^, "ostrn siuuo rieerxuti, ooine riseiviuino ^ ^ 8antn 8ede Oatlrolieu ^puskolieu il euere» Imperio, lu 8er'"- Lueu d'^us- vvsro du guesko ineclsmo stnto ullu xmltu 6r>nuniu, ^xi8kriu e ulkrove «Ii pu88ur e kurle vondurre e truusitur per Ebiux'snuu «> ia Vultellinu, oome 8urü di lere lidero et ^"dute lienepluoito. L perelxä per lu ooneerx-utiune dellu puee ^usrvunsu dslli cupituli, eontenuti in gueetu ^ > d e^ni lienetleio, utilitü e connneditü, clie <><>8 «g, . . ! . luovsnire dipendsre «lullu dettu evnks- ^ 8i^'' ^rsiäusa Dsoxoläo, 1a 8sr'"^ 8i^r» Intantg Donna Isadslla st 1a Ds^a, slis tsnsmo von 11 Dantoni Datliolisi äsi 8i^nori 8vieüsri et gual «1 vo^lia altra ls^a o trattato xiu antiso äi gus8ks saxitnlationi, guali tntti lialzbino äa restar in sua 1'orü-a s vi^ors st ssn^a prs^iuäisio ns äsro^ations alsuna. 34. Dt noi äslls ästts äus Ds^Iis et 8i^'^ äi Aa^snkslt äistnariaina, slis xsr 1a prs8snts Is^a, oonkeäerations s oapitulations st per tutto gusllo, olrs in S88a si sontisns, non intsnäiaino ne voAliarno äero^ar ns prsAiuäioars in parts alsuna alla xass xsrxstua, alla ls^a st alls Ist- tsrs rivsi'8a1i^ slis Iraddiamo son la Dlrri8tiani8- siina Dorona äi Dranoia, anxi guslls rsstino nel 8uo intisro vi^ors s torisa. 35. Di piu rissrviamo äalla parts nvstra 1a 8anta 8säe ^xostolioa, il 8aoro Imxsrio lio- mano, 1a paos et Is^a lisrsäitaria son 1a 8sr">'> Dasa ä'^.u8tria, tutts st oiassuno lentis, olrs liavsmo son gualungus äs 8i^>'> Dantoni 8vis- ?sri, la le^a son Ii 8!^'' Va1s8ani st altrs piü antiolrs äi gussta, slis 8ono in «88sn?a st non s8tints. 36. ^nsora I7oi il Iis st noi ^li ^n>6a8sia- tori st Drosuratori äi Älons^ Vs8sovo äi Doz^ra st äslls ästts clns Ds^lis st 8i^"^ äi Na^snkslt approviamo s ratitisliiaino tutto gusllo, slis il 8er"'° 8i^^' ^rsiäusa Dsopoläo liavsrä sapitulato 5 sa^itularü. son la ästta Ds^a äs Daäö st 8i^r>» 4i Naxonkslt st otto äslls Diese Dritturs äi parola in xarola, soins 8ö ko886 ässsritto nslla prs8snts sonksäsrations. Dt in ^uslla, slis 8i karä trä il ästto 8i^'' ^.rviäuva st la suästta De^a äi Daäs, 8i^''" äi Na^enkslt st Diess Dritturs. «i lraverü. äi msttsr un' saxitolo rssi- ziroso, son il guals ls xarti approvino st ratili- sliino tutto il vontsnuto non 8olainsnts nslla xressnts ls^a s sonisäsrations, mä ansora nslla Durchlcuch. Hochgeb. Fürstin vnd Fraiv Isabel auch die Pündtuuß, welche tvir mit den catholis^ Orten der Herren Schweitzern eingangcn sind ^ gemacht haben, auch jede vnser Plindt vnd Verstä'^' miß, so da älter sind dann dise, welche all in ^ Krafft ohnabbrüchlich vnd ohngecndert verbleib" sollen. 34. Wir die obgenannten von den zween P''»^ ten vnd Herrschafft Mehcnseldt haben vns auch klärt, daß der gegenwcrtige Vertrag, Verbindung Abredling vnd keiner derselbigen Puncten zu kci»e'" Abbruch, Endcrung vud zu keinem Preiudicio ^ ewigen Freundtschafft, Puudtuuß und Reuerßbrie^' soll verstaildeil noch gezogen werden, welche ^ init der allcrchristenlichsten Cron Franckreich richt haben: ja daß sie gäntzlich stciff vnd vejt I verbleiben vnd gehalten werden. 35. Weiters behalten wir vns vor den he^ Römischen Stull, das heilige Römische Reich alle vnd jede vnsere Pündt vnd Vereinigungen- ^ wir habeil init jedem Ort von den Herren tzcrn, auch die Plindtuuß zwischen vns vnd den ren von Walliß, welche all vor discr beschchen, in Wesen vnd nicht erlöscht sind. 36. Item Wir der König vnd Wir, Ir F''^ chen Gnaden, Herren Bischoffs zu Chur, vnv ^ .lH^ der geiianuten zwcheil Piindten vnd Herrßs'^ Atehenfeldt Auwält vnd Gesandteil verheissent » Ile« das, so ibr Durchlcuchtigkeit Ertzhertzog Leop» mit dem gedachten Gottshanß-Pnndt, »lit der schafft Älehenfeldt vnd den acht von den ze^" richten wird handlcn, verkonlinen vnd abrede»- ^ bestätigen vnd gutheissen von Wort zu Wort. es ül disem Vertrag obgeschribeil stahn würd- ^ iil der Verkomnuß, so zwischen hochermeltein ^ Ertzhertzogen eins vud dem obgemelten Pundt, Herrschafft Rieyeufeldt vnd den zehen teil anders Thcils beschehen wird, soll ein g^^. Artikel gcstclt werden, init welchem die Parte»' 2079 ^pikulatione katta gnesto iskessu Aiorno sopra ^ rinuntia äell-r Valtsllin-r et äi tuttc. il res- ^nke in essa eonkenuto, evms ss in gnelln kosse Beritte et insertn äi parsla in parola, enme "vpra. ä7. Dieliiaranäosi ^loi il R^, otre non vo^- ^>n» ssser slili^ati -vi osservar il evntennto in llue«ta eonkeäerakione, ns alynrnr parke cli essa ^ äelli eapikoli toooanti alla Valkellina, se non ^ guanko st per il kempo, olie le äekto äne ^bs et 8iss>'» äi Zl^enkolt osssrvaranno an- la ävtta ls^a e oapiknlakione kakka in gnesto ^'^rno son Ii snästti 8i^ Carlo 8traäelli st ^^«sznäro Vakielli, ^.mdaseiatori et l'roenratori 8er""> 8i^>' ^i-eiänea I^eopoläo. 38. Tukko il eontsnuto, oonvenuto e stabi- ^ " nslla snäetka le^a, eonleäsrakione, capikn- '^tions g eonventione et in eiasenn eapikolo e äi essa, promsttiamo ^ni il Ks st ^oi il ^eovo äi Co^ra et nai aneora ^li ^.mbasoia- ^ e I'roourakori äelle ästts äue CsFlie Crisa, et 8i^'^ äi lKaz-snkelk äi osservarlo st ss- Quirin et tarin osservare et esssguire per gusllo, ^ ^ oiaseuna äelle parki tnvea ö koeoarä, pnn- "^wsnts, sinoera s rsalmenke, sen^a eontravenir ^ ^ äi punko alouno in perpetno in aleiina parte ^ st seeonäo il vero senso äelle Parole, ^ ^^>te tntte 1s sinistre intsrprstkakioni. b.k oosl ^ pwinettiiuno ä. vio et l'nna parte all' altra ^^k-näsvolmente e olre noi suäetki ^.mdaseiatori . ^ ^eur.atori la karemo subito ratitroare, appro- >l ! ^ ^^^lirinare äi parola in parola, eame Aiaee. ^ ^uäetto äll">» et 1iov"'° Vesoovo äi Coz-ra et ^ t»tti zz nostri eominnni et popoli äelle äette ^e^lie st 8i^'' äi Äla^enkelt, äella gual ^"vatione, approlzations s oontirmatione ne ^^^rsmo 8>ia Lee-» äue oopie in korina geh» vnd bestätigen sollen den gantzcn Inhalt, so nicht allein in discm Vertrag vermeldet, sondern auch in der Abrcdnng, welche heutiges Tags gethan wegen der Vbcrgebung des Veldtlins vnd allein llebrigcn, so darin vergriffen ist, glcichcrinaß als lvere es von Wort zu Wort in dein eingestellt vnd gcschribcn, als obstat. 37. Vnd letztlichen, so erlcutern Wir Vns der König, daß Wir nit verbunden sein wöllen dasjenige, so in diser Pündtnuß vergriffen, auch keinen Theil derselben vnd der Articnln, das Veldtlin berührende, zu halten änderst, dann so vill vnd so lang die ob- genannten zwcen Pündt vnd Herrschafft Meyenfeldt gesagte Abredt vnd Capitulation auch halten wcrdent, so heutiges Tags in Anweisen der oberineltcn Herren Carvli Stradclli vnd Alexandri Vatielli, ihr Durch- leuchtigkeit Herrei? Ertzhcrtzogen Leopoldi Gesandten vnd Anwalt, ist ansgerichl vnd beschlossen worden. 38. Tiß alles, so hicrvb vergriffen vnd in disem Verrrag verkommen ist, lvic auch in allen vnd jeden Articuln vermeldet, versprechen Wir, der König vnd Wir, der Bischoff von Chur, vnd auch wir die Gesandten vnd Anwalt gesagter beider Grawe» vnd Gottshauß Punkts vnd Herrschafft Mehenseldt steiff vnd vest zu halten vnd verrichten vnd zu verschaffen, daß es verricht vnd gehalten werde aufrecht, redtlich vnd getrewlich durch jeden Theil, was sich ihmc betreffen mag, vnd darwidcr in Ewigkeit nit zu thun, sondern luth wahren Verstandts der Worten, hindan- gesctzt alle lätze Auslegungen. Vnd also versprächen wir diß Gott vnd jedtwedcrcr Theil dem andern, vnd wir vbgemelten Gesandten vnd Anwält wöllen es angentz verschaffen anzuncmmen, gutheisscn vnd zu bestätigen von Wort zu Wort, wie es hie geschri- ben stehet, vor dem Hochwürdigen Bischoffen zu Chur vnd vor allen unser» Commune» vnd Völckern gesagter beider Pündten vnd Hcrrschafft Mahenscldt. Dero Bestätigung vnd Gutheissungen wöllen wir ihr Fnrstl. Durchlcucht zwo autentische Abschristen zu senden, so von crincltcm Bischoff vndcrschriben, auch 2060 autsntisa sottossritte st siKilluts von Ii si^illi dsl detto AlonsiAnor Vssoovo st dells due üiSAlis et 81^'^ sseondo 1s nostrs buons usanils, siob Ulis, in lin^un italiann et l'ultra tedesea, nel termins d'un iness, slis Ilnvsrü. du vorrsre dal dl dsllu drmations dellu pressnts ls^u st supitu- lations; st sonsiAnuta slre sarü, dstta ratitiskl- tisne ü ^oi il Ouoa di I'sria, proiosttiumo, slis nsl tsrmins d'ultri sei mssi skAllsnti surü up- xrobatu s rutitieatu da 8uu Nuestü st vvnuta obs sin ns knrsino dar eopia nutsntion al dstto Rsv">° Vssoovo di Oo^rn et ulli 8i^" dslle dette due ü-s^lre st 8iA"° di Nn^snkslt. l'lt per mnA- ^ior oorroborations di tutto il oontsnnto di so- xra ^iuriaiuo di sosl osssrvare, oioö I?oi il Onoa di ?sria sopra l'lrabito dsl nostro ordins di 8an (liacoiuo, st il sndstto Rsv'"° l'roouratore di NonsiKnor Vsssovo di Caz-ra. tovoato il pvtt« all' uso ds' saosrdoti; et noi ^.inbasoiatori s I^roouratori delli eonnnnni dslls sudstts dus üiöAlnz et 8iAnnrin toosats Is sorittnre nslln lorma solitu, st l'liuvldumo si^illato son li si- ^illi di 8ua Nasstä s nostii. Dato in lllilano nel Dala^so Dueals alli 15 di Clenaro 1622. II Dnoa di Verla. ^.d innndntulu süss Hxesllentiss proprium lllareus Antonius Vlatonus, Rs^ius Ducalis 8sorstarius. do Carlo 8tradslio di Älontnni Isrmo in noins et ooms I'roouratore dsl 8sr">° 8i^ ^.roliiduoa Dsopoldo inio 8iAnore .1o ^.lsssandro Vntislli atksrmo in noms st eoins Droouratore dsl 8er'"° 8i^>' ^.rciduea Dso- poldo inio 8ignors. (I.. 8.) (I.. 8.) von ihme vnd beiden Pündten vnd Herrschaft l>e siglet nach vnserin guten Brauch, nemblich eine italienischer, die ander in teutscher Sprach, in natsfrist von Dato diser Bestätigung. Bild Wir Ar tzog zu Fcria versprechen, daß Ihr Catholische KiMd liche Biay. diß inilert 6 Monaten nechstkünfftig l'^ tigcn wird. Sobald selbige vns zukviupt, wollen die autentische Abschrift ihr F. G. von Chur ^ den Herren gemclter beider Pündten vnd Herrsch^ Aleyenfeldt zuschicken. Bnd zu niehrer Krafft, dl>> alles zu halten, so schwören Wir der Herbog Feria ans Vilsers S. Jacobs Ordens Kleid, vnd ^ gedachter des Herreil Bischofs Anwalt die berührende nach priesterlichem Brauch, vnd wir ^ sandte vild Anwäldt der Commune beyder Pn»^^' vnd Herrschaft die Geschrifft ilach dein Branch ^ rührende, vnd haben diß mit Ihr Mavcst, vild vnßt" Siglen besiglet. Geben zu Mehlandt in Fürstlitl?^ Pallast, den 15. Jenners Anno 1622. Bnderschrieben Der Hertzog von Feria. Mit Ihr Mavestädt Secret bewarb Auß Ihr Durchleuch. Benelch Zlaro ^.ntlioni 1'latonus, ^ Königklicher Hertzogischer Secrela^ Ich Carolus Stradelius voil Moiilani, licher Durchlelichtigkeit Ertzhertzogen Leopold 6^" ter vnd Ailwaldt bekenil vorgehenden Inhalt. ^ Ich Alexailder Batielli bekeilil inl Nalnen un^ ^ ein Anwalt des Durchleucht. Herren Ertzh^ Leopvldi, meines gnadigen Fürsten vnd Herren- Ist mit obgenannter beider Herren Jnsigeln beA^ 2081 Liovanni INn^io rn Zilinmtralo st 1'rn- ^atorg^ et in nemo clell Loimnun ^ranäo

  • " I'ietio t'ermu. 'i" Lil8pnio Holmiiä ä (Irüsne^l!, ali-ls N-anät- Hilter n nemo «lell» Loinmnnitä cl' .Innt e ilollli. "ppa e sau I'roouratars ntkorm» nt aopra. och Kaspar von Kabalzar underschrpbc dises im ^^»c» Bolmcchtiger dcß Hochgericht Wal- ^ipurg, Uebersaxen und Lax. i» INutuIome I'innt.» kerino in nnme o ooins ^^>>rat„r ^^^1 Loinm. (Iranäo «Ii ^Ism, lio^nn^ ^^st, ?rjn2 e 1'amin8. ^ ^n 0leorAio äe Cloor^i tirnw in nomo e enms ^niir^e^g clsl Lomnuin Francis äi Valle äi ^ « d>S88!UNU. (lA«^!rr «in 8olneuen8tsin tirnio a nemo et ^ ^reeuratcn' clel (Commune 6i Niio8»n», Älon- ' > >?avin et 'Neolnrpinn. n i^iovnnni Antonie Lioisiü. Lava^Iisr, krino ^"vle et oenie proeuratore äsl Oonnnun Francis valle Älieeleinn. ii-i. tj. p^>z Tbern oder Grauen Bundes.) Ich '^achm, vo» Cabalzar, Landlschriber deß Lbern ^^len Pt,„dts. >le «t i^'o^erie dn^elder^ n Älc>88 tvrmo in nome proouratvr äslla ile La. äs Oio. Ich Johannes Pflug von Aspcrmont bestät als ein Anwalt vnd in Namen ihr Fürstl. Gnaden, Bischoffs zu Chur. Ich Johannes Simeon Florin, als Abgesandter vnd Anwalt bestätt Namen des gantzen gemeinen Grawe» Pundts. Ich Amman Johannes Bcrchter bestätt in Namen und als ein Abgesandter der Gemeind Tisentis. Ich Landtrichtcr Luci von Nlont, in 'Namen der grosseil Gemeind zu Lugnetz vnd S. Petersthal, der Zeit selbiger Gemeind Landtammau, bekenn das, so obsteht. Ich Caspar Schmidt von Grienech bestät in 'Na i en der grossen Gemeind Jlantz vnd in der Grub. Ich Caspar von Cabaltzar bekenn vnd bestäten als ein Anwalt vnd in 'Namen der grossen Gemeind von Walterspurg, Bbcr Sax vnd Lax. Ich Bartholome Planta bekenn als ein Anwalt vnd in Namen der grossen Gemeind Fleins, Rozins, Daniel, Hochcntruns vnd Damms. Ich Georg de Giorgi bekenn an Statt vnd in Namen der grossen Gemeind von Nheinwalten vnd Sesamo. Ich Caspar von Schawenstcin, als ein Anwalt vild in Namen der grossen Gemeind von Thusis, Berget, Stents vnd Tschapina, bekenn als obsteht. Ich Johan Antoni Givicri, Nilter, als ein Anwalt vnd iil Namen der grossen Gemeind von Mesoxer- thal, bekenn wie obstat. Ist init des Grawe» Pundts auffgetrucktem Secret bcwart. Ich Joachim von Cabaltzar, des Grawe» Pundts Kantzler. Ich Grcgvrins Gngellberg von Mooß, als Abgesandter vnd Anwalt vnd in 'Namen des Gemeinen Gotlshauß Pundts bekenn wie vorgeschrieben stat. 2082 Ich Jon Gambser, aller Stattvogt, underschrib diß im Namen und als volmechtiger Gewalthaber der Statt Chur. äc> Oapituuiu Dekoävsio I'rsvost krino in nonro et eoine pruouratore äel Oomiuuus Oranäe ä'LreAaiu sopra et sotto porka. ,Io Fortunate äovalta ksrmo in nome et emne proouratvrs clel Commune ^runäs de ?urskenuu et Ortenstein in Domliusca. .Io Cucio Kourputstto äe IInäervveKen Krina in noins et come procur-itore äel Oonnnune granäe äi Korsette. äo 'VVoltkAanA .luvslta Krina in noms et eoine I'rocuratore äel Oainmnn Oranäs äela IlnAaäina Knxsriore. Ich Ambrosi de Cadusch underschreibe diß im Namen und alß Volmechtiger deß Hochgrichts Bergün und Oberfatz. Ich Christen, Joß Landtamma der fier Dörffer uuderschribeu diß in Nahmen und alß Volmechtiger der fier Dörffer. äo Oia. Antonio ^.näreossia Krina in noine et eoine proeurutore äellu Oomunikü Aranäe äi?o- scliiavo. äo ^.Ikerto Oapell kermo in noms st eoine xroeuratore äel Oanrun äs Liviv et ^vsr. ,la Antonia OnKellieiA ü 2los Krina in noins äelli coninni äellu 8i^"^ äi 2leienkelät. (O. 8. des Gotteshausbundcs.) Oueius ü Ca- xaulis, Oatlisäralis tdeäeris Keeretariiis. 1) Zu S. 2070. Statt der Worte Imditantl e suäälti, wie wir offenbares Schreibversehen Protestant! suäMtl. 2) Zu S. 2075. Hier schiebt die benutzte Vorlage in unsinniger ! einem aus der verhergehenden Zeile wiederholten „möge" corrumpirt ist. Ich 'Georg Gamser, Alter Stadtvogt, bekenn als Anwalt vnd in Namen der Stadt Chur. Ich Hauptmann Thcodosi Probst in Namen der grossen Gemcind Vregell bestät wie oben. Ich Fortunat Juualra, als Anwalt vnd in Na»>r" der grossen Gemeind Fürstenau', in Tumblesch Ortensteiii bestät wie ob. Ich Luci Scarpatct von Vnderwergen bckea>r vnd bestät als ein Anwalt in Namen der grosi^ Gemeind von Sorsette. Ich Wolffgang Juualta bestät in Namen der grossen Gemeind des Obern Eingadins, als dcro b>e sandtcr vnd Anwalt. Ich Ambrosi von Cadosch, als eilt Anwaldt v»d in Namen der grossen Gemeind Bergnn vnd Ol'^' vatz bestetige wie obstat. Ich Christian Joß, Amman, als ein Anwalt ^ Nanten der vier Gnossainineit bekenn wie obstat Ich Johann Antoni Andriosa, Anwalt vnd 'Namen der großen Gemeind von Pusclaff bestat e' stehenden Vertrag. Ich Albrecht Capaol bekenn als ein Anwaldt in Namen der kleinen Gemeind zu Biuio und Ich Anthoni Gugelberg von Bloß, Abgesa»d^ viid Anwalt vnd in Namen der Herrschasit feldt bekenn vnd bestät das so vvrgcschriben sta^ Vnd ist mit des Gottshauß Plindts anl^ truckten Jnsigel bekrefftiger. ^ Cucius ü Oapualis Oakkeärulis koeäen^ ' oretarius. 'S mit svSierm Borkommen hier interpretiert hadin, hat da» Originär t , n.ichl da« Wart „Mich-" zwischen »bei» vnd Vnwiss-tch-it -in, da» Der italienische Text nach dem auf Papier geschriebenen, mit allen Siegeln versehenen Originale. 4 ^ündnist und Erbeiniguttgsvevtrag zwischen Oesterreich und dem Bischof von Chur, dem odern grauen, dem Gottcsbausdnnd und der Herrschaft Mavcnscld. Mailand. lliLL, l.',. Januar. «a»>»»sarlv «raudiindc». Wir Johannes von Gottes Gnaden Bischoffe zu Chur in Nammen unser und unsers Bisluinbs, mit ^ihatt und Bewilligung nnsers Wohlehrlvürdigen Thnmcapitels, und Wir Landtrichter. Bürgermeister und ^gesandte Nathsbvtten des Obern Granwen- und Gottshanßpundts, auch der Hcrrschasft Maycnseldt in ^ Hohr» Nhetia ans Bcvelch aller unser ehrsamen Rhüten und Gmeinden allhie bey einandern vcrsampt ^rasst dis erklerendt, dasi, nachdem wir in unserem allgemeinen Rhat flyßig, nsfrecht und redlich anff- ^lcgt, abgelesen und erdnret habendi alle lind jede Abscheiden von gesagten unseren ehrsamen Nhütcn und ^uieiupx^ ützer hiernnder verzeichnete Capitnlationen und ernluverete Erbvereinigling enl,wüsch(>idl d>,ii> ^"rchluchtigisten und Hochlvürdigisten Fürsten und Herren Leopoldo, Ertzhertzogen zu Oestereich, Hertzog zu ^'rgundt, Stair, Kürenteil zc. eins Theilö und den Gsandten aller obgesagteil unserer Gmeinden anders auffgericht und beschlossen, welche lautet, wie hiernach von Wort zu Wort volget. Nämlichen: ^ Wir Leovoldns, von Gottes Gnaden Ertzhertzog zl> Oesterreich, Herlzog zu Bnrgundt, Stair, Kürenten, ^ u»i und Wirtenberg, Bischoffe zu Strasburg und Passauw, Landtsgrave in Elsas, Grass zu Habspurg, '^vl und Görtz, auch Administrator: becdcr Fürstlichen Stifft Murbach und Luders, als von dem Aller- ^ '"^t'tigisten, Grvßmüchtigisten, Unüberwindlichisten Fürsten und Herren, Herren Ferdinanden dem an- erweltem Römischen Kaisser, auch in Germanien, zu Hungeren, Dalmatien, Croatzien, Schlavonien Zc, Ertzhertzog zu Oesterich, Hertzog zu Bnrgnndt, Stair, Kürenten, Krain und Wirtenberg :c., Und bttg iiliel ^^tlich^.,, Herren und Brneder Niajestüdten nild L. D. gevvllmcchtigeter Gnbernator und sclbsten Z» Habspurg, Thyrvl und Görtzen, wie auch von dem Hochwürdigisten, Durchlüchtigisten Fürsten Her Z tc,. litzxs,'. ^ ' ^ > ^ " " l"?'" >" ...» s«i Landen, auch Bischofs zu Preßlauw und Prixcn, Graffen zu Thyrvl zc., Unserer gnedigisten, alich Und s.. - - - ' - ' " ' ^ l>p^ Carlen, Ertzhertzog ns; Oestereich, Hertzog zu Burgnndt, Steir, Kürenten, Krain und Wirten- ^ Administratoren des Grosimeisterthumbs in Brüssen und Meister Witschen Ordens in Tütsch- und ^^^'lÜLrter Herr und Landtsfürst der Ober- und Border Oesterreichischen Landen an einem, und wir Ä Bischofs zll Chur und der Stift daselbsten, und die Herren Pündre der Ober Grauwc und a»d!'^"^ Plindt sampt der Herrschaft Mayenfeldt in Chl,r>valeii gemeinklich und jeder für sich selbsteil k»nd^ bekennendt für uns, unser Erben und Nachkommen öffentlich mit disem Briefs und Ihnen lvg§ ^"nengklichen: Demnach unter dato des Mittwuche» vor den heiligen zwölff Poten S^ Thomas, Ale ^ ^ ^ug des Monats Decembris nach Christi Geburt 15>18ten Jars, zwüschendt wylandc Kaiffer ^ l "'^^u dem Ersten für sich, derv gelie te Söne und Erben Carolen und Ferdinanden. Gebrüdern, u»ch Hispanien, auch derselben Erbenserbcn regierende Herren unserer Fürstlichen Graffschafft Tyrol, s^^^Uchaffteil und Lender ennethalb des Adlerberg unz an den Bodensehe, und dem damaligen Bi- " ^aulo und Thumcapitel zu Chur und gemeinen drehen Pündten in Chnrwalen ein ehewige Pündt- 261 2084 nuß und Erbeinigung beschlossen nnd auffgericht und beedcrsyts thür versprochen und verschriben werde»- nnd aber sytharo und in so langer Zeit sich in dein Staudt unserer dreyen Pündten sollich underschid^' nainhaste Verendernirgen, anch wider gemeinen Wunsch von unrücwigen, bvßhafften Laiten inehruiali^' Zerrütligkeiten, beschwärliche Perturbationen, gemeinen Friedens schädliche Anfeueren, Empörungen Gwaltthätigkeiten erhaben und zugetragen, insonderheit aber die unserer Ertzhertzvgen Leopoldt und rem lobl. Hauß mit Erbsgerechtigkeit eigenthlimlich zugehörig und gehnldigete acht Gericht im PretigeB- wie auch die denselben mit dem hohen Bluetbandt zugethone Glicht des Undern Engadins ober und »»^ Waltasna, wie nit weniger des St. Ataria- und Münsterthals Hindan gesetzt irer Pflichten und Sch»^' keit, die inen, den acht Grichten, aus lauter Gnaden vergundt und zugelassne Freyhcit allerdings »nW gebrailcht rmd sich sampt dem Undern Engadin die ersten nutkorou (Urheber) nnd Ziedlisüerer gemacht n»d gewetzt, aller und jeder uns und unserem Hauß, auch Landen und Underthonen wyder gesagte Erbeimg»^ vil Jar ohne ufshörlich und ohne alles Jnsechen inßgemein nnd privat zugesüegten Beschwärunge» sollich gewaltthätig Zunöttigungen, daß wir entlichen wyder unfern Willen gezwungen worden, unser »»d ^ Unseligen Recht und Grechtigkeiten, zuvorderist aber die durch solche böse Practieanten nnd von inen ^ übte Gwaltthaten in deir dreyen Pündten aller Orten, so hoch betrengt nnd glichsam gar ußgelöscht» sere allein seeligmachende Religion zu retten und handznhaben, diejenigen Gegenmittel zu ergriffen »»d ' gebrauchen, die uns darzu von Gott, dem allmechtigen, verlichen, anch allen 'Rechten zugelassen lind v»' Gott sonderlich gesegnet worden, das »vir doch zu öffentlicher Bezügung unsers jederzeit allein zu Frid^' Ruew und Einigkeit geneigten Gemüets nnd Willens durch Jnterposition und Vermittlung in Ra»»'^ nnd anstatt des durchlüchtigisten, großmechtigisten, unüberwindlichistcn Königs und Herren, Herren PlM^ des fierten, Künig von Castilien, von Leone, von Aragonien, der bceden Eicilicn, Hierllsalem, von PerMö lmd Ravarra lnw der Indien. Hertzogen zu Maylandt, dessen Gubernatoren daselbst und Generali)»^ mann in Jtalia dem Hochgeborenen Fürsten Don Gomez Suarez de Figueroa nnd Cordova, Herren " Fcria, init erneutem Herren Bischosfen und Thumcapitel zci Chur, auch denen noch im Staudt ihrer S heit verblibenden beeden Pündten, des Obern Grauwen und Gottshanß Pundts und der Herrschasft feldt: Wir auch, der Bischoff, Thumcapitel und beede Pündt, der Obergrauwe und Gottshauß Pundl die Herrschafft Aiayenfeldt in Churwalen habendi uns entlichcn beschlossen, verglichen nnd einhelligklich ^ williget, erneute anfor uffgerichte Erbeinigung nach jetzigem Staudt der Sachen uff nachfolgende verbessern, zu veruüwcrn und uff chewige Weltzeite für uns und unser allersyts Erben und Rachko"' zu bestättigen und zu bedüren. . Als erstlichen habendt wir, die erneute zwei Pündt nnd Herrschafft Mayenseldt in Ehnrwalen e»»^^ ligklich zugesagt lind versprochen, daß in Krafft dises alles dasjenige vor sich sechsten solle gentzliä,' ^ krefstig, ungültig, todt und ab sein, was jemalen nnder gmein drcy Pündten Rammen oder sunstcn e» selben Pündten uff gemein oder absonderlich Zusammenkünfften wyder die Freyheit der Römisch und Apostolischen Religion init eines Bischosfen zu Chur, auch all anderer Prälaten oder geistliche ^ sonen, Kirchen, Klöster, Gottshäuser und Stiftungen, Personen, Ehre, Hochheit, Güeter, Vermöge», ^ chcr oder weltlicher Jurisdiction in disen beedeil Pündten, der Herrschafft Mayenseldt und ihre» ^ ^ hörungen oder denen acht Grichten im Brctigeüw begriffen, jemalen statuirt, verordnet oder angemasset were worden, als das sy sampt und jeder absonderlich von nunan in Allem und Jedem vollkommendtlich restituiert, wir den Bischoff in unsere Residentz zu Chur, wie auch jeder Prälat »»^ ^ N85 lichc Person für sich und ire Nachkommen jeder in sein zugehöriger Rcsidentz wydcr ingesetzt, an allen ^hren, Würden, Frehheiten geist- und weltlicher Jurisdiction, Hab und Mietern, Jnkoimncn und Nutzbar- h"en allersyts rcdintegriert und in alten rechlmesigeu Staudt gesetzt, darbey zu ehewigen Zeytcn erhalten, ^Myder nit mehr gehandlet, noch jemanden sich dessen zu unterstehen zugelassen, auch dem Stisft in Er- ^ünig eines Bischoffs die Hcndc cintzig und allein an Pundtslüth uit gebunden, sonder von tütschem ^eblnet und ehrlichen Eltern nach der Tugendt, Andocht, Gottsforcht. From-und Ehrbarkeit, auch Gschickht- '3'cit und besten Qualiteten nach Jngcbung des heilligen Geists zu crwcllen frch haben; sodann die catho- ^ Religion aller Orten in disen becdcn Piindtcn lind Herrschafft Mahenfeldt ungehinderet excrciert, auch 'rchen und Gottesdienst anzustellen und zu stifften, sich darunder alle und jede von dem pepstlichen Stuhl ^probierter Ordenslüth und geistlich Personen zu bedienen und dieselben ohne Respcct der Nationen zu >" Ende zu gcbruchcn zugelassen und ohne mengkliches Jnreden oder Hinderung zu ehewigen Zeiten verbilliget sein sölle, jedoch daß dargegcn auch in becden Piindtcn, der Herrschafft Mahenfeldt und iren zu- l^hvrigen Orten weder Wir Ertzhertzog Leopoldt, noch Wir Bischofs Johannes, unserer Nachkommen oder ""der geistliche Personen denen bceden Pündteu und der Hcrrschafft Nlahenfeldt uns in Sachen wenigst ^Zuinischcn gemeint, welches sh ohne Hinderung der catholischen Religion anderer ihrestheils fürgebrachten ^rcitien und Glauben halben disponieren oder anordnen wellen, noch in allem deine, was ihnen deswegen rcchtmesig zugehörig ist, es sigendt glich Kirchen oder Pfrucnden, einige Nüwcr- oder Irrung inzu- llieren. Und shtemalcn under Whderersuchnng oben specisiciertcr weltlicher Jurisdictionen, Gücter und Ein- ">nc„s allerhandt Differentzcn infallen möchtendt, und die da irer Art und Eigcnschafft nach für einen Richter gehörig und nothwcndig einen unparthehischcn richterlichen Usspruch und Determination - ^lltig weren, ist fcrer verglichen, beschlossen und zugesagt worden, daß wir beedi Pündt und die Herr- Nsi Mahenfeldt von dem Dato dises Brieffs iiber ein Monat lang von jedem Pundt vier wüssenhastc Rechten wolerfahrne Äiänner, als wir des Gottshauß Pundts einen der Catholischen und dreh H.,^"gelische». wir des Obern Pundts zwch von jeder Religion, auch wir Bischoff Johannes und unser "ü noch zwen der Catholischen, also samentlich von jeder Religion fünff und in Allem zechen Personen ^et uud benambset, auch von denen selben sylichcr Gstalt verfahren und procediert werden solle, daß benambset Jnsinuierung derselben Personen und Grichts sowol Wir, der Bischoff das Thumcapitel zu Chur, als auch all ander Prclaten und geistliche Personen, so verglichen in disen ^ Pündten und der Herrschafft Mahenfeldt zu pretendieren vcrmeincndt, ire Ansprachen, Begehren und ^dcrungen vor erneuten Richtern innerthalb sechs Monaten den nechsten daruff fürzubringen und zu pro- ^^eren, „ach solcher Zeit aber die Richter neüwerliche Ansprachen anzuncmmen oder sich deren zu beladen schuldig sein, wol aber dieselben zu rechter Zeit ingebrachten Forderungen dem Gegentheil mit glich- />>gem Termin von sechs Nlonetcn seine Nothdurfften darüber inzubringen, zustellen, über solches hin l jedein Theil dreh Monet zu genuegsamcr Deducierung seiner Probationcn init Jnhcndigung des Gcgcn- Producierter Rcplica pro tormino nach und nach ertheilen, volgens nach beedershts beschlossncn innerthalb noch sechs Moneten in allen vausis ssuteukiam zu publicieren und also innert fier und gentzlich zu vollenden schuldig und verbunden sein sollen. Da nun die Richter ^ ""heiligem Schluß der Sachen eins werendt oder durch das Mehr zur Sententz sehnten kündten, so soll "rbeh Wich verbliben; wo sich dieselben aber weder einhellig noch per major«, nit verglichen kündten, Mg sollend! sich beedi Theil cntwederS eines gewüssen Obmanns inert Monatsfrist oerglichen oder beederst»- einen mehrern Bestsatz in solcher Zeit zuordnen, daselbsten was recht ist nstgesprochen llnd ohne ci»i"!! Wstderred würklich exequiert »verde». Wir Ertzhertzog Leopoldns auch und wir die beedi Pündt »uw Herrschasst Rlastenfeldt bestiegt schuldig sein sollen, samniet oder absonderlich, den vbgesigten Theil, wo es vonnoten, in den Posscß setzen und darbei oestigklich zu schützen und haudtzuhaben, also und diewstl nit weniger jüngstlich in tä» Hvchgricht Puschlasf oerglichen, zugesagt und geschlvoren worden, was Gstali den Eatholischeu ire Kirchs rind srehes Exerciriluu whder restituiert, den Evangelischen aber ir Exercitie>; ussert solcher Kirchen ' wol zu gebrauchen oder ein eigne Kirchen zu erbuwen nnverwürdt sein solle, so soll es darbeh auch ^ Vings bewenden lind darwhder zu keiner Zeit nit gehandlet werden. Im Anderen, diewhl obernenw »' (stricht im Bretigeuw, wie auch die überigeu des nndercn Engadins, S. Ataria und Rlünsterthals sich mehr als mit rechtmesstgen Waffen underworsen, gehuldiget und geschworne Underthonen in unsern hertzogen Leopolden und unsers hvchloblichcn Haust Gewalt und laudtsfürstlicher Jurisdiction befind^' so soll es allch darbest allerdings bewenden. Wir die beedi Pündt oder Herrschasst Masteufeldt mit im»' acht (strichten, noch sst acht (stricht mit uns den beedeu Pündten oder Herrschasst Masteufeldt z>l ehcwiil^' Weltzeiteu nichts mehr zu schaffe», noch einiche (stmeinschasfr haben, ußert was guete, sridliche Rachl'»»^ schafft und beedersstts frestgelassne Eommercia, Handel und Wandel erforderen und mit sich bringen also daß wir beedi Pündt oder die Herrschasst Masteufeldt zu ehewigen Zeiten den Underthonen der »^ (strichten, Under Engadins oder Münsterthals keinen in unsere Landt, Statt, (stricht oder Eommuuen n'( ^ zll Laudtlmhen, Burger», Jnscssen oder Inwohnern uff kein Wstst nit uffnemmeu svllendt noch niögc»^' auch da deren einer oder mehr sich in bcedcn Pündten und der Herrschasst Masteufeldt, an was iDrt » Endl das wen, albereit ingekausft Helte, dasselbe ungültig, kraftlos und für nichts gehalten werden ^ So sollendt nit wcuiger lveder Wir, Ertzhertzog Levpvldt und unser Hvchloblichistes Haus, noch auch der Bischofs zu Ehur, Thumcapitel lind gemeine zwest Pündt oder die Herrschasst Masteufeldt nach ^ ^ der Erbeiniguug disen, und was hernach volgct zuwstder mit niemanden, wer der sst, einstig PündtiuM ^ Einigung wenigst nit usfrichten, jedoch alle Zeit den apostolischen Stuel zu stiom, das heillige Reich und die catholische Majestät in Hispanien, wie auch mit der christenlichstcn Kroil Frankreich ' gemeiner Eidtgnvstschasl und Zugewandten habende eitere Püudtnusen in allweg vorbehalten. Und >vie in obgemclter Erbeinigling von Alters fürgescchen lvorden, in dem Fahl sich begeben ^ ^ das; zu einicher Zeit jedttveder Theil uß uns von dein andern zu Hülsf in Kriegsnötteu Knecht n>»b ^ ^ begehren und erfordern wurde, das; wir sollich Knecht, die willig, gehren und »st eigner Beweg»»!! Svldt raisen und ziechen wellendt, ohne Verbott, auch frest und nnverspert ziechen lassen, auch anlegen ilnd gcbruchen sollen und wollen, damit die (welche) also von jedem Theil zu ziechen begern, de»; reuden crvolgt werden, doch nit ferner noch wstter, dann in bestimpten nnsren und unsers lwchlvl'l^»^ Haust Kraisen, (strafsschafftcn, Herrschafften und Landen, Pündten und Gebieten zu gebrauchen schuld^ ^ auch unserem jedtwedcrem Theil vorbehalten sein solle, welcber derselben mit Krieg behafft und seines ^ selbst nvttnrftig were, daß derselbig Theil seine Knecht mit Verbott wol daheims behalten oder, da M ^ ruckht wcrendt, von dem andern Theil wydcrumb mit Vcrbolt ohne des andern Thcils Irrung möge, auch welcher Theil des andern Knecht gcbruchen würdr, denen selben des andern Theils K>» ire gczimcnde Underhaltung und monatlichen Svldt bestimmen und reichen. 20«7 Und so febr es sicb auch in künsstiger Zeit diser erbliche» Einigung begebe, daß wir beedi Theil sampt- ^ ? iMn Krieg oder Fcldi koiuiueu wurdeudt, daß alsdann jedlweder Theil keinen Friden noch bestandigen Millich gegtn, seiitein Gegentheil annennne und beschließe, es sige dann zuvor mit des anderen Theil Rhat, ^iein, Wnsscn und Willen und beedi Theil gemeinklich darinnen versaßt und keiner von dein andern ^gelassen, und so sehr Wir, Ertzhertzvg Lcopoldt. oder unsere Erben einiche Kriegsknecht nß den zweycn '»i.dlen bei uns hetendt, dieselben, da wir einichen Friden anneinmen wnrdendt, darin beschliessen sollen, ^ '«glich auch ans und durch eines jeden Theils Landt, Stätten, Schlösser nnd Gebieten alles und jedes, ^ zu menschlicher Usfenthaltnng nnd Rotturfft ersvrderet werden mag, zu freien, feilen Kaufs ohne Pcr- ZUgehn lasse», nnd daß svllich erkaufst Guet kein Theil des anderen Fiendt zngehn lassen noch zu kanf- gebcn in kein Whß, nnd daß die Straßen zu beeder Syts ohne niiwe sonderbare llffseß oder Peschwä- "g cimch sonderlich nnwe Zoll, Menth oder anderer Usslag, dann wie beedi Theil das gegen einanderen U)nc„ gebrauchen, offen und frei sein, auch thrnwlicb nnd vbiigefahrlich gebrncht nnd gehalten worden, ^ Malen also gebracht und gehalten werden solle, soll es darbei nil allein allerdings verbliben, snndcrn ^ «nch solchen freie» Paß nnd Straßen nff alle nnd jede Eomertien, wie nit weniger nsf Dnrchsiierung ^le», Kriegsmunition, Pietnalien, Kriegslnth nnd alles anders, so Wir Erßhertzog Leopvldt nnd unser j^ ^'Uchiites Haliß von Oestereich vonnötten haben möchten, versteh» nnd ziechen, jedoch daß das Polch geringer Anzahl, als mehres nir als ein Fcndli von dreihllndert Knecht oder einhnndert Tagraiß von dem andere», so hernach volgt, losiert werde, still nnd mit gueter Kriegs- '"dlin i»id ^rvilung durchziehe, zu jedem Rachtleger von dem Hocbgricht ein Eommissari verordnet, mit ' Khsferung siirscchen, wie aneb alle Unkosten jedesmals nnd die Schäden, da einicher ervolgte, gentzlich bezalt werden, und daß auch hingegen so wenig Wir Ertzhcrtzog Leopvldt nnd unser wir, die zwe.i Pnndl nnd Herrschafft Mayenseldt, jemanden, so mit inen beeden Pnndten, '"^U)asft Mayenseldt oder uns nnd unsrem hochloblichisten Hanß von Oesterelch in offnem Krieg wäre Al Ungulem zu thnn helle, durch unsere Landt einichen Paß nit gestatten, weniger Hnlff an Polckh, ^uiv„, Wehren, Proviant oder Anderem nit ervolge» lassen wölken weder heinilich noch öffentlich. Erhherjzog Leopoldt und unser hochloblichs Hanß in unserer eigenthnmlichcn licl Ratznns, in dem Obern Granwen Pundt gelegen, durch deren zum driten Mal beschechne svndt- lr/ ^^dersall nnd Vlnndernng, wie zuglich nnsers in dem linderen Engadin nach Inhalt der Perlräg ^ 'titelten Statuten-Richters und gethrenwen lieben Rudolfs von Planta Spolier- nnd Tevastiernng Giieler nnd in mehr anderm Weg, als anch vil andere dein gemeinen Wesen nnd mit uns ^ ""lerem Hanß habenden Erbeinignng zu Frid und gneler Rachbarschafft beständigkl.ch wolgeneigt nnd Zitierte Pnndlslüth, ganhe Gemeinden nnd andere nff vil Weg und Wyß snr die nnrneivigen Tnmnl- ^ wyder Recht zum höchsten beleidiget, in Schaden nnd Perderbe», anch vil unschuldige Wittib nnd . die» ins Ellendt gesturm worden, aber vor Gott in alliveg gezimmen tvill, daß jedem lvydernmb zu "Ie»> ^ . . . ... >l'U "Nil Rechte» nnd dem Seinigen geholfsen werde, so wollen Wir Erhherhog Lcvpvldns die Persnegnng damit allen verglichen, welche an die Inwohner der acht Grichten im Preligeiiw, des linderen En- M""' S. Maria oder Münst-rthals vergliche., recht.nesige Ansprach oder ^orderi.ng zi.rbt.ngen werden, ? unw dahin jede» Ort- verordnete Eo.nn.issarien glich alsbaldt gerechte und ..nparthey.zche In.tMa, 'chleinige Exccntion über eines jeden schuldige Person oder Haab nnd Gueter cuhe.ll we. e. ^ir, die zwei. Pnndt und Hcrrschafft Piayenfcldt, aber tvclleitdt int weniger von icden, P.nnl »er 2088 unparthehische Richter in den nechsten ficr Wuchen nach Fertigiing discs in gleicher Anzal der Religio» ^ nennen und verordnen mit völligem Gewalt und ernstlichem Bevclch iiber sollich alle Mißhandl»»^ menigklich anzuhöreit, selbst, wo es vonnötten, ex »Kein zu inquirieren, die Schuldigen zu vcrurtbeile"- und was jedem mit Recht zuerkendt würdet, mit uninstclligcr Executivit gedayen zu lassen, gestalt da»» ' sollichein Ende, was ctwan ansor für ungcrecbrc Urtheil zu Tavvß, Thusis, Alalaiis oder aiiderwcrtz ^ ussriierigen Grichtsbesatzllngen crgangcit, biemit allerdings uffgehebt, und als ob die niemalen wercn uU sprochcn worden, für nichts gehalten werden, todt und absein, auch daß solche gleiche Justitia erthcilt ivcrd^ wie becdi Pündt jederzeit mit Ernst darob sein sollen uitd Wüllen. Fehrer diewhl derinaleit die Posten durchs Ober-Engadin, Bargell und Eleven nacher Alahlandt, auch iiber Elbelen dnrch Bargün und nach Chur gelegt worden, so sollen wir beedi Pündt, als denen ^ selben nil weniger selbst zu sunderbaren iliutzcn gereichen, jederzeit mit Ernst darob sein, damit sicherlich erhalten, und wer sich darwhder ichtwes iliachtheiligers gelüsten lassen wnrdc, auf die gering Anwig tind tvenigisten Judicien ohne alles Verschonen mit Ernst an Leib und Guet abgestrafft, auch darbei interessiert, seüws Schadens wyderumb vollkommenlich ergehl lind vernüegt tverden sölle, ans wclä?^ hin wir beedi Thcil in all unser Geschefften tiitd anligeitdcn Sachen in gethrüwer, gucter vtachbarsch^^ an cinandcren halten, auch Einer dem Anderen durch derselben Hcrrschafften, Schlösser, Statt und L»» und Gebiet nit eingriffen, beschedigen, überzüchen noch bekümmeren thucn oder lassen wollen noch soitdcrit ob jeinandts, wer der were oder sehe, der solches zu thuen understüendc, daßselb solle jedes > nach seinem besten Vermögen wenden und wehren, und wir beedi Theil sollen und Wüllen auch in eheu ^ Zeit diser Erbeinigung, Pündtnuß und Verstündtnuß whder einaitdern nit sein noch frcffenlich th»e» kein Wyß, sonder ob sich einiche Alißhelligiing uitd Späil zwüschen uns oder den unseren begeben w» ^ daß »vir uns dann gegen einandern billichcr gemeiner und gleicher Rechten benüegen lassen solle» »Völlen dergstalt, da wir, die regierenden Herren, oder eintzig Connnnu in der obgeinelten Graffschasft uitd den Herrschafften enethalb des Adlerbergs bis an den Bodensehe oder einlitze sondere Person da» zu gedachten ztvcien Pündren oder der Herrschafft Mahenfeldt und hier whder glicher Whß dieselbe» ' ^ Pündt oder die Herrschafft Mahenfeldt oder auch sondere einlitze Personen, so demselben regierenden der Grasfschafft Thyrol und der Herrschafft enncthalb des Arlibergs bis an den Bodensehe derselbe» munen oder Orten Zuspruch oder Ansprach gewunnen, darumben wir zu beedcn Shten nit betrage» ü» ^ möchten, so sollen und wollen »vir uns anjetzo eines unverwonten Obmans oder aber zweher, neinll^ tUtser jedes Theils Herrschafften einen landtsessigcn Mann, wie das am besten angesechen werden einen Obmann fürnemcn tind beitcnnen, und für denselben Obmann sollen beedi Parthchen mit zu Recht kommen solcher Gstalt, so feer ir zweit fürgenommen und benennet wurdent, daß alsda»» tz ^ Herrschafft oder dieselbig Commun und Mitverwanti die andere Parthey fürncmmen vor dein ei»G ^ mann, der in der anderen Partheh, so beklagt, Herrschafft oder Gebiet fürgenommen sein wurde. ^ chem Obmann soll allwegen jeder Theil zwen ehrbare, verstündige uitd unparthehische Pläniter, ^ von wannen er die nimpt und bringt zu dem Rechten, so das von dem Klagenden erforderet wurde, ' in Monetsfrist setzen und dieselben fier Alaun sampt Obmann vor ir jedes Oberkeit gewisen und vaß halten werden, zu schweren einen leiblichen Eidt zu Gott und den Heiligen, sölche Sachen und '^,1, sehr sh die güetlich, das sh in dem Anfang zu erlangen versuechen und allen Flhß darinnen fürkcre» nit hinlegen möchten, unverzogenlich in fier Moneten uff Verhörung beeder Theil Gerechtigkeit u> 2089 ^rsanie, sv sich jeder gegen dem anderen vermeint nnd getrnwt z»» geniessen, mit dem Rechten uff denselben sichdt zu entscheiden und ußznsprechen. Es möcht auch ein Sach so treffenlich und schwer sein, beedi ^^'il möchtendt ihres Gefallens den Zusah mit mehren Althen ersetzen. Und was also von dem Obmann B'd Beisitzern einhelligklich oder mit dem Mehreren under ihnen zu Recht erkendt und gesprochen würdet, ^ sollent beedi Thcil ohne wytere Fürwart nachkommeit nnd genueg thuen sür alles Gcwcigeren, Zie- und Appellieren. Wann aber die vorgemelten Obmann einer mit Todt vergangen oder derselbe sunst Unichen Zufall zu einem Obmann nit mehr tngentlich oder lidenlich were, alsdann so sölle uff jedt- ^ Shells Anzeigen, doch dah dieselben Ursachen der Entsetzung des Obmanns sür gnuegsam angescchen vrkcndt tverden, durch beedi Oberkeiten ohne Vcrztig allzeit ein anderer Obmann an desselben abgeben oder eiltsetzten Statt fürgenommen, benent lind die Billigkeit, wie vbbegriffen ist, von imc uffge- ^»icn werden. Wo aber einsitze Personen Heeder Thcil Bnderthonen und Berwonten Forderungeil und ' wrnch zusammen Helten und gewlmnen, daß under denen jeder Kleger dem Antworter und Ansprcchigen Vv>/ Gericht, darinnen er gesessen und grichtsgehbrig ist, und sich des Rechtens dasclbsten " ll)ine benüegen lassen sölle ohne einiche Whderred, es were dann, daß einem dasclbsten Recht öffentlich "gt, rechtlos gelassen und ssolchess vor Äugen sein wurde; alsdann mag derselbe denselben vor seiner GrichtS- siir ^ ^V^chen, »nid so feer er daselbst auch nit vor Recht kommen möchte, alsdann so mag er whtter Bin Oberkeit kcren lind sich desselben beklagen. Und ob sich fliegte, daß in ehewig Zeit diser Erbcinigung, U'NV ^ fremdt" sasias jemand Fremdts und^ l) ußlendisch Personen, die keinem Theil, wie vil oder »vcnig ^ vm »veren, in bemelter unser bceder Parthehen Graffschafftcil, Hcrrschafftcn, Pundt, Landt und Gebiet wurden, darzu einiche linscr bceder Theil Zusprach und Anforderung Helte, die sollen und wölken dar n ^ welcher das an den andern begert und erforderet, mit sampt Unkosten und Schaden, so »ac/ ^ 'Bferloffcn ist. an eiilander zu becden Shten ztl Recht handthaben, uffhalteil und darüber, wie sich Rechten gebürt, Recht ergvhn lassen. Und so feer aber in künfftiger Zeit durch uns vdex ^ ^^^^Bhen oder derselben Bögt, Pfleger, Richter oder Ammann einich Person umb Todtschlag, Absag andere Verhandlungen, wie sich das zugetragen, darumbcn dieselben Berhandler zu den Rechten nit ^cb ^ ^ "töchten, in Bau lind Acht mit Recht erkent, die in des andern Theils Hcrrschafftcn vnd »vnrdcn, dieselbe!» Berhandler sollen alsdann von derselben Herrschafft oder denselben Berwvntei», sobaldt ii»cn d»»rch den anderen Theil ein solches güetlich angezeigt würdt. Zerr ^ uffgehalten noch einicher Fürschub gegeben werden, sonder sobald das durch einigen Theil be- dc!>i>,^^^^"si^ZVigter Rlaßen umb nffgenden Kosten und Schaden Vertröstung gelassen würdt, daß als- ^ ^^B^bcn zr» Recht angenommen und gegen inen, wie sich dann umb sollich irer Verhandlungen uff ^ "r ußgegangne Bau und Acht gebürt, gcricht und gehandlct werdent. Span und Irrung zwüschendt Uns Ertzhertzog Leopvldo, Unser Erben nnd 'Rachkommen bcrg^ ^^^^chen Graffschafft Thyrol, auch unsere vorderen Herrschafften und Landen enethalb des Adlcr- ^>ser>^^ Bvdensehc, dcrglichen unser Johann, Bischvffen zu Ehur und unsere Rachkommen und i»tr ^ gedachten zwehcn Pündtcn r»nd Herrschafft Mahenfcldt in Churwalen Obrigkeiten berücrendt, iserr^" fürsallen wurdendt, so sollendt und wollen »vir uns beedi Theil innert drei Moneten nach Bricffs mit cinandern einhellig eines Obmans verglichen, welcher mit gewüssem, von uns glichcm Zusatz dcrglichen Span güetlich, ob aber dieselbe nit verfangen möchte, alsdann daß ° Db»ia,ltt sampt dein glichen Zusatz das göttlich Recht vor Augen neminen solle, rechtlich ußtragen. 2000 und solcher rechtlicher Entschidt solle von uns beeden Partheyen ohne einich wyter Hindersichbriugen, tere Nachappellatiou angenommen und gehalten werden, jedoch sollich alles und jedes dahin verstanden, es alsdann anfangen, anch so lang und vil durch Uns Ertzhertzog Leopolden, Unsere Erben und tllachk^ men vestigklich gehalten werden solle, als lang anch wir die beedi Pündt und Herrschasst Mahenfeldt de»- jenigen Verglich, Pündtnuß und Vereinigung, so mit Höchsterinelter Jr .Miigl. Mavestät in Hispnnn'^- das Land Veltlin, die Graffschasft Eleven und anders betreffendt, under dein Dato löten Aenncrs im Ehristi 1022 zu Älahlandt uffgerichtet worden, stvff und unverbrüchlich halten und deine in allem getbriM'' lich nachkoininen werden; ullerinasen dann zu jeeer Zeit zu Erhaltung frischer Gedächtnuß dises Vergliä'" Erbvereinignng und Pündtnuß dieselb nun fortan von zwölf zu zwölf Jaren allersyts mit einandcren esß^ lich, jedoch ohne dero lliachtheil oder Vercnderuug verneüweret, und wie anjetzv für diesmal also jede .M'ell Zar uff allen Gmeinden publiciert werden. Und nach entlicher Verfertigung dises Verglichs, Pündtnuß und Erbeiniguug solle durcb Uiis hertzogen Leopolden von den allen Grichlen, Gründl und Boden beeder Pttndten alles überigs unser volckh abgefüert. wie nit weniger denen Gmeinden des Gottshauß-Pnndts und Herrschafft Mayenselbl ^ abgcuonine Wehren und Waffen, so vil deren vorhanden, whderumb zugestellt und ingehcudiget iverd»"' dieselben Gmeinden auch irer iuterim geleisteter Pflichten oder vonhanden gegebnen Obligationen aloG>" gentzlich erlassen tlnd freh sein. Und aufs solches alles habendi Wir Erhhcrtzog Levpoldt iit Ausechung des osstgedachten Herren ^ schaff und Stiffts zu Ehur, auch den zivchcn Pündten zu Ehnrwalen und der Herrschafft Mahenfeldt 0» Willigkeit »ms gnädigst entschlossen und hiemil versprechen »Vellen, von Dato diß Brieffs au hinfüro umben und so lang solche Pündtnuß und erbliche Einigung unzerbrochen gehalten würdt, jedem ch" insonders durch uns und aus unser Kamcr die anvor gebrüchigen zweihundert Gulden und für die schafft Maheuseldt gebürcnde dreißig Gnlden, des; fiel) alle Jar sierhlmdert dreißig Gulden belauffen aus snndern Gnaden zu geben und inen dieselbigen sierhunderl drehsig Gulden järliä'en uff Sr. tag gehn Ehiir überantworten zu lassen zugesagt, die sich dann uff Martini diß lauffeuden 1622 ersten JarS ansangen und zum ersten Mal erlegt werden, dargegen aber all andere disen znwhder lauste Verglich, Pündtnuß oder Vertrag, wie die Minmen haben möchtendt, gentzlichen »lffgchebt, todt, ab, 0^ los und nicht sein sollen ussert desjenigen Vertrags, welchen die Statt Veldtkirch und Ehur borinab- ^ einanderu gemacht und beschlossen haben, so beh seinen Kreffren allerdings verblibet; des; alles wir zu ^ Theileu >»un hinfürau in Ehewigkeit uuzerbrüchlich, vest und städt zu halten unv darwtzder in kein ^ noch Weg zu thuen aneinandern zugesagt »md versprochen habendi, darzu uns Gott Gnad senden »m helffen »velle. ' Und dessen zu wahrem, vestem Urkundr, so babendt Wir Ertzherhog Leopold! unv Wir Jobanne-. ^ schoff zu Ehur, für Uns und Unser Stifft und wir, die vom Obern Grauwen Pundt, a»ich wir meister und Mal der Statt Ehur für gemeinem Gott?haus-Pundl für uns »md die Herrsibassr MnhU'^ als unsere Uuderthonen und Piindtsverwandte, unserer allershtts Erben, lllachkoinmen und Verwandle ^ jeder sein Jnsiegel hier an disen Briefs, deren zwei» in glichen! Lanth gemacht und jedem Theil den worden, gehengt. Der geben, beschechen und beschlossen ist an dein Sonntag Lätare, was der b ^ Tag Monats Martii nach Christi unsers Lieben Herren und Heillaudts gnadenreicher Geburt 1622 Jare. 2091 Das; nun sollich alles obgeschribnes durch uns deu Duca di Feria, Gubernatoren zu Niahlandt, als in Aminen hochsternanter .kivnigl. Map. zu Hispanien erbetnen Nicdiatorcn und Jntercessvren, wie auch lins, ^ barzu allerseits verordnete Lomnussarios und gcvvllmechligte Ußschüssen also beschlossen und die Ratifi- ^tion nnd Fertigung von oft höchsternantcr Jr Hochfürstlichen Durchlüchtigkeit Crhherhvg Leopolde, unse- gnedigstcn Herren, auch dein Herren Bischoff und Stifft zu Chur, wie zuglich den Gmcinden beedcr »ndten und der Herrschafft Mapenfeldt uff ungezognem Tag von jedem Thcil dem andern ingehendigct, solchem glich daruff dessen alles Bollziechung ohneinstellig für die Hand genommen werden solle, durch ""s gethreüwlich und ohne Geferdt veranlaset worden. Descn alles zu Urkundt habent wir innütlcst unser jedes Namen und Wir, der Dnca die Feria, der ' redeli, Baticli und Flugio unsere eigne, wir von beedcn Pündten aber unser jedes Pundts Jnsiglcn und ^ schafft hicrunder gcstclt, von zwei glichlantenden jeder eines also gefertigtes mit sich genommen. So Dechen hxx iz^^t Alchlandt den 15tcn Tag Jenncrs obgcsagten 1022 Jars;. II I)nA di IVria (I.. 8.) l^arl Stredcli von Montani für die Hochf. .In ^lesZandvr Vatieli du parte, dol 8'"" 8'"° ^^^ll)lücht Erhhertzogcn Leopolden zu Oestereich, ^.reidnoa I^opoldo mio, eto. meinem gnedigstcn Herren. (5. 8.) (I.. 8.) Johann Flugio von und zu Aspermont für Jr Fiirstlich Gnaden Herren Bischoffcn zu Chur. (5. 8.) Jakob Schmidt von Grüeneckh b. R. Doctor, .1<1 Caspars ü Pelina, spooialmente dvpntato "tza .. . . . ...... ^ Jakob absonderlich deputiert iu Nammen des ü nsmo della I^e^ba Crisa. Oberen Granwcn Pundts. (I.. 8?) (I.- L-) Ciaosms ^.Ibvrtini, Dvttsro, spseialments dopntato in nomo della In^a di Cadö. (I,. 8.) Landtrichter Johan Simion Florin, Bollmechtigcr von dem allgemeinen Grauwen Pundt. Landtamman Johan Berther, in Namen des Hochgrichts Thisentis. I ) Llicins von N!ont, gcwcsncr Landtrichter des Obern Grauwen PlMdts, der Zeit Landtamman des ^richpz ^„^schgsst Longnitz und Falsz. ^ ' Amman Caspar von Labaltzar in klammen des Hochgrichls Waltcnspurg, llbcrsaxen und Lax. in " I'Ianta 8!^°^ di Iia??ün in nnmo de! Cumun ^rando di ?Ism, lia^nin, l'amslt, c> tlainins. 202 2092 9a C-tval^isr (9sor^i äs Cssr^iis per il Common Francis äi ^Valls Lirsno st 8ss8amo. Ich Caspar von Schauwenstein, genant von Chrenfcls, Landoogt zu Mayenfeldt, in Namen Th»^' Heintzenberg, Saffien und Tschupinen. 9a Cktval^isrn 9a. Antonio Clioisrs in noms äsl Commune ^ranäs äsllu. vulls Zlisaloina. C. 8ixil1i Crisasi l'osclsris. C. 8. Joachim von Cabaltzar, Landtschreiber des Obern Granen Pnndts. Ich Burgermeister Gregorins Gugelberg von Nioß, Vollmechtiger in 'N'ammen des Gottshns-P>»'^^ Ich Stattvogt Jöri Gampser, in Nammen der Statt Chur. Ich Hauptmann Theodosins Prävost, in Nammen des Hochgerichts Bargel. Ich Fortunat von Jumalta, in Nammen des Hochgerichts Fürstenaw und Ortenstein. 9a Imoia 8oarpatstto äi IInäsrvvöASN, in nams äsl Commune ^ranäs äi Hnrsassa. Ich Wvlff von Juwalta, in Nammen des Hochgerichts Oberengadins. Ich Ambrosi von Cadusch, in 'Nammen des Hochgrichts Bargiin und Obervatz. Ich Landtammann Christen Jost, in Nammen der vier Dörffer. 9a ?otsstk>. 9aan Antonio ^Vnäreassa in nams äsl Common Francis äi Cosoliiavo. Ich Amman Albert Capell, in 'Nammen der Gmeindt Stalla und Asfers. 9a Cio. Antonio Cu^slbsr^ iV )loos^ in nams äslla 8i^'" «Ii )9aisnksl. „jemand Fremds und" aus einem deutschen Drucke. Ratification des Bischofs von (Thor, des ober» grauen und des Tot t e s h a u s b u n des> Terohalben Wir, gesagter Bischoff, und alles dasjenig, so uns und unser Wohlehrwürdig Thu»>^^ anlangt, tiitd tvir, die obgemelten Landtrichter, Blirgermeister und Nhatsgesandte der gesagten Ober» ^ ^ Gottshaus-Piiudten, wie auch der Herrschafft Maycufeldt, nachdem tvir befunden habendt, das; beilud jede unsere Rhätt uitd Gmeinden arif uitd angenommen, gelobt und bestattet habendt alle dir ^ inclti Berkomitusen, Piindtnuß uilh Erbvereinigting iit allen iren Puuetcn, wie sy beschribeil siudt, >vir ^ klarlich zu ersechen ist atls ireit Abscheiden, die in den unseren Protocolleu unserer zweien Pündle» ^ striert sindt, atls dem vollmechtigcn Gwalt, den wir von gcmelten tinseren Nhätten und Gmeinden und in der Form und Gstalt durchaus nach derosclbeu Abscheiden in allen iren und unseren ^ und besnnderbaren Nammen iit Krafft diser habendi wir gelobt, guetgeheisseu und bestattet, tvir gcw bckrefftigent und bestattend und wollcndt, daß krefftig, sthff vnd vcst sein sollcndt all und jede die Artikel, Capitel, Plindtnuß und Erbcinigung in der Whß und Gstalt, wie sy von Wort zu Wort »" ^ sendt vnd lautendt, welche alle tvir in Nammen, wie oben geinelt ist, bey tinsern Ehren vnd Cydc» 2093 ^isscndt und vcrsprcchendt zll halten lind vollziehen styff lind ungeweigerel, auffrccht, ehrlich lind redlich gueten Thrüwcn, hindangesetzt allen Beschiß und Bethrug, und dcinsclbigcn ninuner zulohderhandlen, mit Worten noch Werckhen jetzt noch in alle Chewigkeit. Zu Brkliildt und Beziignuß aller obgc- lchtilmen Sachen, habendi wir dise Dcclaration und Ratification mit den gcwvnlichen Jnsiglcn unsers des gcinelten Bischoffs zu Chnr, auch der vorgesagten Obern Grauwen uild Gottshans Pundts in unserem aller vorgemeltcn unserer vlincinden, wie auch unserer Hcrrschafft Aiahenfeldt sNaininenj verwarct und 'nötiget. Actum zu Jlanß im Obern Grauwen Pundt llff Alittwnchcn den 3ten Tag Mertzij ilcuwes Kalcn- "Ii Jar Christi scchtzcchenhnndcrt lind zweh lind zlventzigisteil gezclt. (I.. ».) (I.. «.) (I.. ».) ^sbastianns l?ierleru8. Joachim von Cabalzar Lucius ä Oapanli8 (lau. Ouriena. et Landtschreiber des Obern Oatbeäralia toeäeris ^piseopj a seoretis. Granwcn Pundts. Leoretariua sndst. Anm. Ein Beibrief zu diesem Bündnis;, betreffend eine auf zwölf Jahre nach Chur und Mavcnfeld zu Agende österreichische Besatzung, steht auf Seite 255. Das Original befindet sich im .tzantonsarckiv von aubündcn, ist auf Papier geschrieben und mit den Siegeln versehen. Befreiung der katholischen Orte vom Abzug (^.ubeim) in Tavoyen. Nivoli, Zt. April ll»L2. Staatsarchiv Ii!»ccr». Nikun^en, FaSc. I.i. R>. 10. liliuauuöl, per Gratia >li Oll) Onoa 'Ii kavoia, ,li Ollalllaia, ^vvosta et Oeueue8e, I'ren- jl ^ari» parpetno «lel aaora lioiuan» lulperio, Narebeae in Italia, preueipe
  • onnainl)ergli, ^t (lantene lli Onoerna, (llievanni llenrioc» ^ueni Lriinnen, Oan. '^uioe Oainllerger, Ilurgerinaistor ttepo8ti alla legge ä'^.ul>ena, " Iwelii anni 8»nn pulilieata, rioliie«len6eci per ein «Ii tarne ainpia «lioliiaratinne in conker- k'!>n' äetta lega. ^V1 olie esseinloei kloi vttsrti pronti «Ii oempiaeerli^ neu solo zier l'cmser- kt>l! . llotta lega, gnante per nen lasoiare alvuua «Ii guelle oooasioni, etiaulli» knori cl'essa, 1«)^ vl inanl) b>'«)8tra «Ii uinatrar a gnei tidi" et natione 1a sinAolar Xoatra atkettione ver8c> «Ii g»ants> veloiltieri illoentriaiilo le oocamoni «Ii kar lere ooaa grata. ?er ein per le prs8eilti 2094 4i Xostra osrta soien/ia, pisna ^ossanna st absoluta anttoritä, st ool parsr 4sl Xostro Lons"?^ lraliliiamo 4eoliiarato st 4soliiaraino «lstti orijzinari^ sn44iti 4'sssi ti»i" clslli ssi (lantoni I>at>iuu>^' st olis all' avvsnirs in <^nal «i vo^lia tsinpu vsrranno st lialiitaranno nslli stati Xostri sloro«5 linoli st 4s8osn,Isnti unitanisnts st ssparatamsnts oiasonn (lantons 4a psr sö oon tntti 4stti l"^ su44iti, non ssssr stati ns intsn4srsi ssssr mai ooin^rssi nell' s4ito X'istro 4sll' ^nl>sna st stati st ssssr in lilzsrtä st assolnta taooltä «Ii 4is^orrs 4s loro rispsttivainsnts ksni in ^ sij 4s loro parsnti, ailini 4 patriotti, st in c^nal 8i sia psrsnna, ooins ans» 4i ^otsr 8noos4^^' ^l'nni 4 ^l'altri nell' istssso i»o4o, «Iis t'aosvano st liavsrslidsro potuto t'ars avanti oliv simo l'e4itto prs4", st ssssr ssssnti, innnnni st sionri, slis non li sara inai psr tal katto 4 4alli I'atrinloniali s Xisoali Xostia ^»retosa, ns 4ata psr loro uontratti, lisni snoosssions, 4onati""'' st lrsrs4itä niolsstia 4i sorts alonna, st in <>uanto tia liiso^no st nsn altrinrsnts lialilnai»» turaliiiato st natural iüiaino ooins 8S t'osssro stati s t'osssro nati 8u44iti X»8tri ori^inarij tutt> 4stti l>al)itanti, o'lialntaranno o vsrranno a4 iiabitars ö a 8noos4srs a4 Iialiitanti, olis vsns«^ ä manoars, st S88i tntti 4soliiarato st 4soliiariaino oapaoi tanto 4sll' attiva, ^nanto ilella? siva snoosssions ooins suz>ra, non ostants- 4stto s4itto Xostro st u^ni altro tatto, st olis 86 von 4a t'ars in oontrario ual 8i vo^lia ooloi'S I"' ts8to ö oan8a 4s^su4snts, anns88a st oonnsssa, ooms anso 4i lilisramsnts oontrattars oon ^ ^' ^ 4iti Xostri st altri, oliionc^us siano st sarrann», oonlpran4o o alisnamlo st ssportan4o knsN 8tati Xostri a lilisra volontä ssnsa insvi'8o 4i psna alonna; Volsn4o oliv paoiiioainsnts fi,'ni8oliino st n8ino 4i tntti li lisnsiioi^ privils^i, iinnninitiV st S88sntioni 4i «znali ^o4ono li 8u44iti X»8tri, in nn>4o tals olis 8'intsn4on<» inlotti al ^iri8tino 8tato st antioa lilzsrta ^t ^ olii8ia, ooins ov8i li riäiioiann, s in tal inoäo riäotti Ii 4ioliiaiiaino. (lon»nan4an4o per ^ tntti Ii >Iini8tri, Oiütiali st Ala^isti'ati Xostri, st in partioolars alla (lamora Xostra 4s' o ^ ^ patriinoniali 4s onsi sn'voisamsnts st pnntualmsnts osssrvars st tar U88srvars ssn^a 4!4i^ oppositions st ssssssions >Ii ^nal si voxslia sorts, ooins psr ssprssso ^l'inliiliiaino. ^n^i li ^ 4iamo 4i prots^^srli, t'avorirli st sliri^arli in o^ni oaso, olis oooorrssss psr Ii 4spsn4s»ti, > ^snti, anns8si s oonnsssi 4alls oauss st soss 4ss>sn4snts s prsästts, si otis «Istti 8si 0a" ^ nnitainents st sspaiatainsnts oiasouno 4a z>sr ss oon tntti i laro 8»44iti ^oilino intisrainsnts' ^ äiolnarations, oonosssions s volontiV Xostra ooms sopra, s.t ooins ri4otti 8»tt<> la ^snsrals " tioolar protsttionv s 8alvaAnn.r4ia X'istra s 4s' Xostri l>srs4i st snoosssori a ^sr^stna zisr ynanto s'Iiä oara la Gratia Xostra st altra >»sna arliitraria. )lan4an4o in oltrs all" ^ Oainsra 4'intsi4nars inoantinenti st ap^ruvar ls ^rsssirti ssoon4o loro torina, insnts st ^ ^ rsmossa o^ni 4ilüott1tä st ssnzia >na4iiioation6, clioliiarations ns osran4l4> ^ czussta volta 4al Ainrainsnto a Xoi prsstato, st 4alls re^ols (lanrsrali, volsn4o similmsnts, prsssnti siano spe4its son^a spssa ns smolnmsnto. l^srolii; oosi oi ^iaos. Dato in liiv"^ otto Aprils Nills ssi oento vsnti4ns. (larlo Xmannsl. ii.» oo>4^ ^ V" ^r^sntsro. 2095 ^ vr Ii «uclitti üslli 88^ Euntoni Outolioi 8vi^^sri b-rbikanti et obs kabikorunno nell' avvonirs l «tati di V. lliobiarabiunö, obs non «iano ovmpresi nell' säitto dsll' ^nbena, ovnosäen- ^^in gu»nto ti-r Iiinn^n«) Isttsrs 6i uaturalitü. ^'ric>i»al»rkimdc auf Pcrgamcul; an weiß und schwarzer Sclmnr das in cincr Blechkapsel enthaltene Sichel des Herzogs Karl Manuel. «. Lindauischer Vertrag vom :!<>. September lt'»2L, ratificiert von Erzherzog Leopold den 13. Octvber 1622. .«»»«»»»archi» («raiibündc». Änr Leopold pon Gottes Genadelt Ertzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Bnrguildt, Stcyr, Khärnten, . und Württemberg, Bischofs zn Straspnrg und Passan, Landtgraf im Elsas, Graf zn Habspnrg, ^-Uvl und Elörtz, Administrator beeder Fürstlichen Stifft Rlurbach und Luders, als von dein Allerdurch- . cn, Großmechligisten Fürsten und Herrn, Herrn Ferdinanden dein Andern, erwöhlteu Römischen zu ^ Elermanien, Hungern, Beheiitb, Tnlmatien, Eroatien tlnd Slavonien Khiinig, Ertzhcrzogcn ^^terreich, Herzogen zu Burgundt, Stehr, Khärnteii, Erain und Württemberg, Grasen zn Habspnrg, und Görz; wie auch von dem .Hvchwürdigen, Turchleuchtigen Fürsten, Herrit Carln, Erzherzogen zn ^ ^reich, Herzoge,i zu Bllrgundt, Stepr, Kharntcn, Erain und Württemberg, Administrator» des Hoch- Preüssen, Maistern Teulsch Ordens in teutsch- und welschen Landen, Bischosfen zu Briren Und Grasen zu Habspurg, Tyrol und Görz, unserer gnedigisten, auch sreundtlicher geliebter Herren Und gcpvllmechtigter l6iibernator und selbs mitinteressierter Herr und Landtssürst der Obcr- vorder Oesterreichischen Landen, bekhennen sür Uns, Unsere Erben und Rachkhommen öffentlich mit Brief und thllen khlliidt allermeingelichen: zz> ^ ^^"uiach Wir ivegen durch Unsers loblichen Haus; Oesterreichs aigenthumblich- und erbgehuldigter liv> dei? acht Gerichten des Prettigeuws und linderen Engadeins mehrseitig angemaster Rebcl- »ud Widersetzlichkeit lind daherv bei gmeinen Plintten entstandnen.Micgsenlpörungen zivar gnuegsame such geh(,h^ Bemechtiglmg derselbe!; Uns bep den eroberten Orten und erlangtem Rechren handt- ^uzaig aber Unserer und Unsers Hauß angebornen Rlilte, aus gemeiner drepzchen Orten der . Mvsschaft, so wol übriger zwahcr des Obern Grauen und Gottshansz Prrndts drrrch verschidene l>>e- Utschaften und Schreiben beschechene instendige Ansinnen und Bitten güetlicher Handliliig Statt zu ^Uns die Willfahr nicht entgegen sein lassen und Verordnung gethan, daß durch unsere nacher des ^ ^eichz Ztatt Lindauw deputierte Eommissarien, nenrblichen der edel, ehrsame, gelerte Höchstgedachter Si^s ^llch Unsere »lud mitinteressierter Erzherzogen, respeetive Eamerer znegeordnetc Geheime ^ ^ircctor und Hofcanzler, auch Oberösterreichische Regimentsrath und Vicecanzler, Cvnraden, Fr»>- l->nd" ^ Beimlberg und Hvchenburg, Johann Lindtnern, Alatthiasen Bnrglchncr zu Thicrburg und Roch' und Ferdinanden Füegcr von Hirschberg mit obbcmeltcr zwahen Pündten Abgeordneten, dem würdigen, Unserin besonders lieben Frcundt Sebastian von Castelberg, Abtcn zu Tiscntis, Johann 2096 Gaudenzen Schmidt von Grünegg, Wolfen von Montalto, Fortunaten von Junalt, Hansen Traners, dann von der Herrschafft Mayenfeldt wegen Rudolfs von Salis güetliche Underred gepflogen worden, auch die hiebevor zwischen iveiland Rom. Kay. Mt. Blaximiliano A. 1518 mit gesambten dreycn Pü»lü" anfgerichte Erbeinigung crsechen, erleuttern lind verneuweril lassen, inmassen der zwischen Unfern ernennt^' Commissarien nnd Pünttischen Abgeordneten alif beedcrseits Ratification und Genehmhaltung abgercdt »>^ beschloßne von Wort zu Wort hernachvolgendc Abschidt seines Inhalts mitbringt. Zuwissen: Als bey dem Hochwürdigistcn, Dlirchlenchtigisten Fürsten nnd Herren, Herrn Leopolden, b'0 Herzogen zu Oesterreich, die gemeine dreyzehcn Orth loblicher Aidtgnosschafft durch verschidnc Schickhung"' und Sendschreiben instendig Ansuechllngen gethan, Ihre Fr. Dt. gnedigist geruechen wollen einzuwilligen- daß besagte Orth wegen von des Hoclzloblichisten Hauß Oesterreichs aigenthnmblich und erbverpslich^" Underthanen des Thal Prettigeliw lind Under Engedeiil crweckhter abermaliger 9tebellion und entstand^ öffentlicher Kriegsempörung sich in die Sachen schlagen und dahin handle» hclffen mechten, daß aller ^ bür und Billichait genueg beschcche und zu guctem End gelaittet werde, wcillen sy mit höchstem Belang und Verwunderung erfahren müessen, daß gedachte Prettegeuwer lind andere ire Adherenten oder Mithnsl ten hindangesezt über vorigeil Aufstandt und ebeiliilesstge Seditioil oder Widersezlichait ervolgter Leg»^' gling lind aidtlich versprochner Gehvrsamb bald hernach widerumb ire schlildigc Pflicht vergessen und fe»^ lichc Gewaltthaten, Hvstiliteten und andere landtsverderbliche Peryebungen in vil Weg gerathen sein, Erinnerung, zu disein Umvesen und Aufruehr vil Unschilldige dlirch Zwang und Beträngnus genottig^ zumahln Jrv Fr. Dt. und dero Hauses Underthanen selbsten mitbegriffen seiil, auch zu inehrer niing und des Werckhs fridtsamcn und ersprießlichen Vermittlung ein Suspension ui-inoruln oder ^ lind Anstandt der Waffen zu verstatten, Helten zwar Ihre Fr. Dt. mehr dann gennegsanie Ursach gei)^' durch nicht ermanglendc starckh l»ld ansechenlichc Mitl angemaßte Gewaltthaten nach der Gebür zu dci»"^' lind zu straffen, aber umb Verhietnng Villen Blutvergiessens dero Milte lind zu Frid Genaigsame ^ Schcrpsse vorgezogen, auf bcrüerte Fürbith gcmainer Aidtgnosschafft zu Gnaden ssichj bewegen, auch dero und Gefallen zugesuecht und anerbvttener Jnterposition ein Conferenz, zliglcich Anstaildt der Wehre» ^ lieben lassen, zu svllichem Ende auch ein Zusammenkonsst oder Tagleistnng auf den 4tcn diß cndc»^" Aionats Septembris in des H. Reichs Statt Lindauw bcstimbt lind angesezl. Wann dann ans solliche beliebte Veranlassung und angesezten Tag beedcrseits Eominissaiien und auch Potschafften lind Ehrengesandten durch Specialabordnung in besagter Stadt Lindau einkhomine», ^ auch alda von den drehen Püntten Abgeordnete ebenmessig beflinden, ist die Sach mit den aidtgnostib' Gsandten von allen und jeden drcyzehen Orthen iil angelegenlichc und uotturfftige Verathschlagung geu'g^^ limbstendtlich erlvogen, folgeilds zu Abschneidung weiteren bcsorglich entstehendeil Unhails mit Vorbe^^ Ihrer Fr. Dt. gnedigister Ratisicativn durch güetliche Jnterpositioumittcl behzulegen Verslicch gesll'^- und nach gewexleten underschidlichen Schriffteil, müildtlichen Recessen, gegen einander gethaneil VoH^^ und Erclerungen nicht allein die acht Gericht und Under Engedein Inhalt sonderbaren durch die aidbl' ^ fische Gesandten crvolgten Abschidts, sonder auch absonderlich durch die Herren Erzfürstlichen Coiinnill^^. mit der zwayen Püntten Deputierten, wie in spooio hernach volgt, die Prothocolla, alich mehrere Weißling mit sich bringen, abgeredt, verglicheil und endtlich beschlossen worden. Und obwoln in der Pünttischen Abgeordneten fürgewißnen Jnstrllction die Olausulu i'-ltitioaton» ^ Gmainden eingernckht gewcßt, haben doch sy aus darwidcr von den Herrn österreichischen Com»"»" 2097 ^chechene bedenckhliche Einwendung versprochen, die gebürende Ratification nicht crmanglen werde, beh ^'Ue es bewendet. ^cittemahln dann der zehen Gericht lind Undern Engedeins halber init den aidtgnossischen Gcsandtcil ^nnpart »vorden, daß die erkauffte acht Gericht sanibt übrigen im Undern Engedein angchörigen aigen- uinblichon Underthanen z»var mit Vorbehalt der vornembsten Anctorn, Änstiffter oder Ursächer widcrninb Gnade» aufgenommen »verde», sy a»»ch hingegen Höchstgedachter Fr. Dt. und dero Hvchlöblichisten Hanß, ^ ^brcin Herrn nnd Landtsfürsten, »vie getrentve Underthanen huldigen und schweren, snrohin aber die Guussen a»»s Villen sürgebrachten be»veglichen Ursachen a»»sserhalb der Pündtnuß mit der Cron Franckh- und Aidtgnosschafft sovil und weit selbige dem Hvchloblichen Haus; Oesterreich ohnpräjudicierlich oder ""achlhailig sei»; möchte, geledigt »md ausgezogen sein und bleiben, entgegen andere dein Hvchlöblichisten ^>h; Oesterreich sxtru zus Kolli »md vermög fürgelvißner rechtmeßigen Till und Dokumenten mit dem ^ »Wnthumb nicht gebürend, oder zustendige eingenvinne Orth restitlliert »verde»» solle»», darunder dam» a»»ch chchonstldt »md Malanz, so anvvr dem dritten und Zehen Gerichten Puudt einverleibt und den Acht Gelten beipflichtig ge»vest, begriffen, darumben auch von den zwahen Pü»»dtcn nicht ansgeschaidcn »vorden. Ist erstens und vor Antrit der Haubtpuncten zu vcrnemmen begert »vvrde», ob besagter von Mahcnseldt >^>uandts zu handle»» gegentvürtig oder bevelcht, »velcher Gestalt auch selbige fürters den Pündtcn ^ ^Ze'mcliu oder ainen und ander»» absönderlich zuegethai» sein »verde, darüber dann Erklerung gethan »Vorst daß der Riayeufeldisch Abgeordnete »und Einhvlu»»g mehrer Jnstrllctioi» »videruinb zurückhgezogcn, im Widerkunff» auch selbigen Tags erwarttet »verde, mit Erpicttei», sich derentwegen selbst mit nnd einander zu vergleichen, der von Malanz aber dahin erklärt, das an deren von Mayenfeldt Accomo- w" »md Ratification kein Hinderung zu befahren, sehen sh beh sollichei» Erpiettens gelassei» »vorden. ^chdnne dann »veitters den deputierten Pünttischen Abgeordnete»» bc»veglich zu Gemiieth gelegt, »vas W verhergten aigenthumblichcn Schloß Raziuß billiche Reparation vorbehalten, die Pündtische aber sich. ^Italt Handlung mit den Aidtgnossei» das hochloblich Hanß Oesterreich seindtlich angefallei», spoliert cas' aigenthumblichcn Schloß Razinß billiche Reparation vorbehalten, die Pündtische aber sich, ihre Zuegetvahnte dessen ainig und allein nicht Thättcrc oder Ursachere sehen, entschuldigt, ist discr ^'üt dahin gestellt »vorden, daß die zween Pündt sambt den acht Gerichten und Underthanen des Undern g^deins, als anvor gelvesten dritten Pnndts das entsüerte Gschüz, Wehr und Waffen restituiert, »vidcr »»d "ach vorgangncr Besichtigung und nnpartehischcn Anschlag der Reparation Uncostcn ersezt . Schloß »vidernnlben erpau»ven »verde»» solle, mit diser Bedingnus, da die Hanptthätterc oder Radel- . . . . . .... ^ ' ^'stgedachte Pündt oder Gericht enthebt, beinebens die zivcen Piindt sollichc Rädelfüerer zu gcbii- > Tcinonstration und Abstraffung gehöriger Orthen ans Begcren und Erfordern nnvcrlvaigcrlich stcl- " 'ollen. ^'""»ach beh Mündt- und schriftlich vorgangner Abbith der General- nnd durchgehende Pardon ^ ^"Ghtia angezaigter Ursachen »villcn starckh begert »vorden, ist nach Aichörnng der Motiven, sonderlich insgmain nicht ausgezogen, auch diejenige, so ans ihnen zwahen Püntten sich beh dem ^ili'^ ^st'tandt und Unruehe befnndcn, von den Prettigenwcrn bezivungcn, inen der völlig Pardon be- ^ worden. bey Haubtsach betreffent, ist de», Pünttischen Abgesandten vordcrist Anzaig beschechcn, wellichermassen ^ gcinainen oder Hanbthandlung das Hochloblichiste Hanß Oesterreich, die Religion und Kirchcnsaz belangendt, bey iren Recht und Gerechtigkeit gelassen, nicht weniger Höchstermelte Fr. Dt. selbst, sowol den' Commissarii von dem Herrn Bischoffen zu Chur durch dessen Abgesandte crsnecht worden, das Stifft und Thuemb Capitl in sonderbare Protection und selbiges sambt dessenlluribus und mitlaufsendcn Jntereü' bey vorstehendem Tractat in Obacht zu nemmen, ist darauf accordiert, angenommen und versprochen, d">' alles, so jemahln durch gemaine dreh Pündt oder in dcro ^Rainen oder sonstcn in demselbigen auf geinai»^ oder absonderlichen Zusammenkonfften zu Schmelerung, Abbruch und wider die Frepheit der RonnD" katholischen und Apostolischen Ncligioil, fürnemblich eines Bischofsen zu Chur, auch anderer Prälaten od^ geistlichen Persohnen, Kürchen, Clöster, Gvltsheuser und Stisftungen, deren Ehr, Hochheit, Staudt, und Vermögen, geist- oder weltliche Obrigkaitcn und Jurisdiction sowol in beeden Pünttcn, als Herrsch"^ Mayenseldt und ihren Zugehörlmgeil oder denen acht Gerichten im Prcttigeuw oder Undcrn Engedcin du griffen, jemahlen statuiert, verordnet oder gewaltsainblich angemast ivere worden, von sich selbst lind mit genzlich uncrefftig, ungültig, todt und absein, also daß sh sament und jeder absonderlich von nun in Allem und Jedem vollkhommenlich restituiert und eingesezt, hochermclter Herr Bischofs und DHU""' Capitl in der Statt zu Chur, wie auch jeder Prelat und geistliche Personen für sich und irc Nachl'hc"»"^ jeder in sein zugehörige Residenz wider eingelassen, an allen Ehren, Würden, Frcyhciten, geist- lind liehen Jurisdiction, Haab und Güeter, Einkhommen, Gesellen uild Rupbarkhaitcn allerseits redinteg" uild in alteil rechtmessigen Staudt gesezt, darbcy zu ewigen Zcittcn erhalten, darwidcr nit mehr geha»?^' iloch jemanden sich dessen zu understehn zugelassen, auch dem Stifft Chur in Erweichung aiues Bischt die Hendt ainig und allein an Pundtsleuth nit gebunden, sonder von teutschcn Geblüet und chrliä'^ Eltern ilach der Tugend, Andacht, Gottesforcht, Frumb- llild Erbarkhait, allch Geschickhlichkait liild best"' Qualitäten nach Eingebung des heiligen Geists zu erwellen freh haben. Sodann die catholischc Rcliil" aller Orthcn iil den Püiltten liild Herrschafft Mayenseldt uilgehindert zu exercieren, auch Kirchen und dienst anzustellen lind zu stiften, sich darnnder aller und jeder von dem Bäpstlichen Stuel approbierter ^ denslemh und geistlicher Persvilen zu bedienen, lind dieselben ohne Rcspect der Rationen zu dem gebrauchen zugelassen und ohne mcnigclichs Einred oder Hinderung zu ewigen Zeiten verwilliget sei" ^ ' jedoch daß dargegen auch in beeden Pündten, der Herrschafft Mayenseldt und ihren zugehörigen lveder Höchstgedacht Jr Fr. Dt. noch Jr Fr. Gn. Herr Bischoff zu Chur, dero Rachkhommen oder geistliche Persohnen denen beeden Pündten und der Herrschaffl Mayenseldt in Sachen wenigist >'it ^ mischen, welliche sy ohne Hinderling der catholischen Religion ailderer ires Thails hergebrachter , rech'"' llild Glaliben halber disponier« und anordnen wvlten, noch inen in allem deine, was inen deßwegcn ' eillcl- messig zugehörig ist, es sehen gleich Kircheil oder Psriendtcn, ainiche Unrüew oder Jrrlnlg zucfüegcn Und seitemahln under Widerersucchung der weltlichen Jurisdictionen, Güeter und Einkhommcn Hand Diffcrenzicn einfalleil incchten, die irer Art und Aigenschafft nach für einen weltlichen Richter g'' ^ lind ilothwendig aiilcs unpartheyischen richterlichen Ausspruchs llild Detcrminativil bedürfftig verrer verglichen, beschlossen und zugesagt worden, daß bcede Pündt lind die Herrschafft Rlayenfelt' . Dato biß Brieffs über zween Monat lang voil jedem Pundt vier gewissenhafte uild im Rechten woleiß' ' ^ Männer, als der Goltshauß Pundt ainen der catholischen lind drey der cvangelischeii, der Ober P'". zween von jeder Religion, Hochgedachtcr Herr Bischoff zii Chur und dessen Stifft noch zween der ca ^ scheu, also samcntlich von jeder Religion fünff uild in allem zehen Personen erwehlt uild benambseh ^ von denselben sollicher Gestalt verfahren und procediert werden solle, daß nemblich von dem Tag de" 2099 "axibs- l,„d Jnsinuierung dieselben Personen »nd Gerichts, so wohin mehr Hochgedacht Ihr Fr. Gn. Bischosf und deren Thueinb Capitl zn Ehnr, als auch alle andere Prelaten und geistliche Personen, ^ dergleichen in beriierten beeden Piindten und der Hcrrschafft Mapenseldt zu prätendieren vermainen, ire 'sprachen, Begcrn und Vorderungen vor erneuten Richtern innerhalb sechs Monaten den nechsten darauf ^zubringen und zu prvducieren, nach sollicher Zeit aber die Richter weiter neuwerliche Ansprachen anzu- ^»i»lea oder sich deren zu beladen nicht schuldig sein, wohl aber dieselben zu rechter Zeit eingebrachten ^rdcruugm dem Gegcntheil mit gleichmessigem Termin von sechs Monathen seine Notturfft darüber cin- ^dringon zuestellen, über solliches hinnach jedem Thail dreh Monath zu gnuegsamer Dedlicierung seiner vbationen mit Einhendigung des Gegenparts producicrtcr Replica pro terinin«^ nach und nach ertheilen, gents nach bccderseits beschlvstnen Dingen innerhalb noch sechs Monaten in allen oausis sententiam !" dubliciercn und also inner vierundzwainzig Mvnathcn die Proceß genzlich zu vollenden schuldig und verüben soin sollen. Da nun die Richter mit einhelligem Beschluß der Sachen ains wcren, oder durch das P'wcr z„r Sentenz schreiten künden, soll es darbep billich verbleiben. Wann sich dieselben aber weder '^ug „och per masorn, nit vergleichen khündten, sollen sich beede Thail eintweder eines gewissen Ob- inner Monatsfrist vergleichen oder beederseits aincn mehrcrn Beisah in sollichcr Zeit zueordncn, da- > en was Recht ist außgesprvchen und ohne ainzige Widerrvdt würcklich exequiert werden, zuvor Hochstedt^ Pündt und Herrschafft Mapenseldt besuegt und schuldig sein sollen, sammcnt- l»>d "^K'^l-'^ich dem obsigendcn Thail, wo es vonncthen, in den Posseß zu sezen, darbet) vestigelich zu schüzen handtzuhabcn. Also und dieweil nit weniger jüngstlich in dem Hochgericht Poschiavo verglichen, zuc- lst tind geschtvoren tvordcn, was Gestalt den Catholischen ihre Kirchen und freies Exercitinin wider »lert, den Evangelischen aber ihre Excrcitia ausser svlicher Kirchen glcichwol zu gebrauchen oder ein Archen z»i erpautven unverwöhrt sein soll, so solle es darbet) auch allerdings bewenden und darwider keiner Zeit nit gehandlet werden. S»r das Ander, weilen vbernante acht Gericht in Prettigeuw, auch übrige des Undcrn Engedeins sich chails erkanfftc, darzue mit rechtmessigen Waffen underworffen, gehuldigt und geschtvorne Underthanen -6h, " ven. '" Ihr Dt. K', solle ^ ^ ' "uch sp acht Gericht mit ihnen Püntten oder Herrschafft Mayenfeld zu etvigcr Weltzeit nicht »»d h ^ .. Erzherzog Leopvldi und Dero loblichistem Haust Gewalt und landtsfürstlicher Jurisdiction be- »rlitdarbet) allerdings betvendeit, beede Püntt oder Herrschafft Riapenfeld aber mit iren Kl schaffen, noch ainiche Gemainschaft oder Pündtnust haben, allster was guete sridliche tliachparschaft 'Kderseits frepgelassne Evmmercien, Handl und Wandt erfordern und mit sich bringen; doch daß ge- Äst , " Gerichten »nd denen im Undern Engedein ihre Hey der Hcrrschafft Mapenseldt anvor und vor gehabte Gerechtsambe und Ruzbarkeit nicht benommen oder sp darvon ausgesondert, ihnen beede» Hcrrschafft Riapenfeld bevor gestelt sein, die Underthanen mehr besagter acht Gericht und Engedeins in ihre Pandt, Stätt, Gericht oder Commune» zu Landleüthcn, Burgern Einsassen l>»d ^"'^vhnern, doch volgender Gestalt ausnemmen mögen, daß dergleichen Personen von der Obrigkeit fj,^^'lcht, darvon sp abzuziehen bedacht, beglanbten Schein ihres ehrlichen Abschidcns und Verhaltens auflegen, allch begliibt lverden sollen, sich aller Aufwiglung, Factioilen und Unrhuc z»i ent- z^^'^""l!ssig die Fr. Dt. und Dero loblichist Haust, auch Bischoff zu Ehur, Thuemb Eapitl und gemaine ' Pünt nunmehr darzuc gezognen Herrschaft Mapenseldt nach Lauth der Erbeinigung discm, 26ll 2100 und was hernach vvlgt. zuewidcr mit niemanden, wer der seye, einiche Pündtnus oder Einigung wenig^ nit aufrichten, jedoch alle Zeit den Apostolischen Stuel zu Rom, das H. Römisch Reich, wie auch mit der Christlichen Cron Franckhreich und gemaincr Aidtgnossckafft oder Zugewandten habende eltere Piindtiiusst^ sover sy dem hvchloblichen Hauß Oesterreich nicht nachtaillig oder schädlich, in allweeg außgestellt. Fablö aber beeden Pundten weitere nothwendige Piliidtuusseu einzugehen gemaint sein ivurde, svlliches anvor mit Wissen und Willen des Hochloblichisten Hauß Österreich umb Furkhonunung dessen kuuffligen 1'raö- ^juclioii und Rachtails, auch Bestendighaltung und Obacht gemainen Fridens und Einigkait beschechen s^ Wie nun in ostgemelter mit weilendt Röm. Kay. Mt. Maximilian» Anno 1518 außgcfertigte» ewig^ Erbainigung furscchen, daß auf Begebeuhait oder khünftige Zeit jedweder Thail der Verainigten von de>» andern zu Hilf in Kriegsnölhen Knecht umb Sold begern und erfordern wurde, sy solliche Knecht, du' willig, geren und aus aigner Beweguus umb Sold raisen und ziechen wollen, ohne Verpott, frey und ü>w^ sperrt ziechen lasse», auch allen Fleiß aulegen sollen und wolle», damit die also von jedem Thail zu ,st^" begert, dem Vegereuden ervolgt werden, doch nit verner noch weiter, dann in der Erbainigung bestinll'^ des Hochloblichcu Hauß Österreichs Craisen, Graf-, Herrschaften und Lauden, Püuten und Gebiete» gebrauchen schnldig, beinebeu jedwederm Thail vorbehalten sein soll, wellicher mit Kriege behafft und Knecht selbst notturfftig were, daß derselbe Thail seine Knecht mit Verpvlt wol daheimbs behalte». da sy verruckbt, von dem andern Tbail widerumb mit Verpoth ohne des andern Thails Irrung absordetU möge, auch wellicher Thail des andern Knecht brauchen wurdet, demselben des andern Thails Knecht' ihre geziemende Undcrhaltung und monatlichen Solo bestimmen und raicheu. Sover es sich auch in knnt'st^ Zeit der erblichen Ainigung begebe, daß beede Thail sambtlich zum Krieg oder Veldt khommen w»rd^ daß alßdanu jedlweder Thail khaiueu Fride» noch bestendigen Vergleich gegen seinem Gegenthail a»»c»u»u' noch beschließe, es seye dann zuvor mit des auderu Thails Rath, Veyseiu, Wissen und Willen, und l'tt^ Thail gemainclich darinnen verfaßt, und kaincr von dem andern außgeschlvsse», und sover die Fr- oder dero Hochloblicheu Hauß Osterreich ainige Kriegskuecht aus den zwayeu Püutten bey sich Helte», selben, da sy aiuigeu Friden annemmen wurde», darinnen beschließen sollen. Wie zugleich auch aus und durch eines jeden Thails Landt, Stätten, Schlösser und Gebieten und jedes, was zu menschlicher Aufenthaltuug und Rolturfft erfordert werden mag, zu sreyem falle» ohne Verpotl zuegehn, doch hierinn Gotts Gewalt und Herrn Roth ausgeschlossen, und daß sollich erkha»» Guet khain Thail des andern Feindt weiter zuekbonuneu lassen noch zu khausfen geben in kain und daß die Strassen zuc beederseits ohne sonderbare unnothweudige Aufsatz oder Beschwärung einill^' sonderlich neuwer Zölle, Maut oder anderer Auflegung, dann baide Thail das gegen einander» zu gebrauchen, offen und frey sein, auch treuwlicb und ungefährlich gebraucht und gehalten worden, »ach»" also gebraucht und gehalten werden solle: So solle es darbey nit allain allerding? verbleiben, sondcu I > auch sollich freyer Paß und, Strassen aus all und jede Eonuncrtien, wie nit weniger auf beder -u" Durchfuehrung, Wöhren, Kriegsmunition, Victualien, Kriegslcüth und alles anders, so Ihr Dht Erzh^^ Leopold und dero Hvchloblich Hauß von Oesterreich vonneten haben möchte, versteh» und ziechen, tz' ^ daß das Volckh jedesmahls ein geringer Anzahl, als mehrers nit, dann ein Fandl von dreyhundert K»^^ oder aiuhundert Pferdt, allzeit ein Tagraiß von der andern, so hernach Vvlgt, logiert werde, still guctcr Kriegsdisciplin und Ordnung, doch ohne Ueberwöhr durchstechen, zu jedem Rachtleger vo» Hochgericht ein Cvmmissari verordnet, mit teglicher Liferung fürsecheu, wie auch alle Uncvstcn jedes»>u 2101 u»d die Schäden, da ainicher ervolgt?, vrdenlich und.gentzlich behalt werden, von ihnen Püntten auch selbst ^er durch ihr Anjchaffung die nach- und mitführende Wehren sicherlich ohne Hinderung und Gefahr, wie weniger die Soldaten oder Kriegsvolckh selbst durchpassiern lassen, und daß auch hingegen so wenig die Tht. Erzherzog Leopold oder dero Hauß, als aucb sh Pündt und Herrschaft Mayenfeld jemanden, so ^ ihnen oder dem Hochloblichen Hans; von Österreich in offenem Krieg oder Unguetem zuthuen Helte, Uir.b dero Landt einichen Paß nit gestatten, weniger Hilsf an Polckh, Munition, Wehren, Proviandt oder ^lders weder haimblich noch öffentlich nicht ervolgen lassen wollen. Dieweil auch Ihre Fr. Tht. und dero Haus; beb irer aigentbumblichen Herrswasft tliazinS dur.b dritte '»ahls beschechne seindtlich Ueberfähl und Minderung, wie zugleich in dem undern Engedey; vermüg der vertrug vrdenlich bestellten Statut-Nichters Rudolf Planta Spalier- und Devasticrung seiner Haab und ^lwtcr, alz „„ch vil andere mit den; gemainen Weesen und Hauß Österreich habender Erbainigung zu Frid W>d gueter Rachparschafft wol genaigte PuudtSleiith, ganze Gcmainden und andere in ;nehr Weeg, auch die ^umultunnten wider Recht benöttigt, in Schaden und Perderben, auch vil unschuldige Wittwe und Waisen ^ ^llendt gestürzt worden, aber billich jede»; zu seine»; "Rechten geholsfen werde, wellen Ihr Fr. Tht 'rch hierzue verordnete gnedigiste Perfügung thuen, damit allen, so an die Jnnwvhner der acht Gericht linder Engedeins rechtmessige Ansprach fürbringen werden, ohnpartheyischc .lnstitin, auch schleinige ^veutiv,, über jedes schuldige Person oder Haab und Mieter crthailt werde. Tie zween Pündt und '^Yenfeldt aber sollen »it weniger von jeden; Pundt vier unparteyische Nichter in den nechsten vier wchen «ach Fertigung dises Perglcichs in gleicher Anzal der Religion benennen und verordnen mit Gewalt «« ernstlichem Bevelch, über sollich alle Mißhandlungen menigelich anzuhören, selbst, wa boiuiethe», ex »ktloiu zu inquirieru, die Schuldigen zu verurthailen, uud was jedem mit Recht zuerkendt ^wdt, ,,«t «„einstelliger llxsontion gedeyen zu lassen, gestalt dann zu solliche»; Ende, was etwa» anvor ungerecht Nrthail zu Tavas sDavoss, Tusis, Piallanz oder auder Weeg von aufrüerischeu Gerichts- uiige» ergangen, hienüt allerdings aufgehebt und als die niemahln tvercn außgesprochen worden, für - ^ stehalten werden, todt und ab sein, auch daß solliche gleiche.Instltia erthailt werde, beede Püntt auch ,„it Ernst darvb zu sein schuldig sein sollen. ^ und im Uebrigen aufferhalb der mit den Aidtgnvssen beschlvssnen Capitulation und disem jczigen »ul ztvayen Pündten und Herrschafft Mavenfeldt allfgerichten Vergleich und Accord, sovil Ihr Dht. und bccd' Ptindt, auch die Gericht Mavenfeldt und Melanz berüert, darüber dann von beeden Thailen allerseits d"' Ratification und Genembhaltung bis auf den 23. nechftvolgcnden Monats Octobris gegen einandern ^ schechen und volgen solle, soll offt gedachte Erbainigung allerdings bei ihren Erefften verbleiben, dieselbe wie zligleich erstangezogne Eapitula'ivn lmd Accord zu allen Thailen in Ewigkheit unverbrichlich, feit steht gehalten werden, gestalt darlvider in khain Weiß noch Weeg zu ihnen zuegesagt und versprochen den; hingegen aber all andern disem zuwider lauffenden Vergleich, Pündtnus oder Vertrag, wie die haben mochten, gcnzlich aufgehebt, todt und absein sollen, vcrhosfentli h der allmechtige Gott alles >n>l erwinschlichen Effect segnen »verde. Und dessen zu wahrem Urkhundt haben mehrermelte Erzfürstliche Commissarii, alich beeder Abgesandte, solvol der von Melanz wegen der Herrschaft Mavenfeldt für sich lind ihre Pundtsverwa»^' und dereil jeder sein Pettschafft an disen Brief, deren zween in gleichem Lauch gemacht und jedem M)' einer gegeben worden, für und ausgedruckht, auch sich mit aignen Handeil underschribe». So besch^ und beschlosseil in des Heiligen Reichs Statt Lindauw, Freytags nach Michaelis Archangeli den Monatstag Scptcnibris, des ablaliffenden sechzehenhundert zway und zlvaiilzigistcn Jahrs. (I.. 8.) Eonrad, Freyherr zu Bemclberg. (I.. 8.) 8Llzastiirnu8 a Äloimsterii I)i886irtin6N8i8 Mbbn8 (I.. 8.) Fortuna! von Juvalt (I.. 8.) ' (I.. 8.) Joaniles Leitner M. Burglchner (I.. 8.) Johann Gaudenz öchmidt von Grienegg (I.. 8.) Hanns Travers (I.. 8.) Ferdinaild Füeger zu Hirschberg. (I.. 8.) Wolfgang von Montalto. (I.. 8.) Rnedolff von Salis. Tiefer Perlrag ist in Forin des Lcopoldischen Naiisicaliontrcviirses iin Original vorhanden; außerdem auch das lZonfere»Zp^ mit den Petschaften der Bcvollmächligtcn. L103 Ratification des Erzherzogs Leopold. Wann Wir dann mehr zu Frid, Rhue und Wolstandt der Landen, als beschwerlichen Weiterung beharrlich genaigt und Uns aller Berloffenhait tlnd abstehenden Vergleichs und Abschidts durch erinelte Unsere ^v»l»iissaricn underthänigiste ausfüerliche :1ielatiou beschechen, als ratisicieren Wir hieraus in Namen mehr Hachstgedachter Kayserlichen Niapestütt, auch für Uns und Unsers freundlichen geliebten Brueders Erzher- 'rgen Caroli L. L', auch all derselben und Unsere Erben und Nachkhv».».cn sollichen vbbeschribncn Abschidt. Zuesagen, gercden und versprechen auch alles das, so in demselben begriffen, in allen seilten Puucten, ucln, Clausuleu und Begreiffungen wahr, stehet, vest und unverbrüchlich zu halten und wider dise Unser atisication, Guethaiß- und Gnemhaltung nichts zu verstatteu in kaincrlei Weiß. Urkhundt dessen haben Wir Unser Erzfürstlich Jnnsigel neben der Subscription anheitckhen und sagten zwayeit Püutteu neben gleichmessigem Empfang ihres atis Pergament underm zchenden diß vcr- ^^igten und mit ihren gewbhnlichen Jnnsiglen becresftigten Ratification-Libclls zuestellen lassen. Geben zu Ruffach den dreyzehendeu Tag des Monats Octobris int aintallßent sechshundert zway und ^ainzigsten Jahr. Leopold. ^,«1 mnnäntum serenissimi Domini ^.restiäueis proprium AI. Deiner m. p. 7. Ratification der Mailänder Kapitulationen und Verwerfung des Tractats von Madrid von Leite der zwei Bünde und der Herrschaft Mayenfeld. khur. «.>. Deccmber. «anto»»archiv «»raubündc». - Wir Heüpter und Ratsbotteu des Obere,, Grawe.. und Gotthuß Pundts, a,.ch Herrschafft Meyen- !^' M Ehur bei) einander., verfampt, bckenuendt hicmit öffentlich: Demnach in. Monet Jenuario deß Essende., einthausent sechs hundert und zwei) und zwa.chigistcn Jahre eudtzwüscheudt Ihr Epe. den .yerren ^tzogen von Feria Gubernatoren des Hertzigthun.s Mcilandts in. Nammen Jr Cath. Mt. und des Dnrch- . ^gistm Herrn Leopoldt, Ertzhertzogen zu Östereich, und unsere.. Laude., uuderschidliche Capitulationen und beschlossen, welcher Effect hiernach wegen mancherlei Zusäht, Pratlckhcn, Ejwc.ltctt.gke.ten und ls. gchmdrr, MgchM. lrtWchm auch »> »°.» R°u.. »-« «.jchwn ei., Tracktat in der Reichsstatt zn Lindaw mit den. Hochlvbl.ch.sten Haust ^ste..c.ch d.e E.be.nung ,„,d SM» «rglichm. w-lch-r Tra-tat auch «°u Zh- H°chi»rMch-u Durchlaucht ^rtzl,lq«Mu ^ eft-rrrich uud von uuftr» Gm-lud-u auWwmnm uud ratiM-rt wurdeu. D-rwcg-n, 2104 nachdemme wir uns entschlossen, unsere Länder mit Einführung des Fridens und gueter Nachpurscha^ gegen dem Hertzigthumb Äleilandt zu versichern und von deßwegen auf alle unsere Gmeinden geschribe», welche darüber hin Rathsgcsandte zu diser Versambluitg geschickt mit geschäftlichem versigletem Endtschil^ und gnugsam Gwalt und Bevelch in nachgehenden Sachen zu handlen und zu beschliessen, auch welche Entschluß man findet, daß ir Willen und Intention ist, in allweg gute und fridliche Nachpurschasst dem Herhigthumb Meilandt zu erhalten, derohalbcn in Krafft diser lauth dem Entschluß genanter unsere Gmeinden und uns von inen übergebneu Gwalts und Bevelch bestettendt wir und uemmendt von Neuwe>» an obgedeüte Capitulativn, in Nieilandt mit Ir Exe. dem Herren Hertzogn von Feria under dem Jcilners deß gegcnwürdigen 1022 Jars ufsgericht und beschlossen, und rcnuntierendt ins Gegentheil all^ andere deß 1021 zu Madrid im Monet Aprilis auffgerichtc Capitulativncs, doch mit Vorbehalt, Wyler Ir Exc. umb die Vioderation gesagter Meilandischer Capitulation, in demme, wo solche linieren Gmeins beschwerlich und nachtheilig sein mochtendt, zu handlen. Deine zu Urkhuudt habent wir diesen Brief ^ unsrcr zwey Püntcu Jusiglen für sv lind im Namen der Herschafft Meyenfcldt verwaret. Geben in den 0. Decembris 1022. K. bÜKilli tmäei'is Lnperioris 1^. biigilli koeckeris Eatlieäralis (in grünem Wachs) (in grünem Wachs) .lacolnis Kenias Vieeeancellarius Enriensis nomine totins lueäeris Lubs". Landrichter Jakob Joder von Casutt. Landrichter Lucius von Mündt. Landtainman Johan Gaudenz Schinidt von Grüneckh. Bartholoine vo>l Planta, Herr zu Razins. Johan Antoni a Marcha, Nitter. Burgermeister Gregorius Gugelberg von Moos. Hauptmann Jakob Pravost. Landvvgt Fortunat von Juvalta. Landvvgt Lucius Scarpatet von Unverwegen. Jakob Albertin, .1. II. I). Landvogt Andreas Enderli. Nach einer Abschrift auf Papier- 2105- 8. ^'gleich zwischen dein Papste und den Königen von Frankreich nnd Spanien, vermöge dessen das Veltlin ein Depositum des Papstes sein soll. Rom. UiLtt, 4. Februar. l'om. IN. n. l?>S. Auch in I.unit? (^ooI. 317. 318; l)n 5lont, I'um. V. I'nrt. S. z>. 418. K088N In Kns8tn dntkolien dnll' inetnn^n eke Hnnotitn piii volte Ii kn tntto eiren il «Ispo- -n i torij delln Vnltellinn, nur tnnto eke 8i tininen il ne^oino prineipnli n nodintn^ione di ki. 8'» ^ ^Ilg due ^indienndo !?j. Ilentitnilins eke dn «prentn n/.ione pendn In pnee et c>>iietn ^''lli>, nttriknenilo le in«i»ietndini eke nono pnnnnte nl ritinerli. il Iis dntkolivo 8. Knientn eke > > tnrli g dikenilerli 8i »».>88« nolo per 1» !?elo «lelln lieli^ione e ekininnto «In dntkoliei «Ii «^nelln oppi-g^^j dn ^'Keretiei. eontentn per dnr nodintnetione n >4. ti'" e per In knonn eorrenpon- eol Ii«! dkrintinninnirno 8>ro trntello, et per dnr i»8ieme 8«>«Ü8tn/.ione nl >»<>>i«!>>, et pnrtieuln- n tnttn I'ItnIin ilel ilö8intsre88e e rsttitndine eon In «prnle kn proeednto e proesde in tntto, ^ ^^i^'^ud«) «I'Knver notinkntto nl 8»o «slo delln en»8n dntlrolien trnttnndoni delln noln reli^ione p'werli Korn in innno di ki. ki'" nlln c^nnli ooine n dndrs »niver8nle npettn «znento pnnto, di ^^^nnr, n ki. st nlln 8ede ^pontolien detti torti in deponito pereke Ii ritsn^n 8ino nlln ^ '" Iu8i«o»- tinnle del ne^oriio, eon ^rsnidio, dovernntore, dnpitnni et dtk/.inli ,In ponerli dn 8»n ^>t»dine vnnnnli di nnn kr'" et delln 8ede ^.pontolien et In eonvl»8ion n'knklnn «In piz;Iinrs n n>„^ di kl. kl'" et dslle dno dorone. Iilt pereke le rn^ioni per 1e «pinli L. kl'" 8ö in»88n et ^ k" ^ g"^«tn in8tnnz?n, et «ilielln pereke 8n Nnientn eondk8eende nlle pnterns e88ortntioni di o«ii 8<>no le rnsdenime et nl n>eds8i»»> tine, eiots In 8oprndettn I»>nn oorri8pc>ndeni:n ^ ^ lle di kknnein, nl «jnnle tnnto ds8idern 8»n Äkneetn di 8»di8t'nre, et ineieine In «piiete et pnes Pvsit Itnlin, 8. IN'» eon «i»e8t» knndninent» dimnndn n ti. ki'» per eonditione in cpieeto de- pi^Ii n 8»o enrieo In preilettn «piiete, I.n «pinle t»rl>nndc»8i 8enxn »oen8ione ns en»8n vy» ^' ^ ^I""t 8i vo^Iin pnrte d'ltnlin 8'« Iinbkin dn. poner prontnniente riinedio effeetivo ^>i-t^"«liefneoin et eon8e^nn. In inedeeiinn «piiete demderntn. ver» reetitnire i ,nede8iini .Il>>, '»edeeiiun innniern ekv Ii riesvv, in innno di 8»n Äl'» (üntkolien «In Korn per nllorn 8n n !>j. ti'» in «Iepo8it» rsnls i eoprnditti torti nelln korinn, innniern e eonditione 8«>- c;o,ns n noine di 8. Nneetn, il kÜKnor dointe d'OIivnre/. per kerine/.^n et in e88eontions ^ ^"Kl^dette eo8e oon8i^nnndo n Konei^nore Xnntio eon 8>»ninn pronte^?.n ^I'ordini opportuni dj 8odi8kniiione eon8ö^nn ei insdk8imo In pre8snte priinn 8eritt»rn st Korn 8«)tto8erittn y '^i>.no^ dn invinre n kl'- eoine nll' ineontro Älon8i^nore k^nntio neeettnndo eoine aeeettn, «K ^ '^tte Ig eoprndette eoee nelln >nede8iinn innniern, korrnn e eondinione eoms 8«>prn n noine ^'^Vtitn, oon8SANo n inede8iino 8i^nor dornte In rnedemnin eerittnrn, eerittn et Korn notto wnno, dovendo in terrnins di dns nre8i eon8e^nnre in8ieine nl .^ier. dornte lettere rn- t-j. tzr» di tntto 'rorl.) Lumms uins^' 8uit i^ns ls liu/ (1^8 ls sonnnönssmsnt I^n'il .1 ssts sntrspris P!U' 1s ä'Ilspi^ns st äspuis pur I.nrsl>iäne I.sopulä nn pnis äss I^iKues ^risss, sn lu Vultuline untres snäruits Ä sux uppurtsnuns uu prs^jnäicö äs 8S8 ullis^ et äs sun ulliunoe, n'u^t espiUI?'^ uusnn »Nies summe lio^ tresslisstisn u lioms sn Lspu^ns et uillsnrs, uü il u ssts lissoin p"" kuirs rsmsttrs 1s8 sliosss sn lsur Premier vstut st rsnärs ü 8S8 ä. ullisii et sonksäsrsii lsur rep st lilisrts es c^ue n'u^unt pruänit pur 1s8 lunASurs (sie) st urtilliess äunt il u estv ' 1'siksot c^ni estoit äesirs punr I'lmnnsnr st 1e suntuntsmsnt äs8 intersssss u lu senrsts puläiil^ 8.i mens äss MS8MS8 sunsiäsrutians pour eile st 8S8 umis st spssiullsmont äs In 1^1'^ lzlic^ne äs Vsniiis et äs N? Zg äs 8uvu^s c^ui snt uuss^ un notulils intsrv8t sn l'utkuue vnt kuiet puruistrv ^usc^uss je)" ivoir 1s8 inö8M68 lins et intsntions, u trunvv von urre»^ st oonslnrs vn truits äs I^i^ns snr sssts ueousiun uveo lu ä. kepulzli^ue äs Vsni^s st 1s ä. 8' äs 8uvu^s punr 1s terms st sspuss äs äenx uns ü ounnnsnser än junr äs In si^nutnrs äu 1'^' truiets et punr tunt Is tsmps äs plus c^no ssru nsssssuirs jnscpiss 1s ^ Vultslins st untres lisnx uvenpeii uppurtsnuns uux (irisuns st ^us 1ö8 ä. prinsss sunksäsren pui^ estrs sn rspus st senrsts pur uns 1>onns puix st ussuininuäömsnt. ^ I'rsmiersmsnt. l^s liu^ prumst et s'ulili^s äs kunrnir punr l'sffoot snsä^ «plinse i äixkui^^ Nummss äs pieä st äsux mil sksvunx. I^u üspulzlic^ns äs Vsniss prumst unss)'' kunrnir äix u äun^s mil liummss äs pisä st mil slivvunx. , (2) Lt Äluns'' ls Dus äs 8iV0^s 8sml)1il>lömvnt proinet ksurnir Iniiet mil Imi»ms8 äs plS äsux mil obsv-iux. ^3) Lt 8srnnt 1s8° Uns äs 8ivo^s prumsttsnt tunrnir »ur ' ^ kruntierss ennuns st munitiuns ness88iirs8 puur ls8 oos.isions ^ ^ eonksäsrs^ äu sunssntsment äs8 pnrtiss sn 8srn nänisv et äslilivrs plii8 msursmsnt, st pnrtni ^ msnt Ä. mösurs c^u'il 8srn 0v8oin^ st i^ns lö8 uoensinns s'.iävinssront oll.ienn äg8 euntsäersii ^ sunt knirs 1'.im.i8 ls plus proclis 1s8 uns äe8 untres c^n'il 8ö ponrru sur leurs fruntisres I' 2107 Grestes Nii >>reinier jenr il'^Vviil >>enr les sendnire de >!» et St'iiliii le eeininnn- ^>»e»t de czui sern delilier«'-. ^ (^') l'lt eet>vndnnt !> este .jii^e !»t»«>t»es >,«>nr Werter tnnt ^I»8tet les tlst>n^nels et I'^rslii- ^eej„>I,I n ringen et restitiitie» reelle «les elieses nsiirziees, eix^eselier «in'ilii s'niserinissent . ''utnffs en ln, p»»e8»l«»n de Ind. Vnlteline et den lienx et t»I»ees «i»'il/. ^ nooupent et nn ^ (liisens de knire ovntre »ne divvrsien p'nr le ('einte de ^lnnskeld, et en ons ^u'il ne p^xt nveir t>nr n.ntre eliek nveo terses sniiisnntes, nsoenizin^nevs cle six oiinens et «txntre ennitni^nv et de« ninnitiens neeessnires ^>eiir le« expleistx «t>i'il ln^ eenvienilrii knire, ^^luelle« kerees, e,!»nens et innnitiens svrent keiirnies ^>nr Ies«livts eenkedereü tens enseinlile l«nr g>ix >>n^e/. iiie>'ennnnt In sennne de neut eens inil livres, de ln^uelle le 1i«>)' t>n^ern ln st de l'nntre ineitie In Iiep»l>lie de L-ive^v eent ein ii »nte inil livres, et tente In d« sennne de nenk eens inil livres leurnie n ^(nrenilier^ en n Venire penr estre einzile^ee n eest etkevt penr 1v tein^s «^ni xdvisd. l'lt nn en« nr iner pxr terrv n l'eeonsien dnd. nK'nire de ln Vnlteline et de In presente eenkederntien, seit pxi' les ^»Knels en nntres senlzs lenr nein, lesdiotss pnrties ent premis r^eiprees st s'elili^ent de se denner liintnvl seeonrs n lsnrs t>r»tires krnists, punrven «t>iö ee seit ^I^-»ss seinlzlnlile nnr nier en nnr terre, et peiir esst eisest Ln Nnj'" sern tenue kenrnir Iniist ^ . . . .... ueinniss de ziie«! et inil olisvnnx, Ind. retixl>li!iitie en lieniines en en iii'^ent et se donnern nn ineis n^ires l'instnnee ^n sern kniete, «kr ^^ ^ ^ l>"^'kl"u i>n'il eenviendrn ^ eentrilnier en nr^ent, eile sern kenrnis nn lien (^ni «kl penr plns ^rnnde eennnedite de eoll»^ r^ni en -inrn liesein ^eur estre eintilez-^e bt sn ln innniöre ns, oennue nnss)' les iiiknirvs «tili sent «präsent en ^»in^g penr t>nr »ne teile eeo»t>ntien rendre so «lsssein t>lns kneille. (9) klt si les elieses t»ns- ^ l'I»s nvnnt en serte "»r les p^rtn^es d'ieelles, preinettnnt Ln Nn^ en kev et iinrelle de Fiirder st eliserver tent le eentvnu nn ^resent trnistv snns niler n^ venir nn oentrnire. ^«rt^ ^ I'esnre, ^nili>' erdin-iire «le 1-i rvp»lilir^sent ^ ^ le L'' (leinte de Verrne, ^inlznssndenr erd'^ dnd. L''llne de Lnvo^e nnss^ ev-n^res trnns- >> vnt e»s «tipiile et preilns de ^nrdsr et edserver invielnlileinent le eentenn nn snsd. trnicte -s evntrsvenir en nneune kneen et d'eti kenrnir les rntiilrentiens n^eessnirss en lionns et »>?, x ee»>titer de ln dntte d'ieelln)', tnnt de l-i diots Lei^nenris de Vs- dnd' L>° l)iio de Lnvez'e. ^ punr Ig respsct c^xi denl> n nestre L' Cere le CnjiS lesd. Parties ent en n^renlile 2(4 2108 non asulsmsnt ds kairs donnsr part a 8a 8sintsts par Doura ^ml»^ ord"" dsa vra^S8 oauaos bt mntita ds 1a auad. allianos st osnfsdsratinn inaia onoors l^uv asra r^asrv't 8on lisu Da oonvii»^ d'sntrsr sn lad" li^us satalilio cjn'slls asra, ^,uja^uo ^ar 8a ^rrudsnos st aollioituds natsrnkll^ «Iis n'a psu zrrsvsnir 1s mal st diapoasr Is8 Dapa^nola a uns prompts, rssllo st vsritalils rsst» tution dsa olrossa »SSUPSS2, oomms il suat sats a dsairsr I>"»r svitsr d'ö» vsnir a S68 vozlb^ ds taiota, aux(iiisllö8 ila 8<>nt vttr.trainotii «Is rsosurir ^our ^arantir Isura voiaina st allisu d'o?' prsaaion, oomms 1s8 ^ obli^s Isar lionnsur st rsputatian avso la asurots st lidsrts znitiliquö. Dt aoront 8sm1>Ia1)1vmsnt rsaorvs lisu st invitsa*), satal>l>'s ^us asra lad" li^us, 1ö8 8" d Di^usa ds 8ui88s par toutoa anrts d'oiNosa, d'sntrsr au ^rsasnt traivts ds li^us st oo»^' dsration, somms K8tan8 nntalzlsmsnt intsrsaas^ aud. altairs ds 1a Valtolins. Dt ^ asront asinl^' lilsmsnt invitkü st rsasrvs lisu z,our 1s lio^ ds 1a ^rando Drsta^ns st Isa ^rinosa d'^llsm»K"^ st d'Italis <>ui ^ voudront sntrsr avso loa vonditiona ^ üoults sat sntrs dsux d'sntrs sux, lo troiaiöams sn asra Is j»ar oonnniaaairsa «ni >>ar autrs piinooa, anna st oontsdoi^ Oliriat "" do^o I'oou^ations dslla Valtsllina s dslla lilistia i»'?^ ^ati Ii 8uc>i stkloij zisr far riinsttsrs ciusi ^asai st poznili nsl aus j>rii»isr» atato ooms msnts vi s sonvoraa la rsp''» Xoatra st il 8i^'' Duoa di 8avnia onoora non I'avsndo vi" produrs l'stkstto, olio ai esnvsniva st ura dsaidsratn psr oontsntv st Iisnsrs ds ^I'intors^ s dslla aiourta ^utilioa I>a insd"'" AI'" osnuaoiut" nsssaaaric» di kurmars st osnvludsrs un 0' tat" di ls^a psr i^usata "voaaions onn la rvs>''" nuatra st il 8izs" Duoa di 8avsia ^irsds^ per tant» I^si ool asnat" oonlidati dslla ^rudsntia st valsrs dsl dilott" nvliil u"»w t'saar», ^mli>' dslla nsatra rspul>lioa apprsaan la med"'" Na'"' Lilrriat'"" l'I'at>l)ian>" oonatitu't"? ^)sr Is prsasnti oonatituini" j>r"ourat"ro st nuuoi" ^natr" ^sn(!rals st a>n>oials ^>sr intsrvsn^ ' oonksrir st trattar in mnns Xsatr» s dslla rsp"» Xsatra oan 8ua U''' st oon Ii dspzmtati di ^ st von Ii a^snti dslla insd'"" ^lts^iia di 8avsia dslli ms^i z'ru^rij i>sr inoaniinar il oon»"' ^ doaidsrio, onn auttoritä di >>r">»onsr st aoosttars, oonoludsrs st dar parola, tarne aoritt»'^ torinata aottuaorivorla di ^ro^ri" inano, st lar tutts ^uslls ooas olio atimsrä nsosaaaris, n0!' opportuns j»er oonoludsr st lormiN's una ainosra o atalnls oonksdsratinns, anoora olio ri»^' ^ asro mandato piü a^soials di lsusllo, olrs nsllo prsasnti s sa^iroaao s tanto Quants il tutto '> ?» Aioii« mluvolliiii tieft ojft»l>ar incorrccte Clellc also: »,t s cstö s:me»t rvseiv^ Ilen et serant invites 2109 ^ttute «Iii Xei jn preuenziu del Xeutre 8enute, premettende in purolu ei prineipe di liuver Drütte tuttc» ^uello, elie dul med"'" >'eutro Vml)''" st Droeurutore surü. per nome ^^tin prop„zie, ueeettut», premeuu», cencluue e stukilito, st il tntte uervur eon lmenu fede et evntruvvnirvi uettu ^nuluivo^liu eolere; et in sede del tntte duliiumo ordinato, elie ie pre- ^'"ti 8i.n,g kermutu eel Xeutre uelite ui^ille. Dutum in Xeutre Dncuti Dullutiv Die VII .lunnurij ^'Üetinne VI NDLXXII. 8i^ne ^^eutine Viunelle 8e^"" et uetdlee en plemli dn seeun «le In ^ lu>I>Ii^utz luee de uo/s ron^e. L/inr/e» D'»»a»ne/ pur In ^ruce de dien due de 8uvo/e, Lliudluiu, Venute et (deneveiu, prines ^ ^leuire perpvtnel du uuere Dmpire liemuin, Älurizniu en Itulie, prinev de Diedmont, Äluriznis ^ ^Inevu, cemte de (leneve, Xiee, Vut et'I'endes, Üuren de Duuei^n/, 8ei^ de Vvreeil, dn lllur- Disut de Leve, d'Dneille, dn Älurre. ^^!lnt plen i> 1u Nuj'6 du lie/ treu eliretien de nenu eunvier il'entrvr en nne li^ue (z>ui'I deuire ^ ^run-r et venelure uveo In uereniuuimv repndli» dn puiu deu Dianes llriueu, ueu ulliez: et eontedere?? en lu peseuuien reelle de ^ ^ult«)line et untreu lienx u enx uppurtenunu et rednire les utsuireu en lenr Premier eutut ^'Peu et liderte^ en l »n de Xeu ininiutreu de ui^ner en noutre nein leu eupitnlutienu <^ni uerent kormee^ unr ^ ^det de ludite Di^ue et d'en proinsttro l'eduervutien penr es r^ni nenu tenede, pur oeu presenteu Skz de Xotre muin, nenu dennenu umple pouveir et uneterit^ u Xotre treu elrer et dien uimv ^ eiievulier de Xotre ordre et Vinli'' erdinuire unpreii de uu diete Nujeute, le eomts de ^ brrue^ de ui^ner les eupitnlutienu epie eomins deuuuu uerent termee-?, urreutees et ueeordvv? et ^ l^einettre l'oliuervution en neutre nein penr lu purt Xeenu VinAttreiu. ^i^ne^liurleu Dmunuel et plnu duu Dretti, et seelle en plueurt dn euedet ^>>»eu dndit K''Dne de 8uvove. '"et u I'uriu un puluis ro/ul du Denvre le VII donr de Isdvrier mil uix eenu vinKt trois. Denis. t?ievunni I'euur ^.md'' dellu 8er'"" kep. di Venetiu. ^n^'° NunD" 8ea^liu, Leute di Verrnu, ^ml)''« di 8. 8er"^ di 8uvo/s. iiblllsiUmig» Or!ginalacl in locken LNtrtirtand. 2110 Hiczu folgender Act: In lettee« 3>in 13 ö«i^u/»/s' dell' .^inl>«sei«to>e dsl!« lie^zulilic« di Vsne/.i« in I'iiinei« ^>/(kee ^I/oeo«/n/, in d»t«. il! I'oissv, 6 8ettemdev 1621. (l«e Isttee« enininei«: I.« Aioennt« di Iieei cl«I Isvne ^ sols sino «II«, sei« ssux« pesndse cid» 6 esspieo in I'Iio eonsumnt« tutt« per «Miustnee cjuesto iln^oet«nt>t simo neAoüio" ) In eitle«i .4e//eo// «eeoeda// /,« 1/ d//«/>/i'/ de/ 7/s, // .1/. .-tn/en/o I/oeo.s/«/, .Ii«//'" de//« 8'oe"'" ' Venes/tt /«t/e »8'eaA//a, .!»(// de/ .V. />«e« d« 8'tteo>« ^ee /,« »o/eea^/ono ^«///«« t/e/so, o/ de//« esseeet/toite de/ /ea//«/o d« /«« I'eimo «etieolo. I'eim« « stnto insolto, elis «lentev Ii 15» del niese >ieesente cl! setteml>ee Is «innnte lot mntö l>ee il tenttnto <1! IsA« s«e«nno iinite. «lestite et nie-si in siiedi, ein «! <>nest« di 1'i«n/.« in lliess«, eon>^" d«t« pse il 8. (lontestieliile, (juest« d! 3 eneüi« vsiso I» st«to di 3liliilio, V«lt(dlin« ö (leisuiii, et. i^uest" 8«vo)n «lall« j>«ete di 3lili>no >>se essee« impiöAnte seeondo et eonie s«en teovnto Iiuoiin st eonininl«'^ Is smeti. 8eeondo. Ilt «Itineliv I'elketto dvll« d" «iniinte nun juiss« (>ssse i>uj>edito ne eit«ed«t<> ^»ee il eis^ietto d»V^ « 8u« 8«ntit», e stnto teovato I>uono elis si« seeitto «I 8ig'' de ljettune. .Vinli'' di 8u« Iii «est« « Ilon>", eisolutione ^,eesa inte« Ali dstti oonksdeenti di peoeuenee et ^eomoveee von t.ntto !I >oe pvtses I'sssseut^^ del tenttatn di ül«deid, oomv utile et neesssaeia s>se I« eonkenintione dsl eij>o?n ^ul>"' et dell« lilieet« di 1^^ n>« peecdle il Iis di 8p«^n« eontinu« nslls diklleolto, oome I'« tstto sino «I pessents, di no» I'»s8eev«e« ^ liuvn« t'edv, s«e« znno diel>!«e«tv « 8u« 8«ntitn pse il d" 8. di listtuns, el>s 8u« ÜI«est« eimette «II« sn« 1^^^ di ss«eie«esi dv tdetl dell« V«ItsIIin« et di est!e«ev Is gu«enizioni, elis eil« Ii« in «jusi Inoelii, in« «va>d> ^ il d" 8. de Ilettuns tneei« I« d" dvliliseatioiis »vvsehi «ssiems Ii 88^ ^nd>^' di Vsnsti« st di 8«vvi« unitiiinents eon loeo « 8u« 8«ntit«. 'I'srsio. 8»e« «neo iminsd!«t«invlits seeittu st d«to oedinv I« 8^ ^l«edie«s di tleeues, .Vndi^ esti «o>d 8viüiiöi i, di pee^aenee in dili^enii« In sollevnt" di detti lleisuni seeondo il «lisse^no die si Ii» intto e«pl>re^'". de gusli si Ii« d«tv pnets « d^ 88'^ timl>'" vom« «neo di l«e Ines I« levnt« di 3'" (Irisoni in tee esKs'ki^ sotto I« eneie« di tee eolonslli, di ju'ovedees di «emi, >li munitioni d« Museen st de vivsei, et sotto " et sotto Is Nissans di 8. 31'" st delli eollsAnti i» t«I soets, elis Ii d' tee eeAAiinsiiti ^ossiuo lintteie I" ^ p«AN« l'nltiino del pi essnte niese. . G» . 1 I ,?! t^uneto. Xell' istssso tempo il d" 8. 3I«eoIlsso di Oouev (sie) insieme von il 8. di Nieon, .Vniii " 31'", l'«e«»»o 1« diniand« di unn levnt« di 3'" 8vi/xs>« sntt'^, ziiotsstnnti et 3'«Iesaiii, i» unv o i>iu esA^'"^ seeondo el>v sne« teovnto lisne, et «neo si« vsntueisei, se Aiudi. l>ee«n»o ^liu « peoposito, i l^unli snennno 1'^ « nineeliinev avnnti I'ult" Aioeno del peessnt« niese, pee «ndnee « eonAiunAsesi eon Ii «Itei 3'" tleisoni, et ^ insieine inten^esudeee sope« Ii loelii oveupnti nslls I^eAlis (ieisse et nell« 3'«ItoIIin«, seAusndo I'oedine >d" sne« eoininnudnto. ^tt> (Quinta. In c^unnto «I soldo et «Ziuntsinsnto dell« dett« Aentv di Ausie«, 8vixseei et (leisoni, ^ nostei 3lin"' st ^.ml," intendono, eile il pgAnmento si Ineei di mess in mess, tnnto d« 8u« 31 «est« cd« eonledeenti «II« e«t« et siee il tenttnto di leA« per vinseuno st eouloeme I« enpitulntiane Intt« >I«I 3l «ecl>ess d> ^ ^ xee I« levnt« di detti tlilsoni, il iju«! modo di pnAninento s«e« «neo osseevnto i» tutte Is «Itee s^ivse, et s«>" 2111 pse Ia aiti^Iislia, moiurioiu da ^usiaa, vivsii st apuntamsnti ds^Ii ottieiali dslla aimata ds 8vin- >! eiis s stat« aeeoedato, ells 8ua >1^ st eonlsdseati koemsi anil« Ia lpiantit» dsl dsnaio, ells spstta ^wseun« <1i I»i(z nslla deals di 8ol«iuo st nells man! med" >Iel tssoeises dslla Is^Ila st «^usstu di msss in ^i»>> a tant« eli« dalli msiis.iini eoutedeiati, « ma-1« (irisoni st avesssoei) «Ii essa si I'aeeian« ^ 8Nil. st de Oonksdseati, st ulis »vi> si peedi tsmp« nsl staliilie I« eapitulationi, vlis si dsvono tars ^ ^ »«louslli st eapitani 8vi/./.«ei «t tleissoui st eommissioni, eil« ss ^li dsvono diu« per I'ssseeutivns di tal ""!p>v, >m^,c»tll pse ei« »ivlto il dstto )laeel,ess «Ii (lourv et .^ml>'' ^lieon Ilallllian« liiisea auttoeitä di ^ ^I»>ae ,p„,p^ t'm's Iiisv^no, taut« eieea il dinaeo eil« alla disposixioue dsils eaeielis st eommand« di ^enti ^ ^»sera s stat« eoiivsnuto tea dstti .Imll''^ di Vsnstia st di 8av«ja di fars peontamsnts, eil« ^li pateonj ^ wandln« Is auttoeitä nsesssaiis all! Iet ^ soldo, eiis pa^anl" di sss« v di o^ni altes spssa eiis saiä nsvsssaeia per il sottsntamsnto dslla ^ ^ ^'"wta di 8vi/./.sei st tilisoni, solilm" eiis unellv pse douaev st eompaities tntls I« auttoeitä st eommis ^ ^ ^«nti da ^ueeiu pse inteapia'ndsiv »siia Vaiteiiina st »Ite« passe «eeupatosi, et eoms stiinsnlnu« iisns. Ii ^ ^aeä tatt« von la paltseipations st eonssusn di (pivili, eiis si trovviauu« sopia il ioeo per ia ^ ' t!t 8av«^a. ^ ^^^im«. sn «Itrs nttins eiis Ii dstti disssKiii siano inaMioimsnts aKKiustati nsgii stsstti, Lua iilassta ^Its di sntiars in 8vixxsei st ai passe di (Irisoni un lianvess di iniii« o mills dusvnto (sie) Iino- >Ii ^ ^ ^ ^'tlaniin di tutt« il soepo »t> ^ ' ^'"I"»^»e I'vssseutions di dstti disssxni st inteaprsndes lpisii«, vi>v «timseailn« a proposito doveesi ''1^ »"'»> tli «iiilli^a di toeuiis tutti i eannoni, ,n«nitiuni da «usiia di ait'^" st vivsi-j ns- äs, p ^ ^ attaeainento de' toeti dsiia VaitsIIina, per« tai spesa sara tatta a spess eoinmuni dalli eonle- sltes ^usil«, eiis sono «IliliiMti pse il teattat« d> Is^a. 1>i piu »opi il Ia peopusitions t'attll dal Ulanst'slt a 8lla )1asstä st eontsdsiati di msttses in pisdi Üii'u ! ^ ^ ^ »ottu uumv dsl l'ldatiu« pse tutt« il msss di < >tt^ peoss" st eil« dstta ai niata si) evinposta di ^ »su Ia peovisi«»« di »iti^''^ nsesssai ia pse iuteapisndsis Iv tsers dsiia Lnsa d'.Vu- I»I p" ^ -^Ilsniu-pia eonioenls eiis dalli eontsdseati saiä tenvat« Iisns. Iiavsnd« dstti 8^ "«utsdsiati Mudieat« utile, an/.! neesssaei» pse iinpsdie i soeeoesi di Lasa d'.Vusteia st paetievlaiansnts il I.eopold« »l'lilt ^ l"nta!<> ditl'ssa dsll-l Valtsilina, dstti 8' eonfsdsenti si «l>Iigan« di eo»teiliuies st eoneserses per i ^i»p di dstta aeinata, ei« s 8. ^1. esntn s ottant« inils lies ozni msss, Ia Rsp^" di Vsnstia eento will,, Ii,-,, ^ il d>» Duea di 8avo)a ssssanta mills, Is ipiali summs di dinari si taeannn tsnees di msss >l«vs saiä ^indieat« Iisns, esmnieiandosi dal peimo d «tt'' peoss". ' Hit ss «Itrs Is dstts divsrsinni sarä stimato di propssit» st utile, eoins si tisns all! disssKni sud" 'wv' " svevi/io, un' altea diveesisns in Italia ss ns teattsea paetieolarmsnt« pse Iv dstti paeti, aeei« si '^'wdo di kaela. (Ij I'It in easo, el>« o I'un« « I'alteo dsi (lonlsdseati kosss attaeato st minaeeiat« ns stati a eausa ^I>'i st passi di (leisoni «eeupati st a eausa an/i dsiia dstta divsesioni dalli 8pa^nuoli st ^ kdtlsrsnti st dipsndsnti di dstti eoni'sdvrati, Ilanno peoiness« s peomstton« di assistei^li et l'rontamsnts cont'orms Posta il teattat« di Is^a st eapitolo partieolars dsiia divsesione. 2112 IIn6evimo. I (jvali artieol! saranno ratikcati 6a 8ua N^, liep^" Ven^, I>uca 6i 8avoja per tutto tjues^ mese 6i 8etteml»re et (ntanto tutto il contenuto in essi sarä tenut» cvme accor6ato sinv 6i adesso per Knirsi seniig 6ilatione, eeovtto c^uello rizuardo In diversione le ^uali dovsrir essere prima aprovata. 1'atto ^ 8au Lsrmano en I.a^a Ii 6 8stt" 1624. L. terzo. (jnest! artivoli sonn stati sotto scritti 6al Lardinale Ilooeakoceö (sie) (Hoekekoueauld), (^ru Ilosseleü (sie) (liielielieu), xli ^mli" 6! V'en" et 6i 8avo^a. tlnarda si^illo, Laute 6i 8cioml>erzk ^ 8ee^° ^rk». Xella stvssa lettera (in ciHra): 8'o»»«»ario <7e?/» spesa, c/ic s? ^ecessari» per / "Gütlicher lind freundlich gemachter Spruch der von gemeiner Eidgenossenschaft verordneten ^öschüsse beiden ülteligionen des pandes Glarus erbetenen Sätzen zu Rapperswyl gethanen Ausspruch, ihren ländlichen Span betreffend." UiLJ, unv r n. erhebt vnd zuvgetrage», deswegen sv uss vnderschidenlichen ehdtgnössischen Tagleistungci, i»e» ^'nd Beschwerden erscheint vnd vmb Oeffnung Rechtens ganh evdtgnössisck' angehalten, welches ffc» zuvgelassen; als aber die beidersyts erpetne Herren Ehreniäp nach gesuochter (püetigkeit in ha» Vrtheln zerfallen, vnd allso die Sach bis uff jüngst gehaltne badische Jarrechnnng nnervrtcrt Mi ^ ^^^^^ben, inmassen sh dannenhero vor den damals anwesenden Herren Ehrengsanten widerumb vnseren lieben Eydtgnossen entlichcr Ußtrag begert worden, uwrussen die edlen M desten, frommen, fürsichtigen, crsamen vnd wyßen Herren Hanns Ruodolff Rhan, Bürgermeister, Ulrich Wolfs, Seckelineister vnd des Rats der Statt Zürich, Oberster Frantz Ludivig von Erlach, M^dietz vnd des Ziats der Statt Bern, Oberster Heinrich Clooß, Riter, Schuldtheiß vnd Venner, ^ Riter, Seckelineister vnd des Raths der Statt Lucern, Hanns Jacob Tain,er, Riter, dcr T '^"unan zuo Vri, Sebastian ab Aberg, Landt Amman zuo Schwhtz, Hanns Luix Jselin, des Rats ^Bt Bassel, Heinrich Lamberger, Riter, alt Burgermeister vnd des Rats der Statt Fryburg, und 2114 Hanns Heinrich Schwartz, Bürgermeister der Statt Scchasshnßen vßgeschoßen vnd verordnet worden, frim^ vnd güetlicche Mitel zuo stellen, dardnrch inerermelr vnser lieb Eydtgnossen von beyden Religionen des La»dl- Glarus ires landtlichen Spans halber möchten vereint vnd verglichen »verde», damit verner Losten, vnd Arbeit erspart plyben möchten w., welche nach angewandtem großem Flyß vnd Erdnrnng der Gestaltsame einen friedtlichen Spruch sormiert vnd gefasset, wie von Wort zuo Wo« hernach volget. Erstlichcn betreffende den verlornen in Anno 15112 vffgerichten Vertrag, diewyl vß allerhand ständen vnd Beweißungen sich gnuogsam erscheint, daß sollicher Bertrag vormalen anrentisch vsfgericht v>^ vorhanden gsin, so solle derselbig im Fal die von der cathvlischen Religion dessen nit entbehren »völte»- »vidcrumb nach Luth der glaubsammen Evpyen vsfgricht »verde», vnd »,achmalen alles Inhalts mit volge"^ Erlntternng in Erefften verblyben solle (»»»»)-, nämlichen das Ehorgricht vnd Ehesachen betreffe»»dt, soll e? by ^ Anno 1M4 gehaltncr Jahrrechnnng gemachten Erlntternng verblyben, namliche», »vo sich fliegte, ^ zwo Personen des eatholischen Glvubens der Ehe halb gegen einander» ansprechig, sollent sy für das El'^' gricht kommen, »vie von Altem har gebrncht ist, deßgleicben ob etliche Persvhnen, so beyd der evangelis^ Religion anhcngig, sollent iy einander» beiechte», »vo inen gesellig, vnd ob sich aber begebe, daß zwo svnen einander»» u»it solchen Gricht fnrnemme», da die ein dein eatholischen Glonben anhengig, si'b ^ clagend Teil den beclagten vor dem Stab vnd Richter berechlen, so inen von des beclagten Oberkeit g»"'^ »virt, nämlichen sv ein catholischer ei»» evangelische Person anspricbt, sol er dieselbig by dem Richter sm'^ so inen die der evangelischen Religion zeige»» »verde», deßglichen »van ein evangelisicher ei» »'acholische P^ »»»spricht, sol dieselbig niit Recht besliocht »verde», »vo die Eatbvlischen sy hin»vyßendt vnd den Richter werden, vnd »vas jeder Religion der Sib- vnd Blnotssrnndtschasfr halben by ir geistlichen Oberteil bringen n»ag, laßt man es beschehen, jedocch habend die Herren Usschntz von den »'acholischen Orten geistlichen Richter sin Jnrisdiction vnd Rechtsainine in alliveg v»»d svl»cher Gstalten vorbehalte»», daß ^ Spruech demselben zuo keinen» Rachtheil dienen oder einichen Abbruch geben solle. Zum Andern von der Verwandt- vnd Sibschasft wegen, »van» sich begebe, daß zwo Personen in Friindt- vnd Verwandtschasst einanderen znogethan, zuosamen hnrateten, vnd aber vor der ehelichen iilmg Dispensation vnd Verwilligung deß»vegcn vßbrechtendt vnd erlangtendt, nämlich die Eatholisclsi" ^ ir geistlichen Oberkeit, alsdann sollent dieselbigen genblichen vnersnochl vnd vngestrasft verblyben', Personen sich aber von solcher Sibschasft vor erlangter Dispensation vnd Verwilligung ^ einander» vergrisfend, »velcher Religion dieselben werent, die sollent darnmb nach Lanth des lbandlbu^ wie von Altem Herr» gestrafft »verde», jedoch sol inen die Dispensation nßzuobringen nit verboten siub im Fal sy die erhalte» mögent, die Ehe nit vsgehebt, sonder sich znsamen zno verehelicchen bestiegt Y». ^ Dritens betreffendt die Stiffl- vnd Ver»gc»bnnge>» an Gotsdienst, Jarzyt, Spital vnd derglichen, ^ dem eil» jeder sines G»»vts Herr vnd Meister ist, daßelbig sines Gefallens zno ver»valtei», sv si'^ ^ ^ meniglichcn von bedcn Religionen zuogelaßen sin, von sinem Gnol an Ikilcchen vnd Gotsdienst, ^ Spital, Spenden, Schnolen vnd derglichen Allmnvßen zuo vertestamentierci» vnd zno vermachen v»»' Versperrnng vnd Hinderung, jedoch damit den natürlichen Erben nit zuovil entzogen »verde, soll Getvalt haben, an jez bemelte Ort nit »ner zuo vergaben, da» von einhnndert Gnldin Werts Gnvl- ' . . . . . . . . . ^»t-i'l' Gtildin, minder aber woll. Was aber anbelanget diejenigen Personen, so nach iren» Absterben weder ^ Frnndt noch Verwandte hindcr wen verlaßent vnd selbige Erben niemandt »vnßen mag, deren Gnvl bißher zno der Oberkeit Händen gezogen vnd genommen worden, vnd sollent dieselben si'wyt ' 2115 Kunden, sonder nach Gestaltsaininc vnd Beschaffenheit ires Gtiots one einiche Taxierung an obbemelte sve- chicierte geistliche Orr, Gvt zu Ehren vnd irer Seelen Wohlfart ires Gefallens zuo tejtamentieren vnd zuo vermachen befugt sin, die übrigen Testament aber zwüschent weltlichen Personen svllent nachmalen, wie von -'lltein hero nach Inhalt des Landtbruchs vffgericht iverden. Sodann betreffendt die Reiß- vnd Kriegs Züg vßert dem Vaterlandt, diewyl in svllichen Fühlen vil liglichheiten in Erlanbung, Zlbmanung vnd Abstraffüng gcbrncht Wirt vnd dannc das Landl Glarnß ein chcs Ort der Ehdtgnvschafft vnd in der Vereinigung mit der Crvn Franckhrich kein Underschcid in der ^igion, sonder dieselbig gemeinlich vffgricht vnd mit vfgehabten Ehden geschworen worden, so svllent derglichen Zgg anderen Teil frh sin, dcrgestalteil daß, wo der Merteil Orten loblicher ^tgiivschasit einen Uffbrnch bewilligent vnd hinziichent, dahin mögent sy vnßcr Eydtgnossen von Glarnß der einen vnd anderen Religion, nämlichen die Cathvlischen mit dem meren Theil Catholischen, deß- giichc» die Evangelischen mit dem meren Theil der evangelischen Orten auch vngchindert znchen, vnd dcßwegen ^ -teil abgestrafft noch abgcmanet werden, doch allwegcn mit Vorbehalt der cydtgnvssischen Pünten vnd r Eron Franckhrich, wie anderer Fürsten vnd Potentaten habenden Pnntnnßen. Es ist aber darby jeder ^lgion vorbehalten, derglichen Reißzüg jede den Iren sonders zu verbieten, abzuvmancn vnd die Unge- ^'^iainen darumb abznostraffen. betreffendt demnach die Besatzung der Landts Embter vnd Gesandtschafften, damit sürbaßhin ein Glich- ^ hierin gebracht werde, so habent »vir zuo beständiger Einigkeit, auch Erhalt- vnd Mehrung willen Mvter landtlicher Liebe vnd Friindlschafft, vß allerlei) guoten Gründen ein Abtheilnng gemachet, wie hcr- bälget. Den Landt Ammann habent die von der evangelischen Religion drüw vnd die Catholischen Jar, vnd uff welcher Shten derselbig ist, soll der ander Teil den Statthalter haben: den Panncr- jvl nian umbgehen lassen vnd derselbig, wan er sich ehr- vnd redlich haltet, sin Leben lang bim ^ 'ubt verbliben, vnd svllent oder mögent die uff der anderen Religion ime ein Vortrager allwegcn zuo e" bestiegt sin. Landtshanptlüt vnd Landsfenderich soll uff jeder Religion einer gegeben werden; Scckel- Landtweibel, Landts-Buwineister, wan die von der evangelischen Religion dißer Embteren eins Z»o^ inHaben vnd besezen, svllent hingegen die der cathvlischen Religivn hernach solliche driiw Jar i>»d inzuvhaben bestiegt sin; die der evangelischen Religion sollen geben zwey Landtschriber ^ ^e der catholischen Religion einen; inglichem soll es mit den Landtleuffern auch gebracht werden. ^ ^>gend die Vogtyen sollen die von der evangelischen Religion jede Vogtey zwey Mal besezen, volgents .Katholischen das drite Mal; also bat es den Verstand mit Werdenberg, allen Vogtyen vnd Embteren, "ut anderen Eydtgnoßcn helfeitt besezen, vnd dem Umbgang nach an sy kombt; Gebirg auch begriffen sin, vnd svllent hiemit alle Embter von denen, die es " ^st gehabt habendt, an den anderen Teil fallen lind anfachen und fortan vbstehendermaßen der Ab- , g'näß vmbgahn vnd allersits verhalten; also soll es auch den Verstand haben mit den Schiffs- ""d biagmeisteren, old was derglichen sin mochte. Die Jarrechnungen gen Baden sollen ' i'ede» Religionen vnd von jetwederem Teil durch einen Gsantcn besuvcht werden. Inglichem soll es verstand haben, ob Tagsazungen bcschriben wurde», so das Vaterlandt, die Religivn, auch Bot- Kiv Fürsten vnd Herren antreffen werden; was übrige Rith vnd Botschafftschickung antrifft, soll glichem, wie mit den Vogtyen gehalten werden. Den Rath zuo besezen svllent die Landtlüth von ^hvlische» Religion zuo den zwölsf Natshcrren, die sie jeznnder habent, noch dry vß den dryen Kilch- 265 2116 hörenen, darin (acholische Landtlüth sind, one Gfar für sich selbsten, one Zuothun vnd Byweßen der Evangelischen, wie andere Embter setz vnd fürthin erwellen, vnd im Tauwcn Glaruß nit mer, dan die von der evangelischen Religion da haben, sezcn ,c. Im 'Rüner Glicht da ein Landt An,an oder in sine», Abweße» ein Statthalter Obman, svllent die der catholischen Religion die drh, vnd im Fünffer Gricht zwen Recht- sprecher geben. Ferner der Einbter Besazung belangend, was denen von der evangelischen Religio» obstehendermaßen fallen und zuvgehören wird, sollent sh selbs one Bysin deren von der catholischen Religion umb Vermydung willen allerlei) gfärlichen Praticken vnd Tröllens, wie auch darnß crwachßende» Widerwillens besezen, dcßglichcn die Catholischen glichfals ohne Bisin deren von der evangelischen Religion. Vnd wan dan sh von der euangelischen Religion Landtlüth annemment, sollent die von der catholischen Religion ebenmeßig auch zuo nemmen bestiegt sin, jedoch alles nichts desto weniger under einem Regiment vnd gmeiner Oberkeit verblhben, vnd daß die Amptlüth, so von dem einen vld andern Teil »R Empteren begäbet werdent, einer gantzen Landtsgmeind präsentiert vnd von behden Religionen in sainbter Landtsgmeindt consirmierr werden vnd den Ehd geineinen Landtltithen prestieren, wie auch sh, ^ Landltith, one Underscheid hingegen geineinlich einem Landtammen hulden vnd schweren sollen, jedoch all^ den Verträgen vnd Verkommnußen, so vnßer Ehdtgnoßen von Schwhtz vnd Glarus wegen der beden Vog- then Utznach vnd Gastel vffgericht, ohne Abbruch. Von wegen Abstraffnng in Religionssachen, obwol der Vertrag Anno 64 vermag vnd zuogibt, dal! die Schmechnngen von der Religion wegen von einem Landt Ammen vnd Landtrath sollent abgestraR werden, inizid desto weniger, damit sich niemandt einicher Unglegenheit zuo erclagen haben möchte, so lent fürthin verglichen Schmechnngen von zwelff ehrlichen Personen, von beden Religionen zuo glichen Süze»' gerechtfertiget vnd abgestrafft werde», darzuo dan die Landlüth von beden Religionen jeder Teil sine seO Sätz für sich selbs ohne des andern Zuothun vnd Vhsin vßschießen vnd erwellen svllent, vnd wo dicstl' bigen in der Vrtel zerfielen, mag der beclagte Teil einen Obman eruambßen; im Übrigen daß die Religio nie angetastet oder geschmecht werde, soll es genhlich bh obangeregtem Vertrag des 64. Jars vffgeü^ verblhben vnd sthf darob gehalten werden. Den Lösten in dißer Sach vfserlvffen betreffendt, haben wü denselben vß allerlei) Gründen vnd Ursachen dergstalten zerteilt, daß die Landlüth der catholischen Religio einen, vnd die von der evangelischen Religion zwen Teil geben vnv erlegen sollen. Sontsten sollent im Übrigen vßcrthalb dises Spruchs vnd aller anderen Verträgen vnßere liebe EhR gnoßen bedersits bh den Pünten. Landtssriden, Landtsbrüchen vnd Verträge», auch aller irer Frhheit, R^ vnd Gerechtigkeiten, guvtcn wollhargebrachten Gwonheiten, als ein frh Ort loplicher Ehdtgnoschafft baß darbh verbliben, von menigklichem vngehinderct. Was dan für Reden old Sachen zwüschenl Parthen von oberineltcn beden Religionen im Landt Glaruß vnder ganher vißer Handlung sich verlost^ so dem einen vld andercn Teil nachteilig old beschwerlich fürfallen möchte, sollent solliche Reden vnd ^aclP' alle hicmit geutzlichen vfgehebt, todt vnd ab sin, vnd sh deren bedersits gegen eiuanderen zuo Vngueü'' fürhin nit inee gedencken, sonder solches hiemit ein vßgemachte Sach sin, vnd fürbaß, als getrüwcn ^ lichcn Landlüthen zuothuon gebürt, sich aller Fründtschafft, Nachparschafft, Einigkeit vnd aller landtl^-'' Trüw gegen einanderen beflyßen. Wiewohl nun vnßere gnedige Herren vi,d Obern inen die vnzwhffenliche Hoffnung geschöpfft, es w» dißere mit so großer Arbeit vnd so lhdenlich gemachter güetliche Spruch beidershts vnwcigcrlich angenow»' vnd gehalten worden sin, so ist doch vnverhofft vff dißer haltenden allgemeinen chdtgnössischen Tagleist»^ 2117 dem einen Teil etwas Bedenckens darin gemacht »vorden. Alls wir aber offtermelle Vilser lieb Ehdt- 6'wjsen des Laildts Glaruß Vvllinechtig abgeordnete Chrengsailten, die frommen, edlen, ercnvesten, fürsich- vnd »vhßen Herreil Fridli Blissj, Alt Landt Ammailii, vnd Vlrich Stucki, des Rats voil der catholi- ^^n Religion als Clegere, Adam Böninger, Landt Amman vnd Heinrich Pfendler, des Rats voil der evangelischen Religion als Beclagte abgesandt zc., gantz fründtlich vild ehdtgnössisch gesuocht, gcbcteil vild ^niant, daß sh vnßeren Herren vnd Oberen vnd vnß zuo Ehren vmb Erhaltnng willen Frid, Rnow vnd ^"igkeit in vnsercm geliebten Vatcrlaildt einer lvplichen Eydtgnoschafft, vild daß vnder inen, vnscnl lieben alten Eidtgnossen, beydersits widerninb glivte ivare landtliche Trenw vild brliederlichc Liebe gepflantzet, alich dcrncr Uiiglegenheiten, Eosten, Mühe vnd Arbeit vermiten blhbe, dißer gestalten vnd iilen hievor über- le»dten, alich Vilsers Erachtens billichen vnd gantz lydcnlichen fründt- vnd güetlichcn Sprach in Ztamcn irer allcrsits Herren vild Obern vff vnd ailnemmen »völlendt, vild sh nns harin gcehret vnd gcwillfarct, solcher vvnch off- vild angenommen vnd vest zuo halten versprocheil: so habent wir vnß hierüber an Stat vild Nammen vnscrcr gnedigeil Herren vnd Oberen verncrs erkhendt vnd gcsprochcil, daß sh nunmer zuo ^'den Tehlen diserc vnßere gestelte, gclüterte vild durch sy, vnßere lieb alt Ehdtgnossen, aiigenoninc Mitel u»d Scheidigung alles Inhalts vfrecht, redlich vnd vnvcrbrucheiilich halten, deneil in allweg geleben vnd "achkvinmen sollen, vnd »vollen darwidcr niminermer koinmen, thun, schaffe», verheilgcn noch gestatteil gc- la» »Verden, »veder »uit noch one Recht, noch sonsteil in kein ander Whß »och Wäg, »vie das immer sin ^ geschehen möchte, alles gctrüwlich, erbarlich vnd vngefarlich. Jil Eraffl diß Briests, deren »vir zwei, ^ 'lntendt verfertigen vnd jedem Teil ein zuostellen lassen. Vnd dessen zuo wahrem, vestein Vrkhondt U'eiit »vir Ansangs gemelten Abgcsantei» voi» den zwölff Orten zuo soildcrer Becrefftigung eil» jeder sin angebvre» Jnsigel ai» dise z»ve>» glichlutendt Vertragsbrieff (jedoch zuo vorderst vnseru Herren vild auch unß, vuseren Erben vnd liiachkonimen in allweg vnschädlich vnd gantz vnnachtehlig) thun ucken. Geben vnd beschchen vff Donstag deil vierzehendeil Monatstag Septembris, als man »lach der ^)lsa»le,i Geburt Jesli Ehristi, Vilsers einigen Erlösers vnd Seligmachers, zehlt Ein Tusent Sechs Hlindert ^Ulv v„d z»veiltzig Jari. Johan Melchior Büeller von Schtvhtz, Landtschrhbcr der Grafschafft Baden in Ergöiv. Der von dein Worte „Betreffende den verlornen etc." bis zu den Worten „gegen cinandcrcn bcflyßcn" sich Eckende Spruch ist vom 5. und 6. Juli. hängen die 23 Siegel der Anfangs mit Namen aufgeführten Gesandten an der Urkunde. 2118 11. Vergleich des obern grauen und des Gvttcshausbundcs nebst der Herrschaft Mayenfeld mit Erzherzog Leopold wegen Abführung der österreichischen Besatzung. Ehur. 7. Februar. Hantouoarchiv (5liur. (Auch im Staatsarchiv Zürich. Bünden 171. 2. 4.) Kundtvnd zuo wissen sige hiermit gethon jedermengklich, deine diser Briefs vorgewiesen würdt: DettUlaäl zwüscheil dein Hochlvürdigisten, Dnrchlenchtigisten Fürsten lind Herren Herren Leopold», Erzherzogen Z»c' Oesterreich, Hertzvgen zno Burgund, Stcir, Kernten, Krain und Württemberg, Bischosfen zuo Straßbnül und Passaw, Grasten zilo Habspiirg, Thyrol und Görtz, auch Administrator beedcr Fürstlichen Zii'Ü Rllirbach imd Luders an einem, und dann uns den zwey Rhetischen Piindten, als dem Obern Grawen Gottshauspundt sambt der Hcrrschasft Rlayenfeld andern Theils; noch(dem) im Jar Christi 1621 etliche streitige Sachen in des h. Röm. Reichs Statt Lindaw verglichen, sodann daranff mit Höchen Betheurunch' allerseits z>l Gnnegen ratisiciert, darunder aber ein gewisse Besatzung sowol in der Statt Chur, als a» 1 in dem Schloß zno Mehenfeldt mit sinen Cvnditioncn veranlaaßt lind verglichen worden, deren beharrlich Continuierilng doch seither» sowol Chrs. gesagten Statt Chur und Hcrrschasft Meyenfeld, als auch uns dc» gesambten Pündten insgmeiu höchst beschwerlich u>ld unerträglich gefallen, daß »vir darumb vilfaltig ß lirsachet worden, dllrch Anerbietung anderer redtlichen Alittlen, mit welchen wir verhofft, Jrer Hochh^ lichen Durchlaucht luw Dero gesambten Hochloblichem Hauß von Oesterreich eben so vil Sicherheit den>' <6erechtsame, als durch die Besatzungen selbst beschechen solle, Ihre Hochfürstliche Durchlaucht angelege»m"- zuo ersuochen, daß dieselben unerwartet des Ausgangs bestimbter Jar solche Besatzungen abnemme», n"^ damit allerseits in Gnaden verschonen wollten. Rachdeme aber dasselbe vorgewcnter wichtiger Bedruckt halben nicht stattfinden wolleil, bis wir endtlichen zllo Widerhollmg solch unfern Anlangens und selbst v^' geschlagner anderwerttiger Sicherluigsmittlen im Monat Decembris des nechst abgeloffenen 1626 M unscreil lieben Puildtsverwandten, Burgern und Prefectenmeister zuo Chlir, Michaeln Finer, zu» >»^6 höchsternennter Jrer Hochfürstlicher Durchlaucht abermahlen mit Credentzschriben, Gwalt lind Jwtrucl^" abgeferttiget, Ihre Hochfürstliche Durchlaucht sich daranff mit gwissen Conditionen in Gnaden resolvü^ uilder welchen uns aber in mehr Weg beschlverliche Bedencken fürgefallen und doch dlirch Deroselben bcy ^ anwesende ansechenliche Cominissarien, den hoch- lind wvlgebornen Herren Herren Allwigen, Grasst» Siiltz und Landtgraffen in Cleggöw, als General Kriegs Commissariunl, lind dem auch woledlen u»V ^ strengen Herren Herren Carlen Stredcli voll Alontaili, der Röni. Kaiscrlicheil Alajestät Rhat, auch Hochsürstlichen Durchlaucht zuogcordneten geheimen Rhat, mit uns endtlichen dahin moderiert, declanc- ' veranlaßt und verglichen worden, daß wir uns in den nachvolgenden Pnncren ehrbarlich und uffrecht n giert und verbunden haben. Als nemblichen lind fürs Crste zuesagen und versprechen »vir, nit allain alles anderes, was in ^ Lindawischeil Bertrag der Erbeinigung, auch allen andern Traetaten zwischen Jrer Hochsürstlichen T» ^ laucht und uns beschlossen, auch (in) diser nachfolgenden Obligation begriffen ist, und dessen alles 2119 'N alle» Puncten, sondern auch in discm fürnemblichen stciff, vest, aufrecht uud »»»»verbrochen, ewiglich hallreu 'vollen^ daß wir uus uuu hiusürv uit alleiu der Püudtuußeu, sondern auch all anderer Geschaffte uud Vcr- ^ ^"dtiulßeu mit den acht Gerichten des Vretigeuws und uuderem Eiigendeii», außer was dem Lindawischen ertrag uiid der Erbeinigung selbst nach gemeß ist, genßlichen enthalten, tveingist nichts annemmen oder ^)ttlhaftig machen, sondern auch in dem Fahl dieselben weitere Unruehc und Empörung wider gesagten ^»idawischeu Vertrag und Ire Hochfürstlichc Durchlaucht anstellen oder fürneniuien sollten, denensclben nach ^ unserem Vermügen selbstmechtigen Widerstand thuen, auch Jrer Hochfürstlichen Durchlaucht und all Ihrigen nit weniger zu dem Ende durch die Hcrrschafft Mahenfeld u»»d Statt Ehur allen frchen sicheren Von- und Znezug erthailen uud geben wollen, Deroselbcn auch solcher Paß jedesmals an erstgesagtcn ^^w>» und zu Dempfung solcher Zucnöttigungcn von sich selbsten offen, freh und ungehindert, hingegen ^ dasjenige, was im Mayo verschinen 1623 Jars wegen gewisser Fortification auf der Staige bewilligt "wen, weiter nit giilltig, sonder für dißmal gcnhlich ussgehebt sein solle. ^ ^">n Anderen, daß »vir weder inen Pretigewischen Gerichten oder dergleichen andern aufrüehrischen ^Ule» kheiner Zeit gestatten wollen, es sehe gleich auf St. Luch Staige oder an anderen Orten auf "M'cr der gemaiuen 2 Pündt oder Herrschafft Mahcnfeldt Gebiet, Grundt und Poden Schänzel,, Vestnngen vd^ Gebetv anzustellen, noch auch sich sunsteu mit gewahrter Handt in unfern Landen aufzuhalten ^ 6ucß sezcn zu lassen, sondern vil mehr dieselben mit aigncm «Gewalt und Macht ernstlich abzutreiben '"d wiirckhlich zu verhindern. dar ^ ^ lauteren Versprechen, da wir an solch allem oder einem Thail desselben ermanglen oder Videx haudlen sollten, darvor Gott sein »volle, es währe gleich insgemain oder durch einen Dhail der ^uge'n, daß alsdann und in solchem Fahl Ire Hochfürstl Durchlaucht gueten Fueg und Atacht haben was ins gemain beschehei» von uns sambtlich, und »vas durch absonderliche erfolgt, bei denensclben '»erde.. '""Irlich, auch ain oder des anderen Dails Grundt und Poden, Landt und Leüten zu erholen, und »ins darvor oder darwider ainiche Freyheit, Außrcde oder andere Piindtnuß nit schüzen, schirmen, verthädigcn, »u Hilff gcdehen solle. Ter getrosten Zuversicht, wie Ire Hochfürstl Durchlaucht sich gegen uns auch also gnedigff anerboten, "b dieselbe nit allain ires Thails ebenmeßig der Erbeinigung, Lindawischem Vertrag und all anderen Jhro ausgerichten Vcrgleichungen uud Abreden unfelbarlich nachsezen und ohne abgenöttigte Ursach thue.n mrncnuncn lioch beschehen lassen »verde.», was z». dessen alles Verlez»n.g geraichen n.öchtc, auch, da wir etwo zu Handthab- »u.d Vollziehung alles Obigen Jrer Hochfürstl. Durchlaucht Vat, Zuethue.» und Veistandt bedürfftig sein, dasselbe ersucchcn »u.d begeren sollten, daß Ire Hoch- "''U- Durchlaucht uns dar.nit auch »villfahren und in Gnaden nit verlassen wurden. Gleich wie w»r aber solch alles sonderlich offt angeregtem Lindawischen Vertrag wenigist nichts präjud»ciert haben, zondern -^we in all anderen seinen Articlen ..nd Elaußlen bei vollkhommenen Erefftcn verbleibe, nnverbrüch- ' ^ schalten werde, hiemit klärlich bedingt sein wollen, als ist auch dises alles, und was noch hernacb vol- änderst oder weiter hinaus crcfftig zu sein nit gemaint, als so lang mit dem Vcrffandt »»nd Eond»- mit welchen in solch Linda.vischen Vertrag die Besazungen selbst verwilligt, vcra.ilaßt »n»d verglichen Mvest. ^"d dainit Ire Hochfürstl. Durchlaucht dessen alles uinb so vil mehr gesichert fem klmnncn, haben ^"selben wir noch verer angeboten, auch hiemit zucgcsagt und versprochen, daß zu .crem und ^rcs 2120 hochloblichen Hauß giledigisteil Wvlgefallen lind freh gestellt sein solle, ainen oder mehr Coulinissarieil ^ sonderbare Personen zu beharrlicher Residenz in die Landt der Pündt und Herrschasst Mahenfeldt, als dA Statt Chur, oder wohin es Dero gefallen wurde zu verordnen und auf iren Costen o>ie unfern der Pu"A und unserer Zuegewandten Entgelt nnderhalten, welchen alßdann aller bezinnnend und gebärender ResA^ und Ehr erzaigt werdeil solle, damit sie aller und jeder Orten in gnnegsam nngezweifelter Sicherheit »A Glait wohnen, rahsen, lvaildlen, ire Eommissiones und Geschcfft allerseits unverhindert verrichten möge», denen auch vnbenombcn, ircs Guetachtens ehrlich, vertraute, unargwvnische Pcrsoilen zll Allfseheren erkhiesen, welche zu dergleichen auftragendeil Befelchs fleißig Obacht schuldig »md zumal verbunden, diejenige Handtlingen, Practigg und Factionen. Ratschlag und Zusaininenkunfflen, so lvider die Erbainig'"^ und Lindawischen Vertrag oder Jr Durchlaucht und des Hochloblichisten Hauß Reputation, Ehr, Recht Gerechtigkeit, auch gemainen Friden und Sicherung der Landen vorgenomben oder zu Widernug, Aufst»'^ und Entberung verdechtig oder Anlaß geben möchten, und was verglichen svnsten in Erfahrung zu bringt müglich, getrewlich lind bei iren zu solchem Ende gelaisten Aiden den verordneten Commissarien oder sonen anzaigcn uild offenbaren oder in derselbigcn Persvilen Abwcsenhait die fiirgesezte der Landen Räte der Stat Jr Fürstl. Durchlmlcht oder dero hinderlaßenc Rath von sich selbsten verstendigen lind gemain samcntlich gegen Jr Färstl. Durchlaucht oder dero Eomnnssarien oder Abgeordneten zlle allen VA fallenhcitcn, sie sehen gleich den Commissarien bewüst oder nit, guete Cvrrespondenz lind vertrewlichc V» barschafft halten svlleil, damit, wo dergleichen etwas fürgeeu, die Lommissarien solches vor gemainen P»'^ ten fnrbringen, limb Wendung llild zeitliche Re»iedierung anlangen und also durch dergleichen Mitel u> Zllsainmellseznng zeitlich den besorgenden Ungelegcnheiten und vor würcklichem Fürbrlich fridthäßiger tigen (darauf dann in allweeg von jedein Thail fleißige Acht zu geben) fnrgebawen, gesteliert lind begeg werden könnte. Wie nit weniger fürs Andere, daß Ihre Hochsürstl. Durchlaucht vor Abfiernng mergesagter zungen im lltahmen unser der zwehcn Püildt lind Herrschasst Biaveilfeldt, benendtlichen vier deroselben hero benambsre lind beliebende statthaste, erbare, fürnemine Aiänner zu Geißle«» in die Statt Veldtkhw gestellt, monatlich mit solch anderen vieren auf gleichmeßig vorgehende Venambs- lind Bclicbung au-A wexlet (welche Geißel zuo bcnambsen die Püildt Ihrer Hochflirstl. Durchlaucht oder Dero Anwälden gesetzt habeil wollen, daß sölche ordenlich monatlich der Rodt nach von einem Hochgricht zuo dem abgewexlet llnd genommen werdendt) so lang sie daselbst wegen augenscheinlicher Kriegsgefahr oder b» Luffts sicherlich verbleiben khünnen, alda aufgehalten und weiter nit gesiert; wann es aber lvider auf jezt gesagte Fühl die Rotturfft also erforderen solle, nach Jrer Hochsürstl. Durchlaucht gnedigistcw ^ liebeil zu mchrer Sicherhait aus andere sichere Orth beschaiden und transferiert werdeil mögen: auch Jrem Willen und Gefallen stehen solle, daß an dein Orth, wo sie zu verbleiben haben, zu Absch""^^ schwären Uncostens sie ire aigne Haushaltung in der Nahrung anstelleil khünnen und nit getrunge» b in offnen Würtßheusern zu zehren. . . -s Und dailil beschlüeßlichen auf daß Ire Hochflirstl. Durchlaucht solche vilangcregte Besazungw ! ^ chender lvürckhlich abfiercn mögen und es an den Millen deren Bezahl- und Abdanckhnng sovil ermangle, haben lvir auch zuegesagt llild versprochen, mit einer benamsten Summa Gclts, als bedu 20,(XX) Glilden reinisch nach gueter Wehnlng zur Zeit der Abfichrung zu erlegen. . ^ z Und daß dises alles inner 14 Tagen den uechsten, von allen unfern ersamen Gemainden ratitzä^ 2121 ^gesagtem Herrn Carl Stredele van Montanl nach Peldtkhirch gelisert werden solle, der getrösten Zuver' ^re Hochsürstl. Durchlaucht werden auf solch alles hiu an Steiffhaltung alles Obgcsagteil lvenigist zu '^'iflen nlt Ursach haben, sondern vllinehr auch gegen lins sanienthafst und absonderlich mit allen Gnaden, ""chbarlicher Frid-, Nuewig- nnd gueter Vertrewlichkeit zu allen Zeiten zu continuieren gemeint sein: ^lles getrewlich und vne Geferde mit Urkhundt diß Briefs, so wir mit unser gemeinen zwei Pündt und der '-^'schafft Älayenfeld gewvnlichen Jnsiglen auch durch 77. als Canzlern aignem Haildtzaichcil ^"^rschriben, verfertigen und bccresftigen lassen. Beschehcn auf allgcmain unser Zlisammenkhunsft in un- Chur, deil 7. Tag Monats February im Jar Christi 1talt Jr Cuch alls die hicbevor fürgeschlagnc Assecurationsmittel crclart, auch von gesambtcn Ge- '^"'den eingewilligt worden. wir nun erhebliche Bedenckhen viler Ursachen willen fassen sollen, unserseits dise Erelär- und ,^^illigui,g zu accepticren oder Uns zu Abflichrung der Gliarnisonen lind Zilsatzes zu verstehen, in allweg versehen, Jr Euch anders und mit Mehrcrm wurden haben verneuimen lassen, so wellen Wir doch ^Ulissiger Bescheinuilg unser gnedigsten Affectivn und eifrigen Naigung zll dem Friden in Hoffnung von R ulles dasjenige, so hiebcvor und nachniahls so hoch versprochen, zugesagt, bcdcuert und gelobt worden, ^ >ch und aufrecht zu halten, zu vollziehen und davon niemanden durch einige Mittel wendig machen zu >»ell" ^rnst angelegeil sein werde, gestalt Jr hinwiderllinb gegen Uns dessen zugleich gesichert seilt dj,i r"' vbbesagte Commissarios gepflognen Pergleich und beschlossene Handlung aller- ^emit angenommen, beliebt und ratisiciert haben, wie Wir dann auch gehöriger Orthen Bevclch ^ uothlvendige Crecution zu verfliegen, und verbleiben Euch damit in Gnaden wie bishero wol "stcn. Datum in unsrer Statt lliusach den 22 February Anno U!24. Leopoldt. ^.<1 manäutum Lsrönissimi Domini ^rolillliloi« propriuin ,7o. linltli. ^olllsFoU. ^ Aetenstück ist nicht eine Abschrift des Originals, sondern scheint das Schriftstück z» sein, wie es unniiitclbar aus '^1»ng hervorgegangen ist; die Siegel nnd Unterschriften sind nicht beigefügt. — Es ist eine ohne Bcgla.bigung. 2122 IS Vereinbarung zwischen Marquis de Coeuvres im Namen des Königs von Frankreich mit Abgeordneten des Veltlins. Madonna di Tirana. l<»24, <>. December. I-iini«: C l'om. IN i» 1315 (>N>reurv t'ranz.»!« 1«>. i». 8Ll». Auch im Staatsarchiv Lucern. FaSc. IN. Bünde.) I. I168 Vkltslins ssront inkintsnus sons 1k protection äs 8k Nkjsst<5 tri-s-clirsstisnns, l'^llikncs ns nnl ns ssrn mkl trkicts l'l äs pkrole n^ äs kkict. ^ III. Itns l'käininistrktion st Gouvernement äs 1k Vkltslins äsmsnrsrk k prsssnt st p»^^ tsinp8 «pi'il ssrn snz;s rkisonklile pkr 8k Älksssts trss-clirsstisnns st lssäits ?rincss 8S8 OolleA'^^ IV. (ins 1ö8 äiilsrsnts entrs 1s8 (?risons st Vk1ts1in8 ssront kscoräsi! 1s pintost cpis I-urs ponrrn, kvsc touts sktist'kction st ssnrstv ponr lös Vkltslins. V. 8sursts, tslls c^n'slle ss äsmknäsrk pkr lss pkrticnlierss t'kinillss äs 1k Vkltslins. VI. liiss Dspnts^ Vkltslins a/ans propose sstrs rkisonnklils, <^us si lss atkkirss st äillere sntre lss tlrisons st Vkltslins ns ss psnvsnt tsrminsr kn contsntsment äs tans lös parlicul^^ st ^u'il s'sn tronvnst kusuns «p>i ssroient contrkincts ä'kllsr Iiklzitsr killsnrs, kupkikvknt ä" soisnt nscsssits^ äs pkrtir. on lsnr äonnsrk uns sntisrs sktiskkction än pk^smsnt äs tontss ^ kkcnlts^, <^ns 8k Nkjssts tres-slirsstisnns st lss l'rincss sss (^olls^nss ssront olili^s^ äs prstilj tontss sortss äs mo^sns possivlss ponr l'kscoinplisssinsnt äs esst krticls. ^ VII. Ilt snivknt esst kccorä (lscpisl ssrvirk ponr äs 1'sr/sro äs ä'irnno st ä's^Iio, st csux äs 8onärio st Norlis^no st tons kntrss <^ni vonäront snivrs l'sxsmple äss lirknisn^^ ^ Dspnts^ sonscrits proinsttent et s'olili^ent äs insttrs lss krinss liks st rsssvoir äkns ä'irnn^ ^ pkrtont l'krinss äs 8k Nkjssts trss-clirestisnns st äss 1'rincss sss (lollsAnsii connns protsctsnrs et ä'ouvrir lss portss äs tont es yui est st ss trovsrk sn lsnr pnisskncs. ^ VIII. Lss krtislss ont ssts conclns st kirsstsü äs pkrt et ä'kutrss, sykvoir äs 1k p^^ ^ kn noin äs 8k Älkjssts trss-clrrstisnns st lss l'rincss sss (lolls^ns2 pkr Nonsisnr ls lllkrg»^ ^ (losnvres, (xsnsrkl äs lsnr ^.rinse^ kvsc promssss äs lss kkirs kpprouvsr^ et äs l'kntrs p-''^' ^ lss Dspnts?i sonssi^ne^, tons än conseil st likliitkns äs Ik Vkltslins, äs ^it n 1i>, Unäunnn «Ii ^kirnno 1s 6 Dsesnibrs 1624. 8i^nö 11'Lstr^ss. 'b, I^rospero <4nnäri«. äsl Lnnsi^Iio kenne cems 8oprn. Nnre-^ntonio Vsnc>8tn nkksruie seine 8«>prn, eoins Insuls äs 3^sr2ero 8otte et 8»prn. Eimens Venv8tn ntksrmo eeins 8vprn, eoms n^snts äsl 'I'sr2sre «Ii 8oprn. I^nr coinmnnäsmsnt äs M.n8öi^nenr Nesmin. 1» friede von Monzon zwischen Frankreich und Spanien, die Angelegenheiten Anndcno und des Veltlins betreffend. Monzon. U»2<», 5». März. »a»t>„i»ari»tv lg («..n.te z)„g ,ls 8ninet I.nenr il luz. representn en autre et ponäern semkien äirssts- ee peinet I-, tvnvlieisnt n In reputntion än Ii«,)' tres kkirestien. ^ cp«o)' Isäit 8ieur tiemte ^vnnn k entsnäre sn In ms8inv mnnisrs nvso pnrolles ssml.lndlement ^snernlles dienqn'sx- ^^^8 ^ue äirevtemsnt n>- inäireotement il ns s'ssteit trnitte nzi propose äs In pnrt äs 8n Aln- entlmli^.w nnenns e1m8S nvss 1s äit 8isnr I.s^nt ^n'en nvc.it smplo^ 8on n.o>en ponr -U'eune nnrelle sntrn8t äs In xnrt ä'Lspnssne en «inehue xoinct czne 8s psttt sstrs äs 8n ne- ^^tivn e» z^-nnse et nuss)' peu nnx pnrtienlierss propositiens ä'isells- czne es äent ,1 sste.t es8toit «zns eliose än nmnäe czni knst vsritnblsmsnt et reelleinönt onntrnirs n In IS- Ho)- ti-s8 (1Iii-s8tien, 8n Nnjs8t^ (Intlmliijns en nuonn tsmp« «zns 86 k»8t ns In penvoit ^ ^ nvoii» poni' !>AAi en6Is, et «zue änn8 Is8 eIic.8S8 eanoei'nnnte8 n In Vnltelins Is propre et 1h p " lin^ 8«n Nnitrs S8toit In 8ö»rstte äs In rsli^ion entlmli«lue en eette vnllse st domte2 vt äs t^Iinnenne, nvss I'sxereise st n8n^e likre perpstnsl et trnn«luills äs In äitts rs- romnins, prineipnlle kn äs 8N äitts ^lnfe8te (int1u.1i,pis en tnutts8 808 aetion8, ^ ^ ^p»näit le äit 8ieur ^ml>n88näeur: nZ^rennt st nz-nnt sn S8time äs In pnrt äs 8n ^ln)S8tö ^tienns es8ts rs8ponos 8„r Is pninct et touclinnt le äs8ir äs 8n ülnlS8te Ontkoli^ns n ns 266 2124 p«int preiuäieier a la Imputation äu lio^ son Alaitrs sn vlioss ou 8a Ala^sste Oatlmli^us eo^noistre c^u'elle äsust sstrs intlisress^s, st sn eetts lionns äisposition on proposast propose^ snsssmlzls 1s äesir äs I'aeeonnnoäsinent äss altsrations prsssntes ä'Italis, sur yuo^ eontsrant psrt st ä'autrs il^ sont äsmeursii ä'aeeorä äss artielss 8uivan8. 41sta61issans prsmisrsment st <1s eonkormit^ pour poinst inäulntaläs st arrssts 1s re«!^^! sstims st vensration äs 8a 8ainetete st äu 8ainst 8iöSö apostolic^us, attincsus 1a Premiers st inouvsmsnt äs os traitte soit 1s non» äs 8a 8ainetst6. 1. (jus Isurs Ältestes ässirans äs reäuire lsur ainitis et donns eorresponäanes, 8i slls tant 8oit psu altsres par 1«8 insiäsns arrivs^ entrs Alsssisurs 1s8 (4risons st 1s8 Va1ts1in8 a ^ tiers st rseiprohus satiskaetion, äs eonkormite unanime ont resolu, resolvsnt, sapitulsnt st 1'^ msttent äs rsmettre Iss atkairss äö8 s6 äu monäs äs 1'estat ou sllss ss trouuo^ent pour lors, annullant pour esst eti'eet tous trai^^ taiet^ äspuis 1a äitts annvs I«i17 auso Iss (lrisons, par c^ui cz^us es puisss sstrs, a 1a rsssrve rsstrinotions oontsnuss a la prsssnts eapitulation. 2. t^u'sn 1a Valtslins, (loints2 äs öormio st äs (lliauenne il ns puisss a psrpstuits au"' autrs rsliKion <^us 1a satkolicius apostolic^ue st roma'ns, avso sxprssss sxelusion äs tiuelcpis s> oies ou usgAS ä'autre ssete ou rsli^ion c^us es soit, st c^us l'sstablisssmsnt et okssruatis» I' pstuells äs est artiels soit äans ls pais un^ memorial psrpstusl äu ssls st äs la pistts äs äsux oouronnss, Issc^usllss / äsmsursnt soniointsmsnt olili^^es. 6. lins Iss Valtslins, esux «les Lomts^ äs llormio st iu la lsur äoilmsnt äonner, et en ee eas äs ns la äonnsr pas, ou satiskait sii l'a^ant äsman'lss, ' apres trois äsmanäss on «litkers äs la äonnsr st lmiet ^ours passsnt aprs« la presentation, ^ 8isurs (4risous peräsront la Premiers tois pour trois ans ls äroit

    'ils ont, <^us Iss Valt'ä»^ sa ooms s^ eile auoit olztsnus la äitts eontirmation, et au eas «pi'en uns autrs sslsetion » encors ls mssms reffu^, ils psräront ls äit äroiet a psrpstuits. lsur äsmanäsnt, st c^us Iss liuiet ^jours sstans passen. 1s pouuoir st exersies äs lsur m?K;i^^ ns soit point suspenäu nz^ interrompu; mais au eontraire, «pie la personns eslus sxeres sa o ' 4. (ins Iss telü ^UASS, Gouverneurs st autrss Magistrat?, pourront ^iiAer llettinitiuemsnt, pour raison yueleoncjue Iss äit^ 8isurs <4risons puisssnt annulier Isurs sentenees st rssnla 212» äe8tonrner laältte execntion et an88)' oräonner, äi8po8er et exsenter tont ee <^ne eoneerne lenr ^^nioir, vHive et innssietratnre et 1e dien äe 1a relission eatlroliqne apo8tolic>ne et roinainv. 5. c^ue rien äe ee cpii eoneerne 1e8 'pre8en8 artielee 8o1t en 1a 8u1z8tance, soit en 1a torine ne ^ ?nis8e nlterer par 1e8 äit-- »ienre Kri8on8, 8oit par aote8 partieu1ier8 on sseneraulx, en l'odeer- ^nce äe quo). äe8 apreeent eome äeelore 1ö8 äeux ko^s 8ö äeelarent en^asse-i et a I'exeentron ^ Vs ^ promet, 8»it en ea8 ^n'il 8e 8vit peu prevoir en nen. Ii. ^"e nnl 1ic>x 1'ilnee en 1'otentat pnieee 8an8 offeneer 1e3 äeux lievs attenter, retaräer, einher n). äe kai're elwee ^neleon^ne äe ee qni en kanenr äeeäit. vienre ^ri8on8, Valtelin» et ^ate. «,,8äit2 a e8te reeoln, arreete et eapitnle anionrälin)- ein^nienre.jonr äe Nar8 11.20 entre äeux cio„,-onne8 et ^n'eI1e8 eoient o1,1ixee8 äe maintenir par tontte8 8«rte8 äe veie8 äeüee et ^onnalile« ee qui » eetö äöelarö et arrostö, et ä'en censerner 1'execntien perpetuslle, san8 z. Werter auenne alteratien. 7. ^ue Ne88ieni-8 1e8 ttrieone pro.nettront et .jnreront eolennellement et en piaine aWe.ndlöe la meilleure 1'or.ne et p1..8 antl^enticine et eele^re 8vit entre enx l'olieernation perpetuelle ^ inuiul^^ äee preeene artielee et eapitn1ation8, et 1e8 äenx Ii») 8 reepeetinement 1'nnA et ^"trs ovwe ekaenn ä'eux a part 8oz- prmnettront et jnreront le me8ine et 8'a88i8teront inntuvl- äe leur» ni 8ont exprnn^e3 en ee pieeent tiaitte. 8. ^ue Ivg äenx (1onronnö8 proenreront et äonneront a88vnranev ä'nnK c.nl.11 perpetnel äe es » moleete ponr es 3n1.jeet nz- en 1enr8 per8onne8 nz- en lenre ka- soz'snt äe 1a Valtsline, äe8 vointe^ äe Ilormio, äe vlianenne '^utree lisnx. 9. V-It-Un» °t °°»x S«s v-w«-- ov-»«--u- °»mm« i>»r °« »»itt« >I'.w j,oit z.'e-Ijr °« ->°°Ir j»S-^ °t m-xi-tr»«- un° >« «. » r»w>w qn« I- s-n-.. ! .Iii. giwm. r°°°»«it S° I°°r ^wini»w.«i«° °« > »It-Iu,- -t »»mm» »Mtri« i>»r e°n» ° °° ä-xpnte- mir- °°x ä« ,,»rt °« -t »Nil« I«, Unzcms I.lu» «t intl,«-»»-- °n I'xw»,»»«« ä- timtt.'. »>1 !ur.u»i« °° >-»- .i-n «. u. « «w» w- »nn« .°mbI»N-,n°n« ,.°Ui,n« >>°». V I« ä°»5 I!°x. I« °. I« ^°>n,«n. <>«»>>n«°nt -°m° >I«>°« -»-In- °t M°°- ° .°.nms m-ntinnni- NN « pn°-°nt «. P-V-m-nt «. 1»,»°"° ci« 2126 6it2 Lorntöi? 8»nt s6ÜA62 osmms NU88)^ 6u 6ruiet äs ovnkirinsr 1s8 ^'uAS8, Kvuvsrnsurs st trnts «jui nsrsnt sslus 6s äit? Vnltslins st llomts^; st 8^ esln ns 8»tkit n nin'sstsr 1s oour« ^ Isur oonti'nusntion, Is8 6snx üs^8 nrlzitrsi'snt snssin^Is uns plus jjrnnils j>sins st 8'snAN^snt ^ Isur knirs sudii'. 10. tjus 1s k'ajis k8.i8U.nt oujsnsistrs jinr 8L8 Bonese nux 6öux 1io^8 «ju'il ^ 8 ssntrnusnt^ nstndls 6s 18. jinrt 6s8 0«ri8ttN8 SN s6o8s «jui SSNSSI'NS In isli^ian st Is «isslnrnnt ninsi 8n 8iUl>6 tst«5 Njnss sstts ssnnoi888nvö «lonnss nux «Isux Iis^8, teils «Isslnrntisn 8S18 notiküss 8IIX ^ (?I'i80N8 j>nr 1ö I^vnos 6ö 8n 8ninstötv rs8l6snt 6NN8 1ö P8F8 6s Alö88iöU18 Iv8 8ui88S8 ontlwlui^' nKn «ju'i>8 n'en j)ui886nt j»rstsn«Irs nusuns SNU8S 6'i^nsrnnos st «ju'ils 8s^snt «)I)1i^S2 6s 6s«i^^ 6s Isur snnti'nusntisn st 6s i'snti'sr 6nn8 Isur 6svsir; st 8'Ü8 ns Is ksnt «Inns ^untrs msi« -6'^ a oomptsr 6u ^'sur 6s In«Iitts 6solnrntisn nati6i6ö, 1s8 6sux lis^s ssrsnt tsnu« 6s s'unir sussw^ 8 j>1'SN«Irö tsuttss Is8 V»^S8 «Isües inissnnn^les st Z>öriM8S8 j»uur 8'uj,j>S8Sr 8UX (?ri8SN8 st jN'"t^ 1ö8 Vnltslins, st 1ö lia^ 6s Vrnnss SN jinrtieulisr srsit 6s6uuir 8 8on 2«1s st 8 8n jüstts 6e plo^sr isrs 8n jNlissnnss st nustsrits j)«»ir 1ö8 rscluii'ö SN Isur 6s6usir, tnnt 8'sn knult «ju'il rsn6s 8NSNNS nssistnnss n^/ j1«l1zli«j>lö n^ ssorsttö, 6snt Ü2 8S PNI88Snt jn'öunlsir. 11. tjus 8'il niniusit «jus 1s8 0rrisvN8 smjlloinsssnt 1s8 nrinss j)Il6Ii«>US8 ssntrs Is8 Vnlt^ st (I»intsi5 6s 6srinis st (lliinusnns jisur «juslfjue S8II8S s>us SS t'»8t, ssit j)u6Ii«jus SU j>iut^ liöl'S, 1e8 6sux tlsuronnss SN ssrsnt n6usrtiss, st 1ö8 ^.inlinsstnlöurs 6s8 «Isux lis^s rssiäsns ^ 1s8 lisux trnunillsrant j>rsinj,tsinsnt st 88N8 «lilntiuns 8 >S8 knirs «Issistsr, st SN S88 «ju'ilö ^ jisusssnt s6tsnir, 1s8 6sux lio^s s'o61ij»snt 6'sinplo^sr sonisinotsmsnt 1ö»r 8uttioi'its, NIS/UN^ psuusir psui- Ivui- tuirs sentir In psins 1ii8 ^I'nn6s psins «>u'II >>Inii'8 nux 6sux 1is^8 >I'ni'6itrsi' SN ssnksnuits 6s i'nvtiols " ^ 6S88U8, 1'eiuni'hunnt SN sutrs «jus In «Iselni'ntiun 6s8 «Isux 1is^8 tsuolurnt l!r«Iltts psins n isur ni6itis st juASinsnt 8S 6si6t 6onner insontinnnt Nj>is8 «jus Is8 <>»ntrs insin, «Isnt kniet msntisn s^ 6S88U8, 8snsnt j!N88S2, 8NN8 nutre j?I«>8 jji'nncis 6ilntinn. 12. . ^ äö tju'sn cjusltjus ts»ij>8 «jus ss 8sit «ju'il niiivs, «jus Iss Vnltslinn st osux 6s8 Lsnnis st (lliinuvnns rsn>j,snt sn tuut su sn j>nrtis l'sdusrunnss 6s ss jn'eusnt trsntts t«u>^^' ^ in reli^ion sntiis1i«jus su nrtislss jis1itic>us8, 1si'8«jus sein 8öi'n. venu sn suitisnes, Iö8 «Isu^ 8'smj>Is^sront j»ni' un 2els so»nn«in n 1s8 rs6uirs n isur «leuoii', st 8'Ü8 j>sr8susro^snt ^ 6urstts, Isi'8 Ie8 6sux 1is^8 Ie8 6sslni'öl'snt «Ie8sIlSU2 6s8 jN'iuiisjjS8 S8tn6Ü8 SN 1s««r knuö^u 1^ 1sui8 «Isux )ln^ssts8, Iesc>us1Is8 ont voulu 8'smplo^si' 8 Isur jN'soursi' SS 6isn et es i'SjU'8 ' ^ tnnt «Is 8SINA st 6ö knti^us, st Is Iis/ «I'Lsjin^ns SN jinitisulisr ei'sit «Isusir 8 8SN 2öls ^ ' LI 27 ?leii^ 6'em^le^er sa ^»uissanee vi aaeieriM a les re6aire en lear 6eueii, iani s en la>«li <^a il Isar ^6e aaoune assistanee n^ palilicjue n^ seoretie pear les appa^er en 1a6iite eoniraaeniion. 13. ^iue tont es lM est 6eaani 6it ei oa^iial«!« se 6eidt enien6re salm 1a presappesition, '1^ en Premier liea ei 6eaani ieaiies elieses les torin 6s 1a Valteline, t>»mter. 6e I1«amio ei 6« ^anvnns st 1e sarplas 6e es <>ai en ees lienx 1a a esiö eooapö par 1s8 armes «1s la li^ae oa ^^s>nes par oslles 6e 8a )Ia)este Laikelic^ae en ees ^resentes alteratiens sera eniieremeni remis ^nire mains 6s 8a 8aineteie. 1-1. les armes 6es 6eux lie^s et 6e Isars allie-- s'estans reiirees 6e ees lienx la Ie«6iiü! 8iears Eisens ne pearront tsnir en Isar kreniiere «i«ii retarde la Valteline ei vomier 6es Garnison» ^ira»i-6inaires ei plus teries «i»e eelles «^a'il/. aua^eni a»,,ara»ani ees alteraimns, la mesme et p'^Me 1.^ „^ani a s'edseraer 6ans les krentieres 6e I'ssiai «le Vilan, 6emearani en oaire ei I^^i^ulieremsni arreste, <>ue Ies6it« ilrisons ne poarruni meitre ^ens «le ^aeiie, mili« e av AM- en 1a6iite Valteline, Leinten 6e Ilermi.« st 6e t^auenns, affin,,ae la karee ei presenes 6es <^>e lairroient (sie)*) les Valislin» ne violente pas l 'u --a^e likrs 6e la relixion eatlioli^ae ^ ^ le»r ^asiiee ei terms 6e ^oavernemeni esialilis ^iar es Hassent iiaiii«'. 15. 13. 17. (liex;ar6eni les iroadles eonnnene^s 6an« Is llenevais.) 18. ^ )Ie)esie tlatlinli«lae se eoniente 6es eeits lmare, resenies effoses ea^iiulees arresiees, si<;nees st raiiffees 6es 6eux lio^s ei effaeane 6e» effoses z,ariiealieremeni et a ^?!N«l, ,^>i seni en la Valteline, Omits? 6e Hormio et 6e t^ffiaaenne sans ^^^ffiien 1es«>aelles x aareni est«!; e6ii1iös «lepais l'an l»i a«ira sen poaaoir ei ^"raiien ve ,,ai Mi 6onne par inaeniaire a 8a 8aineiete 6'artillerio ei >Ie manitiens, ei nen ^"»emeni vonssnt a es ,,ae 6ess»s 8a Zlajesie i!atlmli.,ne, mais eile sa,,^1is insiammeni 8a ' betete ,,a'ineontinani eile le »mite en exseaii.m, s'enien6ani en oaire. ,,ae Ies6iM kori2 n'a^eni ^ 'ekaire n)« seal)i <>asl zireiexis «>as es seit. 13. Kt 6'aaiani ,,a'il s'est iraiii^ i'lasiears ei «liaerses teis «les iermes.ei 6es namens 6'ae- ^"""«ler ees affaires sans «,ae les iraiite-5 «,»i s'en sont kaiei^ aient ziea aueir effeei, l.ears , enien6ent et .Melareni «ine le preseni et seal iraiite est eela).. .^ai 6eidi aaeir effeei "N la vli Mi« en exeeliiien, annallans teas les aaires iraiite^ 6'aecommo6emeni en eeiie maiiere L» ^' "6 seront zias ieiallemeni eontermes an ziresent iraiite, la 6eelaraiien «luc^ael 6eaieasö eonoernanie la reli^ien eatkeli(>ae se reserae et remei 6es apreseni a 8a ^ l^«i «>ue verroient. 212« 8ainetete, 8ieKe apostolic^ue et 8acre tlollvAe, et en touttes autres eiioses a l'ainiadle äselaratu'" et Interpretation äes äeux Eouronnes, 1es«zue1les au surplus ont eonuenu äs c^uatre mois äs töinf^' a eomptsr äu ein^uierne Nais äs I'annee presente, pour le faire approuuer a esux c^ui ^ ont eoinnie lies! ä'intlrerest« oomnnin^ii en estte atkaire. 20. lles Presens artieles se eoneluent et si^nent »naniinement et äe conkorinite par Nonsie^ le (leinte äe la lioeliepot, (lonseillsr ä'estat äu lio^ tres (llrrestien et son ^rinliassaäeur en ^ paAne, et Monsieur Is tlorntv Duo äe 8an l^uear ä» eonssil ä'estat et äs 8a Najeste tlatlroli«!'^' son 8»me1ier äe eorps et ^ranä l^lsen^er, s'ol»li^eans I'un^ et I'antre en vert» äes pouuoirs

    ^ ont äes 1io)'s leurs Naistrvs, atknc>ue le eontenu en ve present traitts äsnreure ferine et asse>u^ et en la rnesme maniere s'olrliAvnt il« äe se äelliurer nrutusllement l'un^ a I'autre 1a ratitäea^^' äu present traitte, aeeoräö et si^ne äe leurs l'rinees en la forin«! aeeoustunree äans <>uatre apres la äatte äes presentes, auev reuoeation et annulation äe part et ä'autre äe «pielipi«! äent czui seit survenu ou puisse suruenir jusczues a la rattikeation et pulrlieation äu pre^" aooorä et traitte. li'aiet a Nonyon le ein8!^»«^ ä'^n^ennss et tlonäe äe 8an linear. Entnommen einer von Mesmyn übcrgebencn Copic nrit der Unterschrift: Eollationnö sur une eoppie oollationnöe li son original par Nonsivnr 'I'Iiisdanlt, Eonseillsr et tair ä'etat äe 8a Najest6. Nesmvn. secrs^s. ! »n >lo»t. low V. Part. II. >>. 4«V.s D'autant »^ tion. eoinnre est I'intention äes äeux llois, leurs Najeste/ pour ovrtaines eonsiäerations s^ l'^ inettent l'un a l'autre äs kaire tous otUess possililes, ü. ve «lu'ineontinent et sans auonn äel^ se äeinolissent, eneore «pi'on ait toute oonäanoe en la sainte Intention äe nostre 8. l'ere le 1 c^u'apres la supplieation c^ui lni en a este faits par Is traite, il exeeutera laäitte äeniolil^v! hu'apr^s laäitte ratikeation äuäit traite, les äeux liois lui en keront faire instanee par leurs ^ lrassaäeurs resiäans aux pieäs äe 8a 8aintete, äe la lronte äe lacprelle ils se promettent <1^ plaira lui en äonner l'assurance. ?ait ä Nonyon le cin^uiöine Nars 1626. 8iAnö ä'^NAsnnes, )' et llonäe Duuue äe 8. llmear. kour ne s'estre inis äans le traitö äe inesme äate <^ue es present artiele, ve ^us leäit eontient, pour oertaines et lionnes eonsiäerations, Nonsieur le (lointe äe la lioeliepot, tlonsei 2129 ^ ^int, et ^Isnnisur Is Osnits äs 8. linear, »nt ovnvsnu 1511s est nrtiels dien 1511s sservt niirn In ^s»Ms tdrss 15ns 8'il S8tiiit eoniprin änn8 Is trnits st 8srn verikii^ äs In insnius t'orins 15ns Isäit ^its st 8155ns äs In ninin äs IsiII'8 Äli^'sntsii, gllö 81 Is8 (?1'i811N8, Vnltslil18 st VSIIX äs8 Omntsii ^ Iksiinis st äs Ltiinvsnns ns 8'neeoi'äsnt äs In 811NIII1S ä'nr^snt 1511s Is8äit?, Vn1tsün8 st Liinitss 'vsnt pnisi' nnxäits 8m>8 n rni8iin äs ss i>»i Isur S8t esnesäs Is eingnisins Nni'8 1l>2<), Is8 ^ ^rsnäront nn sxpsäisnt sn Isui'8 äiä'srsn8 st Is8 tsriint esntsntsr äs ss <511! 8srn äs ^>«111; st äs8 N^11'S8SNt S11ININV äs8 Il11'8 Ieni'8 NnjS8tS!i äsolnrönt st 511'ni pni88snt nni8trs sntrs Is8 iisli5iis knynn 15ns ss 5111188« ^^1 8oit 8111' Is nu^jst äs Isni' äiissrsnä, 8iiit SN esnnsgusnos ä'ieslni, SN 15110! Isui'8 )In^S8tS2 '^Iii'si'ont IINNN1NIS8 st osnt'si'ins8. t'nit n AI11NY1111 Is singuisnis )lni'8 lli2 ^ '^utnnt <511s I'sn psiirrsit 5iivtsnäiv jiuui' ^iistsxts Is äskknut >Is i'S8titntisn äs8 innnition8 ^ !z»sirs, 1s8«>iisIIs8 tiirsnt äonnss8 51111' invsntniis n 8n 8nintsts nn tsni8, 1511s Is äs5iii8t äs8 ksrts ^ lait, il g'sntsnä, 1511s Is »inngiisnisnt 15111 8s 5isiiri'oit tiimvsr äs8äit8 iniiniti»n8 5111111' sntrs ^^UN1SS8, ns rstni'äsrn 51'iint In äsiniilitiiin >1s8ilit8 t'si't8, In«>iis1Is Isiii'8ilits8 ÄInjs8ts2, st 51N1' ^ In (Intliolik5iis, n'sdli^snt i>>i'sI1s nsrn skksetnss «Inns nn 1111118, -1511^8 1511s 1s8äit8 tiirtn niirnnt ^ vsniin S8 N1NIN8 äs 8n 8nintstö, äsmsni'nnt Is lisi ti'S8 Llii'sntisn Iilili^s äs sntininirs Is Ii Iii '^Ii»Ii<5„g o>i 8S8 Alinintrsn äsnäitsn in>inition8 1511! ns ti'inivsi'snt innni5>isi', 5isni'vsii i>ns ss nnit äs siin8iäsi'nti>in. — ?nit n )li»>i^.i>«»ari>lw »crii. Biind«cn-?uch U C. Li), lvu >Ionl. '1'om. V. I'm't, II Ii». ^leivi»» 1i»n>.ai», 'l'oni. >s p»«. 27s) ^'->MN1S nin8i 8»ir 1511s 51NI- Is trnit^ kniet n )Iiinyvn Is eini,iiisms )Ini'8 «Isrnisr, il 8iiit äiot »^ ^ ^^Itslin8 st osiix äö8 Omnptss äs Iloriniu st 0Iiinvsnns8 5in)isr,int nnniisllsnisnt nux ()ri- ^ ""e 811NN11S äs äs8nisi'8 esi'rs85>onännts n I'ntilits 5i,ililii5iis st 5ini'tieiilisrs, 1511s Is ^susrnl 5^^/''^^^"Iisr äsn niinäitn Oii8sii8 isesimisnt äs Isnr näminintrntiiin st nin55i8tintiii's niinäitn Vnl- ^ st lZiinixitsi:, st 1511s In niwäits nninins ssrsit niditrss 51.n1- 55SN8 n ss äs5»iitsi'. äs 5inrt st ^->55 ^' 6'w In 5ii'S5io8ition i>ni sn n S8tö. kniets tnnt nnx 8>i8ilit8 l)ri8vii8 1511'niix niwäitn st Osnipts!-, 168 IIN8 st n'iti'S8 es 8Si'i)isnt knit sntsnärs äs 5ilsii8isni'8 äikiieiiltS!? st äisse- 2130 rsnsss ä'aäuis kort sloiAns^, czui pourroient eaussr un ^ranä rstaräsmsnt ;V l'sntiörs sxscution ä» susäiot traits äs paix st äonnsr lisu ä plsusisurs insonvsnisnts au prs^juäies äs la Iionns intens" äss äsux Ro^s st äu rspos pulzlio: pour ^ pourvoir st arrsstsr toute matisrs äs rsnouvsllsr äilksrsnts assoupis par Is susäiot traiots, Nonsisur Is klaräinal äs liislmlisu, Nsssisurs äs rillas, (laräs äss 8osaux äs 1'ranss, (lnmts äs (lliomlisr^, Naroollal äs I'ranov, st ä'Lsrlia»^' (lonssillsr ^sorstairs ä'Ltat st Oommsnäsmsns äu lio^. äs la part äs 1>>a Na-issts trss OlirsstionnSi st Nonsisur Is Nar^ui» äs Äliralzsl, .^ml>assailsur «lu Iis)' ä'llspa^ns vn 1'ranos. aiants touts 1^ susäits tlsi^nsurs rsspsvtiusmsnt pouvir äs Isars Naistrss, sn vonsv^usnos äs ss s Iss trois korts ssront äömolis st raso^, ss c^ui ss k^ promptsmsnt et sans äslai, snivant Is traiot^ iaiot a lioms Is c,n>iissms 1^ovsm1>rs äsrnior sur 1a susäits somms preallalzlemsnt priso 1a somms «p>i sonvivnära pour 1a Pension cpm 1'Hvss<1'^ äs 0!o)'rs rsvsvoit äss Valtolins, Iao>usllv änrssnavant ssra pavös par Iss tlrisons, ains)' ciu'ü ^ a est«^ usö S)- äevant; si misux n'a^msnt Iss susäits (Irisons laissvr 1e pa^smsnt äs la susäi^ pMsion ä kaire ^>ar Iss Valrolins, au mil ssous, mo^snnant lahuslls ils ^»ayeront 1-> ^sn»^^ äu susäiot Lvss^ue ä ^uslk^us somms >>u'o11s ss puisss montsr, st au sas hu'sllv ss monts iu"in5^ ss i^ui restsra äss susäits äsux mill' sssus, appartisnära auxäits llrisons. I'our 1'asssuranes xa^smsnt äs laczuslls Pension, s'il z? a rskus ou rstaräsmsnt, Iss äsux lin^'S oonourrsront c"" jyinstsiuent pour kairs aeooinplir la prsssnts eonusntion somms tous Iss autrss artislss äuä^^ traiots äs Nontzon. — ?aist ä I'aris Is vin^t äsuxissms jour äs Dsesmlzre mil six ssnt vinssl ^i^ns: ^riuanä, (laräinal äs liielislisu. I)s Älarillac. 1)s Oliomdsr^, 1'Iielz'ppsaux st ^ czuis äs Aliralisl avso promssss par Iss s»snomms2 äs kairs kournir äans Is vin^tivms äs .lan^ prooliain Izonnss st valaläss ratitieatians äs la part äs lsurs Naistrss, la^uslls ssra äonnvö la part ä'Lspa^ns ä Nonsisur ls Narquis äs Zliralisl, st äs la part äs Francs a Älsssisurs ^ Nar^uis äs liainliouillst st äu ?ar^ss. 2131 Annullation der Tractate von Lindau, Chur und Mailand durch Ludwig XIII. l«iL7, l4. September. «a»«oii»ar»iv «hur. »rkund-n ISS. . V. Nur.. N I>. par I-i ^raee äe Dien lioz- .1« pranee et äe Xavarre. ^ ton8 eenx -ini oea preaentsa verront, 8alut. Lomme ain8)' seit gne par 1o Premier artiele än traitte laiet a lllon^on ^ einquiesme ^onr äe Nar8 äe l'annöe 1626 sur les affairea äes pa>s äsa Lri8on8 et äe la Val- ^Une U ,»it entre antrea elm8e8 porte. .p.e tona traitte-- kaiet8 avee 1e8 Lriaona äepnm l'annöe p.^- <>e pni88e eatre, äemenrerontannulier, 8?avoir kaiaona gne non8, xo»r ee8 can8e8 et ^'e8 lionnea eoneiäerationa a ee neue monvanta, avona äeelar^ et par oe8 pre8ente8 m^n^ äe ^tr-- m-un äeelarona ^ne eonkormeman -1 1a elan8e 8N8 exprimee än Premier -irtiele .Imliet traitte ^ Igz trotte-- faivts .1 Linäan et Loire par na8tre tre8 oder eon8in l'^rel-iäne I.eopolä, ^ eeux f--iot8 .1 Ailan -ivev I08 8^" äö8 troi8 Lissoe8 Lri-sss, no-ü tre8 elmr8 -viiie-: et eonkeäere^, '^Pui» 1'^nve mille 8ix eent äix 8ept .in8iue8 an .jour .In äatto änäiot traitte .le Älon?on äe- ^ursnt ('--8802. revo.jns8 et annnllei-, an mo>en äe .,n»x n»n8 prometton8 t-.ire jonir 1e8.Iiet8 llrig^g n..2 -iI1ie2 äe l'essevt äe laäiete annnlativn et revoeation, et en eas r;ue ^nelqne prinee ^ ee 8vit vonln8t entreprvnäre äe Iö8 molk8ter, trouliler et inynieter en vertn äeeäicta traitte^ ^ ^inäau, Loire et Nilan au prefnäice äe 1'annnlativn expre88e äieeux portee par eelnv äe äe lea äekenäre et prote^er par antre8 voz-ea äene8 et ramonnalilea, me8m«8 par arme8, ^ ^S8oin est rs8ervant8 nvantmoin8 1e8 äroiet8 cpii 3e tronveront jnatomont appartenir au Lomte ^ ^rol äan8 l'Xn^aäine 6a380 et äans la Lizrue äee Imiet äroioturea eelon 1eur8 antienne8 eon- ^"tion8, au8^nslle8 non8 n'entenäon8 cp.'il soit äeroxv en anleune 8orte, ear tsl e8t no8tre plar- Ln to8moin8 äe .p-0)' non8 avona kaiot mettre no8tre 8oel a ee8äiete8 prvasntes. Donnö a ^ ^ermain en I^a^e le. XIV M-r äe 8epte.n6re, l'an äe ssraee mil 8ix eent vinxt »ept, et äe ^re re^ne le äixlmietie8ine. I^oni8. par le lio)', Plie1)'psa»x. Originalurkunde auf Pergament; Siegel wohl erhalten. 2162 I4b. Declaration des Königs von Frankreich über die Auslegung des Tractats von Monz^' gegeben im Lager vor La Nochelle. Ui2«, lnnt, I'nm. V. l'mt. N. p. 498d.) l^nivnnt le Premier nrtiels än trnite äs ^lontzon tens trnite« tnits nveo les Lienrs eäriso^ äepnis l'nn 1617 jnscpi'nn einipiieme )Inrs 1626, jenr «Is In e«inelnsien änäit trnite pnr c^»i es pnisse estrs, et nutnmmsnt eenx äe l^inänn, )lilnn, Luire et -nitre« Asnernlemsnt «pisloanä"^ tnits «Inns leäit tems snns nnenne sxeeptien ni rsssrve äsms-ireiit ensss«, rsvur>ns« et nnn>ä^- eomme n»Is et non nvenns, resvrvnns nennmoins Iss droits n»i se tronveront estrs äe»s st tsnir ki.ii Lamte äs lirol «Inns In linsse län^näins et «Inns Iii. In^iis äss äix Droietnres seien nneiennss eonventions, -iiiscpislles neos n'entsnäons «pi'il seit prvjnäieiä et «pi'nvee Iss trnite« knits, projets« en eoneerte« s»r les elnises äe In. Vnltelins, ils äsmeiirerent pnreills»^ ^ -innnlls« en In pnrt en ils ne ssrent pns totnllsmsnt eonkormss niiäit tr-iite äs Zlanyon, sni^>' Is äix nenvi^ms -irtiele ä'ioeliii. t^n'en eonse«>nenes än mssnls Premier nrtiele «luäit tr-iit^ ils ^lon«.!un, «pii remet les äesäits tlrisons, Vnltelins, Lomti!« äe llormio et äs Lliinvenns en 1'estkit en elles esteient 1^^ lors, n In reservt- äss restriotiens oentinnes p-ir leäit tr-iite, lesäits tlrisons seient pleine»n^ restitne« st rest-ililis en l'nutorite, snperiorite et sonverninetö «pi'ils nvoient snr leäit P'^ In V-ilteline, Lemte« äs liermie et Lliinvenns en I-iäite nnnes 1617, en'-'». enx senls eonnne d«"' verains et non nux linliitnns äesäits lieux lenrs snjsts -ipp-irtient äs f-iiru tr-iite« äs pnix, ' li-inee et äe ^nerre nvee «pii ns lesäits V-iltvlins en pnissent e6'^' nnennes snr les mnrelinnäisss et äenröes entrnns et sortnns, seit -In oeste ä» pni's ilesäiots sens en nillunrs, snns lettre« et previsiens «lesäits Liä^nenrs llrisons, -iiis^-iels äöme»rer:i , rnlement l-i äispositien äe tens nntres äroits, äont ils jvnissoivnt -inpnr-i.v-i.nt lnäite nnnee snns niienne rvserve ni restrietian, t'urs eelles, <^ns ponr 1e 6isn äe In pnix et rvtnlilisseme nt nt et repos et trnncpiillite entre lesäits itivi^nenrs Llrisons et Vnltelins ent este pnrtieiiliereino nommement oomprises, äeelnrees et oxprimess p-ir les nrtioles äiiäit tr-iite äe ^lenyen. H»e leäit tr-iite knit entre les Vnltelins et oenx äe llerinio, ä-irnnt leäit tems äesäits ^ vemens et -intres

    i penrroient estre intorvenns entre lesäits snjsts, äsmsnrerent nnls et e<'N" non nvenns, et les elmses ret-iblies en lenr Premier estnt. ^ <-jne tentss sentenee« äennees pnr les ollieisrs äe In Vnlteline et «lesäits Leinte« l'nnnee 1620 nn pre^uäies äesäits Hei^nenrs Lrisons «lsmsiireront nnnnlless et enssöes, el) ssrent retnlzlis en lenrs Premiers droits, nems, rnisons et netiens ponr l'nvenir, pnrties on>^^ än eonsentement ä'ieelles. 2133 I'nreillelnent spie tonte» eensnres st dorret» donne^ pnr lesdits 8ei^nenrs (lrisons n» prejn- 6v»äit» »»jst» Vnltelins et cv»x de» Omnte« «lspni» l'nnnee 1620 demvurvrout en»»v2 et nn- ^'dlez. entendons tontekni» lpie tonte» lndles,

    i nnront este per enx o» lenr» p.^e» ordonne^ le» lisnx, dnunee» tnnt en elroses eivile» Ie religio» 1», d'^ nller lilneinent et >- demenrer «piel^ne» inoi» l'nnnee, ponr ^ reeneillir le» fruit» et ^»>>», ^ feire exereiee de lenr religio», ni donner »enndnle, »en» nn«»i spi'il» pni»»ent estre ^'luiete^ vn lenr» personne» et Inen ponr le reKnrd de lenr religio», lenr »ern nnssi perini» de ^^dre <)„ nliener lenr tnenlte^ »en» tronlile ni einpeselrsinent. ^'eleetion des Otlieier» et l'odestnts ipii nnront n »ervir en Indite Vnlteline et (!omte--> (tri- "n Vnltelins, »ein l'nite p-ir le» Vnltelins en lionne st le^itiiue torine, exenipte de liri^ne» "^wopole», et In eondrinntion il'ieenx »ein neeordee pur le» llrison» dnn» le teni» et en In torine ^ ^^>^lite nn troisieme nrtiele dndit trnite de Hlon^on. ^ne le» I'odestnt», tOtlieiers et nntres eleu» et eonnni» ponr l'ndniinistrntion de ln jn»tiee ^'^'^-l'ont et olrserveront >e» -»leienne» loix, deoret» et »tntnts de In Vnlteline de l'nnnee 10-18 ^ ^ lorine et ninsi, ipie depni» ledit teni» et jn»>p.'en l'nnnee 1620 n este prntitp.e. »nn» nl)itnn« 'i»trntnre en Indite Vnl- lip' ' idoi»teii, lenr »ern netnelieinent pn)'^e n r-iison Ie vin^t-«^»ntre lui ^ ven», »elon le eonr» et nsn^e dn pni» cliaenn nn, n eonnneneer dn jonr on trere et lienn-krers, dn vin^t-dsnxieine Deeeindre 1626. ^ ""r est etlet il »ern proeede le plnstost «zn'il »e ponrrn entre le» linlntnn» de Indite Vnllee ^ ^'»itßzi pnrtition de Indite »onnne »nr eux, nvnnt lnspielle pnrtition et jnstpi'n ee czn'il s»rdrs etnlili ponr In »enrete dn pn^einsnt d'ieell,^ nnsdit» keixnenr» tlrison», ne vl>lj^2 de reeevoir et eonliriner le» (»dreier» et ?ode»tnt» de Indite Vnlteline et (lointe?, ^ lwurroient estrv presente:?, ni inoin» estre deelien» du pn^einent dndit een» nnnnel de le.., ^liirp..,- ""> >nil een», tnnt ponr le pn»»^ l^ne ponr l'nvenir, leipiel en eon»ör» desdit» lisnx, depni» let^uel l'ndniinistrntion de In jnstiee est deinenre ^ pnisjlilv pnissnnee de Indite Vnlteline et (lompte/, et se eontinne encure n present. ßNo ^ ^'""innt «pie Indite ».»„nie nnnnelle de vin»t-eimz inil een» est neeordee nnsdit» 8ei- ^ ^n»">ii» ponr lenr tenir lien »enleiiient de l'ntilite pnl>li«pie et pnrtienliere, tju'ils en l'nnnee 1617 de I'ndininistrntion de In pistice et nincpstr-vtnre, lesdits Lei^nenr» 2134 Elrisons joui'ront outrs ludite komme äs tous droits domuniuux, ssns, rsntss, psu^ss, AubsIIe ^ uutrss, dont ils zouissoient sn ludits unnss ssditss VuIIsss st Eomtss, lesgusls ils snvo^sro^ rssüsillir pur Is8 OKivisrs, tors dss droits st ömolumsnts ds lu zustios, umsndss st sontisoutio^ gui uppurtisndront uusdits Vultslins, Is tont uinsi c^u'il kuisoisnt sn ludits unnds 1617 suns gn'i^ ^ puisssnt sstre troubls^ ni smpssolis^ sn cpielgns niunisrs gus ss 8oit, ni gus Iss Vultslins ^ oeux dss tlomtszi ds Rormio st <>s Elnuvenns 8ons prstsxts du pu^smsnt ds ludits somms nuslls puisssnt prstsndrs 1k8dit8 droits Isnr uppurtsnir. Lt pour Is rs^urd dss uutrss urtiolss d» truits, dont Is ssns sst si sluir, ,nd khommen ist, solliche Verainignng aber durch verschiner Jahren nach einander gcsnegte wide- uge Zneständ crvolgte Älotns, Anffrhuer und Khrnegsen.pörnngen beh den Pnntischen Landen in geringer Obacht ^halten, dahero Wir Ertzherhog Leopold lins bernerter Landen init Khri.egsmacht zu Haiidlbabnng "userer der Ortten gcbiihrenden aigcnthn»il)lichen hohen Herrlich- Ober- lind Gerechtigkhaiten zu bemäch- auch bernerle Verainigung allerdings abznthnen und aufzuheben verursacht worden, derowegen dann "uch durch den zu Lindaw im Monath Septembri verflossnen tausend sechshundert zway uild zwainz.g.sten ^rs n.it den zwayen Piinten allffgerichtcn Vergleich der Acht Gericht lind Dritte Pnnt. als unsere a.gen- thuiiibliche gehuldigt und verpflichte Erb und mit aller hohen und Niedern Obrigkhait zneständ.gc Under- 'bane», von sollicher Pnntnns allerdings ankgeschlosscn, sonder mit aller snbiect.on und lstehorsamb Uns ^ ireil Erbherrn llild Landtssnrsten zuegethan sein und verbleiben sollen, abgeredt ^nnd snrsehen »vorden, habe» jedoch Wir Ertzhcrtzog Leopold ans beed iiberiger Pnnt durch sonderbare schiclhnng hernach ge- "°lgtes bewegliches Bitten lind Ansuecheil sowol alich ir, der Prettegewer und Under Engadeiner selbst ^lhones Supplicieren ails beweglichen Ursachen iind sonderbareil Gnaden bewilligt und zuegelassen, sy Prettegewer lind Under Engadeiner, als unsere Erbnnderthone», lviderlimben zu den andern obbenennteil Pilntcn tretten l.nd in disem ewigen Friden >nit und neben de.lselbigen sein und bleibe., mngen. ^uranfhin dann Wir mit obermeltem Bischosfen zu Ehnr und dessen Thn.nb Eapstel, auch sambilichen ^rn Pii„te„ in dem Namen der Heiligen Drcisaltigkhait und unzerthailten Ainigkhait >nit wolbedachtcm ^uu'th, zeitlichem Rath, rechtem Wissen und aus sondern Gnaden die alt- und vorige Erbainignng reassn- '"W. renoviert al.ch ain erblich und ewige Pnntnns, Ainignng l.nd Verstand gemacht, beschlossen l.nd ^'elben nachznkhonlmen zl.egesagt. Also, dieweil Wir Erphcrhog Leopold, unsere Erben und Elbens regierende Herrn unserer Fürstlichen Graffschafst Throl, a.lch Hcrrschafften und Länder enhalb des Obergs unzt an den Bodensee in dise Verainigung und Pnntnns, auch Wir Joseph, Bischoffe zu Ehnr, ^ trifft daselbst l».d dreh Pnnt in Ehnrwahlen eingelassen, daß Wir beede ^hail in allen unfern lste- ^^'Mcn und anligenden Sachen in gctrewer gncter Rachparschasst, Verstendlnus und bezilnendem Respert lallen einander halten nnd beweise», a.lch ainer den andern di.rch desselben Herrschasft, Schlösser, statt ^"der »i.d Gebielt khain angraiffen. beschedigcn, überziehen noch bekhonlinern thuen lassen sollen noch sonder ob jemandts, wer der wer, der solches zu thuen nnderstiende, dasselb soll jeder Dhail nach '""c»> besten Vermngen wenden nnd wehren, nnd Wir bapd Thail sollen und wöllen auch selbö in ewig diser Erbainigl.ng Pnntnns und Verstendtnns wider einander nit sein noch frävenlich thl.e», in khain sonder ob sich ainicherlah Riißhellnng, Spänn zwischen ..ns oder den Unfern diser Erbainignng halber .^ben wurden daß »vir uns dann gegen einander billicher, gcmainer und gleicher Rechte,, benncgen lassen und wellen dergestalt, wo die regierenden Herren und Landtssnrsten oder ainich Eon..,...., in der °^"geinelten Graffschafst Throl und den Herrschafftcn enhalb des Arlbcrgs b.s an den Bodensce, oder '"'liZe sondere Personen daselbst zu gedachten drehen Piinten, nnd Hinwider gleicherweis dieselben dreh '"U °der auch sonder ainlize Personen zu denselben regierenden Fürsten der Graffschafst Tyrol und den gafften enhalb des Arlbergs bis an den Bodensee derselbe.. Eon........ oder Orten Znejprnch oder - "Gerungen derentwegen glommen, darnmben Wir zu bahden sehten nit betragen werden mochten, 10 und wöllen Wir uns eines ....verwohnte.. Obmanns, oder aber zwaher, nen.bl.ch von ...per ,ed- Thaills Herrschaffte., einen landtsessigen Mann, wie das an. besten angesehen werden mag für siirnc.n„wn und benennen, und für denselben Ob,nanu sollen beed- Partehe., m.te.nander zu Recht 2136 kommen sollicher Gestalt, sover ir zweeu fürgeuommen und benennt wurden, daß alsdann jegkhliche schafft oder derselben Commun und Miwerwandte die ander Partei) fiiruemmen vor dem aiuen Obi»t>»' der in der andern Partei), so beclagt, Herrschasft oder Gebliett fürgeuvmmcu und sein wurdet. Zu solliche»' Obman soll allweeg jeder Thail zwcen erbarc, verstendige und linpartheyische Mann, wo und von wan» ^ die nimbt und bringt, zu dem Rechten, so das von dem Clagenden an den Obmann erfordert wurde, dst' nach in Monatsfrist sezen, und dieselbe» vier Mann sambt dem Obmann sollen! von ir jedes Obligkl?^ gewisen und darzue gehalten werden, zu schwören leiblich Aydt zu Gott und den Heiligen, solliche Lach^ und Spann, sover st) die güetlich, das so in dem Anfang zu erlangen versuechen und allen Fleis darin»^ flirkberen sollen, nit hinlegen mechten, nnverzogenlich in vier Mvnathen auf Berhörung baider Thai! bst' rechtigkheit lind Gwahrsame, so sich jeder gegen dem andern vermaint und getrawt zll geniessen, mit dc>» Rechten auf denselben iren Aydt zu eutschaiden und auszusprechen; es mechl alich ein Sach so tresfc»^^ und schwer sein, beede Thail mechten ires Gefallens den Zuesaz mit mehrern Leiithen ersezen. Unv also von dem Obman und Beisizern ainhelligelich oder mit dem Riehrern under inen zu Recht erkl'»»^ und gesprochen wierdt, dem sollen baide Thail ohne weitere Fiirwart »achkommen und genueg tbne» alles Berwaigern, Ziehen und Appellleren. Wann aber die vorgemelte» gesezten Obmanen ainer mit ä.»' pergangen oder derselb sonst dnrcb ainich Zuefäll zu ainem Obman nimmer tauglicb oder leidenlich alsdann so soll ans jedweders Thails Anzaigen, doch daß dieselben Ursachen der Entsezung des Ob»^' für gnnegsam angesehen und erkhennr werden, dnrch beede Obrigkhait ohne Berzlig allzeit ain and»>"' Obmann an desselben abgestorbnen oder entsezten Etat fürgenommeii, benennt und die Billichair, wie e begriffen ist, von ime aufgenommen werden; wo aber ainlize Personen beeder Ober- lind (äotshalis Pi>"^^ Underlhanen und Berwandten Forderungen und Zueiprüch zucsammen hetlen und gewunneu, daß um dem jeder (Reger dem Autwvrtter und Ansprüechigen nachvvlqen soll in das Gericht, darin» er gesesseu gehörig ist, auch sieb des Rechten daselbst von ime benüegen lassen solle ohn ainich Löiderrede, es were du»"' daß ainein daselbst Recht ossenlich versagt und fers rechtlos gelassen und vor Augen sein wurde; alsdu"'' mag derselb denselben vor seiner Gerichts Obrigkheit ersuechen, und sover er daselbst auch »ir zue ^ ' kommen mechte, alsdann so mag er weiter für sein Obrigkait kheren lind sich desselben beclageu. Du in dem Tritten und Acht Gerichten Punt ausserhalb der Erbainungsfäll wider ainzige oder Privatperst'^ Tprilch lind Forderungen jemand zu haben oder zu furchen vermainte, selbige vermüg beschehenen Halts vor uns Erzherzog Leopolds als Erbhcrrn und Laildtsfürsten oder unser» uachgesezten Obrigka^ aubringen und aussüren solle. Und ob sich fliegte, daß in ewig Zelt diser Erbaiuigung inndert- fr»>»^ ectm ecdcc Thail Zuespruch lind Anforderung Helte, die sollen und wöllen Wir beede Thail, welcher das a» ^ andern begehrte und erfordert, mit sambt Uucosteu und Schäden, so darüber auferlvsfen ist, anainandU ' baiden Seiten zu Recht handthaben, aiifhalte» und darüber, wie sich nach Ordnung und dem Recht»" - ^ bührt, Recht ergehen lassen. Und sover aber in künfftig Zeit dnrch Uns beede Partehen, welchen st'' ^ von Rechtswegen geblihrt, oder derselben Bögt, Pfleger, Richter, Amman oder andere Beambre uuu^ Person umb Todrschlag, Absag oder ander Verhandlungen, wie sich das zuetragcn, darnmben dicch Berhändler zue dem Rechren nit gebracht werde» mechten, in Pann und Aacht mit Recht erkhennt, de» des andern Thails Herrschassten und Gebieten kommen wurden, dieselben Berhändler sollen oder auslendische Personen, die kainem Thail wievil oder wenig verwandt weren, in bemeller unstu Partei) Graffschafften, Herrschassten, Piint, Land lind Gebiett khummen wurdeil, darzue ainicher unstr b»»' 2137 ^'n derselbe» Herrschafft oder deren Underthanen und Verwohnten, sobald inen das durch den andern guMcheii angezaigt würdet, kaineSwegs aufgehalten noch ainichcr Fürschub gegeben werden, sondern dnrä, ainichcn Thail begert und vorangezaigtermassen unib anffgehende» Conen und Schaden ^Uronwig gelaistet würdet, daß alsdann dieselben zu Aechr genoniinen und gegen inen, wie sich dann ""'l' sollichcn ihr Verhandlungen ans die vvranSgangene Paan und Aacht gebücrt, gericht und verhandlet werden. Vste dann auch verner ans und durch aineS jeden Thail Land, Statt und Schlösser und Gebiet alles ""d jedes, >vas zu inentschlicher Anfenthaltung und Avtlursft erfordert werden mag. zu freyem failem Kbauf svr Verbot z»>gehen, doch hierinnen Rottes Gtvalt und Herrn, auch des LandtS oder jedes Orths selbst ^'Uhere Voth ansgeschloßen, ulid daß sollich erkhanfft Guet khain Thail des andern Feind weiter zuekomnicn »och gl khanssen geben solle in khain Weis; und daß die Strassen gl becdcrseitS ohne sonderbare ^niioihwendige Aussen- oder Veschwerlmg ainicher sonderlicher newer Zoll, Vicüth oder ander Auslegungen, "'n >vir beede Thail das gegen andern Lenthe» zuthuen gebrauchen, offen und frey sein, auch trcwlich ^hugeschrlich gebraucht und gehalten worden, nochmalen also gebraucht und gehalten werden; solcher ^nß lind Strassen allch ans all und jede Comniercien, wie nit weniger beed Thail Tnrchsührnng svon j ^hten, Krilegsninnition, Victualien, Krüegsleuth und all anders, so Wir Crcherwg Leopold, unsere Erben - ^^chkoininen, regierende Herren und Landtsürsten obberüerter Landen Vonnöthen haben »rechten, ver solle, jedoch daß des Volckhs jedesmals in geringer Anzahl und mehrers nit, dann dreyhundert "^cht 'gl Flles oder ainhundert Pferdt alle Zeit ain Tag Rais, von der andern, so hernach Voigt, dnrch- und logiert »verde, still, mit gueter KhrüegSdiSciplin und Ordnung. doch ohne Ueberwöhr durchgehe, ^'^chtleger von dem Hochgericht ein Commifsari verordnet, mit täglicher Lüsernng fürsehen, wie ^ ""rösten jedeSmahlS und die Schäden, do ainicher ervolgte, vrdenlich und genblich bezahlt werden, ^ >»en Plindten auch selbst oder durch ir Anschasfnng die nach- oder initsüerende Wöhren sicherlich ohne Gerung lind Gefahr, wie nit weniger die Soldaten oder KrüegSvolckh selbst durchpassieren lassen, und ^ auch hingegen, so wenig Wir Erzherzog Leopold als sie Pünt jemanden, so mit nnS oder inen in offnen ch^ ^»gnetein zu ihnen Helte, durch dero Land ainichen Paß nit gestatten, weniger Hills und ° Alnnition, Wöhren und Proviant oder Anders weder haimblich noch osfenlich nicht ervolgen lassen wofehr Wir Erzherzog Leopold für Uns oder in Unserm Aamen KbrliegSvolckh diircb deö andern Land sliereii wurden, ein Eommissarinm zu richtiger Vezal- und Verhüettung von Scbäden verord- "Ul i„i>...^ >n,s künsftiger Zeit sich begebe, jedweder Thail der Verainigten von dem andern zu Hülff iii KbrüegS- Soldt begeren tmd ersordereit lvurde, so sollen und wöllen Wir solliche Knecht, die Ui>d aus aigner Vewegnnß nmb Sold zuraisen und zriziehen begeren, ohiie Verbot, frey und ''vhen lassen, und soll darin, so die also von jedwedercm Thail zu ziehen begert, damit solliche dej,^ ^>n begerenden Thail ervolgen, aller Vleis angewendet und gebraucht werden, doch nit verner noch oe V fts"" -^häil widerumb mit Pcrbott ohne des andern Thails Irrung absordern mügc, welcher Thail auch 'Vellen; thails 'olle». SLv ^ daniz iu jeztobbestimbteu uusern Eraisen, Graf- und Herrschasften, Pündtcn und Gebietlen, beneben wedex x < . ^ >—' " — < . ^ » »»de" ^'rselbe Thail seine Knecht mit Verbot wol anhaimbs behalten, oder do sy verruckht, von dem tte ^^>n Thail vorbehalten sein, wellicher mit Khrüegen behaftet und seiner Knecht selbsten nottürsftig ""der» brauchen würdet, denselben des andern Thails Knecht ire gezimmende Underhaltung und 2138 monatblichen Sold bestimmen und raichen, nach deme es desselben Thail, so die Knecht braucht, am M lichisten sein tvürdet. Wann sich auch konfftigelichen und die Zeit der erblichen Ainigung züetrüege, ttlli Wir beede Thail sambtlich zum Khrüeg oder Veld kommen wurden, daß alßdann yedweder Thail khai»^ Fridc» noch bestendigen Vergleich gegen seinem Gegenthail anncmmen noch beschließen sollen, es sehe da»" zuvor mit des andern Thails Rath, Vehsein, Wissen und Willen, und beede Thail gemainlich darin»^ verfaßt lind kainer von dein andern ausgeschlossen. Und so Wir Erzherzog Leopold oder Unsere ainiche Khrüegsknecht aus den Pünten bei lins Helten, dieselben, da Wir ainichen Friden annemmen wurd^' dariilnen mitbegreifsen und einschliessen sollen. Und Fahls auch Spann und Irrung zwischen Uns Erhhertzog Leopolden, Unseren Erben, Unserer ssühl liehen Graffschafft Thrvl und Herrschafften enhalb des Arlbergs bis an den Bodensec, dergleichen Joseph, Bischoffcn zll Ebur, unserer Nachkbommen und unser der gedachten drehen Pnnt im Chnrwab^ Obrigkaiten, die Erbainigung berüereildt, zutragen lind fürfallen, so sollen und wollen Wir alsdann sv^^ Spann vor einem Bischoffen zu Costanz, als von beeden Thaileil erwöhlreil Obmann, mit sambt S- Frelindtschafft lind Jr Fürstl. Gnaden von vbgedachteil beedeil Thailen gleichem Zuesah güctlichen, aber dieselben nit verfangen mechten, alsdann derselbe Bischoff mit sambt dem gleichen Zuesaz das Recht für Augen uemmen solle, rechtlichen austragen, und svllicher rechtlicher Entschid solle von Uns btt^ Partchen oh» ainich weiter Hindersichbringen, Waigern noch Appellation angenommen und gehalten lver?^ Alles gerrewlich, vhn all Arglist und Gefard; llild in sollichen obbemelten Articleil, Ainigluig und Pn»t»" solle unser jedem Thail ausgeschlossen und vorbehalten sein der Heilig Stnel zu Rom, das heilig Rbw" Reich und jedes Thails Pnndtsverwandten, damit derselb vor Aufrichtung diser erblichen Verainignng ^ wandt und verbunden gewesen ist, und darzue nnsers Josephs gegenwürtig und eines jeden kvnfftig-" s schosfens zu Ehur und desselben Stift geistliche Freiheiten, jundj daß auch die Land- und Graffschafften W'ldl»'' Cleve und Worinbs, do sh widerumb in der Pünt rechtmessigcn Gwalt und Handt kommen wurde», " denselben in diser Erbainigung eingeschlossen sein sollen. ^ Ans solliches alles haben Wir offtgeinelter Erzherzog Leopold zu Anzaig nnsers fridtiiebenden zu etwas Freh- und Gnettvilligkait dem oftermelten Bischoffen und Stift zu Ehur, auch übrigen P»»^ in Ehnrwahlen hicfür, so lang dise Pündtnus und Erbainigung unzerbrochen gehalten, von und aus ll»> Eamer alle Jahr sechs hundert Gulden järlich auf St. Rlartinstag, mit Anno tausend sechs hundert du» ^ Martini anzufangen, gen Ehur überantworten zu lassen, bewilligt und zuegesagt, doch daß dagc^» vorige Püntnus clo anno fnnffzehenhundert achtzehen hieinit crasftloß, tvd und ab sein solle Wir wollen Uns auch hiemit Unsere in den Dritt- und Acht Gerichten Pnnt, als Thal und Undcrn Engadcin, sowol in andern Orthen iiber und gegen Unser» aigenthumblichen erbverpsl^ ^^ runnittelbaren Underthanen lind Lelltteil, ohngeachtet sh aus Unser gnedigsten Zuelaß- und Nachgebn"g den übrigen Pündten verwaildt, dem O'orpori der dreh Pündten widerumbeil znegethan, und ui ou ^ ^ mainen Püntnns begriffen, alle Unsere crasft habender Kauffbricff, anfgerichter Vcrträgeil, Ab- und ^ schidcn und aller andern rechtmessigcn Dvcnmcntcn und Urkhnnden aigenthumblich gcbüerende liche Hohe- Herrlich- Ober- Recht und Gcrechligkhaiten, und was denselben in ein oder cwder»'^^ hcngig, ausgcsezt lind ausserhalb diser Pundts Articl ledigelichen vorbehaltei', daraufhin auch W'ir der Ober- und Gotshaus Pnnt, hiemit versprochen und zuegesagt haben, hieran ainiche Hinderung ^ Eintrag nicht zu ihnen noch zu gestatten, sondern darzne, wo nötig, alle mügliche Hüls und Fl"b' 2139 ^»aigen; gestalten dann auch Wir, mehrhöchsternennter Fiirstl. Durchlaucht angehörige aigcnthuniblichc ' erthanen des Prettegcws und nndern Engadcins geloben, schwören und versprechen Dero allen schulden Erbpslicht, Gehorsainb und Underthenigkheit zu erzaigeu, alle trewe Schuldigkhcit zu leisten und uns, ^ gehorsamen llndcrthonen wol anstehet, zu erweisen und Jr Durchlaucht gnedigstcu vätterlichen Protec- vbrigkhaitlicheni Schutz zu ergeben und zu getrosten. Und nach dem Unsers Josephen, Bischoven zu Chur, Vorfahren, auch der Stisft daselbst und Wir ° shalisleiith und die vom Oberen Grawe» Punt von Anfangs voriger Erbainigung äo Mnno funf- ^'e»hundert achtzehen hero durch Jrcr Durchlaucht Länder, Schlösser, Statt und Gebiett allenthalben die He <3öll ohne ainiche Ausnamb oder Bcfrevung bezahlt, also sollen Wir Bischoff und gesambte dreh hinführv gleichergestalt, wie andere Aufflendischc, solliche abzustatten schuldig sein. Es soll auch der ^Uag, so di«: von Veldtknrcb und Chur vvrinals mit einander gemacht und beschlossen haben, beh seinen ^Gen bleiben. »»d bceden Thailen nun hinsiirv in ewig Zeit unzcrbrechenlich, vest und stät zu halten in kam Weis noch Weeg zu thuen einander zuegcsagt und versprochen haben, doch das; dise ^ Gigling und Verbindung von zwelff zu zwelff Jahren öffentlich ohne ainiche Verenderung auf allen ^ndcn publicicrt, damit sv desto vcster gehalten, auch der absonderliche Receß oder Abschied in andern ^ ^^bainigung nicht einverleibter, aber sh becde Pünt nnd unsere Underthanen im Thal Prcttcgew und dcir^^^g^ein betreffende Puncten würcklich vollnzogen und in bestendige Obacht genommen werden, ^>e uns Gott sein Gnad senden und verhelffen wölle. U»d des zue wahrem, vestem und stätein Urkhund, so haben Wir, Erzherzog Leopold, und Wir, Joseph, ^ zu Chur, für uns und unsere Stisft, und Wir. die vom Obern Grawcn, auch Gotshaus, und Wir, Zehx,i Gerichten Pündten fiir uns, unsere Erben, Nachkommen und Verwandten aus sonderbarer Bewilligung vilhöchsternennter Fürstl. Durchlaucht unser jeder sein aigen Jnsigl an disen Briefs, gleichem Laut gemacht und jedem Thail ainer zuegestellt, gchengt, der geben, bcschehcn und Ut in unser Erzherzog Leopolds Statt Ansprugg den achten Tag Monats Augusti »ach Christi ees lieben Herrn und Seeligmachers Geburt im sechzehenhundert neun und zwainizigisten Jahr. ^eiginalurkunde auf Pergament. Die Siegel hängen daran; das Siegel Leopolds ist beschädigt. 1« dein zwischen Kaiser Ferdinand II. nnd König Ludwig XIII. von Frankreich zn Negensburg den 13. October 1I>30 geschlossenen Frieden. I.iinl«, «»>!,» II»!!»' >IIp!»>»»lI<»>i? roxi. I eol. l!)Z. Art. XII. prsoviis äselarat Älajestas sna Owsnrea aä etkeekmn Imzus xaeis et in vim xromissionis ^risonitzus kaekse, guoä ziassns in Volle Dellina tvtagne kilietia ooeupaws et loea atctus 2lZ8 2140 tortnlitin, suo inilite nuinitn, ziriinuin 4eseret et in stntuin ^ristinuin, ^usinn4ino4uin Iros inotus Isllisos srnnt, rsstitnst novns^ns kuriiüentiones 4sino1iri c^nnin ziriniuin kneist, sn 0»"^" son4itions, nt n nullo su6 , HIIIN«,'r«»i, V. I'ort, II. >>. LIS, An. III. I'ar es nieins ikrnite 4s 1intis6onns Is ^rnitv 4s ^lonyon sn ^rrn^on sn I'an 1626 ^ est ^ ! Urms sons LSS inots ^enernux, c^ne lös trnites touslinnt lös pnt's 4ö« (Irisons ssront snnks öt tier« st 1s 4it ^rnite 4s Älontzon init psr4rs nnx (Irisnns In juris4istion sivils st oriininell^ Iss Vnltslins et ssnx 4e dliinvsnns et llorinio, lenrs su^jets; st 4s zNns Isnr osts 1v pouvoN noniinsr Iss Nn^istrnts st nutrss Ostieisrs, ontre 1'oNsLiiritv c^ni est ninlit trnitö 4s Iintis1>^'"^ pour 1s rs^nr4 4s In 4eino1iti»n 4es lorts sn oss tsrniss: sn tnnien son4itions, ut n ni4Wi^,- kj»c>Liinc>uo stinni solors vel jn'ivtextn »ssuzientnr not sortitioentur, 4'uii Iss I^s^in^nols v«u ^ 1n4iiirs, k>ns Iss (Irisons inssins ns ^isuvsnt sonstruirs nnonns korts «Inns Isur ^n'is, nu H^u 1 Is ssns 4oit estre, «jus le Hol il'Lspn^ns, le Hol o>> nutrss ?rinsss strnnAös n'^ pnurront ^ struirs niiouns iorts, nutrsinsnt es ssroit oster 1s ziouvoir nnx (Irisons, - ^ keNers^ 4ss4its liliz^s, sonvoir: Ds In pnrt 4u ^srsnissims lio^ 4'11szznKns Iss 1>>-0 (Innt'sns 4es Kiiissss et (Irisons Lt 4s In pnrt 4u Lsrsnissiins lio^ 4'Xu^letsi^ Iss (Inntons 4ss Lnissss st (Irisons 2141 Ii». ^ZUg aus dem zwischen Kaiser Ferdinand II. und Ludwig XIII. .König von Frankreich zu Cheraoeo am Ii. April II>31 geschlossenen Frieden. I ß n«It x ItnIItt» I nm k enl 203 (I)n 'l'iiin. VI. 1. n (italienisch) ) tv XXI ä'iiut Uli melius teing (le 23 Vlui) löäit 8ienr lluron (lulugso rstireru seg treupeg et vuiäeru teiit ä kuit äes etutg, kerts et pusgu^es (pi'il tient eg 8uigges*) et ^ la Vultsline, touteg Isgguelleg pluees äelnsurerent en lu libre äigpegltiun äes drigong, eomiue ^ estoient uvunt 1o guuleveinent äes uruies. ^rt. XXV. 8ent uuggi entenäng estre oeinprig en es truite lk8 ullie^ et eankeäere^, nein- Usnt leg Lnigges, eeux äe Ilerne et cle Vuluig, et tous uiitre spii uurent usgiste äurunt ee.8 ^ l'untre purti, äenrenrung leg oeminerees uvee ieenx, lg. lmnne intelli^ence, ^ ^,utsg untres vlioses en pureil estut, 1«. e levs« es (lunteng ullie^ äe li'runoe et 3s Luvoie, «pil leg tivnäront et Auräeront an nein »0» ^ ^ -^Ikegge äe 8uvoie et surerent et proinettront äe leg Ini renäre kruneliement, gitogt <^ue yi,.^ ligguree gern urrivve 3e lu reniige ilog«litg z>u'i'g et kertg. lloiuine uuggi jurerent et pro- ^!>n ^ ^ legglig Luiggss uuxäitg 8ieurg Xinlzuggu^enrg, l^u'i>.ii eng ^ue luclite rvgtitution ne ge tugge ^ ^ lenig^ 3ung leepiel eile go 3oit kuire, ilg remettront les^lteg pluees 3e Ku^e et 3'Xvi^lune p äu 8ieur Äluregeliul 3e 1'Ileirug en äe teile untre pergonne cpi'il pluiru au Kol äe ^r>eg. b'Nj, lugiiellv oliese e.gtunt äeneinent ingtrnit 1s 8ieur lluron (lalugge et pleineinent ^ ^ nonveuu preinig lu regtitution äegclitg puggu^eg et kortg, kuisunt pureitre lu ^^pliti,3g et le sele c^n'u 8on Lxcellenee en touteg leg olivseg hui vonoernent le servloe äe "'l'^enr peur kuoiliter lu puix. IVuit ü vliueruggue le 6 Xvril 1631. N. dalu.gg». Ilrairug. Kervient. Herzog von Savoyen wurde der Vertrag den 26. April 1631 ratificiert. IlniuIiolla lilistia. 2412 s«. Aus den zwischen den Ministern des Kaisers und des Königs von Frankreich in Betreff der Ausführung des Friedens von Cherasco vereinbarten Artikeln. <5herasco. lKAl, l!>. Juni. I »nlU, »IIpI«»»««!?»», Io n I eol ?SS 8ur 1a (liklioults survonüe sn sxöoution äs 1'artiolo soorst äu traits äs xaix kalt a (juer^ <^uö 1e sixisrns Xvril passe, pour raison äs 1a Villo äs 8u:is st Xvi^lano, i^ui äsvoisnt sstrs ^ inisss sntrs Iss mains äss 8uisses onnkväsrsü avso 1v Roi st son Xltosso äs 8avoio jus^uss a ^ ^us 1'sntisrs rsstitutian äss drisons soit kaitv. Zlonsisur Danoirolli, Xonos sxtraoräinairs äs 8a 8aintotö, st Nonsieur Nasiarini, Ninistr« 8aäits 8aintotö, ont avso instanos pour 1s Kien äs 1a paix, proourö äs 1a part äs 8a 8aint^ ' äs rspronärs 1e nrosins traits kait ä duorasipio Is sixisins Xvril äsrnisr, auciusl los Parties vsnt Isnrs assuranoss st satistaotion äs Isars intsrosts. Dt partant 1s 8öiZ'nsur dalasso I> 8a läa^ssts linpsrials et Nsssisurs äs liroiras st äs 8srvisnt sn vertu äss pouvoirs gas Iss st Iss autres ont äsolars, ont oonvsna st aooorä^. . . nr ^ Xrt. VI. Da 8aintsts äsolars nsaninoins, c^u'ölls n'sntsnä rsosvoir auoan osta^s ^ rostitation äss drisons, paar la^uslls loäit dalasso proinst äs oonsi^nsr soi inssins pour sntrs los rnains äu Duo äs Aantous st loäit 8iour äs ^Ilroiras äs inssins pour llriczusras sntrs ^ inains äa Duo äs 8avuio, au oas ipis Issäits drisons st Ilric^usras ns soisnt rsnäus au proinis par os traits, c^ui est äopuis 1o sixisins jusc^u'au vin^tioms Xoust. ^ Xrt. IX. Dss äitss plaoss ssront alianäonnsss st rsnäuss au inssins vin^tisms ä'Xo" ^ 8yavoir par 1s 8isur dalasso pour 1'Dinpsrsur au inssins ^jour c^uo los susäites, Dorto st danotto avso Isars lorts st oliastsaux sn äspsnäans, snsoinlils Iss passa^ss äss Drr' ^ Valtslins st dornte äs diriavonns: äs inaniörs <^u'on inosins-toins st mosins,jour 20 Xoust, ^ ^ äs laäits rsstitution, ssront rstire? äs part st ä'autro los ^arnisons ässäitss plaoss, st 1^' ^ plaoss rsmisss oonnns sllss ostoiont auparavant la Auorrs aux Duos äs 8avois, äs Älantous ^t > äits drisons. , ^ Xrt. X Xu inssins ^our ls Ilaran dalasso rsnära Iss lorts st passa^ss äss snvoiant la Garnison <^ui est sn XllsinaKns. Xrt. XII Xinsi 1s Duo äs 8avois, lo Duo äs Aantouv st los drisons so tro>^ sn plsins posssssion äs lours tsrrss, avso la mssms lilisrts c^u'auparavant la Ausrrs. Dait ä d,usras' es mit dem Eydt wäre erneiiweret worden. Wir wellen auch, da es sich begebe (das doch der gnetig Gott in Ewigkeit wenden wolle) daß oder unsere Aachkommen an dieser Trenw und Burgrecht falten und in einiche» Weg darvou gingen, wir alsdann vorgenandter Statt Bern oder iren R'achkoinmen zu rechter Peen verfallen sein sollen, sü»s'^ Marck löhtiges Silbers, so nur ihnen dann förderlich in dem uechsten balben Jar geben und ußrich^" sollen, bey dem Bande aller unser Güeleren, gegenwürtigcn und znknnfftigen. Tvch haben wir uns ß'ld^ vvrbehebt die Dienste und Rechte, so wir thun sollen unseren Herren, dem Bischvsfen, dem Capitel und ^ Stisft Basel, als wir nach unseren habenden Frevheiten daherkommen sindt. Es soll auch cntwederer des anderen Liith austrybcn, verhesften noch bekiiuuneren mit srvinbden Grachten, geistlichen oder weltlich^' dann allein umb Ehe und offnen Wucher, sonder soll ein jeder Theil umb alle syn Ansprach ersucht den, da der Angesprochen sitzet, und soll auch jetwederer Theil sich hiemit benuegen, es were dann daß die Sach so groß were, daß beidt Stell berührte, daß man hierumb an gmeine Stelle billich zu ta^' kommen müßte, weliches man dann auch thun und da Rechtens Pflegen soll nmb die Sach, als gewohw" ist, ohne Geverde. Hiemit verbinden wir uns, obgesagtc von der Reüwenstatt und unsere ehwige Rachkommen, umb ^ und jede vorgesetzte Ding einer loblichen Statt Bern und dero Rachkommen rechte Gelten und zu sein festigklich und bestendig in jirasft diß Briests, den wir mit unser Statt anhangendem gewoh"^ Jnsigel zur Zügsamme des alles, so vorstaht, verwahren lassen. Geben und beschechen nsf Sonntag den vierzechenden Tag Hcümonats nach Ehristi unierS H^^' seligmachenden Menschwerdung gezelt ein tnsend sechshundert drvßig und drü Jahr. Urkunde auf Pergament mit dem an weiß und rother Schnur hängenden Siegel von Neucnsladt. 2145 22. ^'Neuerung des Bundes der katholischen Orte Lucern, Uri, Ochlvvz, Unterwalden, Zug, FrcidurF, Appenzell-Jnnerrhodcn und Adt Ot. Gallen init Spanien. !<>. März. 2Iaa«sarl»i»> vuccr». »nunde N>. In dem Raine» der heiligen gottlichen und »nzertheilbarlichen Treysaltigkeit. Amen. Wir Don Philippus, von Voltes (Knuden König zu Kastilien, Leon, Arragon, der beiden Tieilien, ^'Nugall, A'avarra, Granaten, Toledo, Valentin, Gallicia, Maiorica, Sevilien, Sardegua, Kordnba, ^^'Zcga, Aiureia, Inen, Algarnes, Alfezira, Gibraltar, der Inslen Kanarien. der orientalis.l'en und occi- "Ualischrn Indien, der Inslen und Lenderen des Meers Oceani :c, Erp,Herzog zn Oesterrych, Herzog zu ^gnnd, Vrabant, Alciland, Graf zn Habspnrg, Tyrol, Flandcren und Barzellona, Herr zu Viseaya und 'vllina uv für lins. Unsere Statt und Hcrzogthumb Meiland, ivie auch Unser Grafschaft Zllurgund. ilnd wir Ton Ferdinand von Gottes Gnaden Infant zn Hispania, Cardinal der heiligen römischen "che», Erhbischoff zu Toledo, Gubernator und General Hauptmann des Herzogthumbs Meiland, für Jr ^ Witet den König, meinen Herren und Bruder, in sinem Königklichen Rainen an einem Theil uß Krafft ^ ^vliixicht und sondcrparem Gewalt und Authorilat, so Wir haöent von Jr Majestet durch ofnc Pakten Königklichen Hand bestätel und geben zu Wadrill den sünfzechcudten Aprilis des scchszcchcn- '"dcrt drh und dryßigisten Jars, allerhand sowol verlezliche als heschirmhliche Vereinungeu, Püntnußen ' ^erftentnußen, die wir gut finden werdent, mit einem jetwedereu Fürsten, Potentaten, Stand und publice, ZL bcschließen und bestätigen, dises uachvolgenden Inhalts. .)> Philipp von Gottes Gnaden, König zu Kastilien, Leon, Arragon. der beiden Sicilie», Portugall, Granaten. Toledo, Valentin, Gallicia, Äaioriea, Sevilien, Sardegna, Korduba, Korzega, Murcia, Algerues, Alfezira, Gibraltar, der Inslen Kanarien, der orientalischen und occidentalischcn Indien, ^ inslen Lenderen des Rteers Oceani, Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund, Brabant, ^la»d u., Grafs zu Habspurg, Throl, Fla>,deren und Barcellona, Herr zu Viseaya und Mollina ?c. ^ uvyl ^ (z^ttes allnicehtigen Dienst, darzu auch unserem gebüeren ivill, durch allerhand möglichiste Ze verschaffen, daß nil allein in Jtalia, sonder in allen andern Königrychen und Provinzen der >Nc»h^ bestendiger und besserer Finden gepslanzet möge werden wölliches dann ist das End und ^ chvcckh, nachdem wir ieder Zeit gezilet, und wyl solliches ze erlangen das wnrcklichist Mittel ist. mit Kirsten des Nychs, auch Potentaten und frycn Stenden oder mit wäm es sich iveiters gebüeren möchte, ^tnusseii und Vereinigluigeil ufzeerrichten und ze beschließen, uf daß mit der aller vereinigten Macht «Ich, ^ obliegen könne der Beschirmung und Uferbuwung der catholischen Religion, der allge- Nnw und Sicherheit, und daß ein Ieder sridlich geniesse, was er besizct. Warlunb 'WKr dann ent- dcr Durchlüchtigiste Jnfante Don Ferdinando, unser Bruder, Gubernator und General Fcldt des Herzogtumbs Meiland volkomneu Gwalt von uns habe, Vcrstcntnuß, Vereinigung und Pünk "sseusive und defensive ze tractiercn, treffen und beschlieseu, so >vytt und vil zu vbgemcltein End 2146 ervorderlich und nootwendig syn würt, Krieg ze füereil und Friden ze machen, so offt die Sachen zu ei»^ Zerrüttung komment, und uns verbinden zu demjenigen, was deßenthalben capituliert und beschlossen möch^ werden, als den wir in Crafft diß gegenwärtigen unserem Bruder dein Jnfante, gebeut und mittheilerü so volkomnen Gewalt, Bevelch und Volmacht, so nootwendig gnugsamb ist, damit er fiir uns und in unsere Königklichen Nammen möge tractieren und beschließen, wie obgesagt, allerhand verlczliche und beschirinbli^ Pündtnussen, Verkoinnussen, Vereinigungen, die ime glit duncken werdent, mit einem jederen Fürsten u>^ frhen Stenden sowol des Tütschlands als in Jtalia, und was er merers vernemmen würt nootwc»^ ze sin ze Kriegen und ze Friden, so vffl die Sachen dahin komment lind uns ze verpflichten zu Volbring»^ alles deßjenigen, was er beschlossen, capituliert und versprochen hatt. Wir erklärent und gebeut auch Königlich Wvrtt, daß alles dasjenige, was in vbgemelter Formb von dem Durchlüchtigisten Jnfante Ferdiiiando würt tractiert und beschlossen werden, wir es von derselben Stund an hierzwüschcn und zeit geloben, gutheißen, ynwilligen und approbieren und jederwylen für sthfs iind gültig halten und also >>> Obacht nemmen wöllent, als ein Sach so uffgericht in uiiserem Königlichen iliammen und mit unstet Königklichen Willeii und Vollmacht, und wöllent es dnrchnß und in Allein halten, und ebenmessig werdet wir ratificiercn und gutheißen in sonderbarer, specisicierter und gnugsammer Formb in alleii Crefftcn Eydtsbetüwrung und mecr harzu crvorderlichen lind gebruchten Ztoolwendigkeiten alles dasjenige, was obgesagter Glhchförmigkeit iviirde accordiert, beschlossen und ufgericht iverdcn, uf daß es alles styf, und bestendig sye. Umb dessentwegen lvir discn gegenwärtigen Gwaltsbrief init uilscr Königlichen undcrzeichnet ze verfertigen und von dem underschribncn unserem Secretarj äi 8tato zll extendieren deo chen habent. Geben iil Riadrill den fünfzechendten Aprilis des sechszechenhnndert dry lind dryßigisten Und Wir Schultheißen, Laiidamman und Rhäth, gemeine Bürger, Landtleut uild ganze Gnn'i»^ hienach benembter Orten der Stetten. Lenderen und Herrschasften des; großen alteil Punds Ober Tüt!^^ Landen, nainlich Lucern, Ury, Schivyz, Underwalden Ob- und Ztidt dem Kernwald, Zug mit sainbt llßerein Ambt darzugehörig, Frvblirg uild das catholisch Land Appenzell; auch Wir Pius, von Gnaden Abte, der Decan und der Convcnt des Gotshlißes zu St Gallen, Sanct Benedicten Orde>^ Constanzer Bistumbs, wölliches dem Heiligen Stul zu Rom onmittellar uilderworffen, für uns und ^ unsere innhabende Landt- und Herrschasften an dem anderen Theil thund khundt menigklichem hie" und bekhennent offeirtlich: Demnach die Erfaarnng mit sich gebracht und erscheint, wie hochnuzlich zu Schuz und Schirmb der catholischen Religion und dem Wolstand gemeiner Christenheit und nnst Landen die Verein- und lobliche Pündtnuß, ivölliche von unseren Voreltern im fünszechenhnndert und achtzigisten Jar ufgerichtet, bestätet und so vil Jar lang mit so vil gliter gegeil einanderen gopl^ ^ Verstentnuß llild Correspondenz beharret, und nachmals Anno sechszcchenhundert lind viere >vidcrn>nl' uns beiden Teilen erklart, bestätiget liild crnüweret worden, auch in Betrachtling der loblichen Crbciw^ so wir die Ort und andere mit dem durchlüchtigisten Huß österrych habent, mit Obachthaltung liild ^ Verstentnuß, in deren beide Theil mit irem großen Nuz noch bißhar verbliben, und unzwyffenlich ^ hoffe», daß vermittlest der Gnaden Gottes man noch »leereren und größeren darus zu empfachen u»d deßelben zebefräuwen haben werde. Dervlvegen so wöllent wir, erkläreilt auch uns, daß gesagte l5'rbeu> ^ in irem Thun und Wesen, Crafft und Macht dnrchnß in allen Articklen bestoon und verbleiben solle- ^ Betrachtung nun aller diser Fundamenten, Gründen und Ursachen vbyngefüert, und zu dem uvrhubu^ Zill und Eild mit gutem Rhaat, rpflichem Erwegen lind gethoner Beraatschlagung entschliesseilt und ^ 2147 ""t Wir uns ze crnüweren und ze bestä.igen, >a von Nüwem zu bevestnen dise Piint.mß und Vereinung Wyß und Maß mit denen Puncren, Gedingen, Uebcrkennnussen und Gegenpflichten Unser des Königs, ^'ser der Orten und des Abts, Dechans und Convents zu Sanct Gallen für uns selbflen tlnd für unsere vertonen, Landt und Herrschafstcn, wie volget, damit daß ein Dheill den anderen, nn Faal derselb.ge U'wersehens oder in ander Wäg von sünen Vyendcn angefallen, zu was Zeit, Root und Gelegenheit das ^re. alivyl gegenwi.rtige Püntnuß und Verstentnuß wäret oder sonsten mit ctwarem zu Krieg kon.inei, ^ geraaten wurdent, alsdann lind uf solliche Begebenheit desto besser beschirmen möge alle Zytt und so die Root ervordercn wi.rde, usrichtigklich und mit guten Trüwen one Betrug noch widerwert.ge ^legung oder eignen Vortheil. Fürnemblich aber und sonderlich wir, die Ort und andere, wie vorstath, '"beut u.is nebent andere., wichtige., und erheblichen Bedenckhen zn gegenwi.rtige,.. Entschluß bewegen mit de», großen Affect, Begierd und Liebe, auch ..ß Erklärung des geneigten guten Willens und ^fl'arschafft, mit wöllicher der Durchlüchtigiste Herr Eardinal Infant .ins darzu ersnchl und daruinb °"^hulten, sowol für Jr Königkliche Hoheit, ire Person, als auch zu Eeren und sonderbarer von nns ge- Achtung n.it Gelege..heit ....serer bh dero gehebter Gesandten, wöllichc jüngst in ircn. Ra.un.en W Meiland wegen irer glücklichen Ankunft dahin mit iro erfrönwt habent, m.t Versicherung daß, nach- dise Puutnuß wiirtt beschlossen shn durck, Mittel Irer Königkliche» Person, alles württ gehalten und werden von Puncten z.. Puncten, was der Inhalt mitbringt Wege.. Beschirmung der (acholischen ^igion und Erhaltung ..»serer Orten und Stenden in diser Pündtnuß begriffen. Darun.b dann W.r " König Philipp der Vierte von unsere». Theil sonderlich verordnet und mit Pienipotenz, wie obgehort, ^he..,' na,„blich i.nseren geliebte» Bruder den Durchlüchtigiste» Jnfante Don Ferdinando, unseren Gu- ."»atoren t.nd General Feldt Obersten des Herzogt..,nbs Meiland, daß er durch Hilf und Mittel unsers getrüwen Carlo Easate 'graven zu Burgo Lavizara. ..nsers ordenlichen Auibassadoren in der Evdt- ^'°s!schafft ein sollich heilig und loblich Werckh volzücche und beschlicssc. Und aber wir. die obgenanten der Eydtgnoßschafft auch der Abt und Eonvent des Gotshußes Sanct Gallen, nachdem solliche Händig »f einer zu disen. End best.mhten Dagleistung, wie auch vor unseren Rhäten und Gmcindcn mit irer , ^unmung Eousens ..nd Willen nach unserem in dergleichen Occasionen alzeit geübtem Bruch augc- , 'ht, fürgetragen tractiert ..»d gehaudlet worden, habent dasselbig also n.it Höchstern.elter Königklicher ^'^lischee Aiaieflet wol vorgcnanten Herren Auibassadoren Easate, so von Jr Hochfürstlichcn Durchlaucht Cardinal Infant- hierzu verordnet, n.it unseren höchsten Gwälten, Rhäten ..nd Geu.einden angcnom- »nd beschlossen ..nd also wir beide Partyen dise gewüsse waare Einung und beschir.nbliche Piindtnuß, u,.»erl.,»ch«,lich g-h°l,°u «--dm i--l. « W — »n'-r- «°ch>°n,n,-u ns w Z-i. '7 °>i° .„erd°u i°». mit -in-«d-.°n us >md «ng-n-nuneu. d°M, und b-IchimM. w Z>> und »°im.ch°n, «ch dnsi°llu„- in C.»s>. dii. B-i-j« in der s°.md, »G und G-uuI,. w.e dus ! " d»nuch „...umissize- »m, .in.,» ZI-.i-nl zu d-m und.--,, -MW. uud d-lch-ib-u wu... D .U. ulsv, ^->°l I uud 2 >mu-n i>l->ch d-m Ur>ik-l I »nd 2 in, Bund »MI I«7, Bd. V. I S. IS2S. z Arn z des Bundes v«u ISN, «ur-m ichii-Sl sich u°« z -lg-nd -s »u, .. »>.«>,I d-uu »°u den Ott«, Il-z. w°-d.n. das. I»1 deu P°N.u d.e S.u.. R-iluud. wie »InchsulS O.,.u u,-°. dii.s H°,zm„uu.i.s n,»uch°rl.» «-.„«um, uud Mp--II°ng°u z-g-u d-i, Hund-IS. 2148 leuten ihrer Landen, wölliche sowol nut Vhch als anderer Gailling Waaren dahin nnd widerninb vo» danilen faarent, verüebt werdeilt, mit Geltvorderungcn oder Anlagen für allerlei) Beschwerlichheiten über die Vezalung des schuldigen Zols, und diewyl in derglyche» Ungebüeren nachzesechen ganz nnbillich, wölleut Wir der König und ist Unser ußtruckenlicher Bevelch, daß kein Zolner oder einiche andere Pers^' unsers Herzogthumbs Meiland sich nnderfangen solle, in Künsstigein dergleichen Abtrncknngen nnd Beschwer lichheiten ze verlieben, ja das Wenigiste und Allergeringste nit ze vorderen und noch weniger ze nen»»^ usserhalb des gewvonlichen Zols bh hocher Gelt- oder Lybsstraaf nach Gutbeduncken dco Herren Guber»i> toren des Herzogthumbs lind nach Beschaffenheit der sich zutragenden Fälen. Wöllent auch hiemit alle» Richteren und Ambtslüten der Justiz, die es berüert, uferlegt lind anbevolen haben, daß, so offt und ^ ineil voil einein Undertoncn, war der wäre, uß den Orten und anderen Verpinileten, wie meergeinelt, derglhchen Uebergriffen Clag fürkominen ivlirdc, sh init der Abstrafung gegen den Uebcrtrettcrcn ernstü^ und streng verfahren und den Herren Gubernatoren dessen wüssenthafft machen sollend Wir der Kb»bl bcwilligent auch, daß alle und jede Undertvilen der Orten und Lande», in discr Pündtnuß begriffen, sh wandlcnt oder reisent, an allen Orten nf u»sere»l Herzogtumb Meiland, die verlczliche und beschu'^' liche Wöör tragen mvgent, ußgenvmmen die Pistolen, lind daß sh in den Stetten keine geladne Buchst tragent, wann sh auch uf das Herzvgthuinb Meiland komment, authentischen Schhn von der Oberckl?^ oder Fürgesezten desselben Orrs snrleggent, daß die Person, so derglhchen Wöhr tregt, der verhüllte» Underton she, wie vvrstat, und wann er in die Herrbrig kombt, schuldig und verbunden ihn solle, de»!^ bigen Schhn saiilbt dem Wöhr oder Waase» dem Potesta oder Ambtsmann der Statt oder Orts nf Hcrzogthumb, alda er sin Rachtherberg nimbt, ze behendigen, wöllicher ime alsdann, nachdem er die ^ sichtiget und kein Trug befunden, vne Verhinderung darmit würt passieren lassen, lind wann er her»" widcrulnb geh» Meiland kombt, soll er eben denselbigen Schhn oder Patent in die geheime Canzlh lißu"' alda man ime ein schriftliche Lieenz umbsonst nnd one Bczalung zustellen lviirt, lvo nit. so würt ein cher falleil in die Straaf der Rüeffcil und Saznngen des Ateilendischen Stato. Zum Vierten. Lassent zu und bcwilligent wir, die verhündte Ort, daß Jr Cathvlische Königliche ^ iestet mit ircm Volckh zu Roß und Fuß sambt Geldposten, beschirmblichen und vcrlezlicheil Waase», manschaz und aller anderer Waar, Haab und Glit, so einer bh ime haben oder tragen oder möchte, durch unserc und unser Undertonen Landschasften frheli, »»versperrten Durchzug haben solle»! ^ mögent Und i>n Faal Jr Maiestet vounööten wäre Kriegsvolckh durchzefüeren und durchzüechen ze zu Beschirmung irer Landeli und Herrschaffte», die sh iezunder besizt, und derjenigen, wölliche hievvr Hochfürstlich Durchlaucht Erzherzog Albrechten und sincr Gemahelili, der Infant»! Donna Jsabella u geben worden, so soll das Irer Maiestet und Iren Bevelch- und Ambtslüten zethund erlaubt und shn, doch also, daß man uns die Ortt. wann mau sollich Volckh schicken will, etlich Tag darvor Begrüczung verwarne, damit man mit der Proviant und anderem Fürschnng thun könne, auch Huf oder Rott größer she, dann bis in die zwehhundcrt Mann ufs Höchste und alwegen ein jede ew ^ reiß ivht voil der andercn, so lang bis die ganze Anzal durchzogen; deßglhchen soll ein iede Haubtniainl oder Füerer haben, der sh in Ordnung halte zu Venuhdung aller Ungebüer, und dah dieselbigen ihr Raarnng lind die Zöl nach Billichheit bezalent, auch sonsten sich der Gebüer nach und tragent. Sh sollcnt auch keine hoche Wöör mit inen süeren, sonder in Ballen oder Kisten ein Tagreiß oder zwo vor oder nach dem Kriegsvolckh dnrchvertigen nach der Ordnung, die wir in 2149 Faal geben mögeut, damit wir und die Unseren desto das vor allem Unfug und Ufrur, so etwan in IMchen Fälen fiirfalleut, möchtent gestcherel syen. Bon da an gleich § 4 des Bundes von 1587. Artikel 5 ti. 7. 8. 9. gleich ebendenselben Artikeln im Blind von 1587. Artikel 10 gleich ebendemselben Artikel im Bund von 1587; dazu kommt noch Folgendes: Beber das so versprechent wir, die gemelten Partyen, einandercn, daß keine under uns einiche Paß ^ch unsere und unßer Undertoncn Land zulassen solle ciniches Kriegsvolckh, von was Nation oder in was ^Uten und Potentaten Dienst es immer sye, wöllicbes die andere Party heimblich oder öffentlich schedigen '"vchte, svuder sollent dasselbig mit allem unserem Bermbgen abschaffen, mit fernerer Lrlilterung, daß die- ^uge Party, von wöllicher der Paß begert würt, oder durch wöllicher Land einich Kriegsvolckh nnder- ^lende ungefragt dnrchzezncchcn, schuldig syn solle, den Paß nitt ze verwilligen, solider den zc verhin- allemalen, wann iren voit der anderen Party khnndt gethon wärt, daß sollich Kriegsvolckh iren zu Schaden und Nachtheill angewendet und gebrncht werden möchte in den Landen und Herrschafften, so in B'l Püudtnnß begriffen sindt. Artikel 11 gleich Artikel 15 des Bundes von 1587. ^ Zum Zwolfften wvllent Wir der König auch Bevelch thnn lind verschaffen, daß allerhand Waaren und chMansgneter, so nß Jtalia dllrch unseren Staatt, Statt und Herzogthnmb Meiland in Lotringen, ^Uguud, Frauckrych, Niderland lind dem Ryn nach in Dntschland und von disen iezt bestimbten Orten >>»d" " ^iderumb in das bemelt Herzogtumb Meiland gefiiert und gevertiget werdent, kein andere Straaß . Baß „it brnchent noch nemment, dann durch der Herren Lydtgnosscn, unserer Pnndtsgnossen, Land, wie solliches von Altem har auch brncht worden, doch also, daß sy, llnsere Pnndtsgnossen, gute ^ "Ulig and Pnsehen schaffent, ns daß die Kanflüt und ire Bertiger wider Billiches nit beschwart werdenr. Zlliu Dryzeheildten. Uff daß wir oftbenante harinnen begrifne Ortt gemeinlich init diser Gelegenheit ^3Ayrvcl>eu und ersncbt worden, daß in diser Ernnwernng der Pnntnnß die Graafschafft Burgund eben ^'"ol, ^s das Hochlobliche Hans; Meiland begriffen und in allem erhönschendem Faal mit unser tät- lvj^ Latholische Königl. Maiestet Losten besezt llnd beschirmt werden möchte sollichcr Massen, liegen dem Herzogtumb Meiland das ein und ander in den vorgehenden Püudtuuffen gnugsamb erklärt ^ ubgcfünck ^ lassent wir uns uß guteli Ursachen und hochbeweglichen Bedencken, fürnemblich aber ^ Ziehen der zuvorhabenden ehewigen Lrbvereinigiliig vouwegen diseS Durchluchtigen Hufes gefallen, ^''^steud es auch zu soliderem Resvect offt Höchstgedachter Jrer Aiaiestet gegeit der Graafschafft Burgund . tätlichen Hilf halb in glicher Pflicht ze syn und zc verblichen, wie ^gegen dem Herzogtumb Meiland, Abende uiid versprechende solliche Schuldigkeit und Defeusion uf erhöuschenden Faal nach bestem unserem ^''"vgen Usrichtigkeit ze erzeigen. Zuglych verlvilligent und versprechent Wir der ^>rch unsere ye wesende Statthalter und Gubernatoreu obberüerter Graafschafft Burgund uusersyts 5" glycher Wyß dasjenig gegen unseren lieben PundtSgnossen der vorgenanten Orten ^vlzüccheu ze lassen, wie es die vorgehnde Bereiuuug wegen lmsers Herzogtuiilbs Mei- ^klärent, alles aber in unserem eignen Losten, so wvl was sy, unsere Pundtsgiiossen, gegen uns pflich- 215» tig, als was wlr hingegen uf erhöuschenden Faal inen zu leisten schuldig sind. Damit auch künftiger nit etwan Irrung oder Mißverstand erwachsen könne wegen der Anzaal des Kriegsvolcks, wölliches ll^ dein König by inen den verbündten Orten zu fürfallender Rootturfft anzeneinmen zugelassen und hievor sechstel? Capitel diser Pundtsernüwerung erklärt ist, soll es den Verstand hallen, daß zwar Wir der lut osftangezogner Pündtnuß ires Volckh, da es die Gelegenheit geben und wir es also bedörfcn wurd^' ?lfs Höchste dryzechen ta?lsei?t und nit minder dann vier tansent tverben und ufbrechen lassen >nögei?t: sollen? »vir die harinnen begrisne verpündte Ortt kein grössere Mannschasft zc geben schuldig syn, s»^ von gemelter Zaal der halbe Theil, oder so vil inan will, an die Beschirmung gemelter Graafschafft guild gcbrucht »verdcn, mit disem wytcren Zulhui? und Erklären, daß jetztgemclte Graafschafft in gll)ä!^ Pflicht, »vie das Hauß Meiland begriffe,? sye, also daß sy n?il ihrer Biacht zu Roß und Fuß uns die ^ pündten Ort ii? allem Uebcrsaal voi? ui?sere>? Vie>?de>? >?ach Rootturff? succ?lriere>? helfe, getrülvlich sch^"^ und byspringe. Zun? Vierzehenten erlütcrei?t Wir der König unsere Meinung über das achte und nüute Capitul > diser Puudtseri?ütver?u?g init diser Vermecrung, in? Faal ei>? oder das ander Ort unserer lieben Pu»^ gnossen vorgen?elt vhei?tlich überfallen oder genöötiget wlirde (das der liebe Gott wenden wölke), so versp^ chcnt alsdai?n Wir inen ü? unserem Costen so wol von Meiland als Burgui?d naher uf die erste Ma»^ und unverzvgenlich ?n?scre inöglichiste Biacht und Hilff z?? Roß ?md Fuß durch unsere ye ?vesc>?de i?atorci? der Enden z??zeschickhe>? und den? Ort, so überfalle!? wäre, so weit und laug getrüwe, dapferr V leistei? ze lassen, bis es widerumb ii? sine,? alten vorige,? Stand gesezt und gcsicheret syn ?vürt; es dann Sach, daß die verpündte,. Ort besser erachten wurdent des Gelts ze begereu, wie deßhalber sür ^ solliche Fääl die vergangne Pündtnussen heiter zugebent und ußwyßent, daß dann inen uf ires A»kü" und Vervorderen in einer sollichen Nvott unselbarlich und unverlengt gevolgen solle. . Zu»? Fünffzehendtcn. Antreffende die Forinb der Nechtsüebung, so fürfallen inöchte, da ist beredt »> beschlossen, daß, wo sich Späu zutrugent, die rechtliche Erörterung ervordcrten, der Angesprochen oder - klagte an dem Ort, da er hußheblich gesessen, oder aber da der Handel ufgelosfen wäre, ersucht und der Handel mit gute»? Rechten und fürderlichem Prvcediere», auch unselbarlich und uss allerlengst ^ halb vier Monaten ußgcsprochen und zum End gebracht werden solle. Wo aber Wir der König oder > die Oberkciten vbgemeltcr Orten der Eydtgnossschafft üzit gegen einanderen anzesprechen getvinliient, ein sonderbare Person, es sye uf wöllichem Theil es tvölle, an Uns den König oder an u,?S Oberteilen bestimbter Orten der Ehdtgnoßschafft eins oder „leer etwas also zesprechen hette, da (ollen? ^ ^ Wir der König oder »vir die Ort oder sonderbare Personen, jeder Theill zween Eerenmenner in irei? den und Oberkheiten crwölle», wölliche alsdann fürderlich und unverzvgenlich zu Pellenz zusammen kow ^ und alda (nachdem st) von irer Oberkeit iren Pflichten und Eyden allerdings erlassen) bt) iren sonde?^'^ darumb gethone» Eyden harumb, und tvas in sollichcn spänigen Sachen sy recht und billich sy>? ^ mit Urthell und Recht ußsprechen. Wann aber svlliche zugesazte Nichter in iren Urteilen zerfielent glychtheiltent, alsdann soll abermalen jede Party zween unverlümbdete Eerenmenner ernambsen und ^ uß denselbigen beiden einer mit den? Looß zum Obmann erwölt werde». Derselb, so also zum erlvölt, soll akdann (nachdem er auch glych wie die zugesazte» Richter sines Eydts von sincr Ob?t ^ erlaßen und uinb disen Handel sonderlich geschworen) zu eintwederer der gegebnen Urtheil fallen ^ für das Meer geben; by dcinselbigeu soll es dann genzlich blyben und ein ußge,nachte Sach hriß^' 2151 one ciuiches Widersprechen, svlliches auch alles innerhalb dein Zill der vier Monaten ußgeniackt und bricht werden in glhcher Gstalt, wie oben gemeldet, in Sachen, sonderbare Personen belangende. Zum Sechszechendten. Wann nun dise gute lobliche Perstentnuß und Püntnuß usgericht und beschloßen, ^vllent Wir der König angents und »is das Fürderlichiste einen statlichen und luteren Bevelch und Gwalt und verschaffen, nit allein wie dem jezigen unserem Bruder Infant zu Hispauia, sonder auch allen luderen nachkommenden unseren Gubernatoren zu Meilaud, wöllichen auch alwegen ein sollicher Guberuator inie geh,, Niciland bringen soll, obbcrucrten Sachen allen sowol das Hcrzvgthnmb Meiland, als die ^chschafft Burgund betreffende, vrdcnlich und getrüwlich Statt zcthu», »vie dann sh, die Herren Eydt- setzen iilen hierinnen vorbehalten, das; sh z»l meerer Sicherheil der Sachen jedcrzhtt, sv ein niiwer Gn- ^chator geh« Rieiland kombt, solliche unsere Köuigkliche Verheissnng begeren und haben wöllent, »vie es ^ auch uiiser Bevelch, Will und Meinung ist, damit sh nitt verkürzt werdcnt, angesehen daß, wo sh in ^ ^vott erst des Bevelch lind Gtvalts uß Hispania naher crivarten niücssent, es inen ze lang und der Sach ' lbaatt »Verden möchte. Und ze incererem Ueberfluß und Gnugsainnie der Sachen soll inen, den Ehdt- ^ossen bemelter Orten, vor und ee dise Bereinung und Püntnuß anfache ir Würckhung und Crafft haben, dem König ein gnugsammer luterer versiglcter pcrgamcntincr Schhii, allerdingcn mit Unseren ^ ciguen Händen underschriben, zugestelt »verde», daß »vir aller hievor erzelter Sachei» zcfriden shent, ) die unverbrechenlich ze halten versprechen und zeverschaffen, daß solliches auch durch unsere Bevelchs- '^l gehalten »verde. -^uikcl 17 gleich dem Artikel 13 im Bund von 1587. Zum Achtzechendten. So ist abgehandlet und beschloßen, daß dise lobliche Püntnuß und Ernüwcrung in krefften bestvhit und verblyben solle jezt regierender Catholischer Äönigklicher Maiestet Philipps des ^Ue» und des Principis Jres Soons »lud Successoris am Königrhch L.ebenlaug u>»d fünf Jar nach Ir beider ^ ^'ben, da Wir den almechtigcn Gott pittent, siiiem Götlichcn Raiuinen zu Lob dasselbig nach sinein ^ lang »venden »nid verhüeteu »Völle. Artikel Ig gleich dem Artikel 16 im Bund von 1587. alle Zwentzigisten. Und zun» Beschluß dises Tractats so bchalteut Wir der König Uns hiemit bevor eitere Püntnuß- und Bersteutnussen, so Wir gegen und mir menigklichcm haben inöchtent, und »vir, H^^chte verpündtete Ort zu unserem Theill behalten uns hierinnen luter bevor unseren Aller Heiligisten Babst, den Heiligen Apostolischen Stul zu Iiom, das Heilige Kollegium der Kardinälen, das ^ Römische Reich, die Aller Khristeulichiste Croou Fraiickhrhch, die ehewige krbeinuug mit den ! ^''^ligistei; Hüseren Oesterrhch und Burgund, den Durchlüchtigistcn Fürsten »n,d Herzogen von Savoh, ti^^^schafft Florenz und das Haus Medices. unsere geschworne Pündt, alle unsere Frhheiten, Gerech- Statt- und Landtrecht, auch alle eltern hievor ufgerichte Brief »nid Sigcll, Berkvm- S» ^^stentnußen^ Pündtiulhen, Landtsfriden, Tractaten »nid alle »lnsere Puudtsverwandtcn, Pundts- 'lge °v Zugetvaudteu, wölliche dann genzlich by iren guten Cresten blhbeut, also daß dise gegcuwür- >»iscl denselben als den eiteren Brief »nid Siglen, so »vir hierumb empfangen und geben habent, »!jxheißen u,»d shn, mit dem Zuthun hingegen, daß auch dise augezoguc cltere Pündtnußen und ^u»nßx,i diser gegc>»»v»irtigen kein Nachteil! geben oder bringen sollent. 2152 Und wir Abt, Dechan und Convent des Gotshauses Sanct Gallen verbindende by der, als wir A»»° sechßzechenhnndert und viere in obgesagte Pündtnuß des fünfzechenhundert siben und achtzigisten yngetretten, domalen gethvnen Protestation, protestierent und erklären! nns hieniit von Nüivem, diewyl unser Stand, geistliche Personen nnd Religiösen one alles Mittel dein Heiligen Apostolischen Stul u»d^ worfen, auch ein Glid des Heiligen Römischen Reichs sind so behaltent wir uns ußtruckenlich vor u»^ wöllent, daß in diser Pündtnuß ußgeschlvssen sye der Heilige Apostolische Römische Stul, das Heilige <5^ legium der Cardinälen und alle Provinzen und Stend, die gedachtem Heiligen Still »uzäiats oder äiaks underworfen, für wöllichen >vir als Kinder der waaren Gehorsamine alle unsere möglichiste und ußerste Hilf anwenden und darstrecken wöllent, wie glychfaals für das Heilige Römische Reich, W auch ilßgenvmmeii und vorbehalten habe» wöllent, ungeachl diser und aller anderer ufgerichlen, bestelig^ und geschwvrnen Nereiiiilngen iind Püntnußen, mit wäm es sye, wie wir dann in dergleichen Fälen 1^' ches alwegen zethun gewoont gshn und im Bruch gehebt. Ob aber etwar shn wurde, der wäre glhch war er wolle, so die ein oder andere Party, naiu^ Uns König Philipp den Vierten und uns, die verpnndten Ort, an den Orten, Stett lind Landen in gegenwürügen Vereinung begriffen, mit Krieg oder anderer vheinlicher Gstalt heimblich oder ofentlich tasteii, verlezen oder liberfalleii ivnrde, alsdann solle die ander Parthy one einich Ansehen diser Vorbeh^ nuß der anderen Party, so also angegriffen oder angetastet wäre, wider dieselbigen Anlönfer und diger, war joch die syent, Hilf und Bystand thuii. Und so auch wir oft bemelte Ort mit anderen, ^ ' unsers waaren catholischen Glaiibens wärent, in Krieg kämenl, sus) was Ursachen joch solliches beschech^ . glych sy uns oder wir sy angryffen wurdent, daß alsdann Wir der König unangesehen aller Pündtw^ so wir zuvor mit denselbigcn hcttent, inen, den Orteir iins hierinnen verpündtet. Hilf thuii svllent und lent, in Wyß und Maß, als oben begriffen und beschlossen, also daß im Faal der Novt ein Thrill ^ anderen zebeschirmen an deneii Orten, wie hierinnen gnugsamb geineldet und erlüteret ist, kein Theil aildern zehelffeii sich zeentschuldigeii haben solle. Und zu mcerer Glaubsamme, Bestätigung und Ratification diser gcgenwürtigen Pnntnuß, VeN'lll lung, Verstentnilß und Frnndtschafft bekhennent Wir der König und der Cardinal Infant in sinein men, daß alles dasjenig, so in diser Capitulation begriffen, und das der Graaf Carlo Casate, llnsrr - bassadvr, by den Orten in Unserem Rammen uß Unserem Willen und Bevelch abgehandlet und ii'rsrill^ hatt mit den Herren Pundtsgnoßen vbgemelt, dasselbig alles beschechen sye mit und uß Unserem lichen Bevelch und Willen; versprechen! auch by Unseren Königklichen Würden und guten Trüwen f>u ^ und Unsere Nachkommen, so wyt dann dise gegeilwürtige Pündtniiß reicht i»id bindt, sollichem nachzekommen und zegeleben, als auch Wir die vbgenanlen Cydtgnossen, so hariniien begriffen, glychfaals by unseren guten, waaren Thrüwen nnd Leren stält nnd getrüwlich zebalten und auch deme zegeleben hiemit geloben und versprechen thund für uns und unsre Rachkonimen, so wyt dise gegenwürtige Pündtnuß reicht und bindt. Und deßen zu waarem ofnem Urkhundt so habent Wir vbgenanter König unser Königklich >ne^ ^ sigel, und »vir, die bemclten Ortl der Cydlgnoßschafft, in diser Vereinung begriffen, zii Besag lind nuß vvrbeschribncr Dingen unser Stett nnd Lenderen, wie aucb Wir Abt, Decan und Convent zu ^ ^ Gallen unsers Gotshußes eigne gewvonliche Secret Pnsigell öffentlich hencken lassen ail diser Briese» ^ ^ glych lutende, deren einer zu Unser des Königs Händen überantwortet, der ander aber by uns, bcu 2153 ^ Ehdtgnoßschafft harinncn begriffen, behalten. Beschechen und ufgericht in der ^>tatt Lucern den dryssig- Tag Alchen, von Christi Jesu unsers Erlösers und Seligmachers gnadrychen Geburt gezelt scchszecheu- ^undert dryffig und vier Jahr. Vn6ovions Rartmannns, Civitatis vueernensis 8eoretariu8 Aeneralls. Originalurkunde auf zehn zusammengehefteten Pergamcntblättern in groß !volio. Daran bangen in blccher- Kapseln die Siegel des Königs Philipp, die der contrahicrenden Orte und die des Abts und des Convents St. Gallen, zusammen eils Siegel. Ratification. Staatsarchiv «ticer». Acic» Spanien, Rr, Zi. von Rernan6o Inkante 61 8paxna per la xratia 61 vi., Car6ina1e .lella 8anta Ctiiesa 6, Roma titoin 61 8anta Iffaria in vnrtien, ^6ministrat°re perpetnn 6eI1' ^reivesenvatn 6, Dnle.ln, äella 8paana, Caneellario ^lnx^wro 61 Castisslia, ^ddate e Commenäatnre perpetnn 6ell' ^-räin 61 ^lonva-a, Gran Rriore 61 Crato, 6e11' or6ine e inilltia 61 8an Giovanni 6, v>sr"> nelli gl vorto^-aio/sovornatore 6e11o statn 61 Ailano e Capitano generale in Italia e Rian6ra- Vs8en6nsi eol kavor 61 vio per me----o 6el Conte Carlo vasato, ^mdaseiatore nelli Cantoni ^^--erl Cattoliei, et in esseeutione 6'or61n1 äel Rd 61 8pa^na von Rilippo tiuartu vnea 61 Nilano, ^Mnre min kratsllo e nostri ennolusa 1a rinovativno 6s11a lexa tra la Naestir, 6el Iii- nostro ^'^"re, et'nni in sno Real nnme et II 6stti Cantoni vattoliei, snlemnisata pol et sslurata In Citttr 61 lililano nsl ?ala22o RöK" vno° 6ella nogtra resi6en2a per nni et per xl'^mdas- ^ori Cantoni, ede sonn ^l'inkraseritti. Cloö. II Cantnne 61 vneerna: Aaurioio ^.n6er H.1men6en, 8oolteta; Vu6ovion 8eoetimaolier, I'or 11 llantnns 61 Urania: Caspar ^rnn16t. Van6tamano rexente; II Cnlonelln Cinvanni ^n HerlinAlmr, veeebin Van6ta.nan; 8el,astiann venrleo Drnseli, veeolri» Van6t.am.an; Carlo ^nnel äs Roll, Conkalnniere et veoolilo Van6taman. . II Cantnne 61 8vitr,: 8sl>a8tiann ad Iderxli, veeelilo Van6ta.nan; Cinvann, Ri^art, 6el ^l?lin, il Cantnne 6e Vn6erva16 8nttn e snxra 8elva: Giovanni Imke16, Van6taman; ^Vnlff- Goodman, veeelilo vanäta.nan; Cinvannl Cnaltiern vnssi, Conkalnniere e Van6taman ^ 11 Cantnne 6i VVolff^an^ Violrart. Rattlsta Ciaeomn Neinder^. Caspar Rlat man. n ^r 11 Antone gl vridor^n: Cinvanni Reiff, 8enltetn; 11 Cava^liere Crnvannr vanrele 6e ^tanaoh. „ 11 Cantnne 61 ^ppen-el: Aartinn 8nter. Van6tamann; Claeomo Vmer Conkalnniere et °°^o vanätaman; Clnvanni Lusllauer (sie, st. krülisaner), 8eolie1>neister 6el Cantnne. 2154 Der 1'^.lzliate äi 8an (4allo: Älaroo äs Ulm, 8i^>' äs Driessenksr^Ii (st. drisssenlisrA); diovan»^ Roäolto koäin^, LiF'' äs (41at6urA; dliristotkoro Dlrioo 8olisnoti äi (lasteil. (lomo xiü amplamsnte oonsta psr atto pu61ioo vo^ato äs. ^lare Antonio Dlatons, 8sorstar"' äslla (lanoslloria s äsl (lonsi^lio ssoroto äi c^ussto stato äi Älilano psr 8ua Älasstä. Dt volsnäo nsi ratitioarla, approvarla st oonilrmarla in oonkormitä äs Iis äioliiaratians tatt^ ä parts nslli ästti Danton, in virtü äsll' antviitä. s plsnixotsn^a zzartioolars, ctis tsniamo äs Nasstä, la c^ual' ^ äsl tsnor ss^usnts. Dioö, Don Dlislippo por Is ^rayia äs Dios Ks/ äs (Isstills, äs Dson, äs ^.ra^an, äs lss äos 8^ liss, äs Diei"'«, äs I'ortuAsl, äs Xavara, äs dranaäa, äs ?olsäo, äs Valencia, äs (4ali?ia, ^ Nalloroa, äs 8sviI1a, äs ^sräsna, äs Doräova, äs Dor^s^a, äs Nursia, äs .7asn, äs los ^.l^arr^' äs ^.lgötzira, äs (Dkraltar, äs lss Isolss äs Danaria, äs lss Inäiss orisntalss x otz^iäontalss, ^ 4'ior^ tirmo, äsl Nar D^.ysano, ^roliiäu^us äs ^.ustria, Ductus äs Dor^ona, äs Ilraliants )' Ulilan, Do"'^ äs ^.lzspnrA, äs l'irol, äs Dlanäos ^ äs Lar^slona, 8snar äs Visos^'s z' Nolina sto. ?or ^»an^ oonvinisnäo sl ssm" äs Dios ^ mio proourar por toäos los msäios possilzles, <^ns ss sssisnts ps^ tlrms äuradle no solo en Itslis, sino sn toäos los äsmas liez'nos z' Drovinyias äola stianäaä, <^us ss sl intento ^ kn <^us Iis llsvaäo sismpis, ^ sisnäo sl msäio mas otlioa^ zzaral"^ sto ss oonsi^a et lia^sr li^as x oontsäsra^ionss oon los Drinoipss äsl Impsrio, Dotsntaäos ^ pu6Iioas äs Italia, oon ^uisn mas oanvinisrs, parac^us uniäas las tusr^as äs toäos so ' atsnäsr ms^or ala äetsnsa ^ aumsntv äsla lisliAion Dattolioa, c^uistnä )' ss^uräaä pulilioa, )' eaäauno ^o2ö paeikoamonts lo c^us xossso, assi Iis resuolto c>us sl 8sr>"° Inkanto Don Dorna" i»i lisrm", Dovernaturs )' Da^pitano ^enoral äsl Dstaäo äs Ulilan llove poäer mio para poäor trat'"' nssntar ^ oonolu)'r Ins li^as oksnsivas ^ äsksnsivas, unionss )' oonksäernhionss, c^no ^»ara. sl inte"^ rskeriäo kuers ns^sssario )' oanvsnisnte, rompsr ^usrra z- lia^sr pn^ss sism^rs, czuo las oosas Anrsn ü. rotnrn, z- oliligarmo o mi n aouäir oon la c^us ^arn sto ss contzörtare )' oapitulars. ^ ^ tanto sn virtnä äela prsssnts äo^ x eonysäo a.1 Inkants mi lisrm" tan enmpliäo ^ vastanto eomission kaonltnä oomo ss nstzsssario )- oonvisne, para^us por mi )' sn mi lisal no>"^ pnsäa tratnr, asssntnr z- tirmnr oomo vn rsksriäo ^ual^nisrn lixn 5 li^as okensivas )' äskous^' unionss ^ oonkeäsrayionss c^us lo pursyisrs oon hunlesHnisr Drin^ipes )' Rspnlzlioas äs ^ v Italia, ^ las äsmas hus jliü^ars oonvenir, rompsr ^uerrn, lm^sr pn^ss sisinprs c^us las lls^aron ä rotura, )' oliliAurms a mi al eomzzlimsnto äslo c^us assi oon^ortars, oapitularo )' ^ z' äsoluro ^ äo)- mi palalna. lioal, ^us toäo lo, ^us kuors Iisclio, trataäo ^ oon^srtaäo por el Inkunts Don Dsrnanäo nii Iisrm" ässäs n^ora ^u>ra ontonyss, lo loa, ratiüoo, oonsisnto )' ai^a^ )' lo tsnärs sismprs por ärms v valoäsro, )' passars por sllo oomo por cosa Iisclia sn nU ^ nomDrs ^ por mi valuntaä ^ autariäaä )' lo oumplirs sntsra )' puntualmonts, z' ussimiswo ^ ^ äoars ^ a^irovars sn ss^ooial ^ oonvsniento torina oon toäas las kusryus, iuramentos )' rs, c^us «^neäa en mi poäer )- assi 1e certitico. " ^lilan ä 2i> i!s ännio 1>!3ä. Dan Nartin äe ^xpe. ^uinäi ö elie noi il snästto Inkante äi 8paN>ia, volenäe sompire st esssc^uir pnntnalmente Duslig elie in neme et per parte äi 8na Naestä e State premssse, Zierate o katte nella ^^pitalatinne äella ästta le^a et nella lettera reversale ä'alouni capi toooanti all' assente äelle vt altrs pretsnsieni lere cosi generali ceins partioelari «lata alli 23 <1el pressnts insse, '"^ta äi nestra inano et rskeronilata äal suäetto seoretarie. la eui esseentiene ^iä si trova in- ^^>eata al Äla^istrato nräinarie. In virtn äella presente per la tacnlta et auteritä lie^ia, elie äalla Naestä 8ua per la plenipoten^a suästta et in sno Ilsal neme, äi nestra eerta soienna, ^"nta, mvte prepri» et aniino clelidsrato, sen^a olre sia intervennto alenno errere äi katte ne äi ^8iene, st mi^lier meäo elie pessiano, appreviame, lanäianio e ratitlstiiame la snästta ^ ^ nevainente rinevata s ^inrata eoine sepra trä 8ua Älaestä et Ii suwips, K^lielo, änrante la lere vita (clis nestre 8>ssnere la sonceäa e prnsperi lnnxamente) ^ ^ppo i ksliesssimi ß^iorni anoera per altri cinc^ne anni, et cli nueve ei olzli^Inaino in m»ns ' ^lasstä, elre la üilaestii 8na et il 8er">° Orencips Den Oilippe, sne ll^liele, la Fnaräaranna, ^'"l'liranne st esssrvaranno tntto il tempe, elie per essa vien äisposto, la c^nale »i I»a5lzia s "La p^^. ässoritta et snklieientemente espressa in c^nesta ratiücatiens, ceins ss etkettnal- " a vi kesse parela in parela. II vogliaino, olre Ira5lzi la kersa, vifere et anttoritä Re^ia e "als, seine se kusso stata katta s ratiäcata 3a 8ua Naestit ineässilna. 8upplsnäe «li nestra ^ a seienzia st eon l'auttoritii Oexia e Dnsals ii noi coneessa, eoine sepra, tntti e ciasenn 3iketto ^'^mnitä, cesi 3i ra^ione eoine 3i tatte, clis si petesss 3ire e alls^ars esser intervennti in ^"Flia me«le nella äetta le^a st sna selsinnitä st ^inrainento «li essa. ?reinettöll«lo i in SP ^ Älaestä e nestre in liuena Isäe s parela keals e Dnoale, elie per katte äella Zlas- ^ininistri, vassalli s suääiti ä «inali tecea, elie sarit aäempite st liavnto per körin» g valiäo tntto il oontsnute nella snäetta ls^a, et äi non eontravenirs in alcun tempe '^""ua parte alla äispesitiene äi essa. In ksäs äi olre lialzliiamo settosoritt» la pressnte ra- äi nestra propria inano, reksrenäata all' inkrascritte seoretarie e sizxillata eol si^illo lisali arme äi 8ua Zlaestä, e nestre. Data in Nilano l'anne äella Xativitä äi Oestro 8ix- ^ '"üle s seieento trsnta «^nattro alli XXVIII äsl iness äi OinKiio. Ll (laräinals Inkants. Vä manäatnm «8naZ Lelsitnäinis proprium Narons Xntonins I'latenus, Kevins Onoalis >8eorstari»s. 270 215lo S». Erneuerung des Bündnisses vom 8. Mai 1577 zwischen Savoyen und den sechs katholischen Orten. l, Rr. li. Das Bundesinstrument ist mit dem von 1577 in Band IV. Abth. 2. S. 1541 bis auf zwei Stellt gleichlautend. Die abweichenden Stellen sind folgende - Statt S. 1541 zweiter Absatz: Harumb wir Emanuel Philibert u. s.w. bis S. 1542. Lin. 9 v. o. nenhar Wir u. s. w. heißt es im Instrument von 1K34: „Darumb Wir Victor Aniedells, von Gottes Gnaden Hertzog zll Savvy, Ehablais, Angst, Ge»cv^ und Montferat, Fürst zu Picdmont, Viargraf zu Saluzo, Grave zu Genf, Neinonr, 'Nizza, Ast lind Te»^' Freyherr in der Waat und Faucigni, Herr zu Vercell, der Marggrafschafft Eeva, Oneglia lind Margraf in Jtalia, Fürst und eewiger Statthalter des Heyligen Minischen Michs, König in Eyperc» ^ an einem: Und Wir Schultheißen, Landt Amman, Klein und Groß Nhät, Burger und Landtlüt der Stellt Lenderen und Herrschasften des großen alten Pundts Ober Tütscher Landen, namblich von Lucer», ^ Schwyz, Underwalden Ob- und 'Nidt dem Kermvald, Zugh mit sambt dem usseren Ambt darzugchörig Fryburg,.... an dem andern Theil... thund knndt menigklichem mit disem Brief: Alsdann vor uralten der Tnrchlüchtigiste Fürst und Herr, Herr Emanuel Philiperl, Herzog zu Savoy, wyland Unser des ol'ih nanten Victor Amedei Groß AnHerr hochseligister Gedechtnuß uß sonderem gnedigem Vertrnwe» ^ tragender Anneigung zil unser Nation mit uns, den vbgenanten sechs catholischen Orten der Eydtgnvßs^ im vergangnen sünfzcchenhnndert siben und sibenzigisten Jar dlirch ein sonderbare Püntnuß und schafft verpflichtet und verbnnde», und hernach wylund der auch Durchlüchtigist Fürst und Herr, ^ Carolus Emanuel Herzog zu Sapoy, unser geweßner eerendister Herr und Vatter miltseligisten A»de»^' im verflvßnen fünfzechenhnndert ein und achtzigisten Jar disen loblichen Pundt widernmb niit gvedig^ ^ dechtnnß gezieret, ersrüschet und ernüweret, und also zwüschen hochwolangeregten Herzogen, unsere» fahren dises Dnlchlüchtigisten HnßeS Sapcy und Uns. wie auch uns, den vorbemelten Stetten. Ve»^ und Herrschafften der Eydtgnvßschafft allezytt ein guter waarer Frid, Fründtschasft, sonderbare schaffl, Püiidtnuß und Vereinnng gewesen und biShero löblich erhalteil wordeil. Wann aber selbige ^ meer zu End lausen und iien Ußgang ne»in>en wollen und wir in Anseheil und Betrachtung, daß jezt bemelte Fründtschafft uns lind llnseren Uiideilonen beedcrsytS bißhar wol erschoßen, zu deine gefahrliche vor Augen schwäbende Lauf lind Zytt hierzu desto meer bewegen und verursachen sollen, lich aber zu bedenckhen, ivie notwendig es syge mit alten Fründeii und Nachbaren iil verpflichter li»»v In I.niuF, Codex Itali« diplomatieu», low. I. eo>. 853. steht irrig 14. Juli. ?. Absch. 688 »ud 7i<> — ^ 2157 ^ zehalten und hiemit andere Herrschafften und Provinzen der Christenheit, so diser Zeit (leider) den ^Wichen Empörungen undcrworsen, zu derglychen Einigkeiten, und daß sp ire sonderbare Byentschasften inen selbsten und ire Macht au den gmeinen Erbfeind des christlichen Nammens wcndetent, zu bewegen." Statt der sechs ersten Linien des ersten Absatzes auf Seite 1543 „des Ersten" bis „encrt dem Gepirg", enthält der Bund von 1U34: »Des Ersten, daß wir cinandercn in rechter Liebe zu waareu, ufrcchten und ganz getriiwcn Pundts- ^Nossen one einichen Arglist und Betrug hiemit angenommen, verpslicht und vereint haben wöllent Vergehst, daß die gegenwärtige Püudtnuß begrpsfen und belangcit solle alle unser der bcvden Paitven ^iir- "°"thumb, Stend, Land. Herrschasften und Herrlichcitcn. die wir jezt zu gegenwärtiger Zeit uf dato diser ^Nntnuß inhabent und besizent, wie oder wölliche joch die syent und genembt werden möchtcnt, so tvol bie- ^se>n als ennert dem Elebirg, tind insonderheit die Margrassclmsst ^alnzv, atich derjenige ^.heil des Her- tngthmnbs Aiontserat, so B'ir der Herzog von Savov besizent, wie solliches stch u.' dn ^nvcstitur voit ^hr Römischen Keyserlichen Maiestet gegeben erscheint. . . Die Siegel sind dieselben, welche am Bundesinstrumcnte von 1577. Das B.„,dcsi»stm.,.c..t von 1S3, ist i» lalcinischer Sprache i» NüinZ. Ooäex Italic äiplanwti.u.. low. I. col. 8öS sf. ""Halle». 24 ^levenervertrag vom 7. Febrilar 1630 und dessen Ratification durch den Beitag von Thusis und den König von Frankreich nebst zwei Schreiben der Bündner, diesen Vertrag betreffend. .UaiXonsarchiv <«raul>ü»»c». ^et ^ entre lilrs. äes trois Lixues et les Valtelins et Eomtois leurs 8ul))eets. 1. los stabitants äe 1a Valtelins et äeux 0o.nt^ äs Lormio et vbavannes reeoAnoistront ^ ^ trois Linnes i>our Isars vrais, naturels et souverains Lei^neurs, et comme telü ^^^^eront äe nouvsau ssrmsnt äs kiäelite, oonkessans c^u'a eux «suis axpartient 1e äroiet «Up laäiete Valtelins et ssäiets Eomtö^ äe kaire paix, ^usrrs st allianse, äe ^aräer Iss pas- »sp krvooräer ou rskuser a gui loon Isur ssmlilera, kaire loattre et kadriguer monno^e, äon> ^ toollss, imxoser et exi^sr taillss, xabellss, subsiäes, psa^ss et autres oontributions, ^ lssäiets iiabitants äs la äiets Valtelins et ässäiets äeux Loint^^ en ziaisssnt estaläir, ^^^'sr aueunes autres Zur les marelianäises et äsnress eutraus et sortants soit än vostö äes 2158 tsrrss ässäicts ^ei^nsurs äss trois I^i^uss ou ä'nillsurs ou hui ss äeditent änns Issäicts x^b, snns lsttrss et provisions ässäicts Ksi^nsUrs, le tout suivnnt le äroict oräinnirs, sonnns il eutoit äsvnnt l'nn 1io^ Kn ^ln^e^ ässirant pourvoir, äsclnrs ^u'il n'^ nurn en Inäicts Vnltslins st S8äict8 (lomts^ äs llorinio st vanns8 sxsrcics ä'nutrs religio» c^us celu^ äs In cntlioli^ue npp08toli<^us st roinnins, 8NN8 to»^ toi8 c^us 1'inc^ui8ition ^ puie>8s sstrs introäuicts, n In clinr^s c^us le äroict 8oit con8erv6 nux testnnts äs prntic<^usr 1i5rsinsnt st 8snrsinsnt sn Inäicts Vnllss st si?äict8 (lointsü, ^ isun' ^ lsni'8 1iisr.8 st knsultss, Is8 vsnärs on rstirsr lrors äuäist pn^8 n lenr volonte. Lt nu cn8 <1^ 1s8 5n5itnnt8 äs Inäicts Vnltslins st ässäict« (loints^ (4ri8ons on Vnltslin8 on domtoi8 ori^innU'^ ou nutrs8 prots8tnnt8 c^ui ^ po88säsnt Iiisne Is8 vusillent vsnärs, Ie8äict8 Iinliitnnts äs Inäi^ Vnltslins st (lointss cntlloli<^us8 8sront okliA^2 äs 1s8 nclisptsr n prix rni8onnnl»ls 8slon I's8ti>^^ tion c^ni en 8srn tnicts pnr sxpsr8 st ^sn8 ir es so^noi88nn8, äont Is8 pnrtiö8 convisnäront. 3. Ln con8iäsrntion äs 1'sntrsmi8ö äs 8n Üln^e8ts 1s8äist8 8si^usur8 äs8 troiii I^i^nes nccoi'äsv nn8äict8 Knliitnnt8 äs Inäicts Vnltslins st äs8äict8 (lomtös, 1sur8 «u5^sct2, 1'nämini8trntion ^ls ^ju8tics tnnt sn mntisrs civilis c^us sriininslls n conäition, <^ns ponr clrn^ns jnAs tnnt en 1'^ miers s 1s8äict8 Iin5itnnt8 äs In Vnltt^" st Loints^ pui88ent 68tn51ir äs nouvsllss loix st constitutione! 4. tjns lssäicts linkitnnts cntlroli^nes äs Inäicts Vnltslins st ässäicts Ooints^, olztsnnnt ^ trnitts l'näininistrntion äs In jnstics tnnt sn inntiörs civilis <^uv sriininslls, sn rscsAnoissnno^ es pn^eront nusäicts Lsi^nsnrs äss trois I^i^uss pour lss nrrsrnASs äu p-rsss ^jus^uss n l^ clusion äu prsssnt trnict^ In soinins äs Muntre vin^t inil livres tournois, inonno^s äs s^nvoir soixnnts inil livrss comptnnt st lss vin^t inil livrss rsstnnts un nn nprss ls trniLt^ In conclusion ä'uns pnix ^snsrnlls sntrs lss äoux Louronnss, st äspuis In conclusion Inäicts pnix ou trstus ä'^csllu^ ä'un nn ou nu äsln ciuin^s >nil sscus pnr clincun nn, st ^ Inäicts pnix o» trekus ä'un nn ou nuäsln pn)'eront n l'nävsnir nuslicts Lsi^nsurs äss trois l^I? ^ vin^t cincj inil sscus pnr clincun nn, äs vin^t c^untre 5nt^ l'sssu, sslon ls cours st l'usl'ö^ 2159 ^'drs, 8,1z. prealadlement priss la Pension deüs Ä lilonsieur I'Lves^ue de Loirs^ et en ^ cpis lesdiots lialntants de ladicte Valtslins et desdicts Lompte2 ne consignent dann Loire par ^>teun an a 1a 8t. dean la diets nomine äs vin^t cinc^ mil eseun il2 seront exorte^ de ee kaire lssdicts 8ei^neurs, a cpio^ manc^uans deux mois apren Isdiot terms ils seront declar^? sus- ^ndus, st 1e rpiatriesms mois dssclrsus sntisrsment äs ladicte administration a eux aooordee par pi'esent traicte retournant au Premier estat, auc^usl ils estoient l'an 1617. o. ^ - 5-.'.von»k>8 ou ciui pourront intervenir «X kour es ^ui rsßarde les differends . ^ goit ^ matiers civilis Valtelins et Lointuis meems nur cineliu . p^mdassadsur de Francs, anniste eriminelle, 1a coxnoisnance et deciswn en '„Lomtoin et oue nsantmoins puur 1a commo- ^ «Isux Bisons et äeux desdicts z»ges a c "n . ^ üessoud--, lesdictes des parties S2 eausss, uu 11 n'axira oonkormite de cs yui est porte par ^U°6 st oomtö. pour ann.8ter a ^7s » I» c-onnsrvation de 1a nouverai- ° t-n- ««5 p°»s°.. e-b-II« et ei M68M6 pour reousrlw- tous uron ^^trgg droicts dvnt Iis ^oulsnoient 1 <>n 1 " 7. Valteline st Lomte- oontrsviennent au present traiete, Iss . t-n ->n° >,»>,.d.nt- ^ U, s- 1','-»'°° "",»»« >° p»"' en°»., 5. 1^.« . j „ k I>-w- i>r°i>°.ti»nnS- «. cl-Iit, wn« « S-- les reinettrs en Isur dsvon ^al c^u'6n partlouller. 0 , - v ' l'rinons protsstants st ds csux ^ul sunt 07 dsvant sortis de 1 ^us 16S Iiiens des partrculrsrs Lrrso 1 ^ ^ ^ ^lüvileße ds , Valtellns st desdiots Lomte2 suren cx 1 >„esms raison sxsmpts ^.-X i".p°- , ^ liui ns Sö trouvent pas pa^ds a jouissanes des >°° WM-. °t 6°.°.. °.tr° ^ S>I1> tesi^ilelü Ü2 <>nd 21 «0 9. (jus lssäiots Iralntants äs Valtslins st Lomts^ ns puisssnt msttrs sn ss^uestrs Iss lusus partioulisrs (Irisons st äs osux <^ui sont sortis ässäiots pa^s, c^ui tratlic^usront äans la vallse » <üomts2, n^ Iss (4risons Iss liisns ä?8 Valtslins st (lomtoiS) c^ui tratll^usront au paz^s äs8 lllriso»^ 10. (jus Iss 8öiAnsurs äss trois luAuss ^jouiront äu äroiot äs foirs, olursss, pssolrs st pastur»5^ et autrss äroiots äans laäiots Valtslins st (lomtsis, oomms il^ ont tatst äsvant l'an 1617. 11. (jus tous Ie8 ^'u^sments, ssntsnoss äonnsss, instruinsnts et oliliß;ations kaiotss st passöes ^ vant la Revolution äs I'an 1620 äans laäiots Valtslins st Oomts^ ssront inis a sxsoution Isur korms st tensur a zieins äs tous ässpsns, äoinma^es st intsrssts allsneontrs äss oont>" venants, oomms auss;'- tous 1s8 aotss äs Lustlos kaiots par 1s8 fu^ss äs laäiots Valtslins et Oomt^^ au prs^juäios äse (lrisons ou äs osux c^ui sstoisnt st 80 trouvsnt sortis ässäiots par oontumaos st 8an8 son8sntsmönt äss partiss, äsinsursront oasssiz oonnns non faist8 st ^ aävsnu8. 12. 1^1'^ (ju'ausäiots 8siKnsurs äs8 trois I^i^uss äsmsursra Ksnsrallsmsnt la äisposition äs tous al ^ äroiots äans laäiots Valtslins st Oomtss äont ils fouissoisnt l'ann^s 1617, sans auouns n^ rsstriotion fors osllss äs la rsli^ion st fuäioaturs portsss par Iss artiolss äsux st troi» xrössnt traiots, sntsnäant o^u'sn tout os <^ue ässsus la partioularits ns äesroKS a la ^onsr» . 13. (jus ä'uns part st ä'autrs la memoire äss trouliles, äitksrsnts st in^urss passsss äsmsul^^ enssvslis sans auoun rssssntiment, promsttants toutss Iss partiss ä'o6ssrvsr äs 6onns fo) olrosss oontsnuss äans 1s prsssnt traits, le^usl est rsoo^nu par ellss st aoospts äs Isur so» temsnt oomms ssul IsAitimsmsnt faiot; tous autrss traitts?. oonolus, ^roisotö^ ou oouusrts ^ olrosss oonosrnants laäiots Valtslins st Oomtss äsmsureront oasss?, rsvo^uöii st annulier LS»' nuls st non aävsnus. 14. , Il6 Ht pour Iss assuranoes äs tout os c^us ässsus a 8a Älteste promis st promsot ^n piN" ^ kox äs lio^ ä'emploxer sa puissanos st l'sifort äs sss arines pour l'sxsoution äu prsssnt ti tr»>° est»" st äs 1s faire inssrsr äans oelu^ äs la paix Asnsrale, o^u'il plaira a Disu äonnsr oonune sn suite äss promsssss mutuollss o^ äsvant faiotss sntrs Iss äsux Oouronnes sur ls subfe^t affaires oontsnüss au prsssnt traiots. ?aiot a Olriavsnns ls ssptisms ^our äs lfslavrier mil six osns trsnts six. Henr)' äs Rolran. sanier. (I.. 8.) (I.. 8.) Original auf Papier; Petschafte in Oblatendruck. 216! Aon« los Otrsks st vsputtö-5 äs lkr pnrt äes trois Riiffuss 60 l'krutliorits, connnkrnäement et pi-rin pouvoir sn, uv ons tro»vö suivant lesäistes voix st sutlrkrxss gue nous äevons retenir oes urtiolss -rux oonäitions et ^ppsnännoss g»i s'snsuivent; st sslon iosnx les nvons reyous, rkrtitlis-i, o'sst -rsso-rvoir, s^ p-rr ^uttiorit^ äs s.^ ^Injssts l'rösolirsstienns nostrs trüs olsnrsnt Loi^neur st oontcsäsro les nrtiolss oo.npris ä-rns ls traiotö Aöner-rl äs p-rix, snns guils soisnt en -rnonns k-r?on krmoinäris nzr ^-v^, m-ris retenus s» lenr entisr, oomnro ils sont oompris 07 äessns, tonslr-rnt les -.ff-rirss äs trois immunes IRssnes envsrs Isnrs sk.disots n-rtursl-- äs I-r V-rltslins, äes äsnx Oornts-'. äs b""nio et VIr-rv-rnns et untres lisnx, ssiFnsnriss st fnrisäiotions, .,»1 ? psnvsnt sstrs co.nprisos, ^ Prions Die» ponr es sndisot, gn'il I»x plaiss an plnstost ootroxer oests x-rix, t.-rnt ä ssirSo entrs ^ puiss-rnoss interessss». tLne s^ on In moinärs olross irre es soit on vonloit allor kkllenoantrs, "°"s äsol-rrons, cp.s pur sests nostrs r-rtMo-rtion nous ns vonlons risn äin.inner äs nos äroiots, s (Irjzo .-r sondsi^ns äs .s-r propre n.-rin; .Isen Olr-rrnor, sli-rnoelisr äs I-r Rissns äs l-r v-räö ^ ^ndsign^ äs s-r mkrin propre; I^son-rr Vuiläsr. slnrnselier äs l-r 1.i^ns äss äix äroieturss, p-rr ^""rsnäsmsnt st äs s.o. >n:rin propre. ko)., kri.-rnt vsu, lsri st sntsnän Iss -rrtislss s^ ässsns, les -r -r^^^s, .-rppronvss st r-rtif- '^ros, !rppi.ouvs et rkrtiKs, pronrstt.-rnt sn koz. et p-rrols äs H07 ä'krssomplir äs s.-r Port tont ^ 1'" eonssrne 8-r Nieste äkrns lssäiots -rrtislss s-rns risn exosptsr. kr^snt pour tesinoi^n^s °eits sisnns volonte sixns oes prsssntss äs skr propre nr.-rin, st k-rist oontresixnsr p.-rr nroz-, son ^«sillsi- ssorstkrirs ä'sstkrt st äs oes sommsnäsmsnts, et -r issllvs k-rist -rppossr le ssel äs son vonnä -rn Skrmp äs Dsmnsin (vsn-rin?)*) Is 28 jonr ä'Ootolirs nril six osns trsnto six. Morris. ^Lontlrillisr. Original auf Papier! Petschafte in Oblatendruck. ) Tas Wort unleserlich. schreiben der III Bünde an den König von Frankreich, die Borbehalte bei der Ratification des Clevcncrtraetats betreffend, vom 11. (1.) April 1«>.R>. Tit. -u.5 ^chdeme es dan Enwer Königlichen Mayestät, als unserem gncdigstcn Herren r.nd Pundtsverwanten. ^roselbigcn anerbvrnen höchst rhlie.nlichisten Tanfstmnetigkeit gncdigist beliebt, durch dcro nachgefezte 2162 Ministros, als Ihr Excellenß, den Herren Hcrhogen von RohanS, so auch Herrn Drdinari Ambassado» Lanier, Uns etwaß Artickhel, über die Restitution unserer Underthanen Landen Veltlinß sampt behdü> Grasischafftei? Wormbß und Eleven für,gehalten; nnd vbgleichwvl wir Uns; keines anderen, vermög erfolgte» Versprächungen, alß allein volkonunener Restitution angebellter Underthanen Landen versuchen, so habend Wir jedoch gleichwol zu Beweyß unserer zu Eüwer Königlicben Mayestet tragenden schtildigen bestgeneigb» Affection unß zu Annemmung derselbigcn Artickhlen in der Gestalt, wie solches in der durch uns darbt"» forinicrten Zialisication begriffen, bequemen lassen, zu Eüwrer Königlichen Äiajestät unß gcnzlich versichcr»^ auch selbige cinstendigist supplicicrende, Sie Jhro gnedigst belieben lassen wolle, dahin zetrachten, da»>»' wo immer möglich, in der freyen Religionßübung vcrmög unserer Landen Fundamentalgesazlen also t"'' schaffne Verbeßernng ervolgen möge, inniaaßen daß lo fcer die völlige Freyheil hierinnen in Unserer t>»' derthanen Landen allerseits wider Vcrhoffen nit erlangt werden möchte, daß jedoch aufs wenigste die »» verhinderte Habitativn den Protestanten in der Graffschasft Eleven zugelassen, und auch denselbigen aldorb» oder aber in dem Plunerischen Bezirckh eine Kirchen zebauwen, ipre Religion darin zu exercieren geffob^ werde, welches nit allein zu sonderlicher Angenemheit unserer gmeinen Landen, sondern auch zu merckti Diensten Eüwrer Königlichen Mayestet Interessen ersprießlich sein kann, weilen die freye Wohnung der Er"»» gelischen zu Eleven für nnd für anstatt einer zimblichen Guarnison selbiger Paßen dienen wurde. Wir sezend auch in geringstem Zweiffel uitt, wie dann Eüwer Königliche Mayestet demttetig wir eri^ haben wöllend, daß dero höchstes Anseche», vermög vor disem, nnd auch iezmalen von Eüwer Königtt'^ Mayestet, so auch selbiger nachgesezten Riinistris beschechnen Zusagen, der zu Unserer gmeiner Law» höchstem tliachtheyl erzwungentlich Anno 1629 aufgerichten bewußten Pnnspruggiichen Traclat angcw»», werden möge, damit selbiger als für ungültig, annnlliert nnd ufgehebt, auch die darüber formierte und Sigcll unß zeruckh und widernmb herausgegeben werdend, und wir hierdurch also an unseren mäsigen Freyhcitcn volkommcnlich mögend crgenzt werden M Und nebend zuversichtlicher Willfarung zu Eüwer Königlichen Mayestet in obangedeütcin unseren zimbcndcn Anwerbung, so sind dervselbiger fürdcrlicher Ratification nnd Endtschlusses über gcmeldte ^ glichne Artickhel dienstlichist erwartend, tbundt auch unseren allgmeinen Stand in allwcg in die 6"^?^ Protection Eüwrer Königlichen Mayestet beslißnest recomandiercn, und selbiger beharrlich aufrichtigist u»N gegentheylige müglichiste Dienst anerbietend, den allmechtigen Gott pittende, er Eüwer Königliche langwirigste glückseligste Regierung, auch erwünschten Progreß aller Ihrer rüemblichisten Jmpresen wöllc. — Geben und mit unser der 3 Pündten gewohnlichen Jnsiglen vcrschloßen den I1./U Anno 1636. Eüwer Königlichen Mayestet Bereitwilligste Diener und gethreüeste Pundlsvcrwante. (KantonSarchiv Graubünden ) 2163 ^>i>»i»inng des Termins für Exemtion des Clevncrtractats und Bedingungen, unter denen er ausgeführt werden fall. 1637, 12. März. Aller Christenlichster, Großmüchtigster König, Gnedigster Herr und Pundtsverwandter. Jr Königliche Mahestett Sehend unsere öefließenste Dienst mit allem höchsten Ncspect und dcmüetigstcr Reve- ehdts- lind pundtsverwandtlich jederzeit anöor. Es; habend in Namen Euwer Königlichen Aiahesictt Ihr Excellcnz der Herr Herzog öon Rohan nit ^'Uanglet, nachmaln uns Euwrer Aiahestett gnedigstcr Affection zu versichern, und nebcnt vrdcnlich überant Ntcter Enwcr Aiahestett Ratification mit Uns wegen der Exemtion über den iüngstabgeschloßenen )U's getroffenen Tractat wegen Restitution unserer Underthvnen Landen Beltlins sambl bceden Graff- ' ltcn Elefen ^gurms zchandlen, darbet) aber »ff unfern Borschlag Ihr Excellenz Zeil zu Einneh- Possesses begehret habend bieß uf ucchscknnsstigen ingehe>>dcit Riehen, welches wir Ihr Execl- mit dem claren Beding, das; unfern ehrsamen Rüth»» und Gmcindcn auch ihres Orts so »iil Zt>gegebcn sein solle, daß selbige sich über dasjenige, was nach vermcrcktcr Massen ieztmals ^ Excellenz accvrdiret tvorden, resvlviren mögend, und berühmt diejenigen uff Gefallen und Appro- gesagter unser ehrsamen Rathen und Gmcindcn mit Ihr Excellenz ieztmals tractirte Puncten iil ^ w, üainblichen, daß vor und che man zu der Exemtion schreite, so sollend die in dem Elefeneriscben begrieffene 66,000 Francke», wie auch der Ecnsns, so iüngstverschicnen Jvhanni albcreit verfallen, ^5,000 Crohnen erstreckende, sambt den anßstcndigen Jahrgelderen und Partimlar Pensionen, und ' Obristen und Hauptlcnth unserer Nation außstendige ehrlich verdiente Rcstanzen richtiglich be- ^ werden, darbch wir dann albereit, wvfeer dise unsere Berhandlnitg unserir ehrsamen Rathen und ^^"den dergcstaldt gefällig sein wird, nnscre Deputierte, die Exemtion des PoßesseS zu verrichten, crwehlct selbige Ihr Excellenz namhaft gemacht habend. »i s alleßen habend Wir gebührendermassen Enwer Königlichen Aiahestett bicrmitt demiitig tinbericht Wllen, nicht zweiflende, daß, wofeer dise mir Ihr Excellcnz gepflogene Abredungen und Eondi- ^'c>d ehrsamen Rüthen und Gmcindcn gefällig, so werde an Seiten Enwer Mahestet nit ermanglet ^ richtige Bestellnng zethnn, darmit dasjenige, was deroselbigen SeitS darbet) zu erfolgen haben h, >, ^"^ich vorbereitet und cssecluierel werden solle. — Enwer Königliche Mahestett unsern gmcinen Stand ^ "w gnedigste Protection hiermit beharrlich demütigst recommendirende und den Allniechtigcn bietende, ^'ßger Enwer Königliche Aiahestett alle glückscclichste langwürige Regieruing zusambt allerbcgicrlichsten ^pcritet ertheilen wolle. Gebe» den 12. Marth Anno 1637. Enwer Königlichen Mahestett Bcreirtwilligste Diener und Pundtsverwandte, Die Hettpter und RahtSgsandtc gmeiner drchcr Plindteir zu Ehtir aufs allgmeincm Behtag versambt. (Kanltniarchiv Erauvtmdln.) Sil V 21ll4 S». Erläuterung des Dreiläuder Buudcö. l II. Uikuntl^, Nr IN. Wir die Rachbenambte von den drien alten catholischen Orlhen loblicher Cidtgnoschasfl, nämliche» Ury Oberster Johann Heinrich Zum Brunnen, Ritter, Caspar Roman Troger, Ritter, beid Alt Landla"' man; von Schwhtz Diethelm Schorn», Renw, Johan Sebastian und Sebastian Ab Pberg, beid Alt amman, Hanbtman Lienhard Schorno, des Rahts; von Undcrwalden nit dem Kernwaldt Conrad ^ Puren, Landtamman, nnd Bartholome Odermadt, Statthalter, vollmächtig von nnsern allerseits Hei»^ und Obern in Brunnen beheinanderm zetagcn versambt, thüend khundt und bekhennen hiermit in diß Bricsfs, das;, uachdeme Wir gesehen, wie jehnndt ein gerumme Zeit hero in Anleggnng Arreste», ^ zcuchung der Schulden und das Recht zuenemmen absonderlich nnd insgemein verschidenliche Differe"'^ nnd Mssverstäntnussen under Uns endtstanden nnd die darnmb in den drien Länderen Pnndt begriffe» - ticnl der jeßigei; Welt etwas vbscnr nnd dunkel scheinend, deszwegen Wir zur nothwendiger Erleiitc^ diser Dingen mit einmnetig wolgemeinter Intention die hernach volgende Special Pnncten und Articml uns, die drei; Orth, allein, (nff tllatisfaction obgcmelt unser allerseits Herren nnd Obere») anffsetzen welche zne niwercnderlichen Zeiten dem klaren Bnvchstaben gemcs; observirt, gehalten und nsf sbllich zue den Pnndt Bnecheren gelegt werden sollen, und seind hiermit disere Pnncten, wie hernach volgt. ^ Crstlichen, wan einer in einem Orth an einem anderen, so in einem anderen Orth haußhcblich- ^ unrichtige Praetension old Ansprach Helte, solle der Ansprächer den Angcsprochnen mit Recht under ^ Richter, allwv der Angesprvchne säßhasst, zebesuochen schuldig sein. Zum Anderen, wan eß sich ^ ' daß ein Märcht in einem Orth zwnschend zwcen von anderen Orthen old einem von einem Orth mit e>»^ Jnländigen getroffen werc nnd da» hiernnder Gespan old Mißverstäntnnß sich erzeigen wurde, d» Wahar, darumci; gemarchtet, »och nit uß dem Landt gesnehert, solle der Handel ä7. Januar. «aiitonsarchiv l«ra»bü»»c». ^^pibali ebe si stabiliseono et neooränno äall' lllustrissiino et Looellentissiino 8i^nor von ^nrigus2, Ctenerals äslla Oavalleria äi 8n.i Naestü in Clerinania et 8no Oastsllano ^iyx Nilano, ü noine «isla snäetta Älaesti'r Oattoliea, eon Ii 8iAnori Oapitano Cliovanni ^ Oolonello 6ior^io Clenatio et li-anät ^.inan Nenraäo Luol, äepntati äelli Liguori äelle 6riss, in virtü äelle proonre ebe amffi le parti ten^ono per stabilirs trä 8na Älaestä tntti Ii snoi stati et Ii 8iAneri fflrisoni eon Ii snoi snääiti una perketta, sincera et ^'vioitia et leg^a perpstna, et sono Ii ss^nenti. 1. ^ la Ig^ ^ conkeäeratione sin et sarä psrpetnn st Iisreäitaria trä 8ua Älaestü, Oattolioa. »tati eon Ii 8ixnori CIrisoni äelle tre I^össlis et snoi snääiti. 2. Uli Uaest^ vattolioa proinette äi non inxsrirsi in inoäo alonno nel ^overno et aä- t^j^^bione äei i>assi äe 8iAnori Clrisoni, lasoianäo aä essi, coine 1-rseia ir 8i^nori 8vi22eri (.'at- eynks^gi-^^^ il libero innne^Aio et äispositione äi tutts le loro Ainrisäitione, ne intro- aß. pgx äi kor-2a in alenna oosa äella politioa, ne tanpoeo alle eose olle voneernano '"^ions. 2166 Otis 8ii S0NSS880 il nni st il iltri pil'ts il vioenclsvol lilzsio oonnnsrsio clil »r> 8titc> ^ iltro per loio 6t i loro snclcliti 8sn2i sooetions ilonni äi ^isrsons st son tntts c^nsllo sonäit>^ slis 8i o88Sicvino oon Ii dintoni (littolioi i>s6i>nsnts -ilccins nsl 8>is vi-i^is, st irviviri i )lilino, clovsri oonss^nicro l.i insilsini kscls nsl Ii klinosllsrii ssorst-c, clovs sö 5^ spsclirü. Ii lissniii in sovitto gratis st ssnsi pscAimsnto ilonno, ilti'iinsnts inoorrsi'i clslls ^ricls st orclini clsl clstto 8tito. 5. n «> ^ l^i ^i^nsi-i (Irisoni promsttono st esnoeclsns, slis li Asnts cli 8ni llliesti, sij i siVilsi piscli, insisms son cliniii, posts st irini oiksnsivs st clsksnsivs, insi'vintis st o^ni sarts cli slis portirinnn 8sso^ Ki61ziino il pisso lidsro per il piS8S cls 8i^nori (1ri8oni. Oominclinclo Kui )1iS8ti Littolisi il pi88s i 8i^novi (4ti8oni ^,sr il lovs pisss ^ ^ pi88ii'S Asnts äi ^usivi per cliks8i st ssnssvvitions cls 8»oi 8titi, siinc» ol,1iAiti li !?>issnoN ^ 8oni cli nsn ns^irlo, in^i cli «lirls st sonos6srls, son oonäitiono psr«>, slis c^ninclo 8i v»N'^ ^ pi88ii's til ^snts, siina Ii ^i^nori klrisoni ivisiti ilsnni ^iovni ivinti, iseiö 8i s>o88i kiV 8ions «Ii vstovi^lis st iltrs oo86 nsos88iris, st o^ni tvnzipi lntlilii li 8Ui ^ivcli s oi^iit^u"> Ii tsn^i in «lissi^lini psr svit.irv st rsniscliirs tntti Ii clesorclini, sks potrsli6sro oosorrsre, ^ oltrs un oonnni88ii'io clsl pisss cli cls^nt.irsi ilslli 8i^novi (liisoni i 8»v8s cli .^ini ÄliS5t^^ ^ clivsitirs o^ni insanvsnisn^s, st in vi8o, slis nsl til pi88i^^io li 8ol6iti kisv88sro ssos880 v son clinns^iirs ö iltvs insolsniis, olcs insriti88Li'o Sistigs, äsl)I)ino s88srs cli snpsi'iori 8ssonilv il lor clsmsiito. Illt in til pi88i^io Ii ininistvi cli 8ni Nissti c1sl)l»ino kurs Ii nsse88iiii (lnso^ninclu) «Ii vivsri clillo stito cli Nilinn, ^»sr snon Sin8ii' sursstii^ nsl 1'^^^ ^ii^nsri klrissni, st 8i isoorcli st sipituli in oltrs, olcs ästti ^snts cli Lni'Nissti (llittolio^ Pi88iis oon ls 8NS iiini st l)i^iz;lio, Uli in oonsiclsi'itions clslls inooinmocliti^Isl vir.^ slis oAni troppi «li Asnts i piscli non 8ii nii^iors 6i osnto st sinc>iiinti lncsmini ^ Sivillo 8sttint.i, miroiinclo l'nni tro^pi «lill iltri nni ^iorniti. 2167 7. ^ua Aae8tä prometts in ea8v, eke Ii 8i^neri klrisoni de8idera88ere pa88are nn nuinere di ^^nte ^„erra per transite per i 8nc»i 8tati in 8ervitio «Ii altro I'rinoipe, ?etsntate e Lieners, Gencin a eikesa äs 8uei 8tati, eoneeders eke pe88ano pa88are, pa^andv il vivers et Ii datii ^»nde devsre et anoe nel reste 8i dipertin« oenvensvelinente, et in ca8o, oks Ii 8eldati in tal ^^Kssie kaee88ere cpialeke tran8^re88ions, oems di 8epra ö 8tato dette, dekkane essere da 8upe- ^ki ea8ti^ati seoondc» il ler demerite, et 8ua Nasstü, in eon8i!^sratians, olie Ii 8uni 8tati 8vne ^ vltn pi,', k,ad,ili ^ oeinpertar 8iinili pas8a^^i oke Ii pa«si 8terili et 8trstti di paosi de 8i^nvri , '^oni, permetts per pin evinmode lere, eke po88ane pa88ars per dette 8tato dus e tre kandiere ^i^we, et eke due ^iornate denn p«88ano se^nitar altretante, 8in eke 8ia Passate il ninuore della ^nts, pg^. ^

    ale «i Kaverä riekiedute il pa88e, »li8ervando pere in detto xa88a^Aio puntual- ^nte jl inedeeiine ordins diekiarate nel antsesdente eapitelo; nel re8te Ii 8i^nori <1ri8vni in- ^we eon Ii 8noi deklzano kaver liksro pa88aKFio oen vita st rekka per i paesi di 8ua ^las8t^, sj di8pene al prineipie di Geeste oapitele. ^ ^Uknido oeeorre88e, elie alli 8iKnori (?ri8>>ni in teinpe di ^usrra dslla patria e per altri aooi- di diffsren^e kesse 8errat» et vietate il pa88o delle vetova^lie, sieeerne t! 8tate katto altre ^1 Kera et in c^uel oa8o eia eententa 8na illae«ta di Ia8oiar pervenire dalle etat« di Ailane pas8i o^ni 8»rte di vetovaAlis, ^rano, 8als et vKni eo8a. neoe88aria per Ii 8»oi danari ^ 8i^nori (ilriseni et Ii 8noi, per,'» senxa in88une datie ns altra ^raven^a, et per cpianto ^ ^ultieiente al ln80An« lere et c^useto sine al tins della. ^uerra di detta, 8>ia patria,, pere in oase ^^sina nseg88itä delle 8tatn di Älilana Ii 8i^neri (lri^eni 8i oentsntaranne del kensete. 9. ^ ^^1 ineentro proinettvn» et oenoedone Ii 8i^nori Llri8vni in ea8v, eke 8ua ÄlaeZtü. I>ave88e di I>i.v^" " velö88e per dikeaa, pretetiene, ainpare et 8iours^^a delli 8n»i 8tati et delli prv8idij et ^ eke 8!>.ranne poete et tenute per 8na. dit'eea et ^aardia, seldati delle tre l^s^lie . dovnn^ns li trevarä in detti pae8i ad e^ni ^Id inentre non aiane pin di 8si nnlla linoniini, ne inene di due nnlla per leva, i c^uali «aranne ekli^ati a eervire inditikrenteinents in eainpa^na et nolli pre8idij oentnrnie 1e ^ ^^annv le eooasieni del eervitio di 8ua Nae8t^ per» ouando 8ua Naö8tä vole88v lar levata ^..1 ^ sentg, duverä priina rielnedere da S88i Li^neri (lrieani st a «lueste elkette intimare una »pese et kar 8apere la 8ua prop«8ta al eonei^Iiu seoreto de 8i^neri (lri8eni, ^uali ("on e88end<> evidente perioole di ^uerra nel i8tö83a patria) a eeneederv detta leva ri- ^ in termine de dieei ^ierni; 8ua Nae8tä (lattelioa in eiinile eooa8i«ne kavsra da ei ledere ^^'^are il eolenella et tutti li »tlitiali 8npreini della ^iu8titia st ordinan^a de lere veri (dri- Ls>y l'^vsi, oen elie I'elletions delli eapitani st supremi ullitiali si dekka eenipre karg ^ ^n'8en8e del oelenellu; 8ua Nae8tii. kara aneara pa^ars a eiaseunv 8vldate private «Ii inkan- ^c>n inene di ^uatre 8ondi di vre al ms8s, di lierini dei per sende, et alli oolonelli een la 2168 prima plana äs capitani st uiktiali sonkorms si usa von Ii Ki^nori 8vi^2eri Oattoliei, st t?u» i>lasstä karä pa^ars la pa^a äsl primo msss incontinents nslla loro patria, ovsro eon poea äil»' tions nelli ooniini äslli loro passi, ssssnäo useito kuori äslla patria oompitainsnts eon doni äan>^^ corrsnti al prineipio äsl msss, ooms si usa eon Ii Ki^nori 8vin?sri, st per elis nslls levats Ii äati sono nsesssitati kar ^ravs spsss psr Is provisioni äs armi, vsstiti s eavalli st simili pertinsnte alla Z^uerra, «i äaveranno pa^are tali soläati äal primo ßsiorno elis useiranno äi loro psr trs mssi eompiti, sin elis 8ua Nasstä ssns ssrvi 6 no; et «^uanäo sarä Iure data linon^ liesniia, liavsnäo ssrvito 1>rsve ö lun^o tsmpo, 8ua Naesta Ii äoverä kar sonänrrs ^iuntaments alli eoniini äslla loro patria, st ivi larli pa^ars eompitamvnts st äi piü pa^arli anoora äi«^' ^iorni psr il sno ritorno a easa. kariments ss oeoorrerä, elis liavssssro katto ^iornata, si äsvs lo^ pa^ars il soläo äslla ^inrnata sseonäo i loro antielii soliti; ina in easo elis Ii Li^nori (?ri»»'^ si ritrovassero in sviäsnts psrieolo, Aravs st eminsnts ^usrra äsl istsssa loro patria, si elis meässimi liavssssro l>iso^no äsi loro soläati, all' liora st in tal easo non äsvono ssssre ^ati äi oonoeäsre ästta loro Asnts, et trovanäosi Aiä oonesssa st ineamminata, lialiliino autorit^ et posansa äi rieliiamarla psr soooorso et äikssa äslla loro patria, st 8ua Nasstä ovsro Ii ministri ssniia onntraäitione la äeliliano lasoiar anäars. 1V. ?utts ls voltö, eliö Ii 8i^nori Llrisoni liavssssro la loro Aöntö in ssrvitio äi c^ualsivo^lili alt^ l^rsneips, lispulzliea 6 ?otentato, elis volssss assaltars 6 äannsKKiars li stati äi 8ua Nasstii, ^ tal saso li 8i^nori (Zrisani siano tsnuti äi rieliiamar et rsvooars tali soläati et oräinar loro samsnts st son rixuross psns, etianäio äsla vita st eonäseations äs lisni, elis al momsnto rit^k nino a essa loro st laseino äi tntto punto il ssrvitio äi c^uel 1'rsnoipe, astsnsnäosi äi anäars ^ kavorirs ls oiksnsioni äslli stati äi 8ua Nasst^ sotto niun eolors, st äi pin äi huesto psr inass^^ cliiars^^a et sieurtk, ssmprs elis in äetti passi äs 8i^nori (?risoni, si karä lsva äi ^ente ^ualsivoAlia ?renoips o 8i^noria olis sia st vaäano a ssrvirs kuora äslla loro patria, äslil^"" ordinäre sspressainsnte a tali soläati et oolonslli, clie Ii eonäuranno a sarioo, olis in niuna niera ns in niun tsmpo äirstta ne inäirettamsnts vaäano ns vsn^Iiino in oompaKnia äi ein lssss ö prstsnässss äi «^ualsivoAlia sorts assaltars Ii ästti stati äi 8ua Naestü. imponsnäo lo^o msäsme pens st ssseoutanäols ri^urosaments trovanäosi kallo st natiäsanäoli c^ussta conkbäe^ tions, olzliAatione st ls^a, aociooliö in niun tsmpo tali soläati, colonslli st eapitani tlrisoni sino allsAars iAnoran^a. 11. tllis mentrs äuraranno li pressnti motivi äi Auerra et nsl avsuirs ssmprs eiis vi sar^ resss psr eonservatione äslli passi, 8ua Älaestä (lattolica promstte äi soneorrers von l'assisten^ äsl pa^amento äi la Aönts äi Ausrra a pieäi st a eavallo, clis sarä äslls parti Aiuäieato äi IiisoAno per äikssa äslli passi et passi äslli Li^nori (lrisoni 6no al numsro äi trs mill^ st eento eavalli st maA^iors, ss eosl lo rieliisäaranno ls ooeorsn^s. 2169 12. ^e Is pn^ne äs Ii tre inilln Iinomini devernnne essere msntre dnrnne Ii presenti invtivi di ^>"errn n rn^inns lli seiesnte dnonteni nl niese per eento knnti et per Ii teinpi kntnri si pn^ne- ^vne eenkerine snrn n^iustnto et per >n cm dispesitions snrn ssinpre il neniinnre eolvnelli, enpitnni et tutti Ii nltri oditinli, il ^ per,', een sodiskntione delli ministri <1i Ann Älnestn Lnttelien, st ^ueste ssn^n elre n l^nesto ... — i "" ^ " n"""" — — 7 , ,, . ? vi-» «enernle. ns innresetünlle, ns ^stte 1^ 5lkS8tk (Inttolien mnndi nelli pnesi dslle trs 4, ^e»ne nitre, ekv Ilndlii eeinninnde delle nr> ^'Unlnte nliselntninente «In Ai^nori (4riseni. nitre, etie Iinlilii cennnnnde delle nrini, i^nnli ssinpre 8nrnnne et devernnne S88ere eem- 14. ^ (^ks Ann Älnestü. premette di soininistrnr Ii n^inti eenvenienti per deneütio delln lidertn et «kr delle trs I^e^IlS delli Ai^nori (zlrisoni et pnrtioelarinents per In previ8ione et eon- «0»'^^' kvrti, In dslnolitione e mnnntentiene, «Ii «pinli re8tn in nrditria «Ii detti Ai^nori (4ri- Lc»n ^uelii del I'irele, lere lnien vi^ini st oenfsdernti. ^ et in ipinnte nll eretiene de nltri, 8s il Innern» lo rielnsds, petrnnne t'nrle, dnndune pnrte Termine di eorte8in et di liuenn oerrispendenzin nlln )1nestn dnttelien et nlli 8ereni88iini ^r- 15. ^^^^'^'l'snde olis Is trs I^e^Iie vene88ere in psrivole e ntt» di ^nsrrn een nlenn 1'rvneipe, Iis- Vki- " ^etentnto per nltrn rn^iene pulition olio (pielln del PN880, Lun Älnentn «vere il 8ue 6v- ^ ^^tere dello 8tnte di Älilnne, 8in tennt» di difenderli et 8oeeeinerli, een dnr lere in terinine ^iorni dne miln men^uetieri et dusento envnlli, et volende Ii Hi^neri (?ri8eni il 8vo- ^ dnnnri et non in Aönte di ^nerrn, 8un Älnentn Ii knrn pn^are, nintnnte olis dnrsrn In ^kll ^ ^^ettivn, neiidi die^i iniin di Nilnne per e^ni ine8v et nppreee Ann iilnektn knrn eensi^nnre r> dne Is pnrti oltre il seprndette nx^iute st n88isten2n dsddnno nnoorn reoiproeainente ^delj vsri ninielii et oentedernti non perinettere, olre nsi pne8i lere et de lere nudditi del del nltrn pnrte, I'nltrn sin nssnltnta 5 dnnniiionta, nn^i dove eiö si snppin 5 si intenda, 2170 ciascuna äslls parti äevs äar aviso al altra ssn^a äilatione con o^ni äiÜASn^a st keäeltä, «^uan^ mai »ig. poggiliils ovviare st proliiliire, aecio olis «pissto non si kaeeia, st in oltre ainlzi Is pa^ snäetts promsttono vivsnäsvvlinsnte äi non dar passo eiageuno äi Ioro per i Ioro paesi st i snääiti aä alenna Ksnts äi Anerra, sia äi oiis nations et in servitio äi inäirsttaments potssse äannikear l'altra parte, an^i 1o impeäiranno vAni ioro potere, äieliiaranäo in oltre, stis «^nella parte alla c^nale sark äoinanäato il passo, ä ii sni pasgs ^nalelie Aents äi ^nerra prstsnässgs passare sen^a äinianäarlo, sar-i olili^ato äi eon^eäerlo et äi impeäirla, 8smprs elis äal altra parte garä avisata, clis tal Aente possa es^ inipiöKata a äanni snoi nei paesi et Li^noriv coniprvse neila presents le^a. 17. Kna ^laestä (lattoliea per 8»a lieale lilieralitä et in se^no äel aniore et aiketione, elie alle eoinninns tre Iie^Iis sirige, karä pa^are o^ni anno neila liorsa eoinninns per o^ni I^össa et ein^neesnto souäi äa lire 8ei l'nno iiuperiali, elie kann« äne tiorini äi inoneta per senäo, l»uon valore et sorte seeonäo il teinpo, st il terinine äel pa^amento sarü. söinpre a ?a8 imparars insieme con la lin^na äelle virtn, et per o^ni seolare gi äarann» settanta seuäi, ^ eikstnalniente venirann» a stnäiars, aecioelie vltrs le virtii si aikstionino verso »8na Naestii. 18. I'er rigpett» äella k»rma äi äseiäers 1s liti s äitksren^e, elie potssger» »ocnrrere, gi trat^^ » eonoluso, elie il reo >'» c^nello elie sarii äimanäato lialilna äa esgere ricereato äal attore, »l^ reo lialiliita overo in ^uel lno^o äovs il katt» äela äiilsrsn^a ^ oeeorso, et oosl con linona et c^uanto priina, si lialilzia a praeeäere et iinirs 1s liti, et inkalliliilmsnte in terinine äi <1"^^ inesi alla pi» lnn^a, et «znanäo le ästte liti non ven^liino terininats et iinite nel ästto ter»' ^ äi c^nattro inegi, il siovernator äi l^lilano proveclerä opportnnainente per elie gi aministri et gonnnaria ^institia; ma in eaga elie l'nna et l'altra parte venessero aä liaver ^nalelie ^ ren!5a insieme, «) ^ualelie pergona partieolars sia äi ^ualeant» gi vo^lia, in spiel easo äevon" ^ ^ Naegtä et li i^iZnori (irigoni » le persons partioolari, l'nna parte e l'altra ele^ere »ei ^ passi et äominij äne psrglme lionorate, 1s e^uali si lialiliino <^»anto priina et gsnsa äilatiou^^ ritrovar ingieine a slliiavenna et ivi äoppo elie garanno äalla gna gnperioritä liderate et äal ^inrainent», elie Ioro ten^ono, kare partievlar ^inrainento per «^nesto katt» st lite, et sua genten^a ^inäieare, «^»eltanto elie pareiÄ Ioro xpnsto et lionestu; et «pianäa poi äetti 1"^ ^ ^incliei non kossero äi aeeoräo nslle Ioro genten^e et gi äiviäesgero »Auallnente, in cinel ^ äeve els^^ers uno äs essi con il tirar 1a sorte per il Ioro sopra arliitro, il (^nal e»gi eletto " I ^ xinäies lialiliia poi äs aeeogtargi per il gno ^iurainento all »na o al altra «enteinia Ai-^ äarla per niag^ioran^a, et elie äetto sopra arliitro äelilia »isäenialnents essere rilaseiato ^ ^ kinraniento et kare ^inrainento partieolars per ra ^ eato, gi lialilii äa rsstare totalinents in c^nello, et elie lialilii äa egssr eosa ilnita ns mal c» 2171 '^tta, ^ tutto eiö si Ilaililia da tare esseetpiire in terinine di «^nattro inesi, com« anoora ö dstto ditl'ereniiö delle persone particolari. 1». ^ (Zllaielie persone delle tre I^eAllv (Irise venessero eondannate n la ^alera, evnsi^nandole ^ ^i^nori (Iri.snni all! eontini di 8na NasstiV, suoi otkitiali saranno tenuti di aecettarli et inan- ^ 'n dove sono eondannati, et Ii ininistri di 8»a Naestä neu saranno inolestati per dstta eansa ^u>nc> pi» oltre, elie karli tlaver la eonsv^na ilelli eondannati, von la «zliaie dnito il terinine ^ vondannatiane si possan« riouperare, ritrovandosi vivi et esssndo da suoi rieereati. 20. ^ trattato e ooueluso et si dieliiara elie ^uesta kuona intelli^en^a st le^a lialiliia da essere ^pbtiiA ei liereditaria, et 8ua Aaestä idserva dalla sua parte 1a 8anta 8ede ^postoliea, il 8aero ^>>ano Iinperio, 1a 8erenissiilla (lasa d'^ustriii, 1a le^a elie tiene eon Ii (dantoni (dattoliei 8vi2- ' Kt e^ni altra le^a pin antiea, et Ii 8i^n»ri (Irisoni riservano dalla lere parte il 8aoro lio- ^iinperio, la 8erenissinia (lasa d'^ilistria, la le^a eile ten^ono voii Ii (lantoni 8v>22eri et ^It generale et in partieulare, et anen la le^a oon la tlornna (Ii 1krani?ia et o^ni ^ ' pui antielia, proinettendo detti 8i^nori tlrisoni, e.Iie spiratn eile sara il teinpo äella detta oen l^rauiiia, non la. rinovarannv in easo, elie vi kosse rotllra ira le dne (iorone di 8paSiia et ^ '^Xiiia et rinevandela liaverä da essere een dieliiaratione ein: Inililli da restare sospesa et sen^a lilr ^ teinpe di rotura kra le dne Lorone, et se per I'avenire Ii 8i^nnri lilrisoni venessero a ^ iznaletie altre kreneipe, 1'etentatu ü 1iep»l)Iiea, le dnveranne ssmpre tars eon essa riserva di c^ussta le^a perpetna et sen?ia prsFiuditie di essa. 21. N><., ^ ^ ^ kesse aleune in palese, ven ^uerra « altro inedo, l'nna e 1'altra parte, in tal easo l'altra ^ ^ ^enziii. alenn rißpiarde alla sndetta riservatiene soeeorrü. la parte ntkesa oontra detti odensnri ^ ^^'^vri, elii si vo^lia, voeetnandesi per,'» da parte di 8ua lllaestä la 8erenissiina Lasa di ^It venisse ad tiaver ^uerra per inanteniinent« delle ra^ieni eile tiene nsi paesi ^ ^issneri (Irisoni. ^ ^u^n^nic alle diikerense tril 8ixni>ri 0lrisc>ni et Valtellini et d»i tlentadi di öerinie et !ilt. truvandosi didiooltil. iinpossilzili da evacczuarsi oon sodiskatione de 8i^nori (Irisoni, in ^!li ^ile nella eorte di 8na Naestä Lattnliea, detti 8ixnori (Irisuni oonüdandosi nslla ^Wen2a et soinma ^institia di 8na Naesta inandaranno depntati alla sna Heal (lorte et il ^l> ' ^nderi^o ^nrilzne^, a nome del 8i^nor Narckese di I-e^anes, pruinette elie Ii depn- '^daranno, nitre le spese eile ^li saranno somministrate per il via^io, saranno sieura- l>^ aoeettati et rieevnti di 8na Navsta et suoi Uinistri, di dove saranno spediti eon a^ni ^ sodiskatione per l'interssse pnlilieo. ^endo neesssaria per l'etkstto delli snpradetti artiooli, elie ss^na la espnlsions delle arini 272 2172 korastieri äalli paesi äs ^i^nori (lrisvni, si obli^ano äetti LiZnori (lrisoni äi esseontarla insäiante Ii ssAuenti me^üi, oioö: Vsntimila Vuoatoni anti^ipatanrento per 1a pa^a et leva äi trs milla lniomini ode si dav«' ranno äa lsvare äel passe, oltre Ii altri tre milla nomminati nel oapitolo nnäsoimo «Ii ^ussto trattato, c^uali äanari si äoveranno oonsiAnaro in Vellin^ona al Kissnor (lolonello (liovanni Vlonl> overo al Lapitano (Giovanni (lurai, et cpianäo kosse lnso^no mantsner cpiesta Konte piu tsw?^ olrs nn inese, 8ua lllaest^r 1a pa^arÄ, anvo äolla stessa manisra, olie l'altra suäetta. Ilna cpiantitä äi monitione de Auerra in Lellin^ona, ovine anoo in dntsm6srA. Olre alli oonüni non lasoino passare Vranoesi verso ^ passe äe Li^nori (lrisoni. 'l'ntti Ii (piali ine^si et oonäitioni si t'aranno et aäininistraranuo per parte äi i3na lllas«^ Oattolioa äal 8tato äi lllilano, et lravenäu c^uesto trattato elletto, si äiodiaiÄ esser aämessi primo Nuvemlire mille seieento et trsnta sei in hnk, al soläo äi Kna lllasst^ Ii sei reßiws^ (zlrisoni retiratisi äal servitio äi Vranzna, Ii cpiali sarannu pa^ati iinmsäiate äopo Iiaver in^^ presa I'esssoutione. lutti Ii sopraäetti artiooli, oapitoli et oonäitioni sono stati aoooräati trä ästto Lixnor l'säerioo Vnric;uea et Ii Liguori Oapitan (Giovanni (lior^io, il dalonello (liur^io (lsnatio et ^ina Ulenraäo Ilnol, äepntati (lrisoni, oon oonäitione äi rekorirli a snoi superiori, et aooettati ^ saranno, si trattarä il luo^v et inoäo äi solemniaare 1a Is^a, aävsrtsnäo perl', olre se per trovanäo Ii Li^nori Vrisoni 1'oooasione opportuna Ii paresse äi wettere la mano alla ästta 6»^ ontione äi soaooiare le armi kvrastisre, senna peräer tempo ne äar altro aviso, Ii venirä 1^'^ oato et somministrato poi il neoessario et tnttv cpmllo, olre äi sopra e oompreso per parte äi ülaesta Oattolioa et si terra äa lpiell' lrora la le^a per tatta et ratiüoata; et oooorrenäo, od^ armi äi 8na lllaestä liavessera oooupato sn pnlilioo si portal ^ oon valore et keäslta all' esseontione äi cznesto trattato et nello oooorrenäo kntnre. InsprnAA alli 17 äi Llennaro 1637. Von Veäerioo Lnrilzue^. (?iovanni tleor^ip tleorAius äonaoins. ^lenraäo Luolio. ^ ?er oommanäamento äi Von Veäorioo, mio Veondaräo "Wiläner, Leoretario do sottosoritto (lio. äel Lastello. per Kommission äelli sopraäetti Lissnori Veputati. Original auf Papier; unbesiegelt. 2173 Ratification des Jnnsbrnckischen Traetats durch Kaiser Ferdinand III, 1637, 28. März. Fcrdinandt der Dritt, von (Rottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs. Orsaine, Liebe, Gcthrewe, demnach Wir Uns; auf iüngstervolgteö christseligistes Hinschaiden weilandt des ^chleüchtigisten Fürsten und Herrn, Herrn Fcrdinandi deS andern, Römischen Kaisers, Unßers srenndt- geliebten Herrn und Patters hochseeligister Gedächtnns, nmbständtlich gehvrsamist referieren lassen, ^as; ein Zeitt hero mit der Durchleüchtigen Hochgebornen Clandiä, verwittibten Erzherzogin zu Oesterreich ""d Unserer lieben Muhm und Fürstin, auch dem zu Jnsprngg residierenden Königlichen Hispanischen Don Aderige» Enrignez durch Ewerc dahin Abgeordnete, sowohl die Renovat- und 'Moderation der hicöor ans- Arichten „nd hochbeteürten Erbainignng, und was deine anhängig, als fürnemblich in den Religions- dUlicten n,id deren Freystellnng, auch öeranlaßter Elvererseits vorhabender Abschaffung der in Ewerein ""dt annoch ligenden Franzosen tractiert und beschlossen, waßmassen alich solches alles von besagtem "Heren, geliebten Herrn nnd Patter» genemb gehalten, ratificiert und von der Erzherzogin L. Euch ver- ""^ßterninßen notificiert nnd znegeferttiget worden, Wir aber seither» allergnedigist verstanden, Ihr Ewere ^"enibwürdig gefaßte Intention »nnmehr zu Werckh zu sezen in tstotv begriffen, Euch aber mit obange- ^ßtcr von der Erzherzogin L. evmmnnicierter, höchstgedachts nnßers freündtlichen geliebtei; Herrn nnd ' ücrs nnd Antecessoris am Reich ergangner Consirmation bemelten Tract»rts, fürnemblich den Rcligions- "cten betresfeiidt, nit wol begnüeget nnd unsere »absonderliche Ratification zu haben Perlangen traget. ^ Dieweiln Wir dann »nnmehr durch die Gnadt Gottes die Kayserliche Regierung »rngetrettcn, ancl) der fürstlichen Pupillen Principal Gerh»rb^) sein, und dasienige, w»rs mehrbemelter Unßer frenndtlicher ge- ' Herr und Patter von Unßers Erzhanses ivegen lobivürdig stabiliert oder gnett gehaissen, >;i»cht der zii eonfirmieren nnd handtzuhaben allergnedigist gewillt, znmahlen Uns; dahin zu bestcißeu, wie all- l '""'er guetter Ruehe- und Wolstandt gepflanzet, zwischei» Unßerm lobli»chen Hauß, auch Fürstli»cher Graff- ^ Dyrol und Euch gnctte Perständtnns und fricdtliebende Nachpars»chafft »gepflogen, fürnemblich auch hochbcteürte Erbainignng, zu deren Perlezung Unßers Wissens disseits ainüche Uhrsach nie gegeben ^dc», no»ch fürter unverbrü»chlich zu erhalten» Also haben wir Euch solchcmnach gnedigist erinnern daß Wir ebenfalls alles das, wessen sich der Erzherzogin Claudiae L. in angeregtem Tractat oder '^"dlung gegen Euch und Ewern Abgeordneten erclärt und vernemmen l»rssen, allermaßeu höchstgedachter . frenndtlicher gcliebster Herr nnd Pater gethan, allergnedigist placidiern, »genemb halten und ratifst daß ancl) die begerte Freystellung der Religio» in dem Prettegew und lindern Engedin betreffend . ^ü der catholischen Zicligion und deren frcyen Hebung zugleich diejchnigen, welche derselben nit zuge- bey Ihre»; Glauben, Kircheingebrcüchen und Ceremonien, lvie sie dieselbe bis dahero im Brauch ^"bt, frey nnverhindcrt gelassen lverdeu sollen, jedoch daß hergcgen dasichnige, was nach Lauth von '^rcrnnnwr Erzherzogin L. Ewern Abgeordneten wegen der Erzfürstlichen politischen, knndtlich und ofsen- Ober- und Landtsfürstlichen Herrligkaiten, auch Recht nnd Gerechtigkaiten neben andern inserierten <'onnund. 2174 Clausulen ertheilten Decreten reserviert und außbedingt worden, in seinem gesnnden Verstandt und Vol' behalt zu verbleiben und der Schuldigkeit nach Ewerseirs vollzogen werden solle, wie dann auch, was Z» gänzlicher Perfectionierung mehrangezogenen Tractats noch überig, nit weniger mit unßerin Guethaisst» ersolgen werdet, nit zweiflcildt Ihr unßer allergnedigiste Gewogntls tlitd Kaiserliche Gnadt hieraus erkennt und nmb so vil ehfriger geinaint sein werdet, selbige mit ausrechter, wahrer erzaigender Fidelitet zu erhalte», und verbleiben Euch in kaiserlichen Gnaden gewogen. Geben in Unßerer Statt Wien den acht nnd zwai»' zigisten Marth Anno sechzehenhundert siben nnd dreißig, Unßer Reichs, des Römischen im ersten, Hungarischen im zwelfften und des Böhaimbischen im zehendten. Ferdinand. /Vä manäatum 8ao^ Eaes^' lilaiostatis proprium PH. von Strallendorsf. Johann Söldner. Original im KantonSarckiv Graubünden; auch bei Sprecher, Geschichte ker bündnerischcn Kriege und Unruhen. Bd. N. L. 423. In der erwähnten Ratification der'Erzherzogin Claudia, datiert Innsbruck 9. Februar 1U37, wird naiw''»' lich hervorgehoben, „daß auch neben der catholischen Religion und deren freyen Uebung diejenigen, welche der' „selben nit zuegcthan, bey ihren Glauben, Kürchengebreüchen und Ceremonien, wie sh dieselbe bis dahe^ „im Gebrauch gehabt, srey und unverhindert gelassen werden sollen." (Kantonsarchiv Graubünden.) S7. Ewiger Friede der III Bünde mit Spanien. Mailand. 3. September. Kantonsarchiv Graubünden. Urkunden Nr. 173 (Auch gedruckt in Mailand in der Hosbuchdruckeret. Der deutsche Text nach einem Drucke von (wahrscheinlich) 1727 ) Lsssnäosi von ^li aooiäsnti st altoiationi so- ^uito nol proAvesso äi molti anni nolli puesi äslls eooolso tr^ Erisa, Eaää s Oisoe Diitturo oonosoiutto et ispeiimentato in vurie oooasioni äi guanto proütto e izenetioio siano state ssmpre alla guiete e siouie^^a äe 88^ (tri- ssioni, paesi e suäitti loro, le antiobe eonvsn- tioni s oapitoli äi liuvna paoe e vioinansa, oks kurono stahilite et osssrvate trä Ii 88'^ Dnobi äi Nilano Lianoa Naria s Eiovanni Ealea^^o Rachdcme beh denen Begebenheiten und derungen vieler Jahren der 3 Pündten, als vche»»' Gvttshauß tmd zehen Grichten Ptmdt, man in cherleh Occasionen verspürt und tvürcklichen ersaht' zu was grossen Ruhen, auch zur Ruhe der ^ . heit der Herren Pündtncren tmd derv Undertha' allwegen gereichet, die alten Verträg und Cai» ^ tioncn, gtltcil Friedens und Nachbarschasft, ch ^ zwischen Bianca Maria und Gio. Galcazzo Hcrtzogen zu Meyland, für denselbigen Stand ' psr guesto Ltato et 1s Eoinmunitä di Vnl ^no, UieKn^lin, ^.^uedinn st inolts nitre ^ Ustetin per il pnese 6 snditti loi'v ^li nnni '>ell 1478 g 1484, le gunli onnventioni, si vnine "^ntre 8nnn>> ^^^»'ito ->.1Is pnrti trnnguillitä e pnve, vosi ^ ^ tempi, vbe linnno vessntu sonn snsvitnte ^^rntioni e inutivi Ii e perditn di ^ente: Usroi«» essendosi ^>vo, ^>i ^'U's 6 stnbilire 1s sndette oonventioni von «INN . . . ... > vern e sinvern vivinnn^n, pnve st nmivitin p^pktni, ^iunte ^?te 4j zz liö >1i .Kpn^nn, tinnlnientv von pnr- ^^'wv vi, vi',lins nostro si sono »Miustnti, "^uosointo dn nn?l>e le pnrti, gnnirto iniporti ^ ^ intsressi vvminuni il rinovnre e di nnov» von- ^ irrevoonlzile: t^uindi ^ vl?e dop» divoi'si Utntj, ^iunto o sessioni t'ntte in Ispruoli et nelln Vv>! - °"n°l.i v«ss « stndiliti Ii onpitoli inkrnsvi'itti dn ^ perpetno vi inviolnbiimente da ^una dello pnrti respettivnrnente per qneUo ^evn v tovvnrä. lj„. ^ ^uncpis il di ^pn^un, Don Dilippo p^. I^uoa di ^lilnno etv., et Xoi Don Dis^s» ^ ppszz 4g (4n^mnn, Zlaivlivsv de De^nnes, dvl ^ ^ 8uo di 8tnto di 8nn iUnestn, sno (4overnntore Dtano ß^envialö in Itnlin, in sno lienl nomv et ^ Pienipotenz!,, ol?e tenemn dnlln ZIne- Pipp^.!' llnais si desvriverä. nl tine di gnestn vn- ^ ^>»ne, st I^oi^insi'üsvi'itti ^mliasoiütori eletti 1)j ^ '^^wente depntati -V cpiest' effetto dalla generale dells trö Dentis, oioö: 2175 den Gemeinden des Rheinwalds, Pregell, Engadeiil nnd vielen andern Pündtnerischcn Landen nnd dero Unterthanen in den Jahren 1467, 1468 nnd 1484 bestätiget nnd gehalten worden, welche alte Ver- kommnussen und Vertrag, so lang dieselben gehalten und exequiert worden, beyden Theilen stille Ruhe und Frieden gewurcket; und hingegen zu den Zeiten, daß dieselbigen aufgehöret, Müheseligkeite», Zerwürf- nus und Kriegs-Empörnngen von wegen des Lands Veltlin und behder 6)raffschafften Wormbs und Cleffen mit dero unwiderbringliche!? Schaden und Verlurst vielen Volcks entstanden; derotvcgcil und nachdeni beyde Partheyen genugsam gesehen und verspürt, wie viel dem gemeinen Wesen daran gelegen und 'Rußen bringe, daß man besagte Vertrag mit Abschliessung einer guten wahren aufrichtigen Freund- und Rachbarschafft, Friedens und ewiger unwider- rufflicher Freundschafft widerum ernenere: Also nach unterschiedlichen Traetatcn, Zusammenkünfftcn und Sessionen zu Jnspruck und an unser»? Königl. Hoff i>? Hispania si>?d ci?dlichc>? mit Unser»? des Königs Vorwissen und ans Unser»? Befehl nachbeschriebenc Capitel Welt- ewiglich und unverbrechlich, vvi? jed- lvederer Part dasjenige, was sie betrifft oder betreffe!? mag, zu halte«? abgeredt, beschlossen und gesetzt worden, Derowegen Wir Philippus der IV. König u? Hispania, ?c. Hertzog z?? Meyland :c., ui?d Wir Doi? Diego Filippez de 6>uznia», Marchese de Leganes, Jhro Cathol. Köi?igl. Majestät Staats-Rath. Gu- bernator ?u?d General-Hauptmann des Meyländischen Stado, i>? seinem Königl. ')tan?ci? ui?d in Krafft von Jhro Königl. Majestät habender Vollmacht, welche man am Ende dieser Capitulatioi? beschriebe!? finden wird; nnd wir hernach unterschriebene, erwöhlte und zu diesen? Ende von allgemeiner Pundstag-Versamm- lung insonderheit abgeordnete Gesandte, als nämlich: 2176 ii KtAno»'» Ock/>i <7e7/e ecse?sc 7,sA/»s.- 8i^. T-nnäriebtsr lÜornäin (!usts1bör^. 8iA. kurKSmeister (liovnnni llnvisr. 8iß^. Tinnätnmnn Nsnrnäo Luel. />»- /a 7,eA» <7>-?sa. 8i^> Tinnärietitsr liuäolk n Narinsls. 8i^. Tmnäriolitsr (Ibristinn äs ?1orin. 8i^. I,nnätninnn (zliovnnni <7ior^io. 8iK. (üolonsllo Lbristotoro liosirol. 8i^. Lnvnlisr (liovnnni Lorn^. 7^»- /a (,'«<7,'^ 8i^. Imnätko^t I'ortunnto n .Invnltn. 8i^. Lnpitnno Hläsrioo ^.Ibsrtini. 8i^. Lolonsllo Roäolt'o l'rnvsrs. 8i^. T-nnäko^t (?iovnnni ?no!o ksli ä Lslkort. 8i^. ?oässtn Antonio T-ossio. 8i^. I'oäs3tn (Inbsrto n 8ali». />»' ?e 7)isce 7)^?^««. 8i^. ^snsnts Lolonsllo Duri^ binäsrli. 8i^. 8tnätko^t (iliovnnni I'istro Ilnäsrli. 8i^. Isnsnts Oolonsllo diovnnni Antonio öuel. 8iß^. (lnvaliers Antonio äs Nolinn. 8i^. dapitnno (iliovnnni -V Mortui. In virtü äslli nostri innnänti s äs^iutntioni, gunli bnbbinmo prsssntnti in nuttsntien tormn nslls innni äsll' inkrnssritto 8ssrstnrio äsl Lon- si^lio 8ssrsto äi 8un Nnsstn s suo ^rsbivistn in gns»to 8tnto «ii Nilnno bnlibinmo ürinnto, sottosoritto st si^illnto oon Ii si^illi äslls I^SSlrs 1s ästts onpitolntioni, oonvsntioni s pntti nsl moäo, kornm s tsnor «SAusnts, oiob: I^i 8i^nori Onpi äslls blssslss trö TiSßche. T's?' /o TisA« 8i^. 7,nnäiäsbtvr tlornäin l^nstslbsr^. 8i^. Tmnärislitsr lluäolt n Narmsls. 8i^. Imnäriobtsr LInistinn äs ?Iorin. 8i^. Tinnänininnn tlio. (lioi^io. 8i^. (lolonsllo Lbristokoro llosirol. 8i^. tlnvnlisrs (Giovanni Lornv, 7>>- /« (,'ac?e. 8iß. llnrAsnmistsr (liovnnni Lavisr. 8i^. I^nnävo^t Fortunats n .luvnltin 8i^. t/npitnno Illäerico ^lbsrtini. 8i^. Lolonsllo liuäolko l'i'nvers. 8i^. I^nnävo^t (Iis. 1'nolo Lsli n IZsIkort. 8i^. I?oässti^ Antonio T-ossio. 8iz^. I^oässtil 6n6srto n 8nli«. /e 7)ieos 7)> 8i^. Tinnänininnn Nsninäo kuol. 8i^. ^eusnts Lolonsl. Ouii^ Lnäsi'Ii^ 8i^, 8tnttvo^t (7io. I'istro llniisiii. 8i^. ^snsnts Lolonsllo (Iis. Antonio II»>^' 8i^. Oavnlisre Antonio äs Nolinn. 8i^. Onpitnno (Giovanni n ?ortn. In Krafft linserer habender Befelchen putationen, welche Wir in bester anthentischcr ^ ^ in die Händ des hernach unterschriebene» ^ ^ Kvnigl. Aiajcstät zc. Secretarii, geheimen Rai^'- Archivi-Halters des Mehländischen Stade, fcrt haben, bestätiget, unterschrieben und mit 3. Piindtcn Jnsigel vcrsigclt, der obgezog»c" tnlar-Vcrträg und Bcdingnussen, auf Weiß, » und Inhalt, wie hernach folgt: 2177 ^ (Rs trä 8iis ^Isostä v «uoi 8tsti per uns, I^tk St Ii 8i^noii (lri^ioni äells trö! I^s^lro Lsäö e Oisos Oritturs e snoi suääiti 1'sltrg, vi bsbbi äs sssere, osntinnsro et ^^^rvsrs inviolslzilmsnts uns vsrs s sinosrs s Iznnns vioinsnss psrpetus et lisrsäitsris. I'romettisino Nsi il liö äi nun in^eriroi Laniers sleuns in esss, olie toosbi sl Levern« '^^inietrstione äslli psssi äs Ki^nori (vri- Issoisncle sä sssi, oome lssoism» slli 8i^- ^ ^viü^eii dsttoliei, nostri (lonkeäsrsti, il liiere hgn . ^ ^ ^ss^io s äispositions äi tutte le lorci ^iuris- , e äi non intromstteroi psr vis äells w oogg. slonns äells pslitios ne tsnpnoo vogtz^ oonoerninu Is reli^inne. ^ eis oonoessu sll' uns et sll' sltrs ^ ^ ^iosnäsvsle lilzsr» ovmmsreiv äsl' uns sll' sltrs per esse e lor» suääiti seniis ^ ^itione sleuns äi persans äe äetti Ltsti, e pi ^l I «Utläiti ^)088^N0 oomprai'v 6 ^ ^nc^se sorte äi vsttovs^lis äs insn^isre e ^ Per il g„o uso äi esss, e volsnäune rns^- Vmntits, si äslibs tsre von lieen^s äe ^?sii^.j ^S^ij ollioisli äel iiio^o, äove pl'i/ ^ ^ osmprs, e alm snoors pssssns vom- tjg ^ ^ ^snäere o^ni sorte äi rolzlie e rnsrosn- ^ ^ suäette oose sisno vsttovs^lie I» ^ ^^rosntie z-1i sis leoito äi oonäurle ssprs 'Ii, ^lilsno, pSASnäo per«'» tutti Ii äovuti ^ Iisdlzino äs asservare tutti ^li oräini r,j^^^^nni äs noi tatts, overo etie per l'svs- ^nt ^^^^n^ente si potesssro iinpore. ^.11' in- ^ ^ ^ eoneeäismo, slrs Ii 8i^nsri (zlri- ^ loro suääiti overo cpislli, alis presso 1. Soll entzwischen gesagter Königl. Majestät in Hispania und derselbigen allerseits Königreichen und Landen eines Theils, und den Herren der drey grauen Piindten samt ihren Unterthanen andern Theils ein wahrer ausrechter Frieden und ewige erbliche Nachbarschafft sehn und bleiben mit folgenden Ar- ticklen: 2. Ihr gesagte Königl. Majestät in Hispania :c. oerspricht einiger Gestalt noch Maaß sich nicht einzumischen in die Regier- und Verwaltung der Länderen der dreh Pündten, welche gesagte Majestät :c. so wol als den catholischen Ehdguossen seinen Verbündeten laßt die freye Disposition, Verwaltung und Regierung aller ihrer Landen und Leuthen, und soll gewaltthätiger Weiß sich keiner weltlichen und politischen Sachen, noch viel weniger, wo es die Religion betreffen möchte, einmischen oder beladen. 3. Soll jedwederer Part zugelassen sehn sreher, feiler Kaufs, Handel und Wandel von des einen in des anderen Land, für sich und ihre Unterthanen, ohne Ausschließung und Vorbehalt einiger Person aus diesen Landen. Und derohalben versprechen und gestatten wir, die gesagten gmeine ä. Püudt, und andere, so in dieser gegenwärtigen Capitulation begriffen, daß die Unterthanen Ihrer Königl. Majestct des Meyländischen Stadv in unser und unserer Unterthanen Landen und Gebieten mögeil auskauffcn allerhand Victualien und Nahrung zu ihrem Hauß- Brauch, und so diesclbigen mehr wolten haben, so soll solches geschehen mit Erlaubniß der Ober-Herrn oder derv Vcambtcten des Orts, allwo solcher Kaufs geschehen wurde. Gleichermassen auch mögeil sie kauffeu und verkauften allerhand Waaren und Kaufs. manns-Schatz, und alle solche obangezogene Sachen, es sehe Nahrung oder Kauffmanns-Gut, soll dcnsel- bigen zugelassen sehn auf das Hcrtzogthum Mchland zu führen, jedoch sollen sie zahlen alle gebürliche Zöll und halteil die Ordnung, so wir hierin gemacht oder im Künfftigen tätlicher Weiß darauf legen möchten. Hingegen bewilligen Wir, der Köllig, daß die Herrn 2178 61 lora Ilnbltauo, po888uo anckar ä pleäi, 8 v8- V8.I1» <') per baren iu o^nl tvmpo 8111 luereatl <1 »11» 8>tnto 61 lililnoo, e partlvvlnrinente 8. guelli 61 (ckrnveäonn, V»M88» e Oöl'8, 6ove per M8A- z^iar eommoälta 6e 6etti loro 8tati et 8>l661ti Xoi 11 II» vonveäiamv, vbv 81 Ptt888 täre UN msr- »8t» il'oAni 8<>rte 6k ^I8n1 o^ui merooräl 61 ei88VUN8 8ött1m8Il8 8 vlvencka, vioe »N8 8vtti- IN8N8 In UN 1u»A<> et l'altra In UN nitro, perellö P »888N» Ii Liguori tlri^loui e loro popoli 8N- 6urvi 8 tornirel 6e 6stt1 ^rnni, 11 gunll meronti vo^Iinmo vllv Ilnbbino tutts 1e prero^utive, pro- inlnen^e e privile^i, vbe Iinnno Ii mervnti 61 l'nilnnun et nitre pnrtl, 6ove vnuno 8 tornirsi 11 8u66it1 6e Liguori Lviüüerl vouteäerntl e»n 8nn N8v8tä, e von 1e vnutioni e 611iAkn^s, vbe 8i »88N» von 11 8u6>I1t1 6e 8>i^nvri i8vi«2eri, von obll^ntloue 61 prv8eutnr gueetn vonov88lone nl Nn^trnto etrnoräinnrio, pervbe 61 prenente 6In 1e limltntioui et nltri oräini, obe ^lucklvnrä von- venire per invnminnr bene guo8to neßsoolo, e 61 tempo In tempo po888 6nr guelli, vlie 1e ovvnei- »nl portnrnmio per eervlvlo publlvo et per 888i- vurnrei 6eI1e trniuli, Ii «zunli or6in1 vonckinmo obe eluno os8vrv8t1 inviolnlnlinvnte, et vlie 6etto Drlbnunle vi 6In parte 61 gnello, vlie ovoorrern 6e^no 61 no8trn notivln; et vlie o^nl 8u66ito 61 «P>e8to stnto P0888 nsl meckeelmo ^lorno oon6ur- vene «I'o^ni 8orte per ven6er nel meckeeimo iner- ento, von vlie 6ett1 8u661ti 6e Liguori (?riAion1 6iv8no vol loro Alurnmento, vir» 8vno verninente tnli overo oolinbitntori, 11 qunli pv888no 1v1 vom- prnre o^ni eorte 61 ^rnno e vettovn^lle, vome Innno 11 Liguori Lvi^^erl per 8uo U8o 61 vnen; e ri8petto nlll ^rnul per qunnto el88vun8 pereonn potrebbe portnre ö vonckuime eopra un' vnvnllo, perö vlie guv8to non ein per r1ven6erne, inn per 8uo proprio U3o vome 8vpr8, et gnello vlie eoiuprnrnnuo, 1o pv888no portnr vl8 libern- mente, et 8KN28 8loun 1mpe61mento. Lt pervtie l Püudtuer und ihre Unterthaneu oder diejenigen, bey ihnen ivohnen mögen, zu Fuß, zu Pferd odck zu Schiff zu allen Zeiten die Märckt auf dein iM?' ländischen Stade besuchen und sonderlich die Mär^ zu Gravedona, Tomaso und Gera, allwo von nichrck Kommlichkeit wegen ihrer Landen und Untertha»^ Wir der König verwilligcu, daß man Märckt haltck möge von allerhand Getrayd alle Mittwochen ei»^ jeden Wochen wechsels-weiß, neinlich die eineWoch'" in einciu und die andere in einem andern inasseu daß gesagte Herrn Pündtner und ihre Völ^ derselben sich bedienen und mit Getrayd Verses ! können. Wir wolleii auch, daß solche "Märckt haben alle die Vortheil, Fürzug und Freyheiten, welche ^ ' Biärckt zu Palanza und andern Orten, allwo Unterthaneii der Herrn Schweitzern, Ihrer Verbündeten, sich versehen haben, mit Cautione» Aufsicht, wie es mit den Unterthaneu gedachter ren Schweitzern gebraucht wird, mit Schuldig^^ solche Vergünstigung der vxtrn -or61mlri Obrig^ anzltzeigelt, damit dieselbe angehends die Verord»»^ thiie, so sie diese Geschäfft wohl zu incaminicre» in das Werck zu richteu für bequem erachtet, ^ dieselbige von Zeit zu Zeit verordnen möge, >vaS ?ie allgemeinem Dienst uiid Bestein verträglich sein nnd sich vor allem Betrug zu versichern. Welche ^ iiiA Ord' nimgen tvoUen Wir, daß sie unverbrcchlich gch^' werden, und daß gemelte Obcrkeit Uns alles destz^ was sie Ulis angezeigt zu werdeu uothweiidig et tet, theilhafftig mache, daß auch ein jeder Untcrt ? uiisers Stadv desselbigen Tags inöge allcrh^ Sachen auf besagte Märckt zu verkauffeil führe» dem Beding, daß die Unterthaneii der Herren P"" ner mit ihrem Eyd bestätigen sollen, daß s^ hafftig dieselbigen oder dero Einwohner sehen. welO qllei' mögen allda selbst auf den Märcktcn kaiiffen Hand Korn, Nahrung, Spciß und Trauck für Hauß-Brauch, lind was das Korn betrifft, so el eine jede Person tragen oder auf einem Roß füb"" gg Liguori (did^ioni ei äs loro sudiliti n»o1to distanti, si elie n»n sarebbe seinpre ''^^unoäo ad «>An'»ni) di andar cosi lontano sola- ^bnte per uso, Xoi il Iis ^"ucedianw aneo, elie nelli detti inereati possa uno evinprar neu tanto per vso di sua oasa, ^ uneora per altre persans sue vicine per »so ^ solainente, con elie porti kede in seritto ^ tKUciale del luo^o del noine e cvAncnns llue tali vioini, per Ii guali eoinprarä, neu si kaeeia kraude. II se vi kossero cli^^ ^leune persans di inag^ior oonditiane, ^ volsssero coinprare per suo usv di casa per !>vno intierc», potranno karlo e oondnr' via 6 vettovaKlie cen eavallo ä liarea sen^' al- unpsäiinento; con elie perä Iiabbino da zz g^g rioliiedere sia vero, e ^^lrg fgj.^ assai) Ii soliti e leeiti daoij n»n oltre, ei elre nissnna eoinpri per ri- ^ inercuntia, salve se ns üavesse dal Zlu^istrato stravrdinario; e clii ar- ^ ^ transg-redire, dovsrä esser' punito dal ^ ^lu^istrato overo da essi Liguori Elri^ioni ^lex Aiudiee della terra, dove ^guera o karä l'eeoesso, seeanclo il suo de- uella pena sopra ein iinposta, et guesto ^ ^^oia gnanto priina ssn^a rispetto veruno. ^ tratta del ga-ano, il guale si coniprarä oltrs sua easa per rivsnderns, eine del korinen- ' tassata ä sei rsali. ealando alla rata il cle^Ii altri ^rani, e clw il ^lag'istrato Ii , Per Ii sudstti sei reali evneeäere äetta ^tti ^ " 8sni5a enntraäittiane; oon clie perä cpielli non possanc» eonäurre äetta grano anssi s äoininij nostri (eoostto il riso st Ii Arnni), ls gnnli äus soss s'lmnno äi knrs son pnrtioolnr' liosn2.n s pn^ninento äi tr.nttn, oonis s'st ästto äi soprn; nist äsl rssto possnno oomprars s oon- änr' via o^n' nitro, sorts äi insronntin son^' nl- onnn ^rnvs22n nv impsäimento, soostto olis si pn^lnno solo Ii ßftnsti, oräinnri^' s lsoiti änoi^. Lndliianio nnoo oonossso, olis Ii ästti Liguori fuhren zum Brauch anderer Landen, als der Herr» Pündtnern oder dero Nnterthanen, bch Buoß, daß die Ubertrctter sollen ernstlich andern zum ExeiuP^ abgestrasit werden. Wir der König aus sonderbarer Gnad vergön»^ auch und gestatten, daß die von den 0. Pundten u»d derselbigen Unrerthanen, welche ligende Güter a»l dem Meylandischen Stado haben, mögen ihre Zi»st" und Frücht an gesagten ibren Gütern erheben, sam»>- len und nach Hauß führen lassen, ohne einige Hi"' dernuß dieselbigcn gcniessen oder andern der Herr» Püudtner Nnterthanen verkauffen ihres Gefalle»^ ohne daß sie gezwungen sehen, selbige auf den MV' ländischen Stado zu verkauften (vorbehalten dc» Wein) wie die Herrn Püudtner und ihre Unterthanäl solches jedesmahls begehren, welches man ihrem befallen laßt heimgesetzt sehn, jedoch daß sie die hiett" verordnete ausserordentliche Oberkeit dessen berichü'"- mit Benamsung der Summen und Nehmnng cn>^ Scheins, dessen sich bei den Ambtsleuthen der WaW' auf den Greichen des Äcehländischen Stado zu^' helffen, damit kein Betrug Hierbeh sehe. Weiter gestatten Wir der König, daß die Püudtner und ihre Nnterthanen den Wein, so nl^' See-Flecken der Graffschasft Como gesammlet wstd- mögen hinweg führen, dergestalt, daß sie deßwcg^ Licenz zu haben noch einigen Dritto zu bezahle» schuldig sehen, sondern allein mit Bezahlung des wohnlichen Zolls der Kauffmanns-Güter. Item g^'^' Wir der König zu. daß unsere Mehlündische thanen, so in der !5. Pündten Zwing und del'i^ ligende Güter haben, mögen gleichermasscn il?^ Frücht den Pündtnern und dero Nnterthanen ver kauffen, ohne daß sie, Mehlündische Nnterthanen/ ^ blinden sehen solche hiulveg zu führen und auf serem Alchländischen Stado zu verkanffen, so»d^ soll iil ihrem Willen stehen, die Frücht ihnen, Pündtnern, zu verkauften oder selbst zu gemessen, sollen zum Widerspiel dessen durch die Ober unsers Hertzogthums nicht mögen gezwungen wert»" 2181 ^Nxioni P088!ino psr 8NN N8N compraro Neil«) ^tatg NÜA^o g>ial8ivo^Iia 8»rte d'aiiui (niento ^Vrvato) e portarlo via 8öU2a daoio, s elis da pav8i s 8i^norio pv88anc» cvndurrv 61 trau- pee lo 8tatc> 61 IZlilano o^ni 8orts 6k- ^rani, ^ttnva^Iie et meroantle, 1e guali cv80 tutts 81 '^Mstte 61 portsrle kar pa.88ars per traimito sepra een^a veruna ^rave^^a, eoeetto clie ^vn» pa^ars eolamente II 8oliti e leoitl daois, luo^j 6ove 81 rl8euotono e non pin nitre, ^etto II sale, 11 guale re8terä et anderä, conis re8l in guo8ta oapitolatione e loro 8u66it1 I^Irannn vendsr le 8ns IiS8t1e nello 8tato 61 '^n, aneorelre non kn88v 8al)hato, xiorno 6e1 ^^^cato ordinario, pa^ando perl» II dovnto daoio, ^>v zg kegzg ji clstto ^iorno 6i insroato et non ^ nitre; et in tal oaeo siano tenuti notiüeare ^ ^nndita iV daoiari, aeeioelrv non 8kAna trands; ^ aleuno 1a oomvtte88e, eia tennto pa^ar il doppln 61 Evello 8i pa^a kuorl delli mer- ^rdinariz; et non potendn venderle 8opra il ^ ^ato gz IZlilano, poeeano enndnrrs le dette 8opra altrl ineroatl del Oneato 61 Nilan« ^ ' p^ssainsnto 61 daoio del traneito da nn' ^ ^ ^ -^Itro, et oliv al ponte della Trv8a (in la ^ ^ ^^^pettd 6i peete) guando ven^ano per il ^ Ilellinsona, eiano olili^aki 8^na^^are ^ ^kjtiamg; et guando ven^ano per 1a parte 61 ^lavenna, kaeeiano lo 8te88o a Luxio, s venendo v/ ^altellina, lo kaeeiano ä Lollioo, ina oliv ^>ano vl)1i^ati a pa^ainento alcuno per detta perelle per parte de dettl Lixnori ^ stato fatta doxllanzia, elrs alle porte ^II' - )lilano et aneo In altrl luo^lil ^io, dello 8tato, ven^ono N8ate v8tor- ^ ^ irn^arie alll inereanti et altrl partloo- ^ dp' 1 . ^>vr ^ P»e8i, ene ven^ono ü vanno eon ^ntie de lieetiami, le^naml, ^ra88lns et Item, Wir der .Wnig wollen, daß gesagte Pündt- ner und derselbigen Underthanen mögen init aller ihrer Haad und blut handle», kauffen und verkauffen in unfern Landern und Gebieten, vorbehalten Reiß und Korn, welche zwey Früchten allein sollen kaufst werden vbangcwgnerinassen, mit sonderbarer Erlaub- nuß und Bezahlung der Tratta, wie oben gesagt worden. Aber Im Übrigen mögen sie, Pündtner, und die Ihrigen kauffen und hinweg führen allerhand andere Kauffmauns-Schatz, ohne einige Beschwert» noch Hindernuß, alleinig daß sie bezahlen die rechten ördentlichen gebührlichen Zöll. Wir haben auch gestattet, daß die Pündtner in dem Staat von Viehland für ihren Gebrauch mögen kauffen allerhand Wehr und Waaffen, nichts vorbehalten, und diesel- bigen hinweg führen ohne Zoll, und daß sie auch mögen von andern Ländern und Herrschafften durch unfern Mehländischen Staat durchführen allerhand Korn-Früchte, Nahrung und anders Kauffinanns-Gut- welche Sachen alle sollen, als obgedacht, zugelassen sehn durchzuführen, wie gesagt, ohne einige Beschwer, nuß, vorbehalten alleinig die gewohnliche und bil- liche Zöll an denen Orten, da man den Zoll einzieht, und nicht mehr, ausgenommen das Salz, welches verbleibt beh deine, so bißhero gebraucht worden, ohne neue Beschwert» noch Aufflag; und daß die Pündtnerische Kaufflcuth, welche in der Capitulation begriffen, und dero Nnterthanen mögen ihr Vieh verkauffen auf dem Mehländischen Staat, wann es schon nit ordentlicher Wochen-Marckt ist am Sainb- stag mit Bezahlung des ordenlichen Zolls, so wol als an dem Tag des Wochen-Marckts, und nicht mehr. In solchem Fall sollen sie den Zollern die Verkaufsung kundbar machen, damit kein Betrug geschehe; so aber Betrug hierin gebraucht wurde, soll derselbe den Zoll doppelt bezahlen, wie man ausserhalb an den ordenlichen Wochen-Märckten bezahlt. Wann sie auch uit könnten ihr Vieh auf dem Marckt zu Mchland verkauffen, so mögen sie dieselbigcn treiben auf die andere Märckt des Hertzogthums Mch- LI 82 ä'o^ni altra sorts, kaceenäoli trilmtare per re- äimersi äalla molestia oon äsnari oltro il pa^a- msnto äel äovnto äatio, non oonvsnenäo äissi- mularlo, si eommanäa espressamsnte, olie nissun ministro ö soläata äi 8na Zlaestü ns aleun äa- tiaro, Aalbelliero o altra persona äello stato äi Älilanu aräisoa äi commsttere simili estorsioni et aMvavij, ne cli pi^liar cosa alouna, Iionetis minima, oltre i> solito äatio, sotto ^ravi pens peouniarie e oorporali all' arbitria äi 8ua l'le- eellsn^a, sseonäo 1a gualitü äe' easi. H ü. tatti Ii Aiaäiei et oilioiali äi Ainstitia, ü. guali tooea s'inoariea e oammancla olie tntte le volte, otie Iravsranno äoKlian^e äa gnalsiva^lia äs 8i^nori (zri^ioni ö äs lorn snääiti, oome sopra äi es- eessi simili, prooeäano ri^orosaments al oasti^o äelli oontraventori, äanäone parte all' Lceel- len^a 8ua. 4. Oonoeäiamo Xoi il Rö oke tutti li 8i^nori (äri^ioni s suoi snääiti anäanäo äi viaKßpn pos- sano portare in tntte le parte äelli nostri stati o^ni «orte ä'armi olksnsive e äikensive, soeet- tnate Is pistolls, mentrs perö non portino Ali land ohne Zahlung des Zolls des Durchgangs einein Drt an das andere, alleinig bey der alla 'l'rssa. Zu Stcrbens-Läusfcn sollen die P»»^ »er und dero Unterthanen, wann sie von der Ää lenzer-Strassen her konnnen, das Vieh zu schwemm^, und ivann sie von der Clesfner Straß herkonv»^"' gleichuiässig zu Bngio dieses zu lhun schuldig ß'^' und wann sie vom Veldtlein herab konlinen, soll ^ Schwemmnng zu Colico geschehen, jedvcb ohne ci»»? Bezahlung von dessentwegen. Und dieweilen ^ Seiten der Herren Pündtnern geklagt worden, ^ an den Pforten zu Moyland, wie auch anderer ten. wann sie ans den Stado kommen, wider ih^ Kauflenth und sonderbare Personen ihrer Lande»,! mit ihren Kansfmanns-Gütern, Vieh, Holh und deren Sachen hin und wider reisen, mit Gewalt »>^ Zwang verfahren werde, dessen sich mit Geldt »l'ä die ordentlichen Zoll entledigen müssen, und ^ solches zu übersehen sich nicht gebühret: so n,il° ausdrücklich verbvtten, daß kein Königl. Mü»>^' noch Soldat, noch einiger Zoller, Cavellier jemands anders des Meyländischen Staats s»^' Rohtzwang und Bcschwernnß dörsfe brauchen, anders nehmen, wie wenig es sehe, außer der s? wohnlichen Zoll, bey hoher Straff an Leib nnd^' nach Guterachten des Herrn Gubernalvren des ^ ländischen Staats, allwegen »ach Beschaffenheit ^ FeylerS, und wird allen und jeden "Richtern u»^ ambtete», denen solches gebühret, ernstlichen lind anbefohlen, daß eines jedenmahls, so »sß!' der Pündtnern und derselbigen Underlhane» ^ von dergleichen Uebertrettnngen verstehen, üc aller Strenge procedieren, die Ubersehcr alPra ^^ und dem Hrn. Gubernatoren von Moyland ^r> geben sollen. , 4. Wir der König gestatten, daß alle und ihre Unterthanen ans ihrer Reiß an allen und Drten unserer Königreichen und Landen tragen allerlei) Wehr und Waaffen, defensive (vorbehalten die knrtzcn Pistolen), ^elsip^z earielü «lenkrv «lells Eittu st all ^ntiarg dslli «Istti stati ven^ans son kecke aut- ^»tiga. kirmata et ssttoscritka ckal I'ocksstsi svsrs ckslla »»n. terra s lusKv, psr la guale ^nsti^ c>tig ^ persona, In. gnals Ii portarsi, sin. ^ernwents (Iri^ions «> suckckiw cke 8ixnori (Iri- ^I'mi, st arrivancko all' alloAKiamenko, sin tenuts "^^Knnrsi von In cketta kecke et arini nl I'ockesta "üieialg ckslla sittn «> Ino^o ckelli clstti stnti, I"ve vorra alloA^iar In nstts, il gnale rieonos- ^^ckoli,. gt seoprencko kraucke, non Ii nistterü. '"'pecljinLnttt aleuno nel suo viassssio; e so p"i ^'iviU'n si Älilan», ckovorsi oansiKnare In wecke- kecke nella Oaneolleria 8eereka, ckavs ss ^li I^äirsi ^ lieen^a in seritto gratis st ssn??a pa- ^^snts aleuno, alkrimente ineorrersi nslln pena ^lle ^ricks st »rckini cki gnesto 8tnto. wo, ^ents «Ii 8»n lilaestsi, sin «In " o cka piecki insisins eon ckanari, nosts st "Usnsivs s ckikensive, msreantie et oeni 'u iol)l>!^ eile portaranno seeo, l»al>I>ino il ' IjP. ^>oero per tntto il passe «ls ^oi Elri^ioni. ^ K' ^'^^'lancko 8ua ^laestsi eattoliea il passo l^ri^ivni per il loro paese per k-rr ^ ' l?onts «Ii Aneri'n per «likesa s eonserva- s / stati, sinns olzli^ati Ii 8i^nori ^ 'ü inzn ne^arlo, an^i «Ii ckarln s sonos- ^ Vonckitions per«,, ecke «zuancko si vorrsi l?onte, sinns Ii diixnori Elri^ioni '^o»ni ^iorni avanti, aoei'i si possa kni-s r>^> 'Ii vsttsvnglis st nitre esse nsosssn- I«>n ^ Iruppn kndlzi In snn ^»idn ü onpi- ^ ten^n in dissiplinn per evitnr s tntti Ii disnrdini, eke potreblzero so- 2183 daß sie nickt sdicseldens «zcladen in die Stadt eintragen. nnd daß sie am Antritt der Königlichen Staaten nnd Ltlndern authentische:: Schein aufweisen, unterschrieben von dein Beambten oder Fiirgesetztcn ihres Fleckens oder Lands, dardurch bezeugt werde, daß sie, die bewehrte Person, ein Pündtner oder dcro Unter- lhan sehe; nnd wann sie zu dein Wirtshauß koininl, soll dieselbige Persvii mit samt angezognein Schein nnd Gewehr sich anmelden l ey den Bearnbteten oder Vorsteher derselbigcn Statt oder Srts des Lands, wo er will über Nacht sehn; dersclbigc Ainbtmann oder Vorsteher des Orts, wann er dann solchen Schein und Anmeldung erkennt und kein Betrug darbey siudt, soll den reisenden Personen kein Hiuler- tuiß mögen in ihrer Reiß zufügen, und wann die Personen zu Meyland ankommen, sollen sie eben deuselbigen Schein überantworten der heimlichen Canhleh daselbsten, allda wird man ihnen schriftliche Erlaubnuß geben umsonst, ohne Bezahlung; wo aber die Person solches nit thäte, soll sie gebüsset werden »ach der Ordnung und Gebot dcsselbigen Lands. 5. Die Pündtner lassen zu und gestatten, daß hvchgcmelt Königl. Majestät Leuth zu Fuß und Pferd mit allem ihrem Geld, Posten-Roß, Wehr und Wachsen, offensive und defensive, Kauffinanns-Tchach und allerhand Waarcn, so sie beh sich haben, den frcheu Paß nnd Durchgang haben durch das Land der Pündtncrn. <>. Wann hochgedachte Königl. Majestät zc. in Hispania :c. von den Herren Pündtncrn den Durchzug durch ihr Land für ihr Kricgsvolck begehrt zu Schuh und Schirm derselbigeu Ländern und Ständen, so sind sie Pündtner pflichtig, den Durchzug nit abzuschlagen, sonder zu vergunneu und zu geben mit Gedina, wann man solch Kriegs-Volck durchführen will, daß die Herrn von Pündten etliche Tag zuvor dessen berichtet werden, damit mau Vorsehung thuu möge der Nahrung und anderen nvthwendigen Sachen, und ein Trupp ihren Führer oder Hauptmann haben, welcher das Kriegs-Volck in guter Ordnung 2184 eorrsre, et in nitre un eolnmiesario äel passe äa äeputarsi äalli Li^nari (Iri^inni ä speee äi 8ua Zlaestä per äivertire o^ni inoonveniente; et in eaeo eiie nel tat paesaA^io Ii eoläati kaeessero soceeeo ö äelittc» eon äane^iare ö nitre inso- 1en2ö olle meritaeeero caetiAO, äsiiimna eessrs äa 8uperiori eaeti^ati syennän ii inro äemsrito; et Ii eoläati änvernnno pn^nre ii eoliti e clovuti äatij e porti äe pnnti e etraäe, cnn eiis gussti non s'niterino ne aeoreeellino ne es ns impon- Anno äs nnovi; e hnnnto niii ännni, oiis ei äae- sero äa eoläati^ ei eervarä guello olle ei kä eon ii 8i^nvri Lvi^^eri äe tiantoni eonkeäernti eon 8ua Älneetn, et in tni passaAAio Ii ininietri äi 8 nn Älaeetä äeiziznno knre in provieivue nsoes- saria (izieo^nnnäo) äe viveri äaiio 8tnto äi Äli- iano per non eanear onrestin nei passe äe Ki^nori (üri^ioni; et ei aeovräa e eapitola in oitre, olle ästta Fönte äi 8ua lKaeetä poträ paeearv eon ie ene arini e pa^aAlie; inä. in eoneiäerntione äeile inoommoäitn äel passe, ei veeervarä, eile o^ni troppa äi Aknts ä pisäi non sin inn^Aiore äi cento eiinzunntn iiuoinini et guslla än cnvniio setnnta, innrciiinnäo i'unn troppa änii' nitrn nnn Aiornntn. 7. Noi ii Le proinettinmo in oaso, etis ii 8i^nori (iri^ioni äeeiäerneeino äi paesar nuinera äi Asnte äi Ausrrn äi trnneito per ii noetri stnti in servitio ä'nitroUrsnoipe, Uotsntato ü Ki^nore (non eeeenäo psrö aä otkeea äe' noetri stnti » äs noetri oonteäernti) äi voneeäers, otie poesano passare, pa^anäo ii viveri e äatij seoonäo ii äo- vers st nnoo nei resto ei äiportino eonvenevoi- inents; et in onso eiie Ii soiänti in tni paesa^ßsto kneessero gualolie trnns^ressione, eome äi sopra ^ etnto ästto, Iiniziiino än eeser ensti^nti än halte zu Verhüt- tind Abwendung aller Unordnung so sich möchten zutragen, neben und samt einem 6e»>' missario von Pündten, so die Herrn von Pnitz^ sclbsten darzil verordnen mögen atls Kosten und lag der gesagten Königl. Majestät zu Abwend»^- aller Ungelegcnheit; und im Fall in solchem zug die Soldaten etwas Fehlers oder Mißhandle begicngen mit Beschädigung oder andern Mnth>^ len, so ein Straff verdient, sollen sie von ihren ^ selchshabern gestrafft »verden nach ihrem Verdien^' und sollen die Soldaten schuldig sehn die gcwöh^ chen Zöll, Brugg- und Straßen-Gelter zu bezahl doch das; solche nicht geändert noch gesteigert ^ neue aufgesetzt werden. Und im Fall durch die d>n ziehende Soldaten Schaden erfolget, soll es gehnl^ werden, wie mit den Herrn Schweitzern, so ^ Königl. Majestät verbündet sind, zu geschehen Und iit solchen; Durchzug sollen die Königl. Niinil^ nothwcndige Fürschung thun, so es sich bedarff, Nahrung halber vom Mehländischcn Staado, dä"" keilte Theurc in den Pündtnerischen Landen hie'^. entstehe. Und über das wird zugelassen und bcsch^ sei;, daß gesagtes Kricgs-Volckh Ihrer Königl. stäl möge durchziehen mit ihren Wehr und Waaltz'^ auch Sack und Pack; weil aber das Land eng, soll ein jede Truppen zu Fuß nit mehr als 1-^ sonen, und zu Pferd nit mehr als 70 starck, und ein jede ein Tag Reiß von der andern marsch^ möge. ^ ^ 7. Versprechen Wir der König, im . Herrn Pündtner begehrten Kricgs-Volck durch Land tind Stände durchzuführen einem andern tentaten, Fürsteit oder Herrn zu Dienst (so ^ ches ohne Schaden gesagter unserer Landen ^ Stäitdcn, auch unserer Verbündeten sehe) dcnsck' ^ Durchzug zti vcrgtlnnen, jedoch mit Bezahlung Zölleit und der Nahrung nach Billichkcit, n»d sie im Uebrigcit sich gebührlich halten; uitd wc>n" Soldaten in solchem Dtlrchzug etwas Mißha"d^ begiengen, tvie obgeineldt, sollen sie durch ihre Letz 218» ^1 8uprigii 8«sonäo il loro äsmsrito. Li in ^^^illörativns, sds Ali «tati nostri 8ono molto b.ihilj il 8otkiirs simili pilLsa^^i, oks Ii p!is8i ^stti « stsrili äs «8i^nori (Iri^oni, iisrmsttiamo Ma^jgr soiumoäitii loro, slis po88nno ^as- psr «Isito 8tato «Ins «> tri« danclisrs iiwisms «INS gNM'NNts «Iop<« P088.UN0 8SK«litN1'' nlti's- «ins «Iis 8iil p,188Uto jl Iiuilisro «IsIIa ^ ^1^1 psr In guals 8i tiavsrii risliisäuto II Z)!1880, ^^vnn«Io pgi',', nsl «lett» ziii88!iMio ^nntnnl- ^Ks jl ins«Is8imo orilins «lisliininta nsl snni- '"^tsesclsnts. Xsl rs8to Ii 8i^nori türi^ioni ^ ^>s son ^li 8»oi ästzlmno luivsr lilisro pn8- psr Ig ^si'8sne s rodda per Ii p.iS8i «Ii ^1as8tiV, ooms 8i <Ü8oons nl nrinsiiiio «Ii ^ ^»anclo ossorrö88s, slis alli 8i^noi'i liri- ^kompo «Ii ^nsrrn «IsIIn zuirriu >'» per nltii ^ ^uti ,Zi «Ijffsrsn^s, ko88S 8srr.ito s vistnto ^blls vsttovn^Iis, 8i soms s 8tnt«> fuito ti^ ^"1^, k>H' Iiora st in ousl SU80 8i sonten- 'Ii >«. II Iis «Ii In8eini' psi vsnii's «InIIo 8t.nt<> ^tt ^Ii>'i p.ns8i n»8tii o^ni 8«n-tv «Ii !>«>- ^rano, 8-iIs st o^ni sos.n nsss88n.rin ^ ^^n^ri nlls «Istts I-ö^bs st nlli 8uoi, ^>!« äntic» ns .nlti'.n ^rnvs^^.i st psr «zn-nnto ii^^ '^^^vts nl Iii8o^na loro, st «i»ö8to 8in«i nl ^ 1'^ ^USI'I'N äellii äött.n loro p.nti'j.n,; psr«'» . >8» ,11 K8timg. Nö0ö88itii «I.nllo 8tnto «Ii Uli- Ii v- ^ ' di^nsri (slriKioni 8i sontsntaranno äsll' 'lisliininnil,» psrö, slis psr rispsito äsl 'l»vll ' lisAi.n V.nmöi-n, 8i <>88si-vi ^ 0UNSS88«> «I.nl 8srsni88iins 8i^nai- Inknnts nsll.n Isttsin rivsi'8n1s «IsIIi U1 s'' ^Il-N I P08tki clopü I.n Innovation« «on 8ixnori 8vi22Sii. 9. .. . ^vi " Insontro siromsttiamo s oonosiliamo ^ irtz I^g^Iis (1ri8S, in s^ sollen, alldieweil sie angräntzend sind. Und u'^ Vöir der König den Attffbrlich solches KriegS-Bl' wollen haben, sollen Wir denselbigen von den Püildtneril begehren, und auf solch End hin ^ offnen Behtag beruffen lassen auf unfern Kosten und solchen inisern Vortrag offenbahre» ^ Rätbeil von Pündten, welche alsdann, so sehr ^ vffenlich Kriegs-Gefahr in ihrem Vaterland u'^ gesagten begehrten Attffbrtlch sollen gestatten lassen iil 10 Tagen Frist; und soll in solchen Ihr Königl. Majestät wögen nawsen und eru" ^ deit Dbersteil und hohe Dfficier und von Pündtncrischer Nation und in ihren ,, mit Geding, daß die Erwöhlung der HauPt-^'" solle beschehen allzeit mit Verwilligung des Gesagte Konigl. Viajestät wollen einew jeden ^ ^ ten zu Fuß monatlich zahlen lassen nicht inin^ ^ 4 Crona, jede zu 2 fl, und den Obersten »ul ^ ^ecmtinvnti nelln loro pntri!«, overo con pooa '^lations ne' eoniini äe' 8uoi pne8i, S88en „8oiti ^M'i «Zvll.^ oomfikumenko eon Iiuoni äs- »ari oori-gnti nl prinoipi» äol iness^ come «i ;,8a Ü 8i^>^^^i pörcliö n«zll«z levakö «oldati 8ono ueoe88iGti cki furo grosse 8pe8«z per lg pi'ovisioni «I'nrini, vestiti, onvnlli k »imili ^e pootinonki nUn ^ueirn, »i lucveinnnn ckn pn- ^ t-lli 8vlä.-rti . 11 «i>uuul« 8arü loro buonn v oonvonieuts lioeu^n, bnvondo sssi °v»ä Pvr drsvs ö per lun^o töiupo, Ii lnremc» piu ^'rrv »nitainente sino »Iii eonüni «lölln loro na. üovs Ii kuroino pn^nro oompitamonkö s ^ I'n^arli angni'.a iliooi ^iorni por il 8»o zitorno ^ea^a. I'inimontö 8v »oe«rierä, cbs I;nv ö88oro tat- äovorü fNAnro il solito äolla ^ ^uata 8öoon«Iv il Ivrc» nntielii soliti: inü in ons» e>>e n . ^ > KiAnoi'i (4ri^iv»i »i ritrovn88or«) in evnlente e Ainvs et iinniinente ^nerrn Iii- cledl), wrg »ata sbntö, e truvanäoai ^iä oonee88Ä et inenini- ^ ^ ^^iiino anttei'itid e po88an2a «Ii riobia- x> ^ Per 8oi^» g iz, . . ^ rte ovgro ü nv8tii ZIini8tri 8Sni:a von- li^dir«,' "eng In «Ie1)I)in>nv laseiar' nndare. I>^^ ' ^'utte le volte, clie nvi äells tr^ I^e^Iie ^ilno In no8tra xente al 3ervitio äi <^nnl8i- 2I«7 dem Amts-Zold der Haupt-Lenthe» und hohen Offi- cieren in Forin lind Mas;, wie man es braucht mit den Herrn catholischcu Eydgnossen. Und Ihr Königl. Majestät werden die Bezahlung dem Kricgs-Bolck lassen thnn für den ersten Mgnat angentz in ihrem Vattcrland, oder doch mit wenig Verzug auf den Gräntzen ihrer Landen, sobald sie äussert ihrem Vat- terland sind, und das vvllkommlich mit gutem läuf- sigem Gelt, auch zu Aufaug des Monats, wie es mit den Herrn catholischen Schweitzern gebraucht wird. Und dieweilen in den Aufbrüchen die Soldaten > müssen schwerere Kostungcn haben, sich zu versehen mit dem Gewehr, Kleidern und Pferdten und andern solchen Sachen, so zum Krieg dienen, so sollen solche Soldaten bezahlt werden von dem ersten Tag an, so sie von Hauß reisen, für 3 Monat vollkommen, es sehe das; Ihr Königl. Majestät sich dero bediene oder nicht. Und wann denselben Soldaten Urlaub heimzuziehen wird geben sein, sie haben kurtz oder lang gedienet, so soll Ihr Königl. Majestät diesclbi- gen sammcntlich lassen führen bis auf die Gräntzen ihres Vatterlauds und allda sechsten vollkommen bezahlen 10 Tag für die Reiß ihrer Widerkehr nach Hauß. Dergleichen so es sich begebe, daß sie eine Schlacht gethau hätten, so soll man ihnen bezahle,; den Kriegs-Sold der Schlacht nach ihren alten Bräuchen und Gewonheiten. Aber auf den Fall, daß gesagte Herrn Püudtner sich befunden in offenlicher Kriegs-Gefahr ihres Vatterlands, gestalten sie sechsten solches Kriegs-Volck nvthdürsftig wären, alsdann und in solchem Fall sollen sie nicht schuldig sehn, solchen Aufbruch zuzulassen, und wann solcher Aufsbruch schon vergunt und anzogen wäre, so haben sie, die Herrn von Püudten, Macht und Gewalt das Kriegs- Volck wider hei», zuberusfen zu Schirm und Rettung ihres Vatterlands, und Ihr Königl. Majestät und dero Ministri sollen dicsclbigen lassen zurück ziehen ohne Widersprechen. 10. So oft die Herren von Pündtcn ihres Kriegs-Volck hätten in; Dienst eines andern Fürsten, 274 2188 völlig, nitro Ursneips^ lispubliog. s Uatsntnts, slrs vo1s88S N88!l.1tnrs ö ännns^^inrs Ii 8tnti äi 8un Nne8tn, il tnl 0N80 i^oi ElriAiani 8ii>.ma tsnuti äi risbinmnrs s rivoonrs ästti 8v1änti st oräi- nnr^Ii S8prv88Nlnents s von ri^oro8S psns, stinn- äio äslln vitn s oonti8ontisnö äs' ksni, slrs nl insmsnto ss ns ritornins nlls oi>8S lors s lepsin» äi tutto punto il 8srvitis cli gnsl Ursnsips, N8ts- nsnäo8i ä'nnänrs ö knvorire l'otksrmions äs^Ii 8tnti cli 8un Uns8ti>. 8vtts niun' solsrs. 1ä äi xin äi guö8to psr ma^^isr slrinrsiiizn s 8i^nrtn 8smprs olis nslls ästts I^s^Irs oosorrö88s äi knr Isvn äi Asnts per gnnimvsAlin Ursnsipo s 8i^no- rin obs 8in, s vnäinu n 8srvir knori äslln 8un pntrin, Irnlilzinms än oräinnr S8pr688ninsnts »Iii tnli 8olänti s oslonslli, slrs Ii sonänrrnnns, olis äi ninnn innnisrn. ns in tsinps nlsuns vnäins äirsttninsnts ns vsnAnno in sompNAnin äi slli volö88s s ^zrstsnäs88s äi gunl8ivs^Iin 8srts N8- 8nltnr AÜ 8tnti äi 8un Nns8tit, iinponsnäs lars Is insäs8iins psns st s88soutnniisls s nstitionn- äsli riAorv8amsnts g»k8tn ahli^ntions s snpits- Intione, nooisslrö in ni88nn' tsinpo pv88nns mni tali 8s1änti, oslonslli s snpitnni (lii^ioni »Uslars i^nsrnnun. II. (Urs insntrs änrsrnnno Ii prs8knti ins- tivi äi Ausrrn s psr I'nvvenirs nnssrn, 8smpre slrs vi 8^1"!, intsrs88s psr oon8srvntions äslli pn88i, zlramsttinino Xsi il Iis äi sanesrrsrs osn I'n88i8tsn^n äsl pii^ninsnts äslln Asnts äi ^nsrrn än pieäi st äa envnlls, slls 8nrü. änUs pnrti ^in- äionta S88sr äi di8o^ns psr äiks8N äslli pns8i s pn88i äslli 8iAnori (üriAisni 8ino nl nuinsrs äi trs inilln inknnti s osnts envnlli s inn^Aiors, 8S oo8i Is riesrenianno Is sesorrsni^s. Potentaten vdcr Stands, wer dieseldi^en seyn ten, so da wolt anfallen oder schädigen die St^ und Länder Ihr Konigl. Majestät, in solchem sehn die Herrn Pnndtner schuldig ihr Volck wil>^ znrnck znbernffen und densellngen ernstlich und hoher Straff, auch bey Leib und Leben und Cons^ cation ihrer Gütern zu befehlen, daß sie ans ^ Stund wider nach Hans; kehren, lind daß sie ^ der Stätt den Dienst desselbigen Fürsten verlad und sich enthalten, der Königl. Äiajestät in Hispa^ Länder lnid Stäilde zl> schädigen oder verletze», was Sebein oder Färb es sehn möchte. Und ^ dises z>l wahrer Erläuterung und Sicherheir allei^' wann man in den Lünderen der Herrn Pündw^ einen Ansfbrnch thnt, für lvelcheil Fürsten oder es sehe, lind dieselbigcil aus ihrem Vatterland z>e^ soll man denselbigen Obersten und Soldaten trücklich befehlen, die, so selbige hinweg führen. Ansflag und Geding, daß sie in keinerlei) Weiß >" i»>l >ved^ zu einiger Zeit, noch unter einigem Schein gehen noch kommen in Gesellschaft derjenigen, wollen oder nnterstiniden einiger Gestalt anzit mw!^ die Stand und Länder Ihr Königl. Majestät, dar" ihnen sollen aufgelegt werden eben dieselbige und Straff und dieselbigen mit aller Strenge zogen werden wider die Fehlbaren. Auch soll ewiger Frieden und gute Nachbarschafft den nerischen Obristen, Haupt- und Kriegs-Lenthen bar gemacht werden, damit sie sich nicht entschw können der Unwissenheit. , 11. Daß so lang und vil die gegenwaU^ Kriegs-Läuff währen und in künfftigen Z» Zeiten, wann es betrifft die Land und ^ Pündtncrn zu erhalten, so verspricht Ihr . Niajestät in Hispania w. behzustehen mit der Za) des Kriegs-Volcks zll Fuß nlid Pferd, nachdem Partheyen wurden nvthwendig sehn erachten und Schirmung der Ländern und Pässen der -i? ^ Pündtner bis auf 3000 zu Fuß und UX> Pffrd iloch inehr, nachdem es die Nvthdurfft crford^t^ 21V9 I-e pa^Iie delli krö inilla Iinsmini dove- "wlio sg^oro, lusntre dureranuv Ii presonki mc>- ^"1 delM ^uerra, ü ra^iono «Ii sei osuk» duentoni "wse psi- eentn iiiknuki. 15 per i tompi si pn^Iiernnno eonkormo «arä :>z>^i>>8- 15 psr (^isllo oliv tnoou. nllo sknku oololiollv l'Uin^ j,innn de^li otlioiiili uuv^Kiori, si «sser- lo stils, sbo zj tiono oo» i Liguori 8viiixeri ^Itolioi; st per Ii oento oavalli «i pa^Ilörniiuo o duvenko dnoatoni nl moso, eomprosn, 1a clslli oapit.-vni st otlroinli. ^1- Xoi il Iii; karvinu pn^ar in Eu^ra nnti- ^ ^'Uanisnte il srildo dslla dskka soldatosoa, et il " I'u^iliuonto 8i Iiavora a daro plinetnnlnisnts tlri^ioni, in o»i «li.^posi- ^oiupro il nlii»in!U' Ii oolvnelli, ^ 'Uli st nlti'i vtiieinli, il t»tt» psiä eon satis- lllone ds' lZlnäskri di I^oi il Iis, e vni. ^ 14. ^ ^ "U eenvenienti per Iienekeil) delln liliertn ^'iv ! ^ ^^^Hune dello tre I^vgdio de bü^nori (4ri- "kil ^ ^ p^^tieelnriuente per In previsions e eon- .. ^1wi>e delli korti, In deinolitionv s innnnten- "ne, ^ °>>e ->IIi omettinino ^ioi il Iis di sonnnini^trnrt ^<«ni > gnali restn ii» nrlzitrio de Ki^nori (4ri- et jxz i ^en terinine di eorteuin e Iznonn ovrrin- "2" n Xni il lie et nlli öerenissiini ^.rei- 'l^l ^irolo, suvi tinoni vicini e oonkedernti. ^ ^leeorrendo olie le tre I^sgdie vene^sero ^^tiee^ e ntto >Ii ^nerrn eon nleun l'rencipe, ^""wte t, liepudlicn per nltrn rnzione poli- 12. Die ebstchciidm !I(XX) zu Fuß solle», so laug als diese gcgeuwärlige Kriegs-Läuff währe», bezahlt werde» mit 6 Dilberkroueu monatlich für 109 Fuß-Knecht. Und in knnfftigen Zeiten sollen sie bezahlt werden, nachdcme man sich diu Orts vergleichen wird.. Und was betrifft des Oberste» Staab und Äinbtsbcsoldnng der hohen Officicr, soll man sich verhalten, wie man es braucht mit den Herrn catho- lischen Schweihern. Und für die 100 Pserd soll man monatlich bezahlen 1200 Silberkronen, hierein geschlossen der Haupt- und Ambts-Leuten Sold. Id. Es werden Ihr Königl. Majestät dem ob- gesagten jiriegs-Volck der d000 Fußknecht und 100 Pferden den Sold bezahlen voranhin, und soll solches ! beschehen ordentlich in Chur dein Rath der Herrn ! Pnndtner, bcy welchen es stehen soll zu namsen die ' Obersten, Haupt- und alle andere Ambtsleut, jedoch daß dieselbige Ihr Majest, Ministris gefallen, und dieses ohne daß wir zu diesem Ende einen General oder Kriegs-Obersten, noch einigen andern Eommcn- danten über das Kriegsweesen in die Land gemeiner d Pündten schicken, welche allezeit sollen und mögen ganh vollkommlich den Kriegs-Gewalt baben. 14. Wir der König versprechen gebürlichc Hülff zu thun lind leisten zu Wohlstand der Frevheit und , Erhaltung der d Pündten und insonderheit zu Versehung und Versicherung der Vcstungen und Schantzcn, welche nack der Herren von Pündten srepen Willen sollen erhalten oder abgeschlissen werde»; und was betrifft andere Vestincn oder Schantzcn auffzurichten, wann es die Notbdurfft erforderte, mögen die Herrn von Pündten dasselbige thun, jedoch solle» sie dessen freundlichen und zu Erhallung gilter Verständnuß Bericht geben Ihr Königl. Majestät und den Ery- Fürsten vvii Tyrol, als ihren gute» Freunden lind Benachbarten. 15. Wann es sich begebe, daß die 3 Pündten in Gefahr oder Kriegsläuff geriethen mit einigein Potentaten, Fürsten oder Stand um andere politische 2190 tisg, elrs gnsllg äsl pgsso, ^c>i II Üb st il nsstro Elovsrngtors äsllo 8tgto cli ülilgno «grsmo obli- Agti g sossorrsrli s äiksnäsrli von ägr^li in tsrmins äs gninäsoi Aiorni clns millg mosslrst- tisri s äussnto ogvglli, s volsnäo Ii 8i^nori nl>s 1s pgrti äi non ägr pgsso soigsonng psr Ii nostri pgssi st äs' nostri snääiti) st ^snts glsnng äi Ansrrg, sig äi gnglsivs^lig ngtions st in ssrvieio äi guglsi- völlig Ursnoips ö I^otsntgto si völlig, olis äi- rsttg ö inäirsttgmsnts potesss ägnniiisgrs I'gltrg pgrts, gnui I'impsäirsino von o^ni nostrs potsrs, äislrigrgnäo in oltrs, sim ss glsnng gsnts äi g'nsrrg äsll' ung pgrts prstsnässss nigi il pgssgr per il pgsss äsll' gltrg ssniig äinignägrs il pgsso, non salgmsnts sgrst a6Ii^gtg äi non oonosäsrlo, mg impsäirlo o^ni valtg osis ägll' gltrg pgrts sgrst gvisgtg, slis tgl ^entö possg ssssr impis- ^gtg glli snoi ägnni nslli pgssi s «i^noris eom- prsss in cjnsstg ogpitolgtions. Ursachen willen, als von wegen des Paß, so Ihr Kvnigl. Majestät oder derselben Gnbcrnator Z" Meyland pflichtig sey», sie von Pändtni zu schu^' nnd schirmen, gestalten, daß ihnen innerhalö 10 2000 Älnßqnetierer nnd 200 Pferd pikonnnen, »»d so sehr die Herrn von Pnndten lieber wollen dich Hilft an Gelt, als aber an Kriegsvolck, so wird Majestät zahlen, so lang als die wnrckliche währen, 10,000 Meyländische Cronen monatlich, ^ zndeni wird Ihr Königl. 'Majestät gesagten von Piindten in ihrem Flecken Cleffen zustellen 6 lsi Feldstück mitsamt aller nothwendigen Mnnition Fiirsehnng znm Kriegstveesen, welche Feldstuck ^ Herrn von 6 Piindten »ach vollendlem Krieg dig sind zu erwidern an besagte Ort zn Clesfeu- 16. Es sollen anch beyde Partheven über . ei«< u!'d ansserhalö oliermeldter Hälft nnd Veystand je gegen der andern, als wahre aufrechte Freund gute Nachbaren, nicht gestatten noch zulasse», durch ihre eigne oder dero llnterthanen Lande» einen oder andern Part angefallen noch diget werde, sonder vielmehr wo man solches ii»d da« ich >vci^ oder vernimmt, so soll jedwedere Part ohne eiw^' Verzug mit allem Fleiß nnd Treuen der »»d^ dessen Bericht thnn, nnd so viel es immer ' ist abwehren und verhindern, damit solches ^ schehe. Und zudem so versprechen wir beyde . ol'^' nannte Partheyen gegen einander einigen Post /, geben durch ihre nnd ihrer llnterthanen Land gern Kriegs-Volck, was Nation anch dieselbigen w in was Fürsten und Potentaten Dienst, osfenlich ^ heimlich, dardnrch der andern Part möchte oder Nachtheil entsteh», sonder vil i ehr solle» allem ihrein Vermögen solches verhindern, »»i . Erklärung, so diejenige Pari, an welche der begehrt wird, oder durch dero Land das Kriegs-'^ ziehet, vermeint oder nnterstnhnde dnrchzup^p^ ohne den Paß zn begehren, so ist sie »it denselben zn gestatten, sondern zu hindern, ^ ^ und dick sie von der andern Part gewahrnet 2191 . 17- Uoi il liö per nustrn iieai iiizeraiitä et " cleii' amore et ntkettiene, eire tenemo ' oommuni «leite tre Desire Clrise, knrem« v^n' u,nnc> neiin ixirsn eonmiune uii e^ni miiis e einguecent» »eixii «In, sei iire Im- ^U-iIj i'nno, oire kann» «Iiis tierini «Ii monetn «Ln.ik) in die te» valers e sorte ssooixio il et i> termine «iel p-r^nnxmt«, s-rrä sempre ^ ^!lsNA!> in Doz-ra. Di pin si eentsntinmo «ii trat- ^"sr stlettivnniönte verrä n stuciinre, ii ^ ^>nme settnntn seucki, aeeieellä nitre In virtn '^^ettioninn vvrsn in Uostra iisni C'erona. lit' ^ ^^^p^itn «ieiin forma «ii äeoiäers ie ^ " llikkeren^e, ede potessero noenrrere, si e ^ ^intn «z enneinso, ede ii ren ä «pieiio ede snrn '""n«iato dni>di «in esser rieerentn clnii' nttnrs, 0Vg . ' ^ dnditn overn in gnei iuo^n, «invs '""Ma ^ttn «ielli, «iitidrsnxn e oeeorsn, s eosi enn lere Si >>ti Kinstitin e «pianto prima si «ieddn proee- V tinire ig iiti et int'nilidiimonts nei termine P'nttr. mssi niin piü InnAn; e gnanäo 1s «iette ^ ven^nno terminnts e tinite nei «ietto guattre mesi, ii Ilnvernntnrs «Ii ' ^ I^'nveäern opportnnamente, perelm s'nin- ^^6ve st sinninnrin. j-iustitia, An in easo, "in, ^ nvern Uni «ieiie tre Desire venes- . "S dnvere «zuaioiie «iiHoren^n insiems «'» ^ ^ persona partieoiare, sin «ii «piai enntn i'iiavesse versn Uni ii Üb overn " ^ni «Ieiie tri; Ds^tie, in guei enso äove- ^>l>e °oi, nnide Ie parti nvern ie persans parti- "nn parte et i'nitrn eie^^ers ne' nostri arj ^ daß solches Kriegs-Bolck möchte angewendet werden zu ihrem Schaden und Nachtheil in ihren Landen und Herrschafften, so in diesem ewigen Frieden und Nachbarschafft begriffen sind, 17. Wir der König wöllen, zu erzeigen Unser Königliche Frehgebigkeit, Liebe und 'Neigung, so sie tragen gegen den Gmeinden der 3 Pündten, lassen zahlen jährlich in den gmeinen Säckel für einen jeden Pnndt 1599 Cronen, ein jede zu 3 Mehländischen Pfunden, so macht fl. 2 jede Cronen, in guter Müntz und Währung, nach Laufs der Zeit zu zahlen all- wegen auf die Lfftern in der Stadt Chur, und nber- dis; verwilligen Wir der König zu erhalten zwcn Jüngling von jedem Pundt in der Schuel zu Mey- land oder Pavia, darmit sie samt der Sprach auch Tugend lehrnen, und solle für jcdwedercn Schüler bezahlt werden 79 Cronen gemelter Währung, welche periöhnlich sollen dahin kommen zu studieren, damit sie neben der Tugend auch Neigung gewinnen gegen Ihr Königl. Majestät, 13. Betreffend die Form, in welcher die Stöß und Spänigkeiten, so beyderseits möchten erwachsen, sollen erörtert werden, ist abgeredt und beschlossen, daß der Antworte? oder Beklagte solle gesucht werden von dem Kläger, wo der Antworter oder Beklagte wonhafft ist, oder aber an dem Orth, allda die That der Spänigkcit sich hat zugetragen, und also angehnds mit gut Bericht und Recht procediren lind der Handel geendet werden, und das innerhalb 4 Monat Frist ans das längste nnfehlbarlich; und wo sehr in dieser Zeit die Rechtshändel nicht erörteret und vollendet wurden, so soll der Gubernator zu Meyland auf das bequemest verordnen thun, damit knrtz summarisch Gericht und Recht gehalten werde. Fals aber Wir der König oder Wir von den 3 Pündten gegen einandcrcn wurden in Spän erwachsen oder ein particnlar Persvhn von der einen und an. dern Part gegen Uns den König und gegen Uns den Dreh Pündten, in solchem Fall sollen beyde Parthehen oder derselbigen particnlar Persvhn von 2192 pae«i e dominis duo porsmns liouorako, ls gnali «i llalilzino gnauto prima o ssnMd dilaticms da rikrovar insiems in Elliavenna, et ivi dop» oliv «arauno dalla «na «nporiuritä libsrato v rila8viatö dal ^>inramouto, ciio tou^ono, kao partioolar ^in- ramonto per czuest» katko et lito et poi oon «na sentöniia ^indioars guel tank», ollo parerä loro ^instn et 1>ono8k». b'.t guando poi äetti gnattio p^iudioi non idssere d'aecordo nelle lora «enten?e et «i divido88oro ezsnalmönte, in gual ea«o «i cieve vie^ere nno di e«8i eon il tirar la «orte per il lere «opraaibiteo, il gual eo8> elotto «opra^in- dies llalilzia poi d'aoco8tar8i per il 8»o g'inra- mente all' nna ü l'altra «enten^a gnä fatta s darla per maA^ioranzia, et (im ilette «epraarlntro döldia poi e«8er rila8eiate dal 8»o ^inramsnto e iar ^inrament« partioolare per gu«?8t' etl'ette; et quelle elie pei onal «arä gindioato, «'üalild da e88örvare et re«tar tetalmente in gnollo et üa1)1ii da e«8er eo«a linita ne mai eentralletta, e tntte ein «'üalzlzi da kar' e88exuire in termine cle guattro me«!, eems «i e detto aneera nelle dik- tereniie delle per8ene partieolari. 19. >^s alonna pöi8»na delle trv I^SAlre e lere «uditti verra eendannata a Aalera. eon8iA- nandola li Ki^nnii (lri^ioni alli eenlini a ^li olli- ciali di 8na lllaesitä, «aranne ol>li^ati ad accet- tarla e mandarla duvs «arä eendannata, et Ii lllinmtri liöAnj non «aranne tvnuti per detta oa»8a piü oltre elie ä lar^Ii liavere 1a een8e^na del eendannate, een la gualo linito il termine della eondannatiene, «i pv8«a rienperar ritrevande«i viv» uvvro e«8endu rieereatv da^li «noi. 29. 8i b trattato aneera et conclnu3o e si dieliiara, elie guö8ta paee e linena vieinau^a üadld da e«8er perpetua et liereditaria. L Xoi il der einen und andern Part erwählen in ibtt>» Zwing und Gcbieth 2 ehrliche Männer, welch alsbald und ohne Verzug sich zu Elefsen saininlen sollen und, nachdem sie durch ihre ^berkät ihres tragenden Eyds erlassen, beeydigct werden so"' derlich zu diesem Nechtshandel und alsdann ^ ihrer Urtheil erkennen, was sie recht und billich dnnckl. Und wann alsdann gesagte 4 Richter ihrer Urlheil sich nicht verein bahren und in gleich' Theile zersnhre», in solchem Fall soll man erwähb" mit dem Lovß einen unter dcnselbigen zu ihrem mann, welcher also erwählter Oberrichter oder mann bey seinem Eyd der einlwederen Urthcl l'd' sallen soll und entscheiden, und soll dieser Olmm"" gleicher Gestalt entlassen seyn seines Eyds und ^ diesem tyejchäst sonderlich beendiget tverden; und also erkennt wird, bey demselbigen soll es allerdi»^ verbleiben und ein ausgemachte Lach seyn r'tB einiges widersprechen, und alles dasselbige soll creqniren und vollziehen innerhalb 4 Monat, innm»^ angezeigt worden ist über die Tpänigkeiten zwisch^ besonderbaren Personen. 19. wann in den 3 Pündten oder Untertlmm" ettvelche Personen ans die Galeeren erkennt >vwd^ und die Pnndlner diesclbigen ans die Grentzc» ^ Veamten Ihrer Majestät wurden überantworten, ^ sind die Beamteten Ihrer Majestät schuldig diesell'iü^ anzunehmen lind zu schicken, wohin erkennt ist, " sollen Ihr .üonigl. 'Majestät Piinistri dessentmol^ von niemand nwgcn ersucht werden weiters fcrners, dann um die Uberantwortnng der dn. Erkandten gethan zu haben, mit welcher wortung oder Eonsegna nach Versliessung der 5 so sie ans die Galeeren erkennt, selbige wider ^ seyn sollen, so sie noch bey Leben und von den gen gesucht wurden. 20. Ist abgeredt, beschlossen und dieser aufrechte, wahre Frieden und RachbaNä dav scl?^' ewig und erblich seyn solle. Wir der König be behalt 21!13 ^ riservianic» clalla ^Iw>. anticn. blt Ii Ki^nciri (Iri^ioni Nserv.^no «I.-rlla. parte lorc, il Snero Roman» Iin- I^^ic», In Lerenmsiina Onsn «I'^.n8tria, In Is^a ^ ten^onn eon Ii Eantnni Kvisseri, 8>ioi e«>n- ^'lernti, in generale et in partioolare, et aneora le^n een In Eorona «Ii Rraneia et o^n' nltrn I^U nntien, prometteniln ästti kiAnori I lri^ioni, splrato este sin il temp» «lella «letta le^a I'ranoia, nen In. rinoverannu in enne^ etis vi ^»e retturn krä Is «lue Oorone «Ii Kpaxna e ^>>nein et rinovanclola liablii «In. esnere eon «Ii- ^^inrntione elre «leliba reetnr 8«8p68a e sen/n vi- in tempo «Ii rotturn tra le «lue Ooron«-. I'It ^ Per I'nvvenire Ii t^i^nori tlri^ioni venessero lirr «pialclie nitro Ureneipe, Roten- " Repuhliea, «lovernnno neinpre knrl« «In eon ^ I^e!«^ rissrvn «Ii c^uestn perpetna vern paoe et ^loinnnzin et 8SN2N pre^iuclieio «Ii essn. , In enno, ebs vi tusss nlenno, sin elli si "Äi-, > » ein» n.88nltn85e, >nole8tn88e overo offentlenne ^ sin in seorsto ö apertainente, eon ^ ^ o in nitro >n»i- ^ ^ luksrvntivni sooeorrern In p.arto otkenn eon- invn8»ri et offensori «Ii gnal8ivoxlia ^ lunlit^ elie einno, eooettnancko per«'» «Iniin .. ' ^i Alnentn In i^erenissimn (In8n ä'^.n8- ' st»an,Io vene88e n«! lurver ^uerrn per man- IkN'stelle rn^ioni, ebe tiene nelli pav8i ^ ^i^nori (tri^ivni. r-,v ^ n>n^^i»r teclö, oonterinnticure et eorrodo- ^6 1 11 »» elln pregents paoe e huona vieinnnün I^t»n, ^ ^ g viexo ^ilippe^ unserscils bevor den Heiluzen Apostolischen Stuhl, das H. Roinische Reich, das Hochlöbl. Haust Oestcr- ! reich, die Bnndnust init den Herrn catholischen Schweitzern nnd alle andre ältere Bnndnnssen. Und die Herrn Pündlner behalien sich ihrerseits vor das H. Rom. "Reich, das Höcht. Haust Oesterreich, die Bnndnust mit den Hrn. Schweitzern insgemein nnd insbesondere nnd auch die Bündnust mit der Cron Franckreich und eine jedwedere ältere. Es verhcisscn auch gesagte Herrn von Pnndten, nachdeme die gegenwärtige Frantzösische Bnndnust ihr End wird erreicht haben, dieselbigc nicht zu erneuern, im Fall entzwischen beyden Croncn Hispania und Franckreich Zerwnrff- nnst oder Krieg wäre, nnd wann man dieselbige erneueren wurde, so soll dasselbige beschehcn mit aus- trucklicher Erklärung, dast sie stillgestellt, krafftlos nnd ungültig sehn solle beh den Zeiten, da Zcrwnrsfnust oder Krieg entzwischen beyden Cronen sich verhalten wurde Wann in kunfftigen Zeiten die Herrn von Pündtcn wurden Bnndnust macheu mit einigem Fürsten, Potentaten oder srehen Ständen, so soll dasselbige beschehen allwegen mit austrucklichem Borbehalt dises gegenwärtigen ewigen Friedens und guter Rachbarschafft und ohne Nachtheil und Präjudiz der- selbigen. 21. Und so jemand wäre, es sehe, wer er wolle, der da wvlte anfallen, betrüben oder belehdigen feindlicher Weist, offenlich oder heimlich, mit Krieg oder anderer Gestalt die eine oder andere Part, in solchem Fall soll die andere Part oh» einiges An sehen der abgesetzten oder gesagten Borbehaltung der andern belehdigten Part helffcn wider ihre Widersächer und Betrüber, sie sehen wer sie wollen, vorbehalten einig und allein auf Ihr Königl. Majestät Seiten das Hochl. Ertz-Haust Oesterreich, wann dasselbige zu Krieg kommen wurde zu Handhab- und Erhaltung ihrer Gerechtigkeiten in den Ländern der Herrn von Pündtcn. Zu wahrer Urkund, Bestätt- und Bckrefftigung dieses gegenwärtigen Friedens und ewigen guter Nachbarschafft, Wir der König:c. und Wir Do 2194 ds (4u?iman, Narelisss di DsAanss, dsl EansiAlio di 8tato di 8na Nasstil, suo (dovsrnatore di <^uest» 8tato di Nilano s Eapitano ^sirerals in 8uo lisal nnms, in virtn della plenipotsn^a da- tasi dalla Nasstä 8ua, slis si deserivera d'aiiasso, proinvttiaino sopra la lisal lsds per Xoi st nos- tri suessssori di asssrvars st ssssguirs tutto il sontsnntu di svpra; st l'istssso pronisttiaino lioi Ii sudstti st intrassritti ^»llzaseiatori dslls trs Ds^l»o in nou»s dslls nostrs eonnilnnitä s po- poli, D psr niaA^ior ksriusiZüa ns lialistiamo rsspsttivamsnts katto siAillars dus eopis eon- kormi st d'nn inödssimo tsnore son il lisal si- ^illo di 8ua Nasstä s son guslli dslls trs Ds^lls, ^ oios nna per 8na Nasstä st l'altra per Xoi s ^ nostri popoli. Dato in Nilano alli trs di 8st- ^ tenilirs dsll' anno inills ssiesnto trsntanons. Dl Nareiress ds Ds^anss, ^Vd mandatnin 8niv Dxeellsntiks propriuin Narous Antonius Dlatonus, liöAius 8esrstariu8. (lonradino a EastsllisrK, Dandrislrtsr. lindolk ä Narinels. Eliristianna ds Dloriil. Diovan (lior^io. Ebristoplioro lioairolo. Johan de Corai, Nitter, Johann Bavier, Blirgermeister, (luliertns il 8alis. Dortnnato dovalta. lindolto Drievers. Dldsrioo ^lkertini. Elivvanni l'aolo llsli ds Ilelkort, coins elstto dsl consi^lio äsls 3 Ds^tls. Antonio Dosio, elstto eonis sopra. Nsnraäo Duolio, Landtaman. Dliri^o Dndsrli a Non^vio. Diego Filippe; de Guzman, Marchese de Legans Ihr Königl, Majestät Ltaats-Nath, Gubernator Meyländischen Stado nnd General-Hauptmann ^ in Namen Ihr Königl, Majestät, krasft dero macht, so hernach beschriben wird, oersprechen be? Königl, Wort nnd Glauben für Uns und U»!^ 'Nachkommenden, alles das zu halten und zu ziehen, was hicrobcn geschribcn steht. Und ungleich^ oersprechen »vir obgemeldte nnd hierzll Eildts untd' schribne Gesandten der 3 Pündten in 'Namen u»^ rcr ehrsamen Gmeindcn nnd Bölckern. Und zu nicb^ Versicherling haben Wir respcctioe zweh gleichför"'^ Eopeheil eines gleichen Einhalts mit Ihr Mastis köiligl. Jnsigel ilnd den Siglen der drehen Pündb" oersigleil lassen, nemlich etile für Ihr Königl. stät lind die ailderc für die 3 Pündt und ihre Völ^ Geben in Niehland den 3. Septembris, Anno Dl Narguss ds Dsganss, s^,d inandatunl 8»iv Dxsellsntikv propri"' Narsus Antonius Dlatonus, lis^ins 8eerstarin8. Earadin ä Eastellisr^, Danilriolitsr. liodolko a Narmsls. tlristianns ds Dlvrin. doan ds (diorAi. Dristoknro liosirol. doan ds Eora^'. .loan llavisr, Lur^smaistsr. Dlllzsrtus a 8ali8. Dortnnato dnvalta. Dldsrieo s^lbsitini. ^ (4io. Daolo Usli ds Uslkort, coins elstto dal ^ si^lio dslls trs Ds^lio. Antonio Dosio, elstto ooms sopra. Nsnrado Uilsl, Dandainman. Dliri^o Dndsrli a Nont^vic. Alraun äs Borta ^">ran Bsäro Xuäerli a N'ur^v ^vha ie. ^nt UN Antonio Luol, sletto äelia mia BeKlra. »nio .In Nolma, Cavaxiier, in uoms et äs- I>utato äelle 3 Bö^lis. wanäatum Dominorum De^atoruin proprium. Dlrious a Da(8ts)1l>ör^, 8upsrioris Iii^W drisev (lanoellarius suliseripsit. Lartolomsus Dsel, toeä. Datlisäralis Lanesllarius sudsoripsit. Dsonlraräus Vilänsrus, kosäsralis X äurisäict. Lanesllarius suliscripsit nranu propria. 2195 äolrann äslla I'orta. .lolrann I'eäro Dnäerli a lilont^vic. Dio. ^nt. öuel, sletto äalla mia Ds^a. Antonio äs Noiina (Kavaliere, in noms, e Deputats äslls trö Ds^lis. ^.ä Nanäatum OD. Ds^atoruur proprium. Dlrieus Da(ste)1l>srA, 8uperioris DiZke tlrisaz (Zonsiliarius sulzseripsit. Bartolome u8 (?ssl, Bosä. (latlieär. Lancsllarius sudsoripsit. Dsanaläus Viläuerus, Bosä. X. .lurisä. Dancellarius sudsoripsit m. p. Dum appen8ione re8peetivorum LiKillorum. Dcr italienische Text in einem Heft von acht Pergamcntblättcrn mit den vier angehängten Siegeln der Radierenden Parteien. 'hrei 2» !s 20 S. 2193, L. 4 v. o. steht im deutschen Tcrtc »ach „Bnndnusscn" Folgendes: „mit den Herren Schweitzern »ich« in gemein und insonderheit, sowohl auch die Bnndnusi mit dcr Lron Frankreich und ein jedwcdcre ältere Bünd- ^sfenhar ein Versehen dcr Druckerei; deswegen haben wir diese Worte weggelassen. S. auch S. 2179, H 29. Blsnipoten-ia äi 8ua Naestä nell' Doosll'"« Aarodess äi Ds^anes. ^ Ichur Blislippg por la ^rayia äs Dios Rsz- äs Dastilla, äe Dson, äs ^.ra^on, äs las äos Lioilias, ^ Jerusalem, äe Bortu^al, äe Xavarra, äs Dranaäa, äe Toleäo, äs Valencia, äs Daliyia, äs ^ ^^ursa, Fg Levilla, äe Dsräena, äe Doräova, äe Dortzs^a^ äs Äluryia, äs äasn, äs los- ^I^arvss, ^ ^^eoira, äs Didraltar, äs las Isias äs Danaria, äs las Xnäias Drisntales )- Dooiäsntales, Is- ^ ^ Sierra tirme äsl Nar Doeano, ^.rodiäuhus äe ^.ustria, Du^us äs üoiAoira, äs Lradants x Donäs äs ^.dspurx, äs Baroslona, 8snor äs Li^caia )- äe illolina c^o. Bor c^uanto para ^ ^i'vatzivn ^ au^msnto äs nuestra 8anta Bö Datdolica es oomdinients sl tratar z- asssirtar Vntrs mi Dorona ^ los Bstaäos Drisones von las oonäiyiones xaotos, csuv parsgisren von- ^ se a^justaran, sn ^us'ässseo vsuir äs liusna voluntaä por lo «^ue intsressa el ssrviyio äs ^ ^«Nöüoio äs 1a Llrristianäaä. Bor tanto para capitular en mi nomlirs lo iI1i nastri äslls tr^ Ls^lis Ii 8. ä'^^asta 1639. 8attosoritt. L. äivatissimi 8srvitari. Li dapi s OansiAlisri äslls trs Ls^Irs oan^rs^ati in ?ava. ^ .VII' Loosllontiss. 8i^nars il 8i^. Zlaroksss äi Lo^anss, äsl Oansi^Iia äi 8na Zlasstä tlattol'^^ suo (lovsrnators äslla 8tata äi )lilana s Lapitana llsnsrals in Italia >^o. >k, si^illata e"" si^illi «lslls tr^ Ls^bs. (lasiooräat omn ari^inali-. Llatonus. Note. Die beiden Poilmachtsbncfe ».ich einem in Mailand ausgegangenen Dnicke des ewigen Friedens. 2197 S8. Kapitulation der III Bünde mit Philipp IV., König von Spanien, die Religion und die Regierung im Veltlin und den Grafschaften Worms und Eleven betreffend. l3. September. «aiitonsarchiv <«ra»bü»»en. Urkunden Nr. 17». (Der deutsche Tert nach einem Druck- von (wahrscheinlich) 1727 ) ttoins äölls, Zzutissimg. et illäiviäus. Irillits, ?aäre, ?ixliuolo st Lpirito Lkuto, ^ Havsnäo Ii biiKnori äslls Lseslss trä lusg-Iis Eaäb e Disss Dritturs, äopo ssassiats le 1i- ^ tutti ^li iitti 8iicee88i nslla ^ alteil ina st ^ ^sntaäi äi llormio et Ltiiavenna äall' anno . ^ Molu8ive in guä, st viosnävvolinents 8'in- ^^ano iilns88i tutti Ii äanni e tntts Is inAinris Im Namen der allcrhciligsten und unzertheilten Drey-Einigkeit, Gottes des Vatters, des Sohnes nud des H. Geistes. Demnach die Herrn der dreh Pündten, als des Obern-, Gottshauß- nnd Zehen Grichten Pundts, nach Abweisung der frantzösischen Waaffen ans ihren Landen zu Ihrer Cathol. Alajest., Don Filippo IV. König in Hispania. w. Hertzog zu Meyland, zc. an dero Königl. Hof in Hispania ihre sonderbare Gesandten abgcfertiget, mit Ihrer Majestät zu tracti- ren, sie die Herrn Pündtner an dem Posseß gedachter Landen nicht zu betrüben, sintemalen sie in neue Zerwürfnussen und Krieg zu geraten nicht gemeint, Ihr Königl. Majest. aber sich in einigen Tractat nicht einlassen wollen, sie sehen dann wegen der catholischen Religion, welches der fürnemste Zweck Ihrer Majestät in den vergangenen Kriegen geweht, versichert: also nach vielen unterschiedlichen (über diß Geschäft gepflogncn) Abhandlungen haben gesagte Herrn Pündtner, so viel die Religion und gute Verwaltung gesagter Landen betrifft, sich auf nachfolgende Capitulation eingelassen nnd zu verschaffen versprochen, daß solche von ihren Amtsleu- then nnd Oberteilen unverbrüchlich geHallen werden sollen. 1. Es werden die Herrn Pündtner in Vergessenheit stellen alle Handlungen, so in dem Thal Veltlein und behden Graffschafften Wormbs und Cleffen seit Anno 1620 bis auf dato inclusive sich begeben, wie ingleichem auch alle Schäden und Un- 2198 tantc» pudlieire, gu-rnto privat« in ciette tempo 86^uits et clipencksnti äa iiostiütä et vieien^a. 2. I^e ssnten^e se^uite et eonllanne in Do8- ana et Dave. restino annnilate, eoeett» quelle, eke cka eonclannati sono «täte parate, guali non si pos8ino ripetere, st 8alvc> aneora 8e ulouni paitioelari (4ri8c>ni iinpreetaronn clanari ncl alenni Oontalli per pa^are äette eon- äanne, st olle cki oiü le^itimaments oon8ti, eis- nc> re8tituiti in vii'tü lleglli ullli^lli tatti enlvn ä ckellitmi le Einste eooettioni, ells eeeenlloveno al- oune, 8i ciovsrnnnc» cleclurrs st clsoiclers atte pre^iuclitiale fuglichkeiten, sowohl gemeine, absonderliche, so ing»' dachter Zeit von Feindschassten und Gewaltthala' erfolget, sollen nachgelassen und ausgehebt sehn. 2. Sollen die Urthlen und Bussen, so von da" Tnsan- und Davasischen Straffgerichteil erfolgt annulliert und ausgehebt sehn, vorbehalten diejenige Bussen, so von den Gestrafften erlegt worden, se^' und mögen nicht zurück gesorderet »verde», wie »»^ vorbehalte», wann sonderbare Bundsgenossen selbigen Zeit den Beltiein- und Graffschafftlent^ etwas Gclts dargelihen hätten, dergleichen Busse» i" bezahle», und solches Gelt, mit Rechtmäßigkeit weißlich, soll alles solches laut den Obligation»'» stattet und bezahlt werden, allein den Schuld»»»"" vorbehalten ihre rechtmässige Einwurfs und Grll»^' wo sehr dergleichen sich befinden thäten, sollen ^' selbigen vor einem nnparthehischen Nichter, sv wegen genamset werden solle, angebracht und d>»'< denselbigen erörtert werden. li. Die Erkandtnnß gesagtes unpartheyisch"" Richters sollen auch alle ausgerichte Obligation»'», ^ wegen Kompositionen und Transactionen erinn»^ scher Sachen allein, unter welchem Anitsman» ^ Anno UX)9 dergleichen erfolget »vären, heiinst"'" sehn, und soll hierbei) aber, was dergleichen ^ eivilischen Sachen herfliesscn möchte, nicht beg»»^' noch präjudiciert sein. - 4. Und damit weltknndig werde, was »1"'^ Willen lobl. A Pnndt gegen ihren Unlerthane» ^ gen, so werden sie verwilligen ein vollko>nmn»'s ^ crelo gratioso und Allfhebnng aller Mißhandl»^ sowohl insgemein, als sonderbar, so vor dies»'»' gesagtem Beltlein und Graffschafften erfolget ^ aufzurichten, der beleydigten Parthep die 6»' Actio» und die Erstattung erlittenen Schadens» behalten. ^ ö. Alle anhangende eivilische Rechts -Händel »^ zwischen den Pundtsgnossen gegen de>l und Graffschafftleuthen sollen dem unparthesw^ Richter rcinitticrt sehn, welcher alle Urthlen 2199 in äetta Valle e (lontaäi äall' anne 1629 ^ lluä in zue^iuäitic» äelli prede8kanii ä e8pul8iz ^ «lovera il msäema xinäiee avvooare ^ Possen» st far äeporrs Ii 9'utti zn-e88,i per- s>j znir 8!rti8katti«nö, per äarli a guella I^^'te, n saver äella gnale äa S88« 8arü ^iuäi- ^ke» et alle 8sntsn2k^ olle äa K88» 8i karanna ^ »tar-,. inappelladilmente äa eia8e»na äelle I^'ki, >lieyiaranäcz, olis lö 0a»8e, elie P088c>ne '^»eere nell' avvenire <> per avanti nnn 8<»nn "Il>tg in eyntrnvei'8ikl, pa88inc> per ii lere eräi- "»Iis. 9. 'iell Hi8pettc» alli Irutti äelli tzeui 6 reääiti " per8vne e8pul8e äell' nunc» 1629 ine1ii8ive ^^1' anno 1924 inelimive, cie guali 8i trovarü I^'8t<» in vii'tü äe äeorski 9 oräini äelli )1a- flucti äella VliIIs e «lue f'outaäi «Ii . ^ ne P088I äimanäare onnto alouno per 6on8umnti, «»Iva 8ö tali triitti <'> reääiti 8i '^Vit88src> pre88<» Ii maeeari c> nitre private per- guali potranne e8ssr eonvenuti per 1a ro- ^'iutiene avanti Ii ^iniliei eräinarij. ^ I'sr Ii äatij et impositioni i-estin« Ii 8i^- ^N8oni Nölla prima anttorita et 8ti1c> c>88öi> «in» nll' nnno 1929. . ^ II eommertio et eatrattione äe krutti eun ^i eenlinanti, neu ei prvlritzirü ü, Valtellini ^ ^ Eentaäi, eoeettuato nelli eaei äi ^nerra <> sü neeeeeitsV propria äs t^iAneri t?ri8vni ^ ^^Itell wi et (lentaäi. alle Ai'avs^iiö äs p088S88ori äs ' l>c>8ti nella ValtsIIina et Ecmtaäi, 8ia ri- Finäies neutrale la äioliiarativns äi Verhandlungen, so seit Anno 1929 ^n Aachrhcil der Evangelischen und Verlriebncn im Veltlein und Heyden Graffschassten erfolget >vären, ausheben soll; lind hiernriichen soll gesagter Richter den Posseß wider- russcn und die Frücht der streittigen Gütern in Hand einer ihine anncinlichen Persohn hinterlegen, diesel- bigcn derjenigen Part, welcher von ihine das Recht zugesprochen werden wird,zuzustellen. Und sollen solcher Urthel und Erörterung des Reutral-RichterS beyde Partheycn ohne weiters Apellicren nachzukommen schuldig sehn, hiebet) erklärend, dah diejenigen Rechtshändel, so inskünfftig entstehen möchten, oder auch diejenigen, so vor diesem in Streitligkeiten oder anhangenden Rechten nicht gewesen, dieselbigcn alle sollen vor dem Ordinari-AmbtSmann sürgebracht und dergestalt erörtert werden. 9. Betreffend die Frücht der Gitteren oder Einkommens der vcrtriebnen Evangelischen von Anno 1929 bis 1924 inclusive, darüber in den Tecreten und Ordnungen von den damahlen gewehten Oberseiten in gesagtem Thal und Graffschassten disponiert worden, soll man keine Erstattung fordern, alldieweilen selbige verbraucht worden, vorbehalten, wann dergleichen Frücht oder Einkünfftcn sich noch bey den Zinßmeyern oder andern Privatpersonen befinden thäten, soll man dieselben um die Erstat- rung vor dem Ordinari-Ambtsmann ersuchen mögen. 7. Belangend die Zöll und Auflagen, sollen löbl. gmcine 9 Pündten in ihrer alten Authorität und Gebrauch, wie sie solches bis in Anno 1929 verübt, verbleiben mögen. 8. Der feile Kaufs und Ausführung der Früchten gegen benachbarten Ständen soll den Veltleincrn und Graffschafft-Leuthen nicht verbottcn werden, vorbehalten zu offnen Kriegsläuffen oder Zeilen, daß die gmeine 9 Pündt oder gesagte Veltleiner und Graffschafft-Lcuth dergleichen selbst nothwendig wären. 9. Betreffend die Schnitz und Auflagen der Gütern, so im Veltlein und Graffschassten gelegen, soll die Erläuterung dessen, was von Billichkeit wegen 2200 quölle, olis äi ^iustitia si ävvkranuv 6 uou äo- verauuo pa^aro. 10. kispotto alli salarij äa äarsi a^li olkoiali äel xuhlioo, 8i osservarä il skilo solito aä osssr- varsi avanti 1a rsvolutione äoll' anno 1620, st per Ii salarij äello ssnton^e ö altri si osserva- ranno preoisamente Ii statnti. 11. üii eostumi et oonsuetnäini, clie tenevano Ii popoli st oonnnunitä äi Valtellina et äuö llon- taäi noll' aäminislrafionv äells eoss aä essi spei- tanti, non si alkersranno pnnto äi gusllo, elie 8i vsservava avanti 1a revolutione äell' anno 1620. 12. ?or 1s sause oivili et eriininali ^1i Iia- ditanti äslla Valtellina et äu^ Oontaäi non 8i eonveniranno fuori äel 8uo koro, eioö äs' ästta Valls et Oontaäi, salvo 8e äopo liaver som- messe ^ualells äelitto, si trovassero in alcuna parte «ie äomiuij äe 8iKnori (Irigioni, oiie ivi possino äetsnersi per äoverli rimettere nl Kiuäioe äel luo^o, äove liaveranno connnesso il äelitto. 16. Restart in arlntrio cie 8i^nori <4ri^ioni la lacoltä äi limitar il prs^^o et corso äelle monete in ri^uaräo äel oorso, stie liaveranno ästte monete ne statt oonlinanti al ic»ro äominio, non rsstanäo per» Ii Valtellini et änö Oontaäi oflli- Aati ä pi^liare aleuna moneta, elie non sia spsn- äikile nsllo stato äi lllilano et äominio äe 8i^- nori Venstiani. 14. Oiroa 1'elsttione äe^li ollieiali nella Valtellina e äue Oontaäi äi Lormio e Oliiavenna, rissrvato l'ollieio äel Vieario, resterä piena aut- toritä alle Oonnnunitä äelle tre ltsAlis, e oias- vuna äi esse, ä guali spettara eonforme al solito riparto, olie trä esse si ta, äi nominar a siasoun' oülisio non nisvo äi tre psrsone ne piü äi sei äo piü liaüili s gualiüoati äi äetta (lominunitii befahlt oder nicht bezahlt werden solle, dein nentrale» Richter übergeben sehn. 10. Belangend das Salarinm der Amr-LeutlB so man aus dem Publica zu geben gepfleget, man den Gebrauch, so vor Anno 1620 verübt, nachkommen, und was das Salarinm der llrW' oder anderer Handlungen antrifft, soll man durchaus den Statuten gemäß verhalten. 11. Die Gebrauch und Gewvnheiten in ^ waltung derjenigen Sachen, so das Bolck und GlNä" den im Beltlein und Graffschafften angehen, welche sie vor Anno 1620 genossen haben, soll dcw» neu nichts geändert werden, sonder darbet) wie der Revolution in Anno 1620 verblepbcn. 12. Es sollen die Veltleiner und Graffsch^ lent weder um civil- noch criminalische Sachen au!!^ halb ihres ordentlichen Fori, das ist des gemeld^' Thals und Graffschafften nicht ersucht werden mog^'' vorbehalten, wann von gesagten Peltleinern Graffschafftleuten Missethaten begangen tvnrden dieselbigen in gmeiner 6 Pündten Landen sich besi»^ thäten, möge man dieselbige aufhalten, solche a>l ^ Ort, wo die Missethat sich begeben, selbigem vo>^ setzten ordentlichen Ambtsmann zu überliefferein 13. Betreffend den Werth der Müntz, soll ^ Herrn Pündtnern selbigen nach gmeincm Laull '' ruffen heimgestellt sehn, welche aber hierbeh den La der angräntzenden Ständen und Landen in ^ nehmen werden, und sollen die Beltlein- und 0'^ schafftleut einigerleh Müntz, so im Mehländh Stado oder Benedigcr-Gebieth nicht läufsig lind, nehmen nicht schuldig sehn. . 14. Belangend die Erwöhlung der Ainls^^^^ in dem Thal Beltlein, Graffschafft Wormbs Cleffen (vorbehalten das Bicari-Ambt) soll in Gewalt der ehrsamen Gmeinden der 3 Pündten > einer jeglichen, welcher es betrifft, insonderheit stehen, ihrer alten Abtheilung nach, und wie es ^ ihnen gebraucht worden, zu einem jeden Ainbt n^ weniger als 3 und nicht mehr als 6 Personen 2201 ^ eissoun' otksio, guali nominal! eoms sopia ^ äovsranno proporrs al Lonsi^Iio äslle trö ^ßche, aesiö per voll pudliei ö sssreti, oomo a Oonsi^Iio parsrä, si sle^a guello, ede davrä ^^l?8ior guantitü äs voti, attesi xü a^iusta- ^^oti ss^uiti trä Cattolisi s 1'rotsstanti in gue- walsria. NsIIa prima inslan^a äi lutts Is sause Ii sapitani sl otdsiali ü risdissta äelle o ä'aleuna äi esss, saranno odli^ati som- ^^llsrii al Cvnsi^Iio äel savin, sl sesonäo guello ^'lioars in sonkormikä äelli statuli 82 s 85; ns ^ "tdsiali potranno ommettsrs o risusare clsllo ^i^Iio äi savio, sollo Pretest« ede la oausa >1 ^ guanäo s'daddi ä venire ä ssntsnsa ^Uiva. I'gr Is ssnteniis inlsrluoutoris si osser- ^rä i u «lalnlo 124 o allri, ede sopra sio «lisno- ^'»nno. ^ /V ^ '' d-e sause sie' appellatiani si clover^ °vm " " in eontormitä äelli statuli prodis lurj ^ la senten^a äs prodi viri ö ter^o pw'ilo äikorme alla prima senlsnzia, si possa al dollsMo äs Dottori äella Val- Oontaäi, ede si assoräera, et äopv si rieorrers äa Liguori (Iri^ioni per via äi ,, / Walinns ö appellatione, seine sssi 8i^nori ^^ioni sliinvranno, sarä nnnäiinsno in arditrio ^ tralaseiare 1e appellationi aä prodos ^ I) ^ immsäiatamente al Oolle^io ^ ^l ulliinainenle a !8i^nori llrisoni, Pkrej.^"1'^' ^ saso äi äiiorinila äslle senlsn^e, ^r ^^^näovene änb ssnlsn^e sankoiani, si ns- ^'inno Ij «latnli, sde sopra äi siö äispon^ono. den tauglichsten derselbigen Gmeiild zu ernambsen, uud sollen alsdann solche Crnamsete der Versainb- lung gmciuer 3 Püudteu fürgestellt iverden, darmit von denselben durch offen- oder heimliche Vota nach gut Beduncken der Vcrsainlung derjenige, welcher die meisten Vota oder Stimmen hat, auserlesen und bestätiget werde in Beobachtung dessen, was dieses Orts von den beydeu Religionen catholisch- und evangelischeil verglichen worden. 15. Die Ossiciali und Ambtsleut in gesagtem Veltlein solleil in der ersten Jnstanzia in allen civi- lischen Sachen aus Begehren der oder eines derselbigen des Oonsi^Iio äel savio gebrauchen und nach deinselben urtheilen laut Ausweisung der Statuteil Rum. 82 und 85, und solleil in den Cnd-Urthlen die Ambtsleut nicht besügt sehn dasselbe Consilium zu unterlassen oder zu verwerffcn unter dem Schein, daß die Causa klar sehe, wann man zu einem End- Urtheil oder ssnlensa ästmitiva schreitteil solle; was aber die ssnlenlias iilterlosnlorias belanget, soll man den Statuten 124 und andern darüber dis- ponirenden nachkommen. 10. Die ^pellaliones soll man laut der Statuten Prodis viris committiren, und falls selbige Urthel prodi viri ö äel toriin juris perilo der ersteil Urthel ungleich wäre, so mag man dieselbige committieren oder verschieben auf ein Oollegpo äs vattori des Veltleins und Graffschafftcn, auf ivelchem inan sich vergleichen wird, und hernach den Recurs liiid Zulaufs nehmen bey gmcincn 3 Pündten, es sehe gleich suhplieations- oder appellationsweise, wie sie die Herrn Pündtner dann thünlich erachten werden, und soll nichtsdestoweniger den Parten frch- stehen, die Appellaz aä prodos viros zu unterlasseil und sogleich auf das Oolle^ium äe Dottori zu appel- liren und doch letstlich auf die Herren der 3 Pündten, wie »blaut, falls die Urthleu ungleich wären. Wann aber nemlichen 2 Urtheil gleich wären, soll man den Statuten, so hierum disponiren, nachkommen. 2202 17. Dipsnäenäo I'auuninistrations äslla Ziu- 8titia uslls oauss srimivuli äalla Inona slsttisns äsl Vioaris, aociö Ii Valtellini siano mu^isra- msuts U88isurati äi buona ^in8titia, 1s Esm- munitä^ ä guuli 8psttarü in vivtii äsl sslitv riparts äs^Ii Oiüsii, olis tri«. S88S 8i 8srvu, Imvsrannc» ü nnininar trs äs z,iü iäonsi st intsnäsnti äsllu xroke88ic»nk Is^als s äs 8tatuti äi ästtn Valtsl- liv.n, st gunnäs non vi Is88srv in ästtn Eom- inunitn psrsons Ilnllili, il Esusi^Iis äslle I,sAlis äovrn noininnrns trö äi gnslln insäeinn I-s^n, nslln gunle 8i sontisns In Eommunitn n c^unl nxsttnvn In ästtn noininn, äs gunli trö nominnti Ii VnItsIIini llnhhino än sls^srs uns per ästto Oäloic», rs8tnnäo pvs88o äs VnItsIIini In knocoltn äi noininnrs trö zurinpsriti 5 nltri intsnäsnti äslla xro1ö88ions Is^nls äi ästtn Vnlls äi dnonn oonäitisns, äs gunli il Vienrio llnblii än sIsKsrs xsr 8uo 1n0Kotsnsntö uns, olis gli N88i8tn, nooiö olrs in tntts Is snuss oriininnli, S88nins äs tsnti- ins n ich äsliliseationi äi torturn et 8sntsnz:n äikni- tivn, nä ozn' uns sin näminintrntn Aiustitin, st sinno invivlnlzilinsnts onservnti Ii stntnti äi ästtn Vnlls. 18. I,s nppsllntioni st ninäionturs äsKÜ otk- oinli 8nrnnnc> n80v1tnts nsll' i8tö88n Vnltsllinn s (lontnäi nslln mnnisrn, olis 8i v88srvnvn nvnnti In rikorinn äsll' nnno 1603. 19. In 8tntuti äi Vnltsllinn stnnixnti I'nnno 1549 nnrnnno inviolnlzilinsnte v88srvnti st Ii eon- travsnisnti oanti^nti son ogni ri^ors in vitn (st) in rodln oontorms nlln ^unlitn äsl äslitto^ Isvanäo tntti Ali nlunch olrs äozzö vi srnno introäottch st 8s oooorrsr^ äiollinrnre nleuno äs ästti stntuti 8i äuvsrn kars nsll' istsssn innnisra, olis 8i 08- 8örvä I'nnno 1549 son il (lonniKlio äi zurincon- 8ulti nnturnlch st II insäsniino 8i äovsrn onnsrvnre, gunnäo ss ns äovsrnnno tnrs äs nuovi. 17. Alldieweilen dann die Verwaltung der M' stiz in criminalischen Sachen von guter Erwähl»^ des Vicarij herlanget, und darum die Veltlei»^ desto besser guter Justiz versicheret sehen, sollen ^ Gmeiuden, welche das Anivt nach der Abthcil»^' wie es bishero gehalten, betrifft, dreh unter ^ Tanglichsten und Verständigsten, so der Rechten Statuten des Veltleins wol erfahren, crnanisen, wann in derselbigen Gmeinde dergleichen qnalisicn^ Personen nicht vorhanden, sollen gineine 3 in ihrer Versaininlung derer dreh benennen ^ dein Pundt, in ivelchein die Gmeind derer die ^ uainsilug zugehört, gelegen, und von solchen 3 ^ nainscten sollen die Veltleiuer zri Versehung gedaä!^ Ainbts einen zu erwöhleu befiigt sehn, darbch ^ Veltleiuer dreh .lurin-zisriton oder sonsten der len des Thals Wvhlersahrne, so giites Nainene Leumbdes unter ihnen, flirschlagen, von welche» Vicari einen für seinen Lieutenant erwählen 3^ welcher ihine behstehe, auf daß in criminalische» chcn, Verhvrung der Äundschaffteu, Vcrathschläß^^^ der Folterungen und endlichen Urthleu eiiicin gute Justiz »viderfahre rind die Statuten iinverbr» lich observirt und gehalten werden. 18. Die Appellaz und Shndicatureu der leutcn sollen verhört und verrichtet werden in gcD^ Veltlein lind Graffschafften in der Gestalt lind wie es vor der Refvrina Anno 1603 verübt ivvrdcl' ^ 19. Die Veltleinischen Statuten, so Aniw getruckt worden sind, die sollen unverbrüchlich " ^ viert und die darwider Handlendeu an Leib > Gut allwegen nach Beschaffenheit des Frevels " ^ strafft werden, und sollen mithin auch aufgeht ) alle Alißbräuch, so Hierwider vor diesem eing^ ^ gelveßt, und wann es sich begebe, daß de»sel--^ eine Erklärung nothwendig wäre, soll der Form und Gestalt vorgenommen »verde», »vie Anno 1549 beschehen, mit Rath eincM^^ äurisperitorum, »vie ebeninessig gehandlet soll, wann man neue aufrichten »volle. eh ^ ^ intendino ccntirmati tutti Ii privile^i, ?odevn Lormio ä gualungue ultra Oommu- avanti I» revclutione dell' anno 1620. I'cr la ^iiirisdittione del dontailo (Ii tllnu- bnna o Linr, si doverunno invieluhilmente os- ^ji neutrale il dolanello ^ ^ni 8imeon Llorino, persona dell' inte^ritü, uotorie, «piale sarä tenuto sententiare I>üt (lansi^Iia del Lottor Giovanni Lat- di (Iravedona, clie s'elsKö per suv v6li^ando amliiduoi a decidere e sen- ^Ip ^ le differen^e rimesse^li in virtü oapitoli dsntra il tempo di duoi i"'^^imi, clie connninciaranno ä priino d'Lt- u. I^'^ssimo, e mancando uno de detti Llo- " amliiduoi nel detto tempo, tzvv Lccellsnsa 6 Ii suoi Luccessori nel " ^^?ere un' altro ^iudios neutrale t-Iri- ' ^ Ii Liguori Erri^ioni noininaranno un' 2203 20. Alle und jede Privilegia, so die Graffschafft Wormbs oder andre Gmeinden vor der Revolution Anno 1620 gehabt, sollen hiermit bestätiget sehn. 21. Die Jurisdiction der Grassschasft Eleffen und Plnrs betreffend, soll man die Statuten und municipalischen Gesäße, so sie vor der Revolution gehabt, unverbrüchlich halten und alle darwider eingeführte Mißbräuch abstellen; und dieweilen in gesagter Graffschafft kein Vicari ist, wie in dem Veltlein, so sollen die Inwohner derselbigen befügt sehn, dreh Wolerfahrne der Rechten und ihrer Statuten, so guten Leumbdes sehen, unter ihnen zu crnainsen, von welchen drehen der Commissarius und der Podestat zu Plnrs einen erkiesen sollen, der ihnen Ambtleuten assistiere, damit in allen criminalischcn Sachen, Verhütungen der jtundtschafften, Bcrathschlagnng der Folternngen und endlichen Urthlen vollkommne Justiz geübt und ihre Statuten unverbrüchlich gehalten werden. 22. Zu Zeiten das; gmeine 3 Pündt, als Herrn der Hoch- und Ober-Herrlichkeiten, den Paß für Kriegs- Volck durch das Veltlein oder Graffschafften gebrauchen oder zugeben wolten, so werden gemeine 3 Pündt verschaffen, daß die Einwohner gesagter Orthen in gleicher Gestalt, wie in gemeiner 3 Pnndlcn Landen gehalten werden. 23. Zu einem Neutral-Richtcr ist erwöhlt Herr Obrist Johann Simeon de Florin, eine aufrichtige und den Parthen wohlbekandte Pcrsohn, welcher schuldig sehn soll zu urtheilcn mit Rath des Herrn D. Gio. Vapt. Stampa di Gravedona, und ihmc zu einem Assessor verordnet; sie behde sollen verpflichtet sehn alle und jede Differenzen, so ihnen in Krafft vorstehender Eapitlen übergeben worden, zu entscheiden in den 2 nächstfolgenden Jahren, so ansahen sollen von dem ersten nechstkünfftigen Monats Octo- bris, und im Fall er Hr. Obrist Florin oder Stampa oder sie behde innerhalb solcher Zeit absterben sollen, mag der Herr Gubernator oder dessen Rachfolger in dem Mehländischen Governo einen andern Nen- 276 2204 nitro jurwpsrito äsl ditnto äi Uilnno per N88L8- 8or, ooms 8oprn; s pN88k».to il 8oästto tsrmins äslli änoi nnni, 1s oan8s iiiclsoi8ö pn88i'no psr il toro oräinnrio, sovsttnnndo 86 psr solpn «Isl Zindise ü dsll' nttors provsni88S, oks non 8i ds- sidss8sro in detto tsmpo, psrslrs 8Sndons «Ii ein knttn In protö8tn in kormn in ntti non soinn il tsinpo limitnto 80prn tnli pnrtieolnii, oon gus- 8to psrä eiis non 8'intsndn Isvntn In tnsoltn nlls pnrti ö «Ii oonoordnr8i nmionlzilinsnts ö «Ii sls^sr nitro ^Indios ö nrditro «Ii loro 8ndi8tnttions, ovsro nnohs di proro^nr il 8odetto tsmpo, ooms Ii pn- rsrn. 24. ?ntti g^li nltri on8i non oomprs8i in gas- 8tn Lnpitolntions 8inn0 l4mS88i nsl 8tnts 6t 6886rs oli'srano 1'nnno 1617, 8sn^n inovnrs no nltsrnrs oo8,n nlonnn. 25. In virtü dslln pncs s Imonn vioinnniin Icersditnrin 8tnbilitn trn Knn Zlns8tn st (Iri8oni promettono S88i Lrwoni n dsttn Nns8tn in otti- mn et nnttontion korinn «Ii 088srvnrs s tnr 088sr- vnrs inviolnliilinsnts c^usllo, olrs 8i oontisns in c^ns8ti enpit'di, st »innonndo Ii Li^nori (1ri8oni nslli 8odstti ongitoli, 8'intsnds, olrs Inrlidino mnn- onto nlln onpitolntions tnttn von kinn Älne8ti'i. 26. I'sr gnsllo elis tooon nlln rsli^ions, Ii Ki^noii (Iri80ni ziromsttono (Ii 088srvnrs 6 knr 088srvnrs inviolnliilinsnts «In 8«ioi otlioinli st mn- Awtrnti Ii 8SA»onti enpitoli. 27. (Ms nslln VnItsIIinn st «Inoi C'ontndi non IrnIMin «In s88srs nltrn reli^ions, olrs In Cntto- lion ^cpo8toIion Romnnn, oon S8pro88n S8elu8isne tral-Richter, der ein Pnndts-Mann seye, ernamh'" und die Herrn Pündtner einen andern Jurisperit" benennen von dein Mehländischen Staads zu dcO bigen Assessoren, wie vbfteht. Aach Perfliessnng der 2 Jahreil sollen die Sachen, so noch nicht e»l schieden wären, vor dein vrdenlichen Richter gehört sehn, vorbehalten, so durch Schuld des Richters»^ des Klägers die Sach nicht in solcher Zeit entschied wäre, und darwider nach Forin in den Actis protestiert worden, solle die vorbestiinbte verstoß Zeit denselbigen nicht nachtheilig seh», mit dich"' Anhang, daß den Parthen nicht soll benommen HV"' sich entweder gütlich zu vergleichen oder einen ter oder Arbitro vi er>vöhlen ni ihrem Bemhl^ oder ailch die Zeit ^u verlängeren, >vie sie es l!^ bedunckt. 24. Alle andere Pnncten, so in dieser gegc" wärtigen Capitnlation nicht begriffen, sollen in ^ Stand und Weesen gesetzt werde», gleich als ^ selbige Anno 1617 waren, und solle in denselb^ die geringste Innovation noch Aendernng nit sl"^ nomine» noch verstanden werde». 25. In Krafft des ewigen Friedeiis und erblicher Rachbarschasft zwischen Ihr Cathol Riajestät und gmeinen 6 Pnndten anfgericht, ^ sprechen gmein dreh Pnndt ni bester Form a Majestät die gegenwärtige Capitnlation, und darinnen begriffen ist, steisf und unverbrüchlich ' halten und zu verschaffen, und wofern die H"' ^ Pündtner deine nicht nachkommen wurden, 1^^ dahin verstanden werden, als wann sie an Pündtnnß gegen Ihr Majestät ermanglet iM""' 26. Was die Religio» anbelangt, versM'"'^ die Herrn Pündtner zu halten »nid versclM"'^ thnn, von ihren Ambtslenten und Oberkeiten brüchlich gehalten zu iverden die nachfolgendcü Pitel. < 27. Das; in dem Veltlein und behde» schafften keine andere Religion sehn solle, , katholische apostolische römische, mit anstrnckm 2205 ^ P>aIunHus ossereitio «> »sc» «l'altra reli^ionk!, von sij 1a oAktolioa. Elle si »sservi tutto oi>>, ciis si »sserva 8i^nc»ri Lvi^^ori äelli äoäeoi Oantoni nello ^ksttuig lli IiUA»nc>, Ooearnc» st Alonärisio, oon ^'in^uisitions nc»i sij introäotta. ^ In oanfnrinitiV clollc» attsstntioni ^ireso Vesoovo «Ii Onino et ^li altri reli^i- Vosi ro^olari voine sscalari, ziotranno esser- liliorainento le vui'e äells aniiue et altri ^ ^ 6ivi»i vtkeij eoneernenti al cultv «l'Iääio ^^tro Li^noie, eoine si In nelli statt, «love si ^i'oit.-l 1,^ k,c>I.^ rslixivne cattolica. ^ '^6. ülonsi^nor Vesoova et ^li nltri Visitatori ^^"lioi, ^gr ^»nnto ä loio a^paitiene, jiot- visitaie ia lern «iiveesi cli «Zetta Vaitellina tz ^utiiiii xig niiiitrin lern ec»n ziiene^^a ä'autto- ^ <^t vssercitare la sna ^i»iis«iitti«>ne eeelesia- Lc»nk<>iin(z clis^i.sitione clella ra^iene com- ^Urig ^ ^aei'i 0!.inoni, eoine si ta nelli stati, ^ ^ ^ piokgzz^ 1.^ i'öli^ione cattoliea, ne »n xi»cijt!tz aneoi'clie alieno cialla fecie eat- «tovin esser latto aleun' inipeäiinsnto, ^ sarä ziartnkc» c>Ani «Ze^no rispetto. 3> , ' ^oni si ossei'vaianno Ie«?i «'» cieereti con- "!>ki! Ii . ^ -> lUIn reli^ione ö libsitä eceiesiastiea, an-ii eoelesiasticiie, si pnlilicai'anno sen- impotZimsnto, e per» si cassano gli in- ^Utti statnti «ü Vaitellina et «luoi (lontacli. Itelli statnti

  • i ' ^ ^ statuti a eaxo 143 et 161, yuanto alli ^vlesiastiei. Ausschliessung aller andern Hebungen und Gebrauch einer cmdern Religion, die da nicht seye die catho- lische. 28. Soll alles das gehalten werden, so bch den Hrn. Schweitzern der 12 Orten in den Pogthcbcn zu Lauis, Lugaris und Mendris gehalten wird, jedoch daß die Inquisition nicht eingeführt werde. 20. Räch Inhalt geschehener Attestationcn soll der Herr Bischofs zu Coino und andere Geistliche, sowohl Regulär- als Sccularcs, das Seelsorger-Ambt und andre ihre H. Aembter des Gottsdiensts un- verhindert verrichten mögen, wie es in denen Orten, wo man die catholische Religion allein übet, gehalten wird. 30. Der Herr Bischofs und andere päbstlichc Visitatores sollen, so viel ihnen gebührt, ihres Gutachtens ihre Kirch-Hörnngen in dein Veltlein und Graffschafften mit vollkommner Authoritet besuchen und ihre geistliche Jurisdiction üben mögen, nach Inhalt und Disposition der gemeinen Rechten lind H. Canonen, wie es in denen Orten, wo man sich allein zu der catholischen Religion bekennet, gehalten wird, und soll von keinem Ambtsmann, ob er schon der catholischen Religion nicht wäre, cintzige Hindernuß daran geschehen, sonder denselben aller gebührender Ncspcct erzeigt werden. 31. Es werden keine Gesätz oder Decret, so der Religion oder geistlichen Frehhcit zuwider sind, gehalten werden, und so geistliche Bolle einlangen, sollen selbige unverhindcrt mögen pnbliciert werden, derowegen nachfolgende Statuten des Veltlcins und dcro zwch Graffschafften anfgehebt sehn. 32. In den Statuten des Veltlcins werden wider- ruffen die nachfolgenden Statuten, ncmlich des 51.. 105., sI07^ und 210. Capitels, und zudeme die Statuten des 221. und 222. Capitels, so viel die Kirchen- Güter betrifft. In den Statuten der Graffschafft Cleffen wird anfgehebt das Statut des 153. Capitels, und die Statuten des 143. und 161. Capitels, so viel die Kirchen-Güter anbelangt. Weiters werden 2206 In oltrs 8i rivooano Ii 8tatuti äi Lormio 8i- mili alli 8oäotti äi Valtellina s Eliiavsnna äi pre8snte rivooati. Le oau8S mutrimoniali et nitre nppnrtenenti nl koro eoolesin8tioo 8i Insoiarnrmo nl äetto koro. 33. Xon sarn permeeen Iin6itntions ns äomi- oilio nä aleuna per8ona, eks non eiz onttolion, eoestto nlli ^iuäiei, äurnnäo il tempo äellu, ^iu- äientura, eooettuati nnolis ^li S8pul8i, otie po88e- äono beni nslln VnIIe e äuoi Oontnäi, ü guali 8nrn Isoito tiaditnrvi trö mssi äell' anno inter- pollatnmente per rneeo^liere le 8ue entrnte et rieouoters Ii 8uni ütti, eon olie tnnto Ii ^iuäiei, gunnta ^li eepulei non tenßchina minietro ne Iin6- Inno e88eroitio äelln reli^ione loro, >nn vieino in puklieo eensn 8onnänlo. 34. Lke Ii mnAi8trnti prote8tanti nel preetnr il ^iurnmsnto nlli 8uääiti, nel pi^Iinr il po88 «Z88» äell' oikoio U88ervino oome nvanti I'nnno 1620; s nnsoenäoli nel tempo äell' otkioio loro ü^linoli, «pmnäo vo^Iinno elie einno dntti^nti nelln Vnl- tellina o äue dontnäi, oiö eeAuu eonkorme alli riti äslln vliiö8n onttolion. 35. Li Liguori (iri^ioni onttolioi ele^ernnno oAni biennio uno äe^Ii atkoiali eattolioi, etis iiabbi ourn äelln reli^ione eattolion, levi tntte le oontraventiani o novit», osis ei toeeero eontrn In äi8po8itione äelli eoäetti enpitoli, e oominnn- änrnnno le trv LkFÜs, öde ^li oräini äelli äetti oKieinli in hueetn mnterin ninno puntunlmente odeäiti et ö88eguiti; e gunnäo in äettn VnIIs et Lontnäi non vi eiz nleun' oikeinle enttolioo, äo- vernnno äetti Li^nori (Irieoni onttoliei äepntnr nltrn psr8onn ^ualiäenta pur enttolion 64ri8ann. 36. Lbs tutti Ii dem, sntrnte, Is^nti overo äonntioni, okö per I'näietro kurono tntts än pro- widerruffen die Statuten der Graffschafft üLor»>^- welche den Veltlein- und Clesfnerischen gleichför»^ sind, welche hiermit sollen widerrufst sehn. Die u^ cathvlisch sehe, vorbehalten den Ambts-Leutheu >väh reud der Zeit ihrer Aembtern, wie auch vorbehält die Übertriebne», welche Guter im Veltlein und ^ den Graffschafften haben, denen dreh Monat je^ Jahrs vergunnt werden, ihre Frücht und Einko»»" nussen einzuiammlen und Zinsen einzuziehen, ^ daß die Ambtsleut, sowohl als die Übertriebnen kci^ Prediger halten »och Uebung ihrer Religion h^ sollen, sondern ohne osfenliche Aergeruus leben 34. Wann die evangelische» Ambts-Leut v br? Antrettung ihrer Aembtern den Unterthanen den schwöre», soll es gehalten werden, wie vor 1620 geschehen. Und so in währender Zeit ^ Aembtern ihnen Kinder gebvhren wurden und wollen, daß solche im Veltlein oder behden schafften getaufft wurde», soll es geschehen nach und Gebrauch der catholischen Kirchen. 35. Es sollen die Herrn catholischen Pünd^" alle zweh Jahr einen von den katholischen lenten erwöhlen, ivelchcr für die katholische Nesig^ Sorg trage und alles, was dero zuwider, oder ^ Erneuerung, welche dem Inhalt obbeschribner ^ ^ len entgegen, abschaffe, und sollen gmeine dreh befehlen, daß die Verordnungen solcher Ainbtslcn^ in dergleichen Materi auf das fleißigst sollen ten und vollzogen werden. Und im Fall kein ca^ lischer Amtsmann i» dem Thal verhandelt, svilr" Herrn catholischen Pündtncr ein andere gualifir^ Persohn, welche gllt katholisch und ein Pundts»^' sehe, hierzu verordnen. - . 36. Es sollen alle Güter, Einkünften, oder Ausgcmächte, so vor diesein von den 2207 ^»tsnti per siutto ö sovsntions äs ioro ministri, snobs äsüs sbisss nsüs Vaitsiiina s (>>n- ^äi Lvrmio e (üiisvenns rs«tino s äisposi- äs ^i^noi'i drissni psr rsstituirii ü sbi äi ^??ions 8pstts.no. 17o^ pgi-ggng äsüs msäesima rsii^ions sst- ^»iies. t^usnäo vi sisno sitri ospi^tsiij o srtisuü ^p^rtsnsnti süs reü^isns non espressi sin^oisr- ^6nte nsüs pissvnts sspitoistions ü in sitrs si äovsrs nsssrvsrs siö, oks sonstsis 8SI'- nslls prskstture äi üu^ano, lwssrna st ^^näri8io, si gusi eäetto i'^mdsssistors äi 8us »e«ts resiäsnte nslii 8i^nori !8vi22sri st is ^^»»«ns, g ssisnno äsputsts äs Hiomori 0lri- «0yj . 'wvsrsnno ottensrs »ns stteststians in kor- ^ ^»ttsntiss äsili Ki^nori 8vi2?sri äslii änässi ^ivni nnitsments. Lt ii ineäsmo si tsvsis ^?ktto g.1 bsnsplsoitn äs äsi'si äsl ina^istrsto ^ ^ ^ P088S880 äslii benetisij sooiesisstioi, non änässi intsnto ritsräsrs i'ssssoutions äsüe v<>8g ^^>ntsnnts nsüs prsssnte oapitoistione. ks> ^ stsijiiisoö is äsinoiitions äi tutts is ^^»»-tioni kstts ilsii' snno 1020 in yus, oioö p»rtg üs Hi^nuri (liiAioni ii Ossteiio äi (liiis- . ^ V 8onärio von sssistenss «ii psisons insn- »ts 1 , 8»s Loosiivn2s, s pariinsnts äs psits ^>>s Dsoio, AInsso, I'nrrsiziuns, is i0>'ti6 ... ^ üssobei, is nnovs kortiäostinni »ei ä'^ääs, ii tutto psro reeiprsosinents osts pisssrü ü 8ns b1sssüsn2s, riän- " Istts is ästts fortiksstioni si ststn, sbe I' " 1 anno 1020. lischen zu Unterhaltung ihrer Predicanten, wie auch der Kirchen im Veltlein und Graffschafft Wvrinbs und Eleffen ausgemacht wären worden, in der Disposition der Herril Pündtner verbleiben, dieselbige zu restituieren oder anzuwenden, denen so es von Rechts wegen billich gehön. 37. Es soll kein Heurath, als allein zwischen Persohnen der catholischen Religion mögen beschlossen werden. 38. Wofern auch andere Capitel und Artickel, die Religion betreffend, in dieser gegenwärtigen Ca- pitulation oder in ander Weg nicht ausgetruckt wären, soll dasjenige gehalten werden, so sich erscheint, daß i>l den Landvogtheyen zu Lauis, Lugaris und Mendris gehalten werde, und zu solchem Ende sollen der H. Ambassador der Cath. Königl. Majestät, so beh den Herrn Schweitzern residiert, und diejenigen Persohnen, so von den Herrn Pündtnern hierzu deputiert, ein Attestation von den Herrn Schweitzern aller 12 Orten insgemein erhalten, und solches soll man auch thun in Ansehung des Bene- placito, so von den Fiirgesetzten wegen des Possesses der geistlichen Veneficien gegeben werden soll. Hier- zwischen aber soll an Vollziehung dessen, so in dieser gegenwärtigen Eapitulation begriffen ist, nichts versäumt werden. 30. Man gibt zu und verwilliget die Abschleis- sung aller derer Vestungen, so von Anno 1620 bis hieher aufgerichtet worden, nemlich an Seiten der Herril Pündtner das Schloß zu Cleffen und Sonders mit Behstand oder Assistenz einer Persohn, so von Ihr Excellenz dem Herrn Gubernator darzu vervrd net, und gleicher Gestalt an Seiten Ihr Cathol. Majestät sollen geschlissen werden Dativ, Musso, Torrebruna, die Bevestigungen in Peschei sammt den neuen Schwitzen an der Adda, und solches alles eins und andern Theils zu der Zeit, so Ihr Excellenz gefallen wird, und sollen alle Fortificationen in den Stand, wie sie Anno 1620 gewesen, gebracht werden. 2208 40. Uor nmA^ior ksäo, eonürmutiono o oorro- Porationo «lolla pro8önto oapitolationo promot- tiamo Xoi Don Dio^o ./'olippo^ clo 0ln^man, Narotisss cli I^o^ano8, äsl LonsiAlio
  • «. 8i^. Uanilriobter Ruclolk ä Norinels. 8iA. Uanärioptor 0Ini8tian äe ?lorin. 8iK. /ian«ltaman t?iov!«nni (tior^io. 8i^. Lolonsllo Obriatoforo liosirol. >8iA. Oavallior (4iovanni (lorax- /'er /a 0'acke. 8i^. I^anätko^t /'ortunato ^ /nvalta. 8i^. (tapitano Illclerico ^Uiertini. 8i^. Oolonello Roäolko Iravers. 8iA. I^anäkoKt Kiovanni l'aolo Lsli ä Lelkort. 8iF. Uo«lo8tä Antonio /-o88io. 8i^. I'o«Zo8tä l/ndorto ä 8aÜ3. /'er /e /)«ecc />r?/08i^. (lolonoUo liudolto /'iavol8. 8i^. /,an«lvoAt 0!io. I'aolo lioli a Uolkort. 8i^. Uoäe8tä Antonio /,v88io. 8i^. ?oäe8tü (zluborto a 8a1i8. /'er /s /)/eee /)r,/0«re^ 8i^. I^anäaminan üllonraäo liuol. 8iA. Denonto Lolonol. OuriK Dnäerli. 8i^. 8tattvoAt (?io. /iotro Unäorli. «8iA. Densnte Lolonollo oli. Data in Ailano alli ... äi Ssttemdrs äsil' ^vo mills ssisento trsnta novs. 8i^. (Kavaliers Antonie äs Aolina. 8i^. (lapitano (Giovanni a Uorta. Und zu mehrer Bekräftigung siild resvective zwey gleichförmige Copeyen eines Inhalts mit Ihrer Maj. Jnsigel und unserer der dreh Pündten, uemlich eins fiir Ihr Königl. Älajestät und die andere für Uns und unsere Völcker gesiglet fgeniacht worden^. Geben zu Mehland den 3. Scpteinber Anno 1639 unterschrieben: Dl Aarsliö8s äs Ds^anss. ^ä manäatnm binar Dx»' proprium Aaroim Antonius Ulatonus, lis^ins ^ssrstarius. clvlgen dieselben Unterschriften der Deputierten der III Bünde, welche auf vorhergehender Seite sieben. ^ä manäatnm Dominorum Dgf.atorinn proprium: Illrious a tlastsIbsiA, Hupsriorm li^m (?ri8iv Lanssllarius 8up8rilz8it. liartolomnzim tlssl, t'lrali8 (lanssllarius s»dssrib8it. Dsonlrar^ wehrendem abgedachten Traetat de Anno 1636 und 1637, wie dann auch darauf underschidliche Attentat wegen Exercierung der catholischen Reiligion im undern Eugedein vorgangen, welcher attsntatoruw ^ vooation und rospoctivs restitution in intsKrinn höchstgedachte Ire Fiirstlich Durchlaucht in Crafft Resollition underm Dato 13. Febrnarij Anno 1640 vor allen anderen Sachen urgiert, auch che u>^ zuvor dicselbige wirckhlich ervolget, sich zu nichts endtliches oder verpüiwtliches crclercu oder einlast wellen, das doch auf erdciter Herren Pündtischer Abgeordneten beschcchnen ferrer Erynnerung ;md schlag die Sachen zur Zeit dahin durch die Erzfürstliche hierunder gebrauchte Herren Deputierte gcst^ worden, daß aniezo neben crwenntem Puncto restitutioni« in integrum auch von den übrigen Pun^ cventualiter gcredt und tractiert und dasjenig, tvas beschlossen, baiderseits aä rsksronäuin et rntiüoa»^'"' genommen werden solle und möge, doch mit dem Borbehalt, daß hierdurch Jrer Fürstlichen Durchlauf wegen erwennten xuneti rostitutionis ante oinnia kaeisnäse und andern habenden Rechten, ZUUI 6^ die Ratisication nit crvolgen wurde, im Geringsten nichts derogiert sein solle, dergleichen Bedingung Reservation nicht weniger von den Pündtischen Herren Abgeordneten vorgangen und dariber hin von ^ derscits Deputierten dise ferrere Erclerung beschechci;, daß solche Inno inäs ervolgte rsssrvatianes Bediitgnussen ir Wirckhnng, was sich von Rechts und Billigkheit lvegen gebürt, allain sovil die reservicr^^ Partheh betreffen thuel, haben, gar nit aber dahin verstanden und aufgenvmeu werden solle, san>ö ^ Gegenpartheh in obverstandeue anderwerttige roservationos und Bcdingnussen gehölet oder bewilliget h^ Solchem nach ist anfangs abgeredt und beschlossen worden, daß auf crvvlgende obvcrstandne Rutist^ tion dises Verohnlaß vor allen Dingen die Restitution, Ncdintegration und Immission der Herren vapuoinoruin in alles dasjenige, tvas sie Anno 1636 und 1637 lauth zu Endt volgcndcr Specific^ ^ possediert, vorgehen »nid an Händen genomcn, auch dabch, wie dann in sp^ois bey dem jetzigen zu Saumnaun unperturbiert gelassen werden. t.'2ll Wann i,uii obverstandne Restitution in inwzxrulu würckhlich beschechen und zu Werckh gesezt ivorden, ^ iolle alsdann gegenivertiger Tracrai mit uud neben Jiiseriernng der Anno 15>18 aufgerichten Erbaini beedes von Worth zu Worth uuder beiderseits Principal transigierenden Parthehen R'amcn und ^'Mgl und mit gewohnlichen Inno insto porgehenden Vcrsprechnussen, Svlennisation und Stipulation aus- ^stnigi werden. Beh und in ivelchem Vertrag dann hechsternanntc Ire Fürstlich Durchlaucht in der "»lischt,i .^ahserlichen Rtahestat als Mitvvrmnnderen und in Jrem Rainen, für sich uud dero Erzfürstlich Spille», auch derselben Erben und Rachkhvnicn geschechcn lassen wolle», das; in den Acht Gerichten des ^'tigeivs, dem undcrn Engedein und Herrschasft Razins neben der römischen katholischen Religion und selben frehen Pebnng auch diejenige, welche derselben nit zngethv», bei ircm Glaubeil, >Urchcngebrcüchen ^ Zeremonien, wie sie dieselben bist daherv in Gebrauch gehabt, srch iiud iniperhindert gelassen werden o», dabep inan hoffentlich gunegsamb Nrjach haben und gewinnen wirdct, ein rechtes bcstendigeS Ver- ^Iveu u»d Ruchestandt vortzupslanzen und zuerhalten in bcmelten Orten des PrctigewS und nudern 'gedei,,^ auch der Herrschasft RazinS, alle Underthoucn uud andere Inwohner, geist- oder ivcltlichcn '^»dtS fridlich und riebig beh nnd nebeneinander zuwohncn, thaiii Tbail des anderen Religion, Kirchcn- ^^clich vdt?r Eeremonien abthucn, zu verhindern oder davon zutriugen oder abzuhalten znunderstebcn, andern beh solcher Religion, Glauben, Kirchengebreich, Ordnung und Eeremonien 'triebt und unangefochten bleiben zu lasse», khain Thail den andern dessentwegen in Predigen oder ^ Znsammenköiisfte» szuj verkhlaincrn, oder chrverlezlich nitanziltastcn oder zuvervvlgcn, vil weniger von oder anderer Religion wegen jemandt von Ehr, Ämbter, Diensten oder gemainen Rutzbarkheiten aus- 'Glessen »der mit sonderbaren Beschwernusscn zll belestigeii, sondern baidersaits stieligionszuegcivabntcn ' stueten Schuz und Schirmb zuhalten, auch wider die Tnrbatores uud Verbrecher geburcudl- und "stlichx sirzeuien. fürters die Herren Pündlische Abgeordnete gewiser in irer Proposition aiigezogner Urbarj, ^^^^U'fen und anderen Schrüfflen ro8tit»til)no,n angelegentlich begert, als; ist das Erbstetten geschcchen. Man nvchiualen gehöriger Orten nachschlagen sund,j da sicl, was erfinden soll, nnwcigerlich volgen M'i wolle. !»llc ^ ^ begertc Eonfirnlierung der Privilegien der Acht Gerichten in Pretigew betreffen lbucl, ^'selbige in der Formb nnd Gestalt, wie von weilandt Erzherzog Sigismund svwol der crthailteu ^»^^'"ngen als anderen, item von Kahser Marimiliano dein Ersten, Kavser Earolo dem Aünfsten, Äung ^ozherzogen Ferdinand, auch Erzherzoge» Maximilian» vormals; ervolgt, durch Ire Fürstlich Durch ^ u»d zlivordcrist Römische Kahserliche Rlahestet als Mitvormnnderen erthailt werden. ^>ich 'Schiebens aber sollen die Rlünsterthaler beh irer Zvls; Frechheit, so ihnen khönfstig znbcweisen vorsteet, Reiben. der des; TrasperstabS, dessen Anfhelnuig Pündtischer SeilS gesiiecht werden will, hat man sich dahin ' das; es noch zur Zeil beh deine, wie es hezunder heergebrachr, verbleiben und biß zu anderiver Handlung hierzwischen mit gedachtem Staab khain Enderung vorgenomen werden solle. ^misten aber hat es ausser derjenigen Puncten, deren man sich hezrverstandnermassen heut dato in ^Meeg verglichen, beh der Disposition der alten Erbainigung «le ^.nno fünszehenhundert achtzehen, ^ 'l-rovincietlc gorm für „nchiz„. 277 2212 auch aller und jeder anderen ratisicierter alter Verträgen (khainen außgeschlossen) wie dann auch Pü»dl- scherseits wegen der österreichischen Gerechtsame in ^nnis snnfzehenhundert drehundsibenzig, zwainzigistc" Tag Monats Julh, und sunftehenhundert vicrundsibenzig, sechszehenden Junh, zuo Ehur linder selbiger Stall Jusigl erthailten Urkhnnden und Asseelirationeil allerdings zubewenden; hingegen was in denen seit vo» Anno 1620 zwischen dein Haust Österreich von inen Pündtneren aufgerichten Verträgen disponiert wordäll (unbegeben am oder andern Thails ohnedis habende Gerechtsame) hierdurch anfgehebt seiil solle. Veschlüetzlichen ist abgeredt niid verglichen worden, daß beh Jr Römischen Kahserlichen Aiapestät dll Sachen dahin besirdert lverden sollen, danlit von denenselben der Haubtvertrag, so zwar aniezo eventiialillt abgeredt, beh dessen Aufrichtung und Solcnnisation genemb gehalten und eonsirmiert werde. Hernach volgt die Desigilation und Verzaichnlls, was die Herren Untres On>>»oini im undern E»^' dein inen gehabt und darein sie, wie vbvermelt, restituiert werden sollen: 1) Anno 1636 haben vermelte Herren Untres (lnzmeini die Altär in der Kirchen zu Schleins;, Aa»»l>' und Sins, >vie nicht weniger die Pfruendtheuser zu Schleins, Tins und Schills; sgehabtj. 2) Anno 1637 seindt ererst die Althär zu Schleinß und Raums; abgebrochen worden, zur Zeil, da d" Herren Pündtische Evmmissarii mit Jrv Fürstlichen Durchlaucht allhier tractieret haben. 3) Anno 1638 nach beschechnen Tractat zu Schills; ist der Altar zu Sins destruiert worden Untres Enzmeini aus der Kirchen daselbst geschlossen, in welcher sie ire Exereitia effcctive gehabt, halb jedoch, daß au den Festlägen weegen der Priorität Stritigkhciten gewesen, nachdeinc von Row ^ gemaiue Gebrauch der Kirchen zugelassen worden. 4) Anno 1639 seindt mebrbedeite Untres Onpucini aus; den Pfrüendtheuseren zil Schleins, Siiis Schultz und etliche Monat hernach aus dem ganzen Engedein verjagt, wie nit iveiliger dc>; Unterth^ hochlich verbvtteu worden, weder sie Untres zu beherbrigeu, noch deren angchörige Sachen aufzubehalll" So hat mau auch sie Untres in erdeitem Engedeiu weiter ir Exercitium nickt zue heben eriistlich mohitt. Ditz zu wahrem Urkhundt haben baiderseits Herri; Deplitierte disen Vertrag mit ireu aiguen Pcts^ ten uiid iuiderzogenen Handtschrüffteii bekrefftiget, der geben ist zu Nnnsprugg den drehundzwainzigllll' Fcbruarij Anno aintausent sechshundert und vierzig. (I.. 8.) I. Unppus. (I.. 8.) (I.. 8.) Conradi» von Castelbcrg. Johann Bavier. (I" 8) Caspcr Frisch. (I.. 8.) Ulrich von Portha. (I.. 8.) Anselm Freiherr von Vcls. (I.. 8.) Meinrad Vuol. (I.. 8.) Johann Sprecher von Bärneg. (1^. 8.) Hans Heinrich Planta von Wilkenberg. (I.. 8.) Ambrosi Planta von Wildenberg. 3.) Joha>''' Schl>^ Original aus Papier geschrieben; den Unterschriften sind die Petschafte der Unterzeichner beigefügt- 2213 »V Vertrag des Abzugs halb unter den evangelischen Orten. tt!. Mär;. Staatsarchiv Zürich. Ur»«nt«n t«r ««»dt »nd >j»iid!»ati Akrich S!r. Annd und ZU wliste» sige hiemit, als die woledlen, gestrenge», sioimnen, vesten, färsichtigen. wysten Bnrgermeistere, Schnldtheist, Landt Ainmaiin und Ruthe der Stetten nnd Orte» tödlicher Eidt ^»schafft, Zürich, Bern, Bastel, Schaffnßen, Appenzell der ußeren Reden und Statt St. (Hallen betrachtet, " ^ jeinalen Zyth geiveßen, daß sy, als nit allein uebent anderen lobl. Orten in einein Pnndt, sonder in der lieblichen (Hemeinsaimne der wahren christlichen Religion begriffen, sich wol mit einanderen ^stehen sollen, daß es distcr Zhth hochnothwendig sowvl im gemeinen Regimentswesten, als in Sachen, ^ eines jeden Orths Angehörige absonderlich betreffen wollen, frändliche Bereinigung anzustellen, nnd aber ' ,erv Tschechen, das;, so ihrer Statt oder Orten Bürger oder Angehörige mit einandcren sich ehelich zu Minden Reignng nnd guten Willen getragen, der by etlichen Orten strenge nnd unglhche Abzug denselben ^ schwersten verhinderlich nnd nachtheilig gewesten. Wan nun die Sachen dahin gerahten, das; ieder ^att ewer Orts Angewante anderer Enden nit wol alst by sich selbst oder in der anderen Statten nnd einem sich ehelich betrachten kvnnent nnd wvlständig, ehrlich lind rühmlich, das; zu Vermehr und ^tpstanstnng mehrcr Frlindtschafst, Einigkeit nnd Liebe ein (Hlychheit in Abzügen angefallener nnd ererben ^ ^'"tteren werde angestelt nnd gehalten, habend vbernannte Statt nnd Orth sich mit einandcren beredt Greint, nämlich das; die gegebene nnd versprochene Häratgäter, wie nit weniger alle albereit verfangcne ^ verfallene (Hütter, so ein Berlvbtes dem anderen zubringen mag, zn Ehren der h. Ee nnd die Be- svllc »Iis ^»vcrden des Eestandts kvnilicher zu ertragen, alles Ab und Rachzngs genstlich il»d gar frei, und ledig syn Destglychen wann auch sonsten ein Mann- oder Wybspersvhn, so in einer der vbbenannten Stätten ^ben, aldort nidcrlassen und wohnen wolle, das; selbige ohne einiche Beschwerd oder Abzngs-Fordcrnng Orthen verbnrgrechtet und wohnhafft ist, in der anderen einer mit ihrem albereit habenden Eint sich ,-/.^U)en Zug haben. Wann aber nst einer Statt oder Ortt von den Berbnrgcrten derselben ein Erbest, Legat oder (Hemecht in ein anders vermeltcr Statt nnd Orten Wirt bezogen, soll von selbigen der Mide Theil, das ist zechen von einhundert (Huldin und nit mehr der Obcrkeit für den Abzug entrichtet ^wen, mit dem nsttruckenlichen Vorbehalt, das; ein solliches denjenigen obvernielten Orten, welche . ' Ältem haro minder oder gar mit von einanderen zn Abzug genommen, an ihrer harkoinlichen (Hewobm ^ Uüzit präjndicieren, sonders in allwäg unnachtheilig syn solle. Und entlichen da sollent die Mvbilicn ^ Ehrende Haab nnd was noch mehrers zn taxieren, nit vfss Höchst, sonder lydenlich angeschlagen, nnd »»h ^^n Beambte» nnd Dieneren gebären mag, von der Oberteil sclbs nst deine, was ihre gebärt Hffallt, entrichtet und bezahlt werden. Und wann mm obermelte Statt nnd Ortt, was hie vor staht, Unanderen yngangen und zn halten angenommen, so ist hiermnb zu känffiiger Rachricht und (Hezägknus ^"'»ärtiges Jnstrnment linder ihr aller Jnsiglcn nsgricht nnd fär jcdere ein glychliitendcS gemacht worden. 2214 So bcschechen ist den achten Tag des Monats Marl» von der Gcbnrth Christi unßcrs lieben Herren Hcilandts gezahlt sechszechenhnudert vnd vicrtzig Jahre (1640). Anm. 1. Dieses Actenstück enthält die Abänderung von 1642, S. Absch. 986 6. An m. 2. „Bern und Basel sind sonderbar vertragen. 15. May 1604. Im 'l'. 8p. II. lit. III t«I> ». 5 p. 100. Bon den Undcrtban, litt. X. X. fol. 160. Bon den Burgern aber nichts." »I Vergleich von Fcldkirch. lK4l, i>. August. «a»>o»»ariv Mraubündc». Zu wissen, daß, nachdem sowohl zue der Römis.ben Ratierlichen und zne Hungarn und Böheim Kö»>^ Riayestät, als auch Fürstl. Tnrchlancht Clandiae, Erzherzogin zue Oesterreich, Herzogin ztle BlirgU'^' Gräfin zue Throl, Landgräfiu in Elsaß, gcborner Princessin von Toscana, Rom. Kayserl. Mayestät g^' mächtigter Gtvaltträgerin, auch crasft Testaments selbs 'IRitvormunderin nud ßiegiererin, unserer gnedisi^^' Fürstin und Frauen, die Herrn Heupter gemeiner drehen Pündten undterschidlicbe Schick- und Abordw"' gen gelhan, lind die cl«z ^nnis 1630 und 37 angcfangne Traetaten und Handlungen durch vcrerc Mission an ein Endt und zue velligem Schluß zue bringen instendig gebeten, als haben hechsternennte Durchlaucht in 'Rainen aller heä'stgedachter Röm. Kayscrl. Biayestät und für sich selbsten, wie tvcniger vorbedeite Herrn Heubter gemeiner drehen Pündt weitere Tagsatzung zue bestimmen und bai^ seits deren zue Endte benanibste Eommissarios lind Deputierte allhero zu verordnen inen belieben wclliche sich dann auch bei gehaltnen Zuesamenkhonften dahiil unterredt und verglichen habe», daß " und jede derzeit beschloß»« und hieunden volgendc Puneta baiderscits n«1 rökoionäum ob i-atiiiean^ genumeil werden sollen und mögen, doch mit dem austruckenlichen Borbehalt, daß hierdurch Theil an dessen habenden Recht und Gerechtigkheiten, zum Faal die Ratification oder Genembhaltunsi ervolgen wurde, im Geringsten nichts benumen sein solle. ' Sollichem nach ist erstens durch erwennte Herren Eommissarios und Abgeordnete verglichen u»d Ichlossen worden, daß obvcrmelte Ratification und Genembhaltung von bahder Parthehen Principale», ob allerhöchst gedachter Rom. Kahserl. Mayestät, Fnrstl. Durchlaucht und gemeinen drehen Pündten "> halb der ncgsten vier Wochen von dem Dato des in disein Vergleich zue Endt stehenden Tags an schriftlichen gegen einander volgen, lind hierauf innerhalb den ncgsten auf solliche ervolgte khumenden acht Tageu vor allen Dingen die wirkliche Restitution, Redintegration und Immission der 1Rtr»m Eapuoinoi-um eintweders in alles und jedes dasjenige, was von inen I'ati'ikutt zue Sins und Schuls Anno 1636 possedicrt worden, vorgehen, oder aber inen I'u-trikus, sover es de» H ^ Pündtneren beliebiger, anstat desjenigen, so sh l'atras obverstandnermassen possedicrt, anderwertige, ^ Erwcgung aller Umbstendl kvguipollsnts« und gleichförmige, zum catholischen Exercitio taugliche Ä 2215 ^lleranmbt, wie auch au allen drehen Orthcn, nemblicheii zue Schills, Schleins und Sins gleich anjezt ^kltandueu Heusern, Oratoria oder Capellen in Forinb und Gestalt, das zue Schuls gewestt, ohne eiuicheu l'-ctruni Entgelt oder Uneosten durch she, die Herrn Pundrner, oder vermittelst ihrer Anordnung aufbauet, ihnen Untoiffn« auch für die eingehabte Gärten an und bei den Bewohnungen andere ausgesteckht ""d zngericht, auch die »och vorhandne Glogg wider gegeben und a» seiil Orth gebracht werden sollen. Und lvann nun angeregte Restitution und Immission der Herrn I'atrnm Onpnomoiuin obverstandner- »lcisse,, ervolgt, so solle alsdann die Stipulation und Solennisation der alten Erbainignng äs anno 1518 bitiert und volbracht lverden, lind hat es behnebens bep jeztverstandner alter Erbeinigung Inhalt und ^Position, auch aller und jeder anderer ratisieierter alter Perträgen, vor 1620 anfgencht, (kheinen ansge- >chiosscn), wie dann auch PlindtischerseitS ivegen der österreichischen Gerechtsame in annm 1570, 20 Sag wiiats July, und 1574, 16. Jnny ziie Ehllr nnder selbiger Stat Jnsigl ertheilten Urkhnnden und Affe- ^llarjvnoii, nicht lveniger bei dem Statntvertrag clo anno 1600, das nndter Engedein betreffende, bis zue ^lansffiiden bestimbten Jarn allerdings zue bewenden; hingegen was seit Anno 1620 zwischen dem hoch- ''chen Haust Oesterreich, dessen Eommissarien und den Herrn Pundtneren sud ^nno 1622 zne Lindau Amw 1620 zue Jnsprngg und den II. Juli 1638 zne Schuls, auch allen andern ansgerichten Verden disponiert worden (ohnbegeben ain oder anderen Theils ohne das habender Gerechtsame) hierdurch ^ ausgohebt sein soll. ^icht weniger solle alsdan von den Acht Gerichten in Preligew die schuldige und gewohnliche Erbhnl- ^ 'st allfgennmen, zugleich auch ermelten Acht Gerichten die begerte Eonsirmation und Vestetigung irer ^^^'stlen in der Formb und Gestalt wie von weilandt Erzherzogen Sigismnndo svlvol der ertheilten >»>d als anderer, item vom Kahser Mapimiliano dein Ersten, Kahser Earolo dem Funfften, König ^^^^'^'^agen Ferdinanden, auch Erzherzogen Maximiliano vvrmahls ervolgt, durch Ihr Furstl. Tnrch- ll nnd zuvorderist die Röin. Kahserl. auch zu Hnngarn und Böheimb Königl. Mahestät ertheilt werden. ^ Widererschnng der Statut Richter ob- und nndter Monfallon vorgehen nnd die Tra- Hj, ^"^erthonen in vorfallenden Criminal- nnd Rialosizhandlnngen dahin an gedachte Statntrichler und ^uzallviwr Gericht zur Äbstrasfnng gelvisen sein sollen. Änlangent aber den Eivilstaab zne ermeltem beiderseits Parthepen sich entlichen, jedoch auf Ratification dahin verglichen nnd verainbart, ^^"'lstran cin Pfleger zne Trasp in Erwehlung des Herrschafft Richters ziie Schills nit ausgeschlossen ^ Stimb nnd also ziveh Stimben solle haben, nnd dast dem Herrschafft ^ die Umbfrag gebären, aber er, Pfleger, dem Reuerwelten die Aidtpflicht geben solle; dast auch, ' der uns ehehaften Verhinderungen bei der Wahl nit zuegegen sein mechte, er ainen an seiner '' aus den Rlairstleithen zne Trasp oder snnsten jehemandt, der denen von Schuls nit zncwider, hierzne ^^diieu mügc. Hcrentgegen soll der Trasperische Stab hiemit eingestelt sein, doch mit disein austrnckhen- i>i,^ ^^rbchalt, dast ermelter Pfleger oder Haubtmann zne Trasp für sein Persohn alle seine Soldaten ci, üldorth nit angesessne Diener von baidcn Stääben ich nnd ins Konfflig eximicrt, austgenniiien nnd ^c'liaia icchc zvcfj^ leihc^ fl^vgcn werden sollen. Und thuet inan sich snnsten gegen den Statut- und Eivilrichtern Verden, >wch dercntwegeit sh was entgelten lassen werden. daß erwendten Traspischen Äiayrsleithen dcr catholischen Religion halber aini.be Ungebur nit tiu, ailch widerholte Herrn Pnndtischc Abgesandte nmb Abstchlnng der Zöllen und deren Staige- angelangt, so haben sich jedoch die Herrn Erzfürstl. Commissarii auf den clarcn Inhalt der alten Erb- ^lli ainigung bezogen, und daß sye disfahls nichts vergeben dörsfen, entschuldiget; dannenhero die Hcr^' Pündtische Abgeordnete dessentwegen bei mehr hechstgedachtcr Fürstl. Durchlaucht Ihr vernere Aott»w anzuebringen inen vorbehalten. Dis zuc wahrein Urkhundt haben baiderseiths Herren Commissarii und Abgeordnete Visen Pertrag i»i> iren aigncn Pedtschafften und unlerzognen Handtschrisften bekhrösftiget, der geben ist zue Peldtkirch ^ neundtcn Tag Monats Augusti im sechzechenhnndert ainundvierzigisten Jar. (I.. 8.) I. A. PappuS. (I.. vi.) Cbristianus De Florin. (I.. 8.) Johan Schorsch, (I.. ».) Anselm Freiherr von Pelß. (I.. di.) Jörin Wiechel, (I.. 8.) Rudolfi von Salis. (I.. hj.) Pleinrad Bnol, (I.. 8.) Hanß Jeuch Original auf Papier mit den Petschaften der Unterschriebenen in Siegellack. Erneuerung der Erdeinigung zwischen dem Hause Oesterreich und den drei Bi'mdcu> Wien. 20. März. «»»«onsarckii» <»ra»l>«»dc». Wir Ferdinand der Drille, von Gottes (Gnaden erwölter Polnischer Kaiser, zu allen Zeilren des Reichs, in (Germanien, zu Hungarn, Böheimb. Dalmatien, Crvatien, Sclavonien ze. König, zu Oesterreich. Herzog zu Burgund, zu Braband, zu Stcvr, zu Kärnten, zu Erain, zz> Lutzenburg. zu temberg, Ober und Rieder-Schlesie», Fürst zu Schwaben, Markgraf des H, Römischen Reichs, zu zu Mähren, Ober- und Rider-Laußuih, Gefürster Graf zu Habspurg, zu Thrvl, zu Pfyrdt, zu KybuG zu Görch, Landgraf im Elsaß, Herr auf der Windischen March, zu Porttenaw und Salins ?c. Und wir Elaudia, verwitiibte Erhherhvgin zu Oesterreich, Herzogin zu Burgund, Gräsin zu Landgräfin in Elsaß, geborne Princessin von Tvscana zc., als lveyland des Durchleuchtigeu Hochg^'^^ Fürsten Leopolden, ErhherzogS zu Oesterreich zc, UuserS freundlichen geliebte» Vettern und geehrten Gemahls Liebdeli nachgelaßner Erben Obrister Gcrhab und Erassr Testaments selbst Mitvormunvenn Regieren» für Uns, auch Unser Erhfürstliche Pupillen und derv Erbe» und 'Rachkommenden eines, Und Wir, die Gemeine dreh Pündt in Ehurwalchen auch für Uns, Unsere Erben und anders Theils thue» khundt und bekennen hiemit öffentlich, daß dlirch iveyland unsern Kaisers ^ geehrten Porfahrn am Reich und lieben Uranhcrrn, Kaiser Marimilianum, im Jahr, als man von u>U ^ Secligilla bers Geburt zahlt aintausend fünffhundert achtzehen, für sich, seine Söhn und Erben Earl Ferdinanden Gebrüedern, Königen in Hispanicn, rc. auch derselben Erbcns Erben, regierenden Herr" ^ deroselben fürstlichen Grafichasft Tprol, auch Herrschasfren und Länder enethalb des Arlbergs unyl 2217 ^odcnsee an einem; so dann mir Paulen, Bischvffen zu Chur und dein Ltiftt daselbst, auch gemainen drey Lunten in Churwalhen anders Thails ain erbliche und ewige Pünlnus, Ainigung lind Verstaiidt geinacht ""d beschlossen, ivelche lclstlich und sonderlich durch ainen zu Vcldtkirch den neluilen Tag Aligllsti im ain- ^»sein sechshlindert ainundvierügisten Jahr ausgerichten Receft oder Vergleich zu reassumier«, renoviern ^>d cvnsiriiiieril veranlasset worden, und bestehet dieselbige Erbainigung in nachvolgenden Worten. Hier folgt die Erbeinigung von 151^ (S. Vd. III. Abth. 2. S. 1417). seilen dann Wir, Kaiser Ferdinand :e. uild Wir Ertzhertzogin Claudia :e., auch Wir die drey Pündt Kunden, das; setz geschribue alle Erbeinigllng beeden Theilen zu nit geriiigem 'Rlltz, Ruhestandt und Wol- gereicht, auch wir ohne das alles dasjenige, so zu Ruhe, Friden lind Einigkeit dienstlichen zu befür- ^ geneigt sein, als thuen Wir dieselbige elvige Pündtnus und Erbeinigung reassumier«, renoviern, eon- ^uier« und bestätigen. In Erasft dis gclobent und versprechent allch für Unser, wie obvermelt, bederseits und Rachkommen ietz besagte erneuerte und bestättigte Erbeinigung sambt dem obangezognen vom "bitten Augusti aintausend sechshlindert aiillindvierhig zu Veldtkirch ausgerichten Receft, allch alle» andern sil^ uintausend sechshlindert zwaintzig ratisicierten, soilderlich Anno aintalisent sllufshnndert dreyund- deil zlvainhigisten July, auch aintausend fünffhundert vierlindsibentzig, den sechzehenten Jliny ab- /^udleter Verträgen und ertheiltcn Asseeuralioneu und Urkunden mit Aushebung aller anderen seit Anno sechshundert zwaiiitzig zwischen Uns beden Parthen gepflogenen lind auffgerichten Traetäteil lallt ^ ^'^'utem Veldtkirchischem Vergleich oder Receft in ewige Weltzeit, wie auch den Statutvertrag äs anno sechshundert bis zu Auslauft seiner bestimbteil Jaren stät, vcst, unverbrilchlich, uffrichlig zu halten ül voUzicchen, dereil gestracks und ungeweigeret nachzukommen und zugleben >l»d darwider nichts für- Handleu oder liftgehen zu lassen, noch iemanden andern von unsertwegen zethuen ge- ^ getreiilich und ungeverlich. Deine zu ttrkhunt haben Wir, Kaiser Ferdinand lind Erftherftogin u ia fgx uiid Unsere Ertzsiirstliche Plipillen uild derselben Erben und Rachkomen, als Grafen der ^ ^ ^raffschafft Tyrvl und vier Herrschafften disseits Arlbergs, Unser Kaisers- lind Ertzsürstlich, und > ^üiain drey Pündt zllgleich für Uns, Unsere Erben uild Rachkome» Unser gewohnliche Pnndts- gistc Briefs hencken lassen, der geben ist in Unser Kaiser Ferdinands Statt Wien, den zwaintzi- che, ^ ^!artii, nach Christi Geburth im sechzehenhllndcrt zway und viertzigisten. Unserer Reiche, des Römi- ^ sechsten, des Hungarischcn im sibenzehenten und des Böhaimischen im fünfzehcnten Jahr. Ferdinand :c. :c. Claudia:c. H. Eliiter. Joannes Mathias Prikhelmcyr. G. Bicililer. munäatum 8aorae Esssareso W'-' et 8er''"^ ^roiliäuoi« proprium. Jo. Mich. Schletzin. ^ie ^"^wcnturkunde. Es hängen daran das kaiserliche Siegel Ferdinands, das der Erzherzogin Claudia und Siegel der drei Bünde. 2218 Der die Exemtion der Eidgenossenschaft vom Reiche betreffende Artikel VI des westpbälischen Friedens vom 24. October KantonSarchiv Basel. E 4S/»K Nr 17 (Zum item Lassarea Zla^estas aä querela» n»,miue Civitatis li-rsilvensis et nnivvrskv lielvet'-" «oram ipsiu» Dleviputentiariis aä prkvsvntes OvnKressn» Deputatis propositas super nunnulli» evssibu» et manäatis executivis ä vamera kmperiali contra äiotau» Divitatsm aliosqus Delvev"' rum unitos Dantvues eoruinque eives st »ubäitos ema.iikl.tis, requisita Dräinum Impvrii sontont^ et consilio, sinAulari lleereto «Iis 14 Nensis Naji anno proxime prevtsrito ckeclaravsrit prkväil" tam (livitatem Lasileam omteresque Ilelvetiornm llantonos in possvssivnv vvl quasi plvnkv lib^> tati» et exemptienis ab Imperio esse ae nullatenus ejnsäom Imnerii äivastenis et juäioiis snbf«^ tos; placuit boe iäem publickv Iinie pacibcationis eonventioni inserere ratumqnv et iirmuw nsre, atqne iäeirev ejusmnäi Processus, una cum arrestis ooruin »ceasinne quamlocnnque äoereb" prorsus cassos et iiritos esse äebere. Nach cincm Drucke van Münster in Westphalen, unterschrieben von der Canzlei in Mainz und mit de«'» Siegel in Oblatendruck versehen. Die Unterschrift lautet: ?rs?sentsm Lopiam lnstrumsnti paois 8use>o> suo o>nz;ii>nli (Iß vcrbo ml Vßi'buni ßonkorinei» esse «ttßstütnr- (b. 8.) (lancellaiin Vlv^nutiiui.. Vitus lisruüiAer, 8eerstlnlus. Wir fügen zu dessen Beglaubigung noch folgendes Aktenstück bei: - et Xus 8>acrm (l-esarsis U-ljsstatis Dexati st l'lsnipotsntiarii ml traetatus paei» NouasteNl Osnabrücks VVestpbalorum institutos äoannes k^mluuicns, Oomes a Xassau, OniienslönboAen, ^ äen et Dies, «luminus in lieiistein, Lques aurvi Vellen», eiusävm Okvsarsw Naiestatis dlonsiliaU" Lecretus ac t-amerarius, .loannss Naximilianus Oomes a Oamberc, Konsiliarius aulicus ac Oa"'^ rarius, Isaacus Volinarus .lurisconsultus, bierenissimi clomini kVrcbnlueis Oeräinamli Oaroli liarius intiinus st Oamerm 8upsrioris ^ustrim I'rmses, et Joannes Orans kl. .1. Oicentiatus cl ^ äemque iUajsstatis Konsiliarius aulicus, notum et manifestum facimus omnibus, quorum i»U^ ant quomoänlibvt Interesse potsst, inter eaztorus cunvvntm pacis articulos stiam Imnc sequsnt^' äv Ikxemptione Civitatis Ilasilcensis ac reliquorum Ikelnetim Oantonum eorumquo libertate neri communique paciscentium plaeito insertum esse, qui äe vsrbo ml verbum ita babst: (! der betreffende Articcl des Friedens: 2219 „dum itom dm8ui'kja Zluje8ta8 irrit»8 U88V (Ivkerö" -^ttb8tamur igitur Iruno artivulum sx -uitlislitiois ratiüoatsö paoi8 tam tlermanu-dallioW c^uam ^^i^nc)-8ue6ioiv dkv8aicho)o Iiö^ii8<^uo cli^Iumatidim ei68nm^tum autlröntic:i8 pur omnia von- ^krnkm c>88ö. In Lui>>8 tö.8timoninm 8orip8imu8 nomina nc»8tra 8iKiIIa^nö ^tra imprimi ouraviimm. ^otnm Nona8torii annn ävmini millummo 8öxoantö8imo ^na«Iia^e3imo ^»no. ^ulianne8 Imä«miou8, 00MK8 äö I7n88NU (I.. 8.) .Iotiannu8 Naximilianus, oomö8 äs I^amszsrA (I.. 8.) Isaaeu8 Volmaru8 (5. 8.) ,I»ann68 dranu (I.. 8.) Original im Kantonsarchiv Basel. E. 4S/4K Nr. 4. 278 Anhang. Z Ln Abschied it:t, I. Seite 65. Aus der an den venctianischen Residenten (Secretarius) Vico in Zürich vom Senate in Venedig gerich- ^en Evrrcspondenz geht hervor, daß es Venedig vorzüglich um Offenhaltung des Passes zu thun war. Der Ertrag sollte auf. Grundlage des mit Zürich und Bern geschlossenen errichtet werden. Zürich und Bern hatten 5i>r ihren Vertrag jährlich jedes 4M)<> Ducaten. besondere Pensionen noch Ronio «Rahn?) und Holzhalb und andere Freunde erbalten. Für Glarus sollten Ducaten genügen. Für die Bemühungen Einzelner sollen b-sondere Belohnungen. Landammann Juler (Schuler?) 5» bis ,iN Gulden gegeben werden. Andere ebenfalls etwas "halten -, dm Gemeinden soll Essen und Wein gespendet werden. Uebrigcns sind die Verhandlungen geheim zu ^lten. Dem Residenten wird für 2W». später Ii ««»' >> l. , >.a Lereni^wia Itepulllioa Veneta et il tlantnu äi (Ilar.ina 6i Ilelvetia, eoi.8orvinn tra .Ii loro iu tntte " ,,uvlla amioitia et. viein-.nx», elle onnviene avere 8inoeri knoni amiei s oonteäerati. L. „ bis 8ereui88iina liepnlllioa tlleeuä.) guerra ovvern a.8puttan.I.) perieoln äi ^uerra olneüerä 8nläate8oa »I /"'bon .Ii (üarena, »ia ^li nlll.IiMw man.Iarv in Huto et 8U88i.Iin .Ii guella .las o.impaznie .Ii treeento seil- per oaüiuma. I.i .pmli eapitinn et. 8»>üati siano nlü-IiMti .Ii te.Iel.nente 8srvir« .übt Sei-viiisüm.t liepu- j„ ij.ou.tn iie' prv88i.In -.IIa .like«. <>«»0 8ue rezinni st popoli ein. 8on., a .p.ella 8attop»8ti, tm.ti .^elli j ^unli p.zte88vr» inemiollevnlmsnte eppn^nare guelle rsMm.i et p.'pott; „»n.Ii.nenn 8g In IlepuI.Iio.. Veneta .lim-.n.Ia^e n».. Sign.iria .Ii Llm-mm la 8nI.Iate8oa in te.npn nel guale ü trc>- '» Perieoln et ..8petta88« xuerr». n.»> «in tenuw .Ii prnmetter ajuto et Ii 80pra.Ietti snlänti. elle nnlitas- I-, 8oreni.88inm Ilepnlllien. «mn» in tutta .Ii8nllll>iMti st essnti .lalll. »pn^natione et .lalla -niliüia Z. _ ^e I., 8o.-eni88i.na liepnlllioa averä ter.ninatn .li Im- alouna e8pe.Iitione et .Ii eerear 8.Ü.Iati .lella ^iznoria , gj ^.elll. alle... nlllliigaw äi .lar In paM .Ii un .ns8e innanm In pmtiw a eiasouu ^"^"io. testa per testa per I'in^ne .Ii guelli nella »mniera oll« sez;ue. ma 8« nella pr.ma .-.r88eK.m, ovverc. ' ^«..ti 8i t.-nve.ä n.aneme un» 5 piü ä«l numero raooontato äe' tre oent», 8imm .letratti a .p.el eapi- ^".li ein.jue ä'»r«ento per-nn... .lnven.Ia Per ei..8oun n.ese S88«r oompntati trenta «wrn>. 4. ^ 8« eomminoiata I'e8pe.Iimone 8arä terminatn i> -zinrno per partire »Iii 8.,Iäati r..88.^"ati et I'm^na """a allora nelp j^te^e «iorn" 8'intenäa prenoipiate il 8tipenäin a 8oläati. et .lopo per il riwrn.. ma pa- 2224 Kato a siaseuna iusvKna il stipsndio di vinti Kiorni, uslla partsnüa dsi soldati dai vonkni dslla 8vrsnissiwl> Hspul>Iiea verso Iii, loro patria. 5. 8v Ii 5<4dilti dslla 8iKlwria dl tüarvna si avt!iiiuuo una sol volta dsstinati »I ssrviiiio dslla 8srsniss>»^ Rspndliea Kuslli nisntsdimeno rissviuo intisro stipsndio di tre wssi prossimi vsnturi, somputati dallil priw" lorv partsnisa, ksnotls non aldnuo per tanto tsnipo militatv. Lt so ssKuirä giornata nellil Kuals sol laro> dsl 8ignor Ilio si «.14,1 vittoria, I» 8srsnissima Ilspulilioa pazilsrÄ. il stipsndio di un msss, svlito dilisi "N Kuests oesasioni a saxitani, ut'üinali v soldati privat!, st ssdlivns I! soldati di 0larona per dos mssi v i»e^" solamsutv avssssro militato »IIa 8srsni8s!ma Rspuldiva et innanxi liniti !i mssi tro kosssro livsn^iati st partim ssro, nisntsdimsno sia loro paKato I'intisro stipsndia di tro mssi insisms von Kusllo ds 2t> Kiorni I" partsnüa da oonkni dslla 8srsnissima lispuliliea per il loro ritornv. 0. l.i sapitaui sians olildigati di olzllsdirs in sampo st nvlls sass militari al Lapitaulo tlvnvrals dslla rsnissima Rspul>liea, a llovsrnatori tlsnsrali, a I'rvvveditori (lensrali ovvsro altri i Kuali lranno I'aut»r>^ loro nsll' sssroitol ma nsi prssidü sisno tsnnti oliksdirs a! loro ksttori st tlovsrnatori per svitars «^^ sions s diseordia. 7. stil>°"' ü»la sv la 8iKnoria di (llaruna avssss Kuerra von suoi ilvmiei in tsmpo, slis i soldati di lsi tirino r- oia-^ dio dslla 8srvidssima lispuliliea, allora gli sia Issito d! riclliamarli a vasa st valsrs! dslla loro vpera > toglisr viil li propri! psrieoli, sosi psrn slis i» tal easo la 8srsnissima lispnliliea sia tounta di dars ni so» rieliiamati il stipsndio ds 2t) Kiorni p,a- il ritorno dai eonkni dl <^uslla, taesndo lnr loro scorta lilisra et sura sino ä loro coutim versa il Dominio ds llrisnni. 8ia olidli^ata la Lsrsuissima llspulillea Vsnsta per I'iussKns slis dovsrauuo vsssr armats giusta l<^ tulationv von /ürivll v llsrna, valsndosi di quelle in sampo o nvlls FuarniAivni di paKars ozni wsss mila ssutv seudl d'argsnto pvr vZni eompa^ni-l, ovvsro duvatoni, in c^uslla korma o la valnta di lpiell> ^ ssndo sompita al numsro di trsesnto unmini. — 8!a anevra tsnuta la Lsrsnissima Rspulilisa di dar ai soldat! la pnlvsrs da soliioppo, ooms sin ora s stato in usa apprssso altri I'rinsipi st 8i^nori. !). l.i soldati dslla 8ignorla st llanto» di (llarona, olls ssrviranno la 8srvni«sima Itspulilisa di ^ snsüu^ ^ dano tutti s siaseuno de' privilszü, lilisrta, immunita, xinrisditions st sonsustndini tanto nsll' amutt»^ ^ vl^uita st vsersitar ^iustiüia, c^uanto in tnttv l'altrs oose, Is cpiali si Kodons in k'rantia st nltrovv et lia in vKlii tvmpo lianno Koduto. 10. 8^' ^i soldati ammalati sia pvr tanto tsmpo dato il stipsndio, per t^" vsrä allora numerarsi a qnslli il »tipsudio eonlorms Ii nltimi roll von czussta veseüionö: 8e la rasse^,> 2225 stntn tnttn Ii primi «iinni gloini nn n Arn- ^nnlun«piv uinninrn sinno nominnti, si oi»; nun sinno tenuti paAnr nitro o piii oiin In soiitv Aniieiie 'I>n esprsssnnientn si nonntun In Aniieiln «iniin pers«>nn, pniiinentn In iiolstn et In roiie. In ijnnli ninuno »nlln vniisv o oonliuviii oon 8no proprio nnvniio ovvero poiti n«iosso per Ii «pini! nn si «invn imponsr ^' Nll^ iuixi NNM0NN inlpinrir oontro alounn. ^nndininno «jui si risnrvn il tvinpo nni «pinl rsAii! Ii innl oontnMintu, pnroiie niiorn oAiii liepniilivn n ^ ^^Nn^In«!ito puö proüiirn Ii oommnroü st il pnssnAAio, tinoiin «iurn In sospexione «inl oontnAAio, ii oliv nnnui'n intenliersi «ini soliinti «ii Olnronn üoenxint! «iniin itnpuiiiion Vnnntn uvvnio rniiinmnti «in! snoi > ><>ri, nio« oiin nn«inn«io, ritornniitiv oon oAiii iorv nppnrnoiiio inilitnre, tntto «pieilo > !>«> portnno n«iosso ^^^>«1 oon onvniii o ouixiuoono in nitrn mnniern, sin in tntto iiiisro nt esente «i'«Aiii Aniieiin, oomn tn snmprn ^^nintn usnnxn n^i^rosso tutts In nnxioni. Oitrn «ii nio n stnto «ietinito, oiin I! (ülnronnsi i <^nni! ovvoro ^ i>nssn^io, ovveio niiiiino nvuto stipnnciio «iniln It«?pui>Iinn Vnn«!tn nt sinno morti, pniiinnnti siano ^°Nti dnlin Miiviln nt iiiiniamnntn senxn impn«iimnnto nt snnxn impnsixionn possino nssni- poi-tnti «ini tnri itorio nt spnciiti in iuo^ii! onointi. 14. ^">tn «Inn In ^initi sinn» oi'i'lUntn «Ii ooiineiisrn iüinio xnssnxgio N'tntti Ii soliinti «iniin „iti-n nnxioni, «ii ^ sin i'rinoinn ovvnio 8i^norn, Ii «jnnli vorrnnno oontnrirsi nlln pnrtn o^iu^nntn pnr in psinrisiiixions «inli' - ° >>.»' >iw,, 1ö. ^ ^'Itsounn iinz>ui>iion sin oiiiiii^ntn «ii Iin ^nr !> I>NSSNM0 pnr ii suo «iominio nü' inimini ti«>Ii' nitin pni'tn l^nttnrii n soneoinii! >,nnoin «in! pnssnMo nun mnno nimntn, sn sniü iiiso^na. 11. »>s ^^utvn n LiAnoi'in «ii Olaronn sin mossn ^NNI'IN, MIN nlioin tsnutn In Hni'kiiissinin itn^nidinn NU- ^ "L»i innsn tin miln üoiiui iiionntn «uiinntn «in /.iiiinli zier in spesn ,ii «juniin »nlln ^usiin n x>ni- njuto ^^^^^ntivnn «iniin ioio nnonssitii, tinoiin «iuin In guniin, nosi peiö oiin suiiito «ii «jnnsto nvvibntn in 8ni-nuis- ^ ^ ^, t>ui>I!«^ (innton «Ii (ilni'vnn nt liniiinstn «iai sopintietto n>ito «in «innni i nolie Ioio strnttnxxn änlin «nnxn niuun in«inxio pioouii «Ii maniinii« ijnsii' njuto xni- mnsi tin, et «iurniitio In x«uni-rn jini «Ii tre ^ ' "iloin, «Ü »ovo sin numnrntn In sopraiintta sommn per nitri tro, mnsi, «ini spnso «iniin «zunin In Sixnorin ^ tonnt» rnnlinr sninpr« ii «leiiita nonto «IIa, Kernnissimn linpuiiiinn tinitn in z^nerrn, «öoe «junnto z «iniin nontnänrnxione snrn stnto spnso «in! rinsvnto «innnro e «junnto possi restnre «in remiersi nün °"is'i,nn liepudlin». 'i»nl 222li 17. Na SV I'una o l'altra parte, la c^uale oppressa äs. Kuerra avsrä dimandato v rieevuto a^uto eontvrme l» vvnkvderativne, vozlia vomineiare rpialell« trattatione di pavs, sia allora olililiZata darv di vi» avviso »I>> eoadiutori suoi innan/i la eonvlusione della pave psrelie czuelli a lor Iieneplaeito s oommodo possinv «sse> oompresi nvvero laseiati kuori in cjuella pars. 18. I^a Lerenissima liepuliliea nel Lue <1i eiaseun anno, sinelie dura rplesta eontederatione, sia tsnuta p»s»^ sin^olarmente alla Liguori» v Na^istrato di Olaroua per annual pvnsione tivrini tremila moneta correute ä> Xürielr, dovendv nel medssimo tempo donars anev veutie moselrstti con >i suoi apprestameirti da divisi eome meKlio parerä a»i Liguori dvl doverno. 19. '1'utti tjuanti Ii vittadini v sudditi della Liguoris di dlaronu a1>1>ino lil>ertä. potestä di andare, i'e«t»^> passare, ritornare, alutare et espedire Ii Ivrv nszotii in tutto il dominio 1'enetv senxa impsdimento d'in^^ siiiione. d'istessa täeoltä aldiino i sudditi della 8erenissima Ilepuldiea nel dominio v territorio di Ola^»^ pureile niun di lora pnrli, disputi, esereiti c> trntti eosa aleuna, eile possi esser eontraria alla reli^ion« «juvi luoolli ne' ljuali si trovinv. 20. Xon sia Ivvito ad aleuna dvllv pari! rieettare Ii rilrelli v traditori dell' altra oVvero Ii eondaim-di 1'^ atroei miskatti, eome ladroni, sodomiti st pulilieauiente inkami, ladri, nssassini, iueendiarii, violatori et rap^ di vvrKini, eorsarii e tälsi inooetarii, ma sin ogni parte odlzligata di eonsiZnare cpieste tali persans eondan»»^ et izandite ad altra parte della eue la rinoneia sar^ stata tatta in c^uel tempo perö la oonkederatione restera ierma et valida iino all» dell' anno veutesiino, ma ss al iins dell' anno ventesimo niuna delle parti rinoneiern, allora la oonlederid» s'intendi eontermata per altri anni vinti et cosl sueeessivamonte, ma se al tlne dell' anno ventesimo, ^ oiata Kiä la eonkederativue, nna v l'altra delle parti si trovi aneora in perioolo vvvsro in cpialelie nec»^ sia allora Iseito a al >aa ^ prima tentarsi, allora I'una et l'altra parte laeeia ele/ions di due suttioienti ^indici per eiaseuna, i >1»^ riduevno in aleun luoev dello stato della liepuldiea Venvta ovvero in cpiellv de 8viü/eri v llrisoin, ^ ^ sarä dalla detta Itepuliiiea nominatv, et ivi si deoidino le liti. Na se divisi du« per parte non potra»»^ ^ epiestv, allora sia elstto da tutte due Is parti un terxo per uns, el>e sia persona prudsute et a >»»na parti sospetta o oon^iunta, de' cpiali due eosi eletti sin a «orte eavato il Fiudiee supremo, il yual« ^ ^ ^ vando cjuesto o huell' altra parsrs deeida la oontrovsrsia et la lits, il oui ^iuditio devs po! restar« ^ et kermo. 2227 23. ^sscenäo lite tra pvrsous private äoll' uua et l'altra parte, per guali si siano esgioni, lattore oiterä al L'Uäi-io il gt guel ltla^istraw procurorä äi sspeäirlo et äarü la sontsn^a senna frapponsr lunzo inäu^io. stual sonton^a promuIZata si sseguira svuxa rispetto äi aleuna persona äi guosta o äi Huolla reii^ions. 24. buranäo c^ussta eonfeäeratione non sia leeito aä aleuna äelle parti iar eon alouno eoukeäeratione, la ^kle pg^z aloun moäo repu^aare v pre^inäieare alli artiooli äolla presents ooiikväslatioue. 25. ^inalmvntv il lüanton e la Siznoria äi LIarona si riserva in guosta unioue et eonkeäerations il Laer» ^wano Imperio et tutte lo eontsäerationi, patti e eonvontioni, olie Iianno eon li 8vi^ori, loro eontialernti, ^""ilwente Iv perpstue v a esrti anni äetorminats unioni satte inna.^i guosta oonfsäeratione, s partieolar- '^"te >a tratta/ione äi paee perpvtua e la eonkeäeratione eon il rezuo äi kVantia, si el.e a tutte yuante ^b»te eonseäerationi et eonventioni universalmento et partieolarmente non possa czuesta xresente eonkeäera- >n aleun moäo äeroxare o apportar prexiuäitio et ineommoäo, ma äebdano tutte esssr sineera.nente et ""i^amente osservate. rimossa e pieno in cpiesto luoeo ogni strattaKema, ozni srauäe et oxni inxanno. In keäe e testimonio äi tutte le sopraäette eose noi äus parti adlnamo eonkrmato czuosti äue reseritti eonfeäeratione äell' istesso tenore all» 8erenissi.ua kepudlioa Veneta et attaeeato il 8i^iIIo piü seereto üels' ' rnol.ta Li^noria äi tllarona. lA»z dcm Archiv von Venedig, durch den schweizerischen lsonsul daselbst, Herr» Victor ^cresole, nulgclbeilt.) s. Zu Absch. l7ki. S i.>8 Capitulation des gratteu Bundes mit Mailand. U»2I, t». Februar. ^«aalsarchw Xuccr» (»aUeiiila.» >md diuijcher Ten) Tiamon der Heiligen Dryfaltigkcit Gotts Vaters, Sohns nnd Heilligen Gehsts. Amen. sj^ ^chdem Vorganges 1K20 Jars im Landt Vcltlin die Widcrwcrtigkeitcn dcrselbigcn Völckern Wider die lob- ÜMcin dreh Pündt verloffen sindt, lvclchc bewegt habendi den Durchluichtigen und Hochgcborncn Herrn Don ^ ^ Juarcz de Figucroa und Cordua, Herzog zuo Feria, im Ziammcn der Catholischcn Älajestct des Königs in ly Felips, Herzogen zuo Moyland, Gubcrnator des Hcrzogthumbs Moyland und sein General Veltobcrstcr ^ Valien, zuo Schuz, Hilff und Beystandt der Catholischen Apostolischen und Römischen Religion, seiner er l'nd Waaffcn zuo lupfen und die katholischen desselbigen Thals zuo beschirmen; dicweyl aber ist, den ewigen Frtzdcn und die Ruow in Italien zuo halten und in der ewigen Pündtnus; oder '"""kl. so das Hochlvbliche Haus, Osterich mit den gesagten dryen Pundtcn hat, zuo verharren mit einer 279 uffrechten, redtlichen und gcgenmäßigen Fründtschasft, Nachburschafft und guoter Corrispondcnz, uff weli^- Endt hin die Herren Landtrichter, Houpt- Bevelchslüth und Rath der acht Ehrensamme des obern Grau^ Pundts zuo Jlans versamblet ire hiernach genante Ehren-Gesandten und Gewalthaber erwclt und luth irer N" struction, so sy in tütscher Sprach, datiert den 19. Decembris verflossen Jars gelifferet, abgefertiget zuo undck' reden, abhandlen und beschlossen die Artickel old Mittel, weliche mehr gerecht, heilsam, nuzlich und notwe»d>ü sein möchtent, und nachdem gemeltcr Durchlüichtiger und Hochgeborner Fürst und Herzog zuo Feria sw'^ etlichen fürnembsten Irer Königlichen Majcstct Rath, wie auch die gemeltcn Herren Gesandten sich mehr zuosammen verstieget, sich der Lenge nach mit cinandern underredt und gchandlet habent, alles das zuo cii>^' beharrlichen und guoten Grundt diser Geschafften ssichs richten möchte; sindt also gelanget uff ein Erleuterung, nüwerung und Bestätigung der angedütenen ehewigen Pündtnuß oder Erbeynung, und dieselbig ncüwlich dem gesagten Obern Grauwcn Pundt, ivie auch mit den anderen beyden Gottshauß und Zechen Gerichten Pünd^' oder mit dcnselbigen sonderbaren Gmeinden diser zwehen Pündtcn, die dem Obern Grauwen Pund zuofallen ^ die Artickel annemmen und bestetten wcrdcnt, zuo bekrefftigen, weliche lutent wie vvlget. Wir Filips der Dritt von Gottes Gnaden, König zuo Castilien, Leon, Arragonicn, beyd Sicilicn, salcm, Portugal!, Navarra und Indien ?c. Herzog zuo Bicylandt, und Wir Herzog von Feria im Nammen Königlichen Maiestct, Gubernator dißes Herzogthumbs und sein General Oberster Houptmann in Italien, seinem Königlichen Nammen als Herzog zuo Meylandt, und wir Houptmann Jacob Baliel, Landtrichtcr von Mündt, Landtrichter Casper Schmidt von Grüenegck, Ritter Georg Schorsch, Houptmann Casper ^ Schouwenstein, Ritter Johann Anthony Gioicr, als Gesandte der acht Ehren Fendtlinen des obgemelten Grauwcn Pundts shabens mit einhelligem gemeinem Rath erkläret: I Erstlich, daß endtzwüschendt Irer Königlichen Aiajestet und den Herren des gesagten Obern Pundts, wie auch den anderen beyden Pündt oder iren Gmeinden, so in disen Vertrag intretten ivcrdcnt, gemelt ist, wirdt sein ein ewige, erbliche, uffrechte, redtliche nnd gegenmäßige guottc Fründtschasft, Corn'sl'^ denz und guotte Nachburschafft dergestalt, daß der ein Theyl nit möge noch solle sich inlegen noch erkläre» keinerlei) Wyß noch Weg zuo Schaden, Nachthcil oder Beleidigung des andern Thcils, solle ouch nit daß durch seine Dörffer und Landt, noch seine Underthonen kein Durchzug, Gelegenheit oder cinichc andere ^ gegeben werde, welliche heimlich oder öffentlich den anderen Thcil schädigen möchte, sonder sigc schuldig wider zuo stritten mit seinem ganzen Macht und Gwalt, sy zuo verhindern und abzuothriben von sdwl'^ Schaden, und so einem Theyl durch den andern Theyl oder sonst in anderer Gestalt zuo Müssen gethon einicherley Handtlung, Verbindung, Uffsaz, Anschläg oder Rathschläg, die dem andern Theyl schädtlich iv^ solle er schuldig sein alles dißes zuo verhinderen ohne cinichen Verzug und hierin sich verhalten mit aller ^ Flcyß und Ernst zuo verschaffen, daß dißes vermitten und verhinderet werde, mit der Anzal Volcks, nach ^ der Herr Gubernator zuo Meyland es anordnen oder von dem residierenden Ambassadorcn in den Pündü'» seinem Nammen bcgert würdt, weliches Volch solle von seiner Maiestet bezahlt werden. ,..p Zum Zweiten. In Betrachtung deßc, so Irer Exelcns im Nammen des Oberen Grauwen Pundts >sl gehalten worden, damit man erkenne, mit was Vorhaben man mit den Waaffcn Irer Maiestet in das kommen ist, das kein anderes gsin ist, dann allein durch die vorgemelte Ursachen denen, so in Religiom-'I»^ underthruckt warendt, Hilff und Gunst zuo geben, also Ire Excellentz übergibt und ist kommen in discn ^ schluß im Nammen Irer Catholischcn Maiestet, daß das Landt Beltlin, die Graffschafft Wurmbs, allen seinen Zugehörungen, so in der Graffschafft Cleffen ligendt, die Mendt unverzogendtlich widcrumb under den alten Posses und under die vorige Herrligkeit, Macht und Gwalt des obgemelten Obern Gra» Pundts und ouch der andern zwey Pündten oder dersclbigen Gmeinden, weliche disen gegcnwürtigen 222!» ""stimmen und sh bcstettcn werdcndt. mit Geding. daß die Herren des gesagten Obern Pundts oder dersclbigcn Indien oder Gmcinden dißc nachvolgendc Geding haltendt und vollziechendt. Zum Dritten. Alldicwehl der ußerliche Schein des Glaubens etlichen Uffrüerischen. die nit catholisch apo^ l'°lisch römisch gsein seindt. Anlaß gegeben hat. so vil widerwertige Endtschluß zuo gebrauchen, dgmit nun alle Acholische Fürsten ein gebürlichcs Vernüegen cmpfachcndt und die Landlüth des Veltlins. wie auch die vom ^bern Grauwen Pundt und die von den anderen Pündten, so hicrzuo stimmen werdcndt, desto ruhwigcr und leerer lcbendt derhalben, daß gesagter Ober Grauwc Pundt und die anderen, die mitstimmen werdent. wie °b°n gemelt. nachkommensdsj dem Willen Ihrer Catholischcn Maiestct und JrcrExclcns. habendt mit dersclbigcn Bossen, daß im gesagten Landt Peltlin in künsftiger Zeit ewig keine andere Rcligionsübung sein möge. die. weiliche die h. Muotter. die Kilchen. erklärt für die wäre -acholische, apostolische, römische. daß auch se" Ergernuß weder heimlich, noch offendtlich gegeben werde, und daß Keiner, der nit catholisch ist und der e-Uholischen römischen Kirchen untcrworffen. möge im Landt Veltlin und in der Graffschafft Wurmbs verharr, ''ch haußbalten. vorbebaltcn die Amtsleüth mit ircn. Hausvolck die Zeit lang, so irc Amptsverwaltung wercndt. vorbehalten, was hierin im 6 Capitcl erklärt würdt. Es mag auch kein Prcdicant oder Minister einicher anderer Religion in das Thal Peltlin und Graffschafft Wurmbs inkommen. und der da mkombt. sölle uffge- ^itcn und gebüesset werden. Zum Vierten Daß der jetzige Bischoff und die zuo seiner Zelt erwclt werdcndt. sollcndt haben .m gc- s°"cn Thal ihre frhe und sickere Uebung in irem geistlichen Ampi und irc volkomlichc geistliche Gerechtigkeit "" allen denen Mietern. Rechten und Gerechtigkeiten, die inen als Bischoffen rechtmäßiger Wiß zuogchörcndt. Zum Fünfften. Das Land Veltlin und irc Landleüth. die darin wohnent oder wohnen werdent, in allen Sachen, die das geistliche Anscchcn und Ehrerbietung anrücrendt und nit die weltlichen Sachen, sollcndt s^dig und pflichtig sein, sich zuo erkennen und zuo underordnen in Allem und durchuß der Gehorsamme b" heiligen Muotter der catholischcn apostolischen römischen Kilchen und des obersten Priesters und seiner ^kommenden in dem heiligen Stuol und des gesagten Bischoffs, der hezundcr in Wesen ist oder im Künff- ^°n sei,, würdt. und daß sh in Mein sollcndt volgen und halten, was das Consilium zuo Triendt ußweißct ^ ordnet, und den neüwcn Kalender, und daß die Podcstet. Verwalter und Amtsleüth. so die Gerechtigkeit ""b Emptcr vcrwaltcndt, solendt dem Bischoff den weltlichen Bchstand thuon uff sein Begeren zuo Hilff seiner ^sUichcn Gerechtigkeit, und solle ußtruckcnlich verbotten sein, einiche Abtrünnigen oder Flüchtigen, welichcr Rc- st) sindt, an und uffzcncmmen. und daß alle Geistliche mögcndt Klöster. Collegien. Schuolen und andere dienstliche Orth im Landt Veltlin und in der Graffschafft Wurmbs stifften und crbouwcn. und daß sh ^S°ndt darin predigen m.t Erlaubnuß irer geistlichen Oberkeit. die dißcn Gwalt hat. und daß sh hierin von >'dt mögendt verhinderet werden, und daß mit der Thatt widerumb sollen erstattet werden alle d.e Mieter. ° den catholischcn Kilchen. Conventen. Clöstern und Gottshäusern zuogehör't habendt. und im Künfft.gcn auch ° Ankommen, Werdt und Güldten. ^ c < ,. Zum Sechsten daß die Protestanten, wcliche uß dem Landt Veltlm und Graffschafft Wurmbs abwesend und Güeter habendt im Landt Veltlin und in der Graffschafft Wurmbs. oder die nit catholisch leben wol- > wie die catbolische römische Kilchen besticht, dieselbige mögendt und sollcndt ihre Güeter verkoussen oder >"derley Wchß und Gestalt sh verivandlen oder vertuschen in catholische Lcüth ohne cnnchc H.ndernuß noch i^vernuß nach iren. guoten Wolgcfallcn. und von dannen hinweg ziechen und tragen die Verschafft, ivoh.n tz-falt. dock uffert den, Veltlin und Graffschafft Wurmbs. wie oben statt, und hierzwüschendt mögendt Obigen Protestanten als eigne Herren irer Güeteren in das Veltlin und Graffschafft Wurmbs gon ,re inze,«ecken und irem .Mab und Guot uffzusechen dreh Mal in jeden, Jar. sol.che Güeter umb den zelassen und zuo iren. Nuzen anzewenden. ire Güeter zuo arbeiten, die Frucht. Renten und Gülten .„zuo- 2230 sammlen und hinweg zufüeren oder sonst dorinit handlcn. Domit aber kein Unordnungen in Neligionssach"' crwachsendt, so sollendt sh nit mehr dann als zwei Monat jedes Jars dorm bleyben. welichc uffgesagte dreh so sh hinin gondt, sollendt abgetheilt werden und das ohne ires Haußvolck oder Haußgsindt, und die Edelle»' mögendt uff das Höchst mit sich nemmen zlven Diener, und wann sie in den Fall kommen seindt und an de» Orth, da sh ire Mieter und Geschafften habendi, sollendt sie sich vor dem Dorfmcistcr stellen, damit er e>» Müssen habe der Personen, so im Landt ankommendt und der Zeit irer Ankunfft, und soll inen nit gesta^' werden, aldo mehr zuo verbleichen, dann wie man inen hiezuv gibt; und diewehl sh aldo verblehbcndt, mögend' sh kein Uebung der catholischen römischen Religion zuowider weder heimlich noch öffentlich nit brauchen Ergernuß geben, noch Büecher haben, die von der heiligen catholischen römischen Kirchen verbotten sindt. und sh darwiderhandlent, soll man wider sh procedieren nach Lut der Gerechtigkeit. Zum «siebenten, das; zuo Guotem des allgemeinen Frhdcns, und dieweil in sinnlichen Handlungen alst die Gwonhcit ist. und uß gcbürlicher Pflicht, so alle die. die sich dißerleh Geschafften annemmendt, zuo de'» Dienst Gottes und zuo der christenlichen Liebe habendi, wie ouch zuo Ruow des gesagten Thals, also die He»"" des sbcrn Grauwcn Pundts und Andere, so diße Vertragspuncten anneminen werdent, irer Excellenz zuo ^ fallen vcrheissent, ewigklich zuo verzüechen und vergeben alle vergangne Sachen, weliche sh gncdigklich ing'«"»' und insonderheit verzicchendt ohne einzigen Underscheidt des Zufalls oder Personen, weliches Standts oder 2^' sens sh seigendt, allen Landleüth und Jnwoncrn des Landts Peltlins und Graffschafft Wurmbs und de» '»' genommnen Landen, alle Feler, so sh bis dato begangen habendi, und verheißendt. daß in kein Wis noch ^ derselbigen nit sol gedenckt, kein Proceß gemachet, noch in keiner anderen Gestalt procediert werden, so d'ß" Verzihung und Abloß zuowider sein möchte. Und wann Etliche under inen ußert dem Landt Veltlin und d" Graffschafft Wurmbs wohnen wellendt, inögendt sh nach irem Wolgefallcn wideruinb in das Landt Peltlin Graffschafft Wurmbs freh kommen alwegen, wann inen gefalt, und ire Mieter, Jnkommen und Frucht gemißt »uzen und bruchen, als tvann sh in dem Thal oder in der Graffschafft wohnen thettend. Zum Achten. Man sol den Veltlinern, Wurmbscren und anderen ingenommnen Orten ire gesagte ^ tuten, Privilegien, Nechte, Ordnungen und guote Sitte und Bruch, welicheMnen rechtmäßig und billicher zuogehörcndt, halten und uffsechen; es ist beschlossen, das; dicsclbigen in iren Krcfften sollendt verblehben. Zum Neunten. Und diewhl zuo der Zit, daß die Waffen irer Majestet in das Peltlin kommen I>''^ etliche Pesten aldo, wie auch in der Graffschafft Wurmbs und anderen ingenommen Orth erbouwet woede»' desglichen cttliche alte Schlösser sind bevcstiget, etliche Pläz mit Zusüz verwaret, und alldicwil bisharo die deren zwen Pündt sich nit erklärt habendi init dem Oberen Pundt einig zuo ston, so achtet man notwendig i» Sicherheit, Schuz und Schirm des Obren Grauwen Pundts und irer Amptslcüthen und auch zuo meh>^ Krafft dißes gegenwärtig Vertrags, daß dicsclbigen Vestenen und Zuosäz verwahret blehbendt uff irer Uncosten acht künsftige Jar lang, gerechnet von dem Tag, daß diße gegenwürttigc Vertrags-Artickcl vers'g^ 'verdenkt, mit allen notwendigen Sachen zuo Schuz und Sicherheit derselben Vestenen und des Volckes! ^ sollendt auch nit schuldig sin einzigen Zoll zuo bezalen umb die Monition und Proviant, so zuo Erh'st"^ derselbigen Vestenen und Pläzen nothwendig sind, und im sibcnten Jar der gesagten acht Jaren so sollendt ehrlich Personen von jedtwederm Theil zuosammcn kommen mit vollmechtigem Gwalt beh dem Ehdt, gerecht ienst "» ie unpartheyisch zuo erkennen nach Gestaltsamme der Sachen und der Zeit, ob es fürderlich sige zuo Dienst » Sicherheit gesagtes Grauwen Pundts und zuo Erhaltung dißes gegenwürttiges Vertrags, daß man die tung derselbigen Vestenen uff mehr Zeit verlengercn, oder ob man sh schlissen solle. Und so man thut zu beiden Theilen, das; gesagter Ursachen halben sh all oder theils sollendt geschliffen werden, will" erkendt werden, und also Ihre Maiestet verspricht sinnliches uffrecht und redtlich als ein wahrhaffter sollendt sh abgeworffen und geschlißen werden, nachdem mit gemeinem Rath und Willen behdcr Theylen 2231 Moter Nachkur und als ein gethreüwer Pundtsverwanter gegen dem gesagten Obern Grauwen Pundt und Indien, so dißen Vertrag annenrmendt, zuo volzicchen, mit dißer Erlcüterung, daß die gesagten Vestcncn und Huosaz sollendt von den Herren uß den Pundten wolgehaltcn werden. Ire Maicstct Jres Orthes halben vergißt und verspricht, daß die Soldaten sollendt mit allen notwendigen Sachen wol vcrsechcn sein und werden gegen den Pundtslüthcn und den Landtslüthen, wie auch gegen allen anderen befründctcn Personen wol vcr- und daß weder ingmein noch insonderheit kein einzige Person weder an Lib noch Leben, noch an Ehr, w'ch nn Guot nit soll geschcdiget werden, und daß sy sich in kcinerlch Sachen, die die Verwaltung des civili- und criminalischen Regiinendts anlangcndt, nit inmischlen noch anncmmen wellcndt in gesagtem Land ^ltlin, Graffschafft Wurmbs und derselbigcn zuogchörcndcn Landen; daß sh auch nit tvcrdendt uffncmmen cin- Banditen oder andere beschaffte oder argwonische Leuth; daß dasiclbig Volch, so im Zuvsaz blyben tvürdt den gesagten Orthcn, solle von den ordenlichcn Amptslüthen des Thals gefreyet sein dergestalt, daß über ^ civilische und criminalische Sachen nicmandt zuo erkennen habe, dann der Hochgemelte dnrchlüchtige Herr ww Herzog zuo Ferra, Gubernator dißcs Hcrzogthumbs, und seine nachkommende Gubernatores oder die Per- so von inen darzuo erWelt werdent. Und im Fall, daß ein gemischlctc Sach sich zuotruge, so sollendt w Personen, so Jrer Maicstet Volch verwaltet und der Podestatt desselbigen Orths miteinairdcren uffrecht, ^wrdtlich »ach Luth der Gerechtigkeit darüber urthcilen nach Gestaltsammc der Sach und des Freffcls; und im daß die anderen zweh Pündt oder zum Minsten der Gottshauß Pundt, oder aber besonderbare Gmeinden gegenwürttigc Artickel inert eines Monats Frist nit werdent annemmen, alsdann sollcirdt dieselbigen, die llcn Vertrag nit uffnemmen werdent, genzlich und gar von aller Herrligkeit ußgeschlosscn sein, und sol- "wt in der Vcrtvaltung des Landts Vcltlin, der Graffschafft Wurmbs und anderer ingenommnen Orten kein '"l noch Gmein nit haben, und sollendt auch darzuo nit mögen zuogelassen werden ohne ncüwe Verwilligung beyder Parthyen. Es sol auch der Ober Pundt inen keinen Theil noch Gmein in gesagter Herrligkeit und /^'"Kung nit geben, byß daß sh vorhin diße gegenwurttigc Artickel in der Gestalt und Zeit, wie oben gcmelt, ^ kcfftjgrt habendi, und wann der Obere Pundt dißem widcrhandlen wurde, und die anderen zweh Pundt oder 'nis dcrsclbigen diser Herrligkeit und Verwaltung thcilhafftig machen wurdent, ehe und zuvor sh dißes bc- ^^nt, in dißem Fall will Jr Excellcnz Jr vorbehalten haben, das Landt Vcltlin und Graffschafft Wurmbs '^uißjger Wehß widerumb inzuoncmmen, und hicmit allem dein, so hierinncn von wegen der Religion und ^ ^^^it ^'r Beltlineren und aller der übrigen Sachen, die allhie abgeredt seindt ivordcn, fürzuokommcn. ^ (welichcs Gott wenden wolle) das Gottshuß und Zechen Gerichten Pundt, insonderheit aber der ^tshuß Pnndt diße gcgenlvürtige Artickel nit bcstettcn wurdent, und understüendendt in anderer Gestalt das Wdt Vcltlin und Graffschafft Wurmbs oder andere Orth, so dem Oberen Pundt zuogehörendt, fhcndtlich an- - ^s^len oder dorin mit gcwcrter Handt oder mit Herrligkeit in Frhdcns- oder Kriegswchsc inzuokommcn, im ^°>gen Fall so erklärendt sich Ihre Maicstet und der gesagte Ober Pundt und vcrbindent sich mit cinandcren selbigen Widerstand zuo thuon und darwider zuo kriegen mit den Wehr und Waaffen, auch mit der Hilff ^ ^ ^iaiestet, wie oben gemclt, wider Alle und Jede, die diße Landt anfallen wurdent. Vetreffcndt das ^»vcte Schloß uff dem Grundt und Boden des gcfrhtcn Hochgerichts Puschlaffs. so dem Gottshauß Pundt '"»rlibet ist. wie auch die Beste an der Riva under Messen und das Schloß zuo Nova, ist abgeredt worden, wann die zwen Pündt oder uff das wenigist der Gottshauß Pundt sich mit dem Obern Pundt verglichen diße gcgenwürttige Artickel zuo bekrefftigen, welches zuovor ein Ursach sein würdt, das Vcltlin zuo vcr- , " vor allem ficndtlichcn Ueberfall an derselbigcn Gcgne, und im Fall, daß man dessen vcrgewüsscrt sige, '""U Ire Aiaiestet Anordnung geben, daß dieselbigen Vestcncn und Schlösser innert fiinff künfftigen Jaren gcschlißen werden, dainit also die wäre Fründtschafft und Verthruwligkcit beharrlich sige; betreffende 2232 aber die Schanzen und Vestenen in dem Flecken Sonders, würdt Jr Excellenz dieselbigen mit sambt dem saz hinweg nemmen, sobaldt der Obere Pundt dißc Artickel bekrefftiget hat. Zum Zehnten. Aber die Zuosäz, so in dem Flecken Tiran und Morben gehalten werdent, die sollcnt dem Flecken losiert sein zuo mehrer Glegenheit der Landtleüthen, aldiewil do keine Vestenen sindt, doch Podestet derselbigcn Flecken sollent die Schlüssel der Thoren behalten, dieselbigen aber uffthuon alle Mal, >va>>" es die Houpt- oder Amptslcüth des Zuosaz bcgercndt. Zum Elften. Und alle Zeit, wann von beyden Theilen erkendt würdt, daß man alle oder Theils der Vestenen oder Schanzen solle abschlyssen, so ist erklärdt, daß von deßwegcn diße gegenwürttigc Artickel nit sollend! verbößeret sein, sonder wir sagent nochmalen das allein, was dieselbigen Vestenen antrifft, solle abgohn, abcr alles das Uebrig, was in dißcn Articklen und in einem jeden begriffen ist, das sölle unverenderet und unver bößerct in seinen Crefftcn verbleyben. Zum Zwölften, daß in Crafft dißes gegcnwürttigen Vertrags und auch des ewigen Frydenö, Pündtnni' und Erbeinung, endtzwüschcndt dem Hochloblichen Hauß Oesterich und dem großmächtigen Könige in Hispaw"' und gmeinen drhen Pündten uffgericht, so heißet der gesagte Ober Pundt durch ir und der anderen Pündt^' oder Gmeinden, die dißes annemmen werdent, den Paß zuo geben Jro Maiestet Volck und Kriegs -Monit«^- allein zuo Schuz und Schirm derselbigcn Landen, die in der Erbeinung begriffen sindt, und derselbigcn Landes weliche Ihr Maiestct und die Durchlüchtigiste Jnfantin Jsabclla, sein Schwester, zuo dißcr Zeit inhaltedt possedieredt, weliche nach irem Absterben uff Ire Maiestet erbsweyß fallendt. Jedoch wir erklärendt, daß Durchzüchen durch die Landt des Obern Pundts oder der andern zwehen Pündten, wie oben gemclt ist, selbigen Fall alles, was den Paß antrifft, sol geschechcn in glicher Gestalt und Maaßen, wie mit den löblich^ katholischen Orthen der Eydtgnoßschafft; wann sie aber durch das Landt Veltlin und Graffschafft WurMl'- passiercndt, mögendt sy mit iren Wehr und Fancn durchreyscn, mit disem Gcding, daß keine Rott über zuo Fuoß feige, und ein Rott soll ein Tag Neys; von der andern sein und in beyden Fälen soll Ihr Maicßc die Proviant dem gesagten durchreysenden Volck fürsechen und bezalen, gleichwie man den Herren Eydtgnosff" auch thuot. Es soll auch das Volch durchreisen mit aller Bescheidenheit und niemandt des Landts beleydu?" weder am Leben noch an der Ehr, noch an Guot und alle b.wißne Schaden bezalen, wie dann der gr^' Güetigkeit Jhro Maiestct gezimbt. Es soll auch die Rüttery nit in großer Anzal sein, als zuo hundert um fttnffzig jede Rodt, die durch das Veltlin züchent, aber die durch Pündt dnrchreisendt, sollcnt nüt höchcr als hundert für jede Rodt sein; hergegen Ihr Maiestct vcrwilliget den gesagten Pündten den Paß durch das zogthumb Meylandt in der Weyß und Gestalt, wie mit den Herren Eydtgnoßen ouch angedingt ist, und du selbigen Artickel sollendt von Wort zuo Wort hierin vermeldet werden. Zum Dreizehnten. Diewcyl der Ober Pundt und andere Pündt oder ire Underthonen offtermalen möge" bedörsien Silber zuo Genua oder anderstwo uffzuokauffcn, dasselbig Silber in Müns zuo schlahen, deroha^ nothwendig ist, dasselbig Silber durch das Herzogthumb Meyland durchzuofüeren, so verheißt Ihr Maicß^' tvann kundtbar ist, daß dasselbig Silber oder Barschafft von ußen harkommen und sömliches den Herren uß d^ Pündten, die in dißem Vertrag begriffen seindt, oder iren Underthonen und nit ander Lütten gewißlich hört, und wann es in barem Gelt ist, daß es nit in dem Herzogthumb verblybe, tvann es nit der guotcn ist, wie die Verbott und Ordnung ußwyßcnt, alsdann würdt man es lassen durchpassieren. Hergegen uß mäßigen Ursachen verheißent die Herren vom Grauwen Pundt den Paß zuo geben durch ire Land Jrcr und Jhro Underthonen allerley vile Silber und Goldt durchzuofüeren, und soll man einanderen die gwonu Zöll bezalen, wie man jezundcr zuo bezahlen schuldig ist, aber im Kttnfftigen sollendt sy von keinem T gesteygeret werden. Zum Vierzehnten. Alle Zit, daß Jro Maiestet oder sein Gubcrnator wolte ein Uffbruch thuon von willig 3233 Soldaten des gesagten Obern Pundts und der anderen, die mitstimmen werdcnt. wie oben genult, so mogendt sy es thuon ruo Sckuz und Schirm der Landen, wie im Vordrigcn zwelfften Art.ckel erklart ist-, e. so aber Uffd,»» ml g-ösi-r s-i» -l. m» -» Z-ndlin ,« »«-n dq-n Pi-»°'°ii. -in j-d-S S-ndlm zu- MO -->da -n «d^r ^ S-nd.i» willig- S-ldul-n. «.ich- ».>>». ,°°-nd. "^w-^ >.d s-sl.lq.n.m- dm -und-» di- dis..i. -«»II i>. ».ich» und soll der ^»err Gubernator den Obersten und die Houpttuty uno vo > ^ „ S..m >i.id wir d.i. H-rr-n «MM»» »i- m» " ^Uon weliche Korm dises Ortbs halben soll alhie ußthruckenllch von ^Ul. '«III. d77 „n u» d-n PUud.-n disi-n Hüls -nd «-»st-nd. -°-'i> -i. d-'-m "" "" 7 S"°"dt so würdt ^hr Maiestet dieselbigc Hilff also geben irer Notwcnd.gke.t gemäß d.e ganze Zett daß der Krieg im Thuon ist. 'zuo volkommenlichem Schuz. Schirm. Erhaltung und Uffenthaltung »er Frhhe.t und gelten und underthönigen Landen. ^ ^er der Gottshauß Pundt verlengerendt. ''ib- ^lttick^ bestetten med die"Sachen zuo Frvdt und Ruow gebracht werdent. verheißt Ihr Maiestet dem keia,». a- „ff seinem Uncosten zuo Uffenthaltung und Erhaltung die sunff catholischen rhdtan'is ff, m"^^die "uo dißer 7-it sich in den Pündten befindent, mitsambt andern acht Fendlmen des ^Id-M 7« di< g-s-g.-u M>, «M -d-- dm Go'lMch P.i»d> -ll-in diß- b-s.-l.-l h-b-»dl und "»»« G-w d-r l!-i-»».'lh .»>> -in'»-" «p-»dilch°n P-l-.»»l-u zuosull-n wurd,. ulldi-wgl di-s-lkg- Um «'-«°iib,i, ».-7 «„ wlrdl. I°ll A- «->'<»-> — «» d« »Ml «»-»dd-Ich -m°. s-d-u Gm-,»dt d-r... ... - .II... A-tick-l UNN-MIN-N und b-krcsfligen wrrd-nt. Uli sii.-r Besoldung -IN iollentdd i ^ ^ >" visff'L Ducaten alle Monat bezablt werden, und so die Fendlin zuo 300 Soldaten sind, soll" " ll^M Ducaten bezalet werden, gleichwie man den -acholischen Herren Ehdtgnosscn , wll urcn alle - anlanget, soll mit dißcn Fendlinen ebenmäßig gehalten ^ bozalt- was aber ^"'^^glichen ist; 'wann aber alles d.ßes Volch nit gnuogsam Ww mrt den ca holffcheu ^ ^ gegenwärtige Artickcl bckrefftigcndt, alle die große ^ '° «,d. Jh. Mu.-li-l d-n K-i-O «.miiion. Sü-s-chun« und G-l>. nuchd-m ih- ' B->,ft»udI llium. ,no .1. - ri!l.»°.l..ill»ng d-r °b»-m-»-n Pilndl-u. wi- -b-n -rkl-rl d'» -°>» -d «-»- 'Wffen sindt. zuo bczalen ^ gegenwürttige Artickel bekrefftigen werdcnt. würdt Jro Zum Srebenzehnten. Emem zcden 7«' awtanossischen Orthen gebruchcn. und würdt bezalen ^ gleichmäßige FryMgkett w.e deu cach ^ ^ Gliche Mendt bezalt werden berheißt zuo bezahlen einem jeden Pundt aue 2234 in Jlanz oder in Chur, und soll die erste Bezalung anfachen uff St. Jörgen, nachdem dißc gegenwürtigc Artickcl bekrefftiget und versiglet werdent. Zum Achtzehnten. Und damit der Herren in den Pündtcn Kinder in guoten Künsten und in guoter Lei» ufferzogen und erhalten werdent, so würdt Jro Maiestet inen thuon zu bezalen das notwendige Stipendiu»' für zwelff Schuoler uß den gesagten Pündten, so diße Artickel annemment, welche Zal soll abgetheilt werde» nach der Größe und Gestaltsamme der Landen; die sollendt studieren in der Statt Meylandt oder Pavia sollent genennet werden mit Bewilligung des Ambassadoren oder desselbigcn Verwalters, so im Nammen Maicstet in den gemeltcn Pündten residieren würdt, und hierin soll gehalten werden eben der Bruch, wie »"' den katholischen eydtgnossischen Orthen. Zum Neunzehnten. Es verglichent sich beide Theil für sich und ire Underthoncn, sowohl Ire Maicstet a>- des Grauwen Pundts, wie auch für die zwen Pündt oder Gmeindcn, die diße Artickel bestettcn werdent, dal' der frh Kouff und Louff von einem Staudt und Landt zuo dem anderen gegenmäßig sige, und solle zuogegelm» und fry sin, und sy mögcndt mit allerlei irem Kouffnianschaz, Wehr und Waaffcn und Gtteter durchzüchcn »»^ den Durchzug haben, handlen, kousien, verkouffcn und hinweg füeren ohne einzige Beschwernuß noch Hindern»!" vorbehalten allein, daß im Herzogtumb Meylandt man nit soll hinweg ficren Riß und Korn ohne die Erlaus nus, wie hierundcn vermeldet würdt, und daß man die gewonlichen, ordcnlichen und gebürlichcn Zöll bezahl und daß jedcrman gefryet sige, seine Kouffmannsgücter zuo füeren durch die Landt der Herren von de» Pündtcn, wie einem jeden gefallen würt, daß man aber nit widcrhandle der Pündtnuß mit den Herren Eydt gnoßcn. In allen dißcn und ouch wie man in dißcm Herzogthumb wandten und leben solle, soll man alles das halten, was mit den protestierenden Underthoncn der catholischen mit Jrer catholischen Maiestet vcr pündeten Eydtgnosscn gehalten würdt. Ire Maiestet verwilliget ouch und gibt zuo, daß die Herren vom Pundt ihre Underthoncn und die von den anderen zweyen Pündten oder Gmeinden, die hierzu» stimmen dent, daß sy zuo allen Zeiten gen Como, Canobio, Gravadona und Gerra und andtertstwo in das Herzogth»'" Meyland mögcndt kommen und uffkouffen allerlei Koren, Weizen, Nyß, Rocken, Hirsch und Wein für sin cyg^ Bruch und für sein Haußhaab ohne einzige Hindernuß. Es sol aber nicmandt kousien zuo verkouffcn Kouffmanschaz zuo triben, und sol man ein Urkundt bringen von der Oberkeit, do er seßhasit ist, und a»^ halten, was mit den catholischen Herren Eydtgnosscn, die mit Jhro Maicstet vcrpündt seindt, und ircn U»dc» thonen gcbrüchlich ist; es soll ouch niemant beschwärt werden mehr, dann die Herren Eydtgnosscn. Zum Zwanzigsten. Moser daß inkünfftigen etwas Myßverstandt oder Zweytracht zwyschent Jrer Riatt! und denselbigen Pündten, die diße gegenwürttigc Artickel bestettent, infallen wurde, sollendt von jedem 4 Spruchlcüth erwelt und gcncnnct werden, wclichc sollendt zuo Klevcn oder zuo Sorico zuosammcn koM»»"' mit dißcr Erleütherung, daß im sömlichcn Fall sol man alzeit in dessen Landt zuosammcn kommen, da ^ Antworter ist, und so etwas Spans und Zwytracht zwüschcndt bcsonderbarcn Personen schweben thuot, s»^ Kläger Gericht und Recht suochen vor der Oberkeit des Antworters, wie man ouch thuot mit den Herren E» gnossen, mit Jhro Maicstet verpündet. Zum Einundzwanzigsten. Wir vom Obern Grauwen Pundt in unseren Nammen und der zweyen P"" ^ oder Gmeindcn, die zuo uns ston werdent in dißem-gegenwärtigen Vertrag, crklärcndt, daß durch dißc und durch Alles, so hierin begriffen ist, wollcnt wir, daß kein Abbruch weder Nachteil in keinem einzigen ^ ^ nit gcschechcn solle dem ewigen Fryden, noch der Pündtnuß, noch dem Reverß Briefs, wcliche wir »ick ^ Allcrchristenlichsten Chron Franckreich habendi, sonder wir wellcnt, daß dieselbigen sollent in allen Chrefftc» Würden verblyben. - Zuin Zwciundzwanzigsten. Daß diße gegenwärtige Artickcl und Alles, was dorin begriffen ist, als dohar flüßt von dem ewigen erblichen Fryden und Pündtnus mit dem Durchleüchtigisten Hauß Oestcreich^ 2235 erklärt, daß dise solle mich also sein und verstanden werden in dcrsclbigcn Gestalt ewig, und Jro Maiestet ^res Orths halben hat Ihr vorbehalten den heiligen apostolischen römischen Stuol, das heilige Reich, das ^urchlcuchtigistc Haus; Ocstcrcich, die Pündtnuß mit den katholischen Orthen der Eydtgnoßschafft und jede andere ^ündtnus; oder Tractat. die älter als dißc sindt, wclichc alle sollcndt in ircn Chrcfften verbleybcn; und die H"ren vom Obren Grauwcn Pundt, wie ouch im Nammen, wie oben vermeldet ist, habendi vorbehalten den Eiligen apostolischen Stuol, das heilig Römische Rich, den vorgesagten ewigen erblichen Frhdcn und Pündtnuß. mit dem Durchleüchtigen Haus; Oestereich, den ewigen Aryden, die Pündtnuß und Rcvcrßbrieff mit der Aller ^ri 'lcnlichist Krön Frankreich,°auch alle und ycdc Pündtnusscn/ so st? habendi mit einem oder dem andern Orthen b" loblichen Eydtgnoßschafft. die Pündtnuß mit dem löblichen Landt Wallis und andere elterc als dißc. die "Mch im Wesen und nit usgclöschct scindt. Zum Treiundzwanzigsten. Das; dißc gegenwürtige Pertrag und Artickcl und Alles, was hierin verkommen vergriffen ist, soll man erneüwcren und nüwlich bestetten und bekrefftigen durch ^re Niaiestet und durw ^nndt, die dorin begriffen wcrdcndt, alle zwelff Aar mit dißer Erleüthcrung, daß im ,vall diße Zeit der '^clsf Jaren vcrflücssen werde, und doch nit widerumb crncüwcrct und bcstcttet, wie oben gcnrelt, von bcyder ^rtcycn oder der einen, soll von dessentwegen diße gegenwürtige Vereinigung und Perkomnus; nit geendet und "bgelvschct sein, allcwcyl die vorgesagte Ernüwerung und Vestcttigung von den Parthycn angcsechen ist ;uo "lrischcn dißc gegenwürtige Fründtschasit rmd Vereinigung, nit dcrsclbigcn nüwc Kreffte zuo geben, diewyl sy "it manglcn N'ürdt, allcdicwyl zuo bcydcn Theilcn verglichen ist, daß von dem Tag hin. daß dißc Artickcl ^rcsftigct und versiglct wcrdcnt. sollcndt sy im ewigen Wesen und Ehrcfften verbleiben, nit daß sy einiches ui>v>es Willens oder nettwer Verwarnung bedorfseudt. Zum Vierundzwanzigstcn. Alles, was hierin begriffen ist. verheisscnt die gesagten Herren Gesandten zuo ^lten uff Wolgefallen und Vekrcfftigung irev ersammen Fendlinen und Gmeinden nach Luth und Inhalt ircr 'Mßructivn, und das; sy wcrdent diße Artickcl uff das fürdcrlichist mit aller Thrcüw und Uffrichtigkcit den ^Seinelten ircn Ebren Fendlinen und Gmeinden fürbringcn, von inen die Vcstettigung, so sy crvolgcn mag, innert eines Monats Fryst widerumb Ihr Excelcnz zuogcbracht und bchcndiget werden in glaubwürdiger und Gestalt, auch in tütscher und italienischer Sprach. Beyde Tbcil crklärcndt ouch, das; alle diße gegenwürtige Artickcl und Alles, was hierin verglichen und bc Dissen is^ ^as soll uffrccht, rcdtlich und cinfaltigklich verstanden und vollzogen werden nach dem wahrbasiten ^^l'tandt der Worten bindan gesczt allerley vcrkertc Uhlegung, und als sollent bcydc Thcil einandcrcn ver zu° Gott. Tu einem bcsondcrbarcn Briest, mit Ircr Königlichen Mawstct grossem Jnstgcl bcwarct, ist zwüschcnt Ihr ^^Unz und den Herren Gesandten noch weiter abgeredt. wie volgct. Und dieweyl der Ober Grauwc Pundt bei Ihr Eccclenz dein Herzogen von Fcria fürgchaltcn und stark '."^halten hat. das; in Anscchen dißer Einigkeit. Verkommnus; und Vertrags zwüschcnt Ihrer Maicstct und gc Obren Pundt und der andern bcyden. so sy es anncmmcn werdendt, uffgcricht. so Welle Ire Maicstct Willige,, und Ordnung geben, das; zuo Zügnuß einer wahrer Verthrcuwligkeit solle sdicl Vcstc Fuentcs geschlissen zuo Wolgefallen dem Volck der dryen Pündt. Darüber hat Ihr Eccclenz gesagt, daß. wan die ander ^ Pündt oder zum Minstcn der Gottshauß Pundt dißen Vertrag bekrefftigct habent, alsdann werde sy Ihrer fürbringen, mit was guoten Threüwcn der Ober Pundt sich mit Jrer Maicstct verglichen habe, und was der Pündten Anlangen sige. dcrhalbcn. so sy crfarrcn wttrdt. wie wol dißc Einigkeit wurde geachtet ^ Ehalten werden Ire Maicstct mit der Zeit und nach seiner Guothcrzigkcit würdt inen wilfaren in dem, ^ '"°n angcnem scin'wurdt Fr Eccclenz Will ouch. daß im Fall die zwcn Pündt dißc Artickcl annemmendt, 280 2236 sollen! sy Gesandten in die Graffschafft Thirol schicken zuo entschidigen dieselbigen sy einigen Sachen von weg"' der Grenzen in Krafft der Erbeinung (sie). Weiter Jr Eccelenz ist zuofryden, daß uff Iren Uncosten ein neüwe guote Sosta werde erbouwen der Gmeindt stiova in der Graffschafft Chlcven, die do gcnuogtsam sigc für alle die Kouffmansgüeter, die durä' die Graffschafft Chleven sollent gefüert werden, und die Sosta soll erbouwet werden an Orthcn und Ende»- wo man vermeindt, daß komlich und sicher sige für die Koufmannsgüeter. Zu Absch. I». S S90 Kurzer uud einfältiger Project oder Vorschlag, well icher Gestalt ein allgemein Deffensieu^ der evangelischen Stetten und Orten gemeiner Eidgnoschafft, als von Zürich, Bern, Vas^ Schafshausen, Appenzell, Sanet Gallen, Genfs und Biel anzustellen wäre. tEiüwoncn von Oberst Johann Ludwig (Mach von Castclcn.) Staatsarchiv Vcrn. Kriegs- und Desensionsansta'.ten 'I'vm III. Für allen Dingen were Vonnöthen einen allgemeinen Rhat anzestellen von 1 oder 2 Persohnen jedes welche, was zu disem Geschafft nöttig, vlcißig berathschlagen und consultieren sollten. — Disem Rhat vonnötten an ein bequem Ort zelogieren, allda sy vor allen Dingen gute Regele», sich ins Künftige darwh zurichten, in gute Form und Weßcn bringen solten, welche auch mit khcinen anderen Geschafften beladen, einer Plcnipotcntz vcrsächen, das gantze Directorium dises Deffensionals und Kricgswäßens zufücrcn und das zuthun, was zu Ruw und Wolfhart des lieben Vattcrlandts gereichen und dienen mag; die da Macht tend, auf Mittel und Wäg zubedäncken, durch welche bey frömbdcn Fürsten und Herren Hilff und Beyst"" zu erlangen were, dcro Gesandtschafftcn sy auch anhören und expedieren mögen und sundcrlich sich guter Corres^'' dentzcn bevlißen. Die Obersten und Houptlettth könnten auch von ihnen am besten ernampset und bestall werden, jedoch lvas einheimische betrifft, ein jeder von dem Ort, danncnhar seine Compagnie; fals ma" hierüber Bedänckcns hätte, könndten sy 2 oder 3 in die Wal schlagen, aus welchen hernach ein jedes u sundcrlich einen, so ihnen darunder gefiele, bestätigen möchten; doch sollte abgedachten allgemeinen Rhatö Walt under nachvolgcndcn Gedingen und Vorbehalt limitiert sein: ^ Namblich daß sy ohne Vorwüßen und Bewilligung ihrer allerseits Herren und Oberen in dißes Defensn'^ nicmands einverleibend, noch sonsten mit fröinbdcn Fürsten und Herren Pündtnußcn inachendt, sich keiner Van ^ fach, über welche die Oberkciten und Gemeinden allein zu judicieren haben, underfangen, welche näbcn Souverenitct gantz ungeänderet in ihrem alten Stand verbleiben sollen; daß sy khcine neüwen ^ anders dann vorschlagsweis zu machen sollen befücgt sein; daß sy keinen Krieg weder anzcfangcn noch zu beschließen sollen Macht haben. Und würde diser Rhat mit guten in Corrcspondcntzcn und Spracht ^ erfarncn Sccretarien müeßcn versächen sein. Und ist dißcr Rhat der Hauptzwäck und Eggstcin dißes stU> Gcschäffts, ohne welchen nichts Nutzbarlichs Wirt khönncn verricht werden. Nach disem were vonnöthcn zu der Wal eines Generalen zu schreiten, welcher, wann er vorhanden, ^ rcren Ansächens halben in offtgemeltcm Rhat presidieren solte, als eine Persohn, auf welcher der mehte '^37 b'Iics Kriegswäßcns gelegen, welcher auch mit einem schriftlichen Gewalt und authentischer Instruction, wie weit sein Gewalt erstrecken würde, müeßtc versuchen werden, und khönndte der Rhat am besten einen Proicct barvon machen. Und damit in disem Geschafft nichts vcrabsümct würde, khvnndtc der General ettlichc crfarnc Oberste und Ingenieurs zu sich ncmmen, die Griintzcn beritten, den Shtum, ouch alle Päß besichtigen, abrißcn ""b aufs Pappcir bringen lassen, damit Alles wol eingebildet und behalten werde, weilen hieran nicht wenig Liegen, sonderen gantz notttvändig ist. Auch allen Acmulationen, so undcrivcillcn zu großem Verderben Müschen b'klcn xiircr Armee jsichj erhebend, wie solche die Erfarung im Reich und Böhmen gnugsam belüget, vorzebauwcn, ouch großen Costcn zc vcrmchden, könndtc dem General nur ein General Officicrcr zugc- ö''ben werden, namblich ein General Wachtmeister, welchcße Bcvclch nicht allein wichtig, sonderen auch nottwcndig. Bcträffend das Kricgsvolck, so zu disem Deffcnsional nottwändig wurde erachtet tverdcn, könndtc dassclbigc bälgender Gstalten gclvorben, abgcthcilt, bewehrt und bezahlt werden. Fußvol ck. Das Fußvolck müeßte vom Landvolckh, so weit als möglich, genommen werden, welches Falls es gcücbt ""b Zum Kriegswäßen abgerichtet, wol commandiert und angefüert wurde in Anstichen, daß dassclbigc starck, der !chwärcn Arbeit gcivont, deroivegen die Kricgsarbcit und Unruw desto besser erdulden und ertragen möcbten, ^chcs, tvcilen es in der Frehheit erbvrcn und erzogen, nottwändig auch härtzhafft sein muß und aus obcrzclten bkhrsachei, allerbesten Kricgsvolck wol wurde khönncn verglichen werden. Die Abthcilung bcträffendc khönndte dassclbigc in Fändli oder Compagnien von 200 Köpfen ohne die Be ^lchshabcr abgethcilct werden: jedes Regiment möchte in 12 Compagnien bestehen, welche Abthcilung der Brüchen halben sowol in Schlachtordnungen als anderen Factionen gantz beguem, ouch desto ringercn Costcns. ^ Die Armatur anbelanget, könndtc ein jede Compagnie mit 100 Biußguctten, 80 Spießen lind 20 Hallbarten bewehrt werden, die Mußquetticrcr init Sturmhauben versuchen, welche ihnen nit allein in Stürmen, sonderen "uch wider die Reüttcrey gantz dienlich. Die Hallbartierer und Spießknecht müeßten mit leichten Rüstungen, """'blich einer Sturmhauben. Ruggen- und Bruststück und kurtzcn Bcintäschcn bis über den halben Leib nach ber nidcrländischcn Form armiert sein, und khönndte ein jeder, einen in den anderen gerächnct, mit 4 und 5 ^'chsthalcren wol und schön armiert werden. — Der Bczalung und ihres Soldts halber khönndte volgcnder ^stalten init ihnen verfarcn werden, und ist Hierbch zcmcrckcn, daß ein jede Kronen, so hiernach wirdt gc- """'psct tvcrdcn. auf 24 gut Batzen gerechnet ist. Einem Hauptmann für sich, sein Diener und Psärdt monatlich 57 Kronen: einem Leuthenant 28 Kr., ^Nc,n Por Banner 8 Kr., zwcn Wachtmeisteren, jedem 0 Kr., thut 18 Kr., einem Rustmeistcr 7 Kr., einem Sericr 7 Kr., drehen Trummenschlagcren, jedem 4 Kr., thut 13 Kr., CHeren Söld für Corpural und ^vttmeistcr 12 Kr.. 200 Soldaten, jede», 4 Kr., thut 800 Kr. Summa auf die ganze Compagnien 050 '/^ Kr. Einem Obersten 150 Kr., einem obersten Wachtmeister 40 Kr., Regiments Quarticrmcistcr 24 Kr., oberster ^'chter oder Regiments Schuldtheis 24 Kr., einem Secrctario 15 Kr., einem Prädicantcn 15 Kr., einem Pro- loßen i,z Kr., des Profoßcn «! Knächten jedem 4 '/2 Kr., thut 27 Kr., sechs Bcldtschärrcrcn jedem 9 Kr., 54 Kr.. Summa auf die Regiments Officicrcr 350 Kr. — Auf ein gantzcs Regiment von 12 Compagnien !"mpt Regiments Stadt brächte monatlichen 11,765 Kr., järlich 140,180 Kr. Daß aber der Fändcrich außgelaßen ivirt, gcschicht solches ringercn Costens halber: wann man aber wölte, ^ khönndte der Lcütbenant (wie beh den Spanischen im Brauch) anstatt des Fändcrichs außgelasscn werden, ^chs Bäldtschärrcr wärdend beh dem Regiment darumb für genugsam erachtet, weilen allzeit einer zwcn Fancn ^lachen khönndte. Der Bäldtschrcibcrcn wäre man äbcn so sccr nit bedürftig, weils der Hauptmann selbs böslichen oder durch einen anderen vcrsächcn lassen khönndte. Rüstmcistcr ist dcrjänigc, welcher den Soldaten zu 223^ den Wehren sichet, die Munition undcr sy austheilt und darzu Sorg hat, ouch daruinb Bescheid und Antwort geben inuß, damit die nit verunthrüwet noch verwarloßet werde, dann die Soldaten mit Ammnnition von bcr Oberkheit müeßten vcrsächcn werden, Und wurde man bey dißcr oder anderer Gestalten einmalcn aufgerichwr und bestimpter Besoldung bleiben müeßen, obglcichwol mchreres und frömbdes Volck geworben werden mücß^ vilen Confusionen, so aus ungleicher Bestallung erwachsen möchtind, zevorkhommen. R e u t t e r e y. Was die Reütterey belangen thut, wurde dieselbige schwärer als das Fußvolck in diszen Landen zu ^ khommen sein; dann Frömbde in Fridenszeiten zu erhalten nicht allain merckliche Costen, sonderen auch Beschwärden wegen ihrer Einquartierung und Proviantierung verursachen wurden, Derowegen vonnötten h'" will, daß man auf Mittel und Wäg gcdänckc, wie hinfüro die Reütterh in unseren Landen mögen gepfla»^ werden. Es wärt aber darfür gehalten, daß allbereit in evangelischen Orten etliche 100 Pfärdt khönndten zewege" gebracht wärden, namblichen ettliche hindcr Zürich und dem Durgöuw, ettliche hindcr Bern und dcrselbigcn w>^ schen Landtschafftcn, auch in Genf; dannenthin in beiden Stetten Basel und Schaffhaußen, so sich leichtlicl) die 900 Pfärdte zesammen bclauffcn möchten. — Ihrer Armatur halber sollen die Eurassiere versächen mit guten starcken Pfärdcn, 14 oder IS Palmen hoch, armiert vom Knöüw an bis übers Houpt näben ihw" guten Sehtenwehercn und zwen Pistolen, sollen haben einen Kläpper und einen Jungen, ihnen ihre Provia»' nachzefüeren, welche sy auch auf die Füetterung schickhen, damit sy ihre gute Pfärdt verschonen. Arquebusier oder Carabin Reütter sollen haben gute Pfärdt und mit Ruggen und Brust, einer Ungcrisä'^ Hauben, ein Pandalier, Ror und zwen Pistolen, auch mit gutten Seitcnweheren armiert sein, — Der Ab^ lung halber khönndtc ein jede Compagnien von 100 Eurasscn und 50 Arquebusier gerichtet werden, welche a» volgcnder Gestalten zu besolden: Einem Rittmeister über Reütters Besoldung Borthcil 95 Kronen, Leüthenant 45 Kr., Eornet 35 Kr„ Quartiermeister 12 Kr, drcycn Corporate» jedem 8 Kr., thut 24 ^ drehen Trumpethen jedem 5 Kr., thut 15 Kr., 100 Curassicr Reütteren jedem 14 Kr., thut 1400 Kr., ei»^ Leüthenant von Arquebusier Reütteren Borthcil 30 Kr., zweyen Corporate» jedem 0 Kr., thut 12 50 Reütteren jedem 10 Kr., thut 500 Kr., wurde also ein jede Compagney von 100 Curassen und 50 Är^ busier monatlich bringen 2103 Kr. Ringercn Eostcns halber könndte man, gleichwie im Niderland gesä"^ khcine bestellte Obristen über die Reütterh haben, sonderen im Bäld allzeit einen qualiviciertcn Rittino'ß^ über 2 oder 3 Compagnien commandieren lassen, welchem so lang er im Bäld, ein geringe Besoldung geschoV^ würt. — Die Anzal der Rcuttcrey belangende, khönndtc kein bessere Abthcilung gemacht werden, als daß ^ jedem Regimcnte von 12 Compagnien 2 Compagnien Reütter geworben wurden. Wurde also dißcr Fori» die Armee khönnen geringerct und gemehret werden. Und ist zu erachten, daß Zürich in ihrer Statt und piet leichtlich ein Compagnien wurde aufrichten khönnen, Bern dreh, Baßel eine, Schaffhaußen und Sant ouch eine, oder wie es am fügklichesten abgethcilt khönndtc werden. Dreh sölliche Regimenter zu Fuß und st Compagnien Reütter wurden monatlich costen 48,303 Kr., jährlich 579,030 Kr. ^ Die Artillerien und Ammunition belangende, ist dessen Gott Lob in mehreren Theil Stetten ein Borrath vorhanden, wie auch bestellte Wagen und Zugpfärdt, und wurde nur an Bestellung qualivicw^ Leüthen zu Officiereren und Büchsenmeistcren darzu manglen, ouch was hiezu ervorderlich gleichwie anderen Kriegscosten ein ordenliche Abtheilung der Quoten, was sich einem jeden Ort ziechen, gemacht wer Der Contributionen halber khönndtc man volgcnder Gstalten oder ans eine andere Form, wie hicrinnen vergleichen könnte oder möchte, procedieren, als exempelsweiß: Zürich Per see j?Wj, Bern noch ein"'^ viel als Zürich, Baßel und Schaffhaußen soviel als Zürich; Appezell, Sant Gallen, Genfs und Biel halb st^ 2239 « A-ch. Di-!-- Ab.httl«»» nach wu-d- M >-d°m Ott ,«»-» °b»-m°l.- d-q R-»im-»,-- »u Au» und ftch» Kompagnien Aeritter zu underhalten, wie Voigt: Aierrallick. Jülich, 10.734 Kr. Zürich 128.808 kr. 21,468 ,. Bern 257.616 .. 10,734 ,. Baßel und Schaffhausten 128,808 .. ' I Appezell. Saut Gallen. , ^ 0'3br " > Genff und Biel > «- «bthttlm.« w»-d° »ich. Mm>°» AT--.'?-«..» w." « »«-„ Ln-N gl-ich- «n»-!»ch-» wu-d-n. «ich- -»ch !» !'»>>»»» d-s »tt-»»--.»»» t».ch unpartdvische Leuth khönndten ausfgenomnrcu und verwändet werden. Sobald nun disteS Desfensional ob angedeuter Gestalt beschlossen, khimndte der Mg-mmn-Rhat z«^^^^ 'ung der Obersten und Hauptleuthen schreiten und denselben ern gew.rster Bezrrck. m welchem sy rh^e Aegr- "nrier und Lompagnren Wärben solten. gezeiget werden. Diejen.gen Ort aber, so srch m.t Kmm chMt mt «nugsaure versähen befunden, khönndten diße- erlassen und die anderen so -m mehrere MannschaM crmogen. bi. Anzal ergenben und sh. tva» ihnen pro rata eompetieren wurde, d.eselb.ge" bellen Ann welches also- bald der General die Exercitia und Kricgsiiebungen beh allen Lo.npagnrcn durch alle ^pprtrn.n äle.cher ,zorm U"d Weist introduciercn und einfrieren mricstte. damit ern Gle.chhe.t gehalten wurde, und khonndtc das ^olck sobald 3 oder 4 Wochen lang an einander exerziert und nach Marchzal derselbrgen Zelt ob angeeeutermasten werden Nochwerh aber khönndten die Exereitia n.onatlich zu 3 oder 4 Malen furgenommen und den ^'icier-eren und Soldaten, für ihre Sorg und Mriey sy desto williger und vleistiger zu wachen, ern „ewusses Mangelt unaeferliä. auf ein Monatsold geschöpfet werden. Durch drstes M.ttel wurde n.cht allern ern großes so zu Uuderhaltrrng wrö.nbder auffgehen wurde, erspart werden, sonderen ouch vil Landtk.nder rn Knegs- i-Uen erhalten das Gelt in. Land bleiben und ein rechte Kriegsdisciplin rntroduc.ert werden. - Falls »ran "ochwcrtz mel.r'crcn Volcks bedörfftig. könndtc man zu frömbdcn Wärbungen schreiten, und ivurdc drstes obgemelte ^°°ckh gleichsam einer Armee beständig mit geringen Losten auf den Fließen erhalten würden, austerhalb 4 oder Kompagnien, welche not.wändig irr den Stetten zu Pernchtung der Wachten ouch zu nrehrerer ,rae....et der ^roduetiou der itriegsriebungen. da dann nach u.rd nach Offrcrerer khönndten abger.chtet 'verde», beständig '"ücsteu crbalter. 'verde.. Und 'ourden diste hienäben ouch dahin dienen, ein Ort dem anderen m.t geschnürter H'lst und Guarnison im Fall der Notb beizespringen, welche or.ch in genreinenr Losten >nue,ten erhalten werden. überige Biarrnscl'afft sovil dero noch überig verbleiben wurden, so gual.v.erert nröchten sern. d.e Waffen zu kh!undten m.w ordenlich in Lompagnien abgetheilt und durch Mittel der anderen exere.ert werden, sy ^ Tall der Roth dem Vatterland zum Besten ouch zu gebrauchen. Tistes ist in einer Summ der Hauptzwäck disteö DeffensionalS. so aus das wch-st »usammcngetragm ^ ^ls man einmalen hierinnen vereinbaret und verglichen, könudte man das Ueber.ge ouch le.chtl.ch consul- und beschließen, darzrr Gott, der Allmächtig, sein Gnad verlichen welle. 2240 4 Hu Absch. «I. S. 817 Verzicht und Bekhandtuus Kilian Kcj>lrinqs. Landcsarchio Schwyz, Acten Thingcin. Ist genannter Kilian Keßclring uf obbenanntc Sag güetlichen befragt und craminiret worden, wie durch welchen ihme geoffenbaret worden, daß man Costenz uf dem eidtgnoßischen Boden belögcrn ivölle. Bckhcnt, daß er von difem nüzit gwüst; waar sye es, daß man vor einem halben old ganzen Jar g^ w ie die Schwedischen der Enden kommen wcrdcnt; ctlich von Zürich und sonderlich Haubtnmnn Ulrich dascst'ß^ welcher allzyt by den Schwedischen gwäsen, habent wol von solchen Anschlägen Wüßenschaft getragen, und^ ebenmcßig die Herren von Stein; dannc wann cd denselben nit sonderlich lieb und angenemb gwäsen, die Schwedischen der Enden nit durchkommen syn. „ Bcrncrs güctlich hierüber befraget, bckhennt, er synes Thcils habe ia auch von discr Schwedischen etwas Wüßenschafft ghcbt, welchem aber er uß den ordinären Zyttunge» abgenommen, wo aber imc etwa darvon gercdt, müessc es durch Bogt Bärger bcschcchen syn. Perncrs nach langmüetigcm bequemen Fragen ist er daruf an die Boltcr geschlagen und ein Tract ufgczogcn worden, doch ohne (stwicht, und ermahnet, solle die Wahrheit sagen. Bekhennt hierüber, es habe vor Jaren, als man den Altar zu Adorfs ufgericht, vil und mancherlei) ^ cursen undcr den evangelischen Religionsgnossen selbiger Enden crhabent, als wann man sy von ^ gion trvben wolle, whln inen wegen Ucbung derselben vil Abbruch bcschcchen thüye. Es habe auch nit der Entschluß vcrmbg Abschcidts vor Jaren, gehaltncr Eonferenz zu Frowcnfcld, Rcligionssachen im bcträfcndc, under den Evangelischen dasclbsten vilcrhand selzamer Reden und Gcdancken verursachet. ^ hie" Bogt Bürger und er mit einander» ze Red worden, sye Bogt Bärger endtlichcn so wytt in disen komen und geredt, daß, ivann in solchen Religionsspänen der Landtsfridcn nit möge zu ircm Jntent »D werden, wvllent sy von Zürich che ein Krieg anfachen und Alles daran sczcn, auch endtlich uf solches Schweden zu Hilst nemmcn. ^ Bckhennt vcrncr, daß er in disem Weisen von den Herren von Zürich nachcr irer Statt berüefft welche syncs Berichts (nachdem er uf das Rhathuß dasclbsten beruft) begert, tvas er darsür halte, ^ Eostcnz ynncmmcn ivcrde. Hierauf er inen zu verstakm gäben, daß es, wie er vermeine, nit möglich st)" " ZW" schickt, von imc zu crfarcn, wie die Länder irer Macht halben beschaffen, wo sy liggcnt, und was ir wyln zu tvcnig Bolck darvor sye ; er halte aber endtlich darfür, daß man imc inecr darumb nacher Sy habent auch von imc sonderlich zu wüßcn begert, und innc angeredt, daß er in diser Zytt in ^ Thurgöwern an sy begcren wölle, mit Pcrmäldcn, sy inen das Bolckh von Oelckh, und wöllches st' ^ pcrschwyl habent, zu ircm Behälf zuschicken wöllent, im Faal ihnen von den Ländercn etwas widerfa'^".^ ^ zugesetzt, oder so die Länder ins Thurgöw ziehen wurdcnt; hat dann den Beistand haben söllcn, ^ Viacht zusamcnthun und sambtlichcn den Länderen cntgägcn und in Weg stechen wölken. Solches imc von Bürgermeister Holzhalb von Zürich geredt worden. ^ Befragt, warumben er I'r. Roßleren und Anderer Sachen meer von Crüzlingen nit weg flühe" Wösten, als die Schwedischen schon ins Land gfallen, Antwort: Darumb begäre er die Gnad. Den 26 Octobris 1633 ist er güctlich widerumb examiniert worden. LL-tk Bekhent er, es sye den Evangelischen im Tburgöw von denen von Eostanz und Haubtmann ^.bannern, auch Ederen vilmalen gctröwt worden, daß man sy im Thurgöw ußrüten wolle, welches und anders meer zu der- ^dchen Anschlägen möchte Ursach gäben haben; er müessc aber ja bekennen, daß die Evangelischen diser Enden allen fürfallcnden Sachen und sonderlich in Religionskriegen, zu denen von Zürich und sy zu ihnen gesezt K-tent. und was die von Zürich an sy bcgärt. wurdcnt willfaret haben, könne ja nit Abred syn. dann daß er ^ge>, syner Obcrkcit schwärlich gfält; bitte deßwcgcn umb Gnad. dann es endtlichen angstellt gwasen, daß, d>ann die Länder ins Thurgöw zicchen wurdent, inen sambtlichen in Wäg ze stan und zu begegnen, sye auch im Thurgöw von Zürich angäben worden. Wann schon die Länder fürwenden wölltent, als khommcnt sy '"Gutem, söllent sy doch kein Glauben gäben, wyln es endtlichen angsächen. die Evangelischen von .rer Religion zu tryben. ES habent auch Vogt «ärger und er mit einandcrcn berhatschlaget. Spächen in der Länder Quartier uß- iuschicken. wcllches bcschechen. Wyln sy derselben etliche nacher Wyl und derselben Enden ußgcsandt, zu erfaren, man gsinnet und wie alles beschaffen, die. so nacher Wyl gewäscn. habent Zyttung gebracht, wie die Sol- daselb scharpfe Tröwwort uf die Tburgöwer ußlaßent. Daruf Vogt Bärger geredt, daß man daruf "l'Zit achten söllc, wylen Rohan zum Abbt zu St. Gallen und den Länder.., geschickt, denselben zu vcrstan zu wjx ^il Mttcr ^ warten und inen entgegen koininen wcrdent. Hieruf abermalcn gcrcdt. bitte umb Gnad. wyl er wüßc und erkenne, er Lyb und Läbcn gegen den vier "gezognen Landtsfahnen verwürket habe. Darüber er widerumb ohne Gwicht ein wenigen Tract ufgezogen. söllc deßwcgen. auch StürmenS halb. ^ Waarheit bekennen, ermahnet worden. Bekennt, daß Vogt Bärger und er sich verglichen, daß. wann die Länder dahar inS Thurgöw ziechen '"urdent. sy Sturm schlachen lassen wöllcnt, und habe Vogt Bärger im besolchen, wyln er der Lüten in den Dörfern Kundtsammc und Erkhandtnuß habe. Anordnung zcthund. daß man uff gcmälten Fal Sturm machen wie er dann solches zu Sirnach. als das ncchstglcgne by Wyl. anzestcllcn und zethund dem Tischmacher ^bs (so ein Wörl vom Gschb ^eninäßigen Befälch ertheilt. Den 28. Octobris ist ermclter Keßelring abermal güetlich befragt und examiniert worden, darüber er alles, er hicob bekhandt. nachmal anrcd und bckandtlich vcrbliben. ^ ^ lso ein Wörl von. Gschlecht) besolchen und danne zu Luminiß ein Glychcs daselbs angestellt werde, habe , . Bcrners init der Marter bespracht und ohne Gwicht ufgezogen, ein gerume Zytt also an der Volter gelassen ... . - ^ > er Willens, die Thurgöwcr eintweders fry oder den Herren von Zürich allein undcrthänig zu machen. und zuvor befragt worden, dicwyl er Anno als man ußgezogcn, geredt, man solle uf ime sächcn, dam, " ^ dazumal für Anschläg gemacht, und was in discin Wäscn für Pratickcn ferner gangen syent. seh,- ^'^"ber Biceres nüzit wüssen wöllen, doch endtlichen Alles, was er zuvor bekendt, waar und an ime s>)N ^^stüttiget, hicnebcn vcrmäldct, ivölle diejenigen, so umb solche Anschläg wüßent old daby intcreßiret j. '"uchtent, so vil ime bckandt, nambhaft inachen und an Tag geben, doch darob Verdank bcgert, welches " '"gelassen worden. >vkl Novcmbris 1033 abermalcn güetlichen befragt, bekcnt er, daß Landtrichter Vögclin von Lampcrsch. ""d siue Brücdern Wyn, Korn und Brod ins schwedische Lägcr vor Costanz und dort dannen zeruck allcrley Wahren gefriert. ^^khendt. daß Einer von Zürich zu Emishofen etwas Silber, so Kilchensachcn söllcnt sin und uf dem See ""M worden. habe syn Vetter Hans Jakob Schaub von Wynfäldcn syn, dessen von Zürich, Bürg syn Veline 8>1v>n ^^sscn. 2242 Bekendt, der Wittfrotven von Meerwhlen Sohn, Jakob Hcrrlispärgcr init Namcn, habc die Schwedische gan Wilden gestiert, welche alle geflachte Sachen inventiert. Bekhcndt, es habcnt etliche Thnrgöwcr (deren Flamen ihme nit in Wichen) den Schwedischen verzcigt, ü'» der Spital in Costanz uf den» Thurgöivischen Boden Zins und Zehenden habe, sonderlich zu Gebeschhust"' Schlatt und Beütwyl, welche mit inen dahingefarcn, habent die Puwren den Zins gäben und von den Sch>oe' dischen Quittung empfangen, als hättcnt sp es dem Spital erlegt. Bekhcndt, wie man zu Tägerwvlen etliche Gschriften, so usz der Statt Costanz kvminen, verbrändt, s^ spncs Bruders Sohn, Hanns Conrad Keßelring, dabp gsin, werde wüssen, wo etliche Gschriften, so nit verbrändl spn ivcrdent. Bekhcndt auch vcrncr, nochdem die Schwedischen dahero kommen, habent er und andere evangelische T»^ göwcr gcfrolocket und hättent inen zu i?)nnemmung der Statt Costanz allen Zuschub gethan, dessen sy mit aller Biacht dem Horn Hilf zcthund gemeinlich resolviert hattcnt. Den 18. Novembris 1333 ist er, Wachtmeister .tleßclring, wiederumb güctlich eraminicrt worden. Hat er bekhcndt, das; er vom Hirzenwirt zu Frowenfäld, als er gan Whnfcldcn kommen, reden gehört, es ime ein Tag zuvor, ob die Schwedischen kommen, von synem Sohn Hanns Casparn, der unter den Schlv^ dischen gwescn, she gcschriben worden, daß die Schwedischen der Enden ankommen und durchzicchen wollen. ^ danncn habe es der Schuldtheiß Aiüllcr, welcher dem Hirzenwirt verwandt, auch gewußt und auch des Thmm'bs Verwandte, denen es von ime, Thumcli, auch sye wüßenthafft gmacht ivordcn. Bekennt vcrncr: Als man wägen Thurgöwischer und Nhynthalischer Händlen mit denen von Zürich Älißverstandt gwäsen, habc er von Landvogt Escher und Vogt Bärger etliche Mal reden ghört, daß, so sh h' mit den catholischen Orten zu irem Vortheil nit verglychen mögent, spent sh entschlossen, den Schwede» ^ Franzosen, und wo sh Fründ findcnt, zum Behälf ins Landt zu lassen, hätte auch also das schwedische W'l ' wo es im Fal oben oder unten im Landt gelägcn, inen zuzüchen sollen, habe auch Landtvogt Escher so whttcrs geredt, es werde der Schwede bald kommen und ine noch einmal Landtvogt des Thurgöws mache»' Bekhcndt auch, daß Haubtmann Ulrich von Zürich darbh gsin, als er dem Horn das Xlll. örtische SchrV^ überlifcrt, habe er ghört, daß der Horn nach dem Avisschrhben gfragt, in welchem der Bericht, was in Orten von den großen Gwältcn des Horns halb concludiert, bcgrifen gsin, habe er wol gesächcn, whlcn scl^ hinter dem vorbemälten Haubtmann Ulrich glägen, daß dises schwedische Wäsen alles durch inne verleitet wer^ Bekendt whttcr, daß etliche wenig Tag vor dein schwedischen Abzug er zu Zürich gsin und dosclb »f ^ Rhathuß den Haubtmann Ulrich angetrofen und mit ime geredt, wie er den Thurgöwern ein böses Werk gfangcn (denn er des Horns Underhändlcr in discm Wäsen gsin), wie es inen im Thurgöw, wann der also ohne Frucht abzüchen müessc, erghan tverde. Daruf er geantworttet, er habe vcrincint, es wurde» ^ Geistlichen selbigen TagS auch im Rhat shn, d>e den Rhäten zusprächen söllen und sy bewegen, daß man trachten sollte, den Schwedischen meer Hilff zu leisten, er Haubtmann Ulrich habc ine nit gefragt, was er ^ Zürich thüye, whl er wol gwüßt, daß er Bericht gan Zürich und da dannen widerumb ins Läger trage. Vcrncr bckhent er: Als man die Commandanten im Thurgöw icdcn an ein Ort abordnen Wüllen, Schuldthciß Aiüller und er mit einanderen abgeredt, wäre gut, daß sh den Cvmmandant Grcbcl von 8"^ nachcr Gottlicben verordnen könntent, whln sy bedacht, die Schwedischen selbiger Enden, whl der Ryn eng " die Schiff, so zu Zell bereit, füegklich durchkommen mögent, und daß er Grebcl die Schwedischen fori iu ^ möchte, dann, so ein anderer Cvmmandant allda gewäsen, selbige verhindern wurde, als haben sh solche Wärck richten und den Grebel dahin verordnen können. Uff diß vcrncr gfragt, wär ime anzeigt, daß die Schwedischen kommen und Costanz uf dem cidtgnoßü - Boden bclägern wcrdcnt, wie erstlich auch angeregt. L24Z Erstlich bckent, das; es ia ein gemein Geschrei) gewäsen nnd sy us; dem Turgöw von evangelischer Re- ^öwn und die von Zürich sambtlich den Trost uf den Schweden ghabt. Einsmals aber syc er mit Vogt Ärger zu dem Commandant Grevel gritcn, allda Vogt Bärger und Grevel imc in Verthruwcn angezeigt, dchln die Spanischen mit großer Macht dahaar koinmen, Costanz zn ircm Siz und Vorthcil zu behalten, syc es ^A'sächcu, haß die Schwedischen dahero kommen, den Paß ynnemmcn und belägcrn wcrdcnt, wie es beschcchen. sollend sy im Thurgöw st) die Schwedischen zum Fründ erkennen und inen zu ircm Jntcnt Hilf tvun, essen sich evangelischen Thurgöwcr entschlossen, alle Hilf dißfallö zu leisten, und habe der Commandant rcbcl die Schwedischen durch Gottlieben zlaßcn von Zürich Befälch ghabt. ^cn lg. 'Novcmbris 1033. — Nachdem er Wachtmeister Keßclring mit aller Güctc und Fründtlick'cit ^crumb uf bcvorstcndc Ußsag und Bckandtnuß erinnert und besprechet worden, ist er alleßc nochmal und ^cruinb gestcndig und bckandtlich gsin, mit Versprächen, sich uf fernere Puncten zu bcdänckcn. Den 13. Deccmbris 1ncni wyl aber der Landvogt zuvor befolchcn, wann etwar dahcro zicchc, niemand ohne sync Erlaubnuß ^ Paßzedel paßicrcn zlassen, habent st) nachcr Frowcnfäld zun, Landtvogt geschickt, zu fragen, ob man sollich paßiereu lassen solle, oder ob er inen Erlaubnuß crthcilt; habe er, Landvogt, gredt, wüßc nüt, daß er er- Und als sy in Trappen in ein ander Dorf kommen, sycnt sy von selbigen Puwren ufghaltcn, gschlagcn ^ ctlichou die Pistolen genommen worden, dcßwcgcn sy vom Landvogt gstraft sycnt, ob sy schon vermeint, ^'"nen des Landtvogts Befälch verricht haben. dlss die Frog, Ivo und wie er den Schwedischen durch die thurgöwischc Wachten zu passieren Paßzedel von r Hand crthcilt: Antwort: habe etlichen Wältschen zu Frowcnfäld uß Befälch des Landtvogts ein Paßzedel '"bcn; wyl iinc, Landtvogt, aber davon zu wenig gäben worden, habe er imc befolchcn, solchen nit ußhcr .. - . . .. . ... ^e,r sye xz ^ mtirc ginntet worden, crs nit abgschlagcn hätte, und, so es bcschcchcn, bitte er ^ Höchst umb Vcrzychung. Nachdem er ferncrs cxaininicrt und uf etliche Puncten befragt, hat er in einem Puncten syncr vorigen ^""dtnuß etwas begärt, samb sollte man deßwcgen by andern Bricht und Kundtschaft ufncmmcn. Wyln er sincr ^'Nbcn, „ ^ gäben. Er wüßc sincs Thcils von keine», andern crthcilten Paßzedel von siner Hand sich nit zu erinnern. Ä ....... - -. .... solchen Puncten mit und onc Biarter bekcndt und dißmal mit Frttndtlichkeit von syner vorigen Bckandtnuß M)riten ermanet worden, ist er nit allein diser, sonder aller Specialitct von sincr Ußsagcn ividcrmnb ^"'big gwäscn init Vermäldcn. er die Waarhcit gredt, bättc dcßwcgcn ganz hochlich siner Fälcrn umb Gnad. Äkhent wyttcr. daß die Härder und Lodert in der Statt Eostanz sycnt Gärbcr und Mezgcr, denen ers, ^lring. am meisten gcthruwct, daß sy dem schwedischen Wäscn Hilf gethan. und deren Ankunft inen lieb und ""gnänch gsin sy,, mochte. Vor einem Jar ungfaar, als die Schwedischen der Enden int wytt von Costanz gsin. habcnt die Härder ^ Lodert, auch syn Vetter Gregori Uninutt irc Kleider zu imc Keßclring ußer flöchncn Ivöllen. sye aber init ^^"bnuß ires Haubtmanns bcschcchcn. Sy obverincltc habcnt ine. Äeßelring, gcbättcn, daß im Faal die ^vcdischr,, der Enden ankommen, zu ircn Wyb, Kindern und aller Haabschafft, Ivclche sy imc zuschicken wöl- ' Sorg zu tragen. Schriftlich erklärt Kcsselring nack' dem 2. September 1034, So nun meine ganze Handlnng uff den grvstcn Prmctcn dem sck'wcdisck'cn Jnlaß und dem Landsturmb bcruowet, so bleibe ich kurz bei den so ick. das lezstc und vicrtcmabl zu Wyl an der Marter erhalten, namblich daß ,ch durch ganz Gc- , '"'bcn wolle erweisen daß ick' über meine Herren und Obern kein Landtssturmb bestellt, und Gott ,st mein "N' daß ich vom Anlast nichts gcwüst. und daß Herr Martin uff der Mur. Hans Conrat Rogg und Johannes liL44 Härder ir Ampi und Befelch der Wachten halb nit verricht. Daruff will ich leben oder sterben und erlyde^ was zu erlyden ist." Ein Bericht über die Bekenntnisse Kesselrings liegt auch im Berncrarchive in „Kriegs- und Dcsesiciisaustalteu. kllow. III in den Zhurgau-Lüchcni 'B. s Man vergleiche Absch« i)l2 I»I>. S. 1149 und Absch. n S. 1195. Liberation Kcssclrings. Staatsarchiv Zürich. Acta tcr tathol. Orten. »est. XI. III. Wir die Landshauptleuth und gesambte Kriegs Räthe der Orten Tchwyz, Unterwalden, ob und nid de>" Wald, auch Zug mit dem ußeren Ambt, die wir Anno 1«>33 nacher Weyl gezogen waren, thund kundt offenbaren hiermit, nachdem dann Killian Kesselring von Bußnang, selbiger Zeit der Landgraffschafft Thurga»"' bestelter Oberst-Wacht Bieister, umb Verdachtes willen, ob solte er den schwedischen Jnfahl conspiriert und ^ seyn natürlich Oberkeit Sturm bcstclt haben, in gesagter Statt Weyl in Verhafft genommen, nacher Schü'^ geführt und uff vorgelassene Handlung, auch abgestatter Aussag Anno 1935 wiederumb ledig gelassen, ff"" aber die gemeine Vogteyen verbotten worden. I Und obgleichwohl gemelter Killian Kesselring von selbiger Zeit an ein Defensiv-Proceß zu formieren u» sein Entschuldigung, daß ihme solche Aufflagen von seinen Wicderwertigen und Mißgünstigen uffgetrohen, ihme selbstcn sich aber nit befinden werden, entgegen zu thun begert, Wir aber darzu kein Anloß nit gesta^'" können noch Wüllen, haben jedoch Wir für unseren Theyl uff die seiner Persohn halber gepflogene Nachff^ und underschiedlichen in gemeltem Thurgöw gcweßtcn Landvügten. dorten wohnenden Beamten, wie auch und weltlichen Gerichtsherren und gantzcr Landsgcmeinden ihme zu Gutem gegebenen Attcstationcn, Zügnulff" seines Wohlverhaltcns und gcflissenen Diensten, nebend vielen Instanzen und Jnterpositionen, sonder lln!^ G. L. Ä. Eidtgenossen der beyden Lobl. Städten Basel und Schaffhausen, gesehen, auch syn und der Scinff^ durch Herrn Stadthalter Ceberg an Uns gelangte Bitt und Anhalten angehört, und hierauf solch uff ff vcrmög der Urtel angelegtes Bando auch uffgesctztcn Taglia sampt seinem gcschwornen Urphet wiederum uff^ hebt dergestalten, daß gemelter Killian Kesselring wiederum libericrt in sein Vattcrland ziehen, daselbsten ß und frcy wohnen, alles dessen, was andere Burger daselbst gnoß und fähig, auch genüß und fähig möge, auch in unserer Herren und Obern Landen und gemeinen eydtgnössischcn Vogteyen passieren und "'p siercn, oder so lang er bey unser G. L. A. Eydtgenosscn Lobl. Stadt Zürich verbleiben wird, wie andere und der Landt-Graffschafft Thurgöw alldorten Inwohner in den gemeinen eydtgenössischen Vogteyen und uni^ Herren und Oberen eigenen Landen handlen und wandeln möge, inmaßcn daß sollicher Verlauf weder ib>ne noch seinem ehrlichen Gcschlächt zu Nachtheyl oder Unguetcm nit gedacht noch verwisen oder aufgehebt ^ solle noch möge, in Versehen, er sich gegen des Thurgäuws regierenden lobl. Orten fürbaß wie . recht, redlich und getreüwlich verhalten werde und gegen oder an jcmandtcn dieser Sach wegen kein Räch " ^ darumben keineslvegs ersuchen, noch daß dergleichen von Anderen geschehe, von ihme verschafft werde, ff"' Alles hierbey vcrblyben solle, und wurde uns nit zuwieder seyn, fahls ihme jemandt aus der Landt -Grafff. Thurgäuw zu Ergätzlichkeit seines Costends was freywillig härgcben möchte. Dessen zu Urkundt u. s- 2245 Dieß obige Concept von den unseren Herren Kriegsrähten gut geheißen und sie die Liberation in solcher Formb werden ußfertigcn lassen, bezeug ich Unterschriebener. Actum den 3. November Anno t«>42. Paul Ccbcrg, Landlschrciber zu Schwhz, v Zu S. 1L32. Art. ltt>. Das rheinthalischc Vtaudat, wie es Anno 1338 verlesen worden. SiistSarchiv Sanct Gallc». Rul'r. VXXIl gasc. 7 ^'ir Pius von Gottes Gnaden, Abbtc des würdigen Gottshauß St. Gallen, das ohne Mittel dem heiligen ^Uol zuc Run, zucgchört, St. Bencdictenordcns, ?c. - Ich Jacob Lußer, des Raths zuc Ury, der Zeit Landtvogt zue Nhcincgkh im Rhcinthal ?c. thundt u t mit discm unserem Bc'andat, nachdem Wir Pius Abbt, als ein regierender Herr des Gottshauscs St. Gallen, Weiche,, ich Landtvogt zue Rheincgkh anstatt meiner gncdigcn HH. der acht Orthcn lobl. Eydtgnoschafft. lich Zii,.jes^ Luccrn, Ury, Schweiß, Undcrwalden, Zug, Glarus und Appenzell von wegen hocher und nidcrer P i^c>n seinen Theil zuc regieren und insonderheit vermög angeregter Bricffen und Siglcn. Gcbott und s ! u,it einandercn zu thucn haben, und nun ein jede Obrigkheit die Ihren in gucter Policcy und Ordnung Möglich z,,e halten schuldig, Helten mein, obgcmcltcn Landvogts, gnedigc Herren der acht Orthcn, aucb wir sin^ ^'^le bis dahcro nit gern etwas erspart, das dcmselbigcn abbrüchig gewesen, sonder seycnt nachmalen gc- W die Undcrthonen in lltuhw und Cinigkhcit zuc regieren, den Guetcn vor dem Bosen zuc schirmen, auch Hcr^ Ordnung zuc halten, derohalbcn aus Crasit der Abscheiden, so meines Landtvogts gnedigc ich Orth, jcß und villfcltig außgehcn laßen, so gebieten und verbieten wir Pius Abbt für uns und Lußer anstatt und aus Bcfelch meiner gn. Herren der acht Orthcn hicmit ernstlich, wcllendt auch, r»»no hicmit also gelebt und nachkhoinmen werde. 1. l> Ersten soll man halten alle Sonntag und darncbent auch dise benennte Feycrtäg, namlicb der ^ t>ienacht-, des h. St. Steffenstag, St. Johannstag, die Beschneidung Cbristi, das neüwc Jahr genandt, der . tcy Hvnig Tag, die Reinigung Maria, Licchtmeß genannt, unser lieben Frauwcn Tag in der Fasten und "«ch^ Frauwcn Himmelfahrt, darzuc alle zwolff Bottentäg, item den Ostertag sambt dem Montag dar tlfsarth Christi, den h. Pfingsttag sainbt dem Btontag darnach, unscrs lieben Herrn Frolcichnamstag. jes>x des Tcuffers Tag, St. Maria Magdalena Tag, Aller Heiligen und St. Catharina Tag. aucb . ^lilchhgri ihre Kirchwcyhung init Mcßhörcn, Predigen. Betten und andern, Gottsdienst! ob auch für sicb besonder Tag jcmandt zuc feyrcn fürnemmen oder der Kirchen Patron fcyrcn woltc, das mag Jeder und soll nicmandt den Anderen verhinderen, verspotten oder vcrtratzen in khein Weg. 2. dnw rs soll auch nicmandt, weder Mann noch Weib, Jungs noch Alts, Frömbs oder Hcimbsch, an den 'Tonntägen oder andern obgcschribcncn verbotenen Fcyrtägcn keine Wcrkh nit thucn. auch weder bachcn. 2240 buchen, weschen, wischen, Voglen, jagen, heuen noch grasen, weder Gölten noch Kübel ob dem Brunnen nit fcg^ deßgleichen an selbigen Tagen einich Werth oder Hanfs aus der Rossen nemmcn; ob auch solches aus erhr^ schender Notturfft an Sonn- und Feyertägen nach den Einbeeren ausgenommen werden »meßte, soll man selbiges ohne Erlaubtnuß der Ambtleüthen nit thun, deßgleichen sollen auch die Metzger an Son- und Fry^ tagen weder schlachten noch aushaucn, es were dann Sach, daß es die Noturfft erforderet, doch uff solchen Aow fahl soll es erst nach Mittentag erlaubt sein. Man soll auch keine andere Handtarbcithen nit verbringen, ^ die Noturfft nit erforderet. Wann aber die eehafte Noth überfallen wolte, mag Jeder solches unfern Am^' lcüthcn anzeigen; die sollen dan nach Billigkhcit und dermaßen verlanden, daß aus keiner Unnoth cehahe Noth gemacht und hierin Gefahr gebraucht werde; dan welcher oder welche selbigs übersehen, Wirt jede P^' söhn umb ein Pfund Pfenning gestrafft werden. . Deßgleichen sollen die Frohn- und Wagcnleüth an den Son- und Feyertägen sich des Fahrens gentz' enthalten, es sehe gleich Eyl- oder andere Güeter; dan wo einer oder mehr Uebcrtrctter hierinnen hinfüro ^ funden würden, der oder dieselben jcdesmahls, so offt es beschicht, uinb zwei Pfund Pfenning gestrafft werd^' 3. Item so sich auch begebe, daß Wuchcn- oder Jahrmärkht ußerthalb des Rheinthals (das doch im Rhri"^ nit beschehen soll) gehalten würden an denen Tagen, wan ein Zwölffbotentag oder der obgenannten gebott»^ Feyertägen einer infichle, so mag man disen Aiärkhtag (wer gern will) wol zue Roß oder zue Fueß, doch ^ Bersaumnuß schuldigen Gottsdiensts besuechen; er soll aber an solchen Tagen gar nichts weder ab noch ^ den Markht füehren zue Wagen, zue Karren noch somsweiß; es sollen auch weder Frembd noch Heimbsch den Son- und gcbotnen Fcyrtägen weder Oys, Trauben, Molchen noch sonst keinerlei aus noch ein in das thal somsweiß füehren, und die Müller sollcnt nit stampfen, rellen und, da es die hoch Noturfft nit ersord^ auch nit maalen, deßgleichen auch an disen Tagen niemandt sägen, Alles bei obgeschribner Buoß. 4. Item als dan Vilmahlen fürgefallen, daß man nit wenig Trauben in den Krctten und anders so»'»»^ zue Marth gefüehrt oder in großen Kretten zue Marth tragen und verkhaufft, dardurch dann die an irem halben Theil Weins, deßgleichen auch den Zehndherren großer Abgang beschicht, darumb verbiethe» hiemit an zehen Pfund Pfennig, daß niemandt mehr keine Trauben diser Gestalt schneiden, hinweg für^ oder tragen und verkhauffen soll ohne Vorwüßen mein, Landtvogt, oder unser, Abbt Pii, BogtS zuo bergs und Ammanns zue Altstetten; deßgleichen soll auch Keiner keine Trauben weder dem Lehenherren ^ Anderen zue Ropiß, ohne mein. Landtvogts. oder der obgcmelten Ambtleüthen Erlaubtnuß schneiden und h""^ füehren. änderst so em Bauwmann seinem Lehenhcrren sonst zimblich Trauben bringen wolt, svl nit abgcst^ sein, doch daß jcmandt kein Gefahr gebrauche. 5. ^tem eß sollcnt weder freinbd noch heimbsch Krämer old ander hierin, niemandts ußgeschlossen, weder ^ Korn, schmalz, Brod, Band noch anders dergleichen an den heyl. Son- und gepanten Fcyrtägen nich^ ^ ^ haben, daß sich in Gestalt eines Markts vergleichen wolte, auch die Bäkher ire Läden vor verrichtein n"d ^ haltnem Gottsdienst nit öffnen und daruff legen, weder heimblich noch öffentlich, ohne Bewilligung unser ^ unserer Ambtleüth. ußgcnommcn an offnen Kirchwyhungen. Hochzeiten und Schenkhinen sollcnt und möge"! Krämer nach der Meß und Predig wol feil haben und sonst niemandts; der solches überfüehre, solle alle""' ' so offt es beschicht, umb ein Pfund Pfennig gestrafft werden. Und dcmnoch vilmahlen gesehen worden, daß da etliche Persohnen in Weil der Gottesdienst in der 2247 "sehen worden ist, auch darvor und darnach auff den Kirchhöffen gestanden, Kaufs, Tausch und andere ertzlerch gctr.bcn, welches dan Gott, dem Allmechtigen, zuewider und crs im heiligen Evangelio sclbs geilst hat, so soll hiemit meniglich abgemahnt sein; dan da einer oder mehr obgchörtermaßen ergriffen, wurde r bey obgcschribncr Buoß unnochleßlich gestrafft werden. 6. ^ vKem als dan, Gott der Allmcchtig. aus rechtem Urthcil ohne Zwciffel von unfern vilfaltigen Sünden wegen cj„ Theüre, sambt vil anderen Straffen und Plagen über unß vcrhcngt und derowcgen vor Jahren " Mandat ausgangen, das; man sich mehr zue dem Gottsdienst und Kirchgang befleißen, dan bißhcro be und w' ^ '^cr "" ^k>en widcrumb je lcnger je mehr hinlesiger erzeigen will. ist unser Gcbott ^ . ' daß sich die -acholischen Priester befleißen, alle Feycrtäg Meß zue lesen und die Underthonen " ^'^hbri auß jedem Hauß ein gewachsen Mensch zur Kirchen schikhen und soll namblich. ehe die Rieß Mangen Wirt, mit der Litaneh um die Kirchen creutzcn und noch Endung der Litaneh und ehemalen die li»!' ^"befangen, jedes Mensch mit zerthoncn Armen fünff Vater Unser und fünff Ave Maria und ein Ehrist- nick" betten ""b bis zue Endt der h. Meß verharren und Gott den Allmechtigen bitten, daß er die Stenden Straffen, so er nachmalen senden möchte, durch sein Barmhertzigkheit gncdiglich abwenden und uns Gerung unscrs Lebens, auch alle Wolfarth zue Secl und Leib verlihen wolle. 7. lzg ^ ^uf Morgens und Abcnts das Ave Maria, welches bedeutet die Vcrkhündigung unserer Er- kel!!'?' Abgleichen zue Mittag, das ist der Verschcidung unsers Gottes und Erlösers am h. Ercuy, oder in und^ ^ jederman. Jungs und Alts, Alan ">'d Weibspersonen, uff Knüen s°kn sonderlich die Manspcrsoncn die Hüct abziehen bcy Buoß zehen Schillig Pfenning von'jeder V'r. ' o offt es beschicht, daß es nit gehalten wurde. 8. die s^'" bau wir die vergangnen Jahr mit großem Schaden erfahren, daß uns Gott, der Allmcchtm schind'"" Früchten im Veldt. so er uns sehen lassen, manchesmal (ohne allen Zwciffel von unseren grusa.nen dic Bünden wegen) gleich, wan man hat insamblen sollen, vor den Händen hinweg genommen, da aber ^esen Hill ""ber der hehl. Meß und Predig. da es die Roturfft erforderet. mit einer, zwo oder mehr u»d!m" so nach Gestalt der Sachen für das Wetter leüthen und alsdan meniglich, Jung und Alt. Mans- lü " b^bspcrsohncn, nicmandts ausgenommen, wcllichc hören leüthen, dem allmechtigen Gott fünff Barer Unser, eii, , ^^"ben oder mehr, doch zum wenigsten ein Vater Unser und ein Ave Maria und ^ Glauben zue Ehren des bitteren Leidens und Sterbens Christi betten, daß er die verordneten und wolvcr- Straffen gncdiglich von uns abwenden und uns vor allem Uebcl, Schaden und Nachthcil der Seelen, Güetigkheit Gottes wol" erbetten werden möchte, so haben wir hiemit in besserem Ansehen, wan sich das ' also erzeigt, daß man etwas Unwetters besorget, sollen die Meßmer an allen Orthen, es s-yc be. Tag ^ ^cibs. Ehren, Guets und vor allen Gefahren behücten wölle, und welche demselben nit Erstattung ihnen, ^'vider handle., würden, soll jede Persohn umb zehen Schilling Pfenning und die Meßmer, so mit dem Leüthen ^ssig oder nit beflissen wcren, umb zwifache Buoß gestrafft werden. P, es ist verordnet, daß ein jedes Mensch, was Religion das sehe, soll bei seinem Pfarrherrcn oder ^ 'Gnten zue Kirchen gehen, damit man spüren könde, welche zur Kirche gangen oder harin ungehorsamb 2245 sind; jund sollj ein jedes Mensch, welches Hann ungehorsamb befunden, unnachlcßlich bei obgcmclter Buoß ist' strafft werden. . w. Item wir haben auch angesehen, daß Mans- und Weibspersonen, Jung und Alts, was dan insonderheit 14 Jahr und darob alt ist, welcher Religion und Glauben es sehe, sich aller järlichen in der Fasten biß st den heyl. Ostcrtagcn seinem Pfarrherrn und Prcdicanten ir Gebett öffnen, namblich das Vater Unser, das M Maria, den christlichen Glauben und zehcn Gebott, swclchcs alle Sontäg ab der Cantzlcn inen öffentlich vor' gebettet werden. Damit auch kein Parthey die ander an irem Gottsdienst in der Kirch irre oder vcrhindcw ist im Besten angesehen, daß die Prcdicanten ihre Kilchhörinen vor Mitterfastcn zue Bct hören, also daß ^ zue Mittcrfasten fertig seyen; dieselben sollen auch erst anfangen zue Bet hören, wan die Priester mit de" Acmbtern der h. Rieß fertig sindt. Darzuc sollen alle Priester und Prcdicanten alle die beichten und bcttc»' Frömbdc und Heimbsche, auffschrciben und der Oberkheit überantworten, damit dieselben sehen köndcn, ob wo" Gehorsamb gethan oder nit. Welcher oder welche ungehorsamb erfunden, sollen umb fünff Pfund Pfennig st' strafft tvcrdcn oder höchcr, je nach Gestalt der Sachen umb jedes Verdienen. 11. Item so gebiethcn und wollen wir auch, daß meniglich den anderen noch Lauth und Inhalt des LanU-' fridens ungetratzt, ungeschmecht und fürnemblich hinder dem Wein nichts disputieren, auch wan man das der h. Rieß haltet oder die Priester über die Grcber gchent, daß die Neüglüubigen, es seyen Alan- oder Wests Pcrsohnen, Jung oder Alt ssolchej unvcrspott, ruhivig und unüberloffen lassen und außcrthalb der Kirchs bleiben, biß der Priester seinen Gottsdicnst nach alter christlicher Ordnung volbracht und die alten El'r'ste" aus der Kirchen gangen, bey fünff Pfund Pfenning Buoß von jeder Persohn, so offt die darwider thttndt, ^ seyc dan Sach, daß Einer oder mehr zue den alten Gläubigen in die Kirchen wolt und thuen, wie ein G»'^ thuen soll, wie dan ein Jedes vermög des Landtsfridcns freie Erlaubtnuß von meniglichen unverhindert Fuog, Macht und Gwalt hat ze thuen. Es möcht auch ein Jeder oder mehr so frcffcnlich und unbescheidenst darwider handlen, man wurde die weiter irem Verdienen nach straffen. Alan soll auch den Ncüglaübigen »^ vor noch ehe in die Kirchen lcüthen, biß die Altgleübigen daraus gangen sind. Zuegleich söllcnt auch die ^ glcübigcn in der Kirchen an irem Gottsdicnst unvcrspottct, rühwig und unüberloffen vcrbleybcn in Gestalt »" Rlaß, wie obstcht, bei gesetzter Buoß. Es sollen auch die Altgleübigen ircn Gottsdicnst von St. MistelKst bis zue Mittcrfasten am Morgen umb 8 Uhren anfangen und von Mitterfastcn bis wider an St. Michel-^ umb siben Uhren ansahen und, wan sie mit Verrichtung derselben fertig, mögen dan die der anderen Rclisi»' ihren Gottsdienst auch anfangen. 12. Item es soll kein Wirth an Son- und Pannen Fcyertägcn memandt weder zue essen noch zue trst^ geben, vor und ehe man allerdingcn in der Kirchen fertig ist, es sehen dan Lcüth, die über Fcldt zieben; das nit gehalten, soll der Gast umb ein Pfund Pfenning, der Wirth umb zweyfache Buoß gestrafft werde». 13. Item wir wöllen auch, daß die Ucberflüssigkheit in dem Trinkhen und Zechen vermiten bleib, sonder st memandt, weder Man- noch Weibspersonen, Jung noch Alts, vor zehcn Uhren nit in das Wirthshaus eg'^' weder an Son-, Fcycr- noch Wcrkhtägcn, und so auch schon noch diser Zeit sie dorm giengcn, sollen lcnger nit, dan biß auf die acht Stund gegen Abcnt zechen, aber wol mag man frembdcn Lcüthen zu»' Geselschafft leisten und hierin kein Gefahr brauchen. Darncbcns weil schon auch zu solcher Zeit z»e -st ' ^249 I°«,u d°ch u- «>>.b°n uud M-id.Ii» »i. b-i »°ch u»d-, -i»-»d---.. »w. n°ch '°"b" >'d°- »i,-.b»d--, w--d-». d-u w«-d- .»»» -ms -d-, m-b- d,-n'»tza> !««"»» »s., .... d-r K..»b und d-s «»...,. i^ftlch Ps'md Psmu»., I-i». »" «-»"'» -- W>« "»» ° °-n -s i» .-.»-- H-,b-rs und »i, «°rw-->h und abichaff-I. I-ll !.»! «nach. als Ich.» r„.»dt Enning, verfallen sein. 14. Zw« -s I.U.N. »uch -ch- di.. I. b-M.-.. »i. ..-b- dm.» °i» »«M ... s°»w »ich ^--n. und «.Ich-, -d-, W-Ich- das hq«° «>.»»-1-» -» «»- '-f l n. !' ch W-» w-d-r »» S»«., S-,-. n°ch W--IHI-«-» in di- Wi-chsh-ul-, «.>»-.,-». -S I°»° auch l.m .-.rlh >>» j-S P--I-»-.. W- m> W--.H-». d»» «--» s-b-. d-... I-II und «.., »«' >.mb «,»-- .-in R-ch. b»l>-... I°.'d-- !°» mi« I-H-. Schillin-, »w «--d-u D--zu- 1° I-Il-u. d.- «»h. « und-.-- G-i'-I. Sch-i» und T--..II. »°b°... »md d-» PI»»d PI-»».»» -ch--«' >-°-d-.,. 15. Z.-M-- I.II... »uch di- Wi-ch hi-mi. »-«....-' I-i». du» Ii--mich-.»-...di...... °-»AM»,.U m-b---.»i>. »...d lunst Schi..!»', PI-..,.im, »ns «. °d" «--- »- w 77 7' w-d-b-'-d-- g-b-».. « ...» wi,d d-..I->b... Wi-.h-u im --nd. A.V..I-» d.-»b-, -mich-- Zw-»- Im -.1°,.,-.. °d-- w--d-u. -« W. uuch M, Fchl. G». und d---n ».-Ml-«-- «».dil-u», «, I°..d--b---.» M,»I-ch-., «--,>»»»-... d»I. ... d°„ >d- »nd Sch nlb-ul-.-.. °°» s«n» »i'd M-» das SM-., ..Mb d« -,-ch. .....b G-.i und bis uul -m ''lch->b.I-, um.».»ich und »-rd--blich -I-Ipi-li und w--d° >md du-,»- «-M G°I.«I°I -uch-». »«ich.» -II-- wid-, G-.i »nd II»°i° b-iil»»"»- c>-d»»»«°» «»°» w"' b.»Iu,° >-.., «»Ii. 1-b.nbd °d-, l,°i.»blch. -.i» Schi» »ich- chn-». »°ch d-> iMM»« dd„ Wind m-n. d-»G-st-n. «-..-»-» "« b-i Mail -i» PI»»d PI-»'»»« »»d d°- WiNH. I- -S «id-- di» dft-n.lich G-b°.I du-ch ,-in '''"'dizlh-i, zu,gib, und u-ftuil-I u»d .ch°ichl»«.b di- Sing-, Iwi- ..,»» Ip-ich-, I-h-n chu°I. I°U liinch ^ch'd PI-nnm» zu- Sliass «»..uchl-chiich u-rs-ll-n h-b-n I-i.ch 16. . Ä-... wi, h-b-n auch im «-!>-» -»»-I-h-id «" "7 2""» >md «II M-» «d-, «-ib. z,S.»bd -d-, d«'ch. d-, GM. d-i, A»m-ch.i»-» Ichi». 'ch-nd. °d-- Ichm-ch'. w I-...-.N h. Nu...... b..----.n und ^"'b-n -d-, NN- di- Zchwii, lind, -d-, --d»cht w-rd-». !ch«»--> -d-> I-mrm »-ch.I-n M-Nllch-N ,..wch->. d»i ''"»'ich d... di-I-.l»n b-i, ih--n E«d-n d-, -b.i»>b°i. m.-.°b.m. und d-- .».ch-s ihn--, ft- M U-b--. ""»« u.»b -in «und PI-.mi..u a.i,-.chl w--d-» I-ch-. -- mbch> ->" P"i°b,. ... I°.ch°» F-b.-» d--..,-i<» di-1-.big- w»-d- b°ch°. .» «« »»d «»»-«>». «- '»«'«» » — V--d.-..-n--»-.cht 17. Ä°'n als sich dan in Ehehandlungen und Sachen in diser ringfertigen Zeit vilerley Unordnungen zuetra- "'dem dan e wan -wei einanderen hinder dem Wein oder sonst zur Ehe genommen, und daß fs.ef dan e.n- >ren sch,„k' und nachlassen haben wir hiemit angeschen, daß dieselben für geistlich Gencht gew.sen, da- 7" i'.-ch 7 -W^M ml »ich.s d-IW «-».»-. °°.i n.ch s-ft-i. d-- S-ch... «-»..ch. w--d-„ I»». 7 wch-.. -uch «. zw. P--I°»-„ -i».»d--°» Eh- »-MM.N. di- ->...»d.--» zu- d-, d.,,.-„ °d-- ««-.-» «d-r u»ch,i »,rw»»dl . d-d di-I-.b-u »uch Iii- d-s »-.sil>ch- G--.ch> »-«»>» u»d d-.-.bl. .«-chi-»s >b.» -uch -i.m..d--°.. iib-, d-S. d-b Ii- wüch-u. d.s. sw d.M.,» ».-.,-» -.».-» °d., ------ °-..!m»d. «---». »-mm-« -d-r di° S-°»d.Ich-ii. »»d -»-. Aud---. ...ch d-.u I« -,» i.--bmd--»ui.. W0 Bluotsverwandtnuß oder Schwogerschafft Wüssent und derselben Bericht irem Pfarrherren oder Prcdicantcn odc' derselben Obrigkheit zuovor und ehe die Einfüehrung beschicht und die Hochzeit gehalten Wirt, nit anzeigt^ lvöllen wir nach irem Verdienen straffen, und welcher oder welche also das ander aus Befelch Obrigkheit rdcr sonst für das geistlich Gericht füchrt und ladt, soll der Obrigkeit zchcn Pfund Pfenning vertrösten der Gcst^ und dersclbig Thcil im Rechten verlürstig, daß dieselben jinj zehen Pfund Pfenig zur Straff verfallen st'" sollen, 18. Item diewcil auch der Ehebruch bei Weibs- und Manspcrsohncn und Hurcy vor der Hochzeit leider etlichen Orthcn einrcißcndt, haben wir angesehen, wo der erfunden, daß man den oder dieselben mit der ^ fenkhnuß oder sonst umb Gelt je nach der Sachen Gelegenheit straffen Wirt. 19. Item so ist auch unser Gebott, daß kein Gerichtsgnoß oder Jnsäß, jung noch alt, weder inner- noch uiw halb der Gerichten umb Haller noch Pfening, wie auch umb kein Ucrthcn oder Anders spilcn noch wctb"' darzuc ohne Erlaubtnuß mein, Landtvogts, oder unser, Abbts Pii, Bogts zue Roscnberg, Blatten und Am»»'"" zuc Altstetten, niemandts mehr tantzen jsollej ivcdcr an öffentlichen Hochzeiten, Kirchwphcncn, noch sonst in kcu"" Weg. Eß soll auch niemandts mehr sonderlich zue discn sorglichen Zeiten und gefährlichen Lcüsfen, naä'd^ man das Ave Maria gclcüthct, schießen, trommcnschlagen noch pfciffen, auch kein unzimblich Geschrei odcru»^ ungcfücgtc Sachen ncchtlichcr Weiß auf der Gaßcn und umb die Heuser, wie dann bishero insonderheit ^ der Jugcnt beschchcn, brauchen, also daß sich Keiner mehr als zuc Sommerszeit bis umb 9 und Winten, bis umb acht Uhren auf der öffentlichen Gaßcn finden lassen solle. 20. Desgleichen soll auch Keiner kein Liccht ohne ein Laternen auf der Gaßen tragen, kein Licchtstubcten haben dergestalt, obschon die Weiber und Mcidtlin zue einandercn in die Licchtstubetcn gchendt, sollen doch- oben auch darvon gcschribcn steht, den Knaben und Manspcrsohncn darin zuckhommen, auch trinkhcn und da" ^ vcrbotten sein, und welche Pcrsohncn solches alles nit hielten, soll jede, so oft es beschicht, umb ein Pfenning, desgleichen die das in ihren Heilseren zuegchen ließen, die Wirth, so inen Wein gcbent und Spillcüth, so inen zum Tantz sauf j machcnt oder Wider vorgeschribnc Ordnung pfciffcndt oder trommensa' umb 3 Pfund Pfenning gestrafft werden. 21. ^ Jtein es solle auch ohne Erlaubtnuß, wie sinj hicncchst vorgcschribncn Artikhlcn gemeldet, nicmandt anderen umb das Gueth Jahr singen, noch zue Faßnacht bei einandercn das Kttechlin holen, es gcsästtst mit vorgchndcm Laden, bch der Buoß von jeder Pcrsohn ein Pfund Pfenning. 22. Und nvchdem lvir berichtet, daß Frömbd und Hciinbsch den Jnscssen im Rheinthal etwan bar Gelt, ^ gleichen auch Korn, Wahren und eßige Spciß auf Wein leihen, und wicwol sie das Korn, Wahren und ^ ^ Speiß vil in höchercm Werd anschlagen, dan man sonst dieselbige umb bar Gelt gibt, nemmendt sie ^ Summa dem gemachten Anschlag nach alsbaldt den Zinß. darmit der arme Alan übel beschwert wird, Darumb haben lvir im selben Fahl bester Meinung angesehen, welcher einem Einseßcn ein Summa Gelts, Wahren, Korn oder cssigc Spciß gibt, die nit höher anszcjschlagcn, dann die Wahr zuc ^ ^,,i wan crs ußgibt, bar Gelt gölten; so mag einer von derselben, so crs vor Wicnechten außlcicht, in der >u 2251 ^"nini darnach den gebührenden Pfenning und auch nit mehr nemmen; was aber noch Wienechtcn aus Wein "usgelichen. ses sehs Gelt, Korn. Wahren oder cssige Speist, j soll man^ dicsclbigc nit thcücrer anklagen, dann sie zuc dieser Zeit, wann ers auslicht, uinb bar Gelt geben lvcrdcn. Darumb soll auch Keiner ^la Zins nemmen, ausgenommen was Korn und Haber antrifft, mag ein jeder aufs viertel Kernen Lindawcr ^ast ein Creutzcr schlage,,! doch soll der. der den Kernen und Haber also auslicht, er gebe es vor oder noch Unechten, auch sonst gar kein Zins nemmen. Wo auch ein Jnsäst abgehörter Masten Korn. Haber oder cssigc Christ entliehen und im Herbst nit mit Wein zu bezahlen hette, möchte er dann den, der imc geliehen hat, bitten, dast er ime noch ein Jahr warten wolte. sollent sie dan in Beisein und mit Wüsten jedes Orths °rdenlichen Ambtleüthen zucsammcn rechnen, und was sie dan bch ansichtiger und aufrechter Rechnung sschuldigj finden, darvon mag der. dcst die Schuld ist. auf den nechsten Herbst darnach den gebührenden Pfennig Zins ^e»nncn und nit mehr! dan welcher darwidcr handle,, Wirt, der oder die, so darwider handlen und änderst aus ^bcndt oder Zins ncmmcndt. stsollent j für jede Uebcrtrettung zehn Pfund Pfenning gestrafft werden oder höchcr, Gestalt seines Uebertrettcns. lind weil Ihr Fürstl. Gn, und de», Landtvogt elagent sürkhominen, dast in dem Geltauslichen grostc, ""Verantwortlicher Wuvcher durch Äiistbrüch fürüberlauffen thuc und der arm bedürftige Mann dardurcb gcntz ^ in das eustcrstc Pcrdcrben gerathcn und fallen thuc, als zue einem Erempcl, dast 8t, fl. anstatt log fl. °^r «och weniger ustgeliehen und gegeben werden, solchem aber allem bch Zeit vorzekhommcn. setzen und bc- ^^e>, wir, wo dergleichen wucherlichc Contract vorhin gemacht und erfahren werden können, auch jetzt oder vMinfftic, ohnzuelästlich uffgcricht und gemacht werden, dast hinfüro solche wuocherlichc Contract ungültig und ^ Haubtguctb der Obrigkbcit beiinbgefallen. und wer solches anzeigt, sein angcbührcndcn Theil darumb haben solle, 23. Darzuc soll man auch kein Zins mehr machen änderst, dan mit barem Gelt und jcmandts kein Wahr """" geben, weder Korn, Haber, Kühe, Rost, Kclbcr, Tuoch, wuhlist noch linist, nichts ausgenommen, wie das werden mag. Ob aber Einer lieber die Wahr dan bar Gelt haben und nemmen wolt, soll doch "chcs vorhin vor der Oberkheit gescheht und gcwerdet werden. Tonst soll kein Schreiber noch Ambtmann die Briefs anderer Gestalt bei ihren Treüwcn und Ehdcn nit Reiben noä' siglen, und so einer oder mehr Frömbd oder Heimbsch ,vidcr die Ordnung thctc, ,virt man in ""'b Zehen Pfundt Pfenning oder höcher je nach Gestalt der Sachen straffen. Es möcht auch Einer mit Zins ^"v»en nnd Gelt auslichcn so ungüctlich und unzimblich handle», ich Landtvogt würde stihnj anstatt der bochen ^"kheit an Leib, Ehr und Gucth straffen. 24. Äcm als dan der gemein Man in Stetten und auf de», Landt vor den starkhcn Landtsstrcichcrcn und Irlich den Zigüncrcn gar überlegen > wird st soll sie gar niemandt zue Haus jnochj zuc Hoff beherbergen, den nechsten der Strast, dannenhcro sie komincn. wider hinder sich ziehen beisten und weisen; wo sie " das nit thucn wolten, gcfcnkhlich anzucncmmcn und mir. de», Landvogt, zue überantworten, mit welchen da» zz^^ch mincr gnedigcn Herren der acht Orthen billich und „och Gestalt der Sach Hai,dien soll Wirt. Welche Undcrthonen aber sölliches nit tcttcn und über das Gebott die Zigüncr und Landstreicher -.^bergten, die sollen von jeder Persobn ein Pfundt Pfenning verfallen sein und darzuc alles das. so durch , «'swblen werc. bezahlen und abtragen. Es soll auch hiemit allen denen, so an Pässen im Rheintbal gc- ""d sonderlich de» Fäbrcn gebotten sein, bei Vermeidung hochcr und unnachlestl.cher Straff, dast stc solche Landstreicher und ^igincr. darzuc auck' die frömbden Sondcrsiechcn nit übersübre»! dan welche Fähren 282 « 2252 die füehrten, würden ihrem Verdienen noch gestrafft. Deßgleichen soll sman^j dan auch in der Sondersicche" und anderen Heüseren die frembden Sondersiechen und Bettler über ein Nacht nit beherbergen oder über NaO behalten und kein Orth und Flekhen dem anderen presthaft Bettler auf den Hals schikhen noch füehren, sond^ jedes Orth die seinen anheimbsch behalten oder den nechsten hinder sich widerumb heimb und weg weiff"- dannenhero sie kommen sindt, bei Straff jedes Verdienen, wie oben auch angedeütet. 25. Item dieweil auch vil teutsch und weltsch Personen, es sehn Kremer, Keßler und dergl. hin und w>d^ wandlent Volkh Biderleüthen übertrungcn mit ihren Wahren, dardurch die Jnsesscn und Inwohner gehindert und mit dem Seinigen, darauff er das gantze Jahr sein Hauptgueth legt, nit fürkhommen mögent, haben w" angesehen, daß hinfüro alle Kremer, teutsch und weltsch, die eines Gulden Werth und darob haben, nit vor gemeinen Paurcnheüsern noch in Dörfferen feil haben, sonder allein an gefreiten Mcrkhten, wo die Stetten, Dörferen ald Flekhen sindt; die sollen auch bei den offnen Wirthen zechen und nit ir Weib Kinder zue noch (sie) für Btzdcrleüthen Heüser umb das Almuosen schikhen, dan welcher solches übersehe, umb ein Pfund Pfenning, und die solches änderst zueließen, umb zwei Pfund Pfenning gestrafft werden. 26. Item welcher seine Güter verkhaufft oder in Zins oder schuldenweiß versetzt, der soll alle Beschwerde"' was druff steht, ewiges und ablösigcs, bei seinem Eidt anzeigen und in dem Kaufs nach Chur und Anza? Zins damit hingeben, zue Bueß an zehen Pfundt Pfenning; doch möcht einer sich so frävendtlich halten, ^ würde mit dem Hochgericht gestrafft werden. Und damit auch der Schuldtglettbiger wegen seines Versatz^ und Undcrpfandt desto besser gesicheret und von dem Schuldner nit so leichtlich etwan hinder das Liccht geffn'^ werde, also sollent fürterhin alle die Schuldbriefs vor offnen Grichtcn abgelesen und, ob die Versätzung gw^ samb setze, darüber erkhcnt werden. Und demnach wir glaubwürdig bcricht werden, daß bi solcher Verenderung, Verkhauffung und Versatz"^ der Güeter auch Vilmahlen unsere und mein, des Landtvogts, gnedige Herren und Obern eigenthumblich aber unser ambtsangehörigc Lehengüeter ohne unser Vorwüßen und Bewilligen gefarlich vcrcnderet, vcrkhauw' versetzt, vertauscht und wir dahero an unserem Eigenthumb und Lehensgerechtigkheiten höchlich vernachth^' werden, deine nun in das Künfftig fürzuekhommcn und solche gefährliche Ungebühr abzestraffcn, so ordnen und wollen wir hiemit ernstlich, daß alle diejenigen, so von uns, Abbte Pio, und unserem Gottöl?"^ oder den acht regierenden Orthen ingemcin Lehengüeter besitzen, als offt stz dieselben verendercn, verseif'' verschenkhen, vertauschen, verkhauffen old in ander Weg beschwchren, allweg betz Vermeidung hochcr Stralb Verliehrung und Verwürkhung der Lehens schuldig sein sollen, gleich von bcschehnem Contract inncrthalb natSfrist ire Handlung unseren Ambtleüthcn oder dem Landvogt, von welchem Thcil stz dan zue Lehen hcrrücw"' getrüwlich zue eröffnen und anzeigen, damit alsdan die Gebühr daruff verschafft werden möge. 27. Item wir setzen, ordnen und wöllen auch, wan es sich hinfüro begibt, daß einer vergantet würde Helte ein anderer verschribne Schuldtbrieff auf denselben verganteten Güeteren, da aber die Zeit, im Schu^^ Verschriben, uß und verschinen wäre, soll derselbig Ansprechende umb sein Anforderung und Ansprach " den geschribnen Underpfanden gewisen werden, sonder umb sein Ansprach nit zue den geschribnen Undcrpsw' nach jedes Hoffrecht fahren '), es were dan Sach, daß einer dem Schuldner mit Vorwüsscn und Bewill>ö"^ mein, Landtvogts, oder unsers, Abbte Pii, Vögten zue Rosenberg, Blatten und Ammann zue Altstetten, » 2S53 ^ und Tag geben, die noch nit vcrschincn wcrcn. Und weil sich die Undcrthonen bch uns sehr und nit ohne Änderbare Ursachen beschwert, das; die Mieter umb geringer Schulden wegen in öffentliche Gant und zum Auf' ^ gerathen und die Mieter alsdan in frömbdc Hcndt kommen, also leichtlich von ihrer Vorelteren Mieteren Wichen mücsjen und zuc Zeiten guete Gelegenheit hettcn, selbige an sich zue ziehen, also ordnen und setzen wir, uß des Perganteten ncchstc Bluotsfrcündt solche Güctcr widcrumb innerhalb ein Jahr, sechs Wuchen, dreh Tag " sich zue lösen freistehen solle, doch ferncrs und weiters nit, 28. Item alsdan etlich liederlich Personen ihren Rinderen das Haab und Gueth, so sh von ihren Großvätteren "ud Großmüctcrc» erben möchtcndt, thuend versetzen, darauff zehren, Speis; und Trankh ncmmcn, haben wir ^gcschcn, welcher einen; solchen uff ein Erb lichct, Spritz und Trankh gibt, dem soll man weder Hallcr noch >scnnig widcrgcbcn, dieselben sollen auch umb dreh Pfundt Pfenning gestrafft werden. Fridt Hab 29. Äem alsdan an etlich Orthen vil Mißvcrstandt des Friedbictcns ertvachscn, namblich so man mit Mündt bottcn und nicht achten wollen, als wan er von Handt angelegt, wellen wir hicmit meniglich gemahnet "^u, darnach behuotsamb zue sein; dan welchem von Mündt Frid botten, Wirt man nach Gestalt der Sachen straffe« und sonst in allwcg handlcn und halten, als ob er von Handt angelegt wcrc und der Fridt vcrscit, in g'cichcn Schulden stehen.-) 30. ^ Item dicweil auch die von Appenzell abgcstrikht und vcrbotten, das; kein Landtmann cinich Landtgucth ^ t»ein aus dein Rhcinthal vcrkhauffen darff, soll hingegen kein Hoffmann cinich Gueth, so im Rhcinthal ge- keinem Landtmann zue kauffen geben, zur Buos; zchcn Pfund Pfennig, und darzuc soll der Kauff weder ^sst noch Macht haben, es wcrc dan einem von der Oberkhcit zucgclasscn und vcrgunt. 31. »Rem noch dem an etlichen Orthen Acich und Arm von den Korn- und Fürkheüffcrcn oder Müllerei; mit ^ ry inerkhlichcn bcschwcrdt, haben ivir angesehen, daß kein Müller mehr zuc Lohn nemmcn soll, dan von kill Korn bei; zivcntzigstei; Thcili item von zwei Viertel dürren H;bcr, daraus man Muetzmcl ii;achen od/ den zwcntzigstcn Theil-, und dicweil auch etwa;; ein reicher und armer Viani; einem Kornkhcüffcr ^ ^ Müller Gelt gibt, das; er ime Kori; kauffen solle, kauffen sie das Korn ctwan Dings und muotz dan ' das bar Gelt geben, das Korn also thcür, als wann crs Dings kaufst hette, haben. . T'arumb haben wir angesehen, welcher eine»; Kornkhcüffer oder Müller bar Gelt gibt, daß er ime Korn »üd ^ das Korn widcrlasscn, wie der Kaufs umb bar Gelt gangen und nit weiter daruff schlagen; ^ "ls dan die Korngrempler und Viüllcr etivai; zwchcr-, drcyer- oder vicrlev Korn kauffen thuendt und ein dc>! tu seinem Werth tbcürcr als das ander kauffen, welches sie aber undcr cinandercn mischen und geben als- den schlechteren, sie viel nccher kaufst, so thcür als den guctcn -. in dem Kaden Nur angesehen, wann us aufs dem Markh und Müllincn oder Heüscr under cinandcrcn thucn sollen sie den guotcn und seinem Werth, noch dem er gueth und bös; ist, vcrkhauffen. auch cii; Viertel Lindawcr Metz, . ' stc umb bar Gelt hinweg geben, nit mehr dan zwcn Creützcr, und was sie Dings geben, zchcn Pfennig ^tff schlagci;. bist, Viertel Garsten Lindawer Vi es; umb sechs Pfennig zue Gwinn ncmmcn und nit mehr; und das, ^ gelebt und nachkommen werde, werden wir oder unser Ambtlcüth zuc unser Gelegenheit die Korngrempler 2254 und Aiüller bcy iren Eyden fragen und, die dises nit halten, für jede Uebertrettung umb fünff Pfundt Pfen»>S straffen, und dornach sei ime meniglich in disem und andern Fahlen vor Schaden. 32. Item wir verbiethen auch und wellent, daß fiirohin niemandts mehr die Fisch mit einichen Kügelin nit mehr aus dem Wasser ziehen noch fangen solle. 33. Item dieweil dan des Weidwerkhs halben bisherv großer Mißbrauch beschehen, so gcbiethen und wolle" wir auch in Crafft diß unsers Mandats, daß nun hinfüro meniglich mit Voglen, Jagen, Pirßen und alle" anderen Weidwerkh sollen von angehendem Mertzen bis auf St. Johannes des Teüffers Tag, gleich im So»u"^ daruff volgent, still stehen, wie auch insonderheit da an einem oder anderen Orth die Zeit her Fuchsfalle» ^ braucht und gericht worden, die soll man bei Straff fünff Pfund Pfennig abschaffen und abthuen, auch derst bigen nit mehr gebrauchen. Und demnach leider obgeschriben Bott und Nerbott vilmalen ttbertretten werden, und aber die Uebertretb" ungestrafft bleiben, darumb daß sie der Oberkheit von niemandt angeben Iverdcn, so wollen beide Oberkheit" nit allein ihre Ambtleüth höchstes Ernsts dahin ermahnet haben, daß sh auf die Ucbcrtretter ein fleißiges -l"l sehen tragen und haben sollen, sundcr auch einem jeden Underthvnen, daß er der Oberkheit alle die Buiffff' und Freffel, die er ficht oder erfahrt, fleißig anzeigen und hinfüro niemandts verschonen, dan von welchen ^ nit beschehen, die würden unnachlcßlich als die Uebertretter gestrafft werden. Es macht auch einer hierin I" gefahrlich sich übersehen, man würde ine darumb als meineidig straffen. Sonst Wirt ein Oberkheit einem der Buoßcn angibt, gegen meniglich guetcn Schirm geben. 34. Und dieweil dann die Erfahrnuß zue erkhennen geben, daß biß anhero von wegen schmächliches Zuerc^" mancherley Thedigjungsen durch allerlei) Personen gemacht worden, darin gleichwol^) den Obrigkheiten und itw'" Ambtleüthen verschwigen bliben, so ist Herwider mit Ernst geordnet und gesetzt, wo fürohin dergleichen Th^' gungcn beschehen, daß die Thädigungsleüth sowol auch die Parthehen, zwüschent denen die Thädigung besch'^ schuldig sein sollen, den Oberkhcitcn oder ihren Ambtleüthen solche Sachen in den nechsten zchen Tagen anz^ melden bei obangeregter Straff verschwigner Buoß der 5 Pfundt Pfennig. Beschähe aber die Thädung Gericht, so solle es angentz in die Buoßenzedel vergriffen werden, und sollen keine Thädungen ohne Beyff" oder Erlaubtnuß der Oberkheit nit beschehen oder gemacht werden. 35. Demnach die Erfahrung zue erkhennen geben, daß bishero durch die Hinleßigkheit der Wirthen mw Diener und Haußgenossen die Störeyen und andere straffwttrdige Freffel und Hendel, so sich in den heüseren und Taffernen zuetragen, nit mögen abgestrafft werden, so ist hiemit unser ernstlicher Befclch, hinfüro die Wirth bei Straff 5 Pfund Pfennig und noch höcher, je nach Gestalt der Sachen, schuldig sein ff monetlichcn den Obcrkheiten alle Freffel und Buoßen anzuczeigen, und da sich in solcher Zeit kein Freffel tragen thcte, sollen sie nichtsdestoweniger vor der Oberkheit erscheinen und zue berichten schuldig sein allee ihren Eiden. Es solle auch niemandts ohne Erlaubtnuß beider Obcrkheiten wirthen noch einigen Schill aushenkhen bei Straff zehen Pfund Pfenning. Es sollen auch die Wirth mit nichtcn entschuldiget sein, stff bei solchen Störyen und Frefflen, so sich in ihren Heüseren zuctragendt, nit gewesen, sonder sye 2255 Hausgnossen dahin halten, damit sye alle Freffel und straffwürdige Sachen bei ihren Threwen und Eydcn an- ^>gen, beh obangercgter Straff. 36. ^ soll auch ein jeder Underthon, Hoffmann und Jnseß bei Vermeidung angeregter und unnachleßlichcr brassen alle die Freffel und straffwürdige Sachen gleicher Gestalt, wie von Wirthen geordnet, ircn Obrigkheiten Zeigen. 37. ^-o ist uns auch fürkhommen, wann ein Buoßentag oder Thädung angesehen, daß diejenigen, welchen als . "rßfelligen dahin vcrkündt lvirth, als Ungehorsambe ohne rechtmeßige und erhebliche Ursachen ußbleiben und ch Gebott und Verkhündigung verachten, ist hierauf gesetzt und geordnet, daß solchen Abwesenden nichts- ^ vlveniger die Buoß geschöpft ") und gesetzt und über das nachmalen als Ungehorsambe gestrafft werden sollen. 38. llnd dan letstlichen, demnach die leidig Erfahrung zu erkhennen gibt, daß verschiner Zeit großer Schaden " den Leüthcn und dem Vich von den gelegten Fcldtgeschoßen widerfahren ist und großer widerfahren inöcht, so Ziethen wir hicruff an 1» Pfund Pfennig, daß fürterhin niemandts mehr Fcldtgeschöß legen und richten sölle. dlnd letstlich zue wahrem Urkhundt haben wir Pius Abbt unser Cantzlei Secret Jnsigel und ich Jacob ^udtvogt mein eigen Jnsigel in diß Mandat öffentlich hierfür truckhcn lassen. So geschehen den 3. Tag rnats Septembris »t^Io nov» .-Vinn 1638. ' Art. 27. Im Mandat von 1632 lautet die vorstehend so eonsnsc Stelle also: „soll dcrsclbig Ansprechend umb sein Anforderung und Ansprach nit znc den geschriebenen Nndcrpsanden gcwiscn werden, sonder nmb sein Ansprach wie ein andere gemeine »nverdricsstc Schuld nach jedes Hofsrecht fahren". ') Art. 29 heißt es in der Copic von Zürich also: dann welchem von Mund Frieden geboten wird man nach Gestalt der Sachen nicht strafen nnd sonst allwcg handeln und halte», als ob er von Hand angelegt wäre und der Friede versagt, soll in gleichen Schulden stehen." i Art. 31. Die durch Auslassung dunkel gewordene Stelle im zweiten Absatz haben wir »ach dem Mandat von 1632 gegeben. i Art. 31. Abermals eine Auslassung! 1632 steht zu lesen: „darin gleichwohl der Obrigkeit ihr Straff vorbehalten nnd aber dicsclbigcn Sachen den Obrigkeiten und ihren Ambtleuthcn verschwiege» bleiben' ?c. Art. 37. In der Zürchercopic steht statt „geschljpfst" „geschärft". 7. Zu Absch. M5, «I. S 1410 Defcilsionale von Wyl. l<»47 im Januar. Rathschlag. ^ie dißer Zyth die Grentzen nothwcndigklich zu verwahren. Thurglmw. sicjxd" zechen loblichen Ordten soll dahin ohnvcrzogenlich verschaffen 50 Mann, eü Commendantcn, dessen Sold soll syn täglich Nämlich einen quali- 1 '/, Gld. 2250 Einen Wachtmeister, soll täglich haben 12 gBz. Dreh Rotmeister, soll jeder täglich haben 5 gBz. . ^ ^ Und 43 Musquetierer, soll jeder haben > 1t> Kreutzer. Thut in Summa 500 Mann; deren Underhaltung soll berathschlaget werden, wie sh am füglichisten de»' Land ufzeleggen, und ictzt zum Anfang jede Oberkeit die Ihrigen uff ein Monat lang mit gebührendem versechen. Demnach und zu einem Anfang die Grentzen desto fürdersammer zu besetzen, ist angesehen, daß 1. Arben, als das 1 Quartier, denen obligen soll zu beobachten, daß Horn ob Arben und der See undck Arbcn bis gen Romißborn solle besetzt werden mit 50 Mann von Schwhtz, und sollend hcrnachcr auch ihnen stoßen die 50 Mann von Solothurn und zu Romishorn quartiert werden. 2. Utwylen, das 2. Quartier, hat auch zu beobachten Romishorn, so drob, und Kcßwhlen, so dru»^' und soll mit 50 Mann von Glarus besetzt werden. 3. Münsterlingen, das 3. Quartier, hat zu beobachten von Eutingen biß an Costantz und soll best, werden von 5V Mann von Undcrwaldcn. Es sollend auch zu ihnen stoßen die 50 Mann von Frhburg ihr Quartier nemmen zu Güttingen. 4. Gottlieben, als das 4. Quartier, hat zu beobachten von Costantz bis gen Triboltingcn und soll ^ sezt werden mit 50 Mann von Lucern. ^ 5. Ermatingen, als das 5 Quartier, hat zu beobachten von Triboltingcn bis gen Berlingcn und I besezt werden mit 50 Mann von Zug. . 0. Steckborn, als das 0 Quartier, hat zu beobachten von Vcrlingen bis under die Zicgelhüttcn " soll besezt werden von 50 Mann von Urj. ^ 7. Eschentz, als das 7. Quartier, hat zu beobachten von Mammern bis nacher Rhchlingen und soll best'1 werden mit 50 Mann von Zürich Es sollend auch zu ihnen stoßen die 50 Mann von Bern. Bh dißer Verordnung aber uff bcmeltc Posten hat es in künfftig nit zu verblhbcn, sonder kann jederN^'" nach Belieben geenderet werden, und sollend die verordnete Commcndanten Gwalt haben, mit Zuthuu ^ Herrn Landvogts zu desto besserer Bcrsechung der Wachten von dem Landvolch auch zu sich zeziechcn, was std^ whlen die Nothurfft ervvrdern möchte. Herr Abbt von St. Gallen soll für sich selbs auch nothürfftigklich mit Volck würcklich zu besetzen und? vcrwachcn haben Stcinach, Roschach, Alt Rhyn und Most, Rtilintlial. Jedes von den 8 loblichen Orthen soll fürderlich dahin verschaffen: 2 Rodtmeister und 23 Mußquetierer, bringt 200 Mann, darüber Herr Landtvogt Schwhtzcr von und Herr Landt Ammann Wißcr von Appenzell für den ersten Monat sollend die Disposition shaben! " dieselben an die nottwcndigste Orth zu vcrtheilen, auch Gwalt haben das Landtvolck auch fchrncr nach Not?» darzu zu gcbruchcn. Ermcltc bcid Herren Schlvhtzcr und Whßcr aber sollent von ihrer Oberkeit sonderbar versoldet und übrige Orth, an wclliche es nach Ußgang des Bionats kombt, und also fortan ein jedes Orth der > nach syncn Kommcndantcn selbs zu vcrsoldcn haben. Sap, Gambs und Wcrdcnbcrg mit Wachten nach Nothurfft zu versehen, Wirt jeder Oberkeit selbs übcrlw 2257 Sarnaus. Die gantze Landtschafft solle fünffzig Mann, alles Mußguetiere, fürderlich bestellen, die nothwendigiste damit zu verwachcn, und der Landtvogt darüber zu verordnen haben: Einen Commendanten, deine zu Sold verordnet I Gld. Einen Wachtmeister 10 gBz. Dreh Rotmeister, einem 5 gBz. Ein Trommenschlager > , „ -i»PW„ ! " Einem Soldaten 10 Krützcr. Es solle auch die Besoldung von gantzer Landtschafft beschcchcn und die Costcnsabtheilung durch den Landt- ^°gt und Ambtlüth gemachet werden. Project der Ordinantz für die Herren Commendanten und Officiere. >ihr sollend schweren, Üwere anbefohlene Posten mit Wachten und in allweg dermaßen zu versehen und W ^sorgen, daß dieselben vor Gefahr und Uebcrylung genugsam bewart und des Secours erwarten mögind, ^ in Summa, des gemeinen Baterlandts Nutz, Eer, Wolfahrt und Conservation Üch üsserst angelegen syn ^ dasselb so wyt befürdern helffcn, als Üwer ietlichs Vermögen ist, und darzu ufsetzen Üwer Lhb ^cben, auch in gcnaulvc und flyßige Obacht ze nemmen, was hernachvolgende Artickel auch Wylers verargend, getrütvlich und ohngefahrlich. k.j, sollend Üch undcreinanderen gemeinlich und sonderlich beflyßcn aller Liebe, Fründtschafft und Einig- ' ^>uch Religion und Fürsten und Herren Faction wegen cinandern keineswegs weder schmitzcn noch ^^kn und uff allen Fahl je einer mit synem Volck dem andern erforderliche Hilff und die Hand zu bieten ^ Auch sollend Ihr Üch usscrst angelegen syn lassen, daß under den Soldaten gute Disciplin und wwg gehalten und ihr Pflicht und Eid by unußblyblichcr Straff wol observiert werde. don der Armeen enthalb jemand in unsere Land mit ordenlichen Paßzcdlen kein, umb bar Gelt da!' ^ üruffcn old fchrners desarmiert fortzereißen, mögcnt ihr dieselben in zimmlicher Anzahl wol fort ^^^rn, ""d !rlle by höchster Straff denselben weder von Üch, Üweren Soldaten, noch den Pnwoh- " des LandtS weder mit Worten noch Wercken uff einicherley Wyß noch Weg einiches Leid old Ungclegen- " widerfahren. »ud ^llend Euch auch über dißc Instruction alle nothwendige Erinnerung von Herren Landvogt annehmen, ^ ba einer oder der ander Soldat sich sehlbar und ungehorsam erzeigte, dieselben ihmc Herrn Landvogt in Nahrung geben, bis die Oberkeitcn solchen zu sich abholen lassen. ^ A>as ihr an Herrn Landtvogt uff die Fürfallenhcitcn umb fchrnere Ordre gelangen lassen möchtcnd und ihn wolte, sonder sich von den Oberkeitcn darüber zuvor Rahts erholen, sollend ihr immitelst ^cvelch einfaltig bestermaßen nachzukommen haben. ^ söllend auch an allen Orten am See und Ryhn, Ivo man anfahren oder lendcn old übcrhin setzen ' Pallissaden zeschlachen und hardurch die Anfahrt zu verhindern haben. Project der Ordinantz für die verordneten Zusetzcr im Thurgoüw und Ryhnthal. biiiv^ ^llend, schweeren Üweren fürgescztcn Commendanten und Officieren in allem, was sy befehlend, Kewerdig und ghorsamm zesind, Zug und Wacht flyßig und unklagbar zu versechen und alles das zethund, erstatten, was einem redlichen Soldaten wol anstendig ist, und hernach volgende Artickel auch ^ ußwyßend, gcthrüwlich und ungefährlich. 2258 Ihr sollend Uch hücten vor Gottes und shnes heiligen Nammens Lestcrung, auch von der Religion u>>5 Fürsten und Herren Faction wegen in einicherley Wyß noch Weg cinandcrn weder schmutzen noch schmcchcn- auch weder verachten noch hassen, sonder Üch gegen jedermann, auch under einanderen selbs bescheiden, fr>>^ lich und gebürend verhalten, insonderheit auch weder mit Worten noch Wcrcken keineswegs den Völckcrn cnnct halb Ursach oder Anlast zu unglychcn Gedancken und Fürnemmen geben. Fchrncr sollend Ihr Üch auch Uwers Sold vernügcn, nicmandten in dem Shncn mit Nahm oder andcrwcg schedigcn, auch was Ihr kauffcnd, essend und trinkend gcbürlich bezahlen, und wcllichcr hierwid^ frcfcntlich handlet, soll Andern zum Excmpcl ernstlich darumb gchandthabt und abgestrafft werden. Rathschlag Was gestalten ein jedes Orth Löblicher Eidtgnoßschafft, auch die Zugcwantcn und gmcincn Hcrrschaw^ gcgcnwirtiger Zyth uff fürbrechcnden Notfahl uß- und in's Veld ziehen sollendt: di- 1400 Mann soll geben Zürich. Und 0 Stuckh Gschtttz, darunder 3 sechspfündigc andern nach Belieben. 1V00 Mann „ „ Bern. Und 8 Stuckh, darunder 4 sechspfündigc. 1200 Mann „ „ Lucern. Und 5 Stuckh, darunder 2 sechspfündigc. 400 Mann „ Ury. Und 2 Veld Stückli 000 Mann „ „ Schwytz. Und 3 Veld Stückli. 400 Mann „ „ Unterwalden. Und 2 Veld Stückli. 400 Mann „ ,, Zug. Und 2 Veld Stückli. 400 Mann „ „ Glarus. Und 2 Vcldt Stückli. 200 Mann „ „ Baßel. Und Krieg smunitivn. 1000 Mann „ „ Frcyburg. Und 4 Stuckh, darunter 3 sechspfündigc. »00 Mann „ „ Solothurn. Und 4 Stuckh, darunder 2 sechspfündigc. 200 Biann „ „ Schaffhusten. Und Kricgsmunition. 000 Mann „ „ Inner und Uster Roden Appenzell. Und 4 Stuckh. «00 Mann „ „ Abbt zu St. Gallen. Und 4 Stuckh mit 2 sechsstündigen. 100 Niann „ „ Stadt St. Gallen. Und 2 Stuckh von sechs Pfunden. 200 Biann „ „ Biel. Und 1 Stuckh. 300 Atann „ „ Lauwis. 200 Mann „ „ Luggarus. 150 Mann „ „ Nlcndris. 150 Niann „ „ Äicinthal. 300 Biann „ „ Fryc Embter. 300 Mann „ „ Sargans. Summa 12000 Mann. Summa 50 f?f Ttuckh. Und dist soll der erste Ustzug sehn, und tvann er bcschicht, jedes Orth glych noch zwchmahl sovil in schaft zehalten Bercit' Von disten 12000 Mann soll jede Compagney von 200 Mann syn, auch jedes Orth ustzichcn wit Eercnzcichcn! zcmahlen under jedem Hundert bestellt werden 00 Mustqucten, 15 Harnist. 15 blosse langc und 10 Hallbartcn. ich ff 2259 Darzu sollend verordnet werden zwey Rendevous, nämlich Frauwcnfcld und Bischoffzell. W das Rendevous Frawcnfeld sollend ghören: 1499 Plann von Zürich. 1299 Mann „ Luccrn. 699 Plann „ Schwytz. 400 Mann „ Zug. 209 Mann „ Baßcl. 899 Mann „ Solothurn. 699 Mann „ Appentzell. 299 Mann „ Stadt St. Gallen. 159 Mann „ Mendris. 159 Mann „ Mcinthal. 399 Mann „ Frey-Embter. ^unrma 6999 Mann. das Rendevous Bischoffzell sollend ghören- 1899 Plann von Bern. 499 Mann „ Urp. 499 Mann „ Underwalden. 499 Manit „ Glarus. 1999 Mann „ Fryburg. 299 Mann „ Schaffhußen. 899 Mann „ Abbt von St. Gallen. 299 Mann „ Biel. 399 Plann „ Lauis. 299 Plann „ Luggarus. 399 Mann „ Sargans. UMina 6999 Mann. jedem Corpo sollend crwelt werden: 2 General Proviantmeister. 2 General Quartiermeister. 1 Oberster über die Stuckh. 2 General Wagenmeister. 2 General Provoß und Cupituin äo tluickv. 4 General Commendanten; und zue jedem Corpo von jedem Ort auch ein Kriegs-Raht. ^ud nrocht die Erwcllung der Hochofficiercn am kommlichstcn zu Veld geschehen. ^ ^es Ortt soll sync Stuckh mit aller nothwendigen Biunition und Zugchörd ußzerüsten haben; und Wersch Schaffhußen ersucht, whl inen am Polckh und Stucken verschoonct, ncbent der Kricgsmunition ^was Fuhrwcrckb, Handgranaten und derglychen harzugeben. ^1». " soll auch jedes Ort nach Proportion Schantzzüg mitnemmen, und sonderlich dcßwegcn Zürich und Bern ^ mit Nammen umb Bickcl, Hauwcn, Schufel und Gertel. 283 2200 Baden, Thurgoüw und Rhynthal an statt des; Ußzugs söllend schuldig syn, uff fürbrechenden Nothfall ihr Land und Grentzen init den regierenden Orten Bolckh nach erforderter Nothurfft zu vermachen. Fehrner sollend im Thurgoüw durch den Landtvogt bestell werden: 200 Puren mit Schuften. 100 „ „ Bicklen. 100 „ „ Achstcn. 100 „ „ Gertcl. Item 4>» Prvviantwägen mit 4 Rossen. Im Ryhnthal auch 20 Proviantwägen mit 4 Rossen. An beiden Ortten, da das Rendevous bestiinbt, findt man auch vonnöten ein Magazin darhin, verstehe a» jedes Ort, zeverordnen: 3000 Mütt Kernen thut in Summa 0000 1000 Mütt Roggen ,,,,,, 2000 1000 Mütt Haber 2000 Welliche Verordnung vermitclst des Landtvogts auch gebürent beschcchen soll by den Klösteren, Grichtsherr0>' Gmeinden und rychen Puren. Danncthin zu Ufrüstung etwellicher Rüttereh sindt man rahtsam, das; uff jedes Hundert Mann jedes auch dreh wolgerüster Rüter darzu hargebcn solle; und werdend über das die löbliche Stadt Zürich und ersucht, auch noch whtcrs etwas Rütterch in Bercitschafft zehaltcn. Ueber das ward auch rahtsamm und nothwendig befunden, Wallist und gemein Dreh Pündt zeersuä)^' auch uff sollichcn Fahl etwas Volckh in stüntlichcr Verfastung zehalten; »ainlich: Walliß 1200 Mann. Pünten ...... 3000 Mann. damit sh auch, wo vonnöten, hlents zuziechen und das allgemein Vaterland vor Vcrderbnuö erretten belib'" könnind, wie man hingegen gcsinnet in allweg inen auch redliche Hilff zeleisten. Fehrners sollend die Stedt Baden, Bremgarten und Mellingen ihre Päs; sclbs versorgen und uff wyG" Bevclch sich mit ihrer Riannschafft auch gerüst halten. Item solle die Grafschafft Baden nebcnt Verivahr'"'^ ihrer Pässen auch noch dreh in die 400 Mann uff den Fitsten haben. Zu Absch. >«. S 1453 Des Herrn Wettstein Relation dessen, was er in der evangelischen Orten Nammen ^ Münster nnd Osnabrugg verrichtet. Archiv Bern. Evangelische Abschiede t'. S. S7Z—7N». — Die in de» Anmerkungen vorgeslilirlen Aeiensllikke sind thcillveise den Original!«» »" Archtre, Lade » 45 entnommen. Den 4. Tecembris bin ich in Gottes Nammen sampt den RieinigeiG) auf dem Wasser zu Bäschs gefahren und den 10. Morgens umb 10 Uhren zu Wesel, alwo wir uns umb Karren und Pferd umbschcn Diese waren der ihm deigegebcnc Secrctarius Joh. Nudolf Vinckhardt, Wcttsteins Sohn Friedrich nnd zwei Diener. 22lil ^». und den 18. uff den Abend zu Münster, Gott Lob, glücklichen und wol angelangt, allwo ich ein paar Tag W thuen gehabt, ob wir ein Losament bekommen und uns ein wenig einrichten können. Den 20. Hab ich beim Hertzog von Longueville umb Audicntz angehalten, welcher mir die Stundt folgenden Tag umb II Uhren angesetzt; habe also bei Ihr Durchlaucht auf selbige Stundt die Pro- W'sition gethan, wie die Bcilag Nr. l auffweifft. Warübcr nach verrichteten Eomplimenten Ihr Durchsucht crzehlet, tvie Franckreich gegen dem Hauff Oesterreich procedirt, und wie selbigs so milt von Franck- w»ch tractiert worden, dann anstatt sie solchem das Landt mit Gewalt, als Feinden, abgetrungcn und es wol solchergstaltcn erhalten können, haben sie doch lieber wollen es mit Freundtlichkheit denen abcr- ^»dlen und bezahlen. Wieviel mehr dann der König und sie in dessen Nammen geneigt sein sollen, uns ^ dero Pundtsgenossen, beh allen unfern Rechten und Gerechtigkeiten zu erhalten, und finde mehr dann ^iich, daff inan uns wegen unserer Prätension auf Hüningen eintweders vom ersten Gelt, so Oesterreich liefert werde, bezahle oder uns das Underpfandt widerumb zustelle. Wegen der Speyrischen Processen w"e seines Erachtens das beste, es bcy den Herren Kehserlichen Plenipotcntiariis anzubringen und mit ^er Eivilitet die Abschaffung derselbigcn zu begehren; tvcrdc man dann künfftigs Ihrer Mahestct Assistenz ^brfst'n, molle er solche zulcisten allezeit lvillig und bereit sein, und das umb soviel desto mehr, weilen als eines Ehdtgnoffen, für den er sich achte, eigen Interesse darbeh versire. Was den begehrten ^"schluff im Frieden berüehre, habe er dessen Befehl vom König; vermeinte man aber, daff es mit meh- Umbständen. als etwan vor disem, bcschehen sollte, möchte man solches, in ein kurtzes Memorial ver- jhme zustellen, wolle er abermahl thucn und antuenden, was in seinem Vermögen sehe, welches er ^'»Ut bester Forinb wolle offerirt haben. Noch selbigen Nachmittag den 21. habe ich beh Monsr. Comte ^ivaulx umb Audicntz angehalten, der mir solche Morgens den 22. umb 3 Uhren Nachmittag bcstimbt. ^ ich nun auff bcmelte Zeit und Stundt bcy Ihr Excellenz den Vortrag eben des Inhalts, auhert den ^werten, tvie bei dem Hertzogen gethan, hat er auch vast in der Form, tvie Ihr Durchlaucht, beantwor- ^ und sonderlich unser Prätension auf Hüningen gebillichet, tvie auch was wegen unserer Rechten und . ^chtigkheiten in den vercnderten Vorlanden für Vorbehalt beschehen, und ihmc gantz tvol gefallen lassen, Rt die Speherischc Sach beh den Herren Kehserlichen möchte angebracht werden, und darbeh die HH. Ehdt- ^ussen seiner Diensten versichert. Den 23. Hab ich auf vorhergehende Ersuchung und Einlieferung der Credentialicn. welches auch beh beeden gehenden Herren beschehen, beh Herrn Graven Maximilian von Trautmannsdorff. Hrn. Johann Ludwig rnven zu Nassau, beeden Rittern des guldin Flüffes. und Hrn. Jsaac Vollmer. Röm. Kehserl. Mahestät gc- ^'"en Rath, gegen 11 Uhren Vormittag Audicntz gehabt und beh denen den Vortrag abgelegt, wie beyliegcnde Schrift 2 sich hält. Worauf die Herren einen Seitstritt genommen und durch Hrn. Vollmercn mich ^nacher »echst den Eurialibus beantwortet: Sie hettcn vernommen, tvas in Nammen der Stadt Basel und ^"ptlich Ehdtgnoffschafft ich hette für- und angebracht, und weren sehr geneigt mich so balden mit willfährigem ^)eid widerumb abzufertigen. Nachdem«: aber dieses ein Werckh, das das Ehurfürstlichc Collegium und die °M»>bten Reichs-Ständc ansehe, so wolle die Nothurfft erfordern, es denselbigen zu communiciren. Ziun sehe ein Theil allster, der «rndere aber zu Offnabrugg gesessen, nmßen es sich etwas verweilen werde. Sie ^n aber das Geschäfft möglichst befürderen, und werde ich mich underdessen zu gedulden wissen in Hoffnung. ^ werde solche Antwort und Beschcidt heraus kommen, dessen gesamptc lvbl. Ehdtgnoffschafft werde zufriden »lögen. Nach gcthaner gebührlicher Dancksagung schleüniger Audicntz und gebettener nochmaliger Befür- und darguf genommenem Abschcidt habe ich noch selbigen Abendt beh Hrn. Vollmern umb sonderbare ^ wntz anhalten lassen, die er mir Morgens gegen 11 Uhren auch verstattet, und nachdem ich ihmc das insonderheit rccommcndirt und das Memorial meiner Proposition zugcstclt, hat er angezeigt, er hette 2262 mein Vortrag bereits verfaßt und dem Chur-Maintzischen Dircctorio, die es weiter in die HHrn. Reichsräth^ bringen werden, zugestelt. Er müeße zwar Morgens wegen der schwedischen Satisfaction nacher Oßnabrugg verreisen, wolle mir aber schon an die Handt geben lassen, was ferner zu thuen seh. Ich habe darüber mich des guten Willens bedanckt und umb die Eontinuation gebetten. Den 25., 2«>., 27., 28. und 29. weiln ich den Herren Frantzosen Relation zu thuen begehrt, was ich den HHrn. Kehserlichen für ein Antwort empfangen, und mir vorkommen, daß Herr Graf von Trautmansdorsi auch nacher Oßnabrugg verreisen werde, habe ich ohn Unterlaß solcher Orten in der Zeit umb Audientz ang^ sucht, aber nicht darzu gelangen mögen, dann neben deine, sdaßs des Prince de Cond l Tod eingefallen und dah^ der Hertzog etliche Tag kein Audientz ertheilt, so seindt auch wegen vorstehender Abreiß des Hrn. Graven vou Trautmansdorff die Visiten so starkh zu Hauff kommen, daß, da nur schon ein und andere Tagsstunden Audientz beh Ihr Excellenz und Monsr. dÄvaulr bcstimbt gclvcsen, mir solche allezeit wider seindt abgekünd^ worden. Damit aber doch der Herr Graf meiner zu Oßnabrugg nit vergessen thette, so habe ich Hrn. LegatiouS' Secretario !)>-. Schrötern alle nothwendige Information gegeben und sonderlich den berichtet, daß wir uns^ Fundament nicht auf das Kehserl. Privilegium, sondern auf unser Exemption und frcyen Standt sezen, sehe solch Privilegium nur darum vorgezeigt und angezogen worden, den Anfang unserer rechtmeßigen Posfff' sion dadurch an Tag zu geben und darzuthuen, daß auch vor angetrettencm ehdtgn. Pundt und verordnet^ Cammergricht zu Spehr eine Statt Basel schon von allen äußerlichen Gerichten befreyet gewesen, mit Vich weilen er auch nacher Oßnabrugg verrchsen werde, beh den HHrn. Plenipotentiariis und dein Chur-Mai>ch'' schen Directorio nothwendige Erinnerung deßwegen zu thun und das Geschafft in guter Recommendation Z" haben, der dann versprochen, es getrewlich ein und andern Orths zu gedcnckhen, wie er dann in meiner ^ genwarth Alles memorialsweiß «G imtam genommen und verzeichnet. In diesen Tagen aber habe ich ^ weitläuffigere Deduction, dardurch unfern frehen Standt und den gethanen Vortrag zu erläuteren, aufges^ und solchen hernach auch in Frantzösisch übersetzen lassen. Den 80. ist mir die Audientz auf mein beharrliches Anhalten Rachmittag umb I und 2 Uhren beh bo^ HHrn. frantzösischen Legaten bestimbt und vergont worden, da ich dann beedcrseits absönderlich ihnen die Position, so ich ieh den HH. Kehserlichen gethan, in Frantzösisch transferiert, übergeben und sie dabeh bericht^' was mir vor eine Vorantwort worden, und was ich wciters für nothwcndig erachte (doch auf ihr Gutbefin^ denen zu übergeben, damit die HH. Rcichs-Räthe desto mehr und eigentlichere Information unserö Staudts u" der Sachen haben möchten, welches alles ihnen berüehrtc Herren wolgefallen lassen und ihre nothwendige auf Erforderen behzutragen verheißen. Dabeh hat auch der Hertzog sich hoch bedanckt, daß Jhro Durchlaucht > in Naminen der lobl. Evangel. Orthcn wegen des Todtfahls seines Herren Schlvähcrs, des Prince von 6o> sel., beklagt. / Den Leisten Hab ich einen Botten nacher Oßnabrugg zu den HH. Kehserlichen versandt und denen ZUM die vorangedeüte weitere Ausführung unsers frehen Staudts Nr. U überschickt. Inzwüschcn Hab ich, tv0 ^ Mr. d'Avaulx nacher Oßnabrugg vermißt und das Wcrckh auch daselbst in die Rcichsdictatur koinmcn so^ Ihr Fürstl Durchlaucht Hertzog von Longucville ein Memorial zugestelt, in welchem ich fürncmblichcn 3 begehrt: erstlich daß Hr. Comic dÄvaulr möchte ersucht werden, das Geschäfft zu Oßnabrugg bei Hrn. kiM von Trautmansdorff, und wo es weiter Vonnöthen were, in stätiger guter Recommendation zu erhalte«! " Andern, daß Ihr Durchlaucht die gn. Fürsehung thuen wollte, damit Florian Wächters Geschäfft beh Hoof angenommen, oder da es beschehen, ! legen sein lassen, beh den Visiten der sich auch zu Allem willfährig erklärt. angenommen, oder da es beschehen, wider abgeschafft wurde! drittens daß Ihr Durchlaucht Jhro woltc legen sein lassen, beh den Visiten der Churfürsten und Ständen unser Sach ehferigst zu recommendiren, wo Den 5. Jenner ist der Ehur-Maintzische Secretarius zu mir kommen und hat begehrt, weilen sein Herr "cht wißen möge, was meine Petition eigentlich sehe, sintemahlen er als Director des Churfürstlichen Collegii "nders nutzit als ein Schreiben von Zürich und Basel neben etwas Getrucktes empfangen, als solte ich ihme ^'eselbige zustellen, und das umb soviel desto mehr, weilen Herr Vollmer ihme cyferig zugeschrieben, das Wcrckh »" befürderen. Nachdem ich aber dieß Begehren meiner Instruction zuwider und auch für sich selbsten gefähr- befunden, inich mit den Rcichs-Räthcn einzulassen, als Hab ich mich entschuldigt etwas Weiters von Händen ^ lloben, mit Vermelden, das; ich meinen Befclch bey den HH. Kehscrlichen abgelegt und gleich hernach denen auch die Proposition, und was weiter zucm Werckh diene, zugestelt, die es ohnzweifenlich an sein Orth geliefert ^ben oder noch liefern werden, wie ich dann alsobalden bey denen widerumb gebührende Erinnerung thucn habe auch ihme zwar mündtlichcn der Sachen Beschaffenheit crzehlet, dabeh aber austruckenlich angezeigt, ^ ich keinen Bcfelch habe, von den RcichS-Ständen etlvaö zu suchen, weniger mich in einige Weitläufsigkhcit begehe,, oder unseren frchcn eximirten Staudt in einige Eonsideration ziehen zu lassen; doch könne ich auch ^ HH, Kehscrlichen kein Ordnung geben, in was Formb sie das Wcrckh ihrerseits tracticren wollen, bäte also "^Mahlen, seinen HH. Principalen meine willigste Dienst anzumelden und sich meinetwegen aller gnädigen Offcr- ^ w bcdanckhen, auch dene allein uinb die Beförderung zu bitten, Warauf und sonderlichen, da ich volgendcn "Ss Nachricht empfangen, wie es mit solchen Dircctoriis bewant, und was etwan dabeh gesucht werde, ich '^eich de,, 7 widerumb einen eigenen Bottcn an die HH. Keyserlichen nacher Oßnabrugg abgefertigct und beachtet, was von Ehur-Niainv an mich gesucht worden, mit Bitt, da es noch nicht beschehcn wcrc, deine die "Wwcndigkcit zuzuschaffen, auch alle beförderliche Erinnerung dabeh zu thuen. Bey dieser Gelegenheit Hab ich an Hrn. Probst Erane geschrieben, und dene (als welcher in der Hinunderrciß aller Sachen von mir wol ^orinir, gewesen) ersucht, bch Hrn. Grave,, von Lambert und Hrn. Erane, seinem Hern. Bruder, als Kchscr- Legaten zu Oßnabrugg, auch allen Bericht zu thuen und selbige zur beförderlichen Willfahr zu disponiren. Den 8. (18.) haben Ihr Durchlaucht der Herhog von Longucvillc Einen vom Adel zu mir geschickt und anzeigen lassen, lvciln sie verstanden, daß das Geschäft bevordcrist von dem Churfürstl. Eollcgio solte deli- " werden, wolte er »,it den HH. Gesandten dcßwcgcn reden und sie zur Willfahr disponiren lassen; allein mir besser alles, dann aber ihme bekannt sehe, Helten sie Befehl von mir zu vernehmen, in was Formb ^ begehren zu thuen, und warauff solches zu richten were. Darüber Ihr Durchlaucht ich bevordcrist großen "'^h gesagt und demnach vcrmeldt (doch auf dero Vcrbcßerung), bedunckt mich das Beste zu sein, wann bey "ch- und Ansprechung der Churfürstlichen HH. Gesandten nicht gesagt wurde, daß es auf mein Instanz, Äj " aus Ihr Durchlaucht eigener Bewegung bcschche, und das Fundament darauf gestclt wurde, daß Ihr fchestät Interesse, so sie bch einer Eidtgnoßschafft Helte, solches erforderte. Nachdem nun die HH. dieses f Durchlaucht refcrirt und sie Jhro solche Meinung wolgefallcn lassen, haben Ihr Durchlaucht zu allen fürstliche,, Gesandten geschickt, äussert Menk, wciln sie selbige gar zu Spann gehalten, und in der Ant- . f gebracht, es hette bevorderist Chur-Trier sich gar willfährig erklärt und dabeh so viel von sich hören lassen, .. " Meine becde übcrgcbene Memorialien dem Ehurfürstlichen Eollcgio wercn fürgebracht worden, mit Vermelden, > wciln sie das erste Votum und den Befehl haben, auf Franckreich zu sehen, die Sach nach Ihr ^ Begehren anrathen. Ehur-Eöln habe under Andcrm angezeigt, die Eamcr zu Speyr hette zwar s° sj^ Kurfürstliche Collegium geschrieben und lvcitläuffig Ihre Posscssion mit Einfüehrung vieler Ercmplcn. siiti.n^" Äasel haben, ausgefüehrt. halten aber nicht, daß es großes Bedenckhen beim Chur- ^s>chc„ Collegio geben werde, sinteinahl bekant sehe, daß Ihr Niaiestät zuc Willfahr inclinire. Ehur-Bayern . K>r Antwort geben, ihnen were zwar sehr lieb, daß sie Ihr Durchlaucht Befehl vorderist einholen möchten. Werde, wollen sie. dafern von eintwcdcrm den vorgehenden in lävorom der Statt Basel und conscguentcr sej "'un aber das Geschäfft begehre zu befördern und sie erachten, Ihr Durchlaucht solche», nicht zuwider der Eydtgnoßschafft votirt werde, solchen Beyfahl zu thuen kein Bedenckhens haben, Chur-Brandenburg bette gar willfehrig erzeigt mit Versichern, daß sie dem Werckh nicht zuwider sein wolle. In Summa man befind bey allen disen ein guten Willen. Chur-Sachsen sehe nit hier, sondern zu Oßnabrugg, sonsten wolte solche auch ersuchen; allein Hr. dÄvaulx werde es empfangenem Befelch nach daselbsten verrichten. Ich h" hierüber Ihr Durchlaucht höchlichen danckhen und sie bitten lassen, die Handt ferner ob dem Werckh zu hall^ insonderheit beh Chur-Trier nochmalen zu fürsehen, das; solches als das erste Votum, weiln sich theils der iibü gen darauf referiren, wol befielt sehe, und jdaß fies dann nochmahlen Hrn. dÄvaulx schreiben thctte, daß er Geschafft beh den HH. Kehserlichen und Chur-Sachsischen tvol underbaute. Weiln nun hierüber Ihr Durchlaß sich zu aller ferneren Willfahr erklärt, dabch aber mir angedcütet, es tvärc villicht nicht verfählt, daß ich selbsten Hrn. dÄvaulx schriftlich erinnerte, habe ich solches ohne Bcdcnckhen verrichtet und darauf an dÄvaulx geschrieben, und auch von deine alle willfährige Antwort erlangt. Inzwischen aber, weiln mir angelegen gewesen zu Verneminen, was doch die Cammer beh den Churfürstlichen HH. Abgesandten cingcsch^ haben möchte, Hab ich getrachtet, solches zuer Handt zu bringen, wie in gcheimb bcschehen, und habe da»"" zwar befunden, daß viel Schimpfs und verkleinerliche Sachen, welche theils ohn Grund, theils auch ganz ^ khert und widcrwertig eingcfüchrt werden, wider unfern Staudt und die Obrigkheit zu Basel einlaufen; aber mein Instruction und Befehl auStruckhenlich dahin gegangen, daß ich mich mit niemanden in einige läuffigkheit, Gezänckh oder Disputat, weniger beh den H.H. Rcichs-Räthcn solle einlassen, und aber mir schwer dabey gefallen, dieses gang unvcrantwortct zu übergehen, so habe ich kein ander Mittel gewußt, als ^ HHrn. Kehserlichen solches beweglich und ausfüehrlich durch Schreiben widermahlcn zu erkennen zu gcbeiw die Bchlag Nr. -t ausweißt, und ihnen dabch den Discours, so Mr. de Vautort mit einem der vornewbi" Hrn. Cameralen gehalten, darinnen der größer Thcil ihrer vermeinten Fundamente refutirt werden, zu ^ schickhen, der Hoffnung, daß sie (die HHrn. Kehserlichen) alsdann nothwendigcr Orthcn gebührende ErinncN>^ thuen werden, gestalten beschehen, wie dann aus der Copey des Schreibens, so sie deßwegcn an die gcsawl Reichs-Stände abgehen lassen und >u!> Nr. beigelegt, gcnugsamb zu ersehen. Nachdem nun sowol von Hertzogen als andern hohen Ständen ich Nachricht empfangen, daß es nunmehr, wie wol es Anfangs zu" widcrwertig Hergängen, bey dem Churfürstlichen Collegio wol abgehen werde, die Sach auch nachcr Oßnalu'"^ in die Rcichsdictatur übergeben worden, so Hab ich für nothwendig erachtet, mich in Gottes Nammen auch ^ ^ hin zu verfliegen, wie ich dann den 25. dieß aufgewesen und den 2'"^ müeßcn, daß das cameralisch Geschäfst vor den dort wcsenden Rcichs-Räthcn am Tag zuvor geschwebt »w ^ denen, äussert Chur-Sachsen, unterschiedlich Diskrepanzen abgeben habe, da der Eine auf weitere der Cammer warten, der Ander sich demjenigen, so zu Münster für gut befunden, conformircn, und der das Werckh gar einstellen oder abweisen wollen. Ich habe darüber nicht allein sobaldcn beh Hrn. Uebcrschickhung des Hertzogen Schreiben, sondern auch beh den HHrn. Kehserlichen mich umb Audicntz bewe ^ wie ich dann den 29. bey Hrn. Vollmern und den Leisten dieß beh Hrn. dÄvaulx solche erhalten; da de; auf meinen Bericht, wie es so widcrwertig zu Oßnabrugg in Fürsten- und Stetten Rhat hergehe, seine 2265 """g dahin gesielt, ich solle ein neues Begehren aufsetzen und ihnen zustellen, so wollen Hr. Graf von Traut- '"Msdvrff die Ausschutz voin Fürsten-Rathc bcschickhcn und mit denen reden, daß sie sich bch künff- "iler Deliberation endcrn werden; welchem ich meines Thcils nachkommen, und habe gleich Morgens ihnen ein ,^!ches Memorial überreicht. Allein es ist sein Borschlag nicht ervolgt, sondern über etlich Tag hernach von >hnie,,rir angezeigt worden, Hr. Graf und er hcttcn für besser befunden, dem Ehur-Maintzischen Dircctorio Lacher Münster zuzuschreiben, ein Eonclusum, Ivic sich die Sach enthalte, abzufassen, so wolten sie solches der wuschen Keyserlichen Rtayestet übcrschickhen, die werde schon >vlisten dem Wcrckh zü remcdirn; sie sehen, daß ^ de», Sprichwort nachgehe und heiße, viel Kopf viel Sinn, warbch ichs müeßen beivcndcn lassen. Der Ander ^r, als Hr. dAvaulx, hat auf mein Anbringen sich zwar zu aller Willfahr erklärt und sonderlich mit allen >hmc kommenden Hrn. Gesandten zu reden generalitcr versprochen, halte aber, es sehe damahlen bey solchem '"sprechen verblieben. Den ü. Februar habe ich beh Hrn. Gravcn Schscnstirn Audientz gehabt und beh deine den Bortrag gc- wie solches die Bcilag Nr. <» mitbringt, der dann Leibs halber zwar zimblich übel disponirt geivcsen, ^ " doch, wie er vcrmclt, solchen mit gar gutem Willen angehört und nechst substantzlichcr Widerholung der ^"Position sich des zuentbottnen Grußes und übrig Anerbietens bcdanckt und aller Willfahr und Dienst, da selbiges in diesen oder andern Borfalleichcitcn vonnöthen sein iverde, in Nammen der Eron Schweden, wie "ch für sich und seinen Hrn. Collegam. so dicßmal in wichtigen Geschafften verhafftet sehe, offerirt, mit Er- ^h^ung, wie weit die Tractaten gebracht, und warauff sie dießmahlen beruhen, nicht weniger auch, was der ^"gelischcn Religion in den Erblanden, wie auch des Psältzischcn Wesens halben für Hoffnung überig sehe. . Ncnvmmcnem Adscheid Hab ich widermahlcn zu den HHrn. Keyserlichen geschickt und umb Audientz angehst welche mir auf den 7. 'Nachmittag umb 2 Uhr bestimbt worden. Dasclbsten Hab ich neben den eidtgnös- pche» Schreiben auch meine endtliche Nccharge gethan und hernach in Schrift übergeben, wie aus der Bcilag ^' 7 Zu ersehen, warübcr erstlich Herr Bollmcr angezeigt, sie hettcn sich versehen und keineswegs gezweifelt, ^ sic, die Keyserlichen, Anfangs die Sach an die HHrn. Ncichs-Räthc kommen lassen, es wurde die Willfahr halten werden; daß aber underschicdlich widrige Eonsilia sonderlich zu Oßnabrugg ins Rkittel kommen, seyc lejh. sw Huben bereits den, Chur-Maintzischcn Reichs Dircctorio umb Bericht und Relation zugeschrieben, Hessen denselben bis Dinstag ncchstkünfftig zu erlangen. Alsdann wollen sie die ganyc Sach mit ihrem "hang her Keyserlichen Riaycstct zu dcro Dccision ttberschickhen, vcrhosien nochmahlen, es werde uff Ihr Erün- und underthänigstes Anbringen solche gnädigste Resolution ervolgcn. deren sich eine Statt Basel und . '"ptc lobl. Eydtgnoßschasit wol werde fettigen mögen; wolle ich dann der Keyserlichen Resolution alhicr /^'ten. welche innerthalb 4 oder lengst 5> Wochen ervolgcn werde, mit Hcyl, wo nicht, werde man mir die- 'lle nachschickhcn. Und hat Hr. Graf von Trautmannsdorff hiemit das Wort genommen und gesagt, es derhofsi-ntlich bey Ihr Keyserlichen Maycstät guten Weg finden, und wann er mir rhatcn soltc, thctc ick zu warten, so köntcn sie mir den Keyserlichen Bcfclch in die Handt liefern. Ich habe für die gnädige ^utz nnch dienstlich bedanckt, das Werckh nochmahlen bcstcrmasscn rccommendirt und mich erbictig gemacht. lZxcellenz Gutbesinden nach in Gottes Nammen zu warten. ^ Under Anderm hat Hr. Bollmcr auch vermelt, es werc zwar beim Ehurfürstlichen Eollegiv davon geredt man solte die Bewilligung mit Borbchalt Wächters Sach thuen, daß er aber strackhs widersprochen und sg es könne nicht sein, und wann man gleich das Fundament auf die Keyserlichen Privilegien setzen wollte, buch kein Justitia denegirt, sondern i» I »ima und ^eumla. instantia darüber zu Basel gesprochen und ausgefüehrt worden. .Ich habe hierüber meinen Abscheid genommen und sobaldcn bey Hrn. d'Avaulx Übersendung des l^örtischcn Favorschrcibens umb Audientz angesucht, welche ich erst auf den 1t>. erhalten 226« mögen, da dann Ihr Excellenz ich inständig gebetten, weilen verlaute, ob soltc das Conclusum allein auf der Statt Basel Privilegium wollen extendiert werden und solches übrigen lobl. Orthcn der Eydtgnoßschafft c"' Präjuditz gebehren möchte, ob nicht Ihr Excellenz gefiele, mit den HHrn. Keyserlichen beweglichen zu reden, daß eintwedcr das Conclusum möchte geendert oder doch solcher Formb an Ihr Mayestät gebracht werden, auf daß diese Handlung niemanden aus lobl. Eydtgnoßschafft nachthcilig werc. Warüber er angezeigt, er finde mei>" Beysorg nicht unnöthig, und solte ich die Nothurfft endtlich den HHrn. Keyserlichen zu remonstrircn nicht undcr lassen, erböte sich dabei, es bey den HHrn. Keyserlichen mit bestem Eyfer zu gedcnckhen; gestalten auf den lS dieß beschehen, und ich dessen sowol durch seinen Secretarium Herrn Languet, als auch die HHrn. Kcyscrlichc» selbsten bin berichtet worden. Ohnerachtct nru, ich alle Tag bey den HHrn. Keyserlichen und Chur-Maintzische>" Directorio zu Oßnabrugg durch underschiedlichc eigene Schreiben und Bottschafften alles möglichstes Ernst^ sollicitiert, auch mir von dem einen und andern Orth gute Vertröstung beschehen, habe ich doch zur Speditiv ehender nicht, als bis auf den 3. Martij gelangen mögen, da dann die HHrn. Keyserlichen Plenipotcntiars erst am Tage zuvor, wie sie mir angezeigt, das Conclusum Nr. » empfangen und solches auf den 3. Mart» nacherm Keyserlichen Hof überschickt, wie die Beylag Nr. Zj in sich helt. Nachdeme solches verrichtet und ich dabey in Zweifel gestanden, was für ein cndtliche Erklärung von Mayestät ervolgcn möchte, habe ich dahin getrachtet, wie dieses Werckh auch möchte bey den FvicdenStractatt" einkommen, zu welchem Ende ich mich, als solches bevorderist bey den HHrn. Keyserlichen und Schweden Notthurfft undcrbawcn worden, widerumb nacher Münster begeben, alwo ich vorderist bey Ihr Altessc vo» Longueville und dann auch bey Ihr Excellenz Hrn. Comtc d'Avaulx angehalten, dessen in Auslieferung Projecti zu gcdenckhen. Und wiewolen die Sach Anfangs etwas beschwerlich Hergängen, ist doch solches bcd vielen gemachten und geänderten Aufsätzen entlichen im Junio in besagtem Jnstrumcnto (s. Nr. hera"^ kommen, wie Euer «Waden und meniglichen bekannt ist, warüber die HHrn. Keyserlichen und Schweden cinc" andern Aufsatz gemacht und den HHrn. Frantzoscn zugestclt, wie bey nachstehenden der Eronen Erläuterung ersehen. Weilen ich nun aus solchem befunden, daß der Underscheid mehr in der Formb als der Materie enthelt, habe ich nicht soviel getrachtet solches machen zu endern. als zu versichern, daß, da es. wo nicht bc>>" ersten, doch dem andern Aufsatz möchte verbleiben, und solches bey abfassendem gemeinem Friedensschluß vc>" gantzen Reich ratificiert wurde; habe derowcgen, weilen inmittelst der zu Keyserlichcr Resolution bcstimp" Termin mehr als dopplet verflossen gewesen, dabin laborirt, etwas Schriftliches in die Handt zu bringen, ^ man des Events künfftigs versicheret sein und bleiben möge, und es endtlichcn durch Gottes Gnad dahin bracht, daß sich die Eronen allerseits erläutert und erklärt, wie die Asscurance Nr. ll>, ll und 12 an TaS geben. Ich bin aber auch damit nicht zufrieden gewesen, sondern in der Beysorg gestanden, es möchte ^ Cammer immer und bis zu endtlichcm Schluß ihre Tribulation fort und dardurch eine Eydtgnoßschafft, derlich eine Statt Basel in mehrere Ungelegenheit und Unruh setzen; zudcmc scyc ungewiß, ob auch cndtliä'^ ein Fried ervolgc oder nicht; habe derowcgen nach bestem Vermögen dahin gesehen, wie durch Hülst der Keyserlichen. denen ich mein Begehren den 16. Augusti 1647 übergeben, von gesamptem Reich ein vollko»"^ ner Stillstandt bey der Cammer zu erlangen, bis eintweders durch der Römischen Keyserlichen Mayestät ^ lution oder aber vermittelst eines Friedensschlusses der Sach endtlichcn möchte abgeholfen werden, gestalten ' - meine Petition an die HHrn. Keyserlichen deßwegen abgehen lassen, wie die Beylag Nr. Ut ausweißt, d"> welche ich getrachtet zuWegen zu bringen, daßjenige Stuckh Prorestation und Beylagen, so dem Heiligen noch nicht communicirt gewesen, deine auch also pvr Inckirsctuiu möchten bckant werden und zukommen, dan auch beschchen und solches von den HHrn. Keyserlichen dorthin begleitet und recommcndirt worden, aus Nr. l-t zu sehen, darauff dann von allen drcyen HHrn. Rcichs-Räthen rcsolvirt und vom 8. Septoo'^ 22K7 iungsthin an die Cammer geschrieben werden, wie die Beilag Nr. l."> in sich begreifft. Nachdemc ich nnn sol- ch-nnaßcn von den Croncn, daß beim Friedcnschluß dem Wcrckh vollkommen remedirt und vom Reich, das bis b-hin von der Cammer mit allen ferner» Attentaten wider Basel nnd eine Eydtgnoßschafft inngeha.ten »verde» i°lle, versichert nnd aber mir nnthin von den HHrn. Kehscrlichen Hoffnung gemacht worden, es werde Jhro Hayestat entliche Resolution auch noch einkommen, habe ich allen Verlaufs meinen HHrn. Principalen berichtet , ^ ^ »ber ineine Äbreif) auf ba^ bereits langte und w Wusse» begert, obe ich des cndtlichcn Austrags e . ^ ^ie ^ ^vtb- bcsbrderen und jemanden substituiren solte. ans ervo gen en ^ ^-»Befebl empfangen, in Gottes Nammen '""'digke.t allzeit zu berichten und zu versorgen; "arube , ' ^ ^ dann solchem allem gehorsam- 'unne Abreiß zu bcfürdercn und Alles vorgeschlagcnermaßcn zu — ^ von der Römi- ? »' -> -w.»- ww. «-» »-hse-lich-n «»>,.„»> es» D-e-e. und «° 7 ^ diUich-» «be-l-Is-u 1-°-", w»,-uf ^'h °. «-HH-- ^ ^ 5,, ... "NN Hr. Pvllu.ee- Excclleu. und Ihr tchneden lence eut . wir die Copia Nr. u> in sich Helte und "stc mir bcrüebrtcs Decret mit erforderlichen Umbsian cn u e . Biayestät Befclch- i-.il.. >» d.d Dutum 'U 7' veel. i n-«.» in O-ilMul. °°-a-»»-I-n. wn 7 ^'wllvatz. ^^l-te. ^,rn,b -in Ä-hs-rliche« Dihlem» Nie» nnerbotten. suhl- ich darüber m ehe . aene'nnnenc BemUebauu vertraulicher Cem- werde mir selche- anwft-li»-- «»d-u- « °„d n-bnh-.i» b-d-n». und wein, '..ieatren und „-.haue dann he,».den! rrnd H.H. den... rch na» ? ^«^innen.ng ^ ^ Memonal zugestelt. wie bei Nr. ,» zu ersehen, welches » untrrsch.edlech e.ngeholtem Rath und ^ sirners an Ihr Mahestät und HHrn. .epserlichen nicht ^^ben. paß ^teyscrliche Cantzlch gar guter ^ Kchscrliche Resolution willfährig und ^ a"dern ^ ^ ^ ^ ^ ,«c General-Clausul auch zu ge- 'MgenbsM-n Petrto l ^ ^neral-Clausul vor meiner Abreiß in Richtigkheit zu ur. habe dcrowegcn am > . . vcn becden HHrn. Kchserlichcn undcrschrieben zugestelt. »gen. maßen endtlich beschehen. und »n ^ ^ ^ ^ ^ aus S. 2218 die Bei- ^ den beeden übr.gen -ommun^^ . dieser Cameralischen Sach zu Oßnabrugg nnd Münster -uwich^. ^ " " "" den n>: ^ !arri-rtstein kam am 5. Dccembcr 1<>4< rn Basel an.s nrrr genommen worden. s2vcttst>.ln . - ...» ..atiink nebst den beigefügten Aktenstücken der bis »>51 fortgcsührt-n Bechand- , ^'"i gegenüber der obigen R-laüon ctna „.„cr dem Titel: „äew nnd Handlungen, betreuend Gc- i'^> findet sich hcransgegcbc» von D.cltste>n m . - ' iTi.cvr, darwidcr vorgenommener 'purbatimn-n balb, so mol 77 Weschhälischen siridens-Traclaten, alg an, K-Wst»- Beilagen. ^ Der Inhalt ist folgender: Basel und die übrigen Orte bitten, der Herzog möchte dahin wirken, daß sie nach dem Ende des Krieges wieder zum Genüsse der Zehnten, Zinsen und Gerechtigkeiten, namcnt lich i„, Sundgau und Elsaß kommen, der ihnen während des Krieges entzogen worden sei, und sprechen die Hoffnung aus. daß die Acndcrung des Besitzers dieser Landstriche keine Acndcrung in dem Genüsse 284 derselben herbeiführen werde. Basel getröste sich auch, daß man ihm für die 20,OVO Gulden nebst den von 24 Jahren her auf dem Dorfe Groß-Hüningen ausstehenden Zinsen entweder die baare Bezahlung auswirken oder zn wirklicher Wiedereinräumung seiner Hypothek verhelfen werde. Ferner wird der Herzog ersucht, durch sein Ansehen dahin zu wirken, daß die Citationen und Arreste, welche entgegen den kau serlichen und königlichen Privilegien und der der ganzen Eidgenossenschaft crtheilten Exemtionsfrciho' vom kaiserlichen Kammergericht zu Speyer beschlossen worden sind, aufgehoben und die Eidgenosse schaft in den Generalfrieden so eingeschlossen werde, daß ihr ihre Freiheiten reservirt werden und künftig unangefochten bleibe. Der Bortrag enthält dasselbe Begehren, wie das an den Herzog von Longueville gestellte mit Ausnahm des die Gefälle im Sundgau und Elsaß und das Dorf Hüningen betreffenden. ,, Es ist reichs- und weltkttndig, daß die Eydtgnoßschafft ein freycr Stand, so nechst Gott einzig vo>> sich selbsten dependicrt, seye, der zum Theil oder sambtlich nach seinem Gefallen Krieg gefttert und M den geschlossen, der mit den höchsten Potentaten und Häubtern der Ehristenheit Pündtnussen, Pcro" und Berträg eingegangen und aufgericht, der es auch ohne jemands Eintrag noch thun kann und mag- welcher Staudt seit stehendem Pundt weder gemein noch sonderlichen mit keinen eüßerlichen Anlage- Steuern, Contributionen, wie das Nammen haben mag, auf einiche Weiß nicht beschwehrt, noch zu Reichsversammlungen und Geschcfften gezogen, weniger genötigt, sondern je und allwegcn als ein rirter freyer Stand tractirt und gehalten worden. Dann obwol vor ungefchr hundert Jahren Earolo V. sceligstcn Angcdcnckhens etliche Orth und under denen auch Basel auf eine Reichsveria»^' lung geladen und bcruffen, so haben doch Ihre Maycstät uff gemeiner Eidgnossen Beschwehrung s'' gegen denen des ungefehrlichen Inhalts allergncdigst erklärt. Obwohl der außschreibendc Theil ah" zweifelich auf die alten Registraturen gesehen, so wurde doch einer Eidgnoßschafft auf ih. Nitersäst' neu nichts weiters zugesucht; dabey es dann verbliben, und da darseither eltvas ferners dergleichen khommen sein möchte, es so hoch nicht geachtet, sondern auf eingewandten Mißverstand und Ursache beruhet. Dahero auch, da etwan das Keyserliche Cammergericht zu Speyr wider ein oder das ande" Orth der Eydtgnoßschafft Processen ergehen zu lassen sich anmaßen wollen, solches so hoch u>^ empfunden, sintemahlen auf eingewandte Beschwerd durch höhere Befclch oder von selbsten Alles ein- und abgestelt worden. Es wehre auch dißmahlen villeicht Gleiches beschchen, wann nicht bu>^ Angriff Basclischer Güettern einer Eydtgnoßschafft wider ihre Exemption tvürkhlichen wehre bcschwe'^ worden. Es ist bckhant und offenbahr, daß das Keyserliche Eammergericht zwahr in Anno I4llk> Keyser Aiarimiliano Primv lobsceligster Gcdcchtnuß auf Nachvolgen der Stenden angesehen erhalten, aber ererst in Anno 154tt von den gcsambten Rcichs-Ständen, und also schier bey !>0 Jah^ hernach, da Basel schon in Eydtgnoßischen Pundt gctretten wahre, stabilirt und aufgericht seye, welche tycricht ihnen die Reichs-Ständc und Eraiß gleichsain erwöhlt und selbsten angewünschet, ihre Affeff!^^ dahin ernambset, den Underhalt under sich zerlegt und die biß dato verpflogcn haben, mit we^,'^ allein weder die HHrn. Eidgnoßen gemcinlich noch sonderlich nichts zu thun gehabt. Man hat ^ ihnen deßwegen nichts zugemutet, Wehlen offcnbahr und bckhant gcweesen, daß sie ein freycr, derter Stand sehen und sich keinem Gerichtszwang «äussert ihnen selbsten) undcrwcrffen könne»! ^ gleich ein Underschcid gesucht und fürgcwendt wurde, es Helte mit etlichen Orthcn und sonderliche'"' Basel einen Underschcid, so wird doch gezeygt, daß es nicht, sondern schon über 100 Jahre vor auß^ richtem Pundt von allem eüsserlichcn Gerichtszwang durch die habende Keyserliche und Königliche' ^ vilegia, welche zu dem End vorgcwiscn werden, und noch darüber scith aufgcrichtem cidgnossischem vast bey 1.10 Jahren mit und neben andern Eidgnossen in ruehiger Posscssion desselbigen, ' 2Ri9 gleichsam doppelt befreit seye, und leßt sich solcher Pundt ohne allgemeine Ofsension keines Wegs trennen, sintemalen derselbige under andern des ausgedrukhten Inhalts ist, daß einer Statt Basel zustehende Ungelegcnheit die übrige Orth als ihr eigene Sach auf sich zu nemmen und außzutragen schuldig sein sollen. Aus welchem kurtzlich erscheint, daß des Keyserlichen CammcrgerichtS anmaßende Judikatur übel und gar nicht fundirt sehe! welches alles nicht der Meinung vorgebracht wird, sich mit jemanden in Weitläuffigkcit, Gezenkh oder Disputat einzulassen, sondern nur den wahrhaften Zustand der Sachen in Mehrerin zu repräsentiren. Wird also das ganze Werkh darauf bestehen, sintcmahl notorie und offenbahr, daß die Eidgnoßschafft ein frcycr, für sich selbsten bestehender Stand ist, so keinen andern Richter als sich selbsten erkhennet, welcher auch solcher und anderer Souverainetct in unfürdcnkhlichem ruehigem Posscß gebliben und noch ist, und der sich fürbaß (durch die Gnad Gottes) bey derselbige» ohnzertrennt zu conscrviren gentzlich resolvirt ist, ob man denselbigen an solchem seinem Herkhommen und Possession anzugreiffen, zu turbiren und zu schwcchen begehre. Man steth gegen der Römischen Keyserlichen Mayestät unser» Allergncdigsten Herren cidgnossischer Seiten in der demütigsten Zuversicht, daß es nicht bcschehen, sondern Ihr Mayestät allergnädigst intentionirt sein werde, darumb sie auch demütigst gcbctten lvirdt, eine Eidgnoßschafft sambt und sonders in Dero Keyserlichen Huldcn und Gnaden ferncrs allergnedigst zu erhalten, durch Dero Keyserliche Authoritet für jetzt und könfftigs jcnigcs allergnedigst abschaffen zu lassen, was das jüngst überreichte Memorial in Mchrcm mit sich bringt, darauf man sich nochmahlen durchaus beziehen thut." 4- Diese Beilage enthält eine Refutation „der subtilen und scholastischen Argumente", welche von der Kammer zu Speyer vorgebracht worden sind. (Man sehe in Beilage 9 des Reichshosraths Gutachtens. b- Tie Reichsständc hatten beschlossen, daß vor der Hand noch Informationen eingezogen werden sollen. Die kaiserlichen Bevollmächtigten richten nun von Osnabrück 25. Januar 1647 an das Churmainzischc Reichsdirectvrium das angedeutete Schreiben, in welchem es unter Anderm heißt: „Darüber (d. i. über jenen Beschluß) hat sich der Baselische Abgeordnete bei uns laut Bcilag zum Höchsten beschwert, und hält dafür, daß die Stadt Basel, wie auch ein gemeine Aidgnoßschafst, so diß Orths sonder allen Zweifel vor einen Mann stehen und ihren frcyen Stand nit vermindern lassen wirdt, sich an dergleichen vom Eammergcricht einbringende Jnformationcs binden oder darauf in Disputat einzulassen nit schuldig. Gestalten dan auch Nur zwar diejenige Fundamenta, so das Cammergericht >>r<> tüncknncka Imstt-iii seu tlninel'le l»ii>ei'!nl!» sin'isclitiaiie einbringen möcht, an sein Orth gesielt sein laßen. Wir »lögen aber auch hingegen E. Exccll. und den Herren wohlmeinlich nicht verhalten, daß gleichwohl nicht Verläugnet werden khan, daß die Statt Basel nuhn über 149 Jahr in possessüms ve! qaasi <»nm- mod.e liüei'wtis gewesen, vor ein Glid der Aidgnoßschaft gehalten und niemalcn zu einigen Dienstbarkeiten des Reichs bekhantlich gezogen worden, noch auch nimmer zu gedenkhcn, daß die Schweitzer dergestalt einen Bruch und Eingriff in ihren sreyen Stand werden machen lassen, sondern nichts Gc- wissers zu gewartcn steth, als, wann man mit dergleichen cameralischen i»lormutiv»il>us sich aufhalten und discr Statt ihre Frcyhcit disputierlich machen wolte, daß der Abgeordnete Ursach nemmen wurde und vielleicht auch bereits darauf instruiert sein möchte, sich dcßentwegen alsobald bei dem Königl. srantzösischcn und schwedischen Gesandten zu beschwehren, welche dann sonder allein Zweifel bey diser Statt und gemeiner Aidgnoßschafst einen mchrern Gunst und Zuneigung dem Hcyl. Röm. Reich zum hbchstcn Nachthcil zu gewinnen nit underlaßcn werden, sich der Sachen (wie von den Frantzosen albc- rcit zwar nur ^rivato »mnms beschchen) anzuncmmcn und dahin zu arbeiten, daß man solche ihre »nnnmmlnm exem^tionem et lillertat, m in das Inbtrumentum pacig als ein pactum pulllieum Wurdet "«kommen lassen oder, tvo man sich darwidcr setzen solt, mit discm Stand in ncwc Unruhe gcrahten müßten, denen ingn aber beh jetzigem gefährlichem motu des Reichs gar nicht bedächtig ist. sonder» es erfordert vielmehr die Vernunft, daß man, hindangesetzt aller Rechtsgründcn, auf Mittel bedacht sehe, dises aidgnoßische Corpus gegen dem Reich in gutein Willen zu erhalten und mit gutthätigei» Willfahren darzu zu verbinden, „Demnach so ersuchen wir C. Exe. und die Herren, sie wollen dises Geschafft unverzogenlich nochmalen in die Reichs-Rhät »cl oon8lllt!,iulu»> bringen, dabeh aber die Erinnerung thun, daß aus obvrr- merkhtcn Ursachen gar nit rhatsamb sein lverdc, inehrbesagter Statt Basel oder einig anderem aid gnoßischem Stand derzeit g,uv8ti<>nsm zu moviren, sondern daß vielmehr die Ziothdurfft erforderen thue, dem Kehserl. Cammergericht anzubefehlen, die angefangene Procesi gentzlich abzustellen, auch ins Konfftig dergleichen nicht mehr zu erkhennen, sondern die nachvolgende Partehen davon ab- an die Obrigkeiten, warunder die Beklagte gesessen seind, zu weisen, allwo sie billich das ergchc"^ Recht ihnen wohl und weh thun laßen und sich keiner weiteren Provocation anmaßen sollen. „Wir wollen also nicht zweifle», wofern des h. Röm. Reichs Churfürsten und Ständen diser Orthe" anwesende Herren Räthe, Pottschafften und Gcsanten dein Werkh besser nachdenkhen thuend, sie werde» auch dergleichen Gutachten an Jhro Kchserl, Majestät gehorsambst zu ertheilen kein BcdenkhenS trage» und wir verbleiben damit C. Erc. und der Herren dienst- und gutwillige Maximilian, Grave von Trautmansdorff. Isaac Volmar." In diesein Vortrag bittet Wettstein den Grafen Oxenstierna, er möchte, da bei der Dcliberatio» d" Reichsräthe über sein Begehren Meinungsverschiedenheit sich zeige, durch sein Ansehen bei den ova»' gelischen RcichSräthen dahin wirken, daß alle Weitläufigkeit abgeschnitten und das friedliche Vorhat niß zwischen dem Reiche und der Eidgenossenschaft erhalten »verde. Wettstein erklärt, daß er Befehl erhalten habe, die kaiserlichen Bevollmächtigten davon in Kenntnitz 5" setzen, daß die kaiserliche Kammer zu Speyer im verflossenen August gegen Basel Repressalien ergriff habe, was der eidgenössischen Freiheit und Exemtion schnurstracks zuwiderlaufe, und daß man o>d^ nössischcrseits gänzlich entschlossen sei, sich selbst zu schützen und Gewalt mit Gewalt abzutreiben. ^ bittet „im Rainen gemeiner drcizchen und zugewandten Orte" dieselben bei ihrer Freiheit und ihre'" souveränen Stand zu schützen. Das an den Kaiser erlassene Gutachten der Churfürsten und Stände enthält folgenden Borschs' „s-o ist aus disen und anderen mehr in E. Ercellentien und andern uns ertradiertcn Schriffte» e'^ haltenen erheblichen Ursachen und Bedcnkhcn und under Andern», daß eS dato an würklicher Execut"'" dessen, so wider die Statt Basel erkhant worden, jederzeit ermanglet, in allen drehen Reichs Räch-"' und zwahr in dem Churfürstl. Rath unanimiter. in beiden Fürsten- und Stätt Rhäten aber ,,sr darvor gehalten und geschlossen worden, daß offt allerhöchst gedachte Ihr Kehserl. Majest., alleri»aße" hiemit bcschihet, allcr»inderthänigst einzurathcn seh, der Statt Basel die gesuchte oxomptw >, »--»Ii jni i8ckit.ion«vrii nics'^ anders als für lautere ^ttentnw, ohne daß darauf einige formblichc Parition beschehcn wer, zu ten." Es erklären sich dann die Bevollmächtigten dahin: „daß viel besser und rathlicher, auch H, Röm. Reich nußlich sein werde, die gebettcne eltiolnrntionem vxtn>s>tie»ük- nechst hicob aus ^ Baslischen Abgesandten Anbringen gcsetztcrmasen zu crthcilen, wordurch auch Ewer Kayserl. Mah^' gmeiner Eydgnoßschafft, als welche sich dieser Sachen Inhalts bcyligcndcn Originalschrcibcns gemeinl' annemmcn thuet, ein sonderbahre Gnad erweisen und sie hingegen zu desto bcstendigcr Bcobachl"^ deren mit dem bochlobl, Hauß Oesterreich habender Erbvcrcin geneigt und willfährig erhalten wcrb^ da im widrigen Fahl, und wan hiebey zu einigem Mißtrawcn Anlaß gegeben werden solt, wohl zusorgcn, daß mit der Zeit nicht geringe Ungelegcnheitcn hieraus entspringen möchten/' Den bildet die Bitte um baldige Ausfertigung und Mittheilung der kaiserlichen Resolution, und daß ^ Dccrete angehängt werden möchte, was am Ende dem Rcichsbcdcnkcn vom 18. Februar (Beilage beigefügt ist. Wir fügen noch bei: R e i ch s h o f s r a t h s (Gutachten über des K a m m e r g e r i ch t s e i n g e k o m m e nc" Bericht, vom 21. März 14uen llo I,o»At!viII als ein Pundtsgenoß erinclter Eydtgnosa)^ wegen der Statt Basel sich beclagt, daß dero Kayserlich Cammer-Gricht die Basier jewylen mit 6'^ tionen und Mandat-Processen ihrer Ercmption und Frygheiten zugegen beschweren, haben Euer lichen Mayestät dem Eammcrgricht hierüber unverlängt iren Bericht inzuschickhcn zugeschribcn, in«" aber und biß zu fehrnerer Eüer Aiayestät Erclcrung innzuhalten allcrgnädigst befohlen. Hieruff nun alß solcher abgeforderter Bricht nnl> i> vi 27. Februarij nechsthin einte»'"" hat Reichshoff-Rath denselben gchorsammist verläsen und daruß befunden, daß an Scithcn dcß mer Grichts zu Speir fürnemmlich vilerlcy Ursachen ihrer gegen die Statt Basel ußgclassencr sen angezogen werden; alß erstlich, daß sy dißfals mit der Eydtgnoschafft kein Streit, sonder Statt Basel haben; 2. daß vor der Zyth die Statt Basel »otorio under daß Reich gehörig g^'^ 3. von dem Cammergricht zu Speir und je und allwcgen vorzeiten und biß anharo Proccß Wide» ^ kenndt worden, daharo 4. daß jetzige Eammcrgricht Pflichten halber weniger nicht thun könndtc, a>I> ' Antccessorn Fueßstapfen in Erkhennung der Proceß vcrmög des; Reichs Abschcidt äo /Inn» zufolgen. ,z Wiewol nun diesem entgesetzt werden könnte, 1. daß die Statt Basel als eine under Orthen und den schweizerischen Stätten nit die geringste, von der gemeinen Eidtgnoschafft sich ,elof! Per' nach für unpracticicrlich gehalten und gar inhibirt worden, auch 4. der Ncichs-Abschcidt mit den Schwytzern in ein ewige Verbüntnuß kommen) uff die jetzige Zeith nit argumcntirt werden und 3. die nach und nach von dem Eammcrgricht crkanndtc Proceß mit schlechtem Effect "^1" ^ ^ und noch in frischer That, vom wyland Kaiser Earlo dem Fünfftcn dcß Cammergricht eignem ^ «273 das Cammergricht allein dahin verbindet, daß es den alten stz-Ium !,> tormalidus ct. matcrialitzus, slve in «lcccrnsmlis procsssilius ct. ilccisiouibus oausarum halten solle, darunder aber nit begriffen, daß Wider diejenigen, gegen welchen die .jurisäietm Impsraiis nicht fundirt, Proceß erkanndt oder decidirt werden mögen, sontsten noch gegen vil andere, die sich von dem Rhch abgerissen, wol mit beßerem Fueg Proceß erkhandt und äoeisianss gemacht werden köndtent, welches aber nit allein nit practiciert, sondern auch bh dem Üülcl» in Consiliis rcvimMrr« munclum heißen thut, nebent demme wüssentlich und unläugbar ist, daß sy, die Schtveitzer, und in deren vompwxn auch die Statt Basel ie und all- wegen pro libero populo öffentlich angegeben, 2. solche Prärogativ ultra liominum nmmm-mm seisnts rt piltisnw Impsrio ersessen, 3. nicht allein von allen Potentaten in Europa dafür gehalten und tractiert, sondern auch -l. so wolcn verinög der Rychs-Acten als der publicierten Reichs-Abscheid in 3nno 1532, 1542, 1537 und 1573 der Türggen Hilff halber an die Eidtgnossen so wol, als andere frömbde Potentaten von dem gantzcn Römischen Reich sonderliche Bottschafften abgeordnet und dieselbe umb Acceptation der Reichs-Biüntz-Ordnung nicht per mmlnm prmceptj, sondern ersuchswyß angelangt worden, wie dann über, daß 5. mchrgedachte Eidgnoschaft von dem Römischen Kayser nach und nach ansehenlichcn privils^iis al> ownibus oporilnis renlilms befreit und versehen worden, derentwegen sy dann zum 3. Euer Kayscrliche Mayestät und das Reich, iedoch allein in t'nvarnlüülms recognoscieren und erkennen, darby sy billich inehrers zu steiffen, als durch dergleichen Cammeralproceß davon abwendig zumachen, damit sy sich nit in diese Gedanckhen begeben, als wann man ox parte Impvrü alles dasjenige, was sy dem Reich zum Besten für Borschub thaten oder noch ins künfftig thun möchten, für sovil actus sulgectimüs usrechne und inen damit Ursach und Anlaaß gebe, sich von dem Reich noch mehrers zu separieren, und demselben zu besserer Stabilirung ircr Freiheit umb sovil widriger zu erzeigen; nichts destoweniger aber haltet Reichs-Hoff-Rath nit für thunlich, daß Euer Keyserliche Mayestät sich gegen dem Cammergricht mit dißen und anderen ratimülms hcruß lassen, 1. Wyl daselbe sich uff Churfürsten und Stände berüffcn thuc und, wann glych Euer Keyserliche Mayestät dem Eammergricht ein ernstere Inhibition thun wvltcn, doruf tvenig Parition erfolgen wurde. 2. Daß mehrerwehntes Cammergricht syn Absehen einig und allein uff das .jus privatum setzet, »nd derglychen Proceß das Reich in pusscssiunc vd guasi wider die Statt Basel sich erhalten will. 3. Daß Euer Keyserliche« Mayestät selbsten in derv Crönnungs-Capitulation Art. !> sich verbündt- lich gemacht, alles dasjenige, was von dem Reich kommen, nach möglichstem Flyß und Ernst widerumb darzu zubringen, sondern were der gehorsamen unmaßgebigen Meinung, Euer Keyserliche Mayestät möchten mit Widerhollung Dero vorigen Keyserliche» Befelchs an das Cammergricht in Antwort by- leüfsig sich dahin resolviren, deroselben gereiche zwahr zu gnedigstem Wolgefallen, daß Cammer-Richter, Präsident und Assessor» sich des Reichs Interesse irestheils dergestalten angelegen syn liesscn; alldie- wylen aber derglychen Proceß, bevorab by disen gefarlichcn Löüffen, nicht den vorgesetzten, sondern bilmehr einen widrigen Effect (zumalen die gemeine sammbtliche Eydtgnoschafft hieruß causam <>»mmu- »mn machen thuyge) gewännen und erreichen möchten, als wolten Euer Kaiserliche Mayestät das Cammergricht nochmalen ernstlich ab- und angcmant haben, mit dergleichen und andern Processen wider die Statt Basel in Ruh zustehen und zu Berhüetung mehrer Unruh und Wytlöufigkcit weiter keine Wider sy usgehen zulassen, noch die angefangnen zu verfolgen. Was nun Euer Keiscrlichc Majestät sich hierüber allergnedigst resolviren werde», das möchte Hein Herrn Grave» von Trautmannsdorf, nicht zwar daß er solches dem Du-- ,l«> I.oi^ucviiic, oder wer sich sonst wegen der Schweizer anmelden möchte, communicieren solle, sondern allein zu seiner Wüssenschaft mit sambt des Camergcrichts Bericht von diesem Gutachten nachrichtlich eingeschlossen werden. 2274 Es wird aber Alles zu Euer Kayserlichen Majestät allergnädigstcm Belieben gcstelt, Dero M Reichs-Hofrath zu beharrlicher Kayscrl. Gnaden allcrunterthänigst empfiehlt, Uta conelusum in Eonsilio Imperial, aulico 21 ülarti! 1647 prsesentilius I>. a1> Ilauliitx. l>. Innllenspzr. I). Eiafft. I). Kr^llell. Ii ä ?,in?:enllort. I>. liutxliu. 'I'Iunnan. 9. Aus dem blt tjuoniaui a Eamera Iinperiali Lpirvnsi contra cpiosllam Ilelvetim Eantones Processus äeereti. t?L manllata emissa, arrestn c^uoc^us nee non executioues tentataz sunt: icl guoll iiliertat! et onunin" supsrioritati, gua gaullent, contraiäum est et motns periculosos excitare gösset, eapropter all tirow" llain Hävern et trancjuillitatem pnlzlicam vigore privseiltis transactionis eonveutum est, nt omnes »inAull ejusmolli Processus llvereti, sententioe lata?, manllata, arresta, cpiNgue prmterea a llicta Lpirensi contra unurn vel alteruin totius Corporis llcivetici memlirum, eorumvs eives, sudllit»s elientes, uuiversos et sinAulos, nominatim contra (livitatem et Lives Ilasileenses guocumgue moll» " prostextu tacta attentatague sunt, plane sulrlat», reseissa atgue nl>olita sint, nee in postsrmn ulla rati»>^' aut via titulove tals cpnll attsntetur. 1V. 11. 12. Es stellen Johann Ludwig, Grave zu Nassaw Catzencllnboggn ?c. den 14. September, ll 'tlrleans, 1»e Nesmes und 8erv!ent den 29. September zu Münster, Johannes Oxcnstirna den September zu Osnabrück folgende Erklärung aus, welche, wenn die kaiserliche Dcclaration entw^ gar Nicht eintreffe oder so beschaffen sei, daß sie den Eidgenossen nicht genüge, als ein Artikel dc authentischen Friedensinstrumentc beigefügt werden solle: l'lt cploniam contra cpiosllam cx treileeim Ilelvetiie Eantonibus >p ^ all tollenlla lpuvvis llissilliorum et llitüllentne semina ürmanllamgue pacvm et tranguillitatvm 1'^' vam, unanimi Lac. Eres"' Najestatis nec non Iwperii liomani, bileetorum, I'rinvipum et Ltatru»» ^ sensu llevlaratum atc^ue eonveutum, est, ut oumes st sinzuli contra guempiam ipsorum, in ^l' ^ Livitatsm Livvsgue Ilasileenses intentat! Processus, sententüv lat:e et res jullivatM executione cungue in Perpetuum careant, arrestis guoguv et executionilius earum »ccnsionv iam nunc univc clisntes aut sulrllitos, tale c^uill guacungue ratione, preetextu vel titulo tiat aut atteutvtur llecretis et llemanllatis plane rescissis atc^ue »dolitis: nec in posterum ä tlamera Imper!al> ^ prcesente vel tuturo jullicio contra nimm vel alterum Corporis Itelvotici memlrrum eorunive 14. 15. 16. Auf das von Weitstem gestellte und den churfürstlich Mainzischen Gesandten von den serlichen übermittelte Begehren, daß dem vom Kammergerichtc noch immer fortgesetzten Proccssc 2275 Arreste ein Ziel gesetzt werden möchte, verordnen diese in dem in Beilage 14 enthaltenen Schreiben, daß das Kammergericht solche Processe und Exemtionen aufheben, bis zum Erscheinen einer kaiserlichen Erklärung einstellen und die Freiheit der Eommercicn nicht mehr stören solle. 17- Kaiserliches Exemtivusdecret von 16. Mai 1647. sNach dem im Staatsarchiv Basel bade 14 -15 liegenden Originale mit dem kaiserlichen Siegel s Der Römischen Kayserlichen Mayestät, Unserm allcrgncdigisten Herrn, ist in Underthenigkeit refcrirt und vorgetragen worden, tvas Demselben nach Münster und Oßnabrugg zuc den Friedens Handlungen verordtnetc Gesandte und Gevolmechtigte, Herr Maximilian, Grafs von Trautmanstorff und Weinsperg, und Herr Johann Maximilian, Grafs von Lamberg, und Herr Johann Crane und Herr Jsaac Volmar, rcspective Gehaimber Rath, Obrister Hoffmaister, Reichshof Räthc, Cammerer und O. Oc. Cammer Präsident, unter Dato Oßnabrugg den dritten des verflossenen Monats Martii in Ihrer eingeschickbten Relation berichtet haben, daß in Nahmen der Statt Basel, auch gcmaincr drcizchcn Orttcn der Aydt, gnohschafft Herr Rudolfs Wetzstein, Burgcrmaistcr daselbst zu Basel, wegen Ihrer Kayserlichen Mayestät und des heiligen Reichs Cammergcrichts zu Speyer wider icztgemelte Statt Basel und dcro Burgerschafft ergangenen scharpffen Prcssurcn, angelegten Arresten beklagt und darneben prn äsel-n-a- tiouo vxemptionis dergestalt gebetten, bemclte Aidtgnoßschafft bey ihrem freyen souverainen Staudt und Herkommen fttrbas ruhig und unturbiert bleiben zu lassen und ieztgemeltem Cammergericht aus Römischer Kayserlicher Mayestät Vollkommenheit zu gebietten und anzubevehlen, so balden alle wider aine Statt Basel geführte Proccß gänzlich zu cassicren und abzustellen, auch deine ernstlich aufzulegen, daß sy weder iczt noch kttnfftig, unter was Schein und Vorwandt das auch immer zugchen oder geschehen möcht, wider sie, noch übrige Ort der gesambten Aydtgnoßschafft dergleichen vorzuncmmen und zu ver- succhen nit mehr undcrfangcn sollen. Wann dann allcrhöchstgedachte Kayserliche Mayestät befunden, daß besagte gemaine dreyzehen Orth der Aydtgnoßschafft um so viel lange Zeit lind Jahr in xossossions vol quam eines freyen und ausgezognen Staudts gewesen, als haben sy obvermeltc Deklaration sxvmxtionis allergnedigst crafft discs Dccrcti zu ertheilen verwilliget und dcro Kayserlichen Gesandten anbevohlen, solches besagten Burger- maister Rudolf Wetzstein anzuhändigcn, lmd vcrbleibcir Allcrhöchstgedachte Kayserliche Mayestät denselben sambt und sonders mit Kayserlichen Gnaden gewogen. Signatum unter Ihrer Kayserlichen Mayestät aufgctrukhtem Sccrct Jnsigcl lu Wien den scch- zehendcn May Anno scchzchenhundcrt sibcnundvicrzig. ltn. Ferdinand Grafs Cburtz"-) (I. 8.) Johann Söldner lw. 1^- Was das Datum dieses Dccretums anbetrifft, so sagt das kaiserliche Begleitschreiben vom 19. October 1647 l „Dieses haben Wir zuruckh zu setzen bevohlen, auf daß cS vor der Exbibition des Franyösischen Instl-umenti geletzt sehe." Im svanzösischcn Tcrte: llutx. 285 2276 19, Wettstein bittet den Kaiser, dieses Decret dem Kammergerichte beförderlichst mitzutheilen und Basel nebst den übrigen eidgenössischen Orten vor den Processen des Kammergerichtes sicher zu stellen, I» Folge dises Schreibens erläßt der Kaiser folgende Erklärung -, Ferdinand der dritte von Gottes Gnaden erwöhlter Römischer Kayser, zu allen Zeichen Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien und Sclavonien :c. König, Ertzhertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Brabant, zu Steyr, zu Kärndten, zu Krain, Z» Lützemburg, zu Württenberg, Ober und Nider Schlesien, Fürst in Schwaben, Margrafs des Heilige» Römischen Reichs, zu Burguv, zu Mähren, Ober und Nider, Gefürster Grafs zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfirt, zu Kyburg und zu Görtz, Landtgrasf iin Elsaß, Herr uff der Windischcn Marckh, zu Partenae und zu Salins, thun kundt hiemit, menglichem zu müssen fücgent, nachdem uns in Nammen der Stall Basel, auch gemeiner 13 Orthen der Eidtgnoschafft Rudolfs Weitstem, Burgermeister daselbs zu Basel, zu erkennen geben und geclagt, wie daß unser und des Heiligen Reichs Cammergricht zu Speir wider ieztgemelte Statt Basel und dero Burgerschafft mit scharpffen Prcssuren und angelegten Processen verfahren, und uns darnebent pro (Isolarntiems ihres freyen, ußgezognen Stands dergestalt gebctten, lv darby fürbaß nicht allein rüehig und unturbirt bleiben zu lassen, sondern auch ietzgcmeltcm Unsen» Eammergricht uß Römischer Keyserlicher Aiayestät Bolkommcnheit zu gebieten und zu befehlen, d>e wider gemelte Statt Basel gcfüehrte Proceß gäntzlich zu cassiern und abzustellen, auch besagtein kl»' serem Keyserlichcm Cainmergricht ernstlich ufzulegcn, daß dassclb weder setz noch künfftig, undcr w»e Schein und Porwand das auch immer zugchen oder geschehen möchte, wider sie noch übrige Orth der gesambten Eidtgnoschafft dergleichen vorzunemmen und zu versuchen nit mehr undcrfangen sölle. Wann wir dann befinden, daß besagte gemeine >3 Orth der Eidtgnoschafft nun so vil lange Ztzlh und Jahr in pnssussinn« vsl «zun«! eines freyen und ußgezognen Stands gewesen, inmaaßen Wir da»» anfangs gemeltem Burgermeister Rudolfs Weitstem noch under dato Wien den sechszehenden May d>ll Jahrs unser Keyserlich Eremptions Decret darüber ußhändigcn und zustellen lassen, als erklären ^>r hiemit und in Crafft diß, daß mchrgemelte dreizehen Orth der Eidtgnoschafft bei discr irer Exemptn»' und freyem ußgezognem Staudt fürbaß sein und bleiben und darwider von niemand beschwehrt werde»' jedoch daß, gleich wie die Statt Basel und gemeine Eidtgnoschafft, wann sy sich by unß und des hell' gen Reichs Cuhrfürsten und Ständen umb schleunige Administration Rechtens beworben, dasselbe iederzeith erlangt haben, also hinwiderumb sye unseren und des heiligen Reichs Ständen und Und«"' thanen auf begebende Fälle fürderlich Recht widerfahren lassen, auch alle gute nachbarliche Perstans nuß zu erhalten sich beflyssen sollen^ und gebieten solchem nach allen und jeden Cuhrfürsten, Fürst'''' und Ständen des Reichs, sye wollen obgemelte gesambte Eidtgnoschafft und dorunder auch die Basel by unser Keyserlichcn Excmptionsdeclaration rüehig und unangefochten verbleiben lassen, diescl^ darwider in keinerlei Weiß beschweren noch bctrücbcn, als lieb einem icdcn ist unsere und des heiligt Reichs schwere Ungnad, und darzu ein Pönn von fünffzig Riarckh lötigs Golds zu vermeiden, die jeder so offt er darwider thctte, uns halb in unser und des heiligen Reichs Kayserl. Cammer und dc» anderen halben Thcil obgcmelter gesambter Eidtgnoschafft, wie auch der Statt Basel zu bezalen vr' fallen syn sölle. Das meinen Wir erntstlich mit Urkhundt diß Briefs, bcsiglet mit unsere», Kcyst^ lichen uffgetruckten Secrct Jnsigel, der gäben ist uff unserem Königlichen Schloß zn Prag den P"'" und zwantzigstcn Novcmbris, Anno sechzchenhundcrt sibcn und viertzig, unserer Reiche, des Röm's^ im eylfften, des Hungarischen im zwei und zwantzigsten und des Böheimischen iin ein und zwantzig»^ Ferdinand. 2277 Zum Schlüsse Einiges über die Processi des Or. ab Jnsula (s. Absch. 483 e, 1025 1) und des Florian Wächter (s, S. 2262), welche nninittelbar Veranlassung zu der Absendung Wettstcins nach Münster gaben. 1)r. ab Jnsula war Professor der Rechte an der Universität Basel und hatte den Titel eines Kannnerherrn am französischen Hofe erhalten. Mit Ludwig Meyer, dem Arzt und Barbier, einem geistesschwachen Manne hatte er 1624 einen wucherlichen Eontract geschlossen und durch denselben ein schlechtes Haus gegen dessen Gut an der Münchensteiner Brücke abgetauscht. In Folge der Klagen der Verwandten Meyers wurde dieser Eontract von den Gerichten aufgehoben. Ab Jnsula machte die Sache vor dem Kammcrgcricht zu Speyer anhängig und führte auch Beschwerde am französischen Hofe. Obgleich dieser sich Basels in Betreff seiner Unabhängigkeit vom Reiche sehr annahm, so mißbilligte er doch nicht, nachdem Basel auf die Güter des ab Jnsula, als derselbe Basel verlassen, Arrest gelegt hatte, daß ab Jnsula Arrest auf baslerische Güter zu Straßburg und in andern Reichsstädten auszuwirken suchte. Der Streit dauerte bis in die Fünfzigcrjahre, von Jnsula's Wittwe fortgeführt. Eine andere Veranlassung zur Citation Basels vor das Kammcrgcricht bot der Proceß Florian Wächters von Schlettstadt. Dieser hatte mehrere mit Wein beladene Wagen etlichen Wirthen und Fuhrleuten nach Basel zu führen verdungen. Den Fuhrleuten wurden unterwegs von einer französischen Schaar ein Theil der Pferde weggenommen, der Wein aber kam schließlich nach Basel. Wächter suchte die Fuhrleute zu Basel 1641 vor Gericht; diese unterlagen, Wächter wurde aber mit der Gegenpartei in die Gcrichtskosten verfällt. Gegen Basel erbittert, auch weil er daselbst noch Schulden abzuzahlen hatte, führte er beim kaiserlichen Kammcrgerichte zu Speyer Klage, und dieses sah sich dadurch veranlaßt, baslerische Kaufmannsgüter im Mainzischcn anzuhalten. In Folge der Abordnung des Karl Micg wurde der Arrest zwar relaxicrt' der Vorfall aber erregte in Basel nicht wenig Bedenken, weil das Kammcrgcricht gegen Basel, wie gegen eine Reichsstadt auftrat. «>. Zu Thurgau. 'Art. S. 1501 und Art. S. 150«. ^andSordnung des Tlmvgcms vom Jahv W26. Wir von Städten und Landen der VIl die Landgrafschaft Thurgau regierenden Orte unserer Eidgenossen- Räthe und Sendboten, dieser Zeit mit vollem Befehl und Gewalt unserer aller Herren und Oberen auf ^ Tag der Jahrrechnung zu Baden im Aargau versammelt, bekennen und thun kund mit diesem Brief: ^>wach unsere Herren und Oberen ferndrigcs Jahres auf allerlei cingckommenc Klagen nothgedrungcn vcr- ""cht worden, zu Abschaffung vieler beschwerlicher Mißbräuche und unterschiedlicher Bedrängnißcn, mit denen '^re Untcrthancn des Thurgaus nun eine geraume Zeit belästiget gewesen, und Wideranrichtung guter heiler, politischer Satz- und Ordnungen, eine ansehnliche Legation und Gesandtschaft von gemeinen sieben rc- ^^cn Orten in ermcltc unsere Landgrafschaft Thurgan zu verordnen; wann dieses unserer Herren und °ren Gutachten des verwichcnen 1625 Jahrs in dem Augstmonat vermittlet worden, die abgeordneten Ehren- dor gemeiner geist- und weltlicher Gcrichtshcrrcn, sowohl auch gemeiner Landschaft ansehnliche Ausschüsse ^ 5'ch genommen, sie in ihren Beschwerden, und was sich eine Zeit her Ungleiches zugetragen, schriftlich und 227 5 mündlich angehört und darüber auch unseres Landvogts und Amtleuten Bericht umständlich vernommen, so ssind l h^" auf wohlermelter Herren Ehrengesandten auf Gutheißen unserer Herren und Oberen hernachfolgende Modern tionsarticul zu künftiger Land-Satz- und Ordnung unserer Herren und Obern und gemeiner Landgrafschaft gut gesetzt, geordnet und beschlossen. Erstlich setzen und ordnen wir. daß das Fluchen, Schwören und Gotteslästern bei hoher Straf nach Inhal' der alten ausgegangnen Abschiede und Mandate (welche Wir hiemit von Neuem confirmieren) verboten »»»' abgestellt und die Verbrecher vermöge derselben ohne Nachlaß härtiglich gebüßt werden sollen. Zum Anderen. Dieweil wir verstanden, daß die Jugend an etlichen Orten ziemlich frech und übel erzöge» werde, da ist unsere Meinung und Befehl, daß hin und wieder im Land Schulen angestellt sollen »verde»' damit die Jugend von der Frechheit und allein Bösen abgehalten, zu Furcht Gottes und aller Ehrbarkeit aus erzogen werde. Zum Dritten. Als dann unserer Herren und Oberen Satzungen und Mandaten vermögen, und >ans andere» Orten, da beide Religionen geübt werden, gebraucht wird, daß die Feiertage von beiden Religionen fleißig g" halten sollen werden, und »vir ersucht worden, daß den Evangelischen ihre hohen Festtage, als der heil. Ehr>s'° tag und Nachtag. dcßgleichcn Oster- und Pfingstmontag, die Ausfahrt und das 'Neue Jahr insgemein auch feie" lich gehalten sollen »Verden; dicweil nun solches anderswo, wie gemeldet, auch observiert »vird und es die alt»" Mandate zugeben, so lassen wir es gänzlich dabei verbleiben und »vollen, daß solchem gelebt, nachgegangen »"d insgemein gehalten »Verden solle. Zum Vierten. Weil dann unter Ander», auch eingebracht worden, daß die von dem nieder», Gericht oder anderen ehrlichen Leuten geinachte Sprüche, die gleichwohl von den Parteien angenommen, gelobt und ve" sprochcn worden, so »verde», doch dicsclbigcn vielmal von unser», Landvögten wiederum aufgehoben, dadurch d>' Parteien von "Neue»», in Recht und Unkosten gebracht »verde»,. Darauf haben »vir erkannt und gesprochen, daß es bei dergleichen angenommenen und verlobten Sprüchen verbleiben soll, wofern der hohen Obrigkeit dadu^ nichts entzogen und Abbruch oder Nachtheil gebähren. oder so Einer neue Rechtsame hätte, dann in solch"" Fall »vollen »vir unser», Landvögtcn die Gewalt nicht benehmen, so»,der», vorbehalten haben. Zun, Fünften. Betreffend die Einziehung der Bußen haben »vir gesetzt, daß niedergerichtliche Büß"'' welche die hohe Obrigkeit mit den Gerichtsherren gemein und zu theilen (hat), sollen wie bisher cingezoö"'' nach Laut des Vertrags berechtiget und durch specisiciertc Rödel den Landvögtcn und Amtleuthen ei»,gerecht" die hohen Bußen aber allein mit hochobrigkeitlichcn Boten eingezogen »verde»,, und daß die Abstrafung »,it d" Gefangenschaft den Landvögten allein (außerhalb der Gcrichtsherrcn. denen es in Verträgen zugelassen) 5» ist' brauchen gebühren und zustehen solle. Zu», Sechsten. Dieweil die Heiden und Zigeüner nach Laut der Landsordnung im Land nicht st'ß'" geduldet »verde», so ist unser Befehl, daß derselben fleißig nachgegangen und dieses Gcsindlin nicht gedulde'' sondern von Land verwiesen »verde», solle. Zum Siebenten haben Wir auch geordnet, dieweil es landsbräuchig und ohnedies billig, daß kein La"^ vogt de», andern sein llrtheil stürzen oder aufheben soll, daß darob steiff gehalten »verde und die Landow niä't dawide, handeln sollen, es wäre denn wache, daß Einer neue Rcchtsame zu erscheinen (hätte), daß ' solchem Falle das Recht Wohl möge dem begehrenden Theil geöffnet »verde». Zum Achten. Antreffend die Abschaffung der bcschwerlichcn heimlichen Kundschafte»,, so über unverl""" dete Personen eingenommen werden, ist unser Meinung, daß unsere Landvögte und Amtleute auf ci.igeko""""" Klage wobl mögen heimlich Bericht einnehmen, die geschworne Kundschaft aber solle öffentlich entwcdcr v" Landgericht, oder wo es sich sonst gebührt, verhört und eingenommen »verde», Zun, Neunten setzen und ordnen Wir. daß fürohin, wann eine Person von, Leben zun, Tod ge"^' 2279 » -m« d-.I-Ib<» P»>-II°nIch.It. H.b >md »>,. di- -.ch- - ^ -- - -- "usgericktet verbleiben und wollen, daß dem fleißig nachgegangen und darob gehalten werde. «.««-» h.b-n w., «. P-°>.st d-- ^ d..m ^»gestalt bekräftig daß fürohin keine Partei weder zu Baden, noch m den t^rten. etwas ohne Verkundung ^ Gegentheils ausbringen, sondern vorhin Urkund mitbringen soll, daß scmcr Wrdcrpartc. ordentlicher .oe.se " w. H.H.N ^-.ch'.n -°-w °u-->n ...d wmi.ch-n I» .», O-.-N ih-.s u-b-l- h-lb-, ««n-d-n w°,d°n. «-"-.»l.ch ^ u°r denselbigen in Holz und Feld nichts sicher ist. da haben wrr erkannt, daß man nach schalt Al,chc k«nen in ein Gericht solle ziehen lassen, er kaufte dann Haus und Hof und so viel Guter, das^er sich selbst, lein Weib und .wind darauf ohne das Almosen zu ernähren wisse, und bringe dazu Br.ef und Siegel, wie er 'ich an dem Ort. woher er gezogen. Verhalten, und daß weder er. noch se.n Weib und .wind keines Herrn Leibeigene sind und sie nachjagende Herren hätten, soll man sie nicht dahin ziehen lassen, sie kauften stch dann zuvor Leibeigenschaft ab und jzahltenf den gewöhnlichen Einzug. Zu», Dreizehnten Betreffend den 5. Artickel der Landsordnung. welche also weist, >po man nicht ver- ">ag die Bußen an Geld zu bezahlen und dies, zu Abbruch Weib und .Winder Nahrung gereichte, daß es im Thurm abgebüßt werde, mit Geben Wasser und Brotes ein Tag und ein Nacht, ein Gulden damit abzubüßen. lassen wir es gänzlich bei seinen Kräften verbleiben, allein daß jeder regierende Landvogt zuvor darum begrüßt lverde. Zu». Bierzehnten Dieweil etliche Jahr her unsere» Herren und Oberen aus ihren Gefällen darum wenig ''"gegangen, daß die Landvögtc neben den hohen Strafen noch höhere Verehrungen für sich oder ihre Weiber ^gelegt, und also ihre Küche viel mehr dann ihrer Herren und Obern .Wammer betrachtet, so haben wir der- lll«chen Verehrungen um strafwürdige Sachen dergestaltcn gänzlich abgestellt, daß unsere weder letzigen noch '""ftigen Landvögte und Amtleute noch die Ihrigen bei ihren geschwornen AmtSelden von nie»,and leine Ver- 'hrungen nelnnen noch bedingen sollen, dadurch der Obcrkeit an dem Ihrigen etwas abgange oder jemand bekehren möchte nnd obgleich wohl deshalb vor oder nach der Abstrafung etwas versprochen wurde, soll es ganz keine'Kraft haben, sondern jederzeit bei jedes freien Willen steh», also daß alle strafwürdige Sachen ?tz dann ein Landgericht beifällt, dabei soll es bleiben, es wäre denn Sache, daß sich einer mit Urtheil bcsckM befinden würde, der mag dann vor Unfern gnäd. Herren und Oberen appellieren. Was aber Schcltung -Butz" anbelangt, sollen dieselben gleich alsbald bei Erörterung der Scheltsach taxiert werden. Zum Fünfzehnten haben wir auch geordnet, daß ein jeder Landvogt seine Amtsrcchnung im Beisein ^ nachgesetzten Amtleute und bei guter Zeit stellen solle, damit sie bei Erstattung derselben zu Baden Be>m geben und die Rechnung bei ihren Eiden erhalten können, inmaßen wir darum, damit unseren Herren u Oberen nichts versäumt werde, ihnen, den Amtleuten, auferlegt, alle zwei Jahre mit den Landvögten ihre itz wohnliche Huldigung zu thun, wie solches hievor zu Baden auch vcrabscheidet worden. ^ Zum Sechzehnten haben wir angesehen, wenn jemand im Land durchs Jahr beschwert würde oder eM schädlichen Mangel oder Mißbrauch verspürte, soll und mag dersclbige das seinem Gcrichtsherrn oder Gemens ausschuß anzeigen; dieselben sollen dann die Sache in Schrift Wohl spccificiert stellen und einem Landvogt Amtleuten vorbringen und um Abschaffung anhalten; Hilsts, Wohl und gut, wo nicht, mag man alsdann ^ Klage vor unserer gnäd. Herren und Obern Gesandten zu Baden gelangen lassen, die dann zu Abschutz^ der Beschwerde sich der Gebühr nach zu erklären wissen werden. Damit auch Gericht und Recht desto beM fördert und alle unnöthigen Kosten verhütet werden, so haben wir befohlen, daß unsere jetzigen und künstw Landvögt zu Haltung der Tagsatzung nicht allein gewisse Tage anstellen, sondern dannzumahl Morgens W ^ wisser Stund anfangen und männiglich beförderlich ab den Köstcn helfen sollen. ^ Zum Siebenzehnten. Demnach die Richter, Redner und Landgcrichtskncchte eine Zeit her ihre Acmter Dienst von unseren Landvögten mit großen Verehrungen gleichsam erkauft, und also mit Micth und dazu gekommen, so haben wir hierauf gesetzt und geordnet, daß solches nicht mehr geschehen, sondern dazu ^ liche, redliche, unparthciische Leute und so vil möglich nicht zu viel aus einer Freundschaft ohne Miell ' ^ Gaben in das Landgericht sollen gesetzt werden. Insonderheit sollen diejenigen, so in öffentlicher Hurerei > Ehebruch leben oder sonst öffentlich verschrieen sind, nicht im Landgericht gebraucht, sondern ausgcsch^'^ werden. Wir wollen auch und gebieten unfern Landvögten ganz ernstlich, daß sie fürdcrhin keinen Landge>" ^ knecht mehr, so lange er sich ehrlich und Wohl verhaltet und mit Unehren nichts verschuldet, entsetzen, daß es" mehr Kosten verursacht werden, so sollen sie ihrer Dienste beförderlich entlassen werden, sonst haben wir ihu der Landgerichtsknechtc halber bei der alten Zahl verbleiben, und daß diejenigen, so über die gewöhnliche gesetzt sind, dieweil sie dem gemeinen Mann eben beschwerlich und ihretwegen unseren Herren und Obern 22«! Landgerichtsknechten, die eine Zeit her geübte unbillige Gewalt, da sie selbst gleichsam Tagsatzungen ge- ^wn und vielerlei Sachen verhandelt und verthädigt, mit allem Ernst abgestrickt und dabei aufs Höchste ^ndiert, daß sie fürohin sich der großen unmäßigen und unerträglichen Unkosten, so sie auf geringe, schlechte Zachen getrieben, müßigen und die armen Leute nicht mehr also in Gefahr und unbillige Ungelegenheit treiben stch in Sachen nicht beiständig machen sollen. Zum Achtzehnten. Dieweil unseren Herren und Oberen mit den Malefizgerichten und Gefangenen bisher ^'Uliche Kosten aufgegangen, da man jedem, so dazu gehört, ein Mahl gegeben und sich noch andere mehr geschlagen, so haben wir zu Verringerung solcher Essen eine Moderation gemacht, wie hernach folgt: Verzeichnis; derjenigen Personen, so man bei einem Malefizgericht die Mahlzeit geben ssolls: Herr Landvogt. tz Amtleute. 1 Substitut. 2 Fürsprecher der Grafschaft. Des Uebelthäters Räth, deren 4. 2 Geistliche, so dem Malcficanten zusprechen. Herr Frühmesser, Mesmer. tz Landgerichtsknechte. Zwei Stadtdiener. Der Nachrichter, einer oder mehr. Summa 21 Personen. diesen jeden ist für die Mahlzeit geordnet zu bezahlen einen hahben Gulden; was dann die Zehrung ^ Malcficanten anbetrifft, ist für gut geachtet, daß dieselben nicht mehr bei den Wirthen genommen, sondern lost Landgcrichtsknechten einem jedesmal auf ein Gewisses für Tag und Nacht accvrdiert, auch die Thurm- >vii-^ Kerzen und andere Zehrung, desgleichen die Festmähler abgethan oder moderiert und auf ein Ge- , ^ gestellt werden solle nach Laut hievor Anno > 609 gemachter Ordnung, so »nserm Landvogt und Amt- anbefohlen sein solle. ^ Neunzehnten. Obwohl die Gerichtsherren unserer Landgrafschaft Thurgau bei undenklichen Jahren dermög und Inhalt habender Briefe und Sigeln der Abzüge halber befreit gewesen und unverhofft seit wenig Zeit von unseren Landvögten Ortstimmen und Abscheid dawider ausgebracht und erlangt, und aber unsere Herren und Oberen im Grund der Sachen Gestaltsam informiert und berichtet worden und allein solche hievor widrige Anno 1625 ertheilte Stimmen deswegen ausgegangnen Badischcn tsi>u ^ widerum aufgchcbt, sondern dieweil sie, wohlermelte Gerichtshcrren, allein das Gegenrecht der Abzüge >y, solches ein gemeines billiges Ding und in aller Welt gebraucht wird) gegen den Herrschaften, so das bisher nach dero Inhalt begehrt, ihre hicrumhabenden Abschiede, Erläuterungen und Bestätigungen ^euem confirmicrt und bestätiget und ihnen das begehrte Gegenrecht der Abzüge bewilliget haben, als so»"' ^ auch gänzlich dabei verbleiben und wollen, daß sie unwiedcrsprechlich dabei geschützt und geschirmt werden. Zwn Zwanzigsten. Sodann eine geineine Landschaft durch ihren verordneten Ausschuß unterthänig ange >fi iia die gemeinen und besonderen Beschwerden anzuhören und solche demnach unfern jewesendcn «NdvA-. ' . . . ^ ' daß wir ihnen jährlich, oder wenn es des Landes hohe Nothdurft erforderte, eine gemeine Zusammcn- durch ihre allerseits verordnete Ausschüsse zu halten gnädig bewilligen wollten, nichts zu deliberieren, ader unfern Herren und Oberen Ehrcngcsandten zu Baden zu referieren und zu eröffnen. Wann ^ so viel Bericht von unseren Amtleuten verstanden, daß solche Zusammenkunft unseren Herren und borg,!" '"cht allein nicht schädlich oder nachtheilig, sondern loblich und der Landschaft nützlich, und daselbst nichts i^^ch^gt, sondern allein die «rn.vn.minn. und Beschwerden angehört; so haben wir ihnen diese begehrte Zu- ^kunft dergestalt bewilligt und zugelassen, daß sie. gemeine Landschaft, jederzeit einen Landvogt des Thür- gau's darum begrüßen, der es ihnen des Jahres einmal oder, so es des Landes hohe Nothdurst forderte, »icl'l malen bewilligen und erlauben sollte, und das; der Ausschuß sowohl als die Obleute von beiden Religionen gleicher Anzahl genommen werden solle, bei solcher Zusammenkunft ein Schreiber, gemeiner gcist^ und wc» licher Gcrichtsherr auch sitzen und beiwohnen möge; alles mit diesem ausdrücklichen Anhang, daß wir unsen" Herren und Oberen hicrinnen ihre Gewalt heiter vorbehalten haben wollen, diese Ordnung auch allein auf ^ bewilligte Zusammenkunft, wann und zu was Zeiten ihnen das belieben wird, zu mindern, zu mehre» abzuthun, und daß auch solche an ihren hochobrigkeitlichen Gewalt, Recht und Gerechtigkeiten, wie auch den niederen Gerichten an ihren Herrlichkeiten und Rechtsamen nichts benommen, sondern allerseits in bcs^ Form vorbehalten und unvergreiflich sein solle, j Dieser Artikel wurde in der Eonfercnz zu Fraucnfcld 22, Aug^ 1027 zurückgenommen, S. Thurgau Art, 40.s Zum Einundzwanzigsten, Als dann ein ehrsames Landgericht zu mehrcr Beförderung des Rechtes diese hernach folgenden Artikel zu einer neuen Ordnung vorgelegt mit der unterthänigcn Bitte, ihnen st" , von hoher Landsobrigkeit wegen zu bestätigen, nämlich daß des Jahres weniger und mehr nicht als Landgericht und jeden Monat eines, ausgenommen weil in dem Juli die Gerichte beschlossen und kein L>u^ gericht gehalten werden kann, im Juni zwei gehalten sollen werden. ! Diese 12 Landgerichte sollen in dem ersten Landgericht jedes Jahres durch die Amtleute und llrtl'^ sprccher angestellt und verzeichnet werden, auch jedem Urtheilsprecher und Landgcrichtsknecht ein Verzeichnis! ^ geben werden, damit aller Orten, sowohl sie als die Parteien, so vor Landgericht kommen sollten, andere ^ schäfte und Hindernisse abstellen können. Im Sommer soll das Landgericht um 7 Uhr, im Winter aber um 8 Uhr angehen und verbannt und ^ halb Stund zuvor darein geläutet werden. Welcher Landrichter alsdann erst nach Verbannung des Landgerichts erscheint, der soll zur Strafe e» ^ halben Gulden erlegen; welcher aber gar ausbleibt, der soll einen Thaler Strafe bezahlen, che er nicdcrsitz^ sei denn Sache, daß einer seines Ausbleibens oder Saumseligkeit halber erhebliche Ursache zubringen und ^ Landgericht darthun könnte. ^ Desgleichen sollen auch die Parteien Anfangs des Landgerichts erscheinen und der Kläger sich innerste der ersten halben Stunde verfürsprecht haben oder am selbigen Landgericht nicht mehr angehört werden, ^ So einer vor Landgericht citiert, aber nicht beklagt wird, da sollen ihn; vom Gcgentheil die Kosten M ^ bigen Tag nach Landsbrauch abgetragen werden. Wann um Zins oder Appellationen soll geklagt werden, soll die Verkündigung durch den Landweilstt ^ schehen, übrige Citationcn die Landgcrichtsknechte selbst verrichten mögen, jedoch sollen sie solche Verkündig^ jedesmal de»; Landweibel schriftlich oder mündlich angeben, zu verzeichnen, laut ihren Eiden, oder wo stt ^ nicht thäten, für jede Citation 5 Bz. Strafe bezahlen. Wann jemand in die Acht erkannt und hernach ^ ihn ein Achtbrief gemacht wird, soll derselbe nicht gleich in das Achtbuch, sondern nur sonst in eine» ^ verzeichnet und erst hernach in das Achtbuch geschrieben werden, wann er in die Acht verlesen ist, nach ü" ^ dann die Form der Achtbriefe soll gestellt werden, dem auch die Landgcrichtskncchtc bei ihren Eiden st nachkommen. Die Ächter sollen alle Landgerichte mit ihren; Namen verlesen werden, damit ein Herr Landvogt Strafen halb sich desto besser zu verhalten wisse. ^ Es will auch E. Ehrs. Landgericht die 4 Ordinari Landgerichtsmähler, wie auch die Besoldung, so w Oberkcit gehabt, fallen lassen und, so vil dasselbige belaufen möge, an Geld empfahen und dasselbe uui Landgericht abtheilen, und würde sich also belaufen, daß ihnen des Jahres dafür 170 fl,, das ist, jedes 5ZF gericht 10 fl. bezahlt werden sollte, von welchen 10 fl. die Urtheilsprecher ab dem Land 2 fl. vorauSucl' »c»' 2283 ^ übrigen fl. aber wollen sie in 1» Theil, das ist 3 Amtleuten, l2 Urtheilsprechern und dem Substituten ^heilen, also sollen auch obgedachte Strafen, Fertigunggeld unter ihnen getheilt werden. Aon Abwesenheit eines gebrauchten Fürsprccks solle keiner Parthei mehr als ein Aufschlag bewilliget ^rden; gleichergestalten soll man gefährliche Aufzüge niemand gestatten. So jemand Kundschaft stellen will, soll er das thun innerthalb dreier Landgerichte und sollen die Zeugen Producenten weiter als im 3. Grad verwandt sein, dein Gegcnthcil aber mögen sie Wohl Kundschaft sagen. Es soll auch die Land- und Landgerichtsordnung des Jahrs aufs Wenigste einmal vor Landgericht abge- "n ivcrden und darauf fleißig gehalten und uns dabei untcrthänig gebeten, ihnen solche zu confirmicren und ^bestätige,,. So Wir nun solche aller Billigkeit gemäß befunden, als haben »vir ihnen selbige von unseren ^ren und Oberen wegen confirmiert und bestätiget also und dergestalt, daß solcher fleißig nachgegangen und darob gehalten »Verden soll. Zum Zweiundzwanzigsten und Letzten haben »vir den Gerichtsherrcn ihre alte wohlhergebrachte Frehheit Gerechtigkeiten samint der Thurgauischen Landordnung und Erbrechten wieder auf ein Neues confirmiert bestätiget, gebieten dabei unseren Landvögten und Amtleuten, daß sie nicht allein darin kein Eintrag thun, " dabei handhaben, schlitzen lind schirmen »vollen. ^Lann nun »vir Anfangs angezognen und ferndrigen Jahrs zu Frauenfeld gemachten Abscheid und neue u»ng von Punkt zu Punkt angehört und verstanden und darin anderes nichts gefunden, dann das ehrlich, ^ 'ch, auch gemeiner Landschaft sowohl, zuvorderst unfern Herren und Obern nützlich, so haben wir anstatt . lu» Namen mehrgedachter unser allerseits gnädigen Herren und Obern solchen Abscheid und Ordnung alles ^ Inhalts bekräftiget, confirmiert und bestätiget und »vollen, daß dein allem, so hierin begriffen, fleißig ^chncgangcn und gehalten »verde, gebieten dabei unseren jetzigen und künftigen Landvögtcn und Amtleuten '°rer Landgrafschaft Thurgau, daß sie bei ihren Eiden darob halten, dawider nicht handeln, thun noch ge- llcthan zu »verde» in keiner Weise noch Weg, sondern die Ucbertrcter mit ernster hoher Straf ansetzen ^bicse^ ohne Nachlaß zu unserer Herren und Oberen Händen beziehen sollen, getreulich und ohngefahrlich »c. w. Baden den 10. Juli Anno 1026. R«> Zu Schwarzcnburg. S. i960. Art. lL7. ' csterrumpf. „Ein von Tannrinden gemachtes, mit tannenen Wurzeln zusaminengenähetes. rundes zwei ober dritthalb Fuß hohes Gefäß" zum Aufbewahren des Ziegers. Schcuchzer, I. I., Naturgeschichte des Schwcizerlandes. Theil l. S. 62. 286 2^4 Fürstentasel. Päpste. Paul V. (tfamillo Borghesc), erwählt 16. ZRai 1668, gestorben LS. Januar 1621. Gregor XV. (Alerandcr Ludovico), erwählt 2. Februar 1621, gestorben 8. Jul! 1623. Urban VIII. (Masses Barbcriui), erwählt 6. August 1623, gestorben 28 Juli 1611 Jnnocens X. (Johann Baptist» Pamphila), erwählt 15. September 1614, gestorben 6. oder 7. Januar 1855, Deutsche Kaiser und Könige. Matthias, zum römischen König erwählt 13. Juni 1612. gestorben 26. März 161N. Ferdinand II., zum römischen Kaiser erwählt 28 Angnst I6l!>, gestorben 1.8 Februar 1637. Ferdinand III., zum römische» König erwählt 22. Teecmber 1636, folgte seinem Vater im Kaiserthum 1.8 Februar 16Z7; storbe» 2. April I<>.87. Könige pon Frankreich Ludwig XIII , tritt die Regierung an 14. Mai I6l6, stirbi 11. Mai 1613 Ludwig XIV., wird König 14. Mai 1643z während dessen Minderjährigkeit ist seine Mutter Anna von Oesterreich Regent!»; 1. September 171.8. Könige pon England. Jakob I., Antritt der Regierung 24. März 1663. Todestag 27. März >62 .8 Karl I, Antritt der Regierung 27. März 162.8, Todestag 36. Januar >618 Spanien I) .U ö » i g c. Philipp III., Antritt der Regierung 13. September 1.898. Todestag 3». März 1621. Philipp IV., Antritt der Regierung 36. März 1621, Todestag >7 September 1668 2) G u l> c r ii a t o r e ii vvn Mailand. Don Gomez Suarez de Figueroa und Nordova, Herzog zu Fcria, 1618. 1622. Gonzalo di 6 ordova, 1627. Markgraf Ambrogio Spinola, 1629. Markgraf de S. 6.rocc, 1636 (vier Monate lang). Herzog von F cria 1636. Jnfantc Don Ferdinand, >63t. kardinal ?l l b er n o z zi, 163t 2286 Francesco Eontariui, 1623 bis 1625. Johannes 6 ornac o, 1625 bis 1630. Nicola Eon tariui, 1330 bis 1631. Francesco Erizzo, 1631 bis 1646 Francesco Molinos, 1646 bis 1655. Markgrafen von Baden-Turlach. Georg Friedrich, 1604 bis 1621, stirbt 163?. Friedrich V-, stirbt I65S. Herzog, Churfiirst von Baiern. Maximilian 1., 1597 Herzog, 1623 Churfnrst bis 1651 Herzoge von Württemberg. Johann Friedrich 1608 bis 1626. Eberl, ard III, 1628 bis 1674. Chnrsürst von Sachsen. Johann Georg I., 1611 bis 1656. Pfalzgraf zu Rhein fChurfiirst von der Pfalz). Friedrich V., 1610 bis 1623. Geistliche Würdenträger. H.. Bischöfe. Bisthum Basel. Wilhelm Ringt oon Baldenstci», 19. Mai 1603 bis 23. Oktober 1628. Johann Heinrich von Ostcin, 27. 'November 1623 bis 26. November 1646. Beat Albert von Ramstcin, 29. November 1646 bis 25. August 1651. Bisthum Chur. Johannes V., Flugi von Aspermont, 1. Februar 1601 bis 1. September 1627. Joseph Mohr, 27. August 1627 bis 6. August 1635. Johannes VI., Flugi von Aspermont, I. Februar 163«! bis 24. Januar 1661 Bisthum C o in o. Filippo Archinto, 1595 bis 1621 A u r c l i o Archtnto, 1621 bis 1622. Desiderio Scaglia, 1623 bis 1625. Lazaro II. Earafiuo, 1626 bis 1665 ^isthum Constanz. Jakob F u g g e r, Freiherr von Kilchberg und Weißeuhorn, 22. Januar 1664 bis 6. Februar 1626. Sirius Werner, Vogi von Alien-Sommerau und Praßberg im Allgäu, 2, März 1626 bis 15. November 1627. Johannes VI., Druchscß von Waldburg-Wolfegg, 26. Decembcr 1627 bis 15. Dcccmber 1614. Franz Johann, Vogt von Altcn-Sommcran nnd Praßbcrg im Allgäu, 6 Februar 1645 bis 7. März 1689. ^'sthum Genf. S. Frankels de Galcs, 8 Dcccmber 1662 bis 28. Dceember 1622. Jean Franyois de Sales, 1622 bis 5. Juni 1635. In sie Gucrin, 25. Juni 1639 bis 3. November 1645. 6 Harles Augustc de Sales, 14. Mai 1645 bis 7. F.bruar 1666. ^'sthuin Lausanne. Jean VII. de Wattewille. 21. November 1667 bis 2l. oder 22. Juli 1649. ^' sthum Sitten. Hildebrand II. Jost, aus Gcschincn, 18. Octobcr 1613 bis 16. Mai 1638. Bartholomäus S» persar, aus Sitte», 6. Juni 1638 bis 16 Juli 1646. Adrian III- von .Niedmatten, aus Munster, 36. August 1646 bis 19. September 1646. Adrian IV. von Riedmatten, aus Münster, I Octobcr 1646 bis 13. August 1672. U. Acbtc. I) Benedictinerordens. Ansiedeln. August in I, Hofmann, aus Baden, 15. Octobcr 1666 bis 2. März 162!». Placidus Reymann, aus Einsiedel«, 9. März 1629 bis 16. Juli 1676 ^ " g e l b e r g. Jakob Benedict Sigerist, aus Kerns, 8. September 1663 bis 16. März 1619. Benedict Keller, aus Muri, 13. März 16IS bis 1636. Placidus I., Knüttel, aus Uznach, 6. Februar 163» bis 36. August 1658. ^ ^ ch i n g e n. Matthias St» he Nu, aus Fischiugen, 1664 bis 25. Juni 1616. Placidus I.. Brunschweiler, aus Sirnach. 15. Scptembcr 1616 bi» I. Octobcr 1672. Gallen. Bernhard II. Müller, aus Ochtenhausen in Schwabe», 27. August 1594 bis 13. April 1636. Pius Nehcr, aus Blehried in Schwaben, 15. April >636 bis 9. Dcccmber 16.>4. ^»,c Johann Jost Sing eisen, aus Mellingen, 4. August 1596 bis 2. November 1644. Dominik Dschndi, aus Glarus, 7. November 1644 bis 6. Juni 1654. 2285 Pfäfers. Michael Sarer, aus Sargans, 1600 bis 31. August 1626. Jodocus Höslin, aus Glarus, 61. August 1626 bis 61. Mai 1637. Beda Fink, aus Solothuru, 1637 bis 1615. Justus Hin k. aus Fluius, 1646 bis 1676. Rheinau. Eberhard III., von Börnhausen, 2g. Juli 1613 bis 11. Dcecmber 1642. Bernhard I., von Freiburg, IS. Deceinber 1642 bis 24. April 1682. 2) A II g II st i II e r o r d e II s. Kreuzlingen. Georg II., Strastburgcr, aus Ermatingeu, 9. December 1604 bis 1. November 1625. Jakob I., Denkinger, aus Schoubcrg in Schwaben, 12. November 1625 bis 19. September 1666. A) Eist ercie Iis er- oder B e rn l) a r d i II e r o r d e II s. Weit in gen. Peter II., Schund, aus Baar, 16. Februar 1594 bis 16. September 16Z3. Ehristoph II, Bachmau», aus Schneisinge», 20. September 163Z bis 17. März 1641. Niklaus I, von Flue, aus Sächseln, 22. März 1611 bis 21. Juni 1649. 4) (5 arthciIIscrpriore. Illingen. Bruno Muller, aus Warth, 10. April 1614 bis 1643. Heinrich III., Frey, aus Eschenz, 7. Juli 1648 bis 25. December 1661. v. Pröpste. St. P e l a g i u s st i f t Bischofszell. Johann Ehristoph Haage r, 1)r., aus Eoustanz, 1610 bio 1632. Ludwig Hclmlin, aus Lucern, 1632 bis 28. März 1640. Johann Melchior Imhof, aus Nri, 1640 bis 1684. St. Verenastift Zur zach. Jakob Müller, aus Zug, 1611 bis 11 April 1625. Johannes Dietrich Hermann, aus Rotweil, 2< Mai 1625 bis 31. December 1642 Gotthard Schmid, aus Baar, 4. Februar 1643 bis 13. November 1657. Fremde Gesandte. Nuntien (Legate), päpstliche Ludovicus, Graf von Sarego, Bischof zu Adria, 29. Oktober 1613 bis 1621. Alerand er Scappio, Bischof von Eampagna, 5. Mai 1621. 2289 riacus Nocci, Erzbischos von Patrasso, 28. Juni 1628. ^"rentius, Gras von Tovrc, 1629. ^^»riccius Scotts, Bischof von Borgs S. Donino, 22. Mai 1669. Hieronymus Farn ose, Erzbischof von Patrasfo. 4. Mai 1639. ^renzo Gavotti, Bischof von Vintimiglia, 28. October 1643. ^ iIonso Sacrati, Bischof von (tomacckio, 7. 'November 1646. Jakob V i llanio, .1. II. II. Jniernuniins. 27. Juni >647. ^nnciscus Boccapadnli, Bischof von »astclli, >4. Scplcmber >647 bis 1692. Protector der katholischen Eidgenossenschaft beim päpstlichen Stuhle: ^"ionins Barberini, kardinal. Frankreich. ,r. A m b a ss a d o r e n. Kliert de Myron (ÄNiron), ordentlicher Ambassador, accrcditiert 24. Mai >617, verabschiedet sieb 1627. 'ihelm, Herr von Montholon, außerordentl. Ambassador 1621. ^^»nibal Franz d'Estrvcs, Marquis von isoeuvrcs, anßcrordcntl. Ambassador, aecreditiert 19. Juni 1624. " Mesnil, französischer Agent, auch ausserordentlicher 'Ambassador genannt. >624. ^ ""I von Bassompicrre, Marqnis von Haronel, aecreditiert als außerordentl. Ambassador 26. October 162S, reist ^ ab >639. ^a>l de l'Aubespine, Marquis von 9hatcaunc»s, als außerordentl. Ambassador aecreditiert >2. Juni >626 ^vlard de Leon, aecreditiert als außerordentl. Ambassador 29. Juni >629. ""Z von Bassompierrc, als anßcrordcntl. Ambassador aecreditiert 12. Dcccmbcr I62!>, bis 12. April 1631. ^>berr von 3iort«l, als außerordentl. Ambassador aecreditiert 19. October 1631. '">'>ch, Herzog von Rohan, außerordentl. Ambassador in der Eidgenossenschaft und den III. Bunde» 1632, abberufen im Fe- ^ bruar 1633 647. I>. Secretäre und Dolmetscher. Po» Mollondi». — Hcinrich Ivallicr. — Dammartiu. — Johann Biqier. In de» III. Bünde». T>.-, . >c>„ Guessier, anßcrordcntl. Ambassador Kilo bis 1629. ^ ^"u», außerordentl. Ambassador 1627. I«i39. >63>. ' sanier, als Ambassador accrcditicrt 29. Dcccmbcr 1639, abberufen 39. Dcccmber 1636. """>Ves, außcrordcntl. Ambassador 1637. 2290 Deutsches Reich (Kaiser). Kaiserliche Residenten, Commissarien, Agenten. Johann Heinrich von Psla n m c r n, acercditiert 9. April I632. Gras Bratislaus von Fürsten derg, kaiserlicher Eommissarius, übergibt sein Ereditiv 3. Juli 1333. Sebastian Bilgerin Z w e h e r von Evebach, Agent 1634. 1644. 1646. Freiherr Peter von Schwarzenberg, Eommissarius, übergibt sein Ereditiv 7. Juli 1634, Residenz in Lucern, «nilasscn 16^ Ans Helm von Fels, Eommissarius, accrcditierl 1635 (sungiert 1639, 1641s. Jakob Hannibal, Graf zu Gins, 1635. 1639. Marr Jakob von Schönau, Waldvogt, Subdelegiertcr 1633, kaiserlicher Resident in Luccrn als Nachfolger von SchwarM berg 1639; fungierte auch als Abgeordneter der Erzherzogin Elaudia. Oesterreich Hans R udols von Schönau t 619. I)r. Ehristian Schmidlin, Eonnnisjarius, Abgeordneter der vorderöstcrrcichischen Regierung 1619. 162(1. (623. 1624. Johann Ehristoph von Stadion 1629. Johann Reinhard von Schauenburg 1629. 1621. 1622. 1627. Loche r, Ivhan n, 3. ll. 11, Abgesandter des Erzherzogs Leopold 1624. Dr. Isaak Volmar, Subdelegiertcr des Erzherzogs Leopold, Abgeordneter der Erzherzogin Elaudia 1639 bis 1649. Ulrich von Ramsch wag von der Erzherzogin Elaudia nach den Bünden abgeordnet 39. März 1641. Leo Marquard Schiller, österreichischer Plenipotcntiarins 1642, Abgesandter 1643. Spanien-Mailand. Alfons Easati 1594 bis 1621. Hieronymus Easati, anfangs Vieeambassador, 1621 bis 1624. Earlo Easati, Graf zu Burgv Lavizzara 1629 bis 1643. Marquis Dogliani, austcrordcntl. Ainbassador des Gubcrnators von Mailand 1624 bis 1632. Don Francesco Maria Carneda, accreditiert vom Gubernator de Leganez 3. April 1638. Gierouimo Villanuova 1638 in den III Blinden. Franciscus Easati, Graf zu Burgo Lavizzara 1643 bis 1664. Don Diego SaavedraFajardo, auszerordcntl. Gesandter 1639. Don G abriele di Toledo I(i43. Als bevollmächtigte Agenten erscheinen Iohann Joachim Püntiner, Hauptmann, und Sebastian HciiO' Erivelli, Hauptmann. England. Isaak Walle, 1624. Olioer F l e m m i n g, Resident, accreditiert 19. September 1629, noch 1647 residierend. Schweden. Christoph Ludwig Rasche, Ritter, accreditiert 3l. Dccember 1631. Karl Marin, Resident, accreditiert 1. (II.) September 1633, von Königin Ehristiua bestätigt 19. Februar 1646, abberufen 1^ Frcigrafschaft Burgund. De Bo nnours 1634. Franz Marschall 1636. 1637. Johann d'Aco sie 1641. 1643. 1647. Georg Lapie 1643. 2291 Savoycn. De Chermo isin 16l8. Freiherr de l a ! ornctta 1613, 162». Amadeus, Freiherr zu Villete 1610. Markgraf Pallavicini, ausierordentl. Ambassador, accrcditicrt 14. Zannar 1634. Valeria dclla Manta, accrcditicrt 26. März 1636, durch die Redentin Anna Maria bestätigt 13. Dccember 1633, von vcr Negentin Christine 13. Mai 1642. Bencdig.*) Pielro Pico, 1617 bis 1610. Mo, Batt, Liouello 162(1 bis 1621. Moderaute Scaramelli, 1611 bis 1623. Girolamo Cavazza, 1623 bis 1628. 1643 bis 1644. Moderante Scaramelli 1628 bis 1633. Andrea Rosso, 1633 bis 1636. Dvmenico Bieo, 1636 bis 1640, Pictro Dolce 164» bis 1641. Domcnico Vico 1641 bis 1644. ^ erolimo Bon 1644 bis 1648. Ambrosia Sarotti 1648 bis 1630. Niederlande. Herr von Brcdcrode 1623, Agenten der katholischen Orte in R o in. Antonius Barbcrini, Cardinal, Protcctor 1627. 1643. Mailan d. AmbrosioFo r ncro 1618 bis 1634. Äakob Steiger, 1636 bis 1646 oder 1647. Nach It» <1«; Veni?«' Lt I«s ^uigs 28? , ' Register zu Sand 5, Mtlieilung 2, der Wschiedtsaimttlnng. ^and s. Abtheilung 2. i Bemerkungen. 1> Tie Madien de^iehc» sich durchwcg aus die Zerifeile». L) Wenn «in Gegensiand, ein Orii- cder Perfenennami aus terfelde» Terlfcile Mehrmals erschein!, so Nied tiefes turch tic rer i'Oresilndt» .«sah! beigesügie lieine Ziffer anzeteutet. ZI Im Perfoncnregtsilr i'eteni» I. Zandregl; K liniere inem Eefel lcel iename» zeig! an, datr der Zaufiame »ich! ermiileli «erden !c»»lc. Bei Derrreiiungen beteutri M. R, Maierienregisrer, O. N, OrlSrcgisrer, P, R, Persenenrcgisler. S) Tie Namen der Sefandien ans eitgeni'ssischenf Zagleisii nqen find arrS rem Tlrlrnenregisier antgefchiltrn «orte». V e r z e i ch n i s; der Gesandten der Eidgenossen nnd der Angewandten aus den Tagsatzungen, Eonferenzen ?e. während dieses Zeitraums. Zürich. halber. Hans Heinricb. !'. 74. 229. »02. »20. »01. m ^05. »70. A^cr, Hans. 129». Mwer, Hans Jakob. 329. Heinrich, 02. 09. 74. »0. 97. 11». 14». 144. G». 191. 198. 205. 225. 229. 245. 288. 302. 6W. 3>,0. 399. 411. 434. 441. 448. 451. 469. ^7. 481. 492. 501. 507. 515. 523. 520. 528. ^7. 1,30. 541, 54Z. 551, 504. 571. 578. 580. '',92. 000. 006. 608. 013. 019. 635. 639. 646. 990. 65!». 662. 076. 684. 705. 707. 712. 719. '27. 735. 7Z0, 754. 788. 797. 801. 811. 826. ich 890. 87». 883. 897. 957. 993. 1014. Es»,.'"dt, Hans Jakob. 481. Hans. 18. 74. 86. 97. 121. 134. 180. 210. ^25. 287. 302. 411. 441. 404. 513. 529. 559. Esck'/^'' "24. E ck, Hans .Konrad. 441. 571. Äscltt ^ 365. Rrin ' J°h"nn. 552. b^'',Hans Jakob. 1071. 1265. Gr l ^ Kaspar. 345. 380. 434. Li' Gerold! 979. Hans Georg. 18. 38. 39. 45. 5V. 53. 06. 74. 91. 97. 103. 104. 106. 116. 124. 129. 133. Gl- 144. 151. 105. 180. 185. 222. 225. 228. 230. 230. 240. 251. 281. 302. 303. 326. 361. 935. 036. 039. 042. 046. 650. 655. 662. 703. kl ^3' Johann Heinrich. 1040. 1091. 1137. 1293. "'kl, Konrad. 9. 11. 86. 73. 121. 123. 151. 180. 5.. 225. 274. 282. 302. 369. 411. 441. Jakob. 1400. Jobann Kaspar. 1387. 1416. Hirzcl, Salomon. 1400. Hirzel, Salomon. 21. 09. 74. 87. 151. 225. 228. 23». 245. 204. 274. 281. 295. 297. 302. 315. 320. 329. 354. 361. 362. 365. 369. 376. 377. 381 390. 414. 428 441. 440. 448. 463. 406. 469. 472. 477. 480. 481. 484. 507. 508. 520. 529. 537. 539. 541. 551. 554. 559. 564. 570. 571. 573. 575. 578. 580. 586. 590. 592. 598. 600. 606 608. 013. 019. 023. 624(-'). 635. 636. 639. 646. 650. 655. 659. 662. 666. 670^). 076. 684. 703. 705. 707. 712. 719. 727. 735. 739. 745. 754. 703. 770. 783. 811. 818. 826. 834. 845. 851. 860. 873. 883. 897. 930. 935 939. 947. 951. 957. 963. 966. 974. 980. 983. 986. 987. 1002. 1005. 1010. 1014. 1018. 1029 1041. 1052. 1053. 1054. 1057. 1060. 1071. 1073. 1070. 1081. 1083. 1092. 1096. 1102 1114. 1122. 1120. 1131. 1133. 1137. 1145. 1150. 1156. 1162. 1172. 1177. 1188. 1189. 1194. 1199. 1206. 1211. 1224. 1243. 1253. 1254. 1261. 1271. 1277. 1280 1282. 1291 1292. 1301. 1308. 1321. 1323. 1333. 1340 1355. 1374. 1377. 1378. 1379. 1387. 1392. 1406. 1409. 1416. 1421. 1426. 1430. 1443 1453. 1450. 1463. Holzhalb, Hans Heinrich. 18. 23. 33. 72. 00. 74. 86. 97. 103. 104. 100. 121. 135. 143. 153. 102. 180. 189. 218. 225. 245. 275. 288. 302. 303. 323. 354. 361. 381. 388. 390. 411. 424. 441. 463. 466. 472. 481. 484. 492. 501. 508. 537. 554. 559. 564. 571. 627. 636. 642. 770 876 947. 987. 1014. ääolzbalb, Hans Ludwig. 125. Holzhalb, Hans Ulrich. 095. Holzhalb, Jobann Leonhard. 73. Keller, Jobann Ulrich. 123. Landolt. Matthias. 1014. Gesandtenregister. Löw, Johann Jakob. «94. 75k. 872. II55. 1224. 1406 1438. 145«. Maag. Melchior. 225. 302. 3«5. 411. 481. 529. 537. 564. «3«. Müller, 97. Müller, Hans Ulrich. 319. Müller, Johann Heinrich. 591. «2«. «48. 918. 1122. 1391. 143«. 14«2. Peblis, von, Hans Georg. 811. Rahn, Hans Heinrich. 123«. 1277. 1292. Rahn, Johann Rudolf. 10 12. 18. 38. 39. 45. 53. «2. 74. 79. 82. 8«. 91. 94. 97. 113. 11«. 120. 121. 144. 153. 159. 1«5. 180. 198. 205. 211. 23«. 239. 245. 251. 2«7. 295. 297. 302. 309. 337. 342. 345. 350. 3«1. 3«5. 377. 39«. 399. 411. 414. 424. 434. 440. 441. 451. 481. 515. 94«. 990. 1041. 104«. 1110. 112«. 1131. 1137. II 55. 1177. 1188. 1189. 1194. 1199. 120«. 1211. 1254. 12«1. 1282. 1301. 1308. 135«. 140«. 1438. 1453. Scheuchzer, Hans Jakob. 181. 329. Schlatter, Hans. 529. Schmid, A. 537. «3«. Schmid, Johann Jakob. 1144. Schmid, Kaspar. 575. 783. 80«. 811. Schneeberger, Hans Heinrich. 745. 1253. Schneeberger, Hans Ludwig. 751. 770. 783. 788. 797. 930. 935. 951. 955. 98«. 1002. 1010. 1014. 109«. 1098. 1107. 1110. 1112. 1114. I120(°). 1133. 1135. 1144. 1145. 1150. 115«. 1181. 1229(H. 1230. 1271. 1277. 1292. 1293. 1333. 1334. 1340. 1374. 1378. 1379. 1387. 1392. 140«. 14«3. Spöndli, Hans Heinrich. 140«. Stampfer, Hans Ulrich. 181. 209. 22«. 22!». 329.1005. Waser, Hans Heinrich. 955. 974. 983. 1018. 1029. 1052. 1053. 1054. 1071. 1083. 108!». 1098. 1120«-). 1181. 1211. 1229(H. 1230. 123«. 1242. 1251. 12«5. 1293. 1301. 1313. 1323. 1333. 1334. 1340. I4«0. Werdmüller, Christoph. 1014. Werdmüller, Johann Konrad. 1172. 1205. 1239. 140«. Wiederkehr, Hans Heinrich. 302. Wirz, Hans Heinrich. 2«4. 330. 3«2. 523. 528. 537. «23. «27. «3«. «55. «««. «70. «9,5. 745. 788. 797. 801. 80«. 811. 818. 834. 845. 851. 87«. 891. 918. 939. 9«3. !>««. 980. 993. 1014. 1018. 1052. 1053. 1054. 1057. 10««. 1073. 107«. 1081. 1092. >102. II «2. 1172. 1243. 135«. III«. >121. Wolf, Hans Ulrich. 10. 18. 23. 33. 38. 72. 73. 74. 79^ 82. 8«. 98. 121. 124. 125. 133. 135. 141. 144. 151. 159. 1«2. 1«5. 180. 181. 185. 189. 209. 211. 218. 225. 22«. 229. 239. 241. 245. 251. 275. 282. 302. 315. 319. 323. 32«. 329. 330. 337. 342. 345. 350. 3«1. 3«5. Bern. Ammann. David. 33. 302. 303. 3«9. 377. 411. 447. 471. 47«. Bikart, Jakob. 17. 12«. 471. 47«. 484. 492. 5«l- 551. 553. 578. 580. Bucher, Johann Rudolf. 447. 751. 7«5. 834. 9G' 928. 1317. 1355. Büren, von, David. 411. Büren, von, Johann. 230. Dachselbofer, Riklaus. 918. 1071. 107«. 1131. 115«. 11 «2. 1177. 1271. 1453. 145«. Dierbach, von, Johann Jakob. 5. 109. 202. 218. Dießbach, von, Wilhelm. 751. 94«. 955. 990. 1^' I4«9. 1470. Dubi, Johann Rudolf. «48. «54. «81. «94. 797. 8«»- 1372. 1374. 1377. 1378. 1379. Erlach, von, Franz Ludwig. 53. «2. 74. 87. 113. l^' 122. 124. 129. 133. 135. 153. 159. 185. 211. 218. 228. 238. 24«. 251. 2«4. 2«7. 2W' 330. 337. 342. 345. 350. 354. 3«2. 414. 44»- 4«9. 477. 481. 52«. 537. 539. 541. 559. 575. 580. 590. 592. «00. «0«. «08. «12. «19. «23. «37. «39. «44. «4«. «50. «55. «59. ««2. «70. «7«. «95. 703. 705. 719. 749. 754. 770. 788. 811. 818. 845. 851. 8««' 873. 87«. 897. 913. 918. 947. 951. 9«3. 993. 1041. 1073. 1083. 1092. 1114. 112«. 11«7. 1172. 120«. 1211. 1243. 1^' 1340. 135«. 1387. 1392. 1438. 1443. I^' Erlach, von, Hans Ludwig. 571. 575. 578. 58«. ' 592. «93. 735. 783. 80«. 811. 835. 883. 8« ' 930. 935. 939. 951. 957. 9«3. 9««. 974. 9»"' 98«. 987. 990. 104«. ' Erlach, von, Hans Rudolf. 12. 14. 109. 7«5. 99' Fellenberg, David. 210. 23«. 239. 241. 287. ->2»' 39«. 399. 429. 441. 471. Fels, Wilhelm. 12«. 202. Fischer, Burckhardt. 591. «2«. 1254. 12«I. 1391- Freudenreich, Michael. 345. 428. 507. 529. ... Frischherz, Johann. «37. «39. «42. «144. «4«. «55. «57. «59. ««12. «««. «70. «7«. «83. 9»' «92. «95. 707. 712. 719. 727. 735. 749. 770. 788. 797. 801. 80«. 811. 82«. 835. 84' 851. 8«0. 873. 87«. 883. 891. 897. 913. 9»^' 987. 990. 993. 1002. 1011. 1018. 1029. U" ' 109«. 1102. Frisching, Johann. 5. 10. 12. 14. 91. 103. K )9- Frisching, Samuel. 1437. 1443. 14«7. .z, Graffenricd, von, Anton. 5. 10. 12. 14. 33. 91. 104. 109. 12«. 143. 144 202. 207. 230- ^ 3«9. 377. 381. 388. 390. 39«. 399. 424. 434. 447. 451. 4««. 471. 484. 492. 501. ^ 554. 751. 7«5. 985. 1057. 1<1««. 1205. 1282. 1291. 1301. 1308. 13«2. Graffenried, von, Kaspar. 14. Gesandtenregister. ^'der, Franz. 38. 39. 104. 243. 251. 234. 332. . 1940. 1073. 1073. 1137. '^as, Samuel. 1091. -aller, Johann. 1139. 1220. Arinann, Marx. 1257. 1332. ^n. Hans Rudolf. 94. 134. 228. 29.1. 297. 309. > All. 323. 323. lourer, Samuel. 170. 312. 1355. 1391. Johann Georg. 1011. ""chberger. Riklaus. 222. 225». 233. 239. 447. 75.1. v 1,>I4. 1437. Adrian. 23. 45». 33. 79. ^"ber. Daniel. 218. 238. 239. 335». 338. 394. 477. 381. 392. 893. 925». 939. 1011. 5"ber. Samuel. 917. -'"Ubach (Riklaus?) 447. 434. 5,13. "UMel. Albert. 5». 14. 33. 104. 109. 135». 132. 135». A>2. 205». 233. 292. 312. .'„Muel, Johann Jakob. 5,5,2. "«HO). Jobann. 1170. Beat Ludwig. 292. 380. 5,39. 5,41. 392. 749. 'll. 783. 913. 930. 935». ^eat Ludwig. 383. ' Beat Ludwig. 14. 327. ^ Daniel. 904. 1220. 1470. i>'"'>vt, Tbeodor. 1443. 1437. "'l'nen. von. Riklaus. 12. 17. 38. 39. 89. 91. >-3. 14g Aler. David. 1139. 1205,. 1220. 1239. "ychener, Jobann Sebastian. 731. 925,. 939. 95,5,. > »31. Hans Rudolf. 23. 45». 5,0. 79. 82. ^'°ni. ^lir. g.,2. i,»n. ^llrahaiu. 1470. . < Johann» 233. 292. .6"'. Johann Rudolf. 21. 73. Riichael. 35,1. 834. er. Abraham. 89. 94. K.e' er, Heinrich. 125,7. "'Uer. Pineenz. 1071. 1188. 1189. 1194. 1224. >. >A8<>. ,9,;2. ^.j°fmann. Jakob. 144. '"'er. Anton. 17. 39. 74. 87. 94. 113. 113. 1->3. >»». 185,. 198. 211. 233. 274. 275». 282. 288. P "'A 323. 45,1. ,397. 1421. >^ 3'' Samuel. 12. .-«kiner. Vi»«,,;. 1433. 1432. leiUvyl, von, Gabriel. 1137. 1145». 11i>0. 11,2. ^ '>77. >313. 1413. 1421. 1437. ">vhl, von, Hans Franz. 89. je, e'Avyl, von, Sigmund. 123. 202. Abraham. 312. 1093. ' Von, Peter. 335,. 338. 394. 893. 917. 928. ^ermann. Anton. 300. 319. yennann. Claudius (Glado). 12. 5,3. 32. 39. 103. >>2. 124. 129. 133. 132. 135». 205,. 218. 233. 274. 275,. 282. 288. 292. 309. 315,. 381. 388- 990. 414. 424. 434. 448. 433. 439. 5,07. 5,15,- 5,23. 5,29. 5,97. 5,5,4. 5,5,9. 5,75,. 303. 308. 313- 323. 327. Willading, Hans Rudolf. 342. 333. 384. 707. 712. 719. 727. 749. 735,. 811. 823. 904. 913. 947. 95,7. 1018. 1029. 1041. 1033. 1081. 1092. 1102. 1114. 1122. 1123. 1131. 1197. 1145. 115,0. 115,3. 1132. 1172. 1188. 1189. 1194. 1203. 1211. 1224. 1243. 125,4. 1231. 1271. 1282. 1301. 1308. 1323. 1340. 135,3. 1372. 1374. 1377. 1378. 1379. 1387. 1392. 1409. 1413. 1421. 1438. 145,9. 1453. 1433. 1439. 1470. Wurstcmberger. Simeon. 434. 443. 35,1. Zebender, Hans Rudolf. 985,. 125,7. 1291. 135,5,. 1332. 1333. 1397. 1421. 1439. 1470. Zehender, Marquard. 17. 89. 109. 123. 207. 233. 902. 303. 330. 337. 342. 345,. 95,0. 35,4. 35,1. 35,4. 381. 990. 135,5,. 1333. Zehender, Samuel. 292. Zur Kinden, Riklaus. 5,5,1. 5,5,9. 5?uccrn. Amrhyn, Walthart. 13. 17. 19. 27. 29. 32. 33. 5,1. 84. 88. 99. 102. 109. IIS. 15,0. 131. 138. 187. 193. 197. 200. 203. 211. 213. 221. 25,0. 25,7. 270. 272. 283. 284. 283. 293. 331. 333. 370. 371. 373. 378(2). 381. 383. 390. 994. 393. 397. 398. 399. 404. 408. 413. 417. 420. 422. 427. 432. 443. 45,1. 45,8. 45,9. 430. 435,. 433. 478. 483. 484. 491. 494. 5,12. 515,. 522. 531. 532. 541. 547. 549. 551. 558. 531. 572. 5,79. 5,80. 5,84. 585. 591. 5,92. 5,93. 308. 309. 313. 319. An der Allmend, Johann. 345. 380. 349. 957. 959. 987. 991. 999. 1007. 1023. 1059. 1087. 1124. 1135. 115,9. 1139. 1172. 1180. 1185. 1183. 1193. 1220. 1231. 1234. 1240. 1289. 1350. An der Allmend, Mauritius. 308. 432. 435. 443. 495. 500. 501. 505. 522. 525. 55,1. 5,58. 5,31. 534. 572. 591. 300. 304. 308. 309. 313. 319. 324. 327. 335. 339. 345. 343. 349. 350. 352. 355. 358. 331. 332. 335. 333. 375. 380. 382. 384. 391. 395. 399. 704. 703. 712. 713. 719. 724. 725. 733. 738. 743. 753. 778. 780. 783. 795. 800. 808. 813. 823. 840. 85,5. 837. 871. 873. 888. 895. 904. Birchcr, Jakob. 328. 394. 404. 435. 433. 478. 483. 484. 505. 519. 5,29. 585». 583. 325. 327. 339(2). 341. 345. 343. 352. 355. 358. 335. 375. 380. 382. 391. 393. 725. 733. 738. 733. 840. 848. 837. 888. 904. 921. 924. 923. 927. 945. 1049. 1105. 1111. 1120. 1135. 115,2. 1184. 1185. Gesandtenregister. 1188. 1195. 1231. 1234. 1250. 1328. 1350. 1364. 1300. 1370. 1375. 1385. Bircher. Jost. 4U5. 484. 494. 490. 502. 508. 512. 515. 522 523. 525. 528. 531. 533. 541. 543. 547. 551. 552. 501. 504. 501. 004. 010. 035. 041. 097. 099. 703. 700. 712. 710. 719. 725. 727. 741. 743. 745. 753. 754. 703. 704. 700. 707. 770. 780. 787. 788. 794. 797. 804. 808. 810. 822. 855. 807. 809. 882. 888. 901. 921. 920. 927. 942. 943. 952. 954. 987. 991. 993. 1034. 1049. 1050. 1055. 1003. 1000. 1070. 1071. 1075. 1070. 1083. 1092. 1099. 1102. 1112. 1120. 1,21. 112«!. 1133, 1137. 1113, 1152. 1159. 1102. 1180. 1181. 1180. 1189. 1200. I2II. 1220. >223. 1252. 1250. >27,i. 1278. 1282. 1289. 1290. 1302. 1311. 1315. 1317. 1320. 1328. 1329. >330. 1332. >337. 1345. Bircher, Niklaus. 2. 30. 42. 43. 139. >08. 179. Claus, Adam. 329. Cloos, Heinrich. 2. 15. 22. 23. 29. 38. 42. 43. 45. 59. 01. 04. 00. 07. 83. 84. 88. 91. 94. 95. 98. 99. 102. 104. 108. 109. 112. 114. 115. 117. 120. 128. 131. 135. 139. 141. 144. 149. 150. 151. 155. 150. 101. 102. 105. 179. 187. 189. 203. 205. 210. 221. 227. 233. 250. 270. 283. 309. 314. 317. 338. 342. 345. 352. 354. 350. 358.300.370. 371. 378(-). 380. 394. 397. 398. 404. 408. 413. 417. 422. 427. 432. 434. 440. 443. 458. 459. 400. 403. 472. 478. 483. 491. 494. 495. 500. 505. 519. 525. 532. 547. 554. 558. 59«. 004. Cloos, Johann Jakob. 83. 350. 751. 924. 1032. 1135. 1183. Cloos, Niklaus. 149. 094. 751. Cysat, Itcnivard. 01. 112, 400. 403. 405. 472. 478. Dullikcr, Ulrich. 1008. 1091. 1137. 1300. 1307. 1385. 1395. 1398. 1399. 1400. 1404. 1400. 1408. 1409. 1410. 1424. 1420. 1427. 1430. 1433. 1438. 1443. 1445. 1447. 1448. 1458. 1400. 1468. 1470. Feer, Johann Leopold. 707. Fehr, Balthasar. 1205. 1402. Fleckenstein, Gilg. 70. 77. 138. 155. 150. 270. 280. 280. 308/320. 331. 334. 338. 345. 352. 354. 350. 304. 300. 378. 380. 390. 390. 400. 408. 422. 427. Flcckcnstein, Heinrich. 42. 71. 77. 79. 82. 83. 84. 88. 125. 210. 221. 227. 250. 270. 283. 288. 293. 314. 321. 338. 352. 305. 370. 394. 405. 417. 422. 427. 505. 508. 519. 525. 531. 532. 547. 554. 558. 501. 579. 580. 584. 585. 580. 010. 024. 041. 052. 601. 002. 005. 000. 075. 082. 084. 091. 095. 099. 704. 705(-). 700. 712. 724. 739. 743. 700. 707. 770. 780. 780. 788. 797. 808. 823. 820. 840. 848. 849. 855. 859. 800. 809. 873. 870. 882. 888. 942. 943. !'5-- 977. 991. 1002. 1010. 1018. 1020. 1029. U>3-' 1034. 1040. 1055. 1057. 1004. >000. l>^!' 1075. 1070. 1087. 1092. 1099. 1102. >>/' 1120. 1124. 1120. 1145. 1 152. 1159. l>^ 1180. 11.^5. 1150, 11^9. II95. 1200. >--'>>' >220. 1223. 1205, 1207. 1270. 1278. 1^' 1289. 1291. 1290. 1298. 1302. 1311. >39' 1317. 1320. 1322. 1323. 1328. 1329. >-^- 1332. 1333. 1334. 1337. 1340. 1345. >3/' 1350. 1304. 1300. 1370. 1375. 1377. >3^ 1387. 1392. 1395. 1397. 1399. 1400. > >". 1408. 1413. 1414. 1424. 1427. 1433. 1^'' 1447. 1451. 1458. 1400. 1403. 1408. 1^"' 1472. Fleckenstein. Jost. 1 135. 1159. 1102. 1109. 1180. 1181. 1183. 1230. 1231. 1233. 1240. 1243. 1252. 1250. 1201. 1205. >3«"' 1271. 1270. 1451. Hartmann, Jakob. 1005. 1098. Hartmann, Joachim. 329. Hartmann, Ludwig. 703. 822. ,, Heinserlin, Ulrick>. 404. 408. 500. 519. 590. 039. ' 052. 091. 097. 700. 707. 810. 901. 921. 954. Hclmlin, Jost. 020. 048. Hertenstein, von, Niklaus. 308. 522. 547. ,, Meyer, Laurenz. 590. 741. 753. 794. 795. 804. 8-'' 848. 849. 859. 807. 809. 873. 882. 895. 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Pfyffer, Lcodegar. 99. 139. 147. 108. 179. 203. > ' 1172. 1198. 1205. 1298. 1302. 1319- 1337. 1345. 1348. 1350. 1304. 1307. 1370. 1375. 1385. Gesandtenregister. Wer. Ludwig. 741. "Wer. Rudolf. 1. 2. 7. 8. 13. 17. 23. 3«!. 53. 34. '»7. 1<1«. K1!1. 131. 133. 144. 147. 150. 158. t'il. 17!). 1«1. 1«7. 1«!). 133. 200. 205. 213. -21. 227. 223. 233. 233. 233. 250. 251. 270. 272. 2«0. 281. 233. 237. 303. 314. 31«. 321. 223. 328. 331. 334. 335. 338. 340. 352. 358. ->34. 333. 373. 378. 417. 427. 443. 451. 430. ^ 483. 431. 434. 500. 531. 532. 543. '"»zenhofcr, Kaspar. 725. 727. 733. 778. 787. 823. 872. 343. 353. 371. 377. 331. 1013. 1023. >334. 1043. 1050. 1055. 1070. 1075. 1087. >333. 11,15. IUI. 1112. 1114. 1120. 1124. A >>35. 1137. ^»enhofer. Niklaus. 51. 52. 83. 114. 128. 330. Z4>" Hürpf, Ludwig. 13. 17. 23. 32. 43. 51. 53. 33. 3". 71. 77. 73. 82. 84. 88. 33. 103. 114. 115. >28. 131. 147. 131. 133. 137. 200. 203. 211. 227. 233. 234. 250. 270. 272. 280. 308. 303. s. ->I4. 317. 321. 323. 331. 338. 342. 543. ^uinacher. Leodegar. 1240. 1278. ^«macher, Ludwig. 434. 431. 513. 572. 531. 533. ''»3. ',38. 300. 308. 313. 345. 352. 358. 335. »75. ijg?. 7„4. 7(>g. 7i,i. 724. 733. 738. 733. 743. 745. 753. 754. 737. 778. 780. 783. 787. «00. 808. 813. 822. 823. 823. 840. 848. ^55. «30. 871. 882. 301. 321. 324. 323. 327. »42. 343. 347. 351. 354. 357. 353. 331. 371. »77. 1<>00. 1002. 1005. 1007. 1010. 1013. >»>8. 1,123. 1023. 1032. 1034. 1041. 1043. >»->0. 1053. 1055. 1057. 1033. 1070. 1075. ^ >»87. K>3!1. 1112. Z„»De, Heinrich Ludwig. 1321. 1355. Mr. Wachaus. 3. Zv, "bcrg. Eustachius. 1233. 1280. "'Irnberg, Hans Jakob. 1. 2. 7. 8. 13. 15. 17. 10. 23. 33. 42. 43. 45. 51. 52. 53. 34. 37. 77. »>- 35. 33. 102. 104. 103. 114. 115. 113. 128. >»>- 135. 133. 141. 144. 147. 150. 151. 153. >»8. Kil. 132. 135. 138. 170. 181. 183. 187. >»». 137. 200. 205. 203. 210. 213. 221. 223. '>7. 233. 234. 233. 233. 241. 250. 251. 272. ^5- 280. 281. 283. 284. 287. 288. 233. 237. ;'»->- 314. 317. 321. 383. 543. 724. 345. 331. , ''7. 1,100. 1013. 1041. 1050. 1052. 1252. ZV»,, '»- >»37. 1404. 1408. 1413. 1414. 1448. Werg. Johann Rudolf. 257. 270. 338. 370. T»rler »«>' >-?' >»2- >»->. W». »"Hann. »i>3. »rniann, Johann. 324. 333. Nri. Albrecht, Heinrich. 57. 133. 178. 303. Arnold, Anton. 1137. Arnold von Spiringen, Johann Kaspar. 21. 323. 333. 334. 335. 703(«). 74,; 71g 724. 734. 741. 743. 745. 752. 753. 754. 733. 735. 778. 780. 787. 788. 733. 734. 735. 800. 804. 805. 808. 813. 823. 823. 840. 848. 855. 837. 871. 876. 882. 888. 835. 301. 303. 308. 310. 324(2) 326. 327. 323. 334. 343. 347. 371. 387. 331. 333. 1001(2). 4,44,; 1,123. 1032. 1034. 1043. 1055. Baldcgger, Walthart. 35. 50. 138. 133. 178. 244. 245. 344. 422. 500. 528. 335. 703. 734. 752. 737. 778. 881. Bcroldingen, von, Johann Bilger. 315. 354. Bcroldingen, von, Johann Konrad. 7. 50. 53(2). 57. 31. 72. 31. 35. 33. 108. 141. 147. 143. 154. 158. 131. 132. 135. 187. 133. 208. 215. 220. 244. 245. 333. 352. 354. 378. 336. 337. 338. 400. 404. 417. 421. 422. 431. 432. 435. 435. 433. 505. 513. 520. 525. 528. 523. 531. 533. 571. 572. 585. 313. 315. 313(2). 313. 325(2). 335. 341. 345. 343. 343. 352. 358. 331. 332. 335. 333. 800. 808. 840. 855. 833. 837. 871. 317. 321. 327. Beßler, Alexander. 150. 151. 181. 223. 331. 408. 522. 860. 301. 308. 311. 314. Beßler, Emanuel. 2. 7. 13. 15. 17. 22. 23. 32(2). 33. 42. 43. 45. 34. 33. 37. 71. 72. 73. 82. 83. 84. 88. 31. 35. 33. 102. 104. 108. 103. 115. 117. 125. 128(2). 131. 135. 141. 144. 147. 150. 151. 154. 155. 156. 158. 131. 162. 135. 138. 170. 183. 187. 134. 135. 133. 137. 133. 200. 203. 207. 208. 213. 220. 221. 227. 234. 233. 233. 250. 251. 257. 272. 273. 280. 281. 233. 237. 303. 314. 318. 323. 328. 334. 338. 337. 410. 421. 427. 433(2). 4444 445 445 447. 450. 543. 'Keßler, Johann Balthasar. 1233. 1280. Beßler, Johann Melchior. 383. 417. 447. 132. Bvfanger, Levi. 345. Crivelli, Sebastian Heinrich. 330. 1041. Epp, Heinrich. 375. Epp, Martin. 131. 135. 155. 133. 23^. 525. Furrer, Peter. 623. Gamma, Jakob. 343. 350. 335. 1355. Gamma, Johannes. 530. 343. Gißlcr «Gisler), Peter. 345. 1353. 1332. Ghßler, Ulrich. 211. Herger, Martin. 380. Herger, Matthias. 50. 82. 157. 433. 480. Jauch, Jakob. 352. 513. 531. 533. 635. Jauch, Karl. 1211. 1222. 1228. 1231. Jmhof, Johann. 311. 314. Im Hof, Johann Franz. 1228. 1433. Gesandtenregister. Jmhof, Johann Kaspar. NW. Jmhof, Johann Walthart. 552. 051. 057. 000. 073. 075. 077. 082. 084. 980. 008. NNN. 1001. 1025. 1040. 1040. 1054. 1055». 105,7. 1087. 1105. 1112. 111N. 1121. 1124. 1120. 1133. 1134 (2). 1135. 1137. 1145,. 115,0. 115,2. 115,8. 115>N. 1102. 1100. 1172. 1183. 1184. 1180. 1103. 1231. 1233. 1234. 1205,. 1208. >414. 1424. 145,1. 145,0. 1400. 1472. Im Hof, Martin. 1041. 1002. 1305,. 1307. Jndergand, Johann Jakob. 1001. Käs, Matthias. 333. 422. Lusscr. Jakob. 404. 011. 014. 071. 073. 1000. 1073. 1231. Megnet, Bartholomäus. 287. Megnet, Heinrich. 05,2. 1008. Megnet. Melänor. 2. 7. 12. 22. 13. >5. .33. 5 .7. 5.^. 5,0. 01. 05. 07. 70. 77. 102. 104. 138. 130(2). 140. 154. 170. 104. 105. 100. 107. 205. 208. 220. 221. 227. 233. 270. 284. 280. 300. 318. 334. 338. 340. 380. 300. 300(2). gl,7. 400. 410. 421. 45,1. 457 (2). 458. 45,0. 400. 403. 478. 480. 483. > Megnet, Walther. 05. Muheim, X. 1327. Muheim, Jakob. 57. 114. 155. 100. 200. 325. 333. 300. 410. 514. 577. Muheim, Niklaus. 324. Muheim, Sebastian. 1433. 1438. 1400. 1403. Nell, Jakob. 020. 027. Planzer, Andreas. 471. 525. 551. 5,54. 011. 014. 1057: Planzer, Heinrich. 004. Plantzer, Johann. 23. Plantzer, Johann Dietrich. 024. 048. Püntiner, X. Hauptmann. 320. Püntiner, Johann Heinrich. 471. 501. 514. 520. 524. 525. 501. 058. 881. 805. 051. 083. 1000. 1102. II>1. 1157. 1100. 1I»I. 1108. 1205. >20>. 1205. 1281. 1288. 1289. 1201. 1204. 1200. 1313. 1327. 1334. 1330. 1337. 1347. 1348. 1304. 1305. 1307. 1300. 1371. 1384. 1395(2). 1308. 1300. 1421. 145,0. 1450. Püntiner, Johann Joachim. 1054. 1144. 1150. 1107. 1100. 1170. 1180. 1108. 1234. 1238(2). 1230. Püntiner, Johann Karl. 1472. Püntiner. Jost. 380. 054. 1073. 1080. 1001. 1105. 1110. 1470. Rämp, Hans. 400. 471. Roll, von, Karl Emanucl. 381. 477. 400. 502. 522. 523. 528. 501. 507. 583. 020. 032(2). 035. 040. 040. 047. 040. 050. «52. 055. 058(2). 061. 002. 005(2). 000. 000. «75. 080(2). 084. 001. 005. 009. 704. 712. 716. 710. 724. 725. 727. 733. 734. 738. 730. 742. 743. 745. 780. 805. 823(2). 840. 800. 807. 871. 008. 027. ! 070. 077. 1003. 1134 (2). 115,7. 1 107. >>^' 1180. 1228. 1231. 1234. 1278. 1281. 1288. 1280. 1201. 1204. 1205. 1200. 1-^ 1322. 1323. >320. 1331. 1332. >333. 1-^' 1337. 1340. 1345. 1347. 1348. 1300. 1470. V Roll, V0!,. Peter. 5,7. 144. 147. 140. 154. 155. 333. 525. 035. 017. 034. 038. 042. 043. 047. 053 (2). 054. 050. 057. 050. 000. 071. 072. 075. 070. 082. 084. 0^7. 003. 0»"' 1005. 1010. 1010. 1018. 1020. 1020. Schick, Martin. 7. ,, Schmid, Hans Jakob. 450. 400. 403. 751. 848.81" »42. 05,2. »73. Schmid. Johann Bernhard. 434. 753. 754. 873. 052. 1112. Schmid, Jost. 1170. 1230. Stadler, Jakob. 011. 014. 1278. >282. Steffan, Jakob. 435. 440. Stopfer, X. 107. Stopfer, Sebastian. 5,0. 380. 410. Stricker, Jakob. 134. Stricker, Jobann. 800. 004. 05,2. 1 143. >>^ 1100. 1170. 1180. 1220. 1225. 1327. 1350. 1350. 1304. 1307. 1300. 1384. 1305. 1308(2). 1300. 1400. 1414. 1410. 1427. 1450. Tanncr, Johann. 313. Tanner, Johann Friedrich. 7 Tanncr (Zur Tannen) Johann Jakob. 73. 208. ' . 270. 272. 202. 308. 300. 315. 343. 344. 351. 35,2. 354. 358. 300. 370. 371. 370. ^ 370. 380. 381. 380. 300. 304. 300. 307. ^ 400. 405. 410. 421. 422. 557. 55,8. 507. 500(2). 575. 584. 5,85. 580. 025. 034. 005. 751. 881. 805. 000. 027. 050. 051. 050. 057. 072. 075. 070. 077. 082. 080. 1000. 1002. 1032. 1034. 1040. 1048. ^ ^ 1057. 1070(2). 1080. 1098. 1000. 1102- U . 1134(2). 1^5 nti2. ii>,n. ii!,8. 1211(2). 122,1. 1222. 1223. 1225. 1228. 1231. 1234. 1238(2). 1230. 1240. 1243. 1250. 1201. 1205. 1207. 1271. 1331- >" 1408. 1445. 1447. 1458. Tanner, Melchior. 1322. -gl. Trösch, Heinrich. 7(2). 12. 13. 15. 17. 10. 53. 57(2) 01. 04. 77. 138. 147. 154. IM-' 375. 447. Trösch, Heinrich Christoph. 00. Trösch, Jakob. 155. 872. Trösch, Kaspar. 1144. 1172. 1402. Trösch, Sebastian Heinrich. 471. 510. 520('h 528. 541. 540^ 507. 570. 580. 584. 58a- 501. 503. 590. 000. 008. 009. 013. 010('H 010. 023. 025 (2). 027. 033. 034. 035( )> 030(2). 645 5,45, „47 «00. ti7i'. Gesandtcnregistcr. V82. 3;,3 397 «99. 739. 742. 752. 797. 770. n. 789. 793. 829. 840. 848. 871. 929. 970 973. ;r°ger. Heinrich. 292. A°ger. Johann Jakob. 431. Kaspar Romanus. 210. 351(2). 359. 390. 379. 380. 389. 399. 404. 410. 417(2). 420. 422(2). 429. 430(2). 439(2). 445 449 447 45,, 451. 457(2). 458. 490. 493. 495. 471. 477. 478. 480(2). 483. 484. 491. 495. 502. 505. 515. 920. 522(2). 523. 524. 525(2). 528. 529. 531. 533. 547(2). 551. 554. 558. 591. 594(2). 597. 599(2). 571. 572. 575. 577. 579. 581. 583. 585. 599. 900. 908. 909. 913. 915. 919(2). 518. 919. 925. 935. 947. 995. 999. 380. 794. ^25. 734 739 742. 752. 795. 799. 777. 805. 819. 823(2). 848. 849. 855. 859. 890. 899. 873. 904. 942. 952. 959. 973. 989. 1002. 1007. 1">>8. 1009. 1011. 1015. 1025. 1031. 1040. U>49. 1048. 1050. 1053. 1057. 1092. 1093. I"'i4. 1099. 1070. 1079. 1080. 1087. 1099. ^99. im. 1114. 1152. 1159. 1192. 1181. U83. 1184. 1188. 1193. 1220. 1225. 1345. 135)0. 1471. Ti4.^>' Wilhelm, 301. Wvlfgang. 1288. p'"- Niklaus. 1048. 1054. 1057. 1209. 1211(2). Beat. 238. ' ^3. Erasmus. 1445. v "v. <4 Magge,,. Jakob. 79. 82. 83. Gm Brunnen, Burckbardt. 1091. Sie Bru nncn, Johann. 301. 4'rnnncn, Johann Heinrich. 29. 32(2). 35. 39. 42- 50. 57. 58. 59. 82. 84. 114. 115. 117. 125. 128(2). 138. 139(2). 147. 151. 155. 159. ^81. 203. 205. 207. 208. 211. 219. 220. 221. 429. 227. 233. 234. 239. 239. 241. 250. 251. . '7. 272. 279. 280. 281. 284. 289. 288. 293. G' 303. 314. 317. 318. 323. 325. 328. 331. ^3. 338. 343. 351. 359. 358. 399. 370. 371. 87«>. 389. 3!,0. 394. 399. 397. 422. 427. 429. 430(2). 432. 443. 483. 484. 491. 495. ^4. 524. 525. 541. 547. 557. 558(2). 3(9 823. 925. 932(2). 933. 939. 939. 940. 941. 995. i 881. 982. 984. 991. 997. 999. 703. 704. 705(2). 0>9. 712. 725. 727. 733. 738. 739. 741. 743. 752. 753. 793. 799. 797. 770. 780. 787. ^88. 793. 794. 795. 804. 808. 855. 859. 897. ^82. 888. 910. 921. 924(2). 923. 938. 942. '43. 945. 950. 952. 954. 959. 957. 959. 990. 999. '«47. I(,ci8(..). ic 29. 1023 >(,31. 1032. 1034. 1040. 1041. "49. i<»48. 1050. 1052. 1053. 1057(2). 1092. ."83. 1094. 1099. 1070. 1079(2). K,80, 1083. 1121. 1124. 1129. 1157. 1158. 1188. 1231. 1252 1259. 1289. 1322. 1323. 1333. 1334. 1337. 1394. 1399. 1375. 1404. 1407. 1459. 301. 308. 313. 317. 594. 583. 777. 951. 515 935. 704(2). 1137. 1173. 1222. Peregrin (Bilgerin). 1371. 1375. 1377. 1404. 1409. 1409. 1430. 1433. 1438. 1451. 1459. 1458. 71. 1472. 999. 982. 984. 989. 999(2). (»NN. 1005(2). 8"". 1008(2). 1009. 1010. 1011. 1015. 1018. 1889. 1091. 1092. 1099. 1098. 1099(2). (>02. ^ Abthcilung 2. 1105. 1111. 1112. 1114. 1133. 1135. 1143. 1145. 1189. 1220 1223. 1225. 1291. 1295. 1297. 1271. 1328. >329. 1331. 1332. 1340. 1345. 1348. 1350. 1385. 1387. 1395, 1398. Zum Brunnen, Josua. 107 200. 375(2). 408. 439(2). 500. Zum Buk, Leander. 492. 501. Zurenscllcr. 914. Zurenseller (Serasella), Heinrich. 734. 911. 1054. 1057. 1135 1231. 1321. Zweyer, Georg. 288. Zweyer von Evebach, Sebastian 1322. 1350. 1394. 1395. 1385. 1387. 1395(2). ,400. 1419. 1421. 1429. 1427. 1443. 1445(2). 1447 ,44^ 1490. 1493. 1498. 1499. 14 Schwyz. Abyberg, Johann Heinrich. 399. Abyberg, Johann Sebastian. 99. 84. 108. 109. 138 139. 147. 178. 197. 207. 215. 238. 244. 245. 280. 284. 289. 293. 297. 301. 303. 314. 317- 318. 321. 323. 324. 325. 328 331. 333. 334. 338. 344. 352. 359. 390. 394. 399. 370. 371. 394. 400. 408. 414. 417. 429. 435. 458. 493. 480. 494. 495. 599. 575. 577. 583. 9U8. 932. 933. 940. 955. 999. 975. 980. 981. 999. 704. 705(2). 712. 734. 73g. 739. 752. 793. 797. 770. 780. 795. 804. 855. 890. 897. 873. 879. 881. 882. 888. 904. 909. 910. 917. 921. 924(2). 929. 927. 929 934. 938. 942. 943. 945. 947. 951. 953. 954. 959. 957. 959. 991. 992. 999. 970. 971. 973. 975. 979. 977. 983. 989. 989. 1000. 1009. 1010. 1011. 1015. 1025. 1031. 1032. 1034. 1052. 1054. 1057. 1092. 1093. 1094. 1073. 1080. 1091. 1099. 1107. 1119. 1158. 1179. 1183. 1193. 1222. 1228. 1233. 1234. 1238(2). (239. 1240. 1243. 1252. 1253. 1259. 1291. 1295. 1297. 1271. 1279. 1278. 1281. 1282. 1288 1289. 1291. 1294. 1295(2). 1297. 1298. 1302. 1337. 1347. 1349. 1395. 1408. 1419. Abyberg, Kaspar. 1439. Abyberg, Sebastian. 90. 82. 101. 102. 114. 138. 272. 279. 288. 320. 343. 345(2). 354. 358. 375(2). Z78. 379. 3gg.. 389(2). 390. 399(2). 398. 404. 410. 414. 417. 422. 429. 430(2). 431. 439('). 451. 457(2). 458. 43g 433 47, 480(?). 483. 484. 491. 494. 499. 501(4). 502. 505s2>. 508. 512. 515. 520. 522(2). 523. 524. Gesandtenrcgister. 525(2). 528(2). 531. 533. 541. 543. 547. 549. 551. 558. 564(2). 557 069. 083. o«4. o«5. 61«. 619. 623. 625. 632. 634(2). ggg 947 658. 661. 662. 665(2). ggy g^2. 684. 691. 695.' 697. 703. 704. 706(2). 712. 716. 719. 724. 725. 727. 733. 734. 741. 742. 743. 745. 753. 754. 763. 764. 765. 778. 780. 786. 787. 788. 793. 797. 805. 803. 823(2). g26. 840. 848. 355. 869. 871. 895. 901. 906. 917. 926. 927. 929. 934. 938. 951. 953. 956. 957. 961. 962. 969. 970. 971. 973. 975. 986. 989. 998. 999(2). 4000. 1001(2). igg5 1^(17 4008. 4009. 1010. 1011. 1016. 1034. 1073. 1076. 1087. 1111. 1135. 1157. 1181. 1184. 1186. 1193. 1211. 1220. 1228. 1231. 1233. 1234. 1265. 1278. 1293. 1295. 1297. 1298. 1302. 1311. 1315. 1317. 1321. 1322. 1323. 1327. 1328. 1329. 1331. 1332. 1333. 1334. 1337. 1340. 1345. 1348. 1350. 1356. 1364(2). 4^0. 1366. 1367. 1369. 1370. 1371. 1375. 1377. 1384. 1385. 1395(2). 4398(2). 1399. 4400(2). 1409. 1421. 1424. 1427. 1447. 1448. 1451. 1456. 1460. 1463. 1468. 1469. 1471. Aufdermaur, Balthasar. 69. Aufdermaur, Georg. 794. 1025. 1150. 1337. 1347. 1365. 1371. 1375. 1384. 1385. 1392. 1395(2). 1398(2). 1400(2). (404 4493. 1414. 1421. 1424. 1427. 1429. 1430. 1433. 1438. 1445(2). 1447. 1448. 1451. 1456(2). 145g (499 1471 ,472 Aufdermaur. Johann Gilg. 128. 147. 183. 194. 195. 215. 226. 227. 245. 266. 280. 446. 500. 514. 520(2). g24. 549. 557. 558. 563(2,. 004. gog. 569. 571. 575. 583. 613. 615. 616. 623. 632. 633. 634. 635. 636. 640. 647. 670. 680. 695. 704. 706. 734. 735. 739. 742. 751 763. 765. 767. 800. 804 823(2) 840. 848. 849. 855. 866. 867. 869. 881. 882. 888. «95. 909. 911. 914. 917. 921. 924. 938. 942 950. 951. 1162. 1184. 1188. 1193. 1220. 1228. 1231. 1238. 1239. 1271. Beeler, Friedrich Melchior. 134. 381. 464. 549. 665. 694. 706. 734. 805. 823. 866. 914. 1007. 1008. 1034. 1040. 1091. 1098. 1119. 1134(2). 1143(2). 1144(2). 1158. 1167. 1169. 1179. 1183. 1211. 1222. 1228. 1240. 1243. 1288. 1291. 1293. 1294. 1295. 1296. 1299. 1327. Belmont von Rickenbach, Martin. 765. 805. 871.881. 907. 912. 1001. 1098. 1135. 1143 (2). 1144. 1157. 1252. 1288. 1291. 1295 (2). 1298. 1302. 1327. 1328. 1349. 1356. 1368. 1370. 1371. 1375. 1384. 1395. 1408. 1421. 1429. 1430. 1435. 1445. 1447. 1451 (2). 1458. 1462. 1469. 1470. Betschart. N. 179. 366. Betschart. Franciscus. 1293. 1364. 1395(2). Betschart, Gilg. 911. 914. 957. 1233. 1278. 1281. 1282. 1293. 1296. 1299. 1368. 1369. 13^' 1421. 1430. 1445. Betschart, Martin. 53(2). 82. 101. 123. 141. 1^' 156. 158. 194. 195. 199. 245. 292. 30l('>' 308. 309. 313. 319. 343. 364. 375. 386. ^ 414. 417. 422. 431. 439. 445. 447(2). 457(1' 471. 47 7 . 480. 499. 501. 520. 524. 569 (1' 570. 573. 579. 591. 604. 619. 632(2). ' 635. 655. 658. 661. 665. 669. 680. 681. 6^' 704. 706. 734. 805. 823. 866. Betschart. Melchior. 515. 626. 754. 763. 914. 9»»' 1137. 1253. Beuster, Johann. 107. Blaser, Joseph. 345. 593. Blaser, Kaspar. 95. Blaser, Sebastian. 552. 872. 1172. 1288. Büeler, Balthasar. 356. Bücler, Hans. 149. 272. 395. 513. 625. 634. 6Ss. Büeler, Johann Heinrich. 1137. . Büeler, Johann Melchior. 1183. 1184. 1193. ^ 1220. 122«. 1233. Büeler, Leonhard. 208. 210. 1186. 1234. Büeler, Sebastian. 21. 107. Ceberg, Franciscus. 665. «. Ceberg, (Zeberg, Zhberig) Johann Kaspar. 352. 494(1). 400. 014 020(1). 522. 549. 551. so ' 558. 559. 561. 569. 583. 585. 599. 600. 613. 615. 616. 618. 632. 633(i). 634. 647. 649. 650. 658. 666. 697. 699. 733. 734. 739. 742. 753. 763. 765. 766. 787. 788. 793. 797. 804.805.808. 816. «23 . 826. 848. 849. 855. 859. 860. 867. 869. 9" 929. 934. 938. 942. 943. 950. 951. 952. 998. I001(i). 1002. 1005(2). 1050. 1053. 1'^ 1057. 1066. 1070. 1073. 1076. 1030. 1091. 1096. 1098. 1099. 1105. 1111. 1121. 1134(i). 444^2). 1144,2). 1100. II67. I169(i). 1179. 1181. 1184. 1188. U-,. 1205. 1211. 1220. 1223. 1225. 1228. I^.z, 1239. 1240. 1265. 1281. 1289. 1295. ^9 q 1315. 1317. 1327. 1334. 1337(2). 1347. 1^' 1350. 1364. 1365. 1368. 1369. 1408. 1429. 1430. 1433. Ceberg (Ziebrig), Paulus. 157. Dietschi, >!. 7. Dietschi, Joseph. 123. Dettling, Kaspar. 1355. Faßbind, Matthias. 648. Fries, Ulrich. 947. ^S. Frischherz, Diethelm. 734. 777. 927. 953. 954. 970. 1001. 1347. , zZ. Frischherz. Gilg. 7. 12. 17. 22. 23. 32(2). 3 '- ^ 57. 58(2). ,;i. 00. 69. 70. 77. 83. «8. U'l. 107. 114. 125. 128(2). 131. 135. I.M!"). ' z. 144. 147. 149. 150. 151. 154. 155. 156- 161. 162. 165. 168. 169. 170. 181. 183. Gesandtenregistcr. ISS. 19«. 197. 199. 209. 203. 20S. 208. 209. 211. 21«. 22«. 227. 234. 23«. 239. 241. 250. 251. 257. 2««. 270. 272. 281. 283. 284. 28«. 297. 301i/). 303 314. 317. 320. 321. 323. 924. 325. 328. 333. 334. 343. 344. 351. 352. 954. 3«0. 370. 371. 375(2). 37«. 378. 379. 980. 381. 386(2). 390. 384. 396(2). 398. 399. 400. 404. 408. 410. 417(2). 420. 422(2). 427. 429. 430(i). 431. 432. 435(2). 439. 440. 443. 445. 447(i). 450. 4SI. 457. 458. 459. 4K0. 403. 4«5. 477. 478. 480(i). 483. 484. 491. 492. 494. 495. 499. 500. 501. 502. 50S(i). 908. 512. 514. 519. 52tt(i). 522. 524. 525. 999. «00. «04. «08. «09. «13. «15. «1«(i). l'18. 619. «23. «2«. «27. «33. 634(i). «35(2). Hs'9ö. «39. «40. «41. 645. «4«. «50. «52. «55. runinger, Joseph. 50. 107. 139. 221. 257. 287. g. 901. 315. 351. 375. 410. 430. 439('). ^ugelbcrg. Baltbasar. 1179 °">rrat. Fridolin. 53. 58. «5. 72. 107. 114. 1K9. 178. - 267. 324. 325. Johann Heinrich. 244. «3«. «65. 805. 953. o. "94. 1445. 145«. ^'"ug, Johann Jakob. 911. 914. 1054. 1057. 1269. . >299. 1329 1368. 1369. 1395. 1398. 1400. 1447. ^erbitzj,,, Johann. 135. «32. ««9. «7». «8«>. 777. 899. 823. 917. 929. 951. 999. 1001. 1005. Kni. !925(-). 1062. «hd' Balthasar. 108. 181. 207. 215. 233. 257. 292. Lillj 95«. 358. 378. 40«. Martin. 351. 352. 993. Adt Melchior. I4K3. ?>>' (Zniderist) Leonhard. 5V. 169. 178. 238. ' von, Martin, 207. 414. 430. 457. 458. 492. 5V1(-). 505. 514. 520. 549. 557. 559. '^9. 5«g. 5K9. 57i. 577. 313. gi5. gi«. gi8. Piiri »24. «27. 633. «40. 5>tedi.' Melchior. 1041. "S. Franciscus. 1375. 1395(2). 1397. 1399. 1445. z>>471. ^ Hans. 288. "3. Heinrich. 2. 7. 9. 13. 15. 17. 19. 22. 27. , 32(2). 3«. 42. 43. 4«. 57. 58. 59. 115. >>7- 125. 138. 139(2). 141. 144. 147. 150. 194. 155. 15«. 158. 161. 162 165 168. 187. 194. 195. 19«. 199. 200. 205. 207. ^>9- 21«. 233. 234. 23«. 239. 247. 250. 251. 281. 283. 309. 317. 318. 320. 321. 324. ^9. 328. 331. 334. 335. 338. 340. 422. 427. 432. 443. 446. 447. 451. 459. 460. 477. 478. 554. 570. 592. «13. «33. «50. «75 725. 484. 514. 519. 529. 533. 549( ). 552. 558(2). SKI. 563. 564(2). 5KK. 567. 569(2). 572. 573. 577. 579. 581 584. 585. 58« 593. 59«. 598. 599. «00. «04. «08. «15. «1«<». «18. «19. «23. «2«. 634(2). K35. K4g. K41 «52. 658(2). KK1. «62. ...... «80. «81. «84. «91. «93. 725. 727. 738. 739. 741. 743. 76«. 7«7. 770. 780. 78«. 793. 808. 81«. Reding, Jakob. 73. 434. Rcding, Jtal. 934. 950. 951(2). 953. 954. 95«. aai aaa a?«» < «45. ««5. 71«. 7«.!. 794. 64« «««. 719. 7«3. 795. «09 «32(2) «49. ««9. 724. 7«4. 800. ng, Mal. NS4. iwu. N!,1(2). N5ö. Nk)4. «.««. ! 9«1. 9«9. 970. 973. 97«. 977. 984. 998. 991 1002. 1008. 1011. 1018. 102«. 1029. " 1032. 1034. 1040. 1054. 1057. 1062. 1080. 1087. 1089. 1091. 1092. 199«. W99(2). 1102. 1107. IUI. 1112. 1114. 1133. 1134. 1137. 11 >>(-'>, 1157. 1158. 1159. 1162. 1188. 1223. 1225. 1228. 957. 9(2). 1031. 1063. 1098. 1121. 1145. 1167. 1469. 1124 112«. 1150. 1152. 1169. 1184. Rcding, Rudolf. 87« Rcding. Sebastian. 794. 873 911. 914. IIV9. 1173. 1188. 1280. Reding, Wolfgang Dietrich. 1345. 1350. 145«. 1472. Nigert, Johann. 46«. 840. 871. 998. 999. 1025(2). 1031. 1092. 109«. 1099. 1105. 1238. 1288. 1291. 1293. 1321. 1322. 1323. 1337. Schifflin, Jakob. «54. Schilter, Jost. 2. 12. 13. 15. 19. 3«. 4«. 51. 52. 53. 57. 69. 71. 77. 104. 107. 109. 149 924. 945. 984. 991 1054. 1057. 1063 1119. 1134. 1294. 1295. 1228. 1298. 35 «4. «5. ««. «7 91. 95. 98. 99 245. 301. 549. Schmidig, Jakob. 5. 149. 457. 734. 739. 7«3. Schmidig, Valentin. 380. Schmidt, Jakob. 211. 39«. Schorn», Christoph. 7. 42. 71. 79. 82. 8 22. 23. 58(2). 79. 82. 29 59. 32 (2). «!(-). 83(-'). 84. 1K9. 178. 1K9. 244. 3K0. 439(2). 43. 139. 147. 149. 179. 221. 272. 429. 430. 431. 52. 57. «0. k«. «9 83(2). gg. 91. 94. 9g 99 115. 117. 120. 128. 131. 151. 154. 155. IS«. 1«5. 301. 317. 375. 376. 400. 445. 44«. 447. 450. Schorn», Diethelm. 751. 763. 881. 882. 895. 901. 910. 927. 929. 942. 943. 950. 957. 959. 961. 969. 970. «83. «84. 98«. 987 989. 991. 993. 999. 1005(2). 1007. 1008. 1009 1010(2). Ion 1015 101«. 1018. 1025. 102«. 1029. 1031 1034. 1040. 1041. 1047. 1050. 1053. 1055. 1057. 10K2. 1063. 1064. 1066. 1070. 1073. 1076(2). 1080. 1087. 1089. 1091. 804. 911. 951. 983. 8KK. 914. 953. 984 8K7. 921. 954. 98«. 104. 150. 293. 439. 869. 92«. 956. 987. Gesandtenregister. 1096. 1098. 1099("). 1102. 1105. 1111. 1124. 1126. 1134(-'). 1135. 1143 (2). 1144. 1145. 1150. 1152. 1157. 1158. 1160. 1162. 1169 (2). 1173. 1179. 1181(2). ii83. 1184. 1186. 1189. 1193. 1198. 1206. 1211. 1220. 1222. 1223. 1225. 1228. 1230. 1231. 1233. 1234. Schorn», Leonhard. 951. 969. 970. 1009. 1015. 1040. 1211. 1220. 1238. 1281. Schorns, Michael. 704. 706. 735. 742. 763. 795. 800. 840. 859. 871. 888. 907. 912. 917. 924. 938. 946. 957. 961. 969. 970. 975. 976. 977. 1098. 1105. 1112. 1114. 1167. 1189. 1198. 1222. 1225. 1228. 1230. 1231. 1239. 1252. 1256. 1261. 1265s'). 1267. 1276. 1281. 1289. 1291. 1293. 1294. 1295(H. 1298. 1311. 1327. 1331. 1333. 1334. 1337. 1340. 1348. 1349. 1350. 1366. 1368. 1371. 1375("). 1384. 1385. 1387. 1395(H. 1399. 1404. 1406. 1408. 1413. 1414. 1416. 1427. 1435. 1445 (2). 1456 (2). 1460. 1468. 1471. Schorns, Michael, Landwcibcl. 1327. Schreiber, Hieronymus. 1392. Schrybcr, Konrad. 266. Schrybcr, Mcinrad. 64. 83(2). 244. 245. 257. 292. 313. 315. 343. 351( ). 356(2). zgo. Schryber, Michael. 354. 763. 1001. 1010. 1025. 1041. 1099. 1119. Schuler, Johannes. 1206. 1391. 1438. Städelin, Johannes. 1239. 1364. Städelin, Matthias. 522. Ulrich, Adam. 1211. 1321. 1364. 1399. 1400. Ulrich, Jost. 53. 58. Uri, von, Wolfgang. 303. Ziltincr, Franciscus. 831. 895. Ziltiner, Johannes. 560. llntcrwalden. Ab Honcgg, Johann. (Nidw.) 169. 178. Ackermann, Kaspar. (Nidw.) 35. 554. 634. 734. Ammas, Melchior. (Nidw.) 352. An der Halden, Melchior. (Obw.) 1413. Andermatt, Jakob. (Nidw.) 1173. Barmettler (Bermcttler), Philipp. (Nidw.) 72. 180. 238. 315. Blättler, X. (Nidw) 308. Blättlcr, Jost. (Nidw.) 207. 301. 356. 375. 386. 410. 417. 430 (2). 431. 439. 445. 456. 457. 522. 564. 567 (2). 577. 579. 584. Bucher, Heinrich 1206. 1225. 1321. 1334. 1375. 1433. 1445. 1447. 1448. 1451. 1456. 1458. 1460. 1463. Büren, von, Conrad. (Nidw.) 618. 650. 859. 866. 881. 911. 914. 934. 938. 950. 951. 957. 984. 988. 993. 999. 1001. 1002. 1005. 1007. 1008. 1009 (2). 1010. 1015. 1018. 1026. 1028. l«K>' 1451. Büren, von, Melchior. (Nidw.) 435. Z Büren, von, Sebastian. (Nidw.) 1143. 1172. Bußinger, Niklaus. (Nidw.) 154. 704(^). Christen, Jakob. (Nidw.) 344. 414. 1041. 1046. 1^°' 1942. . Deschwanden, von, Bartholomäus. (Obw.) 695. U' 867. ^ Dcschwandcn, von, Niklaus. (Obw.) 134. 627. U' 1205. Engelberger, Kaspar. (Nidw.l 95. 873. 876. Flüe, uf der, X. (Obw.) 911. Flüe, von, X. (Obw.) 914. Flüe, von, Johann. (Obw.) 21. 210. Flücler, Melchior. (Nidw.j 1144. Fruonz, Kaspar. (Obw.) 1463. Hagner, Bartholomäus. (Nidw.) 1211. Halter, Melchior. (Obw.) 1137. « Jmfeld, Johann. (Obw.) 245. 270. 272. 276. 281. 284. 285. 286. 293. 297. 303. 314. 321. 323. 328. 331. 345. 352. 408. 519. 561. 572. 585. 592. 593. 596. 616. 658. A' 716. 725. 727. 741. 743. 745. 753. 763. 6'. 766. 778. 780. 795. 800. 804. 808. 816. . 826. 840. 848. 849. 871. 888. 901. 911- 921. 926. 977. 1029. 1031. 1032. 1034. 1^' 1050. 1052. 1055. 1057. 1064. 1066. U" 1076(2). 1080. 1092. 1143. 1160. 1181. 1U, 1220. 1223. 1225. 1230. 1234. 1243. ^ 1323. 1350. 1368. 1385. 1414. 1462. .z, Jmfeld, Marquard. (Obw.) 99. 465. 466. 533. 552- o 600. 608. 609. 627. 635. 639. 640. 641. 645. 751. 786. 787. 788. 793. 794. 841. 855. ^ 869. 873. 882. 888. 895. 904. 909. 917. ^ 926. 927. 943. 947. 1011. 1025.1087.1096. 1102. 1105. 1111. 1112. 1114. 1121. U^, 1126. 1133. 1135. 1137. 1152. 1183. Uz, 1185. 1198. 1231. 1233. 1234. 1240. Uz, 1252. 1256. 1261. 1265. 1267. 1271. U 1299. 1311. 1332. 1333. 1334. 1337. U.g, 1345. 1348. 1356. 1364. 1366. 1369. Uz, 1385. 1387. 1395. 1399. 1400. 1404. Ursitcr, Johann. (Ziidw.) 946. Aruinincnachcr, Johann. (Obw.l 380. 515. ^aab, Christoph. (Obw.) 381. ^aggcr. Jakob. (Obw.) 330. 1438. ^U. Johann. (Nidw.) 7. 12. 13. 15. 16. 17 20. 22. 23. 29. 32(2), 35. 3K. 4K. 53(2). 57. 58(2). 61(2). K4. kk. 70. 73. 82. 83. 301. Johann Jakob. (Nidw.) 733. Johann Melchior. (Nidw.) K48. 1451. 1472. 1372. ^u, Kaspar. (Nidw.) 5. 88. 114. 128. 138. 139. 143. 18k. 135. 133. 207. 209. 220. 238. 244. 257. 2K7. 292. 293. 301. 308. 309. 315. 325. 344(2). 351. 356(2). 3K0. 399. 40k. 414. 422. 429. 430. 439(>). 44K. 447. 457. 458. 477. 480(2). 491. 505. 512. 515. 520. 522(2). 523. 525. 529. 531. 533. 541. 547. 554. 5K3. 570. 575. K04. 632(2). K34. K35. K40. K45. 647. 652. 654. 658(2). 661. 662. 665(2). 666. 669. 675. 680. 716. 734. 741(2). 742. 743 767. 770. 781. 795. 804. 823. 841. 845. 867. 869. ""2. 888. 897. 304. 303. 311. 911. 32-1. 328. 629. 334. 938. 339. 942. 943. 945. 950. 951(2). 353. 354(2). 956. 957. 959. 961. 962. 969. 370. 971. 973. 975. 380. 983. 984. 386. 989. 698. 999(8). 1,101. 1025(2). 1028. 1031. 1048. 1980. 1087. 1089(2) iggi. iggg. 1«>98. 1039( ) 1102. 1105(2). 1111. 1112. 1114. 1121. 1124. 1126. 1144. 1163. 1220(2). 1230. 1223(2). 1225. 1228. 1230. 1231. 1234. 1231. 1350. >333. >33 l. 1333. >333. >400. >104. 11"^. 5,, >>"3. >>>>4. ,127. >151. s/»' Niklaus. (Nidw.) 42. 43. 49. 59. 77. 549. ">6. Johann. (Nidw.) 2. 5. 7. 12. 51. 53. 57. 58(2). 61. 82. 83. 95. 102. 108. 114. 125. 128. 131. 135. 139(-). 141. 144. 147(2). 150. 155. 156. 158. 161. 162. 168. 170. 194. 195. 196. 197. 169. 205. 208. 216. 234. 236. 239. 241. 250. 251. 270. 272(2). 276. 280. 281. 284. 285. 286. 287. 297. 300. 303. 314. 315. 318. 321. 323. 325. 328. 330. 331. 334. 338. 343. 344(2). 345. 352(2). 354, 360. 364. 366. 370. 371. 386. 398. 410. 417(2). 422(2). 45,1. 460 (2). 463. 466. 478. 483. 485. 491. 492. 495. 499. 500. 502. 519. 559. 561. 564. 567(2). 5,gg. 571. 572. 575. 581. 584. 585. 592. 593. 600. 694. 605. 608. 609. 616. 619. 625. 626. 627. »33. 634. 635. 636. 639. 640. 641. 646. 647. »49. 650. 652. 654. 655. 658(2). 669. 680(2). 0 »«1. 697. 1294. 9. !!!' Johann Balthasar. (Nidw.) 764. >»- Johann Walthart. (Nidw.) 734. 741. 742. 743. 745. 753. 754. 763. 778. 781. 786. 787. 788. 793. 794. 800. 804. 805. 809. 816. 823. 824. 826. 841. 848/849. 855. 860. 871. 876. 888. 895. 901. 907. 910. 917. 921. 924. 926. 928° 929. 969. 970. 971. 973. 976. 999. 1005(2). 1007 1011. 1015. 1016. 1025(2). iggz 1034. 1040. 1046. 1049. 1050. 1053. 1055. 1057. 1062. 1064. 1066. 1070. 1073. 1076(2). 1167. 1169. 1180. 1181. 1186. 1189. 1196. 1199. 1206. 1211. 1230. 1234. 1238(2). 1239. 1240. 1244. 1252. 1256. Lussi, Jost. (Nidw.) 552. 616. 1228. 1230. 1231. 1238. 1281. 1336. 1408. 1451(2). 1456. 1938. 1940. 1942. Lussi, Melchior. (Nidw.) 303. 471. 477. 480. 557. 599. Lussi, Peter. (Nidw.) 501. 563. 654. 706. Matt, von der, Heinrich. (Nidw.) 1364. Matt, von, Niklaus. (Nidw.) 633. 634. 635. 1392. Müller, Balthasar. (Obw.) 1436. Müller, Johann. (Obw.) 345. 947. 1091. Müller, Sebastian. (Obw.) 626. 914. 956. 1011. 1032. 1157. 1169. 1186. 1189. 1322. 1323. Murcr, Niklaus. (Nidw.) 1288. 1372. 1451. Odermatt, Bartholomäus. (Nidw.) 430. 447. 777. 989. 991. 998. 1009(2). 1010. 1029. 1041. 1048. 1054. 1057. 1063. 1131. 1133. 1134(2). 1135. 1137. 1143. 1144. 1145. 1150. 1152. 1157. 1158. 1160. 1162. 1167. 1169. 1173. 1198. 1225. 1228. 1230. 1261. 1265. 1267. 1271. 1276. 1280. 1315(2). 1317. 1321. 1327. 1328. >329. >331. >332. >333, >331. >337>2>. 1340(2). 1345. 1347. 137I(2j. 1372. 1384. 1451. 1460. 1468. 1469. 1470. 1471. 1472(2). Rorer, Melchior. (Obw) 694. z'Notz, Johann. (Nidw.) 1179. Schäli, (Obw.) 911. 914. Schälin, Peter. (Obw.) 591. 1053. 1092. Stockmann, Wolfgang. (Obw.) 135. 245. 251. 308. 313. 345. 395. 451. 460. 464. 478. 483. 484. 491. 494. 495. 500. 502. 513. 593. 616. 619. 646. 649. 652. 655. 658. 661. 662. 665. 666. 675. 681. 695, 871. 942, 913. 945, 952, 954. 956. 957. 959. 962. 971. 975. 976. 977. 984. 993. 1135. 1137. 1144. 1145. 1150. 1152. 1158. 1160. 1162. 1278. 1289. 1296. 1297. 1302. Stulh, Arnold. (Nidw.) 333. 375 (2). gg4. 654. 727. 741. 805. 907. 910. 951. 953. 954. 957. 961. 969. 970. 983. 1008. 1025 (2). ^„28. 1031. 1032. 1040. 1046. 1054. 1057. 1063. 107 1089(2). 1091. 1099. 1105. 1131. 1134(2). 1179. 1198. 1211. 1220. 1222. 1223. 1228. 1231. 1238(2). 1253. 1278. 1281. 1282. 1288. 1289. 1291. 1294. 1296. 1297. 1299. 1302. 1311. 1315. 1337 (2). iZ4g(-). 1365. 1372. 1384. 1385. 1387. 1392. 1395. 1399. 1400. 1414. 1416. 1421. 1433. 1445 (2). 1447. 1443. 1458. 1472. 1938. Gesandtenregister. Stultz, Bartholomäus. (Nidw.) 1119. Stultz, Jakob. (Nidw.) 1098. Stultz. Lambert. (Nidw.) 1048. 1054. 1057. Stultz, Wolfgang. (Nidw.) 1445. Wambischer, Johann. (Nidw.) 1395. 1397. 1400. Weingartner, Johann. (Nidw.) 1282. Wilderich, Melchior. (Nidw.) 2. 7. 65. 77. 79. 82. 107. 125. 200. 203. 205. 215. 216. 221. 227. 233. 234. 238. 270. 288. 315. 344(2). Windli, dl. (Obw.) 61. Windli, Niklaus. (Obw.) 356. Wirtz, Johann (Sebastian). (Obw.) 5. 7. 23. 38. 378. 379. 386. 390. 396. 398. 399. 400. 404. 408. 417. 422. 427. 525. Wirtz, Melchior. (Obw.) 211. 1239. Wirtz, Sebastian. (Obw.) 2. 23. 71. 150. 179. 200. 203. 205. 209. 216. 221. 227. 233. 234. 236. 239. 241. 250. 257. 270. 406. 505. 512. 515. 522. 523. 529. 531. 533. 541. 547. 552. 561. 600. 604. 619. 682. 684. 691. 693. 697. 699. 703. 704. 7N5(-'). 706. 712. 716. 719. 724. 733. 738. 739. 754. 767. 770. 781. 901. 952. 984. 986. 987. 99t. 993. 1002(2). 1005. 1008. 1016. 1018. 1026. 1169. 1180. 1181. 1185. 1186. 1193. 1196. 1206. 1211. 1315. 1317. 1321. 1328. 1329. 1331. 1350. 1356. Wirtz, Wolfgang. (Nidw.) 524. 1225. 1355. 1456. Würsch, N. (Nidw.) 344. Würsch, Johann. (Nidw.) 157. 315. Wyl, von, Crispinus. (Nidw.) 50. 73. Wyl, von, Matthias. (Nidw.) 615. 624. Zelger, Johann. (Nidw.) 5V. 53. 138. 147. 156. 194. 215. 267. 292. 313. 317. 333. 380. 431. 434. 439. 443. 445. 446. 447(2). 450. 451. 456. 457(«). 458. 4gg. 45z. 455. 471. 430. 485. 492. 499. 501. 520. 552. 557. 558. 559(-'). 561. 563 (2). 564 (2). 567 (2). 5g., 57g 371 572. 584. 592. 599. 600. 604. 605. 608. 615. 616 (2). 618. 619. 623. 632(2). 633(2). 534 555. 636. 640. 665. 682. 684. 691. 697. 699. 704(2). 7gg(2). 712. 71g. 71g. 724. 725. 728. 733. 738. 739. 766. 777. 823. 841. 866. 867. 872. Zelger, Johann Crispinus. (Nidw.) 35. 58.65.67.71. 72. 82. 33(2). 84. 88(2). gz gy. 102. i()4. 107. 108. 109. 114. 115. 117. 151. 154. 155. 158. 165. 169. 178. 179. 183. 186. 187. 238. 245. 272. 288. 293. 301. 344(2). 355 358. ,375. 376, 378. 379. 380. 386. 390. 395. 396. 398. 400. 405. 408. 417. 422. 427. 429. 432. 435. 439. 440. 447. 451. Zelger, Johann Peter. (Nidw.) 1340. 1347. 1348. 1350. 1356. 1364(2) 1365. 1366. 1368. 1370. 1371(2). 1372. 1375. 1377. 1391. 1395(2). 1399. 1400. 1408. 1413. 1421. 1451.(2). 1455. 1469. 1471. 1472. Zelger, Thomas. (Nidw.) 492. 623. 1144. Zuben, von, Anton. (Obw.) 66. 67. 70. 77. 83(^ 84. 88. 91. 95. 99. 102. 104. 109. 112. 1^ 115. 117. 131. 135. 334. 340. 443. 451. 46». 465. 466. 579. 581. Zuben, von, Johann Kaspar. (Obw.) 432. Zug. Andcrmatt. Hans. 16. 21. 88. 99. 109. 135. 1^- 234. 331. 364. 395. 451. 465. 466. 485. Andermatt, Jakob. 990. 1092. 1100. 1111. Il2l- 1152. 1172. 1244. 1369. 1385. 1392. 1416' 1463. 1470. Bachmann, K. 365. Bachmann. Adam. 286. 512. 604. 616. 625. 1.M- 1413. 1414. Bengg, Johann. 1368. Bengg von Hünenberg, Paulus. 67. 297. 331. 3^4' 364. 376. 406. 435. 440. 443. 465. 564. 5?2> 579. 586. 592. 596. 598. 600. 608. 609. 619' 635. 639. 640. 641. 645. 646. 649. 650. 652> 655. 662. 681. 682. 717. 733 763. 778. 79.'' 80». 824. 882. 911. 914. 1158. 1169. 1184. Blattmann, Jakob. 478. 494. Blattmann, Kaspar. 502. 515. 541. 552 (2). 579. 5So> 586. 593. 639. 645. 650. 652. 666. 682. 69'' 706. 719. 725. 738. 743. 751. 766. 770. 78«' 793. 848. 871. 1070. 1185. 1189. 1206. 138'' 1399. 1400. Boßhard, Jakob. 648. 658. 681. 904. 991. 993' 1169. 1173. 1183. 1184. 1256. 1355. 1364' 1433. Brandenberg, Jakob. 345. 593. 942. 946. 1029. Brandenberg, Kaspar. 16. 20. 32. 42. 43. 71. 84- 99. 104. 134. 151. 155. 156. 168. 170. 183. 187. 196. 200. 208. 209. 216. 226. 22'' 233. 234. 236. 241. 250. 270. 272. 276. 289' 281. 284. 285. 293. 303. 314. 321. 323. 3^ 352. 35«!. 358. 366. 376. 386. 395. 396. 3!> - 400. 405. 408. 422. 427. 460. 515. 522. 524- 1193. 1205. 1436. Brandenberg, Konrad. 464. 525. 591. 741. 781. 78^ 787. 788. 793. 794. 797. 849. 859. 895. 9«'' 1005. 1112. 1134. 1143(2). 1144. 1369. Brandenberg, Martin. 370. ^ Brandenberg, Melchior. 9. 13. 17. 22. 29. 36. 4'' 59. 77. 79. 82. 83. 88. 91. 109. 288. 549. Elsencr, Beat Jakob Heinrich. 226. 352. 358. 48 ' Etter, Oswald. 84. 451. 485. 971. 1145. 1162. 1188. Frey. Beat Jakob. 7. 64. 66. 70. 95. 102. 151. 4°'' 245. 495. 505. 561. 531. Hasler, Beat. 914. Hasler, Johann. 608. Hasler, Hans Heinrich. 151. 519. 529. Gesandtenrcgister. Heggli, Heinrich. 147. Heggli, Jakob. 1053. Heggli (Eglin), Ulrich. 70. 77. 95. 102. 117 200. 209. 210. 239. 293. 321. 366. 378 390. 533. 764. 860. 876. 901. 914. a ^64- Heinrich, Beat Jakob. 7. 209. 376. Heinrich, Christian. 1438. 1445. 1451. Heinrich, Joseph. 1391. Heinrich, Josua. 1041. 1057. 1239. 1413. Heinrich, Paulus. 1144. Heinrich. Wilhelm. 914. 1134. 1135. 1143. l150. 1180. 1220. 1230. 1240. 1261. 1282. 1289. 1315. 1331. 1337. 1350. 1460. 1472. Heußler. Niklaus. 1348 1356. Hotz, Oswald. 1322. ^ en (Ilten), Andreas. 151. 181. 227. 321. H'en, Christen. 211. 340. 356. 365. 380. 396. 435. 443. 460. 600. 619. 754. 809. 859. c. 904. 926. 1050. 1114. ??'e>i. Hans. 17. 29. 42. ^en, Niklaus. 661. 795. 826. 947. 959. 977. 1634. 1041. 1102. 1112. 1124. 1138. c. 1299. 1302. 1370. (Jta), Thomas. 29. 42. 59. 104. 128. 158. 165. 181. 183. 196. 208. 216. 236. E .. 270. W«>. 286. 321. 370. 386. 408. 427. Paul. 9. »"Mi. Beat Jakob. 584. 585. rcuwel (Kreuliger), Rudolf. 596. 619. 627. 041. 665. 691. 695. 873. 876. 911. 914. 059. 1049. 1186. 1211. 1240. 1267. 9,. 1297. 1311. 1333. 1334. 1345. ^»iger (Lütziger), Jakob. 1265. Keyenberg. Beat Jakob. 22. 23. 36. 46. 66. 139. 144. 151. 156. 196. 209. 245. 309. 321(^). 338. 366. 370. 376. 379. 381. "105. 422. 427. 512. 513. 525. 533. 547. 561. 572. 584. 608. 616. 717. 724. 733. "53. 763. 778. 781. 786. 788. 793. 797. 824. 841. 848. 855. 867. 871. 882. 895. 077. 1005. 1016. 1029. 1034. 1050. ^ 1057. 1066. 1080. 1087. Anberg, Hans. 149. M ^"berg. Oswald. 1234. ' Johann. 67. 79. 82. 83. 115. 144. "Uer, Adam. 162. 226. 251. 276. 284. 287. M,, 50«. 600. »r. Ha„s. 308. A Jakob. 1005. Nusl ' Sebastian. 649. ch. s^umcr, Christen. 564. w ''Räumer. Jakob. 91. w.^ailiner, Friedrich Jakob. 73. "Uner. Kaspar. 952. 151. 381. 1005. 1424. 1144. 1271. 1366. 400. 882. 1018. 1160. 150. 245. 763. 635. 957. 1278. 131. 318. 399. 554. 741. 804. 921. 1055. 1144. 408. Rinderli, Peter. 346. Rölli, Wolfgang. 1375. Schmid, Martin. 151. 181. 209. 226. 320. 354. Schön, Christian. 1011. 1106. 1114. 1121. 1181. 1332. 1340. 1350. 1368. 1462. Schön, Ulrich. 867. 1225. 1280. 1296. 1317. 1323. 1328. 1404. 1456. Signer, Adam. 406. 800. 841. 872. 888. 1134. 1143(y. 1144. 1150. Speck, Johann Jakob. 888. 901. 914. 1188. 1321. Staub, dl. 187. Staub, Adam Peter. 13. 20. 23. 32. 43. 151. 181. 549. Staub, Johann. 135. 161. 168. 210. 250. 272. 281. 288. 301. 303. 314. 434. (nicht Strub) 460. 466. 505. 522. 531. 558. 592. 626. 640. Stocker, 5l. 911. Stocker, Hieronymus. 904. Stocker, Johann Jakob. 867. Trinklcr, Christian. 432. Trinkler. Hans. 64. 131. 155. 156. 233. 323. 334. 376. 417. 495. 547. 554. 581. 585. 604. 609. 625. 627. 646. 655. 662. 675. 684. 695. 728. 745. 778. 781. 787. 788. 794. 942. 954. 1005. Trinklcr, Peter. 699. 712. 739. 816. 988. 993. 1016. 1026. 1076. 1087. 1092. 1126. 1137. 1193. 1196. 1211. 1223. 1231. 1234. 1244. 1256. 1265. 1267. 1276. 1302. 1392. 1395. 1398. 1414. 1427. 1433. 1463. 1468. Uttiger, Beat Jakob. 705. 751. 767. 943. 952. 1 135. 1225. 1321. 1323. 1329. 1398. 1408. 1448. 1451. 1458. Uttiger, (Uttinger) Christian. 205. 221. 288. 297. Widmer, Johannes. 71. Wickart, Wolfgang. 694. 804. 809. 816. 826. 841. 848. k<55. 571. 921. 920. 925. 913. 947. 934. 957. 959. 971. 988. 991. 1005. 1011. 1016. 1018. 1026^ 1034. 1049. 1050. 1055. 1064. 1066. 1070. 1076. 1080. 1087. 1091. 1099. 1102. 1106. 1111. II2I. 1124. 1126. 1135. 1138. 1145. 1152. 1158. 1160. 1162. 1180. 1181. 1183. 1185. 1186. 1196. 1230. 1231. 1234. 1240. 1256. 1265. 1267. 1271. 1276. 1296. 1299. 1302. 1311. 1315. 1317. 1321. 1329. 1331. 1333. 1334. Winkler, Peter. 1055. Zehndcr, Heinrich. 928. Zürcher, Georg. 2. Zurlaubcn, Beat Jakob. 658. 661. 665. 666. 675. 684. 691. 693. 697. 699. 703. 704. 705(2). 706. 712. 719. 724. 725. 728. 738. 739. 743. 745. 751. 753. 754. 764. 766. 767. 770. 860. 873. 952. 1002. 1005. 1008. 1011. 1041. 1053. 1057. 1114. 1133. 1134. 1135. 1143(2). 1189. 1206. 1211. 1220. 1223. 1225. 1261. 1273. Gcsandtenregister. 1282. 1289. 1291. 1297 1334. 1337. 1340. 1345 136«. 1370. 1375. 1385 1399. 1400. 1404. 1408 I >27. 1430. 1433. 1438 1456. 1458. 1460. 1468. Zurlauben, Johann Konrad. 2. 135. 139. 144. 147. 149. 162. 165. 179. 181. 205. 239. 251. 308. 309. 318. 3N>, 376. 379. 390. 417 478. 483. 485. 494. 500. 531. 533. 541. 547. 552 1322. 1328. 1348. 1350. 1387. 1395. . 1409. 141«. . 1445. 1448. 1470. 1472. 9. I >5. 117. 128 150. 151. 158. 209. 211. 221. 320. 334. 335. 420. 432. 451. 502. 511. 519. 558. 1332. 1356. 1398. 1424. 1451. . 131. 161. 229. 338. 460. 529. Marus. Böniger, Adam. 60. 62. 117. 162. 165. 170. 239. 241. 251. 288. 297. 304. 319. 223. 342. 346. 354. Bussy. Daniel. 570. 573. 581. 586 592. 593. 598. 600. Bussy. Fridolin. 23. 38. 46. 66 79. 104. 117 239. 251. 276. 297. 304. 342. 346. 354. 396. 508. Elber, Christian. 513 1355. Elmcr, Hans. 73. 135. Eliner, Jobann Heinrich. 143. 735. 739. 872. 963. 1029. 1083. 1114. 1138. 1150. 1156. 1162. 1173. 1188. 1189. 1194. 1199. 1206. 1211. 1225. 1230. 1244. 1253. 1261. 1271. 1282. 1291. 1308. 1313. 1323. 1333. 1334. 1340. 1356. 1375. 1387. 1392. 1409. 1416. 1422. 1426. 1430. 1438. 1456. 1463. Elmer, Kaspar. 464. 508. Elsingcr, (Elsener), gen. Milt, H Ulrich. 435. (S. Mill.) Feldmann, Jakob. 694. 912. 1083. 1102. 1107. 1114. 1126. 1133. 1144. 1145. 1375. 1430. Freuler, Kaspar. 1188. Gallati, Baltbasar. 554 609. 627. 635. 640. 641. 646 670. 699. 735. 739. 763 871 912. 959. 1018. 1057. 1435 Gallati, Fridolin. 619. Gallati, Jakob. 1429. Gallati, Melchior. 485. 502. 508. 515. 541. 650. Hässi, Fridolin. 205. 340. Hässi, Heinrich. 236. 281. 381. 390. 400. 435. 440. 451. 460. 466. 508. Hässi, Johann Melchior. 1114. Heiz. (Hitz) Melchior. 552. 591. 648. Hößli, Heinrich. 323. Küchlin, Jvbann Peter. 60. 288. Kücchli, Kaspar. 1133. 1206. 1211. 1225. 1230. 1244. 1261. 1271. 1282. 1295. 1317. 1322. 1323. 1333. 1334. 1337. 1340. 1349. 1356. 1375. 1429. Marti, Fridolin. 990. 1239. Marti, Hans Melchior. 104. 210. 267. 326. 390. 396. 642. 485- 869- 1076. 1159. 1349. 1427. 489- 543- 598- Marti, Jakob. 1041. 1091. 1375. 1430. 1456. Marti, Sebastian, 134. 246. 257. 281. 481. 508. 646. 684. 712. 728. 770. 797. 826. 871. 1435. Milt, Johann Ulrich. 287. Müller, V Landsbauptmann. 1429. Müller, Balthasar. 993. 1029. 1041. 1066. 1083. 1092. 1114. 1126. 1138. 1145. II 60. 1162. 1173. 1189. 1295. 1302. 1375. 1385. 1387. 1392. 1409. 1416. 1429. 1430. 1433. 1456. 1463. Müller, Jakob. 1124. Müller, Johann. 619. 626. 1137. Müller, Zacharias. 1462. Pfändler, Heinrich. 400. 425. 448. 451. 466. 481. 485. 502. 508. 515. 523. 539. 541. 554. 564. 570. 573. 578. 581. 586. 593. 60». 609. 619. Pfändler, Jost. 10. Schießer, Hans Heinrich. 91. 135. 144. 205. 21 236. Schießer, Ludwig. 1436. Schindler, Andreas. 946. Schmid, Kaspar. 1391. Schuler, Niklaus. 23. 69. 74. 98. 276. 619. Schwarz, Christoph. 1334. Schwarz, Hans Heinrich. 91. 144. 162. 165. Störi, Ulrich. 1172. Stucki, Ulrich. 69. 380. Suter, Balthasar. 211. Trümpi, Georg. 1321. Trümpi, Heinrich. 21. 79. 434. 873. 876. 883. 897. 918. 947. 952. 957. 963. 993. 1005. 1041. 1057. 1066. 1076. 1092. 1205. Trümpi, Rudolf. 751. 1135. Tschudi, Balthasar. 751. Tschudi, Fridolin (Friedrich). 652. 662. 666. 684. 695. 712. 719. 728. 743. 745. 754. 781. 788. 797. 809. 826. 860. 873. 876. 947. 952 957. 959. 988. 1083. 1102. 1112. 1152. 1196 1253. 1267. 1295. 1375. 1429. 1430. Tsck'udi, Jobann Cbristopb. 1280. Tschudi, Hans Rudolf. 309. 381. 627. 635. 640 655. 662. 666. 670. 695. 707. 719. 745. 763. 783. 988. Basel. 891 1»lS' 682. 77»' 9»1> 11»7- 1349' 65»- 754- Beck, Sebastian. 1172. Bischof, Niklaus. 694. 1372. 1374. 1377. 1378. 1^' 1387. 1392. 1438. 1463. Brand, Bernhard. 21. 993. 1002. 1014. 1018. 1»-» 1041. 1047. 1057. 1066. 1073. 1077. 1»^ 1092. 1096. 1102. 1114. 1122. 1126. 1138. 1145. 1150. 1156. 1173. 1188. N<» Gesandtcnregister. 1194. 1199. 1206. 1211. 1225. 1244. 1254. 1261. 1271. 1282. 1303. 1356. 1409. 1416. 1438. 1453. Burckhardt, Bonifacius. 1436. Burckhardt, Hans Rudolf, 3. U. v. 670. 676. 8187 952 Burckhardt, Jakob. 144. 162. 205. 236. 239. 251. ^ 276. 288. 297. 400. Burckhardt. Johann Jakob. 73. 124. 143. 153. 159. 180. 185. 198. 230. 241. 264. 274. 282. 302. 304. 369. 396. 411. 414. 581. Burckhardt, Theodor. 124. Fasch, Johann Rudolf. 210. 246. 274. 276. 282. 295. 297. 302. 304. 315. 323. 330. 337. 342. 346. 350. 354. 361. 362. 377. 381. 388. 390. 396. 400. 411. 414. 425. 435. 441. 451. 466. 469. 477. 481. 485. 492. 502. 507. 515. 529. 537. 539. 541. 554. 559. 564. 571. 575. 578. 581. 586. 590. 593. 600. 606. 609. 613. 619. 623. 637. 640. 642. 645. 646. 650. 655. 657. 659. 662. 666. 684. 693. 695. 703. 705. 707. 712. 719. 728. 735. 754. 770. 783. 788. 801. 806. 825. 826. 845. 851. 860. 873. 876. 883. 890. 897. 947. 957. 963. 966. 986. 988. 1047. 1057. 1066. 1073. 1076. 1031. 1150. 1282. Falkner. Daniel. 287. Falkner, Johann Heinrich. 1280. Ales, Johann Kaspar. 434. ^ernler. Wolfgang. 1355. Wtz. Balthasar. 464. ^uggcr, Melchior. 626. 1047. Herr, Johann. 124. Hoffmann, Heinrich. 124. Huber. Johann Rudolf. 751. Hummel, Jakob. 1137. 1416. 1422. Hselin, Hans Lukas, der Jüngere. 10. 18. 23. 33. 38. 39. 46. 50. 53. 62. 66. 74. 79. 37. 91. 97. 103. 104. 106. 113. 117. 122. 124. 129. 133. 135. 143. 144. 159. 162. 165. 170. 185. 198. 205. 211. 219. 222. 225. 228. 231. 236. 239. 251. 264. 267. 283. 295. 309. 315. 323. 326. 337. 342. 346. 350. 354. 361. 362. 369. 377. ^ 381. 390. 1239. H>elin, Hans Lukas, der Aeltcre. 124. 153. 365. 428. Würger, Reinhard. 345. Mer, Onofrio. 553. Jeimann, Hans Leonhard. 134. 435. 448. 466. 469. 477. 481. 485. 492. 502. 507. 526. o37. 639. 541. 554. 559. 564. 571. 573. 593. 606. 309. 613. 619. 623. 627. 637. 640. 642. 645. 646. Hunzinger, Kaspar. 1462. lannenschmidt, Heinrich. 1391. Angler. Johann Wernher. 124. 213. uchpel, Niklaus. 309. Band 5, Abtheilung 2. Rosenmund, Friedrich. 124. Rüdin, Emanuel. 946. Russinger, Emanuel. 1205. Ryhiner, Johann Friedrich. 10.18. 23. 33. 38. 39. 46. ' 50. 53. 62. 66. 74. 79. 87. 91. 94. 97. 103. 104. 106. 113. 117. 120. 122. 129. 133. 135. 165. 180. 451. Sattler, Niklaus, 124. 872. Schlecht, Rudolf. 513. Schönauer, Emanuel. 990. Schultheis;, Ulrich. 1047. Socin, Joseph. 947. 952. 986. 938. Stähelin, Johann Jakob. 1091. Uebelin, Johann Jakob. 1041. Ulrich, Johann. 591. Weiß, Marcus. 1321. Wentz, Leonhard. 648. 851. 957. 963. 966. 980. 1041. 1047. 1162. 1178. 1225. 1323. 1340. 1356. 1422. 1456. Wettstein, Johann Rudolf. 365. 380. 627. 650. 655. 657. 659. 662. 666. 670. 676. 634. 695. 707. 712. 719. 728. 735. 754. 763. 770. 783. 788. 801. 806. 818. 825. 826. 835. 845. 860. 873. 876. 883. 890. 891. 897. 918. 930. 935. 939. 980. 993. 1014. 1018. 1029. 1047. 1092. 1096. 1102. 1114. 1122. 1126. 1131. 1138. 1145. 1162. 1173. 1178. 1188. 1189^ 1194. 1199. 1206. 1211. 1244. 1254. 1261. 1271. 1308. 1323. 1340. 1372. 1374. 1377. 1378. 1379. 1387. 1392. 1401. 1453. 1456. 1463. Freiburg. Affry, von, Franz (Ludwig). 70.144. 154.161.162.165. 180. 205. 207. 211. 236. 239. 295. 323. 329. 406. 413. 420. 485. 515. 581. 592. 593. 619. 712. 717. 719. 754. 952. 1138. 1322. 1323. Brünisholz, Jost. 476. 553. 651. 631. 859. 894. 896. 917. 925. 939. 946. 961. 990. 1114. 1167. Bumann, Jakob. 73. 83. 89. 94. 126. 134. 202. 204. 216. 242. 251. 266. 295. 329. 365. 368. 458. 471. 515. 553. 646. 738. 797. 809. 822. 825. 826. 841. 901. 993. 1041. 1100. 1102. 1106. 1102. 1257. Dießbach, von, Niklaus. 66. 79. 83. 91. 99. 104. 120. 165. 211. 216. 266. 358. 406. 422. 435. 451. 460. 466. 485. 600. 1340. 1350. Falk, Petermann. 17. 27. 29. 36. 43. 46. 59. 352. Forcl, von, Rudolf. 89. Frho. Johannes. 1137. 1172. Gady, Kaspar. 1362. Gerwer, 94. Gerwer (Gerber), Pancratius. 394. 429. 434. 464. Gvttrau, Franz. 408. 422. Gottrau, Franz Prosper. 751. 872. 1053. Gottrau, Johannes. 513. 553. Gesandtenregister. Gottrau, Tobias. 1234. 1355. 1391. Granges, des, dl. 94. Heid, Ullmann. 89. Heinricher, Johann. 860. Heinricher, Peter. 233. 297. 345. 380. 612. 627. 657. 712. 717. 719. 728. 841. 869. 873. 876. 890. 894. 896. 904. 917. 939. 943. 947. 952. 957. 1041. 1057. 1077. 1087. 1092. 1114. 1124. 1126. 1145. 1152. 1160. 1162. 1173. 1180. 1188. 1139. 1196. 1206. 1211. 1231. 1234. 1244. 1282. 1289. 1322. 1323. 1340. Hermann, dl. 1391. Keller, dl. 126. König, genannt von Mohr, Franz Peter. 990. 1160. 1162. 1173. 1206. 1211. 1267. 1271. 1350. 1356. 1439. Lamberger, Heinrich. 1. 8. 13. 23. 29. 36. 43. 46. 66. 79. 82. 84. 88. 91. 99. 104. 109. 116. 117. 120. 131. 135. 139. 165. 196. 202. 204. 207. 241. 251. 288. 329. 331. 346. 354. 358. 381. 386. 390. 413. 429. 549. Lanther, Peter. 651. 631. 1205. 1239. Lenzburger, Hans. 1053. Meyer, Anton. 210. 287. Meyer, Niklaus. 1188. 1225. 1244. 1436. 1462. Montenach, von, Anton. 1. 394. 472. 1087. Montenach, voip Georg Peter. 1362. Montenach, von, Johann Daniel. 89. 466. 472. 496. 502. 511. 519. 531. 533. 554. 612. 640. 641. 646. 649. 650. 652. 662. 665. 666. 682. 684. 693. 695. 703. 705. 725. 728. 743. 770. 781. 855. 867. 871. 921. 943. 988. 990. 993. 1002. 1018. 1026. 1029. 1041. 1055. 1057. 1064. 1066. 1071. 1077. 1091. 1121. 1124. 1126. 1138. 1186. 1189. 1225. 1257. 1261. 1267. 1271. 1317. 1372. 1385. 1387. 1392. 1421. 1463. Montenach, von, Karl. 1. 8. 13. 130. 309. 318. 321. 342. 346. 358. 365. 363. 381. 390. 396. 400. 549. Montenach, von, Niklaus. 1257. 1355. 1356. 1362. 1366. 1372. 1385. 1387. 1392. 1397. 1404. 1416. Python, Pancratius. 94. 238. 241. 266. 471. 476. 533. 648. 694. 954. 985. Reiff. Johann. 21. 91. 99. 104. 109. 120. 131. 135. 144. 154. 161. 162. 165. 170. 183. 205. 216. 233. 236. 266. 270. 276. 238. 297. 304. 321. 338. 342. 358. 371. 396. 400. 408. 427. 432. 435. 451. 458. 460. 485. 502. 519. 541. 554. 581. 586. 593. 600. 609. 616. 619. 627. 650. 657. 662. 684. 695. 699. 754. 766. 855. 867. 871. 888. 947. 952. 957. 959. 988. Reiff, Peter. 89. 329. 954. 1092. 1167. 1257. 1362. 1391. Techtermann, Martin. 651. 681. 985. 1257. 1317. 1355. 1362. 1366. 1391. 1397. 1421. Vögelin, Johann Jakob. 1. 8. 13. 23. 88. 89. 91. 99. 104. 120. 309. 340. 549. Weck. Niklaus. 1456. Weck, Rudolf. 591. 626. 861. 869. 873. 876. 904. 1282. 1334. 1409. 1416. 1427. 1439. 1460. 1463. Wild, Johann Heinrich. 788. 859. 925. 1002. 10ls- 1280. 1321. 1456. Solothurn. Arx, von, Johann Jakob. 1205. 1239. Arx, von, Urs. 380. 434. 749. 754. 770. 781. 788. 797. 809. 826. 861. 873. 876. 888. 913. 92l- 943. 947. 988. 994. 1055. 1057. 1066. 1071- 1077. Brunner, Ursus. 134. 210. Brunner, Wernber. 451. 458. 485. 600. 619. 645. 657. 822. 825. 859. 890. 952. 1002. Degenscher, Johann. 422. 427. 443. 451. 458. 460. 466. 485. 502. 505. 515. 541. 554. 565. 58l. 586. 593. 609. 612. 619. 627. 640. 641. 645. 646. 650. 652. 657. 682. 684. 695. 699. 712> 717. 719. 822. 825. 859. 890. 901. 913. 1002- Gibelin, dl. 417. Gibelin, Hans. 17. 27. 29. 323. 342. Glutz, Benedict. 13. 126. 202. 205. 211. 239. 276. 288. 346. 549. Glutz, Johann Jakob. 1041. 1091. 1340. 1350. 1356. 1366. 1373. 1377. 1385. 1387. 1392. 142?. 1439. 1443. 1456. 1460. 1463. 1467. Greder, Jost. 8. 451. Grimm, Heinrich. 464. 513. 822. 825. 859. 890. 952. 955. 1002. 1018. 1029. 1041. 1053. 1071. Grimm, Jakob. 990. Hafner, Franz. 1159. 1467. Hafner, Victor. 70. 117. 170. 183. 187. 196. 236. 239. 250. 251. 304. 318. 321. 338. 340. 352- 354. 371. 408. 432. 435. 466. 502. 511. 519- 531. 533. 541. 547. 554. 561. 581. 586. 592. 593. 609. 616. 627. 640. 641. 645. 646. 649. 650. 657. 662. 665. 666. Hugi, Benedict. 683. 692. 712. 717. 719. 725. 72S- 743. 751. 872. 1012. 1135. Krüzer, Ludwig. 553. 59l. Noll, Von, Johann. 1. 8. 23. 29. 43. 59. 84. 91. 94. 99. 104. 109. 116. 117. 120. 131. 135. 139- 144. 161. 162. 165. 183. 187. 196. 205. 2U- 216. 233. 242. 251. 270. 276. 288. 298. 309. 318. 321. 335. 340. 354. 358. 381. 386. 390. 396. 400. 413. 422. 435. 443. 451. 458. 46». 485. 600. 619. 645. 657. 322. 825. 359. 890. 952. 955. 1002. 1071. 1114. 1138. 1225. Saler, Christoph. 287. 345. Saler, Wernher. 8. 36. 46. 66. 79. 82. 104. 135- 144. 162. 165. 335. Gesandtenregister. Schwaller. Johann Jakob. 749. 913. 1114. 1145. 1152. 1159. 1160. 1162. 1167. 1173. 1183. 1189. 1196. 1206. 1211. 1225. 1244. 1261. 1267. 1271. 1280. 1282. 1321. 1350. 1356. 1373. 1377. 1387. 1392. 1439. 1456. Schwaller, Ursus. 342. 358. 381. 386. 390. 396. 400. 408. 417. Staat, vom, Johann Jakob. 21. 73. 331. 346. 406. 683. 692. 693. 699. 703. 705. 712. 719. 743. ^ 749. 1340. 1410. 1416. 1467. S ocker. Johann Friedrich. 1355. 1391. Stocker. Johann Jakob. 612. 648. 683. 692. 694. ^ ,712. 717. 719. 725. 728. Sun, Johann Ulrich. 946. 990. 1012. 1334. 1377. K ,1456- ^un, Petermann. 1. 8. 23. 46. 79. 82. 88. 91. ?un, Urs. 1012. Marandi (Zarandi), Christoph. 1436. 1462. Wagner. Johann Georg. 1. 8. 66. 335. 390. 396. A 485. 600. 619. Lügner. Mauriz. 693. 705. 1012. 1018. 1026. 1029. 1034. 1041. 1047. 1053. 1064. 1066. 1087. 1092. 1100. 1102. 1106. 1112. 1124. 1126. 1135. 1133. 1146 1152. 1159. 1160. 1162. 1167. 1173. 1180. 1186. 1189. 1196. 1206. 1211. 1220. 1225. 1231. 1244. 1261. 1267. 1271. 1278. 1282. 1289. 1302. 1317. 1322. 1323. 1337. 1340. 1404. 1416. 1443. 1456. „1463. 1467. Gallier, Heinrich. 70. Etiler, Hieronymus. 682. 684. 695. 699. 712. 719. 725. 723. 749. 754. 766. 770. 781. 788. 797. 809. 826. 861. 873. 876. 883. 890. 901. 913. 021. 947. 952. 955. 957. 959. 988. 994. 1026. 1055. 1057. 1071. 1077. 1092. 1102. 1114. 1126. 1138. 1183. 1225. 1323. zu > Johann Victor. 1172. ^ttncr. Johann Victor. 1137. Schaffhausen. ^°rrer, Martin. 428. 466. 502. 515. 526. 529. 537. 539. 541. 554. 559. 575. 606. 695. 983. 994. Ersbach. Alexander. 73. Ehweiler (Goßwyler), Johann Konrad. 21. 242. 287. y. . 380. 390. zweiter. Rochus. 106. 117. 122. 274. 276. 282. 361. 362. 365. 369. 377. 388. 411. 414. 425. 441. 448. 451. 466. 469. 477. 481. 485. 492. 502. 507. 526. 529. 537. 539. 541. 554. 559. 565. 671. 575. 578. 581. 593. 600. 609. 613. 019. 623. 627. 637. 642. 646. 650. 655. 659. Hg 062. 670. 676. 684. H .Uenloch, Johann Ulrich. 513. 553. 606. 609. H s^ann, Johann Jakob. 1321. 1355. ^ Bernhardin. 872. 946. Jmthurn, Eberhard. 434. 464. 918. 1096. 1172. 1178. 1205. 1244. 1254. 1261. 1271. 1277 1292. Jmthurn, Johann. 613. 640. 642. 645. 646. 650. 655. 657. 659. 662. 666. 670. 676. 684. 707. 712. 719. 728. 754. 763. 770. 801. 818. 826. 861. 873. 876. 939. 947. 957. 988. 1002. 1018. 1029. 1041. 1077. 1092. 1122. 1126. 1138. 1162. 1173. 1189. 1206. 1323. 1340. 1356. 1373. Mäder, Johann. 1277. 1292. Mandach, von, Johann Georg. 1462. Ott, Hans Georg. 591. 623. 626. 648. 666. 930. 935. 952. 957. 963. 966. 980. 983. 986. 990. 1014. 1066. 1073. 1077. 1081. 1096. 1102. 1110. 1114. 1132. 1150. 1156. 1178. 1188. 1139. 1194. 1199. 1206. 1211. Peyer, N. 481. Peyer, Hans Konrad. 10. 23. 33. 39. 46. 53. 62. 66. 74. 79. 87. 91. 97. 103. 104. 106. 113. 117. 120. 122. 129. 133. 135. 143. 144. 153. 159. 162. 165. 180. 185. 198. 205. 209. 211. 219. 222. 225. 228. 231. 236. 239. 246. 251. 264. 267. 288. 295. 298. 304. 315. 323. 326. 330. 337. 342. 346. 350. Peyer, Hans Martin 425. 441. 446. 515. 581. Peyer, Hieronymus. 396. Peyer, Jeremias. 143. 309. 381. 400. Peyer im Hof, Johann Ulrich. 1041. Peyer im Hof, Matthäus. 33. 97. 103. 153. 159. 170. 185. 198. 231. 246. 251. 274. 276. 282. 304. 354. 361. 435. 451. 477. 485. 565. 571. 578. 593. 600. Saler (Seiler), Hans Ludwig. 369. 390. 411. 414. 627. 1091. 1137. Schalch, Johann Heinrich. 637. 754. Schalch, Matthäus. 1373. 1374. 1377. 1378. 1380. 1387. 1392. 1416. 1422. 1439. 1453. 1456. 1463 Schwartz, Hans Heinrich. 10. 13. 23. 38. 46. 50. 53. 66. 79. 82. 91. 94. 104. 135. 144. 162. 165. 205. 211. 236. 239. 288. 309. 346. 350. 354. 381. 396. 400 435. 586. 590. Seiler, Hans Ludwig, f. Saler. Spleiß, Stephan. 1146. 1225. 1239. 1277. 1280. 1292. Stimmer, Emanucl. 1282. 1308. Veit (Vyt), Bernhardin. 1391. 1436. Waldkirch, von, Johann Albrecht. 134. 210. Ziegler, Hans Wilhelm. 783. 788. 801. 806. 825. 826. 835. 845. 851. 861. 873. 876. 883. 890. 891. 897. 918. 986. 1057. 1155. 1277. Ziegler, Johann Jakob. 345. 619. 640. 693. 694. 695. 703. 705. 707. 712. 719. 728. 735. 751. 770. 783. 789. 818. 325. 845. 883. 897. 930. 947. 952. 963. 966. 930. 933. 994. 1014. 1018. Gesandtenregister. 1029. 1041. 1047. 1057. 1066. 1073. 1081. 1039. 1092. 1102. 1110. 1114. 1122. 1126. 1132. 1138. 1146. 1150. 1155. 1156. 1162. 1173. 1188. 1194. 1199. 1211. 1225. 1244. 1254. 1261. 1271. 1277. 1282. 1292. 1308. 1323. 1340. 1356. 1377. 1378. 1380. 1387. 1392. 1401. 141». 1416. 1422. 1426. 1439. 1453. 1456. 1463. Appenzell. Bildstein, Peter. (J.-Rh.) 600. 619. 1225. 1456. Brombüeler, Hippolytus. (J.-Rh.) 1234. Brülisauer, Johann. (J.-Rh.) 871. Heinzenberger, (Jost?) Johann. (A.-Rh.) 246. 647. 650. 655. 662. 666. 684. 695. 712. 719. 728. 739. 746. 763. Kern, Michael. (J.-Rh.) 841. 873. 876. 908. 1114. Merz, Kaspar. (A.-Rh.) 825. 908. 957. 988. Meyer, Konrad. (A.-Rh.) 1453. Schiegg, Konrad. (J.-Rh.) 309. 340. 354. 371. 381. 386. 390. 396. 400. 485. Schiegg, Heinrich. (J .-Rh.) 338. Schiegg, Jakob. (J.-Rh.) 422. 427. Schleipfer (Schlüpfer), Ulrich. (A.-Rh.) 1387. 1392. 1422. 1439. 1453. Schuß, Jakob. (A.-Rh.) 952. Schüß (Scheuß, Schieß), Johannes. (A.-Rh.) 66. 79. 91. 104. 113. 117. 125. 135. 143. 144. 162. 165. 170. 198. 276. 298. 309. 342. 346. 354. 381. 390. 396. 400. 411. 414. 425. 515. 537. 541. 565. 947. 963. Suter. Johann. (J.-Rh.) 1234. 1356. 1373. 1377. 1385. 1337. 1392. 1416. Suter, Martin. (J.-Rh.) 205. 211. 216. 236. 239. 242. 251. 257. 276. 288. 298. 304. 323. 338. 346. 422. 435. 451. 460. 466. 480. 485. 502. 581. 586. 593. 600. 609. 619. 627. 640. 641. 746. 754. 763. 789. 809. 826. 841. 855. 861. 871. 901. 1029. 1041. 1064. 1066. 1077. 1102. 1112. 1121. 1124. 1126. 1206. 1211. 1334. 1410. 1439. 1456. Tanner. Johann. (A.-Rh.) 994. 1018. 1041. 1057. 1066. 1077. 1089. 1114. 1156. 1173. 1178. 1139. 1206. 1211. 1225. 1323. 1334. 1340. 1356. 1373. 1377. 1410. 1416. 1456. 1463. Wiser, Achatius. (J.-Rh.) 23. 29. 43. 46. 66. 79. 84. 91. 104. 117. 125. 135. 144. 162. 165. 170. 196. Wiser, Jakob. (J .-Rh.) 427. 506. (nicht Wyß) 515. 541. 547. 554. 619. 641. 647. 650. 652. 662. 666. 682. 684. 695. 699. 705. 712. 719. 728. 739. 743. 770. 781. 825. 341. 871. 947. 952. 957. 959. 988. 994. 1018. 1057. 1089. 1092. 1114. 1138. 1146. 1152. 1160. 1162. 1173. 1188. 1139. 1196. 1225. 1231. 1234. 1244. 1261. 1267. 1271. 1282. 1288. 1302. 1317. 1322. 1323. 1334. 1337. 1340. 1427. 1463. Zellweger, Hans (Jakob). (A.-Rh.) 642. 647. 746- 754. 770. 789. 826. 361. 873. 876. 883. 899- 891. 897. 918. 947. 1029. 1092. 1102. 1114- 1126. 1138. 1146. 1162. 1194. 1244. 1261. 1271. 1232. 1238. 1309. Zellweger, Konrad. (A.-Rh.) 10. 23. 46. 62. 159. 205. 211. 219. 236. 239. 246. 251. 288. 295. 304. 323. 435. 451. 466. 480. 485. 502. 554- 581. 586. 593. 600. 606. 609. 619. 627. 640- St. Gallen, Abt. Härder, Johann, 3. II. v. 1120. Hartmann, Bernhard. 908. Haug, Pancratius. 908. Heß, Mcinrad. 1456. Karphis, Anselmus. 908. Kößler, Johann. 908. Mayer, Johann. 908. Mayle (?), Johann Joachim. 908. Metzler, Jodocus. 1055. Pfyffer, Constantius. 1055. Reding, Franz. 908. Reding, Georg Dietrich. 43. 1121. 1456. Reding, Hans Kaspar. 29. Reding zu Glattburg, Hans Rudolf. 609. 619. 64?- 650. 652. 662. 684. 743. 781. 789. 809. 3-U- 855. 872. 901. 952. 1055. 1184. 1188. 1233. 1267. 1334. 1337. 1410. 1427. Renner, Georg. 1089. 1121. 1146. 1152. 1234. 126<' 1271. 1302. 1317. 1322. 1334. 1410. Schenk Von Castel, Ulrich Christoph. 841. 872. 952- Ulm, von, Franz Raphael. 1410. Ulm, von, Marx, zu Grießenberg und Licbburg. 64- 162. 196. 251. 422. 460. 485. 506. 541. 54?- 581. 586. 593. 600. 699. 841. 855. 871. I^' 1089. 1102. 1112. 1120. 1146. 1138. 1232- Vollmer, Isaak. 43. 46. St. Gallen, Stadt. Büffler, Christoph. 46. 209. 246. 251. 647. Hiltbrand, Johannes. 903. Huber, Georg. 113. Kunz, David. 1089. 1102. 1271. 1282. 1410. q Miles, Hans Albrecht. 619. 647. 650. 655. iiv ' 684. Schlaparitzi, Christoph. 365. 541. 600. 606. 609. Schlumpf, Ambrosius. 163. Schlumpf, Kaspar. 581. .g, Schobinger, Sebastian. 46. 113. 143. 159. 163. - / 251. 411. 414. 425. 537. 541. 581. 536. 5» ' Spengler, Johann. 425. 1089. 1102. 1271. Gesai-dtenregister. Tp'ndler. Georg. 789. 1031. 1146. 1178. 1199. 1309. 2 1380. 1410. Mkofer. Niklaus. 897. 918. Kr (Mi, Zyli). Anton. 9S2. 1138. Micker, Sebastian. 1456. Wallis. Act, F^nz. 859. A"et, Peter. 40g. 49g. gig. 1054. 1146. ^ Büel, Balthasar. 406. 496. 511. 859. 1053. 1410. ^ Büel. Bernhard. 619. A der Matten. Theodor, s. Matten. L der Flue. s. Flüc. ^Uivalder, Stephan. 1054. ^derbosten, Peter. 406. 496. Anvin. Peter. 511. Maum. Johannes. 406. 496. 511. Auferel. Jakob. 406. gurten, Anton. 496. 511. ourten. Franz. 1238. 1350. -v.^rcllus, Johann. 511. auf der, Bartholomäus. 1053. "e, aus der, Georg Michel. 1283. s. auch Supersax. moinb. Wilhelm. 859. 1053. 1288. aromb sFromm), Hans. 35. 46. 251. 451. 496. 511. 561. 581. 600. 859(2). ggz. 1054. 1288. Krrer. Peter. 406. s "ab, Johann. 496. 511. ^ am. Franz. 163. 358. 406. -albon. Heinrich. 406. 511. 859. 1054. 1288. 1350. Ehen (In Eich), Niklaus. 170. 406. 485. 496. "In, ^4- ^ Hof, Hans (alias in den Wyleren). 511. A Hof, Peter lalias in den Wyleren). 511. «'' Oberdorf. Matthäus. 511. 1054. K", Gilg. 406. ^ Hildebrand, Bischof zu Sitten. 406. Johannes, des Bischofs Bruder. 353. Aa- Mauritius. 1288. 1350. Men. Anton. 406. »...^'"atten, Anton. 17. 406. v^rmatter. Stephan. 1288. 1350. KunÄ""er. Theodor. 406. ^.Atschen, Martin. 406. 496. 511. 1053. de6 Christian. 406. °n. Georg. 511. ka (Lergien, Largien), Johannes. 406. 496. 859. Johannes. 406. Hans. 406. M^ttschen. Anton. 406. 511. zischen. Peter. 1054. ^S°ran. Hans. 1054. Magcran, Michel. 35. 163. 251. 406. 451. 511. 561. 600. 952. 1053. Matten, an der, Theodor. 406. 496. 511. Matter, 511. Mattlis, Jakob. 1054. Mattlis, Johannes. 406. Mattlis. Martin. 496. 511. 789. 859. 1054. Mayenzet, Anton. 496. Meisch, Niklaus. 358. Monthey, Von, Hans. 358. 406. 460. 496. Oberhauser, Johann. 496. 511. Perrin, Franz. 859. 1054. Perrothan, Hans. 406. Plaschy, Niklaus. 496. Plaschy, Theodor. 511. Probus, Wilhelm. 1350. Quarten, Anton. 647. 650. 789. Riedmattcn, von, Peter. 1054. Ritter, Hans. 511. Roten, von, Johannes. 353. 406. 496. 511. 1054. 1350. Roten, Hildebrand. 859. Roten, Peter. 496. 511. 1054. 1288. Schinner, Matthäus. 46. Schinner (Schyner), Niklaus. 358. 406. 485. 496. 511. 581. Schncydein, A. 511. Schnidrig, Hans. 358. 406. Sommermatter, Kaspar. 1054. Stockalper, Kaspar. 1146. 1349. 1410. Stockalper, Michael. 1054. Stockalper, Peter. 406. 496. Summereiwer, Heinrich. 859. Summermattcr, (Gregorius) Georg. 406. 1053. 1288. 1350. Supersax, Georg Michael. 1350. s. auch Flüe, auf der. Truffer, Peter. 1053. Udcret, Johannes. 496. 511. 1053. Uf der Eggen, Wilhelm. 496. Velschen > Welschen), Hieronymus. 358. 406. 496. Venetsch (Venez), Hans. 406. 496. 511. 1054. Benctsch, Johann. 496. 1054. Venetfch, Jost. 406. Venez, Hans. 1054. Verra, Hans Gabriel. 358. 406. 496. 1054. 1288. Villa, Theodor. 1350. Waldin. Hildebrand. 496. 511. Waldin. Jakob. 406. Waldin, Johann. 1053. Wolf, Bartholomäus. 496. 511. Wyß von Salgesch, Hans. 496. 1054. Zen Gafinen, Anton. 406. 511. Zuber, Sebastian. 35. 406. 496. 511. 561. 647. 650. 1054. Zum Oberhaus, Johannes. 406. Zum Zünen, Peter. 406. Iii Bünde. Andrioscha sAndreossa?), Johann Anton. 170. Baliel, de, Jakob. 170. Bavier, Johann, Burgermeister. 1334. Buol, der Kurze, Ammann. 1334. Buol, Hans Anton. 662. 1422. Buol, Meinrad. 170. 567. 1410. Cabalzar, von, Kaspar. 170. Caduff, de, Vincenz. 170. Cadusch, von, Ambrosius. 170. Camen sCamenis?), de, Melchior. 170. Capell, Albert. 170. Carol, Andreas. 170. Castelberg, Conradin. 1334. Caviezel, dl. 170. Clavuotin, Niklaus. 170. Cortin, Johann. 170. Enderlin, Theodorich. 1410. Florin, Christian. 1271. 1410. Florin, de, Johann Simeon. 170. 647. 650. 1146. Flugi von Aspermont, Johann, Bischof zu Chur. 1334. Gamser, Georg. 170. Giover, Johann Anton. 170. Graß, Jakob Schorß. 170. Gugelberg von Moos, Gregorius. 170. Guitsch, Niklaus. 170. Guler von Whncck, Johann. 684. Jannet, Nutt Thöni. 170. Jannet, Paul. 170. Jecklin, Johann Peter. 170. Jeuch, Johann. 567. Juvalta, von, Fortunat. 170. 567. Kasper, Bartholomäus. 170. Kasper, Peter. 170. Liedt sLieta?s, Martin. 170. Marmels, von, Rudolf. 1344. Metgier sMettiers, Ulrich. 170. Meyer, Gregorius. 46. 541. 567. 647. 650. 684. Michel, Martin. 170. Mohr, dl., vr. 1334. Mont, von, Lucius. 567. 684. Montalto, Joachim. 46. Nauper, Lentz. 170. Nutt, de, Jakob. 170. Pähl, A. Nutt. 170. Paravicin, Andreas. 170. Perre, Stephan. 170. Prevost, von, Jakob Fabius. 170. Raduet, Joseph. 170. Rodt, Peter. 170. Rosenroll, Christoph. 1410. Salis, von, dl. zu Zizers. 1334. Salis, von, Guebriant. 1271. Salis, von, Rudolf. 46. 662. 1410. Saye, Kaspar. 567. Scarpatet von Unterwegen, Lucius. 170. Schalkhet sSchalgett?), von, Johann. 567. Schauenstein, von, Kaspar. 170. Schauenstein von Ehrenfels, Rudolf. 170. Schmid, dl., Landrichter. 1334. Schmidt von Grüneck, Jakob. 662. Schmidt von Grüncck, Kaspar. 170. 567. Singer, Jakob. 170. Sprecher, Andreas. 1146. Sprecher, Fortunat, I)r. 170. Thomasch, Benedict. 170. Tscharner, Johannes. 1334. Tschorsch, dl. 170. Walser, Andreas. 170. Walthier, Paul. 170. Wiezel, Georg. 170. Wolf, Jakob. 170. Mülhausen. Dollfuß, Kaspar. 529. 578. 623. Götz, Walther. 129. Härder, Niklaus. 62. Hofer, Niklaus. 129. Petri, Heinrich Jakob. 529. 578. 606. 623. Smielecius, Johann Lukas, I)r. 1380. Ziehle, Hans Georg. 62. Rotweil. Kolli (Kelli), Georg. 43. 46. 163. 251. 684. Schiffelmann, dl. 84. Wagner, Markus. 43. Wernher, Lukas. 46. 84. 163. 251. 684. Biel. Berwerth, Jakob. 251. Heinrich (Heinricher), Niklaus. 46. 163. 251. s , 606. 619. 647. 650. 655. 662. 684. 897. 9lö. Hugi, David. 952. 1188. Krachbelz, David. 789. Luternau, von, Valentin. 541. 581. 586. 600. Scholl, Johann. 1188. 1456. Tschiffeli, Johann. 619. ,.j>. Wyttcnbach. Niklaus. 1146. 1178. 1199. 1271. 1380. 1456. Basel, Bischos. Nessenberg, von, Ruprecht. 1437. Schöttlin, Georg, vr. 1437. Materien-Register. Aba > ^""liches. 413. "°onation von Zinsstücken. IM, »dniahl 1219. 1287. 1310. 1361. z^.^vg, s- Pfrundabkurnng. )>ede Tagsatzungen und Confcren;cn. 1268. ^« darein gesetzt werden soll. 1097. 1103. "bcsserung der Redaction. 119. 992. «Mensche Abfassung. 745. 746. 840. 867. 1082. 1097. ^33. 1138. 1142 iigi. 1154. 1195 1571 s/ ^crliche Ausfertigung in Bellen; und Bollen;. 1930. W °^ä»digkeit. 1150. 1151. 1154. 1195. 1420. ^sch'^ ^"'fremdet. 34. 'cd von Wyl, angeblich durch franMscheS und schwe- >sches Geld ;u Stande gebracht. 1418 Abschied. 37. 535. llds^duch, rheinthalischcs. 1612. s»«^ den Herrn von Caumartin von Zürich allein ^schie??^ von den Unterthancn dem abtretenden Landvogt qe- NW. 1833. Cngelberg, Wahl desselben. 2017(-). b>.„ ' der Zinsen und Lehen ;wischcn Bern und Frei- tz., ^ ^ ^/..^deiia, Ab;ugSbefrciung, Ab;ugSvergleichnisse, Ab;ugs- daltnjsse Uberhaupt. 273. 416. 860. 934. 941. 1050. 1995 1124 11Z9 ngi. 1132. 1143. 114g. 115g. ^5 1250. 1390. 1487. 1488 1497. 1499. 1500. 1503. 1?^' ^25. 1626. 1652. 1653. 1668. 1669. 1703. 2^- N34(-). 1735(°). 1789 1800. 1935. 1955. 1963. ^«rd ^ W19. 2020. 2023 2024 2093. 2213. liihe, ^vusischcr, wegen Hohentwicl Mischen den Kaiserei»! Würtembergischen. 983. ^ni> '"^vertrag Basels mit Herrn Herwart wegen Groß- Agenten: am sran;ösischen Hofe. 1381. in Mailand. 37. 308. 318 364. 845. 858. 868. 873. 896. 923. 944 973. 990. 1004. 1028 1154. 1232. 1240. 1386 1425. ;u Rom. 649. 1327. 1936. 1937. Albcrgement. 1969. 1976. 1981. 1984. Albertiner, s. Mlln;sachen. Allmenden: guggisbergische. 1960. 1964, im Wistcnlach 1987, ;u Lug- norre 1992. 1993, ;u Montagny und Vallyres 1983, schwar- ;enburgische 1964, ;u Malvaglia 1838, in Bollen; 1853. Alpgerechtigkcit des Gotteshauses Schänis. 1660. Ambassadorcn. 2289—W91 Ammannschaft ;u Altstätten. 1636. 1641. Ammannschaft ;u Thal. 1636. Ammannwahl durch das Stift Schänis. 2003 Amtskauf. 1755. Amtsunfähigkeit der Evangelischen im Rheinthal. 1567. Andachten, s. Bettage. Ankcnhandcl, s. Handel und Verkehr. Anlagen, s. Steuern. Anleihen (Darleihen): der eidgenössischen Orte an Frankreich; rückständige Zinsen. 80. 341. 620. 621. 6W. 737. 740. 754. 933. 941. 952.1018. 1029. 1059.1060. 1068 1116. 1188. 1190. 1283. der katholischen Orte an Mailand. 1063. 1234. vom Fürsten ;u Anhalt, der Hcr;ogin ;u Mechclburg und vom Grafen von Erbach begehrt. 1250. ein;clner Orte an Frankreich. 1018. 1019. Mailands an die III Orte. 1091. Basel's an Frankreich. 504. 879. 888. 1178 an die Generalstaaten. 1014 vom Grafen von Hanau begehrt. 1082. 1094 1097. 1104. 1142. von der Gräfin von Isenburg begehrt. 1157. von Nürnberg begehrt. 760. von eidgenössischen Kaufleuten in Lyon begehrt. 1075. Materien-Register. (Anleihen, Fortsetzung ) Basels an Straßburg. 1287. Basels an Mülhausen. 51. 114. von Seite der Bündner von den evangelischen Städten begehrt. 198. Annaten. 1347. 2918. Anschlag Lucerns, angeblicher, Brugg, Aarau und Lenzburg zu überfallen. 1149. Anstände mit Bern. 1675- 1676. mit dem Bischof von Como. 1737—1742. 1896- 1929. 1934. 1941. 1943. 1944. mit dem Bischof von Constanz. 1524—1527. 1528.1673. mit dem Kloster Einsiedeln. 1546. 1547. 1674. 1675. S. a. Verträge und O. R. Einsiedeln, mit dem Abt von St. Gallen. 594. 523. 637. 1499. 1521 —1524. 1528-1546. 1627-1629. - S. a. Matrimonial- und Collaturstreit; Kirchliche«; Landfriedliches, mit dem Herrn von Heidegg. 1795. 1796. Apologie der evangelischen Geistlichen in den Bünden. 442. Appellable Summe. 1598(2). Appellationen. 1223 1486. 1598. 1599(-). 1639. 1659. 1659. 1666. 1673. 1793. 1821. 1829. 1839. 1895. 1923. 1925. 1939. 1951. 1963. 1989. 2919. an das Kammergericht zu Speyer. 1279. von den Maiengerichten in den Niedern Gerichten de« Klosters Pfäfers. 1659. 1659(-). von den Bauerngerichten in der Grafschaft Baden. 1666. sollen vor den Landvogt oder die Tagsatzung s gezogen werden. 1599. Termin der Eingabe derselben zu Bellenz. 1925. 1931. Appellationsgeld. 1619. 1629(-). 1839. AppellationStag (Appcllaztag) für Bellen; ,c. 1829. 1839- 1831. 1836. 1838(-). 1839. 1843. Archiv (Gewölb) zu Murten. 1363. 1955. 1971. 1976. 1978. 1938. 1994. Armatur, eidgenössische, ob zu reformiren. 582. ^rmös volants. 691. 692. 693(2). W5(-). 696(2). 607(2). 619(2). 614. 617. 622. 932. 1499. 1678. Armenrechnung in Orbe. 1968. 1979. Arreste, Schnldforderungen, Pfändungen. 8. 59. 65. 233. 299. 397. 429. 438. 449. 492. 591. 569. 573 586. 595. 593. 683 692. 715. 733. 747. 764. 869. 925. 976. 1998. 1919. 1914. 1959. 1962. 1978. 1982. 1124. 1149. 1156. 1159. 1299. 1249. 1255. 1256. 1257. 1324. 1325. 1344. 1361. 1368. 1372. 1389. 1439. 1442. 1448. 1449. 1464. 1472. 1511. 1512. 1513. 1514. 1547. 1569. 1599(-), 1595. 1624. 1643. 1659. 1653. 1666. 1852. 1853. 1857. 1865. 1886. 1891. 1992. 1936. 1949. 1941. 2912. 2921. Arrest auf die Gefälle des Bischofs von Como. 1312. 1323. 1339. 1349. 1348. 1741(-). 1742. 1744. 1934.(-). 1935(-). 1936. 1937. 1938(»). 1949. 1941. — S. a. P. R. von Como. auf die Güter des Commandantcn von Hohentwiel ' der Eidgenossenschaft zu legen. 1247. auf durchgeführtes genuesisches Geld von Uri 586. 595. 598. . Stammheimischer Arrest. 717. 811. 993. 921. 967 ^ 992. 996. 1996. 1997. 1915. 1241. 1248. 1569. gegenseitiger, des Herrn Arbogast von Andlau und ° Verburgertcn Basels. 1255. auf mailändische Kaufmannsgütcr. 1936. Arrestirung von Waaren durch die Schweden. 732. 733 Assoufcrtation. 1989- Atz, s. Fischfang. Aubcna, s. Abzug. Audienzgelder. 1851- 1885. Aufbruch, s. Kriegsdienste, Werbung. Auffallshändel. 527. 1793. Aufgebot des Bischofs von Basel an Biel. 733. Auflagen, s. Steuern. Aufritt des Landshauptmanns zu Wyl. 2915. des Thalvogts zu Engelberg. 2928. der Landvögte, s. u. Landvögte. Aufsehen, getreues. 39. 31. 62. 199. 192. 138. 247. Sil 419. 542. 543—547. 579. 631. 682. 779. ^ auf die Eidgenossenschaft von Seite Frankreichs 313. 542. 682. auf Appenzell. 143. 948. 964 ^ auf Basel. 297.298.396.397.492.592. 565.7^.' 893. 821. 826. 887. 929. 932. 948. 996. 1129. iB Kl Savoyen von den katholischen Orten um getreues sehen angegangen. 682. auf den Bischof von Basel. 293. auf Bern. 821. ^ A auf die III. Bünde. 399. 436- 653. 661- 6V 667. 1267. 1274. 1323. vom Markgraf von Baden nachgesucht. 232. auf die Freigrafschaft Burgund. (Auslegung desff 253. auf den Bischof von Constanz. 716. 717. aus St. Gallen 143. auf Genf. 185. auf Glarus. 319. auf Luccrn und Zug. 159. auf Mülhausen. 539. auf Rotweil. 252. ö' Rotweil zu getreuem Aufsehen von den KathoM mahnt. 419. ^ auf Schaffhause». 565. 779. 785. 893- 821- ^ 1141. Materien-Register. Nassesten, getreues, Fortsetzung.) auf Solothuru 293, 948 , 996. 1300 auf Uri. 227. auf Wallis. 252, auf Zürich. 113. 310. 638. 821. auf die vier Waldstädte beim Herzog von Lothringen nachgesucht. 825. Oesterreich um getreues Aufsehen von de» katholischen Orten angesprochen. 20. Mschlagbricfe. 1704, 1708, "Wand im Bernergebict. 1199-1205 im Vcltlin beabsichtigt. 408. aslauf der österreichischen Rechtsamc den acht Gerichten und Iluterengadin angeboten. 1301. ^'Mufe,' 166.!. "Mäufsnrkundc zwischen dem Kloster Engclberg und den drei Pfarrgemeinden StanS, Wolfcnschießcn nnd Hergiswyl, 2026—2027. asliefernng von Verbrechern. 1651. 1752. 1847, Wreißer. 438, 788, 1656, Dichtungen. 1666 steucrnngen, 1«>6<> ^Weisung der Eheleute Kunz von St, Gallen. 1104, 'uszug der Mannschaft von Uznach nnd Gaster von Schwyz ""weigert. 2003, 2004. ^ Maria .englischer Gruß) von den Prädicantcn vorzubuchen. 892. 893. 894. B. -"ri, f. Pfisterer Odilen. 54^ .725, 1727C). vertrag mit Mailand wegen derselben. 1728—1730. 1731. . U49. 1753. 1760(-), 1768, 1769(-). 1806. 1827. 1882. o-uido b-n„. auf den Bischof von Como zu legen. 1938. geistlicher. 1827, 1894. "°»i Bischof von Constauz über die von Horn verhängt. 1578(2). "°M Probst zu Abiasco. 1859, 1860. 1862. "°»> Bischof von Como. 1937. 1938, Herbstbann. 1980. 1983. 1938. 1989 iertage, Predigten an denselben. 1842, annsei ... a»nwart im Schwarzcnburgischcn, 1965. annwartgarben. 1981, annwartschaft zu Neucnstadt. 1437. a»nwei» zu Stein, 1236, aNott. ^e», f. Münzsachcn. auerngerjcht^ s, Gerichtswesen. Beatification des Bruders Klaus, s, P, R. Klaus, Bruder; des?. Canisius, s, P. R. Canisius. Beeidigung von Seite der Räthe und Particularen in eigenen Häusern verboten 1831, 1833. von beklagten Unterthanen. 1503, Befestigungen, Fortificationen, Schanzen: im Bernergebict, 387. in den Blinden. 240. 246. 247. 253. 283 . 306. 307. 594. «>01. 625. 626, 630, 890. 896, 923. 1029. 1045. 1060. 1064. 1068. 1146. 1147. 1174, auf dem St. Jorisbcrg. 973. 1909. aus der Steig. 347. 348. 349. 353. 354(->. 355(>). 361. 362. 367. 369. 388. 589. 594. bei Constauz, 790. 865. 1058. 1060, 1155. 1174. 1190. 1215 1245 1263. 1273. 1471. 1551. bei Hohentwiel 130!«. im Thnrgau. 587, bei Fußach, 1156, 14«». bei Lindau. 113, am Rhein. 1242. 1247. bei Basel 353. 992. bei Grcnzach. 1043. 1044. 1047. bei Klcin-Hüningen 989. 992. 996, 1042. 1043, 1044. 1047. 1130. 1140> bei Rheinfelden 780. bei Mülhausen. 353. bei Rapperswyl, 1394. 1416. zu Richterswyl. 150. im Sarganscrland. 353. 595. 599. 1656 bei ThusiS. 1881. im Vcltlin. 334. 336. 338 432. an der Zollbrllcke. 1678. bei Zürich. 1400, 1415. 1416. Bcglllckwilnschnng fremder Fürsten und Gesandten, s. Begrüßung, Begnadigung zum Tode Verurtheilter durch den Landvogt 1616. Begräbniß, Begräbnißplätze (Kirchhöfe): in den Bünden. 1432. auf Burg, 1578. zu Elchenz. 1546. 1578. zu Kreuzlingc». 1562. Begrüßung, Beglückwünschung fremder Fürsten, Gesandten, und geistlicher Würdenträger des Papstes; Gratulations- schreibcn. 162. 187. 196. 201. 353. 355. 357. 360. 367. 461. 558. 618. 646. 647. 648. 734. 764. 765. 795. 847. 848. 849(-). MV, 928. 944. 978. 1007. 1017. 1177. 1188. 1298, 1343. 1346. 1348. 1359. 1365. 1366. 1396. 1428. 1455. 1457. 1473 1728. des Nuntius. 558. 1298. des Kaisers 1028. 4 Materien-Register. (Begrüßung -c., Fortsetzung.) der Regentin von Frankreich und des jungen Königs. 127». 1283. des römischen Königs. 1014. 1017. des Königs von Ungarn mit seiner Gemahlin. 1173. des Herzogs von Savoycn bei Anlaß der Geburt eines Prinzen. 734. der Gesandte» fremder Fürsten. 1390. der französischen Ambassadorc». 201. 347. 848. 1177. 1188. 118». 1455. 1450. 1458. 1050. des Erzherzogs Ferdinand von Oesterreich bei Anlaß seiner Hochzeit. 1380. 138». der Gubernatoren von Mailand. 45 4». 018. 704. 795. »78. des Erzbischofs von Mailand. 1727. des Bischofs von Chur. »78. des Bischofs von Constanz. 1343. der französischen Prinzessin. 110. des Papstes. 1340. des Marschalls von Schömberg. 1435. 143». Beichte. 1745. 1740. 1805. den Capucinern abzulegen, den Klosterfrauen zu Zug und andern Orten vom Nuntius untersagt. 1300. 1304. dem Landvogt von dem Chorherrn zu Osogna verweigert. 1804. Beichte und Sacramcnte in den ennetbirgischen Bogtcicn ohne Erlaubniß der weltlichen Obrigkeit zu verwalten. 1745. Beichtiger sollen keine weltliche Verwaltung haben. 1532. Beichtvater, deutscher zn Lauis und Luggarus. 1745. Beisaßcn, s. Hintersaßen. Beiständer (Anwälte, Fürsprecher). 12. 1513. 1619. 1704. 1707. 1727. 1830. Beitag zu Chur. 1207. 1237. 1334. 133». 13»0. 1405. 1410. 141». 1427. 1433. 1812. zu Davos. 1140. 1340. 1434. 1440. 1445. zu Ilanz. »73. Belagerung von Arona durch Franzosen. 1938. von Constanz von eidgenössischem Boden aus nicht zu gestatten. 1131. 1130.1200. 1208.1203. 1204.127». 1412. Beleidigung des Nidwaldner Deputirten Leu in Zürich. »76. »77. »33. Bellenzerordnuug. 1835- Bcmschcn, s. Mllnzsachen. Beraubung baslerischer Fuhrleute durch Manicamp. »07. 1075. des solothurnischen Commaudanten von Bellelay 1139. eines Schiffes durch hoheutwielische Besatzung. 1245. 1240. Bergweiden in der Bogtei Graudson, Recht auf dieselben. 1S80. in der Vogtei Zchwarzenburg. 1301. 1S62. Besatzung zu Vercelli, eidgenössisches Kriegsvolk dazu nicht Z» verwenden. 1207. 1270. österreichische zu Chur und Maycnfeld. 255. 307. 347. " S. auch Zuzug, von den Veltlincrn bei den katholischen Orten nachgesucht 334. 335. 33«. eidgenössische, soll die vier Waldstädte ncutralisiren. 757t'1 Besetzung des Schlosses Erguel durch Kaiserliche. 1139. Burgunds durch eidgenössische neutrale Garnison. 1147 1207. 1240. von Constanz durch eidgenössisches Kriegsvolk. ^ 774. der Reichenau durch eidgenössisches Kriegsvolk. I4l7i'1' des Rheinthals. 1415. 1429. 1618. 101». der Schlösser Pfeffingen, Zwingen w. »33. 1070. 77^' 113». 1147. 1213. der Grasschaft Sargans. 273. 274. 276. 284. 285. ^ 585. 537. 538. 008. 011. 730. des Thurgans gegen die Schweden. 775. 778. 77». 7^' 782. 780. 867. 1415. 142». Besicgelnng, Streit darüber mit den Gerichtshcrren im Th>u' gan. 1515. von Urkunden sc. durch den Statthalter des Landvog^ 1301. Bestechung der Gesandten auf den Tagsatzungen. 107» Bestellung eines Drittheils der Aecker mit Korn gcb>R"' 1881. 1883. 1884. 1887. Bet- und Fasttag. 1123. 117». 1287. 1303. 1310. 7^' 1381. Bcttclgcsindel, Bettler, Bctteljägi, s. Polizeiliches. Bettelbriefe, s. Stenern, milde. Biclische Tauschstreitigkeit. 81. 85 1438. Bischof, eigener, für die ennetbirgischen Bogteien verlad 1740. 187». 1l»08(2). 130». 132». 1340. Bischofswahl ini Wallis. 530. Blockade Hohentwiels. 1324. Lindaus. 1440. 1441 NeuenbnrgS a. Rh. 1441. Blockhaus in den Schöllenen. 31. 32. , Blutschande, Blutschänder. 1104. 1512. 1040. 1051. ^ 1725. 1787. 1797(-). 1925. Blttwi (Bläue). 1381. Bodenzinse, Grundzinse. 1702. 1V05 137». Böhmische Rebellion. 117. Bolcten. 529. 1731. 1856. 1862. 1881. 1S16. 1V1». Bolin. 1326. Brandbriefe, Brandsteuern, s. Steuern, milde. Brandstifter, angeblich von Bern bestochen. 650. 703. Briefgeheimniß verletzt. 085. 736. 810. 1141. 1273 7274 Brotbacken zn Bcllenz. 1855. 1881. 1882. 1884. 7»77- Materien-Register. blicken, in Bellenz, Bollen; und Riviera zu Visitiren. 1852. Z" Abiasco (Ablentsch.) 1867. 18V '» Belle»;. 1883. über die Bibercn. 1993. Zu BignaSco. 1823. über die BirS. 1047. 1048. '» Bollen;. 1834. Schiffbrücke unterhalb Constanz. 790 ZU Diesicnhofen. 1407. 1553. 1599. Zu Kaiserstuhl. 1678. über die Moesa. 1847. 1848.1883(-). 1887(-). 1889. 1891. 1894. 1898. 1899. 1903. 1906. 1915. 1916. 1949. Zu Napperswyl. 2007. bei Rheinau. 1407. Über die Reuß im Zugcrgebiet. 1158 1170. ^ Sin«. 1157. 1170. 1175. Fallbrücke zu Stein. 768. 1076. 1266. 1333. 1405. 1551. 1552. 1553. 1554(-). 1608-1610. in Uvonant. 1978. Ziegelbrückc. 570. 628. 735. 871. 9I2('). 1435. 1436. ^ Fallbrücke. 531. 1029. ^uderschaft des h. SacramcntS im Mainthal. 1823. "H- »othcs, von Belle».,. 1829. 1833. 1838. 1839. 1851. 1852. 1853. 1855. 1870. 1896. 1926. 1936. 1937. 1933(-). H 1Ü39. 1941. 1942. 1943. 1948. ^ bcr ganzen Eidgenossenschaft von Matthäus Mcrian, k ^richtig, „,g desselben. 1248. 1274. - ""a eovus« üomiin. 1152. Pauliuische. 1589. 1590. 1591. 1775. 1935. undestag in Truns. 865. "dncr (in Bünde) bitten die XIII Orte um Hülfe. 236. °"rch die Katholischen unterstützt. 196. 233. 234. 285. 658. 661. 758. S. auch Hülfe, Unterstützung. °"rch die Evangelischen. 126. 169. 181. 190. 198 203. 264 22g. 226. 228. 229. 231. 250. 274. 283. 288. 294. 265. 296. 297. 299. 302. 317 441. — S. auch Unter- stützung. °'Uch freiwillige Zuzttgcr. 281. 284. 285. 291. 293. 294 296. 297. - S. auch Zuzüge.. "ach Venedig unterstützt. 302. — S. auch Unterstützung, Hülfe. ^bsichtigen einen Einfall ins Sargansischc. 197. 227. uufen ins Sargansische hinüber. 1658. F^u in das Veltlin. 231. 234. 236. 249. fachen rinen Einfall auf österreichischen Boden. 296. Mrirbenc, bandisierte, flüchtige. 48. 54. 59. > 64. 116. ^2l' 138. 139 140. 142. 143. 144 161. 215 217. 240. Ü»dn ^ 405. 409. 631. 1415. Z7^^an, Religiousstreitigkciten. 4. 16. 30. 31. 32- 48- 54. 58. 62. 68. 69. 70. 71. 74. 76.77. 78. 89.117. Aullc, 119. 138. 142. 143. 144. 152. 153. 158. 160. 161. 163. 168. 171. 182. 183. 186. 187. 191—194. 195. 196 197. 198. 199. 200. 201. 206. 217. 219. 222. 225. 226. 227. 228 231. 232. 233. 234. 235. 236. 237. 242 - 244. 245. 246. 247. 253. 254. 265. 267. 268 269. 272. 282. 283. 285. 286. 288. 289. 294. 295. 298. 299.302. 304. 309. 312. 377 . 381. 388. 389. 393. 400. 401. 409 . 415. 435. 436. 438. 441. 442.' 449. 451. 568. 1274. 1275. 1285. 1287. 1289. 1312. 1313-1315. 1316. 1319. 1321. 1323. 1326. 1329 1333. 1334. 1336. 1343. 1345. 1346. 1348 1367. 1393. 139«. 1405("). 1407. 1422. 1425. 1428. 1430—1433. 1434. 1440. 1442. 1445. 1449('). 1451— 1452. 1454. 146l. 1836. — S. auch im OrtSrcgistcr Blinde III. Bündnisse, Bünde, Capitulate, Tractatc, Verträge, Burg und Landrcchte, Friedensschlüsse, n. f. w. I. D er Eid genossen nnd Zugewandten unter sich. Erneuerung, Beschwörung der eidgenössischen Bünde. 252. 310. 884. 1116 1274. Aufnahme in dieselben von Genf begehrt. 1219. Bund zwischen Bern nnd Wallis. 17. 1289. Bund der III Bünde, Weigerung der Unterengadiner ihn zn ernencrn. 667. Bund von Glarus mit Zürich und den drei Waldstätten. 85. Dreiländerbund (Erläuterung desselben). 1010. Goldener Bund von 1586, jedes Jahr vorzulesen. 993. Bündniß der katholischen Orte mit Wallis. (Erneuerung, Be- schwörung). 18. 27. 47. 149. 352. 353. 357. 358—360. 364. 387. 392. 395. 398. 406. 407. 767. 810. 860 960 979. 997. 1017. 1050.-). 1054. 1266. 1270. 1275. 1285. 1289. 1339. 1348. 1349 1350. Bündnis; der evangelischen Städte mit Mülhausen. II. 50. 5l. Bündnis; zwischen Wallis und den III Bünden. 3 7. 8 14. 16. 17. 18. 27. 23. 29. 30. 31. 47. 49.353. 357. 353. 360. 550. Bündniß der katholischen Orte mit den III. Bünden. 207. 658. 660. 661. 662. 663. 1266 Bündniß der katholischen Orte mit dem Bischof von Basel. (Erneuerung, Beschwörung). 616 651 659("). 662. 664 665. 675. 688. 702. 706. 718(-). Bundesbries der Bllndncr, Beschwörung desselben. 289 Bnrgrccht zwischen Bern, dem Herzog von Longuevillc nnd den Aus- nnd Jnburgern von Neuenbürg. 1. 2. 5. 9. 10. 11. 15. 34. 63. Bnrgrccht zwischen Bern und Solothurn (zu erneuern). 750. Burgrecht zwischen Bern und Neuenstadt. 751. 2143. Bnrgrccht zwischen Bern nnd Frciburg. 92. 97. 103. 130. Burgrecht der V katholischen Orte mit Wallis. 3. 7. Convention zwischen Zürich, Schwyz und GlaruS, den Kauf Materien-Register. (Bündnisse zc., Fortsetzung.) und die Abfuhr der Früchte zu Zürich betreffend. 1471. Einvcrsländniß, projcctirtcs, zwischen den VII katholischen Orten, dem obcru Bund und den obern Zehndcn des Wallis. 110. Vergleich zwischen Obwaldcn und Nidwalden (von 15,48, 1589, 1616, 1618). 6. Vergleich zwischen dem Bischof von Sitten und der Landschaft Wallis. 85. Elgauischer Vertrag. 1046. 1544. 1545. Glarnervertrag von 1623, zwischen den beiden Religions- genossenschafteu. 346. 454. 740. 758 Glnrnserischer Vertrag (von 1533). 568. Vertrag zwischen Schwyz und Einsicdcln. 1350-1355. Sonnenbergischer Bertrag. 384. 1596. Thurgauischer Vertrag >.von 1532). 1533. 1543.1545(2). 15^, Projcct zu einem allgemeinen Defensionale. 2236. Vertrag des Abzugs halb unter den evangelischen Orten. 2213. S. auch Verträge. II. Der Eidgenossen und Zugewandten mit Auswärt ig en. Bündnisse mit Fremden überhaupt. 675. 677. 685. Bllndniß de« Bischofs von Sitten mit Frankreich. 2. 3. 31. 32. 35. 36. 37. Bündniß (Erbeiniguug) niit Burgund. 987. 988. 989. 1027. 1123. 1129. projcctirte« der XIII Orte. 1140. 1241. 1245. Bündniß, Capitulat, (ewiger Friede) der III Bünde mit Spanien. 253. 255. 1140. 1145. 1146 2174. Bündniß der eidgenössischen Orte mit Frankreich. 183. 305. 306. 307. 423(2). 493. 661. 932. 942. 975. 995. (ewiger Friede) 1146. 1164. 1197. Erneuerung. 1464. Bund der Bllndner mit Venedig. 176. Bündniß der V katholischen Orte mit Erzherzog Leopold. 165. Bündniß (Capitnlat) der katholischen Orte mit Spanien- Mailand. (Erneuerung, Beschwörung, Erweiterung). 196. 265.325.392. 432.433 438.506. 513. 519. 597. 622. 668. 669. 760. 785. 837. 840. 841-844. 847. 848. 849. 852. 855. 857 858. 868.870.872. 873.923. 942.954. 1019. 1103. 1209- 1448. 1449. 2145. Bllndniß und Erbeinigungsvcrtrag zwischen Oesterreich, dem Bischof von Chur, dem obern grauen Bund, dem Got- teshausbnnd und der Herrschaft Mayenfeld. 2083- Bündniß der VI katholischen Orte mit Savoyen. 867. 863 869(-). g7s^ Spanien, dem Grauen und Gotteshausbund u»d Herrschaft Mayenfcld. 2035. Mailändische Capitulation. 325. Erbeinigung des Bischofs von Chur und der III Bün^ ^ Oesterreich. 307. 567 - 569. 2134. 2216. , Erbeinigung mit Burgund, und ErbcinigungSgeld. 79. ^ 877. 1027. 1123. 1125. 1129. 1241. 1245. 1441. ^ Erbeinigung mit Oesterreich. 25. 117. 118. 122. 253 ^ 288. 289. 291. 293. 294. 310. 311. 353. 355- 362 400. 401. 423. 438. 493. 506. 628. 666. 667. 663- ». 720- 721. 734. 735. 756(-). 757(-). 771. 782. 828- ^ 837. 838. 839. 877. 878. 886. 943. 948. 958. 988. ^ 1044. 1093. 1095. 1123. 1125. 1127. 1128. 1163- 1187. 1190. 1194. 1207. 1214. 1245. 1246. 1257- 1264. 1271. 1408. 1417. ^ Eventualvertrag zwischen der Erzherzogin Claudia »^ Deputirten der III Bünde. 2210. ^ Friede, ewiger, der III Bünde init Spanien. 2-53- 1140. 1145. 1146. 1150. 2174. Tractat von Asti. 35. 89. Tractat Genfs mit Savoyen, von St. Julien. 363- Tractat von Lindau. 353. 567. 2095. Mailänder Tractat der Bündner. 255. 265. 5,-r Uebereinkunst der Bünde mit Nohan wegen Absühr»^ französischen Truppen. 1023—1025. Verbindung (Verständniß, Bereinigung) der fünf kalt?"' Orte mit Lothringen. 2. 100. 110. III 112. Vereinbarung zwischen Marquis de Coenvres im Materien-Register. (Bündnisse zc. Fortsetzung.) des Königs von Frankreich mit Abgeordneten des Veltlins. 2122. Bergleich des obern Grauen und des GotteshauSbnndes nebst der Herrschaft Mayenfeld wegen Abführung der österreichischen Besatzung. 2118. Clevcner Vertrag. 980. 982. 2157. 2101. 2163. Jnnsbrucker Verlrag. 1019. 1027. 2165. 2173. Vertrag zwischen Mailand und Wallis, projectirter. 89. Annullierung der seit 1617 von den Bünden geschlossenen Vertrüge. 417. 419. 485. 488. 494. 532. Annulatio» der Tractate von Lindau, Chur und Mailand durch Ludwig XIII. 2131. Neutralitätsartikel mit Schweden. 1263. Vergleich von Feldkirch. 2214. Friedensschlüsse und Verträge fremder F ü r ste n un ter s i ch: « Bündnist zwischen England, Frankreich, Dänemark und Schweden zu Gunsten der Evangelischen. 1061. Vündniß zwischen Oesterreich und Spanien. 1162. 1163- 1165. Heilbronner Conföderation, Bund. 756. 757. 758. 761. Friede von Cherasco. W2. 2141. 2142. Friede von Monzon. 466. 467. 470(-). 479. 483. 485. 487. »88. 489. 490 491. 493. 494. 532(2), Zizg. -Z1Z2. Friede zu Regensburg. 2139. Ungültigkeitserklärung. 2140. Friede, wcstphälischer; Einschließung der Eidgenossenschaft in denselben. 1283. 1310. 1324.1361.1373.1374.1376.1378. 1879. 1380. 1381-1384. 1389. 1390. 1401. 1422. 1423. 1453. 1457. 1464. 2218. 2260 -2277. Tractat zwischen Frankreich, Savoyen und Venedig, betreffend die Restitution des Veltlins. 337. 338 339(2). ^igg, Kon den Katholischen nicht angenommen. 339. 342. 347. 351. Traclat von Madrid. 211. 213. 214. 215 217.219.220.222. 223. 224. 225 226. 228. 229. 232. 233. 236. 252. 254. 265. 268. 282. 288. 289. 296. 305. 312. 314. 318(-). 319- 321. 322. 324. 325. 332. 334. 335 336. 310. 341. 363. '134. 377. 380. 382. 384s'). 388. 389. 390. 391. 392. 393. 430. 403(2). 41K 427. 449. 451. 453. 459. 460 . 461. 490. Einschluß der Eidgenossenschaft. 490. 2034. 2140. Verwerfung. 2103. ^'gleich zwischen dem Papste und den Königen von Frankreich und Spanien, vermöge dessen das Veltlin ein Depositum des Papstes sein soll. 2105. ^'dnißgeldcr, s. Pensionen, zu Fiez. 1983. '"'gerannahme zu Bcllenz. 1386. >n den Bünden. 1433. ^ paritätische zu Bischofszell. 690. "rgerrecht im Thurgan. 1502. Burgrechte, s. Bündnisse. Burgvogt zu Napperswyl, dessen Eid. 2012. Burren. 1838. 1841. 1843. 1847. 1850. 1866. 1882. 1893. Burrit. 1847. Bußen, Bußcnrechnnngcn, Verthcilung der Bußen zwischen dem Landvogt und den Obrigkeiten, Bußenantheil der Beamten. 1615 1620. 1621. 1623 1624(-). 1659.1663. 1673. 1702. 1705. 1723. 1724. 1725. 1751(2). 1752C). 1785. 1786. 1794(-). 179g, igzg, znzg. iftZ7, 1838. 1839.1840. 1842. 1848. 1872. 1898. 1899. 1900. 1901. 1929. 1639. 1940. 1942. 1945. 1949. 1960. 1961. 1964. 1970. 1976. 1987. 1989. 2000. 2001. Bußen, chorgcrichtliche. 1978. 1994. Criminalbußcn. 1945. gemeine. 1503. kleine. 1936. 1939. 1949. Bußengerichte, s. Gerichtswesen. C. Calankcr. 196. Calvinische Lehre, angeblich in der Vogtei Lauis verbreitet. 1777. im Veltlin. 340. im Wallis. 37. Canonicat, s. Chorherrenpfründc. Canonicate alla Scala in Mailand zu besetzen. 1316. 1339. Capellen, s. Kirchen und Capellen. Canzlei: zu Baden. 1662. zu Frauenseld. 1499. Capuciner mischen sich in politische Händel und werden nach Rom citirt. 1318. Capuciner und Capucinerklöster: in Bellen; zc. 1927. in den Bünden. 28. 759. 1285. 1290. 1326. 1396. 1416. 1431. 1432. 1433. 1435. 1442. 1445. 1452. 1453. 1454. 1462. in Frauenfeld. 1562(2). 1563. 1576. in LauiS. 1780. im Mcndrisischen. 1789. in Obwaldcn. 1394. 1442. 1466. iu Sargans. 1453. 1657. 1658. zu Schwyz. 60. 65. 81. 85. 213. zu Wallcnstadt. 371. 378. 384. im Wallis. 28. 520. 536. 552. 558 562. 635('). 866. 1050. Capucinerconvente der helvetischen Provinz. 739. Carolin, s. Freiungsbries Karls V. Cartel. 1919. 1920. Castellane zu Bellenz sollen mit einem Rohre bewaffnet in Materien-Register. der Stadt umhergehen 1826; einer wird todtgcschlagcn. 1915(2). 1916. Eid der Castellane. 1942. 1945. Castlanci zu Bonvillars. 1978. 1979. 1986. zu Pcncy. 1981. zu Vuiteboeuf. 1971. 1981. Cavallcrie von Horn begehrt. 738. Oenoiöro, In nonvolle. 1986. Censur der Geistlichen. 1335. 1336. 1433. Chorgerichte, s. Gerichtswesen. Chorherr, deutscher, zu Bcllenz. 1863. 1864. 1871- 1883. 1884. 1886. 1891. 1892. 1895. 1898. 1966. 1914. 1927. 1939. 1942. 1946. Chorherrenwahl für das St. Pelaginsstift, s. unter Klöster :c. zu Bellenz. 1836. zn Lauis. 1721. Citanonen. 1856. 1862. i«ch Rheineck. 1618. 1619. 1626. 1644. Citation vor den Bischof von Como. 1964. Citation eidgenössischer Orte vor den Reichstag. 1174. 1373. Citation vor das Kammergericht zu Speyer, s. Kammergericht. Civilämter und Gerichtsstellen auch den Evangelischen zugängig. 1567. Cluser Mord. 766. 767. 768- 716 -712(2). 713. 718. 719. 722. 725. 726. 727. 728—729. 731. 733. 736. 737. 738(2). 749. 756. 767. 914. Collaturen: der Pfründe auf Burg. 1572. in den 2'/- örtischen ennetbirg. Vogteien. 1916. 1922. im Rheinthal. 1627. 1628. 1637. 1646. zu Rheineck. 643. im Thurgau und Rheinthal. 93^. 646. 641. 643. 656. 656. 659. 666. 661. 687. 696. 691. 693. 697. 716. 715. 716. 989. 1528—1546. 1627-1629. — S. auch Matrimonialstreit. in Uznach und Gaster. 1295. 2661. zu Wildbcrg. 2613. der Chorherrenpfründen zu Zurzach. 1684—1687. der Canonicate zu Bischofszell. 1185. — S. auch Klöster, Stifte ?c. Collecten, s. Steuern, milde. Collegialtag zu Regensburg. 644. 996. 1617. LoUozimn dolvstioum, f. Schul- und Unterrichtswesen. Commandanten im Thurgau und in Baden. 764. 768(2). 783. 1556. 1553. 1554. 1556 1677. Commercium, s. Handel und Verkehr. Commissarien zu Bellenz. 1824. Bcisitz derselben beim Rathe. 1333. Absetzung des Commissarius. 1359. Commissarien, für den Durchzug des hochdeutschen Kriegs Volks durch Bellenz bestellt. 1967. 1912. Commissarien, mailändische, in den ennetbirgischen Vogteien! ihre Wegwcisung. 1876. 1877. Commissarius, kaiserlicher, als Titel. 1638. Commissarius, ein eigener für vir drei alten Orte. 967. ein päpstlicher, für die drei ennetbirg. Vogteien aufz» stellen. 1934. 1635. Compctenzconflicte zwischen dem Landvogt der Freien Aenitcr und dem Hause Königsfelden. 1766. zwischen dem Laudvogt zu Baden und dem der Freie» Aemter. 1766. — S. auch Anstände. Compromisse von Priestern und geistlichen Personen gemacht' 1742. von den Landschaften LauiS und Mendris. 1749. Concil, tridentinisches. 389. 1745. 1781. Concnbiuat. 1864(2). » von Priestern. 1827(2). Condolcnzschreiben wegen des Todes des Königs Ludwigs von Frankreich. 1279. 1283. wegen des Todes de« Herzogs von Rohan. 1686. wegen des Todes des Herzogs Franciscus Hyacinth vo» Savoyen. 1161. an Ferdinand III. bei dem Tode seines Vaters. 1628. Conduttagcld. 1734. Confirmation der Prälaten der Klöster durch die regierende» Orte. 1492. Confiscationcn. 926. 1724. 1748. 1753(2). 1794. 1826. 1«^ 1337. 1844. 1864. 1883. 1835. 1889. 1898. 1966. 1S3V 1949. 1962. Confiscation des Vermögens eines Todtschlägcrs. 1752. 1^3' des Heirathsgntes einer Hingerichteten. 985. des Vermögens von geistlichen Ucbclthätern der Kan»»^ einzuverleiben. 1746- Confiscierte Güter, zu welcher Taxe von den Commui»'» anzunehmen. 1898. 1966. Congregation äs propa^anän üäs. 353. Consoli, Eid derselben. 1884. 1886(2). Contagion, f. SanitätSwesen. Contract des Kammerherrn von Roll mit der Gemein^ Molla. 1967. 1313. 1914. 1917. 1922(°). 1923. Contractgelder, französische, f. Pensionen. Contracte von Weibern mit Bewilligung der Vögte gc>n» t 1766. Contributionen, f. Steuern. Convcntualcn nicht auf Pfarreien zu schicken. 1691. Loups äs ssustts. 1984. Creditoren des Olivier Flemming. 1424. Crusat, s. Münzsachen. Curiale. 1971. 1976. I Materien- i-Register. D. Darleihen, s. Anleihen. Defensionale, Defensionswcrk, eidgenössisches. 350. 351. 357. 358. 369. 377. 389. 411. 414. 415- 416. 425. 442. 449. 470(«). 471. 503. 504. 508. 527. 530. 533. 571. 574. 575—577. 579. 582. 588. 589. 590. 591. 592. 595. 658. 696. 698. 701(-). 737. 776. 784. 884. 899. 932. 636. 937. 1073. 1074. 1079. 1080. 1082. 1086. 1094. 4097. 1118. 1122. 1123. 1130. 1132. 1151. 1157. 1173. 4177. 1178. 1192. 1195. 1297. 1309. 1414. 1429. 2236. Defensionalc von Wyl. 1407. 1409. 1410. 1412. 1414. 1415. 4418. 1419. 1420. 1428. 2255. Descnsionsverfassung der III. Blinde. 685. — S. auch Kriegswesen. DePosition, vorgeschlagene, Burgunds an die Eidgenossenschaft. 1140. vorgeschlagene, Hohentwiels an Schaphausen. 1155. 1156. Zicken, s. Miinzsachcn. Diebstahl von Vieh ans den Weiden. 1216. — S. a. Vieh- Diebstähle. Dienstboten, katholische, bei evangelischen Meistern. 1638. 4639. Dienstgkldcr, französische, s. Pensionen. s4isink« stvjj evmmuns. 1969(2). Dingskaufcn von Getreide. 520. Distributionen, französische, s. Pensionen. Dolmetscher zu Bcllenz. 101. 1851. 1867. "> Bollenz. 1841. 1846. 1847. 1851. 1872. ">> Mainthal. 181!«. nvfgerjchtc, s. Gerichte, orfrechtsainc zu Fräschcls. 1991. in Schwarzcnburg. 1958- D°Nrechter Synode. 33. 39(-). 40. 41. ^igeschwornc, Geschworne zn Bcllenz und in Bollenz. 1829. 4830. 1833. 1840. 1«42. 1843. 1844. 1846. 1847(-> 1848. 1849(2). 1852. 1854. 1865. 1892. 1899. 1915. 1923(°). 1924. 1927. 19M. 1931. 1937. 1940. rittelrcben in Grandson. 1982. 1984. 1985. ''oit ci'aubaiiw, s. Abzug, nblen, Dublonen, s. Mlinzsachen. D»blcn. verzauberte. 1755; falsche. 1914. Ducaten, s. Mlinzsachen. s. Mlinzsachen. "rchfuhr von Getreide an« Frankreich oder Savoyen nach Waldstädten. 1077. 'Umfuhr von Victualien, Waffen und Munition flir die ^wgführenden Parteien. 1075. 1077. Burgund. 1173. 1129. 1207. 1208. Durchfuhr von Pferden auf den Jahrmarkt zn Bellenz. 1327. Durchpaß fremden KricgsvolkS; Bewilligung, Nichtgestat- tung. 13. 24. 25. 30. 62('). 99. 116. 117. 118. 119. 204. 205. 206. 252. 402. 403. 431. 465. 570. 708. 800. 817. 814 858. 946. 1017. 1061. 1065. 1077. 1079. 1123. 1266. 1271. 1284. 1290. 1297. 1300. 1303. 1410. 14!»0. 1548. 1554. 1679. 1736. 1940. von Mannschaft für Burgund. 877. 1078. 1123. 1129. 1173 von französischem Kricgsvolk, wirklicher und nachgesuchter. 401. 402. 403. 405. 408. 409. 412. 413. 415(2). 419. 420. 421. 422. 423. 424. 438. 443. 449. 554 580. 664. 677. 703. 715 800. 851. 925. 926. 929. 940. 943. 946. 948. 955. 998. 999. 1017. 1030. 1190. 1297. 1300. 1303. 1736. von hochdeutschem KriegSvolk. 16. 426. 427(2). 428. 429. 435. 443. 477. 481. 500. 506. 514 519. 524—525. 564. 610. 960. 963- 966. 967. 969(2). 971. 972. 973. 989. 1005. 1015. 1017. 1019. 1043. 1044. 1127. 1736. 1866t'). 1868. 1877. 1907. 1911. 1912. geworbenen KricgsvolkS verboten. 1135 1943. von kaiserlichem österreichischem Kriegsvolk, wirklicher und nachgesuchter. 66. 122. 124. 285. 361. 580. 581. 584 586. 588. 593. 595. 598. 610. 948. 955. 1074. 1123. 1147. von spanischem Kriegsvolk. 54. 96. 97. 100(2). 102. 103. 110. 112. 115. 195. 197. 200. 243. 247. 363. 681. 686('). 688C). 737. 738 740. 785(2). 807. 853. 865. 886. 960. 964. 1186; durch Bellen;. 1838 von Kricgsvolk von und nach Venedig, wirklicher und nachgesuchter. 108 469. 1294. 1372. 1554. 1656(-). 1679. 1936. vom König von Ungar» und vom Herzog von Lothringen, begehrt. 941. französisch - weimarischcn KricgsvolkS durch den Thurgau nach dem Treffen bei Tuttlingen. 1297. 1300. 1303. Durchbrnch der weimarischen Armee. 1066. 1067. 1068. 1077. 1125. von Kriegsvolk des Markgrafen von Baden durch Basler- gcbiet verlangt. 122. zürcherischen KricgsvolkS. 138. 142. 153. zürcherischen und bernischen Kriegsvolks. 147. 150. 153. 163 164. 405. 408. 409. 413. 415. bernischen Kriegsvolks durch die Grafschaft Baden. 1667. eidgenössischen in französischen Diensten stehenden Kricgs- volkes durch kaiserliches Land. 494. 495. Materien-Register. V. Edellehen, s. Lehensachcn. Edle und Burger zu Luggarns. 1799. 1899, 1891. Ehesachen im Thurgau nnd Rheinthal. 641. 642. 643. 1915. 1338.1528—1546.1639.1649. — S. a. Matrimonialiachcn in der Grafschaft Sargans. 1656. 1657. in der Grafschaft Baden. 1681. Ehen, paritätische, in der Grafschaft Baden. 1681. in Basel, deren Folgen. 1219. im Bucheggberg. 1912. in den Blinden. 1431. 1432. 1433. zu Ragaz. 1165. 1177. 1656. 1657. im Rheinthal. 1636. von Solothurn durch ein Ehemandat verboten. 683. 692. 749. im Thurgau. 1499. 1546. 1589. Ehebruch, Bestrafung desselben. 1444. 1521("). 1524("). 1651. 1659. 1792. 1763. 1894. malefizisch. 1521. Ehceinsegnung, heimliche, außer der Kirche nicht erlaubt. 1399. in den Blinden. 1433. den Evangelischen während des Advents und der Fasten nicht erlaubt. 1567. 1573. 1574. Evangelischer im Thurgau durch Priester vollzogen. 1566. Ehegerichtsordnung zu Stein. 1236. Ehegerichtlichc Händel. 1399. in Weinfelden. 1494. 1499 Ehelicherklärung von Unehelichen. 1762. 1826. Ehestreitigkeiten, Berechtigung derselben in Glarus. 259. 262. Ehe unzulässig in gewissen Verwandschaftsgraden. 1528. 1649(°). Ehedispcnsen. 68. 1344. 1367. Ehr und Gewehr. 1615. 1616. 1617. 1618. 1619. 1629. 1624(2). Ehrschätze. 69. 692. 1617. 1623. 1719. 1966. 2919. 2929. Ehrtagwen. 1974. Eid der Consoli und Syndici von Bellenz ic. 1886 (2). der Amtleute in Glarus. 749. der Amtleute in Grandson. 1977. Eidgenossen im Oesterreichischen gewaltsam behandelt. 736. Eidgenossenschaft von den Kaiserlichen bedroht. 587. 948. Eigengut. 749. 913. 1913. 1914. 1921. Einfälle der Franzosen in das BiSthum Basel. 993. 1393. Bernhards von Weimar in das Frickthal. 1966. 1967. der Kaiserlichen in Schaffhausergebiet. 1141. Horn» auf eidgenössisches Gebiet. 1552. Einhorn in der Reuß gefunden. 1675(2). 1676. Einkommen und Gefälle in der Landschaft Riviera, wie zu beziehen. 1941. Einnahme der Waldstätte durch Herzog Bernhard von Weimar. 1987. von Bregenz 1419. 1948. der Stadt und Festung Breisach. 1112 — S. a. O R- Brcisach. von Rotwcil. 1297. 1399. von Turin. 1164. von Ueberlingen. 1399. von Vcrcelli. 1184. Einschläge. 218. 238. 239. 759. 1702.1711.1853. 1877.19580- 1963. 1964. 1977.1978 1979. 1989.1987. 1988(2). 19890- 1992. 1993. Einschluß der Eidgenossenschaft in den zwischen Spanien und England 5. November 1639 zu Madrid geschlossenen Frieden. 2149. der Eidgenossenschaft in den allgemeinen Frieden, s. Blind- nifse: Friede, westphälischer. Mühlhausens in den weiiphälischcn Frieden. 1374. 1379- Einträgerlohn zu Lucern. 398. Einzug, Einzliglingc. 1593. 1616. 1792. 1709. 1719. 1980- 2019. Einziigcr der Zinsen in Echallcns und Orbc. 1968 in Grandson. 1978. Eisenbergwerk, Eiscnschmicde des Bischofs von Basel; Rest' tntion desselben. 1213. 1221. 1226. 1232. >283. 1285 1300- Eisenherr zu Flums. 1669. Eisenschmicdc zu Sage«. 1226. Engellottcn, s. Mlinzsachen. Englisch-schottische Zerwürfnisse. 1177. 1779. Englische Revolution. 1319. Ennetbirgische Vogteien, vier. 1721—1823. Entführung eines katholischen Knaben. 1628. Entlassung des Freiherrn von Schwarzenburg von Seite des Kaisers. 1179. Erbeinigung, s. Blindnisse. ErbeinigungSgeld, österreichisches. 1452. 1663. burgundischcs. 79. 877. 1206. 1244. 1284. 1325. 1^ 1393. 1441. 1463. 1677. Erbschaftssachen: in Lauis. 1761. Erbrecht im Thurgau. 1599. Erbberechtigung den malefizisch Verurthcilten nicht S' stattet. 1797. Erbrecht der Weibspersonen, welche sich auswärts Fremden verheirathcn. 1727. 1759. Erbschaftsantritt, Termin zur Erklärung dafür. 1923- ^ Erbschaftsstreit zwischen Engclberg und den Bünden. zwischen Eugelberg und Obwalden. 2928. Materien -Register. Erbschaftsverweigerung von Seite des Augstthales einem Evangelischen in Glarus gegenüber. 1345. Erkannlnisse zu Echallcns. 1968. 1978. zu Grandson 1978. zu Multen. 1987. 1994. Ernte, Erlaubniß zum Anfang derselben. 1717. Erpressungen der Landvögte. 1619. . Erzpriestcrci zu Lauis. 1777(2). Evangelisch, als Benennung der evangelischen Orte. 47. 513. 518. 532. 556. Evangelische Eidgenossen von Spanien bedroht. 932. Evangelische in den Bünden. 442. im Bucheggberg, wegen ihrer Religion bedrängt. 75(1. in den gemeinen Herrschaften. 726. in Frankreich. 232. 246. zu Lyon. 631. im Rheinthal. 643. 743. 744. 1564-1569. im Thurgau. 643. 743. 744. 803. 821. 853. 1561. 1564- 1569. 1572. im Toggcnburg, s. Toggeuburger Angelegenheit, im Bcltlin. 333. 1442. im Wallis. 36. 37. 503. 536. in Böhmen. 55. 63. Evangelische Orte von den Kaiserlichen bedroht. 918. Examination der Gefangene». 1618. 1827. 1853. Epcoinmunication, vom Bischof von Como verhängt. 1740(2). 1776. 1777. 1781(°). 1782(°). 1937. 1938. — S. auch Ful- Mination. vom Nuntius über den Landvogt Schorer zu Einsicdelu verhängt. 1222. 1227. Exemtion der Eidgenossenschaft vom Reiche, s. Bündnisse: Friede, wcstphälischcr. Exemtionen nicht gültig, wenn sie nicht von den Obrigkeiten ertheilt sind. 1280. Exulanten in den Klöstern aufgenommen. 1586. 'Ivchini. 1919. betören zu Nheincck. 1641. ^hnlithaler, s. Mllnzsachen. 6<>hr zn Lunkhofen. 1712. zu Lustnau. 1631. am Monstein. 1631(2). über den Rhein in der Grafschaft Sargans. 1655. ZU Rheineck. 1631. zu Wettingen. 1667. Zu Widnau und Haslach. 1630. 1631 (-). zu Windisch. 96. ZU Winkel. 552. ^sser in Zürich. 320. Fässer, obrigkeitliche, im Rheinthal zu sinnen. 1614(2). ißi?. Fall. 638. 1513. von Einzüglingen den Gcrichtshcrren zu lassen. 1503. im Amt Bünzcu. 1710. im Thal Engelberg. 2020. in den Freien Acmtern. 1709. im Sarganscrland. 1649. 1652. 1659 zu Stäfa. 57. im Thurgau. 1513.1514. Gcwandfall. 1513(2). Hauptfall. 1513(2). in Uznach und Gaster. 638. 2002. von verstorbenen Prädicanten. 892. Fallimente, Vorzug von gewissen Creditoren bei denselben- 143!«. Falliment, Felsisches. 1361. Haasisches. 560. Olivicrisches. 1381. Orellisches. 1439. Schlumpf-Zollikoferisches. 1344. 1361. 1379. 1381. 1422. 1441. 1461. 1464. Zillischcs. 1361. Zollikoferisches. 1344. 1345. Famosbuch, eine in Genf erschienene Schmähschrift. 902. Faselvieh. 1899. Fasttag, s. Bettag. Faßnachthühncr. 1503. 1965. Fedcrnträger, Fcdernkrämer. 998. 999. Feiertage, Festtage, Haltung derselben; Verbot der Arbeit :c. 1054. 1365. 1444. 1494. 1527. 1573. 1575. 1579. 1580. 1619. 1769 1925. von den Katholischen und Evangelischen zu halten. 913. 1390. 1432. 1578. die Evangelischen mit den Katholischen zu halten gezwungen. 1567. 1579. 1636. KaufmannSgütcr zu spedieren erlaubt. 1826. Feißkäs. 526. Feldstücklcin der Landschaft Livincn. 140. 204. Fenster- und Wappenschenkung: Allgemeines. Fixierung der Beiträge. 437. 516. 554. 1324. 1357. In was für Localitätcn zu geben. 467. 516. 554. An Privatpersonen: Sebastian Abybcrg in Schwyz. 49. 17. Biderbosten in Wallis. 182. Peter Blumer. 1720. Ammann Dictschy zu Oberried. 1620. Andreas Heer zu Thal. 1644. Heinrich Keller, Pannerhcrr zu Schmerikon. 290. 383- 1996. 5 Materien-Register. (Feusterschcnknngen, an Privatpersonen, Fortsetzung.) Heinrich Kunz in Uri. 245 Magnus von Mcntlen. 1849. Hans Meyer von Riiti. 1719. Sebastian Reding. 1298. A. Schmid, Fähnrich zu Baar. 24. 81. 290. Schmid, Landsbaumcister von Glarns. 290. Bernhard Stanga in Livinen. 1817. Alphons Tanner, Landschrciber im Rheinthal. 1045. Sebastian Wirz, Landammann von Obwalden. 20«> Johann Zebnet in Flllelen. 1284. In Wirthshäuser: Zum weißen Wind in Einsiedeln. 24. Wirthshaus von Bartholomäus Gering in Uri. 80 Wirthshaus von Martin Trosy in Uri. 80. Krone in Zürich. (Wirth Heinrich Frytag.) 80. 130. Wirthshaus zu Werthenstein. 89. 140. Krone in Brunnen. (Wirth Hans Gygcr.) 212. Wirthshaus von Peter Ricdt zu Bäch. 291. Wirthshaus zu Horgen. 383. Wirthshaus zu Malters. 383. Wirthshaus von Damast Bischer zu Dietikon. 383. Wirthshaus des Jost Horrat in Schwyz. 437. Wirthshaus zu Weggis. 552. Zum Hecht in Rapperswyl. 574. Wirthshaus zum Äothenthurm. 611. 030. Wirthshaus von Walthart Schärer zu Flllelen. 652. 096. Schlüssel in Lucern. 1141. 1147. 1174. Wirthshaus zu Livinen. 1248. Weißes Rößli in Schwyz. 1339. Wirthshaus zu Ober-Arth von Sebastian Mettler. 1429. 1442. Wirthshaus von Niklaus Bucher in Nidwalden. 1465. Wirthshaus zu Mazingen. 1608. Krone zu Rheineck. 1644. Löwe in Baden. 1695. Wirthshaus von Peter Moser zu Meyenberg. 1719. In Rathhäuser: StanS. 49. 437. 468. Aegeri. 81. Zug. 182. 315. 403. Kaiserstuhl. 516. Klingnau. 1692. Eglisau. 516. Frauenfeld. 516. Bischofszell. 1599. Oberried. 1620. 1641. Zurzach. 1695. In Schützenhäuser: Appenzell. 26. (Fensterschenkungen, in Schützenhäuser, Fortsetzung.) Altorf. 80. ». Obwalden (Tarnen). 136. Luccrn. 136. 315. 437. Küßuacht (Zürich). 483. Zug. 1006. In Klöster und Klosterkirchen: Schwesternhaus in Obwalden. 24. 45. 137. Gnadenthal. 24. 1715. Capuzinerkloster in Appenzell. 31. Capuzinerklostcr in Schwyz. 60. 65. 81. 85. Schwesternhaus in Solothurn. 137. Wurmspach. 207. 213. 282. Kloster bei St. Peter auf dem Bach in Schwyz. 1>4>. Capuzinerklostcr in Lauis. 1780. Capuzinerklostcr in Wallis. 1050. Jesuitenkirche in Freiburg. 1326. Capuzinerkloster in Obwalden. 1359. 1394. 1442. 1466 Dänikon. 15911). Sion. 1683. In Kirchen, Capellen und Pfarrhäuser: Neue Capelle zn Steinen 12. HergiSwyl. 43. 60. 85. Lungern. 137. Emmatteu. 440. Menzingen. 462. Mellingen. 589. 1719. Mendris. 1792J). Hofkirche zu Luceru. 1020. Pfarrhans zu Gersau. 1320. Rordorf. 1324. 1692(-). Psarrhof zu Schwyz. 1426. 1435. 1466. Katholische Kirche zu Frauenfeld. 1608. Kirche zu Spreitenbach. 1692. Fertigungen. 1650. wagenhausische, zwischen Schaffhausen und, Stein. 1293 Fenerstattzinse, s. Zinse. Feuerzeichen, Fenersignale, Sturmzeichen. 785. 1551. 1553 1678. Findelkinder, in Luggarus. 1817. in Mellingen. 1692. im Thurgau. 1497J). Versorgung derselben. 1390. FiScale. 1755(-). 1776. 1871. 1914. 1937. 1942. 1945. 1949- Fischerei, Fischcnzen: zu Büblikon. 1701. in der Broye. 1989. in der Bttnz. 1704. 1711. im Hallwylcrsce. 1711. in der Limmat. 1672. Materien-Register. Fischerei;c., Fortsetzung.) >m Reichcnsee. 1711. 'M Rhein. 1620. im Tessin (mit sog. Kiigelin oder Atz). 1801. 1807. 1024. ZU Urken. 692. auf dem Vierwaldstättersee im Trichter. 1232. 1235- 1236. 1253. auf dem Zürchersee. 1325. 2008. ^ifchvcrkauf außer Landes. 1030. Uaschenziige auf jedes Schloß zu Bellen; zu verthcilen. 1850. Fischessen an katholischen Feier- und Fasttagen den Evangelischen verboten. 013. 1012. 1431. nicht verboten. 1432. 1619. Ueischprcis, Bestimmung desselben. 940. 1006. 1260. 1273. 1282. 1430. — S. a. Metzger. ^ößen, s. Holzflößen. Richten von Gütern auf eidgenössischen Boden. 708. 714. 654. <>20. 022. 040. Mchtlinge, in Basel. 1095. m Wallenstadt und am Schollberge. 1415. vertriebene Schwaben im Rheinthal. 1633. ^ll-r. s. Tortur. Alteration. 1071. ^tificationen, s. Befestigungen. sNanke,,. s. Münzsachen. 'Freiheiten, Privilegien und Rechte der Unterthanen in den vier ennetbirgischen Vogteien. 1724. m den 2'/» örtischen Bogtcien. 1867. '» Bcllenz. 1820. 1331. 1851. 1854. 1880. 1882. 1883 1887.1808. 1000. 1918. 1922. 1923. 1025. 1926. 1928. Bollenz. 1860. 1870 Luggarus. 1797. 1798. ^°» Rapperswyl. 2008. slkeinngsbrief Karls V. für das Bisthnm Sitten. 358. 407- Fridolins silbernes Bild bei der Näfelserfahrt vorgetragen. 1174. 1192. 1286. ^'edbruch. 1855. friede, Friedensschlüsse, s. unter Bündnisse. 6r>edensveri»ittlungcn der Eidgenossen bei auswärtigcuKriegen. 617. 989. 906. 1154. Papst um Fricdcnsvermittlnng angesprochen. 592. 682. ^ . i275. 1385. ' r>edgelder, französische, s. Pensionen. ^'rdhöfe in den Bünden. 1433. — S. a. Begräbniß. ^°Ndienste. 1971. 1974. rvulejchnoin vor der Erecution den Uebelthätern ertheilt. 1815. ^»nwlflder. 1702. ^»schütten zu errichten. 1238. ^Ite von Frankreich in Basel gelagert. 986. Frühmcsser zu Mels. 1659. Fürhaupt. 1616. 1623. Fllrkauf. 290. 299. 308. 311. 531. !»49. 981. 1488. 1489t^). von Kastanien. 1906. — S. a. Handel und Verkehr. Fürleite. 1773(2). 1826. 1868. 1889. 1891. 1898. 1918. Fürsprecher, s. Beistände. Fürsprecher aus fremden Orten. 12. Füstling (Fünstling). 1739. 1748. 1804. 1805. Fuhr der Kaufmannsgülcr zwischen Richterswyl und Wollerau. 123. Fuhrleute zu Basel. 1389. Fuhrungen für die Schloßgüter. 1073. 1974. zum Bau von Pfarrwohnungen. 1977(2). Fulmination. 1820. 1821. — S. auch Bann. Fußpostc». 606. » G. Gamsergeschäft. 2003. Gefälle und Einkommen, geistliche, Art des Bezugs. 1941 Basels in den österreichischen Porlanden. 677. im Elsaß. 1390. Basels Hinterhalten. 614. 677. 825. 1166. 1177. 1191. von den Besitzern eroberter Herrschaften verweigert. 1101. 1209. 1214. 1246. 1262. 1283 1294. - S. auch Zahlungsverweigerung :c. des Bischofs von Basel im Münsterthal von den Eom- missarien Dalcr und Jmmeli Hinterhalten oder eilige- zogen. 1088. 1100. 1113. 1115. 1135. 1147. 1152. 1153 1196. restituirt. 1121. des Bischofs von Como in den ennetbirgischen Vogteien 1741. des Abte« von St. Gallen auf zürcherischem Gebiet Hinterhalten. 733. 744. 1241. 1248. 1569. — S. a. Arrest, stammheimischer, bischöflich-constanzischc von Zürich besteuert. 583. bischöflich - constanzische auf eidgenössischem Gebiet nicht herauszugeben. 888. geistliche, auf eidgenössischem Boden, deren Herausgabc von den Feinden des Kaisers Verlangl. 780. des Klosters Einsicdeln von Zürich besteuert. 583. 734. Genfs von Bern ans seinem Gebiet eingezogen. 1176. 1219. — S. a. O. R. Genf, Proceß mit Morlot. des Klosters Königsfeldcn in den Freien Aemtern Hinterhalten. 1192. Schaffhausens von Pappcnheim Hinterhalten. 566. Gefangene zu Luggarus und im Mainthal, wer die Kosten zu bezahlen hat. 1794. zu Bollenz, ungebührliche Proccdurcn gegen sie. 1834. in den Bern-Freiburgischen Vogteien, Kosten derselben. 1954. Materien-Register. Gefangenschaften zu Bellen,. 1871. 1880. in den ennctbirgischen Vogteieu 1746. 1880. zu Pfäfers, 1659. „Gehorsam", „Gehorsamist", „befehle und begehre" in den Schreiben de« Kaisers gerügt. 948. 958. 1209. Geistliche, Priester, Ordensgeistlichc, deren ärgerlicher Wandel, Mangel an Befähigung. 550. 1739. 1742. 1814 (2). 1827. 1840. 1853. 1862(-). l883. 1884. 1890. 1891. 1892. 1894. 1901. 1911. 1915. 1922. 1934. 1939. 1941. Geldstrafen der Geistlichen all züa» eausas zu verwenden. 1897. vom Tribunal zu Como verhängt, den Kirchen zuzuwenden, in deren Sprengel das Vergehen begangen worden. 1749. von landesflüchtigen Minderjährigen, wie zu beziehen. 192» Geldstage. 1970. 1971. wie viel Zinse bei Geldstagen anzusprechen. 1762. Geldvorschüsse vom Papste 44. 45. von Venedig. 45. Geleit, Geleitsmänner, Geleitsbüchscn. 1488. 1664. 1671. 1672. 1712. 1761. 1772. 1773. 1879. 1953. Geleit der Juden. 1640. sicheres, von wem zu geben. 1797. Gemälde, nnchristlichcs. 438. 440. Gemcindegenossen, Annahme derselben. 1987. Gemeiudcrccht im Thnrgau. 1502. Gemeindeversammlung zn Bellenz, Strafe für das Nichterscheinen in derselben. 1836. Genferischc Conspiration. 78 Gcnglcr. 281. Gerichte, fremde, citire» Eidgenossen. 1140 GcrichtSgeld. 1829. 1830. 1843. 1892. 1931. Gerichtsherren, ihre Rechte und Befugnisse in der Grafschaft Baden. 1664. 1665. im Thurgau. 1503. Gcrichtsherren sollen, wenn sie Kricgsämter bekleiden, auch Huldigung leisten. 1386. Gerichtsherrlichkeit des Herrn zu Heidegg. 1705. Gcrichtshcrrlichkeitcn, deren Kauf und Verkauf den Gerichtsherren zu gestatten. 1503. Gerichtsherrschaften, Verkauf; Pfyn und Weinfelden. 50. 60. 152. 165. 167. 168. 183. 237. 1503-1507. 1548. der Herrschaft Wcngi. 1507-1508. Gerichtsmähler. 1615. 1649. 1700. 1702. 1953(°). 1954(-). 1961(-). 1972. 2002. 2025. Gerichtswesen: in den Bünden. 569. in Marten und im Wistcnlach, Uebelständc. 1990(2). 1991. im Rheinthal. 1624. 1625. Bauerngerichte in der Grafschaft Baden. 1666. (Gerichtswesen, Fortsetzung.) Bußengerichte im Rheinthal. 1617. 1625. 1702. Chorgericht für Bucheggberg. 1444. 1467. in Schwarzcnburg. 1963. Dorfgerichte in der Vogtei Grandson, Competenz derselben. 1980. Herbstgerichte in den Freien Aemtern. 1703. Herbst- und Maiengerichte im Rheinthal. 1617. 1650. Kammcrgericht zu Speyer, s. Kammergericht. Landgericht im Rheinthal. 1617. Landgerichte im Thurgau. 1483. 1508. Landgerichtsordnung im Thurgau. 1508. Evangelische im Thurgau von den Gerichtsstellen ausgeschlossen. 1572. Malesizgericht, Bern gehörig, im Bucheggberg. 1444. Malefizgcricht, im Rheinthal. 1618. 1620. zu Altstätten. 1615. zu Rheincck. 1615. in Schwarzcnburg. 1961. Belohnung der Beamten bei diesen Gerichten Bellen,. 1890. Beifall des Landvogtes beim Zerfall der Stimmen im Malesizgericht. 1704. Antheil des Landvogts am Malefiz. 1819. Malefizrichter im Thurgau. 799. Malefizsachen in Uznach und Gaster. 2002. S. a. Malefizgüter, Malefizkosten. Strafgerichte in den Bünden. 4. 42. 44. 47. 48. 49 68 70. 74. 78. 87. 88. 89. 97. 121. 139. 163. 170. 1^' 237. 268. 568. Gericht, zu Altstätten. 1641. zu Grandson, unparteiische«. 1978. die vier untern Gerichte in der Vogtei Grandson. 1^' 1982. zu Oberried. 1615. « zu Orbe. 1971. zu Sarmenstorf. 1718. tanncggischeS. 1572. wagenhausisches. 1110. zn Widnau. 1624. zn Wohlenschwyl. 1702. 1703. Gerichtsbesetzung im Thal Engclberg. 2019. 2023. 2024 2025. Gerichtssäßen zu Orbe ze. 1971. Gerichtsgeschwornc in Schwarzenburg. 1960. 1961. Mitrichter zu Luggarus. 1800. 1801. 1804. Beamte der Orte, deren Beisitz bei Processenjjvon lR>N lichen. 1894. 1897. ^ Mehrzahl der Stimmen der Amtleute, der Consul» Mitrichter, ob gültig. 1930. Materien ^-Register. (Gerichtsgeschworne?c, Fortsetzung.) Vergleiche, gütliche in einem Streithandel, wo zulässig. 1727. Gersauerstreit. 907. 920. 923. 924. 92S. 929. 934. 938. 944. 945,. 95,3. 960. 962. 978. 993. 1000(2). 1026. 1031. 1032. 1033. 1048. 1051. 1052. 1081. 1099. 1119. 1238. 1253. Gesandte, fremde Ambassadoren. 2288—2291. Gesandtschaften an den König von Frankreich, deren Eid, keine geheimen Verehrungen anzunehmen. 1269. 1272. Gesandtschaften, Abordnungen: I- An fremde Fürsten, Höfe und Ambassadoren, ausgeführte und projectirte. Im Allgemeinen. 555. 726. 1087. 1147. 1148. der XIII Orte an Frankreich. 57. 59. 65. 67. 80(-). 84. 87. 136. 166. 167. 169. 179. 181. 246. 250: 254. 318. 322. 326. 332. 355. 754. 764. 766. 829. >262. 1268. 1269. 1272. 1273. 1275. 1276. 1277. 1279. 1284. 1290. 1428. 1440(«). der katholischen Orte nach Frankreich oder an den Am- bassador. 14. 20. 58. 179. 180. 221. 233. 250. 270. 318. 322. 324. 332. 334. 335. 339. 340—341. 363. 366. 415. 421. 423. 424. 696. 698. 701. 726. 742. 745. 765. 76«!. 794. 796. 801. 805. 809. 816. 818. 823. 856. 928. 943. 1298. 1300. 1302. >381. 1425. 1434. 1442. 1450. der evangelischen Orte an Frankreich. 40. 130. 160. 166. 181. 186. 246. 265. 267—270. 290. 295. 326. 327. 470. 538. 540. 865. 900. 931. 932—934. der drei Blinde nach Frankreich. 467.478. 479.485.493(-). 532. den französischen Ambassador. 201. 202. 236. 844. v°n Bern, Freiburg und Solothnrn an den Prinzen von Coude. 990. der katholischen Orte an den Kaiser. 598. 599. on den Erzherzog Leopold, die Erzherzogin Clandia und »ach Innsbruck. 236. 240. 241. 246. 247. 284. 286. 316. 321. 324. 355. 399. 410. 415. 418. 1270 1442. 1446. ou den Gnbcrnator nach Mailand. 240. 241. 242.244. 246. 248. 332. 333. 415. 419. 484. 491. 506. 726. 1181. 1296. 1299. 1370. 1442. 1862. «ach Savoyen. 273. 726. 811. 818. 824. 829. 344. «ach Burgund. 996. 998. 1043. a» den General Wrangcl. 1411. a» Herzog Bernhard von Weimar. 1042. a» den Grafen von ManSfcld. 246. 247. 248. a» den Grafen von Merode. 583 «ach Münster an die Friedensverhandlungen. 1376. 1378 1380. 1401—1404. Vertheilnng der Kosten derselben. 1380. 1381. ^"ach Rom. 49. 1346. 1348. 1359. 1365. 13«',6. 1386. 1387. ' Im I „ n crn an, na ch: III. Bünde. (Gesandtschaften?c., Fortsetzung.) Eidgenössische Gesandschaft. 146. 148. 159. 161. 163. 165. 166. 167. 168. 169. 170. 583. der katholischen Orte. 31. 59. 67. 70. 142. 158.161. 237. 283. 1119. 1290. 1297. 1303. 1312. 1396. der evangelischen Städte. 46. 191. 283 von Zürich nnd Bern 67. von Zürich, Lucern,. Schwyz nnd Glarus. 283. an Wallis, der katholischen Orte. 48. 58. 60. 494. 779. 781.794. an Bern, der Evangelischen 106, der Katholischen 108. an Zürich und Bern, von den katholischen Orten. 824. an Zürich, von gesammten katholischen Ständen. 1266. von Lucer», Uri, Schwyz und Zug. 1398. an den Abt von St. Gallen, von den evangelischen Orten. 891. Geschütze (Stücke) zu Bellenz. 1826. 1830. 1834. ,n JrniS. 1737. 1774. zu Lauis. 1774. zn Näzüns. 568. zu Rheineck. 1621. Gesindel, s. u. Polizeiliches. GesnndheitSscheine, s. Bolleten. Gctrcidekauf, s. Korn; Handel nnd Verkehr. Gevatterschaften, s. Pathenschaften. Gewandfall, s. Fall. Gewerbeordnung für Wirthe und Metzger. 1392. 1439. 1404 Gewicht, s. Mast »nd Gewicht. Geyenhofische Soldaten. 1550. Gicht- und Bankschreiber zu Lauis. 1755. Glarnerstreit zwischen den Katholischen nnd Evangelischen; Vermittlung, Sprüche der Sätze.. 18. 63. 68. 75. 78. 80. 103. 131. 132. 136. 152. 157. 162. 164. 165. 166(-). 133. 189—191. 217. 237. 252. 258—264. 275. 281. 311. 314. 316. 318. 327. 3.30. 337. 339. 343. 344. 346. 352. 355. 362. 303. .364. 4.37. 440. 468. 556. 740. 758. 959. 961. 964. 1039. 1060. 1069. 1083-1086. 1287. 1423. 1424. 1443. Spruch der Sätze 211.3. wegen der Bevogtigung von Werdcnberg. 740 902. 950. 959. 961. 964. 997. 1010 1020. 1069. 1083-1086. 1423 1997. 1998. mit Schwyz wegen der Bevogtigung von llznach, Gaster und Wcrdenbcrg. 378. 379. 380. 382. 383t-). 387. 391(-). 395. 397('). 399. 403. 412. 415. 419. 426. 435. 440. 443 444. 448. 450. 454. 463. 465. 468. 469. 472. 473—476. 477. 479. 481. 482. 484. 486. 487. 501. 506. 508(-)—511. 513. 516-518. 527. 530. 532. 579. 583. 740. 758. 763. 834. 854. 859. 864. 879. 902. 997. 1011. 1016. 1020. 1044. 1069. 1083—1086. 1423. 1996.'1997. 1998. 2000. GlaubcnSsachcn, s. Kirchliches. Glocken, deren unbedingten Gebrauch den Evangelischen im Thurgau und Rheinthal nicht gestattet. 1566. 1573. 163«;. » Materien-Register. (Glocken, Fortsetzung.) den Katholiken in Gachnang nicht gestattet. 1547. von beiden Religionen in den Bünden frei zu gebrauchen. 1432. zu Balm. 750. 914. 1013. 1468. zu Herderen. 1564. Glockentaufe zu Engelberg. 795- Goldguldcn, s. Münzsachen. - Göttibrod. 1615. Gottesdienst, s. Kirchliches. Gotteshäuser, s. Klöster ?c. Gotteshausbund, s. O. R. III Bünde. Gotteslästerliche Rede». 709. — S. Kirchliches; Schmähung; Lästerung. Gratulationen, s. Begrüßung. Grauer Bund, (Oberer Bund). — S. O. R. III Bünde. Gredmcistcr zu Rheineck. 1641. Grempler, s. Korngremplcr. Grendel, Schlagbanm bei Stein am Rhein. 1551. Grenzbesetzung, Grenzbewachung. 790. 792. 1192. 1284. gegen die Bünde. 273. 276. 277. gegen die in die Bünde einfallenden Oestcrreichcr. 668. am Rhein. 542—547. 548. 611. 747. 748. 759. 764. 768. 824. 1070. 1296. 130!». 1310. 1405(-). 1407. 1408. 1409(-). 14 l 0(2). 1412. 1414. 1550. 1678. im Thurgau gegen die Schweden. 701. 707. 718. 730. 764. 1549. — S. auch M. R. Schweden, fallen unter Horn in den Thurgau ein. gegen Coustanz. 1263. 1266. 1269. von Schwyz und Uri gegen Zürich. 153. Bern besetzt seine Grenzen. 792. Man s. auch Besatzungen, KriegSvolk, Pässe, Zusatz. Grenze» von fremdem Kriegsvolk bedroht. 62. 64. 66. 116. 130. 206. 240. 291. 311. 313. 395. 396. 398. 400. 401. 402(-) 412. 502. 503. 506. 507. 530. 536. 537. 541. 548. .555. 565('). 57g. jzgz 5^7. 597 ^ 5,4. ^7. W7. 737. 774 775. 776. 777. 803. 853. 865. 887. 899. 989. 996. 1064. 1122. 1129. 1141. 1142. 1163. 1178. 1269. 1274. 1281. 1296. 1300. 1302. 1309. 1400. 1404. 1407. 1410. 1417. 1549. 1875. 1898. 1938. Grundzinse, s. Bodenzinse. Gniden ans Anlaß von ansteckenden Seuchen. 1770. 1772. 1874. 1875. 1889. Gnldenthalcr, s. Mttnzsache». Gut, gebundenes, das aus Italien nach Deutschland geht. 10. Güter, obrigkeitliche, im Rheinthal zu verkaufen. 1623. liegende, in Bollcnz, dürfen nicht Fremden versetzt werden. 1864. fremde, in Mülhausen und in der Eidgenossenschaft gelegen den Feinden nicht herauszugeben. 847. 854. 888. (Güter, Fortsetzung.) deren Herausgabe von Württemberg und dem Markgraf?» von Baden verlangt. 780. Güterkauf, von Zürich und St. Gallen im Thurgau. 1512' in der Landschaft des Gotteshauses St. Gallen den Bürger» von St. Gallen untersagt. 1339. im Amtsbezirk Gex den Bürgern von Gens streitig gemach» 933. 936. mit Vorbehalt des Rückkaufs. 1760. der Klosterfrauen zu Semcntina. 1939. 1942. Glltcrverkauf in lodte Hand nicht gestattet, s. Todtc Hand. Gutsteuer in Nidwalden, von den daselbst liegenden Güter» der Seclisberger verlaugt. 1089. 1091. 1098. 1198. 121» 1364. 1372. 1451. 1469. 1472(-). in Schasshanscn. 1110. 1124. 1166. 1177. in Zürich. 754. 1110. 1124. 1133 1166. 1241. 1248. 12??' 1292. H. Habitus oleriealis nicht vor dem gebührenden Alter zu crthe» len. 1742. 1746 Halbdickcn, s. Münzsachen. Haldensteincr, s. Münzsachcn. Hanauer, s. Münzsachcn. Handänderung. 1966. Handel und Berkel) r. 1629—1631. 1732. 1733. 177»^ 1772. 1807. 1823. 1. V c rkehr im Inn ern Freier Kauf von Getreide und Vieh von Bern gesperrt oder limitirt. 311. 312. 314. 316. 321. 348. 363. 981. 1255 1709. der Früchte von Basel gegen Bern gesperrt. 363. denen in Misox und Rüffle gestattet. 200.1857. de« Getreides im Kornhanse zu Zürich und außerhalb von Schwyz und Glarus verlangt. 1109. 1166. in den Bünden durch die Kaiserlichen gestört. 630. Ankcnhaudel. 1077. Zufuhr nach Luccrn. 444. 526. Ankenhändler in Basel. 138!». Verkauf ins Ausland von Glarns gesperrt. 320. Viehkauf durch Zölle belastet. 132. 137. 280. 290. 316- 3^' 348. — S. Zoll von Vieh, in Lucern gesperrt. 429. 433. Kauf von Kälbern auf den Höfen und bei den Häuser» de» Wirthcn zu Baden zu erlauben. 343. Hemmungen des freien Kaufs in Zürich. 320. 357. 1^' Reishandel von den Lnggaresen denen aus den Orten boten. 1807. Materien-Register. Eandel und Verkehr, Fortsetzung.) Kvrnkauf zu Lucern. gl. 228. 428. 429. 433. 444. 102g. 102k. tu Basel fitr die Katholischen. 114. '» den Freien Acmtcrn. 42k. 924. 1008. 1009. 1017. 1709. Ausfuhr des Getreide« an« de» freien Aemter» mir »ach Zug gestattet. 1197. 1158. 1709. Sperrung der Ausfuhr des Getreide« au» dein Bucheggberg auf bernische Märkte. 750. Arkauf. 311. 1113. 1488. 1489. des Anken«. K5. K8. 1489. des Getreide«. 299. 321. 323. 357.529.531. K3K.8K5.949. 981. 993. 99K. 1214. 1708. 1709. de« Vieh«, Aufkauf von Vieh und Molken. 51. K5. 280. 311. 343. 348. 89k. 9K5. 981. 100k. 1186. 1489. 1870. v°u Käse. 1489. des Weines, Weinkaus in den ennctbirgischen Vogtcie». 1732s«). 1733s«) 1771. 1859. 18K1. 18K7. 1873. 1883 1884. 1885. 1890. 1932. Aufkauf von Bictualien durch die Calanker. 196. 1910. Heukanf und Verkauf. 1105. Aufkauf des Holze« durch die BaSler im Bisthnni. 1153. verkauf von Munition verboten. 1829. Verkehr mit dem Auslände. Verkehr, freier, auf dem Rhein und Bodenscc. 720. 721. 1380. 1255. 1273. 1413. 1440. 144«. 1470. — S. a. O. R. Bvdensec. Verkehr, freier, zwischen de» Eidgenossen und der schwedischen Armee. 1418. twischcn der Eidgenossenschaft nnd Coustanz. 12K3. Handel mit Genf von Frankreich gesperrt. 981. erkauf von Früchten an die Kaiserlichen gestattet 1163. an die frauzösisch-wcimarische Armee verboten. 1303. 0'ativnen de« Verkehrs durch die kriegführenden Parteien; 'Aanb. 733, 73g. «25. 920. 941. 967. !>81. 1014. 1019. 1348. IM. 1452. 1458. 1461. — S. auch u. Schifffahrt auf dem Bodensee und dem Rhein; Schweden, uflagen, französische, ans den Handel. 1019. 1029. — S. Ilaufleute, eidgenössische, in Frankreich; Steuern. Getreideausfuhr in« Ausland verboten. 54. 582. 636. 910. 312. 949. 1103.1113. 1214. 1219. 1238.1303. 1471.1489. 1708—1799. 1770. 1844. 1911. 1952. öe» Gotteshäusern verboten. 384.387. 542.544 582.1007. 1317. 1408; sie haben ihre Früchte auf die inländischen Märkte zu führen. 1489. aach Bünden verboten oder limitiert. 51. 448. 912. 323 928. 930. 938. 1846.>1849s»). 1855.1856s-). 1858s-). 1859. 1862. 1863. 1864s-). (Handel nnd Verkehr sc., Fortsetzung.) Bezug von Getreide und Victualien au« dem Mailändischen. 325. 343. 344. 457. 565. 572. 1238. 1731s-). 1771. 1823. 1831. 1832. 1856. 1857(«). 1858('). 1861. 1862. 1873. ' 1898. 1907- 1909. 1913. 1918. 1921. 1952. Weinansfuhr ans dem Eschenthal verboten. 450. Wcinausfuhr an« de» ennctbirgischen Vogtcien verboten oder limitiert. 1732.1768. 1770 1807.1838. 1842.1861s-). 1863s-). 1864. 1865. 1890 IltV«. 1952. Zufuhr, freier Kauf, von Oesterreich gesperrt. 198. 199. 206. 220 223. 22«;- 228. 23«. 237. 240. 247. 248. 303. 311. 316. 321. 323. 324. 362. 363 365 56«. 614. 667. gegenüber Basel gesperrt. 566. 620. 685. 687. «96. 802. 807. 825. von Mailand gesperrt. 58. 450. 501. 587. 588. 597. 1733. 1823. 1858. 1952. von Linda» ans gesperrt. 721. von Württemberg gesperrt. 303 von Savoyen gesperrt. 362. Viehkauf, Biehkäufer. fremde. 30.31.132.137. 907.925.1006. Viehtricb nach Italien. 896. 907. 925. Ausfuhr von Vieh, Anken und Molken verboten. 65. 321. 405. Freier Paß für die Reichskaufleute und deren Maaren beim Generalmajor von Erlach nachgesucht. 1247. Fertigung von Maaren über österreichische, statt rheinthalische Jurisdiction. 1630. Fertigung der Güter von Lindau über den Gotthard 1857 1861. Durchfuhr von mailändischem Getreide durch Bellenz nach den Bünde». 101«. 1807. 1831s'). 1832. 1833('). 1846 1849. 1855. 1857s-). 1860. 1861. 1863s-), 1902^). 1905. 190«. 1910 1911. 1913. 1914. 1915. 1918. . Durchfuhr von Wein zu Magadino. 1809. zu LuggaruS. 1863. Transit von mailändischen Kaufmannsgiitern durch Lauis Bellen; ,c. 1771. 1833. 1910(-). Transit von Kor» durch Bcllenz. 1849. Zufuhr von Getreide in das Misoxerthal. 1826. 1863. Handel mit geplünderten Sachen. 1418. Handelsleute, f. Kaufleute. Harnische haben die von Lnggarus und ini Mainthal anzuschaffen. 1794. Harzwalchen. 196. Hanptfall, s. Fall. Hauptmannschaft zu Wyl. 864. 902. Haus, obrigkeitliches, zu Rheineck. 1615. 1621. Hausierer, Krämer. 1325. 1488. Hauslohn, Hausgeld zu Luccrn. 292. 301. 308. Hansplatzzinfe, f. Zinsen. Materien -Register. Hebammentaufe. 1566. 1639. Heiden, s. Polizeiliche Maßregeln »c. Heiligenbilder mißhandelt. 1635. Heiligthümcr aus Consta»; entwendet. 775. aus dem Kloster Engelberg von Nidwalden entwendet. 2617. Heimfallsrccht. 931. Heimsteuer. 1716. Heirath von Frauen in den ennetbirgischen Vogteien mit Fremden. 1727. 1756. Heirathsgut Hingerichteter. 985. Heirathsgul, wegen der Religion nicht zu Hinterhalte». 1396. Helfer, gemeiner, im Rheinthal aufzustellen. 1637. Herbstbanu, f. Bann. Herrschaftsbuch. 1976. Hexenmeister. 458. Hexerei. 1858. Hexentänze. 1834. 1858. — S. auch Unholderei. Hinterlage von Geld von Seite Straßburgs bei Zürich und Bern. 1251. 1255. 1375. Hintersaßen, Beisaßen; Annahme derselben: zu Bellenz. 1838. im Thal Engelberg. 2619. 2626. zu Luggarns (Compagnia derselben). 1796. 1866 1862. zu Orbe. 1968. in den rheinthalischen Gemeinden. 1616. in Schwarzenburg. 1958(2). Hochflug. 1963. Hochgewild und Gejägd. 1763. Hochrütcncn. 17l>7. Hochwachten. 1678. Hochwälder. 1762.1964(2). im Schwarzeuburgischeu 1959. Ausmarchung. 1966—1964. in der Botmäßigkeit von Rapperswyl von Psäfers angesprochen. 2613. Hochzeit des Grasen von Pappenheim 1118. Hodler, Hodlerei. 1488. 1764. Hofkirche zu Lucern durch Brand zerstört. 1626. — S. O. R. Lucern. Hohentwieler Streifzüge. 941. Holzbußen zu Urken. 692. zu Neuenstadt. 1437. Holzfällen, Holzhan: im Rheinthal. 1619 in den Freien Aemtcrn. 1718. im Schwarzcuburgischen. 1964 (2). in der Vogtei Grandsott. 1976. 1977(2). 1986. in der Vogtei Orbe zc. 1972. Holzflößen ans dem Tessin, Beschädigung der Wnhre. 1826. 1836. 1886. 1882. 1884. 1887. Holzgeld von den zürcherischen Sihlherren Schwyz M'' schickt. 69. Holzhafcr zu Acttigc». 1613. Holzsammel» im Schwarzeuburgischeu. 1964. Holzzoll, s. Zölle. Hospital zu Camperio und zu Casaccia. 1966. Host. 1847. kostaria apartiM. 1917. --- S. Wirthshänser, beschissen?- Hufschmicdhandwerk, Streitigkeiten zwischen Meistern Knechten. 1955. Hugenotten, s Evangelische in Frankreich. Huldigung: der Unterthanen in der Grafschaft Baden. 1664. des Pfarrers und Helfers zu Stein. 1236. der GerichtSherrcn im Thurgau. 1566 (2). Dießenhofens, Schaffhausen nicht zuzulassen. 1566(2). der Bieler dem Bischof von Basel. 1466. 1428. 1442. dem Abt von St. Gallen. 644. 2615. des Abts von St. Galleu für die Herrschaft Wengi 1-'^' der Thallente von Engelberg dem Prälaten verweigert. 2618(2). Huldigung von Montagny. 1979. Huldigung dem Commissarins zu Bellenz. 1831. 1833- H ü l f Sb e g e hre n, Hü lf Sz «sag e»: I. Gegenseitige der Orte. Sämmtlichcr Orte unter sich. 167. 246. 247 (2). 252. 314. 315. 542. 581. 595. 629. 631. 688. 1636. 1-'^ 1421. 1551. der katholischen Orte unter sich. 44. 166. 154. 229 ^ 459. 465. 549. 642. 696. 699. 768. 794. 795. 866 ^' 1468. der evangelischen Orte unter sich. 62. 97. 163. 146 198. 283. 313. 362. 363. 369. 376. 411. 415. 537. ^ 863. 853. Zürichs und Berns Zusage gegenseitiger thätlichcr 868. 811. 1316. Zürich begehrt Hülfe von den evangelischen Städte» ^ gen die Katholiken. 483.484.638.659. 666. 779 ^ wenn die evangelischen Thurganer von Consta»?" angegriffen werden sollten. 785. ^ Hülfe für den Bischof von Basel. 154. 734. 741. 744. ^ für die Stadt Basel. 29k». 564. 567. 792. 865. 879 ' 1673. 1678. für die III Bünde. 283 . 599. 667. 668. 991. von de» tholischen Orte». 151. 152. 155. 163. 233. 659 794. !>43. 1363. von Zürich und Bern. 64. 1-^' ^ 142. 143. 144. 148. 149. 153. 156. 159. 166. 166- < von Wallis geleistet. 59. Materien-Register. (Hülfsbegehren zc-, Fortsetzung.) den Prätigäuern von der Eidgenossenschaft aus geleistet. 304. für die Misoxer. 587. 602. Wallis wird von den katholischen Orten zur Hitlfc aufge fordert. 6öS.. 794. Schwyz wird von Appenzell, dem Abt und der Stadt St. Gallen zur Hülfe crmahnt. 1408(2). die ennctbirgischen Bogtcien werden von den katholischen Orten um Hülfe ersucht. 655. 794. Rotweil begehrt Hülfe. 703. 713. 722. Schaffhausen begehrt Hülfe. 878. 932. 1309. Mülhausen bittet um Hülse. 1073. 1086. Hülfe, Mülhausen zugesagt. 613. Hülfe bei fremden Fürsten nachgesucht oder von denselben zugesagt: von Seite der katholischen Orte. 21. 40. 100- 101(-). 148. 149. 154. 282. 405. 702. 768. 811. 882.1266.1535. von Seite der evangelischen Bündner. 160. 161. bei Frankreich von den X111 Orten. 582. 600. 604. von Frankreich angeboten. 401. 609. von den katholischen Orten nachgesucht. 151. 405. 696. 768 von den evangelischen Orten nachgesucht oder ihnen angeboten. 297. 351(-). -Ad. gi4. ggz. gg5. ggg. 898. 899. 933. 937. beini Papste. 696. von den katholischen Bllndnern. 1333. bei Spanien-Mailand von den katholischen Orten. 101. 147. 149. 151. 155. 696. 794. 928. 1408. 1414. bei Lothringen von Freiburg und Solvthurn. 154. bei Burgund von den Orten. 148. 154. 405. 702. bei Savoycn. 405. Hülfe an Mannschaft und Geld Zürich und Bern von Venedig angeboten. 160. 247. 539. ob von den evangelischen Orten Hülfe bei Schweden und Frankreich gegen die Katholischen zu suchen. 884. ^ Hülfe von Seite fremder Fürsten und Städte bei den Orten nachgesucht: von Seite des Kaisers. 889. 944. von Seite Oesterreichs. 250. 666. 1267. kllr Burgund. 1003. 1072. tätliche Hülfe für Burgund. 987(»). 991. 995. 1245. fiir Constanz. 1266. 1268. 1274. 1275. 1279.1408. 1411. von Seite Spaniens für Burgund gegen die Franzosen. 948. 1129. 1130. gegen die Schweden. 777. 855. 856. 857. 858. von Seite des Markgrafen von Baden. 122. 133. 504. von Seite Strasburgs. 141. 160. von Seite des Bischofs von Constanz. 717. S. a. Unterstützung. Hutabziehen und Niederkniest, den Evangelischen von den Katholischen zugemuthet. 892. 893. 1567. 1628. 1636. 1637. 1638. I Jagd. 1939. Jagdrccht und Wildbann des Gotteshauses Paradies. 1594. der Abtei Engelberg. 2019. Jahrmärkte, s. Märkte. Jahrrechnungstagsatzung, s. Tagsatzung. Illva lokvrmanäi /Intiotiristi. 370. Jesuiten: zu Ascona. 14 131. 550. zu Bellenz. 906. 1816. 1934. 1935. 1938. 1939. 1!>43^) 1944. 1945(-). 1946s«). 1947. 1948. 1949. 1950. 195l. in Freiburg. 1326. in Lauis. 1778s-). 1780. in Mailand. 844. im Wallis. 48. 100. 353. 359. 398. 406s-). 407s-) 437 500. 503. 531. 533. 535. 553. 561. Jesuiter History von Lud. Lucius. 478. 560. Immunität der Geistlichen, s. Jurisdiction, geistliche. Jncanto. 1842. 1924. 1945. Ingenieure. 100. 101. Jnlässcrgeld vom Wein im Ryfsthal. 1259. Inquisition zu Bologna. 110. in den 2>/z ennetbirg. Vogteicn. 1897. 1901 1902 l-I07 1908. 1919. 1925. in Mailand. 363. 1045. 1248. 1274. 1284 1324 1814 1859(-). 1896. 1900. 1901. 1902. JnquisitionSproccß gegen Hans Dictschi von Oberried. 1644 Jnterposition, s. Vermittlung. Intervention, s Vermittlung. Jntrittc. 1987. Inventar der Habe von malest,ischen Personen. Z980. Jnvcntarisirung. 1515. Johanniter, s. Malteser. Jubeljahr. 408. 410. Juden. 1490. im Thurgau. 1598. im Rheinthal. 1640. in der Grafschaft Baden. 1687. 1688. Justizsachen, Jurisdiction, Judikatur: in den gemeinen Herrschaften, i486. 1487. im Thurgau. 1508-1513. in SarganS. 1650. 1651. in der Grafschaft Baden. 1666. 1667. in den Freien Aemtern. 1705—1708. in den vier ennetbirgischen Vogteie». 1724—1727. in der Vogtei LauiS. 1760—1764. Materien-Register. (Justizsachen :c., Fortsetzung.) in der Vogtei Mendris. 1786—1788. in der Vogtei Luggarus. 1800—1806. in der Vogtei Mainthal. 1819—1821. Strafjustiz in Lauis. 1762. 1763. in Luggarus. 1803.1804. Judicatur in Religionssachen 655. 660. 661. 693. 697. 699 in Uznach und Gaster. 1295.—S. auch Collatur- und Matri- monialsachen. in Matrimonialsachcn im Bucheggberg. 1444. Berns im Bucheggberg, Streit mit Solothurn darüber. 1467. Judicaturstreit zwischen dem Grafen von Neuenburg und den Grafschaftsleuten. 292. Judicatur zu Oberried. 1629. zu Stein. 1610. in Uznach und Gaster. 2001. in criminalischen und malefizischen Händeln, dem Commissa- rius von Belleuz zuständig. 1833. Basels durch elsäßische Beamte beeinträchtigt. 1272. in Criminal- und Civilsachen in Uznach und Gams. 2002(2). über die während der Anwesenheit der Gesandten in den 2'/^ örtischen ennetbirgischen Vogteien begangenen Fehler. ! 1927. Jurisdiction, geistliche, Conflict mit der weltlichen. 371.373. 378. 432(-). 455, 47z 484. 754, l(U7, 1422. 1433. 1673. 1705. 1706(-). I7g8(-). 1741. 1742. 1746. 1775—1777. 1821. 1823. 1828. 1834. 1837. 1839. 1840. 1855.1863. 1868. 1892. 1893. 1896. 1897. 1904(2). 1903, 1919, 1995.1934(2). 1936. 1950. — S. auch Streit mit dem Bischof von Como. Anstände mit dem Abt von St. Gallen wegen der Judicatur im Thurgau. 1521—1524. mit dem Bischof von Constanz wegen der Judicatur im Thurgau. 1524-1527. in der Grafschaft Baden. 1673. mit Einsiedeln. 1674> mit dem Bischof von Como. 1738—1742. 1775—1777. 1896. 1897. 1913. 1923. Jurisdiction über Legate zu Gunsten der Kirche, wem zustehend. 1738. 1739. des Landvogts in den Freien Aemtern in seinem Hause und in der Canzlei zu Bremgarten. 1703. auf der Broyc und dem großen Erlachermoos. 1994. auf der Reuß. 1676 (2); f. auch Einhorn, auf den gemeinen Gaffen in der Vogtei Orbe mit Tscher- liz. 1969. über die Besatzung in Bellcnz. 1860. JurisdictionSstreit zwischen Zürich und Schwyz auf dem Zllrchersee. 1293. 1325. (Jurisdictionsstrcit ic., Fortsetzung.) zwischen Neuenburg und dem Bischof von Basel, die M jorie Teß betreffend. 1437. 1438. zwischen dem Landvogt zu Lauis und dem Erzbischof »o» Mailand. 1760. zwischen der Herrschaft Combremout-le-grand und den fre>' burgischen Basallen von Courtilles. 1258. Ins xatronatus Berns in Tscherliz. 1973 Justiner, f. Münzsache». 5i. Kaiserwahl, deutsche. 1028. Käskilbi in Sargans. 1649. Kalender, neuer, im Wallis. 498. 499. 531. 535. 536. 5>ll'. 562. 1050. in den vier ennetbirgischen Vogteien einzuführen. 1745- in den Blinden. 1432. Kammergericht zu Speyer. 370. 529. 538. 557. 559. 566. 64t- 1078. 1270. 1285. 1310. 1325. 1344. 1360. 1368. 1373 1374. 1386. 1389. 1392. 140l. 1404. 1406. zu Rotweil. 1373. Citation vor das Kammcrgericht zu Speyer. 370. >'-'3 1285. 1310. 1325. 1360. 1373. 1374. 1389. 1392. Kammergttter, confiscirte; Anthcil der Obrigkeiten an de»' selben 1945. Kammerrechnnng in den 2'/s ennetbirgischen Vogteien. >3)7 1881. 1884. 1888. 1891. 1!>00. 1937. 1946. Kappe ans Kappenpapier zur Verspottung der Priestcrkapp'"' 1639(2). Karrer in Bellcnz. 1861. Kastanien, deren Fllrkauf verboten. 1906. Kastanienwälder, confiscierte; deren Verkauf. 1842. 1848. Katechisation zu Stein. 1236. zu Rheineck. 1634. Katechismus, pfälzischer. 1635. Katholiken im Thurgau, der Zahl nach in Abnahme bcgrW'' 1527. 1576. im Rheinthal. 1625 Käufe von urnerischcn Gütern in den Märchen Nidwalde»^ sollen daselbst gefertigt werden. 1198. Kaufhausordnung zu Lucern. 428. 429. zu Bremgarten. 1488. 1716. Kaufleute, eidgenössische, in Bologna. 110. 158. in Italien von der Inquisition belästigt. 110. 1045. 1 ^ 1264. 1274. 1284. 1324. in Pesaro. 158. in Piemont. 63. 1248. 1274. 1234. Materien-Register. (Kaufleute zc., Fortsetzung.) eidgenössische in Frankreich, in Lyon. 267. 268. 754. 900. »31. 938. 941. 10»4. 1043. 1059('). 1068. 107 t. 1075. 1078. 1138. 1140. 1148. 1188. 1190. 1195. 1225. 1241. 1246. 1262. 1283. 1386. schafshausische. 1014. 1195. sanctgallische. 865. 888. 1141. 1248 1630. Zürcherische, welche nach Italien handeln. 206. sanctgallische, die nach Oesterreich handeln. 1452. K aufzöge zwischen Bern und Solothurn. 750. Keßler. 1W5. Ketzer, llg-rstiei. 47. K'lbi, Käskilbi. 1649. Kornkilbi. 1649. Kilbimahl. 1615. Kinder bei Pflegeeltern anderer Confcssion. 1583('). 1618. 1K19. 1638. 1639. K 'ndcr, „ungefröwtc" 1628. Kinder, ungetanste, Bestattung derselben. 1338. 1566. 1584. 1636. Kindcrlehre, im Rheinthal. 1635. 1636. 1637. tseit derselben in den paritätischen Gemeinden des Thurgaus. 1566. 1573. i>n Toggenburg. 892. Kindertausc in den Blinden. 1433. Verspätung derselben. 1628. 1637. 'Ui Thurgau. 1566. indertheilung zu Wartau. 1652. en, Capellen, Spitalkirchen zu: 1562('). 1564. 1583. 1585C). S. auch O. . . . Abiasco, Capelle all Rosario. 1833. Kfseltrangen. 1574. Wenschwylen. 1577. 1578 Kltnau. 1577. 1578 '»tstätten, 1635. Amriswyl. 1558. Ärvna. 1777. Krtore. 1. Kuw, Bau derselben. 1718- Baden. St. Verena, St. Anna. 1680. Bellenz, St. Peter und Stephan. 1840. 1848. 1«.'-> 192«. 19Z9. 1945. 1949. Bernang. 1635. Bernrain. 1565. 1583. 1586. Bollenz, Spitalkirche. 1899. Bringen, Capelle St. Syris. B„r,' " 368. 9 (Stein). 1571. 1578. Nanz. 1579. 1574 (Kirchen -c., Fortsetzung.) Casaccia (des Spitals). 1900t'). Dägerlen. 937. 982. Dießenhofen. 1557('). Dietikon. 1680. Dußnang. 1572. Emmatten. 440. Erendingen. 1691. Eschenz. 1573. Capelle zu Feigere« in der Vogtci Gcx. 621. 622. 638. Feuerthalen, St. Leonhardscapelle. 528. Frauenfeld, evangelische Kirche. 1252. 1266. 1276. 1/137. 1600-1607. katholische. 1603. Freiburg, Jesuitenkirche. 1326. Gachnang. 1563. Capelle St. Gregvrii und Catharina. 1258 Gurin. 1823. Hagenwyl. 1565. 1569. Heiligen Kreuz. 1565. 1570. 1576. 1578. 1585. Herberen. 1570. HcrgiSwyl. 43. 60 85. St. Jakob im Hochgericht Klosters. 865. Jenatz. 865. Landschlacht, Capelle. 1576. 1577. Laufe» bei Schaffhausen. 528. LipperSwyl. 1576. Lommis. (Mundpratischc Capelle.) 1572. I583('). 1584(»>. Lucern, Hofkirche verbrannt. 1020. — S. a. O. R. Lucern. Luggaruö, St. Victor. 1799. 1814. 1816. Uariiv assumptm von Christoph Orell gestiftet. 1815. Probstei 8. (latlmrinw. 1815. Insul» 8. ?anoratü. 1815. 1816. Lungern. 137. Lustorf. 1575. 1577(-). 1579. 1530. 1582. 1584. 1585. Errichtung eines Altar« dascbst. 1332. 1338. 1364 1367. 1368. 1370. 1390. 1446. 1579. 1580. 1584. Mammern. 1557('). Marbach. 1635. St. Margaretha. 1635. 1637. St. Maria (Biinden). 1431. 1432. St. Martin bei Calfcisen. 378. 384. Mellingen. 589. 1719. Mcndri«. 1792(-). Mcnzigen. 462 466. Murghard. 1583. Obcrkirch. 1563. Rordorf. 1324. 1692(')- Samignone (Samnaun?). 1430. 1432. SchäniS- 2000. Materien-Register. (Kirchen zc., Fortsetzung.) Schier«. 865. Seengen. 965. Sirnach. 1572. 1574. Sitterdorf. 1557. Spreitenbach. 1692. 1693. Stall«. 1431. 1432. Steinen, Capelle. 12. Summen. 1558. 1573. 1574(-). 1575. Tägerwylen. 1565. Thal. 1635. 1638. Uttwyl, Adelhcids-Capelle. 1331. 1337. 1364. 1367. 1368. 1370. 1385. 1580(-). 1581. 1582. Wengi. 1576. 1578. Wildhaus. 880. Witrenlos. 1694(2). Wuppenau. 1570. Wylen. 1565. 1570. Zur,ach. 1694(°). 1695. Kirchen und Klöster zu errichten ohne Einholung der Erlaub- niß der weltlichen Obrigkeit. 1745. Kirchliches, Religionsangelegenheiteu, Religionsstreitigkciten; Verhältniß der beiden Confessionen zu einander: I. In den Kantonen und in der Eidgenossenschaft. im Allgemeinen. 46. 62. 418. 608. 1386. 1491. 1777. 1778. 1814. Religionsbetitlung: Neugläubigc, Uukatholische, statt Evangelische. 92. 483. 513. 518. 556. 1160. 1166. 1177. 1179. 1195. 1559. 1560. 1562. 1567. 1617(»). 1632. 1633. 1636. 1640. Römisch-katholische. 1559. Religionsverhältnisse im Toggenburg, s. Toggenburger-An- gelegenheit, und O R. Toggenburg. Religionsangelegenheiten im Wallis, s. O- R. Wallis. Religionsangelegenheiten in den Blinden und deren Untcr- thanenlanden. 361. 362. 391. 423. 424. 442. 449. 1146. 1301. 1312. 1321. 1326. 1329. 1333. 1334. 1345 1346. 1348. 1367. 1393. 1396. 1405. 1422. 1425. 1430. 1431— 1434. 1440. 1442. 1445. 1451. 1452. 1454. 1461. 1836. S. auch Bllndnerwirren und O. R. III Bünde: Religionsstreitigkeiten, ini Veltlin. 418. 445. 453. 455. 456. 940. in Glarus, s. Glarnerstreit. II. In den gemeinen Herrschaften und Vogte i e n. (Anstände zwischen Katholischen und Evangelischen betreffend Kirchen, Gottesdienst, Kirchendisciplin, Kirchengüter, Kirchenrechnungen): im Allgemeinen. 1252. 1328. 1S37. 1366 1491(2). (Kirchliches zc., Fortsetzung.') Vogtei Thurgau und Rheinthal. 643. 715. 1220. 1254 1279. 1328. 1329. 1331. 1332. 1337. 1343. 1345. 141» 1424. 1557-1586. 1627. 1634-1639. — Mau s. a. Matrimonial- und Collaturstreit; Landfriedliches. Vogtei Thurgau. 819. 831. 836. Evangelische Kirche zu Frauenfeld. 1252.1266. 1276. 133?- 1600—1607. Katholische. 1608. S. a. O. R. Frauenfeld, Bischofszcll, Dießenhofen. Rheinthal. 1215. 1217. Vogtei Sargans. 1656. Grafschaft Bade». 1331. 1680—1632. Vogtei Lauis. 1777. 1778. Vogtei Luggarus. 1314—1816. Gottesdienst, evangelischer, zu Baden, von Zürich angestrebt- 1680. zu Allmcnsbcrg 1565. in Emmishofen. 1565. in Herderen. 1565. in Homburg. 1565. katholischer in Mammern, Wiedereinführung angestrebt. 155?' evangelischer und katholischer zu Sitterdorf. 1557. zu Summen. 1573. 1574. evangelischer zu Wcrdbüel. 1565. zu Wuppenau. 1565. zu Wylen. 1565. Gottesdienst in paritätischen Gemeinden in der Grafsch^ Baden. 1692. im Thurgau, Zeit desselben. 1566. durch Verhandlungen von Gemeindeangelegenheiten de» Evangelischen verkürzt. 1627. Gottesdienst, Kinderlehre, Nachpredigt im Thurgau »»^ Rheinthal den Evangelischen verboten. 1566. 1627. 1335' 1680. — Man s. a. Prädicauten. Religionsllbung katholischen Zusatzes in einer evangelisch''" Stadt (Basel). 507. Neligionsmehr in Tscherliz, Practikcu zur Erreichung dc§ selben. 88. 89. 105. 1968. Kirchendisciplin, für Bncheggberg. 1467. in den ennetbirgischcn Vogteien. 1744. 1745. 1746. 1?^' 1778. 1815(-). zu Luggarus. 1815. zu Bellenz. 1838. 1839. 1908. Kirchengebräuche, Gleichförmigkeit derselben in der eva»!b tischen Eidgenossenschaft gewünscht. 1219. 1287. 1^ Kirchengüter, Restitution derselben. 578. 580 621. 622- Kirchcngütcr. 1390. zu Eschenz und Burg. 1579. in Mülhausen 578. Materien-Register. (Kirchengllter:c,, Fortsetzung.) ' genferische in Gex. 638. in Schwarzenburg 1961. zu Thal, Theilung. 1571. zu Summcri und AiuriSwyI. 1574. 1575. in Altcnschwylen. 1577. zu Heiligen Kreuz. 1578. im Nheinthal. 1638 Kirchenrechnung zu Bellen,. 1835. 1837. 1842. 1848. 1868. 1871. 1881. 1884. 1888 1891. 190». 1946. zu Marbach; Beisitz der Evangelischen. 1628. 1641. zu Welträngen. 1574. zu Bußnang. 1574. in den Freien Aemtern. 1703. zu Gebistorf und Birmenstorf. 1676. Kirchen- n. Klostervisitation, wer die Kosten zu tragen hat. 1778. Kirchenvisitation in den 2'/» örtischen ennetbirgischen Vog- teien. 1926. 1927. Kirchenvögte in Bellenz. 1835. Confcssionel le Spannungen und Zerwürfnisse zwischen beiden Glauben «Parteien; Kriegsrllstungen. 40. 60. 62. 100. 102. 116. IIS. 151. 159. 357. 358. 415. 431. 433. 549. 579. 582. 592. 608. 609. 652. 653. 655. 657. 698. 836. 884. 885. 901. 1266. 1312. 1339. 1344. 1347.1367. 1396. — S auch Bündner- wirren und O. R. III Bünde: Rcligionsstrcitigkeiten; M. R. Hülfsbegehrcn. Gegenseitige Schmähungen (Schmützcn und Schmähen); Lä sterungen, Schmähschriften, Tractätlein. 38. 48. 151. 260. 415. 438. 440. 560. 683. 709. 717. (Libell.) 726. 75«. 779. 784. 786. 788. 789. 79«. 791. 797. 902. 1166. 1251. 1409. 1491. 1562. 1567. 1568. 1569. 1572. I575(°). 1681. Kirchweihen im Rhcinthal. 1613. >m Mainthal 1820. Religionsverhältnisse in der Pfalz. 1423. Niederländische Nationalsynode. 39(2). Bilderstürmer. 1562 Kläger, heimliche. 1797(2). 1804. Klöster und Stifte, Propsteicn, Gotteshäuser: Visitation. 213. 291. 395. 1586. 1592. 1594. 1683. 1778. Rechnungsstellung. 384. 467. 1492(2). 1683.1684. 2016 (2). 2018. 2025(2). Verwaltung. 1592. Beamte (Schreiber) sollen Eidgenossen sein. 347. 384. 395. 1492. 1552. 1586 (2). 1592 1594. 1666. 2003. Die Klöster sollen zu Kriegszwecken Kornvorräthe anlegen und nicht außer Lands verkaufe». 384 387. 542. 544. 1007. 1017. 1408. Kriegssteuern den Klöstern auferlegt, s. u. Steuern. (Klöster sc., Fortsetzung.) Bereinigung alle zehn Jahre vorzunehmen. 1682. Bestätigung des Prälaten von PfäferS nicht von allen Orten eingeholt. 1492. Schirmgeld. 1492(2). des Prälaten von Pfäfers. 1492. 1658. dessen Schirmbrief. 1659. Schirmgeld der Commenthurei Hitzkirch. 1716. Aufnahme von Exulanten in den Klöstern. 1586. Clausur und Disciplin. 1586. 1592. Schwestern der dritten Regel de« h. FranciscuS. 1297. Einzelne Klöster, Propsteicn, Gotteshäuser: Allerheiligen. 937. 1110. 1277. 1292. 1293. Appenzell, Capuciner. 31. Bellelay 1028. 1139. 1183. Bellenz: Kloster St. Johann. 1835. 1871. Augustiner. 1947. Biasca. 1930. Bischofszell, St. Pelagiusstift. 690. 739. >564. 1586—1591. Constanz, Collegiatstift St. Johann. 1576. 1577. Dänikon, Frauenkloster. 1559. 1591(2). Dießenhofen. 1586. Einsiedeln, s. im O R. Engelberg, s. im O R. Eschenbach. 1706. 1707. 1710. Fahr. 108. Fischingen. 1591. Frauenfeld, Capuciner. 1562(2). ,576 1601. 1602(-). 1603(2). Fulda, zwiespältige Wahl eine« Abtes. 744. St. Gerold, Abtei. 1435. Gnadenthal. 24. 1682. 1715. Gottstatt. 1444. Herberen. 1564. 1591. Hermatschwyl. 1666. 1714. 1716. Kalchrain. 1554. 1564. 1591. Katharincnthal. 1557. 1586. 1592. Krenzlingen. 395. 1592—1594. LauiS: Capuciner. 1780. Franciscaner. 1779. St. Johannis. 1788. St. Margaretha, Augustinerinnen 1779 Neformaten bei den Engeln. 1779 Scrviten. 1785. Somasker, Somasgitcn. 1779. 1780(2). Luggarus: Franciscaner von St. Maria del Sasso. 1816. Propste! St. Catharina. 1815. 1817. Materien-Registcr. (Einzelne Klöster zc., Fortsetzung.) MelS, Gotteshaus. 371. Mendris: St. Johann. 1740. Capucinerkloster in der Landschaft. 1789. Servitenkloster. 1744. 1789. 1934. Mlinsterlingen. 1462. 1514(-). 1S94. Nidwalden, andächtige Schwestern. 132. Obwalden: Capucinerkloster. 1394. 1442. 1466. Schwesternhaus in Sarnen. 24. 45. 137. 2018. Paradies. 748. 1237. 1594. Peterlingen. 1259. Petershausen. 1237(H. Pfäfers. 371. 384. 1101. 1650. 1658. 1659. 2013. Rheinau. 748(-). 1405(-). 1407. 1552. 1595. Salmansweiler. 213. 291. Sargans, Capucinerkloster. 1657. 1658. Riviera, Klosterfrauen zu St. Clara. 1872. Schänis. 1660. 1997. 2000. 2003. Schwyz: Capucinerkloster. 60. 65. 81. 85. 213. St. Peter auf dem Bach, Frauenkloster. 563. 1141. Sementina, Frauenkloster. 1871. 1891. 1939. 1942. 1946. 1950. Siou in der Grafschaft Baden. 1682. 1683. Solothurn, Schwesternhaus. 137. Sorengo, Capucinerkloster. 1780. Stans, Capucinerkloster bei St. Jakob. 6. Stein, Kloster St. Georgen. 1237. Uznach, Gotteshaus St. Antonien. 1998. Wagenhausen, Propstei. 1237. Wallenstadt, Capucinerkloster. 371. 378. 384. Wallis, Capucinerkloster. 552. 558. 562. 635(-). 866. 1050. St. Maurice. 17. 1976. Wesen. 371. Wettingen. 24. 1665. 1666. 1684. Wurmspach. 207 . 213. 282. Zug, Klosterfrauen. 1300. 1304. Zurzach, St. Berenastift. 1525. 1668. 1684—1687. Kopfstücke, s. Miinzsachcn. Korn, in Schasshausen vom Commandantcu zu Hohcntwiel gelagert. 1097. Kornaufkauf für die fünf katholischen Orte. 114. Kornkilbi in SarganS. 1649. Kornbezug Nidwaldens aus den Freien Aemtern. 1017. Kornfertiger. 325. 343 344. Korngrempler. 574. 1871. Kornhaus zu Murten. 1988. ,u Stäsa. 2008. Kornkauf in Lucern. 925. ' bei Klöstern. 1408. Kosten der Reise der Landvögte nach Baden. 1650. Kosten von Botschaften, wie zu vergüten. 734. Krämer, Hausirer. 1325- 1488. Kreistag zu Frankfurt. 832. 838. zu Uebcrlingen. 81. Krenzdickpfennige, s. Münzsachen. Kreuze zu Fraucnfeld gegen das Capucinerkloster hin errichtet. 615. 1562(-). i5gZ Kreuze auf den Gräbern. 892. 893. 1584. Kreuzer, f. Münzsachen. Kreuzgang von Altstätten nach Appenzell. 1636. Kriege, Unruhen, Aufruhr: böhmischer Krieg. 54. 117. 246. mantuanischer Krieg; Unruhen wegen Mantua und Mo»t- serrat. 548. 554. 617. zwischen dem Papste und dem Herzog von Parma. 1221. 1252. 1285. pieniontesischer. 122. schmalkaldischer. 122. Krieg und Feindseligkeiten Frankreichs gegen die Freigrast schaft Burgund. — M. s. Neutralität uud O. R. Bur> gund. S auch Kriegsvolk zc., Türkcnkrieg, Durchpaß, Gränz- besetzung. Kriegsdienst, fremder, der Eidgenossen; Volksaufbrüche; Werb' ungen; Rciszüge; Militärcapitulationcn; capitulatiotts' widriger Gebrauch des Kriegsvolks (Transgressionen). Allgemeines. 64. 362. 395. 1051- 1267. 1406. 1414. 154S- 1633. 1713. 1735. 1789. Capitulationswidriger Gebrauch des Kriegsvolks (TranS' gression.) 495. 580. 923. 975. 1002. 1093. 1100. M" 1117. 1127. 1153. 1154. 1170. 1181. 1182. 1183. 1>^ 1187. 1190. 1193. 1196. 1207. 1208. 1213. 1214. 1216 1224. 1225. 1226. 1241. 1245. 1246. 1262. 1264 12?0- 1283. 1290. 1299. 1326. 1W0. 1420)-). 1434. 1449- 1448. 1450. 1455. 1460. 1461. Heimfordcrung, gedrohte und wirkliche, der eidgenössisch^ Truppen. 1093. 1154. 1182. 1183. 1206. 1207. lM 1214. 1221. 1241. 1245. 1246. 1270. 1285. 1304. 1^' 1368. 1370. 1406. 1414. 1415. 1434. 1446. 1447. >4^ 1450. Justiz in fremden Kriegsdiensten, den Orten zuständig' 1365. Französischer Kriegsdienst. 18. 80. 289- 290. 340- 94l- 397. 398. 400. 401. 432. 494. 617. 618. 620(-). 62?- 657. 661. 665. 667. 668. 783. 795. 923. 940. 942- 944. 952. 956. 974. 1002. 1004. 1017. 1018. >"29- 1039. 1043. 1050. 1059)-). 1068. 1070. 1071. 1^' Matcrien-Registcr. (Kriegsdienst, französischer, Fortsetzung.) 1111. 1113. 1114. 1115. 1116. 1124. 1126. 1129. 1182. 1183 1185. 1187. 1189. 119(1. 1192. 1196. 1206. 1207. 1208. 1209. 1210—1212. 1213.1214. 1218. 1221. 1223. 1225. 1226. 1235. 1241. 1245. 1246. 1262. 1270 1283. 1290. 1318. 1320. 1326. 1349. 1359. 1434. 1440. 1448. 1450. 1455. I457(-). 1460. 1462. 1633. 1634. Gardeknechte. 135. 268. 269. 290. 341. Hofrcgiment. 665. 923. Regiincnt Bircher. 1241. 1349. 1359. 1363. Spanisch-mailändischcr Kriegsdienst. 3. 196. 198. 202 245. 286. 398. 423. 481. 484. 491. 495. 500. 506. 525. 526. 536. 548. 558. 562. 618. 654. 659. 788. 825. 923. 928. 977. 1005. 1009. 1015. 1017. 1049. 1079. 1129. 1136. 1154. 1175. 1180. 1181. 1183. 1184. 1188 1190. 1196. 1197. 1233. I234('). 125g jSgl, 1267. 1285. 1296. 1299. 1304. 1316. 1320. 1326. 1328. 1330. 1346. 1348. 1359. 1368. 1369. 1370. 1379. 1384. 1396. 1400. 1420. 1442. 1446. 1448. 1449. 1450. 1459. 1461. 1466. 1473- 1943. Regiincnt Mesmer in Catalonicn. 1452 Regiincnt Rah» in Catalonicn. 1379. Beroldingisches Regiment. 977. 978(2). ii»9. 1015. Regiment Crivclli. 1304. 1359. 1420 1442. 1446. Regiment Lussi. 1264. 1267. Regiment Zweyer. 1154. 1164. 1175. 1180. 1182. 1183. 1184. 1188. 1194. 1196. 1197. 1233. 1296. 1328. 1368. 1370 1459. Savoyischer Kriegsdienst. 13. 16. 20. 68. 85. 197. 328. 333. 334. 335. 364. 384. 387. 536. 549. 550. 558. 871. 905 (2). 906. 923. 986. 1080. 1088. 1094. 1096. 1149. 1154 1161. 1164. 1319. 1326 1359. 1365. 1401. 1425. 1428. Regiment Amrhyn. 20 905. 923. 1094. 1149. 1161. 1428 Regiment Ulrich. 13. 68. 85. 328 335. 364. 649. 905. 923. 98,!. 1094. 1285. 1359. ^"gSdienst in Lothringen. 1007. Östlicher Kriegsdienst. 1367. ^»"csischer Kriegsdienst. 871. ^gsdicnste im Großherzogthum ToScana. 423. 424. 1428 1434. ^"^gddienstc beim Herzog von Modena. 1371. 1425. 1447. 1449 1450. 1459(2). "Mdicnstc beim Herzog von Mantua. 16. 20. "'etianischer Kriegsdienst. 562.1294. 1655. 1656(2). 1813(2). ^gsvolk, katholisches, zieht zum Schutze Mailands. 431. "(ahnen. 166g. 1665. 1078. 1081. 1093. 1100. 1101. ^3 1111. 1122. 1136. 1170. 1185. 1186. 1299. 1304. ^6. Igg6. 1Z68. 1369. 1370. 1334. 1446. 1450. (Kriegsdienst, Fortsetzung.) Heimforderung der Fähnlein aus den französischen Diensten. 795. 818. 1003. Florentinisches Regiment. 426. Schweizerische Garde zn Ferrara. 395. Volksausbruch, nachgesuchter und wirklicher, für Burgund. 294. — S. auch Hlllfsbegehren, HülfSzusagcn. für Frankreich. 1114. 1224. 1225. für Savoyen. 1094. zum Schutze der Bünde von Frankreich verlangt. 753. 757. 939. 942. 944. 952. 954. 955. 958. f ür Spanien zur Eroberung Burgunds. 1129. 1130. zur Beschlltzung des Hcrzogthnms Mailand. 1235.1466. für die Leibgarde des Königs. 1256 für den Herzog von Modena. 1371. 1447. nach dem Veltlin. 432. 443. 445. für den Herzog von Toscana. 1434- Werbungen überhaupt; Bewilligung, Verbot derselben. 64. 240. 580. 723. 1017. 1061. 1079. 1119. 1126. 1184 1185. 1196. 1207. 1209. 1213. 1218. 1224. 1230. 1270 1281. 1290. 1371. 1420. 1457. 1490. 1491. im Rhcinthal. 1633. 1634. in der Grasschaft Baden 1677. in den drei Vogteien. 1943. für den Dienst des Kaisers. 682. 718. 724. 753. 1656. für den Herzog von Revers. 552 von Erlach von Castelen. 690. in der Eidgenossenschaft für die Feinde des Kaisers. 714. für Frankreich. 1206. 1224. im Wallis. 1206. für Florenz. 1428. für Oesterreich. 250. 253. 580. 599. fllr Mansfeld. 252. für den Herzog von Modena. 1425. für Spanien. 286. 398. 423. 928(-). 1079. für die Schweden; Reislaufcn. 708. 714. 721. 732. 7.35. für Venedig. 1993. für fremde Fürsten. 562. 721. 723. 729. 1677. fremden Kricgsvolks von Seite der Orte. 582. der evangelischen Orte. 538. 540. von Seite Zürichs und Berns. 884. der Bündner im Wallis. 308. Werbung, Aufbrüche zur Beschützung der III Bünde. 389. 397. 399. 402. Kriegswesen, eidgenössische« ; Anordnungen, das Kriegswesen betreffend: Kriegsanordnungen. 582. 621. 699. 759. 768. 811—816. 836. 1074. 1123. 1163. 1309. 1407. 1412. 1418. in den gemeinen Vogteien. 1405 1490. 1491 in den Freien Acmtcrn. 824. 1070. 1409. 1677. 1713. Materien- l-Register. (Kriegsanordnungen, Fortsetzung.) der Evangelischen gegen spanisches Kriegsvolk. 887. gegen kaiserliches Kriegsvolk. 899. 9>n Rheinthal. 1215. 1217. 1568 1569. Man s. auch Matrimonial- und Collatursachcn; Kirchliche« und GlaubenSsachcn, Rcligionssachen. Landgerichtskncchte. 1508. iandjägj, s. Polizeiliches. Landrath im Thnrgau. 1501. Landrecht der Schwarzenbnrger. 1958. 1965. Landsaßcn, Annahme von solchen in Schwarzcnburg. 1958. Landesflüchtig,., welche Frevel begangen haben. 1922. Landsgemeinde im Thnrgau. 1501. 2281. Landshauptlente zu Wyl. 864. 902. 2014. deren Aufritt. 2015. Landsknechte. 1. 18. 43. 45. 278. 279. 280. 435. im Waadtland. 1. — S. auch ManSfcldischcs Kriegs- Volk. Landsordnung de« Thnrgau», verbessert. 1499(2). 2277— 2283. Landsteuer in Luggarus. 1800. in den ennetbirgischen Vogteien- 1724. 1853. m Nidwalden. 1089. 1091. 1098. 1099. andstreicher, s. Polizeiliches. a»dtage in der Grafschaft Baden. 1663. andvenncr in Schwarzcnburg. 196l. Landvögte: iiberhaupt. 1482-1485. i486, in den vier ennetbirgischen Vogteien. 1722. m der Grasschaft Baden. 1661. 1662. 1664. iU Bellenz (Commissaricn). 1824. 1829. Bollenz. 1824. 1825. '» den Freien Aemtern. 1697. 1698 "" Gastcr. 1995. 1996. üu Grandson. 1974. ^ Lauis. 1751. zu Luggarus. 1795. 1796. "" Mainthal. 1818. (Landvögtc, Fortsetzung.) zu Mendri«. 1784. in Murten (Schultheißen). 1985. zu Nidau. 1343 von Orbe und Tscherliz. 1966. im Rhcinthal. 1611. 1612. auf Riviera. 1825 in der Grafschaft SarganS. 1646. 1647. der Vogtei Schwarzenburg. 1956. sein Statthalter. 1961(2) im Thurgau. 1493 1494. zu Uznach 1995 in Wcrdenberg. 382. 1086. Ordnung für den Landvogt in Uznach und Gaster. 1086 Wahlauflagcn, Geldsendungen. 593. 627. 1483 1484. 1485. 1722C) Präsentation derselben. 1484. 1485. Einsetzung des Landvogts zu Mendri». 1785(2). Aufritt, Amtsantritt, Empfang der Landvögte; Mahl bei dem Aufritt. 1482. 1483. 1485. 1647s«). 1662('). 1831. 1833. 1999. Reisekosten des Landvogts nach Baden. 1617. Huldigung. 1483. 1485. 1647. Competenz der Landvögte: Sie dürfen in den ennetbirgischen Vogteien bei Anwesenheit der Gesandten keine Rcchtshändel behandeln. 1724. keine Strafenverthädigung vornehmen. 1829. 1830. dürfen Verwilligung einzelner Gesandten nicht im Namen aller ausfertigen. 1722(2). die Landvögte sollen ein Verzeichniß der Appellationen in der Canzlei zu Baden deponieren. 1482. ein protestantischer Landvogt hat keine Neuerungen in katholischen Sachen vorzunehmen, und ist in solchem Falle vom Landschrciber zu bestrafen. 1746. die Landvögte haben den Verhören und Torturen beizuwohnen. 1930. Begnadigung eines Maleficanten, ob dem Landvogt zuständig. 1616. Emvlumente der Landvögte. 1751. 1827. 1838. 1840. 1896. — S. a. Bußen. Gutjahr des Landvogts in Baden. 1664. Erpressungen von Seite der Landvögte. 1483. 1619. Landvögte als Gesandte auf der Jahrrechnung nicht zulässig. 792. 797. 798. 1484. 1722. 1785. Landvogteibeamte und Bcamtungcn: Beamte überhaupt. 1481. 1495. 1755. 1703. unter gcbornen Landeskindern zu wählen. 1481. Statthalter zu Lauis. 1754. 1755. Stadtvogt zu Bellenz. 1887. Materien-Register. (Landvogteibeamte,c., Fortsetzung.) Beamte in Bellenz und Bollenz, deren Belohnung. 1891. 1899. 1914. Bedrückung der Unterthanen von Seite derselben. 1869. Eid der Amtleute in den gemeinen Herrschaften. 1485(2). 1698. 1785. 1819. 1829. 1833. der Amtleute zu Grandson. 1977. des Statthalters, Canzlers und der Geschworenen zu Bellenz. 1926. der Castellanc und Schloßknechtc zu Bellenz. 1942. Rang der Beamten in den 2'/? örtischen Bogteien. 1906. Landschreiber: überhaupt. 847. 1482—1485. 1486. der Grafschaft Baden. 1662. 1664. zu Bellcnz. 101. 1825. 1836. 1851. 1871. 1872. in Bollenz. 1825. 1841. 1846. 1847(2). 1851. 1867. 1868. 1869. 1872. in den Freien Acmtern. 1698. 1699. zu Lauis. 1751. 1755. zu Luggarus. 1796. zu Mendris. 1784. 1785. 1786. jm Rheinthal. 1612. auf Riviera. 1825. 1872. in der Grafschaft Sargans. 1647. im Thurgau. 1494. Beeidigung des Landschreibers in der Grafschaft Badem 148«!. Eid des Landschreibers zu Bellenz. 1865. Jahrlohn. 1871. 1372. Verehrung. 1838. Wohnung auf der Porthun. 1850. 1854. 1862. 1864. 1896. Eid des Landschreibers in Bollenz. 1865 Wartgeld. 1869. Bestätigung de« Landschreibcr« zu Lauis; Verehrung dafür. 1755. Landschreibereien und Beamtungen, Theilnahme daran von Zürich begehrt. 1329. Landschreibereien dem Umgang nach zu besetzen. 1103.1486. Verhör des Landschreibers über das Verhalten des Landvogts und umgekehrt. 1486. Uebrige Beamte: Untervögte. 1483. in den Freien Aemtern. 1704. zu Kaiserstuhl. 1691. der Grafschaft Baden. 1664(2); sein Substitut. 1664. in Uznach und Gaster. 2003. Läufer zu Baden. 1664^). Weibel zu Lauis. 1755(2). zu Bellenz. 1871. (Landschreiber, übrige Beamte,Fortsetzung.) in Bollenz. 1872. Landweibel zu Mendris. I78S. 1787. zu Luggarus. 1796. Großweibcl zu Bellenz. 1829. 1840. 1856. 1871. 1890.'). 1891. 1945. Diener des Landvogts zu Lauis. 1753. zu Bellenz. 1856. Dolmetscher in Bellenz. 1851. 1867. in Bollcnz. 1872. Polizeisoldatcn des Landvogts zn Lauis. 1763. 1764 1768. 1769. des LandvogtS zu Luggarus. 1796 1797. Landvogteien /Herrschaften), gemeine: Amtsrechnungen. 1482. des Thurgaus 1495—1498. des Rheinthals. 1613. 1624. von Sargans. 1648. 1649. 1650 der Grafschaft Bade». 1663. der Freien Aemter. 1699. 1700. der vier ennetbirgischen Vogteien. 1722. von Lauis und Mendris. 1747. 1748. von Lauis. 1756. von Mendris. 1785. von Luggarus und Mainthal. 1793. 1794. von Schwarzenburg. 1957. 1959. von Orbe mit Tscherliz. 1967. I970(<). von Grandson. 1975. 1982. von Murten. 1986. 1991(»). der Amtleute in den bernisch - freiburgischen Vogteien 1953. von Uznach und Gaster. 2004. des Landshauptmann« zu Wyl. 2015. des Prälaten von Engelberg. 2016. 2018. 2025. Austritt der Gesandten bei Ablegung der AmtSrechniing eines LandvogtS aus ihrem Orte. 1482('). 1614. Verwaltungssachen, allgemeine. 1499. 1721. Verwaltnngskosten. 1481. 1483. Landvogteiwohnungen, Bauten, Güter (Schloßgüter), Haus- rath. 1433. 1485. zu Baden. 1663. 1664(-). zu Grandson. 1984. zu Murten. 1974. zu Rheincck. 1615. 1616. 1617. 1618. 1621. 1623. zn Sargans. 1647(2). in den bernisch-freiburgischen Bogteien. 1953.1958(2). I959i')> 1960. 1961. 1963. 1971. 1973. zu Lauis. 1754. zu Luggarus. 1796. 1798. Materien-Register. ^'andvogteiwohnungen,c., Fortsetzung.) Schlösser in den 2>/> örtischcn Vogtcien. 182g. 1830('). 1853. 1854. 1867. 1870. 1873. 1875. 1878. 1883 1884. 1909. 1916. 1920. 1930. 1948. 1950. mit Munition zu versehen. 1856. 1893. 1911. 1912. 1914. 1952. Uebcrfall befürchtet. 1881. — Man s. a. O. R. Bellen;: Schlösser. Vogteien, deutsche gemeine. 1481—1492. Thcilung derselben angestrebt. 690. 1329. 1331. 1333. 1341. 1346. 1364. 1385. 1388. 1468. 1535. 1536. 1571. 1581. 1617. Reform der Vogteien. 1481. der Freien Acmtcr. 1700—1704. Vogtcien, vier cnnetbirgische. z 1721—1746. Abtrennung aus dem geistlichen Verband mit dem Bisthum Como angestrebt; Streit mit dem Bischof von Conio. 548. 741. 1185. 1312. 1320. 1323. 1339. 1340. 1348. 1367. 1737. 1738—1742. 1743. 1775—1777. 1780 —1782. 1814. 1892C). 1893. 1897. 1908 1913. 1929. 1934l-). 1935. 1939. 1940(-). 1943. 1944. Vogteien, 2'/» örtische, cnnetbirgische. 1824—1952. Vvgtci LauiS und MendriS. 1747—1750. Vogtei LauiS. 1750-1783. Vogtei Mendris. 1784—1792. Vogtei Luggarns und Mainthal. 1793—1794. Vogtei LuggaruS. 1795—1817. Vogtei Mainthal. 1818—1823. Vernisch-Freibnrgische Vogtcien überhaupt. 1953—1994. Anstände zwischen Bern und Freiburg, wegen verlangter Theilung derselben. 25. 81. 83. 87. 88. 90. 91. 94. 96. 97. 99. 102. 103. 104. 105. 106. 109. 110. 114. 117. 120. 121. 130. l31. 134. 136. 137. 140. 146. 152- 154. 164. 166. 167. 180. 211. 218. 237. 252. 266. 299. 310. 316. 337. 342. 348. 363. 373. 377. 378 383. 384. 391(-). 398. 403. 41». 412. 433. 437. 454. 461. Vogtei Schwarzcnbnrg. 1956—1966- Vogtei Orbc mit Tschcrliz. 1966—1974. Vogtei Grandsou. 1974—1985. Vogtei Mnrten. 1985—1994. '»»dvvgtei Uznach und Gaster. 1995—2004. streit wegen Besetzung derselben. 1996. 1997(2). 1998. 2000. — S. a. Glarnerstrcit, und O- R- Uznach und Gastcr. ^iidvogtei Werdcnberg. 1997(2). zgggs-). streit wegen Besetzung derselben. 1020. 1423 1997. 1998. — S. a. O- R. Werdcnberg. ""brisenen in, Rheinthal. 1644. "usersbotc von Lucern. 1385. "usplätze, Lärmplätzc. 1418. 1548 1551. Lebensmittelpreise und Preise der Waaren, Bestimmung derselben durch die Obrigkeiten. 230. 235. 318. 322. 323. 348. 357. 364. 383. 387. 438. 646. 651. 1323. 1392. Lehensachen: im Thurgau. 1513. 1514. im Rheinthal. 1621. 1622. 1623. Lehen der Evangelischen. 1567. in Sargans. 1653. der Unterthanen unterhalb der Saar. 1659. in den Freien Acmtern. 1703. 1710. Verschiedene Arten der Lehen; einzelne Lehen: Bauernlchen. 1971- Berglehengllter. 1961. 1962. Lehenberge. 1958. Lehen des Bischofs von Como. 1738. 1739. Gemmingische Lehen zu Weinfelden. 72. 1513. Edellehen; Edcllehenrccht. 1969. 1971. 1981. Erblehen. 1623. Lehen des Bischofs von Como. 1737. 1739. Lehen der Kirche. 1925. 1961. Mannlehengllter in den Freien Aemtern. 1702. 1703. Nidbergische Lehen. 1659. Obrigkeitliche Lehen. 1514. 1623. 1659. Lehen zu ConrtillcS. 985. Lehcngut des Spital« zu Freibnrg. 1964. Lehen von Oron und Palesteux. 834. Lehenreben 1623. Lehen Schwarzenbach. 1499. Vindlers Lehen zu Dießenhofen. 1514. ZinSlehcngüter. 1961. Lehcnbuch anzufertigen. 1514. Lehcugüter, Controlicrung derselben. 1966. Empfang derselben, innerhalb welcher Zeit. 1499. 1958. 1962. in den vier ennetbirgischen Vogteien durch den Bischof von Como. 1738. Veränderung derselben. 1620. nicht ohne den Consens des Landvogts erlaubt. 1623. 1961. 1965. Verkauf derselben. 1620 1623. untersagt. 1623. 1965. Verleihung derselben durch den Landvogt. 1621. 1834. Zerstückelung derselben verboten. 1959. i960- 1961. 1962. 1968 Lehenherrschaft Zuben an das Gotteshaus Münsterlingen verkauft. 1514. Lchenscrkanntnisse, s. Ehrschätze. Lehengericht im Thurgau. 1524. Materien-Register. (Lehensachen, Lehengerichte ?c., Fortsetzung.) des Abte» von St. Gallen; Lehenstreitigkeiten im Thur- gau werden vor das thurgauische Lehengericht gezogen. 1514. 1522(»». i523(»». 1524.(2) des Kloster» Kreuzlingen. 1593(2). Lehenleute des Abtes zu Psäfers. 1658. Lehenpflichtige haben vor dem Lehengericht zu erscheinen, wohin das Lehen gehört. 1260. Lehenrosse zu Bellenz. 1907. 1924. Lehenzinse von Combremont. 985. Leibeigene im Hofwald, deren Anskauf durch Zürich. 2000. Leibeigenschaft im Thurgan. 1513. Leibfälle in der Grafschaft Sargans, wie viel davon dem Landvogt gehört. 1649. 1650(2). Leibgcding. 1669. 1982. 1984. Leipziger Schluß. 686. Letzi. 1618. 1664. für die Frau Commissärin und die Frau Landschreiberin in Bellenz, Bollenz und Riviera. 1871. 1872. Letzimahl. 1483. 1615. 1618. Libell, Engelberger, und dessen Erläuterung. 130. 2019—2021. 2022. 2023. 2024. Libell, Zuger. 286. lübslii kawosi. 1804. Liberationen. 1231. 1486. 1487. 1725(2). 1726. 1730. 1753. 1764-1767. 1763. 1785. 1786. 1787. 1805. 1806. 1819. 1833. 1843. 1868. 1871. 1877. 1892. 1899. 1916. 1923(2). Liga, katholische, verlangt eine Contribution vom Bischof von Basel. 689. Lob und Lobgerechtigkeit. 1969. 1970 1971 (2). 1976. 1978. 1980. 1981. 1982. Lobfreiheit. 1973. 1979. Louguevillischer Streit mit Bern. 1. 2(2). 5. 7. 8. 9(2). 10. 11. 13 14. 15. 18. 19. 20. 22. 23. 24. 25. 29. 30. 31. 33 34. 36. 37. 43. 45. 63. 64. 109. 132. 165(2). 232. 292. LoSzeichen, s. Feuerzeichen. Löwen, s. Münzsachen. M. Macagnerducaten, s. Münzsachen. Mahlzeiten an den heiligen Tagen in Sargans. 1649. bei der Landrathssitzung. 1649. beim Aufritte der Landvögte. 1662. 1663. — S. auch Landvögte, bei den Gerichten. 1700. 1961. 1972. Maiending in den Freien Aemtern. 1703(2). Maicngericht, s. Appellationen. Majora, Mehr bei Verhandlungen über die Pässe. 1481. in Religions- und Landsriedenssachen. 1529. Malefizgerichte, s. u. Gerichtswesen. Malefizische Frevel in den Gerichten, wo sie begangen worden, zu berechtigen. 1521. Malcfizgüter. 1866. 1867. 1874. 1980. 1999. Malefizkosten im Rhcinthal. 1618. in Bellenz zc. 1838 (2). 1865. 1892. 1930. Malefizrcchnung in Bellenz sc. 1853. 1865(2). 1866. 1867. 1869. 1901. 1927. 1930. 1942. 1946. Malteserorden; Eintritt der Eidgenossen in denselben. 1595 1596- Mandat des Abtes von St. Gallen im Thurgan und Rheim thal. 1530. 1567. 1573. 1632. 1633. rheinthalisches. 1390. 1617. 2245. Mandate in des Bischofs von Constanz Gerichten. 1673. Mandat des Prälaten von Engclberg gegen das Spiele». 2018. Manifest der V katholischen Orte in Folge des Einbruchs der Schweden unter Horn. 769. von Zürich vom Jahr 1634. — 831. 834. Mannrechtsbriefe. 1666. Mannrechtsertheilung. 1703. Mansfeldisches Kriegsvolk in der Eidgenossenschaft. 13. 16' 18. 20. 21. 22. 25 30. 46. 48. 118. 251. 252. 253. Mannschaft zu Thengcn, Licnhcim und Hcrdcren. 1668. zu Arbo». 1525(2). 1526(2). Mannschaftsrecht zu Kadelburg. 1668(2). zu Stein. 1610(2). des AbteS von St. Gallen im Thurgan. 1499. Marchensachen: I. Internationale. Märchen zwischen Bern und Burgund. 765- 904. 1470. Marchcnstreit zwischen Gandria und Albogafio wegen des Berges Roncaglia. 371. 1756-1759. Marchenstreit wegen der Alp Cravairola. 1821. 1822. Märchen zwischen Bern und dem Bischof von Basel (zwische" Teß und Jlfingen). 1438. auf dem Berge Macolin. 1438. zwischen Twann und Ligerz. 1438. Marchenstreit zwischen Bern und Neuenbürg wegen ^ Märchen zwischen Teß und Lignieres. 1437. zwischen Grandson und Val TraverS. 654 1978(2). II. Zwischen den Orten und in den VogteieN Märchen zwischen Lucern und Schwyz. 513. Streit zwischen Appenzell und dem Gotteshaus St. Galle" wegen der Märchen bei Bcrnang. 1621. 1622. Märchen zwischen Bern und Wallis. 1289. im Thurgan. 1502. zwischen dem Thurgan und Zürchergebiet. 1502. 1503- Materien-Register. March?», Fortsetzung.) Zwischen dem Thurgau und der Grafschaft Kyburg. 637. 1502. Zwischen dem Thurgau und Toggenburg. I502('). Zwischen Solothurn »nd dein Bncheggberg. 1467. zwischen dem Ittenberg und der Herrschaft Pieterlcn. 1444. Zwischen dem Gerichtsbezirk von Gränichen und dem Ittenberg. 4468. Mischen Zielibach und Aach. 683. Zwischen Dierbach und Schuottwyl. 683. zwischen Bern und Luccrn auf der Reuß. 1704. Zwischen Bern und Freiburg, der Bach Chandon. 1362. in den Freien Remtern. 1704. von Gams; Streit zwischen Zürich einerseits und Schwyz »nd Glarus anderseits. 1109. I2S5. 2000. zwischen Dictikon und Rnderstätten. 1665('). zu Holenstraß. 1665(-). zwischen Nidwalden nnd Engelberg. 2017 2024. Zwischen Wettingen und Otclfingen au der Glanzenfluh. 1665. 1666. bei RichiSa», und Alpstreitigkcit in der March. 1430. Zwischen Cudrefin und der Herrschaft Deley. 1363. zu Franex hinter Attalens. 1259. Zwischen Bern nnd Freibnrg. 1258. zwischen Particnlargut und Allmenden in der Landvogtei Nlle. 1168. zwischen Romont und Lucen«. 1259. Zwischen Brenks unv Morlens, St. Saphorin im Thal und Granges bei Bossoncns. 1259. zwischen RupperSwyl nnd WifliSburg. 1260. zwischen Missier und Ballon. 1260. zwischen Wiflisburg und Rupperswyl. 1362. der Lehen zu Combrem°nt-le-grand, CourtilleS, Chinaux und des Hauses Stäfis. 1363 Zwischen Wiflisburg und Möntenich. 1362. Zwischen Chandon und OuleyreS. 1362. zwischen Cudrefin und Lugnorre. 1363. Zwischen Niedens und Mollondins. 1985. Zwischen Uverdon und Grandson. 1977. ber Landvogtei Oron. 472. zwischen der Herrschaft Mttuchwyler und Mutten. 1990. Zogen Lanpcn. 1989. Zwischen Laupen und Bösingen. 2l8. von Albligen. 1962. 1963. von Schwarzenburg. 1962. 1963. von Mutten. 1992. v»n Entremont und Larit. 1260. Zwischen Teß und Jlfingen. 1438. ber beiden Bünne um Sonncys und Colliets Häuser. 1259. (Märchen, Fortsetzung.) in den ennctbirgischcn Vogtcien zwischen Luggarus und Solduno. 1798("). auf Monticello. 1845. 1847. 1849. 1860. 1863. 1886.1906. 1931. 1943. von Lumiuo gegen die Bünde. 186. zwischen Livinen und Riviera. 1876. Verrücken der Marchsteine. 1855. Marchung des Mooses. 1992. de« Schidwalds in Schwarzenburg. 1964. der Majorie Teß. 1438. Marchrccht gegenüber Frankreich. 1078. 1093. Marchenvisitation in Schwarzenburg. 1963 Märkte, (Wocheumärkte, Jahrmärkte, Messen) zu: Aguo. I770(-). 1835. Bellenz. 1327. 1770('). 1829. 1899. 1918. 1919. 1929. 1950. ' Bremgarten. 984. 1708. Giubiasco (Subiasco). 1733. 1770("). 1773. 1835. 1888(0). 1889C). 1890. 1891. 1895. 1919. 1920. 1924. 1928. 1931. Habsheim. 572. 667. 671. 677. 685. 696. Klingnau. 1670. ^ Küßnacht, projectirter. 292. 918. 1002. Lauis. 1770. 1807. 1829. 1835. 1888. Lucern. 51. 207. 563. 1017. 1025. 1032. 1062. 1063 1105. 1111. 1157. 1158 1240. Märkte im Luggaresischen. 1807. Mellingen. 1708. Oberried (Viehmarkt). 1618. 1630. Octikon. 980. 2008('). 2009('). 2010('). 2011(-). Pfäfcrs. 1658. Ragaz. 1649. 1658. R-ichensce. 1702. 1703 1713('). Rheineck. 1641. Sargans. 1649. Sins, projectirter. 984. 999("). 1001. 1009('). 1010. 1063. 1111. Stäfa. 2008. Stanzstad. 930. Steinen. 907. 1169. Thun 1260. Tschcrliz. 1971. 1972. Märkte im Vorderösterreichischen. 667. Wallenstadt. 1649. Zug, projectirter. 1157. 1158. Zurzach (Messe). 1174. 1214. 1433. 1663. 1664. 1670. Marktordnung, von Zug beantragt. 1240. Maß und Gewicht: in den Freien Acmtern (zu fechten). 1703. 1708. Materien-Register. (Maß und Gewicht, Fortsetzung.) Maß, große, in der Grafschaft Baden. 1669. Maß, gehäuftes, 1954; gestrichenes, 1954. Maß zu Bellenz,c. 1931. in den ennetbirgischen Vogteien. 1721. zu Grandson. 1954. 1977. in Schwarzcnburg. 1963. Mannwerk. 1982. Mtttt. 1970. 1971. 1977. Elle. 1963. Kopf, (Weizen, Korn.) 1969. 1976. 1979. 1982. Matrimonial- und Collaturstreit im Thurgau und Rheinthal. 165(°). gg7. 638. 640. 641. 642. 643. 645. 646. 647. 650. 655. 656. 659. 660. 661. 663. 669. 681. 686. 687. 690. 691. 693. 697. 698. 699- 701. 710. 715 (2). 716. 718. 726. 730. 733. 989. 1015. 1341. 1348.1528-1546. im Bucheggberg. 1444. vom Bischof von Constanz vor das Chorgericht daselbst verlangt. 1528. zwischen dem Gotteshaus Einsiedel,, und Zürich wegen der Pfarrpfriinde a»f Burg, 1571. Meineide in Bollcnz; Strafe dafür. 1851. 1853(2), 1855. Mcnsuali in Luggaru«. 1799(2). 1800. Messelerie. 1981. Messen, s. Märkte. Messerlohn in Zürich. 320. Mestralien in Grandson. 1980 (2). iggg. Meßmeramt zu Sirnach und Dußlingen. 1573. 1574. zu LipperSwyl. 1576. Meßmer, katholische im Rheinthal, auch für die Evangelischen. 1567. 1575. Mesuregeld vom Wein im Ryffthal. 1259. Metzgcn in Bellenz. 1853. zu Concise. 1981. zu Grandson. 1983. zu Schaffhausen. 965. Metzger, Metzgerordnung. 1439. 1464. Mieth und Gabe anzunehmen verboten. 1268. 1272. 1484. Minderjährige, Sicherstellung derselben. 1926. Minot (ein Maß). 829. Mischclkorn. 1969. 1970. 1979. 1982. Mitrichter, s. Gerichtswesen. Mord von Tirana. 144. Mordthaten in den ennetbirgischen Vogteien. 1731. Mosten vor den Häusern. 1990. Mostsuppe. 1614. Mühlen, Schmieden und Tavernen, deren Erbauung von den Obrigkeiten zu bewilligen. 1702. Mühle dcS Jean Amyet. 1976. des Ritters Cislago. 1936. (Mühlen, Fortsetzung.) Mühle des Jean JaqueS Eving. 1969. des Johann Faber zu Concise. 1983. obere und untere zu Klingenrict; Erbgrundzinslehen det Stiftes St. Stephan zu Constanz. 1236. zu Madratsch. 447. Buckenmühle zu Mellingen. 1669. zu Schwarzeuburg. 1964. von Spreng und Willi. 1958. zu Weinfelden. 1610, zu Winkelbach. 1962. Mühlebach zu Weinfelden. 72. 1610. Mühlcwasser des Klosters Kreuzlingen. 1593. Munition des Herzogs Bernhard aufgefangen. 1678. Mangel derselben in den 2'/» örtischen Vogteien. 1869. Münzsachen. (Allgemeines, Prägung, Aufwechsel, Abruf, Taxation, Verbote u. A.) 23. 26. 69. 108. 110. 1l6> 119.126.181.182.183.186.187.196. 202. 203. 206- M- 208. 209. 210. 212. 2l6. 218. 221. 226. 227. 228. WS, 233. 235. 241. 251. 254. 257. 271. 273. 277. 281. 264 290. 295. 311. 314. 321. 322. 323. 327. 346. 355. 35? 360. 361. 364. 365. 367. 370. 373. 375. 376. 379. 385 387. 391. 395. 433. 435. 454. 467. 479. 495. 499. 56» 513. 516. 556, 562. 572. 593. 598. 602. 612. 618. 628 646. «149. 650. 657. 668. 671. 672. 676. 677. 695. 744 759. 765. 810. 829. 871. 876. 890. 903. 907. 908. WSfl- 910. 950. 960. 976. 984. 994. 1«X)3. 1005. 1006. 160» 1043. 1045. 1056 1058. 1068. 1075. 1078. 1090. 109» 1098. 1102. 1111. 1114. 1119. 113!». 1154. 1157. 116?' 1168. 1173. 1214. 1228. 1229. 1232. 1237. 1241. 1244 1255. 1261. 1270. 1273. 1274. 1278. 1282. 1323. 13S8 1386. 1389. 1392. 1414. 1439. 1456. 1464 1466. 1548- 1713. 1724. 1732. 1735(°). 1774. 1797C). 1838. 1846- 1843. 1884. 1899. 1900. 1914 1930. 1931. 1950. 1SS2 Auswechsel. 1090. 1093. Münzabschicd zu Elgg gemacht. 1092. 1278. Münzconfercnzen zwischen: Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Schall' Hausen und Stadt St. Gallen. 209. Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Schalt Hausen. 226. Bern, Freiburg, Solothurn. 126. 202. 208. 216. 241. 6>2- 1167. 1228. Bern und Freiburg. 295- Zürich, Lucern und Zug. 229. Freiburg, Solothurn nnd Neuenbürg. 909. Zürich, Schafshauseu, Appenzell, Abt und Stadt St. Galle»- 1089. Münztarifierung. 181. 182. 184. 202. 208. 209. 216, W» 254. 876. 994.1078.1090.1092.1098.1102.1113.1168.1846- Materien-! -Register. iMünzsachen, Fortsetzung.) Wünzmeistcr von Basel. 1141. von Uri. 1003. 100«. 1019 1030. 1044. Wstnzordnung von Straßburg, Frankfurt, Augsburg, Nürnberg und Ulm. 12«. von Colmar. 237. Mllnzmandat von Zürich. 23. 26. 119. 1109. Wünzsorten: Albertiner, einfache, doppelte. 127. Baselrappen. 21«. Savoyische Münzen. 2«. Batzen: Berncr. 704. «76. 1090. 116«. Freiburger. 704. 876. 910. 100«. Lucerner, neue. 1119. Haldenstcinische, halbe. 379. Nenenbnrgischc. «51. Schweizcrbatzen. 324. Solothurner. 704. 876- 910. 100«. Zürcher. 1090. Benischrn oder Dreikrcuzer. 119. Crusat. >»94. 1090. Dicken, Dickpfcnnigc. 3. 116. 182. 19«. 203. 204. 20«. 21«. 221. 324. 910. 109«. 1237.1664; ganze und halbe. 1090. 1414. Bisanzcr. 910. 1168. Churer. 110. 204. 212. 228; zchnkrcuzcrwerthige. 1006. Constanzer, halbe und ganze. 1111. eidgenössische. 116. 119. 876. 994. 100«. 1273. alteidgenössische. 127. 202. 254> 1090. 1168. altcidgenössische mit Strichlenen. 1168. französische. 119. 202. 1168. alte französische. 127. 9!>4. 1006. 1090. Haldensteincr. 212. Hanauer. 100«. 1090. lothringer, alte. 876. 9!>4. 1168. Neuenburger. 203. Portugalcser. 26. Straßburgcr. 1006; halbe. 1090. Urner. 3. Halbdicken. 324. Kreuzdickpfennige. 2«. 127. 202. 910. 1006. 10M 1168. Kreuzdickpfcnnige, französische. 119. 876. 994. 1090. Dreibeyler (bctzler), Straßburger. 1119. 1173. Hanauer. 1119. Weißenburger. 1119. Dublonen, Dublen. 229. 1464. von Bcsaiitzon. 1174. Anfache. 254. genuesische. 21<1 254. 909. 1168. (Münzsorten, Dublonen, Fortsetzung.) italienische, einfache und doppelte. 254. 1168. mailändischc. 909. 1006. spanische. 127. 182. 202. 210. 227. 254. 909. 100«. 116«. halbe 202. Urner. 909. 993. 994. 997. 1003. 1006. 1019. 1039.1044. 1062. wälsche, einfache und doppelte. 254. Silberdublen. 254. 1090. genuesische. 2«. 119. 202. Dncaten. 2«. 119. 12« 182. 210. 227. 254. 329. 379. «7«. 909. 994. 1006. 1090. 1168. portugiesische. 119. ungarische. 26. 119. 202. venctianische, oder Zechin. 26. 119. 202. Macagncrducaten. 1931. Kreuzducatonen. 126. 182. 210. 254. 329. 90!». 1090. 1168. portugiesische. 2«. 202. Dncatoncn. 1111. Duplex, Basler. 1119. Engellotten. 127. Franken. 2«. 119. 127. 202. 910. 1090. 1168. halbe. 127. Fähnlithaler. 876. Goldguldcn. 26. 182. einfache und doppelte. 202. 210. 227. 254. 329. 876. 909. 994. 1006. Churer. 181. Gcnueser. 87«. 994. 1006. Longuevillischer. 181. lothringischer. 1090. mctzischer. 1090. niederländischer. 26. Reichsgoldguldcn. 1090. 1168. Guldenthaler. 26. 119. 127. 182. 202. 254. 876. 910. 994. 1006- 109« 1168. Justiner, Justiner Silberkronen. 876. 910. 994. 100«!. I «>>«». 1168. Kopfstücke. 119. 127. 87«. 910. Kreuzer. 876. Solothurner. 1168. Kronen, französische, einfache. 127. doppelte genuesische. 26. 119. 182. 202. 1090. italienische. 26. 119. italienische (wälsche) einfache. 127. 182. 329. italienische (wälsche) doppelte. 119. 127. 182. 202. 329. 876. 994. 1090. mailändische. 26. 119. 202. Materien-! -Register. (Münzsorten, Fortsetzung.) Kronen, savoyische, doppelte. IIS. 202. spanische. 26. spanische, einfache. IIS. 127. 182. 329. spanische, doppelte. IIS. 182. 202. 876. 994. 1090- Löwen. 1168. Oertlin. 182. 1090. Patagons. 910. 1168. zu Besanyon geschlagen. 1174. Philippsthaler. 26 119. 127. 182. 202. 254. 876. 910. 994. 1006. 1090. 1168. fünfter Theil desselben oder Orth oder Kopfstück. 119. 127. 202. 1168. — S. auch Tölpel. Pistolet, Pistoletkronen. IIS. 202. 329. 1168. Plapparte. 1090. 1111. 1119. Reale. 26. 182. 994 1006. 1168. ganze. 127. 1090. halbe. 127. 202. ReichSthalcr. IIS. 127. 181. 182. 202. 210. 227. 254. 876. 910. 994. 1006. 1090. 1111. 1168 1173. 1164. sächsische. 226. Rüchling. 1139. Schiffnobel. 126. Schillinge. 233. 1414. Lucerner. 208. 216. 324. Urner. 3.79. Zürcher. 324. Zürcher von Uli geprägt. 495. Schrcckenberger. 85. 110. Sechsbätzuer, Churer. 671. Silberkronen (Ducatonen). 119. 127. 202. 210. 227. 254. 876. 909. 994 1006. 1090. 1168. genuesische. 910. 1168. Sonnenkroncn. 202. 210. 254. 329. !»«9. 994. 1006. 1090. 1168. französische. 26. 119. 182. italienische, zweifache. 210. Spitzbärtli. 182. Thaler. 324. 365. 369. burgundische, neue mit dem Kreuz. 127. Churer. 876. 1090. Eichstädter. 1090. Haldensteiner. 876. 1090. mantuanische. 1168. savoyische. 550. 1168. Thaler, darauf 72 steht. 127. Tölpelthaler, Tölpel. 119. 1090. 1168. Vierbätzner, savoyische. 3. Vicrschillinger. 1111. 1114. (Mllnzsorten, Fortsetzung.) Zechine. 119. 126. 182. 227. 254. 329. 876. 909. 109» 1168. Zcchncr, constanzischc. 1090. alte Leopoldische. 1090. Zehnkreuziger. 1090. 1101. 1109. 1111. 1119. 1139. Zehnschillinger. 1114. Zwei-Plappartcr, baslcrischc. 1157. 1167. Zwölfkreuzerstücke. 11M. Musterungen des Kriegsvolks in den Orten und den Vogtes' 621. in LauiS. 1774. Musterplätze. 1550(^). — S. auch Laufplätze. N. Nachpredigten zu Dietikon. 1680('). — Sa. Kirchlich^' Gottesdienst. Nachwährschaft für verkauftes Vieh. 1499. 1548. 1950. Nachtmahl, s. Abendmahl und Kirchengebräuche, Conformit^ Näfelserfahrt. 1174. 1192. 1286. 1310. — S. auch Fridolin» silbernes Bild. Nachrichter. 1970. 1972^»). Nebenschenkungen beim Empfang geliehener Gelder. 1941 Neugläubige, s. Kirchliches. Nellcnburgikche Amtslcute, deren Eingriffe in SchasshausiN» Gerichtsbarkeit über Thayngen. 1262. Nengrüt de» Pfarrers zu Ellgau. 1251. Neugrützchntcn, s. u. Zehnten. Neugrüt zu Rapperswyl, von Pfäfers angesprochen. 2019 Neutralität der Eidgenossenschaft. 506. 548. 684. 688. ^ 761. 772. 773. 815 1074 1075. 1086. 1093. 1123. 1163. 1325. 1549. 1550. gegenüber den Schweden. 712. 713. 715. 716(-). 717. 720. 721. 785. 1127. 1139. 1263. 1549. 1551. Neutralität der Bünde. 173. 176. 177(»). Neutralität Burgunds. 944. 988. 995. 996. 1017. 1026. 1^' 1039. 1059. 1064. 1069. 1070. 1071. 1072. 1082. 9^' 1100. 1102. 1103. 1104. 1107. 1136. 1147. 1154. 1^' 1190. 1191. 1196. 1199. 1206. 1208 1210. 1212. 1^ 1214. 1225. 1226. 1227. 1230. 1231. 1235. 1240. 1^ 1244. 1245. 1246. 1252. 1262. 1274 1283. 1284. 1^' 1463. — S. a. O. R. Burgund. ^ von Constanz, Reichenau, Zell und den arlenbergn^ Herrschaften. 1441. 1446. — S. a. O. R. Eons"" ' von Constanz und de« Bodensees. 1273. ^ ^ der Waldstädtc, von den Eidgenossen vorgeschlagen. 756. Niederlassungsgeld. 1958. Materien-Register. ^otarialische Acte nicht ohne zwei Zeugen zu errichten. 1982. 1984. A°thtaufe, s. Taufe. Nothvest zu Luggaru«. 1817. ^othzwang. 1644. 1931. A°v-licn. 1987. — S. n. Zehnten: Ncugrllt. Nuntius, päpstlicher Legat, seine Stellung und Thätigkcit. 37. 44. 78. 196. 217. 219. 222. 23S. 237. 242. 272. 235. 293. 338-339. 357. 358. 359. 360. 370. 373. 378. 380. 383(-). 387. 390. 395. 403. 410. 417. 423. 427. 432. 438. 441. 443. 444. 453. 459. 461. 462. 465. 467. 478. 484. 487. 491. 494. 495. 500. 503. 506. 515. 519. 525. 531. 533. 534. 547. 548. 552. 556. 558. 561(-). 572. 580. 592. 596. 597. 603. 617. 635. 641. 645. 647. 649. 659. 675. 682. 696. 717. 739. 754. 759. 783. 811. 318. 844. 850. 866. 906. 907. 923. 943 1007. 1008. 1017. 1049. 1056. 1064. 1126. 1136. 1152. 1162. 1170. 1175. 1176. 1180. 1185. 1186. 1187. 1193. 1197. 1198. 1210. 1221. 1222. 1224. 1227. 1252. 1264. 1275. 1285. 1289. 1290. 1297. 1293. 1300. 1304. 1312. 1318. 1320. 1323. 1327. 1333. 1340. 1347. 1368 1372. 1396. 1434. 1447. 1449.1450. 1451. 1495. 1576. 1587. 1588. 1589. 1590. 1591. 1592. 1596('). 1593. 1657. 1693. 1714. 1715. 1740. 1741. 1742. 1744. 1745. 1749. 1759. 1764. 1775. 1776. 1777. 1779. 1781. 1788. 1790. 1814. 1815. 1353. 1878. 1886. 1892. 1893. 1894. I8W. 1897('). 1901. 1902. 1903. 1904. 1908 1913. 1924. 1928. 1929. 1934. 1935. 1936C). 1937<'). 1938. 1939. 1940. 1941. 1943. 1945. 1947. 1948 1850(-). 1952. 2007. 2013. 2016. 2017. — Man s. a. Personenregister: Rom. ^Zehnten, s. Zehntcnsachen. O. ^b-rhorrlichkeit, Definition. 1013. Oblaten. 1938. Obligationen. 1950. darin enthaltene Unterpfänder eine« Hingerichteten. 917. kstnung der Stadt Constanz. 1452. ^bMgkld, s. Umgeld. ^bmzius, 1979. ^atorinm in der Kirche zu Lnggarus. 1814. ^den, geistliche. Ikistliche Ordeusleute und Geistliche in den Bünden. 1335. 1422. ^arfnßkrorden j„ Breisach. 1234. 1594. ^Nedictiner. 1653. ^opuciner, s. u. diesem Worte. Dominikaner in Chur. 384. Hranciscaner zu Lauis. 1779. (Orden, Fortsetzung.» Jesuiten, s. unter diesem Namen. Reformaten zu Lauis. 1779. Scrviten zu Mendris. 1744. 1785. 1789(-). 1790.'). 1791('). 1792. 1936. zu Lauis. 1785. SomaSker, Somasgiten. 1938. in LauiS. 1778-'). 1779. zu Bellen;. 1908. Theatinen. 1935. 1938. Zoccolanten zu Bellen;. 1871. 1909. 1939. 1942. 1945. 1946. weltliche. deutscher Orden. 438. 440. 1669. Deutsch-Ordenshaus in Mülhausen 1360. 1374. — S. auch Ritterhäuser. Johanniter(Malteser-)orden; Aufnahme der Eidgenossen in denselben. 573. 649. Oberstmeister desselben mit Mülhausen im Streit. 1080. Ordinarien, die vier, des Stiftes Mailand. 1868. Ordnung für Wirthe, Metzger, Kauf-, Gewerbs- und Handelsleute. 1260. 1273. 1282. 1283. 1392. 1439 1464. Oriundi zu Luggarus. 1799. 1800. Ortenburgische Schuld. 51. 114. 1176. Oertlin, s. Münzsachen. Ortsstimmen, unbefugte Ertheilnng derselben. 1473. wie viele erforderlich, um entscheidend zu sein. 1761. Holen von Ortsstimmen (Laufen in die Orte). 1486. 1704. 1724. 1726(-). 1727. Aufhebung der von den katholischen Orten erthcilten OrtS- stimmcn durch Zürich. 1338. Oesterreicher, Kaiserliche in den Bünden. 253. 283. 285. 302. 361. 536. 588. 594. 593. 595. 597. 598 600. 617. 625. im Münsterthal. 153. 164. nehmen das Engadin und den Zehngerichtenbnnd ein. 239. 240. 248. nehmen eine drohende Stellung gegen die Eidgenossen schaft ein. 309. 310. 312. 369. 389. 736. 738. machen Miene in das Sarganscrland einzufallen. 241. Osterzeit, Verpflichtung zu den gottesdienstlichcn Gebräuchen während derselben. 1746C). 1750. 1778. 1815('). P. Panner, angeblich entwendetes, in der Kirche zu Appenzell. 1660. zu Meyenbcrg. 1717. 1718. das, auf dem Tessenberg. 1438. Paunerstock zwischen Uvonant und MollondinS. 1985. Partyen. 1855. Materien-Register. Pässe; Verwahrung, Mißbrauch, Verweigerung derselben: Bewilligung im Allgemeinen. 44. 47. 58. 59. 61("). 96. 113. 115. 126. 194. 200. 201. 276. 294(-). 296. 405. 409. 410. 420. 430. 436. 443. 525. 542. 552. 555. 582. 583. 593. 596. 601. 607 . 612. 634. 655. 724. 728. 729. 734. 759. 782. 783. 789. 795. 796. 798. 811. 901. 928. 930. 960. 961. 992. 1047. 1077. 1113. 1127. 1550. Verordnung Uber Gestattung und Nichtgestattung de« Passes. 857. 858. 1112. 1257. 1310. den eidgenössischen Truppen der Paß nach Mülhausen nicht bewilligt. 930. Verwahrung der Pässe, in der Grafschaft Baden. (Mellingen, Bremgarten.) 146. 421. 778. 817. 824. 1148. 1407. 1677. Verwahrung der Pässe von Seite der Katholischen gegenüber den Evangelischen. 817. zu KönigSfeldcn. 1072. zu Kaiserstuhl. 1405. ins Veltlin, allem Kriegsvolk zu verweigern. 463. den Feinden von Eonstanz zu verweigern. 1263. 1271. in den ennetbirgischen Vogteicn. 133. 140. 430. 506. 629. 630. 632. 633(-> 768. 927. 928. 929. 930. 934. zu Bcllinzona. 1876. 1877. zu Biberach. 1080. in den Bünden. 96. 293. 294. 300. 581. 583. 627. 761.1146. bei Dießcnhofcn. 1405 (2). 555g auf dem Gotthard. (Urscrn, Bellenz, Maycnthal.) 58(2). 59. 115. 139. 194. 293. 294. 430. 458. 460. 462. 592. 629. 630. 632. 633(2). 686. 698. 737. 768. 795. 805. 809. 866. 927. 928. 929. 934. 961. 972. 973.1266.1878. 1882. 1917. 1948. in der March. 289. 291. 296. 805. 317. 858. 866. in Misox. 587. bei Reichenau. 1405. am Rhein. 681. 682. 723. 724. 725. 726. 730. 824. 991. 1257. 1263. 1264. 1272. 1405(2). 1410. 1552. bei Rheinau. 1405(2). im Sarganserland. 108. 157. 159. 198. 284. 285. 549. 1410. 1416. 1655. 1656. 1678. zu Stein. 827. 828. 1257. 1405. 1407. 1549. 1551. 1554. 1608—1610. — S. a. O. R. Stein im Thurgau. im Thurgau. 718. 809. 817. 824. 1297. 1303. 1407. 1549. 1551. zu Uznach und Gaster von den Landvögten nicht zu gestatten. 2001. bei der Insel Werdt. 1405. 1407. Paß für französisches Kriegsvolk begehrt. 554. von Venedig begehrt. 1372. freier, vom französischen Ambaflador nach den vier Wald- städten nachgesucht. 1077. Paßbewilligung vom König von Ungarn und dem Herzog ^ Lothringen begehrt. 941. von Burgund begehrt. 1078. die Schweden begehren, daß der Paß den Spaniern weigert werde. 684. Man s. a. Durchpaß, Besetzung, Grenzbcsetzung, Zusatz Paßport, einem kaiserlichen Oberst von Basel ausgestellt. Paßzeddel. 908. 909. 1124. 1130. 1173. 1216. 1242. 1303 1440. 1465. Patagons, s. Münzsachen. Pathenschaft, Pathengesch enke der XIII Orte. 1284 der katholischen Orte. 783. 795. 805. 811. der evangelischen Orte. 540. 1014. 1250. 1345. 1381. PatronatSrecht zu Leuk und Monthcy. 407. Berns zu Tscherliz. 1973. . von Gotteshäusern und Geistlichen über Pfründen; ^ von weltlichen Priestern'an dieselben. 1367. Pensionen, Bündnißgelder, Distributionen, Friedgelder, cinigungSgelder, Soldrückstände, Ansprachen überhaupt' Pensionen und Forderungen an fremde Fürsten im meine». 158. 726. 976. 977. 1064. 1312. 1457. Abzüge von denselben. 976. 978. Gleichmäßige Vertheilung der Pensionen unter die 1312. 1320. 1458. Pensionen, französische; Distributionen, Friedgelder, einigungsgeld, Contractgelder, Dienstgelder, Verbieg gelder, Bündnißgelder, Soldrückstände. 1. 2. 3(-> 1s 37. 40. 44. 45. 48 . 49. 51. 54. 59. 60. 65. 67. 6s 80. 84. 87. 96. 100. 110. 116. 117. 128. 130. 131. 136. 158. 166. 188. 197. 212. 213. 218. 221- ^ 246("). 250. 254. 268. 269. 281. 290. 299. 311-^ 334. 335. 336. 340. 341. 355. 359. 363. 364. 366. ^ 376. 382. 390. 391(-). 395. 436. 444. 454. 462- ^ 486. 504. 515. 65. 570. 582. ^ ' 605. 611. 617. 620. 621. 622. 640. 649. 651. 686. 726.. 734. 737. 740. 754. 789. 850. 856(-). 867-^°' 879. 887. 888. 928. 931. 932. 933. 936. 938. 941- ^ 948. 952. 954. 956. 978. 995. 1002. 1003. 1004. 1"^ 1029. 1030. 1043. 1059. 1060. 1068. 1070. 1071- 1078. 1082. 1101. 1103. 1111. 1114. 1115. 1116 1129. 1136. 1140. 1148. 1153. 1174. 1188. 1190. U' 1208. 1214. 1221. 1224. 1225. 1226. 1244. 1246. 1283. 1284. 1324. 1349. 1359. 1368. 1397. 1401- > 1440. 1441. 1457('). 1458. 1464. . spanische (mailändische). 68. 72. 85. 158. 183. 185 > 201. 204. 213. 218. 221. 244. 245. 250. 272. 273- 333. 334. 374. 376. 380. 337. 423. 430. 431. 450- 505. 513. 519. 524. 525. 526. 536. 548. 552. 562 ^ 564. 592. 618. 639. 648. 669. 705. 727. 742. 752 ^ 867. 868. 881. 903. 905. 906. 923 929. 955- 95?. - Materien-Register. Fusionen, spanische, Fortsetzung.) 971. 972. 976('>. 977. 978(0- 983. 989. 1005. 1009. 1015. im?. 1028. 1040. 1049. 1079. 1149. 1154. U75. 1181. 1182. 1183. 1188. 1193. 1194. 1196. 1197. 1230. 1233. 1235. 1290. 1296. 1299. 1330. 1359. 1368. 1369. 1370. 1386. 1393. 1401. 1420. 1442. 1446. 1448. 1150. 1458. 1466. 1847. 1868. 1915. Kvoyischc; Soldrückstände. 16. 22. 68. 85. 162. 197. 250. 252. 268. 269. 273. 328. 333. 334.360. 364.384. 387. 536. 550. 649. 726. 767. 867. 869(0- 870. 896 905. 906(0- 358. 960. 986. 1004. 1094. 1164. 1359. 1401. 1425 ^»etianische. 803. Soldrückstände beim Papst. 1367. 1401. Pfründen gelegt. 174000. 1743(0. 1744(0- 1749. 1815(0. 1897. 1920. 1934. 1935(0- 1037. ^sonaver in Bellen;. 1826. 1828. 1836. 1845. 1903. ^ in Paris. 353. ^ischx Religionsangelegenheiten. 1254. 1423. Endung' von Bich. 1437. kvangelischc ;u Bernang. 643. — S. a. Prädicanten. vveien i» den Bünden in paritätischen Gemeinden mit weltliche,, Priestern zu besetzen. 1433 evangelische im Thnrgau und Rheinthal, deren Besetzung ^ durch den Abt von St. Gallen. 1566. 1571. vrrer von Mellingen vom Landvogte zu bestätigen. 1692 u> Unterwalden; Wahl und Entlassung derselben 1008. Erwähl in Gorduno. 1927. 1928(0- 1029. uerei (Bäckerei) zu Bellenz. 1855. 1856. 1860. 1863. 1864. P 1867. 1870. Ugtagwe». 1362. 1973. "dabkurung im Thnrgau. 743. 1390. 1546. 1557. 1563. . 1566. 1570. 1576. 1585. Rheinthal. 743. 1627. 1635. 1636. "linde zu Abiasco. 1906. 1" Bellenz (Scholastikapfründe). 1945. 1946. 1947(0- 1948. 1S52(-). ^ Gachnang. 1546. 1563 ^ Grandson. 1981. Lüstlingen. 1444. 1468. 1" Moticr. 1989. Rheineck. 643. Sitterdorf. 1557. "udeintommen, im Thnrgau in ihren Gefällen geschmälert. 1566. Bustnang. 1574. " de» bcrnisch-freiburqischen Vogteien 1971. "Ellgan. 1251. ' ^Lüstlingen. 1444. 1468. ' Burg. i54g. 1571—1572. ' Llsteltrangen. 1574. Pfründen im Rheinthal, Verleihung derselben von Zürich. 1635 Pfründen, Propsteicn, geistliche Stellen nicht mit Ausländern zu besetzen. 384. 1638. 1738. 1739. 1743(0- 1745(>). 1897. geistliche in den ennetbirgischen Vogteien. 1743. deren Verleihung durch weltliche Regenten. 1897. in den ennetbirgischen Vogteien mit Pensionen belastet. 1740(0- 1743(0- 1744(»). 1815(0- 1893- 1897. 1929. 1934. 1935(0- 1937. 1944. PfrundhauS zu Merlach. 1993. zu Dägerlen, Bau desselben. 1110. zu M-tier. 1993. zu Orbe und Grandson, bauloses. 1982. zu Wildberg. 2013. PhilippSthalcr, s. Münzsachen. Pistolet, s. Münzsachen. Placct. 1743. 1752 18!5- 1897. 1945. nicht zu Mailand sich geben zu lassen. 1743(0- 1868.1930. in Uznach und Gaster. 2001. Place», Verehrung für dasselbe, wem gehörend. 1743. Plapparte, s. Münzsachen. Plünderung und Beraubung von Evangelischen im Thnrgau durch die Garnison in Constanz. 1551. Polizeiliches. 1488. 1489. 1547. 1548. 1632. 1708. 1709. 1727 —1731. 1768. 1769. 1807. 1885. Polizeiliche Maßregeln gegen Gesindel, Bettler, Landstreicher, Zigeuner, Juden, (Betteljägi, Landjägi).s 24. 79- 92. 289. 311. 376. 467. 502. 515. 518. 523- 529. 555- 562- 571. 600 629. 651. 903. 955 961. 979. 998. 999. 1030- 1192. 1197. 1284. 1339 1349. 1358. 1414. 1425 1440. 1461. 1490. 1547. 1598 1687. 1708. 1727. 1768 1807. 1870. 1968. SountagSpolizei. 1179. 1210. 1214. betreffend die Fuhren an Sonn- und Feiertagen über den St. Gotthard. 616. 646. 670. 1005. 1733. 1769. 1885. 1950. 2245. 2246. Polizeistunde durch eine Glocke zu bezeichnen 1769. Pomeranzenkrämcr. 732. 807. Portugalcser, s. Münzsachen. Portun (Porthnn) zu Bellenz. — S- O. R. Bellenz. Portuneramt zu Bellen;. 1840- Posten. 1409. in den Bünden. 568. au« Italien. 1221. zu Bellenz. 1887. 1928. Fußposten. 1409. Practicieren. 23- Ordnung dagegen. 128. — S- a. Kirchliche»; Religionsmehr in Tscherliz. Materien-Register. Practiciereid der Landvögte. 1485(2). 1698. Practiken bei Besetzung der Aemter zu Bellenz. 1939. Prädicanten, reformirte, den Maleficanten in der Grafschaft Baden beigegeben. 1686(2). iggi(»), evangelische, sollen an der Näfelserfahrt theilnchmen. 1316. in den gemeinen Vogteien; Wahl und Einsetzung. 743. 1491. im Thurgau und Rhcinthal. 716. 743. 747('). 753. 1544. 1545. 1627. von den Evangelischen im Thurgau begehrt. 1565. 1576. Annahme derselben von Seite der Gerichtsherren im Thurgau; Contracte mit denselben. 1564. auf den Bergen um Pontarlier eingesetzt. 1125. Competenzen der Prädicanten. 1564. Prädicanten bei der Besatzung zu Bcllenz. 597. in den ennetbirgischen Vogteien. 597. in den III. Blinden. 237. 272. 468. 417. 1694. 1333. im Toggcnburg. 867. 821. 839. 847. 892. 893. 894. 899. 963. — S. a. Toggenburger Angelegenheit, zu Innsbruck gefangen. 293. 294. 295. Prädicant, Begehren darum, zu Altstättcn. 643. 656. 716. 1628 vom Abt von St- Gallen geschickt. 1528. zu Assens von Bern besoldet. 1972. zu Bernang. 643. 656. 716. 1628. von Zürich geschickt. 1528. 1543. zu Biel. 1361. auf Burg, sein Einkommen. 1571. zu Concise. 1976. 1981. zu Dießenhofen. 1557. zu EchallenS, von Bern besoldet. 1972. zu Fiez. 1983. zu Grandson. 1971. 1981. zu Graugcs. 926. 939. 985. zu Guggisberg. 1963. nach Hagenweil begehrt. 1569. zu Kappel. 886. nach h. Kreuz begehrt. 1576. 1576. zu Krummenau. 886. zu Lommis. 1572. zu Lüßlingen. 1444. angeblicher, aus Luggarus ausgewiesen. 1815. 1816 zu Mammern. 1563. zu Marmel«. 1142. zu Märstetten. 1575. in Misox. 1831. deutscher, zu Murten. 1989. in Orbe. 1971. in Poliez-le grand, von Bern besoldet. 1972. im Prätigau. 272. 418. (Prädicant?c., Fortsetzung.) nach Ramsen begehrt. 1237. zu Rheineck. 1543. 1634. zu Schwarzenburg. 1966('). zu Sirnach. 1572. zu Stalla. 1142. in Thal. 1543. 1635. zu TrimmiS. 1333. zu Dußlingen. 1572. zu Untervaz. 1333. zu Waleren. 1966. 1961(-). 1962. zu Wcrdbllcl begehrt. 1576. zu Weckingen begehrt. 1576. zu Wuppcuau begehrt. 1576. zu Wylen begehrt. 1576. zu ZizerS. 1333. zu Zurzach. 1694. Präscriptionen zu Bellenz. 1926. Prätigaueraufstand. 272. 273. 274. 275. 276. 277. 2's- 286. 283. 286. 288. 364. Preise der Wirthe, Gewerbs- und Handelsleute. 1283. l^' 1392. 1439. 1464. Priester, ärgerliches Leben. 14. 556. 1557. 1657. 1853. 1862. 1884. 18M. 1891. 1892. 1961. 1911. 1912. ^ — S. auch Geistliche. Priesterkappc aus Kappenpapier zur Verspottung der Priest 1639,'). Primiz. 1963. Primizgarbcu. 1259. 1266. von denen von Missier verweigert. 1363. Privilegien, s. Freiheiten. Proceß zwischen Schürer und Flllistors. — S. O. R. Sch^ Fülistorf. Procurator der katholischen Orte am römischen Hose. 643. Propaganda von den Evangelischen im Rheinthal gemacht 1638(-). Protection Frankreichs, über Gens. 671. ob Mülhausen darunter oder unter die der Schwede» stellen. 671. 676. Protcctor llelvvti«. 466. Protokollist, evangelischer, s. u. Tagsatzungen. , Provisionsbestrafung vom Commissarius zu Bellenz ausgeht 1855. 1886. Pulvertransport. 1148. Pulvermacher zu Wartau. 1648. Q. Quartiere zu Bellcnz. 1863. Quittanzen. 1766. Materien-Register. R. Radbüchsen. 1768. 1805. Raßlcrischcr Proceß. 1052. 1511 1512. Rath zu Bellcnz. 1831. 1833. 1835. 1836. 1838. 1843. 1849. 1854. 1855. 1889. 1890. 1891. 1894. 1895. 1896. 1919. 1920. der Landschaft Riviera. 1872. Rathhaus, zu: Aegeri. 81. Bischofszell. 1599. EgliSan. 516. Frauenfeld. 516. Kaiserstuhl. 516. Klingnau. 1692. Oberried. 1620. 1641. Staus. 49. 437. 46«. Zug. 182. 315. 403. Zurzach. 1695. Raths- und Gerichtssaal zu Bellenz. 1871. Rathsuchen in Zürich von Stein. 1236. Rathswahl zu Bellenz. 1836. 1838 1889. Reale, s. Münzsachcn. Rebbau im Rheinthal. 1614. in Orbe. 1969. Rebbrief im Rheinthal. 1632. Rebellion in den drei Vogteicn durch Gio. Pietro Giudice versucht. 1932. angeblich von den Thurgaucrn während der Anwesenheit der Schweden beabsichtigt. 782. 790. 791. 793. Rebhühnerjagd verboten. 1993. Rcbleutc für die obrigkeitlichen Reben im Rheinthal. 1623(2). im Wistcnlach und Murtnergebiet. 1990. Rebhüter zu ?jvona»t. 1982. Recognition; als solche werden für das Placet der Pfründen die Früchte des ersten Jahre» vom Commissariu» genommen. 1828. 1896. Recognitionsgeld der Commcnthurei Hitzkirch. 1716. Reden, ungebührliche, gegen die Obrigkeit. 209. 479. 481. 1643. 1719. 1830. 1847. 1919. 1920. 1966. Redner, zürcherischer, als Fürsprecher in den Freien Acmtern. 1707. Nedneramt im Thurgau. 1494. 1513. Regalien, wenn nichtZ von den Obrigkeiten crtheilt, nicht gültig. 1279. Regierung, vorderösterreichischc, zu EnsiSheim- 129. 130. Reichsächter. 240. Reichsmatrikel enthält noch einige eidgenössische Orte. 1373. Reichsritterschaft. 920. 922. 940. 944. Reichstag zu Regensburg. 1211. 1212. 1213. Reichsthaler, f. Mllnzsachen. Reiffischc Schuldpartci. 1396. Reisgeld. 413. Reislausen, Reisziehcn. 260. 263. 395. 465. 1526. 1527. in schwedische Kriegsdienste. 721. 723. 735. Relation des Bürgermeister« Weitstem über seine Sendung nach Münster. 1453—1454. 1457. 1464. 2260. Relaxicrung eines Schiffes, in Klingnau angehalten. 1074. 1678. de» stcinischcn Schiffes. 1243. 1250. Reliquien in Engelberg gestohlen. 2017 (2). Restitution der bischöflichen Lande, Städte, der Schlöffer BirSeck, Pfeffingen, Zwingen und de« Delsbergerthals an den Bischof von Basel. 1152. 1160. 1161. 1164. 1170. 1175. 1187. 1189. 1196. 1197. 1199. 1206. 1208. 1210. 1213. 1223. 1225. 1226. 1227. 1246. 1275. 1283. 1316. 1318 1376. - S. a. O. R. Basel, BiSthum. der Bünde. 388. 390. der von den Grafen von Ortenburg verpfändeten Herrschaften an Mülhausen. 1118. des Veltlins. — S. O. R. Veltlin. RestitutionSedict. 537. 885. Reversbrief Heinrichs IV. 856. 857. RhcinauischeS Geschäft. 165. Rhcinwuhre. 57. 1620. 1621. 1655(°). Rinderweiden in Schwarzenburg. 1962(2). 1965. 1966. Ritterhäuscr: Commenthurei Bcuggcn. 1209. 1247. 1669. Commcnthurei Hitzkirch. 1709. 1710. 1716. Commenthurei Leuggern. 106. 631. 1682. Commenthurei Tobel. 384. 465. 573. 1574(->). 1595—1598. Rörle. 1109. 2004. Rottmcister zu Bellcnz. 1832. Rüchling, f. Münzsachen. Rückgabe geraubter, auf eidgenössischen Boden gebrachter Güter. 940. Rückkauf von Gütern. 1760. Rückzahlung von Geldverschreibungen beim höchsten Werth de« Geldes. 1832. Rumpfzieger. 1962. Ryßgrund, Reißgrund. 1444. 1468. 1884.1962(2). 1963. 1964. S. Sackträger in Zürich. 574. Sacramente. 1746. 1750. 1778 — S. a. Osterzcit, Vcrpfljch. tung zu den gottesdienstlichen Gebräuchen. Säge; Bau einer solchen von Kalchrain verlangt. 1591. Materien-Register. Salvaguardia, Sauvegarde, in da» Bisthum Basel von Solo- thurn gelegt. 1300. im Schloß ArleSheim 1113. im Schloß Birseck. 1070. 1100. 1160. in Delsbcrg. 1221. 1223. 1227. in die Schlösser Zwingen und Pfeffingen zu legen. 1160. 1161. ans der Insel Reichenau. 1417. Salva Conducta den Banditen gegeben. 1726. 1727. 1731. 1856. 1876. Salz, Salzzufuhr, Salzlieferung, Salzkauf, Salzhandel. 8. 9. 10. 18. 23. 49. 180. 284. 308. 614. 720. 866. 933. 936. 1060. 1080. 1087. 1301. 1404. 1405(2). 1407. 1408. 1411. 1413. 1440. 1807. in den ennetbirgischen Vogteien. 1731. 1732C). 1749. 1771. 1772. 1807. in Orbe und Tscherliz. 1968. in Murten. 1992. Salz, französisches, (Mecrsalz, von Salin»). 366. 367. 369. 373. 377. 382. 825. 829. 831. 832. 866. 868. 932. 933. 936. 1441. mailändisches. 1771. 1772. österreichisches (hallisches). 228. 308. 366. 614. 868. 1404. 1405(2). 1411. 1771. 1833. Wischsalz. 1998. Salzausmesscn 1963 zu Wesen. 1998. Salzschiffe von Lindau. 721. 1133. 1139. 1148. 1151. 1163. 1209. 1216. 1241. 1247. 1255. Salzgrempelmärkte. 1037. Salzordnung zu Wesen. 1109. 1998 Salztribut in Lauis und Mcndris. 1749. Salzzoll, s. u. Zölle. Salzzug. 1963. Sammlung zu Wesen. 1295. 2003. Sanitätswescn (Contagion, Pest, ansteckende Seuche, Sterben; sanitarische Vorkehrungen). 353. 465. 484. 486. 492. 528. 529. 559. 562(2). 565. 570. 572. 588 593. 603 604. 605. 607. 610. 611. 903. 908. 909. 956. 961. 999 1010. 1032. 1054. 1063. 1158. 1722. 1731. 1769. 1770. 1874. 1376. 1878. 1881. 1886. 1914. 1915. 1916. 1913(2). 1928. Sanitätswachen gegen Misox. 1906. Sanitätscommissarien, mailändische in den ennetbirgischen Vogteien und in Airolo. 1873. 1876(2). 1877. 1873. 1911. 1918. 1925. Gesundheitsboleten. 1032. 1054. Sanitätstribunal in Mailand. 1731. 1873. Satzgeld von den Landvögten im Rheinthal gefordert. 1615. Säumer über den Gotthard. 9. 10. 343.'344. 1005. 1054 1105. 1238. 1874. 1885. Ordnung fllr dieselben. 1471. dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht fahren. 616. 646 1451. 1733. 1885. 1916. 1950. - S. a. Polizeiliches: Sonntagspolizei. Savoyische Thronstreitigkeiten; als Vermittler die eidgenössischen verbündeten Orte angerufen. 1162. 1164. 1165. Schafwciden im Schwarzenburgischen und im Guggisbergische». 1960. Schanzen, s. Befestigungen. Scharfrichter. 1993. Lohn derselben. 1953. Scharwachten in Bellenz. 1826 Schätzung liegender Güter in Bollenz, an Zahlungsstatt gegeben. 1865. Scheltungen, Schmähungen, wie zu berechtigen. 1499. 1503. 1512. nicht beharrliche. 1619(2). _ 319. 320. 555. 570. 573. 670(2). 735. ngg. ngg. 1166. 1254. 1295. Schiffmühlen auf dem Rheine. 1407. Schiffnobel, s. Mllnzsachen. Schilde, s. Fenster und Wappen. Schillinge, s. Mllnzsachen. Schirmortsangelegenheiten. 2005—2028. Rapperswyl. 2007—2014. Abtei St. Gallen. 2014—2015. Materien- Register. (Schirmortsangelegenhcitcn, Fortsetzung.) Abtei und Thal Engelberg. 2016—2028. Schleickerlohn in Zürich. 320. Schloßknechte zu Bellen;. 1829. 1847. Schlüssel zu den Thoren von Bellenz, wer sie haben soll. 1856. 1862. Schmalzischer Proccß. 557. Schmiedehandwerk zu Murten; Jurisdiction über dasselbe. 1993. Schmieden, Erbauung derselben von den Obrigkeiten zu bewilligen. 1702. Schmiede im Wistenlach. 1987. in Bellenz. 1848. Schmüzen und Schmähen. 1567. 1632. — S. a. Kirchliche«: Gegenseitige Schmähung :c. Schncllwagc», in den ennetbirgischcn Vogtcien verboten. 1727. 1768. Schreckenberger, s. Münzsachcn. Schreiber der Klöster sollen Einheimische stin. — S- a. Klöster, Stifte w. ^chreiberlohn des Landschreibcrs zu Bellcnz. 1914. bei Processen zu Murten. 1989. Schufflen Puren (Schaufeln Bauern). 589. 1849. Schuld- und Forderungssachcn, Sequester. — S. a. Anleihen, Arreste, Pensionen. Schuldbctrieb in den 2'/» örtischcn Vogtcien. 1871. Ruf wegen Geldschulden. 1850. Schulden, einzügige. 1707. Schuldbriefe, Verjährung derselben. 1973. Rückzahlung der Capitalien, nach was für einer Geldtaxation. 1832. Schuldforderung an den Abt von St. Blasien. 1124. 1191. 1216. 1226. 1247. 1253. 1255. 1264. 1274. 1318. 1393 1396. 1439. Basel« an die Generalstaaten und den Prinzen von Oranien. 1014. an den Grafen von Sulz. 1456. an österreichische Unterthancn, und Anlegung von Sequester auf deren auf dgenössischem Boden liegende Güter. 1209. 1256. 1257. 464. 1471. Schätzung der Güter, d man für die Bezahlung angreift. 1973. Schultheißen zu Murten, s. u. Landvögte. Schul- und Unterrichtswesen, Collegien, Seminarien, ausländische Stipendien und Studentenplätze: Akademien in der Eidgenossenschaft, ob nicht zu verbessern' 1455. Akademien in Frankreich, ob nicht deren Besuch zu verbieten. 1455. 'M Wallis. 100. (Schul- und Unterrichtswesen, Fortsetzung.) Collcgium zu AScona. 14. 68(2). 131. 550. 658. 1816. zu Bellenz, (Jesuitencollegium). 1369. 1934. 1935(2). 1937(2). 1938(-). 1939. 1940. 1941. 1943(2). 1944.1945(-). 1946. 1947. 1948. 1949. 1950. 1951(2). 1952. Seminarium zu Lauis. 658. Collegium. 1778(2). Schule zu Luggarus. 1315. Schule, calvinische, im Veltlin. 3. Schulmeister im Wistenlach. 1987. LolleZium bolvetioum in Mailand. 8. 12. 13. 14. 68. 131. 162. 183. 196. 244. 308. 339. 353. 371. 462. 491. 513. 550(-). 65g. 745. 75z. ?gg 844 645 ggg ggz ggg -,23. 944. 1004 1064. 1149. 1150. 1154. 1170. 1232. 1252. 1257. 1270. 1281. 1428. 1433. 1435. 1445. 1740. 1776. 1901. 2007. 2008. Stipendium de« h. Ambrosius in Mailand. 8- Stipendiaten, eidgenössische, in Frankreich (Paris). 620. 933. 1188. 1190. 1433. 1435. in Mailand. — S. OolloMum Irelveticum. Stndentcnplätze, Stipendien in Burgund. 868.890. 903. 923. 938. 1039. Studentenplätze, von Savoyen bezahlt. 905(2). Schützcnwescn; obrigkeitliche Schützengaben; Schützengesellschaften. 1556. 1631(2 >, 1679. 1680. 1715. 1829. 1847. 1849. 1872. 1946. 1968(2). 1973. 1977 (2). 1979. 1987. 1989(2l. Schützenhäuser, in: Altorf. 80. Appenzell. 26. Küßnacht (Zürich). 483. Lucern. 136. 315. 437. Rheineck. 1634(2). Sarnen. 136. Zug. 1006. Schützenkönig. 1968. 1971. 1979. Schweden an den Grenzen. 675. 677. 681. 682. 684. 685. 694. 696. 697. 701. 706. 724(-). 726. 764. 824. 1549. 1679. fallen unter Horn in den Thurgau ein. 748. 767. 769. 770. 771. 772. 773(2). 773. 777. 779, 7gZ, 79z. g27. 823. 1552. lassen sich Gewaltthätigkeiten und Raub zu Schulden kommen. 706. 715. 717. 720. 724. 732. 746. 755. 770. 772. 775. 1552. 1555. Abt von St. Gallen bittet um Schutz gegen dieselben. 775. die Schweden angeblich von den Evangelischen unterstützt. 828. 863. 1282. 1415. Beschwerde der Erzherzogin Claudia über den Durchlaß der Schweden 777. Materien- -Register. (Schweden, Fortsetzung.) Auszug der vier katholischen Orte gegen die Schweden. 772. 776. 778. 779. 786. 787. 790. 793. — S. auch im P. R. Kesselring. Belagerung von Rheinfelden und Unterstützung der Schweden durch die Evangelischen. 863. Invasion der Waldstädte durch die Schweden. 755. Invasion des Bisthums Basel durch die Schweden. 733. 734. 741. 766. 860. Auferlegung einer Contribution. 738. die Schweden flüchten Früchte nach Basel. 802. 807. die Schweden vor Jngoldstadt. 689. S- auch Durchpaß, Pässe, Unterstützung. Schwellen, Schlüpfschwellen, Streichschwellen in der Sense. 238. Sechsbätzner, s. Münzsachen. Seckclabschncidcr. 1192. Seegefrörne. 735. Selbstmörder, deren Vermögen. 1511. Sequester auf Darlehen, von Misoxern an Bellenzer gelegt. 1941. Sesini zu Luggarus. 1799. 1800. Sichcrstelluug der Stadt Constanz. 1426. 1435. der Stadt Rapperswyl. 2014. Siechcnhaus, s. Sondersicchen. Siegeln und Schreiben in der Grafschaft Baden. 1665. in den Freien Aemtern. 1703. Sigristenamt- und Gütlein zu Birmenstorf., 542. 580. 1676. 1688. 1689. 1690. 1691. — S. a. O. R. Birmenstorf. zu Würenlos. 169.3C). 1694. Sihlherren, zürcherische. 69. Skopeten (Fcuerbüchsen). 91. Sodomiterei eines Propstes zu Lauis. 1778. 1780(2). Sols. 1982. Sommergarben. 1260. Sondersicchen. 79. Siechcnhaus an der Spannweid im Zürchergebiet. 1277. SicchenhanS in Solothurn. 1013. Sonnenbcrgischer Vertrag. 384. 1596. Sonncnkronen, s. Münzsachen. Sonntagspolizei, s. u. Polizeiliches und unter Säumer. Sonntagsseicr zu Stein. 1236. Späher. 293. 356. 361. 375. 386. 430. 538 545. 1549. 1830. 1836. 1875. Spedition eidgenössischer Waaren, durch Straßburg verhindert. 1209. der Kaufmannsgüter zwischen Richterswyl und Wollerau. 123 Sperber. 1664. Spielen, verboten vom Abt in Engelberg. 2013. Spiellcute auf dem Zurzachermarkt. 1664. beim Aufritt des Landvogts. 1483. Spieße, verehrungsweise. 1832. Spitäler: von der Administration derselben die Geistlichen ausgeschlossen. 1929. zu der Abnahme der Spital- und Kirchenrcchnungen die Geistlichen nicht zuzulassen. 1914. die Gesandten haben derselben beizuwohnen. 1942. der Bischof Nicht. 1896. Spital zu Bcllenz. 1838 1839. 1924. in Bollenz, Visitation. 1853. 1890. zu Freiburg; sein Lehengut hinter Schwarzenburg. I!>64 zu Grandson. 1977. zu Lauis. 1780. 1781. 1782. zu Luggarus. 1815(2). 1816. 1817. St. Johannis Baptistä zu Mcndris. 1739('). 1790 (')> 1791. zu Mülhausen. 578. zu Wiflisburg. 1938. Rechnung des Spitals zu Bellenz. 1829. 1835- 1837('<- 1833. 1339. 1842. 1848. 1852. 1868. 1871. 1881. 1884 1883. 1891. 1900. 1946. des Spitals zu Luggarus und Lauis. 1780—1782. Spitzbärtli, s. Münzsachen. Spyrischer Proceß. 491. Squadra, Gesellschaft della. 1805. Stadhof in Baden. 1667. Stadtgraben und Stadtthore zu Bcllenz, s. O. R. Bellenz. Stadthauptmaunschaft zu Dießenhofcn. 1553. zu Frauenfeld. 1608. Stadtrath, Stadtammannschaft zu Altstätten. 1641. Stadtschreiber zu Bellenz; sein Jahrlohn. 1871. zu Murten. 1991. Stallmiethe auf dem Gotthard. 45. Stampfe zu Safcnwyl. 683. am Bach Arnon. 1981 Stangclengut im Schwarzenburgischcn. 1958. Statutcnbuch in den 2^ örtischen Vogteien. 1867. 1892. von Bcllenz. 1831. 1838 1351. 1948. von Böllen;. 1840. 1867. 1890. 1948. von Luggarus. 1797. 1798. — S. auch Freiheiten; rothes Buch. Statuten üo jurs pretii ntksionüj. 1782. Statthalter zu Lauis. 1754. 1755. Stauppcn. 555. Steinbruch zu Meggcnwyl. 1702. Stentzischer Handel. 1011. 1134. 2011. 2012 2013. Materien-Register. Steuern, Anlagen, Auflagen: Auflage auf den in Zürich gekauften Wein. 907. Steuerwescn in Zürich. 1178. Vermögenssteuer in Schaffhaufen. 527. Besteuerung der auf Zürchergebiet gelegenen AmtShäuscr und der Einnahmen des Bischofs von Constanz: des Prälaten von Einsiedeln von Seite Zürichs. 533. des Einkommens des Gotteshauses St. Antoni in Rußikon 1998. Steuer an die Kirchenreparatur in Pfauen, von denen zu Chandonnet verweigert. 1362. Steuerfreiheit von steuerbaren Gütern, die von Geistlichen gekauft werden, nicht zulässig. 1743. Beuern in den 2'/» örtischen Vogteicn. 1854. Zu Bellenz. 1838. 1863. 1867. 1868. 1870. 1880. 1882. 1884. 1887(2). 1889. 1891. 1899 I903(-). 1925. (Landstcuer) zu LauiS. 1756. Z» Luggarus. 1798. 1799. U°» Gütern im Mcndrisischcn. 1788 de» eidgenössischen Kaufleuten in Lyon auferlegt. 1004. U38. 1148. 1225. den geistlichen Beneficicn und Pfründen in den cnnet birgischen Vogteien vom Papste auferlegt. 1743. Weinsteuer in Bellenz. 1829. Kriegssteuern, Kriegscontributioncn. 508. 527. 1553. im Bcrnergcbiet. 1199. w Bellenz. 1875. ini Bisthum Basel auferlegt. 1241. 1343. in den cnnetbirgischen Bogteie». 413. 702. 1736(2). 1737 1775(2). 1875. den vier evangelischen Städten und St. Gallen auferlegt. 1123. geistlichen und weltlichen Gerichtshcrren auferlegt. 831. 1086 1490. 1555. 1677. 1678(2). 1679. 1714. 1715. Klöstern auserlegt. 85. 100. 118. 384. 387. 696. 1063. 1677. 1714. dem Kloster Bellelay. 1183. Königsfeldcn 1192. 1715. im Rhcinthal. 1633. 1634. im Thurgau. 1555. 1556. in deu gemeinen Vogteien. 1266. 1419. 1490(2). 1678. im Münsterthal. 1438. Contribution des 10. Pfennigs vom Papste zur Unterhaltung dcS Krieges in Deutschland den Geistlichen und Gotteshäusern auferlegt. 273. Mülhausen wird eine monatliche Steuer vom Collegialtag Zu RegenSbnrg zur Unterhaltung der Armeen auferlegt. 644. Beuern, milde, Bettelbriefe, Brandbriefe, Collccten: Un Allgemeinen. 24. 68. 79. 85. 277. 348. 383. 435. 1483. 1968. 1970. Steuern für evangelische Kirchen und Schulen: für Frankcnthal. 370. für den Aufbau des Kirchleins zu Gutenzell. 1429. für das Kirchen- und Schulwesen in Hanau. 1195. 1250. für Grüsch. 504. für den Kirchenbau zu Lyon. 657. 660. für Neustadt und Schönau. 415. für die pfälzischen Kirchen- und Schuldicner. 1143. für die evangelische Gemeinde in Schalniz, Ungarn. 1455. für den Kirchenbau zu Schwcllbrunn in Appenzell a. Rh. 1455. für die Prädicanten zu Stalla und Marmels. 1142. für die Evangelischen in Zweibrücken. 1094. 1097. für die evangelischen Vertriebenen. 1061. aus der Pfalz. 657. von Mannheim. 1361. für Brandbeschädigte: zu Fläsch. 394. 504. zu JSny. 1156. zu Mayenfeld. 377. 389. 393. 504. zu Schorndorf. 1455(2). zu Schwyz. 1250. zu Urnäschen. 1250. 1255. in Wildbad. 1361. an Isaak Fels wegen Plünderung seines Gutes zu Emmis Hofen. 1455. für die markgräflich Durlachischen Untcrthanen zur Anblll- mung ihrer Felder. 1124. für Graf Wilhelm von Isenburg. 1237. Stifte, Kirchen :c., f. Klöster, Stifte, Propsteien. Stilet. 1748. Stillstand zu Stein. 1236. Stimmeumehrzahl der Amtleute, Consuln oder Mitrichtcr, ob gültig. 1930. Stipendiaten, s. u. Schulwesen. Strafen nicht zu Verehrungen zu machen. 1853. 1854(2). Strafgerichte, f. u. Gerichtswesen. Strafbare Sachen dem Landvogt und dem Landschrciber anzuzeigen. 1615. Straßburg verlangt von Zürich und Bern die Herausgabe der hinterlegten Gelder von je 30,000 Gulden. 1251. 1255. 1374. 1375. Straßen: am Monte Cencre. 1830. 1853. durch Gclfingen. 1717. über den Gotthard. 183. 187. 188. 1209. 1214. die Schwabengütcr über den Gotthard nach Bcllenz zu führen. 1857. 1861. 1908. 1912. nach Gravedona. 1835. 1848. 1918. 1920. 1921('). 1922(2). 1926. 1930. 1934. 1936. 1939. 1945. 1946. 1947. 9 Materien-Register. (Straßen, Fortsetzung.) über den Heltersberg. 1670. über den St. Jorio Berg. 1943. 1946. 1949. am Pfaffenbühel. 1670('). 1671(H. im Nheinthal. 1629. 16S4. am Schvllberg. 1654J). Straßcnrodel. 9. 10. Streitigkeiten mit dem Bischof von Como 1312.1320. 1323. 1339. 1340. 1348. 1367. 1369. 1737—1742. 1814. 1896. 1929. 1940. 1941. 1943. 1944. zwischen Nidwalden und Engelberg. 2016. 2017. der Thalleute mit dem Prälaten von Engelbcrg. 2018—2025. Streit zwischen Uri und den vier andern katholischen Orten. 1311. 1315. 1316. 1317. 1318. 1319. 1320. 1321. 1322. 1323. zwischen Schwyz und Einsiedeln. 1069. 1088. 1101. 1106. 1107. 1113. 1136. 1149. 1152. 1162. 1171. 1176. 1180. 1193. 1197. 1198. 1199. 1210. 1222. 1224. 1227. zwischen Bern und Freiburg wegen unbefugten Holzfällens von Seiten Freiburgs. 458. 4M. 461. 467. 472. 487 556. 617. 630. der Davoser mit den sechs Hochgerichten des X Gcrichten- bundes. 1287. 1301. Strupcn. 518. Sturmzeichen, s Feuerzeichen. Subhastation, nicht nöthig zu besiegeln. 1979. der Zinsgüter in Orbe Ze. 1968. Supplikationen der Schwarzcnburgcr vom Amtmann zu besiegeln. 1965. Susi zu Horgen, Zug und Jmmensee. 9. 10. zu Wesen. 2002. 2004. zu Brunnen und Flüelen. 245. Syndici zu Bellenz, Eid derselben. 1886(2). 1887. Synode, niederländische. 39(2). T. Taglia in den Blinden. 48. in Bellen;. 1851. 1854. Tagsatzungen, Taglcistungen, Conferenzen: Tagsatzungen von verbündeten Fürsten auf eigene Kosten zu Veranstalten, wegen Begehren eines Aufbruchs. 1093. 1209. Von fremden Fürsten begehrt. 1122. 1124. 1126. 1160. nach welcher Form zusammenzuberufen. 1073. Zeit der Jahrrechuungstagsatzung. 290. 346. 629. 1192. Siebenörtische, fllnsörtische, dreiörtischc; Zeit und Ort derselben. 53 426. 428. 1240. Beschwerden Lucerns gegen die dreiörtischeu. 426. 428. (Tagsatzungcn sc., Fortsetzung.) Die fünförtischen der Reihe nach von den Orten zus^ mcnzubcrufen. 1112. die fünförtischen wieder nach Gersau zu verlegen. 11^ Zürich spricht die Festsetzung des Tages und der Malst"" einer Conferenz an. 1329. Eid der Gesandten auf der Jahrrechnung. 1756. Direktorium Zürichs. 1328. 1331 Reihenfolge der Geschäfte. 212. 290. 346. 377. 468. Ordnung der Berathungen. 668. Audienzgeld. 1723. 1724. Audienztage. 1748. Begehren um einen Aufbruch auf einer Tagsatzung gesammten Orten zu stellen. 1192. 1214. 1371. Geheimhaltung der Verhandlungen. 593. 627. 924. 1^ 1268. 1298. Protokollist, Schreiber auf Conferenzen, von welchem ^ zu nehmen. 1253. 2018. Schwyz duldet den zürcherischen Schreiber nicht neben de seinigcn. 1255. Protokollist, evangelischer. 746. 747. 1097. 1133. iB 1142. 1148. 1151. 1154. 1156. 1160. 1166. 1177- 1^" 1195. 1278. 1328. 1329. 1331. 1332. 1337. 1341. lS« 1580. 1581. Besiegelung der Jahrrechnungserkanntnisse. 1931. Ertheilung von Stimmen, Briefen oder Siegeln durch ^ zelnc Orte oder Gesandte. 1473. Stimmenmehrheit, bei Beschlüssen sich denselben z» 1298. 1371. 1481. , Verbindlichkeit der Erkanntnisse der nicht e»netbirgis°> Tagsatzungen für die ennetbirgischen Gesandten, und » gekehrt. 1722. 1723. ^ i Landvögte als Gesandte auf der Jahrrrcchnung nicht Z lässig. 792. 797. 798. 1484. 1722. 1785. Unverträglichkeit der Stelle eines Gesandten mit dem Die» bei einem fremden Fürsten. 1218. 1393(2). 1439. Roß- und Reitlohn für die Gesandten. 593. 1649. 18^' Sitzgelder. 1723. 1724. 1918. 1324. Kosten der Tagsatzungcn zu vermindern. 1312 Notweil wünscht des Besuches der Tagsatzung enthöbe» » sein. 44. Nichterscheinen einzelner Orte auf der Tagsatzung gerbS 1197. 1371. 1378. Beisitz der Stadt Zug und des äußern Amte« ans be Jahrrechnungen, s. Zugerstreit. Beisitz Mülhausens von den Katholischen nicht gestattet- Beschickung der Tagsatzung durchs)Ob- und durch N>d^ walden; Anstände zwischen beiden. 25. als Schirmorte von Engelberg. 2016. 2025. Materien-Register. Satzungen zc>, Fortsetzung.) ^Karnergcsaudte, immer einen katholischen »nd einen evangelischen auf die XIII örtischen Tagsatzungeu zu schicken. 313. ^gleistuug zu Feldkirch, projectirtc. 289. 29V. 291 293. A4. 296. Konferenz zu Lindau. 298. 299. 300. 302. 303-307. 313. ailer des Aufenthalt« der Gesandte» aus der Iahrrechnung 5» Bellen,z. 1931. 1937. 1939. ufang der richterlichen Gewalt der Gesandten in den vier ennetbirgischen Vogteicn. 1753. krmin, bis zu welchem die Unterthanen ihre Anliegen lRechtshändel) auf der Jahrrechnung zu Bellen; geltend zu machen haben. 1723. 1928. 1950. Animalische oder malefizische Strafen vor die Gesandten zu Bingen. 1830. he Religionsangelegcnheiten nicht in Anwesenheit der evangelischen Gesandten zu behandeln. 1723. Gesandte reisen während der ennetbirgischen Jahrrechnung eigenen Geschäften nach Mailand. 1722. 'ggelder der Gesandten auf den ennetbirgischen Jahr rechnnngen. 1722. Kosten der Jahrrechnungen der vier ennetbirgischen Vogteien von den Unterthanen zu tragen. 1723(2). iethcilung der Einnahmen auf den ennetbirgischen Iah» Schillingen durch die Gesandten von Zürich und Lncern. 1723s-). 1724, 175g, ^'chrrechnniig nach Mendris begehrt. 1786. ^n I- a. Abschiede, Ortsstimmen. ^n. silberne. 1933. bnrch cine Hebamme; Nothtanfc; Weibertaufc. 892. ^ W. »gg. leg», ''"'r Jüdin. 1576. 5 '^bräuchc zu Stein. 1236. Paihenschasten. ^ in der St. Leonhardscapelle zu Feuerthalcn. 528. ,üsteine. 1396, ^°9genburg, s. Toggcnbnrger Angelegenheit. die Erlaubniß zu deren Errichtung steht allein den z vl-rigkciten zu. 1702. 1704. ^ "»engeld. 1669. 9vriaioerletznng durch hohcntwielische Soldaten. 1376. Teil/^9. — S. auch u. Schweden. 761. 176.. 1787. v>e Ausfertigung in den nieder» Gerichten von Wet- Testir"'^" zusteht. 1666. i» ^ ^ ^ piil» vausas in Glarus. 260. 262. "^-l°nz. ,951. Testicrung von Gütern an Personen, die nicht in den ennetbirgischen Vogteicn Unterthanen sind. 1788. Thädigungen in Privathäuscrn, ohne Wissen de« Commissarius vorgenommen. 1830. Thaler, s. Mllnzsachen. Thalleute in Engelberg, gegen den Abt ungehorsam 2018s'). 2019-2021. 2022. 2023. 2024(2). 2025. 2028. — S. auch Libell. Thalvögte zu Engelberg. 2016. Theilung der Vogtei Thurgau und Rheinthal vorgeschlagen. 1329. 1338. 1341. 1346. 1364. 1335. 1468. 1637. Theologen in Frankreich, deren „neue Opinionen und Spitzfindigkeiten". 1455. Theologiestudierende auf die Confcssion der evangelischen Eidgenossenschaft zu verpflichten. 1455. Theuerung; Maßregeln dagegen. 310. 311. 319. 322. 323. 395. 397. 402. 502. 555. 601. 605. 610. 670 717. 865. 910. 912. 1214 1238. 1282. 1358. 1952. Thurmlösung. 1615. 1617. 1619. 1620. 1621s'). 1624. Tillysches Kriegsvolk. 416. Titel „Commissär" dem Freihcrrn von Schwarzenberg nicht mehr zu geben. 1077. 1088. Titulatur der Obrigkeiten. 1696. von Oxenstierna und der hohen schwedischen Osficianten. 836. 847. des Prälaten von Kreuzlingen. 1594. Todtc Hand. 384. 387. 1487. 1505. 1514. 1667. 1832. Todtschläge, in den Niedern Gerichten des Abts von St. Gallen begangen, von wem zu bestrafen. 1521. 1522. 1524. außerhalb der vier ennetbirgischen Vogteicn von den Unterthanen begangen, von wem zu bestrafen. 1725. 1726 1748. 1753. in SarganS. 1659. Toggenburger Angelegenheit; Anstände zwischen den evangelischen Toggenburgern und dem Abt von St. Gallen; Vermittlungsversuche. 8. 33. 55. 56. 57. 63. 71. 75. 153. 165. 631. 807. 821. 839. 847. 865. 880. 881. 886. 891. 894. 899 903. 1344. 1424. — S. a. O.R. Toggenburg. Tölpelthaler, s. Mttnzsachcn. Törggel (Torgel) im Rheinthal. 1632. Tortur in Bellenz. 1832. 1834s'). 1929. im Mainthal. 1820. in Bollenz. 1899. Tractat, s. Bündnisse -c. Trattengeld. 1289. auf Vieh von Lucern gelegt. 52. von Bern. 137. 140. Traubenbeschauung. 1642. Materien-Register. Traversengeld aus savoyischeu Wein. 1259. in Freiburg. 1168. Trölen. 23. Trommenschlager zu Bellenz. 1871. Trommenstreich, eidgenössischer, von Rotweil aufgegeben. 709. von Thcngen, Lienheim und Herderen beibehalten. 1663. Trompeter zu LauiS. 1755. Trotlmeister, obrigkeitlicher, im Rheinthal. 1617. Truchseßische Arresthandlung. 660. Truchseßische, Riget-, Sarasin- und Pitotischc Ncchtsübung. 660. 964. Tritllen. 1659. Tlirkenkrieg. 1375. 1385. Twinghuhn. 1965. u. Ucberfall Basels, angeblicher. 1180. 1182. Uebergriffe der Unlerthanen in den vier ennetbirgischen Vog- teien in die Rechte der Obrigkeit. 1721. Ueberzäunungsbußen. 1959. Ueberzinse. 1904. 1905. Uerten (Wirthsrechnungen) der Gesandten. 1323- 1392- 1610. 1756. zu große, von den Amtleuten den Obrigkeiten aufgeschrieben. 1954. 1959. zu Rapperswyl. 2008. 2010. Ultimum üupplioium. 1969. Ilmgeld vom Wein (Ohmgeld): in der Grafschaft Baden. 1669(2). in Bellcnz. 1837. 1838. 1839. 1841. 1843 1848. 1852. 1854. 1855. 1876. 1877. 1881. 1882(-). 1884. 1883 1886(2). 1887. 1889. 1891. 1894. 1896. 1898. 1899. 1902. 1907(-). ins, 1910. 1914. 1916, 1919. 1920. 1921(2). 1922. 1923C). 1926. in den Freien Acmtern. 1669. 1702. 1710. in Gaster. 1999. in Kaiserstuhl. 1668. im Thurgau. 1513. in Tscherliz. 1970. in Uznach und Gaster. 1999(2). 2003. in Wesen. 1999. Uneheliche, ob sie Bürger sein können. 1502. ob in den Rath zu Bellenz zuzulassen. 1939. Unholdcrei. 1176. 1828. 1832. 1834("). 1835. 1836. 1837. 1849. 1856. 1858. 1859(2). 1860. 1861 1862. 1864 (2). 1867. 1880. 1895. 1896. 1897. 1899(2). 1900. 1901. 1902. 1916. 1919. 1921. 1922. 1923 1925. 1927. 1929. 1930. 1941. 1949. — S- auch Hexentänze. Union, der katholischen Fürsten. 60. 81. 84. 121. 122. 413 protestantische. 110. 112. 113. 121. 160 „Unkatholisch", Titel der Evangelischen. 1641. 1815. ^ a. Kirchliches. Unsicherheit der Land- und Wasserstraßen durch frei »l^ Kriegsvolk. 967. 1019. 1075. 1139. 1208. 1241. 1^ 1273 1361. 1376. 1458. 1461. 1465. 1469. 1769. Unterengadiner, vertriebene. 63l. Unterrichtswesen, s. Schulwesen. Unterstützung der Evangelischen gegen die Katholischen Spanien von Seite Frankreichs. 898. 899. der Katholischen durch Frankreich. 140 des Herzogs Bernhard von Weimar durch Proviant, Mu»' tion w., von Basel. 1128. der Biindner durch Geld, Munition, Victualicn, Freiwillig von Seite der evangelischen Stände. 126. 169. 192 ^ 204. 226. 228. 231. 441. — S. a. Bündner unterstützte der Walliser und Biindner durch Geld von Seite Franl' reichs. 84. der katholischen Bündner durch den Papst. 1446. der Bündner durch Venedig. 302. Zürichs durch Venedig (Geldhinterlage). 45. 247 539. der französischen Armee durch Victualien und Geld »o" Seite der evangelischen Eidgenossen. 1125. 1141. 1^ 1212. 1309. von Schaffhauseu aus. 1182. 1324. der Feinde des Kaisers durch Zürich. 649 durch Basel. 1325- durch Eidgenossen überhaupt. 1141. 1206. angebliche, der Schweden bei der Belagerung von 3ih^ selben durch die Evangelischen. 863. der Schweden überhaupt durch die Evangelischen. 828. durch Zürich und Schafshausen. 1282. 1415. der Eidgenossenschaft gegen die Kaiserlichen durch reich mit Geld. 593. der Spanier durch die katholischen Orte durch Zulässig des Kaufs von Waffen und Munition 113. 932. von Seite des Kaisers durch Pulver und Pferde. ll4t. angebliche, der spanischen Armee durch Basel. 888 angebliche, der österreichischen Besatzung in Breisach Zufuhr von Seite Basels. 807. von Seite der Eidgenossenschaft durch Kriegsvolk ^ Kaiser begehrt. 1162. durch die katholischen Orte bei Burgund nachgesucht. ^ bei Savoye». 696. durch Geld von den katholischen Orten beim Papst gesucht. 45. 68. 696. durch Geld und Kriegsvolk von den Orten beim Gnber»^ von Mailand nachgesucht. 1408. dlN'ch Materien-Register. Unterstützung, Fortsetzung.) durch Proviant und Munition vom Landvogt im Thurgau bei Constanz nachgesucht. 102. 108, Unterthancn der ennetbirgischen Vogteien in Mailand zu Fortificationen gebraucht. 1049. Unzucht. 1667. 1804. »rbarc der Grafschaft Baden. 1664. 1667('). der Freien Aemtcr. 1703. Stiftsurbar der Stadt Bern. 1960. gräflich Fürstenbcrgischc Urbarien und Rödel in Schaffhausen. 879. von Gnadenthal. 1701. von Grandson und Murtcn. 1985. 1994. des Amtes Köniz. 1959. Pfrundurbar zu Lüstlingen. 1444. m Orbe und Tscherliz. 1972. 1973 1974(»). im Rheinthal. 1622. 1624. von Sargans. 1499. 1653. 1667. in Schwarzenburg. 1958. 1960('). 1961 (^)- 1962- 1963(2). 1964. 1965. 1966. Urphede. 1893. V. Balediction fremder Gesandten, von sämmtlichcn Gesandten verrichtet. 1189. Veltlincrmord. 144. 164. Venetianische Factivn. 151. 176. Verantwortungsschreiben Basels dem Kaiser gegenüber. 1075. 1077. 1127. der evangelischen Städte. 1095. Verbindung der Eidgenossen mit dem Kaiser, von diesem verlangt. 1125. 1127. 1162. 1164. Verdienstgelder, französische, s. Pensionen. Verehrungen. 1614. 1617. 1786. 1838. 1849. 1854. heimliche. 1268. von den evangelischen Orten an den Bersasscr der lüva rvtorinanlii antivliristi. 370. on den Verfasser der „Jcsuitcr Hislory." 478. an die Gesandten und Landvogteibeamte. 1613. a» die Landvögte bei Einsetzung von Priester». 1827('). von Kälbern an die Amtleute während der Fasten. 1814. a» die Amtleute in den bernisch -freiburgischen Bogteicn gemacht. 1954. °n Matthäus Merian für sein „Buch der ganzen Eidge- nossenschaft". 1248. . die Herzogin Elconora Maria von Mechclburg. 1455. Vergehe», fleischliche. 1673. 1724. 1725. 1738. 1805. - S. auch Blutschande. Vergütung der Reisekosten an Statthalter Elmer. 1174. 1254. an den Großweibel Urs Rudolf von Solothurn. 1227. 1249. Verkauf der ortenburgischen Herrschaften an Spanien. 1155. geplünderter Sachen im Rheinthal. 1633. 1634. von Munition an die Bündncr verboten. 1829. in todte Hand. 1487. 15l4. 1667. von Malefizgütcrn in Bollcnz. 1869. Verkauf und Verrath des Thales Bollenz beabsichtigt. 1852. Vermittlung, Jntcrposition, Intervention: Vermittlung Frankreichs, angebotene, in eidgenössischen Streitigkeiten. 622. 640. 947. im Tscherlizischcn Handel. 130. 391. 437. in den Bündnerwirrcn. 174. 179. 184. im Glarnerstreit. 327. im Cluscrhandel. 719. 725. zu Gunsten des Bischofs von Basel. 741. in den durch die Gefangennehmung Kesselrings herbeigeführten Streitigkeiten. 771. 781. 789. 828. 836. 839. 847. 851. 861. 884. 885. 891—894. 933. zwischen Bern und Solothurn in dem durch den Cluser- mord herbeigeführten Streite. 729. 730. 733. in den Collatur- und Matrimonialstrcitigkeiten. 705.1531. 1532. 1540. 1541. 1583. zwischen den Eidgenossen und den Schweden 781. VermittlungSconfcrcnz zwischen den Evangelischen und Katholischen in Glarus. 1083. 1086. Vermittlung der katholischen Orte zwischen dem Kaiser, Spanien und Frankreich. 958. der unintercssirtcn Orte zwischen Zürich und Bern einerseits, und den katholischen Orten andrerseits. 791. 793. 806. 820. 823. 825. 826. 828. 832. 833. des Königs von Frankreich zur Herbeiführung eines allgemeinen Waffenstillstandes nachgesucht. 1272. 1283. 1324. der Orte und des Gubcrnators von Mailand in den Bünden. 170-178. 179. 182. 184. 191—194. 242—244. 289. 1313. 1319. 1334—1336. 1346. 1454. Jntcrposition der Eidgenossen zu Gunsten Burgunds. 990. 995. 996. 1017. 1019. 1207. der VII. katholischen Orte im Wallis. 496 - 499. 503. 510. Frciburgs und Solothurns im Streit zwischen Uri und den andern vier katholischen Orten. 1311. 1315. 1316. 1317. 1319. 1321. 1322. in den Vormundschaftsstreitigkciten in Savoyen durch die katholischen mit Savoyen verbündeten Orte. 1164. Vermittlungsversuche für Herstellung des allgemeinen Frieden« von Seite des Papstes. 682. 1324. 1385. von Seite der Orte. 982. 989. 996. von Seite des Chursürsten Maximilian von Baiern. 1154. Verpfändung dreier ortenburgischer Dörfer an Mülhausen. 1176. Versprach, ewiger. 1616. 1618. 1619. 1625. 1626. 1643. Materien-Register. Verträge, Vergleiche, Vcrkommnisse, Conventionen, Ueberein- künfte: Vergleich zwischen dem Bischof von Sitten und der Land- schaft Wallis. 85. von Regensburg. 948. zwischen Schwyz und katholisch GlarnS. 2001. Vergleiche zwischen Ob- und Nidwalden (von 4548. 4589. 464«i. 4643). - 2. Glarnervertrag von 4623 zwischen den beiden Religionen. 346. 454. 740. 758. Vertrag zwischen Schwyz und Einsiedel». 4350—4355- Convention zwischen Zürich, Schwyz und GlarnS den Kauf und die Abfuhr der Früchte zu Zürich betreffend. 4471. Elgauischer Vertrag. 1046. 1544. 4545. Thurgauischer Vertrag (von 4532. u. 4632.) — 4533. 4543. 1545(«). 4546. Sonnenbergischer Vertrag. 384. 4596. Jnusbrucker Vertrag. 4049. 4027. 2165. 2173. Clevencr Vertrag. 980 982. Vertrag zwischen Mailand und Wallis, projectirter. 89. Uebereinkunft der Bünde mit Rohan wegen Abführung der französischen Truppen. 4023—4025. S. auch Bündnisse zc. Viearius Avusrellis in den cnnetbirgischeu Vogteien. 4738. 1739("). 4741. 1837. 4855. 4868. 4897. 4935. 4938. 4940. 4941. 4943. Vieario criminelle. 4814. Viehdiebstähle auf den Weiden. 1173. 1216. 1931. Viehseuche. 357. Vicrbätzncr, s. Münzsachen. Vierschillinge, s. Münzsachen. Visitation des Erzbischofs von Mailand in den ennetbirgischen Vogteien. 1929. Todtgefundener durch den Landvogt zu vollziehen. 1821. der Schlösser in Bellenz. 1830. — S. a. O. R. Bcllenz. Vispischer Abschied, vispischeS Decrct. 359. 535. Vogelmahl. 1649. Vogt zu DelSberg. 1004. Vogtei zu Gottlieben vom Bischof mit einem Bürger von Constanz besetzt. 890. BogtShühner. 1704. Vogtssachen im Thurgau. 1548. Contracte von Weibern mit Bewilligung der Vögte gemacht. 1760. Volksaufbruch, s. Kriegsdienste, fremde. Vorsätze, i960. 1962(2). W. Waarentransport an Feiertagen, s. Polizeiliches, SountagS- polizei, auch Säumer. Wachen in der Grafschaft Baden. 1676. in der Grafschaft Bellenz. 1861. gegen Lumino und Ruffle. 1858. gegen Magadino und Lnmino. 1831. an der Mailändischen Grenze. 1826. 1857. in der March, in Ilznach, Gastcr und im Sarganserlande 24. 25. 36. 48 52. 118. 140. 1655. an der Moesabrllcke. 4840. 1906. am Monticcllo. 934 . 938. gegen Misox zu Lnmino. 1858. 1860. 1866. an den Nheinfähren. 1679. im Nheinthal. 1555. 4633. am Tessin. 1906. im Thurgau. 1549. 1550. 1555. Man s. auch Grcnzbcsctzung. Waffen (Wehren) verboten. 1725(2», 1727. 1730. 1731. 174» 1742. 1753. 1768C). 1769. 1770. 1827. 1867. 1915. 195» zu tragen erlaubt. 1748. 1814. 1927. 1950. von den Bellenzern zc. anzuschaffen. 1828. 1896. von einem Wallenstadter nach Bünden zu schaffen beabsichtigt 1648. Waffenstillstand zwischen den Bünden, Oesterreich und Spanien. 237. 244 234 289. 298. 304. im Veltlin. 427 453. Frankreichs mit Burgund. 1140. 1154. 1196. 1203. 121» 1214. 1225. 1226. 1232. 1244. 1246. 1262. 1284. 1441- 1463. Universal-Waffeustillstand. 1072. 1272. Wage zu Wesen. 2002. 2004. Waglohn; Waggeld zu Lucern. 292. 308. 909. zu Wallenstadt für den Zieger. 300. Wahl des Prälaten von Engelberg; Nidwalden nicht dazu berufen. 2017. Waisen, in der väterlichen Religion zu erziehen. 1390. 1583' 1639. Waisenamtsrechnungen zu Stein; Bcisitz des Pfarrers. 1236' Waisensachen im Thurgau. 1548. Wald oberhalb Lottigna, Fällen desselben. 1869. 1870 Wald Breitholz bei Gräuichen, dessen Theilung projcctirt. 1444. Streit wegen des Chassagncwaldcs. 1363. Wald bei Arbcdo in Mattland zu verwandeln. 1950. zu Torre in den Bann gelegt. 1858. Wälder im Bisthum Basel, deren Holz den Basleru verkauft. 1153. in den 2>/2 örtischen Vogteien, deren Verkauf eingestellt 1901. Hoch- und Fronwälder in den Freien Aemtern; Ausrenkung und Einschlagung derselben. 1702. Materien-Register. Walliserstrcit zwischen dem Bischof und der Landschaft. 406. 407. 487. 401. 404. 496-400. 500(»). 501. 503. 506. 511. 512. 515. 518. 519('). 525. 531. 533. 534—536' 548(-). 556. 561. 572. 580. 597. Wallonen. 43. 45. Wallensteinische Armee. 509. Wappen nnd Fenster, s. Fenster. Warnung des französische» AmbassadorS vor den Präpositionen Spaniens. 1124. des spanischen AmbassadorS vor den Forderungen Frankreichs N96. 1257. vor den Practike» SavoycnS. 1161. des Nuntins vor den Einfliisterungen Venedigs. 1312. Wartgelder. 1618. 1869. Waserischer Spruch. 1304-1308. Wasserschaden in Livine». 134- 188. »u Malvaglia. 1838. u> den Herrschaften Pfhn und Weinselden. 1503. durch de» Tessin. 1900. Weggeld, s. Zölle. Weggiscrhandel. 1111. degnahnic von wcimarischem Getreide, Pulver sc. durch die Eidgenossen. 1072. 1074. 1077. Behren, Wuhrcu, Schwellen: °Ni Tessin. 1826. 1832. 1837. 1838. 1839. 1843- 1848. 4856. 18, PI. 1880. 1882. 1884. 1887. 1900. 1002. 1903. 4906. 1907. 1908. 1910. 1924. 1949. zu Bcllenz 1828. 1830. 1839. 1863. 1870. 1911. "> Bollenz. 1830. Brunaro. 1842. 1848. 1884. bei Carasso. 1832. 1833. 1836. 1841. 1866. 1867. zu Claro. 1907. 4» Gudo. 1848. °u der Moesa. 1848. 1880. 1882. 1883. 1884. 1887. 1898, 4l»07. 1908. 1910. 1911. 1914. 1915. 1916. 1949 Uu> Mllhlebach bei Weinselden. 1610. U'n Rhein. 1620. 1655. — S. a. Rheinwuhre. der Linth, können von den Schifsmeistern beseitigt werden. 4109. u» der Sense. 238. 239. Visitation der Wuhre» in den 2V- örtischen Vogtcien. 4838. 1852. Angeld, Wehristeuer. 1832. 1835. 1836. 1839(-) 1840. 4843. 1845. 1892. 1925. "bel zu Orbe. 1969. bernische in Murte». 1993. zu Wahlen. 1704. 'u den ennetbirgischen Vogteicn. 1731. zu Lanis. 1755. W"belkleidung. 1613. Weibertaufe, s. Taufe. Weibspersonen, liederliche. 1290. Weidgang, Weidfahrt, zwischen Bern und Wallis. 1289. hinter Chandon. 1362. in den Freien Aemtern. 1711. von Ruppertswyl und WifliSburg. 368. 1355. 1363. zwischen Rliti, Lienz und Lohr. 1642. zu Albligen. 1958. zu Sarmcnstorf. 1718. hinter WifliSburg. 1259. zwischen Wittwyl und Messen. 683. zwischen Vvonant und Mollondins. 1362. zu Corzeneso in Bcllenz. 1894. Weiden in Schwarzenburg. 1960. 1961. 1962. 1965. 1W6. in der Vogtei Grandson. 1976. 1980 zu Montagny und Vallcyrcs. 1979. 1983. zu Chamblo». 1977. im Walde MuStruz. 1984. Wcidstreitigkeitcn in Luggarus. 1798. Wein, aufgelaufener. 1835. 1870. 1883. 1884. 1887. 1890. 1914. 1924. 1930. Wein, savoyischcr. 472. Wcinanschlag im Rhcinthal. 1614 Weincharette. 1438. Weinfeuchte. 1961 (-). 1090. Weinkauf de« Landvogts zu Baden. 1664. zu Lucern. 301. zu Bellcnz von Seite der Biindner. 1839. in Bcllenz, Bollenz ,c. 1873. 1932. — S. a. Handel und Verkehr: Fllrkauf de« Weine«. Weinlauf im Rhcinthal. 1614. 1632. Weinlese in den obrigkeitlichen und den Zehntengütern im Rheinthal. 1614. im Wistenlach. 1989. Weinordnung in Uri. 1144. 1167. Weinpcnsionen der Kirchendiener in den Vogtcien Orbe und Grandson. 1972. 1982. den katholischen Geistlichen von Bern zu liefern. 447. Wcinrus in Bellenz. 1884. Wcinschätzer in Nznach und Gaster. 2003. Weinichatzung im Rhcinthal. 1620. Weinverehrungcn. 1614. 1617. Wcinversälschung. 1915. Weißbrot zu backen erlaubt. 1870. 1881. 1884. Werbungen, s. u. Kriegsdienste. Wiedertäufer. 692. 1157. 1179. 1251. 1598. 1687. Wildbann de? Kloster« Paradic«. 1594. in den Freien Aemtern. 1703. 1711. in der Vogtei Bellenz. 1942. im Thurgau 1503. Materien-Register. Wintcrfuhren. 570. 574. 871. 912. 1436. Mrthe, Wirthshäuser, Ordnung für dieselben. 1392. 1439. 1464. 1704. 2003. Einzelne Wirthshäuser: zum Adler in Altorf. 281. zum Adler und zum weißen Kreuz in Mutten. 1993. zu Bologna. 526. zu Dietikon. 383. zu Horgen. 383. zu Malters. 383. zu Rothenthurm. 611. zum Rößli in Napperswyl. 2010. zum Schäfli in Frauenfeld. 1510. zu Weggis. 552. zu Mellingen. 1667. Man sehe auch unter Fenster und Wappen in Wirths- häusern. Wirthshäuser, beschissene. 1873. 1914. 1915. 1916. 1917. Wirthsrechnungen, s. Herten. Wischsalz. 1998. Wochenmärkte, s. Märkte. Wortzeichen (Wahrzeichen). 2. 154. 247. 410. 413l'). 702. 703. 823. Wucher. 1720. 1971. 3- Zahlungsweigerung dermaliger Besitzer von Herrschaften, Häusern und Gütern, die sie jure belli erhalten. 1191. 1209. 1214. 1246. 1262. 1283. Zechinen, s. Mlinzsachen. Zehnteilsachen: Allg emeines. Zehntenabkauf im Rheinthal. 1618. Zehntenbefrciung. 1961. 1972. 1976. 1979. 1980. 1932. 1933. 1934. 1989. 1991. Zchnlenbereinigung im Thurgau; Streit deßwegen mit den Gerichtshcrren. 1515. Zehntenfreiheit für Rheincck. 1622. Zehntenfreiheit von neuen Aufbrüchen. 1981. 1982(2). 1983. 1984(°>). 1987. 1989. von neu angepflanzten Reben. 1976. 1987. 1989. von eingeschlagenen Allmendstücken. 1987. 1989. Zehntenmarchung in Schwarzenburg mit dem Amt Köniz. 1959. Schätzer des Kornzehnten im Rheinthal. 1614. Zehntensteigerung. 1953. 1954. 1955. 1959. Zehntenstreit zwischen dem Gotteshaus Pfäfers und Napperswyl. 1653. (Zehntenstreite zc., Fortsetzung.) Streit über den Jungzchnten zwischen dem Prädicanten zu GrangeS, dem Pfarrer Balkis und der Gemeinde Wille' neuve. 1259 Streit wegen eines Novalzehnten« zwischen dem Priester zu Arbo« und der Gemeinde Horn. 1243. 1578. zwischen dem Priester und dem Feldhüter zu Mola. 1853 1860. 1861. 1862. zwischen dem Kloster Engelberg und Nidwalden. 2018 2022. 2024. 2026. 2027- zwischen den Gemeinden Dvonant und Mollondins. 1362 zwischen Ncuenstatt und St. Johann. 1438. zwischen der Herrschaft Mutten und dem Herrn zu Münch Wyler. 1988. Zehntenverleihungen von der Kanzel zu proclamiercn. 1292- Zchntcnverleihung in Schwarzenburg. 1l»60. 1961. Zehntenverweigerung. 1984. E inz e lue Zehnten. Zehnten zu Abiasco. 1868. zu Allenwindcn. 1546. zu Alten. 1293 Ncugrlltzehnten zu Andclfingen. 1110. 1219. 1237. 127?' S. O. R. Andelfingen, vom Ryßgrund zwischen der Gemeinde Arch und der Äatt 1444. 1468. von Ryßgrund an der Sense. 1964. Blauensteinzehnten. 1444. 1468. Zehnten zu Bottens. 1969. zu Brüggen. 1292. des Gotteshauses Pfäfers in den Bünden. 1653. zu Chabray. 1363. zu Chando». 1362. zu Chapelle. 834. 1363. zu Cheiry. 1258. bischöflich-constanzischc am Rhein, von den Schweden bc- droht. 890. zu Cottens. 1983. 1W4. 1985. zu Cudrefin. 1363. zu Ellisried. 1959. zu l'EStonnaz. 1983- 1984. 1985. zu Ettenhausen. 1292. zu Fiez. 1983. 1984. zu First. 1292. von 18 Iuchartcn zwischen der Zelge von Gerlafingen >"> Reichertswyl. 1468. zu Gicz. 1976. de« Klosters Gottstatt. 1444. zu Granges. 834. 917. zu Grandson. 1976. zu GuggiSberg. 1963. Materien-Register. (Zehnten, Fortsetzung.) ZU Horn. 1243. ZU Jens (Jenny. 1983. 1939(2). Zu Kyburg. 1292. Zu La Motte. 1983. 1984(2). Zu Lngnorre. 1987. Zu Lustry. 429. zu Malapalud. 19K9. zu Mesnieres. 954. 1253. zu Meycnberg. 1791. Zu Motens. 1860. 1861. 1862. der Herren zu Münchwyler. 1988. 1989. Zu Obergerlafingcn. 1444. zu Onnens. 1976. der Basler auf österreichischem Boden. 614. 825. ZU Ouleyres. 1362. 1363. Zu Ramsen. 1242. 1243. Zu Napperswyl, von Pfäfers angesprochen. 2913. Zu Refsuden«. 1259. Zu NeichertSwyl. 1444. ZU Rheineck (Weinzehnten im FnchSloch). 1641. S» RupertSwyl. 1983. 1939(2). om Rutschwyler Berg. 937. ZU Sassel. 1363. der Schloßgüter zu Schwarzenburg. 1962. Zu Schnottweil. 1444. ZU Siggcnthal. 1667. Zu Sin«. 1791. zu Thayngen. 883. de« Pfarrers zu Thicngen. 899. zu Billars-Bramard. 1258. SU Villeneuve. 917. 939. 1258. Zu Bollen. 1119. Zu Vuillon. 1438. zu Walcren. 1959. '» der Herrschaft Wyler. 1933. M Ivonand. 1983. Zu Zielibach. 1444. 1468. ^'uzelnc Arten von Zehnten: Afterzehnten. 1983. 1984. Archzehnten. 1444. Getreidezehnten. 1259. 1362. 1964. Haferzehnten. 1981. Heuzehntcn. 1962. ^isins lies vommmis zu Bottens und Malapalud. 1969. Aungzehnten. 834. 917. 939. 1259. 1269. kleiner und großer Zehnten. 1258. 1277. 1363 1667. 2917. K°rnzehnten. 1614. (Einzelne Arten von Zehnten, Fortsetzung.) Neugrützehntcn, Rütezehnten. 1119. 1219. 1237. 1258. 1277. 1362. 1797. 1719. 1963. 1987. Novalzehnten. 1237. 1243.1258(2). 1277. 1363. 1719. 1963. 1987. Nußzehnten. 2917. 2926. 2927. Stockzehnten. 1963. Wachszehnten. 1928. Wcinzehnten. 1318. 1641. 1969. 1982. 1999. Zeichenbrennen auf die Stirne. 1949. Zeitungsschrciben. 888. Zeugen erforderlich zu einem notarialischen Acte. 1932. Zeughaus zu Dießenhofen. 1553. in Stein. 1553. Ziegelhütte von Rhcineck. 1642. Ziegerrumpf. 1966. Ziegler zu Grandson. 1983. 1934. Zigeuner, s. u. Polizeiliche Maßregeln w. Zinsen, Bestimmung derselben in den Statuten von Bellenz. 1924. Zins, obrigkeitlicher, aus dem Stadhos zu Baden lastend. 1667. Zinse (Gefälle) Basels'kluf österreichischem Boden. 614. 825. des Klosters Kreuzlingen auf österreichischem Boden. 1594 Zinsenabtausch zwischen Bern und Freiburg. 896. 926. Verschiedene Arten der Zinse: Bodenzins. 1237. 1269. 1962. 1964 1965. 1979. 1982. 1985. Feuerstattzinse. 1799. 1899. 1965.1969. 1973.1974. 1976(-). 1977. 1979(-). 1981. Großzins. 1977. HauSplatzzinS. 1979. 1981. . Hcrrenzinse, HerrschaftSzinsc. 1973. 1977. 1989. 1999. Mühlczins. 1969. 1984. OfenzinS. 1979. RütezinS. 1793. Weinzins der Capelle St. Gregor« und St. Katharina. 1258. Ueberzinsen in den ennetbirgischen Vogtcien. 1994. 1995. Zinsbcrge, ZinSgüter in der Vogtci Schwarzenburg. 1961. 1966. Zinsbriefe; ewige und ablösige. 1942. Zinsfuß im Rheinthal. 1629. in LuggaruS. 1891. 1892. in den 2Vs örtischen ennetbirgischen Vogteien. 1924. Zinsfreiheit in Schwarzenburg. 1965. Zinsgüter in Orbe ,c. 1968. Zinsleute des Schlosses zu Baden. 1664. zu Orbe und Tscherliz. 1963. 19 Materien-Register. Zinsrodcl. 1955. 1962. 1970. 1971. 1973. von Getreide in der Vogtei Grandson. 1985. Zinsstücke, Abandonnement, Veränderung und Zerstückelung derselben. 1955 Zölle, Weggeldcr, Zollsachen: Arten des Zolls: Zoll von Burrcn und Bretterzoll. 1843. 1850. 1882.1898. 1949. von Eicheln. 1712(°). von den Fischen des Ambassadors. 1062. von der Durchfuhr von Geld. 183. 184. von Getreide. 429. 430. 1520. 1809. 1844 (2). 1898. 1900. von Holz. 1840. 1843 (2). 1847. 1849. 1850.. 1857. 1863. 1866. 1867. 1872. 1881. 1884(2). 1888(2). 1900. 1902. 1910. 1920. Von Kupfer. 1277. Pfennigzoll. 1191. Pfundzoll. 1260. 1288. von Salpeter. 1277. von Salz. 1294. 1413. 1703. 1734. 1808(2). 1809. 183!'. 1843. 1857. 1898. 1900. 1992(-). 1993. 1998. von Schafen. 1837. Traversegeld. 1168. von Vieh. 137. 280. 290. 316. 331- 348. 1521. 1872. vom Verkauf von Wäldern. 1901. von Waaren. 1520. von Wein. 183. 472. 1104. 1110. 1159. 1259. 1392. 152", 1655. 1733. 1809. 1838. 1864. 1867. 1943. 1947. Im Ausland: zu Breisach; Steigerung desselben. 1121. 1124. 1133. 1140. 1247. 1283. 1284. zu Constanz. 721(2). 1003 1011. 1058. 1191. 1209. 1216. 1249. 1252. 1255. 1499. 1520. 1521. in Frankreich. 688. 740. 857. 865. 933. 938. 1019. 1030. 1138. 1148. 1190. 1225. 1241. 1262. 1283. 1284. 1386. 1420. 1440. zu Lyon und Valence. 1138. 1148. 1225. 1241. 1283. 1284. zu Fußach. 1617. 1619. 1620. zu Lindau. 721. 1141. 1273. 1279. im Mailändischen. 364. 1734. 1807. 1808. ini Ocstcrreichischen. 49. 55. 780. 982. 1030. 1058. 1068. 1148. 1163 1249. 1264. 1273. 1274. 1279. zu Oleggio. 1907. zu Uebcrlingen. 1455. Im Innern: zu Abiasco (Ablentsch). 1844. 1852. 1857. zu Altstätten. 1630(2). zu Arrivo. 1926. in der Grafschaft Baden 1671. 1672. (Zoll, Fortsetzung.) zu Bellenz. 65. 1772. 1773.1837. 1839. 1840.1842. 1843(2)- 1844(2). 1847. 1848. 1849. 1850. 1853 1855. 1857. 1861. 1864. 1866. 1867. 1872(°). 1881. 1882. 1884(2). 1886. 1888(2). 1890. 1891. 1894. 1899. 1900(-'). 1901. 1902.1908. 1912. 1920. 1930. 1944. 1946. 1947. 1948. 1949. in Bollenz. 1844 (2). 1846. 1861. 1872. 1887. im Bernergebiet. 137. 140. 472. 749. zu Bitten. 871. zu Bremgarten. 1711. an der Broye. 1994. zu Brunneu und am Thurm. 366. 907. in den Bünden. 1844. vom Wein eigener Reben. 1655. zu Büren. 913. 1013. zu Eleven. 454. zu Constauz, auf Salz. 1003. 1011. zu Eglisau. 560. zu Eich. 1519. 1520. in den vier cnnetbirgischcn Vogtcicn. 1733 1734. 1877. zu Giubiasco. 1939. 1943. 1945. 1947(2). 194g, 1949, am Gotthard. 183. 188. 196. 602. 1209. auf der Gravedonerstraße (Weggeld). 1920. 1934. 1936- 1940. 1947. zu Grynau. 2003. auf St. Jorisberg. 1946. zu Kaiserstuhl. 560. zu Krieseren. 1630. zu Küßnacht. 1157. am Latifer (Platifer.) 196. 212. zu LauiS. 1723. 1733. 1734. 1748. 1772(2). 1773(°). 1774- 1891. 1895. 1898. 1910. 1911. 1918(2). 1920. zu Lucern. 280. 292. 301(2). Mg. zig. 345, 347. gzg, 326. 330. 332. 364. 429. 907. 909. 910. 911. 918. 924(2). 953. 954. 956. 976. 984. 986. 1002. 1005 1016. 1028. 1031- 1032. 1040. 1048. 1062. 1063. 1157. 1158. zu LuggaruS. 183. 1432. 1733. 1734. 1773. 1807. 1808^ 1813. 1898(2). 1910. 1911. 1918(2). 1920. 1923. 1946. zu Magadino. 1734. 1808. 1809(°). 1810(-). 1811. 1812- 1813. 1946. 1947(2). 1948. in der March (Weggeld). 1435. 1436. zu Mellingen. 1667. 1672. 1712. zu Mels. 1654. zu Mcndri«. 1748. 1789. an der Moesabrücke. 1877. 1878. 1881. 1884. 1887. IssS- 1890(-). 1891. 1894. zu Morges. 1255. 1259. 1288. 1301. zu Mutten. 1990 1992(H. 1993. zu Nidau. 1013. im oberen grauen Bund. 1844 Materien (Zoll, Fortsetzung.) ! zu Obcrried. ISIS. 1S30. zu Ölten. 913. Zu Orou. 917. 926. 1259. zu Palesicux. 1168. zu Ragaz, 1655. Zu Rapperswyl. 2907. Zu Reichensec. 1793. im Rheiuthal. 1639. ZU Reischach, 1519. zu Rue. 1259. ZU Rllti. 1616. 1639. Zu Sargans. 1654('). Zu SchäniS. 1999. im Schafshausischen. 1191. 1119, 1277 Zu Solothurn, 749. zu Stäfis. 1363, 1394. ZU Stein. 1219, 1237. 1455. 1521. 1619. Zu Steinach. 1529. Su Thun. 1269. a» der Thurbrücke zu Weinfelden. 1519 1529, im Thurgau. 1519—1521. Zu Tscherliz. 1993. ZU Tuggcn (Weggeld). 1435. in Uri, 448. 1179, 1299. 1294. 1862. ZU Urscren, 1954. 1211. 1772. Zu Bilmcrgen. 1712('), Zu Wangen. 683. 692. 749. 914. zu Wesen, 1436 1998. 2999. 2993. 2994. ZU Winkel. 398. an der Ziegelbrücke. 579. 628. 871. 912 (2). 1435. 1436. 2993. °n der Zihlbrücke. 1159. 2993. an der Zinnen. 1157. Zu Zürich. 997. 1199. 1216. 1219. 1237. 1254. Zu Zug. 429, 439. 1216. Zvllfreiheit derer von Bellenz zu Luggarns. 1773. 1898, 1899, 1819. 1811. 1812, derer von Bollcnz zu Bellenz. 1872. der Liviner zu Bellen;. 1872. derer von Luggarus zu Bellenz. 1991. derer von Bollenz zu Luggarus und Magadino. 1946. 1947. der Bündner zu LnggaruS und Magadino. 1819 1812. 1813. der Liviner zu Magadino. 1819 1811- derer von Urseren zu LauiS. 1772. Berns zu Mutten, 1993, eidgenössischer Waaren in Frankreich 933- -Register. Zollvcrleihung zu Lauis. 1772, 1773(°). 1774. zu Luggarus. 1773. 1897. 1898. 1899. 1813, in den ennetbirgischen Vogteicn, 1725. 1733. 1734. zu Bellen;. 1842. Zölle und Landsteucrn zu LauiS nicht mehr von den Gesandten Zürichs allein abzunehmen. 1756. Zöllner zu Mutten. 1999. Züchtigung mit Ruthen bis aufs Blut. 1949, Zufuhr von Getreide und Pferden für die französische Armee verlangt. 1399. Zufuhr von Pulver und Blei nach Hohentwiel durch Schiffleute von Zurzach und Kaiserstuhl. 1679, nach Lindau verboten. 1441, Zugerstreit; Streit zwischen der Stadt Zug und dem äußern Amt wegen des Beisitzes aus der Jahrrechnung. 25. 137. 142. 286. 291. 292. 322. 366, 371(-). 372. 373,'). 374. 384. 1959, 1956. 1969, 1988, Zugrccht. 1277. 1499. 1595. 1716. 1767. 1768. Zurede», Schcltungen, nicht beharrliche. 1619('). 1673, Zusätze. 1319. Ordnung für dieselben. 615. Gottesdienst der katholische» Zusätze. 597. Zusatz nach Basel. 594, 597. 671. 932. 1166. 1177. 1178. nach Bellenz. 149. 299. 294. 295. 692.1833('), 1834. 1856. 1882. 1895. 1993(°). 1994. 1995, 1996,.-). 1997. 1999(>), 1919.1911(-). 1912(-). 1913(-). 1914(-), 1917.1922. — S, a, im O, R, Bellen;, in die ennetbirgischen Vogteicn. 585. 587 . 588. 592. 597. 599. 611. 618. nach Colmar begehrt 1142, nach Coustanz, 723. 1269. österreichischer. 666. nach Genf. 231. in die March. 159. nach Mellingen. 146. 1713(') nach Mülhausen. 63. 74, 129. 133 265. 267 274. 297, 392. 313. 316, 379. 377. 389. 412. 415. 426 . 459. 594. 578. 613. 615. 617. 621(-). 671. 699. 697 . 799. 732. 737. 892, 821, 886, 887, 919. 939. 932. 935. 936. 937. 965. 981. 1989, 1982. 1986. nach Rapperswyl, 96. 191. 192. 197. 199 115, 118. 159. 151. 794. nach Rotweil. 684, 638. 749, nach Rüti. 151. in da? Sarganserland. 588. 736 nach Schaffhauscn. 677. 799. 792. in den Thurgau. 817. 821. 824, 845 1425, 1429, 1549. 1554. 1555. nach Uznach, der March, 159- Orts'Negister. (Zusatz, Fortsetzung.) in das Veltlin verlangt; österreichischer nach Zell. 666. M. s. auch u. Besatzung, Grenzbesetzung, Pässe, Verwahrung derselben. Zuzug der Eidgenossen nach Burgund. 1126. — S. Hülfe, Hlllfsbegehren. von Freiwilligen in die Bünde. 281. 286. 286- 291. 293. 294. 441. ins Veltlin. 437. (Zuzug,c., Fortsetzung.) von Zürich, Bern und anderen evangelischen Städten nach den Bünden. 138. 140. 142. 143. 153. 160. 163. 131. 226. 229. 294. 295. 296. 297. 441. der Walliser nach Bünden. 58. von Freiwilligen im Solde Frankreichs ins Veltlin. 437. — Man s. a. Hülfe, Unterstützung. Zweikampf, Herausforderung zu demselben. 1919. 1920- Zwinggerischer Handel. 523. Orts-Regiftcr. A. Aach. 683. Aadorf; katholischer Gottesdienst, Altar und Fahne in der Kirche daselbst. 542. 1502. 1558(°). 1559(2). 1560(2). 1561C). 1562(-). 1564C). 1530(-). 1583(-). 1585(°). Aarau. 491. 538. 692. angeblicher Anschlag Lucerns gegen dasselbe. 1140. Aarberg. 1047. 1992. Aarburg. 692. Abiasco sAblentschs. 1827. 1833. 1844- 1352. 1855. 1857. 1859. 1861. 1862. 1867. 1890. 1901. 1906. 1919. Aelen sAigles. 17. ' Aeschi. 913. 1012. Aettigcn. 683. 1013. Welträngen; evangelische Pfründe daselbst. 1574('). Aegeri. 81. Agno. 371. Markt daselbst. 1770.('). 1778. 1835 Airolo. 1873. 1877. 1918. Albligen. 1958(-). 1962. 1963. 1965. Albogasio. 371. Streit mit Gandria wegen des Berges Noncaglia. 1756— 1759. Allenwinden. 1546. 1547. Allerheiligen. 937. 1110. 1277. 1292. 1293. Allgau. 940. 1237. Allmensberg. 1562. 1565. 1569 1570. AllsHwyler. 766. Almen. 8. 172. 1435. 1453. 1454. 1462. Alten. 1293. Altenklingen. 1500. Altenryfs, Gotteshaus. 1258. Altenschwylen, Pfarrei. 1577- 1578. Altkirch. 557. 623. 825. Altnau. 1508. 1577. 1578. 1598. Altorf. 80. 1836. 1873. 1874 1885. 1886. 1908. Altshausen, Commenthurei. 1360. 1374. Altstätten. 545. 546. 642. 643. 656. 1532. 1534. 1544. 1615. 1617. 1620(->). 1627. 1628. 1629. 1630. 1635. 1636. 1641(-). Amriswyl. 1548. 1558. 1574. 1575. Aemter, freie, s. Freie Aemter. Andelfingen. 1219. 1550. Klein-Andclfingen, Neugrlltzehnten. 1110. 1219. 1237. 1277- Ang, s. Agno. Angenstcin, Schloß. 993. 1058. 1064.1070.1139.1147. 1151- 1153. 1161. Aostathal. 1344. Apfelberg. 1626. Appenzell. 26. 31. 948. 1143. 1173. bittet um Hülfe. 1408. Appenzell a. R. 638. wird beschuldigt, Jnuerrhoden überfallen zu wollen. 504. 964. 1423. Streit Derer hinter und vor der Sitter. 1423. Orts-Register. Arbedo. 1853. 1927. 1931(2). 1950. Arbon, 1243. 1509. 1518. 1525. 1526. 1527. 1553. 1556. 1578. Arch. 1444. 1468. Arlenbcrgische Herrschaften. 1155. 1156. 1441. 1446. 1465. Arlcsheim. 1056. 1113. 1135. 1170. Arnon, Bach. 1981. Arena. 1736. Kirchenbau. 1777. von den Franzosen belagert. 1938. Arrivo. 1900. 1926. Art. 1429. _ S. a. Ober-Art. Artorc. 1837. 1900. AScona. 14. 68. 550. 653. Kollegium. 1316. Assens. 90. 93. 94. 95. 107. 1972. 1974. Attalens. 429. 1168. 1259. Auboranges (Anlberenges). 1260. Auw. 1718. B. Baar. 24. 81. B -ich. 291. 1325. Baden, Grafschaft; Sicherstellung derselben gegen den Durchzug von Kriegsvolk. 409. 696. 778. 824. 925. 926. 1070. 1074. 1147. 1405. 1490. 1661. 1696. B°dcn, Stadt. 42. 100. 142. 146. 409. 653. 661. 706. 707. 768. 773. 817. 1065. 1070. 1075. 1130. 1537. 1668. 1676. 1677. . Baldeggersee. 1711. Balcrna. 1783. 1789. Balgach. 545. 1531. 1545. 1621. 1627. 1639. Balm. 750. 914. 1013. 1468. Ballstall. 722. Barvllier. 1982. St- Barthelcmy. 1969. 1970. Basadingcn. 1524. Basel; Bisthum, Bischof: Bedrängt oder besetzt durch kaiserliches, weimarisches und durch französisches Kriegsvolk. 252. 293. 500. 502. 503. 607. 536. 614. 615- 617. 639. 844. 871. 878. 922. 932. 952. 953. 1027. 1028. 1055 1058. 1064.1066.1067.1072. 1V76. 1100. 1135. 1139. 1151. 1152. 1160. 1164. 1170. 1175. 1187. 1196. 1197. 1213. 1223. 1226. 1241. 1248. 1275. 1283. 1285. 1300. 1303. 1312(»). 1339. 1343. 1359. 1438. 1457. unter französischer Protection. 851. 860 922. 1221. (Basel, BiSthum sc., Fortsetzung.) Gefälle des Bischofs vom Commissär Daler Hinterhalten. 1088. 1100. 1113. 1115. 1147. 1152. — S. a. M. R. Gefälle. Restitution der bischöflichen Lande an den Bischof von Seite Frankreichs. 1153. 1189. 1192. 1196.1197.1199. 12l)6. 1208. 1210. 1223. 1225. 1227. 1246. 1275. 1283.1316. 1318. 1376. — S. a. M. R. Restitution, der drei Schlösser im BiSthum an den Bischof. 1153. 1160. 1170. 1175. 1221. 1226. des Eiseubergwcrkes an das Stift Basel. 1213. 1226. 1232. 1283. 1360. — S. a. M. R. Eiscnbcrgwerkc des Bischofs von Basel. Verhältniß des Bisthums (Bischofs und Stiftes) zum Kaiser. 617. Basel; Stadt. Durchzug der weimarischen Armee über das Gebiet der Stadt. 1066. in Kriegsgefahr und Bedrängniß. 252. 296. 298. 299. 361. 396. 397. 402. 411. 502. 504. 507. 536. 565. 566. 803. 825. 865. 878. 887. 919. 920. 931. 932. 948. 952. 992. 996. 1042. 1047. 1058. 1073. 1077. 1081. 1115 1117. 1122. 1127. 1128. 1177. 1178. 1180. 1182. 1300. — S. auch im Materienrcgister u. Aufsehen, getreue», sucht um Hülfe bei den Eidgenossen an. 299. 311. 1116. 1129- 1166. 1173. 1178. — S. a. Matcrienregister u. Hülfe, gegenseitige, der Orte. Frankreich begehrt einen Aufbruch für die Stadt Basel. 395. 400. 402. mit Flüchtlingen angefüllt. 1062. 1095. Gefälle im Ocsterreichischen. 677. — S- M. R. u. Gefälle. wegen angeblicher Verletzung der Neutralität verlänmdet. 1075. 1077. 1116. 1117. 1118. 1127. unterstützt angeblich die spanische Armee. 883. unterstützt die Feinde des Kaisers. 1325. in Basel werden französische Früchte gelagert. 986. backt Brot für die weimarische Armee. 1047. 1048. 1095. in seiner Judicatur von französischen und anderen Beamten geschmälert. 1275. wird auf den Reichstag citirt. 1174. kauft Holz auf im Bisthum. 1153. wünscht Absenkung eines Abgeordneten nach Münster und Osnabrück. 1380. Beschwerden gegen das Kammcrgcricht zu Speyer, s. O. R. Speyer, und M. R. Kammergericht zu Speyer. Bättwyl. 733. Bauhof im Rheinthal. 1617. 1623. 1642. Bechburg. 713. 725. 727. Orts-Register. Beinwyl. 1711. Bcllelay, Kloster. 1028. 1139. 1183. Bellen;, Grafschaft. 1824—19S2. 1902. 1910. 1952. Bellen;, Stadt: Thore, Stadtgraben, Mauern. 1828(2). igzg^). i.gz^ iggg. 1836. 1839(-). 1841. 1842(2). 1843(2). 1848. 1852. 1856. 1874. 1880. 1881. 1883(2). 1887. 1889. 1890. 1891. 1894. 1895. 1898. 1899. 1906. 1910. 1914. 1915. 1925. 1926. 1928. 1936. 1946C). 1949^). Runder Thurm. 1839. 1842. Portun (Porthnn). 1847. 1848. 1849. 1850. 1854. 1862(2). 1864. 1877. 1879. 1890. 1906. 1907. 1920. 1945. 1949. Schlösser; ob sie allen Orten gemeinsam gehören oder jede» Schloß nur einem Orte. 1916. wie;u be;ahlen. 1909. Sicherstellung, Verproviantirung derselben. 139. 410. 411. 599. 602. 630. 973. 1826. 1829. 1830(2). 1834. 1856. 1874. 1875(-). 1876. 1877. 1873. 1879. 1882. 1893. Visitation. 1914. 1930. 1950. von Kriegsgefahr bedroht. 332. 588. 973. 999. 1831. 1836. 1875(2). 1881. 1895. Maßregeln ;um Schutze der Schlösser. 139. 140. 768. 927. 928. 929. 961. 1266. 1833. 1837. 1873. 1877. 1878. Besatzung. 59. 194. 200. 208. 422. 429. 430.431.440.446. 448.450.457 (2). 471.477.480. 481—483. 500. 524.564. 568. 585. 587. 597. 60l. 611. 618 630. 631. 648. 665. 666. 669. 704. 928. 930. 934. 983. 989. 992. 999. 1048. 1833. 1834. 1836. 1841. 1842. 1860. 1862. 1867. 1876. 1878. 1879. 1895. 1903 (2). 1904 (2). 1905. 1906. 1910. 1911. 1912. — S. M. R. Kriegswesen, Besatzung ;u Bellen;. Markt. 1770. 1829. 1899. 1918. — S. M. R. Märkte. Zoll. 1803. 1809. 1310. 1811. 1837. 1848. 1857. 1861. 1864. 1872. 1890. 1899. 1900. 1908 1912. 1944. 1949. — S. M. R. Zölle. Rath ;u Bellen;. 1831. 1833. 1836. 1838. 1848. 1854. 1855. 1870. 1880. 1883. 1884. 1889. 1890. 1891. 1894. 1895. 1896. 1920. 1939. Bellen; eine Etappe fiir das hochdeutsche Kriegsvolk. 1907. 1909. 1910. 1911. Collegium;u Bellen;. 1369. 1941. 1943. 1946. 1947. 1951. 1952(2). — S. a. M. R. Schulwesen: Collegium ;u Bellen;. Belregard. 1983. Benfelden, von Horn erobert. 730. Bergamo. 1731. Bergell. 486. 568. Berglln. 568. Berlingen. 1191. Bern, Stadt. 1960. Bern; Anstände mit den die Grafschaft Baden regierenden Orten. 1675. 1676. Aufstand. 1199—1205. im Streite mit dem Her;og von Longueville. — S. im M- R. Longuevillischer Streit, im Burgrecht mit Neuenstadt. 2143. — S. auch bernisch-freiburgische Vogteicn. Beru-Freiburgische Vogteien, überhaupt. 1953—1955. angestrebte Theilung derselben. 25. 49. 81. 87. 99. 104 106. 117. 120. 121. 130C). igi__iZ2, 164. ig6(2). 16? 168 180. 183. 185. 218. 232. 237. 252. 266. 299. 310 316. 342. 363. 373. 377. 383. 334. 391(2). zgg, ggg. - 410. 412. 433. 437. 454. 583. 617. 630. 902. - S- a> M. R. Landvogteicn, Bcrn-freiburgischc. Bernang. 643. 656. 1520. 1532. 1534. 1543. 1544. 1624 1622(2). 1627. 1628. 1635. 1637. 1639. Berncgg. 545. 546. Beenhausen. 1500. Bernrain. 1565. 1580. 1583. 1586. Besaccio. 1775. Besencens. 1260. BessonenS. 1168. Biagno. 1767. Biberach. 689. 1080. Bibern, Fluß. 1993. Biberstein, Amtei. 683. 1013 Biel. 447. 610. 688. 725. 733. 1118. 1138. 1139. 1344.1364 verweigert die Huldigung dem Bischof von Basel. 1403' 1428. 1442. Tauschhandlung. 1438 BignaSco. 1820. 1823. Bitten. 60. 871. Birchrütihof. 1674. 1675. Birmeustorf; Rechte Berns daselbst. 1676(2). 1688. 1639- 1690. 1691. Sigristenglltlein daselbst. 542.1676.1688. 1689.1690. 1694 Birs, Fluß. 1128 BirSeck, Schloß. 993. 1056. 1070. 1100. 1113. 1135. 1493- 1160. 1164. 1170. BischofsM. 690. 739. 1185. 1500. 1519. 1526. 1527. 155«-- 1557. 1564. 1536-1591. 1599. BiSnagho, Berg. 17-57(2). 1759. Bivio. 1462. Blasien, St. 282. 720. 721. 1124. 1191. 1209. 1216. 1226- 1247. 1253. 1255. 1264. 1274. 1318. 1393. 1396. 1439 1667. 1691. 1692. Blatten. 908. Blo;heim. 1047. Orts-Register. Bodensee; Commercium auf demselben. 72V. 824. 865. 8V1. 1190. 1273. 1407. 1413. 1440. 1446. 1461. 1464. 1469. 1470. 1549. Böhmen, evangelische Stände daselbst. 54. 55. 56. 63. 66. Bollen. A3. 1012. Bollenz. 1812. 1824—1952. 1877. 1899. 1902. Bologna. 158. 526. Bolschhausen. 543. Bonvillars, Castlanci. 1978. 1979. 1980. Bormio, s. Worms. Bösingen, Herrschaft. 218. 368. Bottens. 1969. 1972. 1973. 1974. Brallio. 1991. Brandenburg. 1423. Bregcnz. 899. 1404. 1405(-). «»genommen. 1410.(0). 1411. 1472. 1634. 1948. Breisach. 730. 732. 755. 807. 863. 873. 986. 1112. 1117. 1133. 1139. 1140. 1147. 1151. 1152. 1155. 1164. 1177. 1208. Barfüßermönche daselbst. 1234. 1244. 1247. 1262. 1273. 1318. 1380. 1678. Breisgau, von Horn erobert. 730. 1047. Breitholz. 1444. Brcnigarten. 42. 96. 100. 142. 653. 696. 707. 768. 778. 814. 817. 324 854. 984. 993. 1488. 1537. 1665(>). 1698. 1703. 1707. 1708(7). 1709. 1711. 1712. 1716. 1717. 1718. 1719. 1720. Brenles. 1259. Brcra. 906. Bretigny, Weyerhof. 1969. 1972. Brisago. 1798. 1804. 1814. Bronnstadt. 1379. 1381. Br°Ye (Bruch). 1938. 1989. 1994(-). Brugg. 925, angeblicher Anschlag Lucerns gegen dasselbe. 1140. Brunaro. 1842. 1843. 1848. 1884. Brunez (Perenzo). 1828. Brsinggen. 1292. Brsinig, 115g. Brunnen. 212. 244. 521- 522. 524. 557. 559. 600. 800. 666. 870. 907. 914. 929. 998. 1088. 1119. 1169. 1374. . ruyer, Hof hinter Romont. 1260. Bublikon. 1701. Buch, 898. ^uchcggberg; Religionsverhältnisse, Streit über die Rechte Berns und Solothurns Oberherrlichkcit. 913. 914. W12. 1013, I467C). äessous In iniNison 1407. 1500. 1514. baß; Brücke. 1553. 1556. 1557(2). 1599. ^benhofen, Gotteshaus, s. M. R. Klöster: Katharinenthal, lctikon. W3. 1665. 1679. 1680. 1692. ßoil; Parlament. 1246. 1262. ^Ntis, Gemeinde. 148. 286. 794. 815. Parlament daselbst. 877. W4. 944. 987. 991. 995. 996. 1020. 1027. 1044. 1059. 1063. 1102. 1129. 1147. 1173. ^ 1191. 1207. 1212. 1225. 1235. 1246. 1262. 1464. »Mdidier. 954. 1362. ^"'"pniartin. 1974. ""'Pierre. 94(2). 125g, 1974. "Ngio. 1834. fingen. 688. H°"«eck, Schloß. 1067. agvnat. 1880. 1898. 1900. >""lch, s. Dongio. ^alle„s. I9g8(-). 1969. 1972. 1974. Egg, obere. 1635. Eggenwyl. 1702. 1706 EgliSan. 516. 560. 747. 979. 1405. 1407. 1550. Egnach. 720. 721. 1527. Ehrcnberg, Festung. 875. Eich; Zoll. 1519. Eichmatte. 1958. Eidberg. 1620. Einsicdeln, Gotteshaus. 57. 754. 1052. 1325. 1546. 1547. 1572. 1674. 1675. Streit mit Zürich wegen der Herrschaft Wynigen. 633. 637. 649. Streit mit Schwyz. 1031. 1032. 1033. 1034-1039. 1049. 1051. 1052. 1056. 1060. 1065. 1069. 1088. 1101. 1102. 1106-1107. 1113. 1116. 1136. 1149. 1152. 1162. 1171. 1176. 1180. 1193. 1197. 1193. 1199. 1210. 1222. 1224. 1227. 1359. 1546. 1571. 1951. Einsicdeln, Ort. 24. 815. 1537. 1927. Elgg. 982. 1092. Ellgau (Elg). 1251. Ellikon. 1502. Elsaß. 124. 815. 878. 919. 981. 1390. Elsaß und Sundgau. 1666. von Mansseld bedroht. 248- verheert. 291. 293. 298 von den Schweden erobert. 730. 792. 920. 991. von Burgund bedroht. 1226. Emmatten. 440. 1089. Emmenthal. 814. Emmishofcn. 1455. 1548. 1565. 1598. Endingen, Ober- und Unter-. 1680. Eng, s. Agno. Engadin, Ober- und Unter-. 178. 239. 486. 948. 1301. 1326. Engelberg, Gotteshaus und Thal. 1951. 2016—2027. Glockcntaufe. 795. Streit mit den Thalleuten. 73. 180. 2018('). 2019—2021. 2022. 2023. 2024(-). 2025. 2028. mit Nidwalden. 52. 130. 909. Reliquien gestohlen. 2017(°). Enggwyl. 1576. England. 442. 1310. 1324. 1423. 2140. Ensisheim. 572. 590. 619. Entrcmont. 1260. Erendingcn. 1691. Erguel. 1100. 1113. 1115. 1118. 1138. 1139. 1147. 1175. 1406. Erlach. 1992. Erlachermoos. 1994. 11 Orts-Register. Erlisbach, Nicker-. 683. 692. 913. 692. 1013. Ermatingen. 1139. 1191. 1520. 1548. 1554. 1556(-j. Ermensee. 1710. 1711. 1717. 1719. Erzbach. 692. Esch. 60. Eschcnbach, Gotteshaus. 1706. 1707. 1710. Eschenthal. 23. 450. 1802. 1821. 1822. 1878. Eschenz. 1546. 1547(->. 1577. 1578. 1579. Esclagnens. 1973. Escotaux. 1259. EtagnereS. 1972. 1973. 1974. Ettenhausen. 1292. Ettingen. 766. Etzikon, s. Oetzikon. F. Fahl. 1965. Fahr, Kloster. 108. 1674. 1965. Falkenstein. 725. Fanas. 279. Faoug, s. Pfauen. Feigeres, Capelle daselbst. 621. 622. Fcldkirch. 1410. 1413. 1651. 1655. Ferlens. 834. Feuerthalen, Leonhardscapelle. 528. Ficdpictet. 1979. Fiez. 1982. 1983('). 1984. Finstermoos. 1962. First. 1292. Fischingen, Gotteshans. 1572H-). 1583. 1584. Flandern, verheert. 1100. 1256. Fläsch. 394. 504. 1655. Florenz. 1428. Flüelen. 244. 521—524. 557. 559 . 562. 652. 696. 999. 1119. 1198. 1364. 1445. 1941. Flumenthal. 683. Flums. 1660. Fontaine. 1983. Forst, hinter dem. 1620. Franex. 1259. Fränkenthal. 370. Frankfurt. 838. 846. 888. 1247. Frankreich. 326. 337. 342. 437. 442. 493. 542. 543- 547. 660. 661. 662. 816. 823. 899. 922. 939. 955. 974. 975. 931. 988. 996. 1003. 1017. 1018. 1019. 1029. 1050.1059. 1064. 1068. 1117. 1125. 1146. 1176. 1190. 1192. 1199. 1208. 1221. 1226. 1235. 1245. 1256. 1262. 1324. 1425. (Frankreich, Fortsetzung.) 1442. 1455. S. a. M. R. Capitulationen, Bündnis Gesandschaftcn, Pensionen, Werbungen; im P. R. von Frankreich. Fräschels. 1991. 1992(-). Fraubrunncn. 914. Fraucnfeld. 516. 615. 724. 1014. 1548. 1554. 1556. 1563. 1583. Evangelische Kirche daselbst. 1252. 1266. 1276. 1337. ^ -1608. Capucinerkloster. 1601. 1602. 1603. Freie Aemter. 100. 142. 768. 817. 824. 924. 993.1008. 1020. 1069. 1677. 1697—1720. Besetzung der Bogtei. 1070. Reformation der Verwaltung. 1011. 1700. 1701. 1703 von Kriegsgefahr bedroht. 1171. 1677. Durchzüge, Werbungen. 1490. 1491. Freibnrg i./Br. 1324. Freibnrg i./tt., Stadt. 324. 995. 1045. 1326. Streit mit Bern. 1260. — S. auch bernisch-freiburgis^ Vogteicn. FresenS. 1984. Freudenfels. 1546. 1547. 1579. Frick. 736. Frickthal. 1066. 1072. Fridda, Thal. 1759. FridliSberg. 1665. Frutigen. 1919. Fuentcs, Festung. 164. 176. Fulda, Kloster. 744. Furcula, bei St. Joris. 973. 1909. C>. Gachnang. 1502. 1545. 1546. 1547. 1563. 1608. Gagio. 1766. Gallen St., Gotteshaus. 744. 892. 893. 908. 1241. 124« 1522. 1523. 1524. 1534. 1545. 1554. 1557. 1564. 4«'^ 1627. 2014. 2015. Gallen St., Stadt. 780. 865. 881. 888. 891. 893. 903. 952. 966. 1058. 1062. 1073. 1074. 1104. 1148. auf den Reichstag citirt. 1174. 1261. 1339. 1344. 1«2«' 1630. 1632. 1650. Gallet, al. 1910. Galmwald. 1992. Gambarogno. 1804. Gams. 1295. 2000. 2002. Gandria. 371. 1756—1759. 1762. Ganter, der obere. 896. Orts-Register. Gaster. 2 Frankreich belästigt. 981. n»ter Protection Frankreichs. 671. Procest mit Morlot. 1176. 1219. — S. P. R. Morlot. Aufnahme in den eidgenössischen Bund begehrt. 1219. 'Genferischc Kirchengliter in der Landschaft Gex. 621. 622. 638. 932. 933. 936. Gengenbach. 1318. Genua. 552. 595. 596. 598. Georgen, St., Kloster zu Stein. 1237. Gerlafingen. 1444. 1468. Gerold, St., Abtei. 1435. "sau. 479. 797. 1253. 1320. streit mit den Kiittcl. 907. 918. 924. 925. 929. 394. 338. 944. 945. 953 960. 962. 978. 934. 993. 1000. 1026. W31. 1032. 1033. 1040. 1043. 1051. 1052. 1081. 1099. U19. 1158. 1233. 1240. 1318 1320. 1321. 1874. 1881. 2009. 2022. Gerunda, bei Sider«. 499. estaldcn, zu Rhcineck und Thal gehörig. 1642. 'lst Landschaft. 621. 622. 638. 1042. Geyenhofen. 1551. st,'erzc, Alp. 1931. 1976. y'°"'>co, f. JrniS. 'Ublasco. 195. 585. 1770('). 1773. 1827. ^»rkt. 1S35. 1846. 1877. 1879. 1831. 1338. 1890. 1891. 1395. 1911. 1919. 1920. 1928. 1931. 1939. 1943. 1947('). S. auch M. R. Märkte. '""zenfluh. 1665. 1666- ^rus. Zg, 149 294. ^reit zwischen den Katholischen und Evangelischen. 18 93. 78. 131. 132. 136. 253—264. 1039. 1044. 1045 1060. 1069. 1423. — S. auch M. R. Glarnerstreit, ^felserfahrt. 1192. 1286. 1287. 1310. Streit mit Schwyz wegen der Bcvogtigung von Werden- (GlaruS, Fortsetzung.) bcrg und Uznach. 1020. 1295. 1423. 1995—1998 — S. auch u. Werdenberg und im M R. Glarnerstreit. Beabsichtigte Landcstheilung. 964. Gnadenthal, Kloster. 24. 1682. 1715. 1716. Gnosca. 1827. 1828. 1916. 1939. Godets, garrv äu bois äs. 1363. Gollaten. 1992. Gorduno. 1927. 1928(-). 1929. 1934. 1935.1938. 1944. 1946. 1950(-). 1952. Göschenen. 961. Goßau. 2015. Göszgen. 683. 692. 750. 913. 1013. Gotthard. 45. 183. 187. 188. 206. 602. 616. 629. 630. 638. 686. 740. 815. 853. 890. 1209. 1214. 1857. 1382. 1885. 1950. Gottlicben. 1405. 1407(0). 145g. >520 1552. 1553. 1556(0). Gottstatt. 1444. Gottulaz. 1979. 1982. 1984. Goilmoeus-la-Ville. 1969. 1974. Grandson, Vogtei. 1654. 1974—1985. Grandson, Flecken. 1971. 1976. 1930. 1983(0). 1984. Granges. 834. 917. 926. 939. 985. 1259. Gräuichcn. 1444. 1468. Grasburg (Graßburg), Schloß. 472. 1958. 1959. 1961. 1964. Gravedona. 1835. 1840. 1872. 1918. 1920. 1921. 1926.1934. 1936. 1940. 1945. 1946. Grcnoble. 1143. Grenzach. 1043. 1047. Grueb. 1640. Griiningcn, Herrschaft. 814. Gritsch. 504. Grynau. 2003. Gudo. 1843. GuggiSberg. 1958. 1960. 1963. 1964(-). Gulino. 1802. Gurin. 1823. Gutenzell. 1429. H. Haag. 1061. HabSheim, Markt. 572. 685. 696. Hag. 384. Hagenweil. 748. 1500. 1565 1569. Hagnau. 1598 Hallwyl. 1500. See. 1711. Hamburg. 1061, Orts-Register. Hanau. 1195. Steuer für das Gymnasium daselbst. 1259. Hängelgießen. Kl). Härders». 1967. Harriswald. 1958(2). Haslach. 545. 1621. 1639. 1631. Hasle. 1919. Hattenhausen. 1576- Hauscrhof. 1716. 1717. Hefsenhansen. 1576. Hegau. 748. 929 949. Hegi, Vogtei. 72. Heidcgg, Burg zu. 69. Heilbronn. 756. Heiligen Kreuz. 1562. 1579(2). 1576. 1578. 1589. 1585. Heinrichswyl. 913. 1912. Heltersberg. 1679. Heitcrsheim. 1595. Herbere». 1564. 1565. 1579. 1591. 1668. 1678. Hergiswyl. 43. 45. 69. 85. 2927. Herisau. 1455. Hermatschwyl, Amt. 1792. Hermatschwyl, Kloster. 1666. 1792. 1714. 1716. Hermiswyl. 759. 913. 1912. Herzogenbuchsce. 913. 1912. Hessen. 1423. Hettenschwyl. 1966. , Hilfikon. 1796. 1714. Hinderkhör. 1962. Hirschberg, Unter- und Ober-. 1635. Hitzkirch, Commenthurei. 653. 1795. 1799. 1719. 1711. 1716. 1729. Höchst. 1626. 1629. Hofwald. 2999. Hohenrain. 653. Hohentwicl. 941. 966. 933. 987. 1915. 1989. 1997. 1139. 1141. 1151. 1155. 1156. 1212. 1216. 1241. 1246. 1257. 1399. 1318. 1324. 1344. 1376. 1381. 1386. 1461. 1679. Hohcnwasserstelz. 1139. Holenstraß. 1665. Holland (Generalstaaten). 169. 232. 1423. Homburg. 1565. Horgcn. 9. 383. 1216. Horn. 1243. 1519. 1526. 1527. 1578(-). Hostano. 1758. Hllningen, Groß-. 333. 333. 677. 732. 897. 825. 1344. Hllningen, Klein-. 989. 996. 1933. 1942. 1943. 1944. 1947. 1149. Hürden. 814 . I. Jakob, St., im Hochgericht Klosters. 568. Jcnatz. 568. Jestettcn, von den Schweden bedroht. 748(H. Jcuß. 1988. 1989. JgiS. 172. Jlanz. 973. Jlfingen. 129. 1438. Jllnau. 1277. 1293. Jmmcnsce. 9. Jndoglia, Thal. 1758. Ingolstadt. 689. Innsbruck. 816. 982. 1279. 1376. 1412. 1424. 1426. 1^2 1448. Johann, St., im Toggenburg. 822. 1626. evangelische Gemeinde daselbst. 894. Johann, St., Kloster zu Mendris. 1749. Johann, St.- Höchst. 1412. Johannscn, St. 1438. Jorat, Wald. 1972. Jorisberg, St. Jorio Berg. 973. 1943. 1946. 1949 Jrnis Mornicos. 59. 1737. -1774. Oslo ä'Orbv. 1979. Jsny. 1156. Italien; Post. 1221. 1224. Ittenberg. 1444. Julio, St. 1931. 4t. Kadclburg. 499. 748. 1668. Kagenan, Wald. 1578. Kaiserstuhl. 516. 569. 696. 725. 726. 783. 8L9. 1972. 1298. 1495(2). 1668. 1K69(-). 1673 1678. 1679. 1«>Sl. Kalchrain, Kloster. 1554. 1555. 1564. 1591. 1592. Kappel, im Toggenburg. 886. Katharincnthal, St. 1557. 1586. 1592. — S. auch M> ^ Klöster und Stifte. Kempten. 731. Kennet, Moni, s. Teuere. Kercnzen. 2994. Kcrzers. 1993. Keßwyl. 729. 721. 768. 1462. Kirchdorf. 1691. 1692. Klcttgau. 54. 746. 941. Klingenriet. 1236. Klingnau. 1974. 1415. 1679. 1673. 1678. 1683. 1692. 1^' 5 Orts-Register. Klosters. S68. Klotcsperg. 1705. Köln. 1007. 1060 Königsfelden, Gotteshaus. 822. 025. 926. 1072. 1192. 1675. I67g(-). IHM, 1690(-). 1792, 179g, 1714, 1715^). Köniz, Amt. 1959. 1965. Köniz, Gotteshaus. 1959. 1961. 1962. Krcuzlingcn, Kloster. 126. 395. 721. 805. 1014. 1511. 1592— 1594. Kriegstetlcn. 913. Berus Oberhcrrlichkeit daselbst. 683. 1012(2). 1013. 1021. Kriesercn. 1620(2). i^l. 1630. 1644. 1645. Krummenau. 881. 886. Kugclwicse, bei Rhcincck. 1621. 1641. 1642. Kurzenberg. 1635. Küßnacht, im Schwyzergcbiet. 52. 292. 918. Kußnacht, im Zilrchcrgebiet. 483 Kyburg, Grafschaft. 637. 779. 932. 1499. 1502. 1560. 1585. Kyburg, Dorf. 1292. . L. Lachen. 2003. Laudschlacht. 1576. 1577. Langensee. 1835. 1875. 1881. 1898. 1902. 1907. 1911. Langnau. 1200. Langwiesen. 1104. Larit, Holz. 834. 1260. Latifcr (Platifer.) 187. 196. 206. 212. 629. Lauchringen. 746. Laufen. 528. 953. 1552. Lanfenburg. 730. 1042. 1066. 1208. 1679. Lauis, Vogtei. 844. 995. 1470. 1747. 1750-1783 1803. LauiS, Flecken. 658. 1770 1772. 1778. 1779-1782. 1807. 1835. 1875. 1888. Laupen. 218. 1989. Lavizzara. 1820. Leibstatt. 1066. Leimen. 733. Lemplis Rüti. 1705. Lcngnau. 1444(2). 1669. Lcnzburg. 692. 814. 1130. 1140. 1202. 1711. 1718. Leontica. 1942. Leuggern, Amt. 1066. 1679. Leuggern, Commenthurei. 106. 653. 1679. 1682. . Lenk. 358. 407. 496. 501, 562. . Lichtensteig. 969. Liebistorf. 1991. Lienhcim. 1067. 1668. 1678. 1991. Licli fNielis. 1718. Lienz. 545. 1642. Ligerz. 1438. Lignieres. 1437. Limmath, Fischerei. 1672. Lindau, Conferenz mit Oesterreich daselbst. 298 299. 300. 302. 303-307. 494. 532. 567. 691. 720. .721. 723. 724. 764. 814. 875. 899. 1139. 1141. 1273. 1842. 1857. Blokade. 1413. 1440. 1441. 1446. 1458. Schifsfahrt zwischen Lindau und Schafshausen. 1148. 1151. 1155. 1157. 1209. 1216. 1249. 1255. 1261. Lindctschwyl. 2015. Linth. 60. 1109. Lippcrswyl. 1576. Livincn. 907. 1248. 1770 1772.!, 1810 1812. 1831. 1852. 1874, 1875. 1879. 1942. 1949. Lodrino. 1827. 1927. Loho fLöhlc1642. LommiS. 1454. 1548. 1556. 1572. 1583(2), 1584(-). Löngenen, die. 1444. Losone. 1814. Lothringen. 2. 878. 898. 974. 975. Lotstctte», von den Schweden verbrannt. 744 . 746. Lottigna 1869. 1870. Lucens. 1259- Lucern. 207. 439. 1140. Brand der Hofkirche. 1020. Aufbau derselben. 1285. ' Markt. 51. 207. 301. 308. 563. 956. 984. 986. 1017. 1025. 1031. 1032. 1062. 1063. 1105. 1111. 1157. 1158. Luggarus, Laudvogtei. 844. 995. 1020 1795—1817. LuggaruS, Flecken. 1812. 1815. 1816. 1817. 1875. Lugnez. 286. 1937. Lugnorrc. 1363. 1987. 1989. 1992. 1993 Luinino. 186. 195. 1831. 1847. 1857. 1858. 1860(->). 1886 1890. 1891. 1903. 1911. 1915. 1931. Lungern. 137. Lunkhofcn. 1712. Lüstlingen. 1444. 1468- Lustnau. 1630- Lustorf. 1332. 1338 1341. 1357. 1364. 1367. 1368. 1370. 1373. 1377. 1379. 1388. 1396. 1446. 1454. 1469. 1575('). 1577. 1579. 1580. 1532. 1583. 1584. 1585. 1591. Lustry. 429. Luzcnberg. 1635. Luziensteig. 347. 348 349. 353. 354(2). 355, zgz, ggz. 367. 369. 388. 402. 405. 589. 594. 1948. Lyon. 631. 657. 660. 740. 938. 941. 1004. 1075. 1138.1148. 1195. 1225. 1241. 1283. ,1970.. T Orts-Negister. M. Macolin, Berg. 1438. Macolta. 1870. Madretsch, Mühle daselbst. 447. Madrid. 455. 457. 490. Magadino. 1736. 1807. 1808. 1809. 1810. 1811. 1812. 1831. 1947. 1948. Mailand; Beschirmung des Herzogthums; von den Franzosen bedroht. Colleginm. 398. 432. 435. 471. 481. 485. 492. 494. 505. 506. 514. 524. 528. 532. 550. 553. 563. 564. 565. 572. 586. 592. 595. 649. 654. 658. 665. 666. 686. 726. 734. 764. 844 845. 849. 856. 857. 868. 881. 890. 893. 896. 911. 922. 929. 960. 969. 971. 973. 975. 983. 990. 1000. 1009. 1015. 1049. 1091. 1180. 1184. 1186. 1188. 1235. 1264. 1270. 1274. 1369. 1370. 1428. 1445. 1449. 1461. 1466. 1727. 1731. 1740. 1761. 1771. 1776. 1307. 1846. 1847. 1858. 1866. 1868. 1873. 1374. 1875. 1887. 1891. 1898. 1901. 2007. 2008. Mainau. 721. 1452. 1458. 1461. 1550. 1555. 1807. Mainthal, Landvogtei. 995. 1020. 1818—1823. Mainz, BiSthum. 1255. Malaguardia. 993. Malans. 307. 383. 569. 1653. 1654. Malapalud. 1969. Malta. 573. 1595. Malvaglia. 1826. 1838. 1850. 1866. 1892. Mammcrn. 73. 1520. 1557('). 1563. Mammertshofen. 1518. 1519. Mannheim. 1361. Mantua. 548. 554. Marbach. 545. 1544. 1621. 1627. 1628. 1635. 1641. March, Pässe daselbst. 150. 570. 814. 858. 866. 912. Alpstreitigkeit. 1429-1436. Marechat, Hof. 1973. Margarethen, St., im Rheinthal. 545. 1508. 1544. 1568. 1621. 1626. 1629. 1635. 1636. 1637. Margarethenberg, bei Pfäfers. 539. 595. Maria, St. 1431. 1432(-). 1442. Marmels. 1142. Märstetten. 1575. Martin, Grange ä. 1973. Martin de Vaux, St. 368. 429. Märwyl. 1574. Maschwanden. 815. Maßmünster. 1666. Mattaro. 1766. Maurice. Moriz, St. 17. 1050. 1976. Mayenfeld, Stadt und Herrschaft. 248. 249(2). 255. von den Oesterreichern besetzt. 273. 279. 307. 347. 377. 389. 393. 504. 562. 569. 594 1653. 1655. 1844. Mazingen. 1608. Meggcnwyl. 1702. Mellingen. 42. 96. 100. 142. 146. 589. 653. 696. 707. 768. 778. 814. 817. 824. 854. 927. 1070. 1669. 1672. 1676. 1677. 1692. 1708. 1712. 1713. 1717. 1719. Mels. 371. 1654C). 1659. Melzdorf. 1673. Memmingcn. 779. 1440. 1455. Mcndris, Landvogtei. 995. 1020. 1747—1750. 1784—1792. Mendris, Flecken. 388. 1731. 1740. 1789—1792. 1875. Mentue, la, Bach. 1978. Menufio. 1803. Wenzingen. 462. 466. Merede. 1766. Merischwand. 1709 Merlach. 1993. Mesnieres. 954. 1258. Mesolcina. 328. 331. 332. 334 — S. a. Misox. Messen. 683. Metz. 974. Meyen. 961. 972. Mcycnberg. 653. 924. 1701. 1709. 1717. 1718. 1719. Mcyenthal, sMayenthals. 139. 194. MeyerSkappel. 52. Michaelsamt. 1704. Migniere. 935. Milden. 726. 1253. Misox, Misoxerthal. 139. 140. 195. 197. 199. 200. 265. 325. 328. 330. 331. 332(-). 440. 531. 536. 587. 596('). 599. 602. 625. 973. 1812. 1831. 1845. 1847(2). 1856. 1857. 1858. 1360 1862. 1863. 1868. 1869. 1877. 1878. 1881. 1336. 1887. 1890(2). igyz igy6(-). 1908. 1909. 1912. 1923. 1933. 1941. 1943. Missier. 1260. 1363. Mocsabrücke. 1840. 1847. 1848. 1877. 1878.1880.1331.1883. 1887. 1889. 1390. 1891. 1894 1898. 1899. 1903. 1906. 1907. 1903. 1910. 1911. 1914. 1915. 1949. Mola, Molla, (Molina?) 1903. 1904. 1905. 1913. 1914 1917. 1921. 1922(-). 1923(2). Mollo. 1859. 1860. 1361. 1862. Mollondins. 1362. 1985. Monstein. 1631. Montagny. 1976(-). 1977. 1979('). 1980 1931. 1932. 1983. 1984. Montecarasso. 1925. Monte Cenere, s. Cenere- Orts-Register. Montenach. 1362. Montferrat. 286. 554. 869. 905. 1136. Monthey. 407. Monticcllo. 596. 934. 938. 1845(2). 1847. 1849. 1860. 1868. 1886. 1906. 1912. 1931. 1943. Monzon, Monden. 485. — S. M. R. u. Bündnisse ;c.: Friede von Monzon. Moos, kleines. 1990. Moos, Murtcn-. 1992(°). Morbio. 1788. Morcote. 1748. Morges. 1013. 1255. 1259. 1288. 1301. 1969. Morlens. 1259. Morobbiathal. 1871. 1877. 1884. 1943. 1945. Morsberg. 1379. Motier. 1987(2). 1988. 1989. 1993. Mühlen, in Graubündeu. 1431. Mllhlebach zu Weinfeldcn. 72. 1610. Mülhausen. 11. 40. 44. 50. 51(2). 55. 63. 64. 66 . 74. 114. 122. 123. 125. 129. 133. 186. 265. 267. 274. 297. 302. 313. 316. 370C). Z77. zgg. 412. 415(2). 4-zg. 4^. 442, 446. 450. 504. 507. 529. 530. 538. 539. 557. 559(2). 578. 579. 590. 600. 607. 613. 614. 615. 617. 621. 623. 624. 638. 644. 670. 671. 676. 677. 690. 696. 697. 706. 707. 709. 732. 737. 761. 802. 807. 821. 847. 854. 865. 885. 886. 887. 919. 930. 931. 932. 933 935,2). ^36. 937. 965. 981. 1073 1074. 1080. 1081. 1082.1086.1095.1118. 1124. 1176. 1344. 1360. 1374. 1379. 1380. 1381. Mümpclgard. 860. .1027. 1028. 1042. Münchcnwyler. 1988. 1989. 1990. Münster, in Westphalen. 1310. 1324. 1361. 1373. 1374. 1376. 1378. 1380. 1401. 1404. 1423. 1452. 1453. 1464. Mllnsterlingcn, Gotteshaus. 1331. 1462. 1514('). 1580. 1582. 1594. Mllnstcrthal, im Bisthum Basel. 1058. 1088. 1100. 1113. 1115. 1139. 1147. 1151. 1438. Münsterthal, in Graubündcn. 153. 164. 178. 223. 307. 486. 491. 943. Rechte des Bischofs von Chur daselbst. 491 Müntscheinier. 1992(2). Muottathal. 96. Murg. 1651(°). Murghard. 1583. Muri, Amt. 653. 924. 924. 1709. Muri, Gotteshaus. 1714. 1951. Murten, Amt. k985—1994. Mutten, (Schloß, Archiv.) 1987.1988(2). iggg. iggI, 1993.1994. Murtner-See. 1988. Mustruz. 1980. 1983. 1984(2). N. Nantes, (Edict.) 631. Nantua. 1190. Nellcnburgische Herrschasten. 1501. Neuburg. 1428. Neuenbürg, Grafschaft. 1. 2. 5. 7. 8. 9. 10. 11. 15. 63. 203. 292. 1044. 1159. 1437. Neuenburg am Rhein, blokiert. 807. 1441. Neuenstadt. 1437(2). 1438(2). 2143. Neuravensburg. 1558. Neustadt in der Pfalz. 415. Nidau. 750. 1013. 1042. Niederlande, vereinigte. 1014. 1290. Nicdcrricd. 1992. Nieli, s. Lieli. Rods. 1437. Nol. 1552. Nördlingen. 719. Schlacht daselbst. 902. Novaggio. 1753. 1766. 1777. Nürnberg. 760. 1104. Nußbäumen.^ 1504. Nyon. 1259. O. Ober-Art. 1429. Oberengadin. 563. — S. a. Engadiu. Obcrried. 545. 1615. 1618. 1620(2). 1621. 1629. 1630(2). 1641. 1644. 1645. 1682. Ober-Trims. 630. Oberwyl, im Bisthum Basel. 733. Obwalden. 8. Zollbeschwerde. 1844. Ansteckende Seuche. 999. Capucinerkloster. 1142. 1466. Oehningcn- 1632. Oleggio. 1907. von den Franzosen genommen. 1911. Ölten; Steg daselbst. 683. 692. 750. Onnens. 1976. 1979. 1981. Onscrnone. 1806. Orbe mit Tscherliz. 1966—1974. Orbe, Stadt. 1963('). 1970. 1971. 1972. 1973. Oria. 1756. 1757(«). 1758. 1759. Oristallacker. 1991. Orts-Register. Orjulaz, Wald. 1972. Oron, 429. 472. 834. 917. 1168 1258. 1259. Osnabrück. 1324. 1361. 1373. 1374. 1378 1380. 1401. 1404. 1453. 1464. Ossogna. 206. 1864. 1925. Oesterreich. 20. 250. 253. 337. 369. 388. 438. 567. 713. 724. 943. 1003. 1156. 1171. 1137. 1237. 1245. 1267. 1441- 1452. 1501. dessen Rechtsansprüche an die Bünde. 305. 306. 307. 318. 367. 401. 418. 568. 1301. dessen Rechts in den Bünden zu Lindau anerkannt. 339. — S. a. M. R. Erbeinigung mit Oesterreich; Oesterreicher sc. Otelfingcn. 1665 1666. 1670(2). iggg. Oetikon. 930. Oetziken. 913. 1012. Ouleyres, Bach. 1362. Ouw. s. Auw. O>va della Carrere. 1753. P. Palesieux. 834. 1163. Paradies, Kloster. 748.1237.1376.1594. - S. M. R. Klöster -c. Pari«. 817. 818. 932. 1076. Pavia. 669. 969. Payerne, s. Peterlingen. Peccia fPezaf. 1820. 1942. Pedemonte. 1837. Peney. 1981. Pcnthereaz. 91. 93. 94. 95. 107. 1970 1974. Perpignan. 1262. Pesaro. 158. Peterlingen. 94(2). 901. 917. gzg. ggg 1259. izgZ, Petershausen, Gotteshaus; Lehen des Bischofs von Bamberg. 1237. 1271. Pfäfers,.Bad. 1658 Pfäfers, Kloster. 371. 384. 1101. 1650. 1653. 1656. 1658— 1659. 2013. Pfaffenbllhel. 1670. 1671. Pfäfsikon. 1293. 1294.1325. Pfalz. 157. 657. 1143. 1423. 1453. Pfauen fFaougf. 1362. Pfeffingen, Schloß. 993. 1053. 1064. 1070. 1113.1139.1147. 1152. 1160. 1161. 1164. 1170. Pfyn. 44. 45. 50. 72. 82. 152. 165. 167. 542. 1500. 1503- 1507. 1548(2). Piemont. 1132. 1164. Pierre Pertuis. 689. Pieterlen. 1444. Plaffeien. i960. Plattamala. 418. Poliez-le-grand. 91. 93. 94. 95. 107. 1972. 1974. Poliez-le-petit.' 1972. 1974. Pontarlier. 996. 1129. Ponte. 1370. Poppelsee. 1694. Porlezza. 1758- Prätigau (Aufruhr.) 272. 273. 274. 275. 276. 277. 278-280. 283. 286. 288. 291. 304. 305. 353. 355. 362. 418. 49l- 568. Preonzo. 1827. 1844. 1855. 1890. 1928. 1939. Provence. 1977. 1979. 1933. Provoni (Pontirone?) 1840. Pruntrut. 702. 741. 744. 886. 1028. 1161. 1213. Q. Quadria. 1757. Quarten. 1651(2). Quinten. 1651(2) R. Radolfszell. 1237. Rafzerfeld. 744. Ragaz. 771. 1108. 1165. 1405. 1649. 1650 1654(2). 1655. 1656. 1657(2). 1658. 1659. Ramsen. 1237. 1242. Randegg. 1097. Rapperswyl. 42. 96. 100. 101. 102. 107. 109. 115. 118.150. 410. 562. 574. 693. 701. 723. 768. 794. 814. 967. 969. 980 993. 1112. 1255. 1293. 1295. 1394. 1398 140!'. 1416. 1420. 1427. 1653. 2007-2014. Ravensburg. 771. 1516. Näzüns, Schloß. 234. 240. 307. 568. Rebstein. 1621. 1624. Regensburg; Reichstag daselbst. 644. 948. 996. 1017. 1211' 1212. 1213. 1214. 1218. 1665 1670 Reichenau, Insel. 730. 1310. 1405. 1417. 1418. 1422. 1426. 1427. 1441. 1446. 1465. 1555. soll in der Hand des Bischofs von Constanz bleiben. 1310- Rcichcnburg, Hof. 570. 1436. Reichensee. 1702. 1713. Reichertsweil. 1444. 1468. Reichlingen. 1553. Reinach. 766. Rcmont. 1259. Ressudens. 1259. Reuß, Fluß. 1170. 1675. 1704 Orts-Negister. Reußuilihle bei Windisch, 1675("). Rhein, 57, 736. 1407. 1410. 1552, 1620, 1654. 1655. 1679, - S. a. M. R. Pässe. Rheinau, Stadt und Kloster; Paß, 748("). 816. 1142, 1242. 1376, 1405;"). 1407. 1552. 1595. Rheine«. 545. 546. 643, 908, 1543, 1567. 1618. 1619. 1620. 1621;"), 1623. 1625, 1626. 1634. 1640, 1641. 1642, 1644, 1654. ^ Rheinfelden. 706, 715, 756. 770. 780. ^ Belagerung, 663. 885. 388, 889. 920. Rheinthal, Landvogtei. 562. 656. 682. 720 721, 903, 937. 1A1—1645. Religiousstrcitigkeiten, 1215. 1217, 1566, 1567. 1568 ^ichisau. 1430. Richterswyl, 123. Rickenbach, 779. 797. R 'ckenbach, bei Wyl, 1412. R 'ggisberg. 1961. R'sox, Risoux, Berg. 1470, Riva, 1744. Riviera. 1812, 1824, 1876. 1902, 1952. '^occa d'Strasso ft'Arazzo3. Rochcllc, 534, Rodersdorf. 733, R°>». 580. 597. 725, 906. 1061, 1227. 1249. 1297, 1298, 1300, 1346, 1359, 1365. 1366. 1369. 1447, 1448, 1588, 1591, 1741. 1743, 1781. 1894. 1936, 1937. 1944. 1946. S, P, 91, Rom: Nuntien und Päpste, R°»iottt, s. Rotmund, Roncaglia, Berg, 1756-1759. Rordorf. 1324. 1357. 1682. 1692;"), Rorschach, 969. 1519, 1557. 2015. Rostell zu Ginbiasco, 1879, Rotels, 172. R°thenhausen. 1513 Rotheuthurm, 611. 630. Rotninud, Noniont. 1444. Röteln, Schloß. 741. Rottcy, Grangc ä, 1362. Rotweil, 44, 81. 84, 100. 101. 250, 252, 110, 541, 581. 647 662. 684, 688, 697, 698. 703. 706 709, 713, 721. 722(-) 723, 729, 739, 740, 1297. 1309, 1373. Eckstein, 1068, Ruderstetten, 1665, Riidesheim. 1379. 1381, Ralingen 1552, ^.'Vogtei, 458. 1168. T'adt, 1259, 1260. "6'fle, IM 197. 999 995. 491. 586. 1812, 1827,1854.1356, 7857, 1863.1878. 1881, 1836,1890 1909,1931.1933, 1943, Rumikon, 1669, Ruppcrswyl, Ruppertswyl, 368. 1259. 1260 1355. 1362. 1363, 1988. 1989("), 1990. Rußikon. 1998. Niiti. 545. 1560 1616. 1630;'). 1642. Rutschwyler Berg. 937. Ruvina, Thal, 1758. Ryffthal, 1259. S. Säckingcn. 756. 1066, 1072. Safenwyl; Stampfe daselbst. 683. 1012, Sagens. 1435, 1453. 1454. Sagcy, (Eisenwerk). 1226. Sala, 1833. Salin«; Salzpfanne. 995. 1044. 1059. 1102. 1125, 1147. 1244, Salmansweiler, Kloster. 213. 291. Salnzzo, Markgrafschaft. 905, Samnann, Samagnium. 1431. 1432, 1435, 1442, St. Saphorin, 1259, Sarcggio, Sarctsch, 1877, 1889. Sargans, Grafschaft. 736, 1069. Werbungen, 1490. 1491, 1633. 1646—1660. 1679. Sargans, Flecken, 594. 1119, 1410. 1416. 1649, 1654;-), 1657. 1659. Schloß. 1647, 1656. Capucinertlostcr. 1657. 1658. Sarmenstorf. 1706, 1718. 1719, Tarnen; Schiitzenhau«, 136. Capncinerklostcr. 1359, 1394. 1442. 1466 Fraucnklostcr. 2018. Sarzeuo, Alp. 1833. Savoycn, 85. 337—342. 362. 682. 726, 856, 1003, 1088. 1094. 1161. 1164, 1264. 1285. 1319. 1323. 1326. 1359. 1420, Tax, Grafschaft. 228. 814. 908. Sccva, Wald, 487, Schächenthal, 96. Schasfhansen. 5M. 566. 617, 816. 898. 91!', 932. 965. 966. 1110('), 1148, 1151, auf den Reichstag citirt, 1174 1261. 1411. Vermögenssteuer. 527. 530. von fremdem Kriegsvolk bedrängt. 361. 411. 676, 803 873. 898 948, 1113. 1122, 1129. 1141, 1173. 1177, 1178. 1182. 1208, 1381. 1549. Schalniz (Schwaliz) in Ungarn. 1455, Scham«. 1831, 12 Orts-Register. Schänis, Gotteshaus. 573. 1660. 1997. 1999. 2000. 2003.- S. a. P. R. SchäniS: Aebtissin, und M. R. Klöster :c. Scherzingen. 1486. Schidwald. 1959. 1962. 1963. 1964. 1965. Schiers. 279. 568. Schmerikon. 290. 383. Schnottwyl. 683. 1444. Schollberg. 197. 585. 1415 1416. 1654 (2). 1655. 1657. Schöllenen, die. 31. 32. Schönau, in der Churpfalz. 415. Schorndorf. 1455(2). Schupfen. 1553. Schwaderloch. 1148. Schwaliz, f. Schalniz. Schwarzenbach. 1499. 1514. Schwarzenburg, Vogtei. 472. 551. 1957—1966. Schloßgiiter. 551. Schweden. 996. 1324. 1423. — S. a. M. R. Schweden. Schwcllbrunn. 1455. Schwyz, Ort. 439. 1295. Streit mit Einsiedeln, s. u. Einsiedcln. Streit mit GlaruS wegen Besetzung der Vogtei von Uznach und Werdenberg, f. im M. R. u. Glarnerstreit. Seine Ansprüche auf die Judicatur auf einem Theile des ZiirichseeS. 1293. 1325. Schwyz, Flecken. 60. 65. 81. 85- 1141. 1250. 1426. 1435. 1466. Seeberg. 913. 1012. Seelisberg; Gutstcuer. 1089. 1098. 1198. 1211. 1364. 1372. 1451. 1469. 1472(-). Seengen. 965. 1711. SeewiS. 279. Semcntina. 1891. 1925. 1939. 1942. 1946. 1950. Scmione. 1826. Seneva, Bach. 1990. Sense. 238. 239. 1961. Sessa. 1767. Siggcnthal. 1667. Siglistorf. 1673. Suis; Markt. 984. 999(2). iMg(-), img, igW. im. 1157. Briicke. 1170. 1175. 1701. 1710. 2025 Sion, Kloster in der Grafschaft Baden. 1682(2). 1683. Sirnach. 1572. 1573. 1574. 1591. Sitten, Bisthum. 43. 35S- 406. 407. Sitterdorf. 1557(2). Soldnno. 1798. Solothurn, Ort, von fremdem Kriegsvolk bedrängt. 948. 996. 1042. 1055. 1058. 1153. Solothurn, Stadt. 137. 508. 509. 1244. Sonders. 237. 238 Sonnenberg, Schloß im Thurgau. 1596. Soragno. 1777. 1780. Sornico. 1820. Spanien. 87. 1199. 1267. 2035. 2056. 2103. 2123. 2140. 2145. 2174. 2197. Spannweid; Siechenhaus an derselben. 1277. Speyer; Kamniergericht. 529. 557. 559. 566. 1073. 12^ 1285. 1310 1325. 1344. 1360. 1368 1373. 1336. >3^ 1401. 1403. 1406. — S. a. M. R. Kammergericht Speyer. Spicgclberger Hof. 1572. Spreitenbach. 1109. 1692. 1693^). Staad. 1444. Stabbio. 1788. Stäfa. 57. Markt. 2008. Stäfis. 458. 917. 985. 1253. 1363. 1994. Stalden, Holz. 1616. 1619. 1620. Stalla. 1142. 1431. 1432. 1435 1453. 1454. 1462. Stammheini. 811. 1241. 1248 1504. Stangelcn-Gnt. 1958. Staus. 49. 437. 468. 2027. Stansstaad. 930. Staufen, Herrschaft. 1191. 1209. Steckborn. 783. 1191. 1520. 1557. Steig, s. Luziensteig. Stein, im Frickthal. 1066. Stein,'zum, Dorf, f. Zum Stein. Stein, Stadt im Thurgau; Paß, Zoll. 805. 814. 816. ^ 845. 852. 920. 979. 1110("). 1139. 1219. 1234. 123!; 1243. 1246. 1257. 1293. 1407. 1411. 1455. 'l50o7""lS2l' 1546. 1547. 1549. 1550. 1551. 1553. 1608—1610 Briicke daselbst. 768 1076. 1266. 1405. 1547. 1551- I5S2- 1554. 1608—1610. Einfall Horns. 770. 771. 776. 783. 790. 791. 793. 813- Steinach. 1519. Steinegg. 1504. Steinen. 12. 907. 1169. Stilli. 723. 768. 927. 1415. 1672. Straßbnrg. 141. 160. 530. 733. 1048 1064. 1148 U?3- 1209. 1251. 1255. 1262. 1270. 1273. 1287. 1374. 137» SubiaSco, f. Giubiasco. Sulz, Landgrafschaft. 1097. Summeri. 1558. 1572-1574. 1575. SummiSwald. 438. Sundgau. 124. 590. 815. — S. a. Elsaß und Sundgau- Snrpierre. 834. 1258(-). 1363. Sursee. 814. Orts-Register. T. Tälseren. 146. Tägerhard. Wald. 1684. Tägerwylcn. 1553. 1565. 1579. Teglio (Tell). 144. Teß, Majorie; Mediatherrlichkeit des Bischofs von Basel und Berns daselbst. 1437('). 1438. Tessenberg; Herrlichkeit Berns und des Bischofs von Basel auf demselben. 1433.l°>. Tessin, Fluß. 1826. 1839. 1880. 1884. 1887. 1900. 1902. 1903. 1906. 1907. 1903. 1914. 1924. 1945. Thal. 545. 1543 1571. 1619. 1621. 1622. 1623. 1625. 1626(-). 1627. 1635. 1636. 1638. 1642 1643. 1644. Th-chugcn. 688. 888. 1262. Thcngen. 1067. 1668. 1678. Thcrwyl, im BiSthum Basel. 733 Giengen. 746. 890. ^uu. 119g. ig«). 1260. ^»rgau, Grafschaft. 1328. 1329. 1331. 1332. 1337. 1341. 1345. 1367. 1370. 1371. 1373. 1376. 1387. 1394. 1396. 1398. 1399. 1406. 1435. 1441. 1446. 1460 1465. 1470. 1502. 1553. " S. a. M. R. Matrimonial- und Eollaturstrcit; Kirchliches, Bcligionssachen. ^Urthal. 644. ^usis. 598. 1881. 144. Mord daselbst.) 159. 418. ^°bel, Coininenthurei. 334. 465. 573. 1500. 1570. 1574(->). 1595-1598. ^üstenbnrg, Grafschaft; Bedrängnis) der Evangelischen durch den Abt von St. Gallen. 8. 33. 55. 56. 57. 63. 71. 75. 153. 631. 807. 821. 839. 847. 865. 880. 881. 892. 893. 394. 899. 903. 1424. 1455. Märchen. 1502. ^le. Wald. 1858. Hävers, Val de. 654. 1978. 1983. 999. 1806. Concil. 1897. 1344. Uiiiniiß. 172. 1314. 1326. 1335. 1336 95. 895. ""Malmsbach. 1962. lochen. 90. !cherliz, Landvogtei, (Religionsstreitigkcit.) 83. 87 88(2). 89. 91. 92. 93. 94. 95. 96. 97. 99. 101. 103. 104. 106. (Tscherliz, -c., Fortsetzung.) 107. 109. 114. 130. 131. 154. 161. 185. 211. 232. 237. 337. 1966—1974. 1993. — S. auch Bcrnisch-freiburgische Vogteien. Tuggen. 1435. Turin. 896. 1080. 1161. 1164. Dußlingen. 1572. 1573. Tuttlingen. 1297. 1300. 1309. 1324. Twann 1438- Tyrol. 1186. u. Ncbcrlingen. 81. 102. 720. 852. 1268.1273 1275 1309. 1361. 1411. 1426. 1440. 1452. 1458. 1461. 1472. 1555. Uebersax 148. Ueberstorf. 1962. Ufnau. 1293. 1325. Ulm. 775. Ulmiz. 1989(2). 1990. Ungarn, s. P. R. Ungarn, König von. Unterengadin. 307. 490. 493. 568. 631. 1442 Untcrvaz. 172 1314. 1326. 1335. 1336. 1346. Unterwaldcn. 439. Urban, St. 1300. Uri; Streit mit Lncern, Schwyz, Unterwalden und Zug. 1276. 1280. 1311. 1315 1317. 1364. Urken. 683. 692. 1012. Urnäschcn. 1250. 1255. Urscren; Paß, Zoll. 31. 47. 58. 60. 61. 65. 139. 194. 201. 293. 294. 360. 407. 410. 430. 458. 459. 460. 462. 592. 599. 625. 630. 795. 804. 809. 866. 927. 928. 929. 934. 961. 972. 973. 1051. 1211. 1772. 1870. 1874.1875. 1876. 1878. 1882. 1959. Malstatt zwischen den Blinden und Wallis. 407. Ursiz, St. 953. 1028. 1113. 1161. 1213. Uttwyl. 720. 721. St. Adelhaidscapelle. 1331. 1337. 1341. 1357. 1358. 1364. 1367. 1368. 1370. 1373. 1377. 1379. 1385- 1388. 1390. 1446. 1454. 1460. 1462. 1469. 1548. 1580(2). 1581. 1582. Uznach, Vogtei und Stadt. 150 164. 379. 383. 391. 397. 463. 465. 468. 469. 472. 473. 477. 479. 481. 483. 484. 487. 501. 506. 508. 511. 513. 516. 579. 741. 758. 759. 763 834. 854. 859. 864. 879. 902. 950. 1016. 1020.1031. 1044. 1069. 1083-1086. 1295. 1423. 1660. 1995 -2004. — S. a. M. R. Glarnerstreit. V. Valangin, ValendiS. 348. 355. 404. 436. 468. 515. 516. 1044. Orts-Rcgister. Valencc. 740. 1148. 1283. Valeyrcs. 1979 1981. 1983. 1984. Ballon. 1260. Valserine. 1470. Valtasna, Unter- und Ober-. 69. 'Varese. 849. 1787. 1846. Vättis. 378. 384. Veltli». 30. 97. 98. 144. 145. 153. 160.161.164.167.172,'). 179. 198. 222. 223. 231. 235. 236. 246. 304. 318. 324. 334. 342. 382. 409. 417. 423. 427. 432. 437. 438. 451. 466. 485. 490. 560. 620. 662. 929. 930. 1145. 1823. Religionsverhältnisse im Veltlin. 217. 318. 444. 453 455. 456. 459. 486. 490. 937. 940. 980. 982. Katholische Religion und Katholiken daselbst. 148. 217. 234 236. 445. 461. 486. 532. 940. 942. 943. Evangelische Religion. 3. 238. 340. 418. 963. ein Depositum de« Papstes. 334. 336. 338. 339. 408. 444. 461. 462. 2105. 2106. der katholischen Orte. 958('). 959. 963. sucht um Besatzung bei den katholischen Orten an. 334. 335. 336. Restitution an die Biinde. 161. 171. 172. 174. 211. 224. 225 . 243(-). 244 248. 253. 336. 337. 382. 386. 387. 388. 391. 392. 394. 401. 402. 418. 419. 443. 444. 445. 451. 452. 453C). 455. 456. 461. 466. 532. 536. 611. 620. 66». 662. 817. 850. 940 942. 943. 963. 1019. 1029. Rechte des Bischofs von Chnr auf das Veltlin. 453. 454. 949. 958. Zug der Franzosen, der Spanier, der »kaiserlichen ins Veltlin. 401. 409. 418. 421. 423. 432. 927. 937. 940. 942. 948. 957. 958. Aufbruch der Katholischen dahin. 443. 444 . 445. 459 Abzug der Franzosen ans dem Veltlin und den Blinden. 1029. — S. auch im M. R. Tractat von Madrid; Friede von Moichon- Venedig, Herrschaft. II. 12. 13. 24 45 46 87. 89.108.128. 131. 160. 247)'). Z26 . 337. 342. 421. 469. 470.562. 591. 861. 982. 1219. 1251. 1294. 1312. 1372. 1375. 1554. 1655. 1656. 1679. 1813. 1936. 1993. Vercelli. 21. 22. 25(-). 1184. 1264. 1267. 1270. Verzaskerthal. 1799. 1804. Vierwaldstättersee; Schifsfahrt. 1211. Fischen,. 1232. 1235. 1253. Vigevano. 1184. Villars-Bramard. 1258. Villars le Terriaux. 1974. Villeneuve. 917. 939. 985. 1050. 1258. 1259 Villingen. 720. Vilmergen. 1707. 17I2(-). 1720. Vilters. 1654. Vira. 1814. Vittore, St. 1931. Vlin. 631. Vollen. 1110. Vuillerens. 1984. Vuillon. 1438. Vuiteboeuf. 1971. 1981. W. Wädcnschwyl, Wädenswyl. 57». 1398. Wagenhausen, Propste! und Vogtei. 1110. 1236. 1237 1^ 1547. 1579. Waldshu«. 706. 746. 756. Einnahme. 1066. Waldstädte, die vier am Rhein. 401. 418. 718. 720- 7-^' 726. 730. 755. 756('). 825. 863. 878. 889. 901. 1^ 1042. 1048. 1066. 1077. 1087. 1125. Waleren. 1959. 1960. 1961. 1962. 1965. Wallenstadt. 371. 378. 1108. 1415. 1440 1449. 1649. I654i'>' 1660. Wallis. 3. 12. 17. 18 27. 36. 38. 47. 58('). 61. 67. 78 s.' 101. 110. 201. 213. 220. 227. 252. 273. 308. 406 »l> 487. 500. 503. 512. 552. 597. 6»3 609. 625 662. 715. 768. 781. 794. 806. 885. 1208. 1266. «iscyof und Capitel. 1. 3. 32. 35. 37. 58. 85. 89. 494. ^ —499. 561. 603. Bundeserneueriing zwischen Bern und Wallis. 810- 997. 1017. 1050. 1051. 1270. 1275. 1285. 1289. 1350 Eapucinerkloster. 1050. Französische Werbungen. 1209. Religionsverhältnisse. 1. 13. 14. 36. 37. 5!'. 78. 140 407. 494. 503. 536. 597. Verschiedene Blindnisse, s. M. N. iinter Bliiidnisse. Walperswyl. 11. Wangen. 74!». 750. 913. 914. Wartau. 1165. 1650. 1652. 1657. Wartenstein. .58!». 595. Wasen. 928. 934. 961. Wasser, das alte, Bach bei Staad und Lengnau. 1444. Wasserstelz. Schloß. 1673- Weckingen. 1565. 1570. WeggiS. 552. 682. 797. 916. 962. 984. IUI. 1158. Weilen. 1562. 1565. 1570('). Weinsclden. 44. 45. 50. 60. 72. 82. 152. 165. 167. 542. 1500. 1503-1507. 1520. 1548. 1553 1556 1610. Weingarten. 1068. Orts-Registcr. Wehausen. 1555, 1556(-). Wengi, Herrschaft. 1185, 1501. 1507. 1508, 1576, 1578. Wcrd, Insel. 1405. 1407, Werdbüel, 1565. 1570(2). Werdcnberg, l'andvogtei. 277. 382. 387. 443, 473. 517. 527. 740. 758, 799. 829. 854. 855 859. 863. 879. 902, 950. 997, 1011. 1016. 1020. 1031. 1044, 1069. 1083-1086. 1423. 1652, 1997(2). zggg. Wcrthenstein, 89. 140. Wesen, 10. 371. 555. 638. 814. 1109. 1254,1295.1436.1449. 1998, 2000. 2002. 2004. Wcttingen, Gemeinde. 1666. 1679. 1684, 1695. Wettinge», Kloster, 24. 1665. 1666. 1667. 1678. 1679. 1684. 1694. 1951. Widnau. 1621. 1624. 1630. 1631. Wiflisburg. 368. 1259, 1260. 1355. 1362, 1363. 1988. Wildbad, im Wiirttcmbergischen. 1361. Wildbcrg. 2013. Wildhaus. 56. 57- 880, Willisau. 814. Windisch, 146. 926. 1675, Winistorf, 913, 1012. Winkel. 552. Winkelbach. 1962. Winterthur. 927, 1516l>). Wistcnlach, 218. 1987. 1989(-). 1990. 1991. 1992. Wittwyl. 683. Wohle». 653, 1698, 1704. 1706. 1719. Wohlenschwyl. 1676. 1690. 1702. 1704. 1706. 1719. Wvlfenschicßcn. 2027. Wvlleran. 123. 1325. Worms. 234. 236. 246. 248. 382. 451. 452, 453. 455. 456. 461, 466. 485. 532. 568. 662. 949, 1145. 2035. 2197. Wnppcnau. 1565, 1570(-). Wiircnlos. 1670(-). 1671(°). 1681. 1), 1254. 1435. 1436. 2003. Zielibach. 683. 1444. I4W. Zihlbrlicke, 1159. Zihlschlacht. 748. Zizcrs. 172. 1314, 1326. 1335. 1336, Zollbriicke. 581. 771. 1029. 1174. Zuben, 1514(-), Zug, Stadt. 9. 182. 315. 403. 429. 430. 1006. 1157, 1158. Streit mit dem äußern Amt. 25. 137, 142. 286.291. 322. 366. 371. 372. 373, 374, 384. 1040. 1050. 1056. 1060. 1088. — S- a. M. R. Zugerstreit. Zürich, 66, 67. 638. 993, 1430. von Anfeindung bedroht, 361, ^ befestigt, 1400. 1415. 1416. Stcncrwcscn. 1178- schreibt einen Bettag aus. 1179. 1287. 1310, 1344. 1381. Kriegsriistungen gegen die Herrschaft Wädenschwyl. 1398. 1400. Man sehe auch im P. R. Kefselring; im M- R. Matrimonial-und Collatnrstreit; Gerichtsherrschaften, Verkauf; Protokollist, evangelischer. Ziirichsee, Rechte von Schwyz und von Zürich ans demselben. 1293, 1294. 1325. Zurzach; Markt, Messe. 409. 1044. 1082. 1098. 1141. 1214, 1297, 16«A, 1««4. 1666. 1670. 1679. 1694. 1715. Berenastift. 1668. 1684. 1685, 1686, 1687, 1694. 1695. Zwcibrücken. 1094, 1097, Zwingen, Schloß. 993, 1058. 1064, 1070. 1113. 1139, 1147. 1160, 1161. 1164, 1170, Zum Stein. 913. 1012. Personen -Register. A. Aarberg, von, Graf, Marcus Franciscus. 348. 404. 516. Aboudio, Autou. 1802. Aboudio, Johann Anton. 1802. Abondio, Lorenz. 1802. Abondio, Serafina. 1802. Abybcrg, Johann Sebastian. »38. 1653. 1700. 1845. 1950. 1951. Abybcrg, Kaspar, Landvogt zu Lauis. 1751. 1762. 1933. Abybcrg, Sebastian. 4». 542. 734. 748. 1181. 1183 1184. 1328. 1462. 1516. 1527. 1614. 1751. 1752. 1759. 1761. 1812. 1943. Ackermann, Kaspar, Commissarius zu Bellcnz und Landvogt von Riviera. 1824. 1825. 1916. 1917. Ackermann, X., Grogweibcl. 1943. d'Acoste, Johann. 1071. 1072.1078. 1100. 1102. 1129.1147. 1173. 1187. 1191. 1230. 1235. 1244. 1274. 1234. 1325. 1441. Adria, Bischof von. 395. Adriano, 14., von Nidwalden. 1841. 1842. Afsry, Herr von. 1988. Afsry, von, Franz. 130. 487. 716. 782. Aegeri (Egri), von, Christoph, Pfarrherr zu Lengnau. 1669. Airagni, Franciscus. 1765 ('). Albcrnozzi, Cardinal, Gubernotar von Mailand. 896. 923. »25. 934. 955. 1727. 1730. Albert, f. Oesterreich, Herzoge. Aiblinger, von, General. 737. 775. 777. 779. Alexius, Kaspar, aus den Blinden. 159. 160. Alficri, Antonius. 1788. Allaz, Antoine. 1974. Allmend, an der, Johann, Landvogt des Thurgaus. 1494. 1497. Allmend, an der, Moritz. 702. Allwig, Graf von Sulz. 543. 531. Altenryfs, Abt von. 1258. Altherr, X., von Appenzell a. R. 1643. Altmann, 14., Landvogt. 1996. Altshausen, Landcommenthur von. 1360. 1374. Amadeus I., Herzog von Savoyen, f. Savoyen, Herzoge. Ambrofio. 131. Ambrosio, di, Domcnig. 1856. Ambrofio, del, Marco. 1859. Amiet, Familie. 1979. Ammann, Joggli, von Boßwyl. 1707. Am Port, X. 1958. Amrhyn, Beat, Thalvogt in Eugelberg. 2016. Ainrhyn, Joseph. 1080. 1088. 1661. 1677. Amrhyn, Walthart (nicht Walther), Oberst in savoyischcn Diensten. 14. 18. 20. 59. 905. 923. 1080. 1088. 1094. 1096. 1149. 1161. 1164. 1597. Amyet, Jean. 1976. Amyet, Marie. 1976 Andermatt, Jakob, Landvogt der Freien Aemter. 1698.1717- 1754. Andermatt, Jakob, Pfarrer zu Aadorf. 1564. Andlau, von, Arbogast. 1209. 1255. Andlau, von.lFriedrich. 998. Andreas di., von Rhcineck. 1616. Andres, Ludwig, Pfarrer. 1574. Andrictta, von. 1867. 1889. Andriol, Andrea. 1827. Angeloch, von, Wcihbischof. 1319. Anhalt, Christian, Fürst zu. 1250. d'Annone. 277. 865. 1045. 1654. 1734. 1772. 1888. 1936. Anformet, 14., von Saanen. 925. Antelmi, Antonio. 12. Antogniol, Peter. 1871. Appiano, Andreas. 1802. Appiano, Luvissio. 1842. Arciono, Gio. 1851 ('). Ardüser, Johann. 1407. 1410. Arescio, 14., Präsident. 4. Aresi, Graf. 1368. 1369. Arnauld, Secretär des französischen Ambassadors. 1422. Arnold, Jakob, von Uri. 526. Arnold, Johann Anton, Landvogt des Thurgaus. 1494. Arnold, Johann Kaspar, Commissarius zu Bellenz. 1824; Landvogt von Riviera. 1825. 1864. d'Arragon, Carlo, Gubernator von Mailand. 1727. Atschiung (Arciono?) Gio. 1853. Personen-Register. Atys, de, Albert. 1766. de l'Aubespine, s. Chatcauneuf. Ausdermaur, Georg, Landvogt von Uznach. 1995 ('). Anfdermaur, Gilg, Landshauptmann, Landvogt der Grafschaft Baden nnd Statthalter. 782. 792. 911. 915.1662. 1684. 1837. 1839. 1875. 1876. 1878. 187t). 1880. 1882. 1885. Anfdermaur 51., Hauptmann. 552. Austello, Johann Maria. 1727. d'Auslria, Johann, General der spanischen Seemacht. 1450. Aynzaga, Gio., Cvntadore. 665. Azenholz, Johann. 1509. B. Baccio, Adam. 1820. Bacciocho, Anrelius. 1806. Bacciocho, Dominicus. 1806. Bachcta, Antoizio. 1764. Baden, Georg Friedrich, Markgraf von. 62. 63. 121. 122. 124. 133. 141. 186. 232. 400. 504. 756. 780. Baden, Wilhelm, Markgraf von. 730. 732. 807. Badi, Agosto. 1801 (-). Badino, f. Quadri, Sebastian. Bagio, (Bahio) del, Johann. 1820. 1830. Bagnoles, de, ?s. 247. Baieru, Maximilian, Herzog von. 101. 102. 1154. 1156. 1191. 1207. 1465. Balbi, Paul Anton. 1763. Baldegger, 51., Hauptmann. 431(2). 450. 477. 480. 1857. 1858. 1860(2). 1862. Baldegger, 5k., Landsfähnrich. 440(2). Baldiron, Oberst. 274. 275. 280. 281. 291. 304. 596. Balduff, Johann Jakob, Pfarrer zu Gachnang. 1545- Balestro, Gio. Angclo. 506. Balestro, Johann Peter. 1804. Balimann, Hans. 1992 Ballif, Pierre. 939. 1259. Balthasar, Georg, von Lucern. 1325. Bamberg, Bischof von. 1237. Bandini, 5s., Cardinal. 398. Banmvart, HanS, Prior in Sitten. 1683. Bauquin, Domenico. 1776. Barbara, Frau (Madonna), von Castione. 1917. Barberini, Cardinal. 370. 427. 432. 433. 444. 451. 452. 453. 494. 495. 503. 506. 525. 552. 556. 561. 562. 572. 596. 603. 906. 955. 1149. 1152. 1300. 1590. 1596. 1744. 1749. 1780. 1901. 1938. Barbirol, Gio. Pietro. 1898. 1900. 1917 (-). Barde, de la. 1454. 1456. 1457. 1464. Barera, Carlo. 1932. Barera, Jakob. 1877. Bärlochcr, Gebrüder. 1634. Bärlocher, Hans Jakob. 840. Barmettler, Philipp. 6; Landvogt der Grafschaft Baden. 1662. Bartholomco, Pfarrer zu Preonzo. 1855. Bartös. X. 1917. Basel, Bischöfe von. 100. dem Kaiser Pflichtig. 617. nnter der Protection Frankreichs. 851. Wilhelm Ringk von Baldenstein. 154. 293 Johann Heinrich von Ostein. ^616. 617. 651. 659. 662. 664. 665. 675. 688. 689. 702. 724. 726. 733. 738. 741. 744. 766. 810. 844. 851. 860. 886. 921. 922. 952. 993. 1055. 1064. 1067. 1072. 1076. 1088. 1100. 1113. 1115. 1116. 1125. 1135. 1136. 1138. 1147. 1152. 1160. 1164. 1170. 1175. 1186. 1187. 1189. 1192. 1197. 1199. 1206. 1208. 1210. 1213(2). 1221.1223. 1224. 1225.1226. 1227. 1232. 1241. 1246. 1248. 1262. 1275. 1285. 1300. 1303. 1312. 1318. 1339. 1343. 1359. 1376. 1386. 1518. Beat Albert von Ramstcin. 1406. 1428. 1437. 1438. 1442. 1457. Basilius, I'., Inquisitor. 1171. 1901. 1902 (2). 1903(2). Basso, Delegat von Mailand. 1910. Bassompierre, von, Franciscns, Marschall. 135. 222. 340. 373. 449('). 451. 452. 453.454. 456. 460. 461. 483. 484. 490. 493. 515. 580. 614. 618. 619. 620. 621. 631. 640. 645. 1344. 1878. Battista, Giovanni, ?. 1780. Batzig (Bazy). 1819. 1820. Baumann. 889. Baume (Beaume). 736. 771. 793. Baumgartner, Georg. 750 Bavaud, Pierre. 1974. Beausyre, Abraham. 1982- Bcbia, Ist. 277. Beck, Sebastian, Dr. Theol., von Basel. 40. Beeler, Melchior, Commissarius zu Bellenz 1824; Landvogt in Bollenz 1824, von Riviera 1825. Beeler, Friedrich Melchior. 258. Beglinger, Andreas, Landvogt im Rheinthal. 1611. Belaß, Johann Maria. 1762. Bellarmin, Cardinal. 52. Bellikofcn, von, Bertram. 744. Bellona, 5l. 1895. Belmont von Rickenbach, Martin, Landvogt im Rheinthal. 912. 914. 915. 916. 1215. 1217. 1612. 1616. 1620. 1621. 1623. 1642. 1717; Landvogt von Gaster. 1995. Personen-Register. Beltram, Johann Peter, 1766. Bengg, (Paul), von Zug, Statthalter. 374. 781. 1592. Beringer, Johann Ludwig. 1513. Bernardin, 57., aus Livinen. 1883. Bernardo, Pietro, von Lodrino. 1936. Bernhard, Herzog von Sachsen-Weimar, s. Sachsen-Weimar, Herzog von. Bernhard, Schultheiß von Wallenstadt. 1666. Bernhausen, von, Wolfgang, Domcnstos de? Domcapitcls zu Cvnstauz. 1229, Berni, Anton. 1866. Beroldingen, von, (Hans Peregrinus), Landsfähnrich von Uri. 1914. Beroldingen, von, Heclor. 96. Beroldingen, von, Johann Konrad, Oberst in spanischen Diensten. 14. 58. 78. 115. 152. 155. 156. 158. 159. 162. 169 (-), 187. 194. 195, 353. 431. 446 481. 562. 564. 573, 641. 653. 686, 689. 817. 911, 923, 944. 977. 978. 1609. 1516. 1593. 1594 1596. 1668. 1831. 1832. 1833. 1842. 1859. 1861. 1868 ('). 1898. Beroldingen, Karl Konrad, Landschreiber zu Lauis. 991. 992. 1664, 1751. 1757. Beroldingen, von, Laurenz. 573. Beroldingen, von, Sebastian, Landschreiber zu Lauis. 1751. 1758, Beroldingen, von, Wolf Friedrich. 1516 Beroldingischc Erben. 1372. Bertola, DominicuS. 1765. Besannen, Erbischof von. 728. 877. 944. 991. B'scnval, Martin. 997. 1619. 1636. 1639. 1644, 1159. 1256. Landvogt zu Lauis. 1751, Beßler, Alexander. 868. 2617. Beßler, Balthasar. 1821. 1822. Beßler, Emannel, Landammann und Pannerhcrr. 31. 43. 44, 45. 49, 65. 247. 1757 ('). 1826. 1828, 1836. 1844. 1847. 1866. 1863. 1865. 1922 (-). 2623, 2624. Beßler, Kaspar Romanus. 646. Beßler, Martin, 977. Beßler, Melchior, Commissarius zu Bellenz. 1824. 1842. 1843 1856. 1852 Beßlers, Emannel, Erben. 1922. 1925. Bethiine, Herr von, französischer Gesandter in Rom. 382. 466. Betmar, von, Marchesc. 166. Betschart, Franz, Landvogt in Bollenz. 1825. Betschart, Gilg, Landsfähnrich. 1339; Landvogt im Gaster. 1996. Betschart, Martin. 457.1736; Commissarius zu Bellenz. 1824; Landvogt von Riviera. 1825. 1841, dessen Erben 1918. 1923 Bctschart, Melchior, Landvogt im Mainthal. 1818; von Gaster. 1995. 1998 Beutinger, Christoph, Auditor Rotae. 1443 1456. Biancheto, Giov., aus Bollenz. 1879. 1886. 1892. Bikart, Jakob, Landvogt von Orbc und Tscherlitz, 1966. 1970. Bikart, Wolfgang, Venncr. 1976. Biderbosten, 54, au« Wallis. 182. 188, 273. Biegeisen, Dr., kaiserlicher Commissarius. 624. 638. Bigotti, Hieronymus. 1767. Birchcr, Jakob, Landvogt der Freien Aemtcr. 1698. Bircher, Hans Leopold, Landshanptmann zu Wyl, 2614. Birchcr, Jost. 487. 531. 542. 665. 667, 716. 856. 1268.1416 1575. 1682, 1719. Bircher, NiklauS. 546. Birchcr, Oberst; Regiment. 1359. 1368, Birchfeld, (Birkenfeld), Herzog von. 775. 779. 781. Birthler, Martin, Unterschreiben zu Lauis 1751. 1762. Blanchod, Pierre. 834. Blarer von Wartensce, HanS Jakob, 546. Blarer von Wartensce, Jakob Christoph. 699 Blaser, Kaspar, Landvogt zu Bellenz und Riviera 1824. 1825, 1848. 1854. 1857. 1858. 1861. 1862. Blase.,, Melchior, Landvogt von Gaster. 1996. Blasien, St., Aebtc: Martinns, 282. 324. Franciscus. 1124. 1191. 1269. 1216. 1226, 1247. 1253. 1255. 1264. 1274. 1318, 1393. 1396. 1439. 1512. 1667, 1691. 1692. Blättlcr, Justus, Commissarins in Bellenz. 1824 1833.1836. 1837, 1838, Blattmann, Jakob, Landvogt der Grasschaft Baden. 1662; im Mainthal. 1818 Blattmann, Ulrich, Landvogt der Grafschaft Baden. 1662. Blum, Uli. 1528, Blnmer, Elia«, Landvogt von Gastcr. 1995. Blumer, Peter, Landvogt der Freien Aemter. 1698 1719. 1726. Boccard, Laurent. 1981. Bodecker, X,, von Elgg. 982. 987. Bogctcr, 57., 1841. Bogget (Focctto L). 1853. Böhmen, König Friedrich von. 112, 121. 282. Bolla, 57., Landschreiber in Bollcnz, 1825 1869, Bolgioto, Antonio. 1762. Bonner, 57. 936 Bondorf, Graf von. 721. Bongo, de, Johann, 1766. Böniger, Adam, 63. 299. 327 Bonnollo, Francesco. 1864. Personen l -Register. Bonuours, spanischer Kriegsrath. 877. Bonstetten, von, Andreas, Landvogt der Grasschaft Baden, 1662. Bonstcttcn, von, Rudolf, Schultheiß von Mnrtcn, 1985, 1991. Bontadina. 976. Borghcsc, Cardinal, 30. 1586. Borgino, Johann Andreas. 1805. Borrano, Franciscus. 1814. Borromeo, Carlo. 1777. Borromeo, Federigo, Cardinal und Erzbischof von Mailand, 13. 68, 131. 183. 244. 371. 550. 658. 751. 1756. >757. 1758. 1760. 1777. 1816. 1827, 1828, 1832, 1334. 1839, 1844, 1855. 1858, 1859. 1860. 1893. 1897. 1941. 2007, Bosch, Lorenz, zu Rheine«. 326. Boschgetto, Stephan. 1765. Bottens, Herr von, 1969. Bonilli, Johann. 1786. Bouillon, de, 57. 813 1003. 1138. 1140. Bourbon, Maria, Frau von. 11 Bourbonne, de, Marquis. 860, 886. 921. 922. Bourgeois, Herren. 1983. 1984, 1985. Bourgeois, Claude. 1978. Bourgeois, Jacques, Castellan. 1971. 1981. Bourgeois, 57,, CoinmissariuS. 1973. 1976. Bourgeois, 57., Curial. 1976 ('). Bouthillicr, 57. 988. 995. 1138. 114«. Bragoni, Donicnico, 1765. Bräni, Heinrich, Bürgermeister von Zürich. 542. 911. 1561. 1571. 1612. 1697. 1701 ('). Brand, Bernhard, von Basel. 821. 998. 1380. Brandenberg, von, Jakob, Landvogt des Thnrgaus und zu LauiS, 1494. 1751. 1754. Brandenberg, von, Kaspar, Ammann von Zug, 374. 1481. Braudenbcrg, (KvnradL), Hauptmann. 20 1458; Landvogt der Grafschaft Baden. 1662. Brandenberg, 57., als Chorherr nach Bischofszell vorgeschlagen, 1591. Brandis, Herr von 1971 Bründlin, Peter, Goldschmied zn Bregenz. 997. Brcderodc, 39. Breitenlandenberg, von, Hans Ulrich. 1564. 1591. Breitiugcr, Johann Jakob, Antistcs iu Zürich. 40, 880 881, Brennyseu, 57,, von Rotweil. 484. Bretteville, Herr von. 1047. Brocco, Familie. 1754. Brocco, Alexander, Statthalter von Lauis. 1749. 1754. 1755 ('). 1764, 1771, 1772. Brocco, FranccSco. 1806, Brocco, Stefano, 1805, 1806 Broggi, Johann Battista. 1767. 1788. Brombüelcr, 57. 1372. Bronbüeler, Hippolyt»?, Landvogt des Reinthals, 545. 546, 1612. 1624. Bronzo, 57. 284. Brucker, Johann Heinrich, Landvogt zu Luggarns, 1796. Brulart de Leon, französischer Ambassador. 600. 606. 609. 617. 620, 621. 1879. Brlimsi, Hans Joachim, von Hertlingen. 1548. Brllmsy, Sixt Wcrnher. 1120. Briimsy, 57., Vogt zu Gottlieben. 544. Brünisholz, Hans Niklaus, Landvogt von Orbc und Tscherliz. 1966. Brnnetto, Jakob, aus Val Morobbia. 1884 1891, Brunner, Hans Heinrich, Laudvogt zn Luggarns. 1795. Brnnner, Urs, Landvogt auf Falkenstein. 727. 729. 737. Bruno, Pietro. 1773. 1915. Bruno, Johann Anton. 1862, Brnster, sJohanns, Landvogt in Bollenz, 1840. 1852, Bucher, Anton. 6. Bücher, Kaspar. 1991. Bücher, Niklaus. 1465. Bücler, Johann, Landvogt des Rheiuthals 1611, der Gras- schaft Sargans, 1646. Bücler, Johann Heinrich. 1368. 1372; Landvogt in Uznach, 1995. Büeler, Johann Melchior, Laudschrciber der Grafschaft Baden, 1662. Büeler, Leonhard, Landvogt der Grafschaft Sargans. 1646. Büeler, Rudolf, CoinmissariuS zu Bellenz und Landvogt von Riviera. 1825. 1863. 1869. 1892. 1900. 1902. 1913. 1916. 1922. 1923. 1924, 1929. 1936, 1938, 1940. 1952. Bücler, 57,, Landschreiber in Bollenz. 1825. 1852, 1853, 1856. Büeler, 57,, Landweibel von Schwyz, 907. Bufsler, Christoph, von St. Gallen. 545. 546. Bufslcr, 57,, Jnnker. 1622. 1625. Bulet, Comtc de, 180- Buman», Jakob. 204 Buol, Haus Anton. 1301. 1308. 1432. 1433. Buol, Meiurad. 170 569. Bnol, Ulrich, von MaladerS. 231. Buol, 57,, Ammann. 278. Burckhardt, Hans Balthasar, von Basel, Landvogt zu MendriS. 1784. Burckhardt, Dr. 57. von Basel. 1097. Burckhardt, Jörg, von Schauenberg, 1596. Burckhardt, Kaspar, zu Horgen, 290, Büren, von, Kaspar, Landvogt in Bollenz, 1825. Büren, von, Niklaus. 6. IL Personen-Register. Buren, von, Sebastian, Landvogt zu Luggarus. 1796(2). Bliri, Melchior, Landvogt im Mainthal. 1818. Biirkli, Hans Jakob, Laudvogt der Grafschaft Sargans. 1646; Landshauptinann zu Wyl. 2614. Bürkli, Herren. 1242. Buren, Leonhard, zu Steckboru. 1545, Busia, Caminio. 1845. Bnsson. X. 15. Bussy, Fridolin, Landammann. 509. 583. Bnssy, Ludwig, Hauptmann, erwählter Landvogt von Werdenberg. 758. 799. 829. 859. 950. 1020. 1031. 1086. Bnssy, Notker, Convcntual der Stifts St. Gallen. 545. Butio, de, Michael. 1765. <5. Cabalzar, de, Kaspar. 170. Cadufs, de, Bincenz. 170. Canevalius, Johann Paulus. 1755. Canisius, 1>. 996. Cannaga, FranciScuS, Fiscal zu LauiS. 1755. 1764 ('). 1769. Cantarino, Gio. Pietro. 1806. Capen, Cappen, X., Consul. 1863. 1880. Caprario, FranciScuS. 1764. Capräz, Bergezy sPaucratius?s. 1433. Carabell, Bartholomäus, von Monte. 1787. Carabcllo, Barfüßer. 1764. Caracena, Marchese di, Gubernator von Mailand. 1459. Carbone, s. Daverio. Carncvale, >1. 1762. Carli, FranciScuS. 1767. Carli, Georg. 1767(2). Carnuato, Francesco. 1776. Carol, ?. 1951. Carretto, außerordentlicher kaiserlicher Ambassador am spanischen Hofe. 1233. Carron, Herr zn Buttiliere. 496. Casate, X., Visitator. 1863. Casati, Alphons, spanischer Ambassador. 3. 4. 13. 21. 31. 58. 78. 89. 101. 106. 140. 142. 149. 155. 156. 158. 161. 183. 187. 549. 639. 1771. 1831. 1833. 1835. Casati. FranciScuS, Graf von Burgo Lavizzara. 1393. 1396. 1408. 1434. 1447. 1459. 1461. 1466. 1731. 1822. Casati, Hieronymus, spanischer Ambassador. 197. 200. 208. 221. 234. 236. 242. 245. 253. 272. 281. 284. 285. 286. 299. 306. 310. 339. 343. 373. 1549. 1839. 1841. 1342. Casati, Karl, Graf zu Lavizzara. 373. 379. 524. 597. 604. 610. 625. 626. 668. 669. 760. 818. 841. 849. 858. 867. (Casati, Karl, -c., Fortsetzung.) 868. 890. 896. 903. 923. 928. 934. 954. 957. 960 961. 969. 989. 992. 999. 1000. 1005. 1015. 1017. 1020. 102?' 1028. 1045. 1049. 1100. 1136. 1146. 1161. 1175. 1182- 1185. 1186 (»). 1187. 1188. 1194. 1196. 1197. 1207.1221. 1224 1232. 1234. 1235. 1256. 1257. 1264. 1267. 1279- 1285. 1290(-). 1304. 1316 1326. 1330. 1341. 1369.1379. 1393. 1733. 1787. 1807. 1822. 1881. 1904. 1907. 1909 1911. 1912. 1919. 2008. Casatis Erben. 1401. CaSnedi, X., Senator in Mailand. 1384. 1459. 1461. Castagna, (CastancuS), Johann Anton. 1763. 1764. 1766 (')- Castelbcrg, von, Konradin. 1432. 1433. 1461. Castellctti, Francesco. 1316. 1339. Castello, Johanu Baptista. 1805. Castelmorau, Herr von. 1161. Castiglia, di, Connetable, Gubernator von Mailand. 1386. Castille, Herr von. 59. 268. Castoreo(io), Ccsare. 1761(2). Caslorco(io), Johann Anton. 1761. Castorio, Dr. Johann Baptista. 573. Castorio(eo), Familie. 1754. Castles, de, Marschall. 269. Casutt, von, Joder. 70 Cauda, Oberpräsident in Savoyen. 905. Caumartin, de, Jacques le Fevre, französischer Ambassador. 1174. 1188. 1189. 1190. 1195. 1196(2). 1207. 1212.1225- 1240. 1244. 1256. 1257. 1283. 1324. 1341. 1379. 1389. 1387. 1401. 1403. 1427. 1434. 1452. 1457. 1458. 2289. Ceberg, Johann Franciscus, Landschreiber der Grafschaft Baden. 515. 1486. 1662. 1681. Ceberg, Johann Kaspar. 387. 618. 698. 1878. 1950. Ceberg, Kaspar, Landvogt von Uznach. 1995. Ceberg, Paulus, Landvogt der Freien Aemter und zu Lug' garus. 124. 1370. 1386. 1697. 1701. 1795. Cerati, Johann Baptista, von Vicenza. 982. 1251. 1344 1375. Cerutus, Gio. Battista. 1764. 1765. Cesar von Jgnosca. 1827. Chambrier, Pierre. 1437. Chambrier, Samuel. 1437. Chamoisy, Ambassador von Savoyen. 15. Champagne, de, Ig., Capitän. 1118. Champlitc, von, Graf. 79. 149. 253. Chappuis, Franqois. 1973(2). Charmoisin, de, savoyischcr Ambassador. 34. Chateauncuf, de l'AnbeSpine, französischer Ambassador. 466. 479. 482. 483. 484 . 485. 490. 491. 494. 515. 536 649. 2289. Chevalier, Pierre. 1970. - Personen-Register. Chicherio, Carlo. 1883. 1885 (-). 1894 1892. 1893. 1895. 1917. 1931. Chicherio. Birgiuius. 1884. 1885. ChmiclcciuS, von Miilhausen. 1973. 1369. Christen, IV, Hanptmann. 449. 1892. Christen, Jakob. 1825. Christin, Tobias. 1976. Christina, Herzogin von Savoyen, s. Savohen, Herzoge. Christina, Königin von Schweden, s. Schweden, Könige. Chur, Bischöfe von: Johann V. Flngi von Aspermout. 16. 42. 44. 47. 68. 79. 161. 217. 222. 242. 243. 255. 272. 293. 294. 295. 299. 346. 371. 399. 498. 491. 492. 1656. 2286. Joseph Mohr. 526. 567. 568. 948. 2134. 2286. Johannes VI., Flngi von Aspermont 978. 1289. 1299. 1399. 1314. 1319. 1321. 1326. 1333. 1343. 1416. 1429. 1427. 1433. 1442. 1445. 1449. 1452. 1659. 2286. Ciapino, Jakob. 189«; I). Ciceri, Gio. Angelio. 1789. Cicogna, Gras. 1919. 1782. Cima, de, Margarita. 1923. Cislago, Hieronymns Anton. 1445. Cislago, Gio. Antonio, Ritter. 1895. 1896. 1919 I). 1929. 1939. 1936. 1945. Cislago, IV, Priester zu Bellenz. 1941. Cislago, H., Wachtmeister. 1929. Cize, Benedict. 558. Claudia, Erzherzogin von Oesterreich, s. Oesterreich, Herzoge. Clerico, Diacono. 1777- Cloos, Heinrich, Schultheiß, Oberst und Landvogt der Freien Aemtcr. 96. 190. 261. 473. 1697. 1701. Cloos, Johann, Landvogt im Rheinthal. 1612. 1616 Cloos, Johann Christoph. 1769. Codono, Statthalter von Luggarus. 1932. CoeuvreS, Marquis de. 381. 388. 391. 394. 499. 498. 417. 437. 453. 456. 479. 1021. 1860. Coislin, (Evalin). Marquis. 1903. 1029. 1072. 1993. 1140. Coing, Jean Jacques. 1969. Combremout, Herr von. 926. Como, Bischof von. 218. 371. 548. 741. 1185. 1312. 1329. 1329. 1340. 1348 1367. 1369. 1737. 1738—1742. 1743. 1744. 1745. 1746. 1775—1777. 1778. 1780—1782. 1814- 1823. 1827. 1830. 1837. 1838. 1842. 1846. 1863. 1883. 1891. 1892. 1893. 1896. 1897. 1904. 1908. 1912. 1913. 1925.1928.1929 1934. 1935. 1937.-1938 (-). 1940 I). 1941. 1943. 1944, 1952. 2286. Condö, Prinz von. 135. 988. 990. 991. 994. 1019. 1926. Cvnstanz, Bischöfe von: Jakob Fugger. 96. 102. 198. 218. 273 479. 583. 1524. 1592. 1668. 1673. 1684. 2018. 2287. Sixtus Werner. 461. 1525. 1526. 1685. 2287. Johannes VI. 637. 641. 646. 659. 661. 631 689. 699. 691. 698. 790. 719. 716. 717. 718. 724. 744. 783. 899. 957. 1176. 1237. 1242. 1262. 1347. 1599. 1510. 1528. 1539. 1532. 1533. 1534. 1536. 1549. 1543. 1550. 1561. 1575. 1578. 1588- 1682. 1686. 1718. 2287. Franz Johann. 1343 (-). 1365. 1405. 1413. 1417. 2287. Copetto, von, Freiherr. 1936. Corabellis, de, Bartholomäus. 1786. Coray, de, Johann, Ritter. 1937. Corcelles, Herren von. 1978. 1982. Cordova, di, Don Gonzales Fernande«. 484. 495. 590. 506. 513. 519. 526. 536. 548. 562. 588. 666. Coret, von, Gaudenz. 291. Corevont, IV, Commissarius. 1983. Cornuz, Jean. 1979. Coudon, Ritter. 1133. Crcbcl, dl., Hauptmann. 989 Crisola (?), V 1915. Crivelli, Ambrosius. 1761. Crivclli, sAnton Ls Dr. 1425. 1429. 1846. Crivelli, Giovanni. 1761. Crivclli, Sebastian Heinrich. Hauptmann, Dolmetscher des spanischen Ambassadors, Oberst. 598. 668. 760. 841. 1175. 1394. 1359. 1370. 1396. 1420. 1429. 1442. 1447. 1448. 1466. Crodo, Claudius. 1871. Cuagniez, Pierre. 1979. Cuendoz, Jean Jacques. 1981. Cnrt, Gio. Simon, von Dangio. 1921. Curtcn, Johann Baptista, von Gravedona. 1865. Cnsa, Andreas. 1946. 1950. 1952. Cusa, FranciscuS. 1l>41. 1947. Cnsa, Johann. 1895. Cnsa, X. 1863 1931. Cysat, Rcnward, Stadlschreiber von Lucern. 334. 473 492. 2916 2021 («). 2022. 2924 D. Dachsclhofer, Niklaus. 540. 1199. Daler, herzoglich - weimarischer Kriegscommissarius. 1988. 1113. 1147. 1152. 1153. 1183 1196. 1197. Dammartin, Secretär des französischen Ambassadors. 942. Dänikon, Aebtissin von. 1559. 1569. 1591. Darbonnicr, Commissarius. 1974. Daverio, Angelo Maria, genannt Carbon, Franciscaner- mönch. 1779 (-). Dcflcnre, Rene. 1974. Personen l -Register. Degeuscher, Johann. 702. Delapalud, Commissarius. 1992. Delincourt, 17. 109. De Mesnil, Herr. 443. 444. Dencsel, Esther. 1978. Deschwanden, Bartholomäus 6; Landvogt der Grafschaft Sargans. 1647. 1654. Deschwanden, Niklans, Landvogt der Freien Aemter. 1697- 1710. Desdigieres, Marschall. 267. 388. 427. Dcsforts, Etienne. 866. Dettling, Johann Sebastian, Thalvogt zu Engelberg. 2016. Diacono, Clerico. 1777. Dicht, ?7., Landcshanptmann von Malans. 1653. Dick, Uli. 767. Diego, Don, ans Mailand. 1826. Diego, Don, Vetter Trivulzios. 332. Dierbach, sGcorgs, Schultheiß von Murten. 1985. 1987(2). 1991. Dicßbach, von, Johann Jakob, Oberst. 1987. 1988(2). Dicßbach, Johann Rudolf. 1379. Dießbach, von, Jost, Schultheiß von Murten. 1985. Dießbach, von, Niklans, Schultheiß. 359. 424. 1846. 1978. Dietrich, Jakob. 1620. Dictschi, N., von Schwyz. 115. Dietzi, Egli. 1643. Dietzi, (Dietschi), Hans, Ammann von Oberried. 545. 1620. Dinent, Claude. 1979. Dionysius, Capucinerpater. 1756. DiscipoluS, Franciscns. 1766. Disentis, Abt von. 448. Dogliani, Marchesc. 397. 398 404. 410. 418. 427. 428. 430. 432. 438. 440. 443- 444(2), 44g. 44g 45g 457^ 4gg 468. 471. 477. 505. 506. 513. 515. 519. 525. 548. 552. 565. 585. 592. 1855. 1857. 1858. 1859. 2290. Dolder, Fridli, Landvogt von Gaster. 1995. Dolder, X., Lieutenant. 824. Dollfuß, sKaspars, Bürgermeister von Mülhausen. 539. 559. 600. Domenigino, Martin, zu Malvaglia. 1844. 1845 (H. 1850 (2). 1856. 1865(2). itzkß, Dominicel, Frau von Gio. Bensatero. 1903. Donada, Franciscns. 1803- 1808(2). Donada, Johann Anton. 1802. 1839. 1843. Donata, Antonius. 1766. Döngi, Uli. 2017. Dorer, Kaspar, von Baden. 889. Doltorino, Anton. 1767. Dottorinv, Johann. 1767(2). Dnbi, Rudolf. 654. 1381. Duchampt, Jean Baptiste. 1470. Dullikcr, Ulrich, Schultheiß von Lucern. 1070. 1257. 1270. 1386. 1405(2). 146g, 1427. 1455 145g. 171g. i??6. 1818. 1821. Dnmaine, Alexander. 1976. 1981. 1985. Durlach, Markgraf von. 383. Dürler, fauch Türlers, Johann Kaspar, Landschreiber im Rheinthal. 544. 1612. 1623. Dürr, Heinrich. 1656. Dnrschleta, Bartholomäus. 98. Duthon, Jean. 1020. Duvoisin, Claude. 1983. Duvoisiu, Etienne. 1982. 1984. Duvoisin, Franyois. 1979. E. Ellershausen, von, Georg Wilhelm. 438. Eckensteiu, Haus Martin, Landvogt im Mainthal. 1818. Effinger, Tochter. 1082. Egg, Dr. Friedrich. 1173. Eglofs, Johann Ludwig, Wirth zu Baden. 1667. Ehrenfels, Otto, Freiherr von. 1301. 1308. Eichmüller, >k. 1620. Einsiedeln, Aebte: Augustin 1., Hofmaun, aus Baden. 2287. Placidus. Reymann. 583. 633. 637 . 649. 754. 1049. 1088- 1101. 1113. 1116. 1227. 1325. 1435. 1462. 1577. 1579 1674. 2017. 2287. Elker, Christian, Landvogt zu Mcndris. 1784. 1785. 1786 Eleonore, Maria, Herzogin von Mechelbnrg, s. Mcchelburg, Herzogin. Elmer, Hans Heinrich, LandSbaumeistcr, Landammanu von Glarns. 644. 758. 854. 1140. 1147. 1148. 1174. 1254. 1286. 1344. 1686. Elmer, Kaspar, Landschrciber von Glarns. 509; Landvogt der Grafschaft Sargans. 1647(2), 1648. Elmingcr, Uli. 1710. Elsener, Jakob, Landvogt zu Mendris. 1784. Elsencr, fElfiners, Johann Heinrich, genannt Milt, Landvogt der Grafschaft Baden. 1662. Elschingcr, Konrad. 1959. i960. 1961. 1962(2), 1963. Ems, Jakob Hannibal, Graf von. 18. 96. 100. 102. 140. 276. 948. 955. 2290. Enckcnfort, General. 1428. 1435. Enderlin, Theodorich. 1433. Enderlin, V, von Chnr. 402. Engel, ^., Schreiber. 1964. Engel, N., Landweibel im Thurgan. 1562. Personen-Register. Engelberg, Aebte: Jakob Benedict Sigerist. 2016. 2287. Benedict Keller. 398. 2017. 2023. 2027. 2287. Placidus I., Kniittel. 909. 1701. 1707 (-). 2028. 2287. Engcli, Johann, von Sulgen. 1575. Engelmann, Philipp. 428. England, Könige: Jakob I. 441. Karl I. 1177. 1423. Enk, Gilg. 1020. Cnleholtz, Hans Konrad. 1229 Epp, Landvogt, Erben. 1928. Eppisser, X., von Wehlen. 1720. Erasmus, Cordian. 1099. Erbach, Graf von. 1250. Erlach, von, Iran; Ludwig, Herr zu Spiez, Schultheiß. 090. 697. 1543. Erlach, von, Johann Ludwig, Herr zu Castelen, Oberst, Generalmajor. 590. 690. 768. 803. 814. 815. 897. MI. 931. 932. 936. 1072. 1118. 1124. 1127. 1133. 1155. 1176. 1227. 1234. 1245. 1247. 1263. 1264. 1272. 1318. 1378. 1379 (-). 1380. 1381. 1422. Erlach, von, X., Herr zu RiggiSbcrg. 1982. 1984(2). 1999. Erlach, von, X., Junker. 1993. Erzli, X., Amtschreiber zu Kaiscrstuhl. 1691. Escher, Hans, Laudvogt im Thurgan. 681. 690. 750. 1494. 1530. 1541. Eschcr, Hans, Prädicant zu Messen. 683. 692. 750. Escher, Hans Georg. 144. Eschcr, Haus Hartman». 72. 1548. Escher, Hans Konrad, Landvogt der Grasschaft Baden: 1661. s. Fabrc, Johann, Müller zu Concise. 1983. Fabvargicr, David. 1159. 1437. Fachiano, Lion (Leon?). 1846. Falchi, Peter. 1888. Falk, Custor am Pelagiusstist zu Bischofszell. 1587. Falk, Peter, des Raths, von Frciburg. 14. Fanti, Bartholomäus. 1862. Fardel, Pierre. 1984. Farlimaun, Arnold. 6. Forstmann, Ulrich, Landschrciber in Bollcnz. 1825. 1832. 1850. 1854. 1857. 18G. 1864. Farlimaun, X., Castellan. 1946. Forstmann, X., Großweibel. 1870. Farncse, Hieronymus, Erzvischos zu Patras, Nuntius. 1149. 1152. 1297. 1327. 1693. 1740. 1944. — S. a. Rom: Nuntien. > Farnese, Cardinal. 14. 444. 460. 550. Farre, Andrea. 1851. Fäsch, Hans Rudolf, Oberstzunftmeister von Basel. 697. 716. 1543. Faßbind, Georg. 764. Faure, Jsabeau. 1976. Fausch, X., Hauptmann. 231. Feer, Johann Leopold. 953. Feldmann, Jacob, Landshauptmann von Glarus. 2004. Fels, von, Anselm, Freiherr, kaiserlicher Commissarius. 957. 958. 959. 960. 963. 1206. 1209. 2290. Fels, Isaak. 1455. Fenbcrg, DurS. 1989. Ferdinand, Cardinal Jnfante, Gubernator von Mailand. 1044. 1049. 1059. 1140. 1142. 1184. 1212. Ferdinand III., deutscher Kaiser. 958. 1003. 1017. 1028. 1030. 1068 1077. 1156. 1160. 1162. 1170. 1191. 1207 1212. 1218. 1220. 1263. 1267. 1389. 1452. 1465. 2284. Ferdinand Karl, Erzherzog zu Oesterreich, s. Oesterreich, Herzoge. Feria, Herzog von, Gubernator von Mailand. 38. 44. 242. 245. 298. 427. 428. 438. 444. 453. 457. 500. 646. 64?' «>48. 659. 665. 668. 669. 696. 742. 751. 760. 779. 919. 1823. 1862. 1932. 2284. Ferma, dclla, Franciscus. 1764. Ferrari, Andreas. 1766. Ferrari, Jakob. 1834. Ferrari, Johann. 1830. Ferrari, Rici. 1923. Ferrarins, de, Hippolyt«. 1802. Ferrascio, Giacomo. 1806. Fidelis, Guardian zu Feldkirch. 279. Fischer, Bnrckhardt, Laudvogt zu Lauis. 1751. 1752. Fischer, Samuel, Schultheiß zu Murten. 1985(>). 1991. Fischingen, Aebte: Matthias Stähelin, aus Fischingen. 2287. Placidus I., Brnnschwciler. 1071. 1120. 14W. 1508.1572(-). 1574. 1575(-). 1577(-). 1584. 1591. 2287. Fischinger, Martin, von Uebcrlingen. 481. Fischst, Peter, Landshauptman» zu Wyl. 2014. Flachsncr, Daniel. 1620. Flamineo, Priester. 332. Fleckcustein, Bernhard, Landvogt zu Mcndris. 1784. Fleckenstcin, Gilg. 78. 353. 1658. 2019. 2022. Fleckenstein, Heinrich, Herr zu Heidegg, Schultheiß, Oberst. «X). 187. 589. 594. 653. 702. 1279. 1328. 1394. 1404. 1592. 1597. 1598. 1686. 1694. 1701. 1705. 1709. 1710(«). 1711.('). 1717('). 1718. 1720. 1744. 1757C). 1758. 1897. Flcckenstein, Jost. 716. 90«;. 977. 978. Fleckcnstcin, NiklauS. 649. 1596. Personen-Register. Flemming, Olivier, englischer Resident. 1061. 1424. Florin, von, Christian. 1433. Florin, Johann Simeon. 2M. 354. 539. Fllle, von, Hand, Landvogt zu Mendris. 1784. Fllle, von, Katharina. 1921. Fllle, von der, Niklaus, s. Klans, Bruder. Fllleh, von, Niklaus, Conventual von Wettingen. 1112. 1144. Flüh, von, Friedrich Balthasar. 6. Focettv, V 1852. 1853. Fontana, Bartholomäus. 1767. Fontana, Cäsarino. 1786. 1788. Fontana, Dominicus, zubcnannt Mengora. 1766. Fontana, Francischino, genannt de Brusata. 1788. Fontana, Franz. von Mclide. 1748. Fontana, Gio. Giacomo. 1788/ Fönte, del, Pietro. 1767. Fonti, Bartholomäus. 1844. Fordes, Johann, schwedischer Officiant. 715. 720. 953. Force, de la, Marschall. 886. 899. Forel, von, Niklaus, Schultheiß von Murteu. 1985. Fornero sFornaro, Fornariusj, Ambrosius, Agent in Mailand. 3. 37. 131. 308. 318. 364. 506. 553. 845. 873. 1004. Forneret, Pierre. 1S68(-). 1969(-). 1970. 1971 («). 1972. Forrer, Adrian. 325 — S. auch Furrer. Forrcr, Renward, von Lucern. 318(2). 364. Forrer, 14., Prädicant im Rheinthal. 656. Forrer, 17., der junge. 1904. Forrer, 17. 1!l04(2). Fossati, Abt. 1816. Fossati, Anton. 1766. Fossati(us), Camillus. 1766. Fossati, Franz. 1766. Fossato, Kaspar. 1787<-). Fouqnet, zum französischen Ambassador ernannt. 534. Franceskin, aus Mainthal. 1946. Franciscus Hyacinthus, Herzog von Savoyen, s. Savoyen, Herzoge. .Frankreich, Könige: Ludwig XIII. 291. 326. 337. 342. 437' 442. 467. 432. 493. 542. 543. 547. 651. 660. 661. 662. 664. 665. 669. 671. 672. 677. 682. 698. 701. 702. 722. 726(-). 737. 738. 754. 755. 765. 766. 768. 781. 782. 783. 793. 794. 795. 809. 813. 838. 339. 846. 349. 852. 855 . 856. 860. 865. 866(-). 869. 870. 875. 878. 885. 888. 897. 919. 922. 923. 931. 932. 936. 937. 944. 947. 948. 955. 959. 974. 987. 989. 991. 994. 995. S96(-). 1003. 1026. 1030. 1043. 1044. 1059. 1061. 1069. 1071. 1077. 1078. 1080. 1037. 1114. 1115 1119. 1126. 1138. 1140. 1147(-). 1148. 1149. 1151. 1153. 1165. 1174. 1175. 1178. 1187. 1191. (Frankreich, Könige, Fortsetzung.) 1196. 1207. 1208. 1214. 1218. 1222. 1225(-). 1227. 1234. 1245. 1247. 1266. 1268. 1276. 1277. 1809. Ludwig XIV. 1321. 1374. 1380. 1398. 1412. 1428. 1441. 1447 1532. 1540. Freudenreich, Michael. 1987. 1988. Freuler, Balthasar. 1109. Freund, Leonhard, Decan. 907. Friedland, von, Herzog, s. Wallenstein. Friedrich, König von Böhmen, s. Böhmen, König. Friedrich, Pfalzgraf, s. Pfalzgrafen. Fries, X., zu Altkirch. 557. 633. Fries, Haus, zu Altkirch. 623 Fries, Valentin, zu Altkirch. 623. 638. Frischherz, Dicthelm, Landvogt in Bolleuz 1825. 1830. 1936. 1941. 1942. Frischherz, Gilg, Landammann von Schwyz. 78. 115. 278. 429. 430. 448. 582. 669. 1660. 1667. 1842. 1343. 1349. 1860. 1863. 1914. Frischherz, fJohann Aegidius Ls, Hauptmann. 1010. Frisching, fJohanness, Venner, von Bern. 1660. FrobeninS, Graf zu Hclfenstein, s. Helfenstein. Froissard Broissia, Jean Simon. 1470. Fröwlcr, X., Oberst. 958. Fryo, Hans. 1958; Landvogt zu Schwarzcnburg. 1956. 1959, zu Luggarus. 1795. 1802. 1804. Frytag, Heinrich. 80. Flichsliu, X., Statthalter. 1720. Fließli, HanS Jakob, Landvogt im Thurgau. 1329. 1331("). 1385. 1494. 1498. 1513. 1519. 1547. 1580, in der Grafschaft Baden. 1662.1680; Landshauptmann zu Wyl. 2014- Flllistorf, Jakob. 1045. 1065. 1075. 1078. 1082. 1096. 1141. 1148. 1270. Fllnsterling, Cyrillus. 1569. 1570. Furrer, Adrian, aus Uri. 1841('). 1842(-). 1843. 1847 (-). 1848. 1849. 1850. 1862(°). 1864. 1865. 1867. 1902. Furrer, Georg Peter, aus Uri, Landvogt der Freien Aemter. 1698. 1713. 1714(->). 1715. Fttrstcnberg, Vratislaus, kaiserlicher Commissarius. 324. 756. 828. 882. 2290. w. Gadi, Kaspar, Landvogt von Orbe und Tscherliz. 1966. 1970. Gadi, Peter, Landvogt von Orbe und Tscherliz. 1966. Gallas, Generall. 534. 588. 594. 595. 991. Gallati, (Balthasar), Landammann von Glarus. 509. 546 556. 578 763. 859. 1646. 1997. Personen-Register. Gallati, Jakob, Landvogt von Gastcr. 1996. 1997. 200(1. Gallati, Johann, Landschreiber der Grafschaft Sargans. 1647. Gallati, Johann Rudolf, Landschreiber der Grafschaft Sargans. 1647. Gallati, Melchior, Landvogt des Thurgaus. 1493. Galazzo, X. 1767. Galle», St., Aebte: Bernhard II. 8. 33. 34. 100. 138. 246. 41». 461. 904. 523. 949. 948. 1921. 1522—1524. 1528—1930. 1557. 1961. 1614. 1639. 2287. Pius Sicher. 637. 641. 644. 646. 653. 659. 661. 6!10. 691. 700. 710. 717. 718. 723. 729. 733. 744. 774. 775. 777. 781. 799. 811. 813. 814. 816. 824. 839. 845. 847. 865. 879. 880. 881. 886. 891. 894. 899. 902. 921. 927. !»46. 952 967. 969. 979. 987. 989. 992. 996. 997. 1006. 1015. 1185. 1241. 1277. 1281. 1407. 1411. 1412. 1413. 1425. 1472. 1490. 149!». 1501. 1502. 1507. 1522. 1523. 1524. 1530. 1531. 1534. 1536. 1539. 1540. 1543. 1544. 1546. 1553. 1556. 1566. 1572. 1573. 1574. 1575. 1578. 1621. 1622. 1626. 1627. 1632. 1636. 1640. 1611. 1651. 2287. Galtier, X. 1971. Ganiser, Georg. 170. Ganna, fJohanneSf. 1930. Ganna, della, Pietro. 1866. 1873("). 1874. 1376.1889. 1917. 1927. 1930. I933(->. 1934. 1935. 1942. 1943. 1944. 1945. Ganna, X., Seckelineister. 1930. 1!>44. Gasser, Franciscus, Hauptmann. 1015. 1330. Gasser, Johann Franz, Landshauptinann zu Wyl. 2014. Gasser, Johann Rudolf, LandShanptmann zu Wyl. 2014. Gasser, Martin. 361. 611. 630. Gaudentius, Guardian des Kapucinerkloster» in Frauenfeld. 1576. Gavotto, Lndovico, Bischof zu Ventimiglia, Nuntius. 1298. 1312. 1340. 1343. 1396. 1399. 1741. — S. a. Rom: Nuntien. Genimingcn, Edle von. 1504. 1506. 1507. Georg, aus Bünden, Lieutenant. 171. Georgia, kl., Ritter. 332. Gering, Bartholomaus. 80. Gering, Rudolf. 1674(2). Gering, Wolfgang. 1674(2). Gcß, de. Carol. 1766. Gcßner, X., von Zürich. 966. Ghjringhelli, Angnstin. 1836. Ghiringhelli, Bernardino, Vicarius. 1936. 1937. Ghiringhelli, Carlo. 1870. Ghiringhelli, Francesco, Vicarius. 1787. 1839. 1842. 1885. 18!>2. 1894. IlXIO. 1901. 1902. 1903. 1907. 1912. 1913. >915. 1920. P24. 1936. 1939. Ghiringhelli, Gio. Giacomo. 1881. Ghiringhelli, Peter, deutscher Chorherr zu Bellenz. 1863. 1883. 1884. 1885. 1895. 1898. 1903. 1914. Ghiringhelli, kl., Priester in Bollenz. 1947. Gibelin, Hans. 14. Gicl, sJohann Christophs, Commenthnr zu Hitztirch. 1716. Giel, kl., Hauptmann. 1452. Gicl von Gielsberg, Georg Christoph, Vogt ans Rosenberg. 545. 1624. 1639. 1644. Gicl von Gielsberg, Rittmeister. 816. Gigot, kl., Secrctär des französischen Ambassadors. 967. 980. 981. 982. 1047. Gillcr, Martin, von St. Gallen. 1707. Gioccar, Schreiber von Livinen 1826. 1828. Giorgio, FranciScus. 1766. Giorgio, Martin. 1846. Giovanna, della, Battista. 1767. Giover, Cavaglicr. 59. Giovio, Chorherr zu Lanis. 1777. Giudetti, Gio. 1930. Giudicc, Maina. 192!». Giudicello, Giacomo. 1923. Glutz, Niklaus, Landvogt zu Lanis. 1751. Godefroi, Syndic von Genf. 1219. Goino, Antonio. 180«!. Göldi, Heinrich. 543. Göldi, Kaspar, Statthalter zu Rappersmyl. 2011. Göldlin, Hans Heinrich. 1552. Gontier, Claudius. 508. 527. 530. 539. 540- 560. Goraia, Peter. 1883. Gorma, Sebastian. 1761. 1763. 1764. 1765. 1767. 1768. 1786. Gorino, kl. 1731. Gottrau, Hans Wilhelm, Landvogt von Grandson. 1974. 1982. Gottrau, Franz Karl, Schultheiß zu StäfiS. 926. 985. Gottrau, Tobias, Landvogt von Schwarzenburg. 1956. 1959. Götz, Johann. Graf von, General. 108t!. 1087. 1093. 1095. 1117. Göuschel, Christoph. 1516. Graf, Jacob, Landvogt im Mainthal. 1818. Grafscnried, von, Anton, Landvogt von Grandson. 1200. 1203. 1974. 1982. Granccy, von, Graf. 1027. 1028. Grande, del, Antonio. 1767. Grandis, Franz. 1707. GrangeS, de la, anx Ormes. 713. Gras, Gabriel. 1981. Grevel, Arnold, Herr zu Kyburg. 979. Grevel, Hans Georg. 247. Grebel, Hans Heinrich, Vogt zu Weinfelden. 546; Landvogt zu LauiS. 1751. Personen-Register. Grebel, Hans Jakob. 546. Grevel, Ii., Landvogt. 797. Grebel, Ii.. Hauptmann. 989. Grenette, X. 861. Grimm, HanS Jakob, Laudvogt zu MendriS- 1784. Grob, Jost. 1635. Groben, Jost, Prädicant zu Krummenau. 881. Grübler, Rutschmaun. 1376. 1387. Gruner, Franz, aus Uri. 1666. Grllninger, Joseph. 2019. Gryers, von, Jakob, Landvogt von Orbe und Tscherliz. 1966. Gubler, Hans. 1512. Guebriant, General. 1282. Guefsier, französischer Ambassador. 30. 31 78. 145. 158. 170. 171. 172. 173. 174. 179. 188. 223. 252. 270. 288. 325 Guibolaz, Jacques. 1976. Guidi, Gio. Francesco. 423. Guldi, Melchior. 316. 663. Guldinast, X., zu Coustanz. 1514(2). Gnler von Winegg, Johann, Oberst. 161. 493. 1146 Gunticr, dl. 720. 953. Gurai sCorrai?), Hans. 289. Gurinetti, Antonio. 1248. Gurinetti, Giacomo. 1248. Gurinetti, Giulio. 1248. Gurinetti, Pedro. 1248. Gustav Adolf, König von Schweden, s. Schweden, Könige. Gut, Christoph, von Unterwalden. 1865. Gut, Kaspar, Thalvogt zu Engelberg. 2016. Gutza, Ii. 1935. Guyon, Joran. 1970. Guyon, Ii. 1979. Gyger, Hans, Wirth zur Krone in Brunnen. 212. Ghger, Ulrich, von Gundetschwyl. 1015. Gyger, X. 326. 1832. Gysler, Peter, Landvogt im Mainthal. 1818. 1820. H. Haas, Hans Ludwig, von Schafihausen. 527. 560. Hafner, Balthasar. 557. 559 Hafner, Victor, Stadtschreiber von Solothnrn. 335. 424. 503. 664. 668. 691. 1538. Hagen, Dr., Domherr zn Constanz. 690. 691. Hagger, Jakob. 1620. Haie, Herr de la. 846. Hallier, Herr de. 1047. 1048. Hallwyl, Hans Walthart. 1557. Hallwyl, von, Junker Hans Rudolf und Hartmann. 171l. Hamilton, Ii. 720. 724. Hammer, Fridli, in Glarus. 709. Hanau, Moriz, Graf von. 1082. 1094. 1097. 1104. 1142. Hanau, Sibylla Christina, Gräfin von, Fiirstin von Anhalt. 1195. Härder, Benedict. 1497. Härder, Hans, von Eschenz. 1510. Härder, Dr. Johann. 1120. 1644. Härder, Ii. 1610. Häringer, Jakob. 1526. Harscher, sMatthiaSs, Usä. I)r. von Basel. 1219 Hartmann sLudwigs, Stadtschreiber von Lucern. 1404. Hartmann, Ii., St. Johanns-Ordensmcister. 872. 1120. Hasler, Andreas. 1620. Häffi, Fridolin. 135. 391. Hässi, Hans Melchior, Oberst in Frankreich und Pannerherr, Landvogt der Grafschaft Baden. 290. 373. 438 1109. 1662. 1847. 1349. 1869. Hässi, Heinrich, Landammann. 438. 457. 509. 1499. 1649. 1667. 1685. Hässi, Ii., Hauptmann. 1412. Haudot, David. 135. Hauser, Alexander. 1991. Heer, Andreas. 164.3(2). 1644. Heer, Hans Georg. 1643(2). Hegi, Pfarrer in Steckborn. 1545. Hegner, Ii., Schultheiß von Winterthur. 1110. Landschreiber von Kyburg. 1516. Heidenheim, von, Hans Ludwig. 1548 Heill, Heinrich. 1666. Heinrich, Christian, von Zug, Landvogt im Rheinthal. 1612. Heinricher, Peter. 1792- Hcinrici, Dr. Thomas. 1135. 1152. 1160. 1175. 1197. Heinserlin, Ulrich. 702. Heitersheim, Fürst zu. 1247. Helbling, Ii., von Freibnrg. 925. Hclfenstcin, FrobcniuS, Graf zu. 117. Helmli, Franz. 1756. Helmli, Jost, Landvogt der Grafschaft Sargans. 495. 1646. 1649. 1660. 1754. Helmli, Jost Franz, Landschreiber zn Luggarus. 1796. Helmli, sLudwigs, Propst am Pelagiusstift zu Bischofszell. 1587. Helmli, Ii., Hauptmann. 495. 689. Heina, (d'Hcma) Gio Angelo. 1855. 1876. 1933C). 1934. 1935. 1936. 1941. 1942. Heina, (d'Hema) Gio. Domcnico, Dreigeschworener. 1874.1876. Heina, Lorenz. 1878. 1880. 1902. Heina, (d'Hema) Ii., Seckelmeister in Bollenz. 1855. 1856. 1864. Heina, (d'Hcma) Ii., Weibel in Bollcnz. 1867. Personen-Register. Heilgart, am, Franz. 358. Henriquez, Don. 1182. Herger, Andrea«, Landvogt von Bollenz. 1825. Hcrger, Matthias. 155. Herrenschwand, Daniel, von Murten. 1993;-). Herwart, X. 1344. Heß, Heinrich, von Zürich. 1325. Hindermeister, Ha»« Kaspar, Prädicant zn Altstätten. 1628. Hirzel, Hans Kaspar, Untcrstadtschreiber von Zürich. 1202. 1386. 1756; Landvogt der Grafschaft Sargans. 1647.1651. Hirzel, Salomon; Statthalter, Seckelmeister, Bürgermeister. 299. 353. 509. 583. 586. 716. 763 786. 798. 884. 899. 901. 1020. 1148. 1161. 1208. 1361. 1408. 1563. 1585. 1614. 1649. 1667. 1685. 1«!86. 1700. 2015. Hvfenegg, von, Adolf. 744. Hofer, Klans. 428. Hoffmann, Heinrich, Wirth znm Löwen in Baden. 1695. Hoskirch, von, Agathe. 1381. Hofkirchcn, von, Gencrallicutenant. 1014. 1331. Hohenems, Jakob Hannibal, Graf zu. 62. 1125. 1126. 1630. 1631;'). Holard, dl. 1981. Holdermeyer, Niklaus, Landschreiber der Freien Aemter. 1698. 1699. Holzhalb, Hans Heinrich. 237. 258. 509. 911. Holzhalb, Hans Ludwig, Laudvogt des Rheinthals. 1611.1631. Holzhalb, Leonhard. 144. 1571. Honegger, Melchior, Wirth zu Bremgarten. 1716. 1717;-1. Honegger, Rhoni(HieronymuS), von Vilmergen. 1719. Honegger, dl., Schultheiß zu Bremgarten. 1716. Hürth, Klaus, von Lugucz. 1860. Horn, Gustav, Feldmarschall. 713. 723. 730. 731. 733. 738. 767. 769. 770(-). 771. 773 . 775. 776. 773. 779. 781. 785. 789. 790. 813. 814. 815. 824. 827. 828. 852. 853. 1035. 1194. 1552. Horrat, Johann Heinrich; Hauptmann, Landvogt zu Mendris, Commissarius zn Bcllenz und Landvogt von Riviera. 440. 457. 1784. 1824(-). 1825. 1862. 1885. 1892. 1910. 1912. Horrat, Jost, Fähnrich. 437. HöSli, Bernhard, Landvogt von Gastcr. 1995. Hnber, Georg, von St. Gallen. 545. Hugendobler, dl., Müller im Thooß. 642. 1528. Hundt, dl. 953. Hurter, Wernhcr. 1608. Hyacinth, ?. 1442. I JacmatS, Jelmin, von Cavergno. 1820. Jacomello, Battista. 1929. Jacomet, dl. 1927. Jakob I., König von England, s. England, Könige. Jakob, Jude von Feldkirch. 997. Jancllo, de, Simon. 1765. Janin, dl. 268 269. Janser, Heinrich, Landvogt zu Mendris. 1784. Jauch, Hieronymus. 1740. Janch, Jakob, Landvogt in Bollenz. 1825. Jauch, Karl, Landvogt im Mainthal. 1818 1892. Jemino, Giacomo. 1930. Jenatsch, Georg. 402. JerminuS, Martinus. 1766. Jcuch, Johann. 569. Ignatius, ?., Capuciner. 423 1951. Jmfeld, fAntonj, Dr. 1185. 1589;-). 1590. 1591. 1601. Jmfcld, Johann. 6. 1069. 1296. 1326. 1330. 1386. 1818. Jmfeld, Melchior. 6. 44. 49. Jmfeld, Peter, Hauptmann in spanischen Diensten. 6. 1448 1419. Jmhof, Propst. 1590. Im Hos, Johann Melchior, Pfarrer zu Altorf. 951. Im Hof, Johann Walthart (nicht Walthcr), Statthalter und Landammann von llri, Commissarius zu Bellenz, Land vogt von Riviera. 145. 309. 938 998 1009. 1088.1175. 1181. 1184. 129«!. 1319. 1677. 1759. 1824. 1825. 1865. 1896. 1912. Jmhof, Kaspar, Landvogt der Grasschaft Baden. 1661, in Bollenz. 1824. 1838. 1840. Jmlig, Hans Jakob, Landvogt von Gaster. 1995. 1996. 1997. Jmmeli, Commissarius von Herzog Bernhard. 1113. 1115. 1135. 1138. Jmmenhauser, HanS Jakob, Stadtschrciber von Stein. 1243. 1547 Jmthurn, Eberhard. 898 932. 1154. 1249. Jmthurn, HanS, Bürgermeister. 1344. Jmthurn, Herren. 1262. Jneichen, dl. 1720- Jnsula, ab, (de l'Jsle), Melchior, Dr. 566. 579. 614. 644. 672. 761. 1124. 1301. Joachim, Ernst, Graf zu Dettingen, s. Dettingen. Johann Maria, von Massagno. 1783. Johann Philipp, Rheingraf, Generalmajor, f. Rheingrafcn. Johannes, Bischof von Lausanne, s. Lausanne, Bischof. Joner, Johann Ludwig, genannt Rüpplin. 1495. Jorg (Schorsch ?). 59. Jori, dl. 1858. Joseph, 1'. 988. 870. 875. 1072. Jost, Hildcbrand, Bischof von Sitten, f. Sitten, Bischöfe. Jost, Johann. 358. 14 Personen-Register. Joß, 51. 17. Jsaacson, Israel, schwedischer Oberstlieulcuant. 1405. Jsabella, Tochter von Graf Renat. 404. Jselin, Bonifacius. 1045. Jselin, Lukas, d. j. 63. 74. 247. Jselin, Lukas. 508. 527. 530. 539. 540. 560. Isenburg, Wilhelm, Graf zu. 1287. Isenburg, Gräfin von. 1157. Jsle, de, s. Insuls. Jten, NiklauS, Landvogt des Thurgaus. 1434. Jten, Iii., Seckelmeister. 360. Judice, Anton, genannt Rcntsch. 1845. 1850. 1909. 1945. Judice, Gio. Angelo. 1845s-). 1847. 1850. 1851. 1866. 1932. 1933. Judice, Gio. Pietro, aus Bollenz, Landshauptmann, Statt Halter. 1231. 1830. 1838. 1845s->. 1847. 1850. 1866. 1867. 1873. 1874s'). 1875. 1880. 1922. 1925. 1932, 1933. 1940. Judice, Guido. 1844,.'). 1845J). 1846. 1850. Judice, Johann Georg. 1851. Judice, Magno. 1844. 1845s-). 1846. 1850s-). Judice, Peter, d. ä., Dolmetscher. 1850. 1851. 1872. 1916. Judice, Bater und Briider. 1803. 1844. 1850. 1853. 1855. 1856. 1859. 1865.1866s-). 1889.1890. 1927.1932.1933s-). 1934. 1935 (-). 1941. Julius, Herzog von Württemberg, s. Württemberg, Herzoge. Julius Otto, Freiherr von EhrcnfelS, s. Ehrenfel». Junod, Antonie. 1978. Jütz, ü., Schloßknecht. 1870. Juvalta, von, Fortunat. 567. 569. K. Kachler, Martinus. 1034. 1052- 1053. Kalbermatten, Niklaus. 27. 86. Kalt, Balthasar. 1520. Kamenzind, Andreas. 945. 962. Käppclin, Johann Peter, von Lucern. 1425. 1429. Karl 1., König von England, s. England, Könige. Karl Emanuel I., Herzog von Savoyen, s. Savoyen, Herzoge. Karl Emanuel II., s. Savoyen, Herzoge. Karl Ludwig, Pfalzgraf, s. Pfalzgrafen. Kaufmann, Matthias. 632. 750. Kaufmann, Thoman. 1583. Keller, sAdam Heinrich Ls, Oberst, Commandant zu Constanz. 1080. 1141. 1151. 1155. 1157. 1216. 1243. 1245. 1247. 1249. 1255. 1264. 1273. Keller, Christen. 1635. Keller, Franciscus. 1229. Keller, Hans, genannt SchmicdhanS. 1573. 1574. Keller, Hans Jakob, Pfarrer in Seengen. 965. Keller, Hans Rudolf, von Zürich, Landvogt im Mainthal. 1818. Keller, Hans Ulrich, Landvogt zu Luggarus. 1795. Keller, Heinrich, von Schmerikon. 230. 383. 1996. Keller, Heinrich, von Zürich. 715. 1695. 1696. Keller, H., zu Bcllikon. 339. Keller, Commissarius von Hohentwiel. 1361. Keller, 51 546. 926. Kcsselring, Bcrchtold. 363. 869. 911. 912. 917. Kesselring, Hans Jakob, Bruder Kilians. 831. 907. 912.914. 915. 917. 1511 (-). Kcsselring, Kilian- 541. 543. 546. 689. 770. 785. 786(-). 787. 788. 790. 791. 792. 793(-). 795. 796s-). 797. 798. 799- 800s-). 801s-). 804. 806. 809. 817. 818-820. 822. 826- 827. 828. 830. 831s-). 832. 833. 836. 839. 847. 848- 851s-). 86l. 862. 863. 864. 868. 870. 873-875. 882s-)- 883(-). 884-885. 839. 830. 395. 897s-). 898. !>00. 901. 302s-). 903. 907(-). 911(-). 912. 914—917. 918. 920. 921. 929 . 930. 932. 933. 936. 937. 941. 944. 949. 964. 965- 967. 968. 969. 976. 380. 1014. 1032. 1034. 1141. 1149. 1195. 1511(°). 2240. 2244. Keßler, Hans, von Hertens 1545. Keßler, Jakob, von Glarus, Landvogt in Uznach. 1995. Keßler, Samuel, zu Basel. 1569. Äilchberger, NiklauS, Landvogt von Lenzburg. 1711. Kilchbergcr, Philipp, Laudvogt zu Luggarus. 1795. Kilcher, HanS. 1991. 1392. Kippenhan, Frau Kllngvlt. 761. 843. 854. 965. Kircher, 51., Bauherr von Luceru. 1701. Kirstter, Jakob 6- Klaus, Bruder (Niklaus von der Flüe). 8. 30. 37. 43. 44. 49. 52. 128. 187. 271. 333. 424. 444. 465. 479. 572. 598. 734. 906. 1297. 1298 1359. 1366. 1336. 1399 1447. 1471. 1908. 1927. Kleiner, Stephan. 290. Knab, Johann, Landschreiber der Freien Acmter. 1698. 1699. Knab, 51., Commissarius des Bischofs von Constanz. 1365. Knab, II., Propst. 1298. Knecht, Bartholomäus, Landvogt von Schwarzenburg. 1956. Knoll, Commissarius im weimarischen Heere. 1074. Koch, Konrad, Pfarrer in Schaffhausen. 40. Kolmarin, Anna, zu Eschenz. 1578. König, Franz Peter, genannt Mohr, Freiherr und Oberst 682. 685. 691. 636. 699. 714. 718. 720. 721. 724. 736- 754. 770s-). 816. 875. 889. 1207. 1215. 1218. 1269.1270. 1274. Personen-Register. König, Hans Ludwig.Landvogt zu Luggarns. 1795. Königsegg, Johann Georg, Graf von. 1279. 1520. Krcbsinger, Melchior, Landvogt der Grafschaft Sargans. 1647. Kreuwel, Rudolf, Landvogt der Grafschaft Sargans. 1646. Krenzlingen, Prälaten: Georg II., Straßburger. 2288. Jakob I., Denkinger. 1562. 1593. Kreyhan, Ritter, von Zug 361. Krug, Vogt. 689. Krumeh, Simon. 135- Krliter, X. 1962. Kiiechli, Kaspar, von Glarus. 1655; Landvogt der Freie» Aemtcr. 1697. Kiiechli, dl., Hauptmann. 278. 280 Kiiechli, X. 1643. Kncnz, Adrian, von Wcinfclden. 1545. 1546(H. 1580. Kuhn, Anton, Kroncnwirth zu Rheincck. 1644(2). Kuhn, Ulrich, Stadtammann zu Rheiueck. 545. 1631. Kündig, Kaspar, Zwingherr zu Heidcgg. 1711. Kunz (?) dl., von Uri. 245. Knnkler, Laurenz. 1548. Kunz, Hans Jakob, von St. Gallen. 1104. Kuon, Sebastian Heinrich, von Uri, Landvogt der Freien Acmtcr. 1697. 1701. Kiittel, in Gersau. 907. 923. 924. 925. 929. 934. 938. 944. 945-946. 960. 962. 1000. 1033. 1052. 1081. 1099. Kyburg, Grafen von. 1260. Kyd, Johann Melchior. 1323 Kyd, dl., Untervogt in Gastcr. 1999. Kyd, X., Schifsmeister. 709. 710. Kym, Andreas. 1573. L. Labhard, Christoph. 1256. 1257. Lac, Giacomo. 1740 Lac de Joux, Abt von. 1973. Laderer, Han«. 1620. Lagger, Jakob, Landvogt im Thurgau. 1494. Laghi, Domenico. 1766. Lambcrger, (Heinrich?f 130. 188. 204. 273. 333. 1734. 1937. Lambertcnghi, Joseph. 1735. Lamberti»!, X. 1800. Lands, du, Ambassador in den Bünden. 647. 659. 663 667. 703. 725. 728. 729. 730. 733. 760. 785. 789. 884. 1532. 1656. 2239. Landenberg, Hans Ulrich, zu Hcrdcrn. 1548 Lands, Anton. 1988 (-). Landolt, Heinrich, von Glaru», Landvogt von Uznach. 1995. ' Landolt, dl., EhegerichtSschreiber von Zürich. 797. 915. 916. Landschad, Johann Friedrich, Junker. 1185. 1507. 1508 ('). Lanfranchinns, Augustinus. 1764. Lantzung, Jakob. 1851(2). Lapic, Georg, Gesandter Burgunds. 1234. LLringer, Hans Jakob. 1338. 1494. 1513' Laufen, von, Paulu«, Decan der Stifte Murbach und Lüders. 1318. Laurenzi, X. 1045 Lausanne, Bischof: Johannes. 1027. 1044 Lavinia, Spitalmutter zu Bcllcnz. 1885. Lavizar, Silvio. 1924. Leganez, Philipp Diego de Guzman, Marchese de, Guber nator von Mailand. 969. 970. 978. 989. 998. 1005. 1015. 1020. 1040. 1048. 1079. 1175. 1181 ('). 1183. 1184 ('). 1188. 1193. 1913. 2285 Legha, dl. 1767. Legler, Ulrich, Landvogt von Gaster. 1109. 1996. Lendi, dl., Schultheiß von Wallenstadt. 1660. Lcncr, Christoph. 354. Leon, de, f. Brulart. Leonor von Orleans, f. Orleans. Leopold, Erzherzog, f. Oesterreich, Erzherzoge. Lcrber, Daniel. 1989. Lerber, Johann Ludwig. 1202. Leu, Heinrich, von Zürich, Landvogt im Mainthal. 1818. 1819. Leu, Johann, von Nidwaldcn, Hauptmann. 6. Leu, Johann Melchior, Landvogt der Freien Acmter. 1698. 1707. Leu, Kaspar, Landammann von Nidwaldcn. 6. 654. 909. 976. 977. 993. 1034 1149. 1481. 1842. 1845. 1862. Leu, dl., Hauptmann. 1913. 1915. Leuzinger, Hans Jakob, Landvogt im Thurgau. 1494 I551H>. Licpcnknecht, Hans. 692. Ligriz, von, Jakob, Landvogt im Mainthal. 1818. Lindauer, Kaspar, zu Einsiedeln. 24. Lindauer, dl., Pfarrer zu Schwyz. 1587. Lionello, Johann Baptista, vcnetianischer Ambassador. 160. 224 . 226. 2291. Locher, Johann, GesandterZ des Erzherzogs Leopold. 400. 419. Locher, Johann Melchior, Stadtschreiber zu Franenfeld. 770. Lochmann, Johann Heinrich. 1379. Loga, s. Reina. Lombard, Claude. 1968. 1969. 1971 (-). 1972. Longhi, Johann. 1766. Personen-Register. Longueville, Herzog vo». 1. 15. 19. 22. 23. 43. 45. 63. 292. 355. 391. 404. 468. 486. 515. 5t9. 550. 554. 1044. 1059. 1151 1161. 1175. 1361. 1374. 1378. 1380 (-). 1393.1437. 1458. 1978. S. im M. R. Longuevillischer Streit. Longueville, Herzogin von. 404. Lopez, Firmin. 3. Lorenz, alla TorraSha. 1808 ('). Lorenz, Marti». 1921. Lorenzi, Herren. 1654. 1772. 1807. 1808. 1888. 1936. Lorenzina, Katharina. 1931. 1932 ('). 1933 1935. 1936. 1940. 1941. Löscher (LllscherL) Oberstlieutcnant. 1195 Lothringen, Herzog von. 2 100. 110. 391. 444. 825. 941.1191. Lotstetter, Hans Georg. 1120. Loup, Bastian«. 1977. Löw, Johann, Spitalpfleger zu Luggarus. 1816. Löwenstein, Georg Ludwig, Graf von. 540. 1656. Luca, Battista, Oberst in venetianischen Diensten. 1294. Lucius, Ludovicus, von Basel. 478 560. Ludovicus, 1'., Capuciner. 1007. 1313. Ludovisio, Cardinal. 217. 333. Luino, Graf von. 1760. Lulier, (ilaudc Fran>zois. 1470. Liischcr, (Löscher?) !7. 1133. Lnsser, Jakob, von Nri. 1372. Lnsser, Jakob; Hauptmann, Oberst, Seckelmeister, Landammann, Landvogt im Rheinthal. 1008. 1010. 1079. 1091. 1425. 1428. 1434. 1447. 1448. 1612. 1616. 1621. 1632. 1847. 1903. 1904. 1905. 1932. 1943 Lnsser, 17., Castellan zu Bellenz 1870. Lussi, Johann, Hauptmann, Landammann 169. 207. 448. 532. 604. 653. 654. 1826. 1845. 1863. 1885. Lussi, Johann, Unterschreiber zu Luggarns 1796. Lussi, Johann Karl. 1706. 1763. Lussi, Johann Melchior, Herr zu Hilfikon, Landschreiber zu Luggarns, Landvogt des ThurgauS. 1186. 1494. 1706. 1796. 1816. 1893. 1900. Lussi, Jost, Landvogt in Bollenz. 1825. 1938. 1940. Lussi, Peter, Landvogt in Bollenz. 1824. 1864. 1865. 1867. Lussi, Herren, Inhaber von Freifahncn. 1294. 1299. 1304. Lussi, 17., Oberst in spanischen Diensten. 1264. 1265. 1267. Lützel, Prälat von. 1124. 1247. 1684. Lux, von Bünzen. 1707. Luhnes, Duc de. 135. Luzon, Johann Jakob. 1765. Lyonne, X., Tresorier. 81. 136. Lyon, Crzbischof von. 631. M. Machault, von, 17. 982. Mad, Balthasar, Landvogt von Uznach. 1995. Maderan Madras Johann Peter. 1509. Mad?rni, Diego. 1774. 1775 Madotsch, Anton. 1862. Madruz von Chaland, Christina. 404 Maggi, CaroluS. 1788. Maggio, Silvio. 1788. Magill», Cesar. 1872. Magino, Francesco. 1850. 1851. 1853. 1856(2). Magino, 17., Statthalter. 1856 (-). 1859. 1889. 1890. 1892. Magistris, de, Johann Maria, genannt Minghino. 1802 Magoria, Gio. 1813. Maino, Giudice. 1929. Mainz, Erzbischos von. 578- Mairemont, 17. 1324. Major, Abraham. 1981. 1982. Major, Johann. 1976. 1981. Managalli, Johann Angelo. 1899. Manicamp, Commandant zu Colmar. 967. 981. 1014. 1019. 1075. Mansfeld, Ernst, Graf von. 25. 46. 245. 247. 25». 252. 253. 282. 293. 294. 298. 383. 400. 542. 547. 548. 1736. Manta, della, Antonio Saluzzo. 1161. 1162. 1164(2). Manta, della, Valerie, savoyischer Ambassador. 960 1026. 1056. 1094 1096. 1136. 1149. 1161. 1248. Mantello, 17. 1806 Mantna, Herzog von 16 20. Manuel, Johann Jakob, von Bern, Landvogt im Mainthal. 1818. 1821. Maraviglia, HanS Peter. 1855. Marca, Johann Anton. 198. 289. Marca, Johann, von Peccia. 1820. Marca, Philipp, von Mels. 1654. Marca, 17., Capitano. 1841. Marcasch, ?7., Fiscal zu Luggarus. 1900. Marchativn (Marcatio), !7., von Luggarus. 1898. 1949. Marche, de la, französischer Großcanzler. 290. Marchi, de, Pictro. 1777. Marillac, Commandant der Armee in der Champagne. 614- Marin, Karl, schwedischer Resident. 1411. 1419. 1426 (?>- 1428. 1441. 2290. Marinone, Johann Baptista. 1731. Marius, Peter, 1>. 497. Marliani, Rugiero, Graf. 1782. 1947. Marinier, Pierre. 1970. Manuels, von, Rudolf. 1027. Personen-Register. Marschall. Franz. 996. 1059. Marschant, 57. 1019. Marti, Fridolin, Landvogt zu Luggarus. 1794. 1795. 1796. 1802. Marti, Melchior, Landschreibcr. 135. 433. 539. Marti, (Sebastians, Paunerherr. 278- 509. Martignoni, Camilla. 1846. Martin, Saint, Marquis von. 1020. 1044. 1059. 1202. 1208 Martinelli, Christoph. 1767. Martinelli, Jakob. 1767. Martinelli, Johann Peter. 1766 (2). Martini, I', Capnciner von EgelShofcn. 6. Martinino, s. Storno Massll, Heinrich, Hauptmann. 1420. Matignon, von, Marschall. 59. Matter, Valentin, von Nidwaldcn. 1786. Matthias, ?., Capnciner. 1318. Matthias, Schlossermeister zu Bellenz. 1848. Maurizio, Cardinal, Fürst von Savoyeu, s. Savoyen, Herzoge. Maximilian, Herzog, Churfürst von Bayern, s. Bayern, Herzoge. Maximilian, Erzherzog, s. Oesterreich, Erzherzoge. May, Bernhard, Schultheiß von Murten. 1985. Mazarin. 1393. Mazolo, X., von Bergamo. 448. Mechelburg, Elconora Maria, Herzogin von. 1250. 1455. Mechod, Franyois. 1977. Megnet, Franciscus, Agent in Mailand. 845. 859. 873. 896. 923. 944. Megnet, Hans. 356. 361. 375. 386. Megnet, Heinrich, Landvogt in Bollenz. 1825. 1865. 1907. Megnet, Melchior. 58. 73. 334. 1843. Megnet, 17. 326. 859. MeiS, Johann, Junker. 1082. Mcis, Walchart, Junker. 1082. Meisch, NiklauS. 353. Meliand, französischer Ambassador. 872. 928. 931. 932. 933. 936. 937 (2). 941. 947. 918. 952. 953. 954. 959. 963. 966. 967 (>). 974. 980. 981. 986. 988. 991. 994. 996. 1003. 1018. 1030. 1039. 1043. 1055. 1058. 1059 (2). 1064. 1067. 1076. 1082. 1087. 1088. 1114. 1118 1121. 1124. 1140. 1153. 1161. 1170. 1174. 1175. 1178. 1189. 1672. Mcllinger, 51., Vogt zu Sarmcnstorf. 1718. Melo, (auch Milo), di, Francesco. 970. 1007. 1149. 1290. Menafoglio, Gio. Paolo 1806. Mentlcn, von, Magnus, Landschrciber zu Bellcnz. 1825. 1849. 1864. 1866. 1872. 1380. 1884. 1890. 1891. 1892. 1910. 1912. 1940. 1945. Mentlen, von, Lieutenant. 195. 1834 <2). 1835. 1837 1842(2). 1848. Mentlen, von, Zöllner zu Bellenz. 1855. 1863. 1872. 1888. Mentlen, von, X. 325. Mercy, Fcldmarschall. 1312. 1318. 1324. 1325. Mcriau, Matthäus, von Basel. 1247. 1274. Mcrian, Onofrio, von Basel. 1226. Merke, Jakob, Schäflewirth zu Fraucnfeld. 1510. Mermod, Jean. 1979. Merode, Graf von. 583. 584. 625. 626. 1881. Merveilleux, David. 1159. McSmin, außerordentlicher Ambassador des Königs von Franko reich. 532. 640. Mesner, 57., Oberst. 1452. Mesnil, du. 373. 377. 387. 388. 443. 444. Metternich, Herr von, Receptor de» Johanniterordens 1513. Mcttler, Sebastian, zu Arth, 1442. Mcurier, von, Friedrich. 1977. Meurier, du, Timotheus. 1980. 1982. 1984. Mcycnbcrg, von, Beat Jakob. 1069. Meyenbcrg, Hans Jakob, Landvogt zu Luggarn«. 1795 Meyenberg, 57. 1141. Meyenbcrg, Hauptmann. 923. Meyer, Christina. 1514. Meyer, Gregorius, Bürgermeister von Chur. 171(2). 172. 173. 176. 178. 289. 296. 297. 436. 442. 453. 467. 485. 490. 531. 569. Meyer, Haus, von Rüti. 1719. Meyer, Heinrich. 1667. Meyer, Kaspar. 1509. Meyer, Konrad, von Appenzell, Landvogt im Rheinthal- 1612. Meyer, Laurenz, von Lucern. 745. 794. 1404. Meyer, Ludwig, von Lucer». 698. 1338. 1369. 1371. 1469. 1707 (2). 1717; Thalvogt zu Engelberg. 2016 (-). 2025. Meyer, Paul, von Basel. 1141. 1143. Meyer, Walthart, Wirth zum Schlüssel in Lncern. 1174. Meyer, Wolfgang, Dr. Theol., von Basel. 40. Meyer von Knonau, die Junker. 637. 1674. Mcyerhans, Heinrich, ab der Grub. 1512. 1579. Michel, Beat Ludwig. 1991. Michel, David, Landvogt von Schwarzenburg. 1956. Michel, Kaspar. 1719. Michontcy, Antonie. 1470. Milt, 57., von Glarus. 437. — S. auch Elsiner. Milien, Heinrich, SalzauSmesser in Wesen. 1109. Miugiueto, 57. 1802. Minigel, 57., Statthalter. 1941. Minota, Andrea. 1827. 1828. Miro», französischer Ambassador. 1. 9. 10. 14. 18. 23. 29. 35. 66. 68. 78. 80. 103. 105. 116. 117. 131. 135. 144. Personen l -Register. Miro», zc„ (Fortsetzung.) 14g. 155. 156. 179. 180. 183. 187. 188 195. 199. 201(-). 906. 211. 221. 222. 224. 233. 240. 250. 252. 267. 269. 288. 290. 295. 296. 311. 312 (-). 314. 318. 324. 326. 335. 340. 347. 354. 366. 369. 373- 376. 377. 381. 384. 388. 400. 418. 419. 423. 431. 435. 437. 443. 444. 451. 452. 459. 460. 461. 465. 466. 469. 470. 479. 483. 485. 493. 500. 502. 503 (-). 504. 506. 515. 518. Mischler, Peter, von Walcren. 1959 (^l. Modell. Johann, Pfarrer zu Weinfelden. 1580. Modena, Herzog von 1371. 1447. 1449. Mohr, Kaspar, Landvogt zu Lanis. 1751. Motel sMorkhels, 17. 1118. Molina, Anton, Untersecrctär von Guefsier, Oberst, aus Misox. 305. 307. 493. 667. 1432. 1655. 1812. 1863. Molina, Kaspar. 331. 332. Mollo, Augustin. 1895. Mollo, Bartholomäus. 1888 Mollo. Johann Baptista. 1841. 1843. 1850 (-). 1852. 1854. 1910. Mollo, 17., Statthalter zu Bellcnz. 1326. 1847. 1848. 1849. 1896 (-). 1900. 1928. Mollo, X.. Dr. 1924. Mollondins, Herr von. 1985. Mollondin, von, Jakob, Herr zu Stäfis, Secretair de« französischen Ambassadors. 496. 503 554. 557. 593 606. 619. 623. 624. 661. 663. 676. 774. 775. 789. 790. 828. 839. 847. 855. 858. 898. 931. 932. 937. 942. 944. 1039. 1540 Mollondin, Gubernator von Neuenburg. 1437- Moualla, Battista. 1765. Monchet, X., Tresorier. 1979. Monigetto, genannt Scianetto, Bernardo, von Jragna. 1942. Monney, 17. 926. Moni, Monte, von, Lucius, Landrichter. 3. 59. 108 110. 121. 431 ('). 569. 1860. Montagny, Herr von. 1983 1984. Montenach, von, Beat Jakob, Landvogt von Grandson 1974. Montenach, Johann Daniel. 503. 664. 1538. 1543. Montenach, von, Karl, Schultheiß. 1. 180. 1989. Montenach, von, Niklaus, Landvogt im Mainthal. 1818 Monthey, von, Hans. 358 Montholon, von, französischer Ambafsador. 198. 199 (2). 201. 205. 206. 211. 214. 217. 218. 221. 222. 224. 226. 232. 236. 237. 239. 240. 252. 267. 270. 493. Monti, Cardinal, Erzbischof von Mailand. 906. 944. 1149. 1154. 1170. 1429.1759 (-). 1926. 1927. Moor, Maximilian. 3. Morands, Margarita. 1766. Moriz Philipp, Graf zu Hanau, f. Hanau. Moriz, Prinz von Orauien, s. Oranien. Morlot, die, Burger von Bern. 1176 Morlot, 17. 1219. Morosini, fauch Moresinif, Johann Peter. 1773.1805. 1919. 1920. Morosino, fauch Morcsingf, Gabriel, Dr. 1752. 1753 (')- 1754. 1763. Moser, Wirth zu Meyenbcrg. 1719. Mösli, 17. 1512. Moulin, de, Francis, Herr zu Montagny. 1980. Mnggiasca, fauch Murgiascaf, Thaddäus, Priester. 1928. 1937 (-). 1946. 1952. Mugiascha, Augnstin. 1895. Muheim, Jakob. 546. Muhcim, Johann. 1684. Muheim, 17. 2023. Mülinen, von, Niklaus. 93. Mülincn, von fNiklans?f 161 356. Miiliucn, von, Wolfgang, Landvogt der Grafschaft Baden. 1662. Mittler, Balthasar. 997. 1031; Landvogt der Grafschaft Sargans. 1646; Landammann von Glarus. 1657. 1796. Müller, Heinrich, Wirth in Wengi. 1578. Müller, Hcctor, Landvogt zu LauiS. 1751. 1755. Müller, Johann, Landvogt im Rhcinthal. 1612. 1620- 1996 ('). Müller, Johannes, Landvogt zu Lnggarus. 1795. 1796 Müller, Kaspar, Prädicant zu Rheineck. 1636. Müller, Kaspar, Statthalter zu Frauenfcld. 543 Müller, Kaspar, von Vilmcrgen. 1712. Müller, Klau«. 767. Müller, Marx, in Wöschbach. 1511. Müller, Melchior, von Zug, Landvogt im Mainthal. 1318. Müller, Sebastian, von Obwalden, Landvogt von Baden. 546. 1214. 1662. 1679. Müller, 17., Ammaun zu Wartau. 1653. Müller, 17., Hauptmann, von Obwalden. 1224. Müller, 17., Propst des Verenastifts in Zurzach. 1685. Müller, 17., Schultheiß von Frauenfeld. 1573. Müller, 17., Untervogt zu Andclfingen. 1237. Münchenwyler, Herr zu. 218. Mündt, von, Lucius, s. Mont. Muralt, 17., Schreiber. 1964. Murer, HanS Jakob, von Biel. 1361. 1379. Muri, Prälaten: Singciscn, Johann Jost. 1140. 1489. 1703 1706. 1715. 2027. 2287. Tschudi, Dominik, aus Glarus. 2237. Mutallo, Gio. Pietro. 1933C). 1934(-). 1935.1936. 1941.1942. Muton, Bernhard. 1765 I). Personen-Register. N. Nägeli, Michael. 1034. Rani. X. 1800. Nassau, Wilhelm Ludwig, Graf von. 33. 39. Natti, Jakob. 1735. Negri, Gio., genannt Putiuo. 1932. Ncrach, Carlo. 1917. Neuenburg, Graf Rudolf, von. (Freiheitsbrief.) 1013. 1992. Never«, Herzog von. 552. 554. 584. 597. Niederer, Hans. 253. Niell, Francesco, von Canobbio. 1910. Nigg, Jakob. 1238. Nigg, Johann, d. ältere u. d. jiingere. 945. 982 (2). 1119. Niklaus von der Flüe, s. Klaus, Bruder. Nobile, del, Martina. 1761. Nobile, del, Maria Simons, von Massagno. 1761. Nöth, Hans. 1695. NoyerS, X. 1138. 1140. O. Odermatt, Balthasar. 6. Odermatt, Bartholomäus, Landvogt im Rheinthal. 544. 1611. 1614. 1940. Odescalchi, Giacomo. 1787. Odescalchi, Thomas. 1787. Oehen, Wolfgang. 1720. Oldcllo, Hippolyt. 1763. Oldello, Johann. 1763. Ollier, 17. 267. Olsberg, Aebtissin von. 1247. Omlin, Philipp, von Obwalden. 1594. Oranien, Friedrich Heinrich, Prinz von. 1014. Oranien, Moriz, Prinz von. 33. 39. Orcll, Christoph, Statthalter. 1803. 1815. Orell(o), Franciscus, Podesta in Verzasca. 1805. 1806. 1817. Orell, Johann, von Luggarus. 1313. Orell(o), Johann Baptista. 1802. 1803. Orell, Martin. 1439. Orell, Paul, Ritter. 1796. 1803. 1940. Orcll, X., von Luggarus. 1900. 1920. Orelli, Franz. 1817. Orelli, X., Seideuhändler. 1772. Origone, Statthalter zu Bellenz. 1854 1872. 1909. 1925 1931. 1936. Origone, X., Sohn. 1918. 1920 (-). Origony, X., Fiscal. 1842. Orleans, von, Leonor. 45. Ottenburg, Graf von. 114. 623. 624. 1118. 1176. Oschwald, Hans Jakob, Landvogt im Mainthal. 1818. Oschwald, Samuel. 1818. 1819. Ossa, von, Wolf Rudolf. Oberst. 578. 590. 688. 795. 816. 875. 888. 889. 1141. Oesterreich, Erzherzoge: Albert. 100.219.221. Clandia, Erzherzogin. 716. 719. 735. 739. 756. 777. 816. 829. 940. 942. 943. 948. 982. 1003. 1029. 1030. 1043. 1053. 1064. 1068. 1122. 1124. 1148. 1154. 1155. 1160. 1162. 1163. 1180. 1187. 1189. 1190. 1237. 1243. 1255. 1257. 1262. 1267. 1269. 1274. 1275. 1279. 1285. 1289. 1344. 1389. 1551. 1626. 1650. Ferdinand Karl. 1386. 1389. 1400. 1412. 1417. 1426. 1427. 1435. 1441. 1445. 1446. 1448. 1452. 1465 1471. Leopold. 22. 66. 141. 198. 201. 206. 223. 226. 236. 239 240. 241. 244. 247. 250. 253- 255. 267. 271. 273. 276. 277. 281. 284. 288. 291. 295. 296. 298. 316. 338. 353. 355. 363. 367. 369. 397. 399. 405. 411. 415. 419. 420. 424. 440. 484. 485. 494. 502. 506. 523. 526. 542. 545 547. 548. 566. 567. 568. 569. 578. 589. 603. 607. 617. 619. 621. 627. 628. 666. 667 ('). 668. 669. 671. 675. 676. 677. 682. 684. 685. 689. 690. 695. 714. 719. 1651. Maximilian. 23. 49. 66. Ott, Hans Georg, Landvogt zu Lauis. 1751. Ottenholz, X. 1516. Oeningen, Joachim Ernst, Graf zu. 1250. Otto Ludwig, Rheingraf, f. Rheingrafcn. Ougsburger, Christoph, Schultheiß zu Mutten. 1985. 1989. 1991. Ouw, von, Martin, Landvogt in Bollenz. 184. 1824. 1843. 1845 1851. 1855. 1865. 1869. 1933. Oxcnstierna, schwedischer Reichscanzler. 755. 760. 761. 781. 785. 835- 845. 847. 888. 1176. Oysonville, von, Baron. 1273. 1275. P. Pachaud, X. 84. Paganino, X. 1893 (-)- 1894 ('). Pahuz, X.. Castellan. 1969. Pallavicini, Markgraf. 867. 882. 896. 904. 906. 923. Pamphili, Cardinal. 1368. 1406. Pancaldo, Dionysius. 1804; s. a. Plancaldo. Panchaud, Pierre. 1971- 1974 ('). Pantadino, X. 1923. Panzana, del, Marcs. 1916. Personen-Register. Pappeuheim, Graf von, General-Oberstwachtmeister. 324. 502. 50«. 507. 566. 757. 933. 1118. 1862. Pappus, Domdccan zu Constanz. 1417. 1426(2). 1452, 1459. Paravicirri, Andreas. 363. Paravicini, Plinius. 363 Paribello, Johann Jakob, Dr. 334. 335- 339. Paris, Abraham, von Concisc. 1984. Parma, Herzog von. 113. 1221. 1252. Parmesans, Giacomo 1767. Pascha, Erasmus. 1526. Passavant, Claudius, von Basel. 997. 1019. 1030. 1044. 1062. 1099. Paulus, X, von Laufen. 1318. Peblis, Oberst. 803. 831. 832. 835. 838. 1254 (-). 1508. Pedroja, X. 1828. Pellanda, Peter. 1872. Pellauda, X., Scckelmcister. 1901. Pellanda, Herren. 1828. 1857. 1890. Pellanda, X., Statthalter. 1832 Pellanda, X., Ritter. 1868. Pellanda, X., Landschrcibcr der Riviera. 1815. 1827. 1850. Pclo, Joseph. 1765. Pcnna, Johann Peter, Drcigeschworncr. 1844. 1845. 1851. 1866. 1932. Penna, Johann Ludwig. 1851 Pcntheretz, Claude. 1470. Peregrinus, Carolus, Diaconus. 1742- Pereh, Don 392. Perrano, X. 1827. Perrin, Jacques. 1437. Perrin, X. 1969. Perroman, von, Erhard. 1965. Perroman, Franz Peter, Schultheiß von Murten. 1985. Perroman, von, Niklaus. 1070. Perrotet, Heinrich. 1990. Pestalozzi, X., Seidcnhändlcr. 1772(2). Peter, Gebrüder, von Gelfingcu. 1705. Petermann, Advocat des Parlaments zu Dole. 79. Petershausen, Abt von. 1237 (°). Petri, (Heinrich s, Dr., Stadtschreiber und Burgermeister von Mülhausen. 428. 442. 446. 559. 600. 624. 1073. Petrinus, Franciscus. 1786. Peyer, Hans Jakob, genannt Schwertler. 965. 1156. Peyer, Hans Kaspar, Landvogt zu Mendris. 1784. 1788, zu Luggarn«. 1795. Peyer, Jeremias. 1671. Peyer, X., von Lucern, Lieutenant. 1007. Pezano, X. 1828. PfäferS, Prälaten: Michael Saxer. 1653. 2288. Jodocus HöSli. 1492. 1656. 2288. Beda Fink. 1165. 1657(2). zg-zg. iggg. M13. 2288. Psalzgrafen: Friedrich V. 1345. Karl Ludwig. 1254. Pfändler, Heinrich, Landammann von Glarns. 509. 542 1614. Pfändlcr, Melchior, Landvogt von Gastcr. 1995. 1997. Pfefserling, Hans Jakob, Regimentsschultheiß zu Zell. 888. Pfeiffer, Ludwig, von Lucern. 953; s. a. Pfyffer. Pflumcr, X., Dr. 96. Psyfscr, Franz, Landshauptmann zu Wyl. 2014. Pfyffer, Jakob, Landshauptmann zu Wyl. 2014. Pfyffer, Leodegar, Landvogt des Thnrgau«. 1494. Pfyffer, Rudolf. 182. 261. 334. 391. 1359. Pfyfscr, Wilhelm, Pfarrer in Aadorf. 1583. 1585. Pfyffer, X., Oberst. 2. Pfyl, X., Fähnrich. 448. Philiberta, Tochter von Graf Renat. 404. Philipp IV., König von Spanien, f. Spanien, Könige. Piano, Andreas, von Lugano. 1902. Pictet, X., Rathsherr von Genf. 1219. Picmente, de la, von Genf. 825 829. 831. 832. 866. Pierre, de, Samuel. 1976. Pietro, Don. 3. 4. Pilgeri, Bernhard. 1526. Piscina, Johann Jakob, Großcanzler von Savoyen. 906. Pitingha, Bernhard. 1805. Pitot, X. 964. Placidus, ?. 1911. Plancaldo, fauch Pancaldof, Dionysius, von Scona. 1804. 1929. Planta, Pompejus. 98- 187. Planta, Rudolf. 98. Planta, Familie. 32. Planta, X., Junker. 1952. Planzer, (Dietrichs, Landvogt von Riviera. 1825. 1830.1936. Planzer, Jakob, Landvogt von Riviera. 1325. Platonns, Marcus Antonius. 249. 872. 1730. Plüntschlin, Heinrich. 1675. Polonino, Peter. 1820. Poma, Angela. 1919. Pomp, Hieronymus, Dr. 358. 359. 407 Pontadino, X. 1923. Porta, von, Johann, aus den Bünden. 159. 160. Possart, Michael, Landvogt von Schwarzenburg. 1956 Prächt, Hans Georg. 390. Praroman, Herr von. 1988. Personen-Register. Praßberg, von, Johann Jakob, Vogt von Alten-Sommerau. 1229. Praßberg, von, X. 1550. Prebstre, Guillaume. 1977. Printz, Heinrich, Landschreiber von Bollcnz. 1825. 1869(0- 1870. 1873. 1874. 1875. 1917. Pryol, Pierre. 1976. Puisienlx, von, Großcanzler. 55 367. 268. Plintiner, Johann Joachim. 236. 380. 398. 400. 427. 519. 548. 1015. 1238. 1326. 1330. 1756. 1852. 1859. 1911. 1912. 1921. 1928(0. 1929(0- 1934. 1935. 1938. Plintiner, Hans Heinrich, Landvogt zu LauiS. 1751. 1769. 1776. Plintiner, Heinrich. 1762. 1900. 1904. 1936. 1937(0- 1939. 1946. 1947(0. 1948. 1950. Plintiner, Jost, Landvogt des ThurganS. 1494. Puy, du, X. 707. 708. 719. Python, Peter, Landvogt zu Mcndris. 1784- Python, Generalcommissarins. 531. 1981. 1989. O. Ouadri, Alexander, Fiscal. 1782. Ouadri, Bernhard, von Lauis. 1763 Onadri, Ludwig. 1763. Ouadri, Manro. 1765. 1767. Ouadri, Peter. 1805. Ouadri, Sebastian, genannt Badino. 1763. Onarteri, Anton, Hauptmann. 140 R. Rahn, sHans Jakob Vs, in französischen Diensten. 1379. 1381. Rahn, Hans Rudolf. 119. 137. 351. 1499. Ram, David. 1982. 1984. Namsauer, Kaspar, von Schaffhausen. 1014. Ranutius Scotti, Nuntius, f. Scott!; auch Rom: Nuntien. Raschai, Gio., von Jragna. 1930. Rasche, Christoph Ludwig, schwedischer Ambassador. 664. 672. 677. 680. 690. 845. 1550. 2290. Rasino, Bartholome». 1802. Raßler, Christoph, Dr., von Constanz. 944. 1032. 1034. 1510. 1511(0- 1512. Nazcnhofer, sNikolanSs. 2019. Reding, Franz, Landschreibcr im Thurgau. 1494. 1499. 1502- 1509. 1557. Reding, Heinrich, Landammann. 14. 175. 201. 247. 273. 334. 374. 391. 516. 583. 584. 586. 605. 1879. 1882. Reding, Johann Rudolf, Landvogt zu Lichtensteig, Ober- lieutenant. 642. 681. 880. 1007. 1185. 1281. 1569. Reding, Jost Rudolf, Hauptmann. 2010. Reding, Jtal, Landammann, Landvogt des Thurgaus. 481. 546. 1493. 1541. 1655. 1952. Reding, Sebastian, Landvogt von Gastcr. 1298. 1996. Reding, dl., Laudshauptmann. 2014. Register, Renö. 9. 23. Regulati, f. Rossa, Johann Peter. Rehling(en), von, Max, schwedischer Oberstlicntenant. 703. 1124. 1130. Reifs, Hans. 130. 702. 889. Reina, znbenannt Loga. 1767. Reinach, von, Rudols, Generalfeldzeugmeistcr. 996. 998. 1042. 1047. 1048. 1060. 1209. Reinlin, Wiberta. 1546(0- 1580. Reitnau, von, dl. 278. 281. 285. Renat, Graf, Herr zu Vallangin. 404. Neutsch. 1844 (0- 1853. 1874. 1890, s. Judice. Reuter, Galli, von Altstätten. 1528. Reh, Johannes. 1971. 1981. Reyff, Franz, Landvogt von Grandson. 1974. Reynold, Anton, Landvogt von Orbc und Tscherliz. 1966. Rcynold sRcinholds, Wilhelm, Landvogt von Grandson 1974. 1978. Rheinau, Prälaten: Bernhard I. 1552. 1595. 2288. Eberhard III. 748. 979. 1115. 1592. 1595. 2288. Rheineck, von, Andreas. 1616. Rheingrasen: Johann Philipp, Generalmajor. 885. 888. Otto Ludwig. 728 755. 757. 761. 766. 780. 815 . 888- 1552. Riccius, Konrad, Dr. 1526. Richard, Johann, Gesandter von Burgund. 1463. Richard, Jonas. 1979. Richelieu, Cardinal. 436. 454. 515. 614. 622. 726. 740. 816. 856. 870. 875. 938- 995. 996. 1072(0- 1138. 1140. 1147 1165. 1175. 1178. Rickcnbach, von, Martin, s. Bclmont. Riedt, Peter, von Bäch. 291. Rietmann, Frau, zu Wyl. 1512. 1513. Rigert.'Han? Martin, Landvogt der Grafschaft Baden. 1662. Rigcrt, Johann, Landvogt von Uznach. 1119. 1995. Rigcrt, Walthart. 945. 962. Rigct, dl. 964. RiggiSbcrg, Herr von. 1992. Righetti, Pelina 1761. 15 » Personen-Register. Nindgin, Moriz. 17. Ringgeli, Uli. 1964. Ringler, 17., von Basel. 124. 1250. Riscio, s. Rossetin. Ritter, Jost, Gerichtsammanu zu Marbach. 545. Ritter, Vinceuz. 1620. Rivian, HanS. 1965. Robcrtelli, Priester. 1927. 1928 (2). 1929. 1934. 1935. 1936. 1937. 1939. 1944. 1950. 1952. Rocci, Nuntius. 811, s. Rom: Nuntie». Rogg, 17., Weibel sin MurtenLs. 1987. Roggemoser, 17., Großweibel zu Lauis. 1766- Rohan, Herzog von. 579. 663. 667 ('). 068. 671. 672. 676. 685. 686. 687. 688. 689. 693. 701. 703. 707. 708. 712. 713. 715. 717. 718. 719. 722. 725. 736. 737. 753. 754. 755. 756. 757. 761. 762. 767. 771 (-). 772. 773. 774. 775. 776. 779. 781. 733. 785. 789. 793. 794. 796. 800. 802« 810. 813. 814. 815(2). ggg. ggg. gzi, WZ. 850. 899. 919. 926. 927. 936. 940. 956. 980. 998 («). 999. 1019. 1023. 1030. 1042. 1080. 1540. 1541. 1678. 1736. Roll, von, (Johanns, Schultheiß von Solothurn. 691- 958. 1538. Roll, von, Johann Ludwig, svon Uris, Coinmenthur zu Leuggern. 106. 384. 465. 573. 1006. 1010. 1226. 1595. 1596. 1597. 1598. 1682. Roll, von, Johann Peter, Landanmiann von Uri. 374. 1717. 1719. 1802. Roll, von, Johann Walthart, von Uri, Bruder Johann Ludwigs. 1596. 1597. Roll, von, Karl Emanuel, von Uri; Landammann, Panner- Herr, Landvogt des Thurgaus und Commissarius zu Bellcnz. 653. 696. 725. 748. 1296. 1319. 1326. 1330. 1366. 1494. 1527. 1563. 1610. 1682. 1802. 1824. 1865. 1891- 1903. 1904(2). 1905. 1907. IM. 1913. 1914. 1917. 1921. 1922. 1W3(2). 1924. 1926. Roll, von, Philipp, von Solothurn, Landvogt aus Bcchburg. 727. 729. 736. 737. Roll, von, Walther, Landvogt zu Luggarus. 1795. 1803. Roll, von, X., Herr zu Mammern. 1563. Roll, von, Herren, von Uri. 1677. 1803 Rom, Papste: Gregor XV. (Alexander Ludovico). 183. 2284. Jnnocens X. (Johann Baptista Pamphila). 1346 (°). 1359. 1365. 1368. 1385. 1386. 1434. 1471. 1586. 1592. 1597 1685. 1737. 1743. 1777. 1788. 1814. 18i5. 1816. 1826. 1830. 1896. 1897 (-(. 1908. 1929. 1935. 1939.1940. 1943. 1948. 1949. 2284. Paul V. (Camillo Borghese). 78. 2284. Urban VIII. (Masses Barbcrini). 353 355. 357. 360.432. 443. 453. 454 460. 461. 462. 487. 491. 496. 498. 500. (Rom, Päpste, Fortsetzung). 503 . 506. 512. 525. 526. 535. 537. 550. 552. 561. 562. 596. 616. 622. 635. 645. 649. 659. 682. 739. 754. 783 811. 850. 861. 866. 955. 996. 1007. 1008. 1126. 1149 1171. 1221. 1249. 1275. 1285. 1328. 1333. 2284. Rom, Nuntien in der Eidgenossenschaft: Boccapaduli, Frauciscus, Bischof von Eastelli. 1449. 1450. 1451. 1495. 1576. 1587. 1588. 1589. 1590. 1591. 1592. 1596. 1598. 1657. 1714. 1715. 1740. 1741. 1742. 1744. 1745. 1749. 1759. 1764. 1775. 1776. 1777. 1779. 1781.. 1788. 1790. 1814. 1815. 1853. 1878. 1886. 1892. 1893. 1894. 1896. 1897. 1901. 1902. 1903. 1904. 1908. 1913. 1928. 1929. 1934. 1935. 1936. 1937. 1938. 1939. 1940. 1941. 1943. 1945. 1947. 1948. 1950. 1952. 2007. 2013. 2016. 2017. 2289. Farnese, Hieronhmus, Erzbischos von Patrasso. 1152. 1162. 1170. 1175. 1176. 1180. 1185. 1186. 1187. 1193. 1197. 1198. 1210. 1221. 1222. 1227. 1232. 1264. 1275. 1285. 1289. 1290. 1297. 2289. Gavotti, Lorenzo, Bischof von Vintimiglia. 1300. 1304. 1312. 1318. 1320. 1323. 1327. 1333. 1340. 1347. 1363. 1372. 1396. 2289. Rocci, CyriacuS. 558. 561. 572. 580. 592. 596. 597. 603. 617. 2289. Sacrati, Alfonse, Bischof von Comacchio. 1406. 1416. 1427. 1434. 2289. Sarego, Ludovicus, Graf von, Bischof zu Adria. 37. 44. 78. 196. 2288. Scappio, Alexander, Bischof von Campagna. 217. 219. 222. 235. 237. 242. 272. 285. 293. 338. 339. 357. 358. 359. 360. 370. 373. 378. 380. 383(2). 387. 390. 395. 403. 410. 417. 423. 427. 432. 438. 441. 443. 444. 453. 459. 461. 462. 465. 467. 478. 484. 487. 491. 494. 495. 500- 503. 506. 515. 519. 521. 531. 533. 534. 547. 548. 552. 556. 2288. Scotti, Rauutius, Bischof von Borgo S. Donino. 645- 647. 649. 659. 675. 682. 696. 707. 739. 754. 759. 783. 311. 813. 844. 850. 866. 906. 907. 923. 943. 1007. 1003. 1017. 1049. 1056. 1064. 1126. 1136. 2289. Torre, Laurentius, Graf von. 635. 641. 2289. Villanio, Jakob, I. U. D., Internuntius. 1442. 2289. Romain, Saint, de, X. 109. Ronquillus, V. 1730. Morbach, Peter. 1959. Rorer, Melchior, Landvogt ini Mainthal. 1818. Rort«, von, Freiherr, französischer Ambassador. 661. 663. Rosenbach, von, Johann Konrad, Commenthur zu Tobel 1120. » « Personen-Register. Rossa, de, Johann. 1805. Rossa, de, Johann Anton 1805. Rossa, de, Johann Peter, genannt Regulati. 1805. 1806 Rossalina, Margarita, geb. Appiano. 1802 Rossels, X. 985. 1258. Rosseti», Augnstin, von Berzona. 1805. Rossetin, Jakob, genannt Niscio. 1805. Rosso, Andrea. 803. Rossi (Rosso), del, Antonio. 1765 ('). 1939. Rosso, del, Pietro. 1!>41. Rost. 17.. Oberst. 1411. Roten, HanS. 358. Notenpanner, Konrad. 1629. Rothenfliie, 17., Stadtschreiber zu Rapperswyl. 2012. Rottcnhauser, Konrad. 1486. Rovillio, Francisco. 1739 Riidi, Verena. 1012. Rudolf, Urs, Großweibel von Solothnrn 459. 460. 462. 487. 1227. 1249. Rnepp, NiklauS. 1229. Ruepp, X., Ammann zu Sarincnstorf. 1718. Rugg, Agnes, von Tanneck. 1516 Ruggia, Dr., Secretär des Nuntius. 1893. Rupp, X., Junker. 1516. Rüpplin, Dominicus, Landammann im Thurgan. 1495. 1603. Rlipplin, Hans Jakob, Landamman» im Thurgan. 1494. 1495. Rusca (Ruschga), Bernhard. 1836. Rusca, Carlo. 1912. 1913. Rusca, Gio. Pietro. 1912. Rusca, Hieronymus, Chorherr zu Agno. 432. 1738. 1753 1775 («). Rusca, Joseph, von Mendris. 1791. Rusca, Peter, Fiscal. 1928 ('). Rusca, X., von Luggarns. 1886. Rusca, Grafen. 1799. Ruscone sRnschoncs, Francesco, Stadtvogt von Bellenz. 1888. RuScone, Gio. Battista. 1773. 1946. Ruscone, X., Erzpriestcr. 1938. Nnssinger, Emanuel, von Basel, Landvogt zu Lauis. 1751. Russinger, Hans Georg, von Basel. 733. 1753. Rlitimeycr, Markus, Dr. Theol. 40. Rychener, Sebastian, Landvogt von Schwarzcnburg. 1956. Rychi, Thoman. 1719. Rychiner, X., Bürgermeister. 761. Rymbly, Jörg, Pfarrer zu Thal. 1643. Ryser, NiklauS. 6. S. Saavedra Fajardo, Diego, spanischer Ambassador. 1121. 1125. 1129. 1140. 1147. 1207. 1208. 1212. 1213. 1218. 1232. 1235. 1240. 1241. 1245. 1262. 229«. Sabda, Wilhelm. 1821. Sachsen-Weimar, Herzog Bernhard von. 703. 775. 779. 781 953 1041. 1042. 1043. 1047 (-). 1055. 1058 (-). 1059. 1064. 1066. 1067. 1068. 1070. 1072. 1074. 1075. 1076. 1077. 1087. 1097. 1112. 1113. 1115. 1116. 1118. 112l 1125. 1128. 1133. 1139. 1152. 1176. 1242. 1678. Söcking«!, Fürstin zu. 1247. Sacrati, Alfonse, Nuntins. 1400. 1406. 1416. 1427. 1434. 1442, s. a. Rom: Nuntien. Sager, X., Schultheiß zu Baden. 29. Salis, von, Rudolf, Oberst. 278. 279. 313. 1433. 1650. 1655. Salis, von, Familie. 32. Salomen, Jude zu Rheine«. 997, in Emmishosen. 1598. Salzburg, Erzbischof von. 63 102. Sarasin, sJohanneSs, Syndic von Genf. 638. Sarasin, X. 964. Sarcgno, Ludwig. 1895. Sättelin, Christoph, von Constanz. 1511(2). Sanier, Hans, von Stein. 1250. Savclli, X. 1097. Savoyen, Herzoge: Christina, Herzogin. 1057. 1064. 1088. 1101. 1164. 1248. 1285. 1359. 1400. 1425. 1428. Emanuel Philibert. 905- Franz Hyacinth. 905. 1101. 2285. Karl Emanuel I. 3. 16. 21. 25. 30('). 59. 63. 93 100. 162. 231. 273. 286. 326. 387. 427. 496. 549. 558. 530. 635. 905- 2285. Karl Emanuel II 1164. 2285. Mauritio, Cardinal. 1164. Victor Amadeus I. 635. 649. 682. 696. 701. 734. 764. 767. 768. 811. 818. 824. 844. 867. 869. 882. 890. 896. 904. 905(y. 958. 960. 996. 1004. 1026.1056. 1057.1064. 2235. Tomaso. 1132. 1149. 1161. 1164. 1401. 1420. Saye, Kaspar, Domdecan in Chur. 453. 569. Scalvino. Beltram. 1342. 1843. 1846. 1847. 1848. 1943. Scappins, Alexander, Nuntius. 358. 390. 453. 556 649. 1596. 1597, s. Rom: Nuntien. Scaramelli, Moderantc, vcnetianischer Resident. 242. 246(2). 247 ('). 282. 283. 591. 647. Scey, de, Baron. 1244. Schädler, Jörg, Dr. 921. Schalch, (Matthäus), Statthalter von Schasshausen. 1422. Schalch, X., Rittmeister. 1263. Schal«, X., Dr. 281. Personen-Register, Schaums, Aebtissin von. 1254. Schärer, Georg. 570, 573. Schärer, Walthart, von Flüelen. 652, 696, Scharpatet (Scarpatets, Peter. 1433, Schauenburg, von, Hannibal, Oberst. 802, Schauenburg, Johann Reinhard, Landvogt in der Ortcnau. 117. 240- 288; Statthalter der Regierung zu EnsiSheim. 716; Generalfcldmarschall. 746. Schauenstein, von, Hans Rudolf. 175. 467. 493. Schaufelberger, Martin, von Zürich 1712. 1717 (2). Schaufelberger, X., Buchhändler in Zürich. 1681. Schavalizgi, Bernhard, Oberst. 34. 591. 615. 7301-). 773. 774. 785. 1041. 1042. Schcgia, Johann Baptista. 1826(2). Schenk von Castel, Heinrich, Commenthur zu Beuggen. 1669. Schenk von Castel, Johann Erhard. 1113. Schenk von Castel, Johann Hartmann. 1518. 1519(2). Scherb, Christoph. 831. 912. 1511. Scherb, Susanna, Kilian Kesselrings Hausfrau. 915. 917. Schedenberg, Johann Ernst. 771. 785. Schcuchzer, Johannes, Landvogt im Rheinthal. 1612. Schiegg, Franciscus. 1052. 1053. Schiegg, Margaretha 1545. Schiller, Leo Marquard, Freiherr von, österreichischer Pleni- potentiariuS. 1237. 1271. 1273. Schilter, Jost, Landamman». 96. 100. 2019. Schindler, Andreas, Landvogt von Uznach. 1995. Schinner, Cardinal. 407. Schläpfer, X., Laudammann. 1641. Schlick, Graf. 1058. 1097. Schlegel, Christen. 1966. Schlosser, X., Oberstlieutenant. 748. Schlumpf, X., von St. Gallen. 110. 158. 1344. 1361. 1379. Schlutups, Sabina, Ehefrau von Hans Jakob Kunz von St. Gallen. 1104. Schmalz, Melchior, von Kempten. 764. Schmalz, Samuel, Landvogt von Schwarzenburg. 1956. Schmalz, Wilhelm, von Straßburg. 529. 557. Schmid, Hans Bernhard, von Uri, Landvogt der Grafschaft Baden. 1662. 1679. Schmid, Hans Martin, von Uri. 1827. Schmid von Grüneck, Jakob. 390. Schmid von Grüneck, Kaspar. 1844. Schmid, Kaspar, von Zürich, Oberst. 589. 594. 786. 798. 932. Schmid, (Kaspars, von Glarus, Landesbaumeister. 290. Schmid, X., von Baar. 24. 81. Schmid, X., Thalvogt in Engelberg. 2016. Schmidlin, Johann Christian, I. U. D., Abgeordneter der vorderösterreichischen Regierung. 66. 106. 117. 240. 347. 353. 355. 367. 369. Schmidt, Wolfgang. 6. Schneeberger, Hans Ludwig, Zeugherr und des Raths ven Zürich, Landvogt der Grafschaft Baden nnd der Freie» Aemter. 792. 797. 798. 799. 1249. 1661. 1665. 1694. 1697. 1698. 1714. 1591. 1661. 1665. 1694. 1698. 1706. 1714. Schinder, X., von Küßnacht. 52. Schnidrig, Johann. 358. Schnorf, Ulrich, Schultheiß zu Baden. 689. 389. 1130. 1677. Schnyder (Schneiders, Isaak, Landvogt von Grandson. 1974- 1978(2). Schobinger, (Davids, Med. Dr. 1625. Schobinger, Friedrich. 922. Schobingcr, Gottfried. 1509(2). 1524 ('). 1527. 1685. Schobinger, Johann Jakob. 922. Schobinger, Kaspar. 1519. 1520. Schobinger, Sebastian, Dr., Burgermeister von St. Galleü. 1138. Schobinger, Wolfgang. 1509 ('). 1510 (-). 1524 ('). 1527- Gebrüder, (Gottfried nnd Wolfgangs. 1685. Schömberg, von, General der eidgcnösischcn Truppen in Frankreich, Finanzherr. 116. 1435. 1439. Schön, Christian, Landvogt der Grafschaft Sargans. 1647(2). 1651. 1653. 1660. Schön, Ulrich, Landvogt zu Mcndris. 1784. Schönau, von, Hans Rudolf, Commissarius der vorderösterreichischen Regierung. 66. Schönau, von, Marx Jakob, Waldvogt, kaiserlicher und österreichischer Agent in der Eidgenossenschaft. 795. 1138. 1141. 1148(2). 1174. 1206. 1209. 1213. 1216. 1224. 1245. 1247. 1255. 1256. 1257 (2). 1263. 1264. 1267. 1279. 2290. Schönau, von, Otto Rudolf. 730. Schönau, X., Herr von. 1686. Schönau, von, X, Oberstlieutenant. 777. Schönauer, Gebrüder. 845. Schorer, Leonhard, Landvogt zu Einsiedeln. 1222. 1227. Schorns, Diethelm, Landammann von Schwyz. 869. 911. 1026. 1036. 1058. 1616. 1617. 1706. 1951. 2009. Schorns, Leonhard. 689. Schorns, Michael, Landvogt des Thurgaus. 1190. 1209. 1338. 1369. 1371. 1387. 1405. 1408. 1469. 1494. 1497; Landvogt von Uznach. 1507. 1511. 1520. 1552. 1995 2014. Schorsch, X., 59. Schöttlin, Georg. I. U. D. 1147. 1160- 1437. Schreiber, Michael, Landvogt der Freien Aemter. 1698. Schultheß, Hans Ludwig. 1510. Schumacher, Ludwig, Schultheiß. 1026. 1700. 1701; Seckel- meister. 1817. Personen-Register. Schürer, Hans Pcter, von Basel. 1045. 1065. 1075 1078. 1082. 1006. 1140. 1141. 1148. 1270. Schütz, Johannes, Landammann. 316. 545. Schütteren, Abt von. 1209. Schwallcr, Georg. 683. 692. 750. Schwaller, Seckelmeister. 1381. Schwartz, Hans Heinrich, Landammann von Glarus. 132. 355. Schwarzenberg, Peter, Freiherr von. 782. 783. 785 795. 805. 811. 877. 882. 884. 885. 886. 889. 902. 1030. 1075.1076. 1077. 1088. 1122. 1164. 1170. Schweden, Könige: Christine, Königin. 1425. 1426. 1428 2285 Gustav Adolf. 664. 667. 677. 678. 684. 713. 718. 719. 722. 731. 7!i8. 785 813 1549. 1550. 2285. Schweizer, Johann Rudolf, von Zürich, Coinmandant im Rheinthal. 1410(2). 1633; Landvogt zu Mendris. 1784; Landshauptmann zu Wyl. 2014. Schwerter, Hans Jakob, Wirth zum Schlüssel in Lucern. 1141. 1147. Scotts, Ranutius, Nuntius. 1126. 1149. 1224. 1280, s. auch Rom: Nuntien. Seedorf, von, Beat Jakob. 1359. Segesser, Beat Jakob, Vogt zu Arbo». 544. 1510(2). 1525 (2). 1527. Serbelloni, Graf. 973. 1736. 1909. 1912. Serenio, Luca. 1805. Seringo, Johann Baptista. 1753. Serodino, Andrea. 1815. Serres, de, französischer Ingenieur. 937. 1062. 1074. 1079. 1081. 1082. 1095. 1130. 1132. 1165. 1219. Sertor, Pariso Conti. 1913. Sesini, Pedrina. 1900. Seyla, Johann. 1991. Sforza, Philipp Maria. 1926. Signier, französischer Grotzcanzler. 1140. Silbereisen, >1., Schultheiß. 1667. Silleri sSyllcris, von. 59. 263. Sirvcla, Conte di, Gubernator von Mailand. 1194. 1233. 1235. Sitten, Bischof: ^ Hildcbrand 11., Jost. I. 3. 47. 49. 59. 85. 398. 406. 484. 486. 487. 491. 500. 512. 532. 533. 534. 535. 336. 561. 572. 580. 597. 603. 881. 886, s. M. R.: Walliscrstrcit. Smielecius, Lukas, Dr., von Mülhausen. 1374. Socin, Abel. 982. 987. Socin, Benedict. 1062. Soissons, Graf von. 135. Somaz, Francesco. 1947. Somocort, Johann. 1834. Sonnenberg, von, Alphons, Landvogt von Bade». 782. 795. 988 992. 996. 1662. 1667. Sonnenberg, Christoph, Landvogt zu Mendris. 1784. Sonnenbcrg, von, Eustachius. 1790. Sonnenberg, Hans Jakob, Landvogt zu Luggarus. 1795. Sonnenbcrg, Han« Rudolf, Landvogt des Thurgaus. 1493. Sonnenberg, von, Jakob, Schultheiß. 179. 201. 273. 1734; Landvogt der Grafschaft Sargans. 1646. Sottomaggior, Don Diego. 1806. Soulier, du, Antoine. 1441. Spada, Cardinal. 462. Spagnoletto, 5l. 1651. 1752 ('). 1756. 1768 (2). 1770. 1805. Spanien, König: Philipp IV. 841. 872. 1106. 1154. 1184. 1191. 1207. 1209. 1212. 1213. 1230. 1244. 1284. 1296. 1368. 1384. 1401. 1435. 1447. 1463. 1473. 1728. 1839. 1858. 1909. Spät, 57, Junker. 1599. Spergcr, X. 1631. Spinola, Markgraf. 592. 610. 1787. Spörlin, Bürgermeister von Basel. 821. Sprecher von Bernegg, Fortunat. 719. 722. Sprecher, von, Johann, Landammann. 239. Sprecher von Bernegg, Paul. 1301. 1308. Sprecher, 5!, Ammann. 278 Spreng, 5k., Müller an der Sense. 1958. Staal, vom, Johann Jakob. 683. 691. 692. 811. 953. 997. 1045. 1543 Staal, zum, Victor. 1666. Stadion, von, Johann Christoph. 117. 864. Staffero, Johann, genannt Spagnoletto. 1805, s. Spagnoletto. Stanga, Leonhard. 1817. Stapfer, X., Hauptmann. 1550. Stativ, Baptista. 1761. Statins, Bernardus. 1780. Staub, (Johannes), von Zug, Seckelmeister. 1754. Stander, Georg Joachim. 1518. Stausacher, Hans Dietrich, von Glarus. 83. 233. 258. 271. 290. 316. 326. 1643. Steiger, Emanuel, Landvogt von Lauis. 1751, von Grand - son. 1974. Steiger, Jakob, Hauptmann in spanischen Diensten, Agent in Mailand. 448. 973. 990. 1004. 1028. 1154. 1232. 1240. 1386. 1428. Steiger, Johannes, Landvvgt von Orbc und Tschcrliz. 1966. 1973. Stein, von, Hans, von Bern. 965. Steiner, Georg. 2000. Steiner, Hans Peter, von Zürich, Landvogt der Grafschaft Sargans. 1646. Steiner, Johann Jakob. 161. Personen-Register. Steiner, X., Prädicant zu Märstctten. 1575- 1576. Stentz, Johann, von Aegeri, Wachtmeister. 1112.1134. 2011. 2012 («). 2013. Stettler, Anton, Landvogt von Grandson. 1974. Stettler, Michaels, Generalcommissarins. 1981. Stockalper, Anton. 525. 531. 533. Stockar (Stocker), Hans, von Thayngen, 667. 1262. Stocker, Johann Jakob, von Schasfhausen, Landvogt zn Luggarus. 1796. Stocker, X., Amtmann in Schafshauscn. 840. Stockher, Johann Jakob, von Solothurn. 953. Stockst, X., Prädicant zu Aettigcn. 683. 692. 750. Stockst, X., Unterweibel. 2013. Stoffel, Christoph. 1226. Stoffelet, X., von Livinen, Säumer. 1929. Stoll, Andreas. 1719(2). Störklin, Meinrad, von St. Margaretha. 1512(2). Storno, del, Antonio, genannt Martino. 1798. Stotz, Thomas, Secretär des Generalmajors von Erlach. 1422. Straßberger, X., schwedischer Gesandter. 846. Strecknatin, Frau. 1987. Streng, Johann Battista. 1763. Striker, Hans Jakob, Landvogt zn Luggarus. 1795. Stncki, Hans Melchior, Landvogt von Uznach. 1995. Studer, Christoph, Junker, von St. Gallen. 1004. Studer, Daniel, von St. Gallen. 1138. Studer, Hector, von Winkelbach. 126. 1548. Studer, X., Seckelmeister. 1618. Stiihlingen, Landgraf von. 1124, s. Pappenheim. Stultz, Arnold, Commissarius zu Bellenz und Landvogt von Riviera, Landammann von Nidwalden. 564. 654. 1458. 1769. 1824. 1825. 1896. 1938. 1943. Stultz, Lambert, Commissarius zu Bellcnz. 1824; Landvogt von Riviera. 1825. Stultz, X., Landschreiber. 1845. Stürler, Abraham. 93. Sturm, Hans. 1620. Sturmfeder, Andreas, Commenthnr zu Tobel. 384. 465. 573. 1595. 1596(2). 1597. 1598. Sully, de, Herzog. 1080. Sulz, von, Oberst. 304. 324. 346. Sulz, Grafen von, Allwig, Ludwig Ernst und Ulrich. 21. 54. 543. 581. 1242. 1456. 1668. Sury, Johann. 1159; Landvogt zu Luggarus. 1795. 1796. Sury, Peter, Schultheiß. 2. Suter, (Martins, Landammann von Appenzell I. R. 1614. Sutter, Hans, von Lanzcnhiiseren. 1964. Sutter, Heinrich, genannt Rotenburger Heinrich. 2012. 2013. Sitze, Graf de la. 458. 538. 540. 937. 953. 964. 967. 1004. T. Tamo, de, X. 1765- Tanner, Johann Jakob, Landammann von Uri. 271. 565. 686. 689. 1063. 1227.1319.1740. 1741. 1865. 1886. 1905. 1906. Tanner, Paulus. 1894. Tanner, Paul Alphons, Landschreiber im Rheinthal. 1612. 1620 1645. Tanner, X., Hauptmann. 96. 1856. Tatt, X. 1940. Tatto, Jakob, Kirchenvogt zu Bellcnz. 1888. 1891. 1928. Tcchtermann, Peter. 1984. Techtermann, X., Landvogt. 1976 (2). Teiß (Tyßs, Stephan. 402. Teller, Heinrich, Pfarrer in Sitten. 533. 534. 535. 536. 548. 561. 562. 597. Tennenbach, Abt von. 1209. 1247. Thomaso, Principe von Savoyen, s. Savoycn, Herzoge. ThöniS, Wolf. 176. Thnmeisen, Heinrich. 2011. 2012. 2013. Thür, Emanuel, von Ragaz. 1165. 1177. 1657 ('). Thurm, vom, X. 1787(2), s. Torre, della. Tiefenbach, Freiherr von. 140. 141. 142. 149. Tilly. 400. 416. 421. Tolano, Priester in Lumino. 1892. 1893. 1908. 1912. 1915. Tolder, Fridli, Landvogt von Gaster. 1995. Tommeli, Hans Ulrich. 1563. Tömmeli, Hans Heinrich. 1S50. 1551. Tornetta, savoyischer Ambassador. 3. 16. 22. Tornielli, Gebrüder. 1919. 1920. Torre, della, Alexander. 1757. 1786. Torre, della, Giulio. 1875. 1932/ Torre, della, Johann Paul. 1787. Torre, della, Kaspar. 242. 243. Torre, della, Leonida. 1787. Torre, della, X. 343. Toscana, Großherzog von. 423. 424. 1434. Toscana, Prinzessin Anna von. 1389. Tost, Toso, Hieronymus. 1731. 1766. Traber, Fridli. 1562. Trautmannsdorf, Graf von. 1389. Travers von Ortenstein, Rudolf. 390. Trevano, Giulio, Priester. 1740. 1764. 1775. 1776 (°) 1777 1934. Trevano, X., Dr. 1802. 1803. Tribolct. Georg. 1976. 1978. Tribolet, Johann Rudolf, Landvogt zn Meudris. 17.84. Tribolet, Hnync. 1437. / Personen-Register. Tribolet, Nillaus. 1159. Trier, Churfllrst zu. 1389. 1393. Trifoglio, X. 1948. 1950. Trinkler, Peter, in modenesischen Diensten. 1425. 1655; Landvogt der Freien Aemter. 1697. Trinkler, X., Hauptmann, von Zug. 1655. Tritten, X, Bewerber um ein Canonicat zu Bischofszell. 1591. Trivnlzio, Theodor, Graf. 265. 325 (-). 328. 330. 331. 332. 333 334; Cardinal. 1184. 1193. 1932. Troger, Einanuel. 1951. Troger, Johann Jakob, Landschreibcr zu Mendris. 1784. 1785. 1786. 1792. 1857. 1941. Troger, Kaspar Nomanus. 555. 585. 794. 1079. 1492. 1784(-). 1785. 1787. 1791 (-). 1817. 1877. 1878 (-). 1879. 1941. Troger, Ursula. 1917(2). zgi8(-). i-,2i. Troger, Walther. 1792. 1803. Troger, V, Vetter von Kaspar Romanns Troger. 1785. Troger, X., Hauptmann. 1790. Troll, Matthias. 1516. Trösch, Jakob, Laudvogt der Grafschaft SargauS. 1646. 1649. Trösch, Kaspar, Commissarius zu Bellenz. 1824; Landvogt von Riviera. 1825. 1912. Trösch, Sebastian Heinrich, Landvogt des Rheiuthals. 480. 481. 666. 669. 792. 881. 882. 929. 969. 970. 971. 1477. 1563. 1611. 1868. 1916. Trosy, Martin. 80. Trotte, Johann Baptista. 872. Truchsesz. X. 964. Trllmpi, Heinrich, Landammaun von GlaruS, Landvogt zu Lauis. 1195. 1655. 1751. 1758. Trümpi, X., Schiffmeister. 2003. Tschiffeli, Niklan«, Landvogt von Grandson. 1974. Tschudi, Adam, sanctgallischer Rath. 1558; Landvogt von Uznach. 1995. Tschudi, Balthasar, Landvogt im Mainthal. 1818. Tschudi, Fridolin. 1016. Tschudi, Heinrich, Landshauptmann zu Wyl. 2014. Tschudi, Ludwig, Herr zu Wasserstelz. 1673. 1691. Tschudi, (Rudolfs, Statthalter. 758. 1998. Tschudi, Ulrich, Landshauptmann zu Wyl. 2014. Tschudi, X., Fähnrich. 1832. Tschudi, X., Landammann. 740. 758 363. Tummeli, X. 724. 809. 817. Turcono, Luigio, Dr. 1328. 1927. Tiircnne, Marschall. 1343. 1407. 1411 ('). 1412. 1417. 1418. 1420. 1424. 1427. Turione, Joseph, von Como. 1792. Türk, Wehrli. 750. 914. Tllrler, s. Dürler. Turniello, X., Priester. 1769. Turrian, Alphons, U im Kloster St. Johannes in Lauis. 1788. Turrian, Bartholomäus, von Mendris. 1748. Turrian, FranciScu«. 1787. Tnrriani, Nuntins. 923. n. Uli, von Rohr. 767. Ulm, von, Franz Raphael. 1410. Ulm, von, Kaspar, zu Hiittlingen. 1548. 1556. Ulm, zu Grießcnberg, von, Marx. 545. 1120. 1339. 1502. 1515 1621. Ulrich, Adam, von Schwyz. 1946. Ulrich, X., Oberst in savoyischen Diensten. 13. 16. 530. 64!«. 813. 905. 923. 1094. 1285, s. auch M. R. Kriegsdienste, savoyische: Regiment Ulrich. Ungarn, Könige von. 882. 889. 898. !>41. 956. 989. 1003. 1473. Urban VIII. 353. 355. 357. 360. 2284, s. Rom: Päpste. Uri, von, Heinrich, Thalvogt zu Engelbcrg. 2016. Uri, von, Rudolf, Med. Dr., Agent in Mailand. 308. 845. 858. 868. 1846; Landschreiber in Bcllenz. 1825. 1926. Uri, von, Wolfgang, Med. Dr., Landschreiber zu Bellcnz. 1832. 1838. Ursns, Heidenhauptmann. 939. 950. Valcgia, de, Petrus. 1766. Vallanchet, Guillaume. 1976. Ballier, Herren. 1437. Vaneta, ?. 1765. Vanota, Giovanni. 1762. Varnier, David. 1977. Vaudemont, Herzog von. 129. 391. Vautort. 1403. Vela, Johann. 1817. Velada, Markgraf von, Gubernator von Mailand. 1290 1304. 1326. 1359. 2285. Verda. Franciscus. 1756. 1757. 1759. 1761 (-). 1762. Vergo, Tomaso. 1788. 1792. Versuz, Barbeli. 1979. Versuz, Noe. 1979. Vesin, Pierre. 1981. 1932. Vesin, X., feine Hingerichtetes. 985. Personen-Register. Vialard, Michel, französischer Ambafsador. 823. 848. 855. 861. 870. 875 ('). 879. 896. 903- 2289. Vianv, Herzog von. 408. Vic, außerordentlicher Ambassador. 1. 9. 10. 14. 18. 23. 35. 38. 40. 59. 89. 250. Vico, Pietro, vcnetianischcr Resident. 12. Victor Amadeus, Herzog von Savoyen, s. Savoycn, Herzoge. Vigier, Secretarius und Dolmetscher des französischen Am- bassadors. 14. 22. 318. 363. 423. 427. 1113. 1221. Vignancourt, Gubcrnator zu Pruntrut. 1379. Villanio, Jakob, Internuntius. 1442. 2289, s. a. Rom: Nuntien. VillarS, Herr von. 493. 538. Billcfranche, Herr von. 747. 748 (-). Villeroi, de. 731. 1207. 1208. Villinger, 5!., Pfarrer zu SinS. 1706. 1707 ('). 1710. Vintler von Platsch, Konrad, Junker, Lehenträger des Niederhofs in Dießenhofen. 1514. 1594. Violente, 17. 78. Bischer, Damast, Wirth zu Dietikon. 383. Bischer, Verena, zu Rumikon. 1669. Bischer, 17., Dr. 1208. Vitzthumb, Oberst. 736. 888. 966. 1133. 1141. Vocaglia, Jakob. 1805. Vögeli, Anton, von Freiburg. 1259. Vögeli, Hau« Georg, von Freiburg. 149. Vögeli, Jakob, von Freiburg. 135. Vögeli, (Jakob?s, von Freiburg, Oberst sin französischen Diensten. 135. 290. 324. 335. Volmar, Isaak, Dr., österreichischer Abgeordneter. 617. 619. 627. 629. 666. 669. 634. 689. 716. 998. 1125. 1126. 1162. Bolpi, 17. 1045. 1654. 1772. 1888. Von Büren, 17. 1796 (2). Von Matt, 17., von Nidwalden. 1712. Vulpi, 17. 78. 1936. W. Wäber, Rudolf. 1376. 1387. Wägmann, Hans Ulrich. 438. 440. Wagner, Mauriz; Seckelschreiber, Stadtschreiber, Schultheiß von Solothurn. 689. 691. 811. 997. 1082. 1037. 1406. 1543. Wagner, 17., Gcrichtschreiber. 864. Wake, Isaak, englischer Resident. 441. 2290. Waldner von Frlindstein, Georg Wilhelm, Junker. 802. Wallenstein (Wallsteiners, Herzog von Friedland. 589. 599- 629. 630. Wallier, Heinrich, Junker, Secretär des französischen Am- bassadors. 68 70. 84. 183. 267.342. 359. 408. 515. 534. 548. 561. 593. 1047. Wallier, (Hieronymus), Bauherr, von Solothurn. 958. Wamboldt von Umbstatt, Reinhard Casimir. 1504. 1591. Wascr, Hans Heinrich. 746. 1086. 1237. 1242. 1243. 1300. 1301. 1304. 1308. 1339. 1609. Wattenwyl, von, Gabriel. 1199. Wattenwyl, von, Hans Franz. 93; Landvogt der Grafschaft Baden. 1662- Wattenwyl (AlbrechtV), Oberst in französischen Diensten. 1314. Weißenbach sWyßenbachs, CaroluS, 15 1101. 1942. 1943. 1950. 1951(-). Weißenbach, Oswald, Hauptmann in spanischen Dienste». 2299. 1359. Welser, Matthäus, bischöflich-constanzischer Rath. 1417. 1686 Weltscher, Hieronymus. 358. Wengen, a, Emanuel, Prädicant im Toggenbnrg. 880. 894. Wenk, Philipp. 1993. Wenz (Wenk?) Leonhard, von Basel. 998. Wepfer, X., Stadthauptmann zu Dießenhofen. 1553- Wcrd, de, Johann, General. 1194. Wcrdmüllcr, Hans Jakob. 1015. Werdmliller, Hans Konrad, Landvogt der Freien Aemter. 1698. 1719; Landshauptmann zu Wyl. 2014. Werli, 17., von Woltern. 1512. Werro, Hans Gabriel. 358. Werthenmann, Franz, Hauptmann. 596. Nessenberg, von, Humprecht. 1209. Wcssenberg, von, Trutbert. 998. Wettingeu, Aebtc: Christoph II., Bachmann. 1112. 1692 (2). 1693. 2288. Niklaus I., von Flüe. 1285. 1696. 2288. Peter II., Schmid. 24. 1586. 1715. 1716. 2288. Wettstein, Johann Rudolf, Burgermeister von Basel. 716. 1381. 1401. 1403. 1422. 1423. 1453. 1454. 1457. 1464. Wichser, Hans Thomas, Landvogt der Freien Aemter. 1697. Wick, Christophe!, Weibel zu Mendris. 1787. Widerhold, Konrad, Commandant auf Hohentwicl. 1097. 1242. 1243. 1247. 1263. 1264. 1272. Widmer, Isaak, Landvogt zu LuggaruS. 1795. Wiederkehr, Christoph. 17l6. Wiederkehr, GregorinS. 1698. Wiezel, Georg, von Zutz. 1301. 1308. 1433. Wikart, Wolfgang, von Zug, Landvogt im Rheinthal. 1051. 1079. 1141. 1611. 1714. Wild, Jakob, Prädicant von Murten. 1989. Wild, Johann Heinrich. 998; Landvogt zu LauiS. 1751. Personen-Register. Wildcise», 15, von Basel. 731. Wilderich, Jakob, Thalvogt von Engelberg. 2016. LOW. Wilderich, Melchior. 6. 78. Wilhelm, X., Ammann. 2003. Wilhelm, Markgraf von Baden, s. Baden. Wilhelm Ludwig, Graf von Nassau, s. Nassau. Willading, Johann Rudolf. 710. 998. 1200. 1381. Willi, X. 19S8. Windli, Niklans, Thalvogt zu Engclbcrg. 6. Wiry, Johannes, Landammann von Obwalden. 16; Landschreiber im Thurgan. 747. 1494. 1495. 1497. 1609. Wirtz, Melchior. 6. 424. 1722; Landvogt zu Lauis. 1751. 1752. 1753. 1754. Wirtz, Sebastian, Landammann von Obwalden. 206. 747. 1495. 1609. 1610. Wirtz, Wolfgang, von Obwalden. 748. 1496. 1512. Wirz, Johann Anton. 15. 1556. Wirz, sJohann Heinrichs, Seckelmcister von Zürich. 797. 881. 1665. Wirtz, Wolfgang, von llnterwalden. 1497. Wiser, Jakob, Landammanu von Appenzell I. ist- 31. 545. 1410 (-). 1633. 1635. Wißer, Andreas, Thcol. Lic., Domherr zu Constanz. 1229. Welcher, Hans, von Nickenbach. 1511- Wolf, Hans Ulrich. 258. 272. 273 (-). Wolfegg, Graf zu, Gubcrnator von Constanz. 770. 774. 775. Wolkenstein, Graf, Georg Ulrich. 1162. Wölker, Jörg, weimarischcr Generalanditor. 1074. Wolleb, Jakob, Landvogt von Riviera. 1825. Wrangel, Gencralfcldmarschall. 1407. 1410. 1411 >^). 1412- 1415. 1417. 1420. 1422. 1424. 1426 (^). 1427. 1440. 1441. 1447. 1465. Würsch, Hans, Landvogt der Grafschaft Sargans. 1646. 1649. Wnrstcmberger, Simon. 540. Wurstembcrger, Snlpicius. 1990. Wiirttembcrg, Herzoge: Eberhard s. 713. 721. 722. 723. 729. 739. 780. 983. 1015. Johann Friedrich. 311. 1656. Julius. 879. Wüst, Hans Konrad, Agent des spanischen Ambassadors. 404; Rathsreduer von Zürich. 1507. 1625(2). 1654. Wydenmeyer, Hans, von Schlieren. 1696. Wyl, von, Crispin, Landvogt von Riviera. 1824. 1825.1850. 1852. 1860. Wyl, von, Kaspar, Commissarius zu Bellenz. 1824. 1854 1861. Wyler, Herr zu. 1988. Wysing, Gabriel, Statthalter von Tobel. 543. 1597. Wyk!, Adrian, von Glarus, Landvogt von Uznach. 1995. 1997. Wyjz, Bernhard, von Basel. 282. Wyßenbach. Johann Jakob, Dr. 1034. 1052. 1053. Z. Zaccone fZaggoncf, Gio. Battista. 1895. 1936. 1937. 1938. 1939. Zaccone, X. 1830. Zaggune, X., Statthalter. 115. Zanctto, Ascanio. 1813. Zanetto, Domenico. 1767 ("). Zanetto, Vagno. 1805. Zay, Johann Kaspar, von Schwyz. 764. 1594 ('). Zcbnet, Johannes, von Flüelen. 1284. Zchcnder, Anton. 1258. gehender, Marquard. 93. 654. 987. 1988. 1989. Zchnder, X., Landvogt zu Oron. 926. Zelgcr, Crispinus, Landammann von Nidwalden. 6. 326. 1592. Zelgcr, Johannes, Statthalter, Landammann von Nidwalden. 6. 448. 521. 1812. 1837. 1879. Zclger, Kaspar, Landvogt zu McndriS. 1784. Zelgcr, Matthias, Landvogt in Bollenz. 1825- Zelger, Melchior. 1372. Zelgcr, Peter, Commissarius zu Bcllenz. 1769. 1824; Landvogt von Riviera. 1825. 1929.1930.1931. 1939; Panne» Herr von Nidwalden. 1941. Zcllwcger, Johann, Landsbaumeistcr. 881. 886. Zellwcgcr, Konrad, Landammann von Appenzell A. R. 258- 316. 504. 605. 1625. 1635. Zeltencr, Johann Leonhard. 2000. Zenoino(i), Michel Angclo. 737. 982. 1177 1219. 1251. 1344. 1375. Zickin, X. 1128. Zicklc, X., von Mülhausen. 847. Zgraggen, X., von Uri, Castellan. 1917. Ziegler, Alexander, von Schafshausen. 731. 1195- Ziegler, Christoph Heinrich. 1344. Ziegler, sFranzs, Dr. 1130. Ziegler, sFranz Wilhelms, Obherr von Schafshauscn. 1148 Zieglcr, Jakob, von Schafshausen. 716. Ziegler, Johann Jakob, Bürgermeister von Schaffhausen. 899. 901. 931. 1161. 1249. 1344. 1361.1375. 1379. 1380. 1331. 1422. 1441. 1461. 1464. 1543. Ziegler, Gebrüder, von Schaffhauscn. 1195. Zilli, X., von St. Gallen. 1318. 1361. 1379. Ziltiner, Schiffmeister. 1109. 16 Personen-Register. Zimmermann, Balthasar, Landshauptmann zu Wyl- 2014. Zimmermann, Balthasar, von Lucern, Hauptmann, Comman- dant zu Coblenz. 824. 1677. Zimmermann, Claus. 1201. Zimmermann, Hans, Landvogt des Rheinthals. 1611. Zimmermann, Jörg, Wirth zum Hecht in Rapperswyl. 574. Zink, dl., Ammann. 1655. Zoller, Ulrich, Fährmann am Moustein. 1631. Zollikofer, Bartholomäus, von St. Gallen. 980. 1138. Zollikofer, Bernhard. 1626. Zollikofer, David. 1514. Zollikofer, Emanuel. 1344. 1345. Zollikofer, Erasmus. 1099.1616. 1625. 1626. Zollikofer, Georg. 1626. Zollikofer, Gordian. 1099. 1626. Zollikofer, Hans Peter. 1379. 1381. Zollikofer, Heinrich. 1344. 1345. Zollikofer, Jörg Lienhard. 1099. Zollikofer, dl., Oberst. 731. 732. 1551. 1594. Zollikofer, die, von St. Gallen. 1344. 1452. Zoren, Ulrich. 1929. Zuben, von, Anton. 6. Zuber, Sebastian, Landshauptmann von Wallis. 406 Zum Brunnen, Burckhardt, Landschreiber von Uri. 1194. Zum Brunnen, Johann, Landvogt in Bellenz. 1824. 1875. Zum Brrmneil, Johann Heinrich, Statthalter, Landammann von Uri. 3. 273. 290. 366. 437. 444. 698. 1006. 1069. 1079. 1141. 1142. 1311. 1315. 1318. 1319. 1321. 1322. 1364. 1734 1902. 2023. Zum Brunnen, Josna. 1874. 1890. Zum Brunnen, Peter. 1587. Zum Brunnen, dl., Oberst. 1588. 2010. Zum Brunnen, dl., Hauptmann. 1874('). Zum Brunnen, dl. 1935. Zum Allel, Lienhard, Landvogt in Bolleuz. 1824. 1846. 1353. Zitnder, Bartle. 1528. Zürcher, Heinrich. 2021. Zurenseller, Jakob, Landvogt der Grafschaft Sargans. 1646. Zurlauben von Gestelenburg, Beat, Ammann von Zug. 31. 152. 371. 495. 503. 515. 607. 669. 689. 691. 716. 1227. 1338. 1369. 1371. 1396. 1469. 1540. 1538. 1636. 1698. 1699. 1700. 1706. 1717. 1719. Zurlauben, Johann Konrad, Ammann von Zug. 494. 503. 2023. 2024. Zweifel, Jost, Landvogt im Rheinthal. 1612. Zweyer von Evebach, Johann Franz, Obervogt von Kling- nau. 725. 726. 1176. 1686. Zweyer von Evebach, Sebastian Bilgerin. 689. 697. 716. 717. 828 944. 1154. 1164. 1175. 1181. 1183. 1184.1188. 1193. 1194. 1196. 1233. 1234. 1296. 1309. 1318. 1319. 1324. 1325. 1326. 1343. 1368. 1389. 1393. 1405- 1408. 1422. 1447. 1461. 1471. 1527. 1542. 1596. 1599. 1683. 1686. 1718. 1719. 1952. Zweyer, dl., Hauptmann. 54. Zwicki, Stoffel, von Glarns. 1430. Zwingger, dl. 523 Zydler, Hermann. 258. Corrigenda. 14 streiche Zeile 5 und 7 von oben die Sternchen, 23 Zeile 13 von unten streiche hinter: deutsche da» Fragezeichen, 76 Zeile 21 von unten berichtige: also statt aso. 137 in der Ueberschrift lic» Juli statt Mai. 165 Zeile 16 von oben lies: Longnevillschen statt Lan- gucvillschen. 184 Zeile 14 von oben setze daß Anführungszeichen zu (vor): wie statt hinter: gethan. 198 Zeile 17 von oben lies: Marca statt Marco. 261 „ 16 von oben lies: versehen statt verstehen. 219 „ 7 von unten lies: 14. August statt 16. August. 245 „ 4 von unten lies: Zürich statt Bern. 255 „ 9 von oben lies: 1'ainv statt l'om, 263 „ 12 von oben lies: Genieß statt Genießen. 312 „ 5 von oben lies: bei Zeiten der Tag des Durchzugs, statt bei Zeiten des Durchzugs der Tag. 319 Zeile 4 von oben lies: Madrillischer statt Madrit- tischer, 321 Zeile 16 von unten: das Zuger-Ex, datirt vom 6. statt 7. December. 358 Zeile 12 von oben lies: Schnidrig statt Schindrig. 381 „ 11 von oben lies: 324 statt 224, 419 „ 3 von unten schiebe hinter: „alle und jeder" ein: sgegenj, 434 Zeile 14 von oben ergänze zu Verhältniß: zum Bischof von Como. 456 Zeile 8 von oben lies: welche statt welcher, 566 „ 1 von oben lies: Wiser statt Wyß. 532 „ 12 von unten lies: zu d statt zu e. 549 der Abschied 462 gehört ins Jahr 1618 und ist identisch mit Nr, 14, darum an dieser Stelle zu streichen; den Jrrthum veranlaßte das Zuger-Ex. des Abschieds, welches das Jahresdatnm 1628 trägt. Seite 591 Zeile 14 von oben lies: Rudolf Weck statt Steck. „ 593 „ 4 von unten schließe am Ende der Zeile die Parenthese. .. 665 Zecke 6^von oben^ ^ ^eraure tran^i. T, 15 statt 16. „ 722 Zeile 13 v. u. lies: 9. November (36. Oct, a. K,) „ 751 Abschied 636 ist hier zu streichen; er gehört ins Jahr 1639 und ist identisch mit Nr. 966, (Siehe Vorwort). „ 751 Abschied 631. Datum, lie«: 24, Juli statt Juni. „ 777 Note zu Abschied 644 lies: l aus dem Solo- thurner-Archiv statt m, „ 816 Zeile 8 von oben lies: Heerschaaren statt Herrschaaren. „ 833 Zeile 13 von unten lies: annehmen könnten. „ 846 die Ueberschrift der Nr. 675. lautet zutreffender: Conferenz der mit Spanien verbündeten Orte. „ 859 Zeile 19 von oben lies: o Art, 116 a Kriegssachen statt Justizsachcn. „ 859 Zeile 26 von oben lic«: I Art. 123 statt Art. 122. „ 963 „ 16 von unten lies: sich anerbiete statt sich anerbieten, „ 954 Zeile 16 von oben lies: Peter Reiff statt Streifs. „ 16l6 „ 15 von oben gehört: Geistliche Orden und Klöster zu Landvogtei Lauis Art, 274. „ 1623 Zeile 21 von unten streiche hinter: Principalcn das Komma. „ 1628 Zeile 6 von oben streiche hinter: Orte das Komma. „ 1662 „ 11 von unten lies: Conferenz, „ 1169 „ 15 von unten lies: vorgefunden. „ 1175 „ 19 von unten lies: SiNS statt Sies. „ 1199 „ 16 von unten streiche am Ende der Zeile das Sternchen, „ 1235 Zeile 11 von oben lies: gebracht statt vorgebracht. Corrigenda. Seite 1245 Zeile 15 von unten lies: worden statt werden. « 1271 „ 20 von oben lies: David Kunz statt Kuhn. „ 1278 „ 6 von unten lies: Jakob Stadler statt Stalder. „ 1282 Zeile 13 von oben streiche am Ende der Zeile hinter Heinrich den Doppelpunkt, und in der folgenden Linie ersetze hinter Bürgermeister den Punkt durch einen Semikolon. „ 1286 Zeile 7 von unten lies: von Alters her statt vor Alters her. „ 1380 Zeile 19 von oben lies: werden soll statt werde soll ,, 1390 Zeile 8 von oben lies: condolieren statt cnodo- lieren. „ 1400 Zeile 12 von unten setze c statt